eseh und Verordunnss-gut für das Königreich Bayern. „727. München, den 19. Juni 1877. Inhalt: Bekanntmachung vom 7. Juni 1877, Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Beschaffenheit der Mobilmachungs- Pferde betr. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1877, die dienstliche Stellung der Lehrer an den Straf- Anstalten, Arbeitshäusern und Staats-Erziehungs-Anstalten betr. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration. Bekanntmachung, Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Beschaffenheit der Mobilmachungs- Pferde betr. Staatsministerium des Innern, der Finanzen und Kriegsministerium. In den Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde, Anlage B zum Pferde-Aushebungs-Reglement vom 9. October 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 785) ist unter Ziffer 1 nach „Cuirassier-“ einzuschalten: „und Uhlanen-“ und zu setzen: „62m. anstatt 65e#m.“ Die betreffende Stelle jener Bestimmungen hat daher zu lauten: „In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 1) Cuirassier= und Uhlanenpferde sollen nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 2) u. s. w. groß sein.“ München, den 7. Juni 1877. v. Penfer. v. Berr. v. Moillinger. Der General-Secretär: Ministerialrath von Schlereth. 63