<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gvbl_bayern_1899</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Aud  Verordnungs-Blatt

für  das

eönigreich  Bayern.

 

München.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Inhalts-Anzeige

zu  dem

Gesetzl  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  1899.

 

datum  Nummer
-und
der  Gesetze,  Inhalt  bebheße  un  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
1

—  —

 

30.  Nov.  1898.  Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrlich
von  Barth'sche  Familien-Fideikommiß
Hartmating  betr.  2.  17.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  in  Sachen  der  zu  Kaiserslauternunter
  der  Firma,  Deutsche  Waarenbank“
bestehenden  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht,  vertreten  durch  ihre  Direktoren
Jakob  Schmitt  und  Otto  Amberger,  gegen
den  k.  bayer  Fiskus,  vertreten  durch  die
t.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,
in  Speyer,  und  diese  durch  den  k.  Regierungs-Präsidenten
  Freiherrn  von  Welser  allda,
wegen  Gebührenbeitreibung,  hier  den  bejahenden
Kompetenzkonflikt  zwischen  der  besagten  k.

Kreisregierung  und  dem  k.  Landgerichte

m.  Kaiserslautern  betr.  Beil.  J.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  in  Sachen  des  k.  Aerars,
vertreten  durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,
Kammer  der  Finanzen,  in  Speyer,  gegen
I.  Christian  Würtz,  Gutsbesitzer  auf  dem
Münchhofe  in  Hochspeyer,  2.  Jakob  Rubyl,
Holzhändler  in  Hochspeyer,  wegen  der  Berech-.

  Dezbr.  —

 

 

 

1*
        <pb n="4" />
        IV

 

Nummer
Datum
s  Jiiiisii
Verordnungen  2c.  Blattes

 

 

 

tigung  auf  Fallwild,  hier  den  bejahenden
Kompetenzkonflikt  zwischen  der  k.  Regierung
der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  und  dem  #
k.  Landgerichte  Kaiserslautern  betr.  Beil.  II.  9.
27.  Dezember  1898.  Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Ge
meinde  Nymphenburg  in  die  Stadtgemeinde
Müünchen  betr.  M  I.  1.
28.  „  —  Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde
Höfen  in  die  Stadtgemeinden  Fürth  und
Nürnberg  betr.  1.  2.
29.  „  —  Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde
Schweinau  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  betr.  1.  2.

29.  „„  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das
EEIII—  1.  3.

29.  .  —  Bekauntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.  #  1.  i  14.
29.  „  —  Bestätigungs-Urkunde,  das  von  Ranke'sche
Familien-Fideikommiß  betr.  4.  39.

Januar  1899.  Bekanntmachung,  das  Depositenwesen  bei  den  ·
Gerichten  in  Würzburg  betr.  4.  37.
7.  „  —  Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  Truppen
zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1899  betr.  4.  38.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Einverleibung  von
Gemeinden  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg,
hier  Namensänderung  von  Forstämtern  betr.  4.  39.
12.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  I
!AusführungdesArtikelsldesGesetzesvom"
I12.Mai1898—Gesetz-undVerordnungs-j
!blattScite225-betr.  3.  21.
13.  „  —  Bekanntmachung,  die  Einziehung  der  Försterpstelle
  zu  Lauenstein  und  die  Errichtung  einer
Färsterstelle  in  Schnappenhammer  betr.  5.  48.

13.  „  —  Vetanntmachung,  die  Zusammensetzung  des

 

 

k.  Landesversicherungsamtes  betr.  I  5.  48.
        <pb n="5" />
        Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  «  ee-und».
der  Gesetze,  Inhalt  .  Seite
Verordnungen  cc.  Blattes
15.  Januar  1899)  Bekanntmachung,  den  Unterstützungsverein
für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,
Sanitätsoffizieren  und  oberen  Beamten  des  6
Königlich  Bayerischen  Heeres  betr.  3.  23.
18.,  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver-  I
schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  «
Stadtgemeinde  Hof  betr.  6.  51.
V.  .  —  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtages
  betr.  5.  "  47.
22  „—  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung  der  Brückenwaagen
  und  selbstthätigen  Registrirwaagen.  8.  50.
20  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfall-  1
vdersicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  betr.  6.  I  52.
6%„  —  Bekanntmachung,  Gesuch  der  Filzfabrik  i
!Offingen,A.G.,umdieGenehmignngzur«
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  «
Inhaber  betr.  6.  53.
.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Pfandbriefen
  betr.  1  6.  53.
5.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betr.  7.  55.
4.Februar  —  Bekanntmachung,  die  Revision  der  Arzneitaxe
für  das  Königreich  Bayern  betr.  7.  66.
6  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt
  betr.  7.  57.
5  —  Bekanntmachung,  die  Signalordnung  für  die
11  Eisenbahnen  Bayerns  betr.  8.  6  59.
Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Bestimmungen
  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  der  Beförderung  von
6  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  betr.  8.  60.
r5  —  Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern
  betr.  9.  704
        <pb n="6" />
        Datum
der  Gesetze,
Verordnungen  2c.

Inhal  t

Nummer

des  Gesetz=  und

Verordnungs-Blattes


Seite

 

24.  Februar  1899.

26.

27.

28.

.  März

11.

14.

20.

 

Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  den  Militäranwärtern  im
Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Militär  -Transport  =  Ordnung  für  Eisenbahnen
  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.

Bekanntmachung,  die  Benützung  der  Landesarchive

  betr.

Bekanntmachung,  den  Unterstützungsverein  für
die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
  und  oberen  Beamten  des  Königl.
Bayer.  Heeres  betr.

Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des
Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann
des  Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds
  für  das  Etatsjahr  1897/98  betr.

Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrl.  von
Gumppenberg—  Peuerbach’'sche  Familien-Fideikommiß
  Baierbach  betr.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  in  Sachen  des  Pfarrers  Franz
Taver  Sailer  in  Grafendorf,  gegen  die  Gütlers-Eheleute
  Johann  und  Maria  Hack  in  Abstorf,
wegen  Stolgebühren  und  Dispenstaxen,  hier
den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der
k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern
  und  dem  k.  Landgerichte  Deggendorf
  betr.

Bekanntmachung,  das  Depositenwesen  bei
den  Gerichten  in  Fürth  betr.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximilians-=bahn
  betr.

II.

10.

11.

12.

15.

Beill.  III.

12.

 

13.

 

 

 

 

77.

75.

72

65.

79.

81.

95.

15.

84.

89.
        <pb n="7" />
        Nummer

 

 

 

Datun  des  Gesetz-  und
vder  Gssete,  Inhalt  Geleahe  ual  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
21.  Närz  1609  Bekanntmachung,  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  betr.  13.  90.
214,.,  ,  —  Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrl.  von
Pappus—Trazberg'sche  Familien  =  Fideikommiß
  betr.  15.  109.
„  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes
  über  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  betr.  13.  90.
—  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Landau  i.]  Pf.  betr.  13.  90.
W⅜,  —  Küriglich  Allerhöchste  Entschließung,
die  Verlängerung  des  Landtages  betr.  14.  93.
1  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Vecrhältnisse  der  Bader  betr.  16.  111.
4  —*  —  Bekanntmachung,  die  Baderordnung  betr.  16.  121.
d.  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften
  zum  Reichsstempelgesetz
vom  27.  April  1894  betr.  18.  137.
ß.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtß
  gemeinde  Neu-Ulm  betr.  17.  126.
·»—  Bekanntmachu  ng,  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung
  im  Bereiche  des  K.  Preuß.
I,  IV.,  XI.,  XIV.  und  XVIII.,  sowie  bes  XII.
und  XIX.  (1.  bezw.  2.  Königl.  Sächs.  Armee-4
  Corps)  betr.  17.  126.
bbschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken
6  unnd  Aschaffenburg  20.  234.
vwv  Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern.  20.  164.
6.  boschied  für  den  Landrath  der  Pfalz.  20.  178.
DTbschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und
9  Neuburg.  20.  246.
BBekanntmachung,  die  Telegraphenordnung  betr.  19.  141.
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Juhalt  e  e  un  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
21.  April  1899.  Bekanntmachung,  die  Benützung  von  Grünmalzquetschmaschinen,
  sowie  von  Futterschrotund
  Hausmühlen  ohne  Kontrol-Apparat  betr.  18.  139.
Bekanntmachung,  Amtsbezirks-Aenderung  der
Gemeinde  Eismannsberg,  Bez.-Amts  Neumarkt
  i.]O.  betr.  18.  140.
21.  —  aAbschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und
von  Regensburg.  20.  193.
21.,  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken.  20.  218.
24.  „  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betr.  19.  142.
27.  „  —  Bekanntmachung,  das  Dihhteriserum  betr.  19.  142.
27.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern.  20.  145.
28.  „  —  aAbschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken.  20.  205.
4.  Mai  —  Bestätigungsurkunde,  die  Errichtung  eines
Familien-Fideikommisses  für  die  Freiherrn
von  Mauchenheim  gen.  Bechtolsheim  betr.  23.  269.
9.  —  Gesetz,  den  mehrgeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Beschaffung  von  Fahr—
material  betr.  22.  263.
98.  .  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt—
gemeinde  Kaiserslautern  betr.  s  22.  267.
10.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung
die  Verlängerung  des  Landtages  betr.  .  21.  261.
10.  .„  —  Gesetz,  einen  Vorschußkredit  für  militärische
Bauten  in  München  betr.  1  22.  265.
14.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Frankenthal  betr.  22.  267.
15.  —  Bekanntmachung,  Verleihung  der  Berechtigung
  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  für  die
deutsche  Schule  in  Konstantinopel  betr.  22.  268.
        <pb n="9" />
        Datum

der  Gesetze,
Verordnungen  2c

20.  Mai

3.  6

9.

6  Inhalt
n

1829.  Bekanntmachung,  Aenderung  des  Verzeich- 



nisses  der  den  Militär-Anwärtern  im  Reichsdienste
  vorbehaltenen  Stellen  und  fünfter
Nachtrag  zu  dem  Gesammtoerzeichnisse  der
#  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen  betr.
MBekanntmachung,  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes
  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung
  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  betr.
Bekantmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.
—-  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verlängerung  des  Landtages  betr.
—  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
#  Stadtgemeinde  Pirmasens  betr.
Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Amtssitzes
  des  columbianischen  Consulates  für  das
Königreich  Bayern  betr.

—  Köpniglich  Allerhöchste  Verordnung,  die
gewerblichen  Verhältnisse  der  Hebammen  betr.
—  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  betr.
—HGesetz,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betr.
—Ausführungsgesetz  zu  der  Grundbuchordnung
und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  betr.
Notariatsgesetz  betr.
—  Gesetz,  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das
Gebührenwesen  betr.

 

—Gesetz,  die  Kosten  der  durch  die  Einführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze
  veranlaßten  Justizbauten  und  ihrer
inneren  Einrichtung  betr.  6

 

Nummer

des  Gesetz=  und
Verordnungs-Blattes



24.

26.

27.

26.

27.

27.

34.

Beil.
z.  Laudt.=Absch.



 

|
1
I

Seite

275.

293.

297.

295.

298.

298.
413.

1—82.

83  —124.

125—136.
137—166.

167—216.

217—222.
2
        <pb n="10" />
        Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  see  un  Seite
Verordnungen  2c.  blattes
,  .  «  ,  Beil.
9.  Juni  1899.  Gesetz,  die  Versetzung  von  Richtern  in  den  z.  Landt.
Ruhestand  betr.  Absch.  223—224.
9.  .  —  Gesetz,  die  Ablösung  der  Steuer-,  Umlagenund
  Zollfreiheit  der  Standesherren  betr.  „  225—226.
9.  »  —  Gesetz,  die  Einkommensteuer  betr.  „  227—258.
9.  .  —  Gesetz,  die  Kapitalrentensteuer  betr.  »  259—274.
9.  „  —  Gesetz,  die  Gewerbsteuer  betr.  »  275—364.
9.  »  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfall—
versicherungsgesetze,  dann  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  betr.  30.  355.
9..  —  Bekanntmachung,  Dienstanweisung  für  die
Hebammen  betr.  34.  416.
10.  ,„  —  Abschied  für  den  Landtag  des  Königreiches
Bayern  betr.  28.  299—330.
m.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,
die  Auflösung  des  Landtages  betr.  29.  331.
10.  —  Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtags—
Abgeordneten  betr.  29.  332.
20.  "  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Gesetze
vom  10.  Januar  1876  über  den  Schutz  der
Photographien  gegen  unbefugte  Nachbildung
und  vom  9.  Januar  1876  über  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  bildenden  Künste  betr.  30.  356.
20.  „  —  Bekanntmachung,  das  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'sche
  Hausgesetz  betr.  30.  357.
21.  »  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  30.  363.
23.  .„  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  30.  363.
23.  .„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  München  betr.  30.  363.
24.  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.  30.  364.
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  seb  she  ud  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
26.  Juni  1899  Bekanntmachung,  Text  des  ersten  Abschnittes
des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-  i
Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  betr.  33.  401.
27.  "„  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
Revision  der  organischen  Bestimmungen  für
die  technische  Hochschule  betr.  32.  381.
3.  Juli  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfand—
i  briefen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in
«  Ludwigshafenathbetn  35.  6  49.
4.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
T  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  und  die  Vorbereitung  für  diese
Prüfungen  betr.  31.  367.
4.  .  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betr.  35.  430.
7.  —  Bekanntmachung,  Gesuch  der  bayerischen
Bodencreditanstalt  in  Würzburg,  um  die  Genehmigung
  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betr.  35.  430.
8.  „  –  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Pfandbriefen
  betr.  85.  431
13.  „  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  neuer  Reichs—
kassenscheine  betr.  36.  433.
14.  »  ———Bekanntmachung,dieAusgabevonSchuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn
  betr.  36.  435.
14.  »  —  Bekanntmachung,  Abänderung  des  Verzeich—
nisses  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten
Vermittlungsbehörden  betr.  36.  436.
16.  »  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  36.  437.
16.  "  —  Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten  betr.  39.  447.

25
        <pb n="12" />
        XII

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  saöricrnu  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
18.  Juli  1899.  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  86.  437.
20.  „  —  Bekanntmachung,  Dihhtheriserum  betr.  327.  439.
21.  „„  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Ver-  »
kehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betr.  37.  #  440.
22.  —  Bekanntmachung,  die  Betriebsordnung  für  6
die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betr.  37.  3  442.
24.  „  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Landau  betr.  37.  443.
30.  „  —  Bekanntmachung,  die  Redaktion  der  Gesetze
über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt,
über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege
und  über  die  Flurbereinigung  betr.  7  40.  469.
1.  August  —  Bekanntmachung,  Verwendung  des  Centrisugenschlammes
  betr.  «  38.  45.
10.  .  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Einkommensteuer.
  6  41.  525—590.
10.  „  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Kapitalrentensteuer.
  1  42.  591—617.
12.  .  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  betr.  43.  619.
15.  —  Königl.  Allerhöchste  Verordnung,  Aender—
ungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  19.  Januar  1899  betr.  46.  823.
16.  ."  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Rosenheim  betr.  43.  620.
18.  .  —  Bekanntmachung,  Abänderung  der  Rheinschifffahrts-Polizeiordnung
  betr.  43.  620.
23.  .„  —  Bekanntmachung,  den  Vorstand  der  Anwaltskammer
  Augsburg  betr.  45.  80.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  des  Geset  1nd  Seite
VBerordnungen  2c.  Blattes
27.  August  1899.  Bekanutmachung,  betreffend  den  Vollzug  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Gewerbsteuer.
  44.  623—817.
3.  Septbr.  1899.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtages
  betr.  45.  819.
Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten
Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräthe  betr.  45.  80.
7.  »  —-Bekanntmachung,dieBahnordnuugfürdie
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  46.  89.
9.  „  Bekanntmachung,  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  in  Werthpapieren  der  bayerischen  Kreditanstalten
  betr.  46.  830.
9.  »  —-Bekanntmachung,GchchderBayerischen
Bodencreditanstalt  in  Würzburg  um  die
Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
  betr.  46.  830.
14.  »  —Bekanntmachung,AusgabevonSchuldveri
schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Zweibrücken  betr.  47.  881.
16.  »  —-Bekanntmachung,Amtsbezirksäuderungder
Gemeinden  Breitbrunn,  Chiemsee,  Egg—
stätt  u.  Gstadt  betr.  47.  832.
17.  „  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  1  47.  832.
18.  „  —  Bekanntmachung,  die  Verlegung  der  Amtssitzeder
  Forstämter  Martinlamitz,  Grimmschwinden
  und  Gefäll  betr.  47.  832.
19.  »  —-Bekanntmachung,dreZusammensetzung  des
k.  Landesversicherungsamtes  betr.  47.  833.
19.  „  —  Bekanntmachung,  die  Landwehrbezirkseintheilung
  betr.  47.  833.
19.  „  —  BZBelkanntmachung,  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamten-Stellen  bei  den  Reichsu.
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  betr.  48.  839.
        <pb n="14" />
        Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  W“et“t  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
22.  Septbr.  1899.Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
«  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  48.  841.
23.  „  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes
  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung
  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförder=  ·
ungen  auf  Eisenbahnen  betr.  48.  841.
23.  —  Bestätigungs-Urkunde,  das  Graf  zu  Arco-  1
Zinneberg'sche  Familie-Fideikommiß  betr.  51.  867.
27.  „„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver-  .
schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt—  E
gemeinde  Lindau  betr.  48.  843.
29.  .  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.  48.  843.
3.  Oktober  —  Bekanntmachung,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb
des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betr.  48.  «  844.
7.  »  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  Jahr
1900  betr.  49.  .  845.
8.  —  Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern—
und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunal—
behörden,  bei  den  Invaliditäts-  und  Alters—
versicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  rc.
Instituten  mit  Militäranwärtern  betr.  50.  847.
10.  ".  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.  50.  866.
11.  »  —  Bekannntmachung,  die  Wahl  der  Landtags-Kommissäre
  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-  #
Kommission  betr.  51.  6  878.
11.  „  —  HBekanntmachung,  den  Vollzug  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  betr.  52.  882.
18.  »  —  Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen
der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  betr.  52.  879.
21.  „„  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betr.  52.  880.
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

 

 

 

Nummer
Datum
des  Gesetz-  und
der  Gesetze,  Inhalt  en  un  Seite
Berordnungen  2c.  Blattes
21.  Oktober  1899  Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Forstamtssitzes
  von  Lemberg  nach  Hinterweidenthal
  betr.  52.  880.
22.  »  —Bekanntmachung,denBollzugderUnfallversicherungsgesetze
  betr.  52.  881.
24.  »  —Bekanntmachung,denBorftandderAnwaltskammer
  Augsburg  betr.  38.  883.
26.  »  —Bekanntmachung,MaßregelngegendieMaulund
  Klauenseuche  betr.  652.  881.
26.  ("  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  betr.  53.  883.
7.  November  —  Bekanntmachung,  Gräflich  von  Berchem'sches
Familienfideikommiß  betr.  54.  887.
10.  »  —-Bekanntmachung,dieBahnordnungfürdie
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  54.  886.
10.  »  —Bekanntmachung,Gefuchderbayerischen
Vereinsbank  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
  von  4  /igen  Pfandbriefen  betr.  54.  886.
11.  „  —  Bekanntmachung,  Verlegung  des  Forstamtes
Krottensee  nach  Neuhaus  a.  P.  betr.  54.  887.
11.  »  —Bekanntmachung,dieRedaktionbei-Gesetze
überdieErbschaftssteuerunddasGebührew
wesen  betr.  55.  889—972.
13.  »  —-KöniglichAllerhöchsteEntschließung,die
Verlängerung  des  Landtages  betr.  54.  885.
18.  »  —-Bekanntmachung,dieAusgabeMlvigerPfands
briefe  durch  die  bayerische  Handelsbank  betr.  56.  987.
20.  »  —  Bekanntmachung,  Verlegung  des  K.  Preußischen
  Bezirkskommandos  Gebweiler  nach
Mülhausen  i.  E.  betr.  56.  987.
20.  „  Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Landwehr-Bezirkseintheilung
  im  Bereiche  des
#  K.  Preußischen  VI.,  VII.,  VIII.  und  IX.  Armee-Corps
  betr.  56.  988.
        <pb n="16" />
        XVI

 

Datum
der  Gesetze,
Verordnungen  2c.

Nummer
des  Gesetz=  und
Verordnungs-6
  Blattes

Inhalt

Seite

 

22.  Nov.  1899.

25.  „  –

26.  —

29.  —

9
2
l

I
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  56.

Bekanntmachung,  die  Einverleibung  der  Gemeinde
  Poppenreuth  in  die  Stadtgemeinde
Fürth  betr.  5.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen
  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in
Ludwigshafen  a.  Nh.  betr.  66.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,
  bei  den  Invaliditäts=  und
5  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständii
  schen  2c.  Instituten  mit  Militäranwärtern  betr.  36.

Bekanntmachung,  das  gerichtliche  Hinterlegungswesen
  in  Angsburg  betr.  97.

Bekanntmachung,  Ausführungsvorschriften  zu
den  §§  980,  981,  983  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  betr.  57.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  bagyerischen
Bodenereditbank  in  Würzburg  um  die  Gezgeehmigung
  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
betr.  57.

Bekanntmachung,  die  Revision  der  Arzneitaxe
  für  das  Königreich  Bayern  betr.  67.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
Sicherungsmaßregeln  beim  Tode  eines  Beamten
  betr.  6  658.
Bekanntmachung,  Nachtragsverzeichniß  derjenigen
  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
Lvon  Zeugnissen  über  die  Befähigung  zu  dem
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
sind,  betr.  1  57.
Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.

 

 

 

 

 

57.

 

988.

989.

989.

973.

993.

994.

995.

996.

1013.
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhal  t  E“  3575  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
9.  Dezbr.  —  Bekanntmachung,  Aenderung  der  Benennung
des  Forstamts  Loisnitz  betr.  57.  1000.
11.  »  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Hand—
werkskammern  betr.  57.  1000.
12.  k„  —  HGesetz,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betr.  58.  1003.
14.  .  –  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den
1  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes  betr.  58.  1003.
15.  »  Gesetz,  Staatsbeihilfe  für  die  durch  die  jüngsten
Hochwasser  Geschädigten  betr.  58.  1005.
15.  »  —  Gesetz,  die  Ausführung  des  Invalidenversicher—
ungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899  betr.  58.  1006.
16.  »  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Gerichtsvollzieherordnung  betr.  59.  1015.
16.  »  —-IKöniglichAllerhöchsteVerordnunq,  die
Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  betr.  59.  1028.
16.  »  —-3Bekanntmachung,dieEinführungder  kisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayern  betr.  62.  1075.
17.  "  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den
Vollzug  des  Impfgesetzes  betr.  3  61.  1049.
14.  „  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  #
gerichtliche  Hinterlegungswesen  betreffend,  6
(Hinterlegungsordnung.)  1  60.  1033.
18.  „  ——  Gesetz,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staats-  1
eisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahr-  s
material  betr.  64.  1218.
19.  »  --——  Bekanntmachung,  die  Eutwerthung  von
Wechselstempelmarken  betr.  60.  6  1047.
20.  ⅜  —  MBekanntmachung,  Einverleibung  der  Land-1
  gemeinden  Thalkirchen  und  Laim  in  die  #
s  Stadtgemeinde  München  betr.  60.  .1047.
20.  g„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Pfandbriefen
der  bayer  Bodencreditanstalt  in  Würzburg  betr.  64.  1247.
21  „  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Impfgesebes
·  betr.  61.  1054.
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

 

 

Nummer
Datum  des  esen  und
der  Gesetze,  Inhalt  Verordnungs-  Seite
Verordnungen  2c.  RBlattes
.
I  "  1
21.  Dezbr.  —  Bekanntmachung,  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  bei  den  öffentlichen  Sparkassen  betr.  64.  1239.
22.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  und  ihre
Besetzung  betr.  1  63.  1205.
22.  „  —  #  Gesetz,  die  provisorische  Steucrerhebung  für  das
Jahr  1900  betr.  1  61.  1221.
22.  „  —  Gesetz  zur  Sicherung  der  Inhaber  von  Pfandbriefen
  der  bayerischen  Landwirthschaftsbank.  61.  1222.
23..  mRZöniglich  Allerhöchste  Verordnung,  die
I  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betr.  64.  1223.
23.  —  Bekanntm  achung,  die  Behandlung  der  Depo—
siten  bei  den  k.  Bankkassen  betr  64.  1240.
24.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  zur  s
Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  I
seiner  Nebengesetze  (Zuständigkeitsverordnung)  64.  1229.
25.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
#  Erhebung  von  Hinterlegungsgebühren  betr.  64.  l  1235.
27.  —  Bekanntmachung,  Namensänderungen  betr.  64.  1241.
27.  „  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  gemeinschaftlichen
  Ointerlegungostellen  betr.  64.  1  1248.
27.,  —  Bekanutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  6
Stadtgemeinde  Deggendorf  betr.  64.—  1250
28.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Notariatsgebühren-Ordunng  betr.  63.  1  1183.
28.  „  —  Bekanntmach  ung,  die  Uebertragung  der  Be—
sorgung  des  gerichtlichen  Omterlegungswesens  #
an  die  K.  Vank  betr.  64.  1249.
        <pb n="19" />
        1

Gesetz  und  Perorduungs-Rlatt

für  das

Königreich  Bayern.
W  1.

München,  den  5.  Jannar  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1898,  Einverleibung  der  Gemeinde  Nymphenburg  in  die  Stadtgemeinde
München  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  228.  Dezember  1898,  Einverleibung  der  Gemeinde  Hoefen

in  die  Stadtgemeinden  Fürth  und  Nürnberg  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  29  Dezember  1898,
Einverleibung  der  Gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend  —  Bekanntmachung
vom  29.  Dezember  1898,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1898,  den  Vollzug  der  Urfallversicherungsgesetze  betreffend.  —
Hoienft.  achrch  —  Allerhöchste  Genehmigung,  die  Wahl  eines  Hofsekretärs  Seiner  Königlicken  Hoheit  des
rinzen  Leopold  von  Bayern  betreffend.  —  Staatsdienst--Nachrichten.  —  Ordensverleihung.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  26217.
Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde  Nymphenburgindie  Stadtgemeinde  München  betreffend.
4.  Staatsministerien  der  Iustiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  NMamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Januar  1899  ab  die
Gemeinde  Nymphenburg  von  dem  Bezirksamte  München  I,  dem  Amtsgerichte  München  II
und  dem  Landrentamte  München  getrennt  und  mit  dem  Verwaltungsbezirke  der  unmittelbaren
Stadt  München,  sowie  mit  dem  Amtsgerichte  München  1  und  den  Rentämtern  I,  II,  III
und  IV  in  München  vereinigt  werde.

