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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896.</title>
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        eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Müyuchen.
Germany
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        Inhalts-Anzeige

zu  dem

III

Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1896.

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  besorsete  und  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
9.  Dezember  1895.)  Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  k.  Filialbank
  in  Fürth  betr.  5.  27.
28.  —  Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des
Militär-Wittwen=  und  Waisen-Fonds,  dann
des  Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds
  für  das  Etatsjahr  1894/95  betr.  1.  1—3.
31.,  —  Gesetz,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
  sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener
  Fahrzeuge  betr.  2.  5—6.
6.  Januar  1896.  Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
für  das  Jahr  1895  betr.  1.  4.
13.  —  Bestätigungs-Urkunde,  das  Freih.v  Pappus—
Trazberg'sche  Familienfideikommiß  betr.  4.  13—24.
21.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verlängerung  des  Landtages  betr.  3.  9—10.
24.  „  —  Bekanntmachung,  Gesammtoeerzeichnisse  der
den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen,  sowie  der  zur  Anstellung
von  Militäranwärtern  verpflichteten  Privat-Eisenbahnen,
  Verzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten
  eingesetzten  Vermittelungsbehörden  betr.  6.  29—150.

17
        <pb n="4" />
        IV

 

 

Datum  Nummer
t—.
der  Gesetze,  Inhal  t  Verordnungs-  Seite

Verordnungen  2c.  Blattes
26.  Januar  1896.  Bekanntmachung,  die  Obligationen  der  russischen

zweiten  Staats-Prämienanleihe  vom  Jahre

1866  betr.  5.  25—26.
4.  Febrnar  —  Gesetz,  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=

  und  Neubauten  auf  den  im  Betriebe

befindlichen  Staatseisenbahnen  betr.  7.  151—  153.
5.  —  —  Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Rechtsanwaltsordnung

  vom  1.  Juli  1878,  hier  die

Vorstände  der  Anwaltskammern  betr.  3  7.  153—155.
14.  —  Bekanntmachung,  die  Försterstelle  zu  Salzwoog

  betr.  8.  159.
15.  —  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung

  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands

  in  Bayern  betr.  8.  160—162.
20.  —  —  Bekanntmachung,  das  Freiherrl.  v.  Lindenfels'sche

  Fideikommiß  Thumsenreuth  betr.  14.  199—200.
24.  —  —  Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehr-Bezirks

  =  Eintheilung  im  Bereiche  des  XII.

(Königl.  Sächsischen)  Armee-Corps  betr.  9.  164—165.
6.  März  —  Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Verwaltungs=

  und  Schutzbezirkseintheilung  des

Forstamtes  Münchsmünster  betr.  9.  163.
12.  —  —  Bekanntmachung,  den  Betrieb  von  Bäckereien

und  Konditoreien  betr.  10.  169—172.
16.  —  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die

Verlängerung  des  Landtages  betr.  13.  195—196.
17.  —  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung

  der  Gebührentaxe  der  Aichanstalten

für  Maaß  und  Gewicht  betr.  12.  191—193.
18.  —  Gesetz,  die  Abänderung  des  Art.  19  des  Notariatsgesetzes

  vom  10.  November  1861  betr.  11.  173—174.
18  —  —  Gesetz,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere

  betr.  11.—  174  —184.
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        Datum

der  Gesetze,

Verordnungen  2c.

Inhalt

Nummer

des  Gesetz=  und

Verordnungs-Blattes


Seite

 

18.  März  1896.

19.

19.

19.

28.  .

—

.  April

20.  „

28.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Vollzug
  des  Gesetzes  vom  18.  März  1896,
einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere
  betr.

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für
das  Jahr  1896  betr.  #

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den
Schutz  von  Wachteln  betr.

Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Gesetzes,
einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere
betreffend,  hier  die  Hypothekenbanken.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug
  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  betr.

Bekanntmachung,  die  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung
  im  Bereiche  der  17.
und  18.  preußischen  Infanterie  Brigade  und
des  XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armee-Corps
  betr.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  in  den  Sachen  des  Meßners  Joseph
Heilinger  in  Niederding  gegen  den  Gütler
Johann  Huber  in  Niederding  und  gegen  den
Gütler  Johann  Ostermeier  dortselbst,  wegen

Forderung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt

  zwischen  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,

  Kammer  des  Innern,  und  dem

k.  Amtsgerichte  Erding  betr.

Gesetz,  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung
von  Lindau  zur  Bayerisch-Württembergischen
Landesgrenze  in  der  Richtung  gegen  Friedrichshafen
  betr.  n

Bekanutmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  und  des  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsgesetzes  betr.

Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrlich  de
Weerth'sche  Familienfideikommiß  betr.

 

 

 

 

11.

12.

12.

12.

14.

14.

Beil.  J.

15.

16.

25.

 

 

i

185—186.

187—188.

188—189.

189—  191.

197.

198.

203—204.

245—252.
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

 

Datum  —  "
der  Gesetze,  Juhalt  erorseien  n  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
2.  Mai  1896.  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betr.  17.  205—206.
11.  Gesetz,  die  Viehversicherungsanstalt  betr.  18.  207—213.
11.  „  Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  der
bayerischen  Viehversicherungsanstalt  beitretende
Ortsviehversicherungsvereine  betr.  18.  J  214—227.
11.  Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen
  betr.  20.  #  231—232.
12.  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  «
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  19.  »  230.
14.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Bestellung  von  Amtsbürgschaften  der  Be-  i
amten  betr.  19.  229.
17.  .  Bekanntmachung,  die  Signalordnung  für  6%
Eisenbahnen  Bayerus  betr.  —  20.  233.
21.  Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für
die  Kreisgemeinde  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg  zu  Zwecken  der  landwirthschaft-  .
lichen  Fortbildungsschule  in  Würzburg  betr.  21.  235—  236.
23.„  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,
ddie  Verlängerung  des  Landtages  betr.  I  21.  s  236.
23.  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver—  I
schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt
Anberg  betr.  22.  238.
24.  Gesetz,  den  Maljzaufschlag  betr.  22.  237—238.
28.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  zum  Gesetze
  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches
vom  11.  Juni  1892  betr.  23.  240—24s1.
4.  Juni  [Gesetz,  betreffend  die  in  die  Standesregister  der  I
Pfalz  einzutragenden  Vornamen.  23.  239.
100.  —  [Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  asiatische
  Cholera,  hier  Ein=  und  Durchfuhrverbote
gegen  Rußland  betr.  24.  "  244.
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

Datum  Nummer
ꝛ  der  Gesetze,  Inhalt  berane  un  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
6
11.  Juni  1896.  Gesetz,  die  Herstellung  von  Eisenbahnen  lokaler
Bedeutung  in  der  Pfalz  betr.  26.  253—254.
11.  —  Gesetz,  die  pfälzischen  Eisenbahnen  betr.  26.  255.
12.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,
die  Vertagung  des  Landtages  betr.  24.  243.
17.  Gesetz,  die  Herstellung  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung
  betr.  26.  256—  258.
17.  —  Finanzgesetz  für  die  XXIII.  Finanzperiode
.  1896  und  1897.  27.  259  —275.
17  –  Gesetz,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom
28.  März  1852  betr.  28.  277—286.
17.  Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  #
des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  betr.  28.  286—288.
17.  Gesetz,  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für
ddie  Pfalz  vom  29.  April  1869  berr.  29.  289—294.
17.  Königliche  Deklaration,  Abänderungen  der!  1
Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits
  des  Rheins  vom  29.  April  1869  betr.  29.  295—296.
17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Be—
stimmungen  der  Gesetze  über  Heimath,  Ver-#
  ehelichung  und  Aufenthalt  und  über  die  öffent-THliche
  Armen=  und  Krankenpflege  30.  297—302.
24.  "„,  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den
Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Fe-  #
1  bruar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungs-  6
gesetze  betr.  3I.  303—304.
24.  .  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Vergütung  von  Reisekosten  an  Geschworene,
Schöffen  und  Vertrauensmänner  betr.  sI.  304—305.
24.  „,  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Ludwigshafen  al'Nh.  betr.  1.  305—306.
26.  „  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt-  «
gemeinde  Haßfurt  betr.  —  306.
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  WW  33  Seite

Verordnungen  2c.  Blattes
26.  Juni  1896.  Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung

  des  Königreichs  Bayern  für  die

Zeit  vom  1.  April  1896  bis  31.  März  1897.  32.  307  3156.
29.  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde

  Selb  betr.  383.  317—318.
1.  Juli  —  Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz.  37.  405—4s7.
1.  Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und

Neuburg.  87.  467—480.
2..  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken.  327.  442—454.
3.  —  Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und

von  Regensburg.  87.  418—•429.
4.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen

  der  pfälzischen  Hypothekenbank  in

Ludwigshafen  betr.  34.  323.
4.  —  Bekanntmachung,  die  Redaktion  des  Forstgesetzes

  betr.  35.  325—372.
5.  „  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend

  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  17.  Juni

1896,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom

28.  März  1852  betr.  34.  319—323.
6.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken.  37.  430—44s.
7.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken

und  Aschaffenburg.  37.  455—466.
8..  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften

  zum  Reichsstempel-Gesetz

vom  27.  April  1894  betr.  36.  373—375.
10..  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Invaliditätsund

  Altersversicherungsgesetzes  betr.  36.  376.
9..  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern.  37.  377—392.
11..  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern.  37.  393—404.
11.  "  Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung

  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst

  berechtigten  Lehranstalten  betr.  42.  537—.557.
        <pb n="9" />
        IX

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  WN  Seite

Verordnungen  2c.  Blattes
14.  Juli  1896.  SBetanntmachung,  Vollzug  des  Invaliditätsund

  Altersversicherungsgesetzes,  hier  die  Führung

  der  Geschäfte  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt

  für  Niederbayern  betr.  39.  515.
14.,.  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Invaliditätsund

  Altersversicherungsgesetzes,  hier  die  Führung

  der  Geschäfte  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt

  für  Oberpfalz  und  von

Regensburg  betr.  #  39.  515.
21..  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Gesetze

über  den  Malzaufschlag  vom  8.  Dezember  1889

und  vom  24.  Mai  1896  betr.  38.  481—511.
22.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend

  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien,

sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung

der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den

Apotheken.  40.  517—527.
22.,  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze

  betr.  40.  528.
23.  —  Bekanntmachung,  Ausgabegemeindlicher  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  betr.  39.  513—514.
24.,  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das

Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  betr.  40.  529—530.
25.,  —  Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung

  betr.  40.  530—531.
25.,  —  Bekanntmachung,  Verlegung  des  Sitzes  des

Forstamtes  Höchberg  betr.  40.  531.
26.,.  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  s

Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  40.  532.

28..  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung

  für  die  Eisenbahnen  Deutsch-  1

lands  in  Bayern  betr.  41.  1  533—534.
29.  „„  —  Bekanntmachung,  die  neue  Hafenanlage  in

Ludwigshafen  betr.  40.  527.
        <pb n="10" />
        Datum
der  Gesetze,
Verordnungen  2c

Juhalt

Nummer
des  Gesetz=  und
Verordnungs-Blattes


Seite

 

4.  Aug.  1896.

10.  —

14.

25.  —

25.  —

25.  —

27.  —

 

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Junhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  Bürgerbräu  in  Ludwigshafen
  aRh.  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
  Sommerhausen,  Bez.-Amts  Ochsenfurt,
  betr.  ·

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Gemeinde
Tutzing,  Bez.-Amts  München  II,  betr.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  provisorischen
  Schifffahrts=  und  Floßordnung  für
die  Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebietes
  betr.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Landgemeinde
  Pfersee,  Bez.-Amts  Augsburg,  betr.

Bekanutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Simonius'schen  Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft
  in  Wangen  betr.

Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  den  Dienst

der  k.  bayer.  Verkehrsanstalten  betr.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=

  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärternbetr.

Bekanntmachung,  die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen

  des  4prozentigen  allgemeinen
Anlehens,  der  4  prozentigen  Landeskulturrentenschuld
  und  der  4prozentigen  Staatseisenbahnanlehen
  in  3½  prozentige  Obligationen
  betr

 

41.

41.

41.

42.

42.

43.

45.

16.

16.

44.

 

 

534—535.

535.

536

557—558.

558.

559—560.

563.

565—  570.

571—573.

561—562.
        <pb n="11" />
        XI

 

Datum
der  Gesetze,
Verordnungen  2c.

Juhalt

Nummer
des  Gesetz=  und
Verordnungs-Blattes


Seite

 

29.  Angust  1896.

13.  Sept.  —

16.

16.  "t  —

17.  J7  —

26.  —

 

Bekanntmachung,  Gesuch  um  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver—
schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft

  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximiliansbahn
  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
  der  pfälzischen  Nordbahnen  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Ertheilung  von  beschränkten  Hypothekenauszügen
  in  der  Pfalz  betr.

Bekanntmachung,  die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen
  des  4prozentigen  allgemeinen
Anlehens,  der  4  prozentigen  Landeskulturrentenschuld
  und  der  4prozentigen  Staatseisenbahnanlehen
  in  3½prozentige  Obligationen
  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Kaiserslantern  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
  Berchtesgaden  betr

 

 

Bestätigungs-Urkunde  über  das  Johann
Hermann  v.  Heeren'sche  Familien-Fideikommiß

  Rottenbuch.

43.

47.

 

48.

48.

48.

48.

19.

 

50.

51.

 

52.

564.

575—576.

579.

579.

580.

577—578.

581—583.

585—586.

587—588.

589—597.
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Juhalt  i  Seite
Verordnu#ngen  2c.  Blattes
28.  Sept.  1896.  Bekanntmachung,  die  Bahnordunng  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  50.  586.
1.  Oktober  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betr.  6  81.  s  588.
1.  »  Bestätigungs-Urkunde,  das  Graf  zu  Arco-Zinnelerg'sche
  Familien-Fideikommiß  betr.  4.  601—617.
8.  —Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  1
Verhandlungen  der  Landräthe  für  das
Jahr  1297  betr.  ·  53.  599—600.
20..  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerus  betr.  55.  619.
21.  „  Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen
der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  betr.  ]  55.  620.
25.  Bekanutmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  i  55.  620.
28.  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetes
über  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Unfall--und
  Krankenversicherung  betr.  6  58.  61.
3.  Novemb.  —  Betauntmachung,  Maßregeln  gegen  Verbreitung
  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch
wandernde  Schafheerden  betr  56.  623—628.
3.  —MBekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Landgemeinde  Prien  betr.  56.  629.
3.  Bekauntmachung,  Vollzug  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes,  hier  die  Führung
  der  Geschäfte  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt
  für  die  Pfalz  betr.  58.  635.
4.  Bekanntmachung,  Aenderung  in:  der  Eintheilung
  und  Benennung  von  Forstdieustbezirken
  betr  57.  631.
21.  Bekanntmachung.  Vollzug  des  Börsengesetzes  betr.  58.  633.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

Nummer
Datum
der  Gesetze  Inhalt  böbraesen  Seite
Verordnungen  2c.  #  Blattes
21.  Nov.  1896.  Bekanntmachung,Vollzug  des  Börsengesetzes  betr.  B8.  634.
25.  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.  60.  640.
27.  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  land=  und
forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes,
  dann  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  betr.  59.  637—638.
1.  Dezbr.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Markt-  ·
gemeinde  Aibling  betr.  60.  640—641
3.  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  60.  641.
6.  „  —  Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Wiehseuchen
  betr.  60.  639.
9.  .  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
  Wolfratshausen  betr.  61.  643—644.
10.  „  —  Bekanntmachung,  Gesuch  der  Vereinsbank
Nürnberg  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
  von  Bodencreditobligationen  auf  den
Inhaber  betr.  6I.  644—645.
10.  —  Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen
zur  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reichbetr.  GI.  646—662.
12.  ./  —  Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten  betr.  62.  667—669.
13.  „  —  Bekanntmachung,  die  Steuermannsordnung  für
den  oberen  Rhein  betr.  62.  669—670.
15.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Königliche  Versicherungskammer  betr.  62.  663—666.
18.  .„  —  Bekanntmachung,  die  Mitwirkung  der  Grenzaussichtsbeamten
  bei  der  Festnahme  Fahnenflüchtiger
  betr.  63.  677.
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze  Juhalt  r  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
23.  Dezbr.  1896.  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  6G3.  677.
24.  .„  —Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Verwaltung  und  den  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten
  betr.  G63##r-  673—676.
25.  .  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes
  betr.  63.  678.
26.  .„  —  Bekanntmachung,  die  Bildung  der  Schiedsgerichte
  für  die  Fleischereiberufsgenossenschaft
  betr.  63.  678.
26.  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
  betr.  63.  679.
29.  „  —  Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen
  betr.  63.  679.
        <pb n="15" />
        1

Gesetzund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

——.—  ——  —  —

München,  den  7.  Januar  1896.
Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1895,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann
des  Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Etatsjahr  1894/95  betreffend.  —  Bekanntmachung

  vom  6.  Januar  1896,  die  Festlitung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
für  das  Jahr  1896  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

 

Nr.  5629  J.A.

Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisen-Fonds,  dann  des
Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Etatsjahr  1894/95  betreffend.

#.  Kriegsministerium.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben,  nachdem  im  versammelten  Staatsrathe  über  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=
  und  Waisen-Fonds,  dann  des  Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungs-Fonds
  für  das  Etatsjahr  189-1/95  Vortrag  erstattet  worden  war,  Allerhöchst  zu  genehmigen
geruht,  daß  die  Resultate  des  Vermögensstandes  der  bezeichneten  Fonds  durch  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

München,  den  28.  Dezember  1895.

Frhr.  v.  Asch.
Der  Chef  der  Zentral-Abtheilung:

v.  Flügel,  Oberstlieutenant.
1
        <pb n="16" />
        #i

Auswei

8

I.  über  den  Vermögensstand  nachstehender  Militärfonds  am  Schlusse
des  Etatsjahres  1894/95.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wittwen=  und  Waisenfonds  Milb  Summe  des
auptfonds  ohann  von  liden—  Üder  Vermögens
Vortra  9  o  ans  Ersparniß-  Goham  von-  Inva  en  Stiftungs-  dieser  Ler
Prinz  Carr  Fonds  sche  Weihe,,umme  fon  sonds  Fonds
Legat  nachtsstiftung
-.t.  MA  1  +  M.  M.  ¼  „  A.  4
Am  Schlusse  des  Etatsjahres
  1893|94  betrug  das  6
Vermögen  laut  vorigen  "
Ausweises  .  .825092162119106762201  589167  9  643  RL  3766  025  56  755  276|31  14  164  880/7
iezu:  l
Die  wirklichen  Einnah-  I
menpr01894s95mitBeirechnung
  der  bestehenden
und  nach  Abzug  der  Ende
189394  bestandenen  Ak-  .  #
tiven  zu  1  124  980,035  48  O35  87  12  76699  1  185  783  21  151  32534430  122/25  1  367  2308
umme  S75-10  108  40/T4  356  66/O  829  62/TMGE  5T  35000/  785  J6S  .5E#.T5  5  ITIN:
„Dievon-  «  »
Die  wirllichen  Ausgaben
pro  1894/95  mit  Beirechnung
  der  bestehenden  und
nach  Abzug  der  Ende
1893/94  bestandenen  Pas-  ·  »  .
sivenzu...  1200758s57——13319581214078151478599926588431388526H
Bleibt  Ende  1894  95  #
reines  Vermögen  8175  14340  1  239  10349|  201  037/0899  615  283|  97|3  769  490/91/758  810/13|14  143  585
Dieses  Vermögen  besteht  in:ßminus  #  minus  «
1baaxemGelde.  .  636876047803s49799440  7889712425661581782  22
b  k.  bayer.  Staatspapieren  3  660  000  -  115  500—  32  114|29  3  807  614829|2  428  200  —  10  242/886  646  057
.  k.  k.  österr.  Schuldver-  «
schreibungen.  234  400  —  —  8234400MH  —  —  400  ——  23  800
d.  Pfandbriefen  —  —  1  —  —  —  —  W  200  400
Ze.  sonstigen  Werthpapieren  —  |  —  —5214L10  75  214/10110  135  14  75  349
s.  Ewiggeld-Kapitalien  899  142/80  G.61429  4  357  10|412  745  ⅝  —1082  571
#L.  Hypothek-Kapitalien  83  446  905/73|11  075  800  ——  24000—I  4  56  705/73s1  195  120|02  342  014/296  OS3  S40
Summe  8  176  760.99|1  239  103/49/201  037/0899616  5  769  49091|758  810/13|114  145  202
Hiezu  die  Aktiven  40.—  —  —  —  —  40  —  —  —  —  40
Summe  99|11  239  103|49  201  037|08  9  616  941|56/3  769  490|91758  810/1314  145  242
Hievon  die  Passiven  1  6057599  —  —  —  —  1  65759  —  —  —  —  1  657
Bleibt  Vermögensstand  #  I
wie  oben.  8  175  143.#0  1  239  103.  49201  037/08|1  9  615  283|978  769  490.91|758  810/13  14  143  585

1
        <pb n="17" />
        M1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3
Ausweis
II.  über  die  Anzahl  der  Personen,  welche  im  Etatsjahre  1894/95  Pensionen
und  Unterstützungen  erhielten.
Aus  dem  Wittwen-  und  Waisenfonds  Aus  dem  Invalidenfonds  Aus  dem
erhieiiee.  Ecchielen.  oölnnuschftensiden  St
Unterhaltss  Abfertig-Lehr!!  wurden  .  i.ifm  ielten
Pensionen  beiträge  ungen  gelder  verpflegt  monatliche  Aversal=  iraben  rie
—15  «  —  —  unterstütz-Stabs-
  J  34  im  In-  Unterstützungen  ungen
S  8  SE  UAunter  baliden=  –  —  —  —
*.)  u.  Ober-  3  offiziers  haus  2  „  2
r  T  ::  S  -  #  u  e  #
*  *  offiziers-  0  2  und  So  1  7  rm—  9  4  E5  S  7  7  8
S—  —  S  –  —  il'  *-  8  .F  .F  —  2
ein-dop.  daten  2  6[„
*%  fache  vete  3  56#  *  v  2  Sse  —  *
—  —  ——  IEEEIIIIILIIIIIE  2
Wittwen  Waisen  Waisen  0  Relikten  Relikten  Relikten
i  «
f  «  I
Hierortige  151“  I
858  852  713  390  408  17  12  2  3  26  2  26  8  2  12291339  380|3  27249  604
1  1]  1103  Auswärtige
Verlobte  1.  —  .
20  36  17

 

Unter  vorstehendem  Stande
sind

9  141  32  10  I7  1
6

Wittwen  und  Waisen  inbegriffen,
  welche  neben  der
Pension  auch  Beihilfen  beziehen.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ü  .
*)  Aus  Zustiftungen.

Die  Richtigkeit  bestätigt:

München,  den  5.  September  1895.

t##.  General-Militär-Kasse  als  Militär-Fonds-Kasse.
        <pb n="18" />
        4

Nr.  332.

Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge  für
das  Jahr  1896  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

Gemäß  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  vom
19.  Dezember  vor.  Is.  —  Centralblatt  S.  522  —  ist  auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  9
Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
vom  13.  Februar  1875  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung
  für  das  Jahr  1896  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und
Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
b)  für  die  Mittagskost  40  „  35  „
c)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
d)  für  die  Morgenkost  15  „  10  „

München,  den  6.  Jannar  1896.

frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

Der  General-Sekretär:
v.  Kopplstätter,  Ministerialrath.

BHofdienst-Machrichten.  Olga  von  Feury  auf  Oilling  den  Zutritt
zu  Hof  zu  verleihen,

Q  unter'm  28.  Dezember  1895  die  Rechts-Im
  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.  praktikanten,  Wilhelm  Freiherrn  von  Malsen,
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Secondlieutenant  der  Reserve  des  1.  Feld-Artilpold,

  des  Königreiche  Bayern  Verweser,  l(erie-Regiments  und  Adolf  Grafen  von  Monthaben

  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  gelas,  Secondlientenant  der  Reserve  des  1.

mit  Allerhöchstem  Signate  vom  17.  Dezember  Schweren  Reiter-Regiments,  dann  den  Rechts-1895

  den  k.  Stabssekretär  II.  Klasse  Johann  praktikanten  und  Secondlientenant  der  Reserve

Adler  vom  1.  Jannar  1896  angefangen  zum  des  1.  Feld-Artillerie-Regiments,  Heinrich

k.  Stabssekretär  I.  Klasse  bei  dem  k.  Oberst-  Freiherrn  von  Freyberg,

hofmeister-Stabe  zu  befördern,  zu  Königlichen  Kammerjunkern  auf  deren  allerunter'n

  22.  Dezember  1895  der  Freiin  unterthänigstes  Ansuchen  zu  ernennen.

—  ——  —  —

 

 

 

 

Notiz.
Die  Titelblätter  und  Registor  des  Gesetz=  und  Berordnungs-Blattes  vom  Jahre  1895
cgelaugten  am  31.  Dezember  1895  zur  Ausgabe.
        <pb n="19" />
        ch  und  Verordnungs--Blatt

für  das

Kö  migreich  Bayern.

 

72.

München,  den  11.  Jannar  #1  1896.—

 

Inhalt#:

Gesetz  vom  31.  Dezember  1895,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
  sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener  Fahrzeuge  betreffend.  —  Allerhöchste  Bestätigung,  den
Hofstaat"  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  Carl  in  Bayern  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.

Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Gesetz,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener  Fahrzeuge  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.
Der  Bedarf
1.  für  den  zweigeleisigen  Ausban  der  Vorortlinie  München  C.-B.—

 

Pasing  wird  af  220  000  4,
2.  für  Beschaffung  von  Fahrmaterial  und  Ausrüstung  bereits  vorhandener

  Fahrzeuge  auf  53355000  %¼,

zusammen  auf  den  Maximalbetrag  von  .  5575000  MA

(fünf  Millionen  fünf  hundert  siebzig  fünf  tausend  Mart)
festgesetzt.
        <pb n="20" />
        Art.  2.
Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen

Betrage  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Objekte  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summen  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden

Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  31.  Dezember  1895.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.Trailsheim.  Dr.  Krhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilihsch.  Dr.  Arhr.  v.  Keon##bFrhr.  v.  Asch.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Rasp,
Regierungs-Direktor.

 

Allerhöchste  Bestätigung,
den  Hofstaat  Seiner  Königlichen  HJoheit  des  Herzogs
Carl  in  Layern  betreffend.

Im  Namen  BSeiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  25.  Dezember  1895  der  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Herzog  Carl
in  Bayern  vollzogenen  Ernennung  des  Kanzleiraths
  und  Hauptkassiers  Johann  Ederer
zum  „herzoglichen  Hofrath“  die  Allerhöchste
Bestätigung  zu  ertheilen.

 

Lofdienst-  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  8.  Januar  ds.  Is.  der  Gemahlin
des  k.  Kammerjunkers  und  Secondlieutenants
im  2.  Ulanen-Regimente,  Grafen  Max  von
Löwenstein-Scharffeneck,  den  allerunterthänigst
  erbetenen  Hofzutritt  zu  gewähren.
        <pb n="21" />
        Erdens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  27.  Dezember  1895
allergnädigst  bewogen  gefunden,  die  nachstehenden
  Ordens-Auszeichnungen  zu  verleihen:
I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:
dem  k.  Staatsrathe  i.  o.  D.  Maximilian
Ritter  von  Wisbeck;
II.  das  Ritterkreuz  des  Verdienst-Ordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  k.  Generalkonsul  Gottwalt  Ludwig
Hesse  in  Dresden;
III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:
dem  Legationsrathe  im  k.  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
Friedrich  Graf;
IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:
dem  Legationsrathe  bei  der  k.  Gesandtschaft
am  k.  Italienischen  Hofe,  Georg  Freiherrn
von  und  zu  Guttenberg,
dem  Bezirksingenieur  der  pfälzischen  Eisenbahnen
  Richard  Weber  in  Landau;
V.  die  silberne  Medaille  des  Verdienst-Ordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Zugführer  der  pfälzischen  Eisenbahnen
Anton  Deser  in  Pirmasens,
dem  Weichensteller  der  pfälzischen  Eisenbahnen
  Simon  Pfaff  zu  Albisheim  an  der
Pfrimm;

.
VI.  die  bronzene  Medaille  des  Verdienst-Ordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Telegraphen-Werkstättearbeiter  der  pfälzischen
  Eisenbahnen  Andreas  Kuhn  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.,

dem  Güterschuppenobmann  der  pfälzischen
Eisenbahnen  Wilhelm  Frölich  in  Keiserslautern.


Ferner  haben  Sich  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,  allergnädigst  bewogen
gefunden,

unter'm  23.  Dezember  1895  dem  k.
Sächsischen  Geheimen  Rathe,  Abtheilungsdirektor
  im  Ministerium  des  Innern  und
stellvertretenden  Bevollmächtigten  Sachsens
zum  Bundesrathe,  Gustav  Adolf  Vodel,
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse  mit  Stern  und

unter'm  29.  Dezember  1895  dem  bisherigen
  zweiten  Sekretär  der  französischen
Gesandtschaft  in  München,  Roger  Laederich,
den  k.  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse,
zu  verleihen.

Kbniglich  Allerhöchste  Genehmigung  ur
Aunahme  sremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  17.  Dezember  1895  dem  kaiserlich
deutschen  Konsul  Richard  Kiliani  in  Bukarest
als  bayerischen  Staatsangehörigen  für  den
        <pb n="22" />
        8

ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  Könige  von  Preusten,  verliehenen  k.
preußischen  Rothen  Adler-Orden  IV.  Klasse,

unter'm  22.  Dezember  1895  dem  k.  Kämmerer
  und  Geheimen  Legationsrathe  I.  Klasse,
Clemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz,
bisherigen  k.  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  k.  Italienischen
Hofe,  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Italien  verliehene  Grostkreuz  des
Ordens  der  italienischen  Krone  und

unter'm  24..  Dezember  1895  dem  k.  Kämmerer
  Adalbert  Freiherrn  von  Nitter  zu
Grünstein,  dienstthuenden  Kammerherrn
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Grosßherzogs
von  Luxemburg,  für  das  ihm  von  Seiner
Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  verliehene

Kommandeurkrenz  II.  Klasse  des  herzgoglich
Auhaltischen  Haus-Ordens  Albrecht  des  Bären,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

—  —  —  —  —  —  ———  ——  —  —

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  28.  Dezember  1895  der  Magistratsrath
  Joseph  Ritter  von  Radspieler  in
München  für  seine  Person  als  NRitter  des
k.  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  R,  Fol.
Act-Num.  171131.

52,
        <pb n="23" />
        9

L

 

Pfeh=  und  Verordunngs

für  das

Königreich  Bayern.

 

M  3.

München,  den  23.  Januar  1896.

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  21.  Januar  1896,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Hofdienstnachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Koöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahmc  fremder
Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

Königlich  Allerhöchste  Eutschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  RKönigs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Bayern,

Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Danuer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Tit.  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  31.  März  des  laufenden  Jahres  einschließtich
zu  verlängern.

*"
22
        <pb n="24" />
        10

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  (Inade  gewogen.

München,  den  21.  Zannar  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Ir.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Srhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Krhr.  v.  Teon#Frhr.  v.  Asch.  v.  Landmann.

An

1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Lofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Vuitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  0.  Jannar
1896  den  seitherigen  Kontrolleur  der  Fonds
kasse  Seiner  Majestät  des  Königs  Otto,

—.
2

Friedrich  Hofmann,  mit  dem  15.  Jannar

1896  beginnend  zum  Kassier  bei  der  ge
nannten  Kasse  mit  dem  Range  eines  Stabs-Kassiers
  zu  befördern.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  29.  Dezember  1895  den  k.  Kämmerer,
General  der  Infanterie  und  Generalkapitän
der  Leibgarde  der  Hartschiere,  Maximilian
Grafen  von  Verri  della  Bosia,  genannt
von  Külberg  auf  Gausheim  und  Berg,
zum  Kapitular  des  k.  Haus-Ritter-Ordens
vom  heiligen  Hubertus  zu  ernennen,  und
        <pb n="25" />
        m

unter  dem  gleichen  Datum  dem  funkt.
Leibarzte  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzesin
  Adalbert  von  Bayern,  Dr.  Oskar
Schröder,  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse  zu  verleihen.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  19.  Dezember  1895  dem  früheren
Vorstand  der  Reichsbankstelle  Augsburg,  nunmehrigen
  Vorstand  der  Reichsbankhauptstelle
Stuttgart,  Bankdirektor  Julius  Lichtenberg,
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  und

unter'm  12.  Jannar  1896  dem  k.  preußischen
Oberstkämmerer  Christian  Kraft  Erbprinzen
zu  Hohenlohe  -Oehringen,  das  Großkreuz
  des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
zu  verleihen.

 

 

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur

Aunahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  9.  Jannar  1896  dem  Legationssekretär
  bei  der  kaiserlich  deutschen  Botschaft
  in  Constantinopel,  Albert  Grafen  von
Quadt-Wykradt-Isuy,  als  bayerischem
Staatsangehörigen,  für  das  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Japan  verliehene
Kommandeurkreuz  des  keaiserlich  japanischen
Ordens  des  heiligen  Schatzes,

11

unter'm  11.  Jannar  1896,  dem  k.  Kämmerer
und  Geheimen  Legationsrathe  Heinrich  Freiherrn
  Tucher  von  Simmelodorf,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  k.  italienischen  Hofe,  für  das
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier  verliehene  Kommandeurkrenz  des
k.  belgischen  Leopold-Ordens,  sowie  das  von
dem  Präsidenten  der  französischen  Republik
ihm  verliehene  Kommandeurkrenz  des  Ordens
der  Ehrenlegion,

uuter'm  12.  Jannar  18960  dem  k.  Kämmerer
Engen  Freiherrn  von  Seefried  auf
Buttenheim,  Legatioussekretär  bei  der
kaiserlich  deutschen  Gesandtschaft  in  Kopenhagen,
  für  den  ihm  von  Seiner  Masestät
dem  Sultan  verliehenen  kaiserlich  türkischen
Medschidje-Orden  II.  Klasse,

unter'm  12.  Jannar  1890  dem  k.  Kämmerer
und  Geheimen  Legationsrathe  Rudolf  Freiherrn
  von  und  zu  der  Tann-Rathsamhausen,
  k.  Geschäftsträger  in  Paris,  für  den
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  verliehenen  k.  prenßischen
Rothen  Adler-Orden  III.  Klasse  und

unter'm  16.  Jannar  1896  dem  k.  Kämmerer
Hippolyt  Grafen  von  Bray-Steinburg,
kaiserlich  deutschen  außterordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  königlich
schwedisch-norwegischen  Hofe,  für  das  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Schweden
und  Norwegen  verliehene  Grostkreuz  des
k.  schwedischen  Nordsternordene,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="26" />
        12

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

+

er  Adels  Matrikel  wurde  einverleibt:
unter'm  7.  Jannar  189|0  der  k.
Instizrath  Dr.  Jakob  Nitter  von  Haus
mann,  für  seine  Person  als  Nitter
k.  Verdienst  Ordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Nitter-Klasse  Lit.  H.,  Fol.  70,
Act.-Num  3—###1,

unter'm  14.  Jannar  1896  die  Herzoge
Peter,  Heinrich  und  Georg  von  Narccourt
de  la  Vallcke  de  Pimodan  in  im  Mannusstamme
  erblicher  Weise  bei  der  Fürsten-Klasse

Lit.  R.  Fol.  1,  Act  Jum.  80R,

Notar,

des

unter'm  1X.  Zannar  1896  der  General
direktor  der  k.  Staatseisenbahnen  (Fustau
Nitter  von  Ebermayer  in  München  für  seine
Person  als  Nitter  des  k.  Verdienst-Ordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Nitter-Klasse
Lit.  E,  Fol.  14,  Act  -  Num.  750  und

unterrm  106.  Zannar  1896  der  General.
stabgarzt  der  Armee,  Dr.  Anton  Nitter  von
Vogl,  Chef  des  Sanitätscorps  und  der
Medizinalabtheilung  im  k.  Kriegsministerium
zu  München,  für  seine  Person  als  Ritter
des  k.  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Nitterklasse  Lit.  V,  Pol.  12,  Act.-Num.
  870!.
        <pb n="27" />
        13

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
IW#  4.

Maunchen,  den  27.  Jannar  1896.
Inhalt:

Bestätigungsurkunde  vom  13.  Januar  1896,  das  Freiherrlich  von  Pappus-Trazberg'sche  Familien—
fideikommiß  betreffend.  —

 

 

 

 

 

 

Bestätigungsurkunde.
Das  Freiherrlich  von  Pappus-Trazberg  sche  Familienfideikommiß
betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs  von  Bayern
wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  bekundet,  daß  der  k.  Kämmerer  und  Hauptmann  a.  D.
Wilhelm  von  Pappus  und  Trazberg-Ponickau,  Freiherr  zu  Laubenberg  und
Rauhenzell  mit  Urkunde  vom  22.  März  1895  ein  Familienfideikommiß  unter  folgenden
Bestimmungen  errichtet  habe.
A.  Bestandtheile  des  Fideikommisses.
8  1.  (Irundvermögen.
Das  Rittergut  Rauhenzehl,  wozu  gehören:
1.  in  der  Stenergemeinde  Untermaiselstein,  k.  Amtsgerichts  Sonthofen:

a]  das  Schlosngut  Haus  Nummer  1  in  Rauhenzell,  bestehend  aus:

Pl.  Nr.  102  Wohnhaus  und  Nebengebände  zu  0,036  ha
»  164  Grasgartenpoint-Garten  „,  0,814,,
„  207  Vogelheerd  Acker  .  ,,1,298»
291  Lambrechtsmoos-Waasenmoos  „3,  345,

1
        <pb n="28" />
        77

r*##

*

7?

7?

77

7#

7?

*1

*#

7?7

*

7?7

2166½

52  in  der  Strängen-Wiese

6Cichwäldle-Waldung

1  steinerne  Wiese,  I.  Theil-Wiese

steinerne  Wiese,  II.  Theil-Wiese

Au-Möösle,  Wiese

191  Buchweiher-Wiese

496a  an  der  Ecke,  Waldung

196b  an  der  Ecke,  Waldung

4198  hinter  der  Ecke,  Waldung

499  Wildenhau,  Waldung

5003  hinteres  Eckle,  Waldung

507  Schloßbühel,  Waldung  .
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheile  an  den  noch

unvertheilten  Gemeindebesitzungen.

kleines  Moos,  Wasenmoos

Kirchbühl-Wiese

groses  Moos,  Wasenmoos

Buchwald,  Waldung

Au,  Oedung

am  Vogelheerd,

Buchacker,  Wiese

Buchacker,  Acker

212½  Buchwiese,  Wiese

186  ⅛  Bitzacker,  Waidach,

(+3  Eckholz,  Waldung

243
108
334
490

%
210½
211⅛

Acker

Biehweide

b)  Haus-Nummer  2  in  Nauhenzell:
1060  Pfarrhof  mit  Nebengebände,  Hofraum  und  Wurzgärtl

c)  Haus-Nummer  4  in  Rauhenzell:
194a  Wohnhaus,  Nebengebände  und  Hofraum,  Gebände
194b  Wurzgarten,  Garten
195  hinter  dem  Haus,  Garten
170½  Graspoint,  Garten
1!72½  Pointle,  Garten
174  Grasgartenpoint,  Garten
196  Harracker,  Acker

7

1

7F

-

121

77

57?

20,028

3,223  ha
1,.274  %
53z,1  42  „
0,388
4,760
0,842  „

15,517.8

3,830
8,181

10,590  %

1,578
2,590%

2,279%
0,140  %
15,816

0,252
O0,027
0,058
0,031
0,092
0,433
0,661

0,051

0,065  „
0),014
0,596
0,003
0,014,
0,187,
0,249,
        <pb n="29" />
        4

Pl.-Nr.

*1
*—
21
42
1215
r**#
*r
T
1221
**
7F
*7
*
7r
T
*

*

197  Harracker,  Acker

198  Harracker,  Acker

200a  Hirtenbühl,  Acker
201  Birkenbühl,  Acker
202a  Hirtenbühl,  Acker
203  Hirtenbühl,  Acker
20-1a  Schartenland,  Acker
205  Schartenland,  Acker
206  Schartenland,  Acker
219½⅛  Krenzacker,  Acker
221⅛  auf  der  Breite,  Acker
222½  Breite,  Acker

23½⅛  Breite,  Acker

25½  Roß,  Acker

26  innerer  Stras#en-Acker
369½  unterer  Schmalizlehen-Acker
199  Greth,  Wiese

211  1/  Auchacker,  Wiese
300½  Tiefwiese,  Wiese
51301  Tiefwiese,  Wiese

302  Tiefwiese,  Wiese

303  Tabak,  Wiese

"3041  Roßwiese,  Wiese

*"3300  Nostwiese,  Wiese

306  Tiefwiese,  Wiese

*"307  Roßwiese,  Wiese

308  Rostwiese,  Wiese  .
3309d)cöthlingcrwicfc,Wiese
310  Tiefwiese,  II.  Theil,  Wiese
311  Roßwiese,  Wiese

312  Breitwiese,  Wiese

313  Tiefwiese,  Wiese

314  Moos,  Wiese

3151/,  bei  der  Bruck,  Wiese
333  Trandwiese,  Wiese
366  Rothmählen,  Wiese

2
2
2

15

0,177  ha
0,334  „
0,1741/
O0,  126
0,303  „
O,078
0,184  „
0,324
0,426
O0,075  „
0,065
0,027.
O0,037
0,092
0,204
O0,106
O0,  290  %
0,020
0,034
0,076  „
O0,  143
O0,109
0,119,
0,090
0,238  „
(),116  ,
0,  147  /
O0,071
O0,476
0,232  „
0,300
0,436
O0,  136  „
0,020
0,003
O0,  331
        <pb n="30" />
        16

Pl.  Nr.  367  Rothmählen,  Wiese

Pl.  Nr.

77

77

21

21

368  Rothmählen,  Wiese
431⅛  Eichwäldle,  Wiese
132  ½  Eichwäldle,  Wiese
200b  Hirtenbühl,  Oedung
202  b  Hirtenbühl,  Oedung
20  A  b  Schartenland,  Oedung

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  bei  Haus-Nummer

  4  in  Rauhenzell.

d)  Haus-Nummer  5  in  Rauhenzell:
191  Wohnhaus,  Stall,  Stadel,  Backofen  und  Hofraum,  Gebände
190½⅛  Grasgartenpoint,  Krantgarten
192a  Wurzgarten,  Garten
1y2b  Grasgarten,  Garten
193  Kapellenwies,  Wiese
227  Kapellenwies,  Wiese
228  Kapellenwies,  Wiese
229  Kapellenwies,  II.  Theil,  Wiese
230  innerer  (Garten,  Wiese
231  beim  Dorf,  Krantgarten
232  ½  innerer  Garten,  Wiese
235½a  an  der  Gartenwiese,  Wiese
230)  kleiner  Krantgarten,  Krantgarten
210)  Krautgarten,  Acker
253  im  Moos,  II.  Theil,  Wiese
204  im  Moos,  Krantgarten
2.)5  in  den  Krautgärten,  Krantgarten
270  in  der  Gartenwiese,  Krautgarten
257  Krautgarten,  I1.  Theil,  Krantgarten
258  Krantgarten,  II.  Theil,  Krantgarten
259  Garten,  Wiese
201)  Nordlepoint,  Wiese
261  Strang,  Wiese
2602  Brunnstube,  Wiese
263  Garten,  Wiese

zu

7*?
7?

7?7

0,  384  ha
0,694,

0,048

O0,082  %
0,240%
O0,129
0,143  „

(,072  ha
0,017
0,020  „
O0,259
0,181
0,259
0,123
0,290  „%,
0,048,
0,027,
0,116,
0,082
0,017,
O,  157  „
0,089
0,037
0,010  „
0,031
O0,03  1
O0,020
O0,313  ,
0,320
0,140  „
0,221,
(),150
        <pb n="31" />
        M

Pl.-Nr.

Acker
Wiese

264a  Kelching,
264b  Kelching,
265a  Kelchin,  Acker
265  b  Kelching,  Wiese
2005  Moosbrunnen,  Acker
267  Hinderwiese,  Wiese
268  an  den  Nieden,  Wiese
269  in  der  Hinden,  Wiese
Hinder,  Wiese
1  Hinder,  Wiese
2  Dörrwiese,  Wiese
3  Garten,  Wiese
äußerer  Garten,
Dürrwiese,  Wiese
;Dürrwiese,  Wiese
2771/,  Dürrwiese,  Wiese
244  bei  den  Krautbeeten,  Acker
Gemeinderecht
Nummer  5  in  Rauhenzell.

—E

Wiese

&amp;amp;  —INX  I.  .  I“
—
—

—

e)  Haus-Nummer  14  in  Ranhenzell:

500a  Wohnhaus,  Nebengebände  und  Hofraum

488  am  Buchwald,  Weidenschaft  und  Oedung
495  steinerne  Wies,  Oedung

497  Unterthalacker,  Acker

500b  Wurz=  und  Grasgarten-Pointle-  Gorten
501  Einöde,  I.  Theil,  Acker

502  Einöde,  I.  Theil,  Wiese

504  Einöde,  II.  Theil,  Wiese

505a  Einöde  II.  Theil,  Acker

505b  Einöde  II.  Theil,  Weidenschaft  und  Oedung
506  Lamprechtswiese,  Wiese

508  Langacker,  I.  Theil,  Wiese

1"509  Langacker,  II.  Theil,  Wiese

510  Langacker,  I.  Theil,  Acker

511  Langacker,  III.  Theil,  Wiese

zu  einem  halben  Nutzantheil  bei  Hauszu


77*

77

zu

21

17

0,  436  ha
0,201,
O0,  2  1
0,092%
0,382  „
0,174,
0,208
0,242
0,419
O0,  18-0,068
  %
0,228
0,273
0,371,
0,  354,
0,106

0,  3,

11

0,  048  ha
0,733,,
0),136
0,739  „
O0,048
1,165  %
ir
1.10  %r  ,
O0,821  „
0,041,
3,428  .
O0,927
(0,y13  ,
1,823  „
(),1306  „
        <pb n="32" />
        18

Pl.  Nr.

Pl.)

Pl.

Pl.

512%  Langacker,  II.  Theil,  Acker

5l  b  Langacker,  II.  Theil,  Wiese  .
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den

noch  unvertheilten  Gemeindebesitzungen.

1)  Haus-Nummer  15  in  Nauhenzell:
513
5130
516a
516b
517

Wohnhaus,  Nebengebände  und  Hofraum

Wurzgarten  und  Viehweide,  Garten

Viehweide,  Weidenschaft

Biehweide,  Weidenschaft

obere  Esch,  I.  Theil,  Acker

518a  Obereschacker,  Acker

518b  Obereschacker,  Acker

519  im  Anger,  Acker

520  im  Anger,  Wiese

521  Moos,  Weidenschaft  .  .
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch

unvertheilten  Gemeindebesitzungen.

im

96  die  Ruine  des  ehemaligen  Schlosses  Laubenberg,  Oedung
mit  Wald
9Jb.  Gärtle,  (Farten
157  hinterm  Weiher,  Oedung
156a  am  Dachseck,  Wiese
1560b  Dachseck,  Waldung
156  Fuchsbichel,  Waldung
152½  BViehweide,  Wiese
152½⅛  bei  der  Mühl,  Wiese
155½  Weiherwiese,  Wiese
155⅛  Weiherwiese,  Wiese

920  Käserdobel,  Waldung
"“

aldung

927  Käserdobel,  0

1
§
1

2)  in  der  Steuergemeinde  Stein,  k.  Amtsgerichts  Immenstadt:

zu

77

0,021  ha
O  259  „

*r

0,037  ha
0,010,
2,150  ,
1,857  1„
1,363
0,419
0,119  .
0,170
1.308
1,826

1,  149  ha
0,014,
1.2  16  %
0,842
15,874  /
11,391
0,072
0,034  .
0,041
0,133

7?7

77

*"3)  in  der  Steuergemeinde  Zmmenstadt,  k.  Amtsgerichts  Immenstadt:

2,081  ha
014,
        <pb n="33" />
        5  in  der  Steuergemeinde  Gunzeoried,  k.  Amtaogerichto  Immenstadt.

a)  Pl.Nr.  667  in  der  Mänselache,  Waldung  zu  0,797ha

b)  die  Sennalpe  Wiesach  bestehend  aus:

Pl.  Nr.  678a  Sennhütte  mit  Wohnung  und  Stallung  ,  D),027  ha
„  678b  in  der  Wiesach,  Alpe  „  411,432  „
„  674  in  der  Wiesach,  Alpe  .  ,,l,128»
»  664  oberhalb  der  Wieslachen  im  Schlag,  Wiese  ,,  0,879
„  (61/8  deagleichen  .  .  ,,(),204,,
,,T)1()indc1«Weidach,Waldnng  ,,(),;«·")96,,
».-·)11Weidachbiihl,Waldnn  ,,(),4633»
»6733indrrWeidach,Waldunq  ,,2,E)()4»
»  679½  im  Sommerhaus,  Waldung  „  6,038  „,
„  "540  Wieslachen  I.  Theil,  Waldung  ,  (),395  „
„  6609  deagleichen  II.  Theil,  Waldung  „  0,187,

 

Summa  53,853  ha
mit  dem  im  Kataster  bezeichneten  Alpenweiderecht  auf  Pl.  Nr.  674,  678b  und  510.

§  2.  Rechte.
a)  Ehrenrechte:
Das  Patronat  der  katholischen  Pfarrkirche  zu  Rauhenzell,  k.  Amtgegerichts  Sonthofen,
  mit  dem  Präsentationsrechte  der  Pfarrei.

b)  Fischrechte:

1.  Das  Fischrecht  in  der  Iller:  Pl.-Nr.  1569½  in  der  Steuergemeinde  Burgberg.
Dasselbe  erstreckt  sich  von  Pl.-Nr.  1569  bis  zum  llebertritt  in  die  Steuergemeinde
Untermaiselstein  unter  Pl.-Nr.  2166  ½,  in  dieser  Steuergemeinde  weiter  bis

Pl.-Nr.  190  oder  vielmehr  bis  zur  unteren  Zollbrücke.

2.  Das  Fischrecht  im  Roß=  oder  Moosbache:  Pl.-Nr.  408½⅛  in  der  Steuergemeinde
Untermaiselstein,  vom  Eintritt  in  diese  Steuergemeinde  an  bei  Pl.-Nr.  335
und  3.54  bis  zur  Einmündung  in  die  Iller  auf  Pl.-Nr.  408.

*"3.  Das  Fischrecht  im  Bauhofer-Mühlbach  vom  Eintritt  in  die  Gemeindeflur  Bauhof
bis  zur  Einmündung  in  die  nenugebildete  Pl.-Nr.  155½.

c)  Zugehörungen:
Die  laut  §  8  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse  alos  Zugehörungen  des  unbeweglichen
  Fideikommißvermögens  anzusehenden  Gegenstände.
        <pb n="34" />
        20

§  J.  Fideikommisüberschuß.

Zur  Mehrung  des  auf  Grundvermögen  konstituirten  Fideikommisses  bestimmt  der  Stifter
als  Fideikommißüberschuß  im  Sinne  des  §  6  des  Edikts  mit  gleicher  fideikommissarischer
Eigenschaft:

a)  an  beweglichem  Vermögen:

Die  sämmtlichen  zur  Zeit  seines  Ablebens  in  dem  zum  Fideikommisse  gehörigen  Hauptund
  Nebengebänden  vorhandenen  Schmucksachen,  Silberservices,  Menbele  Gemälde,  Bücher
und  sonstigen  Einrichtungsgegenstände  jeder  Art,  soweit  sie  nicht  Eigenthum  seiner  Ehegattin
sind,  sowie  die  zur  Oekonomie  gehörigen  Geräthe,  Werkzeuge  und  Utensilien,  soweit  solche
nicht  als  Zugehörungen  des  unbeweglichen  Vermögens  zu  erachten  sind.

b)  an  Kapitalien:
Verzinsliche  Werthpapiere  im  Minimalbetrage  von  20000  X  vorbehaltlich  weiterer
Zuschüsse  zu  dem  Zwecke  der  Mehrung  des  Fideikommisses.

B.  Lasten.

Die  auf  dem  Fideikommisse  ruhenden  Lasten  sind:

1.  Die  primäre  und  ausschließende  Baupflicht  bezüglich  der  zur  katholischen  Pfarrei
Rauhenzell  gehörigen  Pfarrpfründegebäude  (Hauptreparaturen  und  Neubauten).

2.  An  deuselben  Gebäuden  (Ziff.  1)  die  Wendung  der  kleinen  Baufälle  (Unterhaltungsbauten),
  diese  jedoch  nur  bei  fortwährender  Entrichtung  einer  vom  jeweiligen  Pfarrpfründebesitzer
  an  den  Inhaber  des  Fideikommisses  zu  zahlenden  Abfindungssumme  im  jährlichen
Betrage  von  fünf  Gulden  oder  acht  Mark  fünfzig  sieben  Pfennig.

Z3.  Die  Leistung  einer  an  den  jeweiligen  katholischen  Pfarrer  von  Nauhenzell  zu
zahlenden  Kompetenz,  welche  zu  Martini  jeden  Jahres  im  Betrage  von  einhundert  sieben
Gulden  vierzig  zwei  Kreuzern  oder  einhundert  achtzig  vier  Mark  und  sechzig  drei  Pfeunigen
baar  zu  entrichten  ist.

+.  Die  Prästation  des  zur  Beheizung  des  katholischen  Pfarrhofes  Haus-Nummer  2
zu  Rauhenzell  nöthigen  Quantums  Brennmaterial,  welches  dem  Pfründebesiter  am
Gewinnungsorte  anzuweisen  ist.

Daeselbe  besteht  Herkommens  gemäß  alljährlich  aus:

a)  zwölf  Ster  (4  Klafter)  Tannenscheithol;,
b)  neun  Ster  (5,  Klafter)  Buchenscheitholz,
I)  sechstausend  Stück  Torf.

Den  Hauer-,  Fuhr=  und  Spalterlohn  des  Holzes,  sowie  das  Stechen,  Trocknen  und

Zuführen  des  Torfes  hat  der  Pfründebesitzer  aus  seinem  Vermögen  zu  bestreiten.
        <pb n="35" />
        X  4  21
C.  Erbfolgeordnung.

Nach  Ableben  des  Fideikommißstifters  sollen  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  dessen
noch  zu  erwartenden  ehelichen  Nachkommen  nach  der  linealen  Erstgeburtfolge  gemäß  der  Bestimmung
  des  §  87  des  k.  bayerischen  Edikts  über  Fideikommisse  vom  26.  Mai  1818
treten.  Nach  Abgang  des  Mannsstammes  ist  dessen  weibliche  Descendenz  zum  Fideikommisse
  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande,  folglich  mit  Beibehaltung  der
linealen  Erstgeburtfolge  und  mit  Vorzug  ihrer  männlichen  Nachkommen  nach  den  Bestimmungen
  des  §  90  und  91  daselbst  berufen.  Für  den  Fall  jedoch,  daß  der  Fideikommißstifter
  ohne  Hinterlassung  einer  Descendenz  sterben  oder  keines  der  Kinder  desselben  in  das
Fideikommiß  succediren  wollte  oder  könnte,  oder  dessen  männliche  und  weibliche  Nachkommenschaft
  nach  dessen  Tod  erlöschen  würde,  soll  gegenwärtiges  Fideikommiß  zum  Vortheile  der
Familie  des  verlebten  Bruders  des  Stifters  Maximilian  von  Pappus-Trazberg,  Freiherrn
  von  Laubenberg  und  Rauhenzell  weiland  k.  Kämmerers  und  Major  a.  D.,
errichtet  werden.

In  diesem  Fall  soll  der  Besitz  des  Fideikommisses  zunächst  auf  den  einzigen  Sohn  des
selben  Eckart  Anton  Remigius  Franz  Carl  Eduard  Alexander  Maximilian
von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherr  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell  sowie  auf
dessen  männliche  und  weibliche  Descendenz  übergehen  und  zwar  dergestalt,  daß  nach  den
Grundsätzen  der  Erstgeburtfolge  die  weibliche  Nachkommenschaft  des  Neffen  Eckart,  so  lange
noch  männliche  Nachkommen  desselben  vorhanden  sind,  von  der  Succession  ausgeschlossen
bleibt  und  immer  der  Erstgeborne  in  der  älteren  Linie  zum  Fideikommisse  gelangt.  Nach
völligem  Abgange  des  Mannsstammes  desselben  soll  die  weibliche  Descendenz  mit  fortdauerndem
  fideikommissarischen  Verbande  zum  Fideikommiß  berufen  sein  und  soll  es  in
diesem  Falle  auch  unter  den  weiblichen  Abkömmlingen  bei  der  Lineal=  und  Erstgeburtsfolge
jedoch  mit  Vorzug  ihrer  männlichen  Nachkommen  verbleiben.

Die  Fortdauer  des  fideikommissarischen  Verbandes  ist  auch  bei  jeder  späteren  Sccession
der  weiblichen  Nachkommenschaft  ausdrücklich  angeordnet.

D.  Ausschluß  von  der  Fideikommißnachfolge  wegen  persönlicher  Unfähigkeit.
Wegen  persönlicher  Unfähigkeit  werden  von  der  Srccession  in  das  Fideikommiß  ausgeschlossen:

1.  alle  diejenigen,  welche  sich  in  ein  Kloster  haben  einkleiden  lassen,  soferne  dieses
Hinderniß  nicht  sofort  durch  Austritt  aus  dem  Kloster  gehoben  werden  kann,
2.  alle  diejenigen,  welche  einen  Ordensprofeß  auf  Lebensdauer  oder  auch  nur  auf  bestimmte

  Zeit  abgelegt  haben,
5
        <pb n="36" />
        22

3.  alle  diejenigen,  welche  mit  einer  unheilbaren  Geisteskrankheit  (Wahnsinn,  Blödsinn  u.  s.  w.)

behaftet  sind,

4.  alle  diejenigen,  welche  sich  nicht  standesgemäß  verehelicht  haben.

Als  standesgemäß  sind  nur  jene  Ehen  zu  erachten,  bei  welchen  beide  Ehegatten  zur
Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  dem  Erbadel  angehört  haben.

Ein  bestimmter  Grad  des  Erbadels  ist  nicht  erforderlich.

Tritt  einer  der  vorgenannten  vier  Fälle  bei  dem  zur  Nachfolge  Berufenen  noch  vor
Eröffnung  der  Nachfolge  ein,  so  hat  er  kein  Recht  zum  Antritt  desselben.

Ereignet  sich  ein  solcher  Fall  erst  nach  erfolgtem  Antritt  des  Fideikommisses,  so  verliert
der  Betroffene  das  Recht  auf  Besitz  und  Genuß  des  Fideikommisses,  und  die  Erbfolge  in
das  Fideikommiß  wird  dem  nächsten  Nachfolger  eröffnet.

Im  Falle  der  Ziffer  3  ist  der  nächste  Nachfolger  subsidiarisch  verbunden,  dem  vorigen
Besitzer  die  Competenz  zu  geben.

E.  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  aus  dem  Fideikommißverbande

entspringen.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Inventarserrichtung  und  Enidenthaltung  der  Verzeichnisse
nach  §  43  Ziff.  1  des  Edikts,  dann  über  die  Verpachtung  und  Bewirthschaftung  der
Güter  und  Waldungen  hat  der  Stifter  ausführliche  Bestimmungen  getroffen  und  ferner
angeordnet:

Jedem  Fideikommißbesitzer  wird  die  Verpflichtung  auferlegt,  seinerseits  nach  Kräften
zur  Mehrung  und  Verbesserung  der  Substanz  des  Fideikommisses  beizutragen.

Es  sind  deshalb  alle  Neuschaffungen  von  Mobilien  und  Moventien,  desgleichen  alle
Meliorationen  von  Gebäuden,  Grundstücken  und  sonstigen  Bestandtheilen  des  Fideikommisses,
welche  während  der  Besitzzeit  eines  Fideikommißinhabers  auf  seine  Kosten  stattgefunden  haben,
als  unentgeltliche  Leistungen  desselben  zu  betrachten  und  soll  hiewegen  bei  Besitzveränderung
jeder  Anspruch  auf  Herausgabe  oder  Ersatz  der  diesbezüglichen  Kosten  ausgeschlossen  sein.

Alle  zum  Fideikommisse  gehörigen  Schuldbriefe  und  Werthpapiere  müssen  auf  den
Namen  des  Fideikommisses  als  Gläubiger  gestellt  werden.  Die  Hypothekenbriefe,  Werthpapiere
  und  sonstigen  auf  eine  Forderung  des  Fideikommisses  bezüglichen  Urkunden  müssen
bei  Gericht  oder  einer  zur  Aufbewahrung  von  Mündelvermögen  bestimmten  Stelle  hinterlegt
  werden,  insoweit  dies  nach  der  jeweiligen  Depositalordnung  zulässig  ist.

Die  verzinsliche  Neuanlage  der  zum  Fideikommißzuschußfonde  gehörigen  Capitalien  hat
stets  unter  Beobachtung  der  für  die  Anlage  des  Vermögens  von  Minderjährigen  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  zu  erfolgen.
        <pb n="37" />
        M.4.  23

Anwärter,  Verlobte  und  Ehegatten  des  Fideikommißbesitzers,  sowie  diejenigen,  welche
mit  dem  Fideikommißbesitzer  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert,  oder  durch  Adoption
verbunden  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  sind,  dürfen  mit  keinem  Fideikommißkapital  belehnt  werden.

Die  bei  Verloosungen,  Convertirungen,  beim  Umtausch  oder  Verkauf  von  Werthpapieren
  erzielten  Gewinnste  müssen  demjenigen  Fonde  beigeschlagen  werden,  aus  welchem  die
fraglichen  Werthpapiere  entnommen  sind.

Sämmtliche  Gebäude  und  sämmtliche  Mobilien  müssen  zu  jeder  Zeit  nach  ihrem  vollen
Werthe  gegen  Brandschaden  versichert  sein.  Im  Falle  der  gänzlichen  oder  theilweisen  Vermiethung
  oder  Verpachtung  der  zum  Fideikommisse  gehörigen  Gebäude  und  Liegenschaften
haftet  der  Vermiether  oder  Verpächter  für  jeden  Schaden,  welcher  den  Mieth=  oder  Pachtobjekten
  während  der  Mieth=  oder  Pachtzeit  durch  den  Miether  oder  Pächter  zugeht,  mit
seinem  Allodialvermögen.

Durch  Einverleibungen  von  neu  zu  erwerbenden  Besitzobjekten  dürfen  die  älteren  Bestandtheile
  des  Fideikommisses  niemals  mit  einer  Schuld  belastet  werden.

Für  verboten  vorbehaltlich  des  §  83  des  Edikts  werden  erklärt:

1.  alle  Verträge,  wodurch  ein  Anwärter  sich  des  ihm  zustehenden  Successionsrechtes
gegen  Zahlung  einer  Abfindungssumme  oder  Leistung  einer  anderweiten  Entschädigung
  zu  begeben  sich  verpflichtet;

2.  alle  Verträge,  wodurch  ein  Fideikommißbesitzer  unter  Stipulation  einer  Gegenleistung
irgend  welcher  Art,  sein  Recht  auf  Besitz  und  Nutzgenuß  des  Fideikommisses
veräußert.

Alle  Fideikommißnachfolger  männlichen  Geschlechts,  welche  nicht  schon  vermöge  ihrer  Abstammung
  den  Namen  Pappus  und  Trazberg  führen,  sind  verpflichtet,  binnen  längstens
drei  Monaten  nach  erfolgter  Besitzeinweisung  um  die  landesherrliche  Bewilligung  nachzusuchen,
  ihrem  Familien-Namen  den  Namen  Pappus  und  Trazberg  beisetzen  und  ihrem
bisherigen  Familien-Wappen  das  Freiherrlich  von  Pappus  und  Trazberg’sche  einfügen
zu  dürfen.

Die  gleiche  Verpflichtung  wird  den  Ehemännern  von  Fideikommißnachfolgerinnen  auferlegt.
  Bei  Abschluß  von  Eheverträgen  ist  hierauf  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

F.  Uebergangsbestimmungen.

Die  Ausscheidung  des  Fideikommisses  vom  allodialem  Nachlaßvermögen  des  Stifters
ist  in  der  Stiftungsurkunde  besonders  geregelt.
        <pb n="38" />
        24

G.  Auflösung  des  Fideikommisses  und  rechtliche  Folgen  derselben.

Wenn  ein  zur  Fideikommißnachfolge  berufener  und  fähiger  Anwärter  nicht  mehr  vor—
handen  ist,  so  soll  der  letzte  Fideikommißbesitzer  berechtigt  sein,  unter  Beibehaltung  des
Namens  des  gegenwärtigen  Fideikommisses  und  mit  Hinzufügung  seines  eigenen  Namens
ein  neues  Fideikommiß  zu  Gunsten  einer  dem  Erbadel  angehörigen,  im  rechtsrheinischen
Bayern  beheimatheten  Familie  zu  errichten.

Dem  neuen  Familienfideikommisse  müssen  die  sämmtlichen  zum  gegenwärtigen  Fideikommiß
  alsdann  noch  gehörigen  Bestandtheile  einverleibt  werden.

Macht  der  letzte  Fideikommißbesitzer  von  dieser  Befugniß  keinen  Gebrauch,  so  wird
demselben  hiemit

die  K.  Ludwig-Maximilians-Universität  zu  München
als  Erbin  des  gesammten  Fideikommißvermögens  unter  der  Bedingung  substitnirt,  daß  dieselbe
  unter  dem  Namen

Freiherrlich  Wilhelm  von  Pappus  und  Trazberg'sche  Stiftung

eine  zeitgemäße  Wohlthätigkeitsstiftung  zu  Gunsten  von  Söhnen  erbadelicher,  im  rechtsrheinischen
  Bayern  beheimatheter  Familien  errichtet  und  dieser  Stiftung  den  Erlös  des  gesammten
  Allod  gewordenen  Fideikommißvermögens  als  unveräußerlichen  Stiftungsfond  einverleibt.


Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesenlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Freiherrlich  von  Pappus-Trazberg'sche  Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter
Instruktion  und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend
  hiemit  bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes  eingetragen  und
durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

Augsburg,  den  13.  Jannar  1896.

KAgl.  Oberlandesgericht  Augsburg

Vonle.
Hauck.
        <pb n="39" />
        s  -
23

crikundxlkrardnuugkgzlatt

für  das

Königreich  Bayern.

5.

München,  den  28.  Januar  1896.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1896,  die  Obligationen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  vom
Jahre  1866  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1895,  die  Errichtung  einer  k.  Filialbank  in
Fürth  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden
Dekoration.  —  Verleihung  des  erblichen  Adels.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

Nr.  1864.

Bekauntmachung,  die  Olbligationen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  vom
Jahre  1866  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  in  der  Nummer  4  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  24.  Jannar  1896
auf  Seite  37  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Jannar  1896,
betreffend  die  Obligationen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  vom  Jahre  1866,
wird  nachstehend  im  Abdrucke  bekannt  gegeben.

München,  den  26.  Jannar  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.
Der  General--Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.
6
        <pb n="40" />
        26

Abdruck.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Obligationen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  vom  Jahre  1866.

Die  Obligationen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  vom  Jahre  11866,
deren  Coupons  am  1./13.  März  ablaufen,  sind  nach  Bestimmung  der  russischen  Regierung
einzuziehen  und  gegen  neue,  die  gleichen  Serien=  und  Gewinn-Nummern  tragende  Schuldtitel
  umzutauschen.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  der  Bundesrath  genehmigt,  daß  diejenigen
neuen  Stücke  der  gedachten  Anleihe,  welche  an  Stelle  eingezogener,  mit  dem  deutschen
Stempel  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Inhaber-Papiere  mit  Prämien,  vom
8.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzblatt  S.  210)  vorschriftsmäßig  versehener  derartiger  Schuldverschreibungen
  zur  Verausgabung  gelangen,  durch  Aufdruck  einer  besonderen  Bescheinigung
als  in  Deutschland  umlaufsfähig  anerkannt  werden.

Mit  der  Vermittelung  des  Umtausches  für  Deutschland  ist  von  Seiten  des  Kaiserlich
russischen  Finanzministeriums  das  Bankhaus  Mendelssohn  &amp;amp;  Co.  in  Berlin  betraut
worden,  welches  die  zum  Umtausch  eingereichten  Loose,  soweit  sie  den  Stempel  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1871  tragen,  dem  Reichsschatzamt  behufs  Prüfung  des
Stempelaufdrucks  vorlegen  wird.  Falls  diese  Prüfung  die  Echtheit  und  Vorschriftsmäßigkeit
der  Stempelung  ergibt,  werden  die  betreffenden  Ersatzstücke  von  Seiten  des  Reichsschatzamts
mit  dem  Vermerk:  „Als  umlaufsfähig  in  Deutschland  anerkannt“  versehen  werden.  Die
Aushändigung  der  Ersatzstücke  an  die  Loosbesitzer  erfolgt  durch  das  genannte  Bankhaus,  so
daß  ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  dem  Reichsschatzamt  und  den  Loosbesitzern  nicht  stattfindet.
  Kosten  werden  für  die  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit  diesseits  nicht  erhoben.

Berlin,  den  17.  Jannar  1896.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Graf  pv  Posadowstky.
        <pb n="41" />
        IV5.

Nr.  22309.

1.
I

Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  k.  Filialbank  in  Fürth  betreffend.

#Kgl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  ds.  Mts.  allergnädigst  zu  genehmigen
geruht,  daß  beginnend  mit  dem  1.  Januar  1896  in  Fürth  eine  Filiale  der  k.  Bank  errichtet
  und  der  Geschäftsbetrieb  dieser  Filiale  am  7.  Jannar  1896  eröffnet  werde.

München,  den  9.  Dezember  1895.

Dr.  rhr.  r.  Riedel.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  24.  Januar
  ds.  Is.  allergnädigst  geruht,

dem  Kassabuchhalter  Joseph  Schön  beim
k.  Obersthofmarschallstab  den  Titel  und  Rang
eines  k.  Stabs-Kassakontroleurs,  und

dem  Hofgärtner  Leonhard  Kaiser  in
München  den  Titel  und  Rang  eines  k.  Hofgärten-Inspektors
  —  beiden  gebührenfrei  —
zu  verleihen,  ferner

dem  Haushofmeister  Luitpold  Werz,
ohne  Aenderung  seines  Titels,  in  die  Kategorie
  der  Beamten  einzureihen.

 

—  —  —  —

Küöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Anunahme  einer  fremden  Dekoration.

—  ½

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  21.  Januar  1896  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Kämmerer
und  Staatsminister  a.  D.,  Otto  Grafen  von
Bray-Steinburg,  erblichen  Reichsrath  der
Krone  Bayern,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  Großkreuzes  des  k.  prenischen  Rothen
Adler-Ordens  zu  ertheilen.
        <pb n="42" />
        28

Verleihung  des  erblichen  Adels.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Cuitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  8.  Januar  1896  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Oberstlieutenaut,
  Flügeladjutanten  Peter  Ritter  von
Wiedenmann  in  Müüchen,  den  erblichen
Adel  des  Königreichs  mit  dem  Prädikat  „von'“
unter  Vorbehalt  des  von  ihm  bereits  erworbenen
persönlichen  Rechtes  auf  den  höheren  Adelsgrad
([„Ritter“]  zu  verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.
Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
unter'm  19.  Jannar  ds.  Is.  der  Ministerialrath

  im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Friedrich  Ritter  von  Thelemann  in  München,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  T,  Fol  15,  Act.-Num  9941,

unter'm  20.  Januar  ds.  Is.  der  Oberstaatsanwalt
  am  k.  Oberlandesgerichte  Zweibrücken,
Karl  Ritter  von  Nössel  in  Zweibrücken,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit  N.  Fol  14,  Act-Num.  10861,  und

unter'm  gleichen  Datum  der  Präsident  des
k.  Landgerichts  Regensburg,  Karl  Ritter  von
Meinel  in  Regensburg,  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  M,  Fol.  58,
Act.-Num.  10871.
        <pb n="43" />
        Blatt

  

seh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

JW  6.

München,  den  8.  Februar  1896.

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  Jannar  1896,  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
  vorbehaltenen  Stellen,  sowie  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  Privat-Eisenbahnen,
Verzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden  betreffend.

 

 

 

i- 



 

———

 

 

No.  1717.

Bekanntmachung,  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen,  sowie  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  Privat—
Eisenbahnen,  Verzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Unter  Bezug  auf  die  Ausführungs-Bestimmungen  vom  22.  November  1885  zu  §  8
Ziff.  2  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Gesetz=  und  Verordn.-Bl.  Seite  669)
wird  nachstehend  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  November  1890  veröffentlicht,
  welche  auf  Seite  397  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthalten  ist.

München,  den  24.  Januar  1896.

frhr.  v.  Feilihsch.  Frhr.  v.  Asth.

Der  General--Sekretär:
Ministerialrath  v.  Koppl  stätter.

7
        <pb n="44" />
        30

Abdruck.

Bekanntmachung.

Nachstehend  wird

1.  ein  neues  „Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen“,

2.  ein  neues  „Gesammtverzeichniß  der  Privat-Eisenbahnen  und  durch  Private
betriebenen  Eisenbahnen,  welchen  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  bei  Besetzung
von  Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugsweise  zu  berücksichtigen“,

*.  ein  „Verzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden“

zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Das  Verzeichniß  zu  1  tritt  an  die  Stelle  des  durch  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1887
(Central-Blatt  S.  217)  nebst  den  hierzu  ergangenen  Nachträgen  veröffentlichten  Verzeichnisses,
das  Verzeichniß  zu  2  an  die  Stelle  des  durch  Bekanntmachung  vom  11.  September  1894
(Central-Blatt  S.  395  und  397)  veröffentlichten  Verzeichnisses.

Berlin,  den  26.  November  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="45" />
        1.  Gesammt-Verzeichniß

der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.

Aumerkungen:  1)  Die  in  den  Verzeichnissen  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschli#ßlich  vorbehalten,
  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

2)  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.

31

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewer

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anungen

  zu  richten  sind,

stellung  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

I.  KAönigreich  Preuben.
I.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen.

Kanzleibeamte  (Kanzleisekretäre,  Kanzlisten,
Kanzleiassistenten,  Kanzleidiätare,  Kanzleigehülfen,
  Kopisten,  Lohnschreiber  u.  #.  w.),

Botenmeister,

Aufseher  (Magazin-,  Haus,  Bau-  und
andere  Aufseher),

diener  (Büreau-,  Haus-,  Kanzlei-,  Rassen-,
Amts-,  Oberamts-,  Archiv-,  Bibliothek-,
Galerie-,  Gerichts-,  Instituts-,  Laboratorien-,
  Museums-,  Polizei-,  Schul=  und
andere  Diener,  Wärter  und  Boten),

Frekutoren,

Gärtner,  soweit  nicht  erhöhte  Auforderungen
  gestellt  werden,

Hausknechte,

Kastellane,  Hausinspektoren,  Inspektoren,
soweit  sie  den  Dienst  als  Kastellane
versehen,  Hauswarte,  Hausverwalter,
Hausmeister,

Heizer,

 

Bei  der  Eisenbahnver- 



waltung  an  diejenigen
Eisenbahn-Direktionen.
in  deren  Bezirk  die  betreffende
  Stelle  zu  besetzen
  ist.

Wegen  der  Amtsdienerstellen
  bei  der
Allgemeinen  Bauverwaltung
  an  den  betreffenden
  Regierungs-Präsidenten


Bei  der  Bezirks-,

Kreis=  und  Amtsverwaltung
  an  die  Regierungs
  =  Präsidenten
und  Regierungen.

Bei  den  Gerichten,
den  Staatsanwaltschaften
  und  den  Gesängnissen
  an  den  Oberlandesgerichts-Präsi-

  und  den  Oberstaatsanwalt
  des  Bezirks.


Bewerbungen  um
Lohnschreiberstellen  bei
einem  Amtsgericht  sind
an  den  aufsichtführenden
  Amtsrichter,  um

 

solche  Stellen  bei  einem

1

 

Mit  Ausnahme  der
Stellen  dieser  Art
bei  den  Gesandtschaften.
        <pb n="46" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

Portiers,  Pförtner,  Haushälter,  Pedelle,

Wächter  (Instituts-,  Magazin-,  Nacht=  und
andere  Wächter).

1.  Ansiedelungskommission  für
preußen  und  Posen:
Sekretariatsassistenten,
*  Sekretäre.

2.  Verwaltung  des  Deutschen  Reichs=  und
Königlich  Preußischen  Staatsanzeigers:
Expedienten,
Büreauassistenten.

West-1.

  Oberpräsidien,  Regierungen,  Ministerial-,
  Militär=  und  Bankommission
zu  Berlin:

Sekretariatsassistenten,
Kassirerassistenten,
Kassenassistenten,

*  Skkretäre,
*Buchhalter.

2.  Rentenbanken:

Sekretäre  2.  Klasse,
*  Sekretäre  1.  Klasse,
*  Buchhalter.

3.  Lotterieverwaltung:
Registrator,
Korrespondenzsekretär,
Buchhalter.

1.  Münzverwaltung:
Bürecaubeamte,
Buchhalter.

 

mindestens  zur
Hälfte.

 

snwwe  zur

Hälfte.

Landgericht  oder  Oberlandesgericht
  und  der
zu  demselben  gehörigen
Staatsanwaltschaft  an
den  Präsidenten  des
Gerichts  und  den  Ersten
Staatsauwalt  bezw.
Oberstaatsanwalt  zu
richten.

Bei  der  Domänenverwaltung
  an  die  be- 



treffenden  Regierungen.

II.  Staatsministerium.

Präsident  der  Ansiedelungskommission.


 

III.  Finanzministerium.

zur

1  ·  —2
mindestens

vie  zur

Hälfte.

zur

mindesteus
Hälfte.

zur

 

mindesteus
Hälfte.

worerb

General-Lotteriedirektion
  zu  Berlin.

 

Münzdirektion  zu  Berlin.

Mit  Ausnahme  der

Stellen  dieser  Art
bei  den  Gesandtschaften.
        <pb n="47" />
        33

 

Bezeichunng  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Seehandlungsinstitut:

Büreaubeamte  der  Königlichen  Leihämter.


r

6.  Direktion  für  die  Berwaltung  der
direkten  Stenern  zu  Berlin:
Sekretariatsassistenten,
*  Sekretäre,
*Buchhalter.

7.  Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommissionen
  und  Gewerbestener-Ausschüsse:

Steuersekretäre.

8.  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M.:
Kassenassistenten,
Buchhalter.

9.  Kreiskassen:
(Siehe  Bemerkungsspalte.)

10.  Berwaltung  der  indirekten  Steuern:
a)  Heizer,  Matrosen  und  Schiffer
auf  Wacht=  u.  Kreuzerschiffen,
Gewichtssetzer,  Bootsführer  2c.,
Thorwärter;
b)  Aufseher  im  ausübenden  Grenzaufsichtsdienst;


)  Revisions=  u.  FSteueraufseher;

d)  Thorkontroleure,

*  Zoll=  und  Steuereinnehmer  1.
und  2.  Klasse,  -Zoll=  u.  Steueramtsassistenten,


*Maschinisten  u.  Assistenten  auf
Zollkreuzern  u.  Wachtschiffen,

Mssistenten  bei  dem  Hauptstempelmagazin;


 

mindestens

 

mindesteus

Hälfte

zur?

zur

Hälfte.

mindestens

Hälfte.

mindestens

Hälfte.

zur

zur

—

unter  Konkurrenz
der  Steuersupernumerare.



sämmtlich  für  die
zu  a  und  b  auf-Be-



amten.

zusammengerechnet

mindestens  zu

zwei  Drittheilen.

Generaldirektion  der
Seehandlungssozietät
zu  Berlin.

Die  Regierungen.

Peegierung  zu  Wiesbaden.



 

Provinzial-Steuerdirektion.


 

Ziffer  9.  Die  Stellen
der  Königlichen
Rentmeister  sind
für  die  aus  dem  Militärstande
  hervorgegangenen
  Beamten
in  gleicher  Weise  wie
für  die  aus  dem  Civilstande
  hervorgegangenen
  erreichbar,
wenn  sie  die  erforderliche
  Befähigung  besitzen.
        <pb n="48" />
        34

 

Bezeichnung  der  Slellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  An-Bezeichnung



stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

c)  7Ober-Kontrole-Assistenten,
*  Hauptzoll=  und  Hauptsteueramts-Assistenten,
  sowie
Asistenten  bei  den  Provinzial-Steuerdirektionen,
  nicht  aber
bei  den  Erbschaftssteuerämtern.

 

mindestens  zu
einem  Drittheil.

#;

 

Provinzial-Stenerdirektion.


IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

1.  Eisenbahnverwaltung:
*  Stationsvorsteher  1.  Klasse,
*  Stationsvorsteher  2.  Klasse,
Stationsverwalter,
Stationsassistenten,

#  für  den  Stationsdienst
  —,

Stationsdiüätare,

Stationsaspiranten

Materialienverwalter  2.  Klasse,

Telegraphisten,  Telegraphenditare,
Telegraphenaspiranten,  Lademeister,
  Ladcmeisterdiätare,  Lademeisteraspiranten,
  Zugführer,
*Packmeister,  Schaffner,  Bremser
(ausschließlich  der  Stellen  für
Wagenwärter),

*  Steuerleute  auf  Trajektschiffen,  sofern
  die  nöthigen  Kenntnisse  nachgewiesen
  werden,

Matrosen,
Billetdrucker,

*Haltestellenaufseher,

Weichensteller  1.  Klasse,

 

Weichensteller,  Krahnmeister,
Brückenwärter,  Schiffsbrückenwärter,

  Bahnsteigschaffner,
Bahnwärter,  Krahnwärter,

 

Diesenige  Eisenbahn-Direktion,
  in  deren  Bezirk
  die  Stelle  zu  besetzen
  ist.

 

 

 

Werden  ans  dienstlichen

Gründen  Alsistentenstellendes
  tationsdienstes
  mit  Civilfsupernumeraren
  besetzt,
wozu  cs  einer  Vereinbarung
  zwischen  dem
Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  und  dem  Kriegs.
minister  bedarf,  so  ist  den
Militäranwärtern  eine
gleiche  Anzahl  von  Assistentenstellen
  des  Abertigungesdienstes,
  welche
onst  den  Civilanwärtern
Zufallen  würden,  als  Ersatz
  mehr  zuzuweisen.

 

Die  Stellen  der  Matlerialienverwalter


2.  Klasse  werden
mit  geeigneten  versorgungsberechtigten

Büreaudiätaren  besetzt.
        <pb n="49" />
        bei  den  Augabe  Militäranwärter
  nicht  aus-  der  nchen  e  4r•n5  die

.  «.  ·  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen.  lichlch  thestimmten  wennn  ichl  brschten  an
Umfan  ge  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten

  sind.  stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

 

 

Stationskassenrendauten,
Güterexpeditionsvorsteher,
Stationseinnehmer,
*Güterexpedienten,
Stationsassistenten,  *5  für  den
Stationsdiätare,  Abfertigungs-  N.—
Stationsaspiranten  diens.  mindestens  zur  rektion,  in  deren  Be-*Brückengeldeinnehmer,
  Hälfte.  zirk  die  Stelle  zu  be—
*Hauptkassenkassirer,  setzen  ist.

(nicht  technische)  Eisenbahnsekretäre,

  etatsmäßige  Büreauassistenten,

(nicht  technische)  Büreandiätare,

(nicht  technische)  Büreauaspiranten,

Materialienverwalter  1.  Klasse.  Die  für  Militäranwärter
bestimmte  Hälfte  der
Stellen  flr  Materialienverwalter

1.  Klasse  wird  mit  versorgungeberechtigten

Materialienverwaltern

oder  Büreaubeamten
2.  Klasse  besetzt.

iejenige  Eisenbahn-Di-2.

  Allgemeine  Bauverwaltung:
Düneninspektor,  Dünenmeister;  bei  —
erwiesener  hinreichender  Befähigung
haben  die  Militäranwärter  den

 

Vorzug,
Kanalinspektor,  —

Brückenmeister,  —  ·  ier—
Schiffsführer,  Maschinisten  und  —  Die  Penseneg.  6
Baggermeister,  sofern  die  erforder-  wie  die  Ministeriallichen

  Kenntnisse  des  Schiffahrts-,  Militär=  und  Bau-Waschmmen.
  und  „Baggerbetriebes  kommission  zu  Berlin
nachgewiesen  werden  .  «
Magazinverwalter  und  Hafenbau—  —  #  Ro  eder
schreiber,  In.  Strombau-Schloßbaumaterialienverwalter,
  —  .*
Kanal-Oberaufseher  und  Flößerei-  —  werhungenandiechess
Kontroleur,  -
Leuchtfeuer-Oberwärter,  —  derselben  zu  richten.
Lagerhofverwalter,  —
Fährmeister,  —
Strommeister,  —

Wehr-  und  Schleusenmeister,  —
Steuerleute,  —
        <pb n="50" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  find.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Ballastmeister,

Maschinenführer  am  Oberländischen

Kanal,
Maschinenmeistergehülfen,
Obersteuermann,
Krahnmeister,
Brückenmatrosen,
Stackmeister,
Brückenaufzieher.

Bei  der  Ruhrschiffahrts-Ruhrhafen-Verwaltung:



Hafenkassenrendant,

Hafenkassenassistent,

Hafenmeister,

Strommeister,

Hafenpolizeisergeanten,

Schlensenmeister.

Bei  der  Königlichen  K
kommission  zu  Münster:

Büreaubeamte.

und

Kanaljindestene

  zur

Dälfte.

mindestens  zur

Hälfte.

 

Die  betreffenden  Regierungs-Präsidenten,
  sowie
  die  Ministerial-,
Militär=  und  Baukommission
  zu  Berlin.
Im  Ressort  der
Weichsel-,  Oder-,  Elbund
  Rhein-Strombau-=verwaltung
  sind  Bewerbungenan
  die  Chefs
derselben  zu  richten.

Regierungs-Präsident
zu  Düsseldorf.

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
1  Handels=  und  Gewerbeverwaltung,  gewerbliches
  Unterrichtswesen,  Porzellan-Mauufaktur:



*Sekretäre  und  Magazinverwalter
bei  der  Königlichen  Porzellau--Mannufaktur

  zu  Berlin,
*  Büreaubeamte  bei  der

akademie  zu  Hanau,
Hafenmeister,

Zeichen- 



mindesteus
Hälfte.

mindestens
Hälfte.

ausschließlich,  mit
Ausnahme  der
selbstständigen
Hafenvorsteherstellen
  zu  Harburg,
  Geestemünde,
  Emden
und  Leer.

zur

zur

 

Die  Direktion  der  Porzellan-Mannfaktur.


Die  Direktion
Zeichenakademie.
Oberpräsident  zu  Breslau,
  Regierungs-Präsidenten
  zu  Königsberg,
Danzig,  Schleswig,
Stade.

der

 

 

Die  Stellen  bestehen  nur
für  die  Dauer  des  Baues
des  Schiffahrtskanals  von
Dortmund  nach  den  Emshäfen.
        <pb n="51" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Hafenpolizeisekretäre,

Untere  Schiffahrts=  und  Hafenpolizeibeamte
  (Hafenpolizeisergeanten,
Revierschutzmänner,  Hafen-,  Kanal-,
Strom=  und  Schiffahrts-Aufseher,
Strompolizeiaufseher,  Hafenwächter
und  Boten),

Lootsenamtsassistenten,  Seelootsen,
Stromlootsen,  Revierlootse,

Rechnungsführer  und  Büreaubeamte
bei  den  Aichungsämtern,

Bleichschreiber  bei  der  Musterbleiche
zu  Sohlingen.

2.  Berg-,  Hütten-und  Salinenverwaltung:

*  Sekretäre  und  Buchhalter,  sowie
Assistenten  und  Büreaudiätarien
bei  den  Provinzial=  und  Lokal--verwaltungen,
  Revierbüreau-Assistenten
  und  Revierdiüätarien,

*  Faktoren,  7Schichtmeister  und  etatsmäßige
  Assistenten  auf  den  staatlichen
  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerken,


Verwaltungsbeamte  bei  der  geologischen
  Landesanstalt  und  Bergakademie
  in  Berlin,  soweit  für  sie
eine  besondere  technische  oder  wissenschaftliche
  Vorbildungnichterfordert
wird,

 

mindestens  zur

Hälfte.

ausschließlich  für  Militäranwärter
  der
Marlne;  diese

Regierungs-Präsidenten
zu  Stettin,  Königsberg,
Stade,  Schleswig.

Regierungs-Präsidenten
zu  Königsberg,  Gumbinnen,
  Danäig-Stettin,
  Lüneburg,
Stade,  Osnabrick,
Wiesbaden,  Schleswig.

Regierungs-Präsidenten
zu  Königsberg,  Danzig,
Stettin,  Köslin,  Stral- 



 

Stellen  können  auch
mit  Nichtanwärtern
besetzt  werden,  falls
die  sich  bewerbenden
Militäranwärter

der  Marine  das
36.  Lebensjahr  überschritten
  haben.

mindestens  zur
Hälfte.

sund.

l

Aichungsinspektoren  zu
Berlin,  Magdeburg,
Breslau,  Cassel,  Kiel,
Köln.
Regierungs-Präsident
zu  Hildesheim.

 

mindestens  zur
Hälfte.

Dasjenige  Oberbergamt,
in  dessen  Bezirk  die
Stelle  zu  besetzen  ist.
        <pb n="52" />
        38

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Telegraphisten  und  Telegraphengehülfen,


Hüttenvögte,  Platzmeister  und  Visitatoren,


Waagemeister,

Salzausgeber,  Materialienabnehmer

und  Materialienausgeber,

Steinanweiser,

Kohlenmesser  und  Wächter  aller  Art
(mit  Ausschluß  der  auf  den  fiskalischen
  Stein=  und  Braunkohlengruben
  erforderlichen  Funktionäre
dieser  Art,  welche  aus  den  wegen
vorgerückten  Alters  zur  Grubenarbeit
  nicht  mehr  tauglichen  Bergleuten
  zu  entnehmen  sind),

Bademeister  bei  der  Soolbadeanstalt
zu  Elmen.

 

1.  Gerichte  und  Staatsauwaltschaften:

Gerichtsvollzieher,

Gerichtsschreibergehülfen  beiden  Landgerichten
  und  den  Amtsgerichten,

Assistenten  bei  den  Staatsanwaltschaften

  der  Landgerichte  und  der

Amtsgerichte.

2.  Gefängnißverwaltung:

Gefängnißinspektoren,
Gefängnißoberaufseher,
Gefangenausseher,
Hausväter,
Maschinenmeister,
Gasmeister,
Werkmeister,
Küchenmeister,
Waschmeister,
Maschinisten,
Köche,
Sekretäre  bei  den  besonderen  Gefängnissen,

Inspektionsassistenten.

 

 

Das  Salzamt  zu  Schöne--beck.


VI.  Justizministerinm.

Lnehen  zur
Hälfte.
Tr

 

mindestens  zur
Hälfte.

 

Oberlandesgerichts-Präsident
  des  Bezirks.

Oberlandesgerichts-Präsident
  und  Oberstaatsanwalt
  des  Bezirks.


Oberlandesgerichts-Präsident
  und  Oberstaatsanwalt
  des  Bezirks.
        <pb n="53" />
        K  6.

39

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

Bemerkungen.

 

VII.
1.  Statistisches  Bürean:

Büreaubeamte,  mit  Einschluß  des
Plankammerinspektors.

2.  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  und  Polizei-Direktion
  zu  Charlotteuburg:

Büreau=  und  Kassenbeamte  (Polizeisekretäre
  und  Büreauassistenten,
*Oberbuchhalter,  Kassirer  und
Buchhalter),

Obertelegraphisten,  Telegraphisten,
Leitungsrevisoren  und  Hilfstelegrarhisen
  bei  der  Central-Telegraphen-Station
  des  Polizei-Präsidiums
  zu  Berlin.
Abtheilungswachtmeister,  Polizeiwachtmeister
  und  Schutzmänner.

3.  Uebrige  Königliche  Polizeiverwaltungen

Büreaubeamte  "1.  und  2.  Klasse
(Polizeisekretäre  und  Büreauassistenten),

  1  14#
Polizeiwachtmeister  und  Schutzmänner.


22

Ministerinm  des  Jnnern.

mindestens

Hälfte.

zur

mindestens  die  eine
Hälfte,  unter  Anrechnung
  der  von
der  Besetzung  mit
Militäranwärtern
ausgeschlossenen
Stellen  des  Rendanten
  der  Polizei-Hauptkasse,
  des  Vorstehers
  der  Kalkulatur
  und  des  Vorstehers
  des  Präsidialbüreaus
  auf  die
andere  Hälfte.

sämmtlich,  jedoch  unter
Ausschluß  derjenigen
  Stellen  für
Wachtmeister  und
Schutzmänner,
welche  im  Kriminaldienste
  verwendet
  werden.

mindestens  zur  Hälfte.

sämmtlich,  jedoch  mit
Ausschluß  derzenigen
  Stellen  für
Wachtmeister  und
Schutzmänner,
welche  im  Kriminaldienste
  verwendet
werden.

 

Der  Direktor  des  Statistischen
  Büreaus.

 

Polizei-Präsident
Berlin.

zu

er  Vorsteher  der  betreffenden
  Polizeiverwaltung.


 

Die  Anzahl  der  auszuschließenden

Stellen  wird  durch
den  Minister  des
Innern  nach  vorgängigem
  enehmen
  mit  dem  Ktriegsminister
  bestimmt.

Die  Anzahl  der  auszuschließenden

Stellen  wird  durch
den  Minister  des
Innern  nach  vorgängigem
  Benehmen
mit  dem  Kriegsminister
  bestimmt.

*
        <pb n="54" />
        40

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die

Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

4.  Straf=  und  Gefänguißaustalten:

Sekretäre  und  Büreauassistenten,
Hausväter,
Oberaufseher  und  Aufseher.

mindestens  zur  Hälfte.

sämmtlich,  jedoch
unter  Ausschluß  derjenigen
  Stellen,  in
welchen  Beamte  zu
technischen  Dienstleistungen
  und  zur
Leitung  oder  Beaussichtigung
  von
handwerksmäßiger
Arbeit  verwendet
werden.

 

Minister  des  Innern.

 

Der  Vorsteher  der  betreffenden
  Straf=  oder
Gefängnißanstalt.

 

VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

1.  Oberlandeskulturgericht:
*Sekretäre.

2.  Generalkommissionen:
*Sekretäre,.
*  Büreauassistenten,
Diätare,
Drucker  (in  der  Kanzlei).

3.  Spezialkommissionen:
*  Sekretäre,
Diätare.

4.  Landwirthschaftliche  und  Gärtner-Lehranstalten:

*  Rendanten  (Rechnungsführer),
Sekretäre  (Kalkulator,  Registrator),
Diätare.

5.  Thierärztliche  Hochschulen:

*  Administrator,
Rendanten,
Sekretäre  (Registrator),
Oekonomieinspektor,
Futtermeister.

6.  Meliorations=  und  Deichbeamte:
Deichvögte  in  der  Provinz  Hannover,
Wehrmeister,  Dünenmeister,
Dammmeister,  Wallmeister.

mindestens  zur
Hälfte.

 

mindestens  zur
Hälfte.

jwindestens  zur
Hälfte.

 

 

mindestens  zur
Hälfte.

mindestens  zur
Hälfte

 

Generalkommissions-Präsidenten.


Generalkommissions-Präsidenten.


 

wirthschaft,  Domänen

Ministerium  für  Landund
  Forsten.

Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domänen
und  Forsten.

 

Die  betreffende  Regierung
  oder  der  Regierungs--Präsident.


 

 

 

Die  Anzahl  der  auszuschließenden



Stellen  wird  durch
den  Minister  des
Innern  nach  vorgängigem
  Benehmen
  mit  dem  Kriegsminister
  bestimmt.
        <pb n="55" />
        6.

+1

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

7.  Gestütverwaltung:
*  Rendanten  der  Hauptgestüte,
Rechnungsführer  und  Sekretäre  der
Landgestüte,
Futter=  und  Sattelmeister  bei  sämmtlichen
  Gestütanstalten.
8.  Domänenverwaltung:

a)  Domanial-Bade-und  Mineralbrunnen-Verwaltungen:


Bademeister,  Brunnenmeister,
Zähler;
b)  Schloßverwaltung  zu  Cassel:
Schloßverwalter,  Saalwärter,
Schloßdiener;
c)  Gartenverwaltung
Cassel:
Gartenaufseher,  Parkaufseher;

d)  Sonstige  der  Domänenverwaltung
  unterstellte  Verzu



waltungen:
Schloßwarte,  Stackmeister,
Damm-,  Graben=  und  Fehnmeister.


9.  Forstverwaltung:

Hausmeister  und  Pedelle  bei  den
Königlichen  Forstakademien  zu
Eberswalde  und  Münden,

Wald-,  Torf-,  Wiesen-,
und  Flößwärter.

Wege- 



mindestens  zur

Hälfte.

zu  drei  Fünfteln.

soweit  dicse  Stellen

nicht  mit  Forstversorgungsberechtig-

  bezw.  mit  auf
Forstversorgung

dienenden  Anwärtern
  der  Zägerbataillone
  besetzt
werden  können.

 

 

 

Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domänen
und  Forsten.

Diebetreffenden  Regierungen.


Die  Regierung  zu  Cassel.

Diebetreffenden  Regierungen.



Direktoren  der  Königlichen
  Forstakademien.

Diebetreffenden  Regierungen.


 

Die  Stellen  werden  bei

eintretender  Erledigung
ausgeschrieben.

Die  etatsmänigen  Stellen

der  Königlichen  Forstkassen
  =  Rendanten
sind  für  die  aus  dem
Militärstande  hervorgegangenen
  Beamten  in
gleicher  Weise,  wie  für
die  aus  dem  Civilstande
hervorgegangenen  erreichbar,
  wenn  sie  die  erforderliche
  Befähigung
besitzen.

IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

1.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen:
Maschinisten,  Heizer,  Nöhrmeister
und  sonstige  gleichartige  Stellen.
        <pb n="56" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

2.  Konfistorien:
*  Büreaubeamte.

3.  Provinzial-Schulkollegien:
*  Büreaubeamte.

4.  Universitäten:
*  Büreau=  und  Kassenbeamte.

5.  Lehrerinnen-Seminar  zu  Droyssig:
Rendant.

6.  Kunsigewerbe-Museum  zu  Berlin:
Sekretär  der  Unterrichts-Anstalt,

Einnehmer  am  Zählkreuz.

7.  Königliche  Natioualgalerie  zu  Berlin:
Büreaubeamte.
8.  Königliche  Bibliothek  zu  Berlin:
*  Büreaubeamte.  1
9.  Königliches  meteorologisches  Institut  zu
Berlin  nebst  Observaterien  bei  Potsdam:
*  Bürcaubeamte.

10.  Königliche  Akademie  der  Künste  zu
Berlin:
*Büreaubeamte.

 

mindestens  zur

Hälfte

mindestens  zur

Hälfte.

zu  drei  Vierteln,
mit  Ausnahme
der  Stellen  der
Rendanten  und
Quästoren

alternirend,  d.  h
zwischen  Militär-=und
  Civilanwärter
  abwechselnd.

ausschließlich,  insofern
  unter  den
Bewerbern  sich
eine  gqualifizirte
Persönlichkeit
dazu  befindet.

mindestens
Hälfte

mindestens  zur
Hälfte.

zur

mindestens
Hälfte.

zur

mindestens  zur
Hälfte,  mit  Ausnahme
  derbeiden
ständigen  Sekretäre
  bei  der  Akademie.


Die  Königlichen  Konsistorien,
  einschl.  des
Landeskonsistoriums
zu  Hannover.

Rektor  und  Senat  der
Universität  zu  Berlin,
sowie  die  Kuratorien
der  übrigen  Universitäten.


Der  Seminar-Direktor.

 

Die  General-Verwaltung
  der  Königlichen
Museen.

Der  General-Direktor
der  Königlichen  Bibliothek
  zu  Berlin.

Der  Direktor  des  Königlichen

  meteorologischen
Instituts.

Der  Präsident
Akademie.

der
        <pb n="57" />
        6.

43

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus-Bezeichnung


der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.  sclließlich  wwestimmten  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.
Umfouge  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  fin..  stellung  gewünscht  wird.
11.  Technische  Hochschuleus:
*Büreaubeamte.  mindestens  zur  Die  Rektoren  der  Kö-Hälfte.
  niglichen  technischen
.  Hochschulen.
12.  Königliche  Charits  und  Justitut  für
Infektionskrankheiten  zu  Berlin:
*  Büreaubeamte,  mindestens  zur  —
Käffte
*Oekonomie=  und  Stationsbeamte.  zu  drei  Vierteln.  —
13.  Unter  Staatsverwaltung  stehende
Stiftungsfonds:
Büreaubeamte.  mindestens  zur  Die  Verwaltungen  der
Hälfte.  betreffenden  Stiftungen.

14.  Kirchliche  Institute,  welche  aus  staatlichen
  oder  städtischen  Fonds  unterhalten
  werden:
Die  Stellen  der  Küster  und  Orga-  –  —
nisten,  sofern  solche  nicht  zugleich
öffentliche  Lehrer  sind,  der  Kalkanten,
  Kirchendiener,  Glöckner,
Todtengräber  und  andere  niedere
Kirchenbediente.
X.  Kriegsministerium.
1.  Berwaltung  des  Zeughanfes  zu  Berlin:
Sekretär  und  Registrator,  —
»Oberzeugwart,  —  —
Zeugwarte,  —  Tre  et
Aufrückens  nur  mit

Maschinist  und  Heizer.

2.  Kshansche  großes  Militär-Waisenaus:


a)  Hauptkasse  zu  Berlin:
Rendant,
Kontroleur  und  Kassirer;

 

Direktorium  des  Potsdamschen
  großen
Militär-Waisen- 



hauses  zu  Berlin

 

Wächterns  bei  der  Werwaltung
  des  Zeughauses
besetzt.
        <pb n="58" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  find.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

b)  Militär-Waisenhaus  zu  Potsdam:
*Rendant,
*  Sekretär,
*Kontroleur,
*  Oekonomieinspektor,
*  Hausinspektor,
Bekleidungsinspektor,
Heilgehülfe,
Brotschneider;

c)  Militär-Mädchen  =  Waisenhaus
zu  Schloß  Pressch-*Rendant,

*Kontroleur.

 

 

Direktion  des  großen
Militär-Waisenhauses
  zu  Potsdam
und  Schloß  Pretzsch.

II.  Königreich  HBayern.
A.  Staatsministerium  des  Kal.  Hauses  und  des  Aeußern.

1.  Staatsministerium:
Boten,
Portier,
Heizer,
Hausmeister.

2.  Geheimes  Haus=  und  Staatsarchiv:
Bote

3.  Verkehrsaustalten:

a)  Staatseisenbahnverwaltung,
Bodenseedampfschiffahrt  und  Ludwig-Donau-Main-Kanal:

WOberexpeditoren,
*vOberbauführer,
7vExpeditoren,
*  Bauführer,
Adjunkten,
*Zugführer,
*Oberstationsmeister,
»Oberpackmeister,
*  Wagenmeister,
Werft=  und  Hafenmeister,
Bahnmeister,

 

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.
zu  zwei  Dritteln.
zu  einem  Drittel.

 

Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des
Aeußern.

Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des
Aeußern.

Generaldirektion  der
Kgl.  Staatseisenbahnen.
        <pb n="59" />
        45

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

ung
dir  Behr  c  welche  die
ewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

"1

 

 

Bemerkungen.

 

*  Statusmäßige  Bau=  u.  Maschinenzeichner,

*Oberbüreaudiener,
*Geldzähler  und  Kassendiener,
*Obersteuermänner,
Kondukteure.
*  Stationsmeister,
Packmeister,
Bauaufseher,
Wagenwärter,
*  Steuermänner,
Torsstichbetriebsaufseher,
*  Meßgehülfen  I.  Klasse,
*  Magazinsgehülfen,
*  Büreaudiener,
Thurmwärter,
'Schleußenoberwärter,
Stationsdiener,

Büreaudienergehülfen,

Magazinsdiener,

Wagenwärtergehülfen,

Lokomotivheizer,

Dampfbootheizer,

Heizer  für  elektrische  und  Gasbeleuchtung,


Wechselwärter,

Vorarbeiter  im  Bahnunterhaltungsdienst,


Nachtwächter,

Meßgehülfen  II.  Klasse,

Schleußenwärter,

Matrosen,

Stationswärter,

Bahnwärter,

 

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zu  einem  Drittel.

ur  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.

Generaldirektion  der
Kgl.  Staatseisenbahnen.


 

 

unächst  wird  woch,  in  ein
Drittel  dieser  Stellen  für
die  dermalen  vorhandenen,
  in  nicht  statusmäßiger
  Berwendung
stehenden  Bediensteten
vorbehalten.

ein

Zunächst  wird  no
tellen

Viertel  dieser
für  die  dermalen  vorhandenen,
  in  nicht  statusmäßiger
  Verwendung
stehenden  Bediensteten
vorbehalten.

9
        <pb n="60" />
        46

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Bremser,

Kassa=  und  Rechnungsgehülfen,
Baurechner,  Bauschreiber,
Telegraphisten,
Wagenausschreiber,
Kanzleigehülfen,  Kopisten,
Technische  Gehülfen,
Billetdrucker,

b)  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung:



*Oberexpeditoren,

WExpeditoren,
Adjunkten,

*Oberkondukteure,

Oberpacker,

Oberbriefträger,

*Obertelegraphenwärter,

*  Oberbureaudiener,

*Geldzähler  und  Kassadiener,

*  Staiusmäßige  Bauzeichner,

WKondukteure,

*  Packer,

*WBriefträger,

LTelegraphenwärter,

Büreaudiener,

*  Depeschenboten-Obmänner,
Büreaudienergehülfen,
Briefträgergehülfen,
Telegraphenwärtergehülfen,
Heizer,

Postexpeditoren  auf  Dienstvertrag
(ohne  Nebengeschäft),

Kassa=  und  Rechnungsgehülfen,

Kanzleigehülfen.  Kopisten,

Zähler  des  Markenverlagsamtes,

Packetboten,  Depeschenboten,  Briefeinsammler,


Postboten.

 

 

 

zu  drei  Vierteln.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zu  drei  Vierteln.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.
zu  drei  Vierteln.

zu  zwei  Drittelun.

zu  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

zu  einem  Drittel.

zu  drei  Vierteln.

zu  zwei  Dritteln.

 

 

Generaldirektion  der
Kgl.  Staatseisenhahnen.


Direktion  der  Kgl.
Posten  und  Trlegraphen.
        <pb n="61" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

B.  Staatsministerinm  der  Iunstiz.

1.  Staatsministerinm:
*Kanzleisekretäre,
*Geheime  Kanzlisten,

Kanzleifunktionäre,
Boten.

2.  Oberstes  Landesgericht:
Diener  und  Boten.

3.  Oberlandesgerichte:
*  Sekretariatsassistenten  und  Sekretariatsgehülfen,

Diener  und  Boten,
Ständige  Botengehülfen.

4.  Laudgerichte:
Boten,

Botengehülfen.

5.  Amtsgerichte:
*  Sekretariatsassistenten  und  Sekretariatsgehülfen,



Amtsgerichtsdiener  mit  Gefängnißdienst,


Amtsgerichtsdiener  ohne  Gefängnißdienst,


Amtsgerichtsdienergehülfen.

6.  Staatsanwaltschaften:
*Sekretariatsassistenten  und  Sekretariatsgehülfen.


7.  Strafrechtspflege:
*Gefängnißverwalter,
*Gefängnißwärter,

Gefängnißaufseher,
Heizer  in  den  Strafvollstreckungs-Gefängnissen,


 

zu  einem  Drittel.
zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

 

 

Staatsministerium  der

Justiz.

Staatsministerium  der

Justiz.

Staatsministerium  der
Justiz.

Der  betreffende  Oberlandesgerichts-Prä-



Staatsministerium  der
Justiz.

Der  betreffende  Landgerichts-Präsident


 

Staatsministerium  der

Justiz.

Der  Oberstaatsanwalt
des  betreffenden  Oberlandesgerichts.


 

Staatsministerium  der

Justiz.

Staatsministerium  der

Justiz.

 

97
        <pb n="62" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

Bemerkungen.

 

Zu  Gerichtsvollziehern  für  Zustellungen
  und  Zwangsvollstreckungen
in  Strafsachen  bestellte  Amtsgerichtsdienergehülfen
  in  größeren
Städten.

 

8.  Gerichtsvollzieher.
9-Strafanstalten:

ülfsaufseher,
icherheitsaufseher,

Büreandiener,

Portiers,

Küchengehülfen,

Küchenaufseher,

Waf  gehülfen,
Waschaufseher,
Krankenwärter,
Spitalaufseher,

*Oberkrankenwärter,

Küchenmeister,

*Waschmeister,

*Oberaufseher,

*  Hausverwalter,

Ständige  Schreibgehülfen,

*Rechnungsgehülfen  und  Rechnungsfunktionäre,



Buchhalter.

 

ur  Hälfte.

Staatsministerium  der
Justiz.

Staatsministerium  der

Justiz.

taatsministerium  der

Justiz.

C.  Staatsministerium  des  Innern.

1.  Etat  der  allgemeinen  inneren  Berwaltung:



a)  Staatsministerium:
Kanzleisekretäre,
Kanzleifunktionäre,
Boten  und  Diener  (Portier  u.  Heizer);
b)  Statistisches  Büreau:

*Funktionäre  I.  Ordnung,
Funktionäre  II.  Ordnung,
Bote  und  Diener;

 

zu  einem  Drittel.

u  zwei  Dritteln.

Staatsministerium  des
Innern.

Statistisches  Büreau
zu  München.
        <pb n="63" />
        „W6.

49

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  cs  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

c)  Verwaltungsgerichtshof:

Kanzleifunktionäre,
Boten  und  Diener;

d)  Regierungen,  Kammern  des
Innern:
*Sekretäre.
Regierungsfunktionäre,  in  Sekretariat
und  Registratur  beschäftigt  einschließlich
  der  Funktionäre  bei  den
land=  und  forstwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaften,
Registratoren,
Kanzlisten,
Regierungsfunktionäre,  in  der  Kanzlei
verwendet,
Boten  und  Diener  (Hausmeister  und
Hausdiener);

h)  Polizeidirektion:
*Offizianten,
Polizeifunktionäre,
Boten  und  Diener;
s)  Bezirksämter:

2.  und  3.  Bezirksamtsschreiber,
Bezirksamtsdiener;

8)  Maaß=  und  Gewichtspolizei:
Lichmeister.

2.  Etat  der  Laudesarchive:

Reichs=  und  Kreisarchivfunktionäre,

Boten  und  Diener  bei  dem  allgemeinen
  Reichsarchive  und  den
Kreisarchiven.

3.  Etat  der  Staatsbauverwaltung:

Registrator  und  Kanzleisekretär  bei
der  obersten  Baubehörde,

Kanzlist  bei  der  obersten  Baubehörde,

Bote  und  Diener  bei  der  obersten
Baubehörde,

zu  zwei  Dritteln.

 

zur  Hälfte.

spu  zwei  Dritteln.

zu  drei  Vierteln.

I

zu  drei  Vierteln.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

—

 

Präsident  des  Verwaltungsgerichtshofs

  zu
München.

Der  betreffende  Regierungs-Präsident.


Polizeidirektion  zu
München.

Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  des
Innern.

Staatsministerium  des
Innern.

Allgemeines  Reichsarchiv
  zu  München.

Staatsministerium  des
Innern.
        <pb n="64" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Flußwärter,

Schleußenwärter,

Straßenwärter,

Nicht  statusmäßige  Brücken=  und
Landbau-Paliere,

Statusmäßige  Bauführer,  Bau-Paliere
  und  7Bauzeichner  bei  der
äußeren  Staatsbauverwaltung,

Bauamtsaktuare  bei  den  Bauämtern,

Brunnenwärter,

Ländeplatz=  und  Magazinsausseher,
Hausmeister  bei  dem  Glaspalaste.

4.  Etat  der  Bergbehörden:
*  Sekretär  und  Registrator,

dann  Aktuar  beim  Oberbergamt,

Bote  und  Diener  beim  Oberbergamt,

Aktuare  bei  den  Bezirksbergämtern,

Amtsdiener  bei  den  Bezirksbergämtern.


5.  Etat  für  Sicherheit,  Arbeitshänser
und  Erziehungsanstalten:

Sicherheitsaufseher,

*Hausmeister,

*Oberaufseher,

Schreibgehülfen  und  Rechnungsgehülfen,


Nichtpragmatischer  Verwalter  und
Be  im  Arbeitshause  Rebdorf.


6.  Etat  für  Industrie  und  Kultur.  Gestütswesen:


Offiziant  bei  der  Landgestütsverwaltung,



*Oberaufseher  beim  Land=  und
Stammgestüt,

*Bote  und  Diener  bei  der  Landgestütsverwaltung,


Aufseher  und  Pferdewärter  beim
Landgestüt  und  Stammgestüt.

 

 

 

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte,  jedoch  nur
insoweit,  als  nicht
vorzugsweise  zu  berücksichtigende
  geprüfte
  Baupraktikanten
  vorhanden
sind.

zur  Hälfte.

 

#ur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Die  betreffende  Regier-Kammer
  des

ung,
Innern.

Oberbergamt  zu
München.

Die  betreffende  Anstaltsverwaltung.


Landgestütsverwaltung

zu  München.
        <pb n="65" />
        7

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

7.  Unmittelbare  Stiftungsadministrationen:
Boten  und  Diener.

 

Die  betreffende  Stif- 



tungsadministration.

 

D.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen  und  Schulangelegenheiten.

1.  Staatsministerium:

Kanzleisekretäre,
Kanzleifunktionäre,

Boten,

Diener,
Portier,
Heizer.

2.  Universitäten:

a)  Allgemein:

Registratoren,

*Kanzlisten,

Sekretariats-,  Verwaltungs=  und
Kanzleifunktionäre,

*Pedelle,  Pedellsubstituten,  Pedellgehülfen,



*Hausmeister,

Daus,  Kanzlei-,  Kasse-,  Bibliothek-,
Laboratoriums-,  Klinik=  und
Sammlungsdiener,

Maschinenmeister,  Maschinenwärter,
Heizer;

b)  bei  der  Universität  München:

*Hauptkassa-Offiziant,
Kassafunktionär,
Bibliothekoffizianten;

c)  bei  der  Universität  Würzburg:



niversitätsaktuar,

*Sekretär  des  Verwaltungsausschusses,
Bibliothekfunktionär,
Fechtmeister;

d)  bei  der  Universität  Erlangen:
Krankenhausverwalter,
Kassafunktionär,

Reitlehrer,
Fecht=  und  Schwimmlehrer.

 

zu  einem  Drittel.

Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten.


Der  Senat  der  betreffenden
  Kgl.  Universität.


l
Der  Senat.

Der  Senat.

Der  Senat.
        <pb n="66" />
        S1L
Is

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

3.  Technische  Hochschule:
Kassierer  (zugleich  Rechnungsführer),
Registrator,
*Aktuar  (Kanzlist),
Kanzleifunktionär,
*Hausmeister,
Pedell,
Hauspalier  (zugleich  Oberheizer),
*  Büreau=  (zugleich  Kasse-)  Diener,
Sammlungs-,  Laboratoriums-,
Schul=  und  Hausdiener,  einschl.
des  Dieners  bei  der  landwirthschaftlichen
  Central=  Versuchs-Station.


4.  Lyceen  zu  Bamberg,  Dillingen,  Freising,
Passan  und  Regensburg:
Pedelle,
Haus-,  Bibliotheks=  und  Sammlungsdiener.


5.  Humanistische  und  Real-Gymnasien:

Aktuare,

Pedelle,

Pedellgchülfen,  Turndiener,
Hausdiener.

6.  IJudustrieschulen:
Kassiere  (zugleich  Rechuungsführer)
Hausmeister  zu  München),
Heizer,
Werkstätte-,  Laboratoriums-,  Schuldiener,
  Pedelle,
Hauswdiener.

7.  Progymnasien,  Lateinschulen,  Kreisund
  soustige  Realschulen,  Kreisbangewerkschule
  zu  Kaiserslautern:

Pedelle,

Speisemeister,
Hausmeister,

Hausdiener.

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

Das  Direktorium  der
Kgl.  technischen  Hochschule.


Das  Rektorat  des  betreffenden
  Kgl.  Lyceums.


 

Die  betreffende  Kgl.
Kreis-Regierung,
Kammerdes  Innern.

 

Das  Rektorat  der  betreffenden
  Kgl.  Industrieschule.


Die  betreffende  Kal.
Kreis-Regierung,
Kammer  des  Innern.

 

Soweit  die  Ausstellung
dieser  Bediensteten  einer
unmittelbaren  Staatsbehörde
  zusteht  und  nicht
durch  Präsentationsrechte
beschränkt  ist.
        <pb n="67" />
        W  (6.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfaonge  dieselben
vorbehalten  find.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkingen.

 

—.-8.

  Lehrerbildungsanstalten,  Schullehrerseminarien,
  Präparandenschulen,  einschließlich
  der  Central-Turnlehrer=Bildungsanstalt
  und  der  Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt
  zu  München:

Haus=  und  Speisemeister,
Portier,
Pedelle,  Hausdiener,  Diener.

9.  Akademie  der  Wissenschaften,  einschließlich
  der  meteorologischen  Centralstation:
  «
Kanzlist,
Aktuar,
smeittr,

iener,  Hausdiener.

 

10.  Generalkonservatorium  der  wisseuschaftlichen
  Sammlungen  des  Staates:

*Hausinspektor  des  chemischen  Laboratoriums,


Maschinisten,

Kabinets-,  Sammlungs-,  Laboratoriums-,
  Instituts=  und  Anstaltsdiener,


Büreaudiener,

*Hausmeister.

11.  Bibliotheken:
a)  Hof=  und  Staatsbibliothek  zu
München:

*  Hausmeister,
Portier,
Bote,
Bibliothekdiener;

b)  Bibliothek  zu  Bamberg:
Bibliothekdiener.

 

II

 

Bei  der-Kgl.  Central=Turnlehrerbildungs-

  der  Vorstand,
bei  den  übrigen  Anstalten
  die  betreffende
Kgl.  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern.

Die  Kgl.  Akademie  der
Wissenschaften.

Das  Kagl.  Generalkonservatorium
  der

wissenschaftlichen
Sammlungen  des
Staates.

Die  Direktion.

Der  Bibliothekar.

 

10
        <pb n="68" />
        54

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

12.  Akademie-der  bildenden  Künste:
Kassa=  und  Rechnungsgehülfe,
*  Hausmeister,
Diener.
13.  Gemäldegalerien  und  Vasenkabinet:
Portier,
*  Hausmeister,
Diener.
Kupferstich=  und  Handzeichuungen-Kabinet:

Diener,
Ausseher.
15.  Kunstausstellungs-Gebände:
Hausmeister.
Kunstgewerbeschulen:
Sekretäre  (zugleich  Kassiere),
*  Haus=  (und  Werk-meister,
chuldiener,
Heizer.
17.  Nationalmuseum:
Kanzlist,
*  Hausmeister,
*  Oberaufseher,
Diener.

18.  Walhalla:
Verwalter,
Ausseher,
Wegmacher.

19.  Ruhmeshalle:

*  Ausseher,
Galerie-Diener.

20.  Mufsikschulen:
a)  Akademie  der  Tonkunst  zu
München:
*  Sekretär  (zugleich  Kassier),
*  Hausverwalter,
Büreau-,  Klassen=  und  Schuldiener,
Heizer  (zugleich  Hausdiener);

14

16.

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

Die  Kgl.  Akademie  der
bildenden  Künste.

Die  Kagl.  Central-GemäldegalerieDirek-



Die  Direktion.

Die  Kgl.  Akademie  der
bildenden  Künste.

Die  Direktion  der  betreffenden
  Kgl.  Kunstgewerbeschule.


 

Die  Direktion.

Der  Vorstand  des

Kgl.  Landbauamtes
zu  Regensburg  als
Kommisfär  für  die
Walhalla.

Das  Kgl.  Staatsministerium
  des  Innern
für  Kirchen=  u.  Schulangelegenheiten.


Die  Direktion.
        <pb n="69" />
        M.  6.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

b)  Musikschule  zu  Würzburg:
*  Sekretär,

*  Hausmeister,

Diener.

21.  a)  Thierärztliche  Hochschule  zu
ünchen:
Kassier  (zugleich  Sekretär),
*Hausmeister,
Diener  und  Stallwärter;

b  Hufbeschlagschule  zu  Würzburg:
Schmiedgehülfe.

22  Akademie  für  Landwirthschaft  und
Brauerei  zu  Weihenstephan,  Kreis-Landwirthschafts=
  und  Kreis-Ackerban-Schulen:


Kassa=  und  Rechnungsführer,
Amtsgehülfe,
Kanzleifunktionär,
Hausmeister,

Speisemeister,

Pedelle,  Anstaltsdiener,
Hausdiener.

23.  Maximilianeum,  Julianum,  Max-Joseph-Stift
  und  sonstige  unter  staatlicher
  Leitung  stehende  Erziehungs-Institute;
  dann  höhere  weibliche
Bildungsanstalt  zu  Aschaffenburg;
ferner  Central-Blinden=  und  Central-Taubstummen-Institut;
  endlich  Central-Anstalt
  für  Erziehung  und  Bildung
  krüppelhafter  Kinder:

Hausmeister,
Speisemeister,
Pförtner.

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

6  Das  Kuratorium  des  Kgl.

 

 

 

Die  Direktion

Die  Direktion.

Die  Kal.  Kreisregierung,
  Kammer  des
Innern,  zu  Würzburg.

Bei  der  Kgl.  Akademie

ür  Landwirthschaft  und  1.

rauerei  zu  Weihenstephan
  die  Direktion;
bei  den  Kgl.  Kreis-Landwirthschafts-
  und  Kreis-Ackerbau-Schulen
  die  betreffenden
  Kgl.  Kreisregierungen,
  Kammern
des  Innern.

 

 

Maximilianeums,  die  Direktion
  des  Kgl.  Max-Joseph-Stiftesunddie
  Direktorate
  der  übrigen  Kgl.
Erziehungs-Institute,  sowie
  der  Kgl.  höheren  weiblichen
  Bildungsanstalt  in
Aschaffenburg;  dann  die
Inspektion  der  betreffenden
  Kgl.  Central-Anstalt.

Soweit  die  Aufstellung
dieser  Bediensteten
einer  unmittelbaren
Staatsbehörde  zusteht
  und  nicht  durch
Präsentationsrechte
beschränkt  ist.

n  Konkurrenz  mit
dem  im  Dienstbotenverhältnisse
  stehenden
  Personale  der
betreffenden  Anstalt
von  mindestens
zwölfjähriger  Dienstzeit.


10*
        <pb n="70" />
        56

 

FHezeichuung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünicht  wird.

Bemerkungen.

 

Unmittelbare  Kultus=  und  Unterrichts-,
  Stiftungs=  oder  Fonds--Administrationen:


Boten,
Diener.

Protestantisches  Oberkonsistorium:
*Kanzlisten,
Diener  und  Boten.
Protestautische  Konsistorien:
*  Sekretäre  (zugleich  Registratoren),

*  Kanzlisten,
Funktionäre,
Boten  und  Diener.

Meßner-oder  Kirchendiener-Stellen:
Katholische  und  protestantische
Meßner  oder  Kirchendiener.

27.

28.  Allgemeine  protestantische  Pfarr-Unterstützungs-Anstalten
  zu  Nüruberg:
Amtsgehülfen,

Amtsdiener.

 

—  3  betreffende  Kyl.

Administration.

 

—

Das  Kgl.  protestantische
Oberkonsistorium.

 

zur  Hälfte  und  mit
Ausnahme  der
Sekretärstelle  am
Kgl.  Konsistorium
zu  Speyer.

Das  betreffende  Kgl.
protestantische  Konsistorium.


Bei  den  katholischen  Stellen
dieser  Art  die  betreffende
Kgl.Kreisregierung,  Kammer
  des  Innern,  bei  den
protestantischen  das  betreffende
  Kgl.  Konsistorium.


 

zur  Hälfte.  #ggl.  Administration.

E.  Staatsministerium  der  Finanzen.

1.  Allgemeine  Finanzverwaltung:

a)  Staatsministerium:

*  Kanzleisekretäre,
Kanzleifunktionäre,
Boten  und  Diener,
Hausmeister,
Heizer;

b)  Oberster  Rechnungshof:
Kanzleifunktionär,
Boten  und  Diener;

 

zu  einem  Drittel.  Dv

Staatsministerium  der
Finanzen.

Oberster  Rechnungshof.

 

 

Soweit  die  betressfenden
Stellen  nicht  mit  Schuldiensten
  verbunden  sind
und  auch  im  llebrigen
nur  insoweit,  als  einer
unmittelbaren  Staatebehörde
  oder  den  Kgl.
Konsistorien  das  Besetzungsrecht
  zusteht  und
dieses  nicht  durch  Prälemtatonrechtebeschränkt

Ift.
        <pb n="71" />
        57

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angobe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnn

der  Behörden,  an  Micßze  die

Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behhrde

selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

c)  Rechnungskammer:
*  Sekretär,
Registrator,
*  Kanzlist,
Kanzleifunktionäre,
Boten  und  Diener;
d)  Centralstaatskasse:
Geldzähler,
Kassadiener;

e)  Regierungsfinanzkammern:

*  Sekretä.,
*  Registratoren,
*  Kanzlisten,

Sekretariats=  und  Registraturfunktionäre,


Kanzleifunktionäre,
Boten  und  Diener,
Hausdiener,
Aufseher  und  Hausmeister;

l)  Kreiskassen:
*  Offizianten,
Kassafunktionäre,
Kassadiener;
2)  Rentämter:
Rentamtsdiener,

Beiboten,
Brunnenwärter.

2.  Katasterbüreau:
Kassier,
*Funktionirender  Kontroleur,
*Funktionirender  Sekretär,
Konservatoriumsgehülfe,
Registraturfunktionär,
Kanzleifunktionär,
Hausmeister,  Büreaudiener,  Kassendiener,
  Konservatoriumsdiener,
Steindrucker,
Aktenhefter  und  Planzusammensetzer,
Zu  Abschriften  und  Auszügen  vorübergehend
  verwendete  Renovationsfunktionäre.


ur  Hälfte.

ur  Hälfte.

zur  Hälfte.

–
—

bur  Hälfte.

zu  drei  Vierteln.

zur  Hälfte.

—

bur  Hälfte.

zu  drei  Vierteln.

 

 

Rechunungskammer.

Centralstaatskasse.

Das  betreffende  Re—
gierungs-Präsidium.

Die  betreffende  Regier-D
  ungsfinanzkammer.

Staatsministerium  der
Finanzen.

Die  betreffende  Regierungsfinanzkammer.



 

Katasterbürean.
        <pb n="72" />
        58

 

Angabe

 

bei  den  für  Militär-#
  anwärter  nicht  aus-Bezeichnung
  der  Stellen.  schließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

3.  Etat  der  direkten  Steuern:

Rentamtsbeiboten  zum  Zweck  der  —
Steuerperzeption.

4.  Etat  der  Zölle  und  indirekten  Steuern:

a)  Aeußere  Aemter:

Grenz-,  Revisions=  und  Hafenauf=  zu  drei  Vierteln.

seher,
Salzsteueraufseher,  zur  Hälfte.
Leuchtthurmwächter  zu  Lindau,  —
Ländehüter  zu  Passau,
*Hafenmeister,  zur  Hälfte.
*Ständiger  Rübenzuckersteueraufseher,

 

*  Zolleinnehmer,  zu  zwei  Dritteln.
Uebergangssteuer-Einnehmer,  zur  Hälfte.
Steueraufseher,
Aufschlageinnehmer,  zu  zwei  Dritteln.
Aufschlagverwalter,

Assistenten,

*Nebenzollamts-Kontroleure,

*  Zollverwalter,  Sen

Hauptzollamtsoffiziale,  zur  Hälfte

*  Steuer-Oberkontroleure,

*  Salzsteuer-Kontroleure;

b)  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern:

*  oten,  —
*Kassadiener,  —
*Hausmeister,  —
Registratur-,  Kanzleifunktionäre,  —
*Kanzlisten,
Registratoren,
*  Sekretäre,
"ssistenten  des  Rechnungs-Kommissa=  zur  Hälfte.
riates  und  Grenzwachbüreaus,
*Offiziale,
*  Kassaoffizianten.

 

 

Regierungsfinanzkammer
  von  Oberbayern.


Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten
Steuern.

Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten
Steuern.
        <pb n="73" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

—

5.  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenver-=waltung:

a)  General-Bergwerks=  u.  Salinen-Administration:

Registrator,
*'Registraturoffiziant,
Registraturfunktionär,
Buchhalter,
Funktionäre  der  Buchhaltung  und
der  ris
Bauzeichner,
Kanzleifunktionäre,
Geldzähler,
Hausmeister,
Büreaudiener;

b)  Betriebsämter:

*  Materialverwalter,
Materialrechner  bei  Bergwerken,
üttten  und  Salinen,

*  Offizianten,

auptsalzamtsschreiger.
rubeneinnehmer  und  Grubenkontro-=leure,
  Grubenrechner,  Filialein-=nehmer,


Funktionäre,

Amtsdiener  und  Hausmeister.

6.  Münzanstalt:

Amtsdiener  des  Hauptmünzamtes,
Assistent  im  Kassabüreaudienste.

7.  Königl.  Bank  zu  Nürnberg:
a)  Bei  der  Bankdirektion:
*  Sekretär,  zugleich  Registrator,
Funktionär,
Bankdiener;

b)  Bei  der  Hauptbank  und  den
Filialen:
Expedient,  zugleich  Registrator  der
Hauptbank,

Bankdiener  und  Geldzähler.

 

 

zur  Hälfte.

zu  drei  Vierteln.
Zur-  Hälfte.

zu  drei  Vierteln.

zur  Hälfte.
zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

General-Bergwerksund
  Salinen-Administration.


General-Bergwerksund
  Salinen-Administration.


Hauptmünzamt.

Bankdirektion  zu  Nürnberg.


Bankdirektion  zu  Nürnberg.
        <pb n="74" />
        60

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfenge  dieselben
verbehalten  find.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen

 

8.  Etat  der  Oekonomien  und  Gewerbe:

Funktionäre  bei  dem  Hofbräuamte,

Diener  bei  dem  Hofbräuamte,

Seewart  und  Fischereigehülfe  auf
dem  Chiemsee,

Thor=  und  Schloßwärter,

Wiesenwärter,

Ausseher,

Hausmeister,

Brunnwart  zu  Grünwald.

9.  Frankenthaler  Kaual:
Krahnenmeister,
Waagmeister,
Krahnenknecht.

Staatsschuldentilgungs-Kommission:
*Kanzlist,
Kanzleifunktionär,
*Geldzähler,
Kassadiener,
Kanzleidiener,
Boten,
Aushülfsboeten.

11.  Anstalten  für  forstlichen  Unterricht:
a)  Forstlehranstalt  Aschaffenburg:
Hausmeister  und  Pedell;
b)  Forstliche  Versuchsanstalt  zu
ünchen:
Hausmeister  und  Pedell,
Laboratoriumspdiener.

10.

 

zur  Hälfte.
zur  Hälfte.

—
—

F.  Kriegsministerium.

1.  Ministerium:

Registratuworsteher  und  Registratoren,


Kanzleivorsteher  und'  Kanzleisekretäre,
Kanzleifunktionäre,
Drucker  (Oberdrucker),
Pförtner,
Kanzleidiener.

 

 

Hofbräuamt.
Regierungsfinanzkammer
  von  Oberbayern.


Die  betreffende  Regierungsfinanzkammer.


 

Regierungsfinanzkammer
  von  Oberbayern.


Regierungsfinanzkammer
  der  Pfalz.

 

Staatsschuldentilgungs-Kommission.


Forstlehranstalt
Aschaffenburg.

Versuchs- 



Forstliche

Kriegsmenisterium.

 

anstalt  zu  Murchen.

 

Die  Pförtner  werden  aun
der  Zahl  der  Kanzleid
  ener  im  Kriegosmint
sterium  entnommen.
        <pb n="75" />
        Je  6  61
Angabe  .
.  .  ....·  Bezeichnung
bei  den  für  Wilitär-  der  Behörden,  an  welche  die
-  anwärter  nicht  aus-  Bewerbungen  zurichten  sind
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  gen  3  "4  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

2.  Militär-Kassenwesen:
a)  General-Militär-Kasse:
*General-Kriegs-Zahlmeister,
Kontroleur,
Pensions-Zahlmeister,
Buchhalter,
Kassen-Assistenten,
Kanzleifunktionäre,
Kassendiener;
b)  Korps-Zahlungsstellen:
NRendanten,
Buchhalter,
Kassen-Assistenten,
Kassendiener.

3.  Militär-Intendanturen:
Intendantur-Sekretäre,

*Intendantur-Registratoren,

*Intendantur-Sekretariats-Assistenten,

Intendantur-Registratur-Assisteuten,

Kanzlisten,
Büreaudiener,
Büreaudiätarien  für  den  Sekretariatsdieust,


Büreaudiätar  für  den  Registraturdienst.

4.  Militär-Instizverwaltung:
a)  Generalanditoriat:
Kanzleisekretär  und  Negistrator,
Kanzleifunktionär,
Kanzleidiener;
b)  Militärbezirksgerichte:
Nanzleisekretäre,
Kanzleifunktionäre,
Kanzleidiener.

 

 

 

 

 

1  4  .
(Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

 

Soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeister-Adspiranten
  ergänzt
  werden.

Soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeister-Adspiranten
  ergänzt
  werden.

Soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeister-Adspiranten
  ergänzt
  werden.

11
        <pb n="76" />
        62

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die

Bewer

ungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

5.  Generalstab  und  Vermessungswesen:
*Rendant,
*Kanzleisekretär  und  Registrator,
Kanzleifunktionäre,
Kanzleidiener,
Werkführer.

6.  Naturalverpflegung:

*  Proviantamtsdirektoren,

*  Proviantmeister,

*  Proviantamtsrendanten,

*  Proviantamtskontroleure,

Proviantamtsassistenten,
Mühlenmeister,
Backmeister,

*Magazinsoberausseher,
Maschinisten  und  Heizer,
Magazinsaufseher,
Büreaudiener.

7.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen:

*Rendant,

*Kontroleur,
Verwaltungsassistenten,
Packmeister,

Lagerdiener.

8.  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen:
*  Direktoren,
*Oberinspektoren,
Verwaltungsinspektoren  bezw.  'selbständige
  Kaserneninspektoren,
Kaserneninspektoren,
Kasernenwärter,

Maschinisten  und  Heizer.

9.  Militär-Medizinalwesen:
Oberlazarethinspektoren,
*Lazarethverwaltungs-Inspektoren,

bezw.  alleinstehende  Lazareth=Inspektoren,

Lazarethinspektoren,
Hausdiener,
Maschinisten  und  Heizer.

 

 

 

—  ——-—

——“’“--““““——————

Kriegsministerium.

Generalstab.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

 

Der  jeweilige  Beda
Hausdienern  im

an
egsministerium
  wird  aus
den  Kasernenwärtern  gebeckt.
        <pb n="77" />
        M  6.  63
Angabe  Bezei
·  -  ezeichnung
a  ilit,  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sind,  Vemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

10.  Remonte-Inspektion:
Wirthschaftsinspektor,
Verwaltungsassistent,
Kanzleisekretär  und  Registrator,
Kanzleifunktionär;
Remonte-Depots:
'Administratoren,
Wirthschaftsinspektoren,
Verwaltungsassistenten,
Rechnungsführer,
Futtermeister.
11.  Militär-,  Erziehungs=  und  Bildungswesen:

Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten:

Rendant,
Kontroleur,
Lausinspeltoren,
anzleifunktionär,
Maschinisten  und  Heizer,
Hausdiener,
Büreaudiener;

Kriegsakademie:
Kanzleifunktionär,
Büreau=  und  Hausdiener;

Artillerie=  und  Ingenieurschule:
Kanzleifunktionär,
Büreau=  und  Hausdiener;
Kriegsschule:
Pförtner,
Hausdiener;
Kadettenkorps:
Kanzleifunktionär,
Pförtner,

Aufwärter;
Unteroffizierschule  mit  Vorschule:
Maschinist,
Kasernenwärter.
12.  Militär-Gefängnißwesen:
Rendant.

 

1111

 

tuu

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

nspektion  der  Militär-=Bildungsanstalten.


Kriegsministerum.
Kriegsakademie.

Kriegsministerium.
Artillerie=  und  Ingenieurschule.

Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten.


Kriegsministerium.

Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten.


Kadettenkorps.

Kriegsministerium.

 

Kriegsministerium.

 

11“
        <pb n="78" />
        64

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurrichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

13.

b)  Technische  Institute  der  Artillerie:

Artillerie=  und  Waffenwesen:
a)  Gewehrfabrik:
Maschinenausseher,
Maschinenheizer,
Pförtuer,
Nachtwächter,
Hausdiener;

Artillerie-Werkstätte:
Pförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter;

Geschützgießerei  und  Geschoßfabrik:

Pförtner,

Hausdiener,

Nachtwächter;

Hauptlaboratorium:

Pförtner,

Hausdiener,

Nachtwächter;

Pulverfabrif:

Pförtner,

Hausdiener.

14.  Juvaliden-Institute:

15.

*Rendant.

Gendarmerie-Korps-Kommando:
»Rendant.

16.  Allgemein:

Kopisten,  Lohnschreiber,  Hülfsschreiber,
Aufseher  (Magazins=  Haus-,  Bau-,
Maschinen=  und  andere  Aufseher),

Schreiber  und  Aufseher  beim  Garnisons-Bauwesen,


Diener  und  Boten,

Heizer  und  Hauskrechte,

Pförtuer,  Thürsteher,  Wächter=  und
Wärter  (Straßen-,  Magazins-,
Nacht=  und  andere  Wächter  und
Wärter),

Zeichner,  Gärtner  (Festungsgärtnerbei
der  Fortifikation  Ingolstadt),  Küster,

Wasch=  und  Werkmeister.

 

Gewehrfabrik.

 

Inspektion  der  Fuß—
Artillerie.

Inspektion  der  Fuß—
Artillerie.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

 

An  diejenige  Behörde,
bei  welcher  der  Mili—
täranwärter  in  Thätigkeit
  zu  treten  wünscht.

 

Insoweit  diese  Stellen
aus  Sachausgaben
bestritten  werden,
oder,  insofern  dieselben
  nicht  bei  den
unter  Ziff.  1  mit  15
bezeichneten  Behörden,
  Verwaltungen
u.  f.  w.  bereits  besonders
  aufgeführt
sind.
        <pb n="79" />
        W  6.  65

 

Angabe  Bezei
i  ·  ---s,  ezeichnung
beinden  sür  willter  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

 

 

 

III.  Königreich  Sachsen.
Die  Militäranwärter  sind  von  dem  in  verschiedenen  Prüfungsordnungen  für  Subalternbeamte  erforderlichen  Nachweise
  einer  gewissen  höheren  Schulbildung  befreit  und  beim  Vorsenzensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch
ohne  diesen  Nachweis  zu  den  betreffenden  Prüfungen  zuzulassen.

I.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen.

 

 

 

 

Expeditionsbeamte,  denen  lediglich  die  —  Wegen  der  Stellen  der  Zu  bergleichen  die  Be-Besorgung
  des  Schreibwerks  und  der  Diener  im  Bereiche  des  gusssungen  bei  IV.
Z  4#  .  ....  iniperium  des
damit  zusammenhängenden  Dienstver-  Justizministeriums  an!  Kultus  und  öffentrichtungen
  obliegt  (Diüätisten,  Lohn-  dieses.  lichen  Unterrichts)
schreiber  u.  s.  w.)  2c  und  5.
Diener  (Büreau-,  Kanzlei-,  Kassen-,  Regi-  —  Wegen  der  Stellen  der
stratur-,  Archiv=  und  andere  Diener  Diener  im  Geschäfts-—
  einschließlich  der  Arresthausinspek-  bereiche  der  I.,  II.,  III.
toren,  Wachtmeister,  Oberaufseher,  Auf-  Abtheilung  des  Miniseher,
  Ministerialfouriere,  Aufwärter,  steriums  des  Innern
Aktenträger,  Aktenhefter,  Ausläufer,  an  dieses.
Botenmeister,  Boten,  Kastellane,  Hausmeister,
  Hausmänner,  Portiers  und
Wächter  —).
II.  Gesammtministerium.
Hauptstaatsarchiv:
.Zürauasssten,  a0r  itne  Gesammtministerium.

 

 

III.  Ministerium  des  Innern.
1.  Kreishauptmannschaften,  einschließlich
der  Abtheilung  für  Ablösungen  und
Gemeinheitstheilungen:
Expedienten,
Büreauassistenten,  zur  Hälfte.  E
*Sekretäre.
2.  Amtshauptmannschaften:
Expedienten,
Büreauassistenten,  Hur  Hälfte.  Ministerium  des  Junern.
Sekretäre.
3.  Kunstakademie  und  Kunstgewerbeschule
zu  Leipzig:
Heizer,  —  —

Expedient,
Büreauassistent.  sabwechselnd.
        <pb n="80" />
        66

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

4.  Kunstgewerbeschule  mit  Vorschule  und
Kunstgewerbemuseum  zu  Dresden:

Hausarbeiter,

Aufseher,

Oberaufseher,

Expedient,

BVibliotheksexpedienten,
Bibliotheksassistent,
Büreauassistent,  zugleich  Kassirer.

5.  Technische  Staatslehranstalten  zu
Chemnitz:
Heizer,
*Oberheizer,
Maschinenwärter,
Expedienten,
Büreauassistent,
*Sekretär.

6.  Baugewerkenschule  zu  Plauen:
Heizer.

7.  Industrieschule  zu  Plauen:

Heizer,

Maschinist,

Sammlungsausseher,

Expedient,
*Büreauassistent.

8.  Landstallamt  Moritzburg:
Gestütswärter,
Lokalgestütsaufseher

meister,
Beschlagschmied,
Expedient  oder  Büreauassistent,  zugleich
  Rechnungsführer,
Gestütsinspektor.
9.  Botanischer  Garten  zu  Dresden:
Stationsaufseher.

10.  Landwirthschaftliche
zu  Möckern:

Laboratoriumsdiener.

und  Futter-Versuchsstation



 

abwechselnd.
zur  Hälfte.
abwechselnd.
abwechselnd.

zur  Hälfte.
sabwechselnd.

—..
—

sabwechs  elnd.

abwechselnd.
        <pb n="81" />
        I.  6.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  we#lchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

11.  Meteorologisches  Institut  zu  Chemnitz:

12.  Aufsicht  über  Gewerbe=  und  Dampf-13.



14.

16.

17.

Expedient,
*Büreauassistent.

kesselanlagen:
Steinbruchsaufseher.

Staatsaichämter:
Expedient,
*Büreauassistent.

Landes-Versicherungsamt:
*Sekretär.

u.  Gendarmerieanstalt:

Gendarmen,
*Obergendarmen,
Kreisobergendarmen,
*Sekretäre.

Pelizeidirektion  zu  Dresden:
Stadtgendarmen,
Obernachtwächter,
Gefangenwärter,
Gefangenwärterassistenten,

*Polizeiwachtmeister,

*  Polizeiinspektoren,
Expedienten,

*Büreauassistenten,

Kassenkontroleur,

*  Sekretäre,

Kassirer,

*Büreauinspektoren.

Franenklinik  zu  Dresden:
Haus=  und  Gartenarbeiter,
Heizer,

Maschinenwärter,
Operationswärter,
Büreauassistenten,
*Sekretär  (Hausinspektor).

 

labwechs  elnd.

abwechs  elnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

 

 

zur  Hälfte.

abwechselnd.
zur  Hälfte.
abwechselnd.
zur  Hälfte.

zur  Hälfte.
abwechselnd.

Ministeriumdes  Innen,
II.  Abtheilung.
        <pb n="82" />
        68

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemer#ungen.

 

18.

19.

20.

21.

23.

Hausinspektion  der  Medizinalgebäude
und  Kanzlei  der  Kommission  für  das
Veterinärwesen  und  den  Botanischen
Garten:

Büreanassistenten,
*  Hausinspektor.
Landes-Medizinalkollegium:
*  Büreauassistent.
Chemische  Centralstelle  für  öffentliche
Gesundheitspflege:
Laboratoriumsdiener.

Thierärztliche  Hochschule:
Hülfsstallwärter,
Stallwärter,
Civilvorschmieder.

Akademie  der  bildenden  Künste  zu

Dresden:
eizer,
daschinist,
Kastellan,
Expedient,
Sekretär,  zugleich  Kassirer

Landes-Heil=  und  Pfleg-Anstalten,
Landes-Erziehungs-Anstalten  für
schwachsinnige  und  für  sittlich  gefährdete
  Kinder,  Landes-Straf=  und
Korrektions-Anstalten,  nebst  zugehörigen
  Oekonomien:

Hausdienstbeamtef),  insoweit  solche
nicht  gelernte  Handwerker  sein
müssen,

Aufseher  bei  den  Straf=  und  Korrektionsanstalten-##),


*Oberaufseher  bei  den  Straf=  und
Korrektionsanstalten,

Expedienten,

*  Büreauassistenten,

Sekretäre.

 

zur  Hälfte.
abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

wec  elnd.
I

 

kzur  Hälfte.

 

Kommission  für  das
Veterinärwesen.

 

Direktionen  und  Ver—
waltungen  der  Landesanstalten.


1  Ministerum  des  Innern,
IV.  Abtheilung

*

 

Unter  Hausdieustbeamte
  n
werden  alle  unteren
Beamten  verstanden,
die  nicht  zum  Bureau-,
  Aussichts=  oder
Pflegerdienste  gehören.


Ausgenommen

bleiben  die  8  telle
bei  denen  Hand
werks=  oder  sonstige
technische  Kenntnisse
erforderlich  find.
        <pb n="83" />
        69

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

24.  Dresdner  Jourual:

Expedient,
*  Büreauassistent,

*  Inspektor.

Statistisches  Büreau:

Büreaudiätare,
*  Büreauassistenten,
*  Sekretäre,
*  Kontroleur.

26.  Bandirektion  im  Ministerium  des
Innern:
*  Büreauassistent.

25.

27.  Badeverwaltung  zu  Elster:
Wegewärter,
Expedient,
*  Sekretär.
28.
ziger  Zeitung:
*Büreauassistenten,

*  Kontroleur,
*  Expeditionsvorstand  (Inspektor).

29.  Stenographisches  Institut:
Expedient,

*  Büreauassistent,  zugleich  Kassenverwalter.



Brandversicherungskammer:
*  Büreauassistenten,

*  Sekretäre,

*  Obersekretär.

*  Rechnungsinspektor,

*  Buchhalter,

Kassirer.

30.

31.
reich  Sachsen:
Expeditionshülfsarbeiter,
*  Expedienten,
*  Büreauassistenten.

Redaktion  und  Expedition  der  Leip-Versicherungsanstalt

  für  das  König- 



elnd.

zur  Hälfte.
abwechselnd.

abwechselnd.

4

abwechselnd.

zur  Hälfte.
abwechselnd.

abwechselnd.

 

zur  Hälfte.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

 

Ministerium  des  Innern.

 

Ministerium  des  Innern.

Ministerium  des  Innern,
IV.  Abtheilung.

 

Ministerium  des  Innern.

 

T  desInnern.

iiiierun  des  Jnnern.

 

Die  Stelle  wird  in
der  Regel  aus  dem
Büreaupersonale  der
andezanstatten  beetzi.


Besonderes  Erforderniß  für
beide  Stellen  ist  Kennt
niß  der  Stenographie
Gabelsbergerschen  Systems.


Das  Aufrücken  in  die
Bürranafistentenstellen
erfolgt  in  der  Regel  aus
den  Kopistenstellen  nach

abgelegter  Prüfung.
        <pb n="84" />
        Angabe  Bezeichnung

hei  den  für  Wilaär,  der  Behörden,  an  welche  die

Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  ichten  ao  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem)elbst  ist,  bei  welcher  die  An-—m’7:!

  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

IV.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

1.  Apostolisches  Bikariat  und  Katholischgeistliches
  Konsistorium  zu  Dresden:

Büreauassistent,  abwechselnd.  —
*Sekretäre.  zur  Hälfte.  —

2.  Universität  Leipzig:

a)  Universitätskanzlei  und
Universitätsgericht:

 

Pedelle  und  Diener,  Hälf
Büreauassistenten,  zur  Dälfte.  Atadenischer  Senat.
*Sekretär;  abwechselnd.

  

b)  Universitäts-Rentamt:

8  Banaufseher.  abwechselnd.
*  Büreauassistenten,

*  Sekretäre,
*Anstaltsinspektor,  naboechselnd.
*  Buchhalter;  Zur  Hälfte.

c)  Akademische  Institute:

Maschinisten,  —
Mechaniker,  —
Heizer,  —
Krankenwärter,  —
Hüstuer.  —
Garderobier  —  sona

Wärter  bei  der  Veterinärklinik,  der  #blpchiataischen

unspektor  der  akademischen  Lesehalle,  abwechselnd.  Vorstand  der  akademischen  ·  «-Jsp
  schen  Leseh  Lesehalle  bei  der  Univer.  Universität.
sität  Leipzig.
Verwaltungsbeamter  bei  der  Kinder=  abwechselnd.  Vorstand  des  Vereins  zur
Errichtung  und  Erhalt-Universitäts-Rent-




.

3zur  Hälfte.

Universitäts-Rent-  ·

meister.  Ausgenommen  ist  das
Aufsichts-  und

Wärterpersonal  bei

heilanstalt,  ·  .
Heizer  bei  derselben,  —  dlhde  i  dganken
Expedient  bei  der  psychiatrischen  und  Ministerium  des  Kultus

Nervenklinik,  abwechselnd.  und  öffentlichen  Unter-Kanzlist
  bei  der  Bibliothek.  richts.
        <pb n="85" />
        W6.  71
Angabe
"]  Bezcichnung
berdenslt  nau  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  wewerbungen  urchten  sün  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  selbst  et,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  find.  stellung  gewünscht  wird.
3.  Technische  Hochschule  zu  Dresden:
Dampfmaschinenwärter,  —
Oberfeuermann,  —
Heizer,  —
Hausarbeiter,  —  Ministerium  des  Kultus
Hausmann  und  Kesselwärter,  —  und  öffentlichen  Unter-Expedienten,
  zur  Hälfte.  richts.
*Büreauassistent,  abwechselnd.
*  Sekretäre.  zur  Hälfte.
Hausinspektor.“  abwechselnd.
4.  Fürsten=  und  Landesschulen  zu  Grimma
und  Meißen:
Krankenwärter  —  Ministeri
“  inisterium  des  Kultus
alchinenwrer,  und  öffentlichen  Unter-Sekretäre.
  sabwechselnd.  richts.
5.  Andere  Gymnasien  und  Realgymnafien:  2  6
Gärtner.  Ministerium  des  Kultus  Ausgenommensind  die
und  öffentlichen  Unter-:  Kommunalanstalten,
richts.  insofern  nicht  auch  bei
ihnen  die  Anstellung
der  betreffenden  Be-"
  amten  durch  das
6.  Seminare:  1  .  des  Kultusund  Ministerium  erfolgt.
ini  s  —  inisterium  des  Kultus  un
Maschinisten.  öffentlichen  Unterrichts
beziehentlich  die  Seminardeputation
  zu  Bautzen,
die  Administration  des
von  Fletcher'schen  Seminars
  zu  Dresden  und
das  donstiftliche  Kon-7.
  Taubstummenanstalten  zu  Dresden,  sistorium  zu  Bautzen.
Plauen  bei  Dresden  und  Leipzig:
Leä.  eister  T  Ministerium  des  Kultus
Wirthschaftsbeamter  zu  Dresden,  abwechselnd.  “2“  #r  Unter-Wirthschaftsbeamter

  zu  Leipzig.

8.  Proknratur-Rentamt  Meißen:
Expedient.

 

Ministerium  des  Kultus
und  öffentlichen  Unter- 



rihts.

12=
        <pb n="86" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

 

Bemerkungen.

 

Landgerichte,  Staatsanwaltschaften  bei  den
Landgerichten  und  Amtsgerichte:
Dienergehülfen  (einschließlich  der
Gerichtsvollziehergehülfen),
remunerirte  (das  sind  aushülfsweise
zu  Expedientenarbeiten  verwendete)
Lohnschreiber,
Expedienten,
*  Aktnare  (Büreauassisteuten),
*  Sekretäre.

1.  Staatsschuldenverwaltung:

Büreauassistenten,
*  Sekretäre.

2.  Land-,  Landeskultur=  und  Altersreutenbank-Verwaltung:

Büreauassistenten,
*  Sekretäre.
3.  Lotterieverwaltung:
Expedienten,
*  Büreauassistenten,
*  Sekretäre.
4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern:

Expedienten,  bei  den  Kreis-Büreauassistenten!
  steuerräthen,
Expedienten,  bei  den  Bezirks-*

  Büreauassistenten,
..  teuereinnahme
*  Sekretäre  steuer  hmen,

Verwaltungsvollstreckungsbeanite.

5.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern:
Plombeure,
Grenzaufseher,
»Steueraufseher,
*  Obergrenzaufseher,
*  Obersteueraufseher,
*  Zoll=  und  Stenerrezeptoren,

V.  Justizministerium.

ur  Hälfte.  Justizministerium.

VI.  Finanzministerium.

Landtagsausschuß
Verwaltung  der
Staatsschulden

zur
kur  älfte.  6“

 

ßur  Hälfte.  Finanzministerinm.

aer

 

 

Hälfte.  öitenmminerin,

ur  Hälfte.  Finanzministerium.

Zoll=  und  Steuer-Direktion.


q4  Hälfte.
I

 

Pernmeb
        <pb n="87" />
        „W  6.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

*  Nebenzolleinnehmer  1.  und  2.  Klasse,

*  Untersteuereinehmer,

Assistenten  bei  Hauptämtern,  Nebenzollämtern
  und  Untersteuerämtern,

*  Büreauassistenten  bei  der  Zoll=  und
Steuerdirektion.

6.  Jutradenverwaltung:
Kalkmesser.

7.  Weinbergs=  und  Kellereiverwaltung:

Kellereigehülfe.

8.  Berg=  und  Hüttenverwaltung:
Die  nicht  technisch  vorgebildeten
Expedienten  (einschließlich  der
Hülfsexpedienten),
*  Büreauassistenten  und
*  Sekretäre  bei
der  Königlichen  Porzellanmanufaktur
  zu  Meißen,

dem  Königlichen  Steinkohlenwerke
  zu  Zauckerode,

den  fiskalischen  Hüttenwerken  bei
Freiberg,  einschließlich  des
Oberhüttenamts,  der  Hüttenraiterexpediton
  und  des  Hüttenhandelsbüreau,


den  Königlichen  Erzbergwerken,

dem  Königlichen  Blaufarbenwerke
  zu  Oberschlema,

dem  Bergamte,

der  Bergakademie  und

der  Hauptbergkasse  zu  Freiberg.

Hierüber  der

*  Hausinspektor  bei  der  Bergakademie

zu  Freiberg.
9.  Forstverwaltung:
Expedienten  bei  den  Ocberforstmeistereien,


*Registrator  bei  der  Forstakademie.

 

 

1  Hälfte.

ur  Hälfte.

 

abwechselnd.

zur  Hälfte.
abwechselnd.

 

 

 

 

inanzministerium.

Finanzministerium.

Domanial-Kellereiverwaltung
  zu  Dresden.

Die  Direktionen  der  in
Spalte  1  bemerkten
Verwaltungsstellen.

Finanzministerium.
        <pb n="88" />
        74

 

Angabe

litär-  Bezeichnung
bei  den  Farikük=  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind.,Bemerkungen.
tellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
Umfon  e  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvurbehu
  lten  find.  stellung  gewünscht  wird.

 

10.  Straßen=  und  Wasserbaun-Verwaltung:
Straßenwärter,  –  Die  betreffende  Amtshauptmannschaft



Straßenbanauffeher.  –

Kanal=  und  Schleußenwärter,  —
Dampfbaggerboots=  bezw.  Taucher-  —
schiffs-Führer,
Lvotsenmeister,  —
Ufermeister,  —
Expedienten  bei  den  Straßen-  und  Finanzministerinm.
Wasserbaninspektionen,
Amtsstraßenmeister,  *
*Dammmeister,  ur  Hälfte.
*  Strommeister,  I
*Hafenmeister.

11.  Hochban-Verwaltung:

Expedienten  bei  den  Landbauämtern.  zur  Hälfte.  Finanzministerium.

12.  Bauverwaltereien:

Expedienten,  Ae  .».....
Vaͤreauassistenten.  zur  Hälfte.  Finanzministerium.

13.  Eisenbahnverwaltung:

Bahnwärter,  —.

*  Bodenmeister,  —

Materialausgeber,  —

*Oberschaffner,  —

Packer,

Schaffner,  —
irrmeister,  —

Stationsassistenten  II.  Klasse  für  —
den  äußeren,  sowie  sür  den  Be—  Seeneraldtrektion  der
triebstelegraphendienst,  sächsischen  Staats-Weichenwärter

  2.  Klasse,  –  eisenbahnen  zu

Wertstattsaufseher  –  Dresden.

*  Aufseher  1.  und  2.  Klasse,

*  Bahnhofs-Inspektoren  1.und  2.Klasse,

*  Bahn=  und  Haltestellenwärter,

*Betriebssekretäre,  däl

*Billeteure,  ur  Hälfte.

*  Büreauassistenten,

Eisenbahnsekretäre,

ExpeditionsHülfsarbeiter,
        <pb n="89" />
        M.  6.  s5
Angabe
«  Bezeichnung
vnedt  niran  der  nezicden  an  iche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,emerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

.MKanzlisten  beidem  Königlichen  Staats-Kopist

  bei  dem  Königlichen  Verwalt,
.Kanzleidiener  bei  dem  sbniglichen

Kanzleiaufwärter  bei  dem  Königlichen

 

*  Güterexpeditionskassirer,

„Güterverwalter  1.  und  2.  Klasse,
„Lauptkalsenkontroleur,
grsienn

t  irer,

*Stationsassistenten  1.  Klasse,

Stationsassistenten  2.  Klasse  für

den  Expeditionsdienst,

*  Weichenwärter  1.  Klasse.

zur  Hälfte.

 

 

Generaldirektion  der
sächsischen  Staatseisenbahnen
  zu  Dresden.

 

VII.  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst-  naud  Wissenschuft.

Heizer,  –
Oberheizer,  1  —
Aufseher,  ·..
*Oberaufseher,  izur  Hälfte.
Expedient,  abwechselnd.
vrkanaistenten,  biur  Hälfte.
Kassirer.  abwechselnd.

Generaldirektion  der  Königlichen
  Sammlungen
zu  Dresden.

 

IV.  Königreich  Württemberg.

u.  Bei  dem  Königlichen  Staatsministerium,  dem  Königlichen  Geheimen  Rath  und  dem  Königlichen

Verwaltungsgerichtsbof.

ministerium  und  dem  Königlichen  Geheimen
  Rath,

ungsgerichtshof,

Staatsministerium  und  dem  Königlichen
  Geheimen  Rath,

Verwaltungsgerichtshof.

 

Kanzleidirektion  des  Königlichen
  Geheimen
Raths.  r
        <pb n="90" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünicht  wird.

 

Bemerkungen.

 

-

#%  N

10.

11.

12.

13.
14.

15.

Kanzleiaufwärter  bei

II.  Im  Justizbepartement.

Kanzlisten  bei  dem  Justizministerium,

dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten,


.  Kopisten  bei  den  Kollegialgerichten

und  den  Staatsanwaltschaften  derselben,
  sowie  bei  dem  Strafanstaltenkollegium,


Hülfsschreiber  bei  den  zu  Ziff.  1  und  2

genannten  Behörden,

.Kanzleidiener  bei  dem  Justizministerium

  und  dem  Oberlandesgericht,
dem  Justiz=Kollegial=


  und  den

gerichten,

 

Hülfsaufwärter  bei  den  in  Ziffer  5

genannten  Behörden,

.  *Gefängnißinspektoren,

*Hausmeister  an  den  Strafanstalten,
*  Oberaufsehet  an  den  Strafanstalten,


Aufseher  an  den  Strafanstalten  und
an  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen,
auch  derzeit  ein  Aufseher  bei  dem
Amtsgericht  Stuttgart  (Stadt),
*Amtsgerichtsdiener  und  #Gefangenwärter,


 

Kanzlei=  und  Schreibgehülfen  bei  den
Verwaltungen  der  Strafanstalten  und
bei  den  Gerichtsgefängnissen,
Hebsehinten  ei  den  Strafanstalten,
eizer  und  Maschinenwärter  an  dem
Justizgebäude  und  dem  dazu  gehörigen
Gefängnißgebäude  in  Stuttgart,
Zustellungsbeamte,  deren  Stelle  nicht
als  bloßes  Nebenamt  versehen  wird.

 

Justizministerium.

Strafanstaltenkollegium.

Justizministerium.

Strafanstaltenkollegium.

 

Justizministerinm.

 

it-  11.  Die  Stellen

ohne  Gefängnißdienst

bei  den  Anmtsgerichten
  Stuttgart
(Stadt)  und  Ulm

sind  der  ausschließlichen
  Besetzung  im
Wege  des  Aufrückens
nicht  vorbehalten.

Zisser  15.  Es  ist  der  Bezug

  eines  nach  Abzug
des  Aufwandes  für
Dienstbedürfnisse  ver
bleibenden  Einkommens
von  mindestens  1000  M.,
ledoch  ohne  Gewährleist

ung  der  Erlangung  desselben
  vorausgesetzt.  In
r*—iisnn  Fällen  kön  neu
Zuschüsse  gewährtwerden.
        <pb n="91" />
        77
An  .
«  -  -««·  Bezeichnung
bei  den  rn  ilitar  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  ewer  0u  wen  urichtentnd,  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

III.  Im  Departement  der  answärtigen  Anugelegenheiten.

A.  Politische  Abtheilung.
a)  Ministerium:
1.  Kanzleidiener,
2.  Kanzleiaufwärter,
3.  Portier;
b)  Staatsarchiv  Stuttgart:
4.  Kanzleiaufwärter;
c)  Filialarchiv  Ludwigsburg:
5.  Kanzleiaufwärter.
B.  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
a)  Ministerium:
1.  Kanzlisten,

2.  Kanzleiaufwärter;
b)  Eisen  bahn=  und  Dampfschifffahrtsverwaltung:

a)  Eisenbahnbau  und  Vetrieb:

3.  *Kanzleiassistenten,
4.  Kanzlisten,
5.  Kopisten,
6.  Tagschreiber,
7.  Hausverwalter  bei  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen,
8.  Kanzleiaufwärter
a)  bei  der  Generaldirektion  der
Staatseifenbahnen
b)  bei  der  Eisenbahnhauptkasse,

9.  Oberzugmeister,

.Zugmeister,

Schaffner  (einschl.  der  Gepäckschaffner),

Wagenwärter  und  Wagenrevidenten,

.Bremser,

Güterschaffner,

.*Bahnhofoberaufseher  und  WBahnhofaufseher,


zur  Hälfte.

 

Kanzleidirektion  des
Königlichen  Ministeriums
  der  auswärtigen

  Angelegenheiten.


önigliches  Ministerium
  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten.

Königliche  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen.


 

Ziffer  1.  Inder  Regel
im  Wege  des  Vorrückens.


Ziffer  2.  In  der  Regel
im  Wege  des  Vorrückens.


Ziffer  4.  In  der  Regel
im  Wege  des  Vorrückens.


Ziffer  7.  In  der  Regel

im  Wege  des  Vorrückens.


13
        <pb n="92" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Bahnhof=  und  Werkstätte-Portiers,
.Haltestellenvorsteher  und  Haltepunktbesorger,



.  *Oberbahnwärter,

Weichen-,  Stations-  und  Bahnwärter,

.  Stationsdiener,

.  Fahrkartendrucker,
.»*»Stationsmeister,

.  »*Stationskassiere,

.  *Expedienten,

.  *Eisenbahngehülfen,
Eisenbahnanwärter;

6)  Bodenseedampfschiffahrt:

.  *Expedient,
.Verwaltungsdiener,
.Stenermänner  und  Schleppschiffführer,



.  Matrosen,
.Maschinisten,
Heizer;

c)  Post=  und  Telegraphenverwaltung:


.Kanzlisten,
Kopisten,
Tagschreiber,

.  Kanzleiaufwärter

a)  bei  der  Generaldirektion  der
Posten  und  Telegraphen,

b)  bei  der  Oberpostkasse,

.Telegraphenaufseher,
.Landpostboten,

.*Kanzleiassistenten,

.  *Obertelegraphisten,  *Telegraphisten,
.  »Telegraphengehülfen,

.  Telegraphenanwärter,
.Postexpeditoren,

.*Büreauassistent,“  Magazinsverwalter  Jzur  Hälfte.

bei  der  Druckerei-  und  Drucksachen—
verwaltung,

 

 

u  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

zwei  Dritteln.

 

Königliche  General—
direktion  der  Staatseisenbahnen.


Königliche  General--direktion
  der  Posten  und
Telegraphen.

 

Ziffer  29.  In  der
Regel  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  33.  In  der
Regel  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  39.  In  der
Regel  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  44.  In  der
Regel  im  Wege  des
Vorrückens.
        <pb n="93" />
        79

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurrichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

45

—

11.
12.
13.

.Bibliothekfamulus

.Post-  und  Telegraphen-Unterbedienstete:
a)  Postschaffner,  Briefträger,
Packetbesteller,  Bahnpostschaffner,

b)  Telegraphenboten,
)  Unterbedienstete  bei  der  Telegraphenwerkstätte.


 

zu  zwei  Dritteln.

 

Königliche  Generaldirektion
  der  Posten
und  Telegraphen.

IV.  Im  Departement  des  Junern.

.Kanzlisten  bei  dem  Ministerium  des

Innern,  bei  der  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft,  bei  der  Centralstelle
für  Gewerbe  und  Handel,  bei  den

Kreisregierungen,  bei  dem  Oberrekrutirungsrath,

.Kopisten  bei  dem  Ministerium  und

den  Ministerialabtheilungen,  bei  dem
Medizinalkollegium,  bei  der  Central-=stelle
  für  die  Landwirthschaft,  bei  den
Kreisregierungen,

.Kanzleidiener  (Hausmeister)  bei  dem

Ministerium  des  Innern,

.Kanzleiaufwärter  bei  dem  Ministerium

des  Innern,  bei  den  Kollegialbehörden
des  Departements  des  Innern,

Oberamtsdiener  bei  der  Stadtdirektion

Stuttgart,  bei  den  63  Oberämtern,

u  Oberamtsdienergehülfen  zu  Ulm,  zu

Heilbronn,

und  Bihbliothekdiener
  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel,

Diener  des  Centralaichungsamts,
u  Portier  bei

10.

der  Centralstelle  für
Gewerbe  und  Handel,
Thorwarte  bei  den
anstalten,
Hausdiener  bei
anstalten,
Hausdiener  bei  der  Landeshebammenschule,


*  Der  Oberaufseher  bei  dem  Arbeitshaus
  zu  Vaihingen,

Staatsirrenden

  Staatsirren- 



Ministerium  des  Innern.

Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel  zu
Stuttgart.

Medizinalkollegium,  Abtheilung
  für  die  Staatskrankenanstalten,
  zu
Stuttgart.

Regierung  für  den  Neckarkreis
  zu  Ludwigsburg.

Ziffer  45.  Die  Verwendung
  als  Bahnpostschaffner
  erfolgt
  erst  nach  mehrjähriger
  Verwendung
als  Postschaffner.

 

Ziffer  1.  In  der  Regel
nur  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  3.  In  der  Regel
im  Wege  des  Vorrückens


Ziffer  13.  In  der
Regel  nur  im  Wege

 

des  Vorrückens.
13“
        <pb n="94" />
        80

 

 

 

 

Augabe  Bezeichnun
bei  den“  —  der  verin  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  bewereungen  zuncchtensin  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  .  .  .
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehaiten
  find.  stellung  gewünscht  wird.
14.  Der  erste  Lfber  bei  dem  Arbeits-  —
haus  zu  Vaihingen,  ier  ür  den
15.  Die  weiteren  Aufseher  (einschließlich  —  Regierung  f  zu  Ludeines
  Küchenmeisters)  bei  dem  Arbeits-  wigsburg.
haus  zu  Vaihingen,
16.  Oberwärter  bei  den  Staatsirren-  —
anstalten,
17.  Gärtner  bei  den  Staatsirrenanstalten,  —
18.  Stallwärter  bei  den  Staatsirren-  —
anstalten,  Medizi
...  .  zinalkollegium,  Ab-19.
  —8  bei  den  Staatsirren—  —  theilung  fürdie  Staats-20.
  Heizer  bei  den  Staatsirrenanstalten,  —  lwamtenanstalten,  zu
21.  Irrenwärter  bei  den  Staatsirren=  zur  Hälfte.  gart.
anstalten,  -
22.  Bäcker,  Bäckerburschen,  Gutsaufseher,  —
Stallschweizer,  Pferdeknechte  bei  den
Staatsirrenanstalten,
23.  Gutsverwalter  zu  St.  Johann,  —
24.  Stutenmeister  beim  Gestütshof  zu  —  Ziffer  24.  Die  Be-Marbach,
  werber  müssen  den
25.  Guts=  und  Gestütsaufseher  auf  den  —  Rachweihderpulbor
26  Gestitafifen  gelergan  bonfnhausen,  erbringen.
4Gestütsschmied  zu  Offenhausen,  —  »  «
27.  Oberknecht  beim  Setlleah  zu  Güter-  Landgesiütskomm  ission
stein  und  St.  Johann,  3u  gart.
28.  Die  zugleich  mit  der  Kostreichung  –
an  die  übrigen  Knechte  betrauten
Knechte  auf  den  Gestütshöfen,
29.  Die  sonstigen  Knechte  auf  den  —
Gestütshöfen,
30.  Aufseher  bei  dem  Landesgewerbe—  —  Centralstelle  für  Gemuseum,
  werbe  und  Handel.
31.  Straßenmeister,  —
32.  Flußmeister,  —
33.  Büreauassistent  bei  dem  hydrographi-  —  Ministerialabtheilung
schen  Büreau,  für  den  Straßen=  und
34.  Walzmeister,  –  Wasserbau  zu  Stutt-35.
  Straßenwärter,  —  gart.
36.  Flußwärter,  —
37.  Schleusenwärter,  —
38.  Floßaufseher.  –
        <pb n="95" />
        6.

81

 

 

abe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus- 



Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.
S#rafn;  in  welchem  selbst  ist,  bei  Veie  8  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.
V.  Im  Departement  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

1.  Kanzlisten  bei  dem  Ministerium  und  —  Ziffer  1.  In  der
bei  den  Kollegien  (Evangelisches  Kon-  Ministerium  des  Kir-  Vepel  im  Bege  des
sistorium,  Katholischer  Kirchenrath  chen=  und  Schul-  orruckens.
und  Kultministerialabtheilung  für  Ge—  wesens.
lehrten-  und  Realschulen),

2.  Kopisten  bei  den  Kollegien,  —

Kopisten  bei  der  Universität  Tübingen,  Akademisches  Rektoramt
  zu  Tübingen.

3.  Hülfsschreiber,  ifer  4.  In  der

4.  Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,  –  Ministerium  des  Kir=  Regel  im  Wege  des

5.  Kanzleiaufwärter  bei  dem  Ministerium  –  chen=  und  Schul-  Borrückers.
und  bei  den  Kollegien,  Hülfsaufwärter  wesens.
bei  dem  evangelischen  Konsistorium,

6.  Assistent  (Expedient)  bei  der  Uni-  —  Akademisches  Rektorversitätsbibliothek
  zu  Tübingen,  amt  zu  Tübingen.

7.  Kanzleigehülfen  an  der  landwirth=  zur  Hälfte.  Direktion  der  landschaftlichen

  Anstalt  zu  Hohenheim,

8.  Kanzleihülfsarbeiter  an  der  Baugewerkeschule
  in  Stuttgart  (für  Kopialien),
9.  Unterbedienstete  an  den  Unterrichts-,
Bildungs=  und  Erziehungs-Anstalten
und  den  mit  solchen  verbundenen
Instituten:
A.  Bei  der  Universität  Tübingen
(allgemeine  Verwaltung).
verster  Pedell,
zweiter  Pedell,
dritter  Pedell,
Pedellgehülfe,
Kassenamtsdiener.
B.  Bei  den  Universitätsinstituten
zu  Tübingen.
Ka)  Universitätsbibliothek:
Aufwärter;
b)  Physikalisches  Institut:
Diener  (WMechamker)
c)  Chemisches  Laboratorium:
Diener;
d)  Physiologisch-chemisches  Institut:
Diener;

lllll

 

wirthschaftlichen  Anstalt
  zu  Hohenheim.

Ministerium  des  Kirchen=
  und  Schulwesens.


 

Akademisches  Rektoramt
  zu  Tübingen.

 

Die  Anstellung  der
Pedellen  erfolgt
nach  Umständen  im
Wege  des  Vorrückens.
        <pb n="96" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

e)  Mineralogisch-geognostische  Sammlung:

Diener;
f)  Zoologisches  Kabinet:
Diener;
g)  Anatomisches  Institut:
Diener;  ·
h)  Physiologisches  Institut:
iener;
i)  Medizinische  Klinik:
Hausmeister,
Maschinist,
Heizer,
Hauskeech,
rankenwärter;
k)  Chirurgische  Klinik:
Hausmeister,  Heizer  (zugleich  zweiter
Hausknecht),
Hauzknecht,
Krankenwärter  (darunter  1  Oberwärter);

1)  Frauenklinik:
Hausmeister,  Maschinist,  Heizergehülfe,

Hausknecht;
m)  Augenklinik:
Hausmeister,
Hausknecht;
Mn)  Poliklinik:
Diener;
o)  Pathologisch-anatomisches  Institut:
erster  und  zweiter  Diener;
IP)  Evangelisches  Predigerinstitut:
Schloßmeßner  (zugleich  Schloßthorwart);

d)  Landwirthschaftliches  Institut  und
forstliche  Institute:
Diener.

 

!

Akademisches  Rektoramt
  zu  Tübingen.
        <pb n="97" />
        83

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

C.  Bei  der  landwirthschaftlichen

Anstalt  zu  Hohenheim.

*Hausmeister,

Hausmeistereigehülfe,

Diener  für  Physik,

Diener  bei  der  landwirthschaftlichchemischen
  Versuchsstation,

Diener  für  Mineralogie,  Botanik
und  Zoologie,

Gehülfe  des  Wirthschaftsinspektors
(Feldaufseher),

Bediente  für  die  Studirenden.

D.  Bei  der  Technischen  Hochschule
zu  Stuttgart.
*Schuldiener,
Diener  am  Laboratorium  für  allgemeine
  Chemie,
Dieneram  Laboratorium  sürchemische
Technologie,
Diener  für  Zoologie,  Botanik  und
Mineralogie.

K  Bei  der  Kunstgewerbeschule  zu
Stuttgart.
Schuldiener.

F.  Bei  der  Baugewerkeschule  zu
Stuttgart.

Schuldiener.

C.  Bei  der  Thierärztlichen  Hochschule
  zu  Stuttgart.

Hausmeister,

Diener  am  anatomisch-physiologischen
Justitut,

Schmiedgehülfe,

Erster,  zweiter  und  dritter  Pferdewärter,


Diener  am  pathologisch-anatomischen
Institut,  Laboratoriumsdiener.

 

zur  Hälfte.

 

Direktion  der  landwirthschaftlichen
  Anstalt
  zu  Hohenheim.

Ministerium  de  Kirchenund
  Schulwesens.

 

Der  Hausmeister  wird
nach  Umstönden  im
Wege  des  Vorrückens
  ernannt.

Die  Anstellung  der
Schuldiener  erfolgt
in  der  Regel  im  Wege
des  Vorrückens.
        <pb n="98" />
        84

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  anschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

.  Bei  der  Kunstschule  und  den

Kunstsammlungen  des  Staates
zu  Stuttgart.

Hausverwalter  der  Kunstsammlungen,
Hausmeister  der  Kunstschule,
Diener  für  das  Kupferstichkabinet,
Aufwärter  bei  der  Bildhauerschule.

Bei  dem  höheren  evangelischtheologischen

  Seminar  zu  Tübingen.

*  Hausmeister,
Unteraufseher,
*Repetentendiener,
vAufwärter,
Seminaristendiener.

Bei  den  4niederen  evangelischtheologischen

  Seminarien  zu
Blaubeuren,  Urach,  Maulbronn
und  Schönthal.

Famuli  (je  1),

Famulatsgehülfen  (je  1).

.  Bei  den  Gymnasien.

a)  bei  dem  Eberhard-Ludwigs-Gymnasium
  zu  Stuttgart:
Erster  und  zweiter  Famulus;

b)  bei  dem  Karls-Gymnasium
zu  Stuttgart:
Famulus;

c)  bei  dem  Real-Gymnasium  zu
Stuttgart:
Famulus;
d)  bei  dem  Gymnasium  zu  Heilbronn:

Famulus;

e)  bei  dem  Gymnasium  zu  Ellwangen:

Famulus;

 

Ministerium  des  Kirchenund
  Schulwesens.

 

Die  Anstellung  des
Kausmeisters.  de
epetentendieners
  und  der  Aufwärter
  erfolgt  in
der  Regel  im  Wege

des  Vorrückens.
        <pb n="99" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

abe
bei  dekuse  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich

  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

s)  bei  dem  Gymnasium  zu  Rottweil:
  -
Famulus,  zugleich  Meßner  an
der  2.  katholischen  Stadtpfarrkirche;

g)  bei  dem  Gymnasium  zu
Ehingen:

Famulus,  zugleich  Meßner  an
der  katholischen  Gymnasialkirche.


.Beider  Realanstalt  zu  Stuttgart.

Erster  Famulus,

zweiter  Famulus,  zugleich  für  die
Elementaranstalt,

Diener  an  der  Turnhalle  der  Realanstalt.


Bei  der  Turnlehrerbildungsanstalt
  zu  Stuttgart.
Hausmeister.

.Bei  den  4evangelischen  Schullehrerseminarien
  zu  Eßlingen,
Nürtingen,  Künzelsau  und
Nagold.

Schuldiener  (je  1)00  !“5⅝p
Bei  den  2  katholischen  Schullehrerseminarien
  zu  Gmünd
und  Saulgau.

Schuldiener  (ie  1).
Bei  dem  höheren  katholischen
Konvikt  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen


Hausmeister,

Unteraufseher  (Thorwart),

Repetentendiener,

Krankendiener,

Konviktorendiener  (einer  zugleich

Meßnereigehül  se).

Bei  den  2  niederen  katholischen
Konvikten  zu  Rottweil  und
Ehingen.

Diener  3).

 

 

Ministeriumdes  Kirchenund
  Schulwesens.

 

 

14
        <pb n="100" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

S.  Bei  dem  evangelischen  Waisenhaus
  zu  Stuttgart.

Hauswdiener.

I.  Bei  dem  evangelischen  Waisenhaus
  zu  Markgröningen  (zugleich
Lehrerinnen-Seminar).

Diener.

U.  Bei  dem  katholischen  Waisenhaus
  zu  Ochsenhausen.
Diener  (Hausmeister).

10.  Diener  bei  den  Sammlungen  des
Staates:

A.  Bei  der  Königlichen  öffentlichen
Bibliothek  zu  Stuttgart.

*  Hausmeister,  Diener.

B.  Bei  der  Königlichen  Naturalien-Sammlung
  zu  Stuttgart.

Hausmeister.

C.  Bei  der  Staatssammlung  vaterländischer
  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale
  zu  Stuttgart.

Diener.

 

Ministerium  des
Kirchen=  und  Schulwesens.


VI.  Im  Departement  der  Finanzen.

1.  Kanzlisten  bei  dem  Ministerium  und
den  Kollegien  (der  Domänendirektion
und  Forstdirektion,  dem  Bergrath,  der
Oberrechnungskammer  und  Staatskassenverwaltung,
  dem  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  direkte  Steuern  und
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern,  und  dem  Statistischen  Landesamt),


2.  Kopisten  bei  dem  Ministerium  und
den  Kollegien  wie  zu  1,

 

Finanzministerium.

 

 

Die  Stelle  des  Hausmeister
  swird  nach
Umständen  im  Wege
des  Vorrückens  besetzt.


Ziffer  2.  In  der  Regel
im  Wege  des  Vorrückens.
        <pb n="101" />
        87

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

S  S

.=  Ordentliche  Tagschreiber,
Hülfstagschreiber,

.Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,
Kanzleiaufwärter  bei  dem  Ministerium

und  den  Kollegien  wie  zu  1,

Hauptzollamts-,  Hauptsteueramts-  und

Zollamtsdiener,  ein  Kopist  bei  dem
Hauptsteueramt  Stuttgart,

Kameralamtsdiener,
.*Schloßdiener,
*Schloßportier,
.  *Gartenportier,
Schloßknecht,

.  Stadtungelder,
.  Stadtacciser,
..Ortsacciser,

beim  Apanageschloß
zu  Ludwigsburg,

berufsmäßige
Ortssteuerbeamte,

*  Steuerwachtmeister,

Steuerwächter,
Zolleinnehmer,
.Revisionsaufseher,

20.  Salzsteueraufseher,

21.  Rübenzuckersteueraufseher,

22.  Grenzausseher,

23.  Lithographen  und  Drucker  bei  der
lithographischen  Anstalt,

24.  Lithographen  und  Drucker  bei  dem
Statistischen  Landesamt,

25.  Alleenanfseher  beim  Apanageschloß  zu
Ludwigsburg,

26.  Platzmeister,  bei  den

27.  Hütttenkrecht,  Berg-,

28.  Kohlenmesser,  Hütten-29.

  Hüttenamts-,  Salinenamts-,  werken

ezw.  Magazinsdiener,  und  Sa-30.
  Salzpacker,  Jlinen.

 

 

 

Finanzministerium.

Steuerkollegium,  Abtheilung
  für  Zölle  und
indirekte  Steuern.

]  Domänendirektion.

Steuerkollegium,  Abtheilung
  für  Zölle  und
indirekte  Steuern.

Kommando  der  Steuerwache.


Steuerkollegium,  Abtheilung
  für  Zölle  und
indirekte  Steuern.

Kommando  der  Steuerwache.


Stenerkollegium,  Abtheilung
  für  direkte
Steuern.

 

Statistisches  Landesamt.


Domänendirektion.
Bergrath.

 

Ziffer  5.  In  der  Regel
im  Wege  des  Vorrückens.


Ziffer  9—12.  Zum
Theil  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  13  u.  14.  Vorgängiger
  Dienft  in
der  Grenz=  oder
Steuerwache.

Ziffer  15.  In  der
Regel  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  16.  Vorgängige
Dienstleistung  in
der  Steuerwache.

Ziffer  18  —21.  Vorgängiger
  Dienst  in
der  Grenz=  oder
Steuerwache.

Ziffer  23  u.  24.  Vollständige
  technische
Befähigung.

Ziffer  25.  Zum  Theil
im  Wege  des  Vorrückens.


Ziffer  26.  In  der
Regel  im  Wege  des
Vorrückens.

145
        <pb n="102" />
        88

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  fü#  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Sehörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Austellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

aas

1

Jomm

V.  Grohherzogthum  Baden.
I.  Ministerinm  des  Großtherzoglichen  Hauses  nund  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

1.  Ministerium.

Kanzleidiener.

2.  Eisenbahnverwaltung.
Büreaudiener,
*Kanzlei=  und  Kassendiener,
Schreibgehülfen,  Kanzleigehülfen,
)  Werkschreiber,
Büreaugehülfen,  Expeditionsgehülfen,
*  Stationsaufseher,  Stationsvorsteher,

Billetdruckereigehülfen,  Billetdrucker,
#Magazinsaufseher,
*xMagazinsmeister,
#Stationsmeister,
xSchaffner,
*Oberschaffner,  Zugmeister,

u.  Wagenwärter,  Wagenrevidenten,
11.
12.

