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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885.</title>
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            <idno>gvbl_bayern_1885</idno>
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        1885.

Muünchen.

 

Köni

greich  Bayern.

für  das

seh-  und  Verordnungs

 

 

 

Blatt
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        III

Inhalts-Anzeige
zu  dem
Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  dast  Kömgreich  Gayern
vom  Jahre  1885

und  dem  dazu  gehörigen  Auhange.

 

Datum  Nummer  v
der  Gesetze,  Inhalt.  E“J*-  Seitee.
Verordnungen  2c.  Blattes.
I  .

 

2  Jannar  1885.  I  Bekanntmachung,  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  zu  vergütendenden  Be—

träge  für  das  Jahr  1885  betreffend.  1.  l.
6.  —  Bekanntmachung,  die  hausgesetzlichen  Be—

stimmungen  über  die  Bezüge  der  Nachge—

bornen,  der  Wittwen  und  der  Töchter  der

Sekundogeniturlinie  des  fürstlichen  Hauses

Oettingen-Wallerstein  betr.  1.  2—6.
11.  —  Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen

  zur  Literar-Konvention  mit  Italien

betreffend.  2.  6—13.
11.  —  Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen

  zur  Literar-Konvention  mit  Belgien

betreffend.  2.  15.  -  18.
19.  —  Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Landwehrbezirkseintheilung

  für  das  Deutsche

Reich  betr.  3.  21—22

1“
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum
der  Gesetze,

Verordnungen  2c.

19.  Febrnar  1885.

20.  —

20.

21.  —

24.  —

27.  —

27.  —

4.  März  1885.

Inhal  t.—

1  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
1  Organisation  der  Staats-Forstverwaltung
betreffend.
Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr
lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn
betreffeud.

Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen
  zur  Literar-Konvention  mit  Italien
betreffend.

Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Rechtsanwalts-Ordnung
  vom  1.  Juli  1878,  hier
die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betr.

Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr
von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  betr.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern
über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  26.  November  1884.

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern

über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  in  Sachen  des  k.  Advokaten
Heizer  in  Passau  gegen  die  Kaiser  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
  in  Wien,
nun  gegen  den  österreichischen  Staat  wegen
Forderung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt
  zwischen  dem  k.  Staatsministerium
des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  einerseits
und  dem  k.  Landgerichte  Passau  sowie  dem
k.  Amtsgerichte  Passau  anderseits  betr.

 

Nummer
des  Gesetz=  und
Verordnungs-Blattes.



Anhang
Beil.  I.

29—77.

25.

99—103.

77.

27.

79  -  99.

105—  120.

1—24.
        <pb n="5" />
        Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt.  des  Gesetz=  und

Verordnungs-Verordnungen
  2c.  Bllattes.

Seite.

 

1  S  1
4.  März  1885.  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenz=«
  konflikte  in  Sachen  des  Pforzheimer  Bankvereins
  gegen  die  k.  k  österr.  Staatsbahn—
verwaltung  als  Rechtsnachfolgerin  der  Kaiser
Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in
Wien  wegen  Arrestes,  hier  den  bejahenden
Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  k.  Staatsministerium
  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  Anhang
und  dem  k.  Amtsgerichte  Passau  betr.  Beil.  1I.  25—42.

5.  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes
  vom  11.  Januar  1876  über  das
Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,  hier
den  gewerblichen  Sachverständigen-Verein

betreffend.  —  9.  136—137.

Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz!
und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen
  in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  19.

November  1884.  9.  121  —136.

Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben
und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  No-*#



 

i
«  vember  1884.  «  10.  139—156.
12.  —  Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr
von  Ziegen  aus  Oesterreich-Ungarn  betr.  9.  137.

13.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen
  in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November

  1884.  11.  157—174.
        <pb n="6" />
        Datum  Nummer
.  des  Gesetz=  und
der  Gesetze.  Inhalt.  Verordnungs-  Seitee.
Verordnungen  2c.  Blattes.
.
13.  März  1885.  Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen
1  Deutschlands  in  Bayern  betr.  11.  175—176.
18.  —  Abschied  für  deu  Landrath  von  Oberfranken
·  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.  12.  177—193.
18.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken
über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  21.  November  1884.  13.  195—213.
29.  —  Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  über
dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
10.  mit  22.  November  1884.  11.  215—232.
31.  —  Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehr—
Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich
betreffend.  15.  233—236.
(.  April  1885.  Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen
Derutschlands  in  Bayern  betr.  17.  247—248
7.  —  Bekanntmachung,  die  Landeskultur-Reuten—
anstalt  betr.  «  16.  237—246.
7.  —  Bekanntmachung,  die  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Gesetze  vom
1.  Juli  1881  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  betr.  17.  248—249.
16.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Abänderung
  der  mit  Allerhöchster  Verordnung
vom  8.  Juli  1875  erlassenen  Vollzugsinstruction
  zum  Quartierleistungsgesetze  betr.  18.  251—255.
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
der  Gesetze,
Verordnungen  2c.

Inhalt.

Nummer
des  Gesetz=  und

Verordnungs-Blattes.



—

Sei  te.

 

16.  April  1885.

29.

2.  Mai  1885.

16.

18.

23.,

29.

1885.

Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrlich
von  Pelkhoven-Hohenbuchbach'sche
Familienfideikommiß  Teising  betr.

Vekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebsreglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betr.

Bekanntmachung,  die  Einlösung  der  Reichskassenscheine,
  vom  Jahre  1874  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
den  Vollzug  des  §.  17  des  Finanzgesetzes
vom  21.  April  1884  betr.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten  betr.

Bekanntmachung  die  Auflösung  des  k.  julinsspitalischen

  Rentamtes  in  Wolfsmünster  betr.
Bekanntmachung,  die  Verhältnisse  der  Praktikanten
  der  Staatsbauverwaltung  betr.
Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten  betr.

Bekanntmachung,  die  Landwehr-Bezirkseintheiluug

  für  das  Deutsche  Reich  betr.
Bekanntmachung,  den  Verschleiß  der  Bergund
  Hüttenprodukte  betr.
Bekanntmachung,  die  Taggelder  der  Bauassistenten
  bei  der  Staatsbauverwaltung
betreffend.

21.

20.

21.

22.

22.

23.

24.

24.

25.

270—275.

257—264.

265—206.

267—269.

·

S—

7—301.

302.

304.

305—306.

307.
        <pb n="8" />
        Datum  Nummer
der  Geseßhe,  Inhalt.  nen  Seite.
Verordnungen  2c.  Bülattes.
25.  Juni  1885.  Bekanntmachung,  Instruktion  für  neue
Katastermessungen  in  Bayern  betr.  27.  335—438.
27.,  —  Bekanntmachung,  die  Orgganisation  der
Staatsforstverwaltung  betr.  26.  309—334.
8.  Juli  1885.,  Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Zugochsen
  zum  ermäßigten  Zollsatze  der  Anmerkung
  zu  Tarifnummer  39  betr.  28.  439—442.
20..  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebs
  -Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  in  Bayern  betr.  Z  29.  443—444.
31.  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für
bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betr.  1  30.  445.
1.  August  1885.  Bekanntmachung,  die  Aichordnung  für  das
Königreich  Bayern  betr.  .  30.  446.
1.  .  —  Bekanntmachung,  die  Zulassungsfristen  für
ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und
Waagen  betr.  6  30.  446—456.
1.  —  Aichordnung  für  das  Königreich  Bayern.  30.  Beil.  1—  72.
23.,  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes

  vom  11.  Juni  1870  über  das  Urheberrecht
  von  Schriftwerken  2c.,  hier  den
literarischen  Sachverständigenverein  betr.  32.  461.

27.  ,  —  Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr

von  Schweinen  aus  Oesterreich  =  Ungarn  1

betreffend.  i  a1.  457—458
2.  Septbr.  1885.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des

Landtages  betr.  32.  459—460.

—G  —  ——  —  —  —  —  —  —  -  –

5.r

R„  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für
1  bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betr.  33.  443—464
        <pb n="9" />
        IX

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Jnhalt.  Vkurhee  d  Seitee.
Verordnungen  2c.  .  Blattes.
15.  Septbr.  1885.  #  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abände-·
  rungderRheinschifffahrtssPolizei-undFloß-!
Ordnung.  33.  164—4|4550
19.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den
Vollzug  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von
Reichs-Stempelabgaben  betr.  31.  167—470
19.  —  Bekanntmachung,  die  Orgauisation  der
Staatsforstverwaltung  betr.  «  35.  573.
21.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes
wegen  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben
  betr.  31.  171—571
27.  „/  möniglich  Allerhöchste  Verordnung,  den
Vollzug  der  §§.  2—9  des  Reichsgesetzes  über
die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  betr.  236.  575—577.
„  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für
bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betr.  37.  581.
29.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
  betr.  36.  578—570.
30.  —  Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Be-  .
fähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten  betr.  36.  1  570—58.
11.  Oktober  1885.  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  betr.  89.  58—5901
11.  —  Bekanntmachung,  die  Auslieferungsverhält—
nisse  mit  Rußland  betr.  40.  503—59),0)
14.  —  Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des

Militär-Wittwen-  und  Waisenfonds,  dann
        <pb n="10" />
        Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt.  J  Seitee.
Verordnungen  2c.  Blattes.
des  Invaliden=  und  Militär-Milden  Stif-  #
tungsfonds  für  die  Etatsjahre  18°9/8  und  1
18%  betr.  40.  599—603.
2.  Oktober  1885.  Bekanntmachung,  die  Organisation  der
.  Staatsforstverwaltung  betr.  37.  582.
2.  .„  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes
über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und
Krankenversicherung  betr.  -  37.  582.
7.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,
die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das
Jahr  1886  betr.  39.  587—588.
2  –  Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr
von  Schweinen  betr.  ·  38.  583—585.
10.  .  —  Bekanntmachung,  die  Wahl  des  Landtags-"
  Commissärs  bei  der  k.  Staatsschuldentilgaungs-Anstalt
  betr.  39.  591—592.
22.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallvpoeersicherungs-Gesetzes
  vom  6.  Juli  1884
betreffend.  "  41.  605—610.
24.  .  —  Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Sitzes  .
des  k.  Forstamts  Neidenfels  nach  Lam-  1
brecht  betr.  42.  F  612.
30.  —  Bekanntmachung,  Ergänzungen  und  Aenderungen
  der  Ersatzordnung  betr.  l  43.  614—616.
3.  Novemb.  1885.  Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen
  betr.  42.  611—612.
7.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Bundeskartelkonvention
  vom  10.  Februar  1831  betr.  43.  613—614.
18..  —  Bekanntmachung,  die  Anwendung  des  Reichs-Stempelgesetzes
  betr.  #  44.  623—624.
        <pb n="11" />
        XI

 

Datum

der  Gesetze,
Verordnungen  2c.

Inhaltt.

Nummer
des  Gesetz=  und
Verordnungs-Blattes.



Seite.

 

i
18.  Novemb.  1885.  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die

20.  „

20.  »

20.

20.

22.

23.

23.  »

24.

26.

Verlängerung  des  Landtages  betr.

Gesetz,  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den
Branntwein-Aufschlag  vom  25.  Februar
1880  betr.

Gesetz,  die  Abänderung  der  Bestimmungen
unter  Nr.  130  und  141  des  Tarifes  zum
Gewerbstenergesetze  vom  19.  Mai  1881
betreffend.

Gesetz,  den  Haupt-Etat  der  Militärverwaltung
des  Königreichs  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1885  bis  31.  März  1886  betr.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  die
Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  betr.

Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  den

Dienst  der  k.  bayerischen  Verkehrs-Anstalten
betreffend.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes

vom  20.  November  1885,  die  Abänderung
des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag
vom  25.  Februar  1880  betr.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für

bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betr.

Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten
Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch

46.

14.

44.

17.

48.

19.

51.

45.

47.

645—646

617—120.

621—622.

647  —  658.

655—641#.

569—710.

715—  800.

625—644.

653.
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetz=  und  .
der  Gesetze,  Jnhalt.  eret  n  Sei  te.
Verordnungen  2c.  "  Balattes.
#  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße  3
6  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen
vpon  der  absoluten  Richtigkeit.  3532.  801—809.

2.  Dezemb.  1885.  Bekanntmachung,  die  Revision  der  Areneitaxe
  für  das  Königreich  Bayern  betr.  53.  811—836.
Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  6
und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885.  50.  J11—712.
3.  —  Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von
1  Zeugnissen  Züber  die.  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjäh-ig-freiwilligen  Jienst
berechtigten  Lehranstalten  betr.  55.  845—849.
Gesetz,  den  Malzaufschlag  betr.  50.  712—713.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den
Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag
  betr.  50.  713—714.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Abstempelung  von  Formularen
  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung
von  Reichs-Stempelmarken  und  von  Vertrags-Urkunden
  betr.  54.  839—840.
23.  —  Gesetz,  die  provisorische  Steuerhebung  für  das
Jahr  1886  betr.  54.  837—839.
Bekanntmachung,  die  Benützung  von  Grün-  "
malzquetschmaschinen,  dann  von  Futterschrot-  «
und  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat  betr.  54.  8340—844.

3.  «  —

2
l

»Il

l
        <pb n="13" />
        —

     

seh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.
I  1.

München,  den  9.  Januar  1885.

—

Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1885,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
für  das  Jahr  1885  betr.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1885,  die  hausgesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Bezüge  der  Nachgebornen,  der  Wittwen  und  der  Töchter  der  Sekundogeniturlinie  des  fürstlichen
Hauses  Oettingen-Wallerstein  betr.  —  Hofdienst  =  Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,  die
Wahl  einer  Hofdame  für  Ihre  Königliche  Hoheit  die  Herzogin  Amalie  in  Bayern  betr.  —  Ordens-  Verleihungen.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  eines  Titels.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.  —  Berichtigung  der  Adelsmatrikel.

Nr.  16,887.

Bekanntmachung“,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
für  das  Jahr  1885  betr.

 

 

    
      

 

 

     
 

  
 

 

 

Staatsministerium  des  Innern  und  Rriegsministerium.

Gemäß  Ziff.  I,  6  der  Instruktion  vom  28.  September  1875  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom
13.  Februar  1875  (Ges.=  und  Verordn.-Bl.  S.  579)  wird  die  im  Centralblatte  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahre  1884  S.  321  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  17.  Dezember  1884  nachstehend  veröffentlicht.

München,  den  2.  Januar  1885.  Z

v.  Maillinger.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  v.  Schlereth.

1
        <pb n="14" />
        2

Abdruck.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  8.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Natural-Verpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1885
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost  —  80  Pf.  65  Pf.
b)  „  „Mittagskost  40  „  35  „
c)  „  „  Abendkost  .  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkost  ..  15  „  10  „

Berlin,  den  17.  Dezember  1884.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Nr.  16,887.

Bekanntmachung,  die  hausgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Bezüge  der  Nachgebornen,
der  Wittwen  und  der  Töchter  der  Sekundogeniturlinie  des  fürstlichen  Hauses
Oettingen-Wallerstein  betr.

Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  werden  nachstehend

  die  hausgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Bezüge  der  Nachgebornen,  der  Wittwen  und
der  Töchter  der  Sekundogeniturlinie  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen-Wallerstein  vorbe-
        <pb n="15" />
        M1.  3

haltlich  der  Rechte  jedes  Dritten  und  jedes  einzelnen  Oettingen-Wallerstein'eschen  Familiengliedes,
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
München,  den  6.  Januar  1885.

Dr.  v.  Fäustle.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Schlereth.

 

Abschrift  zu  Nr.  16,887.

Hausgesetzliche  Bestimmungen

über  die  Bezüge  der  Nachgebornen,  Wittwen  und  Töchter  der  fürstlich
Oettingen-Wallersteiner  Secundogeniturlinie
Seyfriedsberg.

Nach  den  Bestimmungen  des  Art.  7  des  Titels  VIII  der  erneuerten  Revision  der
fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen  Hausgesetze  vom  24.  Juni  1866  (Regierungsblatt
  für  das  Königreich  Bayern  Nr.  55  vom  2.  August  1870  S.  1338—1391)  ist  die
Feststellung  der  Bezüge  der  Nachgebornen  „  Wittwen  und  Töchter  der  Secundogeniturlinie
der  Autonomie  dieser  Linie  überlassen.

Demgemäß  stelle  ich  Z
Meoritz,  Fürst  zu  Gettingen-Pallerstein,

kgl.  bayer.  Oberstlieuntenant  à  I1.  s.  der  Armee  2c.
als  dermalen  einziger  Repräsentant  der  Secundogeniturlinie  des  fürstlich  Oettingen-Wallersteim'schen
  Hauses,  dieselben  fest,  wie  folgt:

Art.  1.
Das  Wittum  der  jeweiligen  Fürstin-Wittwe  des  Fideicommissars  soll  die  Summe
von  2000  X  jährlich  nicht  übersteigen;  für  den  Fall  des  Vorhandenseins  zweier  Wittwen
beträgt  das  Wittum  einer  jeden  1500  X  per  Jahr.  Bei  etwaiger  Wiederverehelichung

fallen  diese  Bezüge  weg.
17
        <pb n="16" />
        Art.  2.

Durch  diese  Bestimmungen  wird  aber  an  dem  §  6  des  Ehevertrags  vom  17.  Juni  1884
Nichts  geändert,  nach  welchem  meiner  Gemahlin,  im  Falle  sie  Wittwe  wird  und  insolange
sie  sich  nicht  wieder  verheirathet,  ein  Wittum  von  4000  .X  jährlich  und  der  Wittwensitz
in  Seyfriedsberg  (wenn  ich  Kinder  hinterlasse)  zusteht.

Art.  3.

Die  Nachgebornen  treten  mit  dem  Eintritt  der  gesesliche  Volljährigkeit  in  den
Genuß  der  Apanage.

Art.  4.
Die  jährliche  Apanage  der  Nachgebornen  beträgt:
a)  wenn  nur  ein  Nachgeborner  vorhanden  ist  2000  =
b)  wenn  deren  zwei  vorhanden  sind,  für  jeden  1500  +
c)  wenn  deren  drei  vorhanden  sind,  für  jdden  1000  —+
d)  wenn  mehr  als  drei  vorhanden  sind,  so  theilen  sie
sich  nach  Köpfen  in  die  Summe  0v  3000  —
Art.  5.

Die  Söhne  eines  apanagirten  Nachgebornen  haben  während  der  Lebenszeit  ihres
Vaters,  dem  ihre  Unterhaltung  obliegt,  keinen  Anspruch  auf  Unterhalt  an  das  Fideicommiß,
nach  seinem  Tode  aber  erhalten  sie,  wenn  sie  aus  einer  als  statutengemäß  anerkannten
Ehe  entsprossen  sind,  alle  zusammen  die  Apanage,  welche  ihrem  Vater  zur  Zeit  seines
Todes  gebührte  und  unter  ihnen  besteht  dann  jus  accrescend.

Art  6.

Weitere  Nachkommen,  d.  i.  Enkel,  Urenkel  der  Nachgebornen,  haben  keine  An—
sprüche  mehr.
        <pb n="17" />
        K  1.  5

Art.  7.

Die  Töchter  der  Erstgebornen  erhalten  mit  dem  Eintritt  der  Volljährigkeit  nachstehende
  Jahresbezüge:

a)  wenn  nur  eine  Tochter  vorhanden  ist  1000  =
b)  wenn  deren  zwei  vorhanden  sind,  jede  800  —
c)  wenn  deren  drei  vorhanden  sind,  dde  700  —

Sind  mehr  als  drei  Töchter  vorhanden,  so  theilen  sich  diese  nach  Köpfen  in  die
Summe  von  2100  +

Art.  8.

Das  Heirathsgut  einer  jeden  sich  den  Statuten  gemäß  verehelichenden  Tochter  eines
Erstgebornen  wird  auf  5000  (X¾  festgesetzt.  Das  Heirathsgut  wird  unmittelbar  nach  der
priesterlichen  Einsegnung  bezahlt.  ·

Art.  9.

Eines  Erstgebornen  Tochter,  welche  lebenslänglich  bindende  Gelübde  ablegt  und  sich
somit  in  den  geistlichen  Stand  begibt,  erhält  zu  ihrer  gänzlichen  Abfertigung  4000  -X&amp;amp;  an
Geld  und  hört  der  Bezug  der  Apanage  mit  dem  Eintritt  in  den  geistlichen  Stand  auf.

Art.  10.

Für  die  bisher  erwähnten  Apanagen  der  Nachgebornen  und  für  die  Bezüge  ihrer
Nachkommen,  sowie  für  die  Bezüge  der  Töchter  haften  die  paratesten  Renten.

Art.  11.

Die  Töchter  von  Nachgebornen  haben  keinen  Anspruch  auf  irgend  welche  Bezüge  aus
dem  Stammgut.

Art.  12.
Die  bisher  aufgeführten  hausgesetzlichen  Bestimmungen  gelten  als  Nachtrag  zur

erneuerten  Revision  der  fürstlich  Oettingen  =  Wallerstein'schen  Hausgesetze  vom
24.  Juni  1866,  sowie  des  Secundogenitur-Vertrages  vom  23.  Juni  1836.
        <pb n="18" />
        Zur  Bestätigung  und  Beurkundung  habe  ich  Moritz,  Fürst  zu  Oettingen—
Wallerstein,  diese  gegenwärtigen  hausgesetzlichen  Bestimmungen  in  drei  gleichlautenden
Exemplaren  ausgefertigt,  mit  meiner  Unterschrift  und  meinem  Familiensiegel  versehen  und
von  den  übrigen  Oettingen-Wallerstein'schen  Stammesgenossen  zur  Bestätigung
ihrer  Uebereinstimmung  ebenfalls  unterschreiben  und  siegeln  lassen.

Seyfriedsberg,  den  1.  November  1884.

Abschrift.

(L.  S.)  gez.  Moritz,  Fürst  zu  Oettingen-Wallerstein.
(L.  S.)  gez.  Karl,  Fürst  und  Herr  von  Oettingen-Wallerstein.

(I.  S.)  Für  den  minderjährigen  Fürsten  Karl  Friedrich  von  Oettingen-Wallerstein
dessen  Vormund:
gez.  Wilhelm,  Fürst  von  Waldburg  zu  Zeil-Trauchburg.

Nr.  411.  Dem  zu  vorstehenden  hausgesetzlichen  Bestimmungen  erklärten  Consense
  des  für  den  minderjährigen  Fürsten  Carl  Friedrich  Wolfgang  Craft  Notger
Petrus  von  Oettingen-Wallerstein  aufgestellten  Spezialkurators,  Herrn  Fürsten
Wilhelm  von  Waldburg  zu  Zeil-Trauchburg,  wurde  durch  oberlandesgerichtlichen
  Beschluß  vom  Heutigen  die  obervormundschaftliche  Genehmigung
ertheilt.

Augsburg,  den  5.  Dezember  1884.
Kgl.  Oberlandesgericht  Augsburg.

(IL.  S.)  gez.  v.  Stengel,
k.  Oberlandesgerichts-Präsident.

coll.  gez.  Kerker.
        <pb n="19" />
        K  1.

Hofdienst-Nachrichten.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter’'m
10.  Dezember  v.  Is.  dem  Premierlieutenant
im  Infanterie-Leib-Regiment,  Bernhard
Grafen  von  Spreti-Weilbach,  den
Rechtspraktikanten  und  Reserve-Sekondlieutenant
  im  Infanterie-Leib-Regiment,  August
Freiherrn  von  Brück,  und  den  Rechtspraktikanten
  und  Gutsbesitzer  Eugen  Freiherrn
Seefried  von  Buttenheim  auf  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zu  Allerhöchstihren  Kammerjunkern
  zu  ernennen.

 

 

—

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,
die  Wahl  einer  Hosdame  für  Ihre  Königliche
Hoheit  die  Herzogin  Amalie  in  Bayern  betr.

 

Seine  Mazjestät  der  König  haben
allergnädigst  geruht,  unter  dem  1.  November
v.  Is.  die  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Herzoge  Carl  Theodor  in  Bayern  getroffene
  Wahl  der  Freiin  Paula  von  Vranca
5zur  Hofdame  Höchst-Seiner  Tochter,  Ihrer
Königlichen  Hoheit  der  Herzogin  Amalie
in  Bayern,  zu  genehmigen.

 

Ordens-Verleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm

7

20.  November  v.  Is.  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:

das  Komthurkrenz  des  k.  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  vortragenden  Rath  im  k.  preußischen
Finanzministerium,  Geheimen  Oberfinanzrath
von  Pommer-Esche;

das  Komthurkreuz  des  kgl.  Verdienst-Ordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  vortragenden  Rath  im  k.  preußischen
Finanzministerium,  Geheimen  Oberfinanzrath
Pochhammer,  und

dem  vortragenden  Rath  der  Reichskanzlei,

Geheimen  Oberregierungsrath  Dr.  Rottenburg;


das  Ritterkreuz  I.  Classe  des  k.  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  k.  preußischen  Geheimen  Rechnungsrath
  Arndt.

 

Käniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  eines  Titels.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
28.  Dezember  v.  Is.  dem  Priester  Heinrich
Ruez  in  München,  Hofkaplan  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig  Ferdinand
  von  Bayern,  die  Bewilligung
        <pb n="20" />
        8

zur  Annahme  und  Führung  des  ihm  von
Seiner  Heiligkeit  dem  Papste  verliehenen
Titels  eines  Cameriere  segreto  sopranmumerario
  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Känigreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

unter'  12.  Dezember  v.  Is.  die  Geschwister
  Oskar  von  Deuster,  Gutsbesitzer,
Karl  Reichard  von  Deuster,  Gutsbesitzer,
Friedrich  von  Deuster,  Privatier,  und
Olga  von  Deuster,  sämmtliche  in  Kitzingen,
  in  erblicher  Weise  bei  der  Adelsklasse
Lit.  D  Fol.  26  Act.-Jum.  140731,  dann

unter  dem  19.  Dezember  v.  JIs.  der  k.  b.
Commerzienrath  und  vormalige  Consul  in

Brüssel,  Paul  Ritter  von  Volk,  für  seine
Person  als  Ritter  des  k.  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
Lit.  V  Fol.  9  Act.-Num.  14829.

 

Perichtigung  der  Adels-Matrikel.

In  Nr.  8  des  Regierungsblattes  vom
Jahre  1842  ist  auf  Seite  239  die  Immatrikulation
  des  fürstlich  Oettingen  =  Wallerstein'schen
  Hof=  und  Kammerrathes  Johann
Wilhelm  von  Lesuire  sammt  Abkömmlingen
  bei  der  Adelsklasse  bekannt  gemacht.
Hiezu  wird  berichtigendbemerkt,  daß  der
Familienname  dieser  adeligen  Familie  nicht
von  Lesuire,  sondern  „von  Le  Suire“
geschrieben  wird.

 

Notiz.

Den  Abonnenten  des  k.  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  diene  zur  Nachricht,  daß  Titelblätter  und  Register
zum  Jahrgange  1884  am  3.  Januar  l.  Is.  ausgegeben  worden  sind.
        <pb n="21" />
        Geset-und  Veroruungsclnt

für  das
Königreich  BVayern.
2.

München,  den  21.  Jannar  1885.
Inha  L

Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1885,  Ausführungsbestimmungen  zur  Literar-Konvention  mit  Italien  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1885,  Ausführungsbestimmungen  zur  Literar-Konvention
mit  Belgien  betr.  —  Staatsdienst  =  Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung

  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

Nr.  17,898.

Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen  zur  Literar-Konvention  mit  Italien  betr.

 

 

 

 

K.  Staatsministerium  der  Justiz,  N.  Staatsministerium  des  Innern,  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Rirchen=  und  Ichulangelegenheiten  und
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  vom  Bundesrathe  erlassenen,  unter  dem  18.  Dezember  1884  im  Centralblatte
für  das  Deutsche  Reich  (Nr.  52  vom  26.  Dezember  1884  S.  327—329)  veröffentlichten
Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien  über
den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  vom  20.  Juni  1884  (Reichsgesetzblatt
von  1884  S.  193  ff.)  werden  nachstehend  im  Abdrucke  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  die  durch  diese  Bestimmungen  der  „Polizeibehörde“  übertragenen
  Amtshandlungen  durch  die  betreffende  Distriktspolizeibehörde  (in  München
durch  die  k.  Polizeidirektion)  vorzunehmen  sind  und  daß  die  in  §.  6  derselben  Bestimmungen

2
        <pb n="22" />
        10
vorgeschriebene  Einbeförderung  der  angefertigten  Verzeichnisse  an  das  k.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegekheiten  zu  erfolgen  hat.

München,  den  11.  Januar  1885.

Dr.  Frhr.  v.  utz.  Dr.  v.  Fäustle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Neuper.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien  über  den  Schutz  an  Werken
der  Literatur  und  Kunst.

 

—

In  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien,  betreffend  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  20.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  193)
hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden

Bestimmungen  über  die  Eintragung  und  Stempelung  der  Exemplare  von  Schriftwerken

  rc.,  sowie  der  zur  Herstellung  jener  bestimmten  Vorrichtungen
erlassen:

8.  1.

Gemäß  den  Bestimmungen  des  zu  der  deutsch-italienischen  Uebereinkunft  vom  20.  Juni
1884  gehörigen  Protokolls  dürfen  diejenigen  beim  Inkrafttreten  dieser  Uebereinkunft,  dem
23.  November  1884,  erlaubterweise  bereits  hergestellten  Exemplare  von  Werken  der  Literatur
  und  Kunst  (Schriftwerke,  Abbildungen,  musikalische  Kompositionen,  Werke  der  bildenden
Künste),  deren  Herstellung  nach  den  Vorschriften  der  Uebereinkunft  nicht  mehr  gestattet  sein
würde,  auch  ferner  verbreitet  und  verkauft  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  innerhalb  dreier
Monate,  vom  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  gerechnet,  amtlich  abgestempelt  werden.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  darf  der  Druck  solcher  Exemplare,  wenn  deren  Herstellung
  beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  erlaubterweise  im  Gange  ist,  vollendet  werden.
        <pb n="23" />
        M2.  11

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Exemplaren  der  im  Abs.  1,  2  erwähnten  Art  befindet,
hat  dieselben  bis  zum  23.  Februar  1886  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes
  zur  Abstempelung  vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler,  Kommissionäre  2c.,  welche  solche  Exemplare  besitzen,  können
dieselben  Namens  der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne
daß  es  einer  besonderen  Vollmacht  bedarf.

8.  2.
Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach
dem  nachstehenden  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit
ihrem  Dienststempel.

8.  3.

Gemäß  den  im  Eingange  des  8.  1  erwähnten  Bestimmungen  dürfen  ferner  diejenigen
beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  vorhandenen,  bisher  erlaubterweise  angefertigten  Vorrichtungen
  —  wie  Stereotypen,  Holzstöcke,  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  lithographische
Steine  —,  deren  Benutzung  nach  der  Uebereinkunft  untersagt  sein  würde,  während  eines
Zeitraums  von  vier  Jahren  von  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  zur  Anfertigung
von  Exemplaren  benutzt  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  Vorrichtungen  innerhalb  der  im  §.  1
erwähnten  dreimonatlichen  Frist  amtlich  mit  einem  Stempel  versehen  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Vorrichtungen  der  bezeichneten  Art  befindet  und  dieselben
noch  ferner  zur  Herstellung  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis  zum
23.  Februar  1885  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes  vorzulegen.

Die  Exemplare  selbst,  welche  mit  Hilfe  gestempelter  Vorrichtungen  und  innerhalb  des
vereinbarten  Zeitraumes  hergestellt  worden  sind,  bedürfen  eines  Stempels  nicht.  Auf  Berlangen
  sollen  sie  indessen  ebenfalls  amtlich  abgestempelt  werden.

Wer  Exemplare  der  bezeichneten  Art  abgestempelt  zu  haben  wünscht,  hat  dieselben  bis
zum  23.  Februar  1889  einschließlich  der  gedachten  Behörde  vorzulegen.

8.  4.
Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen
nach  dem  nachstehenden  Muster  B  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst  unter
27
        <pb n="24" />
        12

thunlichster  Schonung  derselben  mit  ihrem  Dienststempel,  und  zwar  in  einer  Weise,  welche
die  Erhaltung  des  Stempelzeichens  möglichst  sicherstellt.

Sie  stellt  ebenso  ein  genaues  Verzeichniß  der  mit  jenen  Vorrichtungen  hergestellten
ihr  vorgelegten  Exemplare  nach  dem  im  §.  2  erwähnten  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst
  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

§.  5.

Ob  die  Herstellung  der  Exemplare  oder  Vorrichtungen  nach  dem  bisherigen  Vertragsrechte
  erlaubt  war,  hat  die  Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen;  dagegen  hat  dieselbe  die
Stempelung  zu  verweigern,  wenn  sie  ermittelt,  daß  die  im  §.  1  bezeichneten  Exemplare
oder  die  im  8.  3  bezeichneten  Vorrichtungen  erst  nach  dem  23.  November  1884  oder  die
im  §.  3  bezeichneten  Exemplare  mit  Hülfe  ungestempelter  Vorrichtungen  oder  erst  nach  dem
23.  November  1888  hergestellt  worden  sind.

S.  6.

Die  Verzeichnisse  (§§.  2,  4)  werden  binnen  6  Wochen  nach  ihrem  Abschluß  von  der
Polizeibehörde  an  die  zuständige  Zentralbehörde  im  Geschäftswege  eingereicht  und  von  der
letzteren  aufbewahrt.  Einer  Anzeige,  daß  bei  der  Polizeibehörde  Exemplare  oder  Vorrichtungen
zur  Abstempelung  überhaupt  nicht  vorgelegt  worden  sind,  bedarf  es  nicht.

8.  7.

Für  die  Eintragung  und  Abstempelung  der  Exemplare  und  Vorrichtungen  werden
Kosten  nicht  erhoben.

Berlin,  den  18.  Dezember  1884.
Der  Reichkanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="25" />
        2.  13
A.

Verzeichniß
der

bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Exemplare.

 

 

 

 

 

 

 

—  —  ——  —
Tag  Name  Titel  der  Schriftwerke,  Zahl
Nr.  der  der  Jirna  Abbildungen,  der  abgestempelten
Vorlage.  Vorlegenden.  Kompositionen  2c.  Exemplare.
B.
Verzeichniß
der

bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Vorrichtungen
(Stereotypen,  Holzstöcke,  Platten,  Steine  2c).

Tag  Name  Titel  des  Schriftwerkes,  Nähere  Beschreibung

oder  Firma  der  Abbildung,  (Platte,  Form,  Stein,
Nr.  der  der  Komposition  2c.,  auf  Stereotypabguß  rc.)
e  welche  die  Vorrichtung  der  Vorrichtung  und
Vorlegenden.  sich  bezieht.  deren  Größe.

 

 

Vorlage.
        <pb n="26" />
        14

Nr.  17,897.

Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen  zur  Literar-Konvention  mit  Belgien  betr.

RN.  Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  N.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Rirchen=  und  Schulangelegenheiten  und
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  vom  Bundesrathe  erlassenen,  unter  dem  18.  Dezember  1884  im  Centralblatte
für  das  Deutsche  Reich  (Nr.  52  vom  26.  Dezember  1884  S.  324—  326)  veröffentlichten
  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien
über  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  vom  12.  Dezember  1883  (Reichsgesetzblatt
  von  1884  S.  173  ff.)  werden  nachstehend  im  Abdrucke  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  die  durch  diese  Bestimmungen  der  „Polizeibehörde“  übertragenen
  Amtshandlungen  durch  die  betreffende  Distriktspolizeibehörde  (in  München
durch  die  k.  Polizeidirektion)  vorzunehmen  sind  und  daß  die  in  §.  6  derselben  Bestimmungen
vorgeschriebene  Einbeförderung  der  angefertigten  Verzeichnisse  an  das  k.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu  erfolgen  hat.

München,  den  11.  Januar  1885.

Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fänstle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General--Sekretär:
Ministerialrath  Neuper.
        <pb n="27" />
        M  2.  15

Bekanntmachung,
betreffend
die  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien  über  den  Schut  an  Werken  der
Literatur  und  Kunst.

In  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  12.  Dezember  1883  (Reichs-Gesetzbl.  1884
S.  173)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden

Bestimmungen  über  die  Eintragung  und  Stempelung  der  Exemplare  von  Schriftwerken

  r2c.,  sowie  der  zur  Herstellung  jener  bestimmten  Vorrichtungen
erlassen:

8.  1.

Gemäß  den  Bestimmungen  des  zu  der  deutsch-belgischen  Uebereinkunft  vom  12.  Dezember
1883  gehörigen  Protokolls  dürfen  diejenigen  beim  Inkrafttreten  dieser  Uebereinkunft,  dem
11.  November  1884,  erlaubterweise  bereits  hergestellten  Exemplare  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  (Schriftwerke,  Abbildungen,  musikalische  Kompositionen,  Werke  der  bildenden
Künste),  deren  Herstellung  nach  den  Vorschriften  der  Uebereinkunft  nicht  mehr  gestattet  sein
würde,  auch  ferner  verbreitet  und  verkauft  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  innerhalb  dreier
Monate,  vom  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  gerechnet,  amtlich  abgestempelt  werden.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  darf  der  Druck  solcher  Exemplare,  wenn  deren  Herstellung
  beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  erlaubterweise  im  Gange  ist,  vollendet  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Exemplaren  der  im  Absatz  1,  2  erwähnten  Art  befindet,
hat  dieselben  bis  zum  11.  Februar  1885  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes
zur  Abstempelung  vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler,  Kommissionäre  2c.,  welche  solche  Exemplare  besitzen,  können
dieselben  Namens  der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne
daß  es  einer  besonderen  Vollmacht  bedarf.

§.  2.
Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach
        <pb n="28" />
        16

dem  nachstehenden  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem
Dienststempel.

§.  3

GEGemäß  den  im  Eingange  des  §.  1  erwähnten  Bestimmungen  dürfen  ferner  diejenigen
beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  vorhandenen,  bisher  erlaubterweise  angefertigten  Vorrichtungen
  —  wie  Stereotypen,  Holzstöcke,  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  lithographische
Steine  —,  deren  Benutzung  nach  der  Uebereinkunft  untersagt  sein  würde,  während  eines
Zeitraums  von  vier  Jahren  von  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  zur  Anfertigung
von  Exemplaren  benutzt  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  Vorrichtungen  innerhalb  der  im  §.  1
erwähnten  dreimonatlichen  Frist  amtlich  mit  einem  Stempel  versehen  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Vorrichtungen  der  bezeichneten  Art  befindet  und  dieselben
noch  ferner  zur  Herstellung  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis  zum
11.  Februar  1885  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes  vorzulegen.

Die  Exemplare  selbst,  welche  mit  Hülfe  gestempelter  Vorrichtungen  und  innerhalb  des
vereinbarten  Zeitraums  hergestellt  worden  sind,  bedürfen  eines  Stempels  nicht.  Auf  Verlangen
sollen  sie  indessen  ebenfalls  amtlich  abgestempelt  werden.

Wer  Exemplare  der  bezeichneten  Art  abgestempelt  zu  haben  wünscht,  hat  dieselben  bis
zum  11.  Februar  1889  einschließlich  der  gedachten  Behörde  vorzulegen.

8.  4.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen
nach  dem  nachstehenden  Muster  B  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst  unter
thunlichster  Schonung  derselben  mit  ihrem  Dienststempel,  und  zwar  in  einer  Weise,  welche
die  Erhaltung  des  Stempelzeichens  möglichst  sicherstellt.

Sie  stellt  ebenso  ein  genaues  Verzeichniß  der  mit  jenen  Vorrichtungen  hergestellten  ihr
vorgelegten  Exemplare  nach  dem  im  §.  2  erwähnten  Muster  &amp;amp;  auf  und  bedruckt  demnächst

jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

§.  5.
Ob  die  Herstellung  der  Exemplare  oder  Vorrichtungen  nach  dem  bisherigen  Vertragsrechte
  erlaubt  war,  hat  die  Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen;  dagegen  hat  dieselbe  die
        <pb n="29" />
        As  2.  17

Stempelung  zu  verweigern,  wenn  sie  ermittelt,  daß  die  im  8.  1  bezeichneten  Exemplare
oder  die  im  8.  3  bezeichneten  Vorrichtungen  erst  nach  dem  11.  November  1884  oder  die
im  8.  3  bezeichneten  Exemplare  mit  Hülfe  ungestempelter  Vorrichtungen  oder  erst  nach  dem
11.  November  1888  hergestellt  worden  sind.

§  6.

Die  Verzeichnisse  (§§.  2,  4)  werden  binnen  6  Wochen  nach  ihrem  Abschluß  von  der
Polizeibehörde  an  die  zuständige  Zentralbehörde  im  Geschäftswege  eingereicht  und  von  der
letzteren  aufbewahrt.  Einer  Anzeige,  daß  bei  der  Polizeibehörde  Exemplare  oder  Vorrichtungen
zur  Abstempelung  überhaupt  nicht  vorgelegt  worden  sind,  bedarf  es  nicht.

8.  7.

Für  die  Eintragung  und  Abstempelung  der  Exemplare  und  Vorrichtungen  werden
Kosten  nicht  erhoben.

Berlin,  den  18.  Dezember  1884.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="30" />
        18
A.
Verzeichniß

der

bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Exemplare.

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Tag  Name  Titel  der  Schriftwerke,  Zahl
Nr.  der  eder  Zirma  Abbildungen,  der  abgestempelten
e
Vorlage.  Vorlegenden.  Kompositionen  rc.  Exemplare.
B.
Verzeichniß

der

bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Vorrichtungen
(Stereotypen,  Holzstöcke,  Platten,  Steine  2c).

 

Tag  Name  Titel  des  Schriftwerkes,|Nähere  Beschreibung
oder  Firma  der  Abbildung,  (Platte,  Form,  Stein,
Nr.  der  des  der  Komposition  2c.,  auf  Stereotypabguß  2c.)

welche  die  Vorrichtung  der  Vorrichtung  und
Vorlage.  Vorlegenden.  sich  bezieht.  deren  Größe.
        <pb n="31" />
        2.
Staatedienst-Machrichten.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  unter  dem  13.  Januar  ds.  IJs.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  vormaligen
k.  Gesandten,  Friedrich  Freiherrn  von  Truchseß,
  den  Titel  und  Rang  eines  k.  Gesandten
  zu  verleihen,  und

unter  dem  gleichen  Tage  und  zwar  mit
rückwirkender  Kraft  Allerhöchst  zu  bestimmen,
daß  den  k.  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Ministern,  sowie  den  k.  Ministerresidenten,
  nach  ihren  Versetzungen  in
den  Ruhestand  der  Titel  und  Rang  eines
k.  Gesandten,  beziehungsweise  Ministerresidenten,
  vorbehalten  bleibt.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
24.  Oktober  vor.  Is.  dem  zum  k.  preußischen
Ober  =  Marstall  kommandirten  Major  von
Meyer  All.  s.  des  1.  hannover'schen  Dragoner
  =  Regiments  Nr.  9  das  Komthurkrenz
des  k.  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,
sowie  dem  k.  preußischen  Postinspektor  Hermann
  Müke  in  Posen  und  dem  Commerzienrathe
  Adolf  Pollack  in  Rawitsch  das
Ritterkreuz  II.  Classe  desselben  Ordens,  dann

19

unter'm  28.  Dezember  vor.  Is.  dem  Le—
gationsrathe  bei  der  k.  Gesandtschaft  in  Wien,
Kurt  Freiherrn  von  der  Pfordten,  das
Ritterkreuz  I.  Classe  des  k.  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  31.  Dezember  vor.  Js.

dem  k.  Concertmeister  Ludwig  Abel,

dem  k.  Concertmeister  Benno  Walter,

der  k.  Kammersängerin  Therese  Vogl  und

dem  k.  Hofopernsänger  Gustav  Siehr,
sämmtliche  in  München,  die  k.  Ludwigs-Medaille,
  Abtheilung  für  Wissenschaft  und  Kunst,
zu  verleihen.

 

Kzniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Amahme  einer  fremden  Dekoration.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
31.  Dezember  vor.  Is.  dem  k.  Kämmerer
und  Sekondlieutenant  à  I.  s.  früherer  Ernennung,
  Maximilian  Grafen  von  Lerchenfeld-Köfering,
  die  Bewilligung  zur  Annahme
  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner
  Majestät  dem  Sultan  verliehenen  kaiserlich
  türkischen  Medschidje  =  Ordens  II.  Classe
zu  ertheilen.
        <pb n="32" />
        20

Auszug  ans  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

unter'm  18.  November  v.  Is.  der  Gutsbesitzer
  Hektor  Freiherr  von  Closen-Günderrode
  in  Gern,  k.  Amtsgerichts  Eggenfelden,
  in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn=Classe
  Lit.  C  Fol.  15  Act.-Num.  13554  1,
auf  Grund  der  ihm  vermöge  Allerhöchster  Entschließung

  vom  24.  Oktober  vor.  Is.  ertheilten
  Bewilligung  zur  Namens=  und  Wappenänderung
  (ckr.  Gesetz=  und  Verord.-Bl.  vom
Jahre  1884  Nr.  51  Seite  510),  dann

unter'm  3.  Dezember  vor.  Is.  der  qu.  k.
Univerfitäts-Professor  Dr.  Christoph  Gottlieb
Freiherr  Scheurl  von  Defersdorf  in
Nürnberg  sammt  Nachkommenschaft  in  erblicher
  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse  Lit.  S.
Fol.  87  Act.-Num.  141741.
        <pb n="33" />
        Geseh-und  Pero#umz'guut

für  das

Königreich  Bayern.

W  3.

Münuchen,  den  4.  Februar  1885.

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1885,  Aenderung  in  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche
Reich  betr.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst  =  Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Hoftitel  =  Verleihungen.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  Königreiches.

 

       

Nr.  1314.

Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich
betreffend.

Igl.  Staatsministerium  des  Innern  und  AKgl.  Rriegsministerium.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1884  ausgesetzten  Betreffs
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  69  und  70)  wird  infolge  Ausschreibens  des  Reichskanzlers
  vom  27.  Dezember  v.  Is.  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1885,  S.  2—4)
die  dem  §.  1  des  ersten  Theils  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  21.  November
  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  gemäß  der  Bestimmung
  in  §.  1,  Ziff.  6  a.  a.  O.  an  den  einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

4
        <pb n="34" />
        22

 

Infan-  Landwehrterie.N–p



Bundesstaat

Armee-  Verwaltungs=  (bezw.

 

Corps.

Brigade.

Regiment  Bataillon

Aushebungs-)  Bezirke.

(Provinz,  bezw.
Regierungs-Bezirk)

 

II.

6.

2.  Pommersches

  Nr.  9.

1.  (Schievelbein).


2.  (Köslin).

6.  Pommer=  1.  (Schlawe)
sches  Nr.  49.

2.  (Stolpy).

3.  Pommer-  1.  (Gnesen).
sches  Nr.  14.

2.  (Schneidemühl).


(Inowrazlaw).


2.  (Bromberg)

7.  Pommer-  1.
sches  Nr.  54.

Kreis

77

Kreis

77
7

„
Kreis
»

77
Kreis

»
Kreis

77

„
Kreis

„
Kreis

11

Schievelbein.
Neustettin.
Dramburg.
Köslin.
Kolberg-Körlin.
Bublitz.
Belgard.
Schlawe.
Bütow.
Rummelsburg.
Stolp.
Lauenburg.
Gnesen.
Mogilno.
Wongrowitz.
Kolmar  i.
Czarnikau.
Inowrazlaw.
Schubin.

Stadt  Bromberg.
Landkreis  Bromberg.

Kreis

Wirsitz.

Posen.

Königreich  Preußen,
R.-B.  Köslin.

N.-B.  Bromberg.

 

III.

10.

2.  Brandenburgisches

Nr.  12.

2.  (Sorau).

Stadt  Guben.
Landkreis  Guben.
Kreis  Sorau.

R.-B.  Frankfurt
  a.  O.

 

IV.

16.

 

 

7.  Thüringi—
sches  Nr.  96.

2.  (Gera).

 

Unterländischer  Bezirk
(Gera.)

Oberländischer  Bezirk
(Schleiz).

Die  auf  das  Königreich  Preußen  (II.  Armee-Korps)  bezüglichen  Veränderungen  treten

erst  vom  1.  April  ds.  Is.  in  Wirksamkeit.

 

Fürstenthum  Reuß

jüngere  Linie.

München,  den  19.  Januar  1885.

v.  Maillinger.  Irhr.  v.  Feilihsch.

Der  Chef  der

entral-Abtheilung:
Sixt,

berst  z.  D
        <pb n="35" />
        K  3.
Hofdienst-Machrichten.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
27.  Januar  l.  Is.  der  Gemahlin  des  k.  Kammerjunkers
  Bernhard  Grafen  von  Spreti-Weilbach,
  Premierlieutenant  im  Infanterie
  =  Leib=  Regiment,  den  allerunterthänigst
erbetenen  Hofzutritt  zu  gewähren.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
mit  Allerhöchstem  Signate  vom  27.  Januar
lauf.  Jahres  den  Cameralpractikanten  Max
Urban  zum  königl.  Stabsoffizianten  am
k.  Obersthofmarschallstabe  (Verwaltung  der  k.
Hofgärten)  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Stantsdienst-Machichl

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  vom
1.  Februar  l.  Is.  an  die  in  Erledigung  gekommene
  Stelle  eines  Sekretärs  im  Geheimen
Staatsarchive  dem  AcMcessisten  Dr.  Friedrich
Leist  im  Allgemeinen  Reichsarchive  in  provisorischer
  Diensteigenschaft  zu  verleihen.

 

 

 

Ordene-Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
allergnädigst  geruht,  unter'm  27.  Januar  lfd.

23

Is.  den  k.  Hofgärtnern  Ludwig  Löwel  in
München  und  Joseph  Heller  in  Würzburg
das  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  St.  Michaels-Ordens
  zu  verleihen.

 

Aöniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur

Aunahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
14.  Januar  ds.  Is.  der  bayerischen  Staatsangehörigen
  Freiin  Franziska  von  Lerchenfeld-Aham,
  k.  k.  österreichischen  Hofdame
in  Salzburg,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihr  von  Ihrer  Majestät
der  Kaiserin  von  Oesterreich  verliehenen  adeligen
  Sternkreuz-Ordens  zu  ertheilen.

 

 

Hoftitel-Werleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  27.  Januar
  l.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Nachgenannten,  ihrem  allerunterthänigstem
Ansuchen  entsprechend,  den  Königlich  Bayerischen
  Hoftitel  zu  verleihen:

A.  den  der  Gewerbsbezeichnung  vorzusetzenden
  K.  Hoftitel:
1)  Lichtinger  Josef,  Zinngußwaarenfabrikant
  in  München,
        <pb n="36" />
        24

2)  Seitz  Heinrich,  Kupferschmiedmeister  in
München,
3)  Schmid  Josef,  Kaminkehrermeister  in
München,
4)  Maschmann  Josef,  Friseur  in  München,
5)  Kuffer  Fanny,  Fischereibesitzerin  in
München,
6)  Mayer  Josef  Leonhard  und  Franz,
Kunstanstaltbesitzer  in  München,
7)  Spitzweg  Eugen  und  Otto,  Musikalienverlagshandlungs-Besitzer
  in  München,
8)  Hertlein  Franz  Math.  von,  Apotheker
in  Bamberg,
9)  Dietz  Georg,  Buchdruckereibesitzer  in
Nürnberg,
10)  Leykauf  Georg,  Stahlwaarenfabrikant
in  Nürnberg;

B.  den  Titel  eines  Königlichen
Hoflieferanten:

1)  Fischer  Friedrich,  Besitzer  einer  Tapetenund
  Rouleauxhandlung  in  München,

2)  Fränkel  Nikolaus,  Pferdehändler  in
München,

3)  Neu  mann  David  ü  Pferdehändler  in
München,

4)  Müllerklein  B.,  Baumschulenbesitzer
in  Karlstadt  alM.,

5)  Rückwardt  Hermann,  Photograph  in
Berlin,  und

6)  Grotrian  Wilhelm  und  Helfferich
Adolf,  Klavierfabrikanten  in  Braunschweig.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Knigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter  dem  23.  Januar  ds.  Is.  der  Präsident
  des  k.  Landgerichts  Bayreuth,  Wilhelm
Ritter  von  Landgraf,  für  seine  Person
als  Ritter  des  k.  Verdienstordens  der  Bayerischen
  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  I
Fol.  28  Act.-Num.  960l.

 

 

 

Zugleich  wird  berichtigend  bemerkt,  daß
der  am  3.  Dezember  v.  Is.  bei  der  Freiherrn
  =  Klasse  immatrikulirte  qu.  k.  Universitäts-Professor
  Dr.  Freiherr  Scheurl  von
Defersdorf  (Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  von
1885  Seite  20)  mit  seinen  Taufnamen  Christoph
  Gottlieb  Adolf  heißt.
        <pb n="37" />
        T

    

heseh=  und  Perordunngsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  4.

München,  den  23.  Februar  1885.

  

 

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1885,  die  Ein-  und  Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn
betr.  —  Ordens--Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  2482.

Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr  lebender  Schase  aus  Oesterreich-Ungarn
betreffend.

Rqgl.  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  Bundesrathsbeschlusses  vom  29.  v.  Mts.  —  S§.  54  der  Protokolle  —
wird  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest
betr.,  und  unter  Bezugnahme  auf  das  Reichsgesetz  vom  21.  Mai  1878,  betreffend  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  erlassenen  Einfuhrverbote,  die  Einund
  Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn  nach  und  durch  Bayern
verboten.

München,  den  20.  Februar  1885.

Frhr.  von  Feilitzsch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.
5
        <pb n="38" />
        26

Ordens  ·  Verleihnngen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  9.  November  v.  Is.  dem  Adjutanten
Seiner  Hoheit  des  Fürsten  von  Montenegro,
Peter  Masof  Vrbica,  das  Ritterkreuz
I.  Klasse  des  Verdienstordens  vom  heiligen
Michael  und

unter'm  27.  Januar  l.  Is.  dem  k.  preu-Kßischen
  Legationssekretär  Dr.  Philipp  Grafen
zu  Eulenburg  das  Comthurkrenz  des
vorgenannten  Ordens  zu  verleihen.

 

ASüöniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Amahme  fremder  Dekorationen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
Nachgenannten  die  Allerhöchste  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  der  ihnen
verliehenen  fremden  Ordensauszeichnungen  zu
ertheilen,  und  zwar:

unter'm  27.  Januar  l.  Is.  dem  k.  geistlichen
  Rathe  und  Hofprediger,  Dr.  Corbinian
Ettmayer  in  München,  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Rumänien

verliehene  Offizierskreuz  des  Ordens  der  rumänischen
  Krone,

dem  k.  Hofkuraten,  Priester  Josef  Spengler
in  Nymphenburg,  für  das  ihm  von  Seiner
Mojestät  dem  Könige  von  Italien  verliehene
Ritterkreuz  des  k.  italienischen  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens,

dem  k.  Rath  und  Hoftheaterhauptkassier,
Ludwig  Klug  in  München,  für  das  ihm  von
Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  verliehene
  Ritterkreuz  1.  Klasse  des  herzoglich
anhaltischen  Hausordens  Albrecht  des  Bären,
dann

dem  k.  I.  Hoftheatertagskassier,  Karl  Trost
in  München,  und

dem  k.  II.  Hoftheatertagskassier,  Ludwig
Grünewald  in  München,  für  das  ihnen
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt
verliehene  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  obengenannten
  Ordens,  endlich

unter'm  10.  Februar  ds.  Is.  dem  Geheimen
Oberrechnungsrathe  und  vortragenden  Rathe
beim  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reiches,
Dr.  Wilhelm  Vocke  aus  Ansbach,  für  den
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser  und  Könige  von  Preußen  verliehenen
k.  preußischen  Rothen  Adlerorden  III.  Klasse
mit  der  Schleife.
        <pb n="39" />
        27

Pset  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Pönigreich  BVayern.
7  5

München,  den  26.  Februar  1885.
In  halpt:

Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1885,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn
betr.  -  Erhebung  in  den  Adelsstand.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden
Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

    

 

 

 

Nr.  2706.
Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  betreffend.
Rgl.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  in  Oesterreich-Ungarn  die  Maul=  und  Klauenseuche  unter  den  Schweinen
zum  Ausbruch  gekommen  ist,  wird  auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni
1880,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betr.  —.  Reichs-Gesetzbl.  S.  153  ff.  —
und  des  §.  8  der  hiezu  erlassenen  Allerhöchsten  Ausführungsverordnung  vom  23.  März  1881
—  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  129  ff.  —  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen
aus  Oesterreich-Ungarn  nach  und  durch  Bayern  bis  auf  Weiteres  verboten.

München,  den  24.  Februar  1885.

Frhr.  von  Feilitzsch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.
6
        <pb n="40" />
        28

Erhebung  in  den  Adelsstand.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  unter  dem  1.  Februar  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  die  Brüder  Dr.
jur.  Karl  Lang  und  Reserve-Sekondlieutenant
  vom  2.  großherzoglich  Hessischen  Dragoner-Regimente
  (Leib-Dragoner-Regiment)
Nr.  24,  Hermann  Lang,  gemeinschaftliche
Besitzer  des  Gutes  Puchhof  bei  Straubing,
in  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreiches

unter  der  Benennung  „von  Lang-Puchhof“

  zu  erheben.

 

füniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  sremden  Deration.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
13.  Februar  ds.  Is.  dem  k.  Kammerzjunker
Dr.  Hippolyt  Ludwig  von  Klenze  in
München  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Hoheit  dem
Herzoge  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  verliehenen
  Ritterkreuzes  II.  Klasse  des  herzoglich
  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens  zu  ertheilen.


Anozug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter  dem  31.  Januar  ds.  Is.  der  k.  Generalmajor
  à  la  suite  der  Armee  und  Commandant
  der  Festung  Ulm,  Anton  Ritter
von  Boesmiller,  für  seine  Person  als
Ritter  des  k.  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  B,
Fol.  41,  Act.-Jum.  12671,

unter  dem  2.  Februar  ds.  Is.  der  Direktor
der  Kammer  des  Innern  der  k.  Regierung
von  Mittelfranken,  Karl  Eugen  Ritter  von
Meinel  in  Ansbach,  für  seine  Person  als
Ritter  des  k.  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  M,  Fol.  46,
Act.-Jum.  14321,  und

unter  dem  3.  Februar  ds.  Is.  der  mit
der  Führung  der  Geschäfte  des  Sekretärs
Seiner  Majestät  des  Königs  beauftragte
  kgl.  Ministerialrath  Alexander  Ritter
von  Schneider  für  seine  Person  als  Ritter
des  k.  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritterklasse  Lit.  S,  Fol.  83,  Act.-Num.
  1479I.
        <pb n="41" />
        Gesch—  und  Derorduuugs  ·Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

 

AIK  6.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  19.  Februar  1885,  die  Organisation  der  Statsforstberwaltung
betr.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1885,  die  Ausführung.  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  I
1878,  hier  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betr.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

    

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend.

Cndwig  II.
von  Gottes  Gunden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Bchwaben  ett.  ett.

Wir  haben  die  Verordnung  vom  1.  Juli  1853  über  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung,
  sowie  die  hiezu  ergangenen  späteren  Vorschriften  einer  Revision  unterziehen
lassen  und  finden  Uns  bewogen,  zu  bestimmen,  was  folgt:

A.  Formation  und  Wirkungskreis  der  Stellen  und  Behörden.
I.  Oberste  Aufsicht  und  Leitung.
§.  1.
Die  Verwaltung  des  Staatsforstwesens,  einschließlich  der  Staats-Jagden  und  -Triftanstalten,

verbleibt  unter  der  obersten  Aufsicht  und  Leitung  Unseres  Staatsministeriums  der  Finanzen.
7
        <pb n="42" />
        30
8.  2.

Zur  Bearbeitung  der  auf  das  Staats-Forst-,  -Jagd=  und  -Triftwesen  bezüglichen
Gegenstände  wird  im  kgl.  Staatsministerium  der  Finanzen  an  Stelle  des  bisherigen
„Ministerial  -Forstbureau  eine  „Ministerial  -Forstabtheilung“  nebst  einer  Forstbuchhaltung
gebildet.  "

Die  vorhandene  kartographische  Anstalt  des  Ministerial-Forstbureau  bildet  fortan  eine
Zugehörung  der  Ministerial-Forstabtheilung.

§.  3.
Das  Personal  der  Ministerial-Forstabtheilung  besteht  aus:
einem  Ministerialrath,
vier  Oberforsträthen  und
zwei  Forsträthen.
Die  Oberforsträthe  stehen  im  Range  der  Oberregierungsräthe,  und  die  Forsträthe  im
Range  der  Regierungsräthe.
Die  Forstbuchhaltung  wird  mit  einem  Forstbuchhalter  im  Range  des  Buchhalters  der
Centralstaatskasse  und  zwei  Kanzlisten  im  Range  der  Kanzlisten  der  Kreisregierungen  besetzt.
Für  die  unmittelbare  Leitung  der  kartographischen  Anstalt  kann  im  Bedarfsfalle  ein
besonderer  Beamter  mit  dem  Range  eines  Ministerial-Forstbuchhalters  aufgestellt  werden.
Das  übrige  Personal  dieser  Anstalt  ist  instabil.
Das  zur  Unterstützung  im  Referatsdienste  etwa  erforderliche  Hilfspersonal  ist  in
unständiger  Weise  einzuberufen.

§.  4.

Die  Erledigung  der  Geschäfte  der  Ministerial-Forstabtheilung,  welche  wichtigere  Gegenstände
  in  der  Regel  kollegial  zu  berathen  hat,  erfolgt  nach  näherer  Anweisung  Unseres
Staatsministers  der  Finanzen.

Alle  Beschlüsse  und  Ausfertigungen  der  Ministerial-Forstabtheilung  bedürfen  der  Genehmigung
  und  Unterzeichnung  des  Staatsministers;  demselben  ist  jedoch  anheimgegeben,
der  Ministerial-Forstabtheilung  unmittelbare  Korrespondenzen,  welche  bloß  die  Instruktion
eines  Gegenstandes  bezielen,  zu  gestatten  und  deren  Form  zu  regeln.
        <pb n="43" />
        6.  31

Alle  auf  den  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  in  Angelegenheiten
des  Staats-Forst-,  -Jagd=  und  -Triftwesens  bezüglichen  Berichte  der  Stellen  und  Behörden
und  Vorstellungen  der  Parteien  sind  mit  dem  Beisatze  „zur  Ministerial-Forstabtheilung“
in  der  allgemein  vorgeschriebenen  Form  an  das  kgl.  Staatsministerium  der  Finanzen  zu
richten.

§.  5.

Für  Fragen  der  Forst=  und  Jagdpolizei,  sowie  der  Bewirthschaftung  der  Gemeinde-,
Stiftungs=  und  Körperschaftswaldungen  ist  die  Ministerial-Forstabtheilung  technisches  Organ
Unseres  Staatsministeriums  des  Innern.

II.  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Forstwesens  in  den  Regierungsbezirken.

S.  6.

Die  Direktion  und  Verwaltung  des  Staats-Forst-,  Jagd-  und  -Triftwesens  in  den
einzelnen  Regierungsbezirken  gehört  zum  Wirkungskreise  der  Kreisregierungen,  Kammern
der  Finanzen.  «

Zur  Bearbeitung  der  hierauf  bezüglichen  Gegenstände,  soweit  solche  nicht  als  Angelegenheiten
  der  reinen  Finanzverwaltung  sich  darstellen,  wird  bei  jeder  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  an  Stelle  des  bisherigen  Kreis-Forstbureau  eine  eigene  Forstabtheilung
  errichtet,  welche  ihre  Geschäfte  theils  unter  der  unmittelbaren  Leitung  des  Regierungs-Präsidenten,
  theils  unter  Mitwirkung  des  Direktors  und  erforderlichen  Falles  der
betreffenden  Referenten  der  Kammer  der  Finanzen  erledigt.

8.  7.

Die  Regierungs-Forstabtheilung  wird  mit  einem  Oberforstrathe,  als  Abtheilungs-Vorstand,
  und  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Forsträthen  und  Regierungs-Forstassessoren
als  Referenten  besetzt.

Der  Oberforstrath  wird  in  Verhinderungsfällen  durch  den  im  Dienste  ältesten  Forstrath
  vertreten,  soferne  nicht  von  Unserem  Staatsministerium  der  Finanzen  eine  besondere
Bestimmung  hierüber  getroffen  ist.

Als  Hilfsarbeiter  für  den  Referatsdienst  sind  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  inner-77
        <pb n="44" />
        32

halb  der  hiefür  bestimmten  Mittel  die  befähigten  dienstälteren  Forstamts-Assistenten  in  der
Regel  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  in  Verwendung  zu  nehmen.

Zur  Besorgung  des  formellen  Dienstes  wird  der  Forstabtheilung  eine  Buchhaltung
mit  einem  Forstbuchhalter  und  einer  entsprechenden  Anzahl  von  sund
  „Funktionären  beigegeben.

§.  8.
Insolange  Wir  nicht  anders  bestimmen,  soll  für  sämmtliche  Regierungs-Forstabtheilungen
  die  Gesammtzahl

der  Forsträthe  40,
der  Regierungs-Forstafsefsoren  .  10,
der  Forstbuchhaltungs-Offizianten  24  und
der  Forstbuchhaltungs-Funktionäre  20
betragen.  "
§.  9.

Die  Oberforsträthe  haben  den  Rang  der  Oberregierungsräthe,  die  Forsträthe  den
Rang  der  Regierungsräthe  und  die  Regierungs-Forstassessoren  denjenigen  der  Regierungs-Assessoren,
  und  gelten  für  sie  die  für  Mitglieder  der  Regierung  bestehenden  allgemeinen
Vorschriften  und  Anordnungen.

Den  Forstbuchhaltern  steht  der  Rang  der  Buchhalter  der  Staatsschuldentilgungsanstalt,
und  den  Forstbuchhaltungs-Offizianten  derjenige  der  Regierungs-Kanzlisten  zu.

8.  10.

Selbstständig,  d.  h.  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Regierungs-Präsidenten,  sind  von
der  Regierungs-Forstabtheilung,  erforderlichen  Falles  nach  Einvernahme  der  einschlägigen
Finanzkammer-Referenten,  folgende  Gegenstände  zu  behandeln:

Alle  Gegenstände  vorwiegend  forstwirthschaftlicher  und  betriebstechnischer  Natur,  insbesondere
  die  Aufstellung  der  Forsteinrichtungswerke;  die  Aufstellung,  Repartition  und
Controle  des  Forstverwaltungs-Etats,  unbeschadet  der  Etatscuratel  des  Direktors  der  Finanzkammer,
  sowie  die  Erholung  etwaiger  Zuschußkredite;  die  Gegenstände  des  Forstinspektions-
        <pb n="45" />
        A.  6.  33

dienstes;  die  Gegenstände,  welche  sich  auf  die  Abgabe  und  Verwerthung  der  Forstprodukte,
sowie  auf  die  Verpachtung  von  Forstnebennutzungs-Objekten  beziehen;  ferner  die  Gegenstände
  des  Jagd=  und  Triftbetriebs  einschließlich  der  Wildpretsverwerthung  und  der  Antragstellung
  über  Anpachtung  von  Privatjagden  zum  Staatsregiebetriebe;  alle  auf  das  Mobiliarvermögen
  der  Forstverwaltung  bezüglichen  Angelegenheiten;  die  Gegenstände,  welche  sich
auf  die  Ueberwachung  und  TControle  des  den  Regierungen  untergeordneten  Forst-,  Jagdund
  Tristpersonales  beziehen,  sowie  die  Bescheidung  der  Urlaubs-,  Verehelichungs=  und
Unterstützungsgesuche  desselben;  die  Qualifikation  der  Forstamts-Afsistenten  des  äußeren
Dienstes  und  der  Forstwarte,  die  Antragstellung  auf  Ernennung,  Versetzung  und  Entlassung
  derselben;  dann  die  Qualifikation,  Ernennung,  Bersetzung  und  Entlassung  der  Forstgehilfen,
  Forstaufseher  und  der  nicht  statusmäßigen  Forstbediensteten;  die  Aufnahme,  Verwendung
  und  Entlassung  der  Forst-Praktikanten  und  Forstschutzdienst  =  Adspiranten;  die
Handhabung  der  Disciplin  über  die  Forstamts-Assistenten  des  äußeren  Dienstes,  die  Forst-Praktikanten
  und  Forstschutzdienst-Adspiranten,  sowie  über  die  vorgenannten  Forftschutzbediensteten,
  unbeschadet  der  Disciplinargewalt  der  Forstämter;  endlich  alle  Gegenstände,
welche  die  Waldbauschulen  betreffen.

Die  Regierungs-Forstabtheilung  hat  die  forstamtlichen  Einnahme=  und  Betriebs-Ausgabe-Rechnungen
  durch  die  Forstbuchhaltung  revidiren,  und  diese  Rechnungen  behufs  Einstellung
  in  die  betreffenden  rentamtlichen  Nebenrechnungen  einweisen  zu  lassen.

Alle  auf  die  Revision  und  Einweisung  bezüglichen  Entschließungen  einschließlich  der
Anweisungen  zur  Annahme  von  Cautionen  ergehen  unter  Mitwirkung  des  Direktors  der
Finanzkammer.  In  gleicher  Weise  sind  alle  übrigen  auf  das  Forst-,  Jagd=  und  Triftwesen
  bezüglichen  Gegenstände,  insoweit  dieselben  nicht  unter  der  unmittelbaren  Leitung  des
Regierungs-Präsidenten  zu  beschäftigen,  oder  nicht  als  Gegenstände  der  reinen  Finanzverwaltung
  zu  betrachten  sind,  von  der  Regierungs-Forstabtheilung  unter  Mitwirkung  des
Direktors  der  Finanzkammer  zu  behandeln.

Hinsichtlich  der  Behandlung  der  auf  das  Forst-,  Jagd=  und  Triftwesen  bezüglichen
Gegenstände  streitiger  Natur  hat  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen  sein  Bewenden.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtiget,  die  näheren  Vorschriften
über  den  Wirkungskreis  der  Regierungs-Forstabtheilung  zu  erlassen  und  in  Zweifelsfallen
die  Zuständigkeit  festzufetzen.
        <pb n="46" />
        34

8.  11.

In  Bezug  auf  die  von  der  Regierungs-Forstabtheilung  ohne  Mitwirkung  des  Direktors
der  Finanzkammer,  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Regierungs-Präsidenten  zu  behandelnden
Gegenstände  haben  die  in  8.  131  Absatz  2  der  Formations-Verordnung  vom  17.  De—
zember  1825  (Regierungs-Blatt  1825,  Seite  1049  ff.)  bezeichneten  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  des  Direktors  der  Finanzkammer  auf  den  Oberforstrath  überzugehen.  Hinsichtlich
  der  Befugnisse  und  Berpflichtungen  des  Direktors  der  Finanzkammer  als  Etats-Kurator
  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  §.  131  Absatz  1  der  genannten  Formations-Verordnung.


§.  12.

Die  forsttechnische  und  forstwirthschaftliche  Buchführung,  ferner  die  Registratur=  und

Kanzleigeschäfte  der  Regierungs-Forstabtheilung  werden  durch  die  Forstbuchhaltung  besorgt.

S.  13.

In  Gegenständen  der  Forst=  und  Jagd-Polizei,  ferner  der  Oberaufsicht  über  die  Bewirthschaftung
  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Körperschaftswaldungen  ist  die  Regierungs-Forstabtheilung
  technisches  Organ  der  Kammer  des  Innern  und  hat  als  solches  die  von
ihr  zu  erstattenden  Gutachten  und  Aeußerungen  unmittelbar  an  die  Kammer  des  Innern
abzugeben.

Zu  den  bezüglichen  Collegial-Sitzungen  der  Kammer  des  Innern  ist  der  Abtheilungs-Vorstand
  und,  soferne  der  Regierungs-Präsident  dieß  für  erforderlich  erachtet,  der  betreffende
Sach=  oder  Bezirksreferent  der  Regierungs-Forstabtheilung  mit  Stimmberechtigung  beizuziehen.


Die  Geschäftsaufgabe  der  Regierungs-Forstabtheilung  der  Pfalz  in  Bezug  auf  die
Mitwirkung  bei  der  Direktion  und  oberen  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-Forstwesens
  der  Pfalz  bemißt  sich  nach  der  von  Unseren  Staatsministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  hierüber  zu  erlassenden  besonderen  Instruktion.

8.  14.

Die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  der  Regierungs-Forstabtheilung
erfolgt  durch  den  Regierungs-Präsidenten  im  Benehmen  mit  dem  Direktor  der  Finanz-
        <pb n="47" />
        MBG.  35

kammer  und  dem  Oberforstrathe.  Hiebei  ist  jedem  Forstrathe  und  Regierungs-Forstassessor
ein  bestimmtes  Sachreferat  zuzutheilen.  Das  Personalreferat  wird  ausschließlich  vom
Oberforstrath  geführt.

Alle  in  der  Forstabtheilung  entworfenen  Concepte  bedürfen  der  Unterzeichnung  des
Oberforstrathes.

Zur  Ueberwachung  des  äußeren  Forstdienstes  ist  den  Forsträthen  und  Regierungs-Forstassessoren
  je  ein  bestimmter  Inspektionsbezirk  zuzuweisen.  Ein  solcher  Inspektionsbezirk
  wird  dem  Oberforstrathe  nicht  zugetheilt;  derselbe  hat  sich  vielmehr  über  den  Stand
der  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung  des  ganzen  Regierungsbezirkes  und  über  die  allgemeine
  Geschäftsbehandlung  im  äußeren  Dienste  mittels  entsprechender  Inspektionen  informirt
zu  halten.

G.  15.

Gegenstände  von  größerer  Wichtigkeit  oder  principieller  Bedeutung  sind  nach  näherer
Anordnung  Unseres  Staatsministeriums  der  Finanzen  von  der  Regierungs-Forstabtheilung
  kollegial  zu  berathen.  Insoweit  solche  Gegenstände  unter  Mitwirkung  des  Direktors
der  Finanzkammer  zu  erledigen  sind,  hat  derselbe  an  den  Sitzungen  der  Regierungs-Forstabtheilung
  theilzunehmen.  Ferner  haben  in  derartigen  Fällen  auf  Anordnung  des  Regierungs-Präsidenten
  auch  Referenten  der  Finanzkammer  den  Sitzungen  der  Regierungs-Forstabtheilung
  mit  Stimmberechtigung  beizuwohnen.

Die  kollegiale  Berathung  von  Gegenständen  streitiger  oder  rein  finanzieller  Natur,
welche  auf  das  Forst-,  Jagd=  und  Triftwesen  Bezug  haben,  erfolgt  in  den  Sitzungen  der
Finanzkammer  unter  Beiziehung  des  Oberforstrathes.  Der  Regierungs-Präsident  hat  zu
bestimmen,  ob  und  welche  Referenten  der  Forstabtheilung,  außer  dem  Oberforstrathe,
solchen  Sitzungen  mit  Stimmberechtigung  beizuwohnen  haben.

Ueber  die  Führung  des  Vorsitzes  in  den  Sitzungen  der  Regierungs-Forstabtheilung  im
Falle  der  Verhinderung  des  Regierungs-Präsidenten  haben  Unsere  Staatsministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  nähere  Vorschriften  zu  erlassen.

*)—

Alle  auf  den  Wirkungekreis  der  Regierungs-Forstabtheilung  bezüglichen  Entschließungen,
Schreiben  und  Berichte  der  Stellen  und  Behörden,  sowie  Eingaben  der  Parteien  in  Ge-
        <pb n="48" />
        36

genständen  des  Staats-Forst-,  Jagd=  und  „Triftwesens  sind  in  der  allgemein  vorgeschriebenen

Form  mit  dem  Beisatze  „zur  Regierungs-Forstabtheilung“  an  die  Finanzkammer  zu  richten.
Die  Ausfertigungen  der  Regierungs-Forstabtheilung  werden  von  dem  Regierungs=Präsidenten

  und  dem  Oberforstrathe,  insoweit  für  die  Erledigung  des  Gegenstandes  die
Mitwirkung  des  Direktors  der  Finanzkammer  vorgeschrieben  ist,  auch  von  diesem  unterzeichnet.

III.  Lokalverwaltung  und  Betriebsführung.

S.  17.

Für  die  äußere  Verwaltung,  sowie  für  den  Betrieb  Unserer  Staats-Fersten,  -Jagden
und  -Triften  haben  Forstämter  zu  bestehen.

Die  Forstämter  sind  der  einschlägigen  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  unmittelbar
  untergeordnet.  «

§.18.

Die  Vorstände  der  Forstämter  führen  den  Amtstitel  „Forstmeister“  und  haben  den
gleichen  Rang  mit  den  Vorständen  der  Distriktsverwaltungsbehörden.

g.  19.

Als  Hilfspersonal  für  den  Verwaltungs=  und  Betriebsdienst  werden  den  Forstämtern,

je  nach  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen,  zugetheilt:
Forstamts-Assessoren  und
Forstamts-Assistenten.

Die  Forstamts-Assessoren  sind  Nebenbeamte  der  Forstämter  und  erhalten  in  der  Regel
ihren  Wohnsitz  entfernt  vom  Amtssitze  angewiesen.  Sie  haben  den  Rang  der  Bezirksamts-Assessoren.


Die  Forstamts-Assistenten,  welche  den  Amtsvorständen  zugleich  zur  Unterstützung  im
Bureaudienste  und  in  der  Forst=  und  Jagdschutzcontrole  beigegeben  sind,  gehören  zu  dem
nicht  pragmatischen  Verwaltungspersonale.

Assistenten  werden  nur  besonders  wichtigen  Forstämtern  zugetheilt.
        <pb n="49" />
        468.  37
8.  20.

Als  Hilfsorgane  für  den  Betriebsvollzug,  sowie  als  verantwortliche  Organe  für  den

Forst=  und  Jagdschutz  in  den  Staatswaldungen  werden  den  Forstämtern  beigegeben  und
unmittelbar  untergeordnet:

a)  als  statusmäßiges  Personal:
die  Förster,
die  Forstwarte,
die  Forstgehilfen  und
die  Forstaufseher;
b)  als  nicht  statusmäßig  Bedienstete:
die  Waldwärter.

Die  Föorster  erhalten  die  Stellung  pragmatischer  Beamten  mit  dem  Range  der  Amtsgerichts-Sekretäre.


§.  21.

Die  Zahl  und  Benennung  der  Forstämter  sowie  der  Afssessoren=  und  Försterposten  ist
aus  der  Beilage  zu  entnehmen.

8.  22.

Die  Vorstände  der  Forstämter  haben  die  ihnen  unterstellten  Staats-Forst-,  -Jagdund
  -Triftrealitäten  mit  Unterstützung  des  ihnen  beigegebenen  Personales  gemäß  den  jeweils
bestehenden  Vorschriften  zu  verwalten  und  nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Forsteinrichtungswerke
  und  etwaigen  besonderen  Weisungen  der  vorgesetzten  Direktionsstelle  zu  bewirthschaften.

Insbesondere  obliegt  den  Forstmeistern  die  Conservirung  und  Nutzbarmachung  des  ihrer
Verwaltung  anvertrauten  Staatsgutes,  die  Mitwirkung  bei  Aufstellung  der  Forsteinrichtungswerke
  und  periodischen  Betriebspläne,  die  Verpachtung  aller  Nutzungen  und  Rechte  und  die
Verwerthung  der  Forstprodukte,  soweit  erforderlich  nach  Genehmigung  der  vorgesetzten  Direktionsstelle;
  ferner  die  Anordnung  und  Leitung  des  Betriebs,  sowie,  unter  geeigneter  Verwendung
des  ihnen  beigegebenen  Verwaltungs-Hilfspersonales,  die  Controle  des  unterstellten  Staats-Forstschutzpersonales
  bezüglich  der  Handhabung  des  Forst=  und  Jagdschutzes.

Die  Amtsvorstände  sind  für  den  ganzen  Umfang  ihrer  Geschäftsführung  verantwortlich.

8
        <pb n="50" />
        F.  23.

Für  die  Verwaltung  eines  jeden  Forstamtes  wird  ein  Material=  und  ein  Geldetat
aufgestellt.  Die  Gelderhebung  und  Auszahlung  erfolgt  durch  die  Rentämter,  welchen  zu
diesem  Behufe  seitens  der  Forstämter  die  erforderlichen  Einnahmelisten  und  Zahlungsanweisungen
  zuzustellen  sind.

Das  Forstamt  hat  der  Kreisregierung  (Regierungs-Forstabtheilung)  die  jährlichen  Betriebsanträge
  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten  und  die  jährlichen  Betriebs=  und  Verwaltungs.
ergebnisse  nachzuweisen.

Das  Forstamt  hat  zum  jeweils  bestimmten  Termine  die  Einnahme=  und  Ausgaberechnungen
  nach  den  verschiedenen  Rechnungstiteln  gesondert  aufzustellen  und  den  Rentämtern
zur  Erwirkung  der  Einweisung  mitzutheilen.

8.  24.

In  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  obliegt  den  Forstämtern  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  Forstgesetzes  und  der  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  die  Mitwirkung
an  der  Verwaltung  der  Forstpolizei  und  die  Besorgung  des  Forstrügewesens,  sowie  die
Aufsicht  über  den  Betrieb  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Körperschaftewaldungen.

Die  Betriebsausführnng  in  diesen  Waldungen  obliegt  den  Forstämtern  nur  insoweit,
als  dieselbe  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Forstgesetzes  von  der  Staats-Forstverwaltung
  übernommen  wurde,  oder  zu  bethätigen  ist.

In  der  Pfalz  obliegt  den  Forstämtern  die  Mitwirkung  an  der  Verwaltung  der  Forstpolizei.
  nach  Maßgabe  der  dort  bestehenden  Bestimmungen  in  dem  Umfange,  in  welchem
dieselbe  bisher  den  äußeren  Forstbehörden  zugestanden  war;  ferner  die  Besorgung  des  Forstrügewesens
  nach  Maßgabe  des  revidirten  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz.

Die  Bewirthschaftung  der  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen  richtet  sich  nach  den
hierüber  bestehenden  Bestimmungen.  An  Stelle  der  bisherigen  Communal-Forstreviere  der
Pfalz  werden  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Communal-Forstämter  und  -Forstamts-Assessorenposten
  errichtet.

§.  25.

Die  Forstamts-Assessoren  haben  in  den  ihnen  speziell  zugewiesenen  Staats-,  Gemeinde-,

Stistungs=  und  Körperschaftswaldungen  nach  Maßgabe  der  ihnen  vom  Forstamte  zugehenden
        <pb n="51" />
        T  39

*

jährlichen  Betriebspläne  und  der  besonderen  Anweisungen  des  Amtsvorstandes  den  Betrieb
auszuführen,  sowie  den  Amtsvorstand  nach  Maßgabe  der  Dienstesinstruktion  in  Verwaltungsangelegenheiten
  und  bei  der  Ueberwachung  des  Forstschutzpersonales  zu  unterstützen  und  zu
vertreten.

Die  Assessoren,  denen  zur  ständigen  Unterstützung  das  erforderliche  Unterpersonal  an
Forstwarten,  Forstaufsehern  und  Waldwärtern  beigegeben  wird,  sind  für  den  richtigen  Vollzug
  der  ihnen  instruktionsgemäß  zukommenden  oder  besonders  aufgetragenen  Geschäfte  verantwortlich.



S.  26.

Sämmtliche  Forstschutzbedienstete  haben  innerhalb  der  ihnen  speziell  zugewiesenen  Bezirke
  den  Forst=  und  Jagdschutz  unter  Controle  des  Forstmeisters  und  des  ihm  beigegebenen
Verwaltungs-Hilfspersonales  zu  vollziehen  und,  soweit  es  ihnen  obliegt,  die  Protokolle  und
Rügeverzeichnisse  über  Forst=  und  Jagdpolizeiübertretungen,  sowie  über  Forst=  und  Jagdfrevelfälle
  odnungsmäßig  zu  führen.

In  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  als  Betriebsvollzugsorgane  obliegt  den  Schutzbediensteten
innerhalb  ihres  Dienstesbezirkes  die  Ueberwachung  der  Ausführung  aller  Betriebsarbeiten,
insbesondere  die  Führung  und  Anfertigung  der  bezüglichen  Wochenlisten  und  Akkordlohnscheine
  und  die  Aufnahme  des  Hiebsmateriales  2c.  nach  Maß  und  Quantität,  bei  eigener
Haftbarkeit.  Sie  haben  die  Einnahmeregister  und  Ausgaberechnungen  sammt  Belegen,  sowie
  die  Verkaufsurkunden  und  Protokolle,  soweit  sie  ihren  speziellen  Dienstesbezirk  betreffen,
mit  zu  unterzeichnen.

Die  Förster  können  zur  Betriebsführung  in  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Körperschaftswaldungen,
  deren  Bewirthschaftung  von  der  Staatsforstverwaltung  übernommen  worden  ist,
unter  der  Anleitung  und  prinzipalen  Verantwortung  des  Forstmeisters  verwendet  werden.

Die  Forstgehilfen  haben  die  Forstmeister  auch  im  Bureaudienste  zu  unterstützen.

Den  Assessoren  ist  gestattet,  die  ihnen  beigegebenen  Forstaufseher,  soweit  sie  vom  äußeren
Dienste  abkömmlich  sind,  zur  Schreibaushilfe  zu  verwenden.

Sämmtliche  Forstschutzbedienstete  sind  verpflichtet,  oohne  Anspruch  auf  Gewährung  von
Tagegeldern  in  besonderen  Fällen  für  eine  kurze  Zeit  aushilfsweise  außerhalb  ihres  speziellen

Dienstesbezirkes  sich  verwenden  zu  lassen.
8*
        <pb n="52" />
        B.  Besoldungs-Normen.

I.  Gehaltsbezüge.
§.  27.
1.  Gehaltsbezüge  der  pragmatischen  Beamten.

Die  Gehaltsbezüge  der  pragmatischen  Beamten  der  Staatsforstverwaltung  reguliren
sich,  was  sowohl  den  Anfangsgehalt,  als  auch  die  Gehaltsvorrückung  betrifft,  nach  den  Bestimmungen
  Unserer  Verordnung  vom  12  August  1876  „die  Gehalte  der  Staatsdiener
betreffend.“  Hienach  werden  die  pragmatischen  Beamten  in  folgender  Weise  eingereiht:

der  Ministerialrath)  iin  die  Klasse  IIa  des  Gehalts-Regulatives
die  Oberforsträche  „  „  „  Hoa  ,  „  „
die  Forsträthe  ...  „  „  „  IVb  „  v  „
die  Regierungs-  Forstasfessoren  „  „  „  VIb  „  „  „
die  Forstmeister  „  „  „  VIIb  „  „  „
die  Forstamts--Assefsoren  ..  „  „  „  HNc  „  „  „
die  Förster  „  „  „  Jlb  „  „  „
der  Ministerial-  Forstbuchhalter  „„  „  „  VIIb  „  „  „
die  Forstbuchhalter  bei  den  Re—
gierungs-Forstabtheilungen  „  „  „  Kb  „  „  „

die  Forstbuchhaltungs-Offizianten,
dann  die  Kanzlisten  der  Ministerial-Forstabtheilung
  „,„  „  „  Jlb  „  „  „

2.  Gehaltsbezüge  der  nicht  pragmatischen  Bediensteten.

a)  Die  Forstamts-Assistenten  sind  in  vier  Gehaltsklassen  derart  einzutheilen,  daß  eine
Gehaltsklasse  in  der  Regel  den  vierten  Theil  der  Gesammtzahl  dieser  Bediensteten
in  sich  begreift.

Die  jährlichen  Funktionsgehalte  werden  festgesetzt:
        <pb n="53" />
        6.  41

für  die  I.  Gehaltsklasse  auf  1200  M.
„  „  H.  „  „  1404  M.
„  „  HI.  „  „  1600  M
„„IIV.  „  „  1800  —

b)  In  gleicher  Weise  wie  für  die  Forstamts-Assistenten  werden  die  Gehaltsbezüge  der
Forstwarte  nach  vier  Klassen  abgestuft.
Die  jährlichen  Funktionsgehalte  werden  festgesetzt:

#

für  die  I.  Gehaltsklasse  auf  1008  4
„lH..  „  „  1104  4
„  „  III.  „  „  1404  4
„  „  WV.  „  „  1608  J#

Außerdem  erhält  jeder  Forstwart  eine  jährliche  Gehaltszulage  von  100  M.

c)  Die  Funktionsgehalte  der  Forstgehilfen  werden  nach  zwei  Gehaltsklassen  in  der
Weise  festgesetzt,  daß  die  im  Dienste  jüngere  Hälfte  der  Gehilfen  einen  jährlichen
Gehaltsbezug  von  792  M,  die  im  Dienste  ältere  Hälfte  einen  solchen  von  909  M.
erhält.  Ueberdieß  bezieht  jeder  Forstgehilfe  eine  jährliche  Gehaltszulage  von  100  M.

d)  Die  Forstaufseher  erhalten  einen  jährlichen  Funktionsgehalt  von  708  M.

e)  Von  den  Forstbuchhaltungs-Funktionären  der  Regierungs-Forstabtheilungen  bezieht
die  im  Dienste  jüngere  Hälfte  1600  M,  die  im  Dienste  ältere  Hälfte  1740  4,
und  von  den  Kanzleifunktionären  der  Ministerial-Forstabtheilung

der  im  Dienste  jüngere  1608  M,
„  „  „  Altere  1740  +
jährlichen  Funktionsgehalt.
Andere  als  die  vorstehend  bestimmten  Gehaltszulagen  kommen  den  nicht  pragmatischen
Forstbediensteten  nicht  zu.

Das  Vorrücken  in  höhere  Gehaltsklassen  erfolgt  nach  den  jeweiligen  Abgängen  in

denselben.

Jede  Vorrückung  ist  durch  die  Würdigkeit  des  Betheiligten  bedingt  und  von  der  Genehmigung
  der  zuständigen  Stelle  abhängig.
        <pb n="54" />
        42

Die  Waldwärter  beziehen  nur  Löhnungen,  die  je  nach  der  Größe  des  Aussichtsbezirkes
und  der  Anforderung  an  ihre  dienstliche  Leistungen  bei  jedem  Einzelnfalle  besonders  zu
bemessen  und  von  Unserem  Staatsministerium  der  Finanzen  festzusetzen  sind.

II.  Dienstes=  und  Bureau-Aufwand.
§.  28.

1.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Ministerial-Forstabtheilung  und  der
Regierungs-Forstabtheilungen.

Die  Mitglieder  der  Ministerial-Forstabtheilung  und  der  Regierungs-Forstabtheilungen
erhalten  bei  Vornahme  von  Inspektionen  die  regulativmäßigen  Tagegelder  ihrer  Besoldungsklasse.


Außerdem  haben  sie  die  Vergütung  der  bei  ihren  Inspektionstouren  wirklich  aufgewendeten
  Reisekosten  für  Eisenbahn,  Fuhrwerke,  Reitpferde,  Gepäckträger  und  dgl.  zu
beanspruchen.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  für  die  Vornahme  der  Inspektionen
  der  Oberforsträthe  bei  den  Regierungs-Forstabtheilungen,  sowie  für  die  Vornahme
der  Inspektionen  in  den  einzelnen  Inspektionsbezirken  ein  Diäten=  und  ein  Reisekosten-Maximum
  nach  Maßgabe  der  speziellen  Geschäftsverhältnisse  festzusetzen.

2.  Dienstes=  und  Bureau-Aufwand  der  äußeren  Forstbeamten.

Dienstes-Aufwand.  #

a)  Die  Forstmeister  erhalten  zur  Bestreitung  des  Dienstesaufwandes  ein  jährliches
Diätenaversum,  dessen  Höhe  nach  dem  Umfange  und  der  Beschwerlichkeit  des
Dienstesbezirkes  für  jedes  Forstamt  durch  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen
besonders  zu  bemessen  ist,  und  welches  den  Betrag  von  360  nur  für  Forstämter
  mit  besonders  schwierigen  örtlichen  Verhältnissen  überschreiten  soll.

Die  Forstmeister  dürfen  für  die  Vornahme  von  Dienstesgeschäften  innerhalb
ihres  Amtsbezirkes,  sowie  für  die  nach  den  Vorschriften  des  Forstgesetzes  vom
28.  März  1852  von  Amtswegen  zu  besorgenden  forstpolizeilichen  Dienstleistungen
        <pb n="55" />
        MG.  43

Diäten  nur  in  den  Fällen  liquidiren,  in  welchen  dieß  durch  besondere  Bestimmungen
  gestattet  ist.

b)  Außerdem  wird  für  jedes  Forstamt  ein  Reisekostenmaximum  zur  Verfügung  gestellt,
dessen  Betrag  nach  dem  Umfange  und  der  Beschwerlichkeit  des  Dienstesbezirkes
durch  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  für  jedes  Forstamt  besonders  bestimmt
  wird,  und  über  dessen  Berwendung  spezieller  Nachweis  zu  liefern  ist.

Die  Forstmeister  haben,  soferne  zur  VBornahme  ihrer  Dienstesgeschäfte  ein
Fuhrwerk  erforderlich  ist,  sich  eines  Lohnfuhrwerkes  zu  bedienen.  Wo  indeß  ein
solches  regelmäßig  nicht  beschafft  werden  kann,  darf  den  betreffenden  Beamten  ausnahmsweise
  ein  fixer  jährlicher  Betrag  von  900  „X  zur  Haltung  eines  Dienstpferdes
  bewilligt  werden.

Für  jene  Forstamtsbezirke,  in  welchen  Fuhrwerke  entweder  gar  nicht  oder  nur
in  beschränktem  Maße  benützt  werden  können,  tritt  eine  entsprechende  Erhöhung  des
Diätenaversums  unter  Wegfall  oder  Ermäßigung  des  Reisekostenmaximums  ein.

c)  Die  Forstamts-Assessoren  erhalten  ein  Dienstaufwands-Aversum  von  jährlich  100  +
Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtiget,  dieses  Aversum  für
einzelne  Assessorenposten  mit  besonders  schwierigen  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend
zu  erhöhen.  «
Bureauaufwands-Aversen.

Die  Forstmeister  erhalten  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Beheizung  ihrer  Bureau-Lokalitäten
  ein  Aversum,  welches  mit  Rücksicht  auf  die  klimatische  Lage  und  die  Bauart
der  betreffenden  Gebäude,  sowie  der  örtlichen  Holz=  und  Kohlenpreise  von  Unserem
Staatsministerium  der  Finanzen  zu  bemessen  ist  und  durchschnittlich  den  Betrag  von  60  M.
nicht  übersteigen  soll.

Der  Betrag  der  den  äusteren  Beamten  und  Bediensteten  zu  gewährenden  Schreibmaterialien-Vergütung
  wird  von  Unserem  Staatsministerium  der  Finanzen  festgeseszt.

§.  29.
Die  vorstehend  in  §.  28  aufgeführten  Bezüge  haben  weder  als  förmliche  Gehaltsbestandtheile,
  noch  als  Nebenbezüge  zu  gelten.
        <pb n="56" />
        44
III.  Pensions-Verhältnisse.

8.  30.

Die  Ausscheidung  des  Standesgehaltes  für  Unsere  pragmatischen  Forstbeamten  erfolgt
  nach  Maßgabe  Unserer  Königlichen  Entschließung  vom  23.  Juni  1864  auf  Grund
des  §.  7  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungs-Urkunde.

Die  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  der  Wittwen  und  Waisen  Unserer  pragmatischen
  Forstbeamten  richten  sich  nach  den  bestehenden  Normen.

Die  Sustentationen  und  Alimentationen  der  nicht  pragmatischen,  statusmäßigen  Forstbediensteten
  aller  Kategorien  und  ihrer  Relikten  sind,  insolange  Wir  nicht  anders  bestimmen
  werden,  nach  Ziffer  III  ff.  der  Königlichen  Entschließung  vom  24.  Januar  1849,
die  Verbesserung  der  Lage  des  niederen  Forstpersonales  betreffend,  zu  behandeln.

IV.  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe.
§.  31.

Ein  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Dienstwohnung  oder  von  Dienstgründen  steht  den
Forstbeamten  und  Forstbediensteten  nicht  zu.

Insoweit  es  jedoch  die  örtlichen  Verhältnisse  gestatten,  sind  den  Forstmeistern,  Forstamts-Assessoren
  und  Förstern,  bei  besonderen  Verhältnissen  auch  den  Forstwarten,  Dienstwohnungen
  und  —  erforderlichen  Falles  —  Dienstgründe  gegen  Entrichtung  eints  Miethbeziehungsweise
  Pachtzinses  anzuweisen.

Als  jährlicher  Miethzins  für  eine  Dienstwohnung  ist  zu  entrichten:

von  einem  Forstmeister  oder  Forstamts-Assessor  108  M
von  einem  Förster  oder  Forstwant  54
Als  jährlicher  Pachtzins  für  Dienstgründe  ist  zu  entrichten:
für  Grundstücke  der  I.,  II.  und  III.  Bonitätsklasse  16  per  Hektar
„IV.,  V.  und  VI.  „  32  MA,„  „
„  VII.,  VIII.  und  LX.  „  42  4&amp;amp;4  „  „
X.  und  folgenden  „  53  +  „  „

1  VF

1  n

1  ’7
        <pb n="57" />
        MG.  45

§.  32.

Forstmeister  und  Forstamts-Assessoren,  welchen  eine  Dienstwohnung  angewiesen  ist,
sind,  insoferne  es  die  örtlichen  Verhältnisse  erheischen,  verpflichtet,  ein  Zimmer  dieser  Wohnung
behufs  Unterbringung  eines  am  gleichen  Orte  angestellten,  unverheiratheten  Hilfsbediensteten  —
Forstamts-Assistenten,  Forstgehilfen  oder  Forstaufsehers  —  ohne  Entschädigung  zur  Verfügung
  zu  stellen  und  diesem  Hilfsbediensteten  erforderlichen  Falles  auch  die  Verköstigung
nach  Maßgabe  der  hierüber  von  Unserem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  erlassenden
näheren  Bestimmungen  zu  verabreichen.

Für  die  Benützung  eines  solchen  Zimmers,  dessen  Einrichtung  aus  Staatsmitteln  beschafft
  wird,  haben  die  betreffenden  Hilfsbediensteten  einen  entsprechenden  Miethzins  an  die
Staatskasse  zu  entrichten,  dessen  Betrag  jeweils  von  Unserem  Staatsministerium  der
Finanzen  zu  bestimmen  ist.

Die  Kreisregierungen  sind  ermächtiget,  verfügbare  ärarialische  Wohnräume,  Forstdiensthütten
  und  dgl.  unter  ganz  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  an  exponirte  Forstaufseher
und  Waldwärter  gegen  Entrichtung  eines  billigen  Miethzinses  zur  Benützung  zu  überlassen.

8.  33.  .

Forstmeistern,  welchen  eine  Dienstwohnung  nicht  angewiesen  ist,  wird  der  von  ihnen
für  die  Bureaulokalitäten  zu  entrichtende  Miethzins  aus  der  Staatskasse  vergütet.

0.  Bedingungen  zur  Anstellung  und  Beförderung.
I.  Für  die  Stellen  des  Betriebsvollzugs=  und  des  Forst=  und  Jagoschutzdienstes.

8.  34.

1.  Die  Waldwärter  sind  zunächst  aus  körperlich  forstdiensttauglichen,  mit  Civilanstellungsschein
  versehenen  Militärbewerbern  oder  in  Ermangelung  solcher  aus  ortsangesessenen
Landleuten,  besonders  aus  der  Klasse  der  Waldarbeiter  zu  wählen.

Als  weitere  Vorbedingung  zum  Dienste  eines  Waldwärters  wird  erfordert,  daß  die
zu  verwendenden  Persönlichkeiten,  neben  hinreichender  Fertigkeit  im  Lesen  und  Schreiben,
auch  die  nöthige  Kenntniß  der  forst=  und  jagdgesetzlichen  Bestimmungen  und  der  Forstbe-9
        <pb n="58" />
        46

triebsgeschäfte  nachzuweisen  vermögen  und  mit  Einrechnung  ihrer  Löhnung  ein  hinreichendes
Einkommen  besitzen.

Die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Waldwärter  erfolgt  durch  die  betreffende  Kreis-Regierung
  (Regierungs-Forstabtheilung).

2.  Die  Aufnahme  in  den  statusmäßigen  Betriebsvollzugs=  und  Forstschutzdienst  ist
fortan  bedingt  durch  den  Nachweis  des  erfolgreichen  Besuches  einer  Waldbauschule,  sowie  durch
den  Nachweis  der  für  den  Forstdienst  erforderlichen  körperlichen  Rüstigkeit.

Die  Waldbauschulen,  deren  Organisation  Wir  Unserem  Staatsministerium  der
Finanzen  übertragen,  sind  am  Sitze  geeigneter  Forstämter  zu  errichten  und  der  Leitung
der  einschlägigen  Forstmeister  zu  unterstellen.

Nach  dem  Austritt  aus  der  Waldbauschule  haben  die  Forstschutzdienst  -Adspiranten
alsbald  ihrer  Militärpflicht  zu  genügen.

Ueber  die  Zulassung  derjenigen  Absolventen  der  Waldbauschule  zum  Forstdienste,
welche  von  den  Ersatzbehörden  definitiv  zum  Militärdienste  untauglich  erachtet  werden  sollten,
hat  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  entscheiden.

Die  erste  statusmäßige  Verwendung  im  Betriebsvollzugs=  und  Forstschutzdienste  erfolgt
in  der  Eigenschaft  eines  Forstaufsehers.

Die  Forstgehilfen  werden  aus  der  Zahl  der  entsprechend  gualifizirten  Forstaufseher,
die  Forstwarte  aus  der  Zahl  der  entsprechend  qualifizirten  Forstgehilfen  aufgestellt.  Die
Aufstellung  der  Forstaufseher  und  Forstgehilfen  erfolgt  durch  die  betreffende  Kreisregierung
(Regierungs-Forstabtheilung),  die  Ernennung  der  Forstwarte  erfolgt  durch  Unser  Staatsministerium
  der  Finanzen.

Als  Förster,  deren  Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten,  sind  nur  solche  Forstbedienstete
  in  Vorschlag  zu  bringen,  welche  mehrere  Jahre  als  Forstwart  gedient  und  sich  im
Dienste  allseitig  in  hervorragender  Weise  erprobt  haben.

II.  Für  die  Dienstesstellen  bei  den  Forstbuchhaltungen.

g.  36.

1.  Die  Funktionäre  bei  der  Buchhaltung  der  Ministerial-Forstabtheilung  und  bei
den  Buchhaltungen  der  Regierungs-Forstabtheilungen  werden  in  der  Regel  aus  der  Reihe
        <pb n="59" />
        4  6.  47

derjenigen  Forstgehilfen  entnommen,  welche  ihre  Befähigung  für  den  Buchhaltungs=  und
Bureaudienst  nachgewiesen  haben.

Die  Einberufung  der  Funktionäre  bei  den  Regierungs-Forstbuchhaltungen  erfolgt  durch
die  betreffende  Kreisregierung  (Regierungs-Forstabtheilung).

2.  Für  die  pragmatischen  Stellen  des  Forstbuchhaltungs=  und  Bureaudienstes  sollen
nur  solche  Persönlichkeiten  in  Vorschlag  gebracht  werden,  welche  in  demselben  ihre  Befähigung
  bereits  erprobt  haben.

Forstamts-Afsessoren  bleibt  es  unbenommen,  sich  um  die  Stelle  eines  Forstbuchhalters
zu  bewerben.

III.  Für  die  Stellen  des  Forst-Betriebs=  und  Verwaltungsdienstes.
8.  36.

1.  Hinsichtlich  der  Vorbedingungen  für  den  Eintritt  in  den  Staatsforstverwaltungsdienst
  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  vom  21.  August  1881,
den  forstlichen  Unterricht  in  Bayern  betreffend;  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen
ist  jedoch  ermächtiget,  anzuordnen,  daß  die  Forst-Praktikanten  einen  Theil  der  dreijährigen
Vorbereitungs-Praxis  (§.  15  jener  Verordnung)  bei  der  Kreisregierung  (Regierungs-Forstabtheilung)
  zu  erstehen  haben.

2.  Zum  Forstamts-Assistenteu  können  nur  solche  Staatsforstdienst-Adspiranten  ernannt
werden,  welche  die  sämmtlichen  für  die  Zulassung  zur  praktischen  Concursprüfung  vorgeschriebenen
  Vorbedingungen  erfüllt  und  diese  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben.

Bis  zu  ihrer  Ernennung  als  Forstamts-Assistenten  haben  die  geprüften  Praktikanten
ihre  Praxis  bei  einem  k.  Forstamte  fortzusetzen;  denselben  kann  jedoch  während  dieser  Zeit
eine  bezahlte  Funktion  übertragen  oder  von  Unserem  Staatsministerium  der  Finanzen
gestattet  werden,  in  dem  Forstverwaltungsdienst  der  Gemeinden,  Stiftungen,  Körperschaften
und  Privaten  sich  verwenden  zu  lassen.

Die  Ernennung  der  Forstamts-Astistenten  erfolgt  durch  Unser  Staatsministerium  der
Finanzen.

3.  Zum  Forstamts-Assessor  können  nur  solche  Forstamts-Assistenten  in  Vorschlag  gebracht
  werden,  welche  in  der  Diensteseigenschaft  als  solche  einige  Jahre  zur  vollen  Zufriedenheit
  gedient  und  sich  die  Qualifikations-Note  zum  Vorrücken  in  den  nächst  höheren

Dienstgrad  erworben  haben.
9*
        <pb n="60" />
        48

4.  Zum  Vorrücken  auf  die  Stelle  eines  Forstmeisters  dürfen  nur  diejenigen  Forstbeamten
  in  Vorschlag  gebracht  werden,  welche  in  dem  Dienstgrade  eines  Forstamts-Assessors
nach  Erfüllung  aller  hiefür  nöthigen  Vorbedingungen  mehrere  Jahre  zur  vollsten  Zufriedenheit
  gedient  haben  und  die  sichere  Gewähr  für  eine  ersprießliche  Dienstleistung  in  der
selbstständigen  Stellung  eines  Forstamts-Vorstandes  zu  bieten  vermögen.

5.  Zur  Berufung  auf  die  Stelle  eines  Regierungs-Forstassessors  sollen  hiezu  qualifizirte
  jüngere  Forstmeister  vorgeschlagen  werden.

Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  ganz  hervorragend  gualifizirte  Forstamts-Assessoren,
anstatt  zu  Forstmeistern,  unmittelbar  zu  Regierungs-Forstassessoren  zu  befördern.

6.  Die  Forsträthe  werden  Wir  aus  der  Zahl  der  Regierungs-Forstassessoren  und
der  Forstmeister,  denen  die  Qualifikation  für  den  Collegial=  und  Inspektionsdienst  unbedingt
zuerkannt  ist,  ernennen.

D.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  Gemeinde=  und
Stiftungsforstwesen.
§.  37.

Wenn  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Rheins  Gemeinden  oder  Stiftungen
nach  Art.  9  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  wegen  Uebernahme  der  Betriebsführung
in  ihren  Forsten  mit  der  Staatsforstverwaltung  übereingekommen  sind,  sollen  die  Besoldungsbeiträge
  in  der  Forstrechnung  vereinnahmt  werden.

Die  betriebsführenden  Forstbeamten  haben  im  Falle  solchen  Uebereinkommens  von  den
Gemeinden  und  Stiftungen  keine  weiteren  Gebühren  in  Anspruch  zu  nehmen.

Ebenso  werden  in  den  durch  Art.  16  des  erwähnten  Forstgesetzes  bestimmten  Fällen
im  Regierungsbezirke  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  die  Taggebühren,  welche  aus
Gemeindekassen  den  betreffenden  Forstbeamten  zustünden,  nicht  an  dieselben  auebezahlt,
sondern  gleich  wie  die  zulässigen  Forst-=  und  Schreibgebühren  rc.,  sowie  die  Erträgnisse  aus
den  Naturalleistungen  der  waldbesitzenden  Gemeinden  und  Stiftungen  an  Besoldunngsholz,
Dienstland  oder  Dienstwohnungen  als  Besoldungsbeiträge  in  der  Forstrechnung  vereinnahmt.

8.  38.
Die  Vorstände  und  Nebenbeamten  der  in  der  Pfalz  zu  errichtenden  Communal-Forst-
        <pb n="61" />
        M6.  49

ämter  werden  von  Uns  ernannt;  sie  führen  den  Titel  „Forstmeister“  und  beziehungsweise
  „Forstamts-Assessoren“  und  stehen  im  gleichen  Range  mit  den  betreffenden  Forstbeamten
  des  Staatsforstdienstes.

Die  in  Art.  3  Abs.  1  und  2  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  1840,  die
Einrichtung  des  Gemeinde=  und  Stiftungsforstwesens  in  der  Pfalz  betreffend,  in  Bezug  auf
die  Communal-Revierförster  der  Pfalz  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die  kürftigen
Communal-Forstbeamten  sinngemäße  Anwendung.

Insbesondere  sind  die  Besoldungs=  und  Pensionsbezüge  der  Communal-Forstmeister
und  -Forstamts-Assessoren,  sowie  die  Dienstes=  und  Bureauaufwands-Aversen  derselben  nach
den  Bestimmungen  der  §§.  27,  28,  29,  30  und  33  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu
reguliren.  Den  Kommnnal-Forstmeistern  wird  erforderlichen  Falles  —  anstatt  eines  statusmäßigen
  Bureaugehilfen  —  entsprechende  Vergütung  für  eine  Schreibaushilfe  gewährt.

Der  Gesammtbesoldungs-Aufwand  für  die  Communal-Forstbeamten  der  Pfalz  darf
in  keinem  Falle  den  bisherigen  Aufwand  überschreiten,  es  soll  vielmehr  auf  thunlichste  Erleichterung
  der  Gemeinden  Bedacht  genommen  werden.

Für  gemischte  Bezirke  sollen  auch  in  der  Folge  keinerlei  Zuschüsse  an  die  Forstbeamten
weder  aus  Staats=  noch  aus  Gemeindekassen  geleistet  werden.

Ebenso  sollen,  wie  bisher,  die  gesammten  statusmäßigen  Besoldungsbezüge  sämmtlicher
Communal-Forstbeamten,  dann  die  Pensionen  und  Alimentationen  für  das  Communal-Forstpersonal
  und  dessen  Relikten  nach  Abzug  des  hergebrachten,  auch  in  Zukunft  zu  leistenden
Aerarial-Zuschusses  von  jährlich  2500  fl  (4285  71.J)  und  nach  Abzug  der  Pensionsbeiträge,
  welche  die  Communal-Forstbeamten  wie  bisher  zu  leisten  haben,  auf  die  ganze
Fläche  aller  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen  des  Kreises  ausgeschlagen  und  nach  dem
durchschnittlichen  Ansatze  per  hectar  entrichtet  werden.

Bezüglich  der  Leistungen  für  die  Besoldung  des  Forstpersonales  in  den  Mundat-Waldungen
  der  Stadt  Weißenburg,  in  dem  Limburg-Dürkheimer  Walde  und  in  dem
Kaiserslauterer  Reichswalde  hat  es  bei  den  bestehenden  Rechtsverhältnissen  zu  bewenden.

Die  Koften  des  direktiven  und  inspizirenden  Dienstes  werden,  wie  bisher,  aus  dem
Finanz-Fosstetat  —  ohne  irgend  einen  Beitrag  von  Seite  der  Gemeinden  und  Stiftungen  —
bestritten.
        <pb n="62" />
        E.  Schluß=  und  Uebergangs-Bestimmungen.

§.  39.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1885  in  Wirksamkeit.
Mit  diesem  Tage  werden  die  bisherigen  Forstämter  aufgelöst,  und  haben  die  bei  den
Kreisregierungen  zu  bildenden  Forstabtheilungen  ihre  Thätigkeit  zu  beginnen.

8.  40.

In  Bezug  auf  die  weitere  Ueberleitung  der  bisherigen  Forstverwaltungs-Organisation
in  den  durch  gegenwärtige  Verordnung  normirten  definitiven  Stand  bestimmen  Wir  Folgendes:

1.  Wir  behalten  Uns  vor,  die  in  §.  8  dieser  Verordnung  vorgesehene  Zahl  der
Forsträthe  bei  den  Regierungs-Forstabtheilungen  für  die  Uebergangszeit  entsprechend  zu
erhöhen.  «

Die  Geschäfte  bei  den  Forstbuchhaltungen  der  Regierungs-Forstabtheilungen  können
einstweilen  kommissarisch  versehen  werden.

2.  Die  Bildung  der  in  Aussicht  genommenen  künftigen  Forstamts-Bezirke  ist  in  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  bestehende  Forstreviere  entweder  gänzlich  aufzulösen  oder  in
Assessorenposten  umzuwandeln  sind,  allmählich  bei  Eintritt  der  betreffenden  Vakaturen,  außerdem
  aber  am  1.  Juli  1885  zu  vollziehen.

Der  Vollzug  der  definitiven  Formation  der  Forstämter  ist  jeweils  bekannt  zu  geben.

3.  Die  den  Forstämtern  und  deren  Vorständen  nach  gegenwärtiger  Verordnung  obliegenden
  Geschäfte  sind,  soferne  Wir  nicht  für  einzelne  Fälle  etwas  Anderes  verfügen,
von  den  seitherigen  Oberförstern  wahrzunehmen,  und  zwar  im  Falle  die  Neubildung  bereits
stattgefunden  hat,  für  den  ganzen  Umfang  des  neugebildeten  Amtsbezirkes,  außerdem  aber
für  den  Umfang  ihres  seitherigen  Forstrevieres,  soweit  dasselbe  vorerst  noch  fortzubestehen  hat.

4.  Die  Regulirung  der  pragmatischen  Bezüge  derjenigen  Forstmeister  seitheriger  Ordnung,
welche  Wir  zu  Forsträthen  des  neuen  Status  zu  befördern  geruhen  werden,  soll  in  der
Weise  stattfinden,  daß  die  betreffenden  Beamten  —  gegen  Einziehung  der  sämmtlichen  bisherigen
  Nebenbezüge  —  in  die  correspondirende  Dienstaltersklasse  der  Gehaltsregulativs-Klasse
  IV  b  eingereiht  werden  und  in  letzterer  so  vorrücken,  als  ob  sie  bisher  schon  in  derselben
  gestanden  wären.
        <pb n="63" />
        M6.  51

Forstmeistern  bisheriger  Ordnung  bleibt  es  unbenommen,  sich  um  ein  Forstamt  neuerer
Ordnung  zu  bewerben.  Denselben  verbleiben  im  Falle  der  Verleihung  eines  solchen  Amtes
nicht  nur  ihr  seitheriger  Titel  und  Rang,  sowie  ihre  sämmtlichen  Haupt--  und  Nebenbezüge,
  sondern  es  soll  auch  bei  Regulirung  ihrer  Dienstesaufwands-Aversen  auf  sie  besonders
Bedacht  genommen  werden.

5.  Die  Beförderung  der  Oberförster  zu  Forstmeistern  neuerer  Ordnung  wird  allmählich
nach  Maßgabe  der  budgetmäßigen  Mittel  erfolgen  und  in  der  Regel  nur  solchen  Beamten
zu  Theil  werden,  welche  einen  definitiv  gebildeten  Forstamtsbezirk  neuerer  Ordnung  zu
verwalten  haben.  .

6.  Bis  zur  Beförderung  zum  Forstmeister  behalten  die  im  Dienste  verbleibenden  Oberförster,
  und  zwar  auch  im  Falle  einer  Versetzung  auf  einen  bereits  definitiv  formirten  Amtsbezirk,
  ihren  seitherigen  Titel,  sowie  ihren  Hauptgeldgehalt  und  die  verordnungsmäßigen
Nebenbezüge  an  Dienstwohnung,  Dienstgründen  und  Besoldungsholz-Entschädigung  und  rücken
auch  ganz  in  bisheriger  Weise  in  höhere  Gehaltsklassen  vor.

Als  Amtsvorstände  haben  sie  den  Rang  vor  den  Assessoren;  Wir  behalten  Uns
jedoch  vor,  einzelnen  Oberförstern,  unbeschadet  ihrer  späteren  Beförderung,  mit  Rücksicht  auf
ihr  Dienstalter  und  ihre  Qualifikation  den  Titel  und  Rang  der  Forstmeister  zu  verleihen.

Bezüglich  der  Regulirung  der  seitherigen  Funktionsaversen  wird  Folgendes  bestimmt:

Oberförstern  oder  Titular-Forstmeistern,  welche  ein  bereits  formationsmäßig  gebildetes
Forstamt  mit  einem  Nebenbeamten  verwalten,  wird  neben  ihren  bisherigen  verordnungsmäßigen
  Oberförster-Bezügen,  ausschließlich  des  Funktionsaversums,  das  für  den  betreffenden
Bezirk  bestimmte  Diätenaversum  und  Reisekostenmaximum  zugewiesen.

Für  solche  Bezirke,  welche  durch  Zutheilung  von  Flächen  erheblich  vergrößert  wurden,
ist  erforderlichen  Falles  ein  dem  neuen  Geschäftszuwachs  angepaßtes  provisorisches  Dienstesaufwands-Aversum
  gegen  Einzug  des  seitherigen  Funktionsaversums  auszuwerfen.

Bis  zur  Regulirung  der  Dienstesaufwands-Aversen  nach  vorstehenden  Gesichtspunkten
verbleiben  die  Oberförster  und  die  Titular-Forstmeister  im  Bezug  des  seither  für  ihren
Dienstesbezirk  festgesetzten  Funktionsaversums.

7.  Bei  der  Beförderung  eines  Oberförsters  oder  Titular-Forstmeisters  zum  wirklichen
  Forstmeister  werden  die  Gehaltsbezüge,  unter  Einzug  der  sämmtlichen  bisherigen  verordnungsmäßigen
  Nebenbezüge,  in  der  Weise  regulirt,  daß  der  bisherige  Hauptgeldgehalt
        <pb n="64" />
        52

um  den  Betrag  von  720  —X  erhöht  und  der  zur  Beförderung  gelangte  Beamte  in  die
entsprechende  Gehaltsstufe  der  Besoldungsregulativs-Klasse  VII  b  eingereiht  wird,  ohne  daß
für  das  Vorrücken  in  derselben  ein  neuer  Termin  zu  laufen  beginnt.

In  denjenigen  Fällen,  in  denen  bei  Anwendung  eines  Zuschlages  von  720  -X  eine
Abweichung  von  den  regelmäßigen  Sätzen  des  Gehaltsregulatives  sich  ergibt,  werden  die  Gehaltsbezüge
  besonders  festgesetzt.

Würde  durch  die,  in  vorstehender  Weise  getroffene  Regulirung  des  pragmatischen  Gehaltes
  eines  auf  seinem  bisherigen  Dienstesposten  zum  wirklichen  Forstmeister  beförderten
Oberförsters  oder  Titular-Forstmeisters  der  Wegfall  des  seitherigen  verordnungsmäßigen
Nebenbezuges  an  Dienstwohnung,  Dienstgründen  und  Besoldungsholzentschädigung  nicht  gedeckt
  sein,  so  wird  der  überschießende  Betrag  des  bisherigen  Nebenbezuges  unter  dem  Titel
„Mehrbezug  aus  früheren  Dienstesverhältnissen“  als  nicht  pragmatische  Zulage  gewährt.

Diese  Zulage  ist  jedoch  nicht  als  Nebenbezug  im  Sinne  des  §  8  der  K.  Verfassungsbeilage
  zu  betrachten  und  erlischt,  sobald  der  Beamte  auf  einen  anderen  Dienstesposten
  —  sei  es  auf  sein  Ansuchen  oder  ohne  dasselbe  —  versetzt  wird.

8.  Denjenigen  Oberförstern,  welche  aus  besonderen  Verwaltungsrücksichten  in  die  Stellung
eines  Forstamts-Assessors  übertreten,  werden  Wir  ihren  bisherigen  Titel,  Rang  und  Gehalt,
  einschließlich  sämmtlicher  verordnungsmäßiger  Nebenbezüge  und  Aversen,  das  Vorrücken
im  Gehalte  nach  bisheriger  Weise,  sowie  ihre  bisherigen  Pensionsansprüche  vorbehalten.

9.  Die  seitherigen  Forstamts-Assistenten  werden  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens
der  Neuformation  der  Forstamtsbezirke,  sowie  nach  Maßgabe  ihrer  Anciennetät  und  Qualifikation
  zu  Forstamts-Assessoren  befördert,  und  wollen  Wir  denselben  lediglich  für  ihre
Person,  neben  dem  verordnungsmäßigen  Dienstesaufwandsaversum,  eine  besondere  persönliche
Zulage  bewilligen,  welche  Wir  bei  der  jedesmaligen  Ernennung  eines  Assessors  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums  der  Finanzen  nach  den  jeweiligen  Verhältnissen  bemessen
  und  festsetzen  werden.

Diese  persönliche  Zulage  ist  nicht  als  Nebenbezug  im  Sinne  des  §.  8  der  IX.  Verfassungsbeilage
  zu  betrachten.

10.  Bis  zu  ihrer  Beförderung  werden  die  seitherigen  Forstamts-Afsistenten  zunächst
im  Buchhaltungs=  und  Referatsdienste  der  Regierungs-Forstabtheilungen  verwendet.

Von  diesen  Forstamts-Assistenten  hat  —  außer  den  bisherigen  dekretmäßigen  Diäten
        <pb n="65" />
        K  6.  53

und  Reisekostenaversen  —  die  jeweils  im  Dienste  ältere  Hälfte  einen  jährlichen  Funktionsgehalt
  von  1800  -X  und  die  im  Dienste  jüngere  Hälfte  einen  solchen  von  1500  AK  zu
beziehen,  wogegen  die  bisher  gewährte  Gehaltszulage,  sowie  die  Weohnungs-Entschädigung  in
Wegfall  zu  kommen  haben.

Die  Forstamts-Assistenten  älterer  Ordnung  haben  hienach  die  III.  und  IV.  Gehaltsklasse
  der  Forstamts-Assistenten  des  neuen  Statas  zu  bilden.

Den  bisher  schon  bei  den  Kreisforstbureaux  verwendeten  Forstamts-Afsistenten  wollen
Wir  den  Mehrbezug  von  120  -X  an  Wohnungsentschädigung  für  ihre  Person  und  für
die  Dauer  ihrer  Dienstleistung  bei  einer  Regierungs-Forstabtheilung  auch  fernerhin  belassen.

11.  Die  wissenschaftlich  gebildeten,  für  den  Forstverwaltungsdienst  geprüften  undqualifizirten
  Forstgehilfen  haben  vom  1.  Juli  1885  ab  den  Titel  „Forstamts-Assistent"
zu  führen.

Die  Einreihung  derselben  in  die  neue  l.  Gehaltsklasse  der  Forstamts-Affistenten,  sowie
  deren  Einweisung  in  einen  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  entsprechenden  Wirkungskreis,
  dann  das  Vorrücken  in  die  höheren  Gehaltsklassen  wird  Unser  Staateministerium
der  Finanzen  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  der  Neuformation  der  Bezirke,  und  beziehungsweise
  nach  Maßgabe  der  disponiblen  Mittel  verfügen.

12.  Die  Beförderung  zu  den  Forstschutzdienst-Stellen  des  neuen  Status  wird  allmählich
  mit  dem  Fortschreiten  der  Bezirks-Neubildungen,  sowie  nach  Maßgabe  der  hiebei
erübrigten  Mittel  vor  sich  gehen.

Bis  zu  dieser  Beförderung  bleiben  sämmtliche  Forstschutzbedienstete  in  ihren  bisherigen
Dienstes=  und  Gehaltsverhältnissen  und  rücken  auch  ganz  in  bisheriger  Weise  in  höhere
Gehaltsklassen  vor.

Diejenigen  Forstgehilfen  älterer  Ordnung,  welche  in  Folge  der  Auflösung  von  Forstrevieren
  ihres  Naturalbezuges  an  Dienstwohnung  und  Beheizung  verlustig  gehen,  werden
hiefür  angemessen  entschädigt.

13.  Die  Beförderung  der  Förster  bisheriger  Ordnung  zu  Förstern  des  neuen  Status
findet  —  bei  besonderer  Würdigung  der  Qualifikation  der  betreffenden  Bediensteten  neben
Berücksichtigung  ihrer  Anciennetät  —  in  der  Regel  nur  dann  statt,  wenn  dieselben  einen
zum  Försterposten  neuerer  Ordnung  bestimmten  Dienstesbezirk  bereits  inne  haben  oder  auf

einen  solchen  versetzt  werden.
10
        <pb n="66" />
        54

Bei  der  Beförderung  zum  Förster  neuerer  Ordnung  treten  die  bisherigen  Förster  in.
folgender  Weise  in  die  Bezüge  der  Gehaltsregulativs-Klasse  XI  b  ein:

Förster,  welche  10  Jahre  in  dieser  Diensteseigenschaft  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
in  die  Gehaltsstufe  I  mit  1800  X  prag.  Gehalt
Förster  mit  10—15  Dienstjahren  „  „  „  II  ,  1980  A  „
Förster  mit  mehr  als  15  Dienstjahren  „  „  „  III  „  2160  +  „  „
wobei  sämmtliche  seitherige  Nebenbezüge  und  Gehaltszulagen  in  Wegfall  zu  kommen  haben,
und  hinsichtlich  des  Vorrückens  in  der  Gehaltsklasse  XIb  ein  neuer  Termin  zu  laufen  beginnt.

Würde  durch  die  neue  Gehaltsregulirung  die  bisherige  Gesammtbesoldung  eines  auf
seinem  seitherigen  Dienstesposten  beförderten  Försters,  einschließlich  der  verordnungsmäßigen
Nebenbezüge  und  der  Gehaltszulagen,  nicht  gedeckt  sein,  so  wird  die  Differenz  als  „Mehr
bezug  aus  früheren  Dienstesverhältnissen“  ganz  in  derselben  Weise  vergütet,  wie  vorstehend
unter  Ziffer  7  für  die  Forstmeister  bestimmt  ist.

Bei  der  Regulirung  des  Pensionsgehaltes  der  zu  Förstern  des  neuen  Status  beförderten
  Förster  älterer  Ordnung  dürfen  die  in  letzterer  Stellung  zugebrachten  Dienstjahre
voll  in  Berechnung  gezogen  werden.

14.  Die  aus  der  Reihe  der  Forstgehilfen  seitheriger  Ordnung  ernannten  Forstwarte
werden  sofort  in  die  III.  Gehaltsklasse  der  genannten  Bediensteten  des  neuen  Status
eingewiesen.

Von  diesen  Bediensteten  rücken  die  jeweils  der  dienstälteren  Hälfte  Angehörigen  in
die  IV.  Gehaltsklasse  vor;  das  Vorrücken  beginnt  nach  Umfluß  eines  Jahres  von  dem
Tage  an  gerechnet,  an  welchem  zum  ersten  Male  ein  Forstgehilfe  älterer  Ordnung  zum
Forstwart  ernannt  wurde.

Die  aus  den  Forstgehilfen  neuerer  Ordnung  seinerzeit  zu  ernennenden  Forstwarte  sind
in  die  I.  Gehaltsklasse  einzureihen;  das  Vorrücken  derselben  in  die  höheren  Gehaltsklassen
wird  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  nach  Maßgabe  der  disponiblen  Mittel  verfügen.

15.  Die  Ueberführung  der  seitherigen  Communal-Forstreviere  der  Pfalz  in  Communal=Forstämter
  und  -Assessorenposten  des  neuen  Status,  sowie  die  Regulirung  der  Besoldungsbezüge
  und  Dienstesaufwands-Aversen  der  betreffenden  Forstbeamten  ist  —  ohne  weitere
Mehrbelastung  der  Gemeinden  —  in  derselben  Weise  in  Vollzug  zu  setzen,  wie  Wir  in
vorstehenden  Ziffern  2  ff.  für  die  Staatsforstreviere  angeordnet  haben.
        <pb n="67" />
        K  6.  55
8.  41.

Wir  ermächtigen  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen,  die  zum  Vollzuge  gegenwärtiger
  Verordnung  erforderlichen  Geschäftsanweisungen  und  Instruktionen,  und  zwar  soweit
hiebei  Gegenstände  der  Forst=  und  Jagdpolizei  und  des  Communal=  und  Stiftungs-Forstwesens
  in  Betracht  kommen,  in  Gemeinschaft  mit  Unserem  Staatsministerium  des
Innern  zu  erlassen.

München,  den  19.  Februar  1885.

Ludwig.

Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  Bauer.

10“
        <pb n="68" />
        56

Tehersicht

der  neuen  Torsthezirk-Zintheilung

und

der  Dienstesposten  für  die  pragmatischen  Forstheamten.

––  —

Regierungsbezirk  Oberbayern.

Forstamt  Altötting:

77

77

7F

Forstmeister  in  Altötting.
Anzing:

Forstmeister  in  Anzing,

Förster  in  Forstinding.
Benedictbeuern:

Forstmeister  in  Benedictbeuern,

Forstamts-Assessor  in  Kleinweil,  —

Förster  in  Kochel.
Berchtesgaden:

Forstmeister  in  Berchtesgaden,

Förster  in  St.  Bartholomä.
Bergen:

Forstmeister  in  Bergen.
Bischofswiesen:

Forstmeister  iu  Bischofswiesen,

Förster  in  Schellenberg.
Bruc:

Forstmeister  in  Bruck,

Forstamts-Assessor  in  Grafrath.

Forstamt  Burghausen:

1

77

7?

Forstmeister  in  Burghausen,

Forstamts-Assessor  in  Bergham.
Denkendorf:

Forstmeister  in  Denkendorf,

Forstamts-Assessor  in  Bettbrunn.
Dießen:

Forstmeister  in  Dießen,

Forstamts-Assessor  in  Dießen,

Förster  in  Wessobrunn.
Ebersberg:

Forstmeister  in  Ebersberg,

Forstamts-Assessor  in  Eglharting,

Förster  in  Hohenlinden.
Egern:

Forstmeister  in  Egern,

Förster  in  Valepp,

Förster  in  Wiessee.
Eurasburg:

Forstmeister  iu  Eurasburg,

Förster  in  Derching.
        <pb n="69" />
        M  6.

Forstamt  Fall:

—
rti

1

7)

J7yn

77.

Forstmeister  in  Fall,

Förster  in  Vorderriß.
Fischbachan:

Forstmeister  in  Fischbachau,

Förster  in  Bayrischzell.
Forstenried:

Forstmeister  in  Forstenried,

Förster  in  Oberdill.
Freising:

Forstmeister  in  Freising,

Forstamts-Assessor  in  Kranzberg,

Forstamts-Assessor  in  Moosburg.

Garmisch:

Forstmeister  in  Garmisch,

Förster  in  Griesen.
Geisenfeld:

Forstmeister  in  Geisenfeld,

Förster  in  Ilmmünster,

Förster  in  Niederlauterbach.
Höhenkirchen:

Forstmeister  in  Höhenkirchen.
Hohenschwangau:

Forstmeister  in  Hohenschwangau,

Forstamts-Assessor  in  Halblech.
Isen:

Forstmeistor  in  Isen,

Forstamts-Assessor  in  Straßmair.
Jachenau:

Forstmeister  in  Jachenau.

57

Forstamt  Kreuth:

7y

77

Forstmeister  in  Kreuth,
Förster  in  Glashütte.
Krün:
Forstmeister  in  Krün,
Förster  in  Wallgan.
Landsberge:
Forstmeister  in  Landsberg,
Forstamts-Asseff.  in  Vilgertshefen,
Förster  in  Kaufering.
Leogangthal  (auf  österr.  Gebiete.):
Forstmeister  in  Leogang.
Marcnartstein  Ost:
Forstmeister  in  Marquartstein,
Förster  in  Oberwössen,
Förster  in  Staudach.
Marquartstein  BWest:
Forstmeister  in  Marquartstein,
Forstamts-Assessor  in  Schleching.
Mittenwald:
Forstmeister  in  Mittenwald,
Förster  in  Klais.
München:
Forstmeister  in  München,
Forstamts-Assessor  in  München,
Förster  in  Ismaning,
Förster  in  München  (Triftbetrieb),
Förster  in  Obermenzing,
Förster  in  Schleißheim  I,
Forster  in  Schleißheim  II  (Terfbetrieb),
        <pb n="70" />
        58

Forstamt  Oberammergau:

4

7)

77

77

Forstmeister  in  Oberammergau,

Förster  in  Linderhof,

Förster  in  Unterammergau.
Oberaudorf:

Fdrstmeister  in  Oberaudorf,

Förster  in  Nußdorf.
Partenkirchen:

Forstmeister  in  Partenkirchen,

Förster  in  Farchant,

Förster  in  Vordergraseck.
Peiting:

Forstmeister  in  Peiting,

Förster  in  Böbing.
Perlach:

Forstmeister  in  Fasangarten,

Förster  in  Wörnbrunn.
Pürten:

Forstmeister  in  Pürten.
Ramsau:

Forstmeister  in  Ramsau,

Förster  in  Hintersee.
Reichenhall:

Forstmeister  in  Reichenhall,

Förster  in  Reichenhall  Triftbetrieb),

Förster  in  Weißbach.
Reit  im  Winkel:

Forstmeister  in  Reit  im  Winkel.
Rosenheim:

Forstmeister  in  Rosenheim,

Förster  in  Aibling.

Forstamt  Ruhpolding:

77

7

7)

5)

Forstmeister  in  Ruhpolding,

Förster  in  Brand.
Saalachthal  J(auf  österreich.  Gebiete):

Forstmeister  in  St.  Martin,

Förster  in  Falleck.
Sauerlach:

Forstmeister  in  Sauerlach,

Forstamts-Assessor  in  Hofolding.
Schliersee:

Forstmeister  in  Schliersee.
Schongau:

Forstmeister  in  Schongau,

Förster  in  Hetten.
Schrobenhausen:

Forstmeister  in  Schrobenhausen,

Förster  in  Hohenwart,

Förster  in  Schildberg.
Seeshaupt:

Forstmeister  in  Seeshaupt,

Forstamts-Assessor  in  Erling.
Siegsdorf:

Forstmeister  in  Siegsdorf,

Forstamts-Assessor  in  Inzell,

Förster  in  Hammer.
Stammham:

Forstmeister  in  Stammham.

Starnberg:
Forstmeister  in  Starnberg.
        <pb n="71" />
        M  õô.
Forstamt  Staufeneck:
Forstmeister  in  Staufeneck,
Förster  in  Rodeneck.
Steingaden:
Forstmeister  in  Steingaden,
Förster  in  Unternogg.
Teisendorf:
Forstmeister  in  Teisendorf,
Förster  in  Laufen.
Traunstein:
Forstmeister  in  Traunstein.
Unkenthal  (auf  österr.  Gebiete):
Forstmeister  in  Unken,
Förster  in  Gfäll.

77

—

59

Forstamt  Walchensee:

Forstmeister  in  Walchensee.

Wasserburg:

Forstmeister  in  Wasserburg,
Forstamts-Afsessor  in  Rott  a.  J.

Wolfratshausen:

Forstmeister  in  Wolfratshausen,
Forstamts-Assessor  in  Zell.

Zell:

Forstmeister  in  Zell  b.  Ruhpolding.
St.  Zeno:

Forstmeister  in  St.  Zeno,

Förster  in  Jettenberg.

Regierungsbezirk  Niederbayern.

Forstamt  Bischofsreut:
Forstmeister  in  Bischofsreut.
„  Bodenmais-:
Forstmeister  in  Bodenmais,  "
Forstamts-Assessor  in  Oberried.
„  Ergoldsbach:
Forstmeister  in  Ergoldsbach,
Forstamts-Assessor  in  Mainburg,

Förster  in  Hofkirchen,
Förster  in  Pfeffenhausen.
Finsterau:  „
Forstmeister  in  Finsterau,
Förster  in  Hinterfirmiansreut.

Forstamt  Kelheim:

Forstmeister  in  Kelheim,

Forstamts-Afsessor  in  Neuessing.
Klingenbrunn:

Forstmeister  in  Klingenbrunn,

Förster  in  Riedelhütte.
Kötzting:

Forstmeister  in  Kötzting,
Landau  a  Isar:

Forstmeister  in  Landau  a.  Isar.
Landshut:

Forstmeister  in  Landshut.
Maut:

Forstmeister  in  Maut,

Förster  in  Schönbrunn.
        <pb n="72" />
        60

Ferstamt  Münchsmünster:
Forstmeister  in  Münchsmünster,
Forstamts-Assesser  in  Appersdorf,
Förster  in  Mühlhausen.
„  Neureichen  au:
Forstmeister  in  Neureichenau,
Förster  in  Frauenberg.

„  St.  Oswald:
Forstmeister  in  St.  Oswald.

5%  Passau:
Forstmeister  in  Passau,
Forstamts-Assessor  in  Passau,
Förster  in  Pfenningbach.
„  Rabenstein:
Forstmeister  in  Rabenstein.
„  Schönau:
Forstmeister  in  Altschömc#k.
„  Schönberg:
Forstmeister  in  Schönderg,
Forstamts-Assessor  in  Rusel,
Förster  in  Hals,
Förster  in  Mutzenwinkl.

Forstamt  Schottenhof:

7

Forstmeister  in  Schottenhof,

Forstamts-Afsessor  in  Hienheim.

Förster  in  Teugn.
Schwarzach:

Forstmeister  in  Schwarzach,

Förster  in  Viechtach.
Seestetten:

Forstmeister  in  Seestetten,

Forstamts-Assessor  in  Osterhofen,

Förster  in  Rehschaln.
Simbach  alInn:

Forstmeister  in  Simbach  a-Inn,

Forstamts-Afsessor  in  Griesbach,

Förster  in  Kößlarn.
Wolfstein:

Forstmeister  in  Wolfstein,

Forstamts-Assess.in  Schlichtenberg.
Zwiesel  Ost:

Forstmeister  in  Zwiesel.
Zwiesel  West:

Forstmeister  in  Zwiesel,

Forstamts-Assessor  in  Zwiesler

Waldhaus.

Regierungsbezirk  Pfalz.

Communal-Forstamt  Albersweiler:

Communal-Forstmeister  in  Albersweiler.



Communal-Forstamt  Alsenz:

Communal-Forstmeister  in  Alsenz,

Communal-Forstamts-Assessor  in
Obermoschel,

Aerarial-Förster  in  Stahlberg.
        <pb n="73" />
        .„Wô6.

Communal-Forstamt  Annweiler:

Communal-Forstmeister  in  Annweiler,


Aerarial-Forstamts-Assessor  in
Annweiler.
Forstamt  Bergzabern:
Forstmeister  in  Bergzabern,
Förster  in  Birkenhördt,
Förster  in  Lindelbrunnerhof.
Communal-Forstamt  Blieskastel:
Communal-Forstmeister  in  Blieskastel,

Aerarial-Forstamts-Assessor  in
St.  Ingbert.
Forstamt  Carlsberg:
Forstmeister  in  Carlsberger  Forsthaus.

„  Dahn:
Forstmeister  in  Dahn.
Communal-Forstamt  Dürkheim:

Communal-Forstmeister  in  Dürt-  "

heim.  "
Communal-Forstamt  Edenkoben:

Communal-Forstmeister  in  Edenkoben,


Weyher.
Forstamt  Elmstein  Nord:
Forstmeister  in  Elmstein,
Förster  in  Speyerbrunn.

61
Forstamt  Elmstein  Süd:
Forstmeister  in  Elmstein,
Förster  in  Helmbach.
„  Eppenbrunn:
Forstmeister  in  Eppenbrunn,
Förster  in  Stüdenbach.
„  Erlenbrunn:
Forstmeister  in  Erlenbrunn,
Förster  in  Stephanshof.
„  Eufßerthal:
Forstmeister  in  Eußerthal,
Communal-Forstamts-Assessor  in
Forsthaus  Taubensuhl.
»  Fischbach:
Forstmeister  in  Fischbach,
Forstamts-  Assessor  in  Reißler
Forsthaus,
Förster  in  Rößelsbrunn.
„  Frankenstein:

I
i

 

Forstmeister  in  Frankenstein,
s  Förster  in  Isenach.
Communal-Forstamt  Germersheim:
Communal-Forstmeister  in  Germersheim,
  ·
Aerarial-Förster  in  Mechtersheim.

Forstamt  Hardenburg:
Communal-Forstamts-Assessor  in

Forstmeister  in  Hardenburg,
Förster  in  Forsthaus  Jägerthal.

Communal-Forstamt  Haßloch:

Communal-Forsimeister  in  Haßloch.

11
        <pb n="74" />
        62

Forstamt  Hochspeyer:  Forstamt  Kriegsfeld:
Forstmeister  in  Hochspeyer,  i  Forstmeister  in  Kriegsfeld,
Forstamts-Assessor  in  Fischbach,  Förster  in  Wittgemark.
Förster  in  Frankenstein.  Communal-Forstamt  Kusel:
„  Hohenecken:  Communal-Forstmeister  in  Kusel.
Forstmeister  in  Hohenecken,  Forstamt  Landstuhl:
Förster  in  Einsiedler  Forsthaus,  Forstmeister  in  Landstuhl,
Förster  in  Stempelberg.  Forstamts-Assessor  in  Jagdhaus,
Förster  in  Rodenbacher  Forsthaus.

„  Jagersburg:

Forstmeister  in  Jägersburg.  .  „  Langenberg:

Forstmeister  in  Langenberg,
Forstamts-Assessor  in  Berg,
Förster  in  Büchelberg.

„  Johannikzkreuz:
Forstmeister  in  Johanniskreuz,
Förster  in  Hofstätten,
Förster  in  Meiserthal.  „  Lauterecken:

Z  orstmeister  in  Lauterecken
Communal-Forstamt  Kaiserslautern  Ost:  Forstmeis
.  .  .  Communal-Forstamts-Assessor  in
Communal-Forstmeister  in  Kai- 



serslaut  Wolsstein.
v  :“  ,  Förster  in  Reipoltskirchen.
Forstamt  Kaiserslautern  West:  Lemberg:

Forstmeister  in  Kaiserslautern.

orstmeister  in  Lemberg,
Förster  in  Hahnbrunner  Forsthaus.  Forstmeiss  9

Förster  in  Salzwoog,

„  Kaltenbach:  Förster  in  Storrwoogerhof.
Forstmeister  in  Kaltenbach,  üMerzalben:
Förster  in  Hinterweidenthal.  Forstmeister  in  Merzalben,
Communal-Forstamt  Kandel:  1  Forstamts-Assessor  in  Leimen.
Communal-ForstmeisterinsKandel.  Communal-Forstamt  Münchweiler  a.  d.  Gl.
Forstamt  Kirchheimbolanden:  Communal-Forstmeister  in
Forstmeister  in  Kirchheimbolanden,  Münchweiler  a.  d.  Glan,
Forstams-Assessor  in  Dannenfels,  Communal-Forstamts-Assessor  in

Förster  in  Hahnweilerhof.  Mühlbach  a.  d.  Glanu.
        <pb n="75" />
        .  1  6.  63

Forstamt  Neidenfels:  Forstamt  Schaidt:
Forstmeister  in  Neidenfels.  Forstmeister  in  Schaidt,
„  Neuhäusel:  Forstamts-Assessor  in  Langen-Forstmeister
  in  Neuhäusel,  berg,
Förster  in  Rohrbach.  Förster  in  Büchelberg.
Communal-Forstamt  Neustadt  aH.  Nord:  „  Scheibenhardt:
Communal-Forstmeister  in  Neu-  Forstmeister  in  Scheibenhardt,
stadt  alH.,  I  Förster  in  Bienwaldmühle.
Communal-Forstamts-Assessor  in  .  „  Schönau:
Wachenheim.  «  Forstmeister  in  Schönau,
Communal-Forstamt  Neustadt  alH.  Süd:  Communal-Forstamts-Assessor  in
Communal-Forstmeister  in  Neu-  Rumbach,
stadt  alH.  Förster  in  Fischbach.
Forstamt  Neustadt  aH.  (Triftam):  „  Schweigen:
Forstmeister  in  Neustadt  a  H.  Forstmeister  in  Schweigen,
Otterbera:  Forstamts-Assessor  in  Bobenthal,
"  9  Förster  in  Erzwäsche,

Forstmeister  in  Otterberg.
„  Pirmasens  Nord:

Förster  in  Germannshof.

Sondernheim:

Forstmeister  in  Pirmasens,  »  ·
Forstamts-  Assessor  in  Hinter-  Forstmeister  in  Sondernheim.
weidenthal,  Communal-Forstamt  Speyer:
Förster  in  Rodalben.  Communal-Forstmeister  in
„  Pirmasens  Süd:  Speyer,
Forstmeister  in  Pirmasens.  Communal-Forstamts--Assessor  in

Schifferstadt,

„  Ramsen:  »
Aerarial-Förster  in  Neuhofen.

Forstmeister  in  Ramsen,
Forstamts-Assessor  in  Göllheim,  Forstamt  Stiftswald:
Förster  in  Stumpfwalder  Forst-  Forstmeister  i.  Stistswalder  Forsthaus.

  haus.
11“
        <pb n="76" />
        64

Forstamt  Trippstadt:  Communal-Forstamt  Wattenheim:
Forstmeister  in  Trippstadt,  1  Communal-Forstmeister  in  Wat-Forstamts-Assessor
  in  Trippstadt,  3  tenheim.

Forster  in  Horst.  Forstamt  Wilgartswiesen:

Communal-Forstamt  Waldfischbach  Nord:  1  Forstmeister  in  Wilgartswiesen.
Communal-Forstmeister  in  Wald-  „  Winnweiler:
fischbach.  Forstmeister  in  Winnweiler,
Forstamt  Waldfischbach  Süd:  Forstamts-Assessor  in  Imsbach,
Forstmeister  in  Waldfischhach,  Förster  in  Gehrweiler,
Förster  in  Heltersberg.  Förster  in  Neuhemsbach.
„  Waldleiningen:  Communal-Forstamt  Zweibrücken:
Fo#stmeister  in  Waldleiningen,  Communal-Forstmeister  in  Zwei-Förster
  in  Schwarzsohler  Forst-  brücken,
haus.  Aerarial-Forstamts-Assessor  in
„  Waldmohr:  Thaleischweiler,
Forstmeister  in  Waldmohr.  Aerarial-Förster  in  Hornbach.

Regierungsbezirk  Oberpfalz  und  Regensburg.

Forstamt  Amberg:  1  Forstamt  Bodenwöhr:
Forstmeister  in  Amberg,  Forstmeister  in  Bodenwöhr,
Förster  in  Freihöls,  Forstamts-Assessor  in  Bodenwöhr,
Förster  in  Sulzbach.  Förster  in  Mappach.

Beilngries:  Förster  in  Neubäu

Forstmeister  in  Beilngries,  „  Burglengenfeld:
Forstamts-Assessor  in  Burggries-  Forstmeister  in  Burglengenfeld,

bach,  Forstamts-Assessor  in  Potten-Förster
  in  Paulushofen.  stetten.
        <pb n="77" />
        M  6.

Forstamt  Cham:

77

7

1

77

Freudenberg:

Forstmeister  in  Cham.

Eslarn:

Forstmeister  in  Eslarn,
Förster  in  Pfrentsch.

Etzenricht:

Forstmeister  in  Etzenricht,
Förster  in  Kaltenbrunn.

Falkenberg:

Forstmeister  in  Falkenberg.

Flossenbürg:

Forstmeister  in  Flossenbürg.

Forstmeister  in  Freudenberg,
Förster  in  Ettsdorf.

Grafenwöhr:

Forstmeister  in  Grafenwöhr,
Förster  in  Weihern.

Hannesreuth:

Forstmeister  in  Hannesreuth.

Kemnath:

Forstmeister  in  Kemnath,
Förster  in  Kirchenpingarten.

Kirchenthumbach:

Forstmeister  in  Kirchenthumbach,
Forstamts-Assessor  in  Speinshardt.


Krottensee:

Forstmeister  in  Krottensec,
Forstamts-Assessor  in  Auerbach.

65

Forstamt  Leidersdorf:

77

Forstmeister  in  Leidersdorf,

Förster  in  Taubenbach.
Loisnitz:

Forstmeister  in  Loisnitz,

Förster  in  Süßenbach.
Mähring:

Forstmeister  in  Mähring,

Förster  in  Altmugl.
Mitterteich:

Forstmeister  in  Mitterteich.
Neuenhammer:

Forstmeister  in  Neuenhammer.
Neumarkt:

Forstmeister  in  Neumarkt,

Förster  in  Sulzbürg.
Neunburg  v.  W.

Forstmeister  in  Neunburg  v.  W.

Förster  in  Rötz,

Förster  in  Schönthal.
Nittenau:

Forstmeister  in  Nittenau,

Förster  in  Unterzell,

Förster  in  Walderbach.
Parsberg:

Forstmeister  in  Parsberg,

Forstamts=  Assessor  in  Breitenbrunn.



Pfaffenhofen:

Forstmeister  in  Pfaffenhofen,

Förster  in  Prttenhofen.
        <pb n="78" />
        66

Forstamt  Pielenhofen:

77

J7y

Forstmeister  in  Pielenhofen,
Forstamts-Assessor  in  Schwaighausen.

Plößberg:
Forstmeister  in  Plößberg,
Förster  in  Bärnau.

Pressath:
Forstmeister  in  Pressath.

Pullenried:

Forstmeister  in  Pullenried.

Pyrbaum:
Forstmeister  in  Pyrbaum.

Regensburg:

Forstmeister  in  Regensburg,

Förster  in  Ziegetsdorf.
Riedenburg:

Forstmeister  in  Eicholding,

Forstamts-Assessor  in  Painten,

Förster  in  Viergstetten
Riglasreuth:

Forstmeister  in  Riglasreulh,

Forstamts-Assessor  in  Erbendorf.
Roding:

Forstmeister  in  Mitterdorf  bei

Roding,

Förster  in  Strahlfeld.
Tännesberg:

Forstmeister  in  Tännesberg.

#

1

77

77

Forstamt  Tirschenreuth:

Forstmeister  in  Tirschenreuth,

Forstamts-Assessor  in  Wiesau.
Vilseck:

Forstmeister  in  Vilseck,

Forstamts-Assessorin  Langenbruck.
Vohenstrauß:

Forstmeister  in  Vohenstrauß,

Forstamts-Assessor  in  Waidhaus,

Förster  in  Pleistein.
Waldmünchen:

Forstmeister  in  Waldmünchen,

Forstamts-Assessor  in  Waldmünchen,



Förster  in  Lixenried.
Waldsassen:

Forstmeister  in  Waldsassen,

Forstamts-Assessor  in  Waldsassen.
Weiden:

Forstmeister  in  Weiden,

Forstamts-Assessor  in  Mantel,

Förster  in  Altenstadt,

Förster  in  Parkstein.
Wernberg:

Forstmeister  in  Wernberg,

Forstamts-Assessor  in  Pfreimdt,

Förster  in  Neunaigen.
Wondreb:

Forstmeister  in  Wondreb,

Förster  in  Leonberg.
        <pb n="79" />
        K  6.

Forstamt  Arzberg:

77

77

7)

67

Regierungsbezirk  Oberfranken.

Forstmeister  in  Arzberg,
Forstamts-Assessor  in  Hohenberg,
Förster  in  Schirnding.
Bamberg  Ost:
Forstmeister  in  Bamberg,
Förster  in  Strullendorf.
Bamberg  West:
Forstmeister  in  Bamberg,
Forstamts-Assessor  in  Bug,
Förster  in  Birkach.  «
Bischofsgrün:
Forstmeister  in  Bischofsgrün.
Breitengüßbach:  i
Forstmeister  in  Breitengüßbach,
Förster  in  Sandhof.
Buch  a.  Forst:
Forstmeister  in  Buch  a.  Forst,
Forstamts-Assessor  in  Neuensorg,
Förster  in  Seßlach.
Burgwindheim:
Forstmeister  in  Burgwindheim,
Forstamts-Assessor  in  Burgebrach,
Förster  in  Mönchherrnsdorf.
Ebrach:
Forstmeister  in  Ebrach,
Forstamts-Assessorin  Koppenwind,
Förster  in  Winkelhof.

 

 

1

7),

77

77

77

7)

Forstamt  Emtmannsberg:

Forstmeister  in  Emtmannsberg,

Förster  in  Seybothenreuth.
Fichtelberg:

Forstmeister  in  Fichtelberg.
Forchheim:

Forstmeister  in  Forchheim,

Forstamte-Assessor  in  Oesdorf,

Förster  in  Reuth.
Geroldsgrün  Nord:

Forstmeister  in  Geroldsqrün,

Förster  in  Langenau.
Geroldsgrün  Süd:

Forstmeister  in  Geroldsgrün,

Forstamts-Assessor  in  Schwarzenbach

  a.  W.,

Förster  in  Gerlas.
Glashütten:

Forstmeister  in  Glashütten,

Förster  in  Langweil.
Gößweinstein:

Forstmeister  in  Gößweinstein,

Förster  in  Pottenstein.

 

Goldkronach:

Forstmeister  in  Goldkronach,

Förster  in  Röhrenhof.
Gräfenberg:

Forstmeister  in  Gräfenberg,

Förster  in  Hiltpoltstein.
        <pb n="80" />
        68

Forstamt  Heinersreuth:

77.

7)

Forstmeister  in  Heinersreuth,

Förster  in  Louisenburg,

Förster  in  Oberwaiz.
Kosbach:

Forstmeister  in  Kosbach,

Forstamts-Assessorin  Heroldsbach.
Kronach:

Forstmeister  in  Kronach,

Forstamts-Assessor  in  Zeyern,

Förster  in  Steinberg.
Kulmbach:

Forstmeister  in  Kulmbach,

Forstamts-Assessor  in  Himmelkron,



Förster  in  Trebgast.
Langheim:

Forstmeister  in  Langheim,

Förster  in  Trieb.
Lauenhain:

Forstmeister  in  Lauenhain,

Förster  in  Lauenstein,

Förster

mannzheil.

Limmersdorf:

Forstmeister  in  Limmersdorf.
Maineck:

Forstmeister  in  Maineck.
Martinlamitz:

Forstmeister  in  Martinlamitz.

Forstamt  Nordhalben:

 

in  Waldhaus  Waid-7



77

Forstmeister  in  Nordhalben,

Forstamts-Assessor  in  Tschirn,

Förster  in  Hubertushöhe.
Pegnitz:

Forstmeister  in  Pegnitz,

Forstamts-Assessor  in  Fischstein,

Forstamts-Assessor  in  Weidensees,

Förster  in  Fischstein.
Peulendorf:

Forstmeister  in  Peulendorf,

Forstamts-Assessor  in  Geisfeld.
Rehau:

Forstmeister  in  Rehau.
Nieblich:

Forstmeister  in  Rieblich.
Rothenkirchen:  .
Forstmeister  in  Rothenkirchen.

Schlüsselfeld:
Forstmeister  in  Schlüsselfeld,
Förster  in  Ailsbach.
Schnabelwaid:
Forstmeister  in  Schnabelwaid,
Forstamts-Assessor  in  Lindenhardt.
Selb:
Forstmeister  in  Selb,
Forstamts-Assessor  in  Thierstein.
Sparneck:
Forstmeister  in  Sparneck,
Förster  in  Kirchenlamitz.
        <pb n="81" />
        .K  6.

Forstamt  Stadtsteinach:
Forstmeister  in  Stadtsteinach.
„  Steben:
Forstmeister  in  Steben,
Forstamts-Assessor  in  Langenbach.

„  Steinwiesen:
Forstmeister  in  Steinwiesen,
Forstamts-Assessor  in  Effelter.

„  Tettau:
Forstmeister  in  Tettau.
„  Weidach:

Forstmeister  in  Waidach,
Förster  in  Stierberg.

69

Forstamt  Wallenfels:

Forstmeister  in  Wallenfels.

„  Weidenberg:
Forstmeister  in  Weidenberg,
Förster  in  Warmensteinach.

„  Weifßenstadt:
Forstmeister  in  Weißenstadt.

„  Wunsiedel:
Forstmeister  in  Wunsiedel,
Forstamts-Assessor  in  Bordorf,
Förster  in  Furthammer,
Förster  in  Rodenzenreuth.

„  Zentbechhofen:
Forstmeister  in  Zentbechhofen,
Förster  in  Schlüßelau.

Regierungsbezirk  Mittelfranken.

Forstamt  Allersberg:
Forstmeister  in  Allersberg,
Förster  in  Hilpoltstein.
„  Altdorf:
Forstmeister  in  Altdorf,
Forstamts-Assessor  in  Unterferrieden,

Förster  in  Leinburg.
„  Ansbach:
Forstmeister  in  Ansbach,
Forstamts  =  Assessor  in  Schalkhausen,

Förster  in  Rauenzell.

 

Forstamt  Behringersdorf:

Forstmeister  in  Behringersdorf,
Förster  in  Günthersbühl.

„  Bereitenfurt:
Forstmeister  in  Breitenfurt,
Förster  in  Dollnstein,
Förster  in  Wellheim.

„  Cadolzburg:
Forstmeister  in  Cadolzburg,
Förster  in  Ammerndorf.

„  Colmberg:
Forstmeister  in  Colmberg,
Förster  in  Leutershausen.

12
        <pb n="82" />
        70

Forstamt  Dinkelsbühl:

77

1

*

77

Forstmeister  in  Dinkelsbühl,
Forstamts-Assess  or  in  Weiltingen,
Förster  in  Schopfloch.
Eichstätt:
Forstmeister  in  Eichstätt,
Förster  in  Möckenlohe.
Engelthal:
Forstmeister  in  Engelthal,
Förster  in  Schönberg.
Erlangen:
Forstmeister  in  Erlangen,
Förster  in  Frauenaurach.
Feucht:
Forstmeister  in  Feucht,
Forstamts-Assessor  in  Wendelstein.

Feuchtwangen:
Forstmeister  in  Feuchtwangen,
Forstamts-Assessor  in  Aurach,
Förster  in  Burk.
Fischbach:
Forstmeister  in  Fischbach,
Förster  in  Brunn.
Flachslanden:
Forstmeister  in  Flachslanden,
Forstamts-Assessor  in  Weihenzell,
Förster  in  Birkenfels.
Forsthof:
Forstmeister  in  Forsthof.

Forstamt  Grimmschwinden:

1

 

/

77

77

Forstmeister  in  Grimmschwinden,

Forstamts-Assessor  in  Sulz,

Förster  in  Wettringen.
Gunzenhausen:

Forstmeister  in  Gunzenhausen,

Forstamts-Assessor  in  Absberg.
Heideck:

Forstmeister  in  Heideck,

Forstamts-Assessor  in  Stauf,

Förster  in  Röttenbach.
Heidenheim:

Forstmeister  in  Heidenheim,

Forstamts-Assessor  in  Auernheim.
Heilsbronn:

Forstmeister  in  Heilsbronn,

Förster  in  Großhabersdorf,

Förster  in  Lichtenau,

Förster  in  Windsbach.
Heroldsberg:

Forstmeister  in  Heroldsberg,

Forstamts-Assessor  in  Kalkrenth.
Herrnhütte:

Forstmeister  in  Herrnhütte,

Forstamts-Assessor  in  Kraftshof.
Hofstetten:

Forstmeister  in  Hosfstetten,

Förster  im  Böhmfeld.
Ipsheim:

Forstmeister  in  Ipsheim,

Förster  in  Neuhof.
        <pb n="83" />
        M  6.  71

Forstamt  Kinding:  Forstamt  Rapperszell:
Forstmeister  in  Kinding,  Forstmeister  in  Rapperszell,
Förster  in  Haunstetten.  Forstamts-Assessor  in  Altdorf.
„  Kipfenberg:  „  Schernfeld:
Forstmeister  in  Kipfenberg,  Forstmeister  in  Schernfeld.

Förster  in  Kipfenberg.  Forstamts-Assessor  in  Raiten-„
  Laufamholz:  buch
Forstmeister  in  baufanholz,  Förster  in  Geländer.
Forstamts-Assessor  in  Röthenbach.
„  Schnaittach:

*  Lellenfeld:  "  "
Forstmeister  in  Lellenfeld,  Forstmeister  in  Schnaittach.

Förster  in  Arberg.  „  Schwabach:

,  Lichtenhof:  1  Forstmeister  in  Schwabach,
Forstmeister  in  Lichtenhof,  Forstamts-Assessor  in  Schwand,
Forstamts-Assessor  in  Eibach.  Förster  in  Kammerstein.

„  Marktbibart:  "  „  Treuchtlingen:

Forstmeister  in  Marktbibart,  Forstmeister  in  Treuchtlingen,
Forstamts-Assessor  in  Iphofen,  Förster  in  Berolzheim.
Förster  in  Hombeer.  I  „Triesdorf:

„  Neustadt  a.  A.  Forstmeister  in  Triesdorf,
Forstmeister  in  Neustadt  a.  A.  Forstamts-Assessor  in  Obererl-Forstamts-Assessor
  in  Münch-  bach,

steinach.  Förster  in  Lindenbühl.

„  Pappenheim:  1

Forstmeister  in  Pappenheim.  1  „  Affenheim:

orstmeister  in  Uffenheim.
„  Petersgmünd:  Forstmeis  ffenh

Forstmeister  in  Petersgmänd,  Windelsbach:
Förster  in  Abenberg,  Forstmeister  in  Windelsbach,
Förster  in  Weingarten.  1  Forster  in  Unternordenberg.

127
        <pb n="84" />
        72

Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg.

Forstamt  Altenbuch:  Forstamt  Brückenau:

77

77

77

5

5J

5

Forstmeister  in  Altenbuch,

Förster  in  Breitenbrunn,

Förster  in  Kropfbrunn.
Amorbach:

Vorstmeister  in  Amorbach,

Forstamts-Assessor  in  Amorbach.

Aschaffenburg  Nord:
Forstmeister  in  Aschaffenburg.
Aschaffenburg  Süd:

Forstmeister  in  Aschaffenburg.  #6

Aura:

Forstmeister  in  Aura.
Baunach:

Forstmeister  in  Baunach,

Förster  in  Daschendorf.
Bildhausen:

Forstmeister  in  Bildhausen.
Binsfeld:

Forstmeister  in  Binsfeld,

Forstamts-Assessor  in  Gramschatz,

Förster  in  Güntersleben.
Bischbrunn:

Forstmeister  in  Bischbrunn,

Förster  in  Thorhaus  Aurora.

Bischofsheim  a.  d  Rhön:

Forstmeister  in  Bischofsheim  a.

d.  Rhön.

l

"

»

»

Forstmeister  in  Brückenau,

Förster  in  Brückenau  (Bad.)
Büchold:

Forstmeister  in  Büchold.
Bundorf:

Forstmeister  in  Bundorf,

Förster  in  Königshofen,

Förster  in  Sulzfeld.
Burgsinn:

Forstmeister  in  Burgsinn.
Eltmann:

Forstmeister  in  Eltmann,

Forstamts-Assessor  in  Neuhaus,

Förster  in  Zell.
Erlenbach:

Forstmeister  in  Erlenbach,

Forstamts-Assessor  in  Obernburg.
Euerdorf:

Forstmeister  in  Euerdorf.
Fabrikschleichach:

Forstmeister  in  Fabrikschleichach,

Förster  in  Makertsgrün.
Fladungen:

Forstmeister  in  Fladungen,

Förster  in  Gangolfsberg.
Gefäll:

Forstmeister  in  Gefäll,

Förster  in  Waldberg.
        <pb n="85" />
        W6.

Forstamt  Gemünden:

i7X

Forstmeister  in  Gemünden,
Forstamts-Assessor  in  Langenprozelten,

Förster  in  Maßenbuch.
Goßmannsdorf:
Forstmeister  in  Goßmannsdorf,

Forstamts-Assessor  in  Bramberg

Großostheim:
Forstmeister  in  Großostheim.
Hain:
Forstmeister  in  Hain,
Forstamts-Assessor  in  Sailauf,
Förster  in  Kreuzgrund.
Hammelburg:
Forstmeister  in  Hammelburg.

Höchberg:
Forstmeister  in  Höchberg,
Forstamts-Assessor  in  Kleinrinderfeld,

Förster  in  Guttenberg,
Förstek  in  Irtenberg.

Hundelshausen:
Forstmeister  in  Hundelshausen,
Forstamts-Assessor  in  Wufstviel,
Förster  in  Heinachshof.
Klaushof:
Forstmeister  in  Klaushof,
Forstamts-Assessor  in  Haßenbach,
Förster  in  Frauenroth.

|

73

Forstamt  Kleinwallstadt:

7

57/.n

"7

7y

5*)

4

77

Forstmeister  in  Kleinwallstadt.
Kothen:

Forstmeister  in  Kothen,

Förster  in  Motten.
Lohr  Ost:

Forstmeister  in  Lohr,

Forstamts-Assessor  in
Lohr  West:

Forstmeister  in  Lohr,

Förster  in  Erlenfurt,

Förster  in  Neuhütten.
Mainsondheim:

Forstmeister  in  Mainsondheim,

Forstamts-Assessor  in  Wiesentheid.



Marktheidenfeld:

Forstmeister  in  Marktheidenfeld.
Marktsteft:

Forstmeister  in  Marktsteft.
Mellrichstadt:

Forstmeister  in  Mellrichstadt.

Förster  in  Wargolshausen.
Miltenberg:

Forstmeister  in  Miltenberg,

Forstamts-Assessor  in  Miltenberg.
Mittelsinn:

Forstmeister  in  Mittelsinn.
Münnerstadt:

Forstmeister  in  Münnerstadt.

Lohr.
        <pb n="86" />
        74

Forstamt  Neustadt  a  S.

77

77.

14

75"

Forstmeister  in  Neustadt  a  S.

Förster  in  Burgwallbach,

Förster  in  Wechterswinkel.
Neuwirthshaus:

Forstmeister  in  Neuwirthshaus,
Forstamts-Afsessor  in  Obergeiers--nest.


Oberbach:
Forstmeister  in  Oberbach,
Förster  in  Reußendorf.
Oberschwarzach:

Forstmeister  in  Oberschwarzach,

Förster  in  Kirchschönbach.
Partenstein:
Forstmeister  in  Partenstein,
Forstamts-Assessor  in  Frammersbach.

Reichmannshausen:
Forstmeister  in  Reichmannshausen.

Rimpar:
Forstmeister  in  Rimpar.
Rohrbrunn:
Forstmeister  in  Rohrbrunn,
Forstamts-Assessor  in  Krausenbach.

Förster  in  Diana,
Förster  in  Echterspfahl,
Förster  in  Lichtenau.

J7)

1

Forstamt  Rothenbuch:

Forstmeister  in  Rothenbuch,
Förster  in  Rothenbuch,
Förster  in  Weibersbrunn.
Rottenstein:
Forstmeister  in  Rottenstein.
Ruppertshütten:
Forstmeister  in  Ruppertshütten,
Förster  in  Neuhof.
Schöllkrippen:
Forstmeister  in  Schöllkrippen,
Forstamts=  Assessor  in  Heigenbrücken,

Förster  in  Geiselbach,
Förster  in  Heinrichsthal.
Schweinfurt:
Forstmeister  in  Schweinfurt,
Forstamts-Assessor  in  Sulzheim.
Stadtprozelten:
Forstmeister  in  Stadtprozelten,
Forstamts-Assessor  in  Mönchberg.
Stalldorf:
Forstmeister  in  Stalldorf.
Steinach  a.  Saale:
Forstmeister  in  Steinach  a.  Saale,
Forstamts-Assessor  in  Schmalwasser.

Vorbach:
Forstmeister  in  Vorbach,
Forstamts-Assessor  in  Maroldsweisach.
        <pb n="87" />
        M  6.

Forstamt  Waldaschaff:
Forstmeister  in  Waldaschaff,
Förster  in  Hessenthal,
Förster  in  Forsthaus  Seehaus.
„  Waldbrunn:
Forstmeister  in  Waldbrunn,
Forstamts-Assessor  in  Neubrunn.
t„  Wasserlos:  "
Forstmeister  in  Wasserlos.

l

75
Forstamt  Werneck:
Forstmeister  in  Werneck.
„  Wiesen:
Forstmeister  in  Wiesen.
„  Zeil:
Forstmeister  in  Zeil,
Förster  in  Bischofsheim.
„  Zellingen:  "
Forstmeister  in  Zellingen.

Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg.

Forstamt  Bergheim:
Forstmeister  in  Bergheim.
„  Betziigau:
Forstmeister  in  Betzigau,
Förster  in  Schotten.
„  Biberachzell:
Forstmeister  in  Biberachzell
„  Biburg:
Forstmeister  in  Biburg,
Forstamts-Assessor  in  Edenbergen.

„  Bittenbrunn:
Forstmeister  in  Bittenbrunn,
Forstamts-Assessor  in  Ammerfeld.


„  Bereitenthal:
Forstmeister  in  Breitenthal.

Forstamt  Burgberg:
Forstmeister  in  Burgberg,
Forstamts-Assessor  in  Fischen,
Förster  in  Hindelang,
Förster  in  Oberstdorf.

„  Diienhausen:
Forstmeister  in  Dienhausen,
Förster  in  Frankenhofen.

„  Donauwörth:
Forstmeister  in  Donauwörth,
Förster  in  Kaisheim.

„  Echenbrunn:
Forstmeister  in  Echenbrunn,
Forstamts-Assessor  in  Zöschingen,



Förster  in  Lauingen.
        <pb n="88" />
        76

Forstamt  Grönenbach:

»

Forstmeister  in  Grönenbach,

Förster  in  Lautrach.
Grünau:

Forstmeister  in  Grünau.
Günzburg:

Forstmeister  in  Günzburg,

Förster  in  Günzburg.
Hafenreuth:

Forstmeister  in  Hafenreuth.
Hürben:

Forstmeister  in  Hürben,

Forstamts-Assessor  in  Münsterhausen.



Illertissen:
Forstmeister  in  Illertissen,

Forstamts-Assessor  in  Illereichen,

Förster  in  Unterroth.

Immenstadt:
Forstmeister  in  Immenstadt,

Forstamts-Assessor  in  Aeschach.

Kaufbeuren:
Forstmeister  in  Kaufbeuren,

Forstamt  Kürnach:

Forstamts-Assessor  in  Bayersried,  6

Förster  in  Kaufbeuren.

Kempten:
Forstmeister  in  Kempten,

Forstamts-Assessor  in  Buchenberg,

Förster  in  Börwang.

i*J

57J

7)

7

Forstmeister  in  Kürnach,
Förster  in  Kimratshofen.
Mindelheim:
Forstmeister  in  Mindelheim,
Forstamts-Assessor  in  Oberkammlach,

Förster  in  Mindelheim.
Monheim:
Forstmeister  in  Monheim,
Forstamts-Assessor  in  Wemding.
Nördlingen:
Forstmeister  in  Utzmemmingen
(auf  württemberg.  Gebiet).
Oberschönefeld:
Forstmeister  in  Oberschönefeld,
Forstamts-Assessor  in  Konradshofen.

Oberschönegg:
Forstmeister  in  Oberschönegg,
Förster  in  Memmingen.

Ottobeuren:
Forstmeister  in  Ottobeuren,
Förster  in  Obergünzburg.
Sachsenried:
Forstmeister  in  Sachsenried.
Sulzschneid:
Forstmeister  in  Sulzschneid,
Förster  in  Pfronten.
        <pb n="89" />
        MÆG.  77

 

Forstamt  Thierhaupten:  Forstamt  Weisingen:
Forstmeister  in  Thierhaupten,  Forstmeister  in  Weisingen.
Förster  in  Haselbach.  «  ,,Welden:
„  Tussenhausen:  Forstmeister  in  Welden,
Forstmeister  in  Tussenhausen.  Förster  in  Streitheim.
b„  Unterhausen:  „  Wettenhausen:
Forstmeister  in  Unterhausen.  Forstmeister  in  Wettenhausen.
„  Unterliezheim:  „  Zusmarshausen:
Forstmeister  in  Unterliezheim,  Forstmeister  in  Zusmarshausen,
Forstamts-Assessor  in  Tapfheim.  Förster  in  Glöttweng.
Nr.  2451.

Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878,
hier  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.

Königl.  Staatsministerinm  der  Justiz.

Der  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern,  wie  derselbe  mit  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1884  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  125  ff.,  Justizministerialblatt
  Seite  78  ff.  —  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wurde,  ist  mangels
einer  Wahl  nach  §.  44  Absatz  2  der  Rechtsanwalts-Ordnung  und  infolge  der  gemäß
§.  46  des  Gesetzes  vollzogenen  jüngsten  Wahlen  für  das  Geschäftsjahr  1884/85  und
bezw.  für  das  Jahr  1885  vollständig  unverändert  geblieben,  was  hiemit  bekannt  gegeben  wird.

Müinchen,  den  21.  Februar  1885.

Dr.  von  Fänste.

Der  General-Sekretar:
Ministerialrath  von  Neuper.
13
        <pb n="90" />
        78

Könislich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Aumahme  einer  fremden  Dekoration.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter’'m
19.  Februar  ds.  Is.  der  k.  Kammersängerin
Mathilde  Weckerlin  in  München  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des
ihr  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt
verliehenen  Verdienstordens  für  Wissenschaft
und  Kunst  zu  ertheilen.

 

 

Auezug  ane  der  Adelomatrikel  des
Hnigreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:
unter  dem  3.  Februar  ds.  Is.  der  ordentliche

  öffentliche  Professor  an  der  k.  Universität
  München,  Conservator  der  paläontologischen
  Sammlung  des  Staates,  Dr.  Karl
Alfred  Ritter  von  Zittel,  für  seine  Person
  als  Ritter  des  k.  Verdienst-Ordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lir.  2,
Fol.  10,  Act.-Jum.  14801,  und

unter  dem  13.  Februar  ds.  Is.  der  Ministerialrath
  und  General-Sekretär  im  k.
Staatsministerium  der  Justiz,  August  Ritter
vonlNeuper,  für  seine  Person  als  Ritter
des  k.  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritterklasse  Li#.  N,  Fol.  10,
Act.-Jum.  1905  .
        <pb n="91" />
        esth  d  Perurdnungssglett

für  das

Königreich  Bayern.
/  7.

München,  den  7.  März  1885.

Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  vom  27.  Februar  1885  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
  vom  10.  bis  26.  November  1884.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1885,  Ausführungsbestimmungen
  zur  Literar-Konvention  mit  Italien  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerböchste
  Genehmigung,  die  Wahl  einer  Hofmeisterin  Ihrer  Königlichen  Hoheiten  der  Prinzessinnen  Elvira
und  Clara  von  Bayern  betr.

 

 

 

Nr.  2908.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  26.  Novemher  1884.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  BZayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein.
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  cte.  ete.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  10.  bis  26.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

I.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die
Kreissonds  für  das  Jahr  1883.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
14
        <pb n="92" />
        80

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1883
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1885.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungebezirks  von  Oberbayern  beträgt  für  das
Jahr  1885  6,578,496  74  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  65,784  M  96  J  iich
berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landrathes
  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1.  Der  Landrath  hat  die  Bitte  gestellt,  den  Hauptlehrern  an  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  staatliche  Dienstalterszulagen  zu  gewähren,  wie  solche  den  Volksschullehrern
bewilligt  sind.

Wir  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten,
  diese  Bitte  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Verleihung
der  staatlichen  Dienstalterszulagen  zu  würdigen  und  zu  bescheiden.

2.  Der  Landrath  hat  die  früheren  Beschlüsse  bezüglich  der  Verpflichtung  der  Kreisgemeinde
  zur  Dotirung  und  Unterhaltung  der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  für  Oberbayern,
  dann  zur  Erhaltung  der  damit  in  Verbindung  stehenden  sechsklassigen  Uebungs=  und
Musterschule  erneuert,  desgleichen  auch  die  frühere  Bitte  um  Uebernahme  der  benannten
Unstalt  auf  Centralfonds  wiederholt.

Wir  verweisen  hierwegen  auf  Ziffer  IV  1  der  Abschiede  für  den  Landrath  von
Oberbayern  vom  24.  März  1883,  dann  vom  5.  Mai  1884,  worin  Wir  diese  Beschlüsse
und  Anträge  bereits  beschieden  haben.
        <pb n="93" />
        M7.  81

Ferner  hat  der  Landrath  abermals  wie  im  Vorjahre  an  die  Willigung  von  Stipendien
für  die  Zöglinge  der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  Bedingungen  geknüpft,  welche  Wir
nicht  zu  genehmigen  vermögen;  Wir  haben  deshalb  die  Absetzung  des  hiefür  vorgesehenen
Betrages  im  Etat  der  Anstalt  angeordnet.

Der  Landrath  hat  weiter  die  Bitte  gestellt,  für  die  Uebungs=  und  Musterschule  an
der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  den  Charakter  einer  katholischen  Konfessionsschule  allmählig
  dadurch  herzustellen,  daß  bei  Neuzugängen  nur  mehr  katholische  Lehrerinnen  zur
Verwendung  kommen  und  in  der  Regel  nur  mehr  katholische  Schülerinnen  aufgenommen  werden.

Wir  vermögen  diesem  Antrage  keine  Folge  zu  geben,  da  die  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt,
  welch  letzterer  die  Uebungs=  und  Musterschule  zur  Ausbildung  der  Seminaristinnen
im  praktischen  Schulhalten  als  ein  besonderer  Bestandtheil  angefügt  ist,  nach  dem  von  Uns
genehmigten  Statut  nicht  die  Aufgabe  hat,  nur  Lehrerinnen  einer  einzelnen  bestimmten
Konfession  heranzubilden.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  bezüglich  der  weiteren  Behandlung  des  ihm  seitens
Unserer  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  mitgetheilten  Aktenmaterials
über  die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  der  Kreisgemeinde  einerseits  und  den  gemeindlichen
Realschulen  des  Regierungsbezirkes  und  den  betheiligten  Stadtgemeinden  andererseits  ertheilen
  Wir  Unsere  Genehmigung.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  die  Gehaltsverhältnisse  des  Schreib=  und
Musiklehrers  an  der  Kreisrealschule  in  München,  Eduard  Schwab,  und  über  die  demselben
aufzuerlegende  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Vesorgung  des  Anstalts-Chorregentendienstes
ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

5.  Der  Landrath  hat  den  zur  Gewährung  von  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichtes
  bestimmten  Betrag  auf  1500  -M  erhöht.

Diesem  Beschlusse  ertheilen  Wir  unter  Anerkennung  der  vom  Landrathe  hiedurch  bethätigten
  Bereitwilligkeit  zur  Förderung  des  Hufbeschlagwesens  gerne  Unsere  Genehmigung.

6.  Der  Landrath  hat  bei  der  Berathung  der  Angelegenheiten  der  Kreis-Irrenanstalt
München  die  Erhöhung  der  Gebühren  für  die  Verpflegung  in  der  I.  Klasse  beschlossen;  diesem
Beschlusse  haben  Wir  Unsere  Genehmigung  bereits  ertheilt,  in  welcher  Beziehung  Wir
auf  die  von  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  an  die  Regierung,  K.  d.  J.,  von

Oberbayern  ergangene  Entschließung  vom  24.  Dez.  v.  Is.  Nr.  16,634  verweisen.
14“
        <pb n="94" />
        82

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
gerne  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  Förderung  der  Kreis-Interessen
und  verbinden  hiemit  die  Versicherung  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade.

München,  den  27.  Februar  1885.

Ludwig.
Dr.  rhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feiligzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

Ueber  sicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
von  Oberbayern  für  das  Jahr  1885.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
I.  Abschnitt.
#reis-Ausgeben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  26421  46
Summa  Cap.  I  für  sich

II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diaten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  37375
2DtätenundRetsekostendethtgltederdes  Landrathsausfchusses  2000—
3Regtekosten.  .  .  .  .  .  .  .  .  4340  —
Summa  Cap.  II.  10077  5
        <pb n="95" />
        K  7.  83

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap..  Bortrag  Betrag
*  22
II.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsäranrs  8167  72
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  19686  43
c)  Anschlag  der  krarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienst.
gründe  243  M  43  —t  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schulotations-Geseses
vom  10.  November  1861  .  .  52287  13
b)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  die  in  wirlliche  Lehrstellen
umgewandelten  früheren  isolirten  Verweserstellen  .  72748
c)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise  .  .12266037
d)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle
Schulverweser,  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen
48,510  4  —  —
e)  Gehaltszuschüsse  zur  Errichtung  weltlicher  Lehrerinnenstellen  7000  —
s)  zur  Aufbesserung  des  Lehrer-Einkommens  in  Gemeinden
von  2600  Seelen  und  darüber  auf  1000  M.  und  in
Gemeinden  unter  2600  Seelen  auf  880  M  aus  Kreisfonds  70681  82
Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen

 

in  Quinquennien  à  90  —MX  für  die  wirklichen  Schullehrer  und
à  45  —4XA  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen
325,574.75  J  –  —

Latus287657  55
        <pb n="96" />
        84

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
J3
Uebertrag  287657  55
III.  Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  zur  Deckung  der  Gehilfengehalte  in  bisheriger  Weise  17663  82
b)  Verpflegungskostenbeiträge  .  .  .71800—
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal:
a)  für  Arbeitslehrerinnen  15000  —
b)  für  die  Konferenzvorstände  .  6000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  1
6  a)  Zuschüsse  an  weibliche  Klosterschulen.  12149  23
.  b)  Allgemeine  Beiträge  überhaupt:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3264  76
bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  86246  7
Tit  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
I  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  1738  65
bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  1909  87
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  35000  —
Tit.  S.  Ständige  Bauausgaben  .  112  84
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
dann  für  Formularpapiere  13715.—
Latus!  552257  79
        <pb n="97" />
        K  7.  85
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
.  J
Uebertrag  552257  79
III.  b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  12675  48
bb)  Diäten  und  Neisekosten  3600  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds.  .  .  4284  —-bb)
  aus  Kreisfonds  ·  360  —
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisoerein  zur  unterstüzung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  108180  —
bb)  aus  Kreisfonds  72596  85
cc)  weiters  aus  Kreisfonds  für  bie  vor  dem  Jahre
1873  quiescirten  Schullehrer,  Zulagen  à  90  MA  1440  —
dd)  zur  Aufbesserung  der  Bezüge  der  pensionirten
Lehrerinnen  älterer  Ordnung  à  180  M.  900  —
ee)  für  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  in
Oberbayern  16000  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Nelikten:
aa)  aus  Centralfonds  .  .  81,040-L  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  in  bisheriger  Weise  2372  40
cc)  aus  Kreisfonds  weitere  Beiträge  à  90  M  für
die  Wittwen,  36  M  für  die  Doppelwaisen  und
27  X  für  die  einfachen  Waisen  .33840  —
Latus  l  804222  162
        <pb n="98" />
        86

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
*2
Uebertrag  804222  52
III.  da)  für  die  Wittwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
zurückgelegt  haben,  je  30.  3900  —
c)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  .Wittwen-  und
Waisenkasse  von  Oberbayern  2572—
e)  Beitrag  an  die  Wittwen=  und  Wasenkasse  der  Scullehrer
  in  München  686  —
1)  Zuschuß  an  das  bayerische  gehrer--Waisensiift  343—
Tit.  11.  uUnterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge
  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulpräparanden.  8000  —
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  4000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  Umzugskosten,  Entschädigung  für  das  Lehrpersonal  1716  —
b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  .  3000  —
c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsrars:
aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  428  67
bb)  zur  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische
  Anstalt  .  205715
cc)zurUnterstutzungarmer  Schulkinder  3772
c)  auf  das  Kreis-Magazin  für  Lehrmittel  und  Shuleimichtungsgegenstände
  3612  86
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  .  8000—
Summa§.1459,408k-L75J84257482
        <pb n="99" />
        K  7.  87
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
*  !——
III.  Isolirte  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  für  die  Lateinschulk  in  Burghausen
  .  .  .  2676  32
c)  aus  allgemeinen  Kreifonds
1)  für  die  Lateinschule  in  Burghausen  10752  36
2)  „  „  „  „  Ingolstadt  19402  65
3)  „  „  „  „  Rosenheim  15839  34
Tit.  2.  Prüfungskosten  —  —
Summa  S.  248570  67
Taubstummenanstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze:
a)  für  12  Zöglinge  im  Central-Taubstummen-Institute  zu
München  .  4320  —
b)  für  21  Zöglinge  im  Institut  für  weiblice  Tnbstumme
zu  Hohenwart  .  .  .  4200  —
Summa  8.  3  8520  —
N—NN–N“))∆!
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  7  Freiplätze  für  7  Zöglinge  im  Central=  Vlinden-Institute
  zu  München  .  2520  —
Summa  S.  4  2520  —

 

 

 

 

15
        <pb n="100" />
        Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
42
III.  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  10  Zöglinge  in  der  Gentral-  Erziehungs.
Anstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München  3600  —
Summa  §.  5  3600  —
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend:
a)  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  aus  der  Kreisschuldotation  5996  57
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München
zur  Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfes.  865257  11
c)  Stipendien  für  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstalt
d)  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  —  —
Summa  g.  6  IIe2bs  68
Sonstige  Erziehungs-  und  Unterrichts-Anstalten.
Erziehungs-Institut  für  Studicrende  in  München,  resp.  4
Freiplätze  in  demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern  2400  —
Summa  8§.  7  2400  —
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  —  —
Summa  S§.  8  für  sich
Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  von  Oberbayern  860  —

 

 

 

 

 

 

 

Latus

 

860
        <pb n="101" />
        K  7  89

 

«  Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

 

 

Uebertrag  860  —
III|  9  Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:

 

a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  .  343  —
b)  für  Kinderbewahranstalten  und  Linderzurten  in  München  1000  —
c)  desgleichen  in  Oberbayern  .  .  .  2000  —
d)  Zuschuß  an  die  Frauenarbeitsschnle  in  München  .  .  4000  —

 

e)  Zuschuß  an  den  St.  Binzentius-  erein  bei  St.  Bonifaz

l
in  München,  für  die  Kleinkinder-Bewahranstalt  an  der
Schrenkstraße  ..  .  .  500  —

!)  Zuschuß  an  den  Krippenverein  Mürchen  l.  9.  200  —

8)  einmaliger  Zuschuß  an  den  St.  Marienverein  in  Neuhausen
  bei  München  300  —

h)  einmaliger  Zuschuß  an  den  cangelischen  Schul-Verein  f
in  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  100  —

 

Summa  S8.  9  9303  —
10  Gewerblicher  Unterricht.  s

Tit.  1.  a)  Zuschuß  zur  Industrieschule  München  3430  —
b)  „  „  Baugewerkschule  in  München.  .  5142  86
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:  1
a)  Kreis-Realschule  in  München  .  .  89261  98
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:  z
1)  in  Freising  .«.  .  29179  43
2)  in  Ingolstadt  .  .  .1966596
3)  in  Traunstein  ".  .  .  .2666439

 

Lakusi73344«6—2
15.
        <pb n="102" />
        90

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.#.  Bortrag  Betrag
—  III
Uebertrag  173344  62
III.  10  (Vierkursige  Realschulen)
4)  in  Landsberg  8031  95
5)  in  Rosenheim  6760  80
6)  in  Wasserburg  7009  88
7)  in  Weilheim  7380  90
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulena)
  Unterstützung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  25720  —
b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  40000  —
c)  Distrikts-Zeichnungs=  und  Schnitzerschulen:
aa)  in  Partenkirchen  nebst  Filialen  8500  —
bb)  in  Berchtesgaden.  4500  —
d)  Geigenmacherschule  in  Mittenwald  .  -.  500  —
Summa  S.  10281748  15
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  21700  —
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  1500  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  17000  —
Summa  S.  1140200  —
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  1000  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer:
Zuschuß  an  den  Kreis-Pensionsfond  19674  —
Latus  20674  —
        <pb n="103" />
        7.  91
Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
—  —
Uebertrag  20674  "4
1II.  12  Tit.  4.  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  1
Eleven:
a)  der  technischen  Hochschule  2600  —
b)  der  Industrieschule  1000  —
c)  des  Realgymnasiums  300  —
d)  der  Realschulen  2700  —
e)  zur  Hebung  der  Kunstschnizerei  in  den  Pezirken  erchtesgaden
  und  Garmisch  .  500  —
1)  an  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  zum  Besuch
einer  Kunstschule  900  —
g)  für  Kreisangehörige  zum  Besuche  der  Frauenardeitsschule
in  München  .  .  3200  —
h)  der  Kreisackerbauschule  in  andsberg.  .  3000  —
i)  der  landwirthschaftlichen  Kreiswinterschule  daselbst:
aa)  für  die  Schüler  der  Winterschule  3000  —
bb)  „  „  „  des  Wiesenbaukurses  1000  —
k)  für  Veterinärkandidaten  .  600  —
1)  zum  Besuch  des  Molkereikurses  in  Landsberg  2  Stipendien
à  150  X  und  4  à  75.  .  600  —
m)  zum  Besuche  des  Obstbaumkurses  in  Weienstephan  2  2
Stipendien  à  100  -K  200  —
Summa  S.  1  40274  —
Summa  Cap.  III  459,  4084  75  J  1320964  32
        <pb n="104" />
        92

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
.  J—
Auf  Industrie  und  Cultur.
Auf  Industrie.
Tit.4—  ——  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe-  und  Handelskammer  686  —
Auf  Cultur.
Tit.  1.  Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen
überhaupt.  .  2000  —
Tit.  2.  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Arrandirungsunternehmungen.
  .  2000  —
Tit.  3.  Für  Culturtechniker:
a)  aa)  Gehalt  des  Kreiskulturingenieurs  3060  —
bb)  Diäten  und  Reisekostenaversum  1620  —
b)  aa)  Gehalt  des  Culturtechnikers  2760  —
bb)  Diäten  und  Reisekostenaversum.  1260  —
c)  Zeichunngs=  und  Schreibmaterialien  .  60  —
d)  Alimentation  der  Relikten  des  Kreiseultur-Ingenieurs  7
Statzner  388  80
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Obstbaumpflege  1500  —
b)  für  Hebung  der  Viehzucht  .  10000  —
#  c)  für  Prämiirung  von  Privatbeschälhengsten  10000
d)  für  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  1500  —
e)  aa)  für  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  1000  —
6  bb)  für  den  praktischen  Wiesenbaukurs  700  —
Latus  38534  80
l
        <pb n="105" />
        K  7.  93
«  Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
*  4242
Uebertrag  38534  80
IV.  l)  für  Schutz  und  Pflege  der  Privatwalbungen  und  speciell
zur  Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie
zur  Heranbikdung  von  Waldculturvorarbeitern  2800  —
9für  Hebung  der  Fischzucht  800  —
h)  „  „  „  Bienenzucht  300  —
1)  „  Adbhaltung  einer  oberbayerischen  gKreis.  Thierschau
im  Jahre  1885  .  5000  —
Summa  Cap.  VV1  q34  80
V.  Auf  Gesundbeit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  6350  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  S
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
von  Distriktsthierärzten  8240  —
Summa  Cap.  W14590  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalten:
Tit.  1.  in  München:
a)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten78065  21
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung:
aa)  der  alten  Schuld  26057  4
bb)  der  neuen  Schuld  78500  —
1  cc)  Verwaltungskosten  der  neuen  Schuld  1400  —

 

 

 

Latus

 

184022  335
        <pb n="106" />
        94

 

Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—ien
n
vI.  2  Tit.  2.  in  Gabersee:  Uebertrag  184022  55
a)  Betrieb  der  Anstalt  27886  57
b)  Zinsenvergütung:
aa)  an  den  allgemeinen  Unterstützungsfond  für  hilfsbedürftige
  Geisteskranke  713771
bb)  an  den  Unterstützungsfond  für  das  Diens  um
Pflegepersonal  der  oberbayrischen  Kreisirrenanstalten  1640  —
cc)  für  Verzinsung  des  III.  oberbayerischen  Kreisanlehens  8000  —
3  Sonstige  Krankenanstalten:
Tit.  1  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Für  die  vormals  Dr.  von  Rothmund'sche  Augen.
heilanstalt  bbo  —
Tit.  3.  An  die  Dr.  Berger'sche  Augenheilanstalt  550  —
Tit.  4.  An  die  Gentner'sche  Heilanstalt  für  Sprachkranke  300  —
Tit.  5.  Für  die  Krieger'sche  orthopädische  Anstalt  1200  —
Tit.  6  —  -—  ——  ——  —  —  —  —  —
Tit.  7.  Für  die  Kleinkinderheilanstalt  des  Dr.  von  Hauner  1200  —
Tit.  8.  Für  die  Anstalt  der  männlichen  Unheilbaren  in  Attl:
a)  den  bisherigen  Jahresbeitrag  3000  —
4  b)  für  2  Freipläte  II.  Classe  in  dieser  T  552—
5  universitäts=  Frauenklinik  München  12000  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Kretinenanstalten:
a)  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  b260  —
b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen  200  —
c)  für  die  Anstalt  in  Schönbrunn  .  .  1000  —
Latus  I  254488  63
        <pb n="107" />
        7.  95
Festgesetzter
Cap.  .  Vortrag  Betrag
—  *2
Uebertrag  254488  63
VI.  8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:
Tit.  1.  Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in
Andechs:
1)  Zuschuß  1000  —
2)  Neubauten  in  der  Anstalt  4548  —
b)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in
Indersdorf  3000  —
c)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  eschelbach
  bei  Pfaffenhofen:
1)  Zuschuß  4000  —
2)  Für  Baureparatur  3000—
d)  an  das  protestantische  Nettungehausà  in  Feldkirchen  1000  —
Tit.  2.  Für  eine  zweite  Schulklasse  in  der  Anstalt  für  verwahrloste
  Kinder  in  Indersdorf  .  1028  57
9  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10  Zur  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und
Arbeitshäuseru  Entlassenen  .  520  —
11  unstige  Ausgaben  für  Wohlthätigkeit:
Tit.  1.  Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schulbnde
  in  Berchtesgaden  200  —
Tit.  2.  Zuschuß  an  das  protestamtische  Waisenhausi  in  München  500  —
Tit.  3.  Suppenanstalt  für  arme  Kinder  protestantischer  Schulen
.  in  München  .  .  .  500—
Summa  Cap.  Vl27378h6  20

16
        <pb n="108" />
        96

#

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
2  —3
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  a)  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  .  .100000-—
b)  Zur  Unterhaltung  der  Chiemser-Dampfschifffahrt  ·  500  —

2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  140000  —

3Beiträge  zu  Brücken=  und  Wasserbauten,  welche  den  Gemeinden
  obliegen  .  .  .  .  .30000—

SummaCap.V11270500—

 

 

VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren  2000  —

2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für  Regie
des  Kreisausschusses  derselben  .  .  .  .  .  850  —

Summa  Cap.  VIII  2850  —

 

IX.  Allgemeiner  Reservefond  6009  36
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben  1972632  19
        <pb n="109" />
        M7.  97
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
.
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
Isolirte  Lateinschulen:
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
  Fundationsbeiträge  .  .  —-Tit.
  2.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  2576  32
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quieszirte  Studienlehrer  und
für  Studienlehrers-Relikten  —  —
Summa  8.  1  2676  32
Technische  Schulen.  —  —
Summa  S.  2  —  —
Für  deutsche  Elementarschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  15694  57
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  112  84
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  76018  110
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Con—
grualzuschüsse  16417  180
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommene  des
gesammten  Lehrer-Personals  in  bisheriger  Weise  122660  37
Latus!  230903  68

 

 

 

16“
        <pb n="110" />
        98

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

Uebertrag  230903  68

J.  Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  —X  an  alle

Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  .  48510MJ  —  —

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  4

für  die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  JX  für  die  ständigen
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  325,574  75  4  —  —

Tit.  8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,

die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  .  .  .4,284-L——J  —  —

Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unter—
stützung  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  .108180  —

·  Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-Relikten
81,040  MA—  9  —  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
Summa  8  3  459,408  75  440798  68
Summa  Cap.  I  A  459,4084  75J  343375  —

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie
und  Cultur.

Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2571.  50
.  Summa  Cap.  I3845946  50
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
Summa  Cap.  —  —
        <pb n="111" />
        7.  99

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Die  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Ab-  1
zug  der  Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  58000  —
Summa  Cap.  III  für  sich  #
IV.  Kreisumlage  zu  23  3/10  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme
  von  6°·578,496  44  74  J  nach  Abzug  von  1  5/10  Prozent
für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  .  1509797  88
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  58887  81
#  Summa  der  Kreis-Einnahmen  1972632  19

 

 

Nr.  2029.
Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen  zur  Literar-Konvention  mit  Italien  betr.

K.  Staatsministerium  des  R.  Hauses  und  des  AeuHßern,  N.  Itaatsministerium  der
TJustiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern  KN.  Staatsministerium  des  Innern  für
Rirchen=  und  Ichalangelegenheiten.

Die  in  Nr.  4  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  23.  Januar  lfd.  Is.
Seite  21—23  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  14.  Januar  lfd.  Is.,
betreffend  die  Ausführung  der  Nr.  3  des  Schlußprotokolls  zu  der  deutsch  =  italienischen
Literar-Konvention  vom  20.  Juni  1884  (Reichsgesetzblatt  von  1884  Seite  193  ff.),  wird
nachstehend  im  Abdrucke  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  20.  Februar  1885.

Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fäustie.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Mmisterialrath  v.  Neuper.
        <pb n="112" />
        100

Bekanntmachung,
betreffend
die  Ausführung  der  Nummer  3  des  Schlußprotokolls  zu  der  deutsch-italienischen
Literar-Konvention  vom  20.  Juni  1884  (R.-G.-Bl.  S.  193).

Nach  Artikel  14  des  italienischen  Gesetzes  vom  19.  September  1882,  betreffend  die
Urheberrechte  an  Geisteswerken,  bezw.  nach  Artikel  2,  3  und  14  des  zugehörigen  Reglements
  vom  gleichen  Datum,  können  in  Italien  die  Urheber  von  Werken,  welche  für  öffentliche
  Darstellung  berechnet  sind,  von  choreographischen  Erzeugnissen  und  von  musikalischen
Kompositionen,  bezw.  deren  Rechtsnachfolger  —  abgesehen  von  dem  Schutz  gegen  stattgehabte
  unerlaubte  Aufführung  —  durch  Abgabe  einer  besonderen  Erklärung  einen  polizeilichen
Präventivschutz  gegen  eine  beabsichtigte  unerlaubte  Aufführung  ihrer  Werke  dahin  erwirken,
daß  die  zuständigen  Präfekturen  die  Erlaubniß  zu  jeder  Darstellung  oder  Aufführung  versagen,
  für  welche  nicht  eine  schriftliche,  in  gehöriger  Weise  beglaubigte  Einwilligung  des
Urhebers  oder  seiner  Rechtsnachfolger  beigebracht  wird.

Nach  Nummer  3  Absatz  2  des  Schlußprotokolls  zu  der  deutsch-italienischen  Literar-Konvention
  vom  20.  Juni  1884  soll  die  Wohlthat  dieser  Bestimmungen  auch  den  deutschen
Urhebern  und  deren  Rechtsnachfolgern  in  Italien  zukommen,  unter  der  Bedingung,  daß  sie
die  Förmlichkeiten,  welche  in  den  im  Eingange  erwähnten  gesetzlichen  und  reglementarischen
Vorschriften  erfordert  werden,  erfüllen,  und  die  ebeudoselbst  vorgesehenen  Gebühren  entrichten.

Um  den  deutschen  Interessenten  die  Erfüllung  dieser  Bedingung  zu  erleichtern,  haben  die
beiden  Regierungen  sich  in  Gemäßheit  des  in  Nummer  3  Absatz  3  des  gedachten  Schlußprotokolls
  gemachten  Vorbehaltes  über  folgende  Ausführungs-Vorschriften  verständigt:

1)  Die  deutschen  Urheber  oder  deren  Rechtsnachfolger  haben  bezüglich  eines  jeden
Werkes,  für  welches  sie  den  erwähnten  Präventivschutz  erlangen  wollen,  eine  Erklärung
  nach  dem  nebst  einer  deutschen  Uebersetzung  anliegenden  Formular
abzugeben.

Die  Erklärungen  sind  in  zwei,  nur  in  italienischer  oder  in  italienischer
und  deutscher  Sprache  abgefaßten  Exemplaren  entweder  bei  einem  der  Königlich
        <pb n="113" />
        7.  101

italienischen  Konsulate  in  Deutschland  einzureichen  oder  —  mittels  eingeschriebenen
  Briefes  —  direkt  an  das  Königlich  italienische  Ministerium  für  Ackerbau,
Industrie  und  Handel  zu  Rom  („Al  Ministero  di  Agricoltura  Industria  e
Commercio;  Roma“)  einzusenden.

2)  Für  jedes  Werk  ist  bei  Abgabe  der  Erklärung  eine  Gebühr  von  10  Lire  zu
entrichten.
Diese  Gebühr  ist  bei  dem  Konsulat,  welchem  die  Erklärung  üÜberreicht
wird,  einzuzahlen,  oder,  falls  die  Erklärung  dem  Ministerium  direkt  übersandt
wird,  durch  die  Post  an  das  letztere  einzusenden.

3)  Bor  dem  23.  November  1884,  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Literar-Konvention,
  erschienene  Werke  eines  und  desselben  Urhebers  oder  Herausgebers
können  in  einer  Erklärung  zusammengefaßt  werden.

In  diesem  Falle  beträgt  die  Gebühr,  auch  wenn  mehr  als  drei  Werke
angemeldet  werden,  nicht  mehr  als  30  Lire.

4)  Das  Koöniglich  italienische  Ministerium  für  Ackerbau,  Industrie  und  Handel
läßt  dem  Antragsteller  auf  demselben  Wege,  auf  welchem  die  Erklärung  eingereicht
  worden  ist,  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Eintragung  des  Werkes
zugehen,  unter  Bezeichnung  der  Nummer  des  offiziellen  Blattes,  in  welcher  die

Erklärung  zur  Kenntniß  der  Präfekturen  des  Königreichs  Italien  gebracht
worden  ist.

Berlin,  den  14.  Januar  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="114" />
        102
Formular.

Convenzione  letteraria  ed  artistica  del  20  giugno  1884  fra  il  Regno  d'ltalia  e
l'Impero  di  Germania,  entrata  in  vigore  il  23  novembre  del  detto  anno.

Al  Ministero  di  Agricoltura,  Industria  e  Commercio  del  Regno  d'ltalia.

(1)  di  (2)  in  relazione  all’  articolo  14  del  testo  unico
delle  leggi  italiane  sui  diritti  spettami  agli  autori  delle  opere  d’ingegno  ed  alll--articolo
  (3)  del  regolamento  relativo,  valendosi  della  facolta  che  gli

e  riservata  dal  paragrafo  3  del  protocollo  di  chiusura  annesso  alla  convenzione
letteraria  ed  artistica  italo-germanica  del  20  giogno  1884,  chiede  che  sia  proibito
  a  chiunqdue  non  presenti  e  non  rilasci  alla  prefettura  la  prova  scrita  del  di
lui  Consenso,  di  rappresentare  o  eseguire  le  (4)  #

—2242

All  uopo  deposita  lire  (5)

224

disposizioni  del  regolamento  suddetto.

(1)  Nome,  cognome  e  qualita  della  persona  noll'  interesse  della  quale  è  eseguita  la  domanda.

(2)  Domicilio  della  persona  anzidetta.

(3)  Citare  Darticolo  2  se  si  tratta  di  un  opera  posteriore  all'’  entrata  in  vigore  della  convenzione,
ee  Particolo  14  quando  si  tratti  di  opere  anteriori.

(4)  Descrivere  sommariamente,  ma  con  esattezza  i  titoli  dell’  opera,  o  delle  opere,  indicando  se
pubblicata  o  manoscritta,  e  nella  prima  ipotesi  indicare  anche  la  data  ed  il  luogo  della  pubblicazione,
notando  la  data  in  cui  fürono  eseguite  nel  paese  d'origine  le  formalitä  stabilite  dalla  legge  dell’  Impero,
se  sara  il  caso  di  adempiere  qualche  formalitä,  e  la  esistenza  dei  diritti  dell’  autore.  Qualora  si  tratti
di  molte  opere  si  pudb  unire  alla  domanda  un  elenco  di  esse,  con  le  indicazioni  suddette.

(5)  Lire  10  per  ogni  opera.  Per  le  opere  anteriori  alla  convenzione  si  puè  presentare  una  sola
dichiarazione  per  tutte  le  opere  appartenenti  ad  un  medesimo  autore  o  editore,  pagando  lire  30,  qualunque
  sia  1l  numero  delle  opere  indicate  nella  dichiarazione.

(6)  Luogo  e  data  della  domanda.

(7)  Firma  del  dichiarante,  con  D’indicazione  del  suo  domicilio  per  la  riposta.
        <pb n="115" />
        MÆT.  103

(Uebersetzung.)

Literar-Konvention  zwischen  Italien  und  Deutschland  vom  20.  Juni  1884,
in  Kraft  seit  dem  23.  November  dess.  Jahres.

An  das  Königlich  italienische  Ministerium  für  Ackerbau,  Industrie  und  Handel.

1)  zu  2)0  beantragt,  unter  Bezugnahme  auf  Art.  14  des  vereinigten
  Textes  der  italienischen  Gesetze  über  die  Rechte  der  Urheber  von  Geisteswerken,
sowie  auf  Art.  3).  des  zugehörigen  Reglements,  und  kraft  der  den  gedachten

Urhebern  durch  S.  3  des  Schlußprotokolls  zu  der  deutsch-italienischen  Literar-Konvention
vom  20.  Juni  1884  eingeräumten  Befugniß,  daß  die  Darstellung  oder  Ausführung  des
4)

einem  Jeden  verboten  werde,  welcher  der  Präfektur  den  schriftlichen  Nachweis  der  erlangten
Einwilligung  nicht  einreicht.
Zu  diesem  Behuf  erlegt  er  5)

 

...........  Lire  als  Beitrag  der  vorgeschriebenen  Gebühr.

 

1)  Vor=  und  Zuname  und  Stand  der  Person,  in  deren  Interesse  der  Antrag  gestellt  wird.

2)  Wohnort  der  vorbezeichneten  Person.

3)  Zu  citiren  Art.  2,  wenn  es  sich  um  ein  Werk  aus  der  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft,
Art.  14,  wenn  es  sich  um  frühere  Werke  handelt.

4)  Summarische,  aber  genaue  Bezeichnung  des  Titels  des  oder  der  Werke,  nebst  Angabe,  ob  dasselbe
publizirt  oder  Manuskript  ist,  und  im  ersteren  Falle  auch  nebst  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes  der  Publikation,
ferner  der  Zeit,  zu  welcher  im  Ursprungslande  die  reichsgesetzlich  vorgeschriebenen  Formalitäten  er  füllt  worden
sind,  falls  es  der  Erfüllung  solcher  Formalitäten  bedarf,  und  der  Dauer  des  Urheberrechts.  Wenn  es  sich  um
eine  größere  Anzahl  von  Werken  handelt,  kann  dem  Antrage  ein  Verzeichniß  mit  jenen  Angaben  beigegeben  werden.

5)  10  Lire  für  jedes  Werk.  Für  die  Werke  aus  der  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  der  Konvention  kann
eine  einzige  Erklärung  eingereicht  werden  bezüglich  aller  Werke,  welche  ein  und  demselben  Urheber  oder  Herausgeber
  gehören,  unter  Entrichtung  einer  Gebühr  von  30  Lire,  gleichviel,  welches  die  Zahl  der  in  der  Erklärung
bezeichneten  Werke  sein  mag.

6)  Ort  und  Datum  des  Antrags.

7)  Unterschrift  und  Adresse  des  Antragstellers.

17
        <pb n="116" />
        104

Hofdienst-Machrichten.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
26.  Februar  l.  Is.  die  Second-Lieutenants
im  Infanterie-Leib-Regiment,  Grafen  Max
und  Theodor  von  Montgelas,  und  den
Second-Lieutenant  im  3.  Chevaulegers-Regiment,
  Ludwig  Freiherrn  von  Besserer-Thalfingen,
  auf  allerunterthänigstes  Ansuchen
  zu  Allerhöchstihren  Kammerjunkern  zu
ernennen,  und

unter  dem  gleichen  Tage  dem  k.  Stabsoffizianten
  Joseph  Schneider  den  Teitel
eines  expedirenden  Sekretärs  des  k.  Obersthofmarschallstabes,
  mit  dem  Range  eines
II.  Stabsbuchhalters,  taxfrei  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,
die  Wahl  einer  Hofmeisterin  Ihrer  Königlichen
Hoheiten  der  Prinzessinnen  Elvira  und  Tlara
von  HBayern  betreffend.

Seine  Majestät  der  König  haben
unter  dem  27.  Februar  lauf.  Is.  der  von
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin
Amalie  von  Bayern  getroffenen  Wahl
der  Freiin  Auguste  von  Pechmann  als
Erzieherin  Höchstderen  Töchter,  Ihrer  Königlichen
  Hoheiten  der  Prinzessinnen  Elvira  und
Clara  von  Bayern,  unter  Verleihung  des
Titels  einer  Hofmeisterin  an  dieselbe,  die
Bestätigung  zu  ertheilen  und  zugleich  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  Freiin
von  Pechmann  in  Fällen  der  Behinderung
der  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der
Prinzessin  Amalie  bei  Hoöchstderselben  den
Dienst  als  Hofdame  versehe.
        <pb n="117" />
        Pfeh-  und  Verordunngs.

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

WB.
München,  den  10.  März  1885.

Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  vom  27.  Februar  1885  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Situngen  vom  10.  bis  22.  November  1884.

 

 

Nr.  2907.

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.

Cudwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Derzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  cte.  etc.
Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen

vom  10.  bis  22.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreis-Anstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
18
        <pb n="118" />
        106

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1883  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnifse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1885.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirkes  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr
1885  2°825,225  „X,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  28,252  X  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.


IV.

Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:


1.  Den  Antrag  auf  Aenderung  der  Satzungen  des  Kreisvereins  zur  Unterstützung
dienstuntauglicher  Lehrer  in  Niederbayern  hat  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  in  Erwägung  zu  ziehen  und  die  hienach  etwa  veranlaßte
  Vorlage  Uns  zu  unterbreiten.

2.  Zu  der  vom  Landrathe  beschlossenen  Einstellung  des  in  der  Oekonomierechnung
der  Kreisackerbauschule  Schönbrunn  für  das  Jahr  1883  ausgewiesenen  Passivrestes  von
3525  98  /  in  den  Voranschlag  der  Kreis-Ausgaben  für  1885  ertheilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

3.  Ebenso  genehmigen  Wir  den  Beschluß  des  Landrathes,  wonach,  wie  im  Vorjahre,
der  unverwendet  gebliebene  Betrag  aus  der  für  1884  bewilligten  Ausgabe-Position  zur
Hebung  der  Fischzucht  durch  Prämien  für  Vertilgung  von  Fischottern  dem  Kreisfischereivereine
  für  Niederbayern  zugewiesen  werden  soll.

4.  Dem  Antrage  des  Landrathes  auf  Genehmigung  der  erforderlichen  Staatszuschüsse
  zur  Durchführung  systematischer  Korrektionen  an  den  bedrohtesten  Flußstrecken  der
        <pb n="119" />
        8.  107

Isar,  nemlich  bei  Wörth,  Gottfrieding,  Mamming,  Zeholfing—Ettling  und  Oberpöring,
soll  im  Budget-Entwurfe  für  die  XVIII.  Finanzperiode  nach  Thunlichkeit  entsprochen  werden.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seiner
eifrigen  Wahrnehmung  der  Kreis-Interessen  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  ihn
neuerdings  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade.

München,  den  27.  Februar  1885.

Ludwig.
Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Riedel.  Fhhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

Ueber  sich  t
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

 

 

 

 

 

 

 

,  Niederbayern  für  das  Jahr  1885.
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
□JN
I.  Abschnitt.
Ktreis-  Anusgaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen182  36
Summa  Cap.  I  für  sich
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1|stDiN°en  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  2600  —
2Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschuffes  200  —
3  Regiekosten  .  .  .  .  .  900  —
6  Summa  eu  II.  3700

18“
        <pb n="120" />
        108

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  3
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8605  80
b)  aus  der  Kreisschuldotation  4644  48
Jc)  Anschlag  der  krarialischen  Dienstwohmugen  und  Dienstgründe
  80  —M  23—  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes
vom  10.  November  1861  93500  —
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des
gesammten  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise  41233575
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle
Verweser,  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  aus
Centralfonds  35,190.#%  —-d)besondereZulagenå90-LanPtovisorenunbwelt-

  Lehrerinnen  aus  Kreisfonds  7020  —
Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen:
a)  in  Quinquennien  à  90  -X  für  die  wirklichen  Schullehrer
und  à  45  —X  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen
Lehrerinnen  aus  Centralfonds  213,435  —-b)Zulageå60.-l-andieimlDienstes-Dezennium

stehenden  Lehrer  aus  Kreisfonds  7000  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Sqalgehilfen.
a)  im  Allgemeinen  39000  —
b)  zur  Aufbesserung  der  Natural=  Verpflegunzs=  Arersa  34128  —
Latus!306234  03
        <pb n="121" />
        M  8.  109
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
Uebertrag  306234  03
III.  Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal:
a)  im  Allgemeinen  .  5143  —
b)  an  Lehrer,  welche  Zeichnungsunteriict  ertheilen  1372  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  in  der  Stadt  Deggendorf  360  —
„  „  „  Kielheim  720—
„  „  „  Loandshut  3600  —
„  „  „  Passau  9000  —
„  „  „  Straubing  1368  —
b)  zur  Aufstellung  von  Chor=  und  Meßnerdienst--  Substituten  2672  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  1720  —
b)  für  Schulpreise  343  —
c)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  8  Kinder  .  100  —
d)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  .
e)zuSchulhaus-Neubauten  .  86720  —
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  62  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schuloisitationen,  s
dann  für  Formularpapiere  8657  —
Latus26971  03
        <pb n="122" />
        110

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2
Ul.  b)  für  die  Kreisschulinspektoren:  Uebertrag6971  03
aa)  Gehalte  3360—
bb)  Diäten  und  Neisekosten  1030  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  waren,  aus  Centralfonds  3,5  40  4#  —  —
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  71880—
bb)  aus  Kreisfonds  .  .23400—
cc)zurAufbesserungderPensiouendervot  dem  1.  Januar
  1874  quieszirten  Schullehrer  aus  Kreisfonds  3240  —
dd)  für  die  nach  30  und  mehr  Dienstjahren  vor  dem
1.  Januar  1874  quieszirten  Schullehrer  weitere
Zulagen  &amp;amp;  90  —X  aus  Kreisfonds  1350  —
)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
aa)  aus  Centralfonds  58,840  =  —  —
bb)  aus  Kreisfonds:
æ.  im  Allgemeinen  7200  —
G.  zur  Bestreitung  der  nach  lteren  Venilligungen
zu  leistenden  Absente  .  .  1402  10
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer=  Wittwen-  und
Waisenkasse  von  Niederbayern  4192  —
Außerordentlicher  Zuschuß  an  dieselbe  zur  Bestreitung
der  laufenden  Ausgaben  .  .  4000  —
L—s  548025  13
        <pb n="123" />
        8.  111

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

12
Uebertrag  548025  13
III.  1  e)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  dienstuntauglicher
  Schullehrer  in  Niederbayern  686  —

Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamts-  36  .
linge  und  Schulpraktikanten:

 

 

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  .  .  .  .  2000  —
b)  für  Präparandinnen  im  Präparandinnen-Institut  der  armen
Schulschwestern  zu  Weichs  in  Oberbayern  ...  540  —

Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
(a)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fort- 



Tit.  13.  Reservefond  für  die  beutschen  Schulen  .  8138  87
Summa  §.  1  341,005.J—4  —

bildung  der  Schullehrer  .  .  500——
b)ZutOrgamsirungvouSchullehter  Fortbildungskursen
(Konferenzbeztrken)  .  .  .  3680  —
c)  Remunerationen  resp.  Uuterstützungen  für  fertbildungspflichtige
  Schuldienstexspektanten  .  .  .  1600  —
d)  Remunerationen  für  Präparandenleher  900  —
e)  für  den  Unterricht  der  armen  Schulschwestern  .  1060  —
I)  für  die  englischen  Fräulein  als  Lehrerinnen  an  Volksschulen
  .  .  .  .  .  .  .  .  450—
g)  Remunerationen  für  die  Lehrerinnen  an  den  weiblichen
Arbeitsschulen  .  .  10800  —
1

 

 

2  Isolirte  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse  aus  der  Kreisschuldotatio  .  180  —

Summa  §.  2  für  sich
        <pb n="124" />
        112

 

Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  Vortrag  Betrag
4
III.  Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —-Tit.
  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  solchen  Anstalten  und  für
den  Taubstummenunterricht  überhaupt  6500  —
Snmma  §.  3  6500  —
Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —-Tit.
  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Gentral-Blinden-Institut  x
zu  München  1080  —
Summa  §.  42
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —.
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erziehungsanstalt  für
krüppelhafte  Kinder  in  München  2880  —
Summa  s.  5  2880—
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend.  —  —
Summa  8.  6  —  —
Sonstige  Erziehungs=  und  Unterrichtsan  stalten.
Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  —  —
Summa  §.  7  —  —
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  540  —
Summa  8§.  8  für  sich
        <pb n="125" />
        8.  113
Festgesetzter
Cap.S.  Vortrag  Betrag
.  «
III.  9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  400  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Niederbayern.  1260  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  den  naturhistorischen  Verein  in  Passau.  172  —
b)  an  den  botanischen  Verein  in  Landshut  86  —
c)  für  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  86  —
Summa  8.  9  2004  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  Passau.  31443  93
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
«  aa)  in  Landshut  24000  —
bb)  in  Straubing  .  .  12000  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
6  a)  Aversalsumme  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich
um  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  ge-1
  macht  haben  .....  1260  —
b)  Zuschuß  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  4520  —
Teit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner
  Industriezweige:
6  a)  Kreisweberschule  in  Passau  2850  —
b)  Töpferschule  in  Landshut  1715—
Summa  §.  101  77788  193

19
        <pb n="126" />
        114

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  3
III.  11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn;:
a)  Exigenz  der  Schule  .  9008  92
b)  Achtzehnte  Kaufschillingsrate  für  das  Schulgut  Lurzenhof  1714  29
c)  zur  Förderung  des  Obstbaumunterrichtes  85  71
d)  zur  Deckung  des  Passivrestes  der  Oekonomierechnung  der
Kreisackerbauschule  pro  1883  3525  98
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Winterschulen.  «
a)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschule  in  Landshut  1461  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Internats  dieser  Schule  890  —
c)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschulen  in  Deggen—
dorf,  Pfarrkirchen  und  Passau  .  2672  —
Teit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschuleu.
#  a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  515  —
b)  für  landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  und  behrer
an  derselben  .  .  .  1600  —
Summa  8.  11  21372  90
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und
landwirthschaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  260  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten
solcher  Lehrer  .  .  .  .  .  21115  17
Tit.  4.  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven  an
technischen  Unterrichtsanstalten  .  .  —  —
Summa  S.  12  21375  D
Summa  Cap.  III  311,005  4  —  4  1711991  —
        <pb n="127" />
        MB.  116
delacserter
Cap.  Vortrag  Betrag
+
IV.  Auf  Industrie  und  Cultur.
Auf  Industrie:
Tit.  1.  Auf  Industrie  überhaupt  1029  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe=  und  Handelskammer  .  blö-Tit.
  5.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke,  und  zwar  Beitrag
zur  Muster=  und  Modellensammlung  in  Niederbayern  858  —
Auf  Cultur:
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  1029—
Tit.  2  —  —  —  —  —  —  ———  —  ——
Tit.  3.  Kosten  des  Kreiscultur-Ingenieurs  und  zwar:
a)  Gehalt  2571.143
b)  Reiseaversum  514  29
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke,  und  zwar:
a)  Beitrag  zum  Pferdezuchtverein  für  Niederbayern  und  zur
Anschaffung  von  Privatbeschälern  514  —
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  342  —
c)  Für  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst
Genossenschaftsbildung  .  1371—
d)  Beitrag  zum  Kreisbienenzuchtverein  .  171—
e)  Zur  Hebung  der  Fischzucht  durch  Prämien  für  Vertilgung
  der  Fischottern  500  —
l)  Sustentation  der  Wittwe  des  Keis-  Cultur—  -Ingenieure
Hertel  .  640  80
8)  Unterhaltsbeitrag  für  -  Sohn  128  16
Summa  Cap.  IV  10183  68

 

 

 

 

19°
        <pb n="128" />
        116

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
V  Auf  Gesundheit.
Remunerationen  für  praktische  Aerzte  in  armen
Gegenden  3428  —
Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
  von  Distriktsthierärzten  1543.  —
Summa  Cap.  V  4971  —
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
Kreisirrenstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltnungskosten.
  8483  08
Tit.  2  —  —  ——  ——  —  —  —  ——  —  —
[Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  15557  14
l  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  4—  —  ——  ——  —  —  —  —
Tit.  2.  An  die  Augenheilanstalten:
a)  die  vormals  Dr.  von  Rothmund'sche  Augenklinik
in  München  343  —
b)  des  Dr.  Stör  in  Negeneburg  86  —
Tit.  3..  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Für  die  Krieger'sche  orthopädische  Anstalt  in  Mä  514  —
Tit.  6  ——  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Latus  51330  22
        <pb n="129" />
        MB.  117
Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
2
Uebertrag  51330  22
V  An  die  Universitäts-Frauenklinik  München  1543  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
71  Beiträge  an  die  Anstalten  für  Blödsinnige  in
Eggsberg  und  Glött,  Straubing  und  Deggendorf  867  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene
Kinder:  Zuschutz  an  die  Rettungs-  und  Erziehungsanstalt
in  Fürstenstein  .  .  .  .  500  —
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver
Armenpflegen:
a)  zur  Unterstützung  überbürdeter  Distriktsgemeinden.  3428  —
b)  zur  Unterstützung  von  Irren  7000  —
10  W  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
111  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—
Summa  Cap.  VI  64658  22
W  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  .  42860  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff—
und  Floßfahrt  dienen,  und  zwar:
a)  für  bestimmte  Uferschutzbauten
b)  Kreisreserve  für  Uferschutz  9
c)  zur  Herstellung  und  Verstärkung  des  durch  das  Hoch-  I
wasser  im  Winter  1882/83  zerstörten  Dammes  von  ·
Halbmeile  bis  Niederalteich,  k.  Bezirksamts  Deggendorf  3760  —
Summa  Cap.  VIUM44620  —
        <pb n="130" />
        118:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Capg  Vortrag  Betrag--—

VII  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,
dann  zum  Ankauf  von  Löschgeräthen  für  arme  Gemeinden  4000  —
Summe  #aot.  vll  für  sch
IX  Allgemeiner  Reservefond  12439  26
Summa  Cap.  IX  für
Summa  der  Kreis-Ausgaben  968745  52
II.  Abschnitt.
treis-Einnahmen.
Zuschüsse  aus  der  Staatskassa.
l  A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung
und  Bildung.
Isolirte  Lateinschulen:
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträge  .  .  .  ——-Tit.
  2.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .  —-Tit.
  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quieszirte  Studienlehrer  und
für  Studienlehrers-Relikten  .  —  —
Summa  8.  1  —  —
Technische  Schulen:
Tit.  1.1  Für  die  Kreisweberschule  in  Passau  860  —

 

Summa  8§.  2  für  sich
        <pb n="131" />
        A  8.  119
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
42
J.  Für  deutsche  Elementarschulen:
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  9048  80
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  62  —
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  99654  97
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualzuschüsse
  .  -  36000  —
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommene  des
gesammten  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise  112335  75
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  ale
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  36190MJJ——
Tit.  7.  Zur  Gewahrung  von  Dienstalterszulagen  a  90  M  für
die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  „MX&amp;amp;  für  die  ständigen
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  213,4354—  J  —-Tit.
  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzli  #n  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  3,540  +  —  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesegzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  71880  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-  „Nelikten
58,840.  .—  J  —  —
Tit.  14.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
Summa  §.  3  311,005  —  J86bE  5
bie  „  8.  2  —  A—  ½  860  —
8.  1  —  A—  J·  —  —
Summa  Cop.  1  A  311,005.4  —  4  331"556  52
        <pb n="132" />
        120

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2  —
I.  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie
und  Cultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2571  50
Summa  Cap.  I|8334128  02
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden
  .  .  .  —  —
III.  Zuschuß  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:
Zuschuß  aus  dem  Maximilians-Hilfsmagazinsfonde  5143  —
IV.  Kreisumlage  zu  22  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme
  von  2°825,225  -X  12  4  nach  Abzug  von  2  00  für
Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  .  .60911852
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  20355  98
Summa  der  Kreis-Einnahmen  968745  652
        <pb n="133" />
        Geseh=  und  Verorduungsfür

  das

HFKönigreich  Bayern.
„W  9.

München,  den  14.  März  1885.

Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  8.  März  1885  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  19.  November  1884.  —  Bekanntmachung  vom  5.  März  1885,  den
Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Januar  1876  über  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,
hier  den  gewerblichen  Sachverständigen  -Verein  betr.  —  Bekanntmachung  vom  12.  März  1885,  die

Ein=  und  Durchfuhr  von  Ziegen  aus  Oesterreich-Ungarn  betr.  —  Ordens--Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste

  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

     

    

Nr.  3432.

Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  19.  November  1884.

Lndwig  II.

von  Gottes  Gnaden  RKönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
in  seinen  Sitzungen  vom  10.  bis  19.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
  erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
20
        <pb n="134" />
        122

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1883
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnifse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1885.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirkes  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
beträgt  für  das  Jahr  1885  2,095,835  M.,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  20,958  J1X  sich

berechnet.
III

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Bezüglich  der  von  dem  Landrathe  außerdem  gefaßten  Beschlüsse  ertheilen  Wir  nachstehende
  Entschließungen:

1.  Der  Landrath  hat  die  Mittel  für  den  Bedarf  des  Kreisschulinspektors  für  das
Jahr  1885  abgelehnt.

Wir  haben  deren  Wiedereinstellung  in  den  Voranschlag  der  Kreisausgaben  des
Regierungsbezirkes  angeordnet  und  verweisen  im  Uebrigen  auf  Ziffer  IV  1  Unseres
Abschiedes  vom  9.  Mai  1884  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  376.)

2.  Den  vom  Landrathe  für  die  Realschule  in  Neumarkt  für  das  Jahr  1885  bewilligten
  Kreisfondszuschuß  zu  14,000  „X  haben  Wir  unter  die  Kreisausgaben  einstellen
lassen,  Wir  wiederholen  hiebei  jedoch  den  bereits  in  Ziffer  IV  Nr.  2  Unseres  Landrathsabschiedes
  vom  9.  Mai  1884  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  377)  ausgesprochenen
Vorbehalt,  daß  hiedurch  die  Verbindlichkeiten,  welche  die  Kreisgemeinde  durch  den  von
Uns  genehmigten  Landrathsbeschluß  vom  10.  Dezember  1872  bezüglich  der  Personalexigenz
der  vormaligen  Gewerb=  und  nunmehrigen  Realschule  in  Neumarkt  übernommen  hat,  keine
Aenderung  erleiden.

3.  Den  vom  Landrathe  bei  der  Berathung  der  Angelegenheiten  der  Kreisirrenanstalt
Karthaus-Prüll  gefaßten  Beschlüssen  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="135" />
        9.  123

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
gerne  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  Förderung  der  Kreis-Interessen
und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  8.  März  1885.

Ludwig.
Dr.  Frhr.  v.  utz.  Dr.  v.  Riedel.  Anr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Generalsekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

Ueber  sicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  Jahr  1885.

 

 

 

 

 

 

 

 

„  Festgesetzter

Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  □—·-1



I.  Abschnitt.
#reis-Ansgeben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  9653  40
Summa  Cap.  I  für  sich
II.  Bedarf  des  Landrathes.

1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  2410  —
2|Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschufses  .220  —
3  Regiekosten  .  .  .  .  .  .  .  .  840  —
Summa  Cap.  II.  3470  —

 

20“
        <pb n="136" />
        124

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8049  45
b)  aus  der  Kreisschuldotation  41847  74
)  Anschlag  der  krarialischen  Dienstwohmungen  und  Dienst.
gründe  930  4  09  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schrldetations·  Gesceet
vom  10.  Rovember  1861  7V56655  13
b)  zur  Aufbefserung  des  unzureichenden  Einkommens  bes  gesammten
  Lehrerpersonals  in  der  bisherigen  Weise  111374  99
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  für  alle
Verweser,  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen
32,940  A.
d)  zur  weiteren  Aufbesserung  des  Einkommens  des  kehrer.
personals  aus  Kreisfonds  2s1694  82
Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienftalterszutagen
in  Quinquennien  à  90  X  für  die  wirklichen  Schullehrer  und
à  45—4X  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen
.  173,632.-JL50J
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  233  15
b)  aus  der  Krreisschuldotation  3875  40
Latus6330  68
        <pb n="137" />
        9.  125
Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
r—.
"  Uebertrag  263730  68
III.  )  zur  Entschädigung  der  Schullehrer  für  die  Verpflegung
der  Schulgehilfen  durch  Erhöhung  der  Verpflegsaversede4000  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal:
a)  Remuneration  .  .  .  .  136  —
b)  Unterstützungen  8600  —
Tit.  6.  Allgemeine  Veiträge  an  Schulkassen-Aus
  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  9878  45
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
zu  Schulhausbauten:  #
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  621  56
bb)  aus  der  Kreisschuldotation  34  28
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  30000  —
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  .  370  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
dann  für  Formularpapiere  9500  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  3360  —
bb)  Diäten  und  Reis  ekesten  1440  —
Latus.841669  97
        <pb n="138" />
        126

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2
Uebertrag  341669  97
III.  Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
1  1)  Pension  der  Kreisschulinspektors-Wittwe  Zitzelsberger  in
Regensburg  .  888—
2)  Pensionen  und  Alimentationen  des  Schulehrer-Personals
und  der  Schullehrer-Relikten  und  zwar:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds.  .  2988  4
bb)  aus  Kreisfonds  270  —
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  63960  —
bb)  aus  Kreisfonds  *  33600  —
1  cc)  weiter  aus  Kreisfonds  zur  Bildung  böherer  Persionsklassen
  6838  —
dd)  zur  Gewährung  von  Zulagen  an  pensionirte  Lehrer
und  Verweser  5182  —
1  ee)  Ergänzung  aus  Kreisfonds  zur  Herstellung  der
neuen  Pensionsnorm  .  6730  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers  Relilten:
aa)  aus  Centralfonds  bs8,  b42  A.  47
bb)  aus  Kreisfonds  1177  20
cc)  aus  Kreisfonds  für  besonders  dürftige  Schul-1
  lehrers-Wittwen.  .  .  .  .  686  —
—
        <pb n="139" />
        g.  127
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
Uebertrag  4600017
III.  c)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und
Waisenkasse  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  10000  —
Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge
  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  3000—
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  600—
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  —  —
b’)  zur  Organisation  von  Schullehrer-  Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  .  ———
c)zurBestrettungder  Absentgelder,  mit  welchen  einzelne
Schulen  noch  belastet  sind  .  1256  40
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  .  27544
Summa§.1268,102-JL97J47761161
Isolirte  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse  .  .  .  —  —
Summa  S.  2  —-Taubstummenanstalten.

Tit.  1.  Dotationsbeiträge:
an  die  Kreis-Taubstummenanstalt  in  Regensburg  10869  69
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  in  der  Kreis-Taubstummenanstalt  in  Regensburg  4095  —
b)  in  der  Privat-Taubstummenanstalt  in  Zell.  .  1648  —
SEumma  F.  J  16517  69
        <pb n="140" />
        128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  «  Betrag
AX721
III.  Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Gentral=  Vlinden-  Institute
in  München  720  —
Summa  8.  4  720  —
1  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —-Tit.
  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erzichungs-Anstalt  für
krüppelhafte  Kinder  in  München  2160  —
Summa  S§.  5  2160  —
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend:
1  Tit.  1.  Institut  der  armen  Schulschwestern  in  Amberg  600  —
Tit.  2.  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  6900  —
Tit.  3.  Dem  Pensionate  im  Kloster  der  Salesianerinnen  in
—  Pielenhofen  348  —
#  Summa  §.  6  7848  —
Sonstige  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten.  —  —
Summa  8.  7—W—e  —
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  —  —
Summa  §.  8  —  —
        <pb n="141" />
        9.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

129
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
22
III.  9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  der  Oberpfalz  und
von  Regensburg  .  .  bis-Tit.
  3.  Beitrag  zur  Qreisbibliotheki  in  Negensburg  .  686—
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine,  Institute  und  Sammlungen:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  90  —
b)  an  das  botanische  Institut  in  Regensburg  170—
c)  an  das  zoologisch-mineralogische  Institut  daselbst  170  —
Summa  8§.  9  1631  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —-Tit.
  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  .  47300  —
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
Amberg  21000  —
Neumarkt  14000  —
Weiden  10000  —
Tit.  3.  Allgemeine  zewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Bangewerkschule  in  Regensburg  .  .  1601  43
b)  für  den  gewerblichen  Fortbildungs-Unterricht  überhaupt  .  1200  —
Summa  S§.  195101  43
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Winterschulen  1200  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  überhaupt  2230  —
Summa  8.  11  3430  —

 

 

21
        <pb n="142" />
        130

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

J

 

 

III.  12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen

  Unterricht.

Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  350  —

Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  9125  14

Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven  der
technischen  Hochschule,  der  landwirthschaftlichen  und  Realschulen,
dann  der  Realgymnasien  .  .  .  2000  —

Tit.  5.  Zuschuß  an  die  Hauehaltungsschul-  der  armen  Schul—
schwestern  in  Amberg  .  .  .  .  —

Summa§121147514
Sun11uaCap.111268,102-Xä97-J6164897

 

 

 

IV.  Auf  Industrie  und  Cultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1--—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe-  und  Handelskammer  900  —
2  Auf  Cultur.

 

Tit.  1.  Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  #

überhaupt.  .  3000  —
Tit  2—  ——  ——  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Beiträge  zu  den  Kosten  eines  Culturtechnikers  .  2340  —

Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  landwirthschaftlichen  Viehzucht  3500

 

—""  öä
——

Latus  9740
        <pb n="143" />
        MO.  131
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—  —2
Uebertrag  9740  —
IV.  b)  zu  vier  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  Huf-  sz
beschlagunterrichts  .  .  .  360  —
c)  für  den  landwirthschaftlichen  Warderunterricht  800  —
d)  Beitrag  zur  Förderung  der  Fischzucht  500  —
e)  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  500  —
Summa  Cap.  IVU1119OO0  —
V.  Auf  Gesundhbeit.
Remunerationen  für  praktische  Aerzte  in  armen
Gegenden  8000  —
Beiträge  zur  Sustentation  von  Distriktsthierärzten  800  —
Summa  Cap.  V  8800  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
Kreisirrenanstalten:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
  .  40000  —
Tit.  2.  Verzinsung  und  Tilgung  des.  Kreisanlehens:
a)  Annuität  nach  dem  Tilgungsplane  28890  —
b)  Provision  für  Einlösung  der  verloosten  Obligationen  und
Coupons  zu  1.  Prozent  (Verloosungsbetrag  4,000  M,
Coupons  24,820  -)  .  .  72  b
Lauus  68962  5

 

217“
        <pb n="144" />
        132

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
*2
Uebertrag68962  5
VI.  Sonstige  Krankenanstalten:
Tit.  1.  Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  215——
Tit.  2.  Der  Privatanstalt  des  Dr.  Stör  in  Regensburg  600  —
Tit.  3.  Dem  Mathildenspital  in  Regensburg  .  —  —
Tit.  4.  Für  die  Krieger'sche  orthopädische  Anstalt  in  Munchen  260  —
Tit.  5.  Zuschuß  an  die  Dr.  Brunnhuber'sche  Privataugenheilanstalt
  in  Regensburg  200  —
Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau.
  175  —
Für  die  Gebäranstalten:
a)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik)  650  —
b)  in  Regensburg  .  .  2098  —
a)  Beitrag  an  die  Cretinenanstalt  in  Eggsberg  455.—
b)  Beitrag  an  die  Cretinenanstalt  in  Oberlauterhofen
  -  720—
c)  Beitrag  an  die  Anstalt  für  schwachsinnige  mMad.
chen  in  Holnstein  480  —
Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:
Beitrag  zu  den  Rettungsanstalten:
a)  für  Knaben  in  Burglengenfeld  zum  Betriebe  der  Anstalt  8500  —
b)  für  Mädchen  in  Ettmannsdorf  4765  —
I)  für  protestantische  Kinder  200  —
Latus  88280  6
        <pb n="145" />
        9.5  133

 

Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag

*  2
Uebertrag88280  5

VI.14  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver

Armenpflegen:

Tit.  1.  Zur  Unterstützung  von  mit  Armenlasten  überbürdeten
Distriktsgemeinden  nach  Art.  41  des  Gesetzes  über  öffentliche

 

 

 

Armen=  und  Krankenpflege  vom  29.  April  18669  .  1700  —
Tit.  2.  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Irren  in  der  Kreis-Irrenanstalt  .  .  .  .  5142  —
Summa  Cap.  UU  122  15
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.

 

1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Verbindungswege  40500  —
b)  zur  Unterstützung  von  Distriktsgemeinden,  welche  Distrikts-  «
»  straßen-Bautechniker  aufstellen  .  5850  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schif.  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1862  17600  —
3  Beiträge  zu  Brücken=  und  Wasserbauten,  welche  den  Gemeinden
  obliegen  .  .  .  .  .  1000—

Summa  Cap.  VII4850  —
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.  .
Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,  #
dann  zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgeräthschaften  für  arme  Gemeinden  3000  —

Summa  Cap.  VIII  für  sich

Allgemeiner  Reservefond  .  .  .  .  .  4741  66
Summa  Cap.  IX  für  sich

Summa  der  Kreis-Ausgaben  818026  98

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ——  —  —
        <pb n="146" />
        134

 

 

 

 

 

 

 

—
Cap.6.  Vortrag  Betrag
2
II.  Abschnitt.
Areis-  Einnahmern.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
J.  A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Isolirte  Lateinschulen:  —-Summa
  8.  1  —  —
21  Technische  Schulen.
Tit.  1.  Zuschuß  an  die  Kreisrealschule  in  Regensburg  977  15
Summa  S§.  2  für  sich  —  —
3  Für  deutsche  Elementarschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  be-  .
ruhenden  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  1118782  61
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  370—
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  69446  56
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schulehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Congrualzuschüsse
  .  36659  63
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  bes
gesammten  Lehrer-Personals  in  bisheriger  Weise  111374  9
Tit.  6.  Zur  Ge#währung  einer  Zulage  von  je  90  X  an  alle
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  .  .32,940-L—-J
Latu823663379
        <pb n="147" />
        9.  185
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2
Uebertrag  236633  79
I.  Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  -#
für  die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  .X  für  die  ständigen
Berweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  173,632.50  J
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  .  .  EI
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  63960  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-  Relilten
58,542  4  47.7
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen.  1715—
Summa  §  3  268,102  --497  4302308  79
Summa  Cap.  I  A  268,102  4  97  J  303285  4
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie
und  Cultur.
Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2571  50
Summa  Cap.  I  305857  44
I.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
Summa  Cap  II  —  —
III.  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
a)  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Hilfsund
  des  Kreis-Getreide-Magazins  -Fondes  für  Schulhausbauten
  .  .  8675—-Latus!]
  8576  □—
        <pb n="148" />
        136

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
—.
Uebertrag  8575  —
III.  b)  Zinsen  aus  dem  Kapitalsüberschusse  des  Baufonds  für
Erweiterung  der  Kreis-Irren-Anstalt  Karthaus-Prüll  1500  —
Summa  Cap.  III  10076  —
IV.  Kreisumlage  zu  235/10  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme
  von  2°095,835  —  J4  nach  Abzug  von  2  Prozent
für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  .  482670  80
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  189423  74

 

Summa  der  Kreis-Einnahmen  818026  98

 

 

 

 

 

Nr.  2801.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Januar  1876  über  das  Urheberrecht
an  Mustern  und  Modellen,  hier  den  gewerblichen  Sachverständigen-Verein  betr.

Lgl.  Itaatsministerium  der  Justiz,  Agl.  Staatsministerium  des  Innern  und
Agl.  Staatsministerium  des  Innern  für  Rirchen=  und  Ichulangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wurde  im  Vollzuge  der  Bekanntmachung  vom
28.  Juni  1876  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  1876  S.  387  ff.)  an  Stelle  des
unlängst  mit  Tod  abgegangenen  königl.  Hof-Bronze=  und  Zinkwaaren-Fabrikanten
        <pb n="149" />
        9.  137

Christian  Hörner  in  München  zum  ordentlichen  Mitgliede  des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereines
  für  Bayern  der  Gelbgießer  Andreas  Mayer  in  München  berufen,  was  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

München,  den  5.  März  1885.
Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fäustle.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Neuper.

 

Nr.  3490.
Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Ziegen  aus  Oesterreich-Ungarn  betr.

Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Rücksicht  auf  neuerliche  Vorkommnisse  und  im  Anschlusse  an  die  in  den  Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  20.  24.  v.  Mts.  (Ges.=  und  Verordn.-Bl.  S.  25  und  27)
enthaltenen  Verbote  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schafen  und  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn
  wird  auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880  auch  die  Ein=  und  „Durchfuhr  von  Ziegen
aus  Oesterreich-Ungarn  nach  und  durch  Bayern  hiemit  untersagt.