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Art.  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  zur  gleichzeitigen  Einverleibung  der  Gemeinde
Nymphenburg  in  die  Stadtgemeinde  München  die  Genehmigung  ertheilt.

München,  den  27.  Dezember  1898.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leourod.
        <pb n="20" />
        2
Nr.  26582.

Bekanutmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde  Hoefen  in  die  Stadtgemeinden  Fürth  und
Nürnberg  betreffend.

igl.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Januar  1899  ab  die
Gemeinde  Hoefen  nach  der  im  vorliegenden  Katasterplane  mit  a.  b,  c,  d,  e.  #  in  grüner
und  rother  Linie  bezeichneten  Auftheilung

1.  in  dem  östlich  der  Linie  liegenden  Theile  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirksamte
Nürnberg  mit  dem  Verwaltungsbezirke  der  unmittelbaren  Stadt  Nürnberg,

2.  in  dem  westlich  der  Linie  liegenden  Theile  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirksamte,
  dem  Amtsgerichte  und  den  Rentämtern  1  und  II  in  Nürnberg  mit  dem
Verwaltungsbezirke  der  unmittelbaren  Stadt  Fürth,  sowie  mit  dem  Amtsgerichte
und  Rentamte  Fürth  vereinigt  werde.

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Art  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  die  Genehmigung  ertheilt,  daß  gleichzeitig  auch
nach  der  vorbezeichneten  Abtheilung  von  der  Gemeinde  Hoefen  der  östliche  Theil  auf  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  und  der  westliche  Theil  auf  die  Stadtgemeinde  Fürth  übergeht.

München,  den  28.  Dezember  1898.  ·

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.

Nr.  26658.

Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde  Nüruberg
betreffend.  ·

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Januar  1899  ab  die
Gemeinde  Schweinau  von  dem  Bezirksamte  Nürnberg  abgetrennt  und  mit  dem  Verwaltungsbezirke
  der  unmittelbaren  Stadt  Nürnberg  vereinigt  werde.

Im  Aunschlusse  hieran  wird  gemäß  Art.  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
        <pb n="21" />
        1.  3

diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  auch  zur  gleichzeitigen  Einverleibung  der  Markt—
gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  die  Genehmigung  ertheilt.
München,  den  29.  Dezember  1898.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  7155  I.
Beka  nntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1389  betreffend.

K  Staatsministerinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  14  vom  18.  April  1889)  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Im  Absatze  1  der  Vorbemerkungen  ist  statt  der  Angabe  „vom  30.  Januar  1895
und  19.  Mai  1896“  einzufügen:
vom  30.  Januar  1895,  vom  19.  Mai  1896  und  vom  18.  Dezember  1898.
2.  Im  8§  2  Abfatz  II  ist  zu  setzen
unter  d)  statt  „250  Gramm“:
350  Gramm
unter  1)  statt  „400  Mark“:
800  Mark
unter  g)  statt  „4100  Mark“:
800  Mark  innerhalb  Bayern  und  nach  den  übrigen  Deutschen  Staaten.
3.  Im  8  3  erhalten  die  Angaben  zu  b)  und  d,)  folgende  geänderte  Fassung:

b)  alle  Briefe,  Schriftensendungen,  Waarenproben  und  Drucksachen,  welche  das  nach
§2  Absatz  II  zulässige  Meistgewicht  ihrer  Gattung  überschreiten  oder  den  besonderen
Bestimmungen  bezüglich  der  einzelnen  Versendungsgegenstände  nicht  entsprechen,
oder  welche  Gegenstände  enthalten,  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,
oder  die  geeignet  sind,  andere  Sendungen  zu  beschmutzen  oder  zu  beschädigen,

d)  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die
Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit
für  unzulässig  erachtet  wird.

4.  Im  8§  4  erhält  der  Absatz  III  folgende  geänderte  Fassung:
III.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den
die  Beförderung  betreffenden  Angaben  noch  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.
  Bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucsachen
        <pb n="22" />
        und  Waarenproben  sind  weitere  Angaben,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen
  Mittheilung  haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß
sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der  Aufschrift,  sowie  die  Anbringung  der
Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der
besonderen  Bestimmungen  für  Postanweisungen  siehe  §  13.
5.  Im  §  8  ist  im  Absatze  1  hinter  den  Worten  „Unfrankirte  Briefe“  einzufügen:
und  Postkarten
In  demselben  §  8  erhält  der  erste  Satz  des  Absatzes  II  folgende  geänderte  Fassung:

Eine  Ausnahme  davon  bilden  jene  Briefe  und  Postkarten,  welche  von  der
Aufgabepostanstalt  zu  bestellen  oder  bei  derselben  abzuholen  sind.
6.  Im  §  10  erhalten  die  Absätze  IIVII  folgende  geänderte  Fassung:

I.  Die  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

II.  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite
durch  aufgeklebte  kleine  Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Angabe  des  Namens  und  der  Adresse  des  Absenders.  Mit  Ausnahme  dieser
Zettel  und  der  zur  Frankirung  benutzten  Freimarken  ist  es  nicht  gestattet,  irgend
welche  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen.

III.  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide
Theile  dieser  Doppelkarten  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache
Postkarten  entsprechen

IV.  Die  Gebühr  für  die  Postkarten  beträgt  im  inneren  Verkehr  von
Bayern  und  im  Verkehr  mit  den  im  §  6  Absatz  !  bezeichneten  Postgebieten
im  Frankirungsfalle  5  Pf.  —  im  Ortsverkehr  3  Pf.  —  für  die  einfache
Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,  im
Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten
wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag  des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz
gebracht,  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

V.  Postkarten,  welche  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  zur  Versendung
gelangen  und  nicht  mit  Postwerthzeichen  des  Aufgabegebietes,  sondern  mit
solchen  einer  anderen  Deutschen  Postverwaltung  versehen  sind,  unterliegen
dem  Porto  für  unfrankirte  Postkarten;  der  Betrag  der  unrichtig  verwendeten
Postwerthzeichen  des  Bestimmungsgebietes  wird  jedoch  dem  Empfänger  gutgerechnet.


VI.  Postkarten,  welche  den  festgesetzten  Versendungsbedingungen  nicht
entsprechen,  werden,  soweit  sie  nicht  nach  §  3d  von  der  Beförderung  ausgeschlossen
  sind,  als  Briefe  behandelt.
        <pb n="23" />
        5

VII.  Postkarten,  welche  an  die  im  86  Absatz  IV  bezeichneten  Militär—
personen  gerichtet  und  mit  der  für  Briefe  an  dieselben  vorgeschriebenen
besonderen  Bezeichnung  versehen  sind,  sind  im  inneren  Verkehr  von  Bayern
(ausschließlich  des  Verkehres  im  Orte  der  Aufgabepost)  und  im  Verkehr  mit
den  übrigen  Deutschen  Staaten  gebührenfrei.

7.  Im  8§  11  sind  die  Absätze  1V  und  V  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

IV.  Als  Drucksachen  können  gegen  vorbemerkte  Taxen  versendet  werden:
alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,
Metallographie,  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie
oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die
nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der
Briefpost  geeignet  sind.  Ausgenommen  sind  die  mittels  des  Durchdrucks,
der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,
die  durch  verschiedene  nach  einander  angewendete  zulässige  Vervielfältigungsverfahren
  (z.  B.  theils  durch  Buchdruck,  theils  durch  Hektographie)  hergestellt
  sind.

V.  Briefmarken,  entwerthete  wie  unentwerthete,  können  als  Drucksache
versendet  werden.

8.  In  demselben  §  11  erhält  der  letzte  Satz  des  Absatzes  VII  folgende  geänderte  Fassung:

Drucksachen  in  Rollenform  sind  bis  zu  einer  Ausdehnung  von  75  Centimeter
  in  der  Länge  und  10  Centimeter  im  Durchmesser  zulässig.

Ferner  sind  in  demselben  §  11  im  Absatze  IX  der  zweite  und  dritte  Satz  zu
streichen.

9.  In  demselben  §  11  sind  die  Absätze  XI  bis  XIX  (einschl.)  zu  streichen;  dafür
ist  zu  setzen:

XI.  Die  Aufschrift  kann  auf  dem  Streif=  oder  Kreuzbande  oder  aber
auf  der  Sendung  selbst  angebracht  sein;  die  Sendung  kann  auch  eine
innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.

XII.  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist
unzulässig,  wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,
irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalt  erhalten  haben,  wobei
es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben
oder  auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,
durch  Ueberkleben  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,
Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  oder  Aus-
        <pb n="24" />
        schneiden  einzelner  Wörter,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  Es  soll  jedoch  ge—
stattet  sein:

1.  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen
Titel,  sowie  mit  höchstens  5  Worten  oder  mittels  der  üblichen  Anfangsbuchstaben
  (p.  f.  u.  s.  w.)  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,  Beileidsbezeigungen
  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

2.  auf  der  Drucksache  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift
oder  Firma  und  den  Stand,  sowie  den  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich
  oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

3.  den  Correkturbogen  das  Manuseript  beizufügen  und  in  denselben
Aenderungen  und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Correktur,  die  Form
und  den  Druck  betreffen,  solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des
Raumes  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

4.  Druckfehler  zu  berichtigen;

5.  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  sie
unleserlich  zu  machen;

6.  Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  welche  man  die  Aufmerksamkeit
zu  lenken  wünscht,  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

7.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelszirkularen  und  Prospekten
die  Zahlen,  sowie  bei  Reise-Ankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,
den  Tag  und  den  Namen  des  Ortes,  welchen  er  zu  besuchen  beabsichtigt,
  mit  der  Feder  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder
zu  berichtigen;

8.  in  den  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt
handschriftlich  anzugeben;

9.  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz
  vom  22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags=  und  die
Doppelmarken  aufzukleben  und  die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen
oder  zu  vernichten;

10.  auf  den  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,
Landkarten,  Weihnachts=  und  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen,
auch  denselben  eine  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen,
sowie  letztere  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche
den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer
besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;
        <pb n="25" />
        7

11.  bei  Bücher-  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,
Bücher,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien  die  bestellten
oder  angebotenen  Werke  u.  s.  w.  handschriftlich  zu  bezeichnen  und  die
gedruckten  Mittheilungen  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu
unterstreichen;  «

12.  Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen;

13.  bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen  und  Zeitschriften  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,
  welcher  der  Artikel  entnommen  ist,  hinzuzufügen;

14.  bei  Drucksachen,  welche  von  Berufsgenossenschaften  oder  Ver—
sicherungsanstalten  oder  von  deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  oder  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  abgesendet
werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft
  oder  der  Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen
handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern
und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen.

Die  Absätze  LX—XXV  des  §  11  erhalten  die  Ordnungsnummern  XlIII—XVII
10.  Im  §  12  erhalten  die  Absätze  1  und  II  folgende  geänderte  Fassung:

I.  Waarenproben  dürfen  nur  aus  solchen  Gegenständen  bestehen,  welche
nach  ihrer  Beschaffenheit,  Form  und  Verpackung  sich  zur  Beförderung  mit
der  Briefpost  eignen  und  als  wirkliche  Proben  erkennbar  sind,  d.  i.  an  sich
keinen  Handelswerth  haben.  Zur  Taxe  für  die  Waarenproben  werden  auch
zugelassen  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder  konservirte  Thiere
und  Pflanzen,  geologische  Muster  u.  s.  w.,  deren  Versendung  nicht  zu  einem
Handelszwecke  geschieht  und  deren  Verpackung  den  allgemeinen  Vorschriften
über  die  Waarenproben  entspricht.

II.  Die  Taxe  für  die  Waarenproben  beträgt  sowohl  im  inneren  Verkehr
von  Bayern  als  auch  im  Verkehr  mit  den  im  §  6  Atsatz  1  benannten
Postgebieten  ohne  Unterschied  der  Entfernung  vom  Aufgabeorte  bis  zum
Bestimmungsorte

bis  250  Gramm  einschließlich  10  Pfennig,

über  250  bis  350  Gramm  einschließlich  20  Pfennig.

Für  die  an  Empfänger  im  Aufgabeorte  oder  in  dem  dazu  gehörigen
Landpostbezirke  bestimmten  Waarenproben  beträgt  die  Taxe

bis  50  Gramm  einschließlich  3  Pfennig

über  50  bis  250  „  „  5  „

„  250  „  350  „  „  10  „
        <pb n="26" />
        11.  In  demselben  §  12  erhält  der  Absatz  VIII  folgende  geänderte  Fassung:
VIII.  Die  nach  §  4  auf  der  Außenseite  zulässigen  Angaben  dürfen  auch
an  jeder  Probe  für  sich  angebracht  sein.
12.  In  demselben  §  12  ist  im  Absatze  X  statt  „250  Gramm“  zu  setzen:
·  350  Gramm

13.  In  demselben  8  12  ist  im  Absatze  XIV  zwischen  dem  3.  und  4.  Satze  (somit  vor
den  Worten  „Schwer  schmelzende  Fettstoffe“)  einzuschalten:

Wenn  von  mit  Löchern  versehenen  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die
an  ihrer  schwächsten  Stelle  wenigstens  2½  Millimeter  stark,  im  Innern
ausreichend  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  und  mit  einem  Deckel  verschlossen
  sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen
  zu  werden.

14.  Im  §  13  Absatz  I  ist  statt  „100  Mark“  zu  setzen:
800  Mark
In  demselben  §  13  erhalten  die  Absätze  II  und  III  folgende  geänderte  Fassung:

II.  Die  Gebühr  ist  vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten  und  beträgt
ohne  Unterschied  der  Entfernung  im  inneren  Verkehr  von  Bayern  und  im
Verkehr  mit  den  anderen  Deutschen  Staaten

bis  5  Mark  einschließlich  10  Pfennig

über  5  „  100  „  „  20  „
„  100  „  200  „  „  30  „
„  200  „  400  „  „  40  „
„  400  „  600  „  „  50  „
„  600  „  800  „  ,  60,,

III.  Für  Postanweisungen,  welche  nach  dem  Orte  der  Aufgabepost  oder
nach  dem  zugehörigen  Landpostbezirke  bestimmt  sind,  beträgt  die  Gebühr
bis  5  Mark  einschließlich  10  Pfennig
über  5  „  400  „  „  20  „
„  400  „  800  „  „  40  „

15.  In  demselben  §  13  ist  im  Absatze  VI  der  Schlußsatz  „es  steht  ihnen  jedoch
frei,  u  s.  w.“  zu  streichen  und  vor  diesem  Satze  statt  des  Strichpunktes  ein
Punkt  zu  setzen.  Im  Absatze  IX  desselben  §  13  ist  zwischen  dem  ersten  und
zweiten  Satze  einzufügen:

Diese  Angaben  können  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  u.  s.  w.
bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.
        <pb n="27" />
        16.

Im  S  14a  Absatz  l  ist  statt  „400  Mark“  zu  setzen:

800  Mark

In  demselben  §  14a  erhalten  die  Angaben  zu  Ziffer  3)  des  Absatzes  V  folgende
geänderte  Fassung:

3)  Die  Gebühren  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages  an
den  Absender  und  zwar:

a)  im  inneren  Verkehr  von  Bayern:

bis  10  Mark  einschließlich  10  Pfennig

über  10  „  100  „  „  20  „
„  100  „  200  „  „  30  „
„  200  „  400  „  „  40  „
„  400  „  600  „  „  50  „
„  600  „  800  „  „  60  „

d)  im  Verkehr  mit  den  anderen  Deutschen  Postgebieten

bis  5  Mark  einschließlich  10  Pfennig

über  5  „  100  „  „  20  „
„  100  „  200  „  „  30  „
„  200  „  400  „  „  40  „
„  400  „  600  „  „  50  „
„  600  „  800  „  „  60  „

17.  In  demselben  §  14  a  erhalten  die  Absätze  X  und  XI  folgende  geänderte  Fassung:

X.  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrages
  ausgehändigt  werden.  Der  Adressat  kann  eine  Einlösungsfrist  von
7  Tagen,  vom  Tage  nach  dem  Eingange  der  Sendung  gerechnet,  in  Anspruch
  nehmen.  Wird  die  Nachnahme  bei  der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst
  und  eine  Zahlungsfrist  nicht  beansprucht,  so  wird  die  Sendung  sofort
an  den  Absender  zurückgesandt.  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerk
„postlagernd“  werden  7  Tage  lang,  vom  Tage  nach  ihrer  Ankunft  am
Bestimmungsort  gerechnet,  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  sofern
nicht  früher  die  Annahme  verweigert  wird.  Bei  Nachnahmesendungen,  die
vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  einer  ähnlichen,  das
Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe  versehen  sind,  ist
die  Lagerfrist  ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Ausschriftsseite
der  Sendung  angegeben  sein.  Im  Falle  der  Nachsendung  (§  38)  einer
Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  für  jeden  neuen

Bestimmungsort  besonders  berechnet.  2
        <pb n="28" />
        10

18.

19.
20.

21.

23.

24.

25.

XI.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen
des  8  24  die  Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.
In  demselben  8  14a  ist  der  Absatz  XIV  zu  streichen;  der  folgende  Absatz  XV
erhält  die  Ordnungsnummer  XIV.
Im  §  15  sind  im  Absatze  IX  der  zweite  und  der  dritte  Satz  zu  streichen.
Im  8§  20  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  VII  anzufügen:

Der  Absender  kann  gegen  Zahlung  der  vorbezeichneten  Gebühr  die  Beschaffung
  eines  Rückscheins  auch  später  als  bei  Einlieferung  der  Sendung
verlangen.

Im  §  23  erhält  der  Absatz  IV  folgende  geänderte  Fassung:
IV.  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem
Publikum  sind  an  den  Werktagen
a)  bei  den  Lokalpostämtern  I1.  Klasse  auf  die  Zeit  von  8  Uhr  Morgens  bis
8  Uhr  Abends,  ohne  Unterbrechung,
b)  bei  den  übrigen  Postanstalten  nach  Maßgabe  des  Verkehrs  sowie  der  Kursverhältnisse
  festgesetzt.
Je  nach  den  örtlichen  und  zeitlichen  Verhältnissen  kann  von  der  Postverwaltung
  an  Stelle  der  bestehenden  Schalterdienststunden  eine  andere  Schalterzeit
festgesetzt  werden.

AIn  demselben  §  23  sind  die  Absätze  X  und  XI  zu  streichen;  der  Absatz  XII

erhält  die  Ordnungsnummer  X.
Im  §  25  erhält  der  Schlußsatz  des  Absatzes  X  folgende  geänderte  Fassung:
Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  (einschließlich  der  telegraphischen),
welche  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Eigenhändig“  versehen  sind,  dürfen
nur  an  den  Empfänger  selbst,  Postanweisungen  (telegraphische  einschließlich)
über  400  Mark  sowie  Sendungen  gegen  Rückschein  nur  an  den  Empfänger
selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten  abgegeben  werden.

Im  Absatze  XIII  desselben  §  25  sind  zu  streichen

im  ersten  Satze  die  Worte  „mit  Tinte",  im  zweiten  Satze  die  Worte  „mit
Bleistift  oder“.

Im  8  34  Absatz  II  erhält  der  erste  Satz  folgende  geänderte  Fassung:

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn
der  Zahlungspflichtige  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere
Bestimmung  (XIV)  getroffen  hat,  binnen  7  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des
Postauftrages  bei  der  mit  der  Einziehung  beauftragten  Postanstalt  zu  leisten.
        <pb n="29" />
        I1.

26.

28.

30.

31.

32.

11

In  demselben  §  34  erhält  der  Absatz  V  folgende  geänderte  Fassung:
V.  Hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits
bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so  wird  der
Postauftrag  sofort  zurückgesandt.

In  demselben  §  34  erhält  der  Absatz  X  folgende  geänderte  Fassung:

X.  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accept
nicht  versehen  worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,
falls  der  Bezogene  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen
Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars  ein  anderes  Verfahren
XIV)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist
gelten  die  Bestimmungen  unter  II.

Am  Schhlusse  desselben  §  34  ist  als  neuer  Absatz  anzufügen:

XV.  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,
zurückgesandt  oder  weitergesandt  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung
eines  Doppels  des  ausgefüllten  Auftragsformulars  und  unter  den  sonstigen
Bedingungen  des  §  24  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben  im
Auftragsformular  ändern  lassen  Nachträgliche  Aenderungen  in  Betreff  der
Anlagen  sind  nicht  zulässig.

.  Im  8  39  Alsatz  VII  erhält  der  letzte  Satz  folgende  geänderte  Fassung:

Bei  der  Wiederaushändigung  einer  Einschreibsendung  oder  Postanweisung
hat  der  Absender  den  ihm  über  die  Sendung  ertheilten  Aufgabeschein  zurückzugeben
  oder,  wenn  die  Bescheinigung  in  einem  Postaufgabebuche  erfolgte,
dieses  zur  Löschung  des  Eintrages  vorzulegen.

Im  8  46  Absatz  I  ist  im  ersten  Satze  statt  „Deutschen  Postgebiete,  Oesterreich-Ungarn
  oder  Luxemburg“  zu  setzen:
Deutschen  Postgebiete  oder  Oesterreich-Ungarn
Im  8  62  Absatz  I  sind  die  Worte  „entweder  in  einem  Deutschen  Postgebiete  oder
in  Oesterreich-Ungarn  oder  in  Luxemburg  gelegen  ist.“  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:
innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  in  Oesterreich-Ungarn,  Dänemark  oder
Luxemburg  gelegen  ist.
Im  Atbsatz  II  desselben  §  62  ist  an  Stelle  der  Worte  „Nach  dem  Auslande“
zu  setzen:
Nach  anderen  Ländern
In  demselben  §  62  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  VI  Folgendes  einzuschalten:
Wird  die  Bestellung  einer  Zeitung  für  die  kommende  Bezugszeit
während  der  laufenden  Bezugszeit  erneuert  und  die  Nachsendung  Hür  den
        <pb n="30" />
        12

33.

34.

35.

36.

37.

Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  verlangt,  so  ist  die
Ueberweisungsgebühr  zum  einfachen  Betrage  zu  erheben,  wenn  die  Nachsendung
  innerhalb  Bayern,  zum  doppelten  Betrage  aber,  wenn  dieselbe
nach  einem  anderen  Deutschen  Postgebiete  zu  erfolgen  hat.
Im  §  66  Absatz  1  ist  am  Schlusse  der  Bestimmungen  zu  b)  vor  dem  Worte
„Mineralsäuren“  einzuschalten:
Knallkorke,  Radfahrerbomben,  Knallerbsen,  Collodium,  Calcium-Carbid,
In  demselben  Absatze  I  des  §  66  ist  hinter  den  Angaben  zu  b)  einzufügen:
c)  alle  Sendungen,  welche  gegen  die  Gesetze  verstoßen  oder  aus  Rücksichten
des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  zu  erachten  sind,
ferner  sind  ebendaselbst  die  Buchstaben  ch  und  d)  abzuändern  auf
d)  und  e)  4  "
Im  8§  68  ist  am  Schlusse  folgender  neue  Absatz  anzufügen:

V.  Dringende  Packetsendungen  des  vorstehend  unter  II  erwähnten  Verkehrs
  —  für  welche  neben  dem  Porto  und  der  besonderen  Gebühr  von
1  Mark  (8  83)  auch  die  Eilbestellgebühr  (§  92)  stets  im  Voraus  vom
Absender  entrichtet  werden  muß  —  sind  am  Bestimmungsorte  sofort  durch
besonderen  Boten  abzutragen.

Im  §  78  erhält  der  Absatz  II  folgende  geänderte  Fassung:
II.  Die  für  die  neue  Verpackung  erwachsenen  Kosten  werden,  wenn  nach
Befund  die  Verpackung  schon  bei  der  Aufgabe  mangelhaft  war,  vom
Empfänger  oder,  wenn  dieser  die  Zahlung  verweigert,  von  dem  nöthigenfalls
  durch  ihn  namhaft  zu  machenden  Absender  eingezogen.
Im  §  79  ist  im  Absatze  I  der  zweite  Satz  zu  streichen.
Im  Absatze  II  desselben  §  79  sind  in  dem  ersten  Satze  die  Worte  „bis  zu
dem  für  die  Aufgaben  bei  Postablagen  zulässigen  Gewichte  und  Werthe“  zu
streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

bis  zu  einem  Gesammtgewichte  von  10  Kilogramm  und  bis  zum  Einzelwerthe

  von  800  Mark.
In  demselben  §  79  ist  im  Absatze  III  statt  „400  Mark“  zu  setzen:

800  Mark

ferner  sind  im  Absatze  IX  der  zweite  und  dritte  Satz  zu  streichen  und  ist  dafür
zu  setzen:

Für  jedes  Packet  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im
Voraus  zu  entrichten.
        <pb n="31" />
        1.  13

38.  Im  8  80  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  V  einzuschalten:

Der  Absender  kann  gegen  Zahlung  der  vorbezeichneten  Gebühr  die  Beschaffung
  eines  Rückscheins  auch  später  als  bei  Einlieferung  der  Sendung
verlangen.

39.  Im  8§  87  ist  im  Absatze  I  statt  „400  Mark“  zu  setzen:
800  Mark
40.  In  demselben  §  87  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  II  anzufügen:

Der  im  §  14  a  Absatz  X  vorgesehene  Vermerk  über  die  sofortigs  Rücksendung
  muß  nicht  nur  auf  der  Aufschriftsseite  der  Sendung  selbst,  sondern
auch  auf  der  zugehörigen  Packetadresse  angebracht  sein.

