Geseh= und Verordnungs- für das Königreich Bayern. 31. München, den 31. Mai 1881. -J.............——2. Inhalt: Gesetz vom 19. Mai 1881, die Einkommensteuer betreffend. (Beilage I zum Landtags-Abschiede.) — Ordens- Verleihungen. — Schweizerisches Consulat für Bayern in München. Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. Cndwig Ul. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: I. Gegenstand und Maßstab der Einkommensteuer. Art. 1. Wer ein Einkommen bezieht, das nicht bereits mit Grund-, Haus-, Gewerb= oder Kapitalrentensteuer angelegt ist, unterliegt hiefür der Einkommensteuer, gleichviel, ob dieses 72