München,  den  12.  März  1885.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Mimisterialrath  v.  Nies.

22
        <pb n="150" />
        138

Ordeno-Verleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
29.  November  v.  Is.  den  k.  Maximilians-=Orden
  zu  verleihen:

in  der  Klasse  der  Wissenschaft:

dem  kgl.  preußischen  Geheimen  Oberregierungsrathe
  a.  D.  Dr.  Max  Duncker,
Mitglied  der  Akademie  der  Wissenschaften
in  Berlin,  und

dem  kgl.  preußischen  Geheimen  Regierungs-Rathe
  Dr.  Ernst  Curtius,  ordentl.  Professor
an  der  Universität  Berlin;

in  der  Klasse  der  Kunst:
dem  Dichter  Alfred  Meißner  in  Bregenz,
dem  Dramatiker  und  Direktor  des  kaiserlichen
  Hofburgtheaters,  Adolf  Wilbrandt
in  Wien,  und
dem  Componisten  Abbé  Dr.  Franz  Liszt
in  Rom.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  6.  Februar  ds.  Is.  dem  Direktor  des

kommerziellen  Dienstes  der  französischen  Ostbahnen,
  Alfred  Fievet  in  Paris,  das  Ritterkreuz
  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone,  und

dem  Oberinspektor  der  genannten  Bahnen,
Waldemar  Grafen  Filippi  de  Baldissero
in  Paris,  das  Ritterkreuz  I.  Classe  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.

 

Käniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
5.  März  ds.  Is.  dem  keaiserl.  Unterstaats-Sekretär
  im  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,
Dr.  Georg  von  Mayr  in  Straßtburg,  in
dessen  Eigenschaft  als  bayerischen  Staatsangehörigen
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  der  ihm  von  Seiner  Macjestät
dem  Deutschen  Kaiser  und  Könige  von  Preußen
verliehenen  Dekorationen  des  kgl.  preußischen
Rothen  Adler-Ordens  2.  Klasse  mit  Eichenlaub
  und  des  kgl.  preußischen  Kronen-Ordens
2.  Klasse  zu  ertheilten.
        <pb n="151" />
        ch  und  Verorduuugs·Bluii

für  das

Königreich  Vayern.
**

München,  den  17.  März  1885.
Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  9.  März  1885  über  dessen  Verhandlungen  in  den
(Güend  l  vom  10.  bis  22.  November  1884.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

 

 

—

 

Nr.  3492.

Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.

(udwig  II.
von  Gottes  Gnaden  RKönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Derzog  von  BVayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  ett.
Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Schwaben  und  Neuburg  in  seinen

Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreis-Anstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
23
        <pb n="152" />
        140
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr

1883  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtöblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1886.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirkes  Schwaben  und  Neuburg  beträgt  für
das  Jahr  1885  3°603,858  „K,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  36,038  s  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.


IV.

Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:


1.  Die  vom  Landrathe  bei  der  Berathung  der  Angelegenheiten  der  Heil=  und  Pflege-Anstalten
  bei  Kaufbeuren  gefaßten  Beschlüsse  erhalten  Unsere  Genehmigung.

2.  Wir  genehmigen  ferner  die  Beschlüsse,  welche  vom  Landrathe  in  Bezug  auf  die
Herstellung  von  Uferschutzbauten  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und  Floßfahrt  dienen,
gefaßt  worden  sind.

Für  die  vom  Staatsärare  gemeinschaftlich  mit  der  Kreisgemeinde  durchzuführenden
Flußkorrektionen  werden  die  auf  das  Staatsärar  treffenden  Beiträge  von  11,500  —+  für
Bauten  am  Lech  und  von  63,600  für  Bauten  an  der  Iller  im  Budget-Entwurfe
für  die  XVIII.  Finanzperiode  vorgesehen  werden.

3.  Gerne  genehmigen  Wir  die  Beschlüsse  des  Landrathes  hinsichtlich  der  Zuwendung
  der  anfallenden  Erübrigungen  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve  für  das  Jahr  1885
an  den  Maximilians-Hilfsfonds,  dann  hinsichtlich  der  Uebertragung  und  ferneren  Bereitstellung
  der  zu  Unterstützungen  in  Nothfällen  für  1884  bestimmt  gewesenen,  jedoch  unverwendet
  gebliebenen  Summe  von  5000  -NX  aus  den  Renten  dieses  Hilfsfonds.
        <pb n="153" />
        10.  141

Indem  Wir  dem  Landrathe  diesen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  demselben
wiederholt  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  opferwilligen  und  ersprießlichen  Förderung
der  Kreis-Interessen,  sowie  die  Versicherung  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade  aus.

München,  den  9.  März  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  utz.  Dr.  v.  Riedel.  Khhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

Uebersich  t#
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
von  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1885.

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgescctei

cap.§.  Vortrag  Betrag
—  2

I.  Abschnitt.  6

#Areis-  Ausgaben.
I.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  46387  46
Summa  Cap.  I  für  sich  B

II.  Bedarf  des  Landrathes.  1
1|/Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  3800  —
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathaaueschuffes  800  —
3Regiekosten  .  .  .  1400  —
Summa  c  II.  6000  —

23°“
        <pb n="154" />
        142

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M  9
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  5384  20
b)  aus  der  Kreisschuldotation:
#  aa)  ältere  ständige  Bezüge  25901  10
bb)  die  neueren  vom  Landrathe  bewillgten  standigen
I  Bezüge  incl.  des  Bezuges  des  Lehrers  Scherer  in
6  Aeschach,  nun  katholischen  Schule  der  Stadt  Lindau  5299  —
c)  Anschlag  der  érarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  114.—  J  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
#  a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes
.  vom  10.  November  1861  56871  94
1  b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des
gesammten  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise  aus  Cen-6
  tralfonds  147387  01
c)  zu  weiterer  Aufbesserung  aus  Kreisfonds  51131  59
d)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  JX  an  ale
1  Verweser,  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen
32,102  J  50  J  —  —
e)  zur  Umwandlung  von  Verweserstellen  in  wirkliche  Schulstellen  6000  —
Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen:
a)  in  Quinquennien  à  90  M  für  die  wirklichen  Schullehrer
und  à  45  M.  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen
Lehrerinnen  aus  Centralfonds  298,598  #  —  —
Latus  297974  84
        <pb n="155" />
        3  10.  143
1  Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
¼  3
l
Uebertrag  297974  84
III.  1  b)  besondere  Zulagen  aus  Kreisfonds  an  Lehrer  in  Gemeinden
  des  Donaumooses  4183  33
c)  desgl.  an  den  Lehrer  in  der  sehr  abgelegenen  Gemeinde
Balderschwang  300  —
3  Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
Zur  Erhöhung  der  Verpflegsentschädigungen  für  die  Schulgehilfen
mit  Ausnahme  jener  in  Städten  von  2500  Seelen  und
I  darüber  29400  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal:
àa)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrerpersonal  3000  —
b)  Weitere  Unterstützungen  für  das  Lehrerpersonal  mit  Ausnahme
  jenes  in  Städten  von  mehr  als  2500  Seelen
und  zwar:
aa)  für  Schullehrers-Relikten  zur  Honorirung  der
während  des  Sterb=  und  Sterbnachmonats  aufzustellenden
  Verweser  Z  4000  —
bb)  zur  Aufstellung  von  Hilfslehrern  bei  vorüber—
gehenden  Erkrankungen  von  Schullehrern
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  S
a)  Behufs  Trennung  der  Meßnerdienste  von  den  Schul-  1
diensten  .  2500  —
b)  an  den  Schulfond  in  Rain  385  72

 

 

Latus

 

ns

89
        <pb n="156" />
        144

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—  2
Uebertrag41743  bo
III.  Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
1  zu  Schulhausbauten:
«  a)  Realexigenzbeiträge  —  —
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  23100—
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  .
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  58  29
Telit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Bornahme!  11500—
1  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  as——.  1715.—
dann  für  Formularpapiere  .  .  200  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
I  aa)  Gehalte  8520—
1  bb)  Diäten  und  Reisekosten  4000  —
|  c)  für  2  Distrikts-Schulinfpektoren:
i  aa)  Gehalte  .  .  6360  —
«  bb)  Diaten  und  Reisekosten  2744  —
d)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  720  —
1  e)  für  Schulvisitationen  durch  den  Kreisschulreferenten  1000—
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
.  a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
«  quieszirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  2,340  +  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  .  .  900  —
Latus  40256118
        <pb n="157" />
        K  10.  145
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
Uebertrag  402561  18
III.  b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  1
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  .  81612  —
bb)  aus  Kreissonds  für  die  bis  1879.  penstonirten
Lehrer  24640  —
cc)  weiters  aus  Kreisfonds  für  bas  seit  1.  Januar
1880  quieszirte  Lehrerpersonal  30273  —
dd)  außerordentliche  Unterstützungen  für  dienstunfahig
gewordene  Schullehrer  aus  Kreisfonds  1800  —
ee)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige
von  Lehrern,  welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen
  werden  mußten  und  keinen  Anspruch  an
den  Kreisverein  haben  2500  —
„)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Relilten:
aa)  aus  Centralfonds  67,620  =  —  —
.  bb)  aus  Kreisfonds  —  —
3  d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und
I  Waisenkasse  von  Schwaben  und  Neuburg  16000  —
«  (.)außerordentlicheUnterstützungenfürSchullehrets  Relikten
aus  Kreisfonds  4200  —
Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamts-  36r.
E  linge  und  Schulpraktikanten:
Z  a)  für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  11000  —
b)  für  Schulpräparandinnen  5000  —
#  Latus79586  18
        <pb n="158" />
        146

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
5„  #
III]1|KTit.  12.  Uebrige  Ausgaben:  Uebertrag)579586  1
a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrer  8000  —
b)  zur  Unterstützung  der  Schuldienstexspektanten  behufs  methodischer
  Ausbildung  .  4500  —
c)  Beitrag  an  das  bayerische  Lehrer-  Waisenstift  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  6000  —
1  Summa  §.  1  400,66050  118
2  Isolirte  Lateinschulen.
.  Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
.  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für
#  die  Lateinschule  in  Günzburg  1976  18
b)  aus  Kreisfonds:
1)  für  die  Lateinschule  in  Günzburg  6045  —
2)„  „  „  „  Lindau  5909  —
3)  „  „  ç„  „  Memmingen  9104  61
4)  „  „  „  „Nördlingen  9135  84
5)  „  „  „  „  Oettingen  7903  29
6)  „  „  „  „  Wallerstein  124  —
#  Tit.  2.  Prüfungskosten  .  .  .  200  —
i  Summa§.24039792
3  Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  für  das  Tanbstummeninstitut  in  Augsburg:
aa)  Dotationsbeitrag  7989  50
bb)  für  außerordentliche  Bedürfrisse  1351  81
-  b)  für  das  Taubstummeninstitut  in  Dillingen  430  —
Latus  9770  81
        <pb n="159" />
        M  10  147
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
44  f3
ulL.  3.Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:  Uebertrag  9770  81
a)  für  28  Knaben  à  250  JX  im  Taubstummeninstitut  zu
Augsburg  .  .  7000—
b)  für  Mädchen  im  Taubstummeninstitut  zu  Dillingen  4600  —
c)  für  protestantische  Mädchen  im  Central-Taubstummeninstitut
  zu  München  .  .  .  360  —
Snmma  8.  3  21630  81
Blinden-Institute.
Tit.  1  Dotationsbeiträge  zur  Errichtung  eines  Blindeninstituts
in  Augsburg  .  1600  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  zöglinge  im  Central-  Blinden-Institut
zu  München  .  .  .  .1440  —
Summa  §S.  4  2940  —
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erzehungsanstalt  für
krüppelhafte  Kinder  in  München:
a)  für  Knaben  1800  —
b)  für  Mädchen  .  .  .  1440—
Summa§.5  3240  —
unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend:
Beitrag  zum  Unterhalt  der  kreporenbienuns  ot  im  Lehrerinnenseminar
  zu  Memmingen  1500  —
Außerordentlicher  Zuschuß  für  dieselbe  pro  1885  200  —
Summa  8§.  6  1700  —

 

 

 

24
        <pb n="160" />
        148

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8S.  Vortrag  Betrag
9
1
III.  7  Sonstige  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten.  #
Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  200  I-Summa
  S.  7  200  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  —-9
  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  von  Schwaben
und  Neuburg  .  .  1000  —
Tit.  3.  Beitrag  an  den  naturhistorischen  Verein  von  Schwaben
und  Neuburg  .  515  —
Tit.  4.  Beitrag  zum  Unterhalt  der  Kriisbibliother  2460  —
Tit.  5.  Beitrag  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  172—
Summa  8.  9  4147  —
i
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  in  Augsburg  41415  —
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
4)  in  Kaufbeuren  13590  —
2)  in  Kempten  17373  48
3)  in  Lindau  13524  —
Latus  85902  48
        <pb n="161" />
        M.  10.  149
Festgesetzter
Cap.  S.  Vortrag  Betrag
—  s——i-Uebertrag
  85902  48
III.  10  4)  in  Memmingen  10912—
5)  in  Neuburg  8640  —
6)  in  Neu-Ulm  5340  —
7)  in  Nördlingen  .  .  16732  50
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Zuschuß  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  15400  —
b)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  200  —
Summa  §s.  10|45126
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
a)  Exigenz  der  Ackerbauschulen:
aa)  Sustentation  für  den  vormaligen  Verwalter  der
Kreisackerbauschule  in  Ramhof  882  —
bb)  Sustentation  der  Lehrerswittwe  Kerler  802  40
cc)  Außerordentliche  Unterstützung  für  diese  Wittwe  100  —
b)  Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne  3600—
Summa  §.  11  4584  40
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und
landwirthschaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  840  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten
Latus  840  —

 

 

245
        <pb n="162" />
        160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  —24
Uebertrag  840  —
III.  12  solcher  Lehrer,  dann  für  Studienlehrer  an  unvollständigen
isolirten  Lateinschulen,  und  für  Relikten  solcher  Lehrer:
Zuschuß  zur  Kreispensions=  und  Unterstützungskasse  26500  —
Zuschuß  zur  Umzugskosten-Entschädigung  eines  Reallehrers  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  technischen  Hochschule,  der  Andustrieschule  und  des
Realgymnasiums  2000  —
b)  der  Realschulen  1000  —
c)  der  landwirthschaftlichen  Centralschule  Weihenstephan  270  —
d)  der  Centralthierarzneischule  600  —
Summa  s§.  1331210  —
Summa  Cap.  II  400,660  &amp;amp;  50  J  129
IV.  Auf  Industrie  und  Cultur.
1  Auf  Industrie:
Tit.  1—  —  ——  ——  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Gewerbe=  und  Handelskammer  1500  —
Tit.  3.  Beitrag  für  die  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung
  3000  —
2  Ausgaben  für  Culturzwecke:
Tit.  1I  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirthschaftlichen  Kreis-Comités.
  26000  —
Latus  9500  —
        <pb n="163" />
        10.  151
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
+  J—
Uebertrag  29500  —
IV.  Tit.  3.  Beitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und
Neuburg  900  —
Tit.  4.  Beitrag  für  Hebung  der  Waldkultur  zur  Verhütung
von  Ueberschwemmungen  .  .  .  .  3000  —
Summa  Cap.  IV.  33400  —
V.  Auf  Gesundheit.
Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in
München  wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichte
  der  schwäbisch-neuburgischen  Hebammenschülerinnen
  .  .  .  .  .  860—
Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Susten—
tation  von  Distriktsthierärzten  5700  —
Summa  Cap.  V  6560—
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
Kreisirrenanstalten.
Tit.  1.  a)  Für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  in  Kaufbeuren
einschließlich  der  Ergänzungsbauten  und  Bauunterhaltungskosten
  25000  —
b)  für  den  Betrieb  der  Heil-  und  Pflegeanftalt  Irsee  einschließlich
  der  Ergänzungsbauten  und  Bauunterhaltung  —  —
Tit.  2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Baudarlehens  41685  72
Latus!  66685  72
        <pb n="164" />
        162

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8S.  Vortrag  Betrag
.
Uebertrag  66685  72
VI.  3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  Schauber  in  Augsburg  2000  —
Tit.  2.  Der  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  515.—
Tit.  3.  Der  Krieger’schen  orthopädischen  Anstalt  in  München  700  —
Tit.  4.  Der  Anstalt  für  Unheilbare  in  Schweinspoint  2500  —
Tit.  5.  Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  300  —
4  –  –  –  –  —  —  —  —  —
5  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige  und  zwar:
a)  für  Zöglinge  der  Cretinenanstalt  in  Ecksberg  1600  —
b)  Unterstützung  der  Blöden-Anstalt  in  Neuendettelsan  "  400  —
c)  für  die  weibliche  Cretinenanstalt  in  Glött.  2000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene
Kinder:
a)  an  das  Justitut  für  verwahrloste  Knaben  in  Ottobeuren  6380  —
b)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Mädchen  in  Wörishofen
  .  .  .  .  .  .  6360  —
c)  für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession
in  Rettungshäusern  .  .  343—
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver
Armenpflegen:
für  Unterstützung  armer  Gemeinden  und  Privaten  —  —
zum  Unterhalte  von  Irren  in  Kreisirrenanstalten  8000  —
Latus  96783  72
        <pb n="165" />
        „M  10.  153
.  Festgesetzter
Cap.S.  Vortrag  Betrag
1  3
Uebertrag
VI.  10  —.  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  für  Wohlthätigkeit:
a)  für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  350  —
b)  für  die  Krippenanstalt  in  Hettenbach  300  —
Summa  Cap.  V97433  l“
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  64000  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  .  .  .  85750  —
3  Beiträge  an  Distrikte  zu  den  Kosten  fi  Herstellung  von
Ueberschwemmungsdämmen  und  Uferschutzbauten  .  3600  —
l  Summa  Cap.  VII  16b3260  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
Für  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6000  —
Summa  Cap.  VIII  für  sich
IX.  Allgemeiner  Reservefond  9051  12
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben  1182160  59
        <pb n="166" />
        154

 

Fesigeserter

 

 

 

 

Cap.  Vortrag  Betrag
—  —2
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
.  Zuschüsse  aus  der  Staatskassa.

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung
und  Bildung.

Isolirte  Lateinschulen:

Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträge  .  .  1976  18

 

 

Tit.  2.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quieszirte  Studienlehrer  und
für  Studienlehrers-Relikten  "

 

Summa  8.  1
Technische  Schulen.

Für  deutsche  Elementarschulen:

Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualzuschüsse



1976

5384
58
69082

35700

20
29
26

96

 

Latus

 

110225

71
        <pb n="167" />
        10.  155
Festgesetzter
Cap.  S.  Vortrag  Betrag
#
Uebertrag110225  71
J.  Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des
gesammten  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise  147387  01
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  X  an  alle
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  .  .  32102JL50J  —  —
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  M  für
die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  M  für  die  ständigen
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  298,  698  M  —  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  .  .  2,340  4—  Jx  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unter—
stützung  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  .  81612  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-Relikten
67,  620  M—  —  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715

 

 

 

Summa  §.  3  400,660  450  J

340939  172

 

Summa  Cap.  I  A  400,660  450  J+

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie
und  Cultur.

Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt

 

Summa  Cap.  T

 

342915  90

2571  50

345467  40

"

25
        <pb n="168" />
        166  «

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
4—
II.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Ge—
meinden  —  —
m.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsqguellen:
Rente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirthschaftlicher  Interessen
  4300  —
IV  Kreisumlage  zu  23%%  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme
  von  3°603,858  M  23  —J  nach  Abzug  von  *W
für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  819373  19
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  13000  —
Summa  der  Kreis-Einnahmen182160  69

 

–.  —  —  —  —  —  —

Anezug  ans  der  Adelsmatrikel  des
Knigreiches.
Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:
unter'm  21.  Februar  ds.  Is.  die  Brüder
Dr.  jur.  Karl  von  Lang-Puchhof  und
Reserve-Sekondlieutenant  vom  2.  großherzoglich
  hessischen  Dragoner-Regimente  (Leib-Dragoner-Regiment)

  Nr.  24,  Hermann  von

Lang-Puchhof,  gemeinschaftliche  Besitzer

 

 

des  Gutes  Puchhof  bei  Straubing,  in  erblicher
  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  L,
Fol.  67,  Act.-Jum.  14811,  und

unter  dem  12.  März  ds.  Is.  der  gqu.  k.
Regierungsdirektor  Dr.  Wilhelm  Ritter  von
Bucher  in  Bayreuth  für  seine  Person  als
Ritter  des  k.  Verdienst-Ordens  der  Bayer.
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  B,  Fol.  42,
Act.-Num.  30021.
        <pb n="169" />
        Geseh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

M  II.

München,  den  21.  März  1885.

     

Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  vom  18.  März  1885  über  dessen  Verhandlungen
  in  den  Sitzungen  vom  10  bis  22.  November  1884.  —  Bekanntmachung  vom  13.  März  1885,
die  Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  Bayern  betreffend.  —  Ordens-  



 

Nr.  3740.

Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November  1834.

Ludwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ctr.  etc.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in
seinen  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

1
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
26
        <pb n="170" />
        158

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1883
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.
I

Steuerprincipale  für  das  Jahr  1885.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungebezirkes  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
beträgt  für  das  Jahr  1885  3,074,286  -4,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  30,742  sich
berechnet.  m

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  von  dem  Landrathe  gestellten  Anträge  und  gefaßten  Beschlüsse  ertheilen  Wir
nachstehende  Entschließungen:

1.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  den  fixen  jährlichen  Kreisfonds-Zuschuß  für  die
Realschule  in  Kitzingen  um  1000  JX  zu  erhöhen,  haben  Wir  Unsere  Genehmigung  gerne
ertheilt  und  hiernach  für  die  bezeichnete  Anstalt  den  Betrag  von  14,000  IXK  unter  die  Kreis-Ausgaben
  einstellen  lassen.

2.  Der  Landrath  hat  die  Bitte  gestellt,  in  den  Etat  der  Universität  Würzburg  für
die  nächste  Finanzperiode  statt  des  bisherigen  Sustentationsbeitrages  zur  Kreis-Entbindungs-Anstalt
  zu  Würzburg  von  2,454  =  und  5  Karren  Holz  einen  solchen  von  5,000  —X  aufzunehmen.
  Z

Wir  vermögen  diese  Bitte  um  so  weniger  für  begründet  zu  erachten,  als  die  Universität
Würzburg  schon  jetzt  außer  der  Summe  von  2,454  X  86  J  und  5  Karren  Holz  jährlich
noch  513  14  J  für  Anschaffung  von  Instrumenten,  793  JX  80  J¼  als  Funktionsbezug
für  den  II.  Assistenten,  ungefähr  300  „X  an  Eintrittsgeldern  der  Studirenden  und  2622  #
als  Exigenz  der  gynäkologischen  Klinik,  im  Ganzen  also  beiläufig  6,  700  M  zum  Unterhalte
der  Kreisanstalt  beiträgt.

3.  Der  Beschluß  des  Landrathes,  der  Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt  Werneck  die
Eröffnung  eines  Bankkredites  von  12,000  —X  zu  gestatten,  erhält  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="171" />
        .K  11.  159

Was  die  Beschlüsse  des  Landrathes  auf  das  Gesuch  des  Direktors  der  Kreisirrenanstalt
Dr.  Hubrich  um  Nachzahlung  von  1,020  -X  an  Besoldungs-Rückständen,  sowie  hinsichtlich
der  Aufnahme  von  geisteskranken  Verbrechern  in  die  Kreis-Irrenanstalt  betrifft,  so  bleibt
Unsere  Entschließung  bis  nach  dem  Abschlusse  der  hierüber  eingeleiteten  Erhebungen  und
Verhandlungen  vorbehalten.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes,  wodurch  wie  in  den  Vorjahren,  so  auch  für  das
Jahr  1885,  zur  Hebung  der  Rhön-Industrie  1,700  —X  und  zur  Verbesserung  der  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  10,000  /X  bewilligt  wurden,  ertheilen
Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

5.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes:

a)  für  einen  in  Rothenbuch  sich  niederlassenden  praktischen  Arzt  aus  Kreismitteln  einen
dem  Reservefond  zu  entnehmenden  Unterhaltsbeitrag  von  800  -JX,  dann

b)  als  Beitrag  zur  Haltung  einer  Handapotheke  durch  einen  praktischen  Arzt  in
Rothenbuch  die  Summe  von  500  M.
für  das  Jahr  1885  za  gewähren,  haben  Wir  Unsere  Genehmigung  bereits  ertheilt.

6.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Verwendung  der  Zinsen  des  Maximilians-Hilfsgetreidemagazinsfondes
  für  1885  genehmigen  Wir.

7.  Die  Frage  der  Feststellung  der  Holzgeld-Termine,  über  welche  übrigens  sowohl
im  Allgemeinen,  als  in  Bezug  auf  den  Regierungsbezirk  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
in  der  Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  13.  April  1882  bei  Beantwortung  der
Interpellation  des  Abgeordneten  Baumann  und  Gepnossen  bereits  eine  nähere  Darlegung
gegeben  wurde,  wird  anläßlich  der  in  Fokge  der  Reorganisation  der  Staats-Forstverwaltung
demnächst  zu  treffenden  Anordnungen  hinsichtlich  der  Rechnungslegung  wiederholt  in  Würdigung
gezogen  werden.

8.  Den  Verkehrsbedürfnissen  des  Ortes  Reistenhausen  wird  dennächst  durch  Errichtung
einer  Post=  und  Telegraphen-Expedition  in  dem  nächstgelegenen  Orte  Fachenbach  und  durch
Herstellung  einer  Kariolpost-Verbindung  zwischen  der  letzteren  und  der  Expedition  Stadtprozelten
  Rechnung  getragen  werden.

Indem  Wir  dem  Landrathe  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  gegenwärtigen  Ab-26“
        <pb n="172" />
        160

schied  ertheilen,  eröffnen  Wir  demselben  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen
Pflege  der  Kreis-Interessen  und  verbinden  hiemit  die  Versicherung  Unserer  Königlichen

Huld  und  Gnade.

München,  den  13.  März  1886.

Ludwig.

Dr.  Krhr.  v.  kutz.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Generalsekretär,

Ministerialrath  v.  Nies.

 

Ueber  sich  t

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
Unterfranken  und  Aschaffenburg  für  das  Jahr  1885.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—-I.
  Abschnitt.
#4reis-Ansgabenu.
I.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung'der  Kreis-Einnahmen  12653  76
Summa  Cap.  I  für  sich

II.  Bedarf  des  Landrathes.
1||Diten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  3600  —
2|Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschuffes  360  —
3  Regiekosten  .  .  .  .  720  —
Summa  Cap.  II.  4680  —
        <pb n="173" />
        M  11.  161
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  28732  20
b)  aus  der  Kreisschuldotation  740  78
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienß-=gründe
  332•.4  11  4
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
6  a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes
·  vom  10.  November  1861  8485  —
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  bes  gesammten
  Lehrerpersonals  in  der  bisherigen  Weise  173243  88
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  X  an  alle
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen
39,105
d)  zur  Erhöhung  der  Verpflegungsbeiträge  für  die  Schulgehilfen,
  beziehungsweise  zur  Umwandlung  von  Gehilfenin
  Verweserstellen  2700  —
Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen
in  Quinquennien  à  90  X¾  für  die  wirklichen  Schullehrer  und
—  à  45  —X  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen
370,271  ¼  25  N
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  3100  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal  3100  —
Latus!  296101  86
        <pb n="174" />
        162

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
J
-
Uebertrag  296101  86
III.  Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen  —-Tit.
  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .  —-b)
  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.  —-c)
  zu  Schulhaus-Neubauten:
aa)  Kosten  der  Verwaltung  des  Kreisanlehens  für
Schulhausbauten  .  .  Albas-J
bb)fürVexzinsungdiescöAnlehens26,277«-4504
;  ce)fiikAmo-tisikuugdegsctbeu18,000.--—J)60000—
dd)  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden
  zu  weiteren  Schul-I
  hausneubauten.  .  #15,14750  -J
Tit.  S.  Ständige  Bauausgaben  132  01
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
6  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
dann  für  Formularpapiere  .  14585  —
b)  desgleichen  für  außerordentliche  Schulvisitationen  .  1716  —
c)  für  die  Kreisschulinspektoren:  «
S  aa)  Gehalte  7800  —
bb)  Diäten  und  Neisekosten  2800  —
Latus383133  87
        <pb n="175" />
        11.  163

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

 

Uebertrag  383133  87

III  1|  Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  waren:  .

aa)  aus  Centralfonds.  2,520  —  J
bb)  aus  Kreisfonds  .  460  —

b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  unterstüzung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:

aa)  aus  Centralfonds  .  82620  —
bb)  aus  Kreisfonds  .  .39910—
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Echullehrere-  Relilten:
aa)  aus  Centralfonds  91,265-4—J
bb)  aus  Kreisfonde  2064  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer.  Wittwen-  und
Waisenkasse  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  20000  —

e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  .  360  —
Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge
  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  6000  —
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren
weiblichen  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  .  .  2005  —

Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  .  .  .  .  516—
Latus  537058  87
        <pb n="176" />
        164

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
3
Uebertrag  537058  87
III.  b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  .  .  .  .  .  .  .  4160  —
)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Volksschullehrer  250  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  1000  —
Summa  S.  1  503,161  J.  75  4  542468  87
Isolirte  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:
aa)  an  die  Lateinschule  zu  Mainbernheim  128  57
bb)  „  „  „  „  Nenustadt  a.  S.  10714
b)  aus  der  Kreieschuldotation  –  –
Ic)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
an  die  Lateinschule  in  Amorbach  2500  —
„  „  „  „  Hammelburg  5200  —
„  „  „  „  Haßfurt  5300  —
„  „  „  „Kitzingen  5300  —
„  „  „  „Lohr  4000  —
„  „  „  „Miltenberg  3600  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  312  —
Summa  S.  226447  71
Taubstummenanstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  an
dem  Taubstummeninstitute  in  Würzburg  6503  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  1716  —
Summa  S.  3  8219  —
        <pb n="177" />
        165
)5
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—
i  »I-·-J
l
III.  4  Blinden-Institute.  I
.  Tit.  1.  Dotationsbeiträge  zur  Besoldung  des  Lehrers  an  der
Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  870  —
«  Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Central-Blindeninstitute  in  München  720  —
"  b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  864  —
6  Summa  §.  4  2454  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
TNit.  1.  Dotationsbeiträge  .  .  .  .  ————
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erziehungs-Anstalt  für
krüpprlhafte  Kinder  in  München  1800  —
1  Summa  §.  5  1800  —
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
%  die  weibliche  Jugend  —  —
i  i
7  Sonstige  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten.  I
Beitrag  zum  Pfarrwaisenhaus  in  Windsbach  360  —
Summa  S.  7  360  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  —
9  Uebrige  Ausgaben.  |
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  500  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg  1032
Latus  1532  —

 

 

 

27
        <pb n="178" />
        166

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
A
Uebertrag  1532  —
m.9L3  —  —  —  ——
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  180  —
Summa  S.  9  1712  —
106e  werblicher  Unterricht.  1
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  72805  73
b)  Uebrige  Realschulen:
1)  in  Aschaffenburg  19545  83
2)  in  Schweinfurt  21124  91
3)  in  Kissingen.  11000  —
4)  in  Kitzingen.  .  .  .  .  14000  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  8500  —
Tit.  4.  An  die  Handwerker-Feiertagsschule  in  Aschaffenburg  =
1405  %450  4  ·
Summa§10«l4()5--!x50-J146976247
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Winterschule  resp.  Bauernschule  in
Würzburg  .  .  6000—
Tit.  8.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  1000  —
Summa  S.  11  10000  —
        <pb n="179" />
        K  11.  167
Festgeseszter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
*  2
—
III.  12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  land—
wirthschaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  500  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher
Lehrer  .  15151  92
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven  tech
nischer  Unterrichtsanstalten  1600  —
Summa  8.  12  17161  92
Summa  Cap.  III  504,566  +  75J.157589  97
IV.  Auf  Industrie  und  Cultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  –  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe=  und  Handelskammer  700  —
Tit.  3.  —  –  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beitrag  zum  polhtechnischen  Verein  in  Würzburg  6000
6  Tit.  5.  Beiträge  für  sonstige  industrielle  Zwecke,  und  zwar:
#  a)  für  Anschaffung  von  Mustern,  Werkzeugen  und  Modellen  400
-  b)  für  Hebung  der  Rhön-Industrie  1700  —
2  Auf  Cultur.  6
Tit.  1.  Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  "
l  überhaupt  .  .  .  .  .  3500  —
Laus12300—

 

 

277
        <pb n="180" />
        168

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2
Uebertrag  12300  —
IV.  Tit.  2.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  —  —  —.  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke,  und  zwar:
a)  für  kulturtechnische  Unternehmungen  15200  —
b)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Ge.
nossenschaftsbildung  5200  —
c)  für  Hebung  der  Pferdezucht,  einschlieslüch  ber  Ausgaben
auf  Hufbeschlaglehre  1500  —
d)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  900  —
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  400  —
f)  „  „  die  „  Weinbauschule  800  —
g)  „  „  den  „  Gartenbauverein  500  —
h)  „  „  „  „  Kreisfischereiverein  900  —
Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirthschaftlichen
und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  10000  —
Summa  Cap.  IyVOO
V.  Auf  Gesundheit.
a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
praktischer  Aerzte  11000  —
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  von  Nothenbuc-  zur  Haltung
einer  Handapotheke  .  .  500  —
Summa  Cap.  W  11500  —
        <pb n="181" />
        11.  169
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
AM  2
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  c—
2  Kreisirrenanstalt:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
  20625
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  35000  —
Tit.  3.  Pension  des  vormaligen  Frrenanstaltsverwalters  August
Götzell.  .  2160  —
3  Sonstige  Krankenanstalten:
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beiträge  zu  folgenden  Augenheilanstalten:
a)  zur  Anstalt  des  praktischen  Arztes  Dr.  Bäuerlein  in
Würzburg  600  —
b)  zur  Anstalt  des  Privatbocenten  Dr.  Helfreich  daselbst  600  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  —  —-  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Für  die  orthopädische  Anstalt  des  Georg  Hessing  in
Marktbreit  400  —
Tit.  6.  Kreisverpflegsanstalt  für  Unheilbate  6800  —
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  13000  —
6  —1  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7|KTit.  1.  Beitrag  an  die  mit  der  Diakonissenanstalt  Neuendettelsau
  verbundene  Anstalt  für  Blödsinnige

 

 

 

Latus
        <pb n="182" />
        170

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
Uebertrag  79366  —
VI.  Tit.  2.  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Idioten-Anstalt
  bei  Gemünden  2400  —
Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder

 

und  zwar:
Beiträge  an  die  Rettungsanstalten:
a)  in  Trautberg
b)  in  Volkersberg
c)  in  Klosterhausen
d)  in  Schweinfurt
Te)  in  Ernstkirchen
!)  in  Wörth
L)  in  Karlstadt  .
h)  für  die  St.  Johannispflege  in  Aschaffenburg
i)  für  die  St.  Josephspflege  in  Bischofsheim.
k)  für  die  Pflegeanstalt  für  evang.  Kinder  in  Würzburg
1!)  für  die  Rettungsanstalt  in  Rothenbuch
m)  für  den  Elisabethenverein  in  Würzburg
n)  für  die  Sambeth'sche  Kleinkiuderbewahranstalt  in  Würzburg
0)  für  das  Vincentinum  zu  Würzburg

Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver
Armenpflegen:
Tit.  1.  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Kindern  in  Rettungshäusern.

700
700
700
700
700
700
700
700
700
700
700
700

350
500

5000

 

 

 

Latus

 

96016
        <pb n="183" />
        11.  171
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
+—
Uebertrag  96015  —
VI.  91  Tit.  2.  Unterstützung  zur  Begründung  distriktiver  Kranken-Anstalten
  2000  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit:
Tit.  1.  An  den  Wohlthätigkeitsfond  für  entlassene  Sträflinge
behufs  Refundirung  des  zu  Auswanderer-Unterstützungen  verwendeten
  Kapitals  500
Summa  Cap.  UVUU  BU515  —
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.  .
Beiträge  zu  Distriktsstraßen  .  .  .  .  70000  —
Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und  «
Floßfahttdienen,nachArt.2desGesetzesvom28.Mai185211600—
Summa  Cap.  VII  81600  —
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1|Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1300  —
Summa  Cap.  VIII  für  sich
IX.  Allgemeiner  Reservefond  15724  09
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben4031262  82
        <pb n="184" />
        172

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  —  #
II.  Abschnitt.
freis-  Einnahmen.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
J.  A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
l  Isolirte  Lateinschulen:
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträge  .  .  ...  .  235  71
Tit.  2.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  —-Tit.
  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quiescirte  Studienlehrer  und  für
Studienlehrers-Relikten  —  —
Summa  8.  1  236  71
2  Technische  Schulen.
Tit.  1.  Für  die  Handwerker-Feiertags-  und  Zeichenschule  in
Aschaffenburg  .  .  .  .1405«-fä50-J
Summa§.2fürsich
3  Für  deutsche  Elementarschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  28732  20
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  132  01
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  47454  64
#  Latus  76318  85
        <pb n="185" />
        11  173
Festgesetzter
Cap.  8S.  Vortrag  Betrag
l
1
6  Uebertrag  76318  .
c
I.  3Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Congrualzuschüsse
  .  36441  26
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Eintommens  des
gesammten  Lehrer-Personals  in  bisheriger  Weise  173243  88
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  39105JLJ
.  Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  —
für  die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  rX  für  die  ständigen  6
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  370,271  J25  =
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  .
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  2.520  .  .  —  Ü
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  82620
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-  Nelikten
91,265  +  —  J
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen.  1715  —
Summa  §  3  503,161-425  J.37033898
Hieu  „  82  1,405  4  50  JT
Summa  Cap.  I  A  504,566  ¼  7570574  69

 

 

 

1

28
        <pb n="186" />
        174

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
.  42
I.  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für,  Industrie
und  Cultur.
Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2571  50
C.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Wohlthätigkeit:
An  die  Kreis-Entbindungsanstalt  in  Würzburg  3428  57
Summa  Cap.  I15876574  76
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden
  —  —
Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen  —  —
i
IV.  Kreisumlage  zu  21  Prozent  von  der  Steuerprinzipal-  «
summevon3«074,286--C94JnachAbzugvonLProzent  l
für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  632688  o6
i
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  22000  —

 

 

 

Summa  der  Kreis-Einnahmen

 

1031262  82
        <pb n="187" />
        .  11.  175

Nr.  9341I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betreffend.

KR.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  NReußern.

In  den  Bestimmungen  des  §.  48  des  Eisenbahnbetriebs-Reglements  und  der  Anlage  D
zu  diesem  Paragraphen  (siehe  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  44,  Jahrgang  1880)  treten
mit  dem  1.  April  d.  Is.  folgende  Ergänzungen  und  Abänderungen  in  Kraft:

J.

Die  Bestimmung  im  §.  48  unter  B  2  erhält  als  Absatz  3  folgenden  Zusatz:
Als  geldwerthe  Papiere  im  Sinne  des  Absatzes  1  sind  nicht  anzusehen:
gestempelte  Postkarten,  Postanweisungsformulare,  Briefumschläge  und  Streifbänder,
Postfreimarken,  Stempelbogen  und  Stempelmarken,  sowie  ähnliche  amtliche  Werthzeichen.


II.

In  der  Bestimmung  im  §.  48  unter  B  3  sind  hinter:  „Kunstgegenstände“  die  Worte
vauch  Antiquitäten“  einzuschalten.
III.
In  Nr.  VIII  der  Anlage  D  zum  8.  48  ist  als  Absatz  2  folgende  Bestimmung
aufzunehmen:  ·

Gebrauchte  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungsmasse  wird  —  sofern
sie  nicht  in  eisernen  Wagen  mit  festschließenden,  eisernen  Deckeln  (sog.  Sargwagen)
zur  Aufgabe  gelangt  —  nur  in  dichte  Blechbehälter  verpackt  zur  Besörderung
übernommen.

IV.
1.  Die  Bestimmung  unter  Nr.  IX  der  Anlage  D  zum  8.  48  ist  zu  streichen  und
hinter  die  Ziffer  IX  der  Vermerk  zu  setzen:  „siehe  unter  Nr.  XXXV.“
2.  In  Nr.  XXXV  a.  a.  O.  ist  hinter  den  Worten  „Holzspäne  2c.“  einzuschalten:
„sowie  die  durch  Vermischung  von  Petroleumrückständen,  Harzen  und  dergleichen  Stoffen
mit  lockeren  brennbaren  Körpern  hergestellten  Waaren.“
        <pb n="188" />
        176

V.

1.  In  Nr.  XXXI  der  Anlage  D  zum  §.  48  ist  hinter  den  Worten  „und  andere

derartige  Gegenstände“  einzuschalten:

„(wegen  gebrauchter  Putzwolle  vergl.  Absatz  3)7.
2.  Am  Schluß  derselben  Nr.  XXXI  ist  als  Absatz  3  folgende  Bestimmung  aufzunehmen:



„Gebrauchte  Putzwolle  wird  nur  in  festen,  dicht  verschlossenen  Fässern,  Kisten
oder  sonstigen  Gefäßen  zum  Transport  zugelassen."

München,  den  13.  März  1885.

Frhr.  v.  Crailsheim.

Ordens  -  Verleihung.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
10.  März  l.  Is.  dem  keiserlich  russischen
Kammerherrn,  Fürsten  Romuald  Giedroyc,
die  königl.  Ludwigsmedaille,  Abtheilung  für
Wissenschaft  und  Kunst,  zu  verleihen.

 

 

Königlich  Allerhöchse  Genehmigung  zur

Amnahme  einer  fremden  Dekoration.
Seine  Majestät  der  König  haben

 

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.

Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
13.  März  ds.  Is.  dem  bayerischen  Staats-Angehörigen
  Ludwig  Grafen  von  Marogna,
Rath  am  internationalen  Appellhofe  in  Alerandrien,
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehenen  Comthur-Kreuzes
  mit  dem  Sterne  des  keaiserlich
österreichischen  Franz-Joseph-Ordens  zu  ertheilen.
        <pb n="189" />
        1  L

für  das

Königreich  Bayern.
I  1.

München,  den  24.  März  1885.

 

 

 

Inhal  t
Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken  vom  18.  März  1885  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  #  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  4007.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.

Cudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  RKönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Derzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  crte.  etc.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreis-Anstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
29
        <pb n="190" />
        178

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1883  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1885.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirkes  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr
1885  2/°110,314  „M,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  21,103  X4  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.


IV.

Auf  die  Anträge  und  Wünsche  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:


1.  Wir  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,
  die  Bitte  des  Landrathes  auf  Gewährung  eines  erhöhten  Beitrages  aus  der
Kreisschuldotation  in  nähere  Erwägung  zu  nehmen.

2.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  die  Erhöhung  des  fixen  Kreisfondszuschusses
für  die  Realschule  in  Wunsiedel  auf  den  Jahresbetrag  von  22,690  —XX  und  über  die  Gewährung
  eines  fixen  Kreisfondszuschusses  im  jährlichen  Betrage  von  5,000  X  für  die  Realschule
  in  Kronach  haben  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  demgemäß  die
entsprechenden  Summen  unter  die  Kreisausgaben  einstellen  lassen.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  der  Zuschuß  für  Förderung  des  Wiesenbaues,
  der  Flußkorrektionen,  der  Bewässerungen  und  Entwässerungen  von  4,500  JX  auf
5,500  „X  erhöht  werden  soll,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Die  vom  Landrathe  bei  der  Berathung  der  Angelegenheiten  der  Kreis-Irrenanstalt
Bayreuth  gefaßten  Beschlüsse  haben  bereits  Unsere  Genehmigung  erhalten  und  wird  hierwegen
  auf  die  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  vom  24.  Dezember
v.  Is.  Nr.  16,633  hingewiesen.
        <pb n="191" />
        12.  "5  179

5.  Ebenso  haben  Wir  dem  Beschlusse  des  Landrathes  bezüglich  der  Herstellung  und
Hinansgabe  neuer  Zinskoupons  zu  den  Obligationen  des  ersten  oberfränkischen  Kreisanlehens
von  500,000  fl.  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt,  in  welcher  Beziehung  auf  die  Entschließung
  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  vom  4.  Jänner  l.  Is.  Nr.  50  verwiesen
  wird.

6.  Der  Landrath  hat  den  bisherigen  Kreisfondszuschuß  für  Distriktsstraßen  aus  eigner
Initiative  von  34,300  JX  auf  40,300  -X,  sohin  um  6,000  X  erhöht.  Diesem,  in  wohlbemessener
  Würdigung  des  Nutzens  guter  Distriktsstraßen,  gefaßten  Beschlusse  ertheilen
Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

Was  den  vom  Landrathe  gestellten  Antrag  auf  Erhöhung.  des  bisherigen  Centralfonds-Zuschusses
  für  Distriktsstraßen  anlangt,  so  weisen  Wir  darauf  hin,  daß  die  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Distriktsstraßen  jeweilig  durch
das  Budget  aus  Staatsfonds  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  von  Unserem  Staatsministerium
  des  Innern  nicht  nach  freiem  Ermessen,  sondern  nach  einem  festen  Maßstabe
auf  Grund  bestimmter  rechnerischer  Faktoren  unter  die  acht  Regierungsbezirke  vertheilt
werden  und  ein  Abgehen  von  diesem  Maßstabe  zu  Gunsten  eines  einzelnen  Regierungsbezirkes
  nicht  thunlich  erscheint.

7.  Auf  die  Anträge  des  Landrathes  bezüglich  des  Remonteankaufes  in  Bayern  und
bezüglich  der  Vorführung  der  Fohlen  ertheilen  Wir  die  Erwiederung,  daß  die  Remontirung
der  Armee  durch  andere  als  die  bestehenden  Anordnungen  über  Ort  und  Zeit  der  Remonte-Ankäufe
  unter  den  obwaltenden  dienstlichen  und  Etats-Interessen  dermalen  nicht  sicher  gestellt
  werden  könnte,  daß  jedoch  bei  der  Festsetzung  der  inländischen  Ankaufsstationen  den
Interessen  jener  pferdezüchtenden  Bezirke,  welche  für  den  militärischen  Zweck  überhaupt  in
Betracht  kommen  können,  möglichst  Rechnung  getragen  wird.

8.  Dem  wiederholten  Antrage  des  Landrathes  auf  Besetzung  der  Bezirksarztesstellen
II.  Klasse,  beziehungsweise  auf  Sustentirung  von  Aerzten  in  armen  Gegenden,  ist  im  Wesentlichen
  bereits  durch  die  Aufstellung  von  remunerirten  Stellvertretern  gemäß  der  Bestimmung
des  §.  8  Unserer  Verordnung  vom  3.  September  1879  —  den  ärztlichen  Dienst  bei

den  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  betreffend  —  entsprochen  worden.
29°
        <pb n="192" />
        180

Indem  Wir  dem  Landrathe  den  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  versichern  Wir
denselben  unter  Anerkennung  der  von  ihm  neuerlich  bethätigten,  opferwilligen  und  umsichtigen
Förderung  der  Interessen  der  Kreisgemeinde  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade.

München,  den  18.  März  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  v.  Maillinger.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

Ueber  sich  t
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
von  Oberfranken  für  das  Jahr  1885.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter

Cap.  8.  Vortrag  Betrag
2

J.  Abschnitt.
i  Kreis-Ansgaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen995  03
Summa  Cap.  I  für  sich
II.  Bedarf  des  Landrathes.

1  Diaäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder.  2660  —
2|Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  dndrechearcscus  350  —
3Regiekosten  .  .  .  .  .  .  1000  —
Summa  u  II.  3900  —
        <pb n="193" />
        K  12.  181

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  3
II.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  10936  68
b)  aus  der  Kreisschuldotation  .  —  16495  77
c)  Anschlag  der  krarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienst.
gründe  82  —  3  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes
vom  10.  November  1861  .  .  104491  93
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des
gesammten  Lehrerpersonals  in  der  bisherigen  Weise  427  6

c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  an  alle
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen
33,030  M  –  J—  —  —
d)  zur  weiteren  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  in  den
in  Art.  83  Ziff.  3  des  Schuldotationsgesetzes  bezeichneten
Gemeinden  und  zwar  der  wirklichen  Schullehrer  auf  850  M,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  auf  680  —
aus  Kreisfonds  .  .  .  .  .6377347
e)  zur  weiteren  Aufbesserung  des  Minimal-  Einkommens  der
Lehrer  in  den  in  Art.  3  Ziff.  2  des  Schuldotationsgesetzes
bezeichneten  Gemeinden  auf  1000  JAX  aus  Kreisfonde  5908  19
i)dem  unter  d  und  e  nicht  berücksichtigten  Lehrpersonal
eine  Gehaltserhöhung  von  100  X  den  wirklichen  Lehrern,

Latus  329527  vo
        <pb n="194" />
        182

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
Uebertrag  s  329627  90
III  80  MX  den  Verwesern,  50  J—X  den  weltlichen  und  klösterlichen
  Lehrerinnen  aus  Kreisfonds  17760  —
Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen:
a)  in  Quinquennien  à  90  -4  für  die  wirklichen  Schullehrer
und  à  45  JTX  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen
#  Lehrerinnen  248,887  M.  bO  —  —
b)  für  die  ältesten  Lehrer  im  Kreise  aus  Kreisfonds  4500  —
c)  Zulagen  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
  und  Gehilfen,  welche  die  Anstellungsprüfung  mit
Erfolg  bestanden  haben,  bis  zum  Eintritte  in  die  staatlichen
  Dienstalterszulagen  5800  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  für  vorübergehende  Aushilfen  9000  —
b)  zur  Honorirung  des  Lehrerpersonals  für  Ertzeilung  von
Abtheilungsunterricht  .  .  13140  —
Tit.  5.  Besondere  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal  .  3000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  1974  09
b)  aus  der  Kreisschuldotation  6402  93
c)  allgemeine  Beiträge  an  die  Schultassen  der  Städte:
Bamberg  .  7555  —
Bayreuth  7586—
Hof  ·  .  5143——
d)  an  dürftige  Gemeinden  für  die  Schulpersonal-  Exigenz  1080  —
Latus412468  92
        <pb n="195" />
        12.  183
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  93
Uebertrag  412468.92
III.  Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .  .  3500  —
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  50000
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  .  .
Tit.8.StändigeBauausgaben.’.  21—
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
dann  für  Formularpapiere  11365  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  4440  —
bb)  Diäten  und  Reisekosten  1080  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  waren  .  .4320«-ÆJ  —  —
b)  Zuschuß  an  den  geseblichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  32880  —
bb)  aus  Kreisfonds  23650  —
I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Nelikten  aus  Cen—
tralfonds  .  .  .  65,496.-f-784  ——-—
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und
Waisenkasse  von  Oberfranken  .  8000  —

 

 

Latus

 

547404

92
        <pb n="196" />
        184

 

 

 

 

 

 

 

i  Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag

%  183
Uebertragß  547404  92

III.  Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamts-Zöglinge

  und  Schulpraktikanten:

a)  an  dürftige  Schulamtszöglinge  (männliche  und  weibliche)  9000  —
b)  für  Schulpraktikanten  .  —  —

c)  für  3  Freiplätze  im  Praparandinnen-  Institute  der  armen
Schulschwestern  zu  Weichs  in  Oberbayern  «  450  —

d)  für  Freiplätze  für  Lehramtskandidatinnen  im  englischen
Fräulein-Institute  in  Bamberg  540  —

e)  für  Freiplätze  im  Ludwigs-Lehrerinnen-Seminar  in  Menmingen
  .  1000  —

1)  für  Freiplätze  für  unbemittelte  Schulprsparandimmen  in

der  höheren  weiblichen  Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt  in
Aschaffenburg  1000  —

Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:

a)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Lehrer  570—

b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungekursen  **
ferenzbezirken)  und  Remunerationen  für  die  Bezirkshauptlehrer  3600  —

c)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzialschulfond  aus  fundationsmäßigen
  Reichnissen  des  Staatsärars  .  3428  60

d)  Gratiale  aus  Centralfonds  an  das  englische  Fräulein-  «

Institut  zu  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichtes
an  den  dortigen  Mädchenschulen  2249  15
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  1700—
Summa  §.  1  351,734/1  28  J  570942  (67
        <pb n="197" />
        12.  185
Festgesetzter
Cap.  S.  Vortrag  Betrag
———
II.  Fssolirte  Lateinschulen.  7
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:  1
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:  #
für  die  Lateinschule  in  Kulmbach  1263  35
b)  aus  Kreisfonds:
für  die  Lateinschule  in  Kulmbach  3126  90
„  „  „  „  Wunsiedel.  9554  58
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  .  .  —  —
#  Summa  S.  2  13944  83
3  Taubstummen-Anstalten.  «
Tit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  an  die  Taubstummen-Anstalt  in  Bamberg  2000  —
#  b)  „  „  „  „  „  Bayreuth  3455  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
für  einen  Freiplatz  im  Central-Taubstummeninstitut  in  München  360  —
Summa  S.  3  6815  —
4  Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —1
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:  6
Für  einen  Freiplatz  im  Central-Blindeninstitut  in  München  360  —
Summa  S.  4  360  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erziehungsanstalt  für
6  krüppelhafte  Kinder  in  München  .  .  .  1440  —
Summa  §.  5  1440  —

30
        <pb n="198" />
        186

 

 

 

Festgesetzte
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
.  20
III.  6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend  .  .  .  .  .  ——--——
7  Sonstige  Erziehungs-  und  Unterrichtsanstalten.
Tit.  1.  An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  .  .  386  —
Tit.  2.  An  das  Weisenstift  des  bayerischen  Lehrervereins  200  —
Tit.  3.  An  dasselbe  speciell  für  oberfränkische  Lehrerwaisen  343

 

Summa  S.  7  929

8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  .  .  .  —-9

  Uebrige  Ausgaben.

 

Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Denkmälern  und  Alterthümern.  600  —
Tit.  2.  Für  die  Kreisbibliotheken  in  Bamberg  und  Bayreuth
aus  der  Kreisschuldotatinn.  .  .  .  1666  90
i  Tit.  3.  Für  die  Naturalienkabinete:
a)  in  Bamberg  260  —
b)  in  Bayreuth  .  .  172—
Tit.  4.  Zuschuß  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  100  —

 

1  Summa  8.  9  2798  90
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  .  .  —  —
-  Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  Bayreuth  .  .  .  .35500—

-  Latus  35500  —
        <pb n="199" />
        Ai  12  187
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
F  2
Uebertrag  35500  —
III.  10  b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
i  Bamberg  34000  —
Hof  30000  —
Kronach  5000  —
.  Wuusiedet.....  22690  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  —  —
—  Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweige:

«  Weberschule  in  Münchberg  2743  —
Summa  8.  10  129933  —
l  i
41  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Kreisackerbauschule  Bayreuth:  "
Tit.  1.  Exigenzzuschuß.  10725  82
Tit.  2.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  1000  —
Summa  S.  11  11725  82
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und
landwirthschaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  350  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher
Lehrer  .  .  .20906,67
Latus  21256  67

 

 

30
        <pb n="200" />
        188

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
*
Uebertrag  21256  67
III12  KTit.  3.  —  –  —  –  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  mit  Einschluß  der
Industrieschulen  1080  —
b)  der  landwirthschaftlichen  Unterrichtsanstalten  540  —
Summa  8.  12  22876  67
Summa  Cap.  III  351,734  .  4.28  4  760765  89
IV.  Auf  Industrie  und  Cultur.
1  Auf  Industrie:
Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe-  und  Handelskammer  600  —
2  Ausgaben  für  Culturzwecke:
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  2000  —
Tit.  2  —  —  —  ———  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Gehaltsbezüge  des  Culturtechnikers:
1  a)  Gehalt  3360  —
b)  Reisekosten-Aversum  1080  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
"  a)  für  die  agrikulturtechnische  Versuchsstation  in  Bayreuth  265  —
b)  für  Förderung  des  Wiesenbaues,  der  Flußkorrektionen,
der  Bewässerungen  und  Entwässerungen  5500  —
c)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000  —
d)  für  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern  600  —
6  Summa  Cap.  IV.H18405  —
        <pb n="201" />
        X  12.  189
Festgesetzter
Cap.#.  Vortrag  Betrag
1N
6
V.  Auf  Gesundheit.  l
1RemunerationenfürAerzteinarmenGegenden  6550  —
2—  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Bieiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  Distriktsthierärzten
  .  .  .  .  1300  —
4  Sonstige  Ausgaben  auf  Gesundheit:  .
Beitrag  an  die  Station  zur  Untersuchung  von  Lebensmitteln
für  Oberfranken  in  Bayreuth  —  —
Summa  Cap.  V  7850  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten
  23714  70
Ti.  2.  —  ——  ——  ———  —
6  Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
#  a)  des  Kreisanlehens  von  500,000  fl.  =  857,142  486J  44474  57
b)  des  Kreisanlehens  von  99,000  fl.  =  169,7144.29  8936  57
Tit.  4.  Kosten  der  Verwaltung  der  Schuldentilgungs-Fonds
6  und  zwar:
a)  Tantiemen  der  Kreiskassabeamten  aus  53,591.414J/
Tilgungsfond  pro  1884,85  à  1½  Prozent  803  87
b)  Remuneration  des  Kassadieners  35.—
c)  für  Buchbinderlöhne  und  Insertionskosten  70  —
Latus!  78034  71
        <pb n="202" />
        190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  —.
Uebertrag  78034  71
VI.  3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Clinikum  in  Erlangen  400  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  Augenlranl
in  Nürnberg  171  43
Tit.  3.  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  des  Dr.  Reuter  in
Bayreuth.  .  500-—
4Bettragandte  Dialonissenanstalt  in  Neuendettelsau  171  48
5  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  —  —  —  —  —  —  –  —  —
71  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  800  —
8  Beiträge  an  Rettungsanstalten  für  arme  verlassene  Kinder  9600  —
9  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren  in
Irrenhäusern  12000  —
10.Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Akbeitshäusern  Enlassenen
  .  514  29
11|]  ür  Freitische  und  Freiplate  im  Bade  Steben  685  71
Summa  Cap.  VV102877  57
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  40300  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Sciff.
und  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  20000  —
1  Summa  Cap.  VII  60300  —
        <pb n="203" />
        M  i2.  191

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1  UlUZur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  .  .».  .  .  .  4000  —
Summa  Cap.  VIII  für  sich
KX.  Allgemeiner  Reservefond  .  .  .  .  90152

 

Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben  970995  01

 

II.  Abschnitt.
treis-  Einnahmen.

Zuschüsse  aus  der  Staatskassa.

J.  A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung
und  Bildung.

1  Isolirte  Lateinschulen:

Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewiligungen  beruhende
Fundationsbeiträüge  .  .  .  .  1263  35
Tit.  2.  Budgetmäßige  Kreisschuldatation  .  .  —-TttsUnterhaltsbetträgefurqmesztrte
  Studienlehrer  und
für  Studienlehrers-Relikten.  .  .  .  .  .  —

Summa  8.  1  1263

 

Sl
        <pb n="204" />
        192

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

M

 

 

 

Technische  Schulen.

Für  deutsche  Elementarschulen:

Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .  .

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kon—
grualzuschüsse

Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des
gesammten  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  MA  an  alle
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  .  .  30,030.-JL—J

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  M  für
die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  M.  für  die  ständigen
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  248,  887  50  J

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  4,320  Æ  –  J’

Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer

18588
21
110017

56304

127921

32880

 

Latus

 

345732

75
        <pb n="205" />
        .K  12.  193
Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag

44
Uebertragg45732  75

I.  3  Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-Relikten
65,496  +  78  —  —  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715  —
Summa  §.  3  351,734.428445
#  Hiezu  77  .  2  –
„  „  8§.1  1263  35
Summa  Cap.  I  A  351,734  —  28  J848711  10

1

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie
und  Cultur.

Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2571  I50
————

Ü

II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden
  «  —  —
III.  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einmahmsquellen  —  —
IV.  Kreisumlage  zu  29  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme

  von  2/°110,314  4  16  J  nach  Abzug  von  2½  für  5
Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  599751  29
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  19961  12
Summa  der  Kreis-Einnahmen970995  01

 

 

 

31
        <pb n="206" />
        194

Ordens-VWerleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
9.  März  l.  Is.  nachstehende  Ordensausßzeichnungen
  zu  verleihen:

Das  Großkreuz  des  k.  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael-:

dem  k.  württembergischen  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
k.  preußischen  Hofe,  Staatsrath  von  Baur-Breitenfeld;


Das  Ritterkreuz  des  k.  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Regierungsrathe  im  k.  württembergischen
  Ministerium  des  Innern  und  stellvertretenden
  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe,
  Schicker.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
10.  März  ds.  Is.  dem  k.  Hoftheater-Obermaschinenmeister
  Karl  Lautenschläger  in

München  das  Ritterkreuz  II.  Klasse  des
k.  Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael
zu  verleihen.

 

Azwislic,  Auerhächte  Gershwiens  u
Anmnahme  fremder  Be#rationen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
13.  März  ds.  Is.  dem  k.  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
k.  preußischen  Hofe,  Hugo  Grafen  von
Lerchenfeld-Köfering  in  Berlin,  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  verliehenen  Großkreuzes  des
k.  württembergischen  Friedrichs-Ordens,  und

unter'm  15.  März  d.  J.  dem  funktionirenden
k.  Oberstkämmerer  und  Staatsrathe  im  a.  o.  D.,
Maximilian  Freiherrn  Pergler  von  Perglas,
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Hoheit
dem  Herzoge  von  Anhalt  verliehenen  Großkreuzes
  des  herzoglich  Anhaltischen  Haus-Ordens
  Albrecht  des  Bären  zu  ertheilen.
        <pb n="207" />
        Blatt

    

ct-#und  Perordnungs

für  das

Königreich  VBayern.
W  13.

München,  den  28.  März  1885.

Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  vom  18.  März  1885  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
  vom  10.  bis  21.  November  1884.  —  Hofdienst=  Nachricht.  —  Königlich  Allerhöchste  Genchmigung
zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

Nr.  4008.

Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  21.  November  1884.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  RKönig  von  Bayern,  Palzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwuaben  etr.  etc

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  10.  bis  21.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:  -

l.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
32
        <pb n="208" />
        196

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1883
wurden  von  demselben  mit  Ausnahme  der  Kreisfonds-Hauptrechnung  ohne  Erinnerung  anerkannt
  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amteblatt  bereits  veröffentlicht.

Wegen  des  zu  der  bezeichneten  Rechnung  eingelegten  Vorbehalts  verweisen  Wir  auf
die  unter'm  4.  März  l.  Is.  an  die  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,
erlassene  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1886.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirkes  Mittelfranken  beträgt  für  das  Jahr
1885  3°/643,006  4  24  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  36,430  4  06  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlags  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landraths
  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1.  Dem  Wunsche  des  Landrathes  wegen  künftiger  Aufstellung  eines  Assistenten  an
der  isolirten  Lateinschule  zu  Feuchtwangen  statt  eines  der  beiden  Studienlehrer  vermögen
Wir  eine  Gewährung  nicht  in  Aussicht  zu  stellen.  Der  vom  Landrathe  für  das  nächste
Jahr  angekündigten  Vornahme  erheblicher  Abstriche  am  Etat  der  Lateinschule  gegenüber
beauftragen  Wir  Unsere  Kreisregierung,  den  Landrath  jetzt  schon  darauf  hinzuweisen,
daß  in  solchem  Falle  die  Schule  wegen  Mangelhaftigkeit  ihrer  Organisation  nicht  forterhalten
  werden  könnte,  sondern  der  gänzlichen  Auflösung  entgegengeführt  werden  müßte.
        <pb n="209" />
        MÆ  13.  197

2.  Der  vom  Landrathe  beschlossenen  Wiedererichtung  der  dritten  Studienlehrerstelle
an  der  isolirten  Lateinschule  zu  Windsheim  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

3.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  die  Anstellung  des  Lehramts-Verwesers
Ottmann  an  der  Realschule  in  Rothenburg  a.T.  und  über  die  Gewährung  einer  jährlichen
  Sustentation  an  den  seitherigen  Schreiblehrer  an  der  Real=  und  Lateinschule  in
Fürth,  Karl  Wagenführ,  dann  über  die  Beschaffung  der  inneren  Einrichtung  für  das
neue  Kreisrealschulgebäude  in  Nürnberg  und  die  Nachschaffungen  für  das  ältere  Kreisrealschulgebäude
  daselbst,  sowie  über  die  Wiederinstandsetzung  des  für  die  dortige  Kreisrealschule
provisorisch  benützten  Pfründnerhauses,  endlich  über  die  Deckung  des  Bedarfs  zu  Remunerationen
  für  sogenannte  Ueberstunden  an  derselben  Anstalt  haben  Wir  bereits  Unsere
Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  in  diesen  Beziehungen  auf  Unsere  Allerhöchste  Entschließung
  vom  1.  Februar  ds.  Is.  und  auf  die  von  Unserem  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  unter'm  8.  Januar  ds.  Is.,  sowie  unter'm
18.  und  24.  Dezember  vor.  Is.  erlassenen  Entschließungen.

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Bewilligung  von  Stipendien  für  Schülerinnen
  einer  Haushaltungsschule  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

5.  Den  vom  Landrathe  hinsichtlich  der  Verwendung  der  für  Förderung  der  Rindviehzucht
  verfügbaren  Kreisfonds-Mittel  auf  Anregung  Unserer  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  von  Mittelfranken  gefaßten  Beschlüssen  ertheilen  W  ir  Unsere  Genehmigung.

6.  Ebenso  ertheilen  Wir  den  vom  Landrathe  bei  Berathung  der  Angelegenheiten
der  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen  gefaßten  Beschlüssen  Unsere  Genehmigung.

7.  Der  Landrath  hat  beschlossen,  für  Gemeindewege,  und  zwar  für  Neubauten
30,000  J,  für  Gemeindeweg=  Unterhaltung  statt  der  postulirten  60,000  „X  den  Betrag
von  75,000  —X  zu  bewilligen.

Wir  haben  von  diesen  Beschlüssen,  durch  welche  der  Landrath  neuerdings  seine  Opferwilligkeit
  und  Umsicht  in  Förderung  des  Straßenwesens  kund  gegeben  hat,  mit  Befriedigung
Kenntniß  genommen  und  ertheilen  denselben  gerne  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffren  Wir

demselben  neuerdings  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seines  eifrigen  und  ersprießlichen
327
        <pb n="210" />
        198

Bestrebens  für  Fördernng  der  Kreis-Interessen,  sowie  die  wiederholte  Versicherung
Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade.

München,  den  18.  März  1886.

Ludwig.

Dr.  Khhr.  v.  entzz.  Dr.  v.  Riedel.  Khr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Generalsekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

 

Uebersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
von  Mittelfranken  für  das  Jahr  1885.

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

44  —

 

 

I.  Abschnitt.

4reis-Anusgaben.
I.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen8564  76

Summa  Cap.  I  für  sich

 

II.  Bedarf  des  Landrathes.
1|Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  3800  —
2|Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschuffes  800  —
3Regiekosten  .  .  .  .  .  .  .  .  1200  —

 

 

 

 

 

Summa  Cap.  II.  5800  —
        <pb n="211" />
        13.  199

 

 

 

Festgeseszter
Cap..  Vortrag  Betrag
*  2
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars31299  29
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  18019  49
c)  Anschlag  der  krarialischen  Dienstwohmungen  und  Dienstgründe
  3334  08  —  —-Tit.
  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes
vom  10.  November  1861  .  .  65623  88
b)  zur  Aufbesserung  des  Einkommens  des  esammten  ene
personals  in  bisheriger  Weise  133257.—

c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je,  oo  Khan  alle
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen

30,000  =  —  —

d)  zur  weiteren  Aufbefserung  des  Lehrer-Einkommens  in  den

im  Art.  3  Ziff.  3  des  Schuldotationsgesetzes  bezeichneten

Gemeinden  und  zwar  der  wirklichen  Lehrer  auf  850  -#

und  der  Verweser  auf  720  —X  aus  Kreisfonds  .61827  —

e)  zur  Aufbefserung  des  Minimal-Einkommens  der  Lehrer

in  den  in  Art.  3  Ziff.  2  des  Schuldotationsgesetzes  bezeichneten

  Gemeinden  auf  1000  JX  aus  Kreisfonds  t6000  —
1)  zur  Erhöhung  der  Schulgehilfen  -Natural-Berpflegungs-Aversa
  auf  18.4  .  .  .  .  .38000-—

 

Lams36402666
        <pb n="212" />
        200

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—.
Uebertrag  364026  66
III.  Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen
in  Quinquennien  à  90  X  für  die  wirklichen  Schullehrer  und
à  45  —X  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen
330,401  4  25  J  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  9000  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal  4500  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  Ansbach  3430  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  172  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.  34600
c)  zu  Schulhaus-Neubauten
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  130  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schuldisitationen,
dann  für  Formularpapiere  13286  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  4440  —
bb)  Diäten  und  Reis  ekosten  1380  —
Latus  434864  66
        <pb n="213" />
        13.  201

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

.“.  23
Uebertrag  434864  66

 

 

III.  1  Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  waren:

aus  Centralfonds  .  .6,,300»«—J  —-b)

  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung

dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:

aa)  aus  Centralfonds  51660  —
bb)  aus  Kreisfonde  .  .  .45240—
c)Untetstützungsbetttägefür  SchullehrerssReltkten
auöCentralfond8.  .  72000-E—J  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen=  und
Waisenkasse  von  Mittelfranken  .  11315—
e)  Pensionen  und  Alimentationen  aus  Kreifonds  für  Scullehrer
  und  für  Relikten  von  solchen  .  .  .  360  —

Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge
  und  Schulpraktikanten:

a)  an  dürftige  Schulpräparanden  .  12000  —

b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  brftige  Schulpräprandinnen

  und  Schülerinnen  höherer  weiblicher  Lehrerinnen-Bildungsanstalten

  .  .  .  .  .  .  600———

Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  .  .  .  .  .  1500——

Lams55753966
        <pb n="214" />
        202

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M.
Uebertrag  6675639  66
III.  b)  zur  Organisirung  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  .  6000  —
c)  Remunerationen  für  Schullehrer,  velche  Zeichnungsunterricht
  ertheilen  .  2800  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  1715—
Summa  S.  1  438,701  —X4  25J468054  66
Isolirte  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3688  10
b)  aus  der  Kreisschuldotation  und  allgemeinen  Kreisfonds:
1)  für  die  Lateinschule  in  Dinkelsbühl  9042  65
2)  „  „  „  „  Feuchtwangen  5102  32
3)  „  „  »  »Fütth.  11702  88
4)  „„  „  „  Gunzenhausen  1807  36
5)  „  „  „  „Hersbruck  3868  37
6)  „  „  „  „  Neustadt  a.|A.  8928  95
7)  „  „  „  „Rothenburg  a.  T.  10921  76
8)  „  „  „  „Schwabach  "  9639  70
9)  „  „  „  „  Uffenheim  4780  45
10)  „  „  „  „  Weißenburg  8016  75
11)  „  „  „  „  Windsbach  3009  29
12)  „  „  Windsheim  5205  88
Tit.  2.  Prüfungskostn  .  346  —
Tit.  3.  Reservefond  .  .  .  1000—
Summa  S.  2  87059  46
        <pb n="215" />
        MÆ  13.  203
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Hetrag
*e  2
III.  Taubstummenanstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  1030  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  pchen  Anstalten  1000  —
Summa  8.  3  2030  —
1
Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  700  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Gentral:  Blindeninstitut
zu  München  .  1080—-Summa§.4
  1780:
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —-Tit.
  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erzichungs-Anstalt  für
krüppelhafte  Kinder  in  München  .  .  1800  —
Summa  §.  5  1800  —
unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend:
Tit.  1.  Höhere  Töchterschule  (Theresieninstitut)  in  Ansbach  860  —
Tit.  2.  Höhere  Töchterschule  (Vömel'sche  Schule)  in  Erlangen  180  —
Tit.  3.  Beiträge  an  dürftige  Gemeinden  zum  Zwecke  des
Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  .  3300  —
Summa  S.  6  4340  —

 

 

 

33
        <pb n="216" />
        Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

Cap..  Vortrag  Betrag
J—
III.  7  Sonstige  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten.
Tit.  1.  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  700  —
Tit.  2.  Bayerisches  Lehrer-Waisenstift  1030  —
Summa  S.  7  1730  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  —-9
  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  860  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Mittelfranken  515.—
Tit.  3.  Beitrag  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  1500  —
Summa  S.  9  2875  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  in  Nürnberg  53687  35
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1)  in  Ansbach  27145  68
2)  in  Dinkelsbühl  9000  —
3)  in  Eichstädt  10000  —
4)  in  Erlangen  26143  —
5)  in  Fürth  43096  52
6)  in  Rothenburg  a.  T.  9000  —
7)  in  Weißenburg  9000  —
Latus  187072  65
        <pb n="217" />
        M  13.  205
Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
J
Uebertrag87072  55
III.  10|  Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1500  —
b)  „  „  „  Dinkelsbühl.  200  —
4)  „  „  „  Eichstädt  300  —
d)  „  „  „Erlangen  1200  —
e)  „  „  „  Fürth  3500  —
l)  Technikum  in  Fürth  400  —
)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschule  in  Nürnberg  5000  □—
h)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  1670  80
i)  „  „  „  Rothenburg  a.  T.  300  —
k)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Schwabach  500  —
1)  Gewerbliche  (  „  Weißenburg  200  —
Tit  4.  Besondere  Fachschulen:
Baugewerkschule  in  Nürnberg  8572—
Summa  §.  10415  B5
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreis-Landwirthschafts-,  dann  Acker=  und  Wiesenbau-Schulen:

a)  Kreislandwirthschaftsschule  in  Lichtenhof  1610  —
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf  7176  77
)  für  die  agriculturchemische  Versuchsstation  daselbst.  600  —
Larus  9386  77

 

 

 

 

33°
        <pb n="218" />
        206

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
.
Uebertrag  9386  77
III.  11¼  Tit.  2.  a)  Stipendien  für  die  Haushaltungsschule  500  —
b)  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  8500  —
Tet.  3.  Landwirthschaftliche  Spezialkurse  und  zwar  für  Abhaltung
  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  800  —
Summa  S.  144  77
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  600  —
Tit.  2.  a)  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen,  sowie  von  unvollständigen
  isolirten  Lateinschulen,  dann  für  Relikten
von  Lehrern  solcher  Schulen  29220  12
b)  Wartgelder  bezw.  Ruhegehalte  für  —  in  Folge
Umwandlung  sechskursiger  Realschulen  in  vierkursige
—  dienstlos  gewordene  Lehrer  .  3822  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  1)  an  der  technischen  Hochschule  in  München  —  —
2)  an  technischen  Schulen  überhaupt  .  1800  —
3)  an  Absolventen  mittelfränkischer,  vierkursiger  Nealschulen
.  zum  Besuche  der  2  oberen  Kurse  einer  sechskursigen
«  Realschule  des  Königreichs  .  .  1000  —
Latus6442  12
        <pb n="219" />
        MÆ  13.  207
Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—.
Uebertrag  36442  12
III.  12  b)  an  der  Industrieschule  in  Nürnberg  500  —
c)  am  Real-Gymnasium  in  Nürnberg  200  —
d)  an  der  Baugewerkschule  in  Nürnberg  Z  300  —
e)  an  der  Kreislandwirthschaftsschule  in  Lichtenhof  1800  —
!)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf  .  1730  —
Tit.  5.  Beitrag  zur  Gründung  einer  Haushaltungsschule  für
Bauerntöchter  2000  —
Summa  s.  12  2972  12
Summa  Cap.  III  438,701-4  2592243  36
IV.  Auf  Industrie  und  Cultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  –  —  —  —  —  —  ——
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe=  und  Handelskammer  .  400  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Für  sonstige  Zwecke:
Für  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  6000  —
2  Auf  Cultur.
Tit.  1.  —  –  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Dem  landwirthschaftlichen  Verein  zur  Förderung  der
Pferdezucht  860  —
Tit.  3.  Gehalt  des  Culturtechnikers  4800  —
Laus  12060  —
        <pb n="220" />
        208

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
Uebertrag  12060  —
IV.  Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke,  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst
Genossenschaftsbildung  9000  —
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  in  Triesdorf  900  —
c)  für  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  900  —
d)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  .  900  —
e)  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  Erlegung  von
Fischottern  .  .  .  .  600  —
s)  Förderung  der  Bienenzucht  300  —
Summa  Cap.  IU  4660  —
V.  Auf  Gesundbeit.
Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  5350  —
Für  Distriktsthierärzte  je  250  =  Subventionsbeitrag  3500  —
Summa  Cap.  V  8850  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
Kreisirrenanstalt  Erlangen:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
  .  .  .  .  .  .  18000—
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  77418  53
Latus  95418  63
        <pb n="221" />
        M  13.  209
Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
4.  2
Uebertrag95418  63
VI.  Sonstige  Krankenanstalten:
Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  1000  —
Tit.  2.  Beitrag  zum  dortigen  medizinischen  Klinikum  1030  —
Tit.  3.  Beitrag  für  die  ophthalmologische  Klinik  daselbst  500  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  Maximiliansheilanstalt  für  Augenkranke
in  Nürnberg  .  .  500—
Tit.  5.  Beitrag  für  das  ginderspital  in  Nürnberg  400  —
4  Beitrag  für  die  Diakonissenanstalt  in  Neuen-  1
dettelsan  520  —
5  An  die  Gebäranstalt  in  Erlangen  600  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beitrag  an  die  mit  der  Diakonissen-Anstalt
Neuendettelsau  verbundene  Anstalt  für  Blödsinnige
  1800  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene
Kinder:
Tit.  1.  Zur  Unterhaltung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirkes
  5000  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Unterbringung  berwahrloster  Kinder  8575  —
Tit.  3.  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Kinder  in
Nürnberg  .  .  ..  .  360  —
Latus  116703  63
        <pb n="222" />
        210

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
—  –—3
Uebertrag  116703  63
VI.  9  Unterstützung  distriktiver  und  gemeindlicher
Armenpflegen,  insbesondere  Unterstützung  von  Gemeinden
zum  Unterhalte  von  Irren  in  der  Kreis-Jrrenanstalt,  ferner  zur
Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  Geisteskranke  in
der  Kreis-Irrenanstalt  .  .  .  10000  —
10  Unterstützungen  von  aus  Strafanstalten  und
Arbeitshäusern  Entlassenen  615  —
11  Desgleichen  dem  Herbergsvereine  „zur  Heimath“
in  Nürnberg  500  —
Summa  Cap.  VUU127718  63
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  86000  —
2—  –  –  —  —  —  —  —  —  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4%  a)  Beiträge  für  Gemeindewege:
aa)  für  Neubauten  30000  —
bb)  für  Wegunterhaltung  .  .75000——
b)  zur  Aufstellung  und  Honorirung  ständiger  betufeinahiger
und  vorzüglich  qualifizirter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen
  Unterstützung  der  Gemeinden  im  Straßenbau  18000  —
Summa  Cap.  VIUI|/209OOO0
        <pb n="223" />
        MÆ  13.  211

 

Festgesetzter

 

 

Cap..  Vortrag  Betrag
2
#  Uebrige  Kreisausgaben.
VIII.  a)  Zum  Ankauf  von  Feuerlöschgeräthschaften  für  neu  zu
gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner  zu  gleichem
«  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2,500  Einwohnern  und
darunter  .  .  .  .  3000  —
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regielosien  des  Kreisfeuer-"69
  wehr-Ausschusses  von  Mittelfranken  .  200

 

Summa  Cap.  VIII  3200

IX.  Allgemeiner  Reservefond  .  11412  99
Summa  Cap.  IX  für  sich

Summa  der  Kreis-Ausgaben  1351449  64

 

 

II.  Abschuitt.
Kreis-Einnahn  en.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Isolirte  Lateinschulen:
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende

 

Fundationsbeiträüge  .  .  .  .  3688  10
Tit.  2.  Budgetmäßige  Lreisschuldotation  .."  8400  8
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quiescirte  Stubienlehrer  und  für

Studienlehrers-Relikten  .  .  .  .  .  —- 



 

 

 

Summa  S.  11  12088  18
34
        <pb n="224" />
        212

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
3
J.  Technische  Schulen.
Tit.  1.  Für  die  Kreisrealschule  in  Nürnberg  136  80
Tit.  2.  Für  die  Realschule  in  Ansbach  516  —
Summa  8.  2  651  80
Für  deutsche  Elementarschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  31299  29
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  130  —
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  90656  (23
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Congrualzuschüsse
  20208  3
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Eintommens  bes
gesammten  Lehrer-Personals  in  bisheriger  Weise  1133257  —
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle  ,
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schul—
gehilfen  .  .  .  .  30,000-JL—J  —  —
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  MA
für  die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  X  für  die  ständigen
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  330,401.425  -t  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  6,300  4—  Jx  —  —
Latus  2756660  55

 

 

—
        <pb n="225" />
        M  18.  213

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

—

 

 

Uebertrag  276560  65
1.  3Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung

  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  .  51660«,—
Tit.  10.  Unterstüvungebeitrage  für  die  Schullehrers-  Nelikten

72,000  K  —  J  —  —

Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715  —

 

Summa  8§  3  438,701  4  25328925  55
Summa  Cap.  I  A  438,701  4  254  841665  53

 

 

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie
und  Cultur.
Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2571  50

Summa  Cap.  I344237  03

 

II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden
  .  .  .  .  —  —

 

III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen  .  —  —
IV.  Kreis  umlage  zu  26  Prozent  von  der  Steuerprinzipal—
summe  von  3°643,006  -X  24  J  nach  Abzug  von  2  Prozent
1  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  9928237  93
1
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  8974  68

 

Summa  der  Kreis-Einnahmen  1351449  64
        <pb n="226" />
        214
Hofdienst-Nachricht.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
22.  März  l.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  die  durch  das  Ableben  des  ältesten
Stiftsvikars  bei  St.  Cajetan,  Georg  Meßmer,
  und  durch  statutenmäßige  Vorrückung
der  fünf  jüngeren  Vikare  erledigte  sechste  Chorvikarstelle
  am  Collegiatstifte  St.  Cajetan  dahier
  dem  Priester  und  derzeitigen  Salinenkaplan
  in  Traunstein,  Clemens  Schneider,
vom  1.  April  l.  Is.  angefangen,  zu  verleihen.

Beigegeben:

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Amahme  einer  fremden  Dekoration.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
20.  März  l.  Is.  dem  in  Diensten  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Luitpold
von  Bayern  stehenden  Lakai  Georg  Friedrich
  Göppel  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  der  ihm  von  Seiner  Majestät
  dem  Könige  der  Hellenen  verliehenen
silbernen  Verdienstmedaille  zu  ertheilen.

Beilage  1  zum  Anhang  des  Gesetz=  und  Verordnungs  Blattes  über  die  Kompetenz-Konflikte.
        <pb n="227" />
        Geseh-und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.
W  14.

München,  den  4.  April  1885.

—  —  Inhalt:
Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  vom  29.  März  1885  üÜber  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen

 

      

 

 

 

Nr.  4564.

Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  mit  22.  November  1884.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ctr.  ete.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
10.  mit  22.  November  1884  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die
Kreisfonds  für  das  Jahr  1883.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
35
        <pb n="228" />
        216

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1883
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1885.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirkes  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1885
2°/718,370  JX,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  27,183  JX¼¾  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1885.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlags  und  gesondert  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse
  des  Landraths  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1.  Den  vom  Landrathe  gefaßten  Beschlüssen  wegen  Deckung  der  Restkosten  für  den
im  Jahre  1884  zu  Kaiserslautern  abgehaltenen  Molkereilehrkurs,  sodann  wegen  Leistung
von  Zuschüssen  für  die  landwirthschaftliche  Fortbildungsschule  in  Zweibrücken,  für  eine
solche  Schule  in  den  Kantonen  Rockenhausen  und  Obermoschel  und  für  eine  Obst=  und
Weinbauschule  in  Kirchheimbolanden  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

2.  Der  von  dem  Landrathe  nach  dem  Vorschlage  Unserer  Kreisregierung  beschlossenen
  Tarif-Festsetzung  für  die  Verpflegungskosten  der  Zöglinge  der  Kreis-Taubstummen-Unstalt
  in  Frankenthal  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

3.  Die  vom  Landrathe  zur  Entlastung  der  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster,  dann
hinsichtlich  der  Vornahme  von  Bauten  in  der  Kreis-Armen=  und  Krankenanstalt  Frankenthal,
sowie  hinsichtlich  der  Aufbringung  der  Kosten  hiefür  gefaßten  Beschlüsse  erhalten  Unsere
Genehmigung.  Insbesondere  genehmigen  Wir  auch,  daß  von  den  veranschlagten  Gesammtbaukosten
  zu  287,000  &amp;amp;  der  Betrag  von  170,000  &amp;amp;  dem  Maximilians-Getreidefond
entnommen,  und  vom  Jahre  1886  an  in  jeährlichen  Raten  von  35,000  -X  unverzinslich
aus  Kreismitteln  zurückbezahlt  werden.
        <pb n="229" />
        K  14.  217

Wir  beauftragen  Unsere  Kreisregierung,  nunmehr  die  erforderlichen  Detailpläne  nebst
Kostenvoranschlag  anfertigen  zu  lassen,  dieselben  Unserem  Staatsministerium  des  Innern
beider  Abtheilungen  vorzulegen,  und  alsdann  wegen  deren  Ausführung  mit  dem  ständigen
Laoandrathsausschusse  in  das  Benehmen  zu  treten.

4.  Gerne  genehmigen  Wir  ferner  den  Beschluß  des  Landraths,  durch  welchen  derselbe
3,000  J=  zur  probeweisen  Unterbringung  schwachsinniger  und  epileptischer  Kinder  in  entsprechenden
  Anstalten  bewilligt  hat,  und  beauftragen  Unsere  Kreisregierung  mit  dem  Vollzuge.

5.  Der  Beschluß  des  Landraths,  wornach  die  Vergünstigung  zeitlicher  unentgeltlicher
Verpflegung,  welche  unvermögenden  als  heilbar  in  die  Kreis-JIrrenanstalt  Klingenmünster
aufgenommenen  Kranken  zugestanden  ist,  auf  gering  bemittelte  Kranke  ausgedehnt  und  hiernach
  der  §.  20  der  Anstalts  =  Satzungen  entsprechend  ergänzt  werden  soll,  erhält  Unsere
Genehmigung.

6.  Wir  ertheilen  Unserer  Kreisregierung  den  Auftrag,  die  Reorganisation  der
Waisenhausstiftung  in  Homburg  im  Sinne  der  dießbezüglichen  Beschlüsse  des  Landraths  in
Instruktion  zu  nehmen  und  nach  deren  Abschluß  das  Geeignete  zu  verfügen.

7.  Den  Antrag  des  Landraths:  die  Mobiliarfeuerversicherungs-Gesellschaften  in  viel
ausgiebigerer  Weise  als  seither,  mit  mindestens  vier  Prozent  ihres  Reinertrages  zur  theilweisen
  Deckung  der  Kosten  des  lokalen  Feuerlöschwesens  heranzuziehen  und  diese  Beträge
an  die  einzelnen  Gemeinden  nach  Maßgabe  des  auf  sie  treffenden  Versicherungskapitales  zu
vertheilen,  werden  Wir  der  Erwägung  unterstellen.

8.  Dem  Beschlusse  des  Landraths,  auf  Fortsetzung  der  Arbeiten  für  Erhöhung,  Verstärkung
  und  Rektifikation  der  Hauptrheindämme  wiederholt  50,000  —X  zu  verwenden,  ertheilen
  Wir  mit  dem  Beifügen  Unsere  Genehmigung,  daß  für  den  nämlichen  Zweck  ein
wiederholter  gleicher  freiwilliger  Zuschuß  aus  Staatsfonds  geleistet  wird.

9.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  der  Landrath  die  den  Güterbahnhof  der  pfälzischen
Eisenbahnen  durchziehende  Dammfläche  sowie  die  mit  Geleisen  belegte  Dammkrone  an  die
pfälzische  Eisenbahngesellschaft  vom  1.  Januar  ds.  Is.  auf  fünf  Jahre  pachtweise  zu  überlassen
  beschlossen  hat,  vermögen  Wir  als  allen  hier  einschlägigen  Verhältnissen  entsprechend
nicht  zu  erachten  und  beauftragen  daher  Unsere  Staatsministeriem  des  k.  Hauses  und
des  Aeußern  dann  des  Innern,  den  Landrath  zur  erneuten  Würdigung  aller  hier  in  Betracht

kommenden  Fragen  und  zur  erneuten  Beschlußfassung  zu  veranlassen.
357
        <pb n="230" />
        218

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
wiederholt  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  Förderung  der  Kreis-Interessen,
md  ertheilen  ihm  die  erneute  Versicherung  Unserer  besonderen  Königlichen  Huld  und  Gnade.

München,  den  29.  März  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  utz.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

 

Ueber  sicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
der  Pfalz  für  das  Jahr  1885.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
.  42
I.  Abschnitt.
Kreis-Ansgaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  3594  35
Summa  Cap.  I  für  sich

II.  Bedarf  des  Landrathes.
1/Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  2400  —
2  Diaäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschufses  650  —
3  Regiekosten  .  .  .  .  .  .  .  ..  866  —
Summa  Cap.  II.  39056—
        <pb n="231" />
        MÆ  14.  219

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
J
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen:
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  —  —
I)  Anschlag  der  ärarialischen  kt  und  Dienst.
gründe  —  —
Tit.  2.  Oeheltsergänzunge-  zaschsisse
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes
vom  10.  November  1861  .  .  .101881-—
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  bes  gesammten
  Lehrerpersonals  in  bisheriger  Weise  .183608  67

c)  zur  Gewährung  von  Zulagen  à  90  X  für  alle  Verweser,
weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  26,244-4  61=  —  —

Tit.  3.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen
a)  in  Quinquennien  à  90  -X  für  die  wirklichen  Schullehrer
und  à  45  —  für  die  ständigen  Verweser  und  weltlichen
Lehrerinnen  aus  Centralfonds  409,125  4  13  41  —  —

b)  aus  Kreisfonds  an  Lehrer  vom  2ten  Jahre  nach  erstandener
Anstellungsprüfung  bis  zum  Eintritt  in  die  staatlichen
Dienstalterszulagen  .  .  .  .  .1427625

Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schalgehilfen  —  —

Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen
  für  das  aktive  Lehrerpersonal  .  .  .  —  —

Latus  299766  82
        <pb n="232" />
        220

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
*  2
Uebertrag  299765  82
III.  Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen  —  —
Tit  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und
zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  —  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  15000  —
Tit.  S.  Ständige  Bauausgaben  .  —  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
«  dann  für  Formularpapiere  21616  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  11160  —
bb)  Diäten  und  Reisekosten  .  4120  —
,  cc)  Sustentation  des  Kreisschulinspektors  Littig,  als
Zuschuß  zu  seiner  Lehrerpension  1376  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  welche
.  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
1  quieszirt  waren,  aus  Centralfonds:
aa)  für  Nichtmitglieder  des  früheren  Pensionsvereins
540%  —
bb)  für  Mitglieder  des  nun  mit  dem  Kreisverein  verbun-6
  denen  früheren  Pensions-Vereins  2160  M.  —  —  —
Latus!  352935  82
        <pb n="233" />
        K  14.  221
.  Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag
*  12
Uebertrag  352935  82
III.  b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  aus  Centralfonds  89700  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten  aus  Centralfonds
  .  90,271  A.  48  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und
Waisenkasse  der  Pfalz  .  .  .10000——
e)  Zuschuß  an  das  Lehrer-Waisenstift  b16  —
Tit.  11.  Unterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge
  und  Schulpraktikanten  10000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  für  die  Elementar-Fortbildungsschulen  5000  —
b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  .  500  —
c)  zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  gehrpersonale
(Bildung  von  Konferenzbezirken)  .  3930  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  3600  —
Summa  §.  1  528,341  JX  22J472
Isolirte  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  Kreis-Lateinschulen:
1.  Frankenthal,  Gesammtexigenz  20034  51
2.  Grünstadt,  Zuschuß  13040  56
Latus  33075  07
        <pb n="234" />
        222

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
–  U
Uebertrag  33075  07
III.  3.Kaiserslautern,  Gesammtexigenz  20432  75
4.  Landau  „  21673  50
b)  Uebrige  Lateinschulen  (Gemeindeschulen:
1.  Ammweiler.  5129—
2.  Bergzabern  8421  50
3.  Blieskastel  5888  81
4.  Dürkheim.  9185  —
5.  Edenkoben.  8819  —
6.  Germersheim  7537  50
7.  Homburg  6144—
8.  St.  Ingbert  8697  —
9.  Kirchheimbolanden  7470—
10.  Kusel  8023—
41.  Landstuhl.  7590—
12.  Ludwigshafen  8473  —
13.  Neustadt  8892  48
14.  Pirmasens  8821  29
15.  Winnweiler  8355  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  .  .  .  348  —
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  für  Relikten  von
Studienlehrern  .  756  —
Summa  §.  2  193726  90
        <pb n="235" />
        14  223

 

5  Festgesetzter
Cap.  S.  Vortrag  Betrag

48

 

 

II.  3  Taubstummenanstalten.
Tit  1.  Dotatidnsbeiträge  .  .  .  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  solchen  Anstalten  .  —  —
Tit.  3.  Für  Verbesserung  der  Lage  der  Taubstummen  und

Idioten  in  Frankenthal  .  .  —

Summa  S§.  3  —  —

 

4  Blinden-Institute.

Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  .  —-Tit.
  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Ventral  Blindeninstitut
zu  München  .  .  .».  .  .  720

Summa  8g.  4  720

 

ö  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.

Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  .  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  .  .  ».·.  .  —

Summa  8g.  5  —

 

6  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend  .  .  .  .  .«.  —

Summa§.6  —

 

 

7  Sonstige  Erziehungs-  und  Unterrichts-Anstalten.
Schwimmschulen  .  .  .  .  ...  472  —

Summa  8.  7  472  —
        <pb n="236" />
        224

 

Festgesegzter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  8.  Vortrag  Betrag
K.
III.  8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten
und  Gymnasien  .  .  .  3300  —
Summa  8§.  8  3300  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Teit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  860  —
Tit.  23.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  zum  germanischen  Museum  in  Nürnberg  172  —
b)  an  den  historischen  Verein  in  Zweibrücken  .  —  —
c)  an  die  naturwissenschaftliche  Gesellschaft  „Pollichia“  in
Dürkheim  .  .  ,  345  —
I  d)  an  das  Museum  in  Speyer  345  —
6  e)  an  den  pfälzischen  Verschönerungsverein  .  .  300  —
Summa  S.  9  2022  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  Kaiserslautern  51274  44
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
Kaa)  in  Speyer  18033  21
bb)  in  Landau  17650  95
Tcc)  in  Zweibrücken  17080  71
#  de)  in  Neustadt  a.  H.  17140  71
c)  für  Lehrattribute  technischer  Schulen  1370  —
.  d)  Reservefond  für  dieselben  1720  —
Latus  124270  02
        <pb n="237" />
        M  14.  226
Festgesetzter
Cap.  8S.  Vortrag  Betrag
Uebertrag  124270  02
III.  10|  Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  speziell  gewerbliche  Fortbildungsschulen  1200  —
b)  für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  an  den  Lateinschulen
  1720  —
)  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslantern  29999  76
d)  Beitrag  an  die  Weberschule  in  Lambrecht  1000  —
Außerordentlicher  Veitrag  an  dieselbe  —  —
Summa  8.  10  168189  78
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit  1.  —  —  —  —  —  —  —  —-Tit.
  2.  a)  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Kaisers—
lautern  4197  66
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirthschaftlicher  Schulen
insbesondere  der  Kreiswinterschule  in  Kaiserslautern  800  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen:
a)  für  die  Kantone  Rockenhausen  und  Obermoschel  1000  —
b)  in  Göllheim  "  .  160  —
c)  in  Zweibrücken  1000  —
d)  für  die  Obst=  und  Weinbauschule  in  Hirchheinbbolanden  1200  —
e)  Stipendien  für  arme  Schüler  der  landwirthschaftlichen
Fortbildungsschulen,  eventuell  für  die  Kreis-Winterschule  —  —
Summa  8.  11  8347  66

 

 

 

36“
        <pb n="238" />
        226

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag
.  4142
Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  690  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher
Lehrer:
a)  Zuschuß  an  den  Kreis-Pensionsverein  zur  Bildung  eines
Stammkapitales  11000—
b)  zur  Deckung  des  Defizits  dieses  Fonds  21250  —
Tit.  3—  —  ——  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  2460  —
b)  speziell  der  Industrieschule  in  Kaiserslautern  300  —
Summa  s.  125700  —
Summa  Cap.  III  528,341  /¼  227  868659  16
Auf  Industrie  und  Cultur.
Auf  Industrie.
Tit.  1.  Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Judustrie  überhaupt  860  —
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Gewerbe=  und  Handelskammer  1200  —
Tit.  3.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
a)  Beitrag  zur  Frauenarbeitsschule  in  Speyer  3430  —
b)  Beitrag  zum  Gewerbemuseum  in  Kaiserslautern  und  zwar
zur  freien  Verfügung  des  Verwaltungsrathes  6000  —
Latus  1490—
        <pb n="239" />
        K  14.  282V
1  Eestgeseeter
Cap..  Vortrag  Berag
&amp;amp;  J
IV2Auf  Cultur.  Uebertrag490—
Tit.  1.  Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen
überhauntt  1  2571  60
Tit.  2.  —  –  —  —  —  —  —  —  —
TKit.  3.  Remnneration  des  Cultur-Ingenieurs  des  landwirth-1
  schaftlichen  Vereins  .  .  .  .  .  500  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke:  .
Da)  für  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  .  .  1900  —
b)  1.  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  360  —
2.  eine  außerordentliche  Unterstützung  für  den  gleichen
Zweck  150  —
I)  für  die  Gesthtzanstat  in  Zweibrůicken  69041  —
2)  zu  Prämien  für  das  Laudgestüt  .  2570  —
1  )  „  „  „  Pferderennen  in  Zweibrücken  .1  400  —
1)  für  die  landwirthschaftliche  Kreisversuchs-Station  2570  —
g)  Bildung  von  Stammzrchtbezirken  2000  —
Summa  Cap.  W  1938542  650
V.  Auf  Gesundheit.
1|Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  .  1200  —
2  Unterstützung  dürftiger  Hebammenschülerinnen,  sowie  bürftiger
Hebammen  in  armen  Gegenden  520  —
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  u  von  Distrintthierärzten
  .  .  .  .  .  6000  —
Summa  Cap.  WV7720  —
        <pb n="240" />
        228

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Cap..  Vortrag  Betrag
2
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalt  Klingenmünster:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
  .  82737  47
Tit.  2.  Für  Insiandsehungsarbeiten  20960  —
3  Sonstige  Krankenanstalten:
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Für  Heilung  armer  Augenkranker  840  —
4  —  —  *ss—  —  —  —  —  —  —
"*„!  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Kreis-Armen=  und  Krankenanstalt  Frankenthal.
6  Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
  .  122118  07
Tit.  2.  Für  Neubauten  35000  —
1sNW
1  8  Zum  Unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer
Waisen  bei  Privaten,  dann  in  Waisen-  und  Ret—
tungshäusern  49800  —
1  9  Zur  probeweisen  Unterbringung  schwachsinniger
3  und  epileptischer  Kinder  in  entsprechenden  Anstalten  3000  —
iId  f
41  Sonstige  Ausgaben  für  Wohlthätigkeit.
i  Tit.  1.  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7100  —
Latus!]  321545  54
        <pb n="241" />
        K  14.  229
Festgesetzter
Cap.  S.  Vortrag  Betrag
4
Uebertrag  321545  54
VI.  11/Tit.  2.  Unterstützung  armer  durch  Elementarereignisse  beschädigter
  Familien  2040  —
Tit.  3.  Jahresbeitrag  zur  Dicstiftung  .  .  200—
Summa  Cap.  VU3323785  54
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen  86000  —
2  U  –  —  —  —  —  —  —  —
31  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Zum  Unterhalt  der  Rheindämme  50000  —
5  Zweite  Rückzahlungsrate  für  den  Maximilians-  Getreidefond
gemäß  Ziff.  2  Nr.  1  der  Allerhöchsten  Landrathsabschiedes  vom
1  27.  Januar  1883  .  .  26000  —
6  Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  6200  —
Summa  Cap.  VII167200  —
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubthieren  260  —
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und  zwar  zur
Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von  Feuerwehren,  sowie
zur  Gründung  einer  Unterstützungskasse  .  .  1000  —
3  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  Kreisbedienstete  behufs
Bildung  eines  Stammkapitals  (III.  Rate)  .  3000  —
Summa  Cap.  VIII  4260  —
IX.  Allgemeiner  Reservefond  10159  56
Summa  Cap.  IX  für  sich
1  Summa  der  Kreis-Ausgaben  1482826  11
        <pb n="242" />
        230

 

Cap-Vortrag



Festgeseser

Betrag

 

 

2

 

 

II.  Abschnitt.
Areis-  Ein  na  hn  en.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.

Isolirte  Lateinschulen:
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende

Fundationsbeiträge  .  .«..«.
Tit.  2.  Budgetmäßige  Kreisschuldotaslon-  .
TttssUnterhaltsbmllgpfsrquiesettte  Studienlehtcr  und  für

Studienlehrors-Relikten.  .

 

——  1

Technische  Schulen.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —

Für  deutsche  Elementarschulen.

Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  "

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Tit.  3.  Budgstmäßige  Kreisschuldotation

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schaleherr  nach
dem  Gefetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Congrualzuschüsse



Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  cimemmene  der

gesammten  Lehrer-Personals  in  bisheriger  Weise

28501

183608

20

57

 

Latus

 

212109

 

77
        <pb n="243" />
        A14.  231

 

Festgesetzter
Cap.  8.  Vortrag  Betrag

2
Uebertrag12109  77

 

 

1.8KTit  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  X  an  alle  l
Verweser  und  weltliche  Lehrerinnen,  sowie  an  alle  Schulgehilfen
  .  .  .  26244M61J  ;

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  à  90  MA
für  die  wirklichen  Schullehrer  und  à  45  JX  für  die  ständigen  6
Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  409,125  4+  13  —t  6

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,
die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quieszirt  worden  sind  .  .  .2,700.-Æ——J

Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  .  89700  —

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  die  Schullehrers-  „Nelitten

#  90,.271  +&amp;amp;  48  —

Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—

Summa  8  3  528,3414  22  J0352477
Hiezu  „  82  –  +  3  —  —
7½  ½%  8  1#  –  M  —  «  —  —

SummaCap.lA528,841-l-22-J30852477

 

 

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie

und  Cultur.
1  Auf  Landescultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  2571  50
2  Für  die  Gestütsanstalt  Zweibrücken  .  .  .  .40000——

 

SummaCap IB4257150

 

 

 

 

37
        <pb n="244" />
        232

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8S.  Vortrag  Betrag
J.  C.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Wohlthätigkeit.
1——————————4—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds  für
den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder  .  8571  —
Summa  Cap.  I  C  8571  —
B  42571  50
»  ,,,,A30352477
Summa  Cap.  I  3564667  27
I.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
1  Für  die  Lateinschulen  in  Kaiserslautern,  Frankenthal  und  Landau:
Beiträge  der  Gemeinden  und  Distrikte,  einschließlich  der  Schulgelder  20283  62
2  Für  die  Kreisrealschule  in  Kaiserslautern:
Tit.  1.  Ständiger  Beitrag  der  Gemeinde  Kaiserslautern  1714  29
1!
Tit.  2.  Schul=  und  Inskriptionsgelder  1000  —
Tit.  3.  Beiträge  an  andere  Lehranstalten  .  .  990  —
«  Summa  Cap.  II  26987  81
um  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einnahmsgquellen:  #
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Pachtertrag  der  Rheindamgräsereien  .  .  10280  —
Summo  Cap.  III  für  sich
IV.  Kreisumlage  zu  39,8  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme
  von  2/°718,370  X  34  J  nach  Abzug  von  13  Prozent
für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  von  .  .1078304i98
Summa  Cap.  IN  für  sich  1
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  12586  05
1  Summa  Cap.  Vfür  sich
Hiezu  ll  26987  81
1  .  .  854667  27
Summa  der  Kreis-Einnahmen  I1482826  (11

Beigegeben:

Beilage  11  zum  Anhang  des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  über  die  Kompetenz-Konflikte.
        <pb n="245" />
        233

L

   

Geseh-  und  Derordunngs

für  das

Königreich  Bayern.

IK  15.

München,  den  10.  April  1885.

 

—  Iukalt#:

Bekanntmachung  vom  März  1385,  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche
Reich  betr.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Erhebung  in  den  erblichen  Ritterstand.

  

 

 

 

 

Bekanntmachung,  Aenderungen  der  “*“  für  das  Deutsche  Reich
etreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Rriegsministerium.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  c.  ausgesetzten  Betreffs  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  21)  wird  infolge  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  vom  18.  d.  Mts.
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  67)  die  dem  §  1  des  ersten  Theiles  der  Wehrordnung
  für  das  Königreich  Bayern  vom  21.  November  1875  als  Anlage  1  beigefügte
Landwehr-Bezirks-Eintheilung  gemäß  der  Bestimmung  in  §  1,  Ziff.  6  a.  a.  O.  an  den
einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

38
        <pb n="246" />
        234

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat
Armee-  In-  Landwehr-  Verwaltungs-(bezw.  Aus-  8  besstaat
«  fanterie-  —  —  —  b  Bezi  Preußen  und  Bayern
Korps  J  Brigade  Regiment  Bataillon  hebungs-)  Bezirke  ar  ooin,  ehen
X  Freie  Hansestadt  Bremen.  Freie  Hansestadt
«  Bremen.
Kreis  —#  ind  uanreich
1  #  ·  1.  „  Geestemünde.  reußen,
35  #en  segtisches  Gremen)  „  Osterholz.  Reg-Bez.  Stade.
"  „  Blumenthal.
„  Verden.
„  Achim.
E8[7  Kreis  Jork.  D9-„
  Hd
s  ehdingen.  ..
«  Königreich
33..  Hanseatisches  2.  (Stade.)  „  Zeuhaus  a.  d.  O.  Preußen,
Nr.  75.  »  Zotenburg»  Reg.-Bez.  Stade.
l  »  geden.
„  Bremervörde.
X  E  Kreis  Norden.
Stadt  Emden.
Landkreis  Emden.  Königreich
1.  (Aurich)  Kreis  Wittmund.  Preußen,
„  Aurich.  Reg.-Bez.  Aurich.
„  Leer.
grchsse-  Weener.
78.  Kreis  Meppen.
»  Aschenkpki  Pigäeich
.  „  Hümmling.  eußen.
2.  Wingen.)  »  singen.  Reg.-Bez.  Osna-„
  Grasschaft  Bentheim  brück.
„  Bersenbrück.
l  Fragkkoskgbküczck
andkreis  Osnabrück.  .-·
..  Königreich
Kreis  Wittlage.
88.  11.  Hannopersches  1.  (Osnabrück.  “  Kegleußen.
"  „Iburg.  '
„  Diepholz.  brück.
s  „  Spke.
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        A  15.  235
6  Bundesstaat
Armee-In-  Landwehr-  Verwaltungs-(bezw.  AussIm  Königreich
fanterie=  Z  Preußen  und  Bayern
torps  Brigade  Regiment  Bataillon  hebungs-)  Bezirke  zuch  Hrovent,  hrnP  "
Kreis  Hoya.  Königreich
X.  Sten  *x—•  Fesben.
„  Stolzenau.  9.-Bez.  Han-I.
  Hanmoversches  2.  (Nienburg)g.  Sulingen.  ————.  4
««  Rinteln.  Königreich
Preußen,
38.  Reg.-Bez.  Cassel.
—  Kreis  Neustadt  a.  R.
Reserve-Landwehr-Bataillon  Stadt  Hannover.  Königreich
(Hannover)Landkreis  Hannover.  Preußen,
r.  73.  Kreis  Linden.  Reg.-Bez.  Han-„Springe.
  nover.
„  Hameln.
Kreis  Peine.
Stadt  Hildesheim.
Landkreis  Hildesheim.
Kreis  Marienburg.
1.  (Hildesheim).  „  Gronau.
„  Alfeld.
n  Zobnr  ld
ellerfeld.
"  Königreich
39.  8.  Vannopersches  eeil  Ield  Preußen,  d
r.  78.  Kreis  Osterode.  Keg  Vez  vit  i
„  Dudoerstadt.
Htadt-  Göttingen.
..  andkreis  Göttingen.
2.  (Göttingen).  Kreis  Münden.
„Uslar.
„  Einbeck.
„  Northeim.
àW  Kreis  Lüchow.
„  Dannenuberg.
„  Bereckede.  Königreich
40  2.  Hannoversches  Stadt  Lüneburg.  Preußen,
"  Nr.  77.  1.  (Lüneburg).]  Landkreis  Lüneburg.  Reg.-Bez.  Lüne-Kreis
  Dirsen.  burg.

 

 

 

 

 

Stadt  Harburg.
Landkreis  Harburg.
        <pb n="248" />
        236

 

 

 

Bundes
Armee-In-  Landwehr-  Verwaltungs-(bezw.  Aus-  *
Korps  lentere.  min  hebungs-)  Bezirk  zareußen  und  Berer
.  .  ungsvrig
  Regiment  Bataillon  gs·)  Vezitte  arsch  Wrepinz  drn
1  Stadt  Celle.  ·
·  äctxdkrcgsthellk
eis  Gifhorn.  ..
Burgdorf.  Königreich
40.2.  Hannoversches  «  Preußen,
-N.  7..“2.  Gele)  Li  rg-Bez.  Llne-„
  Soltau.  burg
„  UAelzen.

 

 

 

 

 

 

Die  vorstehenden  Aenderungen  treten  vom  1.  April  d.  J.  ab  in  Wirksamkeit.

München,  31.  März  1885.

 

v.  Maillinger.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
Der  Chef  der  Zentral-Abtheilung:
Sixt,  Oberst  z.  D.
Hofdienst-Nachrichten.  meister  bei  der  k.  Hof=  und  Kabinetskasse  zu

 

Seine  Majestät  der  König  haben
allergnädigst  geruht,  ·
unter'm  17.  März  l.  Is.  den  Controleur
der  k.  Hof=  und  Kabinetskasse,  Stabsrath
Michael  Brunner,  wegen  physischer  Gebrechen
  und  dadurch  herbeigeführter  Dienstesunfähigkeit,
  in  den  definitiven  Ruhestand  zu
versetzen;

unter'm  22.  März  l.  Is.  den  Zahlmeister
Franz  Zellhuber  zum  Controleur  und
den  Kassenoffizianten  Karl  Gratzl  zum  Zahlbefördern

  —  und  zwar  mit  der  Wirksamkeit
vom  1.  April  l.  Is.  an.

Erhebung  in  den  erblichen  Mitterstand.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  vermöge  Allerhöchsten  Diplomes  vom
8.  März  l.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  ordentlichen  öffentlichen  Professor  an  der
k.  Universität  München,  Dr.  Adeolf  Baeyer,
in  Anerkennung  seiner  hervorragenden  wissenschaftlichen
  Leistungen  in  den  erblichen  Ritterstand
  des  Königreiches  zu  erheben.
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        esth  und  Veradugsshlit

für  das

Königreich  Bayern.

„W  16.

München,  den  13.  April  1885.

 

 

Nr.  3,8101.

Bekanntmachung,  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betr.

Rönigl.  Staatsministerium  des  Innern  und  Rönigl.  Staatsministerium
der  Finanzen.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  17  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884,  die
Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  wird  die  Höhe  der  Beträge,  deren  Zahlung  für  Darlehen
  aus  der  Landeskultur-Rentenanstalt  und  für  die  derselben  bestellten  Renten  (Realund
  Theilrenten)  im  Falle  der  Kündigung  die  Tilgung  der  Restschuld  oder  die  Ablösung
der  Rente  bewirkt,  auf  denjenigen  Betrag  bestimmt,  welcher  sich  für  jedes  Halbjahr  und
für  jeden  jährlichen  Tilgungsbetrag  aus  den  beigefügten  Tabellen  nach  der  hierin  vorgedruckten
  Anleitung  ergibt.

Für  den  Fall,  daß  nach  Art.  6  Abs.  IV  des  Gesetzes  noch  weitere  Tilgungs-39
        <pb n="250" />
        288
beträge  (Procente)  zur  Anwendung  gelangen  sollten,  bleibt  die  Bestimmung  mit  weitern
Tabellen  vorbehalten.

München,  den  7.  April  1885.

In  Vertretung:
Arhr.  v.  Feilitzsch.  v.  B85,  Staatsrath.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.

 

Tabellenu

zur  Berechnung  der  Restschuld  für  Darlehen  aus  der  Landeskultur-Renten-Anstalt
  und  für  Ablösung  der  gegen  solche  Darlehen  bestellten  Kulturrenten.

Anleitung.

Der  Betrag  der  Restschuld  oder  des  Ablösungskapitales  bemißt  sich  nach  der  Jahres-Kulturrente
  (Jahreszins  und  jährlicher  Tilgungsbetrag  zusammengerechnet)  oder  nach
deren  gekündigtem  Theilbetrag,  und  ergibt  sich:

I.  Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag  zu  1/2  vom  Hundert:

 

:  durch  Multiplikation  des  «  «—durchMultiplikationdeö
wenn  die  Kulturrente  seit  Jahresbetrages  dieser  wenn  die  Kulturrente  seit  Jahresbetrages  dieser
Beginn  der  Tilgungs=  Kulturrente  mit  der  nebenBeginn  der  Tilgungs=  Kulturrente  mit  der  neben

.  dem  betreffenden  Halbjahr  dem  betreffenden  Halbjahr
periode  entrichtet  worden  beigesetzten  Zahl,  wobei  periode  entrichtet  worden  beigesetzten  Zahl,  wobei

 

 

 

 

 

 

ist,  bis  zum  Ablaufe  etwaige  Zehntelbruchtheile  ist,  bis  zum  Ablaufe  etwaige  Zehntelbruchtheile
des  eines  Pfennigs  als  ein  des  eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind  ganzer  zu  rechnen  sind
«  .
Oten  Halbjahres  23,52941  6t„  Halbjahres  23,15950
1  „  23,47058  7  „  23,09374
2  „  „  23,41066  8  »  23,02675
3  »  »  23,34961  9  11  11  22,95850
4  11  1  .  23,28741  10  1  1  22,88897
5%  »  23,22405  11.°.  »  22,81814
        <pb n="251" />
        .N  16.

239

 

 

 

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode
  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe
des

durch  Multiplikation?  des
Jabr#betrages  dieser
lturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  find

E
wenn  die  Kulturrente  seit

Beginn  der  Tilgungs---periode

  entrichtet  worden

ist,  bis  zum  Ablaufe
des

durch  Multiplikation  des
Jahresbetrages  dieser
Kulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile

eines  Pfennigs  als  ein

ganzer  zu  rechnen  sind

 

12  ½n  Halbjahres
13  „  »
14  "  »  «
15»  »
16»  »
17»  »
18»  »
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23  „  »  I
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30»  »  ,
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33»  »  7
34»  »

35»  »
36  .  »
37  „  “

 

22,74598
22,67247
22,59758
22,52128
22,44356
22,36437
22,28371
22,20153
22,11781
22,03251
21,94562
21,85710
21,76693
21,67506
21,58146
21,48611
21,38898
21,29002
21,18921
21,08651
20,98188
20,87529
20,76670
20,65608.
20,54338
20,42857

 

 

 

38  en  Halbjahres
39  .  »
40  »  s
41»  »
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58»  »
59»  »
60»  »
61
62  „  »

 

20,  31160
20,  19245
20,07106
19,94739
19,82140
19,69305
19,56230
19,42909
19,29839
19,15514
19,01480
18,87082
18.72464
18,57573
18,42402
18,26948
18,11203
17,95163
17,78822
17,62175
17,45216
17,27939
17,10338
16,92406
16,74139
16,55529

39°
        <pb n="252" />
        240

 

des

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

durch  Multiplikation  des
Jahre#betregen  dieser
ulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

 

 

65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89

 

64  ten  Halbjahres

16,36570
16,17256
15,97580
15,77534
15,57113
15,36309
15,15115
14,93523
14,71527
14,49118
14,26289
14,03032
13,79339
13,55201
13,30611
13,05560
12,80039
12,54040
12,27553
12,00570
11,73081
11,45076
11,16546
,  87482
10,57872
10,27707

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

des

durch  Multiplikation  des
Jahresbetrages  dieser
Kulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

 

 

 

 

 

90  ten  Halbjahres

91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115

9,96976
0,65670
9,33776
9,01284
8,68183
8,34462
8,00108
7,65110
7,29456
G6,93133
6,66130
6,18432
5,80028
5,40903
5,01045
4,60440
4,  19073
3,76931
3,33998
2,90260
2,45703
2,00310
1,54066
1,06954
0,58960
O,10065
        <pb n="253" />
        .:  16.  241

II.  Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag  zu  2  vom  Hundert:

 

 

 

wenn  die  Kulturrente  seit  M  dueibilgetton  des  wwenn  die  Kulturrente  seit  Lurch-betplikation  des
Beginn  der  Tilgungs=  Kulturrente  mit  der  neben  Beginn  der  Tilgungs=  Kulturrente  mit  der  neben
periode  entrichtet  worden  dem  esetsekeenhe  albjahr  periode  entrichtet  worden  dem  detresfenden  Halblahr
ist,  bis  zum  Ablaufe  etwaige  Zehntelbruchtheile  ist,  bis  zum  Ablaufe  etwaige  Zehntelbruchtheile
des  eines  Pfennigs  als  ein  des  eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind  ,  ganzer  zu  rechnen  sind
l
O  ten  Halbjahres  17,39130  1  29  ten  Halbjahres  10,77051
1  „  »  17,21739  #  30  „„  „  10,47246
2  „  »  17,04021  31  „  »  10,16882
Z»  »  16,85972  32  „  »  9,85948
4  .  »  16,67584  6  33  "  »  9,54435
5  „  „  6,48851  34  ".  »  9,22831
6  „  »  «  16,29767  35  „  »  8,89624
7  „  ç„  16,10325  n  36  „  »  8,56305
8  u  »  15,90519  "  37  „  „  8,22361
9ur  „  15,70341  38  „  »  7,87780
10  „  „  15,49785  H  BU»  »  7,52551
11  „  15,28843  40  „  „  7,16661
12  „  „  15,07509  41  .  »  6,80098
13  „  „  14,85775  42  "  „  6,42850
14  ".„  „  14,63633  43  „  „  6,0  1904
15  „  »  14,41076  44  .„  »  5,66246
16  „  »  14,18096  45  „  „  5,26863
17  „  „  13,94686  46  „  »  4,86741
18  „„  »  13,70836  47»  »  4,15868
19  .  „  13,46539  48  „  „  4,04228
20  „„  „  13,21787  s  49»  „  3,61807
21  „  „  12,96570  50  „  „  3,18591
22  „  „  12,70881  51  „  „  2,74565
23  „  „  12,44710  52  „  „  2,29713
24  „  „  12,18048  53  „  „  1,84020
25  „"  „  11,90887  ·  54  „  „  1,37470
26  „  „  11,63216  ·  55»  »  (),90018
27»  »  11,35026  56,  »  U,41736
28»  »  .11,06308  ·
        <pb n="254" />
        242

III.  Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag  zu  211  vom  Hundert:

 

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode
  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe
des

durch  Multiplikation  des
Jahresbetrages  dieser
Kulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines.  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode
  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe
des

durch  Multiplikation  des
Jahresbetrages  dieser
Kulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

 

O  ten  Halbjahres

16
17  "
18
19
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21

24  .
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26  „

 

16,66666
16,47916
16,28815
16,09355
15,89530
15,69334
15,48759
5,27798
15,06414
14,84690
14,62528
14,39951
14,16950
13,93518
13,69646
13,45327
13,20552
12,95312
12,69599
12,43404
12,16718
11,89532
11,61835
11,33020
11,04875
10,75592
10,  45759

 

 

 

 

27  ten  Halbjahres
28  »

29
30  „  »
31»  »
32»  »
33»  »
34»  »
35»  »
36»  »
37
38  .  »
39»  »
40»  »
41»
42»
43»  »
44»  »
45»  »
46»  »
47

10,15367
9,84405
9,52863
9,20729
8,  87992
8,54642
8,20667
7,86054
7,50793
7,14870
6,78274
6,40992
6,08010
5,64317
5,24898
4,84740
4,43829
4,02150
3,59691
3,  16435
2,72368
2,27475
1,81740
1,35148
0,87682
0,39326
        <pb n="255" />
        .K  16.

IV.  Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag

zu  22|/4  vom  Hundert:

243

 

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

durch  Multiplikation  des
ahresbetrages  dieser
ulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein

wenn  die  Kulturrente  seit

Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

durch  Multiplikation  des

ahresbetrages  dieser
ulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein

 

 

 

des  ganzer  zu  rechnen  sind  des  ganzer  zu  rechnen  sind

0½  Halbsahres  154%#  24  Halbjahres  90565
1  „"„  »  15,17807  25  „  »  8,71608
2»  »  14,95757  26»  »  8,37950
3  „"  »  14,73802  27  „"„  »  8,03662
4  "  »  14,51436  28  »  7,68731
5  „  „  14,28650  29  „  »  7,831«
6»  »  14,05438  1  30  „  »  .  6,96891
7  „  13,81780  31,  »  6,59957
8„  „  13,57628  832,  „  6,22332
**“  „  13,33155  »  33»  »  5,84000
10  „  »  13,08152  34  „  »  5,44950
11  "  »  12,82679  35  „  »  5,05168
12»  »  12,56730  36.  »  4,64640
13  „  »  12,30293  37  »  4,2:x352
14»  »  12,03361  38  „  »  :-3,«1290
s15»  »  11,75294  39  „  3,  38439
16,  „  1142973  140  „  2,912%
17  "  „  11,19498  41  .  »  2,50312
18  »  10,90488  42  "  „  2,05006
19  „  »  10,60935  43  „  „  1.,549
20  „  »  10,30827  44  .  »  I,  11828
21,  „  10,00156  I  4.-')»  »  0,63925
22  „  »  9,68908  46  .  »  0,15123
23  9,37075
        <pb n="256" />
        244

V.  Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag

zu  3114  vom  Hundert:

7

 

wenn  die  Kulturrente  seit

periode  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablause
des

durch  Multiplikation  des
Jahresbetrages  dieser

Beginn  der  Tilgungs=  Kulturrente  mit  der  neben

dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

 

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode
  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablause
des

durch  Multiplikation  des
Jahresbetrages  dieser
Kulturrente  mit  der  neben

dem  betreffenden  Halbjahr

beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

 

0½  Halbjahres

1  "„  »
2  „  »
4  .  »
5  „  »
(·i»  »
T»  »
R  »  «
U»  »
10»  »
ll»  »
12  „  „
13  „  „
14  ."  »
15»  »
1l;»  »
17»  »
18»  »
19»  »
2()»  »

 

14,28571
14,05357
13,81707
13,57614
13,33069
13,08064
12,82591
12,56639
12,30201
12,03268
11,75829
11,47876
11,19398
10,80387,
10,60832
10,30722
10,00048

9,68799

9,36964

9,04582

8,71492

 

 

 

 

21  ten  Halbjahres
22  »  »
23  »  »
24
25
26

2

28
29

5
*)  «  «

31
32  „

332
"*“  „  7!

35
36  „  „  .
37  .  »  T
38»  »

39
40
41,

8,837838
8,03542
7,68609
7,33020
6,96764
6,59829
6,22200
5,83867
5,44814
5,05029
4,64499
4,  2320
3,81143
3,38290
2,94633
2,50157
2,04848
1,58688
1,11664
0,63758
0,14953
        <pb n="257" />
        MÆ  16.

VI.

zu  4114  vom  Hundert:

Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag

245

 

 

wenn  die  Kulturrente  seit

Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden

ist,  bis  zum  Ablaufe
des

etwaige
eines  Pfennigs  als  ein

durch  Multiplikation  des
A#bresbetrages  dieser

lturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
ehntelbruchtheile

ganzer  zu  rechnen  find

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

des

durch  Multiplikation  des
Jabresterranges  dieser

ulturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
etwaige  Zehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein

ganzer  zu  rechnen  find

 

 

 

Olen  Halbjahres

JS  V  —

SÖ

10  „  »
Il»  »
12»  »
13»  »
14»  »
15»  »

16  11  11

12,50000
12,23437
11,96376
11,68809
11,40724
11,12112
10,  82964
10,53270
10,23019
9,92200
9,60804
9,28819
8,96235
8,63039
—
7,94769
7,59671
7,23915

 

 

18  1en  Halbjahres

19
20

6,87488
6,50379
6,  12573
5,71059
5,34822
4,94850
4,54129
1,12644
3,70381
3,27326
2,83463
2,38778
1,93255
1,46878
O,  9632
0.  51501
O.02466

40
        <pb n="258" />
        246

VII.  Bei  einem  jährlichen  Tilgungsbetrag
zu  81260  vom  Hundert:

 

des

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungsperiode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

durch  Multiplikation  des

Nabresbetages  dieser
lturrente  mit  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
gtwaige  ehntelbruchtheile
eines  Pfennigs  als  ein
ganzer  zu  rechnen  sind

wenn  die  Kulturrente  seit
Beginn  der  Tilgungs-=periode

  entrichtet  worden
ist,  bis  zum  Ablaufe

des

durch  Multiplikation  des
35  heeebetrag  es  dieser

lturrente  *  der  neben
dem  betreffenden  Halbjahr
beigesetzten  Zahl,  wobei
zä—  ehntelbruchtheile

eines  Pfennigs  als  ein

ganzer  zu  rechnen  sind

 

1

 

2

(0  ten  Halbjahres

8,  16326
7,81632
7,46288
7,10281
6,73598
6,36228
5,98158
5,59373
5,19861
4,  79609

 

 

10  ten  Halbjahres

11
12
13
14
15
16
17
18
19

4,38602
3,96825
3,54266
3,  10908
2,66738
2,21739.
1,75897
1,29195
0,81617
0,38148
        <pb n="259" />
        247

Geseh-und  Verorduungs-Blatt

für  das

1  Königreich  Bayern.

 

 

W  7.

München,  den  22.  April  1885.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  April  1885,  die-Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betr.  —  Bekanntmachung  vom  7.  April  1885,  die  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  betr.  —  Staatsdienst-Nachricht.
  —  Ordens-Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.  —  Berichtigung

  der  Adelsmatrikel.

    

Nr.  12741I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
·  in  Bayern  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Vorschrift  in  §.  50  Nr.  3  Absl.  3  des  Eisenbahnbetriebs-Reglements  (siehe  Gesetzund

  Verordnungsbl.  Nr.  30  von  1874)  erhält  folgende  Fassung:
„Führen  vom  Absendungs=  nach  dem  Bestimmungs-Orte  verschiedene  Wege,
so  ist  bei  Sendungen,  welche  einer  zollamtlichen  Abfertigung  unterliegen,  der

Absender  berechtigt,  die  zu  berührende  Zollabfertigungsstelle  vorzuschreiben.
41
        <pb n="260" />
        248

Im  Uebrigen  bleibt  die  Wahl  des  Transportweges  ausschließlich  dem
Ermessen  der  Eisenbahn  überlassen;  letztere  ist  jedoch  verpflichtet,  das  Gut  stets
über  diejenige  Route  zu  befördern,  welche  nach  den  veröffentlichten  Tarifen  den
billigsten  Frachtsatz  und  die  günstigsten  Transportbedingungen  darbietet“.
München,  den  6.  April  1885.

Frhr.  v.  Trailsheim.

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.

 

Nr.  4871.

Bekanntmachung,  die  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  l.  Juli  1881
wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  betr.

Tgl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  in  der  Nummer  13  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  27.  März
1885  Seite  75  veröffentlichte  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  12.  gl.  Mts.  über  die
Ergänzung  der  Ziffer  14  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881,

betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,  wird  nachstehend  im  Abdrucke  zur
geeigneten  Wahrnehmung  bekannt  gegeben.

München,  den  7.  April  1885.

In  Vertretung:
v.  Höß,  Staatsrath.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.
        <pb n="261" />
        M  17.  249

Abdruck.

Der  Bundesrath  hat  in  Ergänzung  der  Ziffer  14  der  Ausführungsvorschriften  zu
dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  (Centralblatt
  für  1881  Seite  283  ff.),  in  seiner  Sitzung  vom  12.  ds.  Mts.  folgenden  Beschluß
  gefaßt:

„Bei  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  können  die  Steuerstellen
auf  die  Abstempelung  des  ersten  und  des  letzten  Looses  jeder  Serie  oder  jedes
zusammenhängenden  Bogens  sich  beschränken,  dieselben  haben  alsdann  die  Art
der  Abstempelung  in  der  auszustellenden  Quittung  anzugeben.  Die  Veranstalter
der  Ausspielung  sind  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  die  Quittung  der  Steuerstelle
  während  der  Ausspielung  bei  sich  zu  führen  und  beim  Verkauf  der  Loose
genau  nach  der  Reihenfolge  der  Serien  und  der  einzelnen  Nummern  sich  zu
richten;  auch  dürfen  sie  am  Orte  der  Ausspielung  (in  der  Spielbude  2c.)  keine
anderen  Loose  vorräthig  haben,  als  die  zu  den  abgestempelten  Serien  oder
Bogen  gehörigen“.

Berlin,  den  26.  März  1885.

Der  Reichskanzler.

*  In  Vertretung:
v.  Burchard.
Staatodienst  .  Nachricht.  Kriegsminister,  General  der  Infanterie,  Joseph

–  Ritter  von  Maillinger,  seiner  Bitte

Seine  Majestät  der  König  haben  entsprechend,  unter  huldvoller  Anerkennung
Sich  unter'm  16.  April  l.  Is.  allergnädigst  seiner  mit  treuester  Hingebung  geleisteten
bewogen  gesunden,  vom  1.  Mai  ds.  Is.  an  hervorragenden  Dienste  und  unter  Einreihden
  Staatsrath  im  ordentlichen  Dienste  und  ung  desselben  in  die  Zahl  der  Staatsräthe
        <pb n="262" />
        260

im  außerordentlichen  Dienste,  von  der  Leit—
ung  des  Kriegsministeriums  zu  entheben,  dann
vom  gleichen  Tage  an  den  Generallieutenant
Adolf  von  Heinleth,  Kommandeur  der
vierten  Division,  zum  Staatsrath  im  ordentlichen
  Dienste  und  Kriegsminister  zu  ernennen.


 

Ordens  ·  Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  17.  März  ds.  Is.  dem  Hofmarschall
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen—
Coburg  und  Gotha,  Gustav  von  Padberg,
und  dem  herzoglich  sächsischen  Kabinetsrathe,
Adolf  Becker  in  Coburg,  das  Komthurkreuz,
  ferner  dem  herzoglich  sächsischen  Hofintendanten,
  A.  Hummel  in  Coburg,  das
Ritterkreuz  II.  Klasse  des  Verdienst-Ordens
vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adelemstrikel  des
Känigreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter  dem  9.  April  ds.  Is.  der  Direktor
der  k.  Regierungs-Finanzkammer  der  Pfalz,
Karl  Ritter  von  Gebhard  in  Speyer,  für
seine  Person  als  Ritter  des  k.  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  C  Fol.  28  Act.-Jum.  42691.

 

Perichtigung  der  Ddels-Matrihel.

Im  Regierungsblatte  vom  Jahre  1812
St.  LXI  Seite  1858  ist  die  Immatrikulation
  des  Freiherrn  Konstantin  von  Pöllnitz
sammt  seinen  und  seiner  Geschwister  Abkömmlingen
  bekannt  gemacht.

Auf  Antrag  der  betheiligten  Familienmitglieder
  wurde  unter  Berichtigung  des  früheren
Eintrages  der  Familienname  der  Aschbacher
—  nicht,  wie  es  in  der  Ausschreibung  vom
Jahre  1812  heißt,  Asbacher  —  Linie  dieser
freiherrlichen  Familie  mit  der  Schreibweise
bvon  Pölnitz“  in  der  Adelsmatrikel  vorgetragen.
        <pb n="263" />
        251

rtund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

—  ——.

MÆ  18.

München,  den  29.  April  1885.

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  16.  April  1885,  Abänderung  der  mit  Allerhöchster  Verordnung
vom  8.  Juli  1875  erlassenen  Vollzugsinstruktion  zum  Quartierleistungsgesetze  betr.  —  Ordens-Verleihungen.
—  Auszus  aus  der  Adels-Matrikel  des  Köntereiches- 



Nr.  5861.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Abänderung  der  mit  Allerhöchster  Verordnung  vom
8.  Juli  1875  erlassenen  Vollzugsinstruktion  zum  Quartierleistungsgesetze  betr.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Derzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  rte.  ete.

Wir  haben  zur  Herbeiführung  einer  schleunigeren  Auszahlung  der  Servisvergütungen
für  das  den  Truppen  bei  Kantonirungen  und  auf  Märschen  seitens  der  Gemeinden  gewährte
  Naturalquartier,  sowie  zur  Vereinfachung  des  Liquidationsverfahrens  genehmigt,  daß

42
        <pb n="264" />
        262

der  Servis  nicht  nur  wie  in  §.  15  der  Instruktion  vom  8.  Juli  1875  zur  Ausführung
des  Ouartierleistungsgesetzes  vom  25.  Juni  1868,  beziehungsweise  des  Reichsgesetzes  vom
9.  Februar  1875  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  543  ff.)  bestimmt  ist,  in  Zeitabschnitten
  von  drei  Monaten,  sondern  auch  in  ein=  oder  zweimonatlichen  Zeitabschnitten
liquidirt  werden  kann,  und  daß  an  Stelle  der  in  der  erwähnten  Instruktion  vorgeschriebenen
Schemas  zu  QOuartierbescheinigungen  (Litera  E)  und  zur  Servisliquidation  (Litera  F)  die
anliegenden  treten.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  16.  April  1885.

Ludwig.

v.  Maillinger.  Ahhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  655,
Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Moajestät  des  Königs:

Der  Chef  der  Zentral-Abtheilung:
Sixt,  Oberst  z.  D.
        <pb n="265" />
        18.

Beilage  Litera  E.

-

Quartierbescheinigung.

S..  .  ...

Daß  die  Gemeinde

.ten  Bataillon

Hten  Infanterie-Regiments  in  der  Stärke  von

263

Die
Servisvergütung
für  die  gewährten

Quartiere  berechnet  sich,

wie  folgt:
(Serviskloffe  III)

 

 

 

 

 

5  —  —
E  2  2  3  Monatlicher  Es  ist  daher
.  e½½  nute
Charge  5—  Bemerkungen  onal-  un  all=*
  8  -  S  —  und  Stall—  servis  zu
5  "  2  r  servises  empfangen
S  #  WIINN
1  Bataillonscommandeur,  .
Major  M.  —  11.6.  21.5.  120.  30.  35  10  23  40
dessen  Pferde  1.  „  „  „  0  1  4
1/Adjutant,  Sekondlieutenant
  K.  —  „  »  2130  14  20
dessen  Pferd  1  »  „  5  10  3  40
1|Hauptmann  R.  —  «  »  21301420
dessen  Pferd  1%  »  „  5  10  3140
1Premierlieutenant  A.  —  „  »  2130  1420
1#Sbkondlieutenan.4  «  »  21  30  14  20
1  5ekondlieutenant  PEe.  ,  „  »  2130  14  20
1Sekondlieutenant  W—.  "  „  211  30  14  20
1Stabsarzt  V.  —  6  „  21  30  14  20
18,ahlmeister  K.  —  6  6  2110  1420
2  Feldwebel  —  „  »  1020  1360
16180
        <pb n="266" />
        264
2  7  S  ⅞
4.  S  Monatlicher  Es  ist  daher
+–—  —  ES
2  *  .  Betrag  des  an  Personal-=
  —
5  Charge  53  —  22  Bemerkungen  Personal.  und  Stall-8
  *  s  «  und  Stall=  servis  zu
EFE  .
s  IS  Si#  servises  empfangen
25
E  4
Z  ·  Uebertrag  161  80
1Zahlmeisteradspirant
(Feldwebel)  —11.65.  21.  5.  20.  30.  10  120  6  80
1Portepeefähnrich  —  E  »  »  660  4  40
2  etatsmäßige  Vizefeldwebel!  —  „  „  „  6  60  8  80
14  Unteroffiziere  —  „  „  4  50#  2
145|  Gemeine  —  5  „  „  2  40232  —
1  Bataillonstambour  —  5  6  4  50  3  #
Attachirt.
1|  Mojor  L.  charakterisirt.  ,  »  ,,voml.Bataillon..ten21301420
Infanterie-Regiments
Pferd  desselben  1  „  „  5  0  3  40
1
1Oberstabsarztl.  Klasss—.  „  „  351012V3  40
1  etatsmäßiger  Hoboist  —  .  „  „  vom  4  50  3.—
.  Regimentsstab
1Gemeiner,  außeretats-  «  I
mäßiger  Hoboist  „  „  2  400  1  60
Summe  504  1  40

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,
sowie,  daß  in  der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in
das  Cantonnement  —  nicht  aber  der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet
ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen  Diener  der  Offiziere  2c.
sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig  bescheinigt.

erfolgt.

 

 

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort.  Datum.

 

 

 

Unterschrift.

 

 

Ort.  Datum.

(Firma  der  liqnidierenden
Behörde  und  Unterschrift.)

Anmerkung:  Die  vorstehenden
  Spalten  werden  von
den  liquidierenden  Zivil.

 

behörden  ausgefüllt.
        <pb n="267" />
        M  18.  255

Beilage  Litera  F.
Servisliquidation

von  den  Gemeinden  des  Bezirksamtes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  den  Monat  188.
Bezeichnung  An  Servis  ist
Nummer  der  Monat  zuständig
der  bequartierten  Gemeinden,  be-  der  im  in  Bemerkungen
Belege  ziehungsweise  des  einquartierten  Ein-  einzelnen  ganzen
Truppentheils  quartierung
———  Z.
I
Gemeindes....(lll.Servigklasse)

1  ..  .  Bataillon  ..  ten  Infanterieregiments
  Mai  504  40  1
2  ..  .tes  Pionierbataillon  Mai  34  05
3  .  tes  schweres  Reiterregiment  Mai  Junii  1—
4  Beataillon  .  ten  Infanterie-  6
regiments  Juni  4210  6
Summe  #  595,  55
—  l
Gemeinden...(v.Sewiskcqsse)  .
5  ..  Bataillon  ten  Fußartillerie=  1  )
regiments  Mai  17  15  #
6  .tes  UÜlanenregiment  Mai  54  20  6
Summe  71  .35
Gemeinde  1  .  (V.  Servisklasse)
7  .tes  Feldartillerieregiment  v  Juni  —
Summe  6  60  55
Zusammen  727  45
Ort.  Datum.  Unterschrift.

43
        <pb n="268" />
        266

Grdens-Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  7.  April  ds.  Is.  dem  Hofmarschall  und
Generaladjutanten  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  von  Hessen,  Generalmajor
Paul  Westerweller  von  Anthoni,  das
Großkreuz,  und  dem  Flügeladjutanten  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen,
Major  Paul  Wernher,  das  Komthurkreuz

des  Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael
zu  verleihen.

 

Auszug  ans  der  Adelomstrikel  des
Aänigreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  27.  März  ds.  Is.  der  ordentliche
öffentliche  Professor  an  der  k.  Universität
München,  Dr.  Adolf  Ritter  von  Baeyer,
in  erblicher  Weise  bei  der  Ritterklasse  Lit.  B
Fol.  43  Act.-Num.  29441.
        <pb n="269" />
        267

Blatt

     

esehund  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

19.

München,  den  4.  Mai  1885.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  29.  April  1885,  die  Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  in  Bayern  betr.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  16521lI.

Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betr.

K.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Fauses  und  des  Neußern.

An  dem  §.  48  und  an  der  Anlage  D  des  Eisenbahn-Betriebsreglements  werden  nachstehende
  Abänderungen  und  Ergänzungen  vorgenommen:

J.

In  der  Bestimmung  unter  A  3  e  des  §.  48  (siehe  Gesetz=  und  Verordnungsblatt

Nr.  44  von  1880)  sind  die  Worte  „namentlich  Zündblättchen  (amorces)“  zu  streichen
44
        <pb n="270" />
        268

und  dafür  zu  setzen:  „(wegen  Zündbänder  und  Zündblättchen  —  amorces  —  vergleiche
Anlage  D  Nr.  IILa)“.

II.

Die  Anlage  D  wird  in  den  nachstehend  bezeichneten  Nummern  ergänzt  und  abgeändert,
wie  folgt:
A.  Hinter  Nr.  III  ist  unter  Nr.  III  a  folgende  Bestimmung  einzuschalten:
Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
Bestimmungen:  «

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen  nicht  mehr
als  O,„„g  Zuündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln  zu  verpacken.
Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen  und  höchstens
je  12  Rollen  zu  einem  festen  Packet  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste  hölzerne
Kisten,  beide  von  nicht  über  1,,  chm  Größe,  ohne  Beilegung  anderer  Gegenstände
dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den  Wänden  des  Behälters  und  seinem
Inhalte  ein  Raum  von  mindestens  30  mm  mit  Segespänen,  Stroh,  Werg
oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der
Packete  auch  bei  Erschütterung  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker
ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  bis  3
getroffenen  Vorschristen  beigegeben  werden.

Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  unter
amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

B.  Die  Bestimmung  2  unter  Nr.  X  (siehe  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  43  von
1881)  erhält  folgende  Fassung:

2.  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer  gut

befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
        <pb n="271" />
        K190.

259

Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit
Lehm=  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  60  kg  nicht  übersteigen.

C.  Die  Nr.  XXI  (siehe  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  43  von  1881)  erhält  folgende

Fassung:  #
XXI.  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  sofern  es  bei  140°  R.  ein

spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O)#  hat,  oder  bei  einem
Barometerstande  von  760  mm  nicht  unter  21°  C.  entzündliche
Dämpfe  gibt  (Testpetroleun);

die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,  soferne  dieselben
  mindestens  das  vorgenannte  spezifische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  2c.);

ferner  Steinkohlentheeröle  (Benzol,  Toluol,  Tylol,  Cumol  2c.  2c.)
sowie  Mirbanöl  (Nitrobenzol).

Die  vorgenannten  Artikel  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen

(Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur  befördert  werden:
entweder  "%
a)  in  besonders  guten  dauerhaften  Fässern,
oder
b)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefäßen,
oder
c)  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beachtung  folgender
Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Gefäße  in  einem  Frachtstück  vereinigt,  so  müssen
dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleic,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,
mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  versehenen
44•
        <pb n="272" />
        260

und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des
einzelnen  Kollo  darf  60  kg  nicht  übersteigen.

Während  des  Transports  etwa  schadhaft  gewordene  Gefäße  werden  sofort  ausgeladen

  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung  des  Versenders
bestmöglichst  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung  im

Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung  und  Plombirung  der  Wagendecke
erforderlich  machen  würde,  wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Nr.  3  gelten  auch  für  die  Fässer  und

fonstigen  Gefäße,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden
sind.  Derartige  Gefäße  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXXIX.
.  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  zu  ersehen  sein,  daß  die  im  Absatz  1  und  2  dieser

Nummer  aufgeführten  Gegenstände  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  078
haben  oder  daß  das  Petroleum  der  im  Eingange  angeführten  Bestimmung,
betreffend  den  Entflammungspunkt,  entspricht.  Fehlt  im  Frachbriefe  eine  solche
Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen  unter  Nr.  XXII  Anwendung.

D.  Hinter  Nr.  XXI  ist  folgende  Bestimmung  unter  Nr.  XXIa  einzuschalten:

Xla.  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Petroleumnaphta  und

Destillate  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphta,  sofern  diese
Stoffe  bei  14°  R.  ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als  0,
und  mehr  als  O,,e°  haben  (Benzin,  Ligroin  und  Putzöl).

Die  vorgenannten  Artikel  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  soferne  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen

(Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur  befördert  werden:
        <pb n="273" />
        19.  261

entweder
a)  in  besonders  guten  dauerhaften  Fässern,
oder
b)  in  dichten  und  widerstansfähigen  Metallgefäßen,
oder
c)  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beachtung  folgender
Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Gefäße  in  einem  Frachtstück  vereinigt,  so  müssen
dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Bersendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit
einer  gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und
mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm=  oder  Kalkmilch
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des
einzelnen  Kollo  darf  40  kg  nicht  übersteigen.

Während  des  Transports  etwa  schadhaft  gewordene  Gefäße  werden  sofort  ausgeladen
  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung  des  Versenders
bestmöglichst  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung  im
Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung  und  Plombirung  der  Wagendecke
erforderlich  machen  würde,  wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Nr.  3  gelten  auch  für  die  Fässer  und
sonstigen  Gefäße,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden
sind.  Derartige  Gefäße  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXNIA.

Bei  der  Ver=  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit  Glasballons
nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem  Rücken,  sondern  nur
an  den  an  den  genannten  Behältern  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

i-□#



—

S—
        <pb n="274" />
        262

7.  Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  in  Sand  einzubetten  und
an  den  Wänden  des  Wagens,  sowie  unter  einander  durch  Stricke  zu  befestigen.
Die  Verladung  darf  nicht  übereinander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht
nebeneinander  erfolgen.

8.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  anf  rothem  Grund  gedruckten
Aufschrift  „Feuergefährlich"  zu  versehen;  an  den  Wagen,  und  zwar  diese
überragend,  ist  eine  rothe  weithin  sichtbare  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Vorsichtig
rangiren“  anzubringen.

9.  Aus  dem  Frachbriefe  muß  zu  ersehen  sein,  daß  die  im  Absatz  1  dieser  Nummer
aufgeführten  Gegenstände  bei  14°%  R.  ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als
O0,  und  mehr  als  0O,6%  haben.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,
so  finden  die  Befördungsbedingungen  unter  Nr.  XXII  Anwendung.

E.  Die  Nr.  XXII  (siehe  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  43  von  1881)  erhält  folgende
Fassung:

XAII.  Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  2c.  2c.)  und  ähnliche  aus  Petroleumnaphta
  oder  Braunkohlentheer  bereitete  leicht  entzündliche
  Produkte,  sofern  diese  Stoffe  bei  14°  R.  ein  spezifisches
  Gewicht  von  O,#%  oder  weniger  haben.

Die  vorgenannten  Artikel  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen  nur  befördert  werden:
entweder
a)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefäßen,
oder
b)  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beachtung  folgender
Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Gefäße  in  einem  Frachtstück  vereinigt,  so  müssen
dieselben  iu  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit
        <pb n="275" />
        K  19.

263

einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und
mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm=  oder  Kalkmilch
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des
einzelnen  Kollo  darf  40  kg  nicht  übersteigen.

Während  des  Transports  etwa  schadhaft  gewordene  Gefäße  werden  sofort  ausgeladen

  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung  des  Versenders
bestmöglichst  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung  im

Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung  und  Plombirung  der  Wagendecke
erforderlich  machen  würde,  wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Nr.  3  gelten  auch  für  die  Gefäße,  in

welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sind.  Derartige  Gefäße
sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  AXXIX.
Bei  der  Ver=  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit  Glasballons

  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem  Rücken,  sondern
  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern  angebrachten  Handhaben  getragen
werden.

Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  in  Sand  einzubetten  und  an

den  Wänden  des  Wagens,  sowie  unter  einander  durch  Stricke  zu  befestigen.
Die  Verladung  darf  nicht  übereinander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht
nebeneinander  erfolgen.

Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grund  gedruckten

Aufschrift  „Feuergefährlich"  zu  versehen;  an  den  Wagen,  und  zwar  diese
überragend,  ist  eine  rothe  weithin  sichtbare  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Vorsichtig
rangiren“  anzubringen.

Außerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XVI  4  Anwendung.
        <pb n="276" />
        264

Die  vorstehend  unter  I  und  II  A  aufgeführten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Mai
1885,  die  übrigen  mit  dem  1.  Juli  1885  in  Kraft.

München,  den  29.  April  1885.

rhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.

 

—.

Aueg  ans  der  Adelsmatrikel  des  bach,  Ehrenmitglied  der  k.  Akademie  der
Königreiches.  bildenden  Künste  in  München,  für  seine
Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:  Person  als  Ritter  des  k.  Verdienst-Ordens

unter  dem  29.  April  ds.  Is.  der  k.  Pro=  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
fessor  Friedrich  August  Ritter  von  Kaul=  Lit.  K  Fol.  35  Act.-Num.  50721l=
        <pb n="277" />
        utz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

 

W  90.

München,  den  7.  Mai  1885.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1885,  die  Einlösung  der  Reichskassenscheine  vom  Jahre  1874  betr.  —  Hofdlenst
  Nachrichten.  —  Ordens-  „Verleihung.

 

Nr.  5899.
Bekanntmachung,  die  Einlösung  der  Reichskassenscheine  vom  Jahre  1874  betr.

R.  Staatsministerium  des  Junern,  Abtheilung  für  Landwirths  chaft,  Gewerbe  und  Pandel,
und  R.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  Bekanntmachung  der  Reichs-Schuldenverwaltung  vom
1.  April  ds.  Is.,  auf  welche  die  Besitzer  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874  versehenen

  Reichskassenscheine  hiemit  aufmerksam  gemacht  werden.
München,  den  2.  Mai  1885.

Dr.  v.  Riedel.  rhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Mimisterialrath  v.  Nies

45
        <pb n="278" />
        266
Abdruck.

Bekanntmachung.

Die  Besitzer  der  unter'm  11.  Juli  1874  ausgefertigten  Deutschen  Reichskassenscheine
werden  daran  erinnert,  daß  dieselben  nur  noch  bis  Ende  Juni  ds.  Is.  bei  einer  der
Reichskassen  und  der  Kasse  eines  Bundesstaates  in  Zahlung  angenommen  oder  bei  der
Reichshauptkasse  gegen  baares  Geld  eingelöst  werden.  Vom  1.  Juli  ds.  Is.  ab  ist  nur
noch  die  Königlich  Preußische  Kontrolle  der  Staatspapiere  in  Berlin,  S.W.  Oranienstrasse
  92,  ermächtigt,  solche  Scheine  anzunehmen  und  einzulösen.

Berlin,  den  1.  April  1885.

Reichs-Schuldenverwaltung.
Sydow.

dem  k.  Oberhofgärtner  Jakob  Möhl  den
Titel  eines  k.  Hofgärten-Inspektors  gebührenfrei
  zu  verleihen.

Hosdienst-  Nachrichten.
Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom  Ordens·  Verleihuns.
30.  April  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  ge—  Seine  Majestät  der  König  haben
funden,  dem  Sekretär  Ihrer  Majestät  der  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
Königin-Mutter,  Karl  Peter  Moralt,  dem  16.  April  ds.  Is.  dem  kaiserlichen  Post-Titel
  und  Rang  eines  k.  Rathes  unter  gleich=  direktor  Sachs  in  Berlin  das  Ritterkreuz

zeitiger  Bewilligung  zum  Tragen  der  Uniform  I.  Klasse  des  Verdienstordens  vom  heiligen
eines  k.  Stabsrathes,  und  Michael  zu  verleihen.
        <pb n="279" />
        Psetund  Verorduungs-Köntgreich
  Bayern.
«

München,  den  12.  Mai  1885.

 

Ithatt:
Khniglich  Allerhächste  Verordnung  vom  2.  Mai  1885,  den  Volliug  des  8  dbes  Finanzgesetzes  vom
21.  April  1884  betreffend..  —  Bestätigungs-Urkunde  vom  16.  April  1885,  das  freiherrlich  von
tr.  —

   

Pelkhoven-  Hohen

uchbach'sche  Familienfidetcommiß  Teising  be

 

       

Königlich  Allerhöchste  Vewrdnung,  den  Vollzug  des  §8  17  des  Finanzgesetzes
vom  21.  April  1884  betreffend.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Derzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  etr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  17  des  Finanzgesetzes  vom  21.  April
1884  und  im  Hirnblicke  auf  Unsere  Verordnung  vom  19.  Februar  1885,  die  Organisation
der  Staatsforstverwaltung  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:

16
        <pb n="280" />
        268

81.

In  allen  Fällen,  in  welchen  das  Forstgesetz  für  das  Königreich  Bayern  vom
28.  März  1862  (neue  Textirung  vom  Jahre  1879)  und  das  revidirte  Forststrafgesetz
der  Pfalz  (neue  Textirung  vom  Jahre  1879)  von  Forstämtern  und  Forstmeistern  spricht,
sind  hierunter  die  Forstämter  und  Forstmeister  im  Sinne  Unserer  Verordnung  vom
19.  Februar  dieses  Jahres,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend,  zu
verstehen.

Die  Communal-Forstämter  uud  Communal-Forstbeamten  in  der  Pfalz  stehen  Unsern
Staats-Forstämtern  und  -Forstbeamten  dortselbst  in  Bezug  auf  die  den  Letzteren  durch  das
revidirte  Forststrafgesetz  der  Pfalz  übertragenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen  gleich.

8  2.

Behufs  Wahrnehmung  der  nach  Artikel  149  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852
den  Forstämtern,  dann  nach  Artikel  151,  156,  159,  160,  162,  170  und  174  a.  a.  O.,
sowie  nach  Artikel  69,  71,  73,  79  und  83  des  revidirten  Forststrafgesetzes  der  Pfalz  den
Forstmeistern,  beziehungsweise  deren  Stellvertretern  zukommenden  Geschäfte  und  Befugnisse
wird  für  den  Bezirk  eines  jeden  Amtsgerichtes  und  Landgerichtes  ein  Forstmeister  oder
Forstamts-Assessor,  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  Forstmeister,  Forstamts-Assessor  oder
Forstamts-Assistent  aufgestellt.

Die  Aufstellung  erfolgt  durch  die  einschlägige  Regierungsfinanzkammer  (Regierungs=Forstabtheilung),
  bei  den  Communal-Forstbeamten  der  Pfalz  durch  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  in  Gemeinschaft  mit  der  Regierungsfinanzkammer  (Regierungs-Forstabtheilung).

83.

An  Stelle  des  in  Artikel  9  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  erwähnten  Oberförsters
  und  des  in  Artikel  50  des  revidirten  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  erwähnten
Oberförsters  und  Forstamts  tritt  das  Forstamt,  an  Stelle  des  in  Artikel  58  Absatz  4  des
letzteren  Gesetzes  erwähnten  Forstreviers  tritt  der  Forstamtsbezirk.
        <pb n="281" />
        M  21.  269

8  4.

Gegenwärtige  Berordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1885  in  Wirksamkeit.

Insolange  Forstreviere,  sei  es  in  ihrem  bisherigen,  sei  es  in  verändertem  Umfange,
nach  diesem  Zeitpunkte  noch  fortbestehen,  kommen  diesen  Revieren  und  deren  Vorständen  die
den  Forstämtern  und  beziehungsweise  Forstmeistern  nach  gegenwärtiger  Verordnung  zustehenden
Befugnisse  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu.

Während  des  gleichen  Zeitraums  können  die  in  §  2  Absatz  1  gegenwärtiger  Verordnung
erwähnten  Funktionen  erforderlichen  Falls  auch  an  Oberförster  übertragen  werden.

86.

Unsere  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  ermächtigt,
die  näheren  Bestimmungen  zum  Vollzuge  gegenwärtiger  Verordnung  zu  erlassen.

München,  den  2.  Mai  1885.

Ludwig.

Dr.  v.  Fänstte.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  Bauer.

46“
        <pb n="282" />
        270

Bestätigungs-Urkunde.

Das  freiherrlich  von  Pelkhoven-Hohenbuchbachs  ches  Familienfideicommiß  Teising  betr.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  der  am  10.  August  1883  verstorbene
  Wilhelm  Freiherr  von  Pelkhopen,  königlicher  bayerischer  Kämmerer  und
quieszirter  Kreisbaubeamter,  zufolge  allseits  anerkannten  Testaments,  d.  d.  Landshut
8.  März  1883,  die  Errichtung  eines  seinen  Familiennamen  —  nun  Pelkhoven-Hohenbuchbach
  —  tragenden  Familienfideicommisses  mit  dem  Sitze  in  Teising,  k.  Amtsgerichts
Neumarkt  a-/Rott,  nach  Tit.  II  der  VII.  Verfassungsbeilage  angeordnet  und  mit  den  zur
Erfüllung  dieses  seines  letzten  Willens  nöthigen  Schritten  seinen  Neffen  und  Universalerben
Max  Freiherrn  von  Pelkhoven-Hohenbuchbach,  k.  bayerischen  Kämmerer  und  Regierungs-Assessor
  a.  D.,  beauftragt  hat,  welch'  letzterer  als  der  nächste  männliche  Agnat  sich  bereits
im  Besitze  des  Fideicommißvermögens  besindet.

8  1.
Bestandtheile  des  Fideicommisses.

Dasselbe  umfaßt:
A.  An  Grundvermögen,
in  der  Steuergemeinde  Feichten,  kgl.  Amtsgerichts  Neumarkt  al  Rott,  und  kgl.  Rentamts
Mühldorf  gelegen:

1.  Das  Schloßgut  Hs.-Nr.  20  zu  Teising  sammt  dem  unausscheidbaren  Fischerhofe  —  als:
Pl.  Nr.  474  Wohnhaus,  Stallung,  Stadel,  Wohnung  mit  Pferdstallung  und
#  Getreidkasten,  Herrschaftsstallung  mit  Getreidkasten  und  Hofraum  zu  0,266  ha,
(die  Gebäude  mit  10,880  „  gegen  Brand  versichert)
        <pb n="283" />
        M  21.

Pl.-Nr.  480a  Schloß  mit  Kapelle  und  Hofraum  zu

114  Waldung,  oberes  Teisingerholz,  zu

464½  Grasfleckl  zwischen  Benefiziaten-Haus  und  Kapelle  zu

473½  der  Schloßweg  zu

475  Weihermooswiese  zu

476  Weiherwiese  z

477  Gemüsgarten  mit  Schupfe  zu

478  Wiese,  Straßenfleckl  am  Wirthspointacker,  zu

479  Gras=  und  Baumgarten  mit  Gabisackerl,  der  äußere  Schoß
garten  zu

480b  Wurz-,  Gras-  und  Baumgarien,  der  innere  Schloßgarten  zu

481  Schloßweiher  zu  .

482  Gemüsgarten  am  Schloßweiher  zu

484  Acker  am  Benefiziatenhause  zu

485  Kalvaribergacker  zu

486  Acker,  Furthnerfeld,  zu

488  vormaliger  Mühltonistiftacker

489  Wiese  mit  Ackerl,  Loh  im  Einfeld  mit  Landl,  zu

490  Holzpointacker  zu

491  Acker  an  der  Holzpoint  zu

496  Waldung,  unteres  Teifingerholz  zu

501  Acker,  Johannisfeld,  zu

504  Holzmannwiese  zu

512  Muhracker  zu  .

513  Wiese,  Muhrackerloh,  zu

524  Bergacker  nächst  dem  Bergerfeld  zu#

525  Bergacker  am  Wirthsacker  zu

527  erster  Bergacker  zu

528  zweiter  Bergacker  zu

529  dritter  Bergacker  zu

530  vierter  Vergacker  zu

271

0,031  ha,

5,670
0,024

0,027

0,252
0,600
0,037
0,058

0,576
0,095
0,317
0,170
0,654
0,392
3,383
1,080
0,814
1,131
1,.022
6,201
2,436
1,973
0,862
0,146
0,562
0,460
0,552
0,696
0,627
0,661
        <pb n="284" />
        272

Pl.-Nr.  534  fünfter  Bergacker  zu  .  .  .1,633ba,
,,5630bereFurthnetwtesezu.  .  1,785,,
„  554  untere  Furthnerwiese  diesseits  des  Baches  zu  1,417  „
„  557  untere  Furthnerwiese  jenseits  des  Baches  zu  0,692  „
„  572  Acker,  erstes  Strohschneidereinfeldel,  zu  0,794  „

573  Acker,  zweites  Strohschneidereinfeldel,  zu  0,668  „
„  578  Wiese,  Schörgenbreitenlohfleckel,  zu  0,153  „
„  580  erster  Schörgenbreitenacker  zu  1,056  „
„  684  zweiter  Schörgenbreitenacker  zu  0,617  „
„  582  dritter  Schörgenbreiteracker  zu  0,600  „
„  583  vierter  Schörgenbreitenacker  zu  0,590  „
„  584  fünfter  Schörgenbreitenacker  zu  0,641  „
„  5585  sechster  Schörgenbreitenacker  zu  1,111  .1
„  492  Oueracker  zu  .  .  1,049»
,,495Angelsbetgerholzackerzu.  .  0,491  „
„  502  Acker  mit  Wiese,  großer  Angelsbergerpointafeer,  zu  1,325  „
„  503  kleiner  Angelsbergerpointacker  zu  .  0,470,,

2Dasjl  Fischerbauerngütel  Hs.-Nr.  24  zu  Teising,  bestehend  aus:

Pl.-Nr.  536  Wohnhaus  mit  Stallung  und  Holzschupfe,  Stadel  und  Hofraum  zu  0,041„
(die  Gebäude  mit  340  -¾  gegen  Brand  versichert)

„  537  unterer  Acker  z  .  0,286»
„  538  Gras=  und  Baumgarten,  der  Hausgarten,  zu  0,474  „
„  639  mittlerer  Acker  zu  .  .  0,480  „
„  540  oberer  Acker  zu  1,029  „

3.  Der  ½  Oberbauernhof  Hs.-Nr.  28  zu  Teising,  bestehend  aus:
Pl.-Nr.  541  Wohnhaus  mit  Stallung,  Stadel  und  Stall,  Wagen-Holzschupfe
und  Hofraum  zu  .  0,153,,
(die  Gebäude  mit  5040  -  gegen  Brand  versicherh
        <pb n="285" />
        M  21.  273

Pl.-Nr.  497  Acker,  Holzland  und  Holzmannacker,  zu  3,281  ha,
„  498  Lohacker  zu  .  .  0,651»
„  499  Kreuzacker  zu  0,869  „
„  500  Acker,  Hecken-  und  Spiylandl,  zu  0,358  „
„  509  Wiese,  Holzmannloh,  zu  0,607  „
„  532  Acker,  Kirchenland,  zu  1,189  „
„  533  Acker,  Breiten,  zu  .  3,073,,
,,534thchetbauern-undQutrgackerzu  .  1,724,,
„  542  Wurz-,  Gras=  und  Baumgarten,  der  Hausgarten  mit  t  Bachofen  zu  zu  0,112  „
„  543  Acker,  Gartenspitzlandl,  zu  .  .  .  .0,279,,
„  544  Grasgarten,  Odlgarten,  zu  0,477  „
„  545  Gartenacker  zu  .0,784  „
„  5446  erster  Bergacker  zu  1,288  „
„  547  zweiter  Bergacker  zu  1,308  "
„  548  dritter  Bergacker  zu  1,652  „
„  549  vierter  Bergacker  zu  .  .1,520,,
»550BergwiesemitWassergrubezu  4,307  „
„  459  Waldung,  großes  Rothlohholz,  zu  7,223  „
4.  Das  von  der  Gräfin  Hippolyte  von  Rechberg,  geb.  Freiin  von

Pelkhoven,  Obersthofmeisterswittwe,  zum  Fideicommiß  geschenkte  Anwesen

Hs.-Nr.  211½  zu  Teising,  bestehend  aus  dem  mit  1200  JAM  gegen  Brand

versicherten  Wohnhause  mit  Holzschupfe,  Hofraum  und  Wurzgärtel,  Pl.=Nr.

  552½  zu  .  .  .  .  .  0,028,,

B.  An  Rechten.

1.  Das  Fischrecht:  a)  in  der  Rott:  unter  Pl.-Nr.  376  in  der  Flur  Wolfsberg,
unter  Pl.Nr.  5767  in  der  Flur  Hundsham,  unter  Pl.-Nr.  672  in  der  Flur  Furth,
der  Steuergemeinde  Wolfsberg  —  von  der  Wiese  des  Degels  zu  Lamprechten  Pl.-Nr.  372
bis  zur  Teisingerwiese  Pl.-Nr.  675  bei  Furth,  in  der  Gemeinde  Wolfsberg;  b)  im  Teisinger-Bache:
  unter  Pl.-Nr.  556  in  der  Flur  Teising,  Steuergemeinde  Feichten,  und  unter
        <pb n="286" />
        274

Pl.-Nr.  628  in  der  Flur  Furth,  Steuergemeinde  Wolfsberg,  —  von  der  Wiese  des  Oberbauers
  zu  Teising  Pl.-Nr.  550  in  der  Steuergemeinde  Feichten  bis  zur  Einmündung  in
die  Rott  bei  Furth,  in  der  Steuergemeinde  Wolfsberg;

2.  das  Patronatsrecht  über  die  Benefizialpfründe  in  Teising  and
3.  das  Recht,  den  Lehrer  für  die  dortige  Schule  im  Erledigungsfalke  zu  ernennen.

C.  An  Mobiliarvermögen.

Das  bei  dem  Réedlitäken  suß  l.  A  vothü#ndene  kcbende  und  todte  Gutsi#nventar,  wie
solches  nehst  den  damaligen  Getreide-,  Speise-,  Holz=  und  Futter#sorräthen  am  13.  September
  1883  von  dem  kgl.  Notar  Bachmaier  in  Nelmarkk  a  R.  mit  einen  Schätzungswerthe
  von  17,789  M  in  ein  bei  den  Akten  befindliches  Verzeich#####gebrächt  worden  ist.

D.  An  Kapitalvermögen.

1.  22  Stück  4%  tige  bayer.  Eisenbahnanlehens-Obligakionen  im  Gesammtnominal-=betrage

  zu  69,000  —

2.  7  Stück  4%  tige  Allgemeine  bayerische  Aukehensobligationen  im  Gesammtnominalbetrage

  zu  9,000  =

3.  18  Stück  Bankaktien  der  bayer.  Hpypotheken-  und  Wechselbank  im  Nominalbetrage

zu  je  500  fl.,  sohin  zusammen  9,000  fl.  =  15,428  4  57  J,  und

4.  8  Stück  österreichisch-ungarische  National-Bankaktien  im  Nominalbetrage  zu  je

600  fl.,  sohin  zusammen  4,  800  fl.  österreichische  Währung.

Diese  nach  dem  Kurse  vom  10.  August  1883,  als  dem  Todestage  des  Stifters,
zusammen  129,349  J1  werthen  Papiere  wurden  von  demselben  als  Fideicommiß-Depositum
zur  besseren  Fundirung  des  Fideicommisses  und  Aufbesserung  der  Renten  hieraus  mit  der
besonderen  Anordnung  bestimmt,  daß  von  den  aus  diesem  Depositum  anfaltenden  Renten
jährlich  10%  zu  demselben  in  solange  zu  admassiren  sind,  bis  es  den  Betrag  von
200,000  „  erreicht  haben  wird,  während  die  Substanz  aller  zum  Deposikum  gehrigen
Werthpapiere  nur  für  allenfallsige  Vergrößerungen  des  Fibeicommiß-Areal“  angegtiffen
werden  darf.
        <pb n="287" />
        E21.  275

2.
Lasten  des  Saakomniftes.

Auf  demselben  ruhen:

1.  als  ständige  Reallast  eine  jährliche  Gilt  von  100  fl.  =  171  J44  43  J  iu
Gunsten  des  mit  der  katholischen  Pfarrei  Feldmoching,  k.  Amtsgerichts  München  II,
verbundenen  Benefiziums  zu  Moosach,  sodann

2.  als  Fideicommißschulden  I.  Klasse:

a)  3000  fl.  =  5,142  &amp;amp;  85  J  zu  4  %  verzinsliches  Fundationskapital  zur
St.  Georgi-Schloßkapelle  zu  Teising  und

b)  1000  fl.  =  1,714  28  J  zu  4½  verzinsliches  sogen.  Magensreither'sches
Spendkapital,  dessen  Zinsen  die  Schulen  zu  Neumarkt  a  R.  und  Teising  und
die  Hausarmen  daselbst  beziehen.

83.
Succssionsordnung.

Dieselbe  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  §  87  des  Edikts  über  Familienfideicommisse
  (VII.  Verfassungs-Beilage)  und  gelangt  in  Ermanglung  männlicher  Nachkommen
die  weibliche  Nachkommenschaft  zur  Erbfolge,  wobei  auch  bei  dieser  die  Suaccessionsordnung
nach  der  Lineal=  und  Erstgeburtsfolge  in  solange  eintritt,  bis  ein  successionsfähiger  männlicher
  Abkömmling  vorhanden  ist,  welcher  die  Verpflichtung  haben  soll,  die  königliche  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  des  Familiennamens  des  Stifters  nachzusuchen.

Das  in  Vorstehendem  nach  seinen  Bestandtheilen,  Lasten  und  wesentlichen  Bestimmungen
beschriebene  Familienfideicommiß  wird  nach  erfolgter  Instruktion  als  den  geserzlichen  Bestimmungen
  entsprechend  hiemit  bestätigt,  in  die  Fideicommißmatrikel  des  unterfertigten  Gerichtshofes
  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  hiemit  öffentlich  bekannt
  gemacht.

München,  am  16.  April  1885.

Königliches  Oberlandesgericht  München.

v.  Loé.
Besendorfer.

47
        <pb n="288" />
        276

Ordeno-Verleihung.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  21.  April  ds.  Is.  dem  k.  preußischen
Hauptmann  und  Compagnie-Chef  im  2.  Hannover'schen

  Infanterie-Regimente  Nr.  77,
von  Tempsky,  früher  kommandirt  zur
Dienstleistung  bei  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge
von  Anhalt,  das  Ritterkreuz  I.  Klasse  des
Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael  zu
verleihen.
        <pb n="289" />
        277

eset-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

W22.

Müuchen,  den  20.  Mai  1885.

 

 

 

Inhal#t#:

Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1885,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr.  —  Bekanntmachung
vom  18.  Mai  1885,  die  Auflösung  des  k.  juliusspitälischen  Rentamtes  Wolfsmünster  betr.  —  Hojpienst-Nachricht.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  6889.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr.

Staatsministerium  des  Innern  und  Rriegsministerium.

Unter  Bezug  auf  §.  90,  3  der  Ersatzordnung  (Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  21.  November  1875,  Theil  1)  folgen  nachstehend  im  Abdrucke  zwei  Ausschreiben  des
Reichskanzlers  vom  23.  April  1885,  welche  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich
Seite  171  und  187  enthalten  sind.

München,  den  16.  Mai  1885.

Frhr.  von  Feilitzsch.  v.  feinleth.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.
48
        <pb n="290" />
        278
Abdruck.
Bekanntmachnung
eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  welche  sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  8.  90  Th.  I  der  Wehrordnung
vom  28.  September  1875  im  Besitze  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  befinden.

Verzeichniß

der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  12.  das  Gymnasium  zu  Memel,

13.  „  „Rastenburg,
Provinz  Ostpreußen.  14.,  »  „Rössel,
1.  Das  Gymnasium  zu  Allenstein,  16.,  »  „Tilsit,
2.  »  „Bartenstein,  16  „  »  „Wehlau
3.,  »  „Braunsberg,
4.  "„  (Gumbinnen,  Provinz  Westpreußen.
5.  „  „  „  Hohenstein,  17.  Das  Gymnasium  zu  Conitz,
6.  ,  »  ,,Jnftekburg(vekbnnden18»  »  „  Culm,
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst,  19.  „  Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,

7.  „  Altstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg  20.,  Städtische  Gymnasium  daselbst,

in  Ostpr.,  21  „  Ghymnasium  zu  Deutsch-Krone,
#.,  Friedrichs-Kollegium  daselbst,  22.#,  „  „Elbing,
9.  „Nneiphöfische  Gymnasium  daselbst,  23.,  »  „  Graudenz,
10.  „  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  24.  »  „  Marienburg,

S..
Ke

11.  „  Gymnasium  zu  DLyck,  Marienwerder,
        <pb n="291" />
        22.  279

 

26.  das  Gymnasium  zu  Nenstadt  i.  Westpr.,  52.  das  Gymnasium  zu  Fürstenwalde,
27.  „  „  Pr.  Stargardt,  53.  „  ,,  „Guben  cverbunden  mit
28.,  »  „Strasburg  i.  Westpr.,  dem  Real-Gymnasium  das.),
29.,  »  «Tl)orn(verbundenmit54.»  zu  Königsberg  in  der  Neudem
  Neal-Gymnasium  daselbst).  mark,
.  55..  ,  Kottbus  (verbunden  mit

Ir  2  Nr  -  «  "  7.  6  .

Provinz  Brandenburg  dem  Real-Progymnasium  das.),
30.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,  56.  „  Gymnasium  zu  Küstrin,
31.  „  Französische  Gymnasium  daselbst,  57.,  »  „Landsberg  a  d.  Warthe
32.  Friedrichs-Gymnasium  daselbst,  "  (verbunden  mit  dem  Real-Gymnas.  das.),
33.  „  Friedrichs-Werder'sche  Gymnasium  daselbst,  #  58.  „  Gymnasium  zu  Luckau,
34.  «  Friedrich  Wilh  lms-G  si  daselbst,  59.  7.  «  »  Neu-Ruppin,
35.  „  Humboldts-Gymnasium  daselbst,  60.,  „  „Potsdam,
36.  „Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,  —  61.  ,  Prenzlau  (verbunden

.

37.  „  Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,  mit  dem  Real-Gymnasium  das.),

38.  „  Köllnische  Gymnasium  daselbst,  62Gymnasium  zu  Sorau,

39.  ,„  Königstädtische  Gymnasium  daselbst,  63.,  ,  Spandau,
40.,„  Leibniz-Gymnasium  daselbst,  6a.  »  »  »Wi»strck,
41.»Luiiewamnasiumdaselbst,  65  Pöädagogium  ,  Züllichau.

42.  „Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,
43.  .  Sophien-Gymnasium  daselbst,

44.  „  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  Provinz  Pommern,

45.  „  Gymnasium  zu  Brandenburg,  —  66.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,
46.  die  Nitter-Akademie  daselbst,  67.  „  „  ,  Belgard,
47.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,  68.  „  »  „  Cöslin,
48.  .  „  „  Eberswalde,  69.  „  „Colberg  (verbunden  mit
49.,  »  „  Frankfurt  a.  d  Oder,  dem  Real-Gymnasium  das.),
50.  „  »  ,,F-r.icnwaldca.d.Odcr,I70.»  »  zu  Demmin,
51.  „  „  „  Friedeberg  in  der  Nen=  71.  ,  »  „Dramburg,
markt,  72.  „  ,  „  Greifenberg  i.  Pomm.,

*)  Die  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  zur  Ertheilung  wisenschgitlicher
Heiöhigungteugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Anstalt  der  unter  A.  b.  B.  b,  B.  c
oder  C.  a.  aa  aufgeführten  Kategorien  (Neal-Gymnasium,  Realschule,  Real-Progymnasium  oder  höhere  Bürgerschule)
  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein  nicht  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse  auch
ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern
letztere  an  dem  für  iguen  umteriicht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens
einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über
genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

4.  *V  Zeit  sind  dies  die  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien
(A.  a.  un

48“7
        <pb n="292" />
        280

73.  das

74.  57

75.
76.
77.
78.
79.

81.

82.
83.

98.
99.
100.
101.

Gymnasium  zu  Greifswald  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

Gymnasium  zu  Neustettin,

Pädagogium  zu  Putbus,

Gymnasium  zu  Poyritz,

„  „Stargard  i.  Pomm.,
König-Wilhelms-Gymnasium  zu  Stettin,
Marienstifts-Gymnastum  daselbst,
Stadt-Gymnasium  daselbst,

Gymnasium  zu  Stolp  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Stralsund,
„  „  Treptow  a.  d.  Rega.

Provinz  Posen.

.  Das  Gymnasium  zu  Bromberg,

102.
103.

„  „  Gnesen,

*  Inowrazlaw,

„Krotoschin,

»  „Lissa,

„  „  Meseritz,

„  „  Nakel,

„  „Ostrowo,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  zu  Posen,
Marien-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Rogasen,

»  „Schneidemühl,

„  „  Schrimm,

„  Wongrowitz

Provinz  Schlesien.

Das  Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.-Schl.,

Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Johannes-Gymnasium  daselbst,
Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
Matthias-Gymnasium  daselbst,

 

104.  das  Gamnasium  zu  Brieg,

120

121.
122.
123.
124.
125.
126.
127.
128.
129.
30.
131.
132.
133.

—p-  »  „Bunzlau,
106.  „  „  Glatz,
107.  „  „  „Gleiwitz,
108.  „  evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
109.,  katholische  Gymnasium  daselbst,
110.  „  Gymnasium  zu  Görlitz  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
111.  „  Gymnasium  zu  Groß-Strehlitz,
112.  "„  „  „  Hirschberg,
118.  ,„  »  „  Jauer,
114.  „  „  „  Kattowitz,
115.  "  „  „  Königshütte,
116.  „  „  Kreuzburg,
117.  „  „  „  Lauban,
118.  „  „Leobschütz,
119.  die  Ritter-Akademie  zu  Liegnitz,

4.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

Gymnafium  zu  Neisse,
Neustadt  i.  O.-Schl.,
Oels,
Ohlau,

«  „  Oppeln,

„  „  Patschkau,
Pleß,
Ratibor,
Sagan,
Schweidnitz,
Strehlen,

„  „  Waldenburg,
„  „  Wohlau.

Provinz  Sachsen.

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1#  7*’

#  1

7  *i

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7°  77T

#l  7

134.  Das  Gymnafium  zu  Burg,

185.
186.
137.

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#

1#

„  „Eisleben,

»  „Erfurt,
„Halberstadt,
        <pb n="293" />
        M

22.

138.  die  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,
139.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

140.
141.

14.
143.
144.

145.

146.

147.

148

149.
150.
151.
152.
453.
154.

155.
156.
157.
158.
159.

Gymnasium  zu  Heiligenstadt,

Pädagogium  des  Klosters  Unserer  Lieben
Frauen  zu  Magdeburg,

Dom-Gymnasium  daselbst,

»  »  zu  Merseburg,
Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.
(verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),

Dom-Gymnasium  zu  Naumburg  a  d.

Saale,
Gyunasium  zu  Neuhaldensleben,
2  „  Nordhausen  a.  Harz,

.  die  Landesschule  Pforta,

das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,
die  Klosterschule  zu  Roßleben,
das  Gymnasium  zu  Salzwedel,

„  „  Sangerhausen,

R„  .  Schleusingen,
Seehausen  i.  d.  Altmark,


Stendal,

Torgau,

Wernigerode,
Wittenberg,

Zeitz
Provinz  Schleswig-Holstein

n

»  »

»  «

»  »

160.  Das  Gymnasium  zu  Altona,
»  „  Flensburg  (verbunden

161.

162.
163.

164.

mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Glückstadt,

 

1

„  „  Hadersleben  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Husum  (verbunden  mit

dem  Real-Progymnasium  daselbst),

i

166
166.
167.

168.

169

170.

171.

172

173.
174.
176.
176.
177.
178.
179.
180.

181.
182.

183.

281
Gymnasium  zu  Kiel,
„  „  Meldorf,
„  Plön,
„  Ratzeburg,
„  „  Rendsburg  (verbunden

mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

Gymnasium  zu  Schleswig  verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Wandsbeck  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

.  Das  Gymnasium  zu  Aurich,

’*r"v.

n

*nvß

„  „  Celle,

R„  „  Clausthal,

»  „  Emden  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Göttingen  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Hameln  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Lyzeum  I.  zu  Hannover,

„  II.  daselbst,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim
(verbunden  mit  dem  Real-Gymnasium
daselbst),

Gymnasium  Josephinum  daselbst  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),

184.  die  Klosterschule  zu  Ilfeld,
185.  das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit

9186

Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Lingen,
        <pb n="294" />
        282
187

188.
189.
190.
191.
192.

193.
194.

195

196.
197.

198.
199.

201.
202.
203.
204.

205.

*206

207.
208.

209.
210.
211.
212.
*213.

.  das  Gymnasium  zu  Lüneburg  (verbunden

mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst:,

Gymnasium  zu  Meppen,

1

Carolinum  zu  Osnabrück,

Norden,

Raths-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Stade  (verbunden  mit

dem  Real-Progymnasium  daselbst),

Gymnasium  zu  Verden,

7!

„  Wilhelmshaven

Provinz  Westfalen.

.  Das  Gymnasium  zu  Arnsberg,

7y

7y

„  Bielefeld  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

Attendorn,

Gymnasium  zu  Bochum,

7#

den  mit  dem  Real-Gymnasium  das.),

Brilon,

„  Burgsteinfurt  (verbun-Gymnasium

  zu  Coesfeld,

*

7!

dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Hamm  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),

#

77

Dortmund,
Gütersloh,

„  Hagen  (verbunden  mit

Gymnasium  zu  Herford,

7

7½#

„  Minden  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),

Hörxter,

Gymnasium  zu  Münster,

7

7)

11

Paderborn,
Recklinghausen,
Rheine,

Soest,

s
1
l
l
I
l
1
1
s

214.  das  Gymnasium  zu  Warburg,

215.

216

218

7y

219.

220.
221.
222.

223.
224.
226.
226.
2N.

229.

n

„Warendorf.

Provinz  Hessen-Nassau.

.  Das  Gymnasium  zu  Cassel,
217.

*“

1

77

7’

77y

7

„  Dillenburg,

„  Frankfurt  a.  M.,

„  Fulda,

„  Hadamar,

„  Hanau,

„  Hersfelde  (verbunden

mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Marburg,

„  Montabaur,
„  Rinteln,
„Weilburg,
„  Wiesbaden.

Rheinprovinz.
228.  Das  Gymnasium  zu  Aachen,

„  Barmen,

230.  die  Ritter-Akademie  zu  Bedburg,
!I.  das  Gymnasium  zu  Bonn,

231

232.
233.
234.—

235.

236.
237.
238.
239.

240.
241.—

242.

243.

244.

’

77

„  Cleve,
„Coblenz,
an  der  Apostelkirche  zu  Cöln,

Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  das.,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,

r

77

77

den  mit  dem

zu  Düren,

„  Düsseldorf,

„  Duisburg,

„  Elberfeld,

„  Emmerich,

„  Essen,

„  MGladbach  (verbun-Real-Progymnasium
  das.),
        <pb n="295" />
        22

245.  das  Gymnasium  zu  Kempen,

246.  "„  „  Krefeld,

*247.  »  „  Krenznach,

248  „  »  „Moers,

249.  „  »  ,,Münstereifel,

*250.  „  »  „Neuß,

251.  "„  „  „  Neuwied  (verbunden

mit  dem  Real-Progymnasium  daselbstt,
252.  „  Gnymnasium  zu  Saarbrücken,
263.  »  „Trier,
254.  „  „  „  Wesel  verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
255  „  Ggymnasium  zu  Wetzlar.

Hohenzollern'sche  Lande

256.  Das  Gymnasium  zu  Sigmaringen  (früher

Hedingen).

II.  Königreich  Bayern.
.  Das  Gymnasium  zu  Amberg,

1

2.  „  R„  „  Ansbach,

3.  »  „  Aschaffenburg,

4.  „  St.  Anna-Gymnafium  zu  Augsburg,
5  „  Ggumnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
6.  „  E  „  Bamberg.

7.  „  „  „  Bayreuth,

8..  „  „Burghausen,

9.,  „  „  Dillingen,

10.  "„  „  „  Eichstätt,

.  »  „  Erlangen,

12.  „  „  „  Freifing,

13.,  «  »Hei-14.»

  ,,  „Kaiserslautern,

15.  „  „  „  Kempten,

16.  "  »  „  Landau,

17.  „„  „  „  Landshut,

 

283
18  das  Gymnasium  zu  Metten,
19.  „  Ludwigs-Gymnasium  zu  München,
20  „  Maximilians-Gymnasium  daseldbst,
21.—  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
22  „  Gymnasium  zu  Münnerstadt,
23.  „  „  „  Neuburg  a.  d.  Donau,
24  „  „  Neustadt  a.  d.  Haardt,
25.  „  „  Nürnberg,
26.  „  „  .  Passau,
27.  .,  Alte  „  Regensburg,
28  „  Neue  „  daselbst,
29.  »  ..Schweinfurt,
30.,,  »  „  Speyer,
31.  „  »  „Straubing,
32.  „  Würzburg,
33.  „  ,  „,  Zweibrücken.
III  Königreich  Sachsen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bautzen,
2.  „  „  „  Chemnitz,
3.  die  Kreuzschule  zu  Dresden,
4.  das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,
5.  „  Wettiner  Gymnasium  daselbst,
6.  „  Gymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
7.  "  »  „Freiberg,
8.  die  Fürsten-  und  Landesschule  zu  Grimma,
9.  das  Gymnasium  zu  Leipzig,
10  die  Nikolaischule  daselbst,
11.  „  Thomasschule  daselbst,
12.  „  Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,
13.  das  Gymnasium  zu  Plauen,
14  „  „  „Wurzen,
15.  ,  »  „Zittau,
16.  „„  „Zwickau.
        <pb n="296" />
        284

1.  Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blau-»2.


*3.
4.
5.
6.

*7.
8.
9.

10.

41.
*12.
13.
14.

10.
11.
12.
13.
14.

2  F.r

’r

IV.  Königreich  Württemberg.

beuren,
Gymnasium  zu  Ehingen,
»  „  Ellwangen,

»  „Hall,
„Heilbronn,

evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulbronn,


Gymnasium  zu  Ravensburg,
„  „Rottweil,

evangelisch-theologische  Seminar  zu  Schönthal,



Eberhard-Ludwigs-Gymnasium  zu  Stuttgart,


Karls-Gymnasium  daselbst,  W
Gymnasium  zu  Tübingen,

»  »  Ulm,

evangelisch-theologische  Seminar  zu  Urach

V.  Großherzogthum  Baden.

.  Das  Gymnasium  zu  Baden,

R„  „  Bruchsal,

»  „Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,

’7’  V’

I?  1#

77  lb

#  ’7"v.

’7!  .

S

Lörrach  (verbunden  mit

1.
2.

·#

3
4
5.
6
7

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Das  Gymnasium  zu  Bensheim,

„  Büdingen,
R„  „  Darmstadt,
R„  „  Gießen,
R„  (Fridericianum)  zu  Laubach,
„  zu  Mainz,
»  „  Worms.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Das  Gymnasium  Friderico  =  Francisceum  zu

8

Meles.

—

dem  Real  Progymnasium  das.),

»  zu  Mannheim.

„  „Offenburg,

„  „  Pforzheim,

»  „Rastatt,

„  „Tauberbischofsheim,
»  »Wertheim.

.  die  große

1

77

11r

7

Doberan,

.  die  Domschule  zu  Güstrow,
.  das  Friedrich-Franz-Gymnasium  zu  Parchim

(verbunden  mit  dem  Real  Progymnasiurt

[

daselbst),  “
Gymnasium  zu  Rostock,
„  Fridericianum  zu  Schwerin,
„  zu  Waren,

Stadtschule  zu  Wismar.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

.  Das  Gymnasium  zu  Eisenach,
2.
3.

„Jena,
„Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg  Strelitz.
1.  Das  Gymnasium  zu  Friedland,

*2.

„  Neubrandenburg,
R„  „  Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld,

1#

##i

»  „  Eutin,
Marien-Gymnasium  zu  Jever,
Gymnasium  zu  Oldenburg,

»  „Vechta.
        <pb n="297" />
        22.
XI.  Herzogthum  Braunschweig

Das  Gymnastum  zu  Blankenburg,
„  Gesammt-Gymnasium  zu  Braunschweig,
„  Gymnasium  zu  Helmstedt,
»  „Holzminden,
„  Wolfenbüttel.

r

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,


Bernhardinum  zu  Meiningen,


*—
##

12

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Altenburg,
2.  „  Christianeum  zu  Eisenberg.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  „  „  Ernestinum  zu  Gotha.

XV.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium  zu

Bernburg,

2.  „  »  (Ludwigs  Gymnasium)  zu
Cöthen,

3..  zu  Dessau,

4.,  »

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,
2.  —„  »  „  Sondershausen.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

 

 

285

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Das  Gymnasium  zu  Greiz.

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
*2.  „  "„  „  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Bückeburg  (verbunden
  mit  dem  Real--Progymnasium  daselbst).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold,
2.  „  C„  zu  Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Lübeck.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Das  Gymnafium  zu  Bremen,
2.  „  „  „  Bremerhaven  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst).

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

(Francisceum)  zu  Zerbst.  1.  Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu

Hamburg,
2.  das  Wilhelms-Gymnasium  daselbst.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,
*2.  „  Lyzeum  zu  Colmar,
3.  „  Gymnasium  zu  Hagenau,

49
        <pb n="298" />
        286

4.  das  Lyzeum  zu  Metz  (verbunden  mit  dem  ##8.  das  Gymnasium  zu  Saargemünd,

5.

*6.

„
.

9%

10.
11.
12.
13.
14.
5.
16.
17.
18.

Real-Gymnasium  daselbst),  9.
bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)

zu  Montigny  bei  Metz,  10.

„.  Guymnasium  zu  Mühlhausen  i  Els.  11.

„  „  Saarburg,  12.

77

Lyzeum  zu  Straßburg  1.  Els.  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Protestantische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Weißenburg,

„  Zabern.

b.  Real-Gymnasien.

1.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.  21

.  Das  Real-Gymnasium  zu  Insterburg  (verbun-19.

  das  Real-Gymnasium  zu  Frankfurt  a.  d  Oder,
.  20.  die  Haupt  Kadettenanstalt  zu  Groß-Lichterfelde,

.  das  Real-Gymnasium  zu  Guben  (verbunden

den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  #  22.

die  Burgschule  zu  Königsberg  i.  Ostpr,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
ü  Real--Gymnasium  zu  Osterode  i.  Ostprr.

1  23.
»  »  »  „  Tilsit  24.
25

Provinz  Westpreußen.

;.  Die  Johannisschule  zu  Danzig,

„  Petrischule  daselbst,
das  Real  Gymnasium  zu  Elbing,  26
„  6  6„  „  Thorn  (verbunden

mit  dem  Gymnasium  daselbst).  3  27

Provinz  Brandenburg.  28
Die  Andreasschule  zu  Berlin,  9
das  Dorotheenstädtische  Real-Gymnasium  das,
„  Falk-Real-Gymnasium  daselbst,

„  Friedrichs-Real-Gymnasium  daselbst,
„  Königliche  Real-Gymnasium  daselbst,

HKönigstädtische  Real-Gymnasium  daselbst,  31

„  Luisenstädtische  Real-Gymnasium  daselbst,  32.
„  Sophien-Real-Gymnasium  daselbst,  33.
„  Real-Gymnasium  zu  Brandenburg,  34.

n

mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Landsberg  an  der
Warthe  (verbunden  mit  dem  Gymnasium
daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Perleberg,

„  6„  „  Potsdam,

„  »  ..Prenzlau(verbundeu
mitdemGymnasiumdaselbst).

Provinz  Pommern.

Das  Real-Gymnasium  zu  Colberg  (verbunden

mit  dem  Gymnasium  daselbst),

Real-Gymnasium  zu  Greifswald  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

.l  die  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,

29.  das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
30.

Real-Gymnasium  zu  Stralsund

Provinz  Posen

Das  Real-Gymnasium  zu  Bromberg,

#—

„  „Fraustadt,
»  „Posen,
„Rawitsch.
        <pb n="299" />
        22.  287

Provinz  Schlesien.  56.  Das  Real  Gymnasium  zu  Hannover,

35.  Das  Real  Gymnasium  zum  heiligen  Geist  zu  57.  „  Leibniz  Real-Gymnasium  daselbst,
Breslau,  58.  „  Real.  Gymnafium  zu  Harburg,

36.  „.  Real-Gymnasium  am  Zwinger  daselbs,  50  «  0HUVCVHUMWM
37·»  zu  Görlitz  (verbunden  bunden  mit  dem  Gymnafium  Andreanum

un  dem  Gymnasium  daselbst),  daselbst,.,
38.  .„  Real-Gymnastum  zu  Grünberg,  60.  .  Real--Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit

 

1  dem  Gymnafsium  daselbst),

39.  „  „  3  „  Landeshut,  3

40.  „  »  »  „Neisse,  61.  ,  Real-Gymnasium  zu  Lüneburg  (verbunden
41  „„  "Q  ,  Reichenbach.  mit  dem  Gymnasium  daselbst,

42.  ".  „  „  Sprottau,  62.  „  Real-Gymnasium  zu  Osnabrück,

43.  «  ,,  »Tai-um«  63—»  »  «  „Osterode,

—□—  „  »  „  Quakenbrück.
Provinz  Sachsen.

44.  Das  Real-Gymnafium  zu  Aschersleben,

 

Provinz  Westfalen.

45.  „  .  »  „  Erfurt,  "  65.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bielefeld  (verbunden
46.  »  »  „  Halberstadt,  -  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
47.  «  »HCUOC-V·SCAU-66.»Real-GymnasiumzuButgstewfm-t(vets
48.  „  „  Magdeburg,  bunden  mit  dem  Gymnastum  daselbst),
49.  .  „  »  »NOWbeMUHMI«67.,,RealsGymnasiumzuDoktmund,
68.,,  »  »  „Hagen  (verbunden
Provinz  Schleswig-Holstein.  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
69.  „  Real-Gymnasium  zu  Iserlohn,

 

50.  Das  Real-Gymnasium  zu  Altona  (verbunden
mit  der  Realschule  daselbst),

51.  „  Real-Gymnasium  zu  Flensburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

52.  „  Real-Gymnasium  zu  Rendsburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst)

70.„  ,„  Lippstadt,

71.  ,„  Real-Gymnasium  zu  Minden  (verdunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

72..  Real-Gymnasium  zu  Münster,

73.  „  »  „Siegen,

74.  .  R„  »  „Witten.

Provinz  Hannover.
Provinz  Hessen-Nassau.
l

53.  Das  Real-Gymnastum  zu  Celle,
b4.  „  „  Göttingen  (verbun=  75.  Das  Real-Gymnasium  zu  Cassel,
denmit  dem  Gymnasium  daselbst),  76.  die  Musterschule  zu  Frankfurt  a.  M.,
55.  „  Real-Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden  77.  „  Wöhlerschule  daselbst,
mit  dem  Gymnasium  daselbst),  78.  da  das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

49“
        <pb n="300" />
        288

Rheinprovinz.
79.  Das  Real-Gymnasium  zu  Aachen,
80.  „  „  „  Barmen,

81.  "  „  »  „  Cöln,

822..  „  »  „  Düsseldorf,

83.  .„  „  «  »Duisburg,

84.,.  »  «  „  Elberfeld,

85.  "  „  „  Essen  (verbunden  mit

der  höheren  Bürgerschule  daselbst,

86.  „  Real-Gymnasium  zu  Krefeld,

87.  »  „  Mülheim  a.  Rhein,
88.  .  »  »  »Mülheima.d,Ruhr,.
89.»  »  »  „Ruhrort,

90.,  »  »  „Trier.

II.  Königreich  Bayern

1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Augsburg,
2.  „  „  „  „  München,
3.  „  Kadettenkorps  daselbst,
4.  „  Real-Gymnastum  zu  Nürnberg,
5.  ,„  4  „  Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen
1.  Das  Real-Gymnafium  zu  Annaberg,
2.  „  »  »  „  Borna,
3.."„  »  »Es-Mutt-4»
  »  »  »Döbeln(verbunden

mit  der  Landwirthschaftsschule  daselbst),

5.  „Annen-Real-Gymnasium  zu  Dresden,
6  „  Neustädter  Real-Gymnasium  daselbst,
7.  „  Real-Gymnasium  zu  Freiberg,

8.  -  #  1  Leipzig,

9.  "„  „  „Plauen,
10.  „  „Zittau,

11.  "„  „  „  „  Zwickau.

 

 

 

 

IV.  Königreich  Württemberg

1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Stuttgart,
2.„  „  „  Ulm,

V.  Großherzogthum  Baden.

Das  Real-Gymnasium  zu  Karlsruhe,
2.  „  „  2  „  Mannheim.

—

VI.  Großherzogthum  Hessen

.  Das  Real-Gymnasium  zu  Darmstadt  (verbunden
  mit  der  Realschule  daselbst),

—

2.  „  Real-Gymnafsium  zu  Gießen  (desgl.),
3.,  »  »  „Mainz  (desgl.),
4.  "„  »  »  „  Offenbach  (desgl.)
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bützow,

2.  "„  „  Güstrow,)

3.  „  »  „Ludwigslust,

4.  „  »  »  „  Malchin,

5.  „  „  „Rostock,

6.  „  „  „  Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Real-Gymnasitum  zu  Eisenach,
2.  "„  „  “  „  Weimar

IX.  Herzogthum  Braunschweig
Das  Real-Gymnasium  zu  Braunschweig.

X.  Herzogtham  Sachsen-Meiningen.

1.  Das  Real-Gymnafium  zu  Meiningen,
2.  »  »  „Saalfeld.

1)  Auf  der  Realschule  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Sekunda.
        <pb n="301" />
        .M  22.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.

XII  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Real--Gymnasium  zu  Bernburg,
2.  „  2  2  (Franzschule)  zu  Dessau.

XIII.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Das  Real-Gymnasium  zu  Gera.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck
Das  Real-Gymnasium  des  Catharineums  zu
Lübeck.
XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Handelsschule  (Real-Gymnasium)  zu
Bremen,

 

289

2.  das  Real-Gymnafium  zu  Bremerhaven  (verdunden
  mit  dem  Gymnasium  daseldbst,

3.  .,  Real-Gymnasium  zu  Vegesack.

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg

Das  Real-  Gymnasium  des  Johanneums  zu  Hamburg.


XVII.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  Real-Gymnafsium  zu  Gebweiler,

2.  „  „  :  „  Metz(verbunden  mit
dem  Lyzeum  daselbst),
3.  „  Real-Gymnasium  zu  Schlettstadt,

4  „  „  „  „  Straßburg  i.  Els.
verbunden  mit  dem  Lyzeum  daselbst)

c.  Ober-Realschulen

I.  Königreich  Preußen

Provinz  Brandenburg.
01.

zu  Berlin,
#12.  „  Luisenstädtische  Ober-Realschule  das,
13.  „  Ober-Realschule  zu  Potsdam.

Provinz  Schlesien.

f4.  Die  Ober-Realschule  zu  Breslau,
1½  5%  7  5„  f„  Brieg,
t6.  „  ,.  „  Gleiwitz.

Provinz  Sachsen

t7.  Die  Ober=  Realschule  zu  Halberstadt,
18.  „  Guericke  Schule  zu  Magdeburg.

 

Die  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realschule

Provinz  Schleswig  Holstein.
1#9.  Die  Ober-Realschule  zu  Kiel.

Provinz  Hessen-Nassau.
#10.  Die  Klingerschule  zu  Frankfurt  a  Main,

1  11.  „  Ober-Realschule  zu  Wiesbaden.
Rheinprovinz.
112.  Die  Ober-Realschule  zu  Coblenz,
713.  ,  »  „  Cöln,
+14.  „  »  .,  „Elberfeld

II  Königreich  Württemberg.
1.  Die  Realschule  zu  Reutlingen,
12.  "„  „  „  Stuttgart,
3.—  ?r  ½  Ulm.

)  Die  mit  einem  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein
        <pb n="302" />
        290

8.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjaͤhrige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Progymunasien.
1.  Königreich  Preußen.  *17.  das  Progymnasium  zu  Geestemünde,
18.  „  „  „  Münden  (verbunden
Provinz  Ostpreußen.  mit  dem  Real-Proghmnastum  daselbst:,
Das  Progymnasium  zu  Königsberg  i.  Ostpr,  6  19.  „  Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden

□——

„  b  „  Lötzen.  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

Provinz  Westpreußen.
3  Provinz  Westfalen.

3.  Das  Progymnastum  zu  Pr.  Friedland,
4.,  6„  „Löbau,  20.  Das  Progymnasium  zu  Dorsten,
5.  "„  „  „Neumark  i.  Westpr,  21.  „  „  Rietberg.
6.  ö57!  t  n  Schwetz.
inz  Brandenb  Rheinprovinz.
v
Provinz  Brandenburg  22.  Das  Progymnasium  zu  Andernach,
7.  Das  Progymnasium  zu  Schwedt  a.  d  Oder.  23.  „  „Boppard,
Provinz  Pommern.  24.  „  „  Mürrt
·  525«»  »  „Eschweiler  (verbun-8.
  Das  Progymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder,  den  mit  dem  Real-Progymnasium  daf.),
9.  „  „  „  Lauenburg  i  Pomm.,
10  Schlawe  26.„  »  „  Euskirchen,
"  7  7,  l  "  #  27.  „  »  »  Jülich,
Provinz  Posen.  28.  „  »  „Linz,
11.  Das  Progymnasium  zu  Kempen,  "  29.  «  "  Malmedy,
12.  .  „  „Tremessen.  30.  «  „Prüm,
31.  „  »  ,,Rheinbach,
Provinz  Schlesien.  32.  .  „Siegburg,
13.  Das  Progymnasium  zu  Frankenstein.  33.  „,  „  „Sobernheim,
34.  „  »  „Trarbach,
Provinz  Sachsen.  356.  ,  ,St.  Wendel,
14.  Das  Progymnasium  zu  Genthin,  36.  „  „  Wipperfürth.
15.  "  „  „  Weißenfels.
Provinz  Hannover.  II.  Königreich  Württemberg.

16.  Das  Progymnasium  zu  Duderstadt  (verbunden  1.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst  2.  „  „Eßlingen,
        <pb n="303" />
        K  22  291
*3.  das  Lyzenm  zu  Ludwigsburg,  IV.  Großherzogthum  Hessen.
*4.  ,  „  Oehringen,  I1.  Die  progymnasiale  Abtheilung  der  Realschule
*5.  »  „Reutlingen  zu  Alzey,
2.  „  progymnasiale  Abtheilung  der  Realschule
1II.  Großherzogthum  Baden  zu  Friedberg.
1.  Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,  V.  Elsaß-Lothringen.
2.  „  „  „  Durlach.  6  1.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch,
20.  „  „  „Diedenhofen.
l
b.  Realschulen.
I.  Königreich  Preußen.  1  Rheinprovinz.
Provinz  Sachsen.  #12.  Die  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Aachen,
"  113.  „  Realschule  zu  Barmen  Wupperfeld,

—

Die  Realschule  zu  Schönebeck.

Provinz  Schleswig-Holstein.  116.

1

1

*r-i

Real-Gymnasium  daselbst),
13.  „  Realschule  zu  Neumünster.

Provinz  Hessen-Nassau.

4.  Die  Realschule  zu  Bockenheim,
15.  „  „  Cassel,

 

)  ·  f2.»  »  »
16  „  „  „Eschwege,  13.  "„  „  „
7.  ,  „  der  israelitischen  Religionsge-  4.  „  „

sellschaft  zu  Frankfurt  a.  Main,  15..  ,  »
18.  „  Realschule  der  israelitischen  Gemeinde  1#6.  »  »
daselbst,  t7.  „  »
f9.,,Adlerflychtschuledaselbs,  18.  „  »
f10.»RealschulezuHanan,  f9.,,  »  »
fu«  »  „  Homburg  v.  d.  Höhe.  110.  "„  »  »

 

1)  Mit  der  Realschule  zu  Meißen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,
Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien  entsprechen.

14.  „  »  „Essen,
115.  „  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Krefekd,

„  „Remscheid,

Die  Realschule  zu  Altona  (verbunden  mit  dem  117.  „  Realschule  zu  Rheydt.
II.  Königreich  Sachsen.
#Die  Realschule  zu  Meißen.!)

III.  Königreich  Württemberg.
#1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach,

Cannstatt,
Eßlingen,
Göppingen,
Hall,
Heilbronn,
Ludwigsburg,
Ravensburg,
Rottweil,
Tübingen.

welche  den  Klassen  Sexta,
        <pb n="304" />
        292

IV.  Großherzogthum  Baden
#1.  Die  Realschule'  zu  Freiburg,

12.  "  »  „Heidelberg,
13.  .  „Karlsruhe,
4.  „  „  Konstanz,

15.  "„  »  „  Pforzheim.

V.  Großherzogthum  Hessen
1.  Die  Realschule  zu  Alsfeld,
2.  „  Alzey  (verbundeu  mit  einer

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz

VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.

+1.  Die  Realschule  zu  Oberstein-Idar,

2.  „  ..  „Oldenburg,

3.,  »  .,Barel(vekbundenmitdek
Landwirthschaftsschule  daselbst).

IX.  Herzogthum  Braunschweig.

progymnasialen  Abtheilung),  Die  Realschule  zu  Braunschweig.

13.  „  Realschule  zu  Bingen,
4.  4  „  Darmstadt  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
15.  „  Realschule  zu  Friedberg  (verbunden  mit
einer  progymnasialen  Abtheilung),

16.  „  Realschule  zu  Gießen  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

.,  Realschule  zu  Groß-Umstadt,

8.  »  „Mainz  (verbunden  mit  dem
Real  Gymnasium  daselbst),

19..  Realschule  zu  Michelstadt,

10.  ,  „  „  Offenbach  (verbunden  mit
dem  Real  Gymnasium  daselbst),

+11.  „  Realschule  zu  Oppenheim,

+12.  „  »  „  Worms.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu
Wismar.

 

X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  Die  Realschule  zu  Arnstadt,
2.  „  "  „  Sondershausen.

XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,
1#2.  "  »  beim  Doventhor  daselbst.

XII.  Elsaß-Lothringen.

1.  Die  Realschule  zu  Barr,

2.  „  Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,
L3.  „  Realschule  zu  Forbach,

+4.  „  Real-Abthl.  des  Gymnasiums  zu  Hagenau,
15.  „  Realschule  zu  Metz,

6  „  Gewerbeschule  zu  Mülhausen  i.  Els.,
+.  „.  Realschule  zu  Münster,

#8.  „  Neue  Realschule  zu  Straßburg  i  Els,
19.  „  Realschule  bei  St.  Johann  daselbst,

t1l0.  ,  „  zu?Wasselnheim.

e.  Real-Progymnasien.

1.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.
1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Gumbinnen,
*-  „  »  »Billau.

Provinz  Westpreußen.

3.  Das  Real-Progymnasium  zu  Dirschau,
4.,  „  „  „Jenkau,
5.  „  „  »  „Riesenburg.
        <pb n="305" />
        M  22.

*rv

10.
11.
12.
13.
14.

15.
16.

17.
18.

Provinz  Brandenburg.

Das  Real-Progymnasium  zu  Havbelberg,

'7

’

»  „  Kottbus  (verbunden
  mit  dem  Gymnafsium  dafelbst),
Real-Progymnasium  zu  Krossen,

„#  „  „  Luckenwalde,
»  »  „  Lübben,

„  »  „  Nauen,

„  „  „  Rathenow,
»  »  „  Spremberg,
»  »  „  Wriezen.

Provinz  Pommern.

Das  Real-Progymnasium  zu  Stargard  i.  Pomm.,

Das  Real-Progymnasium  zu  Freiburg  i.  Schl.,

„  „  Stolp  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbs,
Real-Progymnasium  zu  Wolgast,

„  „  „  Wollin.

Provinz  Schlefien.

„  »  „  Löwenberg,
b  »  „Striegau.

Provinz  Sachsen.

Das  Real-Progymnafium  zu  Delitzsch.

„  »  „  Eilenburg,

»  »  „  Eisleben,

»  »  „  Gardelegen,

„  »  „  Mühlhauseni.  Th.

(verbunden  mit  dem  Gymnafsium  das.),
Real-Progymnasium  zu  Naumburg  an
der  Saale.

Provinz  Schleswig-Holstein.

Das  Real-Progymnasium  zu  Hadersleben  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

 

 

 

293

29.  das  Real-Progymnafium  zu  Husum  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

30.  „  Real-Progymnasium  zu  Igtzehoe,

31.  die  Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,

32.  das  Real-Progymnasium  zu  Marne,

33.  "„  .  „  „  Oldesloe,

34.  „  „  „  Schleswig  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

35.  „  Real-Progymnasium  zu  Segeberg,

36.  "„  »  ,,  „  Sonderburg,

37.  „  „  Wandsbeck  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbft).

Provinz  Hannover.

38.  Das  Real-Progymnasium  zu  Buxtehnde,

39.  „  »  »Duderstadt(vetbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

40.  „  Real-Progymnasium  zu  Einbeck,

41.  "  „  „  Emden  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

42.  „  Real-Progymnafsium  zu  Hameln  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

43.  „.  Real-Progymnasium  zu  Münden  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

44.  „  Real-Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden
  mtt  dem  Progymnasium  daselbst),

45.  „  Real-Progymnasium  zu  Northeim,

46.  „  6„  A„  „  Otterndorf,
47.  „  „  »  „  Papenburg,
48.  »  „  Stade  (verbunden

mir  dem  Gymnasium  daselbst),
49.  „  Real-Progymnasium  zu  Uelzen.

Provinz  Westfalen.
50.  Das  Real-Progymnasium  zu  Altena,
51.  „  „  „  „  Bocholt,
50
        <pb n="306" />
        294

52.  Das  Real-Proghmnasium  zu  Hamm  (verbun-  78.  das  Real-Progymnasium  zu  Solingen,

den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

53.  „  Real-Progymnasium  zu  Lüdenscheid,
54.  „  „  »  „  Schalke,
55.  "  „  „  „  Schwelm.

Provinz  Hessen-Nassau
56.  Das  Real-Progymnasium  zu  Biebrich-Mosbach,

57.  „  «  »  „  Biedenkopf,
58.  "„  „  .  Diez,

59.  „  »  ,,  „Fulda,

60.,  „  »  „Geisenheim,

61.  ,  »  „Hersfeld  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

62.  „Real-Proghmnastum  zu  Hofgeismar,
63.  "„  »  »  „Limburg  an  der
Lahn,

64.  „  „  „  „  Marburg,

65.  „  »  »  „Oberlahnstein,

66.  "„  :  („  .„  Schmalkalden.
Rheinprovinz.

67.  Das  Real-Progymnasium  zu  Bonn,

68.  „  »  ,,  „  Dülken,

69.  "„  2  „  „  Düren,

70.  "„  2  „  Eschweiler  (verbunden

  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

71.  „  Real-Progymnasium  zu  Eupen,

72.  „  2  *  M.-Gladbach  (verbunden
  mit  dem  Eomnastum  daselbst),

73.  „  Real-Progymnasium  zu  Langenberg,

74.  "„  „  „  „  Lennep,

75.  „  g„  „  Neuwied  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

76.  „  Real-Progymnasium  zu  Oberhausen,

77.  „  2  („  „  Saarlouis,

 

6
l

79.  „  (2  „  „  Viersen,
80.  „„  "„  „  „  Wesel  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst)

II.  Königreich  Württemberg.

Das  Real-Lyzeum  zu  Calw

„  (2  „  „  Gmünd,

die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Heilbronn,


.  das  Real-Lyzeum  zu  Nürtingen

#  Pe

III.  Großherzogthum  Baden.

Das  Real-Progymnasium  zu  Ettenheim,
2.  „  „  „  „  Lörrach  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbs).

IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin

1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Parchim  (verbunden
  mit  dem  Friedrich-Franz-Gymnasium
  daselbst),

2.  „  Real-Progymnasium  zu  Ribnitz

V.  Großherzogthum  Oldenburg.

Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.


VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Real-Progymnasium  zu  Gandersheim.

VII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Realschule  zu  Altenburg.

VIII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

1.  Die  Realschule  zu  Coburg,
2.  „  »  „Ohrdruf.
        <pb n="307" />
        48  22.

IX.  Herzogthum  Anhalt.
.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Cöthen,
»  „Zerbst,
X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Das  Neal-Progymnasium  zu  Frankenhausen,
die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.


—E

7!  77  7!

XI.  Fürstenthum  Maldeck.
Das  Real-Progymnasium  zu  Arolsen.
XII.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Greiz.

295

XIII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Real  Progyhmnasium  zu  Bückeburg  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

XIV.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

XV.  Elsaß-Lothringen
Bischweiler,
Markirch,

Pfalzburg,
Thann.

Das  Real-Progymnasium  zu

77  77  57“.

1.
2.
3.  ,
4.

1

 

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen
  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.

aa.  Höhere  Bürgerschulen.

1.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

Dic  höhere  Bürgerschule  in  Löbenicht  zu  Kö--nigsberg
  i.  Ostpr.

Provinz  Westpreußen.

2.  Das  Real-Progymnasium  zu  Culm.

Provinz  Brandenburg.

Das  Neal  Progymnasium  zu  Strausberg.

Provinz  Schlesien.

15.  die  zweite  evangelische
daselbst,

höhere  Bürgerschule

#6.  „  katholische  höhere  Bürgerschule  daselbst,
+7.  „  Wilhelmsschule  zu  Liegnuitz,
+8.  „  höhere  Bürgerschule  zu  Natibor.
Provinz  Sachsen.
9.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt,
10.  das  Real-Progymnasium  zu  Langensalza.
Provinz  Hannover.
1  +14.  Die  erste  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,
1#12.  „  zweite  „  „  daselbst,
13.  das  Real-Progymnasium  zu  Hildesheim  (ver—

4.  Die  erste  evangelische  höherc  Bürgerschule  zu
Breslau,

bunden  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst).

T
        <pb n="308" />
        296

Provinz  Westfalen.

79.  Die  Realschule  zu  Hof,

4.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  #10.#,  „  „  Jngolstadt,
Bochum,  11.  „  Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern,
115.  „  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  712.  ,  Naalschule  zu  Kaufbeuren,
Dortmund,  713.  .  „  „  Kempten,
*716.  „  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschulc)  zu  Fv14.  »  „Kissingen,
Hagen.  15.  ,  „  „  Kitzingen,
6#  »  Landau,
Provinz  Hessen-Nassan.  t17.,  „  „Landshut,
*17.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  ti8.,  »  »Lindau
Cassel,  19.  ,  „  Memmingen,
18.  das  Neal-Progymnasium  zu  Ems,  *20.  Areisrealschule  zu  München,
19.  die  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.  721.  „  Nealschule  zu  Neustadt  a.  d.  Haardi,
522.  «  „  Nördlingen,
Rheinprovinz.  1'23.  „  Kreisrealschule  zu  Nürnberg,
120.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  724.  „  „  „Passau,
Varmen,  *25.  "  „  „  Negensburg,
2  !1.  „  höhere  Bürgerschule  zu  Cöln,  *26.  „  Nealschule  zu  Nothenburg  a.  d.  Tauber,
+22.  "„  „  »  „Däüsseldorf,  *27.  „  «  „Schweinfurt,
23.  „Essen  (verhunden  128.  .  „  Speyer,
*b  dem  Neal-  Gymnasium  daselbst,,  *29.  .„  „  „  Straubing,
30.  ,  „  „  Traunstein,
Hohenzollern'sche  Lande.  131.  „  Kreisrealschule  zu  Würzburg,
24.  Das  Neal-Progymnasium  zu  Hechingen.  132.,  „  Wunsiedel,
733.  „"  „  „  Zweibrücken.
II.  Königreich  Bayern  III.  Königreich  Sachsen.
71.  Die  Nealschule  zu  Ansbach,  +1.  Die  Realschule  zu  Bautzen,
72.  »  »  »  Aschaffenburg,  2.  „  „  Crimmitschau,  1)
13.  ,  Kreisrealschule  zu  Augsburg,  13.  „,Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben
w4.  „  Nealschule  zu  Bamberg,  zu  Dresden-Friedrichstadt,!)  ·
-i«5.»LercisrealschnlcznBayrcutl),  4.  „Realschule  zu  Frankenberg,!)
76.  Nealschule  zu  Erlangen,  o.  „  Glauchan,)
l.n  b„Freising,  176.,  »  „Grimma!)
i.  „Firth,  1v  „  »  «Großcnhain,1)
r  Mit  den  Nealschulen  zu  Crimmitschau,  Dresden-Friedrichstadt,  Frankenberg,  Glauchau,  Grimma,
Großenhain,  Leisnig,  Löbau,  Mecrane,  Mittweida,  Pirna,  Reichenbach  i.  Voigtlande,  Nochlitz,  Schneeberg  und
        <pb n="309" />
        K  22.

18.  die  Realschule  zu  Leipzig,

19.  "  „  „  Leisnig,  1)
110.  „  „  Löbau,t)
1–  „  „  Meerane,.)
12.  .  »  „  Mittweida,!)
113.  „  „  „  Pirna,!)
+14.  „  »  »Reichenbachi.Voigtlande,I)
f15.»  »  „  Reudnitz,
116.  „  „  Nochlitz,!)
117.  "  »  »Schneebetg-I)
f18.,.  »Stollberg-I)
f19.,,  .Wndcu—

IV.  Großherzogthum  Baden.

1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,

2.  „  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu
Durlach,

3.  „  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Lahr,

4.  „  höhere  Bürgerschule  zu  Villingen.

V.  Großherzogthum  Hessen.
#Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wimpfen  am  Berg.

297

VlI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Grabow,
2.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Rostock.

VII.  Großherzogthum  Sachsen.

##.  Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Realschule
  zu  Apolda,

„  höhere  Bürgerschule  zu  Neustadt  a  d.
Orla.  ’

Vt



VIII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

 

Die  Realschule  zu  Schönberg.
IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.

X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
*Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
1Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.

XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

 

1Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.

bb.  Andere  Lehraustalten.

I.  Königreich  Bayern.

1.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,

T2.  "  »  „  Kaiserslautern,

13.  „  Central-Thierarzneischule  zu  München,
+T4·  „  Handelsschule  daselbst,

15.  „  Industrieschule  daselbst,

6.  "„  „  Nürnberg,
Stollberg

entsprechen.

.  die  Handelsschule  daselbst,
1  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.


HI.  Königreich  Sachsen

#1.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
12.  „  Landwirthschaftsschule  zu  Döbeln  (verbunden
  mit  dem  Real  Gymnasium  daselbst,,

l

sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien
        <pb n="310" />
        298

3.  die  öffentliche  Handels--Lehranstalt  der  Dresdener
  Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)
  zu  Dresden,

14.  die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig,
15.  „  Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums
zu  Zittau.

b.  Prlvat-Lehranstalten  ##c)

J.  Königreich  Preußen.
Provinz  Westpreußen.
1.  Die  Handels--Akademie  zu  Danzig.

Provinz  Brandenburg.

#2.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,
3.  das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.

Provinz  Posen.
4.  Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach
  zu  Ostrowo  bei  Filehne.

Provinz  Schlesien.

#5.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu
Breslau,
6.  das  Pädagogium  zu  Niesky.

II.  Königreich  Bayern

1.  Das  Real-Lehr-Institut  von  Anton  Alfons
Bertololy  und  Valentin  Trautmann  zu
Frankenthal  (Pfalz),

##2.  die  Handelsschule  von  Joseph  Damm  zu  Marktbreit

  a.  Main.

 

—

 

*i  „

III.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Böhme  zu  Dresden,

+2.  das  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek  und
P.  Th.  Schumann  (früher  Gelinek-Körner'sches
  Real-Institut)  daselbst,!)

13.  „VLehr-Institut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käuffer)  daselbst.

IV.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart,
12.  „  Privat-Lehranstalt  von  Friedrich  Rauscher
(Institut  Rauscher)  daselbst.

V.  Großherzogthum  Baden.

Die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim  (verbunden

  mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).

VI.  Herzogthum  Braunschweig.

1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu
Braunschweig,
Jakobson-Schule  zu  Seesen.

D)  Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  6),
dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen
  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigt  ist.

1)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.
        <pb n="311" />
        .KM  22.

VII  Herzogthum  Anhalt.

Das  Erziehungs=  und  Unterrichts-Institut  des  Prof.
Dr.  Brinckmeier  zu  Ballenstedt  und  die  (t)
lateinlosen  Parallelklassen  dieses  Instituts.

VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

#Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop

zu  Keilhau.

IX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck

Die  Realschule  des  Dr  G  A.  Reimann  (früher

von  Großheim)  zu  Lübeck.

X.  Freie  Hansestadt  Bremen
Die  Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.

72.
#3.

474.
15.

*ir

|

17.—
18.

299

XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
#lI.  Die  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu  Hamburg,

„  „  Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.
G  Fischer)  daselbst,

„  der  Gebrüder  F.  und  W.  Elitza

daselbst,

„  von  F.  L  Nirrnheim  daselbst,

„  des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
israelitische  Stiftungsschule  daselbst,
Talmud-Tora-Schule  daselbst,
Realschule  der  reformirten  Gemeinde  daselbst.


OD.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhäugig  ist.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Schleswig-Holstein.
1.  Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel.?)
Berlin  den  23.  April  1885.

Rheinprovinz.

1#2.  Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.)

II.  Königreich  Sachsen.

1Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.)

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.

 

)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten  Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüfung
  bestanden  haben.  Bei  letzterer  bildet  das  Latein  einen  obligatorischen  Prüfungsgegenstand.

2)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse  auestellen,  welche  nach  Absolvirung
der  ersten  theoretischen  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haben.

4)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse  zu  ertheilen,  welche  in  einer
von  einem  Regierungs-Kommissar  abgehaltenen  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½  jährigen)
und  zweiten  (1jährigen)  Kurfus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.
        <pb n="312" />
        300
Abdruck.

Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,
welchen  provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnifse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche
eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Verzeichn  iß.
15.  die  Landwirthschaftsschule  zu  Schivelbein  in

I.  Königreich  Preußen.  Pomm.,
a)  Oeffentliche  Lehranstalten.  16.  „  »  „  Weilburg.
4)1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,  b)  Privat-Lehranstalten.
+2.  "  n„  „  Brieg,  17.  Die  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künk-3.
  ,  „  „Cleve,  ler  und  Dr.  Burkart  zu  Biebrich,
4.,  „  „Dahme,  18.  „  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,
5.  „  „  „Eldena,  #19.  das  Erziehungs-Institut  von  W.  Brötz  (früher
16.  "  „  „  Fleusburg,  Ruoff-Hassel)  zu  Frankfurt  a.  Main,
7.  „"  »  „Heiligenbeil,  20.  die  Lehr-  und  Erziehungs-  Anstalt  von  Friedrich
8.  "„  „  „Herford,  Bangert  (früher  Schenck-Garnier)  zu  Fried-9.
  .  „  „  Hildesheim,  richsdorf  bei  Homburg,
10.  "  „  „  Liegnitz,  121.  das  Erziehungs-Institut  von  Karl  Harrach  zu
11.  "  „  „  Lüdinghausen,  St.  Goarshausen,
12.  „  „„  „  Marggrabowa  22  die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lichin
  Ostpr.,  terfelde  bei  Berlin,
+13.  "„  »  »Am-Ihmngf23.,,HandelsschuledcsDk.Lindemann(früher
Westpr.,  Nölle)  zu  Osnabrück,
14.  „  „  „Sanmter,  24.  das  Erziehungs-Institut  des  Dr.  Franz  Knicken- 



berg  (früher  J.  Knickenberg  sen.)  zu  Telgte.

1)  Die  mit  einem  z  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unierricht  im  Latein.
        <pb n="313" />
        22.

II.  Königreich  Bayern.

f1.  Die  Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von  Joh.
Stahlmann  zu  Augsburg,

#2.  „  israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Dessau
zu  Fürth,
3.  „  Kreislandwirthschaftsschule  zu  Lichtenhof.

III.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher  Dr.
R.  Albani)  zu  Dresden,

„  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth
zu  Leipzig,

3.  das  Lehr=  und  Erziehungs-Institut  von  A.

W.  H.  Garleb  daselbst.

2.

IV.  Königreich  Württemberg.

Die  Privat-Lateinschule  des  Professors  Warth  zu
Kornthal.

V.  Großherzogthum  Baden.

Das  internationale  Lehr-Institut  des  Dr.  von
Scêchelles  zu  Bruchsal.

"  VI.  Großherzogthum  Hessen.

 

 

Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Heskamp  (früher

Dr.  Klein)  zu  Mainz.

Berlin,  den  23.  April  1885.

301

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Pfeiffer
zu  Jena.

VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.

Die  Landwirthschaftsschule  zu  Varel  (verbunden
mit  der  Realschule  daselbst).

IX.  Herzogthum  Braunschweig.

Die  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  zu
Helmstedt.

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.

XI.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.

Die  Amthor'sche  höhere  Handelsschule  (Handels-Akademie)
  von  Karl  August  Kippenberg  zu
Gera.

XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

1Die  Privatanstalt  des  Dr.  Th.  Wahnschaff  zu
Hamburg.

XIII.  Elsaß-Lothringen.

[Die  Landwirthschaftsschule  zu  Rufach

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

51
        <pb n="314" />
        302

Bekanntmachung,  die  Auflösung  des  k.  juliusspitälischen  Rentamtes  Wolfsmünster  betr.

«  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  unter'n  14.  Mai  l.  Is.  allergnädigst  zu
genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Juni  l.  Is.  an  das  k.  juliusspitälische  Rentamt  Wolfsmünster
  aufgelöst  und  dessen  Geschäfte  unter  unmittelbarer  Unterordnung  der  sämmtlichen
juliusspitälischen  Oberförster  unter  das  k.  Oberpflegamt  des  Juliusspitales  dem  k.  juliusspitälischen
  Rentamte  in  Würzburg  übertragen  werden.

Dieß  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  18.  Mai  1885.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

 

Hofdienst-Machricht.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
30.  April  l.  Is.  den  Hauptmann  a.  D.,  Wilhelm
  Freiherrn  Pappus  von  Tratzberg,
Rittergutsbesitzer  auf  Rauhenzell,  auf  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zu  Allerhöchstihrem
Kämmerer  zu  ernennen.

 

 

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Anunahme  sremder  Dekorationen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter

dem  5.  Mai  ds.  Is.  Allerhöchstihrem  Hofsekretär,
  Hauptmann  a.  D.  Hermann  Gresser,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge
von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  verliehenen
Comthurkreuzes  II.  Classe  des  herzoglich
Sachsen-Ernestinischen  Hausordens  und

unter  dem  6.  Mai  ds.  Is.  dem  k.  bayerischen
  Kämmerer  und  Hauptmann  à  la  suite,
Maximilian  Grafen  von  Berchen,  Direktor
im  Auswärtigen  Amte  des  Deutschen  Reiches,
die  gleiche  Bewilligung  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
  verliehene  Großkreuz  des  kaiserl.  österreichischen
  Franz-Joseph-Ordens  zu  ertheilen.
        <pb n="315" />
        303

Gese-und  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

23.

München,  den  30.  Mai  1885.

 

Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1885,  die  Verhältnisse  der  Praktikanten  der  Staatsbauverwaltung  betr.  —
Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1885,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaft
Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr

    

Nr.  7,210.
Bekanntmachung,  die  Verhältnisse  der  Praktikanten  der  Staatsbauverwaltung  betr.
Raol.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  unter'm  19.  Mai  l.  Is.  Allerhöchst  zu  genehmigen
  geruht,  daß  die  praktisch  geprüften  Baupraktikanten  der  Staatsbauverwaltung  den
Titel  Bauassistenten  und  die  nur  theoretisch  geprüften  Baukandidaten  den  Titel
Baupraktikanten  führen.

München,  den  23.  Mai  1885.

Frhr.  v.  Feilitsch

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nie  s.

52
        <pb n="316" />
        304

Nr.  7493.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr.
Staatsministerium  des  Innern  und  Rriegsministerium.

Unter  Bezug  auf  §.  90,  3  der  Ersatzordnung  (Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  21.  November  1875,  Theil  I)  und  im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  16.  d.  Mts.
(Gesetz=  und  Verordn  -Bl.  S.  277)  folgt  nachstehend  Abdruck  eines  Ausschreibens  des
Reichskanzlers  vom  14.  ds.  Mts.,  welches  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich
Seite  200  enthalten  ist.  ibd

München,  den  29.  Mai  1885.

Frhr.  von  Feilitzsch.  v.  Feinleth.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

boeruc·
Bekanntmachung.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  23.  v.  Mts.  (Seite  187)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  (f)  Privatanstalt  des  Dr.  A.  Wichard  Lange  jun.
zu  Hamburg  provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,
welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Zugleich  wird  der  verliehenen  Berechtigung  hiermit  rückwirkende  Kraft  zu  Gunsten
derjenigen  Schüler  beigelegt,  welche  die  zu  Ostern  d.  Is.  an  der  Anstalt  abgehaltene  Entlassungsprüfung
  wohl  bestanden  haben.

Berlin,  den  14.  Mai  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.
        <pb n="317" />
        305

ch.  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

-W  24.
München,  den  10.  Juni  1885.

nhalt:
Bekanntmachung  vom  4.  Juni  1885,  die  3  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche
Reich  betr.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1885,  den  Verichleiß  der  Berg-  und  Hüttenprohufte  betr.

Nr.  10,475.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich
betreffend.

Kal.  Staatsministerium  des  Innern  und  KRgl.  Rriegsminislerium.

Nachdem  das  Königlich  Preußische  Landwehr-Bezirks-Kommando  Berlin  vom  1.  April

d.  Is.  ab  in  zwei  Regimenter  mit  der  Bezeichnung

Reserve-Landwehr-Regiment  (1.  Berlin)  Nr.  35,

Reserve-Landwehr-Regiment  (2.  Berlin)  Nr.  35
getheilt  wurde,  ist  inhaltlich  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  April
d.  Is.  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  149)  die  dem  §  1  Theil  I  der  Wehrordnung
  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirk#=  Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich
in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §1  Ziff.  6  a.  a.  O.  an  der  einschlägigen  Stelle  zu
berichtigen,  wie  folgt:

53
        <pb n="318" />
        306

 

 

 

 

 

«  Bundesstaat
Armee-In-  Landwehr-  Verwaltungs-(bezw.  Aus-  OIm  königreich
fanterie-  —  I  Preußen  und  Bayern
Korps  Brigade  Regiment  Bataillon  hebungs-)  Bezirke  uusch  Broving  deer  "
Reserve-Landwehr-Regiment
  (1.  Berlin)  Nr.  35
III.  11.  Hauptstadt  Berlin.  —  —
Reserve-Landwehr- 



 

 

 

Regiment  (2.  Berlin)  Nr.  35

Hierzu  wird  unter  Bezugnahme  auf  den  gemeinschaftlichen  Ministerialerlaß  vom
21.  August  1876  (Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  594,  Verordn.-Bl.  S.  489)  bemerkt,  daß  die
Eintheilung  der  Stadt  Berlin  in  zwei  Aushebungsbezirke  Berlin  1  und  II  unverändert  bleibt.
München,  den  4.  Juni  1885.
v.  Heinleth.  v.  Dillis,  Staatsrath.

Der  Chef  der  Zentral-Abtheilung:
Sixt,  Oberst  z.  D.

 

Nr.  8,247.
Bekanntmachung,  den  Verschleiß  der  Berg=  und  Hüttenprodukte  betr.

Rgl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  30.  Mai
1885  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  bei  der  k.  General-Bergwerks=  und  Salinen-Administration
  zur  Leitung  des  Verschleißes  der  Berg=  und  Hüttenprodukte,  sowie  des
Einkaufes  der  Hauptbetriebs-Materialien  ein  in  dienstlicher  Hinsicht  der  Salinenhauptbuchhaltung
  gleichstehendes,  besonderes  Bureau  mit  der  Bezeichnung

„Handelsbureau  der  bayerischen  Berg=  und  Hüttenwerke“
gebildet  und  dessen  Vorstandschaft  einem  Mitgliede  genannter  Stelle  in  der  Regel  dem
Referenten  für  die  Handelsangelegenheiten  der  Berg=  und  Hüttenwerke  übertragen  werde.
München,  am  6.  Juni  1885.

Dr.  p  Riedel.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.
        <pb n="319" />
        Gesetz-und  Verorduungs·Plu

für  das

Königreich  Bayern.
IK  95.

München,  den  23.  Juni  1885.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1885,  die  Taggelder  der  Bauassistenten  bei  der  Staatsbauverwaltung
betr.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.
  —  K.  großbritannisches  Consulat  in  München.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  8426.
Bekanntmachung,  die  Taggelder  der  Bauassistenten  bei  der  Staatsbauverwaltung  betr.
Kal.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  unter'm  15.  Juni  ds.  Is.  Allerhöchst  zu
bestimmen  geruht,  daß  vom  1.  Juli  1885  anfangend  das  Taggeld  der  Bauassistenten  der
Staatsbauverwaltung  bei  Verwendung  zu  Bureauarbeiten  nach  zurückgelegtem  5°#2  Dienstjahre
  von  vier  auf  fünf  Mark  und  nach  zurückgelegtem  10  ½  Dienstjahre  auf  sechs  Mark
erhöhet  werde.

München,  den  20.  Juni  1885.

Arhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.
54
        <pb n="320" />
        308

Ordens-Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  10.  April  ds.  Is.  dem  k.  k.  österr.
Hofrathe  und  Generalinspektor,  Mathias
Ritter  von  Pischof  in  Wien,  das  Komthurkreuz
  und

dem  Ministerialsekretär  im  k.  k.  österr.
Handelsministerium,  Dr.  Theodor  Haberer
in  Wien,  das  Ritterkreuz  I.  Klasse  des  Verdienstordens
  vom  heil.  Michael  zu  verleihen.

 

Kniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Am.ahme  einer  fremden  Dekoration.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  30.  Mai  ds.  Is.  dem  bayerischen
Staatsangehörigen,  Ludwig  Grafen  von
Marogna,  Rath  am  internationalen  Appellhofe
  in  Alexandrien,  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland
verliehenen  kaiserlich  russischen  St.  Annen-Ordens
  II.  Klasse  zu  ertheilen.

Königl.  großbritannisches  Consulat  in
«  Mũnchen.

—  —  —  —  —

Seine  Majestät  der  König  haben
unter  dem  10.  Juni  l.  Is.  allergnädigst  zu
genehmigen  geruht,  daß  der  zum  k.  großbritannischen
  Konsul  für  das  Königreich  Bayern
mit  dem  Amtssitze  in  München  ernannte
John  S.  Smith  in  dieser  dienstlichen
Eigenschaft  anerkannt  werde.

 

Anezug  aus  der  Adelomatrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

unter'm  22.  Mai  ds.  Is.  die  Töchter
erster  Ehe  des  herzoglich  nassauischen  Kammerherrn
  Moriz  Freiherrn  von  Bechtolsheim
in  Hohenburg,  k.  Bezirksamts  Tölz,  nämlich
Marie  Freiin  von  Schütz  zu  Holzhausen
genannt  von  Bechtolsheim,  nunmehr  verehelichte
  Freifrau  von  Freyberg,  dann
Charlotte,  Auguste  und  Huberta  Freiinnen
  von  Schütz  zu  Holzhausen  genannt
von  Bechtolsheim,  bei  der  Freiherrn-Klasse
  Lit.  S  Fol.  88  Act.-Num.  6,2421.
        <pb n="321" />
        esch  und  Rererdunngs-guct

für  das

Königreich  Bayern.
AM  26.

München,  den  27.  Juni  1885.

·  Judith  ·""

Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1885,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namensbeilegung  und  Wappenvereinigung.

 

 

 

 

      

 

Nr.  9,547.
Bekanntmachung,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend.

Igl.  Staatsministerium  des  Innern  und  Agl.  Staatsministerium  der  VFinanzen.

Gemäß  den  Bestimmungen  in  §.  40  Ziff.  2  und  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  im
bezeichneten  Betreffe  vom  19.  Februar  1885  werden  in  nachstehenden  beiden  Verzeichnissen
1)  die  mit  dem  1.  Juli  1885  definitiv  formirten  Forstämter  unter  Angabe  der  mit  der
Verwaltung  derselben  betrauten  Beamten,  sowie  der  einschlägigen  Forstamts-Assessoren  und

2)  die  nach  dem  1.  Juli  1885  vorerst  noch  fortbestehenden  Forstreviere  und  Triftanstalten

unter  Angabe  der  mit  der  Verwaltung  derselben  betrauten  Beamten
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  23.  Juni  1885.

Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär.

An  dessen  Statt  der  k.  Ministerialrath:
Dr.  v.  Bischof.

55
        <pb n="322" />
        310

Verzeichniß

der  mit  dem  1.  Juli  1885  definitiv  formirten  Forstämter  unter  Angabe  der  mit  der
Verwaltung  derselben  betrauten  Beamten  und  der  einschlägigen  Forstamts-Assessoren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Der  Forstams-Vorslänze  Der  zugehörigen  Forstamts-  Assessoren  Bemert—
gorsiknzer  Namen  de  Sitz  Namen  ie  ungen
i
Oberbayern.
1  Anzing  Großschedel,  Bernhard  Oberförster
Freiherr  von
2  Benediktbenern  Grießmeyer,  Karl  do.  Kleinweil  Rauchenberger,  Seb.  Oberförster
3|Bergen  Schaumberg,  Ernst  do.  l  F
¶  Dentendorf  Heldrich,  Eugen  do.  Bettbrunn  Grod,  Emil  Forstamsz
  Eurabburg  Brog,  Kaspar  do.  Assessor
b  dat  Caurer,  Joh.  Nep.  do.
7  Fischbachau  Sutaor,  Johann  do.
8  Forstenried  Wagenhäuser,  Martin  do.  v  #
6Freisin  Striegel,  Karl  do.  Kranzberg  Demharter,  Karl  1  E
Moosburg  Rabus,  Theodor  do.
10  Garmisch  Bahn,  Karl  do.
11  Geisenfeld  Eckert,  Anton  do.
12  Höhenkirchen  Dr.  Schunch,  Karl  do.  1
13,Isen  Rehlingen,  Richard  von  do.  Straßmair  Henselt,  Eduard  esstemte
14  Jachenan  L#zius,  Max  do.  "
15  Kreuth  feßler,  Michael  do.
T  .  .
        <pb n="323" />
        26.  311
3  Bezeichnung  Der  Forstamts-  u  **-)  Der  zugehörigen  Forstamts-  Assesso  oren  Bemert.
—————  an  t
16  Krin  Grichneyer.  Friedrich  Oberförster

17  Landsberg  Sothaf,  Karl  do.  vilgertshofen  Hiemer,  Otto  Oberförster

EL  —*  —  Anderl,  Andreas  do.  *  Sitz  in  Leogang.
19  Marguartstein  gYurtmam,  Josef  do.

20  iore  Roth,  Bernhard  do.  Schleching  Besnard,  Georg  von  n*“  .
21Mittenwald  Aopp,  Alexander  do.  «  ·  sesor

22  Oberammergau  Binder,  Josef  do.  l  s
23|Oberaudorf  Federl,  Anton  #  do.  ·  s

24  Partenkirchen  Turdan,  Wilhelm  do.

25  Peiting  Hram,  Ludwig  do.  «

26  Pürten  Schneider,  Jakob  do.

27  Ramsau  Pohlmann,  Hermann  do.  «

28  Reichenhall  Hofmann,  Ernst  do.

29  Reit  im  Winkel  Federl,  Franz  do.

30  Ruhpolding  Schanberger,  Joh.  Nep.  do.

31  Saalacht  t  Pn  Kadner,  Karl  #  do.  Si  in  Et.  Martin
32  Schongau  Nenning,  Ernst  do.

33  Schrobenhausen  Lauer,  Karl  do,

34  Seeshaupt  Widder,  Eduard  do.  Erling  Hörmann,  Franz  Forstamts-35

  Stammham  tKälwel,  Karl  do.  "  1½

 

 

 

□
C#
—
        <pb n="324" />
        312

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  Der  –  Der  5  —  Bemert.
Forstämter  Namen  eigenschaft  Sitz  6  Namen  1  eigenschaft  ungen
36|Starnberg  Fischer,  Adalbert  von  Oberförster

37  Staufeneck  Röttinger,  Emanuel  do.

38  Steingaden  Räßl,  Ludwig  do.

39  Traunstein  „Obermüller,  Josef  do.

40  Unkenthal.  Heller,  Rudolph  do.  6  Sis  in  unken.
41  Walchensee  Arthalb,  Wilhelm  von  do.  1

42  Wasserburg  (ößl,  Hubert  do.  Rott  alJ.  Leix,  Albert  Oberförster

45,  l.  Rudl,  Georg  do.

44  St.  Zeno  Schmidt,  Georg  do.

Niederbayern.

1  Bischofsreut  Fraza,  Karl  Oberförster

2  Bodenmais  Schneller,  Johann  do.  Oberried  Schmidt,  Anton  Forstamts-3[Finsterau
  Franziß,  Friedrich  do.  *

4  Klingenbrunn  Roth,  Josef  #  do.  #

5|Kötzting  Hubrich,  Johann  do.  1

6|Landau  a.  Isar  Veber,  Johann  do.
7  LLandshut  Bauer,  Max  do.

8Maut  Hũrtl,  Franz  do.

