lat Gesetz= und Verordnungs- für das Königreich Vayern. I99. München, den 21. März 1881. Inhalnt: #dekenntmachung vom 17. März 1881, die Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte bett. Bekanntmachung, die Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte betreffend. Agl. Itaatsministerien des Innern und der Pinanzen. Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß den Ezursthierärzten für die Besorgung der veterinärpolizeilichen Geschäfte innerhalb ihrer U##ssprengel an Stelle der in der Beilage B Ziff. I der Allerhöchsten Verordnung vom 18. Dezember 1875 (Gesetz= und Verordnungs-Blati S. 852) enthaltenen Taxnormen Ihresaversen in angemessener Höhe aus der Etatsposittion „Auf Vorkehrungen gegen Epi- knien und VBiehseuchen“ in widerruflicher Weise gewährt werden. In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Genehmigung wird über die geschäftliche Behandlung dern Aversen Folgendes bestimmt: I. Die Ansätze der Jahresaversen erfolgen unter Berücksichtigung der in den ein- zelnen Bezirken obwaltenden besonderen Verhältnisse des amtsthierärztlichen Dienstes durch besondere Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern. 17