eseh und L für das Königreich Bayern. MÆ 34. München, den 6. Juni 1884. Inhalt: Bekanntmachung vom 29. Mai 1884, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- lands in Bayern betr. — Ordens-Verleihung. — Königlich bayerisches Consulat in Lübeck. JNr. 1910. Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betr. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Neußern. An der Anlage D zum Eisenbahnbetriebsreglement wird nachstehende Ergänzung und Aenderung vorgenommen: J. Am Schlusse der Nr. XXXVIII (siehe Gesetz= und Verordnungs-Blatt Nr. 21 Jahrgang 1883) ist folgende Bestimmung als letzter Absatz hinzuzufügen: „Gasförmige Kohlensäure wird zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert wird, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Drucks ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure bei ihrer Auflieferung 65