eh und Verordnungs- für das Königreich Vayern. W 1I. München, den 8. November 1887. Juhall: Geiet vom 4. November 1887, den Malzaufschlag betr. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 4. November 1887, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betr. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 4. November 1887, die Zahl und die Sipge der Notare betr. — Bekanntmachung vom 1. November 1387, den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes betr. — Bekanntmachung vom 6. November 1887, die zur Auostellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den ein- jährig= freiwilligen Dienit berechtigten Lehrangtalten betr. Gesetz, den Malzaufschlag betreffend. Im Uamen Seiner Majestät des RKönigs. Cuitpold von Gottes Gnuden Köhniglicher Prinz von Layern, Bogent. Wir haben nach Vernehmung des Staalsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgl: Einziger Artikel. Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1885 festgesetzte Erhöhung des 103