Pförtner,
Bahn=  und  Weichenwärter.

 

 

 

Ministerium  des  Großherzoglichen

  Hauses
und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen.

 

II.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

Schreibgehülfen  und  Kanzleigehülfen

des  Ministeriums,  der  Gerichte  und
Staatsanwaltschaften,

.Kanzleidiener,  Hülfsdiener,  Heizer  des

Ministeriums,  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,


.  Incipienten  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,


Aktuare,  Kanzlei=  und  *Registraturassistenten,
  #Expeditoren  und  'Registratoren
  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,


.  fGerichtsvollzieher,
.  Hülfsgefangenwärter,

*Gefangenwärter,

 

4  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

Ministerium  der  Justiz,
des  Kultus  und  Unterrichts.


 

)  Diejenigen  Stellen,
für  welche  die  Befähigung
  durch  Ablegung
  einer  Prüfung
  nachzuweisen
ist,  sind  mit  einem  .
bezeichnet.
        <pb n="103" />
        S

89

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

8.  Hülfsaufseher  und  Aufseher  (ein-11.


12.

13.
14.

5.
16.

17.

18.
19.

20.

schließlich  der  sog.  Werkaufseher),
wobei  die  bestandene  Aufseherprüfung
nur  ein  Anrecht  auf  Stellen  der
Gewerbegattung  giebt,  für  welche  sie
bestanden  ist,

Aktuare  der  Hochschulen,
uOberpedellen,  Pedellen,  Kanzlei-,

Kassen-,  Bibliothek-,  Instituts=  und
Hausdiener  der  Hochschulen,

Fecht=  und  Reitlehrer,

Diener  der  Akademie  der  bildenden
Künste,  der  Alterthumshalle,  des
Naturalienkabinets,  der  Hof=  und
Landesbibliothek,  Heizer  und  Pförtner
im  Sammlungengebäude,
Kanzleidiener  des  Oberschulraths  und
des  Gewerbeschulraths,

Schuldiener  der  Gymnasien,  Progymnasien
  und  Lehrerseminarien,
Diener  der  Turnlehrerbildungsanstalt,
Schreibgehülfen  und  Kanzleigehülfen
des  Oberschulraths,

Schreibgehülfen  und  Kanzleigehülfen
des  Gewerbeschulraths,
Kanzleidiener  des  Gewerbeschulraths,
Diener  der  Kunstgewerbeschulen  und
der  Baugewerkeschule,

Aufseher  der  Kunstgewerbeschulen.

III.

.  Diener  der  beiden  Kammern  der

Ständeversammlung,

.Kanzleidiener,  Hülfsdiener  bei  dem

Ministerium  des  Innern,  dem  Verwaltungsgerichtshof,
  dem  Verwaltungshof,
  der  Oberdirektion  des
Wasser=  und  Straßenbaues,  dem
Generallandesarchiv  und  dem  Verwaltungsrath
  der  Generalbrandkasse,

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

 

Centralstrafanstalts-Direktionen.


 

Ministerium  der  Justiz,
des  Kultus  und  Unterrichts.


Oberschulrath.

ewerbeschulrath.

Ministerium  des  Innern.

 

Ministerium  des  Innern.
        <pb n="104" />
        90

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

Bewer

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die

ungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

r

3

—.—

21.

22.
23.

24.

Diener  (etatsmäßige  und  nichtetats—
mäßige)  bei  den  Landeskommissären
und  Bezirksämtern,

Schutzmänner,  #Polizeisergeanten,
*Polizeiwachtmeister,
Trinkhalleverwalter  in  Baden,

Verwalter  des  Friedrichsbades  in
Baden,
Badewärter  im  Friedrichsbad  in
Baden,

Portier  im  Friedrichsbad  in  Baden,
Heizer  bei  der  Bad-Anstalten-Verwaltung
  in  Baden,

Hausmeister  im  Landesbad  in  Baden,

.  [Wärter  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt

  zu  Pforzheim,

..Aufseher  beim  polizeilichen  Arbeitshaus,



u  Brückenwärter,

Straßenwärter,

.  Straßenmeister,

u  Brückenmeister,

.  Dammmeister,

.  Floßaufseher,

.  Banaufseher,

.Kanzleigehülfen  bei  dem  Ministerium

 

des  Innern,  dem  Verwaltungsgerichtshof,
  dem  Verwaltungshof  der  Oberdirektion
  des  Wasser=  und  Straßenbaues,
  dem  Generallandesarchiv,  dem
Verwaltungsrath  der  Generalbrandkasse,
  bei  der  Landesgewerbehalle,
beim  Statistischen  Bürean  und  bei
sämmtlichen  Bezirksstellen,
Büreauassistenten  bei  den  Wasserund
  Straßenbau-Inspektionen,

#Incipienten  der  Bezirksämter,
FAktuare,  s  Polizeiaktnare  und  '#Registratoren
  der  Bezirksämter,
Gendarmen,'Wachtmeister,’  tOberwachtmeister.


zu  zwei  Dritteln.

 

zur  Hälfte.

 

l
HukHälfm

Mini

sterium  des  Innern.

erwaltungshof.

Oberdirektion  des
Wasser=  und  Straßen-Mini



 

baues.

Verwaltungshof.

Oberdirektion  des
Wasser=  und  Straßenbaues.



Verwaltungshof.

sterium  des  Innern.

Kommando  des  Gendarmeriekorps.


 

Zisser  24.  Ce  können  au

Unteroffiziere  angestell:
werden,  welche  nicht  im
Besitze  des  Civilversorg.
ungescheins  sind:  dieselben
müssen  jedoch  neun  Jalrc
bei  der  Fahnr.  daruntuer
füns  Zahre  als  Unter
ojfiziere,  oder  —  wenn
jolche  Veute  nicht  in  hint
reichender  Zahl  vorhan
den  ——  mindestens  dre:
Jahre  als  Unteroff  ziere
gedient  haben.
        <pb n="105" />
        91

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

ungabe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  find.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

6.
7.

g.

9.  Steueraufseher,“Steueroberaufseher,

IV.  Ministerium  der  Finanzen.

Kanzleidiener  (auch  Hülfskanzleidiener)

beim  Ministerium,  bei  der  Domänendirektion,
  Steuerdirektion,  Zolldirektion
und  Baudirektion,

Kassendiener  bei  den  Centralkassen  der
Finanzverwaltung,
mDiener  bei  den  Bezirksstellen  der

Finanzverwaltung,  sowie  bei  Nebenzoll=
  und  Unterstenerämtern,

Schreibgehülfen  (Kanzleigehülfen),

Kanzleiassistenten  beim  Ministerium,
bei  den  Centralkassen  der  Finanzverwaltung,
  der  Baudirektion,

Schreibxgehülfen  (Kanzleigehülfen),

Kanzleiassistenten  bei  der  Domänendirektion,
  Steuerdirektion  und  Zolldirektion.

Stempelverwaltungsgehülfen,
Steuereinnehmer,  Gehülfen  der
Steuereinnehmer,

!sZolleinnehmer,  '#Nebenzollamtsassistenten,
  Untersteueramtsgehülfen,

10.  (Grenzaufseher,  -Rübenzuckersteuer-II.



12.
13.

14.
55.

16.
17.

19.  fZweite  Gehülfen  der  Bezirksfinanz,stellen,
20.  Büreaugehülfen  der  Bezirksfinanzstellen.

*7Hafenmeistergehü
18.  [Privatlageraufseher,  Hülfsaufseher,

  #  Salzsteueraufseher,  J  Revisionsaufseher,


*Steuerboten,  von  der  Steuerdirektion
ernannte  Steuermahner  u.  Zettelträger,

Salineschreiber  und  Salinediener,
Güter-,  Wiesen-,  Torf=  und  Rebaufseher,

Gartenausseher,
*JSchiffsbegleiter,  sHafen=  und
*#Lagerhausaufseher,
Gewichtssetzer,  #Waagmeister,
Bauausseher,  anafenmeister,
fen,

bei  der  Zollverwaltung


aufseher,  Ständige  Arbeiter,
Fährleute,

 

 

zu  einem  Drittel.
zu  Hälfte.

 

Finanzministerium.

Zolldirektion.

Finanzministerium.

Steuerdirektion.

Stenerdirektion.
Zolldirektion.

Steuerdirektion.
Zolldirektion.

Steuerdirektion.

 

Domänendirektion.

Zolldirektion.

Steuerdirektion.
        <pb n="106" />
        Angabe
bei  den  für  Milttäranwärter
  nicht  aus- 



Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  venn  es  nicht  die  Behördeemerkungen.
hellen,  in  welchem  Helbst  t,  t  Anvorbehalten
  find.  stellung  gewünscht  wird.
VI.  Großherzogthum  Heseen.
I.  Ressort  des  Staatsministeriums.

1.  Ständehausbeschließer,  —

2.  Kanzleidiener  des  Staatsministeriums,  —

3  Knlebener  des  Verwaltungsge-  Staatsministerium.

4.  Kanzleidiener  der  Haus=  und  Staats-  —
archivdirektion,

5.  Kanzlisten  der  Oberrechnungskammer,  —

6.  Kangleigehülfen  der  Oberrechnungs-  —
ammer  *

*  »  »  —  Präsident  der  Ober-7.

  nürbei  iene  der  Oberrechnungs-  rechnungskammer.

8.  Kanzleiwärter  der  Oberrechnungs-  2
kammer.

II.  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Justiz.

1.  Kanzlisten  bei  dem  Ministerium,  —

2.  Kanzleigehülfen  bei  dem  Ministerium,  —

3.  Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,  —

4.  Kanzleiwärter  im  Kanzleigebäude,  —  Ziffer  5.  Bewerber

5.  Kanzlei=  und  Registraturbeamter  bei  Kistenz  tean  ende
der  Oberen  Bergbehörde  und  dem  ftrakurdienstunb  m
Landes-Versicherungsamt,  Ministerium  des  Innern  geometrischen  Zeichäl

  und  der  Justiz.  nen  besitzen.

6.  Verwalter  in  dem  Arbeitshause,  ur  Hälfte.

7.  Werkmeister  am  Gefängniß  und  am  )  Stellen,  zu  deren
Arbeitshause,  sowie  an  der  Zellen-  Nochneisbeiner  be.
strafanstalt  zu  Butzbach,  standenen  Prüf.-ung

  erforderlich  ist,

8.  Aufseher  und  Wärter  am  Arbeitshause,  —  sind  mit,  einem

9.  bafrreangehülf  bei  dem  Landes-  ezeichnet.
ospital,  ·  ·,«»

Io.ssBiircaugehiilscbciderLaudesikken-UWMDUMszvmzmldcrekth
anstalt,  Starkenburg

11.  Pförtner  bei  der  Landesirrenanstalt  —

und  bei  dem  Landeshospital,
        <pb n="107" />
        W6.  o

 

Angabe
·  s-,  Bezeichnung
edt  e  ilitär.  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  ewer  zungen  zurichten  t  Bemerkungen.

Stelsn,  in  welchen  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten

  find.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

12.  Kreisdiener,  —
18.  Diener  bei  der  Entbindungsanstalt  —
zu  Mainz,
14.  Kanzlisten  bei  der  Landesuniversität,  —
15.  Kanzleigehülfen  b.  d.  Landesuniversität,  —
16.  Büreaugehülfen  an  den  akademischen
Kliniken  der  Landesuniversität,  »
l7.1-VerwalterandeuakademischenzukHalfte
Kliniken  der  Landesuniversität,
18.  Kanzleidiener  bei  der  Landesuniversität,  —
19.  Hausbeschließer  am  Kollegiengebäude  —
der  Landesuniversität,
20.  Anatomiedienerb.  d.  Landesuniversität,  —
21.  Bibliothekdiener  b.  d.  Landesuniversität,  —
22.  Universitätsdiener,  —
23.  Diener  bei  der,  der  Landesuniversität  —
unterstehenden  Entbindungsanstalt  zu
Gießen,
24.  Diener  der  Veterinäranstalt,  —
25.  Diener  am  anatomischen  Institut  der  —
Veter  inäranstalt,
W.  x  Lehrschmied  bei  der  Veterinäranstalt,  —
7.  Pedellen  an  der  technischen  Hochschule,  —
28.  Hülfspedellen  an  der  technischen  Hoch—  —
schule,
29.  Sure  am  chemischen  Laboratorium  —-der
  technischen  Hochschule.
30.  Wärter  am  physikalischen  Institut  der  —
technischen  Hochschule,
31.  Hülfsdiener  in  den  Gebäuden  der  tech-  —
nischen  Hochschule,
32.  Hofbibliothek-Kanzleiinspektor,  zur  Hälfte
33.  Hofbibliothekdiener,  —
34.  Museumsdiener,  —
35.  Pedellen  und  Hülfspedellen  an  den  —
Gymnasien  und  Realschulen,
36.  Diener  an  den  Schullehrerseminarien  —
und  Präparandenanstalten.
37.  Diener  an  den  Taubstummenanstalten,  —
38.  Werkmeister  an  der  Blindenanstalt,
39.  #Kalkulatoren  bei  der  Centralstelle  OD  Hälfte.
für  die  Landesstatistik,

 

 

 

 

Ministeriumdes  Innern
und  der  Justiz.
        <pb n="108" />
        94

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

59

60.

Kanzleidiener  bei  der  Centralstelle  für
.Kanzleidiener  bei  der  oberen  land-Landgestüts-Fouragemeister,
  -Diener

3.  Kanzleidiener  bei  der  Centralstelle  für

Kanzleidiener  bei  der  Brandversicher-.Kanzleidiener

  und  Hausbeschließer  bei

b  Hülfsdiener  bei  den  Kollegialgerichten,
Hülfsdiener  bei  den  Staatsanwalt-.
  egistratoren  beiden  Kollegialgerichten,
.Kanzlisten  bei  den  Kollegialgerichten,
.  Kanzleigehülfen  bei

Schreibgehülfen  des  Oberstaatsanwalts,
2.  Schreibgehülfen  bei

Verwalter  an  den  Gefängnissen  und

Gefangenaufseher  an  dem  Landeszucht-58.

  Gefangenwärter  an  sämmtlichen  Gedie

  Landesstatistik,
wirthschaftlichen  Behörde,
und  -Beiknechte,

die  Gewerbe  und  bei  der  Landesbaugewerkschule,


ungskammer,

den  Kollegialgerichten  und  Staatsanwaltschaften,


schaften.

den  Kollegialgerichten,


den  Staatsanwaltschaften,


Amtsgerichtsdiener,  Hauswärter  bei
den  Amtsgerichten,

FAssistent  des  Gerichtskostenrevisors,
Kriminalschutzmänner  bei  den  Staatsanwaltschaften,


Provinzialarresthäusern,

hause,  an  den  Gefängnissen,  Provinzialarresthäusern
  und  einzelnen  Haftlokalen,
  sowie  an  der  Zellenstrafanstalt
zu  Butzbach,

fangenanstalten.
#Oülfsgerichtsschreiber  bei  den  Untersuchungsrichtern,


 

+6Gerichtsvollzieher.

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Ministerium  des  Innern

und  der  Justiz.

Präsident  des  Kollegialgerichts.



Erster  Staatsanwalt.

Ninsterium  des  Innern

und  der  Justiz.

Präsident  des  Kollegialgerichts.


Oberstaatsanwalt.

Erster  Staatsanwalt.

Ministerium  des  Junern

und  der  Justiz.

Oberstaatsanwalt.

Ministerium  des  Innern

und  der  Justiz.

 

Ziffer  60.  Bis  zur

Anstellung  sämmtlicher
  vor  Erlaß
der  Verordnung  vom
9.  Dezember  1882
geprüften  Civilspiranten

  für  den
Gerichtsvollzieherdienst
  wird  den
Militäranwärtern
abwechselnd  von
vier,  dann  drei  Anstellungen
  nur  je
eine  zu  Gute  kommen.
  Bis  zur  Anstellung
  der  nach  dem
9.  Dezember  1882,
aber  vor  dem  15.
November  1884  geprüften
  Civilaspiranten
  ist  nur  die
Hälfte  der  Gerichtsvollzieherstellen
  mit
Militäranwärtern
zu  besetzen.
        <pb n="109" />
        M  G.

95

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus-Umffange

  dieselben

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde
Stellen,  in  welchemelbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten

  find.  stellung  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

III.  Ressort  des  Ministerinms  der  Finanzen.

I.  Kanzlisten  bei  dem  Ministerium,

2.  Kanzleigehülfen  bei  dem  Ministerium,

3.  Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,

.  Kanzleiwärter  bei  dem  Ministerium,

.Kazlist  bei  der  Hauptstaat  kasse,

.KanzZleigehülfen  bei  der  Hauptstaatskasse,


7.  Kassediener  bei  der  dnn

S  S—

 

8.  Kanzleiwärter  bei  der  Hauptstaatskasse,
9.  Kanzlist  bei  dem  Erbschaftssteueramt,
10.  (Pfandmeister,

11.  (Steuer=  und  Salzsteueraufseher,

12.  Hauptsteueramtsdiener,

13.  [Materialrechner  und  Kontroleur  bei
den  Salinen  und  Bergwerken,

I4.  Aufseher  bei  den  Salinen,

15.  PUnterkassier  bei  den  Salinen  und
Bergwerken,

16.  Diener  bei  den  Salinen,

I).  Hausverwalter  und  Bademeister  bei
der  Saline  Bad-Nauheim,

IEä.  Brunnenaufseher  bei  der  Saline  Bad-Nauheim,


19  Dammwärter,

20.  [Brückenmeister,

21.  Oberbrückenwärter,

22.  [Brückenwärter,

23.  Kanzlisten  bei  den  Eisenbahndirektionen,


24.  [Kanzlisten  der  Oberbeamten  (des  Ober-Betriebsinspektors,
  des  Maschineningenieurs,
  des  Güterverwalters)  und
der  Bau=  und  Betriebsinspektoren,

25.  Kanzleigehülfen  bei  den  Eisenbahndirektionen
  und  den  Oberbeamten,

26.  Büreaudiener  der  Eisenbahndirektionen
und  der  Oberbeamten,

27.  Büreaudienergehülfen  der  Eisenbahndirektionen,


28.  Kassediener,

29.  Magazinsaufseher,

 

inisterium  der
Finanzen.

 

15
        <pb n="110" />
        96

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Billetdrucker,
.Stationsdiener,
.  Bahnwärter,
.fWeichensteller,
.fLademeister,
.Stationsvorsteher,
.Stationsassistenten.
.  Gehülfen  für  den  Stations-Expeditionsdienst,

38.  alterennauffeger.
Haltepunktwärter,
##Zugführer,
HSchaffnuer,
.Bremser.

und  Hälfte.

 

 

Ministerium  der
Finanzen.

 

 

l

VII.  Großherzogthum  Mechlenburg-Schwerin.

I.  Staatsministerinm.

Portiers,
Kanzleidiener,

Pedellboten,
Aktenfahrer,
Heizer,
Hülfsbote,
Nachtwächter.

 

Großherzogliches  il
tär-Departement  zu
Schwerin.

II.  Ministerinm  des  Innern.

1.  Beim  Ministerium:
LKanzlisten,
Kopiisten.

2.  Bei  der  Chaussee=  und  Flußban-Verwaltungs-Kommission:

Aktuar,
Kopiist,

Schleusenmeister.:)
Stromausseher  zu  Parchim  und
Grabow.

alternirend

 

Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

nr

#  Befähigung:  Bestehen
  der  dewöhnlichen
kußen  den  #o  Prüfung.


chh  Gei-8
  Befähigung:  Been

  der  uisdenen  Prü-Geistige

  Befahigung:  Bestednn
  der  höheren  wissensuebendern
  Prüsung.

Geistige  Befähigung:  Betehen
  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  fewoblchen
wirrtafe  en  Prü-1)

  Wmweit  diese  Stellen
Lich-  als  Nebenämter  zu
berrachten  find.
        <pb n="111" />
        I  6.

97

 

Bezcichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militär.
anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchert
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
VBewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

 

3  Bei  der  Gewerbe-Kommission:
Aktuar,
Büreaugehilfe,
Kopiist,
Diener.

4.  Bei  der  Civilstands-Kommission:
Aktuar,
Diütarischer  Büreaugehülfe.

5.  Bei  der  Prüfungs-Kommission  für  Einjährig-Freiwillige
  und  den  Civilvor-=sitzenden
  der  beiden  Ober-Ersatzkommissionen:


Aktuar.

6.  Bei  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen:

Aktuare.2)

7.  Beim  Leuchtthurm  zu  Bastorf:
Oberwärter,
Wärter.

8.  Beim  Landarbeitshause  zu  Güstrow:
Sekretär,
Registrator,
Hausmeister,
Sergeant,

Aufseher,)
Hausbote.

 

alternirend.

alternirend.

alternirend.

Jalternirend.

Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

tehen  der  höheren  wissenchaftlichen

  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüfung


ette  Befähigung:  Behben
  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.

4  Befähigung:  Be-Geistige

  Befähigung:  Betehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Betehen
  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.

Die  Aktuare  sind  auf  Erfordern
  zur  Bestellung
einer  angemessenen  Kaution
  verpflichtet.

2)  Soweit  die  Stellen  durch
Anstellung  seitens  der
Regierung  besetzt  werden
und  nicht  die  Besorgung
der  bezüglichen  Geschäfte
durch  kontraktliche  Annahme
  der  erforderlichen.
Schreibkräfte  seitens  der
Civilvorsitzenden  selbst
erfolgt.

 

 

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
“  Prüung.


 

ehen  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.
Geistige  Befähigung  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüsbtuv—

  Besähigung:  Be- 



fung.
Jo-  Rüstigkeit  ersorderh.



1)  Volle  Rüstigkeit  erforderlich;
  die  Bewerber  müssen
auch  eines  in  der  Anstalt
betriebenen  Handwerks
kundig  sein  und  solches
für  dieselbe  in  Nothfällen
persönlich  ausüben.

Geistige  Besät  ung:  Bestehen
  der  niederen  Prilfung.
        <pb n="112" />
        Angabe  B
i  ü  Bezeichnung
M  —  der  Behörden,  an  welche  die

#  iekli  «  Bewerb  «  d
Bezeichnung  der  Stellen.  lietzlich  bestimmten  Bewrr  zunelhg,  #  Vemertungen.
Umfonge  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

.  t

9  Bei  der  Regierungsbibliothek:  ——————#

K  anzlist,  Mit  der  höheren  wissenaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Besähigung:  Be- 



Diener.  –  tehen  der  niederen  Prü-10.
  Bei  der  Eisenbahnverwaltung:  uns.
»Stationsvorsteher  I.  u.  II.  Klasse,
*  Rendanten,

Kassirer  der  Hauptkasse,

*  -Güterexpeditionskassirer,

*Eisenbahnsekretäre,

GBuchhalter,

*  Materialienverwalter  1.  Klasse,
*Betriebssekretäre,  ilft
*Güterexpedienten  I.  u.  II.  Klasse,  zur  Hälfte.
Stationsaufseher  und  Gehülfen,

 

 

Büreauassistenten,)  Wsdder  ret,  u
Büreaudiätare,  Bahnen  in  die  landee-Assistenten
  im  Stations=  und  Ex-  Keriche  Verwal
peditionsdienst,)  Ln  Aufrücken  in  diele
Diätare  im  Stations=  und  Ex-  stchigt  werden  können.
peditionsdienst,  Großherzogliches
*Zugführer,  —  Militär-Departement
*  Packmeister,  —  zu  Schwerin.
Materialienverwalter  II.  Klasse,  —
Materialienaufseher,  —
Güterbodenmeister,  —
Wägemeister,  —
Telegraphisten  und  Hülfs—  —
telegraphisten,
Büreaugehülfen,)  5  der  “x#  bab
Sch  affner,  —  Bahnen  in  die  landes-Kafendierer
  —  zu
Büreaudiener,  —  um  Aufrücken  in  diese
Portiers  und  Perronwärter,  –  spelen  inchst  wer
Billetdrucker,  —
Expedirende  Weichenwärter,  —
Weichenwärter,  —
Bahnwärter,  —
Bremser,  —
Wächter,  —
Schmierer,  —
Pumpenwärter,  —
Güterbodenvorarbeiter.  —
        <pb n="113" />
        6.

42

99

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ansschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

1.  Beim  Ministerium:
*  Kanzlisten,
Kopiisten,

Kanzleidiener.

2.  Beim  Revisions-Departement  (zugleich
bei  der  Kommission  zur  Verwaltung
des  Domanial-Kapital-Fonds):

Bote.

3.  Bei  der  Renuterei:
Boten.

4.  Bei  der  Abtheilung  für  Domänen  und
en  und  im  Bereiche  der  Verwaltung
  derselben:  "
*Kanzlisten,
Kopilsten,
Pedell,
Kanzleidiener,

Aktenbote,

Aktenfahrer,)
Salzschreiber  zu  Sülze,

Salzmesser  zu  Sülze,

Amtslandreiter,

Amtspolizeidiener,

Amtspolizeidienergehülfen.

III.  Finanzministerium.

alternirend.

alternirend.

 

Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

 

 

Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Besähigung:  Beseßen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Bestetien
  der  gewöhynlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Beslehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüsung.


2)  Die  Stelle  erfordert  einen
kräftigen  Mann.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestegen
  der  gewöhnlichen
wissenschastlichen  Prüsung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüsung.


Erfahrung  im  Reiten  erforderlich.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  sare  nlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.



Besondere  Rüstigkeit  erforderlich.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüfung.


Besondere  Rüstigkeit  ersorderlich.
        <pb n="114" />
        100

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmtern,
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

5.  Bei  der  Steuer=  und  Zolldirektion:
Kanzlisten  und  Kopilsten,
Pedell,
Steuer-,  Zoll=  und  Grenzaufseher,

Zollbootsleute  zu  Timmendorf,

Amts=  und  Büreaudiener  bei  der
Direktion  und  bei  den  Steuerund
  Zollämtern.

6.  Bei  der  Verwaltung  der  Staatsbauten:
Kanzlist  bezw.  Kopiist.

7.  Bei  der  Landes-Rezeptur-Behörde  zu
Rostock:

Pedell  und  Expedient.
Kopiist  (Diätar).

 

 

drei  Viertel,
ein  Viertel  mit
mecklb.  Steuer=  und
Zoll-Supernumeraren.


Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

—

Geistige  Befähigung:  Beeten
  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.
Geistige  Befähigung:  Besteyen

  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.
  ·
Für  die  berittenen  Aufseher
ist  Ersahrung  im  Reiten
nothwendig.

Geistige  Befähigung:  Be- 



 

stehen  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prusung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüsung.

Geistige  Befähigung:  Be-6
  ben  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.
esähigung:  Be-*
  Höhmichen
Prü-Geistige


stehen  der

 

wissenschaftlichen
sung.

IV.  Justizministerium  und  die  Abtheilungen  desselben  für  geistliche,  Unterrichts=  und  Medizinal-1.

  Beim  Ministerium:
Kanzlisten,
Kopiisten
2.  Beim  Departement  für  das  ritterschaftliche
  Hypothekenwesen:
Kanzlist,
Pedell.

3.  Bei  den  Gerichten:
Gerichtsvollzieher,

Gerichtsdiener  und  Gefangenwärter.

 

Angelegenheiten.

Großherzogliches  Militär-Departement
  zu
Schwerin.

alternirend.

 

jsiter  Befählgung  Besteben

  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Besteben
  der  höheren  wissenchaftlichen

  Prüsung.

Geistige  Befähigung:  Be-Füfner
  böheren  minenchaftlichen
  Prüfung.

Hchaltlichen  gistigreit  n
Gesundheit  trsorderlig

Geistige  Befähigung:  Acstehen

  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Boll  #mmenerasitgrei  und
Gesundheit  erforderlich.
        <pb n="115" />
        101

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfaonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

4  Bei  der  Strafanstalt  Dreibergen:

Polizeimeister,
Hausverwalter,)

Stationsausseher,
Aufseher.)

5.  Beim  Central-Gefängniß  zu  Bützow:

Inspektor,  „

Hausmeister,)

Gefangenwärter.

Bei  dem  Direktorium  und  der  Kasse
des  Wittwen-Instituts:  «
Kanzlist,
Kopiist,

Kassenbote.

Bei  der  Universität  zu  Rostock:
Pedell,
Famulus,
Hausverwalter  im  Museum.

Bei  der  Irreuheilanstalt  Sachsenberg:
Kassier.

Beim  Hoftheater:
Büreauassistent,

9.

Tageskassier,

Portier.

 

alternirend.

alternirend.

alternirend.

 

Großherzogliches
Militär-Departement
zu  Schwerin.

 

Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenscbatlicher
  Prüsung.

1)  Vollkommene  Rüstigkeit
2  Gesundheit  erforderich.


Geistige  Befähigung:  Belezen
  der  hwöhntichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Vollkommene  Rüstigkeit  und
Gesundheit  erforderlich.

2)  Die  Bewerber  müssen
su  Theil  eines  betimmten
  Handwerks  kundig
  und  zur  persönlichen
Auslibung  desselben  fähig
sein.

Geistige  Befähigung:  Be.
tehen  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüsung.

qC  Vollkommene  Rüistigkeit

Ü

 

und  Gesundheit  erforderlich.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Vollkommene  Rüstigkeit
und  Gesundheit  ersorder

üch.

Geistige  Befähigung:  Besteden
  der  höheren  wissenchaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Besiehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.

Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissen.
schaftlichen  Prlfung.

Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüsung.

Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüs.
ung.

16
        <pb n="116" />
        102

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  fü  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

V.  Militär-Departement.

Sekretär.
Revisor,
Kopiist,
Pedell,

Kontingentsküster  zu  Schwerin.

Kanzlist,
Kopiist,
Pedell,

Aktenbote.

(J—

 

VI.  Oberkirchenrath.

 

Großherzogliches  Militär-Departement

  zu
Schwerin.

Großherzogliches  Militär-Departement

  zu
Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Jachsen.

I.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen.

Kanzlisten  und  Kopisten,  sowie  ständige
ülfsschreiber,  soweit  solche  aus
taatskassen  unmittelbar  gelohnt
werden,

Diener  und  Boten,  mit  Einschluß
ständiger  Gehülfen  solcher,  soweit
sie  aus  Staatskassen  unmittelbar
gelohnt  werden,

Wirthschaftsbeamte,  Hausmeister,  Wachtmeister,
  Wächter,  Aufseher,  Oberwärter,
  Wärter  (Gefangenenwärter,
Hausmänner  und  Pförtner  nebst  Gehülfen
  bei  den  Staatsanstalten.

 

Das  betreffende  Großherzogliche
  Ministerial-Departement.



Geistige  Befähigung:  Besteesn-
  der  höheren  wissen.
chaftlichen

Geistige  Besähigung:  Besteben
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.


Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wi  enschafelkchen  Prülfung.


Krüfung.

 

tehen  der  höheren  wissenschaftlichen
  Prüfung.
Geistige  Befähigung:  Bestehen
  der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen  Prüfung.



Geistige  Besähigung:  Bestehen
  der  niederen  Prüfung.


bn—  Befähigung:  Be- 



Ausnahme:  ein  Kanzlist  bei
dem  Ministerial-Departement
  des  Aeußern.

Ausgenommen  sind  die
Diener  bei  den  privaten
Großherzoglichen  wissenschaftlichen
  Anstalten  an
der  Universität  Zena.

Ausgenommen  sind  diejenigen
  Unterbeamten,
welche  der  Landwirrh
schaft  kundig  sein  müssen.
wie  z.  Z.  der  Wirthschaftsbeamte
  im  Irren
hausr  zu  Jena  und  der
Werkführer  im  Garl
Friedrich-Hospital  zu
Blankenhain.
        <pb n="117" />
        MG.  103
Angabe
«  »s-,  Bezeichnung
bei  den  f  .—  der  Behörden,  an  welche  die
Bezcichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

 

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

 

II.  Im  Bereich  des  Departements  der  Justiz.

Gerichtsvollzieher,  —
Registratur-  und  Kauzleibeamte  (Gerichtsschreibergehülfen)
  bei  dem  gemeinschaftlichen
  thüringischen  Oberlandesgericht  zu
Jena,
Gerichtsschreibergehülfen  bei  den  Landerichten,
  mit  Ausnahme  der  Kassirer  mindestens  zur
Hei  den  letzteren,  Hälfte.
Gerichtsschreibergehülfen  bei  den  Amtsgerichten,

Büreauassistenten  der  Staatsanwaltschaften
  bei  dem  Oberlandesgericht  und
bei  den  Landgerichten.

Departement  der  Justiz,
bezüglich  Präsident
oder  Oberstaatsanwalt
am  Oberlandesgericht
zu  Jena,  bezüglich
Präsident  oder  Erster
Staatsanwaltdesbetr.
Landgerichts.

III.  Im  Bereich  des  Departements  des  Innern.

Wegemeister  und  Chausseeaufseher,  mindestens  zur
älfte.
Kontroleure  und  Pfandbewahrer  bei  den  v  —
Großherzoglichen  Leihhäusern,
Gendarmen,  —
Expeditionsgehülfen,  Hülfsexpedient  und
Kassenbeamte  bei  den  Bezirksdirektionen,  mindestens  zur
Epedienten,  Kassen=  und  Sekretariatsl,Hälfte.
gehülfe,  Hülfsschreiber  bei  den  Landesheilanstalten.
  T

Departement  des
Innern.

IV.  Im  Bereich  des  Departements  der  Finanzen.

Steueraufseher,  mindestens  zu

zwei  Dritteln.

Vollstreckungsbeamte  bei  den  Rechnungs-  —
ämtern,  soweit  sie  aus  Staatskassen  unmittelbar
  gelohnt  werden  und  soweit  es
sich  nicht  um  Stellen  von  ganz  geringem
Umfang  und  Einkommen  handelt  (§.  3
der  Verordnung  vom  28.  September
  1882),

Expedienten  bei  den  Rechnungsämtern,  „%
soweit  sie  aus  Snisch  unmiteelba.  indestens  zur
bezahlt  werden,  Hälfte.

Expeditionsgehülfen  bei  den  Steuerrevisionen.


 

Departement  der
Finanzen.

 

 

 

16*
        <pb n="118" />
        104

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

V.  Bei  der  Großherzogl.  und  Herzogl.  sächs.  Gesammt-Univerfität  Jena.

Oberpedell  und  Pedelle,

Karzerwärter  und  Kollegienpförtner,

Hausmeister  im  neuen  Kollegiengebäude,

Diener  bei  den  Anstalten  der  Universität,
insbesondere  bei  der  Bibliothek,  der
Anatomie,  dem  chemischen  Laboratorium
u.  a.  m.

 

Universität  Jena.

Kurator  der  Universität

Jena.

IX.  Großherzogthum  Meckleuburg-Strelitz.

1.  Staatsministerinm  und  Landesregierung.
Pedellen  und  zwei  Schreiber.

2.  Großherzogliche  Finanzkommission.
2  Renteischreiber,
Wächter  bei  der  Hauptkasse  zu
Schönberg.

3.  Großherzogliche  Landvogtei  zu  Schönberg.

Kopiist,
Diätarische  Schreiber,
Exekutor,  Landreiter,  Pedell  und
Polizeivogt.

4.  Großherzogliche  Stener=  und  Zolldirektion.

Zoll=  und  Steueraufseher,
Diener  bei  dem  Hauptsteueramte.

5.  Großherzogliche  Oberinspektion  des

Landarbeits-,  Zucht=  und  Irrenhauses.

Inspektor,  Aufseher  und  Krankenwärter


6.  Flußbankommission.
Schleusenwärter.
7.  Großherzogliches  Oberlandgericht.
Gerichtsdiener.
8.  Großherzogliches  Landgericht
Gerichtsdiener  (Pedell,  Hülfspedell
und  Pförtner).

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zu  drei  Fünftheilen.

zuzwei  Drittheilen.

Großherzogliches
Militärkollegium  zu
Neustrelitz.

 

 

Soweit  diese  Stellen

nicht
sind.

Nebenämter
        <pb n="119" />
        MG.

105.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehakten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

9.  Großherzogliche  Amtsgerichte.
Gerichtsvollzieher,
Gerichtsdiener  (Pförtuer).

10.  Großherzogliches  Konsistorium.
Kopiist,)
Pedell,
Schuldiener  bei  den  Schulen  landesherrlichen
  Patronats.  ·

11.  Großherzogliches  Kammer=  und  Forstkollegium.

Kopiisten,  Pedellen,  Portier,  Hülfsdiener,

Bauschreiber.

12.  Domainalämter.
Diätarische  Schreiber,
Amtsreiter  und  Amtsdiener.

13.  Großherzogliches  Baudepartement.
Hafenmeister  und  Schleusenwärter
(Aufseher)  am  Kammerkanal.

14.  Großherzogliches  Militärkollegium
Aktuar,
Diätarischer  Schreiber,
Pedell.

 

zur  Hälfte.

zu  drei  Fünftheilen

Großherzogliches  Militärkollegium
  zu  Neustrelitz.


X.  Grohherzogthum  GEldenburg.

A.  Bei  sämmtlichen  Staatsverwaltungen.

1.  Kopüssten,  Expedienten  und  die  vom
Staate  bezahlten  Lohnschreiber,  für
deren  Thätigkeit  §  3  Ziffer  1  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  zutrifft,

2.  Pedellen  (Amtsdiener,  Kanzleidiener)
und  Boten,

 

 

Für  die  Stellen  im  Eisenbahndienst
  an  die  Großherzogliche
  Eisenbahndirektion
  zu  Oldenburg;

für  die  Stellen  im  Zoll=  und
Steuerdienst  an  die  Großherzogliche
  Zolldirektion
daselbst;

im  Uebrigen  an  das  Sekretariat
  des  Gesammtministeriums
  zu  Oldenburg
  bezw.  hinsichtlich
derjenigen  Stellen,  bei
welchen  die  Vergütung
nach  der  Arbeitsstunde

 

 

4)  Soweit  diese  Stelle
nicht  im  Nebenamt
besetzt  wird.

Soweit  diese  Stellen
nicht  Nebenämter
sind.

Bestimmungen  darüber,
  welche  von  den
im  oldenburgischen
Staatsdienste  den
Militäranwärtern
vorbehaltenen  Stellen
  denselpen  nur
im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der
Beförderung  zugängig
  sind,  sind
nicht  erlassen.
        <pb n="120" />
        106

 

Angabe

·  ··-,  Bezeichnung
bei  den  f  rclü  der  Schörden.  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  scließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  fin,
tellen,  in  welchem  wenn  nicht  die  Behörde
«  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anliufenge

  dieselten  stellung  gewünscht  wid

Bemerkungen.

 

 

3.  Hauswarte,  Portiers  u.  Kassenwächter.  –  oder  nach  Maßgabe  der
geleisteten  Arbeit  (z.  B.

bei  den  auf  Schreibgebühren
  angewiesenen
Lohnschreibern)  gewährt
wird,  an  diejenige  Bebörde
  bei  welcher  der
Militäranwärter  in  Thätigkeit
  zu  treten  wünscht.

 

 

B.  Bei  den  einzelnen  Verwaltungen.
I.  Justizverwaltung.
1.  Registraturbeamte  (Expedienten)  bei  der
Staatsanwaltschaft,
2.  Gerichtsschreibergehülfen,
3.  Gerichtsvollzieher.

II.  Verwaltung  der  öffentlichen  Bibliothek.

Bibliothekschreiber  (auch  Registratur=  und  zur  Hälfte.
Revisionsbeamter).

zur  Hälfte.

Sekretariat  des  Gesammtministeriums

zu  Oldenburg.

III.  Strafanstalten,  Gefängnisse  und
Besserungsanstalten.

Oberaufseher,  —-Aufseher,
  Werkmeister,  —
gesangenweer.  Schließer,  –
Kassirer  in  der  Strafanstalt  zu  sie

Sasrer.  Vechta.  Fur  Hälfte.

r-IV.

  Schulverwaltung.
Registraturbeamte  beiden  Oberschulkollegien  zur  Hälfte.

V.  Zoll=  und  Steuerverwaltung.
Ziffer  1.  Bewerber

 

1.  Grenzaufseher  und  Steueraufseher,  –  ..  .,
2.  Die  Revisions=  und  Registraturbeamten  durfen,  dan  3.  -
bei  der  Zolldirektion,  schritten  haben.
3.  Die  Zoll=  und  Steuereinnehmer,  die  roßherzogliche  Zoll-Rezepturverwalter,
  die  Steuerrezep=  zur  Hälfte.  direktion  zu  Oldenburg.

toren,  die  Kassengehülfen,  die  Ansagepostenverwalter
  und  die  Nebenamtsassistenten.
        <pb n="121" />
        ¾  6  107
Angabe
·  ilitär-  Bezeichnung
MW  h  n  lütr,  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind  Bemerkungen.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

 

 

VI.  Hebungswesen.
Amtseinnehmer.

VII.  Kataster-,  Vermessungs=  und  Abscitzungswesen
  im  Herzogthum  Oldenburg.
Die  Revisions=  und  Registraturbeamten.

VIII.  Domäneninspektion.
Expedient  (auch  Registraturbeamter).

IX.  Ersparungskasse.
Die  Ersparungskassegehülfen.

X.  Polizeidirektion.
Expedient  (zugleich  Registraturbeamter).

XI.  Bauwesen.
1.  Die  Registratur=  und  Revisionsbeamten
  bei  der  Baudirektion,
2.  Bauausfseher,
3.  Chaussee-,  Straßen-,  Kanalaufseher,
4.  Chausseewärter,  Straßenwärter.

XII.  Schiffahrtswesen.
1  Hafenmeister,
2.  Schleusenwärter.

XIII.  Irrenheilanstalt.
1.  Verwalter,
2.  Aufseher.

XIV.  Eisenbahnverwaltung.
Zugführer,
Packmeister,
Bahnwärter,
.Weichenwärter,
Schaffner,  Hülfsschaffner,
Bremser,
Wäger,
Schmierer,
Billetdrucker,
10.  Stationsverwalter,
11.  Güterverwalter,
12.  Stationsassistenten,
13.  Stationsausseher,
14.  Haltestellenausseher,

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.  Sekretariat  des  Gesammtministeriums
  zu
Oldenburg.

q4  Hälfte.

zur  Hälfte.

Großherzogliche  Eisenbahndirektion
  zu  Oldenburg.


 

.  einzelnen  Fällen
können  auch  Civilpersonen
  angestellt
  werden.
        <pb n="122" />
        108

 

Angabe

bei  den  für  Militär.  Bazeichnung
.  .  der  Behörden,  an  welche  die
anwaͤrter  nicht  aus-  Bewerbungen  zu  richten  sind,

 

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.  likich  nhestimten  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.
Umfange  dieselben  selbanst.  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  find.  9  gewünscht  wird.
15.  Registratoren,  D.
16.  Revisoren,
17.  Rechnungsführer,
18.  Buchhaltereigehülfen,
19.  Kanzleivorstand,
20.  Werkschreiber,  Großherzogliche  Eisen-21.
  Hülfskassirer,  zur  Hälfte.  bahndirektion  zu
22.  Materialienverwalter,  Oldenburg.
23.  Magazinaufseher,
24.  Telegraphisten  (Hülfstelegraphisten),
25.  Stationseinnehmer,
26.  Hülfsarbeiter  bei  sämmtlichen  Büreaus
der  Centralverwaltung,  sowie  im
Stationsdienst.
XV.  Aemter.
Die  Aktnariatsbeamten.  zur  Hälfte.
XVI.  Regierungen.  ,
l.DicAktuariats-,Registratuk..undur  Hälfte  Sekretariat  des  Ge—
Revisionsbeamten,  3  ·  sammtministeriums
2.  Kassirer.  zu  Oldenburg.
XVII.
Die  Gendarmen  in  den  Fürstenthümern  —
Lübeck  und  Birkenfeld.
XI.  Herzogthum  Braunschweig.
I.  Bei  sämmtlichen  Behörden,
mit  Ausnahme  des  Herzogl.  Staatsministeriums  rücksichtlich  der  unter  a.  bezeichneten  Stellen.
A.
Kanzlisten,  I.  umder  den  augemeinen
.  .  egrii  „Kanzlisten“
Kanzleigehülfen,  Her  ogliches  Statisti-  sallen  bei  den  eanar  ur
Remunerirte  und  Lohnschreiber,  denen  dog  Staill,u  n  an

indestens  zur
Hälfte.

sches  Bürean,  Centralstelle
  für  Bewerbungen
  um  Militäranwärterstellen,
  zu
Braunschweig.

nicht  lediglich  die  Besorgung  des
Schreibwerks  und  der  mit  demselben
zusammenhängenden  Dienstverrichtungen
  obliegt,

Lohnschreiber,  welchen  nur  die  Besorgung
des  Schreibwerks  obliegt.

 

schreibern  mit  Gerichto.
schreiber  und  Registra
turgeschäften  betrauten,
desgleichen  die  bei  den
Staatsanwaltschaften  die
Registratur  besorgenden
KReamten.
        <pb n="123" />
        6.  109
Angabe  Bezei
....  zeichnung
MW.  irnila  der  Behörden,  an  welche  die
Bezei  nwarter  nicht  aus#?Bewerbungen  zurichten  find,
ezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bemerkungen.

tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

b.

Pedellen,

Hausverwalter  (Hausmeister,  Hauswärter),
Boten,

Deeer,

Portiers,
Heizer,

Vächter.

 

 

Herzogliches  Statistisches
  Büreau,  Centralstelle
  für  Bewerbungen
um  Militäranwärterstellen,


schweig.

zu  Braun-II.

  Bei  der  Instizverwaltung.

l.  Bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften:


Gerichtsvollzieher,

Gerichtsdiener,
Gefangenwärter  bei  den  Amtsgerichten.

2.  Bei  den  Strafanstalten:
Instaltsinspektor,
Rendanten,
Assistenten  der  Rendanten,
Oberaufseher,
Gefangenausfseher,
Hausvater  (beim  Arbeitshause).

II.  Bei  den  Herzogl.  Finanzbe
un

Revisionsgehülfen,
Kassenschreiber,
kreiskassenexekutoren,
Steuereinnehmer,
Steueraufseher,
Waagemeister,
Packhofswärter,
Niederlagewärter,
Bauausseher,

Steinbruchsaufseher,
Schlagtmeister,
Schleusenaufseher  und  -Wärter.

mindesten  zur

Hälfte.

 

 

mindestens  zur
Hälfte.

siindestens  zur
Hälfte.

iindestens  zu  zwei
Dritteln.

mindestens  zu  zwei
Dritteln.

 

Herzogliches

Herzogliches  Statistisches
  Büreau,  Centralstelle

ungen  um  Militärfür

  Bewerbanwärterstellen,


Braunschweig.

zu

Statistisches
  Büreau,  Centralstelle
  für  Bewerbungen
  um  Militäranwärterstellen,
  zu
Braunschweig.

 

2.  Die  Bewerber  um  die
Stellen  unter  I.  a  bei
den  nachstehend  unter  I11
bezeichneten  Behörden
und  Verwaltungen  boten
als  geringstes  Maß  der
erworbenen  Schulbildung
die  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst
  nachzuweisen.

Gerichtsvollzieherstellen
  können  bestehender
  Bestimmung
emäß  nur  an  solche
Bewerber  verliehen
werden,  welche  zuvor
auf  eigene  Kosten
einen  sechsmonatigen
Vorbereitungsdienst
urückgelegt  und  eine
Prüsung  bestanden
haben.

 

örden,  einschließlich  der  Kafsenperwaltung,  bei  Herzogl.  Bauverwaltung
bei  Herzogl.  Landes-Oekonomiekommission.

1.  Für  die  Revisionsgehülfen
  und  Kassenschreiber
  gilt  die  unter
1  für  das  Kanzleipersonal
  bei  den
Finanzbehörden  gemachte
  Bemerkung.

2.  Die  den  Militäranwärtern

  nicht  zugewiesenen

  Stellen
der  Steueraufseher
sind  nur  für  Aspiranten
  des  höheren

Steuerdienstes  bestimmt.



 

17
        <pb n="124" />
        110

 

 

 

 

 

 

Angabe
.  .  ..  Bezeichnung
bei  den  für  Militär=  der  Behörden,  an  welche  die
anwärter  nicht  aus-|  Bewerbungen  zurichtenfind
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  gen  zurm  --'  Bemerkungen.
tellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
Umfan  ge  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.
IV.  Bei  den  Herzogl.  Kreis-Direktionen.
Registratoren,  mindestens  zur
Hälfte.
Amtsvoigte.  —

V.  Bei  der  Herzogl.  Polizei-Direktion  zu  Braunschweig.  Es  findet  Einstellung
Registrator,  indestens  zur  vonlinteroffizierenin
Registraturgehülfen,  Hälfte.  das  Exekutivkorps
Polizeiwachtmeister,  –  ver  Herzogl.  Polizei-126;

  irektion  zu  Braun-Polizeisergeanten.
  —  schweig  auch  schon
VI.  Bei  dem  Herzogl.  Gendarmeriekorps.  sach  neunshe
Stationskommandanten,  —  Es  findet  Einstellung
Gendarmen.  —  Herzogliches  ¶  Stati  von  merrofizierennn
"„  Herzogliche  Statli-das  Herzogl.  Gen-Z
  VII.  Bei  dem  Herzogl.  Landgestüte.  stisches  Büreau,  Cen-  darmeriekorps  auch
Bereiter,  #  mindestens  zu  zwelätralstelle  für  Bewerb-  schon  nach  Eic
Landgestütsbediente.  Dritteln.  ungen  um  Militär-  füriger  ienstz
VIII.  Bei  der  Erziehungsanstalt  zu  Bevern  (Wilhelmstift).  anwärterstellen,  zu
Registrator,  .  Braunschweig.
Rendant,  mindestens  zur
Oberaufseher,  Hälfte.
Ausseher.
IX.  Bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  zu  Königslutter.
Rendant,  D.
Verwalter,  1  mindestens  zur
Oberwärter,  Hälfte.
Wärter.
X.  Bei  dem  Herzogl.  Krankenhause  zu  Braunschweig.
Mypektor.)  mindestens  zur
Krankenwärter.  Hälfte.

 

XI.  Bei  dem  Herzogl.  Konsistorium,  der  Herzogl.  Bibliothek  und  dem  Herzogl.  Landes-Hauptarchiv  zu
Wolfenbüttel,  bei  dem  Herzogl.  Musenm,  der  technischen  Hochschule  und  der  mit  Herausgabe  der
Braunschweigischen  Anzeigen  (Regierungsblatt)  beauftragten  Behörde.

Herzogliches  Statistisches
  Büreau,  Cen- 



Beastrateren,  ea  mindestens  zur  tralstelle  für  Bewerb-Komwptoirghülfen.
  "  Hälfte.  ungen  um  Militäranwärterstellen,

  zu
Braunschweig.
        <pb n="125" />
        XW  6.  111
Angabe
45  Bezeichnung
bei  den  ni  Aür-  der  Behörden,  an  welche  die
Z  nwart  .  ·Bewerbungenzutichtensind,
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bemerkungen.

 

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

J  S#·#“

—ê

10.
11.
12.

13.
14.

15.

Die  Straßenwärter,

18.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Die  Kanzlisten  bei  dem  Staatsministerium,



mDie  Schreiber  bei  der  Lande  kreditanstalt,



Die  Schreiber  bei  den  Landräthen,
Die  Schreiber  bei  dem  Bergamte,

.  Die  Kopisten  bei  den  Landgerichten,
mDie  Gerichtsvollzieher,

Der  Inspektor  bei  dem  Zuchthause  zu

Maßfeld  (bis  auf  weiteres),

Der  Rechnungsführer  bei  dem  Zuchthause

  zu  Maßfeld  (bis  auf  weiteres),
soweit  diese  Stelle  selbständig  besetzt
wird,

uDie  Hausmeister  (einschließlich  bis

auf  weiteres  des  Hausmeisters  bei
dem  Arbeitshause  zu  Dreißigacker
und  bei  dem  Zuchthause  zu  Maßfeld),
die  Boten,  Diener,  Beidiener  und
Hülfsdiener  bei  allen  Behörden  und
Anstalten,  soweit  die  Dienerstellen
nicht  bloße  Nebenämter  sind,

Die  Aufseher  im  Arbeitshause  zu
Dreißigacker,

Die  Gefangenwärter  und  Gefängnißaufseher
  aller  Gattungen,

Die  Heizer  bei  der  Landesirrenanstalt,

Die  Salzsteueraufseher,

Die  Exekutoren  bei  den  Amtseinnahmen,


Die  Flößholzaufseher,

Die  Schreiber  bei  der  Landes-Irrenheil-
  und  Pflege-Anstalt,

Die  Registratoren  und  deren  Assistenten
  bei  dem  Staatsministerium,

 

mindestens  zur

Hälfte.

 

 

Staatsministerium.

Staatsministerium,  Abtheilung
  des  Innern.

Staatsministerium,  Abtheilung
  der  Justiz.

Die  Ministerialstellen,
innerhalb  deren  Ressorts
  die  Stellen  erledigt
  sind.

Staatsministerium,  Abtheilung
  des  Innern.

Staatsministerium,  Abtheilung
  der  Justiz.

Staatsministerium,  Abtheilung
  des  Innern.

Staatsministerium,  Abtheilung
  der  Finanzen.

Herzogliches  Staatsministerium,
  Abtheilung
  des  Innern.
Staatsministerium.

 

Der  Sitz  der  in  nebenstehender
  Spalte  aufgeführten
  Behörden

efindet  sich  zu  Meiningen.


177
        <pb n="126" />
        11:

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

19.

Die  Registratoren  und  deren  Assistenten
  bei  der  Landeskreditanstalt,

den  Landräthen  und  dem  Bergamte,

20.
21.

22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.

.  Mundirbeamte,

der  Kanzleibeamte  und  bis  auf  weiteres
der  Buchhalter  bei  der  Landesirrenanstalt,
  die  Registraturgehülfen  bei  den
Landräthen,

Die  Hülfsarbeiter  (Zähler)  im  Statistischen
  Büreau,

Die  Schreiber  in  der  Buchhalterei
und  der  Expedient  bei  der  Landeskreditanstalt,


Die  Gerichtsschreibergehülfen,

Die  sämmtlichen  Kopisten  bei  den
Amtsgerichten,

Die  Schreiber  bei  den  Amtseinnahmen,
Steuerämtern  und  den  Herzoglichen
Schieferbrüchen,

Die  Gehülfen  der  Katasterämter,
Der  Hausverwalter  bei  der  Landesirrenstalt,


Die  Steueraufseher,

Der  Büreaugehilfe  bei  der  Stiftsverwaltung
  zu  Meiningen.

 

 

mindestens  zur

Hälfte.

mindestens  zur
Hälfte.

mindestens  zur

Hälfte.

nach  §.  5  der
„Grundsätze“.
mindestens  zu  zwei
Dritteln.
alternirend.

 

 

Staatsministerium,  Abtheilung
  des  Innern.

Staatsministerium,  Abtheilung
  der  Justiz.

Staatsministerium,  Abtheilung
  der  Finanzen.

Staatsministerium,  Abtheilung
  des  Innern.
Staatsministerium,  Abtheilung
  der  Finanzen.
Staatsministerium,  Abtheilung
  des  Innern.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Botenmeister  und
Kanzleiboten,  einschließlich  etwaiger
Lohnschreiber  und  Hülfsboten  bei  den
Ministerien  und  der  Generalkommission

für  Ablösungen  und  Zusummenlegungen,

Die  Hausmänner  bei  dem  Gymnasium,

dem  Real-Gymnasium  und  dem  Schullehrerseminar
  zu  Altenburg  und  bei
dem  Gymnasium  zu  Eisenberg,

.  Der  Kolporteur  bei  der  Verwaltung

des  Amts-  und  Nachrichtsblattes,

 

 

Herzogliches  Gesammtministerium.


Herzogliches  Ministerium,
  Abtheilung
für  Kultus.

Herzogliches  Ministeriuim,
  Abtheilung
des  Innern.

 

 

Der  Sitz  der  in  nebenstehender
  Spalte  aufgeführten
  Behörden

efindet  sich  zu  Altenburg.
        <pb n="127" />
        113

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

4.  Gendarmen,  einschließlich  der  Wachtmeister
  und  Obergendarmen,

5.  Die  Hausmänner  bei  dem  Museum
zu  Altenburg  und  bei  dem  Genesungshause
  zu  Roda,

6.  Die  Kopisten  und  Diener  bei  den
Landrathsämtern,  einschließlich  der
Lohnschreiber  und  Hülfsdiener,

7.  Die  Kopisten  bei  den  Gerichten  und
der  Staatsanwaltschaft,  einschließlich
der  Lohnschreiber,

Die  Gerichtsvollzieher,

uDie  Diener  bei  den  Gerichten  und

der  Staatsanwaltschaft,  einschließlich

der  mit  dem  Gefangenmeister=  und

Hausmannsdienst  beauftragten  und

einschließlich  etwaiger  Hülfsdiener,

Kopisten  und  Lohnschreiber  bei  dem

Hauptsteueramte,  den  Steuer=  und

Rentämtern  und  den  Bauämtern,

11.  Diener  bei  dem  Hauptsteueramte,
den  Steuer=  und  Rentämtern  und  den
Bauämtern,  einschließlich  der  Hausmänner
  und  etwaiger  Hülfsdiener,

12.  Straßenaufseher,

13.  Vollstreckungsbeamte  in  Verwaltungssachen,


14.  Sportelbeamte  bei  den  Steuer=  und

Rentämtern,

Steueraufseher,

00

10.

16.
16.  Kopisten,  Botenmeister  und  Diener
bei  der  Landesbank,  einschließlich
etwaiger  Hülfsdiener  und  Lohnschreiber,


Der  Inspektor  und  der  demselben
beigegebene  Hülfsarbeiter  bei  der
Verwaltung  des  Amts=  und  Nachrichtsblattes,


Der  Anstaltskontroleur  bei  dem  Genesungshause
  zu  Roda,

Expedienten  bei  den  Landrathsämtern.

17.

18.
19.

 

mindestens  zu  zwei
Dritteln.

mindestens  zur
Kütste  kerzefem
lich  abwechselnd
mit  Militäranwärtern.


 

Herzogliches  Ministerium,
  Abtheilung
des  Innern.

Herzogliches  Ministerium,
  Abtheilung
für  Justizangelegenheiten.


 

Herzogliches  Ministerium,
  Abtheilung
für  Finanzen.

Direktion  der  Herzoglichen
  Landesbank.

Herzogliches  Ministerium,
  Abtheilung
des  Innern.

 

Die  Stellen  unter
Ziffer  14  mit  dem
Vorbehalte,  Aspiranten
  zum  höheren
Steuerdienst  aus
dem  Civilstande  zunächst
  solche  Stellen
zu  übertragen,jedoch
höchstens  bis  zu
einem  Drittheil  der
Stellen.
        <pb n="128" />
        114

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

Bemerkungen.

 

XIV.  gerzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Kanzlisten,
Kopisten,
Ständige  Hülfsschreiber,

Diener  und  Boten,  einschließlich  der
Kastellane,  Portiers,  Botenmeister,
Gerichtsdiener,  Gefangenwärter  und
Exekutoren,  sowie  der  ständigen
Gehülfen  von  Exekutoren,

Aufseher  in  den  Strafanstalten,

Gerichtsvollzieher,

Chausseewärter,

Chausseegeld-Einnehmer,

Steueraufseher,  #)

Büreaubeamte,  Registratoren,  Journalführer,
  Expedienten  und  deren  Gehülfen
  bei  den  Landesanstalten,
einschließlich  der  Strafanstalten,  den
Landeskredit=  und  Ablösungskassen,
den  Landrathsämtern,  den  Rentund
  Stenerämtern,

Straßenmeister,

Gerichtsschreibergehülfen.

 

zur  Hälfte.

Herzogliches  Staatsministerium
  zu  Gotha.

XV.  PLerzogthum  Anhalt.
I.  Allgemeine  Staatsverwaltung.

Kalkulatoren  beim  Revisionsbüreau  und
Statistischen  Büreau,

Registratoren  beim  Staatsministerium,

Registraturassistenten  daselbst,

Büreauassistenten  beim  Statistischen  Büreau,

Kanzlisten,

mindestens  zur

Hälfte.

 

Herzogliches  Staatsministerium
  zu  Dessau.

 

 

Soweit  solche  aus  =  taats-O

kassen  unmittelbar  gelohnt
  werden,  jedoch  mir
Ausschluß  des  Kanzlisten
bei  dem  Ministerial-De
partement  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Soweit  solche  aus  Staatskassen

  unmittelbar  gelohnt
  werden,  jedoch  mir
Ausschluß  eines  Dieners
bei  dem  Ministerial-Departement
  der  auswärtigen
  Angelegenheiren
und  der  Diener  bei  privaten
  wissenschaftlichen
Anstalten.

Mit  Ausschluß  derjenigen

Stellen  —  Zin  der  Straf.
anstalt  zu  Tonna,  5  in
der  Strasanstalt  zu  Ichtershausen
  —,  für  welche
technische  oder  landwirth:
schaftliche  Kenntnisse  erfordert
  werden.

1)  Mit  dem  Vorbehalte,

  ausnahmsweise
  Aspiranten  zum
höheren  Steuerdienst
aus  dem  Civilstande
zunächst  Steueraufseherstellen
  zu  übertragen,
  jedoch  höchstens
  bis  zu  einem
Drittheil  der  Stellen
        <pb n="129" />
        6.  115

 

Angabe  .
»s-,  Bezeichnung
bei  den  ru  1  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  ewerpungenzu  ichten  #nd,  Vemerkungen.
Stellen,  in  welchem  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Ansiee

  14  stellung  gewünscht  wird.

 

 

Boten  beim  Staatsministerium  und  beim  —
Herzogl.  Haus=  und  Staatsarchiv
zu  Zerbst,  Herzogliches  Staatsmi-Gefängnißwärter

  bei  den  Amtsgerichten  —  nisterium  zu  Dessau.
zu  Dessau,  Cöthen,  Bernburg,
Zerbst  und  Ballenstedt,

Sattelmeister  ..
Stalldiener  bei  dem  Landgestüt.

Botenmeister,  —

 

 

II.  Justizverwaltung.

Gerichtsschreibergehülfen  bei  dem  Herzoglichen
  Landgericht  und  den  Herzoglichen
  Amtsgerichten,  srehien  zur
Vüreauassistent  des  Rechnungsrevisors,  "
niNu.hYY9  -Hch
Gerichtsv  Jllziehw  gerichtspräsident  zu
Gerichtsdiener,  —  Dessau.
Gerichtsdiener  und  Gefängnißwärter  bei  —
den  mit  einem  Richter  besetzten  Amts—
gerichten,
vüreauassistenten,  mindestens  zur  Der  Herzogliche  Erste
Hälfte.  Staatsanwalt  zu
Biraaudiener  —  Dessau.

 

 

bei  der  Staatsanwaltschaft.
III.  Strafanstaltsverwaltung.

Inseektor,  simindestens  zur

Rendant,  ..
Büreaugehülfe,  Hälfte.  Herzogliche  Strafan—
Oberaufseher,  —  staltskommission  zu
Hausvater,  —  Dessau.
Aufseher,
Hülfsaufseher  —

bei  der  Landesstrafanstalt  zu  Coswig.

IV.  Kultusverwaltung.

Rendant,

Kalkulator,  minstus  zur  .  *4*1
Registrator,  Herzogliches  Konsi=Kanzlist,
  —  storiuni  zu  Dessau.

 

 

 

Kanzleidiätar,  —
Botenmeister  —
bei  dem  Herzoglichen  Konsistorium.
        <pb n="130" />
        116

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

i  itã  Bezeichnung
keinden-.  iet  ltär.  der  Behörden,  an  welche  die
schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sind,
tellen,  in  welchem  wenn  rs  nicht  die  Behörde
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  find.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

Bemerkungen.

 

V.  Finanzverwaltung.

Expedirender  Sekretär,
Kalkulatoren,
Registratoren,
Journalführer,
Kalkulaturgehülfe,
Kanzlisten,
Botenmeister,
Boten
bei  der  Herzoglichen  Finanzdirektion,
Kastellan  (Gausmeister)  des  Behördenhauses
zu  Dessau,
Rendanten,
Einnehmer,
Buchhalter,
Kontroleure,
Kassenschreiber,
Kassenbote,
Schleusengeld-Einnehmer,
Schleusenmeister,
Streckenwärter
bei  der  Landeshauptkasse,  den  Kreiskassen
  und  Steuerämtern,
Kalkulatoren,
Katastersekretär,
Bote
bei  dem  Katasterbüreau  zu  Dessau,
Bauschreiber,
Kunstmeister  (Aufseher),
Boten,
Wallmeister,
Buhnenmeister,
Wegeaufseher
bei  den  Bauverwaltungen.

Kassirer,

Registrator,

Bergschreiber,

Materialverwalter,

Haldensteiger,

Kassenbote,

Portier

bei  der  Salzwerksverwaltungzu  Leopoldshall.

mindestens  zur
Hälfte.

mindestens  zur

Hälfte.

 

T  Herzogliche  Finanz-*
  direktion  zu  Dessau.

mindestens  zur  Hälfte.

—

 

VI.  Bergverwaltung.
mindestens  zur

Hälfte.

Herzogliche  Salzwerksdirektion
  zu  Leopoldshall.
        <pb n="131" />
        S

117

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe  Bezei

·  «  ilitär-  zeichnung
beie  ilitär,  der  Behörden,  an  welche  die
schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  find,
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
1  selbst  ist,  bei  welcher  die  An-Umfonge

  dieselben  -  »
vorbehalten  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

Bemerkungen.

 

Berittene  Steueraufseher,

Revfsionsaufseher,

Steuereinnehmer,

Steuerempfänger,

Hauptamtsassistenten  (mit  Ausschluß  der
für  den  Zolldienst  bestimmten),

Hauptamtsdiener,

Bezirkssteueraufseher,

Steueraufseher  der  Rübenzuckerkontrole,

Salzsteueraufseher.

VIII.

Expedirender  Sekretär,

Kalkulatoren,

Registratoren,

Journalführer,

Lanzleisekretär,

Büreaugehülfen,

Kanzlisten,

Botenmeister,

Boten

bei  der  Herzoglichen  Regierung,
nsssekretäre,.

Polzeikommissarc,

Registratoren,

Kanzliften,

Voten

bei  den  Kreisdirektionen,

Rendant,

Kassirer,

Kanzleisekretär,

Bote
bei  der  Landesbrandkasse  und  Landrentenbauk,


Stromaufseher,

Laboratoriumdiener  bei  der  landwirthchaftlichen
  Versuchsstation  zu  Bernurg,


Wachtmeister,

Reitende  Jäger,

Fußjäger
der  Herzoglichen  Jägerbrigade.

VII.  Zollverwaltung.

mindestens  zur

Hälfte.  Der  Herzoglich  anhaltische

  Zolldirektor  zu
Magdeburg.

 

Verwaltung  des  Innern.

mindestens  zur

Hälfte.

Hälfte.

Herzogliche  Regierung,
—  Abtheilung  des  In—
nern,  zu  Dessau.

stu  zur

zimindestens  zur
Hälfte.

 

 

18
        <pb n="132" />
        118

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bezeichnung  der  Stellen.  Bemerkungen.

 

 

 

 

KXX.  Schulverwaltung.

 

ausmeister,  Herzogliche  Megierung.

den  höheren  Schulanstalten  des  Sitheelung.  o

Landes.  5  ·
XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  In  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  **)  Die  definitive  An-Behörden,
  außer  bei  der  Ministerial-  gelune:  sct.  gen
Abtheilung,  bei  welcher  die  auswär—  fähigung  voraus.
tigen  Angelegenheiten  bearbeitet  werden:  +)  Die  Anstellung  und

Kanzlisten,  Kopisten,  Lohnschreiber.  —  die  Annahme  als

2.  In  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  folgt  enar  nacheder

Behörden:  legung  einer  Prü-Kastellane,
  Boten,  Diener  und  —  kung  «

diener.  1)  Es  bleibt  vorbe-Beidien

  Z„  halten,  die  Stellen

3.  In  der  Gendarmerie:  der  Steueraufseher

*Wachtmeister,  Obergendarmen,  vorübergehend  (bis

Gendarmen.  höchstens  zu  einem

Drittheil)  mit  Aspi-4.

  Wegewärter.  –  ronten  sees  Hüteeren

5.  Im  Steueraufsichtsdienste:  .  ..«.  euerdienstes  zu

*.  Salinenkontroleure,  Steuer-  —  Fürstliches  Ministerium  ——“  Chausseeaufseher,!)

  diätarische  Steuerauf-  zu  Sondershausen.  geld-Einnahmennicht

seher.  verpachtet  oder  als

6.  Chausseegeld-Einnehmer.")  –  Tebengeschäftbesorgt

7.  Gefangenmeister,  Gefangenwärter.  —-8."Gerichtsvollzieher.

  —

9.  Bei  den  Landräthen:

Registratoren.  nur  zur  Hälfte.
10.  Bei  der  Staatshauptkasse,  den  Bezirkskassen
  und  den  Steuerämtern:
*Buchführer,  Kalkulatoren,
#Kassenschreiber,  erste  und  weitere  mur  zur  Hälfte.
Assistenten.
11.  Bei  den  Gerichten:
Gerichtsschreibergehülfen.  nur  zur  Hälfte.
        <pb n="133" />
        I.  6.  119

 

Angabe

itär  Bezeichnung
bei  den  f  s“  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sindo,  Bemerkungen.
tellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  find.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  In  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  D!  Die  vorgeschriebenen
Behörden,  außer  bei  der  Ministerial.  ##ltenwerdenbe  em
Abtheilung,  bei  welcher  die  aus-  Kerium  geführt.  it
wärtigen  Angelegenheiten  bearbeitet
werden:

Kanzlisten,  Kopisten,  ständige  Hülfs-  —
schreiber.

2.  In  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen
Behörden:

a)  Kastellane  und  Hausmeister,  Diener,
Beidiener  und  Boten,  Exekutoren;
ferner

b)  Gerichtsvollzieher,

c)  Gefängnißwärter,

d)  Aufseher  in  Staatsanstalten,

e)  Steuccaufseher  (mit  dem  Vorbe—
halte,  vorübgehend  auch  Civil—
aspiranten  des  höheren  Steuer—
dienstes  als  solche  zu  verwenden),

h)  Straßenwärter,

g)  Chausseegeld-Erheber,  soweit  solche
im  Staatsdienste  angestellt  sind,

h)  Registratoren,  Zuh  und  i:  Mit  Ausl



Fürstliches  Ministerium
zu  Rudolstadt.

 

 

)#Büreau=  und  Kanzleiassistenten,  mindestens  zur  nahme  der  Stellen
k)  Gerichtsschreibergehülfen,  Hälfte.  beidem  Ministerium.
1)  Straßenoberaufseher.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Kanzlisten  beim  Landesdirektorium,  —
Boten  beim  Landesdirektorium,
Boten  bei  den  Kreisämtern,
Diejenige  Behörde,  bei

Steuerexekutoren,
Hülfsexekutoren,

welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

11

Wegewärter,

Gerichtsvollzieher,

Gerichtsdiener,

Pedell  beim  Gymnasium  zu  Corbach,
Gerichtsschreibergehülfen.  mindestens  zur
Hälfte.

 

 

187
        <pb n="134" />
        120

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

10.

11.
12.
13.
14.
15.

2  6[

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

Die  Stellen:

.  der  lediglich  mit  der  Besorgung  des

Schreibwesens  betrauten  Expedienten
der  Landesregierung,  des  Landrathsamtes,
  der  Gerichte  und  der  Staatsanwalschaft,
  sowie  der  Bezirkssteuereinnahme,


der  Diener  bei  der  Landesregierung,
dem  Landrathsamte  und  bei  den  Gerichten,


der  Straßenmeister  und  Straßenaufseher,


der  Gerichtsvollzieher,

der  Steueraufseher,

der  Hausmänner  beim  Steueramte,
Landkrankenhause  und  Landgerichte
Greiz,

eines  Dieners  beim  Katasterbüreau
und  bei  der  Landrentenbank  (zugleich
Austräger  des  Amts=  und  Verordnungsblatts,),


.  eines  Vollstreckungsbeamten  beim  Landrathsamte

  Greiz.

eines  Sportelkassirers  und  Kopisten,
zweier  Büreaubeamten  beim  Landrathsamte
  Greiz,

eines  Büreaubeamten  und  zweier
Chausseegeld-Einnehmer  beim  Landbaumeisteramt
  und  bei  der  Straßen—
bauinspektion  Greiz,

eines  Sportelkassirers  beim  Landgericht
und  Amtsgericht  Greiz,

eines  Büreaudiätars  bei  der  Staatsanwaltschaft
  Greiz,

dreier  Büreaubeamten  beim  Amtsgericht
Greiz,

eines  Büreaudiätars  beim  Amtsgericht
Zeulenroda,

von  sechs  Gerichtsschreibergehülfen  bei
den  Gerichtsbehörden.

 

mindestens  zur

Hälfte.

l

Fürstliche  Landesregier—
ung  zu  Greiz.

 

Ziffer  5.  Soweit
nicht  Civilaspiranten
des  höheren  Steuerdienstes
  in  Betracht
kommen.
        <pb n="135" />
        M.  G.

121

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben

vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

Bemerkungen.

 

—

JN

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Kanzlisten  und  Kopisten,  sowie  ständige

—  sowestsolcheaus  Staatsassen
  unmittelbar  bezahlt  werden,
jedoch  mit  Ausnahme  eines  Kanzliften
für  das  Ministerium,  Abtheilung  für
die  auswärtigen  Angelegenheiten,

Diener  und  Boten  mit  Einschluß

ständiger  Gehülfen  solcher,  soweit  sie
aus  Staatskassen  unmittelbar  bezahlt
werden,

uGefangenwärter,
Straßenmeister,
Hausmünner,

endarmen,

Steueraufseher  mit  dem  Vorbehalte,

ausnahmsweise  Aspiranten  zum  höheren
Steuerdienste  aus  dem  Ceivilstande
zunächst  Steueraufseherstellen  zu  übertragen,
  jedoch  höchstens  bis  zu  einem
Drittheil  der  Stellen,

K.  Gerichtsvollzieher,
9.  Vollstreckungsbeamte  in  Verwaltungs-10.



11.
12.
13.

1.

sachen,

Gerichtsschreibergehülfen  beidem  Landzericht
  mit  Ausnahme  der  Kassirer
ei  demselben,
Gerichtsschreibergehülfen  beiden  Amtsgerichten,


Büreauassistenten  der  Staatsanwaltschaft
  beim  Landgericht,
Registratoren  beiden  Landrathsämtern.

 

 

indesteng  zur  Hälfte,
beziehentlich  abwechselnd
  mit  Militäranwärtern.


I
Fürstliches  Ministerium
zu  Gera.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Die  Stellen:
der  lediglich  mit  der  Besorgung  des
Schreibwesens  betrauten  Expedienten
(Schreiber)  des  Konsistoriums,  der
Landrathsämter,  der  Gerichte  und
der  Staatsanwaltschaft,

 

Sämmtliche  Bewerbungen
sind  ausschließlich  an  das
Fürstliche  Ministerium
  in  Bückeburg
zu  richten,  welches  zugleich
  die  Anstellungsbehörde
  ist.

 

 

 

Unter  den,  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen
  Stellen  befinden
sich  keine,  welche  nur
im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung
  zugängig
sind.
        <pb n="136" />
        12

2

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  aus-Bezeichnung


der  Behörden,  an  welche  die

schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde

Stellen,  in  welchem  belbst  ist,  bei  welcher  die  An-Umfange

  dieselben
vorbehalten  find.

 

stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

*?.

73.

o  S  „.

der  Pedellen  bezw.  Boten  bei  dem
Ministerium,  dem  Konsistorium,  dem
Gymnasium,  den  Landrathsämtern
und  der  Gerichtsdiener,

der  Gefangenwärter  und  Gefangenaufseher,


der  Wegebauaufseher,

des  Kaserneninspektors,

der  Gerichtsvollzieher.

 

mindestens  zur  Hälfte.

Sämmtliche  Bewerbungen
  sind  ausschließlich
  an  das  Fürstliche
Ministerium  in
Bückeburg  zu  richten,
welches  zugleich  die  Anstellungsbehörde
  ist.

XXI.  Fürstenthum  Cippe.

Hülfsschreiber  in  der  Regierungs=  und

Konsistorial-Expedition,  bei  der  Kataster-Inspektion,
  bei  den  Kassenverwaltungen,
  bei  den  Verwaltungsämtern,
  den  Gerichten  und  der  Staatsanwaltschaft,


.Pedelle  der  Regierung,  des  Konsistoriums,

  der  Katasterverwaltung,  der
Kassenverwaltungen,  der  Gerichte,
der  Gymnasien  zu  Detmold  und  Lemgo,
Kastellan  des  Landgerichtsgebäudes,
des  Kassengebäudes  und  des  Museums,
der  Hausmeister  des  Seminargebäudes,


Gefangenwärter  bei  den  Gerichten

und  Verwaltungsämtern,

.  Der  Oberaufseher  und  die  Aufseher

in  der  Strafanstalt,

u  Der  Aufseher  in  der  Badeanstalt,
u  Wärter  in  der  Heil=  und  Pflegeanstalt

Lindenhaus  bei  Brake  und  im  Landkrankenhause
  zu  Detmold,
Oberwegaufseher  und  Wegausseher,
sowie  der  Krippmeister  zu  Erder,

Oberwachtmeister  und  Gendarmen,
.  Bauerrichter  und  sonstige  Untererheber

der  Staatssteuern,

Katastergehülfe,
.Kontroleur  der  Landessparkasse,
.Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsvollziehergehülfen.



 

 

mindestens  zur

Hälfte.

Fürstliche  Regierung  zu
Detmold.
        <pb n="137" />
        J  123
Angabe
i  ·  Bezeichnun
n“Niu  —m—us
Bezeichnung  der  Stellen.  schlietlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sind,erkungen.

 

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

 

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

1.  Senatskanzlei:

Boten.

2.  Reservatkommission  des  Senates:
Rathsdiener,
Rathhausschließer.

3.  Bandeputation:
Leuchtenwärter  am  Leuchtthurm  zu
Travemünde.

4.  Stadt=  und  Landamt:
Kanzlisten,

Schreiber  und  Boten.

Ober-Schulbehörde:
Schulwärter  an  der  Realschule.
6.  Pelizeiamt:
Kanzlisten,

Polizeiwachtmeister,
Schutzmänner,

Schreiber,

Boten,

Schreiber  im  Hafenbüreau,
*  Oberaufseher  gam  Untersuchungs-Gefanglnwörter


7.  Werk-=  und  Zuchthaus  zu  St.  Annen:

*  Oberaufseher,
Aufseher,

Schreiber.
8.  Militär-Ersatzkommission:
Kanzlist.

9.  Hypothekenamt:
#Kanzlist,
Schreiber.

und  Strafgefängniß.

 

mindestens  zur
Hälfte.

mindestens  zur

Hälfte.

mindestens  zur

Hälfte.

alternirend.

)  Für  die  mit  einem
rversehenen  Stellen

ist  eine  besondere
Prüfung  vorgeschrieben.


Senatskanzlei  zu  Lübeck,
als  Centralstelle  für
die  Meldung  von  Militäranwärtern.


 

Soweit  nicht  gewerbetechnische

  Fertigkeiten
  erfordert
werden.

 

1
        <pb n="138" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

10.  Gerichte:
Gerichtsvoll  zieher,)
Büreaugehülfe  beim  Amtsgericht,
Büreaugehülfe  beim  Landgericht,
Schreiber,
Gerichtsdiener,
Kastellan  des  Gerichtsgebäudes.

Staatsanwaltschaft:

Kanzlist,

Büreaugehülfe,
Schreiber.

Senatskommission  für  Zollangelegenheiten:



*  Hauptzollamtsassistenten,
Revisionsaufseher,
Grenzaufseher,
Hauptzollamtsdiener.

11.

12.

lalternirend.

salternirend.

 

mindestens  zur
Hälfte.

 

Senatskanzleizu  Lübeck,
als  Centralstelle  für  die
Meldung  von  Militäranwärtern.


XXIV.  Freie  Hansestadt  Gremen.

1.  Regierungskanzlei:
Hülfsschreiber,  Boten.

Staatsarchiv:
Hilfsschreiber,
Boten

3.  Inspektion  des  Rathhauses  und  der
Verwaltungsgebäude  zu  Bremen:

Stadthausdiener,
Rathhausdiener.

Polizeidirektion:
Polizeiwachtmeister,
Schutzmänner,
Kanzlisten,
Hilfsschreiber.

5.  Landherrnamt:

Landsäger,

Kanzlisten,
Hülfsschreiber.

1#

*id'

zur  Hälfte.

 

zur  Hälfte.

Regierungskanzlei.

RNegierungskanzlei

 

Regierungskanzlei.

 

1)  Mit  Ausnahme  des
mit  den  Rendanturgeschäften
  der  Gerichtskasse
  beauftragten
  Vorstehas
des  Gerichtsvollzieheramtes.


Soweit  sie  nicht  von
anderen  Bundesregierungen
  abgeordnet
  werden.
        <pb n="139" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

6.  Katasteramt:
Kanzlisten,
Kassirer,
Katasterschreiber,
Hülfsschreiber.

7.  Amt  Bremerhaven:
Schutzmänner,
Hafenpolizisten,
Kanzlisten.

Hülfsschreiber.

8.  Amt  Vegesack:
Amssschreiber,
Schutzmänner,
Hülfsschreiber.

9.  Ersatzkommission:

Beamte  derselben,
Hilfsschreiber.
10.  Seemannsämter  Bremen,  Bremerhaven,
  Vegesack:
Hülfsschreiber.
Il.  Landgericht  Bremen,  Amtsgerichte
Bremen  und  Bremerhaven:
Kanzlisten,
Külssschreiber,
erichtsdiener,
Gerichtsboten.
12.  Vormundschaftsbehörden  Bremen,
Bremerhaven:
Kanzlisten,
Hülfsschreiber.

13.  Gerichtskasse:
Hülfsschreiber,

Boten.

14.  Gerichte:

Pfandaufseher,
Gerichtsvollzieher.

15.  Staatsanwaltschaft:
Kanzlisten,

Hülfsschreiber,
Gerichtsdiener.

 

q(  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

 

ustizkommis  ion
Senats.

 

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.
Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei

des

 

19
        <pb n="140" />
        126

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

16.  Amtsanwaltschaft  Bremen:
Kanzlisten.

17.  Amtsanwaltschaften  Bremen,  Bremerhaven:

Hülfsschreiber.

18.  Deputation  für  die  Gefängnisse:

Oberaufseher  in  der  Strafanstalt,

Portier  der  Strafanstalt,

Aufseher  (Schließer)  im  Gefangenhause.


19.  Baudepntation:
Boten,
Lageraufseher,
Wegeaufseher,
Büreanarbeiter.

20.  Deputation  für  Häfen  und  Eisenbahnen:


Die  Unterbeamten  der  Eisenbahnverwaltung,
  einschließlich  des
Stationsdienstes  und  ausschließlich
des  Büreaudienstes,

Hafenschreiber,

Schleusenwärter,

Hafenwächter  und  Anruderer,

Hauswart  im  Hafenhause  des  Freibezirks,


Hauswart  im  Verwaltungsgebäude
des  Freibezirks,

Büreauarbeiter  der  Eisenbahnverwaltung.


21.  Stenerdeputation:

Die  Hälfte  der  subalternen  oder
Unterbeamtenstellen  des  Stenerdienstes
  in  Bremen  und  Bremerhaven.


22.  Finanzdeputation:
Die  Boten  der  Generalkasse.

zur  Hälfte.

bur  Hälste

 

 

bur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

zur  Hälfte.

 

 

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

 

Diese  Stellen  sind,  abgeehen
  von  der  unterten
  Stufe  (Gehülfen
I.  Klasse),  den  Militäranwärtern
  nur  im  Wege
des  Aufrückens  zugängig.

Von  den  subalternen  Beamten
  des  Steuerdienstes
ist  die  Hälfte  ale  für  den
Kommunaldienst  thärti
anzusehen.  Der  Rest  ist
zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen.
        <pb n="141" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  find.

Bezeichnung

stellung  gewünscht  wird.

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  An-Bemerkungen.



 

23.  Zoll=  und  Stenerverwaltung:

a)  Heizer,  Matrosen  und  Schiffer
auf  Wacht=  und  Kreuzerschiffen,
Amtsdiener,  Bootsführer;

b)  Aufseher  im  ausübenden  Grenzaufsichtsdienst,


*  Revisions=  und  Steuerausseher,
Maschinisten  auf  Barkassen;

c)  Assistenten  II.  Klasse  (einschließlich
  der  #ssistenten  auf  Zollkreuzern
  und  Wachtschiffen),
Assistenten  I.  Klasse,

*  Einnehmer  IJ.  u.  II.  Klasse,
*  Büreauassistenten  bei  der  Zolldirektion.


 

24.  Behörde  für  Krankenversicherung:
Hilfsschreiber.

25.  Behörde  für  die  Juvaliditäts=  und
Altersversicherung:
Boten.

 

zub)  zusammengerechnet
  mindestens
zur  Hälfte.

Zolldirektion.
zu  c)  zusammengerechnet
  mindestens
zur  Hälfte.
—  Regierungskanzlei.

 

 

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hhamburg.

1.  Senatskanzlei:
Boten.

2.  Archiv:
Bote.

3.  Nathhausverwaltung:
Rathhausschließergehülfe.
Verwaltungsgebäude:
Kastellane.
4.  Seeamt:
*  Kanzlisten,
Schreiber  und  Bote.

5.  Münz-Kommission:

Senatskanzlei  zu  Hamburg,
  als  Centralstelle
  für  die  Meld-—

  ung  von  Militäranwärtern.



alternirend.

 

Kassenbote.

 

 

197

—  1
        <pb n="142" />
        12

8

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

10.

11.

.  Gewerbegericht:

Hülfsarbeiter,
Bote.

Militär-Ersatz-Behörden:
*  Kanzlisten,

Schreiber,
Schreiber  und  Boten.

Instiz-Verwaltung:

Kastellane,
Hausknechte,
Bote.

Hauseatisches  Oberlandesgericht  nach

den  Beschlüssen  der  drei  Senate:
Kanzlisten,
Büreaudiätarien.
Gerichtsdiener,
Portier.

Hamburgische  Gerichte  und  Vormundschaftsbehörde:

*Kanzlisten,
Büreaudiätarien,
Hülfsschreiber.
erichtsdiener,
Boten.

Staatsanwaltschaft:
Büreauassistenten  I.  und  II.  Klasse,
*  Kanzlisten,
Büreaudiätarien,
ülfsschreiber,
oten.

u  Gerichtsvollzieheramt:

Kassengehülfen,
*  Pfändungsbeamte,
Schreiber,
Kontroleur,
*Gerichtsvollzieher,
Kassirer,
Büreaudiätarien,
Boten.

alternirend.

alternirend.

alternirend.

alternirend.

 

alternirend.

1

Senatskanzlei  zu  Pame
burg,  als  Centralstelle
für  die  Meldung  von
Militäranwärtern.
        <pb n="143" />
        6.  120
Angabe  B
«  s,  ezeichnung
bei  den  für  Alilttir.  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,  §emerkungen.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Stellen,  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  find.

 

 

13.  Erbschaft  samt:
Hülfsschreiber,
Bote.

14.  Hypothekenamt:
Büreaudiätarien.

15.  Polizei-Behörde:
*  Polizeiassistenten  I.  und  II.  Klasse,
Polizeischreiber,
Schutzmänner.
16.  Baupolizei-Behörde:
WBüreauassistenten,
*  Baupolizeischreiber,
Kanzlisten,
Schreiber,
Bote.

17.  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter:
Schreiber,
Schreiber  und  Bote.

Standesamt  1  und  2:
Schreiber,
Bote.

Standesamt  3:
Schreiber  und  Bote.
Standesamt  20:
Schreiber,
Bote.

Standesamt  21:
Schreiber.

Standesamt  22:
Schreiber.

Standesamt  253:
Schreiber.

18.  Medizinal-Kollegium
Schreiber,
Schreiber,
Schreiber  und  Bote.

alternirend.

alternirend.

 

 

alternirend.
—  Senatskanzlei  zu  Ham—
—  burg,  als  Centralstelle
für  die  Meldung  von
Militäranwärtern.
alternirend.
        <pb n="144" />
        130

 

Angabe  B

·  —M,«l--«  ezeichnung
bei  den  für  M  ünr.  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurcchten  aün,,
Stellen,  in  welchem  es  nicht  die  Behörde
6„  selbst  ist,  bei  welcher  die  Ansnelerertee

  steung  gewünscht  wird

Bemerkungen.

 

19.  Landherrenschaften:

*  Büreauassistenten  I.  und  II.  Klasse,  alternirend
Schreiber.  —

 

a)  Verwaltungs-Büreau:
Boten;  —

b)  Geestlande:
Polizeioffizianten;  —

c)  Marschlande:
Polizeioffizianten;  —

d)  Ritzebüttel:
Amtsbote,  —
Gerichtsbote,  —
Gefangenwärter,  —
Schutzmänner,  —  Senatskanzlei  zu  Ham-Polizeigefreiter,.
  —I  burg,  als  Central=Polizeisergeanten;
  —  stelle  für  die  Meldung
  von  Militäre)
  Bergedorf:  anwärtern.
Polizeioffizianten,  —
Gefängnißschließer.  —

t“—“"

20.  Deputation  für  Handel  und  Schifffahrt:


Assistenten  am  Städtischen  Krahn,  —
auf  dem  Wachtschiff  am  Jonas,
auf  dem  Ponton  in  St.  Pauli,
am  Grasbrook  und  an  der
Niederbaumbrücke.

21.  Sektion  für  den  Strom=  und  Hafenbau:

Magazinaufseher,  —
Lagermeister,  —
Schleusenwärter  in  Hamburg,
Magazinwärter,

Wasserstandsbeobachter  in  Cuxhaven.  –
        <pb n="145" />
        6.  131

 

Angabe  9
.  .......  Bezeichnung
grese  fir  ,  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Vewerbungen  zu  richten  sind  Bemerkungen.
9  Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
"#  selbst  ist,  bei  welcher  die  An-Umfonge

  dieselber  »  ·
vorbehalten  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

22.  Gefängniß-Deputation:
Auf  Lohnkonto  angestellte  unver-  —
heirathete  Unterbeamte  am  Cen—
tralgefängniß,  im  Kurhaus  und

in  den  Städtischen  Gefängnissen,

sowie  im  Untersuchungsgefängniß.

 

23.  Krankenhans-Kollegium:  Senatskanzlei  zu  Ham-Hürenktasitenten
  I.  und  II.  Klasse,  burg,  als  Centralstelle
anzlisten,  3  ür  die  Meldung  von
(Schreiber,  Z  alternirend.  benenmeriem
Hülfsschreiber.

24.  Deputation  für  indirekte  Stenern
und  Abgaben,  Sektion  für  Waarendeklarat
  ion:
Kanzlisten,  *
Erzüiten  "  Hälfte.
Hülfsarbeiter.

25.  Jollverwaltung:

Aufseher,

Kassendiener  und  Amtsdiener,

Maschinisten  und  Heizer  auf  Barkassen,


Fclussen.  zusammengerechnet  General  -Zolldirektion

Kanzlisten  bei  der  General-Zoll-  meinsel  en  zul  zu  Hamburg.
direktion,  "

Büreaudiener,

*Zollamtsassistenten  und  Einnehmer

I.  und  II.  Klasse.

——
"*

26.  Schlachthof-Deputation:
Siher
reiber,  –
Stallaufseher,  —  Senatskanzlei  zu  Ham—
Billeteure,  —  burg,  als  Central—
Pförtner,  —  stelle  für  die  Mel-Boten.
  —  dung  von  Militär—
anwärtern.

 

 

A.  Behörde  für  Zwangserziehnng:
Vogt  und  Bote.  —
        <pb n="146" />
        Angabe
bei  den  für  Militär—
anwärter  nicht  aus-Stellen,

  in  welchem
Umfonge  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

der  Behörden,  an  welche  die

.  —  „  ..-.  .  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,  bei  welcher  die  An-Bezcichnung



stellung  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
I.  Büreau  des  Statthalters.
Kanzleisekretäre,  —  tuanr  in  Elsaß-=Kanzleidiener,

  Portier,  Hausdiener.

II.  Landesausschuß.
Kastellan,  welcher  zugleich  Botenmeister  ist.  —

III.  Ministerium.
Kanzleisekretäre,  Kanzleidiätare,  —
Botenmeister,  Kastellan,  Kanzleidiener,  —
Portier.

 

Lothringen.

Präsident  des  Landesausschusses.


IV.  Unterrichtsverwaltung.

1.  Verwaltung  der  Universität  zu  Straßburg:


Kassenassistent  der  Universitätskasse,  zur  Hälfte.
Kanzlist  und  Pedell  beim  Univer-  —
sitätskuratorium,
Hausverwalter  und  Diener  bei  den  —
Universitätsinstituten,
Maschinist  und  Oberheizer  des  —

Universitätskuratorium.

Universitätskollegiengebäudes,

Kanzlist  und  Pedelle  beim  Rektorat  —
der  Universität,
Hausmeister,  Pförtner  des  Univer-  —
sitätskollegiengebäudes.

2.  Universitäts=  und  Landesbibliothek  zu
Straßburg:

Sekretariatsassistent,  zur  Hälfte.

Diener,  Kastellan  —

3.  Lehrerbildungsaustalten  und  Taub—-—

stummenanstalt:
Hausdiener.  —

 

 

V.  Verwaltung  des  Innern.
1.  Bezirkspräsidien:  1
Sekretariatsassistenten,  zur  Hälfte.
Kanzlisten,  Hülfsschreiber,  Boten-  —
meister,  Kanzleidiener,  Hülfsboten.

Rektor  und  Senat  der
Universität.

Ministerium.
Direktor.

Oberschulrath.

Ministerium.
        <pb n="147" />
        133

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfaonge  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

2.  Kreisdirektionen:
Kanzlisten,  Kreisboten.

3.  Polizeidirektionen:
Sekretariatsassistenten,
Kanzlisten  und  Boten,
Schutzmänner.

4.  Gendarmerie:
Rendant  der  Brigadekasse.

5.  Bergverwaltung:
Bergrevierschreiber  bei  den  Bergzur

  Hälfte.

 

revieren  zu  Straßburg  und  Metz.

Der  betreffende  Bezirkspräsident.


Ministerium.

Der  betreffende  Bezirkspräsident.


Gendarmeriebrigade  in
Elsaß-Lothringen.

Ministerium.

 

VI.  Verwaltung  der  Justiz  und  des  Kultus.

1.  Oberlandesgericht,  Landgerichte,  Amtsgerichte:

Sekretariatsassistenten,
Gerichtsvollzieher,
Kanzleidiener.

2.  Strafanstalten,  Bezirksgefängnisse,
Besserungsanstalten  und  Arbeitshausverwaltung:


Inspektoren,  Expedienten,  Oberaufseher,
  Aufseher,  Erzieher  und
Hülfserzieher.

 

kur  Hälfte.

 

Miusfterium,

Ministerium.

 

VII.  Verwaltung  für  Finanzen,  Gewerbe  und  Domänen.

1.  Tabackmanufaktur  zu  Straßburg:
Büreaudiener,  Kassenbote,  Portier.

2  Verwaltung  der  Zölle,  indirekten  Steuern
und  des  Eunregistrements:
Grenzaufseher,  Steueraufseher,

Kanzlisten,  Botenmeister,  Kanztleidiener,
  Amtsdiener,  Kanzleidjätare

zu  drei  Vsierteln  den
Militäranwärtern

und
rechtigten  Offezzieren.

 

und  Hülfsboten,

anstellungsbe-Direktion

  der  Tabackmannfaktur.


 

Direktor  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  zu
|  Straßburg.
        <pb n="148" />
        134

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

6.

Ortseinnehmer  und  Verwalter  von
Uebergangssteuerstellen.

.Verwaltung  der  direkten  Steuern:

Sekretariatsassistenten  bei  der  Direktion
  der  direkten  Steuern,
Kanzlisten,  Kanzleidiätare,  Kanzleidiener,

  Hülfsboten.

Landeshauptkasse  zu  Straßburg:

Kassenassistenten,
Kassenboten,  Lohnschreiber.

Staatsdepositenverwaltung:

Kassenassistenten,

Kanzlist,  Kanzleidiener,  Kassenboten.
Meliorationsbauverwaltung:

Bauschreiber.

 

soweit  das  Jahreseinkommen

  der  Stelle,
nach  einem  dreijährigen
  Durchschnittsbetrage
  berechnet,  das
Mindestgehalt  eines
Amtsdieners  oder
Boten  erreicht  oder
übersteigt.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

Direktor  der  Zölle  und
indirekten  Stenern
zu  Straßburg.

Ministerium.

Direktor  der  direkten
Steuern  zu  Straßburg.

Ministerium.

[Ministerium.

Ministerium.

VIII.  Verwaltung  für  Landwirthschaft  und  öffentliche  Arbeiten.

Landgestüt  zu  Straßburg:

Sattelmeister  und  Futtermeister.

Fischzuchtanstalt  zu  Hüningen:

Aufseher.

Landwirthschaftliche  Verwaltung:
Fischereiwärter.

Wasserbau=  und  Hoch=  und  Wegebauverwaltung:


Bauschreiber.

Wasserbauverwaltung:

Brückenmeister,  Dammmeister,  Kanalaufseher,
  Stromaufseher,  Hafenaufseher,
  Fischereiwärter,  Schleusen-,
  Brücken-,  Wehr-,  Rheinbauund
  Kanalwärter.

Wegebauverwaltung:

Wegemeister.

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Ministerium.
Bezirkspräsident  zu  Colmar.

Ministerium.

Ministerium.

Ministerium.

Der  betreffende  Bezirkspräsident.
        <pb n="149" />
        2.  Gesammtverzeichniß

der

Privat-Eisenbahnen  und  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  welchen  die  Verpflichtung  auferlegt
ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

 

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen
sind.

 

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche
die  Bewerbungen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
Vakanzanmelungen  andere
Anstellungsbehörden  ausdrücklich
  bezeichnct  werden.

 

Bemerkungen.

 

 

1.  Altdanim  .Kolberger
Eisenbahn.

2.  Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn
  (für  die  preußische
Strecke).

3.  Altona  ·  Kaltenkirchener
Eisenbahn.

4.  Braunschweigische
Landeseisenbahn  (für  die
preußische  Strecke  der
Bahn  Buruuunschweig-Derneburg-Seesen).


5.  Breslau  -  Warschauer
Eisenbahn  (preußische
Abtheilung).

6.  Broelthal-Bahn.

7.  Crefelder  Eisenbahn.

8.  Cronberger  Eisenbahn.

 

I.  Königreich  Preußen.

Subaltern=  und  Unterbeamte.


40  Jahre.

Bahnwärter,  Schaffner35  „

und  sonstige  Unterbeamte,
  mit  Ausnahme
der  einer  technischen
Vorbildung  bedürfenden.


Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu

Wie  zu

Wie  zu  1.

Wie  zu

 

40  „
40  „
35  „
40  „
35  „
35

 

Direktion  der  Altdamm-Kolberger

  Eisenbahngesellschaft
  zu  Stettin.
Königliche  Generaldirektion
  der  Salchsischen
Staatseisenbahnen  zu
Dresden.

Altona--Eisen-



Direktion  der
Kaltenkirchener
bahngesellschaft
Altona.

Direktion  der  Braunschweigischen
  Landeseisenbahngesellschaft
  zu
Braunschweig.

Direktion  der  Breslau-Warschauer
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Oels.
Direktion  der  Broelthaler
Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  zu  Hennef  a.  d.  Sieg.
Direktion  der  Crefelder
Eisenbahngesellschaft  zu
Crefeld.
Verwaltungsrath  der
Cronberger  Eisenbahn- 



gesellschaft  zu  Cronberg.

Bei  der  Besetzung  sind  die
für  den  Staatseisenbahn-=dienst
  in  dieser  Beziehung,
inobesondere  bezüglich  der
Ermittelung  der  Militäranwärter
  bestehenden
Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  l.

Wie  zu  1.

20*
        <pb n="150" />
        136

 

 

«  Altersgrenze,  Bezeichnung
.  Bezeichnung  «  k«k-.ckc
Bezeichnung  der  Stellen,  welche  vor-  zir  zu  ,weich  "  hde  herde  zuvrichten
der  zugsweise  mit  Militär-!  anwärter  sind,  soweit  nicht  in  den  Bemerkungen
Eisen  bahn.  anwärtern  zu  beseden  s  herchigt  #ernzandne  aer
sind.  müssen.  drücklich  bezeichnet  werden.

9.  Dahme-Uckroer  Eisen-.  Wie  zu  l.  40  Jahre.  Direktion  der  Dahme-Wie  zu  1.
bahn.  Uckroer  Eisenbahngesellschaft

  zu  Dahme.

10.  Dortmund-Gronau-En-Wie  zu  2.  35  „  Diirektion  der  Dortmundscheder
  Eisenbahn.  Gronau-Enscheder

Eisenbahngesellschaft  zu
Dortmund.  ·
ll.Eckernförde-KappclncrWiezul.  40»DirektionderEckernförde—WierL
Schmalspurbahn.  Kappelner  Schmalspurbahn-Gesellschaft
  zu
Eckernförde.

12.  Eisenberg-  Crosscner  Wie  zu  1.  35  „  Vorstand  der  EisenbergWie  zu  1.
Eisenbahn  (für  diepreuß-  Crossener  Eisenbahngeische
  Strecke).  sellschaft  zu  Eisenberg

i.  Altenburg.

13.  Elsern-Siegener  Eisen=  Wie  zu  1.  40  „  „irektion  der  EisernWie  zu  1.
bahn.  Siegener  Eisenbahngesellschaft

  zu  Siegen.

14.  Farge-Vegesacker  Eisen=  Wie  zu  1.  40  „  Königliche  Eisenbahn-]  Wie  zu  1.
bahn.  direktion  zu  Hannover.

15.  Fleusburg-  Kappelner  Wie  zu  1.  40  „  Kreis-Eisenbahn  =  Kom-Wie  zu  1.
Eisenbahn.  mission  zu  Fleusburg.

16.  Halberstadt-Blankenbur--Wie  zu  1.  a)  35  Jahres  Direktion  der  Halberstadt.  Wie  zu  1.
ger  Eisenbahn  (für  die  für  Langen-Blankenburger  Eisenpreußischen
  Theile  der  stein-Deren-bahngesellschaft  zu  Blan-Bahnstrecken
  Langen-  burg,  kenburg  a.  H.
stein=  Derenburg  und  b)  40  Jahre
Blankenburg-Rübeland-  für  Blanken-Elbingerode-Tanne).
  burg-Rübeland-Tanne


17.  Hausdorf-Priebus.  Wie  zu  1.  40  „  Getriebsverwaltung  ders  Wie  zu  1.
Nebenbahn  Hansdorf-Priebus
  zu  Forst  i.  L.
18.  Hanusdorf-  Ziegenhals  Wie  zu  1.  10  „  Direktion  der  Oester-Wie  zu  1.

(für  die  im  preußischen
Gebiete  belegene  Strecke).

 

 

reichischen  Lokal-Eisenbahngesellschaft
  zu  Wien.
        <pb n="151" />
        6.  137
.  Bezeichnung  Altersgrenze,  Sckechnung  .
Bezeichnung  der  Stellen,  welche  vor-  bes  u  ,e  dideeehbrd  zu  gichen
der  zugsweise  mit  Militär-  hanwärter  soweit,  micht  in  deu  Bemerkungen.
·  8  V  ka  c
Eisenbahn.  awwärtern  zu  beseden  bernerden  ann  ungsdeherden  aun
sind.  müssen.rücklich  kezeichnet  werden.
19.  Pessische  Ludwigsbahn  Wie  zu  2.  35  Jahre.  Verwaltungsrath  der
[ür  diepreußischen  Theile  Hessischen  Ludwigsder
  Bahnstrecken  Mainz-  Eisenbahngesellschaft  zu
Wiesbaden,  Frankfurt  Mainz.
a.  M.  -  Griesheim  und
Hanau-Babenhausen,  sowie
  für  Frankfurt  a.  M.=Camberg-Eschhofen
  und
Wiesbaden  Niedernhausen).

20  Hoyaer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  „  Vorstand  der  Hoyaers  Wie  zu  1.
Eisenbahngesellschaft  zu
Hoya.
21.  Ilme-Bahn  (Einbeck.  Wie  zu  l.  10  „  Königliche  Eisenbahn=  Wie  zu  1
Dassel).  direktion  zu  Cassel.
22.  Kerkerbachbahn  (Heck=  Wie  zu  1.  40  „  VBPorstand  der  Kerkerbach  Wie  zu  1.
holzhausen-Dehrn).  bahn-Aktiengesellschaft
zu  Christianshütte
(Postamt  Runkel).
B  ##i-  Eckernförde-Fleus-Wie  zu  1.  35  „  Diirektion  der  Kiel-Eckern-Wic  zu  1.
burger  Eisenbahn.  förde  Fleusburger
Eisenbahngesellschaft  zu
Kiel.
24.  Königsberg  Cranzer  Wie  zu  1.  40  „  Direktion  der  Königsberg  Wie  zu  1.
Eisenbahn.  Cranzer  Eisenbahngesellschaft
  zu  Königsberg
4  i.  Ostpr.
v5.  Kreis  Altenaer  Schmal--Wie  zu  1.  40  „  Direktion  der  Kreis  Alte  Wie  zu  1.
spurbahnen.  naer  Schmalspurbahnen
zu  Altena.
26.  Kreis  Oldenburger  Eisen-Wie  zu  1.  35  „  KHönigliche  Eisenbahn=  Wie  zu  1.
bahn  (Neustadt  -  Olden-  direktion  zu  Altona.
burg).
2.  Marienburg-  Mlawkaer  a)  Wie  zu  2  für  die  35  „  Direktion  der  Marien-b)  Wie  zu  1.
Eisenbahn.  Strecke  Marienburg-  burg-Mlawkaer  Eisen-Mlawka.
  bahngesellschaft  zu
b)  Wie  zu  1  für  die  10  „  Danzig.
Strecke  Zajonskowo-Löbau.
        <pb n="152" />
        138

 

Bezeichnung

Altersgrenze,
bis  zu  welcher

Bezeichnung
der  Behorde,  an  welche

 

Bezeichnung  der  Stellen,  welche  vor-  Militär=  die  Bewerbungen  zu  richten
der  zugsweise  mit  Militär-  bnssrr.  8  sind,  soweit  nicht  in  den.  Bemerkungen.
«  »  er  i  a  e
Eisenbahn.  anwärtern  gu  besetzen  werden  6  Anstellungsbehörden  aussind.
  müssen.  drücklich  bezeichnet  werden.

28.  Mecklenburgische  Fried--Wie  zu  l.  37  Jahre.  Direktion  der  Mecklen-Bei  der  Anstellung  füen
rich-Wilhelm-Eisenbahn  burgischen  Friedrich,,  in  Bohltn
(für  die  im  preußischen  Wilhelm-Eisenbahn=  ammoenstellen  mi  ou
Gebietebelegene  Strecke).  esellschaft  zu  Wesen-  sicsgerchaibrn

erg.  '

29.  Meppen-Haselünner  Wie  zu  1.  40  „  Kreis-Eisenbahnkom-  Wie  zu  1.
Eisenbahn.  mission  zu  Meppen.

30.  Neuhaldensleben-Eilss.  Wie  zu  1.  40  „  Porstand  der  Neuhaldens-Wie  zu  1.
lebener  Eisenbahn.  lebener  Eisenbahngesellschaft

  zu  Neuhaldensleben.


31.  Nordbrabant-Deutsche  Wie  zu  2,  außerdem  35  „  irektion  der  Nordbra-Wie  zu  1
Eisenbahn  (für  den  preu-  *Stationsvorsteher,  bant-Deutschen  Eisen-  ssdie  reen  brn  am
Pßischen  Theil  der  Bahn-  Stationsaufseher  und  bahngesellschaft  zu  in  #ege  des  Aufrchon
strecke  Gennep-Wesel).  Assistenten,  Telegra-  Gennep.  srss  zu.

phisten,  Materialien—  6-phren.
  Magazinaufseher.


32.  Osterwieck-Wasser-  Wie  zu  1.  40  „  HMagistrat  der  Stadt  Wie  zu  1.
lebener  Eisenbahn.  Osterwieck.

33.  Ostpreußische  Südbahn.)  Wie  zu  2  für  Pillausz  „  Deiirektion  der  Ostpreußi-Königsberg-Prostken.

  schen  Südbahngesellb)
  Wie  zu  1  für  Fisch,  40  „  schaft  zu  Königsberg  1s0)  Wie  zu  1.
hausen.  Palmnicken.  Ostpr.

34.  Paulinenaue-Neu-Nup.Wie  zu  1.  35  „  Direktion  der  Paulinen-Wie  zu  1.
piner  Eisenbahn.  aue-Neu-Ruppiner

Eisenbahngesellschaft  zu
Neu-Ruppin.

35.  Pfälzische  LudwigsbahnWie  zu  2.  35  „  Direktion  der  Pfälzischen
(für  dieprenßischen  Theile  Eisenbahnen  zu  Ludwigsder
  Bahnstrecken  Welles-  hafen  a.  Rhein.
weiler-Grube  König  bei
Neunkirchen  und  St.  Ingbert-St.
  Johann].

36.  Priegnitzer  Eisenbahn  Wie  zu  1.  40  „  Deirektion  der  Priegnitzer  Wie  zu  1.

(Perleberg-Pritzwalk-Wittstock-Landesgrenze


in  der  Richtung  auf
Mirow).

 

 

Eisenbahngesellschaft  zu
Perleberg.
        <pb n="153" />
        W6.

139

 

 

:  Altersgrenze,  Bezeichnun
.  Bezeichnung  bis  zu  welchers  der  Fascheh  an  wolche
Bezeichnung  der  Stellen,  welche  vorl!,Militär=  soie  Bewerbungen  zu  richten
der  zugsweise  mit  Militär-  damwätter“  gnd  soweit  nicht  in  den  Bemerkungen.
Eisen  ahn.  anwärtern  zu  beseten,  ssenderehen
sind.  müssen.drücklich  bezeichnet  werden.
Il.  Rhene-  Diemelthal  Wie  zu  l.  40  Jahre.  Vorstand  der  Rhene.Wie  zu  1.
Esenbahn.  Diemelthal  Eisenbahngesellschaft
  zu  Siegen.
368.  Ronsdorf-Müngstener  Wie  zu  1.  40  „  BPorstand  der  Ronsdorf-]Wie  zu  l.
Eisenbahn.  Müngstener  Eisenbahngesellschaft
  zu  Ronsdorf.
39.  Schleswig-  Angeler  Eisen--Wie  zu  1.  40  „  Direktion  der  Schleswig  Wie  zu  1.
bahn  (Schleswig-Süder-  Angeler  Eisenbahngesellbrarup).
  schaft  zu  Schleswig.
40.  Sittard  Herzogenratt  Wie  zu  1.  40  „  DOirektion  der  Niederläu-]Wie  iu  1.
(für  die  preußische  dischen  Süd-Eisenbahn-Strecke).
  gesellschaftzu  Maastricht.
4I1.  Stargar  d-  Cüstriner  Wie  zu  1.  40  „  Direktion  der  Stargard-  Wie  zu  1.
Eisenbahn.  Cüstriner  Eisenbahngesellschuft
  zu  Soldin
N.M.
K.  Stendal-Tangermünder  Wie  zu  1.  40  „  Direktion  der  Stendalie  zu  1
Esenbahn.  Tangermünder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Tangermünde.

43.  Warstein-Lippstadter  Wie  zu  1.  40  „  Vorstand  der  Warstein]Wie  zu  1
Eisenbahn.  Lippstadter  Eisenbahngesellschaft
  zu  Lippstadt.
44.  Wermelskirchen-Burger  Wie  zu  1.  40  „  Vorstand  der  Wermels-Wie  zu  1.
Eisenbahn.  kirchen-Burger  Eisenbahngesellschaft
  zu  Wermelskirchen.

45.  Wittenberge-Perle-  Wie  zu  1.  40  „  Magistrat  der  Stadt  Wie  zu  1.
berger  Eisenbahn.  Perleberg.
46.  Zschipkau-  Finsterwalder  Wie  zu  1  40  „  Oirektion  der  Zschipkau  Wie  zu  1.

Eisenbahn.

 

 

Finsterwalder  Eisenbahngesellschaft
  zu

 

Finsterwalde.
        <pb n="154" />
        140

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen

sind.

 

 

Altersgrenze,

bis  zu  welcher
ilitäranwärter


berücksichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche
die  Bewerbuncen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
Vakanzanmeldungen  anderr
Anstellungsbehörden  ausdrücklich
  bezeichnet  werden.

 

 

Bemerkungen.

 

Pfälzische  Eisenbahnen.

1.  Dampfstraßenbahn

2.  Filderbahn

II  Königreich  Layern.

Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen,
  zum
Theile:

Bahnwärter,  Wei-  erer
chenwärter,

teln
Schaffner  (Kon-  u
dukteure),  Büreau-l1#

.  .  zwei
diener,  Stations-DDritmeister,

  Portiersteln.
(Stationsdiener),
Hausmeister,  Zugführer
  (Oberkondukteure),
  Obleute
und  Lademeister]u
Güterbestätter,  einem
Billetdrucker,  Ran-  Trit.
girer,  Bahnhoff.lslm2
ausseher,  Haltestelleverwalter,


Telegraphisten,

Stationsverwalter,
Gehülfen  der  Centralbüreaus,
  Expeditionsgehülfen.
  ##m
Gepäckexpedien=  Dritten,
  Einnehmerei-tel.
gehülfen,  Gehülfen
  der  Magazin- 



Ra=  Zugführer,  Reserve-Zugvensburg-Weingarten.


 

 

verwaltung,

35  Jahre.

Direktion  der  Pfälzischen
Eisenbahnen  zuLudwigshafen
  a.  Rhein.

 

III  Königreich  Württemberg.

führer,  Stationsdiener.

(Stuttgart-  Expedient,
Degerloch-Hohenheim).

chensteller.

Zugführer,
Schaffner.  Bahn-bezw.
Streckenwärter,  Wei- 



40  Jahre.

40  „

Lokalbahn-Aktiengesellschaft
  zu  München.

Betriebsvorstand  der  Filderbahngesellschaft
  zu
Stuttgart.

 

Bei  der  Besetzung  sind  die
für  den  Staatseisenbahndienst
  in  dieser  Beziehung.

 

 

insbesondere  bezüglich  der
Ermittelung  der  Militäranwärter
  bestehenden
Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Wie  zu  1
        <pb n="155" />
        M.  6.  141
Altersgrenze,  Bezeichnung
—  Bezeichnung  bis  zu  welcher,  der  Behörde,  an  welche
Bezeichnung  der  Stellen,  welche  vorcth,Muitär=  die  Bewerbungen  zu  richten
der  zugsweise  mit  Militär—  banwärter!  S  sind,  sowettnicht  inden  Bemerkungen.
Eisen  bahn.  anwärtern  zu  besetzen  rühchschig  Wa  qus-“
sind.  müssen.rücklich  bezeichnet  werden.
IV.  Grohherzogthum  Baden.
1.  Bregthalbahn  (Furt=  Subaltern=  und  Unter-40  Jahre  Bau=  und  Betriebsver-##ei  der  Besequng  sind  biwangen-Hüfingen).
  beamte.  waltung  für  süddeutsche  süre  e  nenn
Nebenbahnen  zu  Karls-benerebeglick  ver
ruhe.  täranwärter  bestehenden
und  noch  zu  erlassenden
Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.  Dabei
  soll  Stellenanwärtern
badischer  Staatenne
gehrigteit,  vor  aben
geben  werden.
2  Kaiserstuhlbahn  Wie  zu  1.  40  „  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.
3  Karlsruhe-Durmers-  Wie  zu  J.  40  „  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.
heimer  Eisenbahn.
4.  Karlsruhe-Spöcker  Eisen-Wie  zu  1.  40  „  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.
bahn
5.  Mannheim  Weinheim-  Wie  zu  l.  40  „  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.
Heidelberg-Mannheimer
Eisenbahn.
6.  Lokalbahn  Zell  i.  W..Wie  zu  l.  40  „  PWie  zu  1.  Wie  zu  1.
Todtnau.
7.  Lokalbahn  Kehl-  Lichte-]  Wie  zu  1.  40  „  Straßburger  Straßen.Wie  zu  1.
nau-Bühl.  bahngesellschaft  zu
Straßburg  i.  Els.
8.  Nebenbahn  Haltingen-  Wie  zu  1.  40  „  VBorstand  der  NebenbahnWie  zu  1.
Kandern.  Haltingen-  Kandern  zu
Freiburg  i.  Breisgau.
9.  Nebenbahn  Krozingen.  Wie  zu  l.  40  „  Vorstand  der  Nebenbahn]  Wie  zu  1.
Staufen-Sulzburg.  Krozingen  -  Staufen-Sulzburg
  zu  Freiburg
i.  Breisgau.
10.  Lokalbahn  Rhein-Etten--Wie  zu  I.  40  „  HVorstand  der  Lokalbahn]  Wie  zu  1.

heimmünster.

 

 

Rhein-Ettenheimmünster

 

 

zu  Freiburg  i.  Breisgan.
        <pb n="156" />
        142

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen
sind.

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
ilitäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche
die  Bewerbungen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
Vakanzanmeldungen  andere
Anstellungsbehörden  ausdrücklich
  bezeichnet  werden.

Bemerkungen.

 

11.  Hessische  Ludwigs-Eisenbahn
  (für  die  Strecken
Mannheim  hessische
Grenze  gegen  Lampertheim
  und  Etberbach--hessische
  Grenze  gegen
Erbach).

1.  Hessische  Ludwigs-Eisenbahn
  (für  die  Strecken
Lampertheim  badische

Grenze  gegen  Mannheim
und  Biblis  preußische
Grenze  gegen  Frankfurt
a.  M.,  Lampertheim
Worms,  Erbach-badische
Grenze  gegen  Eberbach
und  Babenhausen-preußische
  Grenze  gegen  Hanan).

Stationsdiener,  Bahnwärter,
  "  Weichenwärter,

  Stationsaufseher,
  Magazinaufseher,
  Lademeister,

 

Telegraphisten,  Billet=

  und  Gepäckexpedienten,
  .  Güterexpedienten

  bezw.  Gehülfen,
  Stationsverwalterll.
  undlII.  Klasse,
#Stationsassistenten,

#Stationsgehülfen
bezw.  Diurnisten,  Zugführer,
  Kondukteure,
Bremser,  o  Wagenwärter,
  o  Wagenaufseher.


 

 

Eine  Altersgrenze
  ist  für
die  badischen

Strecken
nicht  festgesetzt.


 

Verwaltungsrathder  Hessischen
  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  zu
Mainz.

 

 

V.  Großherzogthum  gessen.

Stationsdiener,  Bahnwärter,
  Weichenwärter,
  Stationsaufseher,
Magazinausseher,
Lademeister,  Telegraphisten,
  JBilletund
  Gepäckexpedienten,
+  Güterexpedienten
bezw.  Gehülfen,  #tationsverwalter
  II.  und
III.  Klasse,  Stationsassistenten,
  Stationsgehülfen
  bezw.  Diurnisten,
  Zugführer,  Kondukteure,
  Wagenwärter,
  oWagenausseher,

Eine  Altersgrenze
  ist  für
diehessischen
Strecken
nicht  festgesetzt.


Verwaltungsrath  der
Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft

zu  Mainz.

 

 

 

Bremser.

*)  Die  Bahn=  und  Weichen

  wärter  finden  nur
dann  Berücksichtigung,
wenn  sie  längere  Zeit  bei
der  Unterhaltung  und
Ernenerung  des  Oberbaues,
  sowie  im  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienst
  einer  im  Berriebe
befindlichen  Bahn  thätig
oder  beim  Eisenbahn-Neubau
  beschäftigt  gewesen
  sind.

)  Zur  Erlangung  der  mit

4.  bezeichneten  Stellen
ist  eine  Prüfung  erforderlich;
  diese  Stellen
werden  nur  zur  Hälfte
mit  Militäranwärtern
besetzt.

o)  Die  Wagenwärterund

  Wagenaufseher-Stellen
  sind  den  mit
technischer  Vorbildung
versehenen  Militäranwärtern
  vorbehalten.

*)  Die  Bahn=  und  Wei

chenwärter  finden  nur
dann  Berücksichtigung,
wenn  sie  längere  Zelt  bei
der  Unterhaltung  und
Erneuerung  des  Oberbaues,
  sowie  im  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienst
  einer  im  Betriebe
befindlichen  Bahn  thätig
oder  beim  Eisenbahn-Neuban
  beschäftigt  gewesen
  sind.

4)  Zur  Erlangung  der  mit

4  bezeichneten  Stellen
ist  eine  Prüsung  ersorderlich;
  diese  Stellen
werden  nur  zur  Hälfte
mit  Militäranwärtern
besetzt.

o)  Die  Wagenwärterund

  Wagenaufseher-Stellen
  sind  den  mir
technischer  Vorbildung
versehenen  Militäranwärtern
  vorbehalten.
        <pb n="157" />
        M.  6.  143
Altersgrenze,  Bezeichnung
Bezeichnu  Bezeichnung  6ens  zu  welcher  der  Behörde,  an  welche
3  ng  der  Stellen,  welche  vor-)Militär=  die  Bewerbungen  zu  richten
der  zugsweise  mit  Militär-  bnweerg  Pling,  Lomert  nicht  in  den  Bemerkungen.
Z  »  -  erücksichtigt  Vakanzanmeldungen  andere  .
Eisenbahn.  anwaͤrtern  zu  besetzen  werden  Anstellungsbehörden  aus-  "
ind.  müssen.  dbrücklich  bezeichnet  werden.

 

2.  Nebenbahnen:

a)  Darmstädter  Dampfstraßenbahnen


b)

c)

Mainzer  Vorortbahnen.

Mannheim-Weinheim-Heidelberg-

  Eisenbahn
  (für  die  hessische
Strecke).
Reinheim-Reichelsheim.

Osthofen-Westhofen.
Sprendlingen  -  Wöllstein.

Worms.Offstein.

q)
2

8)

1.  Boizenburger  Stadtund

  Hafenbahn.

2.  Wismar-Karowersenbahn.


Weichenwärter,  Stationswärter,
  Schaffner.

Subaltern=  und  Unterbeamte.


Wie  zu  b.

Stationsassistenten,
Stationsaufseher,
Zu0gführer,  Schaffner,
Weichenwärter,

 

 

Bahnwärter.

 

40  Jahre.

40

40

40  „

Direktion  der  süddeutschen
  Eisenbahn-Gesellschaft
  zu  Darmstadt

Bau=  und  Betriebsverwaltung
  für  süddentsche
Nebenbahnen  zu  Karlsruhe.



Wie  zu  a  und  b.

 

 

 

VI.  Großherzogthum  Mechlenburg-Schwerin.

Subaltern=  und  Unterbeamte.



Zugführer,  Schaffner,
Bremser,  Weichensteller,
  Streckenwärter.

 

 

37  Jahre.

37

Vorstand  der  Baeizenburger
  Stadt=  und
Hafenbahn  zu  Boizenburg
  a.  E.

Großherzogliche  General-Eisenbahn-Direktion
  zu
Schwerin.

 

Bei  der  Besetzung  sind  die
für  den  Staatseisenbahn.
dienst  in  dieser  Beziehung,
insbesondere  bezüglich  der
Ermittelung  der  Militäranwärter
  bestehenden
und  noch  Zzu  erlassenden
Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Wie  zu

a.

Wie  zu  a.

Dabei  soll  Stellenanwär—
teru  hessischer  Staatsangehörigkeit
  vor  allen
übrigen  der  Vorzug  gegeben
  werden.

Wie  zu  c.

 

 

Bei  der  Besetzung  sind  die
für  den  Staatedienst  in
dieser  Beziehung,  insbesondere
  bezüglich  der  Ermittelung
  der  Militär-=anmärter
  bestehenden  und
noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  in  Anwendung
zu  bringen  (vergl.  das
Publikandum  vom  22.
September  13882,  be.
treffend  die  im  Bundesrath
  vereinbarten(rundsätze
  für  die  Besetzung
der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den
Reichs.  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärten).


tationsaufseher,  Stationowärter
  (lentere
lediglich  im  Stoationsdienst
  und  Expeditions.
dienst  beschäftigteBeamte?
sind  zu  zwei  Drittein,
alle  übrigen  Subalternund
  Unterbeamtenstellen,
für  welche  besondere  technische
  Kenntnisse  nicht
erforderlich  sind,  ausschließlich
  mit  Mililärs
  zu  besetzen.

21
        <pb n="158" />
        144

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militär-=anwärtern
  zu  besetzen
sind.

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche
die  Bewerbungen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
Vakan  anmeldungen  andere
Anstellungsbehörden  ausdrücklich
  bezeichnet  werden.

 

 

Bemerkungen.

 

Feldabahn.

.  Weimar-=  Berka-Blankenhainer

  Eisenbahn.

f.  Weimar  -  Rastenberger

Eisenbahn.

Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.



Mecklenburgische  Friedrich-Wilhelm

  Eisenbahn.


Neubrandenburg-Friedländer

  Eisenbahn.

VII.  Großherzogthum  Jachsen.

Zugführer,
(Stationsvorsteher),
Büreau=  und  Expeditionsgehülfen


Zugführer,  Schaffner
(zugführender),  Weichensteller,
  Bremser,
Bahn=  und  andere
Wärter,  Wächter.

Zugführer,  Bremser,
Bahnwärter,  Wächter.

Betriebspersonal.

 

Expedienten

40  Jahre.

40  Jahre.

Eine  Altersgrenze
  ist

 

gesetzt.

Betriebsverwaltung  der
Feldabahn  zu  Dermbach.



Betriebsverwaltun  #u
ringischer  Nebenbahnen
zu  Weimar.

Direktion  der  Weimar--Rastenberger

  Eisenbahnges
  elschaft  zu
Weimar.

Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen

 

nicht  festzu

  Weimar.

VIII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

Subalternbeamte.


und  Unter-Stationsvorsteher,

  Stationswärter,
  Zugführer,
Güterbodenvorarbeiter,
Güterboden=  und  Stationsarbeiter,
  Weichensteller.


 

37  Jahre.

 

Direktion  der  Mecklenburgischen
  Friedrich-Wilhelm
  =  Eisenbahngesellschaft
  zu  Wesenberg.


Betriebsverwaltung  der
Neubrandenburg-Friedländer
  Eisenbahn
zu  Berlin  S.W.  (Großbeerenstraße
  Nr.  88).

 

 

 

Bei  der  Besevzung  sind  die

für  den  Staatsdienst  in
ieser  Beziehung,  insbesondere
  bezüglich  der  Ermittelung
  der  Militäranwärter
  bestehenden  und
noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  in  Anwendung
zu  bringen  (vergleiche
Bublikandum  vom  22.

eptember  1882,  Offizieller
  Anzeiger  von  1832
Nr.  32  S.  11#  und  Publikandum
  vom  17.  September
  1885,  Offizieller
Anzeiger  von  1  Nr.
33  S.  179).
        <pb n="159" />
        M.  G.

145

 

Bezeichnung

der

Eisenbahn.

der  Stellen,  welche  vor—
ugsweise  mit  Militär—
anwärtern  zu  besetzen

Bezeichnung

sind.

bis  zu  welcher

 

 

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche
die  Bewerbungen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
Vakanzanmeldungen  andere
Anstellungsbehörden  ausdrücklich
  bezeichnet  werden.

 

Bemerkungen.

 

Eutin  -  Lübecker  Eisenbahn.

1.  Braunschweigische

deseisenbahn.

 

IX  Grohherzogthum  Eldenburg.

Zugführer,  Packmeister,

Schaffner,  Schmierer,
Weichenwärter,  Bahnwärter,
  Brückenwärter,
Stationsverwalter,
Stationsassistenten,
Stationsaufseher,
Schreiber.

 

 

Verwaltungsrath  der
Eutin-Lübecker  Eisenbahngesellschaft

  zu
Lübeck.

X.  Herzogthum  Braunschweig.

Lan=  Büreaudiätare,  Kanzlisten,

  Stationsassistenten,
  Telegraphisten,
Büreauboten,  Portiers,
Nachtwächter,  Bremser
und  Schmierer,  Schaffner,
  Rangirer  und
Koppler,  Magazin=  und
Materialienaufseher,
Billetdrucker,  Bahnwärter,
  Weichenwärter.

2.  Gernrode  Harzgeroder  Subaltern=  und  Unter-Eisenbahn

  (braunschweigischer

  Theil).

 

beamte.

 

schweigischen  Landeseisenbahngesellschaft
  zu
Braunschweig.

Vorstand  der  Gernrode-Harzgeroder
  Eisenahngesellschaft
  zu  Ballenstedt.


 

 

Direktion  der  Braun- 



Sämmtliche  Stellen  sind

zu  zwei  Drittheilen
en  Militäranwärtern
vorbehalten.

Die  nach  beendeter  Probedienstzeit

  in  nebenstehenden
  unteren  Stellen  etatsmäßig
  angestellten  Militäranwärter

  haben  bei

genügender  Befähigung
bezw.  nach  Ablegung  der
vorschriftsmäßigen  Prüfung
  gleich  den  Civilanwärtern
  Anrecht  zum

Aufrücken  in  höhere

Dienststellen,  und  zwar

im  Büreaudienste:
als  Registrator,  Betriebssekretär
  2c.,

im  Stationsdienste:
als  Stationsverwalter,
Stationsinspektor,

im  Fahrdienste:  als
Zugführer  und  Packmeister.


Beider  Besetzung  sind  die  für

den  preußischen  Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
bezüglich  der  Ermittelung
  der  Militäranwärter
gültigen  Vorschriften  zur

uwendung  zu  bringen.
Bei  Besetzung  der  unteren
Beamtenstellen  des  stationären
  Dienstes  innerhalb
des  braunschweigischen
Gebiets  soll  bei  sonst
gleicher  Befähigung  auf
die  Bewerbungenbraunschweigischer
  Staatsauße
  öriger  besondere
Rücksicht  gonommen
werden.
        <pb n="160" />
        146

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen
sind.

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berückfichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche
die  Bewerbungen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
Vakanzanmeldungen  andere
raseungseharden  ausdrücklich
  bezeichnet  werden.

Bemerkungen.

 

3.  Halberstadt  -  Blankenburger

  Eisenbahn.

Feldabahn.

1.  Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn.



bahn.

1.  Arnstadt  Ichtershausener

Eisenbahn.

Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.


.  Eisenberg-Crossener  Eisen-Büreaudiätare,


listen,
Expeditionsdiätare,.


Expeditionsassistenten,


Stationsassistenten,

Telegraphisten,  Büreauboten,
  Portiers,
Nachtwächter,  Bremser

—  —
□
VW#

reau=  und
Stationsdienst

für  den  Büa)

  Für  die
Strecke
Langenstein-Derenburg:

35  Jahre.
b)  Für  die
Strecke
Halberstadt-Blanken-




 

und  Schmierer,  Schaffner,
  Rangirer  und
Koppler,  Bahnwärter,
Weichenwärter.

 

40  Jahre.

Direktion  der  Halberstadt-
  Blankenburger
Eisenbahngesellschaft  zu
Blankenburg  a.  H

 

Die  nach  beendeter  Probedienstzeit
  in  den  nebenstehenden
  unteren  Stellen
angestellten  Militäranwärter
  haben  bei  genügender
  Befähigung  beziehungsweise
  nach  A#blegung
  der  vorschchrue
benen  Prüsfung  gleich  den
Civilanwärtern  Aurecht
zum  Aufrücken  in  die
höheren  Dienststell  en,  und
jwar
m  Bürcaudienste:
als  Eisenbahnsekretär,
im  Stationsdienste:
als  Stationsverwalter
und  Stationsvorfteher,

im  Fberdienstee  als
Z3u9  uhrer  und  Packmeister.


 

XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Expedient,
gehülfe.

Erpeditius  40  Jahre.

Betriebsverwaltung  de
Feldabahn  zu  Dermbach.

XII.  Berzogthum  Sachsen-Altenburg.

Untere  Betriebsbeamte,
mit  Ausnahme  der
einer  technischen  Vorbildung
  bedürfenden.

35  Jahre.

35  „

 

Königliche  Generaldirektion

  der  Stachsischen
Staatseisenbahnen  zu
Dresden.

Vorstand  der  Eisenberg-Crossener
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Eisenberg

 

in  Altenburg.

Der  Betrieb  dieser  Bahn  ißt
verpachtet;  es  kann  daber
die  Anstellung  eines  Beam.
ten  nur  für  die  Dauer  der
bio  zum  31.  März  1903
lausenden  Pachtzei  ge.
währleistet  werden.

 

XIII.  Berzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Subaltern=  und  Unterbeamte.



Expeditionsdiüätar,
Schaffner,  Weichensteller,

 

40  Jahre.

35  Jahre.

 

Bahnwärter.

 

Betriebsverwaltung
Thüringischer  Nebenbahnen
  zu  Weimar.

Betriebsverwaltung
Thüringischer  Nebenbahnen
  zu  Weimar.

 

Bei  der  Besetzung  sind  dic
für  den  prenßischen
Staatscisenbahndienst  in
dieser  Beziehung  gültigen
Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.
        <pb n="161" />
        M.  6.  147
«  Altersgrenze,  Bezeichnung
Bezei  Bezeichnung  bis  zu  welchers  dei  Behörde,  an  welche
ezeichnung  der  Stellen,  welche  vor!)  Militär=  sdie  Bewerbungen  zu  richten
der  zugsweise  mit  Militär-  bosuter  Pinde  soweit  nicht  in  den  Bemerkungen.
.  »  -  erücksichti  akanzanmeldungen  andere
Eisenbahn.  anwartern  d  besetzen  werden  8  Amttellungsbehörden  aussind.
  müssen.  Mrücklich  bezeichnet  werden.

 

 

 

XIV.  BVerzogthum  Anhalt.

1.  Dessau-Wörlitzer  Eisen=  Subaltern=  und  Unter-Eine  Altersbahn.
  beamte.  grenze  ist
nicht  festgesetzt.

2.  Gernrode-Harzgeroder  Wie  zu  1.  Eine  Alters-Eisenbahn.
  grenze  ist
nicht  festgesetzt.


 

Betriebsverwaltung  der
Dessau-Wörlitzer  Eisenbahn
  zu  Dessan.

Vorstand  der  Gernrode-Harzgeroder
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Ballenstedt.

Bei  der  Besetzung  sind  die
ür  den  Staatsdienst  betehenden
  oder  noch  zu
erlassenden  Bestimmungen
  sinngemäß  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Bei  der  Besetzung  sind  bis
zum  Erlasse  reichsgesetzlicher
  Bestimmungen  die
für  den  Staatsdienst  bestehenden
  oder  noch  zu
erlassenden  Verschriften
siungemäß  zur  Anwend- 



 

 

XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  Arnstadt-Ichtershausener  Weichensteller,  Schaffner.0  Jahre.

Eisenbahn.  Bahnwärter.
2.  Hohenebra-Ebelebener  Weichensteller,  Schaffner,0  „
Eisenbahn.

3.  Ilmenau-Großbreiten-Stationsdiätar,

  Weichen-"40
bacher  Eisenbahn.

steller,  Schaffner.

 

Betriebsverwaltung
Thüringischer  Nebenbahnen
  zu  Weimar.

ung  zu  bringen.

Bei  der  Besetzung  sind  die
für  den  preußischen
Staatseisenbahndienst  in
dieser  Beziehung  gültigen
Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.

 

XVI  Fürstenthum  Waldeck.

Rhene-  Diemelthal  Eisenbahn.

  beamte.

XVII.  Freie  und  Hanfestadt

Stationsverwalter,  35  Jahre.
Stationsassistenten,
Brückenwärter,  Weichensteller,
  Bahnwärter.


1.  Eutin-Lübecker  Eisenbahn
(bezüglich  des  im  lübeckischen
  Gebiete  stationirten
Personals).

2.  Lübeck  -  Büchener  Eisen-  36
bahn  für  die  Zweigbahn

Lübeck-Travemünde.

Bahnhofsvorsteher  in
Travemünde,  Telegraphisten,
  Weichensteller,
Bahnwärter,  Schaff- 



Subaltern=  und  Unter-  40  Jahre.  Vorstand

 

 

 

ner,  Nachtwächter.

der  Rhene—
Diemelthal  Eisenbahngesellschaft
  zu  Siegen.

Lübeck.

Direktion  der  Eutin-Lübecker
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Lübeck.

Direktion  der  Lübeck-Büchener
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Lübeck.

Bei  der  Besetzung  sind  die
für  den  Staatseisenbahndienst
  in  dieser  Beziehung
  gültigen  Vorschriften

ur  Anwendung  zu
ringen.

Nach  einer  Vereinbarun
mit  der  Großherzogli
oldenburgischen  Regierung
  vom  Oktober  1884
sind  die  nebenverzeichneten
Stellen  in  eine  Bekanntmachung
  des  Großherzog-=lich
  oldenburgischen
Staatsministeriums  mit
aufgenommen,  und  zwar
e:  zu

mit  dem  ßu

wei  Dritttheilen
en  Militäranwärtern
vorbehalten.
        <pb n="162" />
        148

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

 

.  Altersgrenze,
Bezeichnung  bis  zu  welcher
der  Stellen,  welche  vor-/  Militär

zugsweise  mit  Militär-anwärter

anwärtern  zu  besetzen  berücksichtigt
sind  werden
Iind.  müssen.

Valanzanmeldungen  andere

 

Pie  Bewerbungen  zu  richten

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche

sind,  sow.  it  nicht  in  den

Anstellungsbehörden  ausdrücklich
  bezeichnet  werden.

 

Bemerkungen.

 

1.  Kaysersberger  Thalbahn
(Colmar-Kaysersberg-Schnierlach).


2.  Straßenbahn  Colmar-Winzenheim.

Straßenbahn  von  Erstein
(Rheinstraße)  nach  Erstein
(Reichseisenbahnhof).

4.  Straßenbähn  Mülhausen-Ensisheim.



Straßenbahn  Mülhausen-Illzach-Wittenheim.



6.  Straßenbahn  Mülhausen-Pfastatt.


7.  Straßenbahn  von  Straßburg
  nach  Markolsheim  mit
Abzweigung  von  Boofzheim
  nach  Rheinau.

8.  Straßenbahn  von  Straßburg
  nach  Truchtersheim.

3.

5.

 

XVIII.  Elsaß-Lothringen.

Unterbeamte,  soweit  die=  40  Jahre.
selben  einer  technischen
Ausbildung  nicht  bedürfen.


Wie  zu  1.  40  „

Wie  zu  1.  40  „

Wie  zu  1.  40  „

Wie  zu  1.  40  „

Wie  zu  1.  40  „

Wie  zu  1.  40  „

Wie  zu  1.  40  „

 

 

Vorstand  der  Kaysers-#

  berger  Thalbahn-Aktien- 



gesellschaft  zu  Colmar
i.  Els.

Straßburger  Straßenbahngesellschaft

  zu
Straßburg  i.  Els.

Vorstand  der  Straßenbahngesellschaft
  Mülhausen-
  Ensisheim-Wittenheim
  zu  Mülhausen
i.  Els.

Straßburger  Straßenbahngesellschaft

  zu
Straßburg  i.  Els.
        <pb n="163" />
        in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden,

149

3.  Verzeichniß

der

an  welche  die  zur  Aufnahme

in  die  Vakanzenliste  bestimmten  Ausschreibungen  von  Stellen,  sowie  die  vierteljährlichen  Mit—
theilungen  von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  zu  richten  sind

(§§  16  und  23  der  Grundsätze).

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende
  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
Nr.
1.  Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Braunsberg,
b)  #  *#p  #  1  II.  11  w  Stettin,
0)  „  %  „  III.  n  ½  Votlsdam,
d)  „  „  „  „  IV.  »  »  Magdeburg,
e)  „  „  „  „  V.  5  „  Neusalz  a/O.,
fr  „  4%  15  n  VI.  5½  „  II  Breslan,
8)  „  „  „  „  V.II.  R„  „  1  Münster,
h)  „  „  DVlII.  "  „  Coblenz,
#i)  „  „  L.  „  „  Schleswig,
k)  -*—k  —½  W  X.  *  77  Hildesheim,
1)  „  „  „  Tl.  „  „  Marburg,
m)  „  „  „  „  XVII.  6n%  Marienburg.
22.  Bayern.  a)  „  ,  „  „  I.  bayerischen  Armeekorps:  Bezirkskommando
II  München,
b)  „  „  „  „  II.  „  „  :  Bezirkskommando
Würzburg.
3.Sachsen  (Kömigreich)  Landwehr-Bezirkskommando  Dresden-Altstadt.
4.  Württemberg  Königlich  württembergisches  Kriegsministerium  zu  Stuttgart.
5.  Baden  Bezirkskommando  Korlsruhe.
6.P#ssenR  Fe  eiuh  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division:  Bezirkskommando  II
c  Se“nDarmstad
7.Mecklenburg-Schwerin  Für  den  Bezirk  der  34.  Infanterie-Brigade:  Bezirkskommando  Schwerin.
8.  Sachsen  (Grohherhogtbum)  Bezirkskommando  Warburg.
9.  Mecklenburg-Strelitz  Schwe
10.  Oldenburg  a)  Für  das  Fürstenthum  Virkenfeld:  Bezirkskommando  Coblenz,
b)  Für  das  übrige  Staatsgebiet:  „  Hildesheim.
11.  Braunschweig  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.  Sachsen-Meiningen.  „  Marburg.
18.  Sachsen-Altenburg  „  Magdeburg.
14.Sachsen--Coburg  und  Gotha.  „  Marburg.
15.  Anhalt  »  Magdeburg.
16.  W*  „  Magdeburg.
17.  Schwarzburg-Rudolstadt..  „  Magdeburg.
18.  Waldeck  „  Marburg.
19.  Reuß  ä.  L.  (Greiz).  „  Magdeburg.
        <pb n="164" />
        150

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende
  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
Nr.
20.  Reuß  j.  L  (Gera).  .  .  .  Bezirkskommando  Magdeburg.
21.Schaumburg-Lipde  «  1  Münster.
22.  Liven  ..  «  I  Münster.
23.  Lübeck...  .  .  ...  „  Schleswig.
24.  Biemen  .  ,  Schleswig.
265.  Hamburg  .  ..  ...  »  Schleswig.
26.Elsaß-Lothringeena)  Für  ben  Kiss  des  XIV.  Armeekorps  (Bezirk  Oberelsaß):  Bezirkskommando
arlsruhe,
b)  Für  den  Bereich  des  XV.  Armeekorps  (Bezirk  Unterelsaß  und  die  Kreise
Saarburg  und  Saargemünd  im  Bezirk  Lothringen):  Bezirkskommando
Straßburg  i.  Elle
c)  Für  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  (Bezirk  Lothringen  mit  Ausnahme  der
Kreise  Saarburg  und  Saargemünd):  Bezirkskommando  Metz.
        <pb n="165" />
        eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  7.

Müynchen,  den  12.  Februar  1896.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  4.  Februar  1896,  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  im  Betriebe
befindlichen  Staatseisenbahnen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1896,  die  Ausführung  der
Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878,  hier  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.
  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Staatsdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

Gesetz,  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  im  Betriebe
befindlichen  Staatseisenbahnen  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Titpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HLayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="166" />
        Art.  1.
Der  Bedarf

1.  für  Einrichtung  der  Weichen=  und  Signalcentralisirung,  sowie
Ausbau  der  Stationen  auf  einer  weiteren  (VI)  Stationsgruppe
wird  auf  1  463  000  M,

1.

für  Erweiterung  mehrerer  Stationsanlagen  und  Stationseinrichtungen
  (Gruppe  III)  auf  1  367000  4,

3.  für  Verbesserung,  Ergänzung  und  Vermehrung  elektrischer  Bahnbetriebs-Einrichtungen
  (Gruppe  III)  auf  75  000  -4.

4.  für  Herstellung  elektrischer  Beleuchtungsanlagen  (Gruppe  III)  auf  580  000  -#
5.  für  Herstellung  von  Weg-Unter=  und  Ueberführungen  an

 

Stelle  schienengleicher  Ueberfahrten  (Gruppe  III)  auf  520  700  4
6.  für  Unterführung  der  Staatsstraße  von  Augsburg  nach  Ulm

zunächst  der  Haltstelle  Oberhausen  bei  Augsburg  auf  125  000  4,
7.  für  Ueberführung  der  Staatsstraße  von  Dillingen  nach  Günzburg

  vom  östlichen  Ende  der  Station  Günzburg  auf  90  000  -#,
8.  für  Unterführung  der  Dörrnhofstraße  im  östlichen  Theile  des

Centralbahnhofes  Nürnberg  af  .  152000.«,
9.  für  Erweiterung  von  Werkstätteanlagen  und  für  sonstige

maschinentechnische  Erfordernisse  (Gruppe  III)  auf  358  000  ,

zusammen  auf  den  Maximalbetrag  uu0n  4  730  700  4.

(vier  Millionen  siebenhundertdreißig  tausend  siebenhundert  Mark)
festgesetzt.
Art.  2.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die
Geldaufbringungskosten  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Objekte  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.
        <pb n="167" />
        m  153

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
  Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  4.  Februar  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.v.  Landmunn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Pröbst.

 

Nr.  1933.

Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878,  hier
die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  der  JIustiz.

Nachstehend  wird  der  dermalige  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern,  wie
sich  derselbe  zufolge  der  gemäß  §  44  und  §  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878
vollzogenen  jüngsten  Wahlen  ergeben  hat,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

I.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Aner  Adolf  von,  Justizrath,  k.  Advokat,  lebenslänglicher  Reichsrath  der  Krone
Bayern,  Vorsitzender,
2)  Kleinschroth  Adolf,  Justizrath,  k.  Advokat,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Haas  Friedrich,  Schriftführer,
4)  Prenner  Franz,  Justizrath,  k.  Advokat,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Dürr  Karl,  Justizrath,  k.  Advokat,
)

6)  Gänßler  Albert,  Justizrath,  k.  Advokat,
23*
        <pb n="168" />
        154

7)  Godin  Bernhard  Freiherr  von,  Justizrath,  k.  Advokat,
8)  Rau  Julius  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat,
9)  Riegel  Theodor,  Justizrath,  k.  Advokat,

10)  Gemeinhardt  Ernst  Dr.,  sämmtlich  in  München,

11)  Schütt  Johann  Paul,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Traunstein,
12)  Brandl  Konrad,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Deggendorf,
13)  Costa  Dominikus  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Landshut,
14)  Langesee  Joseph,  k.  Advokat  in  Passau  und

15)  Börger  Karl,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Straubing.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken.

Die  Rechtsanwälte,  k.  Advokat-Anwälte:

1)  Rosenberger  Eduard,  Justizrath  in  Zweibrücken,  Vorsitzender,

2)  Frenckel  Salomon,  Justizrath  in  Kaiserslautern,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Gebhart  Anton  in  Zweibrücken,  Schriftführer,

4)  Gießen  Heinrich  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,

5)  David  Kornelius,  Justizrath  und

6)  Thalmann  Joseph,  Justizrath  in  Frankenthal,

7)  Groß  Friedrich  Peter,  Iustizrath  in  Kaiserslautern,

8)  Ney  Wilhelm  und

9)  Scholler  Karl  Philipp  in  Landan.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Schmitt  Joseph  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Bamberg,  Vorsitzender,
2)  Wiesner  Georg,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Würzburg,  stellvertretender  Vorsitzender,


3)  Meisner  Lorenz,  Iustizrath,  k.  Advokat  in  Bamberg,  Schriftführer,
4)  Göller  Friedrich  in  Bamberg,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Meyer  Gustav,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Bayrenth,
6)  Gleißner  Joseph  in  Hof,
7)  Dittmann  Johann  Adam,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Aschaffenburg,
8)  Breitung  Gustav,  Justizrath,  k.  Advokat  und
9)  Hippeli  Ludwig,  k.  Advokat  in  Schweinfurt  und

10)  Medicus  Ednard,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Würzburg.
        <pb n="169" />
        155
IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Jäger  Johann  Jakob  Dr.,  Justizrath,  Vorsitzender,

2)  Josephthal  Gustav,  Justizrath,  stellvertretender  Vorsitzender,

3)  Praun  Eberhard  von,  Justizrath,  Schriftführer,

4)  Vollhardt  Oskar,  stellvertretender  Schriftführer,

5)  Kreß  von  Kreßenstein  Georg  Freiherr  von,  Justizrath  und

6)  Obermeyer  Leopold  Dr.,  Justizrath,  sämmtlich  k.  Advokaten  in  Nürnberg,
7)  Bauer  Karl,  k.  Advokat  in  Amberg,

8)  Bernhold  Oskar  in  Regensburg,

9)  Grafenstein  Ferdinand  von  in  Weiden,

10)  Pöllnitz  Karl  Freiherr  von,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Ansbach  und
11)  Gunzenhäuser  Wolf,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Fürth.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Putz  Eduard,  Justizrath,  Vorsitzender,

2)  Böhm  Gustav,  Justizrath,  stellvertretender  Vorsitzender,

3)  Jung  Thomas  Augustin,  Justizrath,  Schriftführer,

4)  Costa  Georg,  Justizrath,  stellvertretender  Schriftführer,

5)  Blümel  Franz  Taver,

6)  Mayr  Otto  und

7)  Premauer  Eduard,  sämmtlich  k.  Advokaten  in  Augsburg,
8)  Heichlinger  Martin  in  Kempten,

9)  Kranzfelder  Alfred,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Memmingen,
10)  Weigl  Max  in  Neuburg  a/D.  und

11)  Burger  Hugo  in  Eichstätt.

München,  den  5.  Februar  1896.

Dr.  Krhr.  v.  Leourod.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  von  Petri.
        <pb n="170" />
        156
Hosdienst·  Nachricht.

Im  Namen  Heiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  5.  Februar  1896  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Oberst  und
Exempt  in  der  Leibgarde  der  Hartschiere,
Wilhelm  Grafen  von  Tauffkirchen  zu
Guttenburg  auf  Dbm,  auf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zum  k.  Kämmerer  zu
ernennen.

 

 

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  BSeiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mit  Allerhöchstem  Signate  vom  6.  Februar
1896  dem  Buch-,  Kunst=  und  Musikalienhändler
  Anton  Otto  in  Neustadt  a.  d.  H.
den  Titel  eines  „Kgl.  Bayer.  Hof-Buch-,
Kunst=  und  Musikalienhändlers“  zu  verleihen.


 

 

Staatsdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter  dem  7.  Dezember  1895
allergnädigst  bewogen  gefunden,

a)  vom  16.  Dezember  1895  an  nach
Maßgabe  des  Tit.  II  §  18  der  Verfassungsurkunde:


 

1.  den  Legationsrath  bei  der  Gesandtschaft
  am  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen
Hofe,  Eduard  Grafen  von  Montgelas,
unter  Beförderung  zum  Geheimen  Legationsrath
  II.  Klasse,  zum  Ministerresidenten  bei  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  ernennen,

2.  den  Legationssekretär  II.  Klasse  im
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern,  Eduard  Riederer  Freiherrn
  von  Paar  zu  Schönau,  unter  Beförderung
  zum  Legationssekretär  I.  Klasse,
zur  Gesandtschaft  am  k.  und  k.  österreichischungarischen
  Hofe  zu  versetzen,

3.  den  Legationssekretär  II.  Klasse  bei
der  Gesandtschaft  am  k.  preußischen  Hofe,  Otto
Freiherrn  von  Ritter  zu  Grünstein,
zum  Legationssekretär  I.  Klasse  zu  befördern,

b)  vom  1.  Jannar  1896  an:  „

1.  den  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  k.  und  k.  österreichisch
  =  ungarischen  Oofe,  k.  Staatsminister
und  Staatsrath  i.  a.  o.  D.,  Otto  Grafen
von  Bray-Steinburg,  seinem  allerunterthänigsten
  Ansuchen  entspechend,  von  seinem
Posten  abzuberufen  und  auf  Grund  des
822  lit.  C  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  unter  wohlgefälliger  Anerkennung
der  von  ihm  mit  unentwegter  Treue  und
seltener  Opferwilligkeit  in  wichtigen  Stellungen
zum  Wohle  des  Vaterlandes  geleisteten  mehr
als  sechzigjährigen  ausgezeichneten  Dienste  in
den  bleibenden  Ruhestand  treten  zu  lassen,

2.  den  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  k.  italienischen
Hofe,  Geheimen  Legationsrath  Clemens
Freiherrn  von  Podewils-Dürniz,  auf  den
        <pb n="171" />
        MI.

Posten  eines  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Ministers  am  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen
  Hofe  zu  berufen,

3.  den  Geschäftsträger  bei  der  französischen
und  der  k.  belgischen  Regierung,  Geheimen
Legationsrath  II.  Klasse,  Heinrich  Freiherrn
Tucher  von  Simmelsdorf,  nach  Maßgabe
des  Tit.  II  8§  18  der  Verfassungsurkunde,
unter  Beförderung  zum  Geheimen  Legationsrath
  I.  Klasse,  auf  den  Posten  eines  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Ministers  am  k  italienischen  Hofe  zu  berufen,

4.  den  Legationsrath  bei  der  Gesandtschaft
  am  k.  preußischen  Hofe,  Rudolph
Freiherrn  von  und  zu  der  Tann-Rathsamhausen,
  nach  Maßgabe  des
Tit.  II  §  18  der  Verfassungsurkunde,  unter
Beförderung  zum  Geheimen  Legationsrath
II.  Klasse,  auf  den  Posten  eines  Geschäftsträgers
  bei  der  französischen  und  der  k.  belgischen
  Regierung  zu  berufen,

c)  vom  1.  Februar  1896  an

den  Legationsrath  bei  der  Gesandtschaft
am  k.  italienischen  Hofe,  Georg  Freiherrn
von  und  zu  Guttenberg,  zur  Gesandtschaft
  am  k.  preußischen  Hofe  zu  versetzen.

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  13.  Dezember  1895  dem  k.  preußischen
  Oberlandstallmeister  Georg  Grafen  von

107
Lehndorff  das  Großkomthurkreuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone,  ferner
unter'm  24.  Dezember  1895  dem  Wirklichen
  Geheimen  Rathe,  Dr.  Heinrich  Ritter
von  Witteck,  Sektionschef  im  k.  k.  österreichischen
  Handelsministerium,  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  I.  Klasse  und  dem
Sektionschef  Rudolf  Freiherrn  von  Lilienau,
Vorstand  der  k.  k.  General-Inspektion  der  österreichischen
  Eisenbahnen,  denselben  Orden  II.  Klasse
mit  Stern,
zu  verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  25.  Januar  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
und  Geheimen  Legationsrathe,  Eduard  Grafen
von  Montgelas,  Ministerresidenten  in  der
Schweiz,  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehene  Komthurkreuz
  mit  dem  Sterne  des  kaiserlich  österreichischen
  Franz  Joseph-Ordens,  ferner

unter'm  28.  Januar  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
und  Geheimen  Legationsrathe,  Rudolf  Freiherrn
von  und  zu  der  Tann-Rathsamhausen,
k.  Geschäftsträger  in  Paris,  für  das  ihm  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Albrecht
von  Preußen,  Regenten  des  Herzogthums
Braunschweig,  verliehene  Kommandeurkrenz
II.  Klasse  des  herzoglich  braunschweigischen
Ordens  Heinrichs  des  Löwen  und
        <pb n="172" />
        158

unter'm  29.  Januar  ds.  Is.  dem  Hoftheaterportier
  Hermann  Kolb  in  München,
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Oesterreich  verliehene  silberne  Verdienstkreuz
mit  der  Krone,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Aönigreiches.

 

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
unter'm  27.  Januar  1896  der  k.  Ministerialrath
  und  Kronanwalt  im  k.  Staatsministerium

der  Finanzen,  Hermann  Ritter  von  Pfaff
in  München,  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  P,  Fol.  36,  Act.-Num.
  14261,  und

unter'm  30.  Januar  1896  die  Nachkommen
des  Oberstlieutenants  und  Flügel-Adjutanten
Peter  Ritter  von  Wiedenmann,  der  Portepéefähnrich
  im  k.  1.  Feld-Artillerie-Regiment  Prinz-Regent
  Luitpold,  Karl  von  Wiedenmann,
und  Hildegard  von  Wiedenmann  in  München,
in  erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  W,
Fol.  69,  Act.-Num.  1579I.
        <pb n="173" />
        159

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

M  8.

München,  den  20.  Februar  1896.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1896,  die  Försterstelle  zu  Salzwoog  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  15.  Februar  1896,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  Bayern

betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der
Adelsmatrikel  des  Königreiches.

Nr.  3046  II.

Bekanntmachung,  die  Försterstelle  zu  Salzwoog  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabtheilung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  unter'm  10.  ds.  Mts.  Allerhöchst  anzuordnen  geruht,  daß  die  Försterstelle
  zu  Salzwoog,  Forstamtes  Lemberg  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz,  vom  1.  März
ds.  Is.  an  in  eine  Forstwartstelle  umgewandelt  werde.

München,  den  14.  Februar  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.
24
        <pb n="174" />
        160

Nr.  9831II.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in
Bayern  betreffend.

Rönigliches  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Bestimmungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutsch—
lands  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  werden  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  Die  Nr.  XXXVe  erhält  folgende  Fassung:
Patronen  aus  folgenden  Sicherheitssprengstoffen:

Dahmenit  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  salpetersaurem  Kali
und  Nayphtalin),

Dahmenit  A  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  doppeltchromsaurem
Kali  und  Nayhtalin),

Favier'schem  Sprengstoffe  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Monooder
  Dinitronaphtalin),

Progressit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  salzsaurem  Anilin,  mit  oder
ohne  Zusatz  von  schwefelsaurem  Ammoniak),

Roburit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol  und  Chlordinitronaphtalin),


Roburit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Binitrobenzol  und  übermangansaurem
  Kali),

Ruborit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Dinitrobenzol),

Sekurit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol),

Sicherheitssprengpulver  der  vereinigten  Cöln-Rottweiler  Pulverfabriken
  (Gemenge  von  einer  neutral  reagirenden  Salpeterart  —  Ammoniak-=salpeter
  ohne  Zusatz  oder  mit  ganz  geringem  Zusatze  von  doppeltkohlensaurem
  Ammonium  oder  Baryum  —  und  einem  pflanzlichen  oder  thierischen
Oel,  das  im  Wesentlichen  aus  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff
besteht,  mit  oder  ohne  Schwefel),

Voswinkel'schem  Sicherheitssprengstoffe  (Gemenge  aus  Ammonsaldpeter,
Dinitrobenzol,  Harzen,  Paraffin,  Fetten  und  Lacken),

Wachspulver  (Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Carnaubawachs  und  Hexenmehl
—  DLykopodium  —),
        <pb n="175" />
        M  s.  161

Westfalit  (Gemenge  von  Salpeter  mit  Harz,  Naphtalin  und  rohen  Theerölen,
mit  oder  ohne  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von
Kaliumbichromat)

werden  unter  nachstehenden  Bedingungen  befördert:

1.  (1)  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere  in  starke
Holzkisten  zu  verpacken.

()  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können  auch  durch  eine  feste
Umhüllung  von  Papier  in  Packete  vereinigt  werden.  Ferner  dürfen  Patronen,
die  nicht  so  getränkt  sind,  bis  zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  in  Packete
vereinigt  werden,  die  durch  einen  Ueberzug  von  Ceresin  und  Harz  völlig
von  der  Luft  abgeschlossen  sind.  Die  Packete  sind  in  haltbare  hölzerne
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  fest  zu  verpacken.

(3)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  50  Kilogramm  Patronen  enthalten.

2.  Die  Kisten  und  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
Aufschrift  versehen  sein.

3.  (1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker
ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Sprengstoffes  und  über  die  Beachtung
der  unter  Ziffer  1  und  2  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  unter
amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

2.  Am  Ende  der  Nr.  XIIV  ist  als  zweiter  Absatz  nachzutragen:

„Die  vorstehend  für  flüssige  Kohlensäure  und  für  Stickoxydul  erlassenen
Vorschriften  finden  auch  auf  flüssiges  Acetylen,  jedoch  mit  folgenden
Zusätzen  Anwendung:

Zu  1.  An  den  Behältern  dürfen  Theile  irgend  welcher  Art  aus  Kupfer,
Messing  oder  sonstigen  kupferhaltigen  Legirungen  nicht  verwendet  werden.
Die  Ventile  müssen  aus  Stahl  bestehen.

Zu  2a.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere  Druck
und  die  höchste  zulässige  Füllung  betragen  für  Acetylen:  250  Atmosphären
  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  3,0  Liter  Fassungsraum
des  Behälters."
        <pb n="176" />
        162

3.  Hinter  Nr.  XLIXa  sind  unter  Nr.  XLIXb  folgende  Bestimmungen  einzuschalten:
„XLIXb
Calcium-Carbid  muß  in  luftdicht  verschlossene  eiserne  Gefäße  verpackt  sein.
Andere  Stoffe  dürfen  in  die  Gefäße  nicht  beigepackt  werden.“
Die  neuen  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  Februar  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.

 

 

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  sremder  Dekorationen.

 

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  8.  Februar  1896  den  in  Diensten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig
von  Bayern  stehenden  Lakaien  Ferdinand
Fick  und  Georg  Stemmer  für  die  ihnen
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland
  verliehenen  silbernen,  am  Bande  des
St.  Annenordens  zu  tragenden  Medaillen,
unter'm  11.  Februar  1896  dem  Kanzlisten
bei  der  k.  sächsischen  Gesandtschaft  dahier,
Heinrich  Rippel,  als  bayerischen  Staatsangehörigen
  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Sachsen  verliehene  k.  sächsische
Albrechtskreuz,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
fönigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  12.  Februar  1896  der  k.  Ministerialrath
  im  k.  Staatsministerium  der  Justiz,  Karl
Ritter  von  Jacubezky,  zur  Zeit  Mitglied
der  Kommission  für  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  in  Berlin,  für  seine  Person  als  Ritter
des  k.  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritterklasse  Lit.  J.  Fol.  8,  Act.  .
JNum.  21971.  und

unter'm  13.  Februar  1896  der  Direktor
der  Kammer  der  Finanzen  der  k.  Regierung
der  Pfalz,  August  Ritter  von  Schwarz
in  Speyer,  für  seine  Person  als  Ritter  des
k.  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritterklasse  Lir.  S,  Fol.  107,  Act.-2249.


Num.
        <pb n="177" />
        163

esetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

9.

München,  den  10.  März  1896.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  März  1896,  Aenderung  in  der  Verwaltungs=  und  Schutzbezirkseintheilung  des  Forstamtes
  Münchsmünster  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1890,  Aenderung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  im  Bereiche  des  XlI.  (Rönigl.  Sächsischen)  Armee-Corps  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.
  —  Hoftitel-Verleihungen.  —  Allerhöchste  Bestätigung,  den  Hofstaat  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Herzogs  Carl  in  Bayern  betreffend.  —  Ordensverleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Crhebung  in  den  erblichen  Freiherrnstand  des  Königreiches.

Nr.  4544l.

Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Verwaltungs=  und  Schutzbezirkseintheilung  des  Forstamtes
Münchsmünster  betreffend

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabtheilung.

Im  Uamen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  unter'm  3.  lfd.  Mts.  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  beginnend
vom  1.  April  lfd.  Is.  die  Försterstelle  zuu  Mühlhausen,  Forstamtes  Münchsmünster,  im
Regierungsbezirke  von  Niederbayern  in  eine  Forstwartstelle  umgewandelt  werde.

München,  den  GC.  März  18960.

Dr.  Frhr  v.  Riedel.
Der  General-Sekretär:

Ministerialrath  v.  Pausch.

#

–
        <pb n="178" />
        164

Nr.  2778.

Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  im  Bereiche  des  XII.  (Königl.

Sächsischen)  Armee-Corps.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Nachstehend  wird  die  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  des  XII.  (Königl.  Sächsischen)
Armee-Corps,  welche  am  1.  Januar  1896  an  Stelle  der  bisherigen  getreten  ist,  zur

Kenntniß  gebracht.

Die  Herausgabe  von  Deckblättern  zur  Anlage  1  der  Wehr-Ordnung  bleibt  vorbehalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  r
.–  Verwaltungs-2
  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs-)  Bundesstaat
5  r  bezirke
45.  Der  links  der  Elbe  gelegene  Theil
der  Stadt  Dresden  (Altstadt).
D  Amtshauptmannschaft  Dresden-——)
  Dresden-Altstadt.  Altstadt.
Z  S  Der  links  der  Elbe  gelegene  Theil
=  der  Amtshauptmannschaft
S#—  Dresden-Neustadt.
*55  I9öö  88  .  .
»Es  Meißen.  Amtshauptmannschaft  Meißen.
V  —
Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil
5  der  Stadt  Dresden  (Neustadt).
6  Dresden-Neustadt.  Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil
909  7  der  Amtshauptmannschaft  Königreich
r-  2  Dresden-Neustadt.  Sochsen
SB  E——  r-  .
Großenhain.  Amtshauptmannschaft  Großenhain.
6.  Amtshauptmannschaft  Pirna.
5  ⅝  Pirna.  Amtshauptmannschaft  Dippoldis-*
  walde.
1.
3  7  Freiberg.  Amtshauptmannschaft  Freiberg.
So  zittau  Amtshauptmannschaft  Zittan.
Amtshauptmannschaft  Löbau.
S.—  —  —
5  Amtshauptmannschaft  Bautzen.
&amp;amp;  SG66  autzen.  Amtshauptmannschaft  Kamenz.

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  1.  Infanterie-Brigade  Nr.  45,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur

der  Feld-Artillerie-Brigade  Nr.  12  im  Frieden  unterstellt.
**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  1.  Kavallerie-Brigade  Nr.  23,  der  2

der  2.  Infanterie-Brigade  Nr.  46  im  Frieden  unterstellt.

mBezirk  dem  Commandeur
        <pb n="179" />
        165

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9
9  2  Verwaltungs-3
  7  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs=  Bundesstaat
5  bezirke
.  97  B  Leipzig  Stadt  Leipzig.
E  ·  Amtshauptmannschaft  Leipzig.
S  -  #.  W  Amtshauptmannschaft  Grimma.
urzen.  Amtshauptmannschaft  Oschatz.
0
Döbeln.  Amtshauptmannschaft  Döbeln.
4  48.  8  Amtshauptmannschaft  Borna.
..—  orna.  Amtshauptmannschaft  Rochlitz.
Wa#n  S  P
S
"  Glauchau.  Amtshauptmannschaft  Glauchau.
-  “
63.  3  Zwickau.  Amtshauptmannschaft  Zwickau.  Königreich
s  »  «  Sachsen.
—.  1  Chemnitz.  Stadt  Chemnitz.
„
S.  5
1  *5*°  .  Amtshauptmannschaft  Chemnitz.
82  v  II  Chemntz.  Amtshauptmannschaft  Flöha.
2
5  Amtshaupt  b
S  mtshauptmannschaft  Annaberg.
—ee  Annaberg.  Amtshauptmannschaft  Marienberg.
64.  3  Amtshauptmannschaft  Plauen.
l—  Plauen.  Amtshauptmannschaft  Oelsnitz.
DW
Amtshauptmannschaft  Schwarzen-E
  Schneeberg.  berg.
.  Amtshauptmannschaft  Auerbach.

 

der  3.  Infanterie-Brigade  Nr.  47  im  Frieden  unterstellt.
*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  5.  Iunfanterie-Brigade  Nr.  63,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur

der  3.  Kavallerie-Brigade  Nr.  32  im  Frieden  unterstellt.
München,  den  24.  Februar  1896.

frhr.  v.  Feilitsch.  rrhr.  v.  Alth.

Der  Chef  der  Central-Abtheilung:
v.  Flügel,  Oberstlieutenant.

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  2.  Kavallerie-Brigade  Nr.  24,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur
        <pb n="180" />
        166
Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  18.  Februar  1896
a)  denk.  Hofkassa-Assistenten  Otto  Schröder
zum  k.  Hofkassa-Buchhalter  und

b)  den  k.  Stabs-Assistenten  beim  k.  Hof-Sekretariate,
  Edmund  Lipowsky,  unter
Versetzung  desselben  zur  k.  Hofkassa
zum  k.  Hofkassa-Assistenten  vom  1.  April
1896  an  zu  befördern;

unter'm  2.  März  1896  den  Funktionär
im  k.  Staatsministerium  des  Königl.  Hauses
und  des  Aeußern,  Leopold  Weyh,  vom
1.  April  1896  an  zum  k.  Stabs-Assistenten
beim  k.  Hofsekretariate  zu  ernennen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,  Sich  allergnädigst  bewogen
  gefunden,

unter'm  25.  Februar  1896  den  Secondlieutenant
  à  la  suite  des  2.  Ulanen-Regiments,
Theodor  Freiherrn  von  Pöllnitz,  zum  Königlichen
  Kammerjunker,

unter'm  1.  März  1896  den  Secondlieutenant
  im  1.  Feld-Artillerie-Regiment,
Ludwig  von  Sutner,  zum  Königlichen  Hofjunker,
  und

unter'm  4.  März  1896  den  Rechtspraktikanten
  und  Secondlieutenant  der  Reserve
im  1.  Ulanen-Regiment,  Edmund  Freiherrn

von  Würtzburg,  zum  Königlichen  Kammerjunker,


sämmtliche  auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen
  zu  ernennen.

Bostitel-Verleihungen.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  6.  März
1896  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden:

I.  dem  Photographen  Hans  Brand  in
Bayreuth  an  Stelle  des  Kgl.  Hoflieferanten-Titels
  den  Titel  eines  „Königlichen  Hof-Photographen“
  und

II.  den  Nachgenannten  den  Kgl.  Hoftitel  zu
verleihen  und  zwar:

A.  Den  der  Gewerbsbezeichnung  vorzusetzenden
Königlichen  Hoftitel
a.  aus  der  kgl.  Haupt=  und  Residenzstadt
München:
Sontheimer  Max,  Inhaber  d.  F.  E.  A.
Fleischmann,  Kunsthandlung,
Reißmann  Antonie  We.,  Inhaberin  d.  F.
A.  Reißmann,  Taschnergeschäft,
Winterhalter  Karl,  Goldschmied,
Schambeck  Karl  und  Max,  Inhaber  d.  F.  M.
Schambeck,  Militärequipirungsgeschäft,
Schweizer  Marianna  We.,  Inhaberin
d.  F.  J.  C.  Schweizer,  vorm.  Biergaus,
Uhrengeschäft,
Holste  Karl  und  Cap  Josef,  Inhaber  d.  F.
C.  Holste  &amp;amp;  Cie.,  Handschuhfabrik.
        <pb n="181" />
        9.

b.  aus  den  Kreisen  Bayerns:

Sterzer  Wilhelm,Theilhaber  und  Geschäftsleiter
  d.  F.  J.  Mayer  &amp;amp;  Cie.,  Maler-,
Vergolder=  u.  Decorationsgeschäft  in  Bamberg,

Reß  Franz,  Photograph  in  Freising,

Hauser  Marcus  jun.,  Konditor  in  Lindau
i.  B.,

Neuner  Ludwig  Joachim,  Inhaber  d.  F.
Neuner  &amp;amp;  Honrnsteiner,  Saiteninstrumentenfabrik
  in  Mittenwald.

B.  Den  Titel  Königlicher  Hoflieferant
a.  aus  der  kgl.  Haupt=  und  Residenzstadt
München:

Kröner  Magdalena  We.,
geschäfts-Inhaberin,

Katzenberger  Christoph,  Theilhaber  d.  F.
Müller  &amp;amp;  Rodner,  Bandagengeschäft,

Wizemann  Ernst,  Juhaber  d.  F.  Karl
Stiefenhofer,  chir.  Instrumenten=  u.  Bandagen-Fabrik,


Weber  Katharina  We.,  Konditoreibesitzerin,

Frenzel  Franz  Joseph,  Inhaber  d.  F.
Jos.  Frenzel,  Handschuh=  und  Mützenfabrikant,

Harrach  Georg,  Blitzableiterfabrikant,

Hahn  Friedrich,  Kolonial=  und  Farbwaaren-,
  Cigarren=  und  Tabakhandlungs-Inhaber,


Randlkofer  Anton,  Inhaber  d.  F.  Alois
Dallmayr,  Spezerei-,  Kolonial=  und  Delikatessen-Handlung
  und  A.  Randlkofer,
Materialwaaren=  und  Droguen-Geschäft,

Schachinger  Fritz,  Inhaber  d.  F.
Schachinger  K  Hermann,  Mal=  und  Zeichenmaterial-Geschäft,


Charcutiers-167



Schüler  Karl,  Inhaber  d.  F.  A.  Ackermann's
  Nachfolger  K.  Schüler,  Buch=  und
Kunst-Handlung.

b.  aus  den  Kreisen  Bayerns:

Berghof  Jean,  Tapezierer  in  Aschaffenburg,


Zillibiller  Georg,  Gottfried  und  Albert,
Inhaber  d.  F.  Fr.  S.  Zillibiller,  Molkereien
in  Aschau  und  Hindelang,

Kraus  Hermann  und  Karl,  Delikatessengeschäfts-Inhaber
  in  Bamberg,

Hauer  Johannes,  Weintrauben=  und
Obstversandtgeschäfts-Inhaber  in  Dürkheim
a.  d.  H.,

Rödel  Johann,  Schuhfabrikant  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.,

Römer  Albert,  Inhaber  d.  F.  Hans
Römer,  Militär-Effektengeschäft  in  Neu-Ulm,

Förster  Lorenz,  Großuhrenfabrikant  in
Nürnberg,

Freislederer  Rupert,  Theilhaber  d.  F.
A.  Freislederer,  Dampfmühle  in  Passau,

Fanderl  Elise  We.,  Hutmachergeschäfts-Inhaberin
  in  Regensburg,

Fellner  Barbara  We.,  Inhaberin  d.  F.
J.  Fellner,  Rauchfleischwaarengeschäft  in
Tirschenreuth,

Rom  Josef,  Kürschner  in  Würzburg,

Schäfer  Max,  Bäckermeister  dortselbst.

c.  aus  außerbayerischen  deutschen  Ländern:

Heimerdinger  Johann  Eduard  und
Emil,  Inhaber  d.  F.  J.  Heimerdinger,  Delikatessengroßhandlung

  in  Hamburg.
26
        <pb n="182" />
        168
Mllerhöchste  Bestätigung,

den  hgofstaat  Seiner  Aöniglichen  Hoheit  des  Herzogs
Carl  in  Gayern  betreffend.

Im  N;Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  25.  Febrnar  1890  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  der  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Herzog  Carl  in
Bayern  vollzogenen  Ernennung  des  bisherigen
Forstrathes  Georg  Hofmann  in  Banz  zum
„Herzoglichen  Oberforstrath“  die  Allerhöchste
Bestätigung  zu  ertheilen.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Leiner  Majetät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  4.  Februar  1896  dem  k.  prenßischen
  Hoffonrier  Ferdinand  Neumann  und
dem  k.  preußischen  Mundkoch  Rudolf  Karg
das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom  heiligen
Michael,

unter'u  6.  Februar  1896  dem  Direktor
von  Fuchs,  Vorstand  der  Bauabtheilung
der  Generaldirektion  der  k.  württembergischen
Staatseisenbahnen  und  dem  Direktor  von
Majer,  Ministerialrathe  im  k.  württembergischen
  Ministerium  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrs-Anstalten,
  den  Verdienst-Orden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse,

unter'm  14.  Februar  1896  dem  k.  Kämmerer
Friedrich  Freiherrn  von  Gagern,  Gutsbesitzer
in  Neuenbürg  bei  Erlangen,  das  Nitterkrenz

des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone,
zu  verleihen.

 

fKöniglich  Allerhöchste  Genehmigungzur
Aunahme  sremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

dem  Ministerialdirektor  im  k.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hanses  und  des
Aeußern,  Karl  Ritter  von  Oswald,  sowie
dem  k.  Wirklichen  Rathe  und  Geheimen
Rechnungskommissär  im  genannten  Staatsministerium,
  Christian  Roeder,  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
der  ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  verliehenen  Dekorationen
und  zwar  Ersterem  für  das  Kommenthurkrenz
I.  Klasse  des  k.  württembergischen  Friedrichs-Ordens,
  Letzterem  für  das  Ritterkreuz  l.  Klasse
desselben  Ordens  zu  ertheilen.

 

Erhebung  in  den  erblichen  Freiherrnstand
  des  Königreiches.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  Februar  1896  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  k.  Kämmerer
undk.  preußischen  Hauptmann  a.  D.,  Constantin
von  Nostitz,  Gutsbesitzer  in  Schönbühl,  in
den  erblichen  Freiherrnstand  des  Königreichs
zu  erheben.
        <pb n="183" />
        169

ch  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

10.

München,  den  13.  März  1896.
Inhalt#:

Bekauntmachung  vom  12.  März  1896,  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien  betreffend.  —  Königlich
crumänisches  Konsulat  für  die  Pfalz.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

Nr.  5012.

    

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung,  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  vom  Bundesrathe  unter'm  4.  März  1896  über  den  Betrieb  von
Bäckereien  und  Konditoreien  erlassenen,  nachstehend  abgedruckten  Vorschriften  wird  gemäß
852  Abs.  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892,  den  Vollzug  der  Gewerbe—
ordnung  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  61  ff.),  bestimmt,  daß  die  unter  I
Ziff.  RMa#und  unter  1V  Ziff.  2  dieser  Vorschriften  der  unteren  Verwaltungsbehörde  übertragene
  Befugniß  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München  durch  die  Polizeidirektion
auszuüben  ist.

Ueber  die  für  die  einzelnen  Betriebe  während  eines  Jahres,  für  1896  während  des
zweiten  Halbjahres,  ertheilten  Genehmigungen  ist  ein  Verzeichniß  zu  führen.

München,  den  12.  März  1896.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
27
        <pb n="184" />
        170

Abdruck.
Nr.  2292.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien.  Vom  4.  März  1896.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Vorschriften
  über  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien  erlassen:

1.  Der  Betrieb  von  Bäckereien  und  solchen  Konditoreien,  in  denen  neben  den  Konditorwaaren
  auch  Bäckerwaaren  hergestellt  werden,  unterliegt,  sofern  in  diesen  Bäckereien
und  Konditoreien  zur  Nachtzeit  zwischen  achteinhalb  Uhr  Abends  und  fünfeinhalb  Uhr
Morgens  Gehülfen  oder  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  folgenden  Beschränkungen:

11

E

Die  Arbeitsschicht  jedes  Gehülfen  darf  die  Dauer  von  zwölf  Stunden  oder,  falls
die  Arbeit  durch  eine  Pause  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  wird,
einschließlich  dieser  Pause  die  Dauer  von  dreizehn  Stunden  nicht  überschreiten.
Die  Zahl  der  Arbeitsschichten  darf  für  jeden  Gehülfen  wöchentlich  nicht  mehr
als  sieben  betragen.

Außerhalb  der  zulässigen  Arbeitsschichten  dürfen  die  Gehülfen  nur  zu
gelegentlichen  Dienstleistungen  und  höchstens  eine  halbe  Stunde  lang  bei  der  Her—
stellung  des  Vorteigs  (Hefestücks,  Sauerteigs),  im  Uebrigen  aber  nicht  bei  der
Herstellung  von  Waaren  verwendet  werden.  Erstreckt  sich  die  Arbeitsschicht  thatsächlich
  über  eine  kürzere  als  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Dauer,  so  dürfen  die
Gehülfen  während  des  an  der  zulässigen  Daner  der  Arbeitsschicht  fehlenden  Zeitraums
  auch  mit  anderen  als  gelegentlichen  Dienstleistungen  beschäftigt  werden.

Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  mut  den  Gehülfen  eine  unnnterbrochene
Ruhe  von  mindestens  acht  Stunden  gewährt  werden.

Auf  die  Beschäftigung  von  Lehrlingen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  zulässige  Dauer  der  Arbeitsschicht  im
ersten  Lehrjahre  zwei  Stunden,  im  zweiten  Lehrjahre  eine  Stunde  weniger  beträgt,
als  die  für  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  zulässige  Dauer  der  Arbeiteschicht,
und  daß  die  nach  Ziffer  1  Absatz  3  zu  gewährende  unnnterbrochene  Nuhezeit  sich
um  eben  diese  Zeiträume  verlängert.
Ueber  die  unter  den  Ziffern  1  und  2  festgesetzte  Dauer  dürfen  Gehülfen  und
Lehrlinge  beschäftigt  werden:
a)  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  zur  Befriedigung  eines  bei  Festen  oder
sonstigen  besonderen  Gelegenheiten  hervortretenden  Bedürfnisses  die  untere
Verwaltungsbehörde  Ueberarbeit  für  zulässig  erklärt  hat;
        <pb n="185" />
        10.

CI

171

b)  außerdem  an  jährlich  zwanzig  der  Bestimmung  des  Arbeitgebers  überlassenen
Tagen.  Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,  an  dem  auch  nur  ein
Gehülfe  oder  Lehrling  über  die  unter  den  Ziffern  1  und  2  festgesetzte
Dauer  beschäftigt  worden  ist.

Auch  an  solchen  Tagen,  mit  Ausnahme  des  Tages  vor  dem  Weihnachts-,

Oster=  und  Pfingstfest,  muß  zwischen  den  Arbeitsschichten  den  Gehülfen

eine  ununterbrochene  Ruhe  von  mindestens  acht  Stunden,  den  Lehrlingen

eine  solche  von  mindestens  zehn  Stunden  im  ersten  Lehrjahre,  mindestens
neun  Stunden  im  zweiten  Lehrjahre  gewährt  werden.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  darf  die  Ueberarbeit  (a)  für  höchstens
zwanzig  Tage  im  Jahre  gestatten.
Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  der  Betriebsstätte  ausgehängt  ist:

a)  eine  mit  dem  polizeilichen  Stempel  versehene  Kalendertafel,  auf  der  jeder
Tag,  an  dem  lUeberarbeit  auf  Grund  der  Bestimmung  unter  Ziffer  3b
stattgefunden  hat,  noch  am  Tage  der  leberarbeit  mittelst  Durchlochung  oder
Durchstreichung  mit  Tinte  kenntlich  zu  machen  ist;

b)  eine  Tafel,  welche  in  deutlicher  Schrift  den  Wortlaut  dieser  Bestimmungen
(I  bis  V)  wiedergibt.

An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  und  Lehrlingen
auf  Grund  des  §  105c  der  Gewerbeordnung  und  der  in  den  §§  105e  und
105  f  a.  a.  O.  vorgesehenen  Ausnahmebewilligungen  nur  insoweit  erfolgen,  als
dies  mit  den  Bestimmungen  unter  den  Ziffern  1  bis  3  vereinbar  ist.

In  Betrieben,  in  denen  den  Gehülfen  und  Lehrlingen  für  den  Sonntag
eine  mindestens  vierundzwanzigstündige,  spätestens  am  Sonnabend  Abend  um
zehn  Uhr  beginnende  Ruhezeit  gewährt  wird,  dürfen  die  an  den  zwei  vorhergehenden
  Werktagen  endigenden  Schichten  um  je  zwei  Stunden  über  die  unter
den  Ziffern  1  und  2  bestimmte  Dauer  hinaus  verlängert  werden.  Jedoch  muß
auch  dann  zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  den  Gehülfen  eine  ununterbrochene
Ruhezeit  von  mindestens  acht  Stunden,  den  Lehrlingen  eine  solche  von  mindestens
zehn  Stunden  im  erstenk  Lehrjahre,  mindestens  neun  Stunden  im  zweiten  Lehrjahre
  gelassen  werden.

1.  Als  Gehülfen  und  Lehrlinge  im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  I  gelten  solche
Personen,  welche  unmittelbar  bei  der  Herstellung  von  Waaren  beschäftigt  werden.
Dabei  gelten  Personen  unter  sechszehn  Jahren,  welche  die  Ausbildung  zum  Gehülfen
nicht  erreicht  haben,  auch  dann  als  Lehrlinge,  wenn  ein  Lehrvertrag  nicht  abgeschlossen  ist.
        <pb n="186" />
        Die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  finden  auch  auf  ge—
werbliche  Arbeiter  Anwendung,  welche  in  Bäckereien  und  Konditoreien  lediglich  mit  der
Bedienung  von  Hülfsvorrichtungen  (Kraftmaschinen,  Beleuchtungsaulagen  und  der—

gleichen)  beschäftigt  werden.

