Gesetz und Veroruungs-Platt für das Königreich Bayern. W 39. München, den 27. Juni 1881. Inhalt: Gesetz vom 19. Mai 1881, einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betreffend. (Beilage IV#s zum Landtags-Abschiede.) — Bekanntmachung vom 10. Juni 1881, die Gesetze über die allgemeine Grund- und Haussteuer betreffend. Gesetz, einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betr. Ludwig ll. von Gottes Gnaden König von Hayern, Pfahgraf bei hein, Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. eic. Wir haben einige Bestimmungen der Gesetze über die allgemeine Haussteuer und die algemeine Grundsteuer einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, was folgt: I. Abschnitt. Abänderungen an den gesetzlichen Bestimmungen über die Baussteuer. Art. 1. Der §F. 4 lit. b Abs. 1 des Gesetzes vom 15. August 1828, die allgemeine Haus- steuer betreffend, soll lauten: 102