1211 Blatt 2 Geseh-und Verordnungs- für das Königreich Bayern. s 66. München, den 26. September 1879. Inhalt: Bekanntmachung vom 21. September 1879, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend. Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend. Königliches Staatsministerium der Justiz und Königliches Staatsministerium der Tinanzen. Zum Vollzuge des Gesetzes vom 18. August ds. Ihrs. über die Erbschaftssteuer werden nachstehende Vorschriften erlassen. I. 3ustän dig keit. . 1. Nach Art. 27 des Gesetzes über die Erbschaftssteuer obliegt die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer den Rentämtern unter der Leitung der Regierungs- finanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. . In rechtlich schwierigen und zweifelhaft gelagerten Fällen haben sich die Rentämter mit den Regierungsfiscalaten zu benehmen. 180