41.  In  demselben  §  87  erhält  ferner  der  Absatz  IV  folgende  geänderte  Fassung:

IV.  Bei  Packetpostsendungen  mit  Nachnahme,  bei  welchen  nach  §  99
Absatz  II  Unbestellbarkeitsmeldung  an  den  Aufgabeort  zu  erlassen  ist,  tritt
das  im  §  14  a  Absatz  X  vorgesehene  Verfahren  der  weiteren  Lagerung  oder
der  Rücksendung  an  jenem  Tage  ein,  an  welchem  durch  die  Erledigung  der
Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Empfänger  die  Möglichkeit  zur  Einlösung,
Fristforderung  oder  Verweigerung  der  Einlösung  geboten  ist.

42.  Im  8  88  ist  im  Absatze  1  die  Ziffer  3)  nebst  zugehörigem  Texte  zu  streichen.

43.  Im  889  Absatz  XI  sind  im  vorletzten  Satze  die  Worte  „mit  Bleistift“  zu  streichen.
In  demselben  §  89  erhält  im  Absatze  XIV  der  zweite  Satz  folgende  geänderte
Fassung:

Die  Zustellung  dieses  Ausweises  erfolgt  gegen  Empfangsbescheinigung
und  Entrichtung  der  auf  den  Sendungen  lastenden  Beträge.

44.  Im  8§  90  ist  in  den  Absätzen  I  und  IV  statt  „400  Mark“  je  zu  setzen:
800  Mark
45.  Im  8§  92  ist  im  Absatze  IV,  1.  d)  und  2.  a),  ferner  im  Absatze  V  A.  1.  b)
1)  und  2.  a)  1)  und  2)  statt  „400  Mark“  je  zu  setzen:
800  Mark
46.  Im  8  99  ist  im  Absatze  VIII  Ziffer  1  der  3.  Satz  zu  streichen  und  dafür
zu  setzen:

In  beiden  Fällen  ist  der  Absender  zur  Zurücknahme  der  Sendung  sowie
zur  Entrichtung  aller  bei  der  Hin=  und  Rücksendung  erwachsenen  Gebühren
verbunden;  auch  hat  derselbe,  wenn  es  sich  um  eine  Einschreib=  oder  Werthsendung
  handelt,  den  ihm  ertheilten  Aufgabeschein  oder,  sofern  die  Be-
        <pb n="32" />
        14

scheinigung  in  einem  Postaufgabebuche  erfolgt  ist,  dieses  zur  Löschung  des

Eintrages  vorzulegen.

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft.

München,  den  29.  Dezember  1898.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  26299.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  des
8  36  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  wird  bekannt  gegeben,  daß
unter  Enthebung  des  bisherigen  Schiedsgerichtsvorsitzenden  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1899  an
1.  der  k.  Regierungsrath  Anton  Halder  in  München  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts
  der  bayerischen  Baugewerksberufsgenossenschaft,
2.  der  k.  Regierungsassessor  Eugen  Knilling  in  München  zum  weiteren  Stellvertreter
  des  Vorsitzenden  des  genannten  Schiedsgerichts  ernannt  wurde.

München,  den  29.  Dezember  1898.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

—  z- 



 

—  —  —  ——  .  –—..  —  —  —  —  —  —  —

hofdient-Machrist.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  25.  Dezember  1898  den  k.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Kompagniechef  im
k.  1.  Inf.-Rgt.  „König"“"  Max  Freiherrn
von  Hohenhausen  auf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zum  Königlichen  Kämmerer
zu  ernennen.

Allerhöchste  Genehmigung,

die  Wahl  eines  Hoffekretärs  Seiner  Königlichen  hoheit
des  Prinzen  Ceopold  von  Layern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  allergnädigst  geruht,  der  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Leopold
von  Bayern  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand
getretenen  Hofrathes  und  Hofsekretärs  Franz
Joseph  Peter  getroffenen  Wahl  des  geprüften
Rechtspraktikanten  Karl  Hubrich  zu  Höchst-Ihrem
  Hofsekretär  vom  1.  Januar  1899  an
die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  ertheilen.
        <pb n="33" />
        1
Staatsdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  22.  Dezember  1898
allergnädigst  bewogen  gefunden,  nach  Maßgabe
des  Tit.  II  §  18  der  Verfassungsurkunde
die  Legationsräthe  Friedrich  Graf  und  Sigmund
  Ritter  und  Edlen  von  Lößl  zu  Geheimen
  Legationsräthen  II.  Klasse,  den  Legationssekretär
  I.  Klasse  Or  Ernst  Miller
zum  Legationsrath  und  den  Legationssekretär
Dr.  Joseph  Graßmann  zum  Legationssekretär
  I.  Klasse  im  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  zu
befördern.

Ordens-Verleihung.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fnigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  11.  Dezember  1898
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  k.  sächsischen
  Kammervirtuosen  Emil  Sauer  in

Dresden  die  Ludwigs--Medaille,  Abtheilung
für  Wissenschaft  und  Kunst,  zu  verleihen.

 

Kbriglich  Alerhöchte  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Hamen  Seiner  Majestuͤt  des  Rͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

15

unter'm  21.  Dezember  1898  dem  erblichen
Reichsrathe  der  Krone  Bayern,  Sekondlieutenant
  àl.  s.  der  Armee,  Joseph  Max  Grafen
von  Montgelas,  für  das  ihm  von  dem
Großmeisterthume  des  souveränen  Malteser-Ordens
  verliehene  Ehren=  und  Devotionskrenz
dieses  Ordens,

unter'm  22.  Dezember  1898  dem  Bureaudiener
  in  Allerhöchst=  Ihrer  Geheimkanzlei
Max  Nagl  für  die  ihm  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden
verliehene  großherzoglich  badische  silberne  Verdienst-Medaille,


unter'm  23.  Dezember  1898  dem  kfgl.
Stabssekretär  I.  Klasse  Alois  Schwaiger,

unter'm  25.  Dezember  1898  dem  in
Allerhöchst-Ihrer  Geheimkanzlei  verwendeten
Geheimsekretär  im  Staatsministerium  des
k.  Hauses  und  des  Aeußern,  k.  Rath  Max
Lehner,  für  das  ihnen  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden  verliehene
Ritterkreuz  II.  Klasse  des  großherzoglich  badischen
Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  und

unter'm  28.  Dezember  1898  dem  k.  Obersthofmarschall
  Albrecht  Grafen  von  Seinsheim
  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden  verliehene
Großkreuz  des  großherzoglich  badischen  Ordens
vom  Zähringer  Löwen
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser.  Sich  unter'm  28.  Dezember
  1898  allergnädigst  bewogen  gefunden,
        <pb n="34" />
        16

den  Nachgenannten  die  Bewilligung  zur  An—
nahme  und  zum  Tragen  der  ihnen  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
von  Baden  verliehenen  Ordensauszeichnungen
zu  ertheilen,  nämlich:

dem  k.  Stabsinspektor  Luitpold  Werz  für

das  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  großherzogl.
badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,

dem  k.  Hoffourier  Jakob  Rockelmann
und  dem  k.  Hofgärtner  Adolf  von  Fiebig
für  das  Verdienstkreuz  desselben  Ordens,

den  k.  Hofoffizianten  Ludwig  Welker  und
Friedrich  Krupitz  für  die  großherzogl.  badische
kleine  goldene  Verdienst-Medaille,

den  k.  Hoflakaien  Johann  Hager  und
Konrad  Börner  für  die  großherzogl.  badische
silberne  Verdienst-Medaille.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  31.  Dezember  1898  der  k.  Generalmajor
  z.  D.  Friedrich  Ritter  von  Wolff
in  Bayreuth  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lir.  W,  Fol.  50,  Act.-Jum.
191131.
        <pb n="35" />
        L

 

Gesetz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

MÆ  2.

München,  den  12.  Januar  1899.
Inhaltt:

Benätigungsurkunde  vom  30.  November  1898,  das  Freiherrlich  von  Barth'sche  Familien-Fideikommiß
Harmating  betreffend.

 

——.—W(—  c+J  —  —  —  —

 

 

 

Z□-  —  —  —  —  —
—D  8  —.

Bestätigungs-Alrkunde.

Das  Freiherrlich  von  Barth'sche  Familien-Fideikommiß  Harmating
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kéönigs  von  Bavern

wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  Freiherr  Anton  von  Barth  zu
Harmating,  k.  b.  Kammerherr  und  Gutsbesitzer  auf  Harmating  mit  Stiftungsurkunde
vom  22.  Dezember  1897  und  Nachtrag  vom  10.  November  1898  ein  Fanmilien-Fideikommiß
  mit  dem  Namen  Freiherrlich  von  Barthsches  Familien-Fideikommiß  Harmating

crrichtet  hat.
3
        <pb n="36" />
        18

Pl.-Nri  Fläche:
927  Wohnhaus,  das  Schloß,  Haus-Nr.  30  in  Harmating  mit  Hofraum  0),044  ha
922  Wagenremise  mit  Grasplatz  0,003
923  Stadel  mit  Grasplagzsz  0,020
928  Schloßkapelle  oder  Heiligkrenzkirche,  Haus-  Ar.  30a  in  Harmating  0,010
929  Gras=  und  Wurzgarten,  Schloßgarten.  1,274
999  Mitterweiher  .  1,111

10021/,  Forellenweiher  ·  0,058

1005  untere  Weiherwiese,  dann  Wassersaug-=  und  Druckwerkgebäde  2,777

1007  obere  Weiherwiese  .  1,084

1012  großer  Weiher  17,718

1060  Weihermüllerholz  4,852

1063  Leonhardsholz  13,404

1069  Leonhardsholz  14,501
930  Wurzgarten  0,020

1006  Gras=  und  Wurzgarten  beim  Weiherhaus  0,143

1032  Sandgrubenacker  .  0,153

1035  Feldl  (Eggartt)  0,531

1040  Wiese  am  Schloßgarten  0,255

1041  Eggart  am  Schloßgarten  0,552

1058  Wiese  mit  Gehölz  rechts  am  Humbacherstraßl  0,572

1059  Schinderanger  oder  Hinterholzerwiese  2,995

1292  Eggart  beim  Gollkofer  .  0,092

Pl.-Nr.  485  Frauenholz  (Wald  mit  Wiese)

Pl.HNr.  995  Herrenwinkel  (Wald)

§  1.
Bestandtheile  des  Fideikommisses.

A.  Grundbesitz:
1.  in  der  Steuergemeinde  Moosham,  k.  Rentamts  Wolfratshausen:

2.  in  der  Steuergemeinde  Bairnrain,  k.  Rentamts  Wolfratshausen:

Z.  in  der  Steuergemeinde  Föggenbeuern,  k.  Rentamts  Wolfratshausen:

4.  das  Fischereirecht  im  großen  Weiher:

Pl.-Nr.  1012  in  der  Steuergemeinde  Moosham.

7’

77

#

75,642  ha

5,220  ha
        <pb n="37" />
        M.  2.  19

B.  Mobilien  und  Rechte.
Alle  auf  den  vorbenannten  Besitzungen  befindlichen  Mobilien,  sowie  alle  mit  obigen
Besitzungen  verbundenen  Rechte  und  Gerechtigkeiten  und  alle  auf  diesen  Besitzungen  befindlichen
  Bor=  und  Einrichtungen.

§  2.
Lasten  des  Fideikommisses.
Auf  dem  Gute  Harmating  ruht  ein  Reichniß  von  jährlich  6  Klafter  Fichtenholz
II.  Qualität  und  2  Klafter  Buchenholz  II.  Qualität  —  so  lange  solches  in  den  herrschaftlichen
  Waldungen  vorhanden,  außerdem  statt  desselben  2  Klafter  Fichtenholz  II.  Qualität,  —
wobei  aber  das  Buchenholz  nur  aus  besonderem  guten  Willen  verabreicht  wird  und  den  Hauerlohn
  der  Benefiziat  zu  vergüten  hat.

§  3.
Besitz=  und  Suceersionsverhältnisse.

Besitz  und  Genuß  des  Fideikommisses  hat  sich  der  Stifter  Anton  Freiherr  von  Barth  zu
Harmating  für  seine  Lebensdauer  vorbehalten,  ebenso  alle  nach  der  VII.  Verfassungsbeilage
dem  Stifter  eines  Familienfideikommisses  zustehenden  Rechte,  insbesondere  das  Recht  der  Abänderung
  und  des  Widerrufs  (§  94).

Als  erster  Fideikommißbesitzer  nach  dem  Ableben  des  Stifters  ist  berufen  dessen  jüngster
Sohn  Ernst  Freiherr  von  Barth  zu  Harmating  und  dessen  gesammte  männliche
Descendenz  mit  dem  Vorrechte  der  Erstgeburt.

Die  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  regelt  sich  überhaupt  nach  den  Bestimmungen  des
§  87  der  VII.  Verfassungsbeilage,  sonach  nach  den  Grundsätzen  der  agnatisch  linealischen
Erbfolge  und  der  Primogeniturordnung.

Sollte  der  Mannesstamm  des  Sohnes  Ernst  Freiherrn  von  Barth  zu  Harmating
erlöschen,  so  fällt  das  Fideikommiß  an  den  anderen  Sohn  des  Stifters,  an  Hugo  Freiherrn
von  Barth  zu  Harmating  und  dessen  männliche  Descendenz,  wenn  eine  solche  vorhanden
  sein  sollte.

Sollte  dieser  direkte  Mannsstamm  des  Stifters  erlöschen,  so  tritt  in  die  Fideikommiß-=solge
  der  Bruder  des  Stifters,  Ignaz  Freiherr  von  Barth  zu  Harmating  und  dessen
männliche  Descendenz  ein.

Erst  wenn  die  männliche  Descendenz  auch  in  dieser  Linie  ausgestorben  sein  würde,  soll
die  weibliche,  in  gerader  Linie  von  dem  Stifter  abstammende  Descendenz  zur  Nachfolge  in
das  Fideikommiß  mit  fortdauerndem  fideikommissarischem  Verbande  berufen  sein,  so  daß  nach
Aussterben  des  Mannsstammes  das  Fideikommiß  an  die  älteste  Tochter  des  Sohnes  des
Stifters,  Ernst,  oder  wenn  dieselbe  nicht  mehr  am  Leben  sein,  aber  Kinder  hinterlassen  sollte,
        <pb n="38" />
        20

das  Fideikommiß  an  deren  ältesten  Sohn  oder  in  Ermanglung  von  Söhnen  an  deren  älteste
Tochter  fällt;  sollte  von  dem  genannten  Sohne  Ernst  weder  eine  Tochter  noch  eine  Nachkommenschaft
  beim  Aussterben  des  Mannsstammes  vorhanden  sein,  so  soll  das  Fideikommiß
  in  der  gleichen  Weise  an  die  älteste  Tochter  des  anderen  Sohnes  des  Stifters,  Hugo,
oder  wenn  diese  nicht  mehr  am  Leben  sein  sollte,  an  deren  ältesten  Sohn  oder  in  Ermanglung
von  Söhnen  an  deren  älteste  Tochter  fallen.

Nur  wenn  nach  Ableben  des  Bruders  des  Stifters,  des  Ignaz  Freiherrn  von  Barth
zu  Harmating,  auch  eine  in  gerader  Linie  von  dem  Stifter  abstammende  Descendenz
nicht  vorhanden  wäre,  soll  das  Fideikommiß  an  die  älteste  Tochter  des  vorgenannten  Bruders
Ignaz  fallen.

Im  Uebrigen  sollen  die  Bestimmungen  der  §§  87,  90,  91  der  VII.  Verfassungsbeilage
  maßgebend  sein.  Fällt  das  Fideikommiß  an  die  weibliche  Descendenz,  so  hat  der
Ehegatte  der  zum  Fideikommiß  berufenen  Tochter  und  jeder  weitere  Fideikommißnachfolger
zu  seinen  Geschlechtsnamen  jenen  eines  Freiherrn  von  Barth  zu  Harmating  zu  führen
und  die  erforderliche  Bewilligung  hiezu  an  zuständiger  Stelle  nachzusuchen.

Ueberhaupt  ist  es  der  Wille  des  Stifters,  daß,  wenn  das  Fideikommiß  im  Laufe  der
Zeit  aus  was  immer  für  einer  Ursache  wieder  aufgehoben  werden  sollte,  das  altangestammte
Gut  und  Familienbesitz  Harmating  auf  jede  nur  immer  mögliche  Weise  im  Besitze  zunächst
der  männlichen  Nachkommen  des  Stifters  und  im  Falle  des  Aussterbens  derselben  im  Besitze
der  Freiherrn  von  Barth,  solange  solche  vorhanden  sind,  verbleibe  und  insbesondere  nie
an  andere  als  Freiherrn  von  Barth'sche  Agnaten  veräußert  werde.

Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorbeschriebene  Freiherrlich
  von  Barth'sche  Familienfideikommiß  Harmating  wird  nach  beendigter  Instruktion
und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  hiemit
bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes  eingetragen  und  durch  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  30.  November  1898.

figl.  Oberlandesgericht  München.
(I.  S.)  Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:

von  Rüffner.
Waeger.

 

Notiz.
Die  Titelblätter  und  Register  des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  vom  Jahre  1898
gelangten  am  381.  Dezember  1898  zur  Ausgabe.
        <pb n="39" />
        21

Geseh=  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

3.

München,  den  18.  Jannar  1899.

 

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  12.  Januar  1899,  die  Ausführung  des  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1898.  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  225  —  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom
15.  Januar  1899,  den  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und
oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen  Heeres  betreffend.

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ausführung  des  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  225  —  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Rönigs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Minz  Von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ausführung  des  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  225  —  zu  verordnen,  was  folgt:

8§  1.
Um  den  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen
Heeres  die  Möglichkeit  zu  geben,  die  Lage  ihrer  Hinterbliebenen  zu  verbessern,  genehmigen

Wir  die  Gründung  eines  Vereins  unter  der  Bezeichnung:
4
        <pb n="40" />
        22

„Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
und  oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen  Heeres“.

§  2.
Dieser  Verein  hat  auf  der  Grundlage  der  nachfolgend  abgedruckten,  von  Uns  genehmigten
  Satzungen  mit  dem  1.  Februar  1899  in's  Leben  zu  treten.
Die  Verwaltung  des  Vereins  sowie  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Mitglieder
regeln  sich  nach  den  Satzungen.  Jede  Aenderung  derselben  sowie  ein  Beschluß  auf  Auflösung
des  Vereins  bedarf  Unserer  Genehmigung.

§  3.

Die  vom  1.  Februar  1899  ab  neu  zur  Anstellung  gelangenden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen  Heeres  erwerben  die  Mitgliedschaft
des  Vereins  mit  der  Anstellung  und  sind  verpflichtet,  die  satzungsmäßigen  Beiträge  zu  leisten.

Ob  und  inwieweit  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Beamte,  welche  bereits  vor
dem  1.  Februar  1899  zur  Anstellung  gelangt  sind,  Mitglieder  des  Vereins  werden  können,
bestimmen  die  Satzungen.

84.

Wir  ertheilen  dem  Verein  Korporationsrechte.  Derselbe  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Königlichen  Kriegsministeriums.  Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  ein  amtliches  Dienstsiegel
  zu  führen.

85.

Der  mit  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  225  —  als  Stammkapital  bestimmte  Betrag  von  613500  Mark  ist  nebst  den
hieraus  nach  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  408  —  angefallenen  Zinsen  dem  Unterstützungsvereine  zu  überweisen.

Der  überwiesene  Betrag  ist  ungeschmälert  zu  erhalten  und  im  Falle  der  Auflösung
des  Vereins  dem  Militärfiskus  wieder  zurückzuerstatten.

§  6.
Als  Vorstand  des  Verwaltungsraths  bestimmen  Wir
den  Generallientenant  Ritter  von  Popp,  Chef  des  Ingenieur-Corps  und
Inspekteur  der  Festungen,
als  dessen  Stellvertreter
den  General-Major  zur  Disposition  Schöller,  Abtheilungs-Chef  im  Kriegsministerium.
        <pb n="41" />
        M  B3.  23

87.
Der  Vollzug  gegenwärtiger  Verordnung  obliegt  dem  Königlichen  Kriegsministerium.

Gegeben  zu  München,  den  12.  Januar  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Arhr.  v.  Asch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Central-Abtheilung:
Beckenbauer,  Oberstlieutenant.

 

Nr.  6441.  J.  A.

Bekanntmachung,  den  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
  und  oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen  Heeres  betreffend.
figl.  KAriegsministerium.

Zum  Vollzuge  der  vorstehenden  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  wird  Nachstehendes

bekannt  gegeben:
1.

Der  Erwerb  der  Mitgliedschaft  durch  die  neuangestellten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
oberen  Beamten  tritt  mit  der  Anstellung  unmittelbar  in  Wirksamkeit.

Es  bedarf  daher  keiner  förmlichen  Anmeldung  des  Neuangestellten,  sondern  derselbe  hat,
soferne  er  die  zur  Erwerbung  der  Mitgliedschaft  satzungsgemäß  erforderlichen  Eigenschaften
besitzt,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Anstellung  die  Eigenschaft,  Rechte  und  Pflichten  eines  Mitglieds.

Die  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  beginnt  mit  dem  Monat  des  Eintritts  in  das

etatsmäßige  Gehalt.
2

Unter  „Neuangestellt“  sind  alle  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  zu  verstchen,
  welche  vom  1.  Februar  1899  ab  die  erste  Anstellung  in  einer  Offiziers=  2c.  Stelle
erhalten.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Beamte,  welche  vor  dem  1.  Februar  1899  ausgeschieden
  waren  und  nach  diesem  Zeitpunkte  wieder  angestellt  werden,  zählen  nicht  zu  den

„Neuangestellten“.  8

Der  Verwaltungsrath  ist  verpflichtet,  auf  Grund  der  im  Verordnungsblatt  des  Kriegsministeriums
  bekannt  gegebenen  Personalnachrichten  die  Prüfung  des  Rechts  der  Neuangestellten
4*
        <pb n="42" />
        24

zur  Mitgliedschaft  vorzunehmen  und  die  Mitgliedschaftsurkunde  auszustellen  bezw.  die  Zurück—
weisung  von  der  Mitgliedschaft  zu  verfügen.

Die  Erwerbung  der  Mitgliedschaft  seitens  der  in  §§  6  und  8  der  Satzungen  genannten
  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  erfolgt  nur  auf  Antrag  und  regelt
sich  nach  den  einschlägigen  Bestimmungen  der  Satzungen.

4.

Die  zum  Verein  zu  entrichtenden  Beiträge  der  im  aktiven  Dienste  stehenden  Offiziere,
Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  bei  jener  Kasse,
welcher  die  Zahlung  des  Gehalts  obliegt,  zur  Einhebung  angewiesen.  Diese  Anweisung  er—
folgt  hinsichtlich  der  Neuangestellten  auf  Grund  der  dem  Verwaltungsrathe  vom  Kriegsministerium
  jeweils  mitzutheilenden  Gehaltseinweisungen,  hinsichtlich  der  übrigen  aktiven  Offiziere
  2c.  auf  Grund  der  Anträge  auf  Verleihung  der  Mitgliedschaft  und  der  hiebei  vorzulegenden
  einschlägigen  Nachweise.

Die  Beiträge  der  am  1.  Februar  1899  bereits  ausgeschiedenen  und  zur  Vereinsmitgliedschaft
  zugelassenen  Offiziere  2c.  werden  vom  Verwaltungsrathe  bei  der  K.  General-Militär=Kasse
  (Militär-Pensions-Kasse)  zur  Einhebung  angewiesen.

5.

Behufs  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  Erhöhung  der  Beiträge  im  Sinne  des  §  16
Absatz  3  und  4  der  Satzungen  einzutreten  hat,  wird  bei  Neuangestellten  das  Kriegsministerium
  der  Gehaltseinweisung  die  erforderliche  Angabe  über  die  Geburtsdaten  beifügen;  in
allen  übrigen  Fällen  hat  der  die  Mitgliedschaft  Nachsuchende  selbst  die  nöthigen  Nachweise
zu  erbringen.

C.

Von  der  vom  Kriegsministerium  —  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  —  erlassenen
Anweisung  der  satzungsmäßigen  Unterstützungen  (§  33  der  Satzungen)  erhält  der  Verwaltungsrath
  einen  Abdruck.

7.

Wegen  Ueberweisung  des  mit  Gesetz  vom  12  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  225  —  dem  Unterstützungsvereine  zugewendeten  Stammkapitals  erfolgt  besondere
  Verfügung  des  Kriegsministeriums.

8.

Anordnungen  über  die  rechnerische  Behandlung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des

Vereins  bleiben  vorbehalten.
9

Der  Verwaltungsrath  hat  mit  dem  1.  Februar  1899  seine  Thätigkeit  aufzunehmen.
        <pb n="43" />
        M3.

10.
Nach  Maßgabe  des  §  40  der  Satzungen  werden  bestimmt:

a)  als  Mitglieder  des  Verwaltungsraths:
1.  Oberstlieutenant  Graf,  etatsmäßiger  Stabs-Offizier  im  2.  Infanterie-Regiment,
2.  Major  Vogl,  Abtheilungs-Kommandeur  im  1  Feld-Artillerie-Regiment,
3Z.  Major  Freiherr  Kreß  von  Kressenstein,  Bataillons-Kommandeur  im  Infanterie-Leib-Regiment,

Hauptmann  Rosenberger,  Kompagnie-Chef  im  1.  Fuß-Artillerie-Regiment,
Generaloberarzt  Or  Schmid  der  Kommandantur  München.
Wirklicher  Geheimer  Kriegsrath  Heiß,  vortragender  Rath  im  Kriegsministerium,
Oberauditeur  Richter  des  General-Auditoriats.
Geheimer  Kriegsrath  von  Zabuesnig,  Vorstand  der  Intendantur  der

militärischen  Institute.
b)  als  Ersatzmänner:

Oberstlieutenant  Loc  im  1.  Pionier-Bataillon,  Führer  des  Pionier-Detachements,
Major  Pracher,  etatsmäßiger  Stabsoffizier  im  1.  Schweren  Reiter-Regiment,
Major  von  Furtenbach,  Bataillons-Commandeur  im  1.  Iufanterie-Regiment,
Hauptmann  Gutmayr,  Batterie-Chef  im  3.  Feld-Artillerie-Regiment,
Oberstabsarzt  Dr.  Fink,  Regiments-Arzt  im  Infanterie-Leib-Regiment,
Oberstabsauditeur  Lindl  des  Militär-Bezirks-Gerichts  München,
Intendantur-Rath  Dorner  der  Intendantur  I.  Armee  Corps,
Intendantur-Rath  Nies,  Vorstand  der  Intendantur  der  1.  Diodision.
München,  den  15.  Januar  1899.

