rh- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. „ 4# München, den 15. September 1877. Inho t Bekanntmachung rom 12. September 1877, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Ordensverleihungen. — Königlich Allerhöchste Genchmigung zur Annabme einer fremden Decoration. Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Staatsministerium des Innern. Nachdem die Rinderpest inhaltlich der über den Stand dieser Seuche in Oesterreich- Ungarn anher gelangten amtlichen Mittheilungen dermal in Galizien und in der Bukowina herrscht, wird im Hinblicke auf § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 Fol- gendes verfügt: 1) Hinsichtlich der Einfuhr von Rindvieh aus Galizien und der Bukowina hat es bei den Vorschriften unter Ziffer II und III der Bekanntmachung vom 8. August 1873 (Regierungsblatt S. 1299) sein Verbleiben. 2) Auf die Einfuhr von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Galizien und der Bukowina haben bis auf Weiteres die Bestimmungen unter Ziff. III der an- geführten Bekanntmachung wieder Anwendung zu finden. 88