L für das Königreich Vayern. IK 15. München, den 17. März. 1883. Inhalt: Königlich Allerhöchste Verordnung vom 15. März 1883, die Errichtung einer Töchterkasse für das k. b. Forstpersonal betr. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung einer Töchterkasse für das k. b. Forstpersonal betr. Cndwig l. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, gerzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc. Im Nachgange der Bestimmung im §. 11 lit. b Unserer Verordnung vom 30. März 1881, Abgaben für Anstellungen und besondere Verleihungen betr., ertheilen Wir der Errichtung einer Töchterkasse für das k. b. Forstpersonal auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Satzungen Unsere Genehmigung und verordnen hiemit, was folgt: 1. Der Verein für die Tochterkasse Unserer Forstbeamten, dem Wir hiemit Corporationsrechte ertheilen, steht unter der Oberaufsicht Unseres Staats- ministeriums der Finanzen. 32