Gesetzund Derudunngsr-hut für das Königreich Bayern. W90. München, den 27. Angust 1881. Inhalt: Bekanntmachung vom 9. August 1881, den Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1881 über die Gewerb- steuer betreffend. — Berichtigung. Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1881 über die Gewerbsteuer betr. K. Staatsministerium des Innern und k. Staatsministerium der Tinanzen. Zum Vollzuge des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Gewerbsteuer betreffend, werden nachstehende Vorschriften erlassen: 8. 1. Hinsichtlich der Frage, was als Gewerbe zu besteuern sei, enthält das Zu Art. 1 des . . . Gesetzes. gegenwärtige Gesetz nur insoweit Abweichung n von Art. 1 des Gewerbsteuer- gesetzes vom 1. Juli 1856, als dieß in Folge der veränderten gewerbegesetz- lichen Bestimmungen geboten erschien. Im Wesentlichen sind für die Beant- 146