73 Blalt rseh und Verordnungs für das Königreich Bayern. „ 10. München, den 26. Februar 1884. Inhalt#: Bekanntmachung vom 23. Februar 1884, Dienstfiegel der Gemeindebehörden betr. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. Bekanntmachung, Dienstsiegel der Gemeindebehörden betr. Ral. Staatsministerium des Funern. Aus Anlaß mehrfacher Anfragen wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. November v. Is. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 461) Folgendes eroffnet: 1) Den Gemeindebehörden ist gestattet, sich statt des Lack= und Oblatendrucksiegels zum Verschließen von Briefen und Packeten der schon mehrfach im Gebrauche befindlichen, mit dem Wappen der betreffenden Gemeinde versehenen sogenannten Siegel- marken zu bedienen. Die letzteren dürfen jedoch nur zu dem bezeichneten Zwecke, nicht auch anstatt des Schwarzdrucksiegels zur Beglaubigung von Urkunden gebraucht werden. 2) Sämmtliche neu anzuschaffende Gemeindesiegel, sowie nicht minder die unter Ziff. 1 erwähnten Siegelmarken sind vom k. Hauptmünzamte zu beziehen. 14