136 wohl am Aufgabeorte als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehre dienende Telegraphenstation sich befindet oder doch auf einem Theile des Weges zwischen Aufgabeort und Bestimmungsort eine telegraphische Verbindung besteht. II. Die Ausfertigung der Postanweisung und deren Aufgabe hat in solchem Falle der Absender in gewöhnlicher Weise zu bewirken; die Ausfertigung des Ueberweisungs- telegrammes an die Postanstalt des Bestimmungsortes hat durch die Annahmepost zu erfolgen. III. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf- gabeorte schriftlich übergeben, welche dieselbe in das abzulassende Telegramm aufnimmt. IV. Werden telegraphische Postanweisungen an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben, so wird das Ueberweisungstelegramm von der Annahmepostanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als portopflichtige Einschreibsendung überliefert. Ebenso wird in dem Falle, wenn eine telegraphische Postanweisung nach einem Postorte ohne Tele- graphenanstalt bestimmt ist, das betreffende Ueberweisungstelegramm von der letzten Tele- graphenanstalt bis zur Bestimmungspostanstalt mit der nächsten Postgelegenheit als porto- pflichtige Einschreibsendung weiterbefördert. V. Vom Aufgeber einer telegraphischen Postanweisung ist zu entrichten die Post- anweisungsgebühr und die Gebühr für das Ueberweisungstelegramm, sodann das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungstelegrammes zur nächsten Tele- graphenstation in dem Falle, wenn im Orte der Aufgabepost eine öffentliche Telegraphen= anstalt nicht besteht. Die Entrichtung des Porto und der Einschreibgebühr für die Be- förderung des Ueberweisungstelegrammes von der letzten Telegraphenstation bis zur Be- stimmungspostanstalt in dem Falle, wenn die telegraphische Postanweisung nach einem Orte ohne Telegraphenanstalt gerichtet ist, kann von dem Aufgeber auch dem Empfänger über- lassen werden. VI. Außer den vorbezeichneten Gebühren wird bei telegraphischen Postanweisungen, soferne dieselben nicht mit „postlagernd“ bezeichnet sind, noch die Eilbestellgebühr (§. 30) für die Bestellung am Bestimmungsorte bezw. für die Ueberlieferung von der letzten Post-