NMünchsmünster  Sthschinger,  Albrecht  do.  Appersdorf  Jungleis,  Johann  zesm8.
        <pb n="325" />
        M  26.  313
z  Der  Forstamts-Vorstände  Der  zugehörigen  Forstamts-Assessoren
Bezeichnung  -  —  nh  —  —  Bemerk-—
  er  Diienstes-  .  Dienstes-Forstämter
  Namen  eigenschaft  Sitz  Namen  eigenschaft  l  ungen
.  ,  M
10  Neureichenau  Gampert,  Albert  Oberförster  1
11  Sct.  Oswald  Leythäuser,  Ludwig  do.
12  Rabenstein  Klein,  Viktor  do.
13/|Schön  +  ,  d.
man  Mannhart,  Max  o
14  Schönberg  Giehrl,  Adolph  do.  sRusel  Scharnagl,  Max  zorstams.
Assessor
15Schwarzach  Saumeister,  Karl  do.  "
16/Wolfstein  Abele,  Andreas  do.  Schlichten=  Altendorfer,  Josef  Forstamtserg
  Assessor
17  Zwiesel  Heldrich,  Friedrich  do.  "  #
18  Zwiesel  Reverdys,  August  do.  wiesler  Sepp,  Clemens  Forstamtswen
  aldhaus  Assessor
Pfalz.
1  Albersweiler  Vogt,  Adolph  Oberförster  1
(Commnunal)  .
2  Al  i  «  ·  ’  Der  Sitzdes  Forstlienz
  *  Lippert,  Georg  do  Obermoschel  Senn,  Emil  Oberförster
3"  Annweiler  Ferini,  Gustav  do.  JAnnweiler  Kalbfuß,  Julius  Forstamts=  eruburg
(Communal)  (Aerarial)  Assessor
4|  Bergzabern  Martin,  Karl  do.  "
5Blieskastel  Martin,  Karl  Lampert  do.  Sct.  Ingbert  Schmidt,  August  Forstamts-(Communal)
  .[(erarial)  Assessor
6  Carlsberg  Eckert,  Jakob  do.  "  Mzr
7Dürkheim  Ernt,  Franz  Anton  do.
(Communal)
8|Edenkoben  Gambichler,  Theodor  do.  Weyher  Schneider,  Heinrich  Oberförster  Der  Fordamts-(Communal)
  (Communal)  we  essor  ronlen.
9  Elnmstein  Hauber,  Karl  Theodor  do.  rru.
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        M  26.  8
r  .  7  Der  or  amts-Vor  tände  Der  zugehöri  en  Forstamts-Assessoren
Bezeichuung  »  -—-----.F  s-.-  -»-.s---·  -·--  Igeh  g  Forstar  Suss  s  Bemerkde
  Dienstes-  —  Dienstes-7
  Forstämter  Namen  eigenschaft  Sitz  Namen  eigensch  t  ungen
29/Landstuhl  Roͤhl,  Friedrich  Oberförster  Jagdhaus  Rueff,  Otto  Forstamts-Assessor

30  Lauterecken  Martin,  Arnold  do.  Wolfstein  Mötling,  Philipp  do.
(Communal)
31  Lemberg  Küörber,  Friedrich  do.
32  Merzalben  Völker,  Ludwig  do.  Leimen  Hundt,  Adolph  Verstm
Assessor
33,  Münchweiler  Wörlen,  Friedrich  do.  Mühlbach  Eckl,  Herman  do.
Shasuah)  .  Rotz-kast)
34  Neidenfels  NAachtigall,  Johann  Karl  do.
35  Neuhäusel  Mörschel,  Ernst  do.  I
36Neustadta.H.;RüMlo-,Julius  do.WachenheimBauzet,Eduard  Oberförster
Nord  (Communal)  (Communal)
37  Neustadt  a.  #  Mieg,  Franz  Kaspar  do.
Sü  (Communa
38  Neustadt  a.  H.  err,  Karl  do.
stodt,  "  Hest  (arstmaiger)  ·
390tterberg  Reuschel,  Heinrich  Oberförster
40  Pirmasens  Glas,  Richard  do.  Hinter-  Göbels,  Julius  Forstamts-Nord
  weidenthal  Assessor
41  Pirmasens  Meyer,  Theodor  do.  "  "
42  Scheibenhardt  Fötsch,  Heinrich  do.
i
43|Schönau  nbach,  Heinri  (L□0Rumbach  Häfuer,  Christian  Forstamts-Jadach,
  eiich  t—9  hn
44|Schweigen  Sauer,  Nikolaus  do.  Bobenthal  Keller,  Johann  Bapt.  do.
45/Sondernheim  PHirschmann,  Andreas  do.
46Stiftswald  Grd,  Karl  Ludwig  do.  va  —
47  Trippstadt  Aotch,  Eduard  do.  Trippstadt  (bleibt  vorerst  bec,
1
        <pb n="328" />
        316

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Bexeichmng  det  Forsamts  Borsinde  Der  zugehörigen  Forsauits·  Asfe  seren  ¶  enert.
z  —ie  Namen  hre  Sitz  Namen  **  ungen
48  Waldfischbach  —  Karl  Oberförster
Nord  (Communal)
49  Waldfischbach  Bausenwein,  Christian  clo.
50  Waldleiningen  Weiß,  Karl  do.
51  Waldmohr  ischoff,  Robert  do.
52  Wattenheim  Giesen,  Karl  do.
53  Wilgartswiesen  Kräber,  Ludwig  do.  «  I
54  Winnweiler  Scheurer,  Adalbert  do.  Imsbach  Gareis,  Georg  Oberförster
*  Zweibrücken  Sailer,  Philipp  do.  ahaleisch  Mantel,  Karl  do.
1  (lerariat)69
Oberpfalzund  Regensburg.
1Amberg  Zölch,  Anton  Oberförster
3  enenwg  Hötzendorff,  Johann  von  do.  Bodenwöhr  Semler,  Andreas  Forstamts-3
  Burglengenfeld  Stillkrauth,  Georg  do.  Pottenstetten  Dorst,  Peter  i  1
4  Cham  Allioli,  Karl  do.
5/Eslarn  Schmitt,  Georg  d0b.
6/Falkenberg  Aign,  Friedrich  do.
7  Flossenbürg  Meuner,  Anton  do
8  Freudenberg  Viernstein,  Friedrich  do.
Orafenwbhr  Wieland,  Anton  do.  —
10  Hannesreuth  Sauer,  Wilhelm  Forstamts- 



Assessor
        <pb n="329" />
        K  20  317
4  remn  ——  Der  zugehorigen  —  —  —
5  Forstämter  Namen  eigenschaftSit  .  Namen  genschaft  ungen
11  Kemmach  Krebs,  Waldemar  Obsforh  ·

12  Kirchenthumbach  Kadner,  Heinrich  (0o.  Speinshardt  Pfisterer,  Luitpold  Forstamts-13

  Krottensee  Sägerhuber,  Max  do.  Auerbach  Fischer,  Josef  l  ALTER

14  Leidersdorf  Schüchner,  Christian  do.  „  «  .  «

15  Loisnitz  Popp,  Rudolph  doo.

16  Mähring  Felser,  Gottfried  do.  l

17JMittmeich  —.

18  Neuenhammer  Herlein,  Franz  do.

19  Neumarkt  Tlericus,  Christian  do.

20  Neunburg  v.  W.  Reimer,  Simon  do.

1  Porsberg  Silberhorn,  Johann  do.  Lennterbrummideser  Karl  Z  EWd

22  Pfaffenhofen  Erueber,  Christian  do.  i

23  Plößberg  Engelhard,  Johann  do.  6

24  Pressath  Schultes,  Ulrich  do.  1

25  Pullenried  Stähr,  Karl  do.  6
26|Pyrbaum  Falke,  Adolph  do.  1

27  Regensburg  Tauter  Ludwig  do.

28  Riedenburg  Sichinger,  Max  do.  Painten  Rietel,  Franz  Ferstame-29

  Riglasreuth  Lindner,  Josef  do.  bun  Geiße,  Martin  Oberförster

30  Tännesberg  Echert,  Ludwig  do.  ·

 

56
        <pb n="330" />
        S

18

 

Der  Forstamts-Vorstände

 

Der  zugehörigen  Forstamts-Assessoren

 

 

 

 

 

 

 

3  Bezeichnung  6  Bemerk-5
  Fordiruer  Namen  1  ene  Sitz  Namen  Wrnh  ungen
31  Tirschenreuth  R  Michael  Forstmeister  Wiesau  Tröger,  August  Oberförster  E
32  Vilseck  Allmann,  Cäsar  do.  Langenbruck  Feiler,  Josef  do.
33  Waldsassen  Eder,  Franz  Oberförster  Waldsassen  Preuner,  Andreas  Forstamts-34
  Weiden  Knab,  Alexander  do.  Mantel  Scherer,  German  Olkussiar
35  Wernberg  Diepold,  Josef  do.  Pfreimdt  Kramer,  Anton  do.  E
36  Wondreb  Dolles,  Georg  do.  sellen
Oberfranken.
I1  Arzberg  Klinger,  Karl  Oberförster  Hohenberg  ’l  Josef  Oberförster
2  Bamberg  Sator,  Josef  do.
3  Bamberg  Schlichtegroll,  Julius  do.  Bug  Büttner,  Christien  Oberförster
4  Bischofsgrün  Hartung,  Friedrich  do.
5  Breitengüßbach  Witthorn,  Joh.  Baptist  do.
6|Buch  a.  Forst  Völluer,  Simon  do.  Neuensorg  Hundertpfund,  Paul  1  Forstamts-7
  Burgwindheim  Heim,  Wilhelm  do.  Burgebrach  Kilp,  Franz  Ollseore
8|Ebrach  Winkelbauer,  Euigern  do.  Koppenwind  Heppel,  Johann  do.
9/Emtmannsberg  BRichter,  Johann  do.  "
10  Fichtelberg  Rennebaum,  Ludwig  do.  #4
11/[Forchheim  Auernheimer,  Georg  do.  Oesdorf  u  Adam  6  dsstam.
12  Geroldsgrün  Neumüller,  Dismas  do.
        <pb n="331" />
        M  26.  319
%  tun  Der  *  Der  zugehörigen  Forstamts-Ass  2n  Fu-  Bemerk—
Forstämter  Namen  eigensch  aft  Sitz  .  Namen  eigensch  ast  ungen
13/Geroldsgrün  Zurger,  Julius  Oberförster  Schwarzen=  Knoch,  Richard  Forstamts-Sü
  «  bachaIW.  Assessor
14/Glashütten  Schwaabe,  Ludwig  do.  «  .
15/Gößweinstein  Eisfelder,  Andreas  do.
16|Goldkronach  Moser,  Friedrich  do.
17/Gräfenberg  gabsih  Johann  do.
18  Kosbach  Jamm,  Ludwig  do.  Heroldsbach  Graser,  Philipp  Feramu-  .
19  /Kronach  Krodel,  Ulrich  Forstmeister  Zeyern  Blümm,  Oskar  #  do.
20  Langheim  MRohnfelder,  Johann  Oberförster  1  «  kT  «  !
21  Lauenhain  Hamam,  Albrecht  do.  .
22  Limmersdorf  Müller,  Eduard  do.  6
23  Maineck  Behelein,  Christian  do.
24  Martinlamitz  Euths,  Wolfgang  do.
L  Buber,  Karl  do.  Tschirn  Schneider,  Heinrich  Forstamus-L6
  Pegnib  Felser,  Wilhelm  do.  Fischstein  Stilrich,  Paul  i  Assessor
»  ,  Weidenfels  Schwerdtfeger,  Ernst
27Rehau  Hutschenreuther,  Christoph  do.
28  Rieblich  Wagner,  Georg  do.
29/Rothenkirchen  Wehrl,  Friedrich  do.  "
30  Schlusselfeld  Viebeck,  Andreas  4  v  .  E—
do.  Lindenhardt  Schmidt,  Georg  Oberförster

31  Schnabelwaid  Müller,  Franz

 

l  i  2
567
        <pb n="332" />
        Veze  dnung  Der  ——  —  ———  ¶  Benert.
Forstämter  Namen  eigensch  aft  Si  tz  Namen  I  eigenschaft  ungen
32  Selb  Behelein,  Ferdinand  Oberförster  Thierstein  MNeisenenger,  Herman  atfeet
33/Sparneck  Slevogt,  Franz  do.  1  «  -
34StadtsteinachMünzenthalryFricdrich  I  do.  ·
35  Steben  Zuber,  Ferdinand  Gmo.  Langenbach  Reinhardt,  Friedrich  Forstamts-36
  Tettau  Stoß,  Ludwig  Forstamts-  essor
Assessor
37  Waidach  Ernst,  Franz  Oberförster
38  Wallenfels  Sperr,  Franz  do.  6
39  Weidenberg  Schlenk,  Konrad  do.
40  Weißenstadt  Grodel,  Wilhelm  do.  «
41|Wunsiedel  Fellmeth,  Adolph  do.  Vordorf  Rauber,  Johann  Oberförster
42  Zentbechhofen  Harth,  Karl  do.
I
Mittelfrandten.

Allersberg  Göler,  Franz  Oberförster

2  Ansbach  Sand,  Heinrich  do.  2  Ernst  Forstamts

3Behringersdorf  Föttinger,  Herman  do.  7  Msessor

4  Breitenfurt  -uchinger,  Otto  deo.

5Cadolzburg  echaut,  Friedrich  do.  «

6  Dinkelsbühl  Zrendel,  Wilhelm  do.  Weiltingen  Habermam,  Georg  Oberförster

|Eichstätt  Arthalbd,  Karl  vo  do.  .
        <pb n="333" />
        26  Uffenheim

 

 

 

K  206.  321
b  aeic  Der  —  ——  Der  npr  —  unn,  Benert—
Forstämter  Namen  eigenschaft  t  Namen  eigenschast  ungen
s  Engelthal  fellein,  Heinrich  Oberförster  #
9  Erlangen  Kefer,  Ludwig  1  do.  s  ·
10  Flachslanden  Trailsheim,  Marx  Frei-  do.  Weihenzell  lebeleisen,  Theodor  Oberförster  818  89  K  Fr
herr  von  -
11  Forsthof  Leykam,  Daniel  do.  .  «  landen  wohnt.
12  Grimmschwin=  Starck,  Hans  dqo.  Euz  Neis,  Karl  Forstamsden
  "  Assessor
13  Heroldsberg  Wieland,  Rudolph  do.  Kalkreuth  Schad,  Jakob  do.
14  Hofstetten  Muller,  Julius  do.
15  Kinding  —Rauh,  Gustav  do.  «  s
16  Kipfenberg  Kreß  Friedr.  Freih.  von  do.  s
17  Laufamholz  Sen.  German  do  Röthenbach  Meißner,  Eduard  Oberförster
18  Lellenfeld  *  Konrad  do.  "  "
19  Lichtenhof  Fuchs,  Wilhelm  do.  Eibach  Cammerer,  Friedrich  Oberförster
20  Pappenheim  dun,  Theodor  do  «
ZIEPetersgmünd  Ditterich,  Michael  von  do.  "
22  Schnaittach  Kühlwein,  Ludwig  do.
23  Schwabach  R  Wilhelm  do.  Schwand  Rupprecht,  Friedrich  Oberförster
24  Treuchtlingen  Göß,  Emil  do.
25  Triesdorf  !—  Ernst  lo.  Obererlbach  (zur  Zeit  noch  unbesetzt!
Heckel,  Bernhard  do.
        <pb n="334" />
        —

22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vere  ⁊*  ·  Der  Forstamts-Yprs::::stegt  Der  ——  genert—
5  Forstämter  Namen  eigenschaft  Sitz  Namen  eigenschaft  3  ungen
Unterfranken  und  Aschaffenburg.

1  Altenbuch  Rascher,  Josef  Oberförster
„  22  Otto  do.  Amorbach  Fries,  Karl  zurfam.
3  Uchaffenburg  Eblinger,  Otto  do.  «
4  Aschaffenburg  simun,  Karl  do.  6
5  Aura  Endres,  Georg  Forstamts=6
  Bamnah  ####  Casimir  t
7  Bildhausen  Müller,  Wendelin  1  do.  l
ZiBinsfeld  Pausen  Anton  do.  Gramschatz  Schierlinger,  Stephan  Forssams
9Bischbrunn  Mantel,  Wilhelm  do.  «  l

losBaijchoRjåtheim  EXUHD  Max  do.

11  Brückenau  lließling,  Theodor  do.  #

12  Büchold  Linner,  Philipp  do.

13  Bundorf  Meißner,  Wilhelm  do.  #

14  Burgsinn  Schmitt,  Valentin  do.  6

15  Erlenbach  Ebert,  Lorenz  do.  Obernburg  Fuchs,  Karl  Feteu  6

16  Enerdorf  Adami,  Michael  do.  6

17  Fabrikschleichach  Güth,  Alexander  do.

18  Fladungen  Grießmeyer,  Friedrich  do.

19  Gefäll  Alsamer,  Joh.  Baptist  do.
        <pb n="335" />
        2½  zes
Bezeichnung  Der  Forstam  *nrann  .  Der  zugehörigen  —  Bemerk.
3  Forstämter  Namen  eigenschaft  Sitz  Namen  eigensch  aft  ungen
20|/Gemünden  Mannert.  Karl  Oberförster  kun  Steinweg,  Joh.  Bapt.  Oberförster
21  Goßmannsdorf  Schlertth,  Johann  do.  Bramberg  Deßloch,  Heinrich  Forstamts-22
  Großostheim  [Mantel,  Oswald  do.  Mesor
23|/Hain  Diepold,  Xaver  do.  Sailauf  Wagenhänser,  Julius  Forstamte
24  Hammelburg  Böttger,  Josef  do.  •1½  sor
25  Kleinwallstadt  Schuster,  August  o.
22  Löwenheim,  Alois  do.
27  Loo  Fürther,  Hubert  do.  i  ,
28.Mainsondheim  Goldmayer,  Theodor  do.  Wiesentheid  Handt,  Christian  Forstamts-29
  Marktheldenfeld  Stammler,  Paul  o.  15
30  Marktsteft  Lamprecht,  Wilhelm  do.
Melrichtadt  Stifler,  Franz  Xaver  do.
32  Mittelsinn  Van,  Hans  do.
33  Münnerstadt  Krapf,  Franz  do.
34  Neustadt  a.  S.  Kauschinger,  Otto  do.  .  Jakob  Oberförster  Fot
zs  Oberbach  Masel,  Heinrich  do.  «  «  «  -  -««ZZREXIZZT«
36  Oberschwarzach  Kurz,  Georg  do.
37  Partenstein  Kümmel,  Rudolph  do.  grgners.  Tod,  Max  Oberförster
38|  Reichmanns=  Hofmann,  Philipp  do.  s
hausen
        <pb n="336" />
        324

 

 

 

S  Bezeichning  Der-  Forstamts=  VorsündeçDer  zugehörigen  Forstamts  Assesorn:
7  gForsene  Namen  eries  Sitz  *  Namen  «  exxsltkgezft  ungen
38  Rimpar  Ley,  Theodor  Oberförster

10,  Rothenbuch  PFofmann,  August  do.

41  Nottenstein  Rosenbeck,  Josef  do.

42  Ruppertshütten  Schmermann,  Philipp  do.

47  Schölltrippen  Cucas,  Wilhelm  do.  Heigen-  Rüb,  Anton  J  Oberförster
Stalldorf  Keller,  Franz  do.  brücen

15  Steinach  a.  2  Karl  do.  ris  Dolles/  Johann  Oberförster

46  Vorbach  Po  lert.·  Leonhard  do.  A  Füe,  Georg  doo.

47  Waldaschaff  Gauer,  Josef  do.  i  I

48  Wasserlos  Schäfer,  Gustav  do.

q6  Wernec  Jarobi,  Friedrich  do.

50  Wiesen  ##niger,  Anton  do.

51  Zeil  Rupp,  Anton  do.  «

52  Zellingen  Layer,  Andreas  do.  "  1

 

 

Schwaben  und  Neuburg.
1  Bergheim  Höslin,  Alfred  von  Oberförster

 

 

2|Biburg  Falko,  Herman  do.  Edenbergen  Aner,  Friedrich  Forstamts-.
  —  Assessor
Z;BittenbrunnXaut,Joh.Nepomuk  do.  Ammerfeld  Spies,  Wilhelm  do.

l

4  Dienhausen  Hofmann,  Georg  Friedr.  do.

 

Z  Donauwörth  Feigel,  Georg  do.
l  -
        <pb n="337" />
        M  26.  325

.  i  ⁊*  Der  r  ,  Der  —  N3—1  venert.
Forstämter  Namen  eigenschaft  Sitz  3  Namen  eigerschaft  ungen
!—  Mascher,  Joh.  Baptist  Oberförster  Zöschingen  Ehrne-Melchthal,  Karl.  Oberförster
7Grünau  Stapf,  Wilhelm  deo-.  bon

8  Günzburg  Aoser,  Robert  l  do.

9  Hafenreuth  upfauf,  Karl  do.  1

10  Ileertissen  Steger,  Max  do-.  Illereichen  Kiechle,  Wilhelm  he

11  Kaufbeuren  Grimm,  Ludwig  do.  HBayersried  Kourad,  Ernst  .

12  Monheim  istenfeger,  Heinrich  do.  Wemding  Grüber,  Julius  do.
13,Nördlingen  n  Leo  do.

14  Oberschönegg  Regnier,  Josef  deo.

15  Sachsemied  Schopp,  Anton  do.

16  Sulzschneid  Dopf,  Eugen  do.

17  Thierhaupten  Frieß,  Friedrich  3  do.

18  Tussenhausen  Weber,  Theodor  do.

18  Unterhausen  Wild,  Gustav  do.

20  Weisingen  Cehnert,  Gottlieb  do.

L1  Welben  Rrempelhuber,  Max  von  do.

22  Wettenhausen  Thoma,  Bernhard  do.

23  Zusmarshausen  Wild,  Wilhelm  do.

 

 

 

57
        <pb n="338" />
        326

Verzeichniß

der  nach  dem  1.  Juli  1885  vorerst  noch  fortbestehenden  Forstreviere  und  Trift—
anstalten  unter  Angabe  der  mit  der  Verwaltung  derselben  betrauten  Beamten.

 

 

 

z  Bezeichung  Der  Revier=  2c.  Vors  ände
der  ienstes-  Bemerkungen
7  Forstreviere  2c  Namen.  ees
r—
Oberbayern.

1  Aibling  Oetel,  Gabriel  Oberförster
2  Altötting  J.  Lippl,  Karl  do.

3  Altötting  II  Eichel,  Karl  do.

4  Bergham  Quante,  Franz  do.

Z  Bischofswies  Weinberger,  Ludwig  do.

6  Bruck  Schenk,  Wilhelm  do.

7  Burghausen  Auer,  Theodor  do.

8  Diessen  1  Coulon,  Rudolph  von  do.

9  Diessen  I1I  Gränzer,  Ludwig  do.

10  Eglharting  Koch,  Friedrich  do.

11  Grafrath  Mayr,  Clemens  do.

12  Grünwald  Thoma,  Franz  do.

«  in  Wörnbrunn
13  Halblech  Gaumgärtner,  Anton  do.
in  Trauchgau  ·

14  Hofolding  Näßl,  Ludwig  do.
15  Hohenlinden  Lipp,  Max  do.

16  Hohenschwangan  Schmitt,  Josef  Forstamts-Assessor
        <pb n="339" />
        1  Ergoldsbach
2  Goldberg

 

KM  26.  327

3  Bezeichnung  Der  Revier-  .  Vorstände

⅜5  6  *x:  2c.  «  Namen  Sesen  #  Bemerkungen

17  Inzell  —  Anton  Oberförster  #

18  Ismaning  —  Karl  do.  6

19  Königssee  ftrembs,  Max  1  do.

*5  n  voerare  onnear

————  é2  nn

22  Neichenhall  rriedrich,  Michael  riistmeiser

23  Kosenzem  Mayer  Franz  Taver  Oberförster  Surt  inle  voreee
V  ·  menzig  die  Funktionen  eines  Amtsvor-24

  Rottach  Wild,  Josef  do.  stanbes  wahrzunehmen.

25  Sauerlach  Staudt,  Eduard  von  do.

26  Schellenberg  funkel,  Ludwig  .  do.

27  Schlerrsee  sasw#.  Theodor  vom  do.

28  Siegsdorf  Henselt,  Adolph  do.

29  Sur  Mantel,  Eugen  do.

30  Teisendorf  Miesel,  Jakob  do.

31  Valepp  wallenreuter,  Johann  do.

32  Wolfrathshausen  TLupin,  Theodor  Frh.  von  do.

33  Zell  Pöhlmanm,  Ludwig  do.

Niederbayern.

Uhrmann,  Georg
l
Reinhold,  Franz

Oberförster
do.
        <pb n="340" />
        328

 

 

 

 

 

 

 

Bezeihnung  Bemerkungen
Forstreviere  2c.  Namen  6  egenschaft
3  Griesbach  Erashey,  Heinrich  Oberförster
4  Hienheim  Hartlieb,  Eduard  von  do.
5  Mainburg  Wengner,  Johann  do.
6  R  Weßenschueid,  Gottlieb  do.
7  Passau  1  Gigglberger,  Simon  do.
8  Passau  11  Einsele,  Friedrich  dao.
9  Pa  au  ee  Els#iie  Wilhelm  Triftmeister
10  Rehschaln  Franziß,  Franz  1  Oberförster
11  Schotenhof  Wunderer,  Ludwig  do.
12  Seestetten*  Hanmann,  Johann  do.  *  Buden  we  n
13  Simbach  Höchten,  Heinrich  do.  —
kerndaseld  in  dberforner  von  See-Pfalz.

1  Bienwaldmühle  König,  Karl  1  Oberförster
2  Dahn  1  Höpfner,  Philipp  do.
3  Dahn  II  Gunbel  Heinrich  do.
4  Göllheim  Schirmer  Wilhelm  do.
5  Hagenbach  Bahn  Balthasar  do.
6  Kaltenbach  Leuchsenring,  Albert  do.
7  Lanzenberg  Osterheld,  Friedrich  do.
        <pb n="341" />
        M  26  329
«  Bezedicehrnung  5  kno  "7!  Bemerkungen
7"  Forstreviere  rc.  Namen  eigenschaft

8  Neuhofen  Aoos,  Karl  1  Oberförster

9  Ramsen  Hofmann,  Friedrich  do.

10  Schaidt"  Gümbel,  Hermann  do.  *  Der  Assessorenbezirk  enberg  wird

1  sofort  dem  Reviere  Schaldt  zugetheilt.
11  Schifferstadt  Aiederreuther,  Georg  do.  P,  t  3
12  Speyer  Hecker,  Josef  do.  förster  von  Schaidt  unterstellt.
l
-
QbetpfalznndRegensbutg.

1  Beilngries  Krenzbauer,  Karl  Oberförster  #

2  Burggriesbach  Pöhlmann,  Georg  do.

3  Etzenricht  Lanusenmayer,  August  do.

4  Kaltenbrunn  Voblinger,  Hermann  Forstamts-5

  Nittenau  Härmam,  Bernhard  Obaisher.

6  Pielenhofen  Mayer,  Hermann  do.

7  Pleistein  Thelemann,  Franz  do.

8  Roding  Schenk,  Ludwig  do.

9  Schwaighausen  Gottschall,  Magnus  do.

10  Waidhaus  Trug,  Karl  do.

11  Walderbach  Manter,  Aquilin  do.
12  Waldmünchen  1  Haaß,  Hermann  do.
13  Waldmünchen  11  Schmidt,  Heinrich  do.

6
        <pb n="342" />
        330

 

 

 

 

 

 

1—.—
*  Forstreviere  2c.  Namen  aeie
Oberfrankeun.

1  Effelter  ½  Otto  Oberförster

2  Geisfeld  SIchuhmann,  Christian  I  do.

3  Heinersreuth  Ruister,  Karl  do.

4  Himmelkron  Schmidt,  Johann  do.

5  ulmbach  Reller,  Anton  do.

6  Oberwaiz  Beck,  Ferdinand  do.

7  Peulendorf  Leufferth,  Georg  .  do.

8  Steinwiesen  Behelein,  Leopold  do.

Mittelfranuken.

1  absberg  Grichnejer  Wilhelm  Oberförster

2  Altdorf  Cangenfelder,  Johann  do.

3  Auernheim  Erkert,  Karl  do.

4  Aurach  Kramer,  Josef  do.

5  Bibart  Scheuing,  Albrecht  do.

6  Burgbernheim  Model,  Friedrich  6  do.

7  Burk  Klinger,  Georg  do.

*  Colmberg  Senfft,  Emil  do.

Feucht  canc,  Rudolph  do
        <pb n="343" />
        M  26.  331

 

 

 

 

I  Bezedignung  .  Der  Revier  ꝛc  —  —  Benerkungen
Forstreviere  2c.  Namen  eesieen  "
10  Fischbach  Kinger,  Andreas  Oberförster
11  Gunzenhausen  Ahl,  Friedrich  «  do.
12  Heidenheim  Reindl,  Karl  do.
13  Heilsbronn  Hußel,  Wilhelm  do.  s
14  Herrnhütte  Treuheit,  Gustav  do.
15  Hombeer  Eosch,  Johann  do.
16  Iphofen  meamagel,  Otto  do.
17  Ipsheim  Hichermann,  Friedrich  do.
18  Kraftshof  #ayer,  Gustav  do.
19  Lichtenan  Aulhiwein,  Hermann  do.
20  Mrchsteinach  cim.  Ludwig  do.
21  Neuhof  4½  Friedrich  do.
22  Neustadt  a.  Aisch  Regelsberger,  Karl  do.
23  Prunn  Noth,  Gustav  do.
24  Raitenbuch  lhommer,  Franz  do.
25  Rapperszell  Fabris,  August  vo  do.
26  Röttenbach  Stier,  Karl  do.
27  Schernfeld  Rein,  Friedrich  Forstamts-«
  lAssessot
28  Stauf  Stettner,  Friedrich  Ooerförster
29  Ungelstetten  Fleischer,  Friedrich  do.
        <pb n="344" />
        332

 

Fortl.  Num.

 

s  er  ec.  6e  1
Bezeichnung  Der  Revier=  2c.  Vorstände
6  der  ienstes-  Bemerkungen
Forstreviere  2c.  Namen  Wis  #
30  Unterferrieden  Schard,  Friedrich  Oberförster
L  Wendelstein  Cuttenberger,  Friedrich  do.
32  Windelsbach  Relber,  Friedrich  do.

1
2
3
4
5
6
7
8
9

10
11
12

 

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

Ansbach
(in  Lohr)

ichenbühl
Eichenbühl.

Eltmann
Geiersnest

Grettstadt
(in  Sulzheim)

Hassenbach

Höchberg
Hoppachshof
(in  Schweinfurt)
Hundelshausen
Irtenberg
Klaushof

Kollenberg

13  Krausenbach
14  Lohr

15  Miltenberg

Neblich,  Josef
Hebald,  Ludwig
Lutz,  Johann

Bräutigam,  Christian

Grod,  Wilhelm
Auhn,  Eugen
Geiße,  Michael
Streiter,  Friedrich
Scel,  Eugen
—  Karl
Limpert,  Friedrich
in  Julius
Gleitsmann,  Franz
MNidermaier,  Karl

1
Auchs,  Karl

Oberförster

do.
do.
do.
do.
Forstamts-Assessor

Oberförster
do.
do.
do.
do.
do.

Forstamts-Assessor


f

i
1

Oberförster

do.
        <pb n="345" />
        M  26.  333
3  er#  chnung  Der  Revier=  2c.  Vorstände  Venen
er  ienstes-  emerkungen.
2  Forstreviere  2c.  Namen  enien
S
16  Neubrunn  Lutz,  Johann  Karl  Forstamts-Assessor

17  Neuhaus  Lorenz,  Albert  do.
18  Neuwirthshaus  Schwarzkopf,  Andreas  Oberförster
D!
19  Rohrbrunn  Lösch,  Ferdinand  Forstamts-Assessor

20  Röllbach  Herzer,  Josef  Oberförster
21  Waldbrunn  Herzing,  Philipp  do.
22  Wustviel  Schiber,  August  do.
1

 

—

Aeschach
Betzigau
Bibrachzell
Börwang
Breitenthal
Buchenberg
Burgberg
Fischen
Grönenbach
Hopferbach
Hürben

V  00  S  KSeS  d20

—
S

 

!*—
—

 

Schwaben  und  Neuburg.

Richter,  Josef
Stramer,  Joh.  Georg
Hößle,  Albert  von
Kohler,  Karl

Kreß,  Karl  Freiherr  von
Jobst,  Donat
BGehringer,  August
Engstler,  Kaspar
Wille,  Kaver
Graßmann,  Peter

Mayr,  Karl

 

 

Oberförster
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.

 

58
        <pb n="346" />
        334
Z  Revier=  2c.  Vorständ
2  —  Der  Revier=  2c  Vors  tände  J  Veret
er  Dienstes-  emerkungen
JForstreviere  2c.  Namen  eigenschaft
2
12  Immenstadt  Lesserer-Thalfingen,  Oberförster
#  Christoph  von  1
13  Kammlach  Eitschger,  Raimund  do.  #
l  -  -
14  Kimratshofen  Walchner,  Otto  Forstamts-Assessor

15  Kirchdorf  Diepold,  August  Oberförster
16  Konradshofen  Schenk,  Theodor  do.
17  Kürnach  Lösch,  Ferdinand  do.
18  Münsterhausen  Egger,  Ferdinand  do.
1  1
19  Ottobeuren  Baur,  Max-  6  do.
20  Schönefeld  Nothhammer,  Franz  do.
i  I
21  Stoffenried  Auer,  Ferdinand  do.
i  -  z
22  Tapfheim  Tessari,  Robert  do.
23  Unterliezheim  Egerer,  Adolph  do.

Königlich  Alerhöchste  Pewilligung
zur  Mamensbeilegung  und  Wappen-Vereinigung.


 

Seine  Majestät  der  König  haben
mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  30.  Mai
l.  Is.  geruht,  dem  Gutsbesitzer  Alfred  Freiherrn
  von  Freiberg  zu  Eisenberg  in
Knörringen,  k.  Bezirksamts  Günzburg,  die
nachgesuchte  Bewilligung  zu  ertheilen,  daß

 

er  und  seine  gegenwärtigen  und  zukünftigen
Nachkommen  beiderlei  Geschlechts  sich  fortan
„Freiherren,  beziehungsweise  Freiinnen  von
Freyberg-Schütz  zu  Holzhausen“
nennen  und  schreiben  und  das  freiherrlich
von  Schütz'sche  Wappen  mit  dem  freiherrlich
von  Freyberg'schen  Wappen  in  der  Weise
vereinigt  führen,  wie  ihnen  solches  mittelst
Urkunde  von  obengenanntem  Tage  allergnädigst
  verliehen  worden  ist.
        <pb n="347" />
        Pseh=  und  Verordunngsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  27.

München,  den  16.  Juli  1885.

 

Nr.  7583.
Bekanntmachung,  Instruktion  für  neue  Katastermessungen  in  Bayern  betr.

BPgl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

In  Gemäßheit  des  §  20  des  Gesetzes  vom  zi,  die  allgemeine  Grundsteuer
betreffend  (Ges.=  u.  Ver.-Bl.  1881  S.  670  ff.),  wird  nachstehend  eine  durch  das  k.  Katasterbureau
  ausgearbeitete  und  seitens  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  genehmigte  Instruktion

  für  neue  Katastermessungen  in  Bayern  bekannt  gegeben.
München,  den  25.  Juni  1885.

 

 

Dr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekrelär.
An  dessen  Statt:
der  k.  Ministerialrath  Bischof.

59
        <pb n="348" />
        336

Instruktion

für

neue  Katsostermessungen  in  Bayern.

Einleitung.

Das  Hauptnetz  der  bayerischen  Landesvermessung,  welches  131  Punkte  I.  Ordnung
umfaßt,  beruht  auf  zwei  (in  Oberbayern  und  der  Rheinpfalz)  gemeffenen  Grumdlinien  und
einer  dritten  (in  Mittelfranken)  bestimmten  Control-Basis.

In  dem  an  die  Hauptpunkte  angeschlossenen  Sekundärnetz  (Punkte  II.  Ordnung)  entfällt
  ein  Dreieckspunkt  auf  etwa  4  Quadratkilometer.

Der  Landesvermessung  liegt  ein  Sphäroid  mit  einer  Abplattung  von  1:305  und
einer  Rotations-Halbachse  von  2177685,5  Ruthen  =  6  355776  m  zu  Grunde.  Für  die
rein  sphärisch  geführte  Dreiecks=  und  Coordinaten-Berechnung  ist  eine  das  Sphäroid  in
München  berührende  Kugel  von  einem  Halbmesser  gleich  der  Normale  von  München
(K  —2  188  786  Ruthen  —  6  388  172  „;  log  K  in  Metern  =  6,8053  766)  angenommen.

Coordinaten-Nullpunkt  ist  für  das  rechts-rheinische  Bayern  der  nördliche  Frauenthurm
in  München,  für  die  Rheinpfalz  die  alte  Sternwarte  zu  Mannheim;  der  Meridian  des
Nullpunktes  (nach  den  seinerzeitigen  Messungen)  bildet  die  Vermessungsachse.  Das  von
einem  Netzpunkte  auf  die  Vermessungsachse  gefällte  Perpendikel  wird  die  Ordinate,  das  von
dieser  auf  der  Achse  abgeschnittene  und  vom  Normalpunkte  aus  gezählte  Stück  aber  die
Abscisse  des  Punktes  genannt.  Die  Winkel,  welche  die  Verbindungslinie  (sphärische  Bogen)
zweier  Punkte  je  mit  den  westlichen  Ordinatenkreisen  dieser  Punkte  bildet,  heißen  die
Direktionswinkel  (der  Verbindungslinie);  sie  zählen  im  rechtsläufigen  Sinne,  also  von  West
über  Nord,  Ost  und  Süd  bis  zu  360  .  ·
        <pb n="349" />
        27.  337

Sind  K1  y71  die  Coordinaten  eines  gegebenen,  X&amp;amp;2  72  die  eines  gesuchten  Punktes,
aund  ##1  die  entsprechenden  Direktionswinkel,  ist  ferner  r  die  Entfernung  beider  Punkte
und  wird  r  sin  c  =  Ax,  rcose  =  AXAy  gesetztt,  so  sind  die  Coordinatenformeln:

V  =  yV1  Ay  –  S  91  )

X  2  =  X1  AX  62  —  (47%

t  180  e  —  00  ·
wobeiw-206264,sist.DiedrittenGliederdetFormelnnenntmandicsphürische

Korrektion  Die  konstanten  Logarithmen  sind
log  „  —  6,08822—20  und  log  .  1,70367  -  10.

Im  Einklange  mit  dem  rechtwinklig-sphärischen  Coordinatensystem  (von  Soldner)  ist  die
Blatteintheilung  folgende:

Die  Landesoberfläche  wird  durch  den  Meridian  des  Nullpunktes  (Abscifsenachse)  und
dessen  Perpendikel  (Ordinatenachse)  in  vier  Regionen:  Nordwest,  Nordost,  Südost,  Südwest
getheilt.  Der  genannte  Meridian  wird  weiters  nördlich  und  südlich  vom  Nullpunkte  in
gleiche  Theile  zu  800  Rthn.  =  2334,87  m,  und  die  von  diesen  Theilpunkten  ausgehenden
Ordinatenkreise  werden  in  ebensolche  Theile  zerlegt.  Das  so  entstehende  Netz  von  Vierecken
  (quadratförmigen  Trapezen)  ergibt  die  einzelnen  Meßblätter.  Die  Lage  eines
Blattes  in  Bezug  auf  seinen  Abstand  vom  Perpendikel  (Schichte)  wird  durch  römische,  in
Bezug  auf  die  Vermessungsachse  (Nummer)  durch  arabische  Ziffern  bezeichnet.  Region,
Schichte  und  Nummer  bestimmen  somit  unzweideutig  die  Lage  jedes  Blattes.  —

Anschließend  an  diese  Grundlagen  der  bayerischen  Landesvermessung  ist  es  Aufgabe
der  nunmehrigen  Katastermessungen,  eim  möglichst  sichere  Ermittelung  des  Flächeninhaltes
aller  Parzellen  und  eine  genaue  kartographische  Darstellung  derselben  zu  geben.

Außerdem  soll  durch  diese  Vermessungen  in  einer  dem  heutigen  Standpunkte  der
geodatischen  Technik  entsprechenden  Weise  allen  sich  später  fühlbar  machenden  technischen  und
agrarischen  Bedürfnissen,  als  z.  B.  Strafsen=  und  Wegebauten,  Kanal-Anlagen,  Ent=  und
Bewässerungen,  Arrondirungen  #c.  genügt,  wie  auch  die  Möglichkeit  gewährt  werden,  zu
diesen  Zwecken  neue  Pläne  in  beliebigem  Maaßstabe  herzustellen,  ohne  wieder  einer  vollständigen

  Neumessung  zu  bedürfen.
59°.
        <pb n="350" />
        338

Zu  diesem  Behuse  ergehen  die  nachfolgenden  Vorschristen  mit  Wirkung  für  alle  jene
Messungen,  deren  Ausnahme  nach  der  gegenwärtigen  Instruktion  jeweils  durch  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  genehmigt  werden  wird.

Kapitel  1.
Pleiecknet.
Anschluß  an  die  Landestriangulirung.

§  1.

1)  Die  Bestimmung  neuer  Dreieckspunkte  hat  im  engsten  Anschlusse  an  das  Netz  der
Landestriangulation  zu  erfolgen.

2)  Die  gegebenen  Punkte  sind  als  absolut  fest  zu  betrachten;  jede  eigenmächtige  Abänderung
  ihrer  Coordinaten-Werthe  ist  verboten.  Sollte  eine  Verschiebung  einzelner  Punkte
mit  Sicherheit  konstatirt  werden,  so  ist  motivirter  Bericht  an  das  Kataster-Bureau  zu  erstatten
  und  nach  dessen  Anordnungen  weiter  zu  verfahren.

Zahl  und  Auswahl  der  Dreieckspunkte.

§  2.

4)  Die  Zahl  der  einzuschaltenden  Dreieckspunkte  soll  im  Allgemeinen  1  bis  2  auf
den  Quadratkilometer  betragen.  Hiebei  werden  die  wichtigeren,  unmittelbar  an  das  Sekundärnetz
  sich  anschließenden,  und  stets  möglichst  unter  sich  zu  verbindenden  Punkte  der
Einschaltung  als  Punkte  III.  Ordnung  —  Entfernung  2  bis  5  km  —,  die  übrigen  noch
weiter  einzuschaltenden  Punkte  —  Entfernung  0,5  bis  2  km  —  als  solche  IV.  Ordnung
bezeichnet.

2)  Wo  bei  sehr  weiter  Parzellirung  übersichtliche  Terrain-Verhältnisse  eine  leichte
Dreiecksverbindung  gestatten,  können  die  Dreiecks-Punkte  IV.  Ordnung  so  gehäuft  werden,
daß  die  Stückvermessung  direkt  an  selbe  angebunden  und  die  Bestimmung  besonderer  Polygonfixpunkte
  entbehrt  werden  kann.  Diese  Dreieckspunkte  sind  dann  zweckmäßig  durch  einfaches

  „Vorwärts-Einschneiden“  von  den  bereits  festgelegten  Punkten  gleicher  Ordnung  oder
den  Punkten  III.  Ordnung  zu  bestimmen.
        <pb n="351" />
        27.  339

3)  In  ähnlicher  Weise  kann  auch  bei  sehr  bergigem  Terrain  eine  Vermehrung  der
Dreieckspunkte  eintreten,  um  so  in  Rücksicht  der  größeren  Fehler  der  Streckenmessung  die
Länge  der  Polygonzüge  thunlichst  einzuschränken.

4)  Bei  der  Auswahl  der  Signalpunkte  ist  auf  eine  möglichst  günstige  Lage  derselben
gegen  die  gegebenen  Punkte  einerseits,  und  auf  ihre  zweckmäßige  Verwerthung  für  das  anzuschließende
  Polygonnetz  andrerseits  Rücksicht  zu  nehmen.

Versicherung  der  Dreieckspunkte.  Nummerirung  derselben  und  Eintrag
in  die  Katasterblätter.

83.

1)  Noch  vor  Beginn  der  Winkelmessungen  sind  sämmtliche  Dreieckspunkte  durch  Steine
von  den  in  der  Anlage  1  angegebenen  Dimensionen  zu  versichern.

2)  Wo  nicht  besondere  Lokalverhältnisse  die  centrale  Festlegung  nach  8  18  Ziffer
bedingen,  hat  die  Seitwärts-Versicherung  der  Dreieckspunkte  zu  erfolgen.  Dabei  gilt  als
Regel,  daß  das  eingehauene  Dreieck  nach  Osten  steht,  insoferne  hierdurch  nicht  etwa  die
Feldbestellung,  Kommunikation  an  Wegen  2c.  erschwert  wird  und  dem  zufolge  eine  Zerstörung
  des  Versicherungssteines  mehr  zu  befürchten  ist.  Das  Centrum  der  Station  bei
solchen  Punkten  liegt  rechtwinklig  zur  Seitenfläche  des  Steines  und  zwar  immer  0,  rm  von
der  Spitze  des  eingehauenen  Dreiecks  entfernt.

3)  Der  Ort  des  Dreieckspunktes  ist  durch  Anmessung  von  nahegelegenen  festen  Gegen
ständen  aus  genau  zu  fixiren,  soferne  dies  durch  einfach  wiederherzustellende  geometrische  Konstruktionen
  mit  Sicherheit  geschehen  kann.

4)  Die  Dreieckspunkte  (Bodensignale)  sind  einschließlich  der  schon  vorhandenen  älteren
Punkte  der  Reihe  nach  zu  nummeriren  und  zwar  in  jeder  Gemeinde  mit  Nr.  1  anfangend.

5)  Nach  vollzogener  Versicherung  sind  sämmtliche  Punkte  nebst  ihren  Nummern  in
ein  hiezu  bestimmtes  Exemplar  des  Katasterplanes  mit  rother  Farbe  einzutragen  und  zwar
seitwärts  versicherte  durch  das  Zeichen

*

—

O

central  versicherte  durch  die  Charakteristik
        <pb n="352" />
        340

Methoden  der  Punktenbestimmung.
84.

1)  Die  Bestimmung  der  Punkte  im  Sinne  der  einfachen  Punkt-Einschaltung  erfolgt  durch
Einschneiden.  Die  Berechnung  vorläufiger  Coordinatenwerthe  zum  Zwecke  der  nachfolgenden
Ausgleichung  kann  auf  pothenotischem  Wege  (bei  Rückwärtseinschneiden),  durch  Verwärtseinschneiden
  oder  Seitwärtsabschneiden  (Dreiecksberechnung  mit  zwei  gemessenen  Winkeln)
geschehen  Die  Wahl  der  Bestimmungsweise  —  ob  Vorwärts-,  Rückwärts-  oder  zusammengesetztes
  Einschneiden  —  ist  nach  der  Sachlage  dem  Trigonometer  überlassen.

2)  In  günstiger  Lage  wird  das  Verhältniß  zwischen  Arbeitsleistung  und  Genauigkeit
des  Resultates  für  Rückwärts-Einschneiden  sich  am  vortheilhaftesten  gestalten.  Die  theoretische
  Genauigkeit  eines  pothenotisch  festzulegenden  Punktes  erreicht  ihr  Maximum  für  die
Mitte  des  aus  den  drei  gegebenen  Punkten  gebildeten  Dreiecks.

Mit  abnehmender  Genauigkeit  folgen  dann:

Seitenmitte,  nahe  der  Ecke  in  der  Winkelhalbirungslinie,  nahe  der  Ecke  in  der  Seite,
der  ausspringenden  Ecke  des  gegebenen  Dreiecks  gegenüber,  im  rückwärts  verlängerten  Winkelraum.
  Die  letztgenaunte  Lage  ist  die  ungünstigste  und  kann  unter  Umständen  die  Auflösung
ganz  unbrauchbar  machen.  Etwas  besser  wird  die  letzte  Bestimmung,  wenn  der  Pinkt  von
dem  gegehenen  Dreieck  sich  beträchtlich  entfernt  und  zugleich  möglichst  weit  der  Halbirungslinie
  liegt.

3)  Besondere  Verhältnisse,  wie  z.  B.  Triangulation  in  engen  Thälern  oder  der  Mangel
einer  hinreichenden  Anzahl  gegebener  Punkte  können  das  Aufgeben  der  einfachen  Punkteinschaltung
  bedingen  und  die  Anwendung  der  Doppelpunkt-(Hausen'schen)  Aufgabe  oder  die  Einschaltung
  von  Dreiecks-Ketten  nöthig  machen.  Diese  letzteren  haben  dann  stets  von
bereits  gegebenen  Punkten  auszugehen,  bezw.  an  solche  sich  anzuschließen,  wobei  vielfach  die
Anwendung  der  sogenannten  Kettenverknotung  als  rationellstes  Mittel  am  Platze  sein  wird.

Anzahl  der  Bestimmungen  eines  Punktes.

§  5.
1)  Um  einerseits  eine  für  die  Zuverlässigkeit  der  Netzlegung  genügende  Zahl  von
        <pb n="353" />
        M  27.  341

Bestimmungen  eines  Punktes  sicher  zu  stellen  und  andererseits  eine  überflüssige  Arbeitsmehrumg
  hintanzuhalten,  wird  im  Allgemeinen  angeordnet:
a)  Rückwärts  eingeschnittene  Punkte  müssen  sich  auf  mindestens  4,  dürfen  sich  aber
höchstens  auf  6,
b)  vor=  und  rückwärts  eingeschnittene  auf  3  —  5  und
)  blos  vorwärts  eingeschnittene  Punkte  auf  4  —  6  gegebene  Punkte  stützen.

2)  Nur  da,  wo  nach  der  Lage  der  Sache  eine  wesentlich  erhöhte  Genauigkeit  nothwendig
  erscheint,  —  wenn  z.  B.  die  zu  bestimmenden  Signale  als  wichtige  Ausgangspunkte
dienen  sollen  oder  eine  vorgefundene  Netzverschiebung  ein  besonders  vorsichtiges  Vorgehen
nothwendig  macht,  —  ist  es  gestattet,  eine  größere  Anzahl  gegebener  Punkte  zur  Bestimmung
heranzuziehen.

Prüfung  und  Berichtigung  des  Instrumentes.

§  6.

Die  vor  Beginn  der  Horizontal-Winkelmessungen  vorzunehmende  Prüfung  des  Theodoliten
  hat  sich  besonders  auf  die  Untersuchung  der  drei  Hauptachsen:  Kollimationsachse,
Horizontalachse  und  Vertikalachse  zu  erstrecken,  nachdem  zuvor  die  Stellung  des  Fadennetzes
berichtigt  worden.  Der  Vorgang  der  Prüfung  ist  aus  der  in  der  Anlage  2  enthaltenen
Anleitung  zu  entnehmen.  Die  wiederholte  Vornahme  dieser  Prüfung  hat,  auch  wenn  keine
besonderen  Umstände  dazu  nöthigen,  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  erfolgen.

Methode  der  Beobachtung.

§  7.
1)  Zu  den  Winkelbeobachtungen  ist  entweder  ein  Repetitions-Theodolit  oder  ein  solcher
mit  verstellbarem  Horizontalkreis  anzuwenden,  um  die  Ablesung  an  verschiedenen  Stellen

der  Kreistheilung  zu  erleichtern.  Der  Theodolit  muß  mindestens  20“  direkte  Nonienangabe
  haben.

2)  Die  Richtungen  nach  den  Dreieckspunkten  werden  durch  Satz-Beobachtungen  und

zwar  in  beiden  Lagen  des  Feinrohrs  bestimmt.  Zu  diesem  Zwecke  wird  folgendermaßen
verfahren:

+
r
        <pb n="354" />
        342

Nachdem  das  Instrument  so  fest  und  sicher  als  nur  irgend  erreichbar  vertikal  über
den  betreffenden  Beobachtungspunkt  aufgestellt  und  horizontirt  ist,  wird  eines  der  best  beleuchteten
  und  gut  einzustellenden  Objekte  anvisirt,  beide  Nonien  abgelesen  und  aufgeschrieben.
Hierauf  wird  das  Fernrohr  nach  und  nach  auf  alle  Signale  in  der  Reihenfolge,  wie  diese
von  links  nach  rechts  aufeinander  folgen,  hingeführt  und  jedesmal  abgelesen.  Beim  letzten
Signal  angekommen,  wird  das  Fernrohr  durchgeschlagen  oder  umgelegt  und  dieses  letzte
Objekt  auf's  Neue  eingestellt,  worauf  sich  der  ganze  Vorgang,  aber  diesmal  in  umgekehrter
Reihenfolge,  d.  h.  die  Objekte  von  rechts  nach  links  genommen,  wiederholt.

Ist  ein  solcher  vollständiger  Satz  beobachtet,  so  wird  der  Hauptkreis  um  einen  Winkel
von  annähernd  1“  wo  m  die  Anzahl  der  beabsichtigten  Sätze  oder  Doppelbeobachtungen
sein  soll,  gedreht  und  hierauf,  nachdem  die  Horizontirung  des  Instrumentes  nachgesehen,
die  Satzbeobachtung  wieder  begonnen.

3)  Im  Allgemeinen  genügt  die  Herstellung  von  2  —  3  vollständigen  Sätzen.  Dabei
wird  als  Genanigkeitsgrenze  bestimmt,  daß  der  aus  den  Stationsbeobachtungen  durch  Näherungsberechnung
  abzuleitende  mittlere  Fehler  einer  gemessenen  Richtung  4  Sekunden  für
Punkte  III.  und  6  Sekunden  für  solche  IV.  Ordnung  nicht  übersteigen  darf.  Der  berechnete
mittlere  Fehler  ½6  ist  der  Stationsbeobachtung  beizuschreiben.

4)  Die  Aufschreibung  der  Satzbeobachtungen  erfolgt  in  der  aus  Anlage  3  ersichtlichen
  Weise.  Es  ist  gestattet,  die  Originalzahlen  auf  dem  Felde  mit  Blei  einzutragen,
dagegen  müssen  die  Zahlen  der  übrigen  Columnen  mit  dauerhafter  Tinte  gegeben  sein.  Der
Name  des  Beobachters  ist  stets  am  Kopfe  des  Formulars  oder  in  der  Col.  „Bemerkungen“
einzutragen,  in  welch'  letzterer  Col.  auch  außergewöhnliche,  während  der  Beobachtung  aufgetretene
  Witteruugs=  und  Beleuchtungs-Verhältnisse  vorzumerken  sind.

5)  Die  obigen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher  Weise  auch  für  die  etwaige  Benützung
  von  Mikroskop-Theodoliten,  wo  nur  das  Formular  für  die  Winkel-Aufschreibung
entsprechend  abzuändern  ist.

Berechnung  der  Dreieckspunkte.
a.  Reduktion  excentrisch  gemesseuer  Richtungen.

88.
Die  Reduktion  excentrisch  gemessener  Richtungen  erfolgt  in  nachstehender  Weise:  Ist
        <pb n="355" />
        27.  343
e  die  Entfernung:  Standpunkt—Centrum  oder  die  Ercentricität,
W  die  gemessene  Richtung  vom  Standpunkte  nach  dem  Centrum,
a  die  Richtung  vom  Standpunkte  nach  einem  beliebigen  Objekte,
d  die  Entfernung  dieses  letzteren  und
X  die  zu  suchende  Verbesserung,
so  hat  man:

e  sin  (a  —  V)

SII!  XK.  —  A

oder  wenn  e  gegen  d  sehr  klein,  in  Sekunden

x“  206  266  16,

wonach  die  wahre  Richtung  für  jenes  Objekt
*  4  +  1X
st.
Aus  dem  Differenzial-Ausdruck  für  X  folgt,  wenn  J  die  Differenz  zwischen  dem  (zuweilen

  noch  nicht  bekannten)  wahren  Werthe  von  d  und  dem  angenäherten  ist,  daß  das
Verhältniß

9  1
4  den  Werth

nicht  überschreiten  darf,  wenn  X  auf  die  Sekunde  sicher  sein  soll.

b.  Sphärischer  Exceß.

§69.

Die  Formel  für  den  (Üübrigens  in  elementaren  Einschaltungen  selten  zu  beachtenden)
sphärischen  Exceß  ist  für  Dreiecke  von  nicht  zu  großer  Ausdehnung:

e“  =  !  —  k.  F,

Rs  sin  i  —

wo  F  die  Fläche  des  Dreieckes,  R  den  mittleren  Krümmungshalbmesser  des  Erdsphäroids
und  k  eine  mittlere  Konstante  für  den  ganzen  Triangulirungsbezirk  bezeichnen  soll.

60
        <pb n="356" />
        344

Für  praktische  Fälle  kann  F  immer  gleich  der  Fläche  des  ebenen  Dreiecks,  also  je

nach  den  gegebenen  Bestimmungsstücken

ce  sin  a  sin  #8

2  sin  (a  +  6)

a.  b.  sin  yv
*md

V###  (8—a)  (8-b)  (s-B-c)
gesetzt  werden.  Zugleich  ist  für  die  Ausdehnung  des  ganzen  Königreichs  Bayern  (einschließlich
  der  Pfalz)

log.  k  =  1,7037  —  10

anzunehmen.

c.  Berechnung  der  Dreiecksseiten  und  Coordinaten.

8  10.

4)  Die  Berechnung  der  Dreiecksseiten  und  der  Coordinaten  erfolgt  nach  Metermaaß
und  sind  die  Coordinaten  bis  auf  Centimeter  anzugeben.  Sofern  die  Coordinaten  der  benannten
  Punkte  noch  in  Ruthen  gegeben  sind,  sind  dieselben  vorher  unter  den  geeigneten
Controlen  in  Metermaaß  umzurechnen.  Der  Logarithmus  des  Umwandlungs-Faktors  ist
0,46547338.

2)  Die  unmittelbar  gemessenen  Winkel  sind  in  ganzen  Sekunden,  die  nach  der  vorläufigen
  Verbesserung  zur  Berechnung  zu  benutzenden  Winkel  in  Zehntel-Sekunden  zu  geben.
Der  Betrag  der  Erdkrümmungskorrektion,  soweit  derselbe  106m  erreicht,  ist  stets  zu  berücksichtigen.
  Derselbe  kann  an  Stelle  der  Rechnung  aus  graphischen  Hilfstafeln  entnommen  werden.

3)  Die  Dreiecks=  und  Coordinatenberechnung  erfolgt  nach  den  Formularen  Anlage  4

und  5,  ersteres  für  pothenotische,  letzteres  für  Dreiecks-Bestimmung.

Die  Ausgleichung  hat  nach  Näherungsmethoden  zu  erfolgen.  Dieselben  müssen  aber
von  der  Vermessungs-Oberleitung  genehmigt  sein  und  dabei  der  Bedingung  entsprechen,  jede
Willkür  in  ihrer  Anwendung  auszuschließen  und  ähnlich  wie  das  strenge  Verfahren  die  Ermittelung
  genäherter  mittlerer  Richtungs=  und  Coordinaten-Fehler  zu  gestatten.  Diese  ausgerechneten
  mittleren  Fehler  sind  jeder  Punktrechnung  beizuschreiben.

Für  besonders  wichtige  oder  unter  ungünstigen  Netzverhältnissen  zu  bestimmende  Punkte
III.  Ordnung  ist  die  Methode  der  kleinsten  Quadrate  zur  Anwendung  zu  bringen.  Die
        <pb n="357" />
        MÆ  27.  345

gleiche  Methode  wird  beim  Rückwärtseinschneiden  angewendet,  wenn  die  Bestimmungsstrahlen
sehr  unsymmetrisch  vertheilt  sind  oder  das  Verhältniß  zwischen  dem  längsten  und  kürzesten
Strahl  den  Werth  3  übersteigt.

4)  Die  zulässige  Fehlergrenze,  als  Unterschied  zwischen  vorläufigem  (beobachtetem)  und
definitivem  Direktionswinkel  wird  für  Punkte  III.  Ordnung  auf  .  für  solche  IV.  Ordnung
  auf  Er  festgesetzt,  wobei  die  auf  der  Station  ausgeglichene  Rückwärtsbeobachtung

einer  Richtung  die  Gewichtseinheit  bildet.  Wo  Relativfehler  der  Ausgangspunkte  konstatirt
sind,  kann  die  Vermessungs-Oberleitung  die  Fehlergrenze  ausnahmsweise  auf  das  Doppelte
erhöhen.  Bei  Ketteneinschaltungen  wird  die  unter  keinen  Umständen  zu  erhöhende  Fehlergrenze
  auf  50“  in  der  Dreieckswinkelsumme  festgesetzt.

Ordnung  der  Berechunugshefte.

§  11.

4)  Die  Berechnung  der  Punkte  III.  Ordnung  hat  im  Zusammenhange  zu  geschehen,
doch  muß  dessenungeachtet  eine  Ordnung  derselben  nach  Katasterblättern  erfolgen.

2)  In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Berechnungen  der  Punkte  IV.  Ordnung  stets  dergestalt
  zu  ordnen,  daß  die  in  ein=  und  demselben  5000  theiligen  Katasterblatte  liegenden
Punkte  gleicher  Ordnung  auch  in  einem  Berechnungshefte,  welches  als  Aufschrift  die  Bezeichnung
  dieses  Blattes  nach  Quadrant,  Schichte  und  Nummer  erhält,  zusammengefaßt
werden.  Die  Aufschrift  muß  außerdem  noch  enthalten:

Bezeichnung  des  Triangulirungsbezirkes,  den  Namen  des  Beobachters  und  des  Rechners,
sowie  das  Jahr  der  Ausführung.  s

CoordiuatensVerzeichniß.

12.

1)  Nach  Schluß  der  Berechnung  werden  die  ermittelten  Coordinatenwerthe  im  Coordinatenverzeichnisse
  nach  Muster  Anlage  6  eingetragen.  Die  Verzeichnisse  sind  stets  gemeindeweise
  anzulegen  und  mit  den  in  die  Gemeinde  fallenden  Punkten  I.  Ordnung,  welche  stets  2
ihre  ursprüngliche  Benennung  behalten  müssen,  zu  beginnen.  Diesen  folgen  zunächst  die

60“

-
        <pb n="358" />
        346

Punkte  II.  und  darauf  die  III.  und  IV.  Ordnung,  immer  jede  Gruppe  für  sich  nach  der
natürlichen  Reihenfolge  der  in  ihr  vorkommenden  Signalnummern  (vergl.  §  3  Ziff.  4)  geordnet.
  Etwa  bestimmte  Luftsignale  werden  den  entsprechenden  Gruppen  unter  ihrer

zweifellos  festzustellenden  Benennung  lediglich  mit  den  entsprechenden  laufenden  Nummern
des  Coordinaten-Verzeichnisses  angefügt.

2)  Bei  jedem  Punkte  ist  die  Art  der  Versicherung  durch  die  Zeichen
8  =  seitlich  oder  c  —  central  „
und  die  Art  der  Punktbestimmung  durch  die  Zeichen:
V  =  durch  Vorwärtseinschneiden
R  —  durch  Rückwärtseinschneiden  bestimmter  Dreieckspunkt
E  —  durch  zusammengesetztes  Einschneidenn
anzugeben.  Ebenso  ist  in  der  letzten  Rubrik  des  Coordinaten-Verzeichnisses  eine  Handzeichnung
  über  die  Anmessung  des  betreffenden  Signales,  soferne  solche  nicht  ausnahmsweise
(vergl.  §  3  Ziff.  3)  unterblieben,  vorzutragen.

Triangulirungskarte  (Netzkarte).

8  13.

1)  Dem  Coordinatenverzeichnisse  ist  stets  eine  Triangulirungskarte  im  Maaßstabe
nicht  unter  1:  50  000  beizugeben.  Dieselbe  muß  außer  den  Dreieckspunkten  sämmtlicher
Ordnungen  die  Blatteintheilung,  die  bezüglichen  Gemeindegrenzen  (annähernd),  einen
Linearmaaßstab,  sowie  das  Verjüngungsverhältniß  in  Zahlen  enthalten.

Schnittlinien  sind  nur  bei  Ketteneinschaltungen  einzuzeichnen,  sonst  aber  wegzulassen.

2)  Die  Dreieckspunkte  werden  in  dieser  Karte  wie  folgt  bezeichnet:
I.  Ordnung:  großer  schwarzer  Doppelkreis,

II.  r  17  gelber  5“
III.  „  kleiner  grüner  „
IV.  „  „  rother  Kreis.

Die  Nummern  der  Bodensignale,  sowie  die  Namen  der  Thürme  2c.  sind  stets  in
schwarzer  Tusche  beizuschreiben.
        <pb n="359" />
        27.  347

Uebrigens  erhalten  Kirchthürme  das  Zeichen

andere  Thürme  8
und  Blitzableiter  1

Abschluß  der  Triangulirungs-Arbeiten.

14.

1)  An  die  Herstellung  des  Dreiecknetzes  schließt  sich  in  der  Regel  jene  des  Polygon--netzes
  direkt  an  und  erst  nach  Vollendung  auch  des  letzteren  sind  dann  sämmtliche  Materialien,
  als  Winkelhefte,  Dreiecks=  und  Coordinatenberechnung,  Coordinaten-Verzeichniß
und  Netzkarte  mit  Bericht  dem  Katasterbureau  vorzulegen.  Die  nach  §§  3  und  19  hergestellten
  Katasterblätter  sind  der  Messungs-Sektion  zum  Dienstgebrauche  zu  übergeben.

2)  Das  Katasterbureau  wird  nach  Abschluß  sämmtlicher  Arbeiten  im  Dreiecknetz  die
betreffenden  Gemeindebehörden  veranlassen,  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  die  Schutzbestimmungen

  des  §  13  des  Grundsteuergesetzes  vom  15.  august  hinsichtlich  der  errichteten
  Signalsteine  in  Erinnerung  zu  bringen,  zu  welchem  Zwecke  der  Gemeindebehörde  eine
Beschreibung  dieser  Steine  nach  Form  und  Größe  übermittelt  werden  wird.

Kapitel  II.

olygounet.
Anschluß  des  Polygonnetzes  an  das  Dreiecknetz.

8  16.

1)  Das  Polygonnetz  schließt  sich  unmittelbar  an  die  Punkte  des  Dreiecknetzes  an.
Es  wird  gebildet,  indem  die  letzteren  mit  Punkten  der  Gemeinde-,  Flur=  und  Gewannen-Grenzen
  oder  sonst  günstig  gelegenen  Punkten,  in  Ortschaften  und  Waldungen  mit  solchen
der  Straßenzüge  und  Wege  zu  schicklichen  Linienzügen  verbunden  werden,  um  hierauf  durch
Messung  der  Brechungswinkel  und  der  Seitenlängen  der  Züge  unter  gleichzeitiger  Ableitung
        <pb n="360" />
        348

der  Orientirungsrichtungen  (Direktionswinkel)  an  den  Endpunkten  derselben  die  nöthigen
Daten  für  die  Berechnung  der  rechtwinkligen  Coordinaten  jedes  Eckpunktes  zu  gewinnen.
Auf  dieses  Polygonnetz  haben  sich  alle  weiteren  Operationen  nach  Maßgabe  der  Bestimm—
ungen  in  den  folgenden  Kapiteln  zu  stützen.

2)  Sobald  ein  Polygonzug  in  unmittelbarer  Nähe  von  Luftsignalen  des  Dreiecknetzes
vorbeigeht,  sind  diese  letzteren  in  den  Zug  dadurch  einzubeziehen,  daß  auf  zwei  zunächst
gelegenen  Polygonpunkten  die  Richtungen  nach  solchen  Dreieckspunkten  gemessen  werden,
wonach  die  Coordinaten  der  letzteren  aus  diesen  Richtungen  und  der  direkt  gemessenen  Entfernung
  der  beiden  Ausgangspunkte  zu  bestimmen  sind.  Die  Operation  ist  übrigens  nur
dann  zulässig,  wenn  jeder  der  Grundlinienwinkel  mindestens  30  0  hält.

Anordnung  der  Polygonzüge.

§  16.

1)  Die  für  den  Zusammenhang  wichtigsten  Züge  werden  Haupt-Polygonzüge  genannt.
Dieselben  sollen  in  möglichst  gestreckter  Richtung  von  einem  Ausgangspunkte  zum  anderen
führen.

2)  Für  die  Neben-Polygonzüge  ist  ein  ähnliches  Verfahren  zu  beobachten.  Dabei
soll  zu  gleicher  Zeit  den  Bedürfnissen  der  nachfolgenden  Stückvermessung  thunlichst  entsprochen
  werden,  um  die  leichte  und  einfache  Aufnahme  der  Stücke  und  eine  zweckmäßige
Linienverbindung  zu  ermöglichen.

3)  Die  Zahl  der  aufzusuchenden  Polygonpunkte  richtet  sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen,
  soll  sich  aber  in  der  Regel  zwischen  20  und  50  Punkten  auf  den  Quadratkilometer
  bewegen.  Die  Länge  der  Seiten  darf,  wenn  nicht  besondere  Fälle  dies  anders
bedingen,  nicht  über  300  m  und  nicht  unter  50  m  betragen;  große  Unterschiede  der  Längen
zwischen  zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  Strecken  sind  thunlichst  zu  vermeiden.

Einschaltung  von  Hilfs-Dreieckspunkten.

§  17.
1)  Für  den  Fall,  daß  einzelne  für  die  Polygonisirung  oder  die  Stückvermessung
wichtige  Punkte  nur  mit  Schwierigkeit  oder  doch  nur  in  unzweckmäßiger  Weise  den  poly-
        <pb n="361" />
        27.  349

gonalen  Zügen  einbezogen  werden  könnten,  ist  es  gestattet,  dieselben  nachträglich  durch  einfache
  Dreiecksverbindungen  oder  auf  pothenotischem  Wege  zu  bestimmen.

2)  Für  die  Beobachtungen  und  Rechnungen  auf  diesen  sogenannten  „Hilfs-Dreieckspunkten“
  sind  die  über  das  Dreiecknetz  gegebenen  Bestimmungen,  jedoch  mit  den  durch  die
Umstände  hier  gebotenen  Vereinfachungen,  sinngemäß  anzuwenden  (vergl.  §  26).

Versicherung  der  Polygonpunkte.
§  18.

1)  Etwa  die  Hälfte  der  Polygonpunkte  ist  mit  Steinen  von  den  in  der  Anlage  1
angegebenen  Dimensionen  central  zu  versichern.  Einerseits  sind  dabei  besonders  die  Schlußpunkte
  der  einzelnen  Züge  und  die  auf  dieselben  folgenden  Punkte  (soferne  dabei  aber
zwischen  einer  Mehrzahl  von  Folgepunkten  gewählt  werden  muß,  immer  die  am  weitesten
entfernten  und  daher  die  sicherste  Basis  gewährenden)  auszuwählen,  andererseits  ist  möglichst
auf  solche  Oertlichkeiten  zu  sehen,  welche  eine  gesicherte  Erhaltung  des  Steines  für  die
Zukunft  versprechen.

2)  Die  übrigen  Polygonpunkte  sind  mittelst  gut  durchgebrannter  Drainröhren  von
ungefähr  30ecm  Länge  und  etwa  4,  bem  Lichtweite  in  einer  Tiefe  von  30  bis  50en  unterirdisch
  zu  vermarken.  Die  Röhrenöffnung  muß  mindestens  von  der  Weite  sein,  um  das
bequeme  Einsetzen  eines  gewöhnlichen  Meßstabes,  selbst  nachdem  Erde  in  die  Oeffnung  gefallen
  ist,  zu  gestatten,  ohne  das  Zerbrechen  der  Räöhre  fürchten  zu  lassen.

3)  Um  wehrend  der  Dauer  der  Vermessung  selbst  die  Standpunkte  der  Marken  an
der  Bodenoberfläche  kenntlich  zu  erhalten,  ist  da,  wo  dieß  ausführbar,  um  jeden  Punkt
ein  Erdhügel  aufzuwerfen  oder  auf  berastem  Boden  ein  Rasenring  auszustechen.  Außerdem
kann  jeder  Punkt  sofort  nach  dem  Einsetzen  der  dauernd  im  Boden  zu  belassenden  Drainröhren
  durch  einen  einfachen  Pfahl  oder  durch  eine  zweite  zu  Tage  tretende  Drainröhre
von  etwas  geringerer  Lichtweite  bezeichnet  werden.  Letztere  Zeichen  können  nach  vollendeter
Messung  wieder  weggenommen  und  anderweitig  verwendet  werden.

4)  Wo  ausnahmsweise  die  Vermarkung  der  Polygonpunkte  durch  Drainröhren  nicht
durchführbar  erscheint,  ist  solche  in  anderer  dauerhafter  Weise  zu  bethätigen.  Im  stark
        <pb n="362" />
        350
sumpfigen  Gelände  sind  unten  angebrannte  und  mit  einem  Querholz  versehene  Pfähle  von
Eichenholz  anzuwenden.

5)  Die  Vermarkung  der  Polygonpunkte  hat  jedenfalls  vor  Beginn  der  Messungen
im  Polygonnetze  zu  geschehen.  Gleichzeitig  sind  alle  Marken,  bei  welchen  dieß  in  Anbindung
  an  unzweifelhaft  feste  Punkte  in  sicherer  und  einfach  geometrischer  Weise  geschehen
kann,  sorgfältig  einzumessen.

Nummerirung  und  Eintrag  der  Polygonpunkte  in  die  Katasterblätter.
–  19.

1)  Die  Nummerirung  der  Polygonpunkte  erfolgt  wie  bei  der  Triangulirung  gemeindeweise
  und  zwar  im  Anschluß  an  die  letzte  Ziffer  der  Dreieckspunkte.

2)  Sämmtliche  Punkte  sind  mit  blauer  Farbe  in  das  in  §  3  Ziff.  5  erwähnte
Exemplar  der  bisherigen  Katasterpläne  einzutragen  und  zwar  versteinte  Punkte  mit  dem
Zeichen:  &amp;amp;,  mittelst  Drainröhren  vermarkte  mit  dem  Zeichen:  S,  mit  Pflöcken  versicherte
  mit  einem  Doppelkreise:  Die  Punkte  sind  in  der  Weise,  wie  sie  sich  zu
Zügen  zusammensetzen,  mit  rothen  Linien  zu  verbinden.

Winkelbeobachtung.  Führung  des  Wirnkelheftes.

8  20.

1)  Die  Messung  der  Polygonwinkel  hat  durch  einfache  Richtungs-Beobachtungen  und
zwar  in  beiden  Lagen  des  Fernrohrs  zu  geschehen.  Eine  solche  Doppelbeobachtung  ist  bei
Anwendung  eines  Theodoliten  mit  direkter  Nonienangabe  auf  halbe  Minuten  als  genügend
zu  betrachten.  Der  centrischen  Aufstellung  des  Instrumentes,  wie  der  vertikalen  Stellung
der  Signale  ist  die  größte  Sorgfalt  zuzuwenden.

2)  Die  Ablesungen  sind  in  Zehntel-Minuten  und  nur  die  Mittelwerthe  der  reduzirten
  Winkel  in  Sekunden  zu  geben.

8  21.

1)  Für  die  Aufschreibung  der  Winkelmessungen  dient  das  Formular  Anlage  7,  welches
als  Beispiel  die  Winkelaufschreibung  für  einen  Kreuzungs-Polygonpunkt  mit  4  Richtungen
enthält.
        <pb n="363" />
        K  27.  351

2)  Die  Originalzahlen  können  im  Felde  mit  Blei,  die  Nonienmittel  und  alle  übrigen
Zahlenwerthe  müssen  mit  Tinte  gegeben  werden.

3)  Der  Name  des  Beobachters,  sowie  der  Tag  der  Beobachtung  sind  stets  vorzutragen.

Messung  der  Seiten.

8  22.

1)  Die  Längen  der  Polygonseiten  sind  mit  5m-Latten  oder  in  der  Ebene  auch  mit
dem  20m=  Stahlband  doppelt,  aber  nicht  unmittelbar  nacheinander  und  thunlichst  in  entgegengesetzter
  Richtung  zu  messen  und  beide  Resultate  bei  den  betreffenden  Stationen  im
Winkelmessungshefte  in  der  Col.  „Bemerkungen“  einzutragen.  Die  sorgfältigste  Vergleichung
  der  gebrauchten  Längenmaaße  mit  dem  Normalmeter  hat  selbstverständlich  vorauszugehen.

2)  Wenn  die  beiden  Messungsresultate  nicht  bis  auf  die  in  Anlage  8  ersichtlichen
Grenzen  übereinstimmen,  ist  eine  dritte  und  eventuell  vierte  Messung  vorzunehmen,  innerhalb
  jener  Grenzen  aber  das  Mittel  der  beiden  Resultate  der  Berechnung  zu  Grunde  zu
legen.  Bemerkt  wird  noch,  daß  die  Grenzwerthe  der  Anlage  8  um  0,0008s  zu  verringern
sind,  wenn  beide  Streckenmessungen  mit  denselben  Meßwerkzeugen  vorgenommen  wurden.

Coordinaten=  Berechnung.

8  23.

1)  Die  Berechnung  der  Coordinaten  erfolgt  entweder  mit  5  stelligen  Logarithmen
oder  mit  Coordinaten-Tafeln  und  zwar  bis  auf  Centimeter.  Die  allein  zu  berücksichtigende
sphärische  Abscissen-Korrektion,  soferne  sie  mindestens  den  Gesammtbetrag  von  O,  Im  erreicht,
ist  summarisch  aus  Gesammt-Länge  und  -Richtung  des  Zuges  zu  rechnen  und  sodann  vor

der  Coordinaten-Verbesserung  proportional  den  algebraischen  Werthen  der  Abseissen-Unterschiede
  zu  vertheilen.

2)  Bei  der  Zusammenstellung  nach  Zügen  dürfen  die  Winkel  einschließlich  des  Direktionswinkel-Anschlusses
  nur  um  die  aus  Anlage  9  ersichtlichen  Grenzen  von  der  richtigen
Symme  abveichen.

61
        <pb n="364" />
        362

3)  Die  Direktionswinkel-Verbesserung  erfolgt  in  nachstehender  Weise:

a.  Soferne  das  Verhältniß  der  in  einem  Linienzuge  vorkommenden  kürzesten  zur
entsprechenden  längsten  Seite  nicht  kleiner  als  1:5  wird,  kann  der  Winkelfehler
  gleichheitlich  auf  alle  Winkel  vertheilt  werden.

b.  Wird  dieses  Verhältniß  kleiner  als  ½,  so  muß  die  Vertheilung  umgekehrt  proportional
  den  Längen  der  Winkelschenkel  erfolgen,  wie  nachstehend  erläutert:

Sind  so  und  sn  die  Entfernungen  derjenigen  Punkte,  von  welchen  auf
den  ersten  (A),  bezw.  den  letzten  Punkt  ((0)  des  Zuges  die  Richtung  abgeleitet

  wurde,  und  81,  22  Sn  —1  die  gemessenen  Strecken,  so
.  .  .  1  1  1  1  1  1
bildet  man  die  Partialsummen  (  +  9  F)  (6.—  +  1),

addirt  dieselben  und  dividirt  mit  der  erhaltenen  Summe  in  den  Gesammt-Richtungsfehler.
  Den  so  gefundenen  kleinen  Faktor  k  multiplicirt  man
mit  jeder  Partialsumme,  wodurch  die  Richtungsverbesserungen  für  die  einzelnen
  Punkte  erhalten  werden.

Für  die  praktische  Ausführung  genügt  es  dabei,  nur  die  Ganzzahlen  der  Strecken  zu
benützen  und  die  reciproken  Werthe  durch  Division  der  Strecke  in  eine  Konstante  (z.  B.  100)
zu  bestimmen,  wobei  wieder  für  den  Quotienten  die  Beibehaltung  der  Ganzzahl  hinreichend
ist.  Wären  ausnahmsweise  Streckenlängen  über  300  m  geboten  (vergl.  §  16  Ziff.  3),  so
genügt  es,  dieselben  konstant  gleich  dieser  letzteren  Zahl  zu  setzen.

8  24.
.  1)  Zur  Berechnung  der  Coordinaten  dient  das  Formular  Anlage  10.  Nach  erfolgter
„W-  Berechnung  und  Summirung  der  Coordinaten  darf  die  Längen-  und  die  seitliche  Abweichung

v  des  Zuges  (∆  I,  bezw.  Aw))  die  in  Anlage  11  aufgeführten  Grenzen  nicht  überschreiten.
Nur  bei  sicher  konstatirten  und  nicht  zu  behebenden  Relativfehlern  der  usgangepunker

„wo  I.,  die

 

kann  die  Fehlergrenze  durch  die  Vermessungs-Oberleitung  um  den  Betrag  05½
gerade  Zuglänge  ist,  erhöht  werden.
2)  Die  Coordinaten-Verbesserung  geschieht  nach  den  Vorschriften  in  Anlage  12.

l—
8  26.
1)  Das  Verknoten  der  Polygonzüge,  d.  h.  diejenige  Operation,  welche  mehrere  Züge
        <pb n="365" />
        27.  353

in  einem  Punkte  (Knotenpunkt)  zusammenlaufen  läßt  und  die  mittleren  Coordinaten  des
letzteren  berechnet,  ist  überall  dort  in  Anwendung  zu  bringen,  wo  die  Situation  es  räthlich
erscheinen  läßt.  Zu  dieser  Voraussetzung  gehört  insbesondere,  daß  die  Züge  möglichst
symmetrisch  entgegengesetzt  liegen,  so  daß  eine  einseitige  Verschiebung  des  Endpunktes  ausgeschlossen
  erscheint.

2)  Für  die  Berechnung  gelten  die  in  Anlage  13  gegebenen  Vorschriften.  n

s  26.

Die  Formulare  für  Winkelmessungen  und  Berechnung  der  Hilfsdreieckspunkte  sind  die
gleichen  wie  die  der  eigentlichen  Dreieckspunkte  (vergl.  §  17  Ziff.  2).  Bei  der  Berechnung
find  jedoch  hier  die  einzelnen  Signale  nicht  nach  Katasterblättern  auszuscheiden,  sondern
für  den  ganzen  Aufnahmebezirk  in  einem  einzigen  Hefte  zu  vereinigen.

Die  hier  zulässigen  Fehlergrenzen  sind  das  Doppelte  der  für  Punkte  IV.  Ordnung
festgesetzten  (vergl.  §  10  Ziff.  4).

Eintrag  in  die  Coordinaten-Verzeichnisse  und  die  Netzkarte.

8  27.

4)  Die  sämmtlichen  Hilfsdreiecks=  und  Polygonpunkte  mit  ihren  Coordinaten  und  den
eventuellen  Anmessungen  (vergl.  §  18  Ziff.  5)  werden  gemeindeweise  in  besonderen,  übrigens
gleichfalls  nach  dem  Muster  der  Anlage  6  herzustellenden  Verzeichnissen  vorgetragen.  Den
Hilfsdreieckpunkten  ist  dabei  noch  ein  V,  K  oder  E,  je  nach  ihrer  Bestimmungsweise  (8  12  „
Ziffer  2)  beizufügen.  «

2)  Die  etwaigen  Hilfsdreieckspunkte  und  die  Polygonpunkte  sind  sodann  mittelst  kleiner
blauer  Kreise  in  eine  besondere  Polygonnetzkarte,  die  auch  die  Dreieckspunkte  mit  zu  enthalten
  hat,  einzutragen.

3)  Die  vor  Abgabe  der  Coordinatenverzeichnisse  2c.  (vergl.  §  14  Ziffer  1)  an  das
Kataster-Bureau  für  den  künftigen  Dienstgebrauch  herzustellenden  Abschriften  der  Coordinatenverzeichnisse
  können  nach  Anordnung  des  Sektions-Vorstandes  in  dem  Bedürfniß  angepaßte

Abschnitte  zerlegt  werden.
61“
        <pb n="366" />
        364

4)  Nach  Abschluß  sämmtlicher  Arbeiten  im  Polygonnetz  wird  hinsichtlich  der  in  diesem
dauernd  versicherten  Punkte  das  Kataster-Burean  eine  den  Bestimmungen  des  §  14  Ziffer  2
entsprechende  Aufforderung  an  die  betreffenden  Gemeindebehörden  ergehen  lassen.

Kapitel  III.
dtüc  vrerme  s'ung.

Vorbereitung  der  Stückvermessung.

§  28.

1)  Sobald  die  Neumessung  eines  bestimmten  Objektes  (zunächst  die  trigonometrische
Netzlegung)  in  Angriff  genommen  wird,  ist  der  Bezirksgeometer  zu  veranlassen,  die  sämmtlichen
  in  das  Aufnahmegebiet  fallenden  Korrektionsblätter,  nachdem  das  Rentamt  die  etwa
noch  vorhandenen,  zur  Umschreibung  geeigneten  Messungsoperate  umschrieben  hat,  auf  den
Stand  der  Umschreibung  zu  ergänzen  und  zur  Umgravirung  einzusenden.

2)  Von  jedem  umgravirten  Plansteine  ist  außer  den  für  den  Dienstgebrauch  bei  den
Neumessungen  (vergl.  §  3  Ziff.  5,  dann  §  31  Ziff.  1)  nöthigen  Abdrücken  ein  Korrektionsblatt
  auf  präparirtem  Pappendeckel  abzunehmen,  in  welches  auf  Grund  der  beim  Kataster-Bureau
  aufbewahrten  Klassifikationspläne  und  Korrektionsblätter  die  Plannummerirung  nach
dem  Stande  der  Gegenwart  einzutragen  ist.

3)  Läßt  das  vorhandene  Material  die  Nummerirung  einzelner  auf  dem  Wege  der
Ummessung  entstandener  Parzellen  nicht  zweifellos  ersehen,  so  sind  darüber  Vormerkungen
zu  pflegen  und  nach  der  Abordnung  der  Messungssektion  Nachtragserhebungen  bei  dem  Bezirksgeometer,
  bezw.  dem  Rentamte  zu  bethätigen.  Die  Rentämter  und  Bezirksgeometer
sind  gehalten,  der  Messungssektion  die  Einsicht  der  erforderlichen  Katasterbehelfe  zu  gewähren,
und  derselben,  sofern  dieß  ohne  dienstliche  Störung  geschehen  kann,  einzelne  dieser  Behelfe
wie  z.  B.  Plannummern-Repertoiren,  Messungsoperate  2c.  zur  zeitweiligen  Benützung  zu
überlassen.

4)  Die  Herstellung  der  nummerirten  Korrektionsblätter  ist  so  rechtzeitig  in  Angriff
zu  nehmen,  daß  dieselben  beim  Beginne  der  Stückvermessung  fertig  vorliegen.
        <pb n="367" />
        MÆ  27.  366

Der  Bezirksgeometer,  welchem  unter  Umständen  die  unter  Ziffer  2  und  3  erwähnten
Arbeiten  oder  einzelne  derselben  übertragen  werden  können,  ist  zu  veranlassen,  vom  Zeitpunkte
  der  Einsendung  seiner  Korrektionsblätter  (vergl.  Ziffer  1)  an  von  allen  Messungsoperaten
  über  Objekte,  welche  im  Gebiete  der  Neumessung  liegen,  in  einem  besonderen  Verzeichnisse
  für  jede  Gemeinde  Vormerkung  zu  pflegen.

8  29.

1)  Vor  Beginn  der  Stückvermessung  ist  an  die  Gemeindebehörde  die  nothwendige  Anzahl
  von  Formularien  nach  Anlage  14  zur  Anfertigung  der  Namenliste  zu  übergeben.  3%

2)  Mit  dem  Beginn  der  Stückvermessung  wird  die  Namenliste  im  Bureau  der  Messungs-  *%
sektion  zum  Gebrauche  der  mit  den  Stückvermessungen  beauftragten  Techniker  aufgelegt.

8  30.
1)  Der  Sektions-Vorstand  wird  Sorge  tragen,  daß  vor  Beginn  der  Stückvermessung
a)  die  Grenzen  der  Gemeinde  und  der  Ortefluren  bezeichnet  und  ausgewiesen,  und  daß
b)  die  Besitzer  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde  aufgefordert  werden,  ihre

15.  August  1828
Grundstücke  in  Gemäßheit  des  §  16  des  Grundsteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881

auszupflocken.

2)  Bei  ausgedehnteren  Neumessungen  ist  thunlichst  darauf  zu  sehen,  daß  keine  größere
Fläche  zur  Auspflockung  kommt,  als  eine  solche  voraussichtlich  in  den  nächsten  2  —  3  Monaten
zur  Aufnahme  gelangen  wird.  In  diesem  Falle  sind  die  Grenzen  des  betreffenden  Gebietes
der  Gemeindebehörde  in  deutlicher  Weise  zu  bezeichnen.

3)  Ebenso  ist  wegen  der  Beigabe  von  Markungsvorweisern  an  die  mit  der  Stückvermessung
  beauftragten  Techniker,  zu  welcher  nach  S  16  Absatz  4  des  Grundsteuergesetzes  die
Gemeinden  verpflichtet  sind,  durch  den  Sektionsvorstand  das  Nöthige  zu  regeln.

4)  Werngleich  nach  dem  Stande  der  Gesetzgebung  die  dauernde  Vermarkung  der  Eigenthumsgrenzen
  von  den  Besitzern  nicht  erzwungen  werden  kann,  so  ist  doch  auf  eine  solche
von  allen  mit  den  Neumessungen  beschäftigten  Organen  von  Anfang  an  thunlichst  hinzuwirken.
  Zu  diesem  Zwecke  empfiehlt  es  sich,  schon  bei  den  einleitenden  Verhandlungen  über
die  Messungsvornahme  den  Versuch  zu  machen,  ob  nicht  die  Vermarkung  als  Vorbedingung
der  Neuaufnahme  aufgestellt  werden  kann.  Gelingt  es  auf  diese  Weise,  die  Vermarkung  zu
        <pb n="368" />
        356

erzielen,  oder  finden  sich  die  Grundbesitzer  freiwillig  dazu  geneigt,  so  ist  bei  Durchführung
derselben  von  den  Messungsorganen  jede  mögliche  Beihilfe  zu  leisten;  insbesondere  ist  in
regelmäßigeren  Stücklagen  die  Anlage  sogenannter  Steinlinien  durch  den  betreffenden  Stückvermesser
  direkt  um  so  mehr  zu  leiten,  als  eine  solche  Anlage  die  Raschheit  und  Sicherheit
  der  Aufnahme  wesentlich  zu  fördern  geeignet  ist.  (Vergl.  §  35  Ziffer  2).

8  31.

1)  Jeder  mit  Stückvermessungsarbeiten  betraute  Techniker  hat  in  ein  ihm  vom  Sektionsvorstande
  zu  übergebendes  Exemplar  des  bisherigen  Katasterplanes  aus  dem  in  den  §8  3  und  19
erwähnten  Kataster-Blatte  die  vorhandenen  Dreiecks=  und  Polygon-Punkte  und  aus  dem  nach
§  28  hergestellten  nummerirten  Korrektionsblatte  die  bestehende  Plan-Nummerirung  für  die
ihm  zur  Aufnahme  übertragene  Parthie  einzutragen.

2)  Die  Coordinaten  der  betreffenden  Dreiecks=  und  Polygon-Punkte  werden  ihm  vom
Sektionsvorstande  aus  den  Coordinatenverzeichnissen  (vergl.  §  27  Ziffer  3)  bekannt  gegeben.

Gegenstände  der  Stückvermessung.
§  32.

1)  Als  aufzumessende  und  in  den  Plänen  ihrer  Lage  und  Form  nach  in  der  Horizontalprojektion
  in  verjüngtem  Maaßstabe  darzustellende  Gegenstände  werden  bestimmt:

Alle  Eigenthumsgrenzen,  die  Grenzen  der  Wege,  Eisenbahnen,  Deiche,  Flüsse  und
Bäche;  die  Grenzen  der  Kulturarten  (vergl.  §  44  Ziff.  5),  alle  Gebäude=  und  Hofraum-Flächen,
  die  Durchfahrten  an  Gebäuden,  Veranda's;  steinerne  Aufgangstreppen  an  Gebäuden,
wie  im  ansteigenden  Terrain;  Brunnen;  Wasserbassins  und  Springbrunnen  (siehe  Ziff.  2),
Mauern,  Hecken,  Zäune,  Erdwälle,  Raine  (siehe  Ziffer  3),  ferner  die  Wege  und  Arkaden
in  den  Kirchhöfen;  die  Gräben  (siehe  Ziff.  4),  künstliche  Böschungen  nach  ihrer  oberen  und
unteren  Kante;  in  Städten  die  Kanten  der  Trottoir-Randsteine;  dann  alle  Grenzsteine  und
sonstigen  fixen  Grenzzeichen,  Kilometer=  und  Nummern-Steine  bezw.  Pfähle  an  Straßen
und  Eisenbahnen;  vorgefundene  Pegel  und  Aichpfähle  an  Wasserläufen,  sowie  gleicherweise
Niveausteine  und  Höhenmarken;  Brücken,  Schleußen,  Fähren,  Wegweiser,  Ortschafts=  und
Warnungs-Tafeln,  Kreuze  und  Säulen,  dann  ausgezeichnete  Bäume,  Monumente  und  Ruinen;
endlich  Erz-,  Stein-,  Kies-,  Lehm-,  Mergel=  oder  Sandgruben.
        <pb n="369" />
        M  27.  357

2)  Wasserbassins  und  Springbrunnen  gelangen  nur  dann  zur  Aufnahme,  wenn  sie  nach
Maaßgabe  ihrer  Dimensionen  in  dem  für  die  Kartirung  angeordneten  Maaßstabe  noch  deutlich
zum  Eintrage  gelangen  können,  also  in  der  Regel  nur  bei  1250  theiliger  oder  geringerer
Verjüngung.

3)  Raine,  soferne  sie  nicht  als  Eigenthumsgrenzen  oder  nach  §  33  Ziffer  3  in  Betracht
  kommen,  gelangen  nur  dann  zur  besonderen  Aufmessung,  wenn  sie  auf  jeder  Seite
einer  Grenzlinie  oder  zwischen  verschiedenen  Grundstücken  des  gleichen  Eigenthümers  durchgehends
  eine  Breite  von  mindestens  1m  besitzen.

4)  Gräben  mit  fließendem  Wasser  sind,  soweit  ihre  Breite  O,  bm  nicht  übersteigt,  nur
nach  ihrer  Mittellinie  unter  streckenweiser  Angabe  ihrer  mittleren  Breite  aufzumessen;  ebenso
Fußwege  unter  1m  Breite;  trockene  Gräben  sind  als  solche  außer  an  Straßen  nur  dann
aufzunehmen,  wenn  ihre  Durchschnittsbreite  1m  erreicht.

5)  Bei  korrigirten  Wasserläufen  zwischen  künstlich  abgeböschten  Ufern  ist  der  Wasserspiegel
  sowie  die  Krone  der  Böschung  aufzumessen  und  letztere  als  Ufergrenze  zu  nehmen.
Bei  natürlichen  Wasserläufen  ergibt  sich  die  Uferlinie,  soferne  sie  nicht  vermarkt  ist,  in  der
Regel  durch  die  Bewachsung  und  die  Höhenlage.

6)  Die  Aufnahme  der  Holzgebäude  beschränkt  sich  auf  solche,  welche  gemauerte  Fundamente

  besitzen  oder  doch  in  Ermangelung  dessen  durch  ihre  ganze  Anlage  einen  dauernden
Bestand  verbürgen.

7)  Bei  Eisenbahnen,  Straßen  und  Deichen  sind  außer  den  Grenzen  gegen  die  Nachbargrundstücke
  zugleich  die  beiden  Seiten  des  eigentlichen  Planums,  der  sogenannten  Krone,
dann  bei  1250  theiliger  oder  geringerer  Verjüngung  auch  der  untere  Fuß  der  Böschungen
und  die  etwa  vorhandenen  Gräben  einzumessen.

Speziell  für  die  Eisenbahnen  ist  dabei  die  Rücksicht  maßgebend,  daß  alle  diejenigen
Gegenstände  zur  Einmessung  gelangen,  welche  in  den  bisherigen  Katasterplänen  vorgetragen  sind.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Kartirung  in  12504theiliger  oder  geringerer  Verjüngung
vorgenommen  wird,  hat  außerdem  noch  die  Aufnahme  nachstehender  Gegenstände  zu  erfolgen:

Sämmtliche  Geleise,  Laderampen,  Drehscheiben,  Warnungs-,  Neigungs-  2.  Tafeln,
Kilometer-Steine  und  Pflöcke,  Wechselhebel,  Sperr=  und  Perron-Signale,  Läutebuden,  Wasserkrahnen,
  Ladeschablonen,  Brückenwaagen  und  Schiebebühnen.
        <pb n="370" />
        358

In  den  Bahnhöfen  und  Stationen  ist  nur  das  voraussichtlich  zur  längeren  unveränderten
  Verwendung  bestimmte,  nicht  aber  das  lediglich  als  Provisorium  erscheinende  Detail
einzumessen  und  zu  kartiren.

8)  Privat-Gärten  sind  bei  der  Stückvermessung  zunächst  nur  nach  ihrer  verschiedenen
Benutzungsart  (vergl.  §  44  Ziffer  5)  auszuscheiden.  Ob  und  in  welcher  BWeise  die  Aufnahme
  ihrer  inneren  Einrichtung  und  Gestaltung  vorgenommen  werden  soll,  bleibt  der  Verfügung
  des  Kataster-Bureau  vorbehalten.

9)  Gärten  und  Anlagen,  welche  der  öffentlichen  Benutzung  unterliegen,  sind  im  Speziellen
aufzumessen.

Baumreihen  (Alleen)  sind  ihrer  Richtung  nach  aufzunehmen,  während  eine  Fixirung
der  einzelnen  Bäume  zu  unterbleiben  hat.  Aehnlich  ist  bezüglich  regelmäßiger  Baumpflanzungen
in  Gras=  und  Wur:gärten  zu  verfahren.

Unregelmäßige  Baumpflanzungen,  die  sich  nicht  als  geschlossene  Holzungen  charakterisiren,
dann  vereinzeltes  Buschwerk  auf  Wiesen,  Gärten  2c.,  namentlich  auch  in  öffentlichen  Anlagen,
  sind  ungefähr  nach  ihren  Standorten  in  die  Handrisse  behufs  späterer  Uebernahme
in  die  Karte  einzuzeichnen,  während  die  Aufmessung  einer  bestimmten  Grenzlinie  zwischen
denselben  und  dem  freien  Theil  der  betreffenden  Objekte  nur  dann  stattzufinden  hat,  wenn
schon  das  bisherige  Kataster  eine  bezügliche  Bonitäts=  oder  Kultur-Ausscheidung  zeigt.

10)  Bei  Neumessung  größerer  Städte  kann  das  Kataster-Bureau  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen  die  Aufnahme  weiterer  Gegenstände  anordnen.

33.

1)  Eigenthumsgrenzen,  welche  durch  dauernde  Grenzmarken  nicht  fixirt  erscheinen,  find
so  aufzunehmen,  wie  sie  sich  zur  Zeit  der  Vermessung  vorfinden,  es  wäre  denn,  daß  (z.  B.
bei  inzwischen  liegender  Pachtung)  die  betheiligten  Grundbesitzer  ein  Anderes  ausdrücklich  verlangen
  und  ihre  Berechtigung  dazu  durch  legale  Urkunden  oder  Katasterauszüge  glaubhaft  machen.

2)  Bemerkt  der  Stückvermesser  Abweichungen  des  thatsächlichen  Besitzstandes  von  dem
Katasterstande,  so  hat  er  über  dieselben  in  einem  eventuell  für  jede  Gemeinde  getrennt  zu
haltenden,  halbbrüchig  angelegten  „Verzeichniß  über  die  Abweichungen  des  örtlichen  Besitzstandes
  vom  Katasterstande“  Vormerkung  zu  machen.
        <pb n="371" />
        27.  359

3)  Zeigt  innerhalb  des  gleichen  Besitzstandes  und  der  nemlichen  Kulturart  der  bis—
herige  Katasterstand  verschiedene  Plannummern,  so  sind  die  Grenzen  derselben,  soferne  sie
in  der  Natur  deutlich  erkennbar  erscheinen,  mit  aufzumessen.

*  34.

1)  Die  Ermittlung  der  Grenzen  und  Benennungen  von  Gewannen  und  Distrikten  2c.
erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Aufnahme  der  einzelnen  Grundstücke.  Ebenso  sind  in  Städten

und  Ortschaften  die  Straßen-Namen  sorgfältig  zu  ermitteln  und  in  den  Handrissen  einzuschreiben.


2)  Name,  Stand  und  Wohnort,  dann  Haus=  oder  Besitz-Nummer  der  Eigenthümer
sind  auf  Grund  der  vorhandenen  Auspflockung  (vergl.  §  30  Ziffer  1  und  2)  gelegentlich  der
Stückvermessung  sorgfältig  zu  ermitteln.

3)  Ist  die  Auspflockung  so  unvollständig  ausgeführt,  daß  sich  in  der  Besitzstands-Ermittlung
  sowie  in  der  Aufmessung  der  Grenzen  Unzuträglichkeiten  und  Zweifel  ergeben,  so  ist
der  Gemeinde-Vorstand  zu  ersuchen,  statt  des  gewöhnlich  den  Geometer  begleitenden  Markungsvorweisers

  einen  mit  den  Besitzverhältnissen  in  dem  treffenden  Flurtheile  genau  vertrauten
Mann  zu  stellen.

4)  Bleiben  auch  jetzt  noch  Grenzverhältnisse  unentschieden,  so  sind  die  betreffenden  Grund-Eigenthümer
  zur  Auskunftsertheilung  vorzuladen.  Sollten  die  Vorgeladenen  nicht  Folge  leisten,
so  sind  die  betreffenden  Grundstücke  blos  zusammen  aufzumessen  und  als  Besitzer  der  alphabetisch
erste  in  der  Reihe  der  Eigenthümer  und  die  übrigen  derselben  als  Miteigenthümer  aufzuführen.

5)  Wie  bei  den  der  landwirtschaftlichen  Benutzung  unterliegenden  Grundstücken  deren
Kulturart,  so  ist  auch  bei  den  Gebäuden,  abgesehen  von  der  allgemeinen  Unterscheidung  in
öffentliche,  Wohn=  und  Nebengebäude,  die  spezielle  Nutzungsart  der  Nebengebäude  als  Stall,
Stadel,  Remise,  Ziegelstadel  2c.  zu  ermitteln.  (Vergl.  §  44  Ziffer  5,  dann  §  77  Ziffer  2).

6)  Bemerkt  der  Stückvermesser,  daß  der  Lauf  der  örtlich  abgesteckten  Gemeindegrenze
(vergl.  5  30  Ziffer  1)  von  dem  in  den  Plänen  (vergl.  §  31  Ziffer  1)  eingetragenen  Grenzzuge
  abweicht,  so  hat  er  dem  Sektionsvorstand  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  sich  über  den
Sachverhalt  Aufklärung  verschaffen,  bei  thatsächlich  gegebenen  Veränderungen  des  Grenzzuges
  aber  die  treffende  Distriktsverwaltungs-Behörde  zu  benachrichtigen  hat.

62
        <pb n="372" />
        160
Allgemeine  Methode  der  Stückvermessung  (Liniennetz).

8  36.

1)  Die  Stückvermessung  hat  zuerst  mit  der  Schaffung  eines  umfassenden  und  festverbundenen
  Liniennetzes  in  dem  jeweiligen  Aufnahmsbezirke  zu  beginnen.

Von  den  gegebenen  Dreiecks=  und  Polygon-Seiten,  bezw.  von  neu  festgelegten,  in  diesen
durch  Abmessung  bestimmten  Punkten  ausgehend,  hat  der  Geometer  Transversal-Linien  bis
zu  anderen  derartigen,  in  gleicher  Weise  bestimmten  Punkten  zu  messen.  Zwischen  diesen
Transversal-Linien,  bezw.  zwischen  diesen  und  den  Dreiecks=  oder  Polygon-Seiten  sind  dann
weitere  Messungslinien  von  solcher  Anzahl  und  Auswahl  festzulegen,  daß  von  denselben  ab
mittelst  kurzer  rechtwinkliger  Abstände  oder  durch  unmittelbare  Schuitte  und  Verlängerungen
die  aufzunehmenden  Grenzen  und  sonstigen  Gegenstände  aufgemessen  werden  können.

2)  Bei  regelmäßigen  Feldlagen  und  beim  Vorhandensein  gerader  Steinlinien  sind  diese
letzteren  zu  Messungslinien  zu  wählen.

3)  Die  Rücksicht  auf  die  Blatt-Eintheilung  der  bayrischen  Landesvermessung  macht  es
erforderlich,  Messungslinien  möglichst  nahe  an  die  Blattgrenzen  zu  legen,  welche  zugleich  nach
Thunlichkeit  in  die  Polygonseiten  direkt  einzubinden  sind.

4)  Im  freien  Felde  ist  bei  Auswahl  der  Messungslinien  neben  der  Rücksicht  auf  genaue
  und  erleichterte  Aufnahme  auch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  bei  der  späteren
Flächen-Berechnung  (vergl.  §  61  Ziffer  2)  —  insbesondere  für  schmale  langgestrecte  Grundstücke
  —  thunlichst  Naturmaaße  benützt  werden  können.

5)  Reicht  namentlich  in  geschlossenen  Ortslagen,  das  gegebene  Polygonnetz  nicht  aus,
um  das  gesammte  Detail  mittelst  der  in  Ziffer  2  erwähnten  linearen  Operationen  zu  gewinnen,
  so  kann  der  Stückvermesser  einen  untergeordneten  Zug  einlegen,  dessen  letzter  Punkt
eventuell  wenigstens  durch  Streckenmessung  zu  controliren  ist.  Ebenso  können  isolirte  Sackpunkte
  in  die  Hofräume  2c.  vorgeschoben  werden.

Liegen  in  solchen  Fällen  die  Ausgangspunkte  im  Alignement  einer  Strecke,  so  sind
bei  der  Winkelmessung  stets  deren  beide  Endpunkte  einzustellen.  Die  Winkel  sind  auf
Minuten  zu  messen  und  alle  Daten  der  Längen=  und  Winkelmessung  direkt  in  den  Handriß
einzutragen.
        <pb n="373" />
        M  27.  361
Versicherung  des  Liniennetzes.

g  36.

1)  Alle  Hauptpunkte  des  Liniennetzes  sind  sofort  bei  Beginn  der  Stückvermessung  nach
den  Bestimmungen  des  8  18  Ziff.  2  mit  4  zu  vermarken.

2)  In  geschlossenen  Stadt=  und  Orts-Lagen  kann  nach  Anweisung  des  Sektionsvorstandes
  die  Vermarkung  der  Linien-Netzpunkte  entweder  ganz  unterbleiben  oder  auf  die
außerhalb  der  Hofräume  und  umffriedigten  Grundstücke  gelegenen  Punkte  beschränkt  werden.

Ausführung  der  eigentlichen  Messung.

§  37.

1)  Die  Längenmessungen  sind  mit  5  „m  Latten  —  für  Ordinaten  3  „  Latten  —  oder
mit  Stahlbandmaaßen  von  20  m  Länge  und  mindestens  1  cm  Stahlbreite  auszuführen.  Die
stete  Verprobung  der  richtigen  Länge  der  Meßwerkzeuge  ist  vom  Sektionsvorstande  strengsteus
zu  überwachen.  Dabei  werden  die  Fehlergrenzen  für  im  Gebrauche  befindliche  3m  und  bm
Meßlatten,  sowie  20  m  Stahlbänder  der  Reihe  nach  auf  1,5,  2,0  und  4,0  um  festgesetzt.

2)  Unabhängig  von  dem  Maaßstabe  der  Kartirung  sind  die  Maaße  für  die  gewöln--lichen
  Punkte  auf  halbe  Decimeter,  für  alle  Bindepunkte  und  die  Endmaaße  auf  Centimeter
abzulesen.  Alle  Messungen  erfolgen  in  durchlaufender  Zählung  für  die  ganzen  Linien.

3)  Für  schwierig  zu  erreichende  und  dabei  minder  wichtige  Punkte,  z.  B.  Inseln,
Kies=  und  Sand-Bänkt  und  dergl.,  kann  vom  Sektionsvorstande  der  Gebrauch  eines  distanzmessenden
  Theodoliten  gestattet  werden.  Die  durch  Distanzmessung  gewonnenen  Längen
sind  im  Handrisse  blau  zu  unterstreichen  und  mit  einem  angehängten  D  zu  versehen.

g  38.

1)  Alle  Transversal=  und  sonstigen  Messungslinien,  ebenso  wie  die  Dreiecks=  und
Polygon-Seiten,  in  welche  solche  Linien  eingebunden  werden,  oder  welche  sonst  unmittelbar
zur  Stückvermessung  benützt  werden,  müssen  zur  Erlangung  einer  sofortigen  Probe  für  die
Nichtigkeit  der  Messung  und  behufs  augemessener  Vertheilung  der  unvermeidlichen  Messungsfehler
  ihrer  ganzen  Länge  nach  gemessen  werden.

Eine  Ausnahme  hievon  ist  nur  dann  zuläßig,  wenn  die  Einbindungsstrecke  nicht  mehr
62“
        <pb n="374" />
        362

als  der  ganzen  Linie  beträgt,  doch  ist  in  diesem  Falle  die  Einbindung  doppelt  zu  messen
und  sind  beide  Maaße  einzuschreiben.

2)  Verlängerungen  von  Linien  sind  möglichst  zu  vermeiden;  wo  dieselben  aber  doch
vorkommen,  darf  die  Verlängerung  ½  der  Grundlinie  bei  Polygonstrecken  und  10  bei  Konstruktionslinien
  nicht  überschreiten.

3),  Für  jede  Messungslinie,  deren  Lage  nicht  durch  eine  andere  in  sie  einbindende
Messungslinie  versichert  ist,  muß,  wenn  ihre  Neigung  gegen  eine  der  beiden  Linien,  in
welche  sie  einfällt,  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  eines  rechten  Winkels  von  der  Senkrechten

abweicht,  außer  ihrer  Einbindung  und  ihrer  eigenen  Länge  noch  ein  versicherndes  Maaß
gemessen  werden.

Ebenso  sollen  im  Allgemeinen  Linien  nicht  unter  Winkeln  einbinden,  welche  kleiner
als  300  sind.

4)  Wird  ausnahmsweise  ein  Punkt  durch  Einkreuzen  (Bogenschnitt  zweier  gemessenen
Geraden)  bestimmt,  was  über  eine  Länge  von  40  m  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  100  m  nur
unter  Berechnung  der  Coordinaten  des  Schnittpunktes  gestattet  ist,  so  muß  unerläßlich  noch
ein  drittes  versicherndes  Maaß  hinzukommen.

5)  In  geschlossenen  Stadt=  und  Ortslagen  kann  das  Einlegen  von  Zügen  und  Sackpunkten
  (vergl.  §  35  Ziff.  5)  eventuell  dadurch  vermieden  werden,  daß  die  in  die  Gebäudekomplexe
  vorgeschobenen  Linien  senkrecht  auf  eine  Hypothenuse  gestellt  werden,  welche  von
den  Polygonseiten  aus  in  mindestens  der  halben  Länge  der  vorgeschobenen  Linie,  aber  nie
unter  10  m  Länge,  durch  Ordinatenmessung  festgelegt  wird;  doch  muß  die  Loge  der  vorgeschobenen
  Linie  durch  eine  weitere  Linien-Verbindung  innerhalb  des  Komplexes  versichert  sein.

§  39.

1)  Rechtwinklige  Abstände  sind  zur  Festlegung  von  Eigenthumsgrenzen  und  Gebäuden,
sowie  von  sonst  scharf  markirten  Punkten  bei  einer  Länge  über  Zm,  zur  Festlegung  von
nicht  scharf  markirten  Punkten  (Ufer  von  Gewässern,  Kulturausscheidungen  rc.)  bei  einer
Länge  über  Zm  mit  dem  Prismenkreuz  oder  einem  Winkelprisma  zu  bestimmen.

Beträgt  die  Länge  von  Ordinaten  mehr  als  50  im  ebenen  und  25  „  im  durchschnittenen
  Gelände  —  Längen,  welche  übrigens  thunlichst  zu  vermeiden  sind  —  so  ist  die

Lage  des  angemessenen  Punktes  durch  Hypothenusenmessung  oder  ein  sonstiges  versicherndes
Maaß  zu  controliren.
        <pb n="375" />
        27.  363

2)  Zur  Festlegung  von  Grundstücksgrenzen  sollen  Verlängerungen  derselben  in  Messungslinien
  ohne  versicherndes  Maaß  im  Allgemeinen  nicht  über  10  m  genommen  werden.

Als  versichernde  Controle  sind  aber  solche  Verlängerungen  bei  jeder  sich  bietenden
Gelegenheit  heranzuziehen.

3)  Ueberhaupt  sind  auch  für  die  Einzelpunkte  alle  sich  darbietenden  Controlen  nach
Thunlichkeit  beizuziehen,  insbesondere  sollen  alle  festen  Punkte,  in  deren  Nähe  mehrere
Messungslinien  vorüberziehen,  möglichst  von  jeder  dieser  Linien  aus  aufgemessen  werden.

4)  Namentlich  sind  in  Städten  und  Ortschaften  die  Gebäudefluchten  ebensowohl  (und
zwar  in  erster  Linic)  durch  Einbinden  der  Fundamentlinien  in  das  Netz,  als  durch  Ordinatenmessung
  festzulegen.  Wo  immer  thunlich,  sind  ferner  die  äußeren  Dimensionen  der  Gebäude
sämmtliche  unmittelbar  zu  messen,  ebenso  die  Abstände  nahe  bei  einander  liegender  Gebäude.

5)  In  den  Messungslinien  sind  in  der  Regel  alle  Schnittpunkte  mit  Eigenthumsgrenzen
  und  Gebäuden  abzulesen,  auch  wenn  der  Schnittpunkt  nicht  zugleich  Brechungspunkt
für  die  betreffende  Grenze  2c.  ist.  Der  letztere  Umstand  ist  gegebenen  Falles  durch  das

Winkelzeichen  für  1800  fr  —  anzudeuten.

Form  und  Eintheilung  der  Handrisse.
8  40.

1)  Die  Ergebnisse  der  Stückvermessung  sind  in  Handrissen  aufzuzeichnen,  welche  bei
einer  Länge  von  5  4  em  in  der  Regel  eine  Höhe  von  32  cm,  im  Bedarfsfalle  aber  auch  von
64  cm  haben.  Auf  den  Umstand,  daß  alle  Handrisse  später  (vergl.  §  4  Ziff.  2)  auf  die
halbe  Größe  des  kleineren  Formats  (unter  Ueberziehung  der  Bruchlinien  mit  einem  schmalen
Leinwandstreisen  an  der  Rückseite)  gebrochen  werden  müssen,  ist  von  vorneherein  dadurch
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  in  die  Bruchlinien  keinerlei  Messungszahlen  geschrieben,  selbe
vielmehr  stets  seitwärts  der  Bruchlinie  gestellt  werden.

2)  Bei  der  Eintheilung  der  Handrißblätter  ist  zunächst  darauf  zu  sehen,  daß  in  einem
je  nach  dem  Grade  der  Parzellirung  zu  wählenden  Maaßstabe  zwischen  1:  200  und
1:  2000  alle  Messungsobjekte  und  sämmtliche  Zahlen  in  vollkommener  Denutlichkeit  dargestellt
  werden  können.

3)  Unter  dieser  Voraussetzung  sind  die  Handrißblätter  so  einzutheilen,  daß  ihre  Ab-
        <pb n="376" />
        364

schlüsse  an  den  Blattgrenzen  der  5000theiligen  Katasterblätter  möglichst  mit  diesen  zusammenfallen,
  innerhalb  derselben  aber  thunlichst  durch  Parzellengrenzen  oder  Messungslinien  (welche
ihrerseits  nach  §  35  Ziff.  3  auch  auf  die  künftigen  Blattgrenzen  Rücksicht  zu  nehmen  haben)
gebildet  werden  (vergl.  §  44  Ziff.  9).  Wo  dieß  nicht  thunlich,  muß  der  Anschluß  durch
eine  stark  gestrichelte  rothe  Linie  mit  der  beigeschriebenen  Bemerkung  „Anschluß“  in  beiden
Handrissen  dentlich  markirt  werden.

Anlage  der  Handrisse.  Aufzeichnung  der  Ergebnisse  auf  dem  Felde.
*  41.

1)  Die  Handrisse  sind  so  zu  orientiren,  daß  Norden  immer  oben  oder  rechts  liegt;
die  Nordrichtung  ist  durch  einen  Pfeil  zu  bezeichnen.

2)  Auf  die  Handrisse  sind  zunächst  die  zugehörigen  Dreiecks=  und  Polygonpunkte
mittelst  der  gemessenen  Winkel  und  Seiten  oder  in  sonst  geeigneter,  nur  annähernd  genauer
Weisc  aufzutragen.  Hicrauf  werden  die  Punkte  aufgemessen,  in  welchen  die  Hauptmessungslinien
  in  die  Polygon=  bezw.  Dreiecks-Seiten  oder  in  anderen  Hauptmessungslinien  einbinden.
In  analoger  Weise  sind  sodann  alle  weiteren  Messungslinien  mit  ihren  Einzelubestimmungen
in  der  Reihenfolge  ihres  Zusammenhanges  aufzunehmen  und  in  die  Handrisse  einzutragen,
so  daß  jede  Linie  in  ihren  Endpunkten  bestimmt  und  auf  diese  Weise  die  Figuration  der
einzelnen  Grundstücke  gesichert  ist.

3)  Die  Ergebnisse  der  Messung  sind  sogleich  im  Felde  mit  Hilfe  eines  Maaßstablineales
  in  die  Handrisse  einzutragen.  Dabei  sind  die  Messungslinien,  sowie  alle  Grenzen
vorläufig  mit  Bleistift,  alle  übrigen  Messungsobjekte  aber  und  besonders  die  Messungszahlen
selbst  sofort  mit  einer  geeigneten  Tinte  einzuschreiben  (vergl.  §  42  und  43).

4)  Die  Stückvermessungs-Handrisse  sind  so  deutlich  und  korrekt  zu  führen,  daß  darnach
  die  Kartirung  jederzeit  und  durch  jeden  anderen  Sachverständigen  ohne  Anstand  bewirkt
werden  kann.

8  42.
8
v  1)  In  den  Anlagen  15  und  16  sind  zwei  halbe  Handrisse  gegeben,  welche  als  Muster
für  Messung,  Handrißzeichnung  und  Beschreibung  zu  dienen  haben.  Sowohl  die  Führung
der  Handrisse  auf  dem  Felde  als  deren  Auszeichnung  (vergl.  §  44)  hat  mit  einer  vom
        <pb n="377" />
        N  27.

365

Kataster-Bureau  abzugebenden  Tinte  zu  krfolgen,  welche  die  direkte  Benützung  der  Originale
zur  Gewinnung  von  Handriß-Abdrücken  (vergl.  §  79)  ermößglicht.

2)  Soweit  die  Führung  der  Handrisse  auf  dem  Felde  in  Betracht  kommt,  sind  die
folgenden  Bestimmungen  zu  beachten:

d.

h.

Sämmtliche  Maaßzahlen,  gleichvicel  ob  zu  Abscissen  oder  Ordinaten  (vergl.  lit.  c)
gehörig,  sind  rechtwinklig  gegen  die  Hauptmessungslinien  zu  schreiben.

Das  Endmaaß  jeder  Linie  ist  zur  Auszeichnung  immer  doppelt,  dagegen  sind
die  Maaße  für  die  Einbindepunkte  der  seitwärts  abgehenden  Messungslinien
einfach  zu  unterstreichen.

Werden  aber  mit  einem  Perpendikel  mehrere  Punkte  aufgemessen,  so  sind  die
Maaßzahlen  in  der  Maaßrichtung  zu  schreiben  und  ist  das  Schlußmaaß  des
Perpendikels,  gleich  dem  Endmaaß  einer  Linie,  doppelt  zu  unterstreichen.

Den  Maaßen,  welche  in  Absicht  bei  der  Kartirung  vorzunehmender  Konstruktionen
von  Kurven  (Kreisbögen  rc.)  gemessen  sind,  ist  zur  Beachtung  dieses  Umstandes
ein  (k)  beizufügen.  ·

Maaßzahlen,  welche  nicht  ganz  verlässig  und  zum  Kartiren  nicht  unbedingt  nöthig
sind,  werden  in  eckige  Klammern  sJ  eingeschlossen.

Bei  wiederholter  Messung  einer  Linie  sind  beide  Maaße  untereinander  zu  schreiben
und  durch  eine  Klammer  zu  verbinden.

Eingetragene  und  zu  Aenderungen  führende  Nachmessungszahlen  (vergl.  8  52

Ziff.  2  und  4)  sind  zum  Unterschiede  von  Revisionsänderungen  (vergl.  §  69
Ziff.  6)  mit  einem  kleinen  rothen  Kreise  zu  umgeben.  Dabei  ist  das  in  Wegfall
Kommende  dergestalt  roth  zu  durchstreichen,  daß  dasselbe  noch  erkennbar,  insbesondere

  alle  Zahlen  noch  deutlich  lesbar  bleiben.

Die  Hausnummern  und  die  zugehörige  Gemeinde  (vergl.  §  34  Ziff.  2),  eventuell
auch  besondere  Grundstücksbenennungen  sind  mit  arabischen  Ziffern,  bezw.  mit
deutscher  Schrift  und  zwar  in  die  betreffenden  Grundstücke  selbst  einzutragen.
Reicht  der  Raum  hiezu  nicht  aus,  so  ist  die  Eintragung  auf  dem  Rande
des  Handrißblattes  unter  Hinweisung  auf  die  bezüglichen  Grundstücke  zu  bewirken.
        <pb n="378" />
        360
Ausnahmsweise  Führung  von  Feldbüchern.

§  43.

1)  Wenn  Witterungs=  oder  sonstige  Verhältnisse  die  Handrißführung  unthunlich  erscheinen
  lassen,  ist  es  —  beschränkt  auf  die  dringendsten  Fälle  und  jedenfalls  blos  in
geringer  Ausdehnung  —  hestattet,  die  Messungsergebnisse  in  ein  sogenanntes  Feldbuch
einzutragen.

2)  Zu  dem  Felbbuche  ist  festes  Konzeptpapier  und  zwar  immer  nur  auf  einer  Seite
des  Blattes  zu  benützen.  Die  Feldbücher  sind  in  der  ganzen  Größe  des  Formates  zu  heften.

3)  Wenn  es  die  Witterungsverhältnisse  erfordern,  können  alle  Einträge  im  Feldbuche
mit  hartem  Blei  statt  mit  Tinte  vollzogen  werden.  Das  Ueberschreiben  der  Blei-Ziffern  2rc.
mit  Tinte  ist  untersagt.

4)  Der  Uebertrag  der  Resultate  aus  dem  Feldbuche  in  den  Handriß  hat  der  Messung
—  namentlich  dann,  wenn  die  Einträge  mit  Blei  geschehen  sind  —  thunlichst  auf  dem  Fuße
zu  folgen.  Die  Feldbücher  sind  mit  dem  Handriß  nach  dessen  Ergänzung  zu  collationiren
und  daß  dies  geschehen,  auf  jedem  Blatte  des  Feldbuches  mit  Namensunterschrift  zu  bestätigen.

Auszeichnung  der  Handrisse.

*  44.

Für  die  baldigst  nachzuholende  Auszeichnung  und  Fertigstellung  der  Handrisse  gelten
folgende  Vorschriften:

1)  Die  zu  einem  und  demselben  50004theiligen  Katasterblatte  gehörigen  Handrißblätter
sind  fortlaufend  so  zu  nummeriren,  wie  dieselben  (von  Westen  nach  Osten  beziffert)  in
parallelen  Reihen  übereinander  liegen.

2)  Der  Titel  des  Handrisses  ist  auf  der  Außenseite  in  der  Weise  anzubringen,  daß
nach  seiner  Faltung  (vergl.  §  40  Ziff.  1)  der  Titel  auf  die  erste  Seite  zu  stehen  kommt.

Der  Titel  muß  enthalten:

a.  Schichte  und  Nummer  des  Blattes  nebst  der  Liter  desselben  nach  neuer  Kartirung;
b.  den  Namen  des  betreffenden  Bezirksamtes,  Amtsgerichtes  und  der  Steuergemeinde;
c.  die  Nummer  des  Handrißblattes;
        <pb n="379" />
        27.  367

d.  die  summarische  Angabe  der  auf  dem  Handriß  enthaltenen  Plannummern  z.  Bi
Enthält  Plan-Nr.  1—10,  16,  18—26  (vergl.  auch  §  70  Ziff.  2  am  Schlusse);

e.  den  Namen  des  ausführenden  Technikers,  sowie  den  Tag  des  Anfangs  und  der
Vollendung  der  Messung.

3)  Dreiecksseiten  sind,  wenn  sie  als  Messungslinien  dienten,  gleich  den  Polygonseiten
auszuziehen,  soferne  dies  nicht  der  Fall,  aber  nur  in  ihren  Anfängen  anzudeuten.  Alle
anderen  Messungslinien  sind  roth  zu  punktiren  und  zwar  Polygonstrecken  mit  „Strich—Punkt",
die  übrigen  einfach  gestrichelt.  Für  die  Bezeichnung  der  Fixpunkte  gelten  die  schon  aufgeführten
  Bestimmungen  (vergl.  §  13  Ziff.  2,  dann  §  19  Ziff.  2)  mit  der  Hinweisung,
daß  bei  seitwärts  versicherten  Punkten  der  Standpunkt  des  Steines  gegen  das  Signalcentrum
in  der  Natur  mit  der  Lage  des  Dreiecks  gegen  das  Signalringchen  im  Plane  harmoniren  muß.

Die  Nummern  der  Dreiecks=  und  Polygonpunkte  sind  überall  beizufügen.

Bindepunkte  spezieller  Messungslinien  find  mit  kleinen  Kreisen  zu  umgeben,  auf  welchen
eventuell  die  Art  der  Vermarkung  durch  die  üblichen  Zeichen,  bei  Drainröhren-Versicherung
durch  das  Zeichen  C  anzudenten  ist.

4)  Eigenthumsgrenzen  sind  mit  hervorragend  kräftigen,  Kulturgrenzen  und  Raine  mit
stetigen  feinen  Linien,  nach  der  Mittellinie  aufgemessene  Wassergräben  (vergl.  §  32  Ziff.  4)
etwas  stärker  zu  ziehen.

5)  Die  verschiedenen  Kulturarten  sind,  der  Längenrichtung  des  Handrißblattes  folgend,
mit  englischer  Schrift  und  folgenden  Normalzeichen  einzutragen:

Ackerlaoand  ...  .
Weingärten  V.  G.
Hopfengärten  H.  G.
Ziergärten  “.  C.
Grasgärten  C.  C.
Andere  Gäürten  C.
Wiesen  WV.
Viehweiden  V.
Holzungen  H.
Wasserstücke.  ..  ...  LVa.
Oedunggen  O.
Hofräimm  *“!*d

63
        <pb n="380" />
        zös
Die  nach  §  34  Ziff.  5  zu  erhebenden  Nutzungsarten  der  Gebäude  können  durch  Auslaffung
  der  Vokale  gekürzt  werden  und  sind  in  die  betreffenden  Gebäude,  und  nur  wenn
sie  hier  nicht  Platz  finden,  unter  Hinweis  auf  die  entsprechende  Hausnummer  in  einer
freien  Ecke  des  Handrisses  einzuschreiben.
6)  Im  Uebrigen  gelten  für  die  Darstellung  der  Charaktere  die  „Vorschriften  der
(vorm.)  Steuerkataster-Commission  für  Zeichnung  und  Schrift  vom  Jahre  1846",  soweit
i  dieselben  nicht  durch  die  Anlagen  17  und  18  abgeändert  und  ergänzt  erscheinen.
*!  Dabei  wird  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  nach  Anlage  17  Nr.  9  und  10  die
2  Art  der  Zeichnung  zweifellos  erkennen  lassen  muß,  an  welcher  Seite  der  Grenzlinie  die
Hecken,  Zäune,  Mauern  2c.  sich  befinden  oder  ob  die  Mitte  derselben  die  Grenzen  bildet.
Zäune  mit  Grundmauern  sind  als  Mauern  anzudeuten,  wenn  die  Grundmauer  in  ihrer
ganzen  Ausdehnung  mindestens  0,5  7  über  das  Terrain  herausragt,  liegt  dagegen  die
Mauerfläche  im  gleichen  Niveau  mit  dem  anstoßenden  Terrain  oder  ist  dieselbe  überhaupt
nur  zum  Theil  sichtbar  oder  niederer  als  0,5  „,  so  ist  ein  Zaun  sowohl  im  Handrisse,
wie  im  Plane  anzudeuten.  Eine  Doppelbezeichnung  als  Mauer  und  Zaun  ist  unstatthaft.

7)  Alle  Bezeichnungen  und  Benennungen  von  Ortschaften,  Gemeinden,  Fluren,  Gewannen
  2c.  sind  parallel  der  Längenrichtung  des  Handrißblattes  mit  lateinischer  Schrift
(schwarz)  einzutragen,  dagegen  sind  die  Benennungen  der  Wege,  Flüsse,  Bäche  2c.  parallel
mit  diesen  einzuschreiben.  Die  Richtung  des  Wasserlaufes  bei  Flüssen  rc.  ist  durch  einen
Pfeil  zu  bezeichnen  und  das  Vorhandensein  von  Bäumen  in  den  Gärten  oder  auf  Feldern
durch  die  entsprechende  Baumcharakteristik  anzudeuten  (vergl.  §  32  Ziff.  9).  Bei  Kunststraßen
  sind  außer  den  Eigenthumsgrenzen  auch  die  Planumskanten  scharf,  dagegen  die
äußeren  Grabenränder  punktirt  einzuzeichnen.

8)  Falls  vom  Kataster-Bureau  die  Einschreibung  der  Plannummern  in  die  Handrisse
angeordnet  wird,  sind  dieselben  mit  arabischen  Ziffern,  wieder  in  paralleler  Richtung  mit
der  Längenausdehnung  des  Handrißblattes,  mit  Carmin  einzutragen.

9)  An  den  Grenzen  der  Handrisse  sind  stets  die  Nummern  der  angrenzenden  Risse
und  soferne  dieselben  einem  anderen  50004theiligen  Katasterblatte  angehören,  auch  des  letzteren
Region,  Schichte  und  Nummer  anzugeben.

Uebrigens  ist  jeder  Handriß  —  nöthigenfalls  unter  Uebernahme  der  Einbindungsmaaße
aus  anderen  Handrissen  —  so  herzustellen,  daß  er  wenigstens  bezüglich  des  Liniennetzes  als
        <pb n="381" />
        K  27.  ,  369

selbstständiges  Ganzes  kartirt  werden  kann,  während  für  etwa  längs  der  abschließenden
Messungslinien  gelegene  Grenzen,  Wege  2c.  der  Uebertrag  der  Zeichnung  allein  (ohne  die
Maaßzahlen  für  das  Detail)  genügt.  Den  aus  anderen  Handrissen  übernommenen  Zahlen
ist  dann  die  Bezeichnung:  Uebtr.  (Uebertragen)  beizufügen.

10)  Der  ungefähre  Maaßstab,  in  welchem  das  Handrißblatt  geführt  wurde,  ist  in
der  untern  rechten  Ecke  desselben  (in  Zahlen)  anzudeuten.

11)  Privatgebäude  sind  durch  eine  leichte  und  weit  gehaltene,  die  etwaigen  Zahlen
unbedeckt  lassende  Schraffirung  —  bei  Wohngebäuden  diagonal,  bei  Nebengebäuden  parallel
zur  schmalen  Seite  —  hervorzuheben.  Bei  öffentlichen  Gebäuden  ist  die  Schraffur  merkbar
enger  zu  halten.  Längs  der  Linien,  nach  welchen  Gemeindegrenzen  verlaufen,  ist  eine
Schraffur  mit  kurzen,  von  der  Grenze  schief  abstehenden  Linien  (mit  freier  Hand)  zu  ziehen.

12)  Strittige  Grenzen  sind  durch  Beischreiben  der  Worte:  „Strittige  Grenze“  oder
„Stritt.  Gr.“,  die  Grenzen  nicht  katastrirter  Besitzveränderungen  durch  Hinweis  auf  die
Nummer  des  zugehörigen  Verzeichnisses  (vergl.  §  33  Ziff.  2)  hervorzuheben.

13)  Schließlich  sind  auf  dem  Rande,  oder  wenn  hier  der  Raum  fehlt,  auf  dem  Titelblatt
  des  Handrisses  die  auf  demselben  vorkommenden  Dreiecks=  und  Polygonpunkte  mit
ihren  Coordinatenwerthen  in  arithmetischer  Reihenfolge  aufzuführen.

g  46.

Nach  Abschluß  einer  ihm  zur  Stückvermessung  übertragenen  Parthie  hat  der  betreffende
Techniker  außer  den  Handrissen  auch  die  etwa  benutzten  Feldbücher  (vergl.  8  43)  und
eventuell  die  nach  §  33  Ziff.  2  angelegten  Verzeichnisse  an  den  Sektionsvorstand  abzuliefern.

Uebernahme  der  während  der  Neumessungsarbeiten  vorkommenden
BVeränderungen.

8  46.

Ist  für  das  Neumessungsgebiet  oder  bei  ausgedehnteren  Arbeiten  für  einen  in  der
Regel  nach  Gemeinden  oder  nach  Jahresleistungen  abzugrenzenden  Theil  desselben  die
Stückvermessung  vollendet,  so  ist  spätestens  mit  dem  Beginn  der  Feldrevision  für  den  betreffenden
  Theil  der  Bezirksgeometer  zu  veranlassen,  künftig  alle  seine  hieher  bezüglichen
Messungen  unter  analoger  Anwendung  der  in  vorliegender  Instruktion  getroffenen  Be-63“
        <pb n="382" />
        370

stimmungen  so  auszuführen,  daß  dieselben  zur  Uebernahme  zunächst  in  die  Handrisse  und
Pläne  und  demnächst  in  das  eigentliche  Kataster  in  jeder  Hinsicht  geeignet  erscheinen.  Dem
Bezirksgeometer  ist  zu  diesem  Zwecke  Seitens  der  Messungssektion  in  jeder  Hinsicht  förderlichst
an  die  Hand  zu  gehen.

Kapitel  IV.
Kartirung.

Maßstab  der  Kartirung.  Lieferung  des  zu  verwendenden  Papiers.

§  47.

1)  Die  gesammten  Resultate  der  Netzbestimmung  und  Stückvermessung  sind  in  einem
vom  Kataster-Bureau  für  jede  einzelne  Unternehmung  bekannt  gegebenen  Maaßstabe  zu  kartiren.

2)  Die  Kartirung  erfolgt  auf  den  vom  Kataster-Bureau  durch  den  Sektionsvorstand
an  die  betreffenden  Techniker  abgegebenen  Papieren  bezw.  Kartons,  für  deren  vorausgehende
genügende  Austrocknung  und  Ablagerung  die  Oberleitung  Sorge  tragen  wird.

Dimensionen  der  Pläne.

g  48.

1)  Die  Dimensionen  eines  Blattes  sind  in  der  Regel  durch  ein  Quadrat  von  16  De—
zimal-Zollen  =  46,697e  gegeben,  welches  in  16  Intersektionsquadrate  von  je  4  Dezimal-Zoll
  =  11,674em  Seitenlänge  zu  theilen  ist.

2)  Für  Pläne,  deren  Nummer  östlich  oder  westlich  vom  Münchener  Meridian  eine
namhafte  Größe  erreicht,  ist  jedoch  dem  Blattquadrat  ein  Rechteck  zu  substituiren.  Die
Grundlinie  bleibt  dieselbe  wie  vorher,  aber  die  in  der  Richtung  des  Meridians  ziehende
Blattseite  ist  um  eine  Größe  d  zu  vermindern,  die

im  5000#heiligen  Maaßstabe  O,000156  n  (n  —  1),
„  2500  „  „  0,000078  ..  n  (n-  h),
„  1000  „  „  0,000031  un  (n  —  1),
Meter  beträgt.  Hierbei  bedeutet  n  die  Blattnummer,  so  daß  beispielsweise  für  n  —  80
        <pb n="383" />
        27.  371

und  ein  1000  theiliges  Blatt  d  =  0,  20  wird.  In  Beachtung  dieses  Umstandes  sind
dann  auch  die  horizontalen  Intersektionslinien  entsprechend  einzutheilen.

3)  Sämmtliche  Quadrate  einschließlich  der  Blattränder  sind  auf's  Genaueste  zu  konstruiren
  und  diagonal  zu  prüfen.  Die  Konstruktion  erfolgt  vorerst  mit  Bleistift  und  erst
nach.  Beendigung  des  Auftrages  werden  die  Blattränder  sowie  die  Intersektionslinien  fein
mit  Tusche  —  erstere  schwarz,  letztere  blau  —  ausgezogen.

Orientirung  der  Pläne.
"  §  49.

4)  Die  Pläne  sind  immer  so  zu  orientiren,  daß  Norden  oben  liegt.  Die  östlichen
und  westlichen  Ränder  des  Blattes  werden  dabei  als  Parallelen  zu  der  durch  den  nördlichen
Frauenthurm  in  München  gelegten  Vermessungsachse  gedacht  (wenn  sie  dieser  Achse  nicht
selbst  angehören),  während  die  nördlichen  und  südlichen  Blattränder  als  Theile  von  Ordinatenkreisen
  erscheinen,  welche  auf  der  Vermessungsachse  senkrecht  stehen.

2)  Die  Coordinaten  der  dem  Münchener  Meridian  und  dessen  Perpendikel  zunächst
liegenden  Blattränder  sind  durch

2334,8733  „  ###(n  —  1)
gegeben,  wo  n  die  Schichte,  bezw.  die  Nummer  des  5000  theiligen  Blattes  bezeichnet.  Die
betreffenden  Werthe  von  n  —  1  bis  120  enthält  die  Anlage  19.  Bei  geringerer  als  t
50004theiliger  Verjüngung  ist  auf  die  entsprechenden  Litera-Blätter  Rücksicht  zu  r.
Die  Coordinaten  der  Blattseiten  sind  in  der  Verlängerung  derselben  mit  blauer  Farbe
beizuschreiben.

Auftrag  der  Dreiecks=  und  Polygon-Punkte.
§  50.

1)  In  jedes  Blatt  sind  zunächst  die  auf  dasselbe  entfallenden  Dreiecks=  und  sodann
die  Polygonpunkte  vermittelst  ihrer  Coordinaten  einzutragen  und  vorläufig  mit  Bileistift
zu  bezeichnen.

2)  Nachdem  die  in  §  48  Ziffer  1  erwähnten,  zunächst  nur  für  die  Blatteintheilung
nach  altem  bayerischem  Maaße  günstig  gelegenen  Intersektionslinien  sich  zum  Eintrag  der
Meter-Coordinaten  wenig  eignen,  empfiehlt  es  sich,  zunächst  der  Blattseiten  scharfe  Linien
einzuzeichnen,  deren  Coordinaten  ein  Vielfaches  von  100  m  sind.  Zu  diesen  Linien  werden
        <pb n="384" />
        372

in  Abständen  von  10m  Parallelen  gezogen,  deren  Coordinaten  wieder  Vielfache  von  100
sein  werden.  Die  so  entstehenden  und  nur  in  Blei  zu  lassenden  Linien,  mit  gehöriger  Sorgfalt
  konstruirt  und  durch  Kontrolirung  ihrer  Abstände  von  den  eigentlichen  Intersektionslinien
geprüft,  dienen  nun  zum  Auftragen  der  auf  das  Blatt  fallenden  Punkte  mittelst  ihrer  rechtwinkligen
  Coordinaten.  (Der  Eintrag  der  Punkte  mit  Zirkelschnitt  von  den  Konstruktionslinien
aus  ist  untersagt.)  Selbstverständlich  handelt  es  sich  hierbei  nur  um  das  Auftragen  der
Coordinatenreste,  die  man  erhält,  wenn  man  von  den  Coordinaten  des  betreffenden  Punktes
diejenigen  der  zunächst  liegenden  ideellen  Konstruktionslinie  subtrahirt.

3)  Eine  besondere  Beachtung  verdient  hiebei  noch  der  Fall,  wenn  die  Nummer  n  des
Blattes  eine  beträchtliche  Größe  erreicht.  Subtrahirt  man  nämlich  von  der  Abscisfse  des  aufzutragenden
  Punktes  die  Abscisse  der  obenerwähnten  Linie,  welche  dem  Blattrande  zunächst  liegt,
und  die  wie  bemerkt  immer  ein  Vielfaches  von  100  ist,  so  hat  man  den  verbleibenden  Rest  K

um  einen  Betrag  ##  —1.  K  zu  vermindern.  Hiebei  bedeutet  h  die  Blattseite  in  Metern,  doch
ist  für  K  wie  h  die  Benützung  der  Zehner-Einheiten  hinreichend  (für  d  vergl.  §  48  Ziffer  2).

Uebrigens  beginnt  die  Grenze,  bei  welcher  die  obige  Blattverkürzung,  also  auch  die
der  Abscissen  graphisch  darstellbar  ist,  erst  mit  der  Blattnummer  40.

Ausdrücklich  wird  noch  betont,  daß  unter  R,  wenn  die  oben  erwähnten  Parallelen
selbst  bei  einem  verkürzten  Blatte  genau  in  10em  Abstand  gezogen  werden,  nie  der  Rest
verstanden  wird,  der  sich  auf  die  zunächst  liegende  Parallele  von  kleinerem  Coordinatenwerthe
bezieht,  sondern  jener,  der  von  der  untersten  Parallele,  wenn  das  Blatt  nördlich  von
München,  von  der  oberen,  wenn  es  südlich  liegt,  zu  zählen  ist.

Auftrag  des  Liniennetzes.

§  51.
1)  Ist  der  Eintrag  der  Dreiecks=  und  Polygonpunkte  vollendet,  so  ist  zunächst  nach
Maßgabe  der  zugehörigen  Handrisse  das  gesammte  der  Aufmessung  des  Details  zu  Grunde
liegende  Liniennetz  aufzutragen.

2)  Für  die  Berechnung  der  nach  §  35  Ziffer  5  vom  Stückvermesser  etwa  eingelegten
Hilfspolygonzüge  gelten  die  in  §  23  und  folgende  (speziell  in  Anlage  12  Ziff.  2  am
        <pb n="385" />
        KM27.  373
Schluß)  getroffenen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  dort  als  äußersten  Falles  zulässig
  erklärten  Vereinfachungen  hier  die  Regel  zu  bilden  haben.  Derartige  Polygonpunkte
sind  für  je  einen  ganzen  Hilfszug  durch  die  Nummer  des  Punktes  im  Hauptnetz,  von  dem
sie  ausgehen,  oder  der  dem  Ausgangspunkte  zunächst  liegt,  und  außerdem  durch  der  Reihenfolge
  der  Punkte  nach  angehängte  Buchstaben  zu  kennzeichnen.  Dieselben  sind  nachträglich
in  die  nach  §§  3  und  19  angelegten  Katasterblätter  mit  der  entsprechenden  Bezeichnung
einzutragen  (vergl.  §  44  Ziffer  3).

3)  Die  Berechnung  der  über  das  Blatt  hinausfallenden  Konstruktionspunkte,  sowie  der
Sackpunkte  kann  je  nach  den  Umständen  bis  zur  Einzelkartirung  verschoben  werden.  Ist

der  Auftrag  des  Liniennetzes  bis  zu  diesem  Punkte  vollendet,  so  hat  nach  Maßgabe  des
§  66  die  Revision  der  Liniennetzkartirung  einzutreten.

Einzel-Kartirung.

§#2.

1)  Nach  erfolgter  Revision  des  Liniennetzes  ist  der  Eintrag  des  gesammten  in  den
Handrissen  aufgemessenen  Details  —  zunächst  in  Blei  —  unmittelbar  anzuschließen.  Dabei
sind  die  im  Netze  etwa  vorhandenen,  die  gestattete  Fehlergrenze  nicht  erreichenden  Differenzen
proportional  der  Länge  zu  vertheilen.  (Vergl.  §  66  Ziffer  3  und  4).

2)  Beim  Auftrag  der  Detailpunkte  sind  alle  für  dieselben  aus  den  Handrissen  sich
ergebenden  Control-Anmessungen  sorgfältigst  zu  verproben.  Stimmen  zwei  Anmessungen
des  gleichen  Punktes  innerhalb  der  nach  §  66  Ziffer  4  gestatteten  Fehlergrenze  nicht  überein,
so  ist  behufs  einer  Nachmessung  an  Ort  und  Stelle  erschöpfende  Vormerkung  zu  machen.

3)  Ist  ein  Punkt  mehr  als  zweimal  angemessen  worden,  so  ist  selbstverständlich  die
durch  die  übereinstimmenden  Maaße  bestimmte  Lage  des  Punktes  festzuhalten.  Das  etwa
differirende  Maaß  ist  dann  zum  Zeichen,  daß  es  zur  Kartirung  nicht  benützt  wurde,  einzuklammern!!.
  ·  ·

4)  Gibt  die  Kartirung  von  Punkten,  welche  nur  einmal  angemessen  sind,  zu  begründeten
und  eventuell  vom  Sektionsvorstande  als  solche  anerkannten  Bedenken  Anlaß,  so  ist  gleichfalls
  behufs  örtlicher  Nachmessung  Vormerkung  zu  machen.
        <pb n="386" />
        374

5)  Grundstücke,  welche  von  den  Blattseiten  durchschnitten  werden,  sind  auf  dem  Blatte,
auf  welchem  der  größere  Theil  der  Parzelle  liegt,  ganz  darzustellen,  soferne  die  Ueberkartirung
  nicht  mehr  als  4,5  em  beträgt.  In  ähnlicher  Weise  können  auch  Weganschlüsse
und  dergl.,  wenn  dadurch  die  Situation  deutlicher  und  abgeschlossener  wird,  über  den  Blattrand
  hinaus  kartirt  werden.

Berechnung  von  Hilfs=  und  Sackpunkten.

§  53.

1)  Für  alle  isolirt  eingeschnittenen  Sackpunkte,  welche  von  Punkten  oder  Seiten  des
Dreiecks=  und  Polygonnetzes  direkt  ausgehen,  sind  die  Coordinaten  zu  berechnen.  Liegt  der
Ausgangspunkt  im  Alignement  einer  Strecke  und  sei  die  etwa  gefundene  Verbesserung  auf
1800  gleich  c,  so  hat  man  die  Verbesserungen  der  auf  den  Anfangspunkt  I  reducirten
Richtungen:

 

wo  O  den  zu  bestimmenden  Punkt,  die  1  aber  die  Entfernungen  der  Endpunkte  1  und  II
vom  Ausgangspunkte  her  bedeuten.

2)  Sackpunkte,  welche  nicht  direkt  vom  Dreiecks=  und  Polygonnetz,  sondern  von  untergeordneteren
  Messungslinien  vorgeschoben  sind,  können  mit  Hilfe  eines  1  Minute  gebenden
Nonientransporteurs  bis  zur  Länge  von  1%  M,  —  wo  M  die  Maaßstabsgröße  ist  —  aufgetragen
  werden,  wenn

a.  die  Anlage  mindestens  um  ½  länger,  als  die  zu  benützende  Entfernung  ist  und
b.  diese  graphischen  Operationen  nicht  aufeinander  gebaut  werden,  sondern  immer
nur  für  einzelne  Richtungen  zur  Anwendung  kommen.

3)  Fallen  bei  der  Kartirung  einzelne  zu  dieser  nothwendige  Fixpunkte  über  das
Blatt  hinaus,  so  sind  zum  Behufe  des  Auftragens  der  eingemessenen  Konstruktionspunkte
die  Coordinaten  dieser  letzteren  und  eventuell  ihrer  Durchschnitte  mit  dem  Blattrande  zu
rechnen.  Das  hiezu  dienliche  Formular  nebst  gerechnetem  Beispiele  ist  in  Anlage  20  gegeben.
  Sämmtliche  zu  einem  Originalblatte  gehörigen  Punkte  sind  in  Einem  Hefte  zu
vereinigen.
        <pb n="387" />
        M  27.  .  375

4)  Die  Abweichungen  K&amp;amp;  der  aus  den  berechneten  Coordinaten  (Ziff.  1  und  3)  sich
ergebenden  Längen  §  von  den  gemessenen  Längen  s  dürfen  die  in  Anlage  21  zusammen=  2
gestellten  Fehlergrenzen  nicht  überschreiten.  4,

5)  Bezüglich  der  Nummerirung  und  der  Einzeichnung  der  nach  Ziff.  1  und  3  zu
rechnenden  Punkte  gelten  die  in  §  51  Ziff.  2  gegebenen  Vorschriften.  Die  Berechnung
der  Sackpunkte  kann  für  je  ein  Originalblatt  mit  den  etwaigen  Berechnungen  von  Hilfszügen
  in  Einem  Hefte  nach  dem  Schema  für  die  Polygoupunkt-Berechnung  vereinigt  werden.

Reinzeichnung  der  Pläne.

g  ba.

1)  Mit  der  Auszeichnung  eines  Blattes  ist  in  der  Regel  erst  zu  beginnen,  wenn  die
sämmtlichen  bei  der  Kartirung  hervorgetretenen  Anstände  durch  Nachmessung  erledigt  sind.
(Vergl.  §  52  Ziff.  2  und  4,  dann  §  66  Ziff.  5.)  Nur  wenn  die  Kartirung  nicht  am
äußeren  Sitze  der  Messungssektion  erfolgt  und  daher  die  Zusammenfassung  der  gesammten
Nachmessungen  erwünscht  erscheint,  kann  in  der  Zwischenzeit  unter  Belassung  der  beanstandeten
  Parthien  in  Blei  die  Auszeichnung  des  übrigen  Eintrags  begonnen  werden.

2)  Für  das  Auszeichnen  der  Pläne  gelten  die  schon  in  §  44  angezogenen  Vorschriften
vom  Jahre  1846,  soweit  dieselben  nicht  durch  die  nachstehenden  Vorschriften  unter  Ziff.  3—10
abgeändert  erscheinen,  sowie  die  jene  Vorschriften  ergänzenden  Bestimmungen  der  Anlagen
17  und  18.

3)  Beim  Ausziehen  der  Grenzen  ist  sorgfältigst  darauf  zu  sehen,  daß  die  die  einzelnen
Punkte  bezeichnenden  Zirkel=  und  Nadelstiche  mit  Tusche  nicht  verdeckt  werden.  Nur  bei
Objekten,  welche  baulich  oder  gärtnerisch  in  regelmäßigen  Kurven  angelegt  sind,  werden  die
bezüglichen  Linien  ununterbrochen  ausgezogen.

4)  Die  Dreieckspunkte  werden  in  den  vorgeschriebenen  Charakteren  roth,  die  Polygonpunkte
  und  die  vermarkten  Bindepunkte  der  Messungslinien  blau  eingetragen.  Den  Dreiecks=
  und  Polygonpunkten  ist  die  Nummer  (nicht  aber  die  Chiffer  der  Gemeinde)  beizusetzen;
den  nicht  zum  Polygonnetz  unmittelbar  gehörenden  Sackpunkten  wird  die  Nummer  gar  nicht,
den  nach  §  53  Ziff.  3  berechneten  Punkten  nur  dann  beigesetzt,  wenn  sie  außerhalb  des
Blattrandes  fallen  und  die  Richtung  der  betreffenden  Messungslinie  nicht  schon  durch  einen

64

—

·E
[  (q(
        <pb n="388" />
        376

anderen  Punkt  fixirt  ist.  Die  Dreiecks=  und  Polygonseiten,  wie  die  Messungslinien  des
Netzes  sind  auf  eine  Länge  von  ca.  1  cm  mit  rothen  gestrichelten  Linien  auszuzeichnen.

5)  Die  Anwendung  von  Schattenstrichen  an  Gebäuden  findet  nicht  statt;  ist  aber  die
Seite  eines  Gebäudes  zugleich  Eigenthumsgrenze,  so  ist  sie  auch  als  solche  in  stärkerer
Linie  auszuziehen.

6)  Bei  größeren  Wald-,  Wiese-,  Weide=  2c.  Parzellen  werden,  wie  dieß  schon  die
Vorschriften  vom  Jahre  1846  (Ziff.  77  a  bis  e)  für  größere  Waldungen  angeben,  nur  in
der  Mitte  des  Grundstückes  die  entsprechenden  Charaktere  eingezeichnet,  nicht  aber  die  ganze
Fläche  des  Grundstückes  mit  selben  bedeckt.

7)  Gleiche  Anwendung  findet  die  vorstehende  Anordnung  auf  englische  Gartenanlagen
in  Privatbesitz  und  auf  Ziergärten,  soferne  die  Aufmessung  ihrer  inneren  Gestaltung  nicht
angeordnet  ist.  (§  32  Ziff.  8S.)  Gegentheiligen  Falles  erfolgt  die  Auszeichnung  nach  den
Vorschriften  vom  Jahre  1846.

8)  Das  farbige  Anlegen  ganzer  Flächen  hat  zu  unterbleiben  mit  Ausnahme  der
Gebäude,  welche  wie  bisher,  und  der  Landstraßen  und  selbständigen  Wege,  die  an  beiden
Rändern  leicht  hellbraun  zu  geben  sind.  Gewässer  werden  ebenfalls  nicht  in  ihrer  ganzen
Breite  angelegt,  sondern  nur  an  den  Ufern  mit  einem  hellblauen  Farbstreifen  eingefaßt.

9)  Die  Gemeinde=  und  Flurgrenzen  sind  nach  Maßgabe  der  nummerirten  Korrek--tionsblätter
  in  die  Reinkarten  überzutragen.  Finden  sich  die  bezüglichen  Linien  wegen
inzwischenliegender  Besitzveränderungen  in  den  Originalkarten  nicht  vor,  so  sind  dieselben
aus  den  Korrektionsblättern  überzutragen  und  mit  durchbrochenen  Linien  einzuzeichnen.  Vom
Eintrag  der  Gewannengrenzen  ist  vorerst  Umgang  zu  nehmen.

10)  Die  Hausnummern  für  die  einzelnen  Grundstücke  sind  aus  den  Handrissen  in
das  Originalblatt  mit  rother  Schrift  überzutragen.  Für  auswärtige  Besitzer  ist  auch  die
Gemeinde  oder  bei  mangelndem  Raume  eine  auf  dem  Rande  zu  erläuternde  Abkürzung,
die  eventuell  mit  den  bei  den  Netzberechnungen  für  die  betreffenden  Gemeinden  gebrauchten
Chiffern  identisch  sein  muß,  beizufügen.  Analog  wird  in  größeren  Städten  bezüglich  der
zu  den  Hausnummern  gehörigen  Straßennamen  verfahren.

11)  Die  in  dieser  Weise  fertiggestellten  Blätter  sind  mit  dem  gesammten  dazu  gehörigen
  Material  an  Handrissen,  Berechnungsheften  2c.  an  den  Sektionsvorstand  abzugeben,
        <pb n="389" />
        M  27.  377

welcher  die  Detailrevision  veranlassen  und  hiezu  einen  Techniker  auswählen  wird,  der  die
zu  prüfende  Arbeit  nicht  selbst  vollzogen  hat.

Kapitel  V.
Flächenberechnung.

Benutzung  der  Originalpläne.  Herstellung  von  Hilfsblättern.

§  b5.

1)  Die  Flächenberechnung  erfolgt  auf  den  nach  Maßgabe  des  Kapitel  1V  hergestellten
Originalplänen.  .

2)  Neben  den  Originalplänen  sind  auf  lithographischen  Abdrücken  (vergl.  §  72)  Hilfsblätter
  herzustellen,  in  welche  zunächst  aus  den  nummerirten  Korrektionsblättern  (vergl.  §  28
Ziff.  2  und  3)  die  Plannummerirung  vollständig  überzutragen  ist.

3)  Finden  sich  für  einzelne  Plannummern  in  Folge  von  Besitz=  und  Kultur-Veränderungen
  die  Grenzen  in  den  neuen  Plänen  gar  nicht  mehr  vor,  so  ist  das  betreffende
Objekt  vorläufig  mit  den  beiden  bezw.  den  sämmtlichen  Plannummern  zu  versehen,  welchen
sein  jetziger  Umfang  entspricht.  Finden  aber  nur  Abweichungen  gegen  die  frühere  Begrenzung
  statt,  wie  dieß  namentlich  in  Ortslagen  zwischen  den  Hofräumen  einerseits  und  den
direkt  um  das  Anwesen  liegenden  Gärten  rc.  andererseits  nicht  selten  der  Fall  ist,  so  ist
jedes  dieser  Objekte  trotz  der  abweichenden  Begrenzung  mit  der  nach  dem  bisherigen  Kataster
innegehabten  Nummer  zu  versehen.

4)  Sollten  sich  in  der  Neuaufnahme  Objekte  vorfinden,  welche  nach  dem  bestehenden
Kataster  nicht  existirten,  so  sind  dieselben  mit  einer  Bruchzahl  zu  nummeriren,  deren  Zähler
die  Zahl  1  und,  wenn  mehrere  derselben  nebeneinanderliegen,  nach  Bedarf  die  folgenden
arabischen  Ziffern,  deren  Nenner  dagegen  die  bisherige  Nummer  der  Stammparzelle  oder
wenn  diese  nicht  sicher  festzustellen,  der  nächstanliegenden  Parzelle  ist.

5)  Für  jedes  Objekt,  dessen  Umfang  durch  einfache  Linien  nicht  zweifellos  feststeht,
ist  in  dem  Hilfsblatte  die  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Umfangsgrenze  durch
einen  schmalen  Mennigstreifen  außer  Frage  zu  stellen.

64“
        <pb n="390" />
        378

Rechnungsgrenze.

§  56.
Die  Rechnungsgrenze  bei  allen  Flächenbestimmungen  ist
a.  für  Theilprodukte  der  Quadrat-Decimeter,
b.  für  Schlußflächen  der  Quadratmeter.

Ermittlung  des  Blatteinganges.

657.

Bei  jeder  Flächenberechnung  ist  unmittelbar  vor  deren  Beginn  und  sodann  mindestens
jeden  dritten  Tag,  falls  die  Blattberechnung  länger  dauert,  die  Länge  einer  jeden  Blattseite
und  der  zwei  Mittellinien  genauestens  zu  bestimmen  und  hieraus  die  dem  jeweiligen  Ausdehnungsverhältnisse
  entsprechende  Gesammtfläche  des  Blattes  zu  berechnen.  Das  Resultat
wird  im  Rechnungshefte  vorgetragen  und  gleichzeitig  abschriftlich  dem  leitenden  Techniker
übermittelt.

Abschluß  der  Flächenberechnung  nach  Blattflächen  oder  polygonalen
Controlmassen.

§  58.

1)  Bei  1000  und  1250  theiliger  Kartirung  kann  die  Gesammtfläche  je  eines  Blattes,
wenn  dasselbe  nicht  mehr  als  200  Parzellen  enthält,  die  Grundlage  der  Flächenfestsetzung
  bilden.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Abschluß  der  Flächenberechnung  nach  Polygonen  zu
erfolgen,  deren  Flächen  im  Wesentlichen  aus  den  Coordinaten  der  Polygonpunkte  zu  berechnen
  sind.

2)  Ein  2500  theiliges  Blatt  soll  in  3  bis  6,  ein  5000theiliges  in  6  bis  12  Polygone
  eingetheilt  werden,  wobei  einerseits  auf  möglichst  gleichen  Umfang  der  Polygone,
andererseits  darauf  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  daß  in  einzelnen  Polygonen  nicht  Parzellen
von  sehr  verschiedener  Größe  vereinigt  werden.  Die  Blattseiten  sind  immer  als  Polygonseiten
  zu  benützen  und  daher  eventuell  für  die  Durchschnittspunkte  der  Polygonzüge  mit
        <pb n="391" />
        27.  379

den  Blattseiten  die  Coordinaten  unter  Berücksichtigung  der  Erdkrümmungs-Korrektion  in
dem  bezüglichen  Berechnungshefte  (vergl.  §  53  Ziff.  3)  nachträglich  zu  rechnen.

3)  Da  das  eigentlich  zur  Berechnung  gelangende  Polygon  nicht  mit  den  Polygonseiten,
sondern  mit  den  Grenzen  der  anliegenden  Parzellen  abschließt,  derart,  daß  mit  Ausnahme
der  von  den  Blattseiten  durchschnittenen  stets  nur  ganze  Parzellen  im  Polygon  liegen,  so
ist  behufs  der  leichteren  Uebersicht  diese  eigentliche  Polygongrenze  in  dem  Hilfsblatt  der  Flächenberechnung
  (vergl.  §  55  Ziffer  2)  mit  einer  langgestrichelten  blauen  Reißfederlinie  einzufassen.
Die  Polygone  selbst  sind  in  jedem  Blatte  mit  Nr.  1  beginnend  zu  nummeriren  und  diese
Nummern  in  das  erwähnte  Hilfsblatt  mit  blauer  Farbe  entsprechend  einzutragen.

Durchführung  der  Polygon=  (Controlmassen-)  Berechnung.

§  59.

1)  Die  Polygonberechnung  hat  vor  der  Einzelberechnung  zweimal  in  unabhängiger  Weise
und  nach  verschiedener  Formel  zu  erfolgen.

2)  Zur  Berechnung  dient  das  Formular  Anlage  22  und  zwar  sind  für  jede  der  zwei
Berechnungen  die  sämmtlichen  Polygone  eines  Blattes  in  einem  einzigen  Berechnungshefte
zu  vereinigen.  Auf  der  ersten  Seite  ist  die  eigentliche  trigonometrische  Berechnung,  auf  der
zweiten  die  der  Ab=  und  Zugänge  zu  geben,  wobei  je  nach  der  Sachlage  für  letztere  die
Berechnung  aus  Naturmaaßen  oder  graphisch  erfolgen  kann.  In  letzterem  Falle  sind,  wenn
nöthig,  die  gefundenen  Summen  um  den  treffenden  proportionalen  Theil  des  Blatteinganges
zu  verbessern.

3)  Die  spezielle  Ausführung  ist  in  folgender  Weise  zu  vollziehen:

Col.  1  enthält  die  Benennung  der  Polygonpunkte,  wobei  die  Blatt-Ecken
durch  n.  w.,  n.  O.,  s.  o.  und  s.  w.  bezeichnet  werden.

In  Spalte  2  sind:

a)  bei  der  ersten  Berechnung  die  Abseissenwerthe,

b)  bei  der  zweiten  Berechnung  die  Ordinatenwerthe
einzusetzen;

in  Col.  3  ist  gerade  umgekehrt  zu  verfahren.

Col.  4  und  5  geben  die  reducirten  Coordinaten,  die  man  unter  Annahme  eines
im  Innern  des  Blattes  liegenden  ideellen  Nullpunktes,  dessen  Coordinaten  nur  der

.
        <pb n="392" />
        380

Bedingung  entsprechen  müssen,  ein  vielfaches  von  100  zu  sein,  erhält.  Um  dieselben
auf  die  Ebene  zu  reduziren,  kann  man  sich  graphischer  Hilfstafeln  für  die  Erdkrümmungskorrektion
  bedienen;  diese  Korrektionen  sind  mit  kleineren  Zahlen  unter
die  entsprechenden  Coordinaten-Unterschiede  zu  schreiben.

Col.  6  enthält  die  auf  O,  rm  abzurundenden  Unterschiede  aus  Col.  4  zwischen  den
vorhergehenden  und  dem  folgenden  Punkte  unter  Berücksichtigung  der  obigen  Korrektionen.
Dabei  ist  in  der  ersten  Berechnung  der  folgende  Punkt  vom  vorhergehenden,  in  der
zweiten  aber  umgekehrt  der  vorhergehende  vom  folgenden  abzuziehen.

In  Col.  7  endlich  sind  die  Produkte  der  Zahlen  von  5  und  6  und  zwar  bis  auf  2
Dezimalstellen  zu  geben.  ·

Die  algebraische  Summe  dieser  Produkte,  durch  2  dividirt,  liefert  die  Gesammtsumme
  des  Polygon's.

4)  Für  die  Berechnung  der  Ab=  und  Zugänge  ist  Folgendes  zu  beachten:

In  das  Hilfsblatt  sind  die  Polygonpunkte  und  ihre  Verbindungsstrecken  roth  einzutragen.
  Die  hiedurch  (in  Bezug  auf  die  eigentliche  Polygongrenze)  entstehenden  Zugänge
sind  in  jenem  Hilfsblatt  fortlaufend  mit  arabischen  Ziffern,  die  Abgänge  mit  kleinen
römischen  Buchstaben  und  zwar  roth  zu  literiren.  Die  Zerlegung  der  Ab=  und  Zugänge
in  einzelne  Figuren  hat  auf  den  zur  Berechnung  dienenden  Originalplänen  mit  weichem
Blei  zu  erfolgen,  so  daß  diese  Linien,  bevor  zur  zweiten  Berechnung  geschritten  wird,  wieder
entfernt  werden  können.  Sovweit  irgend  thunlich,  sind  zur  Berechnung  Original-Maaße  zu
benützen.  Die  algebraische  Summe  des  Ab=  und  Zuganges  zur  Summe  des  trigonometrischen
  Vielecks  auf  der  linken  Seite  addirt,  gibt  die  Gesammtsumme  des  Polhygons.

8  60.

1)  Behufs  der  jetzt  erfolgenden  definitiven  Bestimmung  der  Controlmassen  sind  zuerst
die  Flächen  der  trigonometrischen  Berechnung,  dann  die  der  Ab-  und  Zugänge  zu  vergleichen.
Erstere  müssen  absolut,  letztere  bis  auf  die  in  8  74  Ziffer  2  angegebenen  Fehlergrenzen
stimmen.  Findet  sich  eine  größere  Abweichung,  so  ist  dieselbe  zu  untersuchen  und  eventuell
zu  beheben.  Wenn  hiernach  beide  Rechnungen  bis  auf  eine  zulässige  Grenze  stimmen,  wird
die  Mittelung  der  Resultate  und  zwar  im  Rechnungsbogen  der  ersten  Polygonbestimmung
vorgenommen.
        <pb n="393" />
        27.  381

2)  Die  Summe  der  gemittelten  Polygonflächen  muß  bei  entsprechender  Anordnung  der
Ab=  und  Zugangs-Berechnung  bis  auf  die  formelle  Rechnungsgrenze  die  Fläche  des  ganzen  Blattes
ergeben.  Diese  letztere  ist  für  ein  5000  theiliges  Katasterblatt  stets
(545,1634  —  0,00003642  n(n—i)  I  h
wo  n  die  Nummer  des  Blattes  bedeutet.  Bei  einem  Maaßstabe  Soo  oder  cdo  ist  jene
Fläche  noch  durch  4  oder  25  zu  theilen.  Die  Zusammenstellung  sämmtlicher  Polygone
eines  Blattes  bezw.  die  Vergleichung  ihrer  Totalsumme  mit  der  ganzen  Blattfläche  hat
wieder  im  ersten  Polygonberechnungsheft  zu  geschehen.
3)  Nachdem  die  Mittelflächen  auch  in  das  zweite  Berechnungsheft  übergetragen  worden,
erscheint  das  Material  zur  späteren  Benützung  bei  der  Flächenrevision  bereift.  (Vergl.  8  74.)

Durchführung  der  Einzelberechnung.

61.

1)  Die  Einzelberechnung  ist  entweder  mittels  der  Messungszahlen,  mit  dem  Polar-Planimeter
  oder  graphisch  zu  bewirken,  je  nachdem  das  Eine  oder  Andere,  unter  gleichzeitiger
  Berücksichtigung  des  Genauigkeitsgrades,  die  Arbeit  mehr  fäördert.

2)  Die  Benutzung  der  Originalmaaße  ist  hauptsächlich  bei  ganz  kleinen,  namentlich
aber  bei  schmalen  langgestreckten  Grundstücken  wenigstens  insoweit  anzustreben,  daß  die  bei
der  Messung  gewonnenen  Breitenmaaße  den  Handrifsen  entnommen  und  nur  die  zugehörigen
Längen  aus  der  Karte  abgegriffen  werden.  (Vergl.  §  35  Ziffer  4).

3)  Die  mit  dem  Planimeter  zu  berechnenden  Flächen  sind  unter  Beachtung  aller  hier
durch  die  Theorie  und  Praxis  gebotenen  Rücksichten  mindestens  2—3  mal  zu  umfahren.
Der  Pol  ist  dabei  stets  außerhalb  zu  stellen,  und  wo  dieß  nicht  thunlich  wäre,  die  Parzelle  in
mehrere  Figuren  zu  theilen.  Ferner  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Fläche  direkt  oder  durch
Zehner-Multiplikation  der  Ablesungsdifferenzen  erhalten  werden  kann,  daß  zu  spitze  Winkel
zwischen  der  Fahrstange  und  dem  Polararm  vermieden  werden,  daß  vielmehr  im  Anfange
und  Ende  des  Umfahrens  die  Bewegung  der  Fahrstange  möglichst  rechtwinklig  auf  die
Richtung  des  Polararmes  geschieht,  und  endlich  daß  bei  jeder  2ten  oder  3ten  Umfahrung
die  Stellung  des  Poles  in  zweckmäßiger  Weise  verändert  wird.  Die  genaue  Einstellung
des  Planimeters  ist  möglichst  oft  durch  mindestens  dreimaliges  Umfahren  passender  Probefiguren
  zu  prüfen.
        <pb n="394" />
        382

4)  Bei  der  graphischen  Berechnung  werden  die  Grundstücke  in  passende  Figuren,
speziell  in  Vierecke  oder  Trapeze  mittelst  feiner  Bleilinien  zerlegt.  Die  Berechnung  der
Vierecke  erfolgt,  indem  man  mit  feinem  Bleistift.  durch  einen  der  Endpunkte  eine  Parallele
zu  der  Diagonale  des  Vierecks  zieht  und  diese  durch  eine  nach  der  letzten  Ecke  der  Figur
gehende  Senkrechte  schneidet.  Selbstverständlich  ist  es  unnöthig,  Parallele  und  Senkrechte
ganz  auszuziehen,  vielmehr  wird  ihr  bloßer  Durchschnitt  genügen.  Das  halbe  Produkt  aus
Diagonale  und  Senkrechte  ist  dann  die  Fläche.  Bei  der  Figureneintheilung  ist  besonders
darauf  zu  sehen,  einmal  daß  beide  Faktoren  so  viel  als  möglich  gleich  werden,  dann  daß
die  Parallele  thunlichst  in  der  Nähe  des  Eckpunktes,  durch  welche  sie  gezogen  wurde,  geschnitten
  werde.

8  62.

1)  Zum  Eintrage  der  Resultate  der  Einzelberechnung  dient  das  Formular  Anlage  23.
Hiebei  ist  in  Columne  2  außer  der  Berechnungsart  —  nach  Originalmaaßen  mit  dem  Zeichen:  o.
mit  dem  Planimeter  durch:  p,  wenn  graphisch  durch  das  Zeichen:  9  —  auch  die  Kulturart
des  Grundstückes  und  zwar  mit  den  in  §  44  Ziffer  5  angeordneten  Abkürzungen  vorzutragen.

2)  Fällt  ein  Blatt  in  mehrere  Gemeindebezirke,  so  ist  die  Reihenfolge  der  Berechnung
zunächst  nach  Gemeinden  in  alphabetischer  Ordnung  zu  trennen.  Innerhalb  der  einzelnen
Gemeinden  sind  bei  Flächenabschluß  nach  Blättern  (vergl.  §  58  Ziffer  1)  die  einzelnen
Grundstücke  ausschließlich  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Plannummern,  von  der  niedersten  zur
höchsten  ansteigend,  vorzutragen.  Bei  Flächenabschluß  nach  Controlmassen  (vergl.  §  58
Ziffer  1)  ist  innerhalb  eines  jeden  für  sich  abzuschließenden  Polygons  gleichfalls  die  natürliche
  Reihenfolge  der  Plannummern  zu  beobachten.  Liegen  bei  unregelmäßigem  Zuge  der
Gemeindegrenzen  einzelne  Grundstücke  einer  Gemeinde  in  einem  Polygone,  welches  der
Hauptsache  nach  einer  anderen  Gemeinde  angehört,  so  sind  sie  in  dem  letzteren  Polygon  an
der  treffenden  Stelle  zwar  in  der  ersten  Columne  anzuführen,  daneben  aber  ist  auf  das
Polygon  hinzuweisen,  wo  ihre  Berechnung  erfolgt  ist.  Die  letztere  ist  in  solchen  Fällen
innerhalb  der  Polygone  gemeindeweise  zu  ordnen.

3)  Die  Produkt-Bildung  für  die  Flächenberechnung  findet  unter  Benützung  von
Multiplikations-Tabellen  statt.
        <pb n="395" />
        KM  27.  383

Abschluß  der  Flächenberechnung.

63.

1))  Jeder  mit  der  Einzelberechnung  beauftragte  Techniker  hat  zwar  die  einzelnen  Seiten
des  Rechnungsheftes  zu  summiren  und  dieselben,  wie  eventuell  die  Polygone,  zusammenzustellen.
  Doch  bleibt  es  demselben  auch  dann,  wenn  das  Vorhandensein  von  Fehlern  zu
vermuthen  ist,  untersagt,  eine  zweite  Berechnung  vorzunehmen.  Das  gesammte  Material
ist  vielmehr  unmittelbar  nach  Abschluß  der  Berechnung  an  den  Sektionsvorstand  abzuliefern.

2)  Der  Sektionsvorstand  wird  Sorge  tragen,  daß  eine  zweite  Berechnung  durch  einen
anderen  Techniker  durchaus  unabhängig  von  der  ersten  Rechnung  vorgenommen  wird.

Kapitel  VI.
Revision.

Organe  der  Nevision.

8  64.

1)  Die  gesammten  Revisionsarbeiten  erfolgen  in  der  Regel  für  die  Triangulirungsund
  polygonometrischen  Arbeiten  durch  einen  Trigonometer  oder  Obergeometer  und  bezüglich
der  Feldrevision  (Stückvermessungsrevision)  durch  den  Sektionsvorstand  oder  einen  besonders
abgeordneten  Obergeometer.  Etwa  gebotene  abweichende  Maßnahmen  wird  auf  Antrag  das
Kataster-Bureau  anordnen.

2)  Zur  Kartirungs-=  und  Flächenberechnungs-Revision  können  durch  den  Sektionsvorstand
  auch  andere,  der  betreffenden  Sektion  zugetheilte  Techniker,  verwendet  werden.

Revifion  der  Triangulirung  und  Polygonifirung.

9  65.

1)  Die  Triangulirung  und  Polygonisirung  ist  durch  Controle  der  bezüglichen  Rechnungsarbeiten,
  die  Polygonisirung  auch  noch  durch  Bildung  neuer  Züge,  welche  die  ursprünglichen
durchschneiden,  genau  zu  prüfen.

65
        <pb n="396" />
        384

2)  Finden  sich  hiebei  bedenkliche  Stellen,  welche  die  äußerste  gestattete  Fehlergrenze
erreichen,  und  kann  hieraus  ein  nachtheiliger  Einfluß  auf  die  nachfolgenden  Arbeiten  resultiren,
so  sind  von  dem  Prüfenden  einzelne  Nachmessungen  vorzunehmen.

Vor  einer  etwaigen  Abänderung  der  erstgegebenen  Coordinatenwerthe  ist  der  Techniker,
welcher  die  betreffenden  Arbeiten  ausführte,  zur  Meinungsäußerung  aufzufordern.

3)  Bezüglich  der  Fehlergrenzen  selbst  wird  auf  die  in  Kapitel  J  und  II  erlassenen
Bestimmungen  verwiesen.

Revision  der  Liniennetz-Kartirung.

8  66.

1)  Sobald  der  Auftrag  des  Liniennetzes  für  ein  Blatt  nach  §  50  und  51  vollendet
ist,  ist  dasselbe  der  Revision  zu  unterstellen,  und  zwar  durch  einen  Techniker,  welcher  die
Stückvermessung  nicht  vollzogen  hat.

2)  Die  Liniennetz-Revision  beginnt  mit  der  Verprobung  der  Blattseiten  und  Intersektionsquadrate
  bezüglich  ihrer  richtigen  und  genauen  Konstruktion  und  geht  dann  zur
Prüfung  des  genauen  Auftrages  der  Dreiecks=  und  Polygonpunkte  über.

3)  Danach  sind  sowohl  die  Polygonseiten,  als  sämmtliche  andere  Linien  des  Netzes
mit  ihren  Einbänden  auf  der  Karte  nachzugreifen,  die  gefundenen  Maaße  mit  weichem  Blei
den  Linien  beizuschreiben  und  mit  den  Angaben  der  zugehörigen  Handrisse  zu  vergleichen.
Gleichzeitig  ist  zu  prüfen,  ob  die  zur  Sicherung  des  Liniennetzes,  speziell  in  §  38  gegebenen
Vorschriften  genau  eingehalten  wurden.

4)  Die  abgegriffenen  Längen  müssen  mit  dem  durch  unmittelbare  Meßsung  gefundenen
Resultate  bis  zu  der  in  Anlage  21  (unten)  für  Kartenmaaße  angegebenen  Fehlergrenze  übereinstimmen.


5)  Alle  diese  Fehlergrenze  überschreitenden  Differenzen  und  sonstigen  Anstände  sind
auf  einem  Bogen  nach  Formular  der  Anlage  24  (1.  Seite)  halbbrüchig  zu  notiren  und  nach
abgeschlossener  Revision  eventuell  durch  Nachmessung  zu  beseitigen  oder  zu  ergänzen,  worüber
auf  der  zunächst  freigelassenen  linken  Seite  des  Bogens  die  geeignete  Vormerkung  zu  machen
ist.  Erst  nach  Beseitigung  aller  Anstände  und  damit  völliger  Sicherstellung  des  Liniennetzes
  darf  nach  §  52  zur  weiteren  Kartirung  übergegangen  werden.
        <pb n="397" />
        .27.  385

Revision  der  Einzelkartirung.

8  67.

1)  Die  Revision  der  Einzelkartirung  hat  sich  zu  erstrecken:

a.  auf  die  Prüfung,  ob  die  für  die  Zeichnung  der  Karte  gegebenen  Vorschriften
pünktlich  eingehalten  sind,

b.  auf  die  gegenseitige  Vergleichung  der  Einträge  im  Handriß  und  in  der  Karte
einerseits  in  Bezug  auf  die  vollständige  Kartirung  aller  im  Handriß  vorgetragenen
Gegenstände,  andererseits  auf  die  vollkommene  Sicherung  der  Kartenvorträge
durch  ausreichende  Maaße  im  Handrisse,  speziell  auch  auf  die  Einhaltung  der  in
§  39  zu  diesem  Zwecke  erlassenen  Vorschriften,

c.  auf  das  Nachgreifen  aller  einzelnen  Maaße,

d.  auf  die  Vergleichung  der  Blatt-Anschlüsse.

2)  Finden  sich  Differenzen,  welche  die  in  §  66  Ziff.  4  festgesetzte  Fehlergrenze  überschreiten,
  oder  gibt  sonst  die  Revision  zu  Bedenken  Anlaß,  so  sind  diese  Anstände  auf  einem
Bogen  nach  Formular  der  Anlage  24  Seite  1  auf  der  rechten  Hälfte  des  Papieres,  fortlaufend
  nummerirt,  vorzutragen.  Sind  diese  Anstände  der  Art,  daß  ihre  Erledigung  gelegentlich
  der  späteren  Feldrevision  erfolgen  muß,  so  ist  dieß  unter  Anführung  der  Nummer
sofort  auf  der  linken  Papierseite  zu  bemerken  und  die  Bemerkung  durch  Unterstreichen  mit
grünem  Farbstifte  besonders  hervorzuheben.  Die  übrigen  Anstände  sind  nach  abgeschlossener
Revision  durch  den  betreffenden  Kartirer  zu  beseitigen  oder  aufzuklären;  daß  und  bezw.  wie
dieß  geschehen,  ist  für  jede  einzelne  Nummer  der  Anstände  auf  der  linken  Seite  des  Formulars
  ausdrücklich  vorzutragen.

3)  Daß  der  Blattanschluß  revidirt  ist,  wird  durch  einen  an  der  rechten  bezw.  oberen
Ecke  jener  Seiten  anzubringenden  Pfeil  angedeutet.  Sind  sämmtliche  Seiten  eines  Blattes
in  vorstehender  Weise  verglichen,  so  ist  dies  vor  Abgabe  des  Blattes  am  unteren  Blattrande
durch  nachstehende  Formel  zu  konstatiren:

„Die  Kartirungs=  und  Blattseiten-Revision  vorgenommen  durch

65“
        <pb n="398" />
        386

Die  Prüfung  der  Handrisse.

8  68.

1)  Die  Handrisse  sind  vom  Sektionsvorstande  in  der  Regel  schon  bei  ihrer  Einreichung
durch  den  Stückvermesser  (vergl.  §  45)  in  Bezug  auf  ihre  Vollständigkeit  und  auf  die
Einhaltung  aller  dießbezüglichen  Vorschriften  einer  genauen  Durchsicht  zu  unterziehen  und,
soferne  sich  Mängel  vorfinden,  zur  sofortigen  Ergänzung  und  Verbesserung  zurückzugeben.

2)  Gelegentlich  der  Feldrevision  ist  die  Anlage  der  Handrisse  auch  in  Rücksicht  auf
die  in  der  Wahl  der  Messungslinien  sich  kundgebende  technische  Gewandtheit  des  betreffenden

Stückvermessers  zu  prüfen  und  das  bezügliche  Urtheil  des  Revisors  in  den  Revisionsbericht
aufzunehmen  (vergl.  weiters  §  71).

Feld-Revision.

g  69.

1)  Aufgabe  der  Feldrevision  ist  es  zunächst,  einige  das  Blatt  diagonal  bezw.  die  Par—
zellengrenzen  thunlichst  senkrecht  durchkreuzende  Linien  durch  direkte  Messung  zu  controliren.
Diese  Revisionslinien  sind  an  beiden  Enden  thunlichst  in  Dreiecks=  und  Polygonseiten  ein—
zubinden,  oder  doch  an  vermarkte  Bindepunkte  anzuschließen.  Bei  der  Messung  sind  alle
Parzellen-Durchschnitte  zu  notiren,  nicht  minder  auch  seitwärts  liegende  Messungsobjekte
anzuwinkeln  und  geeignete  Richtungsverlängerungen  zu  nehmen.

2)  Die  bei  der  Messung  solcher  größeren  Revisionslinien  gefundenen  Maaße  sind  mit
den  bezüglichen  Maaßen  der  Karte  in  einer  dem  Repvisionsberichte  anzufügenden  Beilage
nach  dem  Formular  der  Anlage  25  zusammenzustellen.  Dabei  werden  die  Revisionszahlen
schwarz,  die  in  der  Karte  gefundenen  roth  eingetragen  und  Verlängerungen  durch  Einklammern
der  in  die  Columne  „Ordinaten"“  eingesetzten  Zahlenwerthe  angedeutet.

3)  Bei  Anbauhindernissen  ist  durch  Aufnahme  geeigneter  Richtungsverlängerungen,
Messung  von  Spannungen,  namentlich  auch  bei  Objekten,  die  ursprünglich  nicht  in  direktem
Zusammenhang  aufgenommen  wurden,  die  Richtigkeit  des  aus  der  Messung  hervorgegangenen
Planes  zu  verproben.  Von  der  Aufnahme  derartiger  Nachmessungen  in  die  unter  Ziff.  2
erwähnte  Zusammenstellung  kann  Umgang  genommen  werden.
        <pb n="399" />
        27.  387

4)  Unter  allen  Umständen  ist  aber  eine  beschränkte  Anzahl  von  Linien  oder  eine
abgegrenzte  Parthie  des  betreffenden  Blattes  direkt  nachzumessen,  um  so  die  Genauigkeit
und  Zuverlässigkeit  der  Maaßermittelung  zu  prüfen.  Die  bezüglichen  Ergebnisse  sind  in
der  unter  Ziff.  2  genannten  Zusammenstellung  unter  dem  Titel  „direkte  Nachmessungen“
gesondert  vorzutragen.  Die  beiderseitigen  Resultate  müssen  bis  auf  die  in  Anlage  26  zusammengestellten
  Fehlergrenzen  übereinstimmen.

5)  Im  Uebrigen  hat  die  Feldrevision  ihr  Hauptaugenmerk  auf  die  Feldvergleichung

bezüglich  der  Vollständigkeit  der  Aufnahme,  der  Ermittelung  der  Eigenthümer  r2c.  zu  richten.
Insbesondere  sind  auch  alle  bei  der  Kartirungsrevision  nach  §  67  Ziff.  2  der  Feldrevision
vorbehaltenen  Anstände  zu  untersuchen  und  unter  geeigneter  Vormerkung  auf  der  linken
Seite  des  bezüglichen  Revisionsbogens  zur  Erledigung  zu  bringen.  Gegebenen  Falles  kann
mit  der  Feldvergleichung  auch  die  Einmessung  des  Innen-Details  privater  Gärten  und
Anlagen  (siehe  §  32  Ziff.  8)  verbunden  werden.
6)  Die  auf  Grund  der  Feldrevision  sich  ergebenden  Korrekturen  sind  auf  dem  Plane
mit  rother  Farbe  unter  eben  solcher  unzweideutiger  Durchkreuzung  aller  hinfällig  werdenden
Linien  einzuzeichnen.  Zugleich  sind  für  alle  Parzellengrenzänderungen  unter  Streichung  der
ursprünglichen  die  neuen  Originalzahlen  im  Handrisse  roth  vorzutragen;  für  Kulturgrenzen
und  ähnliche  nicht  scharf  fixirte  Objekte  können  statt  der  Originalzahlen  abgegriffene  Kartenmaaße,
  welche  durch  Einstellung  in  Klammern  als  solche  zu  charakterisiren  sind,  zum
Uebertrag  von  Korrekturen  in  den  Handriß  benützt  werden.

7*

Nachtrag  der  seit  der  Stückvermessung  eingetretenen  Veränderungen.

8  70.

1)  Die  zwischen  der  Stückvermessung  und  der  Feldrevision  eingetretenen  Aenderungen,
wie  Neubauten,  Theilungen  r2c.,  hat  in  der  Regel  der  Revisor  einzumessen.  Bei  größerer
Ausdehnung  derselben  können  die  bezüglichen  Nachtragsmessungen,  wie  deren  Eintrag  in  die
Karte  einem  geeigneten  Techniker  besonders  übertragen  werden.  Die  Vollständigkeit  der
Einmessung  ist  an  der  Hand  des  nach  §  28  Ziff.  4  vom  Bezirksgeometer  hergestellten
Operats-Verzeichnisses,  nachtem  vom  Rentamte  die  nöthigen  Aufschlüsse  über  den  en  Unschreib-Vollzug
  erholt  sind,  zu  prüfen.
        <pb n="400" />
        388

Eine  Revision  der  Nachträge  hat,  soweit  nicht  etwa  besondere  Gründe  anders  be—
stimmen,  nur  hinsichtlich  der  Kartirung  der  Nachträge  stattzufinden.

2)  Die  Nachmessungen  sind,  wenn  in  dem  Originalhandrisse  dafür  nicht  genügender
Raum  vorhanden  ist,  in  neu  anzulegenden  Ergänzungshandrifsen  zu  führen.  Der  Umfang
dieser  letzteren  muß  dem  der  betreffenden  ursprünglichen  Handrisse  gleich,  und  müssen
sämmtliche  auf  diese  fallenden  Polygonpunkte  in  den  Ergänzungshandrissen  enthalten  sein.

Der  Nachtragshandriß  ist  ganz  wie  das  Original  zu  überschreiben  und  erhält  nur
auf  dem  Titel  obenan  die  Bezeichnung  „Beilage  Nr.  1“.  Die  Anlage  eines  Ergänzungs-—
handrisses  ist  auf  dem  Originalhandriß  durch  Hinweis  auf  die  Nr.  des  Ergänzungshandrisses
  vorzumerken.  (Vergl.  Anlage  15  und  16.)

3)  Die  Nachmessungen  sind,  soferne  es  sich  nicht  etwa  bei  Neubauten  nur  um  Gebäudeverlängerungen
  oder  kleinere  Anbauten  handelt,  speziell  also  für  alle  Totalneubauten,
Theilungen  und  Grenzveränderungen  in  das  gegebene  Polygon=  und  Liniennetz  unter  Berücksichtigung
  der  etwa  inzwischen  liegenden  Blattseiten  in  analoger  Anwendung  des  für  die
Stückvermessung  angeordneten  Verfahrens  einzubinden.  Die  Karten-  Nachträge  sind  mit
blauer  Farbe  auszuzeichnen  und  die  etwaigen  Durchkreuzungen  ungiltig  werdender  Linien
mit  gleicher  Farbe  zu  bethätigen

Revisions-Bericht.
§  71.

1)  Ueber  jedes  einzelne  Blatt  ist  ein  von  dem  Revisor  unterfertigter  Revisionsbericht
einzureichen,  welchem  die  nach  §  66  und  67  über  die  Kartirung  angelegten  Revisionsbögen,
dann  die  nach  §  69  Ziff.  2  gefertigte  Zusammenstellung  als  Anlagen  beizugeben  sind.

2)  Unter  eventueller  Bezugnahme  auf  diese  Anlagen  hat  der  Revisionsbericht  über  die
Stückvermessung  sowohl  in  Bezug  auf  die  Anlage  des  Liniennetzes,  wie  auf  die  Genauigkeit
  und  Vollständigkeit  der  Ausführung  und  die  Anfertigung  der  Handrisse  (vergl.  §  68)
und  ebenso  über  die  Herstellung  der  Karte  zunächst  im  Einzelnen  sich  auszusprechen  und
daran  das  Schlußurtheil  des  Revisors  über  die  Herstellung  der  gesammten  Arbeit  anzufügen.

3)  Sollte  der  Revisionsbericht  ersehen  lassen,  daß  die  Qualität  der  Arbeit  hinter  den
im  Interesse  der  Sache  unerläßlichen  Forderungen  zurückgeblieben  ist,  so  wird  das  Kataster-Bureau
  besondere  Entschließung  erlassen.
        <pb n="401" />
        3  27.  389

4)  Mit  dem  Revisionsberichte  ist  zugleich  das  nach  S  33  Ziff.  2  angelegte  und  bezüglich
  etwaiger  Wahrnehmungen  bei  der  Feldrevision  ergänzte  Verzeichniß  über  die  vorgefundenen
  Grenz=  und  Besitz-Differenzen  gegen  den  bestehenden  Katastervortrag  zur  Benutzung
im  weiteren  Verlaufe  der  Neukatastrirungs-Arbeiten  dem  Kataster-Bureau  zu  überreichen.

Gravirung  der  aus  den  Neuaufnahmen  hervorgegangenen  Pläne.

§  72.

1)  Sind  die  Neuaufnahmen  nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Instruktion  bis  einschließlich
  der  Feldrevision  (§  69  mit  71)  bereift,  so  sind  die  Pläne  mit  den  zugehörigen
Revisionsberichten  (§  71)  dem  Kataster-Bureau  einzureichen,  welches  für  deren  Gravirung
  durch  die  lithographische  Anstalt  Sorge  tragen  wird.

2)  Die  Gravirung  erfolgt  im  Allgemeinen  nach  den  bezüglichen  Vorschriften  der  vormaligen
  k.  Steuerkataster=  CKommission  vom  Jahre  1846  unter  den  im  IV.  Kapitel  hinsichtlich
  der  Zeichnung  der  Pläne  angeordneten  Modifikationen  (vergl.  G.  54).

Revifion  der  Flächenberechnung.

8  73.
Die  Revision  der  Flächenberechnung  erfolgt  durch  Vergleich  der  aus  beiden  Berechnungen

(vergl.  §  63  Ziffer  2)  hervorgegangenen  Resultate  im  Zusammenhange  mit  der  Mittelung
der  beiden  Rechnungsergebnisse.

Vollzug  der  Mittelung.

8  74.

1)  Hat  der  Abschluß  der  Einzelberechnung  nach  Polygonen  stattgefunden  (vergl.  §  58),
so  sind  die  beiden  Resultate  in  einem  Mittlungshefte  nach  Formular  der  Anlage  27  zunächst
in  Columne  3  (Einzeln-Berechnung)  polygonweise  zusammenzustellen,  wobei  den  einzelnen
Flächen  der  durch  die  ermittelten  Blatteingänge  bedingte  Zuschlag  sofort  beizufügen  ist.
Finden  sich  bei  der  Zusammenstellung  grobe  Fehler,  so  sind  dieselben  durch  Nachrechnung
festzustellen,  und  ist  dann  das  Resultat  der  Nachrechnung  für  jene  Einzelberechnung,  welche
sich  als  mit  dem  Fehler  behaftet  erweist,  einzusetzen.
        <pb n="402" />
        390

2)  Im  Uebrigen  müssen  die  beiden  Resultate  der  Einzelberechnung  bis  auf  die  in
Aunlage  28  zusammengestellten  Maximaldifferenzen  übereinstimmen.

3)  Finden  sich  größere  Differenzen,  so  ist  eine  Nachrechnung  vorzunehmen  und  wenn
deren  Resultat  gegen  keine  der  beiden  gegebenen  Flächen  über  die  Fehlergrenze  differirt,  das
Mittel  aus  den  drei  Berechnungen  zu  nehmen,  wobei  den  mit  theilweiser  Benützung  der
Originalmaaßzahlen  (§  61  Ziffer  2)  berechneten  Flächen  ein  von  dem  leitenden  Techniker
zu  bestimmendes  höheres  Gewicht  zu  geben  ist.  Andernfalls  ist  eine  vierte  Berechnung  vorzunehmen
  und  sind  dann  für  die  Mittelung  alle  jene  Resultate  zu  verwerthen,  welche  mit  dem
nächstliegenden  noch  innerhalb  der  Fehlergrenze  stimmen.

4)  Nach  vollzogener  Mittelung  und  Summirung  der  Einzelflächen  muß  deren  Summe
mit  der  Polygonfläche  bis  auf  die  am  Schlusse  der  Anlage  28  angegebene  Fehlergrenze  (Ar)
übereinstimmen.

5)  Sollte  sich  eine  größere  Differenz  ergeben,  so  ist  das  gesammte  Polygon  einer
neuen  Berechnung  zu  unterziehen  und  dann  bezüglich  der  Mittelung  analog  den  Bestimmungen
unter  Ziffer  3  zu  verfahren.  Die  innerhalb  der  Fehlergrenzen  liegenden  Differenzen  werden
proportional  der  Fläche  vertheilt.

6)  Bei  Abschluß  nach  ganzen  Blättern  ist  die  Mittelung  in  ähnlicher  Weise,  wie  vorstehend
  unter  Ziffer  1—5  bestimmt  wurde,  durchzuführen.

Nevisions-Bericht.
§  75.

Sollte  sich  gelegentlich  der  Mittelung  und  Revision  ergeben,  daß  die  Zahl  der  die
Fehlergrenze  übersteigenden  Objektflächen  mehr  wie  30%  der  Gesammtzahl  beträgt,  so  ist
von  dem  Revisor  ein  Bericht  unter  Vorlage  der  Prüfungsergebnisse  an  den  Sektionsvorstand
einzureichen  und  von  diesem  mit  seinen  etwaigen  Erinnerungen  an  das  Kataster-Bureau
behufs  eventueller  weiterer  Verfügung  zu  übergeben.
        <pb n="403" />
        M  27.  391

Kapitel  VII.

chluße  ti  unungen.

Besitzrecherchen.
§  V76.

1)  Vor  Ueberführung  der  Messungs-Ergebnisse  in  das  neuanzufertigende  Kataster  hat
eine  Vergleichung  derselben  mit  dem  Stande  des  bisherigen  Katasters  stattzufinden.  Die
hiebei  allenfalls  hervortretenden  Differenzen  zwischen  dem  früheren  Katasterstande  und  dem
nach  Plan,  Flächengröße  und  Besitzverhältnissen  neu  ermittelten  Stande  sind  in  Vormerkung
zu  bringen,  näher  zu  untersuchen  und,  soweit  möglich,  ihrer  Bereinigung  zuzuführen.

2)  Wo  dieß  nur  immer  geschehen  kann,  sollen  diese  Besitzrecherchen  mit  jenen  nach
der  gegenwärtigen  Instruktion  vorzunehmenden  einzelnen  Operationen  in  Verbindung  gebracht
werden,  welche  hiezu  den  geeigneten  Anschluß  darbieten.  Nur  dann,  wenn  die  im  Verlaufe
des  Verfahrens  gemachten  Erfahrungen  es  im  Interesse  der  Arbeitsförderung  und  Kostenersparung
  unabweislich  erscheinen  lassen,  die  Besitzrecherchen  von  den  übrigen  Arbeiten  zu
trennen,  kann  die  Vornahme  derselben  nach  dem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Messungs-Sektion
  und  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  an  eine  gesonderte
Recherchen-Sektion  überwiesen  werden.

3)  In  beiden  Fällen  sind  durch  das  Kataster-Bureau  die  erforderlichen  Vollzugsanweisungen
  zu  erlassen.  Letztere  bemessen  sich  nach  der  jeweiligen  Sachlage;  sie  dürfen  aber
in  keinem  Falle  mit  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Instruktion,  insbesondere  nicht  mit
der  in  der  Instruktion  vorgesehenen  Methode  der  Messung  und  den  hieraus  abgeleiteten
wichtigeren  Konsequenzen  derselben,  in  Widerspruch  treten.  In  ihrem  Erfolge  müssen  endlich
die  zu  erlassenden  Vorschriften  dienlich  sein,  entweder  die  Bereinigung  der  wahrgenommenen

66
        <pb n="404" />
        392

Anstände  herbeizuführen,  oder,  soferne  dieß  nicht  gelingt,  die  Grundlagen  für  ein  weiteres
Vorgehen  gemäß  §  73  mit  75  des  Grundsteuergesetzes  vom  5,  ngust  1855  zu  schaffen.
-

Herstellung  von  Flächen-Verzeichnissen.

§  77.

1)  Die  Ergebnisse  der  Flächenberechnung  sind  zunächst  —  und  zwar,  soferne  das  Neumessungsgebiet
  mehrere  Gemeinden  umfaßte  oder  berührte,  für  jede  Gemeinde  besonders  —
in  einem  Flächen-Verzeichnisse  zusammenzustellen,  für  welches  das  nach  Finanzministerial-Entschließung
  vom  21.  Februar  1880  (Finanzministerialblatt  S.  68)  für  die  Anfertigung
von  Ummessungstabellen  vorgeschriebene  Formular  (Nr.  IV,  10  b)  zu  gebrauchen  ist.

2)  In  dem  Flächenverzeichnisse  ist  die  Haus=  oder  Besitzuummer,  der  Name  und
Wohnort  des  Besitzers,  die  Plannummer  —  diese  nach  ihrer  natürlichen  Reihenfolge  von
der  mindesten  zur  höchsten  ansteigend  —  die  Kulturart  und  Benennung,  welche  jetzt  bezüglich
der  Gebäude  aus  den  Handrissen  vollständig  zu  übernehmen  ist  (vergl.  §.  34  Ziff.  5,  dann
§  44  Ziff.  5),  und  endlich  die  Fläche  nach  Metermaaß  einzutragen;  die  übrigen  Rubriken
dagegen  sind  frei  zu  belassen.

3)  Für  die  von  den  Blatträndern  durchschnittenen  Objekte  sind  die  in  den  einzelnen
Blättern  liegenden  Theile  vorerst  in  der  sogenannten  Allegationstabelle,  Anlage  29,  zusammenzustellen
  und  zu  addiren,  um  so  die  Gesammtfläche  des  Objektes  für  den  Eintrag  in  das
Flächenverzeichniß  zu  gewinnen.  Die  Allegationstabellen  sind  eventuell  gleichfalls  gemeindeweise
  anzulegen  und  den  Flächenverzeichnissen  als  Beilagen  anzufügen.

Uebergabe  der  Messungsergebnisse.

8  78.

1)  Nach  Fertigstelung  der  Flächen-Verzeichnisse  ist  das  gesammte,  auf  das  fragliche
Unternehmen  bezügliche  Material,  insbesondere  die  Handrisse,  Punktberechnungshefte,  Originalpläne,
  Flächenberechnungs-  und  Mittelungs-Hefte  nebst  den  Flächenverzeichnissen  an  das
        <pb n="405" />
        M  27  393

Kataster-Bureau  einzureichen.  Bei  ausgedehnteren  Neumessungen  erfolgt  die  Uebergabe  für
jede  Gemeinde  nach  ihrem  vollständigen  Abschlusse,  eventuell  nach  einzelnen  durch  besondere
Anordnung  bestimmten  Abschnitten.

2)  Das  Kataster-Bureau  wird  nach  Uebergabe  des  Materials  für  den  direkten  Anschluß
  der  zur  Ueberführung  der  Ergebnisse  in  das  Kataster  nöthigen  Arbeiten  Sorge  tragen,
insbesondere  bei  Auflösung  der  bezüglichen  Messungssektion  Bestimmung  darüber  treffen,
welche  Techniker  zu  diesen  Abschluß-Arbeiten  zu  verwenden  seien.

Uebernahme  der  Messungsergebnisse  in  das  Kataster.  Hinausgabe  der
Pläne  und  Beilagen.

§  79.

1)  Die  Uebernahme  der  Messungsergebnisse  in  das  Kataster  erfolgt  in  der  Regel:
a.  wenn  eine  Gemeinde  nur  theilweise  bis  höchstens  zur  Hälfte  der  katastrirten
Parzellen  von  der  Neumessung  berührt  ist,  auf  dem  Wege  der  rentamtlichen
Umschreibung,  "
b)  wenn  eine  Gemeinde  ganz  oder  doch  zu  mehr  als  der  Hälfte  der  Parzellen  von
der  Neumessung  berührt  ist,  auf  dem  Wege  der  Kataster-Renovation.
Im  ersteren  Falle  ist  dem  Rentamte  zum  Unmschreibvollzuge  eine  die  sämmtlichen  betroffenen
  Objekte  nach  ihrer  bisherigen  und  nunmehrigen  Gestaltung  darstellende  Neumessungstabelle
  zu  übermitteln.

2)  Sobald  vom  Rentamte  die  Anzeige  über  den  Unschreibvollzug  eingelangt  (vergl.
Ziffer  1,a)  oder  vom  Kataster-Bureau  das  neue  Urkataster  fertiggestellt  (vergl.  Ziffer  1,  b)
ist,  sind  die  seit  der  Gravirung  der  Originalaufnahme  eingetretenen  Veränderungen  zur  Umgravirung
  zu  bringen.  Von  den  umgravirten  Plansteinen  ist  je  ein  neues  Korrektionsblatt
und  die  entsprechende  Anzahl  gewöhnlicher  Planabdrücke  abzunehmen.

3)  Auf  solchen  zurecht  gestellten  Abdrücken  sind  im  Falle  Ziffer  1,b  vollständig  neue
Katasterpläne,  im  Falle  Ziffer  1,a  dagegen  Theilbeilagen  über  das  von  der  Neumessung
berührte  Gebiet  zu  fertigen  und  an  das  Rentamt,  den  Bezirksgeometer,  sowie  an  die  Gemeinden
  hinauszugeben.  «

66*
        <pb n="406" />
        394

4)  An  den  Bezirksgeometer  werden  —  außer  den  Korrektionsblättern  und  den  für
seinen  Dienstgebrauch  bestimmten  Planmaterialien  —  auch  Abschriften  der  betreffenden  Coordinaten-Verzeichnisse,
  sowie  Copien  der  aus  der  Neumessung  hervorgegangenen  Handrisse  einschließlich
  der  etwa  zugehörigen  Ergänzungshandrisse  hinausgegeben.  Die  Originalien  der
Handrisse  bezw.  Ergänzungshandrisse  bleiben  bei  dem  Kataster-Bureau  in  Verwahrung.

RKönigl.  bayer.  Rataster-Bureau.
        <pb n="407" />
        Anlagen.
        <pb n="408" />
        396
Aulage  1.

 

(63  und  §  18.)

Steine  für  die  Versicherung  von  DOreieckspunkten.
I.  Für  seltwärts  versicherte  Punkte.

 

II.  Für  central  versicherte  Punkte.)

a)  Cementguss.  b)  Stein.

 

 

*)  Die  unter  II  aufgeführten  Steine  sind  auch  bei  der  Versicherung  von  Polygonpunkten  anzuwenden.
        <pb n="409" />
        M  27.  397

Anlage  2.
G  6.)

 

Perfahren  bei  Früfung  des  Theoboliken.

1)  Nachdem  das  Instrument  auf  dem  Stative  aufgestellt  ist,  wird  durch  das  Fernrohr
ein  sehr  entfernter  Gegenstand  scharf  und  deutlich  eingestellt;  es  müssen  dann  die  Fäden
einfach  und  ganz  schwarz  erscheinen,  wie  auch  die  anvisirten  Gegenstände,  wenn  man  das
Auge  hin  und  her  bewegt,  ihre  Stelle  gegen  die  Fäden  nicht  ändern  dürfen.  Sind  diese
Bedingungen  nicht  erfüllt,  so  hat  man  das  Fadennetz  (oder  entgegengesetzt  die  Okalarlinse)
so  lange  zu  verschieben  und  dann  festzustellen,  bis  diesen  Bedingungen  entsprochen  ist.

2)  Für  die  weitere  Korrektion  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Theodolit  eine  Achsenlibelle
oder  eine  Alhidadenlibelle  (an  den  Fernrohrträgern)  besitzt.

I.  Theodolit  mit  Achsenlibelle.
a)  Kollimationsachse.

Ist  das  Fernrohr  zum  Umlegen  eingerichtet,  so  wird  ein  entferntes  Objekt  amwisirt
und  hierauf  die  Achse  des  Fernrohres  in  ihren  Lagern  vertauscht  (umgelegt),  es  soll  dann
das  Objekt  wieder  im  Fadenkreuz  erscheinen.  Die  etwaige  Differenz  ist  zur  Hälfte  und  zwar  an
den  betreffenden  Korrektionsschräubchen  des  Fadenkreuzes  zu  berichtigen.  Wenn  das  Fernrohr
zum  Durchschlagen  eingerichtet,  so  ist  wieder  ein  Punkt  à  einzustellen,  das  Fernrohr  durchzuschlagen
  und  ein  zweiter  Punkt  B  anzuvisiren.  In  dieser  zweiten  Fernrohrlage  wird  auf's
Neue  A  anvisirt  und  nochmals  durchgeschlagen.  Die  etwa  hinsichtlich  des  Punktes  B  sich
zeigende  Differenz  ist  dann  der  vierfache  Kollimationsfehler  und  ähnlich  wie  vorhin  zu  berichtigen.

d)  Horizoutalachse.

Die  Achsenlibelle  wird  auf  die  horizontale  Drehungsachse  des  Fernrohres  aufgesetzt,
zum  Einspielen  gebracht  und  dann  umgesetzt.  Die  jetzt  abzulesende  Differenz  wird  zur  Hälfte
an  der  Korrektionsschraube  der  Libelle,  zur  andern  Hälfte  an  den  Stell=  (Fuß-)  Schrauben

des  Instrumentes  verbessert.
Tc)  Vertikalachse.

Die  Achsenlibelle  ist,  parallel  der  Verbindungslinie  zweier  Stellschrauben  gestellt,  zum
Einspielen  zu  bringen.  Hierauf  wird  die  Alhidade  um  180#0  gedreht  und  die  Hälfte  des
etwaigen  Libellenausschlages  an  den  Stellschrauben  des  Instrumentes,  die  andere  Hälfte  mit
Hilfe  der  Lagerschrauben  (auch  Zug=  und  Druckschrauben  genannt)  an  den  Achsenträgern  be-
        <pb n="410" />
        398

richtigt.  Die  Operation  ist  nöthigenfalls  mehrere  Male  bis  zur  vollständigen  Beseitigung
des  Fehlers  zu  wiederholen.

II.  Theodolit  mit  Alhidadenlibelle.

a)  Kollimationsachse.
Die  Berichtigung  erfolgt  hier  wie  oben  bei  I,  a.

d)  Vertikalachse.

Die  Alhidadenlibelle  wird  wieder  parallel  der  Verbindungslinie  zweier  Stellschrauben
zum  Einspielen  gebracht  und  hierauf  die  Alhidade  um  180°  gedreht.  Die  Hälfte  des  Ausschlages
  ist  an  der  Korrektionsschraube  der  Libelle,  die  andere  Hälfte  mittelst  der  Stellschrauben
wegzubringen.  Wird  nach  vollständiger  Erledigung  dieses  Punktes  die  Alhidade  um  900  gedreht,
  die  Libelle  also  rechtwinklig  zur  ersten  Richtung  gestellt,  so  wird  nach  Beseitigung
des  sich  hier  zeigenden  ganzen  Ausschlages  durch  die  Stellschrauben  des  Instrumentes  die
Hauptachse  desselben  vertikal  (der  Theodolit  horizontal)  gestellt  sein.

Die  Operation  ist,  wie  vorhin,  nöthigenfalls  einige  Male  zu  wiederholen.

Tc)  Horizontalachse.  1

Ist  nach  dem  Vorhergehenden  die  Hauptachse  vertikal  gestellt,  so  wird  durch  eine  möglichst
  große  Kippung  des  Fernrohres,  bei  welcher  der  Mittelpunkt  des  Fadenkreuzes  eine  aufgehängte
  Senkelschnur  nicht  verlassen  darf,  die  Horizontalität  der  Drehungsachse  geprüft.  Zeigt
sich  hiebei  eine  seitliche  Abweichung,  so  ist  dieselbe  durch  die  Lagerschrauben  der  Fernrohrachse
  zu  korrigiren.  Einige  wiederholte  Versuche  werden  leicht  zum  Ziele  führen.

Soferne  die  Aufhängung  einer  Senkelschnur  nicht  thunlich  erscheint,  kann  man  auch
einen  hochgelegenen  Punkt  anvisiren  und  denselben  durch  Niederkippen  des  Fernrohres  auf
eine  unten  befestigte  horizontale  Theilung  (Meß=  oder  Nivellirlatte)  projiziren.

Wird  nach  erfolgtem  Durchschlagen  diese  Operation  wiederholt  und  dabei  ein  anderer
Projektionspunkt  erhalten,  so  liegt  der  richtige  Punkt  in  der  Mitte  der  Verbindungslinie  der
beiden  ersterhaltenen  Punkte.

Die  Abweichung  ist,  was  auch  für  das  erste  Verfahren  gilt,  zur  Hälfte  zu  korrigiren,
wenn  die  positiven  und  negativen  Höhenwinkel  nach  den  beiden  maaßgebenden  Punkten  die
gleichen  sind.
        <pb n="411" />
        27  399
Anlage  3.
S.  7.
1  V
Station:  Nürnberg  25  5
Gyrus  I.  Lage  5.  Beobachtet  am  30/6  1874,  8—0  b.
kReduci  Mittel  Direktions--Gegenstand
  Nonius  Mittel  "  "  »  ucirte  der  reducirten  tion  Bemerkungen
I.  I.  Winkel  Winkel  Winkel
Lorenzer  Thurm  18  00  10  .0r  25  18  00  25  %  0  0  0  0  0  Beobachter:
nördlicher  198  00  20  00  f  ⁊
Clara-Thurm  49  06  25  o  50  49  06  4  31  06  16  31  06  08  Luft  hell  u.  ruhig.
229  06  40  06  50  "  v  ½  —  433
Frauenthor-Thurm  80  37  15  37  20  80  37  19  62  36  54  62  36  59
260  37  20  37  20  .;  .
«  l
Bahnhof-Thurm  114  26  20  26  45/114  26  39  96  26  14  96  26  13
294  26  40  26  50  ...
Krankenhaus-Thurm73  02  20  02  35.273  02  25  255  02  00  255  01  57
93  02  05  02  40
Spittler-Thurm  295  58  20  58  10/295  58  16  277  57  51  277  57  56
115  58  10·.58  25  .s.  .
Weisser  Thurm  322  12  15  12  05322  12  14  304  11  49  304  11  52
142  12  05  12  %  .  .
Gyrus  II.  Lage  2/1.
Lorenzer  Thurm  140  43  15  43  4%  43  24  0  0  0
nördlicher  320  43  20  43  20  .  .
Clara-Thurm  171  49  20  49  35/171  40  25  31  06  01
351  49  1540  zo  *½-  .
Frauenthor-Thurm  203  20  30  20  40.203  20  32  62  37  08  4
23  20  20  20  40  i  —
l  I
Bahnhof-Thurm  237  09  45  09  50.237  09  39  96  26  15  "
57  09  20  09  40  .,  .I  .
Krankenhaus-Thurm  35  45  00  45  35  35  45  19255  01  55  .
215  45  15  45  25  .  .«  .  .
Spittler-Thurm  5  41  05  41  40  58  41  22277  57  ös
238  41  15  41  30
Weisser  Thurm  84  55  05  55  25  84  55  12  304  11  453  .
264  55  10  55  10  ..  .»  .

 

 

 

67
        <pb n="412" />
        400

Station:  Nürnberg  25.

 

 

 

 

 

Gyrus  III.  Lage  ½.  Beobachtet  am  30/6  1874.
ius  Reducirte  Mittel  Direktions-Gegenstand
  Nonius  Mittel  e  uci  ".  der  reducirten  "  4%  tions  Bemerkungen
1.  I.  Winkel  Winkel  Winkel

Lorenzer-Thurm  240  27  30  27  20  240  27  30  0  0  0
nördlicher  60  27  25  27  45  .  :  .

Clara-Thurm  271  33  40  33  30/271  33  36  31  06  06

bi  38  3564„  I

l

IFrauenthor·  Thurm  303  04  15  04  351303  04  26  62  36  56
123  04  15/04  40,  .  .

Bahnhof-Thurm  336  53  35  53  50/  336  53  41  96  26  11

156  53  40  53  40  „  .H

E  l  l

Krankenhaus-Thurmê35  29  15  29  40  135  29  20  255  01  50

315  29  15  29  325

3

Spittler-Thurm  158  25  20  25  35  158  25  29277  57  59
338  25  20  25  40  .  .

Weisser-Thurm  184  39  40  39  20,  184  39  30  304  12  00

04  39  25  39  35  .  .;
        <pb n="413" />
        27.  401
Aulage  4.
4%  (6  10.)
Signal:  Hochberg  No.  20.  3  Fotbenotsche  lösung.
n
Gegebene  Punkte  x  y  Richtungen  Winkel  det.
1Albrechtshof,  Thurm  4  161  834,  553  J+  35  079,63  Oo.  0.  0700
2  Hochberg,  Th.  +  150  901,  08  +  37u004,344  20.  22,00  1460  20“.  227,0
3  Gorossreuth  1  +  151  848,  21  36279,12  97.  ol.  07,0  O,  197.  1.  07,0
K  —  KT  151  767,00  —  9333,45  K+  1  924714—2  .330  2336  3340  07.  4071
+  2
vo  =  +  35  908,57  +  13,68  K.  1  199,4443  S.  Uö7  0240  0  39'  12,3
7.  1—3  3,  079  02491.1.2—0.  =  =  170  4  18,  1g.  (45  3,  477  9782##
.  sin  O,  —  9,  743  7226  P.  1.3—0.  1  38.  05,3  g.„.-)  P,  330  „½276
compl.  A.  I-2  6,  669  7664  .  (6461)  -  175.  42.  41,7  Ltg.  —  7,  808  :33058n
compl.  sin  O  0,  533  6035n  (6  —#.)  =  12.  04.  36,4  .  179037-5:-;«,45
z.tg.v-0,0261174n  s,(-1-H-)-175042«41,70
v-1330.16-.41,«7  P-»-)2».35,15

 

 

z.»ik.(J2.-,-)-compl.-.sin("s



Z.1—2————

3,  330  2336
9,  333  4610
0,  250  2774

4  —  1  33.  17,05.

K#  inl7.

5,  —  .  12.

J.  1  3  =  3,  079  0240%.  K  =  1,  829  46  n
9,  307  3441  n  sin  7  S,  000  4962  F

29,85

compl.q-in:  0,  533  6035  n

 

4.(4

2,  919  9720

7.5

2,919  9725

7.  4.  —  2,  0)19  9722
.  cos.  V.  9,  9908  5639

 

 

 

.  Sy2,  91N  0

 

 

 

 

 

 

AN  —  67,53

—.

(%

absc  +151334,53
Ar#sle  l—  67,53

 

ord.  +  35079,63
–  328,96
—  013590,5

 

(m)  —

IIN  -:

IIy  .

(Für  die  Ausgleichungsrechnung  reservirter  Raum.)

+  4“.0

2“1

4

0,056

4—

0,034

677
        <pb n="414" />
        102

Anlage  5.

 

10).
Dag.  2.

 

Triangulation  in  Reichstadt.  Signal:  Hochberg  4  5  Lemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Signale  B.  Winkel  v.  defs.  Dreiecks  Berechnung.  Num.
1  —=  Grossreuth  2  740.  11/.  46,0.  14.  2.  Q.  2,  74  8329
9  -Hochberg  4  51.  51.  25,7  6  .  .z.sin19,983266
’2-H0chbekg.1.j«a53.56.48,3.  .  Basis  2,  66  0747
———  180.  00.  0000  7.  cosec.  C.  0,  10  4316
K  K+  148  588,  24  JAsin2  9,  90  7664
vo  =  +  36  567,  76  4.  1.  O.  2,  67  2727
W.  2.  1.  2020.  55“.  18“,2  —  Coordinaten-Berechnung:
+2  53.  56.  43  Ous:  2.  absc.  +149  133,  T’te  Q  aus:  1.  148055,  40
II52.0.  256.  52.  06,5  2,  621  Ar  —  545,  53,  56  4005  —  367,20

*  –0  9,98  3492  □#  1  5,  89  2178
I.O.  2.  v  .  52.  00,4  #2.O.  2,  74  83  X  H14  5,  20  ,  6  2727  K4  %  20
IE.  1.  2.  22.  55.  18,.2.  9,  35  638án  ord.  +  36  695,  050,79  6201  +  36  273,  33
1

 

 

 

 

 

 

#
—  1  14.  11.  4%%  2,  10  471  n  &amp;amp;  17,  27,  46  9018  +  294,  45
I  .  C.  308.  43.  32,27  .  D  i  .
S&amp;amp;  –  01  .  y-—k:-;(5567,78.HL:-36567,78
.

MEleth  43.  32,1

 

 

 

 

 

 

11—-25.

  1

un)  —  +  1./8

E
r
4

Ins  —  0,012

0,042

4

IIIVy  —

(Fur  dic  Ausgleichungsrechnung  rescrvirter  Raum.)
        <pb n="415" />
        M27.  403
Anlage  6.
(§  12,  §  27.)
Benennung  Z  ·  Im
der  Abscise  Ordinate  pag.]Blatte  Bemerkungen
trigonometrischen  Punkte  4  N.  W.
I  Fr.)
|
z  Punktes«0ktlnung.
I
1Hohenbünl  50300  eo  12334  1  22  6
1
Punkte  H.  Ordnung.
2  Schönborn  VNV.  50426  69991204+8  68  22  6
3  „  „  2550510  0234  12  22  6
Punkte  III.  Ordnung.
4  Schonborn  Nr.  3  50580  0|011969  15  22  6  (Vortrag  der  Anmessung.)
K.  Granitstein  mit  eingemeißeltem
  Kreuz.
5  Schoönborn  Nr.  4  50432  300|019  0  631)  5  22  6  Granitstein  mit  eingemeiß- 



E.

 

 

 

 

 

Kreuz.
(Anmessung)

eltem
        <pb n="416" />
        404

 

 

 

 

 

 

 

R.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benennung  «  ç  Im
der  Abscisse  Ordinate  pag.  Blatte  Bemerkungen
trigonometrischen  Punkte  1  u  N.  W.
H.  Tr.  6
Fortsetzung:  Punkte  HII.  Ordnung.
s
6  Schönborn  Nr.  8  49849  14112575  21  3  22  6  ranitstein,  seitlich  versichert
.  E.  (Anmessung.)
7  Schönborn  Kirchth.  315  4  226  0ranitstein,  seitlich  versichert
V.  (Anmessung.)
6  1
Punkte  W.  Ordnung.
i  !  I  ,
8  Schonborn  Nr.  5  1014  70|12505  3122  6  Cementstein,  centrirt.
R.  l  (Anmessung.)
i  s
I
l  .
OschdnbornNnS4977229123368621322OWievor.  «
-  «  (Anmessung.)
        <pb n="417" />
        K  27.

405

 

 

 

 

 

 

 

R.

 

 

 

 

 

 

Benennung  ·  Im
der  Abscisse  Ordinate  pag.Blatte  Bemerkungen
trigonometrischen  Punkte  1.  1  N.  W.
M.  Fr.)
Fortsettung:  Punkte  W.  Ordnun  9.
10  Schönborn  NV.  719880  0  2315  11  15  522  6  Cementstein,  centrirt.
V.  (Anmessung.)
I
s  !
i
l
:
l  .  ,  i
11  Schönborn  Nr.  9  49839  88  11866  6322  6  Granitstein  mit  eingemeiß-K
  eltem  Kreuz.
"  (Anmessung.)
6
i
I  :
12schiznb0ank.1049918L4012024,461722ownva

 

(Anmessung.)
        <pb n="418" />
        406

 

 

 

Aulage  7.
§.  21.
Station:  Schönborn  I6.  e.
Gyrus  1  Lage  ½.  Beobachtet  am  4/8  1875.  geob.  N.  N.
Gegenstand  Nonius  Mittel  Beir  "  der  reducirten  tious  Bemerkungen
.  I..  Winke!  Winkel  Winkel

Sch.  117  14  12,8  12,3  14  i2,2  0  000  0  0  0  .  60,55  60,56
194  12,6  13,1  .-  .-  .  .  ·x30,57-—

 

 

 

 

Sch.  120  91  16,7  16,7  91  16,8  77  4,1  77  04  00  "  111,43  111,46
271  17,4  16,5  .  .  .  111,49
Sch.  35  169  52,5  52,4  169  52,5  155  39,8  155  39  48  s  117,34  117,37
349  52,5  52,606  #  Z  -  -  117,40
I  i
Sch.  115  266  52,1  51,5  266  52,0  252  39,3  252  39  18  "  71,94  71,96
86  52,0  52,3  .  «  .  «  71,98
        <pb n="419" />
        K  27.

407

Anlage  8.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(§.  22.)
Fehlergrenzen
für  doppelte  Polygonstrecken  -  Messung.
l  II  lll  l  ll  III
8  8  8  S
4+  Os  Ss  —R  T  +  1
50m  1  Lem  1  7em  21  em  50  m  250m  B30D#r  48cm  DScm  250m
60  14  19  23  60  260  10  50  50  260
70  16  21  26  70  270  141  51  61  270
80  17  22  28  80  2801  52  62  280
90  19  24  30  90  290  44  54  64  290
100  20  26  3t#  100  3005  55  606.  300
110  2s  28  34  110  31016  56  67  310
120  23  29  36  120  320  11417  58  60  320
130  24  31  38.  130  330  18  50  70  330
14025  32  40  110  3410  60  71  310
150  27  3.  41  150  350  50  62  73  360
1602#  35  43  160  36052  63  74  360
170590  37  45  170  370  83  64  76  370
180  80  30  47  180  380  54  65  77  380
190  32  10  18  190  390  55  67  78  390
200  33  41  50  200  1400  56  68  L  100
210  8  3  52  210  110  57  690  110
220  85  44  53  220  420  58  7/0  83  420
230  87  46  55  230  4130  59  72  84  430
240  m  Bcm  47cm  56m  240m  14A0  „  60em  73ecm  80  m  1410  „
—s  —s  Os  –8  8  O
8  8  S  8
1  Il  III  1  II  III
a.  IJ.  Bei  günstigen  Bodenverhältnissen:  max  AJ  09,012  VS  0,  0008  s;
II.  „mittleren  »  -(),()18Vsq·—(),()()t)ss;
III.  „  ungünstigen  »  -0,(f)24Vs-I—(),()0(.)Hs;

b.BeiAnwendungderselbenMeßwerkzeugcistdasszeiteGlieddechthorIneln-()

c.  I.  wo  nur  ganz  ausnahmsweise  gelothet  werden  muß;

II.
III.

11

häufiger,  aber  nicht  in  Staffeln  unter  5m  gelothet  werden  muß;

meistens  und  in  Staffeln  unter  5m  gelothet  werden  muß.

68

zu  setzen.
        <pb n="420" />
        408

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  9.

..  .  .  (§-23-)

Direktionswinkel-Gewichte
für
Zuqverknotung  und  Fehlergrenzen  für  Polygonwinkel-Messung.
1  I  III
n  —  n
p  #  ie  Ö6  p  9
110  85“  6,4  106“  4,4  "127“  1
2  5,0  104  3  3,2  130  2,2  156  2
3  3,3  120  2,1  150  1,5  180  3
4  2055  134  16  168  11  201  4
5  2,0  147  1,3  184  0,,8  221  5
6  17  159  1,1  199)  0,73  3238  6
7  1,4  170  0,91  212  0,63  255  7
8  1,3  180  0,80  225  0,55  270  8
9  1,1  190  0,71  237  0,49  285  2
10  1,0  199  0,64  249  0,44  299  10
11440/1  208  0,58  260  0,40  3111
12  0,83  216  0,53  270  0,37  325  12
13  0,.7  225  0,49  280  0,34  337
14  0,71  232  0,46  290  0,31  349  14
15  0,67  240  0,43  300  0,29  360  15
16  0,63  247  0,40  309  o,28  3711  16
17  0,59  255  0,38  318  0,26  382  17
18  056  262  0,36  327  r4423
19  0,53  268  0,34  335  023  40201
20  ,50  275  0.32  #  344  ?  412
21  0,48  281  0,30  352  0,21  422  21
l.  «  .  l  -
DIE-Es  MEDIUM-As
n  ——-——-———-——--  —————----  ————  -—----——  n
1  I  III

 

 

 

 

 

 

—
rl

II.

III.

Bei  sicherer  Aufstellung  und  sämmtliche  Signale  am  Fußpunkte  anvisirt.

1
unsicherer
10
P  —  7
64

n
44

n

'?

nur  vereinzelte  "
gar  kein  Signal

max  4%

#

60“  VW..F0  .
75“  Wn.T  .
—  90“  Wn  T  1

L
        <pb n="421" />
        27.  409

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  10.
Z  Schönborn  «  (§·24·)
Polgonzug  in  der  St.  6.  Tangenhach  von  3  Sch.  4  bis  4  Sch.  6.
angenbac  r  1y7
HI.  Cupung.  pag.  177.
Sei  Ax  i  A  inat
ger  Polygon--  Oeirektions-  “  Berechnung  #  i  oo  "„  es
Mess-  .  der  —  ·  1  —  s.
ang.  Punkt]  Winkcel.  Winkel.  |
Heftes  (o)  0)  in  Metern  Axun  in  Metern
chönborn  -.|33  T.  57.  05%  ——
r  15  9,99990
37  Sch.41  15%  10“  91.  12.  20  119,54  2,07  751  T+K  119,51/+  101  038,28  —  2,51|—23  252,16
+  8,32  303n  t
6,40  U0b4n
1  «
9,89595  -  «  :
37Sch.5140.41.40i51.54.0594,471,97529—i-74,34-4—101157,81-s-58,294-i—23249,66
+  9,79  030  14r  +#
#  1.76  55  1  ,  i
I  1,774813
I  9,78893;
37  Sch.7  166.  03.  17|  37.  57.  27  96,820/1,98  588  +  59,54-  101  232,17  +  76,  32  23  307,  85
+3  9,98  679  41  +4
—
1553  1
·  4—9,470—22
378ch.8159.12.5417.10.26192,80-2,28511—i-56,93H-101291,73-4-184,204-23384,2
H  9,98019  13  täi
-—-2,26530
l1,65915I
A  ;  j—9,75807,
.40L.9197.46.37;34.57.08.79,6331,90108ka45,62--i-101348,724--65,27-i-23568,48
+  9,91  362  41  +
7  1,8  40
6  1.  FW  -
-  9"",·2·6—554·
4osch.9155.40.0110.37.14i127,802,10653l—k23,55;-I-101394,36s—s-152,61—s-23633,76
+5  #  9,99  250  +!
710  2,09  903
40  Sch.  6  127.  27.  45  318.  05.  04  1  +  101  417,94  +23  759  38
+5  -
1066.07.24318.04.29  379  49  (4101  M7,77)  507,  1823  769,34
F#  —  —  —
Langenb.  (  (y#  9)
Th.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Au  F  □  13)  D%  (C  11)
□  0,00017.  n  (66)  I  (2##).
63“
        <pb n="422" />
        410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  11.
G.  24.)
Fehlergrenzen  für  Zuganschluss.

I  II  III  J  II  III
5éED
%  %  #  5%  4  %  5  %  %

«  ."
50m  so,  11  0  0,14  0,06  PO„16  ooc  50à„  300  ,  84,  0,31  H/96  .38  1,081  0,441  1300m
100  60,15  0,07  0,18  0,08  s0,22  6,08  100  1350  0,86  0,32  0,99  0,39  1,11,45
————.————————  1400  *  0,332  1444
200  O02  O,0%  Pt  0  0,  %  s  1—.————.———————
250  0,25  0,10  H0,30  0,11  „,35,  0,14  1500  so,  84  o,  85  1,07  0,48  11,20  o0,501  1600
300  so,2s  o,  ii  so,34  0,18  so,ao  0,141  300  1550  so,  ↄ7  0,36  ,100,44.24%  1550
350  so,32  0,12  so,  88  O,  14  so,aa  o,181  350  1600  so,  0,371  0,45  1,2  %  3310
400  „0  35  0,13,  041  0,  15  %  41  2  „  1050  1,02  0,388,  16,  0,46%,  0,  55
450  so,  38  0,14  so,  4  o,16  so,6i  o,  181  100  O0  %  0,48  si,83  0,66  1700
—  ols  0,48  0,18  I0,55  20  500  1750%  07  O#0  121  0,49  36%
6  ·
s550  so,a8  o,16  so,1  0,19  so,58  o0,211  550  1800  110  o,41¼1%  O,  50%9%%5910
600  ,  l7.  Ho,  54  0,2  62  024  1850  „„12  0,42  2  OSl!%t60  1850
————..—————2  ————.————  s1.46  *  1900
700  „,52,  0,19  „,60  0.23  5%%  o,261  700  1950017%  0,44  1,33  0,54  ll,as  o,  631  1950
———————————————————x——.———————  2000
l  ·
8000,57j0,21  0,66"  0,25I  0,76,-o,2980020501,22  I0,4631,38»0,561,540,662050
8500,(30:0,220,69;o,26,0,79»0,30850  21001,25?10,47I1,41Y0,581,570,682100
9000,63E0,230,72i0,28j0,823«0,3290021501,27·0,4801,4410,591,600,692150
9500,65:0,240,75»0,29.0,86H0,3395022001,300,49;1,46  "0,601,620,712200
10000,68I.0,250,78;0,300,89i  0%  1000  2250  1,32,  0.50.4  2  1,65  %  2250
T  1  I
1050  oart  026%1  0,31  %  ·0,01  2300  1,35,  0,.512  583  1,68.  0,741  2300

 

 

 

 

1100  „c,  73,  0,27  so,  84  0,35  0,95  0,38100  2350  137  0,52  1,54  0,64  171  076  2350
1150  „,76  0,28  so,  s7  0,84  0  0,39  1150  2400%0  0,53.057/  0,65  11,74  o0,771  2400
1200  H0,79  0,29  H0,90  0,35  o,  142  2450%42  0,4  0%  %„

 

 

 

 

 

1250  „  0,  6!1  0,30  „O,93  0,36  0,1421250b.  2500m  1,45  0,55,  3,62  0,6880  (0,80)  2500  m

.-  ½  7772  *  "„  I  „  *
0  —½%  —  —.0  2%  T  %  .  t
"1

s  I  *  II  III  #  5  I  An  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Bei  günstigen  Bodenverhältnissen:  man  D/—  0,006  W/ATF  O,O00  E-OOöm;  mas  D  0,0002  Is]  0,  O5  in
U.  ,  mittleren  ,r  0,009  Vs-]  0,00045  ss]  4005  m;  —  0,00025  ss]  0,  Oõ  im
III.  „  ungünstigen  „  —  0,012  VI-]  +  0,00046  I(#S)+  0,05  m;  0,0003  (SI  +  0,05  m
        <pb n="423" />
        27.  411

Anlage  12.
G.  24.

 

Porschriften

für  die

Goordinaten-Verbeserung  bei  Zugrechnungen.

—..  ——  —

1.  Für  sämmtliche  Hauptzüge  hat  die  Coordinaten-Verbesserung  getrennt  nach  Längenund
  seitlicher  Abweichung  zu  erfolgen,  wobei  hinsichtlich  der  letzteren  die  mittleren  Fehlerquadrate
  der  aufeinander  folgenden  Strecken-Direktionswinkel  besonders  zu  beachten  sind.

2.  Bei  Nebenzügen,  für  welche  die  Bedingung

A.  à
.  #NM..yop  ½r.

erfüllt  ist,  —  wo  K.  die  seitliche  Abweichung  und  L  die  gerade  Zuglänge  bedeutet  —
erfolgt  die  Ausgleichung
a)  proportional  den  Coordinaten-Unterschieden  Ax  bezw.  Ky,  wenn  diese  je  für
sich  im  ganzen  Zuge  das  gleiche  Zeichen  haben,  sonst
b)  proportional  den  Streckenlängen  s,  oder
I)  entsprechend  den  Formeln  (s  +  val.  abs.  Ax),  bezw.  (s  +  val.  abs.  K)).

Die  Bedingungsformel  ist  jeder  Zugrechnung  beizuschreiben;  in  ähnlicher  Weise  sind
auch  am  Schlusse  die  Werthe  der  beiden  Abweichungen  X  und  A  (in  Centimetern)  vorzutragen
  und  die  zulässigen  Fehlergrenzen  nach  Anlage  10  darunter  zu  schreiben.

Ist  die  obige  Bedingungsformel  nicht  erfüllt,  so  muß  die  Verbesserung  nach  Vorschrift
  1)  erfolgen.  Für  diese  letztere  kann  die  Schrift:  „J.  H.  Franke,  die  Coordinaten-Ausgleichung
  nach  Näherungsmethoden  2c.,  München  1884“,  verglichen  werden.

Das  Kataster-Bureau  kann  versuchsweise  auch  andere  Ausgleichungsmethoden  zur  Anwendung
  bringen  lassen.
        <pb n="424" />
        412

Anlage  13.
§.  25.

 

Porschriften

für  die
Perechnung  von  Zugverkunokungen.

1.  Bei  der  Zugverknotung  hat  vor  der  Coordinaten  -Berechnung  eine  Ausgleichung
der  Winkel  stattzufinden,  wobei  die  Gewichte  p  für  die  einzelnen  Züge  der  Anlage  9  zu
entnehmen  sind.

2.  Für  die  Berechnung  der  Coordinaten  des  Knotenpunktes  sind  bei  Hauptzügen  stets
den  theoretischen  Bedingungen  thunlichst  entsprechende  Gewichte  einzuführen.  (Vergl.  Anlage
  12.)  Bei  Nebenzügen  kann  von  den  Gewichten

 

 

c.  K  c.  K
P,  —  [5]  (  +  sin-  W  bezw.  1  T  uin  S)
(3
—  i1  6
7  J  ULe),  bezw.  COI  coœi  8)

 

 

oder  bei  geringeren  Anschlußfehlern  und  gleichzeitig  symmetrisch  vertheilten  Zügen

.  K  .  K
F  be.  13  19

 

Gebrauch  gemacht  werden.
In  diesen  Formeln  bedeuten:
d  die  Zahlen  3,  2,  1  je  nach  den  angenommenen  drei  Bodenverhältnissen;
K  eine  beliebige  Zahlenkonstante;
S  den  Direktionswinkel  der  allgemeinen  Zugrichtung;
Is]  die  Summe  der  Streckenlängen  und
Ldie  gerade  Länge  der  Züge.
Die  Gewichtszahlen  sind  jedem  Zuge  beizuschreiben.
3.  Für  die  Vertheilung  der  nach  Bestimmung  des  Knotenpunktes  in  den  einzelnen  Zügen
noch  verbleibenden  Coordinaten-Differenzen  gelten  die  einschlägigen  Regeln  der  Anlage  12.
Ein  Rechnungsbeifpiel  ist  in  der  Unterbeilage  gegeben.
        <pb n="425" />
        „KM  27.  413
Unterbeilage  zu  Anlage  13.

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polygonzug  in  der  St.  G.  Neuhof  von  5  N.  2  bis  Z  N.  15.
4(ebenzug.)  pag.  19.
Seite  Polygon-  Direktions.  5  Berechnung  Ox  Abscisse  2  Ordinate
nes.  Punkt  Winkel  Winkel  44n  „5  ——2
Hleste:  (0)  (5)  E  und  in  Metern
a  Hochdorf  Th.  2640.  41/.  5#%  L  #  n  #
9,56  540  n
266N.  2  2960.  52“.  12101.  34.  08  144,212,15  900  —  33,011  X1458,25  —  134,11.  +274,12
2  l  9,96847n«  —1  —
12  747n
I  172478n’
A  i
271N.12174.57.51196.31.57  18647227061  s—53,06-k-1405,23—178,76-I-2540,05
—2  9.98  1662  1#  *
7*
1,bn
5,45  490
271N.  131180.  0l.  45  196.  33.  40  267,76  2,42  775  —  76,34  —  1352,16  —  250,6512361,34
2  .  9.98  160  2  +7
T40  935
LG-5on
#  45  179  s
271N.14179.52.43  196.  26.  22  152,51/2,18  330  —  43,161275,82  —146,28  +  2104,76
—14  998  188n  1  +
1  750  6  51Sn  —  225,55  —  715  80
1  750  #
271|.  154  22.  88  19.  4.  60  J  1232,65  +  1958,52
—  —.——
N.  17  1013.  07.  09  197.  49.  07  (1232),70)  (—+  1958,32)
s  N  —.  1
b  Hellstadt  Th.  20  39.  J0  SSx  "  .
«  9,91309
278  M.  27  277.  28.  832  125.  o3.  00  184,142,26  515  —+  150,74.  —+  1081,86  —  105,76  2064,28
+7  #  9,75  916  4½%  o
180  707
180  “  D1  .
271N.  1552.  45.  43  197.  48.  5%  +  1232,65  +1958,  52
N.  1111530.  09.15  (197.  48.  45  (□  1232,60  (□x1958,52)
T  PFHTTC-MI  G  —  *  WET
        <pb n="426" />
        44

Polygonzug  in  der  St.  6.

Munchbof
Neu

hof

von  O)  M.  17  bis

*
#

N.  15.

Pag.

20.

 

Seite
des
Messungs-



Punkt

Polygon--Winkel


□—

Deirektions-Winkel


(6)

Strecke

(8)

in  Metern

A##

Berechnung

der

#
1

—s  sin

Abcisse
(8)

Hy
—  s.  cos.  ꝙ

Ordinate
0)

 

undé)y  —

in  Metern

 

248

M.  17

770.  02“.

M.  16

48"
–  5

S.

40“.  09“

 

15.

42.  52

49,07

 

LNSNS

94727
1  69  082  —.  13,  29
9  9  346

1###  426

+  1095,44

 

 

+  47,24
—!1

+1494,95

 

 

248

M.  21

180.

30.  47

 

103,16

 

1.U  7#
t“
2,01  351
9,98  171
[1.5  522

+29,  32
—2

+  1108,  72

—+

98,90
–  3

+  1542,  18

 

270

M.  22

179.

34.  55

16.

I
-b

.  37  233,  74•2  30  873

 

LM—
G
164,.79
9,98  264  P—3
255-1#

 

!
1
"a

 

+  1138,02

1  22458  +  1641,05
6

 

270

N.  17

181.

43.  27
—5

17.

48.

 

97,65

480

 

1.  534
9,48  567
1,98  967
9,97  866
1.56  833

 

+137,  28
—7

+29,88
—  1

 

 

+  1202,78

ß+  92,97
—  2

+463,69

+  1865,57

 

271

N.  15

N.  17619.

09.  10

197.

48.  59

 

 

197.

49.

19

480

 

1

 

+#—  1232,65

 

|
I
I

(-i—1232-2)

—l!

+  1958,52

 

 

(#  1958,

 

—

I  (I3##

eo#

 

956%5

 

 

 

 

 

 

 

½  —  0,00006

1  4
1  —  (39).  1

In

–3
(15).
        <pb n="427" />
        M  27.

Formular.

Namen-Liste

415

Aulage  14.
G.  29.)

 

für  die  sämmtlichen  Haus=  und  Grundbesitzer  der  Steuergemeinde  Rleinweisach,

kgl.  Amtsgerichts  N.  JN.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haus-  Haus-Name,
Wohnort  P  Vor=  und  Familien-Namen  Charakter  Bemerkungen.
Nummer  Gewerbe
I1I.  Inwärtige  Besitzer.
Mit  Häusern  Angrsessene.
Kleinweisach,  1  Michael  Maier  Hofbauer
Pfarrdorf  2  Bernhard  Strobel  Bäcker
2aMathias  Wieser  Stof
2b  HPeter  Wind  Schuhmacher
3  Stiftung  des  Kultus  Pfarrhaus  Martin  Freund,  d.  z.  Pfarrer
4  Pfarrgemeinde  Schulhaus  Valentin  Klug,  Schullehrer
5  Gemeinde  Hirtenhaus
Ohne  Häuser  Angesessene.
½  Bernhard  Liebl  Schuhmacher  wohnt  im  Hause  Nr.  1
½  Martin  Freund  Pfarrer  dessen  eigenthümliche  Gründe
¼  Valentin  Klug  Schullehrer  Meßnerdienstgründe
½  »  »  »  dessen  eigenthümliche  Gründe
1/6  Katharina  Ernst  Hirtenstochter  wohnt  im  Hause  Nr.  5
Mit  Häusern  Angesessene.
Kleinan  1  Franz  Paul  Wieling  Marterbauer
(Weiler)  2  Philipp  Herzog  Herzog
3  Jakob  Brandner  Schererbauer
3a  Bernhard  Liebl  Strumypfstricker
Ohne  Häuser  Angresessene.
½  Xaver  Baumann  Weber
½  Ludwig  Kratzer  Schneider
        <pb n="428" />
        416

 

 

 

 

 

Haus-  Haus-Name,
Wohnort  Vert  Vor=  und  Familien-Namen  Charakter  Bemerkungen
Nummer  Gewerbe

 

Mit  Hũusern  Angesessene.