III.  Die  Bestimmungen  unter  I  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge,
die  zur  Nachtzeit  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  mit  der  Herstellung  oder  Herrichtung
leicht  verderblicher  Waaren,  die  unmittelbar  vor  dem  Genuß  hergestellt  oder  hergerichtet
werden  müssen  (Eis,  Crémes  und  dergleichen),  beschäftigt  werden.

IV.  Die  Bestimmungen  unter  I  finden  ferner  keine  Anwendung:

1.  auf  Betriebe,  in  denen  regelmäßig  nicht  mehr  als  dreimal  wöchentlich  gebacken  wird;
2.  auf  Betriebe,  in  denen  eine  Beschäftigung  von  Gehülfen  oder  Lehrlingen  zur
Nachtzeit  lediglich  in  einzelnen  Fällen  zur  Befriedigung  eines  bei  Festen  oder
sonstigen  besonderen  Gelegenheiten  hervortretenden  Bedürfnisses  mit  Genehmigung

der  unteren  Verwaltungsbehörde  stattfindet.
Diese  Genehmigung  darf  die  untere  Verwaltungsbehörde  für  höchstens

zwanzig  Nächte  im  Jahre  ertheilen.
V.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.

Während  der

Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember  189)6  darf  Ueberarbeit  auf  Grund  der  Bestimmung
  unter  I  Ziffer  Za  für  höchstens  zehn  Tage  und  Nachtarbeit  auf  Grund  der
Bestimmung  unter  IV  Ziffer  2  für  höchstens  zehn  Nächte  gestattet  werden,  sowie
leberarbeit  auf  Grund  der  Bestimmung  unter  I1  Ziffer  Zb  an  höchstens  zehn  Tagen

stattfinden.
Berlin,  den  4.  März  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

Königlich  rumänisches  Konsulat  für  Auszug  aus  der  Adels-Matritel  des

die  Pfalz.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
13.  Februar  1896  allergnädigst  zu  genehmigen
geruht,  daß  der  zum  k.  rumänischen  Konsul
für  die  Pfalz  ernaunte  Konsul  Karl  Simon
in  Mannheim  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft
anerkannt  werde.

füönigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
unter'n  20.  Febrnar  ds.  Is.  der  Professor
an  der  k.  Akademie  der  bildenden  Künste,
Franz  Ritter  von  Defregger  in  München,
für  seine  Person  als  Nitter  des  kgl.  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  D,  Fol.  22,  Act.-Jum.  25101.
        <pb n="187" />
        esetz  und  Verordnungs-  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

„  11.

München,  den  18.  März  1896.

 

 

JInhalt

Gesetz  vom  18.  März  1896,  die  Abänderung  des  Art.  19  des  Notariatsgesetzes  vom  10.  November  1861  betreffend.  —
Gesetz  vom  18.  März  1896,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste

  Verordnung  vom  18.  März  1896,  Vollzug  des  Gesetzes  vom  18.  März  1896,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend.

 

 

 

Gesetz,  die  Abänderung  des  Art.  19  des  Notariatsgesetzes  vom  10.  November  1861  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tlitpol!.

von  Gottet  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsraths  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.
Dem  Art.  19  dee  Gesetzes  vom  10.  November  1861,  das  Notariat  betreffend,  werden

solgende  Vorschriften  als  Absatz  2  beigefügt:
28
        <pb n="188" />
        174

Die  Errichtung  eines  Nachlaßinventars  kann  vom  Verlassenschaftsgerichte
dem  Gerichtsschreiber  übertragen  werden.  Eine  solche  Anordnung  soll  nur
getroffen  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Werth  der  Nachlaßmasse
ohne  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von  2000  X  nicht  oder  nicht  erheblich
  übersteigt.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1896.

Luitpold,

Prinz  von  LHayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.Trailsheim.  Dr.  Arhr.  v.  Kiedel.  Frhr.  v.  FeiliWsch.  Dr.Srhr.v.Ceonrsd.  Srhr.v.Asch.  v.  Landmamn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Gesetz,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  SKöniglicher  Prim  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsraths  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

I.  Abschnitt.
Krastloserklärung  von  Inhaberpapieren.

Art.  1.

Schuldverschreibungen,  in  denen  der  Aussteller  dem  Inhaber  eine  Leistung  verspricht
(Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber),  unterliegen,  wenn  sie  vernichtet  oder  abhanden
        <pb n="189" />
        „W  11.  175

gekommen  sind,  der  Kraftloserklärung  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens,  sofern  nicht  in  der
Urkunde  das  Gegentheil  bestimmt  ist.  Ausgenommen  sind  Zins-,  Renten=  und  Gewinnantheilscheine,
  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen  Schuldverschreibungen.

Ist  die  Schuldverschreibung  für  kraftlos  erklärt,  so  kann  derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil
  erwirkt  hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet  der  Befugniß,  den  Anspruch  aus
der  Urkunde  geltend  zu  machen,  die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  verlangen.  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und

vorzuschießen.
Art.  2.

Auf  das  Aufgebotsverfahren  finden  die  Bestimmungen  in  den  Art.  3  bis  9  dieses
Gesetzes  und  in  Art.  69  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Febrnar  1879  zur  Ausführung
der  Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung,  im  Uebrigen  die  Vorschriften  im  neunten  Buche
der  Civilprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Rentenscheine  den  Zinsscheinen

  gleichstehen.

Art.  3.

Das  Gericht  hat  bei  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  auf  Antrag  an  den  Aussteller
  sowie  an  die  in  dem  Papier  und  die  von  dem  Antragsteller  bezeichneten  Zahlstellen
das  Verbot  zu  erlassen,  an  den  Inhaber  des  Papiers  eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere
neue  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  oder  eine  Anweisung  auf  Ausfertigung  neuer
Zinsscheine  (Erneuerungsschein)  auszugeben  (Zahlungssperre);  mit  dem  Verbot  ist  die  Benachrichtigung
  von  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  zu  verbinden.  Das  an  den  Aussteller
  erlassene  Verbot  ist  auch  den  Zahlstellen  gegenüber  wirksam,  welche  nicht  in  dem
Papiere  bezeichnet  sind.  Eine  diesem  Verbote  zuwider  geschehene  Leistung  ist  dem  Antragsteller
  gegenüber  unwirksam.  Die  Einlösung  der  vor  dem  Verbot  ausgegebenen  Zins-,
Renten=  und  Gewinnantheilscheine  wird  von  dem  Verbote  nicht  betroffen.

Art.  4.

Ist  in  der  Urkunde  bestimmt,  daß  das  Aufgebot  noch  durch  andere  als  die  im  §  842
der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Blätter  bekannt  gemacht  werde,  so  erfolgt  die  Bekanntmachung
  auch  durch  diese  Blätter.

Bei  Staatsschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  das  Aufgebot  auch  durch  die  vom
k.  Staatsministerium  der  Finanzen  bezeichneten  Blätter  bekannt  zu  machen.

28°
        <pb n="190" />
        176
Art.  5.

Ist  die  Zahlungssperre  verfügt,  ehe  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  ausgegeben  worden  sind,  so  ist  der  Aufgebotstermin
nach  §  843  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  in  der  Weise  zu  bestimmen,  daß  an  die  Stelle
der  Fälligkeit  des  ersten  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheins  der  Zeitpunkt  tritt,  in
welchem  der  Schein  fällig  geworden  sein  würde,  wenn  er  ausgegeben  worden  wäre;  die
Beibringung  des  im  §  843  Abs.  2  bezeichneten  Zeugnisses  fällt  hier  weg.

Art.  6.

Der  Zeitraum,  der  zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des  Aufgebots
  in  den  „Deutschen  Reichsanzeiger“  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine  liegt,  darf
die  Dauer  eines  Jahres  nicht  übersteigen.

Solange  ein  so  naher  Termin  nicht  bestimmt  werden  kann,  findet  das  Aufgebotsverfahren
  nicht  statt.

Ist  hienach  die  sofortige  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig,  so  hat  das
Gericht  die  Zahlungssperre  auf  Antrag  schon  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  zu  verfügen,
sofern  die  übrigen  Erfordernisse  für  die  Einleitung  vorhanden  sind.  Auf  den  Antrag  finden
die  Vorschriften  im  §  824  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.  Das  Verbot  ist
nach  Maßgabe  des  §  825  der  Civilprozeßordnung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Art.  7.

Wird  dem  Gerichte  nach  der  Erlassung  des  Aufgebots  oder  nach  der  Verfügung  der
Zahlungssperre  das  Papier  vorgelegt,  so  hat  es  das  Aufgebotsverfahren  für  erledigt  zu
erklären  und  die  Zahlungssperre  aufzuheben.

Vor  der  Entscheidung  ist  derjenige,  welcher  das  Aufgebot  oder  die  Zahlungssperre
beantragt  hat,  zur  Abgabe  einer  Erklärung  aufzufordern  und  ihm  die  Einsicht  der  Urkunde
binnen  einer  angemessenen  Frist  zu  gestatten.  Auf  Antrag  des  Inhabers  ist  zur  Vorlage
der  Urkunde  und  zur  Abgabe  der  Erklärung  ein  Termin  anzuberaumen.

Die  vor  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahreus  verfügte  Zahlungssperre  ist  von  Amtswegen
  aufzuheben,  wenn  die  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Beseitigung  des  ihr  entgegenstehenden  Hindernisses  beantragt  wird.

Die  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  und  die  Aufhebung  der  Zahlungssperre  ist
durch  den  „Deutschen  Reichsanzeiger“  bekannt  zu  machen.
        <pb n="191" />
        11.  17

Art.  8.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Zahlungssperre  zurückgewiesen  wird,
findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§  531  bis  538  der  Cidvilprozeßordnung,  gegen  den
Beschluß,  durch  welchen  das  Aufgebotsverfahren  ohne  Erlassung  eines  Ausschlußurtheils  für
erledigt  erklärt  oder  die  Zahlungssperre  aufgehoben  wird,  und  gegen  den  Beschluß,  durch
welchen  der  Antrag,  das  Aufgebotsverfahren  ohne  Erlassung  eines  Ausschlußurtheils  für
erledigt  zu  erklären  oder  die  Zahlungssperre  aufzuheben,  zurückgewiesen  wird,  findet  sofortige
Beschwerde  statt.

1

Art.  9.

Ist  in  der  Urkunde  bestimmt,  daß  das  Ausschlußurtheil  noch  durch  andere  Blätter  als
den  „Deutschen  Reichsanzeiger“  bekannt  gemacht  werde,  so  erfolgt  die  Bekannkmachung  des
Ausschlußurtheils  und  des  in  §  848  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Urtheils
auch  durch  diese  Blätter.

Bei  Staatsschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  sind  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Urtheile  auch  durch  die  vom  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmten  Blätter  bekannt
zu  machen.

Art.  10.

Wird  das  Ausschlußurtheil  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben,  so  bleiben  die
auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  von  dem  Verpflichteten  bewirkten  Leistungen  auch  Dritten,
insbesondere  dem  Anfechtungskläger  gegenüber  wirksam,  es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete
zur  Zeit  der  Leistung  die  Aufhebung  des  Ausschlußurtheils  gekannt  hat.

Art.  11.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Verjährung  und  der  in  der  Urkunde  bestimmten  Vorlegungsfrist
  werden  durch  die  Zahlungssperre  zu  Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.  Die
Hemmung  beginnt  mit  der  Stellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;  sie  endigt  mit  der
Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens,  mit  der  Aufhebung  der  Zahlungssperre  und,  falle  diese
vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,  auch  dann,  wenn  die  Einleitung  nicht
binnen  sechs  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  ihr  entgegenstehenden  Hindernisses  beantragt
worden  ist.

Art.  12.

Ist  ein  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet
und  hat  der  bisherige  Inhaber  den  Verlust  dem  Aussteller  vor  dem  Ablaufe  der  Verjährungsoder
  der  in  der  Urkunde  bestimmten  Vorlegungsfrist  angezeigt,  so  kann  der  bisherige  Inhaber
        <pb n="192" />
        178

nach  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.  Der  Anspruch  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  abhanden  gekommene  Schein  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt
oder  der  Anspruch  aus  dem  Scheine  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,  daß
die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  ist.
Der  Anspruch  verjährt  in  fünf  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  kann  der  im  Abs.  1  bestimmte
Anspruch  ausgeschlossen  werden.

Art.  13.

Neue  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  für  eine  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  dürfen  an  den  Inhaber  des  zum  Empfange  der  Scheine  ermächtigenden  Erneuerungsscheins
  nicht  ausgegeben  werden,  wenn  der  Inhaber  der  Schuldverschreibung  der  Ausgabe
widersprochen  hat.  Die  Scheine  sind  in  diesem  Falle  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung
auszuhändigen,  wenn  er  die  Schuldverschreibung  vorlegt.

Art.  14.

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber  auf  Verlangen  die  zur  Erwirkung
  des  Aufgebots,  der  Zahlungssperre  und  des  Ausschlußurtheils  erforderlichen  Aufschlüsse
  und  Zeugnisse  zu  ertheilen  und  denjenigen,  der  ihm  nach  der  Zahlungssperre  die
Schuldverschreibung  oder  den  Erneuerungsschein  vorlegt,  von  der  Zahlungssperre  zu  verständigen.
  Die  Kosten  der  Zeugnisse  hat  der  bisherige  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Art.  15.

Die  Vorschriften  in  den  Art.  1  bis  14  finden  auch  auf  Aktien  auf  den  Inhaber
Anwendung.

Die  Vorschriften  in  den  Art.  1  bis  12  und  14  finden  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Schuldverschreibungen  und  Aktien  auf  den  Inhaber  Anwendung.

II.  Abschnitt.
Staatliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Bahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird.
Art.  16.

In  Bayern  ausgestellte  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in  denen  die  Zahlung
einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,  dürfen  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  in
den  Verkehr  gebracht  werden.
        <pb n="193" />
        K  11.  179

Das  Gleiche  gilt  von  den  außerhalb  Bayerns  ausgestellten  Schuldverschreibungen  solcher
Art,  wenn  der  Aussteller  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung  hat.

Art.  17.

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in  den  Verkehr  gebrachte  Schuldverschreibung  der
im  Art.  16  bezeichneten  Art  ist  nichtig;  der  Aussteller  ist  dem  Inhaber  zum  Ersatze  des
durch  die  Ausgabe  verursachten  Schadens  verpflichtet.

Wer  ohne  die  nach  dem  Art.  16  erforderliche  Genehmigung  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  in  den  Verkehr  bringt  oder  den  der  Genehmigung  beigesetzten  Bestimmungen
entgegenhandelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  die  dem  fünften  Theile  des  Neunwerths  der
ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleich  kommen  kann,  mindestens  aber  einhundertfünfzig
Mark  beträgt.

III.  Abschnitt.
Inhaberhypotheken.

Art.  18.

Für  Forderungen  aus  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  können  Oypotheken
(Inhaberhypotheken)  bestellt  werden.
Für  diese  Hypotheken  gelten  die  folgenden  besonderen  Vorschriften:

1.  Bestimmungen  für  die  Tandestbeile  rechts  des  Rbeine.

Art.  19.

Zur  Entstehung  der  Hypothek  wird  die  notariell  beurkundete  Erklärung  des  Eigenthümers,
  daß  er  die  Hypothek  bestelle,  und  die  Eintragung  der  Hypothek  in  das  Hypothekenbuch
  erfordert.

Dem  Hypothekenamte  ist  der  Nachweis  der  staatlichen  Genehmigung,  soweit  diese  nach
Art.  16  erforderlich  ist,  vorzulegen.

Art.  20.
Die  Uebertragung  der  Hypothekforderung  erfolgt  durch  die  Uebergabe  des  Papiers.

Art.  21.

Für  den  jeweiligen  Gläubiger  kann  ein  Vertreter  bestellt  werden,  der  befugt  ist,  mit
Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger  bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek
zu  treffen,  Zustellungen  in  Empfang  zu  nehmen  und  den  Gläubiger  bei  der  Geltendmachung
        <pb n="194" />
        180

der  Hypothek  zu  vertreten  (Treuhänder).  Die  Rechtswirksamkeit  bestimmter  Verfügungen
des  Vertreters  kaun  von  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  der  Gläubiger  abhängig
gemacht  werden.  Die  Bestellung  und  die  Abberufung  eines  solchen  Vertreters  und  die  Berufung
  der  Generalversammlung  kann  auch  dem  Gerichte  übertragen  werden,  bei  welchem  das
Hypothekenbuch  geführt  wird.

Der  Vertreter  ist,  soweit  seine  Befugnisse  reichen,  dem  Eigenthümer  gegenüber  verpflichtet,
  diejenigen  Verfügungen  vorzunehmen,  die  der  Eigenthümer  von  dem  Gläubiger
verlangen  kann.

Art.  22.

Die  Zahl,  die  Bezeichnung  und  der  Betrag  der  Schuldverschreibungen,  sowie  die  Bestellung
  des  Vertreters  sind  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen.

Eine  wortgetreue  Abschrift  des  übrigen  Inhalts  der  Schuldverschreibungen  ist  zu  den
Beilagen  des  Hypothekenbuchs  zu  nehmen.

Art.  23.

Die  Eintragung  einer  dem  Erwerber  nachtheiligen  Verfügung  über  die  Hypothek,  sowie
die  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  Protestation  dieser  Art  darf  auf  Antrag  eines
einzelnen  Gläubigers  nur  stattsinden,  wenn  die  Schuldverschreibung  dem  Hypothekenamte
vorgelegt  wird.

Daß  eine  solche  Eintragung  erfolgt  ist,  hat  das  Hypothekenamt  durch  einen  Vermerk
auf  der  Schuldverschreibung  ersichtlich  zu  machen.

Art.  24.

Ein  Amortisationsverfahren  nach  dem  §  82  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822
in  der  Fassung  des  Art.  123  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Febrnar  1879  zur  Ausführung
der  Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  findet  nur  statt,  wenn  kein  Vertreter  der
Gläubiger  (Art.  21)  bestellt  ist  und  dreißig  Jahre  seit  dem  Eintritte  der  für  die  Leistung
bestimmten  Zeit  verstrichen  sind.

Art.  25.

Ist  kein  Vertreter  der  Gläubiger  bestellt,  so  kann  der  Gläubiger  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  ausgeschlossen  werden,  wenn  der  Eigenthümer  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und  den  Betrag  der  Forderung  für  den  Gläubiger  bei
dem  Gerichte,  bei  welchem  das  Hypothekenbuch  geführt  wird,  unter  Verzicht  auf  das  Recht
der  Zurücknahme  hinterlegt.  Nicht  eingetragene  und  früher  als  fünf  Jahre  vor  der  Erlassung
des  Ausschlußurtheils  fällig  gewordene  Zinsen  sind  nicht  zu  hinterlegen.
        <pb n="195" />
        MII.  181

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  das  Hypotheken—
buch  geführt  wird.

Der  Antragsteller  hat  sich  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  zur  Hinterlegung  des
dem  Gläubiger  gebührenden  Betrages  zu  erbieten.

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  der  Gläubiger  nach  der
Hinterlegung  des  ihm  gebührenden  Betrags  seine  Befriedigung  statt  aus  dem  Grundstücke
nur  noch  aus  dem  hinterlegten  Betrage  verlangen  könne  und  sein  Recht  auf  diesen  Betrag
erlösche,  wenn  er  sich  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so  erweitert  sich  die
Aufgebotsfrist  um  die  Kündigungsfrist.

Das  Ausschlußurtheil  darf  erst  erlassen  werden,  wenn  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.
Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt.

Nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  das  Gericht  bei  dem  Hypothekenamte
unter  Mittheilung  des  wesentlichen  Inhalts  des  Ausschlußurtheils  die  Löschung  der  Hypothek
von  Amtswegen  zu  veranlassen.

Meldet  sich  der  Glänbiger  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
  bei  der  Hinterlegungsstelle,  so  erlischt  sein  Recht  auf  den  hinterlegten  Betrag
und  ist  der  Hinterleger  zur  Zurücknahme  berechtigt.

Art.  26.

Inhaberhypotheken,  die  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bestellt  worden  sind,  können  nicht  aus  dem  Grunde  für  rechtsunwirksam
erklärt  werden,  weil  die  Bestellung  von  Inhaberhypotheken  nach  dem  früheren  Rechte  nicht
zulässig  gewesen  sei.  Anhängige  Streitsachen  werden  von  dieser  Vorschrift  selbst  dann  ergriffen,
  wenn  sie  in  der  Berufungs=  oder  Revisionsinstanz  schweben.

Auf  diese  Inhaberhypotheken  finden  die  Bestimmungen  in  Art.  20,  23,  24  und  25
Anwendung.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  ist  für  die  Gläubiger  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  eingetragenen  Inhaberhypotheken  ein  Vertreter  nach  Art  21  zu  bestellen,  wenn  sich
der  Eigenthümer  und  die  Gläubiger  über  die  Person  des  Vertreters  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse  einigen.  Die  Glänbiger  beschließen  hierüber  in  einer  Generalversammlung
mit  absoluter  Stimmenmehrheit,  die  sich  nach  dem  Betrage  der  in  der  Generalversammlung
vertretenen  Forderungen  berechnet.  Die  Generalversammlung  ist  nach  den  im  §  187  der

29
        <pb n="196" />
        182

Civilprozeßordnung  für  Ladungen  gegebenen  Vorschriften  zu  berufen.  Zuständig  zur  Be—
rufung  und  zur  Bestellung  des  Vertreters  ist  das  Gericht,  bei  welchem  das  Hypothekenbuch
geführt  wird.

2.  Bestimmungen  für  die  Ffalz.
Art.  27.

Für  die  Inhaberhypothek  gelten  die  für  die  Vertragshypothek  bestehenden  Vorschriften,
insoweit  nachstehend  nicht  Anderes  bestimmt  ist.

Art.  28.

Die  Inhaberhypothek  entsteht  durch  die  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß  er  die
Hypothek  bestelle.  Einer  Mitwirkung  des  Gläubigers  bedarf  es  nicht.

Art.  29.

Für  den  jeweiligen  Gläubiger  kann  ein  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Art.  21  —
Treuhänder  —  bestellt  werden.  Insbesondere  kann  ihm  die  Befugniß  ertheilt  werden,  die
Eintragung  und  die  Löschung  von  Hypothekeinschreibungen  zu  veranlassen.

Die  Bestellung  und  Abberufung  des  Treuhänders  sowie  die  Berufung  der  Generalversammlung
  kann  auch  dem  Amtsgerichte  übertragen  werden,  in  dessen  Bezirk  die  verpfändeten
  Grundstücke  oder  ein  Theil  derselben  liegen.

Art.  30.

Die  Einschreibung  der  Inhaberhypothek  in  das  Hypothekenbuch  wird  durch  den  Eigenthümer
  veranlaßt.

Sie  kann  auch  von  dem  Treuhänder  veraulaßt  werden,  wenn  diesem  das  Recht  hiezu
eingeräumt  ist.

Dem  Hypothekenbeamten  ist  der  Nachweis  der  staatlichen  Genehmigung,  soweit  diese
nach  Art.  16  erforderlich  ist,  vorzulegen.

Der  namentlichen  Bezeichnung  des  Gläubigers  sowie  der  Wahl  eines  Wohnsitzes
für  ihn  gemäß  Art.  2148  Ziff.  1  des  pfälzischen  Civilgesetzbuches  bedarf  es  nicht.  Dagegen
muß  die  Zahl,  die  Bezeichnung  und  der  Betrag  der  Schuldverschreibungen  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  werden.

Art.  31.

Ist  ein  Treuhänder  bestellt,  so  muß  die  Bestellung  nebst  dem  Umfang  seiner  Befugnisse
in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.  Das  Gleiche  gilt  von  jeder  Veränderung  in
der  Person  des  Treuhänders  oder  in  den  ihm  ertheilten  Befugnissen.
        <pb n="197" />
        M.II.  183

Art.  32.
Die  Uebertragung  der  Hypothekforderung  erfolgt  durch  Uebergabe  des  Papiers.

Art.  33.

Eine  Verfügung  des  Inhabers  der  Schuldverschreibung,  durch  welche  die  Hypothek
oder  die  durch  die  Einschreibung  begründeten  Rechte  eine  Veränderung  erleiden,  ist  dem
späteren  Erwerber  der  Schuldverschreibung  gegenüber  nur  rechtswirksam,  wenn  sie  zur  Zeit
des  Erwerbs  in  dem  Hypothekenbuch  eingetragen  und  die  erfolgte  Eintragung  durch  den
Hypothekenbeamten  auf  der  Schuldverschreibung  vorgemerkt  ist.

Die  Eintragung  darf  nur  stattfinden,  wenn  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  wird.

Art.  34.

Die  Löschung  der  Eintragung  kann  von  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  beantragt  werden.

Der  Antragsteller  hat  eine  notarielle  Urkunde  vorzulegen,  aus  der  seine  Einwilligung
zur  Löschung  und  der  Umfang  der  Löschungsbewilligung  zu  entnehmen  ist.  Diese  Urkunde
hat  der  Hypothekenbeamte  zu  den  Akten  zu  nehmen;  auf  der  Schuldverschreibung  selbst  hat
er  die  vorgenommene  Löschung  zu  vermerken  und  sie  dem  Antragsteller  zurückzugeben.

Legt  der  Inhaber  die  Schuldverschreibung  vor,  so  hat  auf  seinen  Antrag  die  Löschung
schon  dann  zu  erfolgen,  wenn  er  die  Tilgung  der  Forderung  auf  der  Schuldverschreibung
unterschriftlich  vermerkt  und  diese  dem  Hypothekenbeamten  aushändigt.  Die  Schuldverschreibung
  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Art.  35.
Die  Löschung  kann  auch  von  dem  Treuhänder  beantragt  werden,  wenn  ihm  das  Recht
hiezu  eingeräumt  ist.
Die  Löschung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Art.  34  Abs.  2.  Die  Vorlegung
  der  Schuldverschreibung  ist  nicht  erforderlich.

Art.  36.

Ist  ein  Forderungsrecht  durch  Vorzugsrecht  oder  Hypothek  gesichert,  und  ist  vereinbart,
daß  die  Forderung  in  Theilschuldverschreibungen  zerlegt  und  mit  der  Sicherung  auf  Andere
übertragen  werden  soll,  so  geht  mit  der  Erwerbung  der  Theilschuldverschreibung  der  Antheil
der  Forderung  sammt  der  Sicherung  auf  den  Erwerber  über.  Die  Uebertragung  kann  weder
von  dem  Schuldner  noch  von  Dritten  wegen  Verletzung  des  Art.  1690  des  pfälzischen  Civilgesetzbuches
  angefochten  werden.

Art.  37.

Die  Bestimmung  des  Art.  36  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  Uebertragung  vor  Inkrafttreten

  dieses  Gesetzes  stattgefunden  hat.
        <pb n="198" />
        184

Insbesondere  können  auch  in  der  Pfalz  Inhaberhypotheken,  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bestellt  worden  sind,  nicht  aus  dem  Grunde  für  rechtsunwirksam  erklärt  werden,
weil  die  Bestellung  von  Inhaberhypotheken  nach  dem  früheren  Rechte  nicht  zulässig  gewesen  sei.

IV.  Abschnitt
Schlußbestimmungen.

Art.  38.

Für  das  Aufgebotsverfahren  nach  dem  ersten  Abschnitt  dieses  Gesetzes  findet  die  Be—
stimmung  im  Art.  26  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom  Jahre  1892
gleichmäßig  Anwendung.

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Verfügung  der  Zahlungssperre  nach  Art.  6
Abs.  3  dieses  Gesetzes  ist  die  für  die  Endentscheidung  im  Aufgebotsverfahren  bestimmte
Gerichtsgebühr  zu  entrichten.

Die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine  bestimmte
Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ertheilt  wird  (Art.  16),  unterliegen
  der  Gebühr  des  Art.  184  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom

Jahre  1892.
Art.  39.

Das  Gesetz  vom  11.  Septenber  1825,  die  Credit-Vereine  der  bayerischen  Gutsbesitzer
betreffend,  und  Art.  3  und  5  des  Gesetzes  vom  29.  September  1861,  die  Verjährung  der
Forderungen  aus  Staats-Schuldurkunden  der  Staatsschulden-Tilgungsanstalt  betreffend,
sind  aufgehoben.

Art.  40.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  werden  durch  Verordnung
  getroffen.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

LDr.  Auhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr..  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr  Frhr..  Leon#hr.  v.  Asch.  v.  Landmanu.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="199" />
        .  11.  185

Nr.  7126.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Vollzug  des  Gesetzes  vom  18.  März  1896,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moafjestät  des  Königs.
Titpoll,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  18.  März  1896,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:

81
I  9
Bei  dem  Aufgebote  von  bayerischen  Staatsschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  hat
das  Aufgebotsgericht  der  Staatsschuldentilgungs-Commission  von  der  Einleitung  und  der

Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  und  von  dem  Erlasse  und  der  Aufhebung  des  Ausschlußurtheils
  Mittheilung  zu  machen.

Die  nach  Art.  16  des  Gesetzes  erforderliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen
  wird,  wird  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem
Staatsministerium  der  Justiz  und  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  ertheilt.

Für  Schuldverschreibungen,  die  von  Verkehrs-Unternehmungen  ausgegeben  werden,
erfolgt  die  Genehmigung  durch  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
und  das  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der
Justiz  und  dem  Staatsministerium  der  Finanzen.

Für  Schuldverschreibungen  der  pfälzischen  Eisenbahnen  wird  die  Genehmigung  wie  bisher
auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  durch  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern  und  das  Staatsministerium  der  Finanzen  ertheilt.

§  3.
Die  Ertheilung  der  Genehmigung  und  die  Bestimmungen,  unter  denen  sie  erfolgt,  sind

durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen.
30
        <pb n="200" />
        186
84.

Das  Staateministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  Normativ-Bestimmungen  über
die  Ausgabe  einzelner  Gattungen  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in  denen  die
Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,  insbesondere  über  die  Ausgabe

solcher  Pfandbriefe  zu  erlassen.
Diese  Normativ-Bestimmungen  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungeblatt  bekannt  zu  machen.

85.
Die  zum  Vollzuge  des  III.  Abschnittes  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
werden  von  dem  Staatsministerium  der  Justiz  getroffen.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  von  Petri.
        <pb n="201" />
        esetz  und  Verurduungsguat

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

W  12.

Manuuchen,  den  21.  März  1896.

    

Juhalt:t:

Gesetz  vom  19.  März  1896,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1896  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Verordnung  vom  19.  März  1896,  den  Schutz  von  Wachteln  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  19.  März  1896,  die  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,
hier  die  Hypothekenbanken.  —  Bekanntmachung  vom  17.  März  1896,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der
Gebührentaxe  der  Aichanstalten  für  Maaß  und  Gewicht  betreffend.  —  Ordens-  und  Titel-Verleihungen.

—  —.  9  —

 

 

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1896  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  RKönigs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Sonislicher  Prinz  von  Layern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
31
        <pb n="202" />
        188
Einziger  Artikel.

Die  Wirksamkeit  sämmtlicher  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  Dezember  1895,
die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1896  betreffend,  wird  bis  zum  30.  Juni
1896  verlängert.

Gegeben  zu  München,  den  19.  März  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Fhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Lr  Frhr.  v.  Teonrod.  Frhr.  v.  Asch.  v.  Lkandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Nr.  5432.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Schutz  von  Wachteln  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Zuitpol!.

Von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,

Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  125  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom
26.  Dezember  1871  zu  verordnen,  was  folgt:

Dem  §  11  der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  vom  5.  Oktober  1863,  polizeiliche
  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  betreffend,  wird  folgender
Absatz  beigefügt:
        <pb n="203" />
        12.  189

„Die  Versendung  von  Wachteln  zum  Zwecke  des  Verkaufs  ist  innerhalb
der  Schonzeit  (§  6  Absatz  1  und  2)  untersagt."
München,  den  19.  März  1896.

Luitpoly,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Krhr.  v.  Feilitzsch.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

Nr.  5510.

Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere
betreffend,  hier  die  Hypothekenbanken.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  ds.  Mts.,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
den  nachstehend  aufgeführten  Banken  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
und  bezw.  Obligationen  und  Bodenkreditobligationen  in  den  beigesetzten  Beträgen  ertheilt:

I.  Der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München,  der  süddeutschen
  Bodenkreditbank  in  München  und  der  pfälzischen  Hypothekenbank
  in  Ludwigshafen  jeweils  bis  zu  dem  in  den  Bankstatuten  vorgesehenen
  Meistbetrage,  nämlich:

1.  der  bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank  bis  zum  Betrage  von  771  397  952  =
40  J  an  Pfandbriefen  und  9  Millionen  Mark  an  Obligationen,

2.  der  süddeutschen  Bodenkreditbank  Pfandbriefe  bis  zum  Betrage  von  360  Millionen
Mark,

3.  der  pfälzischen  Hypothekenbank  Pfandbriefe  bis  zum  Betrage  von  150  Millionen
Mark,

und  unter  der  statutenmäßig  bestimmten  Kontrole  des  jeweiligen  k.  Kommissärs.

II.  Der  bayerischen  Vereinsbank  in  München  für  die  in  der  Ausgabe  begriffenen
3  ½  %/oigen  Pfandbriefe  der  Serien  XVIII,  XIX,  XX,  XXI  und  XXII  zu  in
Summa  20  950  000  J4,  sowie  für  zwei  weitere  Serien  (XXIII  und  XXIV)

3  ½0oiger  Pfandbriefe  im  Betrage  von  je  10  000  000-4,  mit  deren  Begebung
31*
        <pb n="204" />
        190

noch  nicht  begonnen  wurde,  endlich,  zum  Zweck  des  Umtansches  gegen  umlaufende
40%ige  Pfandbriefe  für  vier  weitere  Serien  3  /2  %  iger  Pfandbriefe  zu  je  10  Millionen
Mark,  letztere  vorbehaltlich  näherer  Bezeichnung  der  auszugebenden  Stücke.
III.  Der  bayerischen  Handelsbankin  München  für  eine  Serie  3  ½/2%  iger  Pfandbriefe
  im  Nominalbetrage  von  38  Millionen  Mark,  nämlich:
Lit.  A  à  J4  2000:3  000  Stücke  Nr.  10  401—13  400
„  Bb.  à  4  1  000:9  300  „  „  41  701—51  000
„  U  à  4+  1.000:1  500  „  „  54501—56  000
„  Bbà  ¼  1000:9  200  „  „  56  001—65  200

20  000
„  Ce  à  +  500:;12  C000  „  „  25501—34  000
39  001—42  500
„  DdA  C  200:20  OC00  „  „  36.001—40  000
45  001—61  000
„  Ee  à  &amp;amp;  100:20  OC00  „  „  36501—41  000
46  001—61  500
IV.  Der  Vereinsbank  in  Nürnberg  für:
1.  den  noch  unbegebenen  Rest  der  Serie  XIII  (4  %  ige  Obligationen,  unkündbar
  bis  1905,  emittirt  auf  Grund  der  Aufsichtsrathsbeschlüsse  vom  4.  Dezember
1894  und  5.  März  1896)  im  Nominalbetrage  von  noch  +  11  293  800,
eingetheilt  in:
3521  Stück  Lir.  A  Nr.  102980—106  500  zu  1.0000
3182  „  „  B  „  71819—  75  000  „  „  500
3412  „  „  C  „  88589—  92000  „  „  200  „  682  400
3604  „  „  D  „  89  397—  93.000  „  „  100  „  360  400
1617  „  „  E„  6884—  8500  „,  2000  „  3  234  000
381  „  „  F,  1120—  1500  „  „  5  000  „  1  905.000
2.  den  noch  unbegebenen  Rest  der  Serie  XIV  (3  ½0/  ige  Obligationen,  emittirt
auf  Grund  des  Aufsichtsrathsbeschlusses  vom  17.  April  1886)  im  Nominalbetrage
  von  noch  —  5  016  700,  eingetheilt  in:
430  Stück  Lit.  A  Nr.  3071—  3500  zu  -2  000  =  4&amp;amp;  860  000
1256  „  „  B  „  19  745—21  000  „  „  1000  =  „  1256  000

443521  000
„  1591  000

I  I

2301  „  „  C  „  15’  700—18  000  „  „  500  =  „  1  150  500
2839  „  „  D  „  21  162—24  000  „  „  200  =  „  567  800
2524  „  „  E  „  19  477—22000  „  „  100  =  „  252  400
186  „  „  F,„  15—  200  „  „  5000  =  „  930  000
        <pb n="205" />
        12.  191

3.  eine  neue  Serie  XV  3½%  iger  Obligationen  im  Nominalbetrage  von
30  000  000  auf  Grund  des  Ausfsichtsrathsbeschlusses  vom  5.  März  1896,
eingetheilt  in:

2  500  Stück  Lit.  A  Nr.  3  501—  6.000  zu  2000  =  +  5  000  000
14  000  „  „  B  „  21.001—35  000  „  „  1000  =  „  14  000  000
11  000  „  „  C,„  18  001—29  000  „  „  500  =  „  5500  000
14  000  „  „  D  „  24001—38  000  „  „  200  =  „  2  800  000
12000  „  „  E  „  22001—34  000  „  „  100  =  „  1200  000
300  „  „  F  ,  201—  500  „  „  5000  =  „  1  500  000

V.  der  bayerischen  Bodenkredit-Anstalt  in  Würzburg  für  die  in  Ausgabe
begriffene  I.  Serie  ihrer  3  ½  %  igen  Inhaber-Pfandbriefe  in  der  Gesammthöhe
von  10  Millionen  Mark,  näulich:

1.  1  000  Stück  Lit.  A  Nr.  1—  1  000  àd  2000  -#

2.  4000  „  „  B  „  1001—  5000  à  1000  „

3.  5000  „  „  C„  5001—10  000  à  500  „

4.  5000  „  „  D  „  10  001—15  000  à  200  „

5.5000  „  „  E  „  15001—20  000  à  100  „

Die  unter  II—V  erwähnten  Bewilligungen  erfolgten  unter  der  Voraussetzung,  daß
der  Gesammtsumme  der  jeweils  begebenen  Pfandbriefe  bezw.  Bodenkreditobligationen  der  einzelnen
  Bank  jeweils  mindestens  ein  gleicher  Betrag  von  Hypothekdarlehen  bezw.  Kommnnalobligationen
  gegenübersteht.

München,  den  19.  März  1896.

Erhr.  v.  Feilitssch.  .
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

Nr.  4950.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Aichaustalten  für
Maaß  und  Gewicht  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  durch  die  Allerhöchste  Verordnung
  vom  21.  April  1894  festgesetzte  Gebührentaxe  der  Aichanstalten  für  Maaß
und  Gewicht  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  151  u.  ff.)  abgeändert  und  ergänzt

werde,  wie  folgt:
J.
Die  Aichgebührentaxe  unter  V  Gewichte  erhält  nachstehende  Fassung:
        <pb n="206" />
        192

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
tun
Ge  9K  c  U  st  and  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne
Justirhöhlung  Justirhöhlung  Justirhöhlung
AXXAA  A4
1.  Handelsgewichte:
50  kg  0,30  0,400,40  0,15  0,20
—  0,20  0,300,25  0,10.0,15
10  kg  und  5  kgr  0,15  0,20  5  0,05,10
2  kg  bis  500  0,05  0,  10  0,  10  0,030,05
200  g  und  100  .  0,030,03005  0,020-02
jedes  kleinere  Gewichtsstück  —  0,03—  —  6P0,02
Bei  Einsatzgewichten  werden  die  für  die  einzelnen  «
Stücke  und  für  das  Gesammtgewicht  treffenden  Ge—
bühren  erhoben.  I  ;
Die  Berichtigungsgebühren  unter  B,  welche  s
den  Aichämtern  ohne  Abzug  verbleiben,  sind  nur  z  ;
bei  der  erstmaligen  Aichung  von  Gewichten  mit  «
Justirhöhlung  zu  erheben  und  schließen  die  Kosten
der  Berichtigung,  des  Füllmateriales  und  des  Aich—  »
pfropfens  ein.
Für  die  Berichtigung  der  Gewichte  ohne  Justir—  I
höhlung  sind  die  seitherigen  Bestimmungen  maßgebend.
*2.  Präzisionsgewichte:  i
50  kg  1,00  2,0010,40  0,50  1,00
—  0,60  1,20,  30,  0,30  0.60
10  kg  und  5  kg  0,30  0,60  20  0,15  0,30
2  kg  bis  500  g  —  0,30|—  —  0,15
200  g  und  100  0,20|00  0,10
50  g  0,10%  0,05
jedes  seeinere  Gewichtsstück  —  0.05  —  0.05

Die  Berichtigungsgebühren  unter  B.  welche  den
Präzisionsaichämtern  ohne  Abzug  verbleiben,  sind  nur
bei  der  erstmaligen  Aichung  von  Präzisionsgewichten
mit  Instirhöhlung  zu  erheben  und  schließen  die  Kosten
der  Berichtigung,  des  Füllmaterials  und  des  Aichpfropfens

  ein.

Für  die  Berichtigung  der  Präzisionsgewichte
ohne  IJustirhöhlung  sind  die  seitherigen  Bestimmungen
mastgebend.
        <pb n="207" />
        12.  193
F.  hä.G
1  .  Für  die  Für  die  Für  die  Trüff
Gegenstand  Aichung  Berichtigung  Eug  olnet
4  l4  4
3.  Goldmünzgewichte:
Unverändert.
4.  Postgewichte:
40  g,  15  g  uid  65  0,03  0,02

 

 

 

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Aichgebührentaxe  unter  VI  A  Ziffer  3  lir.  b,
Zusammengesetzte  Balken=  und  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale,  tritt

folgende  Bestimmung:

Bei  der  Festsetzung  der  größten  zulässigen  Last,  für  welche  eine  Laufgewichtswaage
mit  mehreren  Skalen  bestimmt  ist,  kommt  lediglich  die  größte  bei  Wägungen  auf  der
Waage  benutzbare  Angabe  aller  Skalen  zusammen  in  Betracht.
gewichtswaagen  mit  Registrireinrichtung,  auf  der  letzten,  die  kleinsten  Gewichtsunterschiede  angebenden
  Nebenstale  derjenige  Skalentheil,  welcher  die  dekadische  Einheit  gerade  voll
machen  würde,  fehlt,  ist  die  vorgenannte  Angabe  noch  um  den  Betrag  dieses  Skalen--theils

  nach  oben  abzurunden.

Nur  wenn,

Die  Bestimmung  in  Zisser  1  tritt  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.

München,  den  17.  März  1896.

Frhr.  v.  Peilitzsch.

wie  bei  Lauf-Der

  General-Sekretär:
Ministerialrath  von  Kopplstätter.
        <pb n="208" />
        194

Ordens-  und  Titel-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  10.  März  l.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:
I.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens

vom  hl.  Michael-:

dem  k.  Kämmerer,  Staatsrathe  im  a.  o.  D.
Rudolf  Freiherrn  von  Gaßer,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
kaiserlich  russischen  Hofe  in  St.  Petersburg;
II.  den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael

1  Klasse:

dem  k.  Kämmerer,  Staatsrathe  imue  o.  D.
Friedrich  Freiherrn  von  Niethammer,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  k.  sächsischen  Hofe  zu  Dresden;
III.  das  Großkomthurkreuz  des  Verdienstordens

  der  Bayerischen  Krone:

dem  k.  Staatsrathe  im  o.  D.  Dr.  Karl
von  Mayer,  Ministerialdirektor  im  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern;

IV.  das  Komthurkreuz  des  Verdienstordens

  der  Bayerischen  Krone:

dem  Erzbischofe  von  Bamberg,  Dr  Joseph
Ritter  von  Schork,  Reichsrath  der  Krone
Bayern;

V.  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  k.  Kämmerer,  Pagenhofmeister  August
Freiherrn  von  Müller,  Major  à  I.  s.  der
Armee;
VI.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom

hl.  Michael:

dem  k.  Schloßverwalter  Hyacinth  Pracher
in  Aschaffenburg,

dem  funkt.  k.  Schloßverwälter  und  Hofgärtner
Joseph  Almesberger  in  Linderhof;

VII.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  hl.  Michael:

dem  k.  Hofoffizianten  Joseph  Dürheim,

dem  Oberbeleuchtungsdiener  Karl  Riehl,

dem  Pfleger  Christian  Rederer,

dem  Kapelldiener  an  der  Allerheiligen  Hofkirche
  Friedrich  Elser,

dem  Hoftheater-Magazinsaufseher  Taver
Huber,

dem  Hoftheater-Versenkungsmeister  Peter
Hofer.

Ferner  haben  Sich  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  dem  Stabskassier  beim  k.  Oberststallmeister-Stabe,
  Otto  Bram,  den  Titel  und
Rang  eines  kgl.  Rathes  gebührenfrei  zu
verleihen.
        <pb n="209" />
        kseh  und  LLW

für  das

Königreich  Vayern.

 

13.

München,  den  23.  März  1896.

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  En  tschließung  vom  16.  März  1896,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen  Reichsrathes  der  Krone  Bayern.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahm  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  RKönigs.

Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HBayern,

Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  30.  Mai  des  laufenden  Jahres  einschließlich

zu  verlängern.
32
        <pb n="210" />
        196

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  16.  März  1886.

Luitpold,

Prinz  von  Lagern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v  Riedel.  Frhr.  v.Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leon.  hr.  v.  Asch  v.  Landmann.

An

1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen
  Reichsrathes  der  Krone
Gayern.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'u  17.  März  1896  Allerhöchst
  bewogen  gefunden,  den  Gutsbesitzer
Dr.  Eugen  Ritter  von  Buhl  in  Deidesheim
zum  lebenslänglichen  Reichsrathe  der  Krone
Bayern  allergnädigst  zu  ernennen.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.
Im  Namen  Seiner:  Mujestãt  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

von

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

haben  Sich  unter'u  20.  März  1896  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  keiserlich
deutschen  Ministerialrathe  Eugen  Ritter  von
Dursy  in  Straßburg,  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
Preusten,  verliehenen  k.  preußischen
Kronen-Ordens  lI.  Klasse  mit  dem  Sterne
zu  ertheilen.

 

—  —.————————————  —  -

der  Adels-Matrikel  des
fßönigreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  3.  März  1896  der  k.  Kämmerer
und  k.  preußische  Hauptmann  a.  D.,  Konstantin
  Freiherr  von  Nostitz,  Gutsbesitzer  in
Schönbühl,  in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse
  Lit.  N,  Fol.  11,  Act.-Jum.
’*137  I.

Auszug  aus
        <pb n="211" />
        197

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
W  14.

München,  den  31.  März  1896.

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  März  1896,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  März  1896,  die  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  im
Bereiche  der  17.  und  18.  preußischen  Infanterie-Brigade  und  des  XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armee-Corps
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1896,  das  Freiherrlich  von  Lindenfels  sche  Fideikommuß
Thumsenreuth  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.

No.  5531.  *
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  betreffend.

Im  Namen  GSeiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpoll!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  HBayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Bestimmung  des  §  )  Abs.  4  der  Königlich
Allerhöchsten  Verordnung  vom  24.  Februar  1875,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom
8.  April  1874  betreffend,  einer  Revision  zu  unterziehen,  und  verordnen  hienach  auf  Grund
des  §  18  Abs.  2  bezeichneten  Gesetzes,  was  folgt:

Der  §  9  Abs.  4  hat  zu  lauten:

An  dem  rechten  Oberarme  jedes  Erstimpflings  sind  vier  bis  sechs  Schnittchen  zu  machen,
bei  der  Wiederimpfung  dagegen  sind  am  linken  Oberarme  sechs  Schnittchen  anzubringen.

München,  den  25.  März  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.
Frhr.  v.  Feilitzsch.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  von  -  ätter.
        <pb n="212" />
        198
Nr.  4567.

Bekanntmachung,  die  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  im  Bereiche  der  17.  und  18.
preußischen  Infanterie-Brigade  und  des  XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armee-Corps  betreffend.

fi.  Staatsministerinm  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Nachstehend  wird  die  Landwehrbezirkseintheilung  im  Bereiche  der  Kgl.  Preußischen  17.
und  18.  Infanterie-Brigade  und  des  XlII.  (RKgl.  Württembergischen)  Armee-Corps,  welche
vom  1.  April  1896  ab  an  Stelle  der  bisherigen  tritt,  zur  Kenntniß  gebracht.

Die  Ausgabe  von  Deckblättern  zur  Anlage  1  der  Wehr-Ordnung  bleibt  vorbehalten.

Landwehr-Bezirkseintheilung  für  den  Bereich  der  17.  und  18.  Infanterie-Brigade.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie-  Landwehr-  ».
Brigade  Bezirke  Bemerkungen
17.  1.  Bezirkörlitz
Muskan  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  17.  In-HHlogan
  fanterie--Brigade,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur  der
2.  Bezirk  Sprottan  fauterie-Brigade,  der  2.  cöir  em  Cor  manden
Neusalz  a.  O.  9.  Kavallerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
Lauban
18.  Jauer
Liegnitz
DHirschberg
Landwehr  Bezirkseintheilung  für  den  Bereich  des  XIII.  (Königlich  Württembergischen)  Armee-Corps.
.  .  Landwehr—
nbnylnenAWN’.  -  5  5
Infanterie-Brigade  Bezirke  Bemerkungen
51.  »  Calw  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur
1.  nN  1.  Bezirk  -Stuttaart  der  51.  Infanterie-Brigade  (1.  Königlich
(1.  Königlich  Stlutigart  Württembergischen),  der  2.  Bezirk  dem
Württem—  Reutlingen  Commandeur  der  26.  Kavallerie-Brigade
bergische)  2.  Bezirk  Horb  (1.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden
«  Rottweil  unterstellt.
52  Leonberg  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur
v  «  1.  Bezirk  der  52.  Jufanterie-Brigade  (2.  Königlich
(2.  Königlich  Lndwigsburg  Württembergischen),  der  2.  Bezirk  dem
Württem-  si.  Commandeur  der  13.  Feld  Artillerie-Brigade
Z%  «  Heilbronn  Königlich  Württembergischen  im  Frieden
bergische  2.  Bezirk  (Königlich  Württembergischen  im  Frieden
s  Hall  unterstellt.
53  Mergentheim  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur
*  1.  Bezirk  Ellwangen  der  53.  Jnfanterie-Brigade  3.  Königlich
(3.  Königlich  Gmünd  Württembergischen),  der  2.  Bezirk  dem
Württem-  Ulm  Commandeur  der  27.  Kauvallerie-Brigade
bergische)  2.  Bezirk  (2.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden
gisch  Eßlingen  unterstellt.
54.  Ravensburg
(4.  Königlich  Biberach
Württembergische  Ehingen

München  26.

 

 

März  1896.

frh.  v.  Feilitzsch.

 

Frh.  v.  IAsch.

Der  Chef  der  Central-Abtheilung:
v.  Klüagel.  Oberstlieutenant.
        <pb n="213" />
        I14.  199

Bekanntmachung.
Das  Freiherrlich  von  Lindenfels'sche  Fideikommiß  Thumsenreuth
betreffend

Unter  Bezugnahme  auf  die  diesgerichtliche  Ediktalladung  vom  8.  Juni  1895  —
vgl.  das  Beiblatt  Nr.  41,  53  und  64  zum  Kreisamtsblatt  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg  vom  6.  Juli,  7.  September  und  6.  November  1895,  dann  die  Morgenblätter
der  Allgemeinen  Zeitung  Nr.  182  und  246,  sowie  das  zweite  Blatt  Nr.  305  vom
3.  Inli,  5.  September  und  3.  November  1895  —  wird  hiemit  bekannt  gegeben,  daß
durch  Beschluß  des  k.  Oberlandesgerichts  Nürnberg  als  Fideikommißgerichts  vom  Heutigen
die  in  den  erwähnten  öffentlichen  Blättern  verzeichneten  nachgenannten  Grundstücke  dem
Fideikommißverbande  des  Freiherrlich  von  Lindenfels'  schen  Fideikommisses  Thumsenreuth
einverleibt  und  in  der  Fideikommißmatrikel  vorgetragen  worden  sind,  nämlich:

A.  In  der  Stenergemeinde  Thumsenrenth:

Plau-Nr.  7  Grasgarten  zu  0,037  ha
„  7½  Schupfe  .  .,,0005,,

von  Plan-Nr.  177  Oedung  Ellfleckl  eine  Fläche  von  1  0092  ha  zu  Plan-Nr.  173a

Plan-Nr.  186⅛½  Wiesfleckl  am  Ellacker  zu  0,070  ha

von  Plan-Nr.  200  Oedung  am  hohen  Weg
eine  Fläche  von  0,032  ha  zu  Plan-Nr.  204b
„  „  „  0,082  „  „  „  203
„  „  „  0,010  „  „  »  290
Plan-Nr.  200½  Oedung  am  hohen  Weg  .  zu  0,163  ha
„  201  Schäferspitzackeer  .  .,,0242,,
von  Plan-Nr.  225½  Dürrwiese  eine  Fläche  von  0,034  ha  zu  Plan—  Nr.  290
„  „  237  Hätschererweg  „,  „  „  0,029  „  „  „  203
„  „  237  Hätschererweg  ,  „  „  0,058  „  „  „  290
»  ,,  237½  Oedung  am  Hätschererweg  eine  Fläche  von  0,007  ha  zu  Plan-Nr.  290

Plan-Nr.  276½1  Kornberghut  zu  0,088  ha
„  281  Rangacker  „  1,176  „
»  982ascitschererw1ese.  »1,779»
»  282b  Oedung  an  der  Hötschererwiese  „  0,099  „
»  282c  Schmiedeackerl  „  0,099  „
,  286  Hätschereracker  .  1,162  „

von  Plan-Nr.  307  Acker  an  der  hohen  Zeil  eine  Fläche  von  r  000  79  ha  zu  Plan-  Nr.  290

»  »  308  Kreuzbergweg  eine  Fläche  von  0,033  ha  zu  Plan-Nr.  364

Plan-Nr.  330  a  Scheibenwiesfleck  zu  0,170  ha
„  330b  Scheibenwiesackerl  „  0,041  „„
        <pb n="214" />
        200

von  Planu-Nr.
Plan-  Nr.  30)1  Ponlohacker
»  362a  Ponlohwiese
„  362b  Ponlohackerl
»  365ahintercrPonlohacker
»  365b  Grasrain  daran
»  381½  vom  großen  Acker
„  381½  vom  großen  Acker
„  382  Schachtacker
„  383  Schachtacker

von  Plan-Nr.  481b  Stegwiese  eine  Fläche  zu

481  b  Stegwiese  „  „

573  Ebenwiese  „

573  Ebenwiese  »  »

5(-331JBerqwicsc»  »
566  Spitzfleckl

11

77  77

Plan-Nr.

Plan-Nr.  119  Vogelheerdwiese
„  120  Vogelheerdacker
„  191  Leder=  oder  Tannenwiese
„  186  Lederinwiese
„  193½  Mainanwiesentheil

*537  Weg  eine  Fläche  von  0,002  ha

B.  In  der  Steuergemeinde  Altenstadt  gelegen:

zu  Plan-Nr.  343
zu  0,521  ha
„  0,276  „
„  0,095  „
„  0,470  „
„  0,163„
„  0,094  „
„  0,269  „,
„  0,429  „,
.  .  .  .,,0,170»
0,0()4  ha  zu  Plan-Nr.  480*
„  0,003  „  „  „  567½
„  0,037  „  „  „  2477
„  0,006  ,  »  480“
„  0,003  „  „  »  565a

zu  0,061  ha

zu  1,060  ha

„  0,596  „
„  0,572  „
„  1,135,
„  0,035  „

C.  In  der  Steuergemeinde  W  gelegen:

M

Nürnberg,  den  20.  Februar  1896.

Plan-Nr.  328  hinterer  Acker  eine  Fläche  von  0,014  ha  zu  Plan-Nr.  327.

Königliches  Gberlandesgericht.
von  Schmanß.

–—  —  —  ——  —  —

Hofdienst-  Nachricht.
Im  Uamen  Seiner  Ma  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  allergnädigst  geruht,  mit  Allerhöchstem
Signate  vom  23.  März  1896  den  Stabs—

Hackert

 

rath  beim  Oberstkämmerer-Stabe  Franz  Bergmann,
  seiner  allerunterthänigsten  Bitte  entsprechend,
  unter  allerhuldvollster  Anerkennung
seiner  langjährigen  mit  Pflichttreue  und  Hingebung
  geleisteten  Dienste  vom  1.  April  1896
an  in  den  bleibenden  Ruhestand  zu  versetzen.
        <pb n="215" />
        201

eseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
)  15.

München,  den  14.  April  1896.
Inhalt:

Gesetz  vom  1.  April  1896,  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung  von  Lindau  zur  Bayerisch-Württembergischen
Landesgrenze  in  der  Richtung  gegen  Friedrichshafen  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.
—  Auszug  aus  der  Adels--Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

 

—

 

Gesetz,  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung  von  Lindau  zur  Bayerisch-Württembergischen  Landesgrenze
  in  der  Richtung  gegen  Friedrichshafen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Höniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Art.  1.

Der  Bedarf  für  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung  von  Lindau  zur  Bayerisch=Württembergischen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  gegen  Friedrichshafen  wird  auf  den  Betrag
von  1  426  200  =  (eine  Million  vierhundert  zwanzig  sechs  tausend  zweihundert  Mark)
festgesetzt.

Art.  2.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgesetzten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Anlehen  im  bezeichneten
Betrage  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Bauzeit  und  die
Geldaufbringungskosten  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

34
        <pb n="216" />
        202

Von  der  Zeit  der  Vollendung  genannter  Bahnverbindung  an  hat  die  Verzinsung  der
für  dieselbe  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.
Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden

Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  1.  April  1886.

Luitpold,

Prinz  von  SHayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilichsch.  Lr.  Frhr.  v.  Le####  Frhr.  v.  Asch.v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  LSeine#Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  31.  März
1896  den  k.  Stabssekretär  lI.  Klasse  Alois
Schwaiger  vom  1.  April  1896  an  zum
k.  Stabssekretär  1.  Klasse  bei  dem  k.  Oberstkämmerer-Stabe
  zu  befördern.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  HSeiner  Mojestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterem  23.  März  1896  dem  groß--herzoglich
  badischen  Ministerialdirektor  Gustav
Scherer,  stellvertretenden  Bewvollmächtigten

Badens  zum  Bundesrathe,  den  Verdienstorden
vom  heil.  Michael  II.  Klasse  mit  Stern,  ferner

unterm  25.  März  1896  dem  ersten
Sekretär  der  kaiserlich  russischen  Gesandtschaft
in  München  Staatsrath  von  Chrapowitzky
das  Komthurkreuz  des  Verdienstordens  der
bayerischen  Krone,  und

dem  zweiten  Sekretär  der  genannten  Gesandtschaft
  Hofrath  von  Schelking  das  Ritterkreuz
  des  Verdienstordens  der  bayerischen  Krone,
zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  31.  März  1896  der  rechtskundige
I.  Bürgermeister  der  k.  Haupt=  und  Residenzstadt
  München,  Wilhelm  Ritter  von  Borscht,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  B,  Fol.  60,  Act.-Num.  46421.
        <pb n="217" />
        esth  und  Verardungsint

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  16.

München,  den  24.  April  1896.

—..

 

—  —

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  20.  April  1896,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  und  des  Invaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst-Nachrichten.

—  [  .  .  —

—  –

 

 

Nr.  7510.

Bekanntmachung  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  und  des  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsgesetzes  betreffend.

K#  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  Gemäßheit  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884,  des  8§  52
des  Gesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886,  endlich  des  §  72  des  Irvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  vom  22.  Juni  1889  wird  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung
vom  1.  Mai  ds.  Is.  an  unter  Enthebung  der  bisherigen  Vorsitzenden  und  bezw.  stellvertretenden
  Vorsitzenden  aufgestellt  worden  sind:

I.  Der  k.  Regierungsrath  Franz  Kaver  Scheder  in  Würzburg
1.  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtes
a)  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Regierungsbezirk
  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
35
        <pb n="218" />
        b)  im  Geschäftsbereiche  der  Ausführungsbehörde  der  Staatsforstverwaltung  für
den  gleichen  Regierungsbezirk,
c)  im  Geschäftsbereiche  der  Ausführungsbehörde  für  die  Bauarbeiten  der  Stadt—
gemeinde  Würzburg,
d)  der  Sektion  XIV  der  Berufsgenossenschaft  der  Schornsteinfegermeister  des
Deutschen  Reiches;
2.  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtes  der  Versicherungsanstalt
für  Unterfranken  und  Aschaffenburg.
II.  Der  k.  Regierungsrath  Karl  Trümmer  in  Würzburg
1.  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  oben  unter  1  1  bezeichneten  vier  Schiedsgerichte,
2.  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtes  der  Versicherungsanstalt  für  Unterfranken

und  Aschaffenburg.
München,  den  20.  April  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Hofdienst-Kachrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  16.  April  1896  den  Hauptmann  a.  D.,
Inlius  Freiherrn  Haller  von  Hallerstein,
und  unter'm  21.  April  1896  den  Ritter  des
Hausordens  vom  heil.  Georg,  Klemens  Freiherrn
  von  Thünefeld,  zu  Königlichen
Kämmerern,  Ersteren  auf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen,
zu  ernennen.

Staatsdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  13.  April  1896  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  nach  Maßgabe  des
Titel  II  §  18  der  Verfassungsurkunde  mit
Beginn  vom  1.  Mai  1896  den  Bezirksamtsassessor
  Wilhelm  Meinel  zum  Legationssekretär
  I.  Klasse  im  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  und
den  Kanzleisekretär  Joseph  Otto  Watzelberger
zum  Geheimen  Sekretär  in  dem  genannten
Staatsministerium  zu  befördern.
        <pb n="219" />
        205

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

17.

München,  den  4.  Mai  1896.

 

——

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  2.  Mai  1896,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Staatsdienst-Nachrichten.

 

 

Nr.  8371.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der
k.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174
und  185)  der  Stadtgemeinde  Nürnberg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien
vom  20.  Dezember  1892,  vom  17.20.  Januar  und  vom  30.  Juni  1893  und  der
staatsaufsichtlichen  Bescheide  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom

"  36
        <pb n="220" />
        206

14.  März]12.  Oktober  1893  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3  1½0%  iger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  2  000  000  -X,  nämlich
Ser.  II  Lit.  A  Nr.  1—400  zu  je  2000  —,

1  77  Vy

77  1  L

1  1  L

B  Nr.  1—900  „
C  Nr.  1—400  „  „
D  Nr.  1—500  „  „

„  1000  X
500  A,
200  4

ausgestellt  vom  6C.  März  1896  und  halbjährig  am  1.  Mai  und  1.  November  verzinslich,
ertheilt  unter  der  Bedingung,  daß  in  den  Papieren  die  Anwendung  der  Art.  1  und  12
des  Gesetzes  vom  18.  März  1896  nicht  ausgeschlossen  wird.

München,  den  2.  Mai  1896.

Erhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seinuer  Mojestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  23.  April  I  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  den  Verwaltungs-Assistenten  Emil
Ney  in  Herrenwörth  zum  Kassen-Assistenten
bei  der  Fondskasse  Seiner  Mcajestät  des  Königs
Otto  zu  befördern.

Staatsdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



 

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  26.  April  l.  Is.  den  Staatsrath
im  ordentlichen  Dienste,  Joseph  von  Höß,
seiner  allerunterthänigsten  Bitte  entsprechend,
von  dieser  Stelle  unter  wohlgefälliger  Anerkennung
  der  geleisteten  ausgezeichneten  Dienste
zu  entheben  und  denselben  unter  Belassung
in  der  Stelle  eines  Präsidenten  des  k.  obersten
Rechnungshofes  in  die  Zahl  der  Staatsräthe
im  außerordentlichen  Dienste  einzureihen,

unter'm  gleichen  Datum  den  k.  Generaldirektor
  der  Zölle  und  indirekten  Steunern,
Ludwig  von  May,  zum  Staatsrathe  im  ordeutlichen
  Dienste  zu  ernennen.
        <pb n="221" />
        207

seh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

–—  —  ————

 

W  18.#.

München,  den  12.  Mai  18096.

—.  ——„  —  —  —  —

—  Ó  —  —

 

Inhalt:

Gesetz  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend.  —  Bekanntmachun  «
1886,  e  g  vom  11.  Mai  1886,
das  Normalstatut  für  der  bayerischen  Viehversicherungsanstalt  beitretende  Ortsviehversicherungsvereine  betreffend.

 

Gesetz,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luithpold,

von  Gottes  Gnaden  Koöniglicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

Für  das  Königreich  wird  eine  öffentliche  Viehversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit
errichtet.  Dieselbe  befast  sich  mit  der  Versicherung  gegen  Verluste,  welche  durch  Umstehen
oder  Nothschlachtung  von  Rindvieh  und  Ziegen  oder  dadurch  entstehen,  daß  das  Fleisch  eines

37
        <pb n="222" />
        208

geschlachteten  Rindviehstückes  wegen  eines  gesetzlichen  Gewährfehlers  polizeilich  ganz  oder
theilweise  als  ungenießbar  erklärt  wird.

Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  in  München.  Die  Verwaltung  und  rechtswirksame  Ver—
tretung  derselben  wird  der  Brandversicherungskammer  übertragen.

Art.  2.

Die  Anstalt  wird  gebildet  durch  die  in  einen  Landesverband  vereinigten  Ortsvieh—
versicherungsvereine,  welche  das  Normalstatut  (Art.  4)  angenommen  und  auf  Ansuchen  die
Aufnahme  in  die  Anstalt  erhalten  haben.

Die  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Gegen  den  die  Aufnahme  ver—
sagenden  Bescheid  findet  binnen  14  Tagen  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an  das  k.  Staatsministerium
  des  Innern  statt.

Der  Austritt  aus  der  Anstalt  ist  jedem  Vereine  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres
nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  gestattet.

Im  Falle  des  Austrittes  haftet  der  Verein  noch  für  die  Beiträge  des  Jahres,  in
welchem  der  Austritt  erfolgt.  Derselbe  verliert  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an
alle  Ansprüche  an  die  Anstalt  und  deren  Vermögen.  Das  Gleiche  gilt  auch  im  Falle  der
Auflösung  eines  Vereines.

Art.  3.

Die  Ortsviehversicherungsvereine  beruhen  auf  Freiwilligkeit  und  Gegenseitigkeit;  sie
können  für  den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Gemeinden,  ausnahmsweise  auch  einer  oder
mehrerer  Ortschaften  derselben  Gemeinde  errichtet  werden.

Wenn  die  betheiligten  Viehbesitzer  nicht  selbst  einen  solchen  Verein  gründen,  ist  die
Gemeindeverwaltung  befugt  und  auf  Verlangen  von  wenigstens  zehn  Viehbesitzern  verpflichtet,
in  einer  von  ihr  zu  berufenden  Versammlung  der  Viehbesitzer  den  Antrag  auf  Errichtung
eines  Ortsviehversicherungsvereines  zur  Verhandlung  zu  bringen.

Art.  4.

Die  Organisation  der  Ortsviehversicherungsvereine  und  deren  Verhältniß  zu  den  Versicherten
  wird  durch  das  Normalstatut  geregelt.

Das  Normalstatut  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  aufgestellt.  Dasselbe  muß
Bestimmungen  enthalten  über:
Errichtung,  Verwaltung  und  Auflösung  der  Vereine,
2.  Eintritt,  Austritt  und  Ausschluß  der  Viehbesitzer,
3.  Gegenstand  der  Versicherung,
4.  Aufstellung  des  Versicherungswerthes  und  des  Versicherungsbuches,

—
        <pb n="223" />
        M.  18.  209

5.  Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens,

6.  thierärztliche  Behandlung  und  Nothschlachtung,

7.  Entschädigungsleistung,

8.  Verlust  des  Entschädigungsanspruches,

9.  Verwerthung  der  umgestandenen  und  nothgeschlachteten  Thierc,

10.  Beitrittsgebühren  und  Beiträge,

11.  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten.

Streitigkeiten  über  Werthsermittelung  sind  endgiltig  durch  das  Schiedsgericht  des
Vereines,  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgiltig  durch  die  Anstaltsverwaltung  zu
entscheiden.

Art.  5.

Die  Anstalt  und  die  derselben  angehörigen  Vereine  besitzen  die  Rechte  öffentlicher
Körperschaften.

Die  Fonds  der  Anstalt  werden  ausschließlich  zu  deren  Zwecken  verwendet  und  gesondert
verwaltet.

Art.  6.

Die  Anstalt  übernimmt  die  Deckung  der  Hälfte  der  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts
zu  leistenden  Entschädigung.

Die  andere  Hälfte  ist  von  dem  Ortsviehversicherungsvereine  aufzubringen,  wird  jedoch
für  denselben  von  der  Anstalt,  gegen  Rückersatz  nach  Umfluß  des  Versicherungsjahres,  vorschußweise
  bezahlt.

Art.  7.

Die  Schadensfestsetzung  erfolgt  durch  die  Vereine  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts.
Die  Verhandlungen  hierüber  sind  ungesäumt  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen.

Letztere  prüft  die  Schadensfestsetzung  und  weist,  wenn  eine  Erinnerung  gegen  dieselbe
nicht  besteht,  die  Entschädigung  bei  der  k.  Bank  (Art.  18  Abs.  1)  zur  Auszahlung  an  den
Versicherten  an.

Der  Eutschädigungsanspruch  kann  von  Seiten  des  Versicherungsnehmers  an  einen
Dritten  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden.

Ansprüche  auf  Entschädigung,  welche  in  Folge  des  Umstehens  oder  der  Nothschlachtung
eines  Thieres  dem  Versicherten  gegen  Dritte  zustehen,  gehen  an  den  Verein  und  beziehungsweise
  die  Anstalt  im  Betrage  der  von  ihnen  geleisteten  Entschädigung  über.

Art.  8.
Die  Anstaltsverwaltung  kann  die  Auszahlung  der  Entschädigung  ganz  oder  theilweise
ablehnen,  wenn  und  soweit  dieselbe  mit  Verletzung  des  Gesetzes  oder  des  Normalstatuts  von

den  Vereinsorganen  zuerkannt  wurde.
377
        <pb n="224" />
        210

Ueber  die  Ablehnung  ist  dem  Versicherten  ein  mit  Gründen  versehener  Bescheid  zu
ertheilen.  Gegen  denselben  steht  dem  Versicherten  binnen  14  Tagen  ausschließender  Frist
die  Beschwerde  an  das  Schiedsgericht  der  Anstalt  (Art.  16  Abs.  4)  zu,  welches  endgiltig
entscheidet.

Im  Falle  der  Grundlosigkeit  der  Beschwerde  können  die  erwachsenen  Kosten  ganz  oder
theilweise  dem  Beschwerdeführer  überbürdet  werden.

Art.  9.

Soweit  zur  Deckung  des  der  Anstalt  zur  Last  fallenden  Entschädigungsaufwandes
(Art.  6  Abs.  1),  sowie  der  Verwaltungskosten  der  Anstalt  die  verfügbaren  Mittel  nicht  ausreichen,
  werden  Beiträge  erhoben,  welche  auf  die  sämmtlichen  Vereine  nach  dem  Verhältnisse
des  bei  jedem  Vereine  in  dem  betreffenden  Jahre  versicherten  Werthes  der  Thiere  (in  Prozenten
  der  Versicherungssumme)  umzulegen  sind.

Art.  10.

Nach  Ablauf  des  Versicherungsjahres  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  für  jeden
einzelnen  Verein  der  nach  Art.6  Abs.  2  und  Art.  9  an  die  Anstalt  zu  leistende  Betrag
festgestellt  und  der  Vereinsleitung  mitgetheilt.

Dieser  Betrag  ist,  soweit  hiefür  nicht  verfügbare  Vereinsmittel  vorhanden  sind,  von
der  Vereinsleitung  auf  die  Mitglieder  nach  dem  Verhältnisse  des  von  jedem  derselben  in  dem
betreffenden  Jahre  versicherten  Werthes  der  Thiere  umzulegen,  einzuheben  und  binnen
6  Wochen  kostenfrei  an  die  k.  Bank  (Art.  18  Abs.  1)  abzuliefern.

Etwaige  Rückstände  sind  der  Gemeindebehörde  zu  überweisen,  von  dieser  ohne  Verzug
nach  den  Vorschriften  über  die  Einhebung  und  zwangsweise  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen
  auf  Kosten  der  zahlungssäumigen  Versicherten  beizutreiben  und  der  Vereinsleitung
behufs  nachträglicher  Einsendung  an  die  k.  Bank  zu  übermitteln.  Im  Falle  der  Saumsal
der  Vereinsleitung  wird  die  Umlegung  und  Einhebung  der  Beiträge,  sowie  die  Ueberweisung
rückständiger  Beiträge  an  die  Gemeindebehörde  durch  die  Anstaltsverwaltung  bewirkt.

Uneinbringliche  Beiträge  sind  als  Zuschlag  zu  der  Schuldigkeit  des  betreffenden  Vereines
im  nächsten  Jahre  zu  behandeln.

Die  Bestimmungen  im  Abs.  3  über  zwangsweise  Beitreibung  der  Rückstände  finden
auch  Anwendung  auf  die  Beitreibung  der  übrigen  den  Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
und  des  Normalstatuts  obliegenden  Leistungen,  sowie  der  von  der  Anstaltsverwaltung  und

den  Vereinsleitungen  auf  Grund  des  Gesetzes  und  des  Normalsstatuts  verhängten
Ordnungsstrafen.
        <pb n="225" />
        M  18.  211
Art.  11.

Der  Anstalt  wird  bei  Eröffnung  derselben  ein  als  besonderer  Staatsfond  zu  verwaltendes
  und  in  gesonderter  Rechnung  nachzuweisendes  Stammkapital  von  500  000  =
aus  der  Staatskasse  zugewiesen.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dasselbe  der  Staatskasse  zur
freien  Verfügung  zurückfällt,  bleibt  der  Bestimmung  des  Finanzgesetzes  vorbehalten.

Außerdem  wird  an  die  Anstalt  ein  jährlicher  Staatszuschuß  von  40  000  X  geleistet.

Art.  12.

Für  die  Anstalt  ist  ein  Reservefond  zu  bilden.  In  deuselben  fließen:
1.  die  Zinsen  des  Stammkapitales  (Art.  11  Abs.  1),
2.  die  im  Normalstatut  festgesetzten  Beitrittsgebühren.
Die  Zinsen  des  Reservefondes  sind  zur  theilweisen  Deckung  des  Jahresaufwandes  der
Anstalt  zu  verwenden.

Art.  13.

Der  Anstaltsverwaltung  obliegt  die  Aufsicht  über  die  der  Anstalt  beigetretenen  Vereine.
Sie  hat  die  gesammte  Geschäftsführung  derselben  zu  überwachen  und  ist  berechtigt,  die  zum
Vollzuge  dieses  Gesetzes  und  des  Normalstatuts  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Sie
kann  zum  Zwecke  der  Beweiserhebung  Zeugen  und  Sachpverständige  mittels  Handgelübde,  in
besonders  wichtigen  Fällen  auch  eidlich  vernehmen  oder  um  deren  Vernehmung  Gemeindeund
  Distriktsverwaltungsbehörden  ersuchen.

Im  Falle  der  Nichtbefolgung  ihrer  Anordnungen  kann  die  Anstaltsverwaltung  Ordnungsstrafen
  bis  zu  10  M  verhängen.  Gegen  die  erkannte  Ordnungsstrafe  ist  binnen  8  Tagen
Beschwerde  an  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  zulässig.

Vereine,  welche  fortgesetzt  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  des  Normalstatuts
zuwiderhandeln  oder  welche  nachweislich  durch  übertriebene  Schätzungen  die  Anstalt  wiederholt
schädigen,  können  von  der  Anstaltsverwaltung  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  zeitweise  aus
der  Anstalt  ausgeschlossen  werden.

Art.  14.

Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Anstalt  ist  alljährlich  öffentliche  Rechnung
zu  stellen.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  hat  von  der  Geschäftsführung  der  Anstaltsverwaltung
  von  Zeit  zu  Zeit  Einsicht  zu  nehmen  und  hiebei  das  Interesse  des  Staates,
der  Anstalt  und  der  Versicherten  zu  wahren.

Demselben  obliegt  die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Anstaltsrechnung.
        <pb n="226" />
        —

Art.  15.

Der  Anstaltsverwaltung  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  zu  welchem  der  Kreisausschuß
des  landwirthschaftlichen  Vereines  eines  jeden  Regierungsbezirkes  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  aus  der  Zahl  der  Versicherten  des  Regierungsbezirkes  je  ein  Mitglied  sowie
einen  ersten  und  zweiten  Ersatzmann  und  der  Landwirthschaftsrath  ein  weiteres  Mitglied  wählt,
sowie  die  k.  Staatsregierung  einen  Kommissär  abordnet.

Der  Ausschuß  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  jährlich  mindestens  einnltal  einberufen.

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  der  Vorstand  der  Anstaltsverwaltung  oder  dessen
Stellvertreter;  der  Vorstand  bestimmt  die  zur  Berathung  beizuziehenden  Anstaltsbeamten.

Den  Ausschußmitgliedern,  welche  nicht  am  Sitze  der  Anstalt  wohnen,  werden  von  der
Anstalt  die  Reisekosten  vergütet  und  für  die  Dauer  der  jeweiligen  Versammlung  unter  Einrechnung
  des  vorausgehenden  und  nachfolgenden  Tages  eine  Taggebühr  von  10  X  gewährt.

Art.  16.

Die  Anstaltsverwaltung  ist  gehalten,  die  Zustimmung  des  Ausschusses  bezüglich  der
Aenderung  des  Normalstatuts  und  des  zeitweisen  Ausschlusses  eines  Vereines  von  der  Theilnahme
  an  der  Anstalt  (Art.  13  Abs.  3)  einzuholen.

Dem  Ausschusse  wird  die  geprüfte  Anstaltsrechnung  zur  Einsicht  und  Erinnerunge.
abgabe  vorgelegt.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  kann  die  Einvernahme  des  Ausschusses  über
sonstige  Angelegenheiten  anordnen.

Die  Bescheidung  der  im  Art.  8  Abs.  2  bezeichneten  Beschwerden  erfolgt  durch  das
Schiedsgericht  der  Anstalt.  Dasselbe  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  welche  nebst  drei  Ersatzmännern
  für  jedes  Jahr  vom  Ausschusse  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.  Die  Einberufung
  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Ein  Beamter  der  letzteren  erstattet  in  der
Sitzung  Vortrag.  Zu  derselben  ist  der  Beschwerdeführer  einzuladen.

Art.  17.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  leistet  die  Viehversicherungsanstalt  an  die
Brandversicherungsanstalt  eine  jährliche  Aversalsumme  mit  zwei  Pfennig  auf  hundert  Mark
der  Versicherungssumme.  Eine  allenfallsige  Aenderung  dieses  Beitragsverhältnuisses  bestimmt
das  Finanzgesetz.

Art.  18.
Die  Kassengeschäfte  der  Anstalt  werden  von  der  k.  Bank  besorgt,  welche  mit  der

Anstaltsverwaltung  laufende  Rechnung  führt.  Zahlungsanweisungen  müssen  die  Unterschrift
des  Vorstandes  und  eines  weiteren  Beamten  der  Anstaltsverwaltung  tragen.
        <pb n="227" />
        18.  213

Die  Anstaltsverwaltung  wird  ermächtigt,  die  für  ihre  Geschäftsthätigkeit  erforderlichen
Betriebsmittel  aus  den  Beständen  der  Brandversicherungsanstalt  vorschußweise  zu  entnehmen,
welche  hiefür  dieselbe  Verzinsung  erhält,  die  ihr  für  ihre  Geldanlagen  von  der  k.  Bank
vergütet  wird.

Art.  19.

Die  Anstalt  und  die  ihr  angehörigen  Vereine  sind  bezüglich  aller  in  das  Viehversicherungswesen
  einschlagender  Gegenstände  und  Geschäfte,  gerichtlicher  sowohl  als  außergerichtlicher,
  von  der  Entrichtung  von  Staatsgebühren  befreit;  ebenso  sind  die  Onittungen
über  die  von  der  Anstalt  geleisteten  Entschädigungen  der  Staatsgebühr  nicht  unterworfen.

Die  Korrespondenzen  der  Behörden  in  Sachen  der  Viehversicherung,  dann  der  Vereine  mit
der  Anstalt  sind  portofrei;  Geldsendungen  unterliegen  der  Portopflicht.

Art.  20.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  November  1896  in  Kraft.
Von  dem  gleichen  Tage  an  führt  die  k.  Brandversicherungskammer  die  Bezeichnung
„Königliche  Versicherungskammer“  und  zwar  in  Angelegenheiten  der  Brandversicherung  für

,  3.  April  1875.  Z  Z  »
Gebäude  (Gesetz  vom  5.  Ma  1860)  mit  dem  Beisatze:  „Abtheilung  für  Brandversicherung“,

 

in  Angelegenheiten  der  Hagelversicherung  (Gesetz  vom  13.  Februar  1884)  mit  dem  Beisatze:
„Abtheilung  für  Hagelversicherung“  und  in  Angelegenheiten  der  Viehversicherung  mit  dem
Beisatze:  „Abtheilung  für  Viehversicherung“.

Gegeben  zu  München,  den  11.  Mai  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  .  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Le####Frhr.  v.  Asch.  v.  LKandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.
        <pb n="228" />
        214
Nr.  9211.

Bekanutmachung,  das  Normalstatut  für  der  bayerischen  Viehversicherungsanstalt  beitretende
Ortsviehversicherungsvereine  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachstehend  wird  das  auf  Grund  des  Art.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  l.  Is.,
die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  von  der  k.  Brandversicherungskammer  als  der  künftigen
Anstaltsverwaltung  aufgestellte  Normalstatut  für  der  bayerischen  Viehversicherungsanstalt  beitretende
  Ortsviehversicherungsvereine  öffentlich  bekannt  gegeben.

München,  den  11.  Mai  1896.

frhr.  v.  Feilitsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

Normalstatut

für

der  bayerischen  Viehversicherungsanstalt  beitretende  Ortsviehversicherungsvereine.

I.  Zweck  und  Errichtung  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

§  1.

Für  den  Bezirk  der  Gemeindeln)  N.  N.  (bezichungsweise  der  Ortschaftlen)  N.  JN.)
wird  ein  Ortsviehversicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in  N.  errichtet,
welcher  in  den  Landesverband  der  bayerischen  Viehversicherungsanstalt  eintritt.

Der  Verein  hat  zum  Zwecke  die  Versicherung  gegen  Verluste,  welche  durch  Umstehen
oder  Nothschlachtung  von  Rindvieh  und  Ziegen  oder  dadurch  entstehen,  daß  das  Fleisch  eines
geschlachteten  Rindviehstückes  wegen  eines  gesetzlichen  Gewährfehlers  polizeilich  ganz  oder  theilweise
  als  ungenießbar  erklärt  wird.
        <pb n="229" />
        X18.  215

§  2.

Berechtigt,  dem  Vereine  als  Mitglied  beizutreten,  ist  jeder  Viehbesitzer  bezüglich  seines
innerhalb  des  Vereinsbezirkes  befindlichen  Viehbestandes.  Vereinsmitgliedern  gehörige  Alpenviehbestände
  zählen  zum  Vereinsbezirke.

Das  Vereinsmitglied  muß  stets  seinen  ganzen  versicherungsfähigen  Viehstand  versichern.
Die  Versicherung  nur  einzelner  versicherungsfähiger  Thiere  und  eine  anderweitige  Versicherung
solcher  ist  unzulässig.

§  3.
Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Versicherung  sind:

a)  Thiere  im  Alter  unter  3  Monaten;

bq)  Thiere  im  Alter  über  12  Jahren;  versicherte  Thiere,  welche  die  Altersgrenze
überschreiten,  scheiden  aus  diesem  Grunde  nicht  aus  der  Versicherung  aus;

c)  kranke  und  krankheitsverdächtige  Thiere,  bis  über  ihre  Genesung  oder  ihre  Gesundheit
  thierärztlicher  Nachweis  erbracht  ist;

d)  auffallend  schlecht  genährte  und  übermäßig  verbrauchte  Thiere,  so  lange  dieser
Zustand  dauert;

e)  Thiere,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung  wegen  gesetzlicher  Mängel  erworben
sind,  insolange  die  Gewährleistungsfrist  läuft;

!)  Einstellvieh,  sowie  Thiere  in  Stallungen,  in  welchen  regelmäßig  auch  Handelsvieh
  untergebracht  wird.  ·

Il.Eiuttitt.Schätzm-g.Versicherungöbnch.BeginnnudDauerdetBeksichcrung.Ichteöfcham
Besitzwechsel.  Anstritt.  Ansschluß.

§  4.
Der  Eintritt  in  den  Verein  ist  freiwillig;  er  kann  durch  mündliche  oder  schriftliche
Anmeldung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Vereinsausschusses  zu  jeder  Zeit  des  Jahres  erklärt
werden.

§  5.
Vom  Eintritte  in  den  Verein  sind  ausgeschlossen  und  für  den  Fall  der  Mitgliedschaft
auszuschließen:
a)  Viehbesitzer,  deren  Vieh  in  Bezug  auf  Wart,  Pflege  und  Ernährung  auffallend
vernachlässigt  wird;
b)  gewerbsmäßige  Viehhändler;
38
        <pb n="230" />
        216

c)  Viehbesitzer,  welche  im  Vereinsbezirke  befindliches  Vieh  derselben  Gattung  bereits
anderweitig  versichert  haben;
d)  Viehbesitzer,  die  sich  dem  Vereine  gegenüber  eines  Betruges  oder  Betrugsversuches
schuldig  gemacht  haben.
Ausgeschlossen  aus  dem  Vereine  können  Mitglieder  werden,  welche  mit  der  Erfüllung
ihrer  Verbindlichkeiten  mindestens  zwei  Jahre  sich  im  Rückstande  befinden.

§  6.
Mit  der  Erklärung  des  Beitrittes  zum  Vereine  hat  der  Antragsteller  seine  sämmtlichen
versicherungsfähigen  Thiere  anzumelden.
Die  Untersuchung  und  Werthsermittelung  der  angemeldeten  Thiere  erfolgt  durch  eine
Schätzung,  welche  von  3  Mitgliedern  des  Vereinsausschusses  vorgenommen  wird.
Hiebei  ist
a)  zu  erheben,  ob  das  Thier  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  Versicherung  geeignet  ist  (53);
b)  der  gemeine  Werth  eines  jeden  Thieres  unter  Berücksichtigung  seines  Alters  und
Zustandes  zur  Zeit  der  Besichtigung  möglichst  genau  zu  ermitteln;  der  Betrag
ist  in  Mark  in  einer  mit  der  Zahl  5  ohne  Bruch  theilbaren  Summe  zu  bestimmen.
Bei  Ziegen  findet  eine  Werthsermittelung  nicht  statt;  deren  Werth  wird
für  jedes  Stück  auf  15  J  festgesetzt.

§  7.

Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden
  ist,  kann  derselbe  binnen  3  Tagen  aueschließender  Frist  eine  zweite  Schätzung
durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines  (§  40)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.

Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgiltig  ist.

88.
Der  durch  die  Schätzung  oder  durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichtes  festgestellte
Gesammtwerth  des  versicherungsfähigen  Viehbestandes  bildet  die  Versicherungssumme.

89.
Nach  Maßgabe  der  Schätzung  erfolgt  der  Eintrag  der  Thiere  in  das  Versicherungsbuch.
Versichert  sind  nur  die  in  demselben  eingetragenen  Thiere.
Der  Eintrag  geschieht  bei  Rindvieh  nach  Geschlecht,  Alter,  Farbe,  Abzeichen,  Rasse,
Nutzungsart  und  Versicherungswerth  der  Thiere;  bei  Ziegen  wird  lediglich  die  Stückzahl
eingetragen.
        <pb n="231" />
        M  18.  217

Auf  Verlangen  des  Versicherten  ist  demselben  gegen  Entrichtung  einer  Schreibgebühr
von  20  J  per  Bogen  ein  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  zuzustellen.  Die  Schreibgebühr
  erhält  der  Kassier.

8  10.

Ueber  die  Zulassung  des  Autragstellers  zum  Vereine,  sowie  über  die  Aufnahme  der
angemeldeten  Thiere  in  die  Versicherung  beschließt  der  Vereinsausschuß.

Der  Beschluß  muß  innerhalb  3  Tagen,  von  der  Anmeldung  an,  gefaßt  und  dem
Antragsteller  eröffnet  werden.

Gegen  den  abweisenden  Beschluß  ist  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist  die  Berufung
an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  zulässig,  welche  endgiltig  entscheidet.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  3  finden  auch  Anwendung  auf  den  Ausschluß
eines  Versicherten  aus  dem  Vereine  (8  0).

11.

Die  Wirksamkeit  der  Versicherung  beginnt  8  Tage,  von  Mittags  12  Uhr  an  gerechnet,
nach  dem  Zulassungsbeschlusse  beziehungsweise  bei  neuen  Zugängen  von  Thieren  bereits  versicherter
  Viehbesitzer  binnen  8  Tagen  nach  erfolgter  Aufnahme  der  Thiere  zur  Versicherung.

Die  Versicherung  dauert  so  lange,  bis  der  Versicherte  seinen  Austritt  (§  16)  bei  dem
Vereinsausschusse  erklärt  hat  oder  der  Ausschluß  des  Versicherten  (§  5)  vom  Vereinsausschusse
  verfügt  wird.

12.

Jede  Aenderung  im  versicherten  Viehbestande  muß  innerhalb  3  Tagen  dem  Vereinsausschusse
  angezeigt  werden.

Der  Eintritt  junger  Thiere  in  das  zur  Aufnahme  geeignete  Alter  gilt  als  Aenderung
im  versicherten  Viehbestande.

Für  die  Schätzung  und  für  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  finden  die
§§  6—10  Anwendung.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafen  bis
zum  Betrage  von  3  M  ahnden.

Gegen  die  erkannte  Ordnungsstrafe  ist  binnen  8  Tagen  Beschwerde  an  die  Verwaltung
der  Landesanstalt  zulässig.

8  13.

Alljährlich  findet  durch  3  Mitglieder  des  Vereinsausschusses  im  Frühjahre  und  im
Herbste  die  ordentliche  Nachschau  in  sämmtlichen  Stallungen  statt,  wobei  zu  erheben  ist:
38*
        <pb n="232" />
        218

a)  ob  sämmtliche  versicherungsfähige  Thiere  angemeldet  sind,
b)  ob  die  versicherten  Thiere  noch  sämmtlich  vorhanden  sind  und
)  ob  bei  dem  versicherten  Rindvieh  keine  Werthsänderung  eingetreten  ist.

Hienach  ist  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  vorzunehmen  und  gegebenen
Falles  die  Erhebung  der  treffenden  Beitrittsgebühren  (§  29)  zu  verfügen.

Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  eine  außerordentliche  Nachschau  in
einzelnen  Viehstallungen  vorzunehmen.

Die  bei  einer  Nachschau  festgesetzten  Versicherungswerthe,  sowie  im  Versicherungsbuche
verfügten  Zu=  oder  Abgänge  sind  dem  Versicherten  sofort  bekannt  zu  geben.  Gegen  die
Festsetzung  der  Versicherungswerthe  kann  Einspruch  an  das  Schiedsgericht  des  Vereines  nach
§  7,  gegen  die  verfügten  Zu=  oder  Abgänge  im  Versicherungsbuche  Berufung  an  die  Verwaltung
  der  Landesanstalt  nach  §  10  Abs.  3  erhoben  werden.

8  14.

Bei  dem  Besitzwechsel  eines  Thieres  zwischen  Vereiusmitgliedern  erlischt  die  hiefür
bestehende  Versicherung  nicht,  vielmehr  tritt  der  neue  Besitzer  in  die  Rechte  und  Pflichten
seines  Vorgängers  ein.

Es  ist  jedoch  innerhalb  3  Tagen,  vom  Besitzwechsel  an  gerechnet,  dem  Vereinsausschusse
behnfs  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  von  dem  neuen  Besitzer  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  vorbehaltlich  der  Beschwerde
nach  8  12  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  3  M.  ahnden.

Wenn  Thiere  in  den  Besitz  von  Nicht-Vereinsmitgliedern  übergehen,  erlischt  mit  der
Eutfernung  aus  dem  bisherigen  Standorte  der  Thiere  oder  mit  dem  Zeitpunkte  des  verein—
barten  Ueberganges  der  Anspruch  auf  Entschädigung  hiefür.  Jedoch  haftet  der  Verein  seinen
Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts,  wenn  ein  von  einem  Mitgliede  veräußertes
versichertes  Thier  innerhalb  der  Gewährfrist  in  Folge  eines  gesetzlichen  Gewährfehlers  umsteht
oder  nothgeschlachtet  wird,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmungen  des  §  26.

15.

Beim  Uebergange  des  Anwesens  eines  Vereinsmitgliedes  an  einen  dem  Vereine  nicht
angehörigen  Besitzer  ist  der  Letztere  berechtigt,  das  Versicherungsverhältniß  ohne  Zahlung
einer  Beitrittsgebühr,  jedoch  unter  Haftung  für  die  Zahlungsrückstände  des  Vorbesitzers,  für
das  mit  dem  Anwesen  übergebene  Vieh  fortzusetzen.  Will  der  neue  Besitzer  von  diesem
Rechte  Gebrauch  machen,  so  hat  er  die  Besitzänderung  und  seine  Absicht,  das  Versicherungsverhältniß
  fortzusetzen,  binnen  8  Tagen  nach  dem  Besitzwechsel  dem  Vereinsausschusse  anzuzeigen,
  in  welchem  Falle  die  Versicherung  als  nicht  unterbrochen  gilt.
        <pb n="233" />
        M.  18.  219

Im  Todesfalle  eines  Vereinsmitgliedes  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen
Zahlungsrückstände  aus  der  Versicherung  auf  jene  Personen  über,  welche  die  versicherten
Thiere  im  Erbgange  erworben  haben.  Ueber  die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse
binnen  8  Tagen  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß
  vorbehaltlich  der  Beschwerde  nach  §  12  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum
Betrage  von  3  —  ahnden.

Der  Eintritt  des  neuen  Besitzers  sowie  der  Erben  (Abs.  1  und  2)  kann  auf  Grund
des  §  5  vom  Vereinsausschusse  versagt  werden,  ebenso  dann,  wenn  die  genannten  Personen
nicht  ihren  gesammten  im  Vereinsbezirke  befindlichen  Viehstand  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine
versichern.  Gegenüber  dem  abweisenden  Beschlusse  sind  die  Bestimmungen  des  §  10  Abfk.  3
maßgebend.

§  16.

Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

Der  Austritt  kann  nur  im  Monate  Oktober  erklärt  werden  und  ist  erst  für  das  nächstfolgende
  Versicherungsjahr  wirksam.

Ausgetretene  Vereinsmitglieder  verlieren  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an,
ausgeschlossene  Vereinsmitglieder  dagegen  sofort  mit  dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die
Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den  Verein  und  an  dessen  Vermögen.

III.  Anzeige.  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens.  Thierärztliche  Behandlung.
Nothschlachtung.

*  17.

Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  Krankheiten,  Unfälle,  Todesfälle  und  jede  Nothschlachtung
  der  versicherten  Thiere  sobald  als  thunlich  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder
dessen  Stellvertreter,  in  deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede  anzuzeigen.

8  18.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  nimmt  veranlaßten  Falles  sofort  unter  Zu—
ziehung  von  zwei  Ausschußmitgliedern  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhal  fest  und
verfügt  die  nöthigen  Anordnungen.  In  wichtigeren  Fällen  ist  ein  Thierarzt  beizuziehen.

§  19.
Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  die  thierärztliche  Behandlung  eines  versicherten
Thieres  auf  Kosten  des  Vereines  anzuordnen.
Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nöthige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Thierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.
        <pb n="234" />
        220

8  20.

Erweisen  sich  Thiere  einer  unheilbaren  oder  schwer  heilbaren  Krankheit  verdächtig,  so
kann  durch  den  Vereinsausschuß  die  alsbaldige  Schlachtung  des  Thieres  angeordnet  werden
(Nothschlachtung).

Der  Besitzer  des  Thieres  darf  eine  Nothschlachtung  nur  mit  Genehmigung  des  Vereinsausschusses
  vornehmen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  bei  welchen  der  Vereinsausschuß  die
Nothwendigkeit  der  Nothschlachtung  nachträglich  anerkennt.

8  21.

Der  Werth  des  umgestandenen  oder  nothgeschlachteten  Thieres  wird  durch  eine  Schätzung
ermittelt,  welche  durch  3  Mitglieder  des  Vereinsausschusses  erfolgt.

Bei  dieser  Schätzung  bleibt  die  Werthsminderung  in  Folge  der  Krankheit  oder  Ver—
letzung,  welche  den  Tod  oder  die  Nothschlachtung  des  Thieres  herbeigeführt  hat,  außer  Ansatz.
  Der  Werth  wird  nach  dem  laufenden  Verkaufspreise  unter  Berücksichtigung  des  Aliers,
des  Ernährungszustandes,  sowie  der  Abnützung  des  Thieres  geschätzt;  der  Betrag  der  Schätzung
darf  den  im  Versicherungsbuche  eingetragenen  Werth  des  Thieres  nicht  um  mehr  als
10  Prozent  übersteigen.

Ist  das  Thier  auf  einer  vom  Vereinssitze  beträchtlich  entfernten  Alpenweide  umgestanden
oder  nothgeschlachtet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß  darüber,  ob  eine  besondere
Schätzung  an  Ort  und  Stelle  zu  unterbleiben  habe  oder  in  welch'  anderer  Weise  die
Schätzung  vorzunehmen  sei.

Bei  Ziegen  verbleibt  es  bei  dem  Werthsansatze  von  15  -.

§  22.

Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden
  ist,  kann  derselbe  binnen  24  Stunden  ausschließender  Frist  eine  zweite  Schätzung
durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines  (§  40)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.

Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgiltig  ist.
Durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichtes  kann  die  erste  Schätzung  nicht  nur  bestätigt  oder
im  Rahmen  des  §  21  Abs.  2  erhöht,  sondern  auch  gemindert  werden.

§  23.

Der  Vereinsausschuß  beschließt,  ob  nach  den  Statuten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
gegeben  ist,  und  setzt  auf  Grund  der  Schätzung  (8§§  21  und  22)  die  zu  leistende  Entschädigung
  fest.

Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist
die  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  statt,  welche  endgiltig  entscheidet.
        <pb n="235" />
        M  18.  221

8  24.
Die  Entschädigung  beträgt:
a)  bei  umgestandenen  Thieren  sieben  Zehntel,
b)  bei  nothgeschlachteten  Thieren  acht  Zehntel
des  ermittelten  Schätzungswerthes  (§§  21  und  22).

§9  25.

Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet:

a)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt,  bei  Krieg
oder  Aufruhr  oder  durch  Brandunglück  oder  Blitzschlag  herbeigeführt  worden  ist;

b)  wenn  ein  Thier  in  Folge  einer  Seuche  oder  Krankheit  umsteht  oder  getödtet
wird,  für  welche  das  Reich  oder  der  Staat  Entschädigung  leistet,  oder  wenn  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche
  Vorschriften  der  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  der  Reichs=  oder
Staatskasse  wegfällt;

c)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  Thieres  die  Folge  mangelhafter
  Fütterung,  ungenügender  Pflege,  sonstiger  fahrlässiger  Behandlung  oder
Mißhandlung  Seitens  des  Viehbesitzers  oder  der  Personen  ist,  denen  das  Thier
zur  Pflege  oder  Obhut  anvertraut  war;

d)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Thieres  in  Folge  eines  gesetzlichen  Gewährmangels  innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist
  eintritt;

e)  soweit  ein  Thier  anderweitig  versichert  ist;

l)  wenn  der  Viehbesitzer  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nicht  rechtzeitig  zur  Anzeige
bringt  (§  17),  insofern  nicht  die  Verzögerung  als  unverschuldet  sich  erweist;

8)  wenn  der  Viehbesitzer  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten
oder  verletzten  Thieres  ertheilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (§  19);
h)  wenn  derselbe  unbefugt  eine  Nothschlachtung  vorgenommen  oder  die  vom  Vereinsausschusse

  angeordnete  Nothschlachtung  nicht  zugelassen  hat  (§  20  Abs.  1  und  2);

)  wenn  der  Versicherte  in  Ansehung  des  erlittenen  Schadens  des  Betruges  oder

Betrugsversuches  schuldig  erkannt  ist.

IV.  Schlachtviehversicherung.
§  26.

Wird  das  Fleisch  eines  geschlachteten  Rindviehstückes  wegen  eines  gesetzlichen  Gewährfehlers
  polizeilich  ganz  oder  theilweise  als  ungenießbar  erklärt  (Art.  1  Abs.  1  des  Gesetzes
        <pb n="236" />
        222

vom  11.  Mai  1896),  so  besteht  die  Entschädigung  in  sieben  Zehntel  jener  Summe,  um
welche  das  Fleisch  des  geschlachteten  Thieres  durch  die  Ungenießbarkeitserklärung  an  seinem
Verkaufswerthe  verloren  hat.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  hat  der  Versicherte  sofort,  nachdem  er  von  der  Ungenieß—
barkeitserklärung  des  Fleisches  Kenntniß  erhalten  hat,  hievon  dem  Vereinsausschusse  Anzeige
zu  machen  und  erforderlichen  Falles  über  die  Veräußerung  und  Identität  des  Thieres  näheren
Nachweis  zu  liefern.  Der  Vereinsausschuß  trifft  die  hienach  etwa  weiter  gebotenen
Maßnahmen.

Der  der  Entschädigung  zu  Grunde  zu  legende  Werthsverlust  des  als  ungenießbar
erklärten  Fleisches  (Abs.  1)  muß  durch  schriftliches  Gutachten  von  zwei  Sachverständigen
festgestellt  werden,  unter  denen  sich  in  Bayern  ein  approbirter  Thierarzt  oder,  wenn  ein
solcher  am  Schlachtorte  nicht  vorhanden  ist,  der  Fleischbeschauer  des  Schlachtortes,  außerhalb
Bayerns  stets  ein  approbirter  Thierarzt,  befinden  muß.

Das  Ergebniß  der  Abschätzung  ist  unverzüglich  dem  Vereinsausschusse  mitzutheilen.

Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet:

a)  wenn  einer  der  Versagungsgründe  des  §  25  vorliegt,

b)  wenn  die  Schlachtung  eines  veräußerten  Thieres  nicht  binnen  10  Tagen  nach
der  Entfernung  desselben  aus  seinem  bisherigen  Standorte  oder  nicht  im  Gebiete
des  deutschen  Reiches  erfolgt,

)  wenn  die  Ungenießbarkeitserklärung  und  das  Ergebniß  der  Abschätzung  nicht  rechtzeitig
  angezeigt,  der  erforderliche  Identitätsnachweis  nicht  erbracht  oder  die  Abschätzung
  nicht  vorschriftsmäßig  vorgenommen  ist.

Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung
nach  §  23  Abs.  2  statt.

Wird  der  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  werden  die  Kosten  der  Abschätzung  von
dem  Versicherten  und  dem  Vereine  zu  gleichen  Theilen  getragen.

V.  Borlage  der  Verhandlungen  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt.
Ausbezahlung  der  Entschädigung.

§  27.

Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  vollzogener  Schadensfestsetzung  seine  Verhandlungen
  hierüber  nebst  einem  Auszuge  aus  dem  Versicherungsbuche  (§  9)  der  Verwaltung
der  Landesanstalt  zur  Würdigung  gemäß  Art.  7  und  8  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896
vorzulegen.

Die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ist  berechtigt,  einen  Kommissär  zu  näheren  Erhebungen
  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  abzuordnen.
        <pb n="237" />
        M  18.  223

Die  Bezahlung  der  endgiltig  festgesetzten  Entschädigung  erfolgt  binnen  8  Tagen  durch
die  Anstaltsverwaltung  mittelst  Anweisung  bei  der  k.  Bank.

Zum  Empfange  berechtigt  ist  der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Versicherte.

Während  eines  gegen  den  Versicherten  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches  an  dem
Vereine  eingeleiteten  Strafverfahrens  darf  die  Entschädigung  nicht  ausgezahlt  werden.

VI.  Verwerthung  der  umgestandenen  und  nothgeschlachteten  Thiere.

§  28.
Die  Verfügung  über  das  umgestandene  oder  nothgeschlachtete  Thier  steht  dem  Vereinsausschusse
  zu;  die  Verwerthung  geschieht  zu  Gunsten  des  Vereines  und  der  Landesanstalt,
welchen  der  Erlös  je  zur  Hälfte  zufällt.

VII.  Beitrittsgebühren.  Beiträge.

§  29.

Für  jedes  in  die  Versicherung  aufgenommene  Thier  ist  eine  Beitrittsgebühr  von  2  J
für  je  10  X  der  Versicherungssumme  zu  entrichten,  wobei  Bruchtheile  für  voll  gerechnet
werden.

In  den  Fällen  des  §  14  Abs.  1,  dann  §  15  Abs.  1  und  2  werden  Beitrittsgebühren
  nicht  erhoben.

Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beitrittsgebühren  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein
Nachlaß  derselben.

Die  Beitrittsgebühren  sind  zur  Verwendung  nach  Art.  12  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1896  an  die  Landesanstalt  abzuliefern.

Werden  schon  bestehende  Ortsvereine  in  die  Landesanstalt  aufgenommen,  so  werden  die
der  letzteren  zufallenden  Beitrittsgebühren  nach  der  gesammten  Versicherungssumme  zur  Zeit
der  Aufnahme  berechnet.  Die  Erhebung  und  Ablieferung  erfolgt  durch  den  Vereinsausschuß
mit  dem  nächstfälligen  Jahresbeitrage.

§  30.

Der  Durchschnitt  des  in  den  beiden  Jahresschauen  erhobenen  Versicherungswerthes  bildet
die  beitragspflichtige  Versicherungssumme.  Für  Thiere,  die  erst  nach  dem  1.  Mai  eines
Jahres  in  den  Verein  ausgenommen  wurden,  oder  vor  dem  1.  Mai  aus  der  Versicherung
ausgeschieden  sind,  ist  in  dem  betreffenden  Jahre  der  Beitrag  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten;
der  Schätzungswerth  dieser  Thiere  wird  deßhalb  nur  mit  der  Hälfte  in  die  beitragspflichtige
Versicherungssumme  eingerechnet.

Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beiträge  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein  Nachlaß  derselben.

39
        <pb n="238" />
        S
4

8  31.

Der  von  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres  für
jeden  Verein  festgesetzte,  auf  denselben  treffende  Betrag  sowohl  an  Vereins-  als  an  Anstalts—
Aufwand  ist  unter  Zuschlag  der  bei  dem  Vereine  erwachsenen  Verwaltungskosten  vom  Vereins—
ausschusse  auf  die  einzelnen  Mitglieder  nach  Verhältniß  des  versicherten  Werthes  (§  30)
umzulegen  und  vom  Kassier  die  Einhebung  und  Ablieferung  nach  Art.  10  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1896  vorzunehmen.

Jedes  Mitglied  kann  gegen  den  ihm  zugetheilten  Beitrag  binnen  8  Tagen  ausschließender
  Frist  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ergreifen,  welche  endgiltig
entscheidet.

§  32.

Die  Bildung  eines  Reservefonds,  sowie  dessen  Verwaltung  und  Verwendung  bleibt
dem  Ermessen  des  Ortsvereines  überlassen.

VIII.  BVerwaltung.  Rechuungsstellung.

8  33.

Zur  Leitung  des  Vereines  und  zur  Besorgung  seiner  Geschäfte  wird  in  einer  General-=versammlung
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ein  aus  6  Vereinsmitgliedern  bestehender
Ausschuß  auf  die  Dauer  von  je  3  Jahren  gewählt.

Alle  Jahre  scheidet  das  ältere  Drittel  der  Mitglieder  aus,  die  beiden  ersten  Jahre
die  durch  das  Loos  zum  Austritte  bestimmten  Mitglieder.

Jedes  Mitglied,  das  3  Jahre  dem  Ausschusse  angehörte,  ist  berechtigt,  für  die  nächsten
3  Jahre  eine  Wiederwahl  abzulehnen.

Im  Uebrigen  kann  kein  Vereinsmitglied  die  Wahl  in  den  Vereinsausschusi  oder  als
Schiedsrichter  (§  40)  ablehnen.

§  34.

Die  Ausschußmitglieder  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
desselben,  dann  einen  Kassier,  welcher  zugleich  Schriftführer  ist,  und  einen  Stellvertreter
desselben.

§  35.

Die  Funktionen  der  Ausschußmitglieder  sind  ehrenamtliche  und  werden  mit  Ausnahme
jener  des  Kassiers  unentgeltlich  versehen.

Ueber  die  an  den  Kassier  zu  zahlende  Vergütung  beschließt  die  Generalversammlung.

Für  die  Thätigkeit  der  Ausschußmitglieder  außerhalb  des  Vereinsbezirkes  kann  die
Generalversammlung  eine  angemessene  Vergütung  gewähren.
        <pb n="239" />
        18.  225

§  36.
Zu  den  Sitzungen  des  Vereinsausschusses  sind  sämmtliche  Mitglieder  einzuladen.
Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.
Die  Beschlüsse  des  Vereinsausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§  37.
Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  leitet  den  Verein  und  vertritt  denselben  nach  außen;
er  führt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.

8  38.

Der  Kassier  führt  nach  den  Anweisungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  die
Bücher,  Verzeichnisse  und  Protokolle  des  Vereines,  besorgt  die  Kassengeschäfte  und  die  Einhebung
  der  Beiträge  und  stellt  am  Schlusse  eines  jeden  Versicherungsjahres  die  Rechnung
über  sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  den  Vereinszweck.

§  39.

Die  Vereinsrechnung  ist  mit  sämmtlichen  Belegen  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  den
Vereinsausschuß  von  dem  Vorsitzenden  desselben  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  zur
Revision  und  Festsetzung  vorzulegen  und  hierauf  der  Generalversammlung  zur  Anerkennung
mitzutheilen.

IX.  Schiedsgericht.

8  40.

Das  Schiedsgericht  des  Vereines  wird  gebildet:

a)  aus  einem  Vereinsmitgliede,  das  der  Versicherte,

b)  aus  einem  Vereinsmitgliede,  das  der  Vereinsausschuß  benennt.

c)  Diese  wählen  aus  den  Vereinsmitgliedern  einen  Obmann;  können  sie  sich  über
die  Wahl  nicht  einigen,  so  ernennt  denselben  die  Gemeindeverwaltung  (Gemeindeausschuß,
  Gemeinderath,  Magistrat).

Die  Mitglieder  dieses  Schiedsgerichtes  dürfen  bei  den  bezüglichen  Schätzungen  nicht
mitgewirkt  haben.

Die  Schiedsrichter  versehen  ihre  Funktion  innerhalb  des  Vereinsbezirkes  unentgeltlich;
für  ihre  Thätigkeit  außerhalb  des  Vereinsbezirkes  kann  die  Generalversammlung  eine  angemessene
Vergütung  gewähren.
        <pb n="240" />
        .
1—
S

X.  Generalversammlung.
§  41.
Der  Vereinsausschuß  kann  jederzeit  die  sämmtlichen  Vereinomitglieder  zu  einer  Generalversammlung
  einberufen.
Eine  Generalversammlung  muß  einberufen  werden:
a)  nach  Schluß  eines  jeden  Versicherungsjahres,
b)  wenn  mindestens  der  fünfte  Theil  der  Vereinsmitglieder  dieß  beantragt,
c)  auf  Anordnung  der  Verwaltung  der  Landesanstalt.
Die  Einberufung  geschieht  8  Tage  vor  der  Versammlung  mittelst  ortsüblicher,  die
Gegenstände  der  Berathung  anzeigender  Bekanntmachung.

§  42.

In  der  Generalversammlung  sind  die  sämmtlichen  im  Versicherungsbuche  vorgetragenen
Vereinsmitglieder  stimmberechtigt.

Vertretung  ist  zulässig.

Das  Versicherungsbuch  ist  in  der  Generalversammlung  aufzulegen.

Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Ueber  jede  Generalversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§  43.
Zur  Zuständigkeit  der  Generalversammlung  gehört:

a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,

b)  die  Anerkennung  der  Jahresrechnung,

Ic)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  bayerischen  Viehversicherungsanstalt,
sowie  über  den  Austritt  aus  derselben,

c)  die  Beschlußfassung  über  die  dem  Kassier,  sowie  für  Dienstleistungen  außerhalb
des  Vereinsbezirkes  (§§  35  und  40)  zu  zahlenden  Vergütungen,

e)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,

f)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  welche  jeweils  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.

XI.  Aufsichtsbehörde.

§  44.

Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896  unter  der  Aussicht
der  Verwaltung  der  Landesanstalt.  Dieselbe  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,
        <pb n="241" />
        I  18.  227

Büchern  und  Rechnungen  des  Vereines,  sowie  von  dem  Kassenstande  Einsicht  zu  nehmen,
die  Vereinsorgane  einzuvernehmen  und  die  versicherten  Viehbestände  zu  revidiren;  sie  kann
an  allen  Vereinsversammlungen  durch  Vertreter  theilnehmen.

Der  Vereinsausschuß  ist  gehalten,  allen  Anordnungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt
Folge  zu  leisten,  welche  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  statuteumäßigen  Verpflichtungen
der  Ortsvereine  gerichtet  sind.

XII.  Auflösung  des  Vereines.

8  45.

Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Generalversammlung
  beschlossen  werden,  in  welcher  mindesteus  zwei  Drittel  sämmtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sein  müssen.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine
nochmalige  Generalversammlung  anberaumt  werden,  die  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
Anwesenden  beschlußfähig  ist.

Zu  einem  Beschlusse  auf  Auflösung  des  Vereines  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Dritttheilen
  der  in  der  Generalversammlung  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich.

Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.

§  46.

Ist  die  Auflösung  des  Vereines  beschlossen,  so  wird  durch  dieselbe  Generalversammlung
sogleich  über  die  Verwendung  des  vorhandenen  Vereinsvermögens  Beschluß  gefaßt.  Geht
der  Beschluß  auf  Vertheilung  des  Vermögens,  so  kann  diese  lediglich  im  Verhältnisse  der
Versicherungssumme  erfolgen.

München,  den  11.  Mai  1896.

Kgl.  Brandversicherungskammer.
von  Tretter.

10
        <pb n="242" />
        1u
□)

Notiz:

Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre
1896,  enthaltend  ein  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenz-Konflikte  vom  28.  März
1896,  wurde  am  6.  Mai  ds.  Is.  ausgegeben.
        <pb n="243" />
        L

    

ch  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

8  19.

München,  den  16.  Mai  1896.

Inhalt:

Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  14.  Mai  1896,  die  Bestellung  von  Amtsbürgschaften  der  Beamten
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1896,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

—

 

 

 

 

—

Nr.  9160.
Königliche  Allerhöchste  Verordunng,  die  Bestellung  von  Amtsbürgschaften  der  Beamten  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tuitpoly.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Drinz  von  HSayern,
BRegent.  —

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ergänzung  des  §  1  der  Verordnung  vom  16.  November  1876,
die  Bestellung  von  Amtsbürgschaften  der  Beamten  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:
Die  nach  §  1  der  Verordnung  vom  16.  November  1876  dem  Königlichen  Staatsärare
zu  leistenden  Amtsbürgschaften  können  auch  in  bayerischen  Staatsobligationen  mit  einem  Zinsfuße
  von  drei  Procent  oder  in  Schuldverschreibungen  des  Deutsch  en  Reiches  bestellt  werden.
Nürnberg,  den  14.  Mai  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  v.  Landmann.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.
41
        <pb n="244" />
        230

Nr.  27461I.

Bekanntmachung,  die  Bahnorduung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Königlichen  BHauses  und  des  Aeubern.

Auf  die  am  16.  ds.  Mtsd.

zur  Eröffnung  gelangende  Bahnstrecke  von  Bogen  nach

Steinburg  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Acbenessenbahnen  Bayerns

vom  10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblait  1892  S

München,  den  12.  Mai  1896.

S.  912  ff.)  Anwendung.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.

 

ftöniglich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Hänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  10.  Mai  1896  dem  Vorsitzenden
im  Ministerrathe,  Staatsminister  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Aeußern,  Dr.  Krafft
Freiherrn  von  Crailsheim,  für  den  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,

Könige  von  Preußen,  verliehenen  k.  preußischen
Schwarzen  Adler-Orden,  und

unter'm  12.  Mai  1896  dem  k.  Kämmerer,
Staatsrathe  i.  a.  o.  D.,  Hugo  Grafen  von
und  zu  Lerchenfeld  auf  Köfering  und
Schönberg,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  k.  preußischen
Hofe,  für  den  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  k.  preußischen  Rothen  Adlerorden
  I.  Klasse,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="245" />
        esttz  und  Verorduuigs  Blul

für  das

Königreich  Vayern.

 

20.

Munchen,  den  20.  Mai  1896.

 

Inhalt:

Gesetz,  vom  11.  Mai  1896,  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  17.  Mai  1896,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Französisches  Consulat  in  Nürnberg.

 

————

 

Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:

Art.  1.
Der  Bedarf
1.  für  den  Neubau  eines  Postgebändes  in  Edenkoben  wird  auf  69  500  74,
2.  für  den  Neuban  eines  Postgebändes  in  Erlangen  auf  364  000  M,

42
        <pb n="246" />
        3.  für  den  Neubau  eines  Postgebäudes  in  Freising  auf  89  000  4/,.
4.  für  den  Neubau  eines  Postgebäudes  in  Immenstadt  af  53600  4,
5.  für  die  Erwerbung  eines  Bauplatzes  zum  Neubau  eines  Postgebäudes

  in  Bad  Kissingen  af  .  65  000  MA,
6.  für  den  Neubau  eines  Postgebäudes  in  Rosenberg  auf  36  150  M,
7.  für  den  Neubau  eines  Postgebäudes  in  Tölz  auf  52000  A,
8.  für  die  Erweiterung  bestehender  und  die  Herstellung  neuer  Telephonanlagen

  auf  —  2500000  4,
9.  für  Herstellung  einer  Telephonverbindung  ischen  Frankfurt  a.  M.

und  Wien  auff  ..  .  .  ..  240000  4,

zusammen  auf  den  Maximalbetrag  vp0oo  3469  250  4

(drei  Millionen  vierhundert  sechzig  nenn  Tausend  weihundert  fünßzig  Mark)
festgesetzt.
Art.  2.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Gesammtbedarfes  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes  Anlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen  und  das  Anlehenskapital  um  den  Betrag  der  Anlehens-Aufbringungskosten
  und  der  während  des  Laufes  der  XXIII.  Finanzperiode  erwachsenden  Zinsen  zu
erhöhen.

Ueber  die  Tilgung  dieses  Anlehens  wird  in  den  jeweiligen  Finanzgesetzen  Verfügung
getroffen  werden.

Art.  3.

Ueber  die  Verwendung  des  in  Art.  1  bewilligten  Anlehens-Kredites  ist  besondere  Rechnungs-Nachweisung

  zu  geben.

Gegeben  zu  München,  den  11.  Mai  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Khr.  v.  Trailsheim.  Lr.  Frhr.  v.  Piedrl.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Lrhr.  v.  Keonrod.  Krhr.  v.  Asch.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="247" />
        20.  233
Nr.  2805  II.

Bekanntmachung,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  vom  10.  Dezember  1892  (Ges.=  u.
Verord.-Bl.  1892  Seite  887  ff.)  wird  in  nachstehenden  Punkten  abgeändert:

1)  Im  Texte  zu  Signal  18:  „Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal)
wird  in  der  Spalte  rechts  „bei  Dunkelheit“  dem  ersten  Absatze  folgende  veränderte  Fassung
gegeben:

„An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  ungefährer  Höhe  der  Buffer  eine
roth  leuchtende  Laterne  (Schlußlaterne)  und  außerdem  am  letzten  Wagen  zwei  nach
vorn  grün  und  nach  hinten  roth  leuchtende  Laternen  (Ober-Wagenlaternen).“

Zwischen  dem  ersten  und  dem  bisherigen  zweiten  Absatze  ist  sodann  als  nunmehriger
zweiter  Absatz  nachstehende  Bestimmung  einzuschalten:

„Auf  Nebeneisenbahnen,  auf  welche  die  Signalordnung  Anwendung  findet,  genügt,
soweit  nicht  anders  bestimmt  ist,  die  Anbringung  einer  roth  leuchtenden  Laterne
(Schlußlaterne)  an  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  ungefährer  Höhe
der  Buffer.“

2)  Im  Texte  zu  Signal  19:  „Es  folgt  ein  Sonderzug  nach“  erhält  in  der  Spalte
rechts  „bei  Dunkelheit“  der  erste  Absatz  folgende  geänderte  Fassung:

„Signal  18  mit  der  Abänderung,  daß  eine  der  beiden  vorgeschriebenen  Laternen
auch  nach  hinten  grünes  Licht  zeigt,  dann  bei  Nebeneisenbahnen  mit  dem  Abmaße,
daß  am  letzten  Wagen  außer  der  roth  leuchtenden  Schlußlaterne  eine  nach  hinten
grün  leuchtende  Laterne  (Ober-Wagenlaterne)  angebracht  wird.“

Die  vorstehenden  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Juni  ds.  Is.  in  Kraft.

München,  den  17.  Mai  1896.

Dr.  Arhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.
        <pb n="248" />
        234

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

—  —  —.—

Im  Namen  FSeiner  Majestr  der  Kunigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  17.  Mai  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Staatsrathe
  i.  o.  D.  August  von  Eisenhart  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  Könige  von  Preußen  verliehenen  königl.
preuß.  Kronenordens  I.  Klasse  zu  ertheilen.

Französisches  Consulat  in  Nütuberg.

Im  #Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  12.  Mai  1896  allergnädigst
zu  genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle  des  bisherigen
  französischen  Consuls,  Baron  Stroltz
in  Nürnberg,  der  bisherige  Bureau-Sons-Chef
im  französischen  Ministerium  der  Auswärtigen
Angelegenheiten,  Robert  Waldemar  Monod,
als  französischer  Consul  in  Nürnberg  anerkannt
  werde.
        <pb n="249" />
        LLLW

für  das

Königreich  Bayern.

M  21.

München.  den  22.  Mai  1896.

—  Ò“—s  —.

Inhalt:

Gesetz  vom  21.  Mai  1896,  die  Aufnahme  eines  Rreisanlehens  für  die  Kreisgemeinde  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg  zu  Zwecken  der  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschule  in  Würzburg  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Eutschließung  vom  23.  Mai  1896,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

 

 

 

 

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  die  Kreisgemeinde  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  zu  Zwecken  der  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschule  in  Würzburg  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  wird  die  Genehmigung  ertheilt,
behufs  Beschaffung  der  Mittel  zur  Errichtung  eines  Gebändes  für  die  landwirthschaftliche
Fortbildungsschule  in  Würzburg  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  250  000  Mark
aufzunehmen.

43
        <pb n="250" />
        Artikel  2.
Die  Tilgung  des  ausgenommenen  Schuldbetrages  hat  aus  Kreisfonds  vom  Jahre  1901

an  binnen  längstens  20  Jahren  zu  erfolgen.
Gegeben  zu  Wien,  den  21.  Mai  1896.

Luitpol,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.
Dr.  Krhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  rhr.  .  Feilihsch.  Dr.  Frhr.  v.  LronFrhr.  v.  Asch.v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

 

Königlich  Aller  höchste  Eutschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  PDrin  von  Hayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!
Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII

§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  12.  Juni  des  laufenden  Jahres  einschließlich

zu  verlängern.
Indem  Wir  ouch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Wien,  den  23.  Mai  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.-rhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  rhr.  v.  Leonrod.  Frhr.v.Asch.  v.  Landmann.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:

2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="251" />
        237

Blatt

      

eseh  und  Verordnungs

für  das
Königreich  Bayern.

München,  den  29.  Mai  1896.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  24.  Mai  1896,  den  Malzaufschlag  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1896,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt  Amberg  betreffend.

.

 

 

 

Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tritpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Layern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  k.  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  die  im  Jahre  1888  vorhandenen,  jedoch  nicht
betriebenen  Braustätten  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1896  an  zum  ermäßigten  Malzaufschlagsatze
  von  fünf  Mark  unter  den  für  dessen  Anwendung  im  Gesetze  vom  8.  Dezember  1889,
den  Malzaufschlag  betreffend,  bestimmten  Voraussetzungen  zuzulassen,  sofern  im  Jahre  1888
die  treffende  Braustätte  betriebsfähig  eingerichtet  war  oder  für  dieselbe  Gewerbsteuer  oder  ein

44
        <pb n="252" />
        238

wegen  größerer  Feuergefährlichkeit  der  Betriebsanlage  erhöhter  Brandversicherungsbeitrag
entrichtet  wurde.

Gegeben  zu  Wien,  den  24.  Mai  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  rhr.  v.  Riedel  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leour#.LF#hr.  v.  Ascih.  v.  Landmann.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungs-Rath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Nr.  8806.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt
Amberg  betreffend.

Kt.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der
Kgl.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174
und  185)  der  Stadtgemeinde  Amberg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom
16./19.  November  1888  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  der  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  27.  Dezember  1888  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  3½  prozentiger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von
200000  J1,  nämlich

Nr.  501—650  zu  je  1000  JX  und

Nr.  1051—1150  zu  je  500  -&amp;amp;,
ausgestellt  vom  1.  März  1889  und  halbjährig,  am  1.  April  und  am  1.  Odktober  verzinslich,
  ertheilt.

München,  den  23.  Mai  1896.

Frhr.  v.  Feilihsch.
Der  Generalsekretär:

Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="253" />
        239

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.
„d7523.

München,  den  6.  Juni  1896.
Inhalt:
Gesetz,  vom  4.  Juni  1896,  betreffend  die  in  die  Standesregister  der  Pfalz  einzutragenden  Vornamen.  —  Bekanntmachung

  vom  28.  Mai  1896,  die  Postordnung  zum  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom
11.  Juni  1892  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Koniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme

    

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz,  betreffend  die  in  die  Standesregister  der  Pfalz  einzutragenden  Vornamen.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnuden  Königlicher  Prin;  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  erste  Titel  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vornamen  und  die  Aenderung  der  Familiennamen
  vom  11  Germinal  XI  (1.  April  1803)  ist  aufgehoben.

Gegeben  zu  München,  den  4.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Trhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  rr.  v.  feilitzlch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.rhr.  v.  Asch.  v.  Landmann.
·  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="254" />
        240

Nr.  2967II.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  zum  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches
vom  11.  Juni  1892  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeuhern.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  mit  Giltigkeit  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern  einerseits,  dann  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg  anderseits  erlassene  Verordnung
  des  Reichskanzlers  vom  19.  Mai  l.  Is.,  Abänderungen  der  in  Nummer  32
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  30.  Juni  1892  veröffentlichten  Postordnung  vom
11.  Juni  1892  betreffend,  bekannt  gegeben.

München,  den  28.  Mai  1896.
Dr.  Trhr.  von  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.

IUbdruck—  Berlin,  19.  Mai  1896.

Abänderungen
der  Postordnung  vom  11.  Juni  1892.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  11.  Junni  1892  in  folgenden
Punkten  abgeändert:

1.  Im  §21  „Postnachnahmesendungen“  erhält  der  Absatz  !  folgende  veränderte
  Fassung:
1  Postnachnahmen  sind  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich  bei  Briefen,  Postkarten,
  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  bei  Packeten  zulässig.
Ferner  ist  der  2.  Satz  im  Absau  lv,  wie  folgt,  abzuändern:

Wird  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  dem  Eingange  eingelöst,  so  wird  sie
an  den  Aufgeber  zurückgesandt,  sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeits.  Meldung  an  die
Aufgabe=  Postanstalt  zu  erlassen  ist  (§  45).
        <pb n="255" />
        M  23.  241

2.  Der  §  23  „Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen“  wird  aufgehoben  und  ist

zu  streichen.

3.  Im  824  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  ist  im  Absatz  V  unter

A  a)  und  b)  statt  „Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten“  bezw.  „Landbestellbezirk
der  Postanstalten“  zu  setzen:

„Ortsbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalten“  bezw.-  „Landbestellbezirk  der
Bestimmungs-Postanstalten."

4.  Im  §29  „Ort  der  Einlieferung“  ist  im  Absatz  m  unter  den  dort  aufgeführten
  Sendungen,  welche  den  Landbriefträgern  auf  ihren
Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  r2c.  übergeben
werden  dürfen,  statt  „gewöhnliche  Packete“  zu  setzen:

„gewöhnliche  Packete  und  Einschreib-Packete,“

Im  §  42  „Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briefe  2c.

erhält  der  Absatz  v  nach  Punkt  2)  folgenden  Zusatz:

3)  wenn  es  sich  um  Einschreibsendungen,  Postamweisungen,  telegraphische  Postanweisungen
  und  Sendungen  mit  Werthangabe  handelt,  welche  vom  Absender
mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind;

Gleichzeitig  ist  der  bisherige  Punkt  3)  mit  4)  zu  bezeichnen.
Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Juni  1896  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Stephan.

S

 

 

 

Ordens-Verleihungen.  Julins  Nitter  von  Zenetti  in  Ausbach,
Im  Namen  Leiner  Majestüt  des  Königs  das  Komthurkrenz  des  Verdienstordens  der

Bayerischen  Kronec,

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-  ,
zu  verleihen.

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefundenr  ««"
unter'm  11.  Mai  ds.  Is.  dem  kaiserlichen  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Legationsrathe  und  ständigen  Hilfsarbeiter  Annahme  fremder  Dekorationen.
im  Auswärtigen  Amte  zu  Berlin,  Dr  Wilhelm  —
Cahn,  den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
III.  Klasse,  und  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
unter'm  19.  Mai  ds.  Is.  dem  Präsi=  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
denten  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
        <pb n="256" />
        242

unter'm  24.  Mai  ds.  Is.  dem  Erzieher
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Herzogs
Christoph  in  Bayern,  Heinrich  Januel,
geprüften  Lehramtskandidaten  und  Sekond—
lieutenant  der  Reserve,  für  das  ihm  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Fürsten  von
Bulgarien  verliehene  Ritterkrenz  I.  Klasse  des
fürstlich  bulgarischen  Civil-Verdienstordens,  und

dem  k.  Kämmerer  Georg  Freiherrn  von
und  zu  Guttenberg,  Legationsrath  bei  der
k.  Gesandtschaft  in  Berlin,  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  RKönige  von  Italien

verliehene  Kommandeurkreuz  des  k.  italienischen
  Skt.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,
ferner

unter'm  28.  Mai  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
  und  Generalintendanten,  Karl  Freiherrn
  von  Perfall,  für  den  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen,  verliehenen  k.  preußischen  Rothen
Adler-Orden  I.  Klasse,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="257" />
        248

esetz  und  LLW

für  das

Königreich  Bayern.

München,  den  12.  Juni  1896.  *
Inhalt:  *

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.  —  Bekanutmachung
vom  10.  Juni  1896,  Maßregeln  gegen  die  asiatische  Cholera,  hier  Ein-  und  Durchfuhrverbote  gegen  Rußland

betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  GBayern,

Begent.
Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!
Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäs  Titel  VII

§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen.
Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  12.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Bagern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  L  rhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Krhr.  v.  Riedel.  KFrhr.  v.  Feilihsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod  Frhr.  v.  Asch.v.  Landmann
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
10

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.
        <pb n="258" />
        244

No.  10554.
Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  asiatische  Cholera,  hier  Ein=  und  Durchfuhrverbote
gegen  Rußland  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Anläßlich  des  Erlöschens  der  Cholera  im  russischen  Staatsgebiete  wird  das  mit  Bekanntmachung
  vom  20.  Angust  1892  Nr.  13470  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  603  —
erlassene  und  mit  Bekanntmachung  vom  22.  März  1893  Nr.  4934  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  72  —  beziehungsweise  Entschließung  vom  14.  September  1893  Nr.  15382
auf  gebrauchte  Leib=  und  Bettwäsche,  sowie  gebrauchte  Kleider  —  mit  Ausnahme  der  Wäsche
und  Kleider  von  Reisenden  und  der  Fahrnisse  umziehender  Personen  —  eingeschränkte  Einund

  Durchfuhrverbot  hiemit  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

München,  den  10.  Juni  1896.

Frhr.  v.  Feilihsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Hostitel-Verleihung.

Im  Namen  SLeiner  Moajestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
9.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Inhabern  der  Firma  Bockner  &amp;amp;  Schleich,
Conservenfabrik,  „Hermann  Bockner  und
Dr.  Carl  Schleich“  in  Friedrichshafen,  den
Titel  „K.  B.  Hoflieferanten“  zu  verleihen.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  1.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:

I.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  dienstthuenden  Obersthofmeister,  k.  u.  k.

Oberststallmeister  Rudolf  Prinzen  von  und

zu  Liechten  stein,  Herzog  von  Troppau
und  Jägerndorf,  Graf  zu  Rietberg,  k.  u.  k.
wirklichen  geheimen  Rath,  Kämmerer  und
Feldmarschall-Lieutenant,  Kapitän  der  k.  u.  k.
Leibgarde-Reiter-Eskadron  rc.  in  Wien;
II.  den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael
IV.  Klasse:

dem  P.  Heribert  Witsch,  Mitglied  des
Franziskaner-Ordens,  k.  k.  Hof=  und  Schloßbeuefiziaten
  im  Belvedere  zu  Wien;
III.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  hl.  Michael:

dem  Silberverwahrer  Johann  Kerstner,
dem  Lakai  Joseph  Kainz  und  dem  Kutscher
Anton  Weber  in  Wien,  im  Dienste  Ihrer
Königlichen  Hoheit  der  Erzherzogin  Adelgunde,
Herzogin  von  Modena.
        <pb n="259" />
        esetz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

25.

München,  den  15.  Juni  1896.

 

IJuhaltt:

Vestätigungs-Urkunde  vom  28.  April  1896,  das  Freiherrlich  de  Weerth'sche  Familienfideikommiß
etreffend.

 

 

 

 

Bestätigungs-Urkunde.
Das  Freiherrlich  de  Weerth'sche  Familienfideikommiß  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  Arthur  Karl  Freiherr  de  Weerth,
Schloßgutsbesitzer  in  Niederaichbach  bei  Wörth,  k.  Amtsgerichts  Landshut,  wohnhaft  in
Niederaichbach,  laut  Stiftungs-Urkunde  vom  23.  Februar  1895  zu  Gunsten  seines  minderjährigen
  Sohnes  Arthur  Thilo  Freiherrn  de  Weerth  und  dessen  dereinstigen  Mannesstammes
ein  Fideikommiß  unter  dem  Namen:

„Freiherr  de  Weerth'sches  Familienfideikommiß“

gemäß  der  VII.  Verfassungs-Beilage  errichtet  hat.
47
        <pb n="260" />
        246

1.  aus  dem  Schloßgut  in  Niederaichbach  und  den  nachbezeichneten  unbeweglichen  Gütern,
gelegen  im  Bezirke  des  k.  Amtsgerichtes  Landshut  und  zwar  einzeln  bestehend  aus  den
nachfolgend  aufgeführten  Grundrealitäten  und  Fischereigerechtigkeiten:

Pl.-Nr.

81.
Dieses  Fideikommiß  soll  bestehen:

A.  Grundrealitäten.
I.  Das  Schloßgut  Haus  Nr.  37  in  Niederaichbach

92  Schloßgebände  mit  der  Schloßkapelle,
Stallung,  Getreidestadel  mit  Wagenremisen,

Holzschupfe  und  Hofraum  .
41J3WaschhausnutSchaferwohnnuq,  Heuremise,

Hofraum
10a  Acker,  Krautjungbauernacker
10b  Loh,  Gstette  am  Krautjungbauernacker
10c  Acker,  Krautjungbauernacker
10¼  Weg,  westlich  des  Schlosses
50  Wiese,  Grasplatz  am  Bäckermüller
52  Waldung,  Bäckerhölzl
87  Wiese,  Schusterackeranger
90  Wiese,  Huf=  oder  Schmiedanger  mit  Obstbäumen
91a  Gebände,  Soumerscheule  mit  Kegelbahn
91b  Garten
93  Garten,  Wurzgarten  mit  Glashaus  .
94  Garten,  Hopfengarten  mit  Obstgarten  und  Wurzgarten
101  Acker,  der  untere  Theil  vom  großen  Weinberg
110  a  Acker,  kleiner  Weinberg  .
110b  Wiese,  Grasrain  am  kleinen  Weinberg
111  Acker  mit  Grasrain,  Weingartenacker
112  a  Acker,  großer  Weinberg
112b  Acker  mit  Grasrain,  Steinacker
117  Acker,  Bergacker
127½  Oedung,  Böckergrabenödung  .
134  Wiese,  Schreinerwiese  mit  Gebüsch  und  Altwasser

Schupfe  und

0,  484  ha

0,194
4,109
0,453
1,400
0,331
0,082
0,647
0,123
0,956
0,109
0,221
0,324
1,495
1,469
0,887
0,089
0,811
3,728
0,900
0,477
0,964
7,568

Flächeninhalt
Gerichtshalterwohnung,
Schweinstallung,
        <pb n="261" />
        135  a  Waldung,  Schreinerbergholz
135b  Waldung,  Steinrainholz

1356  Waldung,  im  Schwalbengraben
149  Acker  mit  Grasrain,  mittlerer
208  Acker  mit  Wiese,  Kramerackerl.
209  Waldung,  Hafnermüllerholz
237  Waldung,  Zieglholz

238  Acker,  Höhenbergerwinkl
241  a  Acker,  Höhenbergerbreitlacker  .
241b  Wiese,  Grasrain  am  Höhenbergerbreiklacker  .

242  Acker  mit  Grasrain,  Wirths-  und  Gütlbauern—  Spigacker
243  Acker,  Gietlbauernacker

243½  Oedung  am  Höhenberger  Altweg

244  Acker  mit  Grasrain,  Gietlbauern=  und  Zuchthausbreite  .
245  Acker,  Zieglbreite

246  a  Gebäude,  Ziegelstadel  mit  Brennofen  und  Hofraum
246  b  Wiese,  Loh#  ..  .

247  a  Acker  mit  Grasrain,  Endlbreite

247b  Acker,  Langackerl  am  Ziegelstadel.

248  a  Acker,  Gietlbauernwirthsacker  .

248  b  Acker,  Schuster=  und  Bruckmeisteracker

2486  Oedung,  am  Schusteracker  mit  Gebüsch

249  Acker,  Langhäusl  und  Matthausacker

250  a  Acker,  Webergartenacker

250  b  Wiese,  Gstette  am  Weberbergacker

251  a  Acker,  Wirths=  und  Kramerackerl

251  b  Wiese,  Grasrain  am  Wirths=  und  Aramerracker=252a
  Waldung,  Buchberg

252b  Waldung,  Kiesgrubenberg

252c  Acker,  Neugerenther  Buchberg

271  Acker,  Griesanschüt

2711¼  Acker,  Griestheil

279½⅛  Waldung,  Buchholz

310  Acker  mit  Grasrain,  Höhenberger  Point

408  Waldung,  Heilenbreiterhölzl

420½  Waldung,  Binderhölzl

Schwalbengraben

247
2,191  ha

9,649
2,390
1,077
0,215

10,529

8,327
0,355
1,291
0,457
0,705
0,371
0,112
3,407
1,697
0,143
0,743
2,542
0,361
3,605
0,409
0,286
0,889
0,249
0,351

0,474

0,034

59  „504

0,712
2,508

16,506

0,816
4,095
0,954
1,680

0,  232
*
        <pb n="262" />
        248

Pl.-Nr.

In  der  Steuergemeinde  Oberaichbach,  k.

478  Waldung,  Wimmerleithen

531  Wiese,  Spannerwiese

531½  Waldung,  Griesgebüsch  beim  Spanner
550  Waldung,  Griesgebüsch

550½1  Waldung,  Griestheil

550½  Waldung,  Griestheil

550½⅛  Waldung,  Griestheil.

550  ½/10  Waldung,  Griestheil.

550  ½/1  Waldung,  Griestheil.

550/12  Waldung,  Griestheil.

550½z  Wiese,  Griestheil  .
709½⅛½  Oedung,  Patzlödung  mit  Sandgrube
1014  Oedung  mit  Gebüsch,  am  Kühgries
1050  Acker,  Kühgriesacker

1096½  Wiese,  Aupaintwiese  .
1114WiefeAnschüttanderBrückwiefe.
1118  Wiese,  Bruckgries

1143  Neuschüttgebüsch  hinter  den  Bergen
1145  kleines  Neuschüttgebüsch  allda

Unsteuerbare  Gegenstände.

Wege.
252½  Holzweg  in  den  Buchberg

252½  Buchbergerweg  bei  dem  Sandwiesel  in  das  Holz.

II.

für  Haus  Nr.  37  in  Niederaichbach.
Pl.-Nr.  1183  Waldung,  Forsthölzl.

77

’7r

In  der  Steuergemeinde  Ohn,

1174  Waldung,  Forstbergholz

774  Waldung,  großes  Gänskragenholz
775  Waldung,  Gänskragenbrannholz

III.

Nr.  37  in  Niederaichbach.

0,  944
0,317
7,274
0,682
0,511
0,682
0,511
0,315
0,211
0,602
0,116
0,637
D2,636
0,385
1,332
0,593.

0,412  ha

11,385  ha

Diese  üche  ist  unter  vi  Nr.  271

0,170  „„

2,995  ha

Amtsgerichts  und  Rentamts  Landöhut,

1,891  „
9,228  „

16,690  „

k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Landshut,  für  Haus
        <pb n="263" />
        M  26.  249

Pl.-Nr.  1478  Wiese,  Straßenwiese  0,  777  ha

*  179½⅛  Wiese,  Margarethenwiese  0,119  „

„  1482½⅛  Wiese,  Margarethenmooswiese  0,109
IV.

In  der  Steuergemeinde  Hüttenkofen,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Landshut,
für  Haus  Nr.  37  in  Niederaichbach.
Pl.Nr.  876  Waldung,  Golderner  Hödllll  1.213  ha
„  687  Waldung,  Rachertsau  oder  Brunnholz  2,031  ".

V.
In  der  Steuergemeinde  Mettenbach,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Landshut.  Das
Anwesen  Haus-Nr.  77  in  Mettenbach.
Pl.H-Nr.  1398e  Wohnhaus  mit  Keller,  Stallung,  Dunggrube,  Torsschupfe,

Hofraum  und  Brunnen  0,072  ha
„  1242  Wiesle,  Moostheil.  0,480  „
„  1243  Wiese,  Moostheil.  0,480  „
„  1244  WieslDe,  Moostheil.  0,330  „
„  1245  Wiese,  Moostheil.  0,310  „
„  1246  WiesDe,  Moostheil  0,300  „
„  1247  Weide,  Moostheil  0,296  „
„  1249  WiesDe,  Moostheil.  0,603  „
„  1250  Wiese,  Moostheil.  0,354  „
„  1251  Weide,  Viehweide  0,317  „
„  1152  Weide,  Moostheil.  0,337  .
„  1253  Wiesle,  Moostheil.  0,341  „
„  1254  Weide,  Moostheil.  0,290  „
„  1293½⅛  Wiese,  mittlerer  Moostheil  0,661  „
„  1293½¼⅛  Wiese,  mittlerer  Moostheil  0,658  „
„  1293½  Weide,  mittlerer  Moostheil  0,658  „
„  1293⅛  Weide,  mittlerer  Moostheil  0,658  „
„  1293½⅛  Weide,  mittlerer  Moostheil  0,658  „
„  1293¼10  Weide,  mittlerer  Moostheil.  0,658  „
„  1318½⅛  Wiese,  Bauernmoostheil  2,375  „
„  1395½  Wiese,  Margarethenwiese  0,920  „

„  1396  Wies2e,  Margarethenwiese  2,361
        <pb n="264" />
        250

Pl.H  Nr.  1398¼  Wiese.  Staudenwiese  0,356  ha
„  1398½8  a  Wiese,  Standenwiese  1,127  „
„  1398¼b  Wiese,  obere  Staudenwiese  0,664  „
„  1398  ½  b  Wiese,  obere  Standenwiese  2,358  „
„  1398½  Wiese,  Mooswiese  .  .23,551»
,,1398dWiefe,Mooswiefe.  9,665»
,,13981J17Wiese,Mooswiefc  1,704,,
VI.

In  der  Steuergemeinde  Wörth,  k.  Amtsgerichts  und  Reutamts  Landshut

für  Haus-Nr.  1½  in  Wörth

Pl.-Nr.  1½⅛  Restaurationsgebände  mit  Hofraum  0,07Tha
Nummer  B.  Fischereigerechtigkeiten.
auf  der
Uebersichtskarte.

38  iim  Aichbacherbach  Pl.-Nr.  747½⅛  in  der  Flur  Oberaichbach  von  Pl.-Nr.  767b
bis  zu  Pl.-Nr.  617  und  615a
38  unter  Pl-Nr.  355½⅛½  in  der  Flur  Wimm  von  Pl.-Nr.  354½  bis  zu  Pl.=Nr.
  354  a
38  unter  Pl.-Nr.  361½⅛  in  der  Flur  Froschgrub  auf  Pl.-Nr.  361
38  unter  Pl.-Nr.  355½  in  der  Flur  Wimm  auf  Pl.-Nr.  349  a  und  349  b  bis
an  die  Gemeindegrenze  in  der  Steuergemeinde  Oberaichbach.
Der  Aichbacherbach  in  der  Flur  Ruhmannsdorf  mit  Pl.-Nr.  1120⅛
36  unter  Pl.-Nr.  395½  in  der  Flur  Reichsdorf  von  Pl.-Nr.  438  bis  zu  Pl.=Nr.
  373  und  374
36  unter  Pl.-Nr.  75½½  in  der  Flur  Niederaichbach  von  Pl.-Nr.  220  und  218  bis

zur  Einmündung  bei  Pl.-Nr.  50  in  die  Isar  in  der  Steuergemeinde  Niederaichbach.
  ··

.indemgefaunntcnznmSchloßgutinNiederaichbachgehörigenlebcndenuudtodten

Inventar,  sowie  der  vollständigen  Brauereieinrichtung.

3.  in  der  zum  Wirthschaftsanwesen  in  Wörth  gehörigen  Wirthschafts-Ein-  und

Vorrichtung.
        <pb n="265" />
        M  26.  251

§  2.
Besitz=  und  Succeffsionsverhältnisse.

Als  erster  Fideikommißbesitzer  ist  bestimmt  Arthur  Thilo  Freiherr  de  Weerth,  wohnhaft
  in  Niederaichbach,  zur  Zeit  unverehelicht,  ehelicher  Sohn  des  Stifters  des  Fideikommisses
Arthur  Karl  Freiherrn  de  Weerth  zu  Niederaichbach.

Der  Letztere  hat  sich  den  Besitz  und  Genuß  des  Fideikommisses  auf  Lebensdauer  vorbehalten,
  sich  dagegen  zur  Tragung  aller  Lasten  inclusive  der  Verzinsung  und  Abzahlung
der  Fideikommißschuld  für  diese  Zeit  verpflichtet.

Erst  mit  Ableben  des  Stifters  tritt  Arthur  Thilo  Freiherr  de  Weerth  in  den  Besitz
des  Fideikommisses.

Die  Vererbung  des  Fideikommisses  findet  im  Mannesstamme  des  Freiherrn  Arthur
Thilo  de  Weerth  in  der  agnatisch  linealen  Erbfolge  mit  dem  Rechte  der  Erstgeburt  statt.

Die  Ausweisung  des  Pflichttheiles  erfolgt  nach  dem  Tode  des  Stifters.

Derselbe  legt  seinem  Sohne  die  Verpflichtung  auf,  daß  er  seinen  Pflichttheil  mit
Fideikommißeigenschaft  belegen  läßt  in  der  Weise,  daß  er  die  Wahl  hat,  ob  er  das  Fideikommiß
  mit  Belastung  des  Pflichttheiles  oder  den  Pflichttheil  allein  ohne  Belastung  aber
auch  ohne  Fideikommißfolge  annehmen  will.

Bezüglich  des  Witthums,  dann  der  Apanagen  und  der  Aussteuer  der  Geschwister  des
Fideikommißbesitzers  soll  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  46  —  sechsundvierzig  —  der
siebenten  Verfassungs-Beilage  sein  Verbleiben  haben.

Für  den  Fall,  daß  Arthur  Thilo  de  Weerth  ohne  männliche  Descendenz  sterben,
oder  daß  später  sein  Mannesstamm  erlöschen  würde,  soll  das  gestiftete  Fideikommiß  als
freies  Eigenthum  dem  bayerischen  Staate  zufallen  mit  der  Verpflichtung,  die  Erträgnisse
dieses  Vermögens  und  im  Falle  der  Veräußerung  desselben  den  Erlös  hieraus  nach  den
Bestimmungen  Seiner  Majestät  des  Königs  beziehungsweise  des  Regenten  zu  Zwecken  der
Kunst  und  des  Kunstgewerbes  zu  verwenden,  unbeschadet  der  dem  Stifter  auf  Lebensdauer
vorbehaltenen  Nutznießung.

Sollte  der  Anfall  an  den  Staat  nach  dem  Tode  des  Stifters  erfolgen  und  zu  dieser
Zeit  sich  dessen  Ehefrau  noch  am  Leben  befinden,  so  soll  Letzterer  das  Wohnungsrecht  im
Schlosse  zu  Niederaichbach,  wie  die  Benützung  des  Herrschaftshofes  sowie  der  Gärten  dortselbst
auf  Lebensdauer  vorbehalten  bleiben.  Außerdem  soll  sie  für  diesen  Fall  eine  jährliche  Rente
von  6000  =  —  sechstausend  Mark  —  lebenslänglich  aus  dem  Gute  beziehen.

Das  gleiche  Wohnungsrecht,  nicht  aber  das  Recht  auf  Bezug  einer  Rente,  soll  der
Wittwe  eines  Fideikommißbesitzers  zustehen,  wenn  der  Anfall  des  Fideikommisses  an  den
Staat  in  späterer  Zeit  eintritt.
        <pb n="266" />
        252

Sollten  zu  dieser  Zeit  zwei  oder  mehrere  Wittwen  von  Fideikommißbesitzern  vorhanden
sein,  so  steht  ihnen  Wohnungsrecht  wie  das  Recht  der  Benützung  des  Herrschaftshofes  und
der  Gärten  gemeinschaftlich  zu.

Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
„Freiherr  de  Weerth'sche  Familienfideikommiß“

wird  nach  beendigter  Instruktion  und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen
Bestimmungen  entsprechend  hiemit  bestätigt,  in  die  Fideikommiß-Matrikel  des  Gerichtshofes
eingetragen  und  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  den  28.  April  1896.

Kgl.  Oberlandesgericht  München.

(L.  S.)  Kgl.  Oberlandesgerichtspräsident:
v.  Küffner.

Waeger.
        <pb n="267" />
        esth  und  Verordumzschut!

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

26.

München,  den  18.  Juni  1896.

-iss

Inhalt:

Gesetz  vom  11.  Juni  1896,  die  Herstellung  von  Eisenbahnen  lokaler  Bedeutung  in  der  Pfalz  betreffend.  —  Gesetz  vom
11.  Juni  1896,  die  pfälzischen  Eisenbahnen  betreffend.  —  Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  die  Herstellung  von  Bahnen
lokaler  Bedeutung  betreffend.

 

Gesetz,  die  Herstellung  von  Eisenbahnen  lokaler  Bedeutung  in  der  Pfalz  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Känigs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlichet  Prinz  von  Fayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:  "

Artikel  1.
Die  k.  Staatsregierung  ist  ermächtigt  für  den  Fall  der  Herstellung:
1.  einer  Lokalbahn  von  Altenglan  nach  St.  Julian  für  ein  Bau=  und  Einrichtungskapital

  im  Maximalbetrage  von  2  037000  JX  (zwei  Millionen  siebenunddreißigtansend  Mark),
48
        <pb n="268" />
        254

2.  einer  Lokalbahn  von  Grünstadt  nach  Altleiningen  für  ein  Bau=  und  Einrichtungskapital
  im  Maximalbetrage  von  980  000  K  (neunhundertachtzigtausend  Mark),

3.  einer  Lokalbahn  von  Landau  nach  Herxheim  für  ein  Bau=  und  Einrichtungskapital
im  Maximalbetrage  von  554  000  -¾  (fünfhundertvierundfünfzigtausend  Mark)

einen  jährlichen  Zinsertrag  bis  zu  4  Prozent  vom  Tage  der  Vollendung  und  Eröffnung  jeder
einzelnen  neuen  Bahnlinie  bis  zum  31.  Dezember  1904  zu  gewährleisten  oder  statt  dieses
Zinserträgnisses  einen  Ueberschuß  der  Betriebsrente  in  einer  dem  vierprozentigen  Zins  der
festgesetzten  Bau-  und  Einrichtungskapitalien  entsprechenden  Höhe  sicher  zu  stellen.

Artikel  2.

Mit  der  baulichen  Ausführung  der  im  Artikel  1  unter  Ziffer  2  und  3  genannten  Lokalbahnen
  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zubehör  erforderliche
Grund  und  Boden  kosten=  und  lastenfrei  der  bauführenden  Eisenbahngesellschaft  zur  Verfügung
  gestellt  ist.

Hinsichtlich  der  unter  Ziffer  1  aufgeführten  Lokalbahn  ist  mit  der  baulichen  Ausführung
  erst  dann  vorzugehen,  wenn  der  bauführenden  Eisenbahngesellschaft  Seitens  der
Interessenten  ein  Beitrag  in  der  Höhe  der  Hälfte  des  für  den  Erwerb  des  erforderlichen
Grundes  und  Bodens  sich  ergebenden  thatsächlichen  Aufwandes,  falls  dieser  aber  mehr  als
226  000  JX  betragen  sollte,  in  der  Höhe  des  die  Summe  von  113.000  .  M  übersteigenden
Betrages  zur  Verfügung  gestellt  ist.

Gegeben  zu  München,  den  11.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  LronrodFrhr.  v.  Asch.v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="269" />
        M  26  255

Gesetz,  die  pfälzischen  Eisenbahnen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Föniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Behufs  der  Herstellung  verschiedener  Erweiterungs=  und  Ergänzungs-Bauten  und  -Anlagen
auf  den  pfälzischen  Eisenbahnen  mit  gesetzlich  beschränktem  Bau=  und  Einrichtungskapitale
und  für  Rechnung  derselben,  dann  behufs  der  Deckung  der  Passivreste,  welche  sich  beim
Bau  und  der  Einrichtung  der  Lokalbahnen  Ludwigshafen—Dannstadter  Höhe,  Ludwigshafen—
Frankenthal—Großkarlbach  und  Ebertsheim—  Hettenleidelheim  ergeben  haben,  ferner  behufs
der  Vermehrung  des  Fahrmaterials  und  der  Beschaffung  von  Werkstätteeinrichtungen  der
pfälzischen  Eisenbahnen  wird  die  k.  Staatsregierung  ermächtigt,  für  ein  Maximalkapital  von
5  020  000  -X  (fünf  Millionen  zwanzigtausend  Mark)  einen  jährlichen  Zinsertrag  in  der
Maximalhöhe  von  4  Prozent  bis  zum  31.  Dezember  1904  zu  gewährleisten  oder  statt
dieses  Zinsertrages  einen  Ueberschuß  der  Betriebsrente  in  einer  dem  vierprozentigen  Zins
aus  diesem  Kapitale  entsprechenden  Größe  sicher  zu  stellen.

Gegeben  zu  München,  den  11.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SZBayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.Feilitzsch.  Dr.  Krhr.  v.  Keonrod.  frhr.  v.  Asch.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="270" />
        256

Gesetz,  die  Herstellung  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Lnitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Höniglicher  Prinz  von  Layern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:

Artikel  1.

Der  gemäß  Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1882,  die  Behandlung
der  bestehenden  Vizinalbahnen  und  den  Bau  von  Sekundärbahnen  betreffend,  aus  Staatsmitteln
  zu  entnehmende  Bedarf  für  die  Herstellung  der  nachstehend  aufgeführten  Bahnen
lokaler  Bedeutung  wird  festgesetzt:

1.

2.

22

für  eine  Lokalbahn  von  München-Ostbahnhof  über  Giesing  nach

Deisenhofen  auf  den  Betrag  vo  14  474  200  MA
für  eine  Lokalbahn  von  Moosach  nach  Schwabing  auf  den  Betrag
  von  ..  92500  MA
für  eine  Lokalbahn  von  nEtation  Grafing  nach  Ebersberg  auf  den
Betrag  v0o  393  300  4

für  eine  Lokalbahn  von  „Mering  nach  Weilheim  auf  den  Betrag  von  2  723  900  J4#
für  eine  Lokalbahn  von  Thann-Lengdorf  nach  Haag  auf  den
Betrag  voo  963  300  —

für  eine  Lokalbahn  von  „Penzberg  nach  Kochel  auf  den  Betrag  von  1  187  900  4

für  eine  Lokalbahn  von  Dorfen  über  Taufkirchen  nach  Velden  auf

den  Betrag  odrvo  990  400%
für  eine  Lokalbahn  von  Landshut  über  Pfeffenhausen  nach  Rottenburg
  auf  den  Betrag  von  ..  12381200—

für  eine  Lokalbahn  von  Vilshofen  nach  Aidenbach  auf  den  Be—
trag  von  ..  .  .  722  300  +
        <pb n="271" />
        M  26.

10.

11.

12.

13.

14.

18.
19.

21.

22.

24.

25.

S

für  eine  Lokalbahn  von  Vohenstrauß  nach  Waidhaus  auf  den
Betrag  von  .  ..  ....  .
für  eine  Lokalbahn  von  Haidhof  nach  Burglengeufeld  auf  den
Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Amberg  nach  Schuaittenbach  auf  den
Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Strullendor  nach  uni  auf  den
Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Hirchenlamis  nach  Weißenstadt  mit  Fligel.
bahn  zum  südwestlichen  Ende  von  Weißenstadt  auf  den  Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Marrgrün  nach  Steben  auf  den  Betrag  von
16.
17.

für  eine  Lokalbahn  von  Kronach  nach  Nordhalben  auf  den  Betrag  von
für  die  Fortsetzung  der  Lokalbahn  Neuenmarkt  nach  Goldmühle
bis  Glasermühle  auf  den  Betrag  von  ...
für  eine  Lokalbahn  von  Steinach  nach  Windsheim  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Ninuberg.  Ostbahnhef  nach  einem  Nord—
bahnhof  auf  den  Betrag  von

für  eine  schmalspurige  Lokalbahn  von  Eichstätt-e  Stadt  t  uach  Kinding
auf  den  Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Mellrichstadt  über  .Oslbein  nach  Fladungen
auf  den  Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  wottershausen  nach  Stadtlauringen  auf
den  Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  der  Bahnstation  Dettelbach  zur  -

Dettelbach  auf  den  Betrag  von  .....

für  eine  Lokalbahn  von  Ungerhausen  nach  Ottobeuren  auf  den
Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Oberdorf  b.  *“.  sach  Lechbruc  *  den
Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Nothenbach  über  gindenberg  nach  Scheidegg
auf  den  Betrag  von  ..  ...

257

1007  800  MA

514  700  4
1  125  900  4
1  543  900

764  600  J4
221  800  4
1  458  800  4

337  700  4
527900  4

982  000  /
1  139  900  4
798  900  4
721  400  %
322  700  4
462  600%
1  044  000%

621  700  JX

 

zusammen  auf  den  Maximalbetrag  von  24  305  300  —

(vier  und  zwanzig  Millionen  drei  hundert  fünf  tausend  dreihundert  Mark).

49
        <pb n="272" />
        258

Artikel  2.

Mit  der  baulichen  Ausführung  der  in  Art.  1  genannten  Lokalbahnen  ist  erst  dann
vorzugehen,  wenn  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zugehör  nöthige  Grund  und  Boden
kosten=  und  lastenfrei  dem  Eisenbahnärar  zum  Cigenthum  überwiesen  oder  demselben  zur  Bestreitung
  der  Grunderwerbungskosten  eine  reale  Sicherung  geboten  sein  wird.

Artikel  3.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Anlehen  im  gleichen  Betrage
  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Bahnen  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  hr.  #railsheim.  Dr.  Frhr.  v.  RNiedel.  Krhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  rhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
I)#r.  Proebst.
        <pb n="273" />
        —

Gesetzund  Verorhiunugschut

für  das

Königreich  Bayern.
I  27.

München,  den  20.  Juni  1896.

 

 

 

Inhalt:
Finanzgesesz  vom  17.  Juni  1896  für  die  XXIII.  Finanzperiode  1896  und  1897.

–—

 

 

Finanzgesetz  für  die  XXIII.  Finanzperiode  1896  und  1897.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Tnitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Jayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und,  soviel  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Veränderung  der  indirekten  Steuern,  dann  die  Festsetzung  der
Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren
auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  anlangt,  mit  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe
  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  und  zwar  bezüglich  des  nachstehenden  §  13  Abs.  1
unter  Beobachtung  der  in  S7  Tit.  X  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen,  über
die  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  XXIII.  Finanzperiode,  nämlich  für  das  Jahr

1896  und  1897,  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
50
        <pb n="274" />
        260

Titel  I.
Sestand  der  Vorjahre.

1.

Die  nachträglichen  Einnahmen  und  Ausgaben  der  XXII.  Finanzperiode  sind  mit  jenen
der  früheren  Finanzperioden  zu  vereinigen  und  auf  den  Bestand  der  Vorjahre  der  XXII.  Finanzperiode
  und  zurück  zu  verrechnen.

Die  für  Verwendungen  in  früheren  Finanzperioden  bewilligten  Kredite,  welche  noch
nicht  zur  Realisirung  gelangt  sind,  werden  hiemit  für  wirkungslos  und  aufgehoben  erklärt.

Ausgenommen  hievon  sind:

1.

—1

die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  1  und  Abs.  4  Ziff.  3  des  Finanzgesetzes  vom  11.  Juni  1894
reservirten  Kredite  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten,  soweit  dieselben
  in  der  AXII.  Finanzperiode  nicht  verwendet  wurden;

die  nach  S§  1  Abs.  3  Ziff.  2  und  Abs.  4  Ziff.  4  mit  8  des  vorgedachten  Gesetzes
  reservirten  Kredite  für  Land-Neubanuten  im  Geschäftskreise  der  k.  Staatsministerien
  der  Iustiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  und  der  Finanzen,  sowie  für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst,  dann  für
Einlösung  von  Forstrechten  und  Ankauf  von  Waldungen,  für  Aversalentschädigungen
  an  die  Bezirksgeometer  und  endlich  für  Unterstützungen  an  das  Kanzleipersonal
  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften.

Ingleichen  werden  von  den  durch  das  Budget  der  XXII.  Finanzperiode  und
§  3  des  Finanzgesetzes  ertheilten  Willigungen  aufrecht  erhalten  die  nach  Ablauf
der  Finanzperiode  unverwendet  gebliebenen  Kredite:
für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten;
für  Land-Neubauten  im  Geschäftskreise  der  k.  Staatsministerien  der  Justiz,  des
Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  dann  der  Finanzen;
für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  à  como  des  Etats  für  Erziehung  und
Bildung;

fuür  Aversalentschädigungen  an  die  Bezirksgeometer  à  conto  des  Etats  der  direkten.

Steuern  mit  der  Bestimmung,  daß  dieselben  zur  weitern  Verstärkung  des  Fonds
für  Unterstützungen  an  dienstunfähige  Bezirksgeometer  und  an  die  Relikten  von
Bezirksgeometern  verwendet  werden;

für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  an  das  Kanzleipersonal  bei

den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  mit  der  Bestimmung,  daß  dieselben  zur
Gründung  eines  besonderen  Unterstützungsfondes  für  dieses  Persoual  verwendet
werden.
        <pb n="275" />
        .„W.  27.  261

Ferner  werden  die  in  §  16  des  Finanzgesetzes  vom  29.  Mai  1886,  daun  in  den
§§  14  und  15  des  Finanzgesetzes  vom  27.  März  1888,  ferner  in  den  88  16,  17  und  18
des  Finanzgesetzes  vom  5.  Mai  1890,  sowie  in  den  §§  16,  17  und  18  des  Finanzgesetzes
vom  26.  Mai  1892  und  in  den  §§  16  und  17  des  Finanzgesetzes  vom  11.  Juni  1894
auf  die  Erübrigungen  der  XVI.,  XVII.,  XVIII.,  XIX.  und  XX.  Finanzperiode,  beziehungsweise
  auf  die  verfügbaren  Mehreinnahmen  des  Jahres  1892  angewiesenen  Spezialkredite,
soweit  dieselben  im  Laufe  der  XXII.  Finanzperiode  ihre  Verwendung  nicht  gefunden  haben,
aufrecht  erhalten.

Endlich  wird  die  in  §  1  Abs.  6  des  Finanzgesetzes  vom  11.  Juni  1894  der  k.  Staatsregierung
  ertheilte  Ermächtigung,  für  die  Hochwasserdammanlagen  zwischen  Lauingen  und
Donauwörth  den  Betrag  von  47  359  J/  21  J  zu  verwenden,  auf  die  XXIII.  Finanzperiode
  übertragen.

§  2.

Der  gemäß  §  2  Abs.  2  des  Finanzgesetzes  vom  28.  April  1882  als  Verstärkung
des  Verlagskapitals  verbliebene  Rest  zu  22  108  320  -X  08  aus  den  Aunlehen  nach
§1  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1879,  die  zeitweise  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
k.  Centralstaatskassa  betreffend,  und  nach  §  2  Abs.  3  des  Finanzgesetzes  vom  25.  Februar  1880
hat  auch  während  des  Laufes  der  XXIII.  Finanzperiode  als  Verstärkung  des  Verlagskapitals
zu  dienen.

Die  an  Stelle  eines  Theiles  dieser  Anlehen  auszugebenden  Schatzanweisungen,  längstens
auf  sechs  Monate  lautend,  können  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  in  Verkehr  gesetzter
Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge  müssen
der  k.  Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  zur  Verfallzeit
  verfügbar  gestellt  werden.

Titel  II.
Festsetzung  der  Ausgaben.
83.
Die  sämmtlichen  Ausgaben  für  den  laufenden  Dienst  werden  auf  die  jährliche  Durchschnittssumme
  von
151  807  663  JKX  für  die  Verwaltung,
193  548  842  JMX  für  den  Staatsaufwand,

345  356  505  J&amp;amp;  in  Summa
festgesetzt.  Vorgriffe  auf  diese  Durchschnittssumme  für  Rechnung  des  nachfolgenden  Jahres
finden  nicht  statt.

 

50“
        <pb n="276" />
        84.

Die  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Verwaltung  und  für  die  einzelnen  Staatsministerien
  und  Staatsanstalten  bestimmten  Etatssummen  sind  in  den  Beilagen  B  und  C
enthalten.

Die  Ausgaben-Etats  sind  mit  Ausnahme  der  Erhebungs-,  dann  der  Betriebs-,  Produktions=
  und  Gewinnungskosten  bei  den  einzelnen  Verwaltungszweigen  in  der  Regel  unüberschreitbar.


Jeder  Staatsminister  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  für  seinen  Geschäftskreis  festgesetzten
  Summen  zu  den  bestimmten  Zwecken  verwendet  werden,  und  hat  derselbe  die  Etats
seines  Ministeriums  und  der  demselben  untergebenen  Verwaltungszweige  zu  vertreten.

Die  für  die  Landbau-Unterhaltungskosten  eines  jeden  Staatsministeriums,  ausgeschieden
für  die  einzelnen  Etats  derselben,  bewilligten  Summen  sind  innerhalb  der  treffenden
Ministerial-Etats  im  Bedarfsfalle  derart  übertragbar,  daß  die  für  einen  Verwaltungszweig
festgesetzten  Etatsbeträge  für  Landbau-Unterhaltung  zu  demselben  Zwecke  bei  einem  anderen
Verwaltungszweige  verwendet  werden  können.

Die  k.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
Ziff.  XXI  für  die  verschiedenen  Sammlungen,  Anstalten  und  Unternehmungen  für  Wissenschaft,
  Kunst  und  Alterthümer  in  den  Etats  der  Akademien,  des  Generalkonservatoriums
der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates,  der  Hof=  und  Staatsbibliothek,  der  Kunstgewerbeschulen,
  der  Gemäldegallerien,  des  Kupferstich=  und  Handzeichnungen-Kabincts,  sowie
des  bayerischen  Nationalmuseums  bewilligten  Summen  (ausschließlich  der  persönlichen  Ausgaben),
  soweit  sie  nicht  in  der  laufenden  Finanzperiode  zur  Verwendung  gelangen,  auf
spätere  Finanzperioden  überzutragen  und  nach  Bedarf  für  Fälle,  in  welchen  größere  Ausgaben
  nöthig  sind,  mit  den  dermalen  bereits  vorhandenen  Aktivresten  anzusammeln.

§  5.
Zur  Deckung  des  Bedarfes  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  werden  nachfolgende
Dotationen  bestimmt:

J.

Für  die  allgemeine  (alte  und  neue)  Staatsschuld.
1.  Zinskassa.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  aller  Gattungen  der  allgemeinen
  Staatsschuld  im  Gesammtbetrage  von  8  334  950  X  t(acht  Millionen  dreihundertvierunddreißigtausend
  neunhundertfünfzig  Mark)  sind

a)  1000  Zinsen  aus  dem  Depositum  für  unerhobene  Kapitalien,
b)  9  120  1X  übrige  Aktivzinsen,
        <pb n="277" />
        I27.  263

c)  1200  JNX  sonstige  Einnahmen,
d)  8  323  630  A  aus  dem  Reinerträgnisse  des  Malzaufschlages
zu  verwenden.
2.  Tilgungskassa.

Zur  Tilgung  der  allgemeinen  alten  Staatsschuld  ist  jährlich  ein  Betrag  von  150  000  4
und  zur  Tilgung  des  Prämienanlehens  ein  solcher  von  1  909  800  44,  sohin  im  Ganzen
die  Summe  von  2  059  800  zu  leisten  und  zwar  durch  einen  gleich  großen  Zuschuß
aus  dem  Reinerträgnisse  des  Malzaufschlages.

II.
Eisenbahnschuld.
Der  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnschuld
erforderliche  Bedarf  im  Voranschlage  von  40  119  050  =  ist  aus  dem  mit  40  362  231  M
veranschlagten  Reinertrag  der  Bahnrente  zu  decken.

III.
Für  die  Grundrenten-Ablösungs-Kassa.
Aus  den  Maljzaufschlagserträgnissen  ist
a)  zur  Ergänzung  des  wirklichen  Bedarfes  für  die  Verzinsung  der  in  Folge  der
Gesetze  vom  4.  Juni  1848  und  vom  28.  April  1872  bestehenden  Grundrenten-Ablösungsschuld
  ein  voranschlägiger  Betrag  von  294  520  -4,
b)  zur  Deckung  des  Bedarfes  für  Verwaltungs=  und  Erhebungskosten  ein  Zuschuß
von  147  750  4+
jährlich  zu  leisten.
IV.
Für  die  Kulturrentenschuld.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Ergänzung  des  Bedarfes  für  Verzinsung
  und  Tilgung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884,  die  Landeskultur-Rentenanstalt
  betreffend,  entstandenen  Kulturrentenschuld  sind  aus  dem  Maljaufschlage
jährlich  14  000  X  zu  verwenden.

86.
Die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  über  die  Vollendung  der  Donau—
Korrektion  im  Regierungsbezirke  Schwaben  und  Neuburg  durch  das  jeweilige  Finanzgesetz
zu  bestimmende  Summe  wird  für  die  XXIII.  Finanzperiode  auf  40  000  AXK  per  Jahr

festgesetzt.
        <pb n="278" />
        264

Titel  III.
Staats-Einnahmen.
87.

Zur  Bestreitung  der  in  Tit.  II  bestimmten  Verwaltungs-  und  Staatsausgaben  sind
die  in  der  Beilage  A  aufgeführten,  voranschlägig  auf  345  356  505  M.  festgesetzten  Ein—
nahmen  zugewiesen.

88.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  XXIII.  Finanzperiode  zu  erheben:

a)  an  Grundsteuer  acht  vier  Zehntel  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerver—
hältnißzahl;

b)  an  Haussteuer  und  zwar  an  Arealsteuer  wie  an  Miethsteuer  drei  fünfundachtzig
Hundertel  Pfennig  für  jede  Mark  der  Stenerverhältuißzahl;

c)  die  Gewerbesteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  mit  einem  Zuschlag
von  einem  Pfennig  pro  Mark;

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  10.  März  1879
mit  einem  Zuschlag  von  einem  Pfennig  pro  Mark;

e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  mit  einem  Zuschlag
von  einem  Pfennig  pro  Mark;

l)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  mit  einem  Zuschlag

von  sechs  Pfennig  pro  Mark  bei  Abtheilung  I  und  II  und  von  elf  Pfennig
pro  Mark  bei  Abtheilung  III.

89.

Die  Erhebung  der  indirekten  Abgaben  hat  nach  den  bestehenden  Normen  und  einschlägigen
Bestimmungen  zu  geschehen.

10.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen,
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  in  Art.  2  des
Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für  die  XXIII.  Finanzperiode
  in  Geltung.

Titel  IV.
Gesondere  Verfügungen.
§  11.

Der  Ertrag  der  Kreisamtsblätter,  welcher  bisher  dem  allgemeinen  Unterstützungsfonde
für  Staatsdiener  zugewiesen  war,  soll  auch  in  der  XXIII.  Finanzperiode  —  ohne  Aenderung
der  Natur  dieser  Einnahmsquelle  als  Staatsregale  —  diesem  Fonde  zugewiesen  bleiben.
        <pb n="279" />
        #  27.  265

§  12.

Die  von  der  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude  gemäß  Art.  90  des  Gesetzes  vom
3.  April  1875  zur  Bestreitung  der  Gesammtausgaben,  welche  für  den  Bedarf  der  Brandversicherungskammer,
  dann  durch  Aufstellung  von  Brandversicherungs-Inspektoren  und  deren
Funktionäre  entstehen,  an  die  Staatskassa  zu  zahlende  Aversalsumme  wird  für  jedes  Jahr
der  XXIII.  Finanzperiode  auf  655  000  JX  festgesetzt.

§  13.

Die  in  den  Etats  der  sämmtlichen  Staatsministerien  für  die  in  pragmatischer  Eigenschaft
  angestellten  Staatsdiener  vorgesehenen  Gehaltszulagen  bilden  keine  Gehaltsbestandtheile
der  Beamten  im  Sinne  der  8§§  5,  8  und  23  des  Edikts  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener
  und  haben  deßhalb  bei  Bemessung  der  Pensionen  für  die  Staatsdiener  und  ihre  Relikten
nicht  in  Betracht  zu  kommen.

Bei  Berechnung  der  Umzugsgebühren  haben  die  erwähnten  Gehaltszulagen  nur,  insoweit
es  sich  um  die  Abgleichung  der  Bezüge  handelt,  in  Betracht  zu  kommen.

§  14.

Die  durch  das  Gesetz  vom  29.  Dezember  1891,  den  Umbau  der  Stationen  Neuenmarkt
  und  Marktschorgast  betreffend,  ferner  durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1894,
die  Verbesserung  des  Mainfahrwassers  und  die  Einrichtung  der  Kettenschleppschifffahrt  auf
dem  Main  betreffend,  endlich  durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1894,  den  Bedarf
für  Postbauten  und  Telephonanlagen  betreffend,  ertheilte  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Staatsanlehen
  im  Gesammtbetrage  von  11  404  350  X  wird  zurückgezogen.

Dagegen  wird  der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  den  gleichen  Betrag
auf  die  nach  der  Generalfinanzrechnung  pro  1893  bestehenden  Erübrigungen  der  XXI.  Finanzperiode
  1892/93  zu  übernehmen.

§  15.

Ferner  wird  der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  den  nachstehend  specificirten
  Gesammtbedarf  von  5  966  644  X  gleichfalls  auf  die  nach  der  Generalfinanzrechnung
Hro  1893  bestehenden  Erübrigungen  der  XXI.  Finanzperiode  1892/93  zu  übernehmen  und  zwar:

A.  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des

Aeußern:
a)  für  Vervollständigung  des  bayerischen  Telegraphennetzes  700  000,
b)  für  den  Umbau  des  Magazins=  und  Wohngebäudes  in  der
Werftwerkstätte  in  Linda  27  600  J,
c)  für  den  Neubau  eines  Postgebäudes  in  Schwabach  ...  109  500  M.

 

Summa  A  837  100  MA.
        <pb n="280" />
        266

B.  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz:
d)  für  bauliche  Erweiterung  des  Landgerichtsgebäudes  zu  Franken—

thall  93  100,
e)  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebäudes
zu  Edenkoben  139  500  M.,

!)  für  bauliche  Vergrößerung  des  Landgerichtsgebäudes  zu  -
stein,  sowie  für  Herstellung  eines  Dienstwohnungsgebäudes

für  den  k.  Salineninspektor  dortselbt  53  800  A,
g)  für  den  Neuban  eines  Amtsgerichis.  und  einiiirin

in  Tölhz  107  643  MA,
h)  Reserve  für  die  unter  *  nit  .  wir  Erweiterungsund

  Neubauen  .  ..  20252Jh
i)  für  Deckung  der  Kosten  der  inneren  Einrichtung  des  neuen

Justizgebändes  in  München  ....  500  000  4

 

Summa  B  914  295  4+

C.  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten:

k)  für  Bauten  bei  der  k.  Universität  München  540  400%
1!)  für  Bauten  bei  der  k.  Universität  Würzburg  30  200  -&amp;amp;,
m)  für  Bauten  bei  der  k.  Universität  Erlangen  .  216  000  M.,
n)  für  Bauten  bei  dem  k.  Generalkonservatorium  der  wissen—

schaftlichen  Sammlungen  des  Staates  73  460  =  .
o)  für  Bauten  bei  der  k.  technischen  Hochschule  in  München  .  180  500  M,

p)  für  Bauten  bei  der  k.  thierärztlichen  Hochschule  in  München  375.0004
d)  zur  Erwerbung  eines  Bauplatzes  fũr  die  k.  Hebammenschule

in  München  121  000%
r)  für  Herstellung  eines  Gebändes  für  ein  zu  errichtendes  fünftes

humanistisches  Gymnasium  in  München  (Restbedarff)  120  000  4
8)  für  Bauten  bei  anderweitigen  humanistischen  Gymnasien  153  600  ,
t)  zur  Herstellung  eines  Neubaues  für  das  Schullehrer  ·  Seninar

in  Würzburg  (Restbedasff)  350  000,
u)  zur  Herstellung  eines  Neubaues  für  das  (.  b.  Nationalmuseum

  in  München  (Restbedarff)  1  000  000.4

v)  für  Grunderwerbung  zur  Erweiterung  des  Gebändes  der
Kunstgewerbeschule  in  München  .  140  000  M,
        <pb n="281" />
        M.  27.  267

W)  für  Bauten  bei  dem  k.  Hof=  und  Nationaltheater  in  München  308  630,
X)  für  Ablösung  der  ärarialischen  Baupflicht  an  Kultusgebäuden  267  399  A.

Summa  C  3  876  1894

 

LI).  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen:

9)  für  die  weitere  Durchführung  der  Erweiterung  des  Regierungsgebäudes
  zu  Regensburg  und  für  die  nothwendigen  Mobiliaranschaffungen
  122  000,
2)  für  Erwerbung  und  Neubau  von  Rentamtsgebänden  im
Regierungsbezirke  der  Pfalz  und  zwar:

a)  in  Dürkheim  (Aufführung  eines  Neubauess  74  000  M.,
3)  in  Kandel  (Ankauf  und  Adaptirung  eines  Gebäudes)  57  500  A,
7)  in  Lauterecken  (Aufführung  eines  Nenbauess  85  560

 

Summa  D  339  060

hiezu  „  C  3  876  189  4
„  B  914  295  MA

„  A  837  100  A.

Gesammt-Summa  wie  oben  5966  644  MA.
8  16.
Weiter  wird  der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  den  nachstehend  ausgewiesenen

  Gesammtbedarf  von  1  865  030  A“  den  Mehreinnahmen  des  Jahres  189./1
zu  entnehmen  nämlich:

 

A.  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern:
a)  der  staatlich  geleiteten  Biehrersicherungeanstalt  zuzuweisendes

Stammkapital  .......  500  000  4,
b)  für  die  bayerische  Landes—  Industrie-,  Gewerbe-  und  Kunst—

ausstellung  in  Nürnberg  1896  70  000.4,.
I)  zur  rascheren  Förderung  der  Flußkorrektionen  an  den  öffentlichen

  Flüssen  in  Bayhen  ..  866  000  A,
d)  für  einmalige  Ausgaben  zur  Förderung  der  Pferdezucht  ..  65000JL

 

Summa  A  1501  000  M.

B.  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen:

e)  für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  k.  Forstwart  von
Alzgern,  k.  Forstamts  Altötting  18  500  “,
51
        <pb n="282" />
        268

I)  desgleichen  für  den  k.  Forstwart  von  Kling,  k.  Forstamts

Wasserburg  ...  18  500  MA,

8)  desgleichen  für  den  k.  Forstwart  von  Enterrottach,  t.  Forstamtes
Tegernsee  19  000,

h)  für  Ankauf  des  Besl'schen  Anwesens  zu  u  Winnweiler  als  r
anwesen  des  k.  Forstamts  Winnweiler  45  000.4,

i)  für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  k.  Forstwart.  von
Groschlattengrün,  k.  Forstamts  Mitterteichg  19  500  A,

k)  desgleichen  für  den  k.  Forstwart  von  Frankenrenth,  k.  Forstamts
  Kemnacht  19  000.4,

I)  desgleichen  in  Witzlasreuth  für  den  k.  **  von  Kuluiain,
k.  Forstamts  Kemaact  20  000  M,

m)  für  Erbauung  eines  Dienstgebändes  für  das  1  Forstamt
Weidenberg  35  6404.
n)  für  Neuban  des  Dienstgebändes  des  k.  Forstamts  Fichtelberg  33  500.4,

o)  desgleichen  des  k.  Forstamtsassessors  zu  Effelter,  k.  Forstamts
Steinwiesen  33  440  A,
p)  desgleichen  desk.  Försters  zu  Spielberg.  .  Forstamts  Martinlamitz  13  600  %

d)  für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  k.  Forstwart  von
Weißenbrunn,  k.  Forstamts  Altdorry  20  000  ,

z)  für  den  Erweiterungsbau  an  dem  Dienstgebände  des  k.  görsers
zu  Lichtenau,  k.  Forstamts  Rohrbnn  70004,

s)  für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  nebst  Ockonomiegebände
für  den  k.  Forstwart  zu  Hummelmarter,  k.  Forstamts  Fabrik-Schleichach.

  .  ..  23  000  ,
t)  desgleichen  für  denk.  Forstwartzu  Premich,  k.  Forstamtes  Kifsingen  19  0004,
u)  desgleichen  für  den  k.  Forstwart  zu  Geroda,  k.  Forstamts

Brückenau  .  .  ..  19  350  4

 

Summa  B  304  030  4
hiegn  „  A  1501  000  1#/

Gesammt-Summa  1  865  030  4

 

*  17
J.  "
Die  k.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  einer  auf  genossenschaftlicher  Grundlage  errichteten
  Landeshypothekenbank,  soferne  deren  Statut  den  von  der  k.  Staatsregierung  zu
stellenden  Bedingungen  entspricht,
        <pb n="283" />
        .27.  269

a)  ein  unverzinsliches,  nach  Erstarkung  der  eigenen  Betriebsmittel  der  Bank  gemäß
näherer  Anordnung  der  Staatsregierung  zurückzuerstattendes  Betriebskapital  von
1  Million  Mark  zu  überweisen,

b)  ferner  je  nach  Bedarf  einen  mit  3  Prozent  verzinslichen,  jederzeit  kündbaren
Betriebsvorschuß  bis  zum  Betrage  von  1  Million  Mark  zu  gewähren,

I)  endlich  für  die  XXIII.  Finanzperiode  einen  Verwaltungskostenzuschuß  bis  zum
Betrage  von  60  000  X  zu  leisten

und  diese  drei  Beträge  den  Mehreinnahmen  des  Jahres  1894  zu  entnehmen.