Frhr.  v.  Asch.

ZButzungen
des  Anterstützungsvereins  für  die  Ginterbliebenen

der
Ofiiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Leamten  des  fRöniglich  Bayerischen  Heeres.

o  d  m  .

e  —

 

 

I.  Abschnitt.
Unterstützungsverein.
§  1.
Der  Zweck  des  Vereins  ist,  den  Hinterbliebenen  seiner  Mitglieder  Unterstützungen  zu

gewähren,  unbeschadet  der  Ansprüche  jeder  Art,  welche  denselben  auf  den  Bezug  von  Pensionen
oder  Unterhalt  zustehen  mögen.
        <pb n="44" />
        26

8  2.

Der  Unterstützungsverein  bildet  sich  aus  den  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen
Militär-Beamten  des  Friedensstandes  des  Kgl.  Bayer.  Heeres,  sowie  aus  den  oberen  Civil—
beamten  der  bayerischen  Militärverwaltung.

83.
Der  Unterstützungsverein  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Kriegsministeriums.

8  4.

Dem  Unterstützungsvereine  stehen  Korporationsrechte  zu.

§  5.

Die  im  §  2  aufgeführten,  vom  1.  Februar  1899  ab  zur  Anstellung  gelangenden
Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  erwerben  die  Mitgliedschaft  des  Unterstützungsvereins
  mit  der  Anstellung.

Dem  Verwaltungsrathe  ist  die  Prüfung  des  Rechts  zur  Mitgliedschaft,  die  Anerkennung
desselben  durch  Ausstellung  der  Mitgliedschaftsurkunde  und  gegebenen  Falls  die  Zurückweisung
auf  Grund  der  Satzungen  vorbehalten.  1

Die  Einweisung  der  zu  zahlenden  satzungsgemäßen  Beiträge  erfolgt  nach  Maßgabe  der
hiefür  jeweils  bestehenden  besonderen  Anordnungen.

§  6.

Jene  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten,  welche  in  der  Zeit  vom
1.  Juli  1887  bis  1.  Februar  1899  zur  ersten  Anstellung  gelangt  sind,  sind  berechtigt,
die  Mitgliedschaft  des  Unterstützungsvereins  zu  erwerben,  soferne  sie  entweder  noch  im  aktiven
Dienste  stehen  oder  mit  Pension  beziehungsweise  Wartegeld  ausgeschieden  sind.

Auf  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Beamte,  welche  in  der  vorgenannten  Zeit
angestellt  worden,  jedoch  in  der  im  §  13  Abs.  1  und  2  erwähnten  Weise  ausgeschieden
oder  des  Rechts  auf  den  Bezug  der  Pension  verlustig  gegangen  sind,  finden  die  dort  gegebenen
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  bezüglichen  Erklärungen  der  noch  im  aktiven  Dienste  stehenden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  oberen  Beamten  haben  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  zu  erfolgen
und  werden  von  dieser  dem  Verwaltungsrathe  mitgetheilt.

Die  Erklärungen  aller  übrigen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  sind
unmittelbar  an  den  Verwaltungsrath  zu  richten.

Die  Erklärungen  müssen  innerhalb  eines  Jahres  vom  1.  Februar  1899  an  erfolgt  sein.
        <pb n="45" />
        .  27

Die  Prüfung  des  Rechts  zur  Mitgliedschaft  im  Sinne  des  gegenwärtigen  S,  die
Anerkennung  desselben  durch  Ausstellung  der  Mitgliedschaftsurkunde  und  gegebenen  Falls
die  Zurückweisung  auf  Grund  der  Satzungen  ist  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten.

Derselbe  kann  in  einzelnen  besonderen  Fällen  von  der  Versäumniß  der  bezeichneten  Frist
Umgang  nehmen.

Die  Eigenschaft  und  die  Rechte  eines  Mitgliedes  werden  erworben  mit  dem  Zeitpunkte
der  Erklärungsabgabe  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Anerkennung  des  Mitgliedschaftsrechts
durch  den  Verwaltungsrath  und  vorbehaltlich  der  Nachzahlung  der  satzungsmäßigen  Beiträge
vom  1.  Februar  1899  ab.

Stirbt  ein  Mitglied  vor  vollständiger  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen,  so  treten  die
Hinterbliebenen  solange  nicht  thatsächlich  in  ihre  satzungsmäßigen  Bezüge,  bis  durch  deren
Einbehaltung  oder  in  anderer  Weise  der  Rückstand  vollkommen  gedeckt  ist.

§  7.

Die  Hinterbliebenen  der  in  §  6  Absatz  1  bezeichneten  und  bis  zur  Gründung  des
Vereins  verstorbenen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  haben  vom  Zeitpunkte
der  Gründung  des  Unterstützungsvereins  Anspruch  auf  jene  Unterstützungen  aus  der  Vereinskasse,
  welche  ihnen  zugestanden  haben  würden,  wenn  der  Unterstützungsverein  schon  am
Todestage  des  Ehemannes  oder  Vaters  bestanden  hätte,  soferne  sich  dieselben  verpflichten,
als  Gegenleistung  jenen  Betrag  an  die  Vereinskasse  zu  zahlen,  welcher  zu  zahlen  gewesen
wäre,  wenn  der  Verein  bereits  am  1.  Juli  1887  bestanden  hätte  und  der  Verstorbene  seit
dieser  Zeit  bis  zu  seinem  Tode  Mitglied  gewesen  wäre  (§  15  und  10).

Die  Anmeldungen  sind  an  den  Verwaltungsrath  innerhalb  eines  Jahres  vom
1.  Februar  1899  ab  zu  richten.

Die  Hinterbliebenen  treten  solange  nicht  thatsächlich  in  ihre  satzungsmäßigen  Bezüge,
bis  durch  deren  Einbehaltung  oder  in  anderer  Weise  die  in  Absatz  1  festgesetzte  Nachzahlung
vollkommen  gedeckt  ist.

Die  vorstehend  in  Absatz  1  erwähnten  Unterstützungen  können  unter  den  daselbst
bezeichneten  Voraussetzungen  den  Hinterbliebenen  der  in  §  6  Absatz  2  genannten  Offiziere  rc.  2c.
auf  besonderen  Antrag  durch  den  Verwaltungsrath  gewährt  werden

§  8.

Außer  den  in  §  6  bezeichneten  Kategorien  sind  auch  die  Offiziere,  Sanitätsaffiziere
und  oberen  Beamten,  welche  vor  dem  1.  Juli  1887  zur  Anstellung  gelangten  und  entweder
noch  im  aktiven  Dienste  stehen  oder  nach  dem  1.  Juli  1887  mit  Pension  oder  Wartegeld
ausgeschieden  sind,  berechtigt,  die  Vereinsmitgliedschaft  zu  dem  Zwecke  zu  erwerben,  um  ihren
Töchtern  die  nach  §  17  Ziffer  3  und  §  22  Absatz  2  zuständige  Unterstützung  (Präbende)
zu  sichern.
        <pb n="46" />
        28

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1887  angestellten,  nach  diesem  Zeitpunkte
  bereits  ohne  Pension  oder  Wartegeld  freiwillig  ausgeschiedenen  Offiziere,  Sanitäts--offiziere
  und  oberen  Beamten.

Jenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Beamten,  welche  vor  dem  1.  Juli  1887
angestellt  worden,  jedoch  nach  diesem  Zeitpunkte  in  der  in  §  13  Absatz  2  bezeichneten
Weise  bereits  ausgeschieden  oder  des  Rechts  auf  den  Bezug  der  Pension  verlustig  gegangen
sind,  kann  die  Mitgliedschaft  zu  dem  in  Absatz  1  bezeichneten  Zwecke  mit  Genehmigung  des
Verwaltungsraths  gewährt  werden.

Die  bezüglichen  Erklärungen  müssen  längstens  innerhalb  eines  Jahres,  vom  1.  Februar
1899  beginnend,  erfolgt  sein.

Im  llebrigen  haben  die  Bestimmungen  des  §6  auch  hier  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

§  9.

Die  doppeltverwaisten  Töchter  der  vor  dem  1.  Juli  1887  angestellten  und  nach  diesem
Zeitpunkte  entweder  im  aktiven  Dienste  oder  im  Pensionsstande  bereits  verstorbenen  Offiziere,
Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  haben  vom  Zeitpunkte  der  Gründung  des  Vereins
Anspruch  auf  die  nach  §  17  Ziffer  3  und  §  22  Absatz  2  zuständige  Präbende,  soferne
sich  dieselben  verpflichten,  als  Gegenleistung  die  für  doppeltverwaiste  Töchter  zu  entrichtenden
und  nach  Maßgabe  des  87  Absatz  1  zu  berechnenden  Beiträge  an  die  Vereinskasse  zu  zahlen.

Den  zur  Zeit  einfach  verwaisten  Töchtern  von  im  Absatz  1  aufgeführten  verstorbenen
Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Beamten  kann  für  den  Fall  der  seinerzeitigen
Doppelverwaisung  die  Töchterpräbende  gesichert  werden,  wenn  schon  jetzt  die  in  I  7  bezeichneten
Beträge  geleistet  werden.

Die  vorstehend  in  Absatz  1  und  2  erwähnten  Vortheile  können  unter  den  daselbst  bezeichneten
Voraussetzungen  den  Töchtern  der  in  §  8  Absatz  2  und  3  genannten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  oberen  Beamten  auf  besonderen  Antrag  durch  den  Verwaltungsrath  gewährt  werden.

Absatz  2  und  3  des  §  7  finden  auch  hier  entsprechende  Anwendung.

8  10.

Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  dem  Vereine  solange  anzugehören,  als  ihm  ein  aus
seiner  Dienststellung  im  Heere  herrührender  Gehalts-,  Pensions=  oder  Wartegeldbezug  zusteht.

Ganzes  oder  theilweises  Ruhen  der  Pension  oder  des  Wartegeldes  ist  auf  diese  Verpflichtung

  ohne  Einfluß.
§  11.

Die  Verpflichtung  eines  Mitgliedes  besteht  in  der  Leistung  der  in  §  16  bestimmten
jährlichen  Beiträge,  welche  mit  dem  Zeitpunkt  beginnen,  in  dem  die  Mitgliedschaft  des
Vereines  erworben  wird  und  welche  in  der  Regel  mittelst  Abzuges  an  dem  Gehalte  oder
der  Pension  zu  erheben  sind.
        <pb n="47" />
        L  29

Mitglieder,  deren  Beiträge  durch  Abzug  nicht  erhoben  werden  können,  werden,  wenn
st  mit  ihren  Vereinsbeiträgen  über  ein  halbes  Jahr  im  Rückstande  verbleiben  sollten,  nach
fnchtloser  Mahnung  des  Verwaltungsraths  vom  Vereine  ausgeschlossen.

§  12.
Ein  Rückersatz  von  satzungsgemäß  geleisteten  Einzahlungen  findet  nicht  statt.

8  13.

Jedem  Vereinsmitgliede  verbleibt  diese  Eigenschaft  auch  dann,  wenn  es  freiwillig  ohne
Pension  oder  Wartegeld  aus  dem  Heere  ausscheidet,  insoferne  es  sich  verpflichtet,  auch  ferner—
hin  den  Jahresbeitrag  der  Klasse,  welcher  es  bisher  angehörte,  zu  bezahlen.

Scheidet  ein  Vereinsmitglied  unfreiwillig  ohne  Pension  oder  Wartegeld  aus  dem  Heere
oder  ist  dessen  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  gemäß  8  32  lir  b  des  Reichsmilitär-=venfionsgesetzes
  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  22.  Mai  1893  erloschen,  so  hört  es  mit
dem  Tage  des  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  beziehungsweise  der  Rechtskraft  des  bezüglichen
Urtheiles  auf,  Mitglied  des  Vereins  zu  sein,  sofern  nicht  auf  seinen  Antrag  durch  den  Verwaltungsrath
  die  Vereinsmitgliedschaft  aufrecht  erhalten  wird.

Den  Hinterbliebenen  eines  ehemaligen  Mitgliedes,  welches  diese  Eigenschaft  nach  Abs.  2
verloren  hat,  steht  ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Unterstützung  nicht  zu.

Dem  Verwaltungsrathe  bleibt  jedoch  vorbehalten,  denselben  im  Falle  der  Dürftigkeit
nach  Maßgabe  der  bereits  geleisteten  Beiträge  ermäßigte  Unterstützungen  zu  gewähren.

§  14.
Der  Vereinsfonds  wird  gebildet:
a)  durch  die  Pflichtbeiträge  der  Mitglieder,
b)  durch  die  Beitragsnachzahlungen  (§  7  und  9),
c)  durch  das  dem  Vereine  mit  Gesetz  vom  12.  Mai  1898  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  Seite  225)  zugewendete  Stammkapital,  welches  im  Falle  der
Auflösung  des  Vereins  im  Kapitale  ungeschmälert  dem  Militärfiskus  zurückzuerstatten
  ist,
d)  durch  Schenkungen,  Erbschaften,  Vermächtnisse  u.  dgl.
Die  sub  lit.  d  bezeichneten  Einnahmen  sind,  insoferne  der  Geber  oder  Erblasser  nicht
strücklich  eine  andere  Verfügung  getroffen  hat,  dem  Vermögensstocke  zuzuweisen.
Ebenso  sind  demselben  alle  für  die  satzungsmäßigen  Unterstützungszwecke  und  sonstigen
Lusgaben  des  Vereins  nicht  erforderlichen  Einnahmen  aus  den  anfallenden  Mitgliederbeirägen

  und  Kapitalszinsen  zuzuschlagen.  5
        <pb n="48" />
        30

§  15.
Die  Vereinsmitglieder  bilden:

a)  insoweit  der  Unterstützungsanspruch  der  Wittwen,  dann  der  Waisen  bis  zum
vollendeten  20.  Lebensjahr  in  Frage  kommt,  (§  17  Ziffer  1  und  2)  drei  Klassen,

b)  insoweit  dagegen  der  Unterstützungsanspruch  der  doppeltverwaisten  Töchter
über  18  Lebensjahre  in  Frage  kommt,  (§  17  Ziffer  3)  eine  Klasse.

Im  Sinne  der  lit.  a  gehören  die  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten
mit  einem  pensionsfähigen  Einkommen  von

1.  4131  X  und  darüber  in  die  I.  Klasse,
*  2.  2547  M  bis  4130  X  einschließlich  in  die  II.  Klasse,
3.  von  2546  „X  und  weniger  in  die  III.  Klasse.

Durch  die  Verabschiedung  beziehungsweise  Versetzung  in  den  Ruhestand  bleibt  vorstehendes
  Verhältniß  unberührt.

Insoweit  für  einzelne  Beamtenkategorien  besondere,  von  den  reichsgesetzlichen  Grundsätzen
  abweichende  Pensionsnormen  bestehen,  bestimmt  sich  auch  für  diese  Kategorien  die  Zugehörigkeit
  zu  den  vorbezeichneten  Klassen  nach  Maßgabe  des  auf  der  Grundlage  des  Reichsbeamtengesetzes
  berechneten  pensionsfähigen  Diensteinkommens.

§  16.
Der  zu  leistende  Beitrag  beträgt
1.  in  Bezug  auf  die  Unterstützungen  im  Sinne  des  §  15  lit.  à
in  der  I.  Klasse  jährlich  72  M,
„  „  II.  „  „  48
„  „  III.,  „  24  „,
2.  in  Bezug  auf  die  Unterstützungen  im  Sinne  des  §  15  lit.  b  jährlich  24  —.
Von  letzterem  Beitrag  sind  die  Mitglieder  der  III.  Unterstützungsklasse  bis  zu  ihrer
Verehelichung  befreit;  im  Falle  der  Mitgliedschaft  nach  §  8  ist  lediglich  der  in  Ziffer  2
festgesetzte  Beitrag  zu  leisten.

Die  in  Ziffer  1  bezeichneten  Beiträge  erhöhen  sich  um  25  Prozent  für  jene  Mitglieder,
  welche

1uir

a)  am  Tage  des  Erwerbs  der  Vereinsmitgliedschaft  das  50.  Lebensjahr  bereits
überschritten  haben  und  dabei  entweder  verheirathet  sind  oder  Wittwer  sind  mit  einem
oder  mehreren  Kindern,  welche  das  20.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  oder

b)  welche  nach  vollendetem  50.  Lebensjahr  sich  mit  einer  um  mehr  als  10  Jahre
jüngeren  Frau  verehelichen  oder  wieder  verehelichen,  insoferne  sie  nicht  bereits.
den  erhöhten  Beitrag  gemäß  der  Bestimmung  sub  a  zu  entrichten  haben.
        <pb n="49" />
        W3.  31

Gleiche  Erhöhung  der  Beiträge  um  25  Prozent  tritt  auch  für  jene  Mitglieder  ein,
welche  dem  Vereine  nur  im  Sinne  des  §  8  beigetreten  sind  (Töchterpräbende),  wenn  sie  am
Tage  des  Erwerbs  der  Vereinsmitgliedschaft  das  50.  Lebensjahr  bereits  überschritten  haben

§  17.

Aus  den  Mitteln  des  Vereins  werden  den  Hinterbliebenen  der  Mitglieder  ohne  Rücksict
  auf  Vermögen  oder  sonstiges  Einkommen  jährliche  Unterstützungsbeträge  gewährt  und  zwar:

1.  den  Wittwen  auf  die  Dauer  des  Wittwenstandes,

2.  den  ehelich  gebornen  oder  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirten  Kindern  im  Falle
der  Verwaisung  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahre  oder  bis  zur  früheren
Versorgung,

3.  den  nicht  verehelichten  Töchtern  nach  dem  Ableben  der  beiden  leiblichen  Eltern,  jedoch
frühestens  vom  Beginn  des  19.  Lebensjahres  bis  zur  Verehelichung  oder  Ablegung
lebenslänglicher  Gelübde  in  einem  Kloster,  eventuell  auf  Lebensdauer  (Präbende).

Neben  dieser  Präbende  kann  die  Unterstützung  nach  Ziffer  2  nicht  gewährt  werden.
8  18.

Die  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrau  eines  Vereinsmitgliedes  hat  im  Falle  des  Ab—
lebens  des  letzteren  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  oder  Abfertigung.

Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen,  sowie  in  welchem  Betrage  innerhalb  der  satzungsmäßigen
  Grenzen  einer  solchen  Ehefrau  eine  einmalige  oder  fortlaufende  Unterstützung
gewährt  werden  will,  bleibt  dem  Verwaltungsrathe  anheimgegeben.  Die  Fälle,  in  welchen
das  Mitglied  außer  der  geschiedenen  Ehefrau  noch  eine  später  geheirathete  unterstützungsberechtigte
  Frau  hinterläßt,  sind  hievon  ausgeschlossen.

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  erlischt  für  die  bezugsberechtigten  Wittwen  durch  Wiederverehelichung.
  Denselben  kann  jedoch  in  diesem  Falle  auf  Anmelden  eine  vom  Verwaltungsrathe
  zu  bestimmende  Abfertigung  verabfolgt  werden,  welche  bis  zu  dem  fünffachen  Betrag
der  Jahresunterstützung  bemessen  werden  kann.

§  19.

Die  Vertheilung  der  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  erfolgt  nach  Kopftheilen.

Die  Ausmittlung  des  Kopftheils  einer  Wittwe  —  des  Einfachen  des  Normalunterstutzungsbetrages
  —  erfolgt  in  der  Weise,  daß

a)  je  eine  Wittwe  der  Vereinsmitglieder  der  I.  Klasse  mit  3  Antheilen,

jener  der  II.  Klasse  mit  2  Antheilen,
jener  der  III.  Klasse  mit  1  Antheil,

b)  5  einfache  Waisen  der  I.  Klasse  mit  3  Antheilen,

5  einfache  Waisen  der  II.  Klasse  mit  2  Antheilen,

5  einfache  Waisen  der  III.  Klasse  mit  1  Antheil,
5*
        <pb n="50" />
        c)  10  Doppelwaisen  der  I.  Klasse  mit  9  Antheilen,
10  Doppelwaisen  der  II.  Klasse  mit  6  Antheilen,
10  Doppelwaisen  der  III.  Klasse  mit  3  Antheilen,
d)  10  nicht  verehelichte,  doppeltverwaiste  Töchter  über  18  Jahren  mit  15  Antheilen
angesetzt  werden.

Mit  der  Summe  der  hienach  sich  ergebenden  Antheile  wird  die  zur  Vertheilung  disponible
  Rate  der  Vereinsmittel  dividirt.

Der  hieraus  hervorgehende  Quotient  ist  ein  Kopftheil.

§  20.

Vom  1.  Februar  1899  an  ist  die  Größe  eines  solchen  Kopftheils  vorläufig  auf
den  Betrag  von  jährlich  120  J4  bestimmt.  Eine  Erhöhung  dieses  Betrages  kann  nur  auf
dem  in  §  31  für  jede  Aenderung  der  Satzungen  vorgeschriebenen  Wege  eintreten.

Zur  Verwendung  auf  die  laufenden  Unterstützungen  sind  die  Einnahmen  an  den  jährlichen
  Beiträgen  der  Mitglieder  und  die  Kapitalszinsen  bestimmt;  das  Stammkapital,  sowie
zur  Erhöhung  desselben  angefallene  Schenkungen,  Erbschaften,  Vermächtnisse  u.  dgl.  dürfen
nicht  angegriffen  werden.

§  21

Die  Wittwen  der  Vereinsmitglieder  der  I.  Klasse  erhalten  3  Kopftheile,

jene  der  II.  Klasse  erhalten  2  Kopftheile,

jene  der  III.  Klasse  erhalten  1  Kopftheil
als  jährliche  Unterstützung.

§  22.

Von  den  hinterbliebenen  Kindern  erhalten  unbeschadet  der  Bestimmung  in  §  17  letzter
Satz,  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahre  oder  bis  zur  früheren  Versorgung

eine  einfache  Waise  ½,
eine  Doppelwaise  3/10
des  Unterstützungsbetrages  der  Mutter.

Die  jährliche  Präbende  der  doppeltverwaisten  Töchter  über  18  Lebensjahren  ist  vorläufig
  auf  180  M  bestimmt.

Eine  Erhöhung  dieses  Betrages  kann  nur  auf  dem  in  §  31  für  jede  Aenderung  der
Satzungen  vorgeschriebenen  Wege  eintreten.

Präbendirten,  welche  sich  verehelichen  oder  in  einem  Kloster  lebenslängliche  Gelübde  ablegen,
  kann  auf  Anmelden  eine  vom  Verwaltungsrathe  zu  bestimmende  Abfertigung  verabfolgt
  werden,  welche  bis  zum  fünffachen  Betrag  der  Jahrespräbende  bemessen  werden  kann.

§  23.

Der  Unterhaltsbeitrag  der  Kinder  verbleibt  denselben,  auch  wenn  die  Wittwe  sich

wiederverehelicht  und  erstere  dabei  eingekindschaftet  werden.
        <pb n="51" />
        3.  33

8  24

An  Kindesstatt  angenommene  oder  angeheirathete  Kinder  können  zum  Bezuge  einer

Unterstützung  nicht  gelangen,  wenn  sie  hiezu  nicht  durch  ihren  leiblichen  Vater  befähigt  sind.
8  25.

Die  Kinder  eines  verstorbenen  Vereinsmitgliedes,  welche  eine  Stiefmutter  haben,  sind
als  Doppel-Waisen  zu  behandeln.

8  26.

Die  Unterstützungsbeträge  beginnen  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  für  welchen  noch
das  Gehalt  oder  die  Pension  des  verstorbenen  Ehegatten  oder  Vaters,  beziehungsweise  der  ver—
storbenen  Mutter  bezogen  wurde  und  für  diejenigen  Bezugsberechtigten,  deren  Gatte  oder  Vater
nicht  im  Genusse  eines  Gehaltes  oder  einer  Pension  stand,  mit  dem  Ersten  des  auf  den  Todestag
  des  Gatten  oder  Vaters,  beziehungsweise  der  verstorbenen  Mutter  folgenden  Kalendermonats.

Sie  erlöschen  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Berechtigung  aufhört.

II.  Abschnitt.
Verwaltung.
§  27.

An  der  Spitze  des  Unterstützungsvereins  steht  ein  Verwaltungsrath,  welcher  in  München
seinen  Sitz  hat.

Derselbe  besteht  aus:

1.  einem  Vorstande,

2.  einem  stellvertretenden  Vorstande,
welche  beide  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  aus  der  Zahl  der  in  München
wohnenden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  bestimmt  werden  und
nicht  nothwendig  Mitglieder  des  Vereins  sein  müssen,

3.  aus  8  in  München  wohnenden  Mitgliedern  des  Vereins,  welche  von  der  Generalversammlung
  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.

§  28.

In  gleicher  Weise  werden  8  Ersatzmänner  gewählt,  welche  nach  der  Reihenfolge  der

Wahl  einzutreten  haben.
§  29.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Leitung  und  Geschäftsbehandlung  der  Vereinsangelegenheiten
  unentgeltlich  zu  besorgen.

Er  faßt  seine  Beschlüsse  auf  dem  Wege  kollegialer  Berathung,  bei  welcher  außer  dem  Vorstande
oder  seinem  Stellvertreter  wenigstens  6  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  anwesend  sein  müssen.

Wenn  wegen  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  die  zur  Beschlußfassung
  erforderliche  Anzahl  nicht  bereit  steht,  ist  die  nöthige  Anzahl  von  Ersatzmännern  nach
der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  zu  den  Berathungen  einzuladen.
        <pb n="52" />
        34

Der  Stellvertreter  des  Vorstands  ist,  auch  wenn  er  nicht  zur  Stellvertretung  berufen
erscheint,  gleichwohl  befugt,  jedoch  nicht  verpflichtet,  an  den  Berathungen  und  Abstimmungen
des  Verwaltungsraths  theilzunehmen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorstand.

Der  Verwaltungsrath  verwaltet  das  Vermögen  des  Vereins  und  hat  die  Pflicht,  für
dessen  Erhaltung  und  Ansammlung  zu  sorgen.

