381 Pseh. und PerorduuugsBlu für das Königreich Bayern. As 30. München, den 19. Juni 1883. W YYY.......W Inhalt: Bekanntmachung vom 17. Juni 1883, Maßregeln gegen die Schafräude betreffend. — Bekanntmachung vom 23. April 1883, die Einführung der Dezimaltheilung beim Papierhandel betreffend. — Hofdienst--Nachricht. — Staatsdienst-Nachrichten — Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand von Bayern. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. Nr. 8700. Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Schafräude betreffend. Rönigl. Staatsministerium des Innern. In Anwendung des §. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend — R.-G.-Bl. S. 153 — wird zur Sicherung des Erfolges der zur Tilgung der Schafräude vorgeschriebenen Maßregeln die Einfuhr von Schafen aus der Schweiz nach Bayern folgender Beschränkung unterworfen: 1) Die Einfuhr darf vom 1. Juli bis zum 1. November 1883 nur über die Eintrittsstation Lindau nach vorgängiger Feststellung der Gesundheit der einzu- führenden Schafe durch den Kontrolthierarzt in Lindau erfolgen. 2) Die Kosten der thierärztlichen Besichtigung des Viehes sind von dem Einführen- den zu tragen. 66