E S :- cy-uudykrarduungg-Wlatt für das Königreich Bayern. il35. München, den 17. September 1889. 3 n h alt: Bekanntmachnng vom 8. September 1889, die Bahnordnung für Vaberifie= Eisenbahnen umergcordneter Be- deutung betreffend. — Ordens- erleihung. — KZöniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeniung betr. K. Itaatsministerium des Königlichen Hauses und des Neußern. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird der §. 44 der Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungeblatt Nr. 14) in nachstehender Weise abgeändert: S. 44. a) Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf die Bahn oder das Aubringen sonstiger Fahrhindernisse sind 88