eh und Perordnungs-Blatt für das Königreich BVayern. 2 97. München, den 3. Juli 1876. Inhalt: Könglich Allerhöchste Verordnung vom 18. Juni 1876, die Führung der standesamtlichen Geschäfte im König- lichen Hause betr. — Belkauntmachung vom 28. Juni 1876, den Vollzug der Reichsgesetze über das Urheber- recht an Werken der bildenden Künste, Über den Schutz von Photographien und über das Urheberrecht an Mustern und Modellen, hier die Bildung der Sachverständigen-Vereine betr. — Orenswerlaihung. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Führung der standesamtlichen Geschäfte im Königlichen Hause betreffend. Cudwig ll. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. etc. Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 72 des Reichsgesetzes über die Beur- kundung des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 1875 in Betreff der Führung der standesamtlichen Geschäfte im Königlichen Hause zu verordnen, was folgt: S. 1. Standesbeamter für das Königliche Haus ist Unser Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 62