Geset— und Derorduuugs-Bluli für das Königreich Bayern. As 35. München, den 27. Juli 1883. Inhalt: Bekanntmachung vom 18. Juli 1883, Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Draris betreffend. — Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder ekorationen. Nr. 9,974. Bekanntmachung, Uebereinkunft zwischen dem Deuscchen Reich und Oesterreich-Ungarn über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis betreffend. Rönigl. Staatsministerium des Innern. Mit Bezug auf Art. 5 der im dießjährigen Reichsgesetzblatte S. 39 f. veröffentlichten liebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn, betreffend die gegen- seitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis, vom 30. September 1882, wird bekanntgegeben, daß diese Uebereinkunft, nachdem dieselbe nunmehr auch im österreichischen Reichsgesetzblatt und zwar durch das am 28. v. Mts. ausgegebene Stück XXXV veröffentlicht worden ist, am 19. l. Mts. in Kraft tritt. Müinchen, den 18. Juli 1883. Frhr. v. Feilitzsch. Der Generalsekretär: Ministerialrath von Schlereth. 68