ehund Verordnungs-Blatt für das Königreich Vayern. MÆ 5. München, den 17. Februar 1877. Inhalt: Käniglich Allerhöchste Verordnung vom 11. Februar 1877, die tbierärztlichen Kreisvereine betr. — König- lich Allerhöchste Berordnung rom 11. Februar 1877, die Vertretung der Thierärzte im Obermedicinal- Aueschusse betr. Königlich Allerhöchste Verordnung, die thierärztlichen Kreisvereine betr. Ludwig l. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etr. Wir haben in der Absicht, den approbirten Thierärzten des Landes für die Vertretung ihrer Interessen geeignete Organe zu gewähren, beschlossen und verordnen, was folgt: 8. 1. Die im Königreiche bestehenden thierärztlichen Kreisvereine werden, insolange sie den nachfolgenden Beftimmungen sich unterwerfen, als die zur Vertretung der Interessen der Thierärzte des betreffenden Regierungsbezirkes bei der Staatsregierung zuständigen Organe anerkannt. 8