Es  liegt  ihm  ob,  die  verfügbaren  Mittel  jeder  Zeit  ohne  Verzug  zur  Verzinsung  zu  bringen.

Er  ist  daher  ermächtigt,  Kapitalien  anzulegen  und  angelegte  Kapitalien  wieder  zurückzunehmen,
  darüber  zu  quittiren,  Hypotheken  zu  konstituiren  und  zu  übertragen,  dann  im
Hypotheken=  und  Grundbuche  Löschungen  vornehmen  zu  lassen,  den  Verein  in  allen  Rechtssachen,
  vorbehaltlich  des  §  38,  zu  vertreten  und  zur  Besorgung  von  Vereinsangelegenheiten
Stellvertreter  ein  für  allemal  oder  gesondert  für  spezielle  Geschäfte  zu  bevollmächtigen.

Er  ist  befugt,  die  zu  seiner  Geschäftsführung  erforderlichen  Ausgaben  aus  Vereinsmitteln  zu  bestreiten
  und  zur  Zahlung  und  Verrechnung  bei  der  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)
anzuweisen.

Der  Verwaltungsrath  bringt  die  Ergebnisse  der  vorschriftsmäßig  erledigten  Jahres-Rechnung
  alljährlich  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  legt  solche  seiner  Zeit  der  Generalversammlung
  zur  Prüfung  und  Beschlußfassung  vor.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  in  gegebenen  Fällen  nach  Maßgabe  der
Satzungen  den  Ausschluß  von  Vereinsmitgliedern  aus  dem  Verein  zu  beschließen.

§  30.
Die  Generalversammlungen  werden  alle  zwei  Jahre  in  München  abgehalten.
An  derselben  kann  jedes  Mitglied  des  Vereins  theilnehmen.
Die  Zusammenberufung  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath,  welcher  auch  befugt  ist,
außerordentliche  Generalversammlungen  zu  berufen.
Den  Vorsitz  führt  der  Vorstand  des  Verwaltungsraths.#
Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.

§  31
Der  Generalversammlung  steht  zu:

1.  die  Wahl  des  Verwaltungsraths  mit  Ausnahme  der  Vorstände,

2.  die  Prüfung  der  Rechnungen  und  Beschlußfassung  hierüber,

3.  die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  Aenderungen  der  Satzungen  vorbehaltlich
der  Allerhöchsten  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs,

4.  die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  sonstige  Gegenstände,  welche  der  Verwaltungsrath
  an  die  Generalversammlung  zu  bringen  sich  veranlaßt  findet,
        <pb n="53" />
        M.  3.  35

5.  die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  Auflösung  des  Vereins  und  Verwendung
des  Vermögens  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §  14  lit.  c  und  vorbehaltlich
der  Allerhöchsten  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs.

§  32.

Die  Beiträge  der  Vereinsmitglieder,  welche  dem  aktiven  Dienststande  angehören,  werden
von  denjenigen  Kassen  erhoben,  welchen  die  Auszahlung  der  Gehälter,  die  Beiträge  der
Pensionäre  von  jenen  Kassen,  welchen  die  Auszahlung  der  Pensionen  obliegt.

Die  Ablieferung  der  Beiträge  an  die  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  erfolgt
in  der  gleichen  Weise,  wie  es  bezüglich  der  Leistungen  zum  Militär-Wittwen=  und  Waisen-Fonds
  und  zum  Unterstützungsfonds  für  Offiziere  rc.  2c.  des  Friedensstandes  vorgesehen  ist.

Bei  dem  ganzen  und  soweit  nöthig  auch  bei  dem  theilweisen  Ruhen  von  Pension  oder
Wartegeld  hat  der  Beitragspflichtige  selbst  für  die  regelmäßige  Einzahlung  der  Beiträge  zu
sorgen.  (Vergl.  §  11  Abs.  2).

Im  Falle  eintretender  Versetzung  oder  Wohnortsveränderung  von  Vereinsmitgliedern
setzen  diejenigen  Kassen,  welche  die  Einhebung  der  Vereinsbeiträge  bisher  zu  besorgen  hatten,
die  einschlägigen  Kassen,  bei  welchen  die  Bezahlung  der  Gehalts=  und  Pensionsbezüge  fernerhin
zu  erfolgen  hat,  von  der  eingetretenen  Veränderung  rechtzeitig  in  Kenntniß.

§  33.

Die  Anweisungen  der  durch  die  Satzungen  oder  durch  den  Verwaltungsrath  normirten  Unterstützungsbeträge
  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Anweisung  der  gesetzlichen  Reliktenbezüge  durch  das  Kriegsministerium
  —Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  —bei  der  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse).

Insoferne  gesetzliche  Reliktenbezüge  nicht  anzuweisen  sind,  ist  es  Sache  der  Hinterbliebenen,
wegen  Flüssigmachung  der  satzungsmäßigen  Unterstützungsbeträge  durch  den  Verwaltungsrath
beim  Kriegsministerium  das  Nöthige  zu  veranlassen.

Soweit  die  Auszahlung  der  Unterstützungen  bei  auswärtigen  Civil=  oder  Militärkassen
erfolgen  soll,  hat  die  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  das  Nöthige  zu  veranlassen.
§  34.

Die  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  führt  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Unterstützungsvereins  Buch  und  stellt  jährlich  Rechnung.

Die  Rechnungsabnahme  (Revision  und  Superrevision)  erfolgt  nach  den  hinsichtlich  der
Rechnungen  über  die  Militärfonds  bestehenden  Bestimmungen.

§  35.

Am  Schlusse  jeden  Rechnungsjahres  wird  von  sämmtlichen  Militärkassen-Verwaltungen
—  (für  die  Pensionäre  von  der  Generalmilitärkasse  (Militär-Pensionskasse))  —  ein  Verzeichniß
  der  jeweiligen  Mitglieder  des  Vereins  und  der  von  denselben  zu  entrichtenden  Beiträge,
dann  von  der  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  ein  Verzeichniß  der  Wittwen  und  Waisen
und  der  denselben  gewährten  Unterstützungsbeträge  gefertigt  und  dem  Verwaltungsrathe  übergeben.
        <pb n="54" />
        36

§  36.

Die  superrevidirte  Rechnung  wird  nebst  Vermögensausweis  und  Belegen  von  der
Rechnungs-Revisionsstelle  im  Kriegsministerium  dem  letzteren  vorgelegt  und  von  diesem  sodann
dem  Verwaltungsrathe  unter  etwaigen  Bemerkungen  gegen  seinerzeitige  Rückgabe  hinausgegeben.

Mit  der  Rechnung  ist  dem  Kriegsministerium  auch  ein  Verzeichniß  der  Mitglieder  und
der  von  denselben  entrichteten  Beiträge,  sowie  ein  Verzeichniß  der  Wittwen  und  Waeisen
und  der  denselben  gewährten  Unterstützungsbeträge  in  Vorlage  zu  bringen.

§  37.

Das  gesammte  Vereinsvermögen  an  Baargeld  und  Werthpapieren  wird  bei  der  Generalmilitärkasse
  (Militärfondskasse)  deponirt.

8  38.

Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinsmitgliedern  oder  deren  Hinterbliebenen  einerseits  und
dem  Vereine  anderseits  über  Ansprüche  aus  Vereinsverhältnissen  sind  durch  ein  Schiedsgericht
nach  Maßgabe  des  10.  Buches  der  Reichscivilprozeßordnung  zu  entscheiden.

Dieses  hat  zu  bestehen  aus:

2  von  dem  Verwaltungsrathe  und

2  von  dem  betheiligten  Vereinsmitgliede  oder  dessen  Hinterbliebenen  zu  bestimmenden
Vertrauensmännern  und

1  von  den  vier  letzteren  zu  wählenden  Obmanne.

Im  Falle  sich  die  vier  Vertrauensmänner  über  die  Wahl  des  Obmanns  innerhalb
eines  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  setzenden  peremtorischen  Termins  nicht  zu  einigen  vermögen,
  ist  der  I.  Vorstand  des  Verwaltungsraths  zugleich  Obmann  des  Schiedsgerichts.

Für  Klagen  im  Sinne  des  §  871  der  Reichscivilprozeßordnung  (§  1045  und  1046
in  deren  Fassung  vom  20.  Mai  1898)  ist  das  Kgl.  Landgericht  München  1  oder  das
Kgl.  Amtsgericht  München  I  zuständig.

III.  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

·  §39.
Die  erste  Generalversammlung  findet  erst  statt,  wenn  der  Unterstützungsverein  außer
dem  Jahre,  in  dem  er  seine  Wirksamkeit  begonnen,  ein  volles  Rechnungsjahr  bestanden  hat.
Für  denselben  Zeitraum  wird  auch  die  erste  Rechnung  gelegt  und  der  erste  Vermögens—

ausweis  aufgestellt.
8  40.

Bis  zu  der  von  der  ersten  Generalversammlung  zu  treffenden  Wahl  ernennt  das  Kriegsministerium
  die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths.  Diese  brauchen  bei  dem  Unterstützungsverein
  nicht  betheiligt  zu  sein.
        <pb n="55" />
        Tsetzzund  Verurdungs  gict

Königreich  Bayern.
I  4.

München,  den  19.  Jannar  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1899,  das  Depositenwesen  bei  den  Gerichten  in  Würzburg  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1899,  die  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender
Truppen  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1899  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1899,
die  Einverleibung  von  Gemeinden  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg,  hier  Namensänderung  von  Forstämtern
betreffend.  —  Bestätigungsurkunde  vom  29.  Dezember  1898,  das  von  Rankessche  Familien-Fideikommiß
betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens=  und  Titelverleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  "

————-———-—————

 

 

 

 

 

Nr.  717.

Bekanntmachung,  das  Depositenwesen  bei  den  Gerichten  in  Würzburg  betreffend.
K.  Staatsministeriam  der  Iustiz  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Es  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  16.  Januar  1899  an  die  Be—
sorgung  des  Depositenwesens  für  das  k.  Amtsgericht  Würzburg,  sowie  für  das  k.  Landgericht
  Würzburg  einschließlich  der  landgerichtlichen  Staatsanwaltschaft  auf  Grund  des  Art.  76
Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz
  und  des  §  29  der  k.  Verordnung  vom  8.  September  1879,  das  Depositenwesen  bei
den  Gerichten  in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  betreffend,  dem  bei  der  k.  Filialbank
Würzburg,  zu  errichtenden  Depositenbureau  übertragen  wird

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1882,  die  Uebertragung
der  Besorgung  des  Depositenwesens  bei  dem  k.  Amtsgerichte  München  I,  Abtheilung  &amp;amp;  für
Cidilsachen,  an  die  k.  Bank  betr.  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  601),  finden  auf
den  Verkehr  mit  dem  Depositenbureau  der  k.  Filialbank  Würzburg  entsprechende  Auwendung
        <pb n="56" />
        38

Im  Hinblick  auf  den  §  4  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1882  ergeht  die
Weisung,  die  für  das  k.  Landgericht  Würzburg,  die  für  das  k.  Amtsgericht  Würzburg  und
die  für  die  landgerichtliche  Staatsanwaltschaft  bestimmten  Sendungen  oder  Werthpapiere  —
mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  keinen  Gegenstand  der  gerichtlichen  Hinterlegung  bilden,
insbesondere  der  an  die  amtsgerichtliche  oder  landgerichtliche  Gerichtsschreiberei  geschuldeten
Gebühren  und  Auslagen  (§  76  Abs.  2  der  Depositenordnung,  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  1879  S.  1115)  —  künftig  an  das  Depositenbureau  der  k.  Filialbank  Würzburg
unter  Angabe  der  Rechtssache,  zu  der  die  Sendung  gehört,  zu  richten  und  von  der  Absendung
  gleichzeitig  dem  Gerichte  oder  der  Staatsanwaltschaft  Nachricht  zu  geben.

München,  den  6.  Januar  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  frhr.  v.  Leonred.

 

St.  M.  d.  J.  Jr.  476.

Kr.-Min.  JNr.  115.

 

Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1899  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  Kl.  Kriegsministerium.

Gemäß  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich
vom  27.  v.  Mts.  —  Centralblatt  Seite  497  —  ist  auf  Grund  der  Vorschriften  des
§  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(Reichsgesetz-Blatt  1898  Seite  361)  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender
2c.  .-Truppen  (§  4  des  Gesetzes)  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1899  dahin
festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brod  ohne  Brod
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
b)  „  „  Miittagskost  .  .  40  „  35  „
c)  „  „  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

München,  den  7.  Januar  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
        <pb n="57" />
        „W4.  39

Nr.  505.

Bekanntmachung,  die  Einverleibung  von  Gemeinden  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg,
hier  Namensänderung  von  Forstämtern  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerialsorstabtheilung.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  durch  Allerhöchste  Entschliehung  vom  5.  Januar  1899  anzuordnen
geruht,  daß  künftig  das  Forstamt  Lichtenhof  die  Bezeichnung  „Nürnberg-Süd
(Lichtenhof)“  und  das  Forstamt  Forsthof  die  Bezeichnung  „Nürnberg-Ost  (Forsthof)“  führe.

München,  den  11.  Januar  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

 

Bestätigungs-Urkunde.

Das  von  Ranke'sche  Familien-Fideikommiß  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Sapvern
wird  von  dem  Königlichen  Oberlandesgericht  München  beurkundet,  daß  der  k.  Universitäts-Professor
  Dr.  Heinrich  Ritter  von  Ranke  in  München  mittels  Urkunde  vom  18.  Januar
1898  Gesch.  Reg.  Nr.  131  des  k.  Notars  Schmidbauer  in  München  ein  Familienfideikommiß
  nach  den  Bestimmungen  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  unter  dem  Namen
„von  Ranke'sches  Familienfideikommiß“  errichtet  hat.

§  1.
Bestandtheile  des  Fideikommisses.
I.  Unbewegliche  Vermögensstücke.
A.  Im  Bezirke  des  k.  Amtsgerichts  München  II  und  Landrentamts  München.

a)  Anwesen  Haus-Nr.  1  in  Laufzorn:
1.  Steuergemeinde  Grünwald:
Plan-Nummer:  Fläche
636  Wohnhaus,  das  Schloßgebäude  mit  2  Kellern,  Getreidestadel  mit
Pferdestallung  und  3  Tennen,  Kuhstallung,  Branntweinbrennerei,  Wagenremise,

  Kartoffelkeller  und  Hoframt  100002  ha
637  Ruinwiese,  Wiese  mit  Krautlandl  zu.  ..  .  .  ..1,997,,
638  Hauswiese  und  Wurzgarten,  Wiese  mit  Gorten  zu  .  .  2,702»

6*
        <pb n="58" />
        40

Plan-Nummer:  Fläche:
639a  Zieglerwohnhaus,  Ringefen  mit  Dampfkamin,  zwei  Trockenstädel  und
Lagerplatz  zu  .  0,352  ha
639b  hinter  dem  Stadel,  Wiese  zu  3,619  „
640  rechts  der  Forststraße,  Acker  zu  2,007  „
643  an  der  Römerstraße,  Acker  mit  Wiesstreif  zu  5,912  „
644  rechts  der  Forststraße,  Acker  zu  5,297  „
645  hinterm  Stall,  Weiher  zu  0,242  „
647  am  Straßlacherweg,  Wiese  zu  1,155  „
648  rechts  am  Straßlacherweg,  Acker  mit  Wiesstreif  zur  4,399  „
649  Mitteracker,  Acker  mit  Wiesstreif  zu  3,2  40  „
650  am  Poschenriederstern,  Acker  mit  Wiesstreif  zu  3,855  „
651  links  am  Grünwalderweg,  Acker  mit  Wiesstreif  zu  7,658  „
652  Grube  am  Grünwalderweg,  Weide  zu  0,208  „
653  rechts  am  Grünwalderweg,  Acker  zu  0,852  „
653½  Ziegelstadel  mit  Brennhaus  zu  .  0,320,,
654  rechts  am  Grünwalderweg  an  den  3  Eichen,  Acer  mit  Wiese  zu  1,104  „
655  an  den  3  Eichen,  Acker  zu  2,433  „
656  links  am  Oberhachingerweg,  Acker  mit  Grasrain  zu  13,643  „
658  a  Heustadel  zu  .  0,019,,
658  b  rechts  am  Oeerhachingerweg,  Acer  zu  1,930  „
659  rechts  am  Oberhachingerweg,  Acker  mit  Grasrain  und  Kiesgrube  zu  27,306  „
660  am  Gorihäusel,  Acker  mit  Grasrain  zu  12,048  „
665  zwischen  dem  Grünwalder=  und  Deisenhoferforst,  Waldung  zu  36,206  „
641  Grünwalder=  und  Forststraßenweg,  Weg  zu  .  0,130,,
646  Straßlacherweg,  Weg  zu  0,123  „
657  Oberhachingerweg,  Weg  zu  .  0,334«
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nubantheile  an  den  noch  unvertheilten
Gemeindebesitzungen  Haus-Nr.  8  in  Grünwald.
665  ⅛  Prinz-Karl-Geräumt  im  Laufzornerschweigenholz,  Waldung  zu  0,590  „
2.  Forstbezirk  Grünwald:
57½  Laufzornerholz,  Waldung  zu  9,146  ha
67½  Laufzornerholz,  Waldung  zu  16,039  „
73½  Laufzornerholz,  Waldung  zu  7,655  „
74  Goriweg,  Weg  zu  0,177  „
        <pb n="59" />
        M  4.

3.  Steuergemeinde  Oberhaching:

Plan-Nummer:

710
716
717
718
719
720
721
722
723
724
730
731
732
742
745
1821
1822
1823
1832
1834
1855
2451
2452
2469
2493
2495
2499
2503
2507
2508
2509

Kolbereracker,  Acker  zu

Weide  mit  Kiesgrube  am  Laufzornerweg,  Weide  und  Liesgrube  zu
am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

äußeres  Laufzornerwegland,  Acker  zu

Laufzornerwegland  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

langes  Laufzornerweglandl  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

Dreispitz  am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

hinten  bei  Laufzorn  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

Sandgrubenlandl  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

Floßlandl  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu  .

am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  mit  Ochung  zu

am  alten  Bibergerstraßl  im  Laufzoruerfel,  Acker  zu

am  Eck,  Acker  zu

großes  Land  bei  den  Kreuzen  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

beim  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

Wiesl  bei  Laufzorn,  Acker  zum

Laufzornerwiese,  Waldung  zu

Stielerlandl  im  Kleinfeld,  Acker  zu

Schanzacker  im  Unterfeld,  Acker  zu

Schanzholz,  Waldung  zu

im  Thal,  Wiese  mit  Gebüsch,  (Forstrechtsentschädigungstheil  zu
im  Thal,  Waldung  (Forstrechtsentschädigungstheil)  zu  .
beim  Schweigerholz  im  Thal  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu  zu
auf  der  Brandwiese  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu
Mitterholz  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu
Laufzornerholz  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu.
Laufzornerwiese,  Waldung  zu

Laufzornerholz  (Forstrcchtsentschädigungstheih  Waldung!  zu

2509½  Laufzornerholz  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu

2510
2513

Laufzornerholz  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu
Laufzornerholz  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu

41

Fläche:
0,552  ha

0,116
0,204
0,337
0,848
0,133
0,276
0,470
0,239
0,811
0,198
0,259
0,239
0,388
0,102
1,363
1,104
0,266
0,310
1,288
0,129
0,521
2,630
0,416
2,828
4,586
6,208
1,114
3,210
2,610
2,607
3,687
9,445
5,984
        <pb n="60" />
        42

Plan-Nummer:

1833
2500
1930
711
712
714
743
1829
1843
2506
1854
733
1828
1844
741
744
1825
1826
2501
715
1827
1831
713
2496
2471
734
737

1835
1839
1923
1924
2443
2445
2448
2490

Laufzornerwiese,  Wald  zu

Vorderholz  (Forstrechtsentschädigungstyeil)  e  zu
im  Winkel,  Waldung  zu  .
am  großen  Laufzornerwegland,  Grasweg  zu

großes  Laufzornerwegland,  Acker  zu

kleines  Laufzornerwegland,  Acker  zu

beim  Floßsteig,  Acker  zu

am  Dingartingerwinkel,  Acker  zu

am  Dingartingerwinkel,  Acker  zu

große  Holzwiese,  Waldung  zu

bei  der  Stauden  oder  im  Vogelherd  im  Kleinfehd,  Ackr  zu
äußere  Laufzornerbreiten  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

im  Dingartingerwinkel  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu
Potzensonnenläng  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

das  Eichlandl  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu
Laufzornerester  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

im  Winkel  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

der  Dreispitz  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

Vorderholz  (Forstrechtsentschädigungstheil),  Waldung  zu
Spitzland  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu  ..
am  Dingartingerwinkel  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

am  Laufzornerester,  allda,  Acker  zu

Spitzland  am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu
Brandwiesholz,  Wald  zu

Brandwiese,  Wiese  und  Gebüsch  zu

am  Laufzornerweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu

Großer  Grünwalderweg  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu
Dingartingerwiese,  Waldung  zu

an  der  Birkenwiese  im  Laufzornerfeld,  Oedung  mit  Gebüsch  zu
Birkenwiese,  Wiese  zu  .
an  der  Birkenwiese,  Waldung  zu

Große  Holzwiese,  Wald  zu

im  Loch,  Wald  zu

im  Loch,  Wiese  zu

im  Thal,  Wald  zu

Fläche:

0,511  ha

3,033
1,397
0,078
0.552
0,129
0,685
0,491
0,770
5,758
0,136
1,128
0,498
0,266
0,211
0,310
0,406
0,395
3,026
0,515
0,300
1,169
1,288

10,511

0,232
0,699
0,607
1,210
0,017
0,917
0,419
6,552
3,959
0,613
1,135

VT

77

77

1

1

Vy

V'’

77

7’

V’

’*r*

7r

oL

V'"

1

V’’

7r  .

1
        <pb n="61" />
        4.

Plan-Nummer:
2444  am  Pullachersteig,  Waldung  zu  .
2454  in  der  Pflanzung,  die  Kreuzwiese,  Waldung  zu
745½  Kiesgrube  zu
740  Staudenland  im  Laufzornerfeld,  Acker  zu
b)  Anwesen  Haus-Nr.  2  in  Laufzorn:
1.  Steuergemeinde  Grünwald:
662  Wohnhaus  mit  Keller,  Stall  und  Stadel,  Siweuhütt,  Wagenremise  und
Hofraum  zu  .
663  Grasgarten  mit  Wurzgarten  beim  Hause,  Garten  zu
664  das  Feldl,  Acker  mit  Grasfleckl  zu  .
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten
Gemeindebesitzungen  Haus-Nr.  8  in  Grünwald.
642  der  obere  Garten  (alte  Hofstatt),  Wiese  zu
2.  Steuergemeinde  Oberhaching:
637  das  Fahrtlandl  am  Schreinerlandl,  Acker  zu

739  Schreinerland,  Acker  z
2505  Greiland  (Forstrcchtsentschädigungstheih,  Aceer  zu

B.  Im  Amtsgerichts=  und  Rentamtsbezirke  Wolfratshausen:

a)  Anwesen  Haus-Nr.  6  in  Oedenpullach:
1.  Steuergemeinde  Oberbiberg:
488  Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel,  dann  Wunggaren.  Gebäude  mit
Garten  zu  .
489  Ziegelfeld  mit  Brennofen  und  zwei  Trockenstadel,  Cggart  mit  Getände,
Grasrain,  Lehmgrube,  Weide  und  Krautgarten  zu  .  .
487½  Bergbreite,  Eggart  zu  .
490  beim  Ziegelstadel,  Wald  zu  ..  ..
b)BesttzNummer1-21n  Großdtngharttnq
Steuergemeinde  Dingharting.
1020  beim  Ziegelstadel,  Wald  zu  ....
1068  Asper,  Wald  zu
c)  Besitz—  Nummmer  1½  W  in  Straßloch=Steuergemeinde
  Straßlach.
414  Pullacherholz,  Wald  zu
415  Pullacherholzacker,  Eggart  zu

43

Fläche:

2,293
3,369
0,051
0,290

0,082
0,296
2,487

0,324
0,054

1,176
2,337

0,146
2,170

1,557
3,639

1,683

17,861

13,653

0,535

ha

7!?
77

77

ha

77

ha

1

77
        <pb n="62" />
        II.  Bewegliche  Zugehörungen.
Das  lebende  und  todte  Inventar  des  Gutes  Laufzorn,  gewerthet  auf  36,600  Mk.,
worüber  Verzeichniß  und  Schätzung  vom  2.  Januar  1898  bei  den  oberlandesgerichtlichen
Akten  sich  befinden.

§  2.
Lasten  des  Fivdeikommisses.
Belastet  sind:

a)  die  zu  Haus-Nr.  1  in  Laufzorn  gehörigen,  in  der  Steuergemeinde  Oberhaching
  gelegenen  Grundstücke  mit  Bodenzinsen  von  insgesammt  45  Mk.  67  Pf.
aus  1304  Mk  83  Pf.  Kapital  zur  Staatskasse  und  8  Mk.  56  Pf.
aus  244  Mk.  57  Pf.  zur  Ablösungskasse,

b)  die  zu  Haus-Nr.  2  in  Laufzorn  gehörigen  Grundstücke  mit  Bodenzinsen
von  insgesammt  4  Mk.  70  Pf.  aus  134  Mk.  28  Pf.  Kapital  zur
Staatskasse  und  1  Mk.  55  Pf.  aus  44  Mk.  28  Pf.  Kapital  zur  Ablösungskasse,



c)  das  Grundstück  Plaun.  Nr.  478½⅛½  in  der  Steuergemeinde  Oberbiberg  mit
einem  Bodenzinse  von  3  Mk.  98  Pf.  aus  113  Mk.  71  Pf.  Kapital  zur
Ablösungskasse,

d)  das  Grundstück  Plan-Nr.  1068  in  der  Steuergemeinde  Dingharting  mit
einem  Bodenzinse  von  7  Mk.  83  Pf.  aus  183  Mk.  Kapital  zur  Staatskasse
  und  2  Mk.  05  Pf.  aus  58  Mk.  57  Pf.  Kapital  zur  Ablösungskasse.

