Geseh= und Verarhuungs-Hlatt für das Königreich Bayern. / 3. München, den 25. Jannar 1887. JInhall: Bekanntmachung vom 22. Jannar 1887, Maßregeln gegen die Ninderpest belr. — Hofdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. NXr. 1087S. Belanntmachung, Maßregeln gegen die Ninderpest betresfend. K. Staatsministerium des Innern. Aus Anlaß neuerlicher Beschwerden über mißbräuchliche Ansnützung der Vorschriften bezüglich der ausnahmsweise gestatleten Einfuhr von Rindvieh aus Oesterreich in die bayerischen Grenzbezirke hat das k. Staatsministerium des Innern nach eingehender Unter- suchung und Sachwürdigung die bestehenden Bestimmungen zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest einer Revision unterstellt. Demgemäß wird nunmehr im Hinblick auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 — Reichsgesetzblatt S. 99 — Folgendes verfügt: 3