esth und LV für das Königreich Bayern. – ——— .N 37. München, den 6. Oktober 1885. Inhalt: Bekanntmachung vom 28. September 1885, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen von unter- georpmekter Bedeutung betr. — Bekanntmachung vom 2. Oktober 1885, den Vollzug des Gesetzes er die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung betr. — Bekanntmachung vom 2. Oktober 1885, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. W§wy— Nr. 36221I. Bekanntmachung, die Bahnordnung für boaeriche Eisenbahnen von untergeordneter Bedeutung etreffend. al. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. Die am 15. Oktober l. Is. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Neustadt aS.—. Bischofsheim wird hiemit unter die Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 (Ges.= und Verordn.-Blatt Seite 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeord- neter Bedeutung eingereiht. München, den 28. September 1885. Frhr. v. Crailsheim. Der General-Sekretär. Statt defsen der k. Ministerialrath von Leinfelder. 96