Harthof  1  Korbinian  Bauer  Hartbauer

(Einöde)

Ohne  Häuser  Angesessene.
Nichts.

II.  Auswärtige,  in  anderen  Gemeinden  wohnende  Besitzer.

1.  Amtsgericht  N.  JN.
a)  Gemeinde  JN.

Joseph  Zapf  Wirth

Schönreuth  45
½  Albrecht  Winkler  Weber

 

2.  Amtsgericht  N.  N.

a)  Gemeinde  J.

Michael  Heilmaier  Bäcker
Kaver  Baumann  Seifensieder

Schwarzach
Tiefenbach

3
23

 

 

 

Die  Vollständigkeit  dieser  Namenliste  in  Beziehung  auf  Namen  und  Ortschaften  bestätiget
Kleinweisach,  den  m  18

Die  Verwaltung  der  Gemeinde  Kleinweisach.
        <pb n="429" />
        M  27.  417

Anlage  15  und  16.
(8.  42.)

 

NM.  O.  LXIII.  15
b.

Handrissblatt  Ner  14.

Bezirksamt  Reichstadt.
Amtsgericht  Oberbrunn.

Steuergemeinde  Hasslach  u.  Wall.

Enthält  die  Plan-No.

Siehe  Ergänzungshandriß  No.  1  für  Plan-No.
No.  2  „  „  „

Bemerkung.

Die  beiden  Handrißzeichnungen  der  Anlage  15
und  16  wurden  hier  weggelassen;  vollständige  Exemplare,
welche  auch  diese  Zeichnungen  enthalten,  sind  im  Bedarfsfalle
  vom  Conservatorium  des  Katasterbureau  zu  beziehen.

Aufgenommen  vom  1.—4.  September  1875
durch  N.  N,  Katastergeometer.

69°.
        <pb n="430" />
        418

 

 

Anlage  17.
C  44.  654).
Besondere  Charakter-Zeichnungen  und  Colorite
bei  den
Neu-Aufnahmen.
Zeichnung  Gegenstand  der  Darstellung:
Lsde.  in  den  bei  der
No.  Originalaufnahmen.  Lithographie.
1.  wie  neben  aber  roth  8  scitwärts  versicherte
Dreieckspunkte.
2.  „  „  „  „  K  12  centrisch  versicherte
3.  „  „  blau  41  versteinte  #  #
Hilfsdreiecks-  oder
...  .  Folco-Punkte,
4a.  »  »  »  41  mit  Drainröhren  versicherte  deren  Versicherung
stets  central  ist.
4b  r#  7  57“  »  O  41  verpflockte
5.  „  „  „  „  □  gerechnete  Hilfspunktc.
4
—.
55  eaa  Bindepunkte  spezicller  Messungslinien.
6.  „  „  „  roth  ¾-.
  !  ab  ab  Polygonsciten.
e
6  ac  ac  eingebundene  Messungslinicn.
e
7.  H.  M.  O  144  H.  M.  #  144  Hôhenmarke.
.  St.  M.  O  72  St.  M.  o72  Steinmarke.
—
9  —  ————  ..
·  Zaunc
J,  Zeichen,  wohin  der  Zaun  oder
-4.  "„  dic  llecke  gehört,  bei  gemeinschaftx.
  ——  —  f  lichen  Zäunen  oder  Hecken  sallt
10.  4  “  Tlecken  diescs  Zeichen  weg.

½1—
—  „
        <pb n="431" />
        27.

419

Anlage  18.
C.  44.  §.  54).

 

Besondere  Charakter-Zeichnungen  bei  der  Aufnahme  von  Eisenbahnen

—

Gr

9.

10.

11.

13.

Bemerkung.

 

(laut  §  32  EZlffer  7.)

7  Laderampe  mit  Geleise.
—  —

 

—
d
i

.

 

 

 

 

1l
1
1
1#

 

Perronanlage  mit  Ccleisen.

Drchscheibe.

Neigungs-  und  Warnungstalel.

WecBhselhcbel.
Sperrsignal.
Perronsignal.
Läutebude.

Wasscrkrahn.
Ladeschablone.

Brückenwaage.

Schichebühnen  mit  crhöhten  Geleisen.

Schiebebühnen  mit  versenkten  Celeisen.

Kilometersteine  werden  wie  Grenzsteine,  Kreuzungspflöcke  und  Pflöcke  für
halbe  Kilometer  wie  Grenzpflöcke  bezeichnet.
        <pb n="432" />
        420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  19.
Z  C  4.
Coordinaten  der  Blattränder.
Schichte  x.  Schichte  x.  Schichte  x.  Schichte  x.
Nummer  y.  Nummer  y.  Nummer  y.  Nummer  y.

1  000  31  70046,20  61  140092,414  210138,60
2  234,732  22381,.0)7]2  14242727  212477
3  4669,75%  33  74715,95  63  144762,1521408,35
1  7004,60  2  34  77050,2  6A4  147097,02  217113,22
5  ——.  79385,66%  66  149431,890  9  219478,09
6  11674,37.36  81720,5766  151766,77%  221812,97
7  14008,24  3  84055,44%  6  15410164%  224147,84
8  16344,11138  86390,1068  156436,51411408  226482,71
9  18678,090  39  88725,10  69  158771,399  228817,59
10  21013,660  91060006é54  1561106,26½0  231152,46
11  2348,  73  J1  93394,93  71  163441,113101  233487,33
12  25683,60  422  95729,80  72  165776,00  102  235822,20
13  28018,48  3  9064,668  1618  0  23381570
14  30353,35%  100399,55%  104  2449195
16  32688,22  J6  102734,424  1722  100  242826,82
16  35023,106  105069,006  175115,ä40½  2451170
17  37357,904“¼“  11  %  2474957
18  à9692,9864  109739,04  78  179785,2408  249831,44
19  42027,722%  149  112073,92  79  182120,12100  252166,32
20  44362,t90  560  114408,7y)80  184454,99110  254501,19
21  46697,4  31116743,60781  186789,862256836,  6
22  49032,34%  32  l119078,5482  189124,73112  259170,93
23  51367,222  83  121413,14283  191459,601413  261505,81
24  53702,006  123748,29  8A  193794,481  263340,68
25  56036,06  12606%  196129,35  266175,55
26  58371,804%  36  128418,044866  198464,2316  268510,43
27  60706,  1tzt  130752,087  200799,10  S“5,30
28  63041,8  13308  203133,  11
29  65370,46  135422,66  9  205468,85119  275515,05
30  67711,336  137757,0390  207803,72  2749  92
        <pb n="433" />
        M  27.  421

Anlage  20.
.  5#  Fiffer  3.))

X.  W.  XXII.  6.  a.

Coordinaten  -Berechnung

liir

Liniennetzpunkte  &amp;amp;  Blattdurchschnitte.
        <pb n="434" />
        422

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

brurrsn  Abseisse  Ordinate  1nn  Lemesen  untr“s
nbe  estimmen-  ntfernung  —
Num  -  “4  0)  0)  der  desselben  vom  A
mer.  Endpunktes  (E)  4  4.  Punkt  ()AAnfangspunkte.  yo  i  ".  %
1.  2.  3.  4.  5.  *5  —  —
(A)  Sch.  s  )  +  489990,  13  11704,68  L.  224480,50—002  z———.
og  Ka  ,105n
E)  L.  2  ()  1  49862,74+11640,90  80,48  AP..  si,905609
Unterschiede  —.  127.39—.  6578  AET|14,  060x  „  A.  7,84630
I  80,48  —
1.  (Oa)  (So)  log  &amp;amp;T  155607
«
L.  15  409826,48  11744,  51  L.  153  74,  880,02  1,49279
"  1,67152
L.  16  +  49873,  42  +  11641,67  74,90  1,87448
3  7,94679
+  46,94—  102,84  113,00—0,03  2,01212
2.  I1.3
l
L.9  -i-;49847,68H-11607,16sch.4e96,00-——0,0  11,45945»
sch.4—i—å49804,01sI-i—11746,00  96,00  (1,98227
1  3  7,83701
3.  —  43,67138,84  145,55—0001  2,14251
I  E  96,00  H1,96F7T
—
4.
s  It  «
.i  .
i  !
5.
        <pb n="435" />
        K  27.

43

 

Berechnung  der  Coordinaten

 

Ordinate

Berechnung  der  Hypothenusen  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abscisse  .  den  Ordinaten=  und  Abseissen-  Bemerkungen.
(X)  (0)  .
sps  unterschieden.
5  —
—  8.  —  9.  110  –  ...  —  5  I11.  —  ———
A  4609990,13  „  11704,68  (Gam  16228,0
1,96%%  36,033  +  (So))  4067,8
-JWINSTTFP  T-NNGSII  (SO)::(#a)NnD
A8  142,46
Messung  142,50
Febler  +  0,04
#  Fehlergrenze  (10)  0,30
4  490S26,u48  1174451  1
319,10  6368,14  i
—i-!49857,58  +  110676,37  1  Aus  N.  W.  22.  6.  b.
"  Seite  2  lfd.  Nr.  4  ent-5
  nommen.
(0  0.21
1  49847,68  +  11607,16  "/  1907,0
—  28,80  +  91.58  19276,0
—18#  +  1160  ——#ß-145,54

145,55
+  0,01
(0  0,25

 

 

 

 

 

 

70
        <pb n="436" />
        424  «  .
Anlage  21.
(&amp;amp;.  53  F.  60  F.6.)

 

Fehlergrenzen  für  Liniennetz-Rechnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*s  lu  UU  W..  IIl
10m  gem  10cm  llem  310  38sem  48  59cm
20  10  13  15  320  39  49  60
30  11  15  18  330  40  50  61
10  13  17  21  340  40  51  62
50  15  18  22  380  41  52  (13
60  16  20  24  360  42  53  (15
70  17  21  26  370  43  54  66
80  18  23  28  380  43  55  67
90  19  24  29  390  44  56  68

100  20  25  31  100  45  57  .  69
110  21  27  33  Ju1uo  46  58  70
120  22  28  34  420  46  59  71
130  23  29  36  130  47  60  72
140  24  3060  37  110  18  61  73
180  25  32  38  130  49  62.  74
160  26  33  40  160  49  62  75
170  27  3  41  470  50  63  77
180  27  35  43  180  51  64  78
190  28  36  41  190  52  05  79
200  29  3  45  300  52  66  30
210  30  3  47  810  53  67  I  81
220  31  39  48  320  54  68  32
230  32  40  49  330  55  69  33
240  32  41  50  340  55  70  84
«  !
250  33  42  52  860  56  70  805
260  34  43  53  360  57  71  886
270  35  44  54  370  57  72  87
280  36  45  55  380  58  73  88
290  37  46  56  390  59  74  89
300  37  47  58  600  59  75  90
s  Is11  In  slI  IIiIn
L»-;0,010V;-L4—0,00050.s-k-0,05mzu1  Fehlergrenze  für  Kartenmassse
o#l5W  OoooS.  +  O  zu  M  r  *½%  u  unsnittelbare  Meseung:  6
0),020  “.  +  0,00060  +  0,05#  zu  II  *  1665  wo  M  die  Maassstabsgrösse.
Erläuterung:
I  gilt  für  günstige  Bodenverhältnisse,  in  welchen  nur  ganz  ausnahmsweise
11  „  „  mittler  „  „haäaufiger,  aber  nicht  in  *—  unter  i  werden  muß.
111  „  „  unglinstge  „  „  „  meistens  und  in  Staffeln  unter  5n
        <pb n="437" />
        K  27.  1  —  425

Anlage  22.
(K.  59.)

 

Mess-Blatt:  N.  0.  64.  15.  a.

Er’ste

Polygon-Berechnung.

Steuergemeinden:  Hollabrunn  und  Bachir-Berechnet

  vom  22.  8.  bis  27.  S.  1875.

N.  N.

Katastergeometer.

707
        <pb n="438" />
        426

Polygon  No.  I.

St.  6.  Hollabrunn.

Flur:  Hochfeld.

 

 

 

Eck-  a.  2  X.  Y.  Xn-1—  Xn-41  Produkt.
punkt.  (0).  (8).  (0).  G).  9-+1—7—4  *„N2
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
.  1  !  1r  I
H.  4  4146  3091  s2  -  32  202  32  3091  o2  2023,-  721  65  9796
55  ·
»6  323  20  ½½%%  +  32320—  97|3,K  100  5  977865
#  1  „
7  29141  081  291  41  S1999%  10  3  7  8.493  03
i  ·  .  x  ·
„5  21952  060704  2195  –  60s  181  9  s  1104133
B.1  1005%%  108—  610—  2245  13  694|50
„  6  ·  I
»21459950031997i63-5I004.2374238z4  572  16  s
i  i  .  i  .
n.  w.  #'7110  3200274  128  27.  K  263  2  71064
I  «  "  Z  "
1-I.2  731°80  036•03|—  268,20—  360;K  269  5  "  970200
!  6  „
II.  2  601  5531  90540—  398|42  +  946  660T  1  6245/46
+  1  .  .
44655183415  86561
DT  ,-  "
·  —115  86561
½)  30  68627
15  343  11
+  9246  58
24  58969
1  24  540  31|  U.
1  bohgon!5650Kirc#.
        <pb n="439" />
        M  27.

Zu  gang.

 

Abgang.

47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n
De-  Berech-
  4  ½#  rech-  .  ...
JznungY  Faktoren  T’roduktlücheillinunggsPaktoren  I’rodukt  Ilache
Art  Art
1  2.  3.  4.  5.  J.  2.  3.  4.  5.
1  4,2  117,7½)  401660  200830é  I  4,0  0,5  82  00
1,.0  24,2  36  30
2.0  4.  05,  172,0½)  696½0600  34§  30
½  11830  59  15
3..  2,0“  14,5  2000
b.  1,05  151,5½)  1590  79  53
E  10.0  :k..000  "
1,0  101,5  40600  c.  Ig.  hlIoi,?  80,708  103  40081  70
15  17000  235  00  41220  38
4  1300
"  b11  2,15  l51,5  32572
0,05  100,0  500
F—  33072  165.36
13.440  90
122038
+992?PVG
Blatteingang20
1
        <pb n="440" />
        <pb n="441" />
        „M  27.  49

Aulage  23.
(8.  62.)

 

Mess-Blatt:  N.  O.  61.  15.  g.

LEliSte

Einzeln-Berechnung.

Steuergemeinden:  Hollabrunn  und  Baaellr.

Planimeter  No.  24.

Nonius-Einheit  10  um.
Berechnet  vom  25.  S.  bis  5.  9.  17½.

N.  N.

Geometer-Assistent.
        <pb n="442" />
        430

Polygon  No.  3.

St.  G.  Hollabrunn,

Flur:  Hochfeld.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultur-  Kultur-IT’lan-d
  Planq
2  Laktoren  Produkt  Ieläche  !  bereern  aktoren  I’rodukttPläche
.  Art  0.  Art
J.  2.  4.  ha  a  dim  1.  2.  3.  4.  ha  a  qm
„  N  u.  1.7  16,4  27  *  5.  58.  7.!7  19,852  16  5.
Geb.  1,0  13,05  13  05  0.  200  28,056  00
g.  5,5  16,4  90  20  21,3  34,2  728  46
41  13.1  53  71|  KLJN  14  42
½  184  84  92  .
-  zguxxx  7,8»26,020280
XIV-cic.  17,0  21,8  370  60  *7  4,05  19,0  76  95
o.  52  23,3  121  16  2  7,!  35,6  252  m6
12,2  23,5  286  70  4,15  38,0  157  70
778  46  ½½  690  2s  03  45
ab:
g.  2,0  11,9  23  80  59.  A.  0410,0
1.5  12,6  18  90  p.  10999,5  589,5
½  42  70  0204,5
5N  0  5:  0794,)  5900.0
½  11795  75  58  97
54.  a.  383224,0  ·
p,3260,53k;,5  ho..x.1234,5
3040,5  p—2—169,01234-5
3076,5  36,0  2748,0
1215,0  3984,0  1236,0
1251.5  36,5  5467/0  1
½  1090]  36  33  03  653  6705,0  1238.0
1¼  3708,5  1235  17/O1  23  62
55.  A.  0020,0  Jummeg:  Jumme  8:„02  00  46
P.  2410,0  2390,0  7  03  93  85
2045,5  6401  00  02
4440.0  2394,5  5  4  20
1240,5  48%  15
3628,5  2388,0  3  02  00
½  7172,5  2390  8302  39  08  2  43  25
15111  35  35
55½  siehe  bei  Polygon  4  2.  Jumme  Polrgon  4“%  310  09  28
56.  J1002,0
V.20040  1002,0
1545,0
2547,0  1002,0
½  2004,0)  1002  00.01  00  20
57.  WM.42505
1..  0849,5  42s00
1459,5
1884,9  425,0
½  8400  424  50  42  45
Summe  7(03  93  S5
        <pb n="443" />
        27.  431

Anlage  24.
(.  66.  S.  67.)

 

Nürnberg.  N.  W.  64.  I7  y.

Gemessen  von

Kartirt  von

f
canlkaugsslkovlslom

l
Revidirt  vom  bis  188

71
        <pb n="444" />
        432

BRevislon  Im  Felde.

 

 

Kevidirt  vom  bis  188
        <pb n="445" />
        A  27.
N.  0.  64.  15.  e.

433

Anlage  25.
j.  V0  Klffer  7.

 

Von  K  H  nach  Firp.  1

Abscisse

Ordinate

 

links

rechts

Gegenstand

 

40

—
—
6  X

1—
–

–  —

2  S.

Bemerkung:  Die  roth  einzutragenden  Karten-Maaße
find  hier  fett  gedruckt.

 

14,10
14,10
20,25
29,20
29,25
29,50
29,55
39,15
39,20
45,00
45,10
49,95
50,10
55,00
55,10
62,90
63,00
70,45
70,55
71,00
71,05
88,40
88.55
102,85
102,95

110,00
110,20
125,05
125,25
139,50
139,70
150,95
151,15
169,90
170,15
205,00
206,  30
255,00
255,/40
270,00
270,40
270,50

r

 

 

 

5,25
5,20
8,70
88
1,25

 

(4,00)
(3,90)
83
(6,

1760

 

Haus.

Garten-Ecke
Haus.

Wiesen-Ecke.

Haus.

Zaun.

Weg.

6&amp;amp;  F.  1.

 

71°
        <pb n="446" />
        434

Fehlergrenzen  für  Nachmessung  im  Felde.

Anlage  26.

 

∆69  Ziffer  4.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  1  n  n  s  1  I  III  I
10  scm  7em  10cm  310  49cm  G6G2cm  74cm
20  8  11  14  320  531  63  76
30  10  14  18  330  52  65  77
10  12  16  21  340  53  66  79
80  14  19  24  380  54  67  80
60  16  21  26  360  55  69  82
70  17  23  29  370  57  70  83
80  19  25  31  380  58  71  835
60  20  27  34  390  59  73  86
100  22  209  36  100  60  74  88
110  23  31  38  110  61  75  89
120  25  33  40  120  62  77  91
130  26  34  42  130  63  78  92
140  28  36  44  AAO  65  79  94
150  29  38  46  450  66  81  95
160  31  39  48  160  67  82  97
170  32  41  50  170  68  83  98
180  33  43  52  180  69  84  100
190  34  44  54  190  70  85  101
200  36  46  56  500  71  87  103
210  37  47  57  810  72  88  104
220  38  49  59  820  74  89  105
230  40  50  61  330  75  91  107
240  41  52  63  340  76  92  108
260  12  53  64  560  77  gz  110
260  43  55  66  860  78  94  111
270  45  56  68  370  79  96  112
280  46  58  69  880  80  97  1414
290  47  59  71  390  81  9  115
300  48  60  72  600  82  99  1417
s  J  II  IH  8  .  II  III

 

 

————  —

0021  MW.  o,o0os.
0028  M.ooos.

*

ir

*

Erläuterung:
Aa  gilt  für  günstige  Bodenverhältnisse,  in  welchen  kur  ganz  ausnahmsweise
häufiger,  aber  nicht  in
meistens  u.  in  der  Regel  in  Staffeln  unter  5

„  mittlere
„  ungünstige

V

’
*l

taffeln  unter  5m

Formeln  für  die  oben  in  den  Rubriken  1,  II  und  11I  zusammengestellten
äußerst  zulässigen  Differenzen.

gelothet  werden  muß.
        <pb n="447" />
        M  27.  435

#t
G.  74  Ziff.  1.)

Mess  Blatt  N.  0.  64.  15.  C.

Mittelung  und  Repartition

der

Einzel-Flächen.

Steuergemeinden:  Hollabrunn  u.  Bachr.

M.  den  24.  September  1875.

M.  N.
KRevisions-Ccometer.
        <pb n="448" />
        436

Polygon  Nr.  2.

St.  G.  Hollabrunn.  Flur:  Geisenfeld.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berech-  Fläche  „  Berech-  Flache
Plan-  nung  rinzen.  Rep.  Del-  Plan-nung  JEinzeln-  Rep.  Det.
.  eeen-  Alittel  Ileläche  „  1  sree  Mittel  Fläche
II.  ha  a  dm  ha  a  am]  m  ha  a  dm  II.  ha  a  am  ha!  a  qm  qm  hafa  qm
106  07  o  22  07  23  122  1  55|20  1555  z6  1  55  si
106b  .  .  82.  .  92  92  123  72  50.  72  55  12  72  67
107  05  n  6  %  05.  42  42  60  07  42°  67
108  .  os  o  6s  oz  66  125  1  LXT  15  “  1  30  67
—Ns5  —  Eus
110  2  ½  20  2  42  35  2  42/75  5—  ö#-FES5  Inn#
111a  .  36  40.  36  35  06  .  36  41
111b  15  *l  -15|67  0  n
112  05  64  056001  05  61
118  .  30  8  .  3002  05  .  30  07  «
114  08  05%  os  o2  o1  .  os  os  H
115  .12  g  E—  o2  E
1164  .  54  54q48  0  54-7
116b  .  10  3  .  1100  o2  .  1102
116  .  1½  26’  08804  26|12
117#  27  "5  .  27  91  05  27  96
117b  .  63  63.70,  11  X
118  os  108  17  191  os  as
119  2  27  142  27/00  38  2  27  38
120  *  .  29  41  05  %
1214  5½½  17/45  03  17  49
121b  .14  1  14  15  02  14  1
Summe!  IITWTNWTENW
        <pb n="449" />
        M  27.  437
Anlage  28.
Flächenmittelung.  C.  74.  Ziff.  21.  4.)
·  Enachi-  —  Erlaubte  "  Erlaubte
Maximal-Diflerenz.  Mazimal-Difflerenr.  Mazimal-Differenz.  6
Flächeln  in  in  in  Fläche  in  in  in  in  Flächem!  in  in  in  Bemerkungen.
1111  III-L  L-L-Ll-1-ha
  1—  ————  1600  1#0  00  5000  icohh  iss  o  200  52000
1  dm'a#snm  dm’qm'm  äam  ——————
0,0005  1½¼  O0,.  5500374669  186  11,5000  179  22444  895
10  2  2  4  6000  39.4997194  112,  OCCCO  188229  458  916
15  2à  2  5#0002  2  105000
20  2  36  800045  8
25  2  3  600083  %  OC  1962464895575
.0,0003  T|1440000  6B  16  2400  200  250  489  999
40  34  81610000  8O  204  2911019
50  44%  9  18000008
650  45  10|09033000  ½  5289  1058
70  4  5  1021  4000  60  74  149  298  16,O0000  2159  538  1077
l
0,00804611221,50006277154808  17,I0000  2232795571115
90  5  6  1  24440SC  1152
100  5  6  120  25  00062  1  0000
120  5½4%  SOOCOOC  169  338  245/806  612  1225
140  6  %004  2  O0000  O  1260
0,0160  6  8.  168212,O000  789179  357  22,  0000  26b9  324  647  1
180  78  1742000%00  332  666  1880
200  79  .18  6  4000  78  98196  89224,  OC000  N  6„
250  8  1020  40  6000  82  1022044  ,  OOCOCOO  699  1398
300  911224C  1
0,  0350  912  28  47|,,  OOOO  88  110.220  489  27,0000  29  732
40010  11  26  602500  OOO00  299  874  748  1497
4500  1101444  4
500110l101y  95  128247  4883  80,  oooo  312890  781  1661
600  12  16  311  61  31,0000  819  98  796  1592
0,0  00  1  11%0OOOO  UU25  4  11
800  148½OO0L28  1656
900%00éOOOO  337  422  844  (1687
1000  1620  407  5000  1201511880102  85,  OC0OO00  844430  859  1718
1200  112  43876,;  000  H1268  315  k  350  437|  875  1749
0|1400  C  OOO  132  164329  é6CG
160002025  50  101  7.0000  13717184284  Formeln
109  3  2  5  105  8  8  3  3  52  70  für  die  in  vorstehender  Tabelle  angegebenen
2500  25  1188  127  80  152  190  880  759  Maximal-Differenzen.
osooo  OO0S  VITTO  fl  für  1:  1000
3150000½  0,00625  VWVTT  Ool.  ,  1:  1250
4000%2lo,  000  6S  207  %  K  O  2500
4500  34442  120  WWI-  .  1„
5000  0000  15  STOO  Voônr  1  :  5000
Fehlergrenze  für  die  Polygon-  oder  Slattfläche  F:
Op  —  +  0,0008  F  für  1000  thgn.  Maaßstab,
1.  0,001  F  „  ,,  ,,
--2A,—f-  1250
#  6„  F  „  2500  „  „
½  —*
B-  #  +  0004  F.  5000  6
wobei  —  der  in  obiger  Tabelle  angegebenen  Maximaldifferenz  ist.
        <pb n="450" />
        438

Allegations  ·  Tabelle.

Steuergemeinde:  Giesing.

Flur:

Anlage  29.

 

G.  77.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  ·  a  r  ·  ·  x  6„  o  e  *
*  Flächeninhalt  der  6  n5  Flächeninhalt  der
(  #n  .  acheniunait  dæ
—  durchschnittenen  1  pakzelle  l  *  durchschnutenen  ranzen  l'arrelle
.  5  Parzelle  blanlSänss  Vie  *  5  Parzelle  Plan  8
o——————I  -—«  --»-.:—:---·  *  1
*G  **J  a  qmn  ha  a  qm  873  —  ha  a  u  ha  a  qm
——  IEIIII  —  —»  E
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        <pb n="451" />
        Gefeh-und  BVerudinugs  gut

Königreich  Bayern.
IK  2.

München,  den  16.  Juli  1885.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1885,  die  Einfuhr  von  Zugochsen  zum  ermäßigten  Zollsatze  der  Anmerkung
  zu  Tarifnummer  39e  betreffend.

 

 

 

Nr.  10,246.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Zugochsen  zum  ermäßigten  Zollsatze  der  Anmerkung  zu
Tarifnummer  39e  betr.

Rgl.  Staatsministerium  der  Vinanzen.

Nachdem  der  Bundesrath  die  Obersten  Landesfinanzbehörden  zur  Feststellung  derjenigen
  Kontrolmaßregeln  ermächtigt  hat,  unter  welchen  auf  Grund  der  Anmerkung  zur
Nummer  39c  des  Zolltarifs  für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  Zugochsen  von  21  bis
5  Jahren,  soferne  sie  zum  eigenen  Wirthschaftsbetrieb  nachweislich  nothwendig  sind,  zu
dem  Zollsatze  von  20  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden  dürfen,  —  werden  hiemit
nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

8.  1.
Bewohner  des  Grenzbezirks  (§.  16  Abs.  3  des  Vereinszollgesetzes),  welche  gemäß
der  Anmerkung  zu  Nummer  39c  des  Zolltarifs  Zugochsen  von  2½  bis  5  Jahren  zum
72
        <pb n="452" />
        140

Zollsatze  von  20  MA  für  ein  Stück  einführen  wollen,  haben  nachzuweisen,  daß  die  einzuführenden
  Thiere  zum  eigenen  Wirthschaftsbetriebe  nothwendig  sind.

Zu  diesem  Behufe  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Einfuhr  von  Zugochsen  ein
Zeugniß  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnortes  des  betreffenden  Grenzbewohners  bezw.
des  Ortes  des  Wirthschaftsbetriebes  desselben  beizubringen,  welches  den  Namen,  Stand
und  Wohnort  bezw.  den  Ort  des  Wirthschaftsbetriebes  des  Grenzbewohners  anzugeben
hat  und  die  Nothwendigkeit  der  Einfuhr  von  Zugochsen  zum  Wirthschaftsbetriebe,  sowie
die  Anzahl  der  für  den  Wirthschaftsbetrieb  nothwendig  aus  dem  Auslande  einzubringenden
Zugochsen  in  bestimmter  Weise  ersehen  lassen  muß.

Das  Zeugniß  der  Ortspolizeibehörde  ist  vor  der  Einfuhr  der  Thiere  von  dem
betreffenden  Bewohner  des  Grenzbezirkes  der  nächsten  Zollbehörde  (Hauptzollamt,  Nebenzollamt,
  Grenzoberkontrole)  vorzulegen,  welche  dasselbe  mit  der  Bestätigung  der  erfolgten
Einsichtnahme  und  mit  der  Genehmigung  der  fraglichen  Vieheinfuhr  unter  amtlicher
Fertigung  zu  versehen  und  sodann  dem  Grenzbewohner  zurückzugeben  hat.

Soferne  die  Zollbehörde  die  Nothwendigkeit  der  Einfuhr  von  Zugochsen  zum  Wirthschaftsbetriebe
  des  Grenzbewohners  nicht  genügend  nachgewiesen  erachtet,  ist  dem  Grenzbewohner
  hievon  Kenntniß  zu  geben  und,  wenn  die  Bedenken  nicht  beseitigt  werden
können,  die  Zustimmung  zur  Einfuhr  von  Zugochsen  zum  ermäßigten  Zollsatze  zu  versagen.
  Hiegegen  ist  die  Beschwerde  zur  k.  Gencraldirektion  der  Zölle  und  indirekten
Steuern  zulässig.

2.

Auf  Grund  des  in  8.  1  bezeichneten  und  bestätigten  Zeugnisses  kann  binnen  einer
Frist  von  längstens  sechs  Wochen  die  in  dem  Zeuguisse  angegebene  Zahl  von  Zugochsen
über  ein  deutsches  Zollamt  zum  ermaßigten  Zollsatze  eingeführt  werden.

Der  Waarenführer  hat  das  vorerwähnte  Zeugniß  dem  Zollamt,  bei  welchem  die
Verzollung  stattfinden  soll,  zu  übergeben  und  hiebei  den  schriftlichen  Antrag  auf  Verzollung
  der  einzubringenden  Zugochsen  zum  ermäßigten  Zollsatze  der  Anmerkung  zur
Nummer  39c  des  Zolltarifs  mit  dem  Beifügen  zu  stellen,  daß  die  angemeldeten  Viehstücke
  zur  Verwendung  als  Zugochsen  dem  Wirtschaftsbetriebe  des  übergebenen
Zeugnisse  genannten  Bewohners  des  Grenzbezirkes  bestimmt  sind.

Das  Zeugniß  bleibt  bei  dem  abfertigenden  Zollamte  zurück.
        <pb n="453" />
        M  28.  441

g.  3.

Die  von  der  Zollbehörde  über  die  erfolgte  Zollentrichtung  in  jedem  Falle  und  für
jeden  Wirthschaftsbesitzer  speziell  auszufertigende  Zollquittung,  in  welcher  auf  das  Zeugniß
der  Ortspolizeibehörde  Bezug  zu  nehmen  und  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  betreffenden
  Grenzbewohners  anzugeben  ist,  hat  den  Transport  der  zum  ermäßigten  Zollsatze
  abgelassenen  Zugochsen  bis  zum  Bestimmungsorte  zu  begleiten;  dieselbe  dient  als
Legitimationsschein  für  den  Transport  im  Grenzbezirk  und  ist  den  Organen  der  Zollverwaltung
  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  «

Die  Viehstücke  müssen  vom  Orte  des  Zollamtes,  bei  welchem  die  Eingangsverzollung
  stattgefunden  hat,  binnen  der  in  der  Zollquittung  festzusetzenden  Zeit  und,  soferne
vom  Zollamte  auf  der  Zollquittung  auch  der  durch  den  Grenzbezirk  zu  nehmende  Weg
vorgeschrieben  wird,  auf  diesem  Wege  sofort  an  den  Ort  des  Wirthschaftsbetriebes  verbracht
  werden.

8.  4.

Die  auf  Grund  der  Anmerkung  zur  Nummer  39c  des  Zolltarifs  zum  ermäßigten
Zollsatze  eingeführten  Zugochsen  dürfen  während  eines  Zeitraumes  von  6  Monaten  vom
Tage  der  Eingangsverzollung  zu  dem  ermäßigten  Zollsatze  von  dem  betreffenden  Grenzbewohner
  nicht  veräußert  und  müssen  während  der  vorbemerkten  Zeit  als  Zugochsen  im
eigenen  Wirthschaftsbetriebe  des  einführenden  Grenzbewohners  verwendet  werden;  dieselben
unterliegen  in  der  bezeichneten  Richtung  der  besonderen  Kontrole  der  Organe  der  Zollverwaltung.


Eine  frühere  Veräußerung  ist  nur  mit  der  vorher  zu  erholenden  Genehmigung  des
einschlägigen  Hauptzollamtes  zulässig.

Im  Falle  durch  Krankheit,  Unglück,  Pfändung  und  dergl.  ein  Abgang  der  eingeführten
  Zugochsen  aus  dem  betreffenden  Wirthschaftsbetriebe  innerhalb  der  obenbezeichneten
Zeit  eintreten  sollte,  ist  binnen  12  Stunden  hievon  der  Zollbehörde,  welche  das  Einfuhrzeugniß
  (§.  1)  gefertigt  hat,  von  dem  betreffenden  Grenzbewohner  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="454" />
        442

8.  5.

Bewohner  des  Grenzbezirks,  welche  Zugochsen  zum  ermäßigten  Zollsatze  eingebracht
haben,  sind  verpflichtet,  während  der  im  8.  4  bezeichneten  Zeitdauer  den  Organen  der
Zollverwaltung  die  bezüglichen  Viehstücke  auf  Erfordern  jederzeit  zur  Besichtigung  vorzuführen
  bezw.  die  Besichtigung  derselben  zu  ermöglichen,  und  zu  diesem  Zwecke  die  Stallungen
und  sonstigen  Orte,  an  welchen  die  fraglichen  Zugochsen  sich  befinden,  zum  Betreten  zu  öffnen.

S.  6.

Werden  der  Bestimmung  in  §.  4  zuwider  Zugochsen  ohne  Genehmigung  der  Zollbehörde
  veräußert,  oder  in  bestimmungswidriger  Weise  nicht  als  Zugochsen,  oder  nicht
im  eigenen  Wirthschaftsbetriebe  verwendet,  oder  wird  die  im  §.  4  vorgeschriebene  Anzeige
über  Abgänge  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  erstattet,  so  hat  die  Entrichtung  des  vollen  Eingangszolles
  nach  dem  Satze  der  Tarifnummer  39c,  bezw.  die  Nachentrichtung  des  hienach
  noch  treffenden  Zollbetrages  für  die  zum  ermäßigten  Zollsatze  eingeführten  Zugochsen,
unbeschadet  der  etwa  veranlaßten  Einleitung  des  Strafverfahrens  wegen  Zolldefraudation
(§.  136  Ziff.  9  des  Vereins-Zollgesetzes)  einzutreten.

8.  7.
Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  die  aus  seuchenpolizeilichen  Gründen,
sowie  die  zur  Controle  des  Verkehrs  mit  Vieh  im  Grenzbezirke  und  des  Grenzverkehrs
mit  Vieh  bereits  erlassenen  Vorschriften  nicht  berührt.

München,  den  8.  Juli  1885.
In  Vertretung:
v.  Pfistermeister.

Der  General-Sekretär.
An  dessen  Statt:
der  k.  Ministerialrath  Dr.  v.  Bischof.
        <pb n="455" />
        Gesetzund  nminsst

önigreich  Bayern.

 

W  29.

Mäuchen,  den  25.  Juli  1885.

 

JF....

Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1885,  die  Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betr.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  26591I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betr.

K.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Anlage  D  zu  §.  48  des  Eisenbahnbetriebs-Reglements  ist  hinter  Nr.  XXXVIII
unter  Nr.  XXXVIIIfolgende  Bestimmung  einzuschalten:

XXXVIIIa.  Flüssiges  (kondensirtes)  Ammoniak  darf  nur  in  Behältern

aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  welche  bei  amtlicher  Prüfung  einen

Druck  von  100  Atmosphären  ohne  bleibende  Veränderung  der  Form  ausgehalten

haben,  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Ein  amtlicher  Bermerk  auf  den
Behältern  muß  deutlich  erkennen  lassen,  daß  die  Prüfung  hierauf,  und  zwar

73
        <pb n="456" />
        444

innerhalb  Jahresfrist,  vor  der  Aufgabe  stattgefunden  hat.
fest  in  Kisten  derart  zu  verpacken,

Die  Behälter  sind
daß  der  vorgedachte  Bermer  bei  dar  bahnseitigen

  Annahme  ohne  Schwierigkeit  sichtbar  gemacht  werden  kunn.

München,  den  20.  Juli  1885.

Frhr.  v.  Trailsheim.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  21.  April  ds.  Is.  dem  Statiousvorstande
  am  Westbahnhofe  in  Wien,  Jaroslaw
Khittel,  sowie

unter  dem  17.  Juni  ds.  Is.  dem  Schriftsteller
  Rudolph  Schelcher  in  Paris  das
Ritterkreuz  II.  Klasse  des  Verdienst-Ordens
vom  heil.  Michael  zu  verleihen.

 

Königlich  Alerhöchste  Genehmignug  zur
Ammahme  fremder  Dekorationen.
Seine  Mazjestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  10.  Juli  l.  Is.  dem  k.  bayerischen  Kämmerer
  Maximilian  Freiherrn  von  Du  Prel,

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff

 

kaiserl.  Regierungsrathe  im  Ministerium  für
Elsaß-Lothringen  in  Straßburg,  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser
und  Könige  von  Preußen  verliehenen  k.  preußischen
  Rothen  Adler-Ordens  1V.  Klasse
und  des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Württemberg  verliehenen  Ritterkreuzes
  I.  Klasse  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adelomatrikel  des

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  18.  Juni  ds.  Is.  der  Gutsbesitzer
Alfred  Freiherr  von  Freyberg-Schütz  zu
Holzhausen  in  Knörringen,  k.  Bezirksamts
Günzburg,  in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse
  Lit.  F,  Fol.  21  a,  Act.-Num.
655  1l.
        <pb n="457" />
        Gese-und  Verorduungs

für  das
Königreich  Bayern.
I  30.

München,  den  14.  August  1885.

 

      
    

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1885,  die  Bahnordnung  für  Bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betr.  —  Bekanntmachung  vom  1.  August  1885,  die  Aichordnung  für  das  Köntgrerc
Bayern  betr.  —  Bekanntmachung  vom  1.  August  1885,  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,
  Gewichte  und  Waagen  betreffend.

      

Nr.  28561.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  Bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter  Bedeutung
betreffend.  ·

R.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  Neußern.

Die  am  10.  August  l.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Uebersee  —Marquartstein
  wird  hiemit  unter  die  Klasse  der  unter  Absatz  6  der  Bekanntmachung  vom
5.  März  1882  (Ges.=  und  Verordn.-Bl.  S.  83  ff.)  aufgeführten  Bahnen  untergeordneter
Bedeutung  eingereiht.

München,  den  31.  Juli  1885.

rhr.  v.  Trailsheim.  »
Der  General-Sekretär:

Frhr.  v.  Völderndorff.
74
        <pb n="458" />
        446

Ad  Nr.  910.

Bekanntmachung,  die  Aichordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.
Vom  1.  Ahust  1885.

Auf  Grund  des  §.  3  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November  1871,  betreffend
die  Einführung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August
  1868  in  Bayern  (Gesetzbl.  vom  Jahre  1871|72,  Beil.  II,  S.  22),  dann  des  Reichsgesetzes
  vom  11.  Juli  1884,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868  (Reichsgesetzbl.  S.  115)  hat  die  k.  Normal-Aichungs-Commission
unter  Aufhebung  der  revidirten  Aichordnung  vom  1.  Februar  1876,  sowie  der  sämmtlichen
Ergänzungen  und  Nachträge  hiezu  die  in  der  Beilage  abgedruckte  „Aichordnung  für  das
Königreich  Bayern“  erlassen,  welche  hierdurch  bekannt  gegeben  wird.

München,  den  1.  August  1885.

Königl.  Normal-Aichungs-Commission.
v.  Nies.

—..Q  —  —  —  .  –—–  —  —  —  —  —

Ad  Nr.  911.

Bekanntmachun,,  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  betr.
Vom  1.  August  1885.

Auf  Grund  des  durch  §.  3  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November  1871,
betreffend  die  Einführung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund
vom  17.  August  1868  in  Bayern  (Gesetzblatt  vom  Jahre  1871/72,  Beil.  II,  S.  22),
dann  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Oktober  1884  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  215)  ergehen  folgende  Vorschriften:

8.  1.

Bis  zum  31.  Dezember  1886  werden  zur  Aichung  und  Stempelung,  bis
zum  31.  Dezember  1896  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung
alle  Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  zugelassen,  welche  nur  die  folgenden
        <pb n="459" />
        30.  447

Abweichungen  von  den  geltenden  Vorschriften  erkennen  lassen,  im  Uebrigen  aber  den  letzteren
vollständig  entsprechen:
I.  Längenmaaße.

a)  Längenmaaße,  welche  in  der  Angabe  der  Gesammtlänge  mit  einer  der  folgenden
Bezeichnungen  versehen  sind:  Dekameter,  Decimeter  und  Centimeter.

b)  Längenmaaße  von  10  Meter  Länge,  welche  außer  der  metrischen  Bezeichnung  den
Namen  „Kette“  enthalten.

c)  Längenmaaße,  welche  außer  der  metrischen  Bezeichung  den  Namen  „Stab“  enthalten.

II.  Flüffigkeitsmaaße.

a)  Cylindrische  Flüfsigkeitsmaaße  von  1/8,  ½6,  138  Liter  Raumgehalt,  wenn  die  Durchmesser

derselben  folgende  Grenzwerthe  einhalten:

bei  ½  Liter  Raumgehalt  47  bis  42  Millimeter,

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»  Ilss  »  «  31  7“  28  /
und  wenn  die  Abweichungen  des  Raumgehalts  dieser  Maaße  von  dem  Sollbetrage  im  Mehr
oder  im  Minder  nicht  größer  sind  als  1/100  des  letzteren.  Der  obere  und  der  untere  Durchmesser
  dürfen  bei  einem  und  demselben  Maaße  höchstens  soweit  von  einander  abweichen,  daß
keiner  derselben  einen  der  beiden  obigen  Grenzwerthe  überschreitet.

b)  Flüssigkeitsmaaße,  welche  außer  der  Bezeichnung  nach  Liter  einen  der  Namen  „Kanne“
oder  „Schoppen“  enthalten.

Ic)  Flüssigkeitsmaaße,  welche  mit  der  abgekürzten  Bezeichnung  I.  versehen  sind.

d)  Flüfsigkeitsmaaße  von  mehr  als  2  Liter  Raumgehalt,  bei  welchen  der  Boden  nicht
durch  einen  aufgelötheten  Steg  verstärkt  ist  (siehe  §.  10  Nr.  9  der  Aichordnung  vom  1.  Aug.  1885).

III.  Meßwerkzenge  für  Flüssigkeiten.

a)  Meßwerkzeuge,  welche  Raumgehalte  von  ½8,  116,  1/6  Liter  angeben,  wenn  die  Abweichungen
  dieser  Raumgehalte  von  dem  Sollbetrage  im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  größer

sind  als  1½/65  des  letzteren.
74
        <pb n="460" />
        448

b)  Meßwerkzenge,  welche  mit  metallenen  Meßgefäßen  versehen  sind  und  die  Ablesung
der  Flüssigkeitsstande  in  dem  Meßgefäße  entweder  dadurch  ermöglichen,  daß  in  der  Wandung
des  Meßgefäßes  selbst  ein  durchsichtiger  Glasstreisfen  mit  Eintheilungsmarken  befestigt  ist,  oder
daß  mit  dem  Meßgefäße  kommunizirende  gläserne  Röhren  die  Eintheilungsmarken  enthalten,
oder  daß  in  der  Wand  des  Meßgefäßes  Ausflußöffnungen  derartig  angebracht  sind,  daß
mittelst  zugehöriger  Röhren  und  Hähne  sowohl  die  Füllung  des  Meßgefäßes  bis  zu  einem
gewissen  Flüssigkeitsstande  als  auch,  von  diesem  ausgehend,  die  Ablassung  einer  bestimmten
Quantität  regulirt  wird.  «

c)  Meßwerkzeuge  der  vorexwähnten  Einrichtung,  welche  die  Bestimmungen  im  8.  14
der  Aichordnung  unter  Nr.  4  und  Nr.  6  nicht  vollständig  erfüllen,  aber  folgenden  Dimenfionsbestimmungen
  genügen:

Die  Angaben  der  Maaßgröße  von  ½  und  von  0,1  Liter  ist  nur  an  solchen
Stellen  oder  bei  der  Einrichtung  mit  kommunizirender  Röhre  nur  in  der  Höhe  von
solchen  Stellen  der  Gefäßwand  zulässig,  an  welchen  der  äußere  Durchmesser  des
Maaßgefäßes,  dessen  horizontaler  Querschnitt  nahe  kreisförmig  vorausgesetzt  wird,
nicht  über  65  Millimeter  beträgt.  «

Die  Ablesungsmarken  für  die  noch  kleineren  Maaßgrößen  bis  zu  0,01  Liter
abwärts  dürfen  nur  an  solchen  Stellen  der  Gefäßwände  angebracht  sein,  an  welchen
der  äußere  Durchmesser  des  Gefäßes  folgende  Werthe  nicht  überschreitet:

für  die  Maaßgrößen  von  0,05  Liter  und  von  1/16  Liter  45  Millimeter,
V  7  r  0,02  r  "  77  l1/6n  »  30  5„
„  „  „  „  00)  20  „

Der  Durchmesser  einer  die  Ablesungsmarken  enthaltenden  kommunizirenden
Glasröhre  darf  nicht  größer  als  15,  nicht  kleiner  als  10  Millimeter  sein.

d)  Meßwerkzeuge,  welche  mit  der  abgekürzten  Bezeichnung  L  versehen  sind.

IV.  Hohlmaaße  und  Meftwerkzenge  für  trockene  Gegenstände.
a)  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  von  ½  und  ½6  Liter  Raumgehalt,  wenn  die
Durchmesser  derselben  folgende  Grenzwerthe  einhalten:
bei  18  Liter  Raumgehalt  65  bis  59  Millimeter,
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        <pb n="461" />
        MÆ  30.  449

und  wenn  die  Abweichungen  der  Raumgehalte  dieser  Maaße  von  dem  Sollbetrage  im  Mehr
oder  im  Minder  nicht  größer  sind  als  1/66  des  letzteren.

b)  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände,  welche  neben  der  Bezeichnung
  nach  Liter  oder  Hektoliter  den  Namen  „Faß"“  oder  „Scheffel“  enthalten.

c)  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände,  welche  mit  der  abgekürzten
Bezeichnung  L.  oder  II  oder  Kub.-Met.  versehen  sind.

V.  Gewichte.

a)  Gewichtsstücke  zu  50  Pfund  und  zu  ½  Pfund,  wenn  dieselben  im  Mehr  oder  im
Minder  eine  Fehlergrenze  nicht  überschreiten,  welche  bei  Handelsgewichten  zu  50  Pfund  auf
4  Gramm,  zu  ½  Pfund  auf  125  Milligramm  und  bei  Präzisionsgewichten  zu  50  Pfund
auf  2  Gramm,  zu  1.  Pfund  auf  62,5  Milligramm  festgesetzt  ist.

b)  Gewichtsstücke  in  Bombenform  zu  50  Kilogramm  und  zu  50  Pfund.

)  Gewichtsstücke,  bei  welchen  zwar  den  Vorschriften  im  §.40  der  Aichordnung  vom  1.August
1885  bezüglich  der  Grenzwerthe  der  Höhe  oder  des  Durchmessers  nicht  genügt  ist,  aber
die  folgenden  Beziehungen  zwischen  dem  Durchmesser  und  der  Höhe  des  chlindrischen  Körpers,
abgesehen  von  der  Handhabe  oder  von  dem  Knopf,  eingehalten  werden  nämlich:

Gewichtsstücke  zu  50,  20,  10,  5,  1  Kilogramm,  500  Gramm  und  Pfund,
bei  welchem  die  Höhe  des  Cylinders  den  Durchmesser  übersteigt.

Gewichtsstücke  zu  2  Kilogramm,  bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders  kleiner
ist  als  der  Durchmesser.

Gewichtsstücke  von  200  Gramm  bis  1  Gramm,  bei  welchen  die  Höhe  des
Chlinders  die  Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt.

d)  Gewichtsstücke,  welche  mit  einer  oder  zweien  der  folgenden  Bezeichnungen  versehen
sind:  Centner,  Zentner,  Ctr.,  C,  Ztr.  Z,  Pfund,  F,  Pf.,  P,  K,  C,  D,  C,  M,  Nl,
Dekagramm.  "

Tec)  Gewichtsstücke,  auf  denen  neben  einer  der  zulässigen  Bezeichnungen  das  Zehn=  oder
Hundertfache  ihres  Gewichtes  angegeben  ist.

s)  Handelsgewichtsstücke  zu  50  Gramm  aus  Eisen  in  Gestalt  eines  Cylinders,  dessen
Höhe  die  Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt,  und  ohne  Justirhöhlung.
        <pb n="462" />
        460

g8)  Handelsgewichte,  welche  in  Form  von  Einsatzgewichten  zum  Gesammtgewichte  von
500  Gramm,  aber  in  der  Stückelung  von  ½  Pfund,  100,  50,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2
und  1  Gramm  ausgeführt  sind.  ·

h)  Präzisionsgewichtsstücke  zu  2,  1  und  0,5  Kilogramm  und  ½  Pfund  aus  Eisen.

)  Praäzisionsgewichtsstücke  zu  500  bis  1  Milligramm  aus  Silber.

k)  Präzisionsgewichtsstücke  zu  5,  2  und  1  Milligramm  aus  Messing,  Bronze,
Argentan  und  Platin.

1)  Prazisionsgewichtsstücke  zu  500,  200  und  100  Milligramm  in  Form  rechtwinkliger
  Blechplättchen  mit  aufgebogenem  Rande;  ebenso  zu  50,  20,  10,  5,  2  und
1  Milligramm  in  der  vorerwähnten  Form  mit  aufgebogener  Ecke.

VI.  Waagen.

a)  Waagen,  welche  in  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  eine  der  folgenden  Bezeichnungen
  enthalten:  Ctr.,  E,  Pf.,  K,.  G.  Z

b)  Festfundamentirte  oder  überhaupt  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als
2000  Kilogramm  bestimmte  Brückenwaagen,  welche  mit  einer  vollständigen  Entlastungsvorrichtung
  der  Schneiden  noch  nicht  versehen  sind.

Sind  dieselben  fest  fundamentirt,  so  soll  bei  ihnen  jedoch  schon  jetzt  in  Ermangelung
einer  vollständigen  Entlastungseinrichtung  durch  geeignete,  in  jeder  horizontalen  Richtung
wirksame  Schutzvorrichtungen  (Verriegelungen,  Gehänge  u.  dergl.)  Vorsorge  dafür  getroffen
sein,  daß  Verschiebungen  der  sich  berührenden  Pfannen  und  Schneiden,  wie  sie  beim  Fehlen
jeder  Schutzvorrichtung  durch  die  beim  Aufbringen  der  Last  auf  die  Brücke  stattfindenden
Stöße  entstehen  würden,  thunlichst  ausgeschlossen  beziehungsweise  eingeschränkt  werden.

VII.  Gasmesser.

a)  Gasmesser,  bei  denen  die  Angaben  der  Zählscheiben  den  geltenden  Vorschriften  nicht
vollständig  entsprechen,  sobald  sie  nur  eine  unzweideutige  Ablesung  der  Raumgehaltsangaben
  des  durchgelassenen  Gases  in  metrischem  Maaße  darbieten.
        <pb n="463" />
        M  3d.  451

b)  Gasmesser,  auf  denen  die  Bezeichnungen  den  Vorschriften  des  §.  79  der  Aichordnung
  vom  1.  August  1885  noch  nicht  vollständig  entsprechen,  auf  denen  aber  der  Name  und
Wohnort  des  Verfertigers,  die  laufende  Fabriknummer,  der  Inhalt  des  messenden  Raumes
und  das  größte  stündliche  Gasvolumen  deutlich  und  untrennbar  angegeben  ist.

Bezeichnungen  nach  der  Flammenzahl,  bei  welchen  die  Vorschrift  der  Aichordnung  im
§.  79  unter  Nummer  4  bezüglich  des  Verhältnisses  zwischen  Flammenzahl  und  stündlichem
Gasvolumen  nicht  eingehalten  ist,  sind  jedoch  über  den  1.  Januar  1886  hinaus  nicht
zu  dulden.

6  2.

Nicht  mehr  zur  ersten  Aichung  und  Stempelung,  aber  bis  zum  31.  Dezember  1896
zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  sind  alle  solche  Waagen  und
Meßwerkzeuge  zuzulassen,  welche,  während  sie  im  Uebrigen  den  geltenden  Vorschriften  vollständig
  oder  bis  auf  die  nach  §.  1  noch  zu  duldenden  Abweichungen  entsprechen,  eine  der
folgenden  Vorschriftswidrigkeiten  erkennen  lassen:

I.  Waagen.

a)  Dezimalwaagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  weniger  als  20  Kilogramm
  bestimmt  sind;  ebenso  Centesimalwaagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von
weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

b)  Laufgewichtswaagen,  deren  Skalenangaben  eine  der  folgenden  Bezeichnungen  enthalten:
  Ctr.,  K,  Pf.,  K,  C.

Jc)  Waagen,  welche  auch  die  Angabe  der  geringsten  zulässigen  Last  und  in  dieser  Angabe
  eine  der  Bezeichnungen  Ctr.,  S,  Pf.,  K,  C  enthalten.

d)  Gleicharmige  oberschalige  Waagen,  bei  welchen  die  Dimensionen  der  einen  Schale
(Gewichtsschale)  den  geltenden  Vorschriften  nicht  völlig  genügen,  sobald  diese  Dimensionen
wenigstens  hinreichen,  um  den  Betrag  der  größten  zulässigen  Last  in  nebeneinander  stehenden
  Gewichtsstücken  so  auszusetzen,  daß  der  Rand  derselben  nirgends  über  den  Rand  der
Schale  hinausragt.  «
        <pb n="464" />
        452

II.  Thermo-Alkoholometer.

a)  Normal-Thermo-Alkoholometer,  deren  Alkoholometerskalen  Angaben  unter  40  Procent
  enthalten.

b)  Thermo-Alkoholometer,  an  deren  Thermometerskale  die  Größe  der  einzelnen  Grade
zwar  weniger  als  1  Millimeter,  aber  nicht  weniger  als  0,5  Millimeter  beträgt.

c)  Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  Größe  der  einzelnen  Procent-Intervalle
zwar  weniger  als  1,5  Millimeter,  aber  an  keiner  Stelle  weniger  als  0,7  Millimeter  beträgt.

d)  Normal-Thermo-Alkoholometer,  an  deren  Thermometerskale  die  Größe  der  einzelnen
Grade  zwar  weniger  als  2  Millimeter,  aber  nicht  weniger  als  1  Millimeter  beträgt.

e)  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  Größe  der  einzelnen  Procent-Intervalle
  zwar  weniger  als  3  Millimeter,  aber  an  keiner  Stelle  weniger  als  2  Millimeter
beträgt.

1)  Thermo-Alkoholometer  und  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  der  größte
Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  28  Millimeter  übersteigt,  beziehungsweise  bei  welchen
das  Ende  der  Alkoholometerskale  näher  als  15  Millimeter  an  der  Kuppe  liegt,  oder  bei
welchen  die  Alkoholometerskale  nicht  bis  in  die  Erweiterung  der  Glasspindel  hineinreicht.

8)  Thermo-Alkoholometer  und  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  auf  den
Skalen  vorhandenen  Angaben  den  geltenden  Bestimmungen  nicht  vollständig  und  genau  entsprechen,
  indessen  jedenfalls  den  Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers,  die  laufende  Nummer
und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung,  sowie  die  Zugehörigkeit  der  Thermometerangaben  zu
dem  System  von  Réaumur  und  der  Alkoholometerangaben  zu  dem  System  von  Volumen-Procenten
  nach  Tralles  erkennen  lassen.

III.  Gasmesser.

Nasse  Gasmesser  mit  zwei  Flüssigkeitsstandrohren,  deren  obere  Begrenzungen  nicht  in
einem  und  demselben  Niveau  liegen,  und  mit  zwei  zugehörigen  Abflußrohren,  sobald  diese
Gasmesser  den  Anforderungen  bei  folgendem  Prüfungsverfahren  genügen:
        <pb n="465" />
        30.  Z  453

Mit  der  instruktionsmäßigen  Ausfüllung  des  Gasmessers  wird  so  lange  fortgefahren,
bis  das  Wasser  aus  einem  der  vorhandenen  beiden  geöffneten  Abflußrohre  auszufließen
anfängt,  wodurch  angezeigt  wird,  daß  das  Füllwasser  im  Gasmesser  die  obere  Begrenzung
  eines,  und  zwar  des  niedrigsten  der  vorhandenen  beiden  Flüssigkeitsstandrohre
erreicht  hat.

Bei  dem  durch  diese  Begrenzung  festgestellten  Flüssigkeitsstande  wird  zunächst  nach  Verschließung
  des  noch  nicht  in  Funktion  getretenen  zweiten  Abflußrohres  die  instruktionsmäßige
Prüfung  der  Richtigkeit  der  Angaben  des  Gasmessers  vorgenommen,  wobei  die  Abweichungen
des  von  dem  Zählwerk  registrirten  Volumens  von  der  Angabe  des  Normalapparates  im  Mehr
oder  im  Minder  nicht  größer  sein  dürfen  als  2  Procent  der  letzteren.  Ist  diese  Abweichungsgrenze
  eingehalten,  so  wird  mit  der  Prüfung  derartig  fortgefahren,  daß  nach  Oeffnung
des  vorbezeichneten  zweiten  Abflußrohres  und  nach  Verschließung  des  bei  der  ersten  Prüfung
in  Funktion  gewesenen  Abflußrohres  so  lange  Wasser  nachgefüllt  wird,  bis  dasselbe
aus  dem  geöffneten  Abflußrohr  auszufließen  anfängt,  wodurch  angezeigt  wird,  daß  das
Füllwasser  die  obere  Begrenzung  des  höchsten  der  vorhandenen  beiden  Flüssigkeitsstandrohre
  erreicht  hat.

Bei  diesem  Flüssigkeitsstande  wird  nunmehr  eine  zweite  Prüfung  vorgenommen.  Ergibt
  sich  bei  derselben  keine  Abweichung,  welche  2  Procent  im  Sinne  einer  Mehrangabe
überschreitet,  so  ist  der  Gasmesser  zulässig.

Die  Ausführung  dieser  zweiten  Prüfung  und  die  Aichung  eines  Gasmessers,  welcher
bei  diesem  höchsten  Flüfsigkeitsstande  die  Abweichungsgrenze  einhält,  soll  übrigens  auch  dann,
wenn  bei  der  vorangehenden  Prüfung  (bei  niedrigstem  Flüssigkeitszustande)  eine  unzulässige
Angabe  des  Gasmessers  gefunden  worden  ist,  zulässig  sein,  sobald  die  Betheiligten  damit
einverstanden  sind,  daß  durch  geeignete  Stempelung  die  Benutzung  des  zu  dem  niedrigsten
Flüssigkeitsstandrohre  gehörigen  Abflußrohres  so  ausgeschlossen  wird,  daß  sie  nach  der  Aichung
  ohne  Verletzung  der  Stempel  nicht  mehr  thunlich  ist.

8.  3.

Bis  auf  Weiteres  sind  die  nachfolgend  aufgeführten  Abweichungen  der  Maaße
und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  von  den  geltenden  Vorschriften  nicht  als  solche
75
        <pb n="466" />
        454  -

Vorschriftswidrigkeiten  zu  erachten,  welche  die  betreffenden  Gegenstände,  in  so  ferne  sie
mit  dem  vorschriftsmäßigen  Jahresstempel  versehen  sind,  im  öffentlichen
Verkehre  unzulässig  machen:

1.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  betreffend  die  Stempelung.

a.  Unvollständige  Stempelungen  der  Eintheilungsflächen  von  Längenmaaßen,  sobald  die
Stempelungen  an  den  Enden  der  Maaße  in  genügender  Deutlichkeit  vorhanden  sind,  dann
Stempelungen  von  Präcisionsmaaßen,  welche  durch  Aufschlagen  der  Stempel  statt  durch
Aufätzen,  wie  es  nach  §.  5  der  Aichordnung  vom  1.  August  1885  vorgeschrieben  ist,  erfolgt
  sind.

b.  Unvollständigkeiten  der  Stempelungen  auf  den  Löthfugen  der  Blechmaaße,  so  ferne
an  den  bezüglichen  Maaßen  Mängel  nicht  ersichtlich  geworden  sind,  die  mit  der  Art  ihrer
Stempelung  zusammenhängen.

c.  Stempelungen  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  auf  Siegellack,  soferne  dieselben
  noch  deutlich  erkennbar  sind,  ferner  Stempelungen  dieser  Meßwerkzeuge  auf  Zinnloth,
sowie  überhaupt  unvollständige  Stempelungen  derselben  statt  der  in  §.  15  der  Aichordnung
vom  1.  August  1885  vorgeschriebenen,  sobald  nur  die  vorhandenen  Stempelungen  hinreichend  sind,
um  die  Angaben  der  Meßwerkzeuge  vor  nachträglichen  Abänderungen  zu  sichern  und  sobald
die  auf  den  Meßwerkzeugen  enthaltenen  Angaben  der  einzelnen  Maaßgrößen  als  hinreichend
unveränderlich  und  untrennbar  von  dem  Meßgefäße  zu  erachten  sind.  "

d.  Stempelungen  von  Waagen,  welche  an  anderen  Stellen  oder  aus  anderen  Materialien
oder  nach  einem  anderen  Verfahren  ausgeführt  sind,  als  im  §.  74  der  Aichordnung  vom
1.  August  1885  vorgeschrieben  ist.

e.  Stempelungen  von  Thermo-Alkoholometern,  welche  auf  den  in  den  Glasumhüllungen
  eingeschlossenen  Papierskalen  ausgeführt  sind.

II.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  betreffend  Material,  Gestalt,  Bezeichnung
und  sonstige  Beschaffenheit.

Alle  diejenigen  Abweichungen,  welche  in  den  vorstehenden  §§.  1  und  2  aufgeführt
  sind.
        <pb n="467" />
        30.  455

S.  4.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Oktober  1884
sollen  bis  zum  31.  Dezember  1888  im  öffentlichen  Verkehre  noch  zugelassen  werden  alle
jene  bisher  geduldeten  Gewichtsstücke,  welche  zwar  von  den  geltenden  Vorschriften  noch
weitergehende  Abweichungen  zeigen,  als  die  vorstehend  im  §.  1  und  3  aufgeführten,  gleichwohl
  aber  bisher  bei  den  periodischen  Nachaichungen  gestempelt  worden  sind.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  folgende  ältere  Gewichtsstücke  Anwendung:

a.  Eiserne  Gewichtsstücke  zu  20  Pfund  in  Bombenform.

b.  Eiserne  Gewichtsstücke  unter  10  Kilogramm  mit  fester  Handhabe  (Griff)  statt  des
vorgeschriebenen  Knopfes.

c.  Eiserne  Gewichtsstücke  mit  beweglichen  Handhaben,  Ringen  und  dergleichen.

d.  Eiserne  Gewichtsstücke  in  Cylinderform  mit  Justirhöhlung  an  der  Bodenfläche  oder
mit  einer  sonstigen  Justireinrichtung,  welche  der  Vorschrift  des  §.  42  Nro.  3  der  Aichordnung
  vom  1.  August  1885  nicht  entspricht.

e.  Gewichtsstücke  in  Gestalt  vier=  oder  achtseitiger  Prismen.

f.  Gewichtsstücke  in  Gestalt  abgestumpfter,  sechsseitiger  Pyramiden.

.  Gewichtsstücke  aus  Messing  und  verwandten  Legirungen  in  cylindrischer  Form  ohne
Knopf,  dann  Gewichtsstücke  von  200  Gramm  abwärts  in  chlindrischer  Form  mit  Knopf,
bei  denen  aber  die  Höhe  des  Cylinders  gleich  dem  Durchmesser  oder  größer  als  dieser  ist.

h.  Gewichtsstücke  aus  Messing  und  dergleichen  von.  würfelförmiger  Gestalt,  sowie  in
Gestalt  von  ebenen  oder  gebogenen  Platten.

i.  Cylindrische  Gewichtsstücke  zu  4  Pfund,  bei  denen  die  Höhe  des  Cylinders  gleich
dem  Durchmesser  oder  größer  als  letzterer  ist,  falls  bei  diesen  Stücken  die  Dimensionsbestimmungen
  des  §.  40  der  Aichordnung  vom  1.  August  1885  nicht  eingehalten  sind,  ferner

cylindrische  Gewichtsstücke  zu  ½  Pfund,  bei  denen  die  Höhe  des  Cylinders  kleiner  ist,  als
der  Durchmesser  derselben.

k.  Alle  Gewichtsstücke  zu  5  Pfund  und  alle  solche  Gewichtsstücke  unter  10  Pfund,
welche  nach  Centner  bezeichnet  sind,  sowie  alle  Gewichtsstücke  unter  ½  Pfund,  welche  nach
Pfund  bezeichnet  sind.
        <pb n="468" />
        456

Den  Aichämtern  liegt  ob,  solche  Gewichtsstücke  nur  mehr  zu  periodischen  Nachaichungen
mit  der  Wirkung  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1888  zuzulassen,  denselben  sonach  die  Ertheilung

  eines  Jahresstempels  zu  versagen,  dessen  Gültigkeit  sich  gemäß  §.  30  der  Aller-23.

  November  1869

höchsten  Verordnung  vom  27.  Jannar  1889  über  diesen  Zeitpunkt  erstrecken  würde.

Dabei  sind  die  betreffenden  Eigenthümer  wiederholt  von  der  am  31.  Dezember  1888
eintretenden  Außerverkehrsetzung  dieser  Gewichtsstücke  in  Kenntniß  zu  setzen.

 

München,  den  1.  August  1885.

Kgl.  Normal-Aichungs-Commission.

v.  Uies.

 

Hiebei  als  Beilage:  Aichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  August  1885.
        <pb n="469" />
        Beilage  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  30  vom  Jahre  1885.

Aichordnung  für  das  Königreich  Bayern.

Vom  1.  August  1885.

Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  zur  Aichung
zuzulassenden  Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Fässer,  Gewichte  und  Waagen;
bei  der  Aichung  innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Ausführung  der  Stempelung.

I.  Längenmaaße.

8.  1.
Zulässige  Maaße.

Zuzulassen  sind  Maaße  von  0,1,  von  0,2  und  von  0,5  Meter,  sowie  von  1  Meter
aufwärts  bis  zu  10  Meter  in  Abstufungen  von  je  1  Meter,  und  von  10  Meter  aufwärts
bis  zu  25  Meter  einschließlich  in  Abstufungen  von  je  5  Meter.

Eintheilungen  sind  nach  ganzen  und  halben  Meter,  sowie  nach  Zehnteln,  Hundertsteln
und  Tausendsteln  dieser  beiden  Maaßlängen  zulässig.

§.  2.
Material,  Gestalt  und  Eiurichtung.

Die  Maaße  sollen  aus  Material  von  solcher  Struktur,  sowie  in  solcher  Gestalt  und
Querschnittsgröße  ausgeführt  sein,  daß  ihre  Länge  beim  Gebrauch  keine  Schwankungen
erfahren  kann,  welche  die  im  Verkehr  zu  duldenden  Fehlergrenzen  übersteigen.

Zulässig  sind  sowohl  End=  als  Strichmaaße  und  zwar:

1.  aus  einem  Stücke  bestehende  Maaßstäbe;

2.  aus  mehreren  Stücken  bestehende  Maaße,  für  deren  Zusammenfügung  in  derjenigen
  gegenseitigen  Lage  der  beweglichen  Theile,  welche  die  normale  Länge  des
ganzen  Maaßes  ergiebt,  eine  genügende  Stabilität  gesichert  istz;
        <pb n="470" />
        —-3.
  Kluppmaaße,  welche  zur  Ermittelung  des  Durchmessers  von  Rundhölzern  be—
stimmt  sind;
4.  Bandmaaße  aus  Stahl.

Für  größere  Längen  als  10  Meter  sind  nur  Bandmaaße  zulässig;  für  kleinere  Längen
als  1  Meter  sind  Bandmaaße  bagegen  nicht  zulässig.  Für  kleinere  Längen  als  0,5  Meter
sind  auch  Werkmaaßstäbe,  Langwanrenmaaßstäbe,  zusammenlegbare  hölzerne  Maaße  und
Kluppmaaße  nicht  zulässig  (siehe  §.  4).

Bei  Endmaaßen  aus  Holz,  Säente  oder  Material  von  ähnlicher  Oberslachenbescheffenheit
  bis  einschließlich  O,ß  Meter  abwärts  sind  die  Enden  durch  metallene  Beschläge  von
hinreichender  Stärke  zu  schützen.

Die  Eintheilungsmarken  auf  den  Maaßen  bürfen  durch  Striche,  Punkte,  Stifte  und
dergleichen  hergestellt  werden.  Alle  Begrenzungen  von  Theillängen  sowie  von  Gesammtlängen
  sollen  jedoch  so  schaff  und  unzweideutig  sein,  daß  aus  der  Art  der  Markirung  der
Längen  keine  in  Betracht  der  betreffenden  Fehlergrenze  merklichen  Unsicherheiten  beim  Gebrauche
  hervorgehen  können.  Bandmaaße  mit  End-Ringen,  deren  Mittelpunkte  oder  deren
Begrenzungsflächen  in  unzweideutig  bezeichneter  Weise  die  Enden  des  Maaßes  bilden,  sind
zulässig.

Es  ist  gestattet,  Maaße,  welche  den  oben  aufgestellten  Anforderungen  entsprechen,  auch
dann  zu  aichen,  wenn  dieselben  Theile  zusammengesetzter  Meßwerkzeuge  bilden.

Die  zur  Aichung  zuzulassenden  Kluppmaaße  bestehen  aus  einem  in  ganze  oder  halbe
Centimeter  getheilten  Maaßstabe  von  2,  1  oder  0,5  Meter  Länge  und  aus  zwei  senkrecht
zu  demselben  stehenden  Stäben.  Der  eine  derselben  ist  unveränderlich  mit  dem  Ende  des
Maaßstabes  verbunden,  während  der  andere  durch  eine  Führung  gleitend  verschoben  werden
kann.  Diese  Führung  soll  bei  Kluppmaaßen  aus  Holz  zu  2  Meter  eine  Länge  von  mindestens
  20,  bei  solchen  zu  1  oder  0,5  Meter  eine  Länge  von  mindestens  10  Centimeter,
bei  Kluppmaaßen  aus  Metall  zu  2  Meter  eine  Länge  von  mindestens  10,  bei  solchen  zu
1  oder  0,5  Meter  eine  Länge  von  mindestens  5  Centimeter  besitzen.  Die  Höhe  eines
jeden  der  Kluppstäbe  muß  gleich  der  halben  Länge  des  Maaßstabes  sein.
        <pb n="471" />
        3

8.  3.
Bezeichnung.

Jedes  Maaß  ist  auf  mindestens  einer  feiner  Seitenflächen,  und  zwar,  wenn  es  auf
einer  oder  mehreren  dieser  Flächen  Eintheilungen  enthält,  auf  jeder  der  eingetheilten  Flächen
mit  der  deutlichen  Bezeichnung  seiner  Länge  nach  Meter  zu  versehen.  .

Die  Bezeichnung  soll  entweder  mit  dem  vollen  Worte  Meter  oder  mit  dem
Buchstaben  m  ausgeführt  werden.

Statt  0,5  darf  auch  ½  als  Bruchbezeichnung  zur  Anwendung  kommen.  Bei  den
Bezeichnungen  0,2  und  0,1  darf  nur  die  dezimale  Form  zur  Anwendung  kommen.

Die  Bezifferung  der  auf  einem  Längenmaaße  vorhandenen  Unterabtheilungen  des
Meter  darf  nach  Centimeter  oder  Millimeter  ausgeführt  werden,  wobei  die  Hinzufügung
  der  abgekürzten  Bezeichnungen  cm  für  Centimeter  und  mm  für  Millimeter  zu
den  bezüglichen  Ziffern  gestattet  ist.

§.  4.
Jnnezuhaltende  Fehlergrenzen.
A.  Fehlergrenzen  für  die  Gesammtlänge.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:

1.  bei  metallenen  Präzisionsmaaßstäben,  welche  sämmtlich  nur

aus  einem  Stück  bestehen  dürfen:
bei  einer  Länge  von  2  Meter  O,  Millimeter
„  „  „  „  1  „  .....  0,1,,
»,,  ,,,,0,5,0,2und0,1Metet.0,05,,

2.  bei  gewöhnlichen  metallenen  (aus  einem  oder  aus  mehreren  Stücken
bestehenden)  und  von  0,5  Meter  abwärts,  auch  bei  den  aus  Elfenbein,
hattem  Holz  u.  s.  w.  hergestellten  Maaßen:

bei  einer  Länge  von  10  bis  einschließlich  7  Meter  3  Millimeter

7  77  77  «  6  4  7  2  /

„  „  „  „  3  und  2  Meter  1  „

„  „  „  „  1  Meter  14½  „

„  „  „  „  0)5,  0,2  und  0O,  Meter  1

—...

4
18
        <pb n="472" />
        3.  bei  Werkmaaßstäben  aus  Holz  (Meßlatten),  zu  denen  auch  die  zu—
sammenlegbaren  hölzernen  Maaße  von  mehr  als  2  Meter  Länge  zu
rechnen  sind,  sowie  bei  hölzernen  Maaßstäben  für  Langwaaren,
welche  letztere  nur  aus  einem  Stücke  bestehen  dürfen:

bei  einer  Länge  von  10  bis  einschließlich  7  Meter  6  Millimeter

„  „  „  „  6  „  R„  4  „  4  „
„  „  „  „  3  und  2  Meter  .  2

„  „  „  „  1  Meter  .1  „
„  „  „  „  055  .t84  „

4.  bei  zusammenlegbaren  hölzernen  Maaßen  von  2  Meter  oder  kleinerer
  Länge:

bei  einer  Länge  von  2  Meter  2  Millimeter
„  „  „  „  1  „  1  „
«  »  »  %  0,5  »  "  3/4  »
b.  bei  Kluppmaaßen  aus  Holz:
bei  einer  Länge  von  2  Meter  2  Millimeter
1  1  77  7y.  1  W  "  "  1  77
r  "z.  7  17  0,5  1  "  5  »
bei  Kluppmaaßen  aus  Metall:
bei  einer  Länge  von  2  Meter  1  Millimeter
„  „  „  „  1  und  0,5  Meter  1  „

für  den  Abstand  der  äußeren  Stabenden  ver—
glichen  mit  dem  an  dem  Maaßstabe  abgelesenen

  Abstade  2½  „
6.  bei  Bandmaaßen  aus  Stahl:
bei  einer  Länge  von  25  und  20  Meter  .  .  4  Millimeter

J„  „„116„  10  „  .  .  .3  „
„  „  „  „  bis  einschließlich  7  Meter  2  „
5½  %  5%  l  6  7½)  5%  4  15  4½  7
„  „  „  „  3  und  2  Meter  1
rl  rl  7  7  1  Meter  si-  alt

«

»
        <pb n="473" />
        B.  Fehlergrenzen  für  die  Eintheilung.

Der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten  Ende
der  Maaßlänge  darf  bei  den  Maaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge  die  Hälfte  des  zulässigen
  Fehlers  der  Gesammtlänge  nicht  überschreiten.  Bei  den  Maaßen  von  2  Meter
oder  kleinerer  Länge  darf  der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von
dem  einen  wie  von  dem  anderen  Ende  der  Maaßlänge  den  zulässigen  Fehler  der  Gesammtlänge
  nicht  überschreiten.  Außerdem  dürfen  die  Längen  benachbarter  Centimeter

bei  gewöhnlichen  Maaßen  nicht  um  mehr  als  0,5  Millimeter,

bei  Präzisionsmaaßen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter,
und  die  Längen  benachbarter  Millimeter

bei  gewöhnlichen  Maaßen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter,

bei  Präzisionsmaaßen  nicht  um  mehr  als  0,1  Millimeter
von  einander  verschieden  sein.

S.  5.

Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  gewöhnlichen  Längenmaaße  (§.  4  A  Nr.  2  bis  6)  erfolgt
durch  Aufdrücken  oder  Aufschlagen,  bei  den  größeren  hölzernen  Maaßstäben  auch  durch  Einbrennen
  des  Stempels.  Für  jede  Stempelung  gewöhnlicher  Längenmaaße,  welche  gemäß
den  nachfolgenden  Vorschriften  auf  Stahl,  Eisen  oder  auf  einem  anderen  Material  von
ähnlicher  Härte  und  Oberflächenbeschaffenheit  zu  erfolgen  haben  würde,  soll  ein  Pfropf  oder
eine  Platte  von  weichem  Metall,  welches  zur  deutlichen  Ausprägung  des  Stempels  geeignet
ist,  angebracht  und  in  untrennbarer,  nöthigenfalls  durch  Stempelung  unveränderlich  zu
machender  Weise  befestigt  sein.

Die  Stempelung  der  Präzisionsmaaße  (§.  4  A  Nr.  1)  erfolgt  durch  Aufätzen  des
Prezifionsstempels.

2.  Die  Stempelung  zur  Beglaubigung  der  Gesammtlänge  erfolgt  dicht  an  den  Enden
des  Maaßes.  Bei  den  mit  Metallkappen  versehenen  hölzernen  Endmaaßstäben  ist  ein
Stempel  auf  die  Endfläche  jeder  Kappe  und  ein  zweiter  entweder  halb  auf  die  Kappe  und
        <pb n="474" />
        6

halb  auf  das  Holz  oder,  wenn  dies  nicht  thunlich,  auf  das  Holz  unmittelbar  an  der  Kappe
zu  setzen.

3.  Bei  den  zusammenlegbaren  Maaßen  sind  außer  den  Enden  des  Maaßes  auch  alle
einzelnen  in  den  Gelenken  verbundenen  Theile,  und  zwar  womöglich  so  zu  stempeln,  daß
dadurch  die  Zusammengehörigkeit  der  Theillängen  in  der  bei  der  Prüfung  vorgefundenen
Anordnung  gesichert  wird.  Bei  zusammenlegbaren  hölzernen  Maaßen  von  1  Meter  und
0,5  Meter  Länge  ist  die  Stempelung  der  Kappen  auf  der  Endfläche  nicht  erforderlich.

Die  Stempelung  der  Kluppmaaße  erfolgt  in  der  Weise,  daß  der  Abdruck  des  Stempels
zur  Hälfte  auf  jeden  der  genau  aneinandergeschobenen  Kluppstäbe  zu  stehen  kommt.  Außerdem
  ist  der  Maaßstaab  selbst  noch  zu  stempeln.

4.  Falls  die  Enden  von  stählernen  Bandmaaßen  durch  die  Mittelpunkte  oder  durch
die  Begrenzungsflächen  von  beweglichen  Ringen  gebildet  werden,  ist  die  Zugehörigkeit  der
Ringe  zu  den  Maaßen  und  die  Unveränderlichkeit  der  betreffenden  Begranzung  des  Maaßes
durch  Stempelung  der  Verbindungsstellen  der  Ringe  mit  dem  Maaße  zu  sichern.

Die  Stempelung  der  Bandmaaße  selbst  erfolgt  auf  eingesetzten  Messingplättchen.

5.  Bei  allen  Maaßen,  welche  zwischen  den  Endstrichen  oder  Endflächen  irgend  eine
Eintheilung  enthalten,  ist  außer  den  obigen  Stempelungen  noch  eine  Stempelung  der  Eintheilungsfläche,
  und  zwar  in  der  Mitte  der  Eintheilung,  möglichst  nahe  an  der  Reihe  der
Eintheilungsmarken,  auszuführen.  Diese  Stempelung  ist,  wenn  mehrexe  Seitenflächen  eines
Maaßstahes  eingetheilt  sind,  auf  jeder  dieser  Eintheilungsflächen  auszuführen.

Ist  ein  Maaß  nicht  durchweg  mit  gleichartiger,  sondern  stellenweise  mit  engerer  Eintheilung
  versehen,  so  erfolgt  die  Beglaubigung  der  Prüfung  der  Eintheilungen  durch  Anbringung
  je  eines  Stempels  in  der  Nähe  der  Mitte  jeder  ununterbrochen  gleicharkigen
Eintheilung.

6.  Falls  die  Bezeichnung  sich  nicht  auf  dem  Maaße  selbst  befindet,  sondern  auf
einem  Schilde  oder  dergleichen  an  dem  Maaße  angebracht  ist,  soll  ihre  Zugehörigleit  zu  dem
Mgoße  durch  Stempelung  gesichert  werden.
        <pb n="475" />
        II.  Flässigkeitsmaaße,  Meßwerkzenge  für  Flüssigkeiten  und  Meßflaschen.
A.  Aussigkeilsmuaße.
8.  6.
Zulässige  Maaße.
Zuzulassen  sind  Maaße  von  folgenden  Größen:

20  Liter  O,2  Liter

10  „  0,.t  „
5  „  0,05  „
2  0,02

1  „  0,01  „
0,  „  außerdem  „

§  2.
Material.

Zuzulassen  sind  Maaße  aus  Zinn  oder  aus  solchen  Zinnlegirungen,  die  mindestens
sieben  Achtel  reines  Zinn  enthalten;  sodann  Maoße  aus  Messing,  Bronze  oder  Kupfer,
sobald  dieselben  innen  vollständig  und  gut  verzinnt  sind,  ferner  aus  Weißblech  sowie  aus
vernickeltem  oder  mit  Nickel  plattirtem  Stahl=  oder  Eisenblech.  Außerdem  sind  Maaße  aus
Glas  zulässig.

8.  8.
Gestalt.
Die  Maaße  von  2  Liter  abwärts  sollen  die  Form  eines  Cylinders  haben.  Das  Verhältniß
  des  Durchmessers  des  Cylinders  zu  seiner  Höhe  soll  fein:
bei  2  Liter,  1  Liter  und  ½  Liter  Raumgehalt  wie  1:  2
bei  7  „  „  „  1:  1,9
Diese  Bestimmungen  sollen  als  hinreichend  erfüllt  gelten,  sobald  die  Durchmesser  der
Maaße  weder  im  Mehr  noch  im  Minder  von  den  nach  obigen  Borschriften  berechneten
Sollwerthen  um  mehr  als  5  Prozent  der  letzteren  abweichen.
        <pb n="476" />
        8
Abweichungen  von  der  cylindrischen  Gestalt  sind  bis  zu  solchem  Betrage  gestattet,  daß

bei  dem  oberen  und  dem  unteren  Durchmesser  eines  Maaßes  die  größten  zulässigen  Abweichungen

  von  den  Sollwerthen  nach  entgegengesetzten  Seiten  stattfinden  dürfen.

Hiernach  ergeben  sich  für  die  Dimensionen  dieser  Maaße  folgende  Werthe  in  Millimeter:

Raumgehalt  des  Berechnete  Werthe  Zulässige  Grenzwerthe  des  Durchmessers:
Maaßes.  der  Höhe  des  Durchmessers  größter  kleinster
2  Liter  216,  8  108,4  114  103
1  „  172,1  86,0  90  82
136,6  68,3  72  65
i  „  104,8  55,1  58  52

Bei  den  Maaßen  von  0,2,  0,1,  0,05,  0,02  und  0,01  Liter  Raumgehalt  soll  der
Durchmesser  des  Cylinders  gleich  der  Höhe  sein.

Bezüglich  geringer  Abweichungen  von  diesen  Bestimmungen  und  von  der  chlindrischen
Gestalt  gilt  dasselbe  wie  oben  bei  den  Maaßen  von  2  bis  ¼  Liter.

Hiernach  ergeben  sich  für  die  Dimensionen  dieser  Maaße  folgende  Werthe  in  Millimeter:

Raumgehalt  des  Berechneter  Werth  der  Höhe  Zulässige  Grenzwerthe  des  Durchmessers:
Maaßes  und  des  Durchmessers  größter  kleinster
O,2  Liter  63,4  67  60
0,  „  50,3  53  48
0,05  „  39,9  42  38
0,02  „  29,4  31  28
0,01  „  23,4  25  22

Maaße  von  5,  10  und  20  Liter  Raumgehalt  sind  cylinder=  oder  tonnenförmig  mit
engerem  chlindrischen  Halse  anzufertigen.
Die  Weite  des  Halses  darf  bei  Maaßen
von  5  Liter  Raumgehalt  nicht  mehr  als  12  Centimeter,
von  10  und  20  Liter  Raumgehalt  nicht  mehr  als  15  Centimeter
betragen.

§.  9.
Bezeichnung.
Die  Bezeichnung  hat  durch  deutliche  Angabe  des  Raumgehaltes  nach  Liter  unter  Hinzufügung
  des  Wortes  Liter  oder  des  Buchstabens  1  zu  erfolgen.  Dieselbe  ist  entweder
        <pb n="477" />
        9

auf  dem  Maaße  selbst  einzugraviren  oder  aufzuschlagen,  was  bei  Blechmaaßen  auch  auf
einer  aufgelötheten  Zinnstelle  geschehen  kann,  oder  auf  einem  aufgelötheten  Schilde  anzubringen,
  dessen  Zugehörigkeit  zu  dem  Maaße  durch  einen  zu  stempelnden  Zinntropfen  zu
sichern  ist.  Auf  gläsernen  Maaßen  ist  die  Bezeichnung  durch  Aetzen,  Schleifen  und  dergleichen
  auszuführen.

Für  die  Abstufungen  von  0,2  bis  0,01  Liter  ist  die  dezimale  Bezeichnungsform,  für  das
Liter  die  gewöhnliche  Bruchform  anzuwenden;  für  das  0,5  Liter  sind  beide  Formen  zulässig.

§.  10.
Sonstige  Beschaffcuheit.

1.  Die  äußere  Beschaffenheit  und  die  Stärke  der  Wände  sowie  des  Bodens  der  Maaße
soll  derartig  sein,  daß  die  letzteren  den  beim  Gebrauche  unvermeidlich  vorkommenden  Einwirkungen
  genügenden  Widerstand  leisten  und  Berletzungen  als  solche  leicht  erkennen  lassen.

2.  Für  alle  Maaßgrößen  sind  solche  Maaße  gestattet,  bei  denen  der  Flüssigkeitsspiegel
der  richtigen  Füllung  mit  dem  oberen  Rande  in  einer  Ebene  liegt,  und  solche,  bei  denen
er  nahe  unter  dem  Rande  liegt.

3.  Bei  beiden  Arten  von  Maaßen  sind  Ausgüsse  (Schnauzen)  zulässig,  welche  bei
den  Maaßen  ersterer  Art  zu  dem  Maaßraum  gehören  sollen  und  bei  den  Maaßen  legtzterer
Art  in  den  Maaßraum  hinabreichen  dürfen.

4.  Bei  denjenigen  Maaßen,  bei  welchen  der  Flüssigkeitsspiegel  der  richtigen  Füllung
unter  dem  oberen  Rande  des  Maaßes  liegt,  darf  der  Raumgehalt  begrenzt  werden:

a)  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  Abflußöffnungen,

b)  durch  eine  Abflußöffnung  und  einen  derselben  gegenüberliegenden  Stift  (Zäpfchen),

c)  durch  eine  Abflußöffnung  und  zwei  um  je  ein  Drittel  des  Umfanges  von  dieser
Oeffnung  abstehende  Stifte,

d)  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  oder  durch  drei  gleichmäßig  auf  dem  Umfange
  vertheilte  Stifte,

e)  bei  gläsernen  Maaßen  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  Strichmarken,  welche
an  der  äußeren  Fläche  der  durchsichtigen  Glaswand  angebracht  sind,  und  deren

jede  sich  mindestens  auf  ein  Sechstel  des  Umfanges  erstreckt.
2
        <pb n="478" />
        10

Bei  allen  Begrenzungen  durch  Stifte  soll  der  untere  Rand  der  letzteren  maßgebend
sein;  demgemäß  sollen  die  Enden  der  Stifte  nach  unten  zugeschärft  sein.

5.  Alle  metallenen  Maaße,  bei  denen  die  Ebene  des  oberen  Randes  die  Begrenzung
des  Maaßraumes  bildet,  sollen  am  Rande  äußerlich  genügend  verstärkt  sein.  Bei  Blechmaaßen
  darf  dies  durch  aufgelöthete  Bunde,  welche  auch  aus  Zinkblech  bestehen  dürfen,  oder
durch  einen  in  den  umgebogenen  Rand  eingelegten  Draht  geschehen.

6.  Die  Einrichtung  der  Maaße,  bei  denen  die  Ebene  des  oberen  Randes  die
Begrenzung  des  Maaßraumes  bildet,  soll  die  Anwendung  einer  Glasplatte  behufs  genauer
Prüfung  der  Füllung  gestatten.

7.  Ausgüsse  oder  Schnauzen,  deren  Fassungsraum  einen  Theil  des  Maaßraumes
bildet,  sollen  bei  metallenen  Maaßen  bis  zur  vorderen  Spitze  in  derselben  Art  wie  der
obere  Rand  verstärkt  sein.

8.  Bei  Blechmaaßen,  welche  nicht  aus  einem  Stück  getrieben  oder  nicht  mittelst
Hartlöthung  hergestellt  sind,  sollen  die  Böden  nicht  als  bloße  Scheiben  eingelöthet,  sondern
mit  einem  umgebogenen  Rande  versehen  sein.  Letzterer  soll  entweder  die  cylindrische  Wandfläche
  von  außen  umschließen  oder  sich  nach  unten  gekehrt  an  die  cylindrische  Wandfläche
innen  anschließen;  in  beiden  Fällen  ist  er  mit  der  Wandfläche  zu  verlöthen.

9.  Die  Böden  sind  bei  allen  metallenen  Maaßen  in  ebener  Fläche  herzustellen  und
bei  metallenen  Maaßen  von  mehr  als  2  Liter  Raumgehalt  durch  außen  aufgelöthete  Stege
zu  verstärken.  Die  äußere  Boden-,  beziehungsweise  die  untere  Randfläche  jedes  Maaßes
soll  jedenfalls  so  beschaffen  sein,  daß  das  Maaß  auf  einer  ebenen  Grundlage  fest  aufgestellt
werden  kann,  und  soll  außerdem  zu  den  oberen  Begrenzungseinrichtungen  des  Maaßraumes
eine  solche  Lage  haben,  daß  die  durch  die  letzteren  gelegten  Ebenen  oder  Richtungen  bei
horizontaler  Lage  der  Aufstellungsebene  ebenfalls  horizontal  sind.

10.  Bei  Stiften  oder  Zäpfchen,  welche  außen  mit  einem  Kopf  versehen  sind,  genügt
die  bloße  Einlöthung,  anderenfalls  sollen  dieselben  eingenietet,  in  beiden  Fällen  aber  außen
mit  einem  Zinntropfen  für  die  Stempelung  versehen  sein.

11.  Auf  Zinnmaaßen  soll  der  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers  angegeben  sein.

12.  Die  Wandflächen  der  gläsernen  Maaße  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  an
denjenigen  Stellen,  an  welchen  die  Stempelung  anzubringen  ist,  die  letztere  durch  Aufätzung
deutlich  auszuführen  gestatten.
        <pb n="479" />
        8.  11.
Junezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:
bei  20  Liter  ½°  des  Soll-Raumgehalts  oder  50  Kubikcentimeter

„  10  „  4%  „  „  „26  b
»  5  z  ½%  »  »  »  12,5
2  »  IIM  »  »  »  5  »
»  1  »  E  »  »  »  2-5  »
«  1/n  »  1lsoo  »  »  «  2s5  »
»  llc  »  1Laus  »  »  »  1,26  »
»  0,2  »  1%  7  7  J57  1  »
»  0,1  n  2  7“  »  »  1  »
»  0,05  n  Ihoon  »  »  »  0,5  ½½
„  0,02  „  ½  „  „  „  0,4  „
»  0,01  2  %%  »  »  »  0,2  77
§.  12.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  denjenigen  metallenen  Maaßen,  bei  welchen  der
Flüssigkeitsspiegel  der  richtigen  Füllung  mit  dem  oberen  Rande  in  einer  Ebene  liegt,  durch
Aufdrücken  oder  Aufschlagen  zweier  einander  gegenüber  auf  oder  dicht  unter  dem  Rande
anzubringender  Stempel,  bei  den  metallenen  Maaßen  mit  Ausflußöffnungen  oder  mit  Stiften
in  entsprechender  Weise  dicht  unter  dem  unteren  Rande  jeder  solchen  Oeffnung,  beziehungsweise
  auf  dem  außen  für  jeden  Stift  vorhandenen  Zinntropfen.  Wenn  eine  der  obigen
Stempelungen,  nicht  unmittelbar  auf  oder  dicht  unter  dem  Rande  oder  auf  den  etwa  vorhandenen
  verstärkenden  Ringen  ausführbar  ist,  darf  dieselbe  entweder  auf  dem  Kopfe  eines
Kupfer=  oder  Messingnietes  oder  auf  einem  schwalbenschwanzförmig  eingesetzten  Kupfer=  oder
Messingplättchen  oder  auf  einem  Zinntropfen  oder  auch  auf  einer  mit  Zinn  ausgegossenen

Höhlung  erfolgen.
2#
        <pb n="480" />
        —.  —  12

2.  Bei  gläsernen  Maaßen  erfolgt  die  Stempelung  durch  Aufätzen  je  eines  Stempels
und  zwar  bei  den  Randmaaßen  an  zwei  einander  gegenüberliegenden  Stellen  dicht  unter
dem  Rande,  bei  den  Strichmaaßen  dicht  unter  jeder  der  beiden  Strichmarken.

3.  Bei  Blechmaaßen,  welche  nicht  aus  einem  Stück  getrieben  oder  nicht  mittelst
Hartlöthung  hergestellt  sind,  ist  die  an  der  Wand  herablaufende  Löthfuge  auf  einem  Zinntropfen
  an  derjenigen  Stelle  zu  stempeln,  wo  dieselbe  auf  den  die  Wandfläche  außen  umschließenden
  oder  sich  innen  anschließenden  umgebogenen  Rand  des  Bodens  trifft.  Bei  einem
mit  dem  umgebogenen  Rande  sich  innerlich  an  die  Wandfläche  anschließenden  Boden  ist
außerdem  an  einer,  letzterem  Stempel  gegenüberliegenden  Stelle  ein  den  Boden  und  die
iunere  Wandfläche  treffender  Stempel  auf  einem  Zinntropfen  anzubringen.

4.  Bei  Maaßen  mit  Verstärkung  des  Randes  durch  einen  aufgelötheten  Bund  soll
die  Löthnaht  des  letzteren  so  gelegt  sein,  daß  sie  von  einem  der  beiden  nach  Nr.  1  am
Rande  des  Maaßes  anzubringenden  Stempel  mitgetroffen  wird.

5.  Bei  solchen  Maaßen  von  5  Liter  und  größerem  Raumgehalt,  welche  aus  mehreren
durch  Löthung  verbundenen  Theilen  bestehen,  sind  außerdem  die  auf  den  betreffenden  Löthsugen
  anzubringenden  Zinntropfen  zu  stempeln.

6.  Zinnerne  Maaße  sind,  außer  mit  den  vorgeschriebenen  Stempeln  am  Rande,  noch
mit  einem  Stempel  auf  der  äußeren  Bodenfläche  zu  versehen.

B.  Meßwertkzenge  für  Flüssigkeiten.
8.  13.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

Zuzulassen  sind  solche  Meßwerkzeuge,  welche  zur  Abmessung  von  mindestens  zwei
unmittelbar  auf  einander  folgenden  Maaßgrößen  aus  einer  der  beiden  folgenden  Reihen
bestimmt  sind:

2,  1,  0,5,  0,2,  0,1,  0,05,  0,02,  0,01  Liter,
2,  1,  ¼,  1  Liter.

Die  Meßwerkzeuge  dürfen  sonst  eine  beliebige  Anzahl  der  Manfößen  jener  Reihe,
aber  von  0,5  Liter  abwärts  entweder  nur  aus  der  Dezimalreihe  oder  nur  bis  zu  ¼  Liter
abwärts  angeben.  Zwischen  den  gewählten  Grenzwerthen  aus  einer  der  beiden  obigen
Reihen  darf  keine  der  innerhalb  derselben  zulässigen  Zwischenstufen  fehlen.
        <pb n="481" />
        13
Diejenigen  Meßwerkzeuge,  deren  Angaben  der  dezimalen  Reihe  angehören,  dürfen  so
eingereichtet  sein,  daß  sie,  wenn  sie  nur  Maaßgrößen  von  1  Liter  abwärts  enthalten,  auch
Zumessungen  in  Abstufungen  von  je  0,1  Liter  und  von  0,1  Liter  abwärts  in  Abstufungen
von  0,01  oder  0,001  Liter  gestatten  "

8.  14.
Material,  Gestalt,  sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.

1.  Als  Material  ist  nur  durchsichtiges  Glas  zuzulassen  (siehe  auch  §.  10  Nr.  12).

2.  Die  Meßwerkzeuge  sind  in  cylindrischer  oder  in  konischer,  nach  unten  verjüngter
Gestalt  mit  einem  Ablaßhahn  auszuführen.  Sie  dürfen  etwa  bis  zur  Hälfte  des  Umfanges
mit  Schutzhüllen  aus  Blech  oder  dergleichen  umgeben  sein.

3.  Die  am  Schluß  des  §.  13  zugelassenen  Dezimaleintheilungen  dürfen  nur  zwischen
solchen  Flüssigkeitsständen  angegeben  sein,  zwischen  denen  keine  Verjüngung  des  Durchmessers
des  Gefäßes  und  dementsprechend  keine  augenfällige  Ungleichheit  der  Höhenabstände  für  gleiche
Maaßabstufungen  stattfindet.

4.  Die  Höhen  und  Durchmesser,  sowie  die  Verjüngungsverhältnisse  der  letzteren  bei
Gefäßen,  welche  eine  größere  Reihe  von  Maaßstufen  umfassen,  bestimmen  sich  dadurch,  daß
die  Angaben  für  die  einzelnen  Maaßgrößen  nur  an  solchen  Stellen  des  Gefäßes  erfolgen
dürfen,  an  welchen  einer  Erhöhung  oder  Erniedrigung  des  Flüssigkeitsstandes  um  ein  Centimeter
  Zuflüsse  oder  Abflüsse  von  höchstens  folgendem  Raumgehalt  entsprechen:

bei  2,  1  und  0.5  Liter  50  Kubikcentimeter
„  0,  2  „  0,4  „  20  «
«  0,05»10  »
„  0,02  „  0,01  „  5  „
außerdem
bei  1  „  20  „

Hiernach  sollen  zwischen  denjenigen  Stellen  des  Gefäßes,  an  welchen  die  Angaben
für  die  einzelnen  Maaßgrößen  abgelesen  werden,  in  lothrechter  Richtung  mindestens  folgende
Abstände  stattfinden:
        <pb n="482" />
        14

zwischen  2  und  1  Liter  mindestens  20  Centimeter
n  1  »  0,5  ’  10  »

,,0,5»0,2,,  ,,  10  „
„  0,2  „  0,1  „„  „  5  „
„  0,1  „  0,05  „„  „  4  „
„  0,05  „  0,02  „  „  4  „
„  0,02  „  0,01  „  „  2  „

außerdem

zwischen  1/  15½%  .  ½)  7  9  r
Zwischen  denjenigen  Angaben,  welche  eine  fortlaufende  Eintheilung  in  0,001  Liter
einschließen,  soll  durchgehends  einem  Raumgehaltsunterschiede  von  0,001  Liter  ein  Abstand
der  zugehörigen  Strichmarken  von  mindestens  5  Millimeter  entsprechen.

5.  Die  Begrenzung  und  Ablesung  der  Flüssigkeitsstände  soll  ausschließlich  durch
aufgeätzte  oder  eingeschliffene  oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  angebrachte,  keinesfalls  durch
blos  aufgemalte  Strichmarken  auf  den  durchsichtigen  Glaswänden  geschehen.

6.  Alle  Strichmarken  sollen  mindestens  1  des  Umfanges  der  betreffenden  Glaswand
umfassen,  in  ihrer  ganzen  Länge  sichtbar  sein  und  in  Ebenen  liegen,  welche  mit  der  Achse
des  Meßgefäßes  einen  rechten  Winkel  bilden.  Zur  Sicherung  der  lothrechten  Lage  der
Achse  des  Gefäßes  soll,  wenn  der  äußere  Durchmesser  desselben  an  irgend  einer  Stelle
30  Millimeter  übersteigt,  ein  Pendelzeiger  vorhanden  sein,  dessen  Einrichtung  und  Anbringung,
  nachdem  seine  Verbindung  mit  dem  Meßgefäß  durch  Stempelung  (§.  15)  gesichert
ist,  leicht  und  schnell  hervorzubringende  und  ebenso  wieder  zu  beseitigende  Veränderungen
ausschließen  muß.  .

7.  Im  Uebrigen  soll  die  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  derartig  sein,  daß  das
Meßgefäß  bis  zu  der  betreffenden  Ablösungsmarke  mit  der  zuzumessenden  Flüssigkeit  an—
gefüllt  und  alsdann  mittelst  des  am  unteren  Ende  des  Gefäßes  angebrachten  Hahnes  jedesmal
  vollständig  entleert  wird;  nur  bei  solchen  Meßwerkzeugen,  welche  bis  zu  0,01  Liter
oder  noch  weiter  abwärts  Angaben  enthalten,  darf  die  Einrichtung  auch  derartig  sein,  daß
die  Flüssigkeit  nicht  bis  zur  vollständigen  Entleerung  des  Gefäßes,  sondern  nur  bis  zu  einer
Nullpunktmarke  abgelassen  wird,  deren  Einrichtung  ganz  derjenigen  der  anderen  Ablesungs-
        <pb n="483" />
        marken  entsprechen  soll,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  ihrer  Nähe  einer  Erhöhung  oder  Erniedrigung
  des  Flüssigkeitsspiegels  um  5  Millimeter  höchstens  ein  Zu=  oder  Abfluß  von
0,001  Liter  entsprechen  darf,  und  daß  demgemäß  ihr  Abstand  von  der  Marke  für  0,01  Liter
mindestens  5  Centimeter  beträgt.

8.  Die  Unveränderlichkeit  der  messenden  Räume  sowie  der  Beziehungen  zwischen  den
letzteren  und  den  Angaben  der  Ablesungsmarken  soll  entweder  durch  die  Einrichtung  selbst
gesichert  sein  oder  durch  Stempelung  so  gesichert  werden  können,  daß  absichtliche  oder  unabsichtliche
  Berfälschungen  der  Angaben  des  Apparates  nicht  leicht  und  schnell  ausgeführt  und
nicht  ebenso  wieder  beseitigt  werden  können.

Ein  fester  Berschluß  der  Meßgefäße  braucht  jedoch  nur  dann  durch  die  Einrichtung
gesichert  zu  sein  oder  soll  nur  dann  durch  Stempelung  gesichert  werden  können,  wenn  die
Verschlußeinrichtung  mit  einem  Zuflußrohr,  welches  einen  Theil  des  Meßraumes  einnimmt,
fest  verbunden  ist;  anderenfalls  sind  lose  Deckel  und  dergleichen  zulässig.

S.  15.

Bezcichnung,  innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  Bezeichnung  der  Ablesungsmarken  für  die  im  ersten  Absatz  des  §.  13  zugelassenen
Maaßgrößen  soll  mit  den  daselbst  aufgeführten  Zahlenausdrücken  unter  Hinzufügung  des
Wortes  Liter  oder  der  Abkürzung  1  in  der  Nähe  der  Ablösungsmarken  auf  der  Glasfläche
  augenfällig  und  deutlich  ausgeführt  sein.

Die  nach  §.  13  außerdem  zulässigen  Eintheilungen  in  0,1  und  in  0,01  Liter  sollen
keine  Bezeichnung  empfangen.  Die  Eintheilungen  in  0,001  Liter  dürfen  dagegen  besonders
beziffert  und  nach  Kubikcentimeter  mit  der  Abkürzung  cm  bezeichnet  sein.

Bezüglich  der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  gelten  bei  den  einzelnen
Maaßgrößen  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  §.  11.

Bei  sortlaufender  Dezimaleintheilung  (siehe  §.  13  am  Schlufse)  mit  Einschluß  der
in  derselben  enthaltenen  einzelnen  aichfähigen  Maaßgrößen  sollen  dagegen  folgende  Bestimmungen
  bezüglich  der  Fehlergrenzen  gelten:

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:
        <pb n="484" />
        16

bei  den  Angaben  von  0,9  Liter  bis  einschließlich  O,5  Liter  2,5  Kubikcentimeter

7)  77  7).  77  0,4  7).  7  J"7"  0,1  77  1  0
77  «  «  »  0,09  7  77  77  0,05  »  0,  5  77
1  77  77  »  0,04  J77.  77  77  0,01  4  0,2  77.

falls  dagegen  eine  von  0,1  Liter  abwärts  zulässige  fortlaufende  Eintheilung  in  0,001  Liter
vorhanden  ist,  dürfen  sie  bei  allen  Angaben  von  0,1  Liter  abwärts  höchstens  0,1  Kubikcentimeter
  betragen.

Außerdem  dürfen  bei  allen  fortlaufenden  Eintheilungen  die  Fehler  zweier  benachbarter
Marken  sich  von  einander  nicht  um  mehr  als  die  Halfte  der  für  die  kleinere  der  beiden
Angaben  noch  zulässigen  Fehlergrenze  unterscheiden.

Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  von  Stempeln  auf  der  Glasfläche  möglichst
dicht  an  den  Ablesungsmarken.  Hierbei  erhalten  die  mit  Raumgehaltsbezeichnung  nach
Liter  versehenen  Ablesungsmarken  je  einen  Stempel.

Die  Prüfung  der  zu  einer  fortlaufenden  dezimalen  Eintheilung  gehörigen  Strichmarken
wird  nur  durch  Anbringung  je  eines  Stempels  nahe  der  Mitte  einer  zwischen  zwei  gestempelten
  Maaßgrößen  befindlichen  Eintheilung  beglaubigt.  Die  Unveränderlichkeit  des
Bodens  (beziehungsweise  des  Nullpunktes)  und  der  Abflußeinrichtung,  auch  der  Zuflußeinrichtung,
  wenn  dieselbe  einen  Theil  des  Meßraumes  einnimmt,  sowie  die  Anbringung  des
Pendelzeigers  und  seiner  Einstellungsmarke  sind  durch  Stempelung  zu  sichern.

Aushilfsweise  kann  bis  auf  Weiteres  die  Stempelung  noch  auf  einer  Plombe  erfolgen.

OC.  Mehstaschen.
8  16.
Zulässige  Meßflaschen.
Zugelassen  sind  Meßflaschen  von  1  Liter  und  von  0,5  Liter  Raumgehalt.

§.  17.
Material,  Gestalt,  Bezcichnung,  sonstige  Beschaffenheit  und  innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  Meßflaschen  sollen  aus  Glas,  welches  in  der  Höhe  der  richtigen  Füllung  hinreichend
  durchsichtig  sein  muß  (siehe  auch  §.  10  Nr.  12),  in  der  ihrem  Namen  ent-
        <pb n="485" />
        17

sprechenden  Gestalt  mit  einem  engeren  cylindrischen  Halse  von  höchstens  40  Millimeter  innerem
Durchmesser  ausgeführt  und  an  ersichtlicher  Stelle  mit  der  Bezeichnung  11  beziehungsweise
0,5  1  oder  ½1  versehen  sein.

Die  Begrenzung  des  Raumgehalts  soll  durch  einen  äußerlich  auf  dem  Halse  angebrachten
  unveränderlichen  Strich,  welcher  mindestens  die  Hälfte  des  Halses  umfaßt,  oder
durch  zwei  in  einer  Ebene  einander  gegenüberliegende  Striche,  deren  jeder  sich  mindestens
auf  den  sechsten  Theil  des  Umfanges  erstreckt,  erfolgen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  bei  beiden  Maaßgrößen
höchstens  2,5  Kubikcentimeter  betragen.

§.  18.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  dicht  unter  dem  Flllungsstrich
  beziehungsweise  dicht  unter  einem  der  beiden  Füllungsstriche.

III.  Fässer  und  Herbstgefäße.
A.  Fässer.
§.  19.
Zulässige  Fässer.
Nur  solche  Fässer  sollen  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Raumgehalts  und

der  trockenen  oder  nassen  Tara  zugelassen  werden,  welche  hinsichtlich  ihrer  Haltbarkeit  und
ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  geben.

8.  20.
Fehlergrenzen,  Bezeichnung  und  Stempelung.
Die  Fehler  der  Ermittelungen  des  jeweiligen  Raumgehalts  oder  der  jeweiligen  Tara
von  Fässern  dürfen
bei  Fässern  bis  zu  30  Liter  Raumgehalt  höchstens  0,1  Liter,
bei  Fässern  bis  zu  30  Kilogramm  Gewicht  höchstens  0,1  Kilogramm,
bei  größeren  Fässern  höchstens  ½06%  des  Raumgehalts  beziehungsweise  der  Tara

im  Mehr  oder  im  Minder  betragen.
8
        <pb n="486" />
        18—

Das  Ergebniß  der  Ermittelung  des  Raumgehalts  oder  der  Tara  ist  nach  Liter  mit
Hinzufügung  der  Bezeichnung  1  beziehungsweise  nach  Kilogramm  mit  Hinzufügung  der  Bezeichnung
  kg  und  unter  Vorsetzung  der  Bezeichnung  X  I  (Nasse  Tara),  wenn  die  Tarabestimmung
  nach  vorgängiger  gehöriger  innerer  Nässung  des  Fasses  erfolgt  ist,  oder  der  Bezeichnung
  I  I  (Trockene  Tara),  wenn  die  Tarabestimmung  ohne  vorgängige  innere  Nässung
des  Fasses  erfolgt  ist,  auf  dem  Fasse  anzugeben.  Bei  hölzernen  Fässern  geschieht  dies  in
der  Regel  durch  Einbrennen  auf  dem  Boden,  nur  bei  kleineren  hölzernen  Fässern  ist  es
auch  zulässig,  diese  Angaben  auf  dem  Umfange  an  solchen  Stellen  einzubrennen,  an  welchen
die  Angaben  vor  Beschädigungen  beim  Transport  u.  s.  w.  hinreichend  gesichert  erscheinen.
Bei  Fässern  aus  Metall  sind  die  obigen  Angaben  auf  einer  aufgelötheten  oder  aufgenieteten
Metallplatte  aufzuschlagen,  welche  an  einer  solchen  Stelle  des  Umfanges  oder  des  Bodens
angebracht  ist,  daß  die  aufzuschlagenden  Bezeichnungen  beim  Transport  des  Fasses  u.  s.  w.
keine  Beschädigung  erleiden  können,  und  daß  die  Verbindung  der  Platte  mit  dem  Fasse
durch  Stempelung  gesichert  werden  kann.

Bei  Fässern  unter  300  Liter  Raumgehalt  ist  die  Angabe  des  ermittelten  Raumgehalts
auf  Zehntel  des  Liter,  bei  größeren  Fässern  auf  ganze  Liter  abzurunden;  die  Angabe
der  ermittelten  Tara  ist  stets  auf  Zehntel  des  Kilogramm  abzurunden.

Die  Stempelung  erfolgt  in  der  Nähe  der  vorerwähnten  Angaben  des  Raumgehalts
beziehungeweise  der  Tara.  Außer  dem  Aichungsstempel  wird,  wenn  es  verlangt  wird,  die
Nummer  des  Aichregisters  eingebrannt  oder  bei  metallenen  Fässern  auf  der  obenerwähnten
Platte  aufgeschlagen.

B.  Verbstgefäße.
§.  21.
Zulässige  Maaße.

Zum  Zumessen  von  Weinmost  und  Obstmost  werden  die  nachfolgend  aufgeführten
Maaße  zur  Aichung  zugelassen:

1.  Tragbütten,  zum  Tragen  auf  dem  Rücken  bestimmt,  deren  Raumgehalt  100
oder  50  Liter  oder  ¼  hl  beträgt;

2.  Kübel  oder  Ständer,  deren  Raumgehalt  100,  50  oder  20  Liter  beträgt.

3.  Stützen  mit  einer  oder  zwei  Handhaben,  deren  Raumgehalt  70  oder  10  Liter
beträgt.
        <pb n="487" />
        —  —„  —  ÔO  —

8.  22.
Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit.

1.  Die  Maaße  müssen  aus  gut  ausgetrocknetem  Holze  als  Daubenmaaße  dauerhaft
hergestellt  und  mit  metallenen  Reifen  versehen  sein.

2.  Die  Tragbütten  von  annähernd  ovalem  QOuerschnitt  sollen  in  konischer,  nach
unten  verjüngter  Gestalt,  die  Kübel  in  chlindrischer  oder  in  konischer,  gleichfalls  nach
unten  verjüngter  Gestalt,  die  Stützen  in  chlindrischer  oder  in  konischer,  nach  oben  verjüngter
  Gestalt  oder  auch  in  Tonnenform  hergestellt  sein.

3.  Für  die  Tragbütten  werden  bestimmte  Dimensionen  nicht  vorgeschrieben.

Die  Höhe  der  Kübel  und  Stützen  soll  nahezu  das  Doppelte  ihres  mittleren  Durchmessers
  betragen.  Der  Unterschied  des  größten  und  kleinsten  Durchmessers  wird  bei  konischen
  Kübeln  von  100,  50  oder  20  Liter  Fassungsraum,  dann  bei  konischen  oder  tonnenförmigen
  Stützen  von  20  Liter  auf  nahe  50  Millimeter,  bei  Stützen  von  10  Liter  Fassungs-=raum
  auf  nahe  40  Millimeter  im  Lichten  festgesetzt.

Es  ergeben  sich  hieraus  für  die  verschiedenen  Maaßgrößen  folgende,  in  Millimeter
ausgedrückte  Dimensionen:

Höhe  Durchmesser
Cylindrische  Kübel  von  100  Liter  798,6  399,3
„  „  „  50  „  633,9  316,9
„Kübel  oder  Stützenvon  20  „  467.0  233,5
„  Stützen  „  10  „  370,  8  185,3
Durchmesser

Höhe  oben  unten

Konische  Kübel  von  100  „  798,3  424,1  374,1

„  „  „  50  „  633,4  341,7  291,7

„  „  „  20  „  466.4  258,2  208,  2

„  Stützen  ,„  20  „  466.4  208,2  258,2

R„  „  „  10  „  370,2  165,1  205,1

Bei  allen  Durchmessern  sind  Abweichungen  bis  zu  10  Prozent  im  Mehr  oder  Minder
der  angegebenen  Werthe  gestattet.
Bei  den  Stützen  mit  gewölbter  Seitenfläche  (Tonnen),  für  welche  wegen  der  Verschiedenheit

  der  Wölbung  sich  die  Abmessungen  nicht  allgemein  angeben  lassen,  ist  besonders
3½
        <pb n="488" />
        darauf  zu  achten,  daß  der  obere  Durchmesser  mit  dem  angegebenen  Werthe  innerhalb  der
gestatteten  Grenzen  übereinstimmt.

4.  Wenn  die  Begrenzung  des  Sollinhaltes  durch  den  oberen  Rand  der  Holzgefäße
bestimmt  wird,  so  soll  dieser  obere  Rand  mit  einem  Metallreife  umgeben  sein,  welcher
noch  oberhalb  des  Holzes  genügend  übergreift.  Außerdem  wird  die  Begrenzung  des  Sollinhaltes
  durch  die  Mittelpunkte  runder,  metallener  Nagelköpfe  hergestellt,  von  welchen  je
zwei  diametral  sich  gegenüberstehen.

5.  Bei  sämmtlichen  Maaßen  können  Unterabtheilungen  angegeben  werden  und  zwar
bei  den  Maaßen  von  100  Liter  Fassungsraum  Stufen  von  20  und  10  Liter,  bei  jenen
von  50  Liter  und  ,  Hektoliter  Fassungsraum  solche  von  10  und  5  Liter,  dann  bei  den
Maaßen  von  20  und  10  Liter  Stufen  von  5  und  2  Liter.

Die  Begrenzung  dieser  Unterabtheilungen  wird  durch  die  Mittelpunkte  runder,  metallener
  Nagelköpfe  hergestellt,  welche  in  das  Innere  der  Maaße  derart  eingeschlagen  sein
sollen,  daß  sie  ohne  sichtbare  Verletzung  des  Maaßes  nicht  entfernt  werden  können.

Die  höheren  Stufen  sind  durch  Nägelpaare,  die  dazwischen  liegenden  durch  einfache
Nägel  zu  bezeichnen.  Sind  beide  Arten  von  Unterabtheilungen  vorhanden,  so  sollen  die
sie  bezeichnenden  Nägelsysteme  rechtwinklich  zu  einander  angebracht  sein.

6.  Alle  Bezeichnungen  sollen  deutlich  und  in  einer  solchen  Weise  ausgeführt  sein,  daß
die  Zugehörigkeit  derselben  zu  dem  Maaße  dauernd  gesichert  ist.

Die  Maaße  zu  100  und  50  Liter  sind  als  1  und  ½  Hektoliter  oder  als
1  und  ½  hl  zu  bezeichnen.  Die  Bezeichnung  der  20  und  10  Liter-Maaße  hat  durch
Beisetzung  des  Wortes  Liter  oder  des  Buchstabens  1  zu  erfolgen.  Außerdem  sind  die
saimmtlichen  Maaße  mit  der  Bezeichnung  „HIC“  (Herbstgefäß)  zu  versehen.

§.  23.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:

bei  100  Liter  ½89  des  Soll-Raumgehaltes  oder  400  Kubikcentimeter
7½7  50  7)  1%  77  ¾vr  200  77
r#  20  i#  1  10  7“  77  7  1  00  /
        <pb n="489" />
        21

bei  10  Liter  ½06  des  Soll-Raumgehaltes  oder  50  Kubikcentimeter
e  „  „126  „

Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufdrücken,  Aufschlagen  oder  Einbrennen  an  zwei
einander  gegenüberliegenden  Stellen  entweder  auf  oder  dicht  unter  dem  oberen  Rande,  ferner
auf  der  inneren  Boden-  und  auf  der  äußeren  Wandfläche.  Außerdem  sind  drei  von  ein—
ander  gleichweit  entfernte  Stempel  auf  die  inneren  Seiten  der  vorstehenden  Daubenenden,
möglichst  nahe  an  der  unteren  Bodenfläche  zu  setzen.  Sind  Handhaben  an  den  Gefäßen
vorhanden,  so  ist  je  eine  der  sie  befestigenden  Nieten  zu  stempeln

IV.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände.
A.  Maaße  von  200·  Liter  abwärts  für  alle  Arten  von  trockenen  Gegenständen.

§.  24.
Zulässige  Maaße.
Zugelassen  sind  Maaße  von  folgenden  Größen:

200  Liter  2  Liter
100  „  "  1  „
50  „  0,5  „„
20  „  1  2
10  „  1  0,1  „
5  „  1  0,05  „

außerdem  ¾.  Hektoliter  und  ½.  Liter.

8.  25.
Material.

Als  Material  ist  Schwarz-,  Weiß=  oder  verzinktes  Eisenblech,  sewie  Messing,  Bronze,
Kupfer  oder  Holz,  ferner  vernickeltes  oder  mit  Nickel  plattirtes  Stahl=  oder  Eisenblech  zulässig.
        <pb n="490" />
        22

8.  26.
Gestalt.

Die  Maaße  von  200  bis  zu  ¼  Liter  abwärts  sollen  die  Form  eines  Cylinders  haben,
bei  welchem  der  Durchmesser  das  Anderthalbfache  der  Höhe  beträgt.  Diese  Bestimmung
soll  bei  den  Maaßen  von  200  Liter  bis  zu  1  Liter  abwärts  als  hinreichend  erfüllt  gelten,
sobald  die  Durchmesser  dieser  Maaße  weder  im  Mehr  noch  im  Minder  von  den  nach  obiger
Vorschrift  berechneten  Sollwerthen  um  mehr  als  3  Prozent  der  letzteren  abweichen.  Bei
den  kleineren  Maaßen  dürfen  diese  Abweichungen  bis  zu  5  Procent  betragen.

Abweichungen  von  der  chlindrischen  Gestalt  sind  bis  zu  solchem  Betrage  gestattet,  daß
bei  dem  oberen  und  dem  unteren  Durchmesser  eines  Maaßes  die  größten  zulässigen  Abweichungen
  nach  entgegengesetzten  Seiten  stattfinden  dürfen.

Es  ergeben  sich  hieraus  für  die  verschiedenen  Maaßgrößen  folgende  Dimensionen  in

Millimeter:
Raumgehalt  des  Berechnete  Werthe  Zulässige  Grenzwerthe  des  Durchmessers:
Maaßes  der  Höhe  des  Durchmessers  größter  kleinster
200  Liter  483.  720,7  747  704
100  „  383,9  575,9  593  559
50  „  304.7  467,1  471  443
25  „  241,9  362,8  374  352
20  „  224,5  336,8  347  327
10  „  178,2  267,3  276  259
5  „  141,5  212,2  219  206
2  „  104,2  156,3  161  152
1  „  82.7  124,1  128  120
½  „  65,7  98,5  103  94
*  5  52.  78,2  82  74

Für  die  Formen  und  Dimensionen  der  Maaße  von  0,2,  0,1  und  0,05  Liter  gelten
die  im  S.  8  für  Flüssigkeitsmaaße  desselben  Raumgehalts  erlassenen  Vorschriften.

1.

8.  27.
Bezeichnung.

Die  Bezeichnung  hat  bei  den  Maaßen  von  20  Liter  abwärts  durch  deutliche  An-
        <pb n="491" />
        23

gabe  des  Raumgehaltes  in  Liter  unter  Hinzufügung  des  Wortes  Liter  oder  des  Buchstabens
  1  zu  erfolgen.

2.  Für  die  Abstufungen  von  0,2  bis  0,05  Liter  ist  die  dezimale  Bezeichnungsform,
für  das  ¼.  Liter  die  gewöhnliche  Bruchform  anzuwenden;  für  das  0,5  Liter  sind  beide
Formen  zulässig.

3.  Die  Maaße  zu  200,  100,  50  und  25  Liter  sind  beziehungsweise  als  2,  1,/
und  ¼  Hektoliter  oder  als  2,  1,  ½  und  ¼  hl  zu  bezeichnen.

4.  Sämmtliche  Bezeichnungen  sollen  in  solcher  Weise  ausgeführt  werden,  daß  ihre  Zugehörigkeit
  zu  dem  Maaße  gesichert  ist  oder  nöthigenfalls  durch  Stempelung  gesichert  werden
kann  (siehe  auch  die  entsprechenden  Vorschriften  des  §F.  9).

8.  28.
Sonstige  Beschaffenheit.

1.  Die  äußere  Beschaffenheit,  die  Stärke  der  Wände  und  des  Bodens  der  Maaße,
sowie  die  Verbindung  des  Bodens  und  der  Wände  sollen  derartig  sein,  daß  die  Maaße
den  beim  Gebrauche  unvermeidlichen  Einwirkungen  genügenden  Widerstand  leisten  und  Verletzungen
  als  solche  leicht  erkennen  lassen.

2.  Die  obere  Begrenzung  des  Maaßraumes  soll  ausschließlich  durch  die  Ebene  des
Randes  erfolgen.  Der  Rand  soll  eben  und  zur  Erhaltung  des  ebenen  Verlaufes  sowie
der  Gestalt  des  Maaßes  in  gehöriger  Stärke  ausgeführt  oder  angemessen  verstärkt  sein.

3.  Alle  Maaße  zu  200  Liter,  100  Liter  und  50  Liter  sollen  mit  Handhaben  versehen
  sein  (siehe  Nr.  13).

4.  Ein  dünner  Anstrich  der  Innenflächen  eines  Maaßes  mit  Anwendung  von  Oel,
Theer  und  dergleichen  ist  zulässig.

5.  Für  Blechmaaße  gelten  hinsichtlich  des  Bodens  die  Bestimmungen  des  §.  10  Nr.  8
und  9  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  größerem  Raumgehalt  als  2  Liter  auch  andere  Arten
dauerhafter  Verbindung  als  die  dort  angegebenen  zulässig  sind.

6.  Hölzerne  Maaße  sollen  gut  ausgetrocknet  sein.

7.  Wemn  bei  hölzernen  Hohlmaaßen  der  Boden  nicht  aus  einem  einzigen  Stücke  besteht,
  so  soll  er  aus  zwei  mit  gekrenztem  Faserlauf  übereinanderliegenden  Theilen  zusammen-
        <pb n="492" />
        24
gesetzt  und  die  Verbindung  dieser  Theile  durch  Zusammenleimen  oder  in  einer  anderen  dauerhaften
  Weise  ausgeführt  sein.

8.  Hölzerne  Maaße  dürfen  für  alle  Maaßgrößen  als  Spanmaaße,  ferner  bis  einschließlich
  O,5  Liter  abwärts  als  Dauben=  (oder  Stab-)  Maaße  und  von  1  Liter  abwärts
auch  aus  massivem  Holze  hergestellt  sein.

9.  Bei  Spanmaaßen  soll  der  Boden,  dessen  Stärke  bei  den  Maaßen  von  20  Liter
und  größerem  Raumgehalt  nicht  unter  18,  bei  Maaßen  von  10  Liter  abwalts  nicht  unter
10  Millimeter  betragen  darf,  etwa  mit  einem  Drittel  seiner  Stärke  über  den  unteren  Rand
des  Spans  derartig  bis  zur  äußeren  Wandfläche  hervortreten,  daß  sich  die  Spanwand  auf
den  Boden  des  Maaßes  aussetzt.

10.  Spanmaaße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  sind  zur  Verstärkung  der  Verbindung
  des  Bodens  und  der  Wandfläche  sowie  der  beiden  Enden  des  Spans  mit  Beschlägen
aus  Bandeisen  zu  versehen.

11.  Bei  Spanmaaßen  von  200  Liter,  100  Liter,  50  Liter  und  ¼  Hektoliter  soll
der  Bandeisenbeschlag  des  Bodens  und  der  Wandfläche  aus  drei  Bandeisenschienen  gebildet
sein,  welche  sich  unter  dem  Boden  kreuzen,  an  der  Wandfläche  bis  in  die  Nähe  des  oberen
Randes  aufsteigen  und  dort  mit  einer  diesen  Rand  umgebenden  Bandeisenschiene  fest  verbunden
  sind.

Eine  der  ausfsteigenden  Bandeisenschienen  soll  auf  der  Verbindungsstelle  des  Spanes
angebracht  sein.  In  demjenigen  Durchmesser  des  Randes,  welcher  die  Verbindungsstelle
trifft,  ist  ein  eiserner  Steg  anzubringen,  dessen  obere  ebene  Fläche  mit  dem  oberen  Rande
des  Maaßes  in  einer  Ebene  liegt,  dessen  breitere  Seitenflächen  lothrecht  stehen  und  dessen
Mitte  durch  eine  eiserne  Stütze  mit  dem  Boden  verbunden  ist.

12.  Bei  den  Spanmaaßen  von  20  und  10  Liter  genügen  zwei  sich  am  Boden
kreuzende  Schienen,  von  denen  eine  die  Verbindungsstelle  des  Spans  trifft,  und  welche  beide
mit  einer  den  oberen  Rand  umgebenden  Bandeisenschiene  fest  verbunden  sind.  Ein  Steg
ist  bei  den  Maaßen  von  20  und  10  Liter  nicht  erforderlich,  aber  zulässig.  Bei  allen
Maaßen,  welche  kleiner  sind  als  10  Liter,  ist  derselbe  ausgeschlossen.

13.  Die  in  Nr.  3  vorgeschriebenen  Handhaben  sind  bei  Spanmaaßen  so  anzubringen,
daß  die  flachen  Enden,  mit  denen  sie  befestigt  werden,  nach  entgegengesetzten  Seiten  liegen
und  somit  nicht  einen  und  denselben  Faserlauf  treffen.  Falls  keine  der  Handhaben  über
        <pb n="493" />
        25

der  Verbindungsstelle  des  Spanes  angebracht  ist,  ist  die  Verbindungsstelle  etwa  in  der  halben
Höhe  des  Maaßes  noch  durch  einen  Niet  zu  sichern.

14.  Der  Beschlag  des  unteren  Randes  von  Spanmaaßen  (siehe  Nr.  10  bis  12)  soll
so  beschaffen  sein,  daß  er  die  im  8.  30  vorgeschriebene  Stempelung  von  Boden-  und  Wandfläche
  entweder  in  Aussparungen  an  den  betreffenden  Stellen  oder  auf  den  Köpfen  von  Kupferoder
  Messingschrauben  zuläßt.

15.  Bei  den  Dauben=  (oder  Stab-)  Maaßen  sind  die  Dauben  einzeln  mit  den  umgelegten
  eisernen  Bändern  durch  Niete  oder  Nägel  zu  verbinden.  Bis  zu  5  Liter  aufwärts
dürfen  jedoch  auch  Daubenmaaße,  bei  denen  die  Dauben  statt  mit  Eisenringen  mit  mehreren
hölzernen  Reifen  umlegt  und  verbunden  sind,  zugelassen  werden.

§.  29.
Junezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:
bei  200  Liter  ½66  des  Soll-Raumgehalts  oder  800  Kubikcentimeter

„  100  „  „%%  „  „  „  400  »
„  50  1%  „  „  200  „
„  20  „  1½%  „  .,  „  100  „
„  10  „  1½%%  „  „  50  »
»  5  «  2  “  7  25  7
77  2  7y  2  »  «  »  10  1
„  1  „  1½%6  „  »  »  5  „
1  0,5  7  100  *1  ·0  5  77
n  0,2  *  E  »  »  »  2  v
»  0-1  »  E  h  ½%  7)  2
„  0,05,  ½  „  „  „  1#  »
außerdem
»«!4·Hektolitet1IM»  ,,  „  125  „
„  10  Liter  .  „  „  2,5  „
        <pb n="494" />
        26

8.  30.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufdrücken,  Aufschlagen  oder  Einbrennen.  Für
die  Stempelung  der  Maaße  aus  Bilech  gelten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  §.  12.

2.  Alle  hölzernen  Hohlmaaße  sind  an  drei  gleich  weit  von  einander  abstehenden
Stellen  entweder  auf  oder  dicht  unter  dem  oberen  Rande,  ferner  auf  der  inneren  Bodenund
  auf  der  äußeren  Wandfläche  zu  stempeln.  Sind  Handhaben  an  denselben  vorhanden,
so  ist  je  eine  der  sie  befestigenden  Nieten  zu  stempeln.

3.  Bei  hölzernen  Spanmaaßen  sind  außerdem  drei  von  einander  gleich  weit  entfernte
  Stempel  am  unteren  Rande  der  äußeren  Wandfläche  so  aufzusetzen,  daß  jeder  auf
Boden  und  Wand  zu  stehen  kommt.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  diese  Stempelung
auf  kupfernen  oder  messingenen  Schraubenköpfen  (siehe  §.  28  Nr.  14)  erfolgt,  genügt  die
Stempelung  zweier  Schraubenköpfe,  welche  sich  auf  dem  Umfange  des  Maaßes  einander
gegenüber  befinden.

4.  Bei  Daubenmaaßen  sind  drei  von  einander  gleich  weit  entfernte  Stempel  auf
die  inneren  Seiten  der  vorstehenden  Daubenenden,  möglichst  nahe  an  der  unteren  Bodenfläche

  zu  setzen.

B.  Maaße  und  Meßwerkzenge  von  0,5  Hektoliter  aufwürts  für  Grennmaterialien,
sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte.

§.  31.
Zulässige  Maaße  und  Meßwerkzeuge.

Zum  Zumessen  von  Brennmaterialien,  sowie  von  Kalk  und  anderen  Mineralprodukten
werden  die  nachfolgend  aufgeführten  Maaße  und  Meßwerkzeuge  zur  Aichung  zugelassen:
I.  Kastenmaaße,  deren  Raumgehalt  0,5  Hektoliter,  1  Hektoliter  oder  ein  ganzes
Vielfache  von  einem  Hektoliter  beträgt;
II.  Kummtmaaße,  deren  Raumgehalt  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben  Kubikmeter
  beträgt;
III.  Lösch=  und  Ladegefäße  (im  Großverkehr),  deren  Raumgehalt  1  Hektoliter  oder  ein
ganzes  Vielfache  von  einem  Hektoliter  beträgt;
        <pb n="495" />
        27

IV.  Fördergefäße  (auf  Bergwerken),  deren  Raumgehalt  0,5  Hektoliter  oder  ein  ganzes
Vielfache  von  einem  halben  Hektoliter  beträgt;

V.  Rahmen=  oder  Aufsetzmaaße,  deren  Raumgehalt  zwischen  den  beiden  offenen  Randebenen
  2  Hektoliter  oder  ein  anderes  ganzes  Vielfache  von  einem  Hektoliter  beträgt.

§.  32.
Material,  Gestalt,  sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.
I.  Kastenmaaße.
1.  Die  Kastenmaaße  sollen  aus  Holz  oder  aus  Eisen  in  parallelepipedischer  Gestalt
hergestellt  sein.  ·  .
2.  Die  Kastenmaaße  zu  0,5,  1  und  2  Hektoliter  sollen,  im  Lichten  gemessen,  folgende

in  Millimeter  ausgedrückte  Dimensionen  haben:
Länge  Breite  Tiefe

das  Kastenmaaß  zu  0,5  Hektoliter  500  400  250
„  „  „  1  »  625  500  320
„  „  „  2  „  625  625  512

Abweichungen  der  Mittelwerthe  der  an  der  Randfläche  und  an  der  Bodenfläche  gemessenen
  Längen  und  Breiten,  sowie  der  Tiefen  von  vorstehenden  Sollwerthen  können  bis
zu  2  Prozent  unter  der  Voraussetzung  zugelassen  werden,  daß  der  Raumgehalt  die  Fehlergrenze
  (§.  34)  einhält.

Für  die  Maaße  von  größerem  Raumgehalt  als  2  Hektoliter  werden  bestimmte  Dimensionen
  nicht  vorgeschrieben,  doch  soll  die  Gestalt  ihrer  Bodenfläche  ein  Rechteck  sein,  bei
welchem  das  Verhältniß  der  Länge  zur  Breite  zwischen  1:  1  und  2:  1  liegt.

Die  Seitenwände  der  Kastenmaaße  sollen  nahezu  rechtwinklig  gegen  den  Boden  stehen.
Unterschiede  zwischen  den  Längen  und  den  Breiten  der  Bodenfläche  und  den  entsprechenden
Dimensionen  der  Randfläche  sind  nur  bis  zu  10  Prozent  der  Maaßtiefe  zulässig.

3.  Hölzerne  Kastenmaaße  müssen  einen  Beschlag  von  Bandeisen  erhalten,  welcher  den
oberen  Rand  und  die  Verbindung  der  Seitenwände  sowohl  unter  einander  als  mit  dem
Boden  sichert.  Verbindungsstangen  zwischen  den  Seitenwänden  oder,  wie  bei  der  Verbindung
  der  Kastenmaaße  mit  Karren,  zwischen  den  Tragschenkeln,  dürfen  nicht  durch  den

Maaßraum  gehen.  Hölzerne  Kastenmaaße  dürfen  im  Innern  mit  Eisenblech  ausgeschlagen
.
        <pb n="496" />
        28

sein;  dieser  Beschlag  soll  aber  mit  dem  äußeren  Bandeisenbeschlage  durch  Nietbolzen  verbunden
  sein,  von  denen  einige  eine  Stempelung  von  außen  zulassen  müssen.

4.  Bei  eisernen  Kastenmaaßen  sollen  die  Seitenwände  von  einer  zur  Sicherung  gegen
Verbiegungen  genügenden  Stärke  sein.  Die  Bodenplatte  ist  durch  anzubringende  Rippen
zu  verstärken.

II.  Kummtmaaße.

4.  Kummtmaaße  sind  aus  Holz  oder  Eisen  mit  rechteckiger  Bodenfläche  und  Randflüche
  und  mit  geneigten  Seitenwänden  bei  rechtwinklig  zur  Bodenfläche  gestellter  Vorderund
  Hinterwand  auszuführen.  Es  ist  jedoch  auch  zulässig,  die  Seitenwände  rechtwinklig
zur  Bodenfläche  und  alsdann  die  Vorder=  und  Hinterwand  entweder  ebenfalls  rechtwinklig
oder  geneigt  zu  der  Bodenfläche  auszuführen.  Vorder=  und  Hinterwand  sowie  die  etwa
vorhandenen  Scheidewände  einzelner  Abschnitte  des  Maaßes  dürfen  nach  Art  von  Schützen,
welche  in  Nuthen  zwischen  den  Seitenwänden  beweglich  sind,  hergestellt  sein,  die  Vorderund
  Hinterwand  auch  in  Form  von  Thüren  oder  Klappen.  Außerdem  dürfen  Aufsatzbretter
vorhanden  sein,  durch  welche  mittelst  Erhöhung  der  Seiten-,  sowie  der  End=  und  Scheidewände
  der  Fassungsraum  nach  Bedürfniß  um  ein  ganzes  Vielfache  von  halben  Kubikmetern
vergrößert  werden  kann.

Der  Raumgehalt  der  Kummtmaaße  soll  im  Allgemeinen  durch  die  Randfläche  begrenzt
sein;  doch  sind  unter  besonderen  lokalen  Verkehrsverhältnissen  auch  Einrichtungen  zulässig,
bei  welchen  der  Raumgehalt  unterhalb  der  Randfläche  durch  geeignete  Einrichtungen,  wie
Leisten,  Reihen  von  Löchern  und  dergleichen,  begrenzt  wird.

2.  Der  Erlaß  näherer  Bestimmungen  über  die  Dimensionen  und  Einrichtungen  der
Kummtmaaße  bleibt  unter  Berücksichtigung  der  lokalen  Verhältnisse  für  den  jeweiligen  Bedürfnißfall
  vorbehalten.  Im  Allgemeinen  wird  jedoch  bestimmt,  daß  die  Erhaltung  des
Maaßraumes  durch  eiserne  Beschläge,  Ueberwurfsketten,  Verbindungsstangen  oder  dergleichen,
thunlichst  gesichert,  und  daß  die  Prüfung  des  Raumgehaltes  mit  alleiniger  Anwendung  des
Längenmaaßstabes  ausführbar  sein  soll.

III.  Lösch=  und  Ladegefäße.

Lösch=  und  Ladegefäße  sind  aus  Holz  oder  Eisen  in  Cylinder=  oder  Tonnenform  herzustellen.
  Beträgt  ihr  Raumgehalt  nicht  mehr  als  2  Hektoliter,  so  soll  das  Verhältniß  des
        <pb n="497" />
        29

Mittelwerthes  der  Durchmesser  der  Querschnitte  zu  der  Höhe  der  Gefäße  zwischen  1:1
und  2:  3  liegen;  bei  größerem  Raumgehalt  sind  andere  Verhältnisse,  welche  für  die  besonderen
  Umstände  am  geeignetsten  sind,  zulässig.

Bezüglich  der  sonstigen  Beschaffenheit  und  Einrichtung  sind  die  unter  1  Nr.  3  und  4
für  die  Kastenmaaße  gegebenen  Sicherungsvorschriften  zum  Anhalt  zu  nehmen.

IV.  Fördergefäße.

Fördergefäße  sind  aus  Holz  oder  Eisen  in  solchen  Körperformen  herzustellen,  wie  sie
für  die  besonderen  technischen  Zwecke  am  geeignetsten  sind,  wobei  darauf  zu  halten  ist,  daß
die  Prüfung  des  Raumgehaltes  sich  lediglich  unter  Anwendung  des  Längenmaaßstabes  und
sonstiger  einfacher  Hülfsmittel  der  Linearmessung  durch  einfache  Rechnung  genügend  sicher
ausführen  läßt.  Im  Uebrigen  gelten  die  entsprechenden,  für  Kastenmaaße  gegebenen
Vorschriften.

V.  Rahmen=  oder  Aufsetzmaaße.

Rahmenmaaße  sollen  rechteckig  begrenzte  Randebenen  haben  und  im  Uebrigen  den  für
Kastenmaaße  gegebenen  entsprechenden  Vorschriften  genügen;  doch  dürfen  Unterschiede  zwischen
den  Längen  und  Breiten  der  einen  Randfläche  und  den  entsprechenden  Dimensionen  der
anderen  Randfläche  bis  zu  20  Procent  der  Maaßtiefe  zugelassen  werden.

§.  33.
Bezeichuung.

Die  Bezeichnungen  sollen  deutlich  und  in  einer  solchen  Weise  ausgeführt  sein,  daß
die  Zugehörigkeit  derselben  zu  dem  Maaße  gesichert  ist  oder  durch  Stempelung  gesichert
werden  kann.  .

DieBezeichnungderMaaßeu.f.w.im§.32unterl,lll,lV,Verfolgtnach
Hektoliter  unter  Hinzufügung  des  Wortes  Hektoliter  oder  der  Abkürzung  hl.

Die  Bezeichnung  der  Kummtmaaße  (II)  erfolgt  nach  Kubikmeter  oder  nach  Hektoliter
  unter  Anwendung  dieser  Worte  oder  der  Abkürzungen  chm  beziehungsweise  hl.

§.  34.
Jnnezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  bei  Kastenmaaßen,  Lösch-
        <pb n="498" />
        30

und  Ladegefäßen,  Fördergefäßen  und  Rahmenmaaßen  höchstens  1  Procent  des  Raumgehaltes
  betragen.

Bei  Kummtmaaßen  dürfen  die  einzelnen  Hauptdimensionen,  welche  den  Raumgehalt
bestimmen,  von  den  für  dieselben  vorzuschreibenden  Werthen  (§.  32  II  Nr.  2)  im  Mehr  oder
im  Minder  nicht  um  mehr  als  1  Procent  abweichen;  doch  sind  Kummtmaaße  schon  dann
als  unzulässig  zu  erachten,  wenn  diese  Abweichungen  sämmtlich  die  Fehlergrenze  nahezu  erreichen
  und  zugleich  entweder  sämmtlich  im  Sinne  des  Mehr  oder  sämmtlich  im  Sinne
des  Minder  stattfinden.

§.  35.
Stempelung.
Die  Stempelung  geschieht

bei  den  Kastenmaaßen,  den  Lösch=  und  Ladegefäßen,  den  Fördergefäßen  und
den  Rahmenmaaßen  nach  den  im  §.  30  gegebenen  entsprechenden  Vorschriften,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Stempelungen  auf  oder  dicht  unter  dem  oberen
Rande  auch  bei  den  hölzernen  Maaßen  nur  an  zwei  einander  gegenüberliegenden
Stellen  zu  erfolgen  brauchen,  ferner  bei  hölzernen  Maaßen  mit  innerem  Eisenbeschlag
  (§.  32  1  Nr.  3)  auch  von  außen  auf  einigen  der  die  Verbindung  des
letzteren  mit  dem  äußeren  Bandeisenbeschlag  herstellenden  Nietbolzen,

bei  den  Kummtmaaßen  durch  Einbrennen  je  eines  Stempels  an  jeder  Kante
des  Kastens  und  der  Aussatzbretter,  sowie  dicht  an  den  Leisten,  welche  die  Nuthen
für  die  Schützen  bilden.

C.  Meßrahmen  für  Brennholz.
8.  36.
Zulässige  Meßrahmen,  Material,  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zur  Ausmessung  sowie  zur  Erleichterung  und  Sicherung  rechtwinkliger  Aufschichtungen
  von  Brennholz  werden  lothrecht  aufzustellende  Meßrahmen  zur  Aichung  zugelassen,
deren  lichte  Rahmenflächen  ¼,  ½,  1  Quadratmeter  oder  ein  ganzes  Vielfache  von  1  Quadratmeter,
  und  deren  einzelne  Seiten,  zwischen  Endflächen  oder  Endmarken  oder  im  Lichten
der  Rahmen  gemessen,  ein  halbes  Meter  oder  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben
Meter  betragen.
        <pb n="499" />
        31

2.  Die  Einrichtung  der  Meßrahmen  darf  sowohl  derartig  sein,  daß  sie  zur  vollständigen
  Ausmessung  des  Raumgehalts  der  Aufschichtung,  als  auch  derartig,  daß  sie  nur
zur  Ausmessung  einer  der  Begrenzungsflächen  der  Aufschichtung  dienen,  während  die  Tiefendimension
  der  letzteren  mit  einem  geaichten  Maaßstab  ermittelt  wird.

3.  Die  Meßrahmen  dürfen  aus  hölzernen  oder  aus  eisernen,  rechtwinklig  mit  einander
  zu  verbindenden  Stäben  oder  aus  rechtwinklig  mit  einander  verbundenen  Brettern
bestehen.  Sie  dürfen  sowohl  zu  fester  Aufstellung,  als  auch  zum  Zusammensetzen  und
Auseinandernehmen  eingerichtet  sein.

4.  An  Meßrahmen  mit  festen  Stäben  oder  Brettern  ist  die  Anbringung  irgend  einer
anderen  als  einer  Eintheilung  in  halbe  Meter  auf  Rahmenstücken  nicht  zulässig.  Bei  Meßrahmen
  mit  beweglichen  Stäben  darf  einer  der  Stäbe  mit  Centimetereintheilung  versehen  sein.

8.  37.
Bezeichnung,  innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.
Die  Bezeichnung  der  Meßrahmen  geschieht  auf  jedem  Rahmenstücke,  entsprechend  den
für  Längenmaaße  gegebenen  Vorschriften  (§.  3).
Die  im  Mehr  oder  Minder  zuzulassenden  Fehler  der  Rahmenstücke  dürfen
bei  Längen  von  1  Meter  und  mehr  höchstens  1  Centimeter,

bei  Längen  von  0,5  Meter  höchstens  0,5  Centimeter
betragen.

Die  Stempelung  erfolgt  dicht  an  den  Verbindungsstellen  der  einzelnen  Rahmenstücke
und  an  jedem  End=  und  Theilpunkte  der  Längen  der  einzelnen  Rahmenstücke,  und  zwar
bei  hölzernen  Rahmen  durch  Einbrennen,  bei  eisernen  durch  Aufschlagen  auf  Pfropfe  oder
Platten  von  weicherem  Metall,  welche  in  unveränderlicher  oder  nöthigenfalls  durch  Stempelung
zu  sichernder  Weise  auf  den  Rahmenstücken  angebracht  sein  müssen.

V.  Gewichte.
A.  Handelsgewichte.
§.  38.
Zulässige  Gewichte.
Handelsgewichte  sind  zuzulassen  in  Gewichtsgrößen
von  50,  20,  10,  5,  2,  1  Kilogramm
und  500,  200,  100,  50,  20,  10,  5,  2,  1  Gramm.
        <pb n="500" />
        32

8.  39.
Material.

Als  Material  dürfen  Eisen,  Messing,  Bronze,  Argentan  sowie  alle  anderen  Metalle
und  Metallmischungen,  welche  den  vorstehend  genannten  Metallen  an  Härte  und  an  Be—
ständigkeit  gegen  Lufteinflüsse  nicht  nachstehen,  und  zwar  mit  oder  ohne  Ueberzugsschicht  aus
einem  anderen  genügend  festhaftenden  und  luftbeständigen  Material  angewendet  werden.  Für
Gewichtsstücke  unter  100  Gramm  sind  jedoch  Eisen  sowie  andere  Metalle  oder  Metallmischungen,
  welche  in  ihrem  Verhalten  gegen  Lufteinflüsse  dem  Eisen  nahestehen,  nicht  zulässig.

§.  40.
Gestalt.

Die  Gewichtsstücke  von  50  Kilogramm  bis  1  Gramm  einschließlich  sollen  eine  cylindrische
Gestalt  haben,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  zwischen  dem  oberen  und  unteren  Durchmesser
Unterschiede,  welche  5  Procent  des  letzteren  nicht  übersteigen,  zulässig  sind.

Die  Stücke  von  50  Kilogramm  und  20  Kilogramm  sollen  mit  einer  Handhabe,  die
Stücke  von  10  Kilogramm  mit  Handhabe  oder  Knopf,  die  Stücke  von  5  Kilogramm  bis
1  Gramm  einschließlich  mit  einem  Knopf  versehen  sein,  mit  Ausnahme  der  eisernen  Gewichtsstücke
  von  200  und  100  Gramm,  welche  ohne  Knopf  herzustellen  sind.

Die  chlindrischen  Körper  sowohl  der  eisernen  als  auch  der  aus  anderem  Material

hergestellten  Gewichtsstücke  sollen,  abgesehen  von  der  Handhabe  oder  dem  Knopf,  folgende
Dimensionen  einhalten:

Gewichtsgröße.  Zulässige  größte  Höhe.  Zulässige  kleinste  Höhe:
50  Kilogramm  250  Millimeter  220  Millimeter
20  „  175  „  150  „

10  „  136  „  114  „

5  „  109  „  92  „

2  „  78  „  65  „

1  „  60  „  51  „

0,  „  47  „  39

/
        <pb n="501" />
        33

Gewichtsgröße.  Zulässiger  größter  Durchmesser.  Zulässiger  kleinster  Durchmesser.

200  Gramm  42  Millimeter  39  Millimeter
100  „  34  „  32  „
50  „  28  „  26  „
20  „  23  „  22  „
10  „  20  „  19  „
5  5“  17  n  16  »
2,,  14  „  13  „
1  „  10  „  9  „

In  Form  von  Einsatzgewichten,  d.  h.  in  Form  von  ineinander  zu  setzenden  Schalen,
deren  äußere,  mit  einem  Scharnierdeckel  versehen,  eine  Art  von  Gehäuse  bildet,  sind  folgende
  Zusammensetzungen  von  Gewichtsstücken  zulässig:

1.  ein  Einsatz  von  1  Kilogramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  12  Stücken,  nämlich
  500,  200,  100,  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm  besteht;

2.  ein  Einsatz  von  500  Gramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  11  Stücken,  nämlich
  200,  100,  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm  besteht;

3.  ein  Einsatz  von  200  Gramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  9  Stücken,  nämlich
100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm  besteht.

Das  Eingrammstück  eines  Einsatzes  darf  für  sich,  jedes  andere  Einsatzgewicht  nur
mit  dem  vollständigen  Einsatz  zur  Aichung  zugelassen  werden.

§.  41.
Bezeichunng.
Die  Bezeichnung  der  Gewichtsstücke  geschieht  in  folgender  Weise:
Gewichtsgröße.  Bezeichnung.
50  Kilogramm  50  kg
20  „  20  kg
10  „  10  kg
5  (2  5  kg
2  „  2  kg
1  „  1  kg
        <pb n="502" />
        Gewichtsgröße.  Bezeichnung.
500  Gramm  0,5  kg  oder  500  f
200  „  0,2  kg  „  200  9.
100  v  0,1  ko  „  100  g
50  „  „  50  9
20  „  „  20  9
10  „  „  10  19
5  r  »  5  9
2  n  »  2  9
1  „  „  19

Die  Bezeichnung  soll  in  gehöriger  Größe  und  Deutlichkeit  an  augenfälliger  Stelle
angebracht  sein.  Bei  gußeisernen  Stücken  soll  die  Bezeichnung  in  erhabener  Schrift,  aus
einem  Guß  mit  dem  Stück  hergestellt  sein,  doch  sind  Bezeichnungen  in  vertiefter  Schrift
bei  abgedrehten  gußeisernen  Gewichten  zulässig.  Bei  allen  Stücken  aus  anderem  Metall
darf  die  Bezeichnung  aufgeschlagen  oder  eingravirt  sein.  %

Das  Gesammtgewicht  eines  Einsatzes  einschließlich  des  Gehäuses  (siehe  8.  40  Nr.  1,
2  und  3)  soll  auf  der  äußeren  Fläche  des  Deckels  angegeben  sein,  und  die  einzelnen  Einsatzgewichte
  sollen  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  auf  der  oberen  Bodenfläche  oder  auf  dem
oberen  Rande  haben.

§.  42.
Sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.

1.  Die  Oberfläche  eines  Gewichtsstückes  soll  derartig  beschaffen  sein  und  derartig
regelmäßig  verlaufen,  daß  sie  unter  den  beim  Gebrauch  vorkommenden  Einwirkungen  genügende
  Unveränderlichkeit  des  Gewichtes  erwarten  läßt,  und  daß  etwaige  Verletzungen  leicht
als  solche  erkennbar  sind.

2.  Die  Handhaben  gußeiserner  Gewichte  sollen  aus  Schmiedeeisen  bestehen  und  direkt,
ohne  fremdes  Bindemittel,  wie  Blei  und  dergleichen,  eingegossen  sein.  Knöpfe  dürfen
keinesfalls  angeschraubt  sein,  dagegen  sind  schmiedeeiserne  Knöpfe  zulässig,  welche  ebenso  wie
die  Handhaben  eingegossen  sind.

3.  Die  eisernen  Stücke  (nämlich  die  Stücke  aus  Gußeisen,  Gußstahl,  Hartguß  u.  dgl.)
von  50  Kilogramm  bis  100  Gramm  einschließlich  sollen  mit  einer  zur  Aufnahme  des
        <pb n="503" />
        Justirmaterials  bestimmten  Justirhöhlung  versehen  sein,  welche  auf  der  oberen  Fläche  des
Gewichtsstückes  in  einer.  Oeffnung  (dem  Justirloch)  ausmündet  und  durch  einen  Aichpfropf
zu  schließen  ist.  Diese  Ausmündung  der  Justirhöhlung  soll  jedenfalls  so  beschaffen  sein,
daß  der  in  dieselbe  einzuschlagende  Aichpfropf  darin  einen  festen  Halt  hat.

Ein  unterhalb  des  Knopfes  gelegenes  Justirloch  darf  nicht  zu  nahe  am  Rande,  aber
auch  nicht  derartig  angebracht  sein,  daß  die  Zugänglichkeit  desselben  durch  den  Knopf  beeinträchtigt
  wird.

4.  Der  Aichpfropf  soll  aus  Kupfer  oder  aus  einer  Legirung  von  Blei  und  Zinn
bestehen,  welche  einen  für  die  Erhaltung  des  auf  demselben  einzuschlagenden  Stempelzeichens
genügenden  Härtegrad  hat.

5.  Gewichtsstücke  aus  anderem  Metall  als  Eisen  (siehe  Nr.  3)  sollen  massiv  aus
einem  Stück  hergestellt  sein  und  dürfen  Justirvorrichtungen  nicht  enthalten.

Zulässig  ist  es  jedoch,  daß  zum  Zweck  der  Beseitigung  von  kleinen  Ueberschreitungen
der  Fehlergrenzen  bei  zu  leichten  Gewichtsstücken  dieser  Art  kleine  Einbohrungen  gemacht
und  mit  schwererem  Material  ausgefüllt  werden,  vorausgesetzt,  daß  dieselben  alsdann,  unter
sorgfältiger  Wiederherstellung  und  Glättung  der  Oberfläche,  mit  einem  Pfropf  aus  dem
Material  des  Stückes  dauerhaft  verschlossen  werden.

§.  43.
Junezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen  bei
Gewichtsstücken  zu
50  Kilogramm  ½100%  des  Soll-Gewichtes  oder  5  Gramm

20  *  7  ’  7  4  r
10  n  E  7  »  »  2,5  7
5  „  —  „  „  1,25  „
2  7)  1  agos  7?5  /  «  0,  60  77
1  „  11%  „  "„  „  0,40  „,
500  Gramm  ½%0%  „  „  „  250  Milligramm
200  rr  %  7)  »  »  100  157
100  r  1%  »  »  »  60  n

5*
        <pb n="504" />
        36

50  Gramm  /½00  des  Soll-Gewichtes  oder  50  Milligramm

20  7  *r-!  77  »  »  30  17
10  7  1  oo  7  -  7  20  r
5  -  1  rns  5%  5o  l-  16  7
2  7y  1%  /  »  »  .  1  2  J7
1  /  100  «  »  »  10  »
§.44.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken.  Die  eisernen
Gewichtsstücke  erhalten  den  Stempel  auf  dem  Aichpropf,  die  Gewichtsstücke  aus  Messing,
Bronze  und  dergleichen  auf  ihrer  oberen  Fläche  und  auf  der  Bodenfläche,  sowie  auf  solchen
Propfen,  mit  welchen  nach  §.  42  die  etwa  zum  Zweck  der  Berichtigung  gemachten  kleinen
Einbohrungen  verschlossen  worden  sind.

Die  einzelnen  Stücke  der  Einsatzgewichte  sind  auf  der  inneren  und  auf  der  äußeren
Bodenfläche  zu  stempeln.

B.  Präzisionsgewichte.
§.  45.
Zulässige  Gewichte.
Außer  den  im  §.  38  für  Handelsgewichte  zugelassenen  Gewichtsgrößen  sind  bei  Präzisionsgewichten
  noch  Gewichtsgrößen
von  500,  200,  100,  50,  20,  10,  5,  2,  1  Milligramm  zuzulassen.

§.  46.
Material.

Die  Bestimmungen  des  §.  39  gelten  auch  hier,  doch  mit  der  Abweichung,  daß  Eisen
bei  Präzisionsgewichten  nur  bis  einschließlich  5  Kilogramm  abwärts  zuzulassen  ist.

Außer  den  im  §.  39  zugelassenen  Metallen  und  Metallmischungen  ist  auch  Platin,
von  50  Milligramm  abwärts  auch  Aluminium,  für  die  Stücke  von  5,  2  und  1  Milligramm
jedoch  nur  Aluminium  zulässig.  Bei  den  Stücken  von  500  Milligramm  abwärts  ist  Silber
ausgeschlossen.
        <pb n="505" />
        37

8.  a7.
Gestalt,  sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.
Für  die  Stücke  bis  1  Gramm  abwärts  gelten  bezüglich  der  Gestalt  die  Bestimmungen
des  §.  40,  doch  sind  Einsatzgewichte  ausgeschlossen.
Die  Gewichtsstücke  von  500  Milligramm  abwärts  sind  als  Blechplättchen  mit  einer
aufgebogenen  Seite  auszuführen,  und  zwar:
die  Stücke  zu  500,  50  und  5  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
Sechsecks,
die  Stücke  zu  200,  20  und  2  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
Vierecks,
die  Stücke  zu  100,  10  und  1  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  gleichseitigen  Dreiecks.
Die  Bestimmungen  des  §.  42  gelten  auch  entsprechend  für  Präzisionsgewichte,  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  an  den  regelmäßigen  Verlauf  und  an  die  zur  Erhaltung  genügender
Unveränderlichkeit  erforderliche  sonstige  Beschaffenheit  der  Oberflächen  von  Prezisionsgewichtsstücken
  besonders  strenge  Ansprüche  zu  stellen  sind,  und  daß  der  Aichpfropf  nur  aus  Messing
bestehen  darf.
§.  48.
Bezeichnung.
In  Betreff  der  Bezeichnung  gelten  für  die  Präzisionsgewichte  bis  zu  1  Gramm  abwärts
die  Vorschriften  des  §.  41.
Die  Bezeichnung  der  kleineren  Präzisionsgewichte  geschieht  in  folgender  Weise:

Gewichtsgröße:  Bezeichnung:
500  Milligramm  0,5  g  oder  500  mg
200  *  "0,2„g  „  200  mg
100  „  0,4  g.  „  100  mg

50  „  50  mg

20  „  20  mg

10  „  10  mg

5  „  5  mg

2  „  2  mg

1  „  1  mg
        <pb n="506" />
        38

Diese  Bezeichnungen  sind  deutlich  aufzuschlagen  oder  einzupressen;  von  50  Milligramm
abwärts  darf  der  Zusatz  mg  weggelassen  werden.

8.  49.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen  bei
Gewichtsstücken  zu
50  Kilogramm  ½000  des  Soll-Gewichtes  oder  2,h  Gramm

20  »  hoooo  »  »  »  2,0  7
10  77  /8000  4  77  77  1,25  ’“
5  77  16000  77  7  V77  0,625  77
2  5  e6eL  7“  5  J7  0,300  77
1  „  EWw  „  „  0,200  „
500  Gramm  r½%0%  „  „  „125  Milligramm
200  5  E  n  r  7  50  #
100  „  mnn  „  »  »30»
50»  Its-»o»  »  »25»
20  /  2  ½#  7½  77  15  17
10  „  .  »  »10»
5  57  E  7½)  7“  5½  6  »
2  l  6:  n  »  «  3  7
1  77  E  J77  7/  7  2  »
0,5  7“  ½0  »  »  »  1  1
0,2  r*r  seoo  77  15%  5  1  n
0,1  ¾lvr  E  »  »  »  1  2
50  Milligramm  00  „  „  „  0,5  „
20  5%  ¼0  75  1  »  0,5  »
10  /  20  »  »  »  0  v  5  »
5  »  a0  /  »  »  0,  25  /
2  17  ho  77  7  17  0,2  7
1  l#  1½°0  7  15  r  0,1  7½
        <pb n="507" />
        8—.  50.
Stempelung.
Die  Stempelung  der  Präzisionsgewichte  erfolgt  mit  dem  Präzisionsstempel,  im  Uebrigen
nach  den  Vorschriften  des  §.  44.  Die  Gewichtsstücke  in  Form  von  Plättchen  empfangen
einen  Stempel  auf  der  die  Bezeichnung  enthaltenden  Fläche.

OC.  Goldmünzgewichte.

8.  51.
Zulässige  Gewichte.
Für  den  Gebrauch  bei  Abwägung  der  Reichsgoldmünzen  werden  folgende  Gewichtsstücke
  zur  Aichung  zugelassen:
I.  Gewichtsstücke  in  den  Beträgen  der  Normalgewichte  der  einzelnen  Goldmünzen,
und  zwar:
für  das  Zwanzigmarkstück  mit  dem  Gewicht  von  7,9650  Gramm
„  „  Zehnmarkstük  „  „  „  „  3,9825  „
„  „  Fünfmarkstück  „  „  „  „  1,9912  „

II.  Gewichtsstücke  in  den  Beträgen  der  Passirgewichte  der  einzelnen  Goldmünzen,
und  zwar:
für  das  Zwanzigmarkstück  mit  dem  Gewicht  von  7,9254  Gramm
%  9  Zehnmarkstück  *  ½  n  rl  3,9626  n
„  „  Fünfmarkstück  „  „  („  „  1,9753  „

III.  Gewichtsstücke  in  den  Beträgen  gewisser  Bielfachen  der  Normalgewichte
der  Goldmünzen,  und  zwar:
für  50  —X  mit  dem  Gewicht  von  19,912  Gramm
77.  100  77  "  #  77.  i½  77  39,825  7)
„  200  „  „  „  „  „  79,650  „
½  500  7?  /  /  /  /  198,124  5%
77  1000  77  7  7)  77  140  398,248  77
„  2000  „  „  „  „  „  796,495  „
        <pb n="508" />
        8.  52.
Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit.

Die  Goldmünzgewichte  sollen  aus  einer  zinnhaltigen  Kupferlegirung  bestehen.
Es  wird  ferner  vorgeschrieben  für  die  Gewichtsstücke

unter  8.  61  I:  die  Gestalt  einer  kreisrunden  Scheibe  mit  Knopf;

unter  §.  61  II:  die  Gestalt  eines  flachen,  sechsseitigen  Prisma  mit  Knopf;

unter  §.  51  III:  die  Gestalt  eines  Cylinders,  dessen  Durchmesser  größer  ist  als

die  Höhe,  mit  Knopf.

Die  Gewichtsstücke  unter  §.  54  I  und  §.  51  III  sollen  mit  N,  diejenigen  unter
§.  51  II  mit  P,  nebst  der  betreffenden  Markzahl  und  dem  Markzeichen,  z.  B.:  N  10  MA
P  20  J4  N  100  JX  bezeichnet  sein.

Betreffs  der  sonstigen  Beschaffenheit  werden  an  die  Goldmünzgewichte  dieselben  Anforderungen
  gestellt,  wie  an  die  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Präzisionsgewichte.

§.  53.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:
bei  Gewichtsstücken  für  5¾  2  Milligramm

77  197  77  10  7)  2  7½)
*4  57  77)  20  77  3
*l  6  77.  50  77  15  77
77  «  100  M  20  1
J77  1  77  200  77  25  *-*m
77  77  77  500  7)#  50  77
„  „  „  1000  „  90  „
„  „  „  2000  „  160  „
§.  54.
Stempelung.

Die  Stempelung  ist  wie  bei  den  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Präzisionsgewichten
auszuführen.
        <pb n="509" />
        41

 

D.  Postgewichte.
8.  65.
Zulässige  Gewichte.

Für  den  Gebrauch  der  Postbehörden  werden  besondere  Gewichtsstücke  von  40  Gramm
und  von  15  Gramm  zugelassen.

§.  56.
Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffeuheit.

Die  Postgewichte  sollen  aus  Messing  oder  aus  einer  zinnhaltigen  Kupferlegirung,  in
Form  von  rechtwinkligen  Prismen  mit  etwas  abgeschliffenen  Kanten  und  Ecken  und  mit
einem  Knopfe  hergestellt,  sowie  mit  der  Bezeichnung

Postgewicht  40  g  beziehungsweise  Postgewicht  159
versehen  sein.

In  Betreff  der  sonstigen  Beschaffenheit  gelten  dieselben  Vorschriften,  wie  für  die  nicht
aus  Eisen  bestehenden  Handelsgewichte.

·  §.  57.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchsteus  betragen

bei  Gewichtsstücken  zu  40  Greamzm  40  Milligramm
„  „  „  15  „  .  25.  ,,

Die  Stempelung  ist  wie  bei  den  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Handelsgewichten  auszuführen
  (§F.  44).

VI.  Waagen.

A.  Handelswaagen.

8.  68.
Zulässige  Waagen.
Zuzulassen  sind  nur  solche  Gattungen  von  Waagen,  welche  nach  der  Theorie  und
Erfahrung  eine  Bürgschaft  gewähren,  daß  sie  für  diejenigen  Zwecke  des  Verkehrs,  denen

sie  dienen  sollen,  eine  dem  Grade  und  der  Dauer  nach  hinreichende  Zuverlässigkeit  besitzen.
6
        <pb n="510" />
        42

Hiernach  werden  als  gewöhnliche  Handelswaagen  nur  solche  Hebelwaagen  mit  Ge—
wichtswirkung  zur  Aichung  zugelassen,  mit  welchen  das  Gewicht  der  Last  lediglich  in  einer
einzigen,  unzweideutig  erkennbar  gemachten  Stellung  des  Hebelsystems,  der  sogenannten
Einspielungsstellung  (siehe  auch  Nr.  4),  ermittelt  wird,  und  deren  Einrichtungen
außerdem  folgenden  allgemeinen  Bestimmungen  genügen:

1.  Die  sich  berührenden  Theile  derjenigen  Einrichtungen,  durch  welche  die  Drehungsbewegungen
  der  Hebel  ermöglicht  werden,  nämlich  der  Schneiden  und  der
Pfannen,  sollen  aus  genügend  gehärtetem  Stahl  hergestellt  sein.  Die  Schneiden
und  Pfannen  sollen  ferner  so  eingerichtet  und  an  den  Hebeln  und  Stangen  so
angebracht  sein,  daß  die  Drehungen  ohne  bemerkliche  Hemmungen  erfolgen,  und
daß  alle  Längen,  deren  sichere  und  unveränderliche  Begrenzung  für  die  Einhaltung
  der  Richtigkeit  der  Waage  wesentlich  ist,  nur  durch  Schneiden,  welche
mit  den  bezüglichen  Theilen  fest  verbunden  sind,  begrenzt  werden.

2.  Die  an  einem  und  demselben  Hebel  befestigten  Schneiden  sollen  parallel  zu
einander  angebracht,  und  zugleich  soll  durch  die  Stellung  der  Schneiden  zu  einander
  dafür  gesorgt  sein,  daß  die  Gleichgewichtslagen  der  Waage  innerhalb
ihrer  Belastungs=  und  Bewegungsgrenzen  stets  stabile  sind.

Jede  zuzulassende  Waage  soll  also,  sobald  sie  von  einer  Gleichgewichtslage
ausgehend  in  Schwingungen  versetzt  worden  ist,  in  dieselbe  Lage  wieder  zurückkehren.


3.  Jede  zuzulassende  Waage  soll  entweder  die  deutliche  und  untrennbare  Angabe
der  größten  Last,  zu  deren  Abwägung  sie  bestimmt  und  ausreichend  ist,  enthalten,
oder  sie  soll  die  erforderlichen  Einrichtungen  darbieten,  um  von  der  Aichungsstelle
  vorschriftsmäßig  (§.  63)  mit  der  Angabe  dieser  größten  zulässigen  Last
(größten  Tragfähigkeit  auf  der  Lastseite)  versehen  werden  zu  können.

4.  Jede  Waage,  bei  welcher  es  nicht  entweder  durch  ihre  Aufhängung  beziehungsweise
  durch  die  Unveränderlichkeit  ihrer  Aufstellung  gesichert  oder  durch  die
Formen  und  Dimensionen  ihres  Gestelles  und  ihrer  Zeigereinrichtung  (Zunge
oder  dergl.)  für  die  Beobachtung  mit  dem  bloßen  Auge  erkennbar  ist,  daß  die
sogenannte  Einspielungsstellung  ihres  Zeigers  mit  ausreichender  Genauigkeit  stets
        <pb n="511" />
        43

 

in  einer  und  derselben  Lage  zur  Lothrichtung  stattfindet,  muß  mit  einem  Loth
(Pendelzeiger)  oder  einer  Wasserwaage  und  dergleichen  versehen  sein,  aus  deren
Einspielen  jedesmal  erkannt  werden  kann,  daß  die  Waage  sich  bei  der  Anwendung
  in  derselben  Stellung  zur  Lothrichtung  befindet,  in  welcher  die  Prüfung
ihrer  Richtigkeit  stattgefunden  hat.  Brückenwaagen  (siehe  §.  59)  sollen  unbedingt
mit  einem  Pendeljzeiger  versehen  sein.

5.  Die  Längen  der  Hebelarme  oder  die  Lage  des  Schwerpunktes  einer  Waage  dürfen
keinesfalls  durch  Vorrichtungen  korrigirbar  sein,  welche  es  ermöglichen,  unachtsam
oder  absichtlich  Veränderungen  des  vorschriftsmäßigen  Zustandes  der  Waage  leicht
und  schnell  auszuführen  und  ebenso  wieder  zu  beseitigen.

S.  59.

Zulässige  Konstruktionssysteme  für  Handelswaagen.
Die  zur  Aichung  zuzulassenden  Gattungen  von  Handelswaagen  sind  die

folgenden:
I.  Gleicharmige  Waagen.

a)  Gleicharmige  Balkenwaagen  (mit  Gehängen),  d.  h.  solche  gleicharmige
Waagen,  bei  welchen  sich  die  Belastungen  hängend  unterhalb  der  Endachsen  befinden,
so  daß  während  der  Schwingungen  der  Waage  der  Schwerpunkt  der  Belastung  immer
lothrecht  unter  der  bezüglichen  Endachse  verbleibt.

b)  Gleicharmige  oberschalige  oder  Tafelwaagen,  d.  h.  solche  gleicharmige
Waagen,  bei  denen  der  Schwerpunkt  der  Belastungen  sich  oberhalb  der  Endachsen  befindet,
  und  bei  denen  daher,  im  Gegensatz  zu  der  Einrichtung  der  gleicharmigen  Balkenwaagen
  mit  Gehängen,  Parallelführungen  der  Belastungen  erforderlich  sind,  um  dem  Schwerpunkt
  der  letzteren  eine  lothrechte  Bewegung  zu  sichern,  welche  derjenigen  der  bezuüglichen
Endachfe  stets  gleich  ist.

II.  Ungleicharmige  Waagen.,
und  zwar  mit  solchen  einfachen  oder  zusammengesetzten  Verhältnissen  der  Hebellängen,  daß
die  Last  durch  den  zehnten  oder  durch  den  hundertsten  Theil  ihres  Gewichtes  aufgewogen
wird  (Dezimal=  und  Centesimalwaagen).

a)  Ungleicharmige  Balkenwaagen  (mit  Gehängen,  d.  h.  solche  ungleicharmige
6.
        <pb n="512" />
        44

Waagen,  bei  welchen  sich  die  Belastungen  unterhalb  der  tragenden  Achsen,  und  zwar
hängend  befinden,  so  daß  während  der  Schwingungen  der  Waage  der  Schwerpunkt  der
Belastung  immer  lothrecht  unter  der  tragenden  Achse  verbleibt).

b)  Brückenwaagen,  d.  h.  solche  ungleicharmige  Waagen,  bei  welchen  sich  der
Schwerpunkt  der  abzuwägenden  Last  oberhalb  tragender  Achsen  befindet,  und  bei  denen
daher  eine  Parallelführung  des  Lastträgers  (der  Brücke,  des  Tisches,  der  Schale  u.  s.  w.)
erforderlich  ist,  um  dem  Schwerpunkt  der  Last  eine  lothrechte  Bewegung  zu  sichern,  welche
derjenigen  der  bezüglichen  Endachse  stets  gleich  ist.

III.  Laufgewichtswaagen,
d.  h.  Waagen,  bei  welchen  auf  der  Lastseite  ähnliche  Einrichtungen,  wie  bei  den  unter
1  und  II  aufgeführten  Gattungen  vorhanden  sind,  bei  welchen  aber  die  Last  durch  ein  unveränderliches
  Gewicht  an  veränderlichem  Hebelarm  aufgewogen  und  ihr  Betrag  an  der
Längeneintheilung  (der  Skale)  dieses  Hebelarmes  abgelesen  wirda)

  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (Schnellwaagen,
römische  Waagen  u.  s.  w.).

b)  Zusammengesetzte  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale
sowie  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

Bei  den  unter  II  und  IIIb  aufgeführten  Waagengattungen  sind  auch  gemischte  Einrichtungen
  zulässig,  bei  welchen  ein  Theil  der  Last  durch  Gewichtsstücke,  die  an  einem  nicht
veränderlichen  Hebelarm  wirken,  und  der  andere  Theil  der  Last  durch  eine  Laufgewichtseinrichtung
  aufgewogen  und  ermittelt  wird  (siehe  §.  62  Nr.  15).

Waagen  dieser  Art  sind  bezüglich  der  Fehlergrenzen  (§.  63)  und  der  unteren  Grenzwerthe
  der  größten  zulässigen  Last,  sowie  hinsichtlich  der  Gebührenerhebung  entweder  als
ungleicharmige  Waagen  (II)  oder  als  Laufgewichtswaagen  (III)  zu  behandeln,  je  nachdem
derjenige  Theil  der  größten  zulässigen  Last,  welcher  von  den  Laufgewichtsskalen  angegeben
werden  kann,  kleiner  oder  größer  ist,  als  der  übrig  bleibende  Theil  der  größten  zulässigen
Last,  und  sie  sind  demgemäß  im  ersteren  Falle  als  „ungleicharmige  Waagen  (ungleicharmige
Balkenwaagen  beziehungsweise  Brückenwaagen)  mit  Hülfs=  Laufgewicht  und  --Skale“,  im
letzteren  Falle  als  „Brücken-“  beziehungsweise  „zusammengesetzte  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht
  und  Skale  nebst  Hülfs-Gewichtsschale“  zu  bezeichnen.
        <pb n="513" />
        45  —

Die  Aufhängung  der  Belastungen  darf  niemals  unmittelbar  an  der  betreffenden
Pfanne  erfolgen,  sondern  nur  mittelst  eines  Zwischengehänges  mit  Ringen  und  Haken  oder
dergleichen  so  ausgeführt  sein,  daß  einestheils  die  beim  Aufbringen  der  Belastung  unvermeidlichen
  stärkeren  Schwingungen  der  Gehänge  sich  nur  in  vermindertem  Grade  auf  die
Pfannen  übertragen  können,  anderntheils  überhaupt  veränderte  Stellungen  der  Pfannen
thunlichst  vermieden  werden,  wie  sie  sonst  durch  etwas  seitliche  Stellungen  der  Belastungen
eintreten  kännen.

Jede  Brückenwaage  (IIb  und  IIIb)  soll  mit  einer  Arretirvorrichtung  an  dem  Haupthebel
  und  jede  fest  fundamentirte  Brückenwaage,  sowie  überhaupt  jede  Brückenwaage,  welche
für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  2000  Kilogramm  bestimmt  ist,  soll  außerdem
mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche  das  Hebelsystem  der  Waage  vor
den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden  Stößen  bewahrt  wird.

8.  60.

Gleicharmige  Waagen.
1.  Die  beiden  Arme  einer  gleicharmigen  Balkenwaage  (§F.  59  la)  dürfen  ersichtliche

Verschiedenheiten  der  Gestalt  nicht  zeigen,  und  der  Waagebalken  soll  in  der  Einspielungslage
  für  sich  im  Gleichgewicht  sein.

2.  Falls  die  Balken  (§.  59  la)  sich  an  den  Enden  bogen=  oder  gabelförmig  verzweigen,
  darf  die  Länge  der  Mittelschneide  des  Balkens  nicht  weniger  betragen  als  0,6  des
Abstandes  zwischen  den  von  jenen  Zweigen  getragenen,  zu  einander  gehörigen  Theilen  jeder
Endachse.  Außerdem  soll  bei  einer  solchen  Einrichtung  des  Balkens  eine  Schutzeinrichtung
an  der  Aufhängung  der  Schalen  angebracht  sein,  welche  eine  Anlehnung  der  zu  wägenden
Gegenstände  an  die  Zweige  des  Waagebalkens  unter  allen  bei  der  Anwendung  denkbaren
Umständen  verhindert.

3.  Alle  gleicharmigen  Waagen  (8.  59  la  und  b)  dürfen  an  den  Schalen  mit  Tarirvorrichtungen
  versehen  sein,  durch  welche  sich  das  unter  Umständen  veränderliche  Gewicht
der  Schalen  oder  Gehänge  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die  Waage  im  unbelasteten
Zustande  zum  Einspielen  gebracht  werden  kann;  doch  sollen  diese  Einrichtungen  in  regelmäßiger
  und  geordneter  Weise,  dem  Zweck  einer  offenkundigen  Ausgleichnug  entsprechend,
        <pb n="514" />
        46

ausgeführt  sein.  An  den  Hebelarmen  gleicharmiger  Waagen  dürfen  sich  jedoch  keinerlei
derartige  Ausgleichungsmittel  befinden.

8.  61.

Ungleicharmige  Waagen.
(Dezimal-  und  Centesimalwaagen.)

1.  Zulässig  sind  nur  solche  Dezimalwaagen,  welche  für  eine  größte  Last  (§.  58  Nr.  3)
von  nicht  weniger  als  20  Kilogramm,  und  nur  solche  Centesimalwaagen,  welche  für  eine
größte  Last  von  nicht  weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

2.  Alle  Centesimalwaagen  sollen  als  solche  an  augenfälliger  Stelle  bezeichnet  sein.

3.  Die  ungleicharmigen  Waagen  dürfen  nicht  nur  an  den  Schalen  mit  Tarirvorrichtungen,
  sondern  auch  an  den  Hebelarmen  mit  Regulatorvorrichtungen  (Laufgewicht  ohne
Skale)  versehen  sein,  durch  welche  das  Gewicht  sämmtlicher  Theile  sich  so  ausgleichen  läßt,
daß  dadurch  die  Waage  im  unbelasteten  Zustande  zum  Einspielen  gebracht  werden  kann.

Brückenwaagen  sollen  unbedingt  mit  derartigen  Regulatorvorrichungen  versehen  sein.

Alle  diese  Einrichtungen  sollen  jedoch  in  regelmäßiger  und  geordneter  Weise,  dem
Zweck  einer  offenkundigen  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.

§.  62.
Laufgewichtswaagen.

1.  Füur  die  Einrichtungen  auf  der  Lastseite  einer  Laufgewichtswaage  gelten,  je  nachdem
dieselbe  eine  Balken=  oder  eine  Brückenwaage  mit  Laufgewicht  ist,  die  für  Balkenwaagen
oder  für  Brückenwaagen  getroffenen  entsprechenden  Bestimmungen.

2.  Die  Eintheilung  der  Skalen  dieser  Waagen  darf  sich  nur  auf  die  Kilogramm-Einheit
  beziehen  und  soll  nach  Dezimaltheilen  der  letzteren  ohne  ersichtliche  Eintheilungsfehler
eingravirt  oder  aufgeschlagen,  überhaupt  in  unveränderlicher  Weise  ausgeführt  sein.  Der
kleinste  Abstand  zweier  benachbarter  Theilungsmarken  darf  nicht  unter  2  Millimeter  betragen.
Daß  die  Angaben  der  Skale  sich  auf  die  Kilogramm-Einheit  beziehen,  soll  durch  Beisetzung
der  Bezeichnung  kg  zu  einer  der  Zahlenangaben  der  Skale  an  einer  augenfälligen  Stelle
ersichtlich  gemacht  sein.
        <pb n="515" />
        47

3.  Die  zur  Ablesung  der  Skale  vorhandene  Einrichtung  (Ablesungsmarke)  soll  so
beschaffen  sein,  daß  die  Ablesung  der  Gewichtsangabe  nicht  durch  Nebenumstände,  insbesondere
nicht  durch  eine  Verschiedenheit  der  Stellung  des  Auges,  beeinflußt  werden  kann.

4.  Bei  den  Laufgewichtswaagen  dürfen  je  nach  der  Länge  und  Einrichtung  der  Lasthebelsysteme
  verschiedene  Skalen  vorhanden  sein,  doch  dürfen  verschiedene  Skalen  für  ein  und
dasselbe  Laufgewicht  keinesfalls  unmittelbar  neben=  oder  übereinander  auf  einer  und  derselben
Seitenfläche  des  Hebels  angebracht  sein.

5.  Die  Unveränderlichkeit  der  Laufgewichtseinrichtung  und  der  Massenvertheilung
innerhalb  der  letzteren  muß  durch  Form,  Material  und  sonstige  Beschaffenheit  derselben
genügend  verbürgt  sein,  doch  sind  bei  denjenigen  Waagen,  bei  welchen  überhaupt  mehrere
Laufgewichte  und  Skalen  zulässig  sind,  auch  solche  Laufgewichtseinrichtungen  nicht  ausgeschlossen,
bei  welchen  das  Laufgewicht  selbst  der  Träger  eines  kleineren  Laufgewichtes  mit  Skale  oder
blos  einer  beweglichen  Skale  und  dergleichen  ist,  deren  Verschiebung  die  letzte  Gewichtsausgleichung
  und  die  Ablesung  derselben  ermöglicht.  Vorhandene  Klemmschrauben  und  dergleichen
dürfen  keinesfalls  abnehmbar  sein.

a)  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

6.  Bei  dieser  Gattung  von  Laufgewichtswaagen  befindet  sich  die  Last  in  einem  Gehänge
  unterhalb  der  Endachse  des  Lastarmes  eines  Hebels,  dessen  anderer  Arm  die  Skale
enthält  und  das  Laufgewicht  trägt.  Waagen  dieser  Art  dürfen  nur  ein  Laufgewicht  haben,
welches  mittelst  eines  Gehänges  auf  einer  Stahlschneide  ruht,  die  auf  beiden  Seiten  einer
entlang  der  Skale  zu  verschiebenden  Hülse  vorsteht.  Von  dieser  Hülse  darf  das  Laufgewicht
nicht  abnehmbar  sein.  Die  Stahlschneide  soll  in  der  durch  die  Mittelschneide  der  Waage
und  durch  die  Endschneide  des  Lasthebels  gehenden  Ebene  liegen.

7.  Ist  die  Hülse  selbst  abnehmbar,  so  soll  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  des  Gehänges
und  des  Laufgewichtes  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg  auf  der  Hülse  oder  auf
dem  Laufgewicht  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.

8.  Die  Hülse  darf  für  jede  Seite  des  veränderlichen  Hebelarmes  nur  eine  Ablesungsmarke
  enthalten.  Ist  sie  abnehmbar,  so  darf  sie  überhaupt  nur  eine  Marke,  welche
für  beide  Skalen  dient,  enthalten.

9.  Ist  eine  abnehmbare  Waageschale  oder  eine  andere  abnehmbare  Anhängevorrichtung
        <pb n="516" />
        48

für  die  Last  vorhanden,  so  soll  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß  der  Ketten,  Oesen  und
Gehänge  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg  an  geeigneter  Stelle  der  Vorrichtung
deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.  Abnehmbare  Vorrichtungen  dieser  Art  dürfen  nur
aus  Metall  hergestellt  sein.

10.  Die  Verschiebbarkeit  der  das  Laufgewicht  tragenden  Hülse  an  der  Skale  des
Hebelarmes  soll  eine  stetige  sein.  Kerbförmige  Einschnitte  des  letzteren  und  dergleichen  sind
daher  bei  den  einfachen  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  nicht  zulässig.

b)  Zusammengesetzte  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale,  sowie  Brückenwaagen
mit  Laufgewicht  und  Skale.

11.  Zuzulassen  sind  nur  solche  Waagen  dieser  Arten,  welche  für  eine  größte  Last
von  nicht  weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.  1

12.  Bei  diesen  Laufgewichtswaagen  befindet  sich  die  Last  entweder  in  einem  Gehänge
unterhalb  der  Endachse  eines  Hebelarmes,  welcher  erst  mittelbar  durch  eine  Hebelverbindung
auf  den  die  Laufgewichtseinrichtungen  tragenden  Hebel  wirkt,  oder  die  Last  liegt  auf  einer
Brücke  mit  Parallelführung,  während  die  Laufgewichte  und  Skalen  sich  an  den  ersichtlichsten
Stellen  des  Hebels  oder  des  Hebelsystemes  befinden,  an  welchem  sonst  bei  den  gewöhnlichen
Brückenwaagen  die  Gewichtsschale  angebracht  ist.

13.  Außer  den  unter  Nr.  5  erwähnten  Einrichtungen  sind  hier  zwei  oder  mehrere
verschiedene  Skalen  mit  verschiedenen  Laufgewichten  neben=  oder  übereinander  zulässig.

14.  Bei  den  unter  Nr.  13  aufgeführten  Einrichtungen  ist  es  zulässig,  daß  die  Einstellung
  des  größten  Laufgewichtes  auf  die  einer  ganzen  Anzahl  von  größeren  Gewichtseinheiten
entsprechenden  Hebellängen  durch  kerbförmige  Einschnitte  und  dergleichen  erleichtert  und  gesichert
  wird,  doch  soll  jedenfalls  außer  diesen  Abstufungen  der  Hebeleintheilung  auch  eine
Skale,  an  welcher  die  jedesmalige  Stellung  desselben  Laufgewichtes  mittelst  einer  geeigneten,
an  demselben  angebrachten  Marke  abgelesen  wird,  vorhanden  sein.

15.  Die  Laufgewichte  brauchen  bei  zusammengesetzten  Balkenwaagen  und  bei  Brückenwaagen
  nicht  unbedingt  so  beschaffen  zu  sein,  daß  sie  mit  einer  Gehängeeinrichtung  auf  einer
fest  mit  der  verschiebbaren  Hülse  verbundenen  Schneide  ruhen,  vielmehr  sind  hier  statt  der
Gehängeeinrichtungen  andere  Formen  und  Anbringungsarten  der  Laufgewichte  zulässig,  sobald
dieselben  die  Bedingung  erfüllen,  daß  der  Schwerpunkt  des  Laufgewichtes  in  möglichst  geringem
        <pb n="517" />
        49—
Abstande  von  der  durch  die  Mittelschneide  der  Waage  und  die  Endschneide  des  Lasthebels
gehenden  Ebene  liegt,  und  sich  keinesfalls  um  einen  in  die  Augen  fallenden  Betrag  tiefer  unter

dieser  Ebene  befindet,  als  die  Mittellinie  des  Armes,  an  welchem  das  Laufgewicht  sich  bewegt.

16.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  2  bis  5  und  12  bis  15  finden  entsprechende  Anwendung
  auf  Laufgewichte  und  Skalen,  welche  nur  als  Hülfseinrichtungen  bei  anderen  Waagengattungen
  dienen  (siehe  §.  59).  Bei  Einrichtungen  letzterer  Art  darf  jedoch  an  der  zur
Ablesung  der  kleinsten  Gewichtstheile  bestimmten  Skale  diejenige  Aenderung  der  Gewichtsangabe,
  welche  einer  Verschiebung  des  Laufgewichtes  um  einen  Skalentheil  entspricht,  den
Betrag  der  nach  §.  63  bei  der  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit  anzuwendenden
größten  Gewichtszulage  nicht  übersteigen.

8.  63.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Beim  Aichen  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zugelassenen  Waage  ist  nach
den  näheren  Anweisungen  der  Instruktion  zu  untersuchen,  ob  dieselbe  hinreichende  Empfindlichkeit
  besitzt,  und  ob  ihre  Hebelverhältnisse  hinreichend  richtig  sind.

Als  das  Empfindlichkeitsmaaß  gilt  das  Verhältniß,  welches  diejenige  kleinste  Vermehrung
oder  Verminderung  der  Last,  die  yoch  eine  deutlich  erkennbare  Veränderung  der  Gleichgewichtslage
  der  Waage  (einen  Ausschlag)  hervorbringt,  zu  der  Last  selber  hat.

Zur  Stempelung  darf  eine  Waage  nur  dann  zugelassen  werden,

1.  wenn  nach  Aufbringung  der  größten  zulässigen  Last  die  für  letztere  und  für  die
betreffende  Waagengattung  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  aufgeführte
Zulage  noch  einen  deutlichen  Ausschlag  bewirkt;

2.  wenn  nach  Aufbringung  des  zehnten  Theiles  der  größten  zulässigen  Last  der  fünfte
Theil  der  nach  Nr.  1  für  die  größte  zulässige  Last  berechneten  Zulage  noch  einen
deutlichen  Ausschlag  der  Waage  bewirkt;

3.  wenn  die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  der  Waage  von  dem  ihrem  System
zukommenden  Werthe,  nämlich:

a)  bei  den  gleicharmigen  Waagen  von  der  Gleichheit,
b)  bei  den  Dezimalwaagen  von  dem  Verhältniß  1:  10,
        <pb n="518" />
        50
c)  bei  den  Centesimalwaagen  von  dem  Verhältniß  1:  100,
d)  bei  den  Laufgewichtswaagen  von  der  Angabe  der  Skale
bei  der  Abwägung  sowohl  der  größten  Last  als  ihres  zehnten  Theiles  durch
einen  Gewichtsbetrag  ausgeglichen  werden  kann,  welcher  nicht  größer  ist,  als  die
unter  Nr.  1  beziehungsweise  unter  Nr.  2  aufgeführte,  das  Enpfindlichkeitsmaaß
bei  jeder  dieser  Belastungen  bestimmende  Gewichtszulage;

4.  wenn  bei  den  Waagen  mit  Parallelführung  der  Last  (oberschalige  und  Brückenwaagen),
  sowie  bei  den  gleicharmigen  Balkenwaagen  mit  Verzweigung  der  Hebel-Enden
  die  vorstehenden  Bedingungen  auch  in  den  verschiedenen  bei  der  Anwendung
der  Waage  vorkommenden  Stellungen  der  Belastung  auf  den  Schalen  oder  Brücken
eingehalten  werden.

Größte  zulässige  Gewichtszulage  bei  der  Prüfung  der  Empfindlichkeit  und  der  Richtigkeit  der  Handelswaagen.
I.  Gleicharmige  Waagen.

!14%  oder  0,2  Gramm  für  je  100  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
200  Gramm  oder  weniger  beträgt.

1  voon  „  1,0  „  fir  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr
als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

½0%  „  0,5  „  fur  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr
als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Ungleicharmige  Waagen.
1166  oder  0,6  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
III.  Laufgewichtswaagen.
1,1100°5  oder  1,0  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
weniger  als  200  Kilogramm  beträgt.
11%  „  0,6  „  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
200  Kilogramm  oder  mehr  beträgt.
        <pb n="519" />
        51

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.
1.  Präzisionswaagen.

8.  64.
Zulässige  Konstruktioussysteme  und  sonstige  Einrichtungen.

Solche  Waagen,  welche  nach  ihrer  Konstruktion  und  Konstruktionsausführung  Wägungen
von  einer  noch  größeren  Zuverlässigkeit  erwarten  lassen,  als  für  den  Verkehr  im  Allgemeinen
  erforderlich  ist,  dürfen  auch  auf  eine  größere  als  die  obige  Genauigkeit  (§.  63)
geprüft  und,  wenn  sie  eine  solche  besitzen,  mit  dem  Präzisionsstempel  versehen  werden.

Die  Zulassung  zur  Präzisionsaichung  wird  auf  gleicharmige  Balkenwaagen  und  zwar
auf  solche  Waagen  dieser  Gattung  eingeschränkt,  welche  nach  Material  und  Güte  der  Konstruktionsausführung
  eine  Zuverlässigkeit  von  besonderem  Grade  und  von  besonders  gesicherter
Dauer  erwarten  lassen.  Borzugsweise  kommt  hierbei  die  möglichst  vollkommene  Ausführung
der  Drehungseinrichtungen  und  die  größtmögliche  Sicherung  der  Schwingungen  der  Waage
vor  allen  Reibungen  und  Klemmungen  in  Betracht.

8.  66.
Innezuhaltende  Fehlergreuzen.

Die  Anforderungen  an  den  Empfindlichkeits=  und  Richtigkeitsgrad  der  Präzisionswaagen
  sind  unter  entsprechender  Anwendung  der  oben  für  gewöhnliche  Handelswaagen
gegebenen  Vorschriften  (§.  63  Nr.  1  bis  4)  die  folgenden:

Größte  zulässige  Gewichtszulage  bei  der  Präfung  der  Empfindlichkeit  und  der  Richtigkeit
der  Präzisionswaagen.

#rf  oder  2,0  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
20  Gramm  oder  weniger  beträgt.

1%  „  1,0  „  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  200  Gramm  beträgt.
rn„  „  0,5  „  für  jedes  Gramm  der  größten  zuläfsigen  Last,  wenn  dieselbe

mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  beträgt.
3000„  0,2  Gramm  flr  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm

beträgt.
7*
        <pb n="520" />
        52

1/100  oder  O,1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Selbstthitige  Registrirwaagen.

8.  66.
Anwendungsgebiet  und  Beschaffenhcit  der  zuzulassenden  selbstthätigen  Registrirwaagen.

Zur  Abwägung  und  Registrirung  des  Gewichtes:

a)  von  pulver=  und  sandförmigen  Materialien,  und  zwar  bis  auf  Weiteres  von
Mehl,  Gries  und  Grütze,  sowie  von  Cement,  trockenem  pulverfömigen  künstlichen
Dünger  und  ähnlichen  trockenen  mineralischen  Körpern  in  Pulverform,

b)  von  kleinkörnigen  Früchten  und  daraus  hergestellten  körnigen  Fabrikaten,  und  zwar
bis  auf  Weiteres  von  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer,  Mais,  Hülsenfrüchten,
geputztem  Malz,  Reis,  Buchweizen,  Hirse,  Graupen,  Raps,  Rüb=  und  Leinsamen,
sowie  von  Palmkernen,

und  zwar  im  Eingangs=  und  Ausgangsverkehr  des  Großhandels  und  Fabrikbetriebes,  sowie
bei  steuer=  und  zollamtlichen  Ermittelungen,  werden  solche  Wägungseinrichtungen  zugelassen,
bei  welchen  eine  gleicharmige  Balkenwaage  die  Füllung  ihrer  Lastschale  mit  bestimmten,  dem
Gesammtbetrage  der  geaichten  Gewichtsstücke  auf  ihrer  Gewichtsschale  entsprechenden  Gewichtsmengen
  eines  ihr  von  oben  zugeführten  Materials,  und  sodann  die  jedesmalige  Entleerung
  der  Lastschale  entweder  völlig  selbstthätig  oder  durch  selbstthätige  Auslösung  und
Hemmung  einer  besonderen  Betriebseinrichtung  regelt  und  zugleich  die  fortlaufende  Registrirung
der  einzelnen  Füllungen  an  einem  Zählwerk  vermittelt.

Wägungseinrichtungen  solcher  Art  sollen  außerdem  folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Die  eigentliche  Waage  soll  den  auf  gleicharmige  Balkenwaagen  bezüglichen  Bestimmungen
  entsprechen,  mit  der  Einschränkung,  daß  es  genügt,  wenn  sie  nach  Aufbringung
  der  größten  zulässigen  Last  in  Bezug  auf  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit
die  Anforderungen  des  §.  63  erfüllt.

Zum  Zweck  der  Prüfungen  soll  dafür  gesorgt  sein,  daß  die  eigentliche  Waage
durch  bloße  Umschaltung  eines  dafür  vorgesehenen  Mechanismus  aus  der  Verbindung
  mit  den  anderweitigen  Einrichtungen  gelöst  und  alsdann  sowohl  unbe-
        <pb n="521" />
        zs

––...  22—

lastet  auf  richtiges  Einspielen,  als  auch  bei  der  größten  zulässigen  Belastung
auf  ihre  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit,  beziehungsweise  nach  jeder  durch  die
Waage  selbst  regelrecht  zu  Stande  gekommenen  Füllung  der  Lastschale  auf  die
Uebereinstimmung  des  Gewichtes  der  Füllung  mit  ihrem  Sollgewicht,  unter  Aufbringung
  der  erforderlichen  geaichten  Gewichtsstücke  und  kleinen  Zulagegewichte,
geprüft  werden  kann.  Die  bezüglichen  Umschaltungseinrichtungen  dürfen  jedoch
keinesfalls  so  beschaffen  sein,  daß  bei  ihrer  Anwendung  die  Bewegungen  und
Verrichtungen  derjenigen  Konstruktionstheile,  von  deren  Wirkungsweise  die  Bemessung
  der  Füllungen  abhängig  ist,  in  anderer  Weise  stattfinden,  und  in  Folge
dessen  Füllungen  von  anderem  Gewicht  zu  Stande  kommen  können,  als  bei  gewöhnlichem,
  nicht  unterbrochenem  Betriebe.

Die  selbstthätigen  Registrirwaagen  sollen  mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.

2.  Die  Registrireinrichtungen  sollen  in  der  Regel  unmittelbar  die  Gewichtsangabe
liefern,  und  zwar  in  der  Kilogramm-Einheit  ausgedrückt,  was  durch  augenfällige
Beisetzung  der  Bezeichnung  Kilogramm  oder  kg  erkennbar  gemacht  sein  soll.
Es  sollen  jedoch  z.  B.  zur  Anwendung  beim  Sacken  verschiedener  Materialien,
Waagen  dieser  Art  auch  mit  solchen  Registrireinrichtungen  zulässig  sein,  welche
nicht  das  Gewicht,  sondern  lediglich  die  Anzahl  der  ausgeschütteten  Füllungen
registriren,  was  dadurch  angenfällig  erkennbar  gemacht  sein  soll,  daß  unter  oder
über  dem  Zahlenausdruck  der  Registrirung  nicht  die  Kilogrammbezeichnung,  sondern
die  Angabe  angebracht  ist:  Füllungen,  deren  Einzelgewicht  dem  aufgesetzten
  Gegengewicht  entspricht.
3.  Die  auf  dem  Waagebalken  anzugebende  größte  zulässige  Last  darf  nicht  weniger

als  5  Kilogramm  betragen  und  nur  einer  der  folgenden  Stufen  entsprechen:

5,  10,  20,  25,  50,  75,  100  Kilogramm  und  von  100  Kilogramm  aufwärts

  weiteren  Abstufungen  von  je  50  Kilogramm.

Bis  auf  Weiteres  werden  jedoch  für  Hafer  auch  solche  selbstthätige  Registrirwaagey
  zugelassen,  bei  denen  das  Gewicht  einer  Füllung  37,5  Kilogramm  beträgt.

Die  Waagen  mit  Füllungsregistrirung  (siehe  Nr.  2)  dürfen  nur  für  eine
größte  zulässige  Last  von  100  Kilogramm  bestimmt  sein.
        <pb n="522" />
        54

Bei  den  Waagen  mit  Gewichtsregistrirung  soll  das  Gewicht  der  einzelnen
Füllung  stets  der  auf  dem  Balken  angegebenen  größten  zulässigen  Last  entsprechen.
Die  Waagen  mit  Füllungsregistrirung  dürfen  dagegen  auch  mit  Füllungsgewichten
arbeiten,  welche  kleiner  als  die  größte  zulässige  Last,  aber  nicht  kleiner  als  die
Hälfte  derselben  sind.

Um  für  diejenigen  kleinen  Gewichtsunterschiede  der  Füllungen,  welche  lediglich
während  des  Verlaufes  der,  der  Vollendung  jeder  Füllung  vorangehenden,  letzten
Zuflüsse  des  Materials  je  nach  der  besonderen  Beschaffenheit  des  letzteren  entstehen
  können,  eine  regelmäßige  und  geordnete  Ausgleichung  beim  Beginn  der
Abwägungen  zu  ermöglichen,  soll  eine  Regulireinrichtung  vorhanden  sein,  durch
welche  das  Gewicht  der  einzelnen  Füllungen  in  Uebereinstimmung  mit  ihrem
Sollgewichte  gehalten  werden  kann  (siehe  auch  Nr.  9).  Diese  Regulireinrichtung
soll  als  solche  leicht  erkennbar  gemacht,  jedoch  nicht  am  Waagebalken  angebracht
sein.  Sie  darf  keinesfalls  einen  größeren  Spielraum  haben,  als  erforderlich  ist,
um  Ausgleichungen  obiger  Art  bis  zu  ½½°0  der  größten  Last  vollziehen  zu  können.
Damit  dieser  Spielraum  für  die  verschiedenen  Materialien,  für  welche  eine  solche
Waage  zugelassen  ist,  und  auch  für  jede  bei  diesen  Materialien  vorkommende
besondere  Beschaffenheit  ausreicht,  müssen  die  Dimensionen  der  Oeffnungen,  von
welchen  die  Stärke  der  letzten  Zuflüsse  abhängt,  entsprechend  bemessen  sein.  Die
Begrenzungswände  dieser  Oeffnungen  sollen  derartig  beschaffen  sein,  daß  Abänderungen
  der  QOuerschnitte  der  letzteren  weder  leicht  und  schnell  ausführbar  sind
noch  in  Folge  von  Abnutzung  in  einem  in  Betracht  der  Fehlergrenze  erheblichen
Grade  von  selbst  eintreten  können.

Die  sämmtlichen,  zu  der  vorstehenden  Regulirung  sowie  zu  dem  regelmäßigen
Zustandekommen  der  Füllungen  und  Entleerungen  und  zur  Registrirung  dienenden
Einrichtungen  sollen  durch  das  Umschlußgehäuse,  welches  bei  jeder  dieser  Waagen
vorhanden  sein  soll,  derartig  vor  störenden  Eingriffen  gesichert  sein,  oder  sie  sollen,
soweit  ihnen  das  Umschlußgehäuse  keinen  ausreichenden  Schutz  gewähren  kann,
von  einer  derartigen  Beschaffenheit  und  Anordnung  sein,  daß  es  nicht  möglich  ist,
unachtsam  oder  absichtlich  Veränderungen  ihres  vorschriftsmäßigen  und  normalen
Zustandes  und  ihrer  Wirkung  leicht  und  schnell  auszuführen  und  ebenso  wieder
        <pb n="523" />
        55

zu  beseitigen.  Ferner  sollen  weder  durch  zufällige  Verrückungen  der  zu  diesen
Einrichtungen  gehörigen  Theile,  noch  durch  die  bei  der  Aufschüttung  des  Materials
vorkommenden  Unregelmäßigkeiten,  Stauungen  und  Druckschwankungen  solche  Fehler
der  Wägungsergebnisse  entstehen  können,  welche  einen  erheblichen  Bruchtheil  der
zulässigen  Abweichung  derselben  von  der  Richtigkeit  darstellen.

6.  Ebenso  wie  die  Drehungsbewegungen  der  eigentlichen  Waage  sollen  auch  alle  Kippungsund
  Drehungsbewegungen  derjenigen  Mechanismen,  bei  denen  Störungen  der
Beweglichkeit  die  Richtigkeit  des  Wägungsergebnisses  in  Frage  stellen  könnten,
mittelst  gehärteter  Schneiden  und  Pfannen  erfolgen.  Mechanismen,  welche
eine  Schmierung  mit  Oel  oder  Fett  erfordern,  dürfen  nur  dann  an  der  Waage
angebracht  oder  mit  ihr  verbunden  sein,  wenn  sie  lediglich  zur  Zuführung  des
zu  verwägenden  Materials  dienen.

7.  Das  Zählwerk  soll  derartig  beschaffen  sein,  daß  die  Richtigkeit  seiner  Zählungsergebnisse
  auf  Grund  genauer  Besichtigung  und  Prüfung  seiner  Einrichtungen
hinreichend  verbürgt  werden  kann.  Es  sind  nur  sogenannte  springende  Zählwerke
zulässig,  bei  denen  die  Zahlen  der  Ziffernscheiben  sprungweise  nacheinander  hinter
einer  Reihe  entsprechender  Oeffnungen  sichtbar  werden,  so  daß  das  Gewicht  des
über  die  Waage  gegangenen  Materials  beziehungsweise  —  bei  den  Waagen  mit
Füllungsregistrirung  —  die  Anzahl  der  von  der  Waage  ausgeschütteten  Füllungen
sofort  ziffermäßig  ersichtlich  ist.

Nebenzählwerke  mit  anderen  Angaben  sind  nicht  gestattet,  doch  ist  es  bei
diesen  Wägungseinrichtungen  zulässig,  sogenannte  Abstellvorrichtungen  mit  einem
Gangwerke,  welches  der  aichamtlichen  Prüfung  nicht  unterliegt,  derartig  in  Verbindung
  zu  bringen,  daß  durch  Zusammenwirken  beider  die  Waage  nach  einer
gewünschten  vorher  eingestellten  Anzahl  von  Ausschüttungen  selbstthätig  "  außer
Betrieb  gesetzt  wird.

8.  Die  zur  Abwägung  von  pulver=  und  sandförmigen  Materialien  bestimmten  selbstthätigen
  Registrirwaagen  sollen  nur  zulässig  sein,  wenn  die  Zuführung  des  zu
verwägenden  Materials  mittelst  einer  besonderen  mechanischen  Zuführungseinrichtung,
  z.  B.  einer  Transportschnecke  erfolgt,  welche  das  Material  in  einen
        <pb n="524" />
        56

über  der  Waage  angebrachten  Einlauftrichter  gleichmäßig  und  stetig  einschüttet.
Sowohl  diese  Zuführungseinrichtung  als  auch  der  Einlauftrichter  sollen  mit  den
übrigen  Theilen  der  Waage  derartig  verbunden  sein,  daß  sie  gegen  Lösung  oder
Veränderung  dieser  ihrer  Verbindung  durch  Stempelung  oder  gestempelte  Plombirung
  gesichert  werden  können.  Die  Zuführungseinrichtung  soll  an  ersichtlicher
Stelle  und  in  deutlicher  Schrift  die  Angabe  derjenigen  beiden  Grenzwerthe  ihrer
Betriebsgeschwindigkeit  enthalten,  bei  welchen  die  Waage  auch  ohne  völlige  Ausnutzung
  des  für  die  Regulirungeinrichtung  (Nr.  4)  gewährten  Spielraumes  noch
innerhalb  der  Fehlergrenze  richtige  Angaben  macht,  z.  B.  bei  einer  Transportschnecke
  in  der  Form:  Die  Waage  ist  nur  gebrauchsfähig  bei
bis  .  Touren  der  Schnecke  in  der  Minute,  mit  Eintragung  der
größten  und  kleinsten  Umdrehungszahl  der  Schnecke  in  der  Minute,  bei  welchen
die  vorstehende  Bedingung  noch  erfüllt  ist.

9.  Die  selbstthätigen  Registirwaagen  sollen  an  ersichtlicher  Stelle  und  auf  derselben
Seite,  auf  welcher  sich  die  Registrireinrichtung  befindet,  ein  Schild  tragen,  auf
welchem  in  deutlicher  Schrift  außer  dem  Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers
und  einer  laufenden  Fabriknummer  die  Angabe  enthalten  ist:

Waage  für  .  .  ..  .  .  .  ...
mit  Eintragung  des  Materials  oder  der  Gruppe  von  Materialien,  für  welche
die  Waage  bestimmt  ist  und  für  welche  demgemäß  ihre  aichamtliche  Beglaubigung
  ausschließlich  erfolgt.

Mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  unter  Nr.  4  soll  außerdem  auf  dem  Schilde
der  Waage  zu  den  obigen  Angaben  ausdrücklich  hinzugefügt  sein:  „Eine  Regulireinrichtung
  dient  zur  Richtigstellung  der  Füllungen  vor
der  Verwägung  jedes  besonderen  Materials  vorstehender  Art.“

Die  Angabe  des  Schildes,  betreffend  das  Material  oder  die  Gruppe  von
Materialien,  für  welche  die  einzelne  Waage  zulässig  sein  soll,  wird  hiernach  nur
in  dem  Sinne  durch  die  Stempelung  mitbeglaubigt,  daß  erfahrungsmäßig  mit
hinreichender  Sicherheit  anzunehmen  ist,  die  Einrichtung  der  Waage,  insbesondere
die  Regulireinrichtung,  werde  ansreichen,  um  für  sämmtliche  in  der  bezüglichen
Angabe  des  Schildes  enthaltenen  Materialien  die  Richtigstellung  der  Angaben  zu
ermöglichen.
        <pb n="525" />
        57

10.  Auf  den  Schildern  der  für  eines  oder  mehrere  der  im  Eingange  genannten

11.

pulver=  oder  sandförmigen  Materialien  bestimmten  Waagen  dürfen  keinerlei  kleinkörnige
  Früchte  oder  daraus  hergestellte  körnige  Fabrikate  genannt  sein  und  umgekehrt.

Unter  denjenigen  Waagen,  auf  deren  Schild  nur  ein  einzelnes  der  im
Eingange  dieses  Paragraphen  erwähnten  Materialien  genannt  ist,  dürfen  diejenigen
  für  Hafer  und  diejenigen  für  Palmkerne  nur  für  eine  größte  zulässige
Last  von  37,5  beziehungsweise  von  50  Kilogramm  und  mehr  bestimmt  sein.

Bezüglich  der  Zulässigkeit  von  Kollektivangaben  auf  dem  Schilde  gilt  Folgendes:

a)  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  5  Kilogramm  Füllungsgewicht  darf  sich
eine  der  folgenden  Kollektivangaben  vorfinden:
Waage  für  Grütze  und  Gries;
Waage  für  Gerste  und  geputztes  Malz;
Waage  für  Weizen  und  Roggen;
Waage  für  Raps,  Rüb=  und  Leinsamen;
Waage  für  trockene  mineralische  Körper  in  Pulverform;

b)  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  10  Kilogramm  Füllungsgewicht  darf  sich
eine  der  vorstehend  unter  a  aufgeführten  Kollektivangaben  oder  eine  der
folgenden  vorfinden:

Waage  für  Mais  und  Hülsenfrüchte;
Waage  für  Mehl,  Grütze  und  Gries;

c)  auf  dem  Schild  einer  Waage  von  20  oder  25  Kilogramm  Füllungsgewicht
darf  sich  eine  der  vorstehend  unter  a  und  b  aufgeführten  Kollektivangaben  oder
eine  der  folgenden  vorfinden:

Waage  für  Waizen,  Roggen,  Reis,  Raps,  Rüb=  und  Leinsamen;
Waage  für  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Reis,  Mais,  Hirse,  Buchweizen  und
Graupen;

c)  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  50  Kilogramm  und  mehr  Füllungsgewicht

dürfen  entweder  sämmtliche  im  Eingange  dieses  Paragraphen  unter  b  genannten

  kleinkörnigen  Früchte  und  daraus  hergestellten  körnigen  Fabrikate
s
        <pb n="526" />
        58

genannt  sein,  oder  es  darf  sich  auf  ihrem  Schilde  eine  der  vorstehend  unter
a,  b  und  c  aufgeführten  Angaben  oder  die  folgende  Angabe  vorfinden:
Waage  für  Weizen,  Roggen,  Gerste,  geputztes  Malz,  Mais,  Reis,  Hülsenfrüchte,
  Raps,  Rüb=  und  Leinsamen.
§.  67.
Junezuhaltende  Fehlergrenzen.

In  Bezug  auf  die  bei  gehöriger  Einstellung  der  Regulireinrichtuug  zu  erreichende  Genauigkeit
  in  den  Leistungen  der  selbstthätigen  Registrirwaagen,  sowie  in  Bezug  auf  die
Gleichmäßigkeit  der  einzelnen  Füllungen  derselben  soll  bei  der  Aichung  mindestens  folgenden
Anforderungen  genügt  werden:

Nachdem  unter  successiver  Einstellung  der  Regulireinrichtung  auf  ihre  beiden  äußersten
Grenzen  die  Ermittelung  des  Gewichtes  von  je  zehn  einzelnen  regelrecht  zu  Stande  gekommenen
  Füllungen  erfolgt,  und  aus  den  beiden  Gesammtergebnissen  des  Gewichtes  dieser
Gruppen  von  Füllungen  diejenige  Stellung  der  Regulireinrichtung  bestimmt  worden  ist,  bei
welcher  für  das  zu  der  Prüfung  verwendete  Material  die  Uebereinstimmung  zwischen  dem
wirklichen  Gewichte  der  Füllungen  und  ihrem  registrirten  Sollgewichte  erreicht  sein  müßte,
darf  das  alsdann  bei  dieser  letzteren  Stellung  der  Regulireinrichtung  ermittelte  Gesammtgewicht
  von  wiederum  zehn  einzelnen  regelrecht  zu  Stande  gekommenen  Füllungen  von  dem
registrirten  Sollgewichte  im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  um  mehr  als  ein  Gramm  für
jedes  Kilogramm  des  letzteren  abweichen.

Zugleich  darf  bei  keiner  einzigen  der  vorstehenden  Ermittelungen  des  Gewichtes  einzelner
Füllungen  eine  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse  der  zehn  bei  derselben  Stellung
der  Regulireinrichtung  gemachten  Ermittelungen  gefunden  werden,  welche  mehr  beträgt  als

25  Gramm  bei  einem  Füllungsgewichte  von  5  Kilogramm
30  5)  77  77  7)  "7F  10  77
40  „  „  „  „  „  20  und  25  „
45  „  „  „  »  »  37,6  „
50  „  „  „  „  „  50  „
60  „  „  »  »  76  „
70  „  „  „  „  „  100  „

bei  noch  größerem  Füllungegewichte  für  je  50  Kilogramm  mehr  ein  Zuschlag  von  35  Gramm.
        <pb n="527" />
        59

Als  Füllungsgewicht  der  Waagen  mit  bloßer  Füllungsregistrirung  (siehe  §.  66  unter
Nr.  2)  ist  hierbei  der  Betrag  von  75  Kilogramm  anzunehmen.

III.  Geringere  Waagen.
8.  68.

IIIa.  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien  ohne

angegebenen  Werth.

Zum  Abwägen  von  Eisenbahnpassagiergepäck  und  von  Postpäckereien  ohne  angegebenen
Werth  sind  solche,  im  Allgemeinen  weniger  genaue,  aber  schnelleres  Arbeiten  gestattende
Wägungseinrichtungen  zuzulassen,  bei  welchen  das  Gewicht  der  verschiedenen  Lasten  nicht  durch
die  Gegenwirkung  entsprechender  Gewichtsstücke  oder  verschiebbarer  Laufgewichte,  unter  jedesmaliger
  Zurückführung  der  Waage  in  die  Nähe  einer  und  derselben  Gleichgewichtslage,  ermittelt
wird,  sondern  bei  welchen  die  Gewichtsermittelung  lediglich  durch  die  unmittelbare  oder
mittelbare  Beobachtung  des  jedesmaligen  Neigungswinkels  eines  Hebelsystems  geschieht.  Die
Veränderungen  dieser  Neigungswinkel,  welche  von  dem  Verhältniß  der  jedesmaligen  Last  zu
einem  und  demselben  festen  Gegengewichte  oder  zu  der  Elastizität  einer  Feder  abhängig  sind,
werden  hierbei  auf  Kreisbogeneintheilungen  oder  auf  Zifferblättern  ablesbar  gemacht.

Waagen  solcher  Art  sind  zuzulassen,  wenn  sie  folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Sie  sollen  an  ersichtlicher  Stelle,  etwa  in  der  Nähe  der  Ablesungseinrichtung,
einen  Schild  tragen,  auf  welchem  in  deutlicher  Schrift  die  Bezeichnung:  Waage
für  Eisenbahnpassagiergepäck  beziehungsweise  Waage  für  Postpäckereien
  ohne  angegebenen  Werth  enthalten  ist.

2.  Ihre  Einrichtungen  sollen  den  allgemeinen  Vorschriften  des  §.  58  unter  Nr.  1
bis  3  genügen,  und  sie  sollen  mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.

3.  Die  Gewichtsangaben  der  Ablesungseinrichtung  dürfen  nur  in  der  Kilogramm-Einheit
  ausgedrückt  sein,  was  durch  Beisetzung  der  Bezeichnung  kg  zu  einer  der
Zahlenangaben  augenfällig  erkennbar  gemacht  sein  soll.  Dasjenige  Eintheilungs-Intervall,
  welches  einem  Belastungsunterschiede  von  1  Kilogramm  entspricht,  darf
nicht  kleiner  sein  als  5  Millimeter.

4.  Es  sollen  geeignete  Regulir=  und  Tarirvorrichtungen  vorhanden  sein,  um  die

Gewichtsangaben  jederzeit  mittelst  geaichter  Gewichte  richtig  stellen  zu  können.
8*
        <pb n="528" />
        5.  Die  Empfindlichkeit  soll  eine  derartige  sein,  daß  sowohl  bei  der  größen  zulässigen
Belastung,  welche  von  der  Ablesungseinrichtung  angegeben  wird,  als  bei  einer
Belastung  mit  dem  zehnten  Theil  dieses  Betrages  eine  an  der  Ablesungseinrichtung
  deutlich  erkennbare  Veränderung  der  Gleichgewichtslage  der  Waage  eintritt,
  sobald  auf  der  Lastseite  eine  Zulage  gemacht  wird,  welche

bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  200  Gramm,
bei  Waagen  für  Postpäckereieu  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.

6.  Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  sollen  bei  allen  Belastungen
zwischen  der  größten  zulässigen  Last  und  dem  zehnten  Theil  ihres  Betrages  eine
Fehlergrenze  einhalten,  welche

bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  200  Gramm,
bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.

7.  Jede  Waage  soll  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche  ihr
Hebelsystem  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden  Stößen  bewahrt  wird.

§.  69.
III  b.  Zeiger=  oder  Winkelhebel-Waagen  für  den  Postverkehr.

Zum  ausschließlichen  Dienstgebrauch  der  Postanstalten  werden  Zeiger=  oder  Winkelhebel-Waagen
  des  Hahn'schen  Systems  zur  Aichung  und  Stempelung  zugelassen,  wenn  sie
folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Sie  sollen  nur  für  eine  größte  Tragkraft  von  500  Gramm  benützt  werden.

2.  Jede  Waage  ist  mit  der  auf  einem  Messingplättchen  deutlich  und  dauerhaft  anzubringenden
  Bezeichnung  PW  (Postwaage)  zu  versehen,  welche  an  der  bogenförmigen
  Skale  angenietet  oder  angelöthet  sein  soll.

3.  Die  Skale  soll  aus  zwei  eingetheilten  Kreisbogen  bestehen,  von  welchen  der  eine
von  Gramm  zu  Gramm,  der  andere  von  fünf  zu  fünf  Gramm  die  Gewichtsstufen

  angiebt.  Die  Theilstriche  sollen  wenigstens  von  10  zu  10  Gramm
mit  der  Gewichtsbezeichnung  versehen  sein.
        <pb n="529" />
        61

4.  Jede  Waage  soll  bei  ihrer  größten  Belastung  noch  genügende  Stabilität  besitzen.
Ist  sie  als  Stativwaage  ausgeführt,  so  soll  das  Stativ  nur  in  drei  gleichweit
von  einander  abstehenden  Punkten  auf  der  Tischfläche  gestützt  sein.

5.  Die  Empfindlichkeit  soll  bei  der  größten  Belastung  1#0  oder  2  Gramm  betragen.

8  70.
III.  c.  Hökerwaagen.

Zum  Abwägen  von  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  (vgl.  Gewerbeordnung
vom  1.  Juli  1883,  §  66)  sind  gleicharmige  Balkenwaagen  von  einer  geringeren  als  der
oben  für  den  Handelsverkehr  überhaupt  vorgeschriebenen  Genauigkeit  zur  Aichung  zuzulassen,
wenn  sie

1.  den  im  §.  58  sowie  im  §.  60  aufgestellten  Zulassungsbedingungen  genügen;

2.  für  eine  größte  einseitige  Belastung  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  bestimmt  sind;

3.  an  jedem  Arm  einen  angelötheten  oder  angenieteten  Streifen  mit  der  aufgeschlagenen
Bezeichnung  HVW|  tragen;  "

4.  wenn  die  Zulage,  welche  bei  ihrer  Prüfung  im  Zustande  der  größten  Belastung
erforderlich  ist,  um  die  Waage  entweder,  bei  merklicher  Abweichung  von  der  Richtigkeit,
  zum  Einspielen  zurückzuführen  oder,  wenn  eine  solche  Abweichung  nicht  vorhanden
  ist,  vom  Einspielen  merklich  abzulenken,  das  Vierfache  des  entsprechenden
Betrages  nicht  übersteigt,  welcher  im  §.  63  bei  den  gleicharmigen  Handelswaagen
für  dieselbe  größte  Belastung  zugelassen  ist.

8.  71.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  Handelswaagen  geschieht,  soweit  nicht  im  Folgenden  Abweichendes
  oder  Zusätzliches  bestimmt  ist,  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken  eines
Stempels  auf  einem  der  beiden  Arme  des  Balkens,  beziehungsweise  bei  Waagen
mit  mehreren  verbundenen  Hebeln  auf  einem  Arme  des  die  Gewichte  tragenden  Hebels.

2.  Bei  denjenigen  Brückenwaagen,  bei  welchen  das  Traghebelsystem  nicht  frei  liegt,
soll  eine  Stempelung  auch  auf  einem  der  Traghebel  erfolgen.
        <pb n="530" />
        62

.Bei  den  Laufgewichtswaagen  wird  je  ein  Stempel  dicht  hinter  dem  letzten  Theilstrich
jeder  Skale  und  je  ein  anderer  Stempel  dicht  neben  der  Ablesungsmarke  jedes
Laufgewichtes  aufgeschlagen  oder  aufgedrückt.

Die  Stempelung  der  gleicharmigen  oberschaligen  oder  Tafelwaagen  (§.  59  Ib)
geschieht  durch  Aufätzen  eines  Stempels  auf  einen  Arm  des  die  Gewichtsschalen
tragenden  Balkens.

Zur  Aufnahme  der  aufzudrückenden  oder  aufzuschlagenden  Stempel  soll  in  allen
Fällen,  in  welchen  dieselbe  nach  den  Vorschriften  unter  Nr.  1  bis  3  auf  Stahl,
Eisen  oder  auf  einem  anderen  Material  von  ähnlicher  Härte  und  Oberflächenbeschaffenheit
  erfolgen  müßte,  ein  Pfropf  oder  eine  Platte  aus  weichem  Metall,  welches
zur  deutlichen  Ausprägung  des  Stempels  geeignet  ist,  angebracht  und  in  unveränderlicher,
  nöthigenfalls  auch  durch  Stempelung  zu  sichernder  Weise  befestigt  sein.
In  entsprechender  Weise  ist  bei  den  gleicharmigen  oberschaligen  Waagen  an  einer
augenfälligen  Stelle  des  Balkens  beziehungsweise  auf  dem  vorerwähnten  Pfropf
oder  der  Platte  aus  weichem  Metall  ein  genügend  großes  und  regelmäßig  begrenztes
  Flächenstück  in  ausreichendem,  metallisch  reiner  und  glatter  Veschaffenheit
für  die  Aufnahme  der  Aetzstempelung  herzurichten.

Falls  die  Zugehörigkeit  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  zu  einer  Waage
nicht  durch  die  Art  der  Anbringung  selbst  gesichert  ist,  muß  dies  durch  geeignete
Stempelung  bewirkt  werden.  Erfolgt  die  Aufschlagung  oder  Aufätzung  der  Angabe
der  größten  zulässigen  Last  erst  durch  das  Aichamt,  so  soll  hierfür,  ebenso  wie  für
die  vorgeschriebene  Stempelung,  eine  geeignete  Fläche,  unter  den  entsprechenden  Umständen
  also  ein  untrennbar  an  der  Waage  angebrachter  Pfropf  oder  dergleichen  (siehe
Nr.  5  und  6)  dargeboten  sein.

Die  Stempelung  der  Präzisionswaagen  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufätzung  des
Präzisionsstempels  auf  den  Balken.  Hierfür  soll  auf  letzterem  in  derselben  Weise
Vorkehrung  getroffen  sein,  wie  solche  unter  Nr.  6  für  die  Tafelwaagen  vorgeschrieben
  ist.

Die  Stempelung  der  selbstthätigen  Registrirwaagen  erfolgt  zunächst  in  der  für
Balkenwaagen  vorgeschriebenen  Weise  (Nr.  1  und  5),  sodann  ist  das  Zählwerk  durch
Stempelung  oder  gestempelte  Plombirung  seines  Verschlußgehäuses  zu  beglaubigen
        <pb n="531" />
        10.

63
und  gegen  Veränderungen  nach  der  Prüfung,  sowie  gegen  Lösung  oder  Veränderung
seiner  Verbindung  mit  dem  Gestell  der  Waage  zu  sichern.  Das  Letztere  hat  bei
den  Waagen  für  pulver-  und  sandförmige  Materialien  auch  mit  der  mechanischen
Zuführungseinrichtung  (8.  66  Nr.  8),  sowie  nöthigenfalls  mit  der  auf  dieselbe
bezüglichen  Aufschrift  und  mit  dem  Einlauftrichter  zu  geschehen.  Endlich  ist  an
einer  geeigneter  Stelle  des  Schildes,  zugleich  zur  Befestigung  desselben,  eine
Stempelung  auszuführen.

Die  Stempelung  der  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  der  Waagen  für
Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  geschieht  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken
eines  Stempels  mindestens  an  einer  Befestigungsstelle  desjenigen  Schildes,  welches
die  besondere  Bezeichnung  der  betreffenden  Waage  enthält,  und  zwar  auf  den  zu
diesem  Zweck  in  geeigneten  Dimensionen  herzustellenden  Köpfen  von  kupfernen  oder
messingenen  Schrauben  nach  Beseitigung  des  Einschnittes  derselben.  Außerdem  ist
an  einer  geeigneten  Stelle  des  Schildes  oder  der  Befestigung  desselben,  etwa  auf
einen  Zinntropfen,  eine  Stempelung  auszuführen.

11.  Die  Stempelung  der  Zeiger=  oder  Winkelhebel-Waagen  für  den  Postverkehr  und

12.

der  Hökerwaagen  erfolgt  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken  eines  Stempels  auf
die  Löthnaht  oder  den  Nietkopf,  durch  welche  der  die  Bezeichnung  PMW  beziehungsweise
  IIW  enthaltene  Blechstreifen  mit  dem  Waagebalken  verbunden  ist,  oder  auf
dem  daselbst  anzubringenden  Zinntropfen.  Diese  Stempelungen  sind  jedenfalls  so
zu  bewirken,  daß  die  Blechstreisen  ohne  Verletzung  des  Stempels  nicht  entfernt
werden  können.

Mit  Ausnahme  der  Präzisionswaagen  sind  die  sämmtlichen  im  öffentlichen  Verkehr
verwendeten  Waagen  noch  mit  einer  Plombe  zu  versehen,  auf  welche  bei  den
periodischen  Nachaichungen  der  betreffende  Jahresstempel  aufgedrückt  wird.

Diese  Plombe  soll  vermittelst  eines  Drahtöhres  an  einem  sochen  Theile  des
Statives,  der  Scheere,  des  Gestelles  und  dergleichen  derartig  angebracht  werden,
daß  die  Functionirung  der  Waage  in  keiner  Weise  behindert  und  anderseits  die
Plombe  nicht  beseitigt  werden  kann,  ohne  daß  sie  selbst  oder  der  Draht  zerstört
oder  ein  Theil  der  Waage  bemerkbar  abgeändert  wird.
        <pb n="532" />
        64

Präzisionswaagen  erhalten  nur  auf  besonderes  Verlangen  der  Eigenthümer
eine  Plombe  angelegt.  Bei  den  periodischen  Nachaichungen  erfolgt  ihre  Stempelung
in  der  Regel  durch  Aufätzung  des  Präzisionsstempels  mit  der  betreffenden  Jahreszahl
  auf  den  Balken.

VII.  Meßwerkzeuge  zur  Bestimmung  des  Stärkegrades  weingeistiger
Flüssigkeiten.

Alkoholometer  und  Thermometer.

§.  72.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
Zur  Ermittelung  des  Alkoholgehaltes  weingeistiger  Flüssigkeiten  werden  zugelassen
solche  Alkoholometer,  welche  den  Alkoholgehalt  in  Volumen-Prozenten  nach  Tralles

angeben,  und
solche  Thermometer,  welche  die  Temperatur  in  Graden  nach  Réaumur  angeben.

8.  73.

Material,  Gestalt  und  sonstige  Beschaffenheit.

1.  Zulässig  sind  nur  gläserne  Alkoholometer  und  Ouecksilber-Thermometer.

2.  Das  Alkoholometer  und  das  Thermometer  sollen  derartig  mit  einander  verbunden
sein,  daß  das  Ouecksilbergefäß  des  letzteren  zugleich  als  die  erforderliche  und  ausreichende
Beschwerung  des  Alkoholometers  dient,  und  daß  beide  zusammen  äußerlich  ein  Instrument,
das  Thermo-Alkoholometer,  bilden.

3.  Die  äußeren  Flächen  sowohl  des  unteren  Glaskörpers  als  der  Spindel  eines
Thermo-Alkoholometers  sollen  einen  gleichmäßigen,  zu  der  Achse  des  Instrumentes  symmetrischen
  Verlauf  haben,  und  die  Massenvertheilung  innerhalb  des  ganzen  Instrumentes  soll
so  angeordnet  sein,  daß  die  Spindel  beim  Eintauchen  in  eine  weingeistige  Flüssigkeit  sich
lothrecht  einstellt.

4.  In  den  Glaswänden  dürfen  keine  die  Ablesung  der  Skalen  verfälschenden  oder
erschwerenden  Knötchen,  Schlieren  und  dergleichen  vorhanden  sein.
        <pb n="533" />
        65

5.  Die  obere  Abschlußfläche  der  Spindel  (Spindelkuppe)  soll  ebenfalls  einen  gleichmäßigen,
  durch  keine  gröberen  Unebenheiten  unterbrochenen  Verlauf  haben,  so  daß  sie  zur
Aufnahme  eines  Aetzstempels  geeignet  ist;  auch  darf  sie  von  dem  anschließenden  Theil  der
Spindel  durch  keinerlei  solche  Einbuchtungen  oder  Erhöhungen  geschieden  sein,  welche  die
Aufbringung  eines  Stempels  an  dieser  Stelle  (siehe  §.  76  Nr.  1)  verhindern  würden.
Von  dem  Ende  der  Alkoholometerskale  soll  die  Kuppe  wenigsteus  15  Millimeter  entfernt  sein.

6.  Der  größte  äußere  Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  darf  28  Millimeter
nicht  übersteigen.

7.  Die  zur  letzten  Berichtigung  eines  Thermo-Alkoholometers  auf  der  Innenseite  der
Thermometerskale  etwa  angebrachten  Beschwerungen  (Tarirungsmittel)  sollen  entsprechend
dem  Zweck  einer  letzten  Ausgleichung  in  geordneter  Weise  derartig  befestigt  sein,  daß  sie
weder  durch  Einwirkungen  von  außen  verrückbar  sind,  noch  sich  von  selbst  loslösen  können.

8.  Die  beiden  auf  Papier  aufzutragenden  Skalen  eines  Thermo-Alkoholometers  sind
an  den  Glaswänden  unveränderlich  zu  befestigen,  keinesfalls  also  mit  solchen  Bindemitteln,
welche  von  außen,  z.  B.  durch  Erwärmung,  gelöst  werden  können.

9.  Die  sämmtlichen  Theilstriche  der  Alkoholometer=  und  der  Thermomrterskale  sind
in  Schwarz  auszuführen.  Es  ist  zulässig,  die  Theilstriche  für  die  vollen  Prozente  und  bei
Theilung  der  Alkoholometerskale  in  Zehntel-Prozente  (siehe  Nr.  15)  auch  für  die  halben
Prozente  etwas  länger  als  die  übrigen  Striche  zu  machen,  doch  sollen  auch  die  kürzesten
Striche  sich  bis  auf  mindestens  7  des  Umfanges  der  Spindel  erstrecken.  Die  Striche  der
Thermometerskale  sollen  in  nicht  unterbrochenem  Zuge  verlaufen  und  zu  beiden  Seiten  der
Thermometerröhre  sichtbar  werden.  "

10.  Die  Alkoholometerskale  soll  in  die  Erweiterung  des  unteren  Endes  der  Glasspindel
  hinreichen,  doch  dürfen  nur  soweit  Skalenstriche  aufgetragen  sein,  als  die  Spindel
noch  vollständig  chlindrisch  ist.

Ebenso  dürfen  Skalenstriche  nicht  mehr  auf  den  unteren  Theil  der  Thermometerskale
aufgetragen  sein,  sobald  diese  über  das  untere  umgebogene  Ende  der  sonst  geraden  Thermometerröhre
  hinausreicht.

Der  obere  Theil  der  Thermometerskale  darf  in  die  Glasspindel  nicht  hineinreichen.

9
        <pb n="534" />
        56—
11.  Die  Alkoholmeter=  und  die  Thermometerskale  sollen  ohne  augenfällige  Eintheilungsfehler
  ausgeführt  sein,  insbesondere  dürfen  benachbarte  Intervalle  höchstens  um  den  vierten

Theil  ihrer  Länge  von  einander  abweichen.  "„

12.  Die  Thermometerskale  der  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometer  (siehe  §§.  74  und
75)  soll  in  ganze  oder  in  halbe  Grade  eingetheilt  sein  und  von  mindestens  10  Grad  unter
Null  bis  mindestens  25  Grad  über  Null  reichen.  Die  Länge  des  Intervalles  von  1  Grad
darf  nicht  kleiner  als  1  Millimeter  sein.

13.  Die  Alkoholometerskale  der  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometer  soll  in  halbe
Prozente  eingetheilt  sein  und  darf  nicht  mehr  als  60  Prozent-Intervalle  umfassen.  Die
Länge  des  Intervalles  von  1  Prozent  darf  für  Alkoholgehaltsangaben  von  mehr  als  40  Prozent
  an  keiner  Stelle  weniger  als  1,5  Millimeter,  für  Alkoholgehaltsangaben  von  weniger
als  40  Prozent  an  keiner  Stelle  weniger  als  3  Millimeter  betragen.

14.  Die  Thermometerskale  der  sogenannten  Normal-Thermo-Alkoholometer  (siehe
§§.  74  und  75)  soll  in  halbe  oder  in  Fünftel-Grade  eingetheilt  sein  und  denselben  Umfang
  wie  bei  den  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometern  haben.  Die  Länge  des  Intervalles
von  1  Grad  darf  nicht  kleiner  als  2  Millimeter  sein.

15.  Die  Alkoholometerskale  der  Normal-Thermo-Alkoholometer  soll  in  Fünftel=  oder
in  Zehntel-Prozente  eingetheilt  sein  und  darf  Alkoholgehalte  unter  40  Prozent  nicht  angeben.
Eine  in  Fünftel-Prozente  eingetheilte  Skale  darf  nicht  mehr  als  40  Prozent-Intervalle,
eine  in  Zehntel-Prozente  eingetheilte  Skale  nicht  mehr  als  25  Prozent-Intervalle  umfassen.
Die  Länge  des  Intervalles  von  1  Prozent  darf  bei  einer  in  Fünftel-Prozente  eingetheilten
Skale  an  keiner  Stelle  weniger  als  3  Millimeter,  bei  einer  in  Zehntel-Prozente  eingetheilten
Skale  an  keiner  Stelle  weniger  als  5  Millimeter  betragen.

16.  Nebeneintheilungen,  die  sich  auf  andere  Alkoholgehalts=  beziehungsweise  Temperaturangaben
  beziehen  als  im  §.  72  vorgeschrieben  werden,  sind  anuf  den  Skalen  unzulässig.

§.  74.
Bezeichnung.
Die  Thermometerskale  soll  die  deutliche  Bezeichnuung  Temperatur  nach  Réaumur
enthalten.  Die  Alkoholometerskale  soll,  falls  dieselbe  nur  in  halbe  Prozente  eingetheilt  ist
        <pb n="535" />
        67

(siehe  §.  73  Nr.  13),  die  Bezeichnung:  Thermo-Alkoholometer,  falls  dieselbe  in
Fünftel=  oder  Zehntel-Prozente  eingetheilt  ist  (siehe  §.  73  Nr.  15),  die  Bezeichnung:
Normal-Thermo-Alkoholometer  enthalten.  Außerdem  soll  die  Alkoholometerskale
die  Angabe:  Volumen-Prozente  nach  Tralles,  die  laufende  Fabriknummer,  sowie
den  Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers  und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung  des  Instrumentes
  enthalten.  Die  Numerirung  der  Grad=  und  Prozentstriche  soll  in  deutlicher
und  übersichtlicher  Weise  ausgeführt  sein;  solche  Bezeichnungen  der  Theilstriche,  welche  sich
auf  andere  Angaben  als  die  im  §.  72  aufgeführten  beziehen,  sind  unzulässig.

§.  75.

Junezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:
bei  Normal--Thermo-  bei  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometern:

  Alkoholometern:
am  Alkoholometer  0,1  Prozent  0,25  Prozent.
„  Thermometer  0)15  Grad  R.  0,3  Grad  K.

Die  Ermittelung  der  Fehler  der  Alkoholometerskale  bezieht  sich  auf  diejenigen  Angaben
  derselben,  welche  an  der  Durchschnittslinie  des  Füssigkeitsspiegels  mit  der  Eintheilungsfläche
  der  Spindel  von  einem  unterhalb  der  Ebene  des  ersteren  befindlichen  Auge  abgelesen

werden.
§.  76.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung,  welche  der  kgl.  Normal-Aichungs-Commission  vorbehalten  bleibt,
erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  auf  die  Spindelkuppe  (§.  73  Nr.  5)  und  eines  zweiten
Stempels  möglichst  nahe  an  der  Kuppe  auf  das  oberhalb  des  Endes  der  Skale  liegende
Spindel-Ende.

2.  Auf  die  Spindel  wird  oberhalb  des  oberen  Randes  der  Alkoholometerskale  eine
breite  Marke  aufgeätzt,  welche  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Spindelumfanges  erstrecken,
und  deren  der  Skale  zugekehrte  Grenzlinie,  wenn  man  das  Auge  in  die  Ebene  des  betreffenden

  Skalenrandes  hält,  mit  dem  letzteren  zusammenfallen  soll.
9*
        <pb n="536" />
        68

3.Auf  den  Glaskörper  wird  die  Angabe  des  Gewichtes  des  Instrumentes  in  Milligramm
  aufgeätzt.  1

4.  Die  jedem  geaichten  Instrument  beizugebende  Reduktionstafel,  welche  zur  Berechnung
des  wahren  Alkoholgehalts  aus  den  Angaben  des  Thermo-Alkoholometers  dienen  soll,  wird
durch  Stempelung  beglaubigt.

