eset und Verordunngs--Blat für das Königreich Bayern. W 34. Bekanntmachung vom 10. ZJuli 1883, die Anwendung des Reichs-Stempelgesetzes vom 1. Juli 1881 betr. — Hofdienst-Nachricht. — Hofstaat Ihrer Majestät der Königin-Mutter. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Berichtigung. Nr. 10, 156. Bekanntmachung, die Anwendung des Reichs-Stempelgesetzes vom 1. Juli 1881 betr. Rönigl. Staatsministerium der Tinanzen. Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 28. Mai l. JIs. beschlossen: „Briefe, in welchen der Aussteller erklärt, dem Empfänger einen bestimmt an- gegebenen Betrag nach Maßgabe einer beigefügten, mit Stempel versehenen Rechnung gutgeschrieben zu haben, unterliegen dem Stempel nach der Tarif- nummer 4 b des Reichs-Stempelgesetzes vom 1. Juli 1881, wenn die gut- geschriebene Forderung aus einem Anschaffungsgeschäft über Wechsel, Coupons, Dividendenscheine oder Werthpapiere entstanden ist." Dieß wird zur entsprechenden Wahrnehmung hiemit bekannt gegeben. München, den 10. Juli 1883. Dr. v. Riedel. Der General-Sekretär, Ministerialrath Seißer. 68