659 rseh und Verordnungs-Blatt für das Königreich Vayern. M 45. München, den 29. November 1887. JInhalt: Bekanntmachung vom 20. November 1887, die Nevision der Nheinschifffahrts--Polizei= und Floßordnung betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. ad Nr. 137971. Bekanntmachung, die Revision der Rheinschifffahrts-Polizei= und Floßordnung betressend. R. Staatsministerium des R. Hauses und des Aeußern, der Justiz und des Innern. Nachdem zwischen den Regierungen von Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen, Hessen, den Niederlanden und Preußen die Erlassung einer neuen Schifffahrts= Polizei= und Floß- ordnung für den Rhein vereinbart und allseitig genehmigt worden ist, so wird dieselbe in Folge Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Lnitpold, des Königreichs Bayern Verweser, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, daß diese Verordnung vom 1. Februar 1888 ab an die Stelle der mit Bekannt- machung vom 12. Juli 1869 publizirten Schiffsahrts= Polizei= und Floßorduung für den Rhein und der Nachträge und Abänderungen derselben (NRegierungsblatt von 1869 Seite 1287, 107