3  VIII.  Gasmesser.
§.  77.
Zulässige  Gasmesser.
Zulässig  sind  nur  solche  Gasmesser,  welche  die  hindurchgehende  Gasmenge  nach  metrischem
Maaß  angeben.
§.  78.
Beschaffenheit  und  Einrichtung  der  Gasmesser.
Zuzulassen  sind:
A.  Nasse  Gasmesser,
d.  h.  solche,  bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  eine  rotirende,  zum  Theil  in  Wasser
oder  in  eine  andere  Flüssigkeit  eintauchende  Vorrichtung  erfolgt,  wenn  dieselben  den  folgenden
näheren  Bestimmungen  entsprechen:

1.  Das  als  Flüssigkeitsbehälter  dienende  Gehäuse,  welches  zugleich  die  gasführenden
Räume  unmschließt,  soll  vollkommen  gasdicht  und  derart  zusammengesetzt  sein,  daß
ohne  Verletzung  der  auf  den  Verbindungsstellen  der  einzelnen  Theile  anzubringenden
Stempel  die  in  dem  Gehäuse  sich  befindende,  um  eine  horizontale  Achse  drehbare
Meßvorrichtung  (Trommel),  sowie  die  übrigen  für  die  Gasmessung  wesentlichen
inneren  Konstruktionstheile  nicht  willkürlich  abgeändert  werden  können.

2.  Jedes  zum  Zuführen  oder  Abführen  von  Flüssigkeit  bestimmte  Rohr  soll  mit  einem
gasdichten  hydraulischen  Abschlusse  von  mindestens  40  Millimeter  Höhe  versehen  sein.

3.  Die  zur  Regulirung  oder  zur  Kontrole  des  Flüssigkeitsstandes  dienenden  Theile  der
Einrichtungen  (Flüssigkeitsstandrohr,  Abschlußventil,  Flüssigkeitsstandzeiger  u.  dgl.)
sollen  entweder  derartig  beschaffen  sein,  daß  bei  Aufstellung  des  Gasmessers  auf
einer  waagerechten  Ebene  der  Flüssigkeitsstand  gegen  den  bei  der  Aichung  einge-
        <pb n="537" />
        69
haltenen  normalen  Stand  solche  Veränderungen,  durch  welche  die  Angaben  des  Gasmessers
  über  den  doppelten  Betrag  der  Fehlergrenze  hinaus  (§.  80)  verfälscht
werden  würden,  nicht  erfahren  kann,  ohne  daß  die  Gefahr  einer  Absperrung  des
Gases  eintritt,  oder  es  sollen  unter  entsprechenden  Ausfstellungsverhältnissen  die  bezüglichen
  Veränderungen  des  Flüssigkeitsstandes  in  der  Trommel  gegen  den  bei  der
Aichung  eingehaltenen  normalen  Stand  an  einem  äußeren,  mit  den  messenden
Räumen  in  sicherer  Kommunikation  stehenden  Flüssigkeitsstandrohr  leicht  und  sicher
erkennbar  sein.

Absperrvorrichtungen  der  vorerwähnten  Art  sollen  unbedingt  bei  allen  Gasmessern
für  weniger  als  100  Flammen  (§.  79  Nr.  4  b)  vorhanden  sein.  Bei  größeren
Gasmessern,  bei  welchen  Absperrvorrichtungen  fehlen  dürfen,  ist  der  normale  Flüssigkeitsstand
  durch  eine  Marke  (Zeiger,  Visir  oder  dergl.)  in  deutlicher  Weise  zu
kennzeichnen  (siehe  S.  81).

4.  Die  zur  Einhaltung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes  dienenden  Theile  sollen  derartig
eingerichtet  und  angebracht  sein,  daß  es  nicht  möglich  ist,  Abänderungen  derselben
leicht  und  schnell  auszuführen  oder  zu  beseitigen,  ohne  die  Stempelung  (§.  81)  zu
verletzen.

5.  Das  Zählwerk  soll  so  angebracht  sein,  daß  es  ohne  Verletzung  der  die  Verbindung
desselben  mit  dem  Gasmesser  sichernden  Stempelung  nicht  zugänglich  ist.

Nur  bei  denjenigen  Gasmessern  für  100  oder  mehr  Flammen  (§.  79  Nr.  4  b),
welche  in  gußeisernen  Gehäusen  eingeschlossen  sind  (Stationsgasmesser),  soll  es  zulässig
  sein,  das  Zählwerk  abnehmbar  anzubringen,  falls  dasselbe  so  eingerichtet  ist,
daß  wenigstens  das  Räderwerk  ohne  Verletzung  einer  in  geeigneter  Weise  auszuführenden
  Stempelung  (§.  81)  einer  Abänderung  nicht  zugänglich  ist.

Zuzulassen  sind  auch  ferner:

B.  Trockene  Gasmesser,

d.  h.  solche  bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  ein  System  von  Kammern  ohne  Begrenzung
  durch  Flüssigkeitsstände  erfolgt,  wenn  dieselben  den  folgenden  näheren  Bestimmungen
entsprechen:
        <pb n="538" />
        70

1.  Die  messenden  Kammern  und  die  Ventile  sollen  von  einem  gasdichten  Gehäuse
umschlossen  sein.

2.  Die  messenden  Kammern  sollen  gasdichte  Scheidewände  haben  und  derartig  eingerichtet
  sein,  daß  nach  Erfahrungen  oder  Versuchen,  welche  in  Betreff  der  Leistungen
von  Gasmessern  von  entsprechender  Einrichtung  und  von  derselben  Verfertigungsstelle
  vorliegen,  solche  Veränderungen  der  messenden  Räume,  durch  welche  die  Angaben
  des  Gasmessers  über  das  Doppelte  der  Fehlergrenze  hinaus  (§F.  80)  verfälscht
  werden  würden,  bei  der  Anwendung  nicht  eintreten  und  auch  nicht  durch
willkürliche  Eingriffe  ohne  Verletzung  der  Stempelung  des  Gasmessers  hervorgerufen
werden  können.

3..Hinsichtlich  des  Zählwerks  gilt  dasselbe  wie  unter  A  Nr.  5.

8.  79.
Bezeichnung.
Auf  jedem  Gasmesser  soll  untrennbar  von  demselben  angegeben  sein:
1.  der  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers,
2.  die  laufende  Fabriknummer  und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung,

3.  der  Inhalt  des  messenden  Raumes  nach  Liter  in  der  Form:
J  —  .  .  .  1,

4.  der  größte  stündliche  Gasverbrauch,  und  zwar:
a)  nach  dem  Gasvolumen,  welches  der  Gasmesser  in  einer  Stunde  durchlassen
soll,  in  der  Form:
V  —  .  .  .  cbm,
b)  nach  der  Anzahl  der  sogenannten  Flammen,  welche  der  Gasmesser  zu  speisen
bestimmt  ist.

Beide  Angaben  sollen  ein  solches  Verhältniß  zu  einander  einhalten,  daß
auf  eine  Flamme  mindestens  ein  stündlicher  Verbrauch  von  142  Litern  ge—
rechnet  ist,

5.  eine  Kennzeichnung  des  Konstruktionssystems,  welchem  der  Gasmesser  angehört.
        <pb n="539" />
        71

Das  Zeählwerk  soll  die  Angabe  enthalten,  daß  es  nach  metrischem  Maaß  registrirt,
außerdem  soll  der  Betrag  der  Intervalle  jeder  Zählscheibe,  auch  der  die  kleinsten  Einheiten
enthaltenden  (Literscheibe,  Literzifferblatt),  entweder  deutlich  erkennbar  oder  ausdrücklich  an—
gegeben  sein.

Die  Bezifferungen  auf  den  Zählscheiben  sollen  nur  nach  Kubikmeter  oder  Liter  be—
ziehungsweise  ihren  Zehnfachen,  Hundertfachen  u.  s.  w.  fortschreiten.

Bei  Stationsmessern  (§.  78  A  Nr.  5)  sollen  auch  auf  dem  Zählwerke  der  Name
und  Wohnort  des  Verfertigers  und  die  laufende  Fabriknummer  des  Gasmessers  nebst  der
Jahreszahl  der  Anfertigung  angegeben  sein.  "

Auf  jedem  Gasmesser,  welcher  wieder  zur  Aichung  gelangt,  nachdem  er  einer  mit
Oeffnung  des  Gehäuses  und  demgemäß  mit  Beseitigung  der  Stempelung  verbundenen  Reparatur
  unterzogen  worden  ist,  sollen  außer  den  Angaben  unter  Nr.  1  bis  5  auch  der  Name
und  Wohnort  desjenigen  Fabrikanten,  welcher  die  Reparatur  ausgeführt  hat,  und  die  Jahreszahl
  der  Reparatur  angegeben  sein.

In  den  nach  Nr.  3  und  4  anzubringenden  Angaben  dürfen  auch  die  vollen  Bezeichnungen:
  Liter  und  Kubikmeter  zur  Anwendung  kommen.

§.  80.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassende  Fehler  eines  Gasmessers  darf  höchstens

zwei  Prozent  des  bei  der  aichamtlichen  Nichtigkeitsprüfung  an  seinem  Zählwerk  abgelesenen
Messungsergebnisses  betragen.

§.  81.
Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken  des  Stempels  auf  Zinntropfen,
  welche  in  solcher  Weise  angebracht  sein  sollen,  daß  eine  Trennung  der  Theile,  aus
denen  das  umschließende  Gehäuse  besteht,  eine  Oeffnung  des  Zählwerkes  oder  eine  Abtrenung
der  gesonderten  Schilder,  auf  denen  etwa  die  im  §.  79  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  auf-
        <pb n="540" />
        72
getragen  sind,  nicht  ohne  Verletzung  der  Stempel  erfolgen  kann.  Statt  auf  Zinntropfen
ist  auch  die  Stempelung  auf  Siegellack  zulässig.

Alle  Einrichtungen,  welche  zur  Einhaltung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes  bei  nassen
Gasmessern  dienen,  sollen,  sofern  sie  nicht  so  beschaffen  sind,  daß  willkürliche  Veränderungen
  dieser  Begrenzung  nach  der  Aichung  ausgeschlossen  sind,  durch  Löthung  und  Stempelung
  oder  durch  gestempelte  Plombirung  gegen  derartige  Veränderungen  besonders  gesichert
  werden.

Bei  Stationsgasmessern  ist  auch  die  Verbindung  der  Hauptwellen  des  Gasmessers
und  des  Zählwerkes  mit  den  auf  dieselben  aufgesteckten  Uebertragungsmechanismen  durch

Stempelung  zu  sichern.

—

 

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  der  k.  Normal-Aichungs-Commission  vom  1.  August  1885  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  No.  30)  sind  folgende  Druckfehler  zu  berichtigen:
Seite  448,  Absatz  4  Zeile  2  ist  nach  den  Worten:  „solchen  Stellen“  einzuschalten:  „oder  in  der
Höhe  von  solchen  Stellen“;  #„
Seite  453,  Absatz  4  Zeile  3  lies  statt  Flüssigkeitszustande:  „Flüssigkeitsstande“:;
Auf  derselben  Seite  in  der  ersten  Zeile  lies  statt  Ausfüllung:  „Auffüllung“;
Seite  455  unter  lit.  g  hat  es  statt  „dieser’  zu  heißen:  „letzterer“.
        <pb n="541" />
        Eeseh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

„K  31.

München,  den  27.  August  1885.

 

     

—  —   —  —  —  —  —

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  August  1885,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn
betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

Nr.  11489.
Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  betreffend.
KNqgl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Bekanntmachung  vom  24.  Februar  lf.  Is.  Nr.  2706  „die  Ein=  und  Durchfuhr  von
Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  betr.“  —  Ges.=  und  V.-O.-Bl.  S.  27  —  tritt  mit
dem  1.  September  l.  J.  vorläufig  außer  Wirksamkeit  und  ist  von  diesem  Zeitpunkte  an
die  Einfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  unter  Beachtung  der  in  der  Bekanntmachung
  vom  10.  August  1881  „Maßregeln  gegen  Biehseuchen  betr.“  —  Ges.=  und
V.-O.-Bl.  S.  963  —  enthaltenen,  nachstehend  aufgeführten  Anordnungen  wieder  gestattet.

1.  Die  Einfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  in  die  Regierungsbezirke
Oberbayern,  Niederbayern,  Oberpfalz  und  Regensburg,  sowie  Oberfranken  ist  nur  an  den
von  den  einschlägigen  k.  Regierungen,  Kammer  des  Innern,  hiefür  bestimmten  Eintritts-76
        <pb n="542" />
        458

orten  nach  vorgängiger  Feststellung  des  unverdächtigen  Gesundheits-Zustandes  der  betreffenden
Schweine  durch  den  hiefür  bestellten  Controlthierarzt  gestattet.

Bon  der  Beibringung  von  Viehpässen  für  die  zur  Einfuhr  bestimmten  Schweine  wird
jedoch  Umgang  genommen.

2.  Die  Untersuchung  der  Schweine  sowie  die  schriftliche  Bestatigung  der  Zuläßigkeit
der  Einfuhr  durch  den  Controlthierarzt  hat  nach  Maßgabe  der  in  der  Dienstes-Instruktion
für  die  Controlthierärzte  vom  12.  April  1880  —  A.-Bl.  d.  St.-M.  d.  Innern  S.  169  u.  f.  —
enthaltenen  Vorschriften  zu  erfolgen.

3.  Die  Kosten  der  thierärztlichen  Untersuchung  sind  von  dem  Einführenden  zu  tragen.
Bezüglich  der  Festsetzung  und  Erhebung  der  Besichtigungsgebühren  haben  die  Bestimmungen
der  Ministerialbekanntmachung  vom  20.  Dezember  1879  „Maßregeln  gegen  Viehseuchen
betreffend“  —  Ges.=  u.  V.-O.-Bl.  S.  1536  u.  f.  —  und  des  hiezu  erlassenen  Ausschreibens
des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  11.  März  1880  Nr.  18666  —  Amtobl.
d.  St.-M.  des  Innern  S.  129  u.  f.  —  in  Anwendung  zu  kommen.

4.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  zur  pünktlichen  Durchführung  dieser  Maßregeln
entsprechend  mitzuwirken  und  die  Polizeiorgane  an  der  Grenze  zur  strengsten  Ueberwachung
anzuweisen.

5.  Wer  den  Vorschriften  in  Ziffer  1  zuwider  Schweine  aus  Oesterreich  =  Ungarn  in
Bayern  einführt,  wird  im  Hinblicke  auf  §.  66  Ziffer  1  des  erwähnten  Reichs-Gesetzes
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft,  soferne  nicht  nach  anderweitigen  gesetzlichen
  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft.

München,  den  27.  August  1885.

v.  Dillis.  Staatsrath.
Der  General-Sekretär.
An  dessen  Statt:

Regierungsrath  Thelemann.
Hofdienst-Nachrichten.  Bezirksamtmann  Ludwig  von  Kobell  und
den  Gutsbesitzer  Rudolf  Freiherrn  von  Ber-Seine
  Majestät  der  König  haben  chem-Königsfeld  auf  ihr  allerunterthä-Sich
  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm  nigstes  Ansuchen  zu  Allerhöchstihren  Kämmerern
17.  Juni  l.  Is.  den  k.  Kammerjunker  und  zu  ernennen.
        <pb n="543" />
        gut

 

Grsetund  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.
W  30.

München,  den  5.  September  1885.

    

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  September  1885,  die  Einberufung  des  Landtages  betr.  —  Bekanntmachung
vom  23.  August  1885,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870  über  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken  2c.,  hier  den  literarischen  Sachverständigenverein  betr.  —  Ordens-Verleihung.  —  Konsulat

der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Nürnberg.

 

Nr.  11,896.

 

Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtages  betreffend.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Ferzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  etr.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag,  dessen  Versammlung  Wir  durch  Unsere
Verfügung  vom  4.  April  1884  bis  auf  Weiteres  vertagt  haben,  auf

Dienstag,  den  29.  September  ds.  Is.

einzuberufen.
77
        <pb n="544" />
        460

Wir  befehlen  Unseren  Kreisregierungen,  alle  aus  ihrem  Kreise  berufenen  Abgeordneten
  für  die  zweite  Kammer  sogleich  unter  abschriftlicher  Mittheilung  dieser  öffentlichen
Ausschreibung  aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  einzufinden.


Schloß  Berg,  den  2.  September  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fäustle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär
Ministerialrath  v.  Nies.
        <pb n="545" />
        32.  461
Nr.  11,068.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870  über  das  Urheberrecht  von
Schriftwerken  rc.  2c.,  hier  den  literarischen  Sachverständigenverein  betreffend.

R.  Stantsministerium  der  Justiz  und  K.  Staatsministerium  des  Innern
für  Rirchen=  und  Schulangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  im  Vollzuge  der  Bekanntmachung  bezeichneten
Betreff's  vom  2.  März  1872  hiedurch

1.  der  vormalige  k.  Advokat  Dr.  Max  Joseph  Ruhwandl  in  München,  seinem
desfalls  gestellten  Ansuchen  entsprechend,  von  der  durch  Bekanntmachung  vom  24.  August
1880  ihm  übertragenen  Funktion  eines  ordentlichen  Mitgliedes  und  stellvertretenden  Vorsitzenden
  des  literarischen  Sachverständigenvereines  für  Bayern  enthoben,  hienach  #

2.  zum  ordentlichen  Mitgliede  des  literarischen  Sachverständigenvereines  für  Bayern
das  bisherige  stellvertretende  Mitglied  desselben,  der  k.  Universitätsprofessor  Dr.  Franz

von  Holtzendorff  in  München,  unter  gleichzeitiger  Uebertragung  der  Funktion  eines
Stellvertreters  des  Vorsitzenden,  bestimmt  und

3.zum  stellvertretenden  Mitgliede  des  genannten  Sachverständigenvereines  der  k.  Universitätsprofessor
  Dr.  Hermann  von  Sicherer  in  Muünchen  berufen.

München,  den  23.  August  1885.

Dr.  Frhr.  v.  utz.  Dr.  v.  Fänstie.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Neuper.
        <pb n="546" />
        462

Ordens-  Verleihnung.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
1.  Juli  ds.  Is.  dem  Direktor  des  telegraphischen
  Dienstes  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Italien,  Johann  Bosisio,  das  Comthurkreuz
  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael
zu  verleihen.

 

Konsulat  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Mürnberg.

Seine  Majestät  der  König  haben
unter'm  27.  Juli  l.  Is.  allergnädigst  zu
genehmigen  geruht,  daß  der  an  die  Stelle
des  bisherigen  Konsuls  G.  Henry  Horstmann
  aus  Pennsylvanien  zum  Konsul  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Nürnberg
  ernannte  William  J.  Black  aus  Delaware
  in  dieser  Eigenschaft  anerkannt  werde.
        <pb n="547" />
        463

ct  und  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

„#33.

München,  den  17.  September  1885.

 

Inhalt::

Bekanntmachung  vom  5.  September  1885,  die  Bahnordnung  für  Bayerische  Eisenbahnen  von  untereordneter
  Bedeutung  betr.  —  Bekanntmachung  vom  15.  September  1885,  betreffend  die  Abä
er  Reinschiffahrts-Koltoel-  und  FloßOrdbnung.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Praditats·  Verleihuns.  —
Ordens-  Verleihungen- 



Nr.  3366  M.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  Bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betreffend.

Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  am  15.  September  l.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  schmalspurige  Bahnlinie
Eichstätt  Bahnhof—Eichstätt  Stadt  wird  hiemit  unter  die  Klasse  der  unter  Abs.  6  der

78
        <pb n="548" />
        464

Bekanntmachung  vom  6.  März  1882  (Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  83  ff.)  aufgeführten  Bahnen
untergeordneter  Bedeutung  eingereiht.

München,  den  5.  September  1885.

In  Vertretung:
v.  Ppfistermeister,  Staatsrath.

Der  General-Sekretär.

Statt  dessen  der  k.  Ministerialrath
Bever.

 

—.  ––

Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiund
  Floß-Ordnung.

Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  Aeußern,
dann  der  Justiz  und  des  Innern.

Mit  Bezug  auf  die  unter  dem  12.  Juli  1869  (Regierungsblatt  für  das  Königreich
Bayern  S.  1287)  und  unter  dem  31.  Dezember  1877  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1878
S.  1)  erlassenen  Bekanntmachungen  werden  die  nachstehenden,  zwischen  den  Rheinuferstaaten
vereinbarten  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Schiffahrts-Polizei=  und  Floß-Ordnung
für  den  Rhein  in  Folge  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Majestät  des  Königs  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  neuen  Bestimmungen  der  deßfalls  getroffenen
  Verständigung  gemäß  auf  der  Deutschen  Stromstrecke  mit  dem  15.  September
l.  Is.,  auf  der  Niederländischen  Stromstrecke  aber  mit  dem  1.  November  l.  Is.  in  Wirksamkeit
  treten.

I.  An  Stelle  des  zweiten  Satzes  des  Absatzes  Nr.  2  in  Art.  1  der  Rheinschiffahrts-Polizei=
  und  Floß-Ordnung  tritt  folgende  Bestimmung:

Der  Nachen  soll  wenigstens  eine  Stunde  vor  dem  Floße  vorausfahren  und,
wenn  letzteres  durch  ein  Dampfschiff  geschleppt  wird,  eine  aus  sechzehn  roth  und
        <pb n="549" />
        .M  33.

465

weiß,  sonst  eine  aus  sechzehn  roth  und  schwarz  abwechselnden  Feldern  bestehende

Flagge  aufstecken.

II.  Zwischen  dem  zweiten  und  dem  dritten  Absatz  in  Art.  XXII  der  Rheinschiffahrts-Polizei=
  und  Floß-Ordnung  wird  folgender  Absatz  eingeschoben:

Auf  den  Stromstrecken  oberhalb  Bingen  und  unterhalb  Coblenz  genügen
  für  durch  Dampsschiffe  geschleppte  Flöße  /8  der  vorstehend  festgesetzten
Bemannung,  vorausgesetzt,  daß  das  Floß  vorn  mit  einer  wirksamen  Steuereinrichtung
  versehen  ist  und  daß  die  Maschine  des  schleppenden  Dampfschiffes  bei
Flößen  unter  5000  Centnern  Gewicht  mindestens  25  effektive  Pferdestärken,  bei
solchen  von  5000  bis  8000  Centnern  mindestens  35  und  bei  noch  schwereren
Flößen  mindestens  45  effektive  Pferdestärken  besitzt.

München,  den  15.  September  1885.

 

v.  Lomhard,  v.  Pfistermeister,  v.  Dillis,
Staatsrath.  Staatsrath.  Staatsrath.
Der  Generalsekretär.
Statt  dessen  der  k.  Ministerialrath
Bever.
Hosdienst-Nachrichten.  den  Hauptmann  und  Batterie-Chef  im  2.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
4.  August  l.  Is.  den  Hauptmann  à  la  suite
des  Infanterie-Leibregiments  und  Adjutanten
beim  General-Kommando  des  I.  Armee-Korps,
Theophil  Freiherrn  von  Reichlin-Meldegg,

Feld-Artillerieregiment,  Karl  Freiherrn  von
Roman  zu  Schernau,  und  den  Hauptmann
  und  Kompagnie-Chef  im  11.  Infanterie
  -Regiment,  Maximilian  Freiherrn
von  Berchem,  auf  allerunterthänigstes

Ansuchen  zu  Allerhöchstihren  Kämmerern  zu
ernennen.
        <pb n="550" />
        466
Prädikate-Verleihung.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  unter'm  31.  August  l.  Is.  allergnädigst
bewogen  gefunden,  dem  Staatsrath  im  ordentlichen
  Dienste,  Franz  Seraph  Ritter  von
P  f  istermeister,  das  Prädikat  „Excellenz“
gebührenfrei  zu  verleihen.

 

SOrdens-Verleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  16.  August  l.  Is.  dem  Generaldirektor
  der  Statistik  des  Königreichs  Italien,

Ludwig  Bodio,  das  Groß-Komthurkreuz  des

Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael  zu
verleihen;

unter  dem  21.  August  l.  Is.  nachstehende
Ordens-Auszeichnungen  zu  verleihen:

1.  das  Komthurkreuz  des  kgl.  Verdienst-Ordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  k.  preußischen  Hofe,
geheimen  Legationsrath  Hugo  Grafen  von
Lerchenfeld-Köfering;

II.  das  Ritterkreuz  des  k.  Berdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone:  3
dem  k.  geistlichen  Rath  und  Dechant  bei
der  k.  Hof=  und  Kollegiatsstiftskirche  zum
heil.  Cajetan,  Jakob  Türk.
        <pb n="551" />
        glat

  

Geseh-und  Verordunngs

Königreich  BVayern.

M  334.

München,  den  23.  September  1885.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  19.  September  1885,  den  Vollzug  des  Gesetzes  wegen  Erhebung
von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  September  1885,  den  Vollzug  des
Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend.

    

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  wegen  Erhebung
von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend.

Cudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ett.  ett.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezugnahme  auf  die  §§.  35,  37  Absk.  2,
38  Abs.  2  und  40  des  Reichs-Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben
(R.-G.-Bl.  1885  S.  179),  dann  §.  4  Abs.  2  des  Reichs-Gesetzes  vom  22.  April  1871,

79
        <pb n="552" />
        468

betreffend  die  Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern,  sowie  auf  die  zur  Ausführung
  des  ersteren  Gesetzes  ergangenen  Bestimmungen  des  Bundesraths  vom  15.  September
  I.  Is.  zu  verordnen,  was  folgt:

8.  1.

Den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg  wird  übertragen:

1.  Die  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgaben  von  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  (Nummer  1  bis  3  des  Tarifs)  und  die  Abstempelung  dieser
Urkunden.

2.  Die  Abstempelung  von  Privatformularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung
von  Reichs-Stempelmarken  (Nr.  12c  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrathes)
  und  von  Vertragsurkunden  nach  §.  14  des  Gesetzes  (R.-G.-Bl.  1885
S.  179).

3.  Die  Abstempelung  von  amtlichen  Formularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung
von  Reichs-Stempelmarken  und  der  Verkauf  dieser,  sowie  der  mit  Stempelaufdruck
versehenen  Formulare,  insoweit  die  Herstellung  und  Verabfolgung  dieser  Stempelzeichen
  auf  Kredit  stattfindet.

S.  2.

Der  Verkauf  der  Reichs-Stempelmarken,  dann  die  Abstempelung  von  amtlichen  Formularen
  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken  und  der  Verkauf
dieser,  sowie  der  mit  Stempelaufdruck  versehenen  und  der  ungestempelten  Formulare  zu
Schlußnoten  gegen  Baarzahlung  wird  den  Postanstalten  übertragen.

Reichs-Stempelmarken  zum  Werthe  von  10  J,  20  J,  50  J  und  14,  dann  mit  Stempelaufdruck
  versehene  Formulare  zum  Werthe  von  20  7  und  1-4,  sowie  ungestempelte  Formulare
werden  bei  sämmtlichen  Postanstalten  verkauft.  Für  den  Verkauf  der  übrigen  Sorten  der  Reichs-Stempelmarken
  und  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Formulare,  dann  für  die  Abstempelung
von  amtlichen  Formularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken
und  den  Verkauf  derselben  werden  die  Amtsstellen  von  Unserer  General-Direktion  der
Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  im  Benehmen  mit  der  einschlägigen
        <pb n="553" />
        M  34.  469

Handels=  und  Gewerbekammer  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  dem  Bedürfniß  entsprechend
bestimmt.  Die  bezüglichen  Anordnungen  sind  durch  amtliche  Bekanntmachung  sowie  durch
Aushang  am  Schalter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  3.

Diie  Bestimmungen  im  §.  5  Unserer  Verordnung  vom  16.  August  1881,  betreffend
die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,  finden  auf  die  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Reichs-Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,  in  seiner  neuen  Fassung
(R.-G.-Bl.  1885  S.  179)  und  gegen  die  hiezu  erlassenen  Ausführungs-Vorschriften  gleichmäßig
  Anwendung.

.  §.4.

Die  Wahrnehmung  der  im  §.  38  Abs.  2  des  Reichs-Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichs-Stempelabgaben,  bezeichneten  Geschäfte  wird  für  jeden  Regierungsbezirk  dem  mit
der  Respicienz  über  das  Gebührenwesen  betrauten  Referenten  der  einschlägigen  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  übertragen.  Letztere  wird  demselben  im  Bedürfnißfalle  einen  Gehilfen
  beiordnen.

g.  b.

Die  Wahrnehmung  der  in  dem  Reichs-Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,
  sowie  in  den  hiezu  vom  Bundesrathe  erlassenen  Ausführungsvorschriften
den  Handelsvorständen  zugewiesenen  Aufgaben  und  Befugnisse  wird  den  Handels=  und  Gewerbekammern
  übertragen.

8.  6.

Die  außerdem  noch  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  werden  im  Instruktionswege
erlassen.  Unsere  Staatsministerien  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Finanzen
werden  Vorkehrung  treffen,  daß  mit  dem  Verkauf  von  Reichs-Stempelzeichen  noch  vor  dem
1.  Oktober  dieses  Jahres  begonnen  werden  kann.  Im  Uebrigen  tritt  gegenwärtige  Verordnung

  mit  dem  1.  Oktober  1885  in  Kraft.
797
        <pb n="554" />
        470

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  die  Bestimmungen  in  88.  2,  4  und  6  Unserer
Verordnung  vom  16.  August  1881,  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend,
außer  Wirksamkeit.

Elman,  den  19.  September  1885.

Ludwig.

frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Somhard,  v.  pfistermeister,  v.  855,
Staatsrath.  Staatsrath.  Staatsrath.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär
Ministerialrath  Bauer.
        <pb n="555" />
        M  34.  471

Nr.  13,768.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gaeleses  wegen  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben
etreffend.  ·

JäniglichesStaatsministeriumdesKöniglichenyanseiunddeideußmy
Rönigliches  Staatsministerium  der  Justiz,
Rönigliches  Staatsministerium  des  Innern  und  Königliches  Staatsministerium
der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §.  6  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  19.  September  1885,  den
Vollzug  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend  (Ges.=  und
Verordn.-Bl.  S.  467),  werden  mit  Bezugnahme  auf  die  in  der  Anlage  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesraths  vom  15.  September  1885  zum  Vollzuge  des  Reichs-Gesetzes,
  betr.  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  (Reichs-Gesetzblatt  1885  S.  179),
folgende  Anleitungen  und  Vorschriften  ertheilt:

A.
Anleitungen  zur  Anwendung  des  Gesetzes.

I.  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.

(§8.  2—5  des  Gesetzes,  Nummer  1—3  des  Tarifs,  Nr.  2—8  der  Ausführungsvorschriften
des  Bundesraths.)

1.  Nach  dem  Reichs-Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,
sind  —  abgesehen  von  den  im  Tarif  statuirten  Befreiungen  —  alle  „für  den  Handelsverkehr
  bestimmten“,  also  sowohl  die  au  porteur,  als  auch  die  auf  Namen  lautenden,
durch  Blankozession  oder  Indossament  übertragbaren  in=  und  aueländischen  Rentenund
  Schuldverschreibungen,  sowie  auch  in=  und  ausländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
desgleichen  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  vorbezeichnete  Werthpapiere  der  Stempelsteuer
  unterworfen.

Bezüglich  des  Steuersatzes  unterscheidet  das  Gesetz  zunächst  nach  der  Gattung
der  Werthpapiere  (Aktien  und  Aktienantheilsscheine  —  Renten=  und  Schuldverschreibungen),
        <pb n="556" />
        472

sodann  bei  den  inländischen  (deutschen)  Renten=  und  Schuldverschreibungen  hinwieder  auch
hinsichtlich  der  Person  des  Schuldners  (Ausstellers)  und  bestimmt  demnach  eine  Abgabe  zu
"  5  Promille  (50  J  von  je  100  JTX  oder  einem  Bruchtheile  dieses  Betrages)
für  in=  und  ausländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine  (Tarifnummer

  1);

1  Promille  (10  von  je  100  X  oder  einem  Buruchtheile  dieses  Betrages)
für  inländische  Renten=  und  Schuldverschreibungen  der  Kommunal-=verbände
  und  Kommunen,  der  Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
Grundbesitzer,  der  Grundkredit=  und  Hypothekenbanken  oder  der  Transportgesellschaften,
  soferne  diese  Werthpapiere  nicht  auf  Namen,  sondern
auf  den  Inhaber  lauten  und  auf  Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegeben
werden  (Tarifnummer  3);

2  Promille  (20  J  von  je  100  .X  -oder  einem  Buuchtheile  dieses  Betrages)
für  andere  inländische,  sowie  für  alle  ausländischen,  für  den  Handelsverkehr
  bestimmten  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  insbesondere  also
für  Eisenbahnobligationen,  ausländische  Staatspapiere  und  dergl.  m.
(Tarifnummer  2).

2.  Die  Berechnung  der  Stempelabgabe  erfolgt  nach  dem  Nennwerthe,  bei  Interimsscheinen
  vom  Betrage  der  bescheinigten  Einzahlungen.  Ausländische  Werthe  sind  nach
den  Vorschriften  wegen  der  Erhebung  des  Wechselstempels  umzurechnen.  Inhaltlich  der
betreffenden  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  1.  Februar  1882  (Reichs-Centralblatt
  S.  26)  und  6.  Februar  1884  (Reichs-Centralblatt  S.  27)  ist  das  Umrechnungsverhältniß
  für  nachstehende  Währungen  z.  Z  festgesetzt,  wie  folgt:

4  südd.  Gulden,  sowie  ein  Gulden  niederländischer  Währung  10,70  MA
1  Mark  Barkoo  ....  1,50,,
4  österreichischer  Gulden  (Sibber  üeber  Popier)  .  ..170,,
1  „  „  (SGold)  ...  2—,,
1Pfundcterlmg...  .  .  20,  40  „

1  Frank,  Lira,  finnische  Mark,  spanische  Peseta  Gold  —  0,80  „
        <pb n="557" />
        M  34.  473

1  spanischer  Piaster  4.—  4
100  spanische  Realen  .  21,  —  "„
1  portugisischer  Milreis  .  .4,50,,
1türkischerPiaster..  0,18,,
1  rumänischer  Piaster  ...  .0,30,,
1rumünischerLeu.  .0,80»
1  polnischer  Gulden  .  0,33,,
1  russischer  Silberrubel  .  2,25  „
1  „  Goldrubele.  .  320,,
100  schwedische,  norwegische  oder  danische  Aronen  112,  50  „
1  dänischer  Riksdaler  .  .225
1  schwedischer  Riksdaler  .  1,  125,  „
1  Spezies  Riksdaler  v  4,50  „
1  amerikanischer  Dollr  .  49025  „

Ausländische  Werthe,  welche  auf  andere,  als  di-  vorstehen  bezeichneten  Währungen
lauten,  sind  gemäß  Art.  I  §.  3  des  Neichs-Geseges  vom  4.  Juni  1879,  betreffend  die  Abänderung
  des  Wechselstempelsteuer-Gesetzes  (R.-G.-Bl.  S.  151),  nach  dem  laufenden
Kurse  in  die  inländische  Währung  umzurechnen.

Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  von  ausländischen  Werthpapieren,  in  welchen  der
Neunwerth  in  der  fremden  und  in  deutscher  Währung  angegeben  ist,  bildet  in  allen
Fällen  die  letztere  die  Grundlage.  Bei  Werthpapieren,  deren  Neunwerth  nicht  in
deutscher  Währung,  sondern  in  mehreren  fremden  Währungen  angegeben  ist,  hat  die  Umrechnung
  in  die  deutsche  Währung  unter  Zugrundelegung  der  höchstgültigen  fremden
Währung  zu  erfolgen.  (Vergl.  Nr.  2  b  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

3.  Die  Voraussetzung  der  Abgabenpflicht  bildet  bei  inländischen  Werthpapieren
deren  Ausgabe  (Emission),  bei  ausländischen  aber  deren  Eintritt  in  den  inländischen
Verkehr  bezw.  die  Fortsetzung  desselben  nach  dem  1.  Oktober  1881.

Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1881  ausgegebenen  ausländischen  Werthpapiere
war  eine  Frist  bis  zum  29.  Dezember  1881  bestimmt,  innerhalb  welcher  dieselben
zur  Abstempelung  gegen  Entrichtung  einer  ermäßigten  fixen  Abgabe  vorgelegt  werden
        <pb n="558" />
        474

konnten.  Wurde  diese  Frist  versäumt,  so  ist  von  den  betreffenden  Stücken  bei  späterer
Veräußerung  derselben  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  volle  gesetzliche  Stempelsteuer
zu  entrichten.

4.  Die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  erfolgt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrages  an
eine  zuständige  Steuerstelle  (vergl.  §.  1  der  Allerh.  Verordnung  vom  19.  September  1885),
welche  die  vorzulegenden  Werthpapiere  vorschriftsmäßig  abstempeln  läßt.  (Vergl.  Nr.  23—2e
der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

Wird  von  Gemeinden  oder  öffentlichen  Bankanstalten  das  Ersuchen  gestellt,  daß
die  Vorlage  der  Werthpapiere  zur  Abstempelung  und  der  Vollzug  der  letzteren  in
deren  eigenen  Geschäftsräumen  erfolgen  dürfe,  so  ist  demselben  stattzugeben,  soferne  sich
die  betreffende  Gemeinde  oder  Bankanstalt  im  Besitze  einer  von  der  Steuerstelle  für  entsprechend
  erachteten  Stempelmaschine  befindet,  die  Zahl  der  zur  Abstempelung  angemeldeten
Werthpapiere  mindestens  3000  Stück  beträgt,  die  Abordnung  der  einschlägigen  Bediensteten
ohne  Beeinträchtigung  der  übrigen  Dienstgeschäfte  erfolgen  kann  und  für  die  durch  die  Abordnung
  etwa  erwachsenden,  von  dem  Gesuchsteller  zu  ersetzenden  besonderen  Auslagen,  als
Tagegelder,  Reisekosten  2c.,  auf  Erfordern  ein  angemessener  Vorschuß  erlegt  wird.

Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  Werthpapieren  findet  nicht  statt.  (Bergl.
Nr.  20  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

5.  Werden  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere,  welche  von  einem  früheren
Zeitpunkte,  als  dem  1.  Oktober  1884  datirt  sind,  ausgegeben,  so  sind  dieselben  vor  der
Vorlage  an  die  Steuerstelle  mit  einem  Vermerk  zu  versehen,  aus  welchem  errsichtlich  ist,
daß  die  Ausgabe  nach  dem  1.  Oktober  1881  erfolgt  ist.  Diesen  Vermerk  hat  der
Emittent  auf  den  Werthpapieren  so  anzubringen,  daß  der  Reichsstempel  neben,  über  oder
unter  demselben  aufgedruckt  werden  kann.  (Vergl.  §.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  und  Nr.  8  der
Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

Die  für  Renten=  und  Schuldverschreibungen  au  porteur  nach  dem  bayerischen
Gesetze  über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  entrichteten  Gebühren
kommen  desfalls  auf  die  Reichs-Stempelabgabe  in  Anrechnung.  (Vergl.  Bemerkungen  zu
Tarifnummer  2  und  3  in  der  Spalte  „Berechnung  der  Stempelabgabe“  und  Abtheilung  C
Ziffer  I  2  unten.)
        <pb n="559" />
        M  34.  «  476

6.  Hinsichtlich  der  „Befreiungen“  wird  auf  die  betreffenden  Bestimmungen  im
Tarif  (zu  Nr.  1—3)  verwiesen  und  zur  besonderen  Beachtung  darauf  aufmerksam  ge—
macht,  daß  die  vor  dem  1.  Oktober  1881  auf  inländische  Aktien-Interimsscheine
geleisteten  Einzahlungen  auch  bei  späterer  Ausgabe  der  definitiven  Stücke  steuerfrei  bleiben,
soferne  nur  den  desfallsigen  Kontrolbestimmungen  des  Bundesraths  (vergl.  Nr.  4  der  Ausführungsvorschriften
  desselben)  genügt  wird,  daß  dagegen  in  Ansehung  der  vor  dem  genannten
Zeitpunkte  auf  Interimsscheine  für  Renten=  und  Schuldverschreibungen  geleisteten  Einzahlungen
  der  Steuerpflicht  bei  späterer  Ausgabe  der  definitiven  Stücke  nachträglich  zu
genügen  ist.  (Vergl.  auch  Nr.  4  Abs.  4  a.  a.  O.)

Ferner  wird  hieher  noch  bemerkt,  daß  an  der  Befreiung  unter  Tarifnummer  2  bb
(Renten=  und  Schuldverschreibungen  der  Bundesstaaten  rc.  2c.)  auch  die  Obligationen  der
k.  Bank  theilnehmen.

7.  Durch  die  fragliche  Reichs-Stempelabgabe  wird  gegebenen  Falls  die  Erhebung  der
landesgesetzlichen  Gebühren  für  Notariatsurkunden  über  etwaige  Darlehensverträge  mit  oder
ohne  Hypothekbestellung,  Bürgschaften  2c.  2c.  nicht  ausgeschlossen.  (§.  5  Abs.  3  des  Gesetzes.)

Ebenso  bleiben  auch  die  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  (Art.  63  und  117)  über
die  Gebühren  von  Verträgen  (Statuten,  Beschlüssen),  welche  die  Gründung  von  Aktiengesellschaften
  2c.  2c.  oder  die  Erhöhung  des  Grund=  oder  Aktienkapitals  solcher  Gesellschaften
betreffen,  unberührt.  Eine  Anrechnung  dieser  Gebühren  auf  die  Reichs-Stempelabgabe,
welcher  die  Aktien  und  bezüglichen  Interimsscheine  unterworfen  sind,  findet  selbstverständlich
nicht  statt.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(§§.  6—20  des  Gesetzes,  Nr.  4  des  Tarifes,  Nr.  9—17  der  Ausführungsvorschriften
des  Bundesraths.)

1.  An  die  Stelle  des  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881  bestandenen  Urkundenstempels
  für  Schlußnoten  und  Rechnungen  ist  durch  die  Novelle  vom  29.  Mai  1885  die
prozentuale  Besteuerung  gewisser,  im  Tarif  Nr.  4  aufgeführter  Arten  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  getreten.  Die  Steuerpflicht  wird  bei  solchen  Geschäften  bereits  durch
deren  Abschluß  begründet;  die  Ausstellung  von  Schlußnoten  (§.  10  des  Gesetzes)  oder
Vertragsurkunden  (§.  14  l.  c.)  und  deren  Stempelung  bildet  nur  die  Art,  wie  die  Steuerpflicht

  zu  erfüllen  ist.
80
        <pb n="560" />
        476

2.  Unter  Anschaffungsgeschäften  im  Sinne  der  Tarifnummer  4  ist  jedes  auf  den
Erwerb  von  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen  gerichtete,  entgeltliche  Vertragsgeschäft  zu
verstehen.  Es  fallen  demnach  unter  den  Begriff  der  Anschaffungsgeschäfte  Kauf,  Verkauf,
Rückkauf,  Tausch,  Lieferung  u.  A.  m.,  dann  alle  diejenigen  unbenannten  Verträge,  welche
nicht  die  Merkmale  eines  Kaufes  in  sich  schließen,  bei  welchen  aber  auf  der  einen  Seite
die  Verpflichtung  zur  Uebertragung  beweglicher  Gegenstände,  auf  der  andern  Seite  die  Verpflichtung
  zu  einer  Leistung  begründet  wird,  welche  nicht  in  der  Zahlung  eines  Preises  besteht.

3.  Als  steuerpflichtig  erscheinen  nach  Tarifnummer  4  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  ausländische  Banknoten,  ausländisches  Papiergeld  und  ausländische  Geldsorten,
sowie  über  Werthpapiere  der  unter  Nr.  1,  2  und  3  des  Tarifs  bezeichneten  Art;  ferner
Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  welche  unter  Zugrundelegung  von  Usancen  einer
Börse  geschlossen  werden  (Loko-Zeit-Fix=  Termin=  Prämien=  2c.  Geschäfte),  über  Mengen
von  Waaren,  die  börsenmäßig  gehandelt  werden,  d.  h.  für  welche  an  der  Börse,  deren
Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend  sind,  Terminpreise  notirt  werden.

Für  welche  Waaren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  notirt  werden,
wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden  Handelsvorstände  festgestellt
und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Gleiche  Veröffentlichung  erfolgt  auch  im  Reichs-Centralblatte.

4.  Der  Steuersatz  beträgt  bei  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  über  ausländische
  Banknoten,  ausländisches  Papiergeld,  ausländische  Geldsorten  und  über  Werthpapiere
  ½6  vom  Tausend,  bei  stempelpflichtigen  Geschäften  über  Waaren  #16  vom  Tausend
vom  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäftes  und  zwar  in  Abstufungen  von  je  vollen  2000-4,
bei  Geschäften  im  Werthe  von  10,000  JX  und  mehr  in  Abstufungen  von  je  vollen  10,000  =
Bei  Geschäften  unter  2,000  UMX  wird  die  Steuer  von  einem  Werthe  von  2,000  X  berechnet.

Es  unterliegt  sonach  beispielsweise  ein  Anschaffungsgeschäft  über  ausländische  Banknoten
bis  zu  einem  Werthbetrage  von  3,999  99  4¼  einer  Steuer  von  20  J,  ein  solches
Geschäft  im  Werthbetrage  von  4,000  M.  bis  5,999  +  99  J  einer  Steuer  von  40  J,
im  Werthbetrage  von  10,000  M.  bis  19,999  99  J  einer  Steuer  von  1  —/  u.  s.  f.
Würden  die  Geschäfte  zu  den  angegebenen  Werthbeträgen  stempelpflichtige  Waarengeschäfte
sein,  so  würde  die  Steuer  40  J,  bezw.  80  4  und  2  JX  betragen.

Der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäftes  wird  nach  dem  vereinbarten  Kauf=  oder
Lieferungspreis,  in  Ermanglung  eines  solchen  durch  den  mittleren  Börsen=  oder  Marktpreis
        <pb n="561" />
        4.  477

am  Tage  des  Abschlusses  bestimmt.  Die  zu  den  Werthpapieren  gehörigen  Zins=  und
Dividendenkupons  bleiben  bei  Berechnung  der  Abgabe  außer  Betracht.

Ausländische  Werthe  sind  nach  den  Vorschriften  wegen  Erhebung  des  Wechselstempels
umzurechnen.  (Vergl.  oben  Ziff.  I,  2).

5.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  im  Inlande  von  einem  der
Kontrahenten  erzeugte  oder  hergestellte  Mengen  von  Sachen  oder  Waaren  sind  steuerfrei.
Ferner  wird  die  in  Tarifnummer  4  bestimmte  Abgabe  nicht  erhoben,  wenn  der  Werth  des
Gegenstandes  des  Geschäftes  nicht  mehr  als  600  JA  beträgt,  dann  bei  Kontantgeschäften,
d.  h.  bei  vertragsmäßig  durch  Lieferung  des  Gegenstandes  seitens  des  Verpflichteten  am
Tage  des  Geschäftsabschlußes  zu  erfüllenden  Geschäften  über  ausländische  Banknoten,  ausländisches
  Papiergeld,  ausländische  Geldsorten  und  über  ungemünztes  Gold  oder  Silber.
(Vergl.  die  betreffenden  Bestimmungen  des  Tarifs  unter  „Befreiungen“.)

6.  Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inlande  abgeschlossenen
  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die
Kontrahenten  Kaufleute  sind  oder  nicht.  Geschäfte,  welche  im  Auslande  abgeschlossen
werden,  unterliegen,  wenn  beide  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind,  der  Abgabe  im
vollen  Betrage,  wenn  dagegen  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inlande  wohnhaft  ist,  nur  der
Abgabe  im  halben  Betrage.  (Vergl.  §.  6  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes.)

7.  Bedingte  Geschäfte  gelten  in  Betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Bei  sogenannten
  Cirka-Geschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen  Maximum  der  Lieferung
zu  berechnen,  welches,  und  zwar  generell,  nicht  für  den  einzelnen  Fall,  von  den  Handelsund
  Gewerbekammern  festgestellt  werden  kann.  (Vergl.  Nr.  10  der  Ausführungsvorschriften
des  Bundesraths.)

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäftes  unter  veränderten  Vertragsbestimmungen
  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen  auf  einen
späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl
für  das  Geschäft  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft
  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Kommittenten  zu  entrichten.  Wird
jedoch  bei  Kommissionsgeschästen  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,  welcher  seinerseits

als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  über  das  Geschäft  errichtete  Schlußnote  mit
80“
        <pb n="562" />
        478

dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  ihm
und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die  Schlußnote  spätestens  am
ersten  Werktage  nach  dem  Empfang  unter  Beifügung  des  Namens  seines  Kommittenten  an
den  letzteren  absendet.  (§.  7  Abs.  3  und  §.  12  Abs.  2  des  Gesetzes.)

8.  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet:  wenn  das  Geschäft  durch
einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  abgeschlossen  ist,  dieser;

andernfalls:  wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser;

wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter,  zur  Führung
von  Handelsbüchern  verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere;

wenn  es  sich  um  das  Abpwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem
Kommittenten  handelt,  der  Kommissionär;

in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Selbstverständlich  braucht,  wenn  einer  der  bei  dem  Geschäfte  betheiligten  Kontrahenten
die  richtige  Versteuerung  bethätigt  hat,  ohne  selbst  der  zunächst  Verpflichtete  zu  sein,  der
Letztere  eine  wiederholte  Versteuerung  nicht  vorzunehmen.  (Vergl.  §.  9  des  Gesetzes.)

9.  Die  Entrichtung  der  Steuer  erfolgt  in  der  Weise,  daß  der  zu  ihrer  Entrichtung
zunächst  verpflichtete  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  eine  Schlußnote  zu  errichten  hat,  welche
doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den  erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden
  Formular  auszustellen  ist.  (§.  10  des  Gesetzes.)

Diese  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numerirt  5  Jahre  lang  aufzubewahren
(§.  13  des  Gesetzes).  Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  mit  der  Numerirung  der  Schlußnoten
in  jedem  Jahre  wieder  mit  Nr.  1  zu  beginnen.

Ist  bei  dem  Abschlusse  eines  abgabepflichtigen  Geschäftes  zwischen  zwei  Kontrahenten,
welche  nicht  zur  Führung  von  Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene
Vertragsurkunde  aufgestellt  worden,  so  bedarf  es  der  Ausstellung  einer  Schlußnote  nicht;
die  Kontrahenten  sind  vielmehr  verbunden,  die  Vertragsurkunde  binnen  14  Tagen  nach  dem
Geschäftsabschluße  einer  Steuerbehörde  (k.  Kreiskassen  und  Stempelamt  Nürnberg,  vergl.  §.  1
der  Allerh.  Verordg.  vom  19.  September  1885)  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Die  Abstempelung
  erfolgt  durch  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken,  welche  die  Steuerbehörde
in  ungetheiltem  Zustande  thunlichst  auf  der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch
Aufdruck  des  besonderen  (Schwarzdruck-)  Stempels,  welcher  außer  der  Bezeichnung  der  Steuer-
        <pb n="563" />
        34.  479

stelle  die  Inschrift:  „Reichs-Stempelabgabe“  und  das  Datum  der  Abstempelung  enthält,  in
der  unter  Nr.  12a  2  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrathes  vorgeschriebenen  Weise
zu  entwerthen  hat.  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Exemplaren  ausgestellt,  so  ist
von  der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten  Exemplar  und  eventuell  auf  den  weiteren  Exemplaren
mit  Unterschrift  und  unter  Beidruckung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Reichs-Stempelbetrag
  zu  dem  ersten  Exemplar  verwendet  ist.  Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen
  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Kontrahenten  nicht  ausgehändigt  werden,  sind
der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.  (Vergl.  §.  14  des  Gesetzes  und  Nr.  14  der
Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

10.  Werden  zwischen  denselben  Kontrahenten  an  einem  Tage  zu  gleichen  Vertragsbestimmungen
  mehrere  Geschäfte  über  Gegenstände  derselben  Art  ohne  Vermittler  oder  durch
denselben  Vermittler  abgeschlossen,  so  gelten  diese  Geschäfte  in  Betreff  der  Besteuerung  als
ein  Geschäft.  Ueber  derartige  hinsichtlich  der  Besteuerung  als  ein  Geschäft  geltenden
mehreren  Geschäfte  ist  eine  Schlußnote  auszustellen.  Sind  über  einzelne  der  betreffenden
Geschäfte  bereits  vorher  besteuerte  Schlußnoten  ausgestellt  worden,  so  kann  die  Erstattung
des  zu  diesen  entrichteten  Abgabebetrages  beansprucht  werden.  Die  Prüfung  und  Entscheidung
hierüber  steht  den  Regierungsfinanzkammern  zu.  Die  erfolgte  Erstattung  ist  auf  beiden
Theilen  der  betreffenden  Schlußnoten  von  der  Steuerstelle  zu  vermerken.  (§.  8  des  Gesetzes,
Nr.  11  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

11.  Ueber  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich
ist,  weil  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäftes  noch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen
Betrage  berechnet  werden  kann  und  bezüglich  deren  die  Besteuerung  ausgesetzt  bleibt,  ist
gleichwohl  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Theile  derselben  aber  zu  bemerken,
  daß  die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich
wird.  Abschrift  der  Schlußnote  ist  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  zu  übersenden.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren  Entrichtung  unter  Ausstellung
einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen
ist,  zu  erfolgen.  Die  Regierungefinanzkammern  sind  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  dieselben  über  die  bei
ihnen  eingereichten  Abschriften  der  unversteuerten  Schlußnoten  ein  Verzeichniß  anzulegen,  in
welchem  von  der  später  erfolgten  Versteuerung  geeignete  Vormerkung  zu  machen  ist.
        <pb n="564" />
        480

Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  welches  unter  Abstempelung
der  von  den  beiden  Kontrahenten  unterschriebenen  Vertragsurkunde  bei  einer  k.  Kreiskasse
oder  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg  zu  versteuern  ist  (vergl.  oben  Ziffer  9  Abs.  3),  so  ist
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Nr.  15  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrathes
  zu  verfahren.  Die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Steuerpflicht  bezüglich  solcher  Urkunden
ist  von  den  k.  Kreiskassen  und  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg  geeignet  zu  überwachen.

12.  Der  Aussteller  einer  Schlußnote  hat  die  nicht  für  ihn  bestimmte  Hälfte  derselben
  und  wenn  er  die  Schlußnote  als  Vermittler  ausgestellt  hat,  deren  beide  Hälften
spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  abzusenden.  (§.  10
Abs.  3  des  Gesetzes.)

Ist  das  Geschäft  zwischen  Kontrahenten,  welche  nicht  an  demselben  Orte  befindlich
sind,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zu  Stande  gekommen,  so  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst
Verpflichteten  10  Tage,  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten
drei  Wochen.  (Vergl.  auch  Nr.  16  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

13.  Geschäfte,  welche  nach  Tarisgummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf  welche  die
Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,  sowie  Schriftstücke
  über  solche  Geschäfte  unterliegen  keiner  weiteren  landesgesetzlichen  Abgabe.  Werden
jedoch  diese  Schriftstücke  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so  unterliegen
  sie  neben  der  Reichs-Stempelabgabe  der  Gebührenbewerthung  nach  Maßgabe  der  einschlägigen
  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  vom  18.  August  1879.

III.  Lotterie-Loose.

(§§.  21—29  des  Gesetzes,  Nr.  5,  des  Tarifs,  Nr.  18—26  der  Ausführungsvorschriften  des
Bundesrathes.)

1.  Der  Steuersatz  beträgt  für  Loose  öffentlicher  Lotterien,  sowie  für  Ausweise  über
Spieleinlagen  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Geld=  oder  anderen  Gewinnen
5  vom  Hundert  und  zwar  bei  inländischen  Loosen  vom  planmäßigen  Preise  (Nennwerth)
sämmtlicher  Loose  oder  Ausweise;  bei  ausländischen  Loosen  von  dem  Preise  der  einzelnen
eingeführten  Loose  in  Abstufungen  von  5  Pfennig  für  jede  Mark  oder  einen  Bruchtheil
dieses  Betrages.
        <pb n="565" />
        34.  481

Der  Abgabe  nach  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  welche
bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffentlichen
Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden.  (Vergl.  Nr.  22  der  Ausführungsvorschriften
  des  Bundesraths.)

2.  Loose  von  Prämienanlehen  sind  nicht  als  Lotterieloose  im  Sinne  des  Gesetzes  zu
erachten  und  daher  der  fraglichen  Stempelabgabe  nicht  unterworfen.  (Vergl.  bezüglich  derselben
übrigens  auch  Tarifnummer  2bb  und  die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  der
Finanzen  vom  17.  August  1881,  Ges.=  u.  Vogs.-Blatt  S.  1139.)

3.  Ebenso  fallen  Loose  von  Ausspielungen  geschlossener  Kreise  oder  Vereine,  deren
Absatz  auf  die  Mitglieder  beschränkt  ist,  z.  B.  von  Kunstvereinen,  nicht  unter  das  Gesetz.

4.  Bei  inländischen  Unternehmungen  ist  die  Abgabe  im  Ganzen  von  dem  Unternehmer
  vorzulegen,  dem  es  überlassen  bleibt,  sie  in  dem  Preise  der  Loose  von  den  Spielern
wieder  einzuziehen.  (§.  24  des  Gesetzes.)

Hiebei  ist  jedoch  zu  bemerken,  daß  die  Bestimmung  des  Preises  der  auszugebenden
Loose  zu  den  Bedingungen  gehört,  unter  welchen  die  Bewilligung  des  Verloosungsunternehmens
  erfolgt,  und  daß  bei  Festsetzung  des  Preises  die  Möglichkeit,  aus  dem  Gesammterträgnisse
  der  Loose  auch  die  Reichs-Stempelabgabe  zu  entrichten,  bereits  gewürdigt  und
in  Berücksichtigung  gezogen  ist.  Hienach  darf  von  den  Genehmigungsbedingungen  hinsichtlich
des  Preises  der  Loose  ebensowenig  wie  in  Hinsicht  auf  andere  Punkte  abgewichen  werden.
(Vergl.  die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  24.  März  1883
F.-M.-Bl.  S.  135.)

Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerstelle
(vergl.  unten  Abth.  C  Ziffer  III  1)  mit  dem  Loosabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung
kann  von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.  (§.  22  des  Gesetzes.)

Ein  Recht,  die  versteuerten  Loose  in  Gebieten  abzusetzen,  wo  ein  Berbotsgesetz  entgegensteht,
  wird  hiedurch  nicht  erlangt.  Dieß  gilt  auch  von  den  Loosen  der  Staatslotterien
deutscher  Bundesstaaten.

5.  Wer  ausländische  Loose  in  das  Bundesgebiet  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat
dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe  begonnen  wird,  spätestens  aber  binnen  3  Tagen  nach
dem  Tage  der  Einführung  oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  (Rentamt,  §.  3
der  Allerh.  Verordg.  vom  16.  August  1881)  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe  zu
        <pb n="566" />
        482

entrichten  (§.  23  des  Gesetzes).  Eine  Stundung  der  Abgabe  findet  hier  in  keinem  Falle
statt.  (Nr.  24  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

6.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  erfolgt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrages  bei  der
zuständigen  Behörde  (Rentamt),  welche  die  einzelnen  Loose  abstempeln  läßt.  (§.  24  des
Gesetzes,  Nr.  21  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

Ungestempelte  Loose  dürfen  in  der  Regel  nicht  ausgegeben  werden.  Auch  abgabenfreie
  Loose  unterliegen  der  Abstempelung.  (Vgl.  jedoch  unten  Abthlg.  C  Ziff.  III2.)

7.  Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrages  findet  im  Allgemeinen
  nicht  statt;  ausnahmsweise  kann  eine  solche  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
(Staatsministerium  der  Finanzen)  zugestanden  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung
erweislich  nicht  zu  Stande  gekommen  ist.  Für  unabgesetzt  gebliebene  Loose  einer  zu
Stande  gekommenen  Ausspielung  wird  die  Reichs-Stempelabgabe  nicht  erstattet.  Spiel-=ausweise,
  welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volkebelustigungen,
üblichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden,  dürfen,  wenn  diese
Ausspielungen  unausgeführt  geblieben  sind,  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde
(Rentamt)  zu  einer  andern  Zeit,  beziehungsweise  zu  einer  andern  Gelegenheit  zur  Ausgabe
gelangen,  soferne  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag  unter  Vorlegung
der  Spielausweise  und  der  Quittung  über  die  für  dieselbe  gezahlte  Abgabe  beziehungsweise
die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Stundung  dieser  Abgabe  mit  der  neuen  Anmeldung  gestellt
  wird.  (§.  26  des  Gesetzes,  Nr.  22  und  25  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

8.  Loose  der  von  den  zuständigen  Polizeibehörden  genehmigten  Ausspielungen,  Verloosungen
  und  Lotterien  zu  mildthätigen  Zwecken  sind,  gleichviel  ob  es  sich  um  Geldoder
  Waarenverloosungen  handelt,  von  der  Reichs-Stempelabgabe  befreit.

Auf  Verloosungen  zu  gemeinnützigen  oder  zu  frommen  Zwecken,  z.  B.  Kirchenbauloose,
erstreckt  sich  die  reichsgesetzliche  Befreiung  nicht,  auch  wenn  die  Gewinne  nicht  in  Geld,
sondern  in  Waaren  bestehen.

9.  Die  von  der  Reichs-Stempelabgabe  befreiten  Ausspielungen,  Verloosungen  und
Lotterien  zu  mildthätigen  Zwecken  bleiben  im  Hinblick  auf  §.  29  des  Gesetzes
dem  landesgesetzlichen  Besteuerungsrechte  unterworfen.  Solche  Unternehmungen  unterliegen
  daher  in  Bayern  den  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  vom  18.  August  1879.
        <pb n="567" />
        M  34.  483

Uebrigens  sind  Waarenverloosungen  zu  gedachten  Zwecken  auch  nach  dem  letzteren  Gesetze
(Art.  236  Ziff.  1)  von  der  Abgabe  befreit.

10.  Ebenso  unterliegen  inländische  Unternehmungen,  für  welche  bei  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  bereits  ertheilt  war,  sowie  ausländische
  Loose,  welche  vor  diesem  Zeitpunkte  in  Bayern  eingeführt  und  binnen  3  Tagen
nach  dem  Inkrafttreten  jenes  Gesetzes  bei  der  zuständigen  Behörde  (Rentamt)  angemeldet
wurden,  der  Reichs-Stempelabgabe  nicht,  sondern  bleiben  der  Gebührenpflicht  nach  Maßgabe
  des  bayer.  Gebührengesetzes  unterworfen.  (S.  28  des  Gesetzes.)

11.  Im  Uebrigen  dürfen  neben  der  Reichs-Stempelabgabe  landesgesetzliche  Gebühren
von  Ausspielungen,  Verloosungen  und  Lotterien  nicht  mehr  erhoben  werden.  (8.  29  des
Gesetzes.)  Dieß  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  Gebühren  nach  Abthlg.  VII  Tit.  V  des
Gebührengesetzes.  Die  Gebührenbewerthung  der  amtlichen  Verhandlungen  über  Gesuche
um  die  polizeiliche  Bewilligung  deßfallsiger  Unternehmungen  oder  um  Zulassung  auswärtiger
  Lotterien  nach  Abthlg.  V  des  Gebührengesetzes  wird  hiedurch  nicht  berührt.

IV.  Allgemeine  Bestimmungen.
(§5.  30—44  des  Gesetzes,  Nr.  27—29  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

1.  Zur  Entrichtung  der  Reichs-Stempelabgabe  nach  Tarifnummer  4  werden  Reichs-Stempelmarken
  im  Werthbetrage  von  Oto;  O0½;  O9;  Oo;  O60;  O6;  Of#;
4,%;  2%  3//0;  4,  ;  5,a  6%;  7r  o;  8,005  9,  10,%  16,0  20%  und
3000  „A,  ferner  gestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten  zum  Verkaufe  gestellt.  Die
Letzteren  sind  entweder  mit  einem  Stempelaufdruck  versehen,  oder  von  der  Steuerbehörde
dadurch  herzustellen,  daß  vorräthig  zu  haltende  ungestempelte  Formulare  durch  Verwendung
  von  Reichs-Stempelmarken  gestempelt  werden.  Die  Abstempelung  erfolgt  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  in  Nr.  12a  2  der  Bestimmungen  des  Bundesraths  unter
Anwendung  eines  besonderen  (Schwarzdruck-)  Stempels,  welcher  außer  der  Bezeichnung
der  Steuerstelle  die  Inschrift  „Reichs-Stempelabgabe“  und  das  Datum  der  Abstempelung
enthält.  Die  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Formulare  werden  zum  Steuerbetrage
von  0#  O#%  O0,%;  0#%;  1%;  2)%;  3„%  ;  4%;  5,/0;  6%  ;  7%%;  8%;  9%
und  10,00  -Bzum  Verkaufe  gestellt.  Die  Herstellung  und  der  Verkauf  gestempelter
  Formulare  mittelst  Markenverwendung  erfolgt  zum  jeweils  verlangten  Betrage.

81
        <pb n="568" />
        484

Außerdem  werden  noch  ungestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten  um  den  Preis  von
5  Pfennig  für  je  4  Stück  zum  Verkaufe  gestellt.  Für  Reichs-Stempelmarken  und  gestempelte
Formulare  jeder  Art  wird  der  auf  denselben  angegebene  Steuerbetrag  erhoben.

Bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  Stempelmarken  zu  ungestempelten
Formularen  und  der  Benützung  von  Privatformularen  wird  auf  Nr.  125—121  der  Ausführungs-Vorschriften
  des  Bundesraths  verwiesen.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,
werden  als  nicht  verwendet  angesehen.  (§.  31  des  Gesetzes.)

2.  Der  Verkauf  der  Reichs-Stempelmarken,  die  Abstempelung  von  amtlichen  Formularen
zu  Schlußnoten  unter  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken  und  der  Verkauf  dieser,  sowie
der  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Formulare  und  der  ungestempelten  Formulare  gegen
Baarzahlung,  endlich  der  Umtausch  von  Reichs-Stempelmarken  und  amtlich  gestempelter
Formulare  des  Musters  d  gegen  Marken  oder  gestempelte  Formulare  zu  anderen  Steuerbeträgen
  nach  näherer  Vorschrift  der  Nr.  27b  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrathes
  erfolgt  bei  den  Postanstalten,  und  zwar  liegen  Reichs-Stempelmarken  zum  Werthe  von
Oto;  O0/%;  O,66  und  1000  Mark,  dann  mit  Stempelaufdruck  versehene  Formulare
zum  Werthe  von  O,  und  1,/00  Mark,  sowie  ungestempelte  Formulare  bei  allen  Postanstalten
  zum  Verkaufe  beziehungsweise  Umtausch  auf,  während  die  übrigen  Sorten  von
Reichs-Stempelmarken  und  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Formulare  nur  bei  den  von  der
k.  General-Direktion  der  Verkehrs-Anstalten  im  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Handelsund
  Gewerbekammern  bestimmten  Postanstalten  verkauft,  beziehungsweise  umgetauscht  werden.
(Vgl.  §.  2  der  Allerh.  Verordnung  vom  19.  September  1885.)

Die  Abstempelung  von  Privatformularen  zu  Schlußnoten  (Nr.  12e  der  Ausführungsvorschriften
  des  Bundesrathes)  unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  erfolgt
lediglich  bei  den  k.  Kreiskassen  und  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg,  bei  welchen  auch  Anträge
  auf  Abstempelung  solcher  Formulare  mittelst  Stempelaufdruck  durch  die  Reichsdruckerei
einzureichen  sind.  Anträge  auf  Abstempelung  von  Privatformularen  mittelst  Markenverwendung
und  Anmeldungen  zur  Abstempelung  durch  die  Reichsdruckerei  können  jedoch  an  denjenigen
Orten,  an  welchen  sich  nicht  der  Sitz  einer  Kreiskasse  oder  des  Stempelamtes  Nürnberg
befindet,  auch  bei  dem  betreffenden  Rentamte  (in  Bamberg  und  Aschaffenburg  bei  dem
k.  Landrentamte)  eingereicht  werden.  Insoweit  dem  Antragsteller  nicht  Kredit  bewilligt  ist,
        <pb n="569" />
        3  34.  485

ist  mit  der  Antragstellung  beziehungsweise  Anmeldung  der  entsprechende  Steuerbetrag  vorzulegen.
  Das  k.  Rentamt  hat  die  gestellten  Anträge  und  Anmeldungen  nebst  dem  etwa
vorgelegten  Steuerbetrage  unter  Durchführung  des  Letzteren  im  Journal  über  die  Perception
für  fremde  Aemter  unverzüglich  und  zwar  auch  im  Regierungsbezirke  Mittelfranken  der
k.  Kreiskasse  zu  übermitteln.  Hierauf  bezügliche  Postsendungen  zwischen  den  Rentämtern
und  den  k.  Kreiskassen  sind  als  interne  Dienstsachen  portofrei.  Postsendungen  zwischen  den
Letzteren  und  der  Reichsdruckerei,  welche  die  Abstempelung  von  Privatformularen  betreffen,
sind  mit  dem  Vermerk  „Reichs-Dienstsache“  zu  versehen  und  ebenfalls  portofrei.

3.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene  Reichs-Stempelmarken  und  für
Reichs-Stempelzeichen,  mit  welchen  demnächst  verdorbene  Formulare  oder  Werthpapiere  versehen
  sind,  Erstattung  beansprucht  werden  kann  (§.  30  des  Gesetzes),  sind  in  Nr.  27  a  der
Ausführugsvorschriften  des  Bundesraths  festgestellt.  Die  Anmeldung  des  Erstattungsanspruches
  hat  bei  der  einschlägigen  k.  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zu  erfolgen,  welche,
soweit  die  Erstattung  durch  Abgabe  von  Marken  oder  gestempelten  Formularen  ohne  Bezahlung
  zu  geschehen  hat,  hiezu  das  betreffende  k.  Oberpostamt  veranlassen  wird.

Werden  mehr  als  10  gestempelte  Formulare  des  Musters  d  der  Ausführungsvorschriften,
des  Bundesraths  im  Umtausch  gegen  verdorbene  Formulare  oder  Marken  beansprucht,  so  findet
der  Umtausch  nur  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  der  gestempelten  Formulare  mit
2½  Pfennig  per  Stück  statt.  Bruchtheile  von  Pfennigen  sind  hiebei  aufzurunden.

Die  etwa  entstehenden  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

4.  In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Reichs-Stempelabgabe
ist  nach  §.  32  des  Gesetzes  der  Rechtsweg  zulässig.  Hinsichtlich  der  Vertretung  des  k.  Fiskus
bei  derartigen  Prozessen  hat  es  bei  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Führung  fiskalischer
  Prozesse  sein  Bewenden.

5.  Gemäß  §.  35  (Satz  1)  des  Gesetzes  finden  hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens
  wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dasselbe,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses
  der  Strafe  im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  der  Verjährung  der
Strafverfolgung  die  Vorschriften  in  den  88.  17  Satz  1,  18  und  19  des  Gesetzes  vom
10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.

817
        <pb n="570" />
        486

Hiezu  wird  Folgendes  bemerkt:
a)  Nach  §.  17  Satz  1  des  letzteren  Gesetzes  verjähren  Hinterziehungen  der  Stempelb)



abgabe  in  5  Jahren.
Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  That  gegen  den
Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung  rücksichtlich  desjenigen,  auf  welchen

die  Handlung  sich  bezieht.  Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung

(§.  68  des  R.-St.-G.-B.).  Der  administrative  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff
der  Verjährung  wie  eine  richterliche  Handlung.  (§F.  459  Abs.  3  der  R.-St.-P.-O.)
Hinsichtlich  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Stempelhinterziehungen
  und  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung
und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  verweist  §.  18  des  Wechselstempelsteuergesetzes
  auf  die  Vorschriften,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen
  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.  Was  hienach  speziell  das  Verfahren  im
Verwaltungswege  anlangt,  so  richtet  sich  dasselbe  nach  den  S§.  459  —  463
der  Reichs-Strafprozeßordnung,  den  einschlägigen  weitern  Bestimmungen  in
Art.  87  ff.  des  bayer.  Ausführungsgesetzes  hiezu  und  Abtheilung  A  der  Anweisung
zur  Behandlung  der  Zoll=  und  Ausfschlagsstrafsachen  im  Verwaltungswege  vom
2.  Oktober  1879  (Gesetz=  und  Verordn.-Bl.  S.  1382),  soweit  nicht  durch  die
Natur  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von
Reichs-Stempelabgaben,  eine  Ausnahme  begründet  ist  und  mit  dem  Abmaße,
daß  an  die  Stelle  der  Zollbehörden  hier  gemäß  §.  b  der  Allerhöchsten  Verordnung

vom  16.  August  1881  die  dort  bezeichneten  k.  Rentämter  zu  treten  haben.

(Man  vergl.  auch  die  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1879,  das  Verfahren
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Wechselstempelsteuergesetz  betr.,  Gesetz=  und
Verordn.-Bl.  S.  1409.)

Erscheinen  dem  Rentamte  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  zur  Bestrafung  nicht
als  gegeben,  so  ist  das  Verfahren  einzustellen.  In  zweifelhaften  Fällen  werden
sich  die  k.  Rentämter  jedoch  vorher  mit  dem  betreffenden  Staatsanwalte  in's
Benehmen  setzen,  eventuell  auch  an  die  vorgesetzte  Stelle  berichten  und  deren
Entschließung  abwarten.

Zur  Stellung  von  Anträgen  an  die  Staatsanwaltschaft  auf  Strafverfolgung
ist  in  jedem  Falle  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Stelle  einzuholen.
        <pb n="571" />
        K  34.
d)  Nach  §.  19  Abs.  1  des  Wechselstempel  -Steuergesetzes  kann  jede,  von  dem  zu-487



ständigen  Rentamte  wegen  Stempel-Hinterziehung  eingeleitete  Untersuchung  und
jeder  Strafbescheid  auch  auf  diejenigen  Inhaber  des  stempelpflichtigen  Schriftstückes
  ausgedehnt  werden,  welche  einem  anderen  Bundesstaate  angehören.“  Die
Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Requisition  der  zuständigen  Behörden  und
Beamten  des  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet  die  Bollstreckungsmaßregel
zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig

und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Stempel-Hinterziehungen  dienlich  sind.
(§.  19  Abs.  2  a.  a.  O.)
Die  Erhebung  von  Anklagen  in  den  Fällen  des  §.  464  der  R.-St.-P.-O.,  die
weitere  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht,  sowie  die  eventuelle  Einlegung
von  Rechtsmitteln  kommt  gemäß  §.  5  der  Allerh.  Verordg.  vom  16.  August
1881  den  einschlägigen  Kreisfiskalaten  zu,  welchen  daher  vorkommenden  Falles
die  k.  Rentämter  die  betreffenden  Aktenstüche  zur  weiteren  Einleitung  unverzüglich
mitzutheilen  haben.

6.  Die  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandemitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die
persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen  die  Gesellschafter
nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldner

festzusetzen.

Ebenso  ist  in  anderen  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte

mehrere  Personen  als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten
  betheiligt  sind.  (§.  34  des  Gesetzes.)

7.  Die  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die
bayerische  Staatskasse.  (§.  35  Satz  2  des  Gesetzes.)

8.  Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete  unvermögend
  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung  von  Geldstrafen
  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein  Deutscher  ist,  kein  Grundstück
  subhastirt  werden.  (§.  36  des  Gesetzes.)
        <pb n="572" />
        488

9.  Im  Hinblick  auf  8.  38  Abs.  1  des  Gesetzes  haben  die  k.  Regierungen,  Kammern
der  Finanzen,  die  Entrichtung  der  in  denselben  bestimmten  Reichs-Stempelabgaben  als  Direktivbehörden
  mit  den  gleichen  Befügnissen  zu  beaufsichtigen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der
denselben  gleichzuachtenden  landesgesetzlichen  Gebühren  zukommen.

Die  in  §.  38  Abs.  2  angeordneten  Revisionen  sind  nunmehr  auf  öffentliche  und  von
Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betriebene  Bank-,  Kredit=  oder
Versicherungsanstalten,  dann  auf  die  zur  Erleichterung  der  Liquidationen  von  Zeitgeschäften
bestimmte  Anstalten  (Liquidationsbureaus)  beschränkt.  Die  Revisionen  werden  nach  Maßgabe
  der  desfalls  vom  Bundesrathe  erlassenen  Anordnungen  (Nr.  28  der  Ausführungsvorschriften
  und  Nr.  15  der  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Reichs-Stempelabgaben)
  von  den  mit  der  Respicienz  über  das  Gebührenwesen  betrauten  Referenten  der
k.  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  geübt.  (§.  4  der  Allerh.  Vdg.  vom  19.  September  1885.)

10.  Außerdem  haben  gemäß  §.  39  des  Gesetzes  auch  die  übrigen  Behörden  und
Beamten  der  Bundesstaaten  und  Kommunen,  insbesondere  auch  diejenigen  Beamten,  denen
eine  richterliche  oder  polizeiliche  Gewalt  anvertraut  ist,  ferner  die  von  Handelsvorständen
(Handels=  und  Gewerbekammern)  eingesetzten  Sachverständigen-Kommissionen  und  Schiedsgerichte,
  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden
  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  bei  dem  zuständigen  Rentamte  zur  Anzeige  zu  bringen.  ç

Die  Außerachtlassung  dieser  Obliegenheit  zieht  Ordnungs=  und  Disciplinar-Strafen
nach  sich.  «

Die  k  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  haben  die  mit  der  örtlichen  Prüfung  der
Gebührenbewerthung  bei  den  Gerichten,  Notaren,  Verwaltungsbehörden  und  Gerichtsvoll—
ziehern  betrauten  Kommissäre  anzuweisen,  den  Vollzug  des  §.  39  des  Gesetzes  genauest  zu  überwachen
  und  etwa  wahrgenommene  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  in  den  betreffenden
  Revisionsprotokollen  behufs  weiterer  Maßnahmen  zu  constatiren.

11.  Wenn  im  Laufe  eines  administrativen  Strafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen
  zu  Zweifeln  in  Betreff  der  Beurtheilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben,
oder  für  die  Anwendung  der  Tarifnummer  48  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft
als  ein  solches  anzusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen
  ist,  oder  ob  es  sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waaren  handelt,  so  sind  über  die
        <pb n="573" />
        M  34.  ·  489

zweifelhaften  Fragen  geeignete  Sachverständige  zu  hören,  welche  den  Rentämtern  Seitens
der  Handels=  und  Gewerbekammern  für  die  verschiedenen  Geschäftsbranchen  bezeichnet  werden.
(§.  5  der  Allerh.  Vdg.  vom  19.  September  1885  und  Nr.  29  der  Ausführungsvorschriften

des  Bundesraths.)
Reglementarische  Anordnungen,  welche  die  Handels-  und  Gewerbekammern  gemäß

§.  40  Abs.  2  des  Gesetzes  zum  Zwecke  der  Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung
  der  Abgabe  erlassen,  bedürfen  der  Zustimmung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen.

12.  Bezüglich  der  Vollstreckkarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichs-Stempelabgaben  den  Landesabgaben  gleichgeachtet.  (§.  41  des  Gesetzes.)

13.  Schließlich  wird  noch  zur  Beachtung  bei  Anwendung  des  Gesetzes  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  nach  dessen  Sprachgebrauch  in  Verbindung  mit  Art.  2  der  Reichs-Verfassung
  unter  „Inland“  das  Deutsche  Reich  und  beziehungsweise  die  deutschen
Bundesstaaten,  unter  „Ausland“  aber  die  außerdeutschen  Staaten  zu  verstehen  sind.

-  B.
Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Verrechnung.

Bezüglich  der  Erhebung  und  Verrechnung  der  nach  dem  Reichs-Gesetze,  betreffend  die
Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,  zu  entrichtenden  Abgaben  wird  zu  den  betreffenden
Bestimmungen  des  Bundesraths  vom  15.  September  1885  noch  folgendes  bemerkt:

1.  Vor  Allem  ist  zu  beachten,  daß  das  Etatsjahr  des  Reichs  die  Zeit  vom  1.  April
bis  letzten  März  und  daher  das

I.  Quartal  die  Zeit  vom  1.  April  bis  letzten  Juni
II.  „  „  „  „  1.  Juli  „  „  September
III.  „  „  „  „  1.  Oktober  „  „  Dezember
IV.  „  „  „  „  1.  Januar  „  „  Meärz
umfaßt.

2.  Für  die  Einrichtung  des  Heberegisters  hat  das  den  Bestimmungen  des  Bundesraths
  beigegebene  exemplifizirte  Muster  1  Maß  zu  geben.  Jedoch  kommen  bei  den  k.  Kreiskassen
  und  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg  die  Spalten  10  und  15,  bei  den  k.  Rentämtern
aber  die  Spalten  7  bis  9,  dann  11,  12,  14  und  16  in  Wegfall.

Das  Formular  für  die  Register,  in  welchen  die  Einnahmen  der  Postanstalten  aus
dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  und  Formulare  nachzuweisen  sind,  wird  von  der
        <pb n="574" />
        490

kgl.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  bestimmt.
Dasselbe  ist  jedoch  vor  der  Einführung  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  zur
Einsicht  und  Genehmigung  vorzulegen.

3.  Das  Anmeldungsregister  ist  nach  dem  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen  Muster  2
zu  führen.  Bei  den  k.  Rentämtern  kommt  jedoch  die  Spalte  8  in  Wegfall.

4.  Von  den  k.  Kreiskassen  und  dem  kgl.  Stempelamte  Nürnberg  wird  außerdem
ein  Kontrole-Buch  über  die  nach  §.  4  des  Gesetzes  zu  erstattenden  Anzeigen  nach  Maßgabe
  des  vom  Bundesrath  bestimmten  Musters  3  geführt.

5.  Bei  Führung  der  Hebe=  und  Anmeldungsregister,  dann  des  Kontrolebuches  sind
die  aus  dem  Vordrucke  ersichtlichen  Vorschriften  für  den  Gebrauch  genauest  zu  beachten.

Unter  den  „Hauptämtern“  (Ziff.  7  der  Vorschriften  zum  Gebrauche  des  Heberegisters)
sind  hier  die  k.  Kreiskassen,  und  unter  den  „Registerdefekten“  die  in  Folge  der  Revision
verfügten  Nachholungen  zu  verstehen.

Die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  Uebertragungen  im  Anmeldungsregister  (Ziff.  2
der  Vorschriften  für  den  Gebrauch)  erfolgt  durch  den  Amtsrevidenten  gelegentlich  der  Revision
  der  Register,  welchen  zu  diesem  Behufe  bei  der  Vorlage  an  die  k.  Regierung,  Kammer
der  Finanzen,  das  Anmeldungsregister  des  Vorquartals  stets  beizulegen  ist.

6.  Die  Paraphirung  der  Hebe=  und  Anmeldungsregister,  dann  des  Kontrolebuchs
geschieht  nach  Maßgabe  der  desfalls  für  die  Kassa-Tagebücher  bestehenden  Vorschriften.

7.  Die  Anmeldungsregister  sind  von  den  k.  Rentbeamten  eigenhändig  zu  führen.

8.  Die  k.  Kreiskassen,  das  k.  Stempelamt  Nürnberg  und  die  einschlägigen  k.  Rentämter
  haben  über  die  Reichs-Stempelabgaben  ein  besonderes  Tagebuch  zu  führen,  welches  für
jedes  Etatsjahr  neu  anzufertigen  ist.  Die  k.  Kreiskassen  und  das  k.  Stempelamt  Nürnberg
  führen  neben  demselben  auch  ein  besonderes  Hauptbuch.  Bei  den  k.  Rentämtern
vertritt  das  Tagebuch  zugleich  die  Stelle  eines  Hauptbuchs.

Die  bezüglich  der  Buchführung  im  Allgemeinen  geltenden  Vorschriften  haben  auch  auf
die  fraglichen  Tage=  und  Hauptbücher  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

9.  Von  denjenigen  Behörden,  welche  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichs-Stempelmarken
  —  in  Baarem  oder  auf  Kredit  —  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme
und  Ausgabe  von  solchen  Stempelzeichen  ein  besonderes  Konto  zu  führen.  Die  Einrichtung
dieses  Konto's,  welches  die  aus  dem  vom  Bundesrathe  bestimmten  Muster  5  ersichtlichen
        <pb n="575" />
        34.  19s

Abschnitte  zu  enthalten  hat,  wird  der  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten,  Abtheilung
für  Post  und  Telegraphen,  und  den  k.  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  überlassen.
Das  Konto  dient  bei  den  Postanstalten  zugleich  als  Heberegister  über  die  von  den  Steuerpflichtigen
  der  Landeskasse  für  ungestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten,  sowie  für  die  als
Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten  Schlußnoten  =  Formulare  zu
erstattenden  Herstellungskosten  (vergl.  oben  Abth.  A  Ziff.  IV  3)  und  ist  daher  bei  den  Postanstalten
  mit  einer  entsprechenden  Spalte  zu  versehen.

10.  Ueber  den  jeweiligen  Stand  der  Einnahmen  ist  an  die  Hauptbuchhalterei  des
Reichs-Schatzamtes  bis  zum  10.  eines  jeden  Monats  in  der  bisherigen  Weise  Mittheilung
zu  machen  und  ein  Exemplar  der  bezüglichen  Deklarationen  dem  k.  Staatsministerium  der
Finanzen  vorzulegen.  Hiebei  ist  in  Ziffer  II  statt  des  Vortrages  „Formulare  zu  Schlußnoten
  und  Rechnungen“  zu  setzen:  „Für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte."

Zum  2.  Juli,  2.  Oktober,  2.  Jannar  und  2.  Mai  jeden  Jahres  senden  das
k.  Stempelamt  Nürnberg  und  die  einschlägigen  k.  Rentämter  ihre  Hebe=  und  Anmeldungsregister
  für  das  abgelaufene  Vierteljahr  sammt  Belegen  an  die  k.  Kreiskasse  des  Regierungsbezirkes
  ein  und  rechnen  gleichzeitig  mit  derselben  über  die  während  des  Quartals  angefallenen
  Einnahmen  ab.  Gestundete  Reichs-Stempelabgaben  von  Lotterieloosen,  welche  bis
zum  Abschluße  des  Heberegisters  nicht  eingegangen  sind,  werden  mit  der  Abrechunng  der
k.  Kreiskasse  als  rückständig  zur  weiteren  Behandlung  bekannt  gegeben.

Haben  sich  während  eines  Quartals  Anfälle  nicht  ergeben,  so  ist  Fehlanzeige  zu
übersenden.  Die  k.  Kreiskassen  stellen  die  Quartals-Abschlüsse  der  ihnen  zukommenden  und
ihrer  eigenen  Heberegister  in  ein  Hauptverzeichniß  zusammen,  welches  dem  Muster  4  der
Bestimmungen  des  Bundesraths  entsprechend  nachzubilden  ist.

Diese  Hauptverzeichnisse  sind  in  duplo  nebst  den  hiezu  gehörigen  Registern  und  Belegen
  spätestens  bis  zum  6.  Juli,  6.  Oktober,  6.  Januar  und  6.  Mai  jeden  Jahres,  der
k.  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen,  welche  auf  Grund  derselben  sofort  die
Uebersichten  der  Einnahmen  an  Reichs-Stempelabgaben  nach  Maßgabe  des  vom  Bundesrathe
  vorgeschriebenen  Musters  4  in  der  erforderlichen  Zahl  von  Exemplaren  anfertigen  läßt.

Eine  dieser  Uebersichten  ist  bis  zu  dem  in  Nr.  12  der  Bestimmungen  des  Bundesrathes
  angeordneten  Termine  an  das  Reichs-Schatzamt  einzusenden.  Gleichzeitig  ist  unter
Mittheilung  je  eines  weiteren  Exemplares  dieser  Uebersichten  an  die  k.  Kreiskasse  und  an

82
        <pb n="576" />
        492

die  k.  Centralstaatskasse  der  Letzteren  der  in  Spalte  16  ausgezeigte  Betrag  behufs  der  Abrechnung
  mit  der  Reichs-Hauptkasse  zu  überweisen.  Ein  viertes  Exemplar  ist  dem  k.  Staatsministerium
  der  Finanzen  zur  Einsicht  vorzulegen.

In  Spalte  2  dieser  Uebersichten  sind  sämmtliche  Stenerstellen  des  Regierungsbezirkes,
welche  Reichs-Stempeläbgaben  zu  erheben  haben,  einzeln  unter  einander  vorzutragen.  Die
Einträge  der  noch  rückständigen,  beziehungsweise  für  privative  Rechnung  gestundeten  Beträge
in  Spalte  11  erfolgen  nur  vormerkungsweise.  In  Spalte  17  ist  zu  bemerken,  daß  der
Verkauf  der  gestempelten  Formulare  und  Reichs-Stempelmarken  gegen  baar  durch  die  Postanstalten

  erfolgt.  Im  Uebrigen  sind  die  aus  dem  Vordruck  ersichtlichen  Vorschriften  für
den  Gebrauch  entsprechend  zu  beachten.

11.  Da  die  allenfalls  gestundeten  Reichs=  Stempelabgaben  von  Lotterieloosen  der
Reichskasse  gegenüber  als  effektive  Einnahmen  behandelt  werden,  so  sind  die  an  dieselbe  zu
liefernden  Beträge  in  den  Staatsfond-Kassabüchern  der  Kreiskasse  bis  zu  ihrer  Vereinnahmung
  vorschußweise  zu  verausgaben.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  kredidirte
Beträge  für  gestempelte  Formulare  bei  Ablauf  der  Kreditfrist  noch  nicht  einbezahlt  sind.
(Vergl.  unten  Abth.  C  Ziff.  II  4.)

12.  Die  in  Nr.  11  Absatz  1  der  Bestimmungen  des  Bundesraths  angeführten  Vorschriften
  vom  3.  April  1878  finden  auf  das  Abrechnungsverhältniß  zwischen  dem  Reiche
und  Bayern  keine  Anwendung.  Deßgleichen  erleidet  die  Vorschrift  in  Satz  3  a.  a.  O.,
wonach  die  Haupt=  und  Unterämter  die  von  ihnen  erhobenen  Reichs-Stempelabgaben  in  ihren
Reichssteuer-Uebersichten  mit  nachzuweisen  haben,  für  Bayern  insoferne  eine  Ausnahme,  als
hier  die  Zollbehörden  mit  der  Erhebung  der  fraglichen  Abgaben  nicht  befaßt  sind.

Die  Abrechnungen  der  Centralstaatskasse  mit  der  Reichs-Hauptkasse  über  die  Einnahmen
  an  Reichs-Stempelabgaben  haben  in  derselben  Weise,  wie  die  Abrechnungen  über
die  Einnahmen  an  Zöllen  und  sonstigen  Reichs-Steuern  zu  erfolgen.

13.  Die  Revision  der  von  den  Kreiskassen  in  Vorlage  gebrachten  Register  (vergl.
Ziff.  10  Abs.  2  oben)  ist  im  Allgemeinen  nach  Maßgabe  der  für  die  Revision  der  Gebührenregister
  bestehenden  Bestimmungen  zu  bethätigen,  welche  Letztere  im  Wesentlichen  auch  mit
den  deßfalls  für  die  Zollverwaltung  geltenden  Vorschriften  übereinstimmen.

Da  die  Register  und  deren  Beilagen  auch  die  für  die  materielle  Prüfung  der  Richtig-
        <pb n="577" />
        M  34.  493

keit  und  Vollständigkeit  der  Ansätze  und  der  Sollstellung  erforderlichen  Anhaltspunkte  dar—
bieten,  so  hat  eine  örtliche  Revision  bei  den  Steuerstellen  deßfalls  nicht  stattzufinden.

14.  Auf  Grund  der  vollzogenen  Prüfung  wird  das  von  der  k.  Kreiskasse  vorgelegte
Hauptverzeichniß  revisorisch  festgesetzt  und  der  der  bayerischen  Staatskasse  gemäß  8.  43  des
Gesetzes  verbleibende  Antheil  von  2  Prozent  zur  einnahmlichen  Verrechnung  in  der  Staatsfondsrechnung
  der  Kreiskasse  eingewiesen.  ,

Bezüglich  der  Erledigung  der  erhobenen  Revisionserinnerungen  ist  nach  Analogie  der
Vorschriften  in  §.  52  der  Bekanntmachung  vom  21.  September  1879  Instruktion  zum
Vollzuge  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  2c.  (Finanz.-Min.-Blatt  S.  205)  mit  der  Maßgabe
  zu  verfahren,  daß  an  Stelle  des  Reutamts  hier  die  Kreiskasse  zu  treten  hat.

15.  Sind  in  Folge  der  gepflogenen  Revision  und  der  hierauf  ergangenen  Bescheide
Reichs-Stempelabgaben  von  den  Pflichtigen  nachzuholen  oder  an  dieselben  zurückzuvergüten,
so  liegt  dies  der  Kreiskasse  ob.

Behufs  der  rechnerischen  Behandlung  dieser  Nachholungen  (Registerdefekte)  und  Rückvergütungen
  hat  die  Kreiskasse  für  jede  Steuerstelle  des  Regierungsbezirkes  nach  Erforderniß
Nachholungs=  beziehungsweise  Rückvergütungsregister  anzulegen,  deren  Rubrikenbau  den
betreffenden  Heberegistern  entsprechend  nachzubilden  ist.

Diese  Register  sind  gleichfalls  vierteljährlich  zu  führen.  In  dieselben  sind  jedoch
nur  die  während  des  betreffenden  Quartals  effektuirten  Nachholungen  und  Rückvergütungen
aufzunehmen:  Nachholungen  und  Rückvergütungen,  welche  auch  innerhalb  des  auf  die
Revision  folgenden  Quartals  noch  nicht  ausgeführt  werden  konnten,  sind  in  einem  besonderen
Vormerkungsbuche  (Ziff.  16  unten)  festzuhalten.

Am  Schlusse  jeden  QOuartals  sind  die  effektnirten  Nachholungen  und  Rückersätze  in
das  betreffende  Heberegister  der  einschlägigen  Steuerstellen  summarisch  überzutragen,  was  in
der  Weise  zu  geschehen  hat,  daß  von  der  k.  Kreiskasse  die  Nachholungen  dem  Registerabschlusse
  zu-,  die  Rückvergütungen  aber  an  demselben  und  eventuell  in  dem  Hauptverzeichnisse
abgesetzt  werden.

Aenderungen,  welche  im  laufenden  Rechnungsjahre  nicht  mehr  für  einander  gebracht
werden  können,  sind  im  folgenden  Jahre  zu  behandeln.

Die  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  haben  Beilagen  der  betreffenden  Heberegister

  und  beziehungsweise  des  Hauptverzeichnisses  zu  bilden.
827
        <pb n="578" />
        494

16.  Das  bei  den  Kreiskassen  zu  führende  Vormerkungsbuch  ist  für  jedes  Etatsjahr
neu  anzulegen.  Dasselbe  ist  dem  Heberegister  (Muster  1)  entsprechend  einzurichten.  Die
näheren  Anordnungen  hierüber  treffen  die  k.  Regierungsfinanzkammern.

In  diesem  Vormerkungsbuche  sind  auch  die  der  Kreiskasse  von  den  Rentämtern  überwiesenen
  Rückstände  an  gestundeten  Reichs-Stempelabgaben  von  Lotterieloosen  bis  zu  ihrer
vollständigen  Berichtigung  festzuhalten.

Mit  dem  Hauptverzeichnisse  für  das  IV.  Onartal  ist  das  Vormerkungsbuch  zur
Revision  einzusenden,  nachdem  vorher  die  noch  unerledigten  Posten  in  das  neue  Vormerkungsbuch
  übergetragen  wurden.  «

17.  Die  auf  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Reichs-Stempelabgaben  in  den  Regierungsbezirken
  erwachsenden  Kosten  (insbesondere  auch  die  der  Reichsdruckerei  zu  erstattenden
Herstellungskosten,  Nr.  6  Abs.  2  der  Bestimmungen  des  Bundesraths)  werden  von  den
k.  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  den  Kreiskassen  zur  ausgablichen  Verrechnung  in
deren  Staatsfondsrechnung  eingewiesen.

Zu  dem  Ende  haben  die  Steuerstellen  die  bei  ihnen  erwachsenden  Ausgaben  —  dringende
Fälle  ausgenommen  —  vierteljährlich  zu  liquidiren.  Die  betreffenden  Liquidationen  und
zugehörigen  Belege  sind  mit  den  Hebe=  und  Anmeldungsregistern  an  die  k.  Kreiskasse  zu
übersenden,  welche  dieselben  mit  den  bei  ihr  selbst  angefallenen  Ausgabsbeträgen  in  eine  Zusammenstellung
  bringt,  und  letztere  sammt  Beilagen  gleichzeitig  mit  dem  Hauptverzeichnisse
der  k.  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zur  Revision  und  Zahlungseinweifung  vorlegt.

In  dringenden  Fällen  können  derselben  auch  gesonderte  Liquidationen  zur  Revision  und
Einweisung  unmittelbar  in  Vorlage  gebracht  werden.

Die  den  k.  Rentbeamten  gebührenden  Tantiemen  (8.  7  der  Allerh.  Verordg.  vom
16.  August  1881)  sind  erst  am  Jahresschlusse  mit  der  Vorlage  der  Register  für  das
IV.  Ouartal  zu  liquidiren  und  gleichfalls  zur  Verausgabung  in  der  Staatsfondsrechnung
der  Kreiskasse  einzuweisen.

18.  Die  Verrechnung  des  Antheils  an  den  Reichs-Stempelabgaben,  sowie  der  auf  die
Erhebung  und  Verwaltung  erwachsenden  Ausgaben  erfolgt  nach  Maßgabe  des  jeweiligen
Rechnungs-Schemas.

Die  für  Rechnung  der  bayerischen  Staatskasse  eingehobenen  Beträge  für  ungestempelte
Formulare  zu  Schlußnoten  und  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten
        <pb n="579" />
        K  34.  495

gestempelten  Schlußnotenformulare  sind  unter  einem  zu  Ziff.  III  Kap.  2  §.7  der  Einnahmen
(vgl.  die  Entschl.  des  k.  Staatsminist.  der  Finanzen  vom  12.  August  1884  F.  M.  Bl.  S  227)
neu  zu  eröffnenden  Titel  3  „Erlös  aus  dem  Verkaufe  ungestempelter  Formulare  2c.“  vorzutragen.
  In  Titel  1  u.  2  des  §.  7  ist  statt  §.  31  und  §.  32  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1881  zu  setzen:  §.  43  und  §.  44  des  Gesetzes  betr.  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben.

19.  Die  Hebe=  und  Anmeldungsregister  sammt  Belegen  unterliegen  der  Superrevision,
  welche  sich  selbstverständlich  auch  auf  die  Hauptverzeichnisse  und  die  bezüglich  der
Abrechnungen  mit  der  Reichs-Hauptkasse  getroffenen  Verfügungen  zu  erstrecken  hat.  Die
Superrevision  ist  auch  in  Ansehung  der  Anfälle  für  das  IV.  Quartal  des  Reichs-Etatsjahres
  so  zeitig  vorzunehmen,  daß  etwaige  Anstände  womöglich  noch  vor  Ablanf  des  in
Nr.  12  der  Bestimmungen  des  Bundesraths  für  die  Einsendung  der  definitiven  Uebersichten
  vorgeschriebenen  Termins  (1.  November)  gehoben  werden  können.

20.  Hinsichtlich  der  rechnerischen  Behandlung  der  bei  den  Postanstalten  anfallenden  Einnahmen
  aus  dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  und  gestempelten  Formularen,  sowie
der  desfallsigen  Abrechnungen  mit  der  Reichs-Hauptkasse  haben  im  Allgemeinen  die  bezüglich
der  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Wechselstempelmaterialien  bestehenden  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung  zu  finden.  Die  der  bayerischen  Staatskasse  verbleibende,  aus  dem
in  Ziffer  9  oben  erwähnten  Konto  ersichtliche  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  ungestempelter
Formulare,  sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten
Schlußnoten-Formulare  ist  am  Schlusse  jeden  Quartals  der  k.  Centralstaatskasse  abzuliefern.

Zu  den  an  das  Reichs-Schatzamt  vierteljährig  einzusendenden  Uebersichten  (Nr.  12  der
Bestimmungen  des  Bundesraths)  hat  die  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten,  Abtheilung
  für  Post  und  Telegraphen,  das  vorgeschriebene  Muster  4  zu  verwenden.  Die
Spalten  3—5  und  9—13  sind  leer  zu  führen.

Als  Beilage  zu  der  vorläufigen  Uebersicht  der  für  das  I.  bis  IV.  Quartal  des  Etatsjahres
  bei  den  k.  Postanstalten  aufgekommenen  Reichs-Stempelabgaben  hat  die  k.  Generaldirektion
  der  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  eine  Nachweisung
der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichs  =  Stempelmarken  nach  dem  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen
  Muster  5  aufstellen  zu  lassen  und  mit  jener  Uebersicht  an  das  Reichs-Schatzamt
  einzusenden.
        <pb n="580" />
        496

Gleichzeitig  mit  der  Uebersendung  der  fraglichen  Uebersichten  und  der  Nachweisung  ist
auch  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  je  ein  Exemplar  zur  Einsicht  vorzulegen  und
hiebei  der  für  ungestempelte  Formulare  und  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen
  verabfolgten  gestempelten  Schlußnoten-Formulare  vereinnahmte  Betrag  anzugeben.

Bezüglich  der  rechnerischen  Behandlung  des  Antheils  von  2  Prozent  für  die  Erhebungs=
  und  Verwaltungskosten,  sowie  der  Verausgabung  der  letzteren  bei  den  k.  Postanstalten
  hat  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  sein  Bewenden.

21.  Soferne  die  dem  Reichs-Schatzamte  von  den  k.  Regierungen,  Kammern  der
Finanzen,  und  der  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten  für  das  I.  bis  IV.  Quartal
übersendeten  provisorischen  Uebersichten  in  Folge  der  Revision  und  beziehungsweise  Superrevision
  keiner  Vervollständigung  oder  Berichtigung  bedürfen,  ist  hievon  dem  k.  Staatsministerium
  der  Finanzen  bis  längstens  20.  Oktober  jeden  Jahres  Abzeige  zu  erstatten,
gleichzeitig  aber  den  abrechnenden  Kassen  Mittheilung  zu  machen.

Andernfalls  ist  gemäß  Nr.  12  Abs.  1  der  Bestimmungen  des  Bundesraths  eine  definitive
  Uebersicht  über  den  Ertrag  der  Reichs-Stempelabgaben  nach  dem  vorgeschriebenen
Muster  4  anfertigen  zu  lassen  und  bis  längstens  1.  November  an  das  Reichs-Schatzamt
einzusenden.  Gleichzeitig  sind  die  abrechnenden  Kassen  behufs  Berichtigung  ihrer  Abrechnungen
  mit  der  k.  Centralstaatskasse  und  beziehungsweise  mit  der  Reichs-Hauptkasse  unter
Mittheilung  je  eines  Exemplares  der  definitiven  Uebersicht  zu  verständigen  und  ist  ein
weiteres  Exemplar  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  zur  Einsicht  vorzulegen.

22.  Die  gemäß  Nr.  15  Abs.  4  der  Bestimmungen  des  Bundesraths  von  den  revidirenden
  Beamten  (§.  4  der  Allerh.  Verordnung  vom  19.  September  1885)  zu  erstattenden
Jahresberichte  sammt  zugehörigen  Uebersichten  sind  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen
sofort  nach  Schluß  des  betreffenden  Geschäftsjahres  in  Vorlage  zu  bringen.

23.  Der  erste  Bedarf  der  zu  den  Hebe=  und  Anmeldungsregistern  erforderlichen  Formular-Papiere
  wird  den  k.  Kreiskassen  und  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg  durch  das  geheime
Expeditionsamt  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  unmittelbar  und  unentgeltlich  zugesandt
  werden.  Die  k.  Rentämter  können,  insoweit  der  vorhandene  Vorrath  reicht,  die
bisherigen  Formulare  zu  den  Hebe=  und  Anmelderegistern  fortbenützen.  Jedoch  ist  zu  beachten,
daß  die  Spalten  12,  15  und  16  in  den  bisherigen  Formularen  zu  den  Heberegistern
        <pb n="581" />
        M  34.  497

künftighin  die  Ziffern  10,  13  und  15  führen.  Für  die  rechtzeitige  Bestellung  des  weiteren
Bedarfes  haben  die  Steuerstellen  geeignet  Sorge  zu  tragen.

Die  Rentbeamten  haben  die  deßfallsigen  Kosten  aus  der  ihnen  bewilligten  Tantieme
zu  bestreiten.  (§.  7  der  Allerh.  Verordnung  vom  16.  August  1881.)

Die  Formulare  zu  den  nach  den  Mustern  4  und  5  der  Bestimmungen  des  Bumdesraths
  aufzustellenden  Uebersichten  und  Nachweisungen  haben  die  k.  Regierungen,  Kammern
der  Finanzen  und  die  k.  Geueraldirektion  der  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und

Telegraphen,  nach  Maßgabe  des  Bedarfes  rechtzeitig  bei  dem  Zoll=  und  Steuerrechnungsbureau
  des  Reichs-Schatzamtes  zu  bestellen.

C.
Sonstige  Bestimmungen.

I.  Bezüglich  der  inländischen  Renten-  und  Schuldverschreibungen  au  porteur.

1.  Wird  für  inländische,  auf  den  Inhaber  lautende  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  von  Kommunen,  Grundkredit=  und  Hypothekenbanken,  Transportgesellschaften  2c.  2c.
die  Versteuerung  nach  Tarifnummer  3  (mit  1  Promille)  beansprucht,  so  hat  die  Steuerstelle
vor  Festsetzung  des  Steuerbetrages  sich  den  Nachweis  darüber  vorlegen  zu  lassen,  daß  die
staatliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  fraglichen  Werthpapiere  ertheilt  ist.  Dieser  Nachweis
  wird  Registerbeleg.  In  Fällen,  in  welchen  die  staatliche  Genehmigung  zur  Ausgabe
amtsbekannt  ist,  dedarf  es  der  Beibringung  eines  weiteren  Nachweises  hierüber  nicht  und
genügt  ein  deßfallsiger  Vermerk  im  Heberegister.

2.  Wenn  die  Anrechnung  einer  für  inländische,  nach  dem  30.  September  1881  ausgegebene
  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  au  porteur  vor  dem  1.  Oktober  1881  bereits
erhobenen  landesgesetzlichen  Gebühr  auf  die  Reichs-Stempelabgabe  beansprucht  wird  (Nr.  5
der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths  und  Abtheil.  &amp;amp;  Ziff.  1  5  oben),  so  ist  die
Beibringung  weiterer  Beweisstücke  über  die  Höhe  der  gezahlten  landesgesetzlichen  Gebühr
nicht  zu  erfordern,  nachdem  dieselbe  gegebenen  Falls  aus  dem  den  betreffenden  Werthpapieren
  aufgedruckten  Stempelzeichen  ohnehin  zu  ersehen  ist.

Bleibt  in  den  Fällen  der  gedachten  Art  die  Reichs-Stempelabgabe  außer  Erhebung,
so  ist  die  Stempelung  nur  durch  das  Anmeldungsregister  nachzuweisen.
        <pb n="582" />
        498

1I.  Bezüglich  der  Verabfolgung  gestempelter  Formulare  auf  Kredit.

Nach  8.  16  des  Gesetzes  und  Nr.  17  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths
dürfen  gestempelte  Formulare  auf  Kredit  verabfolgt  und  eigene  (Privat-)  Formulare  der
Steuerpflichtigen  auf  Kredit  amtlich  gestempelt  werden.

Hiezu  wird  folgendes  bemerkt:

1.  Die  Ertheilung  des  Kredits  und  die  Verabfolgung  gestempelter  Formulare,  sowie
die  Herstellung  amtlich  gestempelter  Privat-Formulare  auf  Kredit  erfolgt  bei  den  k.  Kreiskassen
  und  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg.  (§.  1  der  Allerh.  Vdg.  vom  19.  September  1885.)

2.  Abgabebeträge  unter  50  -4  werden  nicht  kreditirt;  Reichs-Stempelmarken  werden
nicht  auf  Kredit  verabfolgt.

3.  Die  Bewilligung  des  Kredits  erfolgt  in  der  Weise,  daß  für  eine  gewisse  Summe,
bis  zu  welcher  die  Abgaben  kreditirt  werden  können,  ein  Kredit-Konto  eröffnet  wird.  Die
Steuerstellen  sind  befugt,  die  Kreditbewilligung  jederzeit  zurückzuziehen.

4.  Die  kreditirten  Beträge  sind  bis  zum  25.  Tage  des  dritten  auf  den  Monat  der
Anschreibung  folgenden  Monats  einzuzahlen.  Die  Steuerstellen  sind  befugt,  unter  besonderen
Umständen,  welche  einen  Ausfall  an  dem  kreditirten  Betrage  besorgen  lassen,  die  Einziehung
der  fälligen  Abgaben  noch  vor  Ablauf  der  Kreditfrist  zu  bewirken.

5.  Für  den  bewilligten  Kredit  muß  volle  Sicherheit  geleistet  werden.

Jeder  Kreditnehmer  kann  soweit  Kredit  erhalten,  als  die  von  ihm  bestellte  Sicherheit
  reicht.

6.  Die  Sicherheitsleistung  kann  geschehen:

a)  Durch  Errichtung  von  Hypotheken,  soferne  die  hypothekarisch  sicher  gestellten  Beträge
  die  erste  Hälfte  des  Schätzungswerthes  nicht  übersteigen.

b)  Durch  Hinterlegung  von  Werthpapieren;  hiezu  können  nur  solche  Papiere  verwendet
  werden,  welche  von  der  k.  Bank  und  deren  Filialen  beliehen  werden.
Hinsichtlich  des  Werthes,  zu  welchem  die  Papiere  als  Sicherheit  anzunehmen  sind,
ist  im  Allgemeinen  nach  den  Grundsätzen  der  k.  Bank  zu  verfahren.  Bayerische
Staatspapiere,  dann  Schuldverschreibungen  des  Reichs  können  zum  vollen,  zur
Zeit  der  Sicherheitsleistung  bestehenden  Kurse,  jedoch  nicht  über  den  Nominalwerth
  als  Sicherheit  angenommen  werden.  Bei  stärkerem  Sinken  des  Kurses
        <pb n="583" />
        43.  499

der  hinterlegten  Papiere  ist  entweder  Ergänzung  der  Sicherheitsleistung  oder  eine
entsprechende  Ermäßigung  des  Kredits  einzuleiten.
Die  zu  den  Werthpapieren  gehörigen  Zinskupons,  Didvidendenscheine  und
Talons  müssen  mit  den  Papieren  hinterlegt  werden.
c)  Durch  Bürgschaftsleistung  von  Seite  eines  oder  mehrerer  zahlungsfähiger  Bürgen.
d)  Durch  Ausstellung  von  Wechseln  auf  Sicht,  welche  entweder  auf  sichere  Handlungshäuser
  gezogen  und  von  denselben  acceptirt,  oder  als  eigene  Wechsel  von
zahlungsfähigen  Bürgen  mitunterzeichnet  sind.

7.  Wer  Abgaben-Kredit  zu  erhalten  wünscht,  hat  hierum  schriftlich,  unter  genauer
Bezeichnung  der  von  ihm  angebotenen  Sicherheit,  bei  der  einschlägigen  k.  Kreiskasse  beziehungsweise
  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg  nachzusuchen.  Die  Steuerstelle  prüft,  ob  die
angebotene  Sicherheit  annehmbar  ist,  und  ob  im  Uebrigen  gegen  die  Zahlungsfähigkeit  des  Gesuchstellers
  keine  Bedenken  bestehen.  Kann  der  erbetene  Kredit  bewilligt  werden,  so  ist  dies
dem  Gesuchsteller  unter  Bekanntgabe  der  Höhe  des  Kredits,  der  Kreditfrist  und  der
sonstigen  Bedingungen  der  Bewilligung  protokollarisch,  eventuell  durch  Vermittlung  des  einschlägigen
  k.  Rentamtes  zu  eröffnen.

8.  Ueber  die  kreditirten  Abgaben  haben  die  Steuerstellen  ein  Kredit-Konto  nach  dem
beiliegenden  Muster  zu  führen.  In  demselben  erhält  jeder  Kreditnehmer  sein  eigenes  Blatt,
auf  welches  jeder  ihm  kreditirte  Betrag,  sowie  jede  darauf  erfolgte  Zahlung  verzeichnet  wird.
Dasselbe  wird  in  An=  und  Abschreibungen  am  Ende  jeden  Onartals  abgeschlossen.

Das  Kredit-Konto  wird  nach  dem  Reichs-Etatsjahre  geführt.  Alle  bis  zum  2.  Mai
jeden  Jahres  noch  nicht  zur  Abschreibung  gelangten  Kreditbeträge  find  in  das  Kredit-Konto
für  das  nächste  Jahr  zu  übernehmen.

Mit  den  Hebe=  und  Anmelderegistern  für  das  IV.  Onartal  jeden  Etatsjahres  ist
auch  das  Kredit-Konto  unter  Bestätigung  der  erfolgten  Uebertragung  der  noch  nicht  zur  Abschreibung
  gelangten  Kreditbeträge  in  das  Kredit-Konto  des  nächsten  Jahres  der  k.  Regierungsfinanzkommer
  (Seitens  des  k.  Stempelamtes  Nürnberg  der  k.  Kreiskasse  von  Mittelfranken)
  in  Vorlage  zu  bringen  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Abth.  B  Ziff.  13
der  Revifion  zu  unterstellen.

9.  Die  Abstempelung  von  Formularen  und  die  Verabfolgung  von  gestempelten  Formularen
  auf  Kredit  erfolgt  nur  gegen  Ausstellung  einer  Bescheinigung,  welche  der  Gebühr

83
        <pb n="584" />
        500

nach  Art.  229  des  bayer.  Gebühren-Gesetzes  nicht  unterliegt.  Diese  Bescheinigungen  sind
für  jeden  Kreditnehmer  gesondert  aufzubewahren  und  nach  erfolgter  Zahlungsleistung  mit
dem  Locheisen  durchschlagen  an  den  Kreditnehmer  zurückzugeben.

10.  Zahlungen  auf  kreditirte  Beträge  können,  wenn  sich  an  dem  Orte,  an  welchem
der  Kreditnehmer  seinen  Wohnsitz  hat,  nicht  der  Sitz  einer  Kreiskasse  oder  des  Stempelamtes
  Nürnberg  befindet,  bei  dem  einschlägigen  k.  Rentamte  (in  Bamberg  und  Aschaffenburg
  bei  dem  k.  Landrentamte)  geleistet  werden.  Das  betreffende  Rentamt  hat  von  der
erfolgten  Einzahlung  der  Steuerstelle,  bei  welcher  der  Zahlungsleistende  akkreditirt  ist,  sofort
  Mittheilung  zu  machen,  den  eingezahlten  Betrag  im  Journal  über  die  Perception  für
fremde  Aemter  zu  verbuchen  und  sobald  als  möglich,  spätestens  aber  am  Ende  des  Monats
jener  Steuerstelle  zu  übersenden.

11.  Jeder  Kreditnehmer  ist  berechtigt,  soferne  er  seinen  Verbindlichkeiten  vollkommen
nachgekommen  ist,  jederzeit  Auflösung  des  Kreditverhältnisses  und  Rückgabe  der  bestellten
Sicherheit  zu  verlangen.

12.  Personen,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Leistung  der  kreditirten  Beträge  im  Rückstand
  geblieben  sind,  haben  auf  fernere  Kreditbewilligung  keinen  Anspruch.

*13.  Die  kreditirenden  Steuerstellen  haben  sich  von  der  Lage  und  den  Verhältnissen
der  Kreditnehmer  und  deren  Bürgen  möglichst  in  fortdauernder  Kenntniß  zu  erhalten,  um
gegebenen  Falles  bei  Zeiten  die  zur  Sicherung  der  Kasse  nöthigen  Maßregeln  ergreifen
zu  können.

Bei  Ueberschreitung  der  Kreditfrist  ist  je  nach  der  Art  der  bestellten  Sicherheit  gegebenen
  Falls  im  Benehmen  mit  den  Regierungs-Fiskalaten  vorzugehen.

III.  Bezüglich  der  Lotterieloose.

1.  Eine  Genehmigung  zum  Beginne  des  Loosabsatzes  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe
  und  eine  Stundung  der  letzteren  (vgl.  §.  22  des  Gesetzes  und  Abth.  A  Ziff.  III  4
Abs.  3  oben,  dann  Ziff.  19a  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths)  findet  in  der
Regel  nicht  statt.

Ausnahmsweise  kann  von  der  k.  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  deßfallsigen  Gesuchen
  stattgegeben  werden,  wenn  es  sich  um  ein  inländisches  Unternehmen  für  öffentliche
Zwecke  handelt,  dessen  Zustandekommen  durch  sofortige  Entrichtung  der  Abgabe  gefährdet
        <pb n="585" />
        M  34.  501.

würde,  und  wenn  überdieß  jede  Verlustgefahr  —  sei  es  mit  Rücksicht  auf  die  Persönlichkeit  des
Unternehmers  oder  auf  die  erfolgte  Hinterlegung  einer  ausreichenden  Kaution  —  als  ausgeschlossen
  erscheint.  Ueber  den  Verloosungstermin  hinaus  darf  jedoch  in  keinem  Falle
Stundung  gewährt  werden.

Bei  Lotterieloosen,  deren  Absatz  sich  auf  mehrere  oder  alle  Regierungsbezirke  erstreckt,
ist  die  Genehmigung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  einzuholen.

2.  Bei  Waarenverloosungen  zu  mildthätigen  Zwecken  können  die  k.  Regierungen,
Kammern  der  Finanzen,  gestatten,  daß  von  der  Abstempelung  der  einzelnen  Loose  Umgang
genommen  werde,  wenn  der  Verkauf  der  Loose  in  sogenannten  Glücksbuden  oder  Glückshäfen
unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindet,  die  planmäßige  Zahl  der  Loose  mindestens  3000  Stück
beträgt  und  der  Nennwerth  oder  Preis  der  einzelnen  Loose  20  Pfennig  nicht  übersteigt.
(Vergl.  Nr.  21  Abs.  2  und  3  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths  und  Abth.  A
Ziff.  III  6  oben.)

3.  Gemäß  Nr.  20  Abs.  1  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths  hat  die
Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie
oder  Ausspielung  ertheilt,  hievon  ohne  Verzug  und  in  allen  Fällen  der  zur  Erhebung  der
Abgabe  für  die  Loose  zuständigen  Steuerbehörde  (Rentamt)  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens
  und  seines  Zweckes,  des  Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des
Zeitpunktes,  an  welchem  dem  Letzteren  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  behändigt  worden,  schriftlich
Mittheilung  zu  machen.

Indem  die  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  sowie  auch  die  sämmtlichen  Ortspolizeibehörden
  hierauf  besonders  aufmerksam  gemacht  werden,  ergeht  zugleich  der  Auftrag,
in  den  Verfügungen  und  Beschlüssen,  womit  die  polizeiliche  Bewilligung  zu  einer  Lotterie
oder  Ausspielung  ertheilt  wird,  stets  auch  das  einschlägige  Rentamt  (§.  3  der  Allerh.  Vdg.
vom  16.  August  1881)  namhaft  zu  machen,  welchem  die  Loose  vor  der  Ausgabe  zu  Abstempelung
  vorzulegen  sind.

4.  Die  Würdigung  und  Feststellung  der  Frage,  ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
der  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe  im  einzelnen  Falle  gegeben  sind,  insbesondere
ob  ein  mildthätiger  Zweck  vorliegt,  kommt  ausschließlich  den  k.  Regierungen,  Kammern  der
Finanzen,  zu.  (Vergl.  Nr.  19  b  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths.)

83“
        <pb n="586" />
        502

5.  Die  Anordunng  in  Ziff.  8  der  Entschließung  der  k.  Staatsministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  25.  Juli  1878  (Amtsblatt  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
S.  263,  F.-M.-Bl.  S.  159),  wonach  die  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  jede
Entschließung,  durch  welche  die  polizeiliche  Bewilligung  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen
Lotterie,  Ausspielung  oder  Verloosung  ertheilt  wird,  nebst  einem  Exemplare  des  von  dem
Gesuchsteller  in  triplo  vorzulegenden  Spielplans  gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  an  denselben
auch  der  einschlägigen  k.  Regierungsfinanzkammer  in  beglaubigter  Abschrift  mitzutheilen
haben,  bleibt  auch  für  die  Folge  aufrecht  erhalten.

Die  k.  Regierungsfinanzkammern  haben  auf  Grund  dieser  Mittheilungen  im  Ingrossationsbuche
  das  Erforderliche  vormerken  zu  lassen.  «

6.  Bei  den  von  der  Reichs-Stempelabgabe  befreiten,  jedoch  der  landesgesetzlichen  Gebührenpflicht
  unterworfenen  Geldverloosungen  zu  mildthätigen  Zwecken  ist  in  dem  Anmeldungsregister
  unter  der  für  Bemerkungen  bestimmten  Spalte  die  Nummer  des  Gebührenregisters
anzugeben,  unter  welcher  die  betreffende  Gebühr  zu  Soll  gestellt  ist.

Bezüglich  der  Genehmigung  zum  Beginne  des  Loosabsatzes  vor  Entrichtung  der  Gebühr
und  deren  Stundung  finden  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  oben  entsprechende  Anwendung.

IV.  Uebergangsbestimmungen.

1.  Mit  der  Abstempelung  von  Privatformularen  zu  Schlußnoten,  sowie  mit  dem  Verkaufe
  gestempelter  und  ungestempelter  Formulare  zu  Schlußnoten  und  neuer  Reichs-Stempelmarken
  gegen  Baarzahlung  und  auf  Kredit  ist  sofort  zu  beginnen.

2.  Vom  1.  Oktober  1885  ab  verlieren  die  bisherigen  gestempelten  Formulare  zu
Schlußnoten  und  die  bisherigen  Reichs-Stempelmarken  ihre  Giltigkeit;  es  ist  mithin  die  weitere
Verwendung  derselben  einer  Nichtverwendung  gleich  zu  achten.

Für  die  am  1.  Oktober  1885  noch  im  Besitze  der  Steuerpflichtigen  sich  befindenden
Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichs-Stempelmarken  der  bisherigen  Art  wird  die  hiefür  entrichtete
  Stempelabgabe  auf  Anweisung  der  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten,  Abtheilung
  für  Post  und  Telegraphen,  sowie  der  k.  Regierungsfinanzkammern  baar  erstattet.  Der
Antrag  auf  Erstattung  kann  bezüglich  der  Reichs-Stempelmarken  zum  Werthe  von  20  Pfennigen
  bei  jeder  Postanstalt,  bezüglich  der  Reichs-Stempelmarken  zum  Werthe  von  1  Mark  nur
bei  denjenigen  Postanstalten  gestellt  werden,  welchen  bisher  der  Verkauf  solcher  Marken  ob-
        <pb n="587" />
        M  34.  *  503

lag.  Bezüglich  der  bisherigen  gestempelten  Formulare  ist  der  Antrag  auf  Erstattung  bei
einer  Kreiskasse  oder  dem  Stempelamte  Nürnberg  zu  stellen.  Der  Antrag  auf  Erstattung
muß  unter  Einreichung  der  Formulare  und  Marken  bis  zum  31.  März  1886  gestellt  werden.
Wird  die  Erstattung  erst  nach  diesem  Termin  beantragt,  so  erfolgt  dieselbe  nur  dann,  wenn
die  rechtzeitige  Beantragung  nicht  thunlich  gewesen,  oder  aus  entschuldbarem  Versehen  versäumt
  worden  ist.  (Vergl.  Nr.  31  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths).  Die
näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  von  der  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten
und  den  k.  Regierungsfinanzkammern  getroffen.

3.  Für  die  letzten  drei  Quartale  des  Etatsjahres  1885|86  (Zuli.—September  1885,.
Oktober—Dezember  1885  und  Januar—März  1886)  sind  von  den  Direktivbehörden  zwei
Uebersichten  des  Ertrages  der  Reichsstempelabgaben  (vergl.  oben  Abtheilung  B  Ziffer  10
Abs.  2)  nach  näherer  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Nr.  16  der  Bestimmungen  des  Bundesrathes
  auszustellen  und  an  das  Reichs-Schatzamt  einzusenden.

4.  Die  am  1.  Oktober  1885  bei  den  k.  Postanstalten  noch  vorhandenen,  nicht  mehr
verkäuflichen  Reichs-Stempelmarken  der  bisherigen  Art  sind  an  die  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten,
  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  nach  Maßgabe  der  von  derselben  hierüber
  zu  erlassenden  näheren  Vorschriften  abzuliefern  und  dort  in  Gegenwart  zweier  Beamten
durch  Verbrennen  zu  vernichten.  (Vergl.  Nr.  18  der  Bestimmungen  des  Bundesraths.)
Der  Betrag  der  für  die  vernichteten  Marken  an  die  Reichsdruckerei  gezahlten  Herstellungskosten
  ist  bis  zum  1.  Dezember  1885  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  anzuzeigen.

5.  Die  Vernichtung  der  gestempelten  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichs-Stempelmarken
  der  bisherigen  Art,  für  welche  den  Steuerpflichtigen  der  Werth  der  dafür  entrichteten
Stempelabgaben  baar  erstattet  ist,  erfolgt  gleichfalls  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  Nr.  18
der  Bestimmungen  des  Bundesraths.  Ueber  die  Vernichtung  dieser  Stempelzeichen  sind  besondere,
  den  Nachweisungen  nachrichtlich  beizufügende  Verhandlungen  aufzunehmen.

Die  von  den  k.  Kreiskassen  und  dem  k.  Stempelamte  Nürnberg  zurückgezahlten  Beträge
  werden  wie  die  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  verrechnet.  Die  von  den
k.  Postanstalten  zurückgezahlten  Beträge  sind  von  der  k.  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten
am  Schlusse  jeden  Quartals  der  k.  Kreiskasse  von  Oberbayern  bekannt  zu  geben  und  von  derselben
  der  k.  Generaldirektion  unter  Durchführung  im  Rückvergütungs-Register  baar  zu  ersetzen.
        <pb n="588" />
        504

6.  Bis  zum  Bezuge  neuer  Stempel  dürfen  sich  die  k.  Kreiskassen  und  das  k.  Stempelamt
  Nürnberg  zur  Herstellung  gestempelter  Formulare  (vergl.  Abthl.  A  Ziff.  IV  1  Abs.  1
oben),  sowie  zur  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (vergl.  Abthl.  A  Ziff.  II  9  Abs.  3
oben)  anstatt  des  vorgeschriebenen  besonderen  Stempels  noch  des  Amtsstempels,  mit  welchen
die  Abstempelung  der  mit  Marken  versehenen  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Rechnungen
bisher  zu  bewirken  war,  die  k.  Postanstalten  zur  Herstellung  gestempelter  Formulare  des  gewöhnlichen
  Amtsstempels  bedienen.  Hiebei  ist  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  daß  die  zu  den
Formularen  und  Vertragsurkunden  verwendeten  Marken  auf  jeder  Hälfte  mit  dem  Datum
der  Abstempelung  zu  versehen  find.

Nach  dem  31.  Dezember  dürfen  sich  die  Steuerstellen  zu  solchen  Abstempelungen  nur
des  erwähnten  besonderen  Stempels  bedienen.

München,  den  21.  September  1885.

Krhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Bomhard,  v.  Pstermeister.  v.  Höß,
Staatsrath.  Staatsrath.  Staatsrath.
Der  General-Sekretär:

Ministerialrath  Bauer.
        <pb n="589" />
        M  34.  505

Kredit-Konto

des

für  das  Etatsjahr
18

über  die  nach  §.  16  des  Gesetzes  betr.  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben
(R.-G.-Bl.  S.  179)  gewährten  Kredite.
        <pb n="590" />
        596

Kredit-Konto  des  2c.

 

 

Anschreibun  Abschreibun
schreibung  schreibung  Art  und  Größe
—  —  —  —  —  der
Zeitpunkt,
Tag  Bet  an  welchem  Tag  B  bestellten
der  eirag  Zahlung  zu  der  etrag  S  «
»  leisten  ist  #„  Sicherheit
Anschreibung  Abschreibung
3  Tag  Monat  4

 

1
        <pb n="591" />
        4  34.

Abdruck.

507

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  d.  M.  zur  Ausführung  des  Gesetzes,

betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  die  nachstehend  unter  A
druckten  Bestimmungen  beschlossen:

A.

Ausführungsvorf  chriften

und  B  abgedem

  Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.

(Reichs-Gesetzbl.  1885  S.  179.)

 

1.  Die  Steuerstellen,  welche  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  Aktien,
Renten=  und  Schuldverschreibungen  (Nr.  1  bis  3  des  Tarifs),  von  inländischen
und  ausländischen  Lotterieloosen  (Nr  5  des  Tarifs)  und  zur  Abstempelung
dieser  Urkunden  zuständig  sind,  werden  ebenso,  wie  die  Beamten  zur  Wahrnehmung
  der  im  §.  38  Absatz  2  bezeichneten  Geschäfte  und  deren  Geschäftsbezirke,
  gemäß  §.  37  des  Gesetzes  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und
öffentlich  bekannt  gemacht.  —  Dem  Reichskanzler  wird  ein  Verzeichniß  dieser
Steuerstellen  und  ihrer  Zuständigkeit  behufs  Veröffentlichung  im  Reichs-Centralblatt
  mitgetheilt,  auch  von  allen  Veränderungen  alsbald  Kenntniß  gegeben.

Die  mit  der  Erhebung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe
und  insbesondere  mit  dem  Verkauf  der  gestempelten  Formulare  und  der  Reichsstempelmarken
  beauftragten  Amtsstellen  bestimmt  gleichfalls  die  Landesregierung
und  macht  dieselben  öffentlich  bekannt.

Zu  §.  2  des  Gesetzes.

I.  Zuständigkeit
der  Steuerbehörden


II.  Aktien,  Ren-2a.

  Die  zu  versteuernden  Werthpapiere  sind  mit  einer  nach  den  an=  ten=  und  Schuldliegenden

  Mustern  a  oder  b  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Steuerpflichtigen
unterzeichneten  und  mit  genauer  Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  verziehenen

  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.  Lose  oder  von
84

verschreibungen.

uster
H
        <pb n="592" />
        bos

den  Werthpapieren  getrennte  Zinskupons  und  Talons  sind  nicht  mit  vorzulegen.
  In  der  Anmeldung  sind  die  Werthpapiere  nach  Gattung  (Aktie,
Interimsschein  zu  solcher,  Schuldverschreibung  2c.)  und  Benennung,  sowie
nach  Serien,  Littera  und  Nummern  geordnet,  aufzuführen.

2b.  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabenbetrag
  fest  und  zieht  ihn  ein.  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  von  ausländischen
  Werthpapieren,  in  welchen  der  Neunwerth  in  der  fremden  und  in
deutscher  Währung  angegeben  ist,  bildet  die  letztere  die  Grundlage;  bei
Werthpapieren,  deren  Neunwerth  nicht  in  deutscher  Währung  sondern  in
mehreren  fremden  Währungen  angegeben  ist,  hat  die  Umrechnung  in  die
deutsche  Währung  unter  Zugrundelegung  der  höchstgültigen  fremden
Währung  zu  erfolgen.

Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  erfolgt  erst,  nachdem  die  festgestellte
Abgabe  gegen  Quittung  bezw.  Interimsquittung  eingezahlt  oder  deponirt  worden
ist.  Die  Deponirung  tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage
der  Einzahlung  der  Steuer  nicht  mehr  bewirkt  bezw.  beendet  werden  kann.
Jede  Quittung  muß,  um  gültig  zu  sein,  von  zwei  Beamten  vollzogen  und  in
derselben  der  Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die  Nummer  des  Hebe=  oder
Anmelderegisters,  unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  von  der  Steuerstelle
angegeben  sein.  Die  definitive  Quittung  ist  auf  ein  Exemplar  der  Anmeldung
  zu  schreiben.

Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem
Ueberbringer  das  eine  Exemplar  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung
versehen,  zurückzugeben.

Nach  erfolgter  Abstempelung  erhält  der  Steuerpflichtige  die  Werthpapiere
gegen  Rückgabe  der  Empfangsbescheinigung,  bezw.  der  Interimsquittung,  welche
als  Registerbeläge  bei  der  Steuerstelle  verbleiben,  und  das  mit  definitiver
Quittung  versehene  Exemplar  der  Anmeldung  ausgehändigt.

22c.  Die  Abstempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels
  auf  der  Vorderseite  des  Werthpapiers.  Der  vermittelst  Maschine
aufzudrückende  Stempel  besteht  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden  Rechteck,
        <pb n="593" />
        34.

auf  welchem  sich  der  Reichsadler  und  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung
die  Aufschrift,  „REICHSSTEMPEL  ABC  ABE“  und  das  Unterscheidungszeichen
  der  betreffenden  Abstempelungsstelle,  darunter  aber  auf  einem  gebogenen
Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes:  „FDNF  bezw.  ZWEI  oder  ElNS
VON  TAUSENL“  befinden."“)

Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  Werthpapieren  findet  nicht  statt.

2d.  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  kann  der  Aufdruck
  des  Reichsstempels  auf  die  Werthpapiere  auch  bei  der  Reichsdruckerei
erfolgen.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (Nr.  La)  zu  stellen.  Die
Steuerstelle  zieht  den  Abgabenbetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung
deckenden  Vorschuß  von  dem  Steuerpflichtigen  ein,  und  ersucht  unter  Beifügung
  eines,  gemäß  der  Vorschriften  unter  Nummer  2b  mit  Quittung  über
Abgabe.  und  Vorschuß  versehenen  Exemplars  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei
um  Abstempelung  der  Werthpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung
  der  Werthpapiere  an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und  empfängt  dieselben
  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  auf  seine
Gefahr  und  Kosten.  "

Der  Steuerstelle  theilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die
Abstempelung  in  Uebereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt
  ist,  unter  Benachrichtigung  von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung
mit.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese  Bescheinigung  zu  den  Belägen  ihres
Registers  und  rechnet  nunmehr  mit  dem  Steuerpflichtigen  über  den  Vorschuß

*)  Der  obenbezeichnete  Stempel  ist  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
5.  Januar  1883  (Centralblatt  S.  8)  eingeführt.  Nach  den  Ausführungsvorschriften  vom
7.  Juli  1881  (Centralbl.  S.  283)  bestand  früher  der  Stempel  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden
Rechteck,  auf  welchem  sich  der  Reichsadler  und  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift
  „Reichs-Stempel-Abgabe“  befand;  unter  dem  Adler  ruhte  ein  kleiner,  ebenfalls  kreisrunder
Schild  mit  dem  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle;  der  Stempel  enthielt
keine  Werthsangabe.

Nach  den  letztbezeichneten  Vorschriften  haben  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter
„Ausnahme“  zur  Tarifnummer  1  und  2  abgestempelten  Werthpapiere  einen  Stempelabdruck
erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen  Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone,  sowie
ein  Band  mit  der  Werthbezeichnung  zeigt,  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel=Abgabe“
  und  die  Unterscheidungsnummer  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  trägt.

84*

509
        <pb n="594" />
        510

unter  Rückzahlung  des  etwaigen  Ueberschusses  ab.  Nach  Berichtigung  der
Kosten  erhält  der  Steuerschuldner  ein  mit  Quittung  (Nr.  2b)  versehenes
Exemplar  der  Anmeldung  zurück.

Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß
  die  Kosten  nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und
vor  der  Rücksendung  der  abgestempelten  Werthpapiere  behufs  unverzüglicher
Einziehung  des  fehlenden  Betrages  zu  benachrichtigen.

2e.  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten
  Werthpapiere  sind  die  Interimsscheine  nach  den  Vorschriften  unter
Nummer  2a  bis  2d  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Die  letztere  erfolgt  nach
den  für  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Werthpapiere  getroffenen  Bestimmungen
  unter  Aufdruck  desselben  Stempels  (2c)  bei  dem  Onittungsvermerk
  über  die  jeweilige  Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort  und  die  Zeit
der  Abgabenerhebung  vermittelst  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf
es  indessen  bei  inländischen  Werthpapieren  nicht,  wenn  bei  der  erstmaligen
Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifsmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten
  Stücke  und  die  ganze  Emission  im  Voraus  entrichtet  worden  ist.  In
Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind  die  Interimsscheine  über
dem  Reichsstempelabdruck  mit  folgendem  Vermerk  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.

(Firma,  Unterschrift  und  Amtsstempel  der  abstempelnden  Steuerstelle).

Zu  §.  2  und  Satz  2  bezw.  3  der  letzten  Spalte  der  Tarifnummern
  1  und  2.

3.  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Aktien  und  sonstigen  Werthpapiere
  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag  der  Reichsstempelabgabe  von  der
Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  für  die  ausgegebenen
Interimsscheine  schon  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Behufs
        <pb n="595" />
        834.

Anrechnung  der  letzteren  auf  die  Steuer  für  die  definitiven  Stücke  hat  der
Steuerpflichtige  in  der  Anmeldung  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine
  geleisteten  Einzahlungen  und  die  dafür  gezahlten  Abgabenbeträge,  sowie
den  Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten  Steuererhebungen  anzugeben  und  die
abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Werthpapieren  vorzulegen.
  Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Anrechnung  nichts
zu  erinnern,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  2c.  etwa  noch  zu
erlegenden  Abgabenbetrages,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung  der
Papiere  nach  den  Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  24.  Auf  der  Anmeldung
  (Nr.  Za)  hat  die  Steuerstelle

a)  den  Betrag  der  nach  dem  Nennwerth  der  einzelnen  Stücke  und  dem

Tarif  überhaupt  zu  entrichtenden  Abgabe,

b)  die  für  die  Interimsscheine  bereits  entrichteten  Abgabenbeträge  und

c)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe
ersichtlich  zu  machen.

Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen
durch  Ausschneiden  oder  Durchlochen,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde
auch  in  anderer  sichernder  Art,  zu  vernichten;  die  Vernichtung  ist  auf  der  Anmeldung
  zu  bescheinigen.

Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen
die  abgestempelten  Interimsscheine  behufs  Feststellung  der  anzurechnenden  Abgabenbeträge
  und  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der
abzustempelnden  definitiven  Stücke  vorgelegt  werden.

Insoweit  die  abgestempelten  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig
mit  den  abzustempelnden  definitiven  Stücken  vorgelegt  werden  können,  darf
der  Steuerpflichtige,  unter  Angabe  des  auf  die  betreffenden  Interimsscheine
zur  Einzahlung  gelangten  Kapitals  und  des  hiefür  bereits  entrichteten  Steuerbetrages,
  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten  Interimsscheine  zum  Zweck
der  Anrechnung  der  gezahlten  Steuer  in  der  Anmeldung  vorbehalten.  Die
Steuer  ist  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch  genommen
  wird,  sicherzustellen  oder  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  zu  deponiren.

—

511
        <pb n="596" />
        612

Die  Sicherstellung  erfolgt  durch  Niederlegung  kurshabender  inländischer  Werthpapiere;
  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  werden  zum
Nominalwerth,  bei  niedrigerem  Kurse  aber  zum  Kurswerth,  sonstige  Werthpapiere
  der  bezeichneten  Art  aber  in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren
Theilbetrages  als  Kaution  angenommen  werden.  Den  Papieren  sind  die
Talons  und  die  Zinsscheine  beizufügen;  es  steht  jedoch  dem  Steuerpflichtigen
frei,  die  innerhalb  des  ersten  Jahres  fälligen  Zinsscheine  zurückzubehalten.
Seitens  der  Steuerstelle  ist  auf  dem,  dem  Anmeldenden  zurückzugebenden
Exemplare  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  gemachten  Vorbehalt
die  erfolgte  Sicherheitsbestellung  bezw.  Deposition  zu  bescheinigen  und  ein  entsprechender
  Vermerk  im  Anmeldungsregister  zu  machen,  im  Uebrigen  aber
nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz  dieser  Ziffer  zu  verfahren.  Die  Vorlegung
  der  Interimsscheine  hat  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der
abgestempelten  definitiven  Stücke,  den  Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,
bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Steuerbehörde
  eine  Verlängerung  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der
Interimsscheine  hat  der  Steuerpflichtige  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die
letzteren  geleisteten  Einzahlungen  und  die  darauf  gezahlten  Abgabenbeträge,
sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten  Steuererhebungen  anzugeben,
auch  das  oben  bezeichnete  Exemplar  der  Anmeldung  mit  beizufügen.  Findet
sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  Anrechnung  nichts  zu  erinnern,  so  hat  die
Steuerstelle  wegen  der  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den  Interimsscheinen
  (Absatz  2  dieser  Ziffer)  und  wegen  entsprechender  Rückgabe  der  bestellten
  Sicherheit  bezw.  des  deponirten  Steuerbetrages  das  Weitere  zu  veranlassen,
  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung  auf  dem  mitvorgegelegten
  und  zurückzugebenden  Exemplar  der  Anmeldung,  sowie  auf  dem  als
Belag  bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Exemplar  und  im  Anmeldungsregister
zu  vermerken.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  rückständige  durch  Anrechnung
nicht  getilgte  Theil  der  Steuer  zur  Erhebung  zu  bringen.

Insoweit  in  Folge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den
Interimsscheinen  befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  statt-
        <pb n="597" />
        K  34.
gehabten  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich  sind,  bedarf  es  einer  bezüglichen
Angabe  seitens  des  Steuerpflichtigen  nicht.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle

sind  indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  des  tarifmäßigen  Abgabenbetrages
  die  Quittungen  über  die  anzurechnenden  Beträge  beizubringen.

Zu  §.  2  und  zur  Tarifnummer  1,  Befreiung.

4.  Wird  beansprucht,  daß  für  inländische  Aktien,  auf  welche  vor  dem
1.  Oktober  1881  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die  Reichsstempelabgabe
nur  für  die  von  dem  genannten  Tage  ab  geleisteten  Einzahlungen  erhoben
werde,  so  ist  in  der  Anmeldung  der  Aktien  zur  Versteuerung  (Nr.  2  a)  außer
dem  Nennwerthe  der  einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit  der  auf
dieselben  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  sind  zugleich  die  Beweise  für
diese  Angaben  beizubringen.  Der  Beweis  ist  namentlich  auch  darauf  zu  richten,
daß  die  Einzahlungen  auf  alle  nunmehr  zur  Ausgabe  gelangenden  Aktien  geleistet
  wurden  und  nicht  etwa  ein  Theil  derselben  noch  unbegeben  in  den  Händen
des  Emittenten  war.

Die  Direktivbehörde  bestimmt  über  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen
  und  der  Abgabe.

Wegen  der  Quittung  über  die  erhobene  Abgabe,  der  Abstempelung  und
der  Rückgabe  der  abgestempelten  Aktien  finden  die  Bestimmungen  unter  Nummer
  2b  bis  2d  sinngemäße  Anwendung.  In  der  Quittung  über  den  gezahlten
  Abgabenbetrag  ist  außer  dem  Neunwerthe  der  Aktien  auch  der  Betrag
der,  der  Abgabe  nicht  unterworfenen  Einzahlungen  anzuführen.  Ist  die  Vollzahlung
  des  Interminsscheins  vollständig  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1881
erfolgt  und  über  einen  Abgabenbetrag  nicht  zu  quittiren,  so  ist  das  zurückzugebende
Exemplar  der  Anmeldung  mit  entsprechender  Bescheinigung  zu  versehen.

Auf  ausländische  Aktien  und  auf  inländische  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  findet  die  Befreiung  der  vor  dem  1.  Oktober  1881  geleisteten
Einzahlungen  keine  Anwendung.
        <pb n="598" />
        514

Zu  §.  2  und  zur  Tarifnummer  2,  Spalte  „Berechnung  der
Stempelabgabe“  Satz  2.

5.  Wenn  die  Anrechnung  eines,  für  inländische,  nach  dem  30.  September
  1881  ausgegebene  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  vor  dem  1.  Oktober
  1881  bereits  erhobenen  Landesstempels  auf  die  Reichsstempelabgabe  beansprucht
  wird,  so  sind  mit  der  Anmeldung  (Nr.  2  a)  die  Beweisstücke  (Steuerquittungen
  2c.)  über  die  Höhe  des  gezahlten  landesgesetzlichen  Stempels  beizubringen,
  falls  diese  nicht  aus  den  verwendeten  Stempelzeichen  zweifellos  hervorgeht.
  Jene  Beweisstücke  verbleiben  als  Beläge  bei  der  Steuerstelle.

In  der  Anmeldung  (Nr.  2  a)  ist  der  für  die  einzelnen  Stücke  gezahlte
Landesstempelbetrag  anzugeben  und  das  Sachverhältniß  darzulegen.  Die  Steuerstelle
  zieht  den  Stempelbetrag  ein,  um  welchen  der  Reichsstempel  für  jede  einzelne
  Renten=  oder  Schuldverschreibung  den  dafür  gezahlten  Landesstempel
übersteigt.  Wegen  der  Abstempelung,  der  Rückgabe  der  abgestempelten  Werthpapiere
  und  der  Quittung  über  die  Abgabe  finden  die  Bestimmungen  unter
Nummer  2  b  bis  2  d  siungemäße  Anwendung.  In  der  Quittung  über  die
erhobene  Reichsstempelabgabe  ist  auch  der  Betrag  der  für  jedes  Stück  entrichteten
  Landesabgabe  nachrichtlich  zu  vermerken.

Zu  §.  2  und  zur  Tarifnummer  2cc  und  3b.

6.  Wird  für  inländische  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  auf  Grund
der  Tarifnummer  2  cc  oder  3  b  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,
so  ist  in  der  Anmeldung  (Nr.  2  a)  das  Sachverhältniß  anzugeben  und  überdies
  der  Beweis  zu  führen,  daß  die  auszugebenden  Obligationen  in  der  That
nur  zum  Zweck  des  Umtausches  ausgestellt  werden,  also  ohne  Veränderung
des  durch  die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses.  Insbesondere

  findet  die  Befreiung  keine  Anwendung,  wenn  die  neu  auszugebenden

Renten=  oder  Schuldverschreibungen  von  einem  anderen  Schuldner,  allein  oder
mit  dem  bisherigen  Schuldner,  ausgestellt  werden,  zu  einem  anderen  Zinssatze
  verzinslich  sind,  auf  den  Inhaber  lauten,  während  die  aus  dem  Verkehr
tretenden  Stücke  auf  den  Namen  lauten  und  dergleichen  mehr.
        <pb n="599" />
        M  34.  515

Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung
der  neuen  Stücke  ohne  Abgabenerhebung.  Die  Verfügung  wird  Registerbelag.
Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  auf
denselben  etwa  befindlichen  Stempelzeichen  finden  die  Vorschriften  unter  Nummer
  3,  wegen  der  Anmeldung  der  Obligationen  und  der  Abstempelung  die
Vorschriften  unter  Nummer  2  a  bis  22d  sinngemäße  Anwendung.

Sind  die  einzuziehenden  Stücke  versteuert,  so  ist  die  Quittung  über  die
gezahlte  Abgabe  vorzulegen  und  als  Belag  zum  Register  zu  nehmen.

Zu  §.  4  des  Gesetzes.

7.  Die  im  §.  4  Absatz  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind
nach  dem  auliegenden  Formular  c  zu  erstatten  und  an  diejenige  Steuerstelle
abzugeben,  bei  welcher  die  Versteuerung  der  Werthpapiere  erfolgen  soll.  Es
ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Werthpapiere  demnächst  bei  einer  anderen  Steuer-  E—
stelle  versteuert  werden;  in  diesem  Falle  hat  der  Steuerpflichtige  derjenigen
Steuerstelle,  bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung  erfolgt  ist,  von  der  bei  der
betreffenden  anderen  Steuerstelle  erfolgten  Versteuerung  alsbald  nach  Vornahme
der  letzteren  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Beweismaterialien  Anzeige  zu
erstatten.

8.  Den  im  §.  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Bermerk  hat
der  Emittent  auf  den  Werthpapieren  so  anzubringen,  daß  der  Reichsstempel
neben,  über  oder  unter  demselben  aufgedruckt  werden  kann.

Zur  Tarifnummer  486.
9.  Für  welche  Waaren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Termin-  kbissn  ns
preise  notirt  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhöxung  der  be=  ungsgeschäfte.
treffenden  Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  sowie

dem  Reichskanzler  behufs  Veröffentlichung  im  Reichs-Centralblatt  mitgetheilt.

Zu  §.  7  Absatz  1  des  Gesetzes.
10.  Bei  sogenannten  Circa-Geschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen

  Maximum  der  Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvor-85
        <pb n="600" />
        516

ständen  überlassen,  auf  Grund  des  §.  40  Absatz  2  des  Gesetzes  die  betreffenden
Maxima  festzustellen.

Zu  §.  8  des  Gesetzes.

11.  Ueber  die  mehreren  in  Betreff  der  Besteuerung  als  ein  Geschäft
geltenden  Geschäfte  ist  nach  Maßgabe  des  §.  10  des  Gesetzes  eine  Schlußnote
  auszustellen.  Sind  über  einzelne  der  betreffenden  Geschäfte  bereits  vorher
  besteuerte  Schlußnoten  ausgestellt  worden,  so  kann  die  Erstattung  des  zu
diesen  entrichteten  Abgabebetrages  beansprucht  werden;  die  Prüfung  und  Entscheidung
  steht  der  Direktivbehörde  zu.  Die  erfolgte  Erstattung  ist  auf  beiden
Theilen  der  betreffenden  Schlußnoten  von  der  Steuerstelle  zu  vermerken.

Zu  8§§.  10,  11  und  30  des  Gesetzes.

12a.  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe
  werden  Reichsstempelmarken  und  gestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten
zum  Preise  des  auf  denselben  angegebenen  Steuerbetrages  zum  Verkauf  gestellt.
Die  Reichsstempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  dieselben
haben  einen  gelblichen  Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und
in  der  Mitte  ein  Schild  mit  der  Inschrift  „REICHS-STEMPELABCABE“
zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke  in  zwei  gleiche  Theile  zerlegbar,  von
denen  jeder  die  Werthbezeichnung  und  den  Vordruck  „den“  für  das  Datum
der  Verwendung  in  rothem  Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende  Nummer
der  Marke  enthält.  Die  Marken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  Olo  O,0;
O##o;  O/0;  05°0;  0656;  O80;  100;  2,00;  3,00;  4,00;  5,00;  6/00;  7,00;  8%;
9,00;  1000;  15,/05;  20,0°  und  30,00  —
Die  gestempelten  Formulare  zu  Schlußnoten  entsprechen  in  Form  und
Vordruck  dem  Muster  d.  Dieselben  sind  entweder
1.  mit  einem  Stempelaufdruck  versehen,  welcher  dem  Muster  der  Reichsstempelmarken
  gleicht,  indessen  den  Vordruck  „den“  und  die  fortlaufende
  Nummer  nicht  enthält,  oder
2.  von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorräthig  zu  haltende
        <pb n="601" />
        M  34.

ungestempelte  Formulare  des  Musters  d  durch  Verwendung  von  Reichsstempelmarken
  zu  dem  verlangten  Betrage  gestempelt  werden;  die
Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle  in  ungetheiltem  Zustande
auf  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle,  insoweit  diese  aber  ausreichenden
  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  des  Formulars
in  der  Art  aufzukleben,  daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Theile
der  Schlußnote  je  eine  Hälfte  der  Marke  auf  jedem  dieser  Theile  sich
befindet,  und  sodann  durch  mindestens  je  einen  auf  das  Formular  übergreifenden
  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  schwarzer  Farbe,  sowie  durch
Eintragung  des  Datums  der  Abstempelung  auf  jeder  Hälfte  der  Marke
zu  entwerthen.

Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Formulare  tragen  auf  jedem
ihrer  beiden  Theile  die  gleiche  fortlaufende  Nummer.

Mit  Stempelaufdruck  versehene  Formulare  werden  zum  Steuerbetrage
von  O,  20;  0;  060;  O0/"0;  1,00;  2,00;  3,00;  4,00;  5,0;  6,00;  700;  8f0;
9,  und  10,00  zum  Verkauf  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte
  Formulare  können  zu  jedem  Steuerbetrage  von  den  Steuerstellen
hergestellt  und  verabfolgt  werden.

12b.  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Formulare
des  Musters  d  ausgegeben,  für  welche  der  Betrag  der  Herstellungskosten  als
Preis  erhoben  werden  darf.  Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  auf
denselben  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in  folgender  Weise  zu  bewirken.

Die  Marken  sind,  soweit  die  durch  den  Vordruck  bezeichnete  Stelle  Raum
darbietet,  auf  dieser,  im  Uebrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,
  daß  je  eine  Hälfte  jeder  Marke  auf  jedem  der  beiden  Theile  des
ausgefüllten  oder  unausgefüllten  Formulars  sich  befindet;  die  auf  dem  einen
dieser  Theile  befindlichen  halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden
Nummern  enthalten,  wie  die  auf  dem  anderen  Theile  befindlichen;  die  Marken
dürfen  vor  der  Aufklebung  getheilt  werden.  In  jeder  Markenhälfte  ist  das
Datum  der  Verwendung  der  letzteren  auf  dem  Formular,  und  zwar  der  Tag
und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  an  der

85“

517
        <pb n="602" />
        518

durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  niederzuschreiben.  Allgemein  übliche
und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sowie
die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig
(z.  B.  8.  Oktbr.  85,  7.  Septbr.  87).

Außerdem  ist  die  Firma  oder  der  Name  des  Ausstellers  der  Schlußnote
auf  jeder  Hälfte  der  einzelnen  Marken  niederzuschreiben.  Es  genügt  jedoch,
wenn  nur  ein  Theil  der  Firma  oder  des  Namens  auf  jeder  halben  Marke
zu  stehen  kommt,  der  andere  Theil  aber  auf  das  Formular  oder  auf  andere
halbe  Marken,  welche  sich  auf  demselben  Theile  des  letzteren  befinden,  oder
auf  beide  hinüberreicht.

Das  Datum,  sowie  die  Firma  oder  der  Name  sind  mittelst  deutlicher
Schriftzeichen,  ohne  jede  Rasur,  Durchstreichung  oder  Ueberschreibung  niederzuschreiben.


Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwerthungsvermerk  ganz  oder  theilweise
  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  das  Datum
nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen,  es  muß  aber
in  seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit
den  zulässigen  Abkürzungen)  vollständig  auf  jeder  einzelnen  halben  Marke  aufgedruckt
  sein.

Nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete  Marken  werden  als  nicht
verwendet  angesehen  (§.  31  des  Gesetzes).

120.  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkauf
  gestellten  Formulare  (Privatformulare)  zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung
der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  dieselben  dem  Muster  d  entsprechend
aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Theilen  bestehen,  und  daß  jeder
dieser  Theile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des
Wohnorts  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  des  Gegenstandes  und  der
Bedingungen  des  Geschäftes,  insbesondere  des  Preises,  sowie  die  Zeit  der
Lieferung  enthält;  insofern  die  Formulare  nicht  in  der  nachstehend  bezeichneten
Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  gelangen,  müssen  dieselben
ferner  an  dem  oberen  Theile  der  Vorderseite  einen  über  beide  Theile  des
        <pb n="603" />
        34.  5P9

Formulars  greifenden  Vordruck  haben,  durch  den  die  für  die  Aufnahme  der
Marke  bestimmte  Stelle  bezeichnet  wird.  Die  Formulare  können  amtlich
gestempelt  oder  von  dem  Aussteller  der  Schlußnote  mit  Reichsstempelmarken
kversehen  werden.

Die  amtliche  Stempelung  derselben  erfolgt  nach  dem  Antrage  der  Betheiligten
  entweder  durch  Aufdruck  des  in  Nummer  12a  unter  Ziffer  1  bezeichneten
  Stempels  und  einer  für  beide  Theile  des  Formulars  gleichen  fortlaufenden
  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des  Antragstellers,
  oder  unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  durch  die  Steuerstellen.

Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens
je  hundert  Formulare  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;
die  Formulare  sind  in  glattem  Zustande  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung
eines  überschüssigen  Exemplars  für  je  zwanzig  Stück  (als  Ersatz  für  etwaige
Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und,  wenn  dem  Antragsteller  nicht  Kredit
bewilligt  ist,  unter  Deponirung  des  Steuerbetrages  mit  einer  doppelt  aufzustellenden
  Anmeldung  nach  dem  Muster  #  der  Steuerstelle  vorzulegen.  Das
eine  Exemplar  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  dasselbe  nn
der  Quittung  über  den  Empfang  der  Formulare  und  des  Steuerbetrages  ver-  «
sehen  worden,  zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt  die  Stempelung  der  Formulare
durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere  die  gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen
  überschüssigen  Formulare  unter  Bescheinigung  der  erfolgten  Vernichtung
  der  verdorbenen  Exemplare  und  unter  Mittheilung  der  entstandenen
Kosten  an  die  erstere  zurücksendet.  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsbruckerei
die  Kosten  und  händigt  die  gestempelten  und  die  überschüssigen  ungestempelten
Formulare,  nachdem  sie  sich  auch  ihrerseits  von  der  richtigen  Stempelung  der
ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter  Einziehung  der  verauslagten
Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  der  Formulare  läßt  sie  sich  auf  dem  bei
ihr  zurückgebliebenen  Exemplar  der  Anmeldung  Quittung  geben.  Postsendungen
zwischen  den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,  welche  die  Abstempelung
derartiger  Formulare  durch  die  Reichsdruckerei  betreffen,  sind  mit  dem  Vermerk

„Reichsdienstsache“  zu  versehen  und  portofrei.
        <pb n="604" />
        520

Soll  die  Stempelung  der  Formulare  unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken
  erfolgen,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Anmeldung  nicht;  die
Steuerstelle  hat  nach  der  Bestimmung  unter  Nummer  12a„  zu  verfahren;
neben  der  Steuer  werden  Kosten  für  Stempelung  nicht  erhoben.

Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  zu  den  fraglichen  Formularen
seitens  der  Aussteller  der  Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  unter  Nummer  12b
getroffenen  Bestimmungen  zu  bewirken.

1240  Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  auf  gestempelten
Formularen  zur  Ergänzung  eines  fehlenden  Betrages  ist  zulässig  und  gleichfalls
  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  12b  zu  bewirken.

12e.  Wenn  im  Falle  des  §.  11  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer
zu  niedrig  versteuerten  Schlußnote  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu
verwenden  ist,  so  sind  die  erforderlichen  Marken  von  dem  zur  Entrichtung
dieses  Betrages  Verpflichteten  in  ungetheiltem  Zustande  an  einer  beliebigen
Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter
Nummer  12b  zu  entwerthen;  insbesondere  ist  das  Datum  der  Verwendung
der  Marken  auf  jeder  Hälfte  derselben  in  der  vorgeschriebenen  Weise  ersichtlich
zu  machen.

12fl.  Es  ist  unzulässig,  die  Stempelzeichen  aus  gestempelten  Formularen
abzutrennen  und  anderweitig  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zu  verwenden.

12g.  Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage
zu  entrichten  ist  (§.  6  Abs.  2  des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der
Hälfte  Schlußnote  an  den  ausländischen  Kontrahenten  nicht.  In  diesem  Falle
hat  der  inländische  Kontrahent  das  Doppel-Formular  der  Schlußnote  in  der
vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungetheilt  aufzubewahren.  Die  nicht  beschriebene
  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.

Zu  §.  11  Absatz  3  des  Gesetzes.

13.  Ueber  die  Zurückerstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §.  11  Absatz
  3  des  Gesetzes  entscheidet  die  Direktivbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem
        <pb n="605" />
        ½  34.
der  die  Zurückerstattung  Verlangende  zur  Zeit  der  Entrichtung  der  Abgabe
seinen  Wohnort,  eventuell  aber  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die  erfolgte

Zurückerstattung  ist  auf  beiden  Theilen  der  betreffenden  Schlußnote  von  der
Steuerstelle  zu  vermerken.  «

Zu  8.  14  des  Gesetzes.

14.  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle
  durch  Verwendung  von  Reichsstempelmarken.  Die  letzteren  sind  in  ungetheiltem
  Zustande  thunlichst  auf  der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben
und  durch  Eintragung  des  Datums  der  Verwendung  und  Aufdruck  des  Amtsstempels
  in  der  unter  Nummer  12äs  vorgeschriebenen  Weise  zu  entwerthen.
Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Exemplaren  ausgestellt,  so  ist  von  der
Steuerstelle  auf  dem  zweiten  Exemplar  und  eventuell  auch  auf  den  weiteren
Exemplaren  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,
  welcher  Reichsstempelbetrag  zu  dem  ersten  Exemplar  verwendet  ist.

Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften
den  Kontrahenten  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen
  vorzulegen.

Zu  §.  15  des  Gesetzes.

15.  Ueber  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer
nicht  möglich  ist,  weil  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht
nach  seinem  höchstmöglichen  Betrage  (§.  7  Absatz  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden
kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  §§.  10  und  11  des  Gesetzes  eine  Schlußnote
  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Theile  derselben  aber  zu  vermerken,
daß  die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich
wird.  Abschrift  der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerks  ist  gleichzeitig  der
Direktivbehörde  zu  übersenden.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich,  hat
deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§.  10  und  11  des  Gesetzes  unter  Ausstellung
  einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote

521
        <pb n="606" />
        522

Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.  Die  Direktiobehörde  ist  berechtigt,  sich
die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.

Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §.  14
des  Gesetzes  unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen
Vertragsurkunde  zu  versteuern  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde
  bei  der  Steuerstelle  nach  Maßgabe  der  bezeichneten  Vorschrift
zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde,  eventuell  auf  den  mehreren
Exemplaren  derselben  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,
daß  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der
Berechnung  derselben  ausgesetzt  sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder
mindestens  der  für  das  Steuerinteresse  wesentlichen  Theile  derselben  zurück.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,  hat  die  anderweite  Borlegung
  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Steuerstelle  nach  der
Vorschrift  im  §.  14  des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Exemplare  dieser
Urkunde  bestehen,  genügt  die  Vorlegung  eines  Exemplars.  Die  erstbezeichnete
Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter  Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser
Verpflichtung.

Bezüglich  der  in  den  §§.  10  und  11  sowie  im  §F.  14  des  Gesetzes  bestimmten
  Fristen  gilt  hierbei  der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung
ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschaftsabschlusses.

Die  Direktivbehörde  bezw.  im  Falle  des  Absatzes  2  dieser  Nummer  die
Steuerstelle  kann,  wenn  die  Berechnung  eines  Theils  der  zu  entrichtenden
Abgabe  möglich  ist,  die  Entrichtung  dieses  Theils  anordnen.

16.  Ist  das  Geschäft  zwischen  Kontrahenten,  welche  nicht  an  demselben
Orte  befindlich  sind,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zu
Stande  gekommen,  so  beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote

1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Berpflichteten  (§.  9
Abs.  1  und  §.  10  des  Gesetzes)  zehn  Tage,

2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten
drei  Wechen.
        <pb n="607" />
        34.  523

Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Kontrahenten
am  Tage  nach  der  Abgabe  der  Annahmeerklärung  behufs  der  Absendung
(Art.  321  des  Handelsgesetzbuchs),  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden
Kontrahenten  am  Tage  nach  dem  Eingange  dieser  Erklärung  und  zwar  auch
im  Falle  einer  brieflichen.  Bestätigung  der  telegraphischen  Annahmeerklärung
nach  dem  Eingange  der  letzteren.

Bei  Geschäften,  welche  während  eines  zeitweiligen  Aufenthaltes  im  Auslande
  dortselbst  abgeschlossen  (I.  6  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt
sind,  beginnt  der  Lauf  der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen
für  den  betreffenden  Verpflichteten  erst  mit  dem  Tage  nach  seiner  Rückkehr  in
das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inlande  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird
hierdurch  nicht  geändert.

Zu  §.  16  des  Gesetzes.

17.  Nach  Maßgabe  der  von  den  Landesregierungen  zu  treffenden  näheren
Bestimmungen,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  zu  bestellenden  Sicherheit  dürfen
gestempelte  Formulare  (Nr.  12a)  auf  Kredit  verabfolgt  und  eigene  Formulare
der  Steuerpflichtigen  auf  Kredit  amtlich  gestempelt  werden  (Nr.  12c).  Abgabenbeträge
  unter  50  JX  werden  nicht  kreditirt.  Die  kreditirten  Beträge  sind  bis
zum  fünfundzwanzigsten  Tage  des  dritten  auf  den  Monat  der  Anschreibung
folgenden  Monats  einzuzahlen.

Reichsstempelmarken  werden  nicht  auf  Kredit  verabfolgt.

Zum  Tarif,  Nummer  5.

IV.  Lotterieloose.  18.  Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterieloosen  sind  alle  für
den  Erwerb  eines  Looses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu
leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  Looses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die
sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.

Zu  §§.  21,  22  und  24  des  Gesetzes.

19a.  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten

will,  hat  der  zuständigen  Steuerbehörde  spätestens  am  siebenten  Tage  nach  dem
86
        <pb n="608" />
        524

Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß  schriftlich  unter  Beifügung  einer
Doppelschrift  anzumelden:
Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige
Anzahl  (die  Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Loose,
den  Zeitpunkt,  wo  mit  dem  Vertrieb  der  Loose  begonnen  werden  soll,
die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,
die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer
mit  dem  Vertrieb  der  Loose  betrauten  Personen.
Der  Anmeldung  ist  als  Anlage  ein  amtlich  beglaubigtes  Exemplar  des
obrigkeitlich  genehmigten  Plans  der  Lotterie  oder  Ausspielung  anzuschließen.
Mit  der  Anmeldung  ist  die  Abgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl
  der  Loose  einzuzahlen.  Wird  Stundung  der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginn
  des  Vertriebes  der  Loose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabenbetrags  oder
ohne  solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

195.  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  in  Anspruch  genommen,  so  ist
mit  der  Anmeldung  der  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens
zu  mildthätigen  Zwecken  Verwendung  finden  wird.  Ueber  die  Anwendbarkeit
der  Befreiung  und  insbesondere  über  die  Frage,  ob  ein  mildthätiger  Zweck
vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Die  obersten  Landes-Finanzbehörden
sind  ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,
  in  welchen  die  Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch
  genommen  ist.

20.  Die  Behäörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Veranstaltung
einer  öffentlichen  Lotterie  oder  Ausspielung  ertheilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug
der  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  die  Loose  zuständigen  Steuerbehörde  unter
Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,  des  Namens  und  der
Wohnung  des  Unternehmers,  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem  letztern  die
obrigkeitliche  Erlaubniß  behändigt  worden,  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.

Auf  Grund  dieser  Mittheilung  hat  die  Steuerbehörde  sogleich  nach  Ablauf
der  unter  Nummer  19a  für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Fest-
        <pb n="609" />
        M  34.

stellung  und  Beitreibung  der  Abgabe,  sowie  nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung
  des  Loosabsatzes  und  Einleitung  des  Strafverfahrens  das  Erforderliche
  zu  veranlassen.

21.  Nachdem  der  Abgabenbetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt
  oder  gestundet,  beziehentlich  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Loose  von
der  zuständigen  Behörde  anerkannt  worden  ist,  erfolgt  die  Abstempelung  der
Loose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  vermittelst  Stempelaufdrucks.  Der
Stempel  ist  von  runder  oder  ovaler  Form  und  führt  den  Reichsadler  und
über  demselben  die  Aufschrift  „Versteuert“  bezw.  „Stempellrei“,  darunter  das
Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.  Die  Loose  oder  Spielausweise
sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenheit  herzustellen,  daß  sie  sich  zur
Abstempelung  eignen.

Ungestempelte  Loose  dürfen  nicht  ausgegeben  werden.

Nach  näherer  Vorschrift  der  Landesregierung  kann  indessen  bei  den  unter
obrigkeitlicher  Aussicht  stattfindenden  Waarenverloofungen  von  der  Abstempelung
der  abgabefreien  Loose  Umgang  genommen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die
Zahl  und  den  Preis  der  Loose  die  Abstempelung  unverhältnißmäßige  Mühwaltung
  verursachen  würde.

Die  abgestempelten  Loose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem
einen  Exemplar  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Das  andere  bleibt  nebst  seinen
Anlagen  (Nr.  19a)  Belag  zum  Register.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt
  ist,  darf  die  Genehmigung  zum  Beginn  des  Loosabsatzes  vor  Entrichtung
  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Loose  ausgehändigt  werden.

22.  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen
Spielausweise,  welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen
  üblichen  öffentlichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände
ausgegeben  werden.

In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Reichsstempelabgabe
  sind  die  verstenerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  und

eventuell  auch  nach  ihrer  Serienbezeichnung  anzugeben.  Findet  Stundung  der
867

525
        <pb n="610" />
        526

Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,  in  welcher  gleichfalls
  die  Nummern  und  eventuell  die  Serienbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich
  zu  machen  sind.

Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für  unausgeführt
  gebliebene  Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielausweise  zu  einer
anderen  Zeit,  bezw.  bei  einer  anderen  Gelegenheit  zur  Ausgabe  gelangen,  sofern
  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag  unter  Vorlegung
der  Spielausweise  und  der  Quittung  über  die  für  dieselben  gezahlte  Abgabe,
bezw.  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Stundung  dieser  Abgabe,  mit  der
neuen  Anmeldung  gemäß  der  Nummer  19a  gestellt  wird.  Ueber  die  Genehmigung
  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Bei  Ausspielungen  der  bezeichneten  Art  können  die  Steuerstellen  auf  die
Abstempelung  des  ersten  und  letzten  Looses  jeder  Serie,  oder  jedes  zusammenhängenden
  Bogens  sich  beschränken;  dieselben  haben  alsdann  die  Art  der  Abstempelung
  in  der  auszustellenden  Quittung  anzugeben.  Die  Veranstalter  der
Ausspielung  sind  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  die  Quittung  der  Steuerstelle
während  der  Ausspielung  bei  sich  zu  führen  und  beim  Verkauf  der  Loose  genau
nach  der  Reihenfolge  der  Serien  und  der  einzelnen  Nummern  sich  zu  richten;
auch  dürfen  sie  am  Orte  der  Ausspielung  (in  der  Spielbude  rc.)  keine  anderen
Loose  vorräthig  haben,  als  die  zu  den  abgestempelten  Serien  oder  Bogen  gehörigen.


Zu  §.  22  des  Gesetzes.

23.  Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter
welchen  Modalitäten  die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Loose  vor  der  Entrichtung
  der  Abgabe  gegen  Sicherstellung  der  letzteren  oder  ohne  solche  ertheilt,
oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  §8.  23  und  24  des  Gesetzes.
24.  Ausländische  Loose  und  Ausweise  über  Spieleinlagen  sind  der

w  zzuständigen  Steuerstelle  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  f  doppelt  aus-*

—

zustellenden  Anmeldung  unter  Einzahlung  des  Abgabenbetrags  innerhalb  der
        <pb n="611" />
        34.

im  §.  23  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Wegen
der  Buchung  der  Abgabe,  der  Beläge  und  wegen  der  Abstempelung  der  Loose
gelten  die  Bestimmungen  unter  Nummer  21.  Stundung  der  Steuer  findet
nicht  statt.

Zu  §.  26  des  Gesetzes.

25.  Für  unabgesetzt  gebliebene  Loose  2c.  einer  zu  Stande  gekommenen
Ausspielung  wird  die  Reichsstempelabgabe  nicht  erstattet.

Zu  §.  27  des  Gesetzes.

26.  Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten
  Tage  nach  Ablauf  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichsschatzamt  die
Zahl  der  abgesetzten  Loose  und  den  Preis  der  Loose  (Nr.  18)  anzuzeigen.
Diese  Anzeigen  sind  unter  Benutzung  eines  von  dem  Reichsschatzamt  vorzuschreibenden

  Formulars  doppelt  zu  erstatten.  Däs  Reichsschatzamt  setzt  die  zu
entrichtende  Steuer  fest.

Zu  §.  30  des  Gesetzes.

527

27a.  Für  verdorbene  Reichsstempelmarken  und  für  Reichsstempelzeichen,  V.  Allgemeine

mit  welchen  demnächst  verdorbene  Formulare  oder  Werthpapiere  versehen  sind,
kann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn  von  den  Stempelzeichen,  Formularen
und  Werthpapieren  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden
ist,  dem  gegenüber  durch  die  Erstattung  das  Steuerinterresse  gefährdet  erscheint.

Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Direktivbehörde  des  Bezirks  unter
Vorlegung  der  verdorbenen  Marken,  Formulare  und  Werthpapiere  anzumelden;
auf  Erfordern  sind  die  quittirten  Anmeldungen,  welche  den  Betrag  der  für
die  verdorbenen  Werthpapiere  entrichteten  Abgabe  ergeben,  beizufügen.

Eine  baare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Reichsstempelabgabe  findet
solchenfalls  nicht  statt.  Bei  Formularen  und  Marken  erfolgt  die  Erstattung
im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar  werden  in  der  Regel  für  verdorbene  Formulare
  gestempelte  Formulare,  für  verdorbene  Marken  Marken  abgabefrei  ver-Bestimmungen.
        <pb n="612" />
        528

abfolgt.  Der  Berabfolgung  gestempelter  Formulare  steht  die  Abstempelung
von  Privatformularen  gleich.  Den  Wünschen  des  Antragstellers  hinsichtlich
des  Abgabebetrages  der  einzelnen  Stücke  ist  thunlichst  Rechnung  zu  tragen.
Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  in  solchen  Fällen,  in  denen  gestempelte
  Formulare  des  Musters  d  in  größerer  Menge  in  Umtausch  gegen
verdorbene  Formulare  oder  Marken  beansprucht  werden,  die  Herstellungskosten
für  die  erstbezeichneten  Formulare  zu  erstatten  seien.

An  Stelle  der  verdorbenen  Werthpapiere  hat  die  betreffende  Steuerstelle
nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  dem  Berechtigten  auf  Grund  vorheriger
  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  unter  Nummer  2a  neu  ausgestellte
Werthpapiere  von  demselben  Steuerwerth  abgabefrei  abzustempeln.

Die  etwa  entstehenden  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

Die  verdorbenen  Marken  und  Formulare,  sowie  die  aus  den  Werthpapieren
  herausgeschnittenen  Stempelzeichen  werden  bei  der  Direktivbehörde  in
Gegenwart  zweier  Beamten  vernichtet.

27b.  Reichsstempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Formulare  des
Musters  d  können,  wenn  sie  unbeschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen
  bestimmten  Steuerstellen  gegen  gestempelte  Formulare  oder  Marken
zu  anderen  Steuerbeträgen  umgetauscht  werden;  indessen  findet  auch  hier  in
der  Regel  der  Umtausch  von  Formularen  nur  gegen  gestempelte  Formulare,
der  Umtausch  von  Marken  nur  gegen  Marken  statt.  Der  Verabfolgung  gestempelter
  Formulare  steht  die  Abstempelung  von  Privatformularen  des  Antragstellers
  gleich.

Zu  S§.  38  des  Gesetzes.

28.  Die  Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §.  38  Absatz  2  des
Gesetzes  bezeichneten  Geschäfte  werden  nach  Maßgabe  der  ihnen  ertheilten
näheren  Anweisung  selbständig  davon  Ueberzeugung  nehmen,  ob  den  Vorschriften
des  Gesetzes  gemäß  verfahren  worden  ist.  Die  Vorstände  der  zu  revidirenden
Anstalten,  an  welche  der  revidirende  Beamte  bei  Beginn  der  Revision  sich
        <pb n="613" />
        3  34.

wenden  wird,  haben  ihm  die  zu  diesem  Zweck  gewünschten  Werthpapiere,
Schlußnoten,  Beläge  und  sonstige  Schriftstücke,  sowie  Geschäftsbücher  zur  Einsicht
  vorlegen  zu  lassen,  Auskunft  zu  ertheilen  und  ihm  einen  angemessenen
Raum  für  die  Erledigung  seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

Zu  §.  40  des  Gesetzes.

29.  Wenn  im  Laufe  eines  administrativen  Strafverfahrens  die  kaufmännischen
  Geschäftsformen  zu  Zweifeln  in  Betreff  der  Beurtheilung  des  Sachverhältnisses
  Anlaß  geben  oder  für  die  Anwendung  der  Tarifnummer  4B
Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  anzusehen  ist,  das
unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob  es
sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waaren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften
Fragen  geeignete  Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände
  bestehen,  haben  diese  der  Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftsbranchen
  Sachverständige  zu  bezeichnen.

Nebergangsbestimmungen.

30.  Die  Landesregierungen  werden  Vorkehrung  treffen,  daß  mit  der
Abstempelung  von  Privatformularen  zu  Schlußnoten  nach  den  Bestimmungen
unter  Nummer  12c  sowie  mit  dem  Verkaufe  gestempelter  und  ungestempelter
Formulare  zu  Schlußnoten  und  neuer  Reichsstempelmarken  (Nr.  12a  und
12b)  vor  dem  1.  Oktober  1885  begonnen  werden  kann.

31.  Vom  1.  Oktober  1885  ab  verlieren  die,  bisherigen  gestempelten
Formulare  zu  Schlußnoten  und  die  bisherigen  Reichsstempelmarken  (Centralbl.
für  das  Deutsche  Reich  1881  S.  286  und  287,  1882  S.  108  und  422)
ihre  Gültigkeit;  es  ist  mithin  die  weitere  Verwendung  derselben  einer  Nichtverwendung
  gleich  zu  achten.  Für  die  dann  noch  im  Besitz  der  Steuerpflichtigen
  sich  befindenden  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken  der
bisherigen  Art  wird  die  dafür  entrichtete  Stempelabgabe  auf  Anweisung  der
Direktivbehörde  baar  erstattet.  Die  Landesregierungen  bestimmen  die  Steuerstellen,
  bei  welchen  die  Erstattung  unter  Einreichung  der  unverwendbar  ge-529
        <pb n="614" />
        530

wordenen  Formulare  und  Marken  zu  beantragen  ist.  Sind  die  Stempelzeichen
oder  die  Formulare  nicht  unversehrt,  so  erfolgt  die  Erstattung  der  Abgabe
nur  dann,  wenn  von  denselben  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht
  ist,  dem  gegenüber  durch  die  Steuererstattung  das  fiskalische  Interesse
gefährdet  erscheint.

Der  Antrag  auf  Erstattung  muß  bis  zum  31.  März  1886  gestellt
werden.  Wird  die  Erstattung  erst  nach  diesem  Termine  beantragt,  so  erfolgt
dieselbe  nur  dann,  wenn  die  rechtzeitige  Beantragung  nicht  thunlich  gewesen
oder  aus  entschuldbarem  Versehen  versäumt  worden  ist.
        <pb n="615" />
        M  34.  531

Muster  a.
Eingegangen  an  18
Nr.  .  des  Anmeldungs-Registers.
Nr.  des  Hebe-Registers.
(Schwarzstempel.)

Anmeldung.
betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  inländischen  Aktien,
Renten=  und  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsgesetz  über  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben.
(Reichs-Gesetzbl.  1885  S.  179.)

Der  Unterzeichnete  beantragt  die  Abstempelung  der  anbei  erfolgenden,  umstehend  spezifjzirten
Werthpapiere  und  ist  damit  einverstanden,  daß  dem  Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
  gegen  Aushändigung  derselben  die  abgestempelten  Werthpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

él.,  benn  her  18

Vor=  und  Zuname.
Des  Anmeldenden  Wohnort  und  Wohnung.

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser
Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  P.  üfung  nicht  verpflichtet.

él.,  den  ehenn  188

(Firma,  Unterschriften  und  Schwarzstempel  der  Steuerstelle.)
        <pb n="616" />
        532

 

Laufende  Nummer.

Der  Werthpapiere

 

Name
und  Gattung
Wo  bu  ort(Benennung)
Anmeldenden.  und
Emittent.
2.  3.

 

Stückzahl.


½

Serien-Num-
  iners.

mer  ꝛc.

I
—  —

5.  6.

 

Bezeichnung  nach

–.  —  —–0  —

 

 

 

 

Ort  Datum

—  —  Nennfort-

  der  werth.
den
Num-  Ausfertigung.
mern.
7.  8.  9.9  10.
        <pb n="617" />
        M  34.  533

z  uean  edes  B  D  sind  Es  wird  B

ist  für  jedes  etrag  arauf  sin  ..  Zwar-»  ün-Stück:
  der  Ie  sur  Mithin  nochGesammt-  freing  für  Nähere  S#can

a)  der  volle  a)  landes=  zu  erheben  Vetra  ie  Abgabe  dung  der  Angaben

Nennwerthh  Abgabe  gesetzliche,  an  Abgaben  rag  beansprucht:  in  den  Spalten
von  für  je  des  b)  eichs-  für  jedes  der  a)  für  wieviel  11,  13  u.  16

—sse  *  eerttktüc  Wigabe  siem  somie  sonthe
von  Grunde  Bemerkungen.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

#11.  132.  18.  14.  *e  16.  "1l  17.

 

 

 

 

—  ...  —
6

 

 

 

 

 

87*
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
        M  34.  535

Muster  b.
Eingegangenden  18
Nr.  des  Anmeldungs-Registers.
Nr.  .  des  Hebe-Registers.
(Schwarzstempel.)

Anmeldung,
betrefsend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  ausländischen  Aktien,
Renten=  und  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsgesetz  über  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben.
(Reichs-Gesetzbl.  1885  S.  179.)

Der  Unterzeichnete  beantragt  die  Abstempelung  der  anbei  erfolgenden,  umstehend  Gbrzifhzirten
Werthpapiere  und  ist  damit  einverstanden,  daß  dem  Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
  gegen  Aushändigung  derselben  die  abgestempelten  Werthpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitination  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

kl.,  den  men  18

Vor=  und  Zuname.
Des  Anmeldenden  Wohnort  und  Wohnung.

Empfangsbescheinigung.
Die  umstehend  verzeichneten  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt

werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser
Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

ul.,  den  en  18
(Firma,  Unterschriften  und  Schwarzstempel  der  Steuerstelle.)
        <pb n="620" />
        536

 

Der  Werthpapiere

 

 

 

 

 

9  Name  und  Wohnort  3  6
Bezeichnung  nach  Ort  Datum
des  Gattung  Stücr  )  fört  1

Benennun  ückck,  Q5
S  Anmeldenden.  und  rl  Serien-  laufen-  -
.  zahl.  Nummer  Littora.  den  der  Ausfertigung.
S  Emittent.  2c.  Num-.

  mern.
I.  3.  3.  1  4.  5.  6.  7  8  9

6  1
        <pb n="621" />
        —  537
Darauf
Neunwerth  a)  Zu  wesuern  #nt  kommen  an  Mithin
der  oder  Abgabe—  eich  sind  noch  Gesammt—
Stücke  b)  eine  Einzahlung  vonbetrag  abhaben  merheben  betrag  Bemer-"
  fürjedesfürden...  der
nach  nach  nach  nach  Stück  Interims-  für  jedes  Abgabe  kungen.
auslän=  deutscher  der  deutscher  schein  in  Stück
discher  Währung  fremder  Währung  Anrechnung
Währung.  M  Währung.
ark.  Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mark.
10.  1  12.  14.  15.16  7.  18.

11.

 

 

 

 

13.

 

 

 

1
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        M  34.  539

Muster  e.
Eingegangenden
Nr.  des  Anmeldungs-Registers.
Nr.  des  Hebe-Registers.

(Schwarzstempel.)

18

Vorläufige  Anmeldung,
daß  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt  werden  oder
zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird.
(§.  4  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  Reichs-Gesetzbl.  1885  S.  179.)

 

 

 

 

 

 

Der  Werthpapiere,  auf  welche  sich  Es  Die  Zeichnung
Des  die  Anmeldung  in  Spalte  6  bis  9  .  bezw.  Einzahlung
bezieht,  soll  erfolgen  die  soll  erfolgen
Anmeldenden  —  —  —.  Be-Serie,
  Uurl-  «  .
Name  Gattung-  Littere  Nenn=  Auflegung  soren  an  bei  merkungen.
und  und  Stück  und  ur  (r  9  welchen  wolchen
Wohnort.  Bezeich=  zahl.  Num-  werth.  An:  in  deutschen
nung.  mern.  Zeichnung  zahlung  von  Tagen.  Stellen.
T  Mark.  Mark.  [cü
1.  2.  3.  4  5.  6.  I—  I  8.  9.  10.
        <pb n="624" />
        540

Muster  d.

Schlußnote.  Nr.

.,  den  .  .·.....  18
Von
in.
An
in.

Gegenstand  des  Geschäfts:
Lieferungstermin  per
Preis  oder  Kurs:

Werth  des  Gegenstandes.

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

In

000  000

Schlußnote  Nr.

Ra  um
für  die  Berw  endung  von

Stempel  marken.

An

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin  per

durchlocht

Preis  oder  Kurs:
Werth  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:
in

000  000

18.
        <pb n="625" />
        MK  34.  541

Muster  e.
Eingangen  den  18
Nr.  .  .  des  Anmeldungs-Registers.
Nr.  des  Hebe-Registers.
(Schwarzstempel.)

Anmeldung
zur
Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten  durch  die  Reichsdruckerei.

Tarifnummer  4  zum  Reichsgesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,
’s  1885  S.  179.)

 

Es  sollen  abstempelt

 

 

 

Name  und  Wohnort  werden:
Steuerbetrag
Nr.  des  Stückzahl  zum  Bemerkungen.
Anmeldenden.  der  Abgabenbetrage
  von
Formulare.
Mark.  Mark.  7sU1“i
1  2.  33.  4.  5655.  6.

 

 

 

 

 

 

 

88“
        <pb n="626" />
        542

Muster  f.

Eingegangen  den  18
Nr.  des  Anmeldungs  Registers.
Nr.  des  Heberegisters.

(Schwarzstempel.)

Anmeldung
zur
Versteuerung  für  ausländische  Lotterieloose.

(Tarifnummer  5  zum  Reichsgeset  —  end  die  Gress  von  Reichsstempelabgaben,
eichs-Gesetzbl.  .

 

Der  einzelnen  Loose  Des  Lotterie-  zeit  Abgaben=Tag

  Namen  „
Mireiz  einschliegle  Unternehmers  Sitz,  2  betrag
——————————J———
Anmel-  des  Anzahl.  in  auch  Name  und  *  9  b  in
dung.  Anmeldenden.  Wohnort  des  S  #
ung.  Anmeldenden  der  fremden  deutscher  nefnehners  Loofe.  umme
Währung.  Mark.

 

————  —  —  —––––  ———„  ——  —  —

I.  2.  33.  4.  5.  6.  J.  8
        <pb n="627" />
        M  34.  543

B.
Bestimmungen

Üüber

die  Erhebung  und  Verrechnung  der  nach  dem  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  (Reichs-Gesetzbl.  1885  S.  179)  zu  entrichtenden
Abgaben.

71

1.  Jede  zur  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über
die  bei  ihr  zur  Einzahlung  kommenden  dergleichen  Abgaben  ein  besonderes  Heberegister
zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  Landesregierung  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  1
dient  dabei  als  Vorbild.  Die  Buchung  der  Steuer  im  Heberegister  findet  erst  statt,  sobald
die  Abstempelung  der  Werthpapiere  und  der  mit  Stempelaufdruck  zu  versehenden  Privatformulare
  zu  Schlußnoten  (Nr.  12c  der  Ausführungsvorschriften)  bezw.  die  Bedruckung  der
Lotterieloose  mit  dem  Kontrolestempel  erfolgt  ist.

Hebestellen,  welche  nur  mit  dem  Verkauf  von  Formularen  zu  Schlußnoten  und  von
Reichsstempelmarken,  mit  der  Abstempelung  von  Privatformularen  zu  Schlußnoten  und  von
Vertragsurkunden  (§.  14  des  Gesetzes)  beauftragt  sind,  können  die  Einnahme  dafür  je  nach
der  Bestimmung  der  Landesregierung  auch  in  anderen  Registern  nachweisen  Auf  diese
Register  finden  die  nachstehend  unter  Nummer  5  Absatz  2  und  3  getroffenen  Anordnungen
keine  Anwendung.

2.  Alle  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von  Werthpapieren  sind  zunächst  in  ein

Anmeldungsregister  nach  dem  anliegenden  Muster  2  einzutragen;  desgleichen  die-7



2

jenigen  Anmeldungen  über  Formulare  zu  Schlußnoten,  sowie  zur  Versteuerung  von  Lotterie-  ,

loosen,  welche  nicht  sofort  oder  noch  am  Tage  des  Eingangs  erledigt  werden  können.  Durch
dieses  Register  wird  die  Abgabe  bis  zur  erfolgten  Stempelung  der  Papiere  und  Erhebung
der  Steuer  festgehalten.  Dasselbe  dient  zugleich  zur  Kontrole  über  die  Stempelung  der-
        <pb n="628" />
        544

jenigen  Werthpapiere  und  Loose,  welche  von  der  Reichsstempelabgabe  befreit  sind,  jedoch  mit
einem  Reichsstempel  versehen  werden  müssen.

3.  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  ermächtigten  Steuerstellen  führen  außerdem  ein  Kontrolebuch  über  diejenigen
Anzeigen,  welche  nach  §.  4  des  Gesetzes  die  Emittenten  von  inländischen  Werthpapieren  zu

E  erstatten  haben.  Dasselbe  ist  nach  dem  beigeschlossenen  Muster  3  anzulegen.

4.  Von  den  Steuerstellen,  welche  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken
  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  solchen  Stempelzeichen
ein  besonderes  Konto  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  Landesregierung  bestimmt  wird.
Dasselbe  erhält  die  aus  dem  Muster  5  (nachstehend  Nr.  13)  ersichtlichen  Abschnitte  und
dient  zugleich  als  Heberegister  über  die  Herstellungskosten,  welche  nach  Nummer  12b  und  27a
der  Ausführungsvorschriften  die  Steuerpflichtigen  der  Landeskasse  für  ungestempelte  Formulare
zu  Schlußnoten,  sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten
  Schlußnotenformulare  zu  erstatten  haben.  Die  für  diese  Formulare  einzuziehenden
Preise  bestimmt  die  Landesregierung.

Ferner  werden  in  dem  Konto  unter  Benennung  der  Empfänger  die  gestempelten
Formulare  zu  Schlußnoten  und  die  Reichsstempelmarken  verausgabt,  für  welche  ein  Werthbetrag
  nicht  zu  erheben  ist.  Der  unter  a  der  Ausgabe  zu  berechnende  Werth  der  verkauften
  Stempelzeichen  muß  mit  der  Summe  der  nach  Spalte  11  des  Heberegisters  dafür
erhobenen  Steuerbeträge  übereinstimmen.

Die  von  Steuerpflichtigen  zum  Umtausch  zurückgegebenen  gestempelten  Formulare  zu
Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  in  Bezug  auf
ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

5.  Die  zu  1  und  2  genannten  Register  werden  nach  Ablauf  jedes  Vierteljahres  abgeschlossen
  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belägen  an  die  Direktivbehörde  zur  Revision  eingereicht.
  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  finden  die  für  die  Zollverwaltung  in  dieser
Beziehung  ertheilten  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.

Eine  Vernichtung  der  Hebe=  und  Anmeldungsregister  und  der  dazu  gehörigen  Beläge
darf  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  dem  Etatsjahr,  für  welches  die  Register  geführt
sind,  nicht  stattfinden.
        <pb n="629" />
        545

Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmaßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  revidirte  Register  mit  den  Belägen
  mittheilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die  Landesregierung
die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  giebt  zugleich  dem  Reichskanzler  von  dem
Verfügten  Kenntniß.

Das  Kontrolebuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.


6.  Die  Herstellung  der  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden,  mit  Stempelaufdruck
versehenen  Formulare  zu  Schlußnoten,  sowie  der  ungestempelten  Schlußnotenformulare  und
der  Reichsstempelmarken  (Nr.  12a  und  12b  der  Ausführungsvorschriften)  erfolgt  bei  der
Reichsdruckerei.  Die  Landesregierungen  haben  diese  Stempelmaterialien  und  ungestempelten
  Formulare  von  der  Reichsdruckerei  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  anzukaufen.
  Die  nach  Maßgabe  der  Herstellungskosten  von  der  Reichsdruckerei  zu  liquidirenden
Preise  stellt  das  Reichsschatzamt  fest  und  theilt  sie  den  Landesregierungen  mit.

Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Reichsstempelmaterialien,
welche  ihr  von  den  Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  solcher  Materialien  berechtigt
bezeichnet  werden.  Jede  Regierung  erhält  vierteljährlich  von  der  Reichsdruckerei  eine  mit
den  quittirten  Lieferscheinen  belegte  Rechnung  über  die  von  ihr  für  die  verabreichten  Stempelmaterialien
  zu  erstattenden  Herstellungskosten.  Den  Betrag  der  Rechnung  lassen  die
Regierungen  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der
Reichs-Hauptkasse  zahlen.

Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelmaterialien  noch  ungestempelte
  Formulare.

Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei
bewirkten  Abstempelung  von  Werthpapieren  und  Formularen  zu  Schlußnoten  werden  von
der  Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  bei  derjenigen  Steuerstelle  liquidirt,  welche  die
Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Berichtigung  dieser  Rechnungen  haben  die
Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

7.  Die  von  den  Steuerstellen  zur  Stempelung  von  Werthpapieren,  sowie  zur  Abstempelung
  von  Lotterieloosen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung  der  Landes-
        <pb n="630" />
        546

regierungen  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als  Unterscheidungszeichen
  eine  besondere  Nummer  oder  einen  Buchstaben,  welche  nicht  veröffentlicht  werden.
Die  Unterscheidungszeichen  sämmtlicher  zur  Stempelung  von  Werthpapieren  und  Lotterieloosen
  ermächtigten  Steuerstellen  wird  das  Reichsschatzamt  den  Landesregierungen  mittheilen.

Die  Schwarzstempel,  welche  von  den  Steuerstellen  zur  Herstellung  gestempelter  Formulare
zu  Schlußnoten  (Nr.  12  as  der  Ausführungsvorschriften)  sowie  zur  Abstempelung  von  Vertragsurkunden
  (Nr.  14  der  Ausführungsvorschriften)  verwendet  werden,  unterscheiden  sich  von
den  gewöhnlichen  Amtsstempeln  dadurch,  daß  sie  außer  der  Bezeichnung  der  Stenerstelle
die  Inschrift  „Reichsstempelabgabe“  führen.  Auf  diese  Stempel  finden  die  Bestimmungen
im  Absatz  1  keine  Anwendung.

Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  2c.  bei  den  Steuerstellen  ist  unter  Aufsicht  der
Kassenbeamten  zu  bewirken,  welche  die  Stempel,  so  lange  dieselben  nicht  benutzt  werden,
unter  amtlichem  Verschluß  zu  halten  haben.

8.  Alle  bei  den  Steuerstellen  zur  Abgabe  gelangenden  Anmeldungen  zur  Entrichtung
der  Reichsstempelabgabe  2c.  sind  auf  dem  Titelblatte  mit  dem  Datum  der  Präsentation,  der
Nummer  des  Anmeldungs=  bezw.  Heberegisters  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen
  Schwarzstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  eine
Reichsstempelabgabe  nicht  zu  erheben  ist,  verbleiben  als  Beläge  bei  dem  Anmeldungsregister;
die  übrigen  werden  Beläge  zum  Heberegister  und  sind  nach  den  Nummern  dieses  Registers
zu  ordnen.  "

Ueber  die  Einlieferung  von  Werthpapieren,  deren  Stempelung  nicht  sofort  bewirkt
  werden  kann,  ist  dem  Steuerpflichtigen  einstweilen  ein  mit  der  Nummer  des  Anmeldungsregisters
  und  dem  gewöhnlichen  Amtsstempel  der  Hebestelle  versehener  Empfangsschein
  zu  geben.  Nur  gegen  Rückgabe  desselben  empfängt  der  Steuerpflichtige  die  gestempelten
  Papiere  zurück.

9.  Die  nach  §.  16  des  Gesetzes  und  Nummer  17  der  Ausführungsvorschriften  zulässige
  Kreditirung  der  Reichsstempelabgaben  für  Formulare  zu  Schlußnoten  erfolgt  für
Rechnung  des  Reichs  unter  Haftung  der  Landesregierungen.  Die  kreditirten  Beträge  sind,

sobald  sie  eingezahlt  worden,  spätestens  aber  nach  Ablauf  der  Kreditfrist  der  Reichskasse  zu
überweisen.
        <pb n="631" />
        M  34.  547

Die  Genehmigung  zum  Beginn  des  Absatzes  von  Lotterieloosen  vor  der  Entrichtung
der  Abgabe  (§.  22  des  Gesetzes)  und  sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von  Lotterieloosen
erfolgen  auf  Gefahr  und  Rechnung  der  Landesregierung  (Nr.  23  der  Ausführungsvorschriften).


10.  Werden  zum  Ersatz  für  verdorbene  Werthpapiere  von  den  Steuerstellen  neu
auszugebende  dergleichen  Papiere  abgestempelt  (Nr.  27  der  Ausführungsvorschriften),  so  ist
diese  Stempelung  nur  durch  das  Anmeldungsregister  nachzuweisen  (siehe  oben  Nr.  2).

Die  als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken
  zu  verabfolgenden  Stempelzeichen  können,  da  eine  Einnahme  dafür  nicht  zu
verrechnen  ist,  nur  im  Stempelmaterialienkonto  abgeschrieben  werden  (siehe  oben  Nr.  4).

11.  Ueber  den  nach  §.  44  des  Gesetzes  von  den  Bundesregierungen  an  die  Reichskasse
  abzuliefernden  Nettoertrag  der  Reichsstempelabgabe  haben  die  Landeskassen  mit  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  vom  3.  April  1878  monatlich  abzurechnen.
  Die  näheren  Anordnungen  über  die  Feststellung  der  monatlich  abzuliefernden
Einnahmen  treffen  die  Landesregierungen.  Die  Haupt=  und  Unterämter  haben  die  von
ihnen  erhobenen  Reichsstempelabgaben  in  den  monatlich  und  vierteljährlich  aufzustellenden
Reichssteuerübersichten  mit  nachzuweisen.

Bierteljährlich  werden  von  dem  Reichsschatzamte  Hauptübersichten  des  Nettoertrags
der  Reichsstempelabgabe  aufgestellt  und  die  Antheile  der  einzelnen  Regierungen  an  der  Gesammteinnahme
  berechnet.  Auf  Grund  dieser  Hauptübersichten  und  Berechnungen,  welche
das  Reichsschatzamt  den  Bundesregierungen  in  einer  entsprechenden  Zahl  von  Exemplaren
mittheilt,  erfolgt  die  vierteljährliche  Abrechnung  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichs-Hauptkasse.


Die  Vergütung  von  2  Prozent  für  Erhebung  und  Verwaltung  der  Reichsstempelabgabe
(§.  43  des  Gesetzes)  ist  von  den  Staaten,  welche  die  Abgaben  erheben,  bei  der  Ablieferung
des  Ertrages  an  die  Reichskasse  einzubehalten.

12.  Zur  Aufstellung  der  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der  Reichsstempelabgaben

haben  die  Direktivbehörden  zum  15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar  und  15.  Mai  vorläufige

  Uebersichten  der  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  aufgekommenen  derartigen  Abgaben  und

zum  1.  November  jedes  Jahres  eine  definitive  Uebersicht  derselben  für  das  abgelaufene  Etats-89
        <pb n="632" />
        S
i

4

548
jahr  nach  dem  anliegenden  Muster  4  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.  Für  die  Richtigkeit
  dieser  Uebersichten  ist  die  Direktivbehörde  verantwortlich.

Die  Einsendung  definitiver  Uebersichten  kann  unterbleiben,  wenn  die  provisorischen
Uebersichten  für  das  1.  bis  4.  Quartal  jedes  Etatsjahres  keiner  Vervollständigung  oder
Berichtigung  bedürfen.  In  solchen  Fällen  genügt  die  von  der  Landesregierung  dem  Reichsschatzamte
  zu  machende  Mittheilung,  daß  die  provisorischen  Uebersichten  auch  der  definitiven
Einnahmefeststellung  zu  Grunde  gelegt  werden  können.

Die  Stempelsteuer  für  Loose  der  Staatslotterien  wird  von  dem  Reichsschatzamte
bei  der  Aufstellung  der  vierteljährlichen  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der  Reichsstempelabgaben
  mit  berücksichtigt.  Das  Ergebniß  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen
  (Nr.  26  der  Ausführungsvorschriften)  erfolgenden  Feststellungen  theilt  das  Reichsschatzamt
  in  jedem  einzelnen  Falle  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Beifügung  eines
Exemplares  der  Anzeige  der  Lotterieverwaltung  behufs  der  Berücksichtigung  bei  der  Feststellung
  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden  Einnahmen  mit.

13.  Als  Beilage  zur  vorläufigen  Uebersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Quartal  des
Etatsjahres  aufgekommenen  Reichsstempelabgaben  ist  von  jeder  Direktivbehörde  eine  nach  dem

anliegenden  Muster  5  aufzustellende  Nachweisung  der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichsstempelmaterialien

  im  abgelaufenen  Etatsjahre  zu  fertigen  und  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.


14.  Formulare  zu  den  nach  den  Mustern  4  und  5  aufzustellenden  Uebersichten  und
Nachweisungen  wird  das  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichsschatzamts  den
Direktivbehörden  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  zustellen.

15.  Die  im  §.  38  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Anstalten  sind  mindestens  einmal
  jährlich  der  Revision  zu  unterwerfen;  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  dürfen  solche  Anstalten,  bei  welchen  erfahrungsmäßig  abgabepflichtige  Schriftstücke
oder  Geschäfte  in  der  Regel  nur  vereinzelt  vorkommen,  seltener  als  einmal  jährlich,  jedoch
mindestens  alle  drei  Jahre  einmal  der  vorgeschriebenen  Revision  unterzogen  werden.  Die
letztere  ist  in  unregelmäßigen  Zwischenräumen  ohne  Anmeldung  vorzunehmen.

Die  revidirenden  Beamten  haben  sich  aus  den  veröffentlichten  Geschäftsberichten  und
Bilanzen,  aus  Statuten  und  ähnlichen  Materialien  vorher  eine  möglichst  sichere  und  ein-
        <pb n="633" />
        X  34.  549

gehende  Kenntniß  der  Art  und  des  Umfangs  der  Geschäfte  der  einzelnen  Anstalten  zu  verschaffen.
  Dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  revidirenden  Beamten  bleibt  überlassen,  wieweit
die  Revision  auszudehnen  und  insbesondere  ob  und  inwieweit  behufs  sachgemäßer  Ausführung
derselben  neben  der  Einsicht  der  Werthpapiere  und  Schlußnoten  auch  die  Einsicht  von  Korrespondenzen,
  Belägen  und  sonstigen  Schriftstücken,  sowie  namentlich  auch  der  Geschäftsbücher
erforderlich  ist.  Jedes  zur  Prüfung  gezogene  Schriftstück,  mit  Ausnahme  der  Werthpapiere,
ist  zu  paraphiren.  6

Ueber  den  Verlauf  der  Revision  ist  ein  von  dem  Revidirten  nicht  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  die  gezogenen  Erinnerungen  unter  genauer  Bezeichnung
der  nicht  vorschriftsmäßig  besteuerten  Schriftstücke  und  Geschäfte  zusammenzustellen  sind.
Dasselbe  ist  der  Direktivbehörde  vorzulegen,  welche  das  Erforderliche  wegen  Einziehung  der
fehlenden  Stempel  beziehungsweise  wegen  Nachstempelung  veranlaßt  und  über  die  Einleitung
eines  etwaigen  Strafverfahrens  beschließt.

Am  Schlusse  des  Geschäftsjahres  erstattet  der  revidirende  Beamte  der  Direktiobehörde
einen  Bericht  über  seine  Thätigkeit  während  desselben,  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen
über  das  Reichsstempelgesetz  und  dessen  Ausführung,  etwaige  Vorschläge  zu  Verbesserungen
der  bestehenden  Vorschriften,  über  entdeckte  Umgehungen  u.  s.  w.  —  Eine  Uebersicht  der
nach  §.  38  Absatz  2  a.  a.  O.  der  Revision  unterliegenden  Anstalten,  der  Anzahl  der  bei
denselben  ausgeführten  Revisionen  und  der  dabei  gezogenen  Erinnerungen,  des  Betrages  der
in  Folge  der  letzteren  eingezogenen  Stempelabgaben  und  der  auf  Grund  der  Erinnerungen
gestellten  Strafanträge  ist  beizufügen.

Diese  Jahresberichte  sowie  auf  jedesmaliges  Ersuchen  die  Protokolle  über  die  abgehaltenen
  Revisionen  und  die  darauf  getroffenen  Entscheidungen  theilen  die  Landesregierungen
dem  Reichskanzler  zur  Kenntnißnahme  mit.

Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Revision  der  Landesbeamten  nicht.
Die  genaue  Beachtung  des  Stempelgesetzes  bei  denselben  wird  durch  Bankbeamte  nach
näherer  Anordnung  des  Reichsbank-Direktoriums  überwacht.

Aebergangsbestimmungen.
16.  Für  die  letzten  drei  Quartale  des  Etatsjahres  1885/86  sind  von  den  Direktivbehörden
  zwei  Uebersichten  des  Ertrages  der  Reichsstempelabgaben,  und  zwar  die  eine  (A)
89.
        <pb n="634" />
        550

über  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1884,  erhobenen  Steuerbeträge  nach  dem
bisherigen  Muster  (Nr.  13  der  Bestimmungen  vom  7.  Juli  1881),  die  andere  (B)  über
die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1885  (Reichs-Gesetztzl.  S.  171)  erhobenen
Reichsstempelabgaben  für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffüngsgeschäfte  nach  dem  neuen  Muster
(oben  Nr.  12)  aufzustellen  und  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.

In  der  Uebersicht  &amp;amp;  finden  alle  im  Etatsjahre  1885|86  aufgekommenen  Reichsstempelabgaben
  für  Werthpapiere  und  Loose  von  Privatlotterien,  sowie  diejenigen  Steuerbeträge  für
Schlußnoten  und  Rechnungen,  welche  bis  zum  30.  September  1885  noch  auf  Grund  der
Bestimmungen  in  den  §§.  6  bis  11  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  (Nr.  9  und  10  der
Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881)  erhoben  worden  sind,  ihren  Platz;  ebenso  die
betreffenden  Registerdefekte  und  Rersattungn,  soweit  sie  im  Etatsjahre  1885|86  zur
Verrechnung  gelangen.

In  der  Uebersicht  B  werden  nur  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  neuen  Gesetzes
  und  der  zu  demselben  ergangenen  Ausführungsvorschriften  erhobenen  Reichsstempelabgaben
  für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  nachgewiesen.

Zur  Aufstellung  dieser  Uebersichten  haben  die  Steuerstellen  ihr  Heberegister  für  das
2.  Quartal  des  Etatsjahres  1885|86  in  zwei  Abtheilungen  zu  führen.  Die  Abtheilung  B,
zu  der  das  neue  Formular  (oben  Nr.  1)  in  Anwendung  kommt,  dient  zur  Vereinnahmung
der  Beträge,  welche  nach  Nummer  12,  17  und  30  der  Ausführungsvorschriften  bereits  in
dem  bezeichneten  Quartal  für  Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten,  sowie  für
verkaufte  gestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten  und  neue  Reichsstempelmarken  erhoben
werden.  Diese  Beträge  gehören  bei  der  Abrechnung  mit  der  Reichskasse  zu  den  Eimahmen
für  das  2.  Quartal  1885/|86.

Für  den  Fall,  daß  bei  den  Unter  ämtern  in  der  Zeit  vom  Schluß  des  2.  Rechnungsquartals
  (26.  September  bis  30.  September)  noch  Reichsstempelabgabe  für  Schlußnoten
und  Rechnungen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  zur  Erhebung
kommt,  ist  dieselbe  in  einem  besonderen  Abschnitt  (A)  der  nach  dem  neuen  Muster  zu
führenden  Heberegister  für  das  3.  Quartal  1885/86  nachzuweisen.

17.  Der  Uebersicht  &amp;amp;  für  das  1.  bis  4.  Quartal  des  Etatsjahres  1885|86  ist  eine
Nachweisung  (A)  der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichsstempelmarken  nach  dem  bisherigen
Muster  und  der  Uebersicht  B  für  das  2.  bis  4.  Quartal  1885|86  eine  Nachweisung  (B8)
        <pb n="635" />
        M  34.  551

der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Formularen  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken  nach
dem  neuen  Muster  (oben  Nr.  13)  beizufügen.  Zur  Aufstellung  der  Uebersicht  B  haben
die  Steuerstellen  das  nach  den  Bestimmungen  unter  Nummer  4  zu  führende  Konto  schon
im  Laufe  des  2.  Quartals  des  Etatsjahres  zu  eröffnen.

18.  Die  am  1.  Oktober  1885  bei  den  Steuerstellen  noch  vorhandenen,  nicht  mehr
verkäuflichen  Reichsstempelmarken  der  bisherigen  Art  sind  an  die  Direktivbehörden  (in  Preußen
an  das  Haupt-Stempelmagazin)  abzuliefern  und  dort  in  Gegenwart  zweier  Beamten  durch
Berbrennen  zu  vernichten.  Die  Vernichtungsverhandlungen  werden  der  vorstehend  unter  17
gedachten  Nachweisung  A  als  Ausgabebeläge  beigefügt.  In  den  Verhandlungen  ist  die
Menge  und  der  Steuerwerth  der  verbrannten  Marken,  sowie  der  Betrag  der  dafür  an  die
Reichsdruckerei  gezahlten  Herstellungskosten  anzugeben.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,
diese  Herstellungskosten  den  Landesregierungen  von  der  Reichs-Hauptkasse  erstatten  zu  lassen.
·  19.  In  derselben  Weise,  jedoch  auch  in  Preußen  bei  den  Direktivbehörden,  erfolgt
die  Vernichtung  der  gestempelten  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken  der
bisherigen  Art,  für  welche  nach  Ziffer  31  der  Ausführungsvorschriften  den  Steuerpflichtigen
der  Werth  der  dafür  entrichteten  Stempelabgabe  baar  erstattet  ist.  Ueber  die  Vernichtung
dieser  Stempelzeichen  sind  besondere,  den  Nachweisungen  über  Einnahme  und  Ausgabe
(Muster  5)  nachrichtlich  beizufügende  Verhandlungen  aufzunehmen.  Die  zurückgezahlten
Beträge  werden  wie  die  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  verrechnet.

20.  Bis  zum  21.  Dezember  1885  dürfen  sich  die  Steuerstellen  zur  Herstellung  gestempelter
  Formulare  zu  Schlußnoten  sowie  zur  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  anstatt
des  in  Nummer  7  Absatz  2  bestimmten  Stempels  noch  des  Amtsstempels,  mit  dem  die
Abstempelung  der  mit  Marken  versehenen  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Rechnungen  bisher
  zu  bewirken  war,  in  Ermangelung  eines  solchen  aber  ihres  gewöhnlichen  Amtsstempels
bedienen.
        <pb n="636" />
        <pb n="637" />
        A  34.  553

Hebe-Register
des

AAnmte  ....
über
die  Reichs-Stempelabgaben
für
das  .  .  .  te  Quartal  des  Etatsjahres  18

2
—
4
4

 

Dieses  Register  enthält.  Blätter,  welche

von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  Geführt  von
belegten  Schnur  durchzogen  sind.  Z
ddend  ten  18  Namer
Name  Karakter:.
Karakter  5

 

vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Das  Hebe-Register  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahres;  für  das  4.  Ouartal  des  Etatsjahres  ist  dasselbe
  jedoch  im  Monat  April  noch  offen  zu  halten,  um  die  Einzahlungen  auf  die  gestundete  Stempelsteuer
A1  für  Lotterieloose  2c.  darin  anschreiben  zu  können.  Die  Eintragungen  erfolgen  das  ganze  Vierteljahr  hindurch
unter  fortlaufender  Nummer.
##2.  Zu  Spalte  8.  Ist  für  Werthpapiere  nicht  die  volle  tarifmäßige  Steuer  zu  erheben,  so  wird  dieselbe  in
der  Spalte  6  vermerkt  und  zugleich  angegeben,  welcher  Betrag  davon  in  Abgang  kommt.

3.  In  der  Spalte  9  wird  nur  die  Abgabe  für  die  nach  Nr.  12c  der  Ausführungsvorschriften  von  der  Reichsdruckerei
  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Privatformulare  zu  Schlußnoten  gebucht.

4.  In  der  Spalte  11  kommt  auch  der  Werthbetrag  derjenigen  Reichsstempelmarken  in  Ansatz,  welche  von  der
Steuerstelle  auf  Antrag  von  Steuerpflichtigen  zur  Herstellung  gestempelter  Formulare  zu  Schlußnoten,  sowie
zur  Abstempeluug  von  Vertragsurkunden  verwendet  werden.

5.  Die  Spalten  7  bis  15  sind  fortlaufend  bis  zum  Schlusse  jedes  Rechnungsmonats  zu  summiren  und  die
Monatssummen  bei  dem  Abschlusse  des  Registers  zur  Bildung  der  Quartalsumme  zu  rekapituliren.  Die
Einnahmen  aus  der  Spalte  12  werden  am  Schlusse  jedes  Tages  mit  den  übrigen  Einnahmen  der  Steuerstelle
  in  die  Kassenbücher  übernommen.

6.  Nach  dem  8  ist  das  Hebe-Register  mit  den  dazu  gehörigen  Belägen  an  die  Direktiobehörde  zur  Revision
  einzusenden

7.  Der  Quartalssumme  sind  von  den  Hauptämtern  behufs  der  Feststellung  der  an  die  Reichskasse  abzuliefernden
Einnahme  die  im  Laufe  des  Quartals  zur  Erhebung  gekommenen  Registerdefekte  zu-,  dagegen  die  Rückerstattungen
  für  unrichtige  Erhebungen  abzusetzen.
        <pb n="638" />
        554

 

Des  Anmeldenden

 

 

 

Nummer  bezw.
Lau-  des  Steuerpflichtigen  Nähere  Bezeichnung
Datum.  Jfende  Anmeld-  des
Nr.  ungs-  Gegenstandes  der  Besteuerung.
Registers.  Name.  Wohnort.
1.  2.  3.  4.  I  5.  6.
1886  III.  Ouart.
2.  Januar  1  47  Landesbank  Berlin  laut  Anrmeldungsregister  10  000  Stück  Interimsscheine
zu  Aktien  der  anmeldenden  Bank,  Einzahlung  ie
ic.  c  250  M.,  Stempelabgabe  je  105.4.
„  20  —  —  —  Verkaufte  Stempelmarkken  .
3.  Januar  21  III.  57  Magistrat  Frieden-  laut  Anmeldungsregister  1  000  Stück  Shubdverschreibthal
  ungen  der  Stadtgemeinde  Friedenthal  über  ie  v00  —
cc.  c  Stempelabgabe  je  80  3..
5.  Januar  60  25  Walther,  Berlin  zur  Abstempelung  vorgelegte  Formulare  zu  Schlunoten,
1c.  x.  Makler  1000  Stuck  zu  20  4  und  400  Stück  zu  504
6.  Januar  72  40  Johannes,  Martha-  laut  Anmeldungsregister  100  000  Stück  Loose  zur  Ma-Ingenieur
  brunn  schinen-Ausstellungslotterie,  Preis  der  Loose  je  2.4,
60  2c.  zusammen  200  000  4,  Abgabe  5  Prozent
30.  Januar  600  40  Johannes,  Martha-  Baarzahlung  zu  Nr.  27720
ꝛc.  ꝛc.  Ingenieur  brunn
Summe  pro  Januar
ꝛc.  20.  ꝛc.  2c.  2c.
·  Summe  pro  Februar
5.  März  1312  1114  Max,  Margare-  laut  Anmeldungsregister  10  Stück  Russisch  -Polnische
Ritterguts=  thenhof  Schatzobligationen  über  je  500  Rubel  Silber  gleich
besitzer  1  600  ∆  (100  Rubel  =  320  4),  Abgabe  je  3%½%  -4
6.  März1334  1301  Carl,  Marien-  laut  Anmeldungsregister  Aussig  -Teplitzer  Eisenbahn-Superinten=
  dorf  aktien  15  Stück  über  je  **'  aleich  400.4  (#  2
2c.  dent  Abgabe  je  2  M...
30.  März2000  1886  Landesbank  Berlin  10  000  Stück  Aktien  der  anmelbenden  Bant  über  je

 

 

 

 

 

500  4
Stempelabgabe  je  2,  25  000  „„
Ab  die  für  Zeten  mbbetn  erhobenen  15  000  „„

Summe  pro  März
        <pb n="639" />
        31.  555
Die  Reichs-Stempelabgabe  beträgt:#erdem  Davon  find
L  für  Werthpapiere  Iis  find  Summe
(1  bis  3  des  Tarifs)  far  III.  gehempete  auf  pri=  (Zu
b  Privat=  .  Sk,  der  vative  Spalte  14
«  formMUmuchuß  Rechn  d  15)  Bemerka.
  Aktien,  Renten-n  Schlußoterle=  3noten  und  baar  ungun  )
und  Schuldvern,  Stempel.]Spalten  ##gestundet  ange  ungen
In-  reibengen,  aelhe  iu  cbofe  Fr.  „wrie  eingezahlt  kreditirt  soder  sonst]schrieben  gen.
terims-  a  zeche  ater  (5  des  verkaust  7  bis  11  **:-  rüchstän-  Mim
teuer  für  gestempe  Tari  im  Werthe  6  ge-  anua
scheine  Jnwsemelte  find  5“)  vone)  blieben  unter  Nr.
Mark  Mark.  Mark.Mark.]Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Martk.
7.  8.  9  10.  11.  12.  18.  14.  16.  6.  17
15  000  —  —  —  —  15  000  15000  —  —
—  —  —  —  —  Nr.  20.  Ge-—
  500,%  500%  500,  Q2  *  r  eer
am  2.  Jannar
verkauften  StempPelmarken.

300  —  —  —  300  300  —  —  —
-  —  400  —  400  —  400  —1  147
—  —  —  10  000  —  10  000  —  —  10  000  43  mZu  Nr.  71.  Gegen
  Sicherstell--
  E  —  —  10  000  —  —–  10  000  —  ung  gestundet  bis
zum  30.  d.  M.
28  000  5000  2800  1300014200%  63  000,60  O0300  —  —
33000  6500  3200  66  000%  #  66  000,%  6  000  —  —
—  3  —  —  —  32  82  —  —  —
—  30  —  —  30  30  —  —
—  10  000  —  —  —  10000  10  000  —  —  Siehe  Nr.  1.
25  000  30  000  4500  400016  000  79500  72  0007500  —  —
(Rekapitulation.)

 

 

*)  Siehe  die  Vorschrift  4  auf  der  Titelseite.

 

 

 

90
        <pb n="640" />
        <pb n="641" />
        M  34.  557

Muster  2.
Anmeldungs-Register
des
.  ..Amtszu.....  ....
über

die  zu  versteuernden  bezw.  mit  dem  Reichsstempel  zu  bedruckenden
Werthpapiere  2c.

·  für
das  ...  te  Quartal  des  Etatsjahres  18  ...

 

Dieses  Register  enthält  ...  Blätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  Geführt  von
belegten  Schnur  durchzogen  sind.

2.

.....  den..ten......18..

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

Dieses  Register  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahres  und  ist  am  Schlusse  der  ersten  drei  Quartale  des

Etatsjahres  gleichzeitig  mit  dem  Hebe-Register,  für  das  4.  Quartal  jedoch  am  31.  März  abzuschließen  Die
Eintragungen  erfolgen  das  ganze  Vierteljahr  hindurch  unter  fortlaufender  Nummer.

Alle  bei  dem  Schlusse  des  Registers  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummern,
welche  sie  im  alten  Register  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungs-Register  für  das  folgende  Quartal  zu  übertragen.
  Die  Richtigkeit  der  Uebertragung  hat  der  Revisor  (Kurator)  der  Steuerstelle  zu  bescheinigen.  —
Ist  bei  der  Abgabe  einer  Anmeldung  vorauszusehen,  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Werthpapiere  2c.
bis  zum  Abschlusse  des  Registers  nicht  beendet  werden  kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Uebertragung
  der  Anmeldung  in  das  Anmeldungs-Register  für  das  folgende  Quartal  sofort  zu  bewirken.  In
peesem.  Falie  genütt  in  Spalte  5  des  alten  Registers  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  im  Register  für  das
olgende  Quartal.

Die  Spalten  6  und  13  des  Registers  sind  fortlaufend  zu  summiren.
In  der  Spalte  15  sind  diejenigen  Papiere  nach  Gattung,  Nenn=  und  Beleihungswerth  näher  zu  bezeichnen,

welche  zur  Sicherstellung  der  Steuer  (Spalte  9)  angenommen  werden.

.MNach  dem  Abschlusse  wird  das  Anmeldungs-Register  mit  dem  Hebe-Register  an  die  Direktivbehörde  zur  Resion

  eingesandt.  Als  Beläge  gehören  zu  demselben  alle  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  eine  Reichsstempelabgabe
  nicht  erhoben  ist.
90
        <pb n="642" />
        8  en
r#Des  Anmeldenden  Nähere  Bezeichnung  und  Stückzahl  ¾!  uwerth  Mit  der
8  bezw.  Abstempelung
der  *  der  Werth-„Steuerpflichtigen
  opiere  ist
Anmell  zur  Abstempelung  bezw.  zur  Versteuerung  angemeldeten  p
S  und  der  begonnen
dung.  ·  Papiere.  Lotterieloose  am
8SName.  Wahnort.
—  A  A+U+xA  ;;  —  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
I
Uebertragen  aus  dem  Anmeldungs-Register
1885  für  das  3.  Quartal  des  Etatsjahres  1885/86.
25.  Dezbr.  47./  Landes-=  Berlin40000  Stück  Interimsscheine  zu  den  Aktien  der  anmeldenbank
  den  Bank,  Nr.  1  bis  einschließlich  10  000,  über  je  500.4,
Betrag  der  jecigen  ersten  Einzahlung  je  250  .4,  die
Stempelabgabe  beträgt  für  jedes  Stück  135%  0000  28.  Dez.  1885
26.  Dezbr.57.Magistrat  Frieden=  1000  Stück  Schuldverschreibungen  der  Stadtgemeinde
thal  FErientbo  Serie  II  Nr.  1  bis  einschließlich  1  000,  über
-  e800.«.Bolleinzahlung,StempelabgabejeZOJ.  300  000  —
29.  Dezbr.  62.  Arnold,  Gertru-  20  Stück  Aktien  der  Amsterdam-Rotterdamer  Bahn
Se  denruh  über  je  1  000  Fl.  holll.  34  285,70  2.  Jan.  1886
enspektor
31.  Dezbr.  65Curt,!  Berlin2000  Stück  Formulare  zu  Schlußnoten  mit  100  Stück
Mackler  Plusexemplareren  —  —
Die  vorbezeichneten  Anmeldungen  sind  aus  dem  Anmeldungs-Register
  für  das  3.  Quartal  1885/86  richtig
übertragen.  Daß  weitere  nnerledigte  Anmeldungen  nicht
zu  übernehmen  waren,  bescheinigt  V.X
Ober-Zollinspektor.
1886.  Neue  Eintragungen.
2.  Januar1.Allgemeine  Berlin  a)  500  Stück  ihrer  eigenen  Pfandbriefe,  Serie  IV.
Hypo-  Nr.  501  bis  einschließlich  1000,  über  je  1  500  4  750  000  —
thekenbank  Die  Reichsstempelabgabe  beträgt  pro  Stück
"  at  werden-  büourr  die  l#n  den
andbriefen  verwendeten  Landesstempel  von  je
1,  K  angerechnet,  so  daß  an  Reichssteuer  nichts  7.  Jan.  1886
zu  erheben  ist;  ·
b)  500  Stück  dergleichen,  derselben  Serie  Nr.  1501
bis  einschließlich  2  000,  über  je  3800.  HK  150,000  —
Auf  die  Reichsabgabe  von  je  30  J  wird  der
verwendete  Landesstempel  mit  je  50  J  angerechnet,
so  daß  an  Reichssteuer  nichts  zu  erheben  bleibt.
2.  2.  22.  rc.
28.  März54.Pferde-Freistadt  Siehe  Anmeldungs-Register  pro  1.  Quartal  1886/87  —  —
bahngesell  Summe  —  —
schaf  Die  Anmeldungen  Nr.  51,  54  und  56  bis  62  find
1  als  unerledigt  in  das  Anmeldungs-Register  für  das
1.  Quartal  1886/87  übertragen.  V.X
Ober-Zollinspektor.
        <pb n="643" />
        550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Setrag  erpüt
er  de=  sist  gebucht  Tag  der  Beendi  n  «
2  0V  ponirten  int  0  der  #bsfeemwelung,  Die  gestempelten  Reichssteuer
Neiche.,  süder  scher.  hocten.  den  irefrs  vapiere  fud  den.  Kund  deftnlto
ist  um  gestellten  Manual!HPrivatformulare  zu  St  ichti  erhoben  Bemerkungen
—iee  H
bezw.  des  voera  sgehändigt  Nr.  dber
tm5  in
am  vorschusses  S  der  Reichsdruckerei  am  Betrag  Re-Mark.
  TAAAA  N  Mark.  ste  2  —
J  9  10.  11.  12.  13.  15.
l
—  1500022030.Dezembet18852.Jauuak1886150001
l
l
27.  Dez.  1885  31|08  24  S1.Dezember  1885  —  300  21
—  —  ————d  ..  „  1  20  Dezember  1865
2.  Januar  1886  2.  Jau  ar  1886  10  18  W  mid.
Werthpapiere  ist  erst  nach  der  Einzah=31.
  Dez.  1885  kreditirt.  —  5.  Januar  188616.  Jannar  1886  560.  24  126  ihir
el  .  «  '  sie-spat  audifmmtuchevtusekmptsce
l
—  —  —  —  —  —  —  —  Zu  1.  Die  Pfandbriefe  waren  schon  am
am  1.  Juli  1881  ausgestellt,  sie  sollen
aber  erst  jent  ausgegeben  werden.  Sie
zupenen  i  à  Galbleh,a  he,  ede
—  —  —  —.  Januar  1886/7  Januar  18861  —  –  srs  Reichsstempelabdruck  versehen
worden.
-
5  050  3  29  —  —  —  —

28.  März  1886
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
        ½  34.  561
-Master3.

Kontrole-Buch
des
..  ....  .  .  Amts  zu.

über

die  nach  8.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
(Reichs-Gesetzbl.  1885  S.  179),  zu  erstattenden  Anzeigen.

 

Dieses  Kontrolebuch  enthält  ...  Bilätter,

 

welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-  (.
zeichneten  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  *2
den.  ten  118  «  –.
Name  .  ..
Karakter
Nachrichtlich.

Dieses  Kontrolebuch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazugehörigen  Anzeigen
bei  der  Steuerstelle.
Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Etatsjahre  mit  Eins.
        <pb n="646" />
        562

 

Laufende

Nummer.

—

Tag
der

Anzeige.

Name  und  Wohnort
des
Emittenten  der  Werthpapiere.

Bezeichnung  der  Werthpapiere,
deren  Emission  beabsichtigt  wird,  oder
auf  welche  Einzahlung  erfolgen  soll.
        <pb n="647" />
        M  34.

563

 

 

 

z.  Gn#  rl  Die  Anmeldung  Nummer  Bemerkungen,
Stückzahl  Vetrag  Hder  Werthpapiere  zur  des  An-  insbesondere  bezüglich  etwa
6*“  der  zu  leistenden  Versteuerung  ist  meldungs=  unterbliebener  Ausgabe  der
Einzahlung  erfolgt  am  Registers.  Werthpapiere.
Mark.
b.  6.  7.  8.  99.
        <pb n="648" />
        <pb n="649" />
        M  34.  565
TW.—DDDDQ,3  Muster  4.

Verwaltungsbezir:  Einreichungstermine:

JS  d  2—

—  D

16.  Juli,
15.  Oktober,
15.  Januar,

15.  Mai.
Ueber  sicht
der
Einnahme  an  Reichsstempelabgaben
für  das

1.  bis  .  Luartal  des  Etatsjahres  18

 

vorschriften  für  den  Gebrauch.

Die  in  dieser  Uebersicht  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal  abgelaufenen  Theil  des  Etatsjahres,  also

z.  B.  für  das  1.  bis  3.  Quartal  die  Solleinnahme  für  April  bis  einschließlich  Dezember.

u.  In  der  Spalte  6  ist  nur  die  Steuer  für  die  in  der  Reichsdruckerei  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Privatsormulare

  zu  Schlußnoten  anzusetzen.
In  der  Spalte  7  kommt  auch  der  Werth  der  von  den  Steuerstellen  zur  Abstempelung  von  Vertragsurkunden
  E.  14  des  Gesetzes)  und  Formularen  zu  Schlußnoten  verwendeten  Marken  in  Ansatz.

.  In  der  Spalte  11  sind  die  entweder  sofort  oder  nach  vorheriger  Kreditirung  baar  eingezahlten  Steuerbeträge

  anzusetzen.  Denselben  treten  hinzu:
a)  die  fällig  gewordenen,  aber  noch  nicht  eingezahlten  Kredite  des  laufenden  Etatsjahres,
b)  die  am  Schlusse  des  Quartals  noch  gestundete  Stempelsteuer  für  Privatlotterien  und  sonstige  Rückstände,
e)  die  eingezogenen  Register=  2c.  Defekte,  soweit  sie  nicht  zum  Ankauf  von  Stempelmarken  verwendet  oder
aus  anderer  Veranlassung  in  den  Hebe-Registern  bereits  zur  Vereinnahmung  gekommen  sind;
dagegen  sind  die  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  davon  abzusetzen.

.  In  der  Spalte  12  kommen  die  ausstehenden  noch  nicht  fälligen  Kredite  zum  Ansatz.
u  Die  Spalte  13  dient  zur  Abwickelung  der  aus  dem  vorigen  Etatsjahre  übernommenen  Kredite.
Die  Spalten  15  und  16  werden  nur  in  den  Schlußsummen  ausgefüllt.

917
        <pb n="650" />
        566

 

Soll-Einnahme  nach  den  Hebe-Registern  für  das  1.  bis  ..  Quartal  des  Etats
der  Registerdefekte  und  abzüglich  der  Rückerstattungen  für  unrichtige

 

 

 

J.  Für  Werthpapiere  II.  Für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungs-(Nr.
  1  bis  3  des  Tarifs).  geschäfte  (Nr.  4  des  Tarifs).
auptamtsbezirke  Z  .
"»  s-—si-sAsii-ii-  Stksszznzkskxåhäxäkg
u·  a»fürRentenundZuiammen  Mpgpelthorwmmsusammen
«  Schuldver-  1  von  Formul  u  Schlußnoten  II
Interims=  schreibungen  laren  zu  undder  Stempel-  «
»  Abdüsllchdkk(Spalten3SchlUßtwtenmarken  (Spalten  6
scheine  angerechneten  (s.  Bemerk.)  Außerdem  sind  als
Steuerfür  In  und  4)  ung  2  auf  der  ae,  und  7)
terimsscheine  Titelseite)  frei  verabsfolgt
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.

 

 

 

 

 

Summe  für  das  1.
bus  ...  .  Quartal

 

I
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  in  den  vorstehend  nachgewiesenen  Einnahmen  die  zur  Einzahlung  gekommenen  Register-  und  Rechnungse,
  sowie  alle  sonstigen  Nacherhebungen  mit  enthalten  sind,  und  daß  die  Revision  der  Hebe=  und  Anmelde-Register
hriftsmäßig  stattgehabt  hat,  wird  bescheinigt.
(Datum,  Firma,  Unterschrift  der  Direktiobehörde.)
        <pb n="651" />
        M  34.

 

 

 

 

567
jahres  18.  einschließlich,  Von  dem  Soll  in  ...  ;
Erhebungen.  Spalte  10  sind  Die  fällig  2  m“7  Nach  Abzug
gewordenen  Summe  #Erhebungt-  ders  elben
Z  «  und  Ver-III.
  Fur  Summe  eingezahlt  treditirt  Krehiee  der  waltungs-  von  der  Be-Loose
  zu  außerdem  ·  für  das  kosten  de·  Einnahme
Privat-  der  Flahene  und  in  4.  Quartal  Spalten  11  echer  nüch  in  Spalte  141  mert-;
  .  für  .  ach  der
lotterienSpalten  5,  MWis  ..uartal  des  vorigen  Soll.  sind  an  die  ungen.
(Nr.  5  des  p  Etatst  und  13innahme  MReichskasse
Torfs)und  9..Nechnung  is.  fänigeEtatslohres  l
gestundet  betragen  zu  abzuliefern
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
9.  10  11.  12.  1.  11.  5.  1.  1.

 

 

 

 

 

 

bescheinigt

 

 

1

 

 

 

i
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  dieser  Uebersicht  und  die  Uebereinstimmung  derselben  mit  den  hauptamtlichen  Uebersichten
(Kalkulatur  der  Direktiobehörde.)
        <pb n="652" />
        568

Nachrichtlicher  Vermerk

über

den  Stand  der  Registerrevision  und  summarische  Angabe  der  Ergebnisse  der  Revision.

 

 

 

 

Betrag  der  festgestellten  Davon  sind:  Gründe
Bezeichnung  «  -  s
dekimIaufendenEtatsjahkkevi-Register-  8)e1pgezahlt-»  der  orenschlagung
dirten  und  bis  zum  Tage  der  Auf.!  Defekte  Zurück=  b)  nieder=  gurückgezahlt
Z  .  und  sonstigen  geschlagen,  (Spalte  4b)
stellung  dieser  Nachweisung  ent—  Nach-  zahlungen  und  sonstige  Erschiedenen
  Register.  1)  erhebungen  W")  nach  rückständig  )  läuterungen.
———  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

)  Es  genügt  die  Angabe  der  Quartale,  für  welche  die  revidirten  und  entschiedenen  Register  geführt  worden
sind.  Hat  für  ein  Quartal  ein  Theil  der  auf  dasselbe  Bezug  habenden  Revisionsprotokolle  noch  nicht  entschieden  werden
können,  so  sind  die  entschiedenen  durch  Nennung  der  Hebestellen  näher  zu  bezeichnen.

!)  Etwaige  Rückstände  am  Schlusse  des  Etatsjahres  sind  in  den  Spalten  2  und  3  der  Nachweisungen  für  das
neue  Etatsjahr  behufs  der  Abwickelung  vorzutragen.
        <pb n="653" />
        34.  569
Staat  Muster  5.

Verwaltungsbezirr:  Einsendungstermin:
15.  Mai.

 

Nachweisung
der

Einnahme  und  Ausgabe  von  Formularen  zu  Schlußnoten
und  von  Reichsstempelmarken

im

Etatsjahr  18.

 

Auleitung  der  Ausfüllung  der  Nachweisung.

1.  In  den  Spalten  2a  bis  2g  werden  nur  die  von  der  Reichsdruckerei  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Formulare
  zu  Schlußnoten  nach  dem  Muster  d  (Nr.  12a#  der  Ausführungsvorschriften)  nachgewiesen.

2.  Die  von  den  Steuerstellen  unter  Verwendung  von  Marken  hergestellten  gestempelten  Formulare  zu  Schlußnoten
  (Nr.  12##8  der  Ausführungsvorschriften)  sind,  wenn  sie  von  Steuerpflichtigen  zum  Umtausch  zurückegeben
  werden,  in  den  Spalten  3  und  4  summarisch,  ohne  Angabe  des  Werthes  der  einzelnen  Formulare,
14  sowohl  in  Einnahme  (2b)  wie  in  Ausgabe  (3)  auf  besonderen  Linien  (B)  anzusetzen.

3.  Der  Angabe  des  Betrages  der  für  ungestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten  (Spalte  5)  von  den  Käufern
erhobenen,  der  Landeskasse  verbleibenden  Herstellungskosten  bedarf  es  nicht.
        <pb n="654" />
        570

 

Bezeichbuung.

I.  Stückzahl  der  gestempelten  Formulare  zu  Schlußnoten:

 

A.  Von  der  Reichsdruckerei  mit  Stempelaufdruck

versehene  Formulare

 

 

zu

2d.

au

2e.

 

B.  Von  den  Werth=Steuerstellen

unter  Betrag
—HVerwendung
von  J.
du  2c.Marken  herestellte

gestempelte
Formulare.
Mark.
2t.  28.  3.  4.—

 

 

 

u  u  u
—A
I.  24.  2b.  20.
Bestand  am  Schlusse  des  Etats

jahres  18.
;

Neue  Einnahme  im  Etatsjar

45  Von  der  Reichsdruckerei  sind
bezogen  laut  Lieferschein

vom  tken  .  ....  .  .  ..
vom  .  .  .  ..  .  .  .  ....  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .
vom  .  .  .  .  .  tten  ..

Summe  a
b)  Von  Steuerpflichtigen  sind  zum
Umtausch  zurückgegeben

B

Zusammen  1  und  23

Ausga  1

on  den  Steuerstellen  find  ver-33
  (summarisch  A
B
b)  Für  die  zum  Umtausch  zurück.
gegebenen  Stempelzeichen  sind

verabfolgt.  ..
;
o)  Als  Ersatz  für  verdorbene  und
unbrauchbar  gewordene  Stempelzeichen
  sind  frei  verabfolgt  A
B

d)

Hiernach  gehen  als  Bestand  in  das
naͤchste  Etatsjahr  über  ..  A

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Datum,  Firma  und  Unterschrift  der  Direktivbehörde.)
        <pb n="655" />
        34.  571
II.  Stückzahl  der  Reichsstempelmarken
Stückzahl  )  «  Summe
der  Werthungestem-
  betrag  der  Bemerkungen.
pelten  zu  zu  zu  zu  zu  zu  zu  cc.  Spalten  Siehe  die  Auleitung
Formulare  Pf.  II.  auf  der  Titelseite).
zu  Schluß-  4  und  7
noten
Mark.  Mark.
5.  6a.  6b.  662.  bd.  6e.  6..  5  "h.  7.  8.  9.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlir.

Unter  lid.  Nr.  ua  werden
auch  die  von  der  Reichsdruckerei
  mit  Stempelaufdruck
  versehenen  Privatsormulare
  zu  Schluß
noten  Nr.  12c  der  Ansfübrungsvorschriften
  A!
in  Einnahme  nachgewiesen.


Zu  c.  1  Verhandlungen
über  die  Vernichtung  der

verdeorbenen  gestempelten
Formulare  zu  Schlunoten
  und  Stembelmarken
  find  beigefügt.

Die  Richtigkeit  dieser  Nachweisung  und  die  Uebereinstimmung  derselben  mit  den  hauptamtlichen  Nachweisungen  bescheinigt
(Kalkulatur  der  Direktivbehörde.)

92
        <pb n="656" />
        <pb n="657" />
        gutt

    

Eesetund  Perordnungs

für  das
Königreich  Bayern.
.W  35.

München,  den  29.  September  1885.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  September  1885,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betr.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des

    

 

 

 

Bekanntmachung,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend.
Lqgl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Gemäß  der  Bestimmung  in  §.  40  Ziff.  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  im  bezeichneten
Betreffe  vom  19.  Februar  1885  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit
dem  1.  Oktober  l.  Is.  das  Forstamt  Vohenstrauß  im  Regierungsbezirke  der  Opferpfalz  und
von  Regensburg,  ferner  das  Forstamt  Fischbach  im  Regierungsbezirke  von  Mittelfranken
definitiv  gebildet  wird,  während  gleichzeitig  die  bisherigen  Forstreviere  Pleistein  und  Waidhaus
  im  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  sowie  das  bisherige  Forstrevier
  Prunn  im  Regierungsbezirke  von  Mittelfranken  zu  bestehen  aufhören.

München,  den  19.  September  1885.

In  Vertretung:
v.  Höß.  Staatsrath.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.
93
        <pb n="658" />
        574

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Aunnahme  einer  fremden  Wekoration.
Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter’'m
12.  September  l.  Is.  dem  k.  Hofschauspieler
Maximilian  Hofpauer  dahier  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
verliehenen,  dem  großherzoglichen  Hausorden
angereihten  Verdienstkreuzes  zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adelomatrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  20.  September  ds.  Is.  der  Guts- 



 

besitzer  auf  Schloß  Egg,  k.  Bezirksamts  Deggendorf,
  Adolph  Graf  von  Hohenthal  und
Bergen,  Lieutenant  im  k.  preuß.  Königs-Husarenregimente

  Nr.  7  in  Bonn,  in  erblicher
Weise  bei  der  Grafenklasse  Lit.  H.Fol.  13,
Act-NJum.  111931,  und

unter  dem  21.  September  ds.  Is.  der
Direktor  der  k.  Regierungs-Finanzkammer  der
Oberpfalz  und  von  Regensburg,  Maximilian
Ritter  von  Höß  in  Regensburg,  für  seine
Person  als  Ritter  des  k.  Verdienst-Ordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
Lit.  H,  Fol.  50,  Act.Jum.  112411.
        <pb n="659" />
        Gesetzund  Verorduungs
Fönigreich  Bayern.