18.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  auf  Herstellung  angemessener
Wirthschaftsrämme  im  Hofbräuhausanwesen  am  Platzl  einschließlich  der  inneren  Einrichtung
und  einer  entsprechenden  Reserve  den  Betrag  von  819  000  zu  verwenden  und  denselben,
insoweit  er  nicht  durch  etwaige  in  der  XXIII.  Finanzperiode  sich  ergebende  Mehreinnahmen
des  k.  Hofbräuhauses  und  durch  den  Erlös  aus  dem  zu  veräußernden  Theile  des  genannten
Anwesens  gedeckt  wird,  einstweilen  aus  der  Staatskasse  vorschießen  zu  lassen.

§  19.

Die  k.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Betrag  von  42  857K  14  —J  (zweiundvierzigtausend
  achthundertsiebenundfünfzig  Mark  vierzehn  Pfennig),  welcher  der  Stadtgemeinde
  Nürnberg  als  Vorschuß  zur  Instandsetzung  der  ehemaligen  Telegraphenlokalitäten
im  sogenannten  städtischen  Tuchhause  in  Nürnberg  auf  Rechnung  der  durch  Gesetz  vom
16.  April  1868  bewilligten  Telegraphenbaumittel  verabfolgt  war  und  von  dem  Stadtmagistrate
  zurückbezahlt  worden  ist,  nebst  den  seit  der  Rückzahlung  angefallenen  Depositalzinsen
  für  Herstellung  neuer  Telegraphenanlagen  zu  verwenden.

§  20.

Die  k.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  innerhalb  des  durch  §  19  des  Finanzgesetzes
vom  11.  Juni  1894  für  den  Umlauf  von  Landeskultur-Rentenscheinen  festgesetzten  Maximalbetrages
  von  4  Millionen  Mark  an  Stelle  von  4prozentigen  Schuldverschreibungen  (Landeskultur-Rentenscheine)
  auch  3½  prozentige  Schuldverschreibungen  auszugeben.

Landeskulturrenten-Darlehen,  für  welche  3  ½  prozentige  Schuldverschreibungen  ausgegeben
worden  sind,  sind  nach  näherer  Maßgabe  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884,
die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  mit  jährlich  3¼  Prozent  zu  verzinsen  und  durch
Entrichtung  eines  Tilgungsbetrages  von  jährlich  34  Prozent  in  52  Jahren  zurückzuzahlen.
Bei  Genossenschaften  (Art  9  Abs.  2  a.  a.  O.)  hat  der  geringste  Tilgungsbetrag  2¼  Prozent
zu  betragen  und  es  wird  bei  dessen  Leistung  das  Darlehen  in  28  Jahren  zurückbezahlt.

515
        <pb n="284" />
        270

Rückzahlungen  in  3½  prozentigen  Rentenscheinen  zum  Neunwerthe  sind  nur  bei  den
in  Abs.  2  bezeichneten  Darlehen  zulässig.

§  21.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Schuldverschreibungen  des
4prozentigen  allgemeinen  Anlehens,  der  4prozentigen  Landeskulturrentenschuld,  sowie
des  4  prozentigen  Eisenbahnanlehens  zur  baaren  Heimzahlung  für  einen  vom  k.  Staatsminister
  der  Finanzen  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  zu  kündigen,  vorher  jedoch  den  Inhabern
  der  Schuldverschreibungen  die  Umwandlung  in  3⅛  prozentige  Obligationen  mit  der
Wirkung  anzubieten,  daß  das  Angebot  für  angenommen  gilt,  wenn  nicht  binnen  einer
vom  k.  Staatsminister  der  Finanzen  festzusetzenden  Frist  eine  gegentheilige  Erklärung  abgegeben
  wird.  Diese  Erklärung  muß  schriftlich  nach  Maßgabe  der  von  dem  k.  Staatsminister
  der  Finanzen  erlassenen  Vollzugsvorschriften  bei  einer  der  von  demselben  bezeichneten
Stellen  unter  Einreichung  der  Schuldverschreibungen,  für  welche  das  Angebot  der  Umwandlung
nicht  angenommen  werden  will,  erfolgen.  Die  eingereichten  Schuldverschreibungen  werden
mit  einem  amtlichen  Vermerke  versehen.  Für  Schuldverschreibungen,  welche  mit  einem  solchen
Vermerke  nicht  versehen  sind,  kann  nur  die  Umwandlung  in  3½  prozentige  Obligationen
beansprucht  werden.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  zum  Vollzuge  der  Konvertirung
  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen  und  insbesondere  die  Termine  festzusetzen,  von
welchen  an  die  Coupons  und  Talons  der  4prozentigen  Schuldverschreibungen  kraftlos  werden.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ferner  ermächtigt,  die  zur  Heimzahlung  der
nicht  zur  Umwandlung  gelangenden  Schuldverschreibungen  erforderlichen  Anlehen  aufzunehmen,
welche  auf  die  allgemeinen  Staatsfonds  beziehungsweise  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versichern
  und  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden  Gesetze  zu  tilgen  sind.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.Erhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  rhr.  v.  Biedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Peonrod.  Frhr.  v.  Asch.  v.  Kandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="285" />
        271

Beilagen  A,  B  und  C  zum  Finanzgesetze.

Haupt-Uebersicht

der  voranschlägigen  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  ein  Jahr  der  XXIII.  Finanzperiode,

1896  und  1897.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
2  z3  Vortrag  der  XXIII.  Finanzperiode
i  Partial  total
Beilage  A.  *  *
A.  Staatseinnahmen.
1  Uebertragungen  aus  der  XXII.  Finanzperiode  und  zurück.  —  1  018  066
II  Direkte  Stenern.
1  Grundsteuer  11  494  000
2  Haussteuer:
1  Arealhaussteuer  744  000
2  Miethhaussteuer  5270  000
3  Gewerbsteuer  und  zwar:
1  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  188116  900  000
2  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach
dem  Gesetze  vom  10.  Mãrz  1879  ..  194  000
4  Kapitalrentensteuer  4500  000
5  Einkommensteuer  2  460  000
31  562  000
III  Erbschaftsstenern,  Gebühren  und  Stempelabgaben,
dann  Strafen.
1  Erbschaftssteuern  ..  2  300  000
2  Gebühren  und  Stempelabgaben  23  525  100
3  Strafen  643  100
26  468  200
IV  Zölle  und  indirekte  Steuern.
1  Malzaufschlaggefälle  incl.  der  Einnahmen  aus  den  Vorjahren  s  39  070  400
2  Antheil  Bayerns  am  Ertrage  der  Branntweinverbrauchsabgabe
  gemäß  §  39  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Juni  1887  10  900000
3  Antheil  am  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabaksteuer  gemäß
§  8  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juli  1879  26  630  000
4  Vergütungen  aus  der  Reichskassa  für  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  Zoll=  und  Steuergefälle  3714  000
5  Eigene  Einnahmen  aus  der  Zollverwaltung  und  zwar  Vasen.
gefälle  und  Zoll-Nebeneinnahmen  105  200
6  abgabe.  für  das  Halten  von  Hunden  1  530  000
7  Gemischte  Einnahmen.  .  106  450
82  056  050
        <pb n="286" />
        Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
*  *  vm  Vortrag  der  XXIII.  Finanzperiode
E  partial  total
4  MA
V  Bergwerks-,  Hütten-  und  Salinengefälle.
1  Bergwerksgefälle  incl,  der  Einnahmen  aus  den  Vorjahren  2524  445
2  üttengefälle  „  „  »  »»  »  2  323  970
3  alzwerksgefälle  „,  „  „  „  „  »  2  020  622
4  Gemischte  Einnahmen.  .  ..  640  030
7509  067
VI  Münzanstalt  —  351  757
VII  Aerarialrente  von  der  k.  Bank  in  Ninnberg  —  650  000
VIII  Staatseisenbahnen  —  125  996  221
IX  Post-  und  Telegraphenverwaltung  —  27  028  813
X  Bodensee-Dampfschifffahrt  —  461  130
XI  Ludwig-Donau-Main-Kanal  —  97  790
XII  Frankenthaler-Kanal  .  —  8  030
XIII  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  .  —  62  390
XIV  Forst-,  Jagd=  und  Triftgefälle  —  31  285  000
XV  Oekonomien  und  Gewerbe.
1  In  Staatsregie  betriebene  Oekonomien  und  Gewerbe:
1  Hofbräuhaus  München  .  .  11718450
2  Weingut  in  Unterfranken  68  400
3  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  10  283
2  Aus  der  Verpachtung  und  Vermiethung  von  Staatsrealitäten
  und  Gewerben,  dann  aus  sonstigen
Nutzungen  und  Rechten  .....  550  050
2  347  183
XVI  Grundgefälle  —  7215  608
XVII  Zinsen,  Reuten,  besondere  Abgaben  und  zufällige
Einnahmen
1  Zinsen  aus  Staatsgüterkaufschillingen  und  Staatsaktiv=#
  kapitalien  .  ...  209  200
2  Renten  aus  Staats=  und  anderen  Verträgen  197  150
3  Besondere  Abgaben  ...  99550
4  Zufällige  Einnahmen.  51  000
5  Eigene  Einnahmen  der  Militärverwaltung  aus  dem
"  Verkaufe  von  entbehrlichen  und  unbrauchbaren
6  Materialien  und  Utensilien.  ....  280  300
ö—  837  200
XVIII  Einnahmen  für  Zwecke  des  allgemeinen  Unterstützungs-#
  vereines  für  die  Hinterlassenen  der  k.  b.  Staatsdiener  —  402  000
Summa  der  Staats-Einnahmen  –  345  356  505
        <pb n="287" />
        M  27.  278
Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
——  VBVortra  g  der  XXIII.  Finanzperiode
—  555
#%  E  partial  total

+  M
Beilage  B.
B.  Musgaben  auffbie  Erbebung,  Verwaltung
  und  den  Betrieb.
l  Auf  die  übertragenen  Einnahmen  aus  der  XXII.  I.  Finanzperiode
  und  zurück  .  —  l  —
II  AufdtedtrektenSteuern..  —  998  000
III  Auf  die  Erbschaftssteuern,  Gebühren  T  Siempel
abgaben,  dann  Strafen.  ..  .  —  770  490
IV  Auf  die  Zölle  und  indirekten  Steuern  —  13  540  025
V  Auf  die  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinengefale  .  —  7002291
VI  Auf  die  Münzanstalt  —  299  428

VII  Auf  die  Aerarialrente  von  der  k.  Bank  in  Nürnberg  —  I  —

VIII  Auf  die  Staatseisenbahnen  .  —  85  633  990
IX  Auf  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung  —  24914045
-  Auf  die  Bodensee-Dampfsschifffahrt  —  444s3  862
XlI  Auf  den  Ludwig-Donau-Mam-Kanal  —  3  195  630
XII  Auf  den  Frankenthaler-Kanal  .  —-  14  360

XIII  Auf  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  —  32  112

XIV  #  Auf  die  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung  —  15974121
XV  Auf  die  Oekonomien  und  Gewerbe.

1  Auf  die  in  Staatsregie  betriebenen  Oekonomien
und  Gewerbe:
1Auf  das  Hofbräuhaus  München  1337  370
2  Auf  das  Weingut  in  Unterfranken  58  548
3  Auf  die  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  6  101
2  Auf  die  verpachteten  oder  vermietheten  Staatsrealitäten
.  undGewerbe,dannaufsonsttquutzungenundRechte  400  780
13c02799
XVI  Auf  die  Grundgefälle  —  168  950
XVII  Auf  die  Zinsen,  Renten,  besonderen  Abgaben  und  zufälligen
  Einnahmen  —  I  9660
XVIII  Auf  die  Einnahmen  für  Zwecke  des  allgemeinen  unter-  1
stützungsvereines  für  die  Hinterlassenen  der  k.  b.  #
Staatsdiener  —  2  900
Summa  der  Ausgaben  auf  die  22  Feni##
und  den  Betrieb  .  ..  —  151  807  663
        <pb n="288" />
        274

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
ZBBZ  Vortrag  der  XXIII.  Finanzperiode
S  255  —
partial  total
4  M.
Beilage  C.
C.  Staatsausgaben.
1  Etat  des  Königlichen  Hauses  und  Hofes.
1  Permanente  Civilliste  Seiner  Majestät  des  Königs  .  4231044
2  Aufwand  für  die  Reichsverwesung  nach  Tit.  II  4  20
der  Verfassungs-Urkunde  .  442  857
3  Apanagen  728  574
4  Pensionen  für  Rechnung  heimgefallener  Apanagen.  685
5  403  160
Etat  der  Staatsschuld.
II  Etat  der  allgemeinen  Staatsschuld  10  383  430
III  Etat  der  Eisenbahnschuld  40  119  050
IV  Etat  der  Grundrentenschuld.  442  270
IVa  Etat  der  Landeskultur-  Rentenschuld  14  000
50  958  750
V  Etat  des  k.  Staatsrathes  —  15  720
VI  Etat  der  Landtagsversammlung  und  des  Landtagsarchives  —  496  415
VII  Etat  des  k.  Staatsministeriums  des  Köngl.  Oauses
und  des  Aeußern  .  —  653  630
Etat  des  k.  Staatsministeriums  der  Iustiz.
VIII  Allgemeiner  Etat  der  Justiz  10  970  034
IX  Etat  der  besonderen  Kosten  für  zelbn  der  Gerichts
barkeit  .2523  205
X  Etat  für  die  Strafaustalten  2042  060
)  15  535  299
Etat  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern.
XI  »  Etat  der  allgemeinen  innern  Verwaltung  5  237  307
XII  Etat  der  Landesarchive  .  183  087
XIII  Etat  der  Staatsbauverwaltung  8  116  745
XIV  Etat  der  Bergbehörden  89  827
XV  1  Etat  für  Gesundheit.  1  220  826
XII  Etat  für  Wohlthätigkeit  359  586
XVUU  Etat  für  Sicherheit  5.000  327
XVIII  Etat  für  Industrie  und  Kultur  1  911  331
NXK  Etat  der  besonderen  Leistungen  des  Staates  an  Distrikte
und  Gemeinden  .1262700

 

23  381  736
        <pb n="289" />
        M.  27.  275

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
z  z3  Vortrag  der  TNII.  Finanzperiode
rio  S  *  Partial  total
4  M
Etats  des  k.  Staatsministeriums  des  Junern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
XI  Allgemeiner  Ministerialetat  220  039
XXI  Etat  der  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung  .118261375
XXII  Etats  der  Ausgaben  auf  kirchliche  Zwecke:
1  Katholischer  Kultos  ..  .  .4258501
2  Protestantischer  Kults  ..  .2305231
3  Israelitischer  Kultus  ..  ..  .  14  000
4  Uebrige  Ausgaben  auf  eirchliche  Zwecke  ...  .1271298
26  330  444
Etats  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen.
XXIII  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  .80  700
XXIV  Etat  des  Katasterbureaaus  ..  502  000
4  382  700
XXV  Etat  der  Ausgaben  auf  Reichszwecke  —  51  929  246
XXVI  Etat  der  Pensionen  und  Sustentationen  für  die  Staatsdiener
  und  Staatsbediensteten  –  8  915  478
XXVII  Etat  der  Pensionen  und  Sustentationen  für  die  Hinterbliebenen
  der  Staatsdiener  und  Staatsbediensteten  —  4560019
XXVIII  Etat  für  Unterstützung  der  Staatsdiener,  Staats-  1
bediensteten  und  ihrer  Hinterbliebenen,  sowie  für  ·
anderweitige  ähnliche  Unterstützungen  –  708  383
XXIX  Allgemeine  Reserve  für  unvorhergesehene  und  unabweisbare
  Aussgaaan  277  862
Summa  der  Staatsausgaben  –  193  548  842
Abschlusß.
Die  gesammten  Einnahmen  betragen  —  345  356  505
Die  Ausgaben  ubat  und  zwar  auf  Erhebung.  Ver-.
6  waltung  und  den  Betriee  151  807  663
Staatsausgaben  ..  ...193548842
345356505
Bilancirt  —  —

 

 

 

 

 

52
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        seh=  und  Verarhiuungschut!

für  das

Königreich  Bayern.
W#28.

Manchen,  den  22.  Juni  1896.

Inhalt:

Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend.  —  Gesetz  vom
17.  Juni  1896,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  betreffend.

 

 

 

II

 

 

 

Gesetz,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend.

Im  Uamen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Kuitpol!

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  in  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852
(in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879)  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes
mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

–  1.
Im  Art.  3  ist  nach  den  Worten:

„Ihre  Aufgabe  ist  es“  einzuschalten:  „unter  Berücksichtigung  der  vorhandenen
  Rechte“.

§  2.
Art.  4  erhält  folgende  Fassung:
„Auch  der  Abgewährung  von  Nebennutzungen  ist  unbeschadet  der  Bestimmungen

  in  Art.  2  und  3  entsprechend  Bedacht  zuzuwenden.“
53
        <pb n="292" />
        L
—1

83.
Art.  7  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Wirthschaftspläne  sind  auf  Veranlassung  der  Verwaltungen  und  auf
Kosten  der  einschlägigen  Gemeinden  und  Stiftungen  durch  Sachverständige  herzustellen
  und  für  Waldungen  von  mehr  als  10  Hektar  Gesammtfläche  der
Genehmigung  der  Forstpolizeistelle,  außerdem  der  Genehmigung  der  Forstpolizeibehörde
  zu  unterwerfen.“

In  Abs.  4  ist  zwischen  den  Worten  „steht  der“  einzuschalten:

„für  Waldungen  von  10  Hektar  Gesammtfläche  und  darunter  der  Forstpolizeibehörde,
  außerdem“.

84.
Art.  21  Abs.  2  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Der  Besitzer  solcher  Waldungen  ist  verbunden,  dieselben  auf  Grund  von
Wirthschaftspläuen  unter  genügender  technischer  Leitung  nachhaltig  zu  bewirthschaften
  und  hierüber  nach  näherer  Anordnung  der  Forstpolizeistelle  den  Nachweis
zu  liefern“.

9  5.
An  Stelle  des  Art.  29  Abs.  2  tritt  folgende  Bestimmung:

„Solche  Geldleistungen  können  von  dem  Verpflichteten  mit  dem  fünfundzwanzigfachen
  Betrage  abgelöst  werden,  soweit  nicht  eine  anderweitige  Uebereinkunft
  vorliegt“.

§  6.
An  Stelle  der  Art.  30  und  31  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Ablösung  von  Forstberechtigungen  jeder  Art  ist  lediglich  im  Wege  der
Uebereinkunft  beider  Theile  statthaft.

Im  Falle  einer  theilweisen  Ablösung  steht  dem  Besitzer  des  belasteten
Waldes  die  Befugniß  zu,  diejenigen  Nutzungen  selbst  zu  beziehen,  welche  den
Inhalt  des  abgelösten  Rechtes  bildeten“.

§  7.
Im  Art.  32  Abs.  4  ist  statt  des  Wortes:
„zwanzigfachen“  zu  setzen:  „fünfundzwanzigfachen“.
§  8.
Art.  40  erhält  folgenden  Wortlaut:
„In  Schutzwaldungen  ist  der  kahle  Abtrieb  oder  eine  diesem  in  der  Wirkung

gleichkommende  Lichthauung  nur  mit  forstpolizeilicher  Genehmigung  und  unter  den
bei  Ertheilung  derselben  festgesetzten  Bedingungen  zulässig.
        <pb n="293" />
        28.

«  279

Die  Genehmigung  ist  wegen  drohenden  Eingangs  von  Sturmwinden  nur
dann  zu  versagen,  wenn  in  Folge  des  Kahlhiebs  oder  der  Lichthauung  für  Ortschaften,
Gehöfte  und  Ortsfluren  oder  für  angrenzende  Waldungen  ein  unverhältnißmäßiger
Nachtheil  zu  befürchten  ist.

Die  Genehmigung  kann  an  die  Einhaltung  von  Bedingungen  zum  Schutze
der  Gebäude,  Ortsfluren  und  angrenzenden  Waldungen  geknüpft  werden“.

89.

Nach  Art.  40  wird  folgender  Art.  40  a  eingeschaltet:

„Waldbesitzer,  welche  im  Zweifel  sind,  ob  ihren  Waldungen  die  Eigenschaft
von  Schutzwaldungen  zukommt  oder  nicht,  können  jederzeit  eine  bezügliche  Feststellung
  bei  der  Forstpolizeibehörde  beantragen.

Derartige  Anträge,  sowie  Gesuche  um  Ertheilung  der  nach  Art.  40  erforderlichen
  Genehmigung  zur  Vornahme  von  Kahlhieben  oder  Lichthauungen  in
Schutzwaldungen  sind,  und  zwar  in  der  Regel  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde,
  bei  dem  zuständigen  Forstamte  anzubringen,  welches  den  Sachverhalt
prüft  und  den  Befund  unter  Beifügung  seines  Antrages  der  Forstpolizeibehörde
mittheilt.

Erachtet  die  Forstpolizeibehörde  weitere  Verhandlungen  nicht  für  nothwendig,
so  ist  sie  befugt,  sofort  Beschluß  zu  erlassen,  welcher  lediglich  im  Wege  des
Einspruches  angefochten  werden  kann.  Zur  Erhebung  des  Einspruches  sind  das
Forstamt  und  der  Antragsteller,  sowie  dritte  Personen,  welche  an  der  Erhaltung
des  betreffenden  Waldes  als  Schutzwald  unmittelbar  interessirt  sind,  innerhalb
einer  unerstrecklichen  Frist  von  14  Tagen  berechtigt.

Wird  Einspruch  erhoben  oder  ist  eine  förmliche  Verhandlung  ansdrücklich  beantragt
  oder  aus  sonstigen  Gründen  veranlaßt,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde
dieselbe  nuter  Zuziehung  eines  Vertreters  des  Forstamtes,  sowie  des  Waldbesitzers
und  etwaiger  amtsbekannter  dritter  Personen,  welche  an  der  Erhaltung  des  betreffenden
  Waldes  als  Schutzwald  unmittelbar  interessirt  sind,  zu  pflegen  und
hierauf  Entscheidung  zu  treffen.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  außer  den  Betheiligten  auch  dem  Forstamte
das  Recht  der  Berufung  an  die  Forstpolizeistelle  zu.
Rechtskräftig  gewordene  Beschlüsse  und  Entscheidungen  können  wieder  aufgehoben

  werden,  wenn  sich  in  den  Voraussetzungen,  auf  Grund  deren  dieselben

erlassen  worden  sind,  wesentliche  Veränderungen  ergeben  haben.
53
        <pb n="294" />
        8  10.

In  Art.  49  ist  hinter  Abs.  2  folgender  neue  Absatz  einzuschalten:

„Wenn  die  Bewirthschaftung  und  wirthschaftliche  Ausnützung  eines  Waldes
ausschließlich  dritten  Personen  zusteht,  sind  auch  Handlungen  der  in  den  Artikeln
79—105  bezeichneten  Art,  welche  der  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  unter
Verletzung  jenes  Rechtes  vornimmt,  als  Forstfrevel  nach  den  Bestimmungen  der
erwähnten  Artikel  zu  bestrafen.“

11.

Im  Art.  56  Abs.  3  ist  statt  der  Worte:

zu  setzen:

„bei  der  Begehung  eines  mit  Geldstrafe  bedrohten  Frevels  einen  Handschlitten,
einen  Schiebkarren  oder  einen  zweiräderigen  Karren  gemeinschaftlich  fortbewegen“

„gemeinschaftlich  einen  Forstfrevel  nach  Art.  80,  84  oder  85  begehen“.
§  12.

Art.  57  erhält  folgende  Fassung:

„Waldbesitzer,  welche  gemeinschaftlich  im  gemeinschaftlichen  Walde  eine  Forstpolizeiübertretung
  begehen,  sind  sammtverbindlich  in  die  treffende  Geldstrafe  zu
verurtheilen.  In  demselben  Urtheile  ist  auszusprechen,  gegen  welchen  oder  welche
Waldbesitzer  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn
erstere  nicht  beigetrieben  werden  kann.  Geschieht  die  Umwandlung  gleichzeitig
gegen  mehrere  Waldbesitzer,  so  darf  dennoch  die  von  den  Einzelnen  zu  erstehende
Haft  zusammengerechnet  die  nach  Art.  55  der  Geldstrafe  entsprechende  Dauer

nicht  überschreiten.“
8  13.

Art.  61  erhält  folgende  Fassung:

„Ist  Jemand  im  Walde  oder  in  dessen  Nähe  durch  einen  Unfall  oder  durch
ein  Naturereigniß  erweislich  in  die  Nothwendigkeit  versetzt,  eine  durch  das  gegen—
wärtige  Gesetz  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  zu  begehen,  so  ist  er  zwar  zum
Ersatze  des  Werthes  und  des  Schadens  verpflichtet,  unterliegt  jedoch  keiner  Be—
strafung,  wenn  er  den  Vorfall  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  einer  der  im
Art.  114  bezeichneten  Personen  oder  dem  Waldbesitzer  anzeigt.“

8  14.

Dem  Art.  69  wird  folgender  Abs.  3  beigefügt:

„Von  der  Haftung  für  die  erkannten  Geldstrafen  sind  die  als  civilverantwortlich
  erklärten  Personen  frei,  wenn  sie  aus  Anlaß  des  betreffenden  Frevels
selbst  auf  Grund  des  §  361  Ziff.  9  des  Strafgesetzbuches  bestraft  werden.“
        <pb n="295" />
        M  28.

15.

Dem  Art.  72  wird  folgender  Abs.  3  beigefügt:

Art.

„Wenn  bei  den  im  Art.  75  bezeichneten  Forstpolizeiübertretungen  in  Schutzwaldungen
  der  Aburtheilung  das  im  Art.  166  a  bezeichnete  Verfahren  vorauszugehen
  hat,  bleibt  bis  zur  Mittheilung  der  forstpolizeilichen  Entscheidung  an  das
Gericht  (Art.  166a  Abs.  2)  die  Verjährung  der  forststrafgerichtlichen  Verfolgung
  unterbrochen.“

§  16.
75  erhält  folgende  Fassung:

„Wer  ohne  forstpolizeiliche  Genehmigung  eine  Rodung  oder  eine  Erweiterung
von  Alpenängern  oder  Alpenlichtungen  oder  in  einem  Schutzwalde  einen  Kahlhieb
oder  eine  diesem  in  der  Wirkung  gleichkommende  Lichthauung  unternimmt,  oder
wer  den  bei  Ertheilung  der  forstpolizeilichen  Genehmigung  gemäß  Art.  40  festgesetzten
  Bedingungen,  oder  wer  dem  Verbote  der  Abschwendung  zuwiderhandelt,
wird  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  mit  200  ¼&amp;amp;  bis  3000  X  für  das  Hektar
der  in  Betracht  kommenden  Waldfläche  zu  bemessen  ist.  Beträgt  die  Waldfläche
weniger  als  fünf  Ar,  so  darf  auf  eine  geringere  Strafe  als  10  X  nicht  erkannt
  werden.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  gelten  gleichmäßig  gegenüber  demjenigen,
welchem  die  Holzgewinnung  an  dem  betreffenden  Waldtheil  überlassen  wurde,
auch  wenn  er  nicht  als  Waldbesitzer  im  Sinne  des  Art.  48  zu  erachten  ist.

Erfolgt  eine  Verurtheilung  auf  Grund  des  vorstehenden  Abs.  2,  so  ist  der
Walbbesitzer  als  civilverantwortlich  haftbar  für  die  Geldstrafe  mit  zu  verurtheilen,
soferne  er  nicht  nachweist,  daß  er  außer  Stande  war,  die  Forstpolizeiübertretung
zu  verhindern.  Von  dem  für  haftbar  erklärten  Waldbesitzer  ist  jedoch  die  Geldstrafe
  nur  dann  einzuheben,  wenn  sie  nicht  von  dem  auf  Grund  des  Abs.  2
Verurtheilten  beigetrieben  werden  kann.  Die  Geldstrafe  ist  gegen  letzteren  in
Haftstrafe  umzuwandeln,  wenn  sie  weder  von  diesem  noch  von  dem  für  haftbar
erklärten  Waldbesitzer  beigetrieben  werden  kann.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  3  finden  keine  Anwendung,  wenn  wegen  der
betreffenden  Forstpolizeiübertretung  auch  der  Waldbesitzer  als  Miturheber  oder  als
Gehilfe  bestraft  wird.  In  diesem  Falle  sind  der  Waldbesitzer  und  der  auf  Grund
des  Abs.  2  zu  Verurtheilende  sammtverbindlich  in  Strafe  und  Kosten  zu  verfällen
  und  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  gegen  wen  die  Umwandlung  der  Geldstrafe
  in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn  erstere  nicht  beigetrieben  werden  kann.“
        <pb n="296" />
        1—

§  17.
Art.  78  erhält  folgende  Fassung:

„In  den  Fällen  der  unerlaubten  Rodung  oder  Erweiterung  von  Alpenängern
  und  Alpenlichtungen  oder  des  unerlaubten  Kahlhiebs  oder  einer  diesem  in
der  Wirkung  gleichkommenden  Lichthauung  in  Schutzwaldungen,  ferner  in  den
Fällen  der  Abschwendung  kann  von  der  Forstpolizeibehörde  das  weitere  verbotwidrige
  Verfahren  sofort  eingestellt  werden.  Im  Falle  der  Zuwiderhandlung
gegen  eine  solche  Anordnung  der  Forstpolizeibehörde  kann  die  nach  Art.  75  auszusprechende
  Strafe  bis  zu  6000  X  für  das  Hektar  der  ganzen  in  Betracht
kommenden  Waldfläche  bemessen  werden.

Außerdem  kann  die  Forstpolizeibehörde  für  die  Erhaltung  und  beziehungsweise
  Wiederherstellung  des  Waldes  auf  Kosten  des  Betheiligten  Fürsorge  treffen.“

§  18.
Art.  88  erhält  folgende  Fassung:

„Derjenige,  welcher  unbefugt  Vieh  im  Walde  hütet  oder  weiden  läßt,  erleidet,
  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  gegen  den  Hirten  oder  Hüter,  je  nach  Beschaffenheit
  des  Frevels  folgende  Strafen:

für  ein  Pferd,  ein  Stück  Rindvieh,  einen  Esel  oder  eine  Ziege
sechzig  Pfennig,  für  dergleichen  junges  Vieh  unter  einem  Jahre  oder
für  ein  Schaf  die  Hälfte,  für  ein  Schwein  in  der  Mastzeit  fünfundvierzig
  Pfennig  und  außer  der  Mastzeit  dreißig  Pfennig.

Wurden  mehrere  Stück  Vieh  oder  eine  ganze  Heerde  betreten,  so  dürfen
die  erwähnten  Strafen  den  Betrag  von  zweinndzwanzig  Mark  fünfzig  Pfennig
nicht  übersteigen.

Hatte  die  Weide  in  verhängten  Orten  statt,  so  beträgt  die  Strafe  das
Doppelte;  jedoch  darf  sie  den  Betrag  von  fünfundvierzig  Mark  nicht  übersteigen.

Werden  wegen  eines  und  desselben  Weidefrevels  mehrere  Personen  gleichzeitig
verurtheilt,  so  sind  dieselben  nur  einmal,  aber  sammtverbindlich  in  die  Strafe
zu  verfällen.  Dieß  gilt  im  Besondern  auch  dann,  wenn  Vieh  von  einer  verschiedenen
  Eigenthümern  gehörigen  Heerde  unbefugt  zur  Weide  gekommen  ist.
Hiebei  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  56  Abs.  3  Satz  3  und  4  gleichmäßige
  Anwendung.

Das  Weiden  von  Gänsen  in  verhängten  Orten  wird  mit  einer  Strafe  von
drei  Pfennig  für  jedes  Stück  belegt,  jedoch  darf  die  Strafe  in  keinem  Falle  den
Betrag  von  drei  Mark  sechzig  Pfennig  überschreiten.  Gegebenen  Falls  haben
die  Bestimmungen  des  Abs.  4  gleichmäßige  Anwendung  zu  finden.
        <pb n="297" />
        M.  28.  283

In  allen  vorhin  bezeichneten  Fällen  sind  die  Eigenthümer  des  Viehes,  und
zwar  in  den  Fällen  des  Abs.  4  und  5  sammtverbindlich,  in  den  Ersatz  des  verursachten
  Schadens  zu  verurtheilen,  welcher  nicht  unter  der  Hälfte  des  Strafbetrages
  zuerkannt  werden  darf.“

§  19.
Im  Art.  95  Abs.  2  ist  statt  der  Worte:
„bis  zu  dem  zehnten  Theile  herab“
zu  setzen:
„bis  zum  zwanzigsten  Theile  herab.“

§  20.
Im  Art.  97  Abs.  1  ist  statt  der  Worte:

„neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark  oder  in  dem  Betrage  des  Werthes  der
veräußerten  Gegenstände,  wenn  der  Werth  über  neun  Mark  beträgt.“

zu  setzen:

„fünfzig  Pfennig  bis  zum  vollen  Betrage  des  Werthes  der  veräußerten
Gegenstände.“

§  21.
Nach  Art.  109  wird  folgender  Art.  109a  eingeschaltet:

„In  den  Fällen  der  Art.  23,  25—28,  32  und  40  a  Abs.  4  erfolgt  die
Entscheidung  der  Forstpolizeibehörde  durch  eine  Kommission,  welche  aus  dem  Vorstande
  der  Forstpolizeibehörde  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  zwei
Beisitzern  besteht.  Den  Beisitzern  steht  das  gleiche  Stimmrecht  wie  dem  Vorsitzenden
  zu.  Die  Entscheidungen  werden  mit  Stimmenmehrheit  getroffen.  Beisitzer,
  welche  bei  dem  Gegenstande  der  forstpolizeilichen  Verhandlung  betheiligt
sind,  können  bei  der  Entscheidung  nicht  mitwirken.

Von  jedem  der  in  einem  Distriktspolizeibezirk  bestehenden  Distriktsräthe,
erstmals  von  den  betreffenden  Distriktsrathsausschüssen,  werden  und  zwar  vorzugsweise
  aus  den  im  Distrikte  mit  land=  und  forstwirthschaftlichem  Grundbesitz
ansässigen  Personen  mehrere  Beisitzer  und  die  entsprechende  Anzahl  von  Ersatzmännern
  gewählt.  Die  gewählten  Beisitzer  und  Ersatzmänner  gelten  für  den
ganzen  Distriktspolizeibezirk  bestellt.

Die  Wahlen  erfolgen  erstmals  auf  die  Dauer  der  Funktion  der  beim  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gewählten  Distriktsausschüsse  und  sodann
je  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren.  Wenn  erforderlich,  haben  für  die  Dauer
der  betreffenden  Wahlperiode  Ersatzwahlen  stattzufinden.
        <pb n="298" />
        284

zu  setzen:

Die  Wahl  zum  Amte  eines  Beisitzers  darf  nur  von  den  in  §  35  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  aufgeführten  Personen
abgelehnt  werden.  Die  Bestimmungen  in  den  §§  32,  33  und  52  Absl.  2  des
angeführten  Gesetzes  finden  auf  die  Beisitzer  sinngemäße  Anwendung.

Aus  der  Mitte  der  gewählten  Beisitzer  werden  in  einer  auf  die  Daner  der
Wahlperiode  von  der  Forstpolizeibehörde  im  Voraus  festzusetzenden  Reihenfolge
jeweils  zwei  Beisitzer  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Fälle  berufen.

Die  Beisitzer  werden  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  vereidigt.  Dieselben
erhalten  Vergütung  der  Reisekosten.  Im  Falle  des  unentschuldigten  Ausbleibens
von  einer  Sitzung  der  Kommission  können  die  Beisitzer  von  der  Forstpolizeibehörde
in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  —X  und  in  die  Kosten  der  durch  das  Ausbleiben
  vereitelten  Tagfahrt  verurtheilt  werden.  Gegen  die  Verurtheilung  steht
dem  Verurtheilten  innerhalb  14  Tagen  die  Beschwerde  zur  Forstpolizeistelle  offen.

Alle  sonstigen  zum  Vollzuge  dieses  Artikels  erforderlichen  Bestimmungen,
insbesondere  über  die  Zahl  der  in  jedem  Distrikte  zu  wählenden  Beisitzer,  über
das  bei  der  Wahl  zu  beobachtende  Verfahren,  über  die  Einberufung  der  Beisitzer
zur  Dienstleistung,  über  die  Art  der  Vereidigung  und  über  die  Höhe  der  Vergütungssätze,
  sowie  über  das  Verfahren  in  Fällen,  in  denen  die  Mitwirkung  von
Beisitzern  vorgeschrieben  ist,  werden  im  Verordnungswege  getroffen."

§  22.

Art.  111  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Verhandlungen  sind  mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels  und  in  den
in  Art.  109a  Abs.  1  aufgeführten  Fällen  unter  Zulassung  von  Rechtsanwälten
zu  führen.  In  diesen  Fällen  sind  die  Parteien  berechtigt,  die  Zuziehung  von
Auskunftspersonen  sowie  die  Einvernahme  von  Sachverständigen  auch  dann  zu
beantragen,  wenn  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  Entscheidung
  sich  nicht  auf  das  Gutachten  von  Sachverständigen  zu  gründen  hat.
Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Auskunftspersonen  und  der  Sachverständigen  und
die  Beeidigung  der  letzteren  erfolgt  durch  die  Forstpolizeibehörde.

§  23.

Im  Art.  122  ist  an  Stelle  der  Worte:

„numerirt  und  auf  jedem  Blatte  mit  dem  Namenszuge  des  Vorstandes
desjenigen  Amtsgerichts  versehen  sind,  in  dessen  Bezirk  der  Wohnort  des  Forstdieners
  gelegen  ist“

„zu  numeriren  sind“.
        <pb n="299" />
        M.  28.  285

8  24.
Nach  Art.  166  wird  folgender  Art.  166a  eingeschaltet:

„Wird  in  einem  Strafverfahren  wegen  Uebertretung  der  zum  Zwecke  der
Erhaltung  der  Schutzwaldungen  im  gegenwärtigen  Gesetze  getroffenen  Vorschriften
von  dem  Angeschuldigten  der  Einwand  erhoben,  daß  dem  betreffenden  Walde  die
Eigenschaft  einer  Schutzwaldung  nicht  zukommt,  so  hat  das  Gericht,  soferne  die
Schutzwaldeigenschaft  nicht  bereits  durch  die  Forstpolizeibehörde  nach  Maßgabe
des  Art.  40  a  festgestellt  ist,  die  Akten  an  die  zuständige  Forstpolizeibehörde  zur
Entscheidung  der  angeregten  Vorfrage  abzugeben.

Die  Forstpolizeibehörde  ist  verpflichtet,  die  Entscheidung  in  Anwendung  des
Art.  40  a  Abs.  4  herbeizuführen  und  dieselbe  nach  eingetretener  Rechtskraft  zur
Kenntniß  des  Gerichts  zu  bringen.

Die  rechtskräftigen  forstpolizeilichen  Entscheidungen  darüber,  ob  einem  Walde
die  Schutzwaldeigenschaft  zukommt  oder  nicht,  sind  dem  richterlichen  Urtheile  zu
Grunde  zu  legen.“

Schlusßbestimmungen.

§.25.

Die  Bestimmungen  in  den  8§  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  10,  11,  12,  13,  14,  18,
19,  20,  23  und  27  dieses  Gesetzes  treten  mit  der  Verkündigung  desselben,  die  Bestimmungen
  in  den  übrigen  Paragraphen  dieses  Gesetzes  treten  vier  Wochen  nach  dem  Tage
seiner  Verkündigung  in  Wirksamkeit.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Text  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852,
wie  er  sich  in  Folge  der  hiezu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  ergibt,  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen  und  hiebei  eine  fortlaufende  Numerirung
der  Artikel  und  die  Richtigstellung  der  Citate  vorzunehmen.

§  26.
Die  Bestimmungen  in  den  §§  21  und  24  finden  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,
welche  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  bei  einer  Forstpolizeibehörde
oder  bei  einem  Forststrafgerichte  anhängig  sind.

§  27.

Insoferne  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  milder  sind  als  die  des
früheren  Gesetzes,  finden  dieselben  auch  auf  solche  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel
54
        <pb n="300" />
        286

Anwendung,  welche  zwar  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,
begangen  wurden,  jedoch  erst  nach  demselben  zur  Aburtheilung  gelangen.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpol,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.
Dr.  rhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Zrhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Erhr.  v.  Alsch.  v.  Kandmann.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

Gesetz.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  in  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz
(in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879)  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes
mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

1.
Im  Art.  8  ist  statt  der  Worte:

„zwei  oder  drei  Personen  einer  und  derselben  Familie  nicht  anwendbar,  die
bei  Begehung  eines  mit  Geldstrafe  verpönten  Forstfrevels  einen  Schlitten,
Schiebkarren  oder  einen  zweiräderigen  Karren  fortbewegen;“

zu  setzen:

 

 

„Personen  einer  und  derselben  Familie  nicht  anwendbar,  welche  gemeinschaft.
lich  einen  Forstfrevel  nach  Art.  19,  22  oder  23  begehen;“

§2.
Art.  12  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Der  Straffällige  haftet  außer  der  Strafe  auch  für  allen  durch  seinen
Frevel  veranlaßten  Schaden  und  ist  in  die  Kosten  zu  verurtheilen,  welche  auf
die  Verfolgung  und  Aburtheilung  der  strafbaren  Handlung  erlaufen.“
        <pb n="301" />
        X  28.  287

83.
Art.  13  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Diese  dritten  Personen  sind  von  der  Haftung  für  die  Geldstrafe  frei,
wenn  sie  aus  Anlaß  des  betreffenden  Frevels  selbst  auf  Grund  des  §  361
Ziff.  9  des  Reichsstrafgesetzbuches  bestraft  werden,  und  von  jeder  Civilverantwortlichkeit
  dann,  wenn  sie  darthun,  daß  sie  den  Frevel  nicht  verhindern  konnten.“

8  4.
Art.  26  erhält  folgende  Fassung:

„Derjenige,  welcher  unbefugt  Vieh  im  Walde  hütet  oder  weiden  läßt,  er—

leidet  je  nach  Beschaffenheit  des  Frevels  folgende  Strafen:
für  ein  Pferd,  ein  Stück  Rindvieh,  einen  Esel  oder  eine  Ziege  sechzig

Pfennig,  für  dergleichen  junges  Vieh  unter  einem  Jahre,  oder  für  ein  Schaf

die  Hälfte;  für  ein  Schwein  in  der  Mastzeit  fünfundvierzig  Pfennig  und

außer  der  Mastzeit  dreißig  Pfennig.

Wurden  mehrere  Stück  Vieh,  oder  wurde  die  ganze  Heerde  betreten,  so
sollen  besagte  Strafen  die  Summe  von  zweiundzwanzig  Mark  fünfzig  Pfennig
nicht  übersteigen.

Hatte  die  Weide  in  verhängten  Orten  statt,  so  sind  obige  Beträge  doppelt
anzusetzen  als  einfache  Strafe.

Werden  wegen  eines  und  desselben  Weidefrevels  mehrere  Personen  gleich—
zeitig  verurtheilt,  so  sind  dieselben  nur  einmal,  aber  sammtverbindlich  in  die
Strafe  zu  verfällen.  Dieß  gilt  im  Besonderen  auch  dann,  wenn  Vieh  von  einer
verschiedenen  Eigenthümern  gehörigen  Heerde  unbefugt  zur  Weide  gekommen  ist.

Das  Weiden  von  Gänsen  in  verhängten  Orten  wird  mit  einer  Strafe  von
drei  Pfennig  für  jedes  Stück  belegt,  jedoch  darf  die  Strafe  in  keinem  Falle  den
Betrag  von  drei  Mark  sechzig  Pfennig  übersteigen.  Gegebenen  Falls  haben  die
Bestimmungen  des  Abs.  4  gleichmäßige  Anwendung  zu  finden

Außer  der  Strafe  ist  auch  auf  Entschädigung,  und  zwar  nicht  unter  der
Hälfte  des  einfachen  Strafbetrages  zu  erkennen.

Diese  Bestimmung  ist  auch  auf  diejenigen  anwendbar,  deren  Vieh  ohne
Hirten  oder  Hüter  im  Walde  weidend  betroffen  wird.

Das  auf  der  Weide  betretene  Vieh  kann  sequestrirt  werden.“

§  5.
Die  Ulberschrift  über  Art.  27
„Strafen  der  Hirten“
ist  zu  streichen.
        <pb n="302" />
        288

§  6.
Im  Art.  33  Abs.  2  ist  statt  der  Worte
„ein  Fünftheil“
zu  setzen:
„der  zwanzigste  Theil“.

87.
Im  Art.  39  Abs.  1  ist  statt  der  Worte:
„neunzig  Pfennig-  bis  zu  neun  Mark,  oder  vom  einfachen  Werthe  der  verkauften
  oder  veräusterten  Gegenstände,  wenn  der  Werth  über  neun  Mark  beträgt,“
zu  setzen:
„fünfzig  Pfennig  bis  zum  vollen  Betrage  des  Werthes  der  verkauften  oder
veränßerten  Gegenstände.“

M.
□

Abs.  1  des  Art.  49  ist  zu  streichen.

Schlußbestimmungen.

§  9.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Wirksamkeit.
8  10.

Insoferne  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  milder  sind  als  die  des
früheren  Gesetzes,  finden  dieselben  auch  auf  solche  Forstfrevel  Anwendung,  welche  zwar  vor
dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  begangen  wurden,  jedoch  erst  nach
demselben  zur  Aburtheilung  gelangen.

(Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpold,
Prinz  von  HLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Trhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Erhr.  v.  Niedel.  Erhr.  v.  TFeilizsch.  Dr.  Trhr.  v.  Peonrod.  Frhr.  o.  Asch.  v.  Kandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="303" />
        ksetz  und  Prrurduungsnglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  29.

München,  den  23.  Juni  1896.

 

Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869  betreffend,  —
Königliche  Deklaration  vom  17.  Juni  1896,  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseito  des  Rheins  vom  29.  April  1869  betr.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genchmigung
zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

—  I  ]  ———  5-2
m

Gesetz,  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Titpol!.
von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Layern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Abänderung  des  Gesetzes
vom  29.  April  1869,  die  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  betreffend,  beschlossen  und  verordnen,
  was  folgt:

55
        <pb n="304" />
        290

Art.  J.

Der  Art.  47  Abs.  1  hat  zu  lauten:

Die  Aufnahme  eines  Anlehens  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung
und  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zulässig,  wenn  der  Betrag,  um
welchen  die  Schuldenlast  in  demselben  Rechuungsjahre  vermehrt  wird,  in  Gemeinden

mit  weniger  als  2  500  Seelen  1000  M,
von  2500  bis  5  000  Seelen  2  000  4,
von  5  000  bis  20  000  Seelen  10  000  -&amp;amp;,
mit  größerer  Seelenzahl  20  000  +
übersteigt.
Art.  II.

Dem  Art.  56  wird  ein  weiterer  Artikel  angefügt:

Art.  56a.  In  Gemeinden  über  10  000  Seelen  kann  für  die  in  Art.  55  unter
lir.  a  und  b,  sowie  neben  den  unter  lit##c#  genannten  Gemeinderathsmitgliedern  von  dem
Gemeinderathe  die  Aufstellung  berufsmäßiger,  besoldeter  Gemeinderathsmitglieder  beschlossen
werden.

Dieselben  werden  zunächst  auf  drei  Jahre  gewählt  und  haben  ihren  Wohnsitz  in  der
Gemeinde  zu  nehmen;  im  Falle  ihrer  Wiederwahl  nach  drei  Jahren  werden  ihre  Verhältnisse
durch  besondere  Dienstverträge  bestimmt.

Art.  III.
Der  Art.  58  Abs.  1  hat  zu  lanten:
Die  nicht  besoldeten  Mitglieder  des  (Gemeinderathes  sind  jederzeit  zum  Austritte
berechtigt.
Art.  IV.
Dem  Art.  59  wird  ein  weiterer  Artikel  angefügt:
Art.  50a.  Besoldete  Gemeinderathsmitglieder  können  jederzeit  ihre  Stellen  niederlegen,
  womit  alle  Ansprüche  auf  Gehalt  und  Pension  erlöschen.
Besoldete  Gemeinderathsmitglieder  ohne  definitive  Anstellung,  welche  die  Wählbarkeit
zu  Gemeindeämtern  (Art.  102)  verlieren,  werden  damit  ihres  Amtes  verlustig.

Art.  V.
Der  Art.  62  Abs.  1  hat  zu  lanten:
In  den  Gemeinden,  in  denen  der  Bürgermeister  nicht  selbst  gegen  angemessene  Ent
schädigung  für  Herstellung  der  nöthigen  schriftlichen  Arbeiten  unmittelbar  Sorge  trägt,  hat
der  Gemeinderath  einen  oder  mehrere  Gemeindeschreiber  zu  ernennen.  Die  Gemeindeschreiber
        <pb n="305" />
        X  29.  291

können  durch  Dienstvertrag  ausgenommen  werden  und  haben  im  Gemeinderathe,  soferne
diesem  nicht  auch  ein  besoldetes  Mitglied  angchört,  eine  berathende  Stimme.

Art.  VI.
Der  Art.  64  Abs.  1  hat  zu  lauten:
Der  Gemeinderath  stellt  das  Dienstpersonal,  dessen  Ernennung  nicht  dem  Bürgermeister
  oder  einer  anderen  Behörde  zusteht,  an  und  bestimmt  dessen  Bezüge.

Art.  VII.

Dem  Art.  81  wird  als  vierter  Absatz  angefügt:

In  Gemeinden  mit  mehr  als  5  000  Seelen  kann  in  jenen  Fällen,  in  denen  nach
der  Gemeindeordnung  ein  Beschluß  nur  mit  Zustimmung  einer  bestimmten  Anzahl  von
Gemeindebürgern  gefaßt  werden  kann,  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  des  Antrages  schriftlich
  zu  Protokoll  abgestimmt  werden;  das  Abstimmungsprotokoll  ist  innerhalb  einer  ausschließenden
  Frist  zur  Aufnahme  der  Unterschriften  derjenigen,  welche  für  den  Antrag  stimmen,
im  Gemeindehause  aufzulegen;  ist  nach  Ablauf  der  Frist  die  erforderliche  Zahl  von  Zustimmenden
  nicht  erreicht,  so  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Art.  VIII.

Dem  Art.  94  wird  als  zweiter  Absatz  angefügt:

Ein  besoldeter  geschäftsleitender  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung  darf  sich  über  Nacht
nur  nach  Verständigung  seines  Stellvertreters  und  bei  einer  über  acht  Tage  dauernden  Abwesenheit
  mit  Genehmigung  des  Gemeinderathes  und  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  aus
dem  Gemeindebezirke  entfernen;  anderen  besoldeten  Mitgliedern  des  Gemeinderathes  kann  der
geschäftsleitende  Vorstand  auf  vierzehn  Tage  Urlaub  geben,  ein  längerer  Urlaub  aber  nur
mit  Genehmigung  des  Gemeinderathes  ertheilt  werden.

Art.  IX.
Der  Art.  95  hat  zu  lauten:
Die  nicht  besoldeten  Gemeinderathsmitglieder,  welche  ohne  legalen  Entschuldigungsgrund
in  drei  nach  einander  folgenden  Sitzungen  nicht  erscheinen,  können  durch  Beschluß  des
Gemeinderathes  als  ausgetreten  erklärt  werden.

Art.  X.
Der  Art.  96  Abs.  1  und  Art.  97  Abs.  1  und  2  haben  zu  lauten:
Art.  96  Abs.  1.  Die  Disziplinargewalt  über  Bürgermeister,  Adjunkten  und  sonstige
Stellvertreter  des  ersteren,  sowie  über  besoldete  Gemeinderathsmitglieder  und  über  jene
55“
        <pb n="306" />
        292

höheren  Gemeindebediensteten,  denen  dieß  durch  Dienstvertrag  zugesichert  wurde,  steht  den
Behörden  des  Staates  zu.

Art.  97  Abs.  1.  Bezüglich  der  Bürgermeister,  der  Adjunkten  und  der  besoldeten
Gemeinderathsmitglieder  und  jener  höheren  Bediensteten,  welche  dauernde  Stellung  erlangt
haben,  finden  die  Disziplinarbestimmungen  für  administrative  Staatsdiener  analoge  Anwendung.
  ·

Abs.  2.  Bürgermeister,  Adjunkten  und  besoldete  Gemeinderathsmitglieder  können,
soferne  sie  nicht  dauernde  Stellung  besitzen,  wegen  grober  Pflichtverletzungen,  unsittlicher  oder
unehrenhafter  Handlungen  durch  Disziplinarerkenntniß  der  Kreisregierung  unter  Zustimmung
des  Distriktsausschusses  des  Dienstes  entlassen  werden.

Art.  XI.

Dem  Art.  102  wird  als  Abs.  2  angefügt:

Die  Wählbarkeit  zur  Stelle  eines  besoldeten  Gemeinderathsmitgliedes  setzt  den  Besitz
oder  Erwerb  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,  die  Zurücklegung  des  25.  Lebensjahres  und
das  Nichtvorhandensein  von  Hindernissen  voraus,  welche  für  Gemeindebürger  die  Ausübung  des
Wahlstimmrechtes  nach  Art.  100  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Jannar  1872
ausschließen;  die  zur  Stelle  eines  rechtskundigen  Gemeinderathsmitgliedes  zu  Wählenden
müssen  außerdem  die  Prüfung  für  die  Anstellung  im  Richteramte  oder  im  Dienste  der
inneren  Staatsverwaltung  mit  Erfolg  bestanden  haben.

Art.  XII.
Dem  Art.  105  wird  ein  Art.  105  a  angefügt:
Bei  Wahlen  besoldeter  Gemeinderathsmitglieder  hat  zur  Bewerbung  eine  öffentliche

Ausschreibung  durch  den  Gemeinderath  stattzufinden,  wenn  dieser  nicht  im  einzelnen  Falle
beschließt,  daß  von  einer  Ausschreibung  Umgang  zu  nehmen  sei.

Art.  XIII.
Die  Abs.  1,  5  und  7  des  Art.  110  haben  zu  lauten:

Abs.  1.  Die  Abstimmung  ist  eine  geheime  und  geschieht  durch  Wahlzettel  von  weißem
Papier  und  gleicher  Größe,  welche  mit  dem  Gemeindesiegel  abgestempelt  sind.  Diese  Wahlzettel
  werden  vor  dem  Wahltage  an  die  Wähler  vertheilt  und  sind  auch  bei  der  Wahl  im
Wahllokale  auf  Verlangen  zu  verabfolgen.  Die  Wahljettel  sind  gehörig  ausgefüllt  von  den
Wählern  zurückzugeben.

Abs.  5.  Von  der  Stimmabgabe  jedes  Wählers  ist  bei  jedem  Wahlgange  neben  dem
Namen  des  Wählers  in  der  Wählerliste  Vormerk  zu  machen.
        <pb n="307" />
        29.  293

Abs.  7.  Wahlzettel,  welche  nicht  abgestempelt  oder  welche  unterschrieben  sind,  sowie
solche,  welche  eine  deutliche  Bezeichnung  des  Gewählten  nicht  enthalten,  sind,  letztere  soweit
der  Mangel  reicht,  nicht  zu  beachten.

Art.  XIV.
Der  Abs.  3  des  Art.  111  hat  zu  lanten:

Die  übergebenen  Wahlzettel  werden  nach  Beendigung  des  Abstimmungsaktes  von  dem
Wahlkommissäre  oder  einem  Ausschußmitgliede  öffentlich  verlesen  und  sodann,  soweit  ihr
Inhalt  giltig  befunden  wurde,  in  zwei  gesondert  zu  führende  Stimmlisten  in  der  Art  eingetragen,
  daß  Name  und  Stand  jedes  Gewählten  in  die  Hauptrubrik  eingesetzt  und  jede
auf  denselben  fallende  Stimme  in  der  OInerspalte  fortlaufend  dazu  vermerkt  wird.

Art.  XV.

Der  Art.  115  hat  zu  lauten:

Die  Wahl  der  nicht  besoldeten  Gemeinderäthe  wird  unmittelbar  durch  die  Gemeindebürger
  vollzogen.

Außerdem  werden  für  die  Daner  der  laufenden  Wahlperiode  in  ein=  und  derselben
Wahlhandlung  Ersatzmänner  gewählt,  deren  Zahl  ein  volles  Drittel  der  für  die  Gemeinde
festgesetzten  Gemeinderäthe  einschließlich  der  Bürgermeister,  Adjunkten  und  besoldeten  Gemeinderäthe
  zu  betragen  hat.

Jeder  Wahlzettel  soll  so  viele  Namen  enthalten,  als  die  Zahl  der  hienach  zu  wählenden
  Gemeinderäthe  und  Ersatzmänner  beträgt.

Art.  XVI.

Dem  Art.  115  wird  ein  weiterer  Artikel  angefügt:

Art.  115a.  In  größeren  Gemeinden  kann  der  Gemeinderath  die  Vornahme  der
Wahl  in  mehreren  Lokalitäten  anordnen.  In  diesem  Falle  ist  für  jede  Abtheilung  der
Gemeinde,  für  welche  ein  besonderes  Wahllokal  bestimmt  wird,  ein  Wahlkommissär  und
Wahlausschuß  aufzustellen,  welche  die  in  Art.  107  bis  111  bezeichneten  Obliegenheiten
erfüllen.

Die  stimmberechtigten  Gemeindebürger  haben  in  dem  Wahllokale  der  Abtheilung,  in
welcher  sie  wohnen,  ihre  Stimmzettel  abzugeben.

Nach  Abschluß  des  Wahlprotokolles  und  der  Stimmlisten  sind  sämmtliche  Verhandlungen
  nebst  den  Stimmzetteln  versiegelt  an  den  Hauptwahlausschuß  abzuliefern,  welcher
aus  dem  nach  Art.  106  ernannten  Wahlkommissäre  und  aus  sechs  von  dem  Gemeinderathe
vor  Beginn  der  Wahl  bezeichneten  stimmberechtigten  Gemeindebürgern  besteht;  er  hat  in
        <pb n="308" />
        294

öffentlicher  Sitzung  das  Wahlresultat  zu  ziehen  und  nach  Art.  117,  118  und  beziehungsweise
  112  weiter  zu  verfahren.

Im  Falle  des  Abs.  1  haben  alle  Wahlen  in  der  Gemeinde  am  nämlichen  Tage  zu
beginnen;  in  jedem  Wahllokale  ist  dabei  eine  Liste  der  daselbst  zur  Stimmabgabe  berechtigten
Gemeindebürger  aufzulegen.  «

Art.  XVII.

Die  Ueberschrift  vor  dem  Art.  119  hat  zu  lauten:

B.  Wahl  der  Bürgermeister,  Adjunkten  und  besoldeten  Gemeinderathemitglieder.

Als  Abs.  2  wird  dem  Art.  119  angefügt:

Für  die  Wahl  oder  Wiederwahl  eines  besoldeten  Gemeinderathsmitgliedes  findet  und
zwar  für  jede  einzelne  Stelle  gesonderte  Wahlhandlung  durch  den  Gemeinderath  statt.

Art.  XVIII.

Dem  Art.  121  wird  ein  weiterer  Artikel  angefügt:

Art.  121a.  Wird  im  Falle  des  Art.  119  Abs.  2  ein  besoldetes  Gemeinderathsmitglied
gewählt,  das  sich  zu  einem  nicht  besoldeten  Gemeinderathe  oder  Adjunkten  in  dem  unter
Art.  117  Abs.  4  erwähnten  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältnisse  befindet,  so
ist  letzteres  zum  Austritte  verpflichtet;  besteht  dagegen  ein  solches  Verhältniß  zu  dem  Bürgermeister
  oder  zu  einem  besoldeten  Gemeinderathsmitgliede,  so  ist  die  Wahl  ungiltig.

Art.  XIX.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  der  Pfalz  in  Wirksamkeit.


Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  rhr.  v.  Keonrod.  Erhr.  v.  Asch.  v.  Kandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="309" />
        X  29.  295

Königliche  Deklaration,  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits
des  Rheins  vom  29.  April  1869  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.

Tlitpol!,
von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Renent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes,  der  an  Uns  gebrachten  Bitte  beider
Kammern  des  Landtages  entsprechend,  in  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  beschlossen  und
verordnen  mit  Gesetzeskraft,  was  folgt:

Art.  I.
Die  Abs.  1,  5  und  7  des  Art.  182  haben  zu  lauten:

Abs.  1.  Die  Abstimmung  ist  eine  geheime  und  geschieht  durch  Wahljettel
von  weißem  Papier  und  gleicher  Größe,  welche  mit  dem  Gemeindesiegel  abgestempelt
  sind.  Diese  Wahlzettel  werden  vor  dem  Wahltage  an  die  Wähler  vertheilt
  und  sind  auch  bei  der  Wahl  im  Wahllokale  auf  Verlangen  zu  verabfolgen.
Die  Wahlzettel  sind  gehörig  ausgefüllt  von  den  Wählern  zurückzugeben.

Abs.  5.  Von  der  Stimmabgabe  jedes  Wählers  ist  bei  jedem  Wahlgange
neben  dem  Namen  des  Wählers  in  der  Wählerliste  Vormerk  zu  machen.

Abs.  7.  Wahlzettel,  welche  nicht  abgestempelt  oder  welche  unterschrieben
sind,  sowie  solche,  welche  eine  deutliche  Bezeichnung  des  Gewählten  nicht  enthalten,
  sind,  letztere  soweit  der  Mangel  reicht,  nicht  zu  beachten.

Art.  II.
Der  Abs.  3  des  Art.  183  hat  zu  lauten:

Die  übergebenen  Wahlzettel  werden  nach  Beendigung  des  Abstimmungsaktes
von  dem  Wahlkommissäre  oder  einem  Ausschußmitgliede  öffentlich  verlesen  und
        <pb n="310" />
        296

sodann,  soweit  ihr  Inhalt  giltig  befunden  wurde,  in  zwei  gesondert  zu  führende
Stimmlisten  in  der  Art  eingetragen,  daß  Name  und  Stand  jedes  Gewählten  in
die  Hauptrubrik  eingesetzt  und  jede  auf  denselben  fallende  Stimme  in  der  Onerspalte
  fortlaufend  dazu  vermerkt  wird.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpoly,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  rhr.  v.  Riedel.  Erhr.  v.  Feilicsch.  Dr.  Arhr.  v.  Peonrod.  Frhr.  o.  Asch.  v.  Kandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  15.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Ersten  Sekretär
der  k.  italienischen  Gesandtschaft  am  k.  Hofe,
Chevalier  Cucchi-Boasso,  den  k.  Verdienst-Orden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse  zu
verleihen.
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur

Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  —W  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  keiserlichen
geheimen  Legationsrathe  und  vortragenden
Rathe  im  Auswärtigen  Amte  zu  Berlin,
von  Aichberger,  als  bayerischen  Staatsangehörigen
  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen,  verliehenen  königlich  preußischen
Rothen  Adler-Ordens  2.  Klasse  mit  Eichenlaub,
  sowie  der  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  China  verliehenen  zweiten
Stufe  der  zweiten  Klasse  des  doppelten
Drachen-Ordens  zu  ertheilen.
        <pb n="311" />
        297

Blatt

      

rseh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

W30.

München,  den  25.  Juni  1896.

—.

Inhalt:

Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung
und  Aufenthalt  und  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege.

 

 

 

 

——ss

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung
und  Aufenthalt  und  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
A.  Abänderung  des  Gesetzes  über  geimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

§  1.
Art.  6  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes  in  der  Aufenthaltsgemeinde

haben  jene  Angehörigen  des  bayerischen  Staates,  welche  im  Alter  der  Volljährigkeit

  unnnterbrochen  vier  Jahre  lang  freiwillig  und  selbständig  in  der  Gemeinde
56
        <pb n="312" />
        298

sich  aufgehalten,  während  dieser  Zeit  direkte  Steuern  an  den  Staat  bezahlt,  ihre
Verpflichtungen  gegen  die  Gemeindekasse  und  Armenkasse  erfüllt,  Armenunterstützung
aber  weder  beansprucht  noch  erhalten  haben.“

„Der  in  Abs.  I  bezeichnete  Aufenthalt  muß  bis  zur  Geltendmachung  des
Anspruches  fortdauern;  der  letztere  wird  jedoch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
die  sonstigen  Voraussetzungen  des  Abs.  I  nicht  mehr  gegeben  sind.“

„Stirbt  der  Ehemann  nach  Anmeldung  des  Anspruches,  so  geht  letzterer
auf  die  Wittwe  und  auf  die  ehelichen,  noch  keine  selbständige  Heimat  besitzenden
Kinder  über.“

„Als  Unterbrechung  des  Aufenthaltes  gilt  nicht  eine  vorübergehende  Entfernung,
  bei  welcher  aus  den  begleitenden  Umständen  erhellt,  daß  nicht  beabsichtigt
war,  den  Aufenthalt  aufzugeben;  bei  Beurtheilung  der  Freiwilligkeit  des  Aufenthaltes
  ist  die  Verbüßung  geringfügiger  Freiheitsstrafen,  sowie  solcher  Freiheitsstrafen,
  welche  an  die  Stelle  uneinbringlicher  Geldstrafen  getreten  sind,  nicht  in
Betracht  zu  ziehen.“

„Als  selbständig  sind  nicht  zu  erachten:

1.  entmündigte  Personen;  1

2.  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen  und  Kinder,  welche  im  Brode  des
Dienstherrn  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene  Wohnung
haben.“

„Steuern  der  Ehefrau  und  der  minderjährigen,  im  elterlichen  Brode  stehenden
  Kinder  sind  dem  Familienhaupte  zuzurechnen.“

8  2.

Art.  7  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes  in  der  Aufenthaltsgemeinde
haben  auch  jene  Angehörigen  des  bayerischen  Staates,  welche  im  Alter  der  Volljährigkeit
  ununterbrochen  sieben  Jahre  lang  freiwillig  in  der  Gemeinde  sich  auf—
gehalten  und  während  dieser  Zeit  Armennnterstützung  weder  beansprucht  noch  erhalten
  haben.“  ·

„Der  in  Abs.  I  bezeichnete  Aufenthalt  muß  bis  zur  Geltendmachung  des
Anspruches  fortdauern;  der  letztere  wird  jedoch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
der  Berechtigte  nach  Ablauf  der  siebenjährigen  Frist  Armennnterstützung  beansprucht
oder  erhalten  hat.“

„Die  Bestimmungen  des  Art.  6  Abs.  III  und  1V  finden  hier  gleichmäßige
Anwendung.“
        <pb n="313" />
        M.  30.

§  3.

Nach  Art.  7  wird  folgender  Art.  7  a  eingeschaltet:

„Der  in  Art.  6  und  7  bezeichnete  Anspruch  kann  auch  von  der  bisherigen
Heimatgemeinde  des  Berechtigten  und  in  Beziehung  auf  Personen,  welche  eine
vorläufige  Heimat  besitzen,  vom  k.  Fiskus  erhoben  werden.“

„Hiegegen  kann  der  Berechtigte  Einspruch  erheben;  seinem  Einspruche  muß
stattgegeben  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Anspruches  nicht
vorliegen  oder  wenn  die  Heimatänderung  für  ihn  mit  erheblichen  Nachtheilen
verbunden  wäre.“

„Von  der  erfolgten  Erhebung  des  Anspruches  hat  die  Aufenthaltsgemeinde
den  Berechtigten  zu  benachrichtigen  und  ihm  zur  Geltendmachung  des  Einspruches
eine  ausschließende  Frist  von  vierzehn  Tagen  vorzusetzen.“

„Wird  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  Heimatgemeinde  beziehungsweise  der
k.  Fiskus  hievon  in  Keuntniß  zu  setzen;  wird  der  Anspruch  aufrecht  erhalten,  so
hat  darüber  die  Gemeindeverwaltung  der  Anfenthaltsgemeinde  Beschluß  zu  fassen.“

„Gegen  den  Beschluß  der  Aufenthaltsgemeinde  kann  binnen  vierzehn  Tagen
nach  der  Eröffnung  desselben  die  Entscheidung  im  Verwaltungsrechtswege  (Art.  23  ff.)
beantragt  werden.“

8  4.

1.  In  Art.  10  Abs.  J  ist  statt  der  Worte  „fünf  Jahre  ununterbrochen“

zu  setzen:

„vier  Jahre  ununterbrochen“.

2.  In  Art.  10  Abs.  I  ist  statt  der  Worte  „ununterbrochen  zehn  Jahre  lang“

zu  setzen:

„ununterbrochen  sieben  Jahre  lang“.

3.  Nach  Art.  10  Abs.  II  wird  der  folgende  neue  Absatz  eingefügt:

„Die  Bestimmungen  des  Art.  6  Abs.  IV,  V  und  VI  finden  hier  gleich—
mäßige  Anwendung.“
§  5.

Art.  11  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Die  Gemeinden  sind  in  den  Fällen  der  Art.  3  Abs.  I,  Art.  6,  7  und  7a
berechtigt,  die  Erwerbung  des  Heimatrechtes  von  Bezahlung  einer  Gebühr  abhängig
  zu  machen,  welche  im  Falle  des  Art.  3  Abs.  I

in  Gemeinden  von  mehr  als  20  000  Seelen  80  M

in  Gemeinden  von  mehr  als  5  .000  Seelen  60  M

in  Gemeinden  von  mehr  als  1  500  Seelen  40  —

in  kleineren  Gemeinden  Z  20%4,
        <pb n="314" />
        300

in  den  Fällen  der  Art.  6,  7  und  7a  die  Hälfte  dieser  Beträge  nicht  übersteigen,
für  Ausländer  aber,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  bis  zum  Doppelten
erhöht  werden  darf.“

„Im  Falle  des  Art.  7a  ist  diese  Gebühr,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen
des  nachfolgenden  Abs.  IV  vorliegen,  von  der  bisherigen  Heimatgemeinde  beziehungsweise
  vom  k.  Fiskus  zu  entrichten.“

„Wer  in  einer  Gemeinde,  an  welche  er  selbst  oder  im  Falle  des  Abs.  I.
seine  frühere  Heimatgemeinde  beziehungsweise  der  k.  Fiskus  die  Heimatgebühr
bezahlt  hat,  später  das  Bürgerrecht  erwirbt,  darf  den  bezahlten  Betrag  an  der
Bürgeraufnahmsgebühr  in  Abzug  bringen.“

„Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  auf  Grund  des  Art.  7  oder
Art.  7  mit  7a  das  Heimatrecht  in  der  Aufenthaltsgemeinde  erwerben,  sind  von
Entrichtung  der  Heimatgebühr  befreit,  wenn  sie  während  des  dort  bezeichneten
Zeitraumes  von  sieben  Jahren  ununterbrochen  in  dieser  Gemeinde  als  Dienstboten,
  Gewerbsgehilfen,  Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter  sich  ernährt  haben  und
zu  einer  Freiheitsstrafe  richterlich  nicht  verurtheilt  worden  sind.“

8  6.

Art.  24  Ziff.  1  erhält  folgende  Fassung:

„1.  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  ein  derselben  unmittelbar
  untergeordneter  Magistrat  einen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verfolgten  Anspruch
  anerkannt  oder  zurückgewiesen  hat.“

§  7.

Art.  27  Abs.  1  Ziff.  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:

„Als  Betheiligte  im  Sinne  der  Art.  19  Abs.  III,  Art.  23  und  25  erscheinen:
1.  die  Gemeinden,  welchen  eine  Verpflichtung  auf  Grund  gegenwärtigen
  Gesetzes  aufgelegt  werden  soll  oder  durch  die  Entscheidung
erster  Instanz  aufgelegt  worden  ist,  sowie  diejenigen  Gemeinden,
welche  den  in  Art.  7a  bezeichneten  Anspruch  erhoben  haben;

2.  der  k.  Fiskus,  wenn  es  sich  um  Anweisung  einer  vorläufigen  Heimat,
um  einen  von  ihm  gestellten  Antrag  im  Sinne  des  Art.  7a  oder  um
Ansprüche  handelt,  welche  gegen  die  Staatskasse  auf  Grund  gegenwärtigen
  Gesetzes  erhoben  werden;“

g  8.

1.  In  Art.  28  ist  statt  der  Worte

zu  setzen:

„Art.  6  und  77

„Art.  6,  7  und  7a“.
        <pb n="315" />
        M  30.  301

2.  In  Art.  28  erhält  der  Satz:  „wenn  ein  Angehöriger  der  rechtsrheinischen  Landestheile
  die  Verleihung  der  Heimat  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  beansprucht“

die  Fassung:
„wenn  von  einem  Angehörigen  der  rechtsrheinischen  Landestheile  oder  für
denselben  von  seiner  Heimatgemeinde  beziehungsweise  vom  k.  Fiskus  die  Verleihung
der  Heimat  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  beansprucht  wird.“

§  9.

1.  Art.  30  Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Gemeinden  der  Pfalz  sind  berechtigt,

1.  von  Personen,  welche  auf  Grund  des  Art.  5  Abs.  I  oder  des  Art.  29
eine  neue  Heimat  selbständig  erwerben,

2.  von  Personen,  welche  auf  Grund  des  Art.  2  eine  neue  Heimat  erworben
  haben,  wenn  dieselben  die  Theilnahme  an  den  zum  Privatvortheile
  der  Gemeindeangehörigen  verwendeten  Nutzungen  des  Gemeindevermögens
  ansprechen,  oder  wenn  sie  seit  zwei  Jahren  in  der  Gemeinde
mit  Haus-,  Grund=  oder  Gewerbsteuer  angelegt  sind,  eine  Heimatgebühr
  bis  zum  Höchstbetrage  von  170  M  und

3.  von  Personen,  welche  auf  Grund  der  Art.6,  7  oder  7a  eine  neue
Heimat  selbständig  erwerben,  eine  Heimatgebühr  im  Höchstbetrage  von
85  MA  zu  erheben.“

2.  Art.  30  Abs.  X  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  nach  siebenjährigem  Aufenthalte
in  der  Gemeinde  das  Heimatrecht  erwerben,  sind  von  der  Entrichtung  der  Heimatgebühr
  befreit,  wenn  sie  während  des  bezeichneten  Zeitraumes  ununterbrochen  in
dieser  Gemeinde  als  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,  Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter
sich  ernährt  haben  und  zu  einer  Freiheitsstrafe  richterlich  nicht  verurtheilt  worden
sind.“

3.  Art.  30  erhält  folgenden  weiteren  Absatz:

„Im  Falle  des  Art.  7a  ist  die  Heimatgebühr,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen
  des  vorstehenden  Abs.  X  vorliegen,  von  der  bisherigen  Heimatgemeinde
beziehungsweise  vom  k.  Fiskus  zu  entrichten.“

B.  Abänderung  des  Gesetzes,  die  öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege  betrefend.
8  10.

1.  In  Art.  13  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  3  ist  statt  der  Worte

 

57
        <pb n="316" />
        302

„Art.  10  oder  11“
zu  setzen:
„Art.  10,  11  oder  des  nachfolgenden  Abs.  IV“.
2.  Art.  13  Abs.  IV  erhält  folgende  Fassung:

„Wird  in  einer  Gemeinde  fremden  Personen,  welche  sich  unmittelbar  vor
Eintritt  der  Unterstützungsbedürftigkeit  mindestens  sechs  Monate  lang  freiwillig
und  ununterbrochen  in  der  Gemeinde  aufgehalten  haben,  Krankenhilfe  oder  Unterstützung
  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes  gewährt,  so  tritt  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  Art.  11  Abs.  III  ein  Ersatzanspruch  gegen  die  Heimatgemeinde
nur  ein,  wenn  und  soweit  die  Hilfeleistung  über  vier  Wochen  fortgesetzt
worden  ist.“

8  11.

Art.  15  erhält  folgenden  weiteren  Absatz:
„In  den  Fällen  dieses  und  des  vorausgehenden  Artikels  greift  die  in
Art.  13  Abs.  IV  bestimmte  Einschränkung  des  Ersatzanspruches  nicht  Platz.“

§  12.
In  Art.  31  Abs.  II  ist  statt  der  Worte
„Art.  13  Abs.  III“

zu  setzen:

„Art.  13  Abs.  IV“.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  vo#n  HLHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.Prhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  rhr.  v.  Niedel.  Jrhr.  v.  Feilicssch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch.  v.  Kandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="317" />
        303

eseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

M  31.

München,  den  27.  Juni  1896.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  24.  Juni  1896,  den  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  vom
23.  Februar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung
  vom  24.  Juni  1896,  die  Vergütung  von  Reisekosten  an  Geschworene,  Schöffen  und  Vertrauensmänner
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1896,  Ausgabe  von  Schuloverschreibungen  auf  den  Jnhaber
durch  die  Stadtgemeinde  Ludwigshafen  a./Rh.  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  26.  Juni  1896,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Haßfurt  betreffend.  —  Hof-L
dienst-Nachricht.

—  —

Nr.  16461.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1879
zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Dem  §  24  der  Kgl.  Verordnung  vom  23.  August  1879,  den  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes
  vom  23.  Februar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  betreffend,  wird  folgender
Absatz  4  beigefügt:

58
        <pb n="318" />
        304

Wir  behalten  Uns  vor,  den  geschäftsleitenden  Sekretären  einzelner  Amtsgerichte
  nach  Maßgabe  ihres  Dienstalters,  ihrer  Geschäftsaufgabe  und  ihrer
Leistungen  den  Titel,  Rang  und  Gehalt  von  landgerichtlichen  Obersekretären  zu
verleihen.

Gegeben  zu  München,  den  24.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leourod.  Staatsrath  von  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekrctär:
Ministerialrath  v.  Petri.

 

 

 

Nr.  14650.

Königlich  Allerhöchste  Verordunng,  die  Vergütung  von  Reisekosten  an  Geschworene,  Schöffen
und  Vertrauensmänner  betreffend.

Im  MNamen  Heiner  Majestät  des  Königs.
TZlityol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1879,  die
Vergütung  von  Reisekosten  an  Geschworene,  Schöffen  und  Vertrauensmänner  betreffend,
(Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  Nr.  40  Seite  731)  zu  verordnen,  was  folgt:

Hat  eine  Schwurgerichtsperiode  mit  Einrechnung  der  in  dieselbe  fallenden  Sonn-  und
Feiertage  die  Dauer  von  zwei  Wochen  überschritten,  so  können  diejenigen  Geschworenen,
welche  durch  ihre  Dienstleistung  als  solche  länger  als  zwei  Wochen  mit  Einrechnung  der
Sonn-  und  Feiertage  am  Sitze  des  Schwurgerichts  festgehalten  wurden,  außer  der  in  den
Artikeln  I  bis  III  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1879  bestimmten  Reisekosten-Vergütung
weiter  die  nach  Maßgabe  der  Artikel  1  und  II  zu  berechnenden  Kosten  für  eine  Zwischenreise
  von  dem  Sitze  des  Schwurgerichts  nach  ihrem  Wohnsitze  und  zurück  beanspruchen,  mit
der  Einschränkung,  daß,  soweit  Eisenbahn  oder  Dampfboot  zu  benützen  ist  und  bei  Lösung
eines  Hin=  und  Rückfahrt-Billets  Preisermäßigung  stattfindet,  für  die  Zwischenreise  nur  der
Preis  eines  Hin=  und  Rückfahrt-Billets  verlangt  werden  kann.
        <pb n="319" />
        IW  31.  305

Die  Bestimmungen,  welche  in  Artikel  IV  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1879  bezüglich
  der  in  Artikel  1  und  II  bezeichneten  Auslagen  getroffen  sind,  gelten  auch  bezüglich
der  hier  festgesetzten  Reisekosten-Vergütung.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  in  Kraft.  «

Gegeben  zu  München,  den  24.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Staatsrath  von  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekrctär:
Ministerialrath  v.  Petri.

 

 

Nr.  11960

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Ludwigshafen  a.(Rh.  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der
Stadtgemeinde  Ludwigshafen  a.  /Nh.  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Stadtrathes  und  der
Gemeindeversammlung  vom  7.  bezw.  19.  Mai  l.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides
des  k.  Bezirksamtes  Ludwigshafen  a.)  Rh.  vom  5.  Juni  l.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
3  ½  0%iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  1  000  000¾,
nämlich:

Lit.  V  Nr.  1—300  zu  je  2000¼,

„  W  Nr.  1—225  „  „  1000¼,

„  X  Nr.  1—250  „  „  500,

„  V  Nr.  1—250  „  „  200%4,
ausgestellt  vom  8.  Juni  1896  und  halbjährig,  am  1.  April  und  1.  Oktober  verzinslich,
unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß  in  die  Schuldverschreibungen  die  vorbezeichneten  Gemeinde-
        <pb n="320" />
        306

und  staatsaufsichtlichen  Beschlüsse,  der  Verloosungs-  und  Heimzahlungsplan  und  die  zur
Bekanntmachung  der  verloosten  Schuldscheine  bestimmten  Organe  aufgenonimen  werden.
München,  den  24.  Juni  1896.
Krhr.  v.  Feilitsch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  12180.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Haßfurt  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Haßfurt  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  1.  und
4.  Mai  l.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamtes  Haßfurt  vom
21.  März  und  18.  Mai  l.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3  ½/2%  iger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  360  000  -,  nämlich:

60  Stück,  Serie  1  Nr.  1—  60  zu  je  2  000,

100  „  „  2  NFr.  61—160  „  „  1000%,

200  „  „  3  JNr.  161—360  „  „  500  7,

140  „  „  4  Nr.  361—500  „  „  200%/,

120  „  „  5  Nr.  501—620  „  „  100%,
ausgestellt  vom  1.  Juli  1896  und  halbjährig  am  1.  Januar  und  1.  Juli  verzinslich,
unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß  Zinskoupons  nur  auf  höchstens  15  Jahre  ausgegeben
werden.

München,  den  26.  Juni  1896.
frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

Hofdienst-Nachricht.  19.  Juni  1896  allergnädigst  bewogen  ge-Im

  Uamen  Leiner  Ajestät  des  Königs.  funden,  dem  k.  Stabskassa-Kontroleur  beim

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  k.  Obersthofmeisterstabe,  Karl  von  Hartz,

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  den  Titel  und  Rang  eines  Stabs-Oberhaben
  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  inspektors  zu  verleihen.
        <pb n="321" />
        307

Psetzund  Verordnungs-Blalk

für  das

Königreich  Bayern.

    

„W  32.
München,  den  2.  Juli  1896.

—..  —- 



 

 

Inhalt:
Gesetz  vom  26.  Juni  1896,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  die
Zeit  vom  1.  April  1896  bis  31.  März  1897.

 

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1896  bis  31.  März  1897.

Im  Mamen  Seiner  Moafjestät  des  Königs.
Titpol#,

von  Gottes  Gnaden  RKöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1896  bis  31.  März  1897  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen  Kapitelund
  Titeleintheilung  auf  65  848  621  JX  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt.

59
        <pb n="322" />
        308

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  Uebertragung  eingeräumt.

Gegeben  zu  München,  den  26.  Juni  1896.

Luitpold,

Prim  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Trhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch.  v.  Kandmam.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="323" />
        M.  32.

Haupt-Etat

309

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  die  Zeit  vom  1.  April  1896  bis  31.  März  1897.

 

 

 

 

 

 

 

.  Betrag  Darunter
—  .  ür  ünfti
3  Titel  Ausgaben  das  Etatsjahr  nits
o  1896/97  fallend
MA  MA
Fortdauernde  Ausgaben.
l
11—11Krieggministerium.  435  672  600
2  1—5  Militär-Kassenwesen  75  820  —
31—10  Militär-Intendanturen  310  845  —
4  1—2  Militär-Geistlichkeit  82  400  —
5  1—6  Militär-Justizuerwaltung  ——  —
6  —  Höhere  Truppenbefehlshaber  352  300  —
7.1—3  ouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  .  82769
881—3  Adijutantur-Offiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stelunger  134  970  3  102
9  1—28  Generalstab  und  Vermessungswesen  ..  356  495  3  480
10  01—4  Ingenieurcorps  ..  259792  3900
1111—255Geldverpflegung  der  Truppen  .  17839498s7140
121—-6Natum1vekpfregung.  12  387  397  —
11—10  Bekleidung  und  Ausrüsstung  der  Truppen  3547  777  7720
141—17  Garnisonsverwaltungs=  und  Serviswesen  6  202  719  87  052
15  1—  Garnisonsbauwesen  .  .  .  129  243  5290
1661—17||Militär-Medizinalwesen  1  236  106  —
1111—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der
Feldgeräthe  134  636  —
18  H11—2  Verpflegung  der  Ersatz-  und  beserve-Mannschafien“  und
Arrestaten  auf  dem  Marsche  328  010  —
19  1—5  Ankauf  der  Remontepferde  .  1  422  516  240
20  1—7  HVerwaltung  der  Remontedepots  556  514  —
211—2  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-  und  Tiansporttosten  913  240
22  1—59  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  .  765  296  8054
231—|Militär-Gefängnißwesen.  .  78975  300
241—23  Krtillerie=  und  Waffenwesen  3  139  231  80
25  1—6  Technische  Institute  der  Artillerie  —
265  11—15  .Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen  315  804  2  786
21—  Wohnungsgeldzuschüsse  .  1  482  488  2040
281—2  Unterstützungen  für  aktive  Militärs  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  ausge.
worfen  sind  12  399  —
29  —  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  500  000  —
30  1—6  Herschiedene  Ausgaben  .  95  331  —
Summe  der  „Fortdauernden  Ausgaben,  Kaf-  1.  "  2  54  577  994  131784

 

 

 

 

 

59S
        <pb n="324" />
        310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  .  für  künftig
Z  Titel  Ausgaben  das  Etatsjahr  weg-S
  1896/97  fallend
M.  4
1  Einmalige  Ausgaben.
Geldverpflegung  2c.
1  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  ꝛc.  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen  36  813  —
2  Zur  Beschaffung  von  Bureaugeräthen  für  die  Geschäftszimmer
  der  neu  zu  errichtenden  Intendantur  der
militärischen  Institute,  voller  Bedarf.  .  2  300  —
Magazinsverwaltungswesen.
3  Für  die  Erbauung  von  Fouragemagazinen  und  einer
Militärbäckerei  mit  Dienstwohnungen  für  die  Proviant—-amtsbeamten
  in  Bayreuth,  vierte  Rate  80  000  —
4  Zur  Erbauung  von  Fouragemagazinen  und  einer  Militärbäckerei
  mit  Dienstwohnungen  für  die  Proviantamtsbeamten
  in  Ansbach,  dritte  Rate.  80  000  —
5  Herstellung  von  Wasserversorgungs-  und  anderen  baulichen
Anlagen,  dann  Niederlegung  von  Baumaterialien  für
Kriegsverpflegungsanstalten,  erste  Rate  30  000  —
Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.
6  Zur  Ergänzung  des  Kriegsbedarfs  an  Bekleidungs=  und
Ausrüstungsstücken  für  die  Reserve=  und  Landwehrtruppen
  der  Infanterie,  vierte  Rate  23  000  —
7  Zur  Beschaffung  des  Kriegsbedarfs  an  Bekleidungs-  und
Ausrüstungsstücken  für  mehr  aufzustellende  Kriegsformationen,
  dritte  Rate  .  100000  —
8  Zur  Aenderung  der  Kavallerie—  Ausrüstung,  erste  Rate  20  000  —
9  Neubau  und  Einrichtung  des  Bekleidungsamts  für  das
I.  Armeecorps  in  München,  erste  Rate  300  000  —
10  Neubau  und  Einrichtung  des  Bekleidungsamts  für  das
I  II.  Armeecorps  in  Würsburg,  einschließlich  Grund-1
  erwerbung,  erste  Rate.  .  300  000  —
Garnisonsverwaltungswesen.
11  Ansbach:  Zur  Einrichtung  von  Unterkunftsräumen  für
»  verheirathete  Unteroffiziere  und  für  das  Bezirks-1
  kommando,  dann  zur  Herstellung  eines  Offiziersdienst-#
  gebändes  für  das  2.  Ulanen-  Regiment.  nebst  Neben—
anlagen,  dritte  Rate  .  ....  20  000  —
        <pb n="325" />
        7——4!i%

 

Ausgaben

—

Betrag
für
das  Etatsjahr
1896/97

 

 

311

Darunter
künftig
wegfallend


 

 

 

 

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

 

Ansbach:  Zur  Herstellung  einer  Mannschaftskaserne,
sowie  eines  weiteren  Wohngebäudes  für  verheirathete
Unteroffiziere  und  eines  Arresthauses  für  das  2.  Ulanen-Regiment,
  dann  eines  Garnisonsverwaltungs-Dienstgebäudes,
  einschließlich  der  Nebenanlagen,  erste  Rate

Aschaffenburg:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör
für  ein  Jäger-Bataillon,  sowie  eines  Bezirkskommandogebäudes,
  einschließlich  der  Grunderwerbung  und  Ausstattungsergänzung,
  vierte  Rate

Augsburg:  Herstellung  eines  Wohngebäudes  für  verheirathete
  Unteroffiziere  des  4.  Feldartillerie-Regiments,
sowie  eines  Waschküchengebäudes,  einschließlich  der
Nebenanlagen,  erste  Rate  .

Augsburg:  Neubau  eines  Arresthauses  mit  Gerichtsokalen
  für  die  Garnison,  erste  Ratte

Bayreuth:  Bau  eines  Dienstgebäudes  und  einer  Halb.
bataillonskaserne  für  das  7.  Infanterie-Regiment,
einschließlich  der  Ausstattungsergänzung,  dritte  Rate

Bayreuth:  Herstellung  eines  Kasernements  mit  Zubehör
und  den  erforderlichen  Nebenanlagen,  einschließlich
Ausstattungsergänzung  für  2  Eskadronen  des  6.  Chevaulegers-Regiments,
  zweite  Rate

Dillingen:  Herstellung  eines  gosernements  für  3  Eskadronen,
  vierte  Rate

Eichstätt:  Zur  Herstellung  eines  Kasernements  mit
Nebenanlagen  für  ein  Infanterie-Bataillon,  einschließlich
  Ausstattungsergänzung  und  Grunderwerbung,
zweite  Rate  .

Erlangen:  Herstellung  von  weiteren  2  Halobataillonskasernen
  mit  Nebenanlagen,  einschließlich  der  Ausstattungsergänzung,
  dritte  Rate

Germersheim:  Anbau  eines  Seitenflügels  an  die
Zollerkaserne,  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
dritte  Rate  .

Hammelburg:  Zur  Erwerbung  eines  Truppenübungs.
platzes  im  Bezirke  des  II.  Armeecorps,  sowie  zur
Errichtung  eines  Lagers  zwecks  Unterbringung  von
Mannschaften  und  Pferden  auf  demselben  und  zur
Perstellung  der  dazu  gehörigen  Nebenanlagen,  vierte

ate  ..

Ingolstadt:  Zum  Aufbau  eines  Stockwerks  auf
das  Defensivgebäude  Elbracht  behufs  Schaffung  von
Kasernirungsräumen,  zweite  Rate

 

M.

40  000

200  000

40  000

40  000

40  000

30  000

20  000

50  000

75  000

75  000

1  000  000

10  000

 

-
        <pb n="326" />
        312

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

Betrag

für
das  Etatsjahr
1896/97

Darunter
künftig
wegfallend


 

 

24

25

26

27

28

29

31

32

33

 

Landau:  Neubau  und  Ausstattungsergänzung  einer
Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  zweites  Infanterie-Bataillon,
  vierte  und  letzte  Rate...  .  .  ..

Von  dem  auf  1000000.A  veranschlagten
Gesammtaufwande  werden  200  000  .  durch  den
Erlös  für  die  Weiße  und  Rothe  Kaserne  gedeckt.

Landau:  Herstellung  einer  Kaserne  mit  Nebengebäuden
und  sonstigen  Nebenanlagen  für  eine  zweite  sahrende,
sowie  für  die  reitende  Feldartillerie-Abtheilung,  einschließlich
  Ausstattungsergänzung,  dritte  Rate

Landau:  Herstellung  von  Neubauten  zur  Unterbringung
der  9.  Infanterie-Brigade  und  des  Bezirkskommandos,
sowie  von  Wohnungen  der  Bezirksfeldwebel,  dann  für
Bureaulokale  der  Divisions-Intendantur  und  der
Garnisonsverwaltung,  ferner  für  Dienstwohnungen
der  Garnisonsverwaltungsbeamten  .

Die  Kosten  hiefür  sollen  theilweise  aus  dem  Erlöse
für  die  zu  veräußernde  Kriegshospitalkaserne  und
Reitschule  mit  offener  Reitbahn  bestritten  werden,

.  daher  hier  zunächst  ohne  Ansatz.

Lechfeld:  Zur  Instandsetzung  der  Baracken  auf  dem
Truppenübungsplatze  bezw.  zur  Erbauung  von  weiteren
2  Halbbataillonskasernen,  einschließlich  Nebenanlagen
und  Ausstattungsergänzung  dortselbst,  fünfte  Rate

Lechfeld:  Zur  Erbauung  einer  Mannschaftskaserne  mit
Offiziersquartieren  auf  dem  Truppenübungsplatze,
vierte  und  letzte  Rate

Lechfeld:  Für  Kanalisirung  und  Versorgung  des  Truppenübungsplatzes
  mit  Trinkwasser,  zweite  Rate

München:  Zur  Einrichtung  der  Herzog  Max-Burg  als
Dienstgebäude  für  höhere  Kommandostellen  und  Behörden,
  fünfte  stee

München:  Neubau  von  4  Halbbataillonskasernen,  eines
Dienstgebäudes,  eines  etagirten  Exerzierhauses  und  von
2  Nebengebäuden  nebst  Nebenanlagen  auf  dem  Marsfelde,
  einschließlich  Grunderwerbung  und  Ausstattungsergänzung,
  dritte  Rate  ..

München:  Erbauung  eines  Kasernements-  mit  Nebenanlagen
  für  die  Luftschifferabtheilung,  einschließlich
Ausstattungsergänzung,  dritte  Rate

München:  Zu  Um,  und  Neubauten  behufs  Einrichtung
weiterer  Geschäfteräume  im  Kriegsministerialkomplete,
dritte  Rate.  .  ...

 

100  000

100  000

50  000

50  000
25  000

150  000

130  000

25  000

210  000

 

7—
        <pb n="327" />
        32  313

#  ftrag  er

—  .  r  nftig

ZdDitel  Ausgaben  das  Etatsjahr  wegde

  1896/97  fallend
4  MA

34  München:  Für  den  Anschluß  der  Militärgebände  an
die  städtische  Schwemmkanalisation,  dritte  und  letzte
Rate...  ......  50  O0  —
35  München:  Für  Instandsetzungsarbeiten  in  der  Kaserne
an  der  Türkenstraße,  sowie  zu  Um=  und  Neubauten
daselbst,  zweite  Rate  30  000  —
36  München:  Zur  Erbaunng  eines  Kasernements  mit  Nebenanlagen
  —  einschließlich  Ausstattungsergänzung  —  und
zur  Einrichtung  von  Uebungsplätzen  für  2  Pionierkompagnien,
  zweite  Rate  20  000  —
37  München:  Herstellung  eines  Arrestgebäudes,  sowie  eines
Montirungsgebäudes  beim  Maximilian  II  Kasernement,
erste  Rate  ..  40  000  —
38  Neuburg:  Herstellung  von  2  Halbbataillonskasernen  mit
Nebenanlagen,  einschließlich  Ausstattungsergänzung  und
Grunderwerbung,  zweite  Rateoe  30  000  —
39  Neu-Ulm:  Herstellung  eines  Offiziers-  Dienstgebludes,  sowie
  eines  weiteren  Wohngebäudes  für  verheirathete
Unteroffiziere,  einschließlich  Grunderwerbung,  dritte  Rate  20  000  —
40  Nürnberg:  Ersatz  für  das  Gebäude  Nr.  1a  des  Deutschhauskafernements
  durch  Bau  von  Kasernen  für  eine
Abtheilung  Feldartillerie,  ferner  für  Infanterie  und
ein  Kavallerie-Regiment,  nebst  Gebäude  für  Proviant--amt
  und  Garnisonsverwaltung  mit  den  erforderlichen
Nebenanlagen  —  —
Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  das  Divisionskommando
mit  Intendantur,  dann  für  die  Brigadekommandos  und
die  Kommandantur  nebst  Untergericht  —  —
Erwerbung  und  Instandsetzung  eines  gemeinschaftlichen
Exerzierplatzes  für  die  Garnisonen  Nürnberg  und  Fürth  —  —
Der  Gesammtaufwand  für  vorbezeichnete  Bauten  2c.
soll  aus  den  Erlösen  für  aufzulassende  ältere  Militär-=gebäude
  und  entbehrlich  werdende  Grundstücke  gedeckt
werden,  daher  hier  ohne  weiteren  Ansatz.
4  Passau:  Für  Sanirung  der  Nikolaikaserne,  sowie  für
provisorische  Unterbringung  des  16.  Infanterie-Regiments,
  erste  Rte.  65  366  —
42  Regensburg:  Erbauung  einer  weiteren  Halbbataillonskaserne
  mit  Nebengebäude  für  verheirathete  Unter—
offiziere  und  sonstigen  Nebenanlagen,  einschließlich  der
Ausstattungsergänzung,  dritte  Rate  75.000  —
43  Rosenheim:  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  fer  das
Bezirkskommando,  vierte  und  letzte  Rate  89  500  —
        <pb n="328" />
        314

 

 

 

 

 

 

 

.  *-*“*n)  rter
"  Z%  ür  künfti
Teitel  Ausgaben  das  Etatsjahr  wcho
  1896/97  fallend
1!  M  4
44  Würzburg:  Zur  Erbauung  von  2  Halbbataillonskasernen
  nebst  Dienstgebäude  und  Wohngebäude  für
verheirathete  Unteroffiziere,  vierte  Rate.  20  000  —
45  Zu  Erweiterungsbauten  in  den  bestehenden  Kasernements,
als  Aufbau  von  Stockwerken,  Herstellung  kleinerer
Neubauten  für  verheirathete  Unteroffiziere,  dann  Montirungskammern,
  Büchsenmacherwerkstätten  2c.  in  den
Garnisonen  München,  Neu-Ulm,  Bayreuth,  Erlangen,
Fürth  und  Speyer,  vierte  Rate  60  000  —
46  Herstellung  je  eines  Gebäudes  für  verheirathete  unteroffizier-
  in  Amberg.  Augsburg,  Landshut  und  Sulzbach,
  dann  in  Germersheim,  dort  einschließlich  Grunderwerbung,
  dritte  Rate  30  000  —
47  Zur  Erbauung  von  Exerzierhäusern  für  die  Fußartillerieund
  die  Ingenieurtruppen  in  Neu-Ulm,  Germersheim,
Ingolstadt,  München  und  Speyer,  vierte  Rate  20  000  —
48  Zur  Erweiterung  bestehender  und  Herstellung  neuer  Werkstätten
  für  die  Waffenmeister  der  Feldartillerie,  dritte
und  letzte  Rate  50  000  —
49  Für  bauliche  Verbesserungen  älterer  Kasernements  in
sanitärer  Beziehung,  dritte  Rate  100  000  —
50  Für  Herstellung  von  kleineren  Neubauten  zur  Unterbringung
  von  Mannschaften  und  verheiratheten  Unteroffizieren,
  dann  von  Bekleidungsvorräthen  und  Fahrzeugen
  in  den  Garnisonen  Germersheim,  Ingolstadt,
1  München,  Neu-Ulm,  Passau  und  Negensburg,  zweite
Rate  50  000  —
51  Antheil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräthen
#  zur  Ausstattung  neuer  Kasernen  in  Elsaß-Lothringen  3  829  —
52  Zur  Erwerbung  neuer,  bezw.  Erweiterung  vorhandener
Exerzier=  und  Schießplätze,  sowie  zur  verstelung  und
Einrichtung  derselben,  neunte  Rate  200  000  —
Militär-Medizinalwesen.
53  Bayreuth:  Bau  eines  Garnisonslazareths  einschließlich
Grunderwerbung,  dritte  Rate  20  000  —
54  Kempten:  Erbauung  eines  Garnisonslazareths,  einschließlich
  Grunderwerbung,  dritte  Rate  10  000  —
55  Landau:  Zum  Neubau  eines  Garnisonslazareths,  ein-  .
schließlich  Grunderwerbung,  erste  Rate  40  000  —
56  München:  Instandsetzungs-  und  Erweiterungsbauten  beim
Garnisonslazareth,  fünfte  Rate  ..  .  75000  —
        <pb n="329" />
        d

315

 

 

Betrag  Darunter

 

 

 

 

—  .  für  künfti
3Teieel  Ausgaben  das  Etatsjahr  weg..
"*ms  1896/97  fallend
MA  44
57  Zweibrücken:  Erbauung  eines  Garnisonslazareths,
l  dritteRate..  20  000  —
58  Erweiterung  der  Garnis  ouslazarethei  in  München,  Ingolstadt,
Bamberg,  Neuburg,  Nürnberg  und  Würzburg  durch
Herstellung  von  Krankenbaracken,  einschließlich  der
erforderlichen  Grunderwerbung  in  Neuburg,  vierte  Rate  25  000  —
59  Zur  Beschaffung  von  Feld-Sanitäts-Ausrüstung,  erste  Rate  20  000  —

Trainwesen.

60  Zur  Beschaffung  von  Feldgeräthe  für  Truppen=  und  Trainformationen,
  zweite  RKate  50  000  —
61  Zur  Erbauung  eines  Dienst-  und  eines  Magazinsgebändes
für  das  Traindepot  I.  Armeecorps  auf  Oberwiesenfeld

 

in  München,  zweite  R.t  50  000  —
Remontewesen.
62  Zur  Erweiterung  der  Remontedepots  und  zu  größeren
Meliorationen  30  000  —

Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat
jeweils  zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse
aus  zu  veräußernden  Grundstücken  der  Remontedepots
unter  den  im  Berichte  des  Finanzausschusses  der
Kammer  der  Abgeordneten  zum  Etat  für  1876
(Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufgeführten  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  zu  verwenden.

63  Zum  Umbau  von  Auffahrtrampen  und  von  Brücken  bei
den  Besitzungen  des  Remontedepots  Fürstenfeld,  zweite
Rate  14  700  —

64  Zum  Ankauf  von  22  Zugpferden  schweren  Schlages  für
eine  halbe  Bespannungsabtheilung  der  Juhartillerie,
voller  Bedarf  .  ..  27720  —

Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen.

65  Zur  Erbauung  eines  Krankenpavillons  für  die  Militär-Bildungsanstalten
  in  München,  zweite  Rate  20  000  —
66  Für  Erweiterung  der  Wasserleitung,  dann  der  baulichen
Anlagen  für  die  Unteroffiziersschule  in  Fürstenfeld,
I  zweite  Rate  40  000  —
67  Errichtung  eines  Gebäudes  mit  Nebenanlagen  für  die
Kavallerie=  und  Remonte-Inspektion,  sowie  für  die
«  BitltthrLehrfchnItedemMunchen,eriteRate...  20000.—

60
        <pb n="330" />
        —#

 

.
Betrag  Darunter

 

 

 

6
—-—  53.
Sa.  für  künftig
Titel  Ausgaben  das  Etatsjahr  weg-*
  1896/97  fallend
4  4
Artillerie=  und  Waffenwesen.
68  Zu  weiteren  Beschaffungen  für  artilleristische  Zwecke,  fünfte
Rate  100  000  —
69  Für  den  Neubau  von  Filialartilleriedepotgebäudeni  in  Fuürth.  #
einschließlich  der  Grunderwerbung,  zweite  Rate  100  000  I  —
Ingenieur-  und  Pionierwesen.
70  Zur  Ersatzbeschaffung  der  Ausrüstung  einer  Corps-  3
Telegraphenabtheilung,  voller  Bedarf  .  32000—
s71  Zur  Beschaffung  einer  Kriegsbrücke  mit  eisernen  Vonivns
für  die  Festung  Ingolstadt,  voller  Bedarf  45  000  —
I
Summe  der  „Einmaligen  Ausgaben“  5145  228  –
Hiezu:  Summe  der  „Fortdauernden  Ausgaben“
Kap.  1  bis  30  55  522  994  131  784
i
Summe  der  Ausgaben  ausschließlich  der  Pensionen  2c.  58  668  222  131784
1
Militär-Invaliden-Pensionen  und  Institute.
311—5a  Militär-Invalidenpensionen  7  180  399  31  369
32  1—11  Invaliden-Institute  —  —

 

 

Summe  der  Ausgaben  für  „Militär-Invaliden-Pensionen
und  Institute"  .........

7  180  399  31  369

 

Summe  des  Militäretats  für  die  Beit  vom  1.  .  April  i  1896
bis  31.  März  1897

 

 

65  848  621  163  153
I
        <pb n="331" />
        eset-und  Verrduunzs  gt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

M  33.

München,  den  4.  Juli  1896.

 

Juhaltt:

Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Selb  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

——.

Nr.  11765.

Bekanntmachung.  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Selb  betreffend.

K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kyl.
Allerhöchsten  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Selb  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  26.  und
31.  März,  und  22.  Mai  l.  Is.  bezw.  7.  April  und  28.  Mai  l.  Is.  und  der  staatsaufsichtlichen
  Bescheide  des  k.  Bezirksamts  Rehau  vom  30.  April  und  4.  Juni  l.  Is.  die
Genehmigung  zur  Ausgabe  3  ½00iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage
  von  200  000  „X,  nämlich:

Lit.  A  138  Stück  zu  je  1000  4,

Lit.  B  100  Stück  zu  je  500  M  und

Lit.  C  60  Stück  zu  je  200  -Z,  1
6
        <pb n="332" />
        318

halbjährig,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,  unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß
in  die  Schuldverschreibungen  die  obenerwähnten  Gemeinde-  und  Aufsichtsbeschlüsse,  der  Ver—
loosungsplan  und  die  zur  Bekanntmachung  der  verloosten  Schuldverschreibungen  bestimmten

Organe  Aufnahme  finden.

München,  den  29.  Juni  1896.

Erhr.  v.  Feilihhsch.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  21.  Juni  ds.  Is.  aller-Der

  General-Sekretär:

v.  Kopplstätter,  Ministerialrath.

 

gnädigst  bewogen  gefunden,  dem  praktischen
Arzte  Dr.  Oskar  Schröder,  Leibarzt  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Alfons  von
Bayern,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Mazestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehenen  österreichisch
  kaiserlichen  Ordens  der  Eisernen  Krone
III.  Klasse  zu  ertheilen.
        <pb n="333" />
        319

ch  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Muünchen,  den  S.  Juli  1896.

—  ——..

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1896,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1896,
die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  betreffend.  —  Hofdienst-  Nachricht.

  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896,
die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpold!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,

Menent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Vollzuge  des  §  21  Abs.  7  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896,

die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:
62
        <pb n="334" />
        320

81.

Die  Zahl  der  von  jedem  Distriktsrathe,  erstmals  von  jedem  Distriktsrathsausschusse,
zu  wählenden  Beisitzer  (§  21  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896)  wird  auf  vier
festgesetzt.

Die  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  werden  ermächtigt,  für  Bezirke,
  in  welchen  eine  häufigere  Beiziehung  von  Beisitzern  zu  Entscheidungen  der  Forstpolizeibehörden
  zu  erwarten  ist,  die  Zahl  der  von  jedem  Distriktsrathe  und  beziehungsweise
Distriktsrathsausschusse  zu  wählenden  Beisitzer  bis  zu  acht  zu  erhöhen.

Ersatzmänner  sind  in  gleicher  Anzahl,  wie  Beisitzer  zu  wählen.

§  2.
Die  Wahl  der  Beisitzer  und  der  Ersatzmänner  erfolgt  in  gesonderten  Wahlgängen
schriftlich  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
Ueber  die  Wahl  ist  ein  Protokoll  zu  errichten.  In  demselben  ist  insbesondere  die  Zahl
der  auf  jeden  Gewählten  gefallenen  Stimmen  zu  verzeichnen.

83.

Sobald  die  Wahl  in  sämmtlichen  zu  einem  Distriktspolizeibezirke  gehörigen  Distrikten
vollzogen  ist,  hat  die  Forstpolizeibehörde  die  Reihenfolge  der  Beisitzer  für  die  Einberufung
zur  Dienstleistung  in  alphabetischer  Ordnung  der  Namen  der  Gewählten  festzusetzen  und
jedem  Beisitzer  und  Ersatzmann  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  Kenntniß  zu  geben.

Die  festgesetzte  Reihenfolge  ist  in  dem  der  betreffenden  Distriktsverwaltungsbehörde  zu
amtlichen  Kundmachungen  dienenden  Blatte  zu  veröffentlichen.

§  4.

Die  Einberufung  der  Beisitzer  zur  Dienstleistung  erfolgt  durch  die  Forstpolizeibehörde
und  ist  den  Einzuberufenden  in  der  Regel  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Tage,  auf  welchen
die  Einberufung  lautet,  zuzustellen.

§  5.

Die  Forstpolizeibehörde  kann  einen  Beisitzer  auf  dessen  Antrag  wegen  eingetretener
Hinderungsgründe  von  der  Dienstleistung  an  einem  bestimmten  Tage  entbinden.

Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§  6.
Hat  ein  Beisitzer  die  Wahl  in  rechtsgiltiger  Weise  abgelehnt  (§  21  Abs.  4  des  Gesetzes
  vom  17.  Juni  1896),  oder  ist  im  Laufe  einer  Wahlperiode  ein  Beisitzer  gestorben
        <pb n="335" />
        M  .  34.  321

oder  unfähig  geworden,  das  Amt  eines  Beisitzers  zu  bekleiden,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der
in  dem  betreffenden  Distrikte  gewählte  Ersatzmann,  auf  welchen  bei  der  Wahl  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Der  Eintritt  eines  Ersatzmannes  in  die  Zahl  der  Beisitzer  ist  unter  Bezeichnung  desjenigen
  Beisitzers,  an  dessen  Stelle  der  Ersatzmann  tritt,  in  dem  der  betreffenden  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  amtlichen  Kundmachungen  dienenden  Blatte  bekannt  zu  geben.

§  7.

Außer  in  dem  Falle  des  §  6  kann  die  Einberufung  eines  Ersatzmannes  zur  Dienstleistung
  nur  dann  stattfinden,  wenn
a)  die  für  die  Verhandlung  eines  Gegenstandes  erforderliche  Zahl  von  Beisitzern
wegen  Betheiligung  (§  21  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896)  oder
Krankheit  einzelner  Beisitzer  nicht  vorhanden  ist,  oder
b)  einer  der  zur  Dienstleistung  einberufenen  Beisitzer  am  Erscheinen  verhindert  oder
ausgeblieben  ist  und  die  Einberufung  des  in  der  Reihenfolge  nächsten  Beisitzers
sich  bis  zum  Zeitpunkte  der  Verhandlung  nicht  mehr  ermöglichen  läßt.
In  solchen  Fällen  kann  die  Forstpolizeibehörde  einen  der  zunächst  wohnhaften  Ersatzmänner
  zur  Dienstleistung  einberufen.

§  8.

Die  Beeidigung  der  Beisitzer  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung.  Sie  gilt  für
die  Zeit,  auf  welche  der  Beisitzer  gewählt  ist.

Der  Vorsitzende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:

Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines
Beisitzers  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
  abzugeben.

Die  Beisitzer  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzeln  die  Worte  spricht:

ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.

Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Ist  ein  Beisitzer  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch
gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird  die  Abgabe  einer  Erklärung
  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft  der  Eidesleistung  gleichgeachtet.

Ueber  die  Beeidigung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

In  der  gleichen  Weise  hat  die  Beeidigung  der  zur  Dienstleistung  einberufenen  Ersatzmänner
  stattzufinden.

89.

Die  Vorbereitung  von  Gegenständen,  welche  von  der  Forstpolizeibehörde  unter  Bei-
        <pb n="336" />
        322

ziehung  von  Beisitzern  zu  entscheiden  sind,  für  die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  durch  die
Forstpolizeibehörde.  Erachtet  dieselbe  vor  der  Verhandlung  die  Einnahme  eines  Augenscheins
für  erforderlich,  so  hat  sie  diejenigen  Beisitzer,  welche  zur  Entscheidung  des  Gegenstandes
beizuziehen  sind,  zur  Betheiligung  an  der  Augenscheins-Einnahme  einzuladen.

8  10.

Die  Beisitzer  sind  berechtigt,  von  den  Akten  der  Forstpolizeibehörde  über  den  Gegenstand,
  bei  dessen  Entscheidung  sie  mitzuwirken  haben,  Einsicht  zu  nehmen  und  bei  der  Verhandlung
  an  die  Partheien,  sowie  an  die  etwa  vorhandenen  Zeugen,  Sachverständigen  und
Auskunftspersonen  Fragen  zu  richten.

§  11.

Ueber  den  Gang  der  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem
Vorsitzenden  und  den  Beisitzern  zu  unterzeichnen  ist.  Die  Ausfertigung  des  Beschlusses
erfolgt  durch  die  Forstpolizeibehörde.

8  12.

Sind  zur  Erledigung  eines  Gegenstandes  mehrere  Verhandlungen  erforderlich,  so  sind
diejenigen  Beisitzer,  welche  zu  der  ersten  Verhandlung  zugezogen  waren,  soweit  als  möglich
auch  zu  den  späteren  Verhandlungen  beizuziehen.  Ein  im  Laufe  des  Verfahrens  eintretender
Wechsel  in  der  Person  der  Beisitzer  ist  auf  den  Gang  des  Verfahrens  ohne  Einfluß.

§  13.
Die  Forstpolizeibehörden  sind  befugt,  mehreren  im  gleichen  Interesse  Betheiligten  die
Bestellung  eines  oder  mehrerer  Bevollmächtigten  aufzutragen  und  im  Weigerungsfalle  diese
Bestellung  von  Amtswegen  auf  Kosten  der  Säumigen  vorzunehmen.

§  14.
Die  Beisitzer  erhalten  aus  der  Staatskasse  eine  Vergütung  von  fünf  Mark  für  jeden
Tag  ihrer  Dienstleistung.  Außerdem  kann  denselben  in  besonderen  Fällen  der  Ersatz  ihrer
baaren  Reiseauslagen  gewährt  werden.

8  15.

Hinsichtlich  des  Ansatzes  von  Gebühren  für  die  unter  Zuziehung  von  Beisitzern  getroffenen
Entscheidungen  der  Forstpolizeibehörden  hat  es  bei  der  Bestimmung  in  Art.  3  Ziff.  1  des  Gebührengesetzes
  vom  18.  August  1879  sein  Bewenden.  Die  auf  die  Beiziehung  von  Beisitzern
zu  den  mündlichen  Verhandlungen  erwachsenden  Kosten  fallen  stets  der  Staatskasse  zur  Last.
        <pb n="337" />
        M  34.  323

§  16.

Alle  sonstigen  zum  Vollzuge  des  §  21  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896  erforderlichen
  Anordnungen  werden  von  den  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
getroffen.

5  17.

Gegenwärtige  Verordunung  tritt  gleichzeitig  mit  §  21  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896
in  Wirksamkeit.

München,  den  5.  Juli  1896.

Luitpold,
Prinz  von  Bayern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Aller  höchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

 

 

Nr.  12744.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen
  betreffend.

i.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betr.,  vom  18.  März  l.  J.,  sowie  der  Allerhöchsten
Vollzugsverordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  in  der  Voraussetzung  der  Erhöhung  ihres
Aktienkapitals  um  1  Million  Mark  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden  Pfandbriefen  im  weiteren  Betrag  von  15  Millionen  Mark,  über  den  gemäß
Bekanntmachung  vom  19.  März  1896  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  189)  bewilligten
Betrag  von  100  Millionen  Mark  hinaus,  ertheilt.

München,  den  4.  Juli  1896.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  Generalsekretär:

Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
63
        <pb n="338" />
        324

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  HSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
28.  Juni  1896  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  den  k.  Gymnasialprofessor  und  Religionslehrer
  am  k.  Wilhelmsgymnasium  dahier
Franz  Kaver  Girsten  bräu  zum  Ehrenkanonikus
  an  der  Collegiatstiftskirche  St.  Cajetan
dahier  zu  ernennen.

HKöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  28.  Juni  ds.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Kanzleisekretär
  im  k.  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Aeußern,  Johann
Kraft,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  k.  preußischen  Kronenordens  4.  Klasse
zu  ertheilen.
        <pb n="339" />
        325

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

W  35.

München,  den  11.  Juli  1896.
Juhalt#:

Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1896,  die  Redaktion  des  Forstgesetzes  betreffend.

 

 

No.  13250.
Bekanntmachung,  die  Redaktion  des  Forstgesetzes  betreffend.

K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  im  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896,  die  Revision
des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend,  enthaltenen  Ermächtigung  wird  nachstehend
  der  Text  des  Forstgesetzes  vom  G  wie  er  sich  in  Folge  der  hiezu  ergangenen
  abändernden  Bestimmungen  ergibt,  hiemit  bekannt  gemacht.

Hinsichtlich  der  Numerirung  der  Gesetzesartikel  wird  bemerkt,  daß  neben  der  neuen
Artikel-Nummer  auch  die  älteren,  und  zwar  letztere  in  Bruchform  angeschrieben,  in  Klammern
beigefügt  sind,  wobei  die  Ziffer  des  Zählers  die  Artikel-Nummer  des  Gesetzes  vom  28.  März  1852
und  die  Ziffer  des  Nenners  die  Artikel-Nummer  der  Textirung  des  Gesetzes  vom  Jahre  1879
(Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  von  1879  S.  1314  ff.)  bedentet.

Die  Schlußbestimmungen  in  Art.  189—192  (180—185)  sind  der  Vollständigkeit
wegen  unverändert  zum  Abdruck  gelangt.

Bezüglich  der  für  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1896  erlassenen  besonderen  Schlußbestimmungen
  wird  auf  die  S8  20—27  jenes  Gesetzes  verwiesen.

München,  den  4.  Juli  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Der  General--Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.
64
        <pb n="340" />
        326

Forstgesetz.

Erste  Abtheilung.
Jorstwirthschaftliche  Bestimmungen.
I.  Allgemeine  Bestimmung.
Art.  1.  (7)
Jedem  Waldbesitzer  steht  die  freie  Benützung  und  Bewirthschaftung  seines  Waldes  zu,
vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter,  sowie  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.
II.  Besondere  Bestimmungen.
1.  In  Ansehung  der  Staatswaldungen.
Art.  2.  (2)
Die  Forstwirthschaft  in  den  Staatswaldungen  hat  die  Nachhaltigkeit  der  Nutzung  als

obersten  Grundsatz  zu  befolgen,  und  ihre  Wirthschaftspläne  auf  sorgfältige  Ertragsermittlungen
zu  stützen.

 

Art.  3.  (2)
Ihre  Aufgabe  ist  es,  unter  Berücksichtigung  der  vorhandenen  Rechte  die  höchstmögliche
Produktion  in  den  dem  Bedürfnisse  der  Gegend  und  des  Landes  entsprechenden  Sortimenten

zu  erzielen.
Art.  4.  (4)

Auch  der  Abgewährung  von  Nebennutzungen  ist  unbeschadet  der  Bestimmungen  in
Art.  2  und  3  entsprechend  Bedacht  zuzuwenden.
Art.  5.  G)
Auf  die  Bedürfnisse  der  Landwirthschaft  und  der  Gewerbe  ist  möglichst  Rücksicht  zu
nehmen.
2.  In  Ansehung  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Körperschafts-Waldungen.
Art.  6.  (5)
Die  Bewirthschaftung  der  Gemeinde-  und  Stiftungswaldungen  steht  unter  der  Ober—
aufsicht  der  Staatsregierung.
Art.  7.  (5)
Diese  Bewirthschaftung  muß  auf  Wirthschaftspläne  gestützt  sein,  und  es  finden  bei  der—
selben  die  Vorschriften  der  Artikel  2  und  4  Anwendung,  wobei  jedoch  die  besonderen  Bedürfnisse
  der  betreffenden  Gemeinden  und  Stiftungen  vorzugsweise  zu  berücksichtigen  sind.
        <pb n="341" />
        M  36.  327

Die  Wirthschaftspläne  sind  auf  Veranlassung  der  Verwaltungen  und  auf  Kosten  der
einschlägigen  Gemeinden  und  Stiftungen  durch  Sachverständige  herzustellen  und  für  Waldungen
von  mehr  als  10  Hektar  Gesammtfläche  der  Genehmigung  der  Forstpolizeistelle,  außerdem
der  Genehmigung  der  Forstpolizeibehörde  zu  unterwerfen.

Die  Wahl  der  Sachverständigen  geschieht  durch  die  Verwaltungen,  und  unterliegt  der
Bestätigung  der  Forstpolizeibehörde.

Von  Wirthschaftsplänen  kann  nur  bei  denjenigen  Waldungen  Umgang  genommen
werden,  welche  einer  regelmäßigen  Bewirthschaftung  nicht  fähig  sind.  Die  Bestimmung
hierüber  steht  für  Waldungen  von  10  Hektar  Gesammtfläche  und  darunter  der  Forstpolizeibehörde,
  außerdem  der  Forstpolizeistelle  zu.

Art.  8.  (2)

Zur  Ausführung  des  Betriebes  nach  den  Wirthschaftsplänen  haben  die  Gemeinden  und
Stiftungen  entweder  eigene  Förster  aufzustellen,  oder  dieselbe  einem  benachbarten  Sachverständigen
  zu  übertragen.  Die  Einen  wie  die  Andern  müssen  die  erforderliche  Befähigung
in  der  Konkursprüfung  für  den  Staatsforstdienst  nachgewiesen  haben.

Ausnahmsweise  kann  die  Forstpolizeistelle  jenen  Förstern,  welche  bei  Einführung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  im  Forstdienste  stehen,  und  ihre  Befähigung  praktisch  bewährt
haben,  den  Nachweis  der  Konkursprüfung  erlassen.

Art.  9.  (9

Die  Gemeinden  und  Stiftungen  können  auch  mit  der  k.  Staatsforstverwaltung  wegen
Uebernahme  der  Betriebsausführung  durch  das  Forstamt  gegen  verhältnißmäßigen  Besoldungsbeitrag
  übereinkommen,  sowie  sich  mehrere  Gemeinden  und  Stiftungen  zur  Aufstellung  eines
gemeinschaftlichen  Försters  vereinigen  können.

Art.  10.  (19)

Auch  für  die  Handhabung  des  Forstschutzes  haben  die  Gemeinden  und  Stiftungen  zu

sorgen,  und  das  erforderliche  Schutzpersonal  aufzustellen.

Art.  11.  (#—#)

Bei  kleineren  Waldungen  von  geringerem  Ertrage,  und  bei  Waldungen,  welche  einer
regelmäßigen,  auf  Wirthschaftspläne  gegründeten  Bewirthschaftung  nicht  fähig  sind,  kann  mit
Genehmigung  der  Forstpolizeistelle  die  Betriebsausführung  mit  dem  Forstschutze  vereinigt  werden.

Art.  12.  (#—#)

Befinden  sich  diejenigen,  welchen  die  Ausführung  des  Betriebes  oder  die  Handhabung

des  Forstschutzes  übertragen  werden  soll,  bereits  in  andern  Dienstverhältnissen,  so  ist  die

Zustimmung  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  erforderlich.
647
        <pb n="342" />
        328

Art.  13.  (43)

Die  Wahl  der  Förster  und  Sachverständigen  (Art.  8)  unterliegt  der  Bestätigung  der
Forstpolizeistelle,  jene  des  Schutzpersonales  der  Bestätigung  der  Forstpolizeibehörde.

Unterlassen  die  Gemeinden  und  Stiftungen  das  nöthige  Forstbetriebs-  und  Schutzpersonal
  zu  wählen,  so  sind  sie  hierzu  im  ersten  Falle  durch  die  Forstpolizeistelle,  im  letzteren
durch  die  Forstpolizeibehörde  unter  Vorsetzung  einer  zweimonatlichen  Frist  aufzufordern,  nach
deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Besetzung  im  ersteren  Falle  von  der  Forstpolizeistelle,  im
letzteren  von  der  Forstpolizeibehörde  vollzogen  wird.

Diese  Folge  der  Fristversäumung  ist  in  der  Aufforderung  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Art.  14.  (43)

Die  der  Staatsregierung  nach  Art.  6  zustehende  Oberaufsicht  wird  zunächst  von  den
k.  Forstämtern  ausgeübt.

Diese  Behörden  sind  verbunden  und  ermächtigt,  den  Gemeinde=  und  Stiftungsverwaltungen
  über  ihren  Forstbetrieb  Erinnerungen  zu  machen,  und,  wenn  sie  nicht  befolgt
werden,  der  vorgesetzten  Forstpolizeibehörde  oder  Stelle  darüber  Anzeige  zu  erstatten,  —  in
dringenden  Fällen  provisorische  Verfügungen  selbst  zu  treffen.

Art.  15.  (-—

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Betriebes  und  der  Handhabung  des  Forstschutzes
werden  von  den  Gemeinden  und  Stiftungen  getragen.  Die  durch  die  Ausübung  der  der
Staatsregierung  zustehenden  Oberaufsicht  erwachsenden  Kosten  sind  aus  Staatsmitteln  zu
bestreiten.

Art.  16.  (14)

In  denjenigen  Gebietstheilen  des  Regierungsbezirkes  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
  in  welchen  nach  den  daselbst  zur  Zeit  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  die
Bestellung  der  Gemeinde-Oberförster  durch  landesherrliche  Ernennung  und  die  theilweise
Besoldung  derselben  aus  der  Staatskassa  gegen  gewisse  Leistungen  von  Seite  der  Gemeinden
und  Stiftungen  erfolgt,  verbleibt  es  bei  dieser  Einrichtung.

Art.  17.  (43)

Die  Verfügung  über  die  Erträgnisse  der  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen,  sowie
über  die  Vertheilung  der  Gemeindewaldungen  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  besonderen
Gesetzen.

Art.  18.  (1.)

Die  Bestimmungen  der  Artikel  6  bis  17  finden  auch  auf  die  sogenannten  Körperschaftswaldungen

  Anwendung,  insofern  diese  nicht  Privatwaldungen  sind.
        <pb n="343" />
        #  35.  329

3.  In  Ansehung  der  Privat-Waldungen.
Art.  19.  (43

Die  Privatwaldbesitzer  sind  hinsichtlich  der  Benützung  und  Bewirthschaftung  ihrer

Waldungen  an  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gebunden.
Art.  20.  (2#

Zur  Vertheilung  gemeinschaftlicher  Privatwaldungen  auf  gesondertes  Eigenthum  mit
dem  Zwecke  der  fortzusetzenden  Forstbenützung  ist  die  Zustimmung  der  Forstpolizeistelle
erforderlich.

Diese  Zustimmung  darf  nicht  verweigert  werden,  wenn  die  einzelnen  Theile  auch  noch
nach  der  Vertheilung  einer  regelmäßigen  Bewirthschaftung  fähig  bleiben.

Art.  21.  (##)

Auf  die  Waldungen  jener  Lehengüter,  welche  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,
die  Ablösung  des  Lehenverbandes  betreffend,  von  der  Allodifikation  ausgeschlossen  sind,  finden
außer  den  für  die  Privatwaldungen  überhaupt  geltenden  forstpolizeilichen  Vorschriften  die
betreffenden  Bestimmungen  des  Ediktes  über  die  Lehenverhältnisse  vom  7.  Juli  1808  Anwendung.


Der  Besitzer  solcher  Waldungen  ist  verbunden,  dieselben  auf  Grund  von  Wirthschaftsplänen
  unter  genügender  technischer  Leitung  nachhaltig  zu  bewirthschaften  und  hierüber  nach
näherer  Anordnung  der  Forstpolizeistelle  den  Nachweis  zu  liefern.

Art.  22.  ()

Die  Bestimmungen  des  Artikels  21  gelten  auch  von  anderen  Lehenwaldungen,  insolange
diese  noch  nicht  in  Gemäßheit  des  angeführten  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848  allodificirt
worden  sind.

Zweite  Abtheilung.
Forstberechtigungen.

Art.  23.  (33

Der  Forstberechtigte  ist  bei  der  Ausübung  seiner  Berechtigung  an  die  genaue  Befolgung
der  forstpolizeilichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gebunden.

Streitigkeiten  über  die  Art  und  Weise  der  Ausübung  einer  Forstberechtigung  werden
von  den  Forstpolizeibehörden  entschieden,  jedoch  mit  Vorbehalt  des  Rechtsweges,  insoferne
ein  Betheiligter  sich  durch  die  Entscheidung  in  seinem  Rechte  oder  dessen  Umfange  für  verletzt
  erachtet.
        <pb n="344" />
        330

Art.  24.  (43)
Forstberechtigungen  können  den  Waldbesitzer  in  der  nachhaltigen  Bewirthschaftung  des
Waldes,  sowie  in  den  durch  die  Boden=  und  klimatischen  Verhältnisse  gebotenen  Veränderungen
  der  Holz=  und  Betriebsarten  nicht  hindern.

Art.  25.  (8))

Forstberechtigungen,  welche  die  nachhaltige  Bewirthschaftung  des  Waldes  beeinträchtigen,
sind  auf  Antrag  des  Verpflichteten  für  einen  bestimmten  Zeitraum  entsprechend  zu  ermäßigen.

Stehen  mehreren  Personen  Forstberechtigungen  gleicher  Gattung  an  dem  Walde  zu,  so“
kann  der  Waldbesitzer  den  Antrag  auf  Ermäßigung  nur  gegen  alle  diese  Berechtigte  verbunden
  stellen.

Ein  Anspruch  auf  Entschädigung  für  eine  solche  Ermäßigung  findet  bloß  dann  statt,
wenn  die  Ermäßigung  durch  unnachhaltige  Bewirthschaftung  von  Seite  des  jetzigen  oder  der
früheren  Waldbesitzer  veranlaßt  worden  ist.

Sowohl  über  die  Ermäßigung,  als  auch  über  die  Statthaftigkeit  und  den  Betrag  der
Entschädigung  wird  von  der  Forstpolizeibehörde,  vorbehaltlich  jedoch  der  Betretung  des  Rechtsweges,
  entschieden.

Betritt  der  Waldbesitzer  den  Rechtsweg,  so  ist  er  befugt,  die  Klage  gegen  alle,  welchen
Forstberechtigungen  an  dem  Walde  zustehen,  zu  verbinden,  und  in  derselben  die  Ermäßigung
der  auf  dem  Walde  ruhenden  Forstberechtigungen  jeder  Gattung  zu  verlangen.  Ebenso
können  die  Berechtigten,  welche  gegen  den  Ausspruch  der  Forstpolizeibehörde  den  Rechtsweg
betreten,  selbst  wenn  ihre  Forstberechtigungen  nicht  gleicher  Gattung  sind,  eine  Streitgenossenschaft
  bilden.

In  jedem  Falle  sind  bei  Berufungen  alle  Beträge,  welche  den  Gegenstand  der  Beschwerden
  bilden,  zur  Bemessung  der  Berufungssumme  zusammenzurechnen.

Art.  26.  (44)

Beabsichtigt  der  Waldbesitzer  eine  Abänderung  der  Holz-  oder  Betriebsart  (Art.  24),
in  deren  Folge  eine  Forstberechtigung  nicht  mehr  in  der  bisherigen  Weise  ausgeübt  werden
kann,  so  ist  er  verpflichtet,  vor  der  Ausführung  die  Forstpolizeibehörde  davon  in  Kenntniß
zu  setzen,  welche  zwischen  den  Betheiligten  eine  gütliche  Uebereinkunft  zu  versuchen  hat.
Kommt  diese  nicht  zu  Stande,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  darüber  zu  entscheiden,  ob  die
beabsichtigte  Abänderung  statthaft,  und  in  welcher  Weise  die  Berechtigten  zu  entschädigen
seien,  und  zwar  über  die  erste  Frage  ohne,  über  die  zweite  mit  Vorbehalt  des  Rechtsweges.

Die  Entschädigung  ist,  wenn  und  so  weit  die  Verhältnisse  es  gestatten,  durch  Umwandlung
  des  bisherigen  in  einen  anderen  entsprechenden  Forstnutzungsbezug,  andernfalls  in
Geld  zu  leisten.
        <pb n="345" />
        M  36.  331

Wird  der  Rechtsweg  betreten,  so  finden  die  Bestimmungen  der  Absätze  5  und  6  des

Artikels  25  auch  hier  Anwendung.
Art.  27.  (1½

Sowohl  der  Waldbesitzer  als  der  Forstberechtigte  ist  befugt,  die  Umwandlung  ungemessener
  Forstberechtigungen  in  gemessene  zu  verlangen.

Die  Art  und  Weise  dieser  Umwandlung  ist  zunächst  der  freien  Uebereinkunft  der  Betheiligten
  überlassen.

Kommt  eine  solche  nicht  zu  Stande,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  die  Umwandlung
vorzunehmen  und  zwar  nach  folgenden  Bestimmungen:

1.  Wenn  die  Natur  der  Berechtigung  es  gestattet,  so  hat  die  Umwandlung  durch  Festsetzung

  eines  bestimmten  jährlichen  Maßes  zu  geschehen.

Diese  erfolgt  auf  den  Grund  der  der  Forstpolizeibehörde  vorzulegenden  Rechnungsnachweisungen,
  insoferne  dieselben  von  keinem  Betheiligten  beanstandet  oder  von  der
Behörde  als  richtig  anerkannt  werden,  und  zwar  nach  dem  Durchschnitte  der
vorhergehenden  zehn  Jahre.

Fehlt  es  an  solchen  Nachweisungen,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  ihre  Entscheidung

auf  das  Gutachten  von  Sachverständigen  zu  gründen.
Ist  nach  der  Natur  der  Berechtigung  die  Festsetzung  eines  bestimmten  jährlichen
Maßes  nicht  möglich,  weil  deren  Ausübung  von  dem  Eintritte  gewisser  Voraussetzungen
abhängt,  so  geschieht  die  Umwandlung  durch  genaue  Feststellung,  sowohl  der  Voraussetzungen,
  unter  welchen  die  Ausübung  der  Berechtigung  eintritt,  als  auch  der  Größe,
der  Zeit  und  der  Art  der  Ausübung.

Bei  dieser  Feststellung  wird  derjenige  Maßstab  angewendet,  nach  welchem  die  Berechtigung
  ausgeübt  werden  könnte,  wenn  die  Voraussetzungen  zur  Geltendmachung
derselben  zur  Zeit  der  Umwandlung  gegeben  wären.

Die  Kosten  sind  zur  einen  Hälfte  von  dem  Waldbesitzer,  zur  anderen  von  den
Berechtigten  zu  tragen.

Wird  bei  der  Verhandlung  vor  der  Forstpolizeibehörde  das  Recht  selbst,  oder  dessen
Umfang  streitig,  so  sind  die  Betheiligten  zur  Erledigung  dieser  Streitpunkte  auf  den
Rechtsweg  zu  verweisen.

bo

Art.  28.  (78)

Bei  Bauholzberechtigungen,  welche  nicht  auf  ein  bestimmtes  jährliches  Maß  festgesetzt
sind,  ist  der  Berechtigte  gehalten,  jedesmal  vorerst  den  Bedarf,  und  nachfolgend  die  wirkliche
Verwendung  auf  Verlangen  des  Verpflichteten  genügend  nachzuweisen.

Wenn  über  diesen  Bedarf  zwischen  dem  Berechtigten  und  Verpflichteten  Streitigkeiten
entstehen,  so  hat  hierüber  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  die  Forstpolizeibehörde  zu  entscheiden.
        <pb n="346" />
        332

Das  in  Folge  einer  solchen  Berechtigung  abgegebene  Bauholz  muß  innerhalb  zweier
Jahre,  von  der  Abgabe  an  gerechnet,  dem  Zwecke  gemäß  verwendet  werden.

Zuwiderhandeln  begründet,  —  außer  der  im  Artikel  97  festgesetzten  Strafe,  wenn  das
Holz  veräußert  wurde,  —  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  des  Werthes,  welcher  nach  dem
Zeitpunkte  der  Abgabe  des  Holzes  zu  bemessen  ist.  Ueber  diesen  Ersatz  haben,  vorbehaltlich
der  durch  Art.  64  in  dem  Falle  der  geschehenen  Veräußerung  begründeten  Zuständigkeit  der
Forstrügegerichte,  die  Civilgerichte  zu  entscheiden.

Art.  29.  (739)

Umwandlung  einer  Forstberechtigung  in  eine  bestimmte  jährliche  Geldleistung  kann,
außer  dem  Falle  des  Art.  26,  nur  durch  freie  Uebereinkunft  der  Betheiligten  stattfinden.

Solche  Geldleistungen  können  von  dem  Verpflichteten  mit  dem  fünfundzwanzigfachen
Betrage  abgelöst  werden,  soweit  nicht  eine  anderweitige  Uebereinkunft  vorliegt.

Art.  30.  (29)

Die  Ablösung  von  Forstberechtigungen  jeder  Art  ist  lediglich  im  Wege  der  Uebereinkunft
  beider  Theile  statthaft.

Im  Falle  einer  theilweisen  Ablösung  steht  dem  Besitzer  des  belasteten  Waldes  die
Befugniß  zu,  diejenigen  Nutzungen  selbst  zu  beziehen,  welche  den  Inhalt  des  abgelösten
Rechtes  bildeten.

Art.  31.  (62)

Natural-,  Holz=  oder  Waldfrohnen,  welche  die  Eigenschaft  von  Gegenleistungen  für
forstrechtliche  noch  bestehende  oder  bereits  durch  Entschädigung  abgelöste  Nutzungen  an
sich  tragen,  sind  durch  gütliche  Uebereinkunft  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  auf  Anrufen
eines  Betheiligten  durch  die  Forstpolizeibehörde  in  eine  bestimmte  jährliche  Geldabgabe
umzuwandeln.

Diese  Behörde  hat  hiebei  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  27  zu  verfahren.

Die  Kosten  sind  von  dem  Waldbesitzer  zur  einen  und  von  den  Berechtigten  zur  andern
Hälfte  zu  tragen.

Die  in  solcher  Weise  bestimmten  jährlichen  Geldabgaben  können  von  den  Verpflichteten
mit  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  abgelöst  werden.

Natural-,  Holz=  oder  Waldfrohnen,  welche  nicht  die  Eigenschaft  von  Gegenleistungen
für  forstrechtliche  Nutzungen  an  sich  tragen,  sind  mit  dem  Tage  der  Verkündung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

Streitigkeiten  über  das  Necht  oder  den  Umfang  oder  die  Eigenschaft  einer  Natural-,
Holz=  oder  Waldfrohne  gehören  vor  die  Gerichte.
        <pb n="347" />
        M  35.  333

Art.  32.  (33
In  allen  Fällen,  in  welchen  gegen  die  Entscheidung  der  Forstpolizeibehörde  die  Betretung
des  Rechtsweges  vorbehalten  ist  (Art.  23,  25,  26  und  28),  muß  derselbe  innerhalb
3  Monaten  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  forstpolizeilichen  Entscheidung  zweiter  Instanz
an  gerechnet  bei  Vermeidung  des  Verlustes  dieses  Rechtes  betreten  und  die  Klage  bei  dem
Civilgerichte  eingereicht  werden.
Die  Betretung  des  Rechtsweges  bewirkt  keinen  Aufschub  der  Vollstreckung  des  Aus—
spruches  der  Forstpolizeibehörde.
Art.  33.  (34)
Neue  Forstberechtigungen  können  vom  Tage  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
an  nicht  mehr  erworben  werden.

Dritte  Abtheilung.
Jorstpolizeiliche  testimmungen.

Art.  34.  (8
Gänzliche  oder  theilweise  Rodungen  (Ausstockungen)  sind  erlaubt,  wenn

1.  die  auszustockende  Fläche  zu  einer  besseren  Benützung,  insbesondere  für  Feld-,
Garten-,  Wein=  oder  Wiesenbau,  unzweifelhaft  geeignet,

2.  das  Fortbestehen  des  Waldes  nicht  zum  Schutze  gegen  Naturereignisse  nothwendig  ist,  und

3.  die  Forstberechtigten  in  die  Rodung  eingewilligt  haben.

Art.  35.  (8#)
Schutzwaldungen,  deren  Rodung  nach  Art.  34  Ziff.  2  unzulässig  ist,  sind  die  Waldungen:

1.  auf  Bergkuppen  und  Höhenzügen,  an  steilen  Bergwänden,  Gehängen  und
sogenannten  Leiten;

2.  auf  Steingerölle  des  Hochgebirges,  auf  Hochlagen  der  Alpen  und  in  allen  Oertlichkeiten,
  wo  die  Bewaldung  zur  Verhütung  von  Bergstürzen  und  Lawinen  dient,  oder
wo  durch  die  Entfernung  des  Waldes  den  Sturmwinden  Eingang  verschafft  würde;

3.  in  Ortslagen,  wo  von  dem  Bestehen  des  Waldes  die  Verhütung  von  Sandschollen
oder  die  Erhaltung  der  Quellen  oder  Flußufer  abhängig  ist.

Art.  36.  (67)
Das  Vorhaben  der  Rodung  ist  dem  Forstamte  anzuzeigen,  welches  von  dem  Sachverhalte
  sogleich  Kenntniß  zu  nehmen  und  den  Befund,  unter  Beifügung  des  geeigneten
Antrages,  an  die  Forstpolizeibehörde  zur  weiteren  Behandlung  und  Beschlußfassung  zu  übersenden

  hat.
65
        <pb n="348" />
        334

Art.  37.  (33
Wer  eine  Waldung  ausgerodet  hat,  ist  verpflichtet,  den  gerodeten  Boden  der  im  Art.  34
Ziff.  1  erwähnten  Benützung  zuzuwenden.
Zur  Ausführung  der  hienach  erforderlichen  Kulturen  hat  die  Forstpolizeibehörde  sogleich
bei  Genehmigung  der  Rodung  eine  angemessene  Frist  zu  bestimmen.

Art.  38.  (32)

Hinsichtlich  der  Rodung  von  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  solchen  Körperschaftswaldungen,
welche  nicht  Privatwaldungen  sind,  finden  außer  den  Vorschriften  der  Artikel  34  bis  37
des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  einschlägigen  besonderen  Gesetze  Anwendung.

Art.  39.  (15

In  Schutzwaldungen  ist  der  kahle  Abtrieb  oder  eine  diesem  in  der  Wirkung  gleichkommende
  Lichthauung  nur  mit  forstpolizeilicher  Genehmigung  und  unter  den  bei  Ertheilung
derselben  festgesetzten  Bedingungen  zulässig.

Die  Genehmigung  ist  wegen  drohenden  Eingangs  von  Sturmwinden  nur  dann  zu
versagen,  wenn  in  Folge  des  Kahlhiebes  oder  der  Lichthauung  für  Ortschaften,  Gehöfte  und
Ortsfluren  oder  für  angrenzende  Waldungen  ein  unverhältnißmäßiger  Nachtheil  zu  befürchten  ist.

Die  Genehmigung  kann  an  die  Einhaltung  von  Bedingungen  zum  Schutze  der  Gebäude,
Ortsfluren  und  angrenzenden  Waldungen  geknüpft  werden.

Art.  40.  (7)

Waldbesitzer,  welche  im  Zweifel  sind,  ob  ihren  Waldungen  die  Eigenschaft  von  Schutzwaldungen
  zukommt  oder  nicht,  können  jederzeit  eine  bezügliche  Feststellung  bei  der  Forstpolizeibehörde
  beantragen.

Derartige  Anträge,  sowie  Gesuche  um  Ertheilung  der  nach  Art.  39  erforderlichen  Genehmigung
  zur  Vornahme  von  Kahlhieben  oder  Lichthauungen  in  Schutzwaldungen  sind,  und
zwar  in  der  Regel  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde,  bei  dem  zuständigen  Forstamte
anzubringen,  welches  den  Sachverhalt  prüft  und  den  Befund  unter  Beifügung  seines  Antrages
  der  Forstpolizeibehörde  mittheilt.

Erachtet  die  Forstpolizeibehörde  weitere  Verhandlungen  nicht  für  nothwendig,  so  ist  sie
befugt,  sofort  Beschluß  zu  erlassen,  welcher  lediglich  im  Wege  des  Einspruches  angefochten
werden  kann.  Zur  Erhebung  des  Einspruches  sind  das  Forstamt  und  der  Antragsteller,
sowie  dritte  Personen,  welche  an  der  Erhaltung  des  betreffenden  Waldes  als  Schutzwald
unmittelbar  interessirt  sind,  innerhalb  einer  unerstrecklichen  Frist  von  14  Tagen  berechtigt.

Wird  Einspruch  erhoben  oder  ist  eine  förmliche  Verhandlung  ausdrücklich  beantragt  oder
aus  sonstigen  Gründen  veranlaßt,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  dieselbe  unter  Zuziehung
eines  Vertreters  des  Forstamtes,  sowie  des  Waldbesitzers  und  etwaiger  amtsbekannter  dritter
        <pb n="349" />
        M.  35.  335

Personen,  welche  an  der  Erhaltung  des  betreffenden  Waldes  als  Schutzwald  unmittelbar  interessirt
sind,  zu  pflegen  und  hierauf  Entscheidung  zu  treffen.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  außer  den  Betheiligten  auch  dem  Forstamte  das  Recht
der  Berufung  an  die  Forstpolizeistelle  zu.

Rechtskräftig  gewordene  Beschlüsse  und  Entscheidungen  i  wieder  aufgehoben  werden,
wenn  sich  in  den  Voraussetzungen,  auf  Grund  deren  dieselben  erlassen  worden  sind,  wesentliche
  Veränderungen  ergeben  haben.

Art.  41.  (4..

Die  der  Holzzucht  zugewendeten  Grundstücke  müssen  stets  in  Holzbestand  erhalten,  und
dürfen  nicht  abgeschwendet  werden.

Unter  Abschwendung  soll  jede  den  Wald  ganz  oder  auf  einem  Theile  seiner  Fläche
verwüstende,  sein  Fortbestehen  unmittelbar  gefährdende  Handlung  verstanden  werden.

Art.  42.  (42)

Waldblößen,  welche  nach  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entstehen  und
kulturfähig  sind,  müssen  aufgeforstet,  und  wo  nach  erfolgtem  Holzschlage  die  natürliche
Wiederbestockung  unvollständig  bleibt,  muß  nachgeholfen  werden.

Zur  Ausführung  dieser  Kulturen  ist  von  der  Forstpolizeibehörde  eine  angemessene  Frist
zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  Amtsgericht  neben  der  verwirkten  Strafe
zu  verordnen  hat,  daß  die  Ansführung  der  Kulturen  auf  Kosten  des  Säumigen  durch  das
Forstamt  bewirkt  werde.

Art.  43.  (44

Die  Weide  in  den  Waldungen  darf  nur  unter  der  Aufsicht  eines  Hirten  oder  Hüters
ausgeübt  werden.

Junghölzer,  Schläge  und  Holzanflüge  sind  mit  dem  Eintreiben  von  Weidevieh  insolange
zu  verschonen,  bis  die  Beweidung  ohne  Schaden  für  den  Nachwuchs  geschehen  kann.

Bei  Fehmel=  (plänterweisem)  Waldbetriebe  ist  von  der  Forstpolizeibehörde  die  höchste
Zahl  des  einzutreibenden  Weideviehes  zu  bestimmen.

Die  Weide  nach  Sonnen-Untergang  und  vor  Sonnen-Aufgang  (Nachtweide)  ist
verboten.

Art.  44.  (14

Die  Alpenweide  richtet  sich  nach  den  bestehenden  Rechtsverhältnissen  und  Alpenordnungen.

Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Weide  in  jenen  Waldungen,  wo  derartige  Rechtsverhältnisse
  und  Ordnungen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erweiterung  von  Alpen-Aengern  und  Lichtungen  kommen  die  Bestimmungen

  der  Art.  34  bis  36  zur  Anwendung.
65*
        <pb n="350" />
        336

Art.  45.  (45)

Das  Feuermachen  in  den  Waldungen  oder  in  einer  Nähe  derselben  von  300  bayerischen
Schuhen  (87,)  m)  darf  nur  unter  Beobachtung  der  zur  Verhütung  von  Waldbränden
nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  geschehen.

Bei  besonders  trockener  Witterung  kann  das  Feuermachen  von  der  Forstpolizeibehörde
gänzlich  verboten  werden.

Wer  Feuer  anzündet,  ist  verbunden,  dasselbe,  ehe  er  sich  entfernt,  vollständig  auszulöschen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auch  auf  das  Verkohlen  von  Holz  Anwendung.

Art.  46.  (1#.

Zeigen  sich  Spuren  schädlicher  Insekten,  so  sind  die  Vertilgungs=  und  Sicherheitsmaßregeln,
  welche  die  Forstpolizeibehörde  auf  Antrag  des  Forstamtes  anzuordnen  hat,  unweigerlich
  zu  befolgen.

Beschwerden  gegen  solche  Anordnungen  bewirken  keinen  Aufschub.

Werden  dieselben  nicht  ungesäumt  vollzogen,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  zu  verfügen,
daß  die  Ausführung  auf  Kosten  des  Säumigen  durch  das  Forstamt  bewirkt  werde.

Art.  47.  (1

Wenn  in  Waldungen  oder  in  einer  Nähe  derselben  von  1500  bayerischen  Schuhen
(437,,  m)  was  immer  für  Gebäude,  insbesondere  zum  Zwecke  neuer  Ansiedelungen  oder
zur  Errichtung  von  Ziegelbrennereien,  Theeröfen  oder  anderen  feuergefährlichen  Anlagen,  aufgeführt
  werden  wollen,  so  ist  vor  Ertheilung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  das  Forstamt
mit  seiner  Erinnerung  zu  vernehmen.

Vierte  Abtheilung.
Jorstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  48.  (4

Zuwiderhandlungen  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
welche  von  dem  Waldbesitzer  oder  von  Personen,  deren  Handlungen  derselbe  nach  Art.  69

zu  vertreten  hat,  in  seinem  eigenen  Walde  begangen  werden,  sind  als  Forstpolizeiübertretungen
nach  Maßgabe  der  Art.  75  bis  78  zu  bestrafen.

Art.  49.  (3435
Alle  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  in  den  Artikeln  79  bis  105  bezeichneten  Entwendungen,
  Beschädigungen,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen
        <pb n="351" />
        M.  35.  337

und  andere  Gefährden,  welche  in  fremdem  Walde  begangen  werden,  sind,  ohne  Rücksicht  auf
den  Werth  des  entwendeten  Gegenstandes  und  den  Betrag  des  verursachten  Schadens,  als
Forstfrevel  zu  betrachten,  und  nach  Maßgabe  obiger  Artikel  zu  bestrafen.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  gilt  insbesondere  auch  von  Handlungen  der  bezeichneten
  Art,  welche  ein  Forstberechtigter  durch  Ueberschreitung  seiner  Berechtigung  oder  bei
Ausübung  derselben  begeht.

Wenn  die  Bewirthschaftung  und  wirthschaftliche  Ausnützung  eines  Waldes  ausschließlich
dritten  Personen  zusteht,  sind  auch  Handlungen  der  in  den  Artikeln  79—105  bezeichneten
Art,  welche  der  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  unter  Verletzung  jenes  Rechtes  vornimmt,
  als  Forstfrevel  nach  den  Bestimmungen  der  erwähnten  Artikel  zu  bestrafen.

Bayerische  Staatsangehörige  können  auch  wegen  der  außerhalb  des  bayerischen  Staatsgebietes
  von  ihnen  verübten  Forstfrevel  nach  den  in  Abs.  1  erwähnten  Artikeln  bestraft
werden.

Art.  50.  (7#0)

Die  Forstpolizeiübertretungen,  die  Forstfrevel,  sowie  die  auf  Forstfrevel  bezüglichen
Zuwiderhandlungen  gegen  §  361  Ziff.  9  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich
bilden  die  Forstrügesachen.

Art.  51.  (79)
Wegen  Forstpolizeiübertretungen  kann  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.
Die  wegen  Forstfrevel  zulässigen  Strafen  sind:
1.  Geldstrafe;
2.  Haft.

Beide  dürfen  bei  einem  und  demselben  Frevel  gegen  dieselbe  Person  nicht  mit  einander
verbunden  werden.

Art.  52.  (344)

Die  Geldstrafe  darf  bei  Forstfreveln  durch  Entwendung,  auch  wenn  der  einfache  Werth
des  Entwendeten  geringer  ist,  nicht  unter  dreißig  Pfennig  betragen.

Art.  53.  (42)
Die  Haftstrafe  darf  nicht  unter  einem  Tage  (vierundzwanzig  Stunden)  und  nicht  über
einen  Monat  (nach  der  Kalenderzeit  gerechnet)  zuerkannt  werden.
Ist  eine  Haftstrafe  von  Personen  über  zwölf  aber  unter  achtzehn  Jahren  verwirkt,  so
kann  die  Hälfte  des  sonst  zulässigen  höchsten  Strafmaßes  nicht  überschritten  werden.
Art.  54.  (63
Die  wegen  Forstfrevels  in  einem  Urtheile  oder  Strafbefehle  ausgesprochene  Geldstrafe
wird  in  Haftstrafe  umgewandelt,  wenn  durch  ein  Zengniß  des  Erhebungsbeamten  festgestellt
        <pb n="352" />
        338

ist,  daß  sie  weder  von  dem  Verurtheilten,  noch  von  den  als  civilverantwortlich  erklärten
Personen  beigetrieben  werden  kann.
Die  Umwandlung  findet  ohne  weiteren  Urtheilsspruch  nach  folgendem  Maßstabe  statt:
1.  an  die  Stelle  von  Geldstrafen  bis  zu  zwei  Mark  tritt  ein  Tag  Haft;
2.  bei  höheren  Geldstrafen  tritt
a)  an  die  Stelle  der  ersten  zwanzig  Mark  ein  Tag  Haft  für  je  zwei  Mark;
b)  an  die  Stelle  des  weiteren  Betrages  ein  Tag  Haft  für  je  vier  Mark.
Die  in  den  Fällen  der  Ziff.  2  sich  ergebenden  Bruchtheile  eines  Tages  bleiben
außer  Ansatz.
Die  Haft,  welche  an  die  Stelle  der  wegen  eines  oder  wegen  mehrerer  Frevel  ausgesprochenen
  Geldstrafen  tritt,  darf  nicht  über  einen  Monat  dauern.
Hiebei  kommt  die  bei  einer  Mehrheit  von  Freveln  in  Verbindung  mit  einer  Geldstrafe
ausgesprochene  Haftstrafe  nicht  in  Berechnung.

Art.  55.  (73)

Die  wegen  Forstpolizeiübertretungen  erkannten  Geldstrafen,  welche  nicht  beigetrieben
werden  können,  sind  nach  Maßgabe  des  §  29  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich
in  Haft  umzuwandeln,  wobei  auch  eine  weniger  als  eine  Mark  betragende  Geldstrafe  einer
eintägigen  Haft  gleich  zu  achten  ist.

Die  an  die  Stelle  von  Geldstrafen  tretende  Haft  darf  in  keinem  Falle  die  Dauer  von
drei  Monaten  übersteigen.

Art.  56.  (35)

Wird  ein  Forstfrevel  durch  das  Zusammenwirken  mehrerer  Personen  verübt,  diese
mögen  als  Miturheber  oder  als  Gehilfen  erscheinen,  so  ist  die  volle  Strafe  gegen  jeden  derselben
  auszusprechen.

Für  Werth=  und  Schadenersatz,  sowie  für  Auslagen  haften  sie  sammtverbindlich.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  findet  keine  Anwendung  auf  mehrere  zur  nämlichen
Familie  gehörige  Personen  (Art.  69  Ziff.  1  bis  5),  welche  gemeinschaftlich  einen  Forstfrevel
nach  Art.  80,  84  oder  85  begehen.  Solche  Personen  werden  mit  einander,  jedoch  sammtverbindlich
  in  die  treffende  Geldstrafe  verurtheilt.  In  demselben  Urtheile  ist  auszusprechen,
gegen  welchen  oder  welche  Frevler  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Haftstrafe  einzutreten
hat,  wenn  erstere  nicht  beigetrieben  werden  kann.  Geschieht  die  Umwandlung  gleichzeitig
gegen  mehrere  dieser  Frevler,  so  darf  dennoch  die  von  den  Einzelnen  zu  erstehende  Haft
zusammengerechnet  die  nach  Art.  54  der  Geldstrafe  entsprechende  Dauer  nicht  überschreiten.

Ist  gegen  Einen  oder  mehrere  Familienangehörige  wegen  ausgezeichneten  Rückfalls  oder
Gewohnheitsfrevels  Haft=  oder  Gefängnißstrafe  auszusprechen  (Art.  101  bis  105),  so  sind
        <pb n="353" />
        K  35.  339

die  übrigen  zur  Familie  gehörigen  Personen  dennoch  sammtverbindlich  in  die  Geldstrafe  zu
verurtheilen.
Art.  57.  (6#)

Waldbesitzer,  welche  gemeinschaftlich  im  gemeinschaftlichen  Walde  eine  Forstpolizeiübertretung
  begehen,  sind  sammtverbindlich  in  die  treffende  Geldstrafe  zu  verurtheilen.  In
demselben  Urtheile  ist  auszusprechen,  gegen  welchen  oder  welche  Waldbesitzer  die  Umwandlung
der  Geldstrafe  in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn  erstere  nicht  beigetrieben  werden  kann.
Geschieht  die  Umwandlung  gleichzeitig  gegen  mehrere  Waldbesitzer,  so  darf  dennoch  die  von
den  Einzelnen  zu  erstehende  Haft  zusammengerechnet  die  nach  Art.  55  der  Geldstrafe  entsprechende
  Dauer  nicht  überschreiten.

Art.  58.  (6#

Wenn  Jemand  mehrere  noch  nicht  abgeurtheilte  Forstpolizeiübertretungen  oder  Forstfrevel
  begangen  hat,  so  treffen  ihn  die  Strafen,  welche  auf  die  einzelnen  Uebertretungen
oder  Frevel  gesetzt  sind,  sie  mögen  nun  einzeln  in  verschiedenen  Sitzungen,  oder  zugleich  in
derselben  Sitzung  zur  Aburtheilung  kommen;  doch  darf  die  Summe  der  Haftstrafen  die  im
Art.  53  festgesetzte  höchste  Dauer  nicht  überschreiten.

Art.  59.  (7#.

Bei  Forstfreveln  ist  es,  vorbehaltlich  der  in  den  einzelnen  Artikeln  bezeichneten  besonderen
Strafschärfungsgründe,  als  allgemeiner  Schärfungsgrund  anzusehen:
wenn  der  Frevel  vor  Sonnen-Aufgang  oder  nach  Sonnen-Untergang,
wenn  er  an  Sonn=  oder  gesetzlichen  Feiertagen,
wenn  er  mit  Unkenntlichmachung  des  Frevlers  verübt  wird;
wenn  der  Frevler  Feuerwaffen  mit  sich  führt;
wenn  der  Frevler  sich  der  Säge  statt  der  Axt  bedient,  oder  stehendes  Holz  ausgräbt;
wenn  der  von  den  im  Art.  115  Nr  1—3  erwähnten  Personen  zum  Stehenbleiben
  aufgeforderte  Frevler  sich  gleichwohl  entfernt;

7.  wenn  der  Frevler  die  Angabe  des  Namens  oder  Wohnortes  verweigert,  oder
hierüber  eine  falsche  Angabe  macht;

8.  wenn  der  Frevler  mit  vorsorglichem  Beschlage  belegte  Gegenstände  hinwegnimmt;

9.  wenn  der  betroffene  Frevler  den  angefangenen  Frevel  trotz  der  Warnung  fortsetzt;

10.  wenn  der  Frevler  zur  Zeit,  da  er  den  Frevel  verübt,  als  Holzhauer,  Holzsetzer,

Köhler,  Kulturarbeiter,  oder  mit  einer  sonstigen  Waldarbeit,  oder  auch  in  Ausübung

  einer  Forstberechtigung  im  Walde  beschäftigt  war;

11.  wenn  eine  Entwendung  in  Verbindung  mit  dem  Aushauen  des  Waldhammerzeichens,
  Waldeisens  oder  eines  vom  Käufer  am  stehenden  Stamme  angebrachten

Zeichens  begangen  wird;

.—
        <pb n="354" />
        340

12.  wenn  der  Forstfrevler  rückfällig  ist;  der  Rückfall  gilt  jedoch  nur  dann  als  allgemeiner
Strafschärfungsgrund,  wenn  derjenige,  welcher  schon  wegen  irgend  eines  Forstfrevels
zu  einer  Strafe  verurtheilt  wurde,  binnen  Jahresfrist  seit  dieser  Verurtheilung
einen  abermaligen  oder  mehrere  Forstfrevel  von  was  immer  für  einer  Art  begeht;

13.  wenn  der  Frevel  in  der  Absicht  verübt  wird,  um  die  Walderzeugnisse  in  Natur
oder  verarbeitet  ganz  oder  theilweise  zu  veräußern;  diese  Absicht  wird  gesetzlich
vermuthet,  wenn  nach  Beschaffenheit  der  entwendeten  Walderzeugnisse  und  der
persönlichen  oder  häuslichen  Verhältnisse  des  Frevlers  jene  Gegenstände  nicht  wohl
zur  eigenen  Verwendung  bestimmt  sein  konnten.

Art.  60.  (58)

Die  Wirkung  eines  oder  mehrerer  bei  einem  Forstfrevel  zusammentreffender  Strafschärfungsgründe
  besteht  darin,  daß  die  einfache  Strafe  um  die  Hälfte  erhöht  werden  muß,
und  bis  zu  ihrem  dreifachen  Betrage  erhöht  werden  kann.

Hiebei  darf  jedoch  die  in  dem  Art.  53  festgesetzte  höchste  Dauer  der  Haststrafe  und  in
denjenigen  Fällen,  in  welchen  für  die  Geldstrafe  ein  niedrigstes  und  höchstes  Maß  festgesetzt
ist,  auch  nicht  das  höchste  Maß  der  Geldstrafe  überschritten  werden.

—.—

Ist  Jemand  im  Walde  oder  in  dessen  Nähe  durch  einen  Unfall  oder  durch  ein  Naturereigniß
  erweislich  in  die  Nothwendigkeit  versetzt,  eine  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  mit
Strafe  bedrohte  Handlung  zu  begehen,  so  ist  er  zwar  zum  Ersatze  des  Werthes  und  des
Schadens  verpflichtet,  unterliegt  jedoch  keiner  Bestrafung,  wenn  er  den  Vorfall  innerhalb
24  Stunden  einer  der  im  Art.  115  bezeichneten  Personen  oder  dem  Waldbesitzer  anzeigt.

Art.  62.  (7.1,

Der  Straffällige  haftet,  außer  der  Strafe,  für  den  Schaden,  welchen  er  durch  die
Uebertretung  oder  den  Frevel  verursacht  hat,  und  bei  Forstfreveln  auch  für  den  Ersatz
des  Werthes.

Art.  63.  (712)

In  Bezug  auf  Forstfrevel  richtet  sich  der  Ersatz  des  Werthes,  sowie  des  Schadens

nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.
Art.  64.  (452)

Der  durch  eine  Forstpolizeiübertretung  begründete  Entschädigungsanspruch  kann  nur  bei
dem  Civilgerichte.  —  der  durch  einen  Forstfrevel  begründete  Entschädigungsanspruch  dagegen
entweder  bei  dem  Civilgerichte  oder  bei  dem  Forstrügegerichte  verfolgt  werden.

Erklärt  sich  der  durch  einen  Forstfrevel  Beschädigte  für  die  civilgerichtliche  Verfolgung
        <pb n="355" />
        35.  341

seines  Anspruches  nicht  schon  vor  der  Aburtheilung  des  Frevels,  so  wird  über  die  Entschädigung
  von  dem  Forstrügegerichte  in  dem  Strafurtheile  erkannt,  unbeschadet  jedoch  der
durch  Art.  67  vorbehaltenen  Civilklage  auf  den  etwaigen  Mehrbetrag.

Art.  65.  (7
Zur  strafgerichtlichen  Bemessung:
1.  des  Werth=  und  Schadenersatzes,  insoferne  derselbe  nicht  schon  durch  das  Gesetz
bestimmt  ist;
2.  der  Geldstrafe  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Betrag  derselben  durch  den  Werth
des  Gegenstandes  der  Uebertretung  oder  des  Frevels  bestimmt  wird,
sind  für  jeden  Distrikt,  in  welchem  die  Preise  der  zu  taxirenden  Gegenstände  merklich  verschieden
  sind,  nach  den  Lokalpreisen  bemessene  Werthbestimmungstabellen  ohne  Anschlag  der
Fabrikations=  und  Transportkosten  von  der  betreffenden  Regierungs-Finanzkammer  gemeinschaftlich
  mit  der  Kammer  des  Innern  alle  drei  Jahre  aufzustellen  und  bekannt  zu  machen.
Ist  ein  gegebener  Fall  in  der  Werthbestimmungstabelle  nicht  vorgesehen,  so  wird  dem
Strafurtheile  die  Taxirung  des  betreffenden  Forstamts  zu  Grunde  gelegt.

Art.  66.  (745)
Bei  Forstfreveln  durch  Entwendung  ist  der  Beschädigte  verpflichtet,  sich  den  Werth
des  zurückempfangenen  Gegenstandes  entsprechend  anrechnen  zu  lassen.

Art.  67.  (78
Glaubt  sich  der  durch  einen  Forstfrevel  Beschädigte  mit  dem  gemäß  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  den  Werthbestimmungstabellen  ihm  zuerkannten  Werth=  und
Schadenersatze  nicht  zufrieden  stellen  zu  können,  so  kann  er  seinen  Anspruch  auf  den  Mehrbetrag
  im  Civilrechtswege  verfolgen.

Art.  68.  (755)
Der  Straffällige  ist  in  die  Kosten,  welche  auf  die  Verfolgung  und  Aburtheilung  der
Uebertretung  oder  des  Frevels  erlaufen,  zu  verurtheilen.

Art.  69.  (60)

Als  civilverantwortlich  sind  außer  dem  Forstfreuler  vorzuladen  und  als  haftbar  für
Geldstrafe,  Werth=  und  Schadenersatz,  dann  für  die  Kosten  —  vorbehaltlich  des  Rückgriffes,
wo  ein  solcher  statt  hat,  mit  zu  verurtheilen:

1.  die  Ehemänner  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen  wohnenden  Ehefrauen;
2.  die  Väter  und  nach  ihrem  Tode  die  Mütter  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen
wohnenden  und  noch  unverheiratheten  Kinder  (leibliche  Kinder,  Stief-,  Adoptivund

  Pflegekinder):
66
        <pb n="356" />
        3.  die  Vormünder  und  Kuratoren,  sowie  überhaupt  diejenigen,  welchen  Minderjährige  in

Pflege  gegeben  sind,  wegen  der  Frevel  der  bei  ihnen  wohnenden  Pflegebefohlenen;

die  Dienstherrschaften  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen  wohnenden  Dienstboten;

die  Lehrmeister  und  Gewerbsleute  wegen  der  Frevel  ihrer  Zöglinge,  Gesellen  und
Gehilfen,  solange  diese  Personen  unter  ihrer  Aufsicht  stehen;

6.  die  Geschäftsgeber  wegen  der  Frevel  ihrer  Arbeiter  und  Geschäftsträger,  wenn
der  Frevel  in  oder  bei  der  Ausführung  der  aufgetragenen  oder  anvertrauten  Ver—
richtungen  geschah;

7.  die  Dienstherrschaften  wegen  der  Frevel  der  aufgestellten  Hirten  oder  Hüter,
insoferne  der  Frevel  bei  deren  Dienstverrichtung  geschah.

Wenn  die  in  den  vorhergehenden  Bestimmungen  als  civilverantwortlich  erklärten  Personen
beweisen,  daß  sie  nicht  im  Stande  waren,  den  Frevel  zu  verhindern,  so  sind  sie  von  jeder
Haftung  frei.

Von  der  Haftung  für  die  erkannten  Geldstrafen  sind  die  als  civilverantwortlich
erklärten  Personen  frei,  wenn  sie  aus  Anlaß  des  betreffenden  Frevels  selbst  auf  Grund  des
§  361  Ziff.  9  des  Strafgesetzbuches  bestraft  werden.

—

Art.  70.  (75)

Hinsichtlich  der  Forstpolizeiübertretungen  hat  der  Waldbesitzer  —  vorbehaltlich  des  Rückgriffes,
  wo  ein  solcher  statt  hat,  —  die  Handlungen  der  im  Artikel  69  genannten  Personen
in  der  Art  zu  vertreten,  daß  ihn  allein  die  Strafe,  sowie  der  Schadenersatz  und  die  Kosten
treffen,  ausgenommen,  wenn  er  beweist,  daß  die  Uebertretung  ohne  sein  Vorwissen  geschah,
in  welchem  Falle  die  Uebertreter  allein  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Strafbestimmungen
wider  den  Forstfrevel  zu  bestrafen  sind,  und  allein  für  den  Schadenersatz,  sowie  für  die
Kosten  haften.

Art.  71.  (7
Mit  dem  Tode  des  Schuldigen  geht  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  der  rechtskräftig

zuerkannten  Geldstrafe,  sowie  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  der  Entschädigungen  und
Kosten  auf  den  Nachlaß  über.

Art.  72.  G!#)

Die  Strafbarkeit  der  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel  erlischt  durch  Verjährung,
wenn  vor  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Begehung  an  gerechnet,  ein  erstrichterliches
Endurtheil  nicht  erfolgt.

Ist  ein  solches  Erkenntniß  zwar  binnen  obiger  Frist  erlassen,  hiegegen  aber  ein  Rechtsmittel
  ergriffen  worden,  so  läuft  vom  Tage  der  Einlegung  des  Rechtsmittels  eine  neue
        <pb n="357" />
        M  356.  343

sechsmonatliche  Verjährungsfrist,  welche  durch  jedes  weiter  erfolgende  Erkenntniß  unterbrochen
wird,  und  vom  Tage  desselben  von  Neuem  zu  laufen  beginnt.

Wenn  bei  den  im  Art.  75  bezeichneten  Forstpolizeiübertretungen  in  Schutzwaldungen
der  Aburtheilung  das  im  Art.  168  bezeichnete  Verfahren  vorauszugehen  hat,  bleibt  bis  zur
Mittheilung  der  forstpolizeilichen  Entscheidung  an  das  Gericht  (Art.  168  Abs.  2)  die  Ver—
jährung  der  forststrafgerichtlichen  Verfolgung  unterbrochen.

Art.  73.  (33

Die  Verjährung  der  wegen  einer  Forstpolizeiübertretung  oder  wegen  eines  Forstfrevels
erkannten  Strafe  tritt  ein  nach  Ablauf  von  2  Jahren  vom  Tage  des  Straferkenntnisses,
oder  wenn  ein  Rechtsmittel  ausgeführt  wurde,  vom  Tage  des  hierüber  erlassenen  Erkenntnisses.

Art.  74.  (73
Die  Verjährung  der  Strafe  wird  unterbrochen:
1.  bei  Haftstrafen  durch  Verhaftung  des  Verurtheilten  zum  Zwecke  des  Strafvollzuges;
2.  bei  Geldstrafen  durch  die  vorgesetzte  oder  verlängerte  Zahlungsfrist.

II.  Besondere  Bestimmungen.
A.  Forstpolizeiübertretungen.

Art.  75.  (73)

Wer  ohne  forstpolizeiliche  Genehmigung  eine  Rodung  oder  eine  Erweiterung  von
Alpenängern  oder  Alpenlichtungen  oder  in  einem  Schutzwalde  einen  Kahlhieb  oder  eine  diesem
in  der  Wirkung  gleichkommende  Lichthauung  unternimmt,  oder  wer  den  bei  Ertheilung  der
forstpolizeilichen  Genehmigung  gemäß  Art.  39  festgesetzten  Bedingungen,  oder  wer  dem  Verbote
der  Abschwendung  zuwiderhandelt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  mit  200  ¾  bis
3000  JX  für  das  Hektar  der  in  Betracht  kommenden  Waldfläche  zu  bemessen  ist.  Beträgt
die  Waldfläche  weniger  als  fünf  Ar,  so  darf  auf  eine  geringere  Strafe  als  10  nicht
erkannt  werden.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  gelten  gleichmäßig  gegenüber  demjenigen,  welchem  die
Holzgewinnung  an  dem  betreffenden  Waldtheil  überlassen  wurde,  auch  wenn  er  nicht  als
Waldbesitzer  im  Sinne  des  Art.  48  zu  erachten  ist.

Erfolgt  eine  Verurtheilung  auf  Grund  des  vorstehenden  Abs.  2,  so  ist  der  Waldbesitzer
als  civilverantwortlich  haftbar  für  die  Geldstrafe  mit  zu  verurtheilen,  soferne  er  nicht  nachweist,
  daß  er  außer  Stande  war,  die  Forstpolizeiübertretung  zu  verhindern.  Von  dem  für
haftbar  erklärten  Waldbesitzer  ist  jedoch  die  Geldstrafe  nur  dann  einzuheben,  wenn  sie  nicht

66“
        <pb n="358" />
        344

von  dem  auf  Grund  des  Abs.  2  Verurtheilten  beigetrieben  werden  kann.  Die  Geldstrafe
ist  gegen  letzteren  in  Haftstrafe  umzuwandeln,  wenn  sie  weder  von  diesem  noch  von  dem  für
haftbar  erklärten  Waldbesitzer  beigetrieben  werden  kann.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  3  finden  keine  Anwendung,  wenn  wegen  der  betreffenden
Forstpolizeiübertretung  auch  der  Waldbesitzer  als  Miturheber  oder  als  Gehilfe  bestraft  wird.
In  diesem  Falle  sind  der  Waldbesitzer  und  der  auf  Grund  des  Abs.  2  zu  Verurtheilende
sammtverbindlich  in  Strafe  und  Kosten  zu  verfällen  und  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  gegen
wen  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn  erstere  nicht  beigetrieben
  werden  kann.

Art.  76.  (25)

Wer  die  im  Art.  37  angeordneten  Kulturen  innerhalb  der  von  der  Forstpolizeibehörde
bestimmten  Frist  auszuführen  unterläßt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  neun  bis  hundertachtzig
  Mark.

Art.  77.  (33

Wer  es  unterläßt,  innerhalb  der  von  der  Forstpolizeibehörde  vorgesetzten  Frist  die  kulturfähigen
  Waldblößen  aufzuforsten,  oder  da,  wo  nach  erfolgtem  Holzschlage  die  natürliche
Wiederbestockung  unvollständig  bleibt,  nachzuhelfen,  eben  so,  wer  den  auf  Art.  46  gestützten
Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde  über  die  Vertilgungs=  und  Sicherheitsmaßregeln  gegen
schädliche  Insekten  nicht  Folge  leistet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  einer  Mark  achtzig  Pfennig
bis  neunzig  Mark  bestraft.

Einer  Strafe  von  uennzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark  unterliegt  derjenige,
welcher  den  Vorschriften  der  Art.  43,  44  Abs.  1  und  2,  dann  Art.  45  oder  den  darauf
gestützten  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde  über  die  Weide,  über  das  Anmachen  oder
Auslöschen  von  Feuer  oder  über  das  Holzverkohlen  zuwiderhandelt.

Art.  78.  (27)

In  den  Fällen  der  unerlaubten  Rodung  oder  Erweiterung  von  Alpenängern  und  Alpenlichtungen
  oder  des  unerlaubten  Kahlhiebes  oder  einer  diesem  in  der  Wirkung  gleichkommenden
Lichthauung  in  Schutzwaldungen,  ferner  in  den  Fällen  der  Abschwendung  kann  von  der
Forstpolizeibehörde  das  weitere  verbotwidrige  Verfahren  sofort  eingestellt  werden.  Im  Falle
der  Zuwiderhandlung  gegen  eine  solche  Anordnung  der  Forstpolizeibehörde  kann  die  nach  Art.  75
auszusprechende  Strafe  bis  zu  6000  JAX  für  das  Hektar  der  ganzen  in  Betracht  kommenden
Waldfläche  bemessen  werden.

Außerdem  kann  die  Forstpolizeibehörde  für  die  Erhaltung  und  beziehungsweise  Wiederherstellung
  des  Waldes  auf  Kosten  des  Betheiligten  Fürsorge  treffen.
        <pb n="359" />
        M  35.  345
B.  Forstfrevel.
1.  Forstfrevel  durch  Entwendung.
Art.  79.  (73

Die  Entwendung  von  gefälltem,  aber  noch  nicht  zum  Verkaufe  oder  Verbrauche  zugerichtetem
  Holze,  oder  von  stehendem  grünen  Holze  wird  neben  dem  Ersatze  des  Werthes
und  eines  Drittheiles  desselben  für  Schaden  mit  einer  der  Summe  beider  Beträge  gleichkommenden
  Geldstrafe  belegt.

Für  Reifstangen,  Hopfenstangen,  Bohnenstangen,  Erbsenreiser,  Bindwieden,  Besenreiser,
Floßwieden,  Flechtgerten  oder  Korbwieden  soll,  wenn  die  Entwendung  an  stehendem  grünen
Holze  stattfand,  außer  der  im  Absatz  1  bestimmten  Geldstrafe  der  Ersatz  des  Werthes  und
dessen  voller  Betrag  für  Schaden  zuerkannt  werden.

Waren  Saamenbäume,  Hegenreiser,  grüne  Laubholzstöcke  in  Niederwaldungen  oder
stehende  grüne  Eichen,  Eschen,  Ahorne,  Ulmen  oder  Lärchen  unter  vierzig  Jahren  Gegenstand
der  Entwendung,  so  besteht  die  Geldstrafe  in  dem  doppelten  Werthe,  und  nebstdem  ist  auf  Ersatz
  des  Werthes  und  auf  einen  demselben  gleichkommenden  Betrag  für  Schaden  zu  erkennen.

Art.  80.  (712#

Die  Entwendung  von  solchen  liegendem  Holze,  welches  der  Wind  oder  ein  sonstiges
Naturereigniß  zur  Erde  niedergeworfen  hat,  und  welches  noch  nicht  verarbeitet  ist,  ebenso  die
Entwendung  von  völlig  abgestorbenen  noch  stehenden  Stämmen  oder  Aesten  wird  neben  dem
Ersatze  des  Werthes  mit  einer  demselben  gleichkommenden  Geldstrafe  belegt.

Art.  81  (87)

Die  Entwendung  an  aufgearbeitetem,  zum  Verkaufe  oder  Verbrauche  bereits  zugerichtetem
Holze,  auch  wenn  es  sich  noch  im  Walde  befindet,  —  ebenso  die  Eutwendung  des  an  die
Floßbäche  oder  Abladeplätze  verbrachten  Holzes,  oder  des  Holzes,  welches  eben  getriftet  wird,
ist  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Diebstahl  zu  bestrafen.

Art.  82.  (—

Ist  die  Entwendung  an  Holzpflänzlingen  von  was  immer  für  einer  Art  in  natürlichen
Besaamungen  unter  zehn  Jahren  begangen  worden,  so  ist  der  Werth,  wenn  derselbe  nicht
mehr  beträgt,  mit  1½  Pfennig  für  jede  Pflanze  zu  ersetzen,  und  eben  so  viel  als  Schadenersatz
  zuzuerkennen.

Diese  Ansätze  werden  verdoppelt,  wenn  die  Entwendung  in  künstlichen  Ansaaten  oder
Pflanzungen  unter  zehn  Jahren  geschehen  ist.

In  dem  einen,  wie  in  dem  anderen  Falle  soll  die  Geldstrafe  dem  doppelten  Betrage
des  Werthes  gleich  sein.
        <pb n="360" />
        346

Art.  83.  (#52)

Wer  zur  Gewinnung  von  Lohrinde  stehende  Stämme  schält,  und  sich  die  Rinde  zueignet,
  wird  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  dem  Werthe  des  geschälten  Holzes  und  der
Rinde  gleich  ist.  Derselbe  Betrag  wird  als  Ersatz  des  Schadens  und  nebstbei  der  Werth
der  Rinde  zuerkannt.

Wer  liegende  Stämme  schält,  und  sich  die  Rinde  zueignet,  unterliegt  außer  dem  Ersatze
des  Werthes  der  Lohrinde  einer  diesem  Betrage  gleichen  Geldstrafe.

Wer  bereits  geschälte  Lohrinde  entwendet,  wird  nach  Art.  81  behandelt.

Art.  84.  (24)

Wer  unbefugter  Weise  oder  in  den  hiezu  nicht  angewiesenen  Waldorten  dürres  oder
angefaultes  zur  Erde  liegendes  Holz,  oder  Stockholz  holt,  wird,  neben  dem  Ersatze  des
Werthes,  mit  einer  demselben  gleichen  Geldstrafe  belegt.

Ist  das  Stockholz  aus  jungen  oder  frischbesaamten  Schlägen  geholt  worden,  so  wird
neben  der  bezeichneten  Strafe  und  neben  dem  Ersatze  des  Werthes  ein  Schadenersatz  von
einem  Drittheile  des  Werthes  zuerkannt.

Art.  85.  (334)

Wer  unbefugter  Weise  oder  in  den  hiezu  nicht  angewiesenen  Waldorten  grünes  oder
trockenes  Laub,  Nadeln  oder  Moos  holt,  wird  neben  dem  Ersatze  des  Werthes  und  eines
Drittheils  desselben  für  Schaden,  mit  einer  dem  Werthe  gleichen  Geldstrafe  belegt.

Besteht  der  Gegenstand  dieser  unerlaubten  Zueignung  in  Gras  oder  anderem  Streuwerke,
  als:  Heide,  Sumpfmoos,  Heidelbeerstauden,  Besenpfriemen,  Farrenkräutern  und  dergleichen,
  so  tritt  dieselbe  Strafe  nebst  Werthersatz  ein,  —  der  Schadenersatz  von  einem
Drittheile  weiter  aber  nur  dann,  wenn  der  Frevel  in  jungen,  in  Schonung  befindlichen
oder  in  verhängten  haubaren  Waldungen  geschah.

Wurden  die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnten  Frevel  unter  Anwendung  von  Hauoder
  Schneidewerkzeugen,  eisernen  Rechen  oder  Steigeisen  verübt,  so  soll  außer  der  Strafe
und  dem  Werthersatze  auch  der  Schadenersatz  in  dem  vollen  Betrage  des  Werthes  zuerkannt
werden.

Art.  86.  (82)
Die  Entwendung  von  Eicheln,  Bücheln  oder  anderen  Waldsaamen  wird  neben  dem
Ersatze  des  Werthes  mit  einer  dem  Werthe  gleichkommenden  Geldstrafe  belegt.
Wenn  der  Saame  abgeschlagen,  abgerissen  oder  zusammengekehrt  wurde,  oder  die  Entwendung
  in  eingehegten  Orten  geschah,  so  soll  überdieß  auf  Schadenersatz  in  dem  einfachen
bis  zu  dem  doppelten  Betrage  des  Werthes  erkannt  werden.
        <pb n="361" />
        M.  35.  347

Art.  87.  (38)

Wer  unbefugter  Weise,  oder  in  den  hiezu  nicht  angewiesenen  Waldorten  pechelt,  ver—
fällt  neben  dem  Ersatze  des  Werthes  in  eine  dem  doppelten  Werthe  des  Harzes  gleich—
kommende  Geldstrafe,  und  ist  überdieß  zum  Ersatze  des  Schadens  nach  dem  einfachen
Werthe  des  entwendeten  Harzes  zu  verurtheilen.

Das  Anreißen  neuer  oder  die  Vergrößerung  alter  Lacken  (Pechrisse)  wird  nach  Art.  95
bestraft.

2.  Forstfrevel  durch  Beschüdigung,  Uebertretung  forstpolizeilicher  Bestimmungen  und  andere  Geführden.
Art.  88.  (32

Derjenige,  welcher  unbefugt  Vieh  im  Walde  hütet  oder  weiden  läßt,  erleidet,  vorbehaltlich
  des  Rückgriffes  gegen  den  Hirten  oder  Hüter,  je  nach  Beschaffenheit  des  Frevels
folgende  Strafen:

für  ein  Pferd,  ein  Stück  Rindvieh,  einen  Esel  oder  eine  Ziege  sechzig  Pfennig,
für  dergleichen  junges  Vieh  unter  einem  Jahre  oder  für  ein  Schaf  die  Hälfte,  für
ein  Schwein  in  der  Mastzeit  fünfundvierzig  Pfennig  und  außer  der  Mastzeit
dreißig  Pfennig.