§  3.
Besitzes=  und  Srurccessionsverhältnifse:

a)  Der  Besitz  und  Genuß  des  Fideikommisses  gehen  auf  den  hiezu  Berufenen
erst  nach  dem  Ableben  des  Errichters  Dr.  Heinrich  Ritter  von  Ranke  über.

b)  Als  erster  Fideikommißbesitzer  ist  bestimmt  der  erstgeborne  Sohn  des  Errichters,
  Friedrich  ven  Ranke,  und  falls  dieser  seinen  Vater  nicht  überleben
  sollte,  dessen  erstgeborner  Sohn;  in  Ermanglung  von  ehelichen  männlichen
  Nachkommen  des  Friedrich  von  Ranke,  der  zweitgeborne  Sohn  des
Errichters,  Heinrich  von  Ranke,  eventuell  dessen  erstgeborner  Sohn;  wenn
auch  Heinrich  von  Ranke  ohne  Hinterlassung  männlicher  Deszendenz  vor
dem  Errichter  des  Fideikommisses  versterben  sollte,  der  drittgeborne  Sohn
des  letzteren,  Robert  von  Ranke.
        <pb n="63" />
        4.  45

c)  Die  Vererbung  des  Fideikommisses  findet  im  Mannesstamme  des  jeweiligen
Fideikommißbesitzers  nach  der  agnatisch-linealen  Erbfolge  mit  dem  Rechte  der
Erstgeburt  statt.

Nach  dem  Aussterben  des  Mannesstammes  des  Friedrich  von  Ranke  geht
das  Fideikommiß  zunächst  auf  Heinrich  von  Ranke  und  dessen  Mannesstamm,
  und  beim  Erlöschen  des  Mannesstammes  des  Heinrich  von  Ranke
auf  Robert  von  Ranke  und  dessen  Mannesstamm  und  zwar  auch  in  diesen
Fällen  nach  agnatisch-linealer  Erbfolge  mit  dem  Rechte  der  Erstgeburt  über.

4)  Nach  dem  Aussterben  des  Mannesstammes  der  sämmtlichen  drei  Söhne  des
Fideikommißstifters  fällt  das  Fideikommiß  an  die  älteste  Tochter  des  letzten
Fideikommißbesitzers  und  deren  Deszendenz  nach  Maßgabe  des  §  90  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde.

 

Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
von  Ranke'sche  Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter  Instruktion  und  auf  Grund
wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  unter  Vorbehalt  der
Rechte  der  Notherben  des  Dr.  Heinrich  Ritter  von  Ranke  auf  den  Pflichttheil  hiemit
bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofs  eingetragen  und  durch  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  den  29.  Dezember  1898.
Kgl.  Oberlandesgericht  München.

 

 

 

(L.  S.)  Kgl.  Oberlandesgerichts-Präfident.
von  Kffner.
Waeger.
Hofdienst-Nachrichten.  unter'm  31.  Dezember  1898  den  Secondlieutenant

  d.  R.  im  k.  1.  Schweren  Reiter-Im

  Uamen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Regiment,  Karl  Alfred  Freiherrn  von  Soden-Seine
  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Fraunhofen  auf  ihr  allerunterthänigstes
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Ansuchen  zu  k.  Kammerjunkern  zu  ernennen;
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm  3.  Januar  1899  der  k.  Thereunter'm
  21.  Dezember  1898  den  Rechts=  sienordens-Ehrendame  Marie  Freiin  von
poraktikanten  Heinrich  Freiherrn  Tucher  von  Aretin  ausnahmsweise  den  Zutritt  bei  Hof

Simmelsdorf,  und  zu  verleihen.  k
        <pb n="64" />
        46
Ordens-  und  Titel-Verleihungen.

In  Namen  Leiner  Majestät  des  fönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  18.  November  1898  den  k.  u.  k.
österreichischen  Hofbediensteten:
Saalthürhüter  Josef  Komarek,
Leiblakai  Paul  Skroban  und
Leibkutscher  Josef  Siepl
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens  vom
hl.  Michael  zu  verleihen;
unter'm  28.  Dezember  1898  nachstehende
Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:
I.  das  Komthurkreuz  des  Verdienst-Ordens
  der  bayerischen  Krone:
dem  Präsidenten  der  Kgl.  Regierung  von
Oberbayern,  Julius  von  Auer,
dem  Ministerialrathe  und  General-Sekretär
im  Kal.  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Aeußern,  Otto  Ritter  von
Bever;
II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:
dem  k.  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  Kgl.  Italienischen
  Hofe,  Heinrich  Freiherrn  Tucher  von
Sinmelsdorf,
dem  k.  Generalmusikdirektor  a.  D.  Hermann
Levi  in  München;
III.  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  Kgl.  Kämmerer,  lebenslänglichen  Reichsrathe,
  Gutsbesitzer  und  1.  Präsidenten  des

Bayer.  Landwirthschaftsrathes,  Max  Freiherrn
von  Soden-Fraunhofen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Kögnigreichs
Bayern  Verweser,  Sick  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  dem  stellvertretenden  Direktor
der  Pfälzischen  Eisenbahnen,  Karl  Becker
in  Ludwigshafen  a.  Rh.,  gebührenfrei  den  Titel
und  Rang  eines  Kgl  Oberregierungsrathes  zu
verleihen.

 

Aöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit--pold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  30.  Dezember  1898  dem  k.  General=Intendanten
  Karl  Freiherrn  von  Perfall
für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Großherzoge  von  Baden  verliehene  Großkreuz
  des  großherzoglich  badischen  Ordens  vom
Zähringer  Löwen,  und

unter'm  1.  Januar  1899  demhh.  k.  Rittmeister
  a.  D.,  k.  württembergischen  Kammerherrn
  Gustav  Grafen  Adelmann  von
Adelmannsfelden  in  Berg  bei  Landshut
für  das  ihm  von  Seiner  Durchlaucht  dem
Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe  verliehene
Ehrenkreuz  2.  Klasse  des  fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Haus-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und
Tragen  zu  ertheilen.

zum
        <pb n="65" />
        Gesetz  und  Verurdunngsglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  5.

München,  den  21.  Januar  1899.

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  20.  Januar  1899,  die  Einberufung  des  Landtages  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  13.  Jannuar  1899,  die  Einziehung  der  Försterstelle  zu  Lauenstein  und  die  Errichtung  einer  Försterstelle
in  Schnappenhammer  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  13.  Januar  1899,  die  Zusammensetzung  des
k.  Landesversicherungsamtes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Jannar  1899,  betreffend  die  Aichung
der  Brückenwaagen  und  selbstthätigen  Registrirwaagen.

 

 

 

 

 

 

—1

–———  —   —

Xr.  1240.

 

Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  ceiner  Majestät  des  Königs.
I  itpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag,  dessen  Versammlung  Wir  durch  Unsere  Verfügung
  vom  8.  Juni  1898  bis  auf  Weiteres  vertagt  haben,  auf

Dienstag,  den  7.  Februar  1899

einzuberufen.
Wir  befehlen  den  Kreisregierungen,  alle  aus  ihrem  Kreise  berufenen  Abgeordneten  für
        <pb n="66" />
        48
die  zweite  Kammer  sogleich  unter  abschriftlicher  Mittheilung  dieser  öffentlichen  Ausschreibung
aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  einzufinden

München,  den  20.  Januar  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  u.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Tandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  11091.

Bekanntmachung,  die  Einziehung  der  Försterstelle  zu  Lauenstein  und  die  Errichtung  einer  Försterstelle
  in  Schnappenhammer  betreffend.

fönigliches  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabtheilung.

Im  Mamen  PSeiner  Majestũt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Februar  l.  Is.
die  Försterstelle  zu  Lauenstein,  Forstamts  Ludwigsstadt,  dem  Einzuge  unterstellt,  dagegen  eine
Försterstelle  in  Schnappenhammer,  Forstamts  Wallenfels,  errichtet  werde.

München,  den  13.  Januar  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Nr.  392.
Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  k.  Landesversicherungsamtes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  21.  Februar  1895  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  119)  wird  das  Ergebniß  der
        <pb n="67" />
        49

von  den  Vorständen  der  betheiligten  gewerblichen  Berufsgenossenschaften,  bezw.  den  Ausführungsbehörden,
  und  von  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  auf  Grund  der  §§  93  Abs.  II
und  87  Abs.  III  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  vorgenommenen  Neuwahl
von  vier  nichtständigen  Mitgliedern  des  k  Landesversicherungsamtes  und  deren  Stellvertretern
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Für  die  vom  1.  Januar  1899  bis  zum  31.  Dezember  1902  dauerude  Wahlperiode
wurden  gewählt:

1)
2)
1)
2)
8)

4)

A.  Seitens  der  Arbeitgeber
a)  als  nichtständige  Mitglieder:

Konstantin  Heldenberg,  Baumeister  und  Magistratsrath  in  München;
Konrad  Barth,  Vergolderwaarenfabrikant  und  Magistratsrath  in  München.

b)  als  Stellvertreter:
als  erster  Stellvertreter  zu  a  1);  Franz  Kaver  Renner,  Baumeister  in
München;  "

als  zweiter  Stellvertreter  zu  a  1)t  Franz  Weikard,  k.  Generaldirektionsrath
in  München;

als  erster  Stellvertreter  zu  a  2);  Johann  Hartmann,  Hofparketfabrikant
in  München;

als  zweiter  Stellvertreter  zu  aà  2):  Georg  Lotter,  k.  Baurath  bei  der
k.  Obersten  Baubehörde  in  München.

13.  Seitens  der  Arbeituehmer
a)  als  nichtständige  Mitglieder:

Andreas  Förtsch,  Maurer  bei  Baumeister  Georg  Benedikt  in  Bamberg;
Georg  Mayr,  Bildhauer  in  der  Mayer'schen  Hofkunstanstalt  in  München.

b)  als  Stellvertreter:

als  erster  Stellvertreter  zu  a  1):  Andreas  Hemm,  Maurer  bei  Baumeister
Wintergerst  in  München;

als  zweiter  Stellvertreter  zu  a  1,:  Wilhelm  Pfeiffer,  Monteur  bei  der
k.  Centralwerkstätte  in  Nürnberg;
        <pb n="68" />
        50

3)  als  erster  Stellvertreter  zu  a  2):  Paul  Steinl,  Eisendreher  der  k.  Geschützgießerei
  und  Geschoßfabrik  in  Ingolstadt;

4)  als  zweiter  Stellvertreter  zu  a  2):  Albert  Busch,  Bildhauer  in  der  Möbelfabrik
  von  Ludwig  Eckel  in  Kaiserslautern.

München,  den  13.  Januar  1899.
rhr.  v.  Feilitzsch.
Nr.  330.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  der  Brückenwaagen  und  selbstthätigen  Registrirwaagen.
Vom  20.  Jannar  1899.

Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November  1871,  betreffend
die  Einführung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August
1868  in  Bayern,  erläßt  die  k.  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

J.
Zusatz  zu  8  61  der  Aichordnung  vom  1.  August  1885.

Eine  Parallelführung  der  Gewichtsschale  ist  bei  Brückenwaagen  vom  1.  Januar  1900
an  nicht  mehr  zulässig.  Zur  Wiederholung  der  Aichung  sind  Brückenwaagen  mit  derartiger
Parallelführung  bis  auf  Weiteres  zuzulassen.

II.

Die  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1893  (Gesetz=  und  Verordnungeblatt  S.  51)
wird  im  Abschnitt  III  §  2  wie  folgt  erweitert:

Die  Hülfswaage  darf  auch  eine  zusammengesetzte  Balkenwaage  mit  Laufgewicht  und
Skale  sein.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  sich  die  Lastschneide  der  Hülfswaage  nur  unter
der  Gewichtsschale  der  Hauptwaage  befindet,  sie  darf  auch  höher  und  zwar  unter  einer  der
beiden  Endschneiden  der  Hauptwaage  derartig  angebracht  sein,  daß  sie  im  eingeschalteten  Zustand
  entweder  den  Druck  der  Gewichtsschale  oder  den  der  Lastschale  der  Hauptwaage  aufzunehmen
  vermag.  In  letzterem  Falle  ist  bei  der  aichamtlichen  Prüfung  der  Hülfswaage
die  Lastschale  der  leeren  Hauptwaage  als  Lastschale  zu  benutzen.  Der  Nullpunkt  der  Eintheilung
  darf  sich  auch  am  Anfange  der  Skale  (nächst  der  Mittelschneide)  befinden.

Eine  zusammengesetzte  Balkenwaage  mit  nur  einem  Laufgewicht  und  einer  Skale  darf
auch  dann  als  Hülfswaage  geaicht  werden,  wenn  ihre  größte  zulässige  Last  weniger  als  200
Kilogramm  beträgt.

München,  den  20.  Jannar  1899.
Kgl.  Normal-Aichungs-Kommission.

Dr.  Zeulmann.
        <pb n="69" />
        51

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

.W  6.

München,  den  31.  Januar  1899.

 

 

Inhaltk:

Bekanutmachung  vom  18.  Januar  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Jnhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Oof  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Jannar  1809,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  2).  Jannar  1899,  Gesuch  der  Filzfabrik
Offingen,  A.  G.,  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  26.  Jannar  1899,  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —
Ordens  Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreickes.

—–—.

 

 

 

Nr.  453.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Hof  betreffend.

Kl.  Staatsministerinm  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhochsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Hof  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  26.  und

30  März  1895,  20.  Oktober  und  9.  November  1896,  ferner  vom  1.  und  14.  Februar

und  vom  4.  und  17.  Oktober  1898  und  der  staatsaussichtlichen  Bescheide  der  k.  Regierung,
9
        <pb n="70" />
        52

Kammer  des  Innern,  von  Oberfranken  vom  6.  Januar  1897  und  17.  September  1898
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  31/30/,  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe
  von  500000  M  und  zwar:

100  Stücke  Li.  A  Nr  351—  450  zu  je  2000  M,

230  „  Lit.  B  Nr.  931—1160  zu  je  1000  ,

100  „  Lit.  C  Nr.  501—  600  zu  je  500  4,

100  „  Lu.  D  Nr.  601—  700  zu  je  200  J,
halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt.

München,  den  18.  Januar  1899.
frhr.  u.  Feilihssch.

 

 

JNr.  1494.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  wird  bekannt
gegeben,  daß  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Februar  1899  an  unter  Enthebung  des  bisherigen
Vorsitzenden,  bezw.  der  bisherigen  Stellvertreter  ernannt  wurden:

1.  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  Sektion  VIII  der  Speditions-,  Speichereiund
  Kellerei-Berufsgenossenschaft  mit  dem  Sitze  in  München
der  k.  Regierungsassessor  im  k.  Staatsministerium  des  Innern  Dr.  Ferdinand
Englert  in  München,
2.  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Schiedsgerichts
der  k.  Oberregierungsrath  im  k.  Staatsministerium  des  Innern  Rudolf
Schreiber  in  München,
3.  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  Bayerischen  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft
  mit  dem  Sitze  in  München
der  k.  Regierungsrath  im  k.  Staatsministerium  des  Innern  Friedrich  Brettreich
  in  München.

München,  den  20.  Januar  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="71" />
        I6.  53
Nr.  1706.
Bekanntmachung,  Gesuch  der  Filzfabrik  Offingen,  A.  G.  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  der  Filzfabrik  Offingen,  Aktiengesellschaft,
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  40%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  welche  auf
dem  Fabrikanwesen  der  Aktiengesellschaft  Hs.  Nr.  105  in  Offingen  nebst  Zubehör  an
I.  Stelle  hypothekarisch  versichert  und  vom  Jahre  1900  an  innerhalb  30  Jahren  durch  jährliche
Beträge  von  10  000  X  heimgezahlt  werden,  im  Gesammtbetrage  von  300  000  X  ertheilt.

München,  den  25.  Januar  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

Jr.  1634.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  im  Einvernehmen  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Erlaubniß  zur  Ausgabe  zweier  Serien
von  Pfandbriefen  in  der  Höhe  von  je  5  Millionen  Mark  und  zwar  der  Serie  VI  innerhalb
  60  Jahren  durch  Verloosung  rückzahlbar,  der  Serie  VII  bis  zum  Jahre  1909  unkündbar
  und  von  da  an  innerhalb  50  Jahren  gleichfalls  durch  Verloosung  rückzahlbar,  ertheilt.

Die  Pfandbriefe  werden  in  folgende  Stücke  eingetheilt:
A.  Serie  VI  200  Stück  Lit.  A  Nr.  86701  bis  86900  à  2000  A+M  =  400000  %
86901  „  89350  „  1000  „  =  2450000  „  „,

2450  „  „  B  „
2600  „  „  C,  89351  „  91950  „  500  „  —  1300000  „
2800  „  „  D.,  91951  „  94750  „  200  „  =  560000  „
2900  „  „  E,  94751  „  97650,  100  „  =  290000  „
B.  Serie  VII  200  „  „  A,  97651  „  97850  „  2000  „  =  400  000  „
2450  „  „  B,  97851  „100300  „  1000  „  =  2450  000  „
2600  „  „C  „  100301  „102900  „  500  „  =  1300000  „
2800  „  „  DP  „102901  „105700  „  200  „  =  560000  „
2900  „  „  E  „  105701  „108600  „  100  „  =  290000  „

München,  den  26.  Januar  1899.
rhr.  #.  Feilitzsch.
        <pb n="72" />
        54
Hoftitel  Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
17.  Januar  1899  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  dem  Friseur  Richard  Hoppe  in
München  den  Titel  eines  „K.  B.  Hof-Friseurs“
zu  verleihen.

 

Ordens-Verleihungen

Im  Namen  Sriner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  28.  Dezember  189g8  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  Zugführer  der  pfälzischen  Eisenbahnen
Franz  Büchler  in  Speyer  und

dem  Wagenwärter  der  pfälzischen  Eisenbahnen
  Jakob  Lux  in  Kaiserslautern
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael,  ferner

dem  Schmiede-Vorarbeiter  der  Hauptwerkstätte
  der  pfälzischen  Eisenbahnen  Johann
Schwarz  in  Ludwigshafen  a.  Nh.  und

dem  Lackirer  in  der  Hauptwerkstätte  Kaiserslautern
  der  pfälzischen  Eisenbahnen  Nikolaus
Born

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael
zu  verleihen.

 

Notiz.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  LSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  13.  Jannar  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
Otto  Freiherrn  von  Ritter  zu  Grünstein,
Legatioussekretär  bei  der  k.  Gesandtschaft  am
k.  Italienischen  Hofe  in  Rom  für  den  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  verliehenen  k.  preußischen
Kronen-Orden  III.  Klasse,  und

unter'm  24.  Jannar  ds.  Is.  dem  erblichen
Reichsrathe  der  Krone  Bayern  Theodor  Freiherrn
  von  Cramer-Klett  für  das  ihm
verliehene,  um  den  Hals  zu  tragende  Marianerkreuz
  des  deutschen  Ritter-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und
Tragen  zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

zum

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  23.  Januar  1899  der  erste  Vorstand
der  Gemeindebevollmächtigten  der  Stadt  Bayreuth,
  k.  Advokat,  Justizrath  Gustav  Nitter
von  Meyer  in  Bayreuth  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Nitterklasse  Li#.  Al.  Fol.  61,
Act.-Num.  12241

Zu  den  Jahrgängen  1871  bis  einschließlich  1897  des  Gesetz=  und  Verordnungeblattes,  dann  zu  den  Gesenund
  den  Regierungsblättern  der  Jahre  1806  bis  einschließlich  1873  ist  von  dem  k.  Ministerialregistrator  Throdor
Oofmann  in  München  ein  Register  herausgegeben  worden,  welches  von  dem  Verfasser  und  durch  Vermittelung

der  Lindauer'schen  Buchhandlung  R.  Schöpping“"  in  München  um  den  Preis  von  7  Mark  bezogen  werden  kann.
        <pb n="73" />
        Gesetzund  Vrrorhiunngschtt

für  das

Königreich  Bayern.

 

I  7.

München,  den  10.  Februar  1899.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  31.  Januar  1899,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1899,  die  Revision  der  Arzneitaxe  für
dos  Königreich  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  JFebruar  1899,  Vollzug  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  ekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  657  II.

Bekanutmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in
Bayern  betreffend.

AM.  Staatsministerinmn  des  föniglichen  Hauses  und  des  Aeubern.

In  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Gesetzund
  Berordnungsblatt  1895  Nr.  7)  treten  nachstehende  Aenderungen  ein:

1.  Im  ersten  Absatze  der  Nr.  XXIII  ist  hinter  den  Worten  „von  Salmiakgeist“
nachzutragen:  „von  Blutlausgifst  (einem  Gemenge  von  Schmierseife,  Karbolöl
und  Fuselöl)“.

2.  In  Nr.  XXXI  hat  der  letzte  Satz  des  Absatzes  1  folgendermaßen  zu  lauten:

„Diese  Gegenstände  dürfen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Absatze  4,
nur  in  trockenem  Zustand  aufgeliefert  werden,  auch  dürfen  die  Abfälle  vom

Verspinnen  und  Berweben  nicht  in  Ballen  gepreßt  sein."“  0
1
        <pb n="74" />
        56

Ferner  ist  der  Nr.  XXXI  der  nachstehende  Absatz  4  beizufügen:

„(4)  Gefettete  oder  gefirnißte  Putzlappen  (Putztücher)
werden  in  der  unter  Absatz  3  vorgesehenen  Verpackung  auch  in  nassem
oder  feuchtem  Zustande  zur  Beförderung  zugelassen.“

3.  In  Ziffer  5  der  Eingangsbestimmung  unter  Nr.  XXXVaist  vor  den  Worten
„ferner  Rottweiler  Klein-Kaliber-Pulver“  nachzutragen:
„Bautzener  Sicherheits-Pulover  (ein  Gemenge  aus  Ammoniaksalpeter
und  Natronseife);“
4.  In  der  Eingangsbestimmung  der  Nr.  XXXVn  ist  einzuschalten:
a)  vor  dem  mit  dem  Worte  „Dahmenit“  beginnenden  Absatze  der  folgende
neue  Absatz:
„Bautzener  Sicherheits-Pulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter
  und  Natronseife)“,
b)  in  dem  mit  „Roburit  I“  beginnenden  Absatze  hinter  den  Worten  „übermangansaurem
  Kali“  folgender  Zusatz:

„mit  oder  ohne  Ammonsulfat",

c)  vor  dem  mit  dem  Worte  „Ruburit“  beginnenden  Absatze  der  folgende
neue  Absatz:
„Roburit  I  I  oder  Gesteins-Sicherheits-Pulver

(Gemenge  von  Trinitrotoluol,  Chilisalpeter,  Ammoniaksalpeter  und

übermangansaurem  Kali)“.

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  31.  Januar  1899.

Dr.  rhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  2196.

Bekanntmachung,  die  Revision  der  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezug  auf  Abs.  3  der  Kogl.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Jannar  1894,
die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  15  ff.,  werden  nach  Einvernahme  der  Apothekergremien  und  Kreismedizinalausschüsse
sowic  des  Obermedizinalausschusses  für  die  nachstehend  bezeichneten  Arzneimittel  —  unter
Aufhebung  der  seither  dafür  festgesetzten  Taxen  —  die  beigefügten  Taxen  bestimmt.
        <pb n="75" />
        .N7.  57

Tare  der  Arzneimittel.

 

 

 

 

 

Name  Gewicht  "4
Acetanilidum  .  ..  10  Gramm  —  10
Alumen  pulveratum  1100  „  20
Antipyrinum  400  „  1  00
Bismuthum  subnitricum  10„  60
Bisminhum  subsalicylicum  10  „  —  60
Cocarfnum  hydrochloricum  1  Decigr.  —  15
Flores  Chamomillae  .  1OGrammL-—  10
Formaldehydum  solutum  „  10
Kali  chloricum  pulveratum  11100  „  10
Salolnn  110  „  —  60
Thallinum  sulluricn  .  ..  1  „  —  60
Unguentum  Hydrargyri  cinereum  110  „  —  20

München,  den  4.  Februar  1899
Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  2184.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend.

f#Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1896  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  214)  wird  nachstehend  die  von  der  k.  Versicherungskammer,
Abtheilung  für  Viehversicherung,  mit  Zustimmung  des  der  Anstaltsverwaltung  beigegebenen
Ausschusses  gemäß  Art.  4  Abs.  2  und  Art.  16  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896,
die  Viehversicherungsanstalt  betr.,  beschlossene  Abänderung  des  #  24  des  Normalstatuts  für
Ortsviehversicherungsvereine  bekannt  gegeben:

8  24
des  Normalstatuts  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Entschädigung  beträgt:
a)  bei  umgestandenen  Thieren  sieben  Zehntel,
U))  bei  nothgeschlachteten  Thieren  acht  Zehntel  des  ermittelten  Schätzungswerthes,
  bei  Ziegen  des  Werthsanschlages  (§8  21  und  22).“

München,  den  6.  Februar  1899.
rr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="76" />
        58
Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  26.  Januar  ds.  Is.  den  Fideikommiß-=besitzer
  und  Second-Lieutenant  d.  R.  im
k.  b.  1.  Ulanen-Regiment,  Ludwig  Freiherrn
von  Lindenfels,  den  Secondlieutenant  im
k.  b.  6.  Chevaulegers-Regiment,  Karl  Freiherrn
  von  Lindenfels,  den  Secondlieutenant
im  k.  b.  1.  Ulanen-Regiment,  Walther  Freiherrn
  von  Seckendorff-Aberdar  und  den
Secondlieutenant  im  k.  b.  2.  Feldartillerie-Regiment,
  Werner  Freiherrn  von  und  zu
Aufseß  auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen
zu  Königlichen  Kammerjunkern  zu  ernennen.

