Abdruck. Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1887 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: a) für die volle Tageskost b) für die Mittagskost ) für die Abendkost= d) für die Morgenkost Berlin, den 22. Dezember 1886. mit Brod ohne Brod 80 Pf. 65 Pf. 40 „ 35. 25 „ 20 „ 15. 14 Der Reichskanzler. JIn Vertretung: v. Boetticher. Allerhöchste Genehmigung, den Hofliant Seinrr Käniglichen Haheit des Prinzen kropold von Buyern# betr. Im Unmen Seiner Majestät des HRänigs. Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben allergnädigst geruht, unter dem 13. Januar lfd. Is. die Entheb- ung des bisherigen Hofmarschalls und per- sönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Ho- heit des Prinzen Leopold von Bayern, Maximilian du Jarrys Freiherrn von La Roche, Obersten à la suite des k. 1. Feld- artillerie-Regiments, von der Funktion als Hofmarschall unter Belassung seines Titels und Ranges, sowie die von Seiner König- lichen Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern getroffene Wahl Hochstihres per- sönlichen Adjutanten, des Premierlientenants à la Ssuite des k. 3. Chevauxlegers-Regi- ments, Emanuel Freiherrn von Perfall, zu Höchstihrem funktionirenden Hofmarschall zu genehmigen.