Wurden  mehrere  Stücke  Vieh  oder  eine  ganze  Heerde  betreten,  so  dürfen  die  erwähnten
Strafen  den  Betrag  von  zweiundzwanzig  Mark  fünfzig  Pfennig  nicht  übersteigen.

Hatte  die  Weide  in  verhängten  Orten  statt,  so  beträgt  die  Strafe  das  Doppelte;
jedoch  darf  sie  den  Betrag  von  fünfundvierzig  Mark  nicht  übersteigen.

Werden  wegen  eines  und  desselben  Weidefrevels  mehrere  Personen  gleichzeitig  verurtheilt,
  so  sind  dieselben  nur  einmal,  aber  sammtverbindlich  in  die  Strafe  zu  verfällen.
Dieß  gilt  im  Besonderen  auch  dann,  wenn  Vieh  von  einer  verschiedenen  Eigenthümern
gehörigen  Heerde  unbefugt  zur  Weide  gekommen  ist.  Hiebei  finden  die  Bestimmungen  des
Art.  56  Abs.  3  Satz  3  und  4  gleichmäßige  Anwendung.

Das  Weiden  von  Gänsen  in  verhängten  Orten  wird  mit  einer  Strafe  von  drei  Pfennig
für  jedes  Stück  belegt;  jedoch  darf  die  Strafe  in  keinem  Falle  den  Betrag  von  drei  Mark
sechzig  Pfennig  überschreiten.  Gegebenen  Falls  haben  die  Bestimmungen  des  Absk.  4  gleichmäßige
  Anwendung  zu  finden.

In  allen  vorhin  bezeichneten  Fällen  sind  die  Eigenthümer  des  Viehes,  und  zwar  in
den  Fällen  des  Abs.  4  und  5  sammtverbindlich,  in  den  Ersatz  des  verursachten  Schadens
zu  verurtheilen,  welcher  nicht  unter  der  Hälfte  des  Strafbetrages  zuerkannt  werden  darf.

Art.  89.  (8##
Die  Bestimmungen  des  Art.  88  finden  auch  alsdann  Anwendung,  wenn  die  Weide
entweder:
        <pb n="362" />
        348

—

ohne  Aufsicht  eines  Hirten  oder  Hüters  (Art.  43  Abs.  1);  oder
2.  zur  Nachtzeit  (Art.  43  Abs.  4);  oder
3.-  bei  plänterweisem  Waldbetriebe  mit  einer  die  festgesetzte  höchste  Anzahl  des  einzutreibenden
  Weideviehes  überschreitenden  Menge  (Art.  43  Abs.  3);  oder
4.  den  im  Art.  44  Abs.  1  und  2  erwähnten  Ordnungen  zuwider  ausgeübt  wird.

In  dem  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Falle  kömmt  jedoch  die  Vorschrift  des  Artikels  88

Abs.  1  nur  hinsichtlich  der  überzähligen  Stücke  zur  Anwendung.
Art.  90.  (83,

Mit  einer  Geldstrafe  von  fünfundvierzig  bis  neunzig  Pfeunig  wird  bestraft,  wer  Leseholz
  oder  Stockholz,  Gras=  oder  Streuwerk,  welches  ihm  zu  beziehen  erlaubt  ist,  außer  der
dafür  festgesetzten  Zeit  aus  den  angewiesenen  Waldorten  holt.

Geschieht  dieß  mittelst  eines  bespannten  Fuhrwerkes,  so  trifft  ihn  eine  Geldstrafe  von
neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  bei  dem  Leseholz=  oder  Streusammeln  eiserne  Rechen,
Hacken,  Hau=  oder  Schneide-Werkzeuge  anwendet,  sowie  derjenige,  welcher  den  ihm  ausgestellten
  Leseholz-,  Gras=  oder  Strenzettel,  oder  das  betreffende  Zeichen  einem  Andern  zur
Benützung  überläßt.

Art.  91.  (37)

Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark  wird  bestraft,  wer  anderes
Holz  als  Lese=  oder  Stockholz,  obgleich  zum  Bezuge  befugt,  außer  den  hiezu  festgesetzten
Tagen  aus  dem  Walde  holt,  ebenso  wer  erkauftes  oder  angewiesenes  Holz  nicht  innerhalb
der  hiefür  festgesetzten  Zeit  abführt,  oder  ohne  Abfuhrzettel  oder  Zeichen  aus  dem
Walde  bringt.

Art.  92.  (34
Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark  wird,  neben  dem  Ersatze
des  etwa  verursachten  Schadens  oder  neben  der  auf  Kosten  des  Thäters  zu  bewirkenden
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes,  bestraft:

1.  das  Fahren  außer  den  erlaubten  Waldwegen  oder  den  in  den  Schlägen  angewiesenen
  Holzabfuhrwegen,  —  das  unerlaubte  Holzschleifen  oder  Holzstürzen,  —
das  unbefugte  Betreten  künstlicher  Ansaaten  oder  Pflanzungen  unter  sechs  Jahren
und  besonders  das  Betreten  derselben  mit  Pferden  oder  anderem  Biehe;
das  Abreißen  oder  Beschädigen,  das  Hinwegnehmen  oder  Zerstören  eines  Hegeoder
  Wehrzeichens  oder  einer  Einfriedigung,  welche  nicht  zugleich  Grenzzeichen  ist;
3.  die  Beschädigung  oder  sonstige  Veränderung  von  Grenzzeichen  oder  irgend  einer

anderen  Grenzeinfriedigung  aus  Fahrlässigkeit.

105“
        <pb n="363" />
        1

SL1

349
Art.  93.  (43)

Strafbestimmungen  des  Art.  92  finden  auch  Anwendung:
gegen  diejenigen,  welche  einen  Schlagstock,  Schlagstein,  Kultur=  oder  Bestandspfahl,

  Signale,  Stations=  oder  Distanzmarken,  oder  Wegweiser  umhauen,  auswerfen,
  einen  Entwässerungs-,  Hege=  oder  Wehrgraben  zuwerfen  oder  sonst
beschädigen  oder  zerstören;

gegen  diejenigen,  welche  das  Zeichen  des  Waldhammers  an  stehendem  oder
gefälltem  Holze  oder  an  frischen  Stöcken  in  den  Jahresschlägen  aushauen,  oder
die  Nummern,  Namen  oder  Zeichen  auf  einem  abgegebenen  oder  zur  Abgabe
bestimmten  Gegenstande  ändern,  auslöschen  oder  in  anderer  Weise  vertilgen;
gegen  diejenigen,  welche  in  Waldungen  unbefugt  Wasser  einleiten;

gegen  diejenigen,  welche  zur  Nachtzeit  Holz  hauen  oder  verarbeiten,  oder  ohne
Erlaubniß  oder  außerhalb  der  angewiesenen  Plätze  Bau=  oder  Nutzholz  im  Walde
beschlagen  oder  verarbeiten,  —  außerhalb  der  angewiesenen  Plätze  Kohlen  oder
Kienruß  brennen,  Pech  aussieden,  Theer  schwelen,  Schneid=  oder  andere  Gruben,
Holzlager,  Zimmerplätze  u.  dgl.  anlegen;  —  die  zu  solchen  Unternehmungen
getroffenen  Vor=  und  Einrichtungen,  Oefen  und  dergleichen  sollen  auf  Kosten  des
Schuldigen  niedergerissen  oder  zugeworfen  werden;

gegen  Hut=  und  Weideberechtigte,  welche  ihr  Vieh  nicht  in  ganzen  Heerden,  wo
solche  bestehen  oder  gebildet  werden  können,  sondern  einzeln  in  die  ihnen  angewiesenen
  Walddistrikte  eintreiben;

gegen  Holz=  oder  Rottmeister,  Holzhauer,  Köhlermeister,  Kohlenbrenner,  Fuhrleute,
Flößer  und  andere  Waldarbeiter,  welche  bei  Ausführung  eines  Holzhiebes,
bei  der  Köhlerei,  bei  der  Holzverbringung  oder  bei  anderen  Waldarbeiten  den
ertheilten  besonderen  Vorschriften  zuwiderhandeln.

Art.  94.  (22

Einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark  unterliegen,  neben
dem  etwa  eintretenden  Schadenersatze  oder  der  auf  Kosten  des  Thäters  zu  bewirkenden
Wiederherstellung  des  frühern  Zustandes:

1.

2.

diejenigen,  welche  aus  Trift-  oder  Floßbächen  während  des  Triftens  oder  Flößens,
ohne  dazu  berechtigt  zu  sein,  ihr  Eigenthum  bewässern,  ebenso  diejenigen,  welche
aus  solchen  Bächen  mittelst  unbefugt  angelegter  Gräben  wässern,  oder  welche  die
Ufer  oder  Dämme  dieser  Bäche  auf  irgend  eine  Weise  beschädigen;

diejenigen,  welche  sich  irgend  eine  Zuwiderhandlung  gegen  Bach-,  Trift=  oder
Floßordnungen  zu  Schulden  kommen  lassen;

67
        <pb n="364" />
        350

3.  diejenigen,  welche  in  den  Waldungen  oder  an  Trift-  oder  Floßbächen  bestehende
Brücken,  Stege,  Leit-,  Zieh-  oder  Schlittwege,  Holz-  oder  Wasser-Riesen,  Wasser—
stuben  oder  Klausen,  Schleusen,  Holzrechen  oder  andere  Holzbring-  oder  Triftanstalten
  beschädigen;

4.  die  Besitzer  von  Säg=  oder  Schneidmühlen,  welche  Sägblöcke  ohne  das  Zeichen
des  Waldhammers  oder  ein  anderes  Zeichen  des  Waldbesitzers  annehmen;

5.  diejenigen,  welche  unbefugt  Erde,  Erz,  Thon,  Mergel,  Gyps,  Lehm,  Kies,  Steine,
Rasen  oder  andere  Bodenbestandtheile  hinwegnehmen  oder  darnach  graben,  oder
Steine  oder  Schutt  in  die  Waldungen  führen,  oder  Torf  stechen.

Art.  95.  (2#)

Gleichfalls  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark  unterliegen  Beschädigungen
  an  grünem  stehenden  Holze  durch  An=  oder  Abhauen,  Sägen,  Schneiden  oder
Reißen,  Abschälen,  Ringeln,  Anspänen,  Anbohren,  Abästen,  Entgipfeln,  Kienholzaushauen,
Oeffnen  neuer  oder  Aufreißen  und  Erweitern  alter  Harzrisse,  An=  oder  Abhauen  von  Wurzeln
oder  auf  irgend  eine  andere  Weise.

Der  Ersatz  des  Schadens  soll  nach  dem  Werthe  der  beschädigten  Stangen  oder  Stämme
ausgesprochen  werden,  und  zwar  von  dem  vollen  Betrage  dieses  Werthes  bis  zu  dem  zwanzigsten
Theile  herab,  je  nachdem  die  Stangen  oder  Stämme  mehr  oder  weniger  in  ihrem  Wachsthume
  gestört  oder  ganz  zu  Grunde  gerichtet  wurden.

Ist  mit  der  Beschädigung  eine  Entwendung  verbunden,  so  ist  außerdem  auf  die  durch
die  letztere  verwirkte  Strafe  und  auf  den  Ersatz  des  Werthes  des  entwendeten  Gegenstandes
zu  erkennen.

Geschah  die  Beschädigung  an  Holzpflanzen  in  natürlichen  Besaamungen  oder  in  künstlichen
  Ansaaten  oder  Pflanzungen  unter  zehn  Jahren,  so  sind,  außer  der  wegen  dieser  Beschädigung
  auszusprechenden  Strafe  von  neunzig  Pfeunig  bis  fünfundvierzig  Mark,  die
Bestimmungen  des  Art.  82  über  den  Ersatz  des  Schadens,  und  wenn  mit  der  Beschädigung
eine  Entwendung  verbunden  ist,  für  diese  auch  in  Ansehung  der  Strafe  und  des  Werthersatzes
  anzuwenden.

Wer  aber  solche  junge  Holzpflanzen  oder  anderes  stehendes  grünes  oder  gefälltes  Holz,
um  dieses  für  seine  Bestimmung  ganz  oder  theilweise  untanglich  zu  machen,  aus  Muthwillen
  oder  Bosheit  beschädigt,  wird  außer  dem  Schadenersatze  anstatt  mit  Geldstrafe  durch
Haft  gestraft.

Art.  96.  (2.

Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark  werden,  neben

dem  Ersatze  des  etwa  verursachten  Schadens,  diejenigen  bestraft,  welche  den  Bestimmungen
        <pb n="365" />
        M  35.  351

des  Art.  45  oder  den  darauf  gestützten  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde  über  das  Anmachen
  oder  Auslöschen  von  Feuer  oder  über  das  Verkohlen  von  Holz  zuwiderhandeln.

Ist  das  Feuer  angemacht  worden,  um  Bäume  anzubrennen,  oder  um  unerlaubter
Weise  Holz,  Laub  oder  anderes  Strenwerk  zur  Gewinnung  von  Asche  zu  verbrennen,  so
soll  der  Frevler,  außer  dem  Schadenersatze  und  außer  dem  Ersatze  des  Werthes  bei  unbefugter
  Zueignung,  anstatt  der  Geldstrafe  zu  Haft  nicht  unter  sechs  Tagen  verurtheilt  werden.

Art.  97.  (2#

Wer  Holz=  oder  sonstige  Walderzeugnisse,  in  deren  Besitz  er  zu  seinem  Bedarfe  infolge
Berechtigung,  Vertheilung  oder  Vergünstigung  gekommen  ist,  ohne  Genehmigung  der  Forstpolizeibehörde
  veränßert,  unterliegt  einer  Geldstrafe  von  fünfzig  Pfennig  bis  zum  vollen
Betrage  des  Werthes  der  veräußerten  Gegenstände.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  in  ein  jährliches  Maß  umgewandelten  Forstberechtigungen
  keine  Anwendung.

Art.  98.  (87)

Die  im  vorhergehenden  Artikel  auf  die  Veräußerung  gesetzten  Strafen  treffen  ebenso
den  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  von  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen  der  bezeichneten
Art,  wenn  aus  den  Umständen  die  Ueberzeugung  begründet  wird,  der  Käufer  oder  sonstige
Erwerber  habe  bei  der  Erwerbung  gewußt,  daß  die  Veräußerung  jener  Gegenstände  nicht
erlaubt  war.

Art.  99.  (38)

Wer  Holz  oder  andere  Walderzeugnisse,  welche  er  durch  Frevel  erlangte,  veränßert,
unterliegt  —  unbeschadet  der  Strafe,  welche  er  durch  den  Frevel  selbst  verwirkte  —  einer
Geldstrafe,  welche  dem  doppelten  Werthe  der  veräußerten  Gegenstände  gleich  ist,  und  in
keinem  Falle  weniger  als  eine  Mark  achtzig  Pfennig  betragen  darf.

Hat  der  Frevler  wegen  des  Frevels  selbst  in  Anwendung  des  Art.  59  Ziff.  13  und
des  Art.  60  bereits  früher  einen  Strafzusatz  erlitten,  so  soll  dieser  Zusatz  von  der  nach
Absatz  1  des  gegenwärtigen  Artikels  verwirkten  Strafe  in  Abzug  gebracht  werden.

Art.  100.  (1#%)

Der  Käufer  oder  sonstige  Erwerber  solcher  Walderzeugnisse,  von  welchen  er  wußte  oder
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  wissen  konnte,  daß  sie  durch  Frevel  erlangt  wurden,  wird
mit  einer  dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände  gleichen  Geldstrafe  belegt,  welche  in  keinem
Falle  weniger  als  eine  Mark  achtzig  Pfennig  betragen  darf.

677
        <pb n="366" />
        352

3.  Ausgezeichnete  Küchfälle  und  Gewohnheitsfrevel.
Art.  101.  (19.9
Ausgezeichneter  Rückfall  ist:

1.  wenn  eine  in  Anwendung  der  Art.  79,  83,  85  oder  87  verurtheilte  Person
im  Laufe  des  auf  diese  Verurtheilung  folgenden  Jahres  wegen  einer  oder  mehrerer
in  den  angeführten  Artikeln  bezeichneten  Entwendungen  zu  mehr  als  zweiunddreißig
  Mark  vierzig  Pfennig  an  Werth=  und  Schadenersatz  verurtheilt  worden
ist,  und  sich  in  demselben  Jahre  neuerdings  eine  oder  mehrere  Entwendungen  der
bezeichneten  Art  zu  Schulden  kommen  läßt,  aus  denen  die  Verbindlichkeit  zu
einem  Werth=  und  Schadenersatze  von  wenigstens  fünf  Mark  vierzig  Pfennig
hervorgeht,  wobei  es  gleichgiltig  ist,  ob  diese  Entwendungen  gleichzeitig  oder  in
verschiedenen  Sitzungen  zur  Aburtheilung  kommen;
wenn  eine  in  Anwendung  der  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Artikel  im  Laufe  eines
Jahres  bereits  sechsmal  verurtheilte  Person  sich  im  nämlichen  Jahre  neuerdings
einer  oder  mehrerer  durch  die  angeführten  Artikel  vorgesehenen  Entwendungen
schuldig  macht;

3.  wenn  eine  Person,  welche,  weil  sie  Walderzeugnisse  von  was  immer  für  einer
Art  zum  Gewerbsbetriebe  oder  zum  Handel  sich  durch  Frevel  zueignete  (Art.  59
Ziff.  13)  oder  veräußerte  (Art.  99),  im  Laufe  eines  Jahres  bereits  dreimal
verurtheilt  worden  ist,  in  demselben  Jahre  entweder  in  der  einen  oder  andern
Beziehung  neuerdings  straffällig  wird.

Art.  102.  (#1#%½.

Frevler,  welche  sich  im  ausgezeichneten  Rückfalle  befinden,  sind  neben  Werth-  und

Schadenersatz  zu  einer  Haftstrafe  von  vierzehn  bis  dreißig  Tagen  zu  verurtheilen.
Art.  103.  (198)

Verübt  ein  auf  den  Grund  der  beiden  ersten  Ziffern  des  Art.  101  zu  Haftstrafe  verurtheilter
  Frevler  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  dieser  Verurtheilung  an  neuerdings  eine
oder  mehrere  der  in  den  Art.  79,  83,  85  und  87  bezeichneten  Entwendungen,  oder  wird
ein  auf  den  Grund  der  Ziff.  3  des  Art.  101  zu  Haft  verurtheilter  Frevler  binnen  Jahresfrist
  vom  Tage  dieser  Verurtheilung  an  neuerdings  in  der  einen  oder  andern  der  daselbst
angegebenen  Beziehungen  straffällig,  so  trifft  ihn  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  des  Werthes
und  Schadens  neuerdings  die  im  Art.  102  bestimmte  Strafe.

Art.  104.  1½

Wer  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  101  bis  103  bereits  dreimal  zu  Haftstrafe
verurtheilt  worden  ist,  und  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  letzten  dieser  Verurtheilungen
an  neuerdings  einen  oder  mehrere  der  in  den  Art.  79,  83,  85  und  87  vorgesehenen  Frevel

12
        <pb n="367" />
        AM.  35.  353

verübt,  beziehungsweise  in  einer  der  in  Art.  101  Ziff.  3  angegebenen  Beziehungen  straffällig
wird,  ist  Gewohnheitsfrevler.
Art.  105  (104)
Der  Gewohnheitsfrevel  ist  Vergehen,  und  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  sechs

Monaten  zu  bestrafen.
.  Gesondere  Bestimmungen.

Art.  106.(103

Wenn  in  einem  Bezirke  die  Verübung  von  Forstfreveln  durch  Entwendung  in  außergewöhnlicher
  Weise  überhand  nimmt,  so  kann  durch  königliche  Verordnung  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  verfügt  werden,  daß  sowohl  innerhalb  derjenigen  Bezirke,  in  welchen  die
Forstfrevel  vorfallen,  als  auch  innerhalb  derjenigen,  in  welchen  die  gefrevelten  Gegenstände
verkauft  zu  werden  pflegen,  jeder  Verkäufer  von  Walderzeugnissen  mit  einem  von  dem  Gemeindevorstande
  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten,  auf  fünf  Tage  giltigen
und  bei  dem  Verkaufe  an  die  Ortspolizeibehörde  abzuliefernden  Zengnisse  über  den  rechtmäßigen
  Erwerb.  der  nach  Art  und  Grösee,  Zahl  oder  Maß  bestimmten  Verkaufsgegenstände
versehen  sein  müsse.

Eine  solche  Anordnung  ist  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  durch  das  betreffende
Kreis-Amtsblatt  und  auf  sonstige  geeignete  Art  in  den  betreffenden  Bezirken,  sowie  in  deren
Nachbarschaft  allgemein  bekannt  zu  machen.

Art.  107.  (105)

Wer  innerhalb  der  bestimmten  Bezirke  Walderzeugnisse  ohne  das  durch  Art.  106  vorgeschriebene
  Zeugnist,  oder  mit  einem  durch  Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse
verkauft  oder  zum  Verkaufe  aubietet,  ist  von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer
Mark  achtzig  Pfennig  bis  neun  Mark  zu  verurtheilen,  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestrafung
wegen  Forstfrevels,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen  Walderzeugnisse
gefrevelt  wurden.

Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Amtsgerichtes
mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen,  und  von  dem  dem  Betretungsorte  zunächst  wohnenden
(Gemeindevorstande  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Hiebei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfreuvel
  (Abtheilung  IV  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  Anwendung

Art.  108.  (15%0
Gemeindevorstände  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  Ausstellung  des  im  Art.  106
bezeichneten  Zeugnisses  nicht  mit  der  nothwendigen  Vorsicht  verfahren,  sind  auf  dem  Disciplinarwege
  zu  verfolgen  und  können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark

belegt  werden.
        <pb n="368" />
        354

Fünfte  Abtheilung.
Zuständigkeit  und  Verfahren.
1.  In  Ansehung  der  Forstpolizeibehörden.
Art.  109.  (1

Insoweit  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  besondere  Bestimmungen  enthält,  wird  die  Forstpolizei
  ausgeübt:
1.  in  erster  Instanz  durch  die  Distriktspolizeibehörden  und  in  den  Bezirken  jener
größeren  Städte,  welche  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnet  sind,  durch
den  Magistrat  (Forstpolizeibehörden;  .
2.  in  zweiter  und  letzter  Instanz  durch  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern
(Forstpolizeistellen).
In  denjenigen  Fällen,  wo  die  Kreisregierungen  als  Forstpolizeistellen  in  erster  Instanz
entscheiden,  geht  die  Berufung  an  das  Staatsministerium  des  Innern.

Art.  110.  (1)

In  den  Fällen  der  Art.  23,  25—28,  31  und  40  Abs.  4  erfolgt  die  Entscheidung
der  Forstpolizeibehörde  durch  eine  Kommission,  welche  aus  dem  Vorstande  der  Forstpolizei
behörde  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  besteht.  Den  Bei.
sitzern  steht  das  gleiche  Stimmrecht  wie  dem  Vorsitzenden  zu.  Die  Entscheidungen  werden
mit  Stimmenmehrheit  getroffen.  Beisitzer,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  forstpolizeilichen
Verhandlung  betheiligt  sind,  können  bei  der  Entscheidung  nicht  mitwirken.

Von  jedem  der  in  einem  Distriktspolizeibezirk  bestehenden  Distriktsräthe,  erstmals  von
den  betreffenden  Distriktsrathsausschüssen,  werden  und  zwar  vorzugsweise  aus  den  im  Distrifte
mit  land=  und  forstwirthschaftlichem  Grundbesitz  ansässigen  Personen  mehrere  Beisitzer  und
die  entsprechende  Anzahl  von  Ersatzmännern  gewählt.  Die  gewählten  Beisitzer  und  Ersatz
männer  gelten  für  den  ganzen  Distriktspolizeibezirk  bestellt.

Die  Wahlen  erfolgen  erstmals  auf  die  Dauer  der  Funktion  der  beim  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Gesetzes  gewählten  Distriktsausschüsse  und  sodann  je  auf  die  Dauer
von  drei  Jahren.  Wenn  erforderlich,  haben  für  die  Dauer  der  betreffenden  Wahlperiode
Ersatzwahlen  stattzufinden.

Die  Wahl  zum  Amte  eines  Beisitzers  darf  nur  von  den  in  §  35  des  Reichs  Gerichts
verfassungsgesetzes  vom  27.  Jannar  1877  aufgeführten  Personen  abgelehnt  werden.  Die
Bestimmungen  in  den  S§  32,  33  und  52  Abs.  2  des  angeführten  Gesetzes  finden  auf  die
Beisitzer  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="369" />
        M.  35.  355

Aus  der  Mitte  der  gewählten  Beisitzer  werden  in  einer  auf  die  Dauer  der  Wahlperiode
  von  der  Forstpolizeibehörde  im  Voraus  festzusetzenden  Reihenfolge  jeweils  zwei  Beisitzer
  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Fälle  berufen.

Die  Beisitzer  werden  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  vereidigt.  Dieselben  erhalten
Vergütung  der  Reisekosten.  Im  Falle  des  unentschuldigten  Ausbleibens  von  einer  Sitzung
der  Kommission  können  die  Beisitzer  von  der  Forstpolizeibehörde  in  eine  Ordnungsstrafe  bis
zu  100  X  und  in  die  Kosten  der  durch  das  Ausbleiben  vereitelten  Tagfahrt  verurtheilt
werden.  Gegen  die  Verurtheilung  steht  dem  Verurtheilten  innerhalb  14  Tagen  die  Beschwerde
zur  Forstpolizeistelle  offen.

Alle  sonstigen  zum  Vollzuge  dieses  Artikels  erforderlichen  Bestimmungen,  insbesondere
über  die  Zahl  der  in  jedem  Distrikte  zu  wählenden  Beisitzer,  über  das  bei  der  Wahl  zu
beobachtende  Verfahren,  über  die  Einberufung  der  Beisitzer  zur  Dienstleistung,  über  die  Art
der  Vereidigung  und  über  die  Höhe  der  Vergütungssätze,  sowie  über  das  Verfahren  in
Fällen,  in  denen  die  Mitwirkung  von  Beisitzern  vorgeschrieben  ist,  werden  im  Verordnungswege
  getroffen.

Art.  111.  (17))
Die  oberste  Aufsicht  und  Leitung  der  Forstpolizei  steht  den  einschlägigen  Staatsministerien

  zu.

Art.  112.  (110

Die  Verhandlungen  sind  mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels  und  in  den  in  Art.  110
Abs.  1  aufgeführten  Fällen  unter  Zulassung  von  Rechtsanwälten  zu  führen.  In  diesen
Fällen  sind  die  Parteien  berechtigt,  die  Zuziehung  von  Auskunftspersonen  sowie  die  Einvernahme
  von  Sachverständigen  auch  dann  zu  beantragen,  wenn  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  die  Entscheidung  sich  nicht  auf  das  Gutachten  von  Sachverständigen
zu  gründen  hat.  Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Auskunftspersonen  und  der  Sachverständigen
und  die  Beeidigung  der  letzteren  erfolgt  durch  die  Forstpolizeibehörde.

Für  die  Berufung  gegen  Beschlüsse  der  Forstpolizeibehörden,  beziehungsweise  Stellen
erster  Instanz,  läuft  eine  unerstreckliche  Frist  von  vierzehn  Tagen,  —  von  der  Eröffnung
des  Beschlusses  an  gerechnet.

Eine  Ausnahme  findet  in  den  durch  Art.  25  bis  28  und  31  bezeichneten  Fällen  statt,  in
welchen  für  die  Berufung  eine  Frist  von  30  Tagen  festgeseezt  wird

Art.  113.  (11#
Hat  sich  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Entscheidung  auf

das  Gutachten  von  Sachverständigen  zu  gründen,  so  sind  deren  drei  zu  wählen,  falls  die
Betheiligten  sich  nicht  über  eine  geringere  Zahl  vereinigen.
        <pb n="370" />
        356

Die  Wahl  der  Sachverständigen  ist  zunächst  der  Uebereinkunft  der  Betheiligten  über—
lassen.  Kommt  eine  solche  innerhalb  einer  von  der  Forstpolizeibehörde  zu  bestimmenden  Frist
nicht  oder  nur  theilweise  zu  Stande,  so  ernennt  die  Forstpolizeibehörde  die  sämmtlichen  oder
die  noch  fehlenden  Sachverständigen.

Die  Beeidigung  geschieht  durch  die  Forstpolizeibehörde.

Art.  114.  (443
Den  königlichen  Forstämtern  steht  die  Antragstellung  und  das  amtliche  Gutachten  bei
den  Forstpolizeibehörden  zu,  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  hierbei  um  Staats-  oder  andere
Waldungen  handelt.
Art.  115.  (11#
Hilfspersonen  zur  Handhabung  der  Forstpolizei  sind:

1.  alle  im  niederen  Forstdienste  überhaupt  oder  zum  Forstschutze  insbesondere  aufgestellten
  Diener  des  Staates,  der  Gemeinden,  Stiftungen,  Körperschaften  und
Privatpersonen;

2.  das  gemeindliche  Polizeipersonal  mit  Inbegriff  der  Flurwächter;

3.  die  Gendarmen.

Die  von  der  Staatsregierung  aufgestellten  Bezirksgeometer  werden  bei  Ausübung  der
Forstpolizei  (Art.  34  bis  42  und  75  bis  78)  zur  Aushilfe  verwendet.

II.  In  Ansehung  der  Forststrafgerichte.
Art.  116.  (11

Ueber  sämmtliche  Forstrügesachen  (Art.  50)  verhandeln  und  entscheiden  die  Amtsgerichte
ohne  Zuziehung  von  Schöffen.

Art.  117.  (11°.

Bei  Forstpolizeiübertretungen  bestimmt  der  Ort  der  Uebertretung,  bei  Forstfreveln
der  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  des  Freolers  die  Zuständigkeit  des  Gerichtes.

Ist  der  Frevler  nicht  bayerischer  Staatsangehöriger,  oder  treffen  bei  einem  Frevel
mehrere  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken  wohnende  Personen  zusammen,  so  richtet  sich  die
Zuständigkeit  nach  dem  Orte  des  Frevels.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  kann  die  Sache  auch  vor  das  Gericht  des  Wohn  oder
Anfenthaltsorts  des  Freolers  oder  eines  derselben  gebracht  werden.

Art.  118.  (115)

Die  Vorschrift  des  Art.  114  findet  auch  hinsichtlich  der  Autragstellung  und  des

amtlichen  Gutachtens  bei  den  Amtsgerichten  Anwendung.
        <pb n="371" />
        M  35.  357

Art.  119.  (142)
Die  im  Art.  115  genannten  Personen  sind  zugleich  Hilfspersonen  der  Forststrafgerichtsbarkeit.
Sie  dürfen  keinen  Antheil  an  den  Geldstrafen  haben.
Anzeige=  und  Pfandgebühren  sind  aufgehoben.

Art.  120.  (448)

Als  Forstdiener  überhaupt  und  Forstbedienstete  insbesondere  dürfen  nur  volljährige  und
unbescholtene  Personen  aufgestellt  werden.

Auch  die  Forstdiener  und  Forstschutzbediensteten  der  Privatpersonen  unterliegen  der
Bestätigung  durch  die  Forstpolizeibehörde  nach  erholtem  Gutachten  der  Forstämter.

Art.  121.  (14)

Die  im  Art.  115  genannten  Personen  haben,  wenn  sie  nicht  schon  vermöge  ihres
Diensteides  zur  Anzeige  der  Uebertretungen  überhaupt  oder  der  Forstrügesachen  insbesondere
verpflichtet  sind,  bei  dem  Amtsgerichte  ihres  Wohnorts  zu  schwören:

„daß  sie  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Forstrügesachen  gewissenhaft  und  wahrheitsgetreu
  anzeigen,  sowie  dasjenige,  was  sie  über  die  Thatumstände  der  Uebertretung
  oder  des  Frevels  und  über  deren  Thäter  durch  eigene  Wahrnehmung  oder
fremde  Mittheilung  erfahren  werden,  genau  angeben  wollen.“

Von  dem  Verpflichtungsprotokolle  sind  den  Verpflichteten  beglaubigte  Abschriften  zur
Vorlage  an  diejenigen  Amtsgerichte  auszufertigen,  in  deren  Bezirke  sie  die  Forstrügesachen
anzuzeigen  haben.

In  dem  Falle  einer  Versetzung  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Verpflichtungsprotokolls
an  das  Amtsgericht  des  neuen  Wohnortes  zu  übersenden.

Art.  122.  (1#

Die  von  den  königlichen  Forstämtern  hiezu  beauftragten  und  dem  Amtsgerichte  bekannt
zu  gebenden  Forstdiener  (Art.  115  Ziff.  1)  haben,  —  für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  gesondert.  —
ein  Forstrügeverzeichniß  zu  führen,  und  in  dasselbe  täglich  die  entdeckten  Forstfrevel  mit
eigener  Hand  einzutragen.  —  Das  Verzeichniß  muß  enthalten:

1.  die  fortlaufende  Ordnungszahl;
die  Angabe  der  Zeit,  wann  der  Frevel  entdeckt  wurde;
die  möglichst  genaue  Bezeichnung  des  Frevlers  nach  Vor=  und  Zuname,  Stand,
Wohn=  oder  Aufenthaltsort;
4.  die  Beschreibung  des  Frevels  mit  allen  erheblichen  Umständen,  insbesondere  in
Bezug  auf  den  Ort  und  die  Zeit  der  Begehung;

#t

68
        <pb n="372" />
        358

die  Angabe,  ob  dem  Eintrage  eigene  Wahrnehmung  oder  fremde  Mittheilung  zu
Grunde  liegt,  und  in  letzterem  Falle  die  Bezeichnung  desjenigen,  von  dem  die
Mittheilung  geschah;

die  Benennung  der  etwaigen  Zeugen  und  sonstigen  Beweismittel;

die  Benennung  des  Waldbesitzers;

eine  Spalte  zu  besonderen  Bemerkungen,  z.  B.  zur  Benennung  der  civilverantwortlichen
  Personen,  sowie  zur  Einzeichnung  etwaiger  Nachträge  und  Berichtigungen.


8

#

Art.  123.  (12)
Jedem  nach  Art.  122  mit  der  Führung  eines  Rügeverzeichnisses  beauftragten  Forstdiener
  hat  das  betreffende  Forstamt  eine  Anzahl  nicht  gehefteter  Rügeverzeichnißbögen  zuzustellen,
  welche  von  dem  Forstamte  für  jeden  einzelnen  Forstdiener  fortlaufend  zu  numeriren  sind.

Art.  124.  (3)
In  den  Forstrügeverzeichnissen  darf  nichts  verändert  oder  unleserlich  gemacht  werden.
Den  besonders  vorzumerkenden  Nachträgen  und  Berichtigungen  ist  die  Angabe  der
Zeit  des  neuen  Eintrages  beizufügen.
Art.  125.  (12
Die  Beurkundung  und  Anzeige  der  Forstpolizeiübertretungen  erfolgt  durch  die  im
Art.  122  bezeichneten  Forstdiener  mittelst  besonderer  Anzeigeprotokolle,  in  Ansehung  welcher
die  Vorschriften  der  Art.  122  und  124,  insoweit  dieselben  hieher  anwendbar  sind,  gleichfalls
zur  Anwendung  kommen.

Art.  126.  )

Werden  Forstrügesachen  von  Hilfspersonen  der  Forststrafgerichtsbarkeit,  welche  kein
Forstrügeverzeichniß  zu  führen  haben,  entdeckt,  so  sind  die  hierauf  bezüglichen  Anzeigen  den
im  Art.  122  erwähnten  Forstdienern  entweder  sogleich  oder,  wenn  deren  Wohnort  entfernt
ist,  längstens  innerhalb  acht  Tagen  mündlich  oder  schriftlich  zu  erstatten.

Der  Forstdiener  hat  den  Inhalt  der  Anzeige  in  das  Rügeverzeichniß  (Art.  122)  einzutragen,
  beziehungsweise  über  dieselbe  ein  Anzeigeprotokoll  (Art  125)  zu  errichten  und  die
ihm  zugekommene  schriftliche  Anzeige  dem  Rügeverzeichnisse  oder  dem  Anzeigeprotokolle
beizulegen.

Art.  127.  (1)
Wenn  das  in  Art.  115  Ziff.  1  bis  3  bezeichnete  Hilfspersonal  eine  ihm  unbekannte
Person  oder  einen  im  Deutschen  Reiche  nicht  begüterten  Ausländer  auf  frischer  That  betritt,
so  ist  dasselbe  befugt,  den  Betretenen  vor  den  zunächst  wohnenden  Gemeindevorstand  zu  führen
        <pb n="373" />
        35.  359

Dieselbe  Befugniß  steht  dem  bezeichneten  Hilfspersonale  hinsichtlich  derjenigen  bekannten
Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  oder  im  Reiche  begüterten  Ausländer  zu,  welche  der
geschehenen  Aufforderung  ungeachtet,  von  der  Fortsetzung  der  Uebertretung  oder  des  Frevels
nicht  abstehen,  und  sich  nicht  auf  der  Stelle  aus  dem  Walde  entfernen.

Art.  128.  (1)
In  dem  durch  Art.  127  Abs.  2  bezeichneten  Falle  kann  der  Gemeindevorstand,  wenn
er  es  zur  Verhinderung  der  Fortsetzung  der  Uebertretung  oder  des  Frevels  für  nothwendig
erachtet,  den  Vorgeführten  bis  zu  vierundzwanzig  Stunden  in  Haft  bringen  lassen.

Art.  129.  (173

Geschah  die  Vorführung  nach  Abs.  1  des  Art.  127,  so  entläßt  der  Gemeindevorstand
den  Vorgeführten,  wenn  er  ihn  als  einen  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  oder  als  einen
im  Reiche  begüterten  Ausländer  erkennt.

Außerdem  läßt  er  den  Vorgeführten  längstens  am  darauffolgenden  Tage  an  das  zuständige
  Amtsgericht  abliefern,  welches  die  vorsorgliche  Haft  so  lange  fortbestehen  lassen  kann,
bis  sich  der  Vorgeführte  als  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  nach  Namen,  Stand,  Wohnoder
  Aufenthaltsort,  oder  als  im  Reiche  begüterter  Ausländer  ausgewiesen,  oder  bis  der  im
Reiche  nicht  begüterte  Ausländer  genügende  Bürgschaft  oder  sonstige  Sicherheit  für  die  Strafe,
sowie  für  den  Ersatz  des  Werthes  und  des  Schadens  und  für  die  Kosten  geleistet  hat.

Art.  130.  (10/

In  allen  Fällen  der  Vorführung  hat  der  Gemeindevorstand  über  die  Anzeige  des  Vorführenden,
  sowie  über  die  Erklärung  des  Vorgeführten  und  die  hierauf  getroffene  Verfügung
ein  kurzes  Protokoll  zu  errichten  und  dasselbe  sogleich  dem  zuständigen  Amtsgerichte  zu
übersenden.

Art.  131.  (133

Wenn  es  die  Beurkundung  einer  Uebertretung  oder  eines  Frevels,  sowie  wenn  es  die
Verhinderung  der  Fortsetzung  derselben  erfordert,  so  ist  das  im  Art  115  erwähnte  Hilfspersonal
  befugt,  die  zu  Schaden  gehenden  Thiere  hinwegzuführen,  sowie  die  Werkzeuge,
Fuhrwerke  und  Gespanne  hinwegzunehmen,  welche  von  den  auf  frischer  That  betretenen
Personen  zum  Behufe  der  Uebertretung  oder  des  Frevels  mitgeführt  werden.

Art.  132.  (—2)
Für  die  Aufbewahrung  der  nach  Art.  131  mit  vorsorglichem  Beschlage  belegten  Thiere,
Fuhrwerke  und  Gespanne  hat  der  dem  Betretungsorte  zunächst  wohnende  Gemeindevorstand

unter  Aufsicht  des  Amtsgerichtes,  zu  dessen  Bezirk  die  Gemeinde  gehört,  zu  sorgen.
687
        <pb n="374" />
        360

Art.  133.  (137)

Im  Falle  des  Art.  132  hat  der  Gemeindevorstand  ein  kurzes  Protokoll  zu  errichten,
in  welches  die  Beschreibung  der  mit  Beschlag  belegten  Gegenstände,  die  Angaben  des  Vorführenden
  über  die  Größe  der  Uebertretung  oder  des  Frevels  und  des  zu  ersetzenden  Werthes
und  Schadens,  sowie  die  etwaige  Erklärung  des  Uebertreters  oder  Freulers  aufzunehmen  sind.

Dieses  Protokoll  ist  sogleich  an  das  Amtsgericht  einzusenden,  welches  hierauf  über  den
Fortbestand  oder  die  Wiederaufhebung  des  vorsorglichen  Beschlages  unverzüglich  zu  erkennen  hat.

Art.  134.  (433

In  allen  Fällen  sind  die  mit  vorsorglichem  Beschlage  belegten  Thiere,  Fuhrwerke  und
Gespanne  dem  Eigenthümer  zurückzugeben,  sobald  derselbe  bei  dem  Amtsgerichte  den  muthmaßlichen
  Betrag  der  Strafe,  sowie  des  Werth=  und  Schadenersatzes  und  der  Kosten  hinterlegt
  oder  hiefür  genügende  Bürgschaft  beigebracht  hat.

Art.  135.  (133

Gegen  den  Ausspruch  des  Gerichtes  über  den  Fortbestand  oder  die  Wiederaufhebung
des  vorsorglichen  Beschlages,  sowie  über  die  Größe  des  zu  hinterlegenden  Betrages  oder  die
Annehmbarkeit  der  Bürgschaft  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Art.  136.  (124.

Das  Amtegericht  hat  die  Versteigerung  der  mit  vorsorglichem  Beschlage  belegten  Thiere
und  Gespanne  anzuordnen,  wenn  dieselben  nicht  innerhalb  vierzehn  Tagen,  —  vom  Tage
des  Beschlages  an  gerechnet,  —  auf  die  im  Art.  13.4  bezeichnete  Weise  ausgelöst  worden  sind.

Der  durch  die  Versteigerung  erzielte  Erlös  ist,  nach  Abzug  der  in  Folge  des  Beschlages
erlaufenen  und  von  dem  Gerichte  festzustellenden  Kosten,  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.

Art.  137.  (1450

Die  nach  Art.  131  mit  vorsorglichem  Beschlage  belegten  Werkzeuge  sind  von  den  mit
der  Führung  des  Rügeverzeichnisses,  beziehungsweise  mit  der  Errichtung  der  Anzeigeprotokolle
beauftragten  Forstdienern  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  gehörig  zu  verzeichnen.  Dieses
Verzeichniß  ist  dem  Rügeverzeichnisse  oder  Anzeigeprotokolle  beizulegen.

Die  Zurückgabe  der  Werkzeuge,  sowie  der  etwa  nicht  ausgelösten  Fuhrwerke  an  den
Eigenthümer  findet  erst  nach  erfolgter  rechtskräftiger  Aburtheilung  und  nur  dann  statt,  wenn
entweder  der  Beschuldigte  freigesprochen  worden,  oder  das  verurtheilende  Erkenntniß  vollzogen  ist.

Art.  138.  (14#.
Aus  dem  Forste  entwendete  Gegenstände  können  von  dem  im  Art.  115  erwähnten

Hilfspersonale  bis  an  den  Ort  ihrer  Verwahrung  verfolgt  und  mit  vorsorglichem  Beschlage
belegt  werden.
        <pb n="375" />
        W  35.  361

Eine  Nachsuchung  nach  entwendeten  Gegenständen  in  Wohnungen,  Gebäuden  und
angrenzenden  geschlossenen  Hofräumen  darf  jedoch  nur  in  Begleitung  eines  Polizeibeamten
oder  Mitgliedes  der  Gemeindeverwaltung  vorgenommen  werden.

Ist  der  Ort  der  Nachsuchung  über  eine  Stunde  von  dem  Wohnsitze  des  nächsten
Polizeibeamten  oder  Mitgliedes  der  Gemeindeverwaltung  entfernt,  so  genügt  die  Beiziehung
eines  Forstbediensteten,  Gendarmen  oder  Flurwächters.

Zur  Nachsuchung  sind,  wenn  thunlich,  die  Hausgenossen  beizuziehen.

Art.  139.  (433
Polizeibeamte  und  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung,  sowie  die  im  Art.  138  Abs.  3
bezeichneten  Personen  dürfen  sich  der  sofortigen  Begleitung  nicht  entschlagen,  wenn  sie  dazu
von  dem  zur  Nachsuchung  Berechtigten  unter  Angabe  der  zu  verfolgenden  Gegenstände,
sowie  der  etwaigen  Verdachtsgründe  aufgefordert  werden.

Art.  140.  (133#

Von  dem  begleitenden  Polizeibeamten  oder  Gemeindeverwaltungemitgliede,  beziehungsweise
  von  den  im  Art  138  Abs.  3  genannten  Personen  wird  die  Oeffnung  der  Thüren
verfügt,  wenn  dieselbe  von  den  Bewohnern  verweigert  worden  ist.

Art.  141.  (145)

Glaubt  der  Nachsuchende  die  entwendeten  Gegenstände  entdeckt  zu  haben,  so  hat  er  ein
besonderes  Protokoll  zu  errichten  und  in  demselben  vorzutragen:
die  nach  Art.  139  geschehene  Zuziehung  einer  der  im  Art.  138  Abs.  2  und  3
bezeichneten  Personen,
das  Ergebniß  der  Nachsuchung,
die  Erklärungen  des  Betheiligten,
die  etwaigen  Bemerkungen  der  übrigen  bei  der  Nachsuchung  gegenwärtigen  Personen.

Das  hienach  errichtete  Protokoll  ist  dem  Forstrügeverzeichnisse  beizulegen  und  in
diesem  vorzumerken.

—

2  O%¼

Art.  142.  4)
Nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  sind  die  Forstrügeverzeichnisse  abzuschließen  und  mit  den
in  den  Artikeln  126  und  141  erwähnten  schriftlichen  Anzeigen  und  Protokollen,  sowie  den  im
Art.  137  bemerkten  Verzeichnissen  an  das  vorgesetzte  Forstamt  zu  übersenden,  welches  in
die  betreffende  Spalte  derselben  die  geeigneten  Anträge  einzusetzen  hat.

Art.  143.  (##)
In  Forstrügesachen  kann  durch  schriftlichen  Strafbefehl  des  Amtsrichters  ohne  vor-
        <pb n="376" />
        362

gängige  Verhandlung  die  Strafe,  der  Werth-  und  Schadenersatz  sowie  die  Haftung  civil—
verantwortlicher  Personen  festgesetzt  werden,  wenn  das  Forstamt  schriftlich  hierauf  anträgt.

Durch  einen  Strafbefehl  darf  jedoch  keine  andere  Strafe  als  Geldstrafe  von  höchstens
einhundertfünfzig  Mark  oder  Freiheitsstrafe  von  höchstens  sechs  Wochen  festgesetzt  werden.

Art.  144.  ((##2)

Der  Amtsrichter  hat  dem  Antrage  des  Forstamts  zu  entsprechen,  wenn  der  Erlassung
des  Strafbefehls  Bedenken  nicht  entgegenstehen.

Findet  der  Amtsrichter  Bedenken,  den  Anträgen  des  Forstamts  ohne  Hauptverhandlung
stattzugeben,  so  ist  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  bringen.  Dasselbe  gilt,  wenn
der  Amtsrichter  bezüglich  der  Höhe  der  Strafe,  des  Werth-  und  Schadenersatzes  oder  des
Betrages,  für  welchen  Civilverantwortlichkeit  einzutreten  hat,  von  den  Anträgen  des  Forstamts
  abweichen  will  und  das  Forstamt  bei  seinen  Anträgen  beharrt.

Art.  145.  (r#)

Der  Strafbefehl  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  sowie  des  Werth-  und  Schadenersatzes
  die  strafbare  Handlung,  das  angewendete  Strafgesetz,  die  civilverantwortlich  erklärte
Person  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung  enthalten,  daß  er  vollstreckbar
werde,  wenn  der  Beschuldigte,  beziehungsweise  die  civilverantwortlich  erklärte  Person  nicht
binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  bei  dem  Amtsgerichte  schriftlich  oder  zu  Protokoll
des  Gerichtsschreibers  Einspruch  erhebt.

Der  Strafbefehl  hat  auch  Bestimmung  darüber  zu  treffen,  von  wem  die  Kosten  des
Verfahrens  zu  tragen  sind.

Auf  den  Einspruch  kann  vor  Ablauf  der  Frist  verzichtet  werden.

Art.  146.  (##7)
Ein  Strafbefehl,  gegen  welchen  nicht  rechtzeitig  Einspruch  erhoben  worden  ist,  erlangt
die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils.

Art.  147.  (ur)

Bei  rechtzeitigem  Einspruche  wird  zur  Hauptverhandlung  vor  dem  Amtsgerichte  geschritten,
soferne  nicht  bis  zum  Beginne  derselben  das  Forstamt  die  Klage  fallen  läßt  oder  der  Einspruch
  zurückgenommen  wird.

Bei  der  Urtheilsfällung  ist  das  Amtsgericht  an  den  in  dem  Strafbefehle  enthaltenen
Ausspruch  nicht  gebunden.

Art.  148.  ((#2#
Bleibt  der  Angeklagte  oder  die  civilverantwortlich  erklärte  Person  ohne  genügende  Ent-
        <pb n="377" />
        35.  363

schuldigung  in  der  Hauptverhandlung  aus,  und  werden  sie  auch  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten
  vertreten,  so  wird  der  Einspruch  ohne  Beweisaufnahme  durch  Urtheil  verworfen.

Ein  Angeklagter  oder  eine  civilverantwortlich  erklärte  Person,  welchen  gegen  den  Ablauf
der  Einspruchsfrist  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (88  44  flg.  der  Reichs-Strafprozeßordnung)
  gewährt  worden  war,  kann  die  letztere  nicht  mehr  gegen  das  Urtheil
beanspruchen.

Art.  149.  (#4.2))

Diejenigen  Forstrügesachen,  bezüglich  deren  das  Forstamt  die  Anberaumung  der  Hauptverhandlung
  beantragt,  sind  aus  den  Rügeverzeichnissen  auszuscheiden  und  in  gesonderten
Verzeichnissen  zusammenzufassen.  Die  gesonderten  Verzeichnisse  sammt  Beilagen  sind  mindestens
vierzehn  Tage  vor  der  Forstrügesitzung  an  das  zuständige  Amtsgericht  zu  übersenden.

In  diese  Verzeichnisse  sind  auch  diejenigen  Fälle  aufzunehmen,  in  welchen  gegen  einen
Strafbefehl  Einspruch  erhoben  wurde  und  das  Forstamt,  nachdem  ihm  dies  vom  Amtsgerichte
  mitgetheilt  wurde,  die  Anberaumung  der  Hauptverhandlung  beantragen  will.

Gleichzeitig  beantragt  das  Forstamt  die  Vorladung  der  Zeugen  und  die  Beischaffung
oder  sofortige  Erhebung  der  übrigen  Beweismittel,  wenn  es  dieselbe  für  nothwendig  erachtet.

Art.  150.  G))

Von  dem  Amtsgerichte  sind  im  Benehmen  mit  dem  Forstamte  in  angemessenen  Zwischenräumen,
  welche  in  der  Regel  nicht  mehr  als  einen  Monat  betragen  sollen,  Sitzungstage  für
die  Hauptverhandlungen  festzusetzen.

Art.  151.  (123

In  besonderen  Fällen,  namentlich  in  dem  Falle  einer  Verhaftung,  sowie  bei  ausgezeichneten
  Rückfällen  und  bei  Gewohnheitsfreveln,  geschieht  die  Anzeige  der  Forstfrevel  von
den  in  Art.  122  bezeichneten  Forstdienern  durch  besondere,  nach  Maßgabe  des  Art.  122
Ziff.  2—8  und  Art.  124  abzufassende  Anzeigeprotokolle.

Sowohl  bei  Forstpolizeiübertretungen  als  auch  bei  Forstfreveln  sind  die  besonderen  Anzeigeprotokolle
  sammt  den  Beilagen  an  das  vorgesetzte  Forstamt  und  von  diesem  nach  Beifügung
  der  geeigneten  Anträge  an  das  zuständige  Amtsgericht  zu  übersenden.

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  kann  die  Hauptverhandlung  außerhalb  der  in
Art.  150  erwähnten  Forstrügesitzungen  anberaumt  werden.

Art.  152.  (144
Der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  Forstrügesachen  wohnt  ein  Forstmeister  oder
ein  von  demselben  abgeordneter  Forstamtsassessor  oder  Forstamtsassistent  bei.
Die  im  Art.  115  erwähnten  Personen  erscheinen  nur  dann  zur  Forstrügesitzung,  wenn
das  Gericht  oder  die  im  Abs.  1  genannten  Forstbediensteten  ihr  Erscheinen  für  nothwendig  erachten.
        <pb n="378" />
        364

In  den  zuletzt  erwähnten  Fällen  geschieht  die  Vorladung  durch  die  genannten  Forst—
bediensteten.

Wird  die  zeugschaftliche  Vernehmung  einer  der  in  Art.  115  genannten  Personen  in
derselben  Sitzung  bezüglich  mehrerer  getrennt  zu  verhandelnder  Straffälle  erforderlich,  so  genügt
eine  einmalige  Beeidigung  des  Zeugen,  welcher  in  den  nachfolgenden  Fällen  nur  an  den
geleisteten  Eid  zu  erinnern  ist.

Art.  153.  (433)
Auch  die  nach  Art.  152  Abs.  2  vorgeladenen  und  erschienenen  Personen  empfangen
Zeugengebühren,  wenn  sie  ihre  Vorladung  nicht  durch  eigenes  Verschulden  veranlaßt  haben.

Art.  154.  (438)

Die  Vorladung  der  Angeklagten,  sowie  der  civilverantwortlichen  Personen  und  der  Zengen
geschieht  auf  Grund  eines  von  dem  Gerichtsschreiber  für  jede  Gemeinde  besonders  anzufertigenden
  Verzeichnisses.

Das  Verzeichniß  muß  enthalten:

1.  Namen,  Stand,  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  des  Vorzuladenden;

2.  eine  kurze  Bezeichnung  der  Forstrügesache;

3.  die  beantragte  Strafe  und  Entschädigung;

4.  Tag  und  Stunde  der  Verhandlung;

5.  den  Hinweis  darauf,  daß  gegen  den  Angeklagten  (die  civilverantwortliche  Person)
auch  dann,  wenn  weder  sie  noch  Bevollmächtigte  derselben  erscheinen,  zur  Hauptverhandlung
  geschritten  würde;
eine  besondere  Spalte  zum  Eintrage  der  Person,  an  welche,  sowie  der  Zeit  und
des  Ortes,  wann  und  wo  die  Vorladung  geschah;

7.  eine  besondere  Spalte  zum  Eintrage  etwaiger  Bemerkungen.

Art.  155.  (1340

Das  in  Art.  154  erwähnte  Verzeichniß  ist  dem  mit  der  Zustellung  Beanftragten
wenigstens  acht  Tage  vor  der  Sitzung  zu  übergeben,  soferne  nicht  der  Gerichtsschreiber  die
Post  um  Zustellung  der  Ladung  ersucht.

Die  Zustellung  hat  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Sitzung  durch  Uebergabe  einer  beglaubigten
  Abschrift  der  den  Vorzuladenden  betreffenden  Stelle  des  Verzeichnisses  zu  geschehen.

Das  Verzeichniß  mit  der  Beurkundung  der  rechtzeitig  geschehenen  Vorladung  ist  dem
Gerichtsschreiber  zurückzugeben.

In  Fällen,  wo  Gefahr  auf  Verzug  haftet,  kann  der  Richter  die  im  zweiten  Absatz
angegebene  Frist  von  drei  Tagen  durch  besondere  Verfügung  entsprechend  abkürzen,  von  welcher
Verfügung  in  der  Vorladung  ausdrückliche  Erwähnung  zu  machen  ist

S
        <pb n="379" />
        35.  365

Art.  156.  (145)

Wird  die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung  nicht  angetroffen,
so  kann  die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie  gehörenden  erwachsenen
Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende  erwachsene  Person  erfolgen.

Wird  eine  solche  Person  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  den  in  demselben
Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese  zur  Annahme  des  Schriftstücks
  bereit  sind.

Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,  wenn  sie  in
dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden
Gewerbegehilfen  erfolgen.,

Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann  sie  dadurch
erfolgen,  daß  die  zu  übergebende  Abschrift  bei  dem  Gemeindevorstande  niedergelegt  wird.

Der  Gemeindevorstand  ist  verpflichtet,  die  ihm  übergebene  Abschrift  sogleich  an  den
Vorzuladenden  gelangen  zu  lassen.

Art.  157.  (1440)

1  56.
Die  Hauptverhandlung  erfolgt  in  ununterbrochener  Gegenwart  des  Amtsrichters,  des
Forstmeisters  oder  seines  Stellvertreters  und  des  Gerichtsschreibers.
Der  Angeklagte  und  die  civilverantwortlichen  Personen  können  sich  in  der  Hauptverhandlung
  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.
Zur  Legitimation  des  Bevollmächtigten  genügt  eine  vom  Gemeindevorstande  beglaubigte
Privatvollmacht.

Art.  158.  (132)
Die  auf  eigene  Wahrnehmung  gegründeten,  in  den  Forstrügeverzeichnissen  oder  in  besonderen

  Anzeigeprotokollen  vorschriftsmäßig  bezeugten  Angaben  verpflichteter  Hilfspersonen
der  Forststrafgerichtsbarkeit  haben  volle  Beweiskraft,  vorbehaltlich  des  Gegenbeweises.

Art.  159.  (1#2)
Die  Beurtheilung  der  Beweiskraft,  welche  den  übrigen  Beweismitteln,  insbesondere  den
im  Art.  141  bezeichneten  Protokollen  zukömmt,  ist  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen.

Der  bei  der  Verhandlung  anwesende  Forstmeister  oder  dessen  Stellvertreter  (Art.  152)
ertheilt  die  etwa  nöthigen  Erlänterungen.
Er  kann  an  die  zu  vernehmenden  Personen  Fragen  stellen,  nachdem  er  von  dem  Richter

hiezu  das  Wort  erhalten  hat.
69
        <pb n="380" />
        366

Art.  161.  (4)

Am  Schlusse  der  Verhandlung  kann  der  Forstmeister  oder  dessen  Stellvertreter  die  im
Art.  142  erwähnten  Anträge  nöthigen  Falls  näher  begründen  oder  auch  nach  dem  Ergebnisse
der  Verhandlung  abändern.

Der  Angeklagte  und  die  civilverantwortlichen  Personen  sind  hierauf  mit  ihrer  Vertheidigung
  zu  hören.

Art.  162.  (1##.

Das  Ergebniß  der  Verhandlung,  sowie  das  Urtheil  des  Amtsgerichtes  wird  in  die
betreffende  Spalte  des  Forstrügeverzeichnisses,  beziehungsweise  in  das  besondere  Anzeigeprotokoll
  eingetragen,  und  das  Urtheil  auf  der  Stelle  verkündet.

An  die  bei  der  Verhandlung  ausgebliebenen  Angeklagten  oder  civilverantwortlichen
Personen  geschieht  die  Verkündung  durch  Zustellung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Urtheils.

Art.  163.(7

Die  Amtsgerichte  haben  über  alle  bestraften  Frostfrevler  in  alphabetischer  Ordnung  ein
Verzeichniß  nach  Gemeinden  anzulegen  und  in  dasselbe  die  ausgesprochenen  Strafen  unter
genauer  Angabe  des  Tages,  an  welchem  der  Frevel  verübt  und  das  Strafurtheil  oder  der
Strafbefehl  erlassen  wurde,  sowie  unter  genauer  Angabe  der  Beschaffenheit  des  Frevels  einzutragen.

Hat  der  Frevler  seinen  Wohnort  nicht  in  dem  Bezirke  desjenigen  Amtsgerichts,  bei
welchem  er  bestraft  wurde,  so  ist  eine  Abschrift  des  rechtskräftigen  Strafurtheils  oder  Strafbefehl
an  das  Amtsgericht  des  Wohnorts  zur  Ergänzung  des  erwähnten  Verzeichnisses  zu  übersenden.

Zu  demselben  Zwecke  werden  durch  die  Staatsanwälte  Abschriften  der  in  zweiter  Instanz
gefällten  rechtskräftigen  Strafurtheile  an  das  Amtsgericht  des  Wohnortes  des  Frevlers  übersendet.

Die  Forstmeister  und  deren  Stellvertreter  sind  ermächtigt,  die  erwähnten  Verzeichnisse
jederzeit  einzusehen  und  von  denselben  Abschriften  zu  nehmen.

Art.  164.  (132

Die  zur  Hauptverhandlung  verwiesenen  Forstrügesachen  sollen,  wenn  möglich,  sogleich
in  der  erstmaligen  Sitzung  abgeurtheilt  werden.

Sind  Ergänzungen  nöthig,  so  wird  die  Verhandlung  und  Aburtheilung  entweder  auf
einen  hiefür  besonders  zu  bezeichnenden  Tag  oder  auf  die  nächste  regelmäßige  Forstrügesitzung
  verlegt.

Den  Betheiligten  ist  dieses  sogleich  mit  dem  Beifügen  zu  eröffnen,

1.  daß  sie  die  für  nothwendig  erachteten  Ergänzungen  bis  zu  der  nächsten  Verhandlung
  beizubringen  haben;

2.  daß  bei  dieser  die  endliche  Aburtheilung  auch  dann  erfolgen  werde,  wenn  sie  nicht
dazu  erschienen  sind.
        <pb n="381" />
        V  35.  367

Art.  165.  0

Hat  der  Angeklagte  oder  eine  civilverantwortliche  Person  unter  bestimmter  Angabe  des
Rechtstitels  oder  der  Besitzhandlungen  eine  Eigenthums=  oder  andere  Berechtigung  vorgeschützt,
vermöge  welcher  die  That  gar  nicht  oder  in  einer  andern  Weise  strafbar  erscheint,  so  wird,
wenn  dieses  Vorbringen  nicht  wegen  offenbarer  Unrichtigkeit  sofort  verwerflich  ist,  der  in  der
Anzeige  genannte  Waldbesitzer  (bei  Gemeinde-,  Stiftungs-  und  Körperschaftswaldungen  die
betreffende  Verwaltung,  bei  Staatswaldungen  das  einschlägige  Forstamt,  und  zwar,  wenn
dies  möglich,  sogleich  in  der  Sitzung  mündlich,  anderen  Falls  schriftlich  durch  das  Amtsgericht
  von  diesem  Vorbringen  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  gesetzt,  sich  über  die  aufgestellten
  Behauptungen  alsbald  oder  in  einer  bestimmten  kurzen  Frist  zu  erklären.

Erfolgt  die  Erklärung  nicht  in  derselben  Sitzung,  so  ist  die  Aburtheilung  auf  die
folgende  Sitzung  zu  verschieben.

Erkennt  der  Aufgeforderte  die  behauptete  Berechtigung  an,  so  ist  der  Angeklagte  freizusprechen,
  beziehungsweise  nur  die  unter  der  Annahme  der  Berechtigung  verwirkte  Strafe
gegen  ihn  zu  verhängen.  In  allen  anderen  Fällen  steht  dem  Angeklagten  und  den  als
civilverantwortlich  vorgeladenen  Personen  das  Recht  zu,  vor  dem  Antsgerichte  entweder
sogleich  oder  in  einer  vorgesetzten  Frist  darzuthun,  daß  sie  sich  im  Besitze  des  behaupteten
Eigenthums  oder  der  behaupteten  Berechtigung  befinden.  Erachtet  das  Amtsgericht  diesen
Beweis  für  erbracht,  so  hat  es  auch  in  diesem  Falle  den  Angeklagten  freizusprechen,
beziehungsweise  nur  auf  die  unter  Annahme  der  Berechtigung  verwirkte  Strafe  zu
erkennen.  Erachtet  es,  der  Besitz  sei  nicht  nachgewiesen,  so  haben  sich  der  Angeklagte  und
die  civilverantwortlichen  Personen  sogleich  darüber  zu  erklären,  ob  sie  ihren  Anspruch  bei
dem  zuständigen  Civilgerichte  geltend  machen  wollen.  Im  verneinenden  Falle  ist  sofort  ohne
weitere  Rücksicht  auf  ihr  behauptetes  Recht  über  die  ihnen  zur  Last  gelegte  That  zu  entscheiden,
  im  bejahenden  Falle  aber  die  Aburtheilung  der  Sache  in  eine  spätere  Sitzung  zu
verschieben,  welche  wenigstens  auf  drei  Monate  hinaus  verlegt  werden  muß.  Hierbei  ist
den  Betheiligten  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  sie  in  jener  Sitzung  den  Nachweis  liefern
müssen,  daß  inzwischen  der  civilrechtliche  Anspruch  von  dem  Waldbesitzer  anerkannt,  oder
daß  über  denselben  ein  Streit  bei  dem  Civilrichter  anhängig  gemacht  wurde,  widrigen  Falls
auf  ihr  Vorbringen  keine  Rücksicht  mehr  genommen  werde.  Liefern  sie  in  der  festgesetzten
Sitzung  diesen  Nachweis,  so  bleibt  die  Aburtheilung  so  lange  ausgesetzt  bis  einc  den  Besitz
oder  das  Recht  betreffende  rechtskräftige  Entscheidung  beigebracht  wird.  Bis  dahin  bleibt
die  Verjährung  der  forststrafrechtlichen  Verfolgung  unterbrochen.

Art.  166.  (1#

Die  nach  dem  vorhergehenden  Artikel  durch  die  Amtsgerichte  erlassenen  Entscheidungen,
697
        <pb n="382" />
        368

wodurch  das  Vorschützen  einer  Berechtigung  für  offenbar  unrichtig  erklärt,  oder  über  den
Besitz  erkannt  wird,  sind  ohne  Einfluß  auf  das  Civilrechtsverhältniß.
Art.  167.  (1#—.

Wer  ungeachtet  dessen,  daß  er  eine  Eigenthums=  oder  andere  Berechtigung  vorschützte,
in  Folge  einer  der  Bestimmungen  des  Art.  165  bereits  einmal  verurtheilt  worden  ist,
kann  bei  einer  neuen  strafbaren  Handlung  die  Aufschiebung  der  Aburtheilung  nur  alsdaun
verlangen,  wenn  er  den  Nachweis  einer  wegen  des  fraglichen  Anspruches  wirklich  anhängigen
Civilklage  sogleich  vorlegt.

Art.  168.  (2)

Wird  in  einem  Strafverfahren  wegen  Uebertretung  der  zum  Zwecke  der  Erhaltung  der
Schutzwaldungen  im  gegenwärtigen  Gesetze  getroffenen  Vorschriften  von  dem  Angeschuldigten
der  Einwand  erhoben,  daß  dem  betreffenden  Walde  die  Eigenschaft  einer  Schutzwaldung
nicht  zukommt,  so  hat  das  Gericht,  soferne  die  Schutzwaldeigenschaft  nicht  bereits  durch  die
Forstpolizeibehörde  nach  Maßgabe  des  Art.  40  festgestellt  ist,  die  Akten  an  die  zuständige
Forstpolizeibehörde  zur  Entscheidung  der  angeregten  Vorfrage  abzugeben.

Die  Forstpolizeibehörde  ist  verpflichtet,  die  Entscheidung  in  Anwendung  des  Art.  40  Abs.  4
herbeizuführen  und  dieselbe  nach  eingetretener  Rechtskraft  zur  Kenntniß  des  Gerichts  zu  bringen.

Die  rechtskräftigen  forstpolizeilichen  Entscheidungen  darüber,  ob  einem  Walde  die
Schutzwaldeigenschaft  zukommt  oder  nicht,  sind  dem  richterlichen  Urtheile  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  169.  (1#

Wenn  der  Angeklagte  oder  die  civilverantwortliche  Person  ungeachtet  der  geschehenen
Vorladung  weder  persönlich  noch  durch  einen  Bevollmächtigten  (Art.  157)  erschienen  sind,
so  findet  die  Hauptverhandlung  ungeachtet  ihres  Ausbleibens  statt.

Das  Gericht  ist  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten,  nicht  aber  das
der  civilverantwortlichen  Person,  anzuordnen  und  dasselbe  durch  einen  Vorführungsbefehl
oder  Haftbefehl  zu  erzwingen.

Das  Verfahren  gegen  abwesende  Angeklagte  richtet  sich  nach  den  §§  318—  326  der
Reichs-Strafprozeßordnung.

Art.  170.

Im  Falle  des  Art.  169  Abs.  1  kann  der  Verurtheilte  gegen  das  Urtheil  binnen  einer
Woche  nach  der  Zustellung  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  unter  gleichen  Voranssetzungen
  wie  gegen  Versäumung  einer  Frist  (§§  4A  flg.  der  Reichs-Strafprozeßordnung)  nachsuchen.

Art.  171.  (□##

Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  zu  Protokoll  des
Gerichtsschreibere  angebracht  oder  schriftlich  eingereicht  werden.
        <pb n="383" />
        M  35.  369

Die  Anordnung,  welche  der  Amtsrichter  bezüglich  des  Aufschubs  der  Vollstreckung
(8  47  der  Reichs-Strafprozeßordnung)  trifft,  sowic  dessen  Entscheidung  über  das  Gesuch
sind  von  dem  Gerichtsschreiber  am  Rande  des  Urtheils  einzutragen.

Wird  das  Gesuch  verworfen,  so  ist  die  Entscheidung  dem  Gestuchsteller  gemäß  8§  35
der  Reichs-Strafprozeßordnung  bekannt  zu  geben.

Gegen  die  verwerfende  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  (§  46  der  Reichs-Strafprozeßordnung)
  statt.

Wird  dem  Gesuche  stattgegeben,  so  ist  unter  Bezugnahme  auf  diese  Entscheidung  die
Vorladung  des  Gesuchstellers  nach  Vorschrift  der  Art.  154—156  des  gegenwärtigen  Gesetzes
in  die  nächste  Forstrügesitzung  zu  bewirken.

In  dieser  Sitzung  findet  wiederholte  Hauptverhandlung,  selbst  im  Falle  des  Ausbleibens
  des  Gesuchstellers  statt.

Art.  172.  1423)

Gegen  ein  freisprechendes  Urtheil  des  Amtsgerichts  kann  von  dem  Forstmeister  oder
dessen  Stellvertreter  die  Berufung  an  die  Strafkammer  des  Landgerichts  ergriffen  werden.

Gegen  ein  Urtheil  des  Amtsgerichts,  welches  eine  Strafe  ausspricht,  steht  sowohl  dem
Forstmeister  oder  dessen  Stellvertreter  als  dem  Verurtheilten  die  Berufung  zu.

Art.  173.  (144#5)

Die  Berufung  muß  binnen  einer  Woche  nach  Verkündung  des  Urtheils  zu  Protokoll
des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  eingelegt  werden.

Hat  die  Verkündung  des  Urtheils  nicht  in  Anwesenheit  des  Verurtheilten  stattgefunden,
  so  beginnt  für  diesen  die  Frist  mit  der  Zustellung.

Ist  die  Berufung  rechtzeitig  eingelegt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  längstens  binnen
vierzehn  Tagen  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Forstrügeverzeichnisse,  beziehungsweise
das  besondere  Anzeigeprotokoll  mit  der  Urkunde  über  die  eingelegte  Berufung  und  den  etwa
vorhandenen  Akten  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  zuständigen  Landgerichte  einzusenden.

Art.  174.  (I#7#2)

Ist  die  Berufung  verspätet  eingelegt,  so  hat  das  Gericht  erster  Instanz  das  Rechtsmittel
  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Beschwerdeführer  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses  auf
die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  antragen.  In  diesem  Falle  sind  die  Akten  an  das
Berufungsgericht  einzusenden.  Die  Vollstreckung  des  Urtheils  wird  jedoch  hiedurch  nicht  gehemmt.

Art.  175.  ((#)
Der  Beginn  der  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,

das  gegen  ein  auf  Ausbleiben  des  Verurtheilten  ergangenes  Urtheil  eine  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  nachgesucht  werden  kann.
        <pb n="384" />
        370

Stellt  der  Verurtheilte  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  so
wird  die  Berufung  dadurch  gewahrt,  daß  sie  sofort  für  den  Fall  der  Verwerfung  jenes
Gesuches  rechtzeitig  eingelegt  wird.  Die  weitere  Verfügung  in  Bezug  auf  die  Berufung  bleibt
daun  bis  zur  Erledigung  des  Gesuches  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ausgesetzt.

Die  Einlegung  der  Berufung  ohne  Verbindung  mit  dem  Gesuche  um  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  gilt  als  Verzicht  auf  die  letztere.

Art.  176.  (14#.

Das  Verfahren  bei  der  Strafkammer  des  Landgerichts  als  Berufungsinstanz  richtet
sich  nach  den  Vorschriften  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

Die  Bestimmungen  der  Art.  152  Abs.  1,  153,  160  und  161  finden  auch  beziglich
der  Verhandlung  und  Aburtheilung  in  zweiter  Instanz  Anwendung.

Der  Forstmeister  oder  dessen  Stellvertreter  nimmt  seinen  Platz  zur  Seite  des  Staatsanwalts.

Die  Vorführung  oder  Verhaftung  einer  civilverantwortlichen  Person,  welche  Berufung
eingelegt  hat,  aber  bei  der  Verhandlung  ausgeblieben  ist,  kann  nicht  angeordnet  werden.

Art.  177.  3

Gegen  die  Urtheile  der  Landgerichte  steht  dem  Verurtheilten  und  der  Staatsanwaltschaft

  die  Revision  nach  Maßgabe  der  Reichs-Strafprozeßordnung  zu.

Art.  178.  (182)

Der  Vollzug  rechtskräftiger  Urtheile  wird  sowohl  in  Ansehung  der  Strafe,  als  auch
in  Ansehung  des  Werth=  und  Schadenersatzes,  sowie  der  Kosten  und  der  forstpolizeilichen
Anordnungen  von  Amtswegen  betrieben.

Art.  179.  1130

Hinsichtlich  der  Haftstrafen  steht  der  Vollzug  den  Amtsgerichten,  hinsichtlich  der
Geldstrafen,  des  Werth=  und  Schadenersatzes,  sowie  der  Kosten  den  k.  Rentämtern,  —
hinsichtlich  der  forstpolizeilichen  Anordnungen  den  Forstpolizeibehörden  im  Benehmen  mit  den
k.#Forstämtern  zu.

Art.  180.  (110)

In  Ansehung  der  durch  die  zuständigen  Gerichte  getroffenen  forstpolizeilichen  Verfügungen
  wird  der  Vollzug  im  Falle  einer  gegen  das  Urtheil  eingelegten  Berufung  oder
Revision  nur  dann  aufgeschoben,  wenn  dieses  von  dem  Gerichte  zweiter  Instanz,  beziehungsweise
  von  dem  Oberlandesgerichte,  angeordnet  wird.

Art.  181.  (143

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  eingetretener  Rechtskraft  haben  die  Amtsgerichte  über
die  rechtskräftig  erkannten  Geldstrafen,  Werth-,  Schadenersatz=  und  Kostenbeträge  ein  Einzugsverzeichniß
  aufzustellen  und  dasselbe  an  das  betreffende  Rentamt  zu  übersenden.
        <pb n="385" />
        I  35.  371

Art.  182.  (7132)
Der  Verurtheilte  ist  verbunden,  die  Beträge,  zu  deren  Zahlung  er  verurtheilt  ist,
innerhalb  acht  Tagen  nach  Empfang  des  rentamtlichen  Zahlungsbefehls  zu  entrichten.
In  Ansehung  der  Hilfsvollstreckung  kommen  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das
Exekutionsverfahren  der  k.  Rentämter  zur  Anwendung.
Sind  mit  Beschlag  belegte  Gegenstände  vorhanden,  so  ist  die  Hilfsvollstreckung  vorerst

an  diesen  vorzunehmen.
Art.  183.  (444)

In  den  durch  Art.  134  und  136  bezeichneten  Fällen  sind  die  rechtskräftig  erkannten
Geldstrafen  sammt  dem  Werth=  und  Schadenersatze,  sowie  den  Kosten  sogleich  aus  dem
hinterlegten  Betrage,  beziehungsweise  aus  dem  in  amtlicher  Verwahrung  befindlichen  Versteigerungserlöse
  zu  erheben.

Art.  184.  (132)

Kann  die  Zahlung  nur  theilweise  beigetrieben  werden,  so  geht  das  Bezahlte  zuerst  auf
Rechnung  der  Kosten,  hienach  des  Werth-,  sodann  des  Schadenersatzes  und  zuletzt  der  Geldstrafe.
Art.  185.  u#

Gebührt  der  Betrag  des  Werth=  und  Schadenersatzes  Gemeinden,  Stiftungen,  Körperschaften
  oder  Privatpersonen,  so  ist  derselbe  mit  einem  Verzeichnisse  über  die  nicht  einbringlichen
  Ersatzbeträge  den  Berechtigten  hinauszugeben.

Den  Berechtigten  ist  überlassen,  die  als  nicht  einbringlich  bezeichneten  Ersatzbeträge
selbst  beizutreiben.

Art.  186.  (137)

Ist  der  Thatbestand  eines  Frevels  hergestellt,  der  Freuler  selbst  aber  nicht  entdeckt
worden,  so  sind  die  mit  Beschlag  belegten  Gegenstände,  insoferne  dieselben  nicht  schon  zufolge
der  Bestimmung  des  Art.  136  versteigert  wurden,  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  —  vom
Tage  des  Beschlages  an  gerechnet,  —  der  Versteigerung  zu  unterwerfen.

Aus  dem  Erlöse  werden  vorerst  die  in  Folge  der  Beschlagnahme  erlaufenen  Kosten,
sowie  die  Gerichtskosten,  hienach  der  Werth=  und  zuletzt  der  Schadenersatz  erhoben.

Werth=  und  Schadenersatz  sind  von  dem  Amtsgerichte  auf  den  Grund  des  Forstrügeverzeichnisses,
  beziehungsweise  des  Anzeigeprotokolles  festzustellen.

Art.  187.  (12#

In  allen  Fällen  ist  der  nach  Erhebung  der  Kosten,  des  Werth=  und  Schadenersatzes,
sowie  der  Geldstrafe  verbleibende  Rest  des  Versteigerungserlöses  oder  des  zur  Sicherheit
hinterlegten  Betrages  dem  Eigenthümer  zurückzugeben.

Ist  der  Eigenthümer  der  mit  Beschlag  belegten  Gegenstände  unbekannt,  so  fällt  jener
Rest  nach  Verlauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Versteigerung  an  gerechnet,  der  Staatskasse  zu.
        <pb n="386" />
        372

Art.  188.  (43
Insoweit  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  etwas  Anderes  bestimmt,  kommen  bezüglich  des
Verfahrens  in  Forstrügesachen  die  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der
Reichs-Strafprozeßordnung  zur  Anwendung.

Sechste  Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Art.  189.—0#8#

Der  Tag,  an  welchem  das  gegenwärtige,  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheines
bestimmte  und  im  Gesetzblatte  zu  verkündende  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  wird,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  der  Art.  31  Abs.  5,  Art.  33  und  Art.  42  Abs.  1  durch  Regierungsverordnung
  festgesetzt.

Es  darf  jedoch  dieser  Tag  nicht  über  ein  Jahr  nach  der  Verkündung  des  Gesetzes
hinausgesetzt  werden.

Art.  190.  (I#n#

Mit  dem  Tage,  an  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  werden  die
den  vorstehenden  Vorschriften  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  dermaligen  Gesetze  über
Forstberechtigungen,  dann  alle  früheren  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheitsrechte  über
die  Forstpolizei,  sowie  über  die  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel  außer  Wirksamkeit
gesetzt,  vorbehaltlich  jedoch  der  im  Art.  44  erwähnten  Alpen=  und  Weide-Ordnungen  und  der
Bestimmungen  der  Art.  191  und  192,  sowie  unbeschadet  der  mit  anderen  Staaten  über
die  Verhütung  und  Bestrafung  der  in  den  Grenzwaldungen  verübten  Forstfrevel  abgeschlossenen
Verträge.

Art.  191.  (433)

Insoferne  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  milder  sind,  als  die  der
früheren  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheitsrechte,  finden  dieselben  auch  auf  solche  Forst—
polizeiübertretungen  und  Forstfrevel  Anwendung,  welche  zwar  vor  dem  Tage,  an  welchem
dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  begangen  wurden,  jedoch  erst  nach  demselben  zur  Ab—
urtheilung  gelangen.

Art.  192.  (433)

In  Ansehung  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  finden  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  nur  auf  solche  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel  Anwendung,
welche  nach  dem  Tage  begangen  wurden,  an  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Wirk—
samkeit  tritt.
        <pb n="387" />
        373

esth  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

s  36.

München,  den  13.  Juli  1896.

 

 

 

 

Inhalt:
Bekauntmachung  vom  8.  Juli  1896,  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetz  vom
27.  April  1894  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  10.  Juli  1896,  den  Vollzug  des  Invaliditäts=  und

Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

Nr.  13621.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetz  vom
27.  April  1894  betreffend.

fl.  Stantsministerium  der  Finanzen.

Die  in  der  Nummer  27  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  3.  Juli  l.  Is.
auf  Seite  174  ff.  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  l.  Is.
wird  nachstehend  im  Abdruck  zur  entsprechenden  Wahrnehmung  bekannt  gegeben.

München,  den  8.  Juli  1896.
Staatsrath  von  May.
Der  General-Sekretär:

Ministerialrath  v.  Pausch.
70
        <pb n="388" />
        374
Abdruck.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Juni  d.  J.  beschlossen,  die  Ausführungsvorschriften
  zum  Reichsstempelgesetz  vom  27.  April  1894  (Central-Blatt  für  1894
S.  121)  wie  folgt  abzuändern:

a)  Zu  Ziffer  11.
Der  Absatz  4  fällt  weg.  An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:
„Die  Befreiung  aus  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes  findet  auch  auf  solche
Papiere  Anwendung,  die  als  Ersatz  für  verloren  gegangene  und  gerichtlich  für
kraftlos  erklärte  Stücke  ausgegeben  werden."“

b)  Zu  Ziffer  13.
Im  Absatz  1  sind  die  Worte:
„der  Steuerdirektivbehörde  seines  Bezirks  vorher  hiervon  schriftlich  Anzeige
zu  erstatten“,  zu  streichen.
Der  Absatz  4  erhält  folgenden  Zusatz:
„Die  Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge
berücksichtigen,  wenn  die  Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen
  beruht."

c)  Zu  Ziffer  14.
Dieselbe  erhält  folgenden  Zusatz:

„Diese  Bekanntmachungen  haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  beziehungsweise
  Unterart  der  betreffenden  Waare,  nicht  aber  auch  auf  deren  Qualität
zu  erstrecken."

d)  Nach  der  Ziffer  23  ist  folgende  neue  Bestimmung  einzuschalten:
„Zu  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes.

23a.  Schlußnoten  über  Kauf=  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,
Kostgeschäfte),  welche  Mengen  von  Waaren  zum  Gegenstand  haben,  sind,  sofern
  für  dieselben  die  Vergünstigung  des  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes  in
Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“
zu  versehen.“

e)  Zu  Ziffer  28.
Dieselbe  erhält  folgenden  Zusatz:
„Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert
in  Rechnung  gestellte  Betrag  der  Stempelabgabe."“
        <pb n="389" />
        M  36.

375

Ferner  treten  als  Absatz  2  und  3  noch  folgende  Bestimmungen  hinzu:

„Bei  inländischen  Loosen  wird  die  Stempelabgabe  nach  dem  planmäßigen
Preise  sämmtlicher  Loose  oder  Ausweise  berechnet,  und  zwar  in  der  Art,  daß
ein  bei  Berechnung  der  Gesammtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger
als  5  Pfennig  außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit
sie  durch  5  ohne  Rest  theilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden
Pfennige  erhoben  werden.  Bei  ausländischen  Loosen  beträgt  die  Abgabe  10
vom  Hundert  vom  Preise  der  einzelnen  Loose  in  Abstufungen  von  50  Pfennig
für  je  5  Mark  oder  einen  Bruchtheil  dieses  Betrages.

Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)
ist  die  Stempelabgabe  für  solche  Loose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen
nicht  rechtzeitig  erneuert  werden  und  somit  verfallen,  von  dem  Gesammtpreise
der  Loose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen  planmäßig  zu  zahlenden  Preises,
zu  berechnen  und  einzuziehen."“

I)  Zu  Ziffer  29.

L)  Zu

h)  Zu

Berlin,

Im  Absatz  1  ist  anstatt  „am  siebenten  Tage“  zu  setzen:  „am  dreißigsten

Tage“.
Ziffer  34.
Der  1.  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,
  welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen
  üblichen  öffentlichen  Ausspielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der
Gesammtpreis  der  Spielausweise  jeder  einzelnen  der  hinter  einander  folgenden
Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt."

Die  Absätze  3  und  4  sind  zu  streichen.
Ziffer  40.

Im  Absatz  1  ist  hinter  den  Worten  „kann  Erstattung  beansprucht  werden“
einzuschalten:

„wenn  der  Schaden  mindestens  drei  Mark  beträgt  und“.

den  30.  Juni  1896.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Koerner.
        <pb n="390" />
        376
Nr.  13415.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Invaldditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  72  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  wird  bekannt  gegeben,  daß  unter  Enthebung  des  bisherigen  Vorsitzenden
  und  bezw.  stellvertretenden  Vorsitzenden  mit  Wirksamkeit  vom  16.  Juli  l.  Is.  an
zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  Versicherungsanstalt  für  Niederbayern  der  k.  Regierungsrath
  Josef  Müller  in  Landshut  und  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  dieses  Schiedsgerichts

der  k.  Regierungsassessor  August  Zippelius  in  Landshut  ernannt  worden  ist.

München,  den  10.  Juli  1896.

Erhr.  v.  Feilitzsch.

—  —  —  ———  ———  —  —  —

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Ordens-Verleihungen.

—.  —  r

Im  NHamen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  14.  Juni  ds.  Is.  dem  k.  Schloßverwalter
  Wilhelm  Finster  in  Würzburg,  in
Rücksicht  auf  seine  seit  50  Jahren  mit  Treue

und  Eifer  geleisteten  Dienste,  die  Ehrenmünze
des  Ludwigsordens,  und

unter'm  28.  Juni  ds.  Is.  dem  k.  und  k.  österreichisch-ungarischen
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlichen
Hofe,  Wirklichen  Geheimen  Nath,  Kämmerer
und  General  der  Kavalleric,  Fürsten  Nikolaus
Wrede,  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  bayerischen  Krone,
zu  verleihen.
        <pb n="391" />
        377

eset  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
I#s  37.

München,  den  22.  Juli  1896.
Inhalt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  vom  9.  Juli  1896  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  30.  November  1895.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  vom  11.  Juli  1896
über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23  November  1895.  —  Abschied  für  den  Landrath
  der  Pfalz  vom  1.  Juli  1896  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November
1895.  —  Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  3.  Juli  1896  über  dessen
Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895.  —  Abschied  für  den  Landrath  von
Oberfranken  vom  6.  Juli  1896  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895.  —
Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  vom  2.  Juli  1896  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  vom
7.  Juli  1896  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895.  —  Abschied
für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  1.  Juli  1896  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen

vom  11.  bis  23.  November  1895.

Nr.  13388.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  30.  November  1895.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpold,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  bis  30.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.
Die  gemäß  Art.  15  lir.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
71
        <pb n="392" />
        378

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1894  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1896.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr
1896  8755  483  „X,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  87  554  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  durch  den  Landrath  erfolgten  Anträge  und
Beschlüsse  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Der  wiederholten  Bitte  des  Landrathes  um  Uebernahme  der  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  in  München  auf  Centralfonds  sowie  um  Gewährung  von  staatlichen
  Stipendien  an  Zöglinge  dieser  Anstalt  konnte  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  auch
für  das  Budget  der  XXIII.  Finanzperiode  eine  Folge  nicht  gegeben  werden

2.  Durch  die  Beschlüsse  der  Kammern  des  Landtages  ist  entsprechend  einem  langjährigen
  Wunsche  des  Landrathes  der  Bedarf  der  Lateinschule  Burghausen  vom  1.  Januar
1896  an  auf  Staatsfonds  übernommen  worden.  Der  vom  Landrathe  als  Bedarf  der
genannten  Lateinschule  für  das  Jahr  1896  genehmigte  Betrag  von  14229  K  96  —J
wurde  der  allgemeinen  Kreisreserve  zugerechnet.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Neuregelung  der  Gehaltsverhältnisse  des
Vorstandes  der  landwirthschaftlichen  Kreislehranstalten  in  Landsberg,  des  Oekonomierathes
Wilhelm  Bischoff,  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  in  dieser
Beziehung  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  25.  Februar  ds.  Is.  Nr.  2684.

4.  Der  Landrath  hat  beschlossen,  dem  Projekte  der  Errichtung  einer  zweiten  landwirthschaftlichen
  Winterschule  als  Kreisanstalt  im  Osten  des  Regierungsbezirkes  von  Oberbayern
  unter  den  dem  Landrathe  bekannt  gegebenen  besonderen  Voraussetzungen  prinzipiell
näher  zu  treten.  Wir  ertheilen  diesem  Beschlusse  gerne  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen
  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern,  der  nächsten  Landraths-Versammlung
  zur  Durchführung  des  Projektes,  insbesondere  bezüglich  des  Ortes,  an  dem
die  neue  Schule  errichtet  werden  soll,  die  weiteren  Vorschläge  zu  unterbreiten.
        <pb n="393" />
        M  37.  379

5.  Der  Landrath  hat  ein  Bedürfniß  nach  Vermehrung  der  Kreisrealschulen  anerkannt,
die  Frage  aber,  ob  die  Befriedigung  dieses  Bedürfnisses  durch  Errichtung  einer  großen  oder
zweier  kleinen  Anstalten  in  München  eintreten  solle,  künftiger  Beschlußfassung  vorbehalten.
Der  Landrath  hat  ferner  den  ständigen  Landrathsausschuß  mit  Vorbereitungen  für  den
Vollzug  dieses  Beschlusses  betraut.  Wir  genehmigen  diesen  Beschluß  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Kreisregierung  von  Oberbayern  die  erforderlichen  Einleitungen  zum  weiteren  Vollzug
  desselben  zu  treffen,  hiebei  nach  Artikel  33  und  34  des  Landrathsgesetzes  den  ständigen
Landrathsausschuß  gutachtlich  zu  hören  und  die  sämmtlichen  Instruktionsverhandlungen  dem
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zur  schulaussichtlichen
Würdigung  vorzulegen  hat.  Desgleichen  genehmigen  Wir  den  Vorbehalt  hinsichtlich  des
Zeitpunktes  des  Baubeginns  und  der  Bauvollendung  und  beauftragen  in  Genehmigung  des
weiteren  Beschlusses  des  Landrathes  die  Kreisregierung  von  Oberbayern,  in  den  Kreisbudgetentwurf
  für  1897  ein  Prozent  der  Steuerprincipalsumme  als  erste  Rate  der  Baukosten
einzustellen.

Der  Landrath  hat  endlich  beschlossen,  vom  Beginn  des  Jahres  1897  an  auf  die  bisherigen
  gemeindlichen  Baarzuschüsse  zu  den  Realschulen  zu  verzichten  und  die  betreffenden
Fehlbeträge  auf  Kreisfonds  zu  übernehmen.  Wir  genehmigen  auch  diesen  Beschluß  als
untrennbaren  Theil  der  übrigen  Beschlüsse  mit  dem  Abmaße,  daß  die  Kreisgemeinde  auf
den  fixirten  Zuschuß  der  Stadtgemeinde  München  zu  der  Ludwigskreisrealschule  im  Betrage
von  5211  X  43  J  verzichtet  und  ihre  Leistungen  für  die  Realschulen  in  Freising,  Ingolstadt,
  Traunstein,  Rosenheim,  Landsberg,  Weilheim  und  Wasserburg  soweit  erhöht,  daß  die
von  diesen  Stadtgemeinden  für  ihre  Anstalten  nach  dem  bisherigen  Beitragsverhältniß  jeweils
aufzubringenden  Baarleistungen  künftig  dauernd  aus  Kreisfonds  gedeckt  sind.  Wir  beauftragen
  die  Kreisregierung  von  Oberbayern,  den  hienach  treffenden  Mehrbedarf  in  den  Entwurf
  des  Kreisbudgets  für  1897  aufzunehmen.  Hinsichtlich  der  Stadtgemeinden  München
und  Ingolstadt  gehen  Wir  dabei  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  die  an  der  Ludwigs-Kreisrealschule
  in  München  und  an  der  Realschule  in  Ingolstadt  den  betreffenden  Stadtmagistraten
  zustehenden  Präsentationsrechte  fortan  heimfallen.  Die  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  von  Oberbayern  wird  die  in  letzterer  Hinsicht  etwa  veranlaßten  weiteren  Verhandlungen
  zu  pflegen  und  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten
  Bericht  zu  erstatten  haben.

6.  Der  Landrath  hat  zu  §  8  der  neu  entworfenen  Satzungen  des  Pensions=  und  Unterstützungsfondes
  für  die  Lehrer  technischer  Schulen  in  Oberbayern,  hinsichtlich  deren  in
Ziffer  7  des  Abschiedes  für  den  Landrath  von  Oberbayern  vom  26.  Juni  1894  weitere
Entschließung  vorbehalten  wurde,  eine  Aenderung  beschlossen.  Es  muß  jedoch  zu  diesen

Satzungen  wiederholt  das  Weitere  vorbehalten  bleiben,  nachdem  die  Möglichkeit  einer  grund-717
        <pb n="394" />
        380

sätzlichen  Aenderung  der  Pensionsansprüche  des  Realschulpersonales  gegenüber  dem  Kreise
nahegerückt  ist.  Wir  verweisen  in  dieser  Beziehung  auf  die  Verhandlungen  in  der  Sitzung
der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  7.  Mai  dieses  Jahres  (Stenographische  Berichte
Seite  277—.282,  Beilage  Nr.  673  und  in  der  Sitzung  der  Kammer  der  Reichsräthe
vom  6.  Juni  dieses  Jahres,  Beilage  Nr.  718).  Gegen  die  einstweilige  provisorische
Anwendung  der  Satzungen  als  Verwaltungsnorm  will  eine  Erinnerung  nicht  erhoben  werden.

7.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  zu  den  Rechnungen  und  über  den  Bedarf  der  Kreisirrenanstalten
  zu  München  und  Gabersee  einschließlich  der  dabei.  bewilligten  Gehaltserhöhungen,
Sustentationen  und  Unterstützungen,  dann  über  den  vollständigen  Ausbau  der  Anstalt  zu
Gabersee  werden  genehmigt.

8.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  Bewilligung  eines  Zuschusses  von  1000
zur  Unterstützung  von  Naturalverpflegungsstationen  sowie  eines  Zuschusses  von  1500  =
an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  ertheilen  Wir  unter  Anerkennung  der
darin  zum  Ausdruck  gebrachten  humänitären  Bestrebung  Unsere  Genehmigung.

9.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Bewilligung  von  Mitteln  zu  den  Uferschut=
  und  Wasserbauten  des  Kreises  mit  erhöhtem  Bezuge  für  die  Oberleitung  und  Festsetzung
  einer  Tautieme  für  die  bauleitenden  Beamten  bei  Kreisfondswasserbauten,  welche
ohne  Staatszuschuß  ausgeführt  werden,  erhalten  gleichfalls  Unsere  Genehmigung.

10.  Bezüglich  der  vom  Landrathe  gestellten  Bitte  um  Herabsetzung  des  Zinsfußes  für
die  Landeskultur-Rentendarlehen  verweisen  Wir  auf  den  §  20  des  Finanzgesetzes  vom
17.  Juni  1896.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  demselben
für  die  umsichtige  Wahrung  und  bereitwillige  eifrige  Förderung  aller  Interessen  und  Anforderungen
  des  Kreises  wieder  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  aus  und  verbinden
damit  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  9.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  frhr.  v.  Feilitzsch  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="395" />
        37.

Aebersicht

381

Ser  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des!?  Regierungsbezirkes

von  Oberbavern  für  bdas  Jahr  1896.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  0½
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  42  5680  11
Summa  Cap.  1  für  *7
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  4561  95
2  Diäten  und  Reisetosten  der  Mitglieder  des  Landrathe
ausschusses.  .  .  .  2000——
3  Regiekosten  .  6200  —
Sp####  Er-  1  12  761  95
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.  l
IDeutscheSchulen.  9
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  071  30
b)  aus  der  Kreisschuldotation  19  280  44
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  1
1  144  4.59  —t  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:  3
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
6  10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  .  57  076  13
l

 

b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds

c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  A  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lhrerinnen  heinschlüssia
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  815  –  ½

d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  K  retelonde  *  zwar:
in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und  darüber  auf  1000  A  und
in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  9100

e)  für  die  in  wirkliche  Lehrerstellen  umgewandelten  früheren  *
Verweserstellen  ....  ..

f)  zur  Errichtung  weltlicher  Lehrerinnenstellen  .

 

142  831  87

 

r
96  944  16

7274  08
7000  —
        <pb n="396" />
        382

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
23
III||1  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72.C  nach  5
und  von  je  45  .4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren
von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  666  478  *  55  57  —  —
b)  aus  Kreisfondds  .  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen  zur  Deckung  der  Gehalte  der  Schulgehilfen,
Schulverweser  und  Lehrerinnen  in  bisheriger  Weise  29771  82
b)  Naturalverpflegungsbeiträge  für  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen
und  zur  Errichtung  von  Verweser=  und  Lehrerinnenstellen  157  397  —
c)  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonals  1000—
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:
a)  für  die  Arbeitslehrerinnen  20  000  —
b)  für  die  Konferenzvorstände  6  500  —
DTTeit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
1  a)  Zuschüsse  an  weibliche  Klosterschulen.  13  350  66
6  b)  allgemeine  Beiträge  überhaupt:
1  aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  3264  76
Z  bb)  aus  allgemeinen  Kreissonds  91729  08
DTNTit.  7.  Beiträge  zur  Nealexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
z  a)  Realexigenzbeiträge:
s  aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  1903  92
J  bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  .....  1  909  87
i  b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  67  450  —
c)  zu  Schulhaus-Neubauten.  .
1T1t8  Ständige  Bauansgaben  17  81
Tit.  9.  Prüfungs-  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Formular—
papiere  ......  15  400  —
b)  für  die  Kreischulinsoehtren
aa)  Gehalte  13  35774
bb)  Gehaltszulagen.  .  1260  —
cc)  Diäten  und  Neisekosten  .  3600—
dd)  Pensionen  8934  —
Till.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Eutstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:  1
aa)  aus  Centralfonds.  ...  900««——-H  —
bb)  aus  Kreisfonds  ......  150  —
        <pb n="397" />
        K  37  383
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—“
III.1  b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds=  .  187  880  —
bb)  aus  Kreisfonds  153  935  —
I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Relikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
(240.4  für  eine  Wittwe,  130  .  für  eine  Doppelwaise
und  100  .  für  eine  einfache  Waise)  131  230  4.—  )  —  —
6)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lhrerwaisen
  .  2000  —
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  Allgemeinen  (in  bisheriger  Weise  595  80
8)  Beiträge  à  90  &amp;amp;  für  die  Wittwen,  36  M  für  die
Doppelwaisen  und  27  M.  für  die  einfachen  Waisen.  39  024  —
7)  Zulagen  à  30  4  für  Wittwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben  3  630  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen=  und  Waisenkasse
  des  Kreises  10  000  —
e)  Beitrag  an  die  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Schullehrer  in
I  Munchen..  .  1200  —
f)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  600—
8)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereines  zur  -.
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  in  Oberbauyern.  16  O00  —
h)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  300  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulpräparanden  8  000  —
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  4000—
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  Umzugskostenentschädigung  für  das  Lehrerpersonl  1715  —
b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliokheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer.  .  3000——
c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  ·  428  57
bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische  Anstalt  2  057  15
cc)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  37  72
d)  auf  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schleinrichtungs
gegenstände  ..  5380—
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  8.000  —I
Summa  §  1:  880  F  7  55  7  1  223  257  SS
i  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  2576  32
        <pb n="398" />
        384

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  Festgesetzier
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1  *
III.  6  2  Jc)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  die  Lateinschule  in  Burghausen
6  bb)  für  das  Progymnasium  in  Ingolstadt  26  481  55
1  cc  für  das  Progymnasium  in  Rosenheim.  21  818  50
Tit.  2.  Prüfungskosten.  .  .  ...  .....  —
1  Summa  §  2  50  876  37
3  Taubstummen-Anstalten.
1  Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —-  —
JTit.  2.  Freiplätze:
a)  für  12  Zöglinge  im  Central-Taubstummen-Institut  in  München  4680  —
b)  für  33  Zöglinge  im  Institute  für  weibliche  Taubstumme  in
i  pohenwatt(zlganzclLyalbeercplatzu.  5  400  —
3  Tit.  3.  Zuschuß  zum  Wiederaufbau  der  Taubstummen=  Anstalt  Hohenwart
1  resp.  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  desem  Zwecke  aufzu-6
  nehmenden  Schuld  .  1000—
Summa  z  11  030—
4  Blinden-Institute.
DTitn.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  7  Zöglingei  im  Central-Blinden-  Institut  in  München  2520  —
·  Summa  §  4  2  520  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  10  Zöglinge  in  der  et  Erziehiugsanstalt  sir  trüppel
hafte  Kinder  in  München  ..  3  600  —
Summa  3  600  —
6]  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die  weib-Tiche
  Ingend.
a]  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  aus  der  Kreisschuldotation  5996  57
65)  Dotation  der  Kreis-  Lehrerinnenbildungs-  Anstalt  in  München  zur
Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfe  49598  —
1  )  Stipendien  für  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstaltj  3000  —
«  OdiumsurdmpraktcschenKursbetdexclben  *.
Summa  §  6  58  591  57
Soonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
a)  Erziehungsinstitut  für  Studirende  in  München  (4  Freiplätze  in
demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2  400  —
b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freipläten  im  Studiensemninar
zu  Burghausen  ..  ..  2  100  —
Summ  —  5  4500  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  .  .  .....  —  —

 

 

 

Summa  §  8
        <pb n="399" />
        M  37.  385
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—  2
III.  9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern.  1  000  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Oberbayern  860  —
Tit.  3.  Beitrag  an  die  anthropologische  Gesellschaft  in  München  300  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg.  343  —
b)  für  Kinderbewahranstalten  und  ginderhirte  in  Michn  2000  —
)  für  dergleichen  in  Oberbayern.  ..  .  3300—-d)
  an  die  Frauenarbeitsschule  in  München  ..  5000—
e)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  II  in  Mürchen
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  der  Schrenkstraße  daselbst  500  —
f)  an  den  Krippenverein  München  l.  J..  200  —
9  a  ser.  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-  Verein  in  Minchen-  Neuausen:

aa)  ordentlicher  Zuschß  500
bb)  außerordentlicher  Zuschuß  .  .  500  —
h)  an  den  Verein  „Knabenhort“  in  München  ...  500  —
i)  an  die  St.  Josephs-Rettungs-  Anstalt  in  Vurghansen
aa)  ordentlicher  Zuschuß  .  ..  600  —
bb)  außerordentlicher  Zuschuß  .  —  —
k)  an  den  Verein  „Kinderhort“  in  München  r.  J.  300  —
1)  an  den  Krippenverein  München  r.  J.  200  —
m)  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erziehung  armer
Kinder  zu  braven  Dienstboten  500  —
n)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  vonisns  1  in  München
zur  Erhaltung  des  Kinderhorts  St.  Bonifaz  1  500  —
o)  an  die  botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  beinischn
Flora  .  200  —
p)  an  den  Kinderhort  in  Neuhausen  ..  300  —
d)  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Reuhausen  für  deren
Kinderbewahranstalt,  Knaben=  und  Mädchenhort,  sowie  rppenanstalt
  300—
r)  an  den  Kindergarten-  Perein  in  München  1  000—
Summa  z  —  18  903.—
10)  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  a)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  in  München  .  3  430  —
b)  Zuschuß  an  die  Baugewerkschule  in  München.  .  5142  76
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  108  227  41
2.  Luitpold-Kreisrealschule  in  München  106  013—
b)  Uebrige  Realschulen:
1.  in  Freising  43  843  18
2.  in  Ingolstadt  27  180  71
3.  in  Traunstein  33  529  (86

 

 

 

72
        <pb n="400" />
        386

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A4A.
III.  10  4.  in  Rosenheim  20  443  (65
5.  in  Landsberg  15  948  167
6.  in  Wasserburg  16  337  47
7.  in  Weilheim  16  166  17
-c)  zur  Verzinsung  und  Tilgung,  des  für  die  Errichtung  einer  zweiten
sechskursigen  Kreisrealschule  in  München  ausgenommenen  Anlehens  3
ein  Prozent  Kreisumlage  ...  87  554  8
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen-  .
a)  Unterstützung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  (außer  München)
und  für  einen  Nachhilfekurs  für  den  Unterricht  im  Zeichnen  an
den  Fortbildungsschulen  und  an  den  Distrikts-Zeichen=  und  3
Schnitzerschulen  ..  .  37  500  —
5)  für  die  gewerblichen  Fortbildungssohulen  der  Stadt  München  .  11617266
L)D1strtktsZe1chenundcchnttzeischulen
aa)  in  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  9  780  —
bb)  in  Oberammergau  3  626—
c)  in  Berchtesgaden  6  844  36
d)  Geigenmacherschule  in  Mitrenwald  .....  2  100  —
Summa  8  10  659  841  606
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule.  in  Landsbetrreg  15  080  —
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  .  1000
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  25  450—
Tit.  4.  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen  2  000  —
Summa  8  11  43  030
121  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirth—
schaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  1  200  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen:
Zuschuß  an  den  Kreispensionsfond  ......  39  652  —
Tit.  3—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  technischen  Hochschule  2  800—
b)  der  Industrieschule  700  —
Jc)  des  Realgymnasiums  300  —
dder  Realschulen  3  200  —
e)  zur  Hebung  der  Kunstschnitzerei  in  den  Bez  irken  Berhtcegaden
und  Garmisch  500  —
f)  der  gewerblichen  Fonbldungeschule  zum  Besuche  einer  Aunstgewerbeschule
  .  900  —
9  für  Kreisangehörige  zum  Besuche  der  Frauenarbeitsschule  in
München.  .....  5000  —
h)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  3  000  —
        <pb n="401" />
        M37.  387
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A□
III  12  i)  der  landwirthschaftlichen  Kreiswinterschule  daselbst:
aa)  für  Schüler  der  Winterschule  3  000  —
bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  und  für  Auschaffung
und  Reparatur  von  Geräthen  der  Wesenbauschule  .  1000——
k)  für  Veterinärkandidaten  600  —
1)  zum  Besuche  von  Molkereischulen  G.  Stipendien  a  150  40  .  450  —
m)  zum  Besuche  des  Obstbaulehrkurses  in  Vehenstephan  (2  Stipen-.
  dien  a  100  c4)  200  —
·  Summa  62502  —
Summa  Cap.  III  880  148A  55J  S
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tü.  1.  —  —  —  ·  —  —  —  —  —  —
Tit  2.  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  686  —
2Auf  Kultur.
Tit  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  10  000—
1  Tit.  2.  Für  den  kulturtechnischen  Dieust::
T  a)  Bezirk  München:
G  3  300  —
ehalt  des  Bezirks-  Kultur-Ingenieurs  ....  .  180  —
Diüäten  und  Reisekosten-Aversum  desselben  1  260  —
1  Zeichnungs=  und  Schreibmaterialien  30  —
5)  Bezirk  Rosenheim:
S  ».  .»  3  000  —
1  Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenieurs  ..  180  —
Dienstreisen-Aversum  desselben  1  000—
1  Aversum  für  Regiebedürfnisse  200  —
.  c)  Bezirk  Ingolstadt:
·  .  —  3000—
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingeniers  180  —
—  Dienstreisen-Aversum  desselben  1  000  —
i  Aversum  für  Regiebedürfnisse  200  —
1  d)  Bezüge  der  zur  Unterstützung  der  Bezirks-  Kultur-  dugeuienre
E  aufgestellten  vier  Kulturvorarbeiter  4320  —
s  e)  für  Portoauslagen,  Reisekosten,  Krankenversicherungsbeiträge  ꝛc.  600  —
Teit.  3  Für  den  Kreis-Kulturtechniker:
.  a)  aa.  Gehalt  des  Kreis-Kultur-Ingeniers  *!00
1  bb)  Diäten  und  Reisekosten-Aversum  1  620—
6  5!  Zeichnungs  und  Schreibmaterialien  30  —
.  Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a  für  Obstbaumpflege  2250  —
5)  für  Hebung  der  Viehzucht  .  .  10000—
c)  für  Prämiirung  von  Privatbeschälhengsten  12  000
c)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlag-  Unterrichts  3  500  .—

72•

—
        <pb n="402" />
        388

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4—
IV.  2  Te)  aa)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  1  000—
bb)  für  den  praktischen  Wiesenbaukurs  900  —
l)ffür  Schutz  und  Pflege  der  Privatwaldungen  und  speziell  zur
Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur  Herau—-bildung
  von  Waldkulturvorarbeitern  .  ..  2  800  —
7l  für  Hebung  der  Fischzucht  1  500  —
h)  „  »  »B1enenzucht.  300  —
i)  „  »  „  Geflügelzucht,  dem  oberbayerischen  Geflügelzuchtvereine
  300  —
k)  dem  Vereine  zur  Hebung  der  Pferdezucht  für  die  ehlenauftuch
stationen  2  000  —
)  dem  Remontezucht-Vereine  Bruck,  Zuschuß  .  1000  —
m)  den  oberbayerischen  Darlehenskasse-Vereinen  nach  dem  System
Raiffeisen  500  —
"  n)  Zuschuß  zur  Kollektivausstellung  der  Kunst-  Industrie  des  k.  Bezirksamtssprengels
  Garmisch  in  der  Landes-Industrie=  und  Gewerbei
  ausstellung  zu  Nürnberg  im  Jahre  1896  (zweite  Hälfte)  750  —
«  o)  desgleichen  dem  Bezirksamtssprengel  Berchtesgaden  1  400  —
#)Zuschuß  an  das  oberbayerische  Kreiscomité  für  die  bayerische
Landes-Industrie  und  Gewerbe-Ausstellung  in  Nürnberg  im
Jahre  1896  zur  Aufbringung  der  Kosten  der  ldekorativen  Ausstattung
  der  oberbayerischen  Kreisabtheilung.  .  5000  —
Summa  *  W  80  666—
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  6922—
2.—  —  —  —  —1  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktsthierärzten  ..  13  070—
J13  —  V.  19992—
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-Irrenanstalten.
Tit.  1  In  München:
a)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  209  300  —
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung:
aa)  der  neuen  Schuld.  78  500  —
bb)  Verwaltungskosten  der  neuen  Schuld  1  050  —
Tit.  2.  In  Gabersee:
a)  Betrieb  der  Anstalt  26  150  —
b)  Zinsenvergütung:
aa)  an  den  allgemeinen  Unterstützungsfond  für  hilfsbedürftige
i  Geisteskranke  4025|4
bl)  an  den  Unterstützungsfond  für  das  Dienst-  und  #eslegeversonal
1  der  oberbayerischen  Kreis-Irrenanstalten  .  4568  —
cc)  für  Verzinsung  des  III.  oberbayerischen  Kreisanlehens  8  000  —
        <pb n="403" />
        M  37.  389
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
43
VI.  2  c)  Restbedarf  für  den  vollständigen  Ausbau  der  Kreisirren-  Anstalt
Gabersee  .  125000  —
d)  zur  Refundirung  der  eingezehrten  Stammkapitalen:
aa)  des  allgemeinen  Unterstützungsfonds  für  hilfsbedürftige
Geisteskranke  ...  30  000  —
bb)  der  Kreisirrenanstalt  München  und  des  Unterstützungsfonds
für  das  Dienst=  und  Pflegepersonal  der  oberbayerischen  Kreis-Irren-Anstalten
  30  000  —
e)  zur  Refundirung  der  eingezehrten  Stammkapitalien  des  Maximilians-Unterstützungsfonds
  zum  Getreideankauf  in  Nothjahren  10  000  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —
Tit.  2.  Für  die  Aniversitäts  Angenklini,  vormals  Dr.  v.  Rothmund  sche
Augenheilanstalt  .  550—
Tit.  3.  An  die  Dr.  Berger'sche  Augenheilanstalt  ..  550—-Tit.
  4.  An  die  Gentner'sche  Heilanstalt  für  Sprachkranke.  ..  300  —
Tit.  5.  Für  die  Krieger'sche  orthopädische  Anstalt  in  Mürchen  ..  1  200  —
Tit.  6  —  —  —
Tit.  7.  Für  das  Dr.  v.  .  Haunersche  Kinderspital  in  München  1  200  —
Tit.  8.  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
a)  den  bisherigen  Jahresbeitrag  .  3000—
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  dieser  Anstalt  ..  552  —
Tit.  9.  An  den  Samariterverein  für  chirurgisch-  orihobüdische  bis  in
München  300  —
Tit.  10.  An  die  LKinderpolilinit  im  Näisingerianum  in  Muurchen  300  —
4  —  —  —
5  Universitäts—  Frauenklinik  in  München  .  8  000  —.
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Kretinenanstalten.
a)  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  5250  —
b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen  200  —
c)  für  die  Anstalt  in  Schönhrun  2  000
d)  Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden-  und  Taubstummen-  Anstalt
Ursberg  zur  Verwendum  für  arme  Angehörige  des  Kreises
Oberbayern  500  —
8  Ausgaben  für  verwahrloßte  und  verlassene  Linder:
Tit.  1.  Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs  1  000  —
b)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in  Indersdorf
und  zwar:
æ)  3000  für  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Krese
Oberbayern.  4328  —
8)  1028  M  zur  Erhaltung  der  II.  Schulklasse  und
7)  300  A  zur  Anfbesserung  der  I.  Lehrerstelle
        <pb n="404" />
        390

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  en
A.
VI.  )  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Eschelbach  bei
Pfaffenhofen  .  4000  —
8  d)  an  das  plotestantische  Rettungshaus  in  *eldkirchen  1000  —
10  Zur  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Arbeits—  i
häusern  Entlassenen  .  .  520
11  Honstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit.
Tit.  1.  Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schulkinder  in
Berchtesgaden  ..  300  —
Tit.  2.  Zuschuß  an  das  protestantische  Waisenhaus  in  München  .  1000.—
Tit.  3.  Für  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer  Schulen
in  München.  600  —
Tit.  4.  Renten  des  Maximilians-  diisssonde  für  auherordeutlihe  Voih
und  Unglücksfälle  2700  —
Tit.  5.  An  den  Asylverein  für  Obdachlose  in  Mürchen  300  —
Tit.  6.  Zuschuß  dem  Maria-Marthastift  500  —
Tit.  7.  Zuschuß  der  Diakonissenanstalt  in  München  .  500
Tit.  8.  Zuschuß  zum  Distrikts-Waisenhause  in  Gaimersheim.  200  —
Tit.  9.  Zuschuß  zum  Rekonvaleszenten-Unterstützungsverein  in  München  1  000  —
Tit  10.  Zuschuß  an  die  Verpflegsanstalt  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200  —
Tit  11.  Zuschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschutz  in  München  1  000  —
Tit  12.  Zuschuß  an  den  Elisabethen-Verein  in  München  200  —
Tit.  13.  Zuschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort  .  200  —
Tit.  14.  Zuschuß  an  den  Lehrlingshort  des  evangelischen  Vaudwerter
vereins  in  München  200
Tit.  15.  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim"  .  200  —
Tit.  16.  Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  berogsäamül
bei  Schongau.  1  500  —
Tit.  17.  Zur  Unterstützung  von  Naturalverpflegungsstationen.  1  000  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der  1T
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  NArt.  5  Abs.  IV  #
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  .  27  522  50
Summa  .  Vi  600  465  (64
VI.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.  1
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  100  000
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen.  welche  der  Schiff=  und  Floß-.
  fahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  120  000  —
3  Schutzbauten  an  Gewässern.  welche  nicht  der  Schisff-  oder  )
6  Floßfahrt  dienen,  deren  Herstellung  den  bethenigten  Eigen.  I
thümern  obliegt  60  000  —
Summa  En  U#n  280000
        <pb n="405" />
        in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die

 

 

XW  37.  391
«  Festgesetzter
Cap.  18  Vortrag  Betrag
I  »Es-J
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Fenerwehren  3  000  —
Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für
Regie  des  Kreisausschusses  derselben  .  1000  —
Beiträge  gemäß  §  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  .  7143  56
1  Summa  Cap.  VIII  11  143  56
1IX.Augemeiner  Reservefond  .  835  115  03
Summa  Cap.  IX  für  sich.
.  Summoa  der  Kreis-Ausgaben221929  17
II.  Abschnitt.  #
3  Krei  3  Einnahmen.  6
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.  =
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.  1
Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  bernhenden
Fundationsbeträüge  ...  —  —
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation.  2576  32
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Sindienlehrers-Relikten
  ODD.  —  —
Summa  1  2  576  32
Gewerblich-technische  Schulen  .....  —  —
Summa  y  —  —
Deutsche  Schulen
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstireln  und  Bewilli  imrger  teihende  zur
dationsbeiträge  .  15  763  42
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  17  81
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .  7601810
Teit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullohrer  nach  dem  Gesetze
  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungs-6
  zuschüsse  16  417  80
i  Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen.  sowie  der  Schulgehilfen  142  831  87
Tit  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .X  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  S1  540  —  4  —  —
Tit  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
5

 

wirklichen  Schullehrer  à  90  A  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je
weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72  4  nach  5  und  von  45  .4  nach  10,
13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  an  gerechnet  666  478.4  55
        <pb n="406" />
        392

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—’'
I.  3Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden
sind  900–  □  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  Hieustunfähig
  gewordener  Schullehter  187  880  —
Tit  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240.4
für  eine  Wittwe,  130  .4  für  eine  Doppelwaise  und  100  .4  für
eine  einfache  Waisee  ·131  230  —  —  —
b)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715.—
Summa  §  3:  880  145./¾.  55  442  644  —
Summa  Cap.  I  A:  880  145.4  55  —4  445  220  32
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  1  447  792  32
II.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III.  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einnahmsgnellen.
a)  die  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Abaug  der
Verwaltungskosten  .  56  000  —
b)  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfond  2700  —
Sunur  Een  58  700  —
IV.  Kreisumlage  zu  28  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  8  755  483  4  53—  nach  Abzug  von
1%  für  Nachlässe  im  Nettobetrage  von.  2  433  148  87
V.  Aktioreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre.  .  282  287  98
Summa  der  Kres-  —I  3221  929D7
        <pb n="407" />
        M  37.  393

Nr.  13575.

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895.

Im  Namen  GSeiner  Mafestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Fayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1894  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1886.
Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr
1896  2  986084  -,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  29  860  -X  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
1.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  hinsichtlich  der  Verwendung  der  Renten  des
Maximilians-Hilfsfonds  erhalten  Unsere  Genehmigung.
2.  Wir  genehmigen  den  auf  Uebernahme  der  bei  den  Uferschutzbauten  des  Kreises  sich
ergebenden  Unfallversicherungskosten  auf  Kreisfonds  bezüglichen  Beschluß  des  Landrathes.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  den  seitherigen  Exigenzbeitrag  für  die  Kreis-73
        <pb n="408" />
        394

Weberschule  in  Passau  für  1896  zu  bewilligen,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.
Dagegen  vermögen  Wir  der  daran  geknüpften  Bitte  um  Aufhebung  dieser  Schule,  deren
Fortbestand  als  Kreisanstalt  der  Landrath  durch  seinen  im  Landrathsabschiede  vom  15.  April
1871  Abtheilung  IV  Ziffer  6  genehmigten  Beschluß  vom  1.  Februar  gl.  Is.  ausdrücklich
anerkannt  hat,  aus  dem  Grunde  eine  Berücksichtigung  nicht  zuzuwenden,  weil  der  Fortbestand
  der  Schule  im  Interesse  der  immer  noch  zahlreichen  Weberbevölkerung  Niederbayerns,
welche  anderen  Erwerbszweigen  nicht  so  leicht  zugeführt  werden  kann,  als  dringend  wünschenswerth
  erscheint.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  die  Verwendung  der  Zinsen  des  sogen.  Kultur-Rentenfonds
  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  und  die  Erhöhung  des  Beitrages  für
Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

5.  Desgleichen  genehmigen  Wir  die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Gehalts=  und
Pensionsverhältnisse  der  Beamten  und  Bediensteten  der  Kreisirrenanstalt  Deggendorf,  sowie
über  den  sonstigen  Aufwand  für  diese  Anstalt,  soweit  Wir  hiewegen  nicht  bereits  besondere
Entschließung  ertheilt  haben.

6.  Die  von  dem  Landrathe  beschlossene  kaufsweise  Abtretung  des  im  Eigenthume  der
Kreisgemeinde  stehenden,  bei  der  k.  Kreisrealschule  in  Passau  befindlichen  sogenannten
„botanischen  Gärtchens“  Plan  Nr.  450⅛  zu  60¾  qm  nebst  der  mit  diesem  Grundstücke
verbundenen  Stützmauer  um  den  Gesammtpreis  von  877  50  J  wird  unter  den  von
der  Kreisregierung  von  Niederbayern  vorgeschlagenen  Bedingungen  genehmigt,  ebenso  die  Einverleibung
  des  Kaufschillings  in  den  Baufond  der  Kreisrealschule.

7.  Der  Landrath  hat  die  Uebernahme  der  Realschulen  des  Kreises  auf  Staatsfonds
beantragt.

Wir  verweisen  auf  die  neuerlichen  Verhandlungen  des  Landtags  über  diesen  Gegenstand
  (Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  7.  Mai  l.  Is.,  stenogr.  Berichte
S.  277—282,  Beilage  Nr.  673  und  Sitzung  der  Kammer  der  Reichsräthe  vom  6.  Juni  l.  Is.,
Beilage  Nr.  718),  bei  welchen  Seitens  der  Staatsregierung  erklärt  wurde,  daß  sie  bereit
sei,  mit  den  Kreisen  und  betheiligten  Gemeinden  in  Gemäßheit  des  Beschlusses  der  Kammer
der  Abgeordneten  vom  11.  April  1894  wegen  Veränderung  der  Verhältnisse  der  Realschulen
  zu  verhandeln,  daß  sie  aber  als  Basis  der  Verhandlungen  das  Anerbieten  der  Uebernahme
  der  künftig  anfallenden  Pensionslasten  auf  die  Staatskasse  gegen  gewisse  im  Interesse
der  Schulverwaltung  zu  fördernde  Gegenleistungen  (insbesondere  durchgängige  Bemessung
der  Gehalte  nach  den  Regulativen  für  das  Gymnasialpersonal,  Bewilligung  der  Mittel  für
eine  angemessene  Anzahl  von  Professorenstellen  und  Beseitigung  der  gemeindlichen  Präsentationsrechte)
  vorziehen  würde.
        <pb n="409" />
        M  37.  395

Die  nach  dieser  Erklärung,  welche  die  Kammer  der  Abgeordneten  ohne  Erinnerung  zur
Kenntniß  zu  nehmen  beschlossen  hat,  veranlaßten  weiteren  Maßnahmen  unterliegen  noch  der
Erwägung.

8.  Dem  wiederholten  Antrage  des  Landrathes  auf  Gewährung  taxfreier  Benützung
der  Staatseisenbahnen  für  die  Geschworenen  vermögen  Wir  keine  Folge  zu  geben.

Indem  Wir  dem  Landrathe  diesen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm  neuerdings
Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  ersprießlichen  Förderung  der  Wohlfahrt
  des  Kreises,  sowie  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  11.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonreod.  v.  Landmann.  Staatsrath  v.  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

737
        <pb n="410" />
        396

Aebersicht

der  Kreis-Ausgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Aieberbavern  für  das  Jahr  1896.

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4.  —
I.  Abschnitt.
Kreis-Ausgaben
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  16  094  99
Summa  Cap.  I  für  sch
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  2  828  50
2  Diääten  und  Reisekosten  der  Mitglieder!  des  Landraths-  Ausschussese
  .  681  —
3  Regiekosten  .  1078  33
Summa  Cap  11—4—5F7-FZ
III.  Auf  Erziehnng  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
Teit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  633  61
b)  aus  der  Kreisschuldotatin  4  644  48
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
i  80.4¼  23—  —I  —
#  Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
6  a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
«-  10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Er-1
  gänzungs-Zuschüsse  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen  118719  72
1  b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
1  Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  121  502  61
Jc  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  46  530.0—)  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  zur  Aufbesserung  des  Anfangsmindestgehaltes  der  Schullehrer
  auf  880040  25  144  90
bb)  besondere  Zulagen  à  90  an  Verveser,  weltliche
Lehrerinnen  und  Verweserinnen  ....  22  410  —
        <pb n="411" />
        IW37.  397
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——“m
III.  1¼4Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die  wirklichen  Schullehrer
6  à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen  I
«  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  M.
nach  5  und  von  je  45.4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
U  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
#  404  491  M  —  t  —  —
b)  aus  Kreisfonds:
Zulagen  à  60  an  die  auf  isolirten  Anfangsstellen  ohne  Neben-  6
#  einkommen  befindlichen  Schullehter  4000  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen  .  43  917  19
6  b  Naturalverpflegungsbeiträge  28  944  —
Teit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:
s  a)  im  Allgemeinen  .  5  143  —
J-  b)  für  Lehrer,  welche  Zeichnungsunterricht  ertheilen  .  1372  —
Teit  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  in  der  Stadt  Deggendorf  360  —
s  »»»Kelheim.  720  —
I  „  „  „  Landshut  3  600  —
1  „  „  „  Passau.  9000  —
„  Straubing  1  368  —
b)  zur  Aufstellung  von  Chor-  und  Meßnerdienst=  Substituten  1  336  96
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  un  und  zu  Schulhausneubauten.·
i  a)  Realexigenzbeiträge  1720  —
1  b)  für  Schulpreise  .  343  —
c)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  117  14
d)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  85  720
e)  zu  Schulhaus-Neubauten  3
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  45  42
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Vormularpapiere
  .........  .  9500—
b)  für  den  Kreisschalnfpeltraa)
  Gehalt  4800  —
bb)  Gehaltszulage.  .  420  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten.  1  030  —
Tet.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
F  a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
f  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  ...  .—.«-J  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  ......  —  —
        <pb n="412" />
        398

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—7
III  b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds.  82  040  —
bb)  aus  Kreisfonds:
5  ordentlicher  Zuschuß  55596  —
6)  außerordentlicher  Zuschuß  zur  Vermehrung  des  Stammvermögens
  .  .  1000—-c)
  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
(240  ./  für  eine  Wittwe,  130  für  eine  Doppelwaise
und  100  .X  für  eine  einfache  Waise)  77  5004—  –  —
6)  für  dürftige,  dem  Unterstüluungsalter  entwachse  ene  Lehrer.
waisen  2000  —
bb)  aus  Kreisfonds:
a)im  Allgemeinen  (in  bisheriger  Weise)  .  8200—
OzurBestrettungdernachalteren  Bewilligungen  zu
leistenden  Absente.  535  78
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer=  Wittwen-  und  Waisenkasse
des  Kreises  und  zwar:
a)  ordentlicher  Zuschuß  7000  —
6)  außerordentlicher  Zuschuß  .  4500  —
7)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  unterstützung  T
unfähiger  Schullehrer  in  Niederbayern.  686  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge.  2000  —
dann  für  Schulpraktikanten.  .  1  000  —
b)  für  Präparandinnen  im  Präparandinnen-  Institut  der  armen
Schulschwestern  zu  Weichs  in  Oberbayern  ...  .  540  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  500  —
b)  zur  Organisirung  von  Schullhrer  Feortbildungskurer  (Konferenzbezirken)
  3  680  —
I)  Remunerationen,  resp.  Unterstützungen  für  forbiidungefthin
Schuldienst-  Exspektanten  .  500  —
d)  für  den  Unterricht  der  armen  Schulschwestern  Z  1  050  —
e)  für  die  englischen  Fräulein  als  Lehrerinnen  an  Volksschulen  450  —
s)Remnnerationen  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  10  800  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  ......  8410E
Summa§1:528121.«—-J  695000——
        <pb n="413" />
        37.  399
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——.
n
III.  Progymnasien  und  Lateinschulen:  I
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  —  —
b)  aus  Kreisfonds  180  —
Summa  *  180  —
3  Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträühe  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  an  solchen  Anstalten  und  für  den  Taubstummen-Unterricht
  überhaugt  7  620  —
Summa  *5  7620  —
4¼%  Blinden  -Institnute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Central-Blinden-  Instituie  i  in  München  1  080  —
Summa  §  4  1  080  —
5Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  8  nzichungsanftale  für  krüppelhafte
  Kinder  in  München  .  2  880  —
Summa  z  5  2  880  —
6¼„  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zuschuß  zur  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Mädchen!  in  der  Stadt
Deggendorf  500  —
—.  500  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  —  —
Summa  z  ;  —  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  ....  .....  540  —
Summa  88  540  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  400  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  von  Niederbayern  260  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  den  naturhistorischen  Verein  für  Niederbayern  in  Passan  172  —
b)  an  den  botanischen  Verein  in  Landshut  ....  86  —
c)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  86
Summa  89  1004  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Passau:
1.  Exigenzbedarf  ..  48  464  —
2.  fürden  Erweiterungsbauder  Kreisrealschule  zu  PassautlV.  Rate)  15  000  —
        <pb n="414" />
        400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap  8  Vortrag  Betrag
4  J—
III.  10  b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut:
a)  Aversalbeitrag  26  500  —
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen
Beamten  und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  3444  —
2  in  Straubing:
a)  Aversalbeitrag  14  600  —
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen
Beamten  und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  2  891  40
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um  den
gewerblichen  Fortbildungs-Unterricht  verdient  gemacht  haben  1  260  —
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschuilen  .  5320-—
c)  Zuschuß  zur  gemeindlichen  Fortbildungsschule  in  Pfarrkirchen  .  200  —
Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweige
a)  Kreisweberschule  in  Passau.  3760  —
b)  Töpferschule  in  Landshut  1  000  —
)  Steinhauerschule  in  Metten.  ......  150  —
Summa  §  10  122  589  40
111  Landwirthschaftlicher  Unterricht
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn:
a)  Exigenz  der  Schulel  12  9664  —
b)  29.  und  letzte  Kaufschillingsrate  für  das  Schugu  virzenhof  1714  29
c)  zur  Förderung  des  Obstbaumunterrichts.  85  71
Teit.  2.  Landwirthschaftliche  Winterschulen:
1  a)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschule  in  Landshut.  1  461
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Internates  dieser  Schule  890  —
-  c)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschulen  in  Desdendorf
Passau  und  Pfarrkirchen  2572  —
E  Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen:
a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  515  —
s  b)  für  die  landwirthschaftlichen  Fortbildungeschulen  und  Lehrer  an
«  denselben  1  600  —
Sumna  F  ũ  21  802  —
r  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht
Tieiit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  260  —
Teit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-·
  3  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  8  904  45
Tit.  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Stubirende.  Schiler  und  Eleven  a  an  einschlägiden
Anstalten  —  —
——  F  1  9164  45
I  SummaCalelelelJJ  862  359  85
        <pb n="415" />
        37.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

401
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4..t
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  Auf  Industrie  überhauft  1  029  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gewerbe=  und  Handelskammer  515.—
Tit.  3.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
Beitrag  zur  Muster=  und  Modellen-Sammlung  in  Niederbayern  858  —
2  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  ...  1029  —
Tit  2.  —  —  —
Tit.  8.  Kosten  des  reiskultur-Ingenieurs  und  zwar:
a)  Gehalt  (Klasse  IXbh  des  Regulativs  r  vom  11.  1.  Juui  1592.  3720  —
b)  Gehaltszulage  300  —
)  Reiseaversum  .  514  29
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Pferdezucht:
1)  Beitrag  zur  *  der  Pferdezucht  behufs  Prämiirung
von  Privatbeschälern.  4000  —
2)  Beitrag  an  den  Pferdezuchtverein  für  die  Fohlenweide
(Schöfbach  und  Wifling)  500  —
3)  Zuschuß  zur  Distriktsfohlenweide  Gaishausen  500  —
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrictee  850  —
c)  für  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genoer
schaftsbildung  .  .  1371—
d)  Beitrag  zum  Kreisbienenzuchtverein  .  171—-—
e)  Sustentation  der  Wittwe  des  Kreiskultur--Ingenieurs  Dertel  700  —
s)  Unterhaltsbeitrag  für  ihren  Sehn  .  .  128  16
Tit.  5.  Beitrag  zum  Unterhalte  von  drei  Wiesenbaugehilfen  .  .  1  800  —
Summa  Cap.  1IV  17  9895  40
V.  Auf  Gesundheit.
11  Nemnnerationen  für  prakt.  Aerzte  in  armen  Gegenden.  4400  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktsthierärzten  .  .  ..  3600—-Summa
  Cap  §  000  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —I  —
2  Kreis-Frrenanstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  34  171  46
Tit  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1887  zu  ursprünglich
215  000  .K  (Schuldenstand  mit  Schluß  1895  =  160,100  .4X)  13  600  —
b)  der  Refundirungsschuld  vom  Jahre  1888  und  1892  zu  ursprünglich
102  932.4  65  -J  (Stand  mit  Schluß  1895  =  79  793  4  84  J)  6  850  —

 

74
        <pb n="416" />
        402

 

 

 

·  Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4.  I
VI.  3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  k.  Universitäts-Augenklinik  in  Munchen.  343  —
b)  des  Dr.  Stör  in  Regensburg  ..  86——
Tit.  3.  An  das  Dr.  von  Samnersche  Linderpital  in  Minchen  200  —
Tit.  4.  —  —  —  —
Tit.  5.  Für  die  Pflegerinnenanstalt  des  bayerschen  grouendereins  vom
rothen  Kreuz  ir  in  Mürchen  ...  .  514  —
E—  An  die  k.  universitätg-  -Franenklinit  in  Mmünden  1  500  —
7  Tit.  J.  Beiträge  für  Pfleglinge  in  den  Anstalten  für  Blödsinnige  in  in
Ecksberg,  Deybach,  Deggendorf,  Straubing  und  Ursbereg  2:000  —
Tit.  2.  Zuschuß  für  den  Neubau  der  Kretinen-Anstalt  zu  Srarbim
(III.  und  letzte  Rate)  2000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder  und  zwar:
Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  in  Fürstenstein  700  —
9  Unterstützung  an  gemeindliche  und  distrikte  Armenpflegen:
Zur  Unterstützung  von  Irren  7000  —
10  Beitrag  zur  Gründung  einer  zweiten  Arbeiterkolonie  in
Südbayrn  500  —
111  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit  und  zwar  Paratstellung
von  Mitteln  für  Fälle  der  Noth  und  außerordentliche  Unglücksfälle  143  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der  mit
Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  IV  des
Gesetzes  vom  3.  Februar  188  12757  50
—  —  Cap  I  82  364  96
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  42  860  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff  und  Floßfahrt
  dienen  und  zwar:
Tit.  1.  Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig
  wiederkehrenden  Positionen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden
Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn  und  an  der  Isar,  sowie
für  die  den  äußeren  Beamten  gewährten  Bauleitungs-Remunerationen
aus  Kreisfonds  12  120  —
Tit.  2.  Zum  allmähligen  Ausbau  und  zur  Unterhaltung  der  früher
vom  Kreise  allein  unternommenen  Korrektionen  an  der  Jsar  2250  —
Tit.  3.  Korrektionen  an  der  Isar  auf  gemeinsame  Kosten  des  Staates
und  des  Kreises:  Dotation  aus  Kreisfonds  .  ..  115000——
        <pb n="417" />
        K  37.  403
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
–
VII]  2  Tit.  4  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  ausgenommenen  Anlehens  für
die  außerordentliche  Dotation  der  gemeinschaftlichen  Isarkorrektion
  im  Jahre  1889  zu  ursprünglich  100  000.4  als  siebente
Tilgungs=  und  Verzinsungsrate.  6  000  —
b)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1890  zu  uspringich
0  000  4∆
a)  sechste  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate  fürk  1896  4575  —
1½  0%  Tantiemen  der  Kreiskassabeamten  hieraus  68  62
Tit.  5.  Kreisfondswasserbaureserve  .........  4  986  38
Summa  Cap.  VII  187  860  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ansgaben.
11  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,
dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräthschaften  für  arme  Gemeinden  4000  —
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschußmitglieder
  der  freiwilligen  Feuerwehren  300  —
3Beiträge  gemäß  §  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  4304  94
4%  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter
des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins  300  —
Summa  Ex-  V##  8  904  94
IX.  Allgemeiner  Reservefond.  ..........  7  674  79
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben!  195  832  81
II.  Abschnitt.  "
Kreis-Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträüge  .  —  —
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  ..  —  —
Tit.  3.-Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-  NRelikten  –
Summa  §1  –  —
2  Gewerblich=  technische  Schulen:
Für  die  Kreisweberschule  in  Passau  .....  860  —
Summa  82  860  —
3¼  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations.
beiträge  ...  9093  75

 

 

 

74
        <pb n="418" />
        Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
I.  3  Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  45  42
Teit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  99  654  97
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsseie
  36  000  —
Tit  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  121  502  61
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Schulverweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  46  530  4&amp;amp;  —  —  —
Tit.7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die
wirklichen  Schullehrer  à  90  ∆  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je
weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72  .X  nach  5  und  von  45  4  nach  10,
13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt
  an  gerechnet  §4064091  4  –  J  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden
«  sind  –  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  225  dienst.
unfähig  gewordener  Schullehrer  .  82  040  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240•4
für  eine  Wittwe,  130  .4  für  eine  Doppelwaise=  und  *r  .  für
eine  einfache  Waise)  .  ..  00  K  —  J  —  —
b)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  eitwachsene  Lehrerwaisen  2  000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schuloisitationen  1  715  —
Summa  §  3:  528  121.4  —  J  352  051  75
1  Summa  Cap.  I  A:  528  121  4  —  352  911  75
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  1  355  483  75
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  –  —
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsguellen.
Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilianshilfsmagazinsfonds  zur  Paratstellung
  von  Mitteln  für  Fälle  der  Noth  oder  außerordentlicher  Unglücksfälle
  143  —
IV.  Kreisumlage  zu  27,  5  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  2  986  084  M  36  4  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  804  749  73
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  35  456  33
1  Summa  der  —  1  195  832  81
        <pb n="419" />
        M.  37.  405

Nr.  12762.

Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
11.  bis  23.  November  1895.

Im  Namen  Beiner  Majestüt  des  Königs.
Luitpold,

Vvon  Gottes  Guaden  Söniglicher  Prim  von  Hauern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und  ertheilen
  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1894
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1896.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1896

3  420  017  ¾“  13  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  34  200  &amp;amp;  17  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:
1.  Der  Landrath  hat  den  Rektoren  der  Progymnasien  und  Realschulen,  dann  den
Subrektoren  der  Lateinschulen  nunmehr  die  Gleichstellung  mit  den  Gehaltsbezügen  der
Gymnasialprofessoren  nach  Maßgabe  des  Gehaltsregulatives  für  die  pragmatischen  Staatsdiener
  vom  11.  Juni  1892  bewilligt.  Wir  haben  diesem  Beschlusse  bereits  Unsere  Genehmigung
  ertheilt  und  verweisen  in  dieser  Beziehung  auf  die  Entschließung  des  k.  Staats-
        <pb n="420" />
        406

ministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  vom  21.  Juni  1896
Nr.  9457.

2.  Durch  die  Beschlüsse  der  Kammern  des  Landtages  ist  der  Bedarf  der  Lateinschule
Kaiserslautern  vom  1.  Januar  1896  an,  der  Bedarf  der  Lateinschulen  Landau  und  Neu—
stadt  a.  d.  Haardt  vom  1.  September  1896  an  auf  Staatsfonds  übernommen  und  dadurch
einem  wiederholt  geäußerten  Wunsche  des  Landrathes  der  Pfalz  entsprochen  worden.  Da
für  das  Jahr  1896  entsprechend  der  Beschlußfassung  des  Landrathes  aus  der  Position  für
die  Lateinschule  Kaiserslautern  der  Aufwand  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  Vorstände  der
pfälzischen  Mittelschulen  bestritten  werden  soll,  da  ferner  bei  den  Lateinschulen  Landau  und
Neustadt  a.  d.  Haardt  im  Jahre  1896  nur  Ratenbeträge  unverwendet  bleiben,  wurde  von
einer  Aenderung  der  vom  Landrathe  festgesetzten  einschlägigen  Etatspositionen  Umgang  ge—
nommen;  die  nicht  zur  Verausgabung  gelangenden  Beträge  werden  dem  Rechnungsaktivreste
des  Nachjahres  zufallen.

3.  Der  vom  Landrathe  beschlossenen  Erhöhung  der  Summe  in  Cap.  III  §  1  Titel  5
der  Ausgaben  auf  Zulagen  an  Lehrer  und  Verweser  auf  schwierigen  und  gering  dotirten
Schulstellen  auf  35  000  .X  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Die  Bitte  des  Landrathes  um  Erhöhung  des  Centralfondszuschusses  für  die  Kreisbangewerkschule
  in  Kaiserslautern  konnte  bei  Zuweisung  dieses  Zuschusses  für  1895  im
Hinblick  auf  die  Verhältnisse  dieser  Anstalt,  deren  Aenderung  zur  Zeit  der  Erwägung
unterliegt,  nicht  berücksichtigt  werden.  Nach  erfolgreichem  Abschlusse  der  getroffenen  Einleitungen
  wird  die  gestellte  Bitte  weitere  Würdigung  finden.

5  Der  Landrath  hat  die  zur  Aufstellung  eines  zweiten  Kulturingenieurs  erforderlichen
Mittel  bewilligt  und  hiedurch  den  Interessen  der  Landeskultur  in  anerkennenswerther  Weise
Rechnung  getragen.  Wir  haben  diesem  Beschlusse,  sowie  den  auf  die  landwirthschaftliche
Feldversuchsstation  Kaiserslautern  sich  beziehenden  Landrathsbeschlüssen,  Unsere  Genehmigung
bereits  ertheilt  und  verweisen  in  dieser  Hinsicht  auf  die  an  die  k.  Regierung,  Kammer  des
Innern,  der  Pfalz  ergangene  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
24.  Dezember  1895  Nr.  23669.

6.  Dem  Landrathsbeschlusse,  für  Errichtung  einer  Fohlenaufzuchtanstalt  in  Göllheim
einen  Zuschuß  zu  gewähren,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

7  Die  vom  Landrathe  gefaßten  Beschlüsse  in  Bezug  auf  Gewährung  erhöhter  Geldmittel
  für  die  Bildung  von  Stammzuchtbezirken  und  Stammzuchtgenossenschaften  erhalten
hiemit  Unsere  Genehmigung  unter  besonderer  Anerkennung  der  vom  Landrathe  bethätigten
Fürsorge  für  Förderung  einer  einheitlichen  Zuchtrichtung  und  für  Hebung  und  Verbesserung
der  Rindviehzucht  überhaupt.

8.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  über  die  Erhöhung  der  von  der  Pensionskasse  für
        <pb n="421" />
        4½327.  407

pfälzische  Kreisbedienstete  und  deren  Relikten  zu  zahlenden  Pensionssätze  ertheilen  Wir
gerne  Unsere  Genehmigung.
9D.  Die  vom  Landrathe  beschlossenen  Aenderungen  der  Satzungen  der  Kreisirrenanstalt
Klingenmünster  und  der  Kreiskranken=  und  Pflegeanstalt  Frankenthal  haben  Wir  bereits
genehmigt;  Wir  verweisen  hiewegen  auf  die  an  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
der  Pfalz  ergangene  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  6.  Juni  1896
Nr.  9655.

Auch  den  übrigen  auf  diese  Kreisanstalten  sich  beziehenden  Landrathsbeschlüssen  ertheilen
Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  ersprießlichen  Förderung  der  Wohlfahrt
  des  Kreises  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade

München,  den  1.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Landmann.  Staatsrath  v.  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="422" />
        408

Aebersicht

ber  Kreisausgaben  uno  Kreiseinnahmen  oes  Regierungsbezirkes

der  Ffalz  für  das  Jahr  1896.

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

—

 

II.

III.

 

 

I.  Abschnitt.

Kreis-Aus  gaben.
Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen

453  92

 

Summa  Cap.  1  für  sich.
Bedarf  des  Landrathes.

Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder
Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschusses
  (  A  QQ(J0QJ)T7d8d
Regiekosten

2  400  —

650
1  200

 

Summa  Cap.  II
Auf  Erziehung  und  Bildung.

Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personales:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
b)  aus  der  Kreisschuldotaitoaoan:::
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe

Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:

a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmenhmn

b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds

c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  37  164.199.—

d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds

Tit.  3.  Dienstalterszulagen:

a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .K  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72.X  nach  5  und  von  je  45  .KX  nach  10,  13,  15,  20  und  je
weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet

632  240  A  96  4t

1111

4250

119  990  —
202  328  95
        <pb n="423" />
        37.  409
Festgesetzter
Cap  Vortrag  Betrag
!Es———
III.  b)  aus  Kreisfonds  vom  zweiten  Jahre  nach  bestandener  Anstellungsprüsung
  beginnend  bis  zum  Eintritt  in  die  zweite  staatliche
Dienstalterszulage  .  27  832  19
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  ...  —  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:
1  Für  Zulagen  an  Lehrer  und  Verweser  auf  schwierigen  u  und  gering
dotirten  Schulstellen  .  35000—
Tit.  6.  Allgemeine-Beiträge  an  Schulkassen  ..  —  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenz-Beiträge  7  .  —  —
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäu  ern  —
c)  zu  Schulhaus-Neubauten.  15  000
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  —  —
Tit.  9.  Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vurnahme  der
ordentlichen  .  .  30  400—
und  anßerordentlichen  Schulvisitationen  1715—
dann  für  Formularpapiere  .  200  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren
aa)  Gehaltet  13  140  —
bb)  Gehaltszulagen.  540
cc)  Diäten  und  Reisekosten  4  120  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds.  600  4∆4  —  J□J  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  —  —
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  148  120  —
bb)  aus  Kreisfonds  16  100—
„)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Nelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
(240  4  für  eine  Wittwe,  130  ./  für  eine  Doppelwaise
und  100  für  eine  einfache  Waise)  125  273  44.89  —  —  —
6)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  etwachsene
Lehrerwaisen  2000  Ibb)
  aus  Kreisfonds  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen-  und  Waisenkasse
des  Kreises  10  000  —
e)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektors-  Wittwe  Linig  zi  ihren
Bezuge  aus  der  Lehrerwittwenkasse  336
f)  Zuschuß  an  das  pfälizische  Lehrerwaisenstift.  515  —
        <pb n="424" />
        410

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4.
III..  1  Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
  1
a)  für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  10  000  —
b)  für  Schülerinnen  weiblicher  Bildungsanstalten,  die  sich  dem  i
Lehrberuf  widmen  wollen  .  .  1  000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  für  Elementarfortbildungsschulen  3  300  —
b)  zur  Förderung  der  Distkiksschulbiblothelen  für  die  Fortbildung
der  Schullehter  700  —
c)  zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Voitsschuilehrer
personals  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  .  4800  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  .  6  200  |—
Summa  §  1:  795  -!'—  -#  —  653  337  14
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  #igen)  Guschunte:
a)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  15  041  125
2.  „Grunstadt  14  056  19
3.  Lateinschule  in  Kaiserslautern  13  112  49
4.  „  Landau.  17779  26
b)  Gemeindeanstalten-1.
  Progymnasium  in  Bergzabern  10  158  64
2.  „  „Duürkheim.  9317  74
3.  „  „  Edenkoben  9556—
4.  „  „  Germersheim  8  404—
5.  „  „  St.  Ingbert  10745  —
6.  „  „  Kirchheimbolanden  7523—
7.  „  „  Kusel  6  411—
8.  „  „  Ludwigshafen  *)  9852  50
9.  Pirmasens  7  494  85
10.  Lateinschule  in  Annweiler  8  188  10
11.  „  „Blieskastel.  5048  09
12.  „  „  Homburg  7731—
18.  „  „  Landstuhl  7809  —
14.  „  „Neustadt  a/H..  8944  —
15.  „  Winnweiler  8  112  17
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  343——
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  aus  greiesong=  fir  Relikten  von  Studienlehrern
  dieser  Schulen  336|—
Summ  —  2  185  96328
3  Taubstummen-Anstalten.
6  Kreis-Taubstummen-Anstalt  in  Frankenthal:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  29  454
        <pb n="425" />
        „  37.  411
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
III.|  Tit.  2.  Für  den  Neubau  der  Anstalt,  hier  zweite  Rückzahlungsrate  an
den  Maximilians-Getreidefond  zur  Tilgung  der  aus  demselben  entnommenen
  unwerzinslichen  Vorschüsse  *  der  Marimalhöhe  von
200  000  A)...  .  .  20  000  —
Suma  z  ;  49  454  —
4Blinden-  Institute.
Tit.  1.  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  it  im  Central-  Blinden-  Ia  in  Munchen  1440  —
Tit.  3.  Zur  Verfügung  der  Regierung  400  —
Summsn  .  ;  1  840  —
5%  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder  —  —
Summt  z  5  —  —
6  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  .  —  —
Summa  §  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  9  Erziehungsanstalten-Schwimmschulen.
  472  —
Summa  z  7  775  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ...  ..  .....  3  000  —
Summa  §  8  3000  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  insbesondere
  der  vorhandenen  Ruinen  ..  .  .  2000  —
Tit.  2.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  200  —
b)  an  die  naturwisseuschaftliche  Gesellschaft  Ai  in  Dirthein  345  —
c)  an  das  Museum  in  Speyer  .  .  ..  345  —
d)  an  den  historischen  Verein  der  Pfalz.  655.—
er)  an  den  pfälzischen  Verschönerungsverein  500—
()  zur  Unterstützung  des  von  der  pfälzischen  Kreisgesellschaft  des
bayerischen  Architekten=  und  Ingenieur-Vereins  begonnenen
Sammelwerkes  der  pfälzischen  Budenkmale  500  —
2)  an  den  Denkmalverein  Edenkoben  zur  Erbauung  eines  Siegesund
  Friedensdenkmales  bei  Edenkoben  (einmaliger  Beitrag)  500  —
Summa  8  9  5045  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Raealschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Kaiserslautern  58  81799
        <pb n="426" />
        412

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
42
III.  10  b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
aa)  in  Speyer  .  19  575  52
bb)  in  Landau  24  750  —
c)  in  Zweibrücken  20  167  74
dd)  in  Neustadt  a.  /  H..  19  642  74
ee)  in  Ludwigshafen  a.Rh.  22245  4
fl)  in  Pirmasens  .  14520-—
c)  für  Lehrattribute  technischer  Schulen  1  370  —
d)  Reservefond  für  dieselben  2000  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  .  1200  —
b)  Exigenz  der  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern  49  838  95
J  außerordentlicher  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Kaiserslautern
zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  die  Kreisbaugewerkschule  und
die  hiemit  verbundenen  Lehrwerkstätten  6  000  —
d)  Beitrag  an  die  Weberschule  in  Lambrecht  .  1000  —
Summa  F  #—is
11  Laudwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.
a)  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Kaiserslautern  .  11510  05
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirthschaftlicher  Schulen,  insbes  ondere
der  Kreiswinterschule  in  Kaiserslautern  1  500  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen:  #
a)  für  die  Kantone  Rockenhausen!  und  Ibermoschel  m  mit  dem  Sie
in  Alsenz  .  1400  —
b)  für  Zweibrücken  1  400  —
c)  für  Landau  ..  2566  —
d)  für  Frankenthal  —  Grünstadt  1400  —
e)  für  die  Obst-  und  Weinbauschule  in  Kirchheimbolanden  1850  —
Summa  8  11  21  626  05
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  690  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real-  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen:
a)  Zuschuß  zum  Pensions=  und  Unterstützungsfond  zur  Bildung
eines  Stammkapitals  .  1  000  —
b)  zur  Deckung  des  Defizits  dieses  Fondes  ....  2627439
Til.  3.  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Stubirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichts-Anstalten  2  460  —
        <pb n="427" />
        M.37.  413

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
III.  I12  b)  für  pfälzische  Schüler  einer  Industrie-Schule  im  rechtsrheinischen
Bayern  ..  500  —
c)  für  Studirende  der  k.  thierärztlichen  Hochschule  ...  500—
Summa  F  31  424  39
Summa  Cap.  III.  795279  X&amp;amp;  K  JFTWNWO
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1½1  uf  Industrie.
Tit.  1.  Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaustt  860—
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Handels=  und  Gewerbekammier  1  200—
Tit.  3.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
a)  Beitrag  zur  Frauenarbeitsschule  in  Speyer  3  430  —
b)  Beitrag  zum  Gewerbemuseum  in  Kaiserslautern  und  zwar  zur
freien  Verfügung  des  Verwaltungsraths  6  000  —
)  zur  Förderung  der  bayerischen  Landes-,  Industrie-  und  Gewerbe-Ausstellung
  zu  Nürnberg  im  Jahre  1896  (2.  Rate)  .  .  .  .  3000  —
Auf  Kultur.  Z
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirhschaftliche  Interessen  iberhaupt  2572  —
Tit.  —  —  —  —
Tit.  3.  a)  Remuneration  bes  Kreis-Kulturingenieurs  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  ....  500  —
b)  Remuneration  für  einen  Assistenten  desselben  ....  1500  —
c)  für  einen  neu  aufzustellenden  Bezirks-Kulturingenieur  ..  3  000  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke:
a)  für  landwirthschaftliche  Wandervorträge  ...  1500—
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ...  350  —
I)  für  die  landwirthschaftliche  Kreisversuchsstatim.  ...  5000—
#  uh  Bildung  von  Stammzuchtbezirken  ......  4000  —
)  Unterstützung  von  Stammzuchtgenossenschaften  ......  15  000  —
Beitrag  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverin  500  —
1  8)  Alimentation  der  Gestütsrendantenswittwe  Thomiun  450  —
I  h)  für  Hebung  der  Bienenzucht  .  200  —
i)  für  die  landwirthschaftliche  Feldversuchsanstalt  Kaiserslautern  .  3700—
k)  einmaliger  Beitrag  an  die  Fohlenaufzuchtstation  des  Remontezucht—
Z  verems»Nordpfalz«mGöllhenn..  1000—
1  !)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  landwirihschaftliher  Genossenschaften
  800  —
Summa  Ers  +  54  562  —
V.  .  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  1  600  —
WTit.  1.  Unterstützung  dürftiger  Hebammenschülerinnen,  sowie  dürftiger
Hebammen  in  armen  Gegeden  120—
        <pb n="428" />
        414

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
V.  Teit.  2.  Beitrag  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen  400  —
3  Zur  Sustentation  von  Distriktsthierärzten  ...  6000  —
Summa  Cap.  V.  8  120—
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —–—.  —  —  —  —  —  —  —  —
21  Kreisirrenanstalt  Klingenmünster.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Banunterhaltungskosten  94  361  31
Tit.  2.  Für  Instandsetzungsarbeiten  .  9380  —
3Sconstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –
Tit.  2.  Für  Heilung  arn  armer  Augenkranker  840  —
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Kreis-Kranken-  und  Pflegeanstalt  Frankenthal.
-  Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  176  769  (67
Tit  2.  Zur  Einrichtung  des  Dampfwäschereibetriebes!  und  ft?  Neubau
einer  Waschküche  96  000  —
Tit.  3.  Zur  Einrichtung  der  Centralheizung  24  100  —
Tit.  4.  Für  Mobiliarfeuerversicherung  3371  85
7  —  —  ——  ——  —  —  —  —  —  —  —
8Zum  Unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen
bei  Privaten,  dann  in  Waisen=  und  Rettungshäuseeen  49  800  —
9  Tit.  1.  Zur  Unterbringung  schwachsinniger  und  epileptischer  Kinder  in
eutsprechenden  Anstalten  .  5000
Tit.  2.  Beitrag  zur  Kinderheistäte  Durrhein  .  1000-10
  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit.
Tit.  1.  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7100  —
Tit.  2.  Unterstützung  armer,  durch  Elementarereignisse  beschädigter
Familien  .  ..  ..  ....  2  040  —
Tit.  3.  Jahresbeitrag  zur  Dick-Stiftung  ...  200  —
Tit.  4.  Beitrag  für  die  Arbeiterkolonie  Simonshof  500
Tit.  5.  Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  unterstützung
umherziehender  Personen  .  3  000  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  4
des  Gesetzes  vom  3  Februar  lss838  .......  3900:
Summa  Cap.  VI  477  362  83
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen  ..  86  000  —
1  ——  —  —  —  —  —  —  —
3  –  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4%  Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  .  8050:
l  Summa  Cap.  VII  94  050  —
        <pb n="429" />
        37.  415
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1R  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubthieren  260  —
Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbaudes  und
zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von
Feuerwehren  1  000  —
3  Zuschuß  zu  dem  Pensions  verein  für  pfälzische  Kreisbedienstete
  behufs  Bildung  eines  Stammkapitales  (14.  von
36  Raten  7000  —
4  Beiträge  gemäß  8  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  4716  40
Summa  Cap.  VIII  12  976  40
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  17  670  35
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben  866  735758
II.  Abschnitt.
uUurei  s=  Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

 

 

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.

Lateinschulen.

Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  .

Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  .

Tit.  *  Pensionen  für  auiescirte  Stidienlchrer  und  Suudienlehrers—
Relikten

 

—  B9  l
Gewerblich-technische  Schulen

 

Summa  82
Deutsche  Schulen.

Tit  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  .

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotatin

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
aursehn  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse


Tit.  7  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  /X  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  37  164  4  99.

 

28  501  20
202  328  95
        <pb n="430" />
        416

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
I  M  4
I
I«3Tit.7.ZurGewährungvonDienstalterszulagennachdenWilligungen
s  in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  ∆  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5
Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  &amp;amp;  nach  5  und  von  45  4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet  632240.A96  —  —
Tit.  &amp;amp;.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind
600  M.  —  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrter  .  148  120  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240  .#
für  eine  Wittwe,  130  4  für  eine  Doppelwaise  und  100  für
eine  einfache  Waise)  125273  A.  89  4  —  —
b)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715  —
Summa  §  3  795279.4  84  .  382  665  15
Summa  Cap.  IX  795  779  X  84J  382  665  (5
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  2572  —
C.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Wohlthätigkeit.
Tit.  1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —
1  Tit.  2  —  —  —  —
Tit.  3.  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  zresfon  fir
den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder  8  571  —
«  Summa  Cap  I  393  808  15
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III.  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Rheindammpacht  bei  den  Hemshöfen  pro  1896  8  865  20
2  Pachtertrag  der  Rheindammgräsereien  12  038  39
3  Rekognitionsgebühr  des  Josef  Gaßmann,  Pächters  der
Germersheimer  Fähre,  für  seine  auf  dem  dauptrheindamme
stehenden  Gebäude  1  —
4EErkennungsgebühr  des  Matthäus  Fischer  und  2  Kons.  von
Otterstadt  für  Errichtung  von  Feldbrennöfen!  bei  der  Wald—
seer  Dammüberfahrt  12  —
        <pb n="431" />
        M.  37.  417
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A—
III.  Erkennungsgebühr  des  Matthäus  Müller  von  Otterstadt
für  Herstellung  einer  Ueberfahrt  und  einer  Einladestelle  am
sogenaunten  Ellenbogen  unterhalb  Speyer  5—
6  Erkennungsgebühr  des  Joseph  Gantner  von  Sondernheim
für  Benützung  des  Hauptrheindammes  als  Fahrweg  und  mit
der  Rollbhn  2  —
7Erkennungsgebühr  der  Gemeinde  Oppau  für  Erbauung
eines  Färcher=  und  Dammwachthauses  auf.  dem.  Hauptrheindamme
  1—
8  Erkennungsgebühr  der  „Vereinigten  Speyerer  ziegelwerke“
  in  Speyer  für  Benützung  eines  Streifens  der  äußeren
Dammböschung  oberhalb  km  0,5  der  Rheindammeintheilung
als  Lagerplatz.  20  —
9  Erkennungsgebühr  des  Emil  Metzner  in  Frankenthal  für
Anlage  einer  Rohrwasserleitung  quer  durch  den  Rheindamm
bei  km  11,7  in  der  Gemarkung  von  Oppau  1—
10  Erkennungsgebühr  der  Gebrüder  Giulini  in  Ludwigshafen
  al  Rh.  für  Benützung  des  Oauptrheindammes  bei  Anlage
eines  Industriegeleises  .  5—
Summa  Cap  llI  20  950  59
IV.  Kreisnmlage  zu  39,2  Prozent
von  der  Steunerprincipalsumme  von  3°420  017  .K  13  —  nach  Abzug
von  ½  %  für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  von  1  336  177  89
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  116  799  16
Summa  der  Kräss-  —  1  866  735  78

 

 

 

 

 

 

 

76
        <pb n="432" />
        418

Nr.  12946.

Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
TZuitpold,

#  Gottes  Gimden  Künigkicher  Prim  von  Hayern,
Krgent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  in
seinen  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalteu  für  das  Jahr  1894
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1896.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
beträgt  für  das  Jahr  1896:  2  282  528  MA,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  22  825  44  28  J
sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="433" />
        M  37.  419

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  befonderen  Anträge  und  Beschlüsse
ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1)  Den  Beschlüssen  des  Landrathes,  welche  die  Gleichstellung  der  Rektoren  an  den
Realschulen  Neumarkt  und  Weiden  mit  den  Gymnasialprofessoren  sowie  der  Reallehrer  an
der  Kreisrealschule  in  Regensburg  und  an  der  Realschule  in  Amberg  mit  den  Gymnasiallehrern
  nunmehr  ermöglichten,  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und
verweisen  hiewegen  auf  die  Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  vom  5.  und  6.  Januar  l.  Is.  Nr.  20  219  und  20  220.

2)  Zu  dem  Kreisfondszuschusse  für  die  Realschule  in  Neumarkt  wiederholen  Wir  den
in  Abschnitt  IV  Ziffer  4  des  vorjährigen  Landraths#bschiedes  erneut  ausgesprochenen
Vorbehalt.

3)  Der  Landrath  hat  die  Uebernahme  der  Realschulen  des  Kreises  auf  Staatsfonds
beantragt.  Wir  verweisen  auf  die  neuerlichen  Verhandlungen  des  Landtages  über  diesen
Gegenstand  (Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  7.  Mai  ds.  Js.,  stenogr.  Berichte
S.  277—282,  Beilage  Nr.  673  ünd  Sitzung  der  Kammer  der  Reichsräthe  vom
6.  Juni  l.  Is.,  Beilage  Nr.  718)  bei  welchen  Seitens  der  Staatsregierung  erklärt  wurde,
daß  sie  bereit  sei,  mit  den  Kreisen  und  betheiligten  Gemeinden  in  Gemäßheit  des  Beschlusses
der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  11.  April  1894  wegen  Veränderung  der  Verhältnisse
der  Realschulen  zu  verhandeln,  daß  sie  aber  als  Basis  der  Verhandlungen  das  Anerbieten
der  Uebernahme  der  künftig  anfallenden  Pensionslasten  auf  die  Staatskasse  gegen  gewisse
im  Interesse  der  Schulverwaltung  zu  fordernde  Gegenleistung  (insbesondere  durchgängige
Bemessung  der  Gehalte  nach  den  Regulativen  für  das  Gymnasialpersonal,  Bewilligung  der
Mittel  für  eine  angemessene  Anzahl  von  Professorenstellen  und  Beseitigung  der  gemeindlichen
Präsentationsrechte)  vorziehen  würde.

Die  nach  dieser  Erklärung,  welche  die  Kammer  der  Abgeordneten  ohne  Erinnerung  zur
Kenntniß  zu  nehmen  beschlosfen  hat,  veranlaßten  weiteren  Maßnahmen  unterliegen  noch  der
Erwägung.

4)  Der  Landrath  hat  beschlossen,  zur  Förderung  der  Kulturunternehmungen  den  Betrag
von  1000  —¾  zu  genehmigen.  Diesem  Beschlusse,  welcher  den  Interessen  der  Landeskultur
in  anerkennenswerther  Weise  entgegenkommt,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.  .

5)  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  die  Aenderung  der  Satzungen  der  Kreisirrenanstalt
  Karthaus-Prüll,  ferner  hinsichtlich  der  Erweiterung  dieser  Anstalt,  dann  bezüglich
des  Ankaufes  des  Anwesens  Hs.-Nr.  18  in  Karthaus-Prüll  für  die  Kreisgemeinde  und
endlich  über  die  Gehaltsaufbesserung  des  ersten  Assistenzarztes  nunmehrigen  Oberarztes
Dr.  E.  Ellmann  haben  Wir  bereits  Un  sere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  hiewegen
        <pb n="434" />
        420

auf  die  Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  10.  Januar,  2.  Februar
und  6.  Juni  l.  Is.  Nr.  347,  2136  und  9655.

Den  übrigen  diese  Anstalt  betreffenden  Beschlüssen  des  Landraths  ertheilen  Wir
hiermit  Unsere  Genehmigung.

6)  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wodurch  die  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und
wichtige  Verbindungswege  auf  51.500  1X  erhöht  worden  sind,  ertheilen  Wir  gerne  die
Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seiner
opferwilligen  und  ersprießlichen  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  Unsere  wohlgefällige
Anerkennung  aus  und  versichern  ihn  neuerdings  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  v.  Wisbeck,

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Koppl  stätter.
        <pb n="435" />
        M.  37.

Aebersicht

421

5er  Kreis-Musgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs-=bGezirkes
  der  Oberpfalz  und  von  RZegensburg  für  das  Jahr  1896.

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  12  950  15
Summa  Cap.  I  fir  sich-  —
II.  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder.  .  ..  2500  —
Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Kandraths.
ausschusses  .  .  .  220-Regiekosten
  840  —
Summa  Cap.  II  3560:
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  898  26
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  41  469  87
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Diesiginde
3  K  39  t  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  .  96  121  13
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  118  220  01
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  X  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  33  840.4.—  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  23  175  23
e)  zur  Aufbesserung  des  Minimalgehaltes  jener  Lehrstellen,  mit
welchen  Dienstgründe  nicht  verbunden  sind,  sowie  zur  Aufbesserung
  jener  Lehrstellen,  welche  zwar  mit  geringfügigen  Dienstgründen
  versehen  sind,  aber  keinen  oder  nur  einen  geringen
Ertrag  abwerfen  von  810  .  auf  900  ./K  aus  Kreisfonds  32,000  —
        <pb n="436" />
        422

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—  838
III.  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .K  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  71.#  nach  5  und  von  je  45  .K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an
gerechnet  .  ...335738  *—  57  —-  —
b)  aus  Kreisfonds  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  53  15
bb)  aus  der  Kreisschuldotation  .  .  3875  40
b)  Naturalverpflegungsbeiträüge  24  000  —
c)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  *  miliürischen
Uebungen  einberufenen  Lehrpersonals.  .  2500  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  unterstltzungen  für  das  altive
Lehrerpersonal:
a)  Remunerationen  135  —
b)  Unterstützunggeen  8  600  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  ..  9878  45
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichniffen  d  des  Staatsärars  674  35
bb)  aus  der  Kreisschuldotation  .  34  28
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäufern  30  000
c)  zu  Schulhausneubauten
Tit  8.  Ständige  Bauausgaben  289  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Formularpapiere
  ........  ..  9500—
b)  für  den  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  .  3360——
bb)  Diäten  und  Reisekosten  1440  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  I
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonndss  1098  4  —  —
bb)  aus  Kreisfonds.  .  ...  ....  90  —
        <pb n="437" />
        —*t-  43
Fosgesetzter
Cap.  Vortrag  trag
E
III.  1  b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  ·  80  240  —
bb)  aus  Kreisfonds:
a)im  Allgemeinen  34  920  —
8)  zur  Bildung  höherer  Pensionsklassen.  .  6  494  —
7)  zur  Gewährung  von  Zulagen  an  pensionirte  Lehrer  und
Verweser  5266  —
O)  zur  Herstellung  der  neuen  Pensionsnorm  vom  Jahre  1881  1  830  —
e)  Zuschuß  zur  theilweisen  Ausdehnung  der  neuen  Pensionsnorm
  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1888  in  den  Ruhestand
  getretenen  Lehrer  .....  1770  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers—  Relikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
(240  für  eine  Wittwe,  130  4  für  eine  Doppelwaise
und  100  4  für  eine  einfache  Waise)  72  610  M  —  —  —
6)  für  dürftige  dem  Umersungsalter  entwachsene
Lehrerwat  sen  2  000  —
bb)  aus  Kreisfonds:
a)im  Allgemeinen  399  60
6)  für  besonders  dis  ig  Schullehrers-  Wittwen  686  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  S  subeh  und  Waisenkasse
des  Kreises  10  000  —
e)  Pension  der  Areisschilirspeitors  Wittwe  Zitzelsberger  in
Regensburg  .  ..  888
t)  Pension  der  Relilten  des  Kreisschulinspektors  Sterner  in
Regensburg  1  495  60
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  4000  —
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  1  000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehter  —  —
b)  zur  Oganisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  600  —
I)  zur  Bestreitun  der  Absentengelder,  mit  welchen  einzelne  Shulen
noch  belastet  7  327  60
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen.  .  3909  51
Summa  §  1  443  256  —  —  570140  4ä4
Lateinschulen  .....  —  —
Summa  §  2  —  —
        <pb n="438" />
        424

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
III.  3  Taubstummen-Anstalten.  "
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  an  die  Kreis-  is  Taubstummen-  Anstalt!  in  Regensburg
  12  000  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  in  der  Taubstummen-Anstalt  in  Regensburg  5000  —
b)  in  der  Privat-Taubstummen-Anstalt  in  Zell  ....  1548  —
Summa  §  3  18  548  —
4%  Blinden-Institute.
Tit.  1  Dotationsbeitrühe  –  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Central=  Blinden-  en-Institute!  in  München  720
Summa  8§  4  720  —
5/  Anstalten  für  rüppelhafte  Kinder:
Tit.  1  Dotationsbeiträüge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Eczichungbansialt  für  2
hafte  Kinder  in  München  2  160  —
Summa  z  5  2160  —
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die  weibliche
  Jugend.  –––
Tit.  1.  Institut  der  armen  Schulschwesteri  in  Amberg  600  —
Tit.  2.  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  6  900  —
Tit.  3.  Dem  Pensionate  im  Kloster  der.  Salesianerinnen  in  Pielenhofen  348  —
Summa  8  6  7848  —
7  Schonstige  Unterrichts=  und  E#ehungsanstalten  .  —  —
Summa  —  5  —  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  .  .  .  .  ....  ..  .  ..  ——
Summa  8  8  –  —
9  Uebrige  Ausgaben.  «
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  300  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  515—
Tit.  3.  Beiträge  an  die  Nbllothe  in  Regensburg  aus  der  Kreisschuldotation
  .  .  686—-Tit.
  4.  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Beiträgee  an  sonstige  Vereine,  Institute  und  Sammlungen:
a)  an  das  germanmsche  Museum  in  Nürnberg  ...  90——
b)  an  das  botanische  Institut  in  Regensburg  .  170-—
c)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  .  170:
Summa  §  9  1  931—
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  Regensburg:  Exigenzzuschuß  Einschließlich  von
977  MA  156  4  Zuschuß  aus  Staatsfonds)  66  233  85
        <pb n="439" />
        „M  37.  425
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—G
III.  10  b)  Uebrige  Realschulen  und  war
Amberg  .  .  21  000  —
Neumarkt  15  000  —
Weiden  12  000  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  überhaupt  1  200  —
1  Tit.  4.  Beitrag  zur  gewerblichen  Fachschule  in  Regensburg.  1  000  —
Summa  9  W  116  433  So
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht
Tit.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  Landwirthschaftliche  Winterschulen  .  3  000  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  überhaupt  2230  —
Summa  8  1#  5230  —
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  350  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirkhschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  19000  —
Tit.  3.  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  E  Elevent  der  landwirth—
schaftlichen  und  Realschulen,  dann  der  landwirthschaftlichen  u  und  ge—
werblichen  Fortbildungsschulen  .  2  000—
Sunma  —  21  350  —
Summa  Cap.  III  443  286  K4  —  44  361  29
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  bhelunge  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  .  1000  —
Tit.  3.  Zuschuß  an  das  Kreiskomite  für  die  gewerbliche  Landesausstellung
  in  Nürnberg  im  Jahre  1896  ..  2000—
21  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  3  000  —
Tit.  2.  Für  Kulturunternehmungen  überhaupt  ..  1000—
Tit.  3.  Beitrag  zu  den  Kosten  eines  Kulturtechnikers  2  340  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
Beitrag  zur  Hebung  der  landwirthschaftlichen  Viehzucht  3  500  —
)zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  Dbeschlal
unterrichts  .  360
c)furden  landwirthschaftlichen  Unterricht  .  .  500—
d)  Beitrag  zur  Förderung  der  Fischzucht  ..  "  800  —
J0)  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  .  .  500  —
f)  für  Hebung  der  Pferdezucht  1  000  —
8)  für  Förderung  des  Obstbaues  500  —
        <pb n="440" />
        Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

Cap.  Vortrag  Betrag
2
IV.  2  h)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  100  —
i)  für  Hebung  der  Bienenzucht  200  —
Tit.  5.  Zuschuß  an  den  landwirthschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Abhalt-3
  ung  einer  Kreisthierschau  im  Jahre  1897  2  000  —
1  Summoa  Cap.  1V  18  300  —
V.  Auf  Gesundheit.
1  1  Remuneration  für  praktische  Aerzte  in  armen  Gegenden  11  000  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3]  Beiträge  zur  Sustentation  von  Distriktsthierärzten  800  —
1  Summa  Cap.  V  11  800  —
1
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
11  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-2
  Kreisirrenanstalt.
Teit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  38  500  —
Tit.  2.  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens:
a)  Annnität  nach  dem  Tilgungspian.  29  070  —
b)  Provision  für  Einlösung  der  verloosten  Obligationen  und
Coupons  zu  "/%  (Verloosungsbetrag  6500  4  —  J,
Coupons  22  570.C0  —)))  .  ...  75  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
Teit.  1.  Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  .....  215—-T
  Tit.  2.  Der  Privat-  Augenheilanstalt  des  Dr.  Stör  in  Regensburg  600  —
«  Tit.  3.  —  —  —
Tic.  4.  Zuschuß  an  die  Or.  Srunbhrber  sche  „  Privat-  Augenheilanstalt  in  in
"  Regensburg  300  —
Tit.  5.  Für  die  orthopädische  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins
zum  rothen  Kreuz  in  München  ..  200  —
40  Beiträge  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsan  250  —
51  Für  Gebäranstalten:
a)  in  München  (Universitäts-  Frauenklinit)  650  —
b)  in  Regensburg  .  2330—
6  —  –  –  —  —  –  –  –4  –4  —  —  —  —
7  a)  1.  Beitrag  an  die  Kretinenanstalt  in  Oberlauterhofen  2  160  —
2.  Beitrag  ebendahin  für  Unterbringung  blödsinniger
weiblicher  Irren  500  —
c)  Beitrag  an  die  Austalt  für  schwachsinnige  Mädchen  in
Oolnstein  .  1200  —
!)  Beitrag  an  die  Wohlthätigkeits-  und  Pflegeanstalt  in
Reichenbach:
1.  für  16  halbe  Freiplätze  à  135.#  =  2160  #  2  460  —
2.  für  Unterhaltung  des  Arztes  300  MA
        <pb n="441" />
        37.  427
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A-VIBI/TIusgaben
  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:  1
Beitrag  zu  den  Rettungsanstalten:
a)  für  Knaben  in  Burglengenfeld  zum  Betriebe  der  Anstalt  10  100  —
b)  für  Mädchen  in  Ettmannsdorf  4800  —
9Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen-Unterstützung
  an  Private  zum  Unterhalte  ihrer  Angehörigen  in  der
Kreisirrenanstalt  1000  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  —  —  —  —  —  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  untersüzurg  der  mit
Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Aüs-  4  des
Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  .  ..  ....  26  275  —
13  Beitrag  an  die  Arbeiterkolonien  ....  300  —
Summa  Cap.  V  120985  —
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
i
1  a)  Beiträge  für  Distrittsstraßen  und  wichtige  Ver-  1
bindungswege  .  ...  51500s—
b)  zur  Unterstützung  von  Distriktsgemeinden,  welche  l
Distriktsbautechniker  aufstellen  10  800  —
c)  Unterstützungsverein  für  das  Straßenwärterpersonal
  200—
Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Ges.  vom  28.  Mai  1852  23  000  —
3  Beiträge  zu  Brücken=  und  Wasserbauten,  welche  den
Gemeinden  obliegen  2500  —
—  Er.  I#-  88600  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1¼  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwwehren,
  dann  zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgeräthschaften
für  arme  Gemeinden  2000  —
2  Beiträge  gemäß  8  30  des  Bauunfallverficherungs—
gesetzes  .  3  453  55
Su###  r  vᷣm  5  483  55
IX.  Allgemeiner  Reservefond  g½n  15  535  07
Summa  der  Kreis-Ausgaben021  455  66

 

 

77*
        <pb n="442" />
        428

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
2
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtsrtteln  und  Vewilligungen  bernhenden
Fundationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  .  ——  —
Tit.  3.  Pensionen  sür  quiescirte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-  Relikten  —  —
Summa  §  1  –  —1
Gewerblich-technische  Schulen.  «
Auschuß  an  die  Kreisrealschule  in  Regensburg  ....  977  15
1  Summa  §  2  977  15
E  Deutsche  Schulen.
Tit.  1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fur-#
  dationsbeiträge  19  504  21
"  Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben.  289  —
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotati  69  446  56
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  36  659
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  118  220  01

 

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  33  840  4M  —  4
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXlI.  Finanzperioden  für  die  wirklichen
  Schullehrer  à  90.4  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72./X  nach  5  und  von  45  K  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren

5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet  335  738  M—
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind

1  098.  –  4
        <pb n="443" />
        37.  429
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
rz!—-1.3sTit.
  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  vienft
unfähig  gewordener  Schullehrer  80  240  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240  4
.  für  eine  Wittwe,  130  für  eine  Doppelwaise  und  100  MA
«-  für  eine  einfache  Waise)  72  610  4  —  J  —  —
b)  für  dürftige,  dem  Ünterstützungsalter  entwachsene  Lhrerwaisen  2  000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
1  Summa  §  3:  443  286  4  —  328  074  11
Summa  Cap.  I  A:  443  236  4  —.)  329  051  56
I
sB.ZuschüsseausCentralfondsfürIndustrieunthtltur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  [|331  623  56
1I.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III.  I  ZuschüsseaussonstigeuEiuuahmsqnelleu
"  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-  vilfs-  und  Kreis—
Getreide-Magazinsfondes  für  Schulhausbauten  8575  —
l
1v.  Kreisumlage  zu  28,8  Prozent
«  von  der  Steuerprincipalsumme  von  2282  528  K  nach  Abzug  von
1½/  %  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  647  507  54
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  33  768  96
SummasDer-Kras-  Ernahmen  1  Xr  (/6
        <pb n="444" />
        430
Nr.  13145.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bahern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1894  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1886.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr
1896  2  483  687  31  J,  wovon  ein  Stenerprozent  auf  24  836  ¼  .87  J  sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  bei  der  Prüfung  des  Voranschlags  gefaßten  Beschlüsse  und  gestellten  Anträge
des  Landraths  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:
1.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  die  Stelle  eines  Kreieschulinspektors  von
Oberfranken  als  pragmatisch  zu  erachten  und  unter  die  Klasse  VII  b  des  Gehaltsregulativs
vom  11.  Juni  1892  einzureihen  sei,  welcher  Beschluß  bereits  der  unter'm  28.  November  v.  Is.
        <pb n="445" />
        37.  431

erfolgten  Aufstellung  des  dermaligen  Kreisschulinspektors  zur  Grundlage  gedient  hat,  ertheilen
Wir  Unsere  Genehmigung.

2.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  die  Assistenten  an  der  Kreisrealschule  in  Bayreuth,
dann  an  den  Realschulen  in  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel  im  Gehalte  mit  den  Assistenten
an  den  staatlichen  humanistischen  und  technischen  Mittelschulen  gleichzustellen,  und  ihnen  die
gleichen  Pensionsrechte  zu  bewilligen,  wie  sie  in  Unserer  Verordnung  vom  26.  Juni  1894
den  Staatsbediensteten  eingeräumt  wurden,  wird  die  Genehmigung  ertheilt.

3.  Der  Landrath  hat  mit  Bezug  auf  seine  früheren  Anträge  wiederholt  die  Uebernahme
  der  Realschulen  des  Kreises  auf  die  Staatskasse  unter  angemessener  Zuschußleistung
des  Kreises  und  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  beantragt  und  diese  Bitte  auch  auf
die  Progymnasien  ausgedehnt.

Die  Verstaatlichung  der  Progymnasien  kann  nicht  in  Aussicht  gestellt  werden.

Hinsichtlich  der  Uebernahme  der  Realschulen  auf  den  Staat  verweisen  Wir  auf  Ziff.  2
des  Landrathsabschiedes  für  Oberfranken  vom  25.  März  1895  und  auf  die  neuerlichen
Verhandlungen  des  Landtages  über  diesen  Gegenstand  (Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten
vom  7.  Mai  ds.  Is.  Stenographische  Berichte  Seite  277—282,  Beilage  Nr.  673  und
Sitzung  der  Kammer  der  Reichsräthe  vom  6.  Juni  ds.  Is.,  Beilage  718)  bei  welchen
Seitens  der  Staatsregierung  erklärt  wurde,  daß  sie  bereit  sei,  mit  den  Kreisen  und
betheiligten  Gemeinden  in  Gemäßheit  des  Beschlusses  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom
11.  April  1894  wegen  Veränderung  der  Verhältnisse  der  Realschulen  zu  verhandeln,  daß
sie  aber  als  Basis  der  Verhandlungen  das  Anerbieten  der  Uebernahme  der  künftig  anfallenden
Pensionslasten  auf  die  Staatskasse  gegen  gewisse,  im  Interesse  der  Schulverwaltung
zu  fordernde  Gegenleistungen  (insbesondere  durchgängige  Bemessung  der  Gehalte  nach  den
Regulativen  für  das  Gymnasialpersonal,  Bewilligung  der  Mittel  für  eine  angemessene
Anzahl  von  Professorenstellen  und  Beseitigung  der  gemeindlichen  Präsentationsrechte)  vorziehen
  würde.  Die  nach  dieser  Erklärung,  welche  die  Kammer  der  Abgeordneten  ohne
Erinnerung  zur  Kenntniß  zu  nehmen  beschlossen  hat,  veranlaßten  weiteren  Maßnahmen
unterliegen  noch  der  Erwägung.  .

4.  Der  Bitte  des  Landrathes,  den  Dotationszuschuß  für  die  Volksschullehrer  in
Oberfranken  in  Rücksicht  auf  die  stets  wachsende  Zahl  der  Schulstellen  und  die  Bedürftigkeit
des  Kreises  wesentlich  zu  erhöhen,  konnte  in  dem  Budget  der  XXIII.  Finanzperiode  eine
Folge  nicht  mehr  gegeben  werden.

5.  Den  bezüglich  des  Etats  der  Kreisirrenanstalt  Bayreuth  vom  Landrathe  gefaßten
Beschlüssen  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

6.  Der  Landrath  hat  für  Förderung  der  Pferdezucht  den  Betrag  von  600  MX  erst-
        <pb n="446" />
        432

malig  bewilligt.  Da  es  hiedurch  ermöglicht  wird,  zunächst  für  Herstellung  von  geeigneten
Weide=  und  Tummelplätzen  in  den  Pferdezucht  treibenden  Bezirken  Oberfrankens  Sorge
zu  tragen,  ertheilen  Wir  diesem  Beschlusse  gerne  Unsere  Genehmigung.

7.  Der  Bitte  des  Landrathes,  es  möchten  die  Distriktsstraßen  von  größerer  Bedentung
zu  Staatsstraßen  erhoben  werden,  vermögen  Wir  eine  Folge  nicht  zu  geben.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  erkennen  Wir  gerne
seine  eifrige  Förderung  der  Kreisinteressen  an  und  verbinden  hiemit  die  Versicherung  Unserer
Huld  und  Gnade.

