#lat Geseh= und Verordnungs- für das Königreich Bayern. I 46. München, den 6. August 1881. Inhalt: Bekanntmachung vom 29. Juli 1881, den Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1881 über die Einkommen- steuer betreffend. Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1881 über die Einkommenstener betr. K Staatsministerium des Innern und k. Staatsministerium der Finanzen. Zum Vollzuge des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Einkommensteuer betreffend, werden nachstehende Vorschriften erlassen: 8. 1. Die durch das frühere Gesetz vom 31. Mai 1856 der Einkommensteuer Zu Art. 1 des beigelegte Eigenschaft einer Personalabgabe, welche die Gesammtheit der direkten sebes. Steuern dadurch ergänzt, daß von ihr jenes Einkommen betroffen wird, für welches der Empfänger nicht eine andere direkte Steuer zu entrichten gesetzlich verpflichtet ist, hat durch das vorliegende Gesetz eine Aenderung nicht erfahren. 131