K  36.

München,  den  1.  Oktober  1885.

 

 

 

3  n  he  a  l  t
KöniglicheAllerhöchsteVerordnungvom27SeptembeklssodenBollzder882-9desReichss
ai  1885  betr.  —  Bekannt-Gesetzes

  über  die  Ausbehnung  der  Unfall-  und  Kcankenversicherung  von  28.
machung  vom  29.  September  1885,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  betr.  —  Bekannt

machung  vom  30.  September  1885,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Be
fähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr.  —  Ordensverleihungen.

—  —  —

 

 

Nr.  11630.
Königliche  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  §§.  2—9  des  Reichs-Ei
  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885.

etzes  über
Cudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Periog  von  Bayern,  TFranken  und  in  Schmaben  etc.  etc.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Durchführung  der  §§.  2—9  des  Reichsgesetzes
über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  für  die

Königlichen  Verkehrsanstalten  zu  verordnen,  was  folgt:
9
        <pb n="660" />
        576

§.  1.
Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörden  im  Sinne  des  Reichs-Gesetzes
  sind:

a)  für  die  auf  Staatsrechnung  geführten  Bauten  neuer  Eisenbahnlinien  von  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Bauabtheilung,

b)  für  den  Betrieb  der  Staatseisenbahnen,  des  Ludwig-Donau-Main-Kanales  und
der  Bodenseedampfschiffahrt  einschließlich  der  für  den  Betrieb  erforderlichen  Neubauten
  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  und

c)  für  den  Betrieb  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  von  der  Generaldirektion
der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,

wahrzunehmen.

8.  2.
Bei  jeder  Ausführungsbehörde  wird  ein  Schiedsgericht  mit  dem  Sitze  in  München
errichtet.

Die  Ernennung  des  Vorsitzenden,  sowie  des  Stellvertreters  desselben  erfolgt  durch
Unser  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Kosten  der  Schiedsgerichte  sind  von  den  Ausführungsbehörden  zu  tragen.

g.  3.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  die  Ausführungsbehörden.


8.  4.
Die  Anzeigen  über  die  vorkommenden  Unfälle  (§.  54,  Abs.  5  des  Unfallversicherungs-Gesetzes
  vom  6.  Juli  1884)  sind
a)  im  Geschäftsbereiche  der  Bauabtheilung  an  diejenige  Eisenbahnbausection,  in
deren  Bezirk  sich  der  Unfall  ereignet  hat,

b)  im  Geschäftsbereiche  der  Betriebsabtheilung  in  der  gleichen  Weise  an  die  k.  Oberbahnämter,
  Centralwerkstätten  und  Centralmagazins-Verwaltungen,  dann  an  das

Kanalamt  oder  das  Betriebsamt  der  Bodenseedampfschiffahrt,  und
        <pb n="661" />
        M  36.  577

c)  im  Geschäftsbereiche  der  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen  an  dasjenige
k.  Oberpostamt,  in  dessen  Bezirk  der  Unfall  sich  ereignet  hat,
zu  erstatten.

Die  gleichen  Behörden  haben  bezüglich  der  in  ihren  Bezirken  vorkommenden  Unfälle
die  Untersuchung  nach  §.  53  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  zu  führen;
dieselben  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  anderen  Dienststellen  im  Requisitionswege
  die  Vornahme  von  Erhebungen  zu  übertragen.  Den  Ausführungsbehörden  bleibt  vorbehalten,
  die  Führung  der  Untersuchung  durch  besondere  Kommissäre  vornehmen  zu  lassen.

8.  b.

Die  Erlassung  des  Regulatives  über  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  wird
Unserem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  im  Benehmen
mit  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  vorbehalten.

Elmau,  den  27.  September  1885.

Ludwig.

rhr.  v.  Trailsheim.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär.
Statt  dessen  der  k.  Ministerialrath
von  Leinfelder.
        <pb n="662" />
        578
Nr.  13006.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  betreffend.
Rönigliches  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  zum  Vollzuge  des  §.  46  des  Urfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  die  nachstehend  aufgeführten  Orte  als  Sitze  für  die
dort  bezeichneten  Schiedsgerichte  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht:

a)  München  für  das  Schiedsgericht

1.  der  I.  Sektion  der  Süddeutschen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft,
der  VII.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Gas=  und  Wasserwerke,
der  I.  Sektion  der  Papiermacher-Berufsgenossenschaft,
der  I.  Sektion  der  Bayerischen  Holz-Industrie-Berufsgenossenschaft,
der  IV.  Sektion  der  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft,
der  XIII.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Schornsteinfegermeister  des
Deutschen  Reiches,
7.  der  V.  Sektion  der  Buchdrucker-  Berufsgenossenschaft,
8.  der  Bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft;

b)  Nürnberg  für  das  Schiedsgericht
1.  der  X.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Feinmechanik,
2.  der  II.  Sektion  der  Süddeutschen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft,
3.  der  I.  Sektion  der  Süddeutschen  Edel=  und  Unedelmetall-Berufsgenossenschaft,
4.  der  IV.  Sektion  der  Bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft,
5.  der  V.  Sektion  der  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft;
c)  Passau  für  das  Schiedsgericht
1.  der  I.  Sektion  der  Steinbruchs-Berufsgenossenschaft,
2.  der  II.  Sektion  der  Bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft;
d)  Fürth  für  das  Schiedsgericht
der  I.  Sektion  der  Glas-Berufsgenossenschaft;
        <pb n="663" />
        M  36.  ·  579

e)  Augsburg  für  das  Schiedsgericht

der  I.  Sektion  der  Süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft;
l)  Hof  für  das  Schiedsgericht

der  II.  Sektion  der  Süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft;
8)  Bayreuth  für  das  Schiedsgericht

der  III.  Sektion  der  Bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft;
h)  Kempten  für  das  Schiedsgericht

der  V.  Sektion  der  Bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft;
i)  Kaiserslautern  für  das  Schiedsgericht

der  VI.  Sektion  der  Bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft;
k)  Würzburg  für  das  Schiedsgericht

der  XIV.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Schornsteinfegermeister  des

Deutschen  Reiches.

München,  den  29.  September  1885.

Frhr.  v.  Feilitsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

—.  —  —  —

 

 

Nr.  13058.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betreff  end.

Staatsministerium  des  Innern  und  Rriegsministerium.

Unter  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  November  v.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  Seite  495)  folgt  nachstehend  Abdruck  eines  Ausschreibens  des  Reichs-95
        <pb n="664" />
        580

kanzlers  vom  3.  d.  Mts.,  welches  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  Seite  411
enthalten  ist.

München,  den  30.  September  1885.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Beinleth.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

Abdruck.

Bekanntmachung.

Der  der  Königlich  bayerischen  Kreislandwirthschastsschule  zu  Lichtenhof  bei  Nürnberg
  mittels  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  v.  J.  (Central-Blatt  1884,  S.  284)  provisorisch
  verliehenen  Militärberechtigung  ist  s.  Z.  rückwirkende  Kraft  zu  gunsten  derjenigen
  Zöglinge  beigelegt  worden,  welche  am  Schlusse  des  Schuljahres  1883,84  an  der
gedachten  Anstalt  die  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  3.  September  1885.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Bosse.

Ordens-  Verleihungen.  Reichs-Eisenbahnen,  Geheimen  Oberregierungsrathe
  Dr.  Schulz,  und  dem  vortragenden

Seine  Majestät  der  König  haben  Rathe  im  k.  Preußischen  Ministerium  der
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter  öffentlichen  Arbeiten,  Geheimen  Oberregierdem
  7.  September  lf.  Is.  dem  vortragenden  ungsrathe  Fleck,  das  Komthurkreuz  des  Ver-Rathe
  im  Reichsamte  für  die  Verwaltung  der  dienstordens  vom  hl.  Michael  zu  verleihen.
        <pb n="665" />
        esth  und  LV

für  das

Königreich  Bayern.

–  ———

.N  37.
München,  den  6.  Oktober  1885.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  28.  September  1885,  die  Bahnordnung  für  Bayerische  Eisenbahnen  von  untergeorpmekter
  Bedeutung  betr.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1885,  den  Vollzug  des  Gesetzes
er  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  betr.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1885,

die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend.

 

 

W§wy—

 

Nr.  36221I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  boaeriche  Eisenbahnen  von  untergeordneter  Bedeutung
etreffend.

al.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  am  15.  Oktober  l.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Neustadt  aS.—.
Bischofsheim  wird  hiemit  unter  die  Klasse  der  unter  Absatz  6  der  Bekanntmachung  vom
5.  März  1882  (Ges.=  und  Verordn.-Blatt  Seite  83  ff.)  aufgeführten  Bahnen  untergeordneter
  Bedeutung  eingereiht.

München,  den  28.  September  1885.

Frhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär.
Statt  defsen  der  k.  Ministerialrath
von  Leinfelder.

96
        <pb n="666" />
        582

Nr.  11656  1.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Kranken-Versicherung
  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Röniglichen  Hauses  und  des  Neußern.

Auf  Grund  des  §.  2  der  k.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  September  ds.  Js.,
den  Vollzug  der  §§.  2—9  des  Reichsgesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  ds.  Is.  betreffend,  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  für  die  bei  der  General-Direktion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Bauabtheilung,
  Betriebsabtheilung  und  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  errichteten
Schiedsgerichte  als  Vorsitzender  der  k.  Regierungsrath  im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Friedrich  Thelemann,  und  als  Stellvertreter  desselben  der  k.  Regierungsrath  im  k.  Staatsministerium
  des  Innern,  Robert  Landmann,  aufgestellt.

München,  den  2.  Oktober  1885.

Frhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär.
Statt  dessen  der  k.  Ministerialrath
von  Leinfelder.

 

Nr.  14427.
Bekanntmachung,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend.

Königliches  Staatsministerium  der  Finanzen.

Gemäß  der  Bestimmung  in  §.  40  Ziff.  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  im  bezeichneten
Betreffe  vom  19.  Februar  1885  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom
1.  November  l.  Is.  an  die  Forstämter  Colmberg  und  Windelsbach  im  Regierungsbezirke
  von  Mittelfranken  definitiv  formirt  werden,  während  gleichzeitig  das  Revier  Burg  gO
bernheim  im  genannten  Regierungsbezirke  zu  bestehen  aufhört.

München,  den  2.  Oktober  1885.
Dr.  v.  Niedel.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.
        <pb n="667" />
        seh-und  Heronungsnglall

für  das

Königreich  Bayern.

36.

München,  den  10.  Oktober  1885.

    

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  1886,  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Schweinen  betr  —  Franzoͤfisches
Vicekonsulat  in  Nürnberg.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.
,  "Q  „  .  ,  s.  E  .  -xriise3

    

Nr.  13308.
Bekanntmachung,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  betreffend.

Königliches  Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  das  Vorhandensein  der  Maul=  und  „Klauenseuche  in  aus  Rußland  und  Rumänien
  eingeführten  Schweinetransporten  wiederholt  festgestellt  worden  ist,  sowie  mit  Rücksicht
  darauf,  daß  diese  Seuche  in  den  Balkanländern  und  in  Italien  gegenwärtig  eine
größere  Verbreitung  erlangt  hat,  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  27.  August
l.  Is.  Nr.  11489  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  457  —  auf  Grund  des  §.  7
des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen
betreffend  —.  Reichs-Gesetzblatt  S.  153  ff.  —  und  des  §.  8  der  hiezu  erlassenen  bayerischen
  Ausführungsverordnung  vom  23.  März  1881  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
S.  129  ff.  —  bis  auf  Weiteres  Folgendes  angeordnet:

97
        <pb n="668" />
        584
§.  1.

Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus  Rußland  und  aus  den  HOinterländern
Oesterreich-Ungarns  wird  vom  15.  Oktober  1885  ab  verboten.

8.  2.

Vom  gleichen  Zeitpunkte  ab  wird  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus
Oesterreich=  Ungarn  (mit  Ausschluß  der  Hinterländer)  an  den  von  den  k.  Regierungen,
Kammern  des  Innern,  hiefür  bestimmten  Eintrittsorten  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

a)  Vor  Einlaß  der  Thiere  über  die  Landesgrenze  ist  ein  amtliches  Zeugniß  darüber
vorzulegen,  daß  die  einzuführenden  Thiere  aus  Oesterreich=  Ungarn  (mit  Ausschluß
der  Hinterländer)  stammen.  ·

b)  Die  einzuführenden  Thiere  müssen  auf  den  Grenzstationen  durch  den  hiefür  be—
stellten  Kontrolthierarzt  auf  ihren  Gesundheitszustand  untersucht  werden.

c)  Die  Untersuchung  der  Thiere  sowie  die  schriftliche  Bestätigung  der  Zulässigkeit  der
Einfuhr  durch  den  Kontrolthierarzt  hat  nach  Maßgabe  der  in  der  Dienstes-Instruktion
für  die  Kontrolthierärzte  vom  12.  April  1880  —  A.-Bl.  d.  St.-M.  des  Innern
S.  159  und  f.  —  enthaltenen  Vorschriften  zu  erfolgen.

d)  Die  Kosten  der  thiecärztlichen  Untersuchung  sind  von  dem  Einführenden  zu  tragen.
Bezüglich  der  Höhe  und  Erhebung  der  Besichtigungsgebühren  haben  die  Bestimmungen
der  Ministerialbekanntmachung  vom  20.  Dezember  1879  „Maßregeln  gegen  Viehseuchen
  betr.“  —  Ges.=  und  V.-O.-Bl.  S.  1536  und  f.  —  und  des  hiezu  erlassenen
  Ausschreibens  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  11.  März  1880
Nr.  18666  —  A.-Bl.  d.  St.-M.  des  Innern  S.  129  und  f.  —  in  Anwendung
zu  kommen.

8.  3.

Die  Ausführungsbestimmungen  zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs  vom
6.  März  1883  —  Ges.=  und  V.-O.-Bl.  S.  306  und  f.  —  werden  durch  obige  Anordnungen
  nicht  berührt.
        <pb n="669" />
        M  38.

585

F.  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  nach  §.  328  des  Reichs-Strafgesetzbuches
  und  §.  66  Ziffer  1  des  erwähnten  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880

bestraft  werden.
München,  „  den  8.  Oktober  1885.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

 

 

Hanzösischee  Wicekonsulat  in  Mürnberg.

Seine  Majestät  der  König  haben
unter  dem  2.  Oktober  l.  Is.  allergnädigst
zu  genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle  des  bisherigen
  französischen  Konsularagenten  Joseph
Offenbacher  in  Fürth  der  bisherige  Vicekonsul
  zu  Königsberg  in  Preußen,  Leo
Duplessis,  als  französischer  Bicekonsul  in
Nürnberg  anerkannt  werde.

Auszug  aus  der  Adelo  alrikt!  de
Knigreiches.
Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter  dem  29.  September  ds.  Is.  der
Dekan  am  k.  Hof=  und  Collegialstifte  St.  Cajetan,
  k.  geistlicher  Rath  Jakob  Ritterk  von
Türk  in  München,  für  seine  Person  als
Ritter  des  k.  Berdienstordens  der  Bayer.
Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  T.  Fol.  11.
Act.-Num.  1160  11.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        Grset-und  Veradungsnguet

für  das

Königreich  Bayern.
„W  359.

München,  den  13.  Oktober  1885.

 

 

 

Inhyalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  7.  Oktober  1885,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das
Jahr  1886  betr.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1885,  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
vom  6.  Juli  1884  betr.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1885,  die  Wahl  des  Landtags-Commissärs
  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  betr.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Nr.  13,559.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen  der  Landräthe
für  das  Jahr  1886  betreffend.

Cudwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ett.  ett.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Artikel  19  und  20  des  Landrathsgesetzes  vom
28.  Mai  1852  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landrathsversammlungen  für  das  Jahr  1886  auf

Montag,  den  9.  November  1885
98
        <pb n="672" />
        588

an  den  Sitzen  Unserer  Kreisregierungen  festzusetzen,  und  beauftragen  Unsere  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  die  Einberufung  hiernach  zu  veranlassen.

Herrenwörth,  den  7.  Oktober  1885.

Ludwig.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  Der  General-Sekretär:
Kammern  des  Innern.  Ministerialrath  v.  Nies.
Nr.  13,279.

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  betr.

RKönigliches  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  unter'm  27.  September  l.  Is.  Allerhöchst
anzuordnen  geruht,  daß  die  gemäß  §.  47  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
bayerischer  Seits  aufzustellenden  Schiedsgerichts-Vorsitzenden  und  deren  Stellvertreter  durch
das  k.  Staatsministerium  des  Innern  zu  ernennen  seien.

Im  Vollzuge  dieser  Allerhöchsten  Bestimmung  werden  hiemit  ernannt:

I.  für  das  Schiedsgericht
1)  der  VIII.  Sektion  der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft,
2)  der  I.  Sektion  der  Süddeutschen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft,
3)  der  XIV.  Sektion  der  Ziegelei-Berufsgenossenschaft,
4)  der  VII.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Gas=  und  Wasserwerke,
5)  der  I.  Sektion  der  Papiermacher-Berufsgenossenschast,
        <pb n="673" />
        M  39.  589

6)  der  I.  Sektion  der  bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft,
7)  der  IV.  Sektion  der  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft,
8)  der  XlIII.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Schornsteinfegermeister  des
Deutschen  Reiches,
9)  der  V.  Sektion  der  Buchdrucker-Berufsgenossenschaft,
10)  der  bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
—  mit  dem  Sitze  in  München  —
als  Vorsitzender:  Robert  Landmann,  k.  Regierungsrath  im  Staatsministerium  des
Innern  zu  München;
als  Stellvertreter:  Friedrich  Thelemann,  k.  Regierungsrath  im  Staatsministerium
des  Innern  zu  München;

II.  Für  das  Schiedsgericht
4)  der  X.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Feinmechanik,
2)  der  II.  Sektion  der  Süddeutschen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft,
3)  der  I.  Sektion  der  Süddeutschen  Edel=  und  Unedelmetall-Berufsgenossenschaft,
4)  der  IX.  Sektion  der  Töpferei-Berufsgenossenschaft,
5)  der  VIII.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industrie,
6)  der  VIII.  Sektion  der  Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft,
7)  der  IV.  Sektion  der  bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft,
8)  der  XV.  Sektion  der  Müllerei-Berufsgenossenschaft,
9)  der  V.  Sektion  der  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft
—  mit  dem  Sitze  in  Nürnberg  —
als  Vorsitzender:  Wilhelm  Gareis,  k.  Bezirksamtmann  in  Nürnberg;
als  Stellvertreter:  Theobald  Schwendtner,  k.  Bezirksamtmann  in  Fürth;

III.  Für  das  Schiedsgericht
1)  der  I.  Sektion  der  Steinbruchs-Berufsgenossenschaft,
2)  der  II.  Sektion  der  bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft
—  mit  dem  Sitze  in  Passau  —
als  Vorsitzender:  Leopold  Zahler,  k.  Bezirksamtmann  in  Passau;
als  Stellvertreter:  Gustav  Frhr.  von  Feuri,  k.  Bezirksamtsassessor  in  Passau;
        <pb n="674" />
        590

IV.  Für  das  Schiedsgericht  der  I.  Sektion  der  Glas-Berufsgenossenschaft,  mit  dem
Sitze  in  Fürth,

als  Vorsitzender:  Theobald  Schwendtner,  k.  Bezirksamtmann  in  Fürth;

als  Stellvertreter:  Wilhelm  Gareis,  k.  Bezirksamtmann  in  Nürnberg;

V.  Für  das  Schiedsgericht  der  I.  Sektion  der  Süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft,
mit  dem  Sitze  in  Augsburg,

als  Vorsitzender:  August  Luthardt,  k.  Regierungsrath  in  Augsburg;

als  Stellvertreter:  Josef  Stumpf,  k.  Bezirksamtmann  in  Augsburg;

VI.  Für  das  Schiedsgericht  der  II.  Sektion  der  Süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft,
  mit  dem  Sitze  in  Hof,  1

als  Vorsitzender:  Friedrich  Keller,  k.  Bezirksamtmann  in  Hof;

als  Stellvertreter:  Hugo  Scherer,  k.  Bezirksamtsassessor  in  Hof;

VII.  Für  das  Schiedsgericht  der  III.  Sektion  der  bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft,
  mit  dem  Sitze  in  Bayreuth,

als  Vorsitzender:  Ernst  Frhr.  von  Feilitzsch,  k.  Regierungsrath  in  Bayreuth;

als  Stellvertreter:  Johann  Salb,  k.  Bezirksamtmann  in  Bayreuth;

VIII.  Für  das  Schiedsgericht  der  V.  Sektion  der  bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft,
  mit  dem  Sitze  in  Kempten,

als  Vorsitzender:  Wilhelm  von  Roeder,  k.  Bezirksamtmann  in  Kempten;

als  Stellvertreter:  Theodor  Mois,  k.  Bezirksamtsassessor  in  Kempten;

IX.  Für  das  Schiedsgericht  der  VI.  Sektion  der  bayerischen  Holjzindustrie-Berufsgenossenschaft,
  mit  dem  Sitze  in  Kaiserslautern,

als  Vorsitzender:  Gustav  Schmitt,  k.  Bezirksamtmann  in  Kaiserslautern;

als  Stellvertreter:  Karl  von  Besnard,  k.  Bezirksamtsassessor  in  Kaiserslautern;

X.  Für  die  XI.  Sektion  der  Brennerei-Berufsgenossenschaft,  mit  dem  Sitze  in
Regensburg,
als  Vorsitzender:  Josef  Berg,  k.  Regierungsrath  in  Regensburg;

als  Stellvertreter:  Robert  Schmid,  k.  Regierungsrath  und  Bezirksamtmann  in
Stadtamhof;
        <pb n="675" />
        39.  591

XI.  Für  das  Schiedsgericht  der  XIV.  Sektion  der  Berufsgenossenschaft  der  Schornsteinfegermeister
  des  Deutschen  Reiches,  mit  dem  Sitze  in  Würzburg,

als  Vorsitzender:  Karl  Hochkirch,  k.  Regierungsrath  in  Würzburg;

als  Stellvertreter:  Leonhard  Kalb,  k.  Bezirksamtmann  in  Würzburg;

XII.  Für  das  Schiedsgericht
1)  des  V.  Schiedsgerichtsbezirks  der  Privateisenbahn  -Berufsgenossenschaft  für  das
Gebiet  des  Reichs,
2)  des  IV.  Schiedsgerichtsbezirks  der  Strassenbahn-Berufsgenossenschaft  für  das
Gebiet  des  Reichs.  «
—  mit  dem  Sitze  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  —
als  Vorsitzender:  Emmerich  von  Moers,  k.  Bezirksamtmann  in  Speyer;
als  Stellvertreter:  Ludwig  Wagner,  k.  Bezirksamtsassessor  in  Speyer.

München,  den  11.  Oktober  1885.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

ad  Nr.  134.

Bekanntmachung,  die  Wahl  des  Landtags-Commissärs  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  betr.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  Tit.  VII  §.  14  der  Verfassungsurkunde  und  Art.  35
des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1872,  den  Geschäftsgang  des  Landtags  betr.,  wurde  von  der
Kammer  der  Reichsräthe  an  Stelle  des  verlebten  Herrn  Reichsrathes  Freiherrn  von  Schrenk

der  Herr  Reichsrath
Ritter  von  Bomhard

99
        <pb n="676" />
        592

zu  ihrem  Commissär  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  und  zu  dessen  Stellvertreter

der  Herr  Reichsrath

Ritter  von  Maffei

gewählt.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  13.  April  1883  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  302)  werden  vorstehende  Wahlen  wegen  der  Unterzeichnung  der  Staatsschuld-Urkunden
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gehracht.

München,  den  10.  Oktober  1885.

Kgl.  Bayer.  Staatsschuldentilgungs-Commission.
von  Tichberger.

–..  –  ——

 

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  riner  fremden  Dekoration.
Seine  Majestät  der  König  haben

Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter

dem  2.  Oktober  ds.  Is.  dem  bayerischen

Staatsangehörigen,  Adolf  Freiherrn  von

Lindemann  in  Paris,  vormaligen  außer-Kasser.



V.  n.

ordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Republik  Costa-Rica  beim  k.
italienischen  Hofe,  die  Bewilligung  zur  Annahme
  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Italien  verliehenen
Großkreuzes  des  Ordens  der  italienischen
Krone  zu  ertheilen.
        <pb n="677" />
        938

    

esth  und  Verndunnssn

Königreich  Bayern.
*

München,  den  23.  Oktober  1885.

 

    

Inhalt:
Bekauntmachung  vom  17.  Oktober-.  1835,  die  Auslieferungsverhältnisse  mit  Rußland  betr.  —  Bekanntmachung
  vom  14.  Oktober  1885,  den  Vermögensstand  des  Milltär  -Wittwen=  und  Waisenfonds,  donn  des
Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  die  Etatsjahre  1882/88  und  1883/84  betr.  —  Hofdienst-Nachricht.
  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namens=  und  Wappenänderung.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

    

Bekanntmachung,  die  Auslieferungsverhältnisse  mit  Rußland  betreffend.

Staatsministerium  des  RKöniglichen  Fauses  und  des  Neußern.

Das  zwischen  Bayern  und  Rußland  am  “vß  Oorer  ds.  Is.  getroffene  Uebereinkommen,
die  Regelung  der  Auslieferungsverhältnisse  betreffend,  wird,  auf  Grund  Allerhöchster  Genehmigung
  Seiner  Majestät  des  Königs,  durch  nachstehenden  Abdruck  der  ausgetanschten
  Noten,  unter  Anfügung  einer  Uebersetzung  derselben,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  17.  Oktober  1885.

FKrhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.
100
        <pb n="678" />
        594

J.

Note  der  Königlich  Bayerischen  Gesandtschaft  am  Kaiserlich  Russischen

Hofe  vom

Note.

Le  Soussignd  Envoyéd  extraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  de  Sa  Majesté
le  Roi  de  Bavièere,  dümem  auteris,
declare  adhérer  au  nom  du  Gouvernement
Royal  de  Bavieèere  aux  propositions  suivames
  ayant  fau  Dobjet  d’une  entente
Dréalable  entre  les  Couvernements  Bavarois

  et  Russe:i

Article  rr.

Le  Couvernememn  Royal  de  Bavière

5  s
s'engage  à  livrer  au  Gouvernement
Impérial  de  Russie  sur  sa  demande  les
sujets  russes  condamnés  ou  poursuwis
"  I
par  les  tribunaux  russes  à  raison  d'un
des  faits  ci-aprés  énumérés,  punissables
d’apres  les  lois  russes,  et  s'Etant  soustraits
par  la  fuite  à  la  peine  qu’ils  auraient

encOourue:

1%  à  raison  des  crimes  ou  délits  ci-apres
énoncés  ou  des  préparatils  en  vue
de  leur  exécution,  si  ces  crimes  ou
dclits  ont  &amp;amp;4  Commis  A  lT’égard  de

I.  Oktober
19.  September

ds.  Js.

Uebersetzung.

Der  unterzeichnete  außerordentliche  Gesandte
und  bevollmächtigte  Minister  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Bayern,  mit  gehöriger  Ermächtigung
  versehen,  erklärt  Namens  der  Kal.
Bayerischen  Regierung  den  nachfolgenden  Festsetzungen
  zuzustimmen,  welche  den  Gegenstand
einer  vorgängigen  Verständigung  zwischen  den
Regierungen  von  Bayern  und  Rußland  gebildet
  haben.

Artikel  1.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  verpflichtet
  sich,  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung
auf  dieserhalb  gestellten  Antrag  diejenigen
Russischen  Angehörigen  auszuliefern,  welche
von  den  Russischen  Gerichten  wegen  einer  der
nachstehend  aufgeführten,  nach  den  Russischen
Gesetzen  strafbaren  Handlungen  verurtheilt  sind
oder  verfolgt  werden  und  sich  der  verdienten
Strafe  durch  die  Flucht  entzogen  haben:

1.  wegen  eines  der  nachstehend  bezeichneten
Verbrechen  oder  Vergehen  oder  wegen
Vorbereitungen  zu  deren  Ausführung,
wenn  diese  Verbrechen  oder  Vergehen
        <pb n="679" />
        M  40.

Sa  Majesté  l'Empereur  de  Russie

ou  à  l'égard  des  membres  de  Sa

famille:

a)  meurtre,

b)  voies  de  fait,

c)  lésions  corporelles,

d)  privation  volontaire  de  la  liberté

individuelle,

e)  ofsense;
20  assassinat  ou  tentative  de  ce  crime;
3o  la  préparation  ou  la  détention
illégale  de  la  dynamite  ou  autres
matières  explosibles.

Article  2.

Dans  tous  les  autres  cas  ou  ’extradition
  sera  demandde  par  le  GCouverne.
ment  lmpérial  de  Russie  à  raison  de  ’un
des  crimes  ou  deélits  non  mentionnés
à  Tarticle  17,  cette  demande  sera  prise
en  considération  par  le  Couvernement
Royal  de  Baviere  et,  si  rien  ne  §oppose,
1  y  sera  donne  suite  eu  égard  aux
rapports  d’amitid  dui  unissent  les  deux

pays.
Article  z.

La  circonstance  due  le  crime  ou  ddlit,
à  raison  duquel  T’extradition  sera  demandée,
  a  éte  commis  dans  un  but
politiqgue  ne  pourra  en  aucun  cas  servir

de  cause  pour  refuser  l’extradition.

595

gegen  Seine  Majestät  den  Kaiser  von
Rußland  oder  ein  Mitglied  Seiner  Familie
  begangen  sind:
a)  Todtschlag,
b)  Thätlichkeit,
)  Körperverletzung,
d)  vorsätzliche  Beraubung  der  persönlichen
  Freiheit,
e)  Beleidigung;
wegen  Mordes  oder  Mordversuchs;
3.  wegen  rechtswidriger  Herstellung  oder
rechtswidrigen  Besitzes  von  Dynamit
oder  anderen  Sprengstoffen.

Artikel  2.

In  allen  andern  Fällen,  in  welchen  die
Auslieferung  von  der  Kaiserlich  Russischen
Regierung  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  beantragt  wird,  welches  nicht  im  Artikel
  1  erwähnt  ist,  wird  der  Antrag  von  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  in  Erwägung
genommen  und  demselben,  wenn  nichts  entgegensteht,
  mit  Rücksicht  auf  die  freundschaftlichen
  Beziehungen,  welche  die  beiden  Länder
verbinden,  Folge  gegeben  werden.

Artikel  3.

Der  Umstand,  daß  das  Verbrechen  oder
Vergehen,  wegen  dessen  die  Auslieferung  beantragt
  wird,  in  einer  politischen  Absicht  begangen
  ist,  soll  in  keinem  Falle  als  Grund

dienen,  um  die  Auslieferung  abzulehnen.
100“

#
        <pb n="680" />
        596

Article  4.

Seront  maintenues  celles  des  dispositions
  de  la  convention  d’extradition
Cconclue  entre  la  Bavière  et  la  Russie
en  date  du  4  Février  1860  qui  ne  sont
pas  en  contradiction  avec  le  contenu  des

articles  précédents.

Article  5.

Le  présent  arrangemen  entre  en
vigueur  à  partir  du  jour  de  l’échange
des  notes  à  ce  sujet  entre  le  Gouvernement
  Royal  de  Bavière  et  le  Gouvernement
  Impérial  de  Russie.

Le  Soussigné  profite  de  la  présente
occasion  pour  renouveler  à  Son  Excellence
  Monsieur  le  Gérant  le  Ministére
des  Affaires  Etrangèeres  l’assurance  de
sa  haute  considération.

Gasser.

Artikel  4.

Diejenigen  Bestimmungen  des  Auslieferungsvertrages
  zwischen  Bayern  und  Rußland
vom  *  Februar  1869,  welche  mit  dem  Inhalte
  der  vorstehenden  Artikel  nicht  im  Widerspruche
  stehen,  bleiben  aufrecht  erhalten.

Artikel  5.

Das  gegenwärtige  Abkommen  tritt  mit
dem  Tage  des  diesbezüglichen  Notenwechsels
zwischen  der  Königlich  Bayerischen  und  der
Kaiserlich  Russischen  Regierung  in  Kraft.

Der  Unterzeichnete  benützt  die  gegenwärtige
Gelegenheit,  um  Seiner  Excellenz  dem  Herm
Leiter  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten
  Hochachtung  zu  erneuern.

Gasser.

II.
Note  des  Kaiserlich  Russischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten

vom

Note.

Le  Soussigné  Gérant  le  Ministère  des
Affaires  Etrangères,  düment  autorisé,
déclare  adhéerer  au  nom  du  Gouverne-19.

  September
1.  Oktober

1885.

Uebersetzung.

Der  unterzeichnete  Leiter  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  mit  gehöriger
Ermächtigung  versehen,  erklärt  Namens  der
        <pb n="681" />
        M  40.

ment  Impérial  de  Russie  aux  propositions
Suivantes  ayant  fait  objet  d’'une  entente
préalable  entre  les  Gonvernemems  Russe
et  Bavarois:

Article  .

Le  Gouvernement  Impérial  de  Russie
engage  Alivrer  au  Gouvernement  Royal
de  Bavière  sur  sa  demande  les  sujets
bavarois  condamnés  ou  poursuivis  par
les  tribunaux  bavarois  à  raison  d’'un
des  faits  ci-aprés  éZnumérés  punissables
d’apreès  les  lois  bavaroises  et  s'étant
Soustraits  par  la  fuite  à  la  peine  du’ils
auraient  encourue:

lo  à  raison  des  crimes  ou  dlits  ci  apres

Gnoncés  ou  des  préparatifs  en  vue
de  leur  exécution,  si  ces  Crimes  ou
delits  ont  été  commis  à  l'égard  de
Sa  Majesté  le  Roi  de  Bavière  ou
à  léegard  des  membres  de  Sa
famille:

a)  meurtre,

b)  voies  de  fatt,

)  lsions  corporelles,

e)  privation  volontaire  de  la  liberte

individuelle,
H)  offense;

597

Kaiserlich  Russischen  Regierung  den  nachfolgenden
  Festsetzungen  zuzustimmen,  welche  den
Gegenstand  einer  vorgängigen  Verständigung
zwischen  den  Regierungen  von  Rußland  und
Bayern  gebildet  haben.

Artikel  1.

Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  verpflichtet
  sich,  der  Königlich  Bayerischen  Regierung
  auf  dieserhalb  gestellten  Antrag,  diejenigen
  bayerischen  Angehörigen  auszuliefern,
welche  von  den  Bayerischen  Gerichten  wegen
einer  der  nachstehend  aufgeführten,  nach  den
Bayerischen  Gesetzen  strafbaren  Handlungen
verurtheilt  sind  oder  verfolgt  werden  und  sich
der  verdienten  Strafe  durch  die  Flucht  entzogen
  haben:

1.  wegen  eines  der  nachstehend  bezeichneten
Verbrechen  oder  Vergehen  oder  wegen
Vorbereitungen  zu  deren  Ausführung,  wenn
diese  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen
Seine  Majestät  den  König  von  Bayern
oder  ein  Mitglied  Seiner  Familie  begangen
  sind:

a)  Todtschlag,

b)  Thätlichkeit,

)  Körperverletzung,

(1)  vorsätzliche  Beraubung  der  persönlichen
  Freiheit,

e)  Beleidigung;
        <pb n="682" />
        598

20  assassinat  ou  tentative  de  ce  crime;

3°  la  préparation  ou  la  détention  illégale
  de  la  dynamite  ou  autres  matières
  explosibles.

Article  2.

Dans  tous  les  autres  cas  ou  T’extradition
  sera  demandée  par  le  Couvernement
  Royal  de  Bavière  à  raison  de
l'un  des  crimes  ou  ddlits  non  -mentionnés
à  T’articlIe  r.  cette  demande  sera  prise
en  considération  par  le  GCouvernemem
Impérial  de  Russie  et,  si  rien  ne  s'ioppose,
il  y  sera  donnd  suite  en  6gard  aux
rapports  d’amitié  dui  unissent  les  deusx

pays.
Article  3.

La  circonstance  que  le  crime  ou  delit,
à  raison  duquel  l’extradition  sera  dea
  été
politique  ne  pourra  en  aucun  cas  servir

mandée,  commis  dans  un  but

de  cause  pour  refuser  I’extradition.

Article  4.

Seront  maintennes  celles  des  dispositions
  de  la  convention  d’extradition
conclue  entre  la  Russie  et  la  Baviere
en  date  du  1
Pas  en  contradiction  avec  le  contenn  des

articles  précédents.

Fbvrier  1860,  qdui  ne  sont

2.  wegen  Mordes  oder  Mordversuchs;

3.  wegen  rechtswidriger  Herstellung  oder
rechtswidrigen  Besitzes  von  Dynamit
oder  anderen  Sprengstoffen.

Artikel  2.

In  allen  andern  Fällen,  in  welchen  die
Auslieferung  von  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  beantragt  wird,  welches  nicht  in  Artikel
  1  erwähnt  ist,  wird  der  Antrag  von  der
Kaiserlich  Russischen  Regierung  in  Erwägung
genommen  und  demselben,  wenn  nichts  entgegensteht,
  mit  Rücksicht  auf  die  freundschaftlichen
  Beziehungen,  welche  die  beiden  Länder
verbinden,  Folge  gegeben  werden.

Artikel  3.

Der  Umstand,  daß  das  Verbrechen  oder
Vergehen,  wegen  dessen  die  Auslieferung  beantragt
  wird,  in  einer  politischen  Absicht  begangen
  ist,  soll  in  keinem  Falle  als  Grund
dienen,  um  die  Auslieferung  abzulehnen.

Artikel  4.

Diejenigen  Bestimmungen  des  Auslieferungsvertrages
  zwischen  Rußland  und  Bayern
vom  ½  Februar  1869,  welche  mit  dem  Inhalte
  der  vorstehenden  Artikel  nicht  im  Widerspruche
  stehen,  bleiben  aufrecht  erhalten.
        <pb n="683" />
        X  40.
Article  8.

e  présent  arrangement  entre  en
vigueur  à  partir  du  jour  de  l’échange
des  notes  à  ce  sujet  entre  le  Couver--nement
  Imprial  de  Russie  et  le  Gouvernement
  Royal  de  Bavière.

Le  Soussigné  profte  de  la  présente
Occasion  pour  rencuveler  à  Monsieur
I  Envoyd
plénipotemiaire  de  Sa  Majestée  le  Roi

extraordinare  et  Ministre

de  Bavière  IDassurance  de  sa  haute  con-Siddration.


A.  VIlangaly.

ad  Nr.  18474.

599
Artikel  5.

Das  gegenwärtige  Abkommen  tritt  mit
dem  Tage  des  diesbezüglichen  Notenwechsels
zwischen  der  Kaiserlich  Russischen  und  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  in  Kraft.

Der  Unterzeichnete  benützt  die  gegenwärtige
Gelegenheit,  um  dem  Herrn  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Bayein  die  Versicherung
  seiner  ausgezeichnelsten  Hochachtung
zu  erneuern.

A.  Vlangaly.

Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=
  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  die  Etatsjahre  1882/83  und  1833  84  betreffend.

Seine  Majestät  der  König  haben,  nachdem  im  versammelten  Staatsrathe  über
den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=  und
des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  die  Etatejahre  1882/83  und  1883,84  Vortrag
erstattet  worden  war,  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Resultate  des  Vermögensstandes
  der  bezeichneten  Fonds  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

München,  den  14.  Oktober  1885.

Kriegsministerium.
v.  Beinleth.
        <pb n="684" />
        600

Ausweis

I.  über  den  Vermögensstand  nachstehender  Militär-Fonds  am  Schlusse  des
Etatsjahres  1882˙83.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitär-  l  Milder  Summa
»»  ittwen-  Invaliden—  «  ,eserm’gens
Vortrag  und  Fonds  Sustuungs.  dieser  drei
Waisen-Fonds  z  Fonds
WJ-NJN  &amp;amp;  IJ  ·J  U1
Am  Schlusse  des  Etatsjahres  1881|82  #  «
betrug  das  Vermögenl  laut  vorigem  .  —
Ausweis  9°195,240  82·613,  410  8559630,804  67|83,439,456  34
Hiez  u  ·  i
die  ihen  Emnahmen  pro  1882  83
mit  Berechnung  ber  bestehenden  und
nach  Abzug  der  Ende  1882  83  be-  .  s
standenen  Äktiven  zu  959,498  67  156,618  00%24,063  70  1  180  42
Summa  10°154,739  49|  3/770,028  9  664,  868  *  14°579,636  76
Hievon  #
die  wirklichen  Ausgaben  1882  83  mit  «
Berechnung  der  bestehenden  und  nach
Abzug  der  Ende  163182  bestandenen
Pessiben  zu  .  927«848115·130,285i23  26,900193'08503431
l  I
Verbleibt  sohin  am  n  hel  des  s
Jahres  1882  83  ein  reines  ermögen  l
von.  9«226,891j343«639,74367627,967!4413494602  5
.
Dieses  Vermögen  besteht  in
a)  baarem  Geldeld  37,041  4  #100  81  495  9958,638  29
b)  königl  bayerischen  Staatspapieren  3/775,500  —+2“429,114  299  409,100  02  6'613,714  31
I)  k.  k.  österreichischen  Staatspapieren  234,400  —  —  400  234,800  —
d)  Pfandbriefen  der  Hypotheken=  und
Wechsel=  u.  südd.  Bodenkredit-Bunk  149,20)  —  200  —  —  —  1489,400  —
6)  Ewiggeld-Kapitalien  .  1«298,78573187,542"85  3,428  54  1°489,757  15
f)  Hypothek-Kapitalien  83/733,362  8600|1,  785  72  214,542  86  4°949°·691  44
Summa1'228,290  08|  3·639,743  6]627,967  44/43°496,001  (19
Hiezu  die  Aktiven  634  78  —  —  —  —  634  78
Summa9'°228,924  86|3°639,743  67/7  627,967  44|13°496,635  97
Oievon  die  Passiven  2/033  52  —  —1  .  2,033  52
Sohin  Vermögen  wie  oben19·226,891  9  3°·639,743  67  627,967  44  13·494,602  45
c
        <pb n="685" />
        MÆ  40.

II.  über  die  Anzahl  der  Individuen,  welche  im  Etatsjahre  1882/83  Pensionen

Ausweis

und  Unterstützungen  empfangen  haben.

601

 

Aus  dem  Militär-Wittwen=  und

 

 

 

Aus  dem  Invaliden-Fonds  erhielten

 

l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e  "  l  S
7  —.  *  □E
Waisen  Fonds  erhielten  *„-  32  6  n  Mannschaf!
.  Ukjtkkk,g1w-Abferti-»Lkhk-gzg  monatlich  Aversal—  des  Inva  ,
Pensionen  beiträge  Sungen  gelder  *  lidenhauses  S.
ÄJ  •  Unterstützungen  O8
22385  Stabs—  25128  Unter—  .—  ---  ·  Es
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Wittwen  Waisen  Waisen  —  u.  Waisen  1  und  Aantuen
"  s  ·  «  —  l  Personen
12  Werlobte  "  |  1
600  730  5#  37502  49  21  4  4818  36  16  4187  5201157  3681  22  27  958
s  —
1418  991  *  14  20  907  525  49
—..————.——  "1  |
1360
unter  vorstehendem
Stande  sind
8  5  46  1  4
—.
13  55
50
Wittwen  und  Waeisen
inbegriffen,  welche  neben
der  Pension  noch  Beihilfen
  genießen.

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bescheinigt:

München,  den  11.  Oktober  1883.
R.  General-Militärkasse  als  Militär-Fondskasse.

 

 

 

101
        <pb n="686" />
        602

Ausweis

I.  über  den  Vermögensstand  nachstehender  Militär-Fonds  am  Schlusse  des

Etatsjahres  1883|84.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Miltäre  Milder  Summa
ittwen=  Invaliden=  des  Vermögens
Vortrag  und  Fonds  Sltungs-  dieser  drei
Waisen-Fonds  Fonds
#  #  l  #*  4  3
Am  Schlusse  des  Etatsjahres  188283
betrug  das  Jermögen  laut  5
Ausweis  9·°226,891  34%3°639,743  67  627,967  44/|13°494,602  45
iezu:  #
Die  wirklichen  Einnahmen  pro  #
1883  84  mit  Beirechnung  der  be-  "
stehenden  und  nach  Abzug  der  Ende  #
1882·83  bestandenen  Aktiven  zu  977,896  (0660  148,687  18  46,299  621·'172,882  86
Summa  110/204,787  40|  3  °788,430  355  6/4,267  00/4/667,485  31
Hievon:  «
DiewirklrchenAusgabenpkolsss84  ,  «
mit  Beirechnung  der  bestehenden  und  #
nach  Abzug  der  Ende  1882·83  be-  1
standenen  Hasfien  zu  ..  943,26367129,91026  25,153  711093,327  64
Verbleibt  sohin  am  Schlusse  des  1
Jahres  1883·84  ein  reines  Vermögen
  von.  .  9«26I,523s733«658,520«59640,113  I31  13«569,15767
Dieses  Vermögen  besteht  i  in:  »
a)  baarem  Gelde  37,505  54  16,134  8]  24,684  (75578,325  16
b)  k.  bayer.  Staatspapieren  ..  .  13775,600  ——2“429,114  299  379,957  147/6°584,571  46
)  k.  k  österreichischen  Staatspapieren  234,400  —  —  —  400  —  234,800  —
d)  Pfandbriefen  der  Hypotheken=  und  «
juddeutschenBodcskredctiBank.E16,000—-  200  —  —  —  16,200  —
e)  Ewiggeld-Kapitalien  247,357  16687,542  85  3,428  57  1/438,328  58
f)  Hypothek-Kapitalien.  .84953,919  991°/025,528  55240,642  8615°220,091  43
Summa9’1,682  69|s  3°658°520  59  649,113  35|13°572,316  63
Hiezu:  die  Aktiven  30  en  —  —  —  —  30  21
Summa264,712  90  3/’658,520  59  649,  113  (35|/13°572,346  84
Hievon:  die  Passiven  .  3«189I17,—  —  —  —  3,189  17
Sohin  Vermögensstand  wie  oben:  9'261,523  5  3°658,520  59649,113  3513·569,157  67
1

1
        <pb n="687" />
        M  40.

Auswei  s

II.  über  die  Anzahl  der  Individuen,  welche  im  Etatsjahre  1883/84  Pensionen
und  Unterstützungen  erhielten.

603

 

Aus  dem  Militär-Wittwen=  und
Waisen-Fonds  erhielten

 

 

Aus  dem  Invaliden  Fonds

 

 

S
#  —
eerhielten  Man
re  e#  1e  1  a  =  2
-  Unterhalts-Ahfkkti.Lehk-zszz  --  dllkgotånich  25
Pensionen  -  »O-  —  A-  TUVUI-.:-·.:-beiträge
  gungen  gelder  s  monatliche  versal-  denhauses
n  X  —  ###  *ie  S  —  1  —  ,  —  .  —’
——  Stabs--  Unter  Unterstützungen  "
S.(S-#Obe-offi-!  46  —  —
————  ————  ⁊  515  "r.  —
.  %  —.  -  2  ———  .  *  .  28
„EES  Offi-  TZ  diers—  2  —  S  —  S
E———  #  -5  ——  S—s  S  —
E—  8  ziers-  S0  262  und  —————————.—.—  p  —  D
E—  EIIEIIEEIIBE—LIILALLLLILLELIE
GS  EEEIIEEIEIIIEIIIIEIEIIIE
2295J520%522  —
—  #  .  2612  2  —  □  5722  =  *
SÖ  .  —.-  .  :-WittwcuWaien
  WaisenWittwen  Wittwen  .
D  —  u.  Waisen  und  Waisen  i
"  I  Versonen
698  720614  375  3867  34  1¼  477  35  15  51102  87403  29014  201  822
Verlobte  6
12  1  1
————.—.—.—  —  —  —  .  .
1,421  989  51  42  20  976  393  41
—  U„
1.375

 

Unter  vorstehendem
Stande  sind:

8  4148

1  ——

Ü  59

5

Wittwen  und  Waisen
inbegriffen,  welche  neben
der  Pension  noch  Beihilfen

  genießen.

 

 

München,  4.  September  1884.
R.  General-Militärkasse  als  Militär-Fondskasse.

 

 

 

Die  Richtigkeit  bescheinigt.
        <pb n="688" />
        604
Hosdienst-Machricht.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  d.  d.
Herrenwörth  den  8.  Oktober  If.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  die  erledigte  Hofpriesterstelle
  in  Fürstenfeld  dem  derzeitigen
Curatpriester  zu  Maria-Eck,  Alois  Niggl,
mit  dem  Titel  eines  Königlichen  Hofkaplans
zu  verleihen.

 

Ordeno-Verleihung.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
27.  September  lf.  Is.  dem  Vorsitzenden  der
Reichskommission  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfes
  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches,  Wirklichen
  Geheimen  Rath  und  Mitglied  des  kgl.
preußischen  Staatsrathes,  Dr.  Pape  in
Berlin,  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.

Käniglich  Alerhöchst##  Pewilligung  zur
Namens-  und  Wappenänderung.

Seine  Majestät  der  König  haben
mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  August

l.  Is.  geruht,  dem  Grafen  Karl  von  Waldburg-Zeil-Trauchburg
  auf  Schloß  Syrgenstein,
  k  Bezirksamts  Lindau,  Ritter  des
k.  Haus-Ritter-Ordens  vom  heiligen  Georg
und  k.  württembergischen  Hauptmann  a.  D.,
die  nachgesuchte  Bewilligung  zu  ertheilen,  daß
er  künftighin  in  erblicher  Weise  sich  „Graf
von  Waldburg-Syrgenstein“  nennen  und
schreiben,  sowie  ein  aus  dem  Wal  dburg'’schen
und  dem  Syrgenstein'schen  Stammwappen
combinirtes  Familienwappen  führen  dürfe,
wie  ihm  solches  mittelst  Urkunde  vom
obengenannten  Tage  allergnädigst  verliehen
worden  ist.

 

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Amahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
11.  Oktober  lf.  Is.  dem  Leibjäger  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Arnulf  von
Bayern,  Jakob  Kreuzer,  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  der  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  und
Könige  von  Preußen  verliehenen,  am  Bande
des  Rothen  Adler-Ordens  zu  tragenden
silbernen  Medaille  zu  ertheilen.
        <pb n="689" />
        605

Ersetund  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

41.

München,  den  24.  Oktober  1885.

 

 

 

Bekann  machung  vom  22.  Oktober  1885,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
betreffend.

..1

 

Nr.  12,149.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  betr.

Kal.  Staatsministerium  des  ULal.  Hauses  und  des  Aeußern,  der  Justiz,  des  Innern.
der  Finanzen  und  Aagl.  Rriegsministerium.

Nachstehend  werden  die  vom  Reichs-Versicherungsamt  zu  §.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  erlassenen  Ausführungs-Vorschriften  (Bekanntmachung
des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  30.  September  1885)  behufs  Darnachachtung  zur  allgemeinen

  Kenntniß  gebracht.
102
        <pb n="690" />
        606

Die  Aufsichtsbehörden  der  hienach  in  Frage  kommenden  Krankenkassen  werden  angewiesen,
  die  Vorstände  der  letzteren  auf  diese  Vorschriften  aufmerksam  zu  machen.

München,  den  22.  Oktober  1885.
Dr.  v.  Fäusile.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Beinleth.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

Bekanntmachung,

betreffend  den  von  der  Krankenkasse  in  der  Zeit  von  der  fünften  bis  zur  dreizehnten  Woche  nach  dem
Unfallszu  leistenden,  Seitens  des  Betriebsunternehmers  zu  erstattenden  Mehrbetrag  an  Krankengeld
(5.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes).

Vom  30.  September  1885.

Auf  Grund  des  §.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt
  die  nachstehenden  Ausführungsvorschriften:

§.  1.  Als  Krankenkassen  im  Sinne  des  §.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes
gelten:  Die  Gemeindekrankenversicherung,  die  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Innungs-,  Baukrankenkassen,
  die  Knappschaftskassen,  sowie  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7.  April  1876
(Reichs-Gesetzblatt  S.  125)  errichteten  eingeschriebenen  Hülfskassen  und  die  auf  Grund
landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen,  sofern  die  Mitglieder  dieser  Hülfskassen
gemäß  §.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes  von  der  Verpflichtung,  einer  der  vorgenannten
Kassen  beizutreten,  befreit  sind.

§.  2.  Der  im  §.  5  Absatz  9  cir.  vorgesehene  Mehrbetrag  an  Krankengeld  ist  vom
Beginn  der  fünften  Woche  (dem  29.  Tage)  nach  Eintritt  des  Unfalls  an  bis  zum  Ablauf
der  dreizehnten  Woche  für  jeden  Tag  zu  gewähren,  für  welchen  ein  Anspruch  auf  Krankengeld
  gesetzlich  oder  statutengemäß  besteht.  Der  Tag  des  Unfalls  ist  bei  der  Berechnung
des  Zeitablaufs  nicht  mit  zu  zählen.

Der  Mehrbetrag  ist  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  der  Verletzte  gesetzlich  oder  statutengemäß
  gegen  Unfall  versichert  und  der  Unfall  beim  Betriebe  eingetreten  ist.  (§§.  1  und  2
des  Unfallversicherungsgesetzes.)
        <pb n="691" />
        „k  11.  607

§.  3.  Ist  der  Verletzte  in  einem  Kraukenhause  untergebracht,  und  hat  derselbe  Angehörige,
  deren  Unterhalt  er  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienst  bestritten  hat  (vgl.  S§.  7
Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes),  so  ist  demselben  ein  Mehrbetrag  auf  Grund  des
§.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes  insoweit  zu  leisten,  als  das  neben  der  freien
Kur  und  Verpflegung  gewährte  Krankengeld  ein  Drittel  des  bei  der  Berechnung  desselben
zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohnes  nicht  erreicht.  7½

Hat  dagegen  der  in  einem  Krankenhause  untergebrachte  Verletzte  solche  Angehörige
nicht,  so  ist  demselben  ein  Mehrbetrag  auf  Grund  des  KF.  5  Absatz  9  a.  a.  O.  nur  insoweit
zu  leisten,  als  ihm  nach  §.  21  Ziffer  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  statutengemäß  ein
Anspruch  auf  Krankengeld  zusteht,  und  dieses  den  Betrag  von  einem  Sechstel  des  bei  der
Berechnung  desselben  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohnes  nicht  erreicht.)

§.  4.  Hülfskassen,  welche  an  Stelle  freier  ärztlicher  Behandlung  und  freier  Arznei
ein  erhöhtes  Krankengeld  gewähren  (§.  75  letzter  Satz  des  Krankenversicherungsgesetzes),  haben
dem  verletzten  Kassenmitgliede  für  die  im  §.  2  angegebene  Zeit  als  Mehrbetrag  auf  Grund
des  §.  5  Absatz  9  cir.  so  viel  zu  gewähren,  als  zur  Erreichung  von  elf  Zwölfteln  des  bei
der  Berechnung  des  Krankengeldes  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohnes  erforderlich  ist.)

§.  5.  Beträgt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  4,  das  gesetzliche  oder  statutenmäßige
  Krankengeld,  welches  der  Verletzte  aus  einer  Krankenkasse  allein  oder  aus  mehreren
Krankenkassen  zusammen  zu  beanspruchen  hat,  bereits  zwei  Drittel  des  bei  der  Berechnung
desselben  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohnes  oder  mehr,  so  steht  dem  Verletzten  aus  §.  5

Anmerkung")  Nach  §.  7  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  ist  neben  der  freien  Kur  kund
Verpflegung  die  Hälfte  des  in  §  6  daselbst  festgesetzten  Krankengeldes  zu  leisten.  Wird  das  nach  §.  Skcit.
zu  gewährende  Krankengeld  gemäß  §.  5  Abs.  9  eit.  auf  zwei  Drittel  des  Arbeitslohns  erhöht,  so  erhöht
sich  entsprechend  das  nach  §.  7  Absatz  2  zu  gewährende  Krankengeld  auf  die  Hälfte  von  zwei  Dritteln,
d  i.  auf  ein  Drittel  des  Arbeitslohns.  ·

2)  Nach  §.  21  Ziffer  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  kann  neben  freier  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhause  ein  Krankengeld  bis  zu  einem  Achtel  des  durchschnittlichen  Tagelohns  auch  Solchen
bewilligt  werden,  welche  nicht  den  Unterhalt  von  Angehörigen  aus  ihrem  Lohne  bestritten  haben.  Hiernach
  verhält  sich  das  dem  alleinstehenden  Verletzten  höchstens  zu  gewährende  Krankengeld  zu  dem  Krankengeld,
  welched  beim  Vorhandensein  von  Angehörigen  gemäß  §.  7  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
zu  gewähren  ist,  wie  1  zu  2.  Wird  nun  das  letztere  Krankengeld  gemäß  der  vorstehenden  Anmerkung
von  ¼  auf  ½  des  Arbeitslohns  erhöht,  so  erhöht  sich  im  gleichen  Verhältniß  das  dem  alleinstehenden
Verletzten  zu  gewährende  Krankengeld  von  ½  auf  ½  des  Arbeitslohns.

3)  Da  nach  §.  5  Abs.  9  cit.  das  Krankengeld  von  ½  auf  ½,  also  um  ½  zu  erhöhen  ist,  so  erhöht
sich  der  im  S.  75  letzter  Satz  des  Krankenversicherungsgesetzes  bestimmte  Mindestbetrag  von  /41,  wovon
¼  die  Stelle  freier  Kur  vertritt,  um  ½,  mithin  auf  1½12.
        <pb n="692" />
        608

Absatz  9  cit.  ein  Anspruch  auf  einen  Mehrbetrag  nicht  zu.  Ebensowenig  hat  in  diesem
Falle  die  Krankenkasse  auf  Grund  dieser  Bestimmung  einen  Anspruch  auf  Erstattung  gegen
den  Betriebsunternehmer.

8.  6.  Bestehen  Bedenken  gegen  den  Anspruch  des  Verletzten  auf  den  in  §.  5  Absatz  9  cit.
vorgesehenen  Mehrbetrag,  so  hat  die  Verwaltung  der  Krankenkasse  dem  Unternehmer  desjenigen
  Betriebes,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  von  dem  Anspruche  Mittheilung
zu  machen  und  dessen  Erklärung  hierüber  einzuholen.  Können  hierdurch  die  Bedenken  nicht
beseitigt  werden,  so  hat  die  Verwaltung  auch  die  Orts-Polizeibehörde  sowie  die  Organe
der  betheiligten  Berufsgenossenschaft  um  eine  Aeußerung  zu  ersuchen  und  nach  dem  Ergebnisse,
  vorbehaltlich  der  Entscheidung  der  für  Streitigkeiten  dieser  Art  zuständigen  Behörde
(§.  5  Absatz  11  a.  a.  O.),  über  den  Anspruch  nach  bestem  Ermessen  zu  beschließen.

§.  7.  Die  Auszahlung  des  Mehrbetrages  Seitens  der  Krankenkasse  hat  in  der
gleichen  Weise  und  an  denselben  Zahlterminen  zu  erfolgen,  welche  für  das  gesetzlich  oder
statutengemäß  zu  gewährende  Krankengeld  bei  der  Kasse  eingeführt  sind.

§.  S8.  Die  der  Krankenkasse  in  Befolgung  des  §.  5  Absatz  9  cit.  erwachsene  Mehrausgabe
  an  Krankengeld  ist  ungesäumt  nach  der  Wiederherstellung  des  verletzten  Kassenmitgliedes,
  nach  dem  etwa  erfolgten  Ableben  desselben,  beziehungsweise  nach  Ablauf  der
dreizehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  bei  dem  Unternehmer  desjenigen  Betriebes,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  zur  Erstattung  zu  liquidiren.

§.  9.  Der  Liquidation  ist  das  nachstehende  Formular  zu  Grunde  zu  legen.

§.  10.  Bei  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  und  bei  Knappschaftskassen  kann  abweichend
  von  den  Bestimmungen  in  88.  8  und  9  die  Liquidation  nach  freier  Vereinbarung
zwischen  den  Betriebsunternehmern  und  den  Kassenverwaltungen  auch  in  bestimmten  Zwischenräumen
  und  für  mehrere  Kassenmitglieder  gemeinschaftlich  erfolgen.

Berlin,  den  30.  September  1885.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker
        <pb n="693" />
        41.  609
Liquidation
auf  Grund
des  §.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884.

Krankenkasse  (Name,  Art,  Sitz):

Aufsichtsbehörde  (Name,  Sitz):

1)  Betrieb,  in  welchem  sich  der  Unfall
ereignet  hat;  Name  des  Unternehmers
(Firma);  genaue  Ortsangabe  (eventuell
  S  und  Hausnummer):  4
2)  Vor=  und  Zuname  des  verletzten
Kassenmitgliedes:  1
Wohnort,  Wohnung:  6

3)  Datum  des  Unfalls:

4)  der  Wiederaufnahme  der  Arbeit,  zu  a:

oder  6

b.  des  erfolgten  Ablebens,  oder  «

c.desAblaufsderdreizehntenWochezuc:
nach  Eintritt  des  Unfalles:

5)  Anzahl  der  Tage,  für  welche  dem  Verietzten  vom  Beginn  der  fünften  Woche  nach
Eintritt  des  Unfalles  bis  zur  Wiederherstellung  (bis  zum  etwa  erfolgten  Ableben,
beziehungsweise  bis  zum  Ablauf  der  dreizehnten  Woche)  Krankengeld  gezahlt  worden  ist:
a.  der  Berechnung  des  Krankengeldes  zu  Grunde  gelegten  täglichen
Arbeitslohdnnss-sss  19  93
6)  Betrag  des  b.  (gesetzlichen)  (statutenmäßigen)  Krankengeldes  für  den  Tggg.  4  J—
c  auf  Grund  des  §  5  Absay  des  Unfallversicherungsgesetzes
1  für  den  Tag  gewährten  Krankengeldes  .  ..  ..  M.  .
7)  Berechnung.  —  Das  verletzte  Kassenmitglied  hat  vom  Beginn  der  fünften  Woche  seit  Eintritt

des  Unfalles  an  Krankengeld  insgesammt  empfangen:
und  zwar  für  ..  Tage  (vergl.  Ziffer  5)  3.  A..  (vergl.  Ziffer  60),

zusammememeeennnnnnnnn

Dem  Kassenmitgliede  stand  für  die  gleiche  Zeit  (gesetzlich)  (statutenmäßig)  zu

und  zwar  für  Tage  (vergl.  Ziffer  5)  5..  A  ...  (vergl.  Zifser  6b),  zusammen
Metrauslage,  welche  der  Kasse  vom  Betriebsunternehmer  zu  erstatten  ist.

 

u  h:

Datum

 

 

4½
—

8)  Bemerkungen:
        <pb n="694" />
        610

Auf  Grund  des  §.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes  r*s  E#r  w.
zufolge  Beschlusses  des  Kassenvorstandes  vom
ergebenst  ersucht,  der  unterzeichneten  Kasse  zu  Händen  des  Herrn
die  vorstehend  begründete  Mehrauslage  zum  Betrage  von  (in  Buchstaben)
4J  bis  zum

gefälligst  erstatten  zu  wollen.

Ort  und  Datum:  Unterschrift:

An
Den  vorstehend  liquidirten  Betrag  von  4  zerhalten.
Ort  und  Datum:  Unterschrift:

Zur  Beachtung.

Nach  §.  5  Absatz  9  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  ist  von  Beginn  der  fünften
Woche  nach  Eintritt  des  Unfalles  bis  zum  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  das  Krankengeld,  welches  den
durch  einen  Betriebsunfall  verletzten  Personen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  gewährt  wird,
auf  mindestens  zwei  Drittel  des  bei  der  Berechnung  desselben  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohnes  zu
bemessen.  Die  Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln  und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu  gewährenden
  niedrigeren  Krankengelde  ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeinde-Krankenversicherung)  von  dem

Unternehmer  desjenigen  Betriebes  zu  erstatten,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  vorstehenden  Bestimmung  unter  den  Betheiligten  eutstehen,
sind  nach  Maßgabe  des  §.  5  Absatz  11  a.  a.  O.  und  des  §.  58  Absatz  l  des  Krankenversicherungsgesetzes

von  der  für  die  Krankenkasse  zuständigen  Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden.
        <pb n="695" />
        611

eseh  und  Nerorduungs·  Blulf

für  das

Königreich  Bayern.

    

W  40.

Mäüynchen,  den  6.  November  1885.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  8.  November  1885,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betr.  —  Bekanntmachun  gve  24.  N
zx  tober  1885,  die  Verlegung  des  Sitzes  des  k.  Forstamtes  Neidenfels  nach  Lambrecht  betr.  —  Druckfehler-Berichtigung.

     

Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.

Kal.  Staatsministerium  des  Innern.

Aus  Veranlassung  der  fortdauernden  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  in
Italien  wird  im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  8.  vor.  Mts.  „die  Ein=  und
Durchfuhr  von  Schweinen  betreffend“  —  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  583  f.  —  und  auf  Grund
der  dort  angeführten  Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  Nachstehendes  angeordnet:

1.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus

Italien  ist  verboten.
2.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus
der  Schweiz  ist  nur  gestattet,  wenn  durch  amtliches  Zeugniß  der  mindestens
104
        <pb n="696" />
        612

dreißigtägige  Aufenthalt  der  einzuführenden  Thiere  an  einem  seuchenfreien  Orte
der  Schweiz  nachgewiesen  wird.

3.  Die  voranstehend  in  Ziff.  1  und  2  getroffene  Verfügung  tritt  8  Tage  nach
ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

München,  den  3.  November  1885.

Frhr.  v.  Feilitsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

 

—  Ô  —  —  ——  —.  —––.  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —

Nr.  15,229I.
Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Sitzes  des  k.  Forstamtes  Neidenfels  nach  Lambrecht  betreffend.

RAgl.  Itaatsministerium  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  unter'm  8.  Juli  lfd.  Is.  Allerhöchst  zu  genehmigen
  geruht,  daß  der  Sitz  des  k.  Forstamtes  Neidenfels  nach  Lambrecht  verlegt  und
dasselbe  künftig  „Königl.  Forstamt  Lambrecht“  benannt  werde.

München,  den  24.  Oktober  1885.

Dr.  v.  Riedel.
Der  General-Sekretär:

Ministerialrath  Bauer.

Druckfehler-Berichtigung.
In  einem  Theil  der  Auflage  der  Nr.  40  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  ist,  in  dem  französischen
Texte  des  daselbst  veröffentlichten  bayerisch-russischen  Uebereinkommens  wegen  der  Auslieferungsverhältnisse,  eine
Anzahl  von  Druckfeblern  stehen  geblieben,  welche  hiemit  berichtigt  werden.  Es  ist  zu  lesen:
Seite  594.  Eingang  der  bayerischen  Erklärung  Zeile  1  statt  La  Soussigné:  Le  Soussigné.
ibid.  Art.  1  Zeile  7  statt  d'apres  le  lois:  d’aprèes  les  lois.
Seite  595  Art.  2  Zeile  5  statt  IArticle:  Iarticle.
ibid.  A#t.  2  Zeile  8  statt  en  Eegard:  eu  SÖ6gard.
ibid.  Art.  3  Zeile  3  statt  à  été  commis:  a  été6  commis.
Seite  597  Art.  1  Zeile  6  statt  de  faits:  des  faits.
ibid.  Art.  1  Ziff.  1  Zeile  4  und  6  statt  à  legard:  A  lEgard.
Seite  598  Art.  2  Zeile  5  statt  a  Darticle  1r:  A  Tarticle  kr.
ibid.  Zeile  8  statt  en  Sgard:  eu  Ögard.
ibid.  Art.  3  Zeile  3  statt  à  éte  commis:  a  ECtéö  commis.
        <pb n="697" />
        613

Blatt

    

eseh  und  Derurdunngs.

Königreich  Bayern.

—

W  3.

Mäüdnchen,  den  16.  November  1885.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  7.  November  1885,  den  Vollzug  der  Bundeskartelkonvention  vom  10.  Februar  1831
betr.  —  Bekanntmachung  vom  30.  Ortober  1885,  Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Ersatzordnung

betreffend.

 

———-———  ---  ½—

 

Nr.  121931.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Bundeskartelkonvention  vom  10.  Februar  1831  betr.

K.  Staatsministerium  des  &amp;amp;  Hauses  und  des  Neußern.

Die  Königliche  Regierung  hat  durch  eine  unter'm  Heutigen  vom  Königlichen  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner
Majestät  des  Königs  abgegebene  Erklärung  mit  den  Regierungen  der  sämmtlichen
Deutschen  Bundesstaaten  ein  Uebereinkommen  abgeschlossen,  wonach  auf  die  fernere  Gewährung
  der  in  Art.  9  der  Bundeskartelkonvention  vom  10.  Februar  1831  für  Einlieferung
von  Deserteuren  und  mitgenommenen  Pferden  festgesetzten  Prämien  gegenseitig  Verzicht  geleistet
  wird.

105
        <pb n="698" />
        614

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  28.  Februar  1864
und  vom  31.  März  1868,  die  Bundeskartelkonvention  betreffend,  (Reggs.-Bl.  von  1864
S.  217  ff.  und  von  1868  S.  587  ff.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  7.  November  1885.
Frhr.  v.  CTrailsheim.

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Bölderndorff.

—  —

 

No.  19413.

Bekanntmachung,  Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Ersatzordnung  betr.
K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Rriegsministerium.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  d.  d.  Linderhof
den  23.  Oktober  1885  die  im  Anschlusse  folgenden  Ergänzungen  und  Aenderungen  des  ersten
Theiles  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  21.  November  1875  Allergnädigst
zu  genehmigen  geruht.

München,  den  30.  Oktober  1885.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  gPeinleth.

Der  Chefzder  Centralabtheilung:
Sit,  Oberst  z.  D.

Ergänzungen  und  Aenderungen  des  ersten  Theiles  der  Wehrordnung
vom  21.  November  1875.

Unter  Abkürzungen  ist  am  Schluß  nachzutragen:
G.  v.  31.  3.  85.  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs-Militär-  eseses

vom  2.  Mai  1874  (om  31.  März  1885).

Der  S§.  2  Ziffer  4,  erster  Absatz  erhält  folgende  Fassung:
In  den  Infanterie-Brigade-Bezirken  sind  ein  höherer  Offizier,  in  der  Regel
        <pb n="699" />
        .  43.  615

der  Infanterie-Brigade-Commandeur")  und  ein  höherer  Verwaltungsbeamter  unter
dem  Namen:

„Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  #ten  Infanterie-Brigade“
die  Behörde,  welcher  die  ständige  Besorgung  der  Ersatz-Angelegenheiten  obliegt.“)

R.  M.  G.  8.  30,  3b  u.

G.  v.  31  3.  85.

Der  §.  2  Ziffer  5,  erster  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

In  den  einzelnen  Aushebungs-Bezirken  sind  ein  Offizier,  in  der  Regel  der
Landwehrbezirks-Commandeur")  und  ein  Verwaltungs-Beamter  des  Bezirks  oder,
wo  ein  solcher  Beamter  fehlt,  ein  besonders  zu  diesem  Zweck  bestelltes  bürgerliches
Mitglied  unter  dem  Namen:

„Ersatz-Kommission  des  Aushebungsbezirks  (Bezirksamtes  rc.  2c.)  N.  N.“
die  Behörde,  welcher  die  ständige  Besorgung  der  Ersatz-Angelegenheiten  ebliegt.“)

R.  M.  G.  S.  30,  3  a  u.

G.  v.  31.  3.  85.

 

*)Anträge  auf  Uebertragung  der  ständigen  Geschäfte  der  Heeresergänzung  an  andere  Offiziere  als  den
Infanterie-Brigade-Commandeur  beziehungsweise  Landwehr-Bezirks-Comntandeur  find  auf  dem  militärischen  Dienstwege
  einzureichen.  v

Da,  wo  in  den  folgenden  §§.  von  dem  Infanterie-Brigade-Commandeur  beziehungsweise  dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Militär-Vorsitzende  der  Ober-Ersatz-Kommission  beziehungsweise
der  Ersatz-Kommission,  sowie  von  dem  Brigade-Adjutanten  die  Rede  ist,  gilt  das  daselbst  Gesagte  für  den  Fall
der  Uebertragung  der  ständigen  Geschäfte  der  Heeresergänzung  auf  andere  Offiziere  auch  für  letztere  beziehungsweise
  für  den  betreffenden  Adjutanten.

In  §.  69  Ziffer  1,  erster  Absatz  ist  statt  „Landwehr-Referenten  des  Infanterie-Brigade-Kommandos"“
  und  in  §.  70  Ziffer  2,  zweiter  Absatz  statt  „Landwehr-Referenten“
zu  setzen:  „Brigade-Adjutanten“.?)

 

)  Die  einschlägigen  Dienstleistungen  gehen  erst  dann  an  den!  Brigade-Adjutanten  über,  wenn  die  Stelle
des  Jandwehr-Referenten  der  betreffenden  Brigade  erledigt  sein  wird.]

Der  §.  89  Ziffer  3  lit.  c  erhält  folgende  Fassung:
ein  Unbescholtenheits-Zeugniß,  welches  für  Zöglinge  von  höheren  Schulen  (Gymnasien,
  Real-Gymnasien,  Ober-Rcealschulen,  Progymnasien,  Realschulen,  Real-Progymnasien,
  höheren  Bürgerschulen  und  den  übrigen  militärberechtigten  Lehranstalten)  durch
        <pb n="700" />
        616

den  Direktor  der  Lehranstalt,  für  alle  übrigen  jungen  Leute  durch  die  Polizei-Obrigkeit
  oder  ihre  vorgesetzte  Dienstbehörde  auszustellen  ist.
Das  Schema  17  zu  §.  90  erhält  am  Fuße  nachstehenden  Zusatz:

Auf  Grund  dieses  Zeugnisses  und  der  nachstehenden,  gemäß  §.  89,,  Theil  I
der  Wehrordnung  beizufügenden  Belege:

a)  eines  Geburtszeugnisses,

b)  eines  Einwilligungsattestes  des  Vaters  oder  Vormundes  mit  der  Erklärung
über  die  Bereitwilligkeit  und  Fähigkeit,  den  Freiwilligen  während  einer  einjährigen
  aktiven  Dienstzeit  zu  bekleiden,  auszurüsten  und  zu  verpflegen,

—  zu  b:  bei  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung,  sofern  sie  in
der  Flotte  dienen  wollen,  nicht  erforderlich;  —

c)  eines  Unbescholtenheits-Zeugnisses,  welches  für  Zöglinge  von  höheren  Schulen
(Gymnasien,  Real-Gymnasien,  Ober-Realschulen,  Progymnasien,  Realschulen,
Real-Progymnasien,  höheren  Bürgerschulen  und  den  übrigen  militärberechtigten
Lehranstalten)  durch  den  Direktor  der  Lehranstalt,  für  alle  übrigen  jungen  Leute
durch  die  Polizei-Obrigkeit  oder  ihre  vorgesetzte  Dienstbehörde  auszustellen  ist,

muß  die  Ertheilung  des  Berechtigungs-Scheins  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  bei  derjenigen  Prüfungs-Kommission  für  Einjährig-Freiwillige,  in  deren  Bezirk
  der  Wehrpflichtige  gestellungspflichtig  ist,  schriftlich  nachgesucht  werden.

Wer  sich  behufs  Erlangung  der  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
nicht  spätestens  bis  zum  1.  Februar  seines  ersten  Militärpflichtjahres,  d.  h.  desjenigen
  Jahres,  in  welchem  er  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  bei  der  betreffenden
Prüfungs-Kommission  anmeldet  und  den  Nachweis  der  Berechtigung  nicht  bis  zum
1.  April  desselben  Jahres  bei  der  Ersatz-Kommission  seines  Gestellungsortes  erbringt,
  verliert  das  Anrecht  auf  Zulassung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.)

*)  Auf  der  Vorderseite  des  Zeugniß=  Schemas  17  zu  §.  90  und  zwar  unter  dem  für  die  Unterschriften
bestimmten  Raum  ist  als  Ueberschrift  in  entsprechenden  Lettern  „zur  Beachtung“"  zu  drucken,  und  darunter  die

erste  Zeile  des  vorgeschriebenen  Zusatzes,  das  Uebrige  dagegen  auf  der  Rückseite  des  Zeugnisses  zum  Abdruck  zu

bringen  und  nach  dem  Schlusse  des  Zusatzes  in  Klammern  hinzuzufügen:
(Min.-Entschl.  vom  30.  Oktober  1885,  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  Nr.  43).
        <pb n="701" />
        Grset-und  Veradunzsnglet

für  das

Königreich  Bayern.

 

K  44.

Müychen,  den  26.  November  1885.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  20.  November  1885,  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag  vom  25.  Februar
1880  betr.  —  Gesetz  vom  20.  November  1885,  die  Abänderung  der  Bestimmungen  unter  Nr.  130
und  141  des  Tarifes  zum  Gewerbsteuergesetze  vom  19.  Mai  1881  betr.  —  Be  kanntmachung  vom
13.  November  1885,  die  Anwendung  des  Reichs-Stempelgesetzes  betr.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Verleihung
  der  Würde  eines  lebenslänglichen  Reichsrathes  der  Krone  Bayern.  «  ·

  
 

 

 

Gesetz,  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag
vom  25.  Februar  1880  betr.

Cudwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfaltgraf  bei  Bhein,
Ferzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etoe.  etr.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Abänderung  des
Gesetzes  vom  25.  Februar  1880,  den  Branntweinaufschlag  betreffend,  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:
106
        <pb n="702" />
        618

Art.  J.
Art.  3  Abs.  1  soll  lauten:

Dem  Maischraum-Aufschlag  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  4
Abs.  1,  in  Art.  5  Abs.  1  und  in  Art.  6  Absl.  1  diejenigen  Brennereien  unterworfen,
  welche  mehlige  Stoffe  allein  oder  Mischungen  aus  mehligen  und  nicht
mehligen  Stoffen  verarbeiten.
Art.  II.
Art.  3  Abs.  4  soll  lauten:
Von  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  in  dem  Zeitraum  vom  1.  Oktober
bis  31.  Mai  einschließlich  betrieben  werden,  und  an  einem  Tage  nicht  über
10  ½  Hektoliter  Bottichraum  bemeischen,  soll  jedoch  der  Maischraum-Ausschlag  nur
mit  fünf  Sechstel  des  vorstehend  festgestellten  Steuersatzes  eingehoben  werden.  Der
Anspruch  auf  diese  Aufschlagbegünstigung  geht  nicht  verloren,  wenn  von  landwirthschaftlichen
  Brennereien  im  Zwischenbetriebe  nicht  mehlige  Stoffe  allein  verarbeitet
werden;  gelangen  in  landwirthschaftlichen  Brennereien  an  einem  Tage  mehr  als
10½  Hektoliter  Bottichraum  zur  Bemaischung,  so  geht  der  Anspruch  auf  diese
Auschlagbegünstigung  für  den  betreffenden  Kalendermonat  verloren.

Art.  III.
Art.  6  soll  lauten:

Dem  Branntweinfabrikat-Aufschlag  sind  diejenigen  gewerblichen  Brennereien
unterworfen,  welche  mehlige  Stoffe  allein  oder  Mischungen  aus  mehligen  und  nicht
mehligen  Stoffen  verarbeiten.  In  diesen  Brennereien  ist  die  Brennvorrichtung
mit  einem  besonderen,  von  der  k.  Staatsregierung  genehmigten  Apparat  zum
Messen  des  Spiritus  nach  Vorschrift  der  Aufschlagverwaltung  zu  versehen.

Zur  Entrichtung  des  Branntweinfabrikat-Ausschlages  an  Stelle  der  in  Art.  3
und  in  Art.  4  bezeichneten  Erhebungsarten  können  auch  andere  Brennereien  zugelassen
  werden,  in  denen  die  Brennvorrichtung  mit  dem  Meßapparate  nach  Vorschrift
  der  Aufschlagverwaltung  versehen  wird.

Der  Fabrikat-Aufschlag  wird  auf  Grundlage  der  Anzeigen  des  Meßapparates
nach  dem  in  Art.  1  festgestellten  Satze  unter  Abzug  von  10  Prozent  für  die  in  der
Brennerei  entstehenden  Alkoholverluste  erhoben.
        <pb n="703" />
        M  44.  619

Art.  IV.

Art.  26  Ziff.  8  Schlußabsatz  soll  lauten:

Im  Falle  des  Fortbetriebes  der  Brennerei  ist  sodann  bis  zur  Herstellung  des
Meßapparates  der  Fabrikat  =  Aufschlag  nach  dem  in  Abs.  4  bestimmten  Grundsatze,
oder  statt  des  Fabrikat-Aufschlages  der  Maischraum=  oder  der  Branntweinmaterial-Ausschlag
  gemäß  Art.  23  und  24  nach  Ermessen  der  Aufschlagbehörde  zu  erheben.

Art.  V.

Art.  47  Abs.  2  soll  lauten:

Wird  in  Brennereien,  welche  der  Aufschlag-Abfindung  unterliegen,  das  Brennverfahren
  ohne  die  vorgeschriebene  Anmeldung  oder  vor  der  angemeldeten  Zeit  begonnen
  oder  nach  Umfluß  dieser  Zeit  fortgesetzt,  oder  werden  der  Vorschrift  in
Art.  25  Abs.  1  Ziff.  3  zuwider  andere  als  die  deklarirten  Destillirgeräthe  benützt,
so  ist  eine  Geldstrafe  von  fünf  bis  dreihundert  Mark  verwirkt.  Daneben  tritt  die
Defraudationsstrafe  ein,  wenn  eine  Aufschlagverkürzung  nachgewiesen  ist.

Art.  VI.

Die  in  Art.  59  Abs.  1  mit  4  festgesetzten  Steuerermäßigungen  werden  mit  der
Maßgabe  bis  auf  Weiteres  verlängert,  daß  der  Aufschlag  von  den  in  Abs.  1  bezeichneten
Brennereien  nur  mit  sechs  Zehntel,  von  den  in  Abs.  2  bezeichurten  Brennereien  nur  mit
acht  Zehntel  und  von  jenen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  mehr  als  15  jedoch
nicht  über  30  Hektoliter  Bottichraum  an  einem  Tage  bemaischen  und  in  dem  Zeitraum
vom  1.  Oktober  bis  31.  Mai  einschließlich  betrieben  werden,  nur  mit  neun  Zehntel  des
vollen  Steuersatzes  (Art.  3  Abs.  2)  einzuheben  ist.

Die  Bestimmungen  im  Schlußsatze  des  Art.  3  Abs.  4  finden  auf  die  vorstehend
erwähnten  Brennereien,  soweit  solche  dem  Maischraum  -Aufschlage  unterliegen,  entsprechende
Anwendung.

Art.  VII.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  durch  das  Gesetz=  und

Verordnungsblatt  in  Wirksamkeit.

Die  k.  Staatsregierung  ist  indeß  ermächtigt,  die  im  vorstehenden  Art.  VI  bestimmten
106“
        <pb n="704" />
        620

Steuerermäßigungen  auf  die  dortselbst  erwähnten  Brennereien  rückwirkend  vom  1.  Oktober  1885
ab  in  Anwendung  zu  bringen.

Bei  den  im  obigen  Art.  III  Abs.  1  bezeichneten  Brennereien  gelangt  der  Branntweinfabrikat-Aufschlag
  erst  drei  Monate  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes
in  Anwendnng.  Die  betheiligten  Brennereibesitzer  haben  rechtzeitig  den  Meßapparat  anzuschaffen
  und  dessen  Aufstellung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Art.  26  Ziff.  1  zu  bewirken;
  andernfalls  hat  die  Aufschlagbehörde  die  Genehmigung  der  Betriebspläne  so  lange
zu  versagen,  bis  diesen  Verpflichtungen  Genüge  geleistet  ist.

Die  gegenwärtig  im  Betriebe  befindlichen  gewerblichen  Brennereien  (Art.  III  Abs.  1)
können  bis  zum  1.  März  1888  noch  dem  Maischraum-Aufschlage  unterworfen  werden,
wenn  sich  deren  Besitzer  verpflichten,  ihre  Brennerei  nur  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Oktober
bis  1.  März  jeden  Jahres  zu  betreiben  und  an  einem  Tage  keinen  größeren  als  den  im
Jahre  1884  im  Durchschnitte  täglich  benützten  Bottichraum,  keinesfalls  aber  über  150  Hektoliter
  Rauminhalt  zu  bemaischen.  Die  Brennereibesitzer  haben  diese  Verpflichtungen  spätestens
bis  zum  vierzehnten  Tage  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu
übernehmen  und  der  Aufschlagbehörde  innerhalb  eines  von  derselben  zu  bestimmenden  Termines
die  etwa  erforderliche  Abänderung  der  Brennereigeräthe  nachzuweisen.  Kommen  die  Brennereibesitzer
  den  übernommenen  Verpflichtungen  nicht  rechtzeitig  nach  oder  halten  sie  dieselben
nicht  ein,  so  gehen  sie  der  obigen  Begünstigung  verlustig  und  es  finden  auf  die  betreffenden
Brennereien  die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  20.  November  1885.

Ludwig.

Dr.  Khr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fäustle.  Dr.  v.  NRiedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.
        <pb n="705" />
        M  44.  621

Gesetz,  die  Abänderung  der  Bestimmungen  unter  Nr.  130  und  141  des  Tarifes  zum  Gewerb—
steuergesetze  vom  19.  Mai  1881  betreffend.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  rtr.  etc.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  unter  Nr.  130  und  141  des  Tarifes  zu  dem  Gewerbsteuergesetze
vom  19.  Mai  1881  werden  vom  1.  Januar  1886  an  dahin  abgeändert,  daß  bei  Tarif
Nr.  130  die  Worte:  „Spiritus-,  Liqueur=  und  Rumfabriken,  ebenso  Spritraffinerien“  in
Wegfall  kommen,  und  daß  hiefür,  wie  an  Stelle  der  Tarif-Nr.  141  die  in  der  Beilage
enthaltenen  Vorschriften  treten.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  20.  November  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Euz.  Dr.  v.  Jäustle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  dts  Innern,
Neumayr.
        <pb n="706" />
        622

 

 

Beilage.
J  Normalanlage  und  zwar  in  Orten  mit
E  einer  Bevölkerung
S.  Bezeichnung  *'2  Betriebsanlage
b.  von  mehr  als
"  der  a.  von  von  20  000  und
unter  1000  4000  Seel  d
S.  Gewerbe  1000  bis  bis  ohnenuu  csicht  Bemerkungen
5  Seelen  4000  20000  aufdle  B  4n1
Seelen  Seelen  23  c  Sebolerungszahl

A  M  A  J  K  NJ  &amp;amp;  □
130a]  Fabriken  zur  Weiterverarbeitung
  von  Branntwein
oder  Spiritus  (Spritraffinerien,
  Liqueur=  und  Rumfabriken)
  .  —————————-  18-—BetriebsanlagenachArt.7.Dieselbekannbiszu272vomhuns

dert  des  veranschlagten  Erträg-141
  Brennereien  zur  Erzeug-  nisses  erhöht  werden.
ung  von  Branntwein  oder
Spiritus,  und  zwar:

#)  als  Hauptbetrieb  1  80  2  70  4  —  5  40  Als  Betriebsanlage  wird  für
jeden  der  ersten  1000  im  Jahre
erzeugten  Hektoliter  ein  Betrag  von
8  Pfennig,  für  jeden  der  nächsten
1000  Hektoliter  ein  Betrag  von
14  Pfennig  und  für  jeden  weiteren
  Hektoliter  ein  Betrag  von

b)  als  Nebenbetrieb  der  20  Pfennig  in  Ansatz  gebracht.

Landwirthschaft  —  ———  –  ls  Betriebsanlage  wird  für

 

J)  als  Nebenbetrieb  eines
Gewerbes  .

 

 

 

 

 

 

 

die  ersten  100  im  Jahre  erzeugten
Hektoliter  nichts,  für  jeden  weiteren
  Hektoliter  der  Betrag  von
5  Pfennig  in  Ansatz  gebracht.

Als  Betriebsanlage  wird  für
die  ersten  20  im  Jahre  erzeugten
Hektoliter  nichts,  für  jed  en  der
nächsten  980  Hektoliter  ein  Betrag
von  8  Pfennig  und  für  je  den
weiteren  Hektoliter  ein  Betrag  von
14  bezw.  20  Pfennig  nach  der  oben
zu  a  angegebenen  Abstufung  in
Ansatz  gebracht.  Von  der  Bestimmung
  in  Art.  9  Abs.  3  des  Gesetzes
  ist  Umgang  zu  nehmen.

Die  Berechnung  der  Erzeugnißmenge
  unter  lit.  a,  b  und  c  hat
durchweg  nach  Hektolitern  mit
einem  Alkoholgehalte  zu
fünfzig  Prozent  zu  erfolgen.
        <pb n="707" />
        M  44.  623

Nr.  16,299.
Bekanntmachung,  die  Anwendung  des  Reichs-Stempelgesetzes  betreffend.

Igl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  in  der  Nummer  45  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  6.  November
  1885  auf  Seite  511  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom
30.  Oktober  1885,  betreffend  die  Waaren,  für  welche  an  inländischen  Börsen  Terminpreise
(Tarifnummer  4B  des  Reichs-Stempelgesetzes)  notirt  werden,  wird  nachstehend  im  Abdruck
zur  entsprechenden  Wahrnehmung  bekannt  gegeben.

München,  den  13.  November  1885.

Dr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.

Abdruck.

Nach  der  auf  Grund  der  Ziffer  9  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend
  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  (Centralblatt  S.  417),  getroffenen  Feststellung
  der  betreffenden  Landesregierungen  werden  an  den  nachstehend  bezeichneten  inländischen
Börsen  für  die  daselbst  angegebenen  Waaren  Terminpreise  (Tarifnummer  4  B  des  bezeichneten
  Gesetzes,  R.-G.-Bl.  S.  179)  notirt,  und  zwar  an  der  Börse  in

Berlin  für  Weizen,  Roggen,  Hafer,  Mais,  Roggenmehl  (Nr.  0O  und  1  zu  gleichen
Theilen),  Kartoffelmehl,  Kartoffelstärke,  rohes  Rüböl,  rohen  Kartoffelspiritus
und  in  Amerika  raffinirtes  Petroleum;

Bremen  für  „Nordamerikanische  Baumwolle  Basis  middling  nichts  unter  low
middling“:

Breslau  für  Roggen,  Hafer,  Rüböl  und  Roh-Spiritus;

Cöln  a.  Rh.  für  Weizen,  Roggen,  Hafer  und  Rüböl;

Danzig  für  Weizen,  Roggen  und  rohen  Kartoffelspiritus;

Frankfurt  a.  M.  für  Weizen,  Roggen,  Hafer  und  Rüböl;
        <pb n="708" />
        624

Hamburg  für  raffinirtes  amerikanisches  Petroleum  und  guten  rohen  Kartoffelspiritus;

Königsberg  i.  Pr.  für  Roh-Spiritus;

Leipzig  für  Oel  und  Spiritus;

Posen  für  rohen  Kartoffelspiritus  und  Roggen;
Stettin  für  gelben  Weizen,  Roggen,  Winterrübsen,  rohes  Rüböl  und  rohen  Kartoffelspiritus.



Berlin,  den  30.  Oktober  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Burchard.

 

Hosdienst-Machricht.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
8.  Oktober  lf.  Is.  den  Grafen  Adolf  von
Hohenthal  und  Bergen,  Gutsbesitzer
auf  Schloß  Egg,  zu  Allerhöchstihrem  Kämmerer,
und  den  Ritter  Ottmar  von  Rauscher,
Second-Lieutenant  im  2.  Ulanen-Regiment
„König“,  zu  Allerhöchstihrem  Kammerjunker  auf
deren  allerunterthänigsten  Ansuchen  zu  ernennen.

Verleihung  der  Würde  eines  lebensläng--lichen
  Neichorathes  der  Krone  Payern.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  unter'm  23.  Oktober  l.  Is.  Allerhöchst
bewogen  gefunden,  den  Gutsbesitzer  Dr.  Armand
Buhl  in  Deidesheim  zum  lebenslänglichen
Reichsrathe  der  Krone  Bayern  allergnädigst
zu  ernennen.
        <pb n="709" />
        rseh  und  Verorduuugs·lul

Königreich  Bayern.
45.

München,  den  26.  November  1885.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  November  1885,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885,  die  Abänderung
des  Gesetzes  über  den  Branntweinausschlag  vom  25.  Februar  1880  betreffend.

 

 

    

Nr.  16,148.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885,  die  Abänderung  des
Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag  vom  25.  Februar  1880  betreffend.

Rönigliches  Staatsministerium  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  Mai  1880,  den
Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag  betreffend,  dann  auf  die  Bekanntmachung
des  unterfertigten  k.  Staatsministeriums  vom  1.  Juni  1880  gleichen  Betreffs  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  393|395)  werden  die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885
—  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag  vom  25.  Februar  1880
betreffend  —  an  den  Vorschriften  der  Instruktion  zum  Vollzuge  des  letzteren  Gesetzes
(Beilage  zu  Nr.  36  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1880)  sich  ergebenden
Aenderungen  nachstehend  mit  dem  Beisügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  dieselben
sofort  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.

München,  den  23.  November  1885.

Dr.  v.  Niedel.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.

107
        <pb n="710" />
        626

J.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  8.  4  Ziff.  2  lit.  a  Abs.  1,  dann  lit.  d  Abs.  1  und2
haben  nachstehende  Vorschriften  zu  treten:

a)  Die  Abrechnungen  haben  die  Aufschlagschuldigkeit  ausgeschieden  nach  dem  Anfalle  von
Maischbrennereien  zum  vollen  Steuersatze;
Maischbrennereien  nach  neun  Zehntel
Maischbrennereien  nach  acht  Zehntel  des  vollen  Steuersatzes;
Maischbrennereien  nach  sechs  Zehntel
Maischbrennereien,  welche  der  Abfindung  nach  Art.  5  und  59  des  Gesetzes
vom  25.  Februar  1880  unterliegen;

r  S  E0

FMaterialbrennereien  zum  Satze  von  1  —  vom  Hektoliter;

□  Materialbrennereien  zum  Satze  von  50  J  vom  Hektoliter;

I  Materialbrennereien  zu  anderen  Sätzen;

Materialbrennereien,  welche  der  Abfindung  nach  Art.  5  und  59  des  Gesetzes
vom  25.  Februar  1880  unterliegen;

K  Fabrikatbrennereien

zu  enthalten.
d)  In  die  Spalte  4  ist  bei  den  Brennereien  zu  lit.  A,  B,  C  und  L  die  Größe  des

zu  versteuernden  Gesammtmaischraums,  bei  den  Brennereien  zu  lit.  F,  C  und  H  die
Gesammtmenge  der  zu  versteuernden  Materialien,  bei  den  Brennereien  zu  lit.  E  und)
die  berechnete  Gesammtmenge  der  zu  versteuernden  Maische  bezw.  Materialien,  bei  den
Brennereien  zu  lit.  K  die  Gesammtmenge  des  vom  Meßapparat  angezeigten  absoluten
Alkohols  —  und  zwar  durchgehends  in  Hektolitern  und  Litern  einzustellen.

Bei  den  Brennereien  zu  lit.  A,  B,  C  und  D  bleibt  der  überschießende  Rauminhalt,
welcher  25  Liter  nicht  erreicht,  und  bei  den  Brennereien  zu  lit.  F,  GC  und  H  die  überschießende
  Materialmenge,  welche  25  Liter  nicht  erreicht,  außer  Betracht,  so  daß  bei  diesen
Brennereien  in  der  Spalte  4  nur  auf  je  25  Liter  abgerundete  Beträge  erscheinen
(Art.  3  Abs.  3  und  Art.  4  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880);  in  den
einzelnen  Betriebsplänen  hat  eine  solche  Abrundung  nicht  stattzufinden,  es  ist  vielmehr
        <pb n="711" />
        45.  627

in  denselben  der  volle  sich  nach  der  Anmeldung  ergebende  Betrag  einzustellen  und  nach  diesem
der  Aufschlag  zu  berechnen.

II.

An  Stelle  der  in  8.  4  Ziff.  2  lit.  e  Abs.  3  vorkommenden  Ziffern  „5%“  haben
die  Ziffern  „10%“"  zu  treten.
III.

Die  Bestimmungen  in  §.  20  Ziff.  3  lit.  h  erhalten  nachstehende  Fassung:

h)  Kommen  in  dem  Anmeldungsregister  oder  in  dessen  Unterbelegen  (vergl.  S.  54)
Aufschlagpflichtige  vor,  welche  den  Maischraum-Aufschlag  zu  einem  niedrigeren
Satze  (vergl.  Art.  3  Abs.  4,  Art.  59  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Februar
  1880  und  Art.  VI  des  Gesetzes  vom  20.  Nevember  1885)  entrichten,  so
hat  der  Aufschlageinnehmer  am  Schlusse  des  Anmeldungsregisters  auf  Grund  des
von  ihm  nach  §.  33  Ziff.  8  geführten  Verzeichnisses  zu  bescheinigen,  „daß  die  landwirthschaftlichen
  Brennereien  an  keinem  Tag  der  Monate,  in  welchen  sie  zum  ermäßigten
  Steuersatze  von  beziehentlich  Tiotel,  otel  oder  §uotel  zugelassen  wurden,
über  30  bezw.  15  und  10  ½  Hektoliter  Bottichraum  bemaischt,  sämmtliche  Schlempe
in  der  eigenen  Wirthschaft  verfüttert  und  den  erzeugten  Dünger  auf  den  selbst  bewirthschafteten
  Feldern  verwendet,  sowie  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  30.  September
  18  .  geruht  haben“.  Die  letztere  Bescheinigung  bezieht  sich  nicht  auf
das  folgende,  sondern  auf  das  vorausgegangene  Jahr,  so  daß  beispielsweise  im
Anmeldungsregister  für  das  II.  Quartal  1886  nicht  zu  bescheinigen  ist,  daß  die
Brennerei  seit  1.  Juni  1886,  sondern  daß  sie  vom  1.  Juni  bis  30.  September
1885  geruht  hat.

Diejenigen  Brennereien,  bezüglich  deren  die  Bescheinigung  in  der  obigen
Fassung  nicht  ausgestellt  werden  kann,  weil  ihnen  z.  B.  ausnahmsweise  gestattet
worden  ist,  den  Betrieb  vor  dem  1.  Oktober  zu  beginnen  oder  über  den  31.  Mai
hinaus  fortzusetzen,  oder  welche  ausnahmsweise  Schlempe  oder  Dünger  veräußert
haben,  sind  am  Schlusse  der  Bescheinigung  —  gegebenen  Falls  unter  Allegierung
der  Genehmigungsverfügung  —  namentlich  aufzuführen.  Dagegen  ist  die  Anführung
solcher  Brennereien,  welche  nur  im  Gebrauche  der  Begünstigung  in  §.  34  Ziff.  4

·  107“
        <pb n="712" />
        628

oder  bei  Betriebsstörungen  (vergl.  §.  33  Ziff.  9  ad  lir.  ch  mehr  als  10¼,  bezw.  15  und
30  Hektoliter  Bottichraum  an  einem  Tage  bemaischen,  hier  nicht  erforderlich.
Kommen  im  Anmeldungsregister  oder  in  dessen  Unterbelegen  Eigenbrenner  vor,  so  hat
der  Aufschlageinnehmer  weiter  am  Schlusse  dieses  Registers  zu  bescheinigen,
„daß  die  unter  Nr.  aufgeführten  Brenner  Eigenbrenner  sind."“

IV.

In  §.  32  sind  einzuschalten  und  zwar:
a)  in  Ziff.  1  vor  dem  Worte  „Brennereien“  die  Worte  „landwirthschaftlichen
(vergl.  §.  33  Ziff.  1  3  und  §.  67  Ziff.  4  Schlußabsatz);“
b)  in  Ziff.  2  nach  dem  Worte  „gelangen“  die  Worte  „und  die  Brennereien
als  landwirthschaftliche  im  Sinne  des  §.  33  Ziff.  13  zu  erachten  sind."“

V.
An  Stelle  des  §.  33  treten  folgende  Vorschriften:
§.  33.
Landwirthschaftliche  Brennereien.
Begünstigung  derselben.

1.  Landwirthschaftliche  Brennereien  sind  diejenigen  —  mehlige  Stoffe  oder  Mischungen
  aus  mehligen  und  nichtmehligen  Stoffen  verarbeitenden  —  Brennereien,  bei  deren
Betrieb  die  sämmtlichen  Rückstände  (Schlempe)  in  der  eigenen  Wirthschaft  verfüttert
werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig  auf  den  selbstbewirthschafteten  Feldern
verwendet  wird.

Das  charakteristische  Merkmal  der  Landwirthschaftlichkeit  einer  Brennerei  liegt  demnach
darin,  daß  die  sämmtlichen  gewonnenen  Rückstände  des  Betriebs  in  Folge  Verfütterung  in
der  eigenen  Wirthschaft  als  Dünger  dem  vom  Brennerenhaber  selbstbewirthschafteten,  in
seinem  Eigenthum  befindlichen  oder  gepachteten  Grund  und  Boden  zugeführt  werden  und  die
Beräußerung  (Verkauf,  Darangabe  für  bestimmte  Leistungen  und  sonstige  Beräußerung)
solcher  Rückstände  an  Dritte  durchaus  unterbleibt.

Dagegen  ist  der  Umstand,  ob  die  im  Brennereibetrieb  verarbeiteten  Rohmaterialien
(Kartoffeln,  Getreide  2c.)  in  der  Ackerbauwirthschaft  des  Brennereiinhabers  erzeugt  oder  —
        <pb n="713" />
        M  45.  629

ganz  oder  zum  Theil  —  zugekauft  werden,  für  den  Begriff  der  Landwirthschaftlichkeit  und
demgemäß  auch  für  die  Frage  der  Besteuerungsform  und  der  Antheilnahme  der  Brennerei
an  den  Steuerermäßigungen  ganz  ohne  Belang.

2.  Der  Charakter  der  Landwirthschaftlichkeit  geht  nicht  verloren,  wenn  in  Folge  besonderer,
  der  Aufschlagverwaltung  auf  Verlangen  nachzuweisender  Umstände  z.  B.  bei  zeitweise
  vorübergehender  Verminderung  des  Viehstandes  u.  dergl.  ausnahmsweise  auf
kurze  Zeit  eine  Veräußerung  von  Schlempe  oder  Dünger  eintritt.

Findet  dagegen  die  gänzliche  oder  theilweise  Veräußerung  dieser  Nebenprodukte  ohne
das  Vorhandensein  solcher  besonderer  Umstände  statt,  so  hört  die  Brennerei  auf  eine  landwirthschaftliche
  zu  sein;  sie  wird  eine  gewerbliche  Brennerei  und  verliert  in  Folge  dessen
nicht  nur  die  Steuerermäßigung,  sondern  wird  auch  dem  Fabrikat-Aufschlage  unterworfen  —
vergl.  §  67  Ziff.  1|6.

3.  Die  bereits  vorhandenen  oder  etwa  neu  entstehenden  Genossenschaftsbrennereien
  sind,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  als  „landwirthschaftliche“  Brennereien
zu  behandeln.  Ein  landwirthschaftlicher  Betrieb  wird  insbesondere  dann  anzunehmen  sein,  wenn

a)  die  gesammte  Schlempe  —  nicht  in  einem  gemeinsamen  Stalle,  sondern  —  von
den  Genossenschaftern  einzeln  an  das  von  ihnen  gehaltene  und  zu  ihrer  Landwirthschaft
  im  entsprechenden  Verhältnisse  stehende  Vieh  verfüttert  und  der  erzeugte
Dünger  von  jedem  Genossenschafter  auf  seinen  selbstbewirthschafteten  Feldern  verwendet
  wird;

b)  die  Brennerei  im  Eigenthum  der  Genossenschaft  sich  befindet;

c)  die  Antheile  der  einzelnen  Genossenschafter  entweder  gleichheitlich  geregelt  oder  doch
in  einem  dem  Grundbesitz  der  einzelnen  Genossenschafter  angemessenen  Verhältnisse
festgestellt  sind.

Ist  die  eine  oder  die  andere  dieser  Voraussetzungen  nicht  gegeben,  oder  liegen  bestimmte
Anhaltspunkte  vor,  nach  welchen  anzunehmen  ist,  daß  die  Genossenschaft  nur  zum  Scheine
gebildet  wurde,  so  ist  der  Brennereibetrieb  dem  Fabrikataufschlage  zu  unterstellen  —  vergl.
§.  67  Ziff.  3  und  8.

4.  Die  Steuerbegünstigung  genießen  auf  Grund  des  Art.  3  Abs.  4  des  Gesetzes
vom  25.  Februar  1880  nur  jene  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  in  dem  Zeit
        <pb n="714" />
        630

raum  vom  1.  Oktober  bis  31.  Mai  einschließlich  betrieben  werden  und  an  einem  Tage
nicht  über  10½  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen.

Das  Einmaischen  darf  bis  zum  letzten  Tage  dieses  Zeitraumes,  das  Abbrennen  der
bereiteten  Maische  aber  auch  noch  während  der  nächstfolgenden  Tage  fortgesetzt  werden.

Außerdem  besteht  auf  Grund  des  Art.  VI  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885
eine  Steuerbegünstigung  —  jedoch  nur  vorübergehend  bis  auf  Weiteres  —
noch  für  zwei  andere  Kategorien  von  landwirthschaftlichen  Brennereien,  nämlich:

a)

b)

für  solche  Brennereien,  welche  innerhalb  des  in  Abs.  1  erwähnten  Zeitraumes  an
einem  Tage  mehr  als  10  ½,  jedoch  nicht  über  15  Hektoliter  Bottichraum  benützen,
für  solche  Brennereien,  welche  während  des  gleichen  Zeitraumes  an  einem  Tage
über  15,  jedoch  nicht  mehr  als  30  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen.

5)  Die  Steuerbegünstigung  erstellt  sich,  wie  folgt:

a)

b)

Von  den  in  Art.  3  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880  bezeichneten  landwirthschaftlichen
  Brennereien,  d.  i.  von  jenen  dergleichen  Brennereien,  welche  inner—
halb  des  gesetzlichen  Zeitraumes  (1.  Oktober  mit  31.  Mai)  an  einem  Tage  nicht
über  10½  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  wird  bis  auf  Weiteres  der
Maischraumaufschlag  nur  mit  sechs  Zehnteln  des  vollen  Steuersatzes  (Art.  3  Abs.  2
a.  a.  O)  d.  h.  mit  78  546  vom  Hektoliter  Maischraum  erhoben  —  orgl.  Art.  59
Abs.  1  a.  a.  O.,  dann  Art.  VI  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885.
Diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  in  dem  gleichen  Zeitraum  betrieben
  werden  und  an  einem  Tage  mehr  als  10½,  jedoch  nicht  über  15  Hektoliter
Bottichranm  bemaischen,  haben  bis  auf  Weiteres  den  Maischraumaufschlag  nur
mit  acht  Zehnteln  des  vollen  Steuersatzes,  d.  i.  mit  1  X  4%%  J  vom  Hektoliter
Maischraum  zu  entrichten  —  orgl.  Art.  59  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  25.  Februar
1880  und  Art.  VI  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885.

c)  Mit  neun  Zehnteln  des  vollen  Steuersatzes,  d.  i.  mit  14  17%  -J  vom  Hektoliter

  Maischraum  wird  bis  auf  Weiteres  der  Betrieb  jener  landwirthschaftlichen
  Brennereien  besteuert,  welche  während  des  gedachten  gesetzlichen  Zeitraumes
betrieben  werden  und  an  einem  Tage  mehr  als  15,  jedoch  nicht  über  30  Hektoliter
Bottichraum  bemaischen  —  orgl.  Art.  VI  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885.
        <pb n="715" />
        .45.  631

Den  bereits  vorhandenen  oder  etwa  neu  entstehenden  lan  dwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,
  welche  zwischen  10½  und  30  Hektoliter  tägliche  Einmaischung  haben,
werden  die  den  landwirthschaftlichen  Einzelnbetrieben  eingeräumten  Vergünstigungen  (lit.  alc)
gleichfalls  zu  Theil.

6.  Die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  kann  landwirthschaftlichen
Brennereien  auf  Ansuchen  in  besonderen  Bedürfnißfällen  gestatten,  den  Betrieb  einen  Monat  vor
dem  1.  Oktober  zu  beginnen  oder  über  den  31.  Mai  bis  längstens  30.  Juni  fortzusetzen,
ohne  daß  hiedurch  der  Anspruch  auf  Steuerbegünstigung  (Ziff.  5  lit.  afc)  für  den  Betrieb
vom  nächstfolgenden  1.  Oktober  ab  verloren  geht.

Für  die  Einmaischungen,  welche  solchenfalls  vor  dem  1.  Oktober  bezw.  nach  dem
31.  Mai  stattfinden,  ist  jedoch  der  Aufschlag  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  des  bemaischten
Bottichraumes  nach  dem  vollen  Steuersatze  d.  i.  mit  1  31  -JW  vom  Hektoliter  zu
entrichten.

7.  Durch  die  Verarbeitung  nicht  mehliger  Stoffe  in  landwirthschaftlichen  Brennereien
während  oder  außerhalb  des  in  Art.  3  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880  bezeichneten
  Zeitraumes  wird  der  Anspruch  auf  Steuerbegünstigung  nicht  verwirkt.

8.  Der  Anspruch  auf  Steuerbegünstigung  ist  von  den  in  Art.  VI  des  Gesetzes  vom
20.  November  1885  bezeichneten  Brennereien  bei  der  Aufschlageinnehmerei  des  Bezirkes
mündlich  oder  schriftlich  ein  für  allemal  anzumelden.  Eine  Wiederholung  der  Annieldung
ist  nur  im  Falle  des  vorausgegangenen  Verlustes  des  Anspruches  erforderlich.  Die  Anmeldung
  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

Die  Aufschlageinnehmerei  trägt  die  Anmeldungen,  soferne  sie  die  geltend  gemachten
Ansprüche  für  begründet  erachtet,  in  ein  nach  Beilage  XV  der  Instruktion  zu  führendes
Verzeichniß  ein,  welches  für  mehrere  Betriebsjahre  anzulegen  ist.

Für  die  Zugänge  jedes  Betriebsjahres  ist  eine  besondere  Abtheilung  im  Verzeichniß
zu  eröffnen.

Dasselbe  ist  mit  einem  Namensregister  zu  versehen,  in  welchem  sich  bei  den  Namen
der  vorhandenen  Inhaber  steuerbegünstigter  landwirthschaftlicher  Brennereien  der  Hinweis
auf  die  bezüglichen  Seiten  und  Nummern  des  Verzeichnisses  finden  muß.

Ueber  den  erfolgten  Eintrag  in  das  Verzeichniß  wird  dem  Brennereibesitzer  Seitens
der  Ausschlageinnehmerei  Bescheinigung  ertheilt.  Hält  die  Aufschlageinnehmerei  den  An-
        <pb n="716" />
        632

spruch  auf  Steuerermäßigung  nicht  für  begründet,  so  ist  dieß  dem  Betheiligten  zu  eröffnen
und  ihm  die  weitere  Verfolgung  beim  zuständigen  Hauptzollamte  zu  überlassen.
9.  Der  Anspruch  auf  Steuerbegünstigung  geht  verloren:
a)  durch  den  Betrieb  der  Brennerei  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  30.  September
ohne  vorgängige  Erholung  höherer  Genehmigung  —  vergl.  Ziff.  6  oben;
b)  durch  die  unzulässige  Veräußerung  sämmtlicher  Rückstände  (Dünger  oder  Schlempe)
oder  eines  Theiles  derselben  —  vergl.  Ziff.  2  oben;
c)  durch  Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Bemaischungsgrenzen  an  einem  Tage  des  Zeitraumes
  vom  1.  Oktober  bis  34  Mai.
ad  a)  In  diesem  Falle  tritt  der  Verlust  des  Anspruchs  für  solange  ein,  bis  die
Brennerei  ihren  Betrieb  auf  den  gesetzlichen  Zeitraum  (1.  Oktober  mit  31.  Mai)  einschränkt
  oder  für  den  Betrieb  in  den  Monaten  September  bezw.  Juni  besondere  Genehmigung
(Ziff.  6  oben)  erhält.
ad  b)  Die  Aufschlageinnehmerei  hat  unausgesetzt  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  ob
nicht  Seitens  einer  im  Genusse  der  Steuerbegünstigung  stehenden  Brennerei  Schlempe  oder
Dünger  veräußert  wird.  Tritt  dieser  Fall  ein,  so  ist  sofort  dem  vorgesetzten  Hauptzollamte
  unter  genauer  Darlegung  des  Sachverhaltes  insbesondere  hinsichtlich  des  Umfanges
der  Veräußerung  Anzeige  zu  erstatten.  Handelt  es  sich  nach  Ansicht  des  Hauptzollamtes
um  eine  unzulässige  Veräußerung,  so  ist  die  Entscheidung  der  Generaldirektion  der  Zölle
darüber  zu  erholen,  von  welchem  Zeitpunkt  an  die  Brennerei  als  des  Charakters  der  Landwirthschaftlichkeit
  entkleidet  zu  betrachten  sei  und  der  Verlust  der  Steuerbegünstigung  bezw.
die  Unterwerfung  der  Brennerei  unter  den  Fabrikat-Aufschlag  (vergl.  §.  67  Ziff.  3)  etwa
einzutreten  habe.  Wird  die  Brennerei  des  Anspruchs  auf  Steuerermäßigung  für  verlustig
erklärt,  so  tritt  dieser  Verlust  mit  Beginn  jenes  Monates  ein,  in  welchem  die  Veräußerung
von  Schlempe  oder  Dünger  in  unzulässiger  Weise  stattgefunden  hat.  Die  Entscheidung
darüber,  ob  die  Brennerei  bei  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Voraussetzungen  später
ausnahmsweise  wieder  Steuerermäßigung  erlangen  bezw.  zum  Maischraumaufschlage  zugelassen
  werden  kann,  bleibt  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten  —  vergl.
§.  67  Ziff.  6.
achc)  Die  einmalige  Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Bemaischungsgrenzen  durch  Bemaischung
  von  mehr  als  10½  bezw.  15  oder  30  Hektoliter  Bottichraum  an  einem  Tage
        <pb n="717" />
        „  45  633

während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Mai  hat  zur  Folge,  daß  der  Anspruch  auf
Entrichtung  des  betreffenden  ermäßigten  Steuersatzes  für  den  ganzen  Monat,  in
welchem  die  Ueberschreitung  stattgefunden  hat,  verloren  geht.  Es  muß  also  für  alle
Einmaischungen  des  betreffenden  Monates,  auch  wenn  bei  einzelnen  derselben  —  oder  bei
allen  Einmaischungen  bis  auf  eine  —  die  Bemaischungsgrenze  eingehalten  wurde,  der  zutreffende
  höhere,  eventuell  der  volle  Steuersatz  entrichtet  werden.  Dagegen  findet  eine  nachträgliche
  Anwendung  des  höheren  Steuersatzes  auf  den  Betrieb  in  den  voraus  gegangenen
Monaten  nicht  statt  und  ebensowenig  ist  die  Gewährung  der  bisherigen  Steuerbegünstigung
für  die  folgenden  Monate  —  die  Wiedereinhaltung  der  treffenden  Bemeischungsgrenzen
vorausgesetzt  —  ausgeschlossen.

Welcher  Steuersatz  bei  Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Bemaischungsgrenzen  Platz  greift,
richtet  sich  nach  der  Höhe  der  Ueberschreitung  bezw.  der  Größe  des  mehr  bemeischten
Bottichraumes,  so  daß  beispielsweise  von  einer  Brennerei,  welche  bei  täglicher  Bemaischung
von  10½  Hektoliter  Bottichraum  zum  Steuersatz  von  78  16  J  zugelassen  ist  und  an  einem
Tage  12  Hektoliter  Bottichraum  bemaischt,  für  alle  während  des  betreffenden  Monates
stattgehabten  Einmaischungen  nicht  der  volle  Maischraumsteuersatz,  sondern  der  ermäßigte
Satz  von  1  J44  4946  J  zu  entrichten  ist.  Es  können  demnach  während  eines  Betriebsjahres
  für  eine  und  dieselbe  Brennerei  unter  Umständen  die  sämmtlichen  verschiedenen
Maischraumsteuersätze  zur  Anwendung  gelangen,  während  für  einen  Monat  auch  bei  mehrmaliger
  Steigerung  des  Betriebs  nur  jeweils  ein  und  zwar  der  betreffende  höchste  Steuersatz
  erhoben  werden  darf.

Die  Anwendung  eines  höheren  Steuersatzes  bei  Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Bemaischungsgrenzen
  tritt  dann  nicht  ein,  wenn  nur  bei  Ausführung  der  auf  Sonn=  oder
Feiertage  treffenden  Betriebe  an  den  nächstvorhergehenden  oder  nächstfolgenden  Tagen,  oder
bei  Betriebsstörungen  zum  Zwecke  der  Nachholung  unterbliebener  Einmaischungen  die  Bemaischung
  sich  bis  zum  doppelten  Quantum  von  10½  bezw.  15  oder  30  Hektoliter  Bottichraum
  erstreckt.  —  Vergl.  §.  5  Ziff.  4  Abs.  2  und  §.  34  Ziff.  4.

Die  Steuerbegünstigung  geht  selbstverständlich  nicht  verloren,  wenn  an  einem  Tage
weniger  als  der  für  den  betreffenden  Betrieb  die  Maximalgrenze  bildende  Bottichraum
von  10¼  bezw.  15  und  30  Hektoliter  bemaischt,  oder  wenn  nicht  täglich  einmaischt  wird.

108
        <pb n="718" />
        634

VI.

§.  34  Ziff.  4  hat  zu  lauten:

Den  Besitzern  landwirthschaftlicher  Brennereien  (§.  33  Ziff.  1|3)  ist  gestattet,
die  für  Sonn=  und  Feiertage  treffenden  Einmaischungen  je  nach  Wahl  entweder
unter  entsprechendem  Wechsel  der  Gährfrist  am  Tage  vorher  oder  am  Tage  darauf  —
in  beiden  Fällen,  neben  den  sonstigen  betriebsplanmäßigen  Einmaischungen  —  vorzunehmen.
  Es  steht  dem  Brennerei-Inhaber  frei,  auf  diese  Begünstigung  gleich
bei  Anfertigung  des  Betriebsplanes  Rücksicht  zu  nehmen  und  denselben  hienach
unter  genauer  Angabe  der  Brenntage  einzurichten,  oder  die  ursprüngliche  Anmeldung
im  Betriebsplane  nachträglich  entsprechend  abzuändern.  Letzterenfalls  muß  indeß
noch  vor  dem  Eintritte  der  Betriebsänderung  eine  kurze  Bemerkung  hierüber  in
Seite  2  Spalte  9  des  Betriebsplans  (z.  B.  die  für  Sonntag  den  angemeldete
Bemaischung  des  Bottichs  Nr.  findet  am  Montag  den  .  Vormittags
statt)  eingestellt  werden.

Den  Besitzern  landwirthschaftlicher  Brennereien  ist  auch  gestattet,  die  für
Sonn=  und  Feiertage  treffenden  Einmaischungen  entweder  in  der  vorhergehenden  oder
in  der  darauffolgenden  Nacht  vorzunehmen.  Die  betheiligten  Brennerei-Inhaber  sind
jedoch  verpflichtet,  den  nächtlichen  Betrieb  in  Seite  2  Spalte  9  des  Betriebsplans
hinsichtlich  der  Bottiche  und  der  Zeit  des  Beginnes  und  Endes  des  Betriebs  genau
anzumelden,  die  Brennerei  während  des  nächtlichen  Betriebes  stets  unverschlossen  und
dem  die  Nachschau  pflegenden  Bediensteten  in  allen  ihren  Räumen  geöffnet  zu  halten,
sowie  für  genügende  Beleuchtung  dieser  Räume  Sorge  zu  tragen.

VII.

Dem  §.  36  Ziff.  1  ist  nachstehender  Abs.  3  anzufügen:

Den  Besigern  landwirthschaftlicher  Brennereien  (6.  33  Ziff.  1|3)  ist  ein  Wechsel
zwischen  vier=  und  fünftägigen  Gährungsfristen  gestattet,  wenn  sie  die  für  Sonn=  und  Feiertage
  treffenden  Einmaischungen  an  den  vorhergehenden  Tagen  (H.  34  Ziff.  4)  ausführen.

VIII.

Dem  §.  36  Ziff.  4  Abs.  1  ist  nachstehender  zweiter  Satz  anzufügen:

Dem  von  der  Begünstigung  in  §.  34  Ziff.  4  Gebrauch  machenden  Inhabern
        <pb n="719" />
        45.  635

landwirthschaftlicher  Brennereien  ist  gestattet,  die  an  Tagen  vor  oder  nach  Sonnund
  Feiertagen  bereitete  Maische  an  zwei  Tagen  abzubrennen.

IX.
In  §.  36  Ziff.  4  Abs.  2  ist  das  Wort  „einzelnen“  zu  ersetzen  durch  das  Wort

vanderen“.
X

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §.  42  Ziff.  12  treten  folgende  Verschriften:

Bei  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  einen  niedrigeren  Steuersatz  (otel,
8  otel,  5/tel  des  vollen  Satzes)  entrichten,  ist  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  die
Brennerei  nicht  den  Betriebscharakter  einer  gewerblichen  Brennerei  (durch  nicht  blos
vorübergehende,  gänzliche  oder  theilweise  Veräußerung  der  Schlempe  oder  des
Düngers  —  vergl.  §.  33  Ziff.  2)  annimmt,  daß  das  zulässige  Maximum  der
täglichen  Einmaischung  von  10½  bezw.  von  15  und  30  Hektoliter  nicht  überschritten
und  die  Betriebsfrist  vom  1.  Oktober  bis  31.  Mai  eingehalten  wird  —  vergl.  §.  33
Ziff.  14  und  Ziff.  9.

Auch  bei  anderen  landwirthschaftlichen  Brennereien  ist  ein  genaues  Augenmerk
darauf  zu  richten,  ob  eine  nicht  blos  vorübergehende,  gänzliche  oder  kheilweise  Veräußerung
  der  Schlempe  oder  des  Düngers  stattfindet.

XI.

In  §.  45  Abf.  2  ist  vor  dem  Worte  „Brennereien“  das  Wort  „landwirthschaftliche“
einzureihen.
XII.
In  §.  53  Ziff.  4  sind  nach  dem  Worke  „derpflichtet“  die  Worte  anzufügen  „soferne
sie  zu  den  landwirthschaftlichen  Brennereien  zählen,  andernfalls  findet  der  Fabrikat-Aufschlag

Anwendung“.
XIII.

In  §.  55  sind  folgende  Aenderungen  vorgunehmen:
a)  Ziff.  1  Abs.  7  hat  zu  lauten:
„Dieser  Steuersatz  beträgt  aber  nach  den  Bestimmungen  in  Art.  5  Abft.  3
108“
        <pb n="720" />
        636

und  Art.  59  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880,  dann  Art.  VI  des  Gesetzes
vom  20.  November  1885  für  alle  Abfindungsbrennereien  ohne  Einschränkung  auf
eine  bestimmte  Betriebszeit  bis  auf  Weiteres  §otel  des  vollen  Steuersatzes  d.  i.
78  %%  3  für  je  100  Liter  Meische".
b)  In  Ziff.  1  Abs.  10  lit.  a  hat  der  Schlußsatz  zu  lauten:
„Für  diese  Maischmenge  berechnet  sich  die  Aufschlag-Abfindung  nach  ootel  des
vollen  Steuersatzes  auf  3—/4  88  7J“.
c)  In  Ziff.  1  Abs.  10  lit.  b  und  in  Ziff.  2  Abs.  1  sind  die  berechneten  Aufschlagbeträge
  von  3  M  89  J  und  4/4  36  J  zu  ersetzen  durch  „3  —  14  7“.
d)  Der  letzte  Satz  in  Ziff.  1  Abs.  13  hat  zu  lauten:
„für  welche  nach  dem  Satze  von  78916  J  ein  Aufschlag  von
12  57  J  sich  berechnet."

 

XIV.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §.  56  Ziff.  3  Abs.  6  treten  folgende  Vorschriften:
Dieser  Steuersatz  beträgt  aber
a)  für  die  der  Abfindung  obligatorisch  unterliegenden  Materialbrennereien  gemäß
Art.  59  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880  und  Art.  VI  des  Gesetzes
vom  20.  November  1885  bis  auf  Weiteres  fünf  Sechstel  der  vollen  Sätze,
sohin  für  je  100  Liter
a)  eingestampfte  Weintreber  33¼  3J,
8)  Kernobst,  Treber  von  Kernobst  und  Beerenfrüchte  aller  Art  41  /  J,
yJ)  Trauben=  oder  Obstwein,  flüßige  Weinhefe  und  Steinobst  83½  ;
b)  für  die  auf  dem  Wege  des  freien  Uebereinkommens,  sohin  fakultativ  zur  Aufschlag-Abfindung
  zugelassenen  Materialbrennereien  für  je  100  Liter
a#)  eingestampfte  Weintreber  40  4
8)  Kernobst,  Treber  von  Kernobst  und  Beerenfrüchte  aller  Art  50  J,
7)  Trauben=  oder  Obstwein,  flüßige  Weinhefe  und  Steinobst  1  =

XV.
In  §.  62  Ziff.  3  sind  die  Worte  „auch  während  der  fünfjährigen  Uebergangsperiode“
zu  streichen.
        <pb n="721" />
        XI  45.  637

XVI.
In  §.  63  lit.  A  sind  folgende  Aenderungen  vorzunehmen:
1.  In  Ziff.  1  sind  die  Worte  „während  der  der  Einführung  des  Gesetzes  folgenden
fünf  Betriebsjahre“  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „bis  auf  Weiteres“.
2.  In  Ziff.  2  sind  die  Worte  „auf  die  Einführung  des  Gesetzes  folgenden  fünf
Betriebsjahre“  zu  ersetzen  durch  das  Wort  „lUebergangsperiode“.
3.  Ziff.  3  lit.  d  hat  zu  lauten:
„Das  freie  Uebereinkommen  nach  Ziff.  2  kann  abgeschlossen  werden  für  die
Bemaischung  von  15  oder  von  30  Hektoliter  Bottichraum  in  einem  Betriebsjahre
(1.  August  bis  31.  Juli)“.
4.  Ziff.  3  lit.  f  hat  zu  lauten:
„Der  Aufschlag  beträgt  für  ein  Betriebsjahr  bei  Bemaischung  von  30  Hektoliter
  12  &amp;amp;,  bei  Bemaischung  von  15  Hektoliter  6  -4“

„Diese  Beträge  sind  in  der  ersten  Hälfte  des  auf  den  Schluß  jenes  Ouartals
folgenden  Monats,  in  welchem  der  Betheiligte  innerhalb  eines  Betriebsjahres  zum
letztenmale  gebrannt  hat,  zu  entrichten“.

5.  In  Ziff.  3  lit.  g#  sind  die  Worte  „während  der  fünfjährigen  Uebergangsperiode“
zu  streichen.

6.  In  Ziff.  3  lit  h  Abs.  2  sind  vor  dem  Worte  „Bottichraum“  die  Worte  einzuschalten
  „bezw.  30  Hektoliter“.

Die  gleiche  Einschaltung  hat  auch  in  §F.  66  Ziff.  2  Abs.  1  stattzufinden.

XVII.
An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §.  67  haben  nachstehende  Vorschriften  zu  treten:

§.  67.
Brennereien,  welche  dem  Fabrikat-Aufschlag  unterliegen.
A.  Obligatorischer  Fabrikat-Aufschlag.
1.  Dem  Branntweinfabrikat-Aufschlag  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Betriebsumfang
  (vergl.  jedoch  Ziff.  7  unten)  alle  diejenigen  gewerblichen  Brennereien  obligatorisch
  unterworfen,  die  mehlige  Stoffe  allein  oder  Mischungen  aus  mehligen  und
        <pb n="722" />
        638

nichtmehligen  Stoffen  verarbeiten  —  Art.  III  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885.
Als  „gewerbliche“  Brennereien  in  diesem  Sinne  haben  jene  Brennereien  zu  gelten,  welche
die  Schlempe  oder  den  Dünger  nicht  in  der  eigenen  Wirthschaft  vollständig  verwenden,
sondern  die  Schlempe  oder  den  Dünger  ganz  oder  zum  Theil  in  irgend  einer  Weise  veräußern
  (Verkauf,  Darangabe  als  Entschädigung  für  bestimmte  Leistungen,  und  jede  sonstige
Veräußerung)  —  vergl.  auch  §.  33  Ziff.  2  dann  Ziff.  9  ad  lt.  b.

2.  Die  Besitzer  der  dem  obligatorischen  Fabrikat-Aufschlage  unterliegenden  Brennereien
sind  verpflichtet,  auf  ihre  Kosten  die  Brennvorrichtung  mit  einem  besondern  von  der  k.
Staatsregierung  genehmigten  Apparat  zum  Messen  des  Spiritus  nach  Vorschrift  der  Aufschlagverwaltung
  zu  versehen  —  vergl.  Art.  III  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  20.  November
1885  und  Art.  26  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880,  dann  8SH.  68|69  der
Instrurktion.

3.  Die  Afschlagbediensteten  müssen  bei  allen  in  Betriebe  befindlichen
Maischraumbrennereien  sorgfältig  und  unausgesetzt  darüber  wachen,  ob  nicht  Schlempe
oder  Dünger  veräußert  wird.  Tritt  dieser  Fall  im  Laufe  der  Zeit  ein,  so  ist  sofort  zu
ermitteln,  ob  die  Veräußerung  nur  vorübergehender  Natur  ist  und  durch  triftige
Gründe  z.  B.  durch  zeitweise  kurze  Verminderung  des  Viehstandes  und  dergl.  veranlaßt  erscheint
  —  vergl.  §.  33  Ziff.  2.  Das  Ergebniß  hat  die  Aufschlageinnehmerei  alsbeld  dem
vorgesetzten  Hauptzollamte  und  dieses  der  General-Direktion  der  Zölle  zu  berichten,  die
entscheiden  wird,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  an  die  betreffende  Brennerei  dem  Fabrikat-Aufschlage
  zu  unterstellen  ist.  Findet  diese  Steuerform  Anwendung,  so  haben  die  Betheiligten
innerhalb  des  von  der  General-Direktion  bestimmten  Zeitraumes,  welcher  für  die  in  den
nächsten  drei  Monaten  etwa  vorkommenden  Fälle  unter  Beachtung  der  Vorschriften  in  Art.  VII
Abs.  3  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885  festzusetzen  ist,  den  Meßapparat  anzuschaffen
und  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  (vergl.  Ziff.  2  oben)  aufzustellen.  Andernfalls
  muß  die  Genehmigung  der  Betriebspläne  so  lange  versagt  werden,  bis  diesen  Verpflichtungen
  Genüge  geleistet  ist  —  Ark.  III  Abs.  1  und  Art.  VII  Abs.  3  des  Gesetzes  vom
20.  November  1885.

4.  Bei  den  gegenwärtig  im  Betriebe  befindlichen  gewerblichen
Maischbrennereien  gelangt  der  obligatorische  Fabrikat-Aufschlag  —  soferne  nicht  Ausnahmsfälle
  nach  Art.  VII  Abs.  4  des  vorerwähnten  Gesetzes  vorliegen,  für  welche  die  er-
        <pb n="723" />
        45.  629

erforderlichen  Anordnungen  in  der  Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom
23.  November  1885  Nr.  17037  bereits  getroffen  sind  —  drei  Monate  nach  Eintritt  der
Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885,  sohin  vom  26.  Februar  1886  ab  in  Anwendung
  —  Art.  VII  Abs.  3  a.  a.  O.  Auch  in  den  oben  beregten  Ausnahmsfällen  tritt
spätestens  mit  dem  1.  März  1888  der  Fabrikat-Aufschlag  in  Kraft.  Die  betheiligten
Brennereibesitzer  haben  bis  zu  den  angegebenen  Terminen  den  Meßapparat  anzuschaffen  und
in  ihrer  Brennerei  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  (Ziff.  2  oben)  aufzustellen.
  Die  Vorschriften  im  Schlußsatze  der  obigen  Ziff.  3  sind  gegebenen  Falles  auch
hier  anzuwenden.

Bis  zum  Ablauf  der  gedachten  beiden  Termine  bleiben  die  gegenwärtig  im  Betriebe
befindlichen  gewerblichen  Maischbrennereien  noch  dem  Maischraum-Aufschlage  und  daher  auch
allen  hinsichtlich  dieser  Steuerform  erlassenen  Gesetzes=  und  Verwaltungs-Vorschriften  unterstellt.
  Sollten  jedoch  die  in  Art.  VII  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885  bezeichneten
  Brennereien  den  ihnen  gestellten  Bedingungen  nicht  nachkommen,  so  sind  diese
Brennereien  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Ziff.  3  oben  zu  behandeln.

5.  Neu  entstehende  gewerbliche  Maischbrennereien  unterliegen  vom
Betriebsbeginne  an  dem  Fabrikataufschlage.  Für  solche  Brennereien  dürfen  Betriebspläne
nur  dann  genehmigt  werden,  wenn  die  Brennereibesitzer  allen  Verpflichtungen  bezüglich  der
Anschaffung  und  Aufstellung  des  Spiritusmeßapparates  Genüge  geleistet  haben  —  Art.  III
des  Gesetzes  vom  20.  November  1885  und  §§.  68/69  der  Instruktion.

6)  Wenn  eine  landwirthschaftliche  Brennerei  während  eines  Betriebsjahres  den
Charakter  einer  gewerblichen  Brennerei  annimmt  und  demgemäß  dem  Fabrikat-Aufschlag
unterworfen  wird,  so  darf  die  Brennerei  im  fraglichem  Betriebsjahre  nicht  mehr  zum
Maischraum-Aufschlage  zugelassen  werden.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  solches  bei  Erfüllung
  der  aufgestellten  Bedingungen  (§.  33)  später  ausnahmsweise  gestattet  werden  kann,
bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

7)  Auf  die  nach  Art.  5  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880  unter  die
Aufschlag-Abfindung  fallenden  gewerblichen  Maischbrennereien,  gleichviel  ob  solche  neu  entstehen
  oder  gegenwärtig  schon  betrieben  werden,  findet  der  Fabrikat-Aufschlag  keine  Anwendung.

8)  Die  Bestimmung  daräber,  ob  neu  entstehende  Genossenschaftsbrennereien,
  welche  mehlige  Stoffe  oder  Mischungen  aus  mehligen  und  nicht  mehligen
        <pb n="724" />
        640
Stoffen  verarbeiten,  dem  Maischraum=  oder  dem  Fabrikat-Aufschlage  zu  unterwerfen  sind,
wird  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Staatsministerium  der  Finanzen  treffen.

Die  bereits  vorhandenen  Genossenschaftsbrennereien  sind  dann  zur
Entrichtung  des  Fabrikat-Aufschlags  verpflichtet,  wenn  die  Voraussetzungen  des  F.  33  Ziff.  13
und  Ziff.  9  ad  lit.  b  nicht  mehr  erfüllt  werden  und  insbesondere  Schlempe  oder  Dünger  veräußert
wird.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  einzuholen.

9.  Im  aufschlagpflichtigen  Betriebe  ist  zur  Zeit  nur  der  Spiritusmeßapparat  der
Gebrüder  Siemens  u.  Cie.  in  Charlottenburg  zugelassen.  Es  wird  auf  die  besonders  mitgetheilte
  Zeichnung  und  Beschreibung  dieses  Apparates  Bezug  genommen.

Jeder  Spiritusmeßapparat,  welcher  im  aufschlagpflichtigen  Betriebe  verwendet  werden
will,  muß  zuvor  von  der  Normal-Aichungskommission  in  München  beglaubigt  sein.  Hierüber
wird  ein  Zeugniß  ausgefertigt  und  der  Apparat  vor  der  Abgabe  an  den  Bestimmungsort
amtlich  unter  Verschluß  gesetzt.

.Fakultativer  Fabrikat-Aufschlag.

10.  Zur  Entrichtung  des  Branntweinfabrikat-Aufschlags  an  Stelle  der  in  Art.  3
und  in  Art.  4  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880  bezeichneten  Erhebungsarten  (Meaischraum=
  und  Materialaufschlag)  können  auch  andere  als  die  in  lit.  A  oben  erwähnten  Brennereien
zugelassen  werden,  falls  deren  Brennvorrichtung  auf  Kosten  der  betheiligten  Brennereiinhaber
mit  dem  Siemens'schen  Spiritusmeßapparate  nach  der  Vorschrift  der  Aufschlag-Verwaltung
versehen  wird  —  Art.  III  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885.

Für  solche  Brennereien  ist  der  Fabrikat-Aufschlag  im  Gegenhalte  zu  den  gewerblichen
Maischbrennereien  nur  eine  fakultative  Steuerform;  es  hat  sohin  keiner  der  hier  in
Frage  stehenden  Brennereibesitzer  ein  Recht  auf  Zulassung  zum  Fabrikat-Aufschlage,  wie
auch  keiner  derselben  von  der  Aufschlagverwaltung  genöthigt  werden  kann,  sich  dem  Fabrikat-Aufschlage

  zu  unterwerfen.
XVIII.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §.  68  treten  folgende  Vorschriften:
8.  68.
Vorbereitung  der  Aufstellung  des  Spiritusmeßapparates.
1.  Bei  den  dem  obligatorischen  Fabrikat-Aufschlag  unterliegenden  Brennereien
hat  der  Amtsvorstand  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  ein  anderes  Hauptamtsmitglied
        <pb n="725" />
        45.  641

rechtzeitig  (vergl.  §.  67  Ziff.  35)  unter  Zuziehung  der  Einnehmereibediensteten  eine  Besichtigung
  der  Brennerei  vorzunehmen  und  die  Einrichtungen  und  Sicherheitsmaßregeln  festzustellen,
  welche  nach  der  Art  des  Betriebes,  sowie  nach  der  Beschaffenheit  der  Betriebsräume
  der  Brenn=  und  Kühlvorrichtung  erforderlich  sind,  um  den  Meßapparat  zuverlässig
aufstellen  zu  können,  Störungen  im  regelmäßigen  Gange,  sowie  Beschädigungen  desselben
vorzubeugen  und  die  Wegschaffung  von  Branntwein  vor  seinem  Durchgange  durch  den  Meßapparat
  zu  verhindern.  Bei  dieser  Feststellung  sind  die  nachfolgenden  Anordnungen  (§.  69
Ziff.  3,  5  und  6)  entsprechend  zu  beachten  und  ist  zugleich  zu  ermitteln,  welche  bauliche  oder
sonstige  Veränderungen  in  der  Brennerei  erforderlich  sind,  um  den  zu  stellenden  Anforderungen
Genüge  zu  leisten.  Ueber  diese  in  Form  eines  Gutachtens  auszufertigende  Feststellung  ist  der
Brennereibesitzer  zu  hören  und  sodann  das  Gutachten  nebst  den  etwaigen  Einwendungen  des
Brennereibesitzers  und  den  Bemerkungen  des  Hauptzollamtes  der  General-Direktion  der
Zölle  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Diese  Behörde  hat  die  zu  treffenden  Einrichtungen  und  Sicherheitsmaßregeln  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §.  69  Ziff.  3,  57  und  unter  Berücksichtigung  der  Besonderheiten
  des  einzelnen  Falles  endgültig  festzustellen.

Die  getroffene  Entscheidung  ist  dem  Brennereibesitzer  mit  dem  Auftrage  zuzufertigen,
einen  Spiritusmeßapparat  nebst  allem  Zugehör  von  der  Fabrik  der  Gebr.  Siemens  rechtzeitig
  (§.  67  Ziff.  3|5)  zu  beziehen  und  denselben  der  Normal-Aichungs-Kommission  in
München  zu  übersenden,  welche  den  Apparat  je  nach  dem  Ergebnisse  der  sofort  vorzunehmenden
  Prüfung  entweder  unter  Verschluß  setzen  und  alsbald  an  den  Besteller  gelangen
lassen  oder  im  Falle  der  Untauglichkeit  an  die  Fabrik  zurücksenden  wird.

Die  Anschaffung  und  Unterhaltung  des  Meßapparates,  sowie  die  Kosten,  welche  auf
den  Transport  desselben  erwachsen,  und  sämmtliche  durch  die  Ausführung  der  nöthigen
Sicherheitsvorkehrungen  entstehenden  Kosten  obliegen  in  allen  Fällen  dem  Brennerei-Inhaber
—  Art.  III  Abs.  1  und  Art.  VII  Abs.  3  4  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885,  dann
Art.  26  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880.

2)  Wenn  der  Besitzer  einer  dem  Maischraum=  oder  Material-Aufschlag  unterliegenden
Brennerei  zur  Entrichtung  des  fakultativen  Fabrikat-Aufschlags  zugelassen  werden  will,
so  hat  er  ein  hierauf  bezügliches  Gesuch  bei  der  Aufschlageinnehmerei  seines  Bezirkes  zu
Protokoll  zu  geben.  Das  Gesuch  ist  sofort  dem  vorgesetzten  Hauptzollamte  vorzulegen.

109
        <pb n="726" />
        642

Hinsichtlich  der  weiteren  Behandlung  desselben  finden  die  Vorschriften  in  Ziffer  1  oben
entsprechende  Anwendung.  Den  Termin,  von  welchem  an  die  Entrichtung  des  Fabrikat—
Aufschlags  stattfinden  soll,  hat  die  General-Direktion  der  Zölle  unter  Berücksichtigung
aller  einschlägigen  Verhältnisse  zu  bestimmen.

XIX.5
In  §.  69  sind  folgende  Aenderungen  vorzunehmen:
a)  In  Ziff.  1  haben  die  Einleitungsworte  zu  lauten:
„Unterliegt  die  Brennerei  dem  obligatorischen  Fabrikataufschlage  oder  ist  durch  die
General-Direktion  der  Zölle  die  Zulassung  zum  fakultativen  Fabrikat-=  Aufschlag
ausgesprochen,  der  Spiritusmeßapparat  "
b)  Die  Einleitungsworte  in  Ziff.  6  haben  zu  lauten:

„In  sämmtlichen  dem  obligatorischen  oder  fakultativen  Fabrikat-Aufschlage

unterliegenden  Brennereien  sind  folgende  allgemeine  Bedingungen  zu  erfüllen“:
c)  Ziff.  8  Abs.  1  hat  zu  lauten:

„Solange  den  von  der  General-Direktion  der  Zölle  auf  Grund  der  Bestimmungen
  in  Ziff.  3,  5,  6  und  7  erlassenen  Anordnungen  (vergl.  auch  §.  68)
nicht  vollständig  Genüge  geleistet  ist,  darf

a)  bei  den  dem  obligatorischen  Fabrikat  -Aufschlage  unterstellten  Brennereien  die

Genehmigung  von  Betriebsplänen

G)  bei  andern  Brennereien  die  Zulassung  zur  Entrichtung  des  Fabrikat-Aufschlags
nicht  erfolgen  —  Art.  VII  Abs.  3|4  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885  und
Art.  26  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880.

XX.
In  §.  70  Ziff.  2  Abs.  3,  dann  in  §.  75  Ziff.  3  lit.  b  und  Ziff.  4  Abs.  2  sind  die
Worte  „von  5  Prozent“  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „von  10  Prozent."
Nach  Abs.  3  des  §.  70  Ziff.  2  ist  folgender  neuer  Absatz  einzuschalten:
„Bei  den  schon  gegenwärtig  dem  Fabrikat-Aufschlag  unterliegenden
Brennereien  (Preßhefenbrennereien)  hat  an  Stelle  des  seitherigen,  bis  einschließlich
25.  November  1885  zur  Anwendung  zu  bringenden  Abzugs  von  5%  jener
von  10%  mit  dem  Tage  des  Eintrittes  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom
20.  November  1885,  sohin  vom  26.  desselben  Monats  an,  zu  treten  —  Art.  III
        <pb n="727" />
        .K  45.  643

Abs.  3  und  Art.  VII  Abs.  1  a.  a.  O.;  hierauf  ist  bei  Ermittlung  der  unter  Zuhilfenahme
  der  Einträge  im  Brennereiregister  (Beil.  XXXIII  der  Instruktion)  festzustellenden
  Aufschlagschuldigkeit  für  den  Monat  November  1885  entsprechend
Rücksicht  zu  nehmen.  Für  die  künftig  dem  Fabrikat-Aufschlage  unterstellten
Brennereien  ist  vom  Zeitpunkte  der  Anwendung  dieser  Steuerform  an  der  10  ige
Abzug  zu  gewähren  —  vergl.  auch  §.  67  Ziff.  3|6.“

In  §.  71  Ziff.  3  sind  vor  dem  Worte  „zugelassenen“  einzuschalten  die  Worte  „verpflichteten

  beziehungsweise."
XXI.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §.  75  Ziff.  4  Abs.  3s5  treten  folgende  Vorschriften:

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  in  Ziff.  3  lit,  c  oben  hier  gleichmäßige
Anwendung,  und  ist  im  Falle  des  Fortbetriebs  der  Brennerei  bis  zur  Herstellung
des  Meßapparates  der  Fabrikat-Aufschlag  nach  dem  in  den  vorstehenden  Abs.  1
und  2  bestimmten  Grundsatze  oder  statt  des  Fabrikat-Aufschlags  der  Maischraumoder
  der  Material-Aufschlag  gemäß  Art.  23  und  24  des  Gesetzes  vom  25.  Februar
1880  nach  Ermessen  der  Aufschlagbehörde  zu  erheben.  Der  Maischraum=  oder  der
Material-Ausschlag  darf  in  Fällen  dieser  Art  nur  dann  in  Anwendung  kommen,
wenn  er  sich  höher  als  der  Fabrikat-Aufschlag  berechnen  sollte  —  Art.  IV  des
Gesetzes  vom  20.  November  1885.

Gelangt  der  Maischraum=  oder  der  Material-Aufschlag  zur  Anwendung,  so
hat  das  einschlägige  Hauptzollamt  die  nöthigen  Weisungen  an  die  Aucschlageinnehmerei
  zu  erlassen,  welche  alsdann  den  seitherigen  Betriebsplan  durch  einen  kurzen
Vermerk  auf  Seite  4  desselben  außer  Kraft  zu  setzen  und  den  Betrag  des  etwa
erhobenen  Fabrikat-Aufschlages  ebendaselbst  ersichtlich  zu  machen  hat.  Der  Brennereibesitzer
  muß  übrigens  in  diesen  Fällen  sofort  einen  zur  Erhebung  des  Maischraumoder
  Material-Aufschlags  eingerichteten  Betriebsplan  bei  der  Aufschlageinnehmerei
einreichen,  welche  denselben  ohne  Verzug  festzusetzen,  zu  vollziehen  und  weiter  nach
§.  19  zu  verfahren  hat.

XXII.
Bezüglich  der  Beilagen  zur  Instruktion  ergeben  sich  nachstehende  Aenderungen:
1.  In  Beilage  I  sind  die  Ueberschriften  der  einzelnen  Brennereigattungen  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  in  Nr.  I  oben  abzuändern.
        <pb n="728" />
        644

2.
3.

In  Beilage  XV  ist  der  Steuersatz  anstatt  mit  „/terl“  mit  „'hetel“  zu  bezeichnen.
In  Beilage  XXIV  tritt  an  Stelle  des  Steuersatzes  von  „87/6  4“  (Spalte  6)
der  Satz  von  „78510°“,  sodann  in  Spalte  17  an  Stelle  des  Aufschlagbetrags  von
„29  34  -der  Betrag  von  „26  40  J7.

Der  zweite  Mustereintrag  dieser  Beilage  ist  zu  streichen.

In  Beilage  XXVII  Abs.  1  sind  vor  dem  Worte  „erklärt“  die  Worte  „und
Art.  VI  des  Gesetzes  vom  20.  November  1885“  einzuschalten.

Die  Ziff.  1  dieser  Beilage  hat  folgende  Fassung  zu  erhalten:

„während  des  Betriebsjahres  nicht  mehr  als.  .  Hektoliter  Bottichraum

zu  bemaischen  (oder  nicht  mehr  als  6  Hektoliter  Heidelbeeren  abzubrennen"),
wobei  bemerkt  wird,  daß  die  zwischen  den  Worten  „als“  und  „Hektoliter“  leer
gelassene  Stelle  entweder  durch  die  Zahl  30  oder  durch  die  Zahl  15  je  nach  der
Anmeldung  des  Betheiligten  auszufüllen  ist  —  vergl.  §.  63  lit.  A  Ziff.  3.

Im  vorletzten  Absatze  dieser  Beilage  ist  als  fälliger  Aufschlag  der  Betrag
von  12  MA  bezw.  von  6  J“  einzustellen,  je  nachdem  30  oder  15  Hektoliter  Bottichraum
  angemeldet  worden  sind.

In  Beilage  XXVIII  sind  bei  Anwendung  des  obligatorischen  Fabrikat-Aufschlags
die  Einleitungsworte  folgendermaßen  zu  ändern:

„Nachdem  die  Brennerei  des  Herrn  N.  zu  N.  dem  Fabrikat-Aufschlage  unterstellt
  itt  und  der  Genannte  in  den  Besitz  eines  von  der  Normal-Aichungs-Kommission
in  München  geprüften  Siemens'schen  Spiritusmeßapparates  gesetzt  worden  war,
hat  sich.

In  Beilage  XXIX  Ziff.  4  hat  der  zweite  Satz  zu  lauten:

„Hievon  gehen  ab  zehn  Prozent  oder  22  4.79  J,  so  daß  sich  die  Aufschlagschuldigkeit
  für  den  Monat  Jannar  18  auf  205  M  15  J  (zweihundert  fünf  Mark
fünfzehn  Pfennig)  berechnet".
        <pb n="729" />
        645

     

et-  und  Perordnungsfür

  das

Königreich  Vayern.

MÆ  46.

München,  den  28.  November  1885.

 

Inhalt:  –

Königlich  allerhöchste  Entschließung  vom  18.  November  1885,  die  Verlängerung  des  Landtages
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  15,226.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betr.

Cnudwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Derzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schmaben  ctoe.  etr.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  nach  Vorschrift  des  Titel  VII  §.  22  Abs.  3  der  Verfassungs-Urkunde
  zu  Ende  gehende  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten

Landtages  bis  zum  31.  Januar  des  folgenden  Jahres  zu  verlängern.
110
        <pb n="730" />
        646

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,
Gnade  gewogen.

bleiben  Wir  euch  mit  Königlicher  Huld  und.

Hohenschwangau,  den  18.  November  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Lug#.  Dr.  v.  Fänstle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilihssch  v.  Heinleth.

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneien.

 

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  18.  November  ds.  Is.  dem  k.  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  k.  preußischen  Hofe,  Hugo
Grafen  von  Lerchenfeld-Köfering  in
Berlin,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen
verliehenen  Ehrenkreuzes  I.  Klasse  des  fürstlich
schwarzburgischen  Gesammthauses,  dann

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär,
Ministerialrath  v.  Nies.

 

unter  dem  20.  November  ds.  Is.  dem
kaiserlichen  wirklichen  Legationsrathe  im  Auswärtigen
  Amte  zu  Berlin,  Gustav  Freiherrn
von  Linderfels,  als  bayerischen  Staatsangehörigen,

  die  gleiche  Bewilligung  für  das

ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Spanien  verliehene  Commandeurkreuz  des
k.  spanischen  Ordens  Karl  III.  und

dem  k.  Obersthofmeister  Gustav  Grafen
zu  Castell  die  gleiche  Bewilligung  für  den
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser  und  Könige  von  Preußen  verliehenen
k.  preußischen  Rothen  Adler-Orden  I.  Klasse
zu  ertheilen.
        <pb n="731" />
        escehh—  und  Verorduungs  ·Hluli

für  das

Königreich  Bayern.

—  —  -J=½

  47.

München,  den  30.  November  1885.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  20.  November  1885,  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit
vom  1.  April  1885  bis  31.  März  1886  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  24.  November  1885,  die
Bahnordnung  für  Bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter  Bedeutung  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.
—  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.

 

Gesetz,  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit
vom  1.  April  1885  bis  31.  März  1886  betreffend.

TLudwig  II.
von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Zayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  etr.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom

1.  April  1885  bis  31.  März  1886  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen  Kapitelund

  Titeleintheilung  auf  44°335,754  JrX  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt
111
        <pb n="732" />
        648

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragungsfähig  bezeichneten  Fonds  wird  dem  k.  Kriegsminister  das  Recht
der  Uebertragung  eingeräumt.  «

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  20.  November  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fäuflle.  Dr.  v.  Rierdel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.

haupt---Etat
der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom  1.  April  1885
bis  31.  März  1886.

 

 

 

 

 

—  .  Betrag  für  Darunter
„Teitel  Ausgaben  das  Etatsjahr  künftig
S  1885  86  wuegfallend
A.  Al.
Fortdauernde  Ausgaben.
1  1—11  Kriegsministerium  350252  2,000
2  1—3  Militär-Kassenwesen  .  .  .  55,206  300
3  1—9  Militär-Intendanturen  .  .  227,790  —
4  1—2  Militär-Geistlichkeit  52,400  —
5  1-6  Militär-Justizverwaltung.  225,526  15,060
6  —  OHüöhere  Truppenbefehlshaber  .  .«328,926  —
LaUIs»1«2-40,10017,360
        <pb n="733" />
        M  47  649
Betrag  für  Darunter
Titel  Ausgaben  das  Etatsjahr  künftig
S  -  1885/86  wogfallend
M.  -m—
Uebertrag  1°240,10|  17,360
71—3  Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  80,921  –
88—3  Adijutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen
Stellungen  .  .  .  .  169,23016,260
91—25Genetalstabund  Vermessungswesen  .  .  .  315,157  2,400
1001—4  Ingenieurcorps  .  .  .  .  .  .  258,144  —-111—22Geldverpflegungdethuppen.
  .  .  .12«947,436  9,540
121—6Naturalverpflegung  .  .  .9572146  2,100
131—10  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .2914,618  760
1411—17|Garnisonsverwaltungs=  und  Serviswesen  4°316,900016,806
151—7Garnisonsbauwesen.  .  .  .  .  .l  56,799  –
161—417|Militär-Medizinalwesen  834,  410|15,  389
17|1—4  Verwaltung  der  Traindepots  und  Vusandhaltang
der  Feldgeräthe  .  .i  69,606  5,900
188—2  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Neservemannschaften,
Deserteure  und  Arrestaten  auf  dem  Marsche  255,800  —
191—5  Ankauf  der  Remontepferde  .  .  .  .  826.476  –
2001—7  Verwaltung  der  Remontedepots  .  338,899  38
2111—2  Reisekosten  und  Tagegelder,  Borspann-  und  Trans
portkosten  .  .  604,500  —
22  1—59  Militär-Erziehungs=  und  Bildungewesen  .  .  469,744  6,397
2311—7  Millitär-Gefängißwesen  80,157  825

 

24  1—.23  rtillerie=  und  Waffenwesen  1°606,484  8.187

D.
D!
|

25  1.—4  Technische  Institute  der  Artilleite  101,256  —
26  1—12  Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen  .  343,  868  —
27  —  Weohnungsgeldzuschüsse  .  .  .  11241  109I  18,936

 

 

1  Latus  38·643,765  120,888
111*
        <pb n="734" />
        650

 

 

 

Betrag  für  Darunter
Teilitel  Ausgaben  das  Etatsjahr  künftig
SE  1885|86-  wegfallend
-  M.
Uebertrag  38°443,765  120,888
281—2  Unterstützungen  für  aktive  Militärs  und  Beamte  15,960  —
299  —  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  320,955  —
300  1—3  Verschiedene  Ausgaben  .  10,500  —
Summe  der  „Fortdauernden  Ausgaben“  E  1—30  38·991,180  120,888.
1  Einmalige  Ausgaben.
Geldverpflegung.
1  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  rc.  #
bei  den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen.  25,200  —
Magazinsverwaltungswesen.
2  Zur  Erbauung  einer  Militärbäckerei  nebst  Magazinsund
  Dienstwohnungsgebänden  in  Würzburg,  zweite
Rate  100,000  –
Garnisonsverwaltungswesen.
3  Zur  Erbauung  einer  Infanterie-Bataillonskaserne  in
Nürnberg,  vierte  Rate  .  .  .  .  160,  000  —
4  Zur  Erbauung  einer  Infanterie-Bataillonskaserne  in
Bamberg  —  —
5  Zur  Verbesserung  der  Kasernirung  in  Speyer,  erste
Rate  83,500  —
6  Zur  Erbauung  von  zwei  Ererzierhäusern  für  je  drei
Bataillone  in  München,  einem  Exerzierhaus  für
drei  Bataillone  in  Ingolstadt,  einem  Exerzierhaus
für  zwei  Bataillone  in  Neuburg  200,000  —

 

 

 

 

 

 

Latus

558,700
        <pb n="735" />
        651

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

Betrag  für
das  Etatsjahr
1885|86

Darunter
künftig
wegfallend

 

 

 

Uebertrag
Militär-Medizinalwesen.

Zum  Neubau  eines  Garnisonslazarethes  zu  Regensburg,
  erste  Rate,  zum  Grunderwerb

Remontewesen.

Zur  Erweiterung  der  Remontedepots  und  zu  größeren
Meliorationen  .  .  .  .  .
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch

den  Etat  jeweils  zur  Verfügung  gestellten  Beträgen
  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden  Grundstücken

  der  Remontedepots  und  die  noch  disponiblen

Mittel  des  Grundstocks=  und  Betriebskapitals
dieser  Depots  unter  den  im  Berichte  des  Finanzausschusses
  der  Kammer  der  Abgeordneten  zum
Etat  für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)
aufgeführten  Voraussetzungen  und  Bedingungen
zu  verwenden.

Artillerie=  und  Waffenwesen.

 

558,700

 

I
35,000

 

29,000

I
l
l
I

i

Zur  Ergänzung  des  Sollstandes  an  Gewehren  und
zur  Erhöhung  der  Reserve  für  den  Austausch  der

im  Gebrauche  befindlichen  Gewehre,  sowie  zur
Bewaffnung  der  nicht  mit  Gewehren  versehenen
Mannschaften  der  Fußtruppen  mit  Revolvern,
dritte  Rate

"

180,000

 

Latus

i
I802,7ool
        <pb n="736" />
        652

 

 

Betrag  für  Darunter
Teitel  Ausgaben  das  Etatsjahr  künftig
S  1885|86  woegfallend
M  M.
Uebertrag  802,700  —
1  10  Für  Wiederinstandsetzung  der  ausgeschiedenen  Gewehre
  MI69,  zweite  Rate  65,000  —
11  Zur  Erbauung  einer  Geschützremise  auf  dem  Lager
Lechfeld  .  .  20,000  —
Zur  Komplettirung  und  Ausrüstung  der
Artillerie=  und  Ingenieurbelagerungstrains.

12  Zur  Munitionsausrüstung  des  Artilleriebelagerungstrains,
  erste  Rate  200,000
13  Zur  Komplettirung  des  Materials  200,000
14  Zur  Komplettirung  des  Ingenieurbelagerungstrains  58,000
Ingenieurwesen.
15  Zur  Erbauung  eines  Magazinsschuppens  für  das
14.  Pionierbataillon  in  Ingolstadt  .  23,000  —
16  Zuschuß  zur  Tilgung  des  für  außerordentliche  Bedürfnisse
  des  Heeres  ausgenommenen  Anlehens.
(Gesetz  vom  28.  Februar  1880,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  14),  sechste  Rate  100,000  —
«  Summa  der  „Einmaligen  Ausgaben“  1·468,700  —
«  Hiezu  Summe  der  „Fortdauernden  Ausgaben“  38°991,180  120,888
Summe  der  Ausgaben  ausschließlich  der  Pensionen  2c.  40·459,  88088S
        <pb n="737" />
        æ

 

 

 

 

 

 

653
Betrag  für  Darunter
Teitel  Ausgabe  das  Etatsjahr  künftig
E  1885·86  wegfallend
-—  --Militär-Invalidenpensionen
  und
1  Institute.
31  Militär-Invalidenpensionen  3°875,874  –
32  Invalideninstitute  —  —
Summe  der  Ausgaben  für  Militär-Invaliden—
Pensionen  und  Institute  37°875,874

 

 

Summe  des  Militär-Etats  für  die  Zeit  vom
1.  April  1885  bis  31.  März  1886  44·335,754  120,888

 

 

 

 

–  —

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  —  Eisenbahnen  von  untergeordneter  Bedeutung
etreffend.

RKönigliches  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  am  1.  Dezember  l.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Ludwigstadt—
Lehesten  wird  hiemit  unter  die  Klasse  der  unter  Absatz  6  der  Bekanntmachung  vom

5.  März  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  83  ff.)  aufgeführten  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung
eingereiht.

München,  den  24.  November  1885.

Frhr.  v.  TCrailsheim.

Der  General--Sekretär:
Frhr.  v.  Bölderndorff.
        <pb n="738" />
        654

Ordens-Verleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter’'m
22.  September  ds.  Is.  dem  Redakteur  im
französischen  Unterrichts-Ministerium,  Emil
Raunic  in  Paris,  das  Ritterkreuz  I.  Klasse
des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  und

unter'm  23.  Oktober  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
Ernst  Grafen  von  Dürckheim-Montmartin,
  dienstthuenden  Kammerherrn  Ihrer
Majestät  der  Königin-Mutter  von  Bayern,
das  Komthurkreuz  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael  zu  verleihen.

Könislich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Amahme  fremder  Derationen.
Seine  Majestät  der  König  haben

Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter

dem  11.  Oltober  ds.  Is.  dem  kgl.  Kämmerer

und  Second-Lieutenant  à  la  Suite  früherer

Ernennung,  Karl  Freiherrn  von  Seckendorff-Aberdar,

  Gutsbesitzer  in  Trautskirchen,

  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Mojestät
dem  Deutschen  Kaiser  und  Könige  von  Preußen
verliehenen  Ehrenritterkreuzes  des  k.  preußischen
Johanniter-Ordens  (Balley  Brandenburg),  und

unter'm  23.  Oktober  ds.  Is.  dem  kfgl.
Kammerjunker  Karl  Freiherrn  von  Aretin
in  Regensburg  die  gleiche  Bewilligung  für
das  ihm  von  dem  Großmeisterthume  des
souveränen  Johanniter-Malteser-Ordens  verliehenen
  Ehren=  und  Devotions-Kreuzes  desgenannten
  Ordens  zu  ertheilem-—

  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —„  —„  —  —  —

Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des
·  Känigreiches.

Der  Adels-Martikel  wurde  einverleibt:

unter'm  15.  Oktober  ds.  Is.  Graf  Karl
von  Waldburg-Syrgenstein  auf  Schloß
Syrgenstein,  k.  Bezirksamts  Lindau,  Ritter
des  k.  Haus-Ritterordens  vom  heiligen  Georg
und  k.  württembergischer  Hauptmann  a.  D.,
in  erblicher  Weise  bei  der  Grafen-Klasse
Lit.  W.  Fol.  12  Act.-Num.  9685  I.
        <pb n="739" />
        eseh—  hhlrurhunnssgu#t

für  das

Königreich  Bayern.

 

München,  den  3.  Dezember  1885.

 

Inhalt:
Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung  vom  20.  November  1885.

—.-.-.—————————-—.—2—.——.

 

—  —  —  —

    

Nr.  14,467.
Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung.

Ral.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §.  367  Ziffer  2  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  dann
des  Art.  2  Ziff.  7  und  Art.  61  Abs.  1  Ziff.  3  des  Polizeistrafgesetzbouches  vom  26.  Dezember
1871  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

8.  1.
Jede  menschliche  Leiche  ist  vor  der  Beerdigung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen

  der  Leichenschau  zu  unterstellen.
Die  Leichen  neugeborener  Kinder  unterliegen  der  Leichenschau  nur  dann,  wenn  die
Frucht  nach  zurückgelegtem  siebten  Monate  der  Schwangerschaft  von  der  Mutter  getrennt  wurde.

112
        <pb n="740" />
        656

S.  2.
Zu  dem  in  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Zwecke  sind  Leichenschaubezirke  zu  bilden  und  für
jeden  dieser  Bezirke  ein  Leichenschauer  und  ein  Stellvertreter  desselben  aufzustellen.

8.  3.

Größere  Gemeinden  können  in  mehrere  Leichenschaubezirke  abgetheilt,  mehrere  kleinere
Gemeinden  zu  Einem  Bezirke  vereinigt  werden.

8.  4.

Die  Vornahme  der  Leichenschau  in  öffentlichen  Kranken-,  Wohlthätigkeits-,  Straf=  und
ähnlichen  Anstalten  obliegt  den  Anstaltsärzten.

Im  Uebrigen  sind  zur  Leichenschau  in  erster  Reihe  Aerzte,  dann  Chirurgen,  Bader,
vormalige  Sanitätssoldaten  und  Lazarethgehilfen,  endlich,  in  Ermanglung  von  solchen,  Laien
zu  berufen.  Die  letzteren  sind  durch  den  k.  Bezirksarzt  vor  ihrer  Bestellung  entsprechend
zu  unterweisen  und  nach  Bedürfniß  später  zeitweise  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

Die  Leichenschau  darf  nur  unbescholtenen  Personen  übertragen  und  belassen  werden.

½

Die  Bildung  der  Leichenschaubezirke  sowie  die  Aufstellung  der  Leichenschauer  und
ihrer  Stellvertreter  erfolgt  in  widerruflicher  Weise  durch  die  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen
  mit  dem  Bezirksarzte.

Die  Leichenschauer  und  deren  Stellvertreter  sind,  soferne  sie  nicht  in  Folge  ihrer
dienstlichen  Stellung  als  Amts=  oder  Anstaltsärzte  bereits  verpflichtet  sind,  durch  die
Distriktspolizeibehörde  handgelübdlich  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Leichenschaubezirke  sowie  die  bestellten  Leichenschauer  und  deren  Stellvertreter  sind
öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  6.

Die  ärztliche  Leichenschau  ist  in  der  Regel  einmal,  die  nichtärztliche  zweimal  vorzunehmen.


In  Gemeinden,  welche  ein  Leichenhaus  besitzen,  hat,  gleichviel  ob  die  Leichenschau  durch
Aerzte  oder  durch  Nichtärzte  ausgeübt  wird,  eine  zweimalige  Leichenschau  stattzufinden.
        <pb n="741" />
        648.  657

Die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  sind  ermächtigt,  die  Vornahme  der
zweiten  Leichenschau,  wo  der  Vornahme  einer  zweimaligen  Beschau  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  erhebliche  Schwierigkeiten  entgegenstehen,  für  die  Dauer  dieser  Hindernisse  zu  erlassen.
  Außerdem  unterbleibt  die  zweite  Leichenschau  bei  gewaltsamen,  ihrer  Natur  nach
jede  Wiederbelebung  ausschließenden  Todesarten  und  bei  todtfaulen  Früchten,  sowie  in  jenen
Fällen,  in  welchen  die  Leichenöffnung  stattgefunden  hat.

§.  7.

Die  erste  Leichenschau  ist  thunlichst  bald  nach  erfolgtem  Tode,  wenn  möglich  innerhalb
24  Stunden,  dann  in  den  Fällen  des  §.  6  Abs.  2  jedenfalls  vor  Verbringung  der  Leiche
in  das  Leichenhaus  zu  bethätigen.  Die  zweite  Leichenschau  hat,  soweit  möglich,  erst  kurz
vor  der  Beerdigung  einzutreten.

In  jenen  Fällen,  in  welchen  nur  eine  einmalige  Leichenschau  stattfindet,  ist  dieselbe
in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  7  Stunden  und,  wenn  thunlich,  innerhalb  24  Stunden
nach  erfolgtem  Tode  vorzunehmen.

Bei  plötzlichen  oder  verdächtigen  Todesfällen,  dann  in  Ansehung  der  an  einer  ansteckenden
  Krankheit  Verstorbenen  ist  die  Vornahme  der  ersten  beziehungsweise  einmaligen
Leichenschau  möglichst  zu  beschleunigen.

8.  8.

Jeder  Todesfall  ist  alsbald,  oder,  wenn  der  Tod  zur  Nachtzeit  und  nicht  gewaltsam
erfolgte,  spätestens  am  folgenden  Morgen  dem  Leichenschauer  anzuzeigen.

Zur  Anzeige  verpflichtet  ist  das  Familienhaupt  und,  wenn  ein  solches  nicht  vorhanden
  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  Derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung
der  Sterbefall  sich  ereignet  hat.

Bis  zur  Ankunft  des  Leichenschauers  ist  die  Leiche  in  unveränderter  Lage,  mit  unverhülltem
  Gesicht  und  frei  von  beengenden  Kleidern  zu  belassen.

Den  von  dem  Leichenschauer  zur  Wiederbelebung  eines  muthmaßlich  Scheintodten
allenfalls  getroffenen  Anordnungen  ist  pünktliche  Folge  zu  leisten.

112*
        <pb n="742" />
        668

§.  9.

Ueber  die  erfolgte  Leichenschau  hat  der  Leichenschauer  einen  Leichenschauschein  auszustellen.
  Die  Ausfertigung  darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  der  Leichenschauer  die  volle  Gewißheit
  des  eingetretenen  Todes  gewonnen  hat.

Sind  Anhaltspunkte  für  die  Annahme  eines  nicht  natürlichen  Todes  vorhanden,  so  hat
der  Leichenschauer  gemäß  Art.  43  Abs.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  nnverzüglich  Anzeige
und  Befundbericht  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  erstatten,  von  welcher  nach  Maßgabe  des
§.  157  der  Reichs-Strafprozeßordnung  und  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Oktober
  1879  (Ministerial-Amtsblatt  Seite  537)  sofort  weitere  Einleitung  zu  treffen  ist.  Das
gleiche  Verfahren  ist  bezüglich  aufgefundener  Leichen  zu  beobachten.

Der  Leichenschauschein  ist  in  diesen  Fällen  (Abs.  2)  mit  der  Bemerkung  zu  versehen,
daß  die  Beerdigung  nicht  vor  Ertheilung  der  nach  §.  157  der  Reichs-Strafprozeßordnung
beziehungsweise  nach  der  angeführten  Ministerial-Bekanntmachung  erforderlichen  richterlichen
oder  behördlichen  Genehmigung  erfolgen  darf.

Im  Uebrigen  haben  die  Leichenschauer  ihr  Verhalten  nach  den  Vorschriften  der  anliegenden
  Dienstanweisung  zu  bemessen.

g.  10.

1.  In  der  Regel  dürfen  Leichen  nicht  früher  als  48  und  nicht  später  als  72  Stunden
nach  Eintritt  des  Todes  beerdigt  werden.

Die  Beerdigung  vor  Ablauf  von  48  Stunden  kann  auf  Begutachtung  seitens  des
Leichenschauers  durch  die  Ortspolizeibehörde  ausnahmsweise  gestattet  werden,  wenn  die
Leichenöffnung  stattgefunden  hat,  desgleichen  bei  eingetretener  Fäulniß  und  wenn  die  Leiche
in  Ermanglung  eines  sonstigen  Raumes  in  einer  überfüllten  Wohnung  aufzubewahren  ist.

Außerdem  kann  die  Beerdigung  jüdischer  Leichen  schon  nach  Ablauf  von  mindestens
24  Stunden  auf  Begutachtung  des  Leichenschauers  durch  die  Ortspolizeibehörde  gestattet
werden,  wenn  die  Beerdigung  bei  Einhaltung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Fristen  auf  einen
Sabbath  oder  einen  hohen  jüdischen  Festtag  fiele.

Im  Leichenschauscheine  ist  der  Grund,  warum  eine  frühere  Beerdigung  begutachtet
wird,  zu  bemerken.
        <pb n="743" />
        M  48.  659

Eine  Beerdigung  nach  Ablauf  von  72  Stunden  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher  Bewilligung
  zulässig.

Die  polizeilichen  Vorschriften  bezüglich  der  Beerdigung  von  an  einer  ansteckenden
Krankheit  Verstorbenen  bleiben  unberührt.

2.  Vor  erfolgter  Ausstellung  des  Leichenschauscheines  —  im  Falle  der  Auffindung
von  Leichen  und  bei  obwaltendem  Verdachte  eines  nicht  natürlichen  Todes  vor  Ertheilung
der  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  oder  des  Anstaltsvorstandes  beziehungsweise
des  Staatsanwalts  am  k.  Landgerichte  oder  des  zuständigen  Richters  (§.  9  Abs.  2)  —
darf  keine  Leiche  beerdigt  werden.

3.  Gemäß  §.  60  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  darf  ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
keine  Beerdigung  vor  der  Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister,  über  deren
Vollzug  der  Standesbeamte  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  auszustellen  hat,  stattfinden.

4.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  in  der  Pfalz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  —  vorbehaltlich  der  in  Ziffer  1  und  2  geforderten  anderweitigen  Genehmigungen  —
die  Beerdigung  gemäß  Art.  77  des  Code  civil  nur  mit  schriftlich  ertheilter  Ermächtigung
des  Standesbeamten,  mit  welcher  zugleich  die  in  Ziffer  3  erwähnte  Bescheinigung  zu  verbinden
  ist,  erfolgen  darf.

§.  11.

Der  Leichenschauschein  ist  vom  Leichenschauer  dem  Anzeigepflichtigen  (§.  8  Abs.  2)
auszuhändigen,  welch'  letzterer  Sorge  zu  tragen  hat,  daß  der  Schein  dem  die  Beerdigung
vollziehenden  Seelsorger  zur  Kenntnißnahme  vorgelegt  und  sodann  an  den  Bürgermeister
abgegeben  wird.

In  der  Pfalz  ist  der  dem  Anzeigepflichtigen  ausgehändigte  Schein  an  den  Standesbeamten
  abzugeben,  welcher  denselben,  soferne  er  nicht  selbst  der  Bürgermeister  ist,  an
diesen  nach  ertheilter  Beerdigungserlaubniß  auszuhändigen  hat.

In  den  in  §.  9  Abs.  2  und  3  erwähnten  Fällen  hat  der  Leichenschauer  im  rechtsrheinischen
  Bayern  wie  in  der  Pfalz  den  Leichenschauschein  unmittelbar  an  den  Bürgermeister
  abzugeben.

Der  Bürgermeister  hat  die  Leichenschauscheine  zu  sammeln  und  je  am  Schlusse  eines
Vierteljahres  an  den  k.  Bezirksarzt  abzuliefern.
        <pb n="744" />
        660

S.  12.

Für  die  Vornahme  der  Leichenschau  hat  der  Leichenschauer  von  Denjenigen,  welchen
die  Bestreitung  der  Beerdigungskosten  obliegt,  eine  Gebühr  zu  beanspruchen.

Diese  Gebühr  wird  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Majestät
des  Königs  in  folgender  Weise  festgesetzt.

A.  Für  ärztliche  Leichenschauer.
I.  Für  die  l.  Leichenschau.

a)  Am  Wohnorte  .  .  .  .  1M—

b)  Außerhalb  des  Wohnortes  T  je  ein  ilometer  bes  Hin=  und

Rückweges  (wobei  die  Entfernungen  des  Hin=  und  Rückweges

zusammengezählt  werden,  ein  in  der  Summe  sich  etwa  ergebender
  Bruchtheil  eines  Kilometers  aber  ungerechnet  bleibt)  30  J.
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Gebühr  nicht  weniger  als  1  JX  betragen  soll  und  —
auch  bei  größeren  Entfernungen  —  in  keinem  Falle  den  Betrag  von  4  M  übersteigen  darf.

Eine  Verbindung  der  unter  b  bezeichneten  Gebührensätze  mit  der  unter  a  bestimmten
Gebühr  findet  nicht  statt.

II.  Für  die  II.  Leichenschau  .  .  .  .  .  50  JT

B.  Für  nichtärztliche  Leichenschauer.

Für  jede  Leichenschau,  gleichviel  ob  I.  oder  II.,  die  Hälfte  der  unter  A,  bestimmten
Gebühren,  so  zwar,  daß  die  Gebühr  nicht  weniger  als  50  J  betragen  soll  und  keinesfalls
den  Betrag  von  2  -X  übersteigen  darf.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor  bei  ganz  besonderen  örtlichen
Verhältnissen  eine  Erhöhung  dieser  Gebührensätze,  soweit  nothwendig,  eintreten  zu  lassen.

Die  Einhebung  der  Gebühren  ist  auf  Ersuchen  des  Leichenschauers  durch  die  Ortspolizeibehörde
  zu  bethätigen.

§.  13.

Die  vorstehenden  oberpolizeilichen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Januar  1886  für
den  ganzen  Umfang  des  Königreiches,  unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen  für  die
        <pb n="745" />
        48.  661

Pfalz  in  §.  10  Ziff.  4  und  §.  11  Abs.  2,  in  Kraft.  Gleichzeitig  erlöschen  alle  entgegenstehenden
  Bestimmungen.

München,  den  20.  November  1885.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

Anlage  zur  oberpolizeilichen  Vorschrift  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der
Beerdigung  vom  20.  November  1885.

Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.

I.
Zweck  der  Leichenschau  ist:

die  Verheimlichung  von  gewaltsamen  oder  durch  strafbare  Vernachlässigung  oder
medizinische  Pfuschereien  herbeigeführten  Todesarten  zu  hindern,  zur  Ermittlung
ansteckender  Krankheiten  sowie  zur  Herstellung  genauer  Sterbelisten  mitzuwirken  und
die  Beerdigung  Scheintodter  zu  verhüten.

Zu  diesem  Behufe  ist  jede  Leiche  genau  zu  untersuchen  und  bei  der  ersten
Leichenschau  sowohl  an  der  Vorder=  als  an  der  Rückseite  des  Körpers  zu  besichtigen.

II.

Die  Leichenschau  hat  sich  zunächst  mit  der  Feststellung  der  den  Tod  begleitenden
Merkmale  an  der  Leiche  zu  befassen.
Als  solche  gelten,  wenn
1.  in  der  Herzgegend,  am  Halse,  an  den  Schläfen  und  den  Vorderarmen  keine  Spur
von  Puls  wahrzunehmen  ist;
2.  die  Augenlider,  sobald  sie  auseinander  gezogen  werden,  offen  stehen  bleiben  und  die
Augen  selbst  tief  in  die  Höhlen  zurückgezogen,  glanzlos  und  trüb  erscheinen,  sowie
wenn  die  Augähfel  eine  schlaffe  und  weiche  Beschaffenheit  zeigen;
        <pb n="746" />
        662

alle  Körpertheile  blaß  und  kalt,  Kinn  und  Nase  spitz,  Wangen  und  Schläfen  eingesunken
  sind;

.l  der  Unterkiefer  abwärts  hängt  und  bei  jedesmaligem  Hinaufziehen  sogleich  wieder

herabsinkt,  oder  wenn  die  Muskeln  sich  fest  und  steif  anfühlen  (Leichenstarre);

.  die  Ränder  der  aneinander  gelegten  und  gegen  Kerzenlicht  gehaltenen  Finger  nicht

mehr  röthlich  durchscheinen;

eine  Flaumfeder  oder  brennende  Kerze,  an  den  Mund  gehalten,  keine  Bewegung
oder  ein  Spiegel  bei  dieser  Probe  keinen  Beschlag  zeigt;

an  verschiedenen  Stellen  des  Körpers,  namentlich  am  Nacken,  Rücken,  Gefäß  und

der  hinteren  Fläche  der  Extremitäten  verwaschen  blaurothe  Flecken  (sogenannte
Todtenflecken)  sichtbar  sind;

die  Haut,  namentlich  an  den  seitlichen  Partieen  des  Bauches,  eine  schmutziggrünliche

  Verfärbung  (Verwesungsflecken)  zeigt.

Der  nichtärztliche  Leichenschauer  hat  mindestens  die  unter  1—4  aufgeführten
Merkmale  zu  prüfen.

Zur  Feststellung  des  Todes  in  zweifelhaften  Fällen  wird  den  ärztlichen  Leichenschauern
  die  Prüfung  der  elektrischen  Erregbarkeit  der  Muskeln  und  Nerven  empfohlen.

III.

Als  Anzeichen  einer  gewaltsamen  Todesart  sind  zu  erachten:

1.

bei  Tödtung  durch  äußere  Verletzungen:  Wunden,  Anschwellungen,  Blutunterlaufungen,
  bei  Neugeborenen  abgerifsene  oder  ununterbundene  Nabelschnur;

bei  Tödtung  durch  Erstickung:  Eindrücke,  Streifen  oder  Flecken  im  Gesichte

oder  am  Halse,  Aufgedunsenheit  und  Blaufärbung  des  Gesichtes,  fremde  Körper
im  Munde,  Blutaustritte  im  Weißen  der  Augen;  *

bei  Tödtung  durch  Vergiftung:  rasch  erfolgter  Tod  nach  heftigen  Leibschmerzen,

Erbrechen,  Durchfall,  Krämpfen  und  Bewußtlosigkeit;

bei  Vernachlässigung  kleiner  Kinder:  äußerste  Abmagerung,  große  Unreinlichkeit
  des  Körpers,  auffallend  starkes  Wundsein  an  den  Oberschenkeln,  Fersen  rc.
        <pb n="747" />
        48.  663

IV.

Läßt  die  Leichenschau  den  Verdacht  des  Scheintodes  aufkommen,  so  hat  der  Leichenschauer,
  falls  er  nicht  selbst  Arzt  ist,  ungesäumt  die  Beiziehung  eines  approbirten  Arztes
zu  veranlassen,  damit  die  Sachlage  festgestellt  und  das  Nöthige  angeordnet  werde.  Inzwischen
  sind  Belebungsversuche  zu  machen.

Die  Belebungsmittel,  welche  in  Anwendung  zu  kommen  haben,  sind:

Oeffnen  der  Fenster  und  Erwärmung  des  Zimmers;

Einleitung  der  künstlichen  Athmung;

Auflegen  erwärmter  Senfteige  auf  die  Brust  und  auf  die  Ertremitäten;

Reiben  mit  weichen  Bürsten,  mit  Essigtüchern,  Kampfergeist,  auch  mit  wollenen,
erwärmten  Tüchern;

Reizung  des  Schlundes  mit  einer  Feder;

Riechen  an  Salmiakgeist;

7.  zeitweises  Einträufeln  einiger  Tropfen  von  Melissengeist  oder  einer  ähnlichen  Flüssigkeit

  in  den  Mund.

Die  Anwendung  dieser  Mittel  ist,  soferne  nicht  inzwischen  ärztliche  Hilfe  eintrifft,  so
lange  fortzusetzen,  bis  entweder  der  Scheintodte  in  das  Leben  zurückkehrt  und  schluckt,  wo
ihm  alsdann  warme  Fleischbrühe,  Thee  oder  etwas  Wein  zu  reichen  ist,  oder  bis  die
gänzliche  Erfolglosigkeit  der  Belebungsversuche  außer  Zweifel  steht.

-m

S

V.
Der  Leichenschauschein  ist  nach  dem  anliegenden  Formulare  I  auszustellen.

Der  Gebrauch  eines  abweichenden  Formulares  ist  nur  mit  Genehmigung  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  zulässig.

Hinsichtlich  der  Einträge  über  Krankheit  und  Todesursache  hat  der  Leichenschauer,  soweit
thunlich,  von  dem  behandelnden  Arzte  Aufschluß  und  unterschriftliche  Bestätigung  zu  erholen.
Ist  dieß  nicht  ausführbar  oder  hat  eine  ärztliche  Behandlung  nicht  stattgefunden,  so  sind
die  bezüglichen  Einträge  auf  Grund  der  Besichtigung  der  Leiche  im  Zusammenhalte  mit  den
von  den  Angehörigen  und  gegebenenfalls  von  der  Hebamme  zu  erlangenden  Mittheilungen

zu  bethätigen.
113
        <pb n="748" />
        S
S

“

—

S

*
S
G

664

Unter  allen  Umständen  muß  aus  dem  Leichenschauscheine  ersichtlich  werden,  ob  die
Benennung  der  Krankheit  und  der  Todesursache  von  ärztlicher  oder  von  nichtärztlicher

Seite  herrührt.

VI.

Ergibt  sich  die  Gewißheit  oder  der  Verdacht,  daß  der  Tod  in  Folge  von  Blattern,
Cholera,  Typhus,  Kindbettfieber,  Cerebrospinal-Meningitis,  Trichinose,  Hundswuth,  Rotzkrankheit,
  Milzbrand,  Ruhr,  Hospitalbrand,  Diphterie,  Scharlach  oder  Masern  erfoldgt  ist,
so  ist  sowohl  der  Orts=  als  der  Distriktspolizeibehörde  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten,
wobei  das  anliegende  Formular  II  benützt  werden  kann.

Die  gelegentlich  der  Leichenschau  entdeckten  medizinischen  Pfuschereien  sind  der  Distriktspolizeibehörde
  anzuzeigen.

VII.

Ueber  alle  vorgenommenen  Leichenbesichtigungen  hat  der  Leichenschauer  ein  Register
nach  Formular  III  zu  führen,  welches  am  Ende  des  Jahres  abzuschließen  und  dem  k.  Bezirksarzte

  gegen  Rückgabe  zur  Durchsicht  vorzulegen  ist.
        <pb n="749" />
        48.  66

Anlage  1
zur  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.

Leichenschauschein.

Register  9c  r.  MWonanatttt  Jahtr  Wohnot  .  ..  —

—  Haus--Nr.
Distritisbolize  behdrde  ..................  (Stmße)..........  —

 

 

 

 

 

Pfarrel  :.·...............  Standesamtsbezirk  ...............

 

 

 

 

 

Alter:.....  Jahre,  ....  Monate.  Familienstand:  (ledig,  verheirathet,  verwittwet)

Bei  neugeborenen  Kinden..  Tage.  Stuuden:::

Womöglich  ist  außer  dem  Alter  zugleich  anzugeben:  Bei  Kindern  bis  zum  vollendeten  2.  Lebensjahre  ist
Tag  .  .  .  Montttt  .  ...  anzugeben,  ob  ehelich  oder  unehelich

 

 

 

 

Dauer  der  Krankheit:  ·

INamedekKkaucheit.......................
Todezursache:  ...........................

 

 

Nach  wessen  .  .......................

 

 

Name,  wenn  maöglich  unterschrift
des  behandelnden  Arztes,  oder  Name
2—  —  .  ...  ·.............

 

 

—"—·—·————"—"«————  *“  *-5  vert.:
        <pb n="750" />
        666

 

 

Tag  und  Stunde  der  zweiten  Leichenschau:

 

Zulässige  Beerdigungszeit:  Zwisnnhen

Bemerkungen:

Unterschrift  des  Leichenschauers

a)  nach  Vornahme  der  1.  Leichenschau:

rerFerFr-erEEéerrr669
        <pb n="751" />
        48.  667

Anlage  II
zur  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.

des  LeichenscharK  zu.................  ,
erstattet  gemäß  Ziffer  VI  der  Dienstanweisung  für  die  beichenschauer.

 

 

 

 

 

 

 

 

9
Vor=  und  Zuname,  *  Tag  Worauf  sich  die
Stand  und  Wohnort  E3  Krankheitsangabe
S  gen  und  Stunde  gründet
SS  (Haus-Nr.)  ndern  An-  Krankheit  Bemerkungen
S  gabe,  welche  des  (Mittheilung
“  V  -  *N—  bing  Todes  des  behandelnden
*  orstorbenen.  had  Anztes!)
(Hier  find  alle  für  die
«  Pelizeibehörde  erheblichen
—  Umstände  zu  erwähnen.
Bei  Anzeigen  an  die  Di-5strieètspolizeibehörde
  ist  u.
A.  zu  bemerken,  wann  Anzeige
  an  die  Ortspolizeibehörde
  erstattet  wurde,
dann  ob  und  welche  gesundheitspolizeiliche
  Vorkehrungen
  etwa  bereits  getroffen
wurben.)
Gehorsam
.............  ,den............18
(Uuterschrift:)
An
das  k.  Bezirksamt  zu..  ....  ....
(In  unmittelbaren  Städten:
An  den  Stadtmagistttttt
in  München
An  die  k.  Polizeidirektion)
oder:
An  Herrn  Bürgermeister  gd  ...  ......

114
        <pb n="752" />
        668

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite  1.
Aulage  III.
zur  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.  Z
.  Leichenschauregister
Namen  der  zum  Leichenschaubezirke  gehörigen  Gemeinden  (Stadtbezirke)
Distriktspolizeibezirk:
Name,  Stand  und  Wohnort  des  Leichenschauers:
Seite  2.
Familien  und  Vorname,  Monat  Tag  und  Stunde
gfd.  Alter,  Stand  Woh  6  Standes-  Tag
oder  Beruf,  Religion,  ohnort  emeinde  ersten  wzweiten
Nr.  ledig,  verhetrathet  Amt  sund  Stunde  des  a  d
oder  verwittwet  Todes  *-5  Leichenschau
Seite  8.
Name  der  Krankheit,  Name  Ohne
Zuläßige  Dauer  derselben;  des  -
ärztliche  Bemerkungen.
Beerdigungszeit  sob  nach  Angabe  des  Arztes  behandelnden  vilf
oder  der  Angehörigen  Arztes  e

 

 

 

 

 

(Wenn  aus  einem  besonderen  Krlasse,
z.  B.  wegen  ansteckender  Krankheit,  Aneige
  an  die  Polizeibehörde  erstattet  wurde,
8  ist  dieß  hier  zu  bemerken.  Ferner  ist

in  jenen  Fällen,  in  welchen  begutachtet

wurde,  die  Beerdigung  vor  Ablauf  von
48  Stunden  zu  gestatten,  —  §.  10  Ziff.  1

 

der  Leichenschauordnung  —  der  Grund
hier  anzugeben.)
        <pb n="753" />
        669

 

Grseh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  49.

München,  den  7.  Dezember  1885.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  22.  November  1885,  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstelleu  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  betreffend.

 

 

Nr.  16,665.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  betreffend.

Agl.  Staatsministerium  des  Agl.  Fauses  und  des  Aeußern,  Agl.  Staatsministerium
der  Justiz,  Kgl.  Staatsministerium  des  Innern,  RKgl.  Staatsministerium  des  Innern
für  Rirchen=  und  Schulangelegenheiten,  Agl.  Itaatsministerium  der  Tinanzen,
Kgl.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  die  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  September
  1882  veröffentlichten  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Gesetz=  und

115
        <pb n="754" />
        670

Verordnungsblatt  von  1882  Nr.  43)  werden  die  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
Allerhöchst  genehmigten  Ausführungsbestimmungen  nebst  dem  bayerischen  Stellenverzeichnisse
mit  dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  neuen  Bestimmungen  am
1.  Januar  1886  in  Wirksamkeit  treten.

München,  den  22.  November  1885.
Dr.  Frhr.  v.  Tutz.  Dr.  v.  Fänstle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.

Anusführungs-Bestimmungen
zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.

Zu  8.  1.
1.  Die  Ausfertigung  des  Civilversorgungsscheines  erfolgt  durch  dasjenige  Generalkommando,
  welches  über  den  Versorgungsanspruch  zu  entscheiden  hat.

2.  Die  Angehörigen  der  Gendarmerie  erhalten  den  Civilversorgungsschein  unter  der
Voraussetzung  in  Absatz  3  und  bis  auf  Weiteres  auch  unter  jener  in  Absatz  4  des  §.  1;
die  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheines  erfolgt  für  dieselben  durch  dasjenige  Generalkommando,
  in  dessen  Bezirk  sie  sich  befinden.

3.  Für  Militäranwärter,  denen  ihr  Civilversorgungsschein  abhanden  gekommen  ist,
wird  ein  neuer  Schein  nicht  ausgefertigt;  sie  erhalten  vielmehr  von  dem  betreffenden  Generalkommando
  auf  Ansuchen  bei  Glaubhaftmachung  des  Verlustes  nur  eine  Bescheinigung  dahin,
daß  und  wann  ihnen  der  Versorgungsschein  ertheilt  worden  ist.
        <pb n="755" />
        M  49.  671

Zu  §.  2.

Bezüglich  der  Versorgung  im  Civildienste  kommen  als  weitergehende  Bestimmungen
u.  a.  insbesondere  noch  in  Betracht:

1.  §.  85  und  141  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheines
vom  29.  April  1869  und  Art.  75  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  gleichen  Tage,
wonach  bei  Aufstellung  des  niederen  Dienstpersonales  in  den  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  und  bei  Besetzung  der  Dienerstellen  für  Handhabung  der  Ortspolizei  und  des
Feldschutzes  in  den  Landgemeinden  diesseits  des  Rheines,  dann  bei  Besetzung  der  Dienerstellen
  für  Handhabung  der  Ortspolizei,  des  Feld=  und  Waldschutzes  in  den  Gemeinden
der  Pfalz  versorgungsberechtigte  Unteroffiziere  und  Mannschaften  möglichst  berücksichtigt
werden  sollen.

2.  §.  34  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  19.  Februar  1885,  die  Organisation
der  Staatsforstverwaltung  betreffend,  wonach  die  Waldwärter  zunächst  aus  körperlich  forstdiensttauglichen
  mit  Civilversorgungsschein  versehenen  Militärbewerbern  zu  wählen  sind.

3.  Die  in  Konzessionen  für  Privateisenbahnen  und  ähnliche  Unternehmungen  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern.

Zu  §.  8.
1.  Die  den  Militäranwärtern  im  bayerischen  Staatsdienste  z.  Z.  vorbehaltenen
Stellen  sind  in  dem  gegenwärtiger  Bekanntmachung  beigefügten  Verzeichnisse  enthalten.
2.  Die  von  den  übrigen  Bundesregierungen  aufgestellten  Verzeichnisse,  sowie  etwaige
Nachträge  zu  denselben  werden  nach  ihrer  Veröffentlichung  durch  das  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekannt  gegeben.

Zu  §.  10.
1.  Ein  Forstversorgungsschein  §.  10,  Ziff.  4  wird  in  Bayern  nicht  ertheilt.
2.  Die  Bescheinigung  gemäß  §.  10,  Ziff.  6  wird  durch  das  sonst  für  Ertheilung
des  Civilversorgungsscheines  zuständige  Generalkommando  ertheilt.
Ob  die  Bescheinigung  nach  Schema  Ei,  E“  oder  E"  auszufertigen  ist,  bestimmt  sich
im  Anschluß  an  die  Grundsätze  des  §F.  1.
115“
        <pb n="756" />
        672
Zu  8.  11.

Bei  denjenigen  Stellen,  welche  nur  zu  einem  Bruchtheile  den  Militäranwärtern  vorbehalten
  sind,  findet,  wenn  bei  einer  Anstellungsbehörde  nur  eine  solche  Stelle  vorhanden
ist,  gleichfalls  ein  dem  Antheilsverhältnisse  entsprechender  Wechsel  in  der  Besetzung  dieser
Stelle,  mit  Militär=  und  Civilanwärtern  slatt,  so  daß  z.  B.,  wo  eine  solche  einzige  Stelle
zu  ½8  den  Militäranwärtern  vorbehalten  ist,  bei  der  ersten  und  zweiten  Vakanz  die  Stelle
mit  einem  Militäranwärter,  bei  der  dritten  Vakanz  mit  einem  Zivilanwärter,  bei  der
darauffolgenden  Vakanz  aber  wieder  mit  einem  Militäranwärter  und  so  weiter  abwechselnd
zu  besetzen  ist.

Zu  §.  12.

1.  „Vorgesetzte  Militärbehörde“  im  Sinne  der  lit.  a  ist  das  Regiment,  bezw.  selbstständige
  Bataillon,  Behörde,  Anstalt,  „vorgesetzte  Dienstbehörde“  im  Sinne  der  lit.  b  die
Gendarmeriekompagnie.  Auch  von  diesen  sub  a  und  b  bezeichneten  Behörden  sind  die  Bewerbungen
  unter  Anwendung  von  Gesuchslisten  sofort  den  betreffenden  Staatsbehörden
(Anstellungsbehörden)  mitzutheilen.“)

Die  Bewerbung  hat  eine  spezielle  Bezeichnung  der  angestrebten  Bedienstung  zu  enthalten,
wobei  jedoch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  ein  und  dasselbe  Bewerbungsgesuch  auf  verschiedene
Bedienstungen  sich  erstrecke,  soferne  die  Bewerberverzeichnisse  für  letztere  bei  der  nämlichen
Unstellungsbehörde  geführt  werden.

2.  Als  Belege  sind  im  allgemeinen  beizufügen  den  Bewerbungen:
A.  der  im  aktiven  Militär=  oder  Gendarmeriedienste  befindlichen  Militäranwärter

a.  der  Civilversorgungsschein,

b.  das  Nationale,  in  welchem  die  Zeit,  während  welcher  der  Bewerber  etwa  nicht
im  aktiven  Dienste  stand,  ersichtlich  zu  machen  ist,

c.  das  Führungsattest,
ein  militärärztliches  Attest,

e.  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  kurze  Darstellung  seines  Lebenslaufes  mit
Beglaubigung  der  eigenhändigen  Schrift;

 

*)  Die  Correspondenzen  der  Civilministerien  werden  durch  die  Generalsekretäre  geführt.
        <pb n="757" />
        49.  673

B.  der  aus  dem  aktiven  Dienste  ausgeschiedenen  Militäranwärter  (§.  12c  der  Grundsätze)
a.  der  Civilversorgungsschein,

b.  der  Militärpaß,  bezw.  Entlassungsschein,

c.  das  Führungsattest,

d.  ein  amtsärztliches  Attest  über  die  körperliche  Tauglichkeit  für  die  betreffende  Stelle,

e.  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  kurze  Darstellung  seines  Lebenslaufes  mit
Beglaubigung  der  eigenhändigen  Schrift,

l.tlicher  Nachweis  über  die  Lebens=  und  Erwerbsverhältnisse,  insbesondere  den

Familienstand  und  Leumund  des  Bewerbers.
3.  Der  Cidilversorgungsschein  und  der  Militärpaß,  bezw.  Entlassungsschein,  sowie
das  Führungsattest  sind  bei  der  Mittheilung  über  den  Erfolg  der  Bewerbung  Ziffer'3  der
Ausführungsbestimmungen  zu  §.  15)  zurückzugeben.

Zu  §.  13.

1.  Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  im  Sinne  des  §.  13  gefunden  haben,
sind  in  dem  Bewerberverzeichnisse  zu  streichen  und  können  ihre  Aufnahme  in  das  Verzeichniß
erst  nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden  (§.  28)  ohne  Pension  oder  dieser  gleichzuachtende
Sustentation  2c.  von  neuem  verlangen.

2.  Von  der  erfolgten  Anstellung  ist  denjenigen  Behörden  Kenntniß  zu  geben,  in
deren  Bewerberverzeichniß  der  angestellte  Militäranwärter  außerdem  notirt  ist.  Die  Militäranwärter
  sind  verpflichtet,  diejenigen  Anstellungsbehörden  namhaft  zu  machen,  bei  welchen
sie  notirt  sind  (z.  vergl.  Ausf.  Best.  zu  F.  23).

Zu  S.  14.
Die  Bestimmungen  für  die  Militärbehörden  hinsichtlich  der  hier  (Abs.  3)  veranlaßten
Kommandos  sind  in  der  Anlage  enthalten.

Zu  §.  15.
1.  Die  Anstellungsbehörden,  welche  die  Bewerberverzeichnisse  führen,  sind  in  dem
Stellenverzeichnisse  angeführt.
        <pb n="758" />
        674

Die  richtige  Führung  der  Bewerberverzeichnisse  ist  alljährlich  nach  Anweisung  des  betreffenden
  Ministeriums  zu  prüfen.

2.  Als  erste  Meldung  (§.  15  Abs.  1)  kommt  nur  diejenige  in  Betracht,  welche
in  der  vorgeschriebenen  Weise  belegt  ist.

3.  Beanstandungen  wegen  mangrlnder  oder  unvollständiger  Belege  sind  dem  Bewerber
baldigst  bekannt  zu  geben.

Im  Falle  der  Zurückweisung  einer  Bewerbung  ist  der  Bewerber  von  dem  Abweisungsgrunde
  zu  verständigen.

Wird  die  Bewerbung  angenommen,  so  findet  künftighin  eine  Bestätigung  hierüber  auf
dem  Civilversorgungsscheine  selbst  nicht  mehr  statt.  Die  Anstellungsbehörden  haben  jedoch
den  Bewerbern  den  erfolgten  Eintrag  in  das  Bewerberverzeichniß  mitzutheilen.

In  dieser  Mittheilung  sind  die  Bewerber  zugleich  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  bei
Meidung  der  Streichung  in  dem  Bewerberverzeichnisse  ihre  Meldung  alljährlich  zum
1.  Dezember  —  das  erstemal  zum  1.  Dezember  des  auf  die  Vormerkung  folgenden
Kalenderjahres  —  zu  erneuern,  hiebei  die  in  ihren  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheitsund
  sonstigen  wesentlichen  Verhältnissen  eingetretenen  Aenderungen  anzugeben  haben  und  daß
die  Richtigkeit  der  bezüglichen  Angaben  seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen
Militäranwärter  jedesmal  durch  Beilage  eines  amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses
zu  bescheinigen  ist.  Bezüglich  der  im  aktiven  Dienste  (§.  12  a  und  b)  befindlichen  Militäranwärter
  ist  eine  gleichartige  Angabe  in  der  Gesuchsliste  vorzutragen.

Ist  ein  Militäranwärter  bei  verschiedenen  ein  Bewerberverzeichniß  führenden  Behörden

vorgemerkt  und  will  er  diese  sämmtlichen  Vormerkungen  aufrecht  erhalten,  so  hat  er  seine
Meldung  alljährlich  bei  jeder  dieser  Behörden  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Absatzes
zu  erneuern.

Für  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  werden  die  in  gegenwärtiger
Ziffer  in  Absatz  1,  2  und  3  erwähnten  Mittheilungen  durch  die  vorgesetzte  Behörde  /Ziffer  1
der  Ausführungsbestimmungen  zu  §.  12)  vermittelt,  welch'  letztere  für  diese  Militäranwärter
auch  die  Erneuerung  der  Meldung  vermittelt.

Wird  einer  der  vorbezeichneten  Militäranwärter  im  Laufe  des  Jahres  aus  dem  aktiven
Dienste  entlassen  oder  stirbt  ein  solcher,  so  wird  die  vorgesetzte  Behörde  hievon,  gegebenen
        <pb n="759" />
        X  49.  675

Falles  unter  Angabe  der  bewilligten  Pensionskompetenzen,  den  Anstellungsbehörden,  bei
welchen  er  in  den  Bewerberverzeichnissen  geführt  wird,  sofort  Kenntniß  geben.

4.  Die  Verpflichtung  zur  Erneuerung  der  Bewerbung  obliegt  auch  den  bisher  nach
Maßgabe  der  §.  §.  11,  12  und  14  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  6.  April  1869
(Reg.  Bl.  Seite  537  u.  f.)  vorgemerkten  Militäranwärtern  (Militärbewerbern).

Dieselben  werden  auf  diese  Verpflichtung  durch  eine  in  sämmtlichen  Amtsblättern  des
Königreiches  wiederholt  zu  veröffentlichende  besondere  Ministerialbekanntmachung  mit  dem

Hinweise  aufmerksam  gemacht  werden,  daß  die  erste  Erneuerung  ihrer  Meldung  zum
1.  Dezember  1886  zu  geschehen  hat.

Zu  §S.  16.

1.  Die  Anstellungsbehörden  lassen  die  vorgeschriebenen  Nachweisungen  (Anlage  g  zu
den  „Grundsätzen  2c.")  den  Vermittlungsbehörden  ohne  Begleitschreiben  so  zeitig  zugehen,
daß  die  Nachweisungen  seitens  der  Vermittlungsbehörden  jeden  Freitag  abgeschlossen  und
der  Redaktion  des  Bayerischen  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  eingesandt  werden  können.“)

Die  Letztere  veranlaßt  die  Veröffentlichung  sämmtlicher  bei  ihr  eingegangenen  Nachweisungen
  jeden  Dienstag  in  einem  mit  der  Bezeichnung  „Vakanzenliste  für  Militäranwärter“
  herauszugebenden  besonderen  Blatte,  welches  den  sämmtlichen  Abonnenten  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  als  Beilage  unentgeltlich  zugestellt,  für  welches  aber
außerdem  auch  ein  eigenes  Abonnement  bei  den  Postanstalten  eröffnet  wird.

2.  Sind  im  Laufe  einer  Woche  bei  einer  Vermittlungsbehörde  Nachweisungen  der
Anstellungsbehörden  nicht  eingegangen,  so  erhält  die  Redaktion  hievon  gleichfalls  Mittheilung.

3.  Jede  Kommandobehörde  und  jeder  Truppentheil  bis  einschließlich  des  Bataillons,
bezw.  der  Abtheilung  und  der  detachirten  Kompagnie,  Eskadron  und  Batterie  erhält  ein
Exemplar  der  Vakanzenliste,  jedes  Landwehr-Bezirkskommando  ein  Exemplar  für  sich  und
außerdem  so  viel  Exemplare  als  etatsmäßige  Feldwebel  vorhanden  sind.  Wird  ein  weitergehender
  Bedarf  nachgewiesen,  so  kann  die  Zahl  der  Exemplare  entsprechend  vermehrt  werden.

Die  Uebermittlung  der  Exemplare  erfolgt  durch  die  Postanstalten.

Die  Regimentsstäbe  der  Infanterie  und  Artillerie  empfangen  die  Vakanzenlisten  für  alle
im  Regimentsstabsquartier  befindlichen  Theile  des  Regiments.  Den  Bataillonen  rc.  der

6  %)  In  der  Rubrik  6  der  Anlage  G  ist  gegebenen  Falles  auch  der  provisorische  Charakter,  eventuell  die
Widerruflichkeit  der  Anstellung,  zum  Ausdrucke  zu  bringen.
        <pb n="760" />
        676

Infanterie  und  Artillerie,  welche  außerhalb  des  Regimentsstabsquartiers  garnisoniren,  geht
die  Vakanzenliste  direkt  zu.  Unmittelbar  nach  Eingang  der  Vakanzenlisten  bei  den  betreffenden
  Stäben  haben  diese  die  Ausgabe,  bezw.  Weiterbeförderung  der  Listen  an  die  nicht
im  Stabsquartier  befindlichen  Compagnien,  Eskadronen  und  Batterien  herbeizuführen.

Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  zur  Bewachung  von  Strafanstalten  außerhalb  des
Stabsquartiers  abgestellten  Kommandos,  welchen  die  Listen  direkt  zugesendet  werden.

4.  Jede  im  Bedarf  der  Vakanzenliste  eintretende  Aenderung  ist  dem  Kriegsministerium
durch  den  Truppentheil  direkt  rechtzeitig  anzumelden.  Desgleichen  hat  derselbe  auch  der
örtlichen  Postanstalt  hievon  Kenntniß  zu  geben.

5.  Als  Vermittlungsbehörden  werden  bestimmt:

a)  für  den  Bezirk  des  I.  Armeecorps  das  Landwehrbezirkskommendo  München  I,
b)  für  den  Bezirk  des  II.  Armeecorps  das  Landwehrbezirkskommando  Würzburg.

Zu  §S.  17.
Durch  die  Bestimmung  des  §.  17  wird  die  Anstellungsbehörde  in  der  Besetzung  einer
ausgeschriebenen  Stelle  vor  Ablauf  der  fünfwöchentlichen  Frist  mit  einem  sich  früher  meldenden
  Militäranwärter  nicht  gehindert.

Zu  §.  18.
Bei  Einberufung  für  den  bayerischen  Staatsdienst  wird  den  dem  bayerischen  Staate
angehörigen  Stellenanwärtern  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben.
Bestimmungen  in  Staatsverträgen,  wonach  für  Stellen  bei  den  auf  außerbayerischen
Gebiete  liegenden  Eisenbahnstrecken  die  dem  betreffenden  Staate  angehörenden  Stellenanwärter
vorzugsweise  zu  berücksichtigen  sind,  werden  hievon  nicht  berührt.

Zu  §.  19.
Die  Bestimmungen  für  die  Militärbehörden  hinsichtlich  der  hier  veranlaßten  Kommandos
  sind  in  der  Anlage  enthalten.

Zu  §.  23.
Die  Anstellungsbehörden,  bei  welchen  die  Bewerberverzeichnisse  geführt  werden,  haben
auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  ihre  Verzeichnisse  bezüglich  der  darin  etwa  notirten
        <pb n="761" />
        M  49.  677

Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  nach  §.  13  gefunden  haben  und  nicht  schon  auf
Grund  früherer  Mittheilung  über  diese  Anstellung  gestrichen  sind,  durch  Steichung  evident
zu  stellen.

Zu  §.  24.

1.  Soweit  die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  in  der
Zuständigkeit  der  den  Ministerien  untergeordneten  Stellen  und  Behörden  liegt,  haben  letztere
am  Schlusse  des  Kalenderjahres  Verzeichnisse  über  die  während  desselben  eingetretenen  Erledigungen
  und  Besetzungen  mit  Militäranwärtern,  event.  Fehlanzeigen  dem  vorgesetzten
Ministerium  vorzulegen,  welches  dieselben  in  Bezug  auf  Beobachtung  der  für  die  Besetzung
maßgebenden  Grundsätze  prüft.

Eine  Zusammenstellung  dieser  Verzeichnisse,  welche  zugleich  die  Besetzung  der  übrigen
im  Ressort  erledigten  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen,  für  welche  das  Ministerium
selbst  „Anstellungsbehörde"  ist,  zu  enthalten  hat,  theilt  jedes  Civilstaatsministerium  alljährlich
dem  Kriegsministerium  zur  Kenntnißnahme  mit.

2.  Die  Kontrole  bei  den  Privat-Eisenbahnen  und  anderen  Unternehmungen,  welche

zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichtet  sind,  wird  durch  die  einschlägige  Aufsichtsbehörde
  ausgeübt.

Zu  §.  27  und  28.

1.  Wenn  Unteroffiziere  und  Gendarmen  nach  Erlangung  des  Civilversorgungsscheines
bei  weiterem  Verbleibeu  im  aktiven  Dienste  sich  schlecht  führen,  so  ist  dies  auf  dem  Versorgungsschein
  entsprechend  zu  vermerken.

2.  Die  in  8§§.  27  und  28  angeordneten  Vermerke  sind  bei  dem  Ausscheiden  aus
Dienststellungen  jeder  Art  zu  bethätigen.

Zu  §.  30.
1.  Den  schon  vor  der  Wirksamkeit  gegenwärtiger  Bestimmungen  mit  dem  Militär--verdienstkreuz
  oder  einer  Verdienstmedaille  dekorirten  Militäranwärtern  bleibt  das  nach  §.  8
Ziff.  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  6.  April  1869  verliehene  Vorzugsrecht  hinsichtlich

  ihrer  etwaigen  Bewerbung  um  solche  Stellen  gewahrt,  welche  in  Anlage  A  und  B
dieser  Verordnung  bezeichnet  sind.

116
        <pb n="762" />
        678

2.  Die  in  8.  31  der  mehrerwähnten  Verordnung  bezeichneten  und  nach  Maßgabe
der  dortigen  Bestimmungen  schon  bisher  konkurrenzberechtigten  ehemaligen  Militärpersonen
konkurriren  auch  ferner  mit  den  Militäranwärtern  in  Bezug  auf  die  vorstehend  in  Absatz  1
genannten  Stellen.

3.  Die  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  6.  April  1869  vorgemerkten
Militäranwärter  rangiren  —  unbeschadet  eines  etwaigen  Vorzugsrechtes  nach  vorstehender
Ziffer  1  —  event.  unter  Vorbehalt  nachträglicher  Feststellung  ihrer  Qualifikation,  ohne
weitere  Vormerkung,  jedoch  vorbehaltlich  der  Verpflichtung  zur  alljährlichen  Erneuerung  derselben
  nach  §.  15,  hinsichtlich  der  Reihenfolge  zur  Anstellung  mit  den  nach  Maßgabe  der
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  in  Vormerkung  kommenden  Stellenanwärtern.  Dabei
hat  die  Dienstzeit  der  vor  dem  1.  Januar  1886  bereits  vorgemerkten  Gendarmerieangehörigen
  als  aktive  Dienstzeit  im  Sinne  des  §.  18  Ziff.  3  zu  gelten.

4.  Denjenigen  Gendarmerieangehörigen,  welche  z.  Z.  des  1.  Oktobers  1882  schon
präsent  waren  und  nicht  schon  nach  §.  1  den  Civilversorgungsschein  erlangen  können,  bleibt
der  Anspruch  auf  den  Civilanstellungsschein  nach  Maßgabe  der  früheren  Vorschriften  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  6.  April  1869  „die  Anstellung“  2c.  gewahrt;  die  Ausfertigung
dieser  Civilanstellungsscheine  erfolgt,  wie  bisher,  durch  das  Gendarmerie-Corps-Kommando.
        <pb n="763" />
        49.  679

Anlage  zu  den  Ausführungsbestimmungen
zu  §.  14  und  19  der  „Grundsätze“.

Bestimmungen
betreffend  die  Kommandirung,  bezw.  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienst
  befindlichen  Militäranwärter')  im  Interesse  ihrer  Civilversorgung.“)

(Die  im  Text  in  (—)  gestellten  Zahlen  weisen  auf  die  betreffenden  Paragraphen  der
„Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern“  hin.

Insoweit  in  Bayern  Anstellung  auf  Probe  oder  Probedienstleistung  nicht
stattfindet  und  an  deren  Stelle  eine  verlängerte  (nicht  unter  Ziff.  14  der  folgenden  Bestimmungen
  fallende)  informatorische  Beschäftigung  tritt,  sind  für  letztere  die  für
die  #c.  Probedienstleistung  2c.  getroffenen  Bestimmungen  anzuwenden).

A.  Civildienstliche  Beschäftigung  in  den,  Militäramwärtern
vorbehaltenen  Stellen.
I.  Allgemeines.

1.  Die  Militäranwärter  sind  bei  Erlangung  des  Civilversorgungsscheines  anzuweisen,
etwaige  Bewerbungen  um  eine  ihnen  vorbehaltene  Stelle  nur  auf  dem  militärischen  Dienstwege
  anzubringen  (12).

Andererseits  ist  die  Bewerbung  eines  Militäranwärters  um  Anstellung  im  Civildienst
von  dem  Truppentheil  2c.*“)  sofort  der  betreffenden  Anstellungsbehörde  zu  übersenden.

2.  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen  nur  dann  verpflichtet,
  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  —  körperliche  wie  sonstige  —  Oualifikation
für  die  fragliche  Stelle,  bezw.  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  (14).

Die  Beibringung  dieses  Nachweises,  bezw.  die  Zulassung  zu  der  für  diesen  Zweck
etwa  vorgeschriebenen  Prüfung  kann  von  einer  vorgängigen  „informatorischen  Beschäftigung“"
  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  abhängig  gemacht  werden  (14).

3.  Ist  die  Qualifikation  vorhanden  oder  nachgewiesen,  so  kann  die  Uebernahme  in
eine  bestimmte  Stelle  von  einer  vorgängigen  Anstellung  auf  Probe  oder  von  einer
Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden  (19).

i  im  Besitz  von  Anstellungsbescheinigungen  befindlichen  Militärpersonen  Gvergl.  g.  10,  6
*#)  Zeugfeldwebel,  Zeugsergenten  und  Wallmeister  dürfen  zum  Zweck  der  Erlangung  einer  Civilanstellung  nicht
kommandirt,  sondern  nur  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  beurlaubt  werden.

#)  Unter  Truppentheil  #.  ist  hier  und  im  nachfolgenden  das  Regiment,  bezw.  selbstständige  Bataillon,
Behörde,  Anstalt  zu  verstehen.  #  116=
        <pb n="764" />
        680

4.  Zum  Zwecke  der  vorerwähnten  civildienstlichen  Beschäftigungen  (vergl.  Nr.  2  und  3)
werden  die  Militäranwärter  kommandirt.

5.  Die  Einberufung  soll  seitens  der  Anstellungsbehörden  stets  durch  Vermittelung
des  zuständigen  Truppentheils  rc.  erfolgen;  an  denselben  sind  auch  etwaige  an  eine  andere
Militärbehörde  oder  an  einen  Militäranwärter  direkt  gelangende  Requisitionen  (Einberufungsschreiben
  2c.)  unverzüglich  auf  dem  Dienstwege  abzugeben  (20).

6.  Zur  Vermeidung  von  Ueberhebungen  an  Militärgebührnissen  haben  die  Truppentheile
  2c.  bei  Einberufungen  von  Anwärtern  genau  zu  ermitteln,  ob  in  dem  gegebenen  Falle
eine  informatorische  Beschäftigung  von  der  Anstellungsbehörde  gefordert  wird,  oder  ob  es
sich  um  eine  Anstellung  auf  Probe  oder  eine  Probedienstleistung,  bezw.  um  eine  vorübergehende
  Beschäftigung  als  Hilfsarbeiter  oder  Vertreter  (vergl.  Nr.  25)  handelt.

Falls  die  Einberufungsschreiben  2c.  der  Anstellungsbehörde  in  dieser  Beziehung  Zweifel
zulassen,  so  sind  die  Truppentheile  2c.  gehalten,  dieserhalb  sich  mit  jener  Behörde  in  Verbindung
  zu  setzen  und  dieselbe  zu  einer  ganz  bestimmten  Erklärung  darüber  zu  veranlassen,
welcher  Art  die  Beschäftigung  eines  Anwärters  ist.

Die  Anstellungsbehörden  sind  ihrerseits  verpflichtet,  jede  zur  Sache  gehörige  Auskunft
  zu  geben.

II.  Probedienstleistung  und  Anstellung  auf  Probe.

7.  Die  Commandirung  von  Militäranwärtern  zur  Probedienstleistung  bezw.  Anstellung
  auf  Probe  kann  nur  in  solchen  Stellen  stattfinden,  welche  den  Militäranwärtern
  vorbehalten  sind,  und  wenn  das  in  §.  21  der  Grundsätze  vorgesehene  Einkommen
  gewährt  wird.

8.  Ein  solches  Kommando  hat  zur  Voraussetzung,  daß  der  Militäranwärter,  wenn  er
sich  während  der  Probezeit  bewährt,  bezw.  die  etwa  vorgeschriebene  Prüfung  besteht,  seine
endgiltige  Anstellung  oder  dauernde  Beschäftigung  gegen  Entgelt  seitens  der  Anstellungsbehörde
  zu  gewärtigen  hat.

Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,
ob  mit  denselben  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration
verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  geschieht.

Die  unfreiwillige  Entlassung  eines  commandirten  Militäranwärters  wird  nur  wegen
Nichtbewährung  desselben  eintreten,  niemals  wegen  mangelnder  Vakanz.
        <pb n="765" />
        49.  681

Der  freiwillige  Rücktritt  zum  Truppentheil  kann  dem  Militäranwärter  seitens  der
Anstellungsbehörde  —  vorbehaltlich  der  Einhaltung  einer  etwa  vorher  festgestellten  Kündigungsfrist
  —  nicht  verweigert  werden.

9.  Die  Commandirung  des  Militäranwärters  findet  auf  die  Dauer  der  Probezeit  (19)
statt  );  eine  Verlängerung  des  Commandos  über  die  gestatteten  Fristen  hinaus  ist
unzulässig  (20).

Der  Commandirte  muß  nach  Ablauf  des  Commandos,  falls  nicht  nach  Nr.  11  eine
wiederholte  Commandirung  erfolgt,  entweder  in  den  Dienst  zurücktreten,  oder  aus  dem  Etat
des  Truppentheils  2c.  ausscheiden.  In  letzterem  Falle  hört  mit  dem  Tage  des  Ausscheidens
jede  Gewährung  von  Militärgebührnissen  auf  *“),  wobei  es  ohne  Einfluß  ist,  ob  der  Ausscheidende
  dann  ein  Civileinkommen  bezieht  oder  nicht.

10.  Zur  Vermeidung  von  Ueberhebungen  hat  der  Truppentheil  2c.  des  commandirten
Militäranwärters  die  Anstellungsbehörde  zu  ersuchen,  ihm  unmittelbar,  nachdem  sie  darüber
Beschluß  gefaßt  hat,  ob  der  Militäranwärter  von  ihr  zu  übernehmen  oder  zu  entlassen  ist,
Mittheilung  hievon  zu  machen  (19).

11.  Ein  wiederholtes  Commando  zur  Probedienstleistung  oder  Anstellung  auf
Probe  in  demselben  Dienstzweige  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Militäranwärter  von  einer
früheren  derartigen  Beschäftigung  vor  deren  Beendigung  zurückgetreten,  bezw.  entlassen  ist,  oder
nach  Beendigung  einer  solchen  die  Qualifikation  für  die  betreffende  Stelle  nicht  erworben  hat.

Im  Uebrigen  ist  eine  wiederholte  Commandirung  zu  verschiedenen  Ressorts,  bezw.
Dienstzweigen  nicht  ausgeschlossen,  jedoch  unter  Wahrung  der  in  Betracht  kommenden  dienstlichen
Interessen  lediglich  von  dem  Ermessen  des  Truppentheils  rc.  2c.  abhängig.

III.  Iuformatorische  Beschäftigung.

12.  Wenn  die  Eigenthümlichkeit  eines  Dienstzweiges  es  erheischt,  kann  die  Zulassung
des  Militäranwärters  zu  der  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Kategorien  von
Dienststellen  vorgeschriebenen  und  demgemäß  von  dem  Militäranwärter  abzulegenden  besonderen
Prüfung  —  Vorprüfung  —  doder  auch  die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von
einer  vorgängigeu  informatorischen  Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweige
abhängig  gemacht  werden  (14).

*)  Diese  Bestimmungen  finden  auch  sinngemäße  Anwendung  auf  alle  hier  nicht  aufgeführten,  aber  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen.
*“#)  Hinsichtlich  der  unter  Umständen  gestatteten  Beurlaubungen  s.  Nr.  25.
        <pb n="766" />
        682

Ein  Recht,  eine  informatorische  Beschäftigung  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  hat
der  Militäranwärter  nicht.

Eine  informatorische  Beschäftigung  in  Stellen,  für  welche  der  betreffende  Militäranwärter
bereits  als  „qualifizirt“  befunden  und  dementsprechend  als  Stellenanwärter  anerkannt  ist,
ist  unzulässig.

13.  Während  der  informatorischen  Beschäftigung  kann  der  Militäranwärter  von  der
Anstellungsbehörde  jeder  Zeit  entlassen  werden  oder  seinerseits  zurücktreten.

14.  Die  informatorische  Beschäftigung  ist  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen,  eine
Ausdehnung  darüber  hinaus  nur  für  den  Gerichtsdienst,  sowie  innerhalb  der  Militärverwaltung
  gestattet.

Inwieweit  bei  den  anderen  Verwaltungszweigen  ein  über  die  Dauer  von  drei  Monaten
hinansgehendes  Commando  zur  informatorischen  Beschäftigung  eintreten  kann,  wird  durch
besondere  Kriegsministerial-Entschließung  bekannt  gegeben  (14).

15.  In  vielen  Fällen  wird  die  informatorische  Beschäftigung  der  Anstellung  auf  Probe
oder  der  Probedienstleistung  unmittelbar  vorangehen;  es  ist  dies  aber  keineswegs  nothwendig,
sondern  kann  zwischen  beiden  ein  längerer,  selbst  mehrere  Jahre  umfassender  Zeitraum  liegen.

Ausnahmsweise  wird  auch,  wenn  die  Anstellungsbehörde  eine  Probezeit  nicht  für  nothwendig
  erachtet,  die  endgiltige  Uebernahme  des  Militäranwärters  in  den  Civildienst  schon
infolge  einer  informatorischen  Beschäftigung  erfolgen  können.

16.  Die  Truppentheile  2c.  haben  die  Anstellungsbehörden  zu  ersuchen,  ihnen  sofort
mitzutheilen,  wann  die  informatorische  Beschäftigung  des  Militäranwärters  ihr  Ende  findet,
um,  falls  an  dieselbe  sich  eine  Anstellung  auf  Probe  oder  Probedienstleistung  anschließt,  mit
Rücksicht  auf  die  dadurch  veränderte  Zeitausdehnung  dementsprechend  das  Commando  umzuwandeln,
  bezw.  das  Ausscheiden  des  Militäranwärters  aus  dem  aktiven  Militärdienst
veranlassen  zu  können,  wenn  dessen  definitive  Anstellung  erfolgt.

17.  Die  wiederholte  Commandirung  zur  informatorischen  Beschäftigung
  in  demselben  Dienstzweige  ist  unzulässig,  doch  kann  auf  Antrag  der  Anstellungsbehörde
  eine  solche  dann  eintreten,  wenn  die  informatorische  Beschäftigung  behufs
Zulassung  des  Militäranwärters  zu  einer  Prüfung  —  Vorprüfung  —  gefordert  war,
letzterer  diese  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  für  den  betreffenden
  Dienstzweig  aber  eine  Wiederholung  der  Vorprüfung  gestattet  ist  und  die  An-
        <pb n="767" />
        M  49.  683

stellungsbehörde  sich  dahin  ausspricht,  daß  sich  unter  Berücksichtigung  aller  Verhältnisse  erwarten
  lasse,  der  Anwärter  werde  die  wiederholte  Prüfung  bestehen  und  in  dem  betreffenden
Dienstzweige  sein  Fortkommen  finden.

Ob  im  übrigen  eine  wiederholte  Commandirung  zum  Zweck  einer  informatorischen
Beschäftigung  bei  verschiedenen  Behörden  bezw.  in  verschiedenen  Ressorts  erfolgen  darf,  unterliegt
  der  Beurtheilung  des  Truppentheils  2c.

B.  Civildienstliche  Beschäftigung  in  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern
nicht  vorbehalten  find  und  Beurlaubung  zur  Erlangung  von  Stellen.

18.  Zur  Erlangung  von  Stellen  im  öffentlichen  Dienst,  welche  den  Militäranwärtern
nicht  vorbehalten  sind,  sowie  im  Privatdienst,  können  Militäranwärter  von  der  zuständigen
Militärbehörde  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Befugniß  zur  Urlaubsertheilung
für  den  bestimmten  Fall  bis  zu  drei  Monaten  beurlaubt  werden.

Eine  Commandirung  findet  dagegen  zu  diesem  Zwecke  niemals  statt.

19.  Ob  die  Beurlaubung  in  solche,  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehaltene  Stellen
nur  einmal  oder  mehrfach  erfolgen  darf,  unterliegt  unter  Wahrung  der  in  Betracht  kommenden
  dienstlichen  Interessen  lediglich  der  Beurtheilung  der  zuständigen  Militärbehörde.
Die  wiederholte  Beurlaubung  in  dieselbe  Stelle  ist  unstatthaft.

20.  Ein  Urlaub  von  gleicher  Dauer  darf  ertheilt  werden,  um  dem  Militäranwärter
Gelegenheit  zu  geben,  sich  während  des  Urlaubes  eine  Stelle,  bezw.  eine  Beschäftigung
behufs  demnächstiger  Erlangung  einer  Stelle  zu  suchen  und  zu  dem  Zweck  an  Ort  und
Stelle  Erkundigungen  einzuziehen  oder  sich  persönlich  vorzustellen.  Gleichgiltig  ist  hiebei,  ob
diese  in  Aussicht  genommene  Stelle  den  Militäranwärtern  vorbehalten  ist  oder  nicht.

21.  Findet  der  Militäranwärter  während  seiner  Beurlaubung  eine  Beschäftigung,
bezw.  Stelle,  so  hat  er  seinem  Truppentheile  2c.  unverzüglich  Meldung  davon  zu  erstatten
und  gleichzeitig  über  die  Art  der  Beschäftigung,  bezw.  der  Stelle  und  seine  eventuelle
Renumerirung  oder  Besoldung  in  derselben  eingehend  zu  berichten;  dasselbe  gilt,  sobald
eine  Veränderung  in  seiner  Beschäftigung  oder  ein  Stellenwechsel  eintritt.

Der  Truppentheil  2c.  wird  alsdann  zu  erwägen,  bezw.  zu  ermitteln  haben,  ob  es  sich
etwa  um  eine  Stelle,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten  ist,  und  gegebenen  Falls
um  eine  Anstellung  auf  Probe,  eine  Probedienstleistung  oder  eine  informatorische  Beschäftigung
  handelt,  in  welchen  Fällen  der  Urlaub  in  ein  entsprechendes  Commando  umzuwandeln
        <pb n="768" />
        684  «

ist.  Ueberhaupt  hat  der  Truppentheil  2c.  sich  über  die  Art  der  Beschäftigung  des  beurlaubten
  Militäranwärters  in  geeigneter  Weise  dauernd  informirt  zu  halten  und  zu  dem
Zwecke  erforderlichen  Falles  mit  der  betreffenden  Civilbehörde,  Anstalt,  Gesellschaft  2c.  in
Verbindung  zu  treten.

C.  Schlußbestimmungen.

22.  Vor  Antritt  ihres  Kommandos,  bezw.  ihres  Urlaubes  nach  den  im  Vorstehenden
unter  A  und  B  enthaltenen  Bestimmungen  ist  den  Militäranwärtern  zur  Pflicht  zu  machen,
dem  Truppentheil  2c.  unverzüglich  zu  melden,  sobald  eine  Aenderung  in  ihrer  Beschäftigung
oder  in  ihren  Einkommensverhältnissen  eintritt.

Auch  sind  dieselben  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  sich  durch  Versäumniß  dieser  Anzeigepflicht,
  insbesondere  durch  etwaige  Forterhebung  ihnen  nicht  zuständiger  Militärgebührnisse,
strafbar  machen.

23.  Erkrankt  der  Militäranwärter  während  der  Probezeit  (vergl.  All),  der  informatorischen
  Beschäftigung  (vergl.  Alll),  oder  der  Beurlaubung  behufs  Erlangung  anderweiter  Stellen
(vergl.  B),  so  kann  derselbe  entsprechend  längere  Zeit  commandirt,  bezw.  beurlaubt  bleiben.

24.  Beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  hat  der  Militäranwärter  in  allen  Fällen
unverzüglich  zu  seinem  Truppentheile  zurückzukehren.

25.  Die  Befugniß  der  Militär-Vorgesetzten  zu  Beurlaubungen  gemäß  §.  34,1  und
4b  des  Geldverpflegungs-Reglements  für  das  bayerische  Heer  im  Frieden  werden  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  eingeschränkt.

JItst  unter  den  dort  angegebenen  Bedingungen  ein  Militäranwärter  zu  einer  vorübergehenden
  Beschäftigung  bei  einer  Civilbehörde  beurlaubt  worden,  so  muß  es  dem  Ermessen
der  Anstellungsbehörde  überlassen  bleiben,  ob  und  inwieweit  diese  vorübergehende  Beschäftigung
  eines  Militäranwärters  auf  eine  etwa  späterhin  eintretende  Probezeit,  bezw.  informatorische
  Beschäftigung  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Für  den  Bereich  der  Militärverwaltung  ist  diese  Anrechnung  der  vorübergehenden
Beschäftigung  grundsätzlich  gestattet.

Im  Interesse  des  Militäranwärters  liegt  es,  sich  seitens  der  betreffenden  Civilbehörde
über  die  vorübergehende  Beschäftigung  eine  Bescheinigung  ausstellen  zu  lassen,  um  diese
eventuell  bei  späterer  Beschäftigung  im  Civildienst  —  bei  derselben  oder  einer  anderen
Behörde  —  vorzulegen.
        <pb n="769" />
        49.  685

Verzeichniß

der  den  Militäranwärtern  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen').

 

Angabe  bei  den  für  .
Bezeichnung  Militäranwärter  Bezeichnung
"  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  I  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind.  -

behalten  sind.

l

A.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern.
1.  Staatsministerium.

Loten  —  Staãtsministerium

Heizer  #  des  Königl.  Hauses

Hausmeister  »  und  des  Aeußern.
2.  Geheimes  Haus-  und  Staatsarchiv.

Staatsministerium
Bote  des  Königl.  Hauses
und  des  Aeußern.
3.  Verkehrs-Anstalten.
a)  Staatseisenbahnverwaltung,  Bodenseedampfschiffahrt

und  Ludwig-Donan-Main-Kanal.

Oberexpeditoren  «

Ezpeditoren  zur  Hälfte

Adjunkten

Oberkondukteure  «

Oberstationsmeister  Generaldirektion

Oberpacker  der

Wagenmeister  zur  Hälfte  k.  Verkehrsanstalten,

Werft=  und  Hafenmeister  zu  zwei  Dritteln  Betriebs-Abtheilung.

Bahnmeister  zu  einem  Drittel

Generaldirektionsdiener

Hausmeister  3

Geldzähler  U

 

–—  —  —„  —  —

)  Anmerkung:  Die  in  diesem  Verzeichnisse  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich
  vorbehalten,  sowelt  bei  den  einzelnen  etwas  Anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist

117
        <pb n="770" />
        686

 

 

 

 

 

Angabe  bei  den  für  Bezei
Bezeichnung  Militäranwärter  czeichnung
«·  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind.
behalten  sind.
1  1  l
Kondukteure  J
Stationsmeister
Packer
Wagenwärter  *  l
Rudergeher  zur  Hälfte
Bureaudiener
Schleußenoberwärter
Stationsdiener  i  Zunächst  wird  noch  ein  Drittel
  dieser  Stellen  für  die  der--
  malen  vorhandenen,  in  nicht
statnsmäßiger  Verwenhung
t  en  vor-Bureaudienergehilfen
  stehenden  behalten.  t
Wagenwärtergehilfen  zu  zwei  Dritteln
Hbootingeler  zur  Hälfte  Generaldirektion
Wechselwärter  1  I  der  I
SchYUßenwämr  k.  Verkehrsanstalten,
Matrosen  zu  zwei  Dritteln  Betriebsabtheilung.
Bahnwärter  I  ;  ZunächstwirdnochemBiektel

Hafen-undSchleußenwärtergehilfen



Kassa-  und  Rechnungsgehilfen
Baurechner,  Bauschreiber

Telegraphisten,
Wagenausfschreiber
Kanzleigehilfen,  Kopisten
Technische  Gehilfen
Billetdrucker

Oberexpeditoren
Expeditoren
Adjunkten
Oberkondukteure

I  zu  drei  Vierteln
zur  Hälfte

zur  Hälfte

I  zu  drei  Vierteln

dieser  Stellen  für  die  dermalen
  vorhandenen,  in  nicht
statusmäßiger  Verwendung
stehenden  Bediensteten  vorbehalten.


 

 

H

b)  Post=  uud  Telegraphen-Verwaltung.

Generaldirektion  der  I
k.  Verkehrsanstalten,

Abtheilung  für  Post

und  Telegraphen.  I
        <pb n="771" />
        M  49.  687
Angabe  bei  den  für  .
Bezeichnung  Militäranwärter  Bezeichnung
d  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind.
bbehalten  sind.  .·  I
J
Sberbah.  ger  zu  zwei  Dritteln
Generaldirektionsdiener
Hausmeister  —
Geldzähler
Feoteur-  zu  drei  Vierteln  —
acker  -  ..
Briefträger  een  zwei  Dritteln
Telegraphendiener  **.
Telegraphenwärter  zu  zwei  Dritteln  Generaldirektion
Bureaudiener  E  E  tehr  salt
Bureadienergehifen  I.  Verkehrsanftalten,  Zunächs  wirdnochein  Drtt
Briefstempler  Abtheilung  für  Post  #  3  derund
  Telegraphen.  malen  vorhandenen  in  nicht
statusmäßiger  Verwendung
Ü  stehenden  Bediensteten  vor-Briefträgergehilfen
  zu  zwei  Dritteln  behalten.

Postexpeditoren  auf  Dienstvertrag
  (ohne  Nebengeschäft)
Kassa=  und  Rechnungsgehilfen  zu  drei  Vierteln

Kanzleigehilfen,  Kopisten
Perforierer

Packetboten

Postboten

 

Kanzleisekretäre
Geheime  Kanzlisten
Kanzleifunktionäre
Boten

Diener  und  Boten

zu  einem  Drittel

zu  zwei  Dritteln

 

 

 

B.  Staatsministerium  der  Justiz.

1.  Staatsministerium.

zu  einem  Drittel
zur  Hälfte  «

Staatsministerium
der  Justiz.

2.  Oberstes  Landesgericht.

Staatsministerium
der  Justiz.

117#
        <pb n="772" />
        688

 

Bezeichnung
der
Stellen

Ständige  Tagschreiber
Diener  und  Boten
Aufseher  im  Justizgebäude  in
weibrücken
Aufseher  in  den  neuen  Justizgebäuden
  in  Nürnberg  und
Augsburg

Ständige  Botengehilfen

Boten
Botengehilfen
Bote  und  Hausmeister  im  Gebäude

  des  k.  Landgerichts
München  I.

Ständige  Tagschreiber
Amtsgerichtsdiener

Amtsgerichtsdienergehilfen

Ständige  Tagschreiber

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  Bezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
bestimmten  Stellen,  an  welche  die
in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind

behalten  sind.  "

Bemerkungeun.

3.  Oberlandesgerichte.

1  Staatsministerium
der  Justiz.

Der  betreffende
Oberlandesgerichts-Präsident.


4.  Landgerichte.

Staatsministerium
der  Justiz.
Der  betreffende  Landgerichts-Präsident.


Staatsministerium
der  Justiz.

5.  Amtsgerichte.

Staatsministerium
der  Justiz.

Der  Oberstaatsanwalt

des  betreffenden

Oberlandesgerichts.

zur  Hälfte

6.  Staatsanwaltschaften.

Staatsministerium

zur  Hälfte  der  Justi
        <pb n="773" />
        M.  49.  689
Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  Bezeichnung
Bezeichnung  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,  "
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind
behalten  sind.  "
7.  Strafrechtsflege.
Gefängnißwärter  bei  den  ...
Landgerichten  rechts  des  Staatemunisterium
Rheins  er  Justiz.
Amtsgerichtsdiener  und  Ge-  **“--fängnißwärter
  am  k.  Amts-  Staatsministerium
erichte  München  1,  Abth.  der  Justiz.
«  Strafsachen
Der  Oberstaatsanwalt
Gefängnißwärtergehilfen  des  betreffenden
Oberlandesgerichtes.
Zu  Gerichtsvollziehern  für
Zustellungen  und  Zwangs-  .  ...
vollstreckungen  in  Straf-  Stactaministeriun
sachen  bestellte  Botenge-  er  Justiz.
hilfen  in  größeren  Städten
Verwalter  an  den  Landge-  —  inisteri
richts-Gefängnissen  in  der  Staatsministerium
Pfalz  der  Justiz.
Der  Oberstaatsanwalt
Aufseher  daselbst  in  Zweibrücken.
;  ;  I  Staatsministerium
8.  Gerichtsvollzieher  I  derJustiz«
9.  Strafanstalten.

Hilfsaufseher
Sicherheitsaufseher
Bureaudiener
Portiers
Küchengehilfen
Küchenaufseher
Waschgehilfen
Waschaufseher
Krankenwärter
Spitalaufseher

 

Staatsministerium
der  Justiz.
        <pb n="774" />
        690

 

Angabe  bei  den  für

 

s  Militäranwärter  Bezeichnung
Bezeich.nung  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind
behalten  sind.  "
Oberkrankenwärter  «
Küchenmeister
Waschmeister
Oberauffeher  Staatsministerium
Hausmeister  der  Justiz.
Ständige  Schreibgehilfen  zur  Hälfte
Rechnungsgehilfen  und  Rechnungsfunktionäre
  zur  Hälfte
Buchhalter  zur  Hälfte  "
C.  Staatsministerinm  des  Innern.
1.  Etat  der  allgemeinen  inneren  Verwaltung.
a)  Staatsministerium.
Kanzleisekretäre  zu  einem  Drittel  I#
Kanzleifunktionäre
Ministerialboten  Staatsministerium
Bureaudiener  des  Innern.  «
Zeizer
ortier  J

Funktionäre  und  etatsmäßige)
Hilfsarbeiter  T
Bureaudiener

Kanzleifunktionärc
Rathsdiener
Bote

 

 

b)  Statistisches  Bureau.
zu  zwei  Dritteln  Statistisches  Bureau
in  München.

c)  Verwaltungsgerichtshof.

Präsident  des  Verwaltungs-Gerichts-


  zwei  Dritteln  #
hofs  in  München.
        <pb n="775" />
        49.  691

 

Angabe  bei  den  für  *
Bezeichnun  Militäranwärter  Bezeichnung
¾l  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  fün  wochen  Um-  "  Bewerbungen  zu  richten
behalten  sind.  find.

 

 

 

d)  Regierungen,  Kammer  des  Innern.

Sekretäre  zur  Hälfte  Dv
Regierungsfunktionäre,  in  Sekretariat
  und  Registratur  zur  Hälfte  1
beschäftigt  3
Registratoren  zur  Hälfte
Kanzlisten  ·

Regierungsfunktionäre,  in  der  Der  betreffende
Buszlei  verwendet  Regierungsprösident.

Diener
Beiboten  .
Gehilfen
LHausweilr  «
ausdiener

—..

 

 

 

 

 

 

e)  Polizeidirektion.

Offizianten  zu  zwei  Dritteln
Polizeifunktionäre  zu  zwei  Dritteln
Bureaudiener

Polizeidirektion  in
Boten

München.

