ese. und Berordnungs-Blatt Koͤnigreich Bayern. AMÆ 86. München, den 1. Mai 1883. Inhalt: Gesetz vom 30. April 1883, betreffend die außerordentliche Leistung einer Staatsbeihilfe aus Anlaß des durch die Ueberschwemmungen im November und Dezember 1882 herbeigeführten Nothstandes. — Bekannt— machung vom 21. April 1883, die Abänderung des Eisenbahnbetriebsreglements bezüglich der Lieferungs- zeiten bei Viehtransporten betreffend. Gesetz, betreffend die außerordentliche Leistung einer Staatsbeihilfe aus Anlaß des durch die Ueberschwemmungen im November und Dezember 1882 herbeigeführten Nothstandes. Ludwig ll. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Verzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel l. Aus Anlaß des durch die Ueberschwemmungen im November und Dezember 1882 her- beigeführten Nothstandes wird in außerordentlicher Weise eine staatliche Beihilfe gewährt und hiefür ein Betrag von 1°575,000 I¼ zur Verfügung gestellt. Aus demselben können Beiträge a) an Gemeinden und Distrikte zur Wiederherstellung von Hoch-, Straßen= und Wasserbauten bis zur Maximalsumme von 500,000 X und 54