Ge eh, und werordunngs Butt für das Königreich Bayern. W 16. München, den 15. März 1878. Inhalt: Finanggesetz für die XIV. Finanzperiode, 1878 und 1879. Finanzgesetz für die XIV. Finanzperiode, 1878 und 1879. Cudwig l. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe und so viel die Erhebung der directen und die Veränderung der indirecten Steuern, dann die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen, sowie der Canal- gebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Canale anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XIV. Finanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1878 und 1879, beschlossen und ver- ordnen, wie folgt: 23