 

f)  Bezirksämter.
2.  3.  u.  4t  Bezirksamtsschreiber  zu  drei  Vierteln  Die  betr.  Regierungen,
Bezirksamtsdiener  1  1  Kammer  des  Innern.

8)  Maß=  und  Gewichtspolizei.

Aichmeister  zu  drei  Vierteln  Staats  wiriseium

2.  Etat  der  Landesarchive.

Reichs  u.  Kreisarchivfunktio-  zu  zwei  Dritteln

H4  Reichs-Reichs=
  und  Kreisarchivdiener

Archiv  in  München.
        <pb n="776" />
        692

Bezeichnung
der
Stellen

Registrator  u.  Kanzleisekretär
bei  der  obersten  Baubehörde

l

in  welchem  Umfange
  dieselben  vorzur

  Hälfte

Kanzlist  bei  der  obersten  Bau-  1

behörde

Bureaudiener  bei  der  obersten
Baubehörde

Flußwarte

Schleußenwärter

Wegmacher

Straßenwärter

Brücken=  u.  Landbau-Paliere  «

Bauamtsschreiber  (Zeichengehilfen)
  bei  den  Bauämtern

Sekretär  und  Registrator

f.  Aktuar  beim  Oberbergamt

Bureaudiener  beim  Oberbergamt


Aktuare  bei  den  Bezirksbergämtern


Amtsdiener  bei  den  Bezirksbergämtern


 

I

i
l

Angabe  bei  den  für  J  «
Militäranwärter  Bezeichnung

nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,

bestimmten  Stellen,  an  welche  die

 

behalten  sind.  sind.

3  Etat  der  Staatsbauverwaltung.

Staatsministerium
1  des  Innern.

Die  betreffenden
Regierungen,
zu  zwei  Drittlin  Kammer  des  Innern.

zu  Hälfte

 

 

4.  Etat  der  Bergbehörden.
zur  Hälfte  .

Oberbergamt  in
München.

 

Bewerbungen  zu  richten

1

Bemerkungen.

5.  Etat  für  Sicherheit,  Arbeitshäuser  und  Erziehungsanstalten.

Sicherheitsaufseher
Hausmeister

Aktuare  und  Rechnungsge-  1

hilfen

Nichtpragmatischer  Verwalter
zur  Hälfte  .

u.  Buchhalter  im  Arbeitshause
  Rebdorf

zur  Hälfte  »  Die  betreffende  Anstaltsverwaltung.
        <pb n="777" />
        K9.  693

 

 

Angabe  bei  den  für  Bezei
Bezeichnung  Militäranwärter  ezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind.

behalten  sind.

6.  Etat  für  Industrie  und  Kultur.  Gestütswesen.

Amtsgehilfe  bei  der  Landgestütsverwaltung
  «

Aufseher  und  Pferdewärter
beim  Landgestüt  u.  Stammgestüt


Landgestütsverwaltung
  in  München.

7.  Unmittelbare  Stiftungsadministratiouen.

Die  betreffende  Stif-Boten

  und  Diener  tungsadministration.

IStaatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
1.  Staatsministerinm.

Kanzleisekretäre  zu  einem  Drittel

Kanzleifunktionäre  Staatsministerium
Boten  des  Innern  für
Diener  RKirchen=  und  Schul-Horter
  angelegenheiten.
Deizer  1

 

2.  Univerfitäten.

a)  Allgemein.

Registratoren  1
eteria.  u.  Verwaltungsnktionäre


Kanzlisten,  Kopisten,  Kanzlei-  dedeuen  a

funktionäre  ·
Pedelle,  Pedellsubstituten,  Pe-  k.  Universität.
dellgehilfen
Hausmeister
        <pb n="778" />
        694

 

 

 

 

Angabe  bei  den  für  l
Bezeichnung  Mülärannirer  VBezeichmng
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,  1
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  6  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  find
behalten  sind.  "  Z
s
Haus-,  Kanzlei-,  Kasse--,  Bibliothek-,
  Laboratoriums-,  «  Der  Senat
Klinik-  und  Sammlungs-  der  betreffenden
diener  k.  Universität
Maschinenmeister,  Maschinenwärter,
  Heizer

b)  bei  der  Universität  München.

Kasseoffiziant,  Kassefunktionär  #  1
Lesezimmeroffiziant  bei  der  »  Der  Senat.
Bibliothek  —  i

c)  bei  der  Universität  Würzburg.

Universitätsaktuar
Sekretär  des  Berwaltungsausschusses

  Der  Senat.
Bibliothekfunktionär  «  —
Fechtmeister

d)  bei  der  Universität  Erlangen.

Krankenhausverwalter  .
Brunnenmeister  (zugleichauaufseher)
  Der  Senat.
Reitlehrer  «
Fecht-  und  Schwimmlehrer

 

3.  Technische  Hochschule.
1

 

Kassier  (zugleich  Rechnungsihrer

  *ô
Registrator  zur  Hälfte  1
.
W  «  Das  Direktorium.

Pedell
Hauspalier  (zugleich  Ober—
heizer)
        <pb n="779" />
        49.  695

 

 

————.*.GGG———  ,
z  g  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,

der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  I  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind.  #

behalten  sind.

ner,  dann  Sammlungs-,  .  .  «
Laboratoriums-,  Schul=  u.  Das  Direktorium

Bureau-(zugleich  Kasse-)  Die-Lausdiener
  einschl.  des  «  der  g  a  ischen

 

ieners  bei  der  landwirth-  ule.
schaftlichen  Central-Versuchs-Station


4.  Lyceen  in  Vamberg,  Dillingen,  Freising,  Passaun  und  Regensburg.

Pedelle  Das  Rektorat
Haus-,  Bibliotheks=  u.  Samm-  «  des  betreffenden
lungsdiener  «  k.  Lyceums.

 

5.  Humanistische  und  Realgymmasien.

 

 

 

Aktuare  (bei  den  drei  huma-  a
mlüschen,  Gymnasien  in  Die  betreffende
Pedelle,  Pedellgehilfen,  Turn-  (.  Kreisregierung,
diener  Kammer  des  Innern.
Hausdiener  5

6.  Judustrieschulen.

Kassiere  (zugleich  Rechnungs=  zur  Hälfte  1r

führer)

Hausmeister  I  Das  Rektorat
eizer  "  pver  betreffenden
erkstätte-,  Laboratoriums-,  k.  Industrieschule.

Schuldiener,  Pedelle

Hausdiener  #

 

 

7.  Isolirte  Lateinschulen,  Kreis=  und  sonstige  Realschulen,  Kreisbangewerkschule  in  Kaiserslautern.

Pedelle  1|  I  «»  soweit  die  Aufstellung  dieser
Ea  ·  Die  betreffende  Bediensteten  einer  unmittelk(k.
  Kreisregierung,  baaren  Staatsbehörde  *

kommt  und  nicht  durch

Kammer  des  Innern.  —.  K.

 

ausmeister
ausdiener
        <pb n="780" />
        696

Angabe  bei  den  für

Bezeichnung
Bezeichnung  E—  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  find.

behalten  sind.

8.  Lehrerbildungsanstalten
einschließlich  der  Central-Turnlehrer-Bildungsanstalt  und  der
Kreis-Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt  in  München.
1  Bei  der  k.  Central-Turn-«
  lehret-Brldun-Anstaltder
  Vorstand,  ei  den  übrigen
  Anstalten  die  betreffende

  k.  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern.

9.  Akademie  der  Wissenschaften

einschließlich  der  meteorologischen  Centralstation.

ausmeister  #  Die  k.  Akademie
iener,  Hausdiener  s  der  Wissenschaften.

10.  Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates.

ortier
edelle,  Hausdiener,  Diener
1

und  Speisemeister

 

Maschinisten  1  #

Kabinets-,  Sammlungs-,  La-  Das  k.  Generalkon-,
boratorinne-=  Instituts-  servatorium  derwissenund
  Anstaltsdiener  schaftlichen  Samm-“

  3  lungen  des  Staates.

 

11.  Hof=  und  Staatsbibliothek.

ausmeister
orier  DOe  Direktion.
Bibliothekdiener  i

12.  Akademie  der  bildenden  Künste.

ausmeister  ·  Die  k.  Akademie
iener  der  bildenden  Künste.
        <pb n="781" />
        M.  49  697

 

Angabe  bei  den  für

Z  Milite  Bezeichnung
Bezeichnung  Ern  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind.

behalten  sind.

13.  Gemäldegallerien  und  Vasenkabinet.

Portier  Diie  k.  Central=Lausmeiter
  Gemäldegallerieiener
  Direktion.

14.  Kupferstich=  und  Handzeichnungen-Kabinet.
Diener  und  Aushilfsdiener  Die  Direktion.

15.  Kunstausstellungs-Gebände.

Die  k.  Akademie

Hausmeister  der  bildenden  Künste.

16.  Kunstgewerbeschulen.

Sekretäre  (zugleich  Kassiere)  zur  Hälfte

Haus=  (und  Werk-meister  Die  Direktion  der

betreffenden

Schuldiener  k.  Kunstgewerbeschule.
r*°ô  stgewerbesch
17.  Nationalmusenm.
ausmeister  1
beraufseher  Die  Direktion.
Diener  und  Aushilfsdiener

18.  Walhalla.

Der  Vorstand  des  k.
Landbauamtes  Regensburg
  als  Kommissär
  für  die  Walhalla.

Verwalter  .
Wegmacher  I
        <pb n="782" />
        698

 

 

 

Angabe  bei  den  für  .
Bezeichnun  Militäranwärter  Bezeichnung
6  suiht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  #  an  welche  die  Bemerkungen.

Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten

fange  dieselben  vor-  sind

behalten  sind.  "

19.  Nuhmeshalle.

Das  k.  Staatsmini-Aufseher
  sterium  des  Innern

Diener  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten.

20.  Musikschulen.

Sekretäre  (zugleich  Kassiere)  zur  Hälfte.
Hausverwalter  Die  Direktion
Bureau-,  Klassen=  und  Schul-  der  betreffenden
diener  .  ,  k.  Musikschule.
Heizer  (zugleich  Hausdiener)

I

21.  Central-Thierarzueischule  und  Hufbeschlagschule.

Kassier  (zugleich  Sekretär)  zur  Heälfte.  Die  Direktio
Hausmeister  der  k.  Centralthier-Diener
  und  Stallwärter  «  arzneischule.  »
-  .  .  Die  k.  Kreisregierung
Schmiedgehilfe  bei  der  Huf-  des
beschlagschule  in  Würzburg  .  dammer  des  Uuer,

 

22.  Landwirthschaftliche  Centralschule  Weihenstephan,  Kreis-Landwirthschaftsund
  Kreis-Ackerbau-Schulen.

Bei  der  k.  landwirthschaftlichen
  Central=Kassa=

  und  Rechnungsführer  zur  Hälfte.  schule  Weihenstephan

Amtsgehilfe  die  Direktion;  bei  den

Hausmeister  k.  Kreis-Landwirth=  ssoweit  die  Aufstellung  dieser

Speisemeister  schafts=  u.  Kreis-Acker-  Bediensteren  ceiner  aunmttel-Pedelle,

  Anstaltsdiener  bau-Schulen  die  be=  eommt  und  nicht  durch  *

Hausdiener  treffenden  k.  Kreis-  ssentations-Rechte  beschränkt
regierungen,  Kammer  ist.

des  Innern.
        <pb n="783" />
        K  49.  699

 

Angabe  bei  den  für

«  Militäranwärter  Bezeichunng
Bezeichnung  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um-=  Bewerbungen  zu  richten

fange  dieselben  vorbehalten

  sind.  sind.

23.  Maximilianeum,  Julianum,  Max-Joseph-Stift  und  sonstige  unter  staatlicher  Leitung

stehende  Erziehungsinstitute;  dann  höhere  weibliche  Bildungsaustalt  in  Aschaffenburg;  ferner

Central--Blinden-  und  Central-Taubstummen-Justitut;  endlich  Centralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder.

Das  Kuratorium  des  kgl.
Maximilianeums,  die  Di- 



 

rektion  des  k.  Max-Joseph-Stiftes
  u.  die  Direktorate)  Konku  it  dem  i
Hausmeister  der  übrigen  k.  Erziehungs-  ienfbarerdli
Speisemeister  Institute,  sowie  der  kgl.  stehenden  Personale  der
Pförtner  höheren  weiblichen  Bild-  zurfsenen  utent  —
ungsanstalt  in  Aschaffen.]  #indeleuftzell.
"  burg  dann  die  Inspektion
.  der  betreffenden  .Central-I
  anstalt.
24.  Unmittelbare  Kultus=  und  Unterrichts-,  Stiftungs=  oder  Fonds-Administrationen.
Boten  Die  betreffende  k.
Diener  Administration.

25.  Protestautisches  Oberkonsistorium.

Kanzlisten  Das  k.  protestantische
Diener  und  Boten  Oberkonsistorium.

26.  Protestautische  Konufistorien.
Sekretäre  (zugleich  Registra=  zur  Hälfte  und  mit
toren)  Ausnahme  der
Sekretärstelle  am
k.  Konsistorium  zu

«  Speyer.

—

Das  betreffende
k.  protestantische

Kanzlisten  Konsistorium.

Funktionäre  und  Hilfsschreiber
Boten  und  Diener
        <pb n="784" />
        700

 

Bezeichnung

der

Stellen

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  Bezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
bestimmten  Stellen,  an  welche  die
in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind

behalten  sind.  «

 

Bemerkungen.

 

Katholische  und  protestantische
Meßner  oder  Kirchendiener

Kanzleisekretäre
Kanzleifunktionäre
Boten-und  Diener
Hausmeister

Heizer

 

Kanzleifunktionär
Boten  und  Diener

Sekretär
Registrator
Kanzlist
Kanzleifunktionäre
Boten  und  Diener

27.  Meßner=  oder  Kirchendiener-Stelleu.

Bei  den  kathol.  Stellen
dieser  Art  die  betreffende
k.  Kreisregierung,  Kammer
  des  Innern,  bei  den
protestantischen  das  betreffende
  k.  Konsistorium.

E.  Staatsministerium  der  Finanzen.

1.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

a)  Statsministerium.
zu  einem  Drittel  #

Staatsministerium
I  s  der  Finanzen.

b)  Oberster  Rechnungshof.

c)  Rechnungskammer.

zur  Hälfte
zur  Hälfte

Rechnungskammer.

 

 

dieses  nicht  dur

D

i  Oberster  Rechnungs-*7


soweit  die  betreffenden  Stellen
  nicht  mit  Schuldiensten
verbunden  sind  und  auch  im
Uebrigen  nur  insoweit,  als
einer  unmittelbaren  Staatsbehörde
  od.  den  k.  Konsistorien
das  Besetzungsrecht  zusteht  u.
räsentationsrechte
  beschränkt  ist.
        <pb n="785" />
        49.  701
Angabe  bei  den  für  .
Bezeichnung  Militäranwärter  Bezeichnung
·  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
Stellen  fange  dieselben  vor-  nend  zu  rich
behalten  sind.  «
d)  Centralstaatskasse.
te  Centralstaatskasse.
e)  Regierungsfinanzkammern.
Sekretäre  zur  Hälfte
Registratoren  zur  Hälfte
Kanzlisten  ·  ·
Sekretariats=  u.  Registratur-  Das  betreffende
funktionäre  zur  Hälfte  H  Regierungs-Kanzleifunktionäre
  I  Präsidium.
Boten  und  Diener  #
Hausdiener  1
1  6

Aufseher  und  Hausmeister

Kassafunktionäre

Offizianten
Kassadiener  1

Rentamtsdiener

Beiboten
Brunnenwärter

Kassier

Funktionirender  Kontroleur
Funktionirender  Sekretär  1
Konservatoriumsgehilfe

 

1)  Kreiskassen.

zur  Hälfte  Die  betreffende
zur  Hälfte  Regierungs-Finanzkammer.


 

g)  Rentämter.

Staatsministerium

zu  drei  Vierteln  der  Finanzen.

Die  betreffende  Regierungsfinanzkammer.


2.  Katasterburean.

zur  Hälfte
zur  Hälfte  Katasterbureau.
zur  Hälfte  I

119
        <pb n="786" />
        Bezeichnung

nicht  ausschließlich

Augabe  bei  den  für

Militäranwärter  Bezeichnung

der  Behörden  u.  s.  w.,

 

der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen.  in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind
behalten  sind.  "  1
.  11
Registraturgehilfe  zur  Hälfte
Kanzleifunktionär

Hausmeister,  Bureaudiener,
Kassendiener,  Konservatoriumsdiener


Steindrucker

Aktenhefter  u.  Planzusammensetzer


Zu  Abschriften  und  Auszügen
vorübergeheud  verwendete
Renovationsfunktionäre

Rentamtsbeiboten  zum  Zwecke
der  Steuerperzeption

4.

Hemzaussche-Hafenaufseher

  in  Ludwigshafen
  alRh.

Amtsdiener

Waaggehilfe  u.  Waagmeister
in  Ludwigshafen  alh.

Krahnenmeister  in  Ludwigshafen
  a  Rh.

Hafenaufseher  in  Lindau

Leuchtthurmwächter  in  Lindau

Ländehüter  in  Passau

Salzsteueraufseher

Ständiger  Rübenzuckersteueraufseher


Zolleinnehmer

Uebergangssteuer-  Einnehmer  s

 

zu  drei

zu  drei  Vierteln

zur  Hälfte

ierteln  .  Katasterbureau.

 

1h

3.  Etat  der  direkten  Stenern.
Regierungsfinanzkammer
  von  Ober-1

  bayern.
Etat  der  Zölle  und  indirekten  Stenern.

a)  Aeußere  Aemter.

—

zu  drei  Vierteln
zur  Hälfte

zur  Hälfte
Generaldirektion
zur  Hälfte  der  Zölle  und

indirekten  Steuern.
zur  Hälfte
zur  Hälfte

zur  Hälfte
zu  zwei  Dritteln
zur  Hälfte

 

 

—
        <pb n="787" />
        M  49.  703

 

 

 

 

 

Angabe  bei  den  für  Bezei
Bezeichnung  Militäranwärter  ezeichnung
-  —  nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  I  Bemerkungen.
Stellen  fin  werchem  un-  Vewerbungen  zu  richten
behalten  sind.  sind.
l
Steueraufseher  Zzu  zwei  Dritteln
Aufschlageinnehmer  u.  Malzaufseher
  "6  zu  zwei  Dritteln
Issistenten  zur  Hälfte  Generaldirektion
Nebenzollamts-Controleure  zur  Hälfte  der  Zölle  und
Zollverwalter  zur  Hälfte  indirekten  Steuern.
Haupzollamtsoffiziale  zur  Aare  6
Steuer-Obercontroleure  zur  Hälfte  i
Salzsteuer-Controleure  #  zur  Hälfte
1#

 

1
b)  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.

 

 

Boten
Kassadiener  s  !
Hausmeister
Kanzleifunktionäre
Registratur-Assistnten  zur  Hälfte
anzlisten  zur  Hälfte  ..
Registratoren  zur  Hälfte  Generaldirettton
Sekretäre  zur  Hälfte  .  d.cJ»kZö  eSUU  .
AssistentendesRechnungs,  indirekten  Stenern.
kommissariates  und  Grenz--wachbureaus
  zur  Hälfte
Offiziale  zur  Hälfte
Kassaoffizianten  zur  Hälfte  «
5.  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung.
a)  Generalbergwerks=  und  Salinen-Administration.
Registrator  fe  zur  Hälfte
Registraturoffiziant  und  Funk-  ,-  ,
tionär  zur  Hälfte  General  Bergwerls-Buchhalter
  und  Funktionär  Administration
der  Buchhaltung  und  der  '«
Hauptkasse  zur  Hälfte  »

119*
        <pb n="788" />
        704

 

 

 

Angabe  bei  den  für  Bezei
Bezeichnung  Militäranwärter  ezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  le  anrrn,  "  an  welche  die  Bemerkungen.
in  welchem  Um=  Bew  ·
Stellen  fange  bieselben  vor.  Ber  erbung  zu  richten
behalten  sind.  "
Bauzeichner  zur  Häifte
Kanzleifunktionäre  General-Bergwerks-Geldzähler
  u.  zugleich  Haus=  und  Salinen-=meister
  Administration.
Bureaudiener

 

b)  Betriebsämter.

Materialverwalter  und  Ma--  #
terialrechner  bei  Bergwer-  .
ken,  Hütten  und  Salinen  zu  drei  Viertell

Offizianten  #  zur  Hälfte  #

 

Bergschreiber  General-Bergwerks-Hauptsalzamtsschreiber
  und  Salinen-Grubeneinnehmer
  und  Gru--  Administration.

bencontroleure,  Gruben-  #

rechner,  Filialeinnehmer  zu  drei  Vierteln  #
Funktionäre  zur  Hälfte  l
Amtsdiener  und  Hausmeister  s,

 

6.  Münzanstalt.

Amtsdiener  des  Hauptmünz-  1
amts  .  Hauptmünzamt.
Gehilfe  im  Kassabureaudienste  zur  Hälfte  "
7.  Kgl.  Bank  in  Nürnberg.
a)  Bei  der  Bankdirektion.

*  zugleich  Registrator  zur  Hälfte  1  Bankdirektion
unktionär  ..
Bankdiener  in  Nürnberg.

b)  Bei  der  Hauptbank  und  den  Filialen.

»
Ekediem  mlach  Registrator  zur  Hälfte  Bankdirektion
Bankdiener  und  Geldzähler  in  Nürnberg.
        <pb n="789" />
        M  49.

 

Bezeichnung
der
Stellen

Amtsgehilfen  des  Hofbräuhauses


Hausdiener  bei  dem  Hofbräuhause


Seewart  und  Fischereigehilfe
auf  dem  Chiemsee

Thor=  und  Schloßwärter

Wiesenwärter

Aufseher

Hausmeister

Krahnenmeister
Waagmeister
Krahnenknecht

Kanzlist
Kanzleigehilfe
Geldzähler
Kassadiener
Kanzleidiener
Boten
Aushilfsboten

Geheime  Kanzleisekretäre
Kanzleisekretäre
Hausmeister

Portier

Ordonnanzen
Hausdiener
Druckereigehilfen
Kanzleidiätarien

Angabe  bei  den  für

Militäranwärter  Bezeichnung  «
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.

 

in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
1  fange  dieselben  vor-  d
behalten  sind.  sind.

8.  Etat  der  Oekonomien  und  Gewerbe.

zur  Hälfte  Regierungsfinanzkammer

  von  Oberbayern.


zur  Hälfte  I

9.  Frankenthaler  Kanal.

Die  betreffende
Regierungsfinanzkammer.


 

s  —«i
!  Regierungsfinanzl
  kammer  der  Pfalz.

10.  Staatsschuldentilgungs-Kommission.
.
Staatsschuldentilgungs-Kommission.


1

F.  Kriegsministerinm.
1.  Ministerium.
l

Kriegsministerium.
        <pb n="790" />
        706

 

Bezeichnung
der

Stellen

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter
nicht  ausschließlich
bestimmten  Stellen,
in  welchem  Umfange
  dieselben  vorbehalten
  sind.

Bezeichnung
der  Behörden  u,  s.  w.
an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten
sind.

Bemerkungen.

 

General-Kriegs-Zahlmeister
Kontroleur
Pensions-Zahlmeister
Buchhalter
Kassen-Assistenten
Kanzleifunktionäre
Kassendiener

Rendauten
Buchhalter
Kassen-Assistenten
Kassendiener

Intendantur-Sekrctäre

Intendantur-Registratoren

Intendantur-Sekretariats-Assistenten


Intendantur-Registratur-Assistenten


Kanzlisten

Bureandiener

Bureandiätarien

Kanzleidiätarien

2.  Militär-Kassenwesen.

a)  General-Militär-Kasse.

Kriegsministerium.

b)  Corps-Zahlungsstellen.

Kriegsministerium.

3.  Militär-Intendauturen.

 

Kriegsministerium.

soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeister-Adspiranten
  ergänzt
werden.

soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeister-Adspiranten
  ergänzt
werden.

soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeister-Adspiranten
  ergänzt
werden.
        <pb n="791" />
        6  ##  *r  9  .

707

 

Bezeichnung

Augabe  bei  den  für  Bezei
Militäranwärter  czeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,

 

der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
Stellen  in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
6  fange  dieselben  vor-  sind
behalten  sind.  "
4.  Militär-Justiz-Verwaltung.
a)  Generalauditoriat.
Kanzleisekretär  -
Kanzleifunktionär  Kriegsministerium.
Bureaudiener
b)  Militärbezirksgerichte.
Kanzleisekretäre
Kanzleifunktionäre  Kriegsministerium.
Bureaudiener  «

Rendant
Kanzleisekretär
Kanzleifunktionäre
Buraudiener
Portier

Werkführer
Photographendiener

 

Stallmeister  bei  der  Equi—

tationsanstalt

ßroviantmeister

ßroviantamtsassistenten
Nühlenmeister
Backmeister
Magazinsoberaufseher

□———#.

 

Maschinisten  und  Heizer

Magazinsaufse  er
Bureaudiener

broviantamtskontroleure

5.  Generalstab  und  Vermessungswesen.

Kriegsministerium.

 

Generalstab.

6.  Geldverpflegung  der  Truppen.
Kriegsministerium.

7.  Naturalverpflegung.

Kriegsministerium.
        <pb n="792" />
        708

 

Bezeichnung
der

Stellen

Rendant

Kontroleur
Verwaltungsassistenten
Packmeister
Magazinsdiener

Direktoren
Oberinspektoren

Angabe  bei  den  für  Z
Militäranwärter  Bezeichnung

hicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,

bestimmten  Stellen,  an  welche  die

in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
fange  dieselben  vor-  sind
behalten  sind.  ·

8.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen.
1

1
Kriegsministerium.
1

9.  Garnisonsverwaltungs=  und  Serviswesen.

Verwaltungsinspektoren  bezw.  1
selbständige  Kaserneninspek-  I

 

toren
Kaserneninspektoren
Kasernenwärter

Heizer

Oberlazarethinspektoten

Lazarethverwaltungs-Juspek-  l
toren  bezw.  alleinstehende

Lazarethinspektoren
Lazarethinspektoren
Hausdiener
Maschinisten  und  Heizer

Vewaltungs-Assistent
Kanzleisekretär
Bureaudiener

Administratoren
Verwaltungs-Assistenten
Rechnungsführer
Futtermeister

Kriegsministerium.
1

#  s

10.  Militär-Medizinalwesen.

 

1  Kriegsministerium.

i
i
11.  Remonte-Inspektion.
l
Kriegsministerium.
Remonte-Depots.

Kriegsministerium.

Bemerkungen.
        <pb n="793" />
        49.  709

Angabe  bei  den  für  .
Bezeichnung  Militäranwärter  Bezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
Stellen  fange  dieselben  vor-  zu  rich
behalten  sind.  «
12.  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen.
Rendant  6

Verwaltungs-Assistent

Kanzleifunktionär

Laborant  im  chemischen  Laboratorium



Diener  des  physikalischen  Kabinets


in
Kanzleifunktionär
Kanzleifunktionär

Hausmeister
Portiers

Hausmeister
Portiers

Kanzleifunktionär
Aufwärter

Rendant

Maschinenaufseher
Maschinenheizer
Portier
Nachtwächter
Hausdiener

 

Kriegsministerium

Inspektion  der
Militär-Bildungsanstalten.


Kriegs-Akademie.
Kriegsministerium.
Artillerie=  und  Ingenieurschule.
Kriegsministerium.
Kriegsschule.
Kriegsministerium.
I  JIuspektion  der  Militär=Biildungsanstalten.

Kadettenkorps.
1  Kriegsministerium.
Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten.

Kriegsministeriim.
Kadettenkorps.
13.  Militär-Gefänguißwesen.
Rriegsministerium.

14.  Artillerie=  und  Waffenwesen.
a)  Gewehrfabrik.
Gewehrfabrik.

Inspektion  der  Artillerie
und  des  Trains.

120
        <pb n="794" />
        710

 

 

Angabe  bei  den  für
Bezeichnun  Militäranwärter  Bezeichnung  #
38  snicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welthe  die
in  welchem  Um-  Bewerbungen  zu  richten
Stellen  fange  dieselben  vor-  *J  4
behalten  sind.  «

 

Bemerkungen.

 

b)  Dechnische  Institute  der  Artillerie.
Artillerie-Werkstätte.

 

Portier  Inspekti  ..
»  .  -  pektion  der  Artillerie
7  #  und  des  Trains.

Geschützgießerei  und  Geschoßfabrik.

Portier  -  Inspektion  der  Artillerie
Hausdiener  und  des  Trains.

—  !*Fr  "6  I
Hauptlaboratorium.

 

here  ener  Inspektion  der  Artillerie
*  achtwächter  «  und  des  Trains.
Pulverfabrit.
Betriebs-Inspektor  1  Kriegsministerium.
Portier  1  AInspektion  der  Artillerie
Hausdiener  E  und  des  Trains.

 

15.  Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen.
Fortifikationssekretäre  I
Fortifikations-Bureau-Assi-  Kriegsministeriim.
stenten  .  l
16.  Invaliden-Institute.
Rendant  Kriegsministeriim.

 

 

17.  Gendarmerie-Korps-Kommando.
Rendant  Kriegsministerium.
        <pb n="795" />
        eseh  und  LV

für  das

Königreich  Bayern.

MÆ  50.

München,  den  10.  Dezember  1885.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  3.  Dezember  1885,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885.  —  Gesetz  vom  5.  Dezember  1885,  den  Maljzausschlag
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  5.  Dezember  1885,  den  Vollzug  des  Gesetzes
über  den  Malzaufschlag  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens--Verleihungen.

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und
Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885.

Tudwig  II.
von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  etr.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Bezüglich  der  Krankenversicherung  der  nach  §.  15  im  Zusammenhalte  mit  §.  1  des

Reichsgesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885
121
        <pb n="796" />
        712

versicherungspflichtigen  Personen  finden  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §.  16  dieses  Reichsgesetzes
  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1884,  betreffend  die  Ausführung
des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883,  gleichmäßig
  Anwendung.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  3.  Dezember  1885.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fänstle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch,  v.  Heinleth.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.

Gesetz,  den  Maljzausfschlag  betreffend.

Ludwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  cte.  ete.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

Die  in  §.  9  Abs.  2  des  Finanzgesetzes  vom  21.  April  1884  festgesetzte  Erhöhung
des  Aerarialmalzaufschlages  von  vier  auf  sechs  Mark  vom  Hektoliter  des  zur  Bierbereitung  bestimmten
  Malzes  wird  auf  die  Dauer  der  XVIII.  Finanzperiode  verlängert.
        <pb n="797" />
        M  bO.  713

Art.  2.

Dem  Art.  29  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  vom  16.  Mai  1868  ist  als
dritter  Absatz  beizufügen:

Die  k.  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  vom  1.  Januar  1886  an  weitere  Erleichterungen
in  Ansehung  der  Vorschriften  über  die  Benützung  von  Quetschmaschinen,  Futterschrot=  und
Hausmühlen  (Art.  26,  27  und  28)  zu  gewähren.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  5.  Dezember  1885.

Ludwig.

Dr.  Krhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fänstie.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  betr.

Cudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Palzgraf  bei  Mhein,
Ferzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  etr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  Heutigen,  den  Malzaufschlag
  betreffend,  zu  verfügen,  was  folgt:
Für  die  Jahre  1886  und  1887  wird
1.  die  Uebergangsabgabe  von  Bier  mit  3  —  25  J  vom  Hektoliter  und  die  Uebergangsabgabe
  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten  geschrotenen  Malz  mit  6  —
vom  Hektoliter  erhoben,  sodann
        <pb n="798" />
        714

2.  an  Malzaufschlagrückvergütung  für  das  in  Gebinden  oder  Flaschen  ansgeführte  Bier
a)  2  —  60  J  vom  Hektoliter  braunen  Bieres  und
b)  1-X4  20  J  vom  Hektoliter  weißen  Bieres

geleistet.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung
beauftragt  und  hat  auch  die  zum  Vollzuge  des  Art.  2  des  oben  bezeichneten  Gesetzes  nöthigen

Vorschriften  zu  erlassen.

Hohenschwangau,  den  5.  Dezember  1885.

Ludwig.

Hofdienst-NMachrichten.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
24.  November  l.  Is.  den  Secondlieutenant
im  3.  Chevaulegers-Regiment,  Gustav  Grafen
Adelmann  von  Adelmannsfelden,
und  den  Secondlieutenant  im  1.  schweren
Reiter-Regiment,  Ferdinand  Freiherrn  von
Reitzenstein  =  Hartungs,  auf  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zu  Allerhöchstihren
Kammerjunkern  zu  ernennen.

Dr.  v.  Niedel.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.

Ordeno-Verleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  29.  Oktober  ds.  Is.  dem  k.  sächsischen
Geheimen  Hofrathe,  Universitäts-Professor
Dr.  Gustav  Wiedemann  in  Leipzig,  das
Comthurkreuz  des  Verdienst-Ordens  vom  hl.
Michael  und

unter'm  24.  November  ds.  Is.  dem  k.
Kämmerer  und  qu.  Appellationsgerichtsrathe,
Sigmund  von  Renner  in  München,  in
Rücksicht  auf  seine  seit  50  Jahren  im  k.  Hofund
  Staatsdienste  mit  Treue  und  Eifer  geleisteten
  Dienste  das  Ehrenkreuz  des  k.  bayerischen
  Ludwigsordens  zu  verleihen.
        <pb n="799" />
        Geseh-und  Verudmagsngitt

für  das

Königreich  Bayern.

K  51.

München,  den  16.  Dezember  1885.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  22.  November  1885,  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  kogl.  bayerischen  Verkehrs-Anstalten
  betr.

—  —  ——

    

Nr.  3,5771.

Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  kgl.  bayer.  Verkehrsanstalten  betr.
K.  Staatsministerium  des  Mönigl.  Hauses  und  des  Aeußern.

Unter  Aufhebung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  1868  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Aufnahme  der  Adspiranten  und  Gehilfen  für  den  Dienst  der  königlichen
Verkehrsanstalten  (Regier  ungs-Blatt  186  8  Nr.  73,  Seite  2189  ff.)  sowie  der  Bestimmungen
über  die  Aufnahme  und  Beförderung  der  Bediensteten  in  der  Kategorie  I)  des  Personalund
  Besoldungsstatus  der  königl.  Verkehrsanstalten  (Verordnungs=  und  Anzeigeblatt  vom
19.  Mai  1869  Nr.  40  Beilage  S.  15—20)  werden  hinsichtlich  der  Aufnahme  in  den
Dienst  der  königl.  bayer.  Verkehrsanstalten  nachstehende  Bestimmungen  festgesetzt,  welche
mit  dem  1.  Januar  1886  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.

122
        <pb n="800" />
        716

Auf  das  vorhandene  Personal  der  Kategorien  A,  B  und  C  des  Personal-  und  Be—
soldungsstatus,  auf  die  vorhandenen  Praktikanten  und  die  bei  der  Generaldirektion  der
königl.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post=  und  Telegraphen,  noch  als  Praktikanten  zur
Aufnahme  kommenden  Absolventen  der  allgemeinen  Abtheilung  der  techuischen  Hochschule,
auf  die  vor  dem  Jahre  1883  aufgenommenen  Adjunktenadspiranten,  endlich  auf  das  vorhandene
  Personal  der  Kategorie  D  des  Personal=  und  Besoldungsstatus,  sowie  die  auf

Stellen  dieser  Kategorie  zur  Funktion  berufenen  Bediensteten  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung.

München,  den  22.  November  1885.

Frhr.  v.  Trailsheim.

Der  Generalsekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.

Bestimmungen  über  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  königlich
baherischen  Verkehrsanstalten.

A.
Eisenbahn-Verwaltung.

Betriebsabtbeilung.
I.  Höherer  Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungsdienst.

§  1.

Die  Berufung  auf  die  Stellen  der  Kollegialmitglieder  der  Generaldirektion  der  kgl.
Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  und  der  Oberbahnamtsvorstände,  sowie  auf  die  zur
Vorbereitung  für  diese  Stellen  dienenden  Durchgangsposten,  ferner  die  Stellen  der  technischen
Beamten  der  Generaldirektion,  Betriebsabtheilung,  und  der  Oberbahnämter,  jene  der  Vorstände
  der  Centralwerkstätten  und  der  technischen  Bezirksaufsichtsbeamten  ist  in  der  Regel
        <pb n="801" />
        b51.  717

von  dem  Bestehen  der  praktischen  Prüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst,
bezw.  den  Staatsbaudienst  oder  der  höheren  maschinentechnischen  Dienstprüfung  bedingt.

8.  2.

Bewerber,  welche  die  praktische  Prüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  oder  den  Staatsbaudienst  bestanden  haben,  werden  nach  ihrer  Zulassung,  welche  lediglich
nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  erfolgt,  zunächst  geeigneten  Dienststellen  zur  Erlernung  des
äußeren  Dienstes  zugetheilt  und  demnächst  probeweise  als  Hilfsarbeiter  bei  den  Oberbahnämtern,
  sowie  der  Generaldirektion  der  kgl.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  verwendet;
die  dauernde  Aufnahme  erfolgt  nur,  wenn  der  Bewerber  während  der  probeweisen  Berwendung
  seine  Befähigung  für  die  höheren  Stellen  des  Eisenbahnbetriebs=  und  Berwaltungsdienstes

  dargelegt  hat.

8.  3.
Die  Zulassung  zur  Praxis  für  den  höheren  maschinentechnischen  Dienst  der  kgl.  Staatseisenbahnverwaltung
  kann  unter  folgenden  Voraussetzungen  nachgesucht  werden:

Die  Bewerber  müssen:

1.  ein  humanistisches  oder  Realgymnasium  absolvirt  und  hierauf

2.  an  der  technischen  Hochschule  in  München  sich  dem  für  das  maschinentechnische  Fach
vorgesehenen  Unterrichte  unterzogen  und  bei  der  Absolutorialprüfung  für  das  maschinentechnische
  Fach  die  erste,  zweite  oder  dritte  Note,  verbunden  mit  der  Bestätigung
eines  guten  sittlichen  Berhaltens,  erlangt  haben.

Die  Zulassung  erfolgt  lediglich  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses.

S.  4.
Nach  dreijähriger  praktischer  Thätigkeit  haben  die  Bewerber  um  Zulassung  zur  höheren
maschinentechnischen  Dienstprüfung  nachzusuchen.
Die  Gesuche  werden  auf  Grund  der  Vorlageberichte  der  Oberbahnämter  und  der  Centralwerkstätten
  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  verbeschieden.
Die  Prüfung,  welche  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses  abgehalten  wird,  ist

graphisch  und  schriftlich  und  umfaßt:
122.
        <pb n="802" />
        718

2.

Die  Ausarbeitung  eines  Programms  aus  der  maschinentechnischen  Sparte  des  Eisenbahnbetriebes

  (Entwurf  einer  Dienstordnung  für  eine  gegebene  Bahnstrecke,  Beurtheilung
  eines  Bahnunfalles  2c.)  und  eines  Programmes  aus  dem  Bereiche  der  Eisenbahnmaschinentechnik
  (Konstruktion  einer  Maschine,  einer  Wasserstation,  einer  Werkstättenanlage
  2c.)  mit  der  Verfassung  eines  Kostenvoranschlages  sammt  Vorbericht,  von
welchen  Programmen  ersteres  für  5,  letzteres  für  8  Fragen  zählt.

Die  Abfassung  eines  auf  Material=  und  Arbeiter-Tagschichtenberechnung  gegründeten
Ausführungsplanes  für  die  Herstellung  eines  Maschinentheils  oder  einer  Maschinenreparatur,
  welche  für  2  Fragen  zählt.

.  Die  Aufstellung  von  besonderen  Bedingnissen  für  die  Ausführung  verschiedener  Arbeiten

  im  Accord,  geltend  für  3  Fragen.

Die  Beantwortung  von  3  Aufgaben  über  Werkstätte=  und  Betriebsmaterialien,  Verwaltungs=
  und  Rechnungswesen.

g.  b.

Kandidaten,  welche  die  höhere  maschinentechnische  Dienstprüfung  nicht  bestanden  haben,
können  als  Bewerber  für  die  Stellen  des  mittleren  maschinentechnischen  Dienstes  der  k.
Staatseisenbahnverwaltung  aufgenommen  werden.

II.  Mittlerer  Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungsdienst.
F.  6.

Die  Befähigung  für  die  Stellen  des  mittleren  Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungsdienstes
  ist  von  dem  Erstehen  der  Adjunkten=  und  Expeditorenprüfungen  bedingt.

8.  7.

Die  Aufnahme  als  Adspirant  für  den  mittleren  Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungsdienst
  kann  unter  folgenden  Voraussetzungen  nachgesucht  werden:

1.  Die  Bewerber  müssen  in  einem  Lebensalter  von  nicht  unter  zurückgelegte  17  und

nicht  über  25  Jahren  sich  befinden  und

2.  den  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung  erbringen.  Dieser

Nachweis  ist  zu  führen  durch  das  wissenschaftliche  Qualifikationszeugniß  für  den
        <pb n="803" />
        bö61.  719

einjährig-freiwilligen  Dienst  oder  durch  das  Erstehen  der  Vorprüfung  für  den  mittleren
  Verwaltungsdienst  bei  den  k.  b.  Staatseisenbahnen;  Civilbewerber  werden  zu
dieser  nur  ausnahmsweise  zugelassen;

3.  die  Bewerber  müssen  ferner  in  der  Lage  sein,  sich  drei  Jahre  lang  aus  eigenen
Mitteln  oder  durch  Unterstützung  der  Angehörigen  zu  erhalten  und  endlich

4.  in  der  Regel  der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  genügt  haben,  wenn  sie
nicht  der  Ersatzreserve  überwiesen  oder  als  untauglich  zum  Dienste  im  Heere  befunden
  worden  sind:  Wird  ausnahmsvweise  die  Ableistung  des  aktiven  Militärdienstes
  während  der  Praxis  gestattet,  so  kommt  die  aktive  Dienstzeit  auf  die  Ausbildung
  nicht  in  Anrechnung.

"  8.  8.
Dem  bei  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  einzureichenden
  Gesuche  muß  beigefügt  sein:
1.  Der  Taufschein  oder  das  Geburtszeugniß;
2.  Zeugnisse  über  die  schulwissenschaftliche  Bildung,  bezw.  über  das  Erstehen  der  Vorprüfung;


der  Lebenslauf  des  Bewerbers,  von  demselben  verfaßt  und  geschrieben;

4.  Dienstpapiere  über  die  geleistete  aktive  Dienstpflicht  oder  über  die  anderweitige  Erfüllung
  der  Miltärpflicht;

5.  eine  Bescheinigung  über  die  Mittel,  sich  drei  Jahre  lang  zu  unterhalten;

6.  bei  Minderjährigkeit  des  Bewerbers  die  schriftliche  Erklärung  des  Vaters  oder  des
Vormundes,  daß  derselbe  mit  dem  Gesuche  einverstanden  ist;

7.  wenn  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  aus  einer  Unterrichtsanstalt  oder  vom  Militär
kommt,  amtliche  oder  sonst  glaubhafte  Atteste  über  Beschäftigung  und  Führung  seit
dem  Austritte  aus  der  Schulanstalt  oder  dem  aktiven  Dienst  in  der  Armee;

8.  die  Erklärung,  daß  der  Bewerber  frei  von  Schulden  und  eine  Kaution  von  1000.4
zu  leisten  im  Stande  ist.

I

*

8.  9.
Gegenstände  der  Vorprüfung,  welche  in  eine  schriftliche  und  mündliche  zerfällt,  sind:
Deutsche  und  französische  Sprache,  Grographie,  Geschichte,  Mathematik.
        <pb n="804" />
        720

Hinsichtlich  der  einzelnen  Prüfungsgegenstände  werden  folgende  Anforderungen  gestellt:

a.

H

In  der  deutschen  Sprache  muß  der  Examinand  die  erforderliche  Uebung  und  Ge—
wandtheit  besitzen,  um  sich  mündlich  und  schriftlich,  ohne  grammatikalische  und
logische  Fehler  entsprechend  auszudrücken.

Die  Prüfung  in  der  französischen  Sprache  ist  obligatorisch;  außerdem  können
sich  die  Kandidaten  in  der  englischen  oder  italienischen  Sprache  einer  fakultativen
Prüsung  unterziehen.

In  den  neueren  Sprachen  wird  neben  richtiger  Aussprache  und  Kenntniß  der
grammatikalischen  Regeln  die  Fähigkeit,  prosaische  Schriften  von  mittlerer  Schwierig—
keit  mit  einiger  Leichtigkeit  und  Sicherheit  in  gebildeter  Sprache  zu  übersetzen,
vorausgesetzt;  auch  ist  ein  deutsches  leichtes  Thema  ohne  erhebliche  Verstöße  gegen

die  Rechtschreibung,  Wortstellung  und  Satzbildung  in  das  Französische  zu  übertragen.

Geographie:

Kenntniß  der  Hauptsachen  der  mathematischen  Geographie.  In  der  physischen
und  politischen  Geographie:  Allgemeine  Kenntniß  der  einzelnen  Welttheile,  der
Meere,  größeren  Gebirge  und  Flüsse,  sowie  der  Hauptländer  und  deren  Hauptstädte.
Für  Europa  und  vornehmlich  Deutschland  speziellere  Kenntniß  der  Meere,  Meerbusen
  und  Meerengen,  Gebirgs=  und  Flußsysteme  der  Hauptflüsse,  ihrer  Quellen,
ihrer  Nebenflüsse  und  ihres  Laufes  durch  verschiedene  Länder,  der  an  denselben  gelegenen
  größeren  Städte,  sowie  der  bedeutenderen  Eisenbahnen  und  Kanäle.

Ferner  Kenntniß  der  einzelnen  Staaten,  ihrer  größeren  Städte  und  ihrer  Lage
nach  der  Himmelsgegend.

Geschichte:

Bekanntschaft  mit  den  wesentlichsten  Thatsachen  aus  der  Geschichte  der
Hauptkulturvölker,  besonders  der  Griechen  und  Römer.  Genauere  Kenntniß  der
deutschen  Geschichte,  der  Entwicklung  der  einzelnen  deutschen  Staaten,  speziell  des
Königreichs  Bayern.

Mathematik:

In  der  Arithmetik:  Fertigkeit  in  dem  Gebrauch  der  bürgerlichen  Rechnungsarten,
  einschließlich  der  Gesellschaftsrechnungen,  Proportionen,  Elementargesetze  über
Potenzen,  Wurzeln,  Logarithmen.
        <pb n="805" />
        MbI.  721

Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer  und  mehreren  Unbekannten.

In  der  Geometrie:  Kenntniß  der  Planimetrie  einschließlich  der  Lehre  vom
Kreise,  von  der  Aehnlichkeit  der  Figuren,  und  aus  der  Stereometrie  die  wichtigsten
Formeln  für  die  Körperberechnung.

8.  10.

Die  Zulassung  der  Bewerber  zur  Praxis  erfolgt  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses.

Die  zur  Praxis  zugelassenen  Bewerber  werden  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Betriebsabtheilung,  vorbehaltlich  der  durch  bahnärztliche  Untersuchung  zu
konstatirenden  körperlichen  Tauglichkeit,  zunächst  zu  einem  Telegraphen-Unterrichtskurs  eingerufen.
  Ueber  das  Resultat  der  am  Schlusse  des  Kurses  abgehaltenen  Prüfung  wird  den
Bewerbern  ein  Zeugniß  ausgestellt.  Diejenigen  Bewerber,  welche  die  Telegraphenprüfung
nicht  bestanden  haben,  werden  als  ungeeignet  für  die  angestrebte  Berwendung  im  mittleren
Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungedienste  zurückgewiesen.

S.  11.

Diejenigen  Bewerber,  welche  die  Telegraphenprüfung  bestanden  haben,  werden  nach
Maßgabe  des  Bedarfes  den  einzelnen  Oberbahnamtsbezirken  zugetheilt.

Die  zur  Ausbildung  der  Adspiranten  geeigneten  Dienstesstellen  werden  von  der  General=Direktion
  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  bestimmt.  Die  Zutheilung  an  dieselben
  innerhalb  des  Oberbahnamtsbezirkes  erfolgt  durch  die  Oberbahnämter.

Die  Adspiranten  werden  von  den  Oberbahnämtern  nach  erfolgter  Zutheilung  verpflichtet.

Mit  dem  Praxisbeginn  haben  die  Bewerber  sofort  eine  Caution  von  1000  Mark
zu  erlegen.

§.  12.

Die  Adspiranten  können  bei  tadelloser  Führung,  vorzüglichem  Fleiß  und  besonderer
Qualifikation  während  der  Praxis  zur  aushilfsweisen  Beschäftigung  herangezogen  werden;
bei  mangelhafter  Dienstführung  oder  tadelhaftem  außerdienstlichen  Betragen  werden  dieselben
aus  dem  Dienste  entlassen.

§.  13.
Nach  zweijähriger  praktischer  Thätigkeit  hat  der  Adspirant  die  Adjunkten-Prüfung  ab-
        <pb n="806" />
        722

zulegen,  welche  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses  jährlich  ein-  oder  zweimal
abgehalten  wird.  Leistet  ein  Adspirant  der  Einberufung  zur  Prüfung  ohue  genügende  Entschuldigung
  keine  Folge,  so  wird  er  aus  der  Liste  der  Adspiranten  gestrichen.

8.  14.

Durch  die  Adjunktenprüfung  soll  erprobt  werden,  ob  der  Adspirant  mit  den  Fachkenntnissen
  vertraut  ist,  in  den  verschiedenen  Dienstzweigen  sicher  zu  funktioniren  und  bei
Beantwortung  der  ihm  vorgelegten  Fragen  seine  Kenntnisse  in  entsprechender  Form  darzulegen
  versteht.

Die  Prüsung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.

Für  die  schristliche  Prüfung  werden  Fragen

1.  aus  dem  Betriebsdienste,

2.  „  „  Erpeditionsdienste,

3.  „  „  füinanziellen  Dienste,

4.  „  „  Post=  und  Staatstelegraphenwesen,  soweit  die  Kenntniß  desselben  für  den

Dienst  bei  gemischten  Stationen  erforderlich  ist,  und

5.  zur  Erprobung  der  Kenntnisse  in  der  französischen  Sprache  gewählt.

Eine  Aufgabe  über  einen  allgemeinen  Gegenstand  aus  einem  der  Prüfungsfächer  wird
den  Kandidaten  zur  Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Aufsatzes  gegeben,  bei  welcher  dieselben
insbesondere  ihre  Befähigung  in  stylistischer  Beziehung  zu  erproben  haben.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  insbesondere  auf:

1.  die  Organisation  der  Staatsbehörden  im  Allgemeinen  und  der  Staatsverkehrsanstalten

im  Besonderen;

2.  die  Geographie  Deutschlands  und  der  benachbarten  Länder;

3.  das  Betriebs=  und  Bahnpolizeireglement  und  die  dazu  gehörigen  Instruktionen,
namentlich  die  Fahrdienstinstruktion;  «

4.dieBorschriftenundEinrichtungenimBilleten-,Gepäck-undGüterexpeditionsdienstz

5.  die  wichtigsten  Tarifvorschriften;

6.  die  Bestimmungen  des  Kassa=  und  Rechnungsdienstes;

7.  die  Bestimmungen  des  Post=  und  Telegraphenwesens,  soweit  deren  Kenntniß  für

den  Dienst  bei  gemischten  Stationen  erforderlich  ist.
        <pb n="807" />
        51.  723

Die  mündliche  Prüfung  in  fremden  Sprachen  ist  fakultativ  und  findet  nur  auf  Ansuchen
  des  Kandidaten  statt.

Bei  der  Prüfung  ist  namentlich  durch  Vorführung  von  Beispielen  aus  der  Praxis  festzustellen,
  ob  der  zu  Prüfende  in  den  einzelnen  Dienstzweigen  die  Dienstesvorschriften  praktisch
richtig  anzuwenden  versteht.

G.  15.

Hat  der  Adspirant  die  Prüfung  —  oder  auch  nur  die  schriftliche  oder  mündliche  —
nicht  bestanden,  so  kann  er  nach  einem  Jahre  nochmals  um  die  Zulassung  zu  derselben
nachsuchen.

Genügt  der  Adspirant  auch  dann  nicht,  so  ist  er  aus  dem  Dienste  zu  entlassen.

Nach  bestandener  Prüfung  kann  dem  Adspiranten  bei  selbstständiger  Verwendung  eine
monatliche  diätarische  Besoldung  bewilligt  werden.

Die  Anstellung  als  Adjunkt  erfolgt  sodann  nach  den  vorhandenen  Stellenerledigungen.

8—.  16.

Als  Bewerber  um  Stellen  des  mittleren  Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungsdienstes
können  sich  auch  jene  Militärpersonen  melden,  welche  Anwartschaft  auf  eine  etatsmäßige
Stelle  im  Civilstaatsdienste  erworben  und  das  40.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben;  bei

der  Anmeldung  haben  dieselben  zu  erklären,  daß  sie  eine  Kaution  von  1000  .K.  zu
leisten  im  Stande  sind.

Die  Militäranwärter  haben,  wenn  sie  nicht  vor  dem  Eintritte  in  das  Heer  die  Befähigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erworben  haben,  durch  Bestehen  der  vorgeschriebenen
  Vorprüfung  (§.  9.)  nachzuweisen,  daß  sie  das  für  einen  Beamten  des  mittleren
Eisenbahndienstes  erforderliche  Maß  allgemeiner  Bildung  besitzen;  dieselben  werden  demnächst
  zu  einer  informatorischen  Beschäftigung  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten  einberufen,
  während  welcher  sie  den  Telegraphenkurs  mitzumachen  und  die  Telegraphenprüfung
zu  bestehen  haben.  «

Außerdem  bildet  für  die  Militäranwärter  eine  einjährige  Probedienstzeit  und  das  Be—
stehen  der  Adjunktenprüfung  die  Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Adjunkt.

123
        <pb n="808" />
        724

F.  17.

Die  Beförderung  der  Adjunkten  zu  Expeditoren  ist  von  dem  Bestehen  der  ersten
Expeditorenprüfung  abhängig.

Frühestens  drei  Jahre  nach  bestandener  Adjunktenprüfung  kann  bei  der  Generaldirektion
der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  das  Gesuch  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung
eingereicht  werden.

Eine  Einberufung  von  Amtswegen  findet  zu  0bieser  Prüfung  nicht  statt.

Die  Zulassung  erfolgt,  wenn  auf  Grund  der  oberbahnamtlichen  Qualifikationsberichte
anzunehmen  ist,  daß  der  Gesuchsteller  als  geeignet  und  genügend  vorbereitet  für  die  Prüfung
zum  Expeditor  zu  erachten  ist.

Die  Prüfungsgegenstände  sind  die  nämlichen,  wie  bei  der  Adjunktenprüfung;  es  ist
jedoch  bei  dieser  Prüfung  eine  genauere  Kenntniß  der  Details  zu  verlangen  und  namentlich
auch  festzustellen,  ob  der  Kandidat  die  nothwendigen  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  zur  selbstständigen
  Führung  einer  Expedition  besitzt.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.

Hat  der  Candidat  in  der  Prüfung  —  oder  auch  nur  in  der  schriftlichen  oder  mündlichen
  —  nicht  genügt,  so  kann  er  nach  Ablauf  eines  Jahres  noch  einmal  um  Zulassung

nachsuchen.
§.  18.

Die  Verwendung  an  den  wichtigeren  Expeditorenstellen,  sowie  die  Erreichung  der  höheren
Stellen  im  mittleren  Eisenbahnbetriebs=  und  Verwaltungsdienste  ist  von  dem  Bestehen  der
zweiten  Expeditorenprüfung  bedingt.

Um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung,  welche  für  den  Betriebs=  und  Expeditionsdienft
einerseits  und  den  finanziellen  und  Materialverwaltungsdienst  andererseits  gesondert  abgehalten
  wird,  kann  frühestens  vier  dahre  nach  dem  Bestehen  der  ersten  Expeditorenprüfung
nachgesucht  werden.

Eine  Einberufung  von  Amtswegen  zu  diesen  Prüfungen,  welche  nur  nach  Maßgabe
des  dienstlichen  Bedürfnisses  abgehalten  werden,  findet  nicht  statt.

Die  Gesuche  um  Zulassung,  in  welchen  anzugeben  ist,  ob  die  Zulassung  zur  Prüfung
für  den  Betriebs-  und  Expeditionsdienst  oder  zu  jener  für  den  finanziellen  und  Material-
        <pb n="809" />
        K  51.  725

verwaltungsdienst  erbeten  wird,  werden  auf  Grund  der  oberbahnamtlichen  Vorlageberichte  von
der  Generaldirektion,  Betriebsabtheilung,  verbeschieden.

Die  Prüfungen  zerfallen  in  schriftliche  und  mündliche.

8.  19.

Gegenstände  der  zweiten  Expeditorenprüfung  für  den  Betriebs=  und  Expeditionsdienst

  sind:

1.  Die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung  und  des  bayer.  Staats=  und  Verwaltungsrechtes;


2.  die  wesentlichen,  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  das  Eisenbahnwesen
  im  Allgemeinen,  über  die  Organisation  der  k.  bayer.  Staatseisenbahnen,
ihr  Verhältniß  zu  anderen  deutschen  und  außerdeutschen  Eisenbahnverwaltungen,  zur
Post=  und  Telegraphenverwaltung,  zu  den  übrigen  Zweigen  der  Staatsverwaltung;

3.  das  Bahnpolizeireglement,  die  Fahrdienstinstruktion  und  die  Bestimmungen  über  das
Signalwesen;  die  Vorschriften  in  Betreff  der  Unterhaltung  und  Bewachung  der
Bahn;  die  für  die  Betriebssicherheit  wesentlichen  Erfordernisse  der  Konstruktion  und
Beschaffenheit  des  Bahnoberbaues,  der  mechanischen  Stationseinrichtungen  und  der
Betriebsmittel;

4.  das  Betriebsreglement  im  Zusammenhange  mit  den  einschlägigen  Bestimmungen  der
Handelsgesetzgebung;  die  Grundsätze  des  Tarifwesens;  die  Vorschriften  über  Abfertigung
  in  den  verschiedenen  Transportgattungen;  die  Wagenregulative  nebst  den
Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  Wagen;

5.  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  insbesondere  bei  der
Eisenbahnverwaltung  und  über  Materialienverwaltung;

6.  Geschichte  des  deutschen  Eisenbahnwesens,  Handels=  und  Verkehrsgeographie,  vorzugsweise
  von  Europa;

7.  Einrichtungen  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  und  der  wichtigsten
Eisenbahnverbände;

8.  die  hauptsächlichsten  Funktionen  der  einzelnen  Beamtenkategorien  der  k.  Staatseisenbahn-Verwaltung;


9.  französische  Sprache  und  wenn  der  Kandidat  es  wünscht,  auch  italienische  oder

englische  Sprache.
1237
        <pb n="810" />
        726

8.  20.

Gegenstände  der  zweiten  Expeditorenprüfung  für  den  finanziellen  und  Materialverwaltungsdienst
  sind:

1.  Die  wesentlichen  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  und  des  bayerischen  Staatsund
  Verwaltungsrechtes;

2.  die  wesentlichen  gesetzlichen  und  verordnungemößigen  Bestimmungen  über  das  Eisenbahnwesen
  im  Allgemeinen,  über  die  Organisation  der  k.  bayer.  Staatseisenbahnen,
ihr  Verhältniß  zu  anderen  deutschen  und  außerdeutschen  Eisenbahnverwaltungen,  zur
Post=  und  Telegraphenverwaltung,  sowie  zu  den  übrigen  Zweigen  der  Staatsverwaltung;

3.  allgemeine  Grundsätze  des  Staateshaushaltes  nebst  den  in  Bayern  geltenden  Bestimmungen
  über  die  Behandlung  der  Etats  und  den  Gang  des  Rechnungsprozesses,
  das  gesammte  Eisenbahn-Rechnungswesen  einschließlich  des  Werkstätte=  und
Materialrechnungswesens,  Vorschriften  über  die  Buch=  und  Kassaführung  bei  den
Oberbahnamtskassen  und  bei  sämmtlichen  mit  den  letzteren  in  Abrechnung  stehenden
Behörden  und  Organen  der  Eisenbahnverwaltung;

4.  die  für  die  Eisenbahnverwaltung  einschlägigen  Bestimmungen  über  das  Amtsbürgschaftswesen,
  Gebührenwesen  und  Pensionswesen,  ferner  die  Bestimmungen  über  die
Verwaltung  der  einzelnen  Vermögensbestandtheile  des  Eisenbahnärars,  namentlich
über  die  Veräußerung  und  Verpachtung  der  Staatsrealitäten,  über  die  Benützung
der  Staatsgebäude,  sowie  über  die  für  das  Eisenbahneigenthunm  zu  entrichtenden
Steuern,  Kommunalabgaben  und  anderen  öffentlichen  Lasten;

5.  die  von  der  Postverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Buch=  und  Kassaführung
  bei  den  Stationen  mit  gemischtem  Dienste.

§.  21.
Ein  Kandidat,  welcher  in  der  zweiten.  Expeditorenprüfung  nicht  genügt  hat,  kann
um  die  Genehmigung  zur  Wiederholung  derselben  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nachsuchen.
Diejenigen  Beamten,  welche  die  zweite  Expeditorenprüfung  entweder  für  den  Betriebsund
  Expeditionsdienst  oder  für  den  finanziellen  und  Materialverwaltungsdienst  bestanden
haben,  haben  sich,  wenn  die  Verwendung  oder  Beförderung  in  dem  anderen  Diensteszweige
erfolgen  soll,  auch  der  für  diesen  vorgeschriebenen  Prüfung  zu  unterziehen.
        <pb n="811" />
        .K  51.  727

III.  Mittlerer  technischer  Dienst  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung.

§.  22.

Die  Befähigung  für  die  Stellen  des  mittleren  technischen  Dienstes  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung
  ist  von  dem  Erstehen  der  hiefür  bestimmten  Prüfungen  bedingt.

F.  23.

Die  Aufnahme  als  technischer  Adspirant  kann  unter  folgenden  Voraussetzungen  nachgesucht
  werden:

1.  Die  Bewerber  müssen  in  einem  Lebensalter  von  nicht  unter  zurückgelegten  17  und
nicht  über  25  Jahren  sich  befinden  und

2.  den  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung  erbringen.  Dieser
Nachweis  ist  zu  führen  durch  das  Absolutorium  der  mechanisch-technischen  oder  bautechnischen
  Abtheilung  einer  Industrieschule;

3.  die  Bewerber  müssen  ferner  in  der  Lage  sein,  sich  drei  Jahre  lang  aus  eigenen
Mitteln  oder  durch  Unterstützung  der  Angehörigen  zu  erhalten  und  endlich

4  in  der  Regel  der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  genügt  haben,  wenn  sie
nicht  der  Ersatzreserve  überwiesen  oder  als  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  befunden
  worden  sind.  Wird  ausnahmsweise  die  Ableistung  des  aktiven  Militärdienstes
während  der  Praxis  gestattet,  so  kommt  die  aktive  Dienstzeit  auf  die  Ausbildung
nicht  in  Anrechnung.

8.  24.

Dem  bei  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  einzureichenden
  Gesuche  muß  beigefügt  sein:
4.  der  Taufschein  oder  das  Geburtzeugniß;
2.  das  Zeugniß  über  die  Absolvirung  der  mechanisch-technischen  oder  bautechnischen  Abtheilung
  einer  Industrieschule;
3.  der  Lebenslauf  des  Bewerbers,  von  demselben  verfaßt  und  geschrieben;

4.  Dienstpapiere  über  die  abgeleistete  aktive  Dienstpflicht  oder  über  die  anderweitige
Erfüllung  der  Militärpflicht;
        <pb n="812" />
        728

5.  eine  Bescheinigung  über  die  Mittel,  sich  drei  Jahre  lang  zu  unterhalten;

6.  bei  Minderjährigkeit  des  Bewerbers  die  schriftliche  Erklärung  des  Vaters  oder  des
Vormundes,  daß  derselbe  mit  dem  Gesuche  einverstanden  ist;

7.  wenn  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  von  einer  Unterrichtsanstalt  oder  vom  Militär
kommt,  amtliche  oder  sonst  glaubhafte  Atteste  über  Beschäftigung  und  Führung  seit
dem  Austritt  aus  der  Schulanstalt  oder  dem  aktiven  Dienst  der  Armee;

8.  die  Erklärung,  daß  der  Bewerber  frei  von  Schulden  und  eine  Kaution  von  1000  -à
zu  leisten  im  Stande  ist.

8.  25.

Die  Zulassung  der  Bewerber  zur  Praxis  erfolgt  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses.


Die  zur  Praxis  zugelassenen  Bewerber  werden  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Betriebsabtheilung,  vorbehaltlich  der  durch  bahnärztliche  Untersuchung  zu  constatirenden
  körperlichen  Tauglichkeit,  einberufen  und  den  zur  Diensteserlerrung  bestimmten
Dienstesstellen  zugetheilt.

Die  Adspiranten  werden  von  den  Oberbahnämtern  bezw.  den  Centralwerkstätte-Vorständen
nach  erfolgter  Zutheilung  verpflichtet.

Mit  dem  Praxisbeginne  haben  die  Bewerber  sofort  eine  Kaution  von  1000  M  zu  erlegen.

8.  26.

Die  technischen  Adspiranten  können  bei  tadelloser  Führung,  vorzüglichem  Fleiße  und
besonderer  Qualifikation  während  der  Praxis  zur  aushilfsweisen  Beschäftigung  herangezogen
werden.  Bei  mangelhafter  Dienstführung  oder  tadelhaftem  außerdienstlichen  Betragen  werden
dieselben  aus  dem  Dienste  entlassen.

8.  27.

Der  technische  Adspirant  hat  nach  dreijähriger  praktischer  Thätigkeit  die  erste  Prüfung
für  den  mittleren  technischen  Dienst  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung  abzulegen.

Dieselbe  wird  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses  und  zwar  für  die  Adspiranten
des  mittleren  bautechnischen  und  maschinentechnischen  Dienstes  gesondert  abgehalten.
        <pb n="813" />
        b51.  729

Um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  können  auch  jene  der  Kategorie  D  I  des  niederen
technischen  Dienstes  angehörigen  Bediensteten  nachsuchen,  welche  vor  ihrem  Eintritte  bei  den
k.  Verkehrsanstalten  das  wissenschaftliche  Qualifikationszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst  erworben  haben,  die  Prüfung  für  die  Anstellung  als  Bahnmeister  oder  Lokomotivführer
  bestanden  und  in  der  Kategorie  D  I  mindestens  vier  Jahre  zur  Zufriedenheit  gedient  haben.

Leistet  ein  technischer  Adspirant  der  Berufung  ohne  genügende  Entschuldigung  keine
Folge,  so  wird  er  aus  der  Reihe  der  technischen  Adspiranten  gestrichen.

S.  28.
Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.
Gegenstände  der  ersten  Prüfung  für  den  mittleren  technischen  Dienst  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung
  sind:

a.  für  den  mittleren  bautechnischen  Dienst:

1.  die  Organisation  der  bayerischen  Verkehrsanstalten  und  die  Funktionen  der  einzelnen
Beamtenkategorien;

2.  die  allgemeinen  Dienstesvorschriften  für  die  Angehörigen  der  bayerischen  Verkehrsanstalten;

3.  die  Vorschriften  über  Materialien-,  Buch=  und  Rechnungsführung  —  insoweit  einschlägig
  —  sowie  die  Einrichtung  der  Betriebskrankenkassa;

4.  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  bayerischen  Eisenbahnen,  die
Bahnordnung  für  bayerische  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,  das  Bahnpolizeireglement,
  die  Fahrdienstinstruktion  und  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  Bayerns;

5.  die  Dienstesinstruktionen  für  die  Bahnmeister,  dann  Wechsel=  und  Bahnwärter;
die  Vorschriften  über  Benützung  von  Draisinen,  dann  Roll=  und  Bahndienstwagen;
der  Gebrauch  der  elektrischen  Läntwerke,  der  Telephone  und  der  Weichencentralisirungs-Apparate;


6.  die  Unterhaltung  der  Bahn  in  deren  sämmtlichen  Bestandtheilen,  als  Erdkörper,  Entwässerungsanlagen,
  Kunstbauten,  Unter=  und  Oberbau,  Einfriedigungen  und  Schranken,
Signalen,  Stations-Hochbauten=  und  Stations-Einrichtungen,

7.  Entwersen  und  Veranschlagen  von  Eisenbahnbestandtheilen  einfacher  Art,  als  Weg-
        <pb n="814" />
        730

und  Wasserlauf-Verlegungen,  Durchlässen  und  kleineren  Brücken,  Einfriedigungen,
Geleiseergänzungen  und  kleineren  Hochbauten.

b.  Für  den  mittleren  maschinentechnischen  Dienst:

1.  die  Organisation  der  bayerischen  Verkehrsanstalten  und  die  Funktionen  der  einzelnen
Beamtenkategorien;

2.  die  allgemeinen  Dienstesvorschriften  für  die  Angehörigen  der  bayerischen  Verkehrsanstalten;

3.g  die  Vorschriften  über  Verwaltungs=  und  Rechnungsdienst,  insoweit  einschlägig  und
insoweit  es  sich  um  die  vorbereitenden  Arbeiten  zur  Buchführung  und  Rechnungsstellung
  handelt;  ferner  über  die  Einrichtung  der  Betriebs=  und  Werkstättekrankenkassen;
  "

4.  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  bayerischen  Eisenbahnen,  die
Bahnordnung  für  bayerische  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,  das  Bahnpolizeireglement,
  die  Fahrdienstinstruktion  und  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  Bayerns,  insoweit  sie  in  den  speziellen  Dienst  einschlagen;

5.  die  Dienstesinstruktionen  für  den  Lokomotivführer=  und  Wagenmeisterdienst,  die
Arbeiterordnung,  feuerpolizeiliche  Vorschriften;

6.  die  gewöhnlich  zur  Verwendung  gelangenden  Materialien  und  deren  Verarbeitung;

7.  die  Einrichtung  und  Konstruktion  der  im  Gebrauch  befindlichen  Lokomotiven  und
Wagen,  ferner  die  beim  Eisenbahnbetrieb  vorkommenden  mechanischen  Anlagen,  wie
Krahnen,  Wasserstationen,  Drehscheiben  u.  s.  w.;

8.  einfache  Dampf=  und  Werkzeugmaschinen,  die  zur  Reparatur  von  Fahrzeugen  nöthigen
Arbeiten  in  ihrer  handwerksmäßigen  Ausführung;

9.  Verständniß  der  Maschinenzeichnungen  und  Fähigkeit,  einfachere  Konstruktionstheile
zu  skizziren  und  zu  beschreiben,  unter  Angabe  der  Kosten.

F.  29.

Hat  der  Adspirant  die  Prüfung  oder  auch  nur  die  schriftliche  oder  mündliche  nicht
bestanden,  so  kann  er  nach  einem  Jahre  nochmals  um  Zulassung  zu  derselben  nachsuchen.

Genügt  der  Adspirant  auch  dann  nicht,  so  ist  er  aus  der  Zahl  der  Bewerber  für  den
mittleren  technischen  Dienst  zu  streichen.
        <pb n="815" />
        M  1.  731

Die  Bediensteten  der  Kategorie  D  I,  welche  in  der  Prüfung  wieberholt  nicht  genügten,
haben  keine  Aussicht  auf  Vorrückung  in  eine  höhere  Kategorié.

Nach  bestandener  Prüfung  kann  dem  technischen  Adspiranten  bei  entsprechender  Verwerdung
  eine  monatliche  diätarische  Besoldung  bewilligt  werben.

Die  Anstellung  im  mittleren  technischen  Dienste  erfolgt  sodann  nach  Maßgabe  der
hierüber  noch  zu  erlassenden  Bestimmungen.

Die  Kandidaten  aus  der  Zahl  der  Bediensteken  der  Kategorie  D  1  werden  nach
bestandenem  Examen  mit  den  technischen  Adspiranten  in  einer  auf  Grund  des  Prüfungsresultates
  hergestellten  Ranglifte  eingereiht.

8.  30.

Die  Verwendung  an  den  wichtigeren  Stellen,  sowie  die  Erreichung  der  höheren  Stellen
des  mittleren  technischen  Dienstes  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung  ist  von  dem  Bestehen
der  zweiten  Prüfung  für  diesen  Dienst  bedingt.

Um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  kann  frühestens  vier  Jahre  nach  dem  Bestehen  der
ersten  Prüfung  nachgesucht  werden.

Dieselbe  wird  für  den  mittleren  bautechnischen  und  maschinentechnischen  Dienst
gesondert  abgehalten.

Eine  Einberufung  von  Amtswegen  zu  diesen  Prüfungen,  welche  nur  nach  Maßgabe
des  dienstlichen  Bedürfnisses  abgehalten  werden,  findet  nicht  statt.

Die  Gesuche  um  Zulassung  werden  auf  Grund  der  Vorlageberichte  der  k.  Oberbahnämter,
  bezw.  Centralwerkstätten  von  der  Generaldirektion  der  k.  Berkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,
  verbeschieden.

Die  Prüfungen  zerfallen  in  schriftliche  und  mündliche.

g.  31.
Gegenstände  der  zweiten  Prüfung  für  den  mittleren  technischen  Dienst  der  Eisenbahnbekriebsverwaltung
  find:
a.  Für  den  mittleren  bautechnischen  Dienst:
1.  die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung  und  des  bayerischen  Staats=  und
Verwaltungsrechtes;
2.  die  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  bei  der  Eisenbahnverwaltung
  im  Allgemeinen;  124
        <pb n="816" />
        732

die  technischen  Vereinbarungen  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  über

Bau  und  Betrieb  von  Hauptbahnen;  dann  die  Grundzüge  für  die  Gestaltung  der
sekundären  Eisenbahnen

das  Wesentliche  der  Dienstesinstruktionen  der  Strecken-Ingenieure  im  Bahnunterhaltungs-,

  Aufsichts=  und  reinen  Fahrdienst;  sowie  die  Vorschriften  über  Beschaffung,
Verwaltung  und  Verwendung  der  Bahnunterhaltungsmaterialien;

die  Verordnung  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Staatsgebäude;
.  die  Einleitung  und  Durchführung  größerer  Unterhaltungs=  und  Rekonstruktionsarbeiten,

  namentlich  bei  Eisenbahnunfällen  und  bei  Umbauten  schadhaft  gewordener

Bahnbestandtheile;
Entwerfen  und  Veranschlagen  von  mittelgroßen  Bauobjekten  im  Ingenieur=  und

Hochbaufache,  Projektirung  kleinerer  Stationsanlagen;

die  Betriebsleitung  von  Lokalbahnen.

b.  Für  den  mittleren  maschinentechnischen  Dieust:

die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung  und  des  bayerischen  Staats=  und

Verwaltungsrechtes;

.  die  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  bei  der  Eisenbahnverwaltung

  im  Allgemeinen;

.  die  technischen  Vereinbarungen  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  über

Bau  und  Betrieb  von  Hauptbahnen,  dann  die  Grundzüge  für  die  Gestaltung  der
sekundaären  Eisenbahnen;

.Kenntniß  der  Instruktion  für  den  maschinentechnischen  Dienst;  dann  der  Vorschriften

über  Verwaltung  und  Rechnungsführung  einer  Betriebswerkstätte;

Bearbeitung  eines  Thema  aus  der  maschinentechnischen  Sparte  des  Eisenbahndienstes,

z.  B.  Entwurf  einer  Dienstordnung  für  eine  gegebene  Eisenbahnstrecke  und  gegebene
Verkehrsverhältnisse;  Beurtheilung  eines  Bahnunfalles  und  Beschreibung  der  zur  Beseitigung
  desselben  zu  ergreifenden  bezw.  ergriffenen  Maßregeln  u.  s.  w.;  Begutachtung
  von  Verfehlungen  gegen  die  einschlägigen  Instruktionen;

hb.  Bearbeitung  eines  Programmes  aus  dem  Bereiche  der  Eisenbahnmaschinentechnik,

wie  Konstruktion  einfacher  Werkzeuge  und  Maschinentheile,  Skizzirung  einer  kleinen
        <pb n="817" />
        51.  733

Werkstätte=  oder  Wasserspeiseanlage  unter  Berfassung  eines  approximativen  Voranschlages;


7.  Abfassung  eines  auf  Material-  und  Arbeitertagschichten-Berechnung  gegründeten  Ausführungsplanes
  für  die  Herstellung  eines  Maschinentheils  oder  einer  Maschinenreparatur;
  Aufstellung  von  besonderen  Bedingnissen  zur  Ausführung  solcher  Arbeiten
im  Akkord.

8.  32.

Ein  Kandidat,  welcher  in  der  zweiten  technischen  Prüfung  nicht  genügt  hat,  kann  um

die  Genehmigung  zur  Wiederholung  derselben  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nachsuchen.

IV.  Niederer  Eisenbahndienst.

g.  33.

Zur  Ernennung  auf  die  Stelle  eines  statusmäßigen  Bediensteten  ist  erforderlich,  daß
der  Bewerber:

1.  einen  ungetrübten  Leumund  besitzt;

2.  das  36.  und  soferne  er  Militäranwärter  ist,  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten

  hat;

3.  auf  Grund  bahnärztlicher  Untersuchung  für  die  in  Frage  kommende  Stelle  als
vollkommen  tauglich  zu  erachten  ist;

4.  diejenige  Kaution  aufrecht  zu  machen  vermag,  welche  für  die  betreffende  Stelle
erforderlich  ist;

5.  die  für  diese  Stelle  bestimmte  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit  völlig  klaglos
zurückgelegt  und

6.  die  für  die  Stelle  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  hat,  sowie  den  übrigen  für
dieselbe  vorgeschriebenen  Anforderungen  entspricht.

8.  34.

Civilpersonen,  welche  sich  um  eine  statusmäßige  Stelle  bewerben,  werden  zunächst  in
der  Eigenschaft  als  Aushilfsbedienstete  gegen  Taggeldbezug  aufgenommen;  die  Aufnahme  ist

bedingt  durch  den  Nachweis  der  Elementarschulkenntnisse.
124*
        <pb n="818" />
        734

Militäranwärter  werden  vorerst  zur  informatorischen  Beschäftigung  auf  die  Dauer  von
drei  Monaten  einberufen,  und  haben  sodann  die  für  die  betreffende  Stelle  bestimmte  Probedienstzeit,
  auf  welche  jedoch  die  informatorische  Beschäftigung  in  Anrechnung  gebracht  wird,
zurückzulegen;  während  der  informatorischen  Beschäftigung  erhalten  dieselben  kein  Civildiensteinkommen,
  für  die  Dauer  der  Pxobedienstzeit  drei  Viertheile  des  betreffenden  Stellen-Einkommens.
  ·

V.  In  diätarischem  Verhältnisse  befindliches  Personal.

8.  36.

Außer  den  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zur  Anstellung  im  Eisenbahndienste
Adspirirenden  werden  bei  den  k.  Staatseisenbahnen  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses
  Hilfsarbeiter  im  Telegraphen-,  Bureau=  und  Güterabfertigungsdienste  gegen
diätarische  Besoldung  aufgenommen.

Die  Aufnahme  setzt  das  zurückgelegte  16.  und  nicht  überschrittene  30.  oder  soferne  es
sich  um  Mititäranwärter  handelt,  40.  Lebensjahr,  vollkommene  körperliche  Tauglichkeit  und
ungetrübten  Leumund  voraus.

Sicherheit  in  der  deutschen  Rechtschreibung,  Gewandtheit  im  Ausdruck,  Uebung  in  den
gewöhnlichen  Rechnungsarten  mit  Zahlen,  einschließlich  der  Dezimalrechnung,  sind  das  geringste
Maß  der  an  einen  Hilfsarbeiter  zu  stellenden  Anforderungen.

Behufs  Erprobung  der  Brauchbarkeit  hat  der  Verwendung  als  Diätar  die  vorherige
Beschäftigung  als  Aushilfsdiätar,  sowie  das  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Fachprüfung
vorauszugehen.  ·

8.  36.

Nach  mindestens  zehnjähriger  Dienstzeit  können  Diätare  auf  Ansuchen,  wenn  sie  vor
dem  Eintritte  in  den  Dienst  entsprechende  Schulbildung  genossen  hatten,  zur  Adjunktenprüfung
  zugelassen  werden.  "

Solche  Gesuche  können  von  den  Oberbahnämtern  nur  dann  zur  Genehmigung  begutachtet
  werden,  wenn  sich  zufolge  konstatirter  allgemeiner  Bildung,  Brauchbarkeit  und  tadelfreier
  dienstlicher  wie  außerdienstlicher  Führung  erwarten  läßt,  daß  der  Gesuchsteller  zur
        <pb n="819" />
        51.  735

Adjunktenprüfung  genügend  vorbereitet  und  der  seinerzeitigen  Aufnahme  in  die  statusmäßige
Stellung  in  jeder  Beziehung  würdig  ist.
Die  bezüglichen  Gesuche  werden  auf  Grund  der  oberbahnamtlichen  Qualifikationsberichte
  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  verbeschieden.
Die  geeignet  befundenen  Gehilfen  werden,  soweit  die  Zahl  der  vorhandenen,  aus  der
Reihe  der  Militär=  und  Civilbewerber  hervorgegangenen  Adspiranten  dieses  gestattet,  jeweilig

zur  Adjunktenprüfung  eingernfen.

§.  37.

Behufs  entsprechender  Vorbereitung  auf  diese  Prüfung  können  Diätare  auf  Ausuchen
nach  mindestens  achtjähriger  zufriedenstellender  Dienstleistung  zur  Verwendung  auf  verantwortlichen
  Posten  des  Eisenbahndienstes  zugelassen  werden.  Im  Falle  der  Zulassung  haben
dieselben  sofort  eine  Kaution  von  1000  X  zu  erlegen  und  es  ist  daher  in  den  bezüglichen

Gesuchen  anzugeben,  daß  die  Bewerber  eine  Kaution  in  diesem  Betrage  zu  leisten  im
Stande  sind.

g.  38.

Zum  Nachweise  der  Befähigung  für  die  statusmäßigen  Beamtenstellen  im  Kanzleiund
  Registraturdienste  werden  am  Sitze  der  Generaldirektion,  Betriebs-Abtheilung,  jeweilig
im  Falle  des  Bedürfnisses  besondere  Prüfungen  abgehalten.

Durch  dieselben  soll  erprobt  werden,  ob  der  Bewerber  die  für  den  Kanzlei=  und
Registraturdienst  nothwendige  allgemeine  Bildung  und  speziellen  Kentnisse  besitzt.

Die  Zulassung  zu  solchen  Prüfungen  kann  erst  nach  längerer  ersprießlicher  und  in
jeder  Beziehung  tadelfreier  Berwendung  in  diesen  Dienstzweigen  erfolgen.

F.  39.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  hinsichtlich  der  Aufnahme  in  den  Dienst  der  Kanalund
  Dampfschiffahrtsverwaltung,  sowie  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Bauabtheilung,
  siungemäße  Anwendung.
        <pb n="820" />
        736

B.
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung.

I.  Höherer  Post=  und  Telegraphen-Dienst.

S.  1.

Die  Berufung  auf  die  Stellen  der  Kollegialu#tglieder  der  Generaldirektion  der  kgl.
Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post=  und  Telegraphen,  und  der  Oberpostamtsvorstände,
ferner  auf  die  zur  Vorbereitung  für  diese  Stellen  bestimmten  Durchgangsposten,  sowie  endlich
  die  Stellen  der  Postamtsvorstände  ist  durch  das  Bestehen  der  höheren  Post=  und  Telegraphendienstprüfung
  bedingt.

8.  2.

Die  Zulassung  zur  Praxis  für  den  höheren  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungsdienst

kann  unter  folgenden  Voraussetzungen  nachgesucht  werden:

Die  Bewerber  müssen

1.  in  einem  Lebensalter  von  nicht  unter  zurückgelegten  17  und  nicht  über  25  Jahren  sich
befinden,  #

2.  auf  einem  Gymnasium  die  Reife  zum  llebertritt  auf  die  Hochschule  erworben  haben,

3.  in  der  Lage  sein,  sich  3  Jahre  lang  aus  eigenen  Mitteln  oder  durch  Unterstützung
der  Angehörigen  zu  erhalten,

4.  in  der  Regel  der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  genügt  haben,  wenn  sie
nicht  der  Ersatzreserve  überwiesen  oder  als  untauglich  zum  Dienste  im  Heere  be—
funden  worden  sind;  wird  ausnahmsweise  die  Ableistung  des  aktiven  Militärdienstes
während  der  Praxis  gestattet,  so  kommt  die  aktive  Dienstzeit  auf  die  Ausbildung
nicht  in  Anrechnung.

§.  3.
Den  bei  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,
  einzureichenden  Gesuchen  muß  beigefügt  sein:
1.  der  Taufschein  oder  das  Geburtszeugniß,
2.  Zeugnisse  über  die  schulwissenschaftliche  Bildung,
der  Lebenslauf  des  Bewerbers,  von  demselben  verfaßt  und  geschrieben,

t
        <pb n="821" />
        K  51.  737

4.  Dienstpapiere  über  die  abgeleistete  aktive  Dienstpflicht  oder  über  die  anderweitige
Erfüllung  der  Militärpflicht;

5.  eine  Bescheinigung  über  die  Mittel,  sich  3  Jahre  lang  zu  erhalten,

6.  bei  Minderjährigkeit  des  Bewerbers  die  schriftliche  Erklärung  des  Vaters  oder  des
Vormundes,  daß  derselbe  mit  dem  Gesuche  einverstanden  ist,

7.  wenn  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  aus  einer  Unterrichtsanstalt  kommt,  amtliche
oder  sonst  glaubhafte  Atteste  über  Beschäftigung  und  Führung  seit  dem  Austritt
aus  der  Schulanstalt,

8.  die  Erklärung,  daß  der  Bewerber  frei  von  Schulden  und  eine  Kaution  von  1000  M.

k5zu  leisten  im  Stand  ist,

9.  ein  von  einem  Amtsarzte  ausgestelltes  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  unter
ausdrücklicher  Erwähnung  des  Seh=  und  Hörvermögens  und  der  Athmungsorgane,
dann  des  Befreitseins  von  éußerlichen  Gebrechen.

8.  4.
Die  Zulassung  zur  Praxis  für  die  Stellen  der  technischen  Bezirksaufsichtsbeamten
kann  unter  folgenden  Voraussetzungen  nachgesucht  werden:
Die  Bewerber  müssen
1.  ein  humanistisches  oder  Realgymnasium  absolvirt  und
2.  das  Absolutorium  der  Bauingenieur=  oder  der  mechanisch-technischen  Abtheilung  der
technischen  Hochschule  in  München  mit  der  ersten,  zweiten  oder  dritten  Note,  verbunden
  mit  der  Bestätigung  eines  guten  sittlichen  Verhaltens  erlangt  haben.
Nach  dreijähniger  Praxis  haben  sich  diese  Bewerber  der  höheren  Dienstprüfung  für
den  technischen  Telegraphendienst  zu  unterziehen;  die  §§.  6  mit  11  finden  auf  dieselben
keine  Anwendung.

§.  5.
Die  Zulassung  der  Bewerber  zur  Praxis  erfolgt  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses.
Diejenigen  Bewerber,  welche  nach  Prüfung  der  Zeugnisse  geeignet  erscheinen,  werden
von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,
zunächst  zu  einem  Telegraphen-Unterrichtskurse  einberufen.  Ueber  das  Resultat  der  am
        <pb n="822" />
        738

Schluße  des  Kurses  abgehaltenen  Prüfung  wird  den  Bewerbern  ein  Zeugniß  ausgestellt.
Diejenigen  Bewerber,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  von  der  Generaldirektion
der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post=  und  Telegraphen,  den  zur  Ausbildung  geeigneten
  Dienstesstellen  zugetheilt.  Diefelben  werden  von  den  Oberpostämtern  verpflichtet
und  haben  mit  dem  Amrritte  der  Praxis  sofort  eine  Kaution  von  1000  —X  zu  erlegen.

Die  Amtsbezeichnung  des  zur  Praxis  Zugelassenen  ist  „Praktikant“.

Die  Praktikanten  können  bei  tadelloser  Führung,  vorzüglichem  Pleiße  und  besonderer
Qualifikation  während  der  Praxis  zur  aushilfsweisen  Beschäftigang  herangezogen  werden;
bei  mangelhafter  Dienstführung  oder  tadelhaftem  außerdienstlichen  Berha##ten  werden  bieselben
aus  dem  Dienste  entlassen.

S.  6.
Die  Praktikanten  haben  sich  nach  dreijähriger  praktischer  Thätigkeit  um  Zulassung  zur
Assistentenprüfung  zu  melden.
Die  Gesuche  werden  auf  Grund  der  oberpostamtlichen  Qualifikationsberichte  von  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post=  und  Telegraphen,  verbeschieden.
Die  Prüfung  findet  alljährlich  einmal  am  Sitze  der  Generaldirektion,  Abtheilung  für
Post  und  Telegraphen,  statt;  sie  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.

8.  7.

Gegenständo  der  Assistentruprüfung  sind?

A.  Aus  dem  Postdienste:

a)  schrsstliche  Prüfunge
1.  Die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung,  des  bayerischen  Staats=  und  Ver,
waltungsrechtes,  die  wesentlichen  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungem
über  das  Postwesen;
Geographie  insbesondere  in  Bezug  auf  den  Postdienst;
Briespost-,  Fahrpost=  unt  Zeitungedienst;
Posttransportordnungund  Postverträge  und  diehiezu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen;
Rechnungs=  und  Kassawesen  der  Postanstalten;
Französische  Sprache.

#
        <pb n="823" />
        5i.  739

b)  mündliche  Prüfung:
1.  Organisation  der  bayerischen  Staatsbehörden  im  Allgemeinen  und  der  Staatsverkehrsanstalten
  im  Besonderen;
2.  Geographie;
Taxirungsverhältnisse  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  dem  Auslande;
4.  französische  Sprache;  die  Prüfung  in  anderen  fremden  Sprachen  ist  fakultativ  und
findet  nur  auf  Ansuchen  des  Kandidaten  statt.

S

B.  Aus  dem  Telegraphendienste:

a)  schriftliche  Prüfung:

1.  Gestalt  des  internen  und  internationalen  Telegraphennetzes  (Grenzen,  Uebergangspunkte,
  Beförderungswege);

2.  Vorschriften  über  Telegramme,  Annahme-,  Beförderungs=  und  Bestellungs-Dienst;
3.Telegraphenordnung,  internationales  Telegraphen-Reglement,  besondere  llebereinkommen;
4.  Abrechnungswesen.

b)  mündliche  Prüfung:
1.  Grundzüge  der  Telegraphie,  Hilfswissenschaften;
2.  Kenntniß  der  in  Bayern  gebräuchlichen  Telegraphen-Apparate  und  Batterien,  Behandlung

  derselben;
3.  Manipulationsdienst:  Telegrammannahme,  Taxirung,  Abtelegraphirung  und  Aufnahme.

8.  8.
Hat  ein  Kandidat  die  Prüfung  —  oder  auch  nur  die  schriftliche  oder  mündliche  —
nicht  bestanden,  so  kann  er  nach  einem  Jahre  nochmals  um  Zulassung  zu  derselben  nachsuchen.
Genügt  derselbe  auch  dann  nicht,  so  ist  er  aus  der  Liste  der  Praktikanten  zu  streichen.

8.  9.
Nach  bestandenem  Examen  kann  den  Praktikanten  bei  selbstständiger  Verwendung  eine

monatliche  diätarische  Besoldung  bewilligt  werden.
Die  Anstellung  als  Assistent  erfolgt  sodann  nach  den  vorhandenen  Stellenerledigungen.
125
        <pb n="824" />
        740
8.  10.
Die  höhere  Dienstprüfung  wird  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfisses  am  Sitze
der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  äbgehalten.
Die  Meldung  zur  Theilnahme  an  der  höheren  Dienstprüfung  kann  frühestens  drei
Jahre  nach  bestandener  Assistentenprüfung  eingereicht  #berden.

G.  11.

Die  Zulassung  zu  der  höheren  Dienstprüfung  für  den  Post=  und  Telegraphenverwaltungsdienst
  ist  neben  der  mindestens  einjährigen  praktischen  Verwendung  nach  der  Assistentenprüfung
  durch  eine  entsprechene  wissenschaftliche  Ausbildung  bedingt.

Es  haben  sich  deßhakb  die  Praktikanten  wach  westunbener  Assistentenpräfung  bezw.  die
Assistenten  einem  mindestens  einjährigen  theoretischen  Fachstu#wum  auf  einer  Hochschule  zu
unkerziehen,  worüber  bei  Meldung  zür  höheren  Dienstpräfung  Nachweis  zu  erbringen  ist.
Zum  Zwecke  des  Fachstubiums  wird  ben  Prakkikanken  bezv.  Assistenten  der  nolhwendige
Urlaub,  letzteren  unter  Einziehung  ihrer  Bezüge,  bewilligt  werden.

§.  12.
Diie  höhere  Dienstprüfung  findet  am  Sitze  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  statt  und  zerfüllt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.

Gegenstände  der  höheren  Dienstprüfung  sind:

A.  Für  den  Post=  und  Telegraphenverwaltungsdienst:

1.  Hauptgrundzüge  des  allgemeinen  Staatsrechtes,  der  Volkswirthschaftslehre  und  der
Finanzwissenschaft;

2.  Verfassung  des  deutschen  Reiches,  die  wichtigsken  Reichsgesetze  in  Bezüg  auf  Postund
  Telegraphenwesen;

3.  Hauptgrundzilge  des  bayerkschen  Verfassungs=  und  Verwaltungstechtes;

4.  die  Bestimmungen  des  Civilprozeß=  und  Konkursrechtes,  sowie  des  Strafrechtes  und
des  Strafprozesses,  soweit  dieselben  fürr  den  Post=  und  Telegraphendienst  in  Betracht
  kommen;

5.  Post=  und  Telegraphenbetriebsdienst,  Geschichte  des  Post=  und  Trkegraphenwosens,
Anfertigung  von  Berichten  und  Verfütgungen;
        <pb n="825" />
        MÆ  29.  741

6.

**

9

allgemeine  Kenntniß  der  technischen  Telegraphen-Betriebseinrichtungen  für  Staatstelegraphenanstalten;
  «
Kassen-  und  Rechnungswesen  im  Post--  und  Telegraphendienst;
fremde  Sprachen.
B.  Für  den  technischen  Telegraphenpienst:

Hauntgrundzüge  der  Neichsverfassung  und  des  bayerischen  Verfassungs=  und  Berwaltunggrechtes,

  die  wichtigsten  Reichsgesetze  in  Bezug  auf  das  Telegraphenwesen,
Organisation  der  Staatsverkehrsanstalten  und  ihre  Beziehungen  zu  den  übrigen
Staatsnerwaltungszweigen:

Physik  und  Chemie  mit  besonderer  Berücksichtigung  derjenigen  Lehren,  welche  bei
der  elektrischen  Telegraphie  in  Betracht  kommen;

Telegraphenbetriehähienß.,  Geschichte  des  Täse#paphengdesens,  Msfertigung  von  Berichten
und  Verfügungen;

die  gesammte  Telegraphentechnik,  Anlage  und  Unterhaltung  von  Telegraphen-Linien
und  Leitungen;  Materialkunde,  Kostenanschläge,  Lieferungsverträge,  Einrichtung  von
Staats=  und  Eisenbahntelegraphenanstalten;

Kenntniß  und  praktische  Anwendung  der  Meßinstrumente;

Verfahren  bei  Untersuchung  und  Beseitigung  von  Leitungsstörungen;

fremde  Sprachen.

13.

Hat  ein  Kandidat  die  höhere  Dienstprüfung  nicht  bestanden,  so  kann  er  um  Zulassung
zur  nächsten  solchen  Prüfung  nachsuchen.

Wird  er  auch  bei  diefer  als  ungenügend  befunden,  so  ist  er  von  einer  weiteren  Prüfung
ausgeschloffen.

Ebenso  werden  zu  der  höheren  Dienstprfung  jene  Assistenten  nicht  mehr  zugelassen,
welche  sich  zu  den  nächsten  zwei  Prüfungen,  zu  welchen  sie  ihrer  Dienstzeit  nach  zugelassen
werden  können,  nicht  gemelbet  haben.

Die  hiernach  von  der  höheren  Prüfung  Ausgeschlosfenen  können  mit  den  geprüften
Adjunkten  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedärfnissos  und  der  Qualisikation  bei  Besetzung
erledigter  Expeditorenstellen  in  Betracht  gezogen  werden.

125“
        <pb n="826" />
        742

8.  14

Die  in  8.  1  bezeichneten  Stellen  können  auch  von  solchen  Adspiranten  erreicht  werden,
welche  die  praktische  Prüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  bestanden  haben.

Diese  Bewerber  werden  nach  ihrer  Zulassung,  welche  lediglich  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  erfolgt,  zunächst  geeigneten  Dienststellen  zur  Erlernung  des  äußeren  Dienstes  zugetheilt
  und  demnächst  probeweise  als  Hilfsarbeiter  bei  den  Oberpostämtern,  sowie  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  verwendet;
die  dauernde  Aufnahme  erfolgt  nur,  wenn  der  Bewerber  während  der  probeweisen  Verwendung
  seine  Befähigung  für  die  höheren  Stellen  im  Post=  und  Telegraphenverwaltungsdienste
  dargelegt  hat.

1I.  Mittlerer  Post=  und  Telegraphendienst.

S.  15.

Die  Befähigung  für  die  Stellen  des  mittleren  Post=  und  Telegraphendienstes  ist  von
dem  Erstehen  der  Adjunkten=  und  Expeditorenprüfungen  bedingt.

8.  16.

Die  Aufnahme  als  Adspirant  für  den  mittleren  Post=  und  Telegraphendienst  kann
unter  folgenden  Voraussetzungen  nachgesucht  werden:

1.  die  Bewerber  müssen  in  einem  Lebensalter  von  nicht  unter  zurückgelegten  17  und
nicht  über  25  Jahren  sich  befinden  und

2.  den  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung  erbringen.  Dieser
Nachweis  ist  zu  führen  durch  das  wissenschaftliche  OQualifikationszeugniß  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst  oder  durch  das  Erstehen  der  Vorprüfung  für  den  mittleren
Verwaltungsdienst  bei  der  königl.  bayer.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.  Civilbewerber
  werden  zu  dieser  nur  ausnahmsweise  zugelassen;

3.  die  Bewerber  müssen  ferner  in  der  Lage  sein,  sich  drei  Jahre  lang  aus  eigenen
Mitteln  oder  durch  Unterstützung  der  Angehörigen  zu  erhalten  und  endlich

4.  in  der  Regel  der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  genügt  haben,  wenn  sie
nicht  der  Ersatzreserve  überwiesen  oder  als  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  be-
        <pb n="827" />
        M  bi.  743

funden  worden  sind;  wird  ausnahmsweise  die  Ableistung  des  aktiven  Militärdienstes
während  der  Praxis  gestattet,  so  kommt  die  aktive  Dienstzeit  auf  die  Ausbildung
nicht  in  Anrechnung.
§.  17.
Dem  bei  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und
Telegraphen,  einzureichenden  Gesuche  muß  beigefügt  sein:

1.  der  Taufschein  oder  das  Geburtszeugniß;

2.  Zeugnisse  über  die  schulwissenschaftliche  Bildung,  bezw.  über  das  Erstehen  der
Vorprüfung;

3.  der  Lebenslauf  des  Bewerbers,  von  demselben  verfaßt  und  geschrieben;

4.  Dienstpapiere  über  die  abgeleistete  aktive  Dienstpflicht  oder  über  die  anderweitige  Erfüllung
  der  Militärpflicht;

5.  eine  Bescheinigung  über  die  Mittel,  sich  drei  Jahre  lang  zu  unterhalten;

6.  bei  Minderjährigkeit  des  Bewerbers  die  schriftliche  Erklärung  des  Vaters  oder  des
Bormundes,  daß  derselbe  mit  dem  Gesuche  einverstanden  ist;

7.  wenn  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  aus  einer  Unterrichtsanstalt  oder  vom  Militär

komnmt,  amtliche  oder  sonst  glaubhafte  Atteste  über  Beschäftigung  und  Führung  seit
dem  Austritte  aus  der  Schulanstalt  oder  dem  aktiven  Dienst  in  der  Armee;

8.  die  Erklärung,  daß  der  Bewerber  frei  von  Schulden  und  eine  Kaution  von  1000  -
zu  leisten  im  Stande  ist;

9.  ein  von  einem  Amtsarzte  ausgestelltes  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  unter
ausdrücklicher  Erwähnung  des  Seh=  und  Hörvermögens  und  der  Athmungsorgane,
dann  des  Befreitseins  von  äußerlichen  Gebrechen.

§.  18.
Gegenstände  der  Vorprüfung,  welche  in  eine  schriftliche  und  mündliche  zerfällt,  sind:
Deutsche  und  französische  Sprache,  Geographie,  Geschichte,  Mathematik.
Hinsichtlich  der  einzelnen  Prüfungsgegenstände  werden  folgende  Anforderungen  gestellt:
a)  In  der  deutschen  Sprache  muß  der  Examinand  die  erforderliche  Uebung  und  Gewandtheit
  besitzen,  um  sich  mündlich  und  schriftlich,  ohne  gramatikalische  und  logische
Fehler  entsprechend  auszudrücken.  "
        <pb n="828" />
        744

Die  Prüfung  in  der  französischen  Sprache  ist  obligatorisch;  gußerdem  können
sich  die  Kandidaten  in  der  englischen  oder  italienischen  Sprache  einer  fgkultativen
Prüfung  unterziehen.

In  den  neueren  Sprachen  wird  neben  richtiger  Aussprache  und  Kenntniß  der
grammatikalischen  Regeln  die  Fähigkeit,  prosaische  Schriften  von  mittlerer  Schwierigkeit
  mit  einiger  Leichtigkeit  und  Sicherheit  in  gebildeter  Sprache  zu  übersetzen,
vorausgesetzt;  auch  ist  ein  deutsches  leichtes  Thema  ohne  erhebliche  Verstöße  gegen
die  Rechtschreibung,  Wortstellung  und  Satzbildung  in  das  Französische  zu  übertragen.

b)  Geographie:

Kenntniß  der  Hauptsachen  der  mathematischen  Geographie.  In  der  physischen
und  politischen  Geographie:  Allgemeine  Kenntniß  der  einzelnen  Welttheile,  der
Meere,  größeren  Gebirge  und  Flüsse,  sowie  der  Hauptländer  und  deren  Hauptstädte.
  Für  Europa  und  vornehmlich  Deutschland  speziellere  Kenntniß  der  Meere,
Meerbusen  und  Meerengen,  Gebirgs=  und  Flußsysteme  der  Hauptflüsse,  ihrer
Qnellen,  ihrer  Nebenflüsse  und  ihres  Laufes  durch  verschiedene  Länder,  der  an  denselben
  gelegenen  größeren  Städte,  sowie  der  bedeutenderen  Eisenbahnen  und  Kanäle.

Ferner  Kenntniß  der  einzelnen  Staaten,  ihrer  größeren  Städte  und  ihrer
Lage  nach  der  Himmelsgegend.

0)  Geschichte:

Bekanntschaft  mit  den  wesentlichsten  Thatsachen  aus  der  Geschichte  der  Hauptkulturvölker,
  besonders  der  Griechen  und  Römer.  Genauere  Kenntniß  der  deutschen
Geschichte,  der  Entwicklung  der  einzelnen  deutschen  Staaten,  speziell  des  Königreichs
  Bayern.

d)  Mathematik:

In  der  Arithmetik:  Fertigkeit  in  dem  Gebrauch  der  bürgerlichen  Rechnungsarten,
  einschließlich  der  Gesellschaftsrechnungen;  Proportionen,  Elementargesetze
über  Potenzen,  Wurzeln,  Logarithmen;  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer
und  mehreren  Unbekannten.

In  der  Geometrie:  Konntniß  der  Planimetrie  einschließlich  der  Lehre  vom
Kreise,  von  der  Aehnlichkeit  der  Figuren,  und  aus  der  Stereometrie  die  wichtigsten
Formeln  für  die  Körperberechnung
        <pb n="829" />
        b51.  745

G.  19.

Die  Zulassung  der  Bewerber  zur  Praxis  erfolgt  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses.


Die  zur  Praxis  zugelassenen  Bewerber  werden  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  zunächst  zu  einem  Telegraphenunterrichtskurs
  eingerufen.  Ueber  das  Resultat  der  am  Schlusse  des  Kurses  abgehaltenen
Prüfung  wird  den  Bewerbern  ein  Zeugniß  nusgestellt.  Diejenigen  Bewerber,  welche  die
Prüfung  nicht  bestanden  haben,  werden  als  ungeeignet  für  die  angestrebte  Berwendung  im
Mitktleren  Post=  und  Tikegraphendietiste  zurückgewiesen.

8.  20.

Oiejemgen  Bewerber,  welchr  die  Tekegraphetprüfang  bestanden  haben,  werden  nach
Maßgabe  des  Bebarfes  den  einzgelnen  Oberposta##tsbezirken  zugetheilt.

Die  zur  Ausbildung  der  Adfpiranten  geeigneten  Dienstesstellen  werden  von  der  Generaldirektion
  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abkhetlung  für  Post  und  Telegraphen,  bestimmt.  Die
Zukheilung  an  dieselben  kttnerhalb  des  Oberpostamtsbezirkes  erfolgt  durch  die  Oberpostämter.

Die  Adspiranten  werden  von  den  Oberpostämtern  nach  erfolgter  Zukheilung  verpflichtet.

Mit  dem  Praxisbegnn  haben  die  Bewerber  sofort  eine  Kauttion  von  1000  JX  zu  erlegen.

6.  81.

Die  Adspiranten  können  bei  tadelloser  Führung,  vorzüglichem  Fleiß  und  besonderer
Otalisckatidn  wckhhrend  der  Praxis  zur  aushilfsweisen  Beschäftigung  herangezogen  werden;
bei  mangekhafter  Dienstführung  oder  tadelhaftem  außerdienstlichem  Betragen  werden  dieselben
aus  dem  Dienste  entlassen.

F.  22.

Nüch  Fweisshrizer  praktischer  Thätigkeit  hat  der  Abfpitant  die  Abzunktenpräfung  abzulezen,
  welche  nuch  Maßgabe  des  dienstlichen  Bebürfnisses  jährlich  ein=  oder  zweimal  abgehalten
  wird.  Leistet  ein  Adspirant  der  Einberufung  zur  Prüfung  ohne  genügeme  Entschuldigung
  keine  Fulte,  so  wird  er  ans  der  Liste  der  Adspiranten  gestrichen.
        <pb n="830" />
        746

§.  23.

Durch  die  Adjunktenprüfung  soll  erprobt  werden,  ob  der  Adspirant  mit  den  Fachkenntnissen
  vertraut  ist,  in  den  verschiedenen  Dienstzweigen  sicher  zu  funktioniren  und  bei
Beantwortung  der  ihm  vorgelegten  Fragen  seine  Kenntnisse  in  entsprechender  Form  darzulegen
  versteht.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.

Für  die  schriftliche  Prüfung  werden  Fragen

1.  aus  dem  Post=  und  Telegraphenbetriebsdienste;

2.  dem  Expeditionsdienste,  sowie  der  Taxirung  von  Postsendungen  und  Telegrammen;

3.  dem  Rechnungswesen  und

4.  zur  Erprobung  der  Kenntnisse  in  der  französischen  Sprache  gewählt.

Eine  Aufgabe  über  einen  allgemeinen  Gegenstand  aus  einem  der  Prüfungsfächer  wird
den  Kandidaten  zur  Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Aufsatzes  gegeben,  bei  welcher  dieselben
insbesondere  ihre  Befähigung  in  stylistischer  Hinsicht  zu  erproben  haben.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  insbesondere  auf:

1.  Die  Organisation  der  Staatsbehörden  im  Allgemeinen  und  der  k.  Verkehrsanstalten

im  Besonderen;

2.  die  Geographie  Deutschlands  und  der  benachbarten  Länder;

3.  die  Taxirungsvorschriften.

Die  mündliche  Prüfung  in  fremden  Sprachen  ist  fakultativ  und  findet  nur  auf  Ansuchen
  des  Kandidaten  statt.

Bei  der  Prüfung  ist  namentlich  durch  Vorführung  von  Beispielen  aus  der  Praxis  festzustellen,
  ob  der  zu  Prüfende  in  den  einzelnen  Diensteszweigen  die  Dienstesvorschriften
praktisch  richtig  anzuwenden  versteht.

§.  24.
Hat  der  Adspirant  die  Prüfung  —  oder  auch  nur  die  schriftliche  oder  mündliche  —
nicht  bestanden,  so  kann  er  nach  einem  Jahre  nochmals  um  die  Zulassung  zu  derselben

nachsuchen.
Genügt  der  Adspirant  auch  dann  nicht,  so  ist  er  aus  dem  Dienste  zu  entlassen.
        <pb n="831" />
        51.  747

Nach  bestandener  Prüfung  kann  dem  Adspiranten  bei  selbstständiger  Verwendung  eine
monatliche  diätarische  Besoldung  bewilligt  werden.
Die  Anstellung  als  Adjunkt  erfolgt  sodann  nach  den  vorhandenen  Stellenerledigungen.

g.  25.

Als  Bewerber  um  Stellen  des  mittleren  Post=  und  Telegraphendienstes  können  sich
auch  jene  Militärpersonen  melden,  welche  Anwartschaft  auf  eine  etatsmäßige  Stelle  im
Civilstaatsdienste  erworben  und  das  40.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben;  bei  der  Anmeldung
  haben  dieselben  zu  erklären,  daß  sie  eine  Kaution  von  1000  —  zu  leisten  im
Stande  sind.

Die  Militäranwärter  haben,  wenn  sie  nicht  vor  dem  Eintritte  in  das  Heer  die  Befähigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erworben  haben,  durch  Bestehen  der  vorgeschriebenen
  Borprüfung  (§.  18)  nachzuweisen,  daß  sie  das  für  einen  Beamten  des  mittleren  Postund
  Telegraphendienstes  erforderliche  Maß  allgemeiner  Bildung  besitzen;  dieselben  werden
demnächst  zu  einer  informatorischen  Beschäftigung  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten  einberufen,
  während  welcher  sie  den  Telegraphenkurs  mitzumachen  und  die  Telegraphenprüfung
zu  bestehen  haben.

Außerdem  bildet  für  die  Militäranwärter  eine  einjährige  Probedienstzeit  und  das  Bestehen
  der  Adjunktenprüfung  die  Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Adjunkt.

26.

Die  Beförderung  der  Adjunkten  zu  Expeditoren  ist  von  dem  Bestehen  der  ersten
Expeditorenprüfung  abhängig.

Frühestens  drei  Jahre  nach  bestandener  Adjunktenprüfung  kann  bei  der  Generaldirektion
der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  das  Gesuch  um  Zulassung
zu  dieser  Prüfung  eingereicht  werden.

Eine  Einberufung  von  Amtswegen  findet  zu  dieser  Prüfung  nicht  statt.

Die  Zulassung  erfolgt,  wenn  auf  Grund  der  oberpostamtlichen  Qualifikationsberichte
anzunehmen  ist,  daß  der  Gesuchsteller  als  geeignet  und  genügend  vorbereitet  für  die  Prüfung
zum  Expeditor  zu  erachten  ist.

Die  Prüfungsgegenstände  sind  die  nämlichen,  wie  bei  der  Adjunktenprüsung;  es  ist

126
        <pb n="832" />
        748

jedoch  bei  dieser  Prüfung  eine  genauere  Kenntniß  der  Details  zu  verlangen  und  namentlich
auch  festzustellen,  ob  der  Kandidat  die  nothwendigen  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  zur  selbstständigen
  Führung  einer  Expedition  besitzt.
Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  mündliche.

Hat  der  Kandidat  in  der  Prüfung  oder  auch  nur  in  der  schriftlichen  oder  mündlichen
nicht  genügt,  so  kann  er  nach  Ablauf  eines  Jahres  noch  einmal  um  Zulassung  nachsuchen.

8.  27.

Die  Verwendung  an  den  wichtigern  Expeditorenstellen,  sowie  die  Erreichung  der  höheren
Stellen  im  mittleren  Post=  und  Telegraphendienst  ist  vom  Bestehen  der  zweiten  Expeditorenprüfung
  bedingt.

Um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung,  welche  gesondert  für  den  reinen  Post=  und  gemischten
Post=  und  Telegraphendienst,  ferner  für  den  finanziellen  Dienst  und  endlich  für  den  Telegraphendienst
  abgehalten  wird,  kann  frühestens  vier  Jahre  nach  dem  Bestehen  der  ersten
Expeditorenprüfung  nachgesucht  werden.

Eine  Einberufung  von  Amtswegen  zu  diesen  Prüfungen,  welche  nur  nach  Maßgabe
des  dienstlichen  Bedürfnisses  abgehalten  werden,  findet  nicht  statt.

Die  Gesuche  um  Zulassung,  in  welchen  anzugeben  ist,  für  welchen  Dienstzweig  die
Prüfung  abgelegt  werden  will,  werden  auf  Grund  der  oberpostamtlichen  Vorlageberichte  von
der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  verbeschieden.


Die  Prüfungen  zerfallen  in  schriftliche  und  mündliche.

S.  28.
Gegenstände  der  II.  Expeditorenprüfung  für  den  reinen  Post=  und  gemischten  Post=  und
Telegraphendienst  sind:

1.  die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung  und  des  bayer.  Staats=  und  Verwaltungsrechtes;
  die  wesentlichen  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  sowie  reglementarischen
  Bestimmungen  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen;

2.  die  Organisation  der  bayerischen  Verkehrsanstalten,  ihre  Beziehungen  zu  den  übrigen
Staatsbehörden;

3.  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen;
        <pb n="833" />
        bö1.  749

4.

Geschichte  des  Post=  und  Telegraphenwesens,  Handels=  und  Verkehrsgeographie
vorzugsweise  in  Europa;

die  geltenden  Post=  und  Telegraphenverträge,  sowie  die  zu  denselben  erlassenen
Ausführungsbestimmungen;

Einrichtungen  im  Gebiete  anderer  Postverwaltungen;

die  hauptsächlichsten  Funktionen  der  einzelnen  Beamtenkategorien  der  k.  Post=  und
Telegraphenverwaltung;

französische  Sprache  und  wenn  der  Kandidat  es  wünscht,  auch  italienische  und
englische  Sprache;

Instruirung  von  Reklamationen;  Aufsichts=  und  Controldienst,  dienstliche  Eintheilung
und  Obliegenheiten  der  Beamten  im  Betriebsdienst,  Verantwortlichkeit.

8.  29.

Gegenstände  der  zweiten  Expeditorenprüfung  für  den  finanziellen  Dienst  sind:

1.

Die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung  und  des  bayerischen  Verfassungsund
  Verwaltungsrechtes,  die  wesentlich  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungen
  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen;

die  Organisation  der  bayer.  Verkehrsanstalten  und  ihre  Beziehungen  zu  den  andern
  Staatsbehörden;

allgemeine  Grundsätze  des  Staatshaushaltes  nebst  den  in  Bayern  bestehenden  Bestimmungen
  über  die  Behandlung  der  Etats  und  den  Gang  des  Rechnungsprozesses;
das  gesammte  Rechnungswesen  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung,  die  Vorschriften
über  die  Kassaführung  und  Rechnungsstellung  bei  den  Postbezirkskassen  und  den
Post-  und  Telegraphenanstalten;

die  für  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung  einschlägigen  Bestimmungen  über  das
Amtsbürgschaftswesen,  Gebührenwesen  und  Pensionswesen.

8.  30.

Gegenstände  der  zweiten  Expeditorenprüfung  für  den  Telegraphendienst  sind:

1.

Die  allgemeinen  Grundzüge  der  Reichsverfassung  und  des  bayer.  Verfassungs=  und
Verwaltungsrechtes;  die  wesentlichen  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen,  sowie

reglementären  Bestimmungen  über  das  Telegraphenwesen;
126“
        <pb n="834" />
        750

2.  die  Organisation  der  bayerischen  Verkehrsanstalten  und  ihre  Beziehungen  zu  anderen
Staatsbehörden;

3.  die  bestehenden  Telegraphenverträge  und  die  zu  denselben  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,
  Geschichte  des  Telegraphenwesens;

4.  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassa=  und  Rechnungswesen;

5.  Kenntniß  der  technischen  Betriebsmittel  einer  Telegraphenanstalt,  Ermittelung,  Eingrenzung
  und  Beseitigung  von  Leitungsstörungen  auf  oberirdischen  Leitungen,  bezw.
von  Fehlern  in  den  Zimmerleitungen,  Verfahren  in  Betreff  der  Beförderung  von
Telegrammen;

6.  Instruirung  von  Reklamationen,  Aufsichts=  und  Kontroldienst,  dienstliche  Eintheilung
und  Obliegenheiten  der  Beamten  im  Betriebsdienste,  Verantwortlichkeit;

7.  französische  Sprache  und,  wenn  der  Kandidat  es  wünscht,  auch  englische  und
italienische  Sprache.

..  31.

Ein  Kandidat,  welcher  in  der  zweiten  Expeditorenprüfung  nicht  genügt  hat,  kann  um
die  Genehmigung  zur  Wiederholnng  derselben  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nachsuchen.
Diejenigen  Beamten,  welche  die  zweite  Expeditorenprüfung  entweder  für  den  reinen
Post-=  oder  gemischten  Post=  und  Telegraphendienst  oder  für  den  finanziellen  Dienst  oder
für  den  Telegraphendienst  bestanden  haben,  haben  sich,  wenn  die  Verwendung  oder  Beförderung

  in  dem  anderen  Dienstzweige  erfolgen  soll,  auch  der  für  diesen  vorgeschriebenen
Prüfung  zu  unterwerfen.

III.  Niederer  Post=  und  Telegraphendienst.

8.  32.
Zu  Ernennung  auf  die  Stelle  eines  statusmäßigen  Bediensteten  ist  erforderlich,  daß
der  Bewerber
1.  einen  ungetrübten  Leumund  besitzt;

2.  das  36.  und  soferne  er  Mititäranwärter  ist,  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
  hat;
        <pb n="835" />
        M  51.  751

3.  auf  Grund  amtsärztlicher  Untersuchung  für  die  in  Frage  kommende  Stelle  vollkommen
  tauglich  zu  erachten  ist;

4.  diejenige  Kaution  aufrecht  zu  machen  vermag,  welche  für  die  betreffende  Stelle
erforderlich  ist;

5.  die  für  diese  Stelle  bestimmte  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit  völlig  klaglos
zurückgelegt,  und

6.  die  für  die  Stelle  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  hat,  sowie  den  übrigen  für
dieselbe  vorgeschriebenen  Anforderungen  entspricht.

g.  33.

Civilpersonen,  welche  sich  um  eine  statusmäßige  Stelle  bewerben,  werden  zunächst  in
der  Eigenschaft  als  Aushilfsbedienstete  gegen  Taggeldbezug  aufgenommen;  die  Aufnahme
ist  bedingt  durch  den  Nachweis  der  Elementarschulkenntnisse.

Militäranwärter  werden  vorerst  zur  informatorischen  Beschäftigung  auf  die  Dauer  von
drei  Monaten  einberufen,  und  haben  sodann  die  für  die  betreffende  Stelle  bestimmte  Probedienstzeit,
  auf  welche  jedoch  die  informatorische  Beschäftigung  in  Anrechnung  gebracht  wird,
zurückzulegen;  während  der  informatorischen  Beschäftigung  erhalten  dieselben  kein  Civildiensteinkommen,
  für  die  Dauer  der  Probedienstzeit  drei  Viertheile  des  treffenden  Stelleneinkommens.

IV.  In  diätarischem  Verhältnisse  befindliches  Personal.

8.  34.

Außer  den  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zur  Anstellung  im  Post=  und  Telegraphendienste
  Adspririrenden  werden  bei  der  k.  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  nach
Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses  Hilfsarbeiter  gegen  diätarische  Besoldung  aufgenommen.

Die  Aufnahme  setzt  das  zurückgelegte  16.  und  nicht  überschrittene  30.,  oder  soferne
  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  40.  Lebensjahr,  vollkommene  körperliche  Tauglichkeit
  und  ungetrübten  Leumund  voraus.

Sicherheit  in  der  deutschen  Rechtschreibung,  Gewandtheit  im  Ausdrucke,  Uebung  in
den  gewöhnlichen  Rechnungsarten  mit  Zahlen,  einschließlich  der  Dezimalrechnung,  sind  das
geringste  Maß  der  an  einen  Hilfsarbeiter  zu  stellenden  Anforderungen.
        <pb n="836" />
        752

Behufs  Erprobung  der  Brauchbarkeit  hat  der  Verwendung  als  Diätar  die  vorherige
Beschäftigung  als  Aushilfsdiätar,  sowie  das  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Fachprüfung
vorauszugehen.

F.  35.

Nach  mindestens  zehnjähriger  Dienstzeit,  in  welche  auch  die  Beschäftigung  als  Privatpostgehilfe
  eingerechnet  werden  kann,  von  welcher  jedoch  mindestens  das  letzte  Jahr  in
unmittelbarer  Verwendung  bei  der  Postverwaltung  zugebracht  sein  muß,  können  Diätare  auf
Ansuchen,  wenn  sie  vor  dem  Eintritte  in  den  Dienst  entsprechende  Schulbildung  genossen
hatten,  zur  Adjunktenprüfung  zugelassen  werden.

Solche  Gesuche  können  von  den  Oberpostämtern  nur  dann  zur  Genehmigung  begutachtet
  werden,  wenn  sich  zufolge  konstatirter  allgemeiner  Bildung,  Brauchbarkeit  und  tadelfreier
  dienstlicher  wie  außerdienstlicher  Führung  erwarten  läßt,  daß  der  Gesuchsteller  zur
Adjunktenprüfung  genügend  vorbereitet  und  der  seinerzeitigen  Aufnahme  in  die  statusmäßige
Stellung  in  jeder  Beziehung  würdig  ist.

Die  bezüglichen  Gesuche  werden  auf  Grund  der  oberpostamtlichen  Qualifikationsberichte
von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,
verbeschieden.

Die  geeignet  befundenen  Gehilfen  werden,  soweit  die  Zahl  der  vorhandenen,  aus
der  Reihe  der  Militär=  und  Civilbewerber  hervorgegangenen  Adspiranten  dieses  gestattet,
jeweilig  zur  Adjunktenprüfung  eingerufen.

§.  36.

Behufs  entsprechender  Vorbereitung  auf  diese  Prüfung  können  Diätare  auf  Ansuchen
nach  mindestens  achtjähriger  zufriedenstellender  Dienstleistung  zur  Verwendung  auf  verantwortlichen
  Posten  des  Post=  und  Telegraphendienstes  zugelassen  werden.  Im  Falle  der
Zulassung  haben  dieselben  sofort  eine  Kaution  von  1000  X  zu  erlegen  und  es  ist  daher
in  den  bezüglichen  Gesuchen  anzugeben,  daß  die  Bewerber  eine  Kaution  in  diesem  Betrage
zu  erlegen  im  Stande  sind.

§.  37.
Zum  Nachweise  der  Befähigung  für  die  statusmäßigen  Beamtenstellen  im  Kanzleiund
  Registraturdienste  werden  am  Sitze  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrs-Anstalten,
        <pb n="837" />
        61.  753

Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  jeweilig  im  Falle  des  Bedürfnisses  besondere
Prüfungen  abgehalten.

Durch  dieselben  soll  erprobt  werden,  ob  der  Bewerber  die  für  den  Kanzlei=  und
Registraturdienst  nothwendige  allgemeine  Bildung  und  speziellen  Kenntnisse  besitzt.

Die  Zulassung  zu  solchen  Prüfungen  kann  erst  nach  längerer  ersprießlicher  und  in
jeder  Beziehung  tadelfreier  Verwendung  in  diesen  Dienstzweigen  erfolgen.

Bestimmungen  über  die  Ahhaltung  der  Dienstprüfungen  bei  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,

Betrießs-Abtheilung.

A.
Höherer  Eisenbahndienst.

Höhere  maschinentechnische  Dienstprüfung.

8.  1.
Die  höhere  maschinentechnische  Dienstprüfung  wird  nach  jeweiliger  Anordnung  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  am  Sitze  derselben  abgehalten.

8.  2.

Die  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  bestimmt  jedesmal
die  schriftlichen  Aufgaben,  die  Anzahl,  die  Natur  und  den  Maßstab  der  Zeichnungen  und
setzt  nach  dem  Umfange  der  Arbeiten  die  Zeit  fest,  welche  zur  Lösung  und  Ausarbeitung  derselben
  gestattet  ist.

Die  Skizzirung  und  Ausarbeitung  der  Programme,  die  Bearbeitung  der  Kostenanschläge,
  Ausführungspläne  und  Bedingnisse,  sowie  die  Lösung  aller  gestellten  Aufgaben  wird
unter  Aufsicht  eines  Prüfungskommissärs  in  dem  Prüfungslokale  vorgenommen.

Die  Benützung  von  eigenhändigen  Manuskripten  ist  hiebei  gestattet,  fremdhändige  Manuskripte
  dagegen,  sowie  Zeichnungen  und  gedruckte  Werke,  mit  Ausnahme  der  Logarithmentafeln
  und  Verordnungen-Sammlungen,  werden  im  Prüfungslokale  nicht  zugelassen.
        <pb n="838" />
        754

Schriftliche  Arbeiten  oder  Zeichnungen  aus  dem  Prüfungslokale  mitzunehmen  und
wieder  dahin  zurückzubringen,  ist  untersagt.

8.  3.

Die  Censur  der  Beantwortungen  und  Ausarbeitungen  geschieht  durch  die  Generaldirektion
  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung,  sogleich  nach  Beendigung  der  Prüfung
und  es  erhält  dabei:

eine  vollkommene,  materiell  und  formell  befriedigende,  den  Gegenstand  erschöpfende
  Beantwortung  oder  Ausarbeitung  die  Note  1;

eine  gute  in  den  meisten  und  wichtigsten  Punkten  befriedigende  Beantwortung
die  Note  3;

eine  unvollständige  die  Note  5;

und  eine  unrichtige  oder  verfehlte  die  Note  7.

Die  Nichtbeantwortuug  einer  Frage  wird  bei  Bestimmung  der  Note  einer  verfehlten
Antwort  und  eine  nicht  ganz  zu  Ende  geführte,  sonst  aber  befriedigeude  Antwort  einer  unvollständigen
  gleich  geachtet.  «

Ist  eine  Antwort  oder  Ausarbeitung  so  beschaffen,  daß  sie  nicht  mit  Bestimmtheit  unter
eine  der  voranstehend  bezeichneten  Klassen  eingereiht  werden  kann,  so  sind  die  dazwischen
fallenden  Zahlen  zur  Bezeichnung  der  Noten  und  zwar  ohne  Bruchtheile  zu  gebrauchen.

8.  4.
Das  Urtheil  über  die  Befähigung  eines  Kandidaten  richtet  sich  nach  der  Durchschnittsnote

  aller  Ausarbeitungen  und  Beantwortungen.

Nur  denjenigen  Kandidaten,  bei  welchen  als  Durchschnitt  die  Note  von  höchstens  vier
(ohne  Dezimalen  bis  in  die  zweite  Stelle)  sich  ergibt,  ist  das  Zeugniß  der  bestandenen
Prüfung  auszufertigen.  Im  Uebrigen  gelten  die  Durchschnitte

von  1.00  bis  1.99  als  I.  Note
von  2.00  bis  2.99  als  II.  Note

von  3.00  bis  3.99  als  III.  Note
der  Durchschnitt
von  4.00  und  darüber  als  IV.  Note.

Ueber  die  bestandene  Prüfung  wird  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
Betriebsabtheilung,  ein  Zeugniß  ausgestellt.
        <pb n="839" />
        5i.  755

B.
Mittlerer  Eisenbahndienst.

1.  Vorprüfung.

§  1.

Die  Vorprüfung  wird  nach  jeweiliger  Anordnung  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Betriebsabtheilung,  am  Sitze  eines  Oberbahnamtes  abgehalten.  Die  Prüfungskommission
  wird  vom  Oberbahnamts-Vorstande  oder  dessen  Stellvertreter,  vom  Oberbahnamts--Sekretär
  oder  dessen  Stellvertreter  und  je  einem  weiteren  Beamten  zur  Prüfung  in
der  französischen  Sprache  und  Mathematik  gebildet.

8.  2.
Das  über  die  Vorprüfung  aufgenommene  Protokoll  wird  unter  Angabe  des  Urtheils
über  die  Qualifikation  des  Geprüften  und  unter  Beifügung  der  von  demselben  in  der
Prüfung  verfaßten  Arbeiten  der  Generaldirektion,  Betriebs-Abtheilung,  eingesendet.

Nach  Würdigung  der  Prüfungsresultate  wird  dem  Kandidaten  bekannt  gegeben,  ob  er
in  der  Vorprüfung  genügt  hat  oder  nicht.

..  3.

Für  die  Hin=  und  Rückfahrt  nach  und  von  dem  Prüfungsorte  kann  den  Militäranwärtern
  freie  Eisenbahnfahrt  in  der  dritten  Wagenklasse  bewilligt  werden.

2.  Telegraphen-Prüfung.

Am  Schlusse  des  mindestens  sechswöchentlichen  Telegraphen-Unterrichtskurses  wird  von
einer  Kommission  eine  Prüfung  abgehalten,  welche  nach  jeweiliger  Anordnung  der  Generaldirektion
  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  aus  einem  Mitgliede
  derselben,  einem  Beamten  der  Centralstation  und  dem  Leiter  des  Unterichtskurses  gebildet
  wird.

Nach  dem  Ergebniß  dieser  Prüfung  wird  ein  Zeugniß  über  Befähigung  oder  Nichtbefähigung
  ausgestellt.

127
        <pb n="840" />
        756
3.  Adiunkten=  und  Expeditorenprüfungen,  dann  technische  Dienstprüfungen.

8.  1.

Die  Vornahme  der  Prüfungen  wird  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrs-Anstalten,
  Betriebsabtheilung,  einer  Kommissian  übertragen,  welche  aus  einem  Vorsitzenden  und
vier  Mitgliedern  als  Examinatoren,  für  die  einzelnen  Prüfungsgegenstände  besteht;  zugleich
wird  ein  Stellvertreter  für  den  Vorsitzenden  bezeichnet.

Die  Leitung  der  Prüfungsgeschäfte,  des  Ganges  und  der  Form  derselben  besorgt  der
Vorsitzende  der  Prüfungskommission  oder  der  Stellvertreter  desselben.

Die  Anfertigung  der  erforderlichen  Verzeichnisse  und  die  Führung  der  Protokolle  liegt
dem  Sekretäre  der  Prüfungskommission  ob,  welcher  von  der  Generaldirektion  der  k.  Berkehrsanstalten,
  Betriebsabtheilung,  bestimmt  wird.

Derselbe  hat  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  den  zur  Ausfsicht  berufenen  Examinator
hierin  zu  unterstützen.

Die  Fragen  für  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebs-Abtheilung,  versiegelt
zugestellt.

8.  2.

Die  schriftliche  Prüfung  wird  mit  allen  zur  Prüfung  vorgeladenen  Kandidaten  zugleich
vorgenommen.  In  deren  Gegenwart  werden  die  für  je  ein  Fach  gegebenen  Fragen  unter
Angabe  der  für  die  Bearbeitung  eingeräumten  Zeit  durch  den  Examinator  geöffnet.

Die  schriftlichen  Arbeiten  sind  bis  zum  Ablauf  der  für  das  Fach  vorgesehenen  Zeit
von  jedem  Kandidaten,  mit  seiner  Namensunterschrift  versehen,  abzugeben.  Die  nach  Ablauf
der  bestimmten  Zeit  noch  unvollendeten  Arbeiten  sind  in  diesem  unvollendeten  Zustande
abzugeben.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  ausdrücklich  von
der  Prüfungskommission  gestattet  werden,  ist  verboten.

Kein  Kandidat  darf  ohne  Vermittlung  des  die  Aufsicht  führenden  Examinators  oder
des  Sekretärs  mit  irgend  einem  Dritten  in  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr  treten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  der  Verletzung  dieser  Verbote  schuldig  macht,  wird,  wenn
dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.
        <pb n="841" />
        b651.  757

Gleiche  Ahndung  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung  Anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  einer  Aufgabe  behilflich  ist.

Kommt  die  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige,  so  wird  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt
  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  zurückgezogen.

8.  3.

Spätestens  vierzehn  Tage  nach  dem  Schlusse  der  schriftlichen  Prüfung,  bis  zu  welchem
Zeitpunkte  seitens  der  Examinatoren  die  Arbeiten  geprüft  werden,  findet  die  mündliche
Prüfung  vor  der  versammelten  Prüfungskommission  statt.

Zur  mündlichen  Prüfung  werden  nur  jene  Kandidaten  zugelassen,  welche  die  schriftliche
Prüfung  bestanden  haben.

Die  mündliche  Prüfung  wird  gleichzeitig  mit  drei  oder  vier  Kandidaten  vorgenommen;
die  Dauer  ist  so  zu  bemessen,  daß  die  Prüfung  jedes  einzelnen  Kandidaten  im  Ganzen
wenigstens  eine  volle  Stunde  währt.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  zu  erscheinen
haben,  sowie  den  Prüfungstag  bestimmt  die  Prüfungskommission.

Am  Schlusse  der  mündlichen  Prüfung  einer  Abtheilung  wird  über  das  auf  Grund
der  von  den  Examinatoren  abgegebenen  Noten  gewonnene  Resultat  ein  Protokoll  aufgenommen.

S.  4.

Diejenigen  Kandidaten,  welche  bei  der  mündlichen  Prüfung  nicht  bestanden  haben,
kommen  bei  Feststellung  des  Gesammtresultates  der  Prüfung  nicht  in  Betracht;  das  Resultat
  der  Prüfung,  sowie  die  Reihenfolge  der  Kandidaten  wird  nach  Beendigung  derselben
in  einer  Schlußsitzung  der  Prüfungskommission  festgestellt.

§.  5.
Der  Ausfall  der  Prüfung  wird  durch  die  Noten

I.  vorzüglich
II.  gut
III.  befriedigend

IV.  ungenügend

bezeichnet.
1277
        <pb n="842" />
        758

In  jedem  Fache  wird  sowohl  für  die  schriftliche  wie  die  mündliche  Prüfung  eine  Note
gegeben,  die  Summe  der  Noten  durch  die  Zahl  der  Fächer  getheilt  und  auf  diese  Weise
zunächst  die  Hauptnote  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  mit  einer  Dezimalstelle
  berechnet.  Aus  diesen  beiden  Noten  wird  sodann  das  Gesammtresultat  festgestellt,  wobei
die  schriftliche  und  mündliche  Prüfung  gleichmäßig  in  Rechnung  gezogen  werden;  ein  zu  der
Hauptzahl  hinzukommender  Bruchtheil  wird  hiebei  in  der  Weise  gerechnet,  daß  0,6  die
nächst  tiefere  Note  ergibt.

Zum  Bestehen  der  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  sowohl  in  der  schriftlichen  als  in  der
mündlichen  Prüfung  mindestens  die  Hauptnote  III,5  erreicht  wird.

8.  6.
Das  über  die  Prüfungsverhandlungen  aufgenommene  Protokoll  wird  von  der  Prüfungskommission
  mit  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
Betriebsabtheilung,  vorgelegt,  welche  das  Resultat  der  Prüfung  den  Kandidaten  bekannt  gibt.

C.
Niederer  Dienst.

F.  1.
Die  Aufnahme  und  Beförderung  in  die  nachbezeichneten  Stellen  ist  durch  das  Bestehen

  einer  Fachprüfung  nach  Zurücklegung  einer  bestimmten  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit
  bedingt.

F.  2.
Als  geringste  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit  wird  festgesetzt  für  die  Prüfung  zum
1.  Bureaudienergehilfen:  einjährige  Beschäftigung  im  Bureaudienerdienst.
2.  Bureaudiener  und  Kassen  diener:  dreijährige  Dienstzeit  als  Bureaudienergehilfe.
3.  Generaldirektionsdiener,  Hausmeister  und  Geldzähler:  dreijährige
Dienstzeit  als  Bureaudiener.
4.  Lokomotivheizer:  einjährige  Beschäftigung  als  Hilfsheizer.
5.  Heizer  als  Bewerber  zum  Lokomotivführer:  tadellose  erfolgreiche  Beschäftigung
  als  Schlosser  in  einer  k.  Staatsbahnwerkstätte  während  drei  Jahren;
zweimonatliche  Vorübungszeit  im  Heizerdienste.
        <pb n="843" />
        51.  759

6.  Lokomotivführer  II.  Klasse:  einjährige  Dienstzeit  als  Lokomotivheizer,  viermonatliche
  Vorübungszeit  im  Lokomotivführerdienste.
7.  Lokomotivführer  I.  Klasse:  dreijährige  Dienstzeit  als  Lokomotivführer  II.  Klasse.
8.  Werkführer:  dreijährige  Dienstzeit  als  Lokomotivführer  und  dreimonatliche  Verwendung
  im  Werkstätte-Aussichtsdienste.
9.  Wagenwärtergehilfen:
a)  Militärbewerber:  einjährige  informatorische  Beschäftigung  und  Probedienstzeit;
b)  Civilbewerber:  zweijährige  erfolgreiche  Beschäftigung  in  einer  k.  Staatsbahn-Werkstätte,
  ferner  dreimonatliche  Verwendung  als  Hilfsbremser.
Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Wagenwärtergehilfe  ist  ferner  die  Erlernung
  eines  in  den  Wagenbau  einschlägigen  Handwerkes.

10.  Wagenwärter  im  Fahr=  und  Aussichtsdienste:  einjährige  Dienstzeit
als  Wagenwärtergehilfe.

11.  Wagenmeister:  zweijährige  Dienstzeit  als  Wagenwärter,  wovon  ein  Jahr  im
Wagenaufsichtsdienste.

12.  Stationsdiener  im  Packerdienst:  einjährige  Vorübung  im  Ladedienste  bei
einer  größeren  Güter-Expedition.  Die  dauernde  Verwendung  als  Zugspacker  setzt
eine  halbjährige  Vorübung  in  diesem  Dienste  voraus.

13.  Packer:  dreijährige  Dienstzeit  als  Stationsdiener  im  Packerdienste.

14.  Oberpacker:  dreijährige  Dienstzeit  als  Packer.

15.  Stationsdiener  im  Portier=  und  Perrondienst:  einjährige  Vorübung
im  Stations=  und  Perrondienst.

16.  Stationsdiener  im  Fahrdienst  (Hilfskondukteur):  einjährige  Vorübung  im
Stations=  und  Zugbegleitungsdienst.

17.  Kondukteur:  dreijährige  Dienstzeit  als  Hilfskondukteur

18.  Oberkondukteur:  dreijährige  Dienstzeit  als  Kondukteur.

19.  Stationsdiener  im  Rangirdienst:  einjährige  Vorübung  im  Rangirdienst
einer  größeren  Station.

20.  Stationsmeister:  dreijährige  Dienstzeit  als  Rangirstationsdiener.

21.  Oberstationsmeister:  dreijährige  Dienstzeit  als  Stationsmeister.
        <pb n="844" />
        760
22

23.

24.

26.

27.

28.

29.

30.

31.
32.
33.

34.

Telepraphenmechaniker  II.  Klasse:  zweijährige  Ausbildung  in  einer  Tele—
graphenwerkstätte  und  Bestehen  des  Telegraphenkurses.
Telegraphenmechaniker  I.  Klasse:  dreijährige  Dienstzeit  als  Telegraphenmechaniker
  II.  Klasse.
Bahnwärter:  viermonatliche  Beschäftigung  bei  der  Instandhaltung  bezw.  Erneuerung
  des  Oberbaues  und  zweimonatliche  Uebung  im  Bahnbewachungs=  und
Signaldienste,

oder:  sechsmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahnbau,  soferne  der  Dienstaufänger
sich  hiebei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des  Oberbaues  erforderlichen  Arbeiten
vertraut  gemacht  hat  und  zweimonatliche  Uebung  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste,
  welche  ebenfalls  beim  Eisenbahnbaue  durchgemacht  werden  kann.

Wechselwärter:  wie  bei  Ziff.  24;  außerdem  zweimonatliche  Beschäftigung  im

Wechselwärterdienst.
Haltstellewärter:  Vorbereitung  des  Wechselwärters  und  dreimonatliche  Beschäftigung
  im  Stationsdienste.
Bahnmeister:
a)  Militäranwärter:  einjährige  informatorische  Beschäftigung  und  bezw.  Probedienstzeit;
b)  Civilbewerber:  dreijährige  Beschäftigung  beim  Bahnbau  oder  bei  der  Bahnunterhaltung.
Gasmeister:  zweijährige  erfolgreiche  Leitung  der  Gasfabrikation  einer  Regie-Gasanstalt.

Imprägnirmeister:  einjährige  Beschäftigung  im  Bahnunterhaltungsdienste,  sowie
zweijährige  Verwendung  in  einer  Imprägnir-Anstalt.
Matrose:
a)  Militärbewerber:  einjährige  informatorische  Beschästigung  und  bezw.  Probedienstzeit;
b)  Civilbewerber:  sechsjährige  zufriedenstellende  Dienstleistung  als  Schiffsjunge
und  Hilfsmatrose.
Rudergeher:  dreijährige  Dienstleistung  als  Matrose.
Kapitänkondukteur:  dreijährige  Dienstleistung  als  Rudergeher.
Werft=  und  Hafenmeister:  Erlernung  des  Schiffsbaues  und  dreijährige
Dienstzeit  als  Rudergeher  bezw.  Schleußenoberwärter.
Stations=  und  Ländemeister:  dreijährige  Dienstzeit  als  Rudergeher.
        <pb n="845" />
        51.  761

35.
36.

37.
38.

39.
40.
41.
42.

43.
44.
45.
46.
47.

48.
49.

Dampfbootheizer:  einjährige  Beschäftigung  als  Hilfsheizer.
Dampfbootmaschinist  II.  Klasse:  einjährige  Dienstzeit  als  Dampfbootheizer
und  viermonatliche  Vorübung  als  Dampfbootmaschinist.

Dampfbootmaschinist  l.  Klasse:  dreijährige  Dienstzeit  als  Maschinist  II.  Klasse.
Schleußenwärtergehilfen:  Erlernung  des  Maurer=  oder  Zimmerhandwerks
und  einjährige  Verwendung  im  Kanal=  und  Hafendienst.

Schleußenwärter:  dreijährige  Dienstzeit  als  Schleußenwärtergehilfe.
Schleußenoberwärter:  dreijährige  Dienstzeit  als  Schleußenwärter.
Baurechner  und  Bauschreiber:  halbjährige  Beschäftigung  als  Kanzleidiätar.
Bauzeichner  (technischen  Gehilfen):  einjährige  Verwendung  als  Zeichner  bei  einer
Behörde,  einem  Baunnternehmer,  einem  technischen  Bureau  2c.  2c.
Kanzleigehilfen,  Kassa=  und  Rechnungsgehilfen:  vierwöchentliche  Verwendung
  als  Hilfsdiätar.

Güterdienstdiätar  (Kanzleigehilfen  im  Güterdienste):  vierwöchentliche
Verwendung  als  Hilfsdiätar.  v
Telegraphisten:  vierwöchentliche  Verwendung  als  Hilfsdiätar  nach  Zurücklegung
des  Telegraphenkurses  und  Bestehen  der  Telegraphenprüfung.
Wagenaufschreiber:  halbjährige  Verwendung  im  Stationsdienste.
Gepäckträger:  halbjährige  Verwendung  im  Stationsdienste.

Nachtwächter:  halbjährige  Verwendung  im  Stationsdienste.

Billetdrucker:  halbjährige  Verwendung  in  der  Billetdruckerei.  Voraussetzung  für
die  Aufnahme  ist  ferner  eine  mindestens  vierjährige  Lehr=  und  Serwirzeit  bei  einer
Buchdruckerei  und  Erlangung  eines  guten  Zeugnisses  bei  Abgang  aus  derselben.

8.  3.

Die  durch  die  Prüfung  nachzuweisenden  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  sind:

A.  Für  alle  Stellen:

Kenntniß  der  allgemeinen  Dienstesvorschriften,  ferner

als:

8.  Zur  Erlangung  der  Aufnahme,  Anstellung  und  Beförderung
        <pb n="846" />
        762

.Bureaudienergehilfe,  Bureaudiener  und  Generaldirektionsdiener:

a)  geläufiges  Lesen  und  Schreiben,  beides  auch  in  lateinischer  Schrift,  Rechnen
mit  den  4  Spezies  sowie  Fähigkeit,  eine  Meldung  schriftlich  und  mündlich
in  entsprechender  Form  zu  machen;

b)  Kenntniß  des  Geschäftsganges,  soweit  er  sich  auf  den  Bureaudienerdienst  bezieht.

.Kassadiener  und  Geldzähler:

a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;

b)  Kenntniß  der  Sorten  des  Metall=  und  Papiergeldes  und  Fertigkeit  in  der
Behandlung  derselben.

.  Hausmeister:

a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;

b)  Kenntniß  der  örtlichen  Vorschriften  in  Betreff  der  Reinlichkeits-,  Bau=  und
Feuerpolizei.

Lokomotivheizer:

a)  Elementare  Schulbildung;

b)  Kenntniß  der  auf  den  Heizerdienst  bezüglichen  Bestimmungen  der  Lokomotivführer=

  und  Fahrdienst=  Instruktion,  ferner  der  Signalordnung  und  der  Anweisung
  zur  Feuerung  der  Lokomotiven.

Heizer  als  Bewerber  zum  Lokomotivführer:

a)  Elementare  Schulbildung;

b)  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen  und  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang
  aus  dem  Dienstkreise  eines  Werkstätte-Arbeiters  eine  schriftliche  Anzeige  in
angemessener  Form  zu  erstatten;

c)  Nachweis  über  entsprechende  Gewandtheit  im  Montirgeschäfte,  allgemeine  Kenntniß
der  Bearbeitung  der  verschiedenen  beim  Maschinenbau  zur  Verwendung  kommenden
Metalle  und  Hölzer  und  spezielle  Kenntniß  der  Lokomotive  und  ihrer  einzelnen  Theile;

d)  Kenntniß  der  auf  den  Heizerdienst  bezüglichen  Bestimmungen  der  Lokomotivführerund
  Fahrdienst-Instruktion,  ferner  der  Signalordnung  und  der  Anweisung  zur
Feuerung  der  Lokomotiven.
        <pb n="847" />
        .K  51.  763

6.  und  7.  Lokomotivführer:

a)  Fähigkeit,  über  einen  den  Dienstkreis  des  Lokomotivführers  betreffenden  Vorgang
eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  machen;

b)  allgemeine  Kenntniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  Wasserdampf
  und  dessen  Wirkungen;

c)  Nachweis  der  praktischen  Befähigung  durch  Probefahrten  unter  Aufsicht  eines
Maschinenmeisters;

d)  Kenntniß  der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  in  kaltem  Zustande;

e)  Kenntniß  der  Leistungsfähigkeit  und  zuverlässigen  Fahrgeschwindigkeit  der  verschiedenen
  Lokomotiven;

!)  Kenntniß  der  Lokomotiv-Heiz=  und  Schmiermalerialien  und  der  Haupteigenschaften
  derselben;  .

9L)  Kenntniß  der  Lokomotivführer-Instruktion,  der  Signalordnung,  der  Vorschriften
über  den  Rangirdienst,  des  Bahnpolizei-Reglements  und  der  Fahrdienst-Instruktion,
sowie  der  Vorschriften  über  die  Beheizung  der  Wagen  mit  Dampf.

8.  Werkführer:

a)  Fähigkeit,  ein  den  Dienstkreis  eines  Werkführers  betreffendes  Thema  schriftlich
in  angemessener  Form  bearbeiten  zu  können;

b)  Rechnen  in  den  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Regel
de  Tri,  Kenntniß  des  metrischen  Maß=  und  Gewichtssystems;

c)  Kenntniß  der  Lokomotive  und  aller  ihrer  Theile,  der  Wagengattungen,  ihrer
Einrichtungen  und  Konstruktionen,  sowie  der  auf  der  Eisenbahn  vorkommenden
mechanischen  Anlagen,  wie  Krahnen,  Wasserstationen,  Drehscheiben  rc.  2c.;

d)  genaue  Kenntniß  aller  Arbeiten  und  ihrer  handwerksmäßigen  Ausführung,  welche
bei  Reparaturen  von  Lokomotiven  und  Wagen  während  des  Betriebes  vorkommen;

e)  Kenntniß  der  gewöhnlich  zur  Verwendung  gelangenden  Materialien  und  deren
Verarbeitung,  der  Vorschriften  über  Behandlung  und  Aufbewahrung  der  Geräthe
  und  den  Empfang  und  die  Abgabe  der  Materialien,  sowie  Kenntniß  der
Werkstätte=  Buch=  und  Rechnungsführung,  soweit  dieselben  seinen  Dienstkreis
betreffen;

)  Kenntniß  des  Bahnpolizeireglements  und  der  Fahrdienst-Inftruktion,  sowie  aller
        <pb n="848" />
        764

sonstigen  Instruktionen  und  Dienstesvorschriften,  welche  der  Lokomotivführer  und
Wagenmeister  zu  kennen  hat.

9.  Wagenwärtergehilfe:

10.—

11.

a)  Elementare  Schulbildung;

b)  Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen  und
ihrer  einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmier=  und
Thürverschluß-Vorrichtungen,  sowie  deren  Konstruktion  und  Behandlungsweise;

)  Kenntniß  der  Instruktion  für  Wagenwärter  und  der  auf  den  Wagenwärterund
  Rangirdienst  bezüglichen  Bestimmungen  der  Fahrdienst-Instruktion,  der
Signalordnung  und  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements.

Wagenwärter  im  Fahr=  und  Aufsichtsdienst:

a)  Fähigkeit,  über  einen  den  Dienstkreis  eines  Wagenwärters  betreffenden  Vorgang
eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;

b)  Kenntniß  von  der  Konstruktion  der  einzelnen  Wagentheile,  besonders  der  Untergestelle
  und  Achsbüchsen,  sowie  von  der  Art  und  Weise  der  Ausführung  von
Reparaturen  an  denselben  und  von  den  bezüglich  der  Wagen  mit  warmgelaufenen
  Achsen  zu  treffenden  Maßnahmen;

c)  Kenntniß  der  Wagenwärter-Instruktion,  der  auf  den  Wagenwärter=  und  Rangirdienst
  bezüglichen  Bestimmungen  der  Fahrdienst-Instruktion,  der  Signalordnung,
der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,  der  Vorschriften
über  das  Verfahren  bei  Beschädigungen  von  Transportwagen,  der  Instruktionen
über  die  Bedienung  der  Heberlein'schen  Schnellbremse,  über  Beleuchtung,  Beheizung,
  Verladung  und  Schmieren  der  Wagen,  der  Anweisung  zur  Bedienung
der  Extinkteure,  sowie  der  Instruktion  für  Wagenrevisoren,  betreffend  die  Uebernahme
  von  Wagen  auf  den  Uebergangsstationen.

Wagenmeister:

a)  Fähigkeit,  über  einen  den  Dienstkreis  eines  Wagenmeisters  betreffunden  Vorgang
eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;

b)  die  vorstehend  unter  b  und  c  von  dem  Wagenwärter  verlangten  Kenntnisse;

)  Kenntniß  der  auf  den  Wagenmeisterdienst  einschlägigen  Bestimmungen  der  Fahrdienst-Instruktion.
        <pb n="849" />
        51.  ·  765

12.

Stationsdiener  im  Packerdienst:

a)  Entsprechende  Schulbildung  (Gewandtheit  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen);

b)  Kenntniß  der  reglementären  Bestimmungen  über  die  Verpackung,  Verwiegung
und  Verladung  sowie  Entladung  und  Zustellung  der  Güter  und  der  diesbezüglichen
  Vorschriften  für  den  Expeditionsdienst;

c)  Kenntniß  der  Instruktion  für  die  Packer  und  Oberpacker;

d)  Kenntniß  der  Instruktion  für  die  Benützung  der  Sammelzüge;

e)  Kenntniß  der  Instruktion  für  den  Uebergabs=  und  Uebernahmsdienst;

)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Bestellung  und  Verwendung  der  Wagen,  über
den  Verschluß  und  die  Behandlung  geladener  Güterwagen,  sowie  über  die  Behandlung
  der  Wagendecken;

L)  Kenntniß  der  obligatorischen  Vorschriften  über  die  Verladung  von  Brettern  und
Langholz  rc.  2c.;

h)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Vertheilung  der  Ladegebühren;

i)  Kenntniß  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements.

13  und  14.  Packer  und  Oberpacker:

a)  Sämmtliche,  vom  Stationsdiener  im  Packerdienste  geforderten  Kenntnisse;

b)  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie  des  eigenen  Netzes  und  der  Nachbarbahnen;

c)  Kenntniß  des  Fahrplanes,  insbesondere  der  Bewegung  der  Güterzüge  und  der
wichtigsten  Verbindungen;

d)  Fähigkeit,  über  dienstliche  Vorkommnisse  in  gehöriger  Form  schriftliche  Anzeige
zu  machen.

5.  Stationsdiener  im  Portier=  und  Perrondienst:

a)  Geläufig  Lesen  und  Schreiben,  beides  auch  in  lateinischer  Schrift;  Rechnen  mit
den  4  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  eine  schriftliche  Meldung  entsprechend  zu  fertigen;

b)  Kenntniß  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements;

c)  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie  des  eigenen  Netzes  und  der  Nachbarbahnen;

d)  Kenntniß  des  Fahrplanes,  soweit  derselbe  die  betreffende  Station  berührt,  und

der  wichtigsten  durchgehenden  Verbindungen;
128“
        <pb n="850" />
        1

16.

17.

18.

19,

e.)  Kenntniß  der  wichtigsten  Bestimmungen  über  die  Abfertigung  von  Personen  und
des  Reisegepäcks  und  den  Billetendienst;
)  Kenntniß  der  Signalordnung.

Stationsdiener  im  Fahrdienste  (Hilfskondukteur):

a)  Die  sämmtlichen,  für  Stationsdiener  im  Perrondienst  aufgeführten  Fähigkeiten
und  Kenntnisse;

b)  Kenntniß  der  Instruktion  für  die  Kondukteure.

Kondukteur:

a)  Sämmtliche,  für  Stationsdiener  im  Perron=  und  Fahrdienst  vorgeschriebenen
Gegenstände;

b)  Kenntniß  des  Bremsdienstes  und  der  hierauf  Bezug  habenden  Vorschriften;

c)  Kenntniß  der  wesentlichen  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements  und  der  hiezu
erlassenen  Zusatzbestimmungen;

d)  Kenntniß  der  Fahrdienst-Instruktion;

e)  Kenntniß  des  gesammten  Fracht=  und  Gepäckdienstes.

Oberkondukteur:

a)  Sämmtliche,  für  Kondukteure  vorgeschriebenen  Gegenstände;

b)  genaue  Kenntniß  der  Fahrdienst-Instruktion,  der  Instruktion  über  die  Behandhandlung
  der  elektrischen  Läutwerke,  der  Instruktion  über  Wagenverwendung  und
Wagenvertheilung,  Desinfektions-Meldeverfahren,  Beheizung  und  Beleuchtung
der  Wagen,  Bedienung  der  Heberlein-Bremse,  der  Anleitung  über  die  nächsten
Verhaltungsmaßregeln,  welche  bei  Kranken  und  Verwundeten  zu  beobachten  sind,
sowie  überhaupt  aller  auf  den  Fahrdienst  Bezug  habenden  Instruktionen  und
Vorschriften;

c.  Fähigkeit,  über  dienstliche  Vorkommnisse  in  entsprechender  Form  schriftliche  Anzeige
  zu  machen.

20  und  21.  Stationsdiener  im  Rangirdienst,  Stationsmeister  und

Oberstationsmeister:

a)  Die  unter  Ziffer  lba,  bc,  d  für  Stationsdiener  im  Perrondienst  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fähigkeiten;
        <pb n="851" />
        3  51.  767

b)  genaue  Kenntniß  der  Bahnhofsanlage  der  betreffenden  Station,  sowie  der  Einfahrt=
  und  Ausfahrt-Tabelle;

)  Kenntniß  der  Signalordnung,  des  Wechselwärter=  und  Wagenmeisterdienstes,  sowie
der  Bestimmungen  über  die  Zusammenstellung  der  Züge;

d)  Kenntniß  der  Fahrdienst-Instruktion,  insbesondere  Kap.  II,  III  und  VI  und  aller
übrigen,  für  den  Rangirdienst  erlassenen  Vorschriften.

22  und  23.  Telegraphenmechaniker:

a)  Elementare  Schulbildung,  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen;  Fähigkeit,
  ein  gegebenes,  den  Dienstkreis  eines  Telegraphenmechanikers  betreffendes
Thema  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen;

b)  Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  Stromläufe  der  im  Telegraphendienste  in
Verwendung  stehenden  Apparate  einschließlich  der  Hughes=  und  Zeigerapparate,  der
Läutwerke,  der  Telephone  r2c.  2c.,  Fertigkeit  in  der  Aufstellung  und  Einschaltung,
Reinigung,  Regulirung  und  Unterhaltung  dieser  Apparate,  sowie  im  Gebrauche
derselben,  soweit  dies  zur  Untersuchung  und  Regulirung  der  Apparate  nothwendig  ist.

Kenntniß  der  Konstruktion,  der  Zusammensetzung  und  der  Wirkungsweise
der  im  Betriebe  stehenden  galvanischen  Elemente  und  der  bezüglich  ihrer  Unterhaltung
  erlassenen  Vorschriften;

c.  Kenntniß  der  einfachsten  einschlägigen  Grundsätze  der  Physik,  Chemie  und  Mechanik,
Kenntniß  der  Konstruktion  der  einfachsten  Meßinstrumente  und  Gewandtheit  im
Gebrauche  derselben;

d)  Kenntniß  der  hauptsächlichsten  Vorschriften  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Telegraphenleitungen,  sowie  der  hiezu  verwendeten  Materialien;

e)  Kenntniß  der  Organisation  der  k.  Verkehrs-Anstalten.

24.  Bahnwärter:

a)  Kenntniß  der  Gegenstände  des  Volksunterrichts,  insbesondere  deutsch  Lesen  und
Schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischen  Buchstaben  und  Rechnen  in  den  vier
Spezies  mit  ganzen  benannten  Zahlen,

b)  Kenntniß  der  Bahnwärter-Instruktion,

c)  der  Signalvorschriften,

d)  der  Vorschriften  über  Benützung  der  Draisinen,  Roll=  und  Bahndienstwagen,
        <pb n="852" />
        68

25.

27.

e)  der  Instruktion  über  den  Gebrauch  der  elektrischen  Läutwerke,

")  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements.

Wechselwärter:  ·

a)  die  für  die  Bahnwärter  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten,  sodann  Kenntniß

b)  der  Instruktion  für  die  Wechselwärter  und  Bahnwärter  und  der  auf  den  Rangir—
dienst  bezüglichen  Theile  der  Fahrdienst-Iustruktion,

I)  der  verschiedenen,  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  von  Weichen,
hinsichtlich  ihrer  Konstruktion,  ihres  Zweckes  und  ihrer  Bedienung,  sowie  der  mit
denselben  verbundenen  Signal-Vorrichtungen,

d)  der  auf  den  Stationen  befindlichen  optischen  Telegraphen,  Telephone,  elektrischen
Signalvorrichtungen  2c.  2c.,

e)  der  Konstruktion,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,
  Bodenwaagen  und  Wasserkrahnen,

)  des  jeweiligen  Fahrplanes  und  der  Fahrordnung  an  dem  betreffenden  Posten.

Haltstellwärter:

a)  Die  für  die  Stelle  eines  Wechselwärters  erforderlichen  Kenutnisse  und  Fähigkeiten,

b)  Fertigkeit  im  Telegraphiren  mit  den  in  Verwendung  stehenden  Apparaten,

)  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
zu  erstatten,

d)  Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  einer  Haltstelle  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
  aus  dem  Betriebsreglement,  den  Vorschriften  für  den  Billeten-,
sowie  Gepäck=  und  Güterexpeditionsdienst,  dem  Bahnpolizeireglement  und  der
Signalordnung,  sowie  aus  dem  in  Beziehung  auf  den  Stations-,  Fahr=  und
äußeren  Betriebsdienst  erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  allgemeinen
Vorschriften,

e)  Kenntniß  der  Kassa=  und  Rechnungs-Instruktion,  soweit  dieses  für  den  Dienst
eines  Haltstellwärters  erforderlich  ist.

Bahnmeister:

a)  Allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläufige  Schrift  und
die  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  des  Bahnmeisters  in  angemessener
  Form  schriftlich  darzustellen,
        <pb n="853" />
        D51.

*769

b)  Rechnen  in  den  4  Spezies  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Regel

de  Tri,  Berechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und
seiner  Theile,

c)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regulären  Körper,  Gewölbe  und  Gech



wölbflächen,  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,  Kegels  und
der  Kugel,  sowie  der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung),  Kenntniß  der
gebräuchlichsten  Maurer=  und  Zimmerer-Materialien  und  der  Mörtelbereitung,
sowie  Kenntniß  der  gewöhnlichen  Mauer=  und  Zimmerverbände,

Kenntniß  sämmtlicher  bei  der  Unterhaltung  der  Bahn,  insbesondere  des  Oberbaues
  vorkommenden  Arbeiten,  Kenntniß  der  dazu  erforderlichen  Materialen  nach
Qualität  und  Verwendung,  der  Anlage  und  Verhältnisse  des  Bahnkörpers,  der
Herstellung  der  Bettung,  der  Konstruktion  des  Oberbaues  und  der  Unterhaltung
desselben,  der  Konstruktion  und  des  Einlegens  der  Weichen,  der  zur  Ausführung
von  Erd=  und  Oberbauarbeiten  erforderlichen  einfachen  Instrumente  und  aller
Geräthe,  Kenntniß  der  Berechnung  von  Profilen  und  Erdkörpern,  Kenntniß  der
wesentlichen  Bestimmungen  über  Verakkordirung  der  Staatsbauarbeiten,  sowie
über  Submissionswesen,

Kenntniß  und  Gewandtheit  in  der  Anwendung  der  Vorschriften  des  Bahnpolizeireglements,
  der  Signalordnung,  der  Vorschriften  für  den  Gebrauch  der  elektrischen
Läutwerke  und  Telephone,  der  Instruktion  für  Bahn=  und  Wechselwärter,  sowie
für  Bahnmeister,  der  Fahrdienst-Instruktion,  der  Vorschriften  über  die  Benützung
von  Draisinen,  Roll=  und  Bahndienstwagen,  der  Instruktion  für  Benützung  und
Unterhaltung  der  Staatsgebäude,  der  Hausordnung,  der  Bestimmungen  über
freie  Fahrt  von  Arbeitern  uno  Bediensteten,  des  Statuts  für  die  Betriebskrankenkasse,
  sowie  der  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften,

))  Fertigkeit  in  der  Korrespondenz  und  Führung  der  Bücher,  sowie  der  Listen  zur

Kontrole  der  Arbeiter,  Aufstellung  von  Zahlungsberechnungen,  Wochenlisten  und
Materialrapporten,  Keuntniß  des  Rechnungsschema's,  Führung  des  Journals,
Anfertigung  von  Kostenvoranschlägen,

8)  Befähigung,  kleine  Zeichnungen  und  Handskizzen  anzufertigen,  einfache  Flächen
        <pb n="854" />
        770

28.

29.—

30.

aufzumessen  und  zu  stizziren,  Nivellements  auszuführen  und  in  einfachen  Linien
darzustellen,  Kenntniß  der  Materialien-  Buch-  und  Rechnungsführung,
h)  Kenntniß  der  Instruktion  für  die  Oberkondukteure,  insoweit  diese  für  die  Führung
von  Materialzügen  nothwendig  ist,
i)  Kenntniß  der  Organisation  der  k.  bayer.  Staatseisenbahnen.

Gasmeister:

a)  Allgemeine  Volksschulbildung  und  Fähigkeit,  einen  Aufsatz  über  ein  gegebenes
Thema  aus  dem  Wirkungskreis  des  Gasmeisters  zu  schreiben,

b)  Kenntniß  der  verschiedenen  Leuchtgasarten,  der  Rohmaterialien  zu  deren  Bereitung,
  der  Hauptapparate  zur  Gasfabrikation,  des  Gasbereitungs=  und  Reinigungsprozesses,
  der  Qualität  der  Leuchtgassorten,  der  Vortheile  für  Bereitung
guten  Leuchtgases,  der  Kennzeichen  eines  guten  Leuchtgases  und  einer  schlechten
Qualität,  der  Gasmeßapparate  für  Qualität  und  Quantität,  der  Gefährlichkeit
des  Gases  und  der  hiegegen  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln,  der  Instandhaltung
  der  Rohileitungen,  der  Nebenprodukte  und  ihrer  Verwerthung.

Imprägnirmeister:

a)  Allgemeine  Volksschulbildung  und  Fähigkeit,  einen  Aufsatz  über  ein  gegebenes
Thema  aus  dem  Wirkungskreise  des  Imprägnirmeisters  zu  schreiben,

b)  Kenutniß  der  Art  der  Imprägnirung  bei  der  Anstalt,  in  welcher  der  Bewerber
verwendet  ist,  der  Rohmaterialien,  der  Imprägnirungsapparte,  der  Einwirkung
der  Imprägnirmasse  auf  das  Holz,  der  vorzunehmenden  verschiedenen  Manipulationen,
  der  Nebenprodukte  und  ihrer  Verwerthung.

Matrose:

a)  Lesen  und  Schreiben  und  die  4  Spezies  im  Rechnen;

b)  Kenntniß  der  Sicherheitsvorschriften  —  ausnahmlich  des  maschinentechnischen
Theiles  —  der  Signalvorschriften  und  der  Befehlsweise,

c)  Kenntniß  der  den  Matrosen  zufallenden  Arbeiten  an  Bord  und  beim  Anlanden
und  Abstoßen,

d)  Fähigkeit  zur  Führung  des  Steners  nach  Anordnung  des  Napitäns  oder  Rudergehers.
        <pb n="855" />
        51.  771

31.

32.

33.

34.
36.
36  und  37.  Dampfbootmaschinist:  die  vom  Lokomotivführer  geforberten  Kenntnisse.
38.  "

Rudergeher:

a)  Lesen  und  Schreiben,  auch  mit  lateinischen  Buchstaben,  die  4  Spezies  im  Rechnen,
Kenntniß  der  österr.  und  Frankenwährung,

b)  genaue  Kenntniß  der  Ufer  und  Wasserverhältnisse  des  Bodensee's,  der  Untiefen,
der  einzuhaltenden  Routen,  der  Hafen-Einfahrten  und  Landungsplätze,  Kenntniß
im  Steuern  des  Schiffes  bei  hellem  Wetter  und  nach  dem  Kompaß,

)  Kenntniß  der  Hafenordnung,  Sicherheitsvorschriften,  der  Signalvorschriften,  der
Instruktion  über  die  Befehlsweise  zur  Bedienung  der  Schiffsmaschinen,

d)  Kenntniß  der  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Personen,
Gepäck,  Thieren,  Gütern  u.  s.  w.  auf  dem  Bodensee  einschließlich  der  Instruktion
für  den  Trajektdienst,

h.)  Kenntniß  der  Dienst-Instruktionen  des  gesammten  Personals,  einschließlich  des
Maschinenpersonals.

Kapitänkondukteur:

a)  die  vom  Rudergeher  geforderten  Kenntnisse,

b)  Kenntniß  der  Schiffsrechnung  und  der  Zollvorschriften.

Werft=  und  Hafenmeister:

a)  Lesen  und  Schreiben,  auch  mit  lateinischen  Buchstaben,  sowie  die  4  Spezies  im
Rechnen,

b)  Kenntniß  der  Hafenordnung,

c)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  das  Anlanden  und  Abstoßen  der  Schiffe,

d)  genaue  Kenntniß  der  Instruktion  für  den  Trajektdienst,

e)  Kenntniß  der  Zollvorschriften,

f)Kenntniß  der  Instruktionen  des  gesammten  Personals.

Stations=  und  Ländmeister:  die  vom  Hafenmeister  geforderten  Kenntnisse.

Dampfbootheizer:  die  vom  Lokomotivheizer  geforderten  Kenntnisse.

Schleußenwärtergehilfe:
a)  Kenntniß  der  Gegenstände  des  Volksunterrichts,  insbesondere  deutsch  Lesen  und
Schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischen  Buchstaben,  und  Rechnen  in  den  4  Spezies

mit  ganzen  benannten  Zahlen.
129
        <pb n="856" />
        772

39.

40.

41.

b)  der  Instruktionen  für  Kanal-  und  Hafenwärter,
c)  der  einschlägigen  Bestimmungen  der  Kanalordnung.

Schleußenwärker:

a)  die  von  den  Schleußenwärtergehilfen  geforderten  Kenntnisse  und  Fähigkeiten,

b)  Kenntniß  der  bei  der  Instandhaltung  der  Kanal=  und  Hafenbauten  vorkommenden
  gewöhnlichen  Reparaturen.

Schleußenoberwärter:

a)  Allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläufige  Schrift  und
die  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  des  Schleußenoberwärters
in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,

b)  Rechnen  in  den  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Regel
de  Tri,  Berechnung  geradliniger  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner  Theile,

c)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regulären  Körper,  Gewölbe  und  Gewölbflächen,
  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,  Kegels  und
der  Kugel,  sowie  der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung),

d)  Kenntniß  der  gebräuchlichsten  Maurer=  und  Zimmerer-Materialien  und  der
Mörtelbereitung,  sowie  Kenntniß  der  gewöhnlichen  Maurer=  und  Zimmerverbände,

e)  Kenntniß  der  Construktion  des  Kanals,  der  Schleußen=  und  Hafenbauten  und
der  gewöhnlichen  Instandhaltungsarbeiten,

1)  Fertigkeit  in  der  Korrespondenz,  Führung  der  Arbeiterbücher,  der  Lohnlisten,  Anfertigung
  von  Zahlungsberechnungen,  Kostenanschlägen,  Massenberechnungen,  Rapporten,
  Kenntniß  des  Rechnungsschemas  2c.,

g)  Befähigung,  kleine  Zeichnungen  und  Handskizzen  anzufertigen,  einfache  Flächen
aufzumessen  und  zu  skizziren,  Nivellements  auszuführen  und  in  einfachen  Linien
darzustellen;  Kenntniß  der  Inventarführung,

h)  Kenntniß  der  Instruktionen  für  Kanal=  und  Schleußenwärter  und  Schleußenoberwärter,
  dann  der  Kanalordnung  und  der  Instruktionen  für  Benützung  und  Unterhaltung
  der  Staatsgebäude.

Baurechner  und  Bauschreiber:
a)  Gefällige  Handschrift  sowohl  in  deutscher  als  lateinischer  Schrift,
        <pb n="857" />
        bö1.

4.

43.

773

b)  Fähigkeit,  orthographisch  und  geläufig  zu  schreiben,  genaue  Kenntniß  der  Regeln
über  die  Interpunktion,

c)  Rechnen  in  den  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,

d)  allgemeine  Kenntniß  der  Geographie  Deutschlands  und  der  angrenzenden  Länder,
namentlich  der  Lage  der  wichtigeren  Verkehrsadern,

e)  Fähigkeit,  den  Inhalt  einer  Verfügung  kurz  und  erschöpfend  niederzuschreiben,
Aktenvermerke  aus  Verfügungen  uach  Inhalt  und  Form  richtig  anzufertigen,

s)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  Diensteskorrespondenz  und  der  auf  die  Beförderung
  der  Briefe  und  Packete  bezüglichen  postalischen  Vorschriften.

Bauzeichner  (technischer  Gehilfe):

a)  Allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläufige  Schrift  und
die  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  des  Zeichners  in  angemessener
  Form  schriftlich  darzustellen,

b)  Rechnen  in  den  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Regel
de  Tri,  Berechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner
Theile,

)  Verechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  reguläten  Körper,  Gewölbe  und  Gewölbeflächen,
  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,  Kegels  und
der  Kugel,  sowie-der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung),

d)  Anfertigung  von  Massenberechnungen  und  Kostenvoranschlägen  und  Aufnahme  von
Nivellements,

e)  Fertigkeit  im  Freihand=  und  Linearzeichnen,  dann  im  Entwerfen  und  Konstruiren
nach  gegebenem  Thema.

Kanzleigehilfe,  Kassa=  und  Rechnungsgehilfe:
a)  Fähigkeit,  schön  und  gewandt  sowohl  in  deutscher  als  in  lateinischer  Schrift  zu
schreiben,
b)  genaue  Kenntniß  der  deutschen  Rechtschreibung  und  der  Regeln  über  die  Interpunktion;
  einige  Kenntnisse  im  Lesen  französischer  Schriftstücke,
c)  Uebung  in  den  gewöhnlichen  Rechnungsarten  einschließlich  der  Dezimalbrüche.
129°
        <pb n="858" />
        774

44.  Güterdienstdiätar  (Kanzleigehife  im  Güterdienste):

45.

46.

47.

48.

a)  die  von  den  Kanzleidiätaren  geforderten  Kenntnisse,

b)  allgemeine  Kenntniß  der  Geographie  Deutschlands  und  der  angrenzenden  Länder.

Telegraphist:  ·

a)  Deutsche  Sprache,  insoweit  dieselbe  zur  Erstattung  dienstlicher  Meldungen  und
präziser  Abfassung  von  Telegrammen  erforderlich  ist,

b)  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,

c)  Kenntniß  des  Bahnpolizeireglements,  der  Signalordnung,  der  Fahrdienst-Instruktion
  (Kap.  II.  Ziff.  16  und  Kap.  V)  und  der  Fahrordnung  der  betreffenden
Strecken,

d)  Kenntniß  des  einheimischen  Telegraphennetzes  und  der  verschiedenen  Anschlußstationen,
  welche  den  Depeschenverkehr  mit  fremden  Verwaltungen  vermitteln,

e)  Kenntniß  der  Dienstesanweisung  für  die  kgl.  bayer.  Telegraphenstationen,  des
Dienstdepeschenverkehrs  auf  den  Telegraphenlinien  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen
  und  der  Instruktion  für  den  Gebrauch  des  Telephon  im  Bahnbetriebsdienste.


Wagenausschreiber:

a)  Kenntniß  der  deutschen  Sprache,  soweit  dieselbe  zur  richtigen  Abfassung  von
Meldungen  erforderlich  ist,

b)  Fähigkeit,  geläufig  in  deutscher  und  lateinischer  Schrift  zu  schreiben,

c)  genaue  Kenntniß  des  Wagen-Adreß-Verzeichnisses,

c)  Kenntniß  des  einheimischen  Bahnnetzes  und  sämmtlicher  Uebergangsstationen,

e)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  Wagenverwendung  und  Wagewvvertheilung.

Gepäckträger:

a)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  den  Dienst  der  Kofferträger,

b)  Kenntniß  des  einheimischen  Bahnnetzes  und  derjenigen  Uebergangsstationen,  über
welche  die  Hauptstationen  des  Auslandes  bedient  werden,

c)  genaue  Kenntniß  der  lokalen  Verhältnisse  derjenigen  Station,  an  welcher  der
Bedienstete  verwendet  ist.

Nachtwächter:

a)  Lesen  und  Schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischer  Schrift,  Rechnen  in  den  4  Species,
        <pb n="859" />
        K  öt.  1  775

b)  genaue  Kenntniß  der  Anlage  des  betreffenden  Bahnhofes,
c)  Kenntniß  der  Signalordnung,  insoweit  dieselbe  sich  auf  die  elektrischen  Signale
sowie  die  Signale  am  Zuge  bezieht,
d)  Kenntniß  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,
e)  Feuerlöschordnung.
49.  Billetdrucker:  Elementare  Schulbildung.

8.  4.

Bedienstete,  welche  aus  einem  Dienstzweige  in  einen  anderen  übertreten  wollen,  haben
die  für  die  Stelle,  in  welche  sie  eintreten  wollen,  vorgeschriebene  Prüfung  zu  machen

F.  b.

Bewerber,  welche  vor  der  ersten  Aufnahme  oder  Anstellung  eine  Prüfung  ablegen
müssen,  werden  von  Amtswegen  beim  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit
  zur  Ablegung  der  Prüfung  vor  die  Prüfungskommission  vorgeladen.  Die
zeitweise  Zurückstellung  wird  nur  unter  besonderen  Umständen  gewährt.  Wer  ohne  genügende
Entschuldigung  und  ohne  daß  für  die  Bewilligung  der  zeitweisen  Zurückstellung  hinlängliche
Gründe  vorliegen,  den  Termin  versäumt,  kann  entlassen  oder  für  eine  untergeordnete  Beschäftigung
  beibehalten  werden.  Bewerber,  welche  aus  den  Handwerkern  der  Eisenbahn=  oder
Telegraphenwerkstätte  hervorgehen  und  in  den  letzteren  beschäftigt  werden  (Bewerber  für
die  Stellen  eines  Heizers,  Wagenwärtergehilfen,  Telegraphenmechanikers),  werden  auch  zur
ersten  Prüfung  nur  auf  Ansuchen  und  unter  Berücksichtigung  des  dienstlichen  Bedürfnisses
vorgeladen.

S.  6.

Bewerber,  welche  bereits  für  eine  Verwendung  eine  erstmalige  Prüfung  abgelegt  haben
und  nunmehr  für  eine  höhere  Stelle  oder  für  eine  Stelle  in  einem  anderen  Dienstzweige
die  Prüfung  ablegen  wollen,  werden  nur  auf  ihren  Antrag  und  unter  Berücksichtigung  des
dienstlichen  Bedürfnisses  zur  Prüfung  zugelassen.

Wer  von  ihnen  ohne  genügenden  Grund  einer  Einberufung  zur  Prüfung  nicht  Folge
leistet,  wird  nur  ausnahmsweise  schon  zum  nächsten  Termine  zugelassen.
        <pb n="860" />
        776

Für  die  gedachten  Prüfungen  können  alljährlich  ein  für  alle  Mal  bestimmte  Termine
festgesetzt  und  bekannt  gegeben  werden.  «

S.  7.
Die  Einberufung  zur  Prüfung  erfolgt  durch  die  Oberbahnämter.  Dieselben  verständigen
  vorher  die  Prüfungskommission  über  den  Termin.

8.  8.

Zur  Prüfung  werden  die  Bewerber  nur  dann  zugelassen,  wenn  die  nächsten  Dienstvorgesetzten
  bezeugen,  daß  sie  sich  dienstlich  und  außerdienstlich  gut  geführt  haben  und  zur
selbstständigen  Wahrnehmung  des  praktischen  Dienstes  in  der  betreffenden  Stellung,  für
welche  die  Prüfung  abgelegt  werden  soll,  genügend  vorbereitet  und  befähigt  sind.

§.  9.
Jede  Prüfungskommission  besteht  aus  drei  pragmatischen  Beamten,  von  denen  der  im
Range  am  höchsten  Stehende  oder  Dienstälteste  den  Vorsitz  führt  und  zwar  für  die  Prüfung  zum

1.  Werkstättenachtwächter,  Werkstätteportier,  Lokomotivheizer,  Heizer  als  Bewerber  zum
Lokomotivführer,  Lokomotivführer  und  Werkführer,  sodann  Wagenwärtergehilfen,
Wagenwärter  und  Wagenmeister:  aus  einem  Beamten  der  allgemeinen  Verwaltung
und  zwei  Beamten  des  maschinentechnischen  Betriebs=  oder  Werkstättedienstes;

2.  Bahnhofsnachtwächter,  Gepäckträger,  Wagenaufschreiber,  Stationsdiener,  Kondukteur,
Oberkondukteur,  Packer,  Oberpacker,  Stationsmeister,  Oberstationsmeister,  Güterdienstdiätar:
  aus  einem  Beamten  der  allgemeinen  Verwaltung  und  je  einem
Beamten  des  Betriebs=  und  Güterdienstes;

3.  Bahnwärter,  Wechselwärter,  Haltstelle-Wärter,  Telegraphisten:  aus  einem  Beamten
der  allgemeinen  Verwaltung  und  je  einem  Beamten  des  Betriebs=  und  des  bautechnischen
  Dienstes;

4.  Baurechner  und  Bauschreiber,  Bauzeichner,  Bahnmeister,  Imprägnirmeister:  aus
einem  Beamten  der  allgemeinen  Verwaltung  und  zwei  Beamten  des  bautechnischen
Dienstes;

5.  Gasmeister:  aus  einem  Beamten  der  allgemeinen  Verwaltung  und  und  je  einem
Beamten  des  maschinentechnischen  und  beautechnischen  Dienstes;
        <pb n="861" />
        M  bi.  77

6.  Matrosen,  Rudergeher,  Kapitänkondukteure,  Hafenmeister,  Ländemeister,  Werftmeister:
aus  einem  Beamten  des  allgemeinen  Verwaltungsdienstes  und  je  einem  Beamten
des  Dampfschiffahrts-Betriebsdienstes  und  des  bautechnischen  Dienstes;

7.  Dampfbootheizer  und  Dampfbootmaschinisten:  aus  einem  Beamten  der  allgemeinen
Verwaltung  und  je  einem  Beamten  des  Dampfsschiffahrtsbetriebsdienstes  und  des
maschinentechnischen  Dienstes;

8.  Schleußenwärtergehilfen,  Schleußenwärter  und  Schleußen-Oberwärter:  aus  einem
Beamten  der  allgemeinen  Verwaltung  und  je  einem  Beamten  des  Kanalbetriebsund
  des  bautechnischen  Dienstes.

Insoweit  für  einzelne  Kategorien  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  in
Vorstehendem  nicht  sestgesetzt  ist,  ist  dieselbe  jeweils  in  analoger  Weise  nach  dem  Umfang
der  nachzuweisenden  Kenntnisse  zu  bilden.

Die  Vorsitzenden  und  Mitglieder  der  Prüfungskommission  werden  für  die  Prüfungen
der  Bewerber  um  Stellen  der  Kategorien  D  I  und  II  sowie  für  das  Personal  der  Centralwerkstätten,
  der  Centralmagazinsverwaltung,  des  Betriebsamtes  für  die  Bodensee-Dampfschiffahrt
  und  des  Kanalamtes  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrs-Anstalten,  Betriebsabtheilung,
  für  die  Prüfungen  solcher  Bediensteten,  welche  von  den  Oberbahnämtern  angestellt
und  ausgenommen  werden,  von  dem  betr.  Oberbahnamt  alljährlich  bestimmt.

§.  10.

Mit  dem  schriftlichen  Theil  der  Prüfungen  ist  zu  beginnen.

Die  Arbeiten  werden  unter  Aufsicht  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt.  In  den  Prüfungen
zum  Bahnwärter,  Wechselwärter,  Stationsdiener,  Wagenwärtergehilfen,  Heizer,  Matrosen  und
Schleußenwärtergehilfen  können  die  schriftlichen  Arbeiten  und  die  Prüfungen  in  den  Elementarschulkenntnissen
  unterbleiben,  wenn  bereits  vor  dem  Dienstantritt  konstatirt  worden  ist,  daß
die  Bewerber  genügende  Schulkenntnisse  besitzen.  «

Der  Bestimmung  des  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  bleibt  überlassen,  ob  noch
eine  praktische  Prüfung,  wo  solche  nicht  vorgeschrieben  ist,  unter  Aufsicht  der  Kommission
oder  eines  Mitgliedes  derselben  stattfinden  soll.

8.  11.

Der  Ausfall  jedes  Theils  der  Prüfung  wird  durch  die  Prädikate  gut,  befriedigend,
ungenügend,  bezeichnet.
        <pb n="862" />
        778

Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  in  allen  Theilen  mindestens  das  Prädikat  „befriedigend“
ertheilt  ist.

Ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  müssen  die  Bewerber,  welche  für  eine  erste  Aufnahme
oder  Anstellung  die  Prüfung  ablegen  —  wenn  nicht  sonst  ihre  Entlassung  geboten  erscheint  —
spätestens  nach  sechs  Monaten  die  Prüfung  wiederholen.  Für  Militäranwärter,  welche
dem  aktiven  Militärdienste  angehören,  ist  zu  diesem  Behufe  eine  wiederholte  Abkommandirung
  erforderlich.

Bestehen  die  Bewerber  auch  dann  nicht,  so  werden  sie  entlassen,  oder  in  untergeordneter
  Weise  verwendet.

Diejenigen  Bewerber,  welche  ihre  Befähigung  für  eine  höhere  Kategorie  oder  für  eine
Stelle  in  einem  anderen  Dienstzweige  darthun  wollten  und  nicht  bestanden  haben,  können
auf  ihr  Ansuchen  zu  einer  nochmaligen  Prüfung  nach  Ablauf  einer  von  der  Prüfungskommission
  zu  bestimmenden  Zeit  zugelassen  werden.

8.  12.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  und  die  Frist,  in  welcher  etwa  die  Prüfsung  zu  wieder—
holen  ist,  entscheidet  die  Prüfungskommission  durch  Stimmenmehrheit.

Wurde  der  praktische  Theil  der  Prüfung  von  einem  einzelnen  Mitgliede  der  Prüfungskommission
  abgehalten,  so  entscheidet  dieses  allein  über  den  Ausfall  mittelst  schriftlichen  Votums.

§.  13.
Ueber  den  Verlauf  der  Prüfungen  und  über  die  gefaßten  Beschlüsse  werden  kurze
Registraturen  aufgenommen.  Diese  werden  mit  den  schriftlichen  Arbeiten  an  die  Behörde,
welche  den  Bewerber  zur  Prüfung  einberufen  hat,  eingesendet  und  dort  zu  den  Personalakten

  genommen  oder  Berufungsblätter  zu  den  Personalakten  gefertigt.
Die  gleiche  Behörde  benachrichtigt  den  Bewerber  über  den  Ausfall  der  Prüfung.

8.  14.

Die  Kosten  der  Stellvertretung  der  zu  den  Prüfungen  einberufenen  Bediensteten  werden
von  der  Verwaltung  übernommen.
        <pb n="863" />
        b1.  779

Stellenverzeichniß  der  Betriebsabtheilung.

 

 

 

 

 

A
(  S
1  Angabe
Bezeichnung  1  Dauer  Bezeichnung  53  ob
2  der  «  der  der  Anforderungen,  welche  22  Aussicht  Vemerkungen.
.  Z  ç  an  den  Bewerber  gestellt  auf
2  Stellen  Vuorbereitungszeit  d  8  E  Verbesserung
6  .  werden  &amp;amp;vorhanden
1  «  —
«  l  4
1.  Bureaudienergehilse  einjährige  Vorübung  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
im  Bureaudiener-  Bureaudienergehilfen  zum“
#  dienst  §.  3,  Ziff.  1  der  Prüfungs=  Bureau-«
  L  bestimmungen  diener
2.]  Bureaudiener  und  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Auforderungen,  wie  Beförderung  Kassendiener
Kassendiener  als  Bureaudiener-  für  Bureaudienergehilfen,  in  die  haben
I  gehilfe  für  Kassendiener  Bestehen  der  I  Kateg.l)11000.«9autton
«  Prüfung  gemäß  §.  3,  Ziff.  2  der  zu  stellen
Früfungsbestimmungen  «
3.  Generaldirektionsdiener  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  wie  —  Geldzähler
Hausmeister  und  als  Bureaudiener  für  Bureaudiener  bezw.  Kassen.  haben
Geldzähler  diener,  sodann  für  Hausmeister  1000.Kaution
Bestehen  der  Prüfung  nach  zu  stellen
X.  3,  Ziff.  3  der  Prüfungsbestimmungen
  «
4.  Lokomotivheizer  einjährige  Beschäftig=  Bestehen  der  Lokomotivheizer  —  —
ung  als  Hilfsheizer  prüfung
8.  3,  Ziff.  4  der  Prüfungs—
bestimmungen
5.  Heizer  als  Bewerber  dreijährige  tadellose  Bestehen  der  Prüfung  hiezu  1000  Beförderung
zum  Lokomotivführer  Beschäftigung  als  §.  3,  Ziff.  5  der  Prüfungs=  zum
Schlosser  in  einer  bestimmungen  "  Lokomotivk.
  Staatsbahnwerk-  führer
stätte,  zweimonatliche
Vorübung  im  Heizerdienste
  .
6.  Lokomotivführer  einjährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  zum  1000  Vorrückung
i  II.  Klasse  als  Heizer  Lokomotivführer  in  die
nach  Ziff.  5  §.  3,  Ziff..  6  und  7  der  Kateg.  Dl

Prüfungsbestimmungen

130
        <pb n="864" />
        780

 

Bezeichnung
der
Stellen

 

Ordnungs-Zahl

 

Dauer
der

I

Vorbereitungszeit

 

Bezeichnung
der  Anforderungen,  welche
an  den  Bewerber  gestellt
werden

 

Betrag  der  zu
stellenden  Caution.

Angabe

 

 

ob
Aussicht

auf  #
Verbesserung
vorhanden

6

Bemerkungen.

 

Lokomotivführer
I.  Klasse

*

 

9.  Wagenwärtergehilfe

mindesteus  dreijährige
  Dienstzeit  als
Lokomotivführer
II.  Klasse.
1  Lokomotivführer
II.  Klasse,  welche  vor
ihrem  Eintritte  bei
den  k.  b.  Verkehrs
anstalten  das  wissenschaftliche
  Qualifikationszeugniß
  für  den
einjährig  freiwilligen

Dienst  erworben
haben,  können  bereits
1  nach  einjähriger
Dienstzeit  in  dieser
Kategorie  zur  Beför-Dieselben

  Anforderungen
wie  für
Lokomotivführer  II.  Klasse

derung  alsLokomotiv
führer  I.  Klasse  in

Vorschlag  gebracht
werden.

dreijährige  Dienstzeit

als  Lokomotioführer

nund  dreimonatliche  §.  3,  Ziff.  8  der  Prüfungs=Verwendung

  im
Werkstätteaufsichtsdienste

Ceivilbewerber:
mindestens  zweijährige
  erfolgreiche

Be  chäftigung  in  einer

k.  Staatsbahnwerkstätte

  und  dreimonatliche

  Verwendung  als
Hilfsbremser.
Militärbewerber:
zeinjährige  informatorische
  Beschäftigung
bezw.  Probedienstzeit

Bestehen  der  Prüfung  zum
Werkführer

=  Bestimmungen

l

Erlernung  eines

Handwerks;

Bestehen  der  Prüfung  zum
Wagenwärtergehilfen

§.  3,  Ziff.  9  der  Prüfungsbestimmungen.



 

in  den  Wagenbau  einschlägigen

z
S

1000

 

1
—.  J  —  —  ———  —
Beförderung  Wagenwärterzum

  gehilfen  können
Wagen=  sauch  im  Wagenwärter
  aufsichtsdienste
verwendet
werden
        <pb n="865" />
        *

 

 

1

b51.  781
6  7-;
  Bezeichnun  NAngabe
—#  Bezeichnung  Dauer  der  Anf  ¾  ch  5  1  *
»  ernorerungemweeplusxt
der  der  an  den  Bewerber  gestellt  9  auf  Bemerkungen.
—  Stellen  Vorbereitungszeit  werden  3  Verbesserung
6  «  E  vorhanden
s
10.  Wagenwärter  im  einjährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung  Wagenaufseher
Fahr=  und  Aufsichts-  als  Wagen  Wagenwärter  —  zum  werden  die  im
dienste  wärtergehilfe  §.  3  Ziffer  10  der  Wagen-  Wagenauf-MPurüfungsbestimmungen.
  meister  sichtsdienste
i  verwendeten
Wagenwärter
genannt.
1  Wagenmeister  zweijährige  Dienst=  Bestehen  der  Prüfung  zum  11000  —
zeit  als  Wagen-  Wagenmeister
wärter,  wovon  ein  §.  3  Ziffer  11  der
Jahr  im  Wagen-  Prüfungsbestimmungen
aufsichtsdienste  «
12.  Stationsdiener  im  einjährige  Vorübung'  Bestehen  der  Prüfung  zum  Beförderung
Packerdienst  im  Ladedienst  bei  Stationsdiener  im  Packerdienst  zum
ciner  größeren  §.  3  Ziffer  12  der  i  Packer
Geüterexpedition  Prüfungsbestimmungen
Die  dauernde  Verwendung  als  #  «
Zugspacker  setzt  eine  halbjährige  "
Vorübung  in  diesem  Dienste  1  ·
»  voraus.
13.  Packer  dreijährige  Dienst-Bestehen  der  Prüfung  zum  1000  Beförderung!
zeit  als  Stations-  Packer  1  in  die
diener  im  §.  3  Ziffer  13  und  14  der  Kategorie
Packerdienste  Prüfungsbestimmungen  DI.
14.  Oberpacker  dreijährige  Dienst:  Dieselben  Anforderungen  wie  200  —  «
zeit  als  Packer  1  für  Packer  #
15.]  Stationsdiener  im  einjährige  Beschäft=  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
Portier=  und  igung  im  Portier=  Stationsdiener  im  Portier-  zum
Perrondienst  und  Perrondienst  und  Perrondienst  «-  Portier
·  §.  3  Ziffer  15  der  1
1  Prüfungsbestimmungen
16.  Stationsdiener  im  einjährige  Vorübung"  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
Fahrdienst  im  Stations=  und  Stationsdiener  im  Fahrdienst  zum  6
(Hilfskondukteur)  Zugbegleitungs-=  §.  3  Ziffer  16  der  J  Kondukteur
dienst  Prüfungsbestimmungen

130*
        <pb n="866" />
        782

 

 

 

 

 

3
-  6  Q„  FNAngabe
RBezeichnung  Dauer  ·  Bezeichnung  25  ob
der  der  der  Anforderungen,  welche  #Aussicht  Bemerkungen.
7r  "  »  andectBetverbergestelltFZ  auf
5  Stellen  Vorbereitungszeit  werd  EZ  Verbesserung
erden  vorhanden

1.  —  I
;  J-  «
17.  Eisenbahnkondukteur  dreijährige  Dienst-  Bestehen  der  Prüfung  zum  1000  Beförderung
zeit  als  Hilfs-  Eisenbahnkondukteur  zum
kondukteur  §.  3  Ziffer  17  der  Oeober-Prüfungsbestimmungen
  Kondukteur
18.  Eisenbahn-  dreijährige  Dienst:  Bestehen  der  Prüfung  zum  1000
1  Oberkondukteur  zeit  als  Oberkondukteur  «
k  Kondukteur  8.  3  Ziffer  18  der
Prüfungsbestimmungen
19.  Stationsdiener  einjährige  Vorübung  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
im  Rangirdienst  im  Rangirdienst  Stationsdiener  im  Rangirdienst  zum
einer  größeren  §.  3,  Ziff.  19,  20  und  ?1  der  Stations=Station
  Prifungsbestimmungen  meister
20.  Stationsmeister  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  1000  Beförderung
als  Rangir=  wie  an  den  Stationsdiener  im  zum  Ober-6
  Stationsdiener  Rangirdienste  Stations-  #
I  meister
21.|Oberstationsmeister  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  1000  —
i  als  wie  für  Stationsmeister
Stationsmeister
22.  Telegraphenmechaniker  zweijährige  Aus--  Bestehen  des  Telegraphen-=  —  Beförderung
#  I1.  Kl.  bildung  in  einer  kurses  und  Bestehen  der  zum
1  Telegraphen-  Prüfung  zum  Telegraphen=  Telegraphen
1  1  Werkstätte  mechaniker  mechaniker
#  §.  3,  Ziff.  22  und  23  der  I.  Kl.

6  "  Prüfungsbestimmungen
23.  1elegraphenmechaniker  Dreijährige  Dienst-=  Dieselben  Anforderungen  —  —
Kl.

zeit  als  wie  an  Telegraphenmechaniker
Telegraphen—  II.  Klasse.
mechaniker  1I.  Kl.
24.—  Bahnwärter  viermonatliche  Be-  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
schäftigung  bei  der  Bahnwärter  zum
Instandhaltung  bezw.  §.  3,  Ziff.  24  der  Prüfungs-  Wechsel-Erneuerung
  des  bestimmungen  wärter

Oberbaues  u  zweimaonatliche
  leebung  .
im  Bahnbewachungs—
und  Signaldienst
(siehe  nächste  Seite)
        <pb n="867" />
        51.

783

 

Bezeichnung
der
Stellen

Ordnungs-Zahl

Dauer
der
Vorbereitungszeit

Bezeichnung

der  Anforderungen,  welche

an  den  Bewerber  gestellt
werden

 

Betrag  der  zu

 

Angabe
ob
Aussicht
auf
Verbesserung
vorhanden

 

Bemerkungen

 

 

 

Wechselwärter

 

27.

oder
sechsmonatliche  Beschäftigung
  beim
Eisenbahn  Neubau,
sofern  der  Dienstanfänger
  sich  hiebei
mit  sämmtlichen
zur  Herstellung  des
Oberbaues  erforderlichen
  Arbeiten
  vertraut  gemacht
  hat  und
zweimonatliche
Uebung.  im  Bahnbewachungs=
  und
Signaldienst.
welche  ebenfalls
beim  Eisenbahnbau
durchgemacht
werden  kan

 

 

 

wie  für  Bahnwärter
uund  außerdem
zweimonatliche  Beschäftigung
  im
Wechselwärterdienste

 

Haltstellewärter

Bahnmeister

Vorbereitung  des
Wechselwärters  und
dreimonatliche  Beschäftigung
  im
Stationsdienst
dreijährige  Beschäfticnung
  beim
Bahnbau  oder  bei
der  Bahnunterhaltung

  6

Militäranwärter:
einjährige  informa
torische  Beschäftigung
bezw  Probedienstzeit

 

 

Wechselwärter
§.  3,  Ziffer  25  der
Prüfungsbestimmungen

Bestehen  der  Prüfung  zum

Haltstellewärter
§.  3,  Ziffer  26  der
Prüfungsbestimmungen

Bahnmeister
§.  3,  Ziffer  27  der
Prüfungsbestimmungen

 

Bestehen  der  Prüfung  zum

Bestehen  der  Prüfung  zum

*  stellenden  Caution
        <pb n="868" />
        784

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  6
-  s.  Angabe
Bezeichnung  Dauer  Bezeichnung  ob  «
der  der  der  Anforderungen,  welche  E  Aussicht  Bemerkungen
—  J  ,  IandenBewcrbergestellthZ  auf  "
7  Stellen  Vorlbereitungszeit  werden  Verbesserung
·0  "  er  K  vorhanden  "
l  -  c
.  .  s  Hi  i
28.  Gasmeister  zweijährige  erfolg-  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  —
I  reiche  Leitung  der  Gasmeister
s  Gasfabrikation  8.  3,  Ziffer  28  der
einer  Regie  Prüfungsbestimmungen
Gasanstalt  l
29.  Imprägnirmeister  einjährige  Beschäft=  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  —.
I  igung  im  Bahn-  Imprägnirmeister
«  !unterhaltungs-,  8.  3,  Ziffer  29  der  ·  ;
Idienfte,sowie«sPrüfungsbestimmungen
zweijährige  Ver-  »
wendung  in  einer
Imprägniranstalt  1
40  Matrosen  Civilbewerber:  Bestehen  der  Prüfung  —  Beförderung
1  sechsjährige  Dienst-  zum  Matrosen  ·  zum  i
zeit  als  Schiffs=  83,  Ziff.  30  der  Prüfungs-  Rudergeher
junge  und  Hilfs-  bestimmungen
matrose
Militärbewerber:  "
einjährige  infor-  1
matorische  Beschäft-  6
igung  bezw  ;
Probedienstzeit  1
31.  Rudergeher  dreijährige  Dienst  Bestehen  der  Prüfung  1000  Veeförderun
I  zeit  als  zum  Rudergeher  zum  Kapitän-Matrose
  S.  3,  Ziff.  31  der  Prüfungs-  Kondukteur  6
bestimmungen  oder
1  #  3  Ländemeister
32.]  Kapitänkondukteur  dreijährige  Dienst  Bestehen  der  Prüfung  1000  —  1
zeit  als  zum  Kapitän-  Kondukteur
1  Rudergeher  2  3,  Ziff.  32  der  Prüfungs-=«
  bestimmungen
33  Werft=  und  Hafen=  dreijährige  Dienste  Erlernen  des  Schiffbaues;  Hafenmeister
«  meister  zeit  als  Ruder-  Bestehen  der  Prüfung  haben  400  MA
geher  bezw.  zum  Hafenmeister  Werftmeister
Schleußenwärter  §.  3,  Ziff.  33  der  Prüfungs-  1000.4
·  bestimmuugen  Kaution
zu  stellen
        <pb n="869" />
        M  51.  786

 

 

 

 

l  s
S  i  S  Angabe
Bezeichnung  Dauer  «  Bezeichnung  “  ob
.  der  der  der  Anforderungeu,  welche  S  Aussicht  Bemerkungen.
3  an  den  Bewerber  gestellt  S#auf
-  Stellen  Vorbereitungszeit  werden  Verbesserung
KR  vorhanden
[–
"1.  4
34.  Stationsmeister  und  dreijährige  Dienst  Bestehen  der  Prüfung  zum  1000  —  "
Ländemeister  zeit  als  Stationsmeister  und
Rudergeher  Ländemeister  6
6  1  5§.  3,  Ziffer  34  der  "
Prüfungsbestimmungen
35.  Dampfbootheizer  einjährige  Beschäft-  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
igung  als  Dampfbootheizer  zum  Dampf-Hilfsheizer
  «  §3,3iffer35der  bootmaschi-I
  Prüßungsbestimmungen  nuisten
36.  Dampfbootmaschinisten  einjährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  zum  1000  Beförderung
II.  Klasse  als  Dampsboot:  Dampfbootmaschinisten  zum  Dampf-#
  Heizer,  viermonatliche  §.  3,  Ziffer  36  und  37  der  bootmaschi-·
  Verwendung  als  Prüfungsbestimmungen  nisten
Dampfboot-  I.  Klasse
Maschinist
37  Dampfbootmaschinisten  3  Jahre  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  wie  1000  —
I.  Klasse  agals  Maschinist  für  Maschinisten  II.  Klasse
II.  Klasse  1  1
38.  Schleußenwärter-  einjährige  Verwend  Erlernen  des  Maurer=  oder  —  Befäörderung
gehilfen  ung  im  Kanal=  Zimmerhandwerks;  Bestehen  zum
uund  Hafendienst  der  Prüfung  zum  Schleußen-Schleußenwärtergehilfen
  wärter
8.3  Ziff.  38  der  Prüfungs-*
  1  bestimmungen
99.  Schleußenwärter  dreifährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  Beförderung
als  Schleußen  Schleußenwärter  zum
eärtergehilfen  S.  3,  Ziffer  39  der  Schleußen-—
  Prüfungsbestimmungen  oberwärter
40.  Schleußenoberwärter  dreijährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  —
als  Schleußenoberwärter  #
Schleußenwärter  §.  3,  Ziffer  40  der

#
I2  Prüfungebestimmungen

41.  Baurechner  und  halbjährige  Beschäft-  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  —
Bauschreiber  igung  als  Baurechner  und  Bauschreiber  ·
S.  3,  Ziffer  41  der

Prüfungsbestimmungen

Kanzleidiätar
        <pb n="870" />
        786

2

 

 

 

 

 

J
r-  „  Angabe
Bezeichnung  Dauer  Bezeichnung  53  ob
der  ·  der  der  Anforderungen,  welche  S#  Aussicht  Bemerkungen
z  ·  andenBewetbergestellt3E.an  ·
Stellen  Vorbereitungszeit  werden  ZVerbesserung
E  r  vorhanden
42  Bauzeichner  einjährige  Verwend-  A.

43.  Kanzleigehilfen,  Kassaund
  Rechnungsgehilfen


44.|  Güterdienstdiätar
(Kanzleigehilfe  im
Güterdienst)
45.  Telegraphisten
I
46.  Wagenaufschreiber
47.  Gepäckträger
48.  Nachtwächter
49.  Billetendrucker

J
(technische  Gehilfen)

%
"1
l
1
D
s
i
l

l

ung  als  Zeichner
bei  einer  Behörde,
einem  Bauunternehmer,
  technischem
Bureau  2c.
vierwöchentliche
Verwendung
als  Hilfsdiätar

vierwöchentliche
Verwendung
als  Hilfsdiätar

vierwöchentliche
Verwendung  als
Hilfsdiätar  nach
Zurücklegen  des
Telegraphenkurses
und  Bestehen  der
Telegraphen-Prüfung

halbjährige  Verwendung
  im
Stationsdienste

halbjährige  Verwendung
  im
Stationedienste

halbjährige  Verwendung
  im
Stationsdienste
halbjährige  Verwendung
  in  der
Billetendruckerei

Bestehen  der  Prüfung  zum

Bauzeichner
§.  3,  Ziffer  42  der
Prüfungsbestimmungen

Bestehen  der  Prüfung  zum

Kanzleigehilfen,  Kassa=  und

Rechnungsgehilfen
§93,  Ziffer  43  der
Prüfungsbestimmungen

Bestehen  der  Prüfung  zum

Güterdienstdiätar
§.  3,  Ziffer  44  der
Prüfungsbestimmungen

Bestehen  der  Prüfung  zum

Telegraphisten
§  3,  Ziffer  45  der
Prüfungsbestimmungen

Bestehen  der  Prüfung  zum

Wagenaufschreiber
§.  3,  Ziffer  46  der
Prüfungsbestimmungen
Bestehen  der  Prüfung  zum
Gepäckträger
§.  3,  Ziffer  47  der
Prüfungsbestimmungen

Bestehen  der  Prüfung  zum

Nachtwächter
§.  3,  Ziffer  48  der
Prüfungsbestimmungen
Elementare  Schulbildung

vierjährige  Lehr=  und  Servirzeit

bei  einer  Buchdruckerei
und  Erlangung  eines
auten  Zeugunisses
bei  Abgang  aus  derselben

l

i

l
        <pb n="871" />
        M  bi.  787

Bestimmungen  über  die  Abhaltung  der  Dienstprüfungen  bei  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,

Mötheilung  für  Vost  und  Telegrapben.

A.  Höherer  Post=  und  Telegraphen-Dienst.
Afsistentenprüfung  und  höhere  Post=  und  Telegraphendienstprüfung.

8.  1.

Die  Vornahme  der  Prüfungen  wird  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  einer  Kommission  übertragen,  welche  aus  einem
Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern  als  Examinatoren  für  die  einzelnen  Prüfungsgegenstände
besteht;  zugleich  wird  ein  Stellvertreter  für  den  Vorsitzenden  bezeichnet.

Die  Leitung  der  Prüfungsgeschäfte,  des  Ganges  und  der  Form  derselben  besorgt  der
Vorsitzende  der  Prüfungskommission  oder  der  Stellvertreter  desselben.

Die  Anfertigung  der  erforderlichen  Verzeichnisse  und  die  Führung  der  Protokolle  liegt
dem  Sekretär  der  Prüfungskommission  ob,  welcher  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  bestimmt  wird.

Derselbe  hat  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  den  zur  Aussicht  berufenen  Examinator  in
der  Aufsicht  zu  unterstützen.

Die  Fragen  für  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-=kommission
  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und
Telegraphen,  versiegelt  zugestellt.

5  2.

Die  schriftliche  Prüfung  wird  mit  allen  zur  Prüfung  vorgeladenen  Kandidaten  zugleich
vorgenommen.  In  deren  Gegenwart  werden  die  für  je  ein  Fach  gegebenen  Fragen  unter
Angabe  der  für  die  Bearbeitung  eingeräumten  Zeit  durch  den  Examinator  gedöffnet.

131
        <pb n="872" />
        788

Die  schriftlichen  Arbeiten  sind  bis  zum  Ablauf  der  für  das  Fach  vorgesehenen  Zeit
von  jedem  Kandidaten  mit  seiner  Namensunterschrift  versehen  abzugeben.  Die  nach  Ablauf
der  bestimmten  Zeit  noch  unvollendeten  Arbeiten  sind  in  diesem  unvollendeten  Zustande  abzugeben.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  ausdrücklich  von
der  Prüfungskommission  gestattet  werden,  ist  verboten.

Kein  Kandidat  darf  ohne  Vermittlung  des  die  Aufsicht  führenden  Examinators  oder
des  Sekretärs  mit  irgend  einem  Dritten  in  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr  treten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  der  Verletzung  dieser  Verbote  schuldig  macht,  wird,  wenn
dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.

Gleiche  Ahndung  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung  Anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  einer  Aufgabe  behilflich  ist.

Kommt  die  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige,  so  wird  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt
  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  zurückgezogen.

g.  3.

Spätestens  vierzehn  Tage  nach  dem  Schlusse  der  schriftlichen  Prüfung,  bis  zu  welchem
Zeitpunkte  seitens  der  Examinatoren  die  Arbeiten  geprüft  werden,  findet  die  mündliche
Prüfung  vor  der  versammelten  Prüfungskommission  statt.

Zur  mündlichen  Prüfung  werden  nur  jene  Kandidaten  zugelassen,  welche  die  schriftliche
Prüfung  bestanden  haben.
Die  mündliche  Prüfung  wird  gleichzeitig  mit  drei  oder  vier  Kandidaten  vorgenommen;

die  Dauer  ist  so  zu  bemessen,  daß  die  Prüfung  jedes  einzelnen  Kandidaten  im  Ganzen
wenigstens  eine  volle  Stunde  währt.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  zu  erscheinen
haben,  sowie  den  Prüfungstag  bestimmt  die  Prüfungskommission.

Am  Schlusse  der  mündlichen  Prüfung  einer  Abtheilung  wird  über  das  auf  Grund
der  von  den  Examinatoren  abgegebenen  Noten  gewonnene  Resultat  ein  Protokoll  aufgenommen.
        <pb n="873" />
        51.  789

S.  4.

Diejenigen  Kandidaten,  welche  bei  der  mündlichen  Prüfung  nicht  bestanden  haben,  kommen
bei  Feststellung  des  Gesammtresultates  der  Prüfung  nicht  in  Betracht.  Das  Resultat  der
Prüfung,  sowie  die  Reihenfolge  der  Kandidaten  wird  nach  Beendigung  derselben  in  einer
Schlußsitzung  der  Prüfungskommission  festgestellt.

8.  6.
Der  Ausfall  der  Prüfung  wird  durch  die  Noten
I.  Vorzüglich
II.  Gut
III.  Befriedigend
IV.  Ungenügend
bezeichnet.  *

In  jedem  Fache  wird  sowohl  für  die  schriftliche  wie  die  mündliche  Prüfung  eine  Note
gegeben,  die  Summe  der  Noten  durch  die  Zahl  der  Fächer  getheilt  und  auf  diese  Weise
zunächst  die  Hauptnote  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  mit  einer  Dezimalstelle
  berechnet.  Aus  diesen  beiden  Noten  wird  sodann  das  Gesammtresultat  sestgestellt,
wobei  die  schriftliche  und  mündliche  Prüfung  gleichmäßig  in  Rechnung  gezogen  werden;  hiebei
wird  ein  zu  der  Hauptzahl  hinzukommender  Bruchtheil  in  der  Weise  gerechnet,  daß  0,6
die  nächst  tiefere  Note  ergibt.

Zum  Bestehen  der  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  sowöhl  in  der  schriftlichen  als  in  der
mündlichen  Prüfung  mindestens  die  Hauptnote  III,  5  erreicht  wird.

F.  6.
Das  über  die  Prüfungsverhandlungen  aufgenommene  Protokoll  wird  von  der  Prüfungskommission
  mit  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung
  für  Post  und  Telegraphen,  vorgelegt,  welche  das  Resultat  der  Prüfung  den

Kandidaten  bekannt  gibt
131“
        <pb n="874" />
        790

B.
Mittlerer  Post=  und  Telegraphendienst.

1.  Vorprüfung.
F.  1.

Die  Vorprüfung  wird  nach  jeweiliger  Anordnung  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  am  Sitze  eines  Oberpostamtes  abgehalten.

Die  Prüfungskommission  wird  vom  Oberpostamtsvorstande  oder  dessen  Stellvertreter
vom  Inspektionskommissär  oder  dessen  Stellvertreter  und  je  einem  weiteren  Beamten  zur
Prüfung  in  der  französischen  Sprache  und  Mathematik  gebildet.

§.  2.

Das  über  die  Vorprüfung  aufgenommene  Protokoll  wird  unter  Angabe  des  Urtheils
über  die  Qualifikation  des  Geprüften  und  unter  Beifügung  der  von  demselben  in  der
Prüfung  verfaßten  Arbeiten  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für
Post  und  Telegraphen,  eingesendet

Nach  Würdigung  der  Prüfungsresultate  wird  dem  Kandidaten  bekannt  gegeben,  ob  er
in  der  Vorprüfung  genügt  hat  oder  nicht.

8.  3.
Für  die  Hin-  und  Rückfahrt  nach  und  von  dem  Prüfungsorte  kann  den  Militär—
anwärtern  freie  Eisenbahnfahrt  in  der  3.  Wagenklasse  bewilligt  werden.

2.  Telegraphenprüfung.

Am  Schlusse  des  mindestens  sechswöchentlichen  Telegraphennnterrichtskurses  wird  von
einer  Kommission  eine  Prüfung  abgehalten,  welche  nach  jeweiliger  Anordnung  der  Generaldirektion
  der  k.  Verkehrsanstalten,  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  aus  einem  Mitgliede
derselben,  einem  Beamten  der  Centralstation  und  dem  Leiter  des  Unterrichtskurses  gebildet  wird.

Nach  dem  Ergebniß  dieser  Prüfung  wird  ein  Zeugniß  über  Befähigung  oder  Nichtbefähigung
  ausgestellt.
        <pb n="875" />
        51.  791

3.  Adjunkten=  und  Expeditorenprüfungen.

Die  Bestimmungen  über  die  Assistenten=  und  die  höheren  Post=  und  Telegraphendienstprüfungen
  finden  auf  die  Adjunkten=  und  Expeditorenprüfungen  ebenmäßig  Anwendung.

C.
Niederer  Post=  und  Telegraphendienst.

8.  1.
Die  Aufnahme  und  Beförderung  in  die  nachbezeichneten  Stellen  ist  durch  das  Bestehen
  einer  Fachprüfung  nach  Zurücklegung  einer  bestimmten  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit
  bedingt.

8.  2.

Als  geringste  Ausbildungs=  und  Vorbereitungszeit  wird  festgesetzt  für  die  Prüfung  zum

1.  Bureaudienergehilfen,  Briefstempler,  Briefträgergehilfen  und
Packetenmacher:  Einjährige  Beschäftigung  im  Bureaudienerdienste;

2.  Bureaudiener  und  Telegraphendiener:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Bureaudienergehilfe;


3.  Generaldirektionsdiener,  Centralkassadiener,  Bezirkskassadiener
und  Hausmeister:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Bureaudiener;

4.  Briefträger:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Bureaudiener=  oder  Briefträgergehilfe;

5.  Oberbriefträger:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Briefträger;

6.  Kondukteur:  Dreijährige  Dienstzeit  in  der  Kategorie  I)  III  und  einjährige  Vorübung
  im  Fahrdienste;

7.  Oberkondukteur:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Kondukteur;

8.  Packer:  Dreijährige  Dienstzeit  in  der  Kategorie  D  lll  und  einjährige  Vorübung
im  Packerdienste;

9.  Oberpacker:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Packer;

10.  Telegraphenwärter:
aàa)  Militäranwärter:  einjährige  informatorische  Beschäftigung  bezw.  Probedienstzeit;

b)  Civilbewerber:  dreijährige  Verwendung  als  Telegraphenhilfswärter;
        <pb n="876" />
        792
1

□—

Telegraphenmechanikéèr  II.  Classe:  Zweijährige  Ausbildung  in  einer  Telegraphenwerkstätte
  und  Bestehen  des  Telegraphenkurses;

12.  Telegraphenmechaniker  l.  Classe:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Telegraphenmechaniker
  II.  Classe;  ..

13.  Kanzleigehilfen:  Vierwöchentliche  Verwendung  als  Kanzleiaushelfer;

14.  Diätare  im  Expeditionsdienste:  Vierwöchentliche  Verwendung  als  Hilfsdiätar;

15.  Packetboten:  Vierwöchentliche  Verwendung  als  Packetbote;

16.  Depeschenboten:  Vierwöchentliche  Verwendung  als  Depeschenbote;

17.  Postboten:  Vierwöchentliche  Verwendung  als  Postbote;

§.  3.
Die  durch  die  Prüfung  nachzuweisenden  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  sind:

A.  Für  alle  Stellen:

Kenntniß  der  allgemeinen  Dienstesvorschriften,  ferner

B8.  Zur  Erlangung  der  Aufnahme,  Anstellung  und  Beförderung  als:
1.  Bureaudienergehilfe,  Briefstempler,  Briefträgergehilfe,  Packetenmacher,
  Bureaudiener  und  Generaldirektionsdiener:

a)  geläufiges  Lesen  und  Schreiben,  beides  auch  in  lateinischer  Schrift,  Rechnen  mit
den  vier  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  eine  Meldung  schriftlich  und  mündlich  in  entsprechender
  Form  zu  machen;

b)  Kenntniß  des  Geschäftsganges,  soweit  er  sich  auf  den  Bureaudienerdienst  bezieht.

2.  Centralkassa=  und  Bezirkskassadiener:
a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;
b)  Kenntniß  der  Sorten  des  Metall=  und  Papiergeldes  und  Fertigkeit  in  der  Behandlung
  desselben.
3.  Telegraphendiener:
a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;
b)  Kenntniß  der  Bestandtheile  des  Morse-Apparates  und  Behandlung  der  Batterien.
        <pb n="877" />
        51.  793

4.  Hausmeister:
a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;
b)  Kenntuiß  der  örtlichen  Vorschriften  in  Betreff  der  Reinlichkeits-,  Bau=  und  Feuerpolizei.

5.  Briefträger:
a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;
b)  Kenntniß  der  Vorschriften  für  den  Briefträgerdienst.

6.  Oberbriefträger:

a)  die  vom  Briefträger  geforderten  Kenntnisse;
b)  Kenntniß  der  Postkurse,  Postgeographie.

7.  Kondukteur  und  Oberkondukteur:
a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;
b)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  den  Kondukteursdienst  des  bayrischen  Eisenbahnnetzes
  und  der  für  den  Postverkehr  in  Betracht  kommenden  Anschlußpunkte
an  Landpostkurse  und  außerbayerische  Bahnen.

8.  Packer  und  Oberpacker:

a)  die  vom  Bureaudienergehilfen  geforderten  Kenntnisse;

b)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  den  Bestelldienst,  den  Abfertigungs=  und  Uebernahmsdienst.
  «

9.  Telegraphenwärter:

a)  Elementare  Schulbildung;

b)  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Fähigkeit  in  der  Anfertigung  von
Wochenlisten,  Arbeitsrapporten,  Materialnachweisen  und  einfachen  Zahluugsbe—
rechnungen;  dann  in  der  Führung  der  Materialbücher  und  der  Linienkataster;

c)  Gewandtheit  in  sämmtlichen  beim  Bau  und  bei  der  Unterhaltung  der  Telegraphenleitungen
  vorkommenden  Arbeiten,  Kenntniß  der  hiezu  erforderlichen  Materialien
und  Werkzeuge  nach  Qualität  und  Verwendung;

d)  Kenntniß  der  Konstruktion  und  des  Stromlaufes  eines  einfachen  Schreibapparates
für  Ruhestrom,  sowie  der  Zusammensetzung  der  Telegraphen-Batterien  und  der
über  Unterhaltung  derselben  bestehenden  Vorschriften;
        <pb n="878" />
        794

10.

11.

12.

e)
7

Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  die  Telegraphen-Wärter;

Fähigkeit,  Morse-Schrift,  wenn  auch  langsam,  zu  lesen  und  zu  schreiben;
Kenntniß  und  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  einfachsten  Meßinstrumente  und  im
Aufsuchen  und  Beseitigen  von  Leitungsstörungen;  Gewandtheit  in  Tracirung
neuer  und  Verlegung  bestehender  Telegraphenlinien,  sowie  in  Einrichtung  einfacher
  Telegraphenstationen;

8)  Kenntniß  der  Organisation  der  Verkehrsanstalten.

Telegraphenmechaniker:

k)

b)

Elementare  Schulbildung,  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Fähigkeit,
  ein  gegebenes  den  Dienst  eines  Telegraphenmechanikers  betreffendes  Thema
in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen;

Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  Stromläufe  der  im  Telegraphendienste  in
Verwendung  stehenden  Apparate  einschließlich  der  Hughes=  und  Zeigerapparate,
der  Läntwerke,  der  Telephone  2c.  2c.,  Fertigkeit  in  der  Aufstellung  und  Einschaltung,
  Reinigung,  Regulirung  und  Unterhaltung  dieser  Apparate,  sowie  im
Gebrauche  derselben,  soweit  dieß  zur  Untersuchung  und  Regulirung  der  Apparate
nothwendig  ist.  Kenntniß  der  Konstruktion,  der  Zusammensetzung  und  der
Wirkungsweise  der  im  Betriebe  stehenden  galvanischen  Elemente  und  der  bezüglich
ihrer  Unterhaltung  erlassenen  Vorschriften;

Kenntniß  der  einfachsten  einschlägigen  Grundsätze  der  Physik,  Chemie  und  Mechanik,
Kenntniß  der  Konstruktion  der  einfachsten  Meßinstrumente  und  Gewandtheit  im
Gebrauche  derselben;

d)  Kenntniß  der  hauptsächlichsten  Vorschriften  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung

der  Telegraphenleitungen,  sowie  der  hiezu  verwendeten  Materialien;

e)  Kenntniß  der  Organisation  der  k.  Verkehrsanstalten.

Kanzleigehilfen:  Fähigkeit,  richtig,  schön  und  gewandt  sowohl  in  deutscher  als
in  lateinischer  Schrift  zu  schreiben.

Diätare  im  Expeditionsdienste:
a)  die  von  den  Kanzleigehilfen  geforderten  Kenntnisse,
        <pb n="879" />
        51.  795

b)  Allgemeine  Kenntniß  der  Geographie  Deutschlands  und  der  angrenzenden  Länder,
Gewandtheit  im  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen.
13.  Packetboten,  Depeschenboten  und  Postboten:  Gewandtheit  im  Lesen  und
Schreiben,  auch  in  lateinischer  Schrift,  sowie  Fähigkeit,  eine  Meldung  schriftlich
und  mündlich  in  entsprechender  Form  zu  machen.

8.  4.

Bedienstete,  welche  aus  einem  Dienstzweige  in  einen  anderen  übertreten  wollen,  haben
die  für  die  Stelle,  in  welche  sie  eintreten  wollen,  vorgeschriebene  Prüfung  zu  machen.

§.  b.

Bewerber,  welche  vor  der  ersten  Aufnahme  oder  Anstellung  eine  Prüfung  ablegen
müssen,  werden  von  Amtswegen  beim  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Auskildungs=  und  Vorbereitungszeit
  zur  Ablegung  der  Prüfung  vor  die  Prüfungskommission  vorgeladen.  Die
zeitweise  Zurückstellung  wird  nur  unter  besonderen  Umständen  gewährt.  Wer  ohne  genügende
Entschuldigung  und  ohne  daß  für  die  Bewilligung  der  zeitweisen  Zurückstellung  hinlängliche
Gründe  vorliegen,  den  Termin  versäumt,  kann  entlassen  oder  für  eine  untergeordnete  Beschäftigung
  beibehalten  werden.

S.  6.

Bewerber,  welche  bereits  für  eine  Verwendung  eine  erstmalige  Prüfung  abgelegt  haben
und  nunmehr  für  eine  höhere  Stelle,  oder  für  eine  Stelle  in  einem  anderen  Dienstzweige
die  Prüfung  ablegen  wollen,  werden  nur  auf  ihren  Antrag  und  unter  Berücksichtigung  des
dienstlichen  Bedürfnisses  zur  Prüfung  zugelassen.

Wer  von  ihnen  ohne  genügenden  Grund  einer  Einberufung  zur  Prüfung  nicht  Folge
leistet,  wird  nur  ausnahmsweise  schon  zum  nächsten  Termin  zugelassen.

Für  die  gedachten  Prüfungen  können  alljährlich  ein  für  alle  Mal  bestimmte  Termine
festgesetzt  und  bekannt  gegeben  werden.

S.  7.
Die  Einberufung  zur  Prüfung  erfolgt  durch  die  Oberpostämter.  Dieselben  verständigen

vorher  die  Prüfungekommission  über  den  Termin.
132
        <pb n="880" />
        796

8.  8.

Zur  Prüfung  werden  die  Bewerber  nur  dann  zugelassen,  wenn  die  nächsten  Dienstvorgesetzten
  bezeugen,  daß  sie  sich  dienstlich  und  außerdienstlich  gut  geführt  haben  und  zur
elbstständigen  Wahrnehmung  des  praktischen  Dienstes  in  der  betreffenden  Stellung,  für
welche  die  Prüfung  abgelegt  werden  soll,  genügend  vorbereitet  und  befähigt  sind.

8.  9.
Jede  Prüfungs-Kommission  besteht  aus  drei  pragmatischen  Beamten,  von  denen  der
im  Range  am  höchsten  Stehende  oder  Dienstälteste  den  Vorsitz  führt  und  zwar  für  die
Prüfung  zum
1.  Bureaudienergehilfeu,  Briefstempler,  Briefträgergehilfen,  Packetenmacher,  Bureaudiener,
  Briefträger,  Oberbriefträger,  Packer,  Oberpacker:  aus  einem  Beamten  des
inneren  oberamtlichen  Dienstes  und  zwei  Beamten  des  äußeren  Dienstes;

2.  zum  Kassadiener:  aus  einem  Beamten  des  inneren  oberamtlichen  Dienstes  und
zwei  Beamten  der  Bezirkskassa;

3.Telegraphendiener,  Telegraphenwärter,  Telegraphenmechaniker:  aus  einem  Beamten

des  inneren  oberamtlichen  Dienstes  und  zwei  Telegraphenbeamten.

Insoweit  für  einzelne  Kategorien  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  in
Vorstehendem  nicht  festgesetzt  ist,  ist  dasselbe  jeweils  in  anologer  Weise  nach  dem  Umfange
der  nachzuweisenden  Kenntnisse  zu  bilden.

Die  Vorsitzenden  und  Mitglieder  der  Prüfungs-Kommission  werden  für  die  Prüfungen
der  Bewerber  um  Stellen  der  Kategorien  DI  und  II  von  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,
  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen,  für  die  Prüfungen  solcher  Bediensteten,
welche  von  den  Oberpostämtern  angestellt  und  aufsgenommen  werden,  von  dem  betreffenden
Oberpostamt  alljährlich  bestimmt.

8.  10.

Mit  dem  schriftlichen  Theile  der  Prüfungen  ist  zu  beginnen.
Die  Arbeiten  werden  unter  Aufsicht  und  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt.
        <pb n="881" />
        M  51.  ·  797

§.  11.

Der  Ausfall  jedes  Theils  der  Prüfung  wird  durch  die  Prädikate  gut,  befriedigend,
ungenügend  bezeichnet.

Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  in  allen  Theilen  mindestens  das  Prädikat  „befriedigend“
  ertheilt  ist.

Ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  müssen  die  Bewerber,  welche  für  eine  erste  Aufnahme
oder  Anstellung  die  Prüfung  ablegen  —  wenn  nicht  sonst  ihre  Entlassung  geboten  erscheint  —
spätestens  nach  6  Monaten  die  Prüfung  wiederholen.  Für  Militäranwärter,  welche  dem
aktiven  Militärdienste  angehören,  ist  zu  diesem  Behufe  eine  wiederholte  Abkommandirung
erforderlich.  Bestehen  die  Bewerber  auch  dann  nicht,  so  werden  sie  entlassen  oder  in
untergeordneter  Weise  verwendet.

Diejenigen  Bewerber,  welche  ihre  Befähigung  für  eine  höhere  Kategorie  oder  für  eine
Stelle  in  einem  anderen  Dienstzweig  darthun  wollten  und  nicht  bestunden  haben,  können
auf  ihr  Ansuchen  zu  einer  nochmaligen  Prüfung  nach  Ablauf  einer  von  der  Prüfungskommission
  zu  bestimmenden  Zeit  zugelassen  werden.

8.  12.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  und  die  Frist,  in  welcher  etwa  die  Prüfung  zu
wiederholen  ist,  entscheidet  die  Prüfungskommission  durch  Stimmenmehrheit.

8.  13.

Ueber  den  Verlauf  der  Prüfungen  und  über  die  gefaßten  Beschlüsse  werden  kurze
Registraturen  ausgenommen.  Diese  werden  mit  den  schriftlichen  Arbeiten  an  das  k.  Ober—
postamt,  welches  den  Bewerber  zur  Prüfung  einberufen  hat,  eingesendet  und  dort  zu  den
Personalakten  genommen  oder  Berufungsblätter  zu  den  Personalakten  gefertigt.

Das  k.  Oberpostamt  benachrichtigt  den  Bewerber  über  den  Ausfall  der  Prüfung.

8.  14.

Die  Kosten  der  Stellvertretungen  der  zu  den  Prüfungen  einberufenen  Bediensteten
werden  von  der  Verwaltung  übernommen
        <pb n="882" />
        798

Stellenverzeichniß  der  Abtheilung  für  Post  und  Telegraphen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
8  Angabe
Bezeichnung  Dauer  Bezeichnung  o  ob
7  der  der  der  7  *  W  t  Bemerkungen.
S  l)l*r
—  Stellen  Vorbereitungszeit  an  werden  8  8  Verbesserung
K  2e  vorhanden
—
I  s  F.
Bureaudienergehilfe,  einjährige  Beschäfti=  Bestehen  der  Prüfung  zum  400,  Beförderung
Briefstempler,  Brief=  gung  im  Bureau-  Bureaudienergehilfen,  Brief-  in  die  Kateg.
trägergehilfe,  dienerdienst.  stempler,  Briefträgergehilfen,  DII.
Packetenmacher  Packetenmacher
«  §.  3,  Ziff.  1  der  Prüfungs-6
  bestimmungen  «
2.  a)  Bureaudiener  dreijährige  Dienstzeit  a)  dieselben  Anforderungen  wie  Für  Bureauxl  Bureaudiener
als  Bureaudiener=  für  Bureaudienergehilfen  diener  haben  400.4
b)  Telegraphendiener  gehilfe.  b)  Bestehen  der  Prüfung  zum  Beförderung  Kautiou  zu
Telegraphendiener  in  die  Kateg.  stellen.
s  §.3,Ziff.3derPrüfungs-  DI.
bestimmungen  s
Zin)Getaldirektions-  mindestensdrei-a)dieselbenAnforderungenwie  Fur  Kassen=  Kassendiener
deiener,  jährige  Dienstzeit  als  für  Bureaudiener;  diener  undHausmeister
b)  Centralkassa=  und-  Bureaudiener.  b)  Bestehung  der  Prüfung  für  Beförderung  haben  1000  .#
Bezirskassadiener,  Kassadiener  i  in  die  Kateg.  Kaution  zu-S§.
  3  Ziff.  2  der  Prüfungs=  DI.  stellen.
bestimmungen  I
ic).82ausmeistek  z  ()  Bestehen  der  Prüfung  zum  ·
!  ;  Hausmeister
«  §  3,  Ziff.  4  der  Prüfungs-#
  bestimmungen  6  6
4.  Briefträger  dreitährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  für  Brief  400  Beförderung
als  Bureaudiener-  6  träger  in  die  Kateg.
oder  Briefträger=  5.  3  Ziff.  5  der  Prüfungs.  "D  I  ·
gehilfe  bestimmungen
5.  Oberbriefträger  dreijährige  Dienstzeit.  Bestehen  der  Prüfung  für  400
als  Briefträger  Oberbriefträger
z  §.  3  Ziff.  6  der  Prüfungs-·
  bestimmungen
6.  Kondukteur  breifährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  für  1000  Beförderung
in  Kateg.  D.  III  und  Kondukteure  in  die  Kateg.
1

einjährige  Vorübung  §.  3  Ziff.  7  der  Prüfungs=  D.l.
im  Fahrdienst.  bestimmungen
        <pb n="883" />
        æ

 

 

 

NVrüfungsvestimmungen

 

 

799
Angab
Sr  ·  .  gcngae
*  Bezeichnung  Dauer  Bezeichnung  8  ob
*  der  der  der  Anforderungen,  welche  2  Ausscht  Bemerkungen
an  den  Bewerber  gestellt  au
—  Stellen  Vorbeitungszeit  werden  EVerbesserung
G  **  .  vorhanden
#  n  1  |  1  MA.  —  l
7.  Oberkondukteur  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  wie  1000
!sie  6  als  Kondukteur  für  Kondukteurer  4
8.  Packer  dreijährige  Dienstzeit  Bestehen  der  Prüfung  für  1000  Beförderung
in  der  Kateg.  D  III  Packer  in  die  Kateg.
und  einjährige  8.  3.  Ziff.  S  der  Prüfungs=  DI
l  Vorübung  bestimmungen
I  im  Packerdienst  «  „i
*  Oberpacker  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  wie  1000  —
als  Packer  für  Packer  2
Telegraphenwärter  a)  Militäranwärter:  Bestehen  der  Prüfung  für  —  —
einjährige  infor-  Telegraphenwärter
muatorische  Beschäf-  "6“  §.  3  Ziff.  9  der  Prüfungs-=tigung
  bezw.  Pro-  bestimmungen
·  bedienstzeit,  «
b)  Civilbewerber:
dreijährige  Verwendung
  als  Telegraphenhilfswärter

11.  Teleacahhe  nnie  haniler  zweijährige  Ausbil=  Bestehen  des  Telegraphen-  —  Beförderung
I.  Kl.  dung  in  der  Tele-  kurses  und  Bestehen  der  zum  Telegraphenwerkstätte
  Prüfung  für  Telegraphen-:  graphen:
"  mechaniker  11.  Kl.  mechaniker
§.  3  Ziff.  10  der  Prüfungs-  1.  Kl.
bestimmungen.  I
2Telegraphemnechamker  dreijährige  Dienstzeit  Dieselben  Anforderungen  wie  —  1  —
J.  Kl  als  Telegraphenme=  für  Telegraphenmechaniker  1
chaniker  II.  Kl.  II.  Kl.  1
13.  Kanzleigehilfen  vierwöchentliche  Bestehen  der  Prüfung  zum  —  —
i  Verwendung  als  Kanzleigehilfen
i  Kanzleiaushelfer  §.  3,  Ziffer  11  der
*—i„V  Prüfungsbestimmungen
14.  Diätare  im  vierwöchentliche  Bestehen  der  Prüfung  zum
Expeditionsdienste  Verwendung  als  Diätar  im  Expeditionsdienst
Hilfsdiätar  «  8.  3,  Ziffer  12  der

133
        <pb n="884" />
        800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S
a  Angabe  3
2  Bezeichnung  Dauer  der  —  ch  s  7r
d  er  Anforderungen,  welche  —  Au,  cht  tu
5  der  er  »  andenBewerbergestelltIFL  UUf.Bemerngm
Stellen  Vorbereitungszeit  werde  S  Verbesserung
G  rden  *.  vorhanden
I  —
M
15.  Packetboten  vierwöchentliche  Pro=  Bestehen  der  Prüfung  für  400Ernennung
bedienstleistung  als  Packetboten  in  die  Kateg.
Packetbote  *  3  Ziff.  13  der  Prüfungs=  D  III.
I  bestimmungen  6
16.  Depeschenboten  vierwöchentliche  Bestehen  der  Prüfung  für  —  —
z  Probedienstleistung  Depeschenboten
als  Depeschen-  §.  3,  Ziffer  13  der
•  bote  FPrüfungsbestimmungen  1  1  m
17.  Postboten  vierwöchentliche  Bestehen  der  Prüfung  zum  400ä  Ernennung
Probedienstleistung  Postboten  in  die
als  Postbote  8.  3,  Ziffer  13  der  Kategorie
«  zPrüfunngestimmungen  D  III.
l  .
        <pb n="885" />
        801

eset-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

W592.

München,  den  19.  Dezember  1885.

 

Bekanntmachung  vom  26.  November  1885,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten
Richtigkett.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden
Dekoration.  —  Königlich  spanische  Konsulate  zu  München  und  Nürnberg.

 

—  —

 

ad  Nr.  15557.

Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden
Abweichungen  der  Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit.

Rgl.  Staatsministerium  des  Innern,  Abtheilung  für  Kandwirthschaft,
Gewerbe  und  Handel.

Unter  Bezugnahme  auf  den  dunch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli
lI.  Is.  veröffentlichten  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  2.  dess.  Mts.  (Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1885  Nr.  26  S.  263  u.  ff.)  wird  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  Art.  10
der  durch  das  Reichs-Gesetz  vom  26.  November  1871  in  Bayern  eingeführten  Maaß=  und
Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868,  dann  des  Gesetzes

134
        <pb n="886" />
        802

vom  11.  Juli  1884,  betreffend  die  Abänderung  dieser  Maaß=  und  Gewichtsordnung  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  115)  Nachstehendes  bestimmt:

8.  1.

Die  äußersten  Grenzen  der  bei  Maaßen  und  Meßwerkzeugen,  Gewichten  und  Waagen
im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit,  die
sowohl  im  Mehr  als  im  Minder  stattfinden  dürfen,  werden  wie  folgt  bestimmt.

I.  Längenmaaße.

A.  Fehlergrenze  der  Gesammtlänge.
Bei  metallenen  Maaßen  von

10  bis  einschließlich  7  Meter  Länge  .  .6Millimeter
6,,  ,,  4  „  „  .  .  ..4  ,,
3und2MeterLänge..........2  ,,

1  Meter  Längnge  ..  1  „

0,  „  „  1  „
",2  „  „  i½#  „
0,  „  ,,...........  II,  »

Bei  den  Maaßen  aus  Elfenbein,  hartem  Holz  u.  s.  w.  von
0,5,  0,2  und  0,1  Meter  Länggeg  413  Millimeter

Bei  Werkmaaßstäben  aus  Holz  (Meßlatten),  sowie  bei  hölzernen  Maaßstäben  für  Langwaaren
  und  bei  zusammenlegbaren  hölzernen  Maaßen  von

10  bis  einschließlich  7  Meter  Länge  .  ...12Millimeter
6  n  n  4  n  n  8  ¾l“
3  und  2  Meter  Läne  ..  4  „
1  Meter  Länge.  .  .  .  .  ..  ..  .  2  „
0,5  r  5%  4½

Bei  Bandmaaßen  aus  Stahl  von
25  und  20  Meter  Läne  ....  8  Millimeter

15  „10  6  t„
        <pb n="887" />
        .K  52.  803

9  bis  einschließlich  7  Meter  Länge  4  Millimeter
6  „  „  4  „  3  „
3  und  2  Meter  Lien  20  „
1  Meter  Längg...  172  „

B.  Fehlergrenze  der  Eintheilung.
Bei  allen  Maaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge  darf  der  Fehler  des  Abstandes
irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten  Ende  der  Maaßlänge  die  Hälfte  der  vorstehend
  angegebenen  größten  zulässigen  Abweichung  der  Länge  des  ganzen  Maaßes  nicht

überschreiten.
Bei  den  Maaßen  von  2  Meter  oder  kleinerer  Länge  darf  der  Fehler  des  Abstandes

irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen  wie  von  dem  anderen  Ende  der  Maaßlänge
die  vorstehend  angegebene  größte  zulässige  Abweichung  der  Länge  des  ganzen  Maaßes  nicht
überschreiten.

II.  Flüssigkeitsmaaße,  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  und
Meßflaschen.

A.  Flässigkeitsmaaße.
Die  Abweichung  von  dem  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  betragen:

bei  20  bis  einschließlich  1  Liter  1½  des  Soll-Raumgehalts
„  ½,  ¼  und  0,2  Liter  11%  „  „
»  0,.1  und0,()öLiter......ij,,  ,,
,,0,02und0,01Liter...  1½  „  „

B.  Meßwerkzeuge  für  Fläüssigkeiten.
Die  Abweichung  von  dem  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  betragen:

bei  2  und  1  Liter  ½½  des  Soll-Raumgehalts
„  ½,  ¼  und  0,2  Liter.  1½  „  „
„  0,1  und  0,05  Liierer  .  4½%  „  „
„  0,02  und  0,01  Liter  25  „  „
        <pb n="888" />
        804

Bei  den  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  mit  fortlaufender  Dezimaleintheilung,  und
zwar  mit  Einschluß  der  in  der  letzteren  enthaltenen  einzelnen  aichfähigen  Maaßgrößen,  be—
trägt  die  größte  zulässige  Abweichung  vom  Soll-Raumgehalt  bei  allen  Angaben

von  0,9  Liter  bis  einschließlich  O,5  Liter  5  Kubikcentimeter
„  0,4  „  „  »  0,1»  2  »
,,0,09,,,,  »  0,05,,  ..1  ,,
0,04,,,,  »  0,01’,,..’.0,4  »

dagegen  bei  einer  Eintheilung  von  0,1  Liter  abwärts  in  Tausendsteln  des  Liter  bei  allen
Angaben  0,2  Kubikcentimeter.
C.  Meßflaschen.
Bei  Meßflaschen  zu  1  Liter  und  zu  ½  Liter  Raumgehalt  darf  die  Abweichung  vom
Soll-Raumgehalt  höchstens  5  Kubikcentimeter  betragen.

