eseh und Verurhunngshat. für das Königreich Bayern. M 18. München, den 12. April 1887. Juhalt: Bekanntmachung vom 31. März 1887, die Erbschaftsteuerpflicht levtwilliger Zuwendungen für Armenzwecke an Großherzoglich Mecklenburg-Schweriu'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten betr. — Bekannt- machung vom 6. April 1887, den Verkehr mit Sprengstoffen betr. — Bekanntmachung vom B. April 1887, die Organisation der Staatsforstverwaltung betr. — Hofdienst-Nachrichten. — Staatsdlenst-Nachrichten. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Consulat der Vereinigten Staaten von Amerika in München. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. Nr. 45861. Bekanntmachung, die Erbschaftsteuerpflicht letztwilliger Zuwendungen für Armenzwecke an Groß- herzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten betreffend. Königliche Staatsministerien des Innern, des Innern für Rirchen= und Schulangelegenheiten und der Tinanzen. Inhaltlich einer Bekanntmachung des Großherzoglich Mecklenburgischen Staats-Ministeriums d. d. Schwerin am 1. Februar 1887 (Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklen- burg-Schwerin Jahrgang 1887 S. 16) genießen mit ständischer Zustimmung Königlich Bayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten, welche zu Armenzwecken aus dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin letztwillige Zuwendungen empfangen, Befreiung von Entrichtung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'schen Erbschaftssteuer in demselben Umfange, wie Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Gemeinden und Anstalten. Im Hinblicke auf Art. 3 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes vom 18. August 1879 sind daher Großherzoglich Mecklenburg-Schweriu'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und 4