675 etzund Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. .K 51. München, den 28. Dezember 1889. Inhalt: Gesetz vom 22. Dezember 1889, Abänderung einiger Bestimmungen des Gesctzes über das Gebührenwesen betreffend. — Bekanntmachung vom 20. Dezember 1889, den Vollzug des § 167 der Civilprozeßordnung betreffend. — Bekanntmachung vom 22. Dezember 1889, die Nückoenhctwe des Mal ansschtages für ausgeführtes Bier betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Siastsieni Nachricht. — Ordens-Verleihung Gesetz, Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. Im Namen Feiner Wajestät des Rönigs. Tlitpol!, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, Regent. Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes 18. August 1879 über das Gebührenwesen vom 29. Mäs 1886 und 8. März 1888 beschlossen und verordnen, was folgt: 118