tz und Verordunngs-Blatt für das Königreich Vayern. 1. München, den 8. Januar 1883. Inhalt: Königlich Allerhöchste Verordnung vom 28. Dezember 1882, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend. Nr. 17,248. Königlich Allerhöchste Verordnu ng, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern etreffend. eundwig ll. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete. Wir haben aus Anlaß der Einführung der Pharmacope# Germanica, Editio altera, die Arzneitaxordnungen vom 10. Dezember 1875 und vom 18. Januar 1878 einer Revision unterziehen lassen. Indem Wir in nachstehendem Abdrucke die von Uns genehmigten neuen Taxbe- stimmungen zur Kenntnißnahme und Darnachachtung veröffentlichen lassen, verordnen Wir, daß dieselben mit dem 1. Jannar 1883 in Wirksamkeit zu treten haben. 1