 

Königlich  Alerhöchte  Geenehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
Nachgenannten  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  der  ihnen  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von
Baden  verliehenen  Ordensauszeichnungen  zu
ertheilen,  nämlich:

unter'm  26.  Januar  ds.  Is.  dem  k.  Oberststallmeister
  Karl  Freiherrn  von  Wolfskeel
für  das  Großkreuz  des  großherzoglich  badischen
Ordens  vom  Zähringer  Löwen,

dem  k.  Marstallfourier  Anton  Hofbauer
für  das  Verdienstkreuz  des  gleichen  Ordens,

dem  k.  Leibkutscher  Mathias  Pestalazzi
für  die  großherzoglich  badische  kleine  goldene
Verdienst-Medaille,

dem  k.  Leibjäger  Ludwig  Sckell  und

dem  k.  Hofkutscher  Georg  Schanderl  für  die
großherzogl  badische  silberne  Verdienst-Medaille;
ferner

unter'm  27.  Januar  ds.  Is.  dem  k.
Hoftheater-Intendanten  Ernst  Ritter  von
Possart  für  das  Kommandeurkreuz  II.  Klasse
des  großherzoglich  badischen  Ordens  vom
Zähringer  Löwen  und

dem  k.  Hofrathe  Karl  Stehle  für  das
Ritterkreuz  1.  Klasse  des  gleichen  Ordens.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

 

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  23.  Januar  ds.  Is.  der  Oberstaatsanwalt
  am  k  Oberlandesgerichte  Augsburg,
  Joseph  Ritter  von  Schmuderer  in  Augsburg,
  für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  S,  Fol.  119,  Act.-Num.  12231,

unter'm  24.  Januar  ds.  Is.  der  Regierungsdirektor
  bei  der  k.  Generaldirektion
der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  Franz
Ritter  von  Hillmayer  in  München,  für
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
Lit.  H.,  Fol.  78,  Act.  Num.  13351  und

unter'm  27.  Januards.  Is.  der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,  Theodor
Ritter  von  Geib  in  München,  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Cir.  G,
Fol.  41,  Act.Num.  15221-
        <pb n="77" />
        Gesetz-und  Verurdungs-girt

für  das

Königreich  Bayern.

W  8.

Müanchen,  den  17.  Februar  1899.

—tfa

Juhalt:

Bekauntmachung  vom  6.  Februar  1899,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerus  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1899,  die  Einführung  von  Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.
  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Französisches
Consulat  in  Nürnberg.  —  Auszug  aus  der  Adels.  Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

—b5

Nr  636911.
Bekanntmachung,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  betreffend.

A.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  10.  Dezember
  1892  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  887  ff.  —,  vom  17.  Mai  1896  —
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  233  —  und  vom  14.  Juni  1898  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  325  f.)  wird  in  nachstehenden  Punkten  abgeändert:

1.  Im  Texte  zu  Signal  18  „Keunzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal)“
  kommt  in  der  Spalte  rechts  „bei  Dunkelheit“  der  zweite  Absatz  „Auf
Nebeneisenbahnen  2c."“  in  Wegfall,  und  es  erhält  demgemäß  der  Text  zu  Signal  18
„bei  Dunkelheit“  folgende  Fassung:

„An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  ungefährer  Höhe  der  Buffer
eine  roth  leuchtende  Laterne  (Schlußlaterne)  und  außerdem  am  letzten  Wagen
zwei  nach  vorn  grün  und  nach  hinten  roth  leuchtende  Laternen  (Oberwagenlaternen).


11
        <pb n="78" />
        60

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  freier  Bahn  genügt  eine  roth  leuchtende
Laterne  und  bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Stationen  die  Anbringung  je
einer  Laterne  mit  weißem  Licht  vorn  an  der  Lokomotive  und  hinten  am  Tender,
bei  Tenderlokomotiven  vorn  und  hinten.“

2.  Im  Texte  zu  Signal  19  „Es  folgt  ein  Sonderzug  nach“  kommt  in  der  Spalte
rechts  „bei  Dunkelheit"  von  dem  ersten  Absatz  der  zweite  Theil  „dann  bei
Nebeneisenbahnen  2c.“  in  Wegfall,  und  es  erhält  demgemäß  der  Text  zu  Signal  19
„bei  Dunkelheit“  folgende  Fassung:

„Signal  18  mit  der  Abänderung,  daß  eine  der  beiden  vorgeschriebenen
Laternen  auch  nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt  die  Anbringung  einer  grün
leuchtenden  Laterne  hinten  außer  der  rothen  Schlußlaterne."“

Die  vorstehenden  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  April  1899  in  Kraft.

München,  den  6.  Februar  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

Nr.  8661I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  fgl.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  K.  Staatsministerium
des  Innern.

Ueber  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel

auf  Eisenbahnen  werden  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:
§  1.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  Eisenbahnwagen,  worin  lebendes
Geflügel  unverpackt  befördert  worden  ist,  nach  jedesmaligem  Gebrauch  einer  Reinigung  und
einer  Desinfektion  zu  unterwerfen,  welche  geeignet  sind,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden
Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  tilgen.

2.  In  gleicher  Weise  sind  die  bei  der  Verladung  und  bei  der  Beförderung  des  Geflügels
  zum  Füttern  und  Tränken  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Geräthschaften  zu
reinigen  und  zu  desinfiziren.

3Z.  Bewegliche  Rampen  und  Einladebrücken  der  Eisenbahnverwaltungen  müssen,  sofern
zur  Geflügelverladung  benutzt,  täglich  mindestens  einmal  unter  entsprechender  Anwendung  der
Vorschriften  in  §  3  gereinigt  und  desinfizirt  werden.
        <pb n="79" />
        M  S.  61

4.  Feste  Rampen  fowie  die  Geflügel-Ein=  und  Ausladeplätze  und  die  Geflügelhöfe
(Buchten)  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  stets  von  Streumaterialien,  Dünger,  Federn  u.  s.  w.
gesäubert  zu  halten.  Rampen  mit  undurchlassendem  Boden  sowie  feste  hölzerne  Rampen
sind,  sofern  zur  Geflügelverladung  benutzt,  täglich  mindestens  einmal  mit  Wasser  zu  spülen.
Eine  Desinfektion  dieser  Anlagen  ist  allgemein  oder  für  gewisse  Gegenden  nur  anzuordnen,
wenn  eine  bestimmte  Gefahr  für  die  Verbreitung  der  Geflügelcholera  vorliegt.  Das  in
solchen  Fällen  anzuwendende  Desinfektionsverfahren  haben  die  Eisenbahnverwaltungen  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  im  §  3  vorzuschreiben.  Für  Füälle  einer
wirklichen  Infektion  oder  des  dringenden  Verdachtes  einer  solchen  sind  etwaige  weitergehende
Sicherungsmaßregeln  von  den  zuständigen  Polizeibehörden  anzuordnen.  Rampen  mit  undurchlassendem
  Boden  sowie  feste  hölzerne  Rampen  sind  alsdann  in  der  im  §8  3  Abs.  3  b
angegebenen  Weise  zu  desinfiziren.

5.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  bei  der  Beförderung  von  lebendem  verpackten
  Geflügel  eine  Verunreinigung  der  Wagen  und  Rampen  stattgefunden  hat.

6.  Streu,  Dünger,  Federn  und  sonstige  Abgänge  sind  zu  sammeln  und  so  aufzubewahren,
daß  Geflügel  damit  nicht  in  Berührung  kommen  kann.  Derartige  Abgänge  von  cholerakrankem
  oder  -verdächtigem  Geflügel  müssen  entweder  durch  vollständige  Durchmischung  mit

Kalkmilch  oder  5  prozentiger  Karbolsäurelösung  desinfizirt  oder  verbrannt  oder  mindestens
1  Meter  tief  vergraben  werden.

§  2.

1.  Die  Verpflichtung  zur  Desinfektion  liegt  in  Bezug  auf  die  Eisenbahnwagen  und
die  zu  ihnen  gehörigen  Geräthschaften  (§  1  Abs.  1  und  2)  derjenigen  Eisenbahnverwaltung
ob,  in  deren  Bereiche  die  Entladung  der  Wagen  stattfindet.  Erfolgt  sie  im  Auslande,  so
ist  zur  Desinfektion  diejenige  deutsche  Eisenbahnverwaltung  verpflichtet,  deren  Bahn  von  den
Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  zuerst  berührt  wird.

2.  Die  Desinfektion  hat  in  beiden  Fällen  innerhalb  24  Stunden  zu  erfolgen.  Sind

von  den  Eisenbahnverwaltungen  besondere  Desinfektionsstationen  eingerichtet,  so  wird  diese
Frist  auf  48  Stunden  verlängert.

§  3.

1.  Der  eigentlichen  Desinfektion  der  Wagen  muß  stets  die  Beseitigung  der  Streumaterialien,
  des  Düngers,  der  Federn  u.  s.  w.  sowie  eine  gründliche  Reinigung  der  Wagen
durch  heißes  Wasser  vorangehen.  Wo  letzteres  nicht  in  genügender  Menge  zu  beschaffen  ist,
darf  auch  unter  Druck  ausströmendes  kaltes  Wasser  verwendet  werden;  jedoch  muß  zuvor
zum  Zwecke  der  Aufweichung  der  anhaftenden  Unreinigkeiten  eine  Abspülung  mit  heißem
Wasser  erfolgen.
        <pb n="80" />
        62

2.  Die  Reinigung  ist  nur  dann  als  eine  ausreichende  anzusehen,  wenn  dadurch  alle

von  dem  stattgehabten  Transporte  herrührenden  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind.
3.  Die  Desinfektion  selbst  muß  bewirkt  werden:

a)  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  durch  Waschen  der  Fußböden,  Decken

und  Wände  mit  einer  auf  mindestens  50  Grad  Celsius  erhitzten  Sodalauge,

zu  deren  Herstellung  wenigstens  2  Kilogramm  Soda  auf  100  Liter  Wasser
verwendet  sind;

b)  in  Fällen  einer  wirklichen  Infektion  des  Wagens  durch  Geflügelcholera  oder
des  dringenden  Verdachtes  einer  solchen  Infektion  nach  Anwendung  des  Verfahrens
  unter  a  noch  durch  sorgfältiges  Bepinseln  der  Fußböden,  Decken
und  Wände  mit  5  prozentiger  Karbolsäurelösung.  Diese  ist  durch  Mischen
von  1  Theile  der  im  Handel  als  100  prozentige  Karbolsäure  oder  Acicum
carbolicum  depuratum  bezeichneten  Karbolsäure  mit  18  Theilen  Wasser
unter  häufigem  Umrühren  herzustellen.

4.  Die  unter  b  vorgeschriebene  Art  der  Desinfektion  ist  in  der  Regel  nur  auf  Anordnung
  der  zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch  dann  vorzunehmen,
wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenntniß  erlangen,  die  es  zweifellos  machen,  daß
eine  wirkliche  Infektion  des  Wagens  durch  Geflügelcholera  vorliegt,  oder  die  den  dringenden
Verdacht  einer  solchen  Infektion  begründen.  Der  Landespolizeibehörde  bleibt  vorbehalten,
diese  Art  der  Desinfektion  auch  in  anderen  Fällen  anzuordnen,  wenn  sie  solches  zur  Verhütung
der  Verschleppung  der  Seuche  für  unerläßlich  erachtet.

84.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  berechtigt,  für  die  Desinfektion  eine  Gebühr  zu  erheben,
deren  Höhe  in  den  Tarifen  festzusetzen  ist.  Bei  Bemessung  der  Gebührensätze  ist  davon
auszugehen,  daß  sie  lediglich  dazu  bestimmt  sind,  eine  Ersatzleistung  für  die  durch  die
Desinfektion  bedingten  außerordentlichen  Aufwendungen  zu  gewähren.  Für  die  der  eigentlichen
Desinfektion  vorangehende  oder  ohne  Rücksicht  auf  sie  vorzunehmende  Reinigung  findet  eine
Entschädigung  nicht  statt.  Die  Gebühren  sind  unabhängig  von  der  Größe  der  Entfernung,
die  der  Transport  durchlaufen  hat,  unter  Berücksichtigung  der  durchschnittlichen  Beträge  der
Selbstkosten  für  alle  Stationen  im  Bereich  einer  und  derselben  Eisenbahnverwaltung  in
gleicher  Höhe  und  zwar  in  einem  Satze  für  den  Wagen  festzusetzen.

8  5.
Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Arbeiten  zur  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Geflügeltransporten  unter  verantwortlicher  Aufsicht  ausgeführt  werden.
        <pb n="81" />
        8.  63
§  6.

Den  Control=  und  Bezirksthierärzten,  denen  die  Ueberwachung  dieser  Arbeiten  gleichfalls
ohliegt  und  welche  über  die  Vornahme  der  Reinigung  und  Desinfektion  die  erforderliche

Anleitung  zu  geben  haben,  ist  zu  diesem  Zwecke  der  Zutritt  zu  den  Verlade-Plätzen  und
Desinfektionsanstalten  der  Bahnhöfe  gestattet.

87.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  11.  Februar  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Ordens-Verleihung.

In  Namen  Seiner  Mojestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  Dezember  v.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Präsidenten
der  k.  preußischen  Eisenbahndirektion  Berlin,
Wirklichen  Geheimen  Oberregierungsrath  Kranold,
  den  Verdienst-Orden  vom  hl.  Michael
II.  Klasse  mit  Stern  zu  verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  flönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  21.  Januar  ds  Is.  dem  Legationssekretär
  bei  der  k.  Gesandtschaft  in  St.  Petersburg,
  Friedrich  Grafen  zu  Ortenburg-Tambach,

  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Italien  verliehene  Ritterkreuz
  des  Ordens  der  Krone  von  Italien,

unter'm  6.  Februar  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer,
Staatsrathe  im  a.  o.  D.  Friedrich  Freiherrn
von  Niethammer,  k.  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
k.  Sächsischen  Hofe  zu  Dresden,  für  die  ihm
verliehene  silberne,  am  grün-weiß  gestreiften
Bande  zu  tragende  herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Ehejubiläums-Medaille
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

Französisches  Tonfulat  in  Nürnberg.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  30.  Januar  ds.  Is.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle
des  bisherigen  französischen  Consuls  Crozier  in
Nürnberg  der  bisher  bei  der  französis  chn.  Gesandt-
        <pb n="82" />
        64

schaft  in  Luxemburg  verwendete  Vize-Consul
Pierre  Joseph  Edouard  Le  Costé  als  französischer
  Vize-Consul  in  Nürnberg  für  die
Regierungsbezirke  Oberpfalz  und  Regensburg.
Oberfranken,  Mittelfranken  und  Unterfranken
und  Aschaffenburg  anerkannt  werde.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
fönigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  4.  Februar  1899  der  Senatspräsident
  am  k.  Oberlandesgerichte  München,
Michael  Ritter  von  Wucherer  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
Lir.  W,  Fol.  51,  Act.-Jum.  18831,

unter'm  7.  Februar  1899  der  k.  Universitäts-Professor
  Dr.  Hermann  Tappeiner
Edler  von  Tappein  in  München  in  erblicher
  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  ,
Fol.  23,  Act.-Num.  21411,

unter'm  8.  Februar  1899  der  Ministerialrath
  im  k.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  Dr.
Karl  Ritter  von  Bumm  in  München,  für
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
Lit.  B,  Fol.  67,  Act.-Num.  21871,  und

unter'm  gleichen  Datum  der  Ministerialrath
  im  k.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  Dr.
Anton  Ritter  von  Wehner  in  München,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  W,  Fol.  52,  Act  Num.  2186.
        <pb n="83" />
        Geseh=  und  Vererdumschurt

für  das

Königreich  Bayern.
W9.

München,  den  2.  März  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1899,  die  Benützung  der  Landesarchive  betreffend.  —Bekanntmachung  vom
18.  Februar  1899,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1899,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.
—  Kaiserlich  und  Königlich  Ocsterreichisch-Ungarischen  Consulat  in  Nürnberg.  —  Erhebung  in  den  erblichen
Ritterstand  des  Königreiches.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  4578.

Bekanntmachung,  die  Benützung  der  Landesarchive  betreffend.

f#  Staatsministerium  des  Kl.  Hauses  und  des  Aeubern,  Kl.  Staatsministerium  der  Justiz,
##-Staatsministerium  des  Innern,  tl.  Staatsministerium  des  Innern  für  nirchen-  und
Schulangelegenheiten,  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  die  revidirten  Vorschriften  über  die  Benützung  der  Landesarchive
veröffentlicht.  Von  den  zur  Mitwirkung  berufenen  Stellen  und  Behörden  wird  ein  wohlwollender
  den  Interessen  der  Betheiligten  möglichst  entgegenkommender  Vollzug  erwartet.
Bei  Anwendung  des  §  14  Abs.  2  und  3  und  des  §  15  Abs.  2  kommen  die  Ministerien,
die  Centralstellen,  sowie  die  Mittelstellen,  letztere  für  sich  und  den  Geschäftsbereich  der  untergebenen
  Behörden,  in  Betracht.  Als  Mittelstellen  gelten  die  in  §  4  der  k.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  20.  September  1879  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  1195  —
bezeichneten  Stellen  einschließlich  der  Generaldirektion  der  k.  b.  Staatseisenbahnen  und  der
Generaldirektion  der  k.  b.  Posten  und  Telegraphen,  welche  an  Stelle  der  Generaldirektion
der  k.  Verkehrsanstalten  getreten  sind.

München,  den  28.  Februar  1899.

Dr.  rhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  r.  Frhr.  v.  Lronrod.  Dr.  er  ndmann.
        <pb n="84" />
        66

Vorschriften

über  die  Benützung  der  Landesarchive.
81.

Die  Landesarchive  sind  nicht  nur  den  staatlichen  Stellen  und  Behörden,  sondern  auch
den  Privaten  zu  historischen  Forschungen,  sowie  für  rechtliche  Zwecke  zugänglich.

8  2.

Sind  Archivalien  zum  amtlichen  Gebrauche  erforderlich,  so  werden  dieselben  zufolge
Auftrages  der  k.  Staatsministerien  oder  Ansuchens  der  übrigen  staatlichen  Stellen  und  Behörden
  diesen  mitgetheilt.

Behufs  Einsichtnahme  von  Archivalien,  die  bei  den  Ministerien  oder  höheren  Stellen
erwachsen  und  erst  in  der  Zeit  nach  dem  Jahre  1800  entstanden  sind,  haben  die  Unterbehörden
  die  Ermächtigung  des  einschlägigen  Ministeriums  bezw.  jener  Stelle  einzuholen,
deren  Geschäftsbereich  die  Archivalien  angehören.

Für  Ertheilung  der  Bewilligung  zur  Einsichtnahme  von  den  zum  amtlichen  Gebrauche
an  die  Stellen  und  Behörden  mitgetheilten  Archivalien  an  Private  haben  die  Vorschriften
in  §  4  u.  ff.  zur  Anwendung  zu  kommen.

§  3.
Die  gerichtlichen  Requisitionen  auf  Mittheilung  von  Archivalien  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  erfolgen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Reichscivilprozeßordnung.

§  4.
Die  Bewilligung  zur  Benützung  an  Private  ertheilt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in
§  15  das  allgemeine  Reichsarchiv.
Die  desfallsigen  Gesuche  sind  bei  demselben  anzubringen,  können  aber  auch  an  die

Kreisarchive  gerichtet  werden.

§  5.
Der  Gesuchsteller  hat  sich  über  seine  Person  entsprechend  auszuweisen  und  den  Zweck
des  Gesuches,  bei  Benützung  für  rechtliche  Zwecke  auch  das  Interesse  an  der  Einsichtnahme
der  Archivalien  darzulegen.

§  6.
In  dem  Gesuche  sind  ferner  Ziel  und  Richtung  der  beabsichtigten  Forschung,  sowie,
insoweit  möglich,  die  für  die  Recherche  dienlichen  Anhaltspunkte  zu  bezeichnen.
        <pb n="85" />
        9  67

§  7.
Die  Archive  sind  verpflichtet,  soweit  dies  mit  den  sonstigen  Interessen  des  Dienstes
vereinbar  erscheint,  bei  Ermittlung  zweckdienlichen  Materiales  den  Betheiligten  thunlichst  an  die
Hand  zu  gehen.  Die  Bethätigung  der  Forschung  selbst  muß  den  Letzteren  überlassen  bleiben.

§  8.
Die  Benützung  findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Raume  des  Archivs  in  Anwesenheit
eines  Beamten  während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit  statt.

§  9.

Dem  Benützer  werden  die  für  ihn  bestimmten  Archivalien  von  dem  die  Aufsicht  führenden
Beamten  übergeben  und  ist  derselbe  verpflichtet,  beim  Verlassen  des  Archivs  die  Archivalien
in  der  gleichen  Ordnung,  wie  er  sie  erhalten,  zurückzugeben.

Die  Vorlage  der  Excerpte  zur  Prüfung  kann  verlangt  werden.

8  10.
Von  dem  Benützer  wird  erwartet,  daß  er  das  übergebene  Material  vorsichtig  und
achtsam  behandelt  und  Beschädigungen  vermeidet.
Auch  hat  derselbe  den  sonstigen  Maßnahmen,  welche  die  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und
Ordnung  in  dem  Benützerzimmer  oder  die  Art  der  Benützung  bezwecken,  Folge  zu  leisten.

8  11.

Will  der  Benützer  während  seiner  Forschung  zur  Einsichtnahme  anderer  für  seinen
Zweck  brauchbarer  Archivalien  übergehen,  die  nicht  für  ihn  bereit  gelegt  sind,  so  kann  ihm
dies  auf  Ansuchen,  falls  nicht  etwa  Hindernisse  oder  Bedenken  entgegenstehen,  alsbald  ge—
stattet  werden,  ohne  daß  er  die  Benützung  zu  unterbrechen  braucht.

§  12.

Der  beaufsichtigende  Beamte  führt  ein  Benützerbuch,  in  welches  die  Namen  der  Archivbenützer
  und  die  benützten  Arvichalien  in  summarischer  Bezeichnung  eingetragen  werden.

13.

Die  Benützung  von  Archivalien  aus  der  Zeit  vor  dem  Jahre  1801  ist  vertrauenswürdigen
  Personen  nur  zu  versagen,  wenn  mit  Grund  zu  besorgen  ist,  daß  die  Veröffentlichung
  des  Forschungsergebnisses  das  Staatswohl  oder  den  religiösen  Frieden  gefährden  oder

die  gute  Sitte  verletzen  werde.
13“
        <pb n="86" />
        68

814.

Bei  Archivalien  aus  der  Zeit  nach  dem  Jahre  1800  ist  die  Benützung  außerdem  zu
verweigern,  wenn  sonstige  erhebliche  Gründe  hiefür  vorhanden  sind.

In  Zweifelsfällen  ist  vor  der  Bescheidung  des  Gesuches  die  einschlägige  Stelle,  deren
Geschäftsbereich  die  betreffenden  Archivalien  angehören,  einzuvernehmen  und  deren  Erklärung
zu  berücksichtigen.

Die  ersuchte  Stelle  kann  ihre  Zustimmung  zur  Benützung  nur  aus  gewichtigen  Ursachen
versagen,  und  es  bildet  insbesondere  der  Umstand,  daß  aus  der  Einsichtnahme  Rechtsansprüche
gegen  den  k.  Fiskus  oder  prozessuale  Nachtheile  für  denselben  erwachsen  können,  an  sich  noch
keinen  Grund,  sich  gegen  die  Benützung  zu  erklären.

Die  Benützung  von  Archivalien  aus  der  Zeit  nach  dem  Jahre  1800  kann  ferner  verweigert
  werden,  wenn  die  Rücksicht  auf  noch  lebende  Personen  und  Familien  dies  angemessen
  erscheinen  läßt.

§  15.

Soweit  es  sich  um  Benützung  von  Beständen  eines  Kreisarchives  handelt,  welche  vor
dem  Jahre  1801  entstanden  sind,  kann  der  Vorstand  desselben,  wenn  sich  keine  Bedenken
im  Sinne  des  §  13  ergeben,  die  Benützung  gestatten.  1

Was  die  nach  dem  Jahre  1800  erwachsenen  Archivalien  anbelangt,  so  kann  der
Vorstand  auch  die  Einsichtnahme  dieser  bewilligen,  wenn  keine  Bedenken  der  in  §  14  bezeichneten
Art  vorliegen  bezw.  wenn  bei  bestehenden  Zweifeln  die  um  ihre  Erklärung  ersuchte  zuständige
Stelle  ihre  Zustimmung  zur  Einsichtnahme  erklärt  hat.

Insoweit  hienach  die  Gewährung  der  Benützung  nicht  in  der  Befugniß  des  Vorstandes
des  Kreisarchives  liegt,  ist  dem  allgemeinen  Reichsarchive  Bericht  zu  erstatten.

8  16.

Die  Bewilligung  der  Benützung  kann  nicht  verweigert  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
zur  Anwendung  des  §  810  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  oder  des  Art.  3  des  bayerischen
Ausführungsgesetzes  zur  Reichscivilprozeßordnung  und  Konkursordnung  gegeben  sind.

Kommt  keine  Editionspflicht  des  Staates  in  Frage,  so  haben  bei  Prüfung  des
Gesuches  um  Archivalieneinsicht  die  §S  4  u.  ff.  gegenwärtiger  Vorschriften  zur  Anwendung
zu  kommen.

§  17.

Sind  fremde  Archivalien  unter  Eigenthumsvorbehalt  in  den  Landesarchiven  hinterlegt
worden,  so  ist  die  Offenlegung  derselben  an  Dritte  nach  Maßgabe  gegenwärtiger  Vorschriften
zulässig,  wenn  nicht  vertragsmäßige  Bestimmungen  entgegenstehen  oder  eine  Schädigung  des
Deponenten  zu  befürchten  ist.
        <pb n="87" />
        9.  69

§  18.

Zum  Zwecke  der  Benützung  kann  mit  Genehmigung  des  allgemeinen  Reichsarchivs  die
Versendung  von  Archivalien,  insoferne  es  deren  Beschaffenheit  gestattet,  auf  Kosten  des  Gesuchstllers
  an  Behörden  oder  wissenschaftliche  Anstalten  geschehen,  welche  die  nöthige  Bürgschaft
für  die  sichere  Aufbewahrung  und  unversehrte  Rückgabe  zu  übernehmen  bereit  sind.

8  19.

Repertorien  können  auf  Antrag  vertrauenswürdigen  Personen  in  Anwesenheit  eines
Beamten  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
Die  Entscheidung  hierüber  bleibt  dem  Archivvorstande  anheimgegeben.

8  20.

Bei  ablehnenden  Bescheiden  in  Benützungsangelegenheiten  ist  der  Antragsteller  auf  das
ihm  zustehende  Beschwerderecht  hinzuweisen.