München,  den  6.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Khr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="447" />
        37.

Aebersicht

433

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  von  Oberfranken  für  bhas  Jahr  1896.

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap  Vortrag  Betrag
43
I.  Abschnitt.
Kreis  -  Ausgaben.  #
I.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  14  604  08
«  Summa  Cap.  1  für  h
II.  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  ..  2850  —
Diäten  und  Reisckosten  der  Mitglieder  des  Landraihs.
Ausschusse  .  .  .  300—
Regtekosteu.·.......  ...  .....  1  000  —
Summa  Cap.  ñ  4150—
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.

 

Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars

b)  aus  der  Kreisschuldotation  .

c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe

Tit  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:

a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlissig  der  früheren  Kongrual=Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)

b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds

c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  Einschlüsst

der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  41  850  4  —

d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  in  den  in  Art.  3  Ziff.  3  des  Schuldotationsgesetzes  bezeichneten
Gemeinden  und  zwar  der  wirklichen  Schullehrer  auf  850  M.,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  auf  680  K.

 

10  264  29
16  315  77

 

116  300  62
141  001  32

 

69  303  49

78
        <pb n="448" />
        434

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A
III.  1  bb)  in  den  in  Art.  3  Ziff.  2  des  Schuldotationsgesetzes  bezeichneten
s  Gemeindenauf1000.«..  8  000  20
e#c)  Gehaltsaufbesserung  für  das  unter  aa  und  bb  nicht  berücksichtigte
  Lehrerpersonal  und  zwar  von:
100  .X  für  die  wirklichen  Lehrer  16  900  —
80  .∆  für  die  Verweser  2320  —
50  X  für  die  weltlichen  und  klösterlichen  Lehrerinnen  3  650  —
dd)  zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer
  in  den  in  Art.  3  Ziff.  3  des  Gesetzes  bezeichneten
"  Gemeinden  auf  910  K  41  597  78
Tet.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XfKXl.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  .X&amp;amp;  nach  5  und  von  je  45  1X  nach  10,  13.  15,  20  und
dite  weiteren  5  Jahren  von  dem  beseichnete  Zeitpunkte  an
gerechnet  .  .....  444980MJ  —  —
J  b)  aus  Kreisfonds:
i  aa)  für  die  ältesten  Lehrer  im  Kreise  880  —
bb)  Zulagen  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Gehilfen,  welche  die  Anstellungsprüfung  mit  Erfolg
bestanden  haben,  bes  zum  Eintritte  in  die  zweie  staatliche
Dienstalterszulage  11  000  —
Tit  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  für  vorübergehende  Aushilfen  11  000  —
b)  zur  Honorirung  des  Lehrerpersonals  für  Ertheiiung  von
Abtheilungsunterricht  7000  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Untersiabungen  inr  das
aktive  Lehrerpersonaum  .  ..  ...  3  000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  #
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  1  898  74
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  6  402  94
J)  allgemeine  Beiträge  an  die  Schultassen  der  Städte:
Bamberg  ..  7555i——
Bayreuth  75686  —
Hof  5  143
d)  an  dürftige  Gemeinden  für  die  Schulpersonal-  Exigenz  1  080  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenz-Beiträge  .  3  500  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  indl.  15000.  uherrdent  66  000  —

 

c)  zu  Schulhaus-Neubauten.

licher  Staatszuschuß
Tit.  S.  Ständige  Bauausgaben.  21  4  —
        <pb n="449" />
        .K  37.  435
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—i
III.  1  Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoreu  für  die  Vornahme  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Formularpapiere
  .....  .  12  270  —
b)  für  den  -
aa)  Gehalt  ..  .  3  900
bb)  Gehaltszulage  420  —
cc)  Diäten=  und  Reisekostenaversum  1  080  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren  —  —
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  67000  —
bb)  aus  Kreisfonds  50  200  —
I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
(240  .4  für  eine  Wittwe,  130  4  für  eine  Doppelwaise
und  100  .∆  für  eine  einfache  Waise)  90  550.—  —  —
6)  für  dürftige,  dem  Unterstltzungsalter  entwachsene  Lhrerwaisen
  ...  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  —  —
d)  aa)  Zuschuß  an  die  besondere  Scmlehrer  Witrwen  und
Waisenklasse  des  Kreises  ..  9000—
!  bb)  Zuschuß  an  dieselbe  für  oberfränkische  Lehrerwaifen  343  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  200  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul-  ·
praktikanten:
a)  für  dürftige  Schulamtszögligen  6  000  —
b)  für  Schulpraktikanten
c)  für  3  Freiplätze  im  Präparandinnen-  Institute  der  armen  Schulschwestern
  in  Weichs  in  Oberbayern  ..  450  —
d)  für  Freiplätze  für  Lehramtskandidatinnen  im  englischen  Fräulein=Institute
  in  Bamberg  .  540  —
e)  für  Freiplätze  im  Ludwigs-Lehrerinnen-  Seminat  in  Memmingen  500  —
l)  für  Freiplätze  für  unbemittelte  Schulpräparandinnen  in  der  höheren
weiblichen  Lehrerinnen-Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  500  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
.  derSchullchrer..  570  —
b)  zur  Organisation  von  Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  und  Remuneration  für  die  Bezirkshauptlehger  3  600  —
c)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Prooinzialschulfond  aus  fundationsmäßigen
  Reichnissen  des  Staatsärars  .  .  3  428  60

 

 

78“
        <pb n="450" />
        436

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4.  —
III.1  d)  Gratiale  aus  Centralfonds  an  das  englische  Fräulein-Institut  in
,  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichts  an  den  n  dortigen
·  Mädchenschulen..  .  .  2249  15
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  ...  1700—
Summa§1577  401.-«——  J723649DZ
»2Lateiuschulen.
E  Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
1  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
S  b)  aus  Kreisfonds:
für  das  Progymnasium  in  Wunsiedel  11  000  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  .  .....  —  —
E  Summa  §  2  11  660  —
3  Taubstummenanstalten.
Telit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  an  die  Taubstummenanstalt  in  Bamberg  2  600  —
52  an  die  Taubstummenanstalt  in  Bayreuth  3  455
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
für  einen  Freiplatz  im  Central-Taubstummen-Institute  in  München.  390  —
E  Summa§8’"6445:
!4Blittden-Jitftitute.
iTit.1.Dotationsbeiträge..  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
für  einen  Freiplatz  im  Central-Blinden-Justitute  in  München  360  —
Summa  8  4  560—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Böglingein  in  der  Erziehungbanstalt  sir  truippelhast
Kinder  in  München  .  1440  —
·  Summa  ʒ  1440  —
6/  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Ertheilung  des  Unterrichtes
in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  1  000  —
Sumnma  —  6  1  660  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  orzieh  ungsanstalten.
An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  Z  .....  386-.
Summa§7  386  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und  Gymnasien
  àD5  ..  .  ..  ..  —  —
Summa  z  z  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  600  —
        <pb n="451" />
        Tit.  3.  —  —

 

 

M  37.  437
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A.J
III.  9Tit.  2.  Für  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg  und  d  Bayreuth  a  aus  der
l  Krecsschuldotatton.  .  .  1  666  90
DTTKie.  3.  Für  die  Naturalien-Kabinete:
a)  in  Bamberg  260  —
b)  in  Bayreuth  ..  172  —
«  Tit.  4.  Zuschuß  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  100—
Summa§9  2  798  90
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen:
A.  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
für  die  Realschule  in  Kulmbach  .  1229  74
B.  aus  Kreisfonds:
a)  Kreisrealschule  Bayreuth  incl.  der  Gehaltsaufbesserung  für
nichtpragmatische  Bedienstete  42  444  —
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1  Bamberg  48  353  70
2.  Hof  36  097  65
3.  Kronach  9000  —
4.  Kulmbach  4000  —
5.  Wunsiedel  .  29  815  20
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  ..  —  —
Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Iudustrieweige  ·
Weberschule  in  Münchberg  3343  —
Summa  õ  174  283  29
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.  is
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  Bayreuth:
a)  Exigenzzuschuß  10  683  47
b)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Ankaufe  des  äußeren  Spitalhofes
  bei  Bayreuth  mit  der  Försterwohnung  und  dem  sogenannten
Lettenhofe  aus  dem  Maximilians-Kreishilfsfonde  aufgenommenen  3
Passivkapitals  von  118  550  4+  nach  Maßgabe  des  Tungs-  1
planes  5  919  25
K  2.—  AWTA
Tieo.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen.  .....  1  000  —
Summa  §  11  17  602  72
l
l12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  ..  150  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  s
Real=  und  Landwirhhschaftsschulen,  dann  für  Relikten  solcher  Lehrer  20  334  24
—
        <pb n="452" />
        438

 

 

 

-  Festyesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
E———
III.  12  Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  mit  Einschuß  der  Induftrier  6
,  schulen  .  1  080  —
ßder  landwirthschaftlichen  unterrichtsanstalten.  540  —
Su##  F  22  104  24
Summa  Cap.  III  577401  &amp;amp;  f  0  65
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2  Beitrag  zur  Handels=  und  Gewerbekammer  ..  1000  —
Tit.  3.  Zuschuß  für  die  bayerische  Industrie-  und  Gewerbeausstellung
I  in  Nürnberg  .  .  2500  —
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  2000—
Tit.  2.  —  —  —  —
Tit.  3.  Gehaltsbezüge  des  Kuliurtechnters.
a)  Gehalt  4110  —
b)  Gehaltszulage  420  —
)  Reisekosten-Aversum  .  1  080  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:  1
a)  Für  Förderung  des  Wiesenbaues,  der  Flußkorrektionen,  der
I  Bewässerungen  und  Entwässerungen  ..  5500  —
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000  —
c)  für  Förderung  der  Pferdezuct  600  —
d)  für  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern.  ....  300  —
«  Summa  Cap.  IV22310  —
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  8  000  —
EE  *•»1i  *5  2#  +  *
3  Beiträge  an  distiktegemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktsthierärzten  ..........  2  100  —
#  Summa  Cap.  W.  10k..
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.  ·
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfssonds
  zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücksund
  Nothfällen.  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung
  der  Unterbringung  und  Verpflegung  ihrer  Geistes.
kranken  in  der  Kreis-Irrenanstalt  .  .  4000—
2  Kreis-Irrenanstalt.
Tit.  1,  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  32  632  62
        <pb n="453" />
        M37.  439
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
|
VI.  2|Tit.  2.  Für  Neubauten  zum  Zwecke  der  Beseitigung  der  Ueberfüllung
der  Kreis-Irrenanstalt:
zur  Verzinsung  der  zur  Herstellung  von  Erweiterungsbauten  auf-.
  genommenen  Passivvorschüsse  ...  5700s
Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
s  a)desKrecsanlehensvonbOOOOOfl—85714z«-L86J  44  424  01
b)  des  Kreisanlehens  von  99  000  fl.  =  169  714  4  29—  8  933  15
Tit.  4.  Kosten  der  Verwaltung  der  Schuldentilgungsfonds  und  zwar:
a)  Tantiemen  der  Kreiskassabeamten  aus  53  507.K  16  7  Tilgungs.
fond  pro  1895/96  à  1½%  802  61
b)  Remuneration  des  Kassadieners  35  —
T)  für  Buchbinderlöhne  und  Insertionskosten  70  —
3  S  pnonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  400
Tit.  2.  Beitrag  zur  ophthalmologischen  Abtheilung  desselben  400
Tit.  Z.  Beitrag  zur  Maximilians-Augenheilanstalt  für  1enkrante  in
Nürnberg  200  —
Tit.  4  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreuth.  500  —
4¼  Beitrag  an  die  Diakonissen  anstalt  in  Neuendettelsau.  300  —
5/Beeitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkron  500—
6%Beitrag  zum  Kretinenhilfsverein  für  Oberfranken  in  Burgkundstant
  .  500  —
71  Beitrag  zum  Blinden—  Erziehungs—  Institut  in  Nürnberg  100
8  Beeiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  2  000  —
9  Bieeiträge  an  Rettungsanstalten  für  arme  verlassene  Kinder  9600  —
10|  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren
in  Irrenhäusern  12  000  —
11  Unterstützung  von  aus  Strafanstal  ten  und  Arbeitshäusern
Entlassenen  500  —
2  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  unterstützungen  an
bedürftige  Kurgäste  im  Bade  Steben  700  —
13  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeindennach  Art.  5  Abs.  IV.
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  9  120  —
1  Für  Errichtung  von  Arbeiter  kolonien  für  die  drei  frän=  I
kischen  Kreise  in  Schweinfurt  (Simonshof)  ...  500  —
161  Zuschuß  an  die  Kinderheilanstalt  Bad  Kissingen  .  100  —
Summa  Cap.  MIS  39
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  40  300  —
2  Fuür  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und  Floßfahrt
  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  18  000  —
Summa  Cap.  VII  58  300  —
        <pb n="454" />
        440

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4  4
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren  4000  —
2  Beiträge  gemäß  8  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes.  3  712  56
38Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  Raiffeisen'schen
  Darlehensvereine  .  150—
Summa  Cap  VlII  7  862  56
IX.  Allgemeiner  Reservefond  ..........  3  021  18
Summa  Cap.  IX  für  sich.
Summa  der  Kreis-Ausgaben1215  685  26
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

 

#—

 

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Lateinschulen

Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Nechtstiten  und  Bewilligungen  bernhenden
Fundationsbeiträge

Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation.

Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-  Nelikten

 

 

Summa  §  1
Gewerblich-technische  Schulen.

 

[III

 

Für  die  Realschule  in  Kulmbach  .....  1229  74
Summa  8  2  1  229  74
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligun  gen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  .  17  840  78
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  21  4.—  3  —  —
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  (hievon  15  000  M  im  außer—
ordentlichen  Etat)  ..  125  017  37
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem  #
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänz-  1
ungszuschüsse  56  304  —
Tit  5.  Zur  Ausbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  141.001  32

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  41  850  4  —  J

 

—

—
        <pb n="455" />
        M.337.  441
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
3
l
I3Tit.7.ZurGewährungvonDienstalterszulagennachdenWilligungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die  I
wirklichen  Schullehrer  à  90.4  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  3
weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72.4  nach  5  und  von  45.4  nach  10,
13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  an  gerechnet  "4444  980  A+&amp;amp;.  —  =  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  1
sind  –  4  —  r  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Üntersbui  dien
unfähig  gewordener  Schullehrer  .  67000—
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240.4
für  eine  Wittwe,  130  4  für  eine  Doppelwaise  und  100  .A  für  l
euqacheWatse).  ..90550.-L—-J  —  —
b)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  .—
#  Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulu#ssitationen  1  715  —
«  Summa§3577401»-  J  410878«4-7
Summa  Cap.  I1  A  57461  U□’  412  108  21
1  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur
1  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhauft  2572  —
Summa  Cap.  I|  414  680  21
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Schuldgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel  12  800  —
III.  .  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einnahmsgquellen.
Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zu
Unterstützungen  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Nothfällen,  dann
für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung  und  Verpflegung
  ihrer  Geisteskranken  in  der  Kreis-Irrenanstalt  .  4000  —
IV.  Kreisumlage  zu  30  Prozent
von  der  Steuerprincipalsumme  von  2  483  687  &amp;amp;  31  J  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von.  730  204  07
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  54  000  198
#  Summa  der  Kres-  Erahmen  1  215  685  26

 

 

79
        <pb n="456" />
        442
Nr.  12851.

Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Gayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

I.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lin.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1894  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1896.
Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  Mittelfranken  beträgt  für  das  Jahr
1896  4621046  MA.  56  ,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  46210  &amp;amp;  46  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landrathes
  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1.  Der  Landrath  hat  verschiedene  Willigungen  auf  die  allgemeine  Kreisreserve  des
Vorjahres  übernommen,  von  denen  bereits  mehreren  Unsere  Genehmigung  zu  Theil  geworden
        <pb n="457" />
        I  37.  443

ist.  Wir  verweisen  in  dieser  Beziehung  auf  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  beider  Abtheilungen  vom  24.  Januar  l.  Is.  Nr.  1133.

Gegen  die  übrigen  Willigungen  besteht  keine  Erinnerung.

2.  Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  IV,  2  des  Landrathsabschiedes  vom  7.  April  1895
ertheilen  Wir  dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  der  den  Schulprovisoren  bewilligte
persönliche  Kreisfondszuschuß  zu  58  .Xx  bei  Erledigung  von  Schulprovisoraten  nicht  mehr
eingezogen,  sondern  der  Pensionsanstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  mittelfränkischen  Schullehrer
  überwiesen  werden  soll,  Unsere  Genehmigung.

3.  Wir  genehmigen  ferner  die  Beschlüsse  des  Landraths  bezüglich  der  Kreisackerbauschule
  Triesdorf,  sowie  bezüglich  des  hiemit  verbundenen  Oekonomiebetriebes  und  der  Baumplantage
  und  gestatten  insbesondere  die  Verwendung  des  Betrages  von  20  158  K  zu  baulichen

  Aenderungen  in  den  dortigen  Anstaltsgebäulichkeiten  auf  Rechnung  der  admassirten
Fonds  der  Kreisackerbauschule.

4.  Den  vom  Landrathe  zu  den  Etats  der  Progymnasien  und  Lateinschulen  gefaßten
Beschlüssen,  insbesondere  insoweit  eine  Vermehrung  des  Lehrpersonals  an  einzelnen  dieser
Anstalten  in  Betracht  kommt,  ertheilen  Wir  hiemit  Unsere  Genehmigung,  ebenso  dem
Beschlusse,  wonach  für  jene  Progymnasien,  Real=  und  Lateinschulen,  bei  denen  die  betheiligten
Stadtgemeinden  zur  Uebernahme  des  sie  treffenden  Antheiles  an  den  Mehrkosten  bereit  sind,
der  Honoraransatz  für  den  Fachunterricht  ohne  Ausscheidung  der  einzelnen  Unterrichtsgegenstände
  von  jährlich  63  auf  75  —X  für  die  Wochenstunde  —  vorbehaltlich  der  seither
bereits  bezogenen  höheren  Honorare  —  erhöht  werden  soll.

5.  Zur  Erweiterung  der  vierklassigen  Realschulen  Dinkelsbühl  und  Gunzenhausen  in
sechsklassige  Anstalten,  welche  von  diesen  Stadtgemeinden  angestrebt  wird,  hat  der  Landrath
die  Pensionslast  bezüglich  des  hiedurch  erforderlich  werdenden  weiteren  Personales  vom  Tage
der  Anstellung  an  auf  die  Kreisgemeinde  übernommen  und  den  Kreiszuschuß  von  80%
für  die  vermehrte  Personalexigenz  vom  1.  Januar  1897  ab  bewilligt.

Wir  ertheilen  dieser  Erweiterung  und  den  bezüglichen  Beschlüssen  des  Landrathes
Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten,  die  weiteren  Einleitungen  mit  der  Maßgabe  zu  treffen,  daß  bei
Vorhandensein  der  übrigen  Voraussetzungen  für  das  Schuljahr  1896/97  je  die  fünfte  Klasse
errichtet  werden  kann.

6.  Der  von  dem  Landrathe  beschlossenen  Leistung  eines  Zuschusses  von  27000  =
für  die  städtische  Bangewerkschule  in  Nürnberg  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung  und

verweisen  hinsichtlich  der  wiederholten  Bitte  um  Uebernahme  dieser  Schule  auf  den  Staat
797
        <pb n="458" />
        444

auf  die  Erklärung  der  Staatsregierung  in  der  275.  öffentlichen  Sitzung  der  Kammer  der
Abgeordneten  vom  5.  Mai  ds.  Is.

7.  Der  Beschluß  des  Landrathes  über  den  Verkauf  eines  Theilgrundstückes  der  Kreis—
irrenanstalt  Erlangen  Pl.-Nr.  1129½  Acker  zu  0,170  ha  an  den  k.  Universitätsprofessor
  Dr.  Gerlach  dortselbst  erhält  hiemit  Unsere  Genehmigung.

8.  Ebenso  werden  die  übrigen  bei  Berathung  der  Angelegenheiten  dieser  Anstalt  gefaßten
Beschlüsse,  insoweit  denselben  Unsere  Genehmigung  nicht  bereits  zu  Theil  geworden  ist,
genehmigt.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm  gerne
neuerdings  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  umsichtigen  Bestrebungen
für  Förderung  der  Kreisinteressen,  sowie  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade

München,  den  2.  Juli  1896.

Luitpoldd,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch  v.  Landmann.  Staatsrath  v.  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="459" />
        M  37.

Aebersicht

445

ber  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Mittelfranken  für  das  Jahr  1896.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A—
Kreis-  Ausgaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  27715  19
Summa  Cap.  1  fir  ch
II.  Bedarf  des  Landrathes.
l
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  4500  —
2  Diäten  und  Neisekosten!  der  Mitglieder  des  Laudraths
ausschusses  .  .  ..  1  200  —
Regiekosten  .  .  1  500  —
Su##a  Err  ñ  7200  —
III.  Auf  Erzichung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.  6
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:  #
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  30  245  38
b)  aus  der  Kreisschuldotation  ...  1821607
«  c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  uid  Diensgrune
3  4&amp;amp;  08  —  —
I  Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
.  10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  65  808  98
3  b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
f  Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  146  462  33
Jc)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .K  an  alle  Verweser
1  und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  39  240  AM—  —
1  d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
—  aa)  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  und  zwar  der  wirklichen
  Lehrer  auf  910  .4,  der  Verweser  auf  7784#  147  678.—
bb)  in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und  darüber  auf  1060  A  24  200—
l
        <pb n="460" />
        446

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
III.  1/  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
1  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer  6
à  90  X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren  #
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen  1
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  M.  6
nach  5  und  von  je  45  MA  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
641  086  K  03  tX  —  —
b)  aus  Kreisfonds  ....  ..  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehifen.
a)  im  Allgemeinen  9  000  —
b)  Naturalverpflegungsbeiträge  und  beziehungsweise  Zuschüsse.  zur
6  allmählichen  Umwandlung  von  Schulgehilfenstellen  in  Schul—
I  provisorate  18  389  —
IC)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  anu  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonass  4000  —
Tit  5.  Besondere  Remunerationen  und  lnterstimnger  für  das  aktive
behrerpersonal  ..  .......  50003——
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  Ansbach  3  430  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge  für  Schulen  .  .  172  —
b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusern  23  650  —
c)  Beiträge  zur  Ausführung  von  Neubauten
Tit.  8.  Ständige  Banausgaben  130  —
Tit.  9.  Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  .  ..  .  ..  15  286  —
«  b)  für  den  Kreisschlinsekr
aa)  Gehalt  .  5  160  —
bb)  Gehaltszulage  .  420  —
«  cc)Dmteuund  Reisekosten  1  380  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
6  vor  dem  Eutstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  ....  600.-L—«l!  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  .  —  4
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienst-Z
  unfähig  gewordener  Schullehrer:
I  aa)  aus  Centralfonds  85  680  —
«-  bb)  aus  Kreisfonds  76  970  sꝰ
        <pb n="461" />
        .K  37.  447
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——1
III.  c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
E  (z40.,-quremeW1ttweIZOJfUremeDoppek
T  waise  und  100  A  für  eine  einfache  Baise
00  230  4—11
6  6)  für  dürftige,  dem  EL  entwachsene  U
1  Lehrerwaisen  .  ......  2000  —
bb)  aus  Kreissonds  –  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen-  und  d  Waijentase
des  Kreises  11  315  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  1  030  —.
l)Pensionen  und  Alimentationen  für  Schullehrer  und  Schullehrers-  #
#  relikten  aus  Kreisfonds  1  000  —
Tit.  11.  ##uterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  an  dürftige  Schulpräparanden  und  Schuldienstexspektanten  11  500  —
1  b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  600.
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
1  der  Schullehter  1  500  —
H  b)  für  die  Schullehrer-  Fortbildungskurse  (Konferenzbe  irke)  6  000  —
c)  Remunerationen  für  Schullehrer,  welche  Zechmungennterich
ertheilen  .  3300——-d)
  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts  in  Landgemeinden  600  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  1716  —

 

 

 

Summa  §  1:  781  156  ä  J

Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
b)  aus  der  Kreisschuldotation  .  ..
c)  aus  allgemeinen  Kreisfonds:

1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühl

2.  »  »  »  »  Fürth  O-3.»»
  »  „  Neustadt  a  A.

4.  „  „  »  „Rothenburg  o.  T
5.  »  »  »  »  Schwabach
6  »  „  Weißenburg  a.  S.
7.  „  Windsheim

8.  "r  die  Lateinschule  in  Feuchtwangen

9.  „  „  »  „Hersbruck

10.  ,  »  Uffenheim

11.  „  „  ,  Privatlateinschule  in  Windsbach

 

721  Säs  38

351215
8228  65

13  797  47
19  082  70
17  539  28
14  203  70
15  349  30
16  458  17
13  434  61
4280  10
3  806  11
8  622  60
4218  29
        <pb n="462" />
        448

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4—·
III.  Tit.  2.  Prüfungskosten:  .
;  a)ausderKreisschuldotation....  .171.«43-J’
b)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  .  .  .  1273  A.  57  JN  345  —
Tit.  3.  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  für  quiescirte  Gymnastal
und  Studienlehrer  und  für  Relikten  von  solchen.  .  —  —
Tit.  4.  Uebrige  Ausgaben:  #
Reservefond  .....  1  000  —
Summa  §  2  143  878  13
s  Taubstummen-Anstalten.
Tit  1.  Remnnerationen  für  Ertheilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme  600  —
Tit.  2.  Unterstützung  für  Zöglinge  in  Taubstummen-Anstalten  und
Taubstummenschulen  6  000  —
Tit  3.  Gehalt  des  Taubstummenlehrers  in  Altdorf  für  5/  des  Jahres  1896  1  000  —
Tit.  4.  Für  innere  Einrichtung!  und  ehrmittel!  der  Taubstummenschule
in  Altrdorf  .  200  —
Summa  J  ;  7  800  —
Blinden-Institute.
Tit.  1.  Jährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blinden-Erziehungs-,  Unterrichts-,
6  Beschäftigungs=  und  Versorgungs-Anstalt  in  Nürnberg  4000  —
«  Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Centralblindeninstitute  in  München  1  080  —
1  Summa  8§  4  5  080  —.
z  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  r  erhiehungsanftal  fir  trielhaft
Kinder  in  München  1  800  —
EJ(  7*5  1800  —
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  dieweibliche
  Jugend.
Tit.  1.  Höhere  Töchterschule  (Theresien-Institut)  in  Ansbach  860  —
Tit.  2.  Höhere  Töchterschule  in  Erlangen.  180  —
Tit.  3.  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  unterrichts  in  weiblichen
Handarbeiten  4000  —
Tit.  4.  Beiträge  an  gut  organisirte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen
  500  —
Tit.  5.  Für  die  mit  der  Wirnberger  Frauenarbeisschule  verbundene  #
Kochschule  ...  .  ..  100  —
Summa  §  6  5  640  —
Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungs  anstalten.  «
DerPfarrwatscnanstaltmWmdsbach..  700  —
Summa  9  7  700  —

 

 

 

Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ......

 

Summa  §  8
        <pb n="463" />
        M  37  449
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A.
III.  9  Uebrige  Ausgaben.
Teit.  1.  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  1  000  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Mittelfranken  515  —
Tit.  3.  Beiträge  zu  den  Kreisbibliotheken  —  —
i  Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  cc.  und  zwar:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  ..  1500  —
I  b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  *.  Nürnberg  .  200  —
#  )  an  die  naturhistorische  Gesellschaft  iu  Nürnberg  .  300  —
Summa  §  9  3515.—
10  Grwerdlicher  Unterricht.
Tit.  1  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Nürnberg  98  146  05
b)  Uebrige  Realschulen:
1.  Realschule  in  Ansbach  (einschließlich  515.9  Zuschuß  aus
Centralfonds)  34  054  98
2.  »  „  Dinkelsbühl  15  389  76
3.  „  „  Eichstätt  22  384  16
4.  »  „  Erlangen  30  189  45
5.  „  „  FürthH  48  793  81
6.  »  »Gunzcnhan  en  (unschlußltch  108  4  39
aus  Centralfonds)  14024  16
7.  „  „  Rothenburg  o#/T.  18  834  40
8.  Weißenburg  a  S.  18  974  46
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1  500  —
b)  »  »  „  Dinkelsbühl  300  —
c)  »  »  „Eichstätt  400—
d)  »  »  »Erlangen.  1600—
)  »  »Für-W  3500—
f)  Technikum  in  Fürth  ..  400  —
g)  Obligatorische  Knaben-  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  13  000  —
h)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  (einschließlich  136  M
80  =  Zuschuß  aus  Staatsfonds  nach  Cap.  1  §  2  Tit.  1  der
Einnahmen)g  .  .  1916  80
i)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Rothenburg  o  .  300  —
k)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Schwabach  1  000  —
1)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Weißenburg  a  S.  200  —
m)  für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den  unmittelbaren
  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  1  200  —
Tit.  4.  Besondere  Fachschulen.
Baugewerkschule  in  Nürnberg  ......  27000  —
Summa  8  10  353  108  03

 

 

 

80
        <pb n="464" />
        450

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4.
III.  11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreislandwirthschafts-,  dann  Acker=  und  Wiesenbau.  Schulen.
a)  Kreislandwirthschaftsschule  in  Lichtenhof  .  6  200  —
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
1.  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  6  875  10
2.  II.  Rate  zur  Refundirung  der  dem  Kreisgetreidemagazinsfonde
  entnommenen  140  000  X  zum  Ankauf  des  staatsärarialischen
  und  civillistischen  Besitzes  in  Triesdorf  7000  —
Tit.  2.  Für  die  landwirthschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  300  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Winterschulen  .  —
Tit.  4.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  7000  —
Tit.  5.  Landwirthschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  800  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  des  Baumwärterlehrkurses
  in  Triesborf  .·..  500  —
Tit.  6.  Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  .  1000-—
Tit.  7.  Zuschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  200  —
Summa  8  1  29  875  10
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
7  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  600  —
Tit.  2.  a)  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  deren  Relikten,
dann  für  Studienlehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen
und  deren  Relikten!  43  354  19
b)  Wartegelder,  bezw.  Ruhegehalte  für  die  in  Folge  Umwandlung
  sechskursiger  Realschulen  in  verkursige  dienstlos
gewordenen  Reallehrer  ..  ....  1974  —
Tit.  3.  Für  Lehr-Attribute  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  an  technischen  Schulen  im  Allgemeinen  2000  —
b)  an  Absolventen  mittelfränkischer  vierkursiger  Nealschulen  zum
Besuche  der  zwei  oberen  Klassen  einer  sechskursigen  Realschule
des  Königreichs  .  1000——
c)  au  der  Industrieschule  in  Nürnberg  900  —
d)  am  Realgymnasium  daselbst  ..  200—
ec&amp;amp;)  an  der  Baugewerksschule  daselbht..  1  000  —
|)  an  der  Kreislandwirthschaftsschule  in  Lichtenho  1  800  —
8)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf.  .  2220—
h)  an  der  k.  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan  und  an  der  k.  thierärzklichen  Hochschule  in  Müuchen  300  —
i)  an  der  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  .  500  —
Su##a  F  55  F48  19
Summa  Cap.  III  781  156.C  0O0)))  od  ds
        <pb n="465" />
        M  37.  451
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4—4
IV.  Auf  Judustrie  und  Kultur.
ul  Auf  Industrie.)
Tit.  1.  —  –  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  bie  Gewerbe=  und  Handelskammer  600  —
Tt.  2  3.  Beitrag  für  die  Zwecke  der  Wittelsbacher  t  Landesstiftung  500  —
it,  4.  —  —1  —  —  —
Tit.  5.  Beiträge  für  sonstige?  Zwecke:
Für  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  6  000  —
Tit.  6.  Beitrag  zum  Zwecke  der  bayer.  Landes-  suusftelung  in  ***
im  Jahre  1896,  zweite  Hälfte  7500  —
UAuf  Kultur.
Tit.  1.  —  —  —  —
Tit.  2.  dem  landwirthschaftlichen  Verein  zur  Förderung  der?  Pferdezucht  2000  —
Tit.  3.  a)  Pensionsbezug  des  k.  Kreiskultur-Ingenieurs  Karl  Classen  5520  —
b)  Gehalt  des  k.  Kreiskultur-Ingenieus  Otto  6  Döpping:
aa)  Gehalt  .  2640
bb)  Gehaltszulage  180  —
cc)  Reisekosten-Aversum  1200  —
dd)  Regie  und  Instrumente  300  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genossenschaftsbildung
  .  9000  —
b)  für  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  .  1200  —
c)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  ..  900  —
d)  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  Erlegung  von  Fischottern  600  —
e)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Kreisvereine  400  —
1)zur  Förderung  kultureller  Unternehmungen,  insbesondere  für
Kulturvorarbeiter  und  Gehilsfen  3  000  —
8)  für  Förderung  der  Obstbaumzucht,  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer
  Obstbauvereine  .  500—
h)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  und  Distrilien  behufs  Uuf—
stellung  von  Baumwärtern  1  000  —
—  Er-  W  43  040  —
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  prakt.  Aerzte  in  armen  Gegenden.  5590  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Für  15  Distriktsthierärzte  je  250  M  Subventionsbeitrag
und  den  Thierarzt  zu  Burghaslach  .......  4000;
Summa  Cap.  V  9590  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  –4  –4  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalt  Erlangen.
Titn.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Dauunterhaltungskoften  .  105  330  —
Teit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  78  097  48
l

80“
        <pb n="466" />
        452

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
VI.  2  Tit.  3.  Unterstützung  von  Gememden  zum  Unterhalte  von  Irren  in  der
Kreisirrenanstalt  8  0O000  —
#  Tit.  4.  Zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  nittelfräntische  minder.
»  bemittelte  Geisteskranke  in  derselben  ...  .  4000  —
3  Soustige  Krankenanstalten.
#  Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  1  000  —
Tit  2.  Beitrag  zum  dortigen  medizinischen  Klinikum  1  030  —
Tit.  3.  Beitrag  für  die  Augenklinik  in  Erlangen  800  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  Maximiliansheilanstalt  für  Augenkranke  in  Nirnbers  500  —
Tit.  5.  Beitrag  für  das  Kinderspital  in  Nürnberg  400  —
Tit.  6.  Beitrag  für  die  medizinische  Gesellschaft  und  Volielat  in
Nürnberg  .  500  —
Tit.  7.  Beitrag  für  die  Kinderheilanstalt  in  Kissingen  100  —
Tit.  8.  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  1  000  —
4¼Beitrag  für  die  Diakonissenanstalt  Neuendettelsau  520  —
5  An  die  Gebäranstalt  in  Erlangen:.  600  —
7U  nterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von  Blöden
und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten.  .  .  .  5000——
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Tit.  1.  Zur  Unterhaltung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirkes  6  200  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  375—
Tit.  3.  Beitrage  an  die  Erziehungsanstalt  für  ar  arme  Mädchen!  in  Nürnberg  500  —
9  —  —  —  —
10%Bur  Gewährung  von  Beiträgen  an  Vereine  für  Volkser
  ziehung  .  500  —
11  Unterstützung  von  aus  Straf-  und  Voliei.  Änstalten  Entlassenen
  515  —
12“  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der  I
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  «
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  und  zwar:
von  der  Kreisgemeinde  den  Distriktsgemeinden  des  Regierungsbzirkes
zu  ersetzende  Hälfte  des  Aufwandes  für  die  Unterstützung  der  mit
Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  im  Jahre  1895  14  475  —
13¾  Unterstützung  dem  Herbergeverein  „zur  Heimath"  in
Nürnberg  (Herberge  1  und  1l)  ..  800  —
14  Unterstützung  für  das  Gesellenhospiz  in  Nürnberg  100  —
15%  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Gesellen-Herberg=
  und  Arbeitervereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher  Art  600  —
160“  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien
in  Bayern  500  —
17  Zuschuß  zur  unterützung!  der  Natural-  Verdflegungs—
Stationen  1  500

 

1

 

Si#m  Eir-  V

 

241  142  48
        <pb n="467" />
        M.  37.  453
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen  86  000  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  a)  Beiträge  für  Gemeindewege:
1  aa)  für  Neubauten  15  000  —
bb)  für  Wegunterhaltung  .  75000——
b)  zur  Aufstellung  und  Honorirung  berufsmäßiger  und  vorziglich
H  qualifizirter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen  Unter—
stützung  der  Gemeinden  und  Distrikte  im  Straßenbau  18  000  —
6  Summa  Cap.  Vil  194  000  —
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgeräthschaften  für  neu  zu  gründende
und  bestehende  Feuerwehren,  ferner  zu  gleichem  Zwecke  für  arme
Gemeinden  von  2500  Einwohnern  und  darunter  2  000  —
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regiekosten  des  Kreisfeuerwehrausschusses
  von  Mittelfranken  200  —
2  Beiträge  gemäß  §  80  des  Bauunfaltversicherungsgesetzes  4  536  86
Summa  Cap  VIII  6  736  86
IX.  Allgemeiner  Neservefond  (Ccl.  12  000  4#  für  außerordeniliche  Nothund
  Unglücksfälle)  15  837  18
Summa  Eur  ã  fur  sich
Summa  der  Kreisausgaben  1  874  344  54
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehungund  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Mechtstiteln  und  Bewilligungen  bernhenden
Fundationsbeiträge  .  .  3512  15
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  8  400  08
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Sindienlehrer  und  Studieulehrers-  Nelikten  —  —
Summa  S1  1192  23
2  Gewerblich-technische  Schulen.
Tit.  1.  Für  die  Kreisrealschule  in  Nürnberg,  beziehungsweise  für  die
damit  verbundene  gewerbliche  Fortbildungsschule  136  30
Tit.  2.  Für  die  Realschule  in  Ansbach  .  515
Tit.  3.  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen.  .....  108
Summa  82  760
        <pb n="468" />
        454

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—u9
I.  3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Jun
dationsbeiträge  30  245  38
1  Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  130  —
Teit.  3  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .  90  852  81
#  Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
6  Gesetze  vom  10  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungs-«
  zuschüsse  20  093  13
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
"  der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  146  462  33
Tit  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  /XX  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  39  240  —  —  —-?
  Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
.  in  den  Budgets  der  XIX  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirk—
lichen  Schullehrer  à  90  MA  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  X  nach  5  und  von  45X  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  .
5JahrenvondcmbczeichnetenZeitpunktangerechnet641086.«03-J  —  —
Tit.  8.  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind
600  M  —  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dinttunfähig
  gewordener  Schullehrer  .  85  680  —
Tit.  10  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240  #∆
für  eine  Wittwe,  1304  für  eine  Doppelwaise  und  100  .  für
eine  einfache  Waise)  .  .100230.«—H  —  —
b)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715  —
Summa  §  3:  781  156.4  603  —  977  1  65
Summa  Cap.  I  A:  781  156  055T)S38  85T  G
B  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  25672  —
EEIIIDIIIAI
II.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen  —  —
IV.  Kreisumlage  zu  30,6  Prozent
von  der  Steuerprincipalsumme  von  4  621  046  4  56  J  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  385  759  44
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  96  162  (03
Summa  der  Kreig  Emmahmen  1Fi  44  54
        <pb n="469" />
        Me  37.  455
Nr.  13233.

Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895.

Im  Namen  Seiner  Mofjestät  des  Königs.
Titpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HFayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
in  seinen  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1894  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1896.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
beträgt  für  das  Jahr  1896  3  4031916  M.  42  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf
34  039  16  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1886.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-“
Einnahmen  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landrathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Ent—
schließungen:
1.  Der  Landrath  hat  beschlossen,  den  Gehalt  eines  Zeichenlehrers  an  der  Kreisreal—

schule  in  Würzburg  zu  streichen  und  dafür  nur  den  Gehalt  eines  Assistenten  mit  1712  AM.
einzusetzen  mit  Rücksicht  auf  den  Beschluß  des  Landrathes  vom  Jahre  1891,  wonach  die  an
        <pb n="470" />
        456

dieser  Anstalt  sich  erledigenden  Stellen  bis  zur  Zahl  6  mit  Assistenten  besetzt  werden  sollen.
Da  indeß  die  Wiederbesetzung  der  in  Frage  stehenden  pragmatischen  Lehrstelle  für  Zeichnen
mit  Rücksicht  auf  den  Unterrichtsbetrieb  erforderlich  war  und  da  ferner  die  Kreisrealschule
in  Würzburg  eine  Kreisanstalt  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1846  „die  Ausscheidung
  der  Kreislasten  von  den  Staatslasten  betreffend“  ist,  deren  organische  Aenderung
von  Unserer  Genehmigung  abhängt,  haben  Wir  die  Wiedereinstellung  des  Gehalts  für
den  betreffenden  Zeichenlehrer  verfügt.

Uebrigens  werden  Wir  dem  Wunsche  des  Landrathes  nach  Verminderung  der  pragmatischen
  Stellen  an  der  Kreisrealschule  gegebenen  Falls  weitere  Würdigung  zu  Theil
werden  lassen.

2.  Der  Landrath  hat  gebeten,  daß  dem  nächsten  Landtage  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt
werde,  welcher  die  Verstaatlichung  der  Progymnasien  und  Lateinschulen  ausspricht;  zugleich
hat  er  die  Verstaatlichung  der  Realschulen  neuerlich  beantragt.

Die  Verstaatlichung  der  Progymnasien  und  Lateinschulen  kann  nicht  in  Aussicht
gestellt  werden.

Hinsichtlich  der  Uebernahme  der  Realschulen  auf  den  Staat  verweisen  Wir  auf  Ziffer  3
des  Landrathsabschieds  für  Unterfranken  und  Aschaffenburg  vom  31.  März  1895  und  auf
die  neuerlichen  Verhandlungen  des  Landtages  über  diesen  Gegenstand  (Sitzung  der  Kammer
der  Abgeordneten  vom  7.  Mai  ds.  Is.,  Stenographische  Berichte  S.  277—282,  Beilage
Nr.  673  und  Sitzung  der  Kammer  der  Reichsräthe  vom  6.  Juni  ds.  Is.,  Beilage  Nr.  718),
bei  welchen  seitens  der  Staatsregierung  erklärt  wurde,  daß  sie  bereit  sei,  mit  den  Kreisen
und  betheiligten  Gemeinden  in  Gemäßheit  des  Beschlusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
vom  11.  April  1894  wegen  Veränderung  der  Verhältnisse  der  Realschulen  zu  verhandeln,
daß  sie  aber  als  Basis  der  Verhandlungen  das  Anerbicten  der  Uebernahme  der  künftig
anfallenden  Pensionslasten  auf  die  Staatskasse  gegen  gewisse,  im  Interesse  der  Schulverwaltung
  zu  fordernde  Gegenleistungen  (insbesondere  durchgängige  Bemessung  der  Gehalte
nach  den  Regulativen  für  das  Gymnasialpersonal,  Bewilligung  der  Mittel  für  eine  angemessene
  Zahl  von  Professorenstellen  und  Beseitigung  der  gemeindlichen  Präsentationsrechte)
vorziehen  würde.

Die  nach  dieser  Erklärung,  welche  die  Kammer  der  Abgeordneten  ohne  Erinnerung  zur
Kenntniß  zu  nehmen  beschlossen  hat,  veranlaßten  weiteren  Maßnahmen  unterliegen  noch  der
Erwägung.

3.  Der  Beschluß  des  Landrathes  wegen  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  im  Betrage
von  250  000  JAX  behufs  Beschaffung  der  Mittel  zur  Errichtung  eines  Gebändes  für  die
landwirthschaftliche  Fortbildungsschule  in  Würzburg  hat  bereits  die  gesetzliche  Sanktion
erlangt.
        <pb n="471" />
        X  37.  457

Wir  verweisen  hiewegen  auf  das  in  Nr.  21  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  27.  Mai  1896  veröffentlichte  Gesetz  vom  21.  desselben  Monats  und  sprechen  dem
Landrathe  wegen  der  durch  diesen  Beschluß  bekundeten  Fürsorge  für  die  Interessen  der  landwirthschaftlichen
  Bevölkerung  des  Regierungsbezirks  gerne  Unsere  besondere  Anerkennung  aus.

4.  Wir  genehmigen  die  auf  die  Angelegenheiten  der  Kreisirrenanstalt  Werneck  bezüglichen
  Beschlüsse  des  Landrathes.

5.  Der  Landrath  hat  der  Erhöhung  der  Position  unter  Cap.  VII  §  1  des  Voranschlags
der  Kreisausgaben:  „Beiträge  zu  Distriktsstraßen“  von  80  000  auf  90  000  JX  zugestimmt.

Gerne  lassen  Wir  diesem  Beschlusse  Unsere  Genehmigung  zu  Theil  werden.

6.  Der  Bitte  des  Landrathes,  durch  einen  Nachtrag  zum  Staatsbudget  für  die
XXIII.  Finanzperiode  Mittel  für  die  höhere  weibliche  Bildungsanstalt  und  für  das
Gymnasium  in  Aschaffenburg  zur  Entlastung  des  dortigen  Schul=  und  Studienfonds  bereit
zu  stellen,  konnte  eine  Folge  nicht  mehr  gegeben  werden;  jedoch  werden  die  betheiligten
k.  Staatsministerien  die  Frage  bei  Aufstellung  des  Budgets  für  die  XXIV.  Finanzperiode
eingehender  Erwägung  unterstellen,  wie  dieselben  auch  die  weiter  erbetene  Uebernahme  der
Pensionen  für  die  Lehrer  und  Diener  des  Gymnasiums  und  der  höheren  weiblichen  Bildungsanstalt,
  sowie  der  Unterhaltsbeiträge  ihrer  Relikten  auf  die  Staatskasse  in  Würdigung
ziehen  werden.

Was  den  Antrag  wegen  Verwendung  der  Renten  des  bei  der  höheren  weiblichen
Bildungsanstalt  angesammelten  Vermögens  betrifft,  so  werden  dieselben  schon  dermalen  nach
den  jeweils  ministeriell  festgesetzten  Anstaltsetats  zunächst  zur  Erfüllung  der  Anstaltsexigenz
herangezogen.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
neuerlich  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  ersprießlichen  Förderung  der
Kreisinteressen,  sowie  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  7.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Hayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  hr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Landmann.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
81
        <pb n="472" />
        458

Aebersicht

ber  Kreis-Ausgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirlies
  Anterfrauken  und  Arschaffen  burg  für  das  Jahr  1896.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
3
I.  Abschnitt.  #
»  Kreis-Ausgaben
l.iAnfEthebungundVerwaltungdethetsiEmuahmkn  .  19  347  86
Summa  Cap.  1  für  sch
f
Il.-  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reiscekosten  der  Landrathsmitglieder  3  600  —
2Diiäten  und  Reisekosten  der  t  Mitglieder  des  andrathsaus.
schusses  „  .  500  —
3  Regiekosten  .........  800  —
Su####  Er.  n  4900  —
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  26  303  22
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  720  —
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Diensigründe
352.4  71  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom  #
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänz-  i
-  ungs-Zuschüsse  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  36  441  25
I  b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  176  475  07
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle  Verweser
«  und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen.  41  400  M  —  —  —
ch  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  für  Schulstellen  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf
870  M..  86  297  70
b)  für  Schulstellen  in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und
orugt  auf  1000.,0  ......  2224  73
cc)  für  Schulverweserstellen  auf  7004  34  015  82
dd)  Reserve  für  neu  zu  errichtende  Schusstellen  461  75
ee)  zur  Umwandlung  von  Gehilfen=  in  Verweserstellen  450  —
        <pb n="473" />
        37.  459
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
III.  1  Tit  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der  XIX.5
J  undxxLFinanzperiodenfürdiewirklichenSchullehrerä90.«
-  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der
erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen  Verweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  K  nach
5  und  von  je  45.4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren
«  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet  555  108  4  60  #  —  —
b)  aus  Kreisfonds  .  —-  —
Tit  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  .  6000—
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal,  dann  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Unterrichtsaushilfe
  anläßlich  der  Einberusungen  zum  Militärdienst  6  000  —
„Tic.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
6  a)  Unterstützung  der  Gemeinden  für  Personal=  und  Realexigenz
i  der  Schulen  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-1
  gesetzes  vom  10.  November  18601  64  500
b)  zur  Förderung  des  weiblichen  Handarbeitsunterrichtes  an  den
Volksschulen  in  ärmeren  Gemeinden  4000—
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schülhausnenbauien.
a)  Realexigenzbeiträge  .  —  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  —  —
LIIIIII
aa)  Kosten  der  Verwaltung  des  Krisanlehens  für  Schulhausbauten
  575.4  —
bb)  für  Verzinsung  dieses  Anlehens  .  12316450J
cc)fürAmort1sirungdesselben  .31000»«——J
dd)  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  zu  weiteren  Schulhausbauten
  16  108  4  50  H  60  000  —
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  156  73
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  Schulvisitationen  und  für  Formularpapiere  15  000  —
b)  desgleichen  für  außerordentliche  Schulvisitationen  1715—
c)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  .  ..  7440  —
bb)  Gehaltszulagen  300  —
dd)  Diäten  und  Reisekosten.  3  200  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  720—14  —  57  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  90  —

 

 

81*
        <pb n="474" />
        460

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—'
III.  1  b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstun
  fähig  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds  142  240  —
bb)  aus  Kreissonds-  120  874  16
I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
1  aa)  aus  Centralfonds:
3  a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten
.  Norm  (240  ∆  für  eine  Wittwe,  130  .4  für  eine
Doppelwaise  und  100  .  für  eine  einfache  Waise)
I  120  470  4  —  —
.  6)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  2  000  —
bb)  aus  Kreisfonds  .  2100——
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen-  und  d  Waisentase
des  Kreises  .  20000-—
e)  Zuschuß  an  das  baverische  Lehrer-  Waisenstift  .  360  —
s  1)  Pension  der  Kreisschulinspektorswittwe  Fischer  in  Würzburg  .  888  —
I  Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul—
l  praktikanten:
i  a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  .  6  000  —
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren  weiblichen
  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  .  .  1140  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distrikts-Bibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  516  —
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer=  Fortbildungskursen  (Konferenz-«
  beznkeu...  .  4160  —
«  c)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Vollaschullehrer  250  —
Tit.  13.  Für  Fortbildungsschulen  ..  .  12500——
Tit.  14.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  4  000  —
Summa  §1:  717  66—  *  J  848  819  43
2Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:
aa)  an  die  Lateinschule  in  Mainbernheim  128  57
bb)  an  die  Lateinschule  in  Neustadt  a/S.  107  14
b)  aus  der  Kreisschuldotation  —  —
c)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
1.  an  das  Progymnasium  in  Kitzingen  6700  —
Lohr  .  .  5000  —
*.'  die  au  in  Hammelburg.  6  100  —
4.  „  „  „  Haßfurt  5900  —
5.  „  „  »  „  Miltenberg  4  400  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  ......  .....  312  —
I  Summa  §  2  28  647  71
        <pb n="475" />
        M.  37.  461

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betreg
—
III.  3  Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  «  am  Taub—
stummen-Justitute  in  Würzburg  .  .  1137765
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institut  ....  4440—
—  J  ʒ  15817  65
4%  Blinden-Institute.

DTit.  1  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  Lehrers  an  der  ölinden.

 

 

Erziehungs-Anstalt  in  Würzburg...  .  .  .  .  ..  1350  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Centralblinden-Institut  in  München  720  —
b)  in  der  Blinden-Erziehungs-Anstalt  in  Würzburg;  864—
«  Summa  §  7634—

5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  DTotationsbeiträge  —.

Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erzichungsansut  sür  kuel

 

hafte  Kinder  in  Münch:  1  800  —
—  J  z  1800  —
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  —

 

S#rs  J  ẽ  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erzuehungsanstalten-Beitrag

  zum  Pfarrwaisenhaus  in  Windsbach  360  —
S#e##  —  360  —
8  Kreisstipendien  fürs  Studirende  an  Universitäten  und  Gymnasin
  .  .......  —

 

 

Summa  §  8  —
94  Uebrige  Ausgaben.

Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthüimer  500  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  bistorischen  Verein  in  Würzburg  .....  700  —
Tit.  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  3  sonstige  Vereine  und  Institute
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  180  —
b)  an  das  Comité  für  Errichtung  eines  Monumentalbrunnens  in
Würzburg....  7  5000.

 

Summ  J  ¾  63806  —
10  Gewerblicher  Unterricht.

Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —  —
Tit.  2  Realschulen  und  zwar:

 

a)  Kreisrealschule  in  Würzoung  ..  92  095  32
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Aschaffenburg.  .  ..  .  20  047  44
2.  in  Schweinfurt  .  22  827  35
3.  in  Bad-AKissingen  .  15  121  50

 

 

 

4.  in  Kitzingen  .  18  038  24
        <pb n="476" />
        462

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
III.  10/  Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  —  —
Tit.  4.  An  die  Handwerker-Feiertagsschule  in  Aschaffenburg  1312.  86  r  —  —
Summa  §  10:  13124  86  —t  168  129  85
11¼  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Für  Haushaltungsschulen  1  000  —
Tit.  2.  a)  landwirthschaftliche  Winter-  resp.  Bauernschule  i  in  Würzburg  7000—
b)  III.  Rate  zur  Gründung  eines  Fonds  für  Erbauung  eines
eigenen  Gebäudes  für  de  landwirthschaftliche  Winter-  tesp.
Bauernschule  in  Würzburg  5000  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  .  —  —
Summa  *  1656
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  300  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den
Real-  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  .  25  558  74
Tit.  3.  —  –  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven  technischer
Unterrichtsanstalten  1  500  —
Tit.  5.  Stipendien  zum  Besuche#  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  500  —
Summa  §  12  7558  7
Summa  Cap.  III:  71701/7.  4é6  JTITTFSS
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  r  Handels=  und  Gewerbekammer  1  200  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beitrag  zum  polytechnischen  Verein  in  Würzburg  6  000  —
Tit.  5.  Beiträge  für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Anschaffung  von  Mustern,  Verkzeugen!  und  Modellen  400  —
b)  für  Hebung  der  Rhön-Industrie  .  2600-—
2AufKultur
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  3  500  —
Tit.  2.  —  –  —  —  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  kulturtechnische  Unternehmungen:
1.  für  die  Gehalte  der  Beamten  7  620  4
2.  für  die  übrigen  Ausgaben  auf  Kulturunter-  17000—
nehmungen  9380  4#
b)  für  Hebung  der  diindviehzucht  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  .  .  5200  —
        <pb n="477" />
        M.  37.  463
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag.  Betrag
—
IV.  2  c)  für  Hebung  der  Pferdezucht  einschließlich  der  Ausgaben  auf
Hufbeschlagleheger  1  500  —
d)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  ....  900  —
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  900  —
f)Zuschuß  an  die  unterfränkische  Weinbauschule  800  —
g)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein.  500  —
h)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereiverein  900  —
i)  Pension  der  Kreiskultur-Ingenieurs-Wittwe  Christine  Häfele
in  Würzburg  612  —
k)  an  den  landwirthschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Unterstützung  der
landwirthschaftlichen  Versuchsstation  in  Würzburg  1  500  —
3Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirthschaftlichen  und
gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  5000  —
Summar  Eep-  W  48  512—
V.  Auf  Gesundheit.
I  a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
praktischer  Aerzte  13  900  —
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  Rotbenbuch  zur  baltung
einer  Handapotheke  .  500  —
Su##  Crp-  v.  14  400  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
11  —  –  –  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalt  Werneck.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  .  45  453  45
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  35.000  —
Tit.  3.  Pension  der  Tochter  des  vormaligen  Irrenanstaltsverwalters
Aug.  Götzell,  Namens  Maria  Götzell  194  40
Tit.  4.  Pension  der  Assistenzarztenswittwe  Lina  Graf  und  deren  Kinder  ·  993  60
3Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beiträge;  zu  folgenden  Augenheil-  Anstalten:
a)  zur  Anstalt  des  prakt.  Arztes  Dr.  Bäuerlein  in  Würzburg  1  000  —
b)  zur  Anstalt  des  Professors  Dr.  Helfreich  daselbt.  1  000—
Tit.  3.  Der  Linderheilanstalt  für  scrophnlöse  Kinder  in  in  Bad  siffingen  1400  —
Tit.  4.  —  —  —
Tit.  5.  Für  die  orthopädische  Anstalt  *  Georg  H  essin  ns  in  Marktbreit  400  —
Tit.  6.  Kreisverpflegungsanstalt  für  Unheilbare  .  6  039  —
4  —  —  —  —  —  —
5  Kreis-  Entbindungsansstalt  Würzburg  resp.  an  die  k.  Uniität
  daselbst:  ·
a)  vertragsmäßiges  Jahresfixum  ..  7000—
b)  Zuschuß  zum  Gehalte  des  Verwalters  Fra  nz  1526  40
6  c)  Zuschuß  zur  Gehaltszulage  desselben  .  180—
        <pb n="478" />
        464

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vovrtrag  Betrag
43
VI.  6  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Teit.  1.  Beitrag  an  die  mit  der  Dakonifsenanstalt  in  Neuendettelsau  verbundene
  Anstalt  für  Blödsinnige  500  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Ihiotenanfalt
bei  Gemünden.  3  400  —
8  Anusgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder  und  zwar:
Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  in  Trantberg  700—
b)  „  Volkersberg  700  —
c)  „  Klosterhausen  700  —
d)  „  Schweinfurt.  700  —
e)  „  Ernstkirchen  700  —
s)  „  Wörth  alM.  700  —
g)  „  Karlstadt  700  —
h)  für  die  St.  Johannispflege  in  eschaffenburg  700  —
i)  „  „  St.  Josephspflege  in  Bischofsheim  700  —
k)  „  „  Pflegeanstalt  evangelischer  Kinder  in  Wirzburg  500  —
1)  „  „  Rettungsanstalt  in  Rothenbuch  .  700—-m)»denEltfabethenveremmWIlrzburg..
  700  —
n)  „  die  Sambeth'sche  Kleinkinderbewahranstalt  in  Wirzburg  450  —
o)  „  „  St.  Josephspflege  in  Neuhammer  .  700  —
p)„das  Kinderasyl  in  Eltmann  .  700  —
q)  „  die  Rettungsanstalt  in  Willmars  550  —
r)  „  „  Rettungsanstalt  in  Grafenrheinfeld“  350  —
„)  „  „  Kleinkinderbewahranstalt  in  Neustädtles  200  —
t)  „  das  Mädchenwaisenhaus  in  Wiesen  700  —
Fuür  Unterstützungen  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen:

Tit.  v  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern
in  Rettungshäusern  ..  5000  —
Tit.  2.  Unterstützung  zur  Begründung  distriktiver  Kranienanstalten  2  000  —
Tit.  3.  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  1500  —
10  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthatigkeit:
Tit.  1.  —  —  —
Tit.  2.  a)  zur  Refundiruug  des  im  Jahre  1883  für  Nothstände  verwendeten
  Kapitals  aus  dem  Kreisgetreidemagazinssond  1  000  —
b)  für  Unterstützungen  bei  außerordentlichen  Noth=  und  unglücksfällen
  aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazinsfonds,  eventuell
zur  Förderung  der  Raiffeisen'schen  Darlehenskassa-Vereine  5036—
11  Buschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  4
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  “
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  21  729  38
Suner  Cap-  VI  151  202  23
        <pb n="479" />
        M.  37  465
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
l  4
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  90  000  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen.  welche  der  Schiff-  und  Floß-«
  fahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  14  000  —
Summa  Cap.  VII  104  000  —
"
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.  6
1  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  .  1  500  —
2  Beiträge  gemäß  8  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  4  005  —
1  Summa  Cap.  VIII  5  505  —
#
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  1705929
.  Summa  Cap.  IX  für  sich.
l  Summa  der  Kreis-Ausgaben  148673.76
II.  Abschnitt.
mreis  -  Einnahmen.
#
I.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
"  A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1|  Lateinschulen.
i  Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  5  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträüge  ..  235  71
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  .  .  —  —-Tit.
  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studieulehrers=Relikten.
  GM  ..  —  —
Summ  235  71
2  Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Handwerker-Feiertags=  und  Zeichnungsschnle  in  Aschaffenburg
1  312  X  86  J  —  —
Summa  §  2:  1  312  4  86  JN  —
3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  berühende  Fu-  1
dationsbeiträge  26  303  22
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Banausgaben  156  73
«-  Ut3BudgetmamgeKretsjchuldotatton...  47  433  36
.  Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  36  441  25
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  176  475  07

82
        <pb n="480" />
        466

—  —  —  x—  ·  "  —  —  ,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
414
I.  3]  Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehjlfen  41  400  4  —  —  —
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die  wirklichen
  Schullehrer  àa  90  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  X  nach  5  und  von  45-4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet  555  109.60  —-  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind
720  M  —9  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  bienst.
unfähig  gewordener  Schullehrer  142  240  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240  MA.
für  eine  Wittwe,  130  4  für  eine  Doppelwaise  und  100  M  für
eine  einfache  Waise)  ..  120470  M  —  —  —
b)  für  Dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  behrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715|—
Summa  8  3:  717  699  460  -  432  765  13
Summa  Cap.  I  A:  719  012.K  46.—  433  000  84
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  I  435  572  84
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III.  Zuflüfsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Tit.  1.  Aus  dem  Maximilians-Hilfs-Getreide  Magazinsfond  6  036  —
Tit.  2.  Rentenanfall  aus  dem  Fonde  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
  in  der  Universitäts-Frauenklinik  zu  Würzburg;  aus  79  200  4
Aktivkapitalien  zu  3½  %  pro  1896  caach  Abzug  d  der  Administrationskosten)
  2  452  —
Summa  Err-  I  8  488  —
IV.  Kreisumlage  zu  29  Prozent
von  der  Steuerprincipalsumme  von  3  403  916  M  42  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  967  392  92
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  67220
Summa  der  Kreis-  Eimahmen  1  478  673  76
        <pb n="481" />
        37.  467

Nr.  12761.

Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prin  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Schwaben  und  Neuburg  in  seinen
Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1895  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1894.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1894  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1896.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  von  Schwaben  und  Neuburg  beträgt
für  das  Jahr  1896  4  165  365  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  41  653  X  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1896.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:
82
        <pb n="482" />
        468

1.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  die  der  k.  Regierung  ertheilte  Ermächtigung  zur
Verwendung  der  Ersparnisse  an  Verpflegszuschüssen  für  Gewährung  von  Kongrual—
ergänzungszuschüssen  an  die  bei  Umwandlung  der  in  Ziff.  IV  1  des  Landraths-Abschieds
vom  31.  März  1895  bezeichneten  Hilfslehrer  und  Verweserstellen  betheiligten  bedürftigen
Gemeinden  auf  das  Jahr  1896  weiter  auszudehnen,  ertheilen  Wir  die  Genchmigung.

2.  Nachdem  der  weltliche  Distriktsschulinspektor,  dessen  Bezüge  in  Cap.  III  8  1  Tit.  9c
der  Ausgaben  bewilligt  sind,  mit  dem  1.  Januar  1896  in  dauernden  Ruhestand  versetzt
wurde,  wird  dem  Antrage  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und
Neuburg  entsprechend  genehmigt,  daß  aus  diesen  Bezügen  zunächst  die  Pension  des  genannten
Distriktsschulinspektors  sowie  die  Honorirung  der  an  Stelle  desselben  vorerst  aufgestellten
geistlichen  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
Schulvisitationen  bestritten  werde.

Bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  hat  der  Landrath  sich  beschlußmäßig  darüber  zu
äußern,  ob  die  Wiederbesetzung  der  durch  besagte  Ruhestandsversetzung  erledigten  Stelle  eines
weltlichen  Distriktsschulinspektors  oder  die  Einziehung  derselben  beantragt  werde.

3.  Behufs  Ermöglichung  der  von  der  Stadtgemeinde  Neuulm  angestrebten  Erweiterung
der  dortigen  vierklassigen  Realschule  in  eine  sechsklassige  Anstalt  hat  der  Landrath  beschlossen,
vom  1.  Jannar  1897  an  für  zwei  weitere  an  der  Realschule  in  Neuulm  anzustellende
Lehrer  die  Gehaltsergänzungszuschüsse,  dann  die  Dienstalterszulagen  und  die  nichtpragmatischen
Gehaltszulagen,  sowie  die  Pensionsverpflichtungen  auf  Kreisfonds  zu  übernehmen.

Wir  genehmigen  diese  Erweiterung  der  Anstalt  und  den  bezüglichen  Landrathsbeschlufß
und  beauftragen  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
nach  erfolgreichem  Abschlusse  der  hinsichtlich  des  Vorhandenseins  der  übrigen  Voraussetzungen
getroffenen  Einleitungen  diese  Erweiterung  herbeizuführen.

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  in  Bezug  auf  Gewährung  einer  Unterstützung  an
den  Säg=  und  Oelmüller  Otto  Müller  in  Münster,  k.  Bezirksamts  Augsburg,  aus  Mitteln
des  Maximilians  Hilfssonds  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen
in  dieser  Beziehung  auf  die  an  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und
Neuburg  ergangene  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  24.  Dezember  v.  J.
Nr.  23688.

5.  Der  Landrath  hat  in  richtiger  Erfassung  der  bedeutungsvollen  Aufgaben  der  Kulturtechnik
  im  Regierungsbezirke  von  Schwaben  und  Neuburg  die  Mittel  zur  Vermehrung  des
kulturtechnischen  Personales  und  zur  entsprechenden  Regelung  der  Bezüge  desselben  bewilligt.

Indem  Wir  bezüglich  der  Genehmigung  dieser  Beschlüsse  auf  die  an  die  k.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  ergangene  Entschließung  des  k.  Staats-
        <pb n="483" />
        #37.  469

ministeriums  des  Innern  vom  20.  Dezember  1895  Nr.  23527  verweisen,  sprechen  Wir
dem  Landrathe  gerne  Unsere  Anerkennung  seiner  für  Hebung  der  Landeskultur  wiederholt
bethätigten  Fürsorge  aus.

6.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  in  Bezug  auf  die  Regelung  der  Pensionsverhältnisse
der  nichtpragmatischen  Beamten  und  der  Bediensteten  der  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten
bei  Kaufbeuren,  dann  bezüglich  der  Aenderung  der  Satzungen  dieser  Anstalten  haben  bereits
Unsere  Genehmigung  erhalten.  Auch  die  übrigen  auf  die  Verhältnisse  der  genannten
Anstalten  bezüglichen  Landrathsbeschlüsse  werden  hiemit  genehmigt.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  demselben
gerne  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  umsichtigen  Bestrebungen  zur
Förderung  aller  Kreisinteressen  und  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade  aus.

München,  den  1.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Landmann.  v.  May,  Staatsrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter:
        <pb n="484" />
        470

Aebersicht

ber  Kreisausgaben  uno  Kreiseinnahmen  oes  Regierungsbezirkes
von  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1896.

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
14  –
I.  Abschnitt.
Kreis-Aus  gaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Berwaltung  der  Kreis-Einnahmen  ..  21  634  90
Summa  Cap.  I  für  sich.
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  3  800  —
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  andratb-1
  ausschusses  .  ...  .  800—
3  Regiekosten  1400  —
—  1—  —
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
i  Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personales:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  5  413  49
b)  aus  der  Kreisschuldotation:
I  aa)  ältere  ständige  Bezüge  25  901  10
"  bb)  neuere  vom  Landrathe  bewilligte  ständige  Bezüge  .  4964  —
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  estarind.
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotations-Gesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  50  026  94
1)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  156  173  74
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig  i
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen.  38  572  4  50  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  und  zwar:
zur  Erhöhung  des  Minimalgehaltes  der  wirklichen  Lehrer  in
Gemeinden  von  2500  Seelen  und  darüber  auf  940  M.  und  in  *
Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  910  .X  des  Jahres  107  400
4.)  zur  Umwandlung  von  Verweserstellen  in  wirkliche  Lehrerstellen  8  000  —
        <pb n="485" />
        M  37.  471
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
□
III.1|  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:

a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXlI.  Finanzperioden  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  MA
nach  5  und  von  je  45  .  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet

514  641  4K  25  —  —

b)  aus  Kreisfonds:

aa)  an  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses  5  845  84
bb)  an  die  Lehrer  der  Gemeinde  Balderschwang  Q
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:

a)  zur  Erhöhung  der  Naturalverpflegs-Entschädigungen  für  die
Schulgehilsen  mit  Ausnahme  jener  in  Städten  von  2500  Seelen
und  darübber  46  000  —

b)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonals  2  500  —

Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:

a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrerpersonal  3  000  —

b)  weitere  Unterstützungen  für  dasselbe  mit  Ausnahme  jenes  in
unmittelbaren  Städten  und  zwar  für  die  Schullehrers-Relikten
zur  Honorirung  der  während  des  Sterbe=  und  Sterbenachmonats
aufgestellten  Schulverweser,  sowie  zur  Aufstellung  von  Hilfslehrern
  bei  vorübergehender  Erkrankung  von  Schullehrern  4000  —

Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  behufs  Trennung  der  Meßnerdienste  von  den  Schuldiensten  3  500  —
b)  an  den  Schulfond  in  Rain  385  72
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:


a)  Realexigenzbeiträge  ...  .  —  —

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  ...  Womc)zuSchulhausneubauten.

  ...

Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  .  ..  —  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:

a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  ..  .....  12  900  —
und  außerordentlichen  Schulvisitationen  1715  —
dann  für  Formularpapiere  .  200  —

b)  für  die  Kreisschulinspektoren:

aa)  Gehalte.  .  ..  9  060  —
bb)  Gehaltszulagen  ..  840  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten  4000
        <pb n="486" />
        472

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4.
III.  I)  für  einen  Ditriktsschnluspektor:
aa)  Gehalt  .  3540——
bb)  Gehaltszulage  .  250  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten  .  1372——
d)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  720  —
für  Schulvisitationen  durch  den  Kreisschulreferenten  1  000  —
)  Pension  des  Kreisschulinspektors  H  ei-h  in  Augsburg  3552  —
Pension  des  Distriktsschulinspektors  Sedlmayr  in  Kempten  2688  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  ...  1080  M.  —  9  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  360  —
b)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer:
aa)  aus  Centralfonds.  123  600  —
bb)  aus  Kreisfonds:
a)für  die  bis  1879  pensionirten  Schulleheer  6  540—
6)  für  das  seit  1880  quiescirte  Schullehrerpersonal.  69710  —
7)  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von  je  50.4
für  die  vor  dem  1.  Januar  1891  in  den  Ruhestand
getretenen  Lehrer,  welche  eine  Dienstzeit  von  30  Jahren
und  darüber  zurückgelegt  haben  4450  —
)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm
(240  MA  für  eine  Wittwe,  130  +∆  für  eine  Doppelwaise
und  100.X  für  eine  einfache  Waise)  89  550  AM—  —  —
6)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  etwachsene
Lehrerwaisen  2000  —
bb)  aus  Kreisfonds  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer—  Wittwen=  und  Vaifentase
des  Kreises  ..  .  18  000  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  515  —
s)  Außerordentliche  Unterstützung  für  dienstunfähige  Schullehrer
aus  Kreisfonds  1  800  —
8)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  Schullehrers-  Relikten  aus
Kreisfonds  4200  —
h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  Lehrern,
welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  mußten  und
keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3  400  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  11  000  —
b)  für  Schulpräparandinnen  .  5000  —
        <pb n="487" />
        M.  37.  473
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A□□3
III.  1Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehter  8  000  —
b)  zur  Unterstützung  von  Schuldienstexspektanten  behufs  methodischer
.  AusbildungundzurHonortrungthtetLehrer...  4500  —
i  c)zuxUnterstntznngdiufttgerundwurdtger  Ochuldtenjtexppektanten
s  die  länger  als  ein  Jahr  in  Praxis  stehen  500  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  6  0O000  —
Summa  §  1:  643  ——  7  759  522  83
2  Lateinschulen.
i  Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
i  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  das
I  Progymnasium  in  Günzburg  ......  1976  18
b)  aus  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Günzburg  8  6856  —
2.  »  ».).)2emmmqen  12  798  48
3.„  „  »  ,,NoIdlmgen  9602  77
«  4.  „  Oettingen  11  004  —
5.  für  die  Lateinschule  in  Lindau  8241  74
I  6.,,,,  «  ,,Donauwo’rth.  7020  —
7.  „  „  Wallerstein  124  —
1  Tit.  2.  Prüfungskosten.  400  —
Teit.  3.  Pensionen  an  quiescirte  Studienlehrer  und  deren  Relikten  aus
6  Centralfonds  .........  —  —
Enmma  7*2  59  852  17
3|/  Taubstummen-Anstalten.
Teit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  für  das  Taubstummeninstitut  in  Augsburg  10  822  —
T  b)»»  »  ,,Dillingen.  430  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  28  Knaben  à  260  JA  im  Taubstummeninstitut  in  Augsburg  7280  —
b)  für  25  Mädchen  à  200  .∆A  im  Taubstummeninstitut  in  Dillingen  5  000  —
c)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Centraltaubstummeninstitute
in  München  eventuell  für  Freiplätze  im  Taubstummeninstitute
in  Dillingen  oder  für  Unterbringung  von  Kindern  in  **
stantischen  Rettungshäusern.  ...  390  —
—5  23922  —
4Bilinden-Institute.
6„  Tit.  1.  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Angsburg  1  500  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Centralblindeninstitute  in  München  720  —
b)  in  der  Blindenanstalt  zu  Augsburg  .....  1280  —
Summa  §  4  3500  —
5

 

Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .

 

 

83
        <pb n="488" />
        474

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A
III.  5|Tit.  2.  Freiplätze  in  der  Erziehungsanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in
München:
a)  für  Knaben  1  800  —
b)  für  Mädchen  .....  1  440  —
Summa  8  5  3240—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1  Beitrag  zum  Unterhalte  der  Präparandinnen-  Anstalt  beim  Lehrerinnen-Seminar
  in  Memmingen  ..  .  1  500  —
Außerordentlicher  Zuschuß  für  dieselbe  100  —
—  —  6  1  600  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
a)  Beitrag  an  die  Musikschule  in  An  geburg  .  500—
b)  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  ..  200:
Summa  87  700  —
Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  .  .  .  .  —  —
Summa  9  —  –  —
9Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  600  —
I  Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000  —
Tit.  3  Beitrag  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben
und  Neuburg  ...  515——
Tit.  4.  Beitrag  zum  Unterhalte  der  Lreisbibliothek  2  000  —
Tit.  5.  Beitrag  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  172  —
Summa  8§  9  4287—
|10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Tit.  2  Realschulen  und  zwar:
s  a)  Kreisrealschule  in  Augsburg:
)  Exigenzzuschuß  .  56  594  —
b)  Uebrige  Realschulen:
Gaa)  sechskursige:
1.  in  Kaufbeuren  19  125—
2.  in  Kempten  23  958  —
3.  in  Lindan  15  084  48
4.  in  Memmingen  14  010  70
1  5.  in  Nördlingen.  22  595  —
#  6.  in  Neuburg  a.  D  15  570—
#  bb)  vierkursige:
"  7.  in  Neuulm.  ..  11287  74
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  20  500  —
        <pb n="489" />
        37.  475
Festgesetzter
Cap  Vortrag  Betrag
—S3
III.  10  b)  Zuschuß  zur  städtischen  Baugewertschule!  in  Augsburg:
aa)  ordentlicher  5  491  50
bb)  außerordentlicher  .  —  —
c)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  .  500
Summa§  10  204716  42
1sLandwirthschaftlicher  Unterricht:
a)  Exigenz  der  Kreisackerbauschulen  –  —
b)  Unterhaltsbeiträge  für  das  Personal  der  früheren  Ackerbauschule
  in  Ramhof:
aa)  Sustentation  der  Lehrerswittwe  Kerler  302  40
bb)  außerordentliche  Unterstützung  für  dieselbe  .  300  —
)  Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirthschaftliche
  Schulen  besuchen,  dann  an  Real=  und  gewerblichen
Fortbildungsschulen  4000  —
Summa  F  ũ  4  602  40
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit  1  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  840  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirthschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studiengeherr
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von  1
solchen:  S
Zuschuß  an  die  Kreis-  Pensions=  und  Unterstübungstasse  für  dieselben  25  400  —
Tit.  3.  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  technischen  ohhschule,  der  Judustrieschule  und  des  Real—
gymnasiums  -  .  2000
b)  der  Realschulen..  1  000  —
c)  der  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Branerei  in  Beihenfterhan  270  —
d)  der  thierärztlichen  Hochschule  in  München  ..  600—
Summa  F  .
Summa  Cap.  III:  643  8434  751096052  82
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  –  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Gewerbe--  und  Handelskammer  .  1500
Tit.  3.  Beitrag  für  die  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  3  000  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  schwäbische  Abtheilung
der  Landes-Industrie=  und  Gewerbe-  Jusstelung!  in  Nürnberg  im.
Jahre  1896  2000  —
iAunsgaben  für  Kulturzwecke.  #
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

837
        <pb n="490" />
        476

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
IV.  2|Teit.  2.  Beiträge  an  die  landwirthschaftlichen  Vereine:
a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirthschaftlichen  Kreiscomite's  überhaupt
  18  920
b)  Beitrag  an  den  milchwirthschaftlichen  Verein  im  Allgän  3000—
c)  Fakultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassenvereine
Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Verbandsleitung  und  Rechnungsrevisio  1  000—
Tit.  3.  Beitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg  600—
Außerordentlicher  Zuschuß  zur  Ausstellung  dieses  Vereins  im  Jahre  1895  300  —
Tit.  4.  Beitrag  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung
jäher  Ueberschwemmungen  10  OC00  —
Tit.  5.  Besonderer  Beitrag  zu  den  Sicherungsbauten!  im  Gaisalpbachthale  2  100  —
Tit.  6.  Beitrag  zu  den  Sicherungsbauten  am  Steinbacht  bei  Pfroten-Kappel
  .  .  2  800  —
Tit.  7.  Kosten  des  tulturtechnischen  Dienstes  i  im  Kreise:
a)  für  den  ersten  Kreiskultur-Ingenieur  5480—
b)  für  den  zweiten  Kreiskultur-Ingenieur  4980  —
c)  für  den  Kultur-Aufseher  .  2000-—
d)  für  Vorarbeiter  und  Gehilfen  ......  8750—-Summa
  Cap.  IV  66  450—
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remuneration  praktischer  Aerzte  in  armen  Gegenden  780  —
2  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München,
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichte  der  Hebammenschülerinnen
  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  000  —
3  Beiträge  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
von  Distriksthierärzten  ....  7200  —
Sum#  E  *r  8980  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1—  —  —  —  —  —  —  —
21  Kreis-Irrenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Neubauten:
zur  theilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung  der
—  Heilanstalten  bei  Kaufbeuren  beziehungsweise  zur  Verzinsung
6  und  Tilgung  einer  hiefür  aufzunehmenden  Kreisschuld  25  000  —
«-  Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Baudarlehens  41  685  72
3  Sonstige  Krankenanstalten:
Tit.  1.  Dervormals  Dr.  Schauber'schen  Augenheilanstalt!  des  Dr.  E.  Nayr
E  mAugsburq..  2  000  —
Tit.  2.  der  Reisinger'  schen  Anstalt  in  Augsburg.  515—
Tit.  3.  der  orthopädischen  Anstalt  des  boadyerischen  Frauenvereins  in
I  München  ..  .  700-
        <pb n="491" />
        M.  37.  477
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
.
VI.  3|Tit.  4.  der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspont  2500—
Tit.  5.  der  Anstalt  für  weibliche  Unheilbare  in  Laningen  fürd  den  Betrieb  2000  —
derselben  Anstalt  für  Freiplätze  .  .  600  —
Tit.  6.  der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  .  .  300  —
4  Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinit  in
München  .  ...  .  300  —
5  —  —  —  —  —  —  —  –  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  .  1600——
b)  zur  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  Ursberg  als  solcher  .  1  400  —
c)  für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsan  1  000—
d)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt,  früher  in  Glött.  nun  in  dabo
bei  Lautrach.  .  2000--—
e)  für  neun  halbe  Freiplätze  in  der  letztgenannten  Anstalt  1080  —
s)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  dieser
Anstalt  von  Glött  nach  Deybach,  beziehungsweise  zur  Vermehrung
der  Freiplätze  1  200  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:
a)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Knaben  in  Ottobeuren  8  080  —
b)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Mädchen  in  Wörishofen  5198  —
c)  für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in
Rettungshäusern  600  —
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.

Zur  Unterstützung  von  mit  Ausgaben  für  Armenzwecke  1
besonders  belasteten  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Geisteskranken  in  Kreisirrenanstalten  8  000  —
10  —-  —  —  —  —-11
  Sonusiige  Ausgaben  für  Wohlthätigkeita)
  für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  350  —
b)  für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachvorstadt  Augsburg  300  —
c)  für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  400  —
d)  für  außerordentliche  Nothfälle,  eventuell  für  Mehrung  des  Vermögens
  des  Maximilianshilfsfonds  .  5000  —
I  e)  dem  Vereine  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  1  000—
f)  dem  Vereine  zur  Errichtung  einer  „Herberge  zur  Heimath“  i  i
Augsburg  500  —
41  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der  -
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  4
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888.  .  ..  11.250
Summa  Er-  ’  124  558  72
.
        <pb n="492" />
        478

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  0
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  80  000  —
2Fuür  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrtdienen,  nach  Art.  2des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  67000  —
3Für  Hochwasserdammanlagen  an  der  oberen  Donau
von  Lauingen  abwärts  bis  Donauwörth,  dritte  Rate  des  auf
4  Jahre  zu  vertheilenden  Gesammtkreisfondszuschusses  von
206  000  MA  51  500  —
4  Herstellung  eines  Projektes  für  Lorrektion  der  oberen
Iller  zwischen  Oberstdorf  und  Thanners  .  .  750  —
Beiträge  an  Distrikte  zur  Ablöhnung  von  Dammwarten  545—
6/  Tit.  1.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Vilskorrektion  in  der
Gemeinde  Pfronten—  Berg  2  500—
Tit.  2.  Achkorrektion  in  der  Gemeinde  Pfronten-  Steinach;  erste  von
6  gleichen  Jahresraten  1  375—
Tit.  3.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Korrektion  und  Verbauung  des  Ahornund
  Kesselbaches  in  der  Ortsflur  Pfronten-Steinach  .  460—
Tit.  4.  Achkorrektion  in  der  Gemeinde  Pfronten.  Dorf;  erste  von
6  gleichen  Jahresraten  1  060—
Summa  Ea#  V  205  1900—
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1  Für  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6  000  —
2Beieiträge  gemäß  s  30  des  Sauunfallversicerungs—
gesetzes  .  .  4  327  76
Summa-  Erp-  Wi  10  327  76
IX.  Allgemeiner  Reservefond  ..........  20  104  80
Summa  Cap.  IX  für  sich.
Summa  der  Kreis-Ausgaben1559  279—
II.  Abschnitt.
Krei  3=  Einnahm  en.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.

 

 

Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  ..

 

1976

18
        <pb n="493" />
        37.  479
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
1.  1|Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  —  —
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Stidienlehrer  und  Sudienlehrers-Relikten
  —  —
Summa  z  1976  18
2  Gewerblich  technische  Schulen  —  —
Summa  J  —  —  —
3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträüke  .  ....  5  413  49
Tit.  9  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  .  —  —
Tit.  Budgetmäßige  Kreisschuldotati  69  082  26
Tit.  2  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem  6
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungs-  I
Zuschüsse  35  700  vs
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  156  173  74
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.X  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  38  572=  50  —  —
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperioden  für  die  wirk—
lichen  Schullehrer  à  90  A  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung;  dann
für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72.4  nach  5  und  von  45.X  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet  514  641.41.  25  —1  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quieszirt  worden  sind
1080  M  —  —  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  Hdent.
unfähig  gewordener  Schullehrter  123  600  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240.A
für  eine  Wittwe,  130  .4  für  eine  Doppelwaise  und  100.4  für
eine  einfache  Waise)  89  550  ∆  —  J  —  —
b)  für  Dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  .  1  715  —
Summa  §  3:  643  843  75  J#  393  685  45
Summa  Cap.  I  A:  643  848  A.  76  4  395  661  63
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2502  —
Summa  Cap.  1  398  233  63
        <pb n="494" />
        480

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
E—W.—#
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Rente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirthschaft—
licher  Interesken:  4  300  —
Rente  aus  dem  Maxeimilianshilfsfondebehufs  Verleihung
von  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Nothfällen  5  000
Summa  Cap.  III.  9300  —
IV.  Kreisumlage  zu  26,5  Prozent
von  der  Steuerprincipalsumme  von  4  165  365  M  53  —J  nach  Abzug
von  2  %  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  081  745  37
V.  Aktivreste  der  Kreiefonds  früherer  Jarer  70  000  —
Summa  der  Kreis-Einnahmen559  279  —
        <pb n="495" />
        rseh-  und  Verarhiungschuat

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

M  38.

 

Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1896,  den  Vollzug  der  Gesetze  über  den  Malzaufschlag  vom  8.  Dezember  1889
und  vom  24.  Mai  1896  betreffend.

7——“  nm——

Nr.  12479.

 

 

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Gesetze  über  den  Malzaufschlag  vom  8.  Dezember  1889
und  vom  24.  Mai  1896  betreffend.

Königliches  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  der  Gesetze  vom  8.  Dezember  1889  und  vom  24.  Mai  1896,  den
Malizaufschlag  betreffend,  werden  unter  Aufhebung  der  mit  Bekanntmachung  des  unterfertigten
k.  Staatsministeriums  vom  18.  Dezember  1889  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  639  ff.)
veröffentlichten  Bestimmungen  zum  Vollzuge  des  ersterwähnten  Gesetzes  und  aller  sonstigen
entgegenstehenden  Vorschriften  und  Anordnungen  die  nachfolgenden  Bestimmungen  erlassen.

München,  den  21.  Juli  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
An  dessen  Statt:
der  k.  Oberregierungsrath  Schamberg.

84
        <pb n="496" />
        482

Bestimmungen

zum  Vollzuge  der  Gesetze  vom  8.  Dezember  1889  und  vom  24.  Mai  1896,
den  Malzaufschlag  betreffend.

81.
Der  Aerarialmalzaufschlag  beträgt  von  dem  Hektoliter  des  zur  Bier-  oder  Essig—
bereitung  bestimmten  Malzes:
6  1X  für  die  ersten  10  000  Hektoliter  des  in  einem  Kalenderjahr  verwendeten
Malzes,
6  25  J  für  die  dieser  Menge  folgenden  30  000  Hektoliter  Malz,
6  50  J  für  das  die  Menge  von  40  000  Hektoliter  übersteigende  Malz.
Die  zum  ermäßigten  Maljzaufschlage  zugelassenen  Bierbrauereien  und  Essigsiedereien
haben  zu  entrichten:
5  J1X  für  die  ersten  21000  Hektoliter,
6  4X  für  die  folgenden  5000  Hektoliter  des  in  einem  Kalenderjahre  verarbeiteten
  Malzes  —  vergl.  auch  §  5  Abs.  2  bis  5.

§  2.
Auf  den  ermäßigten  Malzaufschlag  haben  Anspruch:

1.  diejenigen  Bierbrauereien  und  Essigsiedereien,

a)  in  deren  Betriebsstätten.  im  Jahre  1888  nicht  mehr  als  6000  Hektoliter
Malz  verarbeitet  wurden,

b)  deren  Betriebsstätten  erst  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  mit  30.  September  1889
neu  entstanden  sind,  soferne  der  Malzverbrauch  im  Jahre  1889  nach  den
Betriebsanlagen  und  Betriebsverhältnissen  nicht  höher  als  auf  6000  Hektoliter
zu  veranschlagen  war;

2.  die  Bierbrauereien,  in  welchen  eine  Verarbeitung  von  Malz  im  Jahre  1888
nicht  stattgefunden  hat,  soferne  nur  in  jenem  Jahre  die  Braustätte  betriebsfähig
eingerichtet  war  oder  für  dieselbe  Gewerbsteuer  oder  ein  wegen  größerer  Feuergefährlichkeit
  der  Betriebsanlage  erhöhter  Brandversicherungsbeitrag  entrichtet  wurde.

§  3.
Als  in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  bis  30.  September  1889  neu  entstandene  aufschlagpflichtige
  Geschäfte  (§  2  Ziffer  1  unter  b)  sind  nicht  nur  diejenigen  Betriebsstätten  anzu-
        <pb n="497" />
        M  38.  483

sehen,  welche  in  diesem  Zeitraum  wieder  oder  neu  in  Betrieb  gesetzt  oder  errichtet  wurden,
sondern  auch  solche,  die  in  der  Herstellung  begriffen  waren,  d.  h.  bezüglich  deren  spätestens
am  30.  September  1889  entweder  die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Errichtung  erfolgt
war  oder  die  Arbeiten  zur  Erbauung  der  Gebäude  oder  Keller  oder  die  Lieferung  von
Maschinen  u.  s.  w.  durch  bindende  Verträge  begeben  waren.

8  4.

Für  die  in  §  2  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Brauereien  gelten  folgende  besondere
Vorschriften:

Es  genügt  für  die  Zulassung  zum  ermäßigten  Steuersatz,  wenn  nur  eine  der  drei
aufgestellten  Bedingungen  erfüllt  ist.

Als  betriebsfähig  eingerichtet  ist  eine  Braustätte  dann  zu  erachten,  wenn  sie  mit  den
zur  Bereitung  von  Bier  nothwendigen  Geräthen  (Sud=  und  Kühlvorrichtungen  sowie  Gährbottichen)
  versehen  war.

Die  Zulassung  zur  Steuerermäßigung  ist  für  solche  Brauereien,  wenn  sie  schon  am
1.  Jannar  1896  in  Betrieb  gesetzt  waren  und  weiter  betrieben  wurden,  von  diesem  Tage
an,  andernfalls  vom  Tage  des  Wiederbeginns  des  Betriebes  zu  gewähren.  Hat  für  den
Betrieb  vom  1.  Januar  1896  an  eine  Einhebung  von  Aufschlaggefälle  bereits  stattgefunden,
so  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  höheren  und  niedrigeren  Satze  alsbald  zurückzuerstatten.
Für  die  Berechnung  der  Nachborge  hat  in  diesen  Fällen  der  ermäßigte  Steuersatz  zur
Grundlage  zu  dienen.

8  5.

Die  Steuerermäßigung  wird  auf  Antrag  des  betheiligten  Betriebsberechtigten  gewährt;
dieser  hat  auch  den  Nachweis  des  Vorhandenseins  der  erforderlichen  Voraussetzungen  zu
erbringen.  Die  Begünstigung  ist  jedoch  nicht  an  die  Person  des  Betriebsberechtigten,  sondern
an  die  Betriebsstätte  geknüpft.  Es  hat  also  beim  Besitzübergang  eines  Geschäftes  der  neue
Besitzer  die  Bewilligung  der  Steuerermäßigung  nicht  besonders  zu  beantragen.  Die  seither
zum  ermäßigten  Malzaufschlagsatze  zugelassenen  Betriebsberechtigten  haben  einen  neuen  Antrag
auf  Einräumung  der  Begünstigung  nicht  zu  stellen.

Der  Fortgenuß  der  Steuerermäßigung  ist  dadurch  bedingt,  daß  in  der  Betriebsstätte
nicht  mehr  als  7000  Hektoliter  Malz  in  einem  Kalenderjahre  verarbeitet  werden.

Wird  diese  Betriebsgrenze  überschritten,  so  hat  dies  folgende  Wirkungen:

a)  Für  das  Kalenderjahr,  in  dem  die  Ueberschreitung  stattgefunden,  bleibt  die

Begünstigung  erhalten,  d.  h.  es  ist  der  Unterschied  zwischen  den  Steunersätzen
von  5  und  6  —X  für  die  ersten  21000  Hektoliter  Malz  nicht  nachzu-84
        <pb n="498" />
        484

entrichten;  für  den  Malzverbrauch  über  7000  Hektoliter  bis  zu  10000  Hektoliter
wird  die  Steuer  noch  nach  dem  Satz  von  6  und  für  den  etwaigen
weiteren  Malzbedarf  nach  dem  zutreffenden  höheren  Satze  (8  1,  Abs.  1)  erhoben.

b)  Die  Begünstigung  ist  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,  in  dem  mehr  als
7000  Hektoliter  Malz  zur  Verwendung  gelangten,  erloschen  und  es  ist
im  nächsten  Kalenderjahre  sofort  bei  Betriebsbeginn  der  Steuersatz  von  6  Mk.
anzuwenden.

Wenn  aber  später  der  Malzverbrauch  der  Betriebsstätte  in  einem  Jahre  nur  5000
Hektoliter  oder  weniger  beträgt,  so  ist  damit  der  Anspruch  auf  die  Steuerermäßigung  vom
Beginn  des  folgenden  Jahres  an  wieder  erworben;  doch  ist  Antrag  auf  Gewährung  der
Begünstigung  erforderlich.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  —  Verwendung  von  nicht  mehr  als  5000  Hektoliter
Malz  in  einem  Jahr  —  erlangen  jenen  Anspruch  vom  nächstfolgenden  Jahre  an  auch
diejenigen  Betriebsstätten,  welche  im  Jahre  1888  mehr  als  6000  Hektoliter  Malz  verarbeiteten
  oder  welche  in  den  ersten  neun  Monaten  des  Jahres  1889  neu  entstanden  sind
(§  3),  aber  von  der  Aufschlagverwaltung  nicht  unter  die  begünstigten  Betriebe  einzureihen
waren;  auch  hier  ist  Antrag  auf  Bewilligung  der  Begünstigung  erforderlich.

Dagegen  sind  die  erst  nach  dem  30.  September  1889  neu  entstandenen  und  die  künftig
entstehenden  sowie  diejenigen  Betriebsstätten,  die  zwar  im  Jahre  1888  vorhanden,  aber
weder  betriebsfähig  eingerichtet  waren,  noch  Gewerbsteuer  oder  einen  erhöhten  Brandversicherungsbeitrag
  entrichteten,  ohne  Rücksicht  auf  den  jeweiligen  jährlichen  Malzverbrauch  unter
allen  Umständen  von  dem  ermäßigten  Malzaufschlag  ausgeschlossen.

86.

Bierbrauereien  und  Essigsiedereien,  die  zum  ermäßigten  Steuersatz  zugelassen  sind,  ver—
lieren  diese  Begünstigung  weder  dann,  wenn  die  Betriebsstätte  durch  ein  Natur-Ereigniß
(Brand  und  dergleichen)  oder  durch  sonstige  Umstände  (z.  B.  wegen  Baufälligkeit)  zerstört
und  an  dem  nämlichen  oder  einem  in  der  Nähe  befindlichen  Platze  wieder  aufgebaut  wird,
noch  auch  in  dem  Falle,  wenn  der  Betrieb  beliebige  Zeit  ausgesetzt  wird,  soferne  wenigstens
die  Betriebsstätte  fortbesteht  und  nur  als  ruhend  zu  betrachten  ist.

Ob  unter  Umständen  eine  Unternehmung,  die  an  Stelle  eines  die  Steuerermäßigung
genießenden  Betriebes  tritt,  als  neu  entstandenes  aufschlagpflichtiges  Geschäft  anzusehen
und  die  Begünstigung  fernerhin  zu  versagen  ist,  bleibt  im  einzelnen  Falle  besonderer  Entscheidung
  vorbehalten.
        <pb n="499" />
        W  38.  485
§  7.

Bei  Kommun=  und  sonstigen  gemeinsamen  (Genossenschafts=  und  dergleichen)  Brauereien

ist  der  Anspruch  auf  die  Steuerermäßigung  durch  die  im  §  2  bezeichneten  Voraussetzungen
bedingt.

Die  Begünstigung  gebührt  jedoch  hier  den  einzelnen  Brauberechtigten  und  es  ist  in
Ansehung  des  Steuersatzes  nicht  die  in  der  Braustätte  insgesammt,  sondern  die  von  dem
Einzelnen  selbst  verwendete  Malzmenge  entscheidend;  der  Brauberechtigte,  der  in  seinem  Betriebe
mehr  als  7000  Hektoliter  Malz  verwendet,  geht  vom  nächsten  Jahre  an  der  Steuerermäßigung
verlustig.

Wenn  eine  Betriebsstätte  während  der  Zeit  vom  1.  Januar  1888  bis  30.  September
1889  auch  von  Privatbrauern,  die  nicht  Theilhaber  der  Brauerei  waren,  —  und  zwar
von  jedem  Einzelnen  in  selbständigem  Betriebe  —  benützt  wurde,  so  ist  sie  zu  Gunsten
dieser  Brauer  als  gemeinsame  Brauerei  in  obigem  Sinne  zu  behandeln.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Absatz  1  mit  3)  finden  auf  Kommun=  und  sonstige
gemeinsame  Brauereien  der  in  §  5  letzter  Absatz  bezeichneten  Art  keine  Anwendung.

§  8.

Abgesehen  von  dem  im  §  7  Absatz  3  erörterten  Falle  sind  nach  dem  in  §  5  ausgesprochenen
  Grundsatze,  daß  die  Steuerermäßigung  an  der  Betriebsstätte  haftet,  auch  andere
Brauer,  welche  nicht  selbst  Braustätten  besitzen,  bei  Benützung  einer  die  Begünstigung  genießenden
  Braustätte  auf  Anzeige  bei  der  Aufschlageinnehmerei  zum  ermäßigten  Malzaufschlage
  zuzulassen.

Hiebei  genießen  Hausbrauer  die  Steuerermäßigung  für  den  eigenen  Malzbedarf  wie
selbständige  Brauberechtigte,  solange  der  benützten  Braustätte  der  Anspruch  auf  die  Begünstigung
zusteht,  also  bis  zum  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Gesammtmalzverbrauch  der
die  Braustätte  benützenden  gewerblichen  Brauer  7000  Hektoliter  übersteigt.  Als  Hausbrauer
dürfen  jedoch  künftig  nur  Solche  gelten,  die  ausschließlich  für  den  eigenen  Hausbedarf  brauen.

Für  gewerbliche  Brauer  ist  in  Ansehung  des  Steuersatzes  die  von  ihnen  insgesammt
in  der  benützten  Braustätte  verbrauchte  Malzmenge  entscheidend.

Demnach  ist  zur  Bestimmung  des  Stenersatzes  für  den  gewerblichen  Betrieb  der  Braustätte
  sowie  zur  Beurtheilung  der  Fortdauer  der  Steuerermäßigung  für  den  gesammten  Betrieb
der  Malzverbrauch  der  Hausbrauer  außer  Ansatz  zu  lassen.

Wenn  ein  gewerblicher  Brauer,  der  keine  eigene  Betriebsstätte  besitzt,  anstatt  oder  neben
der  bisher  benützten,  den  ermäßigten  Steuersatz  genießenden  Braustätte  eine  andere  derartige
Brauerei  benützen  will,  so  ist  Antrag  auf  Genehmigung  erforderlich;  diese  darf  vom  Haupt-
        <pb n="500" />
        486

zollamt  nur  mit  der  Einschränkung  ertheilt  werden,  daß  der  Brauer  auch  bei  Benützung
mehrerer  Braustätten  die  Steuerermäßigung  nicht  für  mehr  als  2000  Hektoliter  Malz  erhält.

Hausbrauer  haben  beim  Wechsel  der  Betriebsstätte  neuerlich  Anzeige  (vgl.  Abs.  1)  zu
erstatten.

89.

Ist  dem  Besitzer  (Mitbesitzer,  Brauberechtigten)  einer  zum  ermäßigten  Malzaufschlag—
satze  zugelassenen  Braustättte  deren  zeitweise  Benützung  durch  einen  unverschuldeten  Unfall
(—  wie  Brand=  oder  Wasserschaden  —)  oder  durch  einen  sonstigen  Umstand  unmöglich  gemacht,
so  kann  ihm  auf  Antrag  vorübergehend  die  Benützung  einer  die  Steuerermäßigung  genießenden
andern  Braustätte  als  Fortsetzung  des  eigenen  Betriebs  mit  der  Wirkung  gestattet  werden,  daß  er
für  seinen  in  der  eigenen  und  in  der  fremden  Braustätte  stattfindenden  Betrieb  zusammen
2000  Hektoliter  Malz  zum  ermäßigten  Steuersatz  im  Jahre  verwenden  darf  und  der  sonstige
Betrieb  der  fremden  Braustätte  hievon  unabhängig  hinsichtlich  der  Berechnung  der  verbrauchten
Malzmenge  und  des  Aufschlagsatzes  zu  behandeln  ist.

§  10.

Betreibt  der  Inhaber  einer  Bierbrauerei  zugleich  eine  Essigfiederei,  so  ist  jedes  dieser
Geschäfte  hinsichtlich  des  Steuersatzes  als  eine  für  sich  bestehende  (selbständige)  Betriebsstätte
zu  behandeln.

Wird  dagegen  in  einer  Braustätte  zugleich  Braunbier  und  Weißbier  erzeugt,  so  sind
diese  beiden  Betriebe  in  Ansehung  des  Steuersatzes  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1896
an  als  ein  einziges  Geschäft  zu  behandeln.  Hieraus  ergibt  sich  Folgendes:

a)  Ist  die  Braustätte  zum  ermäßigten  Steuersatze  zugelassen,  so  genießt  sie  diese  Begünstiguug
  für  die  ersten  in  einem  Jahre  zur  Bereitung  von  Braunbier  und  von
Weißbier  verwendeten  2000  Hektoliter  Malz,  verwirkt  dieselbe  aber  durch  Uleberschreitung
  eines  Gesammtverbrauchs  von  7000  Hektoliter  Malz.  Es  kann  also
künftig  jede  zum  ermäßigten  Aufschlagsatze  zugelassene  Weißbierbrauerei  ihren  Betrieb
auch  auf  die  Braunbierbrauerei  und  umgekehrt  jede  dergleichen  Braunbierbrauerei  ihren
Betrieb  auch  auf  die  Weißbierbrauerei  unter  Beibehaltung  des  ermäßigten  Stenersatzes
bis  zu  einem  Gesammtverbrauch  von  2000  Hektoliter  Malz  ohne  Unterscheidung  der
erzeugten  Bierart  ausdehnen.  Uebersteigt  der  Gesammtverbrauch  einer  Braustätte
10  000  Hektoliter  Malz,  so  ist  von  da  an  der  erhöhte  Steuersatz  (§  1  Abs.  1)
anzuwenden.

b)  Sollte  in  einer  Braustätte  in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  1888  bis  30.  September  1889
zugleich  Brannbier  und  Weißbier  erzeugt  und  dieselbe  gemäß  der  Vorschrift  in  §  2
unter  k  der  bisherigen  Vollzugsbestimmungen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  1889
Seite  639  ff.)  für  jede  Bierart  als  selbständige  Betriebsstätte  mit  je  2000  Hekto-
        <pb n="501" />
        38.  487

liter,  sohin  im  Ganzen  eventuell  mit  4000  Hektoliter,  dem  Steuersatze  von  5  -##
unterworfen  worden  sein,  so  ist  die  Betriebsstätte  vom  1.  Januar  1896  an  als
ein  einziges  aufschlagpflichtiges  Geschäft  anzusehen  und  nur  für  die  ersten  in  einem
Jahre  insgesammt  verwendeten  2000  Hektoliter  Malz  zum  ermäßigten  Satze  zuzulassen.
I)  Hinsichtlich  der  Aufschlagbeträge,  die  nach  Obigem  im  Jahre  1896  bis  jetzt  zu  viel
gezahlt  wurden,  findet  die  Vorschrift  am  Schlusse  des  §  4  entsprechende  Anwendung;
zu  wenig  gezahlte  Beträge  sind  sofort  nachzuerheben  bezw.  bei  Berechnung  der  Nachborge

  in  Ansatz  zu  bringen.
In  allen  übrigen,  im  vorstehenden  Absatz  2  nicht  berührten  steuertechnischen  Beziehungen
(z.  B.  hinsichtlich  der  Verwendung  der  verschiedenen  Malzarten  zur  Bierbereitung,  der  Anmeldung
  über  die  Art  der  Malzverwendung,  der  Polettenausstellung,  der  Gewährung  der
Nachborge  —  Art.  7,  13  bis  16  und  43  des  Maljzaufschlaggesetzes  —  sowie  in  Ansehung
der  Statistik  2c.)  müssen  Braustätten,  in  denen  zugleich  Braunbier  und  Weißbier  erzeugt
wird,  nach  wie  vor  als  zwei  für  sich  bestehende  selbständige  Betriebsstätten  behandelt  werden.

11.

Werden  mehrere  Bierbrauereien  in  einen  Betrieb  vereinigt,  so  ist,  —  soferne  nicht
eine  neu  entstandene  Betriebsstätte  in  Frage  steht  (vergl.  §  6  Abs.  2)  —,  der  Malzverbrauch
  der  einzelnen  Brauereien  im  betreffenden  Jahre  zusammenzurechnen  und  auf  den
Malzverbrauch  des  vereinigten  Betriebes  für  den  Rest  des  Jahres  jener  Steuersatz  anzuwenden,
  der  sich  unter  Berücksichtigung  dieser  Gesammtmenge  ergibt,  der  also  zutreffen  würde,
wenn  die  Vereinigung  schon  mit  Beginn  des  Jahres  stattgehabt  hätte;  die  etwaige  Zulassung
zur  Steuerermäßigung  oder  ihre  fernere  Gewährung  bemißt  sich  nach  dem  am  Schlusse  des
Jahres  sich  ergebenden  Gesammtmalzverbrauch.

Ebenso  hat,  wenn  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  durch  Umwandlung  einer  Privatbrauerei
  in  eine  Aktienbrauerei,  durch  Verkauf,  Verpachtung,  Erbschaft  u.  s.  w.  ein  Wechsel
in  der  Person  des  Betriebsberechtigten  eintritt,  der  neue  Erwerber  für  den  Malzverbrauch
des  übrigen  Theils  des  Jahres  denjenigen  Steuersatz  zu  entrichten,  den  der  Vorbesitzer  bei
eigener  Fortsetzung  des  Betriebs  hätte  entrichten  müssen.

12.

Die  Anträge  auf  Zulassung  oder  Wiederzulassung  zum  ermäßigten  Steuersatze  sind
schriftlich  oder  zu  Protokoll  der  Aufschlageinnehmerei  zu  stellen.

Soweit  nicht  anders  bestimmt  ist,  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Anträge  durch  die
k.  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.  Die  Entscheidung  dieser  Stelle  ist
von  den  unteren  Behörden  auch  einzuholen,  wenn  sich  Zweifel  ergibt,  ob  die  Steuerermäßigung
von  ihnen  zu  bewilligen  oder  fortzugewähren  oder  welcher  Steuersatz  überhaupt  anzuwenden  ist.
        <pb n="502" />
        488

8  13.

Zur  Erleichterung  der  richtigen  Anwendung  der  verschiedenen  Steuersätze  wird  von  jeder

Aufschlageinnehmerei  ein  Verzeichniß  der  Bierbrauereien  und  Essigsiedereien  ihres  Bezirkes  —

Amage  1—

Brauereiverzeichniß  —  nach  Anlage  1  und  Abschrift  des  Verzeichnisses  beim  einschlägigen

Hauptzollamt  sowie  bei  der  Generaldirektion  der  Zölle  2c.  geführt.
Für  die  Führung  des  Verzeichnisses  gelten  folgende  Vorschriften:
a)  Das  Verzeichniß  besteht  aus  zwei  Abtheilungen;  die  erste  Abtheilung  —  A  —  hat

lediglich  diejenigen  Betriebsstätten,  welche  den  ermäßigten  Aufschlagsatz  von  5  4
genießen,  die  zweite  Abtheilung  —  B  —  die  von  dieser  Begünstigung  ausgeschlossenen
Betriebsstätten  zu  enthalten.

b)  Jede  Abtheilung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:  Abschnitt  I  für  Braunbierbrauereien,

Abschnitt  II  für  Weißbierbrauereien,  Abschnitt  III  für  Essigsiedereien.

Betreibt  der  Inhaber  einer  Bierbrauerei  zugleich  eine  Essigsiederei,  so  ist  jedes
dieser  Geschäfte  gesondert  in  dem  betreffenden  Abschnitte  der  Abtheilung  A  oder  B
vorzutragen  (§  10  Abs.  1).

Wird  in  einer  Braustätte  zugleich  Braunbier  und  Weißbier  erzeugt,  so  ist  sie
künftig  unter  Abschnitt  1  vorzutragen,  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  ist  aber
anzugeben,  daß  in  der  Brauerei  auch  Weißbier  hergestellt  wird.  Bei  den  seither
sowohl  unter  Abschnitt  1  als  unter  Abschnitt  1II  vorgetragenen  Brauereien  dieser  Art
ist  der  Eintrag  in  Abschnitt  II  unter  Einstellung  einer  bezüglichen  Bemerkung  zu
löschen  (§  10  Abs.  2).

c)  Bei  jedem  Vortrag  einer  Betriebsstätte  sind  nur  die  hiefür  nach  dem  Vordrucke

passenden  Spalten  auszufüllen.  Für  jeden  einzelnen  Vortrag  ist  jedoch  genügender
Raum  zu  nachträglichen  Aenderungen  freizulassen.

d)  Die  Spalte  5  in  beiden  Abtheilungen  dient  für  jene  Betriebsstätten,  welche  besonders

einzureihen  waren,  also  für  diejenigen,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis
30.  September  1889  neu  entstanden  sind  (§  3).

In  diese  Spalte  der  Abtheilung  A  sind  insbesondere  auch  die  Bierbrauereien
aufzunehmen,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1896  zur  Steuerermäßigung
  zugelassen  werden  (§  4).

Die  in  Kommun=  und  sonstigen  gemeinsamen  Brauereien  (§  7)  Brauberechtigten
sind  unter  Angabe  der  von  ihnen  benützten  Braustätte  in  derjenigen  Abtheilung  vorzutragen,
  in  welche  der  Einzelne  nach  Maßgabe  seines  Malzverbrauchs  gehört.

Beim  Vortrage  von  Brauern,  die  keine  eigene  Betriebsstätte  besitzen  und  eine
steuerbegünstigte  Brauerei  benützen  (§  8),  ist  auf  die  letztere  hin  zuweisen.
        <pb n="503" />
        AM.  38.  489

Die  nach  §  9  einem  Brauer  ertheilte  Erlaubniß  zur  vorübergehenden  Benützung
einer  fremden  Braustätte  ist  nur  in  der  Bemerkungsspalte  beim  eigenen  Vortrage  des
Brauers,  nicht  auch  bei  der  vorübergehend  benützten  Braustätte  anzuführen.

!)  Wenn  sich  Aenderungen  im  Besitzstande  der  Betriebsstätten  durch  Verkauf,  Verpachtung,
Erbschaft  oder  durch  Vereinigung  mehrerer  Betriebe  u.  s.  w.  ergeben,  so  sind  die
erforderlichen  Berichtigungen  gleichzeitig  mit  dem  Eintrag  in  das  Gewerbekataster
(Beilage  19  der  Instruktion  zum  Vollzuge  der  Malzaufschlaggesetze)  in  der  treffenden
Abtheilung  des  Brauereiverzeichnisses  vorzunehmen.

g)  Nach  Schluß  jeden  Jahres  ist  das  Verzeichniß  auf  Grund  des  Malzverbrauchs  der
einzelnen  Betriebsstätten  und  Brauberechtigten  im  abgelaufenen  Jahre  richtig  zu  stellen.
Jene  Geschäfte,  die  zufolge  einer  Mehrung  ihres  Malzverbrauchs  den  ermäßigten  Aufschlagsatz
  nicht  mehr  genießen  können  (§  5  Abs.  3  unter  b),  sind  von  der  Aufschlageinnehmerei
  ohne  Weiteres  in  die  Abtheilung  B  überzutragen;  dies  hat  bis  spätestens
1.  März  des  neuen  Jahres,  bei  Betriebsstätten  oder  Brauberechtigten,  die  zur  Vorauszahlung
  des  Aufschlags  verpflichtet  sind,  schon  am  2.  Januar  zu  geschehen.  Jene
Geschäfte,  welche  infolge  einer  Minderung  des  jährlichen  Malzverbrauchs  Anspruch  auf
Steuerermäßigung  erlangt  haben,  sind  von  der  Aufschlageinnehmerei  in  die  Abtheilung  A
überzutragen,  sobald  der  Betheiligte  den  erforderlichen  Antrag  gestellt  hat  (8§  5  Abs.  4
und  5  und  §  12).  In  beiden  Fällen  der  Berichtigung  ist  in  der  Spalte  für  Bemerkungen
  auf  die  bezüglichen  Vorträge  in  den  beiden  Abtheilungen  gegenseitig  zu
verweisen.

h)  Die  im  Schlußabsatz  des  §  5  bezeichneten  Betriebsstätten  haben  stets  in  Abtheilung  B
ihren  Platz  zu  finden  und  dürfen  auch  dann  nicht  in  die  Abtheilung  A  übernommen

werden,  wenn  der  Jahresmalzverbrauch  unter  5  000  Hektoliter  herabsinkt.

i)  Lediglich  ruhende  Betriebe  (—  vgl.  auch  §  6  Abs.  1  —)  sind  im  Verzeichnisse
weiterzuführen.

k)  Bei  allen  Aenderungen  (Berichtigungen,  Ergänzungen)  des  Verzeichnisses,  die  nicht
unmittelbar  durch  eine  Entschließung  der  General-Direction  der  Zölle  2c.  veranlaßt  sind,
hat  die  Aufschlageinnehmerei  zugleich  über  den  Sachverhalt  i#n  Besitzveränderungs-Protokoll
  (Beilage  20  der  Instruktion  zum  Vollzuge  der  Malzaufschlaggesetze)  eine
kurze  Darstellung  zu  geben.

§  14.
In  Folge  der  Verschiedenheit  der  Steuersätze  sind  zu  den  Abrechnungen  der  Aufschlageinnehmereien
  sowie  zu  den  Konspekten  der  Hauptzollämter  über  die  Ouartals-Einnahme  an
Malzaufschlag  nicht  mehr  die  durch  Beilage  9  zu  §  12  Ziffer  2  der  MazaufschlagIn-
        <pb n="504" />
        qu.  3.
Autagen

Aulage.  4—

490

struktion  sowie  durch  Beilage  6  zu  §  14  Absatz  6  der  Anweisung  für  die  Hauptzollämter
vorgeschriebenen  Formulare,  sondern  solche  nach  den  Mustern  der  Anlagen  2  und  3  in  Gebrauch
  zu  nehmen.

Bezüglich  der  Benützung  der  Muster  ist  Folgendes  zu  beachten:

a.  Zur  Abrechnung.

Für  jedes  aufschlagpflichtige  Geschäft  ist  in  Spalte  4  der  Abrechnung  für  das  1.  Ouartal
des  Jahres  oder  für  dasjenige  spätere  Quartal,  in  dem  der  Betrieb  eröffnet  wurde,  der  den
Steuersatz  bestimmende  Gesammtmaljzverbrauch  in  dem  dem  Abrechnungsjahre  vorausgegangenen
Jahr,  in  welchem  ein  Betrieb  stattfand,  —  in  den  Abrechnungen  für  die  folgenden  Ouartale
jeweils  der  Gesammtmalzverbrauch  der  Vorquartale  des  Abrechnungsjahres  selbst  einzustellen.

In  den  Fällen  des  §  11  (Zusammenlegung  mehrerer  Brauereien,  Besitzwechsel  oder
dergl.)  ist  in  Spalte  4  die  in  den  einzelnen  Brauereien  oder  von  den  verschiedenen  Besitzern
der  Betriebsstätte  verwendete  Malzmenge  zusammengerechnet  vorzutragen.

b.  Zum  Konspekte.

Nach  den  bisherigen  Erfahrungen  ist  nicht  anzunehmen,  daß  der  jährliche  Malzverbrauch
in  den  Essigsiedereien  einen  beträchtlichen  Umfang  erreichen  wird.  Es  sind  deßhalb  unter  Berücksichtigung
  des  Umstandes,  daß  auch  von  der  Steunerermäßigung  ausgeschlossene  Essigsiedereien
  in  Betrieb  gelangen  können,  in  dem  Muster  des  Konspekts  nur  die  Steuersätze  von
5  JX  und  6  —X  vorgesehen.

Da  der  Malzverbrauch  zur  Bereitung  von  Weißbier  nach  §  10  Abs.  2  von  dem
Malzverbrauch,  der  in  derselben  Braustätte  zur  Braunbierbereitung  verwendet  wird,  in  Ansehung
  des  Steuersatzes  künftig  nicht  mehr  getrennt  zu  behandeln  ist,  daher  zu  Weißbier
verwendete  Malzmengen,  auch  wenn  sie  10  000  Hektoliter  nicht  übersteigen,  unter  Umständen
den  höheren  Aufschlagsätzen  von  6  J  25  J  und  6  50  J  zu  unterstellen  sind,  so  sind
die  Spalten  für  diese  letzteren  Steuersätze  (zu  b  des  Konspekts)  in  solchen  —  immerhin
wohl  nur  selteneren  —  Fällen  durch  die  Hauptzollämter  in  der  Spalte  für  Bemerkungen
anzufügen.

§  15.

Für  die  nach  §  9  der  Malzaufschlag-Instruktion  zu  führenden  Mannalien  ist  das
durch  die  Beilage  6  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Formular  weiter  zu  benützen.  Der  Quartals-Abschluß
  ist  jedoch  nach  Maßgabe  der  in  der  Anlage  4  angeführten,  beispielsweise  für  das
4.  Quartal  1896  gewählten  Mustervorträge  zu  fertigen,  wobei  zu  beachten  ist,  daß  in  die
Spalte  für  Bemerkungen  dieselben  Ziffern  einzustellen  sind,  wie  solche  in  Spalte  4  der  Einnehmerei-Abrechnungen
  eingetragen  werden  —  vergl.  §  14  Abs.  2  unter  a.
        <pb n="505" />
        M.  38.  491

Der  Vortrag  der  Aufschlagschuldigkeit  bei  den  einzelnen  Monatsabschlüssen  hat  zu
unterbleiben.  Es  ist  jedoch  bei  Aufschlagpflichtigen,  welche  zur  Vorauszahlung  des  Malzaufschlages
  verbunden  sind,  denselben  sohin  schon  bei  der  Polettenerholung  zu  entrichten
haben,  darauf  zu  achten,  daß  für  die  polettirte  Malzmenge  sofort  der  zutreffende  Steuersatz
in  Anwendung  kommt;  vgl.  auch  8  13  unter  g.

8  16.

In  den  nach  8  14  Ziff.  1  Abs.  4  der  Malzaufschlag-Instruktion  den  Aufschlag—
pflichtigen  zu  übermittelnden  Eröffnungen  über  die  Quartalsschuldigkeit  sind  beim  Vortrage
des  Aerarialmalzaufschlages  (in  Abs.  1  des  Formulars,  Beilage  10  a.  a.  O.)  stets  die  betreffenden
  Steuersätze  und  die  denselben  unterliegenden  Malzmengen  genau  anzugeben;  z.  B.
5203  +  45  J  Aerarialmalzaufschlag,  nämlich  für:

469  hl  251  (nach  5  4)  2346  M.  26  ,
476  hl  201  (nach  64)  28574  20  J.
Hingegen  hat  im  erwähnten  Formular  der  dritte  Absatz  in  Wegfall  zu  kommen.
Im  Quittungsbuch-Formular  (Beilage  12  zu  §  16  Ziff.  4  der  Malzaufschlag-Instruktion)
  haben  beim  Vordruck  „Aufschlagbetrag  nach  dem  Satze  zu  6  =  für  1  hlL“  die
Worte  „nach  dem  Satze  zu  6  4X  für  1  hl“  wegzufallen.

§  17.

I.  Bei  dem  durch  §  21  der  Malzaufschlag-Instruktion  vorgeschriebenen  Verfahren
für  die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Nachlaß  am  Malzaufschlag  (Art.  10  des  Malzaufschlaggesetzes)
  ist  auch  der  Steuersatz  festzustellen,  der  für  den  beanspruchten  Nachlaß  zutreffend
erscheint.

Bestehen  Zweifel  darüber,  so  hat  der  Gesuchsteller  den  Nachweis  über  die  Richtigkeit
des  beanspruchten  Steuersatzes  zu  erbringen;  wird  der  Nachweis  nicht  erbracht,  so  ist  bei
Betriebsstätten,  die  den  ermäßigten  Steuersatz  genießen,  der  Satz  von  5  J,  bei  andern
Betriebsstätten  der  Satz  von  6  —X  für  je  1  Hektoliter  Malz  als  maßgebend  anzunehmen.

Es  ist  deßhalb  auch  in  den  nach  §  16  Ziff.  1  Abs.  2  und  Beilage  VIII  der  Anweisung
für  die  Hauptzollämter  anzufertigenden  Nachlaß-Designationen  der  treffende  Steuersatz  in
der  Spalte  für  den  Nachlaßbetrag  (in  gleicher  Weise  wie  bezüglich  des  Lokal-Malzaufschlages)
anzugeben.

In  Fällen  unrichtiger  Anzeige  der  Kontroluhr  am  Malzmeßapparat  ist  nicht  der  Aufschlagbetrag
  für  die  zu  viel  angezeigte  Malzmenge  zu  erlassen  oder  für  die  zu  wenig  angezeigte
  Malzmenge  einzuheben  (§  45  Ziff.  2  Abs.  4  der  Malzaufschlag-Instruktion),
sondern  die  unrichtig  angezeigte  Malzmenge  selbst  im  Manual  des  Ausschlagpflichtigen  abbezw.
  zuzusetzen.

85“
        <pb n="506" />
        492

II.  Die  für  die  Gewährung  von  Malzaufschlag-Nachlässen  sowie  die  Einhebung
(Nachborge)  und  Beitreibuug  der  Gefälle  seither  bestandenen  gesetzlichen  und  sonstigen  Be—
stimmungen  haben  auch  hinsichtlich  der  nach  den  erhöhten  Steuersätzen  erwachsenden  Gefälle
gleichmäßige  Anwendung  zu  finden  (Art.  I  Abs.  2  letzter  Satz  des  Gesetzes  vom
8.  Dezember  1889).

Insbesondere  ist  zu  beachten,  daß  die  Vorschriften  in  Art.  46  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1886,  betreffend  Aenderungen  der  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen,  sowie  die  hiezu  ergangenen  Vollzugsvorschriften  —  vergl.
Amtsblatt  der  k.  Generaldirektion  der  Zölle  2c.  für  das  Jahr  1886  S.  278/279  —
auch  für  diese  erhöhten  Sätze  Geltung  haben.

18.

Infolge  der  Einführung  verschiedener  Steuersätze  besteht  die  Möglichkeit,  daß  Aufschlagpflichtige,
  deren  Malzverbrauch  einer  der  im  Art.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1889
bezeichneten  Grenzen  nahe  steht  oder  dieselbe  bereits  erreicht  oder  überschritten  hat,  das  Einschreibbuch
  eines  anderen,  noch  nicht  an  diesen  Grenzen  stehenden  Aufschlagpflichtigen  mißbräuchlich
  benützen,  oder  daß  umgekehrt  Aufschlagpflichtige  der  letzteren  Art  zu  Gunsten  von
Pflichtigen  der  ersteren  Gattung  ihr  Einschreibbuch  mißbräuchlich  verwenden  oder  verwenden
lassen,  um  dadurch  die  Anschreibung  des  Malzes  zu  einem  niedrigeren  als  dem  nach  dem
Malzverbrauche  des  eigentlichen  Pflichtigen  treffenden  Steuersatze  herbeizuführen.  Fälle  dieser
Art  wären  zwar  bereits  nach  Art.  80  Ziff.  11  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  strafbar.
  Allein  die  hier  angedrohte  Strafe  ist  lediglich  eine  Ordnungsstrafe,  während  die  erwähnten
  Fälle  ihrer  Natur  nach  als  Defraudationen  sich  darstellen.  Es  hat  daher  eine
entsprechende  Ergänzung  der  Strafbestimmungen  des  Malzaufschlaggesetzes  zur  Sicherung  des
Gefälles  durch  Anfügung  eines  zweiten  Absatzes  zu  Art.  69  stattgefunden.

Durch  diese  neue  Strafbestimmung  hat  aber  die  Anordnung  im  allgemeinen  Ausschreiben
  der  k.  Generaldirektion  der  Zölle  2c.  vom  9.  Januar  1883  Nr.  623  (Amtsblatt
S.  7/8)  ihre  Wirksamkeit  verloren.

Zum  geeigneten  Vollzuge  der  erwähnten  neuen  Strafbestimmung  ist  übrigens  bei  Ausübung
  des  Kontroldienstes  auch  darüber  besonders  zu  wachen,  ob  etwa  Gesetzesübertretungen
durch  mißbräuchliche  Verwendung  von  Einschreibbüchern  versucht  werden.  Vorkommenden
Falles  ist  sofort  Strafeinschreitung  zu  veranlassen.

19.

In  verschiedenen  Landestheilen  besteht  seitens  der  Kommun=  und  Privatbrauer  die
Uebung,  daß  mehrere  Brauer  gemeinsam  eine  Sud  Bier  herstellen  in  der  Art,  daß  zwar
        <pb n="507" />
        M  38.  493

jeder  derselben  einen  Theil  Gerste  oder  Malz  liefert,  daß  aber  das  Sieden  selbst  nur  von
einem  der  Betheiligten  bewerkstelligt  wird,  welcher  alsdann  das  gewonnene  Bier  an  die
einzeluen  Berechtigten  nach  Maßgabe  der  gelieferten  Gersten—  oder  Malzmengen  abgibt.

In  solchen  Fällen  wurde  bisher  bei  der  Aufschlageinnehmerei  nur  das  Einschreibbuch
des  die  Sud  vornehmenden  Brauers  übergeben  und  hienach  auch  auf  diesen  die  Polette  aus—
gestellt,  obschon  er  im  civilrechtlichen  Sinne  nicht  Eigenthümer  der  gesammten  im
Einschreibbuche  angemeldeten  Malzmenge  war.

Gegen  das  vorstehend  bezeichnete  Verfahren  besteht  kein  Bedenken,  weil  die  Verwendung
des  Malzes  als  im  eigenen  Betriebe  des  Anmeldenden  erfolgt  anzusehen  ist.  Dieses  Verfahren
  verstößt  auch  nicht  gegen  die  Bestimmungen  in  Art.  II  und  in  Art.  IV  Ziffer  II
Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1889  (Art.  69  Abs.  2  und  Art.  80  Ziff.  11
des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  in  der  Fassung  vom  10.  Dezember  1889),  und  kann
demgemäß  da,  wo  solches  seither  üblich  war,  fernerhin  unbeanstandet  beibehalten  werden.
In  derartigen  Fällen  ist  jedoch  als  Malzeigenthümer  und  Aufschlagpflichtiger  im  Sinne  des
Malzaufschlaggesetzes  derjenige  anzusehen,  welcher  das  Einschreibbuch  übergibt  und  auf  dessen
Namen  die  Polette  lautet.

8  20.

Brauer,  welche  die  Braustätte  eines  Andern  benützen  (§  7  Abs.  3  und  §  8),  haben
vorbehaltlich  der  Fälle  des  §  19  eigene  Einschreibbücher  zu  führen  und  die  Poletten  auf
ihren  Namen  zu  erholen.
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        M  38.  495

Aulage  1.

 

Brauerei-Derzeichniß.
        <pb n="510" />
        496

A.
Verzeichniß  der  Lierbrauereien
welche  den  ermäßigten  Aufschlag-Satz  von  5  4+

zur  Verwendung  kommenden

 

 

 

 

 

ĩ  2  7  7  I
¾l  =
Vor-  und  Zunane  I  a)  Genießt  den  tmühigien  ufschlag
des  Ort  in  Folge  einer  füriiluus  sonstigen  gesetzlichen
efd.  Besitzers  das  Jaßr  1653  ach  Gründen  gemäß  Ent-Nr.
  pHeerwendung  von  nicht  schließung  der  k.  Generalmehr

  als  6000  hl.direktion  der  Zölle  und

 

 

 

der  Betriebsstätte  nämlich  von:  indirekten  Steuern  vom:
hl  v  Jahr  Monat  Tag
I.  Abschnitt:
Braunbier-2c.
  rc.  rc.  rc.  2c.

 

II.  Abschnitt:
Weißbierrc.

  20.  20.  20.  20.

 

III.  Abschnitt:
Essig= 



rc.  2c.  20.  20.  *
        <pb n="511" />
        M  38.  497

und  Essigsiedereien,
für  die  ersten  2000  Hektoliter  des  in  einem  Jahre

Malzes  genießen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  7
Satz  von  5  4
c)
bei  einem  früheren  Malzverbrauche
von  jährlich  mehr  als  6000  hl  in
Folge  der  im  Bemerkungen
eingetretenen  Malzverwendung
  von  5000  hl  ober
Jahre  weniger,  nämlich  von:
hl.  1
Brauereien.
2c.  2c.
1
1
.
Brauereien.
l
i
2c.  6  2c.
Siedereien.
20.  2c.
        <pb n="512" />
        498

B.

Verzeichniß  der  Bierbrauereien

welche  nur  den  höheren  Aufschlag-Sätzen
vom  Hektoliter

 

 

 

 

 

 

 

ĩ  7  3  l  4  I  5
Ist  von  dem  ermäßigten  Aufschlag-Vor=
  und  Zuname  )  5
des  Ort  in  Folge  einer  für  aus  sonstigen  gesetzlichen
efd.  Besitzers  das  Jar  1  mach)Gründen  gemäß  Enter
  E  I.  epepeesewiefenen  Malz.  hließung  der  k.  Generalals
  6000  hl,  direktion  der  Zölle  und
der  Betriebsstätte  nämlich  von:  indirekten  Steuern  vom:
hl  l  Jahr  Monat  J  Tag

 

 

I.  Abschnitt:
Braunbier-=
        <pb n="513" />
        M  38.  499

und  Essigstedereien,
von  6  J,  6  25  J  und  6  450  4

Malz  unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

6  l  7  I  8
Satze  von  5.4  ausgeschlossen  I
d)
.  9  bei  einem  früheren  Malzverbrauche
als  ein  erst  nach  dem  von  jährlich  nicht  mehr  als  6  000  hl
30.  September  1889  neu-  in  Folge  der  im  Bemerkungen
errichtetes  Geschäft,  da  das-  eingetretenen  Malzper
ist:  wendung  von  mehr  als
selbe  entstanden  ist  Jahre  7000  h/,  nämlich  von:
Jahrr  Monat  Tag  L  1
.  i
Brauereien  l
I
i

 

 

 

 

 

 

 

 

86“
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
        M.  38.  501

Anlage  2.

Abrechnung

der

k.  Aufschlageinnehmerei  .

über  den  Anfall  an

Aerarial-Malzaufschlag-Gefällen

für  das  .  .  .  Quartal  18
        <pb n="516" />
        502

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I

 

 

 

L  I
*4

 

J.  2.  3.  4  0..  62  D  7.
Menge  des  gebrochenen  Xiür  das  laufende  Ouar  .
gahl  der  Malzes  Vir  das  laufende  Quartal  berechnet
Manuall]]  Name  und  Wohnort  ausgestellten  3.
,.  l»nn  Vorjahre  5  4  6
Ziffer  des  Poletten  bezw.  in  den  im  ————
nach  Vorquartalen  laufenden  I
Aufschlagpflichtigen.  Formular  es  laufenden  Ouartale:  für:  auf:  für:
Jahres:
J.  II.  h  l  l  ll  1  M  FJFJlhlii
        <pb n="517" />
        M.  38.  503
.  s  J.  Tõ.  T.  11.  .
sich  die  Aufschlagschuldigkeit  nach  dem  Erhebungssatze  zu  Somit
omi
MA  6  A  26  ——  6  4  50  4  *  Erhebungs-Besamnt=
  Nachborge:  soll  für  das'Bemerkungen
Ausbent  »  laufende
auf:  für:  auf:  für:  auf:  «  Quartal:
7  D  27  —I.—
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
        □-r
S
St6

M.  38.
Aulage  3

Kon  spekt

über  die

Einnahimen  an  Mlalzaufseklug  der  Aufseklugeinnehmereien

des

k.  Hauptzollamtes.

für  das  .  .  .  Quartal  18  ..

 

87
        <pb n="520" />
        506

 

Nr.

Aufschlageinnehmerei

Menge  des  im  laufenden  Quartale

gebrochenen  Malzes  für:

 

a.  b.  C

Braunbier-Weißbier-=  Essigbrauereien

  brauereien  siedereien

lll  hllr

zu  a.

Ausschlagbetrag

nach  dem  Erhebungs

6  +.25—

 

6  4  50  —
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M.  J
        <pb n="521" />
        M.  38.  507
hiefür  und  zwar  ö
Gesammt-½
  ihtsbßétoue  ienunen
sabe  von:  Betrag  Nachborge  1  Bemerkungen
·  Quartale

a  bis  c

5M.  6  A  5  4  6  A
LLLLCNNCNCCC

 

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

87“.
        <pb n="522" />
        <pb n="523" />
        M  38.  509

Kgl.  Aufschlag-Einnehmerei  »  Anlage  4.

Manual

über  die  Aufschlag-Schuldigkeit  des
zum
für  das
zur  Bereitung  von  (Braunbier)
gebrochene  Malz

im  .  .  .  Quartal  18

 

Vormerkung.

Das  Malz  wird  auf  der
Mühle  ohne  Messungsapparat  zu

m

gebrochen.
        <pb n="524" />
        510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  H  6  7  8
8  Der  Polette  Maß  des  Malzes
—12  —  Aufschlag-—
  Aus-  Gül—  nach  der  nach  dem  chlag
%  stell=  tig-  »  Messungs-  Betrag  «
ZEHaupt-unqs-keits-·Dcllamrw«Ergebniß  Vemerkungen
.Nummer
Tag.  Tamlmll
1.  Beispiel  6
Dezember  31225
Hiezul  November  208  85  Malzverbrauch  im
»  Oktobcr1220  1.mit3.Qnartall466hl701-’
533  30  50%h  5  M.
Nachborg333  25
1  Jetzt  fällig  1  333  25
1  Q
1  2  666  50
1
#  N.,  3.  Junuar  1897.
N.  N.
Aufschlageinnehmer.
l
«  !  s
E
*Anmerkung.

 

 

 

 

 

 

Im  1.  Ouartal  ist  vorzutragen:  z.  B.
1896:  1937  hl  551.
        <pb n="525" />
        AM.  38  511
1  2  3  4  5  6  7  8
Der  Polette  Maß  des  Malzes
S  HNAuüsschlag-—
  Aus-  Gil-  .  nach  dem  i.
Haupt-  stell=  tig-  nach  der  Messungs-  Betrag  Bemerkungen.
—  2  ungs-  kcits-  Deklaration  Ergebniß
dNummer
5

Tag.,  Tagl  1  l  l  AMA.

 

 

 

 

2.  Beispiel

 

 

Dezember  530  20

November  395  15  Malzverbrauch  im
Oktober  20  10  1.  mit  3.  Quartal  1  530  hl  75  17.

 

 

 

94545

I  Hievon  für  469  25  2  346  25  nach  5  4#
«  »47620  285720  ,,6»

 

945  45  5203  45

 

Nachborge  2  601.  72
Jetzt  fällig  2  607  73

 

5203  45

 

 

 

 

6
l
!
·  N.,  3.  Januar  1897.

N.  N.

I  Aufschlageinnehmer.

*  Anmerkung.

l  I  Im  1.  Quartal  ist  vorzutragen:  z.  B.
1896:  2  509  hl  901.
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        513

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

./  39.

München,  den  27.  Juli  1896.

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1896,  Ausgabe  gemeindlicher  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  betreffend.
—  Bekanntmachungen  vom  14.  Juli  1896,  die  Versicherungsanstalten  für  Niederbayern,  Oberpfalz  und  von
RNegensburg  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihungen.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

 

 

 

—

 

 

Nr.  12932.

Bekanntmachung,  Ausgabe  gemeindlicher  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezug  auf  die  §§  2  und  4  der  Kgl.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  März  l.  Is.
über  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  gleichen  Datum,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere
  betreffend,  werden  über  die  Ausgabe  gemeindlicher  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber,  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,  folgende
Normativ-Bestimmungen  erlassen.

1)  Im  Hinblicke  auf  die  schweren  Folgen,  denen  nach  Art.  17  des  bezeichneten  Gesetzes
die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ohne  staatliche  Genehmigung
  unterliegt,  haben  Gemeindevertretungen,  welche  für  die  Gemeinden
solche  Schuldverschreibungen  auszugeben  beabsichtigen,  Sorge  zu  tragen,  daß  dazu
rechtzeitig  die  erforderliche  Genehmigung  eingeholt  werde.

88
        <pb n="528" />
        2)

Die  bezüglichen  Vorlagen  sind  seitens  der  unmittelbaren  Städte  durch  die
vorgesetzte  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  seitens  der  übrigen  Gemeinden
durch  das  vorgesetzte  k.  Bezirksamt  an  das  k.  Staatsministerium  des  Innern
einzubringen.

Die  Vorlage  hat  den  Ausweis  über  die  Gemeindebeschlüsse,  auf  denen  die
bezügliche  Anleihe  beruht,  und  den  staatsaufsichtlichen  Bescheid,  mit  welchem  die
Genehmigung  dazu  ertheilt  wurde,  dann  den  Wortlaut  des  Textes  der  Schuldurkunde
  und  der  Zinsscheine  sowie  den  Vertrag,  unter  dem  etwa  die  Ausgabe
Dritten  überlassen  wird,  zu  enthalten.

In  der  Schuldurkunde  müssen  alle  wesentlichen,  auf  die  Anleihe  einschlägigen
Bestimmungen  Ausdruck  finden;  namentlich  ist  darin  über  die  bezüglichen  Gemeindebeschlüsse
  mit  der  staatsaufsichtlichen  Genehmigung,  über  die  Stückeintheilung,  den
Verloosungsplan,  die  zur  Bekanntmachung  bestimmten  Organe,  dann  über  Zulassung
  und  Modalitäten  der  Vinkulirung  das  Erforderliche  zu  konstatiren.

Soferne  es  im  Falle  des  Art.  18  obengenannten  Gesetzes  vom  18.  März  l.  Is.
zur  Bestellung  eines  Treuhänders  kommen  sollte,  ist  der  Umfang  seiner  Befugnisse
in  die  Urkunde  aufzunehmen.

Im  Uebrigen  ist  darauf  zu  halten,  daß  nicht  Stücke  unter  100  JX  ausgegeben,
  etwaige  Verjährungsfristen  nicht  zu  kurz  bemessen,  dann  die  Amortisation
der  Schuldverschreibungen  und  die  Einlösung  verlorener  Zinsscheine  (Art.  1  und  12
angeführten  Gesetzes)  nicht  ausgeschlossen  werden.

Der  Zeitraum  für  die  Kouponsbogen  ist  in  der  Regel  auf  10  Jahre  zu
beschränken  und  kann  auf  höchstens  fünfzehn  Jahre  in  dem  Falle  erstreckt  werden,
wenn  die  Einlösung  der  nach  Erlöschen  der  Hauptverbindlichkeit  fällig  werdenden
Zinsscheine  nicht  ausgeschlossen  wird.

München,  den  23.  Juli  1896.

frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="529" />
        I  39.  515

Nr.  13634.  —
Bekanntmachung.

Gemäß  8  56  Abs.  5  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts—
und  Altersversicherung,  wird  bekannt  gegeben,  daß  durch  höchste  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  11.  Juli  1896  der  Unterfertigte  von  der  Führung  der
Geschäfte  des  Vorstands  der  Versicherungsanstalt  für  Niederbayern  mit  Wirkung  vom
16.  Juli  1896  ab  entbunden,  und  bestimmt  wurde,  daß  diese  Geschäfte  von  dem  bezeichneten
Tage  an  durch  den  k.  Regierungsrath  Kaspar  Leistner  wahrzunehmen  sind.

Landshut,  am  14.  Juli  1896.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  für  Niederbayern:

Guchert,
k.  Regierungsrath,  Vorsitzender.

Nr.  13941.
Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  56  Abs.  5  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  wird  bekannt  gegeben,  daß  durch  höchste  Entschließung
  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  13.  Juli  l.  Is.  der  Unterfertigte
von  der  Führung  der  Geschäfte  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  für  Oberpfalz  und
von  Regensburg  ab  16.  Juli  1896  enthoben  und  vom  gleichen  Tage  ab  der  k.  Regierungsrath
Ludwig  Glaser  dahier  mit  der  Wahrnehmung  dieser  Geschäfte  beauftragt  wurde.

Regensburg,  den  14.  Juli  1896.
Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  für  Oberpfalz  und  von  Regensburg:

Halder,
k.  Regierungsrath.

Hoftitel-Verleihungen.  dem  Konditor  Georg  Leonhard  Schöller  in

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Fürth,  und

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-  unter'm  23.  Juli  ds.  Is.  dem  Kunst=  und
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Handelsgärtner  Theodor  Emmel  in  Nürnberg
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  den  Titel  eines  „K.  B.  Hoflieferanten“  zu
17.  Julids.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,  verleihen.
        <pb n="530" />
        516

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  BSeiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem
Generalintendanten  der  k.  Schauspiele,  Grafen
Bolko  von  Hochberg  in  Berlin,  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  I.  Klasse  und  dem
Schriftführer  des  deutschen  Bühnenvereins,
Dr.  Max  Sachse  in  Berlin,  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  IV.  Klasse,  dann

unter'm  1.  Juni  ds.  Is.  dem  Silberverwahrer
  Johann  Kerstner,  dem  Kutscher  Anton
Weber  und  dem  Lakai  Josef  Kainz,

unter'm  5.  Juni  ds.  Is.  dem  Lakai  Georg
Amstler,  und

unter'm  19.  Juli  ds.  Is.
Johann  Nagy

sämmtliche  im  Dienste  Ihrer  Königlichen
Hoheit  der  Erzherzogin  Adelgunde,  Herzogin

dem  Kutscher

von  Modena,  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael,
zu  verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  21.  Juli  ds.  Is.  der  rechtskundige
Bürgermeister  der  Kreishauptstadt  Aunsbach,
Ludwig  Ritter  von  Keller  in  Ansbach,  für
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
Lit.  K.  Fol.  49.  Act.-Num.  10245)/,  und

unter'm  21.  Juli  ds.  Is.  der  rechtskundige
Bürgermeister  Friedrich  Ritter  von  Langhaus
  in  Fürth  für  seine  Person  als  Nitter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritterklasse  Lit.  L.,  Fol.  47,  Act.-Num
  10247  I.
        <pb n="531" />
        517

Blatt

     

esch.  und  Perordnungs

für  das

Königreich  Bayern.
5#  40.

München,  den  1.  August  1896.

Inhalt:

Kömiglich  Allerhöchste  Verordnung  vom  22.  Juli  1896,  betreffend  die  Abgabe  starkwirkender  Arzucien  sowie
die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzueigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken.  —  Bekanntmachung
  vom  2d9.  Juli  1896,  die  neue  Hafenanlage  in  Ludwigshafen  betreffend.  —  Bekanntmachung

 

 

 

 

 

 

vom  22.  Juli  1896,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
24.  Juli  1896,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  25.  Juli  1896,  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom

25.  Juli  1896,  Verlegung  des  Sitzes  des  Forstamtes  Höchberg  betreffend.  —  Bekanntmachungvom  26.  Juli  1896,
die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

 

 

No.  14393.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien  sowie
die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken.

Im  ;amen  Feiner  Majestät  des  Rönige.
Titpoll,

uon  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prin  von  ayem,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  November
  1891,  betreffend  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien  sowie  die  Beschaffenheit  und
Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken,  im  Sinne  der  unter  den
Deutschen  Bundesregierungen  vereinbarten  Vorschriften  einer  Revision  zu  unterstellen,  und  verordnen
  hienach  auf  Grund  des  §  367  Ziff.  3  und  5  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  und  Art.  2  Ziff.  8  und  9  des  Polizeistrafgesetzbuches,  was  folgt:

89
        <pb n="532" />
        518

81.

Die  in  dem  beiliegenden  Verzeichniß  aufgeführten  Drogen  und  Präparate,  sowie  die
solche  Drogen  oder  Präparate  enthaltenden  Zubereitungen  dürfen  nur  auf  schriftliche,  mit
Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  (Rezept)  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Thierarztes
  —  in  letzterem  Falle  jedoch  nur  zum  Gebrauch  in  der  Thierheilkunde  —  als  Heilmittel
  an  das  Publikum  abgegeben  werden.

§  2.
Die  Bestimmungen  im  §  1  finden  nicht  Anwendung  auf  solche  Zubereitungen,  welche
nach  den  auf  Grund  des  §  6  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)
erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen  auch  außerhalb  der  Apotheken  als  Heilmittel  feilgehalten
und  verkauft  werden  dürfen  (vergl.  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  Januar  1890  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  9  —  und  Artikel  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  25.  November  1895

—  Reichs-Gesetzbl.  S.  455).

 

§  3.

Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche  Drogen  oder
Präparate  der  im  8§  1  bezeichneten  Art  enthalten,  ist  unbeschadet  der  Bestimmungen  in
§8  4  und  5  ohne  jedesmal  erneute  ärztliche  oder  zahnärztliche  Anweisung  nur  gestattet,

1.  insoweit  die  Wiederholung  in  der  ursprünglichen  Anweisung  für  zulässig  erklärt
und  dabei  vermerkt  ist,  wie  oft  und  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  sie  stattfinden
darf,  oder

2.  wenn  die  Einzelgabe  aus  der  Anweisung  ersichtlich  ist  und  deren  Gehalt  an  den
bezeichneten  Drogen  und  Präparaten  die  Gewichtsmenge,  welche  in  dem  beiliegenden
Verzeichniß  für  die  betreffenden  Mittel  angegeben  ist,  nicht  übersteigt.

§  4.

Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche  Chloralhydrat,
Chloralformamid,  Morphin,  Cocain  oder  deren  Salze,  Aethylenpräparate,  Amylenhydrat,
Paraldehyd,  Sulfonal,  Trional  oder  Urethan  enthalten,  darf  nur  auf  jedesmal  erneute,
schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes  oder  Zahnarztes
erfolgen.

Jedoch  ist  die  wiederholte  Abgabe  von  Morphin  oder  dessen  Salzen  zum  inneren  Gebrauch
  ohne  erneute  ärztliche  Anweisung  gestattet,  wenn  diese  Mittel  nicht  in  einfachen
Lösungen  oder  einfachen  Verreibungen,  sondern  als  Zusatz  zu  anderen  arzneilichen  Zubereitungen
verschrieben  sind  und  der  Gesammtgehalt  der  Arznei  an  Morphin  oder  dessen  Salzen  O0,08
nicht  übersteigt.  Auf  Arzneien,  welche  zu  Einspritzungen  unter  die  Haut  bestimmt  sind,  findet
dies  keine  Anwendung.
        <pb n="533" />
        M.  40.  519

85.
Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  in  den  Fällen  der  §§  3  und  4  Absatz  2  ist  nicht

gestattet,  wenn  sie  von  dem  Arzle  oder  Zahnarzte  durch  einen  auf  der  Anweisung  beigesetzten
Vermerk  untersagt  worden  ist.

§  6.
Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  auf  Anweisungen  der  Thierärzte  zum  Gebrauch
in  der  Thierheilkunde  ist  den  Beschränkungen  der  §§  3  bis  5  nicht  unterworfen.

87.

Ferner  wird  bestimmt,

1.  daß  homöopathische  Zubereitungen  in  Verdünnungen  und  Verreibungen,  welche
über  die  dritte  Dezimalpotenz  hinausgehen,  von  den  Vorschriften  der  88  1  bis  5
ausgenommen  sind,

2.  daß  die  Abgabe  der  im  §  1  bezeichneten  Arzneimittel  auf  Anweisungen  eines  vor
dem  Geltungsbeginne  der  Reichsgewerbeordnung  approbirten  Zahnarztes  oder  eines
Wundarztes,  soweit  beide  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  zu  einer
derartigen  Anweisung  überhaupt  befugt  erscheinen,  gleichfalls  nur  nach  den  Bestimmungen
  der  §§  1  bis  5  erfolgen  darf.

§  8.
Die  Vorschriften  über  den  Handel  mit  Giften  werden  durch  die  Bestimmungen  der
88  1  bis  7  nicht  berührt.

89.

Die  von  einem  Arzte,  Zahnarzte  oder  Wundarzte  zum  inneren  Gebrauch  verordneten
flüssigen  Arzneien  dürfen  nur  in  runden  Gläsern  mit  Zetteln  von  weißer  Grundfarbe,  die
zum  äußeren  Gebrauch  verordneten  flüssigen  Arzneien  dagegen  nur  in  sechseckigen  Gläsern,
an  welchen  drei  neben  einander  liegende  Flächen  glatt  und  die  übrigen  mit  Längsrippen  ver—
sehen  sind,  mit  Zetteln  von  rother  Grundfarbe  abgegeben  werden.

Flüssige  Arzneien,  welche  durch  die  Einwirkung  des  Lichtes  verändert  werden,  sind  in
gelbbraun  gefärbten  Gläsern  abzugeben.

8  10.

Die  Standgefäße  sind,  sofern  sie  nicht  stark  wirkende  Mittel  enthalten,  mit  schwarzer
Schrift  auf  weißem  Grunde  —,  sofern  sie  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle  B  des  Arznei—
buchs  für  das  Deutsche  Reich  aufgeführt  sind,  mit  weißer  Schrift  auf  schwarzem  Grunde  —,

89*
        <pb n="534" />
        520

sofern  sie  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle  C  ebenda  aufgeführt  sind,  mit  rother  Schrift
auf  weißem  Grunde  zu  bezeichnen.

Standgefäße  für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und  Jod  dürfen  mittelst  Radir-  oder
Aetzverfahrens  hergestellte  Aufschriften  auf  weißem  Grunde  haben.

8  11.

Den  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  solche
Arzneien  gleichgestellt,  welche  zu  Augenwässern,  Einathmungen,  Einspritzungen  unter  die
Haut,  Klystieren  oder  Suppositorien  dienen  sollen.

12.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  November
1891  aufgehoben  wird,  tritt  vom  1.  Oktober  1896  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreiches
  in  Kraft.

München,  den  22.  Juli  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="535" />
        M.  40.

Verzeichniß.

 

Acetanilidum
Acetum  Digitalis
Acidum  carbolicum

Antifebrin
Fingerhutessig
Karbolsäure

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch;

Acidum  hydrocyanicum  et  ejus  salia

„  0Csmicum  et  ejus  salia
Aconitinum,  Aconitini  derivata  et  eorum
salla
Aether  bromatus
Aethyleni  praeparata

 

Cyanwasserstoffsäure  (Blausäure)
und  deren  Salze

Osmiumsäure  und  deren  Salze

Akonitin,  die  Abkömmlinge  des
Akonitins  und  deren  Salze

Aethylbromid  .

Die  Aethylenpräparate

□1#
S
—

S  S
S
o  on  oc

—
„1001  8

SS

O,oo1  8.
0,  8
0,  g.

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch  in  Mischungen  mit  Oel  oder  Weingeist,



in  100  Gewichtstheilen  Mischung  enthalten;

Aethylidenum  bichloratum
Agaricinum
Ampylenum  hydratum
Amylium  nitrosum
Anmipyrinum
Apomorphinum  er  ejus  Salia.
Aqua  Amygdalarum  amararum

„  Lauro-crerasi
Argentum  nitricum

ausgenommen  zum

Arsenium  et  ejus  praeparata
(Liquor  Kalii  arsenicosi
Atropinum  ei  ejus  salia

Auro-Natrium  chloratum
Bromoformium
Brucinum  et  ejus  salia

 

 

Zweifachchloräthyliden
Agaricin.
Amylenhydrat
Amylnitrit

Antipyrin

Apomorphin  und  dessen  Salze
Bittermandelwasser
Kirschlorbeerwasser
Silbernitrat.

äußeren  Gebrauch;

Arsen  und  dessen  Präparate

welche  nicht  mehr  als  50  Gewichtstheile  des  Aethylenpräparats

#
R

o  o

"7005  8

—  SS—
S  S

—
i-SZd*dodS


S
oc  Oon  oc  od  0Oc#

*
S
—

O,0o  8

Fowler'sche  Lösung  O#g)

Atropin  und  dessen  Salze
Natriumgoldchlorid
Bromoform  .
Brucin  und  dessen  Salze  .

0-001  8
O,o  .
0,

0,%½  g
        <pb n="536" />
        522

Butyl-chloralum  hydratum
Cannabinonum
Cannabinum  tannicum
Cantharides

Cantharidinum

Chloralum  formamidatum
Chloralum  hydratum
Chloroformium

Cocamum  et  ejus  salia

Codemum  et  ejus  Salia  omniaque  alia
alcaloldea  Opü  hoc  loco  non  nominata
  eorumque  salia

Coffeinum  et  ejus  salia

Colchicinum
Conünum  et  ejus  Salia
Cuprum  salicylicum

Cuprum  sulfocarbolicum

 

Butychloralhydrat
Cannabinon
Gerbsaures  Cannabin
Spanische  Fliegen
ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch;
Kantharidin.
Chloralformamid
Chloralhydrat
Chloroform
ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch  in  Mischungen  mit  Oel  oder  Weingeist,
  welche  nicht  mehr  als  50  Gewichtstheile  Chloroform  in  100
Gewichtstheilen  Mischung  enthalten;
Cocain  und  dessen  Salze
Kodein  und  dessen  Salze  und  alle

übrigen

nicht  besonders  aufgeführten

  Alkaloide  des  Opiums
nebst  deren  Salzen.
Koffein  und  dessen  Salze

ausgenommen  in  Zeltchen,  welche  nicht  mehr  als  je  O  8#Koffein  enthalten;

Kolchicin.

Koniin  und  dessen  Salze
Kupfersalicylat
ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch;

Kupfersulfophenolat

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch;

Cuprum  sulfuricum
ausgenommen  zum
Curare  et  ejus  praeparata
Daturinum
Digitalinum,  Digitalini  derivata  et  eorum
Salia

Emetinum  et  ejus  salia
Extractum  Acontiti

„  Belladonnae

 

Kupfersulfat.

äußeren  Gebrauch;
Curare  und  dessen  Präparate

Daturin
Digitalin,

die  Abkömmlinge  des

Digitalins  und  deren  Salze
Emetin  und  dessen  Salze

Akonitextrakt

Belladonnaextrakt
ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben;

—

0,
0,  8

O.oo#  8
—i
0,  8

0,
1,08

O,oon  8
O,doi  8

0,on  8
O0  .
0,2  8
0,%  8
        <pb n="537" />
        M  40.

Extractum  Calabar  Seminis
Cannabis  Indicae

 

77

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch;

Extractum  Colocynthidis

 

 

 

 

r„  2  composltum
»  conii
ausgenommen
Extractum  Digitalis  I
ausgenommen
Extractum  Hydrastis
»  „  fluidum
#r  Hyoscyami
ansgenommen
Extractum  Ipecacuanhae
„  Lactucae  virosae
»  Opii
ausgenommen
Extractum  Pulsatillae
»  Sabinae
ausgenommen
Extractum  Scillae
»  Secalis  cornuti
»  „  „  (luidum
.,  Stramonli
„  Strychm
Folia  Belladonnae

 

ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben  und  als  Zusatz  zu  erweichenden  Kräutern;

Folia  Digiralis

„  Stramonu

 

ausgenommen  zum  Rauchen  und  Räuchern;

Fructus  Colocynthidis
5  »  praeparati
„  Papaveris  immaturi

 

Calabarsamenextrakt  O,0  8
Indischhaufextrakt  Otn
Koloquinthenextrakt  .  0,05g
Zusammengesetztes  Koloquinthenextrakt

  —  Ong
Schierlingextrakt  —
in  Salben;
Fingerhutextrakt.  0,28
in  Salben;
Hydrastisextrakt  0,  g
HOydrastis-Fluidextrakt  1
Bilsenkrautextrakt  0,  g.
in  Salben;
Brechwurzelextrakt  —i
Giftlattichextrakt  0,  8
Opiumextrakt  0/
in  Salben;
Küchenschellenextrakt  0,  g.
Sadebaumextrakt  0,
in  Salben;
Meerzwiebelextrakt  0%
Mutterkornextrakt  0
Mutterkorn-Fluidextrakt  1,
Stechapfelextrakt  0
Brechnußextrakt  O,os  8
Belladonnablätter  0,  g.
Fingerhutblätter.  0,28
Stechapfelblätter  O,2  8
Koloquinthen  0,538
Präparirte  Koloquinthen  0,3  8
Unreife  Mohnköpfe  —-x
        <pb n="538" />
        524

Gutti  Gummigutt.  0,  .
Herba  Conü  Schierling  0,  .
ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben  und  als  Zusatz  zu  erweichenden  Kräutern;
Herba  Hyoscyami  Bilsenkraut  0,
ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben  und  als  Zusatz  zu  erweichenden  Kräutern;
Homatropinum  er  ejus  salia.  Homatropin  und  dessen  Salze  O,on

Hydrargyri  praeparata  postea  non  Alle  Ouecksilberpräparate,  welche
nominata  hierunter  nicht  besonders  aufgeführt
  sind  0,

ausgenommen  als  graue  Ouecksilbersalbe  mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als
10  Gewichtstheilen  Quecksilber  in  100  Gewichtstheilen  Salbe,  sowie

Quecksilberpflaster;

Hydrargyrum  bichloratum  Quecksilberchlorid
»  bijodatum  „  jedid.
chloratum  „  cddhlorür
cyanatum  v  cyanid
jodatum  „  jeodür

nitricum  (oxydulatum)  „  (oxydul)  nitrat
»  oxydatum  „  oxyd

 

O,o:  8
O,  o2  8
1,0  8
O,%  8
O,  os  8
0,02  8
0,2  8

ausgenommen  als  rothe  Ouecksilbersalbe  mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als

5Z  Gewichtstheilen  Quecksilberoxyd  in  100  Gewichtstheilen  Salbe;
Hydrargyrum  praecipitatum  album  [Weißer  Quecksilberpräcipitat

0,  8

ausgenommen  als  weiße  Quecksilbersalbe  mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als

5  Gewichtstheilen  Präcipitat  in  100  Gewichtstheilen  Salbe;

Hyoscinum  (Duboisinum)  er  ejus  salia  Oyoscin  (Duboisin)  und  dessen

Salze  ....
Hyoscyaminum  (Duboisinum)  et  ejus  Hyoscyamin  (Dubeisin)  und  dessen
salia  Salje
odum  6  Jod.
Kalium  dichromicum  Kaliumdichromat
Kreosotum  Kreosot

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch  in  Lösungen,  welche  nicht  mehr

O,  dooo  8

O,  ooob  .
E  8
0,"  8
0,  8

als  50

Gewichtstheile  Kreosot  in  100  Gewichtstheilen  Lösung  enthalten;
        <pb n="539" />
        M  40.  525

 

 

 

 

Lactucarium  Giftlattichsaft  0),  8
Liquor  Kalii  arsenicosi  Fowler'sche  Lösungag  05½  6
Morphinum  et  ejuos  salia  Morphin  und  dessen  Saljze  O,os  .
Natrium  salicylicum  Natriumsalichllit  2,  8.
Nicotinum  et  ejus  salia  Nikotin  und  dessen  Salze  O,o0o  .
ausgenommen  in  Zubereitungen  zum  äußeren  Gebrauch  bei  Thieren;
Nitroglycerinum  Nitroglycerin  O,oo1  8
Oleum  Amygdalarum  aethereum  Aetherisches  Bittermandelöl  0,  g.
sofern  es  nicht  von  Cyanverbindungen  befreit  ist;

Oleum  Crotonis  Krotonöl  0,0  8
„  Sabinae  Sadebaumöl  —
Opium  Opium  0
ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben;

Paraldehydum  Paraldehyd.  5,0  .
Phenacetinum  Phenacetin  1,  g.
Phosphorus  Phosphor  O,  on  8
Physostigminum  et  ejus  Salia  Physostigmin  und  dessen  Salze  O,  o.  8
Picrotoxinum  Pikrotoin)  .  Ommg
Pilocarpinum  et  ejus  salia  Pilokarpin  und  dessen  Salze  O,2  8
Plumbum  jodatum  Jodblei.  ..  0,2  8
Pulvis  Ipecacuanhae  opiatus  Dover'sches  Pulver  1,  .
Radix  Ipecacuanhae  Brechwurzel  1,  8.
Resina  galapae  Jalapenharz  0,

 

 

ausgenommen  in  Jalapenpillen,  welche  nach  Vorschrift  des  Arzneibuchs  für  das
Deutsche  Reich  angefertigt  sind;

Skammoniaharz  0  .
Weiße  Nieswurzel  0,38
ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch  für  Thiere;

Resina  Scammoniae
Rhizoma  Veratri

 

 

Santoninum  Santonin.  ..  VO.48
ausgenommen  in  Zeltchen,  welche  nicht  mehr  als  je  O,05  8  Sanutonin  enthalten;
Scopolaminum  hydrobromicum  Skopolaminhydrobromid  O,00  .
Secale  cornutum  Mutterkorn  1  g.
Semen  Colchici  Zeitlosensamen  0
„  Strychni  Brechnuß  —.-m
        <pb n="540" />
        Strychninum  et  ejus  salia
Sulsonalum
Sulfur  jodatum
Summitates  Sabinae
Tartarus  stibiatus
Thallinum  et  ejus  salia
Theobrominum  natrio-salicylicum
Tinctura  Aconiti

„  Belladonnae

„  Cannabis  Indicae

„  Cantharidum

3  Colchici

„  Colocynthidis

„  Digitalis

„  „  zaetherea

4"  Gelsemü
Ipecacuanhae

„  Jalapae  resinae

„  Jodi

ausgenommen  zum

Tinctura  Lobeliae
»  Opii  crocata

ausgenommen  in  Lösungen,  die  in  100  Gewichtstheilen  nicht  mehr  als

 

Strychnin  und  dessen  Salze

Sulfonal

Jodschwefel.
Sadebaumspitzen
Brechweinstein  .
Thallin  und  dessen  Salze.
Dinretin

Akonittinktur
Belladonnatinktur
Indischhanftinktur
Spanischfliegentinktur
Zeitlosentinktur
Koloquinthentinktur
Fingerhuttinktur  .
Aetherische  Fingerhuttinktur
Gelsemiumtinktur
Brechwurzeltinktur
Jalapentinktur
Jodtinktur

äußeren  Gebrauch;
Lobelientinktur
Safranhaltige  Opiumtinktur.

10  Gewichtstheile  safranhaltige  Opiumtinktur  enthalten;

Tinctura  Opü  simplex

Einfache  Opiumtinktur
ausgenommen  in  Lösungen,  die  in  100  Gewichtstheilen  nicht  mehr  als

10  Gewichtstheile  einfache  Opiumtinktur  enthalten;

Tinctura  Scillae

77  19  kalina
»  Secalis  cornuti
»  Stramonii

»  Strophanthi
»  Strychni
»  aetherea
Veratri

 

Meerzwiebeltinktur

Kalihaltige  Meerzwiebeltinktur

Mutterkorntinktur
Stechapfeltinktur
Strophanthustinktur
Brechnußtinktur  .
Aetherische  Brechnußtinktur
Nieswurzeltinktur

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch;

—  ———.———————□
—  —  2  2  5288ü8*  52*»h  2o2
ueS  22

—

—
—
S

Jo  —  —
S  S  S
S———————————————l——————l

—

"7/0
75

15—

5

—  —  —
S  o0S0  □—  S—PP

S—  S——
E
Uü  JoO  70  00°  00

—
S

X

6.#
        <pb n="541" />
        M.  40.

Trionalum
Tubera  Aconiti
„  Jgalapae

527
Trional  1.  8
Akonitknollen  0,18
Jalapenknollen  1,  g.

ausgenommen  in  Jalapenpillen,  welche  nach  Vorschrift  des  Arzneibuchs  für
das  Deutsche  Reich  angefertigt  sind;

Urethanum

Veratrinum  et  ejus  salia.

Vinum  Colchici
„  Ipecacuanhae
,  Stibiatum

Zincum  aceticum
»  chloratum

Zincum  lacticum  omniaque  Zinci  salia
hoc  loco  non  nominata,  quae  sunt  in
aqua  sulubilia

Zincum  sulfocarbolicum
#r„  sulfuricum

 

Urethan..  ...  3,0  8
Veratrin  und  dessen  Salze  O,#dos  .
Zeitlosenwein  2,0  8
Ipecacuanhawein  6,08
Brechwein  2,08
Zinkacetat  1½  g
Zinkchlorid  O0002  g.
Zinklaktat  und  alle  übrigen  hier

nicht  besonders  aufgeführten,  in

Wasser  löslichen  Zinksalze  O,o
Zinksulfophenolat  O,  ob  8
Zinksulfat  1,08

ausgenommen  bei  Verwendung  der  vorgenannten  und  der  übrigen  in  Wasser
löslichen  Zinksalze  zum  äußeren  Gebrauch.

 

No  14006.

Bekanntmachung,  die  neue  Hafenanlage  in  Ludwigshafen  betreffend.

+K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Ver—
weser,  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  dem  neuen  Hafen  in  Ludwigs—

Luitpold-Hafen

hafen  a.  Rh.  der  Name

beigelegt  wird.
München,  den  29.  Juli  1896.

Frhr.  v.  Frilitzsch.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
90“
        <pb n="542" />
        528
No.  13809.

Bekauntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.
+K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  Gemäßheit  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884,  des
§  52  des  Gesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886  und  des  §  36  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  von  11.  Juli  1887  wird  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  vom
16.  Juli  l.  Is  an  unter  Enthebung  der  bisherigen  Vorsitzenden  und  bezw.  stellvertretenden
Vorsitzenden  aufgestellt  worden  sind:

I.  der  k.  Regierungsrath  Ludwig  von  Kobell  in  München  zum  Vorsitzenden  des
Schiedsgerichts  der  bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft;

II.  der  k.  Regierungsrath  Anton  Halder  in  München  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  der  bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft;

III.  der  k.  Regierungsrath  Adolf  Zink  in  Bayreuth  zum  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte:


1.  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Regierungsbezirk
  Oberfranken,
2.  der  Ausführungsbehörde  der  k.  Staatsforstverwaltung  in  dem  gleichen  Regierungsbezirke,

3.  der  Sektion  XXVI  der  Fuhrwerksberufsgenossenschaft;
IV.  der  k.  Bezirksamtmann  Guido  Brand  in  Hof  zum  Vorsitzenden  des  Schieds
gerichts  der  Sektion  II  der  süddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft;
V.  der  k.  Bezirksamtmann  Albert  Bullinger  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  zum  Vorsitzenden
  der  Schiedsgerichte:
1.  des  III.  Bezirkes  der  Privatbahnberufsgenossenschaft,
2.  des  IV.  Bezirkes  der  Straßenbahnberufsgenossenschaft.

München,  den  22.  Juli  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="543" />
        M.  40.  529
No.  4141  II.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  betreffend.

4#.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Keußern.

In  der  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  14  vom  18.  April  1889)  treten  folgende  Aenderungen  ein:

1.  In  der  Einleitung  zur  Postordnung  sind  unter  Ziffer  I  die  Worte  :„  „mit  Rücksicht
auf  die  nach  §  50  dieses  Gesetzes  erlassene  Postordnung  vom  8.  März  1879  sammt  ihren
Nachträgen  vom  24.  August  1879,  vom  12.  März  1883,  16.  Januar  und  21.  März  1886,
vom  4.  Juli  und  13.  Dezember  1888“  zu  streichen  und  an  deren  Stelle  zu  setzen:

„mit  Rücksicht  auf  die  nach  §  50  dieses  Gesetzes  erlassene  Postordnung  vom
11.  Juni  1892  nebst  Aenderung  derselben  vom  30.  Januar  1895  und
19.  Mai  1896“

2.  Im  8§  2,  Alsatz  II  erhält  die  nachgetragene  Angabe  unter  g  folgende  geänderte
Fassung:
g)  Sendungen  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben)  mit
Nachnahme  bis  zu  400  M,
3.  Im  §  14a  erhält  der  Absatz  1  folgende  geänderte  Fassung:
I.  Postnachnahmen  sind  im  inneren  Verkehre  von  Bayern  und  im  Verkehre
mit  den  anderen  deutschen  Postgebieten  bis  zu  400  MX  einschließlich  bei  Briefen,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  zulässig.

4.  In  demselben  §  14  a  ist  im  Absatz  V  der  1.  Satz  (die  Nachnahmesendungen
können  entweder  frankirt  oder  unfrankirt  abgesendet  werden)  zu  streichen.

5.  Der  §  17  „Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen“  wird  aufgehoben  und  ist  daher
zu  streichen.
6.  Im  §  23  erhält  der  Absatz  V  folgende  geänderte  Fassung:

An  Sonn=  und  Feiertagen  sind  die  Dienststunden  der  Postanstalten  für
den  Verkehr  mit  dem  Publikum  im  Allgemeinen  auf  4  Stunden  beschränkt;  der
Postverwaltung  bleibt  hiebei  vorbehalten,  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Bedürfnisse
die  Zeit  dieses  Dienstverkehrs  für  die  einzelnen  Postanstalten  festzusetzen,  sowie  eine
weitere  Beschränkung  der  Zahl  der  Schalterdienststunden  eintreten  zu  lassen.

7.  Im  §  25  erhält  der  2.  Satz  des  Absatzes  X  folgende  geänderte  Fassung:

Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  (einschließlich  der  telegraphischen),
welche  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Eigenhändig“  versehen  sind,  dürfen
        <pb n="544" />
        530

nur  an  den  Empfänger  selbst,  Sendungen  gegen  Rückschein  nur  an  den  Empfänger
  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten  abgegeben  werden.
8.  Im  §  27  Absatz  1  erhält  der  2.  Satz  folgende  geänderte  Fassung:

Die  Postanstalten  haben  den  betreffenden  Personen  eigene  Brieffächer  einzurichten
  und  in  denselben  alle  jene  eingehenden  und  nach  der  abgegebenen  Erklärung
  abzuholenden  (frankirten  und  unfrankirten)  Briefpostsendungen  —  mit  Ausnahme
  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen,  der  Schreiben  mit  Postzustellungsurkunden,
  der  Postaufträge,  sowie  der  vom  Absender  mit  dem  Vermerke
„Eigenhändig“  versehenen  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  (einschließlich
der  telegraphischen),  welche  der  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet  demselben
zugestellt  werden  —  zur  Abholung  zu  hinterlegen.

9.  Der  §  36  „SEinziehung  der  Rechnungsbeträge  für  Bücherpostsendungen  durch  Postaufträge“
  wird  aufgehoben  und  ist  daher  zu  streichen.

10.  Im  §  37  ist  im  Absatz  VIII  hinter  den  Worten  „gewöhnlichen  Briefen',  einzufügen:
  „Postkarten“.

11.  Im  §  42,  Absatz  III  sind  die  Angaben  vom  3.  Satze  ab  (Für  die  auf  Bücherpostsendungen
  —  wie  für  Einschreibsendungen)  zu  streichen.

Die  vorstehenden  Aenderungen  treten  sosort  in  Kraft.

München,  den  24.  Juli  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
Statt  dessen:
der  k.  Ministerialrath  Dr.  v.  Rumpler.

 

 

Jo.  14594.
Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  Anlage  1  zur  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889
ist  zu  berichtigen,  wie  folgt:
1.  An  Stelle  der  bisherigen  Verwaltungsbezirke  beim  Landwehrbezirke  Tilsit  —
I.  Kgl.  Preuß.  Armeekorps,  1.  Infanterie-Brigade  —  ist  zu  setzen:
Kreis  Heydekrug.
Stadt  Tilsit.
Landkreis  Tilsit.
Kreis  Memel.
        <pb n="545" />
        M.  40.  531

Die  Bemerkung  ")  zum  Landwehrbezirk  IV  Berlin  —  siehe  Gesetz-  und
Verordnungsblatt  1893  S.  367  —  kommt  mit  1.  Juli  1896  in  Fortfall.
3.  An  Stelle  der  bisherigen  Verwaltungsbezirke  beim  Landwehrbezirk  II  Bochum
—  siehe  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1893  S.  192  —  ist  zu  setzen:

Stadt  Gelsenkirchen.
Landkreis  Gelsenkirchen.
Kreis  Hattingen.

4.  An  Stelle  des  Verwaltungsbezirkes  „Kreis  Solingen“  beim  Landwehrbezirke

Solingen  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1893  S.  193  —  ist  zu  setzen:
Stadt  Solingen.
Landkreis  Solingen.
München,  den  25.  Juli  1896.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

—

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

No.  14635.
Bekanntmachung,  Verlegung  des  Sitzes  des  Forstamtes  Höchberg  betreffend.

K.  Staatsministerinm  der  Finanzen.
Ministerial-Forstabtheilung.

Im  Namen  Beiner  Mafjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  unter'm  20.  Juli  l.  Is.  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  beginnend
mit  dem  1.  November  l.  Is.  der  Sitz  des  Forstamtes  Höchberg  von  Hoöchberg  nach
Würzburg  verlegt  werde  und  daß  von  da  an  das  seitherige  Forstamt  Höchberg  die  Bezeichnung
  „Forstamt  Würzburg“"  zu  führen  habe.

München,  den  25.  Juli  1896.

Dr.  Srhr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
Statt  dessen:
der  k.  Oberregierungsrath  Schamberg.
        <pb n="546" />
        532
No.  41861I.

Bekanutmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Bauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  3.  August  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Bodenwöhr—
Neunburg  v.  W.  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns  vom  10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  ff.)
Anwendung.

München,  den  26.  Juli  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Mayer.

Der  General-Sekretär:
Statt  dessen:
der  k.  Ministerialrath  Dr.  v.  Rumpler.
        <pb n="547" />
        533

esetz  und  Verordunngs-Büat

für  das

Königreich  Bayern.
I  41.

München,  den  8.  August  1896.

Inhalt.

Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1896,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  August  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft  Bürgerbräu  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  7.  August  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
Sommerhausen,  k.  Bezirksamts  Ochsenfurt,  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  August  1896,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Gemeinde  Tutzing,  k.  Bezirksamts  München  II,
betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

 

 

No.  4211  II.

Bekauntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Bestimmungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  werden  in  nachstehender  Weise  ergänzt
beziehungsweise  abgeändert:

1.  In  der  Eingangsbestimmung  unter  Nr.  XX  ist  folgender  vierter  Absatz  nachzutragen:

„()  Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprungs,  die  bei  17,,  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O,830  haben.“
2.  Die  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXII  sind  wie  folgt  zu  ergänzen:
a)  Hinter  Ziffer  3  ist  folgende  neue  Bestimmung  einzuschalten:
„4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände
von  der  Lederleimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)

  müssen  mit  zwei  übereinanderliegenden  großen,  wasserdichten,
91
        <pb n="548" />
        nicht  getheerten  Wagenplanen  vollständig  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke
ist  mit  verdünnter  Karbolsäure  derart  zu  tränken,  daß  ein  fauliger  Geruch
nicht  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden  vom  Absender  zu  stellenden
Decken  ist  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem  Kalk,  von  Torfmull  oder
von  gebrauchter  Lohe  anzubringen.

Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen  in  feste,
dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß  sich  der
Inhalt  der  Gefäße  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.“

b)  Die  Ziffern  4  bis  8  sind  in  5  bis  9  abzuändern.
c)  In  der  neuen  Ziffer  5  !  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:

„Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  und  4  nicht
genannten  Cegenstände.“

3.  Am  Schluß  der  Nr.  IIII  ist  folgender  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

„Während  der  Monate  Oktober,  November,  Dezember,  Jannar,
Februar  und  März  werden  auch  ungesalzene  frische  Kälbermagen,
sofern  sie  von  allen  Speiseresten  gereinigt  sind,  in  festen,  dicht  verschlossenen
Fässern  oder  Kübeln  und  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  im  Absatz  1
Ziffer  4  und  5  zur  Beförderung  zugelassen.  Die  Deckel  der  Kübel  müssen
mit  einem  eisernen  Ueberwurfe  befestigt  sein."

Die  Aenderungen  treten  am  1.  September  ds.  Is.  in  Kraft.
München,  den  28.  Juli  1896.
In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Mayer.

Der  Generalsekretär:
Statt  dessen:
der  k.  Ministerialrath  Dr.  v.  Rumpler.

Nr.  14968.

Bekauntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  Bürgerbräu  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Hentigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der  Aktiengesellschaft
  Bürgerbrän  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  auf  Grund  Beschlusses  der  Generalversammlung
  vom  3.  Dezember  1895  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4  prozentiger,  auf  Liegen- 



*  —  —  —  —  22  —  —  —  —  —  —
        <pb n="549" />
        M  41.  535

schaften  genannter  Gesellschaft  hypothekarisch  versicherter  Schuldverschreibungen  auf  den  In—
haber  im  Nominalbetrage  von  300  000  JX  nämlich  300  Stück  zu  je  1000  7,  ausgestellt
  vom  1.  Juli  1896  und  halbjährig  am  1.  Jannar  und  1.  Juli  verzinslich,  unter
der  Bedingung  ertheilt,  n  »
daß  die  auszugebenden  Schuldverschreibungen  dem  unter'm  28.  Juli  ds.  Is.
vorgelegten  Entwurfe  und  die  Hypothekbestellung  dem  vorgelegten  Entwurfe  des
Notariatsaktes  entsprechen.
München,  den  4.  August  1896.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
Der  General-Sekretär:

An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.

 

Nr.  14963.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
Sommerhausen,  k.  Bezirksamts  Ochsenfurt,  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Marktgemeinde  Sommerhausen  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses  und  der
Gemeindeversammlung  vom  27.  Mai  ds.  JIs.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts
  Ochsenfurt  vom  12.  Juni  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3  ½  prozentiger
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  200  000  4,  nämlich:

Lit.  A,  90  Stück  von  je  10004,

Lit.  B,  100  Stück  von  je  500-4,

Lit.  C,  200  Stück  von  je  200  ,

Lit.  D,  200  Stück  von  je  100  ,
halbjährig  am  1.  Mai  und  am  1.  November  verzinslich,  unter  den  in  Ziff.  3  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  23.  vor.  Mts.  Nr.  12932  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  513)
enthaltenen  Bedingungen  ertheilt.

München,  den  7.  August  1896.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath  von  Neumayr.

Der  Generalsekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.
        <pb n="550" />
        536

No.  14972.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Gemeinde
Tutzing,  k.  Bezirksamts  München  II,  betreffend.

K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Königlich
Allerhöchsten  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S  174  und  185)
der  Gemeinde  Tutzing  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses  und  der  Gemeindeversammlung
  vom  24.  Juni  ds.  Js.,  sowie  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts
  München  II  vom  25.  Juni  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  150  000  (K,  nämlich:

Lit.  A,  100  Stück  von  je  1000  M.  und

Lit.  B,  100  Stück  von  je  500  M,
halbjährig  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli  verzinslich,  unter  den  in  Ziff.  3  der  Ministerial-Bekanutmachung
  vom  23.  vor.  Mts.  Nr.  12932  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  513)
bezeichneten  Bedingungen  genehmigt.

München,  den  7.  August  1896.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath  von  Neumayr.

Der  Generalsekretär:

An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.

Schwarzburg-Rudolstadt'schen  Kammerherrn
und  Oberforstmeister,  Freiherrn  von  Ketelhodt,

  den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse  und  dem  k.  preuß.  Major  von  Priem,

 

Erdens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestãt  des  Koͤnigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  18.  Juli  ds.  Is.  dem  Kaiserlich
Deutschen  Vicekonful  Dr.  Franz  Edlen  von
Vivenot  in  Wien  den  Verdienstorden  vom
heiligen  Michael  III.  Klasse,  dem  fürstlich

Flügel-Adjutanten  und  stellvertretenden  Hofmarschall
  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu
Schwarzburg-Rudolstadt,  das  Ritterkreuz
I.  Klasse  des  Militär-Verdienst-Ordens,  zu
verleihen.
        <pb n="551" />
        537

Pset-  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

M  42.

München,  den  12.  August  1896.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAuhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1886,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
8.  August  1896,  die  Abänderung  der  provisorischen  Schifffahrts-  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb
des  bayerischen  Staatsgebietes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  10.  August  1886,  die  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.

No.  13554.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  fKriegsministerium.

Im  Hinblicke  auf  §  90,  3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  folgt  Abdruck
  des  einschlägigen  Gesammtverzeichnisses  der  Lehranstalten,  welches  als  Anhang  zu  Nr.  26
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  26.  v.  Mts.  veröffentlicht  wurde.

München,  den  11.  Juli  1896.

Arhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
92
        <pb n="552" />
        538
Abdruck.

Gesammt-Verzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst

berechtigt  sind.

Bemerkungenn:

 

1.  Die  mit  "  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten
unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  c  (Real-Gymnasium,  Realschule,  Real-Progymnasium)  mit
obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von
dem  Unterricht  im  Griechischen  dispensirten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für
jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens
einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende

Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  fbezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Nektersiöt.

 

Gesfentliche  Kehranstalten.  Seite  Progymnasien  (C.  a)
Gymnasien  (A.  ).  538  Raalschulen  (C.  h)
Real-Gymnasien  (A.  b)  544  Rral-Progymnasien  (C.  c)  ....
Ober-Realschulen  (A.)  .  546  Höhere  Bürgerschulen  (C.  0)0
Progymnasien  (B.  a)  546  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare  (C.  e)
Realschulen  (B.  h)  .  547  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  1
Real-Progymnasien  (B.  c)  547  Privat-Lehranstaltten:

Oeffentliche  Lehranstalten.

Seite

549

551

552
552
555

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse

zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Arnrich,

Aachen:  Kaiser-Karls-Gymnasium,  Barmen,

Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,  Bartenstein,
Allenstein,  Bedburg:  Ritter-Akademie,
Altona,  Belgard,
Anklam,  Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Arnsberg,  .  Französisches  GZymnasium,
*  Aschersleben,!)  6  Friedrichs  Gymnasium,
Attendorn,  #  Friedrich-Werdersches  Gymnasium,

 

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1896.
        <pb n="553" />
        M  42.

Berlin:  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),



Bochum,

Bonn,

Brandenburg:  Gymnasium,

Ritter-Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium.
König-Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,

Brieg,

Brilon,

Bromberg,

Bunzlau,

Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,

*  Burgsteinfurt,

Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,

Celle,

Charlottenburg,

*  Clausthal,

Cleve,

Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelkirche,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,

Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse

  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
Coesfeld,
Conitz,
Culm,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,

 

 

539

Demmin,

Deutsch-Krone,
Dillenburg,
Dortmund,
Dramburg,
Düren,
Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Kaiser-Friedrichs-Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda,

Garz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Göttingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),


Graudenz,

Greifenberg  in  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Groß-Lichterfelde,
Groß-Strehlitz,
Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

927
        <pb n="554" />
        540

Gütersloh,

Gumbinnen,

Hadamar,

*Hadersleben,

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden

mit  Real-Gymnasium),

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,

 

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Progymnasium),

»Hamm,
anau,

Hannover:  Lyzeum  I.,
Lyzeum  II.,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,
Heiligenstadt,
*  Herford,
ersfeld,.
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,

Gymnasium  Josephinum,
Hirschberg,

 

öxter,
*  Husum,

Jauer,  #

Ilfeld:  Klosterschule,

Inowrazlaw,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Kattowitz,

Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,

 

Kiel,
Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gym- 



nasium,
Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms  =  Gymnasium,

Königshütte,
Köslin,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Kottbus,
Krefeld,
Kreuzburg,  I
Kreuznach,
Krotoschin,
l

Küstrin,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
  mit  Real-Gymnasium),

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,
Dom-Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden:  Gymnasium,  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Gymnasium  (verbunden
  mit  Real-Progymnasium),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

München-Gladbach:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Münster  i.  Westfalen,

Münstereifel.

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

Neu-Ruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Ober-Schlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,

 

*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

*  Norden,
        <pb n="555" />
        M.  42.

Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Oels,

Ohlau,

Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,
Raths-Gymnasium,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),

Ostrowo,

Paderborn,

Patschkau,

Pforta:  Landesschule,

Pleß,

Plön,  .