III.  Fässer  und  Herbstgefäße.

A.  Fässer.
Die  Abweichung  des  jeweiligen  Raumgehaltes  von  der  aufgestempelten  Raumgehaltsangabe
  darf  höchstens  betragen:
bei  Fässern  bis  zu  30  Liter  Raumgehalt  0,2  Liter,
bei  größeren  Fässern  ½69  des  aufgestempelten  Raumgehalts.

B.  Herbstgefäße.
(5§§.  21  bis  23  der  Aichordnung  vom  1.  August  1885.)

Die  Abweichungen  vom  Soll-Raumgehalt  dürfen  höchstens  betragen:
bei  100  und  bei  50  Liter  .  .-«F12sdesSoll-Raumgehalts,
„  25,  20  und  10  Liter  .  110  „  „

IV.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände
sowie  Meßrahmen  für  Brennholz.

A.  Maaße  von  200  Liter  abwärts  für  alle  Arten  von  trockenen  Gegenständen.
(§§.  24  bis  30  der  Aichordnung  vom  1.  August  1885.)

Die  Abweichungen  vom  Soll-Raumgehalt  dürfen  höchstens  betragen:
        <pb n="889" />
        K  52.  805

bei  200,  100  und  50  Liter  1  des  Soll-Raumgehalts
„  25  bis  einschließlich  1  Liter  .  „"  „
0065,  „  00,2  Lter  %  »
,,0,1unb0,05Litet......1j,z,,  »

s.MaaßeimdMeßwerkzengevon0,59ektoliterausträrtsfürstenumaterialieu
sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte.

(§§.  31  bis  37  der  Aichordnung  vom  1.  August  1885.)
Die  Abweichung  vom  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  1½0  des  letzteren  betragen.

C.  Meßrahmen  für  Brennholz.

Die  Abweichung  der  Länge  der  einzelnen  Rahmenstücke  von  der  Soll-Länge  darf  höchstens
betragen:

bei  1  Meter  oder  mehr  2  Centimeter
„  0  HH  1  „

V.  Gewichte.
Die  Abweichung  vom  Soll-Gewicht  darf  höchstens  betragen:

 

 

 

bei  einer  Vewichtsgröße  A.  Bei  Handelsgewichten  B.  Bei  Präzisionsgewichten
50  Kilogramm  10  Gramm  5  Gramm
20  „  8  „  4  „
10  „  5  „  2,5  „
5  „  —  1,250  „
2  „  1,.2  „  0,600  „
1  »  0,8  7  0,400  7
500  Gramm  500  Milligramm  250  Milligramm
200  „  200  „  100  „
100  „  120  „  60  „
50  „  100  „  50  „
20  „  60  „  30  „
10  „  40  „  20  „
5  „  32  »  12  „
2  „  24  „  6  „
1  77  20  77  4  7y
        <pb n="890" />
        806

 

 

bei  einer  Gewichtsgröße  A.  Bei  Handelsgewichten  B.  Bei  Präzisionsgewichten
500  Milligramm  2  Milligramm
200  2  1
100  „  2  »
50  „  1  „
20  »  1  77
10  „  1  „
5  77  0,5  77
2  77  0,4  1
1  M  0,2  2

 

 

C.  Bei  Goldmünzgewichten,  und  zwar:

bei  den  Normal=  und  Passirgewichten  für  5  Mark  .  4  Milligramm
«-  »  »  n  10  u  ss  4  n
„  „  „  „  „  „  20  ;„  .  6  ,,
beidenBielfachendetNormalgewichtefür50,,  30  „
„  „  „  „  „  „  100  „  40  „
„  „  „  „  „  „  200  „  .  50  „
„  „  „  „  „  „  500  „  100  „
„  „  „  „  „  „  1,000  „  180  „
„  „  „  „  „  „  2,000  „  320  „

VI.  Waagen.

Die  Gewichtszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  vorgefundener  Abweichungen  von  der
Richtigkeit  genügen  sollen,  oder  welche  bei  unmerklich  scheinenden  Abweichungen  von  der
Richtigkeit  das  wirkliche  Vorhandensein  hinreichender  Richtigkeit  durch  die  Hervorbringung
eines  noch  genügend  deutlichen  Ausschlages  erweisen  sollen,  dürfen  höchstens  betragen:  #

A.  Handelswaagen.
1.  Gleicharmige  Waagen.
0,4  Gramm  für  je  100  Gramm  (=  ½/60)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
200  Gramm  oder  weniger  beträgt.
        <pb n="891" />
        „M  52.

2,0  Gramm

1,0  7)

1,2  Gramm

2,0  Gramm

1,2  7

#

für  je  1  Kilogramm  (=  ½00)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

für  je  1  Kilogramm  (=  /%)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

IHI.  Ungleicharmige  Waagen
für  je  1  Kilogramm  (=  ½862)  der  größten  zulässigen  Last.

III.  Laufgewichtswaagen.
für  je  1  Kilogramm  (=  1/0)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
weniger  als  200  Kilogramm  beträgt.
für  je  1  Kilogramm  (=  J/  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
200  Kilogramm  oder  mehr  beträgt.

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.

I.  Präzisionswaagen.

4,0  Milligramm  für  je  1  Gramm  (=  ½0)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe

2,0  „
1,0  „
0,4  Gramm
0,2  „
2,0  Gramm
1,00  „

20  Gramm  oder  weniger  beträgt.

für  je  1  Gramm  (=  ½½°.)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  200  Gramm  beträgt.

für  je  1  Gramm  (=  1½000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  beträgt.

für  je  1  Kilogramm  (=  /300)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

für  je  1  Kilogramm  (=  ½060)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Selbstthätige  Registrirwaagen.
für  je  1  Kilogramm  (=  ½0)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
für  je  1  Kilogramm  (=  1½1000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
        <pb n="892" />
        808
III.  Geringere  Waagen.
a)  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth.
200  Gramm  bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck,
100  „  „  „  „  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth.
b)  Zeiger=  oder  Winkelhebel-Waagen  für  den  Postverkehr.
4  Gramm  für  die  größte  zulässige  Belastung  von  500  Gramm  (=  1).
c)  Höckerwaagen.  "
8  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (=  /18)  der  größten  zulässigen  Last.

VII.  Alkoholometer  und  Thermometer.

Die  Abweichung  von  der  Soll-Angabe  darf  höchstens  betragen:
bei  Alkoholometen  0,  Prozent,
bei  Thermometern.  .  .  0,6  Grad  Réaumur

VIII.  Gasmesser.

Die  Abweichung  des  von  einem  Gasmesser  angegebenen  Gasverbrauches  von  der  Soll-Angabe
  darf  höchstens  betragen:
4  Prozent  des  Verbrauches.

§.  2.

Bei  denjenigen  Gegenständen,  welche  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  30.  Oktober  1884  (Reichs-Gesetzblatt  S.  215)  trotz  sonstiger  Abweichungen
von  den  geltenden  Vorschriften  bis  zum  31.  Dezember  1888,  beziehungsweise  bis  auf
Weiteres  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zulässig  sein  werden,  sind  die  äußersten  Grenzen  der
im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit  die
folgenden:

bei  Flüssigkeitsmaaßen  zu  ½,  zu  ½6  und  zu  ½88  Liter  und  bei  den  entsprechenden
Raumgehaltsangaben  der  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  ½6  des  Soll-Raumgehalts;

bei  Hohlmaaßen  für  trockene  Gegenstände  zu  ½  und  zu  ½0  Liter  ½8  des  Soll-Raumgehalts;
        <pb n="893" />
        Mb2.  809

bei  Handelsgewichten  zu  50  Pfund  8  Gramm;

bei  Handelsgewichten  zu  ½  Pfund  250  Milligramm;:
bei  Präzisionsgewichten  zu  50  Pfund  4  Gramm;

bei  Präzisionsgewichten  zu  ½  Pfund  125  Milligramm.

8.  3.

Die  Bekanntmachung  des  Bundeskanzlers  vom  6.  Dezember  1869  (Beilage  II  zum
bayerischen  Gesetzblatte  von  den  Jahren  1871  und  1872  S.  27—31),  dann  die  Bekanntmachungen
  des  Reichskanzlers  vom  16.  August  1871  (ebenda  S.  31  und  32),  vom
11.  Juli  1875  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1876  S.  20)  und  vom
12.  März  1881  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1881  S.  724  u.  ff.)  sind
durch  den  Eingangs  in  Bezug  genommenen  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  2.  Juli  l.  J.
aufgehoben  worden.

Ebenso  treten  außer  Wirksamkeit  die  Bekanntmachungen  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern,  Abtheilung  für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel  vom  24.  Februar  1873,
(Regierungsblatt  vom  Jahre  1873  S.  329  u.  ff.),  vom  6.  Januar  und  19.  Mai  1876
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1876  S.  19  und  344)  und  vom  21.  Juni  1881
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1881  S.  724).

München,  den  26.  November  1885.

frhr.  v.  Feilihsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

135
        <pb n="894" />
        810

Ordens  ·  Verleihungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
27.  September  ds.  Is.  dem  Direktor  des
hauptstädtischen  statistischen  Bureau  in  Budapest,
  Jofeph  Körösi,  das  Ritterkreuz  I.  Klasse
des  Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael,

unter'm  29.  Oktober  ds.  Is.  dem  Hofmarschall
  Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers  und  Königs  von  Preußen,  Generallieutenant
  à  la  suite  der  Armee,  Friedrich
Grafen  von  Perponcher-Sedlnitzky,  das
Großkreuz  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Kronc,  ferner

dem  Obersthofmeister  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Württemberg,  Geheimrath  Otto
Freiherrn  Thumb  von  Neuburg,  das
Großkrenz  und

dem  Hofmarschall  Seiner  Königlichen  Hoheit
  des  Großherzozs  von  Baden,  Camill
Grafen  von  Andlaw-Homburg,  das
Großkomthurkreuz  des  Verdienstordeus  vom
heiligen  Michael  zu  verleihen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter
dem  26.  November  l.  Is.  dem  Kassier  und
Bahnhofs-Vorstande  der  Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft,
  Johann  Christoph  Pfeiffer
in  Fürth,  die  goldene,  ferner

dem  Portier  und  Hausmeister  Bernhard
Horn  und  dem  Oderkondukteur  Heinrich
Hettinger  der  Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft
  —  beide  in  Nürnberg  —  je  die  silberne
Medaille  des  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
Krone  zu  verleihen.

 

Königlich  Alerhöchsie  Genehmigung  zur

Annahme  einer  fremden  De#koration.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
4.  Dezember  l.  Is.  dem  Stabsbuchhalter
des  kgl.  Obersthofmeisterstabes,  Maximilian
Hausmann  in  München,  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  und
Könige  von  Preußen  verliehenen  kgl.  preußischen
  Kronen-Ordens  IV.  Klasse  zu  ertheilen.

 

Amniglich  spanische  Coasulate  34#  Müönchen
und  Mürnberg.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  von
der  k.  spanischen  Regierung  zu  k.  spanischen
Konsuln  ernannten  bisherigen  k.  spanischen
Vicekonsuln,  Kaufmann  Karl  Rosipal  in
München  und  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer
Friedrich  Knapp  in  Nürnberg,  in  dieser
dienstlichen  Eigenschuft  anerkannt  werden.
        <pb n="895" />
        rhk  und  Verordnungs-Platt

für  das

Königreich  Bayern.
I  33.

Mäünchen,  den  24.  Dezember  1885.

 

 

 

 

Inhal#t:
Bekanntmachuns  vom  2.  2.  Deeber  1885,  die  .#P.Reoision  der  Arzneitaxe  kr!  das  Köwigreich  Bavern  betrefend.

 

Nr.  5,073.
Bekanntmachung,  die  Revision  der  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezugnahme  auf  Absatz  3  der  Königlichen  Allerhöchsten  Verordnung  vom
28.  Dezember  1882,  die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend  —  Gesetzumd
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1883  Seite  1  —  werden  nach  Einvernahme  der  Apothekergremien,
  der  Kreismedizinalausschüsse  und  des  Obermedizinalausschufses  für  die  nach—
stehend  bezeichneten  Arzneimittel  die  beigefügten  Taxen  bestimmt.

Gegenwärtige  Bekanntmachung  tritt  mit  1.  Januar  1886  in  Wirksamkeit.

München,  den  2.  Dezember  1885.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

136
        <pb n="896" />
        812

J.  Taxe  der  Arzneimittel.
Bezüglich  der  mit  einem  ()  Kennzeichen  versehenen  Ans  neimittel  wird  auf  die  dem  Anhange  der  Arzuei- 



 

 

 

xordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  28.  Dezenber  1882  beigedruckte  Maximal-Dosen-Tabelle
  verwiesen.
Gramm  *5
1
Acetum  100  —  10
qgromaticum  100  —  40
wr  Digitalis  10  —  10
pyrolignosum  crudum  100  —  15
„n  rectilcatum  100  —  20
Scillae  10  —  10
Acidum  aceticum  10  —  10
»  dilutum  10  —  5
1  arsenicosum  Minimum  —  10
5  10  Gramm  —  10
benzoicum  1  —  40
boricum  .  .  100  —  80
subtilit.  pulverat.  100  1—
1  carbolicum  10  —  10
»  liquefactum  10  —  10
chromicum  1  —  5
citricum  crystallisatum  10  —  20
»  pulveratum  10  —  30
formicicum  10  —  30
hydrochloricum  10  —  6
»  crudum.  100  —  10
»  dilutum  10  —
lacticum  10  —  60
nitricum  10  —  5
»  fumans«  10  —  15
        <pb n="897" />
        **“

813

 

Acidum  phosphorium
pyrogallicum
Salicyplicum
Sulfuricum

„  crudum

„  dilutum
tannicum  .
tartaricum  pulveratum

Adeps  svuillus

Aether
aceticus  .

Alos  grosso  modo  pulverata

Subtiliter  pulverata

Alumen  pulveratum
ustum  pulveratum.

Aluminium  sulfuricum

Ammoniacum  pulveratum

Ammonium  bromatum

carbonicum

chloratum  gr.  modo  pulver.

#v  Subtiliter  pulver.
r  ferratum.
Amygdalae  amarae  decorticatae
dulces  v,
Ampylium  nitrosum
Ampylum  Tritici  .  .
TApomorphinumhydrochloric.cryst.

77  77  57

 

 

136“

 

 

Gramm  5
10  10

1  15

10  50
10  10
100  10
10  5
10  20
10  20
100  60
10  10
10  10
10  10
10  15
10  5
10  5
10  145
10  20
10  20
10  10
100  60
10  10
10  15
10  10
10  10
10  60
100  30
Minimum  10
71  Decigramm  50
        <pb n="898" />
        814

 

 

19  19

Auro-Natrium  chloratum
Balsamum  Copaivae
Nucistae
Peruviamm
Benzinum  Petrolei
Benzos  pulverata
Bismuthum  subnitricum
Bolus  alba  pulverata

 

Gramm

Aqua  Amygdalarum  amararum  10  Cramm

Calcariae  .  .  .  100
carbolisata  :  100
Cchlorata  .  .  .  10
Cinnamomi  100
destillata  .  .  .  .  .  .  100
Anmerkung.  Aqua  destillata  darf  bei  Bereitung  der  Decocta  und
Infusa,  sowie  der  Saamen-Emulsionen  nicht  berechnet  werden;  soll  da-Egen
  ein  Decoct  oder  Infusum  durch  Abdampfen  bis  zu  einer  gewissen
nantität  concentrirt  werden,  so  darf  die  zu  verdampfende  Menge  in
Ansatz  gebracht  werden.

Aqua  Florum  Aurantü  100
Foeniculi  100
Menthae  crispae  100

„  piperitae  100

Picis  100

Plumbi  100

Rosae  100

Argentum  nitricum  .  1  Decigramm

„  c.  Kalio  nitrico  1  Gramm

Asa  foedita  pulverata  10
Atropinum  sulfuricum  Minimum

1  Centigramm

1
10  Gramm

10

10
100
10

10
100

 

 

40
20
20
20
20

10
20

15
20
10

15
30
50
30
30
60
20
        <pb n="899" />
        53.  815.

 

 

 

 

 

Gramm  ——x.

Borax  pulveratus.  .  10  —  10
Bromum  .  .  .  Minimum  —  10
»  .  .  .  .  1  Gramm  —  10
Bulbus  Scillae  concisus  *#  .  10  —  6
„  pulveratus  .  10  —  10

Calcaria  chlorata  100  —  15
usta  .  .  .  100  —  20

Calcium  carbonicum  praecipitatum  10  —  10
phosphoricum  .  10  —  20

»  ctudum.  .  .  100  —  46

sulsfuricum  ustum  100  —  10
Camphora  pulverata  .  .  .  10  —  16
Cantharides  pulveratae  .  .  10  —  60
Carbo  Ligni  pulveratus  10  —  6
Carrageen  concisum  .  100  —  60
Caryophylli  pulverati  10  —  15
Castoreum  pulveratum  .  1  —  30
Catechu  pulverata  10  —  10
Cera  alba  .  .  .  .  .  10  —  15
flava  .  .  .  .  .  10  —  10
Cerussa  pulverata  10  —  5
Cetaceum.  .  .  .  .  .  .  10  —  10
Charta  nitrata  .  .  .  .  400UC,M,-—  5
Sinapisata  .  .  .  .  .  100,,,,—10
Chininum  bisulfuricum  1  Gramm  —  60
ferro-citricum  .  1  —  15
hydrochloricum  1  —  60
sulfuriceum  .  .  .  1  Decigram  —  5
        <pb n="900" />
        816

 

Chinoidinum
Chloralum  hydratum
Chloroformium  .  .  .  .
Chrysarobinum  (Pulv.  Andiræ  Ararobæ)
Codefnum
Coffeinum
Collodium
cantharidatum
elasticum
Colophonium  pulveratum
Cortex  Cascarillae  contusus
„  pulveratus
Chinae  contusus
„  pulveratus
Cinnamomi  contusus
r  pulveratus
Condurango  contusus
Frangulae  concisus
Fructus  Aurantü  concisus
»  »  pulveratus
Citri  concisus
Granati  contusus
„  pulveratus
Ouercus  contusus
Crocus  concisus
pulveratus
Cubebae  pulveratae
Cuprum  oxydatum

 

 

 

 

Gramm
10  30

1  5

10  15

1  10

1  Decigramm  40
1  r  5
10  Gramm  10
10  60

10  15

10  5

10  10

10  15

10  20

10  30

10  10

10  20

10  20
100  30
10  20

10  30

10  10

10  20

10  30
100  30

1  30

1  50

10  40

1  5
        <pb n="901" />
        M  63.  817

 

Gramm  4  0X

1Cuprum  sulluricum  10  —  5
„  crudum  .  .  100  —  40

Decoctum  Sarsaparillae  compositum  fortius  500  1.  40
r  4"„  mitius  500  90

Electuarium  e  Senna  10  —  10
Elixir  amarum  .  .  10  —  40
Aurantiorum  compositum  10  —  30

ee  Succo  Liquiritiae  10  —  15
Emplastrum  adhaesiuum  .  10  —  15
„  extensum  100  JUCM.  —  10

Cantharidum  ordinarium  10  Gramm  —  30

„  perpetuum  10  —  30

Cerussae  .  .  10  —  10

fuscum  camphoratum  10  —  15

Hydrargyri  .  10  —  #  25
Lithargyri.  10  —  10

2  compositum  10  —  20

saponatum  .  10  —  20
Euphorbium  pulveratum  10  —  16
Extractum  Absinthii  1  —  s  20
Aconiti  1  —  20
„  Siccum  1  —  20

+  Aloẽs  1  —  5
+  Belladonnae  1  —  20
»  siccum  1  —  20

Calami  1  —  15

1  Cannabis  Indicae  1  —  60
Cardui  benedicti  1  —  5
        <pb n="902" />
        818

 

Extractum  Cascarillae
Chinae  aquosum
„  Sphpirituosum
Colocynthidis
Cubebarum
MDigitalis
»  siceum
Ferri  pomatum
Fillicis
Gentanae
Graminis
Helenü
Hyoscyami
„  siccum
Opü
Quassiae
Rhei
„  compositum
Sabinae
FScilae
Secalis  cornuti
Strychni
Taraxaci
Trifolü  fibrini
Ferrum  carbonicum  sachcharatum
lacticum  .
oxydatum  saccharatum  solubil.
pulveratum

 

Gramm

1
1
1
1  Decigramm

1  Gramm

—————————.——

1

1  Decigramm
1  Gramm
1
10
10
10
10
        <pb n="903" />
        A  b3.  819
Gramm  ⅝
Ferrum  reductum  10  25
Sesquichloratum  10  —  10
Sulfuricum  10  —
„  crudum  100  —  10
siccum  10  —  10
Flores  Arnicae  concisi  et  grosso  modo  pulverati  10  —  10
»  subtiliter  pulverati  10  —  20
Chamomillae  conc.  et  grossco  modo  pulver.  100  ——  60
t„  subtiliter  pulverati  10  —
Cinae  .  10  —  5
„  Subtiliter  pulverati  10  —
Koso  concisi  10  —  15
„  Subtiliter  pulveratit  10  20
Lavandulae  concisi  10  5
„  pulverati  10  10
Malvae  concisi  10  —  1
Rosae  concisi.  10  —  20
Sambuci  concisi  100  —  60
Tiliae  concisi  100  —0
Verbasci  concisi  10  —  25
Folia  Althaeae  conc.  et  gross.  mod.  pulverat.  10  —  5
TBelladonnae  concisa  10  —  10
„  subtil.  pulverata  10  —  20
FDigitalis  concisa.  10  —  5
+  „  Subtil.  pulverata  10  10
Farlarae  concisa  10  5
Jaborandi,  10  15
suglandis  ;,  10  5
        <pb n="904" />
        826

 

 

I
Gramm  #  /
Folia  Malvae  concisa  .  10  —  5
Melissae  „,,  .  .  10  —  10
Menthae  crispae  concisa  10  —  10
»  pipcritae»  .  10  —  10
Nicotianae  concis.  10  —  10
Salviae  concis.  .  10  —  10
„  Subtiliter  pulverata  10  —  10
Sennae  Alexandrinae  concis.  .  .  10  —  15
„  „  Subtilit.  pulverata  10  —  20
„  PHinnevelly  concisa  10  —  10
»  »  subtil.pulv..  10  —  20
Stramonii  concisa  10  —  5
+  »  subti1.pulverata.  10  —  10
Trifolii  fibrini  concisa  10  —  5
»  »pulverata  10  —  10
Uvae  ursi  concisa.  —  10  5
„  „  pulver.  10  —  10
Fructus  Anisi  contusi.  100  —  60
5„  pulverati  10  —  10
Aurantü  immaturi  contusi  .  10  —  5
Capsici  concisi  .  10  —  10
»  pulverari.  .  10  —  20
Cardamomi  contusi  10  —  50
»  pulverati  1  —  10
Carvi  contusi  ..  .  10  —  5
„  Subtiliter  pulverati  10  —  10
+  Colocynthidis  concisi  1  —  5
»  pulverati  1  —  10
        <pb n="905" />
        M  53.

821

 

Fructus  Foeniculi  contusi

„  Ssubtiliter  pulver.
Juniperi  contus.  et  gr.  mod.  pulver.
Lauri  gross.  mod.  pulverati
Papaveris  concis.  .
Phellandrii  contusi  et  gr.  mod.  pulv.
»  subtiliter  pulver.
Vanillae  concis.

Fungus  Chirurgorum

Galbanum  pulveratum

Gallae  contusae  et  gross.  mod.  pulver.

Subtiliter  pulveratae

Glandulae  Lupuli

Clycerinum

Gummi  arabicum  pulveratum

Gutti  pulv.

Herba

+  —  —

Absinthü  concisa  et  gross.  modo  pulverata
„  Subtiliter  pulverata
Cannabis  Indicae  concisa
Cardui  benedicti  concisa  et  gr.  mod.  pulv,
r  „  subt.  pulv.
Centaurü  conc.  et  gr.  mond.  pulver.
»  subtilit.pulver..
Conii  maculati  conc.  et  gr.  mod.  pulver.
„  Subtiliter  pulver.
Hyoscyami  concis.  et.  gr.  mod.  pulver.
»  subtiliter  pulver.

Lobeliae  concisa

—

 

Gramm

 

10
10
100
100
10
10
10
1Decigr.
10  Gramm
10
10
10
10
100
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
100
10
10

—  —  —  —  —  —

 

 

 

10
20
40
10

10

15
30
10
20
20
40
25
40

10
10

10

10

E□t

10
60

10
20
        <pb n="906" />
        822

 

 

 

 

Gramm  M

—
Herba  Lobeliae  pulverata  .  .  10  —  30
Meliloti  conc.  et  gr.  modo  pulver.  10  —  5
»  subtilit.  pulver.  10  —  10
Serpylli  concisa  10  —  5
Thymi  concisa  .  10  —  5
Violae  tricoloris  conc  .  10  —  5
„  „  Dulverata  10  —  10
PHirudines  1  Stück  —  25
Hydrargyrum  .  10  Gramm  —  20
bichloratum  Minimum  —  0
„n  10  Gramm  —2O0
+  bijodatum  Minimum  —  10
»  1  Gramm  —  15
chloratum  .  .  1  —  5
„  vapore  paratum  1  —  5
THydrargyum  cyanatum  .  .  .  Minimum  —  110
»  1  Gramm  —  10
jodatum  Minimum  —  10
»  1  Gramm  —  15
+  oxydatum  Minimum  —  10
t  n  ·  -  «  1  Gramm  –  5
“-  „  via  humida  parat.  Minimum  —  10
+  5  5  5  3  1  Gramm.  —  5
braecipitatum  album  Minimum  10
(r  5  1  Gramm  —  5
Inlusum  Sennac  compositum  Minimum  —  50
5„  »  »  100  Gramm  1  —
        <pb n="907" />
        .  53.  823
Gramm  J0
—

+Todoformium  crystallisatum  1  —  15
+  praeparatum  Minimum  —  10
+  »  1  Gramm  6  —  15
Iodum  Minimum  —  10
„  1  Gramm  —  10
Kali  causticum  fusum  10  —  15
Kalium  aceticum  siccum  10  —  20
bicarbonicum  pulveratum  10  —  10
bichromicum  10  —  5
bromatum  100  1  —

»  pulveratum  100  1  —
carbonicum  10  —  15

„  crudum  100  —  30

chloricum  10  —  10

»  pulveratum  10  —  15

jodatum  1  —  10
nitricum  gross.  mod.  pulverat.  10  —  5

„  Subtiliter  pulverat.  10  —  5
permanganicum  10  —  15
Sulfuratum  10  —  5
Sulfuricum  pulveratum  10  —  5
tarlaricum  10  —  15

»  pulveratum  10  —  20

Kamala  10  —  40
Kreosotum  1  —
Flactucariim  1  —  10
Laminaria  10  —  15
Lichen  islandicus  comncisus  100  —  20
        <pb n="908" />
        824

 

Lignum  Guajaci  raspatum
»  subtilit.  pulveratum
Quassiae  concisum
»  subtiliter  pulveratum
Sassafras  concisum
»  subtilit.pulveratum.
Linimentum  ammoniato-camphorat.
ammoniatum
Ssaponato-camphoratum
„  „  liquicum
terebinthinatum
Liqt#r  Aluminü  acetici
Ammonü  acetici
»  anisatus
»  caustici
Ferri  acetici
oxychlorati
„  Sesqduichlorati
„  Sullurici  oxydati
Kali  caustici
Kalü  acetici
+  „  arsenicosi
4  6#  .
„carbonici.
Natri  caustici
Natrii  silicici
Plumbi  subacetici
ILithargyrum  (alcoholisatum)

 

100
10
10
10
10
10
10
10
10
10

100
10

Minimum
1  GCramm
10
100
100

10

10
        <pb n="909" />
        53.

 

Lithium  carbonicum
Lycopodium
Magnesia  usta
Magnesium  carbonicum
citricum  effervescens
Sulluricum
„  siccum
Manganum  sulluricum
Manna  cannulata
communis
Mel  depuratum
rosatum  .
Minium  (alcoholisatum)
Mixtura  oleoso-balsamica.
Sullurica  acida-Morphinum
  hydrochloricum
+  sulfuricum
Moschus
Mucilago  Gummi  arabiei
Myrrha  pulverata
Natrium  aceticum

benzoscum  cum  acido  artificiali  paratum

bicarbonicum  pulveratum

bromatum
„  pulveratum
carbonicum
5„  crudum
„  siccum

 

Gramm

1
10
10
10
10
100
10
10
10
10
10
10
100
10
10

1Decigr.
1

1  Centigr.

10  Gramm
10
10
1
10
10
10
10
100
10
        <pb n="910" />
        826

 

Natrium  chloratum

»  pulveratum
jodatum
nitricum
»  pulveratum
phosphoricum
salicylicum

Sulfuricum  cryst.  et  gr.  mod.  pulv.

5  siccum

Oleum  Amygdalarum

Anisi

Aurantü  florum
Cacao
Cajeputi.
Calami
camphoratum
Cantharidatum.
Carvi  (Carvol)
Caryophyllorum
Cinnamom
Curri

Cocos

Crotonis
Foeniculi
Hyoscyami
Hecoris  Aselli
Jj  uniperi

Lauri

 

Gramm

100
10
1
10
10
10
10
100
10
10
1
1  Decigr.
10  Gramm
10
1
10
10

—  —  —

10

10
100

10

 

 

–  —½  ——  —  —  —
        <pb n="911" />
        53

 

Olenm  Lavandulae
Lini
Macidis
Menthae  piperitae
Nucistae.
Olivarum
»  commune.
Papaveris
Rapae
Ricini
Rosae
Rosmarini
Sinapis
Terebinhmae
r  rectiflcatum
Thymi
Opium  pulveratum
Oxymel  Scillae
Paraffmum  liquidum
solidum
Pepsinum  (germanicum)
TPhosphorus
„

Tlhhysostigminum  salicylicum
TPilocarpinum  hydrochloricum
Pilulae  aloticae  ferratae
Pilulae  Ferri  carbonici

 

100
100

10
100
100

1  Decigr.

10  Gramm

1

10

100

1

1

10

100

100

1
Minimum
1  GCramm
Minimum
1  Centigr.

1  „
10  Stück

10  „

 

138

 

50

40
50
30
20
20

50

30
15
60
60
15
10

S##

10
30

 

10
10
20
        <pb n="912" />
        Pilulae  Jalapae
Pix  liquida
Placenta  Seminis  Lini  pulverata
FPlumbum  aceticum
„  crudum
jodatum
Podophyllinum
Pulpa  Tamarindorum  cruda
„  depurata
Pulvis  aérophorus
„  Anglicus
r  laxans
gummosus
lPecacuanhae  opiatus
Liquiritiae  compositus
Magnesiae  cum  Rheo
salicylicus  cum  Talco
Radix  Althaeae  conc.  et  gr.  mod.  pulv.
6„  Subtilit.  pulver.
Angelicae  conc.  et  gr.  mod.  pulv.
»  subtiliter  pulverat.

Colombo  concisa
pulverata

22

Gentianae  concisa  et  gr.  mod.  pulv.

Subtiliter  pulverata

17

Heleni###  concis.  et  gr.  mod.  pulver.
Subtiliter  pulverata

17

lpecacuanhae  contusa

 

 

 

Gramm
10  Stück  1  20
10  Gramm  5
100  20
10  —  10
100  #  20
1  I  15

1  15

10  5
10  10
10  10
10  Doses  1  50
1  Dosis  «  20
10  Gramm  20
1  3  5
10  10
10  30
100  50
10  5
10  10
10  5
10  10
10  10
10  20
10  5
10  —  10
10  *  5
10  10

1  5
        <pb n="913" />
        Radix  Ipecacuanhae  subtiliter  pulver.
Levistici  concis.  et  gr.  mod.  pulyer
Liquiritiae  Concisa  et  gr.  mod.  pulver.

r  mundata  concisa
„  Subtilit.  pulverata
Ononidis  concisa
Pimpinellae  Cconc.  et  gr.  mod.  pulv.
„  Subtilit.  pulverata
Katanhiae  concisa
„  Subtil.  pulver.
Rhei  concisa
„  Subtiliter  pulverata
Sarsaparillae  concisa.
„  Subtilit.  pulv.
Schmegae  concisa.
6„  Subtil.  pulver.
Taraxaci  c.  herba  concisa
Valerianae  conc.  et  gr.  mod.  pulver.
r  Subtilit.  pulver.

KResina  Dammar
Jalapae

Rhizoma  Calami  concis.  et  gr.  mod.  puly.

„  Subtil.  pulver.

Filicis  pulverat.

Galangae  conc.  et  gr.  mod.  pulver.
"  Subtil.  pulver.

Graminis  concisum

Imperatoriae  conc.  et  Lr.  mod.  pulver.

 

10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10

10
10
10
10
10
100
10

 

 

1387
        <pb n="914" />
        830

 

 

 

 

 

Gramm  M

l  —

Rhizoma  lridis  concisum  10  —  5
„  pulveratum.  .  .  .  10  —  10
Tormentillae  conc.  et  gr.  mod.  pulver..  10  —  5

„„  Subtilit.  pulver.  10  —  10

Veratri  conc.  et  gr.  mod.  pulver.  10  —  5

„  Subtilit,.  pulver.  .  .  10  —  10

Zedoariae  concis.  et  gr.  mod.  pulver.  10  —  5

„  Saubtilit.  pulverat.  10  —  10

Zingiberis  conc.  et  gr.  mod  pulver.  10  —  10

t„  Subtil.  pulver.  10  –  15

Rotulae  Menthae  piperitae  10  —  10
Saccharum  pulveratum  10  —  5
Lactis  pulveratum  10  —  15

Sal  Carolinum  Jtactitium  100  –  60
Santoninum  1  —  10
Sapo  jalapinus  1  —  10
kalinus  10  —  10

„  venalis  .  100  —  20
medicatus  pulverat.  10  —  20
Sebum  ovile.  .  .  10  —  10
Secale  cornutum  comusum  10  —  10
subtilit.  pulver.  .  10  —  30
Semen  Colchici  pulverat.  .  10  —  10
Faenugraeci  gr.  mod.  pulver.  100  –  30

Lini  100  —  20
Myristicae  pulverat.  .  1  —  5
Papaveris  .  .  .  .  10  —  5
Sinapis  gr.  mod.  Dulver.  100  —  30
        <pb n="915" />
        .M  53.  831

 

 

 

 

 

Gramm  M.
#
Semen  Strychni  subtilit.  pulv.  10  —  20
Species  aromaticae  v  10  —  10
emollientes  .  100  —  60
laxantes  10  —  15
Lignorum  10  —  5
pectorales  100  —  60
Spiritts  100  —  30
acthereus  100  —  60
Aetheris  nitrosi  .  .  10  —  15
Angelicae  compositus  "  10  —  10
camphoratus  10  —  5
Cochleariae  .  10  —  10
dilutus  .  100  —  25
Formicarum  100  —  60.
Juniperi  .  100  —  70
Lavandulae  .  .·  100  —  70
Melissae  compositus  10  —  10
Menthae  piperitaen  10  —  30
saponatus  10  —  10
Sinapis  .  .  10  —  10
Vini  Cognaa  .  .  .  10  —  15
Stibium  sulfuratum  aurantiac.  .  .  1  —  6
»  nigrum  gr.  mod.  pulver.  100  —  30
»  ,,1aevigat.  10  —  10
Sirychminum  nitricum  Mininnun  —  10
+  5  #„  1  Decigr.  —  10
Styrax  liquidus  .  10  Gramm  —  20
Succus  Juniperi  inspissatus  .  10  —  10
        <pb n="916" />
        832

 

Succus  Liquiritiae  depuratus
»  »  pulveratus
Sulfur  depuratum
praecipitatum

sublimatum

+Summitates  Sabinae  concisae  et  gr.  mod.  pulv.

+  77  ½7
Syrupus  Althaceae

subtilit.  pulver.

Ampygdalarum
Auramü  Corticis
„  Florum
Cerasorum
Cinnamomi
Ferri  jodati
„  Oxydati  solubilis
Ipecacuanhale
Liquiritiae
Mannae
Menthae
Papaveris
Khammi  catharticae
Rhei.
Rubi  Idaei
Senegae
Sennae
simplex
Talcum  pulveratum
Tartarus  boraxatus

 

 

 

 

Gramm
1  5

1  10
10  5
10  10
100  20
10  5
10  10
100  60
10  10
10  15
10  10
10  10
10  15
10  20
10  10
10  10
10  15
10  15
10  10
10  10
10  10
10  10
100  60
10  i  10
10  s  10
10  5
100  15
10  20
        <pb n="917" />
        A  53.

 

Tartarus  depuratus

natronatus  .  .
»  subtiliter  pulv.
stibiatus  subtiliter  pulver.
Terebinthina
Thymolum
Finctura  Absinthii
1  Aconiti
Aloss
„  composta
amara
Arnicae
aromatica

Asae  foetidae

Aurantü

Benzoss

Calami

Cannabis  Indica
+  Chatharidum

Capsici

Castorei

Catechv

Chinae

„  Ccomposita

Chinoicdini

Cinnamomi
Colchici
Colocynthidis

 

 

 

Gramm  MA
10  —  10
10  —  10
10  —  15
10  —  15
10  —  5
1  —  15
10  —  10
10  —  10
10  —  10
10  —  10
10  —  10
10  —  10
10  —  20
10  —  20
10  —  15
10  ——  15
10  —  10
1  —  5
10  —  20
10  —  20
1  —  5
10  —  10
10  —  20
10  —  15
10  —  10
10  —  10
10  #
10  —  120
        <pb n="918" />
        834

Tinctura  Croci

Digitalis

Ferri  acetici  aetherea

chlorati  aetherea
„  pomata
Gallarum
Gentianae
Jodi
Ipecacuanhae
Lobeliae
Moschi
Myrrhae
Opii  benzoica
„  Crocata
„  Simplen
Pimpinellae
Ratanhiae
Rhei  aquosa
„  vinosa
Scillae
Strichm
Valerianae

r  detherea
Veratri
Zingiberis

Tragacantha  pulverata

Trochisci  Santonini
Flubera  Aconiti  pulverata

 

Gremm

1
10
10
10
10
10
10
10
10
10

1
10
10
10

1
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10

1

10  Stück
10  Gramm

 

20
10

30
10
        <pb n="919" />
        MÆ  b3.

836

 

Tubera  Jalapae  pulverata
Salep  pulverata
Unguentum  basilicum
Cantharidum

cereum

diachylon

Hydrargyri  album
cinereum
#r„  rubrum

Kalü  jodati

leniens

Paraffini

Plumbi

Rosmarini  compositum

Therebinthinae

Zinci

Unguentum  Cerussae
Cerussae  camphoratum
Glycerinum
Sabinae
Tartari  stibiati

TVeratrinum

17

Vinum  camphoratum

Chinae
+  Colchici

 

Gramm  M
—
10  —  20
10  —  20
10  —  10
10  —  30
10  –  15
10  —  15
10  —  16
10  —  20
10  —  15
10  —  26
10  —  20
10  —  10
10  —  15
10  —  16
10  —  10
10  —  10

 

 

sind  bei  jedesmaliger  Verordnung

frisch  zu  bereiten  und  ist  der  Preis

derselben  aus  den  benöthigten

Stoffen  und  der  Arbeitstaxe  zu
berechnen.

Minimum  —  10
1  Decigr.  —  10
10  Gramm  —  10
10  —  20

10  —  16

 

139
        <pb n="920" />
        836

 

Vinum  Ipecacuanhae
Pepsini
stibiatum

Zincum  aceticum
chloratum
oxydatum
oxydatum  crudum
sulfocarbolicum

sulfuricum

 

—

 

 

 

 

 

Gramm  —
l

10  20
10  1  15
10  10
10  10
10  10
10  16
10  5
1  5
10  5

Anmerkung.  Für  die  Beurtheilung  der  Größe  der  Gläser  gibt  das  absolute  Gewicht  der  darin
aufzunehmenden  Flüssigkeit,  ohne  Rücksicht  auf  das  specifische  Gewicht  derselben,  den
Maaßstab  ab,  so  daß  also  z.  B.  zu  100  Gramm  Syrup,  Wasser,  Oel,  Spiritus  oder  Aether

stets  ein  Glas  bis  100  Gramm  incl.  zu  berechnen  ist.

Dagegen  tritt,  sobald  das  absolute

Gewicht  von  100  Gramm  überschritten  wird,  der  Preis  für  ein  über  100  Gramm  haltendes

Glas  ein.

Dasselbe  gilt  bei  den  Tiegeln  für  Salben  und  Latwergen.  Sollen  jedoch  Gläser  und
Tiegel  trockene  Substanzen  aufnehmen,  so  wird  die  Größe  derselben  nach  ihrem  Gehalte  an
destillirtem  Wasser  berechnet  und  dieselbe  auf  dem  Recepte  vermerkt.
        <pb n="921" />
        Gesehund  Verudimugsguut!

für  das

Königreich  Bayern.

W  34.

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  23.  Dezember  1885,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1886  betr.  —  Bekanntmochung
  vom  19.  Dezember  1885,  die  Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung
von  Reichs  =  Stempelmarken  und  von  Vertragsurkunden  betr.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember
1885,  die  Benützung  von  Grünmelzquetschmaschinen,  dann  von  Futterschrot=  und  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat
  betr.  —  Hofdienstnachrichr.  —  Staatsdienstnachricht.

 

—.

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1886  betreffend.

Cudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etr.  etr.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  direkten  Steuern  für  das

I.  Quartal  1886  gegen  seinerzeitige  Abrechnung  auf  die  für  die  XVIII.  Finanpperiode  fest-
        <pb n="922" />
        838

zusetzenden  direkten  Steuern  in  den  nach  den  bestehenden  Normen  verfallenen  Zielen  in
folgender  Weise  zu  erheben:
a)  die  Grundsteuer  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  mit  2  Pfennig
für  jede  Einheit  der  Steuerverhältnißzahl,
b)  die  Haussteuer  und  zwar  die  Areal=  und  Miethsteuer  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  19.  Mai  1881  mit  1  Pfennig  für  jede  Mark  der  Steuerverhältnißzahl,
c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  mit  1./41  des  Jahresbetrages,
d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  10.  März
1879  mit  einem  Zuschlag  von  4  Pfennig  pro  Mark,
ec)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  mit  e  des  Jahresbetrages,

s)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  mit  ½1  des  Jahresbetrages.


Art.  2.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen,
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  im  Art.  2
des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
  besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  bis  zum
31.  März  1886  in  Geltung.

Art.  3.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und
das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  werden  ermächtigt,  die  Zuschüsse,  Alterszulagen  und
Sustentationen,  welche  der  Geistlichkeit  und  den  Schullehrern  in  der  XVII.  Finanzperiode
in  widerruflicher  Weise  gewährt  wurden,  bis  zum  31.  März  1886  fortbezahlen  zu  lassen
und  zu  diesem  Zwecke  den  vierten  Theil  jener  Summen  zu  verwenden,  welche  für  je  ein
Jahr  der  XVII.  Finanzperiode  vorgesehen  sind.

Art.  4.
Die  dem  k.  Staatsminister  der  Finanzen  durch  die  Bestimmung  des  §.  2  Absatz  2
        <pb n="923" />
        M  ba.  839

des  Finanzgesetzes  vom  21.  April  1884  ertheilte  Ermächtigung  wird  bis  zum  31.  März
1886  erstreckt.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  23.  Dezember  1885.

Ludwig.

Dr.  rhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fänstle.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Heinleth.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.

Nr.  18,302.

Bekanntmachung,  die  Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung  von
Reichs-Stempelmarken  und  von  Vertragsurkunden  betreffend.

Königliches  IStaatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  und
RKönigliches  Staatsministerium  der  PFinanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  Abth.  C  Ziff.  IV  6  der  Bekanntmachung  vom  21.  September  1885,
den  Vollzug  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  471),  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  zur
Abstempelung  von  Privatformularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken
  und  von  Vertragsurkunden  Seitens  der  k.  Kreiskassen  und  des  k.  Stempelamtes
Nürnberg,  dann  zur  Abstempelung  von  amtlichen  Formularen  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung
  von  Reichs-Stempelmarken  Seitens  der  k.  Kreiskassen,  des  k.  Stempelamtes  Nürnberg
  und  der  hiemit  betrauten  k.  Postanstalten  vom  1.  Januar  1886  an  besondere  Amtsstempel
  zu  verwenden  sind.

Diese  Stempel  sind  von  ovaler  Form,  und  haben  eine  Höhe  von  35  Millimeter  und
eine  Breite  von  30  Millimeter.  Die  obere  Hälfte  des  innern  Raumes  enthält  in  3  Zeilen
das  Datum  der  Abstempelung,  und  zwar  die  Bezeichnung  des  Tages  und  Jahres  in  arabischen
  Ziffern,  jene  des  Monates  in  Buchstaben.  In  der  untern  Hälfte  ist  der  bayerische

Rautenschild  mit  der  Königskrone,  umgeben  von  einem  Lorbeer=  und  einem  Palmenzweige,
1407
        <pb n="924" />
        840

angebracht.  Ueber  dem  Datum  steht  im  Halbbogen  in  2  Zeilen  die  Bezeichnung  der
Steuerstelle.  Die  für  die  k.  Kreiskassen  bestimmten  Stempel  enthalten  die  Bezeichnung
„K.  B.  Kreiskasse“  nebst  dem  Namen  des  betreffenden  Kreises,  der  für  das  k.  Stempelamt
  Nürnberg  bestimmte  Stempel  trägt  die  Bezeichnung  „K.  B.  Stempelamt  Nürnberg“.
Bei  den  für  die  k.  Postanstalten  bestimmten  Stempeln  lautet  die  Bezeichnung  „K.  B.  Hauptpostexpedition“
  oder  „K.  B.  Stadtpostexpedition"  2c.  2c.  nebst  dem  Namen  der  betreffenden
Postanstalt.  Unter  dem  Wappen  ist  im  Halbkreise  die  Umschrift  „Reichsstempelabgabe“
Elchten,  Zwischen  den  beiden  Umschriften  befindet  sich  rechts  und  links  je  ein  sechszackiges
Sternchen.

München,  den  19.  Dezember  1885.

Dr.  v.  Niedel.  Arhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.

 

ad  Nr.  18,381.

Bekanntmachung,  die  Benützung  von  Grünmalzquetschmaschinen,  dann  von  Futterschrot=  und
Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat  betreffend.

Rönigliches  Staatsministerium  der  TFinanzen.

Ueber  die  Aufstellung  und  Benützung  von  Quetschmaschinen,  dann  von  Futterschrotund
  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat  wird  auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom
5.  Dezember  1885,  den  Malzausschlag  betreffend,  sowie  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
gleichen  Tage,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  (Gesetz=  und
Verordn.-Bl.  S.  712|714),  das  Nachstehende  verfügt:

F.  1.
Das  Halten  und  Benützen  von  QOuetschmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Grünmalz,
  dann  von  Futterschrot=  und  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat  ist  von  besonderer
Erlaubniß  abhängig.  Diese  Erlaubniß  ist  jederzeit  widerruflich,  soll  aber  hinsichtlich
        <pb n="925" />
        654.  841.

der  Quetschmaschinen  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Art.  21  Abs.  2  des
Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag  vom  25.  Februar  1880  und  des  §.  21  Ziff.  6
der  Instruktion  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes,  sodann  für  Futterschrot=  und  Hausmühlen
ohne  Kontrolapparat  nur  jenen  Personen  versagt  werden,  welche  ein  malzaufschlagpflichtiges
Geschäft  (Bierbrauerei  oder  Essigsiederei)  in  einer  Entfernung  bis  zu  5  Kilometer  vom  Aufstellungsorte
  der  Mühle  betreiben.

S.  2.
Der  Besitz  einer  Quetschmaschine,  dann  einer  Futterschrot=  oder  Hausmühle  ohne

Kontrolapparat  ist  gemäß  Art.  23  Abs.  5  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  *3*233

binnen  acht  Tagen  vom  erlangten  Besitze  an  bei  der  Aufschlageinnehmerei  des  Bezirkes
schriftlich  oder  mündlich  anzuzeigen.

Befindet  sich  eine  solche  Maschine  oder  Mühle  im  Besitze  einer  Genossenschaft,  so  sind
auch  die  jeweiligen  Mitglieder  der  Aufschlageinnehmerei  bekannt  zu  geben.

Die  Genossenschaft  hat  sich  auf  Verlangen  der  zuständigen  Aufschlageinnehmerei  jederzeit
  über  das  bestehende  Genossenschaftsverhältniß  auszuweisen.

8.  3.
Vor  der  Benützung  einer  Quetschmaschine,  sowie  Futterschrot-  oder  Hausmühle  ist  die
Maschine  oder  Mühle  durch  den  zuständigen  Aufschlageinnehmer  oder  hiezu  abgeordneten

Steueraufseher  zu  besichtigen,  um  je  nach  der  Art  des  Betriebes  wegen  allenfallsiger  Kontrole
  das  Erforderliche  verfügen  zu  können.

Betreibt  der  Besitzer  einer  Quetschmaschine  in  einer  Entfernung  von  weniger  als
fünf  Kilometer  auch  ein  malzausschlagpflichtiges  Geschäft  (Bierbrauerei  oder  Essigsiederei),
so  sind  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
der  Finanzen  vom  22.  November  1880  Nr.  17,017  Abs.  2  —  die  QOuetschwalzen  der
Art  amtlich  unverstellbar  zu  machen,  daß  eine  lohnende  Verwendung  der  Maschine  zum

Brechen  von  Dörr=  oder  Luftmalz  ausgeschlossen  erscheint.  In  allen  übrigen  Fällen  ist
von  der  amtlichen  Unverstellbarmachung  der  Walzen  abzusehen.

Die  Benützung  der  Quetschmaschinen,  sowie  der  Futterschrot=  oder  Hausmühlen  ohne
        <pb n="926" />
        842

Kontrolapparat  ist  erst  nach  der  erfolgten  Besichtigung  und,  soferne  bei  Quetschmaschinen
eine  Unverstellbarmachung  der  Quetschwalzen  erforderlich,  erst  nach  deren  Vornahme,  jedoch
bis  zur  hauptamtlichen  Genehmigung  (§.  10)  nur  in  provisorischer  Weise  gestattet.

8.  4.
In  der  Regel  darf  auf  Quetschmaschinen  nur  Grünmalz  bearbeitet  und  auf  Futterschrot=
  und  Hausmühlen  nur  Getreide  (auch  ausgewachsenes)  geschrotet  oder  vermahlen
werden.

Das  Brechen,  Schroten,  Mahlen  oder  Quetschen  von  Dörr=  oder  Luftmalz  auf  QOuetschmaschinen,
  Futterschrot=  und  Hausmühlen  ist  untersagt.

Auf  Ansuchen  kann  dagegen  gestattet  werden,  diese  Maschinen  und  Mühlen  auch  zum
Ouetschen  von  Kartoffeln,  Obst  und  anderen  Feld=  und  Baumfrüchten,  sowie  insbesondere  eine
Quetschmaschine  auch  zum  Schroten  und  Mahlen  von  Getreide  und  eine  Futterschrot=  und
Hausmühle  ohne  Kontrolapparat  auch  zum  Quetschen  von  Grünmalz  zu  verwenden.

Die  Benützung  dieser  Mühlen  und  Maschinen  ist  auf  den  eigenen  Bedarf  des  Besitzers
  beschränkt.  Die  Zulassung  einzelner  Ausnahmen  ist  von  besonderer  Bewilligung  der
zuständigen  Aufschlageinnehmerei  abhängig.

8.  6.

Der  Besitzer  einer  Quetschmaschine,  dann  Futterschrot-  oder  Hausmühle  ohne  Kontrolapparat
  ist  —  unbeschadet  der  Bestimmung  in  §.  21  Ziff.  4  der  Instruktion  zum  Vollzuge
  des  Branntwein-Aufschlaggesetzes  vom  25.  Februar  1880  —  verpflichtet,  den  Aufstellungsort
  der  Maschine  und  Mühle  oder  diese  selbst  für  die  Zeit  der  Nichtbeschäftigung  derart
verschlossen  zu  halten,  daß  eine  Benützung  durch  Unberechtigte  nicht  ermöglicht  ist;  dem
Aufschlageinnehmer  des  Bezirkes  ist  auf  Verlangen  ein  Schlüssel  zum  Aufstellungsorte  zu
behändigen.

8.  6.
Im  Aufstellungsraume  der  Quetschmaschinen,  dann  der  Futterschrot=  oder  Hausmühlen
ohne  Kontrolapparat,  Dörr=  oder  Luftmalz  aufzubewahren,  ist  untersagt.
        <pb n="927" />
        M  ba.  843

8.  7.
Aenderungen  an  der  Konstruktion  der  Quetschmaschinen,  dann  Futterschrot=  und  Hausmühlen
  ohne  Kontrolapparat,  sowie  hinsichtlich  des  Aufstellungsortes  derselben  sind  sofort  der
zuständigen  Aufschlageinnehmerei  anzuzeigen.  #

§.  8.
Die  Quetschmaschinen,  dann  die  Futterschrot=  und  Hausmühlen  sind  der  Ueberwachung
des  Aufschlagkontrolpersonals  unterstellt.  (Art.  30  des  Ges.  über  den  Maszaufschlag).
Den  Aufsichtsorganen  ist  der  Eintritt  in  den  Betriebsort  jederzeit  (Art.  41  a.  a.  O.)
gestattet.

§.  9.

Die  Benützung  bewilligter  Quetschmaschinen,  sowie  Futterschrot=  und  Hausmühlen  ist
zu  sistiren  oder  einzuziehen,  wenn  im  einzelnen  Falle  das  Malzaufschlaggefäll  hiedurch  gefährdet
  erscheinen  würde,  oder  bei  vorkommenden  Defraudations=  oder  anderen  Straffällen
Kraft  des  einschlägigen  Gesetzes  (vergl.  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag,
  dann  Art.  58,  67  und  73  Abs.  2  des  Malzaufschlaggesetzes)  Veranlassung
hiezu  besteht.

8.  10.

Die  Genehmigung  zur  Haltung  von  Quetschmaschinen,  dann  von  Futterschrot=  und
Hausmühlen,  sowie  die  Verfügung  gemäß  vorstehendem  §.  9  steht  dem  Hauptzollamte  des
Bezirkes  zu.

Dasselbe  entscheidet  auch  über  Gesuche  wegen  Benützung  von  Quetschmaschinen,  dann
von  Futterschrot=  und  Hausmühlen  zu  anderen  als  den  eigentlichen  Zwecken  (§F.  4).

Beschwerden  gegen  die  hauptamtlichen  Verfügungen  hat  die  k.  Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  bescheiden.

S.  11.

Wegen  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  wird  auf

die  Art.  66,  73  Ziff.  4,  75  und  80  Ziff.  8  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  vom
16.  Mai  1868

28-August  1879  verwiesen.
        <pb n="928" />
        844

8.  12.

Gegenwärtige  Anordnungen  haben  auch  auf  die  bereits  vorhandenen  Quetschmaschinen,
Futterschrot=  und  Hausmühlen  entsprechende  Anwendung  zu  finden  und  treten  vom  1.  Januar
1886  ab  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Tage  verlieren  die  entgegenstehenden  Bestimmungen,
insbesondere  der  Instruktionen  zum  Vollzuge  der  Malz-  und  Branntwein-Aufschlaggesetze,
sowie  die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  30.  Juni  1878,
die  Haltnng  von  Futterschrotmühlen  ohne  Kontrolapparat  betreffend  (Gesetz-  und  Verord—

nungsblatt  S.  3491362),  ihre  Wirksamkeit.
München,  den  24.  Dezember  1885.

Dr.  v.  Riedel.

—

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
10.  Dezember  ds.  Is.  Allerhöchstihren  funktionirenden
  Hofsekretär  und  Vorstand  der
k.  Hof=  und  Kabinttskasse,  k.  Rath  Ludwig
Klug,  zum  Administrator  des  Privat-Familien
  =  Fideikommisses  Weiland  Seiner
Mcjestät  Königs  Maximilian  II.  von  Bayern
zu  ernennen.

 

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Bauer.

Staatedienst-Machricht.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  vermöge  Allerhöchster  Entschließung
vom  17.  Dezember  ds.  Is.  allergnädigst
bewogen  gefunden,  dem  k.  Oberstceremonienmeister
  a.  D.,  Karl  Grafen  von  Moy,
auf  den  Posten  eines  außerordentlichen  Gesandten

  und  bevollmächtigten  Ministers  am

k.  italienischen  Hofe  zu  berufen.
        <pb n="929" />
        Geset-und  Veroumsngict

für  das
Königreich  Bayern.
IK  55.

München,  den  30.  Dezember  1885.

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1885,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Königlich  Allerhöchste  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

—  —  n——i.z.  -—.——

 

 

 

 

Nr.  15,649.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Lehranstalten  betr.

Staatsministerium  des  Innern  und  Rriegsministerium.

Unter  Bezug  auf  §.  90,  3  der  Ersatz-Ordnung  (Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  21.  November  1875,  Theil  I)  und  im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom
16.  Mai  1885  (Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  277)  wird  nachstehend  Abdruck  zweier  Ausschreiben
  des  Reichskanzlers  vom  13.  November  1885  veröffentlicht,  welche  im  Centralblatte
  für  das  Deutsche  Reich  S.  519  und  521  enthalten  sind.

München,  den  3.  Dezember  1885.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  BHeinleth.

Der  General-Sekretär:
Minstierialrath  v.  Nies.
141
        <pb n="930" />
        846

Ubdruck.
Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  23.  April  d.  J.  (S.  171)  wird  hierunter  ein
Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  I.
der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

 

Kachtrags  Verzeichniß

solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasten.
J.  Königreich  Preußen.  (bisher  verbunden  mit  dem  Real-Gymnasium
Provinz“  Pommern.  daselbst,  A.  a.  I.  182  a.  a.  O.).

1.  Das  Gymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder  (bisher
Progymnasium,  B  a.  I.  8  des  Verzeichnisses
vom  23.  April  d.  J.,  S.  171).

II.  Elsaß-Lothringen.

Das  Gymnasium  zu  Schlettstadt  (bisher  Real-Gymnasium
  daselbst,  A.  b  XVII.  3  a.  a.  O.).

l
l
Provinz  Hannover.  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
2.  Das  Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres  1884|85.

b.  Real-Gymnastien.
Königreich  Preußen.

Provinz  Hannover.

Das  Andreas-Real-Gymnasium  zu  Hildesheim  (bisher  Real-Gymnasium,  verbunden  mit  dem  Gymnasium
Andreanum  daselbst,  A.  b.  I.  59  a.  a.  O.).
        <pb n="931" />
        bb5.  847

8.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Progymnasien.

Elsaß-Lohringen.

Das  Progymnasium  zu  Bischweiler  (bisher  Real-Progymnasium,  B.  c.  XV.  1  a.  a.  O.).
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres  1884  85.

b.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.  II.  Großherzogthum  Hessen.
zwig-Holstein.  I
ProvinzSchlengosten  Die  Realschule  zu  Wimpfen  am  Berg  (bisher
1.  Die  Realschule  zu  Ottensen.  höhere  Bürgerschule,  C.  a.  aa.  V.  a.  a.  O.).
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
  Kraft  für  diejenigen  Zöglinge,  welche  III.  Elsaß-Lothringen.
im  Ostertermin  1885  die  Entlassungsprüfung
bestanden  haben.  1Die  Realschule  zu  Rappoltsweiler.
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
Provinz  Hessen-Nassau.  Kraft  bis  zum  Herbsttermin  1885.

.2.  Die  Realschule  zu  Wiesbaden  (bisher  Ober,
Realschule,  A.  c.  I.  11  a.  a.  O.).

c.  Real-Progymnasten.

Königreich  Preußen.  3.  das  Real-Progymnasium  zu  Schönebeck  (bisher
Provinz  Westpreußen.  Realschule,  B.  b.  I.  u.  c  O.).

Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Culm  (bisher  unter
0  a.  an.  I.  2  a.  a.  O.).  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1885.

Provinz  Sachsen.  Provinz  Hessen-Nassau.
2.  Das  Real-Progymnasium  zu  Langensalza  (bis  4.  Das  Real-Progymnastum  zu  Ems  (bisher  unter
her  unter  C.  a.  an.  1I.  10  a.  a.  O.),  C.  a.  an.  I.  18  a.  a.  O.).

—  —  —  —  —  —  —

1)  Die  mit  einem  J  bezceichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="932" />
        848

C.  Lehranstalteu,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oesfentliche
au.  göhere  Bürgerschulen.

Königreich  Preußen.  Hohenzollern'sche  Lande.
Rheinprovinz.  2.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen  (bisher
#1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bonn  (bisher  Real-Progymnasium,  C.  a.  aa.  I.  24  a.  a.  O.).
Real-Progymnasium,  B.  c.  I.  67  a.  a.  O.).  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Herbsttermin  1885.

Kraft  bis  zum  Ostertermin  1885.

(bb.  Andere  Lehranstalten.)
b.Privat=  Lehranstalten.  2)

I.  Königreich  Württemberg.  I!  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  Privat-Lateinschule  des  Professors  Warth  zu  Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr  Johannes  Barop  zu
Kornthal  (bisher  provisorisch  berechtigt,  Ver-  Keilhau  (früher  mit  f)  (Verzeichniß  vom
zeichniß  vom  23.  April  d.  J.,  S.  187,  IV.)  23.  April  d.  J.,  S.  171,  C.  b.  VIII.).

0.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

Königreich  Preußen.

Provinz  Schleswig-Holstein.
Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel  (D.  I.  1  a.  a.  O.).1)

Berlin,  den  13.  November  1885.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

0  Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer
im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissärs  abgehaltenen,  wohl  bestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für
welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist,

1)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten  Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüfung
  bestanden  haben.  (Vorbedingung  der  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  ist  die  Beibringung  des  Zeugnisses
  der  Reife  für  die  Prima  eines  deutschen  Gymnasium  oder  Real-Gymnasiums.)
        <pb n="933" />
        .K  55.  849
Abdruck.
Bekanntmachung.

Den  nachbezeichneten  Lehranstalten:

1.  dem  Knaben-Institut  des  Dr.  Künkler  (früher  Privat-Erziehungs-Anstalt  von
Dr.  Künkler  und  Dr.  Burkart)  zu  Biebrich,

#  2.  der  katholischen  Knaben-Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Gerhard  Loben
zu  Kemperhof  bei  Coblenz,

+3.  der  Knaben-Abtheilung  der  Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas  Roth  (früher
Teichmann)  zu  Leipzig  und

+  4.  der  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy  zu  Jena

ist  provisorisch,  und  zwar  der  unter  Ziffer  2  aufgeführten  Anstalt  nur  bis  einschließlich
zum  Ostertermin  1887,  gestattet  worden,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche
eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines
Regierungs  Kommissars  abzuhaltende  En  lassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Gleichzeitig  wird  der  den  Anstalten  unter  2  und  4  verliehenen  Berechtigung  rückwirkende
  Kraft  zu  Gunsten  derjenigen  Zöglinge  beigelegt,  welche  die  zum  Ostertermin  1885
abgehaltene  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  13.  November  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

)  Die  mit  einem  f#bezeichneten  Vehranitalten  haben  keinen  obli  jatorischen  Unterricht  im  Late  n

142
        <pb n="934" />
        850
Hofdienst-  Machrichten.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
24.  November  I.  Is.  den  Kammerjunker  und
Rittmeister  im  4.  Chevaulegers-Regiment
„König“,  Gustav  Freiherrn  von  Gienanth,
und  den  kaiserlich  deutschen  Regierungsrath,
z.  Zt.  kommittirt  beim  Rechnungshof  des
Deutschen  Reiches,  Hermann  Grafen  von
Geldern-Egmont,  auf  ihr  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zu  Allerhöchstihren  Kämmerern
  zu  ernennen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.
Dezember  l.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
die  durch  das  Ableben  des  Kanonikus  Grafen
von  Zech-Lobning  und  durch  die  statutenmäßige
  Vorrückung  der  jüngeren  Kanoniker
erledigte  sechste  Kanonikatsstelle  am  Kollegiatstifte
  St.  Cajetan  dem  bisherigen  Ehren-Kanonikus
  an  diesem  Stifte,  Präfekten  der
Herzogspitalhofkirche  und  k.  Universitätsprofessor,
  Dr.  Josef  Schönfelder,  vom  1.  Januar
  1886  angefangen,  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Bewilligung  zur

Annahme  fremder  Beorationen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
11.  Dezember  ds.  Is.  dem  Geheimen  Ober-Regierungsrathe
  und  vortragenden  Rathe  im
Reichsschatzamte,  Maximilian  Schraud  aus
Würzburg,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Weiland
Seiner  Majestät  dem  Könige  Alphons  XII.
von  Spanien  verliehenen  Komthurkreuzes
I.  Klasse  des  k.  spanischen  Ordens  Isabella's
der  Katholischen  zu  ertheilen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
11.  Dezember  l.  Is.  dem  k.  Hofschauspieler
Maximiliau  Hofpauer  in  München  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
der  ihm  von  Seiner  Mojestät  dem  Könige
der  Hellenen  verliehenen  k.  griechischen  goldenen
  Verdienst-Medaille  zu  ertheilen.
        <pb n="935" />
        Anhang

zu  dem

Gesetz.  und  Verordnungs-Slatte

für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1885

enthaltend

im  Beilage  I  und  II

zwei  Erkenntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.

 

Dieses  Titelblatt  ist  nach  Seite  850  des  Gesetz=  und  Berordnunas-Blattes  einzubinden.
        <pb n="936" />
        Beilage  J.

Beilage  II.

Inhalt:

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  vom  4.  März  1885  in  Sachen  des
k.  Advokaten  Heizer  in  Passau  gegen  die  Kaiser  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
in  Wien,  nun  gegen  den  österreichischen  Staat  wegen  Forderung,  shier  den  bejahenden
Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern
einerseits  und  dem  k.  Landgerichte  Passau,  sowie  dem  k.  Amtsgerichte  Passau  anderseits
  betr.  S.  1—24.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  Pforzheimer  Bankvereins
  gegen  die  k.  k.  österreichische  Staatsbahnverwaltung  als  Rechtsnachfolgerin  der
Kaiser  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  Wien  wegen  Arrestes,  hier  den  bejahenden
Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern
und  dem  k.  Amtsgerichte  Passau  betr.  S.  25—42.
        <pb n="937" />
        1

Beilage  J  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1886.*

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  vom  5.  März  1885  in  Sachen  des  königl.

Advokaten  Heizer  in  Passau  gegen  die  Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  Wien,  nun

gegen  den  euserreichushen  Staat,  wegen  Forderung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen

dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  einerseits  und  dem  k.  Landgerichte  Passau,
sowie  dem  k.  Amtsgerichte  Passau  anderseits,  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  königl.  Advokaten  Heizer  in
Passau  gegen  die  Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  Wien,  nun  gegen  den
österreichischen  Staat,  wegen  Forderung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  dem
k.  Staatoministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  einerseits  und  dem  k.  Landgerichte
Passau,  sowie  dem  k.  Amtsgerichte  Passau  anderseits,  zu  Recht:

„daß  in  vorwürfiger  Streitsache  der  Rechtsweg  zuläßig  sei."“

Gründe:

Die  k.  k.  privilegirte  Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  mit  dem  Sitze  in
Wien  kontrahirte  im  Jahre  1867  zum  Zwecke  des  Bahnbaues  auf  den  Betrag  von  49°560,000  fl.
österr.  Währung  ein  Anlehen  durch  Ausgabe  von  247,800  Stück  Schuldverschreibungen,
welche  je  auf  den  Betrag  von  200  fl.  österr.  Silberwährung,  gleich  233  1½  fl.  süddeutscher
Währung  oder  133  ½  Thaler  der  Thalerwährung  oder  500  Franken  lauteten,  mit  fünf
vom  Hundert  verzinslich  und  im  Wege  der  Verloosung  binnen  80  Jahren  al  pari  rückzahlbar
  sein  sollten  und  auf  den  Inhaber  gestellt  waren.

Dabei  ging  die  darlehennehmende  Aktiengesellschaft  eigens  die  Verpflichtung  ein,  daß
die  Auszahlung  der  Zinsen  nach  Wahl  der  Couponsbesitzer  entweder  in  Wien  bei  bestimmten
Kassen  in  Silber  oder  bei  den  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Gesellschaft  bekannt  zu  gebenden
Bankhäusern  des  Auslands  und  zwar  in  Süddeutschland  mit  5  fl.  50  kr.  süddeutscher  Währung,
an  den  Thalerplätzen  mit  3  Thlr.  10  gr.  und  in  Paris  mit  12  ½  Fres.  geschehen,  sowie  daß
ebenso  auch  die  Rückzahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  am  festgesetzten  Zahlungstage  nach
Wahl  des  Besitzers  entweder  in  Wien  bei  bestimmten  dortigen  Kassen  mit  200  fl.  österr.  Währung

*  Beilage  I  ausgegeben  zu  München  den  28.  März  1885.

 

1
        <pb n="938" />
        2

in  Silber  oder  bei  den  vom  Verwaltungsrathe  der  Gesellschaft  bekannt  zu  gebenden  Bank—
häusern  im  Auslande  und  zwar  in  Süddeutschland  mit  233  1½.  fl.  süddeutscher  Währung,
an  Thalerplätzen  mit  133  ½86  Thalern  des  Thalerfußes  und  in  Paris  mit  500  Francs
erfolgen  solle.

Diese  Anlehensmodalitäten  wurden  auf  den  Schuldverschreibungen  und  Coupons  selbst
im  Drucke  festgestellt.  1

Nachdem  inzwischen  statt  der  früheren  süddeutschen  Guldenwährung  und  der  Thalerwährung
  die  deutsche  Reichswährung  eingeführt  worden  war,  ergaben  sich  hinsichtlich  der
Einhaltung  jener  Verpflichtungen  auf  Seite  der  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
Schwierigkeiten,  indem  dieselbe  die  bedungene  Bezeichnung  von  Zahlstellen  im  deutschen  Inlande
  zur  Einlösung  verlooster  Obligationen  und  verfallener  Coupons  unterließ  oder  wenigstens
nur  vorübergehend  bethätigte,  auch  die  verfallenen  Beträge  an  Kapital  und  Zinsen  nur  mehr
in  österreichischer  Silberwährung  oder  der  deutschen  Reichswährung  gegenüber  nur  mehr  in
der  nach  dem  jeweiligen  Course  dem  österreichischen  Silberbetrage  entsprechenden  Werthshöhe
  ausbezahlte.

Hieraus  entwickelten  sich  verschiedene  Rechtsstreitigkeiten  vor  bayerischen  Gerichten  in
Folge  von  Klagen,  welche  daselbst  gegen  die  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  auf  Erfüllung
  ihrer  obgedachten  Verbindlichkeiten  hinsichtlich  der  Zahlungsmodalitäten  für  Obligationen
und  Coupons  eingereicht  und  Seitens  der  angerufenen  Gerichte  auch  zugelassen  wurden.

In  Sonderheit  erhob  der  k.  Advokat  Heizer  in  Passau  als  Inhaber  einer  Anzahl
der  fraglichen  Schuldverschreibungen  und  fälliger  Coupons  derselben  schon  im  Jahre  1878
Klage  beim  damaligen  k.  Handelsgerichte  Passau  und  erwirkte  dadurch  auch  in  der  Richtung
gegen  die  Franz-Joseph-Bahn-Aktiengesellschaft  ein  Versäumungsurtheil  des  gedachten  Gerichts
vom  7.  September  1878,  womit  ausgesprochen  wurde,  die  beklagte  Gesellschaft  sei  schuldig,
die  zu  74  nach  Nummern  bezeichneten  Schuldverschreibungen  ausgegebenen  Zinscoupons  zur
Verfallzeit  nach  Wahl  des  Besitzers  entweder  in  Wien  bei  ihrer  Hauptkasse  mit  5  Gulden
österr.  Währung  oder  in  Süddeutschland  an  einer  zu  bezeichnenden  Zahlstelle  mit  10  =
deutscher  Reichswährung  einzulösen,  ferner  das  Kapital  selbst  bei  der  seinerzeitigen  Ausloosung
  nach  Wahl  des  Besitzers  (c.  ver  Schuldverschreibungen)  entweder  in  Wien  bei  ihrer
Hauptkasse  mit  200  fl.  österr.  Währung  oder  in  Süddeutschland  an  einer  zu  bezeichnenden
Zahlstelle  mit  100  X¾  zu  bezahlen,  auch  die  Prozeßkosten  zu  tragen.
        <pb n="939" />
        Beil.  J.  3

Zugleich  wurde  dieses  Urtheil  als  sofort  vollstreckbar  erklärt,  wie  auch  am  11.  September
  1878  vollstreckbar  ausgefertigt.

Da  indessen  die  Aktiengesellschaft  dem  Urtheile  nicht  Genüge  leistete,  stellte  Advokat
Heizer  am  22.  November  1878  weitere  Klage  zum  k.  Handelsgerichte  Passau,  welches
hierauf  der  Klagbitte  entsprechend  am  30.  November  1878  Versäumungsurtheil  dahin  erließ:

1.  Das  Bankhaus  Josef  Pummerer  in  Passau  wird  für  die  im  handelsgerichtlichen
Urtheile  vom  7.  September  1878  bezeichneten  Schuldverschreibungen  und  Coupons
als  Zahlstelle  errichtet,  bei  welcher  Schuldverschreibungen  und  Coupons  zur  Präsentation
  und  Einlösung  zu  kommen  haben.

2.  Die  Beklagte  hat  die  klägerischen  Kosten  zu  tragen.

Von  diesem  Urtheile  wurde  am  13.  Februar  1883  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt.

Neuerdings  klagbar  trat  Advokat  Heizer  gegen  dieselbe  Aktiengesellschaft  am  5.  April
1880  beim  k.  Landgerichte  Passau  auf  und  erlangte  ein  Versäumnißurtheil  der  II.  Civilkammer
  dieses  Gerichts  vom  23.  Juni  1880,  womit  ausgesprochen  wurde:

a)  Die  beklagte  Gesellschaft  ist  schuldig,  eine  Zahlstelle  in  Süddeutschland  binnen
8  Tagen  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  zu  bezeichnen,  bei  welcher
die  Coupons  der  Schuldverschreibungen  (folgen  die  Nummern  von  43  Obligationen
und  zwar  anderer,  als  der  im  früheren  Urtheil  verzeichneten)  und  im  Falle  der
Ausloosung  diese  selbst  mit  10  =  per  Coupon  und  400  M  per  Schuldverschreibung
  zur  Einlösung  kommen,  widrigenfalls  das  Bankhaus  Joseph  Pummerer
in  Passau  als  solches  gilt.

b)  Dieselbe  ist  weiter  schuldig,  bei  der  sub  I  bezeichneten  Zahlstelle  am  Verfalltage
oder  Termine  die  Coupons  mit  10  J—M  und  die  allenfalls  ausgeloosten  Schuldverschreibungen
  mit  400  JX  Reichswährung  einzulösen.

c)  Die  beklagte  Gesellschaft  hat  die  Kosten  des  Streites  zu  tragen,  beziehungsweise
zu  ersetzen.

Die  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  bestellte  mun  den  k.  Advokaten  Ferling
in  Passau  für  den  anhängigen  Prozeß  zu  ihrem  Anwalt  und  ließ  durch  denselben  gegen  das
am  13.  Juli  1880  mittelst  Aufgabe  zur  Post  zugestellte  Versäumnißurtheil  am  31.  Juli
1880  Einspruch  erheben,  auch  wegen  der  vom  Gegentheil  behaupteten  Versäumniß  der  Einspruchsfrist
  ein  eventuelles  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  gegen  den  Ablauf  dieser  Frist  einreichen.

17
        <pb n="940" />
        Durch  Urtheil  der  II.  Civilkammer  des  k.  Landgerichts  Pafsau  vom  6.  Dezember  1880
wurde.  aber  der  Restitutionsantrag  als  unbegründet  und  der  Einspruch  als  unzuläßig  kostenfällig
  verworfen.  "

Ebenso  wurde  die  gegen  letzteres  Urtheil  von  der  beklagten  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
  eingelegte  Berufung  durch  Urtheil  des  k.  Oberlandesgerichts  München  vom
21.  März  1884  rechtskräftig  zurückgewiesen  unter  Verurtheilung  der  Berufungsklägerin  in
die  Kosten  der  Berufungsinstanz,  worauf  Advokat  Heizer  auf  Antrag  für  das  Urtheil
vom  23.  Juni  1880  unterm  5.  Februar  1883  Seitens  der  k.  Gerichtsschreiberei  am
k.  Landgerichte  Passau  Ausfertigung  der  Vollstreckbarkeitsklausel  dem  Urtheilstenor
entsprechend  erhielt.

Einige  Zeit  darauf  trat  eine  Aenderung  der  Sachlage  in  soferne  ein,  als  durch  ein
am  12.  Dezember  1883  und  21.  Jänner  1884  abgeschlossenes  Uebereinkommen  (veröffentlicht
im  Centralblatt  für  Eisenbahnen  und  Dampfschifffahrt  der  österr.-ungar.  Monarchie,  Jahrgang
  1884  Nr.  55  S.  906),  welches  durch  ein  österreichisches  Gesetz  vom  8.  April  1884
(Reichsgesetzblatt  für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  1884,  Seite
147  flg.)  genehmigt  wurde,  die  Bahnen  der  k.  k.  privilegirten  Franz-Josephs-Bahn-Aktien-Gesellschaft
  mittelst  Kaufs  auf  den  österreichischen  Staat  übergingen.

In  dem  §.  3  jenes  Uebereinkommens  wurde  hiebei  wörtlich  Folgendes  bestimmt:

„Zugleich  mit  den  Aktiven  und  Beständen  des  gesellschaftlichen  Vermögens
gehen  auch  alle  wie  immer  gearteten  Passiven,  Verpflichtungen,  Auslagen,  Lasten
und  Schulden  der  Gesellschaft  auf  den  Staat  über  und  übernimmt  der  Staat
insbesondere  zur  Selbst=  und  Alleinzahlung  die  ob  der  gesellschaftlichen  Eisenbahnen
bücherlich  haftenden  Prioritätsschulden,  ferner  die  von  der  Gesellschaft  durch  Benützung
  ihres  Acceptationscredits  aufgenommene  schwebende  Schuld,  sowie  alle
übrigen  Verbindlichkeiten.

Der  Staat  tritt  daher  auch  in  die  noch  schwebenden  Rechtsstreite  der  Gesellschaft
  als  deren  Rechtsnachfolger  für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  ein,  so  daß
das  Verhältniß  wie  eine  Universalsuccession  sich  darstellt."

Mit  Bezugnahme  auf  diese  Vorgänge,  sowie  unter  dem  Vorbringen,  daß  die  in  dem
Urtheile  des  k.  Landgerichts  Passau  vom  23.  Juni  1880  aufgeführten  Schuldverschreibungen
sammt  Coupons  von  der  Franz-Jofephs-Bahn-Aktiengesellschaft  zum  Einzug  per  1.  Sep-
        <pb n="941" />
        Beil.  J.  5

tember  1884  gekündet  worden,  die  Berbindlichkeiten  der  Gesellschaft  aber  zufolge  jenes
Uebereinkommens  nunmehr  auf  den  österreichischen  Staat  als  vertragsmäßigen  Universalsuccessor
  übergegangen  seien,  beantragte  Advokat  Heizer  unter'm  18.  Oktober  1884  mittelst
einer  an  den  Vorsitzenden  der  II.  Civilkammer  des  k.  Landgerichts  Passau  gerichteten  Vorstellung
  unter  Bezugnahme  auf  §.  665  der  Civ.-Pr.-O.,  daß  ihm  nunmehr  für  das  Urtheil
vom  23.  Juni  1880  die  Vollstreckungsklausel  gegen  die  k.  k  österreichische  Staatsbahnverwaltung
  als  allgemeine  Rechtsnachfolgerin  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft  ertheilt  werde.

Diesem  Antrage  wurde  auch  von  dem  Vorsitzenden  der  II.  Civilkammer  des  k.  Landgerichts
  Passau  mittelst  Beschlusses  vom  31.  Oktober  1884  auf  Grund  der  §§.  665  und
666  der  Civ.-Proz.-Ordg.  entsprochen  und  hienach  am  3.  November  1884  von  der  Gerichtsschreiberei
  das  Urtheil  vom  23.  Juni  1880  mit  der  Vollstreckbarkeitsklausel  versehen.

Einen  vollständig  analogen  Antrag  richtete  Advokat  Hei  zer  am  18.  Oktober  1884
auch  an  den  Vorstand  der  Handelskammer  des  k.  Landgerichts  Passau,  worin  er  mit  Rücksicht
  auf  dieselben  Verhältnisse  sowie  in  Anbetracht,  daß  von  den  in  den  Urtheilen  des  k.
Handelsgerichts  Passau  vom  7.  September  1878  und  30.  November  1878  aufgeführten
Schuldverschreibungen  noch  42  Stück  uneingelöst,  aber  von  der  genannten  Gesellschaft  zum
Einzug  per  1.  September  1884  gekündet  worden  seien,  ebenfalls  die  Bitte  stellte,  für  die
Urtheile  vom  7.  September  1878  und  30.  November  1878  nunmehr  die  Vollstreckungsklaufel
gegen  den  österreichischen  Staat  zu  ertheilen.

Auch  diesem  Antrage  wurde  von  dem  Vorsitzenden  der  Handelskammer  des  k.  Landgerichts
  Passau  mittelst  Beschlusses  vom  5.  November  1884  stattgegeben,  worauf  die  Gerichtsschreiberei
  die  bezeichneten  beiden  Urtheile  mit  der  Vollstreckungsklausel  versah.

Gestützt  auf  diese  nun  auch  gegen  die  österreichische  Staatsbahnverwaltung  als  vollstreckbar
  erklärten  drei  Urtheile  vom  7.  September  1878,  30.  November  1878  und  23.  Juni
1880  pfändete  der  k.  Gerichtsvollzieher  beim  Amtsgerichte  Passau,  Waas,  auf  Betreiben
des  k.  Advokaten  Heizer  am  12.  November  1884  auf  dem  Bahnhofe  zu  Passau  4  Lokomotive,
  5  Personenwagen  und  1  Güterwagen,  sämmtlich  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnverwaltung
  gehörig  und  auf  35,000  KX  im  Werthe  angeschlagen,  zur  Deckung  der  an
Haupt=  und  Nebensache  auf  34,080  4  60  J  berechneten  Forderung.

Namens  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnverwaltung  erhob  nun  Advokat  Ferling
mittelst  im  Wesentlichen  gleichlautender  Schriftsätze  vom  17.  beziehungsw.  18.  November  1884
        <pb n="942" />
        6

bei  der  II.  Civilkammer,  wie  bei  der  Handelskammer  des  k.  Landgerichts  Passau  gegen  die
geschehene  Anordnung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  der  mehrbezeichneten  Urtheile  und  gegen
die  Ertheilung  der  Vollstreckbarkeitsklausel  in  der  Richtung  gegen  die  k.  k.  österreichische  Staatsbahnverwaltung
  Einwendungen,  welche  er  hauptsächlich  auf  den  Mangel  einer  Jurisdictionsgewalt
  der  bayerischen  Gerichte  über  den  österreichischen  Staat  stützte,  und  wobei  er  beantragte,
die  von  dem  Vorsitzenden  der  beiden  Kammern  getroffene  Anordnung  der  Ertheilung  der
fraglichen  Vollstreckungsklausel  aufzuheben  und  die  Vollstreckungsklausel  zu  streichen.

Zur  Verhandlung  über  diese  Einwendungen  wurde  von  der  II.  Civilkammer  des  k.
Landgerichts  Passau  unter'm  20.  November  1884  auf  12.  Jänner  1885  Termin  anberaumt,
außerdem  aber  auch  auf  weiteren  Antrag  des  k.  Advokaten  Ferling  durch  Beschluß  vom
21.  November  1884  im  Wege  einstweiliger  Anordnung  die  Versteigerung  der  gepfändeten
Objekte  unter  Auflage  von  Sicherheitsleistung  vorläufig  sistirt.

In  gleicher  Weise  verfügte  auch  die  Handelskammer  des  k.  Landgerichts  Passau  mit
Beschluß  vom  20.  November  1884  die  einstweilige  Sistirung  der  Versteigerung  gegen
Sicherheitsleistung.  ⅜

Ein  Verhandlungstermin  wurde  hier  noch  nicht  anberaumt.

Einen  dritten  Antrag  richtete  Advokat  Ferling  unter'n  19.  November  1884  an  das
k.  Amtsgericht  Passau  als  Vollstreckungsgericht,  worin  er  ausführte,  daß  die  für  den  Pfändungsakt
  voranszusetzende  Jurisdictionsgewalt  gegenüber  dem  österreichischen  Staat  hier  nicht  bestehe,
auch  die  Pfändung  mit  prozeßnalen  Mängeln  behaftet  sei.  Hierauf  wurde  die  Bitte  gestützt,
die  vorgenommene  Pfändung  als  rechtsungiltig  aufzuheben.

Das  Amtsgericht  Passau  setzte  zur  Verhandlung  hierüber  unter'm  22.  November  1884
Termin  auf  16.  Dezember  1884  an  und  gab  gleichzeitig  auch  einem  weiteren  Gesuche  des
k.  Advokaten  Ferling  um  einstweilige  Einstellung  der  Versteigerung  der  Pfandobjekte  statt.

Ehevor  es  nun  zu  der  von  der  II.  Civilkammer  des  k.  Landgerichts  Passaun,  wie  von
dem  k.  Amtsgerichte  Passau  anberaumten  Verhandlung  gekommen  war,  wurde  von  dem  k.
Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  sowohl  dem  k.  Landgerichte  Passau,  wie
dem  k.  Amtsgerichte  Passau  unter'm  22.  pr.  24.  November  1884  eine  gleichlautende  schriftliche
Erklärung  zugefertigt,  dahin  gehend:

„daß  sich  das  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  in
Wahrung  der  ihm  ressortmäßig  zukommenden  Aufgabe  der  Pflege  der  Beziehungen
        <pb n="943" />
        Beil.  J.  7

zu  den  fremden  Staaten  und  speziell  veranlaßt  durch  ein  ihm  zugegangenes  Ansuchen
  der  k.  k.  österreichisch-ungarischen  Regierung,  genöthigt  sehe,  auf  Grund
der  Art.  8  und  9  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  2c.  betreffend,
  den  Kompetenzkonflikt  zu  erheben,  und  zwar  sowohl
wegen  der  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  der
fraglichen  Urtheile  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  in  der
Richtung  gegen  den  österreichischen  Staat,  als  auch  wegen  Vornahme
der  Zwangsvollstreckung  selbst,  nach  welchen  beiden  Beziehungen  das  k.  Staatsministerium
  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  den  Rechtsweg  als  unzuläßig  erachte."

Ausdrücklich  wurde  dabei  auch  erklärt,

„daß  der  Kompetenzkonflikt  sowohl  bei  dem  k.  Landgerichte  Passau,  von
welchem  die  vollstreckbare  Urtheilsausfertigung  ertheilt  worden  sei,  als  bei  dem
k.  Amtsgerichte  Passau  als  Vollstreckungsgericht,  erhoben  werde."“

Die  nach  Art.  10  Abs.  2  des  vorbezeichneten  Gesetzes  vom  18.  August  1879  erforderte
Begründung  wurde  von  dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  seiner
Erklärung  in  Gestalt  einer  kurzen  Erörterung  darüber  beigefügt,  daß  nach  den  allgemein
anerkannten  und  in  ihrer  fortdauernden  Geltung  durch  die  Reichsjustizgesetzgebung  nicht
berührten  Grundsätzen  des  Völkerrechts  die  Ausübung  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  gegen
einen  ausländischen  Staat  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden  müsse  und  daß  im  Falle  der
Anrufung  der  inländischen  Staatsgewalt  zur  Geltendmachung  einer  Forderung  gegen  einen
ausländischen  Staat  nur  eine  Intervention  von  Regierung  zu  Regierung  Platz  greifen  könne.

Auf  Grund  dieser  Erklärung  wurde  der  Kompetenzkonflikt  nach  Vorschrift  des  Gesetzes
instruirt.

Denkschriften  sind  sowohl  von  Seite  des  k.  Staatsministeriums  des  Aeußern,  wie  von
Seite  der  beiden  Prozeßparteien  eingereicht  worden.

In  der  Denkschrift  des  k.  Staatsministeriums  des  k.  Hauses  und
des  Aeußern,  welche  doppelt  beim  k.  Landgerichte  Passau  wie  beim  k.  Amtsgerichte
Passau  einging,  wurde  der  obenbezeichnete  principielle  Standpunkt  des  k.  Staatsministeriums
näher  erörtert  und  die  Unzuläßigkeit  des  Rechtsweges  in  der  Richtung  gegen  den  österreichischen
Staat  „aus  der  Natur  der  Sache,  aus  der  wissenschaftlichen  Theorie  des  Völkerrechts,  aus
        <pb n="944" />
        8

der  Praxis  verschiedener  deutscher  und  außerdeutscher  Gerichtshöfe,  endlich  aus  politischen
Erwägungen“  darzuthun  versucht.
An  die  bezüglichen  längeren  Erörterungen  reiht  sich  dann  folgende  wörtliche  Schlußbemerkung
  an:
„Indem  das  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  gegen
„die  vorliegenden  Handlungen  der  Gerichte  in  der  Richtung  der  Rechtsprechung
„und  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  fremden  Staat  Einspruch  erhebt,  liegt  es
„ihm  selbstverständlich  fern,  sich  selbst  die  Entscheidung  über  das  zu  Grunde
„liegende  Rechtsverhältniß  zu  vindiziren  oder  überhaupt  eine  andere  Kompetenz
„in  Anspruch  zu  nehmen,  als  die,  Störungen  in  den  freundnachbarlichen  Be-„ziehungen
  zu  dem  österreichischen  Staate  hintanzuhalten  und  primär,  unter  Aus-„schluß
  jeder  einheimischen  richterlichen  Cognition,  der  Frage  näher  zu  treten,  ob
„in  einem  gegebenen  Falle  die  behauptete  Verletzung  von  Privatinteressen  und
„Rechtsansprüchen  bayerischer  Staatsangehöriger  eine  derartige  ist,  daß  sie  eine
„Intervention  auf  diplomatischem  Wege  veranlaßt  und  möglich  erscheinen  läßt.“
Den  im  Wesentlichen  gleichen  Standpunkt  vertritt  auch  der  k.  Advokat  Ferling  als
Anwalt  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnverwaltung  in  einer  bei  dem  k.  Landgerichte
Passau  eingereichten  Denkschrift,  in  welcher  beantragt  wird:
„den  Rechtsweg  in  vorwürfiger  Sache  als  unzuläßig  und  den  erhobenen
Kompetenzkonflikt  als  begründet  zu  erklären."
Der  k.  Advokat  Heizer  dagegen  beantragte  mittelst  zweier  beim  k.  Landgerichte  Passau
und  beim  k.  Amtsgerichte  Passau  gleichlautend  eingereichten  Denkschriften:
„es  wolle  erkannt  werden,  daß  in  gegenwärtiger  Sache  Gerichte  zustaändig  sind."“
Dabei  wird  namentlich  erörtert,  daß  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  rein
civilrechtlicher  Natur  sei,  daß  in  dieses  Verhältniß  der  österreichische  Fiskus  mit  der  fortdauernden
  Wirkung  einer  civilrechtlichen  und  bindenden  Verpflichtung,  ohne  daß  hierin  völkerrechtlich
  etwas  geändert  habe  werden  können,  succedirt  sei,  daß  die  gegen  die  Franz  Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
  begründete  Wirkung  der  res  judicata  auch  gegen  den  österreichischen
Fiskus  sich  erstrecke,  letzterer  sich  überdieß  vertragsgemäß  verpflichtet  habe,  im  fremden
Staate  Recht  zu  nehmen,  in  diesem  eine  Privatstellung  einnehme  und  sch  darum  auch  nicht
auf  eine  völkerrechtliche  Exemtion  berufen  könne.
        <pb n="945" />
        Beil.  J.  9
In  einem  Nachtrag  zu  dieser  Denkschrift  vom  5.  Februar  1885  wurden  diese  Gesichtspunkte

  Seitens  des  k.  Advokaten  Heizer  unter  näherem  Eingehen  auf  die  Ausführungen
des  k.  Staatsministeriums  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  noch  weiter  erörtert.

Advokat  Heizer  machte  dabei  aber  auch  noch  weiter  geltend,  daß  hier  überhaupt  ein
Kompetenzkonflikt  nicht  vorliege,  nachdem  das  k.  Staatsministerium  nur  eine  Interventien
auf  diplomatischem  Wege,  nicht  aber  die  Entscheidung  einer  Streitigkeit  für  sich  in
Anspruch  nehme.

Bei  dem  auf  heute  anberaumten  Verhandlungstermine  sind  sowohl  der  k.  Advokat
Heizer  von  Passau  selbst,  wie  auch  der  k.  Advokat  von  Fischer  von  München,  Letzterer
als  Vertreter  der  k.  k.  General-Direktion  der  österreichischen  Staatsbahnen,  erschienen.

Ueber  den  Sachverhalt  hielt  der  ernannte  Berichterstatter  unter  Verlesung  der  wichtigeren
Aktenstücke  Vortrag,  worauf  die  Vertreter  der  Prozeßparteien  ihren  Standpunkt  in  mündlicher
Rede  erörterten  und  ihre  Anträge  übereinstimmend  mit  denjenigen  in  den  Denkschriften  stellten.

Der  k.  Oberstaatsanwalt  beantragte,  Urtheil  dahin  zu  erlassen:
„daß  in  vorwürfiger  Sache  der  Rechtsweg  unzuläßig  sei.“

Bei  richterlicher  Würdigung  dieser  Anträge  war  vor  Allem

I.  der  Frage  näher  zu  treten,  ob  wirklich  ein  Kompetenzkonflikt  im  Sinne  des
Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen
Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  als  gegeben  zu  erachten  sei.

In  dieser  Hinsicht  gelangte  der  Gerichtshof  zunächst:

1.  bezüglich  der  Kompetenzkonfliktserklärung  in  der  Richtung  gegen  das  -k.  Landgericht
  Passau  zu  folgendem  Ergebnisse:

Es  handelt  sich  hier  um  das  Vorgehen  der  Gerichte  und  gerichtlichen  Organe  in  zwei
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  bei  dem  früheren  k.  Handelsgerichte  Passau  und  nunmehr
  der  Handelskammer  des  k.  Landgerichts  Passau,  dann  bei  der  II.  Civilkammer  des
k.  Landgerichts  Passau  längst  anhängig  geworden  waren.

In  dieser  Rechtssache  sind  sogar  bereits  Endurtheile  vom  17.  September  1878,

30.  November  1878  und  23.  Juni  1880  ergangen  und  diese  zunächst  wider  die  ursprünglich

Beklagte,  die  Kaiser-Franz-Josephs-Bahngesellschaft  in  Wien,  als  vollstrecbar  erklärt  worden.
2
        <pb n="946" />
        10

In  beiden  Rechtssachen  ist  eine  erneute  Thätigkeit  des  Landgerichts  Passau  in  seiner
Handelskammer,  wie  in  seiner  II.  Civilkammer  dadurch  eingetreten,  daß  Seitens  des  Klägers,
des  k.  Advokaten  Heizer  in  Passau,  ein  neuerlicher  Antrag  auf  Transscription  der  Vollstreckungsklausel
  gegen  den  Rechtsnachfolger  der  ursprünglich  Beklagten  bei  Gericht  eingebracht
und  demzufolge  Seitens  der  Vorsitzenden  beider  Kammern  für  jene  Urtheile  unter'm  31.  Oktober
  1884  beziehungsweise  5.  November  1884  nunmehr  auch  in  der  Richtung  gegen  die
k.  k.  österreichische  Staatsbahnverwaltung,  d.  i.  gegen  den  österreichischen  Staat  als  jenen
Rechtsnachfolger,  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklauseln  angeordnet  wurde.

Seitens  der  Vorsitzenden  der  Gerichtskammern  ist  diese  Anordnung  ergangen  in  Anwendung
  der  §§.  665  und  666  der  Civ.--Proz.-Ordg.,  sohin  auch  gemäß  der  in  diesen
Gesetzesstellen  eingeräumten  Befugnisse,  deren  Ausübung  sich  als  eine  Jurisdictionshandlung
kennzeichnet.

In  dieser  Jurisdictionshandlung  erscheint  von  selbst  auch  die  Annahme  einer  Zuständigkeit
  Seitens  des  handelnden  Repräsentanten  der  Gerichtsbarkeit  gelegen.

Schon  damit  ist  die  Rechtslage  der

„Anhängigkeit"
im  Sinne  des  Art.  8,  Abs.  4  des  Kompetenzkonfliktsgesetzes  vom  18.  August  1879  begründet.

Diese  „Anhängigkeit“  der  Sache  liegt  auch  gerade  in  demjenigen  Punkte  vor,  in  Bezug
auf  welchen  die  Kompetenzkonflikts-Erklärung  des  k.  Staatsministeriums  des  k.  Hauses  und
des  Aeußern  wider  das  k.  Landgericht  Passau  ergangen  ist,  nämlich  in  Bezug  auf  die  Frage
der  Ertheilung  der  gerichtlichen  Vollstreckungsklauseln  gegen  den  österreichischen  Staat.

Ebenso  erscheint  auch  der  Fall  einer  „Streitigkeit  über  die  Zuläßigkeit  des  Rechtswegs“
im  Sinne  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  hier  gegeben.

Wie  schon  erwähnt,  ist  in  den  vorliegenden  Rechtssachen  Seitens  der  Vorsitzenden  der
beiden  Kammern  des  k.  Landgerichts  Passau  die  Zuständigkeit  zu  einer  jurisdictionellen  Anordnung
  in  der  Richtung  gegen  den  österreichischen  Staat  auf  Grund  des  §.  666  der  Civ.=Proz.-Ordg.
  durch  thatsächliche  Ausübung  der  bezüglichen  Jurisdiktionshandlung  von  selbst
in  Anspruch  genommen  worden.

Anderseits  aber  wird  vom  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  nicht
allein  diese  gerichtliche  Zuständigkeit  bestritten,  sondern  auch  die  ausschließliche  Ressortbefugniß
        <pb n="947" />
        Beil.  J.  11

zur  Behandlung  von  Anträgen  auf  Erlangung  von  Rechtshilfe  gegen  den  österreichischen  Staat
positiv  reklamirt.

Damit  sind  die  Voraussetzungen  für  die  Annahme  einer  „Streitigkeit  über  die  Zu—
läßigkeit  des  Rechtsweges“,  wie  sich  solche  aus  Art.  1  und  10  des  Gesetzes  vom  18.  August
1879  ergeben,  durchaus  erschöpft.

Zu  dem  Begriffe  einer  solchen  Streitigkeit  zehört  !  zwar  unbedingt  die  beiderseitige  Inanspruchnahme
  der  Zuständigkeit  zur  Behandlung  der  Sache  innerhalb  und  nach  Maßgabe
  der  beiderseitigen  Amtsbefugnisse.

Die  weitere  Anforderung  aber,  daß  von  dieser  oder  jener  Seite  oder  vollends  gar  von
beiden  Seiten  auch  das  Recht,  eine  „eigentliche  Entscheidung“  im  engeren  Sinne  zu  treffen,
sich  vindicirt  werde,  kann  aus  den  Art.  1  und  10  des  jetzt  geltenden  Gesetzes  vom  18.
August  1879  mit  Recht  nicht  abgeleitet  werden.

Eine  solche  „Entscheidung“  kann  je  nach  Lage  und  Art  der  ressortmäßigen  Behandlung
einer  außerhalb  des  Rechtsweges  sich  bewegenden  Rechtsangelegenheit  überhaupt  gar  nicht
veranlaßt  und  möglicher  Weise  selbst  nicht  einmal  auf  Seite  des  Gerichtes  zu  treffen  sein.

Aus  dem  Beispiele  der  Inanspruchnahme  der  Zuständigkeit  zur  Behandlung  der  Verlassenschaft
  einer  fürstlichen  Person  Seitens  der  Gerichte  und  des  k.  Staatsministeriums
des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  wird  dieß  von  selbst  klar,  nachdem  durch  Art.  27  des
Gesetzes  vom  18.  August  1879  das  Anwendungsgebiet  desselben  Gesetzes  auch  auf  Angelegenheiten
  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  erstreckt  ist.

Uebrigens  führt  auch  die  Entwicklung  der  heute  geltenden  Gesetzgebung  über  die  Entscheidung
  der  Kompetenzkonflikte  von  selbst  zu  dem  gleichen  Standpunkt.  ·

Schon  jener  Gesetzentwurf,  welcher  im  Jahre  1828  Seitens  der  k.  Staatsregierung
beim  Landtag  betreffs  der  Behandlung  der  Kompetenzkonflikte  eingebracht  wurde  und  welcher
den  Ausgangspunkt  der  legislativen  Regelung  der  Materie  in  Bayern  bildet,  erachtete  nach
der  sowohl  von  der  k.  Staatsregierung,  wie  von  der  II.  Kammer  gebilligten  Fassung  des
Art.  1  den  Begriff  des  Kompetenzkonflikts  prinzipiell  dann  als  gegeben,  wenn  zwischen  Justizund
  Verwaltungsstellen  die  Frage  entsteht,  ob  eine  Sache  eine  Justizsache  sei,  oder  ob  sie
sich  zum  Wirkungskreise  der  Verwaltungsstellen  eigne.

(Vergl.  Verhandlungen  des  Landtags  1828,  Beilage  V,  XIV.)
2#-
        <pb n="948" />
        12

Auch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte  betreffend,  verlangte
  principiell  eigentlich  nur,  daß  „dem  Gerichte  gegenüber  in  irgend  einer  Sache
die  Zuständigkeit  Seitens  der  Verwaltung  in  Anspruch  genommen  werde.“

Allerdings  hatte  dieses  Prinzip  eine  Einengung  durch  den  Art.  5  desselben  Gesetzes
erlitten,  welcher  in  Absatz  2  erforderte,  daß  die  Erklärung  der  Verwaltungsstelle  dem  Gerichte
  gegenüber  auf  Inanspruchnahme  der  Verhandlung  und  Entscheidung  gerichtet
sein  müsse.

Diese  Gesetzesvorschrift  steht  indessen  heute  nicht  mehr  in  Geltung  und  hat  jetzt  anderweitigen
  Gesetzesbestimmungen  Platz  gemacht,  welche  sich  wieder  dem  ursprünglichen  Standpunkte
  jenes  Gesetzentwurfes  von  1828  wortdeutlich  und  wesentlich  genähert  haben.

Zunächst  ist  zu  beachten,  daß  der  §.  17  des  Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes,  welcher
die  allgemeine  Grundlage  des  heutigen  Rechtszustandes  und  speziell  der  jüngsten  Landesgesetzgebung
  in  Bayern  darstellt,  den  Begriff  des  Kompetenzkonflikts  sachlich  nur  mit
dem  Erfordernisse  des  Vorhandenseins  einer  „Streitigkeit  über  die  Zuläßigkeit  des  Rechtswegs“
  im  Allgemeinen  umgrenzt.

Der  Wortlaut  des  §.  17,  wie  auch  dessen  Bestimmung,  als  Grundnorm  für  sämmtliche
deutsche  Bundesstaaten  und  insbesondere  auch  für  diejenigen  Gesetzgebungsgebiete  zu  dienen,
welche  bis  dahin  bei  ihrer  Regelung  der  Behandlung  eines  Kompetenzkonflikts  diesen  Begriff
in  weiterem  Sinne  als  des  Art.  5  des  bayer.  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  aufgefaßt  hatten,
lassen  über  vorstehende  Tendenz  des  Reichsgesetzes  keinen  Zweifel.

Auf  der  Grundlage  jenes  §.  17  des  Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes  ruht  das  zur  Zeit
geltende  bayer.  Landesgesetz  vom  18.  August  1879.

Die  Motive  zu  dem  Entwurfe  desselben  (Verhandlungen  der  Kammer  der  Reichsräthe
von  1879  Beil.  Bd.  II  S.  807)  haben  eigens  bemerkt,  die  Tendenz  des  Entwurfs  gehe
dahin,  die  einschlägigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1850  zwar  unter  möglichster
Aufrechthaltung  der  bis  dahin  geltenden  Grundsätze,  doch  in  einer  den  verwandten  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  angepaßten  Form  wieder  zu  geben.

Nach  denselben  Motiven  soll  der  Geltungsbereich  des  Gesetzes  sich  auf  alle  Gegenstände
  erstrecken,  welche  Anlaß  zu  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  zwischen  den  Gerichten
einerseits  und  der  Verwaltung  anderseits  geben  können.
        <pb n="949" />
        Beil.  I.  13

Dabei  ist  besonders  beigefügt,  daß  es  sich  empfiehlt,  sobald  ein  Konflikt  überhaupt
  möglich  ist,  auch  die  Mittel  zu  seiner  Entscheidung  darzubieten.

Vergleicht  man  weiterhin  den  Art.  1,  Abs.  1  und  Art.  8  des  Gesetzes  vom  18.  August
1879  mit  dem  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850,  so  springt  in  die  Augen,
daß  zwar  beide  Gesetzesstellen  die  Existenz  einer  Streitigkeit  zwischen  Gericht  und  Verwaltung,
  beziehungsweise  einen  wirklichen  Kompetenzkonflikt  erfordern;  dagegen  stimmen
die  jetzigen  Art.  1  und  Art.  8  des  Gesetzes  von  1879  darin  mit  dem  §.  17  des  Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes
  überein,  daß  auch  schon  das  Vorhandensein  einer  Streitigkeit  über
die  Zuläßigkeit  des  Rechtswegs  im  Sinne  beiderseitiger  Annahme  einer  Ressortzuständigkeit
im  Allgemeinen  genügt,  um  den  Ausspruch  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
zu  veranlassen.

Zwar  enthalten  die  Motive  zu  Art.  8  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  eine  Rückbeziehung
  auf  das  frühere  Gesetz,  indem  sie  bemerken,  daß  die  jetzige  Ausdrucksweise  des
Art.  8  dem  Sinne  nach  gleichbedeutend  sei  mit  den  in  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1850  enthaltenen  Worten:

„wenn  die  Zuständigkeit  von  Seite  der  Verwaltung  in  Anspruch  genommen  wird.“

Für  die  hier  ins  Auge  gefaßte  Frage  jedoch,  ob  die  Inanspruchnahme  der  Verwaltungszuständigkeit
  bereits  an  sich,  auch  ohne  Vindication  einer  eigentlichen  Entscheidung
im  engeren  Sinne,  zur  Entstehung  eines  Kompetenzkonflikts  hinlänglich  ist,  folgt,  wie  schon
erwähnt,  aus  dem  Inhalte  des  an  gedachter  Stelle  der  Motive  zum  Entwurfe  des  jetzigen
Gesetzes  in  Bezug  genommenen  Art.  2  cit.  überhaupt  nichts  der  hier  vertretenen  Auffassung
Entgegengesetztes.

Dagegen  ist  aus  dem  Begriffe  der  „Streitigkeit“,  wie  er  im  Art.  1  des  heutigen
Gesetzes  vom  18.  August  1879  sich  findet,  desgleichen  aus  dem,  was  aus  dem  Art.  2  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  auch  für  die  Auslegung  des  Art.  8  des  Gesetzes  vom  18.  August
1879  wirklich  noch  abzuleiten  ist,  immerhin  so  viel  festzuhalten,  daß,  um  auch  heute  noch
den  Begriff  des  Kompetenzkonflikts  zu  begründen,  auf  Seite  der  Verwaltungsbehörden  wenigstens
  die  Inanspruchnahme  einer  solchen  eigenen  Zuständigkeit  vorliegen  muß,
welche  diejenige  der  Gerichte  begrifflich  und  actuell  in  irgend  welcher  Form  ausschließt.

Diese  Voraussetzung  ist  jedenfalls  in  ihrer  für  die  Frage  des  Vorhandenseins  eines
Kompetenzkonflikts  zunächst  allein  maßgebenden  formalen  Gestaltung  in  der  That  hier
        <pb n="950" />
        14

gegeben,  nachdem  vom  k.  Staatsministerium  des  Aeußern  nicht  nur  erklärt  wurde,  daß  in
fraglicher  Richtung  der  Rechtsweg  als  unzuläßig  erachtet,  sondern  auch,  daß  vom  k.  Staatsministerium
  zwar  nicht  die  Entscheidung  über  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  sich
selbst  vindicirt,  wohl  aber  die  Zuständigkeit  in  Anspruch  genommen  werde,  primär  und
unter  Ausschluß  jeder  einheimischenrichterlichen  Cognition  seiner  Seits
die  Frage  der  Verschaffung  von  Rechtshilfe  gegen  den  österreichischen  Staat  in  Erwägung
und  etwaige  Behandlung  mittelst  Intervention  auf  diplomatischem  Wege  zu  nehmen.

Seitens  des  k.  Staatsministeriums  wird  also  die  reclamirte  Zuständigkeit  zugleich
wortdeutlich  als  eine  den  Rechtsweg  ausschließende  in  Anspruch  genommen.

Wenn  Seitens  des  k.  Advokaten  Heizer  noch  geltend  gemacht  wird,  daß  die  Erhebung
des  Kompetenzkonflikts  nach  Art.  8  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  auch  darum
ausgeschlossen  sei,  weil  bereits  eine  rechtskräftige  Entscheidung  über  die  Zuläßigkeit  des
Rechtsweges  vorliege,  so  erscheint  dieß  hieher  in  soferne  unzutreffend,  als  über  die  Frage
der  Zuläßigkeit  von  Jurisdictionshandlungen  speziell  in  der  hier  streitig  gewordenen  Richtung
gegen  den  österreichischen  Staat  eine  mit  Rechtskraft  ausgestattete  Entscheidung
in  der  That  noch  nicht  vorhanden  ist.

Anlangend:

2.  die  Anregung  des  Kompetenzkonflikts  in  der  Richtung  wider
das  k.  Amtsgericht  Passau,  so  war  zur  Frage  des  formalen  Vorhandenseins  eines
Kompetenzkonflikts  vor  allem  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  es  sich  bezüglich  dieses  Amtsgerichts
für  die  vorwürfigen,  beim  k.  Landgerichte  Passau  anhängigen  Rechtssachen  überhaupt  nicht
um  eine  Funktion  als  Prozeßgericht,  sondern  um  eine  solche  als  Vollstreckungsgericht  im
Sinne  der  §§.  684  flg.  der  Civ.-Proz.-Ordg.  handelt.

Seine  Jurisdictionsgewalt  steht  und  fällt  daher  auch  mit  der  Entscheidung  über  das
Vorhandensein  der  bestrittenen  Jurisdictionsrechte  des  k.  Landgerichts  Passau,  als  derjenigen
Gerichtsstelle,  welche  durch  die  Ertheilung  der  Vollstreckbarkeitsklausel  gegen  den  österreichischen
Staat  die  Eröffnung  des  fraglichen  Vollstreckungsverfahrens  überhaupt  ermöglicht  hat.

Aus  dem  letzteren  Grunde  gilt  das  Gleiche  auch  bezüglich  der  Jurisdictionshandlungen
des  beim  k.  Amtsgerichte  Passau  angestellten  k.  Gerichtsvollziehers  Waas.

Unter  diesen  Umständen  und  nachdem  überdieß  das  k.  Amtsgericht  Passau  auch  bereits
        <pb n="951" />
        Beil.  I.  45

eine,  die  Annahme  einer  Zuständigkeit  in  sich  schließende  positive  Amtshandlung  in  Gestalt
der  einstweiligen  Sistirung  der  Pfandversteigerung  vorgenommen  hat,  ist  es  formell  nicht  zu
beanstanden,  daß  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  Seitens  des  k.  Staatsministeriums
des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  auch  auf  das  k.  Amtsgericht  Passau  erstreckt  wurde.
II.  Außer  Zweifel  steht  weiterhin  auch  die  subjektive  Legitimation  des  k.  Staatsministeriums
  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts.

Daß  die  Inanspruchnahme  der  Verwaltungszuständigkeit  gegenüber  einem  jurisdictionellen
Vorgehen  der  Gerichte  in  thesi  zu  Gunsten  der  administrativen  Amtsrechte  einer  Verwaltungsbehörde
  oder  Verwaltungsstelle  jeder  Stufe  der  staatlichen  Rangordnung  geschehen  kann,
ist  von  vorherein  klar.

Was  aber  die  formale  Befugniß  zur  Abgabe  der  die  Kompetenz  in  Anspruch  nehmenden
und  mit  der  Wirkung  der  Devolution  der  Frage  an  den  dießseitigen  Gerichtshof  ausgestatteten
  Erklärung  betrifft,  so  zieht  desfalls  zwar  der  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  August
1879  in  seinem  Absatze  1  engere  Grenzen,  indem  er  verordnet,  daß  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  nur  die  Kreisregierungen  und  die  Centralverwaltungsstellen  befugt  sein  sollen.

Allein  sowohl  aus  der  Vergleichung  des  Absatz  3  desselben  Art.  9,  wie  aus  der
Würdigung  des  Zweckes  jener  beschränkenden  Vorschrift,  mittelst  deren  durch  die  Anheimgabe
der  Anregung  des  Kompetenzkonflikts  an  Staatsverwaltungsorgane  höherer  Ordnung  eine
gewisse  Garantie  für  eine  reifliche  Vorprüfung  des  Schrittes  gewahrt  werden  soll,

(vergl.  Motive  z.  Entw.  des  Gesetzes  von  1850,  Art.  3;  Verhandl.  der  I.  K.
von  1849,  Beilg.-Bd.  1  S.  97),
ergibt  sich  zur  Genüge,  daß  der  Schwerpunkt  der  im  Abs.  1  des  Art.  9  ausgesprochenen
Einschränkung  in  eine  Abgrenzung  nach  unten  fällt.

Hieraus  folgt  aber  von  selbst,  daß  auch  ein  k.  Staatsministerium  unter  den  Begriff
einer  Centralverwaltungsstelle  im  Sinne  des  Art.  9  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August
1879  zu  subsumiren  ist.

Da  auch  im  Uebrigen  ein  Grund  zu  formalen  Beanstandungen  nicht  besteht,  so  erwächst

III.  dem  Gerichtshof  die  Aufgabe,  in  die  Beurtheilung  der  weiteren  Frage  einzutreten,

ob  in  vorwürfiger  Streitsache  nach  ihrer  gegenwärtigen  Gestaltung,  d.  h.
nunmehr  gegen  den  österreichischen  Staat,  der  Rechtsweg  zuläßig
  sei?
        <pb n="952" />
        16
Die  Prüfung  dieser  Frage  ergibt  Folgendes:
Die  Gerichtsbarkeit  des  Staates  ist  Ausfluß  der  Souveränetät.

Sie  entspringt  in  Sonderheit  jenem  Theilinhalte  der  Souveränetäts-Rechte,  welcher
sich  nach  der  Innenseite  des  Staatslebens  als  staatliche  Machtvollkommenheit,  als  summum
umperium,  beziehungsweise  auf  der  Kehrseite  als  Unterordnung  unter  dieses  imperium  dorstellt.

Nach  ihrer  Außenseite,  in  den  Beziehungen  zu  anderen  souveränen  Staaten,
somit  in  völkerrechtlicher  Hinsicht,  fällt  dagegen  der  Schwerpunkt  des  Souveränetätsbegriffs
  in  die  Unabhängigkeit  des  einen  Staates  von  dem  imperium  des  andern.

Diese  Unabhängigkeit  begründet  von  selbst  einerseits  das  Recht  zur  Ablehnung  jeder
Consequenz  einer  solchen  Machtvollkommenheit,  welche  sich  Seitens  eines  souveränen  Staates
gegenüber  einem  anderen  mit  einem  Rechtszwange  geltend  machen  wollte,  anderseits  aber
auch  nach  dem  weiteren  völkerrechtlichen  Grundsatze  der  principiellen  Gleichstellung  souveräner
Staaten  für  den  gegenbetheiligten  Staat  die  Verpflichtung,  die  Unabhängigkeit  des  anderen
souveränen  Staates  anzuerkennen  und  zu  achten.

Von  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend,  gelangt  man  von  selbst  im  Principe  zur
Anerkennung  des  in  der  völkerrechtlichen  Theorie,  wie  in  der  neueren  Staats=  und  speziell
auch  Gerichtspraxis  bereits  vielseitig  aufgestellten  und  anerkannten  Grundsatzes,  daß
ein  souveräner  Staat  der  Gerichtsbarkeit  eines  anderen  souveränen
Staates  in  der  Regel  nicht  unterworfen  ist.

Hefter,  Europ.  Völkerrecht,  7.  Aufl.  S.  79;

Westlake,  Lehrb.  des  internationalen  Privatrechts;  deutsche  Ausgabe  1884
S.  219;

Foelix,  droit  international  privé,  4  édit.  t.  I  p.  418;

Urtheil  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  Berlin  vom  14.  Jänner  1882
(abgedruckt  in  Gruchots  Beitr.  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts  III.  Folge
Bd.  6  S.  298);

dann  die  Urtheile  des  Appellhofs  in  Brüssel  vom  31.  Dezember  1840,
des  Cassationshofs  in  Paris  vom  22.  Januar  1849,
des  Civiltribunals  in  Antwerpen  vom  11.  November  1876,

des  obersten  Gerichtshofs  in  Wien  vom  4.  September  1877  (abgedruckt  bei
Gruchot  a.  a.  O.  S.  304,  306,  309).
        <pb n="953" />
        Wenn  dieser  Grundsatz  in  den  für  ·  Deutschland  und  sohin  auch  für  Bayern  z.  Z.  in
Geltung  stehenden,  die  Gerichtsverfassung  und  das  gerichtliche  Verfahren  betreffenden  Reichsgesetzen
  nicht  eigens  Ausdruck  gefunden  hat,  so  steht  dieß  seiner  Anerkennung  und  Anwendung
nicht  entgegen,  nachdem  der  fragliche,  die  staatliche  Jurisdictionsgewalt  einschränkende  Grundsatz
  völkerrechtlicher  Natur  ist,  gedachte  Reichsgesetze  aber  nur  die  Bestimmung  haben,  die
Ausübung  der  Jurisdictionsgewalt,  so  weit  solche  besteht,  innerhalb  des  Territorial-Verbandes
  und  des  Bereiches  der  Regierungsrechte  der  verbündeten  deutschen  Regierungen  gleichartig
  zu  regeln.

Aus  letzterem  Grunde  läßt  sich  auch  aus  dem  F.  24  der  R.-C.-P.-O.,  welcher  zudem
überhaupt  nicht  einmal  von  dem  Umfange  der  abstrakten  Jurisdictionsgewalt,  sondern  von
dem  concreten  örtlichen  Gerichtsstande,  dem  Forum  und  der  Begründung  desselben  handelt,
nichts  Gegentheiliges  folgern.

In  Consequenz  des  Obigen  kann  auch  weiter  zugegeben  werden,  daß  dasjenige,  was
in  §.  18  ff.  des  Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes  über  die  Exterritorialitätsrechte  gewisser
Persönlichkeiten  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  sich  nicht  sowohl  als  Fixirung  und  Umgrenzung
des  völkerrechtlichen  Grundsatzes  selbst,  wie  vielmehr  nur  als  ein  Ausfluß  des  letzteren  darstellt
  und  lediglich  aus  gewissen,  in  dem  Folgenden  noch  anzudeutenden  praktischen  Gründen
eigens  Anfnahme  in  jenes  Reichsgesetz  gefunden  hat.

Es  kann  hier  süglich  dahingestellt  bleiben,  ob  der  gedachte  Grundsatz  des  Ausschlusses
der  Jurisdictionsgewalt  des  inländischen  Staats  über  einen  souveränen  ausländischen  Staat,
in  soweit  es  sich  dabei  um  Rechtsverhältnisse  völkerrechtlicher  oder  selbst  nur  öffentlich
rechtlicher  Natur  handelt,  als  ein  allgemeiner  und  ausnahmsloser  zu  gelten  habe.

Dagegen  ist  hier  in  die  Würdigung  der  Frage  einzutreten,  ob  eine  solche  ausnahmslose
Wirksamkeit  des  fraglichen  Grundsatzes  auch  für  das  Gebiet  privatrechtlicher  Verhältnisse
  bestehe.

Zu  einer  derartigen  kritischen  Unterscheidung  hinsichtlich  des  öffentlich-rechtlichen  und
privat-rechtlichen  Wirkungsbereichs  des  mehrgedachten  Axioms  ist  um  so  mehr  Veranlassung
gegeben,  nachdem  es  ein  schon  aus  dem  römischen  Recht  stammender,  seitdem  consequent
fortgebildeter  und  nicht  minder  in  den  modernen  Gesetzgebungen,  speziell  auch!  im  österreichischen
Civil=  und  Staatsrechte

(Oesterr.  bürgerl.  Gesetzbuch  §.  290,  867.
Ulbrich,  österr.  Staatsrecht,  Seite  654,  655.)
        <pb n="954" />
        18

festgestellter  weiterer  Grundsatz  ist,  daß  der  Staat,  sobald  er  in  den  Privatrechtsverkehr
eintritt,  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  und  des,  dem  Schutze  der  Privatrechte  dienenden
gerichtlichen  Verfahrens  hinsichtlich  seiner  Rechte  und  Pflichten  im  Allgemeinen  die
einem  Privatrechtssubjekte  überhaupt  znkommende  Stellung  einnimmt.

Gleichwie  es  nun  auf  der  einen  Seite  gewiß  ist,  daß  der  Staat  die  Consequenzen
dieser  besonderen  privatrechtlichen  Stellung  innerhalb  seines  eigenen  Hoheitsbereichs
in  vollem  Unfang  zu  tragen  hat,  ebenso  ist  es  anderseits  in  der  völkerrechtlichen  und
prozessualen  Theorie  und  Praxis,  zum  Theil  selbst  mittelst  direkter  Gesetzesbestimmungen,

(vergl.  z.  B.  §.  20  des  R.-G.-Verf.-G.)
vielfältig  anerkannt,  daß  auf  dem  Privatrechtsgebiete  auch  die  völkerrechtliche  Geltung
des  Arioms  der  Nichterstreckung  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  über  einen  fremden  souveränen
Staat  wenigstens  bestimmte  Ausnahmen  zu  erleiden  hat  und  zwar  namentlich  in
solchen  Fällen,  in  denen  sich  die  Privatrechtsbeziehungen  des  ausländischen  Staats  direkt  in
den  territoriellen  Hoheitsbereich  des  inländischen  Staats  erstrecken.

Als  derartige  Ausnahmen  gelten  namentlich  ganz  allgemein  und  sind  auch  eigens  vom
k.  Staatsministerium  des  Aeußern  in  seiner  Denkschrift  selbst  bezeichnet,  die  beiden  Fälle
der  Realgerichtsbarkeit  des  inländischen  Staats  in  Bezug  auf  Grundbesitzungen  des  fremden
Staats  im  Inlande,  dann  der  Gerichtsbarkeit  über  den  ausländischen  Staat  in  seiner  Stellung
als  Kläger  und  Widerbeklagter  im  Civilprozesse  vor  inländischen  Gerichten.

Diese  beiden  Ausnahmen  sind  übrigens  keineswegs  abgeschlossener  und  für  sich  bestehender
  Natur.

Sie  führen  vielmehr  auf  allgemeine  Principien  zurück.

Während  die  erstgedachte  Ausnahme  sich  vorwiegend  als  durch  die  Rechtsconsequenz
aus  der  Gebietshoheit  des  inländischeu  Staats  bedingt  darstellt,  beruht  die  zweite  auf
der  Anschauung,  daß  sich  der  ausländische  Staat  auf  seine  völkerrechtliche  Exemption  überall

da  nicht  mehr  berufen  könne,  wo  eine  freiwillige  e  Unterwerfung  unter  die  inländische
Gerichtsbarkeit  vorliegt.

Diese  Tragweite  einer  freiwilligen  Unterwerfung  ist  ebenfalls  bereits  in  der  Staatspraxis
  hinlänglich  anerkannt.
        <pb n="955" />
        Beil.  I.  19

So  in  Urtheilen  des  Court  of  Chancery  vom  b.  Juni  1872  und  6.  November  1874
(abgedruckt  in  Gruchot's  Beiträgen  a.  a.  O.,  S.  314)
dann  in  den  Motiven  des  Urtheils  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  Berlin  vom
14.  Jänner  1872,
(Gruchot,  a.  a.  O.  S.  307.)

Ein  bündiges  Zeugniß  hiefür  findet  sich  auch  in  den  Motiven  jenes  Gesetzentwurfs,
welcher  jüngsthin  behufs  Herbeiführung  einer  gesetzlichen  Regelung  der  gegenwärtigen  Materie
Seitens  der  verbündeten  deutschen  Regierungen  dem  deutschen  Reichstage  vorgelegt  worden  ist.

(Drucks.  Nr.  114  der  Reichstagssession  1884—85.)

Daselbst  ist  ausdrücklich  die  freiwillige  Unterwerfung  des  ausländischen  Staats  unter
die  inländische  Gerichtsbarkeit  als  durch  die  beabsichtigte  gesetzliche  Regelung  unberührt  bezeichnet.

In  gewisser  Hinsicht  wird  auch  der  Vorbehalt  der  inländischen  Jurisdiktion  für  den
Fall  der  freiwilligen  Unterwerfung  unter  dieselbe  bestätigt  und  befestigt  durch  eben  wieder
jene  Bestimmungen,  welche  §.  18  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  betreffs  der  Exterritorialitätsrechte
  des  gesandtschaftlichen  Personals  rc.  enthält.

Diesen  Repräsentanten  des  fremden  Staats  gegenüber  handelt  es  sich  bei  und  mit
§.  18  des  G.-V.-G.  darum,  die  Annahme  eigens  auszuschließen,  als  ob  durch  die
Wahl  eines  Domizils  im  Bereiche  der  inländischen  Gebietshoheit  auch  für  Persönlichkeiten
ihrer  Kategorie  die  freiwillige  Unterwerfung  unter  die  diesseitige  Staatshoheit  in  Kraft  trete.

Gerade  darin  liegt  der  Schwerpunkt  jener  ausdrücklichen  beststellung  der  Exterritorialitätsrechte,
  welche  im  §.  18  des  G.-V.-G.  vorliegt.

Wenn  aber  die  Gesetzgebung  es  sogar  für  nöthig  hielt,  diese  Restriktion  der  Folgen
einer  sonst  in  der  Domizilswahl  im  Inlande  gelegenen,  freiwilligen  Unterwerfung  selbst
gegenüber  von  Personen  eigens  auszusprechen,  deren  Beziehungen  zum  inländischen  Staat
und  deren  Aufenthaltszweck  in  demselben  völkerrechtlicher  Natur  sind,  so  muß  gerade
dadurch  die  Maxime  des  Wegfalls  einer  Jurisdictionsexemption  bei  freiwilliger  Unterwerfung
unter  die  inländische  Justizhoheit  um  so  mehr  für  das  Gebiet  rein  privatrechtlicher
Beziehungen  des  fremden  Staats  anderseits  ausgiebigste  Bekräftigung  finden.

Steht  übrigens  einmal  fest,  daß  durch  freiwillige  Unterwerfung  unter  die  inländische
Jurisdictionsgewalt  die  spätere  Berufung  auf  eine  völkerrechtliche  Exemption  für  Privat-37
        <pb n="956" />
        20

rechtsfälle  ausgeschlossen  wird,  so  hat  dieß  auch  für  die  verschiedenartigen  möglichen  Formen
einer  solchen  freiwilligen  Unterwerfung  zu  gelten,  und  begründet  es  insbesoudere  keinen
Unterschied,  ob  jene  Unterwerfung  ausdrücklich  oder  mittelst  concludenter  Handlungen
  erfolgt  ist.

Wendet  man  diese  Gesichtspunkte  auf  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falles  an,  so
ergiebt  sich  Folgendes:

Zweifellos  liegt  vor  Allem  ein  Privatrechtsverhältniß  von  Anfang  an,  wie  auch  jetzt  noch  vor.

Sämmtliche  von  dem  k.  Advokaten  Heizer  geltend  gemachte  Ansprüche  entspringen  aus
einem  einfachen  Darlehensvertrag,  welchen  ursprünglich  die  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
abgeschlossen  hat.

In  dieses  Rechtsverhältniß  ist  der  österreichische  Staat  passiv  durch  Schuldübernahme
freiwillig  eingetreten.

Ersteres  hat  dadurch  von  seinem  rein  privatrechtlichen  Charakter  nichts  verloren.

Einen  der  wesentlichsten  Punkte  bei  jenem  Darlehensvertrage  bildet  die  Verabredung,
daß  die  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft  als  Schuldnerin  verpflichtet  sein  solle,  behufs  Einlösung
  der  fälligen  Coupons  und  rückzahlbar  gewordenen  Schuldverschreibungen  in  Deutschland
  und  speziell  auch  in  Süddeutschland  bei  einem  Bankhause  eine  Zahlstelle  zu  errichten.

Eine  solche  Domizilirung  der  Zahlung  nach  Deutschland  verlegte  den  finanziellen  Geschäftsbetrieb
  der  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  partieller  Richtung  vertragsmäßig
in  den  territorialen  Bereich  der  Jurisdictionsgewalt  der  deutschen  Gerichte.

Nach  ihrer  ganzen  Natur,  wie  auch  nach  den  bei  solchen  Finanzoperationen  vorwaltenden
Anschauungen  kann  auch  jene  Domizilirung  nur  den  Sinn  und  die  Zweckbestimmung  haben,
daß  dadurch  den  inländischen  Gläubigern  dem  ausländischen  Schuldner  gegenüber  nicht  allein
eine  geschäftliche  Erleichterung  für  die  Erlangung  von  Zahlung,  sondern  auch  eine  gewisse
rechtliche  Garantie  für  die  Gewährung  der  Zahlung  in  vertragsmäßiger  Weise  und  ein
erhöhter  Rechtsschutz  im  Inlande  selbst  gewährt,  überhaupt  die  Gläubigerschaft
der  Nothwendigkeit  überhoben  werden  solle,  ihre  Befriedigung  irgendwie
  erst  im  Auslande  suchen  zu  müssen.

Daß  die  vertragsmäßige  Begründung  eines  dergestalt  gelagerten  Rechtsverhältuisses  zugleich
  eine  concludente  Anerkennung  der  Jurisdiction  der  inländischen  Gerichte  von  selbst
in  sich  schließt,  bedarf  keiner  weiteren  Erörterung.
        <pb n="957" />
        Beil.  J.  21

Die  Rechtsgrundsätze  und  die  Rechtsübung  in  Ansehung  domizilirter  Wechsel  sowohl
im  Allgemeinen,  wie  insbesondere  bezüglich  der  Wirkung  der  Domizilirung  auf  die  Jurisdictionsrechte
  der  Gerichte  des  Domizilsortes  bieten  zudem  naheliegende  Analogien.

Nach  wirklich  erfolgter  Errichtung  der  bei  Negozirung  des  Anlehens  der  Franz-Josephs=Bahn-Gesellschaft
  ausbedungenen  Zahlstellen  in  Deutschland  würde  sich  auf  der  Basis  der
dadurch  begründeten  Jurisdictionsberechtigung  der  deutschen  Gerichte  im
Allgemeinen  nach  dem  jetzigen  deutschen  Prozeßrechte  sogar  noch  die  weitere  Consequenz
ergeben,  daß  gegenüber  der  schuldnerischen  Gesellschaft  ein  von  ihrer  Ausländerqualität
  und  von  den  in  §.  24  der  Civil-Prozeßordnung  vorausgesetzen  Verhältnissen  ganz
unabhängiger  eigener  Gerichtsstand  im  engeren  örtlichen  Sinne  vor  deutschen
Gerichten  nach  §.  29  der  Civil-Prozeßordnung  bestände.

Als  wesentlicher  Bestandtheil  des  gesammten  Schuldverhältnisses  ist  die  vorgedachte
auf  die  Domizilirung  der  Zahlung  nach  Deutschland  bezügliche  Sonderverpflichtung  der  Franz-Joseps-Bahngesellschaft,
  worauf  jeder  Gläubiger  ein  erworbenes  Recht  hat  und  welche  ohne
Zustimmung  der  Gläubigerschaft  schuldnerischer  Seits  nicht  einseitig  abgestreift  werden  kann,
sammt  allen  ihren  jurisdictionellen  Consequenzen  gleichfalls  auf  den  österreichischen  Staat
passiv  mit  übergegangen.

Es  ist  dieß  die  nothwendige  Folge  seiner  eigenen  freiwilligen  Vereinbarungen
  mit  mehrgedachter  Gesellschaft,  welcher  gegenüber  sich  der  österreichische  Staat
wortdeutlich  zur  Uebernahme

„aller  ihrer  wie  immer  gearteten  rechtlichen  Verpflichtungen“,

wie  nicht  minder  auch  zum  Eintritt  in  die  schwebenden  Rechtsstreite  der  Gesellschaft,  sogar
nach  der  eigens  deklarirten  Analogie  eines  Universalsuccessors,  verbindlich  gemacht  hat.

Mit  dem  ganzen  Bahnübernahmsvertrage  ist  namentlich  auch  die  vorgedachte  besondere

Verabredung  sogar  durch  ein  eigenes  österreichisches  Reichsgesetz  vom  8.  April  1884  (österr.
R.-G.-Bl.  von  1884,  Stück  16)  genehmigt  worden.

Schon  diese  Sachlage  würde  an  sich  genügen  für  die  rechtliche  Annahme  einer  freiwilligen
  Unterwerfung  des  österreichischen  Staats  unter  die  Jurisdiction  der  deutschen
Gerichte  in  Bezug  auf  das  hier  fragliche  spezielle  Rechtsverhaältniß.
        <pb n="958" />
        22

Ueberdieß  liegt  aber  noch  ein  weiteres  Moment  vor,  welches  mit  Nothwendigkeit  zu
der  gleichen  Annahme  führen  muß.

Durch  die  Urtheile  des  k.  Handelsgerichts  Passau  vom  7.  September  und  31.  November
  1878,  dann  der  zweiten  Civilkammer  des  k.  Landgerichts  Passau  vom  23.  Juni  1880
ist  bereits  rechtskräftiger  Ausspruch  darüber  ergangen,  daß  das  Bankhaus  Pummerer  in
Passau  als  Zahlungsstelle  im  Sinne  jener  Vertragsbedingungen  zu  gelten  habe,  und  daß
dort  die  fraglichen  Schuldverschreibungen  und  Coupons  zur  Einlösung  zu  bringen  seien.

Diese  Urtheile  sind,  schon  ehe  der  Vertrag  zwischen  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
  und  dem  österreichischen  Staat  zum  Abschluß  kam,  in  der  Richtung  gegen  Erstere
als  vollstreckbar  erklärt  gewesen.

Nach  dem  am  judicatmäßigen  Erfüllungsorte  Passau  subsidiär  geltenden  gemeinen
Rechte  ist  es  nun  ein  civilrechtlicher  Grundsatz,  daß  jede  Obligation  durch  rechtskräftiges
Urtheil  insofern  eine  Art  von  Novation  erfährt,  als  die  Verbindlichkeit  ad  praestandum
sich  zur  obligatio  judicatum  solvi  gestaltet.

Diese  Verbindlichkeit  zur  Erfüllung  der  fraglichen  richterlichen  Urtheile,  denen  gegenüber
  nach  Art.  8  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts
bereits  ausgeschlossen  ist,  begründet  aber  nicht  allein  die  Verpflichtung,  dem  Urtheile  materiell
Genüge  zu  leisten,  sondern  auch  zu  diesem  Behufe  Mangels  freiwilliger  Leistung  den  vollstreckenden
  Gerichtsbann  über  sich  ergehen  zu  lassen.

(Wächter,  Erörterungen  aus  dem  römischen  und  deutschen  Privatrecht,
Heft  3  S.  50.)

Auch  diese  modifizirte  Verbindlichkeit  ist  nach  ihrer  Begründung  auf  den  österreichischen

  Staat  übergegangen.

Indem  aber  der  Rechtsgrund  dieses  Uebergangs  wiederum  in  der  geschehenen  freiwilligen
  Uebernahme  aller  Verbindlichkeiten  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft  wurzelt,
liegt  auch  hierin  abermals  eine  freiwillige  Unterwerfung  unter  die  Jurisdiktion
derjenigen  Gerichte,  welche  jene  rechtskräftigen  Urtheile  erlassen  haben  und  zwar  um  so
mehr,  als  nach  Lage  der  Verhältnisse  dem  österreichischen  Staat  Kenntniß  von  den  im
Auslande  wegen  der  bekannten  Valutastreitigkeiten  durchgeführten  Prozessen  nicht  gefehlt
haben  konnte.
        <pb n="959" />
        Beil.  I.  23

Wenn  gegen  die  Annahme  der  gedachten  concludenten  freiwilligen  Unterwerfung  noch
geltend  gemacht  wurde,  daß  hiemit  dem  österreichischen  Staat  ein  Verzicht  auf  Vorrechte
unterlegt  würde,  welcher  nur  durch  ausdrückliche  Erklärung  hätte  erfolgen  können,  so  erledigt
sich  dieser  Einwand  durch  die  einfache  Erwägung,  daß  es  sich  hier  nicht  sowohl  um  einen
selbstständigen  Verzicht  auf  für  sich  bestehende  Rechte  zum  Vortheile  von  Dritten  handelt,
als  vielmehr  um  die  Uebernahme  bestimmter,  nach  Art  und  Umfang  feststehender,  in  ihren
inneren  Bestandtheilen  untheilbarer  Verbindlichkeiten,  welche  Schuldübernahme  im  Wege
eines  entgeldlichen  Vertrags  ohne  Mitwirkung  der  Gläubiger  erfolgte  und  daher
auch  deren  Rechten  weder  im  Ganzen  noch  im  Einzelnen  präjudiziren  kann.

Aus  dem  Gesammtverhältnisse  erwuchs  darum  auch  für  das  k.  Landgericht  Passau,
Civilkammer  und  Handelskammer,  die  jurisdictionelle  Berechtigung,  auf  Grund  der  §§.  665
und  666  der  Civil-Prozeßordnung,  deren  hierorts  nicht  zu  erörternde  materielle  Anwendbarkeit
  vorausgesetzt,  mittelst  Transscription  der  Vollstreckbarkeitserklärung  gegen  den
österreichischen  Staat  vorzugehen,  woraus  dann  weiterhin  von  selbst  folgt,  daß  auch  der
auf  jene  Vollstreckbarkeitserklärung  sich  stützende  Pfändungsakt,  was  die  darin  liegende
jurisdictionelle  Einschreitung  im  Allgemeinen  betrifft,  nicht  zu  beanstanden  ist.

Selbstverständliche  Rechtsconsequenz  hievon  ist  denn  endlich  noch,  daß  mit  der  Pfändung
  selbst  Vermögensstücke  des  österreichischen  Staats,  welche  sich  im  Jurisdictionsbereiche
befanden,  in  Anspruch  genommen  werden  durften.

Was  übrigens  die  Art  der  Pfandobjekte  anlangt,  so  ist  eine  besondere  Frage  bei  der
Verhandlung  noch  dahin  aufgeworfen  worden,  ob  nicht  die  Pfändung  vom  völkerrechtlichen
Standpunkte  aus  jedenfalls  insoferne  zu  beanstanden  wäre,  als  damit  solche  Gegenstände
als  privatrechtliches  Befriedigungsmittel  in  Anspruch  genommen  wurden,  welche  nur  im
Dienste  des  internationalen  Verkehrs  und  auf  Grund  bezüglicher  Vereinbarung
  mit  der  diesseitigen  Staatsgewalt  in  den  inländischen  Jurisdictionsbereich
gelangt  sind.  ·

Diese  auch  im  Art.  17  des  Handelsvertrages  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und
Oesterreich-Ungarn  vom  23.  Mai  1881  (R.-G.-Bl.  S.  123)  in  das  Auge  gefaßte  Frage
betrifft  indessen  nicht  sowohl  die  allgemeine  Legalität  des  Pfändungsakts  ex  capite
        <pb n="960" />
        24

jurisdictionis,  als  vielmehr  die  Art  und  die  Modalitäten  der  Durchführung  einer  juris—
dictionell  an  sich  zuläßigen  Pfändung.

Sie  ist  daher  auch  nicht  im  Wege  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  und  vor  dem
hierortigen  Gerichtshofe,  sondern  im  Wege  des  Civilprozesses  selbst  zwischen  den  dort  betheiligten
  Parteien  und  mittelst  der  durch  die  Civil-Prozeßordnung  gewährten  Rechtsmittel
vor  den  zuständigen  Gerichten  auszutragen.

In  Anbetracht  alles  dessen  kann  unter  den  hier  obwaltenden  besonderen
Verhältnissen  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Mangels  der  Jurisdiction  wider  den  österreichischen
  Staat  der  Rechtsweg  nicht  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden,  und  kommt  damit
auch  die  vom  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  behauptete  eKclusive
Zuständigkeit  von  selbst  in  Wegfall.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  4.  März  1885,  wobei  zugegen  waren:  von  Schebler,  Präsident,  von
Freytag,  Dr.  Staudinger,  Seiffert,  Reindl,  Freiherr  von  Tautphoeus,
Pfeuffer,  Räthe,  von  Küffner,  Oberstaatsanwalt  und  Frauendorfer,  Siekretär.

Unterschrieben  sind:
von  Schebler.

Frauendorfer.
        <pb n="961" />
        26

Beilage  I  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahr  1885.“

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  Pforzheimer  Bankvereins  gegen

die  k.  k.  österr.  Staatsbahnverwaltung  als  Rechtsnachfolgerin  der  Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktien-Gesellschaft

  in  Wien,  wegen  Arrestes,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  k.  Staatsministerium
  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  und  dem  k.  Amtsgerichte  Passau  betressend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  Pforzheimer  Bankvereins  gegen
die  k.  k.  österr.  Staatsbahnverwaltung  als  Rechtsnachfolgerin  der  Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
  in  Wien,  wegen  Arrestes,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen
dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  und  dem  k.  Amtsgerichte  Passau
betreffend,  zu  Recht:

daß  in  vorwürfiger  Sache  der  Rechtsweg  zuläßig  sei.

Gründe:

Der  Pforzheimer  Bankverein  ist  als  Inhaber  von  60  Stück  zu  50,  verzinslicher  Prioritätsobligationen
  à  200  fl.  österr.  Währung  Gläubiger  der  k.  k.  privilegirten  Franz-Josephs=Bahn--Aktiengesellschaft
  in  Wien.

Nach  den  Angaben  des  Vertreters  des  Pforzheimer  Bankvereins  sind  diese  Inhaber=Papiere
  im  Jahre  1873  emittirt  und  enthalten  im  Aufdrucke  verschiedene  Anlehensbedingungen,
  insbesondere  unter  Anderm  auch  dahin  gehend,  daß  die  fälligen  Coupons  und  die
rückzjahlbaren  Obligationen  nach  Wahl  der  Besitzer  entweder  bei  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft
in  Wien  in  österr.  Silberwährung  mit  200  fl.  Kapital,  beziehungsweise  5  fl.  Zins,  oder
bei  den  vom  Verwaltungsrathe  bekannt  zu  gebenden  Bankhäusern  des  In=  und  Auslands
und  zwar  in  Süddeutschland  mit  233  ½  fl.  süddeutscher  Währung  Kapital  und  5  fl.  50  kr.
süddeutscher  Währung  Zinsen,  sowie  an  den  Thalerplätzen  mit  133  ½  Thaler  Kapital  und
3  Thaler  10  Gr.  Zinsen,  einzulösen  seien.

Nach  weiterer  Behauptung  des  gedachten  Vertreters  soll  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen
  aus  der  fraglichen  Obligationsemission  Zahlstelle  in  Frankfurt  am  Main  bei
der  dortigen  Vereinsbank  errichtet  sein.

*  Beilage  II  ausgegeben  zu  München  den  4.  April  1885.
        <pb n="962" />
        26

Durch  ein  am  12.  Dezember  1883  und  21.  Jänner  1884  abgeschlossenes  Uebereinkommen
  (veröffentlicht  im  Centralblatt  für  Eisenbahnen  und  Dampfschifffahrt  der  österreichischungarischen
  Monarchie,  1884,  Nr.  55,  S.  906),  welches  durch  ein  österreichisches  Gesetz
vom  8.  April  1884  (Reichsgesetzblatt  für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und
Länder,  1884,  S.  147  fg.)  genehmigt  wurde,  sind  die  Bahnen  der  k.  k.  privilegirten  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
  mittels  Kaufs  auf  den  österreichischen  Staat  übergegangen.
  In  dem  §.  3  dieses  Uebereinkommens  wurde  hiebei  wörtlich  Folgendes  bestimmt:

„Zugleich  mit  den  Aktiven  und  Beständen  des  gesellschaftlichen  Vermögens
gehen  auch  alle  wie  immer  gearteten  Passiven,  Verpflichtungen,  Auslagen,  Lasten
und  Schulden  der  Gesellschaft  auf  den  Staat  über,  und  übernimmt  der  Staat
insbesondere  zur  Selbst=  und  Alleinzahlung  die  ob  den  gesellschaftlichen  Eisenbahnen
bücherlich  haftenden  Prioritätsschulden,  ferner  die  .  .  sowie  alle  übrigen  Verbindlichkeiten.
  Der  Staat  tritt  daher  auch  in  die  noch  schwebenden  Rechtsstreite
der  Gesellschaft  als  deren  Rechtsnachfolger  für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  ein,
so  daß  das  Verhältniß  wie  eine  Universalsuccession  sich  darstellt.“

Unter'm  18.  und  19.  November  1884  reichte  der  k.  Advokat  Steyrer  von  Passau
Namens  des  Pforzheimer  Bankvereins  gegen  die  k.  k.  österreichische  Staatsbahnverwaltung
als  Universalsuccessor  der  Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  Wien  beim  k.  Amtsgerichte
Passau  ein  Arrestgesuch  ein,  worin  er  vorstellte,  daß  die  Eingangs  gedachten  60  Stück
Prioritätsobligationen  zur  Einziehung  vom  1.  September  1884  an  gekündigt  seien,  daß
aber  schuldnerischer  Seits  die  Schuldverschreibungen  nur  nach  dem  Course  in  österreichischer
Silberwährung  eingelöst  werden  wollten,  während  durch  wiederholte  Urtheile  deutscher  Gerichte,
auch  des  Reichsgerichts  und  speciell  durch  rechtskräftige  Urtheile  des  k.  Landgerichts  Passan
in  Sachen  Heizer  /.  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft  anerkannt  sei,  daß  die  Prioritätsgläubiger
Bezahlung  nach  dem  vollen  Nennwerthe  mit  400  -XA  per  Schuldverschreibungen  und  10  —4
per  Coupon  zu  verlangen  das  Recht  hätten.  Deßhalb,  wie  unter  dem  weiteren  Vorbringen,
daß  Namens  des  Pforzheimer  Bankvereins  bereits  auf  Vollbezahlung  der  gekündeten  Prioritätsobligationen
  Klage  gestellt  sei,  daß  aber  zu  besorgen  wäre,  die  seinerzeitige  Vollstreckung
des  Urtheils  möchte,  namentlich  bei  nothwendig  werdendem  Vollzuge  im  Auslande,  auf
Schwierigkeiten  stoßen,  während  sich  im  Gerichtsbezirke  des  Amtsgerichts  Passau  Vermögensbestandtheile
  der  zahlungspflichtigen  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnverwaltung  befänden,  wurde
        <pb n="963" />
        Beil.  II.  27

vom  k.  Advokaten  Steyrer  Namens  des  Pforzheimer  Bankvereins  beantragt:  dem  Pforzheimer
  Bankverein  zur  Sicherung  der  künftigen  Vollstreckung  für  24000  J“  Hauptsache,  5%
Zinsen  hieraus  seit  1.  April  1884  und  2000  —X  Kostenaversum  die  arrestweise  Pfändung
von  rollendem  Fahrmaterial,  überhaupt  von  Fahrnissen  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahn-=verwaltung
  als  Universalsuccessorin  der  Kaiser-Franz-Josephs-Bahn,  zu  gestatten.

Diesem  Arrestantrage  wurde,  wie  gestellt,  durch  Beschluß  des  k.  Amtsgerichts  Passau
vom  19.  November  1884  stattgegeben  und  sind  sodann  auf  Grund  dieser  Arrestverfügung
bei  dem  k.  k.  Bahnbetriebsamte  in  Passau  am  20.  November  1884  durch  den  k.  Gerichtsvollzieher
  Waas  verschiedene  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnverwaltung  gehörige  Gegenstände,
  namentlich  ein  Personenwagen,  ein  Kohlenwagen,  Oberbau=  und  Betriebsmaterial,
die  Stations=  und  Personenkasse  gepfändet  worden.  Dabei  hatte  sich  dieser  Pfändung  auch
der  mit  Vollstreckungstiteln  versehene  weitere  Gläubiger,  k.  Advokat  Heizer  in  Passau,
angeschlossen,  in  Folge  welch'  letzteren  Umstands  Seitens  des  k.  Gerichtsvollziehers  Waas
auch  die  Versteigerung  der  Pfandobjekte  auf  3.  Dezember  1884  anberaumt  wurde.

Angesichts  dieser  processualen  Vorgänge  wurde  von  dem  k.  Staateministerium  des
k.  Hauses  und  des  Aeußern  dem  k.  Amtsgericht  Passau  unter'm  24.  pr.  25.  November
1884  eine  Erklärung  dahin  zugefertigt,
„daß  Seitens  des  k.  Staatsministeriums  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  in
Wahrung  der  ihm  ressortgemäß  zukommenden  Aufgabe  der  Pflege  der  Beziehungen
zu  den  fremden  Staaten  und  speziell  veranlaßt  durch  ein  ihm  zugegangenes  Ansuchen
  der  k.  k.  österreichisch  =  ungarischen  Regierung,  auf  Grund  der  Art.  8
und  9  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  der  Kompetenzkonflikt
  erhoben  werde  und  zwar  sowohl  wegen  des  gegen  den  österreichischen
Staat  gerichteten  Arrestbeschlusses  des  k.  Amtsgerichts  Passau,  als  auch  wegen
der  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung  selbst,  indem  das  k.  Staatsministerium
desfalls  den  Rechtsweg  für  unzuläßig  erachte“.
Die  nach  Art.  10  Abs.  2  des  vorbezeichneten  Gesetzes  vom  18.  August  1879  erforderte

  Begründung  wurde  von  dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern

seiner  Erklärung  in  Gestalt  einer  kurzen  Erörterung  darüber  beigefügt,  daß  nach  den  all-47
        <pb n="964" />
        28

gemein  anerkannten  und  in  ihrer  fortdauernden  Geltung  durch  die  Reichs-Justiz-Gesetzgebung
nicht  berührten  Grundsätzen  des  Völkerrechts  die  Ausübung  der  inländischen  Gerichtsbarkeit
gegen  einen  ausländischen  Staat  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden  müsse  und  daß  im
Falle  der  Anrufung  der  inländischen  Staatsgewalt  zur  Geltendmachung  einer  Forderung
gegen  einen  ausländischen  Staat  nur  eine  Intervention  von  Regierung  zu  Regierung  Platz
greifen  könne.

Auf  Grund  dieser  Erklärung  wurde  der  Kompetenzkonflikt  nach  Vorschrift  des  Gesetzes
  instruirt.

Denkschriften  sind  sowohl  von  Seite  des  k.  Staatsministeriums  des  Aeußern,  wie  von
Seite  der  Prozeßparteien  eingelaufen.

In  der  Denkschrift  des  k.  Staatsministeriums  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  wird
zunächst  die  Natur  der  in  gegenständiger  Sache  vorgekommenen  Jurisdictionshandlungen  besprochen,
  sodann  der  vorbezeichnete  principielle  Standpunkt  des  k.  Staatsministeriums  näher
erörtert  und  die  Unzuläßigkeit  des  Rechtsweges  in  der  Richtung  gegen  den  österreichischen
Staat  „aus  der  Natur  der  Sache,  aus  der  wissenschaftlichen  Theorie  des  Völkerrechts,
aus  der  Praxis  verschiedener  deutscher  und  außerdeutscher  Gerichtshöfe,  endlich  aus  politischen
Erwägungen“  darzuthun  versucht.  An  die  bezüglichen  längeren  Erörterungen  reiht  sich  die
folgende  wörtliche  Schlußbemerkung  an:

„Indem  das  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  gegen
die  vorliegenden  Handlungen  der  Gerichte  in  der  Richtung  der  Rechtsprechung
und  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  fremden  Staat  Einspruch  erhebt,  liegt  es
ihm  selbstverständlich  fern,  sich  selbst  die  Entscheidung  über  das  zu  Grund
liegende  Rechtsverhältniß  zu  vindiciren,  oder  überhaupt  eine  andere  Kompetenz
in  Anspruch  zu  nehmen,  als  die,  Störungen  in  den  sreundnachbarlichen  Beziehungen
  zu  dem  österreichischen  Staate  hintanzuhalten  und  primär,  unter  Ausschluß
  jeder  einheimischen  richterlichen  Cognition,  der  Frage  näher  zu  treten,  ob
in  einem  gegebenen  Falle  die  behauptete  Verletzung  von  Privatinteressen  und
Rechtsansprüchen  bayerischer  Staatsangehöriger  eine  derartige  ist,  daß  sie  eine
Intervention  auf  diplomatischem  Wege  veranlaßt  und  möglich  erscheinen  läßt.“

Den  im  Wesentlichen  gleichen  Standpunkt  vertritt  auch  der  k.  Advokat  Ferling  in
        <pb n="965" />
        Beil.  I.  29

der  von  ihm  „Namens  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnverwaltung“  eingereichten  Denkschrift,
  in  welcher  noch  eine  Erörterung  darüber,  daß  die  nominell  gegen  die  k.  k.  österreichische
  Staatsbahnverwaltung  eingeleiteten  Jurisdictionshandlungen  als  gegen  den  österreichischen
  Staat  gerichtet  zu  erachten  seien,  eingeschaltet  und  beantragt  wird:
den  Rechtsweg  in  vorwürfiger  Sache  als  unzuläßig  und  den  erhobenen  Kompetenzkonflikt
  als  begründet  zu  erklären.

Der  k.  Advokat  Steyrer  als  Anwalt  des  Pforzheimer  Bankrereins  beantragte  dagegen

  in  der  von  ihm  eingereichten  Denkschrift:
zu  erkennen,  daß  der  erhobene  Kompetenzkonflikt  unstatthaft,  eventuell,  daß  der
Rechtsweg  in  dieser  Sache  zuläßig  sei.

Hiebei  wird  in  erster  Linie  ausgeführt,  daß  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts
überhaupt  schon  formell  unzuläßig  sei,  indem  nach  dem  Begriffe  eines  Kompetenzkonflikts,
wie  nach  Wortlaut,  Sinn  und  Bedeutung  des  Gesetzes  über  die  Kompetenzkonflikte  vom
18.  August  1879  vorauszusetzen  sei,  daß  sowohl  die  Justiz=  wie  auch  die  Verwaltungsbehörde
  bei  ein  und  derselben  Sache  die  Zuständigkeit  zur  Behandlung  und  Entscheidung
derselben  in  Anspruch  nehmen,  während  im  gegebenen  Falle  das  k.  Staatsministerium  des
k.  Hauses  und  des  Aeußern  nach  ausdrücklich  abgegebener  Erklärung  ein  Recht  zur  Entscheidung
  der  Sache  selbst  nicht  beanspruche,  auch  nach  seiner  Ressortstellung  gar
nicht  beanspruchen  könnte,  gleichwie  es  überhaupt  nicht  einmal  als  eine  zur  Anregung  eines
Kompetenzkonflikts  befugte  „Central-Verwaltungsstelle“  im  Sinne  des  Art.  9  Abs.  1  des
mehrberührten  Gesetzes  vom  18.  August  1879  zu  erachten  sei.  Epventuell  wird  erörtert,
daß  auch  die  sachliche  Argumentation  des  k.  Staatministeriums  unzutreffend  sei,  da  es  sich
hier  um  ein  rein  privatrechtliches  Verhältniß  handle,  nicht  aber  eine  Regierungshandlung
des  österreichischen  Staates  in  Frage  stehe,  derselbe  überhaupt  hier  nicht  in  völkerrechtlicher
Hinsicht,  sondern  als  eine  den  Normen  des  Civilrechts  unterliegende  juristische  Person  und
zwar  noch  dazu  als  Civilrechtsnachfolger  einer  anderen,  aus  einem  Darlehen  privatrechtlich
verpflichteten,  juristischen  Persönlichkeit  in  Betracht  komme,  in  dieser  Stellung  aber  dem
nach  inländischen  Gesetzen  im  Inlande  für  jede  ausländische  juristische  Persönlichkeit  überhaupt
  vorgesehenen  und  begründeten  Gerichtsstande  eben  auch  unterliege  und  sich  diesem,  wie
den  aus  seinen  eigenen  Verträgen  entspringenden  und  selbst  nach  Völkerrecht  verpflichtenden
Verbindlichkeiten  keineswegs  durch  Bezugnahme  auf  völkerrechtliche  Gesichtspunkte  entziehen  könne.
        <pb n="966" />
        30

Bei  dem  auf  4.  März  1885  anberaumten  Verhandlungstermine  sind  der  k.  Advokat
Steyrer  von  Passau  als  Vertreter  des  Pforzheimer  Bankvereins,  und  der  k.  Advokat
von  Fischer  von  München,  letzterer  als  Vertreter  der  k.  k.  Generaldirektion  der  österr.
Staatsbahnen,  erschienen.

Ueber  den  Sachverhalt  hielt  der  ernannte  Berichterstatter  unter  Verlesung  der  wichtigeren
Aktenstücke  Vortrag,  worauf  die  Vertreter  der  Prozeßparteien  ihren  Standpunkt  in  mündlicher
Rede  erörterten  und  ihre  Anträge  stellten,  welche  mit  den  in  den  Denkschriften  niedergelegten
übereinstimmten.

Der  k.  Oberstaatsanwalt  beantragte,  Urtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  in  vorwürfiger
Sache  der  Rechtsweg  unzuläßig  sei.
Bei  richterlicher  Würdigung  der  gestellten  Anträge  war  zunächst

I.  der  Frage  näher  zu  treten,  ob  wirklich  ein  Kompetenzkonflikt  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichten
und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  als  gegeben  zu  erachten  sei.  In  dieser  Hinsicht
  gelangte  der  Gerichtshof  zu  folgendem  Ergebnisse:

Es  handelt  sich  hier  um  das  Vorgehen  des  k.  Amtsgerichts  Passau  und  eines  Vollstreckungsbeamten
  desselben  in  einer  Civilrechtsstreitigkeit,  welche  bei  dem  genannten  k.  Amtsgerichte
dadurch  anhängig  und  zwar  auch  im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  1  des  Kompetenzkonfliktsgesetzes
vom  18.  August  1879  „anhängig“  geworden  ist,  daß  der  k.  Advokat  Steyrer  in  Passau
bei  dem  dortigen  k.  Amtsgerichte  Namens  des  Pforzheimer  Bankvereins  zur  Sicherung  der
Vollstreckung  einer  von  dem  Imploranten  bescheinigten  und  angeblich  auch  bereits  anderwärts
eingeklagten  Schuldforderung  an  den  k.  k.  österreichischen  Staat  als  Rechtsnachfolger  der
Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  Wien  wider  die  k.  k.  österreichische  Staatsbahnverwaltung
  einen  Antrag  auf  Arrestverhängung  gestellt  hat  und  diesem  Antrage  auch
Seitens  des  k.  Amtsgerichts  Passau  stattgegeben  worden  ist.  Durch  die  Ausübung  dieser
Jurisdictionshandlung  ist  die  formale  Befugniß  hiezu,  d.  i.  die  gerichtliche  Zuständigkeit  in
diesem  Sinne,  von  selbst  thatsächlich  und  rechtlich  in  Anspruch  genommen.  Andererseits  wird
vom  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  nicht  allein  diese  gerichtliche
Zuständigkeit  bestritten,  sondern  auch  die  ausschließliche  Ressortbefugniß  zur  Behandlung  von
Anträgen  auf  Erlangung  von  Rechtshilfe  gegen  den  österreichischen  Staat  positiv  reclamirt.
        <pb n="967" />
        Beil.  II.  31

Damit  sind  die  Voraussetzungen  für  die  Annahme  einer  „Streitigkeit  über  die  Zuläßigkeit
des  Rechtsweges“,  wie  sich  solche  aus  Art.  1  und  10  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
ergeben,  durchaus  erschöpft.  Zu  dem  Begriffe  einer  solchen  Streitigkeit  gehört  zwar  unbe—
dingt  die  beiderseitige  Inanspruchnahme  der  Zuständigkeit  zur  Behandlung  der  Sache
innerhalb  und  nach  Maßgabe  der  beiderseitigen  Amtsbefugnisse.  Die  weitere  Anforderung
aber,  daß  von  dieser  oder  jener  Seite  oder  vollends  gar  von  beiden  Seiten  auch  das  Recht
eine  „eigentliche  Entscheidung“  im  engeren  Sinne  zu  treffen,  sich  vindicirt  werde,  kann  aus
den  Art.  1  und  10  des  jetzt  geltenden  Gesetzes  vom  18.  August  1879  mit  Recht  nicht
abgeleitet  werden.

Eine  solche  „Entscheidung“  kann  je  nach  Lage  und  Art  der  ressortmäßigen  Behandlung
einer  außerhalb  des  Rechtsweges  sich  bewegenden  Rechtsangelegenheit  überhaupt  gar  nicht
veranlaßt  und  möglicher  Weise  selbst  nicht  einmal  auf  Seite  des  Gerichtes  zu  treffen  sein.

Aus  dem  Beispiele  der  Inanspruchnahme  der  Zuständigkeit  zur  Behandlung  der  Verlassenschaft
  einer  fürstlichen  Person  Seitens  der  Gerichte  und  des  k.  Staatsministeriums
des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  wird  dieß  von  selbst  klar,  nachdem  durch  Art.  27  des  Gesetzes
  vom  18.  August  1879  das  Anwendungsgebiet  desselben  Gesetzes  auch  auf  Angelegenheiten
  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  erstreckt  ist.

Uebrigens  führt  auch  die  Entwicklung  der  heute  geltenden  Gesetzgebung  über  die  Entscheidung
  der  Kompetenzkonflikte  von  selbst  zu  dem  gleichen  Standpunkt.

Schon  jener  Gesetzesentwurf,  welcher  im  Jahre  1828  Seitens  der  k.  Staatsregierung
beim  Landtag  betreffs  der  Behandlung  der  Kompetenzkonflikte  eingebracht  wurde  und  welcher
den  Ausgangspunkt  der  legislativen  Regelung  der  Materie  in  Bayern  bildet,  erachtete  nach
der  sowohl  von  der  k.  Staatsregierung,  wie  von  der  II.  Kammer  gebilligten  Fassung  des
Art.  1  den  Begriff  des  Kompetenzkonflikts  principiell  dann  als  gegeben,  wenn  zwischen  Justizund
  Verwaltungsstellen  die  Frage  entsteht,  ob  eine  Sache  eine  Justizsache  sei,  oder  ob  sie
sich  zum  Wirkungskreise  der  Verwaltungsstellen  eigne.

(Vergl.  Verh.  des  Landt.  1828,  Beil.  V,  XIV).

Auch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte  betreffend,  verlangte
  principiell  eigentlich  nur,  daß  „dem  Gerichte  gegenüber  in  irgend  einer  Sache
die  Zuständigkeit  Seitens  der  Verwaltung  in  Anspruch  genommen  werde“.  Allerdings
        <pb n="968" />
        32
hatte  dieses  Princip  eine  Einengung  durch  den  Art.  5  desselben  Gesetzes  erlitten,  welcher  in
Abs.  2  erforderte,  daß  die  Erklärung  der  Verwaltungsstelle  dem  Gerichte  gegenüber  auf  Inanspruchnahme
  der  Verhandlung  und  Entscheidung  gerichtet  sein  müsse.  Diese  Gesetzesvorschrift
  steht  indessen  heute  nicht  mehr  in  Geltung  und  hat  jetzt  anderweitigen  Gesetzesbestimmungen
  Platz  gemacht,  welche  sich  wieder  dem  ursprünglichen  Standpunkte  jenes  Gesetzentwurfes
  von  1828  wortdeutlich  und  wesentlich  genähert  haben.  Zunächst  ist  zu  beachten,
daß  der  §.  17  des  Reichsgerichts  =  Verfassungs-Gesetzes,  welcher  die  allgemeine  Grundlage
des  heutigen  Rechtszustandes  und  speciell  der  jüngsten  Landesgesetzgebung  in  Bayern  darstellt,
den  Begriff  des  Kompetenzkonflikts  sachlich  nur  mit  dem  Erfordernisse  des  Vorhandenseins
einer  Streitigkeit  über  die  Zuläßigkeit  des  Rechtsweges  im  Allgemeinen  umgränzt.  Der
Wortlaut  des  §.  17,  wie  auch  dessen  Bestimmung,  als  Grundnorm  für  sämmtliche  deutsche
Bundesstaaten  und  insbesondere  anch  für  diejenigen  Gesetzgebungsgebiete  zu  dienen,  welche
bis  dahin  bei  ihrer  Regelung  der  Behandlung  eines  Kompetenzkonflikts  diesen  Begriff  in
weiterem  Sinne  als  des  Art.  5  des  bayerischen  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  aufgefaßt
hatten,  lassen  über  vorstehende  Tendenz  des  Reichsgesetzes  keinen  Zweifel.

Auf  der  Grundlage  jenes  §.  17  des  Reichsgerichts-Verfassungs-Gesetzes  ruht  das  zur
Zeit  geltende  bayerische  Landesgesetz  vom  18.  August  1879.  Die  Motive  zu  dem  Entwurfe
desselben  (Verh.  d.  K.  der  Reichsräthe  von  1879  Beil.-Bd.  II  S.  807)  haben  eigens  bemerkt,
  die  Tendenz  des  Entwurfs  gehe  dahin,  die  einschlägigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
von  1850  zwar  unter  möglichster  Aufrechthaltung  der  bis  dahin  geltenden  Grundsätze,
doch  in  einer  den  verwandten  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  angepaßten  Form  wiederzugeben.
  Nach  denselben  Motiven  soll  der  Geltungsbereich  des  Gesetzes  sich  auf  alle
Gegenstände  erstrecken,  welche  Anlaß  zu  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  zwischen
den  Gerichten  einerseits  und  der  Verwaltung  andererseits  geben  können.  Dabei  ist  besonders
beigefügt,  daß  es  sich  empfiehlt,  sobald  ein  Konflikt  überhaupt  möglich  ist,  auch  die  Mittel
zu  seiner  Entscheidung  darzubieten.  Vergleicht  man  weiterhin  den  Art.  1  Abs.  1  und  Art.  8
des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  mit  dem  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1850,  so  springt  in  die  Augen,  daß  zwar  beide  Gesetzesstellen  die  Existenz  einer  Streitigkeit
  zwischen  Gericht  und  Verwaltung,  beziehungsweise  einen  wirklichen  Kompetenzkonflikt
  erfordern,  dagegen  stimmen  die  jetzigen  Art.  1  und  Art.  8  des  Gesetzes  von  1879
darin  mit  dem  §.  17  des  Reichsgerichts  -Verfassungs-Gesetzes  überein,  daß  auch  schon  das
        <pb n="969" />
        Beil.  U.  33

Vorhandensein  einer  Streitigkeit  über  die  Zuläßigkeit  des  Rechtswegs  im  Sinne  beiderseitiger
Annahme  einer  Ressortzuständigkeit  im  Allgemeinen  genügt,  um  den  Ausspruch  des
Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  zu  veranlassen.

Zwar  enthalten  die  Motive  zu  Art.  8  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  eine  Rückbeziehung
  auf  das  frühere  Gesetz,  indem  sie  bemerken,  daß  die  jetzige  Ausdrucksweise  des
Art.  8  dem  Sinne  nach  gleichbedeutend  mit  den  in  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1850  enthaltenen  Worten:  „wenn  die  Zuständigkeit  von  Seite  der  Verwaltung  in  Anspruch
genommen  wird“.  Für  die  hier  ins  Auge  gefaßte  Frage  jedoch,  ob  die  Inanspruchnahme
der  Verwaltungszuständigkeit  bereits  an  sich,  auch  ohne  Vindication  einer  eigentlichen
Entscheidung  im  engeren  Sinne,  zur  Entstehung  eines  Kompetenzkonflikts  hinlänglich  ist,
folgt,  wie  schon  erwähnt,  aus  dem  Inhalte  des  an  gedachter  Stelle  der  Motive  zum  Entwurfe
  des  jetzigen  Gesetzes  in  Bezug  genommenen  Art.  2  cit.  überhaupt  nichts  der  hier
vertretenen  Auffassung  Entgegengesetztes.

Dagegen  ist  aus  dem  Begriffe  der  „Streitigkeit“,  wie  er  im  Art.  1  des  heutigen
Gesetzes  vom  18.  August  1879  sich  findet,  desgleichen  aus  dem,  was  aus  dem  Art.  2  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  auch  für  die  Auslegung  des  Art.  8  des  Gesetzes  vom  18.  August
1879  wirklich  noch  abzuleiten  ist,  immerhin  so  viel  festzuhalten,  daß,  um  auch  heute  noch
den  Begriff  des  Kompetenzkonflikts  zu  begründen,  auf  Seite  der  Verwaltungsbehörden  wenigstens
  die  Inanspruchnahme  einer  solchen  eigenen  Zuständigkeit  vorliegen  muß,
welche  diejenige  der  Gerichte  begrifflich  und  actuell  in  irgend  welcher  Form  ausschließt.
Diese  Voraussetzung  ist  jedenfalls  in  ihrer  für  die  Frage  des  Vorhandenseins  eines  Kompetenzkonflikts
  zunächst  allein  maßgebenden  formalen  Gestaltung  in  der  That  hier  gegeben,
nachdem  vom  k.  Staatsministerium  des  Aeußern  nicht  nur  erklärt  wurde,  daß  in  fraglicher
Richtung  der  Rechtsweg  als  unzuläßig  erachtet,  sondern  auch,  daß  vom  k.  Staatsministerium
zwar  nicht  die  Entscheidung  über  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  sich  selbst  vindicirt,
wohl  aber  die  Zuständigkeit  in  Anspruch  genommen  werde,  primär  und  unter  Ausschluß
jeder  einheimischen  richterlichen  Cognition  seiner  Seits  die  Frage  der  Verschaffung
von  Rechtshilfe  gegen  den  österreichischen  Staat  in  Erwägung  und  etwaige  Behandlung
mittelst  Intervention  auf  diplomatischem  Wege  zu  nehmen.

Seitens  des  k.  Staatsministeriums  wird  also  die  reclamirte  Zuständigkeit  zugleich
wortdeutlich  als  eine  den  Rechtsweg  ausschließende  in  Anspruch  genommen.

5
        <pb n="970" />
        34

Bei  dieser  Sachlage  erscheint  allerdings  ein  Kompetenzkonflikt  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  18.  August  1879  als  vorhanden.
II.  Nicht  zu  beanstanden  ist  weiterhin  auch  die  subjektive  Legitimation  des  k.  Staatsministeriums
  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts.
Daß  die  Inanspruchnahme  der  Verwaltungszuständigkeit  gegenüber  einem  jurisdictionellen
Vorgehen  der  Gerichte  in  thesi  zu  Gunsten  der  administrativen  Amtsrechte  einer  Verwaltungsbehörde
  oder  Verwaltungsstelle  jeder  Stufe  der  staatlichen  Rangordnung  geschehen
kann,  ist  von  vorneherein  klar.  Was  aber  die  formale  Befugniß  zur  Abgabe  der  die  Kompetenz
  in  Anspruch  nehmenden  und  mit  der  Wirkung  der  Devolution  der  Frage  an  den
dießseitigen  Gerichtshof  ausgestatteten  Erklärung  betrifft,  so  zieht  desfalls  zwar  der  Art.  9
des  Ges.  vom  18.  August  1879  in  seinem  Absatz  1  engere  Grenzen,  indem  er  verordnet,
daß  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  nur  die  Kreisregierungen  und  die  Centralverwaltungsstellen
  befugt  sein  sollen.  Allein  sowohl  aus  der  Vergleichung  des  Abs.  3  dess.
Art.  9,  wie  aus  der  Würdigung  des  Zweckes  jener  beschränkenden  Vorschrift,  mittelst  deren
durch  die  Anheimgabe  der  Anregung  des  Kompetenzkonflikts  an  Staatsverwaltungsorgane
höherer  Ordnung  eine  gewisse  Garantie  für  eine  reifliche  Vorprüfung  des  Schrittes  gewährt
werden  soll,
(vergl.  Mot.  zum  Entw.  des  Ges.  von  1850,  Art.  3,  Verh.  der  I.  K.  v  1849,
Beil.-Bd.  I  S.  97),
ergibt  sich  zur  Genüge,  daß  der  Schwerpunkt  der  im  Abs.  1  des  Art.  9  ausgesprochenen
Einschränkung  in  eine  Abgrenzung  nach  unten  fällt  Hieraus  folgt  aber  von  selbst,  daß
auch  ein  k.  Staatsministerium  unter  den  Begriff  einer  Centralverwaltungsstelle  im  Sinne
des  Art.  9  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  zu  subsumiren  ist.
Da  auch  im  Uebrigen  ein  Grund  zu  formalen  Beanstandungen  nicht  besteht,  so  erwächst
III.  dem  Gerichtshof  die  Aufgabe,  in  die  Beurtheilung  der  weiteren  Frage  einzutreten,
ob  in  vorwürfiger  Streitsache  nach  ihrer  gegenwärtigen  Gestaltung,  d.  h.
nunmehr  gegen  den  österreichischen  Staat,  der  Rechtsweg  zuläßig
  sei?
Die  Prüfung  dieser  Frage  ergibt  Folgendes:
Die  Gerichtsbarkeit  des  Staates  ist  Ausfluß  der  Souveränetät.  Sie  entspringt  in
Sonderheit  jenem  Theilinhalte  der  Souveränetätsrechte,  welcher  sich  nach  der  Innenseite  des
        <pb n="971" />
        Beil.  II.  35

Staatslebens  als  staatliche  Machtvollkommenheit,  als  summum  imperium,  beziehungsweise
auf  der  Kehrseite  als  Unterordnung  unter  dieses  umperium  darstellt.  Nach  ihrer  Außenseite,
  in  den  Beziehungen  zu  anderen  souveränen  Staaten,  somit  in  völkerrechtlicher
Hinsicht,  fällt  dagegen  der  Schwerpunkt  des  Souveränetätsbegriffs  in  die  Unabhängigkeit
des  einen  Staates  von  dem  imperium  des  anderen.  Diese  Unabhängigkeit  begründet  von
selbst  einerseits  das  Recht  zur  Ablehnung  jeder  Consequenz  einer  solchen  Machtvollkommenheit,
welche  sich  Seitens  eines  souveränen  Staates  gegenüber  einem  anderen  mit  einem  Rechtszwange
  geltend  machen  wollte,  andererseits  aber  auch  nach  dem  weiteren  völkerrechtlichen  Grundsatze
  der  principiellen  Gleichstellung  souveräner  Staaten  für  den  gegenbetheiligten  Staat  die
Verpflichtung,  die  Unabhängigkeit  des  anderen  souveränen  Staates  anzuerkennen  und  zu  achten.

Von  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend,  gelangt  man  von  selbst  im  Principe  zur  Anerkennung
  des  in  der  völkerrechtlichen  Theorie,  wie  in  der  neueren  Staats=  und  speciell
auch  Gerichts-Praxis  bereits  vielseitig  aufgestellten  und  anerkannten  Grundsatzes,  daß
ein  souveräner  Staat  der  Gerichtsbarkeit  eines  anderen  souveränen  Staates
in  der  Regel  nicht  unterworfen  ist.

Heffter,  Europ.  Völkerrecht,  7.  Aufl.  S.  79,

Westlake,  Lehrb.  des  internationalen  Privat-Rechts;  deutsche  Ausgabe  1884,
S.  219,

Foelix,  droit  international  privé,  4  édit.  t.  1  p.  418,

Urtheil  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  Berlin  vom  14.  Jänner  1882
(abgedruckt  in  Gruchots  Beitr.  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts  III.  Folge
Bd.  6  S.  298),

dann  die  Urtheile  des  Appellhofs  in  Brüssel  vom  31.  Dezember  1840,

des  Cassationshofs  in  Paris  vom  22.  Januar  1849,

des  Civiltribunals  in  Antwerpen  vom  11.  November  1876,

des  obersten  Gerichtshofs  in  Wien  vom  4.  September  1877  (abgedruckt  bei
Gruchot  a.  a.  O.  S.  304,  306,  309).

Wenn  dieser  Grundsatz  in  den  für  Deutschland  und  sohin  auch  für  Bayern  z.  Z.  in
Geltung  stehenden,  die  Gerichtsverfassung  und  das  gerichtliche  Verfahren  betreffenden  Reichsgesetzen
  nicht  eigens  Ausdruck  gefunden  hat,  so  steht  dieß  seiner  Anerkennung  und  Anwendung
nicht  entgegen,  nachdem  der  fragliche,  die  staatliche  Jurisdictionsgewalt  einschränkende  Grund-5“
        <pb n="972" />
        36

satz  völkerrechtlicher  Natur  ist,  gedachte  Reichsgesetze  aber  nur  die  Bestimmung  haben,  die
Ausübung  der  Jurisdictionsgewalt,  soweit  solche  besteht,  innerhalb  des  Territorialverbandes
und  des  Bereiches  der  Regierungsrechte  der  verbündeten  deutschen  Regierungen  gleichartig  zu
regeln.  Aus  letzterem  Grunde  läßt  sich  auch  aus  dem  8.  24  der  Reichs-Civilprozeßordnung,
welcher  zudem  überhaupt  nicht  einmal  von  dem  Umfange  der  abstracten  Jurisdictionsgewalt,
sondern  von  dem  concreten  örtlichen  Gerichtsstande,  dem  Forum  und  der  Begründung  desselben
  handelt,  nichts  Gegentheiliges  folgern.

In  Consequenz  des  Obigen  kann  auch  weiter  zugegeben  werden,  daß  dasjenige,  was
im  §.  18  ff.  des  Reichsger.-Verf.-Ges.  über  die  Exterritorialitätsrechte  gewisser  Persönlichkeiten
  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  sich  nicht  sowohl  als  Fixirung  und  Umgrenzung  des  völkerrechtlichen
  Grundsatzes  selbst,  wie  vielmehr  nur  als  ein  Ausfluß  des  letzteren  darstellt  und
lediglich  aus  gewissen,  in  dem  Folgenden  noch  anzudeutenden,  praktischen  Gründen  eigens
Aufnahme  in  jenes  Reichsgesetz  gefunden  hat.

Es  kann  hier  füglich  dahingestellt  bleiben,  ob  der  gedachte  Grundsatz  des  Ausschlusses
der  Jurisdictionsgewalt  des  inländischen  Staates  über  einen  souveränen  ausländischen  Staat,
insoweit  es  sich  dabei  um  Rechtsverhältnisse  völkerrechtlicher  oder  selbst  nur  öffentlich-rechtlicher
  Natur  handelt,  als  ein  allgemeiner  und  ausnahmsloser  zu  gelten  habe.
Dagegen  ist  hier  in  die  Würdigung  der  Frage  einzutreten,  ob  eine  solche  ausnahmslose
Wirksamkeit  des  fraglichen  Grundsatzes  auch  für  das  Gebiet  privatrechtlicher  Verhältnisse
  bestehe.  «

Zu  einer  derartigen  kritischen  Unterscheidung  hinsichtlich  des  öffentlich-rechtlichen  und
privatrechtlichen  Wirkungsbereiches  des  mehrgedachten  Axioms  ist  um  so  mehr  Veranlassung
gegeben,  nachdem  es  ein  schon  aus  dem  römischen  Recht  stammender,  seitdem  consequent
fortgebildeter  und  nicht  minder  in  den  modernen  Gesetzgebungen,  speziell  auch  im  österreichischen
  Civil=  und  Staatsrechte

(Oesterr.  bürgerl.  Gesetzbuch  §.  290,  867,
Ulbrich,  österr.  Staatsrecht  S.  654,  655)

festgestellter  weiterer  Grundsatz  ist,  daß  der  Staat,  sobald  er  in  den  Privatrechtsverkehr  eintritt,
  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  und  des,  dem  Schutze  der  Privatrechte  dienenden
gerichtlichen  Verfahrens  hinsichtlich  seiner  Rechte  und  Pflichten  im  Allgemeinen  die  einem
        <pb n="973" />
        Beil.  II.  37

Privatrechtssubjekte  überhaupt  zukommende  Stellung  einnimmt.  Gleichwie  es  nun
auf  der  einen  Seite  gewiß  ist,  daß  der  Staat  die  Consequenzen  dieser  besonderen  privatrechtlichen
  Stellung  innerhalb  seines  eigenen  Hoheitsbereichs  in  vollem
Umfang  zu  tragen  hat,  ebenso  ist  es  andererseits  in  der  völkerrechtlichen  und  prozefsualen
Theorie  und  Praxis,  zum  Theil  selbst  mittelst  direkter  Gesetzesbestimmungen  (vergl.  z.  B.
§.  20  des  Reichsgerichtsverf.-Gesetzes),  vielfältig  anerkannt,  daß  auf  dem  Privatrechtsgebiete
  auch  die  völkerrechtliche  Geltung  des  Axrioms  der  Nichterstreckung  der  inländischen
Gerichtsbarkeit  über  einen  fremden  souveränen  Staat  wenigstens  bestimmte  Ausnahmen
zu  erleiden  hat  und  zwar  namentlich  in  solchen  Fällen,  in  denen  sich  die  Privatrechtsbeziehungen
  des  ausländischen  Staats  direkt  in  den  territoriellen  Hoheitsbereich  des  inländischen
Staates  erstrecken.

Als  derartige  Ausnahmen  gelten  namentlich  ganz  allgemein  und  sind  auch  eigens  vom
k.  Staatsministerium  des  Aeußern  in  seiner  Denkschrift  selbst  bezeichnet,  die  beiden  Fälle
der  Realgerichtsbarkeit  des  inländischen  Staats  in  Bezug  auf  Grundbesitzungen  des  fremden
Staats  im  Inlande,  dann  der  Gerichtsbarkeit  über  den  ausländischen  Staat  in  seiner  Stellung
als  Kläger  und  Widerbeklagter  im  Civilprozesse  vor  inländischen  Gerichten.

Diese  beiden  Ausnahmen  sind  übrigens  keineswegs  abgeschlossener  und  für  sich  bestehender
Natur.  Sie  führen  vielmehr  auf  allgemeine  Principien  zurück.

Während  die  erstgedachte  Ausnahme  sich  vorwiegend  als  durch  die  Rechtsconsequenz  aus
der  Gebietshoheit  des  inländischen  Staats  bedingt  darstellt,  beruht  die  zweite  auf  der
Anschauung,  daß  sich  der  ausländische  Staat  auf  seine  völkerrechtliche  Exemption  überall  da
nicht  mehr  berufen  könne,  wo  eine  freiwillige  Unterwerfung  unter  die  inländische
Gerichtsbarkeit  vorliegt.  Diese  Tragweite  einer  freiwilligen  Unterwerfung  ist  ebenfalls  bereits
in  der  Staatspraxis  hinlänglich  anerkannt.

So  in  den  Urtheilen  des  Court  of  Chancery  vom  5.  Juni  1872  und  6.  November  1874
(abgedruckt  in  Gruchots  Beiträgen  a.  a.  O.  S.  314),

dann  in  den  Motiven  des  Urtheils  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  Berlin  vom
14.  Januar  1872,

(Gruchot,  a.  a.  O.  S.  301).
Ein  bündiges  Zeugniß  hiefür  findet  sich  auch  in  den  Motiven  jenes  Gesetzentwurfs,
        <pb n="974" />
        38

welcher  jüngsthin  behufs  Herbeiführung  einer  gesetzlichen  Regelung  der  gegenwärtigen  Materie
Seitens  der  verbündeten  deutschen  Regierungen  dem  deutschen  Reichstage  vorgelegt  worden  ist.
(Drucks.  Nr.  114  der  Reichstagssession  1884—85).

Daselbst  ist  ausdrücklich  die  freiwillige  Unterwerfung  des  ausländischen  Staats  unter
die  inländische  Gerichtsbarkeit  als  durch  die  beabsichtigte  gesetzliche  Regelung  unberührt  bezeichnet.
  In  gewisser  Hinsicht  wird  auch  der  Vorbehalt  der  inländischen  Jurisdiction  für
den  Fall  der  freiwilligen  Unterwerfung  unter  dieselbe  bestätigt  und  befestigt  durch  eben  wieder
jene  Bestimmungen,  welche  §.  18  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  betreffs  der  Exterritorialitätsrechte
  des  gesandtschaftlichen  Personals  2c.  enthält.  Diesen  Repräsentanten  des  fremden
Staats  gegenüber  handelt  es  sich  bei  und  mit  §.  18  des  G.-V.-G.  darum,  die  Annahme
eigens  auszuschließen,  als  ob  durch  die  Wahl  eines  Domizils  im  Bereiche  der  inländischen
  Gebietshoheit  auch  für  Persönlichkeiten  ihrer  Kategorie  die  freiwillige  Unterwerfung
unter  die  dießseitige  Staatshoheit  in  Kraft  trete.  Gerade  darin  liegt  der  Schwerpunkt
jener  ausdrücklichen  Feststellung  der  Exterritorialitätsrechte,  welche  im  §.  18  des  G.-V.-G.
vorliegt.  Wenn  aber  die  Gesetzgebung  es  sogar  für  nöthig  hielt,  diese  Restriction  der  Folgen
einer  sonst  in  der  Domizilswahl  im  Inlande  gelegenen  freiwilligen  Unterwerfung  selbst  gegenüber
  von  Personen  eigens  auszusprechen,  deren  Beziehungen  zum  inländischen  Staat  und
deren  Aufenthaltszweck  in  demselben  völkerrechtlicher  Natur  sind,  so  muß  gerade  dadurch
  die  Maxime  des  Wegfalls  einer  Jurisdictionsexemption  bei  freiwilliger  Unterwerfung
unter  die  inländische  Justizhoheit  umsomehr  für  das  Gebiet  rein  privatrechtlicher
Beziehungen  des  fremden  Staats  andererseits  ausgiebigste  Bekräftigung  finden.

Steht  übrigens  einmal  fest,  daß  durch  freiwillige  Unterwerfung  unter  die  inländische
Jurisdictionsgewalt  die  spätere  Berufung  auf  eine  völkerrechtliche  Exemption  für  Privatrechtsfälle
  ausgeschlossen  wird,  so  hat  dieß  auch  für  die  verschiedenartigen  möglichen  Formen
einer  solchen  freiwilligen  Unterwerfung  zu  gelten,  und  begründet  es  insbesondere  keinen
Unterschied,  ob  jene  Unterwerfung  ausdrücklich  oder  mittelst  concludenter  Handlungen
  erfolgt  ist.

Wendet  man  diese  Gesichtspunkte  auf  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falles  an,  so
ergibt  sich  Folgendes:

Zweifellos  liegt  vor  Allem  ein  Privatrechtsverhältniß  von  Anfang  an,  wie  auch  jetzt
noch,  vor.
        <pb n="975" />
        Beil.  II.  39
Die  von  dem  Pforzheimer  Bankverein  geltend  gemachten  Ansprüche  entspringen  aus
einem  einfachen  Darlehensvertrag,  welchen  ursprünglich  die  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
abgeschlossen  hat.  In  dieses  Rechtsverhältniß  ist  der  österreichische  Staat  passiv  durch  Schuldübernahme
  freiwillig  eingetreten.  Ersteres  hat  dadurch  von  seinem  rein  privatrechtlichen
Charakter  nichts  verloren.

Einen  der  wesentlichsten  Punkte  bei  jenem  Darlehensvertrage  bildet  die  Verabredung,
daß  die  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft  als  Schuldnerin  verpflichtet  sein  solle,  behufs  Einlösung
  der  fälligen  Coupons  und  rückzahlbar  gewordenen  Schuldverschreibungen  in  Deutschland
und  speciell  auch  in  Süddeutschland  bei  einem  Bankhause  eine  Zahlstelle  zu  errichten.  Eine
solche  Domicilirung  der  Zahlung  nach  Deutschland  verlegte  den  finanziellen  Geschäftsbetrieb
der  Franz  Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft  in  partieller  Richtung  vertragsmäßig"  in  den  territorialen
  Bereich  der  Jurisdictionsgewalt  der  deutschen  Gerichte.

Nach  ihrer  ganzen  Natur,  wie  auch  nach  den  bei  solchen  Finanzoperationen  vorwaltenden
Anschauungen  kann  auch  jene  Domicilirung  nur  den  Sinn  und  die  Zweckbestimmung  haben,
daß  dadurch  den  inländischen  Gläubigern  den  ausländischen  Schuldnern  gegenüber  nicht  allein
eine  geschäftliche  Erleichterung  für  die  Erlangung  von  Zahlung,  sondern  auch  eine  gewisse
rechtliche  Garantie  für  die  Gewährung  der  Zahlung  in  vertragsmäßiger  Weise  und  ein
erhöhter  Rechtsschutz  im  Inlande  selbst  gewährt,  überhaupt  die  Gläubigerschaft
der  Nothwendigkeit  überhoben  werden  solle,  ihre  Befriedigung  irgendwie
  erst  im  Auslande  suchen  zu  müssen.

Daß  die  vertragsmäßige  Begründung  eines  dergestalt  gelagerten  Rechtsverhältnisses  zugleich
  eine  concludente  Anerkennung  der  Jurisdiction  der  inländischen  Gerichte  von  selbst
in  sich  schließt,  bedarf  keiner  weiteren  Erörterung.  Die  Rechtsgrundsätze  und  die  Rechtsübung
  in  Ansehung  domicilirter  Wechsel,  sowohl  im  Allgemeinen,  wie  insbesondere  bezüglich
der  Wirkung  der  Domicilirung  auf  die  Jurisdictionsrechte  der  Gerichte  des  Domicilsortes,
bieten  zudem  naheliegende  Analogien.  Auf  der  Basis  der  sonach  begründeten  Jurisdictionsberechtigung
  deutscher  Gerichte  im  Allgemeinen  würde  sich  nach  dem  heutigen  deutschen
Prozeßrechte  für  den  Fall,  daß  sich  die  Behauptung  des  k.  Advokaten  Steyrer  über  die
bereits  stattgehabte  Errichtung  einer  Zahlstelle  in  Frankfurt  am  Main  in  Richtigkeit  verhalten
  sollte,  sogar  noch  die  weitere  Consequenz  ergeben,  daß  gegenüber  der  schuldnerischen
        <pb n="976" />
        40

Aktiengesellschaft  ein  von  ihrer  Ausländerqualität  und  von  den  in  §.  24  der  C.-P.-O.
vorausgesetzten  Verhälmnissen  ganz  unabhängiger  eigener  Gerichtsstand  im  engeren
örtlichen  Sinn  vor  deutschen  Gerichten  nach  §.  29  der  C.-P.-O  bestünde.

Selbst  wenn  übrigens  eine  Zahlstelle  noch  nicht  effektiv  errichtet  worden  sein  sollte,  so
könnte  dieser  Mangel  der  Vertragserfüllung  Seitens  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
gleichwohl  nichte  an  jenen  Rechtsconsequenzen  ändern,  welche  sich  in  Bezug  auf  die  abstracte
Jurisdiktionsberechtigung  der  Gerichte  Deutschlands,  wohin  die  Zahlung  der  Obligationen
  und  Coupons  vertragsmäßig  einmal  domicilirt  ist,  schon  aus  der  Thatsache  des
Abschlusses  der  Domicilirungsverabredung  ergeben.  Es  könnte  sich  dann  nur  noch  um  die
örtliche  Zusländigkeit,  den  Gerichtsstand,  handeln.  Diese  letztere  Frage  gehört  übrigens
zur  Entscheidung  der  Prozeßgerichte  und  nicht  vor  den  hierortigen  Gerichtshof,  welchem  nur
die  Frage  der  Zuläßigkeit  des  Rechtoweges,  also  nur  des  Bestehens  einer  Jurisdiction  in
abstracto,  zur  Entscheidung  anheimfällt.

Indem  sonach  angenommen  werden  muß,  daß  aus  der  mehrberührten,  vertragsmäßigen
Vereinbarung  über  die  Domicilirung  der  Zahlung  nach  Deutschland  zwischen  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
  und  ihren  Gläubigern  mit  rechtlicher  Nothwendigkeit  eine  Jurisdictionsgewalt
  der  deutschen  Gerichte  gegen  die  gedachte  Gesellschaft  zunächst  jedenfalls  für
einen  allensallsigen  Hauptprozeß  erwuchs,  kann  es  weiterhin  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  Gleiches
auch  für  einen  Arrestprozeß,  wie  er  hier  vorliegt,  zu  gelten  hat,  nachdem  die  Anrufung  und
Anlegung  eines  Arrestes  fraglicher  Art  lediglich  den  Zweck  hat,  für  die  äußerste  selbstverständliche
  und  unabweisbare  Rechtsconsequenz  eines  etwaigen  obsieglichen  Urtheils  im  Hauptprozesse,
  nämlich  für  die  Vollstreckung,  eine  Sicherung  zu  schaffen.  Damit  ist  die  abstracte
Jurisdictionsgewalt  inländischer  Gerichte  für  einen  Arrestprozes,  einfache  Rechtsfolge  aus
der  inländischen  Jurisdictionsberechtigung  für  einen  etwaigen  Hauptprozeß.  Die  Frage
aber,  wo,  bei  welchem  Forum,  ein  Arrestantrag  eingebracht  werden  müßte,  ist  ganz  ebenso,
wie  die  Frage  des  Vorhandenseins  eines  materiellen  Arrestgrundes  wiederum
nicht  hierorts  zu  prüfen,  sondern  gehört  vor  das  angerufene  Prozeßgericht  selbst.  Alles
dasjenige,  was  aus  dem  zwischen  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschast  und  ihren  Gläubigern
zu  fester  rechtlicher  Existenz  gekommenen  Rechtsverhältuisse  an  Consequenzen  sich  ergibt,  ist
auch,  nachdem  sich  alles  dieses  als  wesentlicher,  ohne  Zustimmung  der  Gläubigerschaft  nicht
abstreitbarer  Beslandtheil  des  ganzen  Schuldverhältnisses  darstellt,  mit  letzterem  von  selbst
        <pb n="977" />
        Beil.  II.  41

auf  den  österreichischen  Staat  passiv  mit  übergegangen.  Es  erscheint  dies  als  die  nothwendige
  Folge  seiner  eigenen  freiwilligen  Bereinbarungen  mit  der  Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft,
  welcher  gegenüber  sich  der  österreichische  Staat  wortdeutlich  zur
Uebernahme  „aller  ihrer  wie  immer  gearteten  rechtlichen  Verpflichtungen"“,
sogar  nach  der  eigens  declarirten  Analogie  eines  Universalsuccessors,  verbindlich  gemacht  hat.
Mit  dem  ganzen,  die  Uebernahme  der  Franz-Josephs-Bahnen  betreffenden  Bertrage  ist
namentlich  auch  letztere  Verabredung  sogar  durch  ein  eigenes  österreichisches  Reichsgeset  vom
8.  April  1884  (österr.  R.-G.  Bl.  1884,  S.  197)  genehmigt  worden.

Diese  Sachlage  bietet  stringente  Anhaltspunkte  für  die  rechtliche  Annahme,  daß  auch
auf  Seite  des  österreichischen  Staates  in  Bezug  auf  das  hier  fragliche  spezielle  Rechtsverhältniß
  eine  concludente  freiwillige  Unterwerfung  unter  die  inländische  Jurisdiction  vorliegt.
Diese  Annahme  rechtfertigt  sich  um  so  mehr,  als  nach  Lage  der  Verhältnisse  dem  österreichischen
  Staat  Kenntniß  von  den  wegen  der  allerwärts  bekannten  Balutafrage  im  Aus-##tde
  entstandenen  Differenzen  und  zum  Theil  selbst  durchgeführten  Prozessen  nicht  gefehlt
dasben  konnte.  Folgeweise  läßt  sich  auch  das  Vorgehen  des  k.  Amtsgerichts  Passau  ebenso

:  enig  wie  die  daraus  resultirende  Sicherheitspfändung,  so  viel  die  darin  liegende  juris-4ictionelle
  Einschreitung  im  Allgemeinen  betrifft,  beanstanden.  Selbstverständliche  Rechtsconsequenz
  hievon  ist  dann  endlich  noch,  daß  mit  der  Pfändung  selbst  Vermögensstücke  des
österreichischen  Staats,  welche  sich  im  Jurisdictionsbereiche  befanden,  in  Anspruch  genommen

werden  durften.

Was  übrigens  die  Art  der  Pfandobjekte  anlangt,  so  ist  eine  besondere  Frage  bei  der
Verhandlung  noch  dahin  aufgeworfen  worden,  ob  nicht  die  Pfändung  vom  völkerrechtlichen
Standpunkte  aus  jedenfalls  insoferne  zu  beanstanden  wäre,  als  damit  solche  Gegenstände
als  privatrechtliches  Befriedigungsmittel  in  Anspruch  genommen  wurden,  welche  nur  im
Dienste  des  internationalen  Verkehrs  und  auf  Grund  bezüglicher  Bereinbarungen
  mit  der  dießseitigen  Staatsgewalt  in  den  inländischen  Jurisdictionsbereich
  gelangt  sind.  Diese  auch  in  Art.  17  des  Handelsvertrages  zwischen  dem
deutschen  Reich  und  Oesterreich=  Ungarn  vom  23.  Mai  1881  (Reichsges.-Bl.  S.  123)  in
das  Auge  gefaßte  Frage  betrifft  indessen  nicht  sowohl  die  allgemeine  Legalität  des  Arrestvollzugs
  ex  capite  jurisckictionis,  als  vielmehr  die  Art  und  Modalitäten  der  Durchführung

6
        <pb n="978" />
        42

einer  jurisdictionell  an  sich  zuläßigen  Beschlagnahme.  Sie  ist  daher  auch  nicht  im  Wege
der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  und  vor  dem  hierortigen  Gerichtshofe,  sondern  im  Wege
des  Civilprozefses  selbst  zwischen  den  dort  betheiligten  Partheien  und  mittelst  der  durch  die
Civilprozeßordnung  gewährten  Rechtsmittel  vor  den  zuständigen  Gerichten  auszutragen.

In  Anbetracht  alles  dessen  kann  unter  den  hier  obwaltenden  besonderen  Verhältnissen
  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Mangels  der  Jurisdiction  wider  den  österreichischen
Staat  der  Rechtsweg  nicht  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden,  und  kommt  damit  auch  die

vom  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  behauptete  exclusive  Zuständigkeit
von  selbst  in  Wegfall.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  4.  März  1885,  wobei  zugegen  waren:  von  Schebler,  Präsident,  von
Freitag,  Dr.  Staudinger,  Seifert,  Reindl,  Freiherr  von  Tautphoeus,
Pfeuffer,  Räthe,  von  Küffner,  Oberstaatsanwalt  und  Frauendorfer,  Sekretär.

Unterschrieben  sind:

von  Schebler.

Frauendorfer.
        <pb n="979" />
        43

Register

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern
vom  Jahre  1885
und  dem  dazu  gehörigen  Anuhange.

A.  Sach-Register.

A.

Abschied.  Siehe  „Landraths-Abschiede.

Adel.  Erhebung  in  den  Adelstand.  28.

—  —  in  den  erblichen  Ritterstand.  236.

—  Auszüge  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreichs.
  8.  20.  24.  28.  156.  250.  256.  264.
308.  444.  574.  585.  654.

—  Berichtigung  der  Adelsmatrikel.  250.

—  Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namens=  und
Wappenbeilegung.  334.  604.

Aichungswesen.  Bekanntmachung,  die  Aichovdnung
  für  das  Königreich  Bayem  betr.  446.

—  Hiebei  als  Beilage:  Aichordnung  für  das
Königreich  Bayern.  1—72.

Aichungswesen.  Bekanntmachung,  die  Zulassungsfristen
  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,
  Gewichte  und  Waagen  betr.  446—456.

—  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen
  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden
  Abweichungen  der  Maaße  und  Meßwerkzeuge,
  Gewichte  und  Waagen  von  der
absoluten  Richtigkeit.  801—809.

Alkoholometer,  deren  Aichung.  Siehe  „Aichungswesen“.


Ammoniak,  flüssiges,  Transport  auf  Eisenbahnen.
  443—444.

Anwaltskammern.
Jahr  1885.  77.

Antiquitäten  bei  Eisenbahnbeförderung.  175.

7

Personalstand  für  das
        <pb n="980" />
        44

Arzneitaxe.  Bekanntmachung,  die  Revision  der
Arzneitaxe  für  das  Königreich  Bayern  betr.
814—836.

Aufnahme  in  den  Dienst  der  k.  b.  Verkehrs-Anstalten.
  715—800.

Ausführungs-Bestimmungen  zur  Literar-Konvention
  mit  Italien  9—  13.  99—103.
mit  Belgien  14—18.

Auslieferungsverhältnisse  mit  Rußland  593
bis  599.  612.

B.
Bahnordnung.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Bauassistenten.  Siehe  „Staatsbauwesen“.

Bauwesen.  Siehe  „Staatsbauwesen“.

Beerdigung.  665—668.

Berg=  und  Hüttenprodukte.  Bekanntmachung,
den  Verschleiß  derselben  betr.  306.

Berichtigung.  612.

Betriebs-Reglement.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Branntwein.  Gesetz,  die  Abänderung  des  Gesetzes
  über  den  Branntwein-Aufschlag  vom
25.  Februar  1880  betr.  617—620.

—  Bekanntmachung,  den  Vollzug  dieses  Gesetzes
betreffend.  625—644.

Brennereien  zur  Erzeugung  von  Branntwein
oder  Spiritus.  621—622.

Bundeskartel-Konvention.  Bekanntmachung,
den  Vollzug  der  Bundeskartel-Konvention
vom  10.  Febr.  1831  betr.  613—614.

C.

Siehe  „Konsulate“.

D.

Deserteure.  Siehe  „Bundeskartel-Konvention“.

Consulate.

Arzneitaxe  —  Eisenbahnen.

Dekorationen.  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.
19.  26.  28.  138.  176.  194.  214.  302.  308.
444.  574.  592.  604.  646.  810.  860.

Dienstes-Nachrichten.  Siehe  „Hofdienst-Nachrichten“
  und  „Staatsdienst-Nachrichten“.

E.

Ein=  und  Durchfuhr  von  Vieh.  Siehe  „Viehseuchen“.


Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.
Bekanntmachungen,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten
  Lehranstalten  betr.  277—303.  304.
579—580.  845—849.

Einquartierung.  Festsetzung  der  bei  Militär-Einquartierungen
  zu  leistenden  Vergütung.
1—3.  Siehe  auch  „Quartierleistungsgesetz“.

Eisenbahnen.  Bekanntmachungen,  die  Einführung
  des  Betriebs-Reglements  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  in  Bayern  betr.
175—176.  247—248.  257—264.  443—444.

—  Bekanntmachungen,  die  Bahnordnung  für
bayerische  Eisenbahnen  von  untergeordneter
Bedeutung  betr.  445.  463—464.  581—582.
653.

—  Eröffnung  der  Bahnlinie  Uebersee-Marquartstein
  445.  Eichstätt—  Bahnhof-Eichstätt—
Stadt  463—464.  Neustadt  al  S.-Bischofsheim
  581—582.  Ludwigstadt-Lehesten  663.

—  Aufnahme  in  den  Dienst  der  Eisenbahn-Verwaltung,
  Betriebs-Abtheilung.  716—735.
Dienstprüfungen  753—778.  Stellenverzeichniß
779—786.
        <pb n="981" />
        Erkenntnisse  —  Hofzutritt.

Erkenntnisse  und  Entscheidungen  in  Kom—
petenzkonflikten.  Siehe  Anhang.

Ersatz-Ordnung.  Bekanntmachung,  Formation
der  Armee,  hier  Aenderungen  der  Ersatz-Ordnung
  betr.  614—616.

Excellenz.  Verleihung  dieses  Prädikats.  466.

F.

Familien-Fideicommisse.  Bestätigungs-Urkunde
  des  freiherrlich  von  Pelkhoven-Hohenbuchbach'schen
  Familien-Fideicommisses  Teising
betr.  270—275.

Fässer,  deren  Aichung.  Siehe  „Aichungswesen“.

Feuergefährliche  Stoffe,  Transport  auf
Eisenbahnen.  257—264.

Finanzgesetz.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
  den  Vollzug  des  §.  17  des  Finanzgesetzes
  vom  21.  April  1884  betr.  267—269.

Forstwesen.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung
betr.  29—77.

—  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug
des  §.  17  des  Finanzgesetzes  vom  21.  April
1884  bezüglich  der  Organisation  des  Staatsforstwesens
  betr.  267—269.

—  Bekanntmachungen,  die  Organisation  der
Staatsforstverwaltung  betr.  309—334.  573.
582.

Futterschrotmühlen.  Siehe  „Malzaufschlagswesen“.


G.
Gasmesser,  deren  Aichung.  Siehe  „Nichungswesen“.

Gasreinigungsmasse,  Beförderung  auf  Eisenbahnen.
  175.

45

Geldwerthe  Papiere  bei  Eisenbahnbeförderung.
  175.

Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,
daun  Minister-Residenten.  Koönigliche
Bestimmung  über  Belassung  des  Titels  und
Ranges  nach  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand.
  19.

Gewerbsteuer.  Gesetz,  die  Abänderung  der
Bestimmungen  unter  Nr.  130  und  141  des
Tarifes  zum  Gewerbsteuergesetze  vom  19.  Mai
1881  betr.  621.

Grünmalz-Quetschmaschinen.

H.

Handelsbureau  der  bayerischen  Bergund
  Hüttenwerke.  306.

Hausgesetze  fürstlicher  Familien.  Hausgesetzliche
  Bestimmungen  über  die  Bezüge  der
Nachgebornen,  der  Wittwen  und  der  Töchter,
der  Sekundogenitur  des  fürstlichen  Hauses
Oettingen-Wallerstein  betr.  2—6.  Siehe
auch  „Familienfideicommisse“.

Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat.  Siehe
„Malzaufschlagswesen“.

Herbstgefäße,  deren  Aichung.
ungswesen.“

Hofdienst-Nachrichten.  7.  23.  104.  214.  236.
266.  302.  458.  465.  604.  624.  714.  844.  850.

Hofkultus.  214.  604.  850.

Hofstaaten.  Hofstaat  Ihrer  K.  Hoheit  der
Herzogin  Amalie  in  Bayern.  7.

—  Hofstaat  JJ.  KK.  Hoheiten  der  Prinzessinnen
Elvira  und  Clara  von  Bayern.  104.

Hoftitel-Verleihungen.  23—24.

Hofzutritt,  Bewilligung  desselben.  23.

7.

840—844.

Siehe  „Aich-
        <pb n="982" />
        46  Invalidenfond  —  Landtags-Kommissär.

Invalidenfond,  Vermögens-Ausweis  für
1882|83  und  1883  84.  599—603.

Juliusspitälisches  Rentamt  Wolfsmünster.
  302.

K.

Kämmerer.  Königliche  Ernennungen.
458.  465.  624.  850.

302.

Kammersjunker.  Königliche  Ernennungen.  7.
104.  624.  714.
Katasterwesen.  Bekanntmachung,  Instruktion

für  neue  Katastermessungen  in  Bayern  betr.
335—438.

Kollegiatstift  St.  Kajetan.  214.  850.

Kompetenz-Konflikte.  Erkenntnisseüber  solche.
Siehe  Anhang  zum  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte.


Konsulate.  K.  großbritannisches  Konsulat  in
München.  308.  Der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Nürnberg.  462.  Französisches
Vicekonsulat  in  Nürnberg.  585.  K.  spanische
Konsulate  in  München  und  Nürnberg.  810.

Krankenversicherung.
Krankenversicherung."“

L.

Landeskultur-Rentenanstalt.  Bekanntmachung,
  die  Errichtung  derselben  betr.  237
bis  246.

Landesvermessung.  Siehe  „Katasterwesen.“

Landräthe.  Abschied  für  den  Landrath  von
Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Sitzungen  vom  10.  bis  26.  November  1884.

79—99.

Siehe  „Unfall=  und

Landräthe.  Abschied  für  den  Landrath  von
Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  in
den  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November
1884.  105—120.

—  Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  über
dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
10.  mit  22.  November  1884.  215—232.

—  Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und
von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  16.  bis  19.  November
1884.  121—136.

—  Albschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken
über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  22.  November  1884.  177—193.

—  Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken
über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  10.  bis  21.  Nov.  1884.  195—213.

—  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November
1884.  157—174.

—  Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben
und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  10.  bis  22.  November
  1884.  139—156.

—  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen
  der  Landräthe  für  das  Jahr  1886
betr.  587—588.

Landtag.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des
Landtages  betr.  459—460.

—  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
  des  Landtages  betr.  645—646.

Landtags-Kommissär  bei  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt.
  591—592.
        <pb n="983" />
        Landwehr  —  Ordens-Verleihungen.  47

Landwehr.  Bekanntmachungen,  Aenderung  in
der  Landwehrbezirks-Eintheilung  für  das
Deutsche  Reich  betr.  21—22.  233—236.
305—306.

Lehranstalten.
Militärdienst".

Leichenschau.  Oberpolizeiliche  Vorschriften  über
die  Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung
665—668.

Liqueurfabriken.  621—622.

Literar-Konvention  mit  Jtalien.
99—.103.  mit  Belgien.  14—18.

Siehe  „Einjährig  -freiwilliger

9.—13.

M.

Maaß  und  Gewicht.  Siehe  „Nichungswesen“.

Malzaufschlag.  Gesetz  vom  5.  Dezember  1885.
712—713.

—  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  5.  Dezember
  1885,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über
den  Malzaufschlag  betr.  713714.

—  Bekanntmachung,  die  Benützung  von  Grünmalz-Quetschmaschinen,
  dann  von  Futterschrot=
  und  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat
betr.  840—844.

Militäranwärter.  Bekanntmachung,  die  Besetzung
  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  betr.  669—710.

Militärwesen.  Bekanntmachung,  Festsetzung
der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden
  Beträge  betr.  1—2.

—  Aenderung  in  der  Landwehrbezirks-Eintheilung
für  das  Deutsche  Reich  21—22.

—  Bekanntmachungen,  die  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung

  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten
  Lehranstalten  betr.  277—303.  304.
579—580.  845—849.

—  Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des
Militär-Wittwen=  und  Waisen-,  dann  des
Invaliden=  und  Militär-Milden-Stiftungs.
fonds  für  die  Etatsjahre  1882  83  und  1883  34
betr.  599•—603.

—  Bekanntmachung,  Ergänzungen  und  Aenderungen
  der  Ersatzordnung  betr.  613—616.

—  Gesetz,  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1885  bis  31.  März  1886  betr.
647—653.

Muster  und  Modelle.  Bekanntmachung,  den
Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Jannar
1876  über  das  Urheberrecht  an  Mustern
und  Modellen,  hier  den  gewerblichen  Sachverständigenverein
  betr.  136—137.

N.

Namens=  und  Wappenänderung.  334.  (00f.

Naturalverpflegung  für  die
Macht  im  Frieden.  1—2.

bewaffnete

O.

Ordens-Verleihungen:
Verdienst-Orden  der  bayerischen  Krone:

Verleihung  des  Großkreuzes.  810.
Verleihung  des  Großkomthurkreuzes.  7.
Verleihung  des  Ritterkrenzes.  138.  194.  460.
Verleihung  der  goldenen  Medaille.  810.
Verleihung  der  silbernen  Medaille  810.
        <pb n="984" />
        48

Ordens-Verleihungen:

Verdienst-Orden  vom  heiligen  Michael:
Verleihung  des  Großkreuzes  194.256.604.810.
Verleihung  des  Großkomthurkrenzes.  810.
Verleihung  des  Komthurkreuzes.  7.  19.  26.

250.  256.  308.462.466.  580.  654.  714.  810.
Verleihung  von  Ritterkreuzen  I.  Klasse.  7.  19.
26.  138.  266.  276.  308.  654.
Verleihung  von  Ritterkreuzen  II.  Klasse.  23.
194.  250.  444.

Maximilians-Orden  für  Wissenschaft
und  Kunst:
Verleihung  desselben.

Ludwigs-Orden:
Verleihung  des  Ehrenkreuzes.  714.

Ludwigs-Medaille  für  Wissenschaft  und
Kunst:

Verleihung  derselben.  19.  176.

Organisation  der  Staats-Forstverwaltung.
Siehe  „Forstwesen“.

P.

Post=  und  Telegraphenwesen:  Aufnahme
in  den  Post=  und  Telegraphendienst.  736—753.
Dienstprüfungen  787—797.  Stellenverzeichniß
798—800.

Praktikanten  der  Staatsbauverwaltung.  303.

Prädikats-Verleihung.  Verleihung  des  Prädikats
  „Excellenz“.  466.

138.

O.
OQuartierleistungsgesetz.  Königlich  Allerhöchste
  Verordnung,  Abäuderung  der  mit

Allerhöchster  Verordnung  vom  8.  Juli  1875

Ordens-Verleihungen  —  Sachverständigen-Verein.

erlassenen  Vollzugsinstruktion  zum  Quartierleistungsgesetze
  betr.  251—255.

N.
Rechtsanwälte.  Personalstand  der  Anwaltskammern
  für  1885.  77.

Reichskassenscheine.  Bekanntmachung,  die
Einlösung  der  Reichskassenscheine  vom  Jahre
1874  betr.  265—266.

Reichsräthe.  Verleihung  der  Würde  eines
lebenslänglichen  Reichsrathes.  624.

Reichsstempelabgaben.  Bekanntmachung,  die
Ergänzung  der  Ausführungs-Vorschriften  zu
dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881  wegen  Erhebung
  von  Reichsstempelabgaben  betr.  248—249.

—  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug
  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichsstempel-Abgaben
  betr.  467—571.

—  Bekanntmachung,  die  Anwendung  des  Reichsstempelgesetzes
  betr.  623—624.

—  Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten
  unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken
  und  von  Vertrags-Urkunden.  839—840.

Rheinschifffahrt.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Abänderung  der  Rheinschifffahrts-Polizeiund
  Floß-Ordnung.  463—465.

Rumfabriken.  621—622.

Rußland.  Auslieferungsverhältnisse  zwischen
Bayern  und  Rußland.  593—599.  612.

S.
Sachverständigen-Verein,  gewerblicher.  136
bis  137.

—  literarischer.  461.
        <pb n="985" />
        Schafe  —  Berkehrs-Unstalten.

Schafe.  Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oester—
reich-Ungarn.  25.

Schlußnoten.  Bekanntmachung,  die  Abstempelung
  von  Formularen  zu  Schlußnoten  unter
Verwendung  von  Reichsstempelmarken  und
von  Vertragsurkunden  betr.  839—840.

Schweine.  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen
aus  Oesterreich=  Ungarn.  27.  457  —  458.

583—585.
Spiritusfabriken.  621—622.
Spritraffinerien.  621—622.
Staatsbauwesen.  Bekanntmachung,  die  Verhältnisse

  der  Praktikanten  der  Staatsbauverwaltung
  betr.  303.  ·
—  Bekanntmachung,  die  Taggelder  der  Banassi—
stenten  betr.  307.
Staatsdienst-Nachrichten.  19.  23.
bis  250.  844.
Staatsforstverwaltung.  Siehe  „Forstwesen“.
Staatsschulden.  Bekanntmachung,  die  Wahl
des  Landtags-Commissärs  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  betr.  591—592.
Staatsverträge.  Bekanntmachung,  die  Auslieferungsverhältnisse
  mit  Rußland  betr.  593
bis  599.  612.
Stempel.  Siehe  „Reichs-Stempelabgaben“.
Steuerkataster.  Siehe  „Katasterwesen“.
Steuerwesen.  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung
  für  das  Jahr  1886  betr.  837—339.
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen.
Siehe  „Militäranwärter“.

T.

Taggelder  der  Bauassistenten  bei  der  Staatsbauverwaltung.
  307.

249

49

Telegraphendienst.  Siehe  „Post=  und  Telegraphenwesen“.


Thermometer,  deren  Aichung.
ungswesen“.

Siehe  „TNich-Titel.

  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
eines  Titels.  7.

—  Königliche  Bestimmung  über  Belassung  des
Titels  und  Ranges  der  k.  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,  dann  der  Ministerresidenten
  nach  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand.
  19.

1

Unfall=  und  Krankenversicherung.  Bekanntmachungen,
  den  Vollzug  des  Unfall-Versicherungsgesetzes
  betr.  578—579.  582.  588  bis
591.  605—610.

Unfall=  und  Krankenversicherung.  Königlich
  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  den
Vollzug  der  §§.  2—9  des  Reichsgesetzes  über
die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenver.
sicherung  vom  28.  Mai  1885  betr.  575
bis  577.

—  Gesetz,  betr.  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885.  711—714.

Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  136
bis  137.  "

V.

Verkehrs-Anstalten.  Bekanntmachung,  die
Aufnahme  in  den  Dienst  der  k.  bayerischen
Verkehrs-Anstalten  betr.  715—800.
        <pb n="986" />
        50  Vermögensstand  —  Zulassungsfristen.

Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und
Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=  und  des
Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  die  Etatsjahre
  1882  83  und  1883/84.  599—603.

Verschleiß  der  Berg=  und  Hüttenprodukte.  306

Vertragsurkunden.  Bekanntmachung,  die  Abstempelung
  von  Formularen  zu  Schlußnoten
unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken
und  von  Vertrags-Urkunden  betr.  839—840.

Viehseuchen,  Maßregeln  dagegen.  Durchfuhr
lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn.  25.
Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus
Oesterreich-Ungarn  27.  457—458.  583  bis
585.  von  Ziegen  137.

—  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schafen,
Ziegen  und  Schweinen  aus  Italien.  611.
aus  der  Schweiz.  611—612.

W.
Waagen,  deren  Aichung.  Siehe  „Aichungswesen.“

Z.

Ziegen.  Ein=  und  Durchfuhr  derselben  aus
Oesterreich.  137.  aus  Italien  und  der  Schweiz.
611—612.

Zollwesen.  Zollamtliche  Abfertigung  von  Eisenbahnsendungen.
  247—248.

—  Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Zugochsen
zum  ermäßigten  Zollsatze  betr.  439—442.

Zugochsen.  Einfuhr  von  solchen  zum  ermäßigten
Zollsatze.  439—442.

Zulassungsfristen.  Siehe  „Aichungswesen“
        <pb n="987" />
        51

6.  Ppersonen  -  KRegister.

A.
Abel,  Ludwig,  k.  Konzertmeister.  19.
Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Gustav
Graf,  k.  Kammerjunker  und  Secondlieutenant.
714.

Andlaw-Homburg,  Camill  Graf  von,  großherzoglich
  badischer  Hofmarschall.  810.
Aretin,  Karl  Frhr.  von,  k.  Kammerjunker.  654.
Arndt,  k.  preuß.  Geheimer  Rechnungsrath.  7.

B.

Baeyer,  Dr.  Adolf  Ritter  von,  k.  Universitäts-Professor.
  236.  256.  .

Baur-Breitenfeld,  von,  k.  württ.  Staatsrath
  und  Gesandter.  194.

Bechtolsheim,  Moritz  Frhr.  von,  herzoglich
nassauischer  Kammerherr.  308.

Becker,  Adolf,  herzoglich  sächsischer  Kabinetsrath.
  250.

Berchem,  Maximilian  Graf  von,  k.  b.  Kämmerer
und  Hauptmann  à  I.  s.,  Direktor  im  Auswärtigen
  Amt  des  Deutschen  Reichs.  302.

—  Maximilian  Frhr.  von,  k.  Kämmerer  und
Hauptmann.  465.

—  Königsfeld,  Rudolf  Freiherr  von,  Gutsbesitzer.
  458.

Besserer  -Thalfingen,  Ludwig  Frhr.  von,
k.  Kammerjunker  und  Sekondlieutenant.  104

Black,  William  J.,  Konsul.  462.

Bodio,  Ludwig,  k.  ital.  Generaldirektor.  466.

Boesmiller,  Anton  Ritter  von,  k.  Generalmajor
  à  I.  s.  28.
Bomhard,  Ritter  von,  Staatsrath  im  ord.  D.
und  Reichsrath.  591.
Bosisio,  Johann,  k.  italien.  Telegraphen  -Direktor.
  461.

Branca,  Freiin  Paula  von,  Hofdame  J.  K.  Hoh.
der  Herzogin  Amalie  in  Bayern.  7.

Brunner,  Michael,  k.  Stabsrath  a.  D.  236.

Brück,  August  Frhr.  von,  k.  Kammerjunker  und
Reserve-Lieutenant.  7.

Bucher,  Dr.  Wilhelm  Ritter  von,  k.  Regierungs-Direktor.
  156.

Buhl,  Dr.  Armand,  lebensl.  Reichsrath  und
Gutsbesitzer.  624.

C.

Castell,  Gustav  Graf  zu,  k.  Obersthofmeister.  646.

Closen-Günderrode,  Hektor  Freiherr  von,
Gutsbesitzer.  20.

Curtius,  Dr.  Ernst,  k.  preuß.  Geheim.  Oberregierungsrath
  und  Univ.-Professor.  138.

D.

Deuster,  Friedrich  von,  Privatier.  8.
—  Karl  Reichard  von,  Gutsbesitzer.  8.

8
        <pb n="988" />
        52  Deuster  —  Hofpauer.

Deuster,  Olga  von.  8.

—  Oskar  von,  Gutsbesitzer.  8.

Dietz,  Georg,  k.  Hofbuchdruckerei-Besitzer  in
Nürnberg.  24.

Duncker,  Dr.  Max,  k.  preuß.  Geheim.  Oberregierungsrath
  a.  D.  138.

Duplessis,  Leo,  französ.  Vicekonful.

Du  Prel,  Maximilian  Frhr.  von,  k.  b.  Kämmerer
  und  kais.  deutscher  Regierungsrath.  444.

Dürckheim-Montmartin,  Ernst  Graf  von,
k.  Kämmerer  und  dienstthuender  Kammerherr
J.  Mazj.  der  Königin-Mutter.  654.

E.
Ettmayer,  Dr.  Corbinian,  k.  geistl.  Rath  und
Hofprediger.  26.
Eulenburg,  Dr.  Philipp  Graf  zu,  k.  preuß.
Legationssekretär.  26.

F.

Ferling,  k.  Advokat.  Anhang  3ff.

Fievet,  Alfred,  Direktor  der  französischen  Ost—
bahnen.  138.

Filippi  di  Baldissero,  Waldemar  Graf,  Oberinspektor
  der  französ.  Ostbahnen.  138.

Fischer,  von,  k.  Advokat.  Anhang  9  ff.

—,  Friedrich,  k.  Hoflieferant,  Besitzer  einer  Tapeten=
  und  Rouleauxhandlung.  24.

Fleck,  k.  preuß.  Geheimer  Oberregierungsrath.
580.  «

Fränkel,  Nikolaus,  Pferdehändler,  k.  Hoflieferant,
  24.

Freyberg-Schütz  zu  Holzhausen,  Alfred
Frhr.  von,  Gutsbesitzer.  334.  444.

—,  Marie  Freifrau  von.  308.

585.

G.

Gebhard,  Karl,  Ritter  von,  k.  Regierungs-Finanzdirektor.
  250.

Geldern-Egmont,  Hermann  Graf  von,  k.  b.
Kämmerer  und  kais.  deutscher  Regierungsrath.
850.

Giedroye,  Fürst  Romnald,  kais.  russischer  Kammerherr.
  176.

Gienanth,  Gustav  Frhr.  von,  k.  Kämmerer
und  Rittmeister.  850.

Göppel,  Georg  Friedrich,  Hoflakai.  214.

Gratzl,  Karl,  Zahlmeister  der  k.  Hof=  und
Kabinetskasse.  236.

Gresser,  Hermann,  k.  Hauptmann  a.  D.  und
Hofsekretär.  302.

Grotrian  Wilhelm  und  Helfferich,  Adolf,
Klavierfabrikanten  in  Braunschweig,  k.  b.
Hoflieferanten.  24.

Grünewald,  Ludwig,  k.  II.  Hoftheater-Tageskassier.
  26.

H.
Haberer  Dr.  Theodor,  k.  k.  österr.  Ministerialsekretär.
  308.

Hausmann,  Maximilian,  k.  Stabsbuchhalter.

810.
Heinleth,  Adolf  von,  Staatsrath  im  ordentl.  D.
Generallieutenant  und  Kriegsminister.  250.
Heizer,  k.  Advokat  in  Passau.  Anhang  1  ff.
Heller,  Joseph,  k.  Hofgärtner.  23.
Hertlein,  Franz  Math.,  k.  Hofapotheker  in
Bamberg.  24.

Hettinger,  Heinrich,  Oberkondukteur.  810.
Hofpauer,  Maximilian,  k.  Hofschauspieler.
574.  850.
        <pb n="989" />
        Hohenthal  —  Marogna.  53

Hohenthal  und  Bergen,  Adolph  Graf  von,
k.  bayer.  Kämmerer,  k.  preuß.  Lieutenant
und  Gutsbesitzer.  574.  624.

Holtzendorff,  Dr.  Franz  von,  k.  Universitäts-Professor.
  461.

Horn,  Bernhard,  Portier  und  Hausmeister.  810.

Horstmann,  G.  Henry,  vorm.  amerik.  Konsul.
462.

Höß,  Maximilian  Ritter  von,  Regierungs-Finanzdirektor.
  574.

Hubrich,  Dr.  Kreis-Irrenanstalts-Direktor.  159.

Hummel,  A.,  herzogl.  sächsischer  Hofintendant.
250.

K.

Kaulbach,  Friedrich  August  Ritter  von,  k.  Professor.
  264.

Khittel,  Jaroslaw,  k.  k.  österr.  Eisenbahnstations-Vorstand.
  444.

Klenze,  Dr.  Hippolyt  Ludwig  von,  k.  Kammerjunker.
  28.

Klug,  Ludwig,  k.  Rath  und  Hoftheater-Hauptkassier.
  26.  funkt.  Hofsekretär.  844.

Knapp,  Friedrich,  Kaufmann  und  k.  spanischer
Konsul.  810.

Kobell,  Ludwig  von,  k.  Kämmerer  und  Bezirksamtmann.
  458.

Körösi,  Joseph,  Direktor  der  städtischen  Statistik
  in  Budapest.  810.

Kreuzer,  Jakob,  Leibjäger.  604.

Kuffer  Fanny,  k.  Hoffischerei-Besitzerin.  24.

L.

Landgraf,  Wilhelm  Ritter  von,  k.  Landgerichts-Präsident.
  24.

Lang-Puchhof,  Hermann  von,  Gutsbesitzer.
28.  156.

—,  Dr.  jur.  Karl  von,  Reserve-Sekondlieutenant
und  Gutsbesitzer.  28.  156.

Lautenschläger,  Karl,  k.  Hoftheater-Obermaschinenmeister.
  194.

Leist,  Dr.  Friedrich,  Sekretär  im  k.  Geheimen

Staatsarchiv.  23.

Lerchenfeld-Aham,  Freiin  Franziska  von,
k.  k.  österreichische  Hofdame.  23.

—  Köfering,  Hugo  Graf  von,  k.  Gesandter.
194.  466.  646.

—  —,  Maximilian  Graf  von,  k.  Kämmerer  und
Sekandlieutenant  4  l.  s.  f.  E.  19.

Le  Suire,  Johann  Wilhelm  von,  fürstl.  Oettingen-Wallerstein'scher
  Hof=  und  Kammerrath.
8.

Leykauf,  Georg,  k.  Hof-Stahlwaarenfabrikant
in  Nürnberg.  24.

Lichtinger,  Josef,  k.  Hof-Zinngußwaarenfabrikant.
  23.

Lindemann,  Adolf  Frhr.  v.,  vorm.  Gesandter.
592.

Lindenufels,  Gustav  Frhr.  v.,  kais.  deutscher
wirkl.  Legationsrath.  646.

Liszt,  Abbé  Dr.  Franz,  Komponist.

Löwel,  Ludwig,  k.  Hofgärtner.  23.

M.

138.

Maffei,  Ritter  von,  Reichsrath.  592.

Maillinger,  Joseph  Ritter  von,  k.  Staatsrath
im  a.  o.  D.  und  General  der  Infanterie.  249.
Marogna,  Ludwig  Graf  von,  Rath  am  internationalen
  Appellhof  in  Alexandrien.  176.
308.
8*
        <pb n="990" />
        54  Maschmann  —  Raunicé.

Maschmann,  Josef,  k.  Hoffriseur.  24.

Mayer,  Josef  Leonhard  und  Franz,  k.  Hofkunstanstalt-Besitzer.
  24.

Mayr,  Dr.  Georg  von,  kais.  deutscher  Unterstaatssekretär.
  138.

Meinel,  Karl  Engen  Ritter  von,  k.  Regierungsdirektor.
  28.

Meißner,  Alfred,  Dichter.  138.

Meyer,  von,  k.  preuß.  Major  à  I.  s.  19.

Möhl,  Jakob,  k.  Hofgärten-Inspektor.  266.

Montgelas,  Graf  Max  von,  k.  Kammerjunker
und  Sekondlieutenant.  104.

—,  Graf  Theodor  von,  k.  Kammerjunker  und
Sekondlieutenant.  104.

Moralt,  Karl  Peter,  k.  Rath  und  Sekretär
J.  Maj.  der  Königin-Mutter.  266.

Moy,  Karl  Graf  von,  k.  Gesandter.  844.

Müke,  Hermann,  k.  preuß.  Postinspektor.  19.

Müllerklein,  Baumschulenbesitzer,  k.  Hoflieferant.
  24.

N.

Neumann,  David,  Pferdehändler,  k.  Hoflieferant.
  24.

Neuper,  August  Ritter  von,  k.  Ministerialrath.
  78.

Niggl,  Alois,  k.  Hofpriester.  604.

O.

Oettingen-Wallerstein,  fürstliche  Secundogenitur-Linie.
  3—6.

Offenbacher,  Joseph,  vorm.  franz.  Konsularagent.
  585.

Ottmann,  Lehramts-Verweser.  197.

P

Padberg,  Gustav  von,  herzogl.  sächsischer  Hofmarschall.
  250.

Pape,  Dr.,  k.  preuß.  Wirkl.  Geh.  Rath.  604.
Pappus  von  Tratzberg,  Wilhelm  Frhr.  von,
Rittergutsbesitzer  auf  Rauhenzell.  302.
Pechmann,  Freiin  Auguste  von,  Hofmeisterin
JJ.  KK.  der  Prinzessinnen  Elvira  und  Klara

ron  Bayern.  104.

Pelkhopen-Hohenbuchbach,  freiherrl.  Familie.
270—275.

Perglas,  Maximilian  Freiherr  Pergler  von,
k.  Staatsrath  im  a.  o.  D.  und  funktionirender
Oberstkämmerer.  194.  6

Perponcher-Sedlnitzky,  Friedrich  Graf  von,
k.  preuß.  Hofmarschall.  810.

Pfistermeister,  Franz  Seraph  Ritter  von,
Staatsrath.  466.

Pfeiffer,  Johann  Christoph,  Kassier  und  Bahnhofs-Vorstand.
  810.  ·

Pfordten,  Karl  Frhr.  von  der,  k.  Legationsrath.
  19.

Pischof,  Mathias  Ritter  von,  k.  k.  österr.  Hofrath
  und  Generalinspektor.  308.

Pochhammer,  k.  preuß.  Geheimer  Oberfinanzrath.
  7.

Pollack,  Adolf,  k.  preuß.  Commerzienrath.  19.

RPölnitz,  von,  freiherrliche  Familie.  250.

Pommer-Esche,  von,  k.  preuß.  Geheimer  Oberfinanzrath.
  7.

R.

Raunic,  Emil,  Redakteur  im  franz.  Unterrichts-Ministerium.
  654.
        <pb n="991" />
        Rauscher  —  Türk.  55

Rauscher,  Ottmar  Ritter  von,  k.  Kammerjunker
und  Sekondlieutenant.  624.
Reichlin-Meldegg,  k.  Kämmerer  und  Hauptmann.
  465.
Renner,  Sigmund  von,  k.  Kämmerer  und  gu.
Appellationsgerichtsrath.  714.
Roman  zu  Schernau,  k.  Kämmerer  und  Hauptmann.
  465.
Rosipal,  Karl,  Kaufmann  und  k.  spanischer
Konsul.  810.
Rottenburg,  Dr.,  k.  preuß.  Geheimer  Oberregierungsrath.
  7.
Ruez,  Priester  Heinrich,  Hafkaplan  Sr.  K.  H.
des  Prinzen  Ludwig  Ferdinand  von  Bayern.  7.
Ruhwandl,  Dr.  Max  Joseph,  vorm.  k.  Advokat.
  461.  1
Rückwardt,  Hermann,  Photograph  in  Berlin,
k.  b.  Hoflieferant.  24.

2.
Sachs,  kais.  deutscher  Postdirektor.  266.
Schelcher,  Rudolph,  Schriftsteller.  444.

Scheurl  von  Defersdorf,  Dr.  Christoph
Gottlieb  Frhr.  von,  k.  Universitäts-Professor.
20.  24.

Schicker,  k.  württemberg.  Regierungsrath.  194.

Schmid,  Josef,  k.  Hofkaminkehrermeister.  24.

Schneider,  Alexander  Ritter  von,  k.  Ministerialrath.
  28.

—,  Priester,  Clemens,  Chorvikar  bei  St.  Cajetan.
  214.

—,  Joseph,  k.  exped.  Stabssekretär.  104.

Schönfelder,  Dr.  Joseph,  Stiftskanoniker  und
Univ.-Prof.  850.

Schraud,  Maximilian,  kais.  deutscher  Geh.
Oberregierungsrath.  850.

Schulz,  Dr.  kais.  deutscher  Oberregierungsrath.
  580.

Schütz  zu  Holzhausen,  genannt  von  Bechtolsheim,
  Freiin  Charlotte,  Auguste  und
Huberta  von.  308.

Seefried  von  Buttenheim,  Eugen  Frhr.,
k.  Kammerjunker  und  Gutsbesitzer.  7.

Seitz,  Heinrich,  k.  Hofkupferschmied.  24.

Seckendorff-Aberdar,  Karl  Frhr.  von,  k.
Kämmerer,  Sekondlieutenant  à  l.  S.  f.  E.  und
Gutsbesitzer.  654.  "

Sicherer,  Dr.  Hermann  von,  k.  Universitäts-Professor.
  461.

Siehr,  Gustav,  k.  Hofopernsänger.  19.

Smith,  John  S.,  k.  großbritannischer  Konsul.
308.

Spengler,  Priester,  Josef,  k.  Hofkurat.  26.

Spreti-Weilbach,  Bernhard  Graf  von,  k.
Kammerjunker  und  Premierlientenant.  7.  23.

Spitzweg,  Eugen  und  Otto,  k.  Hofmusikalien=Verlagshandlungs-Besitzer.
  24.

Steyrer,  k.  Advokat.  Anhang  26  ff.

.

Tempsky,  von,  k.  preuß.  Hauptmann.  276.

Thumb  von  Neuburg,  Otto  Frhr.,  k.  württ.
Obersthofmeister.  810.

Trost,  Karl,  k.  I.  Hoftheater-Tagskassier.  26.

Truchseß,  Friedrich  Frhr.  von,  k.  Gesandter
a.  D.  19.

Türk,  Jakob  Ritter  von,  k.  geistlicher  Rath
und  Stiftsdechant.  466.  585.
        <pb n="992" />
        56  Urban  —  Zittel.

u.
Urban,  Max,  k.  Stabsoffiziant.  23.

V.
Vogl,  Therese,  k.  Kammersängerin.  19.
Vocke,  Dr.  Wilhelm,  kais.  Deutscher  Geheimer
Oberrechnungsrath.  26.
Volck,  Paul  Ritter  von,  k.  Commerzienrath.  8.
Vrdica,  Pater  Masof,  Adjutant  Sr.  Hoh.  des
Fürsten  von  Montenegro.  26.

W.
Wagenführ,  Karl,  Schreiblehrer.  197.
Waldburg-Syrgenstein,  Karl  Graf  von.
604.  654.

Walter,  Benno,  k.  Konzertmeister.  19.

Weckerlin,  Mathilde,  k.  Kammersängerin.  78.

Wiedemann,  Dr.  Gustav,  k.  sächs.  Geheimer
Hofrath  und  Universitäts-Professor.  714.

Wilbrandt,  Adolf,  kais.  österreich.  Theaterdirektor.
  138.

Westerweller  von  Anthoni,  Paul,  großherz.
hessischer  Generalmajor,  Hofmarschall  und
Generaladjutant.  256.

Z.

Zellhuber,  Franz,  Kontroleur  der  k.  Hof=  und
Kabinetskasse.  236.

Zittel,  Dr.  Karl  Alfred  Ritter  von,  k.
versitäts-Professor.  78.

Uni-
        <pb n="993" />
        57

C.  UOrts-Register.

B.  Klingenmünster,  Kreis-Frrenanstalt.  216.217.
Bayrenth,  Kreis-Irrenanstalt.  178.  Kronach,  Realschule.  178.
E.  L.
ꝛ  «  sc
Eichstätt-Bahnhof  —Eichstätt  Stadt,  Bahn=  Lambrecht,  k.  Forstam.  6132
linie.  463.  Ludwigstadt-Lehesten,  Bahnlinic.  663.
Erlangen,  Kreis-Irrenanstalt.  197.  M.
F.  München,  k.  großbritannisches  Konsulat.  308.
Fechenbach  (nicht  Fachenbach)  Post-  und  Tel-  —  —  Handelsbureau  der  bayerischen  Berg=  und
graphen-Expedition.  159.  Hüttenwerke.  306.
Feuchtwangen,  isolirte  Lateinschule.  196.  —  —,  Kollegiatstift  zu  St.  Kajetan.  214.  850.
Frankenthal,  Kreis-Armen=  und  Kranken  Kreis-Lehrerinnenbildungs-Anstalt.  84.
anstalt.  216.  —  —,  Kriegsministerium.  249—250.
—  —,  Kreis-Taubstummen-Anstalt.  216.  H—,  k.  spanisches  Konsulat.  810.
Fürth,  Real=  und  Lateinschule.  197.  N
H.  Neidenfels,  vorm.  Forstamt.  612.
Homburg,  Waisenhausstiftung.  217.  Neumarkt,  O.-Pf.,  Realschule.  122.
Neustadt  a.  S.  —  Bischofsheim,  Bahnlinie.
K.  581.  .
Karthaus-Prüll,  Kreis-Irrenanstalt.  122.  Nürnberg,  französisches  Vicekonsulat.  585.
Kaufbeuren,  Heil=  und  Pflegeanstalten  bei.  110.  Konsulat  der  Vereinigten  Staaten  von
Kirchheimbolanden,  Obst=  und  Weinban-  Amerika.=  462.
schule.  216.  —  —,  Kreis-Realschule.  197.

Kitzingen,  Realschule.  158.  —  —,  k.  spanisches  Konsulat.  310.
        <pb n="994" />
        58  Obermoschel  —  Zweibrücken.

O.

.

Obermoschel,  landwirthschaftliche  Fortbildungs=  Teising,  frhrl.  von  Pelkhoven-Hohenbuchbachschule.

  216.

P.
Pforzheim,  Bankverein.

R.

Reistenhausen,  Verkehrs-Verhältnisse.  159.
Rockenhausen,  landwirthschaftliche  Fortbildungsschule.
  216.

Anh.  S.  25.

Rothenbuch,  ärztliche  Verhältnisse.  159.

Rothenburg  a.  T.,  Realschule.  197.
S.

Schönbrunn,  Kreis-Ackerbauschule.  106.

Seyfriedsberg,  fürstl.  Oettingen-Wallersteinsche
  Sekundogenitur-Linie.  3—7.

Stadtprozelten,  Post=  und  Telegraphen-Expedition.
  159.

sches  Familienfideikommiß.  270.

u.
Uebersee-Marquartstein,  Bahnlinie.  445.

W.
Werneck,  Irrenanstalt.  158.
Wien,  Kaiser  Franz-Josephs-Bahn-Aktien-Gesellschaft.
  Anh.  S.  1
—  —,  k.  k.  österr.  Staats--Bahnverwaltung.
Anh.  S.  25.
Windsheim,  Lateinschule.  197.
Wunsiedel,  Realschule.  178.
Würzburg,  Kreis--Entbindungs-Anstalt.
—  —,  Universität.  158.

Z.
Zweibrücken,  landwirthschaftliche  Fortbildungsschule.
  216.

158.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
