tz- und Verordnungs-Blatt für das Kö nigreich Vayern. München, den 14. August 1879. IJnhalt: Bekanntmachung vom 5. August 1879, den Vollzug des Reichs. Gerichtsverfassungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes zu demselben, hier die Vergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend. — Bekanntmachung vom 12. August 1879, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher betreffend. — Bekanntmachung vom 13. August 1879, Maßregeln 8 gegen die Rinderpest betreffend — Ordensverleibungen. Bekanntmachung, den Vollzug des Reichs-Gerichtsverfassungs 3 und des Ausführungsgesetzes zu demselben, hier die Vergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend. Staatsministerien der Justiz und des Innern. Auf Grund des Artikel 80 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 wird Nachstehendes bestimmt: 1) Die Vornahme des Sühneversuches, welcher gemäß §. 420 der Reichs-Strafprozeß- ordnung in Beleidigungssachen, soferne nicht einer der in §. 196 des Strafgesetz- buches bezeichneten Fälle vorliegt, der Erhebung der Klage voranzugehen hat, wird in sämmtlichen Gemeinden des Königreiches den Bürgermeistern übertragen. Dieselben können hiemit in Gemeinden mit städtischer Verfassung ein anderes Magistrats- mitglied oder einen höheren Gemeindebediensteten, in den übrigen Gemeinden ein anderes Mitglied des Gemeindeausschusses oder des Gemeinderathes beauftragen. 118