Posen:  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,

Marien-Gymnasium,

Potsdam,

Prenzlau,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Pyritz,

Quedlinburg,

Rastenburg,

Ratibor,

Ratzeburg,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),


Rheine,

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Noßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Schleusingen,

Schneidemühl,

Schöneberg  bei  Berlin,

Schrimm,
Schwedt  a.  d.  Oder,
Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,
Siegburg,

Sigmaringen,

—  —  —„  —

 

541
*Soest,
Sorau,
Spandau,
»Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Stargard,  Preußisch=Steglitz,



*  Stendal,

Stettin:  König-Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Tilsit,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier:  Gymnasium,

*  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
  !)
*  Verden,

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Warburg,

Warendorf,

Wehlau,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Wetzlar,

Wiesbaden,

Wilhelmshaven,

Wittenberg,

Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

Zeitz,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,
Ansbach,

1)  Mit  rückwirken  der  Krast  bis  zum  Ostertermin  1896.
        <pb n="556" />
        542

Aschaffenburg,
Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,
Gymnasium  zu  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freising,

Hof.

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitvold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt.

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
Dresden-Neustadt,
Freiberg,
Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,
Leipzig:  Königliches  Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,

 

Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*Cannstatt,
*  Ehingen,
*  Ellwangen,
»Hall,
Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real—
klassen),
Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Ravensburg,
Reutlingen,
*Rottweil,
Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard-Ludwigs-Gymnasium,
Karls  Gymnasium,
Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großhberzogthum  Baden.

Baden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),
Bruchsal,
Freiburg,
Hetdelberg.
arlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Bensheim,

Büdingen,

Darmstadt:  Ludwig-Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Gießen,

Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum),

Mainz.
        <pb n="557" />
        2.

Offenbach  a.  Main:
mit  Realschule),
Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich=  Franz-Gymnasium  (verbunden
  mit  Real-Progymnasium),

Rostock,

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,
Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit
Realschule).

VIII.  Großherzosthum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzesthum  Meckleuburg-Strelitz.

Friedland,
*Neubrandenburg,
Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Eutin,
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.
XI.  Herzogthum  Brannschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Neues  Gymnasium,
elmstedt,
olzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christianeum.

Gymnasium  (verbunden

 

 

543

XIV.  Herzegthum  Sachsen-Coburg  und  Gothe.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Er  nestinnm  (verbunden  mit
Realklassen).

XV.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden
mit  Realklassen).

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.

XVII  Fürstenthum  Schwarzburg.-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).


XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).


XX.  Fürsteuthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,

Schleiz.

XXI.  Fürsteuthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real=Gymnasium).

XXIV.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule
  —  Real-Progymnasium  —).
        <pb n="558" />
        544

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

*'Lyzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Diedenhofen,
*  Gebweiler,
Hagenau:

Colmar:

Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Abtheilung),


 

Metz:  Lyzeum,

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium

(Rnabenseminay),

*  Mülhausen  i.  Elsaß,

Saarburg,

*  Saargemünd,

Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum,
Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

*Weißenburg,

*  Zabern.

b.  Real-Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen,

Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschulo),



Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Andreas  =  Real-Gymnasium  (Andreasschule),


Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
Falk-Real-Gymnasium,  ’
Friedrichs-Real-Gymnasium,
Königliches  Real-Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien-Real-Gymnasium,
Bielefeld:  Real-Gymnasinm  (verbunden  mit

Gymnasium),
Brandenburg,
Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist,
Real-Gymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Cassel,
Celle,
Charlottenburg,
Coblenz,
Cöln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),

Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,  «
Düsseldorf:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,  #

Elberfeld,

Barmen:

Berlin:

 

Elbing,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhlerschule,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Görlitz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Göttingen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Grünberg,
Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Real-Gymnasium  der  Franckeschen
  Stiftungen,
Hannover:  Real-Gymnasium,
Leibnizschule  (Real-Gymnasium),
Harburg,

Hildesheim:  Andreas-Real-G  muasium,
Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Iserlohn,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Städtisches  Real-Gymnasium,
        <pb n="559" />
        42.

Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gayuymnasium),

Krefeld,

Landeshut,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Real-Gymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),


Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  GWymnasium),


Lippstadt,

Lüneburg:  Real=  Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Ober-Realschule  —  Guericke=Schule
  —),

Minden:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Mülheim  a.  Rhein:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),


Münster  i.  Westfalen,

Neisse,

Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Osnabrück,

Osterode  i.
Osterode  i.

annover,

stpreußen:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),


Perleberg,

Posen,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rawitsch,

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Rendsburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Ruhrort,

Schalke,

Siegen,

Sprottau,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,

Schiller-Real-Gymnasium,
Stralsund,
Tarnowitz,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

 

 

1
6
i

545

Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wiesbaden,

Witten.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Borna,

Chemnnitz,

Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Dresden:  Annen-Real-Gymnasium.

Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),

Freiberg,

Leipzig.

Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden
Handels-Abtheilung).

mit
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Stuttgart,
Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.

Karlsruhe,
Mannheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Darmstadt,
Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden
Realschule),
Mainz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

Bützow,
Güstrowt#)
Ludwigslust,
Malchin,
Rostock,
Schwerin.

mit

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.

93
        <pb n="560" />
        546

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Real-Gymnasium.
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XIII.  Herzogthum  Auhalt.
Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium.
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.
XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Handelsschule  (Real-Gymnasium),

Vegesack.
XVII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

 

Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

c.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  1Ober-Realschule  mit  Fachklassen,
Barmen-Wupperfeld,
Berlin:
Luisenstädtische  Ober-Realschule,
Bochum,
Bonn:  Ober--Realschule  (verbunden  mit  Pro—
gymnasium),
Breslau,
FCassel,
Charlottenburg,
Cöln,

Düren:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Elberfeld,

Flensburg:  Ober-Realschule  (mit  wahlfreiem

Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Frankfurt  a.  Main:  Klingerschule,

PGleiwitz,

xHalberstadt,

#Halle  a.  d.  Saale,

Hannover,

Kiel,

Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,

Krefeld,
Magdeburg:

Rheydt:

fSaarbrücken,
Wiesbaden.
II.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt:  [Realanstalt,
Heilbronn:  Realanstalt,
Reutlingen:  Realanstalt,
Stuttgart:  fRealanstalt,
Ulm:  Realanstalt.
III.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe:  #Ober-Realschule  (verbunden  mit
Realschule).
IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
DOldenburg.
V.  Herzogthum  Braunschweig.
IBraunschweig.
VI.  Elsaß-Lothringen.
Mez.  saß-Lothrins

Mülhausen  i.  Elsaß:  [Ober-Realschule  (Gewerbeule),

Straßburg  i.  Elsaß.

Guericke-Schule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
#Ober-Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


 

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Gesuch  der  ersten  (obersten)
tlasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.

a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.

Eßlingen:  *  Lyzeum,
Ludwigsburg:  'Lyzeum,
Oehringen:  *  Lyzeum.

II.  Großherzogthum  Baden.

Donaueschingen,
Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Abtheilung).
        <pb n="561" />
        M  42.

III.  Geahherzosthum  Hefsfen.

Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Friedberg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realchule).


547

IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


b.  Wealschulen.

I.  Königreich  Württemberg.

Biberach:  Realanstalt,
Eßlingen:  Realanstalt,
Göppingen:  Realanstalt,
Hall:  sRealanstalt,
Heidenheim:  Realanstalt,
udwigsburg:  Realanstalt,
Ravensburg:  Realanstalt,
Rottweil:  Realanstalt,
Tübingen:  Realanstalt.

II.  Großherzogthum  Baden.

 

Freiburg,
##Heidelberg,  1
Karlsruhe:  f  Realschule  (verbunden  mit  Ober-Realschule),


Konstanz,
Mannheim,
Pforzheim.

III.  Großherzogthum  Hessen.

Flsfeld,  1
Alzey:  [Realschule  (verbunden  mit  Progym-  1

nasium),  .
Bingen,
Butzbach,
1#Darmstadt,

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Gernsheim,
Gießen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Groß-Umstadt:  Mealschule  (verbunden  mit
Landwirthschaftsschule),
#Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,
Mainz:  Realschule  Gerbunden  mit  Real-Gymnasium),

Michelstadt,
Offenbach  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg,

Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Worms:

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Sondershausen.

VI.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule  beim  Doventhor.

c.  Real-Progymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.  l

Calw:  Real-Lyzeum,  I
Geislingen:  Real-Lyzeum,

Gmünd:  Real-Lyzeum,

Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen:  Real-Lyzeum.

II.  Großherzogthum  Baden.

Ettenheim,
Lörrach:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  6

Gymnasium).  1
III.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Ribnitz.

 

IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

V.  Großherzogthum  Oldeubmg.
Birkenfeld:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.
VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Realschule,

Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-=nasium).

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
VIII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Real-Abtheilung  des  Eymnastums.
        <pb n="562" />
        548

IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium).
X.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasiun).

XI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Hansaschule.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  dat  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
*  ltena,
Andernach,

Berent,
»Bocholt,

 

Bonn:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),
  6

Boppard,  1

Brühl,

Dorsten,  .

Duderstadt:  Progymnasium  (verbunden  mit

Real-Progymnasium),

Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  #
Progymnasium),

Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Eupen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Euskirchen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Frankenstein,

Genthin,

*  Grevenbroich,)

Höchst  a.  Main:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
*Hofgeismar,  s
gomburg  v.  d.  Höhe,
Jülich,
Kempen  i.  Posen,  I
Krossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Lauenburg  i.  Pommern,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden

mit  Real-Progymnasium),

 

Linz,  i
Löbau  i.  Westpreußen,

Lötzen,

Lüdenscheid,')

Malmedy,

Mülheim  a.  Rhein:  Progymnasium  (verbunden
  mit  Real-Gymnasium),

*  Münden,

Neumark  i.  Westpreußen,
Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),
*  Nienburg,
Preußisch-Friedland,
Rheinbach,
Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),

Rietberg,
Saarlouis,
Schlawe,
Schwetz,
Sobernheim,
Solingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Striegau,
Tremessen,
Viersen,
Wattenscheid,
Weißenfels,
St.  Wendel,
Wipperfürth.

II.  Königreich  Bayern.

Bergzabern,
Dinkelsbühl,
Dürkheim,
Edenkoben,
Frankenthal,
Fürth,

Germersheim,

ih  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1896.
        <pb n="563" />
        342.

Grünstadt,

Günzburg,

St.  Ingbert,
Ingolstadt,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Lohr,

Ludwigshafen  a  Rhein,
Memmingen,

Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,

Oettingen,

Pirmasens,

Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schäftlarn,

 

549

Schwabach,
Weißenburg  am  Sand,
Windsheim,
Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.

Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasial-Abtheilung,
  Real-Progymnasial-Abtheilung#und
  Realschul-Abtheilung.


IV.  Elsaß-Lothringen.
Bischweiler,
Forbach,
Oberehnheim,
Thann.

b.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  Realschule  (verbunden
Gymnasium),
Arnswalde,
Barmen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Gewerbeschule  (Realschule  mit  Fachklassen),

Berlin:  Erste  Realschule,
+Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
FAchte  Realschule,
Neunte  Roalschule,
+s  Bitterfeld,
FBockenheim,
Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
+BZweite  evangelische  Realschule
Katholische  Realschule,

mit  Real-Cassel,



Cöln

Danzig:  Realschule  zu  St.  Petri,
Dortmund:  Gewerbeschule  (Realschule),

 

Düsseldorf,
#Elberfeld,)
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
+  Erfurt,
Essen:  FRealschule,
Frankfurt  a.  Main:  „Realschule  der  israelitischen
  Religionsgesellschaft.
  «·
Realschule  der  israelitischen
  Gemeinde,
FAdlerflychtschule,
Selektenschule,
Geestemünde,
Görlitz,
+Göttingen,
Graudenz,
Hagen  i.  Westfalen:  FGewerbeschule  (Realschule
mit  Fachklassen),
Hananu,
Hannover:  Erste  Realschule,
+Zweite  Realschule,?)

#Hechingen,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Realschule  im
Löbenicht,

Kottbus,)

Kreuznach,

1)  Die  der  Real-Progymnasial-Abtheilung  verliehene  Berechtigung  hat  nur  bis  zum  Michaeclistermin  1896

einschließlich  Geltung.

23)  Mit  rückwirken  der  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1896.
2)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1895.
        <pb n="564" />
        550

 

Legnig  Wilhelmsschule,  Regensburg:  Kreisrealschule,
Magdeb  sarr  Rosenheim,
Meiderich,!)  Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden  Schweinfurt,
mit  Gymnasium,),  Speyer,
ns  #Straubing,
#Ottensen,  [Traunstein,
Potsdam,  Würzburg:  Kreisrealschule,
Quedlinburg,!)  Wunsiedel,
Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Pro=  weibrücken.
Znna,  gymnasiun),  III.  Königreich  Sachsen.
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gym--  autzen,
nasium).“)  ehemut.
..  ;-I-Crunm1tau,
II.  Königreich  Bayern.  Dresden-Friedrichstadt:  sLehr=  und  Erziehungs-Amberg,
  Anstalt  für  Knaben
Ansbach,  (Realschule),2)
Aschaffenburg,  Dresden-Johannstadt,
Augsburg:  Kreisrealschule,  Frankenberg.)
#Bamberg,  .Glauchau,)
Bayreuth:  Kreisrealschule,  PGrimma,
Eichstätt,  #Großenhain,)
Erlangen,  Leipzig:  Erste  Realschule,
Freising,  #  Zweite  Realschule,
Fürth,  Dritte  Realschule,
FHof,  Leisnig,)
Ingolstadt,  Löbau,
Kaiserslautern:  Kreisrealschule,  Meerane,)
Kaufbeuren,  Meißen,)
Kempten,  Mittweida,
Kissingen,  1  Pirna,)
Kitzingen,  Plauen  i.  Voigtlande,
Kronach,  #  #Reichenbach  i.  Voigtlande,)
Landau,  Rochlitz.?)
Landshut,  I  fStollbcrg,2)
Lindau,  [Werdau.
udwigshafen  a.  ,
LLMMUIUPSJUI  Rhein  IV.  Großherzogthum  Baden.
München:  Ludwigs-Kreisrealschule,  Hruchsal,
Luitpold-Kreisrealschule,  6  Kenzingen,
Neuburg  a.  d.  Donau,  Ladenburg,
Neustadt  a.  d  Haardt,  Müllheim,
Nördlingen,  HSchopfheim,
Nürnberg:  Kreisrealschule,  Sinsheim,
Passau:  (Kreisrealschule,  FUeberlingen,
Pirmasens,  #Waldshut.

 

)  Mit  rück  wirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1896.
2)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta
der  Gymnasien  entsprechen.
        <pb n="565" />
        42.
V.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

551

XII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.  [Lübeck.

VI.  Großherzogthum  Sachsen.
Apolda:  [Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule,
Neustadt  a.  d.  Orla.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oberstein-Idar.
VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Wolfenbüttel.
IX.  Herzegthum  Sachsen-Meiningen.
#Sonneberg.
X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
+#Gotha.
XI.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.

 

XIII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

+Cuxhaven,

Hamburg:  Realschule  vor  dem  Holstenthore,
Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
/Realschule  in  St.  Pauli.))

XIV.  Elsaß-Lothringen.

Barr,
Buchsweiler:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,


Colmar:  sReal-Abtheilung  des  Lyzeums,
Hagenau:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,

Markirch,

#  Münster,

Rappoltsweiler,

Straßburg  i.  Elsaß:  [Realschule  bei  St.  Johann.

%.  Real.  Vrogymunasien.

I.  Königreich  Preußen.

Biebrich,

Biedenkopf,

Buxtehude,

Culm,

Delitsch,

Diez,

Dirschau,

Duderstadt:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Dülken,

Düren:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),

Eilenburg,

Einbeck,

Eisleben,

Ems,

Eschwege:  Rcal-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Eupen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Forst  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),

Freiburg  in  Schlesien,

Fulda,

Gardelegen,

 

 

Geisenheim,

Greifswald:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Gumbinnen,

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Havelberg,

Höchst  a.  Main:  Real=  Progymnasium  (veren

  mit  Progymnasium),

Jenkau,

Krossen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Langenberg,

Langensalza,

Lauenburg  a.  d.  Elbe:  Albinusschule,

Lennep,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Progymnasium),

Löwenberg,

Luckenwalde,

Lübben,

Marburg,

Marne,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),

München-Gladbach:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Nauen,

1)  Früher:  Realschule  der  reformirten  Gemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  P.  Reinmüller.
        <pb n="566" />
        552

Naumburg  a.  d.  Saale,

Neumünster:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium).

Neuwied:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Northeim,

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Otterndorf,

Papenburg,
l

 

Pillau,

Rathenow,

Ratibor,

Remscheid,

Riesenburg,

Schleswig:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  «
Gymnasium),  6

Schmalkalden,

Schönebeck,  l

Schwelm,  -

Segeberg,  I

Sonderburg,

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Stolp:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Uelzen,

Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.

Baden:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,
Mosbach,!)

Villingen.2)

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,
Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium).
IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim.
V.  Herzogthum  Anhalt.

Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VII.  Fürstenthum  Waldeck.
Arolsen.

d.  Höhere  Bürgerschulen.

I.  Großherzogthum  Hessen.
Dieburg:  Höhere  Bürgerschule  (Realschul-Abtheilung
  und  Progymnasial-Abtheilung).


II.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

Rostock.

e.  Oeffentliche  ulefrer  Feminar=I.

  Käönigreich  Preußen.

Alfeld:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Evangelisches  Seminar,
Aurich:  Evangelisches  Seminar,
Barby,  Evangelisches  Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,
Berlin:  Evangelisches  Seminar  für  Stadtschullehrer,

Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,

 

 

Brieg:  Evangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,

Büren:  Katholisches  Seminar,

Bütow:  Evangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,
Cammin:  Evangelisches  Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,
Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Evangelisches  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres  1894/95.
2)  Die  Anstalt  ertheilt  nur  in  der  obersten  Klasse  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="567" />
        M  42.

Eisleben:  Evangelisches  Seminar,
Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,
Elten:  Katholisches  Seminar,
Erfurt:  Evangelisches  Seminar,
Exin:  Katholisches  Seminar,
Franzburg:  Evangelisches  Seminar,
Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,
Fulda:  Katholisches  Seminar,
Genthin:  Evangelisches  Seminar,
Grandenz:  Katholisches  Seminar,
Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,
Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,
Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,
Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,
Hannover:  Evangelisches  Seminar,
Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,
Herdecke:  Evangelisches  Seminar,
Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,
Hildesheim:  Katholisches  Seminar,
Homberg:  Evangelisches  Seminar,
Karalene:  Evangelisches  Seminar,

 

 

Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):  Katholisches

  Seminar,
Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,
Köpenick:  Evangelisches  Seminar,
Köslin:  Evangelisches  Seminar,
Koschmin:  Evangelisches  Seminar,
Kreuzburg:  Evangelisches  Seminar,
Kyritz:  Evangelisches  Seminar,
Liebenthal:  Katholisches  Seminar,
Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,
Linnich:  Katholisches  Seminar,
Löbau:  Evangelisches  Seminar,
Lüneburg:  Evangelisches  Seminar,
Marienburg  i.  Westpreußen:  Evangelisches  Seminar,



Mettmann:  Evangelisches  Seminar,
Moers:  Evangelisches  Seminar,
Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Mühlhausen  i  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,
Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,
Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,
Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,
Neuwied:  Evangelisches  Seminar,
Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,
Northeim:  Evangelisches  Seminar,
Ober-Glogau:  Katholisches  Seminar,
Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,
Oels:  Evangelisches  Seminar,
Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,

 

553

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,
Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,
Osterburg:  Evangelisches  Seminar,
Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,
Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,
baradies:  Katholisches  Seminar,
Seiskretscham:  Katholisches  Seminar,
betershagen:  Evangelisches  Seminar,
Eilchowitz:  Katholisches  Seminar,
bölitz:  Evangelisches  Seminar,
brenzlau:  Evangelisches  Seminar,
Kreußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,
Kreußisch-Friedland:  Evangelisches  Seminar,
Proskau:  Katholisches  Seminar,
UCrüm:  Katholisches  Seminar,
byritz:  Evangelisches  Seminar,
Ragnit:  Evangelisches  Seminar,
Ratzeburg:  Evangelisches  Seminar,
NRawitsch:  Paritätisches  Seminar,
Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches
Seminar,
Rheydt:  Evangelisches  Seminar,
Rosenberg:  Katholisches  Seminar,
Rüthen:  Katholisches  Seminar,
Sagan:  Evangelisches  Seminar,
Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,
Segeberg:  Evangelisches  Seminar,
Siegburg:  Katholisches  Seminar,
Soest:  Evangelisches  Seminar,
Stade:  Evangelisches  Seminar,
Steinau  a.  d.  Oder:  Evangelisches  Seminar,
Tondern:  Evangelisches  Seminar,
Tuchel:  Katholisches  Seminar,
Uetersen:  Evangelisches  Seminar,
Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Verden:  Evangelisches  Seminar,
Waldau:  Evangelisches  Seminar,
Warendorf:  Katholisches  Seminar,
Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,
Wittlich:  Katholisches  Seminar,
Wunstorf:  nheiscen  Seminar,
Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,
Zülz:  Katholisches  Seminar.

II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,

Saa-drrbl#-goso-dmde-sg-tdoSba-bnr

 

lft

94
        <pb n="568" />
        *

554

Freising:  Schullehrer-Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,

 

Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,

Domstiftliches  katholisches  Seminar,
Borna:  Königliches  Seminar,
Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches  .

Seminar,
Grimma:  Königliches  Seminar,
Löbau:  Königliches  Seminar,
Nossen:  Königliches  Seminar,
Oschatz:  Königliches  Seminar,
Pirna:  Königliches  Seminar,
Plauen  im  Voigtlande:  Königliches  Seminar,
Rochlitz:  Königliches  Seminar,
Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.

Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,

Großherzogliches  Lehrer-Seminar  II,#)

Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-  Bildungsanstalt.))


VI.  Großherzogthum  Hessen.

Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,

Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,


Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.


—  —  —  —  —„  —  —  —  —

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1806.

 

 

VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.

VIII.  Herzogthum  Brannschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer-Seminar.

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrer=Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XII.  Herzogthum  Auhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.#)

XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landes.  Seminar.

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XV.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-Seminar  (verbunden
  mit  Gymnasium  Adolphinum
  und  Realprogymnasium).

XVI.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.

XVII.  Elsaß-Lothringen.

Colmar:  Lehrer-Seminar  I,
Lehrer-Seminar  II,

Metz:  Lehrer-Seminar,

Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,

Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.
        <pb n="569" />
        42.

555

f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.

Bitburg:  Landwirthschaftsschule,
Brieg:  s  Landwirthschaftsschule,
Cleve:  sLandwirthschaftsschule,
Dahme:  Landwirthschaftsschule,
Eldena:  (Landwirthschaftsschule,
Flensburg:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Ober-Realschule),
Heiligenbeil:  Landwirthschaftsschule,
Herford:  ##Landwirthschaftsschule,
Kidesheim,  1#  Landwirthschaftsschule,
iegnitz:  Landwirthschaftsschule,
Lüdinghausen:  #Landwirthschaftsschule,
Marggrabowa  i.  Ostpreußen:  dandwirthschaftsule


 

Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirthschaftschule,

Samter:  Landwirthschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pommern:  e  schaftsule,

Weilburg:  #Landwirthschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Industrieschule,

Lichtenhof:  Kreislandwirthschaftsschule,

München:  Handelsschule,
Industrieschule,

 

Nürnberg:  Handelsschule,
Industrieschule,
Weihenstephan:  iLandwirthschaftliche  Centralschule.


III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,

Döbeln:  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Neal-Gymnasium),

Dresden:  #Oeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),

Leipzig:  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,

Zittan:  Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.


IV.  Großherzogthum  Hessen.

Groß=  Umstadt:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden

  mit  Realschule).
V.  Großherzogthum  Oldenburg.

Varel:  sLandwirthschaftsschule.

VI.  Herzogthum  Braunschweig.

Marienberg  bei  Helmstedt:  sLandwirthschaftliche

  Schule.

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  sHandels-Abtheilung  der  Realschule.
VIII.  Elsaß-Lothringen.

Rufach:  sLandwirtbschaftsschule.

Privat-Lehranstalten.)

I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Handelsschule  von  Paul  Lach,

Cosel  i.  Ober-Schlesien:  Höhere  Privat-Knabenschule
  unter  Leitung  des  Vorstehers
  G.  Schwarzkopf,

Erfurt:  [Handels-Fachschule  von  Albin  Körner,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Albert  Siebert,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungs
  =  Institut  von  Karl
Schwarz,

 

 

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garnier'sche
  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ludwig

Pröscholdt,
Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungs-Anstalt  unter
Leitung  des  Dr.  Jeseph  Brunn,"!)
Gnadenfrei:  Höhere  Privat-Bürgerschule  unter
Leitung  des  Diakonus  G.  Lentz,
St.  Goarshausen:  fErziehungs-Institut  (Institut
Hofmann)  des  Dr.  Gustav
Miller  (früher  Karl  Harrach),

Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  das  Reglement

von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
Theilen  derselben  sind  unstatthaft.

Dispensationen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  wissenschaftliche  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
denjenigen  Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen
Kommissars  auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892

bestanden  haben.
Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  voxläufig
jedoch  rückwirkende  Kraft  us  zum  Ostestirmin  1896.

nur  bis  zum  Ostertermin  1899  einschließlich  Geltung,

[uen  5  .%
        <pb n="570" />
        556

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium

  (frealistische  und  pro-Abtheilung)
  von

gymnasiale
Otto  Kühne,:)

Kemperhof  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben—
Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Cnhristian
Joseph  Jonas,

Lauterberg  a.  Harz:  thoden  Privat-Knabenschule
  des  Dr.  Paul  Bartels,

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
  Hermann  Bauer,)

Obercassel  bei  Bonn:  fünterrichts=  und  Erziehungs
  =  Anstalt  von  Ernst
Kalkuhl,

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule
Dr.  L.  Lindemann,

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymnasiale
  und  realprogymnasiale
Abtheilung  des  Pädagogiums
des  Professors  Dr.  Max
Beheim-Schwarzbach,

des

6

Paderborn:  Unterrichts-Anstalt  (Privat-Realschule)
  von  Heinrich  Reismann,

Sachsa  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  (Privat-Realschule)  von
Wilbrand  Rhotert,

Telgte:  Progymnasiale  und  f  höhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
  des  Dr.  Franz
Knickenberg.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Allgemeine  Handels-Lehranstalt
von  Johann  Stahlmann,

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Realund
  Erziehungs-Anstalt  unter

Leitung  des  Dr.  Ernst  Goebel,

Frankenthal  (Pfalz):  Real-Lehr-Institut  von

l
I

Valentin  Trautmann  und
Eugen  Wehrle.
Fürth:  #Israelitische  Bürgerschule  des  Dr.

Samuel  Dessau,

Marktbreit  a.  Main:  Städtische  Real=  und
Handelsschule  unter  Leitung
von  Joseph  Damm,

Nürnberg:  Real=  und  Handels-Lehranstalt
(Institut  M.  Gombrich).

III.  Königreich  Sachsen.

#Real-Institut  von  G.  Muiller-Gelinek
  und  Dr.  P.  Th.  Schumann,)


HReal-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Pastors  a.  D.
Johannes  Friedr.  Ludwig  Prinzhorn
  (früher  Ernst  Böhme),

Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst
Zeidler,)

Leipzig:  Erziehungs=  Anstalt  des  Dr.  E.  J.

arth,

ekrirahne  des  Dr.  Friedrich  Thomas

Roth,
Privat-Realschule  von  Otto  Albert
Toller.

IV.  Känigreich  Württemberg.

Stuttgart:  Höbere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,
Realistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt
  des  Professors  Karl
Widmann  (des  Justituts
Rauscher).

V.  Großherzogthum  Baden.
Waldkirch:  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn,
Weinheim:  Privatanstalt  des  Dr.  D.  W.  Bender
(verbunden  mit  höherer  Bürgerschule).


VI.  Großherzogthum  Hesseu.

Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  des  Dr.  Pius
Sack«).

Dresden:

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1896.
:)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  wissenschaftliche  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdie#est
auf  Grund  des  Bestehens  der  Abschlußprüfung  nach  dem  scchsten  Jahrgange  unter  Anwendung  der  preußischen

Hrüfungsordnung  vom  6.  Januar  1892  zu  ertheilen.
9

Auf  diesen  Anstalten  ist  der  odligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.
4)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaclistermin  1897  einschließlich

Geltung.
        <pb n="571" />
        M.  42.

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Jena:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst
feiffer,
#Erziehungs  =  Anstalt  des  Dr.  Heinrich
Stogy.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  FPrivat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,

Seesen  a.  Harz:  sJacobson-Schule  unter  Leitung

des  Dr.  Emil  Philippson.

Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck:  sHöhere  Bürgerschule  unter  Leitung
des  Direktors  Straubel.
X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  s#  Lateinlose  Abtheilung  der
Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
des  Dr.  Siegfried  Schaffner.
XI.  Herzogthum  Auhalt.
Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium)
  des  Instituts
des  Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.


XlI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  fErziehungs-Anstalt  des  Professors

Dr.  Johannes  Barop.
Berlin,  den  23.  Juni  1896.

 

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung
  u.  Real-Progymnasial-Abtheilung).


XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
(Handels-Akademie)  unter  Leitung
des  Dr.  Friedrich  Claußen.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.


XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.

XVII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,

#Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,

#  Schule  des  Dr.  A  Wichard  Lange,

#Schule  von  F.  L.  Nirrnheim,

#Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,

Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt.


Horn  bei  Hamburg:  Realschule  des  unter
Leitung  des  Direktors  J.  Wichern
und  des  Lehrers  Karl  Harald  von
Dameck  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Nauhen  Hauses.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

No.  14483.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  provisorischen  Schifffahrts=  und  Floßordnung  für  die
Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebietes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Aufhebung  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  vorstehenden  Betreffs  vom  16.  Dezember  1894
Nr.  21121  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  615)  wird  hiemit  an  deren  Stelle  bezüglich

95
        <pb n="572" />
        558
des  Passirens  der  Remorqueurs  durch  die  Brücke  über  die  Donau  bei  Straubing  bis  auf
Weiteres  nachstehende  Vorschrift  erlassen:
„Bei  dem  Passiren  der  Straubinger  Donaubrücke  dürfen  bis  auf  Weiteres
Remorqueurs  in  der  Thalfahrt  nur  die  linksseitige  und  in  der  Bergfahrt  nur
die  rechtsseitige  Oeffnung  benützen.
Ein  Ankuppeln  von  Schleppern  seitlich  an  die  Remorqueurs  ist  verboten.
Im  Taue  dürfen  thalwärts  nur  1  Schlepp,  bergwärts  nur  2  Schleppe  und
diese  hintereinander  geführt  werden.“

München,  den  8.  August  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  NUeumayr.

Der  Generalsekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.

Nr.  4481  II.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

#Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  15.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Bayreuth  —
Warmensteinach  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns  vom  10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  ff.)

Anwendung.
München,  den  10.  August  1896.

Dr.  Frhr.  #.  Crailsheim.
Der  General-Sekretär:

von  Bever.

 

 

–  —:  —  —  ——  —  —  —  —  —  —

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unter'm  23.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  Kgl.  Preußischen

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Staats=  und  Finanzminister  Dr.  Miquel

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  das  Großkrenz  des  Verdienstordens  der
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Bayerischen  Kronc  zu  verleihen.
        <pb n="573" />
        559

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

43.

München,  den  18.  August  1896.

—  a--h-ts'

.  ..  —.

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  August  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Landgemeinde
  Pfersee,  k.  Bezirksamts  Augsburg,  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namensbeilegung.
  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

n

 

—·.  ——  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —

 

 

Nr.  15200.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Landgemeinde
Pfersee,  k.  Bezirksamts  Augsburg,  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Landgemeinde  Pfersee  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses  und  der  Gemeindeversammlung
  vom  10./16.  März  1896  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts
  Augsburg  vom  25.  März  1896  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3⅛  prozentiger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  250  000  -X4,  und  zwar:

Lit.  A,  150  Stück  von  je  1000  M,

Lu.  B,  170  Stück  von  je  500  4,
96
        <pb n="574" />
        560

Lit.  C,  50  Stück  von  je
Lit.  D,  50  Stück  von  je

200  ,
100  %,

halbjährig  am  1.  Jannar  und  am  1.  Juli  verzinslich,  ertheilt.

München,  den  14.  August  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Neumayr.

Der  Generalsekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.

 

 

Küöniglich  Allerhöchste  Bewilligung  zur
Namensbeilegung.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  vermöge  Allerhöchster  Entschließung
vom  3.  August  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  zu  genehmigen,  daß  die  sämmtlichen  Mitglieder
  der  Freiherrlich  von  Fraunberg’'schen
Familie  sich  von  nun  an  „Freiherrn,  bezw.
Freiinnen  von  und  zu  Fraunberg“  nennen
und  schreiben  und  die  hienach  veranlaßte  Berichtigung
  der  Adelsmatrikel  (Cfr.  Regierungsblatt
  von  1813  S.  317)  vorgenommen  werde.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unter'm  24.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Kämmerer
und  Generallientenant  z.  D.,  Josef  Belli
de  Pino,  in  Rücksicht  auf  seine  im  k.  Hofund
  Militärdienste  ehrenvoll  zurückgelegte
50  jährige  Dienstzeit  das  Ehrenkreuz  des
Ludwigsordens  zu  verleihen.

füöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  6.  August  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Kämmerer
Friedrich  Freiherrn  von  Gagern,  Gutsbesitzer
  in  Neuenbürg  bei  Erlangen,  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  verliehenen  k.  preußischen
Rothen  Adler-Ordens  3.  Klasse  zu  ertheilen.
        <pb n="575" />
        rseh=  und  Verordnungs

für  bas

Königreich  Bayern.

 

44.

München,  den  27.  August  1896.

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  27.  August  1896,  die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  des  4  prozentigen  allgemeinen
Anlehens,  der  4prozentigen  Landeskulturrentenschuld  und  der  4  prozentigen  Staatseisenbahnanlehen  in  3⅛¼prozentige
Obligationen  betreffend.

–  —  —

 

Nr.  16640.

Bekauntmachung,  die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  des  4  prozentigen  allgemeinen
Anlehens,  der  4  prozentigen  Landeskulturrentenschuld  und  der  4  prozentigen  Staatseisenbahnanlehen
in  3½  prozentige  Obligationen  betreffend.

Königl.  Bayer.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  21  des  Finanzgesetzes  für  die  XXIII.  Finanzperiode
  vom  17.  Juni  1896  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  270)  wird  hiemit  den
Inhabern  der  Schuldverschreibungen  des  4  prozentigen  bayerischen  allgemeinen  Anlehens,  der
4  prozentigen  bayerischen  Landeskulturrentenschuld,  sowie  der  4  prozentigen  bayerischen  Staatseisenbahnanlehen
  die  Umwandlung  in  3½  prozentige  Obligationen  mit  der  Wirkung  angeboten,
  daß  das  Angebot  für  angenommen  gilt,  wenn  nicht  bis  zum  15.  September  l.  Js.
einschließlich  eine  gegentheilige  Erklärung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen

abgegeben  wird.
97

OCIIGIGIGOI)

Umirmichch  Go  gle  E
        <pb n="576" />
        562

Die  Erklärung,  daß  die  angebotene  Umwandlung  in  315  prozentige  Obligationenich  t
angenommen  werde,  ist  gesondert  für  jede  der  drei  Schuldgattungen  #nter  gleichzeitiger  Vorlage
  der  treffenden  Original-Schuldverschreibungen  (ohne  Coupons)  schriftlich,

in  München  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse  oder  der  k.  Eisen—
bahnbau-Dotations-Hauptkasse,
auswärts  bei  einem  der  k.  bayerischen  Rentämter  oder  bei  der  k.  Hauptbank
in  Nürnberg  oder  einer  der  k.  Filialbanken  oder  bei  einem  der  Bankhäuser
M.  A.  von  Rothschild  und  Söhne  und  von  Erlanger  und  Söhne  in
Frankfurt  a.  M.  oder  bei  der  Direktion  der  Diskontogesellschaft  in  Berlin
abzugeben.

Der  Erklärung  ist  ferner  ein  Verzeichniß,  welches  die  Schuldgattung,  die  Katasternummern
  und  den  Neunwerth  der  Schuldverschreibungen  zu  enthalten  hat,  in  doppelter  Ausfertigung
  beizufügen;  das  eine  Exemplar  wird  mit  einer  darauf  zu  setzenden  Empfangsbescheinigung
  dem  Einreichenden  sofort  zurückgegeben.  Die  eingereichten  Schuldverschreibungen
werden  mit  einem  amtlichen  Vermerke  über  die  erfolgte  Ablehnung  der  Umwandlung  versehen
  und  gegen  Rückgabe  der  ausgestellten  Empfangsbescheinigungen  dem  Einreichenden
wieder  ausgehändigt.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  bezügliche  Verfahren  werden
von  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Kommission  erlassen.

Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  zu  welchem  den  Jnhabern  der  mit  dem  Vermerke
  über  die  erfolgte  Ablehnung  der  Umwandlung  versehenen  Schuldverschreibungen  das
Kapital  zur  baaren  Heimzahlung  gekündigt  wird,  bleibt-  vorbehalten--  Für  Schuldrrrschreibungen,
  welche  mit  einem  Vermerke  nicht  versehen  sind,  kann  nur  die  Umwaudlung
in  3½⅛  prozentige  Obligationen  beansprucht  werden.

Schuldverschreibungen,  für  welche  das  Angebot  als  angenommen  gilt,  werden  zu  einem
später  festzusetzenden  Zeitpunkt  zum  Umtausch  gegen  3  ½  prozentige  Obligationen  aufgerufen,
  jedenfalls  aber  noch  bis  31.  März  1897  mit  4  Prozent  verzinst.
Inhaber  von  Schuldverschreibungen  der  bezeichneten  4  prozentigen  Schuldgattungen,  welche
mit  der  Umwandlung  in  3⅛½  prozentige  Obligationen  einberstanden“  sind,  haben  daher  zur
Zeit  keinerlei  Erklärung  abzugeben  oder  sonstige  Schritte  vorzunehmen,  da  hinsichtlich  des
Umtausches  solcher  Schuldverschreibungen  in  neue  auf  3⅛  Prozent  lautende  Obligationen
noch  gesonderte  Bekanntmachungen  ergehen  werden.

München,  den  27.  August  1896.
Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.
        <pb n="577" />
        563

eseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
45.

München,  den  31.  August  1896.

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  25.  August  1896,  Ansgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Simoniusfschen  Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft  in  Wangen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
29.  August  1896,  Gesuch  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchtte  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

Nr.  16245.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Simonius'schen  Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft  in  Wangen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerieu-Kmuiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der
Simonins'schen  Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft  in  Wangen  im  Allgäu,  auf  Grund
Beschlusses  des  Aufsichtsrathes  der  Gesellschaft  vom  28.  Mai  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur
Ausgabe  4prozentiger,  auf  Liegenschaften  genannter  Gesellschaft  hypothekarisch  versicherter,
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  800  000  -Ix,  nänllich
800  Stück  zu  je  1000  „  ausgestellt  vom  1.  September  1896  und  alljährlich  am
1.  September  verzinslich,  unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß  die  auszugebenden  Schuldverschreibungen
  dem  unter'n  20.  Juli  ds.  Is.  vorgelegten  Entwurfe  und  die  Hypothekbestellung
dem  unter'm  gleichen  Tage  vorgelegten  Entwurfe  des  Notariatsaktes  entsprechen.

München,  den  25.  August  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Neumayr.

Der  General-Sekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.

98
        <pb n="578" />
        564

Nr.  16659.
Bekanntmachung,  Gesuch  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes  vom  18.  März  1896,
einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betr.,  sowie  der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der  Aktiengesellschaft
  „Neue  Baumwollenspinnerei  in  Bayrenth“  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
4prozentiger,  auf  Liegenschaften  genannter  Gesellschaft  hypothekarisch  versicherter,  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  1600000  —X,  nämlich  1600  Stück
zu  je  1000  4,  ausgestellt  vom  10.  September  1896  und  halbjährig  am  1.  Juli  und
1.  Jannar  verzinslich  unter  der  Bedingung  ertheilt,

daß  die  auszugebenden  Schuldverschreibungen  dem  unter'n  15.  l.  Mte.
vorgelegten  Entwurfe  und  die  Hypothekbestellung  dem  vorgelegten  Entwurfe  des
Notariatsaktes  entsprechen.
München,  den  29.  August  1896.
In  Vertretung:
Staatsrath  von  Neumayr.
Der  Genueralsekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  Geib.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Direktor  der  pfälzischen  Eisenbahnen  in  Lud-Annahme

  fremder  Dekorationen.  wigshafen  a.  Nh.,  für  das  ihm  von  Seiner
ah  sr  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von

Hessen  verliehene  Komthurkreuz  1I.  Klasse

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  3.  August  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer,
Gutsbesitzer  Hugo  Freiherrn  von  und  zu
Aufseß  in  Augsburg,  für  das  ihm  verliehene
Rechtoritterkreuz  des  k.  preußischen  Johanniter-Ordens,


unter'm  10.  August  ds.  Is.  dem  k.  Negierungsdirektor
  Jakob  Ritter  von  Lavale,

des  grosiherzoglich  hessischen  Verdienstordens
Philipps  des  Großmüthigen  und

unter'n  15.  August  ds.  Is.  dem  Vorsitzenden
  im  Ministerrathe,  Staatsminister  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeusiern  Dr.  Krafft
Freiherrn  von  Crailsheim  für  das  ihm  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Fürsten  von
Bulgarien  verliehene  Großkrenz  des  fürstlich
bulgarischen  St.  Alexander-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="579" />
        565

Blatt

    

eseh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung  vom  25.  August  1896,  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  k.  bayerischen  Verkehrsanstalten
betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  25.  August  1896,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  4741  I  .

Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  k.  bayerischen  Verkehrsanstalten  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  k.  bayerischen  Verkehrsanstalten
  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  Nr.  51  von  1885,  Nr.  15  von  1888,  Nr.  26
von  1890,  Nr.  54  von  1892,  Nr.  1  von  1893  und  Nr.  37  von  1894)  werden  in

folgender  Weise  ergänzt  und  abgeändert:

Im  Abschnitte  „Bestimmungen  über  die  Abhaltung  von  Dienstprüfungen  bei  der
Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung“  ist  unter  „C.  Niederer  Dienst''
einzuschalten:

I.  in  S  2:
in  Ziffer  3  a  hinter  dem  Worte:  „Magazinsdienste“:  —  „oder  im  Materialverwaltungsdienste;
in  Ziffer  15  hinter  den  Worten:  „Stationsdiener  im  Portier=  und  Perrondienste“:

—.

„Portier  und  OÖOberportier;"
99
        <pb n="580" />
        566

hinter  Ziffer  21  als  Ziffer  21  ar

„Stationsdiener  im  Beleuchtungsdienste:  einjährige  Verwendung  im
Beleuchtungsdienste  bei  einer  Anlage  für  elektrische  Beleuchtung  im  Geschäftsbereiche
der  k.  bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung;"“

in  Ziffer  27  hinter  dem  Worte:  „Bahnmeister“:  —  „#im  äußeren  Dienste;“
hinter  Ziffer  27  als  Ziffer  27a  unter  Abänderung  der  gegenwärtigen  Ziffer  27a  in  27b:

„Bahnmeister  im  inneren  Dienste:  Militäranwärter  und  Civilbewerber:
dreijährige  praktische  Beschäftigung  als  Bautechniker  bei  einer  Staats=  oder  Gemeindebehörde,
  einem  Privatbaumeister  oder  Architekten,  und  zwar  mindestens  ein  Jahr
hievon  im  bautechnischen  Dienste  der  k.  bayerischen  Staatseisenbahnen.

Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Bahnmeister  im  inneren  Dienste  bildet
ferner  das  Absolutorium  einer  staatlich  anerkannten  bayerischen  Baugewerkschule  oder
einer  dieser  gleich  zu  achtenden  bautechnischen  Schule  der  übrigen  deutschen  Bundesstaaten."


hinter  Ziffer  40  als  Ziffer  40  a:

„Kanalmeister:  dreijährige  Dienstleistung  als  Schleusenoberwärter;"“

hinter  Ziffer  42  a  als  Ziffer  42b

„Vermessungszeichner:  einjährige  Verwendung  als  Zeichner  bei  einer
Baubehörde  oder  einem  Rentamte,  einem  Bezirksgeometer,  einem  Baunnternehmer,
einem  technischen  Bureau  und  dergleichen;"“

in  Ziffer  49  an  Stelle  des  bisherigen  Vortrages:

„Fahrkartendrucker:  vierjährige  Lehr=  und  Servirzeit  bei  einer  Buchdruckerei
  mit  gutem  Abgangszeugnisse;  einjährige  erfolgreiche  Verwendung  als  Fahrkartendrucker
  bei  den  k.  bayer.  Staats-Eisenbahnen;“

hinter  Ziffer  49  als  Ziffer  49  a  und  49b:

„Steindrucker  und  Buchbinder:  vierjährige  Lehr=  und  Servirzeit  in  Fachgeschäften
  mit  guten  Abgangszeugnissen;  einjährige  erfolgreiche  Verwendung  als
Steindrucker  bezw.  Buchbinder  bei  den  k.  bayer.  Staatseisenbahnen;“

dann  als  Ziffer  49c:
„Lichtdrucker:  einjährige  Verwendung  als  Lichtdrucker  bei  den  k.  bayer.
Staatseisenbahnen.“
II.  in  §  3  B:
in  Ziffer  Za  unter  c.  hinter  dem  Worte:  „beziehen“:  —  „bezw.  Kenntniß  der  Geschäftsaufgaben
  des  Materialdepots  im  Allgemeinen;“
dann  unter  d  hinter  dem  Worte:  „Bahnunterhaltungsmaterialien“:  —  „bezw.  der  Schreib-,
Zeichnungs=  und  Packmaterialien;
        <pb n="581" />
        46.  567

in  Ziffer  15  hinter  den  Worten:  „Stationsdiener  im  Portier=  und  Perrondienste“:  —
„Portier  und  Oberportier;
hinter  Ziffer  21  als  Ziffer  21a:
„Stationsdiener  im  Beleuchtungsdienste:

a)  Geläufiges  Lesen  und  Schreiben,  Rechnen  mit  den  4  Spezies,  sowie  Fähigkeit,
eine  schriftliche  Meldung  entsprechend  zu  fertigen;

b)  Kenntniß  der  einschlägigen  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Bayerns;

I)  Kenntniß  des  Fahrplaues,  soweit  derselbe  die  treffende  Station  berührt,  und
der  wichtigsten  durchgehenden  Verbindungen;

d)  Kenntniß  der  Signalordnung;

e)  Kenntniß  des  Systemes  der  elektrischen  Beleuchtungsanlage  des  treffenden  Bahnhofes,
  des  Leitungsnetzes  sowie  der  Stellung  der  Bogenlampen  und  der  Vertheilung
  der  Glühlampen;

1I)  Kenntniß  der  Konstruktion  der  Bogenlampen  und  Fertigkeit  in  der  vorschriftsmäßigen
  Reinigung  und  Auswechselung  der  Kohlen;

in  Ziffer  27  hinter  dem  Worte:  „Bahnmeister'’:  —  „im  äußeren  Dienste;'
hinter  Ziffer  27  als  Ziffer  27  a  unter  Abänderung  der  gegenwärtigen  Ziffer  27a  in  27b:
„Bahnmeister  im  inneren  Dienste:

a)  Allgemeine  Vorbildung,  im  Besonderen  orthographische  und  geläufige  Schrift
und  die  Fähigkeit,  sich  in  der  deutschen  Sprache  mündlich  wie  schriftlich  ohne
grammatikalische  und  logische  Fehler  angemessen  auszudrücken;

b)  Rechnen  in  den  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Regel
de  Tri,  Berechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner
Theile,  Winkelberechnungen  und  Gebrauch  der  Logarithmen-Tafel;

)  Berechnung  der  bei  dem  Baue  vorkommenden  regulären  Körper,  Gewölbe  und
Gewölbeflächen,  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,  Kegels
und  der  Kugel,  sowie  der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung);

d)  Anfertigung  komplizirterer  Massenberechnungen,  von  Kostenvoranschlägen  größerer
Baulichkeiten  im  Ingenieur=  und  Hochbaufache;

e)  Fertigkeit  im  Freihand=  und  Linear-,  Situations=  und  Architekturzeichnen,  Entwerfen
  von  Weg=  und  Wasserlaufverlegungen,  Kunstbauten,  kleineren  Hochbauten
und  von  Spurplänen  (Geleiseergänzungen  einfacher  Art);

)  Fertigkeit  im  Nivelliren  und  Auftragen  von  Nivellements,  im  Abstecken  und  im
Aufnehmen  einfacher  Lagepläne;

99°
        <pb n="582" />
        568

g)  Kenntniß  der  gebräuchlichen  Maurer-,  Zimmer-,  Schreiner-,  Schlosser-,  Spängler-,
Dachdecker-,  Glaser-Materialien,  der  Mörtel=  und  Betoubereitung,  der  Manuerund
  Zimmerverbände,  der  Schreiner-,  Schlosser-,  Dachdecker-,  Spängler-,  Anstreicher=
  und  Glaserarbeiten;

h)  Kenntuiß  sämmtlicher  bei  der  Unterhaltung  der  Bahn,  im  Besonderen  des  Oberbaues,
  vorkommenden  Arbeiten,  der  Erd-,  Damm=  und  Entwässerungs-Arbeiten,
der  Bölzungen  und  Unterfangungen,  der  Herstellung  der  Bettung,  der  Konstruktion
  des  Oberbaues  mit  Weichen,  Kreuzungen  und  Drehscheiben  und  deren
Unterhaltung,  der  Prinzipien  der  Weichenstellwerke,  der  Bodenwaagen,  Wasserleitungen
  und  Wassernahmsvorrichtungen,  Signalkörper  und  Signalträger,  der
zur  Bahnunterhaltung  benöthigten  Werkzeuge  und  Geräthe;

i)  Kenntniß  der  Organisation  der  bayerischen  Staatsbahnen,  der  wesentlichen  Bestimmungen
  über  die  Verakkordirung  von  Staatsbauarbeiten,  sowie  über  Submissionswesen,
  der  Vorschriften  über  die  Unterhaltung  des  Querschwellenoberbaues,
über  das  Verhalten  bei  Schneeverwehungen,  Kenntniß  und  Gewandtheit  in  der
Anwendung  der  Betriebsordnung,  der  Signalordnung,  der  Vorschriften  für  den
Gebrauch  der  elektrischen  Läntwerke  und  Telephone,  der  Dienstanweisung  für  die
Bahn=  und  Wechselwärter,  sowie  für  die  Bahnmeister  und  Zugführer  (letzterer
insoweit  es  die  Führung  von  Materialzügen  erfordert),  über  die  Bemessung  der
täglichen  Dienstzeit  des  Bahnaussichts=  und  Wechselwärterpersonales,  der  Vorschriften
  über  die  Benützung  der  Draisinen,  Roll=  und  Bahndienstwagen,  der
Fahrdienstanweisung,  der  Instruktion  für  Benützung  und  Unterhaltung  der
Staatsgebände,  der  Hausordnung,  der  Bestimmungen  über  freie  Fahrt  von
Arbeitern  und  Bediensteten,  der  Satzungen  der  Eisenbahnbau=  und  Betriebskrankenkasse
  und  der  Arbeiter-Pensionskasse  der  k.  bayer.  Staatseisenbahnverwaltung,
  sowie  der  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften;

k)  Fertigkeit  in  der  Korrespondenz  und  Führung  der  Bücher,  sowie  der  Listen  zur
Kontrole  der  Arbeiter,  Aufstellung  von  Zahlungsberechnungen,  Lohnlisten  und
Materialrapporten,  Kenntniß  der  Buchungs=  und  Wirthschaftsordnung  und  Fertigkeit
  in  der  Journalführung.“

hinter  Ziffer  40  als  Ziffer  40  a:
„Kanalmeister:

a)  die  von  den  Schleußenoberwärtern  geforderten  Kenntnisse  und  Fähigkeiten;

b)  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  der  Dienstesaufgabe  des  Kanalmeisters  in  angemessener
  Form  schriftlich  darzustellen;

)  Fertigkeit  in  der  Anfertigung  von  Massenberechnungen  und  Kostenvoranschlägen;

d)  Fertigkeit  im  Freihand=  und  Linearzeichnen  nach  einem  gegebenen  einfachen  Thema.“
        <pb n="583" />
        M  46.  569

hinter  Ziffer  42  a  als  Ziffer  42b
„Vermessungszeichner:

a)  Allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläufige  Schrift,  sowie
die  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  des  Zeichners  in  angemessener
  Form  schriftlich  darzustellen;

b)  Rechnen  mit  den  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,  Regel  de  Tri;

)  Berechnung  der  zur  Ermittlung  des  Flächeninhaltes  nöthigen  geometrischen  Figuren;

d)  Fertigkeit  im  Kartiren  und  Linearzeichnen,  besonders  in  der  Herstellung  genauer
Plankopien;

Te)  Fähigkeit,  selbstständig  kleinere  Messungen  vorzunehmen  und  darüber  einen
Handriß  anzufertigen;

l)  Kenntniß  der  Anlage  und  Fortführung  des  Grundsteuerkatasters,  soweit  dasselbe
auf  den  geometrisch-technischen  Dienst  Bezug  hat.“

in  Ziffer  49  an  Stelle  des  bisherigen  Vortrages:
„Fahrkartendrucker:

a)  Elementare  Schulbildung;
b)  Rechnen  mit  den  4  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  eine  Meldung  schriftlich  und
mündlich  in  angemessener  Form  zu  erstatten;
c)  Kenntniß  der  Einrichtung  der  Fahrkartendruck=  und  Zählmaschinen;"“
hinter  Ziffer  49  als  Ziffer  49a:
„Steindrucker:
a)  Elementare  Schulbildung;
b)  Rechnen  mit  den  4  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  eine  Meldung  schriftlich  und
mündlich  in  angemessener  Form  zu  erstatten;
)  Kenntniß  der  zur  Herstellung  von  Autographien  und  Lithographien  erforderlichen
Materialien."
dann  als  Ziffer  49b:
„Buchbinder:
a)  Die  vorstehend  unter  a  und  b  für  Steindrucker  erforderlichen  Kenntnisse  und
Fähigkeiten;
b)  Kenntniß  der  zur  Herstellung  von  Buchbinderarbeiten  erforderlichen  Materialien
und  Geräthschaften;
ferner  als  Ziffer  49c:
„Lichtdrucker:
a)  Elementare  Schulbildung;
        <pb n="584" />
        —  —

510

b)  Rechnen  mit  den  4  Spezies,  dann  Fähigkeit,  Bedarfslisten  über  die  erforderlichen
Materialien  aufzustellen,  sowie  eine  Meldung  schriftlich  und  mündlich  in  angemessener
  Form  zu  erstatten;

c)  Kenntniß  der  zur  Herstellung  von  Lichtdrucken  erforderlichen  Materialien  und
Apparate.“

III.  in  8  9:

in  Ziffer  2:  hinter  dem  Worte:  „Stationsdiener'“:  —  „im  Packer-,  Portier=  und  Perron-,
Fahr=  und  Rangirdienste;“

hinter  Ziffer  4,  unter  Streichung  des  Wortes:  „Meßgehilfen“  daselbst,  als  Ziffer  4ar:
„Meßgehilfen  und  Vermessungszeichner:  aus  je  einem  Beamten  der  allgemeinen
Verwaltung,  des  geometrisch-technischen  und  des  bantechnischen  Dienstes;"

in  Ziffer  5:  vor  den  Worten:  „Heizer  für  elektrische  und  Gasbeleuchtung“:  —  „Stationsdiener
  im  Beleuchtungsdienste;“

in  Ziffer  8:  hinter  dem  Worte:  „Schleusenoberwärter“:  —  „sowie  Kanalmeister."“

IV.  in  §  10  Absatz  2;

vor  dem  Worte:  „Bremser"“:  —  „Fahrkartendrucker,  Steindrucker,  Buchbinder  und  Lichtdrucker."



 

Außerdem  sind  im  Abschnitte  „Bestimmungen  über  die  Abhaltung  von  Dienstprüfungen
bei  der  Generaldirektion  der  k.  Verkehrsanstalten,  Betriebsabtheilung“  bei  „C.  Niederer  Dienst"
zu  ersetzen  die  Bezeichnungen:

„Packer“  durch:  „Packmeister“,

„Oberpacker“  durch:  „Oberpackmeister“,
„Oberkondukteur“  durch:  „Zug  führer,
„Rudergeher“  durch:  „Steuermann“,
„Kapitänkondukteur“  durch:  „Kapitän  II.  Klasse."

München,  den  25.  August  1896.
In  Vertretung:

Staatsrath  von  Mayer.

Der  General-Sekretär:
von  Bever.
        <pb n="585" />
        W46.  571

Nr.  47411I  b.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  betreffend.

4.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aenßern.

In  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Stellen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  49  von  1885)  ist  bei  Abtheilung  A
„Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern“  unter  Ziffer  Za  „Staatseisenbahnverwaltung,
  Bodenseedampfschiffahrt  und  Ludwig-Donau-Main-Kanal“  an  Stelle
des  bisherigen  Vortrages  zu  setzen:#)

 

 

 

 

 

 

 

Angabe  bei  den  für  .
Bezeichnung  Militäranwärter  Bezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  .o7  an  welche  die  Bemerkungen.
in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
Stellen.  fange  dieselben  vor-  8  *  &amp;amp;
behalten  sind.  «
*Oberexpeditoren  und  Oberrevisoren

*Oberbauführer  zur  Hälfte
WExpeditoren  und  Revisoren
Bauführer  I
IKapitäneLKlasse  zu  zwei  Dritteln
Adjunkten  zur  Hälfte
*Zugführer
*Kapitäne  II.  Klasse  zu  zwei  Dritteln
»Oberstationsmeister
»Oberpackmeister  Generaldirektion  der
Bahnmeister  zu  einem  Drittel  k.  b.  Staatseisen=Amtsgehilfen
  bahnen.
*  Wagenmeister  zu  zwei  Dritteln
*Statusmäßige  Bauzeichner
vStatusmäßige  Vermessungs-zur  Hälfte
zeichner
*  Oberbureaudiener
*Oberportiers
*  Geldzähler  und  Kassadiener
*Werft=  und  Hafenmeister  zu  zwei  Dritteln
Hafenmeister  bei  dem  Floßund
  Ländehafen  zu  Aschaffen-  .
burg  zu  zwei  Dritteln

 

LDiejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens
bezw.  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.
        <pb n="586" />
        S1
t

 

Bezeichnung
der

Stellen.

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter
nicht  ausschließlich
bestimmten  Stellen,
in  welchem  Umfange
  dieselben  vorbehalten
  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden  u.  s.  w.,
an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten
sind.

Bemerkungen.

 

WKanalmeister

*  Stations=  und  Ländemeister

*Obersteuermänner
*Kondukteure

*  Stationsmeister

Packmeister

*Wagenwärter  und  Wagenaufseher



*Thurmwärter
Bauausseher

*Bureaudiener

*  Portiers
Fahrkartendrucker
Steindrucker
Buchbinder

Lichtdrucker

*  Magazinsgehilfen

*Meßgehilfen  I.  Klasse
Torsstichbetriebsaufseher

*  Steuermänner
*Schleußenoberwärter
Stationsdiener

Wagenwärtergehilfen

Lokomotivheizer  und  Dampf
bootheizer

Heizer  für  elektrische  und
Gasbeleuchtung

Wechselwärter

Vorarbeiter  im  Bahnunterhaltungsdienst


Meßgehilfen  II.  Klasse

Nachtwächter

Bureandienergehilfen

zu  zwei  Dritteln

zu  zwei  Dritteln

zu  einem  Drittel

 

zu  zwei  Dritteln

zur  Hälfte

 

 

 

 

zu  zwei  Dritteln

 

 

Generaldirektion  der
k.  b.  Staatseisenbahnen.


 

 

 

Zunächst  wird  noch  ein  Drittel
dieser  Stellen  für  dievor  1886
ausgenommenen,  in  nicht
statusmäßiger  Verwendung
stehenden  Bediensteten  vorbehalten.


Zunächst  wird  noch  ein  Drittel
dieser  Stellen  für  die  vor  1886
aufgenommenen,  in  nicht
statusmäßiger  Verwendung
stehenden  Bediensteten  vorbehalten.
        <pb n="587" />
        46.  573
Angabe  bei  den  für  „
Bezeichnung  Militäranwärter  Bezeichnung
nicht  ausschließlich  der  Behörden  u.  s.  w.,
der  bestimmten  Stellen,  an  welche  die  Bemerkungen.
in  welchem  Um=  Bewerbungen  zu  richten
Stellen.  fange  dieselben  vor-  sm.
behalten  sind.
Magazinsdiener
Matrosen  zu  zwei  Dritteln
Schleußenwärter
Stationswärter  gunzchst  wirdnoch  en  Vier
ärter  Unächst  wird  noch  ein  Vierte
Bahnwärter  dieser  Stellen  für  die  vor  1886
aufgenommenen,  in  nicht
statusmäßiger  Verwendung
stehenden  Bediensteten  vorbehalten.

Bremser

Diätare  im  Administrativund
  Kanzleidienste(Kanzleigehilfen,
  Kassa=  und  Rechnungsgehilfen,
  Baurechner,
Bauschreiber,  Telegraphisten)


Diütare  im  bautechnischen
Dienste  (Bauzeichner)

Diätare  im  Vermessungsdienste
  (Vermessungszeichner)


Wagenausfschreiber

Kopisten

 

zur  Hälfte

zu  drei  Vierteln

München,  den  25.  Angust  1896.

 

 

Generaldirektion  der
k.  b.  Staatseisenbahnen.


In  Vertretung:
Staatsrath  von  Mayer.

 

Der  General-Sekretär:

v.  Bever.

100
        <pb n="588" />
        574

HBofdienst-Nachrichten.

—

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mit  Allerhöchstem  Signate  vom  27.  August
ds.  Is.  den  k.  Hofbauassessor  Heinrich  Handl
vom  1.  Oktober  1896  an  zum  k.  Hofbaurath
  zu  befördern  und

unter'm  29.  August  ds.  Is.  die  k.  Kämmerers=
  und  Gesandtenswittwe  Esparanza  Freifrau
  Truchseß  von  Wetzhausen,  geb.  de
Sarachagay  Lobanow  de  Rostow  zur
Königlichen  Palastdame  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur

Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  G.  August  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
und  Rittmeister  der  Reserve  Hans  Freiherrn  von
Thüngenin  Thüngen,k.  Bezirksamts  Karlstadt,
für  das  ihm  verliehene  Rechtsritterkreuz  des
k.  preußischen  Johanniter-Ordens  und
unter'm  23.  August  ds.  Is.  dem  herzoglich
bayerischen  Hofsekretär  Sebastian  Trütschel
in  München  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Fürsten  von  Bulgarien  verliehene
  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  fürstlich  bulgarischen
  Civil-Verdienst-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="589" />
        gutt

 

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

47.

München,  den  15.  September  1896.

IJnhalt:

Bekanntmachung  vom  13.  September  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  17687.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Nüruberg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom
20.  Dezember  1892,  vom  17./20.  Januar  und  vom  30.  Juni  1893  und  d'der  staatsaufsichtlichen
  Bescheide  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom
14.  März/12.  Oktober  1893  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  2000  000  X,  nämlich:

Ser.  II  Lit.  A  Nr.  401—  800  zu  je  2000  %¼,
Ser.  II  Lit.  B  Nr.  901—1800  zu  je  1000  A,
Ser.  II  Lit.  C  Nr.  401—  800  zu  je  500  J,
Ser.  II  Lit.  D  Nr.  501—1000  zu  je  200  J4,
ausgestellt  vom  6.  März  1896  und  halbjährig  am  1.  Mai  und  1.  November  verzinslich,
beziehungsweise  bis  zur  Drucklegung  dieser  Schuldverschreibungen  die  Ge-101
        <pb n="590" />
        576

nehmigung  zur  Ausgabe  von  Interimsscheinen  über  die  bezeichneten  Schuldverschreibungen
im  angegebenen  Nominalbetrage  und  mit  gleicher  Stückeintheilung  hiemit  ertheilt.

München,  den  13.  September  1896.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:
von  Neumayr.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  18.  Juli  ds.  Is.  dem  Staatssekretär
  des  Reichsjustizamtes,  Wirklichen
Geheimen  Rath  Nieberding,  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  I.  Klasse,

unter'm  5.  August  ds.  Is.  dem  lebenslänglichen
  Reichsrathe  der  Krone  Bayern,
Justizrath  Adolf  von  Auer  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse,  und

mit  Allerhöchstem  Handschreiben  vom
22.  August  ds.  Is.  dem  herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Geheimen  Hofrath  Peter
Fleischmann  in  Bamberg  das  Ritterkreuz
des  Verdienstordens  der  bayerischen  Krone,
zu  verleihen.

füöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  LBeiner  Majestät  des  Mönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

 

 

 

unter'm  29.  August  ds.  Is.  dem  k.  Schloßverwalter
  Ernst  Wojtha  in  Ansbach  und
dem  k.  Schloßdiener  Felix  Schmid  in  Bayreuth
  für  die  ihnen  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Fürsten  von  Bulgarien  verliehenen
  Ordensauszeichnungen  und  zwar
ersterem  für  die  silberne  Medaille  des  fürstlich
  bulgarisch  St.  Alexander-Ordens,  letzterem
für  die  bronzene  Medaille  des  gleichen  Ordens,

unter'm  1.  September  ds.  Is.  dem  Grafen
Albert  von  Quadt-Wykradt-Isny,  Verweser
  des  kaiserlich  deutschen  Generalkonsulats
in  Alexandrien,  für  die  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Sultan  verliehenen  Kommandeur-Insignien
  des  kaiserlich  türkischen  Osmanie-Ordens,
  und  dessen  Gattin,  der  Gräfin
Quadt-Wykradt-Isny,  für  den  ihr  von
Seiner  Majestät  dem  Sultan  verliehenen  kaiserlich
  türkischen  Schefakat-Orden  II.  Klasse,  ferner

unter'm  6.  September  ds.  Is.  dem  herzoglich
  bayerischen  Hofsekretär  Sebastian  Trütschel
für  den  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Fürsten  von  Bulgarien  verliehenen  fürstlich
bulgarischen  St.  Alexander-Orden  VI.  Klasse,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="591" />
        577

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

W  48.

München,  den  22.  September  1896.

    

 

 

 

IJunhalt:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  17.  September  1896,  die  Ertheilung  von  beschränkten  Hypothekenauszügen
  in  der  Pfalz  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  September  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  16.  September  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximiliansbahn  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  September  1896,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Nordbahnen
betreffend.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —
Druckfehler-Berichtigung.
Nr.  14644.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ertheilung  von  beschränkten  Hypothekenauszügen
in  der  Pfalz  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
TZuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  auf  Grund  des  Artikels  272  Abs.  3  und  des
Artikels  5  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung
vom  Jahre  1892  zu  bestimmen,  was  folgt:

§  1.
Die  Hypothekenbewahrer  sind  verpflichtet,  auf  Antrag  Auszüge  aus  den  Hypotheken--registern

  zu  ertheilen,  die  sich  auf  einzelne  bestimmt  bezeichnete  Liegenschaften  beschränken.
102
        <pb n="592" />
        578

§  2.

Bei  Ertheilung  beschränkter  Hypothekenauszüge  (§  1)  sind  die  Hypothekenbewahrer
berechtigt,  für  die  Durchsicht  einer  jeden  Einschreibung,  die  einer  Belastung  der  Liegenschaft
nicht  ergibt,  eine  Nachschlaggebühr  von  zwanzig  Pfennig  in  Ansatz  zu  bringen.

Wird  die  Ertheilung  eines  Hypothekenauszuges  für  mehrere  Liegenschaften  beantragt,
so  erhöht  sich  die  Nachschlaggebühr  auf  vierzig  Pfennig  für  jede  Einschreibung,  die  in  Bezug
auf  mindestens  fünf  Liegenschaften  durchgesehen  wird.

83.

Die  für  Ertheilung  eines  Hypothekenauszugs  oder  für  die  Bescheinigung  der  Hypothekenfreiheit
  erwachsende  Gebühr  von  vierundachtzig  Pfennig  —  Ziffer  6  der  Tabelle  zu  dem
Dekret  vom  21.  September  1810  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1817,
die  Festsetzung  des  Salars  der  Hypothekenbeamten  in  deutschem  Geld  betreffend,  und  mit
8§  1  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1876,  die  Gebühren  der  Hypothekenbewahrer  in  der
Pfalz  betreffend  —  kommt  unverkürzt  in  Ansatz,  auch  wenn  die  in  §  2  zugebilligten
Gebühren  berechnet  werden  dürfen.

84.
Die  Bestimmung  in  Art.  6  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1825,  das  Hypothekenwesen
  des  Rheinkreises  betreffend,  bleibt  unberührt.

85.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  im  Gesetz-  und
Verordnungsblatt  in  Kraft.

Die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  erforderlichen  Anordnungen  werden  von  dem
Staatsministerium  der  Justiz,  insoweit  es  sich  um  Gebührenfragen  handelt,  im  Benehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  erlassen.

Gegeben  Hinterstein,  den  17.  September  1896.

Luitpold,

Prin  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Ceonrod.  Staatsrath  von  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Petri.
        <pb n="593" />
        M.  a48.  579

Nr.  5240II.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
der  pfälzischen  Ludwigsbahn  betreffend.

fK.  Staatsministerinm  des  Königlichen  Bauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Finanzen.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  ist  mit  Urkunde  vom  Heutigen  der
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger,
bis  zum  31.  Dezember  1904  mit  staatlicher  Zinsengewährschaft  versehener,  vom  Jahre  1903
anfangend  innerhalb  61  Jahren  zu  amortisirender  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
im  Nominalbetrage  von  4  125  000  -¾  und  zwar:  Lit.  O  O  1550  Stück  zu  2  0004,
Lit.  P  P  800  Stück  zu  1  000  AX  und  Lit.  O  QO  450  Stück  zu  500  X,  halbjährig
am  1.  April  und  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt  worden.

München,  den  16.  September  1896.

In  Vertretung:  In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Mayer.  Staatsrath  v.  May.
Der  General-Sekretär:

v.  Bever.

 

 

Nr.  5240  I.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
der  pfälzischen  Maximiliansbahn  betreffend.

K.  Staatsministerinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Finanzen.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  ist  mit  Urkunde  vom  Heutigen  der
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximiliansbahn  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger,
bis  zum  31.  Dezember  1904  mit  staatlicher  Zinsengewährschaft  versehener,  vom  Jahre  1903
anfangend  innerhalb  61  Jahren  zu  amortisirender  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
im  Nominalbetrage  von  815  000  J,  und  zwar:  Lit.  P  300  Stück  zu  2000  J,
Lit.  Q  150  Stück  zu  1000  X  und  Lit.  K  130  Stück  zu  500  -1,  halbjährig  am
1.  April  und  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt  worden.

München,  den  16.  September  1896.

In  Vertretung:  In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Mayer.  Staatsrath  v.  May.

Der  General--Sekretär:
v.  Bever.
        <pb n="594" />
        580

Nr.  5240  I.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
der  pfälzischen  Nordbahnen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeubern,  dann  der  Finanzen.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen.
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  ist  mit  Urkunde  vom  Heutigen  der
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Nordbahnen  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger,
bis  zum  31.  Dezember  1904  mit  staatlicher  Zinsengewährschaft  versehener,  vom  Jahre  1903
anfangend  innerhalb  61  Jahren  zu  amortisirender  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaberim
  Nominalbetrage  von  2341000  —,  und  zwar:  Lit.  O  880  Stück  zu  2000  J,
Lit.  K  460  Stück  zu  1000  &amp;amp;  und  Lit.  S.  242  Stück  zu  500  X,  halbjährig  am

1.  April  und  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt  worden.

München,  den  16.  September  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  u.  Mayer.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  May.
Der  General-Sekretär:
v.  Bever.

 

—.  ——

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  1.  September  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  der  k.  Hofschauspielerin
  Clara  Weiß  die  Ludwigs-Medaille,
  Abtheilung  für  Wissenschaft  und
Kunst,  zu  verleihen.

föniglich  MAllerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



 

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  6.  September  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Leibjäger
  Franz  Schneider  und  dem  Lakai
NRobert  Schreyer,  beide  im  Dienste  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig
von  Bayern,  für  die  ihnen  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland  verliehenen
  Ordensauszeichnungen  und  zwar  dem
ersteren  für  die  goldene,  dem  letzteren  für  die
silberne  am  Bande  des  St.  Stanislausordens
  zu  tragende  Medaille,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

Drucksehler-Berichtignung.

In  das  Verzeichniß  zur  Kgl.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  22.  Juli  1896,  betreffend  die  Abgabe  startwirkender
  Arzneien  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  Nr.  40),  haben  sich  einige  Druckfehler  eingeschlichen.

Auf  Seite  521  ist  bei  „Acetanilidum  (Antifebrin)“  zu  lesen  0,5  g;  bei  „Apomorphinum  et  ejus  salia
(Apomorphin  und  dessen  Salze)“  ist  anstatt  0,2  g  zu  lesen  0,02  g.

Auf  Seite  526  ist  bei  „Strychninum  et  ejus  salia  (Strychnin  und  dessen  Salze)“  anstatt  4,01  g  zu  lesen  0,01  g.
        <pb n="595" />
        581

rseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

W  49.

München,  den  23.  September  1896.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  22.  September  1896,  die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  des  4  prozentigen
allgemeinen  .  Anlehens,  der  4  prozentigen  Landeskulturrentenschuld  und  der  4  prozentigen  Staatseisenbahnanlehen
  in  3½  prozentige  Obligationen  betreffend.

 

 

Nr.  18075.

Bekanntmachung,  die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  des  4  prozentigen  allgemeinen  Anlehens,
  der  4  prozentigen  Landeskulturrentenschuld  und  der  4  prozentigen  Staatseisenbahnanlehen
in  3½  prozentige  Obligationen  betreffend.

fönigl.  Bayer.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Angust  l.  Is.  (Gesetz=  und
Verordnungs-Blatt  S.  561)  werden  nunmehr  diejenigen  Schuldverschreibungen  des  4prozentigen
  bayerischen  allgemeinen  Anlehens,  der  4  prozentigen  bayerischen  Landeskulturrentenschuld,
sowie  der  4  prozentigen  bayerischen  Staatseisenbahnanlehen,  für  welche  die  angebotene  Umwandlung
  in  3¼  prozentige  Obligationen  nicht  angenommen  wurde,  und  welche  daher
mit  dem  amtlichen  Vermerke:=  „Die  gemäß  §  21  des  Finanzgesetzes  vom  17.  Juni  1896
angebotene  Umwandlung  wurde  abgelehnt“  versehen  sind,  auf  #rund  des  §  21  des  Finanzgesetzes
  für  die  XXIII.  Finanzperiode  vom  17.  Juni  1896  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
S.  270)  zur  baaren  Heimzahlung  für  den  1.  November  l.  Is.  gekündigt,  von  welchem

Tage  an  diese  Schuldverschreibungen  außer  Verzinsung  treten.
103
        <pb n="596" />
        582

Den  bezeichneten  Vermerk  tragen  und  sind  daher  gekündigt:

1.  vom  4  prozentigen  allgemeinen  Anlehen  die  Obligationen

à  1000  #K4

à  200  —

Serie

Kat.  Nr.

Serie
Kat.  Nr.

48
2368

45  82
11113  20368

2.  von  der  4prozentigen  Landeskulturrentenschuld  der  Rentenschein

 

 

 

 

 

 

 

 

à  100  lit.  D  Kat.  Nr.  156,
3.  von  den  4prozentigen  Staatseisenbahnanlehen  die  Obligationen

à  10  000  4  Serie  1744
Kat.  Nr.  8719“

à  2000  “&amp;amp;  Serie  996  996  1939  2752  3477  3477  3477
Kat.  Nr.  24892  24895  48458  68798  86922  86923  86924
Serie  3477  3478  3478  3478  3478  3781  3781
Kat.  Nr.  86925  86926  86927  86928  86929  94514  94515
Serie  3781  5310  5310  5511  6347
Kat.  Nr.  14516  132736  132737  137765  1586537

à  1000  J  Serie  466  2014  2085  2332  2332  2351
Kat.  Nr.  53276  100673  104219  116584  116585  117511
Serie  3014  4092

a  600  M.

à  500

à  400  MA.

à  200  A

Kat.  Nr.
Serie
Kat.  Nr.
Serie
Kat.  Nr.
Serie
Kat.  Nr.
Serie
Kat.  Nr.
Serie
Kat.  Nr.
Serie

Kat.  Nr.

1  50658  2045557
43  111  212
4239  11041  211587
72  151
7167  15027'
327  620  675  788  795  879
40822  7398  842555  98446  99261  109778
1013  1067  1189  1306  1347
126528  133254  148555  163188  1683637
120  167  182  264  271  271
29854  41605  45188  65907  67562  67563
302  328  414  501  733  885
75426  81873  103313  125123  183227  221070..
        <pb n="597" />
        49.  583

Die  Kapitalsbeträge  und  die  bis  31.  Oktober  l.  Is.  einschließlich  sich  berechnenden
4prozentigen  Zinsen  können  schon  vom  1.  Oktober  l.  Is.  an  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse
  bezw.  bei  der  k.  Eisenbahnbau-Dotations-Hauptkasse  dahier  täglich  —
mit  Ausschluß  der  Sonn=  und  Feiertage  —  in  den  üblichen  Bureaustunden  gegen  Quittung
und  gegen  Rückgabe  der  Schuldverschreibungen,  mit  welchen  auch  die  sämmtlichen  noch  nicht
verfallenen  Coupons,  sowie  die  Coupons-Anweisung  (Talon)  einzureichen  sind,  baar  in
Empfang  genommen  werden.  Der  Geldbetrag  fehlender  Coupons  wird,  soferne  nicht  besondere
Caution  geleistet  wird,  an  der  zu  leistenden  Zahlung  in  Abzug  gebracht.

Außerhalb  Münchens  erfolgt  die  Zahlung  vermittlungsweise  bei  den  k.  Rentämtern,
bei  der  k.  Hauptbank  in  Nürnberg  oder  einer  der  k.  Filialbanken,  bei  den  Bankhäusern
M.  A.  von  Rothschild  u  Söhne  und  von  Erlanger  u.  Sähne  in  Frankfurt  a./M.,
sowie  bei  der  Direktion  der  Diskontogesellschaft  in  Berlin  nach  den  für  die  Einlösung  gekündeter
  und  verlooster  Obligationen  geltenden  Bestimmungen.

München,  den  22.  September  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.
        <pb n="598" />
        <pb n="599" />
        rseh=  und  Verarhunngsgat

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  50.

München,  den  30.  September  1896.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  September  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Kaiserslautern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  September  1896,  die  Bahnordnung
für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder
Dekorationen.

 

 

Nr.  17538.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Kaiserslantern  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Kaiserslautern  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und
der  Gemeindeversammlung  vom  15./28.  Juni  und  vom  9.  Juli  1896  und  des  staatsaufsichtlichen
  Bescheides  des  k.  Bezirksamts  Kaiserslautern  vom  10.  Juli  1896  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  3¼½  prozentiger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage
von  1  100  000  „AX  und  zwar:

Ser.  VIII  Lit.  A  Nr.  1—341  zu  je  2000  MA,
„  „  „  B  „  1—330  „  „  1000  -,
„  „  „  C,  1—110  „  „  500  ,
„  „  „  D,,  1—110  „  „  200  ,
„  „  „  E,  1—110  „  „  100%,

104
        <pb n="600" />
        586

halbjährig  am  1.  Mai  und  am  1.  November  verzinslich  nach  dem  festgestellten  Textentwurfe

  der  Schuldurkunden  ertheilt.
München,  den  24.  September  1896.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:
von  Neumayr.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  5471|I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Haules  und  des  Neubern.

Auf  die  am  30.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Geiselhöring  —Radldorf
  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  vom
10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  S.  912  ff.)  Anwendung.

München,  den  28.  September  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Mayer.

Der  Generalsekretär:
Statt  dessen  der  k.  Ministerialrath:
v.  Gietl.

 

öniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  17.  September  ds.  Is.  dem  kaiserlich
  türkischen  Generalkonsul  Dr.  Max  Knorr,
praktischen  Arzt  in  München,  für  den  ihm  von

 

Seiner  Majestät  dem  Sultan  verliehenen  kaiserlich
  türkischen  Medschidje-Orden  III.  Klasse  und
unter'm  19.  September  ds.  Is.  dem  k.  portugiesischen
  Konsul,  Joseph  Franz  Ruederer
in  München,  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Portugal  verliehene  Kommandeurkrenz
  des  k.  portugiesischen  Christus-Ordens,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="601" />
        cseh  und  Verorduuugs  Blul

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

W  51.

München,  den  3.  Oktober  1896.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  September  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Marktgemeinde  Berchtesgaden  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend.

 

 

 

 

 

Nr.  18027.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
Berchtesgaden  betreffend.

Kl-Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kal.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Marktgemeinde  Berchtesgaden  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom
10./16.  Juni  1896  und  der  staatsaufsichtlichen  Bescheide  des  k.  Bezirksamts  Berchtesgaden
vom  27.  Juni/12.  September  1896  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3¼  prozentiger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  315000  J4  nämlich:

Lir.  A  Nr.  1—75  zu  je  2000  M.,
„  B  „  1—100  „  „  1000  4,
„  C  „  1—100  „  „  500%,
„  D  „  1—75  „  „  200  -,
105
        <pb n="602" />
        588

halbjährig  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli  verzinslich,  nach  dem  festgestellten  Texte  der
Schuldurkunde  ertheilt.

München,  den  26.  September  1896.
In  Vertretung:

Der  k.  Staatsrath:
von  Neumayr.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  18617.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Nürnberg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom
20.  Dezember  1892,  vom  17./20.  Januar  und  vom  30.  Juni  1893  und  der  staatsaufsichtlichen
  Bescheide  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom
14.  März)  12.  Oktober  1893  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  1500  000  -,  nämlich:

Ser.  II  Lit.  A  Nr.  801—1100  zu  je  2000  ,
„  „  „  B  „  1801—2475  „  „  1000  -4,
„  „  „  C,  801—1100  „  „  500  %¼,
„  „  „  Df0  „  1001—1375  „  „  200  ,
ausgestellt  vom  GC.  März  1896  und  halbjährig  am  1.  Mai  und  1.  November  verzinslich,
ertheilt.
München,  den  1.  Oktober  1896.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:
von  Neumayr.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="603" />
        589

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

W  52.

München,  den  8.  Oktober  1896.

 

 

 

 

Inhalk#:
Bestätigungs-Urkunde  vom  26.  September  1896  über  das  Johann  Hermann  von  Heeren'sche  Familien-Fideikommiß

  Rottenbuch.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  eines  fremden  Titels.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

Bestätigungs-Urkunde

über  das  Johann  Hermann  von  Heeren'sche  Familien-Fideikommiß
Rottenbuch.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  hiemit  beurkundet,  daß  der  Ministerresident  a.  D.
und  Großgrundbesitzer  auf  Nottenbuch,  k.  Amtsgerichts  Schongan,  Dr.  jur.  Johann  Hermann
von  Heeren,  vermöge  anher  vorgelegter  definitiver  Stiftungosurkunde  vom  25.  Mai  1895
ein  Familien-Fideikommiß  unter  dem  Namen:

„Johann  Hermann  von  Heeren'’'sches  Familien  Fideikommis  Rottenbuch“

errichtet  hat,  dessen  nähere  Bestimmungen  folgende  sind:
106
        <pb n="604" />
        590

1.

Unbewegliche  Bestandtheile  des  Johann  Hermann  von  Heerewschen  Familien=Fideikommisses.



a)  In  der  Steuergemeinde  Rottenbuch,  Amtsgerichts  Schongan.

I.  Das  Gut  Rottenbuch.

Pl.-Nr.  41  Wohnhaus  Nr.  135  in  Rottenbuch  nun  umgebaut  zu  einem

Schlosse  mit  Hofraum

40  Gras=  und  Wurzgarten

1238½⅛  Schmidbauernfilz,  Oedung  belastet  mit  19  Staatskassabodenzins



115  Schönberger  Hoffeld,  Acker
½  Antheil  am  Brunnenhause  Hs.-Nr.  146  zu  Nottenbuch  gemeinschaftlich
  mit  Hs.-Nr.  95,  105,  111,  116,  120,  121,
122,  123,  124,  125,  126,  128,  129,  130,  133,  134,  136.

40½¼  a  Wohnhaus  Nr.  143  zu  Rottenbuch  mit  Stall,  Stadel  und
Hofraum

40½  b  Garten

298  Schweinbergbüchlacker

42½  Gras=  und  Wurzgärtl

9  Bräuhaus  Nr.  111  in  Rottenbuch  mit  realer  Bierbrauereigerechtsame,
  Wohnhaus  mit  Wirthschaftsgebäude,  Nebengebäude  und
Hofraum  nebst  Pl.-Nr.  8,  49,  109  und  110  belastet  mit  554
17  3  Kornbodenzins  und  10  =  62  J  Staatskassabodenzins

8  Gras=  und  Wurzgarten  .

36  Garten

49  Neustadlwiese

84  Schweinbergwiese  belastet  mit  8  4  36  4  Kornbodenzins  .

110  Grüblewiese

109  Neustadlanger,  Acker

111  Schönberger  Hoffeld

167  Thalanger,  Wiese  belastet  mit  1  4  71  l  zonter

171½⅛  Dobelwiese
1  Antheil  am  Brunnenhause  Hs.  Nr.  146  zu  Rottenbuch
gemeinschaftlich  mit  Hs.-Nr.  95,  105,  116,  120,  121,
122,  123,  124,  125,  126,  128,  129,  130,  133,  134,
135,  136.

zu

1

77
11
77

77

0,129  ha

0,520

1,015
1,285

0,024
0,061
0,354
0,023

7r

0,259  „

0,678
0,054
0,  238

2,048

4,525

17,694

3,482
1,005
1,465
        <pb n="605" />
        M.  B2.  «  591

Pl.-Nr.  166½  Thalwiese  zu  0,488  ha
„  1569a  Thalangerwiese  „15,115,
„  169b  Thalangerwaldung  .  ,,0,401,,
„  151½  Viehweide,  Holz  und  Wiese  „  0,273  „
„  152½⅛  Kulturgrund  .  ,,0,170,,
»1601J2Grasgartenbelastetnut  1  AMA.  18  22  „  0,167  „
„  170  Dobelwaldung  .  ,,2,368»
»  7a  Oekonomiegebäude  Hs.=  r.  112  und  113  zu  Nottenbuch  „  0,150  „
„  7b  Gras-  und  Wurzgarten  „  0,419,
„  102  Maurermichaelweiher  „  0,078  „
„  103  Schreckenangerwiese  „  0,412  „
„  108  Einfahrt  .  ,,0,092»
,,149Sparrweidholz.  »5,343,,
„  150  Sparrweidwiese  „  3,  101  „
„  161a  Brünnerlwald  „  8,842  „
„  1561b  Brünnerlwiese  „  2,331  „
„  162a  Schafziegelwiese  .  ,,3,407,,
»162bSchafziegelwaldung.  »1,695»
,,1620Schafziegelwiese  „  2,000  „
„  1624  Schafziegelwiese  „  5,012  „
„  163  Schwemmweiher  „  0,089  ,
„  144  Schneckenangerl  „  0,525  „
„  164½⅛  Altkrautgarten  „  1,830  „
„  165  Waldung  an  der  Amper  „  2,024  „
„  171a  Dobelwiese  .  ,,3,213,,
»171bdesgleichenbelastetvonPl  Nr  7a  bis  171b  nit  7  4  12  7

Kornbodenzins  .  ,,0,750»
,,  361/,  Wiese  am  Garten.  „  0,133  „
„  33  Sommerkeller  Hs.-Nr.  114  zu  Nottenbuch  .  »0,024»
,,  6a  Wohnhaus  Hs.-Nr.  132  zu  Rottenbuch  mit  Ockonomiegebäuden,

  Stallungen  und  Hofraum  „  0,671  „
„  6b  Wurzgarten  „  0,041,
„  2⅛  Wurzgarten.  .  »0,010,,
,,  5  Grasgarten  „  0,695„,
„  50  Weiheranger  „  0,511  „
„  51a  Weiheranger  „  5,540  „

106*
        <pb n="606" />
        592

Pl.-Nr.

5  lb  Weiheranger
85a  Schrankenbau-Acker
5b  Schrankenbauwiese
86  Schrankenbau-Acker
87a  Schrankenbauacker
87b  Schrankenbauwiese
88  Schrankenbauwiese
90  Faulbachwiese
91  Faulbachwiese
92a  Faulbachacker
92b  Faulbachwiese
93  Faulbachacker
99  Krautgartenbauacker
10  1a  Krautgartenbauacker
10  1b  Krautgartenbauwiese
104  Wiese  am  Bräuhausgarten
105  Bräuhausgartenacker
106  desgleichen  Wiese
112  mittlerer  Feldbauacker
113  Grüblwiese
120  innerer  Pandurenbauacker
100  Krautgartenbauacker
124  äußerer  Pandurenbauacker
125  desgleichen  Wiese
149½  Sporrwäldl
165½⅛½  Grüblwiese
28  Antheil  am  Brunnen  Hs.  Nr.  146  zu  Nottenbuch
178  Acker  im  Hoffeld  .
179  Wiese  daselbst
122  Herrenwiese  belastet  mit  1  29  rl.  Kornbodenzins
126½⅛  Oedung  an  der  Straße
47816  Geisbacherviehweide,  Torfstich  .
294pchwemberqbuchelackerbelastetnnthHJ  Kornbodenzins
295  desgleichen
291  desgleichen  belastet  mit  86  4  ornbodenzins
281a  Wiese  im  Faulenbach

1

77

77

77

0,  814  ha

11,111

0,443
4,979
2,869
0,191
0,637
1,441
1,022
1,285
0,675
3,789
1,026

12,978

0,624
0,072
0,208
2,266
6,729
1,792
3,677
3,622
2,096
0,266
0,678
0,589

0,572
0,201
1,090
0,255
0,341
0,746
0.341
0,395
.

77

77

1

7?

7r

77

’?'

77
        <pb n="607" />
        M  B2.

Pl.-Nr.

281b  Waldung  daselbst  belastet  nebst  Pl.-Nr.  281a  mit  25  —t
Staatskassabodenzins

135  Amperleithenwaldung  belastet  mit  46  r  Staatskassabodenzius

139  desgleichen

293  Schweinbergacker

180¼  Amperleithenwaldung

284  Schweinbergacker

284½  desgleichen

307  desgleichen

292  Acker  am  Schweinbergbüchl.

777  Illachleithenwaldung

478½4  Viehweide,  Torfstich

7?

7?

77

77

0,140
1,404
0,422
0,395
1,400
0,419
0,392
0,310
0,371
1,053
1,363.

593

ha.

77
77
77
77
7
77
7?
77

77

Die  Gebäulichkeiten  von  Hs.-Nr.  135  sind  mit  51  360  *  von  He.  Nr.  143  mit

4400  —,  von  Hs.-Nr.  111  bis  114  mit  98990  und  von  Hs.-Nr.  132  mit
62  770  JAX  bei  der  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt  gegen  Brand  versichert.

II.  Das  Gut  Schweinsberg.

296  desgleichen

0,589

Pl.-Nr.  172a  Wohnhaus  Nr.  64  in  Schweinsberg  mit  Stall  und  Hofraum  zu  0,089  ha
„  172b  Grasgarten  .  ,,0,014,,
»180bGrasgarten  .  ,,0,371»
,,180aWaldungmder  Ampexlctthe  ,,8,024»
»175Acker1mBuhl  ,,2,140»
„  176  desgleichen  „  0,293  „
„  177b  desgleichen  „  2,317  „
„  177a  Wiesle  mit  Krautgarten  „  1,697  „
„  17/7c  desgleichen  belastet  von  Pl.-Nr.  172.  bis  —  mit  12%

53  J—  Kornbodenzins  und  49  J  Staatskassabodenzins  „  0,  825  „
„  98  Wieslse  am  Schweinsberg  .  .  .  .»19,984»
„  173a  das  Kuß=  oder  Schweinberghäusl,  Wohnhaus  Nr.  65  in

Schweinsberg  mit  Stall  und  Hofraum  „  0,017  „
„  173b  Grasgarten  „  (0,048  „,
„  174  Grasgarten  „  0,215  „
„  132  Waldung  an  der  Aiherleien  belastet  mit  56  l  Staatskassabodenzins

  „  0,801  „
„  286  Acker  am  Schweinbergbühl  „  0,399  „,„
        <pb n="608" />
        594

Pl.-Nr.  297a  desgleichen  zu  0,474  ha
„  297  b  desgleichen  Wiese  „  0,262  „„
„  287  Schweinbergacker  .  ,,0,378»
»301aSchweinbergbühlacker  ,.0,218»
,,301bSchweinbergbühlwiese  ,,(),095,,
„  303  Acker  am  Schweinbergbühl.  .  »0,354»

,,öl2pchwembergwtefebelastetuutlas-  87  Kornbodenzins  „  1,802  „
Die  Gedbäulichkeiten  von  Hs.-Nr.  64  sind  mit  13940  —X  und  von  Hs.-Nr.  65  mit
300  X  bei  der  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt  gegen  Brand  versichert.

b)  In  der  Steuergemeinde  Böbing,  Amtsgerichts  Schongan.

Pl.Nr.  832  Spieswegwaldung  zu  2,372  ha
„  8830  Spieswegtheilwaldung  .  ,,2,450,,
„  825  untere  Schwarzlachenwaldung  „  1,169  „
„  827  untere  Schwarzlaichwaldung  „  1,210  „
„  833  Spieswegwaldung  .  ,,0,654,,
„  834  Madmooswaldung  „  0,603  „
„  8821  Maiermooswaldung  .  ,,2,525»
„  1702½  untere  Schlutten,  Weide  „  1,656  „

„  2395a  Bruckerseemoos  „  16,716  „
„  2395b  detto  .  ,,4,998,,

„  2400a  Habbachseemoos,  Weide  „  2,613  „

„  2400b  detto  .  »0,923»

„  2402  Eckmoosseemoos  „  3,520  „
c)  In  der  Steuergemeinde  Baiersoyen,  Amtsgerichts  Schongau.

Pl.-Nr.  832½  Mooslubifilz,  Torfstich  zu  1,690  ha
„  833¼⅛  desgleichen,  Wiese  „  1,472  „
„  1662  Filztheil,  Weide  „  1,175  „
„  832½  Mooslubifilz,  Wiese  „  0,334  „„

§  2.
Bewegliche  Bestandtheile  des  Johann  Hermann  v.  Heereu'schen  Familien=Fideikommisses.


a)  Sämmtliches  todtes  Inventar  der  Oekonomie,
b)  das  Mobiliar  des  Schlosses  Hs.-Nr.  135  zu  Rottenbuch,
c)  alle  Familienbilder  und  Familiendokumente.
        <pb n="609" />
        52.  595

§  3.
Snecessionsordnung.

Erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist  der  Stifter  und  der  erste  Nachfolger  im  Fideikommißbesitze
  sein  erstgeborner  Sohn  Dr.  jur.  Alexander  Wilhelm  August  von  Heeren.

Zur  weiteren  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  sind  nach  Maßgabe  des  §  87  des
Fideikommißedikts  die  männlichen  Nachkommen  des  Letzteren  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
und  der  agnatischen  linealen  Erbfolge  berufen.

Im  Falle  des  Aussterbens  dieser  Descendenz  geht  das  Fideikommiß  auf  den  zweiten
Sohn  des  Stifters  Eggebert  Hermann  von  Heeren  und  dessen  männliche  Descendenz  nach
dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  linealen  Erbfolge  und  im  Falle  des  Aussterbens
  dieser  Descendenz  auf  den  dritten  Sohn  des  Stifters  Georg  Maximilian  Viktor
von  Heeren  unter  gleichen  Bedingungen  über.

Nach  Erlöschen  des  Mannsstammes  succediren  in  das  Fideikommiß  die  weiblichen
Nachkommen  des  letzten  Besitzers  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  nach
§  90  und  91  des  Fideikommißedikts  und  erst  nach  dem  Aussterben  die  weiblichen  Nachkommen
  des  zweiten  und  dritten  Sohnes  des  Stifters.

Ist  auch  diese  weibliche  Nachkommenschaft  ausgestorben,  so  geht  das  Fideikommiß  in
gleicher  Weise  auf  die  Tochter  des  Stifters  Maria  del  Carmen  Dolores  Mercedes  Consuelo
Ida  von  Heeren  und  deren  Descendenz  über.

Der  letzte  Fideikommißinhaber  soll,  wenn  außer  ihm  kein  vom  Stifter  abstammender
männlicher  oder  weiblicher  Nachkomme  mehr  vorhanden  ist,  berechtigt  sein,  von  Todeswegen
frei  über  das  Fideikommiß  zu  verfügen;  es  ist  jedoch  Wunsch  des  Stifters,  daß  derselbe
das  Fideikommißvermögen  zur  wiederholten  Bildung  eines  Fideikommisses  verwendet,  und
auch  dem  neuen  Fideikommisse  den  Namen  von  Heeren  zu  erhalten  sucht.

Jeder  Fideikommißbesitzer  soll  den  von  Heeren'schen  Namen  nebst  dem  Familienwappen
  beibehalten,  weßhalb  auch  diejenigen  weiblichen  Nachkommen,  die  etwa  zum  Antritt
des  Fideikommisses  gelangen,  den  von  Heeren'  schen  Namen  ihrem  angeheiratheten  Namen
beizusetzen  und  um  Ertheilung  der  Allerhöchsten  Genehmigung  hiezu  nachzusuchen  verpflichtet
sind  und  diese  Verbindlichkeit  in  jedem  vorkommenden  Falle  zur  ausdrücklichen  Bedingung
der  abzuschließenden  Ehe  zu  machen  ist.

Die  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirten  Kinder  sollen  den  ehelich  geborenen  Kindern
gleich  geachtet  werden,  die  adoptirten  und  deren  Descendenz  aber  von  der  Nachfolge  in  das
Fideikommiß  ausgeschlossen  sein.
        <pb n="610" />
        596

Wenn  Geisteskranke  oder  Verschwender  solche  trifft,  so  sollen  dieselben  nicht  ausge—
schlossen,  sondern  vorbehaltlich  der  Bestellung  einer  Curatel  bezüglich  ihrer  persönlichen  Ver—
hältnisse  und  ihres  Allodialvermögens  eine  Administration  des  Fideikommisses  vom  Fidei—
kommißgerichte  eingeleitet  werden.

84.
Lasten  des  Fideikommisses.

Sollte  das  Allodialvermögen  des  Stifters  bei  dessen  Tode  nicht  hinreichen,  um  jedem
der  Geschwister  des  ersten  Fideikommißnachfolgers  dessen  Pflichttheil  auszukehren,  so  haftet
das  Fideikommiß  für  die  noch  fehlende  Summe  und  hat  Letzterer  diese  Summe  alljährlich
bis  zur  Auszahlung  an  die  Berechtigten  mit  4  Prozent  zu  verzinsen.

Der  Wittwe  des  Stifters  ist  vom  Fideikommißinhaber  das  ganze  Schloß  Rottenbuch
Haus  Nr.  135  sammt  Einrichtung  zur  unentgeltlichen  Benützung  einzuräumen  und  von
diesem  zugleich  ein  jährliches  Wittum  von  Zweitausend  Mark  zu  bezahlen.

Dieselbe  Summe  hat  jeder  Fideikommißbesitzer  der  Wittwe  seines  Vorgängers  in  halbjährigen
  Raten  zu  entrichten  und  muß  ihr  eine  standesmäßige  Wohnung  in  jenem  Schlosse
unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen.

Den  Anspruch  auf  Wittum  und  Wohnung  hat  stets  nur  Eine  und  zwar  die  zuerst
berechtigte  Wittwe.  Sämmtliche  Ansprüche  erlöschen  bei  Wiederverheirathung.

§  5.
Pflichten  des  Fideikommißinhabers.

Diesem  wird  nicht  nur  die  in  §  44  des  Fideikommißediktes  gebotene  Erhaltung  des
Fideikommißvermögens  und  die  Nachschaffung  der  abgenutzten  oder  in  Abgang  gekommenen
Mobiliarschaft,  sondern  auch,  wenn  es  die  Verhältnisse  gestatten,  die  Vermehrung  der  Fideikommißsubstanz
  ernstlich  empfohlen.

Für  den  Fall,  daß  keine  Appanagen  zu  zahlen,  keine  Passivkapitalszinsen  zu  entrichten
und  auch  sonst  keine  außerordentlichen  Ausgaben  von  Bedeutung  zu  bestreiten  sind,  sind  für
diese  Zeit  aus  den  Fideikommißrenten  alljährlich  Eintausend  Mark  zur  Vermehrung  der
Fideikommißfubstanz  zurückzulegen.

86.
Vormundschaft.

Für  den  Fall,  daß  der  zur  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  Berufene  noch  minderjährig
sein  und  daher  unter  Curatel  stehen  sollte,  ist  demselben  von  dem  Augenblicke  an,  wo  er  in
den  Besitz  des  Fideikommisses  gelangt,  bis  zu  seiner  Großjährigkeit  eine  jährliche  Rente  von
Dreitausend  Mark  zur  Bestreitung  der  Erziehungskosten  auszusetzen,  wogegen  die  übrigen
        <pb n="611" />
        M.  B62.  597

Erträgnisse  des  Fideikommisses  während  dieses  Zeitraumes  für  ihn  zu  admassiren  sind.  Es
soll  dem  Vormunde  desselben  ausdrücklich  verboten  sein,  mehr  als  Dreitausend  Mark  jährlich
auf  den  Pflegling  zu  verwenden.

87.
Vorbehalt  des  Stifters.

Der  Gründer  des  Fideikommisses  hat  sich  das  ohnehin  gesetzlich  zustehende  Recht  aus—
drücklich  vorbehalten,  dieses  Fideikommiß  zu  widerrufen,  oder  abzuändern,  oder  zu  ergänzen.

Dieses  nach  seinen  sämmtlichen  Bestandtheilen  und  Bedingungen  vorstehend  beschriebene
Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter  Instruktion,  da  es  den  gesetzlichen  Bestimmungen
entspricht  und  auf  die  gemäß  §  26  des  Fideikommißediktes  unter'm  21.  Januar  1896
ergangene  Ediktalcitation  die  Constituirung  des  Fideikommisses  hindernde  Ansprüche  etwaiger
Gläubiger  nicht  geltend  gemacht  worden  sind,  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  der  Notherben
  auf  den  Pflichttheil  hiemit  gerichtlich  bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  eingetragen
und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

Augsburg,  am  26.  September  1896.

Aönigliches  Oberlandesgericht.

In  Vertretung:
Der  k.  Senatspräsident:
v.  Ammon.

Hanuck.

—  —  –  —.

 

 

Hofdienst  Nachricht.  Ordens-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden
unter'm  24.  September  ds.  Is.  den  k.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Kompagnie-Chef  im
Infanterie-Leib-Regiment,  Theodor  Grafen
von  Montgelas,  uf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zum  Königlichen  Kämmerer
zu  ernennen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  5.  September  ds.  Is..  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Kämmerer  und
Major  a.  D.,  Karl  Gemmingen  Freiherrn
von  Massenbach,  in  Rücksicht  auf  seine  im
k.  Hof=  und  Militärdienste  ehrenvoll  zurückgelegte
  50  jährige  Dienstzeit,  das  Ehrenkreuz
des  Ludwigsordens  zu  verleihen.

107
        <pb n="612" />
        598

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  eines  fremden  Titels.

ÓÒÓ

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  16.  September  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  herzoglich
bayerischen  Kammervirtuosen  Ludwig  Freytag
in  München  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  Führung  des  ihm  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Luxemburg  verliehenen

  Titels  eines  großherzoglich  luxemburgischen
  Kammervirtuosen  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  17.  September  ds.  Is.  der  k.  Oberforstrath
  a.  D.  Eduard  Ritter  von  Mantel
in  Augsburg  für  seine  Person  als  Ritter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritterklasse  Lit.  M,  Fol.  59,  Act.-Num.
  130431.
        <pb n="613" />
        #

 

Gesetz  und  Verordnungs  gut

für  das

Königreich  Vayern.

 

33.

München,  den  10.  Oktober  1896.

 

 

 

 

 

IJunhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  8.  Oktober  1896,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das
Jahr  1897  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

Nr.  19188.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  Jahr  1897
betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Art.  19  und  20  des  Landrathsgesetzes  vom
28.  Mai  1852  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landrathsversammlungen  für  das  Jahr  1897  auf

Montag,  den  9.  November  1896

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen  und  beauftragen  die  Kreisregierungen,  Kammern
108
        <pb n="614" />
        600

des  Innern,  die  Einberufung  hienach  zu  veranlassen.

Berchtesgaden,  den  8.  Oktober  1896.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

An
die  k.  Regierungen,
Kammern  des  Innern.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  fremder  Dekorationen.

 

In  Aamen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  3.  Oktober  ds.  Is.5
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Offizianten
Anton  Reiter,  dem  Portier  Balthafar  Kraus,
dem  Kutscher  Martin  Fuß  und  dem  Reitknecht
  Anton  Kröber,  sämmtliche  in  Diensten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  Sieg- 



rhr.  v.  Feilitsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

fried  in  Bayern  stehend,  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  der  ihnen  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Fürsten  von
Bulgarien  verliehenen  Dekorationen  zu  ertheilen
und  zwar  dem  Offizianten  Reiter  für  die
silberne  Verdienst-Medaille  des  fürstlich  bulgarischen
  St.  Alexander-Ordens  mit  der  Krone,
dem  Portier  Kraus  für  dieselbe  Medaille
ohne  Krone,  dem  Kutscher  Fuß  für  die  bronzene
  Verdienst-Medaille  desselben  Ordens  mit
der  Krone,  dem  Reitknecht  Kröber  ebenfalls
für  die  bronzene  Verdienst-Medaille  desselben
Ordens  ohne  Krone.
        <pb n="615" />
        glat

    

rseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

54.

München,  den  26.  Oktober  1896.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Jektignuns-Urkunde  vom  1.  Oktober  1896,  das  Graf  zu  Arce-Zinneberg'sche  Familien-Fideikommiß
etreffend.

 

 

–

 

Bestätigungs-Urkunde.
Das  Graf  zu  Arco-Zinnebery'sche  Familien-Fideikommiß  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  nach  dem  letztwilligen,  in  rechtsgültiger
  Weise  getroffenen,  die  Pflichttheile  der  Erben  nicht  verletzenden  und  von  sämmtlichen
Erbsinteressenten  anerkannten  Verfügungen  des  am  13.  November  1885  verstorbenen  Grafen
Maximilian  zu  Arco-Zinneberg,  kgl.  bayer.  Kämmerers,  Majors  à  la  suite  und
Grosßikomthurs  des  Ritterordens  vom  heil.  Georg,  das  unter'm  9.  Oktober  1884  von
Maximilian  Graf  zu  Arco-Zinneberg  errichtete  und  am  4.  August  1888  vom
k.  Oberlandesgerichte  München  bestätigte  Graf  zu  Arco-Zinneberg'sche  Familien-Fideikommiß
  durch  die  nachbezeichneten  Bestandtheile  zu  vermehren  ist:

A.  Die  Lanêgüter  Stein  und  Seeon,
gelegen  in  den  Steuergemeinden  Stein,  Altenmarkt,  Kienberg,  Seebruck,  Pittenhart,  Seeon
und  Rabenden,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Trostberg,  und  der  Steuergemeinde  Truchtlaching,

  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Traunstein,  und  bestehend
109
        <pb n="616" />
        —  #i!  9  —

10
20
21
22
23

19

in  der  Steuergemeinde  Stein

Schloßgut  Haus-Nr.  1  und  Hofraum,  Gebände
Rasenplatz  vor  dem  Schloße,  Garten

äußerer  Schloßhof  mit  Auffahrt,  Hofraum
Wohnhaus  Hs.-Nr.  1a3  (Gärtnerhaus),  Gebäude  .
Wohnhaus,  Rindviehstallungen,  Getreidestadel,  Pferd-  und
Ochsenstallung,  Wagenremise  und  Hofraum  (Oekonomiege—
bäude  Haus-Nr.  2)

Brauhaus  mit  Binder=  und  Faßhaus,  Wagenremise  und  Hofraum
  (Haus-Nr.  3),  Gebände

Pferdestall  (Hs.-Nr.  4),  Gebäude

Waschhaus  am  Mühlbach,  Gebäude  .

Wohnhaus  und  Hofraum  (Hühnerhaus),  Gebäude

am  Hühnerhaus,  Grasplatz  .
Stadel  mit  Wagenremise,  Schneidsäge,
Maschinenraum  und  Remise,  Gebäude
Lagerplatz,  Platz

Holzspalterei  mit

25½  zwischen  dem  Küchengarten  und  deui  Mühlbach,  Ochung.

15a  das  Hochschloß  Gebäude
15b  die  Hochschlofrnine)  Haus-Nr.  15  Wal

14
16
18

17
5
6

8
49

Felsenwand  am  Schloß,  Felsen

Hochschloßholz,  Gehölz

senkrechte  Steinwand  unterhalb  des  Schloßes,  Felsen  mit  Ochung
und  Gehölz  .

Hochschloßweg,  Weg

Gemüsegarten  (Küchengarten)

Düngerstätte  mit  Rasenplätzchen,  Glashaus  mit  Vorgöärtchen,
links  und  rechts  vor  dem  Schloßthore,  Garten

Blumen=  und  Baumgarten  mit  3  Wasserbehältern  (Ziergarten)
das  Traunufer  l.  u.  r.  d.  B.,  Gehölz  (Weidenpflanzung)

52½  Brunnhaus  mit  Grasplatz  (der  Benefiziatenbrunnen)  Gebände
53½  Fischkalter  am  Brunnangerl,  Gebände
373  Brunnenhaus  in  Anning,  Gebäude

69

70  der  Krautgarten  a.  B.,

78

Baderland  l.  B.,  Wiese
Garten

die  innere  Pfalzgartenwiese  r.  B.,  Wiese

77

7?

7?

77

7?

Flächeninhalt

0,256  ha

0,075
0,258
0,085

0,317

0,279
0,041
0,014
0,010
0,102

0,056
1,017
0,031
0.041
0,099
0,365
0,794

0,726
0,293
0,307

0,109
0,593
0,181
0,003
0,002
0,003
0,325
0,379
1,609

7?

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff
        <pb n="617" />
        WV54.

Pl.-Nr.

77

r-*.-77v

'?
77
77
7?"

7?

77

77

7*77

80  der  äußere  Pfalzgarten,  Wiese  .
81°  Mühlbachufer,  ½  Antheil,  ganze  Fläche  0  Tagw.  43  57

89
90
91
92
93
97
98
100

mit  Haus-Nr.  5,  Oedung  und  Gehölz
Straßenbinderacker  l.  u.  r.  B.,  Acker
das  Aufeld  l.  u.  r.  B.,  Acker
Kalkofenfeld  l.  B.,  Acker

das  II.  Traunfeld  l.  B.,  Acker

das  Traunfeld,  Acker

Steiner-Au  l.  B.,  Wald  und  Oedung.
an  der  Traun  in  der  Steinerau,  Gehölz
Vorsaum  am  Katzenwallnerfeld,  Gehölz

53½⅛  Griesfleckl,  Wiese

101
116
117
126
128
130
136
138
143
145

Katzwallnerfeld  l.  B.,  Acker

die  obere  Steinangerwiese,  Wiese

die  Skt.  Johannesallee  mit  dem  Fußweg  nach  Anning,  zn
Eglweiherwiese,  Wiese  .  .
untere  Steinangerwiese,  Wiese

Steinanger,  Wiese

Fasanenacker,  Acker

mittlere  Steinangerwiese,  Wiese

die  Ganspoint,  Acker

Weinbergleiten,  Holz

145½  Hopfenleiten  am  Weinberg,  Waldung

146
147
152
153
158
427
1176
1177
1178
1339
1342
690
694

Neubruch  in  der  Weinbergleiten,  Acker

unterer  Kilianacker  ober  der  Weinbergleiten,  Acker
Kilianacker  im  Oberhausfeld,  Acker
Schwaigeracker,  Acker

Schwaigerholz  Wald

Dachswiese,  Wiese

Skt.  Georgen-Forst,  Wald

 

Sieben  Eichenholz,  Wald
Siebeneicher-Forst,  Wald

Bachholz,  Wald

77

7?

77

1

77

77

77

77

1,277  ha

0,075
1,234
4,887
5,181
4,524
3,126
9,053
0,317
0,235
0,036
2,992
0,/  18
0,549
0,358
1,010

11,610

0,358
0,883
0,  773
1,243
0,140
0,215
0,307
3,052
3,905
3,625
1,584

46,928
57,842

0,232

58,111

2,522
0,392
7,901

109*

603

T
ö5
L
7
ö5
15

77
        <pb n="618" />
        604

Pl.-Nr.  129

77

512
506
505

Steiningerwiesl,  Wiese
das  Lumpenfleckl,  Wiese
Steiningerwiese,  Wiese
Auland  oder  Steinangerland,  Acker

69½⅛  Baderlandacker  r.  B.,  Acker  .
45a  Wohnhaus  Haus-Nr.  11  in  Stein  Schloßbenefiziun)  mit

Holzlege  und  Hofraum,  Gebäude

45b  Gemüsgarten  vor  dem  Hause,  Garten

47
48
127
705

706

707
102
104
109
701

711
723
724
725
721
729
739
740
741
742
743
744
740

Grasgarten  hinter  dem  Hause,  Garten
Hausanger,  Wiese
Steinangerwiese  an  der  Schloßwiese,  Wiese  .
Wohnhaus  (Haus-Nr.  85  in  Weisham)  mit  Stallungen,
Stadel  und  Wagenremise,  Wasch=  und  Backhaus  mit  Getreidekasten,
  Austragshäuschen  und  Hofraum,  Gebäude

zu  diesem  Anwesen  Haus-Nr.  85  gehören  weiter:
Gras=  und  Baumgarten  (hinterer  Hausanger)  mit  dem  unausscheidbaren
  Huberhof-Ausbruch  zu  Weisham,  Garten
Grasgarten  (vorderer  Hausanger),  Garten  und  Wiese
Katzwallnerland,  Acker
Acker
Acker  .  .
Pfarranger  mit  der  Grundfläche  des  nun  abgebrochenen  Kuhnhauses
  Haus-Nr.  82  in  Weisham,  Wiese
Pfarranlangerland,  Acker
das  untere  Maierland  im  Weisbrunnerfehd,  Acker
zwischen  dem  oberen  und  unteren  Maierland,  Acker
oberes  Maierland,  Acker
Steigland  im  Weisbrunnerfeld,  Acker
Lochholz,  Wald.
Maierholz,  Wald
Holzpoint  im  Anningerfeld,
Strassenland,  Acker
Huberland,  Acker
Eckholzlandl,  Acker
Strassenland,  Acker
Gütlpoint  im  Anningerfeld,

Kramerland,

Acker

Acker#

77

0,126  ha

0,024
0,443
0,589
0,424

0,027
0,041
0,045
0,142
0,628

0,201

0,566
1,377
4,392
3,176
0,228

0,641
0,968
2,048
0,229
1,380
1,724

10,535

9,612
1,285
2,085
2,021
0,382
5,646
1,295

*—
        <pb n="619" />
        54.
Pl.-Nr  753  Grubenfeld  mit  den  unausscheidbaren  Ausbrüchen  aus  dem

Ersterer=  und  Hintermaierhofe,  Acker
155  Weishamerland  im  Grubenfeld,  Acker
1  40  4%  Gamspoint,  n
413½  Haarland,  Acker
483  Kreuzsäulenland  im  Aufeld,  Acker
722  Poststallland  im  Weisbrunnerfeld,  Acker
752  Weishamerland  im  Grubenfeld,  Acker
*  Wackpoint,  *
726½  Stockland,  Acker
1086  Lochholz,  Wald
738½⅛  Mooswiese,  Wiese

in  der  Steuergemeinde  Altenmarkt

1286  Offlingerleiten,  Wald  .
3261-2.Boh11haus(HausNr471j2m  Alteumarkt)  mit  Stallung,
Heueinlage,  Holzlege,  Wagenremise  und  Hofraum,  Gebäude

3261/,  Richterwiese,  Wiese

327  Hausacker,  Acker

327½  Hausacker,  Acker

354  die  untere  Wiese  im  Altenmarkterfeld,  Wiese

3661/3a  Metzgerwiese,  Wiese

366½  b  Stadl  daselbst,  Gebäude

367  Metzgerwiesland,  Acker

1119  Wohnhaus  (das  sogen.  Berndl-  oder  Prautlgut  Haus-  r.  88
in  Graßach)  mit  Pferdestallung  und  Stadl,  Kuhstall  mit
Wagenremise,  Holzremise  mit  Getreidekasten  und  Hofraum,
Gebäude  .  .

1127  Wohnhaus  mit  Stodl  (Berndlzubanhauch,  Gebäude

1120  Gras=  und  Baumgarten  (Hausgarten),  Garten

1081  Steinerfeld  l.  B.,  Acker

108  1½  Steinerfeld  r.  B.,  Acker

1117  das  Hausfeld  l.  B.,  Acker

1117½  das  Hausfeld  r.  B.,  Wiese

9,755
1,  101
1,704
0,586
0,017
0,187
1,138
1,019
0,136
0,538
0,105
1,783
0,194

2,501

0,139
0,075
0,391
0,037
0,283
0,754
0,010
0,170

0,075
0,031
0,310
3,868
0,262
3,513
0,219

605

ha

77
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'7
        <pb n="620" />
        606

Pl.-Nr.  1121  Angerwiese  l.  B.,  Wiese

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7

7?

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7?

77

77

77

77

ff

1122  Angerland  l.  B.,  Acker
1122½⅛  Angerland  r.  B.,  Wiese
1124  oberes  Traunwiesl,  Wiese
1125  Dieglingerleiten,  Wald
1128  Berndlanger,  Wiese
1129  Acker

1130  Holzfeld,  Acker

1131  Holzwiese,  Wiese

1100  Steiner-Au,  vormals  Kloster  2  ·
1101  Bb,Rl,»  Wiese  und  Kiesgrube
1102  aumburg'sche  Realität,  Wiese

 

in  der  Steuergemeinde  Rabenden
—  zu  Haus-Nr.  471/,  in  Altenmarkt  gehörig  —

1173a  Handlau,  Waldung

1173b  „  Wiese
1173½  „  Waldung
1173½b  „  Wiese

in  der  Steuergemeinde  Kienberg
(für  Haus-Nr.  1  in  Stein)

1060  Sonderhauserforst,  Wald

in  der  Steuergemeinde  Pittenhart
für  Haus-Nr.  1  in  Stein

1190  Höhenberg,  Waldung
1191  Höhenberg,  Waldung  mit  Steinbruch
1202  Oberbrunnerholz,  Waldung

in  der  Steuergemeinde  Seebruck
(für  Haus-Nr.  1  in  Stein)
637  Burghamer-Moos,  Filz
672  Fembacher-Moos,  Filz

908  Burghamerholz,  Ausbruch  aus  dem  Maierhof.  Haus-  Nr.  38
in  Burgham,  Wald  .

zu
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ff
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ff

ff

0,618  ha

0,364
0,140
0,42
1,779
0,620
1,547
1,860
0,784
0,542
1,  124
0,170

0,510
1,153
3,914
0,935

28,965

„  12,740

V7

ff

ff

ff

ff

0,688
0,644

9,922
5,329

6,603

7?

7?

77

ff

ff

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ff

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ff
        <pb n="621" />
        M  64.

Pl.-Nr.

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1

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1
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77

77

77
l7?
77

77

in  der  Steuergemeinde  Seeon
Gebäude

157a  Kellerhäusl

mit
157b  Vorplatz  Haus-Nr.  155,  Grasplatz
159  Sommerkeller  Keller

24  der  Maierhof  (Haus-Nr.  156),  bestehend  aus  Wohnhaus,
Kühstallung,  Wagenremise  mit  Schweinstallungen,  Getreidestadl,
  Pferdestallung,  Hofraum,  Gebäude

23  Holzstadl  mit  Vorplatz,  Gebäude

7  Grasplatz  zwischen  der  Gottesackerkirche  und  See,  Plas  .

11½  Kellerstrasse  in  der  Flur  Seeon,  Weg

173½⅛  Kellerstrasse  in  der  Flur  Weinberg,  Weg

25  Maierhofanger,  Garten  und  Wiese

26  Weg  zum  Maierhof,  Weg

27  das  Scheitzenbergerfeld,  Acker  .

271X2WassergrubenutMoosnn  Scheitenbergerfeld,  Wasser

und  Moos
Hofstattland,  Acker
am  Hofsstattland,  Wiese
Hofstattholz,  Wald
Hofstattholzweg,  Weg
Scheitzenbergerwiese,  Wiese
Pöllerlacker,  Acker  und  Grasrain
Thanetwiese,  Wiese
Thanetacker,  Acker
Seewiese,  Wiese
Krautacker,  Acker
Seemoos,  Moos
Weitmoos,  Moos
49  Neubichlerwiese,  Wiese
51  Pfarrerwiese,  Wiese
53¼  Klosterfeldwiese,  Wiese
58  unteres  Acker
59  mittleres  Klosterfeld,  Acker
60  oberes  Acker
62  Anwander  am  Klosterfeld,  Wiese

29
30
31
32
34
39
40
41
43
44
45
48

zu

77

77

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7

1
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77
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0,007  ha

0,027
0,017

0,300
0,061
0,003
0,112
0,085
1,223
0,102
8,283

0,429
1,343
0,410

10,822

0,112
0,131
1,053
2,651
2,22
2,838
0,28
6,149
3,458
0,644
2,232
0,215
6,409
2,607
3,792
0,513

607

77

77

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1

77

77

7?

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ff

ff

ff
        <pb n="622" />
        608

Pl.-Nr.  63  Esterpointner-Moos,  Moos  zu  0,804  ha
„  76  Jägerholz,  Wald  „  3,867  „
„  156a  Kellerplatz,  Oedung.  „  0,088  „
„  1565b  Faßhütte,  Gebäude  „  0,007  „
„  172  Weidmooshügel,  Wiese  .  ,,(),265»
„  193  Rothmöösl,  Moos  „  0,457  „,
„  194  Rothmoosholz,  Wald  „  5,373  „
„  259  Weinbergholz,  Wald  .  „  0,610  „
„  2531  Oberwiese,  Wiese  „  11,445  „
„  2702  Bachwiese,  Wiese  .  „  0,323  „
„  163½  Weinbergpoint,  Wiese  „  0,099  „,
„  161  Weinbergholz,  Waldung  „  1,537  „
„  2913  Windschnurwiese,  Wiese  „  0,654  „
„  2914a  Langwiese,  Wiese  „  2,573  „
„  2914b  Heustadl,  Gebäude  „  0,003  „
„  2915  Höhenbergerholzweg,  Weg  „  0,331  „
„  2916  Hoöllthalermoos,  Moos  „  1,373  „
„  2917  der  Kanapeefuß,  Weg  .  ,,0,515»
»2918hoheuberqexholzweqvondex  Cchafwetde  zur  Kohlstatt,  Weg  „  0,307  „
„  2919a  Schafweide,  Wiese  .  .»2,981»
„  2919b  Heustadl,  Gebände  .  ,,(),014»
„  2920a  Höhenberg  Mustergrund,  Wald  „oO.,177,
„  2920b|  “  Wald.  .  »54,292»
„  2922  Barmöösl,  Moos  .  »(),511,,
„  2921  Hohenberg  mit  Scheibenmöösl,  Wald  ,  137,425  „
„  2923  Hohenbergerholzweg  vom  Obingerweg  abgehend  und  nach

Thalham  führend,  Weg  „  0,385  „
„  2927  Schustergraben,  Weide  .  ,,(),818,,
„  2928  Obingerstrassenwiesl,  Weide  „  0,303  „
„  619  Schachenholz,  Wald  „  9,629  „
„  23½  Getreidekasten,  Gebände  „  0,044  „
„  37  Scheitzenberger-Weiher,  Weiher  „  0,981  „
„  38  Strassenweiher,  Weiher  .  .  »0,722»
»  46  Seeanschütt  in  Niederseeon,  Oedung  „  0,061  „

„  50  ½  Seeeinflus,  Kanal-Bach  „  0,194  „,
        <pb n="623" />
        .  54.
Pl.-Nr.

7?"

77

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77

77

7?

77

77

156  ½  Seeanschütten  am  Weinberg,  Wiese

1052

—  das  Nähreitergut  Haus-Nr.  32  in  Nähreit  –
Wohnhaus  mit  Pferdestall,  Kuhstall,  Stadel  und  Hofraum,
Gebäude

1053a  Gras-,  Baum-  und  Krautgarten,  Garten
1053b  Getreidekasten  und  Backofen,  Gebäude

1054
1055

Angerland,  Acker
der  Anger,  Wiese

1055½  Feldweg  in  das  Eglharterhol:  Weg

1056
1058
1059
1060
1061
1062
1069
1070
1071
1072
1073
1074
1076

78
79
81

84
85
70
72
74
75
86
80
82

das  Eglharterfeld,  Acker  und  Grasfleckl

Bürghuberfeld,  Acker

Nähreiter  Feld=  und  Holzweg,  Weg

Dorfreiterfeld,  Acker

Kathederfeld  mit  Kapelle,  Acker  nit  Grasfleck  und  Gebäude

Kohlstattfeld,  Acker

Schmidholz,  Wald

Schmidholzland,  Acker

Kalkofenleithen,  Wiese

die  Point,  Acker

Stockland,  Acker

Eglharterholz,  Wald

Bürghuberholz,  Wald  .  .
—  Haus-Nr.  63  beim  Jäger  in  der  Etz  —

Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel,  Gebäude

Gras=  und  Baumgarten,  Garten

Hausland  mit  Hänglandl  und  Nothkerschbaumland,

und  Wiese

der  Berg  am  Nothkerschbaum  und  Hänglandl,  Wiese

Berg=  und  Etzmoos,  Moos

Freimoos,  Moos

Kothseeerl,  Weiher

der  Höhenbergersee  oder  Seeleitensee,  See

Mitterseeerl,  See

der  Esterpointner-Etzland,

  Acker

Hüttenland,  Acker

oder  Jägersee,  Seen.

Acker

zu

77

77

77
7?
1
77
77
77
77
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77

77

609

O0,014  ha

0,154
1,127
0,007
0,501
0,930
0,102
4,562
2,804
0,334
3,884
3,067
1,513

5,063.

2,269
0,300
1,506
0,947
7,557
4,436

0,017
0,208

0,729
0,351
0,719
1,942
0,178
8,328
1,016
2,092
0,385
0,392

110

7!

77

77

77

77

77

77

77

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7?

77

1

7!

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77

77

77

7!
        <pb n="624" />
        610

Pl.-Nr.

7?

77

77

7?

77

77?"

Die
Haus-Nr.

83  der  Berg  am  Hüttenland,  Wiese
—  Haus-Nr.  64  in  Esterpoint  —
64  Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel,  Brunnhaus,  Hofraum,
Gebäude
65  Hausanger  mit  Leithen  und  Landl,  Garten  und  Wiese
66  Höhenberglandl,  Acker
67  Brunnland,  Acker
68  Bschuttland,  Acker
9  2  Freimoos,  *
1194  Höhenbergholz  (Ausbruch  aus  dem  Sch  losigut  zu  Obokbruny),
Wald  .  .
in  der  Steuergemeinde  Truchtlaching
(für  Haus-Nr.  1  in  Stein)
1095  Waldung
1128  Waldung
1131  Waldung
1135  4  Waldun
1143  estenhoh  Walhn
1153  Waldung
1158  Waldung
1172  Waldung

 

1144  Zaglwiese,  Wiese

1151  Stockwiese,  Wiese
1134  Westenmösl,  Wiese
1166  Westen-  oder  Müllerwiese,  Wiese

Brandversicherung:

vorstehend  aufgeführten  Gebäulichkeiten  sind  gegen  Brand  versichert  und  zwar:
1  in  Stein  um
5

77  77  7?
3  7?  77  77
4  77  77  ff
11  77  7?  ff

85  in  Weisham  um

77

77

77

77

7?

77

*#

ff

ff

ff

ff

ff

0,232  ha

0,031
0,729
0,181
0,739
0,351
1,104
7,482

1,159

0,184
4,048
4573
0,879
8,838
8,355
4,494
3,908
0,211
0,375
0.163
0,467

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

9610().--25010»


63  900
21  400
2  000

33  000

77

7?7

7?

7?
        <pb n="625" />
        I.54.  611

Haus-Nr.  47½  in  Altenmarkt  um  .  .  .  20  800  MA
„  88  in  Graßach  (Berndl=  oder  Prantlgut)  um  2  820  „
„  155  in  Seeon  um  .  5500,,
»156iuSeeonum  62000»
»  32inNähreitum.  .  11370»
»  63  beim  Jäger  in  der  Etz  um  690  „
„  64  in  Esterpoint  um  770  „

Pertinenzen:

Als  Pertinenzen  sind  im  Hypothekenbuche  eingetragen:

1.  die  im  Bräuhause  zu  Stein  befindliche  gesammte  Vor=  und  Einrichtung
insbesondere  die  Sudpfanne,  Maischbottige  mit  Maschinen,  Bier=  und  Dickmeischpumpe,
  Kühle,  Wasserreserve,  Malzdörre,  Malzschrottmühle,  Gährbottige,  die
Lagerfässer  und  Bierbanzen,  die  im  Bränhause  befindliche  Wasserkraft  mit  Getriebwerk
  und  Transmissionen,

2.  die  Oekonomiegeräthschaften  in  der  Oekonomie  Stein,

3.  die  Oekonomiegeräthschaften  und  Maschinen  in  der  Oekonomie  Seecon  und
Nähreit  mit  allen  Neuanschaffungen,

4.  die  Wirthschaftseinrichtungsgegenstände  im  Manzelgut-Auwesen  Haus-Nr.  47½⅛½
in  Altenmarkt.

Die  bei  den  Anwesen  unter  Ziffer  1  mit  3  vorhandenen  Mobilien  und  Inventargegenstände
  sind  in  den  bei  den  Akten  befindlichen  Schätzungen  d.  d.  Trostberg  11.  Dezember
  vor.  Is.  verzeichnet  und  auf  75  650  X  und  12  950  —X  geschätzt;  die  im  Manzelanwesen
  vorhandenen  Wirthschaftseinrichtungsgegenstände  sind  gleichfalls  in  einem  bei  den
Akten  befindlichen  Verzeichnisse  aufgeführt  und  auf  280  M.  gewerthet.

Fischrechte:

a)  im  Traunflusse  von  der  Neuhauser  Au  in  der  Steuergemeinde  Matzing,  wo
diese  au  die  Gemeinde  Traunwalchen  grenzt,  bis  zum  Austritt  aus  der  Steuergemeinde
Haßmoning  eigentlich  aus  dem  Bezirke  Traunstein  und  zwar  unter  Plan-Nr.  726  in  der
Steuergemeinde  Traunwalchen,  dann  Plan-Nr.  625  in  der  Flur  Hörpolding  und
Plan-Nr.  517½  in  der  Flur  Irsing  der  Steuergemeinde  Haßmoning  (Nr.  92  auf  der
Uebersichtskarte),

b)  im  Hörpoldinger  Mühlkbach  von  der  Hörpoldinger  Au  bei  Plan-Nr.  782  in
der  Steuergemeinde  Haßmoning  bis  zu  dessen  Einmündung  in  die  Traun  bei  der  Hörpoldingermühle
  und  zwar  unter  Plan-Nr.  785  in  der  Flur  Narnberg  und  Plau-Nr.  595

110“
        <pb n="626" />
        612

und  619  in  der  Flur  Hörpolding  der  Steuergemeinde  Haßmoning  (Nr.  93  auf  der  Ueber—
sichtskarte),

c)  im  Traunflusse,  insoweit  derselbe  den  Bezirk  Trostberg  berührt,  vom  Austritte
aus  der  Steuergeineinde  Haßmoning  bis  zum  Fischwasser  Stein  oberhalb  des  Schlosser—
weberhäusels  Haus-Nr.  29  in  Buchberg  und  zwar  unter  Plan-Nr.  1186  in  der  Flur
Diegling  und  Plan-Nr.  372  in  der  Flur  Graßbach  der  Steuergemeinde  Altenmarkt,  dann
unter  Plan-Nr.  1173½  in  der  Flur  Weisbrunn  der  Steuergemeinde  Stein  (Nr.  10  auf
der  Uebersichtskarte),

d)  im  Steiner  Mühlbache  vom  Ausflusse  desselben  aus  der  Traun  am  Wöhr
oberhalb  des  Schneckentischlers  bis  zum  Einflusse  dieses  Baches  in  die  Traun  gleich  unterhalb
  Stein  und  zwar  unter  Plan-Nr.  1005  in  der  Flur  Weisbrunn,  Plan-Nr.  867  in
der  Flur  St.  Georgen,  Plan-Nr.  757  in  der  Flur  Waldburger,  Plan-Nr.  35  in  der
Flur  Stein  der  Steuergemeinde  Stein  (Nr.  11  auf  der  Uebersichtskarte),

e)  in  den  eigenen  Gewässern  nämlich  im  Scheitzenberger-Weiher  Plan-Nr.  37,
im  Strasser-Weiher  Plan-Nr.  38  und  im  Seeeinflußkanal  Plau-Nr.  50½⅛  der  Steuergemeinde
  Seeon  (Nr.  58,  59  und  61  auf  der  llebersichtskarte),  ferner  im  Kothsererl
Plan-Nr.  72,  im  Höhenberger=  oder  Seeleithensee  Plan-Nr.  74,  im  Mitterseeerl  Plan-Nr.  75,
im  Esterpointner=  oder  Jägersee  Plan-Nr.  86,  im  Kanal  Plau  Nr.  50  vom  Ausflusse
aus  dem  Esterpointner-See  bis  zum  Neubüchlerbrückl  der  Steuergemeinde  Seeon,  endlich  im
Seebach  Plan-Nr.  4117  vom  Ausflusse  aus  dem  Seeleithensee  bis  zum  Thalhammerbrückl
der  Steuergemeinde  Obing  (Nr.  62  und  63  auf  der  Uebersichtskarte).

Gerechtsamen:

Auf  dem  Landgut  Seeon  ruhen  eine  Brauerei-,  Brennerei=  und  Bäckerei-Gerechtsame.

Vorkaufs=  und  sonstige  Rechte:

Von  dem  Verkaufe  des  Schloßgutes  Seeon  nahmen  die  Verkäufer  laut  §  3  des  Kaufvertrags
  vom  8.  November  1892  nebst  Nachtrag  vom  7.  Oktober  1893  nachbezeichnete
Objekte  für  sich  aus:

1.  das  in  der  Stenergemeinde  Seeon  gelegene  Klosteranwesen  Seeon  Haus-Nr.
152  und  154,  bestehend  aus  Plan-Nr.  3  die  Klostergebäude  Haus-Nr.  152  und  zwar

a)  Hauptstock,  östlicher  und  südlicher  Flügel  mit  Wohnungen,  Bad-,  Bäckereiund
  Brau-Lokalitäten,  westlicher  Flügel  mit  Wohnungen,  Bräu=  und
Schenklokalitäten,  Waschhaus  und  Hofraum  mit  zusammen  0,590  ha,

b)  Plan-Nr.  10,  Gottesackerkirche  zu  Skt.  Walburg  Haus-Nr.  154  mit  Kirchhof
zu  0,065  ha,
        <pb n="627" />
        W54.  613

Ic)  der  rings  um  das  Gebäude  liegende  Garten  Plan-Nr.  4  zu  0,975  ha
sowie  das  Grundstück  Plan-Nr.  5,  Schiffhütte,  zu  0,143  ha,
d)  der  Klostersee  Plan-Nr.  47  zu  49,630  ha  mit  dem  Fischrecht  in  diesem  See,
2.  das  in  der  Steuergemeinde  Stein  gelegene  Grundstück  Plan-Nr.  321,  Vogeltenne,
  Wald  zu  0,545  ha.
Bezüglich  aller  dieser  zurückbehaltenen  Objekte  wurde  dem  Herrn  Joseph  Graf  zu
Arco-Zinneberg  das  Vorkaufsrecht  eingeräumt.
Auf  dem  lant  Vertrag  vom  7.  Oktober  1893  aus  dem  Anuwesen  Haus-Nr.  47½
in  Altenmarkt  wegverkauften  Grundstücke  Plan-Nr.  88  zu  0,031  ha  ruht  die  Beschränkung,
daß  darauf  kein  Bau  irgend  welcher  Art  aufgeführt  werden  darf.

Zum  Gute  Seeon  gehört  auch  das  Recht  des  unentgeltlichen  Eisbezuges  aus  dem
obenbezeichneten  Klostersee.

Lasten  auf  Haus-Nr.  11  in  Stein
(Schloßbenefizium.)

600  J  Gehalt  des  Benefiziaten,  sowie  als  jährliche  Leistung  an  denselben  vier  und
vierzig  (44)  Ster  Brennholz  im  Werthsanschlage  von  vier  Mark  pro  Ster  somit  im
Gesammtwerthsanschlage  von  176  J  und  einem  Föhrenstamm  im  Werthsanschlage  von
zehn  Mark.

B.  Ms  Neuerwerbungen  zum  Schloßgute  Mazatrain,
k.  Amtsgerichts  Aibling:

in  der  Steuergemeinde  Beyharting

Pl.-Nr.  1284  Würmwiese,  Wiese  .  zu  2,285  ha
dann  Antheil  an  den  Weggrundflächen  in  der  Flur  Innerthann
  Pl.-Nr.  533½  zu  0,006  ha  und  Pl.-Nr.  535⅛
zu  0,010  ha  mit  Haus-Nr.  1,  3,  5,  6,  6½,  7,  8  und
13  in  Innerthann,

in  der  Steuergemeinde  Kirchdorf  a.  H.

„,  2445  Dummhölzl,  Gehölz  „  0,429  „,
„  1279¼  im  Bühler,  Wald  „  0,525  „
„  1281⅛  im  Bühler,  Wiese  „  0,078  „
„  1282¼  im  Bühler,  Wiese  „  1,475
„  1284½  im  Bühler,  Wald

77

77  1,819  77
        <pb n="628" />
        614

Pl.-Nr.  2342  im  Stagetsbichl,  Wiese

77

1

7?

*—

2343  im  Stagetsbichl,  Wiese
3  große  Bühlerwiese,
2311  Wiese

231  Wiese

2376  Weiglspitz,  Wiese

2962  Feichtlwiese,  Wiese

2024  Bühlerwiese,  Wiese

".  1  g
große  Bühlerwiese,
2961  Adlfurterwiese,  Wiese

2388  im  Bühler,  Wiese  und  Gehölz
2271  Holzwiese,  Wiese

2272  Holzwiese,  Wiese

1270  in  der  Dornleithen,  Wald
1271  in  der  Dornleithen  mit  Heustadl,
1272½  in  der  Dornleithen,  Wald
2294  am  Schleifbrunn,  Wiese
1287½⅛  im  Bühler,  Filze

1286½  im  Bühler,  Wiese
1288½  im  Bühler,  Wald

2292  Schleifbrunnwiese,  Wiese
1268½  im  Bühler,  Wiese

2  Kleinmooswiese

Wiese  und  Gebäude

in  der  Stenergemeinde  Mietraching
336  Angerwies  im  Oberfeld,  Wiese
6630  Wasserthurmacker,  Acker
661  Hohlwegwies,  Wiese
662  Hohlwegacker,  Acker
332  Angerwiese,  Acker  und  Wiese

in  der  Steuergemeinde  Oberholzham

1138  Bachwiese,  Wiese
1139  Bachwiese,  Wald

7?

7?

7

oL

77

0,436  ha

0,808
0,218
3,339
0,232
0,225
0,292
0,600
0,429
0,681
0,681
0,123
3,094
0,106
2,402
0,593
2,416
0,092
2,511
0,085
1,155
0,065
1,877
1,022

0,198
0,399
0,433
0,252
0,695

1.789
0,245

77

7?

1

7?"

77

77

77

77

*

7!

1

77

77

77

77

’?’

77

77

7?
        <pb n="629" />
        4.  615

2
S1

.

in  der  Steuergemeinde  Palling,
(k.  Amtsgerichts  Tittmoning)

Pl.-Nr.  1806  Schildingerforst,  Waldung
„  1804  unteres  Forstholz  .  »

zu  27,507  ha
1,319  "

dann

das  Linaueranwesen  Haus-Nr.  14  in  Linau,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Abling,
bestehend  in  der  Steuergemeinde  Beyharting

Pl.-Nr.  1390  Wohnhaus  mit  Keller,  Stall  und  Stadel,  Wagenschupfe  und

Hofraum,  Gebäude  .  „  0,126  ha
„  1391  Hausgarten  mit  Backofen,  Garten  und  Gebände  „  0,508  „
„  1392  Kühtrieb,  Weide  „  0,065  „
„  1393  Hauswiesl,  Wiese  „  0,286  „
„  1394  Holzfeld  Acker  „  0,998  „
„  13955  Alcker  und  Wiese  „  0,695  „
„  1396  Feldbbreite,  Acker  „  2,498  „
„  1397  Feldwiese,  Wiese  „0,484,
„  1398  Holzbreitel,  Acker  und  Wiese  „  0,262  „
„  1399  Feldwiese,  Wiese  „  1,278  „
„  1400  Lochwiese,  Wiese  „2,429,
„  1.01  Lochwiese,  Wiese  „  1,039  „
„  1.02  Benediktfilze,  Filze  „  0,525  „
„  1403  Lochholz,  Wald  „  6,815  „
„  140•4  Höglingerwiese,  Wiese  „  3),639  „
1405  Höglingerwieshölzl  Wald  0/19%
„  1  406  Wiesle  „,  0,358  „
„  1.07  Anger,  Wiese  „  1,077  „
„  1408  Anger,  Wiese  „  2,215  „
„  109  Angerfeld,  Acker  und  Wiese  „  0,535  „
„  1410  Hagerinbreitel,  Acker  .  „  0,296  „
„  111  Eichlandl,  Acker  und  Wiese  ,„  0,402  „
„  1.12  Adelfurtweg,  Weg  „  0,058  „
„  1.13  Nickelwiese,  Wiese  „  2,215  „
„  1414  Samenfeld,  Acker  „  1,312  „
„  1415  große  Breite,  Acker  „2,372,
        <pb n="630" />
        616

Pl.-Nr.  1416  Mooswiese,  Wiese  zu  0,889  ha
„  1.19  Mooswiese,  Wiese  „  1,009  „
„  1.20  Moosholz,  Wald  „  2,627  „

in  der  Steuergemeinde  Mietraching
„  651  Sägwiese,  Wiese  „  2,968  „
„  652  Sägacker,  Acker  „  0,184  „
„  658  Bachwiese,  Wiese  „  0,515  „
„  659/  Acker  „  1,370  „
#Q  660  Mühlbreite,  Acker  ,  1,799.
„  663  Bodenlohwiese,  Wiese  „  0,980  „
in  der  Steuergemeinde  Kirchdorf  a./H.
„  2463  Benediktenfilze,  Filze  „  0,743  „,
„  2810  Adlfurterwiese,  Wiese  „  0,228  „

Branduversicherung.

Das  Linauer-Anwesen  Haus-Nr.  14  in  Linau  ist  um  1420  X  gegen  Brand  versichert.
  —  Mobilien  sind  bei  diesem  Anwesen  dem  Fideikommisse  nicht  einverleibt.

C.  M##  NAeuerwerbungen  zum  Schloßgute  HKaus-NAr.  41  in  Anterbßaar,
k.  Amsgerichts  und  Rentamts  Nain,

in  der  Steuergemeinde  Riedheim

Pl.-Nr.  729  .·«  Waldung  „  0,331  „
728  inneres  Blattenbergholz,  Acker  0,300,

in  der  Steuergemeinde  Unterbaar

„  596a  Zeischenheid,  Schwerbau,  Wurmberg,  Wald  „  37,054  „
„  596b  Dürlesgraben  und  Lackenschlag,  Wald  12,236  „
„  598  ½⅛  Lehenäckerl  am  Ziegelholz  im  Aspach,  Acker  „  0,068  „
„  23  Bleichplätzl,  Wiese  .  ,,(),()37»

„  216  Hubacker,  Acker
„  218  Schlapperlindacker,  Acker
„  484  Heiligenhölzl,  Waldung
„,  50)8  Lehenacker,  Acker

7FV  2,208  7?
„  1,135  „,
„  0,249  „
„  0,255  „
        <pb n="631" />
        .  54.  617

Pl.-Nr.  511  Heiligenacker,  Acker  .  zu  1,237  ha
„  513a  große  Breite,  Acker  „  2,378  „
„  5  130b  große  Breite,  Acker  „  0,177  „
„  5  13c  große  Breite,  Wiese  „  0,194  „
„  513½2  große  Breite,  Acker  „  0,007  „

„  5339  Gemeindeholjacker,  Acker  „  0,  283  „

„  581a  Wegacker  am  Aepach,  Acker  „,  0,579  „
„  581b  am  Aspach,  Wiese  .  ,,0,072,,
„  582½  Jauchert  Echsheimeracker  am  Aspach,  Acher  „  0,  286  „
„  583  bei  der  großen  Eiche  am  Aspach,  Acker  „  0,726  „
„  586  Schreinerackerl,  Acker  .  .  ,,0,463,,
„  599  vorderer  Echsheimerwegacker,  Acker  .  ,,0,460,,
„  510  Schmidbroderecklachacker  (Jägergütlausbruch),  Acker  „O,232,
„  584  Schmidaspachacker  (Jägergütlausbruch),  Acker  „  0,181  „

Diese  Vermehrung  des  Graf  zu  Arco-Zinneberg'scchen  Familien-Fideikommisses
wird  hiemit  nach  geendigter  Instruktion  gerichtlich  bestätigt  und  in  die  Fideikommißmatrikel
eingetragen,  auch  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  den  1.  Oktober  1896.

(L.  S.)  Agl.  Oberlandesgericht  München.

Kgl.  Oberlandesgerichtspräsident:
v.  Rüffner.

Wueger.

111
        <pb n="632" />
        <pb n="633" />
        619

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  55.

München,  den  31.  Oktober  1896.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1896,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  21.  Oktober  1896,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerber-Verzeichnissen
der  Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1896,  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1896,
den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Unfall=  und  Krankenversicherung  betreffend.  —
Hofdienst-Nachricht.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.  —  Französisches  Konsulat  in  Nürnberg.

 

 

Nr.  58181l.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeubern.

Auf  die  am  26.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnstrecke  von  Ebern  nach
Maroldsweisach  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns  vom  10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  ff.)
Anwendung.

München,  den  20.  Oktober  1896.

Dr.  fFrhr.  v.  Trailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.
112
        <pb n="634" />
        620
Nr.  20152.

Bekanntmachung,  Ernenerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerber-Verzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.

#.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegeministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  zur  Vermeidung  der  Streichung  in  den  Bewerberverzeichnissen  die  Wiederholung  der
Meldung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  in  denselben  vorgemerkten  Militäranwärter  durch
Letztere  bis  zum  1.  Dezember  1896  bei  der  betreffenden,  die  Verzeichnisse  führenden  Behörde
zu  bewerkstelligen  ist.

Hiebei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  etwa  eingetretenen  Aenderungen  anzugeben  und  ist  die  Richtigkeit  der  bezüglichen
Angaben  Seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  durch
Beilage  eines  amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen.

München,  den  21.  Oktober  1896.
Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

Nr.  59131l.

Bekanutmachung,  die  Bahnordunng  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerus  betresfend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeubern.

Auf  die  Bahnlinie  der  vereinigten  pfälzischen  Eisenbahngesellschaften  von  Lauterecken
nach  Standernheim,  von  welcher  die  Theilstrecke  Lauterecken—  Odernheim  am
26.  Oktober  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangt,  finden  —  insoweit  diese  Linie  auf  bayerischem
Staatsgebiete  liegt  —  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
vom  10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  und  ff.)  Anwendung.

München,  den  25.  Oktober  1896.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Mayer.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.
        <pb n="635" />
        55.

Nr.  19877.

621

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Unfall=  und
Krankenversicherung  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Vollzuge  des  §  52  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall=  und
Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,
wird  bekannt  gemacht,  daß  mit  Wirksamkeit  vom  1.  November  ds.  Is.  an  unter  Enthebung
des  bisherigen  Stellvertreters  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte

a)  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Regierungsbezirk

Niederbayern,

b)  im  Geschäftsbereiche  der  Ausführungsbehörde  der  Staatsforstverwaltung  für  den

gleichen  Regierungsbezirk

der  k.  Regierungsrath  Johann  Baptist  Englmann  in  Landshut  ernannt  worden  ist.

München,  den  28.  Oktober  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  14.  Oktober  ds.  Is.  den  Attache
im  kaiserlich  Auswärtigen  Amt  und  Secondlieutenant
  d.  Res.  im  k.  b.  I.  Ulanen-Regiment,
Alfons  Grafen  von  Mirbach-Geldern-Egmond,
  auf  sein  allerunterthänigstes  Ansuchen
  zum  Königlichen  Kämmerer  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  11.  Oktober  ds.  Is.  der  Hofdame
Weiland  Ihrer  Königlichen  Hohcit  der  Herzogin
Maximilian  Emannel  in  Bayern,  Marie
Gräfin  Fugger  von  Glött,  für  das
        <pb n="636" />
        622

ihr  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Fürsten  von  Bulgarien  verliehene  Erinnerungskreuz
  I.  Klasse,  und

unter'm  21.  Oktober  ds.  Is.  dem  in
Diensten  Seiner  Königl.  Hoheit  des  Herzogs
Siegfried  in  Bayern  stehenden  Leibjäger
Adam  Friedrich  für  die  ihm  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Fürsten  von  Bulgarien
verliehene  bronzene  Medaille  des  fürstlich
bulgarischen  St.  Alexander-Ordens  mit  der
Krone
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  11.  Oktober  ds.  Is.  der  Hospitant

der  Forstlehranstalt  Aschaffenburg,  Alfred  von
Grand-Ry  in  Aschaffenburg,  in  erblicher

Weise  bei  der  Adelsklasse  Lit.  C,  Fol.  62,
Act.-Jum.  141271  und

unter'm  22.  Oktober  ds.  Is.  der  Rath  a.  D.
des  königlichen  Verwaltungs-Gerichtshofes,
Albrecht  Ritter  von  Richstein  in  München,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  R,  Fol.  53,  Act.-Jum.  145331.

Französisches  Konsulat  in  Mürnberg.

 

Im  Namen  Heiner  Mojestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  12  ds.  Mts.  allergnädigst  zu
genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle  des  bisherigen
  Konsuls  Monod  in  Nürnberg  der
bisherige  Vizekonsul  F.  G.  Crozier  in  Southampton
  als  französischer  Konsul  in  Nürnberg
für  die  Regierungsbezirke  Oberpfalz  und  Regensburg,
  Oberfranken,  Mittelfranken  und  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  anerkannt  werde.
        <pb n="637" />
        623

rseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

—  56.

München,  den  7.  November  1896.

    

 

 

 

 

 

 

Inhaltt:
Bekanntmachung  vom  3.  November  1896,  Maßregeln  gegen  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch
wandernde  Schafheerden  betreffeud.  —  Bekanntmachung  vom  3.  November  1896,  die  Ausgabe  von

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Landgemeinde  Prien  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Ordens  Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  -einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug
  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  20263.

Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch
wandernde  Schafheerden  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
Auf  Grund  des  §  20  Abs.  2  des  Viehseuchen-Gesetzes  vom  3.  Zui.  18380  (Reichs-Gesetz-Blatt

  1894  S.  409)  und  des  §  1  der  vom  Bundesrathe  hiezu  erlossenen  Ausführungs-Instruktion
  vom  27.  Juni  1895  (Reichs-Gesetz-Blatt  S.  358),  sowie  auf  Grund  des
Art.  2  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuuches  vom  26.  Dezember  1871  werden  zur  Verhinderung
  der  Weiterverbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch  wandernde  Schafheerden
nachstehende  oberpolizeiliche  Vorschriften  erlassen.

§  1.
Als  wandernde  Schafheerde  (Wanderschafheerde)  gilt  jede  Heerde,  welche  zum  Zwecke
des  Weidegangs  nach  einem  entferuteren  Standorte  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  durchgetrieben
  wird.

113
        <pb n="638" />
        624

Die  Thiere  einer  Wanderschafheerde  müssen  mit  einem  von  dem  Besitzer  zu  wählenden,
deutlich  sichtbaren,  gleichmäßigen  Zeichen  versehen  sein,  so  daß  sich  daraus  die  Zugehörigkeit
eines  jeden  Thieres  zur.  bezüglichen  Herrde  unz  zweifelhaft.  erkennen  läßt.

Eine  solche  Wanderheerde  hat  der  Besitzer  vor  Verlassen  ihres  regelmäßigen  Standortes
  durch  einen  approbirten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.  Der  Thierarzt  hat,  falls  die
Heerde  frei  von  Rände  und  Maul=  und  Klauenseuche  befunden  wird,  einen  Gesundheitsschein

Au#lee—  nach  dem  beigegebenen  Forniulare  A  autzustelen
§  2.

Auf  Grund  des  Gesundheitsscheines  (§  1  Abs.  3)  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  des

B.  Abgangsortes  die  Ausstellung  eines  Wonderscheines  nach  dem  beigegebenen  Formulare  B  zu

c
ulege  bethätigen.
Wenn  bei  der  thierärztlichen  Antersuchung.  (§  1  Abs.  3)  auch  nur  ein  Schaf  seuchekrank
  befunden  wurde,  so  ist  die  Heerde  als  verseucht  anzusehen  und  darf  für  sie  ein  Wander—

schein  nicht  gusgestellt  werden.

§  3.

Liegt  der  Abgangsort  der  Schafheerde  nicht  in  Bayern,  so  hat  der  Führer  beim  leber
schreiten  der  Landesgrenze  in  der  zuerst  betretenen  bayerischen  Gemeinde  die  gemäß  8S8  Lu.
erforderliche  Untersuchung  und  Bescheinigung  zu  erwirken.

Im  Falle  des  8  2  Abs.  2  ist  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  nach  den  bestehenden
  senchenpolizeilichen  Borschriften  zu  verfahren.

84.

Ohne  Wanderschein  (§  2  Abs.  1)  darf  die  Wanderung  nicht  stattfinden.  Ist  unterwegs
  eine  Abweichung  von  dem  in  dem  Wanderscheine  angegebenen  Wege  geboten,  so  hat  der
Führer  zuvor  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  jeweiligen  Aufenthaltes  die  Berichtigung  des
Wanderscheines  zu  erwirken.

Ortschaften,  in  denen  die  Maul=  und  Klauenseuche  herrscht,  dürfen  bei  der  Wanderung
nicht  berührt  werden.

9  5.

Jede  während  der  Wanderung  vorkommende  Veränderung  im  Bestande  der  Wanderheerde,
  mit  Ausschluß  des  Zugangs  an  Lämmern  während  der  Lammzeit,  ist  binnen  3  Tagen
        <pb n="639" />
        M.  66.  625

der  Ortspolizeibehörde  des  jeweiligen  Aufenthaltes  unter  Vorlegung  des  Wanderscheines  von
dem  Führer  anzuzeigen.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  jeden  Abgang  auf  dem  Wanderscheine
zu  vermerken,  für  den  Zugang  jedoch  unter  Beobachtung  der  in  den  §8  1  und  2  vorgeschriebenen
  Bestimmungen  einen  besonderen  Wanderschein  auszustellen.

§  6.

Gesundheitszengniß  und  Wanderschein  sind  auf  amtliches  Verlangen  vorzuzeigen.  Ein
Führer,  welcher  ohne  Gesundheitszeugniß  und  Wanderschein  betroffen  wird,  ist  polizeilich  anzuhalten
  und  sind  die  Schafe  so  lange  unter  Aufsicht  im  Stall  oder  an  einem  sonstigen
abgesonderten  Standort  zu  halten,  bis  die  fehlenden  Schriftstücke  beigebracht  sind.

§  7.

Die  Dauer  der  Giltigkeit  der  Gesundheitszeugnisse  beträgt  acht  Tage.  Läuft  diese
Frist  während  der  Wanderung  ab,  so  muß,  damit  die  Zeugnisse  weitere  acht  Tage  gelten,
die  Heerde  von  einem  approbirten  Thierarzte  neuerdings  untersucht  werden  und  ist  von  diesem
der  Befund  auf  dem  Zeugnisse  zu  vermerken.

88.

Ist  das  Ziel  der  Wanderung  erreicht,  so  hat  der  Führer  oder  der  Schafbesitzer  sofort
der  Ortspolizeibehörde  des  neuen  Standortes  Anzeige  hievon  zu  erstatten.

Sobald  die  Ortspolizeibehörde  durch  die  vorgeschriebene  Anzeige  oder  auf  anderem  Wege
von  dem  Eintriebe  der  Wanderschafheerde  in  die  Feldmark  Kenntniß  erlangt,  hat  dieselbe
unverzüglich  die  Untersuchung  der  Heerde  durch  einen  approbirten  Thierarzt  zu  veranlassen.

Wird  durch  den  Befund  des  Thierarztes  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche
oder  der  Räude,  oder  der  Verdacht  eines  solchen  Seuchenausbruches  festgestellt,  so  ist  nach
den  bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren.

§  9.

Für  Schafheerden,  welche  nicht  unter  die  Wanderheerden  im  Sinne  des  8§  fallen,
und  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  nach  anderen  Plätzen,  z.  B.  auf  Märkte,  an  Verladeorte,
zu  einem  neuen  Besitzer  getrieben  werden,  ist  ein  Wanderschein  nach  Formular  B  von  der
Ortspolizeibehörde  des  seitherigen  Standortes  zu  erholen  und  bis  zum  Bestimmungsorte
mitzuführen.  ·

Für  solche  Heerden  ist  die  Beibringung  eines  Gesundheitszeugnisses  (8  1  Abs.  3)  nur

1137
        <pb n="640" />
        626

dann  vorgeschrieben,  wenn  in  dem  Gemeindebezirk  des  Standortes  der  Heerde  oder  in  den
angrenzenden  Gemeinden  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  festgestellt  und  amtlich
bekannt  gemacht  ist.

§  10.
Die  Kosten  der  thierärztlichen  Untersuchung  und  der  Gesundheitszeugnisse  fallen  dem
Besitzer  der  Schafheerde  zur  Last.
§  11.

Vorstehende  Bestimmungen,  durch  welche  die  besonderen  Vorschriften  bezüglich  der  Einfuhr
  von  Schafen  aus  Italien,  Oesterreich-Ungarn  und  der  Schweiz  unberührt  bleiben,  treten
mit  dem  1.  Dezember  1896  in  Wirksamkkeit.

Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  8  66  Ziff.  4  des  Reichs-Viehseuchengesetzes
  bezw.  des  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich.

München,  den  3.  November  1896.

frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="641" />
        56.  627

Formular  A.

Gesundheitsschein.

Die  Schapheerde  des  (Name)  ans  DODO0Ortschaft),
Bezirk.  .bestehend  aus  (50  zweijährigen  und  30  einjährigen  Hammeln,
ferner  80  Mutterschafen  und  20  Hammel-Lämmern),  gezeichnet  (mit  einem  2c.  2c.

)ist  heute  durch  mich  untersucht  und

frei  von  Räude  und  Maul=  und  Klauenseuche  befunden  worden.

(Ort)  (Datum)

Der  (Bezirks-,  Distrikts=  oder  praktische)  Thierarzt
N.  N.

Giltig  bis  zum  ten  18
        <pb n="642" />
        628

Formular  B.

Wanderschein.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  (Name)  „wohnhaft  zu

ist  mit  der  dem  (Namen  und  Wohnort  des  Besitzers)

in  gehörigen,  aus  Stück  Schafen,  nämlich
bestehenden  Heerde  von  (Ort  der  Ausfahrt)
auf  der  Wanderung  über  (0Orte,  welche  auf  der  Wanderung  berührt  werden)
nach  (Ort  der  Bestimmung)  begriffen.
den  .  .  ten  18

(Ortspolizeibehörde)

(Gemeindesiegel)  Unterschrift.
        <pb n="643" />
        M.  56.  629

Nr.  19835.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Landgemeinde
Prien  betreffend.

fKl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Landgemeinde  Prien  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses  und  der  Gemeindeversammlung
  vom  13./25.  August  1895  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts
  Rosenheim  vom  16.  November  1895  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3¼  prozentiger
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  94000  -„X,  und  zwar:

Lit.  E  60  Stück  zu  je  1000  ¾,

77  F  50  77  77  77  500  —
L  G—  35  1  77  'T  200  A,
77  H  20  1  77  7y  100  A,

ausgestellt  vom  1.  Januar  1896  und  halbjährig  am  30.  Juni  und  am  31.  Dezember
verzinslich,  soweit  dieselben  nicht  bereits  vor  Inkrafttreten  des  angeführten  Gesetzes  begeben
worden  sind,  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Textes  der  Schuldurkunde  ertheilt.

München,  den  3.  November  1896.
FSrhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

—  —  —

entsprechend,  vom  1.  November  ds.  Is.  an
unter  dem  Ausdrucke  der  vollsten  Anerkennung

 

 

Hofdienst-NAachrichten.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  HKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

mittelst  Allerhöchstem  Handschreiben  vom
25.  Oktober  ds.  Is.  den  Vorstand  der  k.  Leibund
  Hofapotheke  Geheimrath  Or.  von  Pettenkofer,
  seinem  allerunterthänigsten  Ansuchen

seiner  hingebungsvollen  ausgezeichneten  Dienste
in  den  wohlverdienten  dauernden  Ruhestand
zu  versetzen,

unter'm  28.  Oktober  ds.  Is.  den  Sekondlieutenant
  im  Infanterie-Leib-Regiment  Ferdinand
  Gemmingen  Freiherrn  von  Massenbach,
  den  Secondlientenant  im  3.  Feldartillerie-Regiment
  Max  Gemmingen
        <pb n="644" />
        lr  un  ##  asien  b  ach,  und  den  Second-B¾
  ;  „  S##  L  —  Regiment,  Wil—

ideu  ceihcern  von  Massenbach,
  6  5  allerunterthänigstes  Ansuchen  zu
Königlichen  Kammerjunkern,

unter'm  31.  Oktober  ds.  Is.  den  Oberstlieutenant
  und  etatsmäsizert  Gtabobsshier  im
14.  Jufanterie-Regiment  Maximilian  Freiherrn
  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim
  auf  sein  allerunterthänigstes  Ansuchen
  zum  Königlichen  Kämmerer,
zu  ernennen,  ferner

mit  Allerhöchster  Kutschließung  vom  4.
Nousuber—da.  Is#-Der.  Gemaahlin,  des  k.
Kammerjunkers,  Premierlientenants  à  la  suite
des  Z.  Chevaulegers-Regiments  und  Adjutanten
der  k.  Equitations-Anstalt,  Moriz  Freiherrn
von  und  zu  Egloffstein,  den  alleruntetthänigst
  erbetenen  Hofzutritt  allergnädigst  zu
vetleihen.

 

Ordens-Verleihung.
I  r’vHO.
Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  20.  Oktober  ds.  Is.  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  k.  Kammerfourier
  Karl  Schäfer  in  München  in  Rücksicht

  of  seins  seit  50  75

iund  Eifer  geleisteten  Zieuhh  ie  ¾yr  y
des:  Ludwigs  borden  zu.“  verlechh  18

—  —  .

füöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur

 

„Junahme  7*  Kremden  Dekoration.

*n  ’

Im  n  *  „Oerät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
habern  Sich  unter'm  31.  Oktober  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Ministerialdirektor
  im  k  Stoatsministerium  des  Königlichen.
  Hautes.  upd  des  Aeußern,  Karl  Nitter
von  Oswald,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen.

verliehenen  Sternes  zum  k-prrußischen-Krorrnorden
  II.  s  zu  ertheilen.  *"*⅝

55  2

 

14  –  ’MWNNJDJ

Ausiug  hus  der  Adels-Matrikel  des
fönigreiches.

Der  Mdelf-M#trikel  wurde  einverleibt:

unter'm  27.  Oktober  ds.  Is.  der  Generalmajor
  z.  D.,  Karl  Ritter  von  Schumacher
in  München,  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen:  Krone  bei
der  Nitterklasse  Lit.  S,  Fol.  108,  Ackt.-Num.
  147221.
        <pb n="645" />
        esttz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

W  57.

München,  den  14.  November  1806.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  November  1896,  Aenderung  in  der  Eintheilung  und  Benennung  von  Forstbezirken
betreffend.  —  Hofdienstnachrichten.  —  Ordens-,  Prädikats-,  und  Titelverleihungen.

 

...

 

 

Nr.  207571.
Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Eintheilung  und  Benennung  von  Forstdienstbezirken  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabtheilung.

Im  MNamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  31.  Oktober  ds.  Is.  anzuordnen  geruht,  daß
beginnend  mit  1.  Dezember  ds.  Is.  der  Sitz  des  Forstamtes  Grünau  nach  Neuburg  a.  /D.
verlegt  werde  und  das  bisherige  Forstamt  Grünan  künftig  die  Bezeichnung  „Forstamt
Neuburg  a./D.“  führe.

München,  den  4.  November  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

114
        <pb n="646" />
        632

n.  Nathrichten

Im  Namen  HKeiner  Mazjestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
6.  November  ds.  Js.  altergnädigst  bewogen
gefunden,  mit  Wirksamkeit  vom  1.  November
ds.  Is.  an:

den  k.  Oberapotheker  Carl  Wagenhäuser
dahier  zum  Vorstande  der  k.  Leib=  und  Hofapotheke
  mit  dem  Titel  eines  „k.  Leibapothekers",
und

den  bisher  mit  der  Funktion  eines  k.  Leibarztes
  betraut  gewesenen  k.  Hofstabsarzt  Hofrath

  Dr.  Alfred  Ritter  von  Halm,  zum
„k.  Leibarzt“  zu  ernennen.

 

Ordens-  prädttats-  und  itel-Verleihungen.


Im  Namen  HSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  7.  November  ds.  Is.  dem  Ersten
Sekretär  der  französischen  Gesandtschaft  in
München,  Gaston  Prinet  den  Verdienstorden
vom  heiligen  Michael  II.  Klasse,

unter'm  31.  Oktober  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer,

  Staatsrathe  im  a.  o.  D.,  Ougo  Grafen
von  und  zu  Lerchenfeld  auf  Wöfering
und  Schönberg,“  außerordeutlichen  Gesaͤndten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Kgl.  Preußischen
  Hofe,  sowie  dem  k.  Kämmerer,  Staatsrathe
  im  a.  o.  D.  Anton  Freiherrn  von
Cetto,  außcgordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Ministerbeim  päpstlichen  Stuhle,
den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael  I.  Klasse
zu  verleihen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
gebührenfrei  zu  verleihen  geruht:

1.  das  Prädikat  „Erxcellenz“

dem  k.  Kämmerer,  erblichen  Reichsrath  der
Krone  Bayern,  Konrad  Grafen  von  Preysing-Lichtenegg-Moos,
  Großkanzler  des  Haus-Ritter-Ordens
  vom  heiligen  Georg,  und

dem  k.  Staatsrathe  im  o.  D.,  Ludwig
von  May,  Generaldirektor  der  Zölle  und
indirekten  Stenern;
2.  den  Titel  eines  k.  Geheimen  Rathes
dem  Direktor  der  pfälzischen  Eisenbahnen,  k.
Regierungsdirektor  Jakob  Ritter  von  Lavale.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mit  Allerhöchstem  Signate  vom  3.  November
ds.  Is.  dem  prakt.  Arzte  Dr.  Carl  Reschreiter
in  München  den  Titel  eines  „  k.  Hofarztes"
zu  verlihn
        <pb n="647" />
        633

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

58.

München,  den  24.  November  1896.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  21.  November  1896,  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom
21.  November  1896,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  3.  November  1896,
Vollzug  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Hofdienstnachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreichs.

 

—  .

 

Nr.  22052.

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.

K.  Staatsministerien  der  Austiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Namen  GSeiner  Moajestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Entschließung  vom  16.  ds.  Mts.  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  die  in  den
§#  1  2,  4,  7,  9P,  30,  32,  35,  38,  39  und  42  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896
der  Landesregierung  überwiesenen  Befugnisse  durch  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  im
Benehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  wahrgenommen  werden.

München,  den  21.  November  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  frhr.  v.  Leonrod.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
115
        <pb n="648" />
        634

Nr.  22472.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  ds.  Mts.  ertheilten  Ermächtigung
werden  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  zum
Vollzuge  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

1.  Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Börsen  in  München  und  in  Augsburg  wird  den
Handels=  und  Gewerbekammern  von  Oberbayern,  bezw.  von  Schwaben  und  Neuburg
mit  der  Mastgabe  übertragen,  daß  dieselbe  von  den  Handelskammern  (§  3,  §  11
Absatz  3  der  k.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  Oktober  1809,  die  Handelsund
  Gewerbekammern  2c.  betreffend)  allein  zu  bethätigen  ist.

Der  Beaufsichtigung  durch  die  Handels  und  Gewerbekammer  von  Oberbayern
unterliegt  auch  das  Collektiv-Scontro  München.

2.  Bei  den  Börsen  in  München  und  Augsburg  werden  Staatskommissäre  gemäß  §  2
Abs.  1  des  Börsengesetzes  bestellt,  welche  diese  Funktion  im  Nebenamt  ausüben.
Die  Ernennung  der  Staatskommissäre  bleibt  vorbehalten.

3.  Das  an  den  Börsen  in  München  und  Angsburg  zu  bildende  Ehrengericht  (§  9  des
Börsengesetzes)  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Die  Wahl  derselben  erfolgt  durch  die
die  Aufsicht  führende  Handelskammer  als  ihrer  Mitte.

Das  Ehrengericht  wählt  wiederum  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden.
Ferner  wählt  die  Handelotammer  für  den  Fall  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder
  des  Ehrengerichtes  einen  ersten,  zweiten  und  dritten  Ersatzmann.

+.  Die  Vereidigung  des  beim  ehrengerichtlichen  Verfahren  thätigen  Protokollführers
(§  24  des  Börsengesetzes)  erfolgt,  soferne  nicht  ein  ohnehin  staatlich  vereidigter
Protokollführer  verwendet  wird,  durch  den  Staatskommissär.

5.  Die  Bestellung  und  Entlassung  der  Kursmakler  (§  30  des  Börsengesetzes)  erfolgt
durch  dar  k.  Staatoministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  den  k.  Staatsministerien
  der  nstiz  und  der  Finanzen.

Die  Kuromakler  werden  vom  Staatskommissär  vereidigt.
Weitere  Bestimmungen  über  eine  Vertretung  der  Kuromakler  und  über  ihr
BVerhältniß  zum  Staatskommissär  sowie  zu  den  Börsenorganen  bleiben  vorbehalten.

München,  den  21.  November  1896.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="649" />
        „N  68.  635

Bekauntmachung.

Gemäß  §  56  Abs.  5  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  wird  bekannt  gegeben,  daß  durch  höchste  Entschließung  des  k.  bayer.
Staatsministeriums  des  Innern  vom  10.  Oktober  1896  mit  Wirkung  vom  16.  Oktober  l.  Is.
ab  der  k.  Regierungsrath  Wilhelm  Landgraf  von  der  Führung  der  Geschäfte  des  Vorstandes
  der  Versicherungsanstalt  für  die  Pfalz  eutbunden  und  bestimmt  wurde,  daß  diese
Geschäfte  durch  den  k.  Regierungsrath  Karl  Ritter  von  Besnard  wahrzunehmen  sind.

Speyer,  den  3.  November  1896.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  für  die  Pfalz.

v  Besuard,
k.  Regierungsrath,  Vorsitender.

 

boldienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnuitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  16.  November  ds.  Is.  den  Second-Lieutenant
  im  1.  schweren  Reiter-Regiment,
Eberhard  Freiherrn  von  Wolfskeel  auf  sein
allerunterthänigstes  Ansuchen  zum  k.  Kammerjunker
  zu  ernennen;

unter'm  20.  November  ds.  Is.  den  funktionirenden
  Rechnungs-Revisor  Julius  Geiger,
beginnend  mit  1.  Jannar  1897,  zum  wirklichen
  Rechnungs-Revisor  der  k.  Hofrechnungs-Revisions
  Stelle  zu  ernenmu.

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  SLSeiner  Moajellät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  20.  Oktober  ds.  Is.  allerguädigst
  bewogen  gefunden,

dem  Ceremonielldirektor  beim  k.  und  k.  Obersthofmeisteramte
  Heinrich  Nitter  Loebenstein
von  Aigeuhorst  in  Wien,  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  II.  Klasse,

dem  ÖOvberinspektor  der  k.  k.  österreichischen
Staatsbahnen  und  Vorstande  des  Bahnbetriebsamtes
  Wien-Westbahnhof,  Ludwig  Freiherrn
von  Sterneck,  den  Verdienstorden  vom  hl.
Michael  III.  Klasse,

dem  k.  und  k.  Hoffonrier  Aunton  Kraus,
das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom  hl.  Michael,

dem  Kammerbüchsenspanner  Zoseph  Berger
und  den  Hofkutschern  Philipp  Jatoby,  Johann
Christof  und  Anton  Gasselich,  sämmtliche
  in  Wien,  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  hl.  Michael,

unterm  31.  August  ds.  Is.  dem  k.  und
k.  Kämmerer  und  ungarischen  Neichstagsabgeordneten
  Grafen  Ladislaus  Szapäry  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse,  und
        <pb n="650" />
        636

nuter'm  10.  November  d#.  Is.  dem  aposto-Andreas


(Hrosie

Nuntins  Monsiquore  Dr.
Erzbisechof  von  Damiette,  da

Payerischen

lischen

Ainti,
kreu;z  des  Verdienst
Krone,  und  dem  Sekretär  der
Monsignore  Dr.  Baron  Lorenz  Leoni,
Verdienst-Orden  vom  heil.  Michael  III.  l.  Klasse
zu  verleihen.

rdens  der

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Vamen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unter'm  12.  November  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  Nachgenannten
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  der  ihnen  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Numänien  verliehenen  Ordens-Auszeichnungen
  zu  ertheilen,  nämlich  dem
k.  Rathe  Franz  Joseph  Peter,  Hossekretär
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Leopold

Nuntiatur,
den

von  Bayern,  für  das  Nitterkreuz  des  Ordens
der  Krone  von  Rumänien,  feruer  dem  Hofoffizianten
  Georg  Simon  Walz  und  dem
Stalloffizianten  Ernst  Sander,  in  Diensten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Leopold,
für  die  k.  rumänische  Verdienst-Medaille  I.  Klasse,
sowie  dem  Portier  Felir  Schmid,  dem  Leibsäger
  Zosef  Renoth  und  den  Lakaien  Franz
Laver  Zardin,  Anton  Mühlbauer,  Anton
Baierlacher  und  Franz  Kaver  Altmann,
sämmtliche  im  Dienste  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Leopold,  für  die  k.  rumänische
  Verdienst-Medaille  II.  Klasse.

Auszug  aus  der  Adels-  Matrikel  des
Königreiches.  -

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  10.  November  ds.  Is.  der  Wirkliche
  Geheime  Kriegsrath  a.  D  „  Adalbert  Ritter
von  Steichele  in  München,  für  seine  Person.
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayer—
ischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  S,  Fol.  109
Act.-Num.  155631.
        <pb n="651" />
        Grseh=  und  Verarhumssurt

für  das

Königreich  Bayern.

 

59.

Mürnchen,  den  30.  November  1896.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  November  1896,  den  Vollzug  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungs-3#
  dann  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.
  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  22255.

Bekanntmachung,  den  Lollzug  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes,
dann  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  "

fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  Gemäßheit  des  §  52  des  Gesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886,  dann
des  §  72  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889,
wird  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  von  heute  ab  unter  Enthebung  des  bisherigen
stellvertretenden  Vorsitzenden  aufgestellt  worden  sind:

I.  der  k.  Regierungsrath  Ferdinand  Keller  in  Ansbach  zum  Vorsitzenden  der
Schiedsgerichte
a)  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Regierungsbezirk
  Mittelfranken,
b)  im  Geschäftsbereiche  der  Staatsforstverwaltung  für  den  gleichen  Regierungsbezirk,
c)  der  Versicherungsanstalt  für  Mittelfranken;
116
        <pb n="652" />
        638

II.  der  k.  Regierungsrath  Ottmar  Kellein  in  Ansbach  als  Stellvertreter  des  Borsitzenden
  der  unter  Ziffer  I  genannten  Schiedsgerichte.

München,  den  27.  November  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  21.  November  ds.  Is.  die  k.
Kämmerers=  und  Oberstens-Wittwe,  Theresien:
ordens-Ehrendame  Sophie  Gräfin  von  Tattenbach,
  geborne  Gräfin  von  Rechberg  und
Rothenlöwen,  zur  k.  Palastdame  und

mit  Allerhöchstem  Signate  vom  gleichen  Tage
vom  1.  Januar  1897  an,  den  Apothekenassistenten
  Or.  Heinrich  Herbert  in  der  k.  Leibund
  Hofapotheke  zum  k.  Apotheker  daselbst
zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  LSeiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  23.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,
dem  k.  preußischen  Staatsminister  und
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  Thielen,

Krh.  v.  Feilitsch.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
das  Großkreuz  des  Verdienst-Ordens  der
Bayerischen  Krone,
dem  k.  preußischen  Eisenbahn-Direktions-Präsidenten
  Lüdicke  in  Münster  i.  W.  und
dem  Sektionsvorstande  der  k.  ungarischen
Staatsbahnen  Himmel  in  Budapest,  den
Verdienst-Orden  vom  heil.  Michael  II.  Klasse,
dem  Geheimen  Baurathe  Lochner,  Mitglied
  der  k.  preußischen  Eisenbahn-Direktion
in  Erfurt  und  dem  k.  sächsischen  Oberfinanzrathe
  Donath  bei  der  General-Direktion  der
sächsischen  Staatseisenbahnen  in  Dresden,  den
Verdienst-Orden  vom  heil.  Michael  III.  Klasse
zu  verleihen.

 

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
fönigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  23.  November  ds.  Is.  der  ordentliche
Professor  undeerzeitige  Direktor  des  Universitäts-Verwaltungs-Ausschusses,
  Dr.  Hugo  Ritter
von  Burckhard  in  Wuürzburg,  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  B,
Fol.  61,  Act.-Num.  162291.
        <pb n="653" />
        eseh  und  Verordnungo=Königreich

  Vayern.

m  60.

München,  den  7.  Dezember  1896.

 

 

 

Juhalt:
Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1896,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.  —  Bekan  ntmachung  bom
.  November  1896,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom

Dezember  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  dureh  die  Marktgemeinde  Aibling
brtrurben  —  Aekaunim.  zachung  vom  3.  Dezember  1896,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Baycrus

 

 

 

betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  Ordene  Verleihungen.  —  Rönglich  Allerhöchme  (Genehmgung  zur  Annahme
einer  fremden  Dekoration.  K.  DBe  laisches  Consulat  für  die  Pfalz.
Nr.  23580.

Bekanutmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  die  Manl  und  Klauenseuche  in  jüngster  Zeit  durch  Rindvieh  aus  Tirol  und
Vorarlberg  in  bayerische  Grenzbezirke  eingeschleppt  woroen  ist,  wird  auf,  Grund  des  ArtikelhG
des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Ocsterreich  Angarn  vom

Dezember  1891  und  im  Hinblicke  auf  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  und  Art.  2  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern  vom  26.  Dezeiber  1871
Folgendes  bestimmt:  #

1)  Die  Ein  und  Durchfuhr  von  Nindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus
Tirol  und  Vorarlberg  ist  verboten.
2)  Die  voranstehend  in  Ziff.  1  getroffene  Verfügung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  6.  Dezember  1896.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
117
        <pb n="654" />
        640
Nr.  162741.
Bekannt  machung,  den  Vollzuy  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.

fl.  Staatemnisterium.  des  Käuiglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

„  n

Unter  Bezugnahme  auf  #die  Bekanntmachungen  vom  31.  Oktober  1891  Nr.  143501  und
9.  Dezember  1892  Nr.  168201  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1891  Nr.  45  und  1892
Nr.  62)  wird  hiemit  bekaunt  gegeben,  daß  an  Stelle  des  Generaldirektionsrathes  Karl
Gie  en  der  Bezirksmaschineningenieur  bei  der  Generaldirektion  der  k.  Staatseisenbahnen,
Ebuan  wWeitß  in  München,  zum  zweiten  Beisitzer  des  Schiedsgerichtes  für  die  k.  Staatssenbehu-
  Verwalkung  und  an  Stelle  des  Generaldirektionsrathes,  nunmehrigen  Regierungsbirekters
  Jakob  Henle,  der  Rath  bei  der  Generaldirektion  der  k.  Staatseisenbahnen,
Kosmüs  Lutz  in  Munchn,  zum  ersten  Stellvertreter  des  zweiten  Beisitzers  dieses  Schiedsgerichtes
  ernannt  worden  ist.

München,  den  25.  November  1896.

Dr.  AKrhre  u.  Trailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.

 

 

Nr.  22459.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
Libling  betreffend.

##-Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finauzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  k.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Marktgemeinde  Aibling  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom
16.  November  bezw.  17./28.  Dezember  1885,  vom  15.  März  1894  und  vom  20.  April
1885  nuy  der  staatsnufsichtlichen  Bescheide  des  k.  Bezirksamts  Rosenheim  vom  2.  Januar  1886
und  vom.-  1.  Juni  1894  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  300  000  „,  und  zwar:
        <pb n="655" />
        W  60.  (641
Lit.  A  Nr.  1  mit  194  zu  je  1000  4,  6  UG

»  B.  «  195.  77  224  „„2500%  :

„  C„  225  „  304  „  „  200-4,

„  D  5305500/%  3S  „  %„ntOOinbratante  3

#W  :en.  565  1241000.7

P  75%  *  6  IIIIIIIIL
6  ¾„  1  »»  ernl  z
H  „  135.,  „  100%  ¼  %/  5  5½%

IEIIEIIIIIIIIIIIIE
Lit.  A—D  ausgestellt  vom  15.  Februar  1886  1.  Junt  1895,  9  9  348
und  am  J.  November  verzinslich,  Lii.  EH  aagefalt,  vom.  4.  Ini,  le  18  ½5  19%  Inn  "3Ö  9°5
de

1
s

und  halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,  n0ch.  Masagte  —  festgestellten

  Textes  der  Schuldurkunden  ertheilt,  sowejt  die  Ausgabe,  der  beziichp  igten,  Sch  chuld

verschreibungen  nicht  bereits  vor  Inkrafttreten  des  angeführten  Giesetes.  gbnt  st.

?*  2)  1(#110:

München,  den  1.  Dezember  1896.  m“

*.  rtM/I#·
ASrhr.  u  Feilihsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

6  1I!
Nr.  6609lI.  7

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayeens  betrefftish,  %

K.  Staatsministerium  des  ül.  hauses  und  des  Aenßern.
4  44%·  inniz.
Auf  die  am  5.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  rhustete  von  Steinburg
nach  Konzell  finden  die  Bestimimungen  der  Bahnordnu###  1.  #e,  Rebsleisetbahstt=  Bayerus
vom  10.  Dözember  1892  Gesetz-  und  Verordnungsblt  1833/Slät  91  f.)  Attea#t#n.

EELIIIIIIIIIIE

München,  den  3.  Dezember  1800  4  „““  1  11  li  bSd!
∆∆∆88383|7|14/01(/5  K  17
Dr.  Erht.  v.  Crailsheim.  4  *  10%  C  )

Der  Getstall  Sekelibn#t
imiih  Bleyu

[  1  "t
41  .  1
        <pb n="656" />
        642

Hofdienst-Uachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Ränigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
8.  November  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  den  k.  Stabsassistenten  Franz  Feiner
in  München  vom  1.  Jannar  1897  an  zum
k.  Stabssekretär  II.  Klasse  zu  befördern.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  30.  September  ds.  Is.  dem  k.  preußischen
  Oberlandesgerichtspräsidenten,  Wirklichen
  Geheimen  Oberjustizrath  Dr.  Küntzel
in  Berlin  und  dem  k.  preußischen  ordentlichen
Honorarprofessor  der  Universität  Göttingen,
Geheimen  Justizrath  Dr.  Plauck,  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse  mit
Stern,  ferner  dem  k.  württembergischen  ordentlichen
  Professor  der  Universität  Tübingen,
Dr.  von  Mandry,  das  Komthurkrenz  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  und

unter'n  6.  November  ds.  Is.  dem  fürstlich
  bulgarischen  Präsidenten  des  Ministerrathes

  und  Minister  des  Innern,  Dr.  C.
Stoilow,  das  (ropskreuz  des  Verdienst-Ordens
  vom  heil.  Michael

zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'mu  24.  November  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  k.  bayerischen
  Kämmerer  Eugen  Freiherrn  von  See
fried  auf  Buttenheim,  Legationssekretär
bei  der  kaiserlich  deutschen  Gesandtschaft  in
Kopenhagen,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe  verliehenen
  Ehrenkreuzes  3.  Klasse  des  fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Hausordens  zu  ertheilen.

