eseh und LL für das MÆ L9. München, den 3. Angust 1889. Inhalt: Bekanntmachung vom 31. Juli 1889, Anstellung von nicht civilversorgungsberechtiglen Mannschaften der k. Gen- demmerie im subalternen (Civildieuste betreffend. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder ekorationen. Nr. 9,476. Bekanntmachung, Anstellung von nicht civilversorgungsberechtigten Mannschaften der k. Gendarmerie im subalternen Civildienste betr. H. Staatsministerium des Röniglichen hauses und des Aeußern, K. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, K. Staatsministerium des Innern für Rirchen= und Schulangelegenheiten, K. Staatsministerium der Pinanzen und K. Rriegeministerium. Seine Königliche Hoheit-Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben zur Hebung des Institutes der Gendarmerie Allerhöchst anzuordnen geruht, daß von nun an, unter fortdauernder Geltung der mit der Bekanntmachung vom 11. Sep- tember 1882 (Ges.= u. VerordBl. S. 507) verkündeten „Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reiche und Staatobehörden mit Militär- amwärtern“, jene nicht civilversorgungeberechtigten Gendarmen, 73