seh und Verurhunngsgut für das Königreich Bayern. „½712. München, den 22. März 1879. Inhalt: Vekanntmachung vom 16. März 1879, den Vollzug des Gesetzes vom 10. März 1879 über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend. Beknntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 10. März 1879 über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend. R. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Handwirthschaft, Gewerbe und Yandel, und K. Staatsministerium der TFinanzen. Zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. März 1879, die Besteuerung des Gewerbebetriebs in Umherziehen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 143 ff.) werden nachstehende Vorschriften erlassen: 81. Bei Anwendung der Art. 1 mit 3 des Gesetzes ist im Allgemeinen darauf zu achten, daß diejenigen Gewerbe, zu deren Ausübung im Umherziehen nach & 55 der Gewerheordnung vom 21. Juni 1869 (Bayer. Gesetzblatt 1871|/72 Beilage Seite 68) ein Legitimationsschein erforderlich ist, auch der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher— ziehen, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht besondere Ausnahmen zuläßt, unterliegen, gleichviel ob diese Gewerbe seither nach den Bestimmungen des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856 und des dazu gehörigen Steuertarifs mit Gewerbsteuer belegt waren oder nicht. 27