 

öniglich  Belgisches  Consulat  für  die
Pfalz.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
4.  November  ds.  Is.  allergnädigst  zu  ge
nehmigen  geruht,  daß  der  neuernannte  k.  bel
gische  Consul  für  die  Pfalz,  Karl  Haas  in
Mannheim,  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft
anerkannt  werde.
        <pb n="657" />
        643

h-  und  Verordnungs-Blatt

d  EIIEIIEIIIEIIIIIEIIE
16  74  1.  %  r  as  s  -  --  -
«-"’-«s-!sz4««'  »Es-ZU  ’HI—  OWUUFV  s-s(1s.-(-««"I«Jun«,«c-.s1««««pnrcsi-,»Es-d»Hu-J

 

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Königreich  ayern.  c&amp;amp;f  77  130150
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mne  den  14.  ezember  9#

mJ(  un  1190%4  wilginas  511

 

 

 

 

 

 

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3  n  ha  1  t:

Bekanumim.  der––  /00.000,  NAllcgee  bon  S.  W#  dperschrgen  ur  den  Inhaber  durch  die  Markt-—n-x--.hi
  rol’luletiisen  betrensennd.  Vrta  untmalbungbom  10.  Déetentber  1896,  Gesuch  der  Vereins
EIIIIEIIIIE  Nüͤla  be  bon  Vodenerediiobl  inmltonen  auf  den  Juhaber  betreffend.

Geleimimahlenz  om  ll  eeer  19%,  Anflihrungedestimmungen  zur  GKZewerbeordnung  für  das
Seusobe  Meigh  betreifend.  —  Hofdienst-  Nachricht.  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  eines
freinden  Tilels.

F  ,  .-·--,!:.ji«·«--«j1-)»x·.---.-71;·(si«1«1-xCur-Hsti«Inn-»Fm

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--  .-  .  i-  -:»·--.-  Ums-Js-  "«  s-«!-r«.-«  rj"--s-.«s:-LZins-:Imxmsfmsz
  -««--«1.·-«I!---«««I«  «  «"««««0«  s-Nr.

  23601.  »-,3.  «-«1;--?"J:«««-L«s»in-l1(JIn1«11,»-«IH.TIJ")

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Echulduttdiehiie  auf  e  7  burch'tit  At  genittaihe

-;,,  Wolfratshausen;  EECEEELIIIIIEIEIIIE

EEIIEEIIIIIIIEEIIIEILIIIII

R.  Staalsminisleriuri  des  Innetn  .“  77%%  •#55°  —

1077“  il—  E—

Durch  die  im  Einverständnisse  lit  den?'kr  Stahtsrministeien  ttt  Juskiz  inibinder

Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  ##d#  gentäß  Gl#tl  ssihchehe  salh

Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  k.  Allerhöchsten

  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)

der  Marktgemeinde  Wolfratshausen  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom

5.  November  1896  und  des  staatsaussichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts  München  II
118
        <pb n="658" />
        644

vom  20.  Noeubr  1896  die.  Genchmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger  Schuhboersribungen.

  i  den.  habe  im  Gesammtnennwerthe  von  150  000  “.  und  zwar:  «
LttAerbtsllbzuxe  1000  A
B.,  1  „.,  45  „  „  500  %,

»  («:·.;·»  ,1·50»»200-x-4
  D  „  1.  25„  „  100  ¼,  —

halbjchrig  am  1.  Ahril  und  am  1.  Oltober  verzinslich,  nach  Maßgabe  des  im  Entwurfe

festgestellten  Textes  der  Schuldurkunde  *
Manchti  den  *  Dezomber  1896.

1.  1  1  7

Arht.  v.  6

:1
1

3

Der  General-Sekretär:
Ministexialrath  v.  Kopplstätter.

 

—  —  —  ——  —.—  —  —  —  ——-Nr.

  23516.

Bek  anntmachung,  Gesuch  der  Vürtinsbank  Nülruberg#um  die  Genehmigung  zur  Ausgbe  von
v  Bode  gdittobligationen  auf  den  Inhaher  betreffend.

—

—.—..ex.p.N  .  (1  r„r%  5!  1½  17%  *–

1  ½1  1  1

R.  Staatsministerium  des  Annern.

1  „  “  1  «
I  s  «
I

Durch  *  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  üher  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  k.  Allerhöchsten
  Verordnung  zu  diesem  Gesetze  vom  gleichen  Tage  (Gesct-  und  Verordnungsblatt

174  und  185)  genehmigt,  daß  die  Vereinsbank  in.  N  üruberg  die  nachstehend  aufge—
fühnten  Bodenereditobligationeu  auf  den  Juhaber  in  den  Verkehr  bringe:

„J.  Eing  neue  Serie  3½  prozentiger  Bodencreditobligationen  in  Höhe  von  15  Millionen
Mark,  bezeichnet  mit  Serie  XVI,  unkündbar  bis  1907,  eingetheilt  in  den  folgenden  Stücken:

1000  Stück  lit.  A  Nr.  6001—  7000  zu  2000  .—  2  000  000  ,

8000  „  „  B,  35001—43000  „  1000  4  =  8000  000%,
6000  „  „  C,  29001—35000  „  500  +  =  3000  000  %¼,
6000  „  „  D,  38001—44000  „  200  =  1200  000  J,
6000  „  „  E,  34001—40000  „  100  4  =  600  000  M,

40  „  „  F,  501—  540  „  5000  4  =  200  000  4
        <pb n="659" />
        MW  1.  665

Diese  Genehmigung  erfolgte  unter  der  Bedingung,  daß  die  vorbezeichneten  Obligationen
lediglich  auf  Grund  jeweils  erworbener,  unamortisirbarer,  zehn  Jahre  nicht!  zurücksehlbarer
Hypotheken  auf  städtischer  Anwesen  unter  Ausfäfftuß  titdnstrialler  Etäblisseiticutk  benikttiit
werden  und  daß  der  Gesammtfumpie  der  jewells  begebelien  Bobenct  itobligationen  mindestens
ein  gleicher  Betrag  von  Hypothekendarlehen  bezw.  Conmunaldhrlchen  gegenübersteht.

II.  Zwei  Serien  3½  prozentiget  von  je  30  Millionen  Mark,
unkündbar.  bis.  1904,  bezeichnet  als  Serlen  xvn  und  *:  lingetheilt  in  jsolgende  Stücke:

Serie  A#u.  .7
24

1000  Stück  lir.  A  Nr.  7001—  8000  zui  2000  M
17000  „  „  B,  43001—60000  „  1000  4  =  17000  000  ¾,
11000  „  „  C,  35001—  46000  „  500  4  -—  5500  000  “,
14000  „  „  D,  44001—58000  „  200  A+.  =  2’  S00  000  %“,
14000  „  „  E  ,  40001—54000  „  100  J4  =  1  OCOO  xEZ,
2600  „  „  F,  541—  800  „  5000  J4  —  1300000%“,
57260  30  000  000  =
Serie  XVIII.  *
1000  Stück  lit.  A  Nr.  8001—  9000  zu  2000.  2  000  000  4
17000  „  „  B,,  60001—77000  „  1000  =  17000  000  ,
11000  „  „  C,  46001—  57000  „  500  =  5500  000  MA,
14000  7  »  D  ists  58001—72000.  v*  „  200  —  2  800  000  ,
14000  „  „  E,„  54001—68000  „  100  4  -—  1400000  M,
260  „  „  F,  801—  1060  „  5000  A  —.  1.300  000%
57260  58  30  000  O0C0)e
—diese  beiden  Serien  XVII  und  XVIII  nur  zum  Austausche  gegen  4  prozentige  Bodenardikobligationen
  Serie  VII.  .

Diese  Genehmigung  ersolgte  unter  der  Sa#  daßt  die  enbesichren  3½  w
Bodencreditobligationen  lediglich  auf  Grund  jeweils  erworbener"  l#namottisirhar##l=  bs  zuür
Jahre  1904  nicht  zurückzahlbarer  Hypotheken  auf  städtischen“  Mweiant-  ünter  *  Ausschluf
industrieller  Etablissements  emittirt  werden.  —

München,  den.  10.  Dezeniber  1896.  6
Frhrl  v.  Feilitz  6  innn:

*  (izmol!)!  17  ultnn
nvvg6  ¼  nn1.  per  General-Sekftiir:
Ministeriälrath  v.  Ko  #änzer.
118

1
"
        <pb n="660" />
        646
Nr.  24862  m

elal  zninnachung,  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich
betreffend.

/  —  "

*!“)°  2  Staalsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

«  Nachstehend  wird  Abdruck  der  Bekanntmachung  vom  27.  v.  Mts.,  enthaltend  die  vom
Bundesrathe  auf  Grund  der  §§  44  Abs.  2  und  3,  56  d  und  60  7  4  der  Reichsgewerbeordnung
  erlassenen  Ausführungsbestinimungen  (Reichs-Gesetz-Bl.  S.  745  ff.)  zur  entsprechenden
Veachtung  mitgetheilt.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft  und  an  Stelle  der
durch  die  Bekanntmachungen  vom  29.  November  1883  Nr.  16150  (Gesetz=  u.  Verordnungs-Blatt
  S.  469)  und  vom  22.  November  1889  (Gesetz=  u.  Verordnungs-Blatt  S.  578)
mitgetheilten  Ausführmigstestimmüngen

München,  den  10.  Dezember  1896.
ärhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Der  General-Sekretär:
"  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

%  Addruck

"19  Er.  2350.  )  Bekanntmachnng,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung.
Vom  27.  November  1896.

Auf  Grund  der  §§  44  Abs.  2  und  3,  56  d  und  60  Abs.  4  der  Gewerbeordnung
hat  der  Bundesrath  nachstehende
Aueführungsbestiumungen  zur  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich
beschlossen.

1.  Geschäftsbetrieb  der  Hanudlungsreisenden.

1.  Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  Großhändler  sind  befugt,  auf  Grund  der
nach  §  44a  ertheilten  Legitimationskarte  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen
  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,  persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste
stehende  Reisende  Gold=  und  Silberwaaren  an  Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzu.
        <pb n="661" />
        I  61.  W

bieten  und  zu  diesem  Zweck  mit  sich  zu  führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  #tche  i#sie
feilbieten,  ibungsgemäß  an  die  Wiederverkäufer  im  Stück  abgese  t  werden.  Dasselb  gilt

«  --,  «  »  .«  ·  ,-».«.«  !!i!«.«5  Z-"Jl«1(.tsi»s·.«ll-  JYGUI  liUlIlUl  III-L·
von  Taschenuhren-,  Bijouterie-  und  Schildpattwagren-Fabrikan  en  und  roß  händlern,  sowie
von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  Edelsteinen,  Perlen,  Kameen  und  Korallen  Großhandel  treiben.

2.  Weinhändler  sind  befugt,  auf  Grund  der  nach  F.  44a  schhei  en  Legitimationskarte

————miu  #n  —.—  1  Lulg  -  ..

auch  außerhalb  des  Gemeindebezirkt  ihrer  gewerblichen  Nieder  efsiune,  sofern  diese  im  Inlande
—  ...——————“t——N————t——E
Aufforderung  Bestellungen  auf  Wein  (Traubenwein  einschließkt  9,  Schauwmein)  Tbei  audexen
Personen  zu  suchen,  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Persoseen,  in  dedeen  Geschäftsbetriehe
Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  sowie  bei  Kaufleuten.  an  anderem#.  Ionn  1

.  u«.  Pl
als  in  deren  Geschäftsräumen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Handel  mit  Ezeugsisen  der

Leinen=  und  Wäschefabrikation  und  mit  Nähmaschinen.  ·.,....,-,..,.·..,,-·
  ·  #  .  ..  1  .  --·k»-,:;·.s,-.-«s·-’Z"I.I"",»F..I«F.å

,-"""-I

  sl-««L·I«
..c,-.«J,  Cis-I  D2  17.  -

II.  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umhsziehen..  lhhs

'  7  7  1½

A.  Im  Allgemeinen.  nn  0,0  13  4.

1.  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  bedürfen  eines
Wandergewerbescheines.  àW

2.  Ausgenommen  von  der  Vorschrift  in  Ziff.  1  sind  solche  Ausländer,  welche  ausschließlich
den  Verkauf  roher  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues,
der  Geflügel=  und  Bienenzucht  im  gewöhnlichen  Grenzverkehr  betreiben  wollen;  der  Gewerbebetrieb
  kann  jedoch  untersagt  werden,  wenn  eine  der  Voraussetzungen  der  §§  57  Ziff.  1
bis  4,  57a  oder  57b  Ziff.  2  bis  4  der  Gewerbeordnung  vorliegt.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  ferner  auf  die-G#####s#
Versagung  und  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  finden  die  Bestim#umngen  (#e  Titels)III
der  Gewerbeordnung  Anwendung,  soweit  nachstehend  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.

4.  Die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines  ist  zu  versagen,  wenn  ein  Bedürfniß  zur
Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen  für  Ausübung  des  betriffeuden  Ge#erbés  zu  Bezirke
der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  das  Gewerbe,  für  wolches  der  Schellt“  hachsgesichht
wird,  die  den  Berhältnissen  des  Verwaltungebezirks  der  Behördb  eutsprechendo  Anzahl  von
Wandergewerbescheinen  ertheilt  oder  ausgedehnt  worden  ist  (vergl.  Ziff.  6).  ———-*-Für

  das  Gewerbe  der.  Topfbinder;  der.  Kesselfticher;  derab#ideen  zatt  Alech=  und  Drahtwaaren
und  ähnlichen  Gegenständen,  der  Drehorgelspieler  und  Dudelsackpfeifer  darf,  ein  Wandergewerbeschein
  außerdem  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche  nachweislich  in  dem  mäshst  voraugegangenen
  Kalenderjahre  einen  Wandergewerbeschein  für  dasselbe  Gewerbe  #exhalten  haben.

Zigennern  ist  der  Wandergewerbeschein  stets  zu  versagen.  «..«

-Åå·-;s
        <pb n="662" />
        648

5.  Ausländer,  welche  entweder  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
haben,  oder  durch  ihre  Persönlichkeit  zu  erheblichen  polizeilichen  Bedenken  Anlaß  geben,  sind
zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nicht  zuzulassen.

Von  dem  Erforderniß  der  Vollendung  des  fünfundzwanzigsten  Lebensjahres  darf  ausnahmsweise
  gegenüber  solchen  Ausländern  abgesehen  werden,  welche  nachweislich  in  dem  nächst
vorangegangenen  Kalenderjahre  einen  Wandergewerbeschein  für  dasselbe  Gewerbe  erhalten  haben.

Der  ertheilte  Wandergewerbeschein  kann.  zurückgenommen  werden,  wenn  erhebliche  polizei.
liche  Bedenken  gegen  die  Persönlichkeit  nachträglich  sich  ergeben.  ·

Der  Wandergewerbeschein  berechtigt  den  Inhaber,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern
sein  Gewerbe  im  Umherziehen  in  dem  Bezirke  derjenigen  Behörde  zu  betreiben,  welche  den
Wandergewerbeschein  ertheilt  hat.  Zu  dem  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen  Bezirke  ist
die  Ausdehnung  des  Wandergewerbescheines  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirks
erforderlich.  Die  Ausdehnung  wird  versagt,  wenn  ein  Bedürfnis  zur  Ausübung  des  betreffenden
Gewerbes  in  dem  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  die  den  Verhältnissen
des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ertheilt  oder
auf  den  betreffenden  Bezirk  ausgedehnt  sind.

2  Auf  die  Zurücknahme  der  Ausdehnung  findet  der  §  58  der  Gewerbeordnung  sowie
vorstehende  Ziffer  5  Absatz  3  entsprechende  Anwendung.

Doas  Recht,  einen  Ausländer  aus  dem  Reichegebiete  auszuweisen,  wird  durch  diese
bestimmungen  nicht  berührt.

7.  Der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (  57  b  Ziffer  1  der  Gewoerbeotbuiing)
  ist  Ausländern  gegenüber  als  ein  Grund  zur  Versagung  des  Wandergewerbescheines
oder  zur  Versagung  der  Ausdehnung  desselben  nicht  anzusehen.

8.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines  kann
für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte  Tage  während  des
Kalendersahres  erfolgen.
9.  Die  Wandergewerbescheine  werden  nach  den  unter  III  nachstehend  bezeichneten  Formularen
  ausgestell.

«  Wenn  einer  der  in  Ziffer  4  Absatz  2  oder  Ziffer  5  Absatz  2  bezeichneten  Personen
ein  Wandergewerbeschein  ertheilt  wird,  so  ist  entweder  der  bisherige  Schein  zurückzufordern
und  zu  vernichten,  oder  in  demselben  zu  vermerken,  daß  für  das  neue  Kalenderjahr  ein  neuer
Schein  ausgefertigt  worden  ist.

10.  Wer  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu  Ort  mit
sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den  Wandergewerbeschein
ertheilt  oder  ausgedehnt  hat.  Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter
näherer  Bezeichnung  der  Personen  vermerkt.  *-
        <pb n="663" />
        M  GI.  649

Personen,  welche  den  an  die  selbständigen  Gewerbetreibenden  zu  stellenden  Anforderungen
nicht  entsprechen,  dürfen  nicht  mitgeführt  werden.  Diese  Bestimmung  findet.  auch  auf  die
Mitführung  eines  Inländers  durch  einen  ausländisch  en  Gewerbetreibenden.  und  eines  Ausländers
  durch  einen  inländischen  Gewerbetreibenden  Anwendung.  *•;-Die

  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts,  mit  Ansnahme  ber
Ehegatten  und  der  über  21  Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel,  kann  auch  daun  ver“
sagt  werden,  wenn  keiner  der  aus  Ziffer  3  bis  5  sich  ergebenden  Versagungsgründe  vorliegt

1  1.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen  einschließlich
  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses  G  56  Msae  4
der  Gewerbeordnung)  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an,  die  mumittelbar  vorgesett
Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden  in  Desonderen

1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen.  vorgsschene  Ge—
werbelegitimationskarte  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  An—
wendung.  Insoweit  diese  Handlungsreisenden  Waaren  feilbieten  oder  Waaren  bei  anderen
Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  eder“  an
anderen  Orten  als  in  offenen  Verkaufsstellen  aufkaufen,  finden  die  vorstehenden  Bestinmiungen
unter  A  auf  sie  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Handlungsreis  enden  Bestellunhen
auf  Waaren  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten
  in  deren  Geschäftsräumen  oder  solchen  Personen,  in  deren  Gesch  öftsbetriete  Waaren
der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen  wollen,  soweit  es  sich  nicht  ur  das
Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  oder  auf  die
unter  I  2  bezeichneten  Waaren  handelt.  *!

2.  Handlungsreisende,  welhe  Staaten  angehören,  mit  deuen  ein  Abkommen-  wegen  der
Gewerbelegitimationskarten  zwar  nicht  abgeschlossen,  denen  jedoch  das  Recht  der  Meistbegünstigung
  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  eingeräumt  ist,  bedürfen  zum  Geschäf  ftsbetriebe
im  Julande  einer  Gewerbelegitimationskarte  nach  dem  unter  #I  auliegenden.  Muster.

Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen  Gebiete  bes
Reichs,  nach  Entrichtung  der  Landesstenern,  sofern  in  letzterer  Hinsicht  nicht  ein  Anderes  im
Wege  des  Vertrages  festgesetzt  ist,  zum  Geschäftsbetriebe  in  demselben  Umfange  wie  die
unter  Ziffer  1  genannten  Handlungsreisenden.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Gewerbelegitimationskatte  knden
die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§  57b  der  Gewerbeordnung)
        <pb n="664" />
        650  22

 

sirimungsort  mitgefü  ührt  werd  117  Et  ..
dürfen  nür  Proben  und  Muster  mitgeführt  n  werden.

4.  Auf  bie  Ausübung  des  Geschäftsbetriebes  der  ausländischen  Handlungsreisenden

enehnung  entspreche

Giffer  1  und  2)  finden  dj  dien  Best

#ungen  der  Titels  ##
Auwendung.  "  III

       

 

III.  Formulare  für  #

Die  Wandergewerbeschisg  sind  ##ias  l

von  welchen  Formular  für.  Juzuder  8  A  lglnderil  in,  *P  ’zu  hn  des  8  55  Sür

der,  Gewerbrordnung,  ün  Formulat  z  filt.  Filäliber)  F#mall  B□#r  für  Ausländer  in

übrigen  3  -  MMUWWITWWWWWITH-;2-·;—,;,-ii«,s--«s-»»
ronssnnnn,  125

IV.  Schlußbestimmung.

 

 

Vuorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft  und  a#  St
der  durch  die  Bekanntmachungen  vom  31.  Oktober  1883  und  8.  November  1889  (Centralfür
  das  Deutsche  Reich  1883  S.  305  und  1889  S.  559)  verkündeten  Bestimmung

Berlin,  den  27.  November  1896.  «

Der  Reichskansler
7*  nr.0n  •1
In  Vertretung:

 

ide

den

—

"G

—

#I

 

von  Boetticher.
        <pb n="665" />
        W61.  651
(Vorderseite.)  Anlags  1.

Deutsches  Reich-  .

Auf  das.

—  8  Jahr  1#%
HMrross  Nlüul  17/7
(Pönigreich  Wappen.  Preuhen.)  der  Karte#
’
Gewerbelegitimationskurte,
für  ausländische  Handlungsreisenbe.  .  6
Güctig  in  dem  Deutschen  Reich,  vorbebaktkich  der  Gutrichtung
der  TJandessteuern.
Herr

wohnhaft  zu
ist  befugt,  für  Rechnung

Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  auf  Waaren  aufzusuchen.

den  ten  1

 

 

 

119
        <pb n="666" />
        652

(Rückseite.)
Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers.
Alter:  Gestalt:
Haar:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:

Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  für  Rechuung  der  vorgedachten  Firm  berechtigt,
Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  aufzusuchen.  Das  Aufkaufen  von  Waaren  darf  in  Deutschland
  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen
Verkaufsstellen  erfolgen.  Das  Aussuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  mit  Ausnahme  von
Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerken,  sowie  der  sonst  vom  Bundesrath  zugelassenen
Waaren,  darf  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  nur  bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen
  oder  bei  solchen  Personen  geschehen,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen
Art  Verwendung  finden.

Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen  gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben
und  Muster  mitgeführt  werden.

Der  Juhaber  ist  verpflichtet,  die  Karte  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich
zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu
nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Karte  einzustellen.
Er  darf  dieselbe  Anderen  nicht  überlassen.
        <pb n="667" />
        As  61

653
Anlage  II.

Formular  A  für  Inländer  und
Ausländer  in  den  Fällen  des  §  55
Ziffer  4  der  Gewerbeordnung.

 

(Seite  1  des  Formulars.)

 

für  andere  Bezirke  erst,  wenn  er  darauf  ausgedehnt  ist.

 

 

4.  Nur  für  das  Jahr  1  4.
Nur  für  die  Zeit  vern  bis

Nur  für  folgende  Tage:

Wandergewerbeschein

gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  zunächst

nur  für  den  Bezirk  ,

wohnhaft  zu  staatsangehörig
in  ist  befugt,  unter  Mitführung
der  umstehend  bezeichneten  Personen,
=
b

den  ten  1.

 

 

 

Bemerkung.  Die  Formulare  A,  B,  C  werden  in  Buchform  ausgefertigt,  Formular  A  auf  gelbem,  B  auf  grauem,

C  auf  rothem  Papier.

Der  Abdruck  dieser  Formulare  ist  nur  für  den  Wortlaut  maßgeben

119°
        <pb n="668" />
        ###.

 

65#a
(Seite  2.)
Bir  1ut.
"110!)“  –5:#5  4¼n  ONASS  EF"O.  ri  1ll.
"  geschreibung  der  Person  des  Inhabers
15  (  EI  in
E  Gestalf:  Augen:  ½5½%  Hoar:
AMlter.  Besondere  Keunzeichen:
ii  Uterschrift:  4
%  1.J  '  “  "I  7  5ê/(1%  "  „)  I  5%
Zur  Mitführung  sind  solgende  Personen  zugelaßen:
1.  n  1%  I1
1.  aus
5%  Gchalt;  Augen:  Ha#o#
i  „  -
J  Alter:  Besondere  Krunzeichen:
*  Unterschrift:
2.  aus
1  «  «
Gestalt:  Augen:  Haar:
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:
3.  aus
Gestalt:  Augen:  Haar:
Alter:  Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

 

—
—
–

-
.  is

is-  H

,!«,  .

 

 

(Seite  3  bis  14  leeres  Papier.)

(Seite  15.)

Bescheinigung  über  die  Gnkrichtung  der  Tandessteuern,#  soweit  dieser  halb

nicht  eine  besondere  Bescheinigung  ertbeilt  wird.

(Seite  16  leeres  Papier)
        <pb n="669" />
        M.  GI.

Der  Inhah
Vorschriften  zu  b

1.

.  Er  darf
.Mit  and

.In  eine

(Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.)

—
.  2  —

 

 

Er  hat

 

nicht  i
einzuste

genannt

Gewerbe

der  Inh
Behörde
Bevor#
öffentlich
in  Wirtl

rnae  esec  den  Genspchige  keihe  un
den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets.  be
auf  4  %  der  zustätdigen  Behörden  oder'Beamten  vorzuzeigen  und,

Zur  Beachtung—

Stande  ist,  auf  deren  Eche  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischafft
n.  Er  darf  den  Schein  Anderei#  nicht  überlassen.

landesgesegzlichen

i  sich  zu  führen,
sofern  er  hierzu
ng  des  Scheines

 

bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person###mits'sich  führen,  die  in  d
ist.

"7

1111111

ELILEAAIIIILILE

aber  das  Gewerbe  nicht  betreiben,  bevor  ihm  durch  einen  Vermer
in  dem  Scheine  solches  gestattet  ist.

Aüer  Inhaber  dem  Gewerbebetrieb  m  einem  Orte  von  Haus  zu
en  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten

 

gem  Scheine  nicht

1
#eren  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten-Leistungen  darf  das
r  1#11  !

m  anderen,  als  dem  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  *m  Bezirke  darf
l

der  zuständigen

Haus  oder  auf
(z.  B.  öffentlich

sshäusern)  beginnt,  hät  er  die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  kinzuholen.
Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Emtritt  in  fremde

 

Wohnungen  sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöffe  nicht  gestattet.

.In  *

beginnt,  lden  für  den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben
er  die  Landessteuern  (Steuern,  Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  ent

4

Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb
Unsbesondere  hat

richten.
(
        <pb n="670" />
        66li

Formular  B  für  Juländer.

–.

.
T

EEIIIIII—

 

B.  Nur  für  das  Jahr  1

Wanderzewerbeschein,

*lr  111  I.),  io
gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  für  das
ganze  Reichsgebiet.

wohnhaft  zu  staatsangehörig

in  ist  befugt,  unter  Mitführung

der  umstehend  bezeichneten  Personen,

den  1
        <pb n="671" />
        Gl1.

(Seite  2.)

 

Beschreibung  der  Persom  des  Inhabers.

 

—  ——

Gestalt:
Alter:

Alter:

Alter:

Alter:

 

Gestalt:

Gestalt:

Gestalt:

 

Augen:  Haar:
Besondere  Keunzeichen:

Unterschrift:

Zur  Mitführung  sind  solgende  Personen  zugelassen:

aus
Augen:  Haar:
Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

aus
Augen:  Haar:
Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

aus
Augen:  Haar:
Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

 

 

6

(Seite  8  bis  6  leeres  Papier.)
(Seite  7.)

 

657

Bescheinigung  über  die  Gntrichtung  der  Fandessteuern,  soweit  dieserbalß

nicht  eine  besondere  Bescheinigung  ertbeilt  wird.

(Seite  8  leeres  Papier.)
        <pb n="672" />
        658

(Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.)

—  —  —  —  —  —  —

Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften

  zu  beobachten.  Insbesondere:  Z

1.  Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  Sch  zu  führen,  auf  Erfordern
  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande
ist,  auf  deren  Gehetß  den  Bekrieb  bis  zur  Hekbeischasun  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den

chein  Anderen  nicht  überlassen.  -··-  «  ·

2.  Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  sine  nicht  genannt  ist.

3.  Er  darf  mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Waaren  und  Leistungen
das  Gewerbe  nicht  betreiben.  ·  »»·  ·

«  Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  geistige  Getränke,  soweit
nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend
  gestattet  ist:  gebrauchte  Kleider,  ebrauchse  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,
  insbesondere  Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,
Leinen  oder  Baumwolle:  Gold-  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;
Spielkarten;  Staats  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs=  und  Antheilscheine  au
Werthpapiere  und  Lotterieloose;  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit;  solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,
sowie  Spiritus  Stoß,  Hieb  und  Schußwaffen:  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei=  und  Geheimmittel;
  Bäume  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-,  Wurzel  Reben,  Futtermittel  und  Sämereien  mit  Ausnahme
  von  Gemüse=  und  Blumensamen:  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optische  Instrumente:;
soweit  nicht  gemäß  §  56b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  einzelne  dieser  Waaren  zugelassen  sind.

Auseeschlosen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen  sind  ferner:
Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben
werden,  oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der  Geanntpris  auf  jeder  einzelnen  Lieferung
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt  verzeichnet  ist.

Endlich  sind  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen:  die  Ausübung  der
Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht  approbirt  ist;  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung
  von  Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner
das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Staats  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose  und  Bezugsund
  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose:  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf
Branntwein  und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung
finden;  das  Feilbieten  von  Waaren,  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  wenn

Ecche  gegen  Theilzahlungen  unter  dem  Vorbehalt  veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen

Ni  terfüllung.  der  dem  Erwerber  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  kann
(§§  1  und  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,  vom  16.  Mai  1894).  «

4.  Zm  Zollgrenzbezirk  ist  für  den  Handel  im  Unhersschen  noch  besondere  Erlaubniß  nöthig;  in  der
Erlaubniß  werden  das  Gebiet  und  die  Waaren,  für  welche  sie  gilt,  Guadrücklich  bezeichnet.

5.  Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,
owie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  femder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.

6.  In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb  beginnt,
den  für  den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Insbesondere  hat  er  die  Landesteuern
  (Steuern,  Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.  «

7.  Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichniß
  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorulegen.
  Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschrchten,
  anderen  Schriften  oder  Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß
während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß
den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.
        <pb n="673" />
        AM  6I.

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4  .  —

1

59

Formular  C  für  Ausländer.

 

Pun  1u.

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5110%
–  J  "

(Seite  1  des  Formulars.)
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Nur  für  folgende  Tage:

gültig.  vorbehaltlich  der.  Euetichtung  der  Lundesstenern.  zunächft

nur  für  den.  Bezirk  rn#t
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        660

Seite,  2.)

lEee  #

Leschreibung  der  Person  des  Inhabers.

5r  E  2  .  1
Geftalt:  Augen:  Haar:
Alter:  Besondere  Kennzeichen;

Unterschrift:

3ur  Mitführung  sind  folgende  Personen  zugelassen:

1.  aus
Gestalt:  Augen:  Haar:
Alter:  Besondere  Keunzeichen:
Unterschrift:
2.  aus
Gestalt:  Augen:  Haar:
Alter:.  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:
3.  aus
Gestalt:  Augen:  Haar:
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:

 

 

 

(Seite  3  bis  14  leeres  Papier.)

(Seite  15.)

Bescheinigung  über  die  Gntrichtung  der  Jandessteuern,  soweit  dieserbalb
nicht  eine  besondere  Bescheinigung  ertbeilt  wird.

(Seite  16  leeres  Papier.)
        <pb n="675" />
        61.  661

(Auf  der  Innenseite  des  Umschlags)

—  Zur  Beachtung.

Der  Ail  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs-  und  londesgeseglichen
Vorschriften  zu  beobachten.  In  abeson  Aerre:

1.  Er  hat  dan  Schein  Vähreid  er  Auslibung  deb  Weéwerbebelriebes  stets  bei  sich  zu  führen,
auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  shfern  er  hierzu
nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  berbeischaffen  des  Scheines
einzustelleli.  Er  darf  den  Schein  Anderen  nicht  überlassen.

2.  Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  res  Scheine  nicht
genannt  ist.

3.  Er  darf  mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Waaren  und
Leistungen  das  Gewerbe  nicht  betreiben.

Auggeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherzjehen  sjnd:  gesstige  Getränke,
soweit  nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
  vorübergehend  gestattet  ist;  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte
Betten  1  gebrauchte  Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern.  zoeieel  Garnabfälle,

  
  

Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;  Golp=  und  Silberwaaren,
  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;  Spielkarten;  Staats=  und  sonstige
Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs=  und  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose
explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und  namit;  solche
mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Pitroleum,  sowie
Spiritus;  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen;  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei=  und
Geheimmittel;  Bäume  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-,  Wurzel-Reben,  Futtermittel  und
Sämereien,  mit  Ausnahme  von  Gemüse=  und  Blumensamen;  Schmucksachen.  Bijouterien,
Brillen  und  optische  Instrumente;  soweit  nicht  gemäß  §  56b  Absatz  1  der  Gewerbeordnung
einzelne  dieser  Waaren  zugelassen  sind.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen  im  uhhherzichen  sind
ferner:  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher  oder
religiöser  Beziebung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  mittelst  Zusicherung  von
Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden,  oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der
Gesammtpreis  auf  jeder  einzelnen  Lieferung  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt
  verzeichnet  ist.

Endlich  sind  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen!  die  Ausübung
der  Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht  approbirt  ist;  das  Aufsuchen  sowie
  die  Vermittelung  von  Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige
Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Staats=  und  sonstige  Werthpapiere,
Lotterieloose  und  Bezugs=  und  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterielvose;  das
Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe
  dieselben  keine  Verwendung  finden;  das  Feilbieten  von  Waaren,  sowie  das
Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  wenn  solche  gegen  Theilzahlungen  unter  dem
Vorbehalt  veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen  Nichterfüllung  der  dem  Erwerber
obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  kann  (88  1  und  6  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,  vom  16.  Mai  1894).

4.  In  einem  anderen,  als  dem  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  genannten  Bezirke  darf
der  Iuhaber  das  Gewerbe  nicht  betreiben,  bevor  ihm  durch  einen  Vermerk  der  zuständigen
Behörde  in  dem  Scheine  solches  gestattet  ist.

5.  Im  Zollgrenzbezirk  ist  für  den  Handel  im  Umherziehen  noch  besondere  Erlaubniß  nöthig;
in  der  Erlaubniß  werden  das  Gebiet  und  die  Waaren,  für  welche  sie  gilt,  ausdrücklich
bezeichnet.

120*
        <pb n="676" />
        S

u#i

6.

7.

Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde
Wohnungen,  sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.
In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb
beginnt,  den  für  den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Jusbesondere  hat
er  die  Landessteuern  (Steuern,  Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.

Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat

ein  Verzeichniß  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  zur  Genehmigung
  vorzulegen.  Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse
  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist
verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,
auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu
nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses
  einzustellen

—  —  —  —  —

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  eines  fremden  Titels.
Im  UAamen  Seiner  Majestät  des  flönigs.

Hofdienst-Machricht.

 

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  7.  Dezember  ds.  Is.  der  Gemahlin
des  k.  Kammerjunkers  und  Secondlientenants
der  Reserve,  Grafen  Edgar  von  Seyssel
d'Aix,  den  allerunterthänigst  erbetenen  Hofzutritt
  zu  gewähren.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  2.  Dezember  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Erzbischofe
von  Bamberg,  Dr.  Joseph  Ritter  von  Schork,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  Führung
des  ihm  von  Seiner  Heiligkeit  dem  Papste
verliehenen  Titels  eines  päpstlichen  Hausprälaten
und  Thronassistenten  zu  ertheilen.
        <pb n="677" />
        663

Blatt

    

Fseh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Vayern.
I  62.

Mauchen,  den  22.  Dezember  1806.
In  *-'  alt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  Dezember  1896,  die  Königliche  Versicherungskammer  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1896,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1896,  die  Steuermannsordnung  für  den  oberen  Rhein  betreffend.  —  Hafdienst-Nachrichten.
—  Ordeus-  Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Debdrationen.  —  Adels-Bestätigung.
  —  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

Nr.  24371.
Königlich  Allerhöchste  Verorduung,  die  Königliche  Versicherungskammer  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
1  itpo  I),

von  Gottes  Gnaden  Koniglicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Verordnung  vom  30.  August  1875,  die
Brandversicherungskammer  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
zu  unterstellen  und  verordnen  demgemäßt,  was  folgt:

§  1.
Der  Königlichen  Versicherungskammer  (Art.  20  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896,
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  207)  kommt  die  Verwaltung

1  der  Brandversicherungsanstalt  (Gesetz  vom  *  or  ,

2.  der  Hagelversicherungsanstalt  (Gesetz  vom  13.  Februar  1884)  und
3.  der  Viehversicherungsanstalt  (Gesetz  vom  11.  Mai  1896)  zu.

 

 

 

—  –—  —  —

 

 

S.  507),  einer  Nevision
        <pb n="678" />
        664

Im  schriftlichen  Verkehre  mit  der  „Königlichen  Versicherungskammer“  sowie  bei  den
Ausfertigungen  derselben  ist  in  Angelegenheiten  der  Brandversicherung  der  Beisatz  „Abtheilung
für  Brandversicherung““,  in  Angelegenheiten  der  Hagelversicherung  der  Beisatz  „Abtheilung
für  Hagelversicherung“  und  in  Angelegenheiten  der  Viehversicherung  der  Beisatz  „Abtheilung
für  Viehversicherung“  zu  gebrauchen.

§  2.

Die  k.  Versicherungskammer  ist  eine  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  untergeordnete
  Centralstelle  und  steht  zu  den  k.  Kreisregierungen  im  Verhältnisse  der  Koordination.

Sie  hat  ihren  Sitz  in  München.

83.

Dieselbe  wird  mit  einem  Vorstande,  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen,  Ober—
inspektoren,  Buchhaltern,  Sekretären,  Revisoren,  Funktionären  und  Dienern  besetzt.

Die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  des  Vorstandes  erfolgt  durch  das  k.  Staats
ministerium  des  Innern.

§  4.

Zu  den  höheren  Beamten  der  k.  Versicherungskammer  gehören  der  Vorstand,  die  Räthe
und  die  Oberinspektoren.  Dieselben  werden  in  pragmatischer  Eigenschaft  von  Uns  ernannt.

Die  Aufstellung  der  Buchhalter  und  Sekretäre  erfolgt  in  widerruflicher  Eigenschaft
durch  das  k.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Revisoren,  Funktionäre  und  Diener  werden  in  widerruflicher  Eigenschaft  durch  den
Vorstand  aufgenommen.

§  5.

Soferne  Wir  für  den  einzelnen  Fall  nichts  Anderes  verfügen,  kommt  dem  Vorstande
der  Gehalt,  Rang  und  Titel  eines  Ministerialdirektors,  den  Räthen  der  Rang  von  Regierungs
räthen  und  der  Titel  „Rath  der  k.  Versicherungskammer“  zu.

Die  Oberinspektoren  haben  mit  den  Assessoren,  die  Buchhalter  mit  den  Rechnungs
kommissären  und  die  Sekretäre  mit  den  Sekretären  der  k.  Kreisregierungen  gleichen  Rang.

§  6.
Die  Dienstkleidung  der  Beamten  der  k.  Versicherungskammer  bemißt  sich  nach  den  im
§  5  bestimmten  Rangverhältnissen.

87.
Die  Räthe  sind  in  den  Gehaltsverhältnissen  und  in  den  Rechten  den  betreffenden
Beamten  der  k.  Kreisregierungen  gleichgestellt.
        <pb n="679" />
        M.  62.  665

Die  Gehalts-  und  Pensionsverhältnisse  der  Oberinspektoren,  Buchhalter  und  Sekretäre,
dann  das  Vorrücken  dieser  Beamten  in  den  Gchalt  einer  höheren  Altersklasse  bemessen  sich
nach  den  von  Uns  hierüber  getroffenen  Bestimmungen.

88.
Die  Vorrückung  in  den  Gehalt  einer  höheren  Altersklasse  ist  durch  die  Würdigkeit  des
Betheiligten  bedingt  und  von  Unserer  Genehmigung  abhängig.

R

Die  Bezüge  der  übrigen  Bediensteten  bemessen  sich  nach  dem  vom  k.  Staatoministerium
des  Innern  genehmigten  Regulative.
§  10.

Die  Beamten  und  Bediensteten  der  k.  Versicherungskammer  haben  bei  Dienstreisen  die
Tagegelder  und  Reisekostenvergütungen  der  gleichen  Kategorien  bei  den  k.  Kreisregierungen
anzusprechen.

§  11.

Die  in  widerruflicher  Eigenschaft  aufgestellten  Beamten  und  Bediensteten  der  k.  Versicherungskammer
  haben  bei  ihrer  Aufstellung  und  Beförderung  sowie  bei  jeder  Mehrung
ihres  Gehaltes  dieselben  Gebühren  zu  entrichten,  wie  solche  Seitens  der  pragmatisch  Angestellten
  und  der  ihnen  Gleichgeachteten  an  Unterstützungsfondsabgaben  nebst  Zuschlägen  und
Ausschreibgebühren  zu  leisten  sind.

Ferner  haben  dieselben  aus  ihren  Gehaltsbezügen  die  gleichen  prozentablen  Gebühren
zu  entrichten,  wie  solche  als  Wittwen=  und  Waisenfondsbeiträge  von  den  pragmatisch  Angestellten
  entrichtet  werden  müssen.

Die  hiedurch  anfallenden  Beträge  werden  für  den  Unterstützungsfond  der  k.  Versicherungskammer
  verwendet.

Die  Verfügung  über  diesen  Fond  steht  dem  k.  Staateministerium  des  Innern  zu;  die
Verwaltung  desselben  obliegt  der  k.  Versicherungskammer.

§  12.
Dem  Vorstande  der  k.  Versicherungskammer  kommt  die  Leitung  sämmtlicher  Geschäfte
und  die  Führung  der  Dienstaufsicht  zu.
Die  Beamten  und  Bediensteten  der  k.  Versicherungskammer  werden  in  den  einzelnen
Geschäftsabtheilungen  nach  Maßgabe  des  jeweiligen  Bedarfes  auf  Anordnung  des  Vorstandes

  verwendet.
1217
        <pb n="680" />
        S.
—
#

§  13.

Die  Aufstellung  der  Brandversicherungsinspektoren  erfolgt  in  widerruflicher  Eigenschaft
durch  das  k.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Brandyersicherungeinspektoren  sind  der  k.  Versicherungskammer  untergeordnet  und
bezüglich  der  Nang-  und  Gehaltsverhältnisse  sowie  bezüglich  der  Dienstkleidung  den  Sekretären
dieser.  Kammer  gleichgestellt.

Das  K  Stantsministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  Brandversicherungoinspektoren,
welche  ciue  zufriedeustellende  Dienstzeit  von  mindestens  15  Jahren  zurückgelegt  haben,  im
Gehalte  und  in  der  Gehnltszulage  den  Buchhaltern  der  k.  Versicherungskammer  gleichzustellen.

Die  Brandversicherungsinspektoren  erhalten  ein  jährlichetz  Gefährtegeld=  und  Regiegeld-Aversum,
  welches  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältuisse  und  der  verfügbaren  Mittel  vom
k.  Staatsministerium  des  Innern  festgesetzt  wird.

Die  Tagegelder  der  Brandversicherungsinspektoren  betragen  in  jenen  Fällen,  in  welchen
deren  Anfrechnung  gestattet  ist,  7  und  für  die  zur  Dienstleistung  bei  der  k.  Versicherungskammer
  einberufenen  Brandversicherungeinspektoren  während  dieser  Verwendung  bei  auswärtigen
  Dienstgeschäften  9##

Die  Vorschriften  des  §  11  finden  auf  die  Brandversicherungoinspektoren,  dann  die
Assistenten  und  die  ständigen  Gehilfen  derselben  gleichmäßige  Anwendung.  1
MHannn  für  eisren  Juspcktivusbezirk  mehrere  Brandversicherungsinspektoren  ausgestellt  sind,
so  wird  einem  derselben  von  der  k.  Versicherungskammer  die  Geschäftsleitung  übertragen.

§  14.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1897  in  Wirksamkeit.
München,  den  15.  Dezember  1896.
Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="681" />
        M.  62.  667

Nr.  24089.

Bekanuntmachung,  die  zur  Ansstellung  von  Zengnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  JInnern  und  fK.  Kriegsministerium.

Gemäß  §  90  Ziff.  3  der  Wehrordnung  und  unter  Tezuguahme  auf  die  Bekanntmachung
  vom  11.  Juli  ds.  Is.  —  Gesetz=  u.  Verordnungs-Blatt  S.  537  —  wird  das
in  Nr.  50  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  abgedruckte  Nachtragsverzeichniß  derjeuigen
  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wisseuschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  veröffentlicht.

München,  den  12.  Dezember  1896.

krhr.  v.  Feilitzsch.  Krhr.  v.  Asch.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter

Nachtrags-  Verzeichniß
derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Die  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

1

Oeffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.

"  u.  Kymnaßent  4
28  Preußen.

*  7  •’r'v2  1-Trier:

  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium  (bisher:  Gynmasium,  unuter  A  a.  1  des  Hauptverzeichnisses),



*)  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium)  —  bisher:
*  Gymnasium  (verbunden  mit  Neal-Gymnasium),  unter  A.  a.  I  des  Hauptverichnisses.
  —

)  Gymnasium  mit  der  Befugniß,  Befähigungszeugnisse  auch  seinen  von  dem  Unterricht  im  Griechischen
nioenssn  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  cingeführten  Ersatzunterricht  regelmäsziig
  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein
Zeugniß  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.
        <pb n="682" />
        668
b.  Real-Gymnasien.
Königreich  Preußen.
Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium)  —  bieher:  Real—
Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),  unter  A.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses.  —
c.  Ober-Realschulen.
Königreich  Württemberg,
Eßlingen:  Nealanstalt  (bisher  unter  B.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses),
Stuttgart:  ##  Friedrich  Eugens-Realschule  (bisher:  s  Realanstalt,  unter  K.  c.  II  des  Hauptverzeichnisses).


B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Lefähigung  nöthig  it.
b.  Realschulen.

Königreich  Württemberg.
Stuttgart:  ##Wilhelms-Realschule.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlafungsprüfung  zur  Darlegung  der
befähigung  gefordert  wird.
b.  Realschulen.

Königreich  Preußen.
Berlin:  F  Zehnte  Realschule,

+Elfte  Realschule.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  beide  Anstalten  rückwirkende  Kraft  bis
zum  Michaelistermin  1896.
"6  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck:  ##  Rralschulc  (lerhonz.  JHöhere  Bürgerschule,  unter  „Privat-Vehranstalten“  IX  des
Hauptverzeichnisses).  .
«  -z,  FreicundHaufeftadtHambukg.
Eilbcck:-;«Rcalfcl)ule,
Einksbüticbchalscl)nlc.
Aumerk.  Die  Anerkennung  hat  für  beide  Austalten  rückwirkende  Kraft  bis
zum  Ostertermin  1896.
G.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.
Königreich  Sachsen.
Plauen  (bei  Dresden):  Königliches  Lehrer-Seminar.
Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  (Prostherzogliches  Schullehrer  Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer  Seminar.
        <pb n="683" />
        M  62.  669

Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
(Preiz:  Fürstliches  Schullehrer-Seminar.
Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Oamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirke  Unde  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1896.

Privat-Lehranstalten.

Großherzogthum  Hessen.
Mainz:  Privat  Lehranstalt  von  Adolph  Schickert  (früher  Dr.  Heinrich.  Heskamp).

Aumerk.,  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostert
ternin  1898  vinschkießltch  Geltung.)

Herzogthum  —
Salzungen:  Privat-Realschule  von  Heimich  Christiang  Wehner,
Freie  und  Hansestadt  Hamburg
Hamburg:  Schule  von  F.  v.  Nirrnheim.
Ist  am  30.  September  1896  geschlossen  worden.
Berlin,  den  21.  November  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung  v.  Boetticher.

—  —  —  —  —  —-  –  4  —  —  —  —  —  —  —  ——  —

 

Nr.  23520.
Bekanntmachung,  die  Steuermaunsordnung  für  den  oberen  Rhein  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  fRönislichen  Hauses  und  de  Acußern
und  K.  Staatsministerium  des  Innern.

Zufolge  einer  zwischen  den  Regierungen  von  Bayern,  Baden  und  Elsaß—Lothringen
getroffenen  Vereinbarung  sollen  bei  der  Zulassung  zum  Stenermannsgewerbe  auf  der  Nheinstrecke
  zwischen  Straßburg—Kehl  und  Ludwigshafen—Mannheim  künftig  folgende  übereinstimmende
  Grundsätze  maßgebend  sein:

1.  Das  von  der  zuständigen  Behörde  eines  der  drei  Uferstaaten  ertheilte  Steuermannspatent
  hat  über  die  Thalweggrenze  hinaus  auch  für  das  Gebiet  des  gegenüberliegenden
  Uferstaats  Gültigkeit.

DIXDie  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungs-Kommissars  abgchaltenen  Entlassungs-Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Dispensationen-von  der  mündlichen  Prüfung
oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.
        <pb n="684" />
        670

—  –  »  «  ;
2.  Die  zur  Anssiellung  von  Steuermannspatenten  ermächtigten  Behördem  in  Bayern

und  Elsaß—  Lothringen  sind  hefugt,  an  Personen,  die  in  dem  betreffenden  Staats
gebiete  den  Wehnsitz  oder  die  gewerbliche  Niederlassung.  haben,  Stenermanns
patente  zu  erthrilen,  welhe  auch  außerhalb  des  bekreffenden:-  Skaatsgcti#s!  fill  kdie
Streicke  des  Rheins  zwischen.  Straßburg—K  ehl.  und  #wigshafen—  Mannheim
oder  einzesax  Theile  dieser  Strecke  gültig  sind.  Ehe  ein  solches  Stenermanns.
zhääsng  Wit  einer  sich  über  das  Gebiet  des  eigemen  Staats  binaue  tuithnen
uständigen.  VBehörden  der  auderen  Staaten,  deren  Gebiet.  von.  der  in  Patent
aufzuführenden  Rheinstrecke  berührt  wird,  unter  Mittheilnih  der  für  die  Gut
schließung  über  das  Gesuch  maßgebenden  Unterlagen  zur  Geltendmachnig  etwätger
Erinnerungen  Nachricht  zu  geben.

3.  Die  in  den  drei  Uferstaaten  zur  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  Stenermannspatente

  und  zur  Führung  der  Listen  über  die  angemeldeten  Steüemtialkiustehilfen
tuständigen  Behörden  werden  sich  rgelmäßig  von  jeder  durch  sie  erfolgten’  Extheilung
  und  Zurückziehung  eines  Stenermannspatents  sowie  von  jeder  in  ihrer
Liste  stattgehabten  Eintragung  eines  Stenermannsgehilfen  wechselseitig  Mit
theilung  machen.

4.  Für  eine  Uebergangszeit  his  zum  1.  Jannar  1902  sind  dir  zur  Ertheilung  des

Steuermannspatents  zuständigen  Behörden  ermächtigt,  auch  solchen  Personen  das
Steuermannspatent  zu  ertheilen,  welche  im  Ganzen  ein  Jahr  weniger  als  nach
den  ührwiinstinturitden  Steucrmanusordnungen  von  1885  vorgesehen  auf  der
Stromstrecke,  für  die  das  Patent  nachgesucht  wird,  als  Schiffsgehilfen  (Schiffsführer)
  oder  als  Steuermannsgehilfen  thätig  gewesen  sind;  jedoch  darf  einc  solche
Nachsicht  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  im  Uebrigen  durch  zuverlässige  Erhebungen
  festgestellt  ist,  das  der  Anwärter  in  odllem:  Umfange  die  für  die  Ausübung
  des  Steuermannsgewerbes  auf  der  betreffenden  Strecke  erforderlichen
Eigenschaften,  namentlich  auch  die  nöthigen  nantischen  Feitigkeiten  und  Erfahr
ungen  besitzt.

München,  den  13.  Dezember  1896.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Erhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Mimsterialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="685" />
        62.
BHofdienst  Nachrichten.

—.

Im  Namen  Seiner  Aajenãt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnddigst  bewogen  gefunden,
unter'm  7.  Dezember  ds.  Is.  den  Secondlieutenant
  im  3.  Feld-Artillerie-Regiment,
Leopold  Freiherrn  von  Stengel,  den
Secondlieutenant  im  Infanterie-Leib-Regiment,
  Arnold  Freiherrn  von  Stengel,

unter'm  9.  Dezember  ds.  Is.  den  Secondlieutenant
  im  1.  Feld-Artillerie-Regiment,
Theodor  Freiherrn  von  Reck,  auf  ihr
allerunterthänigstes  Ansuchen  zu  k.  Kammerjunkern,
  und

unter'm  7.  Dezember  ds.  Is.  den  k.
Titular-Hofgärten-Inspektor  Leonhard  Kaiser
mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1897  an  zum
wirklichen  Hofgärten-Inspektor
zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Käönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  11.  August  ds.  Is.  dem  Direktor
der  französischen  Ostbahnen,  Barabant,
das  Komthurkreuz  des  Verdienst-Ordens
der  Bayerischen  Krone  und  dem  Direktor-671



Stellvertreter  dieser  Bahnen,  E.  Weiß,
den  Verdienst-Orden  vom  heiligen  Michael

II.  Klasse,  N.-'

unter’'m  21.  Oktober  bs.  J#e#l  dem  Ministerialdirektor
  im  k.  preußischen  Ministerium
der  öffentlichen  Arbeiten,  Witklichen  Geheimen
Oberregierungsrathe  DMicke  den  Verdienstorden

  vom  heil.  Michael  II.  Klasse  mit

Stern  und  dem  Bürgermeister  der  Stadt

Meisenheim,  von  Helwete,  denselben  Orden

IV.  Klasse,  I

unter'm  7.  Dezember  ds.  Is.  dem  k.
italienischen  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  k.  Hofe,  Kommandeur
  Salrator  Tugini,  das  Großfkreuz
des  Verdienstordens  vom  heil.  Michael,  und

unter’'m  16.  Dezember  ds.  Is.  dem  Fechtlehrer
  der  k.  Pagerie,  Kärl  Gruber,  das
Verdienstkreuz  des  Ordens  vom  hi  Michael
zu  verleihen.

 

—

Köoͤniglich  Allerhöchste  Genehmiguug  zur

Annahme  fremder  Dekorationen.
——  —
Im  —ie  Seiner  Majrita  des  Roͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  9.  Dezember  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  stellvertretenden
  Direktor  der  Pfälzischen  Eisenbahnen,
Karl  Becker  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Däutschen

1
        <pb n="686" />
        672

Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen  k.
preußischen  Rothen  Adler-Ordens  III.  Klasse
zu  ertheilen.

Adels-Bestätigung.

 

Im  Unmru  Sriner  Alafen##t  es  lönins.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  21.  November  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Gutsbesitzer

  Joseph  von  Berg  in  Ebrach  ein

Adelsbestätigungsdiplom  zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
rönigreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
unter'm  6.  Dezember  ds.  Is.  der  Herzoglich

Sachsen-Coburg-Gothaische  Geheime  Hofrath

Peter  Ritter  von  Fleischmann  in  Bamberg
  für  seine  Person  als  Nitter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
Lil.  F,  Fol.  27,  Acr-Num.  169131  und

unter'm  15.  Dezember  ds.  Is.  der  Gutsbesitzer
  Joseph  von  Berg  in  Ebrach  in  erblicher
  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  B,
Fol.  23,  Act.-Num.  17445l.
        <pb n="687" />
        673

Blatt

420

  

 

seh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

MÆ  63.

München,  den  30.  Dezember  1896.

 

 

 

 

 

 

IJunhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  24.  Dezember  1896,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten
  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  18.  Dezember  1896,  die  Mitwirkung  der  Grenzaufsichtsbeamten
  bei  der  Festnahme  Fahnenflüchtiger  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1896,  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  25.  Dezember  1896,
den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember  1896,  die  Bildung  der
Schiedsgerichte  für  die  Fleischereiberufsgenossenschaft  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember  1896,

den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1896,
Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,  die  Wahl  eines  Hofsekretärs
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Alfons  von  Bayern  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —
Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —
Consulat  der  Argentinischen  Republik  in  München.

 

 

 

 

Jr.  7029I.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Zlitpold,

von  Gottes  Gnaden  SHöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  nachstehende  Aenderungen  der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  17.  Juli  1886,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten

betreffend,  mit  Wirkung  vom  1.  Februar  1897  an  zu  verfügen:
123
        <pb n="688" />
        674

1.  Iu  §2  Absatz  1  haben  die  Ziffern  11  und  12  zunlanten!

11.

12.

die  Genehmigung"  sämuntlicher  größeren  „Reubanten  muud  Umbeten  an  bestehenden
  Bahnen;  l6  5½.  rrPLTE(  16

die  Genehmigung,  aller  Stationsantagen  #an#  neu  zu  enbauchiden  Bahnen,

der  Hachbanten  mit  einem  Kostemaufwand)nomimehr  als  20  000  4  und
jener  Kunstbauten,  deien  usdostenaufwand#die  Sunuer#n#  35  000  K  voraussichtlich
  übersteigen  #wird,"  u  /#nl10/11526  70I39/0P,  910  J1

2.  In  §  4  Absatz  1  ist  nach  den  Worten  „sowie  deri  BoperseeDampfschifffahrt"

ein  Komma  gu  fetzen  und.eiuzuschaltet  '  der.  Kettenschleppschifffahnt  auft  dem  Maine.
Der  Absatz  2  desselben  Paragraphen  erhält  solt#ende“  Fassun#sso
Der  Gentraldirektion  bleiben  zur  mnmittelbarem  Erledignug  vorbehalten  #-.


9

—

S

10.

11.

12.
13.

14.

der  Vollzug  aller  höheren  Anorduungon"“  u  1

die  Anordnung,  Regelung  unb?  Uoeberwachung'(des  gesammten  Dienstes  bei
allen  Zweigen  der  Verwaltung,  nantentlich  die  Aufstaltung  der  erforderlichen
Dienstanweisungen;  oldIImbr!"j

die  Bewilligulig  von  Uvlaub  an  Beautte  #und  Bedienstete,  soweit  dessen

Ertheilung  nicht  dem  Stunatsministerinm:  vorbehalten  oder  den  Oberbahnämtern
  überlassen  ist;  51  Ipues#1

die  Anstellung,  Beförderung,  Versetzung,  Pansionimung  und  Eütlassung  des
nicht  pragmatisch  angestellten  Personals  #soweit"  solche  nicht  den  Oberbahndmtern
  übertragen  ist,  sowit  die  Aufnnhumn  von  Aldscãranten  für  den  höheren

nnd  mittleren  Eisenbahndieust;  »i-«
die  Beziehungen  zum  E
die  Aufstellung  der  Fahrpläne;  !  !1  25/#

die  Sorge  für  Instandhaltung  des'Metriebsiuventars;

die  Aufsicht  über  die  Centraltverkstätten  m#d  Centunlungezinsverwaltungen;

die  Beschaffung  des  Bedarfs!  an  Bähnbetrichs  =  und!  WerkstätteMaterialien;

die  Verfügung  über  den  Maschinen=  und##Wagenpark,  sowrit  berselbe  nicht

den  Oberbdahiämtern“  zur  jeigeuen  Berfüginig  cüberlassen  -ist  z  ni,

die  Bescheidung  der  saus  dem  Bemiebe  anfällenden  Reklamationen,  insoweit

dieselbe  nicht  den  Oberbahnämtern  rübertragen  wird;  νν

die  Herstellung  der  Betriebsnachweisungen  und  der  Statistik;

die  Leitung  und  Beanfssichtigung  des  gesamttsten  Etuts.,]  Kassa“  und  Rechnungswesens;
  .  7

die  Prüfung  stimmtlicher  Neubanprojelte  und  Kostenunschbäüge,  sowie  deren
Festsetzung,  soweit  dieselbe  nicht  dem  Staatsministerium  vorbehalten  ist;
        <pb n="689" />
        M.  63.  675

15.  die  Oberleitung  sämmtlichet  Neubanausführungen;
!  *  d7  I167  1die  Oberbeitung  sämmtlicher  anf  die  Unterhaltung  der  Bahnen  und  ihrer
Zugehörungen  Bezug  habenden  Arbeiten;
uü  uI  ,rnse,  Genchmigung  derMan“und  Dieferungealkorde  für  den-Eisenbahnneubau,
Ne#hsr  dier  Prifungo  un„  Feststetung“  dernAbrecnungr##  hierüber,  sowie  die  Ver-10%
  X.  0000  0  bescheidung  der  #hüeräuc#äusallnden  Rrklamationmnn
18.  die  gesegliche  Vertretung  in  allen:  ihren  Geschäftskreis  betreffenden  Rechts--II
  fSf  IILI  Langetegeuheite#n  —.—————s........  5  G  “
'7n000C  1%  FÖ#  bI„  Behanlugud  Führung  der  anfallenden  Rechtsstreitigkeiten  nach  den
bestehendew  Anor#mgen#  s
3DennsnlnktxdeQSBJwtrdmwchfolgmweBeltmmmmgnuscrfotzn
Bei  der  Generaldirektion  werden  flinf,  Abthejlungen  gebildet.
o  /  1/4  o  mutonDie-Vertheilung,der  Geschäftenn#  diese  Abtheilungen  erfolgt  nach  Be-IaHbI19
  670  1  /  stimmung  /cdes  b.  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern.
*—-  1  /#Jede  Abtheilung  rerhäölt  eingul  Vorstand,  die  nothwendige  Anzahl  von
u0  71  1Rieeren#ten  /(Mitglioder  der  Genenrüdirektion)  und  das  erforderliche  Hilfspersonal
  zugetheilt.
n  Text  des  ülwird  wi  folgt,  geändort:
uiodd  „6  Ein  Mitglied  Dder##  Getteraldirektion,  wird  als  Etatskurator  bestellt.
I1  .1(.I  i  0  0  Die  Obliegruhriten  desselben  nvenden  van  dem  k.:  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,im  Benehmen  mit  dem  k.  Staats-//itnsterinnn
  don  Finanen  —*-  4
5.  Absatz  1  des  §  12  hat  zu  lauten
Doer  Gommpalmtacktion  der  haherischen  Staatseisenbahnen  ist  die  k.
uIn,ID//DHIF  S  b#  hn  sso  stellto.1..  EL  i  «-:mjjojwdostvjsütöäfuwcidieAbsätzhikßytszidssnudzirstrmchenmtsljntAbsatz7dun

ist«iiii«»««-f»1Abfa«tzi-·6  meuMnmmIgon«’-jr«-:«.s-JUhr-«  US
7.Ju§IksuisiiiwkliAdfaqUBHZUftwichknwundisalöxiAbian-3·Iriu4zuschalten:
»Ist-»H-i«-:W«s)!·!«-Bei«wwthbnbahuiinitern:sikönnmsxGvecksbmemcs-«gebildctwerden-1velche11:üa«chlMaßgnbdndargJhiesüvnsmssgjstelltenssGef
  chäftsordnung  bestimmte
(Gegenstände  zur  Bearbeilung  poder  Erkedigung  vübertragen  werden.
1%  B  Jall&amp;amp;  195is  den  Absatz  2  zu  streichem  und,  dufür  zeeinzufügenn:
Die  Eisenbahncentralkasse  und  die  Oberbahnamtskassen  haben  allmonatlich
101%  Hoauptbuchs#uszüge  nach  #den  wan  dem'k#  Staatsministerium  des  Königlichen
n  Oanses  undides  „Neußern  im  Benehmen  mit  dem  k.  Stastsministerium  der
1237
        <pb n="690" />
        676

Finanzen  jeweils  getroffenen  Anordnungen  anzufertigen  und  sind  diess  Ausrrranrsnn
  Fiige,  von  der  Generaldirektion  zumstielpar  dem  .  Staatsministerinzn  de
Finanzen  vorzulegen.  EL
9.  In  §20  Absatz  1  sind  die  Worte:  Wechselwärter=  Bahnwärter=  und  Strecken-IEIIIIIIIIIIIELLIEAIEIIDDIII

An  Stelle  der  letzteren  treten  folgende  Bestimmungen:
..r.r  /77Dsichtlich,  der„Besorgungndes  MBetmebs#  und  Expcditious-Dlenstes
Jnnanernr.  sind  DamOberbahnämterns  Stotionen.  U,  I,  1.,VundWV.Klasso  #und
EIIEIIEITEIIIIIILEEELEEIILIEIIEIIIIIIIIO
I1  innlm  Die  Vorstondsstellenz  der  Stationeu  I.  Klasserm##“  der  Güterstatinnen
i!snUn  ,  [Hwerden  mit  Beamten  s#der  „Kategonie,  K.  Ll  Alllllinden  #d  des  Besoldungsstatus
  der  k.  Verkehrsanstalten,  5%  (9  =  1  0%
der  Stationen  II.  Klasse  mit,  „Beamten  der  Ka  egorie  AVbe
der  Stationen  III.  Klasse  mit  BVecuiten  der  Kategorie  B!.  557#
der  Stationen  IV.  Klasse  mit  Beamten  der  Kategorie  B  I  der  Unter—
beamten  der:  Rategauieê!CT,  „  1611.  f  M  u.  4
der  Stationen  V.  Klasse  mit  Bediensteten  der  Kategorie  D
besetzt  werden.
Die  Betriebsleitungen  von  Lokalbahnen  werden  mit  Stationen  der
Haupt=  oder  Neben-Bahnen  oder  mit  solchen  der  Lokalbahnen  verbunden.
Auf  Linien  mit  lokalbahnmäßigem  Betrieb  können  die  Abfertigungsstellen
  (Haltestellen)  an  Agenten  auf  Dienstvertrag  verliehen  werden.,  %%
Den  Stationen  kann  auch  die  Besorgung  des  Post=  und  Staatstelegraphen-Dieustes
  nach  den  vom  k.  Staatsministerinm  des  Köntglichen
Hauses  und  des  Aeußern  zu  erlassenden  Bestimmungen  ülbertragen  werden.
Gegeben  zu  ((Mundn  den  W'  DTaeember  1896.

Luitpol)d.
FPFPrinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Berwesen.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Bever.
        <pb n="691" />
        863.  677

Nr.  230781.

Bekännimachung,  die  Mitwirkung  der  Grenzaufsichtsbeamten  bei  der  Festnahme  Fahneuflüchtiger
betreffend.  –

/#n  1°17I  1  41T  1  (

fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Zinanzen  und  ###f#riegsministerium.

EEEIILEEILIIIIIIIIIIIIIIL
Evvirbichiemit  Zur  allgemtii#en  Kennthußy  nebtlichtso  daß  dam  baherischen  Grenzaufsichtsbenmtäwibie
  Verpflichtn##g  duferlegt  ist  #  dei  ###bung  ihreenstes  Jzauf  Fahnenflüchtige
zu  fahnden,  solche  im  Betretungsfalle  vorläufig  zfostymehmen  und  sosorti'der  nächstgelegenen
Ontspolizei  oder  Militärbehördel  vor#führen.  Den!  Grenzaurffichtsbeamten  ist  in  dieser  Bezishung
  i  die  Elgenschaft!  doln  Polizelbeamten  beigelegt  und  sie  sind  in  Bezug  auf  die  bezeichnete
  Obliegenheit  vereidigt.

%  „
Miücchen,  den  18.  Dezember  1896.

(7

1

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Krhr.  u.  Asch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

Nr.  69961.

Bekanutmachung,  die  Bahnordunng  für  die  Nebeneiseubahnen  Bayerus  betreffend

+4%%%
r  „

ö-r  l
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Jeußern.

Auf  die  am  28.  ds.  Mts.  zu  Eröffnung  gelangende  Bahnstrecke  von  Neuenmarkt
nach  Berneck  finden  die  bessichehde'  Vaßnochme  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
vom  10.  Dezember  1892  (Gesetz=  und  Vexordunngsh##tt  1892  Seite  912  ff.)  Anwendung.

München,  den  23.  Dezember  1896.

Dr.  Krhr.  v.  Crailsheim.

Der  General  Sekretär:
v.  Bever.
        <pb n="692" />
        L  V
Nr.  24647.
„etanutmwashung,  den  Vollzug  des  Börsengesetes  betreffend.
KMäntsminifterinmn  destelnnern

]  Mit  Be#ig  auf  Ziff.  2“  der  zinr!,  Böllziuk  ves  'örfengesetc  unter  dem,  24.  #.Mtg.
getkofseiten#  Bestiimamtittelhn  #Gesech=  ichh  Vetotdnnge##att  180/634)  wird“#Eannt#egebem,
daß  #udie,  Fünktiow'  der  Stalitskomittisses  beil#der#  Börst-um  Munchen  #euu#  t//  Reisierachgs
unt  Fesfltath  Altgüistl  Rittet!  ôm  „Vinmietältünrnüs  München)  ein#der  Börse  in  UMugsbun#
dem  k.  Regierungs-“  id  Fiskalratho  Wermihn#n,  Freiherru  wot#  Rabssotdbrimi-Augsburg
übertragen  wurde.  ELIEIIIE  lDnL  i,,.,

München,  den  25.  Dezember  1896.
Algilia##  .  1
Frhr.  v.  Feilitzsch.
79%  „O  7T

11I

Der  Gencral-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

—iee

Jr.  24976.

51%v..:  ;  «  .
Bekanntmachung,  die  Bildung  der  Schiedsgerichte  für  die  Fleischereiberufsgenossenschaft  betreffend.

(31  ½%  V  -Watemnhrnr
1.  Giäatllint  erium  M'cern.

QDauit  Mamen  Zeiner  Majellät  des  Köntas.

Seine  Konigliche  oheit  Prinz  uitvold,  de  Röngreichs  Bayern  Ver
meser,  haben  zum  Vollzuge  des  §  16  des  Unsallversicherungegesetzes  vom  (1  Juli  1884
als  Sitz  des  Schiedsgerichte  für  den  VI  Schiedsgerichtsbezirk  der  neugebildeten
Fleischereiberufogenossenschaft,  umfassend  das  Königreich  Bayern  mit  Ausnahme  der  Pfalz,
die  Stadt  Fürth  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht

München,  den  26.  Dezember  1896.  #  ///1  17
frhr  Wllittich

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter
        <pb n="693" />
        63.  679
Nr.  24975  *2
Bekanntmachung,  den  Poltzug  des  Unfalluersicher##lgsgesetzes  bakreffend.
M.Gcatamimsiexiuii  desMumerut

elllIm  Vullzuge  des  §  48  dos  Anfallversicheruugsgesotzes  „wom  itz.  Juli  1884  pund  bekannt'
  gegehen-  daß=  uit  Wirksamkeit  uy###1  Iannar  1897  oh-##m  Marsitandendes  Schied
gewchte  fütl  den  WI.  Schiedsgerichtobeziek  der-Fleischereilorufsgeusssen#schaft  des  Rehien#u#s#
rath-  Ludwig  Lose  in  Fürth  und|zum  Stellpertreter  des  Vorsitzenden  disses  Schiedssrrichts.
derikei  BezinsamtsossesserTheodor#Stöhsec,  in  „Fürthi#ermm#unt  worpen.  listrdhntl-  1  1110
München,  den  26.  Dezember  1896.  Fnor  #aPL//38
**  .  ¼  s——2s
Krhr.  v.  Feilitzsch.
mnlailiakx  u.  10#
Der  General-Sekretär:
"  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  25163.

—#  !

Bekauntmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.
n  H—

K.  Staats  inisterium  des  Inuern.
IEELIIIIIIIIIIIIIIIIE

Nachdem  die  Maul=  und,  Eufäift  e  xederholt.  als  der  i1#  im  Gebietstheile
des  Deutschen  Reichl#'  Ul  (40  r  iihl  dird  MIdeIG  as  Viehseuchenllebereinkommens
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich  Ungarn  vom  6.  Dezember  1891
und  im  Oinblicke  auf  8  328  der  Strasgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  und  Art  2
Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  Folgendes  bestimmt:

1.  Die  Ein  und  Durchfuhr  von  Nindvieh  aus  der  Bukowina  ist  verhoten,
2.  die  voranstehend  in  Ziff.  1  getroffene  Verfügung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  29.  Dezember  1896.  ndlen  4.

"l

L

Exbenerfejlitischin
        <pb n="694" />
        680
Königlich  Allerhöchste  Genehm##ung,

die  Wahl  eines  Hofsfekretärs  Heiner  Häatzlichen
Hoheit  des  Prinzen  Alsons  von  Gayern  betressend.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  allergnädigst  geruht,  der  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Alfons  von
Bayern  getroffenen  Wahl  des  bisherigen
Zahlmeisters  im  k.  1.  Schweren  Reiter-Regimente,
  k.  Rechnungsrathes  Lorenz  Kögler,
zu  Höchstihrem  Hofsekretär  die  Allerhöchste
Genehmigung  zu  ertheilen.

Staatsdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'n  16.  Dezember  ds.  Is.  den  Staatsrath
  i.  o.  D.  Wilhelm  Ritter  von  Kastner,
seiner  allerunterthänigsten  Bitte  entsprechend,
von  dieser  Stelle  unter  wohlgefälliger  Anerkennung
  der  geleisteten  ausgezeichneten  Dienste
zu  entheben  und  in  die  Zahl  der  Staatsräthe
  im  außerordentlichen  Dienste  einzureihen.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  fänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinzvnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  17.  Dezember  ds.  Is.

allergms#digst  bewogen  gefunden,  den  General
der  Kavallerie  J.  D.,  k.  Generaladjutanten
Karl  Grafen  zu  Pappenheim,  zum  Kapitular
  des  k.  Haus-Ritter-Ordens  von  heiligen
Hubertus  zu  ernennen.

iöniglich  Allerhöchste  Genehmiguns  zur
Aunahme  einer  fremd.  u  Dekoration.

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Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  17.  Dezember  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Oberbetriebsinspektor
  der  pfälzischen  Eisenbahnen,
Ludwig  Luxenburger  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Baden  verliehenen  Ritterkreuzes
  I.  Klasse  des  großherzoglich  badischen
Ordens  vom  Zähringer  Löwen  zu  ertheilen.

Consulat  der  Argentinischen  Republik
in  München.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  LKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Berweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
11.  Dezember  1896  allergnädigst  zu  ge—
nehmigen  geruht,  daß  der  Consul  der  Argen—
tinischen  Republik,  Dr.  Emil  Wolff  in
München,  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft
anerkannt  werde.
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Jühart

Beilage  I.  Erkenntniß  des  Gerichteh  ofe#l  für  #ompetenzkonfliktei  in  4  Sachen  de  Weßnere
Aün  S  sissnn
Nieberding  und  gegen  den  Gütler  Johann#  ster  ris  14  dortselhhst,  ween
Forderung,  hier  den  bejahenden,  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  k.  Regierung  vorn
Oberbayern,  Kammer  des  Inneru,  und  dem  k.  Amtsgerichte  Erding  betxeffend

Joseph  Heilinger  in  Nieberding  gegen  den  er  in
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        1

Veilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1896.“

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  den  Sachen  des  Meßners  Joseph  Heilinger
in  Niederding  gegen  den  Gütler  Johann  Huber  in  Niederding  und  gegen  den  Gütler  Johann
Ostermeier  dortselbst,  wegen  Forderung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der
k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  und  dem  k.  Amtsgerichte  Erding  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  den  Sachen  des  Meßners  Joseph  Heilinger
in  Niederding  gegen  den  Gütler  Johann  Huber  in  Niederding  und  gegen  den  Gütler
Johann  Östermeier  dortselbst,  wegen  Forderung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt
zwischen  der  k  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  und  dem  k.  Amtsgerichte
Erding  betreffend,  zu  Recht:

1.  daß  in  der  Sache  gegen  Johann  ÖOstermeier,  soweit  es  sich  um  eingeklagte

Stolgebühren  handelt,  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  seien,
2.  daß  im  Uebrigen  die  Gerichte  zuständig  seien.

Gründe.

J.

Der  Gütler  Joseph  Heilinger  in  Niederding  hat  durch  den  Rechtsanwalt  Stümpfle
im  Oktober  1895  gegen  Johann  Huber,  Heilmaiergütler  in  Niederding,  bei  dem  k.  Amtsgerichte
  Erding  Klage  erhoben  mit  der  Behauptung,  daß  er  Meßner  der  Kirche  Niederding
sei  und  als  solcher  von  dem  Besitzer  des  Heilmaieranwesens  Haus  Nr.  14  in  Niederding
die  in  der  Klageschrift  aufgeführten  jährlichen  Leistungen  von  Getreide,  Brod,  Mehl,  einem
Ei  und  Nudeln,  zusammen  im  Geldauschlage  von  jährlich  5  19  J,  sowie  ferner
8  kr.  (22  J)  in  baar  zu  beanspruchen  habe.  Huber  befinde  sich  mit  diesen  Leistungen
für  die  Jahre  1893  und  1894  im  Rückstande.  Derselbe  habe  gegen  einen  dießbezüglichen
Zahlungsbefehl  Widerspruch  erhoben.  Die  Klagebitte  geht  auf  Verurtheilung  des  Beklagten
zur  Zahlung  von  10  4  82  J  nebst  5%  Zinsen  hieraus  seit  23.  August  1895.

Bei  der  am  30.  Oktober  1895  gepflogenen  mündlichen  Verhandlung  gab  der  Beklagte
zu,  daß  auf  dem  Heilmaieranwesen  die  in  der  Klage  verlangten  Abgaben  geruht  haben.
Er  sei  aber  nur  zur  Leistung  eines  Theils  der  betreffenden  Reichnisse  verpflichtet,  weil  er
von  dem  besagten  Anwesen  lediglich  das  Haus  erworben  habe,  während  der  dazu  gehörige
Grundbesitz  zertrümmert  worden  sei.  Es  werde  kostenfällige  Klageabweisung  beantragt.

Dem  amtsgerichtlichen  Sitzungsprotokolle  liegt  bei  ein  Certifikat  des  k.  Pfarramts
Aufkirchen  ohne  Datum,  inhaltlich  dessen  nach  Ausweis  des  Saalbuchs  der  Pfarrei  Auf-*

  Ausgegeben  zu  München  den  6.  Mai  1896.  1
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        2

kirchen  auf  dem  Heilmaieranwesen  Haus  Nr.  14  in  Niederding  nachstehende  Kirchtrachtreichnisse
  —  es  werden  nun  die  in  der  Klage  spezifizirten  Reichnisse,  aber  ohne  Beifügung
eines  Geldanschlags,  aufgeführt  —  für  den  Meßaeer  in  Niederding  lasten.

Durch  das  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärte  Urtheil  des  k.  Amtsgerichts  Erding  vom
30.  Oktober  1895  wurde  der  Beklagte  für  schuldig  erkannt,  an  den  Kläger  10  82  —
nebst  5%  Zinsen  hieraus  vom  23.  Angust  1895  als  dem  Tage  der  Zustellung  des
Zahlungsbefehls  zu  bezahlen  und  die  Kosten  des  Rechtsstreits  einschließlich  der  im  Mahnverfahren
  erwachsenen  zu  tragen.

In  den  Gründen  dieses  Urtheils  wird  ausgeführt,  daß  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  gegeben  sei,  wenn  die  verlangten  Abgaben  als  auf  einem  Privatrechtstitel  beruhende
Reallasten  sich  darstellen,  wogegen  das  Gericht  dann  nicht  zuständig  wäre,  wenn  dieselben
auf  dem  Kirchen=  oder  Pfarrverbande  beruhen.

Das  Amtsgericht  sei  nun  allerdings  nicht  im  Besitze  des  Materials,  um  auf  den
Ursprung  dieser  —  in  der  Gegend  von  Erding  häufig  vorkommenden  —  Reichnisse,  Kirchtrachten
  genannt,  zurückgehen  zu  können;  es  halte  sich  einfach  daran,  daß  die  fraglichen
Reichnisse  im  Jahre  1868  als  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhende  und  daher  gemäß  8  135
des  Hypothekengesetzes  zum  Eintrage  in  das  Hypothekenbuch  geeignete  Reallasten  angemeldet,
als  solche  auch  im  Hypothekenbuche,  und  zwar  im  speziellen  Falle  auf  dem  Folium  des
Heilmaierhofs  in  Niederding,  eingetragen  worden  seien  und  als  der  Buchseintragung
fähige  Reallasten  von  den  betreffenden  Objektsbesitzern,  so  auch  vom  gegenwärtigen  Beklagten,
niemals  eine  Anfechtung  erfahren  haben.  Darnach  und  im  Hinblicke  auf  §  16  Ziffer  3
der  Instruktion  über  den  Vollzug  des  Hypothekengesetzes  werde  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  in  Anspruch  genommen.

Beklagter  habe  zugestanden,  daß  der  Kläger  von  dem  Heilmaierhofe  die  eingeklagten
Reichnisse  zu  beanspruchen  habe,  glaube  aber  nur  zur  Zahlung  eines  Theils  dieser  Reichnisse
verpflichtet  zu  sein,  weil  er  auch  nur  einen  Theil  des  Heilmaierhofanwesens  besitze.  Diese
Anschauung  sei  jedoch  unrichtig,  da  auch  bei  Zertrümmerung  eines  Gutskomplexes  die  Reallasten
  auf  jedem  Trennstücke,  und  zwar  in  solickum,  haften  bleiben.

Joseph  Heilinger  hat  im  Oktober  1895  durch  den  Rechtsanwalt  Stümpfle
ferner  auch  gegen  den  Gütler  Johann  Ostermeier  in  Niederding  bei  dem  k.  Amtsgerichte
Erding  Klage  eingereicht,  in  welcher  vorgebracht  wird,  daß  er  als  Meßer  der  Kirche
Niederding  von  dem  Besitzer  des  Oberneumeieranwesens  Haus-Nr.  25  in  Niederding  die
in  der  Klage  spezifizirten  jährlichen  Leistungen  —  es  sind  dieß  die  in  der  Klage  gegen
Johann  Huber  aufgeführten  Naturalprästationen  im  Geldanschlage  von  zusammen  jährlich
5  4  19  J——  zu  beanspruchen  habe.  Mit  diesen  Kirchtrachtreichnissen  sei  Johann
Ostermeier  seit  acht  Jahren  im  Rückstande.  Der  Kläger  verlange  dieselben,  da  ein  Theil
        <pb n="699" />
        Beil.  J.  3

davon  bereits  verjährt  sei,  nur  mehr  vom  Jahre  1890  bis  1894  auf  fünf  Jahre  zurück.
Ostermeier  schulde  daher  27  05  J.

Außerdem  seien  rückständig  die  in  der  Klage  aufgeführten,  dem  Meßner  nach  dem
Stolgebührenregulative  für  die  katholische  Pfarrei  Aufkirchen  vom  Jahre  1888  zustehenden
Stolgebühren  aus  den  Jahren  1890  bis  1894  für  Beerdigung  der  Schwiegereltern,  der
Ehefrau  und  dreier  Kinder  des  Johann  Ostermeier  zusammen  zu  48  4  60  —.

Die  Schuld  des  Ostermeier  betrage  sohin  im  Ganzen  75  65  J.  Derselbe
habe  gegen  einen  dießbezüglichen  Zahlungsbefehl  Widerspruch  erhoben.  Es  werde  beantragt,
den  Beklagten  zur  Zahlung  von  75  +X  65  J  nebst  5%  Zinsen  vom  23.  August  1895
sowie  zur  Tragung  sämmtlicher  Kosten  einschließlich  der  des  Mahnverfahrens  zu  verurtheilen.

Zur  mündlichen  Verhandlung  dieser  letzteren  Sache  —  gegen  Johann  Ostermeier  —
war  bei  dem  k.  Amtsgerichte  Erding  nach  Verfügung  vom  7.  Oktober  auf  den  6.  November
1895  Termin  anberaumt,  der  jedoch,  nachdem  das  k.  Bezirksamt  Erding  dem  k.  Amtsgerichte
am  31.  Oktober  mitgetheilt  hatte,  daß  es  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  für  zweifelhaft
erachte  und  daher  der  k.  Regierung  Anzeige  erstatten  wolle,  mit  Verfügung  vom  1.  November
von  Amtswegen  aufgehoben  und  auf  den  11.  Dezember  1895  verlegt  wurde,  wenn  nicht
bis  dahin  der  Kompetenzkonflikt  von  der  k.  Regierung  erhoben  werde.

Aus  demselben  Grunde  hat  das  k.  Amtsgericht  in  der  ersterwähnten  Sache  —  Heilinger
gegen  Huber  —  im  Hinblicke  auf  Art.  12  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  mit
Beschluß  vom  1.  November  1895  von  Amtswegen  die  einstweilige  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
  aus  dem  Urtheile  vom  30.  Oktober  1895  angeordnet.

Am  16.  November  1895  kam  bei  dem  k.  Amtsgerichte  Erding  eine  Entschließung
der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  d.  d.  13.  desselben  Monats  in
Einlauf,  welche  damit  beginnt:  es  sei  aus  den  vom  Bezirksamte  Erding  vorgelegten  Verhandlungen
  ersehen  worden,  daß  beim  Amtsgerichte  Erding  Seitens  des  Meßners  Joseph
Heilinger  in  Niederding  Klagen  gegen  die  Gütler  Johann  Huber  und  Johann  Ostermeier
  daselbst  auf  Leistung  rückständiger  Kirchtrachtreichnisse  anhängig  gemacht  wurden  und
daß  das  k.  Amtsgericht  über  die  Klage  gegen  Ersteren  bereits  mit  Urtheil  vom  30.  Oktober
1895  unter  Bejahung  seiner  Zuständigkeit  Eutscheidung  getroffen  habe.  Die  k.  Kreisregierung
  erachte  in  diesen  beiden  Sachen  den  Civilrechtsweg  für  unzulässig  und  erhebe  daher
auf  Grund  von  Art.  10  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  „die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  betr.“  in  beiden  Sachen  den  Kompetenzkonflikt.

Diese  Erklärung  wird  im  Wesentlichen  damit  begründet,  daß  der  Kläger  Heilinger  in
beiden  Fällen  die  eingeklagten  Leistungen  in  seiner  Eigenschaft  als  Meßner  der  Kirche
Niederding  beanspruche.  Dadurch  werde  der  Anspruch  als  im  Kirchenverbande  wurzelnd
hingestellt  und  aus  einem  öffentlichen  Dienstverhältnisse  abgeleitet.  Mit  den  erhobenen  Klagen

1*
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        4

werde  die  Leistung  rückständiger  Kirchtrachtreichnisse  (Getreide,  Mehl,  Brod,  Nudeln,  Eier
und  gegen  Johann  Huber  auch  8  Kreuzer  in  baar)  für  den  Meßner  in  Niederding  beansprucht.
Solche  Kirchtrachten  seien  regelmäßig  aus  dem  Kirchenverbande  herrührende  Leistungen  zur
Ergänzung  des  Einkommens  von  niederen  Kirchenbediensteten,  welche  zwar  urfprünglich  aus
religiösen  Beweggründen  freiwillig  erfüllt  worden  sein  mögen,  die  aber  im  Laufe  der  Zeit
zu  gewohnheitsrechtlichen  Pflichtleistungen  geworden  seien.

Dieses  innerhalb  des  Kirchenverbandes  allmälig  entstandene  Gewohnheitsrecht  müsse  im
Einzelnen  als  öffentlich  rechtlicher  Titel  betrachtet  werden.  Durch  den,  lediglich  die  Sicherstellung
  bezweckenden  Eintrag  der  streitgegenständigen  Reichnisse  im  Hypothekenbuche  werde  an
der  öffentlich  rechtlichen  Natur  derselben  Nichts  geändert.  Aus  den  angeführten  Gründen
werde  Entscheidung  des  Kompetenzkonflikts  dahin  beantragt,  daß  in  den  Streitsachen  Heilinger
gegen  Huber  und  Heilinger  gegen  Ostermeier  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  seien.

Der  angeregte  Kompetenzkonflikt  wurde  ordnungsgemäß  instruirt.

Eine  Denkschrift  ist  von  keiner  Seite  eingereicht  worden.

Nach  Aufruf  der  Sache  in  der  heutigen  öffentlichen  Sitzung  erstattete  der  ernannte
Referent  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen,  wobei  die  erheblichen  Aktenstücke  verlesen
  wurden.

Für  keine  der,  vom  heutigen  Termine  in  Keuntniß  gesetzten  Partheien  war  ein  Vertreter
  erschienen.

Der  k.  Staatsanwalt  stellte  den  motivirten  Antrag,  auszusprechen:

1.  daß  in  der  Sache  gegen  Johann  Huber  und  in  der  Sache  gegen  Johann  Ostermeier,
  soweit  es  sich  um  Kirchtrachtreichnisse  handelt,  die  Gerichte  zuständig  seien,

2.  daß  im  Uebrigen,  nämlich  soweit  es  sich  in  der  Sache  gegen  Johann  Ostermeier
um  Beerdigungskosten  handelt,  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  seien.

II.

Bei  Würdigung  der  Sache  hat  sich  Folgendes  ergeben:

Was  zunächst  die  Frage  anbelangt,  ob  ein  bejahender  Kompetenzkonflikt  vorliege,  so
muß  dieselbe  in  der  Sache  gegen  Johann  Huber  zweifellos  bejaht  werden,  nachdem  das
Urtheil  des  k.  Amtsgerichts  Erding  vom  30.  Oktober  1895,  in  welchem  das  genaunte
Gericht  sich  für  zuständig  erklärt  und  der  Klage  stattgegeben  hat,  noch  nicht  rechtskräftig  geworden
  ist.

Anders  gelagert  ist  die  Sache  gegen  Johann  Ostermeier  insoferne,  als  in  derselben
  noch  keine  mündliche  Verhandlung  gepflogen  wurde  und  ein  Nachweis  darüber,  daß
die  Klage  dem  Beklagten  zugestellt  wurde,  nicht  vorliegt.  In  dieser  Beziehung  kann  jedoch,
        <pb n="701" />
        Beil.  J.  5

nachdem  die  Klageschrift  schon  am  7.  Oktober  1895  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
bei  dem  k.  Amtsgerichte  Erding  eingereicht  und  von  diesem  mit  Verfügung  vom  nämlichen
Tage  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  auf  den  6.  November  1895  bestimmt  wurde,
unbedenklich  angenommen  werden,  daß  die  Klagezustellung  noch  im  Laufe  des  Oktober  1895
erfolgt  ist,  mithin  die  Sache  bereits  vor  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  bei  dem  k.  Amtsgerichte
  Erding  anhängig  geworden  war.

Nach  der  bisher  stets  festgehaltenen  Ansicht  dieses  Gerichtshofes  ist  zu  einem  bejahenden
Kompetenzkonflikte  das  Bestehen  einer  Streitigkeit  zwischen  Gericht  und  Verwaltung  erforderlich,
  wird  also  hierzu  vorausgesetzt,  daß  das  Gericht  in  der  betreffenden  bei  ihm  auhängigen
  Sache  entweder  ausdrücklich  erklärt  oder  doch  stillschweigend  durch  konkludente  Handlungen
  zu  erkennen  gegeben  hat,  daß  es  sich  in  dieser  Sache  für  zuständig  erachte.

In  der  Sache  gegen  Johann  Ostermeier  liegt  nun  eine  derartige  Kundgebung  des
k.  Amtsgerichts  Erding  aus  der  Zeit  nach  Einreichung  der  Klageschrift  zum  Zwecke  der
Terminsbestimmung  allerdings  nicht  vor,  indem  sich  das  k.  Amtsgericht  mit  der  Bestimmung
des  Termins  und  mit  dessen  Verlegung  in  keiner  Weise  über  seine  Zuständigkeit  ausgesprochen
hat  und  der  in  dem  amtsgerichtlichen  Urtheile  gegen  Johann  Huber  vom  30.  Oktober  1895
enthaltene  Ausspruch  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  auf  die  Sache  gegen  Johann
Ostermeier  keine  Wirkung  äußern  kann.

Die  gegen  Johann  Ostermeier  gerichtete  Klage  läßt  aber  ersehen,  daß  Joseph  Heilinger
vorher  wegen  seiner  fraglichen  Forderungen  den  Weg  des  Mahnverfahrens  betreten,  nämlich
einen  Zahlungsbefehl  gegen  Johann  Ostermeier  erwirkt  und  dieser  hiegegen  Widerspruch  erhoben
  hat.  Das  Petitum  der  vorliegenden  Klage  ist  auch  auf  Verurtheilung  des  Beklagten
in  die  Kosten  des  Mahnverfahrens  gerichtet.

Durch  die  Erlassung  des  Zahlungsbefehls,  wobei  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  von
Amtswegen  zu  prüfen  war,  hat  das  k.  Amtsgericht  Erding  gegenüber  den  Bestimmungen
in  §  629  Abs.  2,  §  630  Ziff.  3  und  §  632  C.-Pr.-O.  sich  thatsächlich  als  für  die
nunmehr  im  ordentlichen  Verfahren  erhobene  Klage  wegen  der  fraglichen  Ansprüche  zuständig
erklärt,  und  damit  erscheint  das  hier  in  Rede  stehende  Erforderniß  eines  bejahenden  Kompetenzkonflikts
  als  gegeben.

Bei  der  Entscheidung  über  den  hiernach  nicht  bloß  in  der  Sache  gegen  Johann
Huber,  sondern  auch  in  der  Sache  gegen  Johann  Ostermeier  vorliegenden  Kompetenzkonflikt
  mußten  die  in  den  beiden  Sachen  geltend  gemachten  Ansprüche  auf  Entrichtung
rückständiger  Kirchtrachtreichnisse  und  der  in  der  Sache  gegen  Johann  ÖOstermeier  erhobene

  weitere  Anspruch  auf  Zahlung  von  Stolgebühren  auseinander  gehalten  und  getrenut
behandelt  werden.
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        Der  letztere  Anspruch  wird  damit  begründet,  daß  Johann  Ostermeier  dem  Kläger
folgende,  ihm  als  Meßner  nach  dem  Stolgebührenregulativ  der  katholischen  Pfarrei  Aufkirchen
  vom  Jahre  1888  zustehende  Stolgebühren  schuldig  geworden  sei:

a)  im  Jahre  1891  sei  die  Schwiegermutter  des  Ostermeier  gestorben,  welche  in
zweiter  Klasse  beerdigt  worden  sei,  wofür  dem  Meßner  an  Geld  und  Geldeswerth
der  Betrag  von  15  +  30  J  gebühre;

b)  im  Jahre  1894  sei  der  Schwiegervater  des  Ostermeier  gestorben;  derselbe  sei  in
dritter  Klasse  beerdigt  worden  und  habe  der  Kläger  an  Geld  und  Geldeswerth  zu
beanspruchen  12  4+;

c)  in  demselben  Jahre  sei  die  Frau  des  Beklagten  gestorben,  sie  sei  in  zweiter  Klasse
beerdigt  worden  und  habe  der  Kläger  an  Geld  und  Geldeswerth  zu  beanspruchen
15  4N  30  4;

d)  in  den  Jahren  1890  bis  1894  seien  dem  Ostermeier  drei  Kinder  gestorben;  zwei
derselben  habe  er  in  zweiter,  eines  in  erster  Klasse  begraben  lassen;  der  Meßiner
habe  für  seine  Dienstleistungen  zu  beanspruchen  6  +  60  J.

Dieser  Klageanspruch  hat  die  Entrichtung  von  Gebühren  zum  Gegenstande,  welche  der
Beklagte  als  Angehöriger  der  Kirche  Niederding  und  der  Pfarrei  Aufkirchen  dem  Kläger
als  Meßner  in  Niederding  für  von  demselben  vorgenommene  kirchliche  Verrichtungen  schuldig
geworden  sein  soll.  Die  Forderung  gründet  sich  mithin  auf  den  Kirchen=  und  Pfarrverband,
und  es  wird  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  der  betreffenden  Gebühren  daraus  abegeleitet,
daß  Beklagter  diesem  Verbande  angehört.  Die  hier  besprochenen  Leistungen  beruhen  daher
nicht  auf  einem  Privatrechtstitel,  sondern  auf  einem  Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts,
indem  der  Kirchen=  und  Pfarrverband  und  folgeweise  auch  die  aus  demselben  entspringende
Verpflichtung,  für  kirchliche  Verrichtungen  eine  Gebühr  zu  bezahlen,  öffentlich  rechtlicher  Natur
ist.  Ueber  derartige  Leistungen  aber  haben,  wenn  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zu  ihrer
Entrichtung  sich  Anstände  ergeben,  die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden,  wie  der  Gerichtshof
für  Kompetenzkonflikte  in  einem  Erkenntnisse  vom  30.  November  1882  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  1883  Beilage  III),  auf  welches  hiemit  Bezug  genommen  wird,  ausgesprochen  hat.

Es  waren  daher,  soweit  in  der  Sache  gegen  Johann  Ostermeier  rückständige  Stolgebühren
  beansprucht  werden,  die  Verwaltungsbehörden  für  zuständig  zu  erklären.

Im  Uebrigen  aber,  nämlich  soweit  es  sich  in  den  vorliegenden  beiden  Sachen  um
rückständige  Kirchtrachtreichnisse  handelt,  erscheint  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  als  begründet.

Die  von  Joseph  Heilinger  als  Meßner  der  Kirche  Niederding  gegen  Johann
Huber  als  Besitzer  des  Heilmaieranwesens  Haus  Nr.  14  in  Niederding  und  gegen  Johann
Ostermeier  als  Besitzer  des  Oberneumeieranwesens  Haus  Nr.  25  dortselbst  erhobenen
        <pb n="703" />
        Beil.  J.  7

Klagen  sind  offenbar  in  dem  Sinne  zu  verstehen,  daß  die  jeweiligen  Besitzer  dieser
beiden  Anwesen  verpflichtet  seien,  die  in  den  Klagen  aufgeführten  jährlichen  Reichnisse  an
den  jeweiligen  Meßner  der  Kirche  Niederding  zu  entrichten.

Nach  dieser  Begründung  der  beiden  Klagen  erscheinen  die  mit  denselben  beanspruchten
Leistungen,  zumal  wenn  bei  der  Klage  gegen  Johann  Huber  auch  der  Inhalt  des  dem
amtsgerichtlichen  Sitzungsprotokolle  vom  30.  Oktober  1895  beiliegenden  Certifikats  des
Pfarramtes  Aufkirchen  in  Betracht  gezogen  wird,  als  auf  den  Anwesen  Haus  Nr.  14  und
beziehungsweise  Haus  Nr.  25  in  Niederding  ruhende  Reallasten.  So  ist  auch  von
Johann  Huber  die  gegen  ihn  erhobene  Klage  aufgefaßt  worden,  indem  derselbe  ausdrücklich
zugab,  daß  auf  dem  Heilmaieranwesen  die  gegen  ihn  eingeklagten  Abgaben  geruht  haben,
und  sich  lediglich  deßhalb  zur  Entrichtung  von  nur  einem  Theile  dieser  Abgaben  verpflichtet
erachtete,  weil  das  belastete  Anwesen  zertrümmert  worden  sei  und  er  nur  einen  Theil  davon
erworben  habe.

Die  mit  den  beiden  Klagen  geltend  gemachten  Ansprüche  beruhen  mithin  auf  einem
dinglichen  Rechte,  welches  unabhängig  ist  von  dem  persönlichen  Verhältnisse  der  Beklagten
als  Angehöriger  eines  gewissen  Pfarr=  oder  Kirchenverbandes.  Die  Klagen  richten  sich  gegen
die  Besitzer  der  belasteten  Anwesen  als  solche,  und  diese  sind,  das  Bestehen  der  Reallast
  vorausgesetzt,  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  auf  Grund  ihres  Besitzes  zur  Leistung
verpflichtet.

Damit,  daß  Joseph  Heilinger  als  Meßner  der  Kirche  Niederding  die  eingeklagten
Reichnisse  beansprucht,  wird  zwar  die  Sachlegitimation  des  Klägers  begründet;  für
die  Passivlegitimation  aber  und  insbesondere  für  den  rechtlichen  Charakter  der  Verbindlichkeit
der  Beklagten  ist  der  Umstand  entscheidend,  daß  die  Beklagten  lediglich  als  Besitzer  je  eines
gewissen  Anwesens  in  Anspruch  genommen  werden.  Verhält  sich  die  Klagebegründung  in
Richtigkeit,  so  müssen  die  Beklagten  die  geforderten  Reichnisse  auch  dann  entrichten,  wenn
sie  einem  anderen  Glaubensbekenntnisse  oder  einem  anderen  Kirchenverbande  angehören,  während
dieselben  andererseits,  mögen  sie  dem  betreffenden  Kirchenverbande  angehören  oder  nicht,  durch
das  Aufgeben  des  Besitzes  der  belasteten  Realitäten  von  ihrer  Verbindlichkeit  befreit  werden.

Wenn  aber  die  klagegegenständigen  Reichnisse  nicht  auf  dem  Kirchenverbande  beruhen,
so  entfällt  auch  der  Grund,  aus  welchem  von  der  k.  Regierung  die  öffentlich  rechtliche  Natur
derselben  abgeleitet  wird.

In  diesem  Sinne  hat  sich  der  frühere  Kompetenzkonfliktssenat  in  dem  von  der  k.  Regierung
angezogenen  Erkenntnisse  vom  1.  August  1870  (Regierungsblatt  1870  S.  1653  ff.)  ausgesprochen,
  und  damit  steht  auch  ein  Urtheil  des  bayerischen  Obersten  Landesgerichts  vom
30.  November  1883  (Sammlung  X  S.  241  ff.)  im  Einklange.  Die  Erkenntnisse  des
Kompetenzkonfliktssenats  vom  9.  Juni  1857  (Reg.-Bl.  1857  S.  776  ff.),  vom  11.  November
        <pb n="704" />
        8

1861  (Reg.-Bl.  1861  S.  915  ff.)  und  vom  14.  September  1868  (Reg.-Bl.  1868
S.  2109  ff.)  sind  in  anders  gesg  enh  Jn  und  es  ist  auch  die  Bezugnahme
auf  das  Erkenntniß  des  Gerichtshofs  für  g  npetenzkonflikte  vom  2.  Dezember  1880
(Ges.=  u.  Ver.-Bl.  1880  Beil.  V)  für  den  wworliegenden  Fall  nicht  zutreffend,  da  hier
wegen  der  fraglichen  Reichnisse  Johann  Huber  und  Johann  ÖOsterweier  ganz  unabhängie
vonl  dein  .  echh,  slü1Kalüe  higica  Main  In  s  l  echil0r  ger
gewisser  Realitäten,  mithin  aus  einen  #i#ntzechtlichsg  Verhältnisse,  in  Anspruch  genommen
werden.

Wenn  auch  die  rechtliche  Natur  der  hier  in  Rede  stehenden  Reichnisse  durch  deren  Eintrag
  im  Hypothekenbuche  keine  fuenns  1nn-  -kounte  so  iß  doch  immerhin  die  Thatsache,
  daß  dieselben  als  auf  spehtellent  Rechtstite  berichendẽ  Räällasten  beim  Hypothekenamte
angemeldet  worden  sind,  iusoferne;  von.  Belang,  als  diese  Aumeldungedarauf  hinweist,  daß
die  klagegegenständigen  Leistungen  Seitens  der  Betheiligten  nicht  als  auf  dem  Kirchenverbande
beruhend  angesehen  worden  sind.

Demgemäst  mußte  sb,  wie  geschehen,  erkannt  werden.

Alse  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichtehofe  für  Kouipetenzkonflikte
  am  28.  März  1896,  wobei  zugegen  waren  Präsideut  Dr.  vou  Schmitt,  die
Räthe,  des  Obersten  Laudesgerichts  Petersen,  pon  Sigmund,  Wuchererw#die  Räthe
des  Verwaltungsgerichtshofs  Lutzz,  Schenk,  Burkhard,  der  k.  Staat#anwalt  Bütt  ner
und  der  k.  Sekretär  Raager.

Auf  der  Ulrschrift  sind  gezeichnet:
I)r  von  Schmitt.  Petersen.  Lutz.  v.  Ligmund.  Schenk.  Wucherer.  Zurkard.
        <pb n="705" />
        Register

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1896.

 

A.  Sach-Register.

A.

Abschied.  Siehe  „Landräthe“.

Adel.  Auszüge  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.
  8.  12.  28.  158.  162.  172.  196.  202.
516.  598.  622.  630.  636.  638.  672.

—  Verleihung  des  erblichen  Adels.  28.

—  Erhebung  in  den  erblichen  Freiherrustand  des
Königreiches.  168.

—  Adels-Bestätigung.  672.

Advokaten.  Siehe  „Rechtsanwälte".

Aichwesen.  Siehe  „Maaß  und  Gewicht“.

Alters=  und  Invaliditätsversicherung.
Siehe  „Invaliditätsversicherung“.

Amtsbürgschaften  der  Beamten,  Bestellung
solcher.  229.

Amtsgerichte.  Verleihung  des  Titels,  Ranges
und  Gehaltes  von  landgerichtlichen  Obersekretären
  an  geschäftsleitende  Sekretäre  einzelner
  Amtsgerichte.  303—304.

Annahme  fremder  Dekorationen.
„Dekorationen“.

Anlehen,  4prozent.  bayer.  allgemeines;  Umwandlung
  der  4prozent.  Schuldverschreibungen
in  3½  prozent.  Obligationen.  561.  581.

Anstellungs-Behörden  und  Stellen  im  Sinne
der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.
Siehe  „Militäranwärter“.

Siehe

Anwaltskammern.  Siehe  „Rechtsanwälte.“
Apotheken.  Abgabe  starkwirkender  Arzneien,
Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser
  und  Standgefäße  in  den  Apotheken.
517—527.  —  Druckfehlerberichtigung  580.

Argentinien;  Consulat  in  München.  680.
Armee.  Siehe  „Militärwesen“.
Armen=  und  Krankenpflege.  Gesetz  vom

17.  Juni  1896,  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Armen=  und
Krankenpflege.  301—302.

Arzneien.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
betreffend  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien
sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der
Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken.
517—527.

Arzneigläser  und  Standgefäße,  Beschaffenheit

  und  Bezeichnung  derselben.  517—527.
Aufschlag.
—  Gesetz  über  den  Malzaufschlag  vom  24.  Mai
1896.  237—238.

—  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Gesetze
über  den  Malzaufschlag  vom  8.  Dezember  1889
und  vom  24.  Mai  1896  betr.  481—511.

Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbe-Ordnung
  für  das  Deutsche  Reich.  Siehe
„Gewerbeordnung“.

Ausländer,  Gewerbebetrieb  derselben  im  Umherziehen.
  647—650.  v.
        <pb n="706" />
        2  Bäckereien  —Eisenbahnen.

B.
Bäckereien.  Vorschriften  über  den  Betrieb  von
Bäckereien  und  Kondnoreien.  169—172.
Bahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Bahnordn  ung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns.  Siehe  „Eiseubahnen“.

Banken.  Errichtung  einer  k.  Filialbank  in
Fürth.  27.
Bayern.  UAUmwaudlung  der  bayer.  Jpvozeutigen

Schuldverschreibungen  in  3½prozentige  Obligationen.
  Siehe  „Obligationen“  und  „Schuldverschreibungen“.


Beamten.  Bestellung  von  Seittbüurgschaften

der  Beamten  in  3%  bayer.  Staatsobligationen
oder  Schuldverschreibungen  des  Deutschen
Reiches.  229.

Befähigungszengnisse  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst.  Siehe  „Einjährig-Freiwilliger
  Militärdienst“  und,  Militärwesen.“


Belgien;  Consulat  für  die  Pfalz.  642.

Berichtigung.  Siehe  Druckfehler-Berichtigung.

Bewerbervevnzeichnisse  für  Militranwärter.
Siehe  „Militäranwärter“.

Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896.

—  Vollzug  des  Börsengesetzes;  hier  Wahrnehmung
  der  der  Landesregierung  überwiesenen
Befugnisse.  633.

—  Vollzugsbestimmungen  zum  Börsengesetze;  hier
Uebertragung  der  unmittelbaren  Aussicht  über
die  Börsen  in  München  und  Augsburg  rc.  2c.  634.

—  Ernennung  von  Staatskommissären  bei  der
Börse  in  München  und  Augsburg.  678.

Brandversicherung.  Siehe  „Versicherungs.-kammer“


Bukowina;
Nindvieh

Ein
679.

und  Durchfuhrverbot  von

C.
Cholera.  Maßregeln  gegen  die  asiatische
Choleraz  hier  Außerwirksamkeitsetzung  des  Einund
  Durchfuhrverbotes  gegen  Rußland.  244.

Civil-Verdienst-Orden  der
Krone“  und  vom  „heil.  Michael".
„Ordensverleihungen“.  «

Consulate  «  s

—-  Königlich  rumänisches  Consulat  für  die  Malz.  172.

—  Fronzösisches  Eonsulüt  in  Nütnber#  234.  622.

—.  Königlich  belgisches  Gonsulm,  #  die  Pfals  in  Mann-„Bayerischen


Siehe

heim.  612.
—  Consülat  der  Argeutiuischen  Republik  in  Münnchen.  680.
"„  D.  2
Dekorationen.  Königlich  Allerhöchste  Genehmigungen

  zur  Aunahme  und  zum  Trägen
frremder  Dekorationen  7.  B.  11.  27.  157.
162.  168.  196.  230.  234.  241.  296.  818.
324.  560.  564.  574.  576.  580.  586.  600.
621—622.  630.  636.  642.  671—67.  680.
Dienstes-Nachrichten.  Siehe  „Hofdienstachrichten“
  und  „Staatsdienstnachrichten“.
Donau.  Abänderung  der  provisorischen  Schifffahrts=
  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb
  des  bayer.  Staatsgebietes.  557—558.
Druckfehler-Berichtigung  zur  Königl.  Allerh.
Verordnung  vom  22.  Juli  1896,  betr.  die
Abgabe  starkwirkender  Arzueien  2c.  580.

E.

Ein=  und  Durchfuhr-Verbot  von  Rindvieh,
Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus  Tirol
und  Vorarlberg.  639.

—  —  von  Nindvieh  aus  der  Bukowina.  679.

Einjährig-Freiwilliger  Militärdienst.
Bekanntgabe  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wisfenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  Lehranstalten.  537—557.  Nachtrag
  hiezu  667—669.

Eisenbahnanlehen.  Siehe  „Staatseisenbahnanlehen.“


Eisenbahnen.

—  Gesetz,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
  sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener
  Fahrzeuge  betr.  5—6.
        <pb n="707" />
        Eisenbahnen  —  Forstgeses.  3

;(-"
  5

Eisenbahnen.
—  Gesetz,  den  Vedarf,  für  Erweiteruigs,  Ergänzungs=
  und  Neubauten  auf  den  im  Betriebe
befindlichen  Staatseisenbahnen  betr.  151—153.

—  Gesetz,  die  Herstellung  einer  Bahnwverbürdung

  von  Lindau  zur  Bayeristch-Württembergischen
  Landesgrenze  in  der  Nichttng  hegen
Friedrichshafen  betr.  201—202.  «

—GesctzdteHerstngvonchenbahneu
lokaler  Bedentung  in  der  Pfalz  betr.  253—254.

—  Gesetz,  die  pfälzischen  Eisenbahnen  betr.  255.

—  Gesetz,  die  Herstellung  von  Bahuen  lokaler
Bedautung.  “  256.  sss  "

—  Bahnordnung-  für  die  Nebeneisenbahnen
  Bayerns.  230.  532.  558.  586.
619.  620.  641.  677.

—  Eröffnung  von  Bahnstrecken:

—  —  Bogen—  Steinburg.  230.

—  —  Bodenwöhr—Neunburg  v./W.  532.

—  —  Buryrenth  —Warmensteinach,  558.

—  —  Geiselhöring—Radldorf.  5

—  —  Ebern—Maroldsweisach.  619.

—  —  Lauterecken—  Staudernheim.  620.

—  —  Lauterecken  —Odernheim.  620.

—  —  Steinburg—Konzell.  641.

—  —  Neuenmarkt  —Berneck.  677.

–  Verkehrsordnung  für  die  Elsenbahnen
Deutschlands  in  Bayern.

—  Abänderungen  und  Erginzungen.  160—161.
533—534.

—  Signalordnung  für  die
Bayerns.  233.

–  Siehe  auch  „V  erkehr  sanstalten“.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.
  Beil.  I  S.  1—8.

Exeellenz.  Verleihung  des  Prädikates.  632.

F.
Fahneuflüchtige.
—  Mitwirkung  der  Grenzaufsichtsheamten  bei
der  Festnahme  Fuhnenflüchtiger.  677.
Familien-Fideikommisse.

—  Bestätigungsurkunde,  das  Freiherrl.  v.  Pappus-Trazberg'sche
  Familienfideikommiß##  etr.  13—24.

eil  enbahnen

Familien=  Fideikomütsse,
—  Bekasknachung,  das  Fielherel-:  v.  Lindenfels  sche
Fibeikommiß  Thiunsenteũth:  betr.  19900%

—  Bestätigungsurkunde,  daß  Freiherrl  de  Wmeertsc
Familienfideikommiß  betr.  245—2520.
—  —  über  das  Johann  Hermann  v.  Heeren-  6  Famuien-Fideikommiß

  Rottenbuch  580—597.
—  —  das  Graf  zu  Arco-Zinnebergische  Jamillen-Fidekommiß
  betr.  601—617.  W#  /J/

Fideikommisse.  Siel,  Familien-Fsdeikommisse“.
Filiglbank  in  Fürth;  Erichtung.  Tiner
solchen.  27.  !
Finanzges  etz  für  die  Tum.  Finenhere
1896  und  1897.  259—270.
Fleischereiberufsge  nossenschaft;  Neulbildung
  eines  Schiedsgerichts.  678.  679.
Floßordnung,  provisorische,  für  die  Donau
innerhalb  des  bayerischen,  tbatsgehietes:  Abänderung

  derselben.  657.  -.
Forstgesetz;  Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  die
Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  Mir
1852,  betr.  277—286  4
—  Königlich  Allerhöchste  Verardnung;  den  Vollzug
  des  Gesetzes  vom  17.  Jum  1896  betr.
319—323.
—  Bekanntmachung,  die  Nedaktion  des  Forstgesetzes.
  325—372.
—  I.  Abtheilung:  Forstwirthschaftliche  Bestimmungen.
  326—329.
I.  Allgemeine  Bestimmung.  326.

II.  Besondere  Bestimmungen.  326.
.In  Ansehnug  der  Staatswaldungen.  326.

„  „  der  Gemeinde-;  Stiftungszreeisnalige

326.
3.,  „  der  Privatwaldungen.  229.
—  II  Abtheilung:  Forstberechtigung.  229  bis
333.  —

—  IHI.  Abtheilang.  Forstpolizeiliche  Bestinmungen.
  333—336.
—  VI.  Abtheilung:  Forstpolizciübertretungen
und  Forstfrevet  #36  —353.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.  336.
II.  Besondere  Bestimmungen.  343.
A.  Forstpobizeiüberkretungen.  343.
B.  Forüfrevel.  345.
Faorstfrevel  durch  Entwendung  345.
        <pb n="708" />
        4  Forstgesetz—Heimat,  Verehslichumg  undiAufenthalt.

Forstgesetz.
*  „Uebertretung  forstpolizeil  r.  Be-,stimmungen
  und  anbere  Gef  büen

3.  matsgezsschneete  Rückfälle  und  Gewdönheilsfrepel.
  399
4.  Besondere.  n-  353.

—  V.  Abtheilung:.  Zuständigkeit.  und  Verfahren.

  354—372.
1.  In  Anfehung  der  Forstpolizeibehörben.  354.
II.  „  „  „  Forststrafgerichte.(1#56.

—  VI.  Abtheilunge  Schlußbestimmungen.  378.

Forststrafgesetz  für.  die  Pfalz,  Abänderung
einiger  Bestimmungen  desselben.

Forstwesen.

—  Umnandlung  der  Forsterstelle  zu  Salzwoog  in  eine
Forstwartstelle.  159.

—  Umwandlung  der  Foersterstelle  3  Mühlhausen  in
eine  Forstwartstelle.  169.

—  Verlegung  des  Sitzes  des  Forkames  HO#chberg  nach
Würzburg.  531.

—  Aenderung  in  der  Enithemnung  und  Benennung  von
Forstdienstbezirken;  hier  Verlegung  des  Sitzes#des
Forstamtes  Grünau  nach  Neuburg  a./D.  631.

Frankreich.  Consulat  i#Nürnberg.  234.  622.

Fremde  Dekorationen.  Siehe  „Dekorationen“.

G.

Gebührenwesen.

—  Gebührentaxe  der  Aichanstalten  für  Maaß
und  Gewicht;  hier  Abänderung  und  Ergänzung
  derselben  191—193.

—  Gebühren  für  Ertheilung  von  beschränkten
Hypothekenauszügen  in  der  Pfalz.  577—578.

Gemein  deordnung  für  die  Pfalz  vom
29  April  1869,  Abänderungen  derselben;
Gesetz  vom  17.  Juni  1896.  289  —294.

—  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins  vom  29.  April  1869,  Abänderungen

derselben;  Königliche  DOeklaration  vom
17.  Juni  1896.  295—296.
Generaldirektion  der  k.  b.  Staatseisenbahnen;

  hier  deren  Wirkungskreis.  673—676.

dP#n!,.
2.  Wssrfrevel.  an.  Peschühsspne,

286—288•

Gesch  #sssDatrie  der  Hegsrisend#
btthe  Geserbennusgs  ###  (Dandba#gsu————————————————
  FeG

Geschworene;  Vergütung  von  RetfrkostenBan
##esdn.  304  u|.  1011%0%  151  UI  0..

Gesetzgebung.  Siehe  die  „Inhalts-Anzeise-.
zun  Gesetz=  und  Vereardnungs-Biette.“

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  sie###  „Gewerhrordmme“..1

  .4.  12  11
Gewerbelegitimatiosskarten  u#siehe  10  Ge-(Nerbsondnung
  7
Gewerbeordnung  für  das  Dautsche  Recch;
Vollzug  dexselbeng  hier,  Vorxschriften  üher-#
den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditorien
169—  172.  F  z*  #%%½%  77

—  Ausführungsbesteim  mungen  zur-Gewerbeordunnge
  für  das  Demtsche  Reich.
646—662.

I.  Geschäftsbetrieb  der  O#ndlungsreisenden.  646
bis  647.

—  —  II.  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  limherziehen.

(647—648.
—  —  III.  Formulare  für  Wandergewerbescheine.
(651.  653.  656.  659.)
—  —  IV.  S  Schlußbestimmung,  650.
Grenzaufsichtsbeamte;  Mitwirkung  derselben
bei  der  Festnahme  Fahnenflüchtiger.  677.

650.

H.

Hafenaulage,  neue,  in  Ludwigshafen;  Beilegung
  des  Namens  „Luitpold-Hafen“.  527.

Hagelversicherung.  Siehe  „Versich  rungskammer“.


Handlungsreisende,  Geschäftsbetriebe  derselben.
  646—647.

—  Gewerbelegitimationskarten  für  ausländische
Handlungsreisende.  647—650.  651—652.

Heer.  Siehe  „Militärwesen“.

Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.
Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Heimat,
Verehelichung  und  Aufenthalt.  297—301.
        <pb n="709" />
        DHofvienst-Nachrichten  —  Kron-Ordergg  L

Hofdtenst-Wachrächtem  4.4
v166%  200.  20.  204  Lu  SÖN  S  324.0B7  4.
50.  621.  6209.  630.  652.  685.  63.
662  cn03  W.  1¼6  464

Hofjunker.  eaniie  hurstnnh  166  630.

J5.  19.  6*!#

—  Seiner!  *  e  des  Herzogs  Carl!

*d  ½n

Hofstallten.“

1  1  „  1r°

in.  Bayern  10  166.
—  Seiner  Königl.  Hoheit  des  Ptinzen“  nian
von  Bayern  6890.  %
Hoftitel.  verleihungen  ·  156’  THE-TM
1244.  515

Hofzutvirt.  4.  6.  630.  667%

Hypothekenauszüge  "

—  Königlich  Allerhöchste  Verordu#  die  Ertheilmg
  vonl  beschränkten  Hypothekenauszügen
in  der  Pfalz  betr.  577—5780

Hypothekenbanken.  Siehe  das  Gefetz  über
die  „Inhaberpapiere"“,  auch  „Schuldverschreibungen“.


Hypothekenregister.  Siehe  „Hypothekenauszüge“.


IJ.

Impfgesetz  vom  8.  Aprik  1874  Abänderung

des  §9  Abs.  4  —  Festsetzung  der  Schnittchen,
welche  bei  den  Impflingen  anzubringen  sind.
197.

Inhaberhypotheken  Siege  das  Gesetz  über
die  „Inhaberpapiere“,  auch  „Schuldverschreibungen.


Inhaberpapiere.

—  Gesetz,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere

  betr.  174—184.

—  Königl.  Allerh.  Verordnung,  den  Vollzug
des  Gesetzes  über  die  Inhaberpapiere  betr.
185—186.

—  Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Inhaberpapiere;  hier  die  Hypothekenbanken
  —  Ausgabe.  von  Pfandbriefen,
Obligationen  u.  Bodenkredit-Obligationen  —
189—191.

6.  10.=  27.  1565)

*5  1  „/

Inhaberpapiere.  bo
—.  Bekattutma  hung,  ,  Mägabk  gemeindlicher
Schuldverf  Keibnugen  ailf  den  Inhaber  betr.;

hier  Normativbestimmungen  über  die  Eincholaing,
  der  ersorderlichen  staatlichen  Genehmigung
  zur  Ausgebr  der  Schuldverschreibunget#
  513—514
–  Bekanntmachüngen  nee,  abe  bon  Schutdperschreibungen,
  i  e  schreibungen.“

Jnlibm-Vengs.  ilisheischer),  Fenages,
sstand  für  das,  Gatsjahr  1894/|95.  1—3.
JInvalidätäts-=  und  Alterswversicherung.
—  Vollzug  des  Juval.=  u.  Altersverf,-Gesetzes:.
—  Fühxung  der  Geschäfte  des  Vorstasrdes  der  Versicherungsanstalt
  für  Niederbayern.  515.
—  —  —  für  die  Oberpfalz  u,  v.  h  515.
—  —  —  für  die  Pfalz.  635  ·
—  Ernennungen  von  chicdbgerchtgooritenden  .  Schiepsgerichte.

Inventare=  (Nachlaß);
Siehe  „Notariatsgesetz“.

7  4  4

Kämmerer.  Allerhöchste  Ernennung.
597.  621.  680.

Kammer  junker.  Aller#ächste  Ernennung.  4.
166.  629—680.  635.  671.

Klauenseuche.  Siehe  „Viehsenchen“.

Kompetenzkonflikt.

—  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.
  Beil.  I.  S.  1—8.

Konditoreien.  Vorschriften  über  den  Betrieb
von  Bäckereien  und  Konditoreien.  169—172.

Konsulate.  Siehe  „Consulate“.

Krankenpflege  S.  „Armen=  u.  Krankenpflege“.

Krankenversicherung.  Siehe  „Unfall-  und
Krankenversicherung“,

Kreisanlehen  für  die  Kreisgemeinde  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  zu  Zwecken  der
landwirthschaftlichen  Fortbildungsschule  in
Würzburg.  235—236.

Kron-Orden.  Siehe  „Ordensverleihungen“.

Er  richtung.  solcher.

156.  204.
        <pb n="710" />
        6  Landeskulturrentenschuld  —  Militärwesen.

*  ·-l"
  .
J

Landeskubturrentenschuld,  4prozent  büyer.;
Umwaudlung  der  Schulbverschreibungen  in
„Zua  prozent.  Obligutiomen.  661.  5b61.
Land=  und  forstwirtyschaftliche  Bettiebe
Vollzug  des  Gesetzes  über  die  land=  und  forstvirthschaftliche
  Unfall-  und  Wankendersicherung.
Siehe  Schiedsgerichte“  «  «
Landräthe:

—  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern.  377—392.
—  „  „  „  „  Niederbayern.  393  bis

*)

404
—  »  »,.  »  .derPfcxlIi  405—417.
—  „  „  »  „  der  Oberpfalz  und  von

Regensburg.  418—429.

0..  von  Oberfranken.  430

bis  441.

—  „  „  „  »  „von  Mittelfranken:  442
bis  454.

—  ».,,,»  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg.  155  bis
466.  ,

—  „  „  „  „  von  Schwaben  und  Neuburg.

  467—480.,
—  Königliche  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen

  der  Landräthe  für  das  Jahr  1897

betr.  599.
Landtag
—  Verlängerung  des  Landtages  9.  195.  236.
—  Vertagung  des  Landtages.  243.

Landwehr-Bezirks-  Eintheilun  g.  Aenderungen.

  164—165.  198.  530.

Landwirthschaftliche  Fortbildungsschule
in  Würzburg.  235—236.

Lehranstalten.

—  Ausstellung  von  Zeuguissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  deu  einjährig  freiwilligen
  Militärdienst.  Siehe  „Einjährigfreiwilliger
  Militärdienst“  und  „Militärwesen“.

—  Errichtung  eines  Gebägdes  für  die  landwirthschaftliche
  Fortbildungsschulein  Würhburg.  235.

Lokalbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Ludwigs-Orden.  Siehe  „Ordensverleihungen“.

M.

Maaß  und  Geuicht
—  Aenderung  und  Ergänzung  der  Gebithrifraaxe

der  Aichanstalten  für.  Maaß  und  Gewicht.
191—195

vietn  Geseb  vom  24,  Mai,  1996;
hier  Ermäßigung  des  Malzuufschlagsates  für
die  im.  Jahre  1888  vorhandenen,  jedoch.  ucht
betriebenen  Braustätten.  237—238.

—  Bekanntmachung.  den  Vollzug  der  Gesetz
über  den  Malzaufschlag  vom  8.  Dezember
1889  und  vom  24.  Mai  1896  betr.  481—511.

Maul=  und  Klaue  nfeuche.  Siehe  ehseuchen“.


Meldung  der  Militäranwärter  behufs  Anfrech
erhaltung  der  Vormerkung  in  den  Bewerber-Verzeichnissen
  der  Behörden.  620.

Michaels-Orden.  Siehe  Owensperleihungen

Militärauwärter.

—  Gesammtverzeichnifsederden  Milikäranwärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenon  Stellen,
sowie  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
verpflichteten  Privat-Eisenbahnen,  Verzeichuiß
der  in  den  „Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden.
  29—150.

—  Aenderungen  in  dem  Verzeichnisse  der  den
Militäranwärtern  im  bayer.  Staatsdieuste
vorbehaltenen  Stellen.  571—573.

—  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen
  der  Behörden  aufgeführten
  Militäranwärter.  620.

Militär-Verdienstorbden.  Siehe  „Ordensverleihungen“.


Militärwesen.

—  Vermögensstand  des  Militär-  Witbwen—  und
Waisen-Fonds,  daun  des  Invaliden-  und  des
Militär-Milden—  Stiftungsfondsf  für  das  Etatsjahr
  1894/95.  1—3.

Landwehr-  Bezirks.  Eintheilung;  Aen—
derungen.  164—165.  198.
        <pb n="711" />
        Militäranwärter  —  Palastdame.  7

Militäranwärter.

—  Gesetz,  betreffend  den#Oauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  die
Zeit,  vom  1.  April.  1896.  bis  31.  NMäz  1897.
307—316  *  *½  —-—

  ssammtverzeichniß  der  chranstulten,  welche

zur  Ausstellung  von  Zeuguissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für,  den  eine  rigfereiwilligen

  Militärdieust  berechtigt  sind.
537—557.  —  Nachtrag  hiezu.  667—669.

Militär-  Wiltwen—  und  Waifen=  Pensionen.
  1—3.

N.

Nachlaßinventare;  Errichtung  solcher.
„Notariatsgesetz“.

Namensbeilegung;  Königlich  Allerhöchste  Bewilligung
  zur;  560.

Naturalverpflegung.  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge.  4.

Nebeneisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Normalstatut  der  Biehversicherungsanstalt.
214—327.

Notariatsgesetz  vom  10.  November  1861;
hier  Abänderung  des  Art.  19  —  Errichtung
von  Nachlaßinventaren.  173—174.

Notizen.

—  Ueber  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Register  des
Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  vom  Jahre  1895.  4.

—  Ueber  Ausgabe  der  Beilage  l  zum  Gesetz=  und  VerorduungsBlattes
  von  1890.  228.

Siehe

O.
Obersekretär.  Verleihung  des  Titels,  Ranges
und  Gehaltes  von  landgerichtlichen  Obersekretären

  an  geschäftsleitende  Sekretäre  einzelner
  Amtsgerichte.  303—304.

Obligationen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämien-Anleihe
  vom  Jahre  1866;  Einziehung
  derselben.  25—26.

Obligationen.  J

—  Umwandlung  der  Tprozentigen  Schuldversschreibungen

  des  bayer.  allgemeinen  Aulcheus

der  bayer.  Landeskulturrentenschuld  umd  der
bayer.  Staatseisenbuhnanlehenem  3##  prozenjge

  Obligationen.  561  662.

—  Kündigung  derieuigen  4  ozentigen  baher

Schulvverschreihungen,  für  melche  die  angebotene

  Umwandlung,  in  3½  pxozentige  Obligationen
  nicht  angenommen  wurde.  581,
bis  583.

–  Ausgabe  von  Bodeneredit-  Obligationen
den  Inhaber  durch  die  Vereinsbank  in  Nürnberg.
  644.

—  Siehe  anch  „Schuldverschreibungen“.

Ordensverleihungen.

—  Haus-Ritter-Orden  vom  hl.  Hubertus.
10.  680.

—  Verdienst  Orden  der  Bayer.  Krone:
Großkreuz:  11.  214.  376.  558.  636.  638.  612.
Großkomthurkreuz:  157.  194.

Komthurkreuz:  194.  202.  241.  642.  671.
Nitterkrenz:  7.  168.  194.  202.  576.
—  Verdieust-Orden  vom  hl.  Michgel:
Großkrenz;  194.  671.
1I.  Klasse:  157.  194.  516.  576.  632.

II.  „  mit  Stern:  7.  157.  202.  576.  642.  671.
II.  „  7.  168.  296.  536.  632.  635.  638.  671.
III.  „  7.  11.  241.  536.  635.  636.  638.

IV.  „  J.  11.  244.  516.  671.
Verdienstkreuz:  168.  194.  635.  671.
Silberne  Medaille:  1  194.  244.  516.  635.
Bronzene  „

—  Militär-  Verdieust=  Orden-Ritterkreuz
  I.  Klasse:  536.

—  Ludwigs-Orden:
Ehrenkreuz:  560.  597.
Ehrenmünze:  376.  630.

—  Ludwigs-Medaille,  Abtheilung  für  Wissenschaft
  und  Kunst.  580.

P.

Palastdame;  Königlich  Allerh.  Ernennungen.
574.  638.
        <pb n="712" />
        8  Pfalz  —Schuldverschreibungen.

Pfalz.  Ertheilung  von  beschränkten  Hypethekenauszugen
  in  der  5  hier  Gebühren.

1#  577—578.  E  2

Wälsisch“  Eisen  bahn  e  n.  Siehe  „Eisenhahnen
  .».

Pfandbriefe.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

Postordnung.  Siehe  „Postwesen“.

Postwesen.

—  Gesetz,  den  Bedarft  für  Postbauten.  und
Telephonaulagen  betr.  231—232.

—  Postordnung  zum  Gesetze  über  das  Postwesen
des  Deutschen  Reiches  vom  11.  Juni  1892;
Abänderungen.  240—241.

—  Pokordung  für  das  Königreich  Bayern  vom

.  Mai  1889;  Abänderungen  529—530.

Frabitarnsrleihunn  Verleihung  des  Prädikats

  „Exzellenz“.  632.

R

Rechtsanwälte.

—  Personalstand  der  Vorstäude  der  Anwaltskammern.
  153—155.

Reichs-Gerichts-Verfassungsgesetz,  Vollzug
des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar
1878  zum;  hier  Verleihung  des  Titels,
Ranges  und  Gehaltes  von  landgerichtlichen
Obersekretären  an  geschäftsleitende  Sekretäre
einzelner  Amtsgerichte.  303—304.

Reichsräthe.  Verleihung  der  Würde  eines
lebenslänglichen  Reichsrathes  der  Krone
Bayern.  196.

Reichsstempelabgaben  s.  Reichsstempelgesetz.

Reichsstempelgesetz;  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften.
  373—375.

Reisekosten.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
die  Vergütung  von  Reisekosten  an  Geschworene,
Schöffen  und  Vertrauensmänner  betr.  304
bis  305.

Rhein.

—  Steuermannsordnung  für  den  oberen  Rhein.
669—670.

Rindvieh;  Ein=  und  Durchfuhrverbat  aus  Tirol
und  Vorarlberg.  639.

—  Einfk  und  drr  aus.  der  Butouwjnad,


Rumänjet.  Consutasn  für.  die  Si-  17.

679.  5%

Rußland.  Einziehung  der  Obligatiotmmn  der
vonsjsischen  zweiton  Stdats,  Präümirnandell  vom
Jahre  1866.  2—26  .

—  Maßregeln  gegen  die  asia#t#sche  abreer  .  hier
Aufhebung  des  Ein=  und  Durchsuhreerbotes
gegen  Rußland.  244.

S„

S.

Schafe;  Ein=  und  Durchfuhrverbot  aus  Tirol
und  Vorarlberg.  639.  S.  auch  „Schafheerden,
  wandernde.“  ·

Schafheerden,  wandernde.  Oberpolizeiliche
Vorschriften  zur  Verhinderung  der  Weiterverbreitung
  der  Maul=  und  Klauenseuche
durch  wandernde  Schafheerden.  623—628.

Schiedsgerichte  zum  Vollzuge  der  Un  fallversicherungsgesetze.

  203—204.  528.  621.
637—638.  640.  679.

—  zum  Vollzuge  des  Invaliditäts=  und
Altersversicherungs-Gesetzes.  204.

376.  637—638.
—  Bildung  der  Schiedsgerichte  für  die  Fleischereiberufsgenossenschaft.
  678.  679.
Schifffahrts=  und  Floßordnung,  provisorische,
  für  die  Donau  innerhalb  des  bayerischen
  Staatsgebietes;  Abänderung  derselben.
557—558.

Schöffen,  Vergütung  von  Reisekosten  an.  304.

Schuldverschreibungen.

—  Gesetz,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere
  betr.  174—184.

—  Königl.  Allerh.  Verordnung,  den  Vollzug  des
Gesetzes  über  die  Inhaberpapiere  betr  185
bis  186.
        <pb n="713" />
        Schuldverschreibungen  —  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen.  9

-  *“  *

Schukbverschreibungen.

—  Bekanntmachung,  bie-  wiin  bes  Gesfetzes
  über  die  Inhäberpapiere.  hie#  die
Hypothekenbanken,  Ausgabe  von  Pfansbriefen,
Obligatidnen  und  Bobenkredit-  Otligatwnen.

189—  191  nn

—  Brlanutmachung,  iesshe,  gaueirdlicher
Schuldverschreibungen  anf  den  Inhaber  betr.;

Naonnativbestimmungen  über  die  Eintlung

dder  erforderlichen  staotlichen  Genehmigung
zur  Ausgabe  der  #  Schuldverschreibungen.
513—514.

—  Bekanntmachungen  über  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen:
  S
durch  die  Stadtgemeinde  Nürnberg.  205.  575.  588-„

  „  „  Anmberg.  2988.

„  „  »  Ludwigshafen  a.  Rh.  305.
„  „  „  Haßfurt.  306.

„  „  »  Selb.  6817.

„  „  pfälz.  Hypothekenbank  in  e

a.Rh.  323.

Aktiengesellschaft  Bürgerbräu-  in  1  Ludwigshafen

  a./Nh.  534.

„  Marktgemeinde  Sommerhausen.  535.

„  Gemeinde  Tutzing.  586.

„  „Loandgemeinde  Pfersee.  559.

„  „  Simonius'sche  Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft

  in  Wangen.  563.
„  Aktiengesellschaft  „Neue  Baumwollenspinnerei
  in  Bayreuth“.  364.
Aktiengesellschaft  derpfälz.  Ludwigsbuhn.579.

Maximiliansbahn.

579.

„  „  «  ,,»  Nordbahnen.  580.

Stadtgeineinde  Kaiserslautern.  d

Marktgemeinde  Berchtesgaden.

„  Landgemeinde  Prien.  629.

„  Marktgemeinde  Aibling.  640

„  „  Wolfratshausen.  643.

Vereinsbant  Nürnberg,  hier  Ausgabe  von

Bodencredit-Obligationen  auf.  den  Inhaber.

  644.

—  des  4prozentigen  bayetischen  Anlehens,  der
4prozentigen  bayerischen  Landeskulturrentenschuld
  und  der  4prozentigen  bayerischen  Staatseisenbahnanlehen;
  Umwandlung  in  3½  prozentige
  Obligationen.  561—562.

7"  ö5!.  77  –"vvv

Sekretäre.

Seuchen.

Staats-Prämienanleihe,  ruffische,

Schülbverschreibung  en.  E
—  Kündigung  derjenttzen  anenne  bayer
Schuldverschreibungen,  für  wesche-  die  an-„Laebotene
  Umwandlucg  in  8|/“prozeitige  Obligationen
  nicht  angenommen.  scurde.
1581—5889  **?)  s—————n–
Schweine;  Ein-  sh  iicfheneol,  aus.  *-und
  Vorarfsberg.  639.  **m“
Verleihung  des  Titeks,  #nges
und  Gehaltes  von-  landgerichtlichen  Ober-«
  fekretaren  an  geschriftskettende  SekrctaJc  einzelner“
  Amtsgerichte.  303—304
Siehe  „Viehs  euchen“.
Signalordnung  für  bie  Eisenbahnen  Bayerns.
233.
S  p  rengsto  ff  e;  Beförberung  "  auf  Eis  enbahnen.
160—1602.
Staatsdienstnachrichten.  156.  157.  204.  206.
680.  -
Staatseisenbahnanlehen,  4proz.  bayer.;
Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  in
3½prozent.  Obligationen.  561.  581.
Staatseisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Staatsforstverwaktung.  Siehe  „Forstwesen.“
vom
Jahre  1866;  Einziehung  derfelben.  25—26.
Standesregister.  «
—  Gesetz,  betreffend  die  in  die  Standesregister
der  Pfalz  einzutragenden  Bornamen.  239.
Standgefäße  in  den  Ipotheken,  Beschaffenheit
und  Bezeichnung  derselben.  517—527.

Steuermanns-Ordnung  für  den  oberen
Rhein.  669—670.
Steuerwesen.

—  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für
bas  Jahr  1896  betr  187—188.

—  Malzaufschlaggeset  s.  Malzausschlag.

Stiftungsfond,  (Militär-milder);  Vermögensstand
  desselben  für  das  Etatsjahr  1894795.
1—3.

Subaltern=  und  Unterbeamten  stellen.
Siehe  „Militäranwärter.“
        <pb n="714" />
        10

Telephon  ,

#  Eess,  den  mo-  für.  zasnt  und
„Telephonansagen  betr.  231—232.

sol:  Ein=  und  Durchfuhrverhot,  von  -il,
Schafen,  Ziegen  und  Schweinen,  639.

ritel:  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahnme  eines  fremden  Titels.  598.  662.

Titelverleihungen.

—  des  Titels  „k.  Rath“.  194.

–  „  „  „k.  Geheimer  Rath“.  632.
—,,  ,,,,k.Leibapothekek«.632.

-»,,»kLeibar  F  ;,«·«,
—,,  «  „k.  Hofarzt“.  2%  4  *1  1  .

unherziehen,  Gewerbebetriebi  im;  s.  „Gewerbe—
ordnung.",

Unfall-  und  Krankenversicherung.

—  Vollzug  der  Unfallversi  icherungsgesetze  Siche  „Schiedsgerichte“.


—  Vollzug  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Unfallund

  antenversicherunos-  Gesebes.  Scche  „Schiedsgerichte“.
  E

Unterbe,  am  ten  s  e  l  leu.  „Militäranwärter“.
  “

Siehe

V.

Verdienstorden.  Siehe  „Ordensverleihungen“.

Verkehrsanstalten,  k.  hayerische.“

—  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Bestimmungen
  über  die  Aufnahme  in  den  Dienst
der  k  bayer.  Verkehrsanstalten.  565—570.

—  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Verwaltung
  und  deu  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten
  betr.  673—676.

Verkehrsordnung  für  die  Eiseubahuen  D
lands.  Siehe  „Eisenbahnuen“.

Versicherungskammer.

—  Königlich  Allerhöchste  Verorduung,  die  Königliche
  Versicherungskammer  betr.  663—666.

Deutsch-Telephon

  —  Wandergeweshescheine

Versicherungskammer.  6

–  Gesetz,  bie,  Ischoersichrungsnnstalt-  ber.
207—22445

—.  —  Bekanntmachung,  das.  Norhhatstatul.  für,  ber
bayer.  Viehversicherungsanstalt,  -beitretende
Ortsviehversicherungsvereine  betr.  214.—287

Berträuenswänkwer,  Vergittung  von  Reisekosten
  an.  3064.

Viehseuchen.

—  Maßregeln  gegen  Verbreitung  der  Maul--und
  Klauenseuche  durch  wandernde  Schafheerden;
  oberpolizeiliche  Vorschriften.  623

=  Fis-6  %  n  rlé,  #

—  —.  Verbot  der##  Einz  und  Durchfuhr  von
munnit  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen
aus  Tirol  und  Vokürlberg.  639.

—  Verbot  der  Ein  und  Durchführ  von
Rindvieh  aus  der  Budowina.  sra.

Viehversicherung.  "-«

—  Gesetz,  die  n**  ter-  207
bis  213.  -

—  Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  der
bayerischen  Biehversicherungsanstalt  beitretende
Ortsviehversicherungsvereine  betr.  214—297.

—  S.  a.  „Versicherungskammer.  2

Vögel.  Siehe  „Vogelschutz“.

Vogelschutz.

—  Allerhöchste  Verordnung  über  den  Schutz  von
Wachteln.  188—189.

Vorarlberg;  Ein=  und  Durchfuhrverbot  von
Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  u.  Schweinen.  639.

Vornamen,  die  in  die  Standesregister  der  Pfalz
einzutragenden.  239.

!7

Wachtelu;  Allerhöchste  Verordnung  über  den
Schutz  von  Wachteln.  188—189.
Waisen.  Siehe  „Wittwen  und  Waisen“.
Wandergewerbescheine.  646—650.
bis  662.  S.  a.  „Gewerbeordnung“

653
        <pb n="715" />
        Wanderschafheerden—Breitung.  #  11

Wanderschafbeerden.  Sthe  i

Wehrordnung.  Siehe  „Militärwesen“..

Wittwen  und  Waisen.  6

—  Vermögensstand  des  Mu  Wiltven  und  Wase
Fonds  für  1884/95.  1—3

Würden

—  Verleih#ng  der-  Wäree  eines  vrersrnic  n  och
rathes  der  Krone  Bayern.  196.

F4
Z#

Zeugni  se  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
zum  einjähris-  feetbilligen  Militärdienft.  Siehe
„Einjährig“  efrezerliger,  Mikitärbienst  und
„Militärwesen#  ulns

giegen  Verbot  der  Ein-  unb  Durchsuhe  aus
Tirdl  unb·  Vorarkberg“  1639.

1  H-B.

  VPersonen-  Register.

A.

Adler  Joh.,  Stabssekretär;  Beförderung.  4
Aichberger  von,  kaiserl.  geh.  Legationsrath;
Annahme  fremder  Dekorationen.  296.
Aiuti  Monsignore  Dr.  Andreas,  apostol.  Nuntius;

  Ordensverleihung.  636.

Almesberger  Joseph,  Schloßverwalter  und
Hofgärtner;  Ordensverleihung.  194.

Altmann  Franz  TKaver,  Lakai.  636.

Amstler  Georg,  Lakai.  516.)

Arco-Zinneberg'sches  Graf  zu,  Familien-Fideikommiß.
  601.  ·

Auer  Adolf  v.,  Justizrath,  Advokat  und  Reichsrath;
  Mitglied  der  Anwaltskammer.  153;
Ordensverleihung.  576.

Aufseß  Hugo  Freiherr  von  und  zu,  Kämmerer
und  Gutsbesitzer;  Annahme  einer  fremden
Dekoration.  564.

B.

Baierlacher  Anton,  Lakai.  636.

Barabant,  Direktor  der  französischen  Ostbahnen;
Ordensverleihung.  671.

Bauer  Karl,  Advokat.  155.

Becker  Karl,  Direktor  der  pfälzischen  Eisenbahnen;
  Annahme  einer  fremden  Dekoration.
671.

Belli  de  Pino  Joseph
lieutenant  z.  D.;
Berg  Joseph  von,  Gutsbesitzer.
Berger  Joseph,  Kammerbüchsenspanner.
Berghof  Jean,  Hof-Lieferant.  167.
Bergmann  Franz,  Stabsrath;  Ruhestandsversetzung.

  200.
Bernhold  Oskar,  Rechtsanwalt.  155.
Besnard  Karl  Ritter  v.,  Regierungsrath.  635.
Blümel  Franz  Taver,  Rechtsanwalt.  155.
Bockner  Hermann,  Hoflieferant.  244.
Böhm  Gustav,  Justizrath,  Advokat.  155.
Börger  Karl,  Justizrath,  Advokat.  154.
Borscht  Wilhelm  Ritter  v.,  rechtsk.  Bürgermeister;
  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel.  202.
Braun  Otto,  Stabskassier;  Verleihung  des
Titels  Nath.  194.
Brand  Guido,  Bezirksamtmann.  528.
Brand  Hans,  k.  Hof-Photograph.  166.
Brandl  Konrad,  Juftizrath,  Advokat.  154.
Bray-Steinburg  Hippolyt  Graf  v.,  Kämmerer

ämmerer  und  Generalens-Verleihung.
  560.
672.  672.
635.

und  kaiserl.  deutscher  Gesandter;  Annahme
einer  fremden  Dekoration.  11.
—  —  Otto  Graf  v.,  Kämmerer,  Staatsminister

  a.  D.  und  erbl.  Reichsrath;  Annahme
einer  fremden  Dekoration.  27.  —  Ruhestandsversetzung.
  156.

Breitung  Gustav,  Justizrath  und  Advokat  154.
2*
        <pb n="716" />
        12

Buhl  Dr.  Eugen  Ritteck  v.  Gutsbesitzer;  Ernennung
  zum  erblichen  Reichsrath.  196.c

Bullinger  Albert,  Bezirksamtmann  526.

Burckhard  Dr.  Hugo  Ritter  v.,  Universitäts-Professor
  Einverleibung.  in  die  Adelsmatrikel.
638.

Burger  Hugo,  Nechtsanwal.  155.
Cahn  Dr.  Wilhelm,  kaiserl.  Legationsrath;

Ordensverleihung.  241.
Cap  Joseph,  Hof-  Handschuhfabrikant.  166.
Cetto  Anton  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Staatsrath
i.  a.  v.  D.  und  Gesandter;  Ordensverleihung.
632.  «  «  "
Chrapowitzky  von,  russ.  Staatsrath  u.  Gesandtschaftssekretär;
  Ordensverleihung.  202.
Christof  Johann,  Hofkutscher.  635.  Z
Costa  Dr.  Dominikus,  Justizrakh,  Advokat.  154.
—  Georg,  Justizrath,  Advokat.  155.
Crailsheim  Dr.  Krafft  Freiherr  von,  Vorsitzender
  im  Ministerrathe,  Staatsminister
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern;
Annahme  einer  fremden  Dekoration  564.
Crozier  F.  G.,  französ.  Konfsul.  622.
Cnechi-Boasso  Chevalier,  ital.  Gesandschaftssekretär.

  296.
D.
David  Kornelius,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.
154.

Defregger  Franz  Nitter  v.,  Akademie-Professor;
Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  172.

Deser  Anton,  Zugführer  7.

Dittmann  Johann  Adam,  Justizrath,  Advokat.
154.

Donath,  k.  sächs
leihung.  638.

Dursy  Engen  Ritter  von,  kais,  deutscher  Ministerialrath;
  Annahme  einer  fremden  Dekoration.
  196.

Dürheim  Joseph,  Hofoffiziant.

Dürr  Karl,  Justizrath.  Advokat.

Oberfinanzrath;  Ordensver-194.


153.

Buhl  —Fuß.

G#

Ebermayer  Gustav  Ritter  v.,  Generaldivektor;
Eimverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  12.
Ederer  Joh.,  herzogl.  Hofrat,  .
Egloffstein,  Moriz  Frhr.  von  u  zu,  gawmer—
junker  und  Premierlieutenant;  Verleihung  des
Hoßzutrittes  an  dessen  Gemahlin.  630.
Eisenhart,  August  v.  Staatsrath  i.  G.  D.;
Annahme  einer  fremden  Dekoration.  234.
Elser  Friedrich,  Kapelldiener.  194.
Emmel  Theodor,  Hoflieferant.  515.
Englmann  Joh.  Bapt.,  Regierungsrath.  621.

F.

Fanderl  Elise,  Wittwe,  Hoflieferantin.  167.

Feiner  Franz,  Stabssekretär.  642.

Fellner  Barbara,  Wittwe,  Hoflieferantin.  167.

Feury  auf  Hilling  Olga  Freiin  von;  Hofzutritt.
  4.

Fick  Ferdinand  Lakai.  162.

Finster  Wilhelm,  Schloßverwalter;
leihung.  376.

Fleischmann  Peter  Ritter  von,  herzogl.  Geh.
Hofrath;  Ordensverleihung.  576.  —  Einverleibung
  in  die  Adelsmatrikel.  672.

Förster  Lorenz,  Hof-Großuhrenfabrikant,  Hoflieferant.
  167.

Fraunbergrsche,  Freiherrlich  von,  Familie;
Aenderung  des  Familiennamens.  560.

Freislederer  Rupert,  Hoflieferant.  167.

Freuckel  Salomon,  Justizrath.  Advokat-Anwalt.
154.

Frenzel  Franz  Joseph,  Hoflieferant.  167.

Freyberg  Heinrich  Freih.  v.,  Kammerjunker  4

Freytag  Ludwig,  herzogl.  bayr.  Kammervirtuose;
Annahme  eines  fremden  Titels.  598.

Friedrich  Adam,  Leibjäger.  622.

Frölich  Wilhelm,  Güterschuppenobmann.  7.

Fuchs  von,  Direktor;  Ordensverleihung.  168.

Fugger  von  Glött,  Marie  Gräßin,  Hofdame;
Annahme  einer  fremden  Dekoration.  621.

Fuß  Martin,  Kutscher.  600.

Ordensver-
        <pb n="717" />
        Gänßler  —  Hohenlohe-Oehringen.  13

G)

Gäußler  Albert.  Justigrath,  Advokat.,
Gagern  Friedrich  Frih.  von,  Kämmever  und

Gutsbesitzer;  Ordensverleihung.  168.  —  Aunahme

  einer  fremden  Dekorgtion.  560c.
Gasselich  A#nton,  Hofkutscher  635  .
Gaßer,  Rudolf  Freih  v.,  Kämmever,  Staatsrath

  i.  a.  o.  D.
verleihung.  194.  ,
Gebhart  Anton,  Rechtsanwalt.  164.
Geiger  Julius,  Rechnnugs-Revisor.  635.
Gemeinhardt  Dr.  Ernst,  Rechesanwalt.
Gemmingen  Frhr.
Sekondlieutenant;  Kammerjunker.  629.
—.  —,  Karl,  Kämmerer  und  Majör  a.  D.;
Ordensverleihung.  597.
—  —,  Max,  Sekondlientenant;
629.
—,  Wilhelm,
junker.  629.
Gießen  Heinrich,  Rechtsanwalt.  154.
Girstenbräu  Franz  TKaver,  Gymnasialprofessor;
Ehrenkanonikus  des  Collegiatstifts  St.  Cajetan.
324.  ·
Glaser  Ludwig,  Regierungsrath.  515.
Gleißner  Joseph,  Rechtsanwalt.  154.
Godin  Bernhard  Frhr.  v.,  Justizrath,  Advokat.
  154.
Göller  Friedrich,  Rechtsanwalt.
Graf  Friedrich,  Legationsrath;
leihung.  7.
Grafenstein  Ferdinand  v.,  Rechtsanwalt.  155.
Grand-Ry,  Alfred  von,  Hespitant;  Einverleibung
  in  die  Adelsmatrikel.  622.
Gros  Friedrich  Peter,  Justizrath,
Anwalt.  154.
Gruber  Karl,  Fechtlehrer.  671.
Gunzenhäuser  Wolf,  Justizrath,  Advokat.  155.
Guttenberg  Georg  Frhr.  von  und  zu,  Legationsrath;
  Ordensverleihung.  7.  —  Versetzung.
157.  —  Annahme  einer  fremden  Dekoration,
242.

ganmerjunker

Sekondlieutenant;  Kammer-154.


Ordensver-Advokat,



153.  i

znd  Gesandter;  Ordens-154.


v.  „Massenbach,  Ferd.,

H.
Haas  Friedrich,  ——  153.
Haas  Karlbelgischer  Consull!“  642.
Hahi##  Ftiedrich,  Hoflieferant.“  167.
Halder  Anton,  Regierungsrath.  54  "
Haller  von  Hallerstein,  Julius  Freiz  von,
Hauptmann  a.  D.;  Kämmerer.  204.
Halm,  Dr.  Alfred  Rö#er  v.  Hofstabsarzt;
Ernennung  zusnu  k.  Leibarzt.  632.
Handl  Heinrich,  Hosbanrath.  574.
Harrach  Georg.  Hoflieferant.  167.

Hartz  Karl  von,  Stabs-Oberinspektor.  306.
Hauer  Johannes,  Hoflieferant.  167.
Hauser  Markus  jun.,  Hofkonditor.  167.

Hausmann  Dr.  Jakob  Ritter  von,  Notar  und
Justizrath;  Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel
  12.

Heeren'sches  Joh.  Hermann  v.,  Familien  Fideikommiß.
  589.

Heichlinger  Martin,  Rechtsanwalt.  155.

Heimerdinger  Johann  Eduard  u.  Emil,  Hoflieferanten.
  167.

Herbert  Dr.  Heinrich,  Apothekenassistent;  Ernennung
  zum  k.  Apotheker.  638.
Hesse  Gottwalt  Ludwig,  Generalkonsul;

verleihung.  7.

Himmel,  Sektionsvorstand  der  k.  ungar.  Staatsbahnen;
  Ordensverleihung.  638.

Hippeli  Ludwig,  Advokat.  154.

Hochberg  Graf  Bolko  von,  General=Ordensverleihung.
  516

Höß  Joseph  v.,  Staatsrath  i.  v.  D.  und
Präsident  des  Obersten  Rechnungshofes;  Einreihung
  in  die  Zahl  der  Staatsräthe  i.  a
o.  D.  206.

Hofer  Peter,  Hoftheater-Bersenkungsmeister.  194.

Hofmann  Friedrich,  Stabskassier;  Beförderung
10.

—  Georg,  herzogl.  Oberforstrath.  168.

Hohenlohe-Oehringen  Christian  Kraft  Erbprinz
  zu,  prenß.  Oberstkämmerer;  Ordensverleihung.
  11.

Ordens-Intendant;
        <pb n="718" />
        14  Holwede  —  Lichten  berg.

W**  v  Bittgeoutetstex,  OvaerloW.

ös?  11.•.

9  olste  ah  aschrsschihubnkan  1.  4%.
Huber  K#ver,  —  #iensusaua  cher  194.

S□iilnt  lnnn“

Jacubestzky  Karl  Ritter  v.,
Einverleibung  im  bie  Adelsmakrikel  162.

Jäger  Dr.  Joham  Juob  Iststach  Advohat.

155.  «-Jakoby

  Philipp,  Hofeusscher.  685.

Januel  Heinrich,  gebr#mtskandsdat  u  und  Setdndlieutenant
  der  Referve;  Annahme  ei  einer  er  fremden
Dekoration.  243.

Jardin  Adver,  Lakai.  636.  "

Josephthal  Gustav,  Justigrath,  Advokat.  155.

Jung  Thomas  Auigustin,  Justizrath,  Abvokat.  155.

K.

Kainz  Joseph,  Latkai.  516.

Kaiser  Leonhard,  Hofgärten-Inspektor.  27.  671.

Karg  Rudolf,  preuß.  Mundkoch:  168.

Kastner  Wilhelm  Ritter  von,  Staatsrath  i.  o.  D.
Einreihung  in  die  Zahl  der  Staatsräthe
i.  a.  o.  D.  6600.

Katzenberger  Christoph,  Hoflieferant.

Kellein  Ottmar,  Regierungsrath.  638.

Keller  Ferdinand,  Regierungsrath.  637.

—  Ludwig  Ritter  v.,  rechtskund.  Bürgermeister;
Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  516.

Kerstner  Johann,  Silberverwahrer.  516.

Ketelhodt  Frhr.  v.,  Kuammerherr  und  Oberforstmeister;
  Ordensverleihung.  536.

Kiliani  Richard,  kais.  dentscher  Konsul;
nahme  einer  fremden  Dekoration.  7.

Kleinschroth  Adolf,  Justizrath,  Advokat.  153.

Knorr  Dr.  Max,  k.  türkischer  Generalkonful;
Annahme  einer  fremden  Dekoration.  586.

Kobell  Ludwig  v.,  Regierungsrath.  528.

Kögler  Lorenz,  Hofsekretär.  680.

Körber  Anton,  Reitknecht;  Annahme  einer  fremden
  Dekoration.  600.

167.

An-EEELIEIIIIEIII



„Ministerialrath;

Kolb  Hermam,  Hosthealerporktier.  18.
Kraft'  Joh.,  Ministeriaksekretä;  Annahmeeiner
Ffremden  Dekoration:  32444%  1
Kranzfelder  Alfred,  Justizrath,  Adv#kat-  155.
Kraus  Anton,  k.  u.  k.  Hoffoöririer  Obdensverlelchung.

  685.  1  1.  0  „„
—  Belthafur=  otier]  Annahme  eiger  freiden
Deloration.  600.  5  %4  5½

—  Lermam  u.  Karl,  DHosteferamen.  160.—4

Kreß  von  Kreßbenstein  Georg  Fahr.  “#  Jasrath,
  Advokat.  155.  «

Kröber  Anton,  Reitknecht;  T  einer  u
den  Dekoration.  600.  l.

Kröner  Magdalena,  Wittuee,  Hoflieferantin.  167.

Küntzel  Dr.,  preuß.  Oberlandesgerichts  Präsident,
  wirkl.  Geh.  Oberiustizath;  Ordensverleihung
  642.  «

Kuhn  Andreas,  Tele  raphen  ·  Wertstlitte  arveitet.  7.

L.

Laederich  Roger,  Gesandtschaftssekretär;  Ordensverleihung.
  7.

Landgras  Wilhelm,  Regierungsrath.  635.

Langesee  Joseph,  Advokat.  154.

Langhans  Friedrich  Ritter  von;  Einverleibung
in  die  Adelsmatrikel.  516.

Lavale  Jakob  Ritter  von,  Regierungs-Direktor;
Annahme  einer  fremden  Dekoration.  564.—
Verleihung  des  Titels  Geheimer  Rath.  632.

Lehndorff  Georg  Graf  v.,  preuß.  Oberlandstallmeister;
  Ordensverleihung.  157.

Leistner  Kaspar,  Regierungsrath.  515.

Leoni  Monusignore  Dr.  Baron  Lorenz,  Nuntiatur=Sekretär.
  636.

Lerchenfeld  auf  Köfering  und  Schönberg,
Hugo  Graf  von  und  zu,  Kämmerer,  Staatsrath
  i.  a.  o.  D.  und  Gesandter,  Annahme

einer  fremden  Dekoration.  230.  —  Ordensverleihung.
  632.

Lichtenberg  Julius,  Bankdirektor;
leihung.  11.

Ordensver-
        <pb n="719" />
        Liechtemnstein—  Nosti)  13

Liechtenstein  Radolf  Prins  von  .a  u  Derzog
IH#pon.DTroppan  ##  2c.,  k.  u  k.  wirklii  geh,
Rath,  Kämmerer  u.  Feldmarschall-Lientenant,
Sdienstthuenden  Sbersthyfweister  2e,  2c.  #„Ordensperleihng
  2441  !7  I  H3rf  ¼  %  „  1„%
Lilienau  Rudolf  Freih.  v.,  Sestionschef  und
„HVorstand  der  k-  k.  Generak  Inspektion  der
österr.  Eisenbahnen;  Orbenserleiung.  157.
Lindenfels,  Freiherrliches  SFcheihem#ess  5.
Linowsky  Edmund,  Hofkassa-Assistent  166
Lochner,  Geheimer  Baurath  rnemsb
68  #½  1  |f4
Loebenstein  von  Aigenhorft.  Heirwich  Riteer,
nk.  u#  k.  Cevemoniell-Direktos;,  Ordensverlieihung.
  63339.
Loose  Ludwig,  Regierungsrath.  670.
Löwenstein-Scharffeneck:  Graf  Max  von,
Kammerjunker;  Hofzutritt  seiner  Gemahlin.  6.
Lüdicke,  preuß.  Eisenbahn-Direktions-Präsident;
Ordensverleihung.  638.
Lutz  Kosmas,  Generaldirektionsrath.  640.
Luxenburger  Ludr#ig,
der  pfälz.  Eisenbahnen;  Annahme  einer  fremden
Dekoration.  s80.

m.

i61  „

Majer  v.,k.  württ.  Ministerialrath  u.  Direktor;

Ordeunsverleihung.  168.
Maksen  Wilhelm'  Freih.  v.,  Kammerjunker.  4.
Mandry  Dr.  von,  wüttt-  ord.  Uuiversitäts-Professor;
  Ordensverleihung.  642.
Mantel  *-  Ritter  v.,  Oberforstrath;  Einverleibung
  in  die  Adelsmatrikel.  599.
Mauchenheim  gen.  Bechtolsheim,  Maximilian
Frhr.  v,  Oberstlieutenant;  Kämmerer.  630.
May—  Lubwig  von,  Generaldirektor  der  Bäölle
und  indirekten  Steuern;  Ertenmig  zum
Staatsrath  im  ord.  Dienste.  206.  —  Verleihung
  des  Prädikates  Ercellenz  632.
Mayer  UDr  Karl  v.,  Staatsrath  i##  .  O.  u.
Mimisterialdirektor;  Ordensverleihung.  194.

Mayr  Otto,  Rechtsanwalt.  155.

Oberbetriebsinspektor

Madblons  Ednard,  Justizrath,  Advotat.c  I64.
Meinel  Karl  Ritter  v.,  Landgerichts-Prästdent;
Eiwerleibungd  ind  die  Adelsmatrikel  282
—  Wilp###  Lgationssekretär  L  RL204.
Meisner  Lorenz,  Justizxath,  Advokat.  154.
Meyer  Gustav,  Justizräth,  Advokat.  154
Mick##  Dr.  reuß.  Ministerialdiretton  nnd  ii
Gehl  Oherregierungsrath,  67112
Mquel  D.,  preuß,  Stants=  und  *5
Ordensverleihung.  558.
Mirbach  Geldern-Egmond  Alfons-  Guf-  v.,
.  Attachs,  Kämmerer.  #z2  1.
Mon  od  Nabert  Waldemar,  französo  Consal.  234.
Montgelas  Adolf  Graf  von  Kammerjunker  4.
—  Eduard  Graf  v.,  Geh.  Legationsrath  II.  Kl.
und:  Minister-Resid##t;  Beförderung.  156.—
UAunahma  einer  fremden  Dekpratien  157
—  Theodor  Graf  v.,  Sauptmam,  Kämmerer.
597.  «
MühlbauerAutoankat636
Mxiller«?lugustFrethv  Kämmerer  u.  w
hofmeister;  Ordensverleihung,  194.
—  dosenh  Regierungsrath.  376.

E
N.

Nagy  Johann,  Kuscher  516

Neumann  Ferdinand,  preuß.  Hoffourier  168.

Neuner  Ludwig  Ivachint,  Hof-Saiteniustru-I#ten-Fabrifkant.

  177.

Ney  Emil,  Kassen-Assistent.  2066

—  Wilhelm,  Rechtsanwalt.  1954.

Nieberding,  wirkl.  Geh.  Rath:  und  Staatssekretär;
  Ordensverleihnng.  576.

Nitthammer  Friedrich  Freih  v.,  Kämmerer,
Staatsrazh'i#n  a.n  .  it.  Gesandter;  Ordens-Verleihung.
  194.  .-Nössel.

  Kart!  Niner.r  v.,  oerwel  Einverleibung
  in  den  Adelsmatritel.  26.

Nostiz  Constantin  v.;  k.  b.  Kämmerer  u.  pran.
Hauptmann  d.  D.;Erhebung  in  den  erbl.
Freiherrnstund.  16811  —  Einverleibung.  in  die
Adelsmatrikel.  196.
        <pb n="720" />
        16  Obermeyer  —Riehl.

O.
Obermeyer  Dr.  Leopold,  Justizrath,  Advokat.
155.
Oswald  Karl  Ritter  von,  Ministerialdirektor:
Annahme  fremder  Dekorationen.  168.  630.
Otto  Anton,  k.  b.  Hof-Buch.,  Kunst=  u.  Musitällenhöndler“
  156.

P.

Pappeuheim  Karl  Graf  zu,  General  der
Kabvallerie  z.  D.;  Ordensverleihung.  680.
Pappus-  „Trazberg,  Freiherrliches  Familienfideikonmiß.
  13—24.
Perfall  Karl  Frhr.  v.,  Kämmerer  u.  Generalintendant;
  Annahme  einer  fremden  Dekoration.
242.
Peter  Franz  Joseph,  Rath  u.  Hofsekretär;  Annahme
  einer  fremden  Dekoration.  636.
Pettenkofer  Dr.  v.,  Geheimrath  und  Vorstand
der  k.  Leib--  u.  Hofapotheke;  Ruheftandsversetzung.
  629.

Pfaff  Simon,  Weichensteller.  7.

—  Hermann  Ritter  v.,  Ministerialrath;  Einverleibung
  in  die  Adelsmatrikel.  158.
Planck  Dr.,  preuß.  ord.  Honorarprofessor  und
Geh.  Justizrath;  Ordensverleihung;  642.
Podewils-Dürniz  Klemens  Freih.  v.,  Kämmerer
  und  Geh.  Legationsrath;  Annahme
einer  fremden  Dekoration.  S.  —  Berufung
als  Gesandter  an  den  österr.-ung.  Hof.  156.

Pöllnitz  Karl  Freih.  v.,  Justizrath,  Advokat.
155.

—  Theodor  Frhr.  v.,  Sekondlieutenant;  Kammerjunker.
  166.

Pracher  Hyacinth,  Schloßverwalter.  194.

Praun  Eberhard  v.,  Justizrath,  Advokat.  155.

Preysing-Lichtenegg-Moos  Konrad  Graf  v.,
Kämmerer  u  erbl.  Reichsrath;  Verleihung
des  Prädikates  Excellenz.  632.

Premauer  Eduard,  Advokat.  155.

Prenner  Franz,  Justizrath,  Advokat.  153.

Priem  v,  Major,  Ordensverleihung  536.

Prinet  Gaston.  Gesandtschaftssekretär;  Ordensverleihung.
  632.

Putz  Eduard,  Justizrath,  Advokat.  155.

O.

Quadt-Wykradt-Isny  Albert  Graf  v.,  kais.
deutscher  Legationssekretär;  Annahme  fremder
Dekorationen.  11.  576.

—  —  —  Gräfin  v.,  kaiserl.  deutsche  General--konsuls-Gattin;
  Annahme  einer  fremden  Dekoration.
  576.

R.

Radspieler  Joseph  Ritter  von,  Magistratsrath;
Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  8.
Raesfeldt  Hermann  Frhr.  v.,  Reg.=  und
Fiskalrath;  Uebertragung  der  Funktion  eines
Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  München.

678.

Randlkofer  Anton,  Hoflieferant.  167.

Rarécourt  de  la  Valée  de  Pimodan  Peter,
Heinrich  und  Georg  von,  Herzöge;  Einverleibung
  in  die  Adelsmatrikel.  12.

Rau  Dr.  Julius,  Justizrath,  Advokat.  154

Reck  Theodor  Frhr.  v.,  Kammerjunker.  671.

Rederer  Christian,  Pfleger.  194.

Reißmann  Antonie,  Wittwe,  Hoftaschuergeschäftsinhaberin.
  166.

Reiter  Anton,  Offiziant;
den  Dekoration.  600.

Renoth  Joseph,  Leibjäger  636.

Reschreiter  Dr.  Carl,  prakt.  Arzt,  Hofarzt.  632.

Reß  Franz,  Hof-Photograph.  167.

Richstein  Albrecht  Ritter  v.,  Rath  a.  D.  des
Verwaltungsgerichtshofes;  Einverleibung  in
die  Adelsmatrikel.  622.

Riederer  Frhr.  v.  Paar  zu  Schönau  Ednard,
Legationssekretär;  Beförderung.  156.

Riegel  Theodor,  Iustizrath,  Advokat.  154.

Riehl  Karl,  Oberbeleuchtungsdiener.  194.

Annahme  einer  frem-
        <pb n="721" />
        Rippel—Stößel.  17

Rippel  Heinrich,  Gesandtschaf  tstauzlist:  Annahnit
einer  fremden  Dekoratiol8.  -

IttterznGrnuItemL(dnkke1tFthi.-ivott,
Kämtjietery«AtuüthmdtTinvisfxertidonschwkax
tion.  8.

—  —  Otto  Frhr.
förderung.  156.  ,

Rödel,  Johaun,  Hoflieferant.  167.

Röder  Christian,  Wirkl.,  Nath  und  Geh.  Rechnungs-
  Kommissär;  Annahme  einer  fremden

v.,  Legationssekretär;  Be-Dekoration..

  168.  5„
Römer  Albert,  Hoflieferaut.  167.
Rom  Joseph,  Hoflieferant  167.

Rosenberger  Eduard,  NMstirath,  Advokat-Anwalt.
  154.

Rnederer  Franz  Jos.,
Annahme  einer  fremden

k.  pörtugies.  Konsul;
Dekoration.  586.

S.

Sachse  Dr.  Max,  Schriftführer  des  deutschen
Bühnenvereines;  Ordensverleihung.  616.

Sander  Ernust,  Stalloffiziant.  636.=Schachinger

  Fritz,  Hoflieferant.  167.

Schäfer  Karl,  Kammerfourier;  Ordensverleihung.
  630.

Max,  Ooflieferant.  167.

Schambeck  Karl  und  Max,  Hof-Militärequipirungs-Geschäfts-
  Inhaber.  166.

Scheder  Franz  Taver,  Regierungsrath.  203.

Schelking  v.,  Gesandtschaftssekretär;  Ordensverleihung.
  202.

Scherer  Gustav,  großherzogl.  bad.  Ministerialdirektor;
  Ordensverleihung.  202.

Schleich  Dr.  Carl,  Hoflieferant.  244.

Schmid  Felix.  Schloßdiener.  576.

—  Felix,  Portier.  636.

Schmitt  Dr.  Joseph,  Justizrath,  Advokat.  154.

Schneider  Franz,  Leibsäger;
fremden  Dekoration.  580.

Schöller  Georg  Leonhard,  Hoflieferant.  515.

Annahme  einer

Schön  Joseph,  Stabs-Gssakontroleur.  27.

Scholler  Karl  Philipp,  Rechtsgnmalt,  I64..

Schork  Dr.  Joseph  Nitter  v.,  Erzbischos  und
„„Reichsrat  Ordensyerl#f  hung.  194.,  ¶Au

nahme  zines  fremden.  nuele  662.

Schreyer  Robert,  Lakai.  580.

S  Schröder  Dr.  Oskar,  Siaten
11.  —  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  318.

—  Otto,  Hofkassa-Buchhglter;  Beförderung.  166.

Schüler  Karl,  Hofliefekant.  167.

Schütt  Johann  Paul,  Justizrath,  Advokat.  154.

Schumacher  Karl  Ritter  v.  Generalmajer  z.  D

Einnerlezbung  in  die  Adelsmatrikel.  630,

Schwaiger  Alois,  Stabssekretär.  202.

Schwarz  Ang.  Ritter  v.,  Reg.-Direktor;  Einverleihung

  in  die  Adelsmatrikel.  169.

Schweizer  Marianna,  Hof-  Uhrengeschüfte  Juhaberin.
  166.

Seefried  auf  Buttenheim  Eugen  Freih.  v.
Kämmerer  u.  kais.  deutscher  Legationssekretär;
Annahme  einer  fremden  Dekoration.  11.  642.

Seyssel  Edgar  Graf  v,  Kammerjunker  u.  Sekondlieutenant;
  Hofzulritt  seiner  Gemahlin.  662.

Simon  Konsul,  k  rumän.  Consul.  172.

Simonius'sche  Cellulose-Fabriken-Aktiengesellschaft
  in  Wangen;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  563.

Sontheimer  Max,  k.  Hof-Kunsthändler.  166.

Steichele  Adalbert  Ritter  v.  Wirkl.  Geheimer
Kriegsrath  a  D.;  Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.
  636.

Stemmer  Georg,  Lakai.  162.

Stengel  Arnold  Frhr.  v.  Kammerjunker.  671.
Leopold  Frhr.  v.,  Kammersjunker  671.

Sterneck  Ludwig  Frhr.  v,.  Oberinspektor  der
k.  k.  österr.  Staatsbahnen;  Ordensverleihung.
635.

Sterzer  Wilhelm,  Hof-Maler-,  Vergolder=  und
Dekorations-Geschäfts-Theilhaber.  167.
Stoilow  Dr.  C.,  fürstl.  bulgar.  Minister  des

Innern;  Ordensverleihung.  632.

Stößel  Theodor,  Bezirksamtaafsessar.  679
        <pb n="722" />
        18  Sutner  —  Weyh.

Sutner  Ludwig  von,  Sekondlientenant;  Hofjunker.
  166.

Szapäry,  Graf  Ladislaus,  k.  u.  k.  Kämmerer
u.  ungar.  Reichstagsabgeordneter;  Ordensverleihung.
  635.

T.

Taun-Rathsamhausen  Rudolf  Freih.  von  u.
zu  der,  Kämmerer,  u  Geheimer  Legationsrath;
  Annahme  fremder  Dekorationen.  11.
157.  —  Bernfung  auf  den  Posten  eines  Geschäftsträgers
  bei  der  franz.  u.  belgischen
Regierung.  157.

Tattenbach  Sophie  Gräfin  v.,  geb.  Gräfin  v.
Rechberg  und  Rothenlöwen;  Ernennung  zur
Palastdame.  638.

Tauffkirchen  zu  Guttenburg  auf  Ybm
Wilhelm  Graf  v.,  Oberst,  Kämmerer.  156.

Thalmann  Joseph,  Justizrath,  Advokat-Anwalt
154.

Thelemann  Friedrich  Ritter  von,  Ministerialrath;
  Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  28.

Thielen,  k.  preuß.  Staatsminister  u.  Minister
der  öffentl.  Arbeiten;  Ordensverleihung.  638.

Thünefeld  Klemens  Frhr  v.,  Kämmerer.  204.

Thüngen  Hans  Frhr.  von,  Kämmerer  u.  Rittmeister
  der  Res.;  Annahme  einer  fremden
Dekoration.  574.

Truchseß  von  Wetzhausen  Esparanzu  Freifrau,
  k.  Kämmerers-  und  Gesandtenswittwe:
Ernennung  zur  k.  Palastdame.  574.

Trümmer  Karl,  Regierungsrath.  204.

Trütschel  Sebastian,  herzogl.  Hofsekretär;  Annahme
  fremder  Dekorationen.  574.  576.

Tucher  von  Simmelsdorf  Heinrich  Freiherr,
Kämmerer  und  Geheimer  Legationsrath;  Annahme
  einer  fremden  Dekoration.  11.  —
Berufung  auf  den  Posten  eines  außerord.
Gesandten  am  k.  ital.  Hofe.  157.

Tugini  Salvator,  ital.  außerord.  Gesandter;
Ordensverleihung.  671.

V.

Verri  della  Bosia,  gen.  v.  Külberg  auf  Gausheim
  u.  Berg  Maximilian  Grafv.,  Kämmerer,
General  der  Infanterie  u.  Geuncralkapitän
der  Leibgarde  der  Hartschiere:  Ordensverleihung.
  10.

Vincenti  August  Ritter  v.,  Regierungs=  und
Fiskalrath;  Uebertragung  der  Fnnktion  eines
Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  München.
678.  «

Vivenot  Dr.  Franz  Edler  v.,  Ordensverleihung.
536.

Vodel  Gustav  Adolf,  sächsischer  Geh.  Rath;
Ordensverleihung.  7.

Vogl  IDr.  Anton  Ritter  v.,  Generalstabsarzt  der
Armee;  Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.
12.

Vollhardt  Oskar,  Rechtsanwalt.  155.

W.

Wagenhäuser  Carl,  Oberapotheker;  Ernennung
zum  Vorstande  der  k.  Leib=  u.  Hofapotheke.
632.

Walz  Georg  Simon,  Hofoffiziant.  636.

Watzelberger  Joseph  Otto,  Geh.  Ministerial-Sekretär
  204.

Weber  Anton,  Kutscher.  516.)

—  Katharina,  Wittwe,  Hoflieferantin.  167.

—  Richard,  Bezirksiugenieur;  Ordensverleihung.7.

Weerth  Arthur  Karl  Freiherr  de,  Schloßgutsbesitzer;
  Errichtung  eines  Familienfideikom
misses.  245—252.

Weigl  Max,  Rechtsanwalt.  155.

Weiß  Clara,  Hosschauspielerin:
leihung.  580.

Weiß  E.,  Direktor-Stellvertreter  der  französischen
Ostbahnen;  Ordensverleihung.  671.

—  Eduard,  Bezirksmaschineningenieur.

Werz  Luitpold,  Haushofmeister.  27.

Weyh  Leopold,  Stabs  Assistent.  166.

Ordensver

640
        <pb n="723" />
        Wiedenmann—  Grünau.  19

Wiedenmann  Peter  Rüter  v  Oberstlieutenant
u.  Flügeladjutant;  Verleihung  des  erblichen
Adels.  28.

—  —  Karl  und  Hildegard  von,  Nachkommen
des  Oberstlieutenants  2c.  Peter  Ritter  von
Wiedenmann;  Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel
  158.

Wiesner  Georg,  Justizrath,  Advokat.  154.

Winterhalter  Karl,  Hof-Goldschmied.  166.

Wisbeck  Maximilian  Ritter  von,  Staatsrath
i.  v.  D.;  Ordensverleihung  7.

Witsch  P.  Heribert,  k.  k.  Hof=  und  Schloßbenefiziat;
  Ordensverleihung.  244.

Witteck  Dr.  Heinrich  Ritter  v.,  k.  k.  Wirkl.
Geh.  Rath;  Ordensverleihung.  157.

Wizemann  Erunst,  Hoflieferant.  167.

Wolfskeel  Eberhard  Frhr.  v.,  Sekondlientenant;
Kammerzunker.  635.

C.  Orts--A.



Aibling,  Marktgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  640.

Amberg,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  238.

Augsburg,  Börse.  678.

V.

Bayrenth,  neue  Baumwollenspinnerei;  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  564.

—  Warmensteinach,  Bahnlinie.  558.

Berchtesgaden,  Marktgemeinde,  Ansgabe  von
Schuldverschreibungen.  587.

Berneck—Neuenmarkt,  Bahnstrecke.  677.

Wolff  Dr.  Emil,  Consul.  680.

Wojtha  Ernst,  Schloßverwalter;  Annahmnte  einer
fremden  Dekoration.  576.  4
Wrede  Nikolans  Fürst,  k.  u.  k.  österr.-ungar.

Gesandter;  Ordensverleihung  376.

Würtzburg  Edmund  Freih.  v.,  Rechtspraktikant
u.  Sekondlientenant  d.  Res;  Kammerzunker.
166.

3.

Zenetti  Julius  Ritter  v.,  Regierungs-Präsident;
Ordensverleihung.  241.
Zillibiller  Georg  Gottfried  und  Albert,  Hoflieferanten

  167.  «
Zink  Adolf,  Regierungsrath;  528.
Zippelius  August,  Regierungsassessor.  376.

Register.

Bodenwöhr  —  Neunburg  v  W.,  Bahnlinic  532.
Bogen  —  Steinburg,  Bahnstrecke.  230.

E.
Ebern  —  Maroldsweisach,  Bahnstrecke.  619.

Fürth,  Errichtung  einer  k.  Filialbank.  27.
—  Neubildung  eines  Schiedsgerichts  für  die
Fleischereiberufsgenossenschaft.  678.  679.

Geiselhöring  —Radldorf,  Bahnlinie  586.
Grünau,  Forstamt,  Verlegung  des  Sitzes  nach
Neuburg  a.  D.  631.
3*
        <pb n="724" />
        20  Haßfurt  —  Würzburg.

H.
Haßfurt,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  306.
Höchberg,  Verlegung  des  Sitzes  des  Forstamtes
Höchberg  nach  Würzburg.  531.

K.
Kaiserslautern,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von

Schuldverschreibungen.  585.
Konzell  —Steinburg,  Bahnstrecke.

L

Lauterecken—Odernheim,  Theilstrecke.  620.

—  —  Staudernheim,  Bahulinie.  620.

Ludwigshafen  a.  Rh.,  Stadtgemeinde,  Ausgabe
  von  Schuldverschreibungen.  305—306.

—  —,  pfälzische  Hypothekenbank,  Ausgabe  von
Pfandbriefen.  323.

—  —,  neue  Hafenanlage,  Beilegung  des  Namens
„Luitpold-Hafen“.  527.

—  —,  Aktiengesellschaft  Bürgerbräu,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen.  534.

M

Mannheim,  k.  belg.  Consulat  für  die  Pfalz.
642.

Maroldsweisach—Ebern,  Bahnstrecke.  619.

Mühlhausen,  Umwandlung  der  Försterstelle
daselbst  in  eine  Forstwartstelle.  163.

München,  Börse.  678.

N.

Neuburg  a.  D.,  Forstamt,  Verlegung  des  Sitzes
des  Forstamtes  Grünau  nach  Neuburg  a.  D.
631.

Neuenmarkt  Berneck,  Bahnstrecke.  677.

Neunburg  v.  W.—  Bodenwöhr,  Bahnlinie.  532.

Nürnberg,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuld-#
verschreibungen  205.  575.  588.

—  Französisches  Consulat.  234.  622.

641.

Vereinsbank,  Ausgabe  von  Bodencreditobligationen.
  644.

O.

Odernheim—Lauterecken,  Theilstrecke.  620.

P.

Pfersee,  Landgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  559.

Prien,  Landgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  629.

R.

Radldorf  —Geiselhöring,  Bahnlinie.  587.

S.

Sal  zwoog,  Umwandlung  der  Försterstelle  daselbst
  in  eine  Forstwartstelle.  159.

Selb,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  317—318.

Sommerhausen,  Marktgemeinde,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  535.

Staudernheim—  Lauterecken,  Bahnlinie.  620.

Steinburg—  Bogen,  Bahnstrecke  230.

Steinburg—  Konzell,  Bahnstrecke.  641.

Straubing,  Passiren  der  dortigen  Donaubrücke
durch  Remorquecur.  557.

T.

Tutzing,  Gemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  536.

W.

Warmensteinach  -  Bayrenth.  Bahnlinie  558.
Wolfratshausen,  Marktgemeinde,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen.  643.
Würzburg,  Errichtung  eines  Gebändes  für  dei
landwirthschaftliche  Fortbildungsschule  235.
—  Forstamt,  Verlegung  des  Sitzes  des  Forst
amtes  Höchberg  nach  Würzburg.  531.
        <pb n="725" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
