23 ct- und Verordnungs-Blati für das Königreich Bayern. K 6. München, den 16. Februar! 1886. Inhalt: Bekauntmachung vom 6. Februar 1886, die Einführung des Betrieboreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betr. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur An- nahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. Nr. 405 Ir Bekanwtmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betreffend. Lagl. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. Die Anlage I) zu §. 48 des Eisenbahnbetriebs-Neglements wird in nachstehender Weise abgeändert: Es ist: 1. in Nr. 1 Absatz 1 nach dem Wort „Salpeter“ einzuschalten: „und Holzpulver, d. h. ein Gemenge von nitrirtem Holz, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze“; 6