8  21.
Hat  das  allgemeine  Reichsarchiv  in  einzelnen  Fällen  von  besonderer  Wichtigkeit  oder

Tragweite  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Benützung,  so  hat  es  vor  der  Bescheidung
Bericht  an  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  zu  erstatten.

§  22.
Die  Bescheidung  von  Gesuchen,  die  wissenschaftliche  Forschungen  betreffen,  erfolgt
gebührenfrei.
Im  Uebrigen  ist  bei  dem  ergehenden  Bescheide  für  das  Maß  der  Gebührenbewerthung

nicht  nur  der  Umfang  und  die  Schwierigkeit  der  Recherche,  sondern  insbesondere  auch  die
Bedeutung  derselben  für  den  Gesuchsteller  und  dessen  Leistungsfähigkeit  von  wesentlichem  Belang.

8  23

Die  Anfertigung  von  Abschriften  aus  Archivalien,  deren  Benützung  bewilligt  wird,  ist
den  Bediensteten  der  Archive  außerhalb  der  Dienstzeit  gestattet.

Die  nach  einem  billigen  Maßstabe  zu  bemessende  Vergütung  hiefür  bleibt  der  Vereinbarung
vorbehalten.  Werden  dagegen  die  Archivbehörden  um  Abschriften  oder  Auszüge  angegangen,
so  ist  hiefür  für  jede  angefangene  Seite  eine  Schreibgebühr  von  10  J  zu  entrichten.

Erfordert  die  Abschrift  besondere  paläographische  oder  Sprachkenntnisse,  so  kommt  eine
Gebühr  von  50  J  bis  2  X  für  jede  angefangene  Bogenseite  zur  Erhebung.
        <pb n="88" />
        70

8  24.

Gegenwärtige  Vorschriften  treten  sofort  in  Wirksamkeit.

Hiemit  treten  alle  bisher  erlassenen  entgegenstehenden  Ministerialentschließungen  außer  Kraft.

Desgleichen  werden  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  die  einschlägigen  Bestimmungen  des
Allerhöchst  genehmigten  Reglements  vom  23.  September  1817  über  die  Archivbenützung  —
Weber  Ges.  u.  Verordn.  Sammlung  Bd.  J  S.  542  —,  der  k.  Allerhöchsten  Verordnung
vom  21.  Januar  1837,  die  Unterordnung  der  noch  bestehenden  äußeren  Archive  und  Archivsconservatorien
  unter  das  allgemeine  Reichsarchiv  betr.  —  Reg.  Bl.  S.  94  —  und  die
Allerhöchste  Entschließung  vom  25.  Januar  1839  über  die  Archivalienabforderung  durch  die
Regierungsfinanzkammern  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  in  den  §§  2  Abs.  2,  dann  13  mit  15  bezeichnete  Grenze
in  angemessener  Frist  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  zu  verlegen.

 

Nr.  5025.

Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  der  Instiz.

Der  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern,  der  sich  aus  den  gemäß  den
§8§  44,  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vollzogenen  jüngsten  Wahlen  ergeben  hat,  wird  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

I.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Kleinschroth  Adolf,  Justizrath,  k.  Advokat,  Vorsitzender,

2)  Dürr  Karl,  Justizrath,  k.  Advokat,  stellvertretender  Vorsitzender,

3)  Haas  Friedrich,  Justizrath,  Schriftführer,

4)  Gemeinhardt  Ernst  Dr.,  Justizrath,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Bienenfeld  Friedrich,  Justizrath,  k.  Advokat,

6)  Gänßler  Albert,  Justizrath,  k.  Advokat,

7)  Godin  Bernhard,  Freiherr  von,  Justizrath,  k.  Advokat,

8)  Prenner  Franz,  Justizrath,  k.  Advokat,

9)  Rau  Julius  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat,
        <pb n="89" />
        71

10)  Riegel  Theodor,  Justizrath,  k.  Advokat,  sämmtlich  in  München,
11)  Herzog  Gustav  in  Traunstein,

12)  Plötz  Johann,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Deggendorf,

13)  Costa  Dominikus  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Landshut,
14)  Langesee  Joseph,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Passau,

15)  Börger  Karl,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Straubing.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken.

Die  Rechtsanwälte,  k.  Advokat-Anwälte:

1)  Rosenberger  Eduard,  Justizrath,  in  Zweibrücken,  Vorsitzender,

2)  Frenckel  Salomon,  Justizrath,  in  Kaiserslautern,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Gebhart  Anton,  Justizrath,  in  Zweibrücken,  Schriftführer,

4)  Gießen  Heinrich,  Justizrath,  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Kärcher  Johann  in  Keiserslautern,

6)  David  Cornelius,  Justizrath,  und

7)  Merkle  Karl,  Justizrath,  in  Frankenthal,

8)  Ney  Wilhelm,  Justizrath,  und

9)  Berg  Balthasar  in  Landau.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Schmitt  Joseph,  Ritter  von,  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Bamberg,
Vorsitzender,

2)  Medicus  Eduard,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Würzburg,  stellvertretender
Vorsitzender,

3)  Meisner  Lorenz,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Bamberg,  Schriftführer,

4)  Dietz  Michael  in  Bamberg,  stellvertretender  Schriftführer,

5)  Meyer  Gustav,  Ritter  von,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Bayreuth,

6)  Gleißner  Joseph,  Justizrath,  in  Hof,

7)  Dittmann  Johann  Adam,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Aschaffenburg,

8)  Breitung  Gustav,  Justizrath,  k.  Advokat  und

9)  Hippeli  Ludwig,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Schweinfurt,

10)  Krampf  Joseph,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Würzburg.
        <pb n="90" />
        IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg.
Die  Rechtsanwälte:
1)  Josephthal  Gustav,  Justizrath,  k.  Advokat,  Vorsitzender,
2)  Praun  Eberhard  von,  Justizrath,  k.  Advokat,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Vollhardt  Oskar,  Justizrath,  k.  Advokat,  Schriftführer,
4)  Kreß  von  Kreßenstein  Georg,  Freiherr  von,  Justizrath,  k.  Advokat,
stellvertretender  Schriftführer,
5)  Obermeyer  Leopold  Dr.,  Justizrath,  k.  Advokat,
6)  Merzbacher  Sigmund,  Justizrath,  sämmtlich  in  Nürnberg,
7)  Bauer  Karl,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Amberg,
8)  Bernhold  Oskar,  Justizrath,  in  Regensburg,
9)  Grafenstein  Ferdinand  von,  in  Weiden,
10)  Feigel  Heinrich,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Ansbach,
11)  Gunzenhäuser  Wolf,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Fürth.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg.
Die  Rechtsanwälte:
1)  Putz  Eduard,  Justizrath,  Vorsitzender,
2)  Böhm  Gustav,  Justizrath,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Jung  Thomas  Augustin,  Justizrath,  Schriftführer,
4)  Costa  Georg,  Justizrath,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Blümel  Franz  Taver,  Justizrath,
6)  Mayr  Otto,  Justizrath,
7)  Bothmer  Adolf,  sämmtlich  k.  Advokaten  in  Augsburg,
8)  Heichlinger  Martin,  Justizrath,  in  Kempten,
9)  Kranzfelder  Alfred,  Justizrath,  k.  Advokat  in  Memmingen,
10)  Weigl  Max,  Justizrath,  in  Neuburg  a.  D.,
11)  Burger  Hugo,  Justizrath,  in  Eichstätt.
München,  den  18.  Februar  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

 

Nr.  4323.
Bekauntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
#4##-Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  von  heute  wurde  der  Aktiengesellschaft  Kulmbacher  Spinnerei  in
        <pb n="91" />
        9.

73

Kulmbach  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
im  Gesammtbetrage  von  vierhunderttausend  Mark,  welche  auf  dem  in  der  Steuergemeinde
Kulmbach  gelegenen  Grundbesitze  der  Gesellschaft  an  erster  Stelle  hypothekarisch  versichert
ud  vom  1.  Januar  1904  ab  längstens  bis  31.  Dezember  1931  durch  Ausloosung  oder
nach  vorausgegangener  öffentlicher  Kündigung  der  Schuldnerin  auch  vor  Ablauf  der  Tilgungsperiode

  rückzahlbar  sind,  ertheilt.
München,  den  27.  Februar  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  HKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  19.  Februar  ds.  Is.  den  Oberstleutnant
  a.  D.  Ludwig  Freiherrn  von
Schacky  auf  Schoenfeld,  und

unter'm  22.  Februar  ds.  Is.  den  k.  Kammerjunker
  und  exponirten  Bezirksamts-Assessor  in
Reichenhall,  Alexander  Freiherrn  von  Moreau,
auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen  zu
k.  Kämmerern  zu  ernennen.

—  —  —  —  —  —  ——1

orbens  Derleihunz.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  8.  Februar  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Attache
der  französischen  Gesandtschaft  Raoul  de

Chamberet,  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klass  zu  verleihen.

 

——  —  —  —  —  —  —  —  —

Kaiserlich  und  4öniglich  Oesterreichisch  ch-Ungarisches
  Consulat  in  Nürnberg.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  6.  Februar  ds.  IJs.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
k.  und  k.  österreichisch-ungarischen  Consul  für
die  Regierungsbezirke  Oberpfalz  und  Regensburg,
  Oberfranken,  Mittelfranken  und  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  ernannte  Kaufmann
Karl  Schrag  in  Nürnberg  in  dieser  dienstlichen
  Eigenschaft  anerkannt  werde.

Erhebung  in  den  erblichen  Rilterfand
des  Königreiches.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
14
        <pb n="92" />
        74

haben  Sich  vermöge  Allerhöchsten  Diploms
vom  29.  Januar  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  den  Wirklichen  Geheimen
Kriegsrath  Franz  Schultze,  Sektionsbor--stand
  im  k.  Kriegsministerium  zu  München,
im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  der  88§  5
und  6  des  Ediktes  über  den  Adel  im  Königreich
  Bayern  vom  26.  Mai  1818  in  den  erblichen
  Ritterstand  des  Königreichs  zu  erheben.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt  am
19.  Februar  1899  der  Herzoglich  Sachsische
Hof-Reisemarschall  a.  D.  Karl  Friedrich  Freiherr
von  Wichmann-Eichhorn  in  München
in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse
Lit.  W,  Fol.  46,  Act.-Num.  28391.
        <pb n="93" />
        Gesetz-und  Merudungsgult

für  das

Königreich  Bayern.

 

10.

München,  den  6.  März  1899.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Februar  1899,  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen
  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

—  —.

 

Nr.  1306  II.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  u  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen
etreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zuityol!],

von  Gottes  Enaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  bezüglich  der  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  zu  ver—
ordnen,  was  folgt:

Die  mit  Unserer  Verordnung  vom  9.  März  1888  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt
Nr.  12)  für  Bayern  zur  Einführung  gebrachte  Militärtransportordnung  für  Eisenbahnen
im  Frieden  (Friedenstransportordnung)  tritt  mit  dem  1.  April  1899  außer  Kraft.

An  ihre  Stelle  treten  vom  gleichen  Tage  an  die  entsprechenden  Bestimmungen  der
mit  Zustimmung  Bayerns  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnung  vom  18.  Januar  1899,

betreffend  die  Militärtransportordnung  für  Eisenbahnen  (Reichsgesetzblatt  Nr.  4).
1
        <pb n="94" />
        76

Wo  in  dieser  Ordnung  auf  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen,  die  Signalordnung,
  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen,  die  Verkehrsordnung  und  die  sonstigen
für  die  Sicherheit  des  Betriebes  erlassenen  Vorschriften  hingewiesen  ist,  haben  für  die
bayerischen  Eisenbahnen  die  einschlägigen  bayerischen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.

München,  den  26.  Februar  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Asch.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpokd,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  27.  November  1898
allergnädigst  bewogen  gefunden,  zu  Mitgliedern
des  Maximilians-Ordens  für  Missenschaft
und  Kunst,  Abtheilung  für  Wissenschaft,  zu
ernennen:

den  ordentlichen  Professor  an  der  k.  Universität
  München,  Dr.  Ernst  Kuhn,

den  k.  preußischen  Geheimen  Regierungsrath
  und  Universitätsprofessoar  Dr.  Karl
Weinhold  in  Berlin,

den  k.  Geheimen  Rath  und  Universitäts-Auf

  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
von  Bever.

 

professor  Dr.  Karl  Wilhelm  Ritter  von
Kupffer  in  München,

den  k.  preußischen  Geheimen  Regierungsrath
  und  Universitätsprofessor  Dr.  Felix  Klein
in  Göttingen,

den  k.  preußischen  Geheimen  Regierungsrath
  und  Universitätsprofessor  Dr.  Emil
Fischer  in  Berlin;

ferner  haben  Sich  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
  Bayern  Verweser,  unter'm
7.  Februar  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  k.  und  k.  Garde-Oberlientenant
Adolf  Deitenhofen  Edlen  von  Neuenstamm
  in  Wien  den  Verdienstorden  vom
heiligen  Michael  IV.  Klasse
zu  verleihen.
        <pb n="95" />
        eset  und  Verarduungsgurt

für  das

Königreich  Bayern.

11.

München,  den  11.  März  1899.
Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1899,  die  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im
Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  März  1890,  den  Unterstitzungeverein
  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätseffizieren  und  oberen  Beamten  des  K.  Bayer.  Heeres

betreffend.  —  Hoftitel-Verleihungen.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

Nr.  4213.

Bekanuntmachung,  die  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste
vorbehaltenen  Stellen  betreffend.
###Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ausschreiben  vom  15.  Oktober  1894  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  588)  und  vom  12.  März  1898  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  175)
wird  nachstehend  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Jannar  ds.  Is.,  welche
im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  S.  23  abgedruckt  ist,  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

München,  den  24.  Februar  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

 

Abdruck.
Bekannutmachung.
In  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen

(Anlage  D  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  vom  7./21.  März  1882,

Central-Blatt  S.  123)  wird  hinter  Abschnitt  1  eingefügt:  s
1
        <pb n="96" />
        78

Ia.  Neichsamt  des  Innern.
Kaiserliches  Statistisches  Amt:
Sekretariats-Assistenten,  mindestens  zur  Hälfte.

Anmerkung.  Die  Sekretariats-Assistenten-Stellen  bilden  nicht  den  Uebergang  zu  den
Sekretär-Stellen.  Der  durch  Bekanntmachung  vom  19.  September  1894  (Central-Blatt  S.  414)
veröffentlichte,  unter  dem  7.  Jannar  1898  (Central-Blatt  S.  57)  abgeänderte,  auf  die  „Marineverwaltung
  "“  bezügliche  Abschnitt  III  wird  an  den  betreffenden  Stellen  in  nachstehender  Weise  ergänzt:

III.  Marineverwaltung.)

rc.  soweit  sie  nicht  aus  anstellungsbe-P#Intendantur-Registratoren,
  rechtigten  ehemaligen  Deckoffizieren  er-2c.
  gänzt  werden,

»»  «  »·  ·  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise
Werftschreiber  und  Werfthülfsschreiber,  aus  anstellungsberechtigten  ehe-Magasinoberverwalter
  und  maligen  Obermaterialicnverwal-Magazinverwalter,
  tern  und  Materialienverwaltern
der  Marine  ergänzt  werden.

In  demselben  Abschnitte  sind  die  eingegangenen  Stellen  der  Intendantur-Registratur-Assistenten
  zu  streichen.

Zugleich  wird  das  durch  Bekanntmachung  vom  19.  September  1894  (Central-Blatt  S.  415)
veröffentlichte,  unter  dem  7.  Jannar  1898  (Central-Blatt  S.  63)  abgeänderte  Verzeichniß  der  für
Bewerbungen  um  Stellen  der  Marineverwaltung  zuständigen  Behörden  betreffenden  Ortes
ergänzt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
"  w  "  "  r--  "
venzelg=  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An=  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
Marineverwaltung.
2c.
Werften  zu  Danzig,  Kiel  und
Wilhelmshaven:
#  W.  gi  iber,  Werfthülfsschreib
Werftschreiber,  Werfthulfsschreiber,  .  ..  «...«.
Mag  azin  öberei#  ulter  und  Die  betreffende  Kalferliche  Werst
Ma  gazin  verwalter  zu  Danzig,  Kiel  oder  Wilhelms-)5i
  "  haven
ꝛc

 

 

 

Berlin,  den  25.  Jannar  1899.
Der  Reichskanzler.

JIn  Vertretung:  Graf  v.  Posadowskyy.

*)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  welchen  Unteroffiziere  der  Mirine  vor  Unterofftzieren
des  Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.
        <pb n="97" />
        11.

Nr.  944.  1.  A.

Bekanntmachung,  den  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
und  oberen  Beamten  des  K.  Bayer.  Heeres  betreffend.

#.  Kriegsministerium.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  auf  die  Präbende  im  Sinne  des  8  9  der

Satzungen  des  Unterstützungsvereins  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren  rc.

die  Töchter

der  im  Pensionsstande  verstorbenen  Offiziere  2c.  nur  in  dem  Falle  einen  Anspruch
erlangen  können,  wenn  ihre  Väter  nach  dem  1  Juli  1887  aus  dem  aktiven  Dienste

geschieden  und  dann  verstorben  sind.
München,  den  1.  März  1899.

 

Hoftitel-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  2.  März
ds.  Is.  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Nachgenannten  den  Königlichen  Hoftitel
zu  verleihen  und  zwar:

A.  Den  der  Gewerbsbezeichnung  vorzusetzenden
Königlichen  Hoftitel:
a.  aus  der  k.  Haupt--  und  Residenzstadt
München:
Seidl  Lina,  Wittwe,  Bäckerei-Besitzerin
(Firma  Ant.  Seidl),
Dorszewski  Franz,  Friseur;
b.  aus  den  Kreisen  Bayerns:
Siemßen  Hans,  Photograph  in  Augsburg,
Schönau  Georg,  Photograph  in  Nürnberg,

(Vgl.  §  8  der  Satzungen)

Frhr.  v.  Asch.

—

 

Heimhuber  Josef,  Photograph  in  Sonthofen,


Gundermann  Konrad,  Photograph  in
Würzburg.

B.  Den  Titel  eines  Königlichen  Hoflieferanten:

a.  aus  der  k.  Haupt=  und  Residensstadt
München:

Schwarz  Theodor,  Inhaber  der  Firma
Christian  Schwarz  &amp;amp;  Sohn,  Herrenkleiderund
  Uniformen-Geschäft,

Daniel  Franz  Taver,  Bäckermeister,

Oberhummer  Hugo  u.  Roman,  Inhaber
der  Firma  Roman  Mayr,  Wäsche-Confektion,

Zettler  Ignaz,  Inhaber  der  Firma  CE.
Stiechert  &amp;amp;  Cie.,  Glanzwichs=  und  Lackfabrik,

Fränkel  Karl,  Mitinhaber  der  Firma
Karl  Fränkel,  Pferdehandlung,

Liebermann  Sigmund,  Mitinhaber  und
Leiter  der  Firma  H.  Liebermann,  Bettfedernund
  Bettwaarenhandlung,
        <pb n="98" />
        80

Schachinger  Regina,  Wittwe,  Inhaberin
der  Firma  Fritz  Schachinger,  Mal=  und  Zeichenrequisitengeschäft;


b.  aus  den  Kreisen  Bayerns:

Schmelzer  Wilhelm,  Bäckermeister  in
Aschaffenburg,

Voll  Elise,  Wittwe,  Mitinhaberin  der
Firma  Paul  Voll,  Mode-,  Seiden=  und
Manufakturwaarengeschäft  in  Bamberg,

Kleehaas  Anton,  Goldarbeiter,  Uhrmacher
und  Optiker  in  Germersheim,

Müllerklein  Alexander  und  Clemens,
Inhaber  der  Firma  B.  Millerklein,  Baumschule
  in  Karlstadt  a.  M.,

Schaul  Hans,  Hutfabrikant  in  Kempten,

Reith  Fritz,  Inhaber  eines  Modewaarenund
  Confektions-Geschäftes  in  Lindau  i.  B.,

Bach  Albert,  Ludwig  u.  Rudolf,  Inhaber
der  Firma  S.  Bach,  Weinhandlung  in  Neustadt
  a.  d.  H,,

Eisenbeiß  Hans  Wilhelm,  Conditor  (Firma
J.  C.  Eisenbeiß)  in  Nürnberg,

Michel  Johann,  Delikatessengeschäfts-Inhaber
  in  Nürnberg,

Ostermayr  Leonhard,  Mitinhaber  der  Firma
L.  Ostermayr,  Glas=  u.  Porzellaumanufaktur,
kunstgewerbl.  Magazin  u.  Versandthaus  in
Nürnberg,

Greb  Burkard,
Ochsenfurt  a.  M.,

Heilein  Andreas,  Conditor  in  Passau,

Kaiser  Johann  jr.,  Bau-,  Möbel=  und
Kunstschreiner  in  Regensburg,

Baumschulenbesitzer  in

Männer  Engelbert,  Fisch  und  Wildhändler
in  Regensburg,

Adelberg  Richard  u.  Krautheim  Christoph,
  Inhaber  der  Firma  Krautheim  &amp;amp;  Adelberg,
  Porzellanmalerei  in  Selb,

Heckel  Georg,  Bäckermeister  in  Würzburg,


Reich  Karl,  Mitinhaber  der  Firma  Rom
&amp;amp;  Wagner,  Confektionsgeschäft  in  Würzburg,


Seitz  Franz  Lukas,  Möbel=  und  Parkettbodenfabrikant
  in  Würzburg  und

Vogt  Katharina,  Wittwe,  Möbelfabrik-Besitzerin
  in  Würzburg.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  23.  Februar  ds.  Is.  dem  Portier
der  königlich  preußischen  Gesandtschaft  in
München,  Dominikus  Frankl,  die  silberne
Medaille  des  Verdienstordens  vom  heiligen
Michael,  und

unter'm  25.  Februar  ds.  Is.  dem  k.  und
k.  österreichisch-ungarischen  Legationsrath  Karl
Freiherrn  von  Braun  den  Verdienst-Orden
vom  heiligen  Michael  II.  Klasse
zu  verleihen.
        <pb n="99" />
        glat

    

sehz-  und  Verordnungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

 

12.

München,  den  18.  März  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  März  1899,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des
Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Etatsjahr  1897/98  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  14.  März  1899,  das  Depositenwesen  bei  den  Gerichten  in  Fürth  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Martikel
  des  Königreiches.

—  ———9ö
—

Nr.  917  J.A.

 

 

Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des
Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Etatsjahr  1897/98  betreffend.

K.  Kriegsministerium.

Im  NMamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königsreichs  Bayern  Verweser,
  haben,  nachdem  im  versammelten  Staatsrathe  über  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=
  und  Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds
für  das  Etatsjahr  1897/98  Vortrag  erstattet  worden  war,  Allerhöchst  zu  genehmigen
geruht,  daß  die  Resultate  des  Vermögensstandes  der  bezeichneten  Fonds  durch  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

München,  den  6.  März  1899.

rhr.  vu.  Asch.
        <pb n="100" />
        82
Ausweis

über  den  Vermögensstand  nachstehender  Militärfonds  am  Schlusse
des  Etatsjahres  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

 

 

  

 

 

 

 

   

    

 

 

 

 

 

 

 

Wittwen=  und  Waisenfonds  Summe
v  Hauptfonds  Johann  von  Invaliden=  „Milder  Vermöge
.  W  «  -  o  ebhart-  —  S  gs-OR  .
Vortrag  mit  Ersparniß=  Gott  Gebhart  Summe  fonds  Stiftungs  dieser  d
Pr  .#  kan  Fonds  guche  an  fonds  Fondt
A  4  r  |#  KHN—  K  JD0  #
Am  Schlusse  des  Etatsjahres
  1896/97  betrug  das  I
Vermögen  laut  vorigen
Ausweises  7912  35804  1  339  372  88201  401  9  453  132  67|  789  552.07  761  765|94400445
Hilezu:n  1  v  «
Die  wirklichen  Einnah—
men  pro  1897/98  mit  Bei-  .
rechnung  der  bestehenden  l
und  nach  Abzug  der  Ende
1896/97  bestandenen  Ak-  I
tiven  1  171  55664  52  924  116  869/35|  1241  650  111  738•47  39  37106  1  42375
Summe  ’  084  214/68  1  392  297—/218  271|10  10  694  782  788  932  5*5%  801  13—  15  428  21
.
Hievon:  D  »  I
Die  wirklichen  Ausgaben  I
pro  1897  /  98  mit  Beirech-  «
nung  der  bestehenden  und
nach  Abzug  der  Ende
1896/97  bestandenen  Passiven.
  496  920  97  —  —  13217,93|1  510  138|190122  27337  27  127/05|1  1  659  54
Bleibt  Ende  1897s98  6
reines  Vermögen  7587  29371|1  392  297—  205  053/17/19  184  643|88|3  810  012/17/|774  009/95/13  7686.
—]ijis·Ls——]]ii'ssetetednml7r23
a)  baarem  Gelde  2E  «  «
b)k.bayer.Staatspapieren3660000s115500E—32114293807614292424400—4085285966405s
c)k.k.österr.Schuldver  »  «
schreibungen.  234  400|—  —  —  —  234400—  —  400  —
d)  Pfandbriefen  426  000  +4  —  486  000'·—  —  —  200  —4862
e)  sonstigen  Werthpapieren  —  —  —  —  75  21410  75  214,1—  „  13514  753
p  22
g)  Hypothek  Kapitalien  .  –  4  80
Summe88  498  19|1  392  15  205  053/179  185  848  36  3  810  012/17|774  OO9/95|13  7698
Hiezu  die  Aktiven  339  —  —  —  —  3390J  —  —  —  —  3
Summe  7588  837/1911  392  297—  205  053|17  9  186  187/36|  S10  012/17774  OO9/95/|/13770
Hievon  die  Passiven  —.————————
Bleibt  Vermögensstand
vie  oben  7587  P  m  392  297—/4%%  %  %  14  6  lIO#  #1%%  7E
        <pb n="101" />
        Ausweis

II.  über  die  Anzahl  der  Personen,  welche  im  Etatsjahre  1897/98  Pensionen
und  Unterstützungen  erhielten.

83

 

 

 

 

 

 

us  dem  Wittwen=  und  Waisenfonds  Aus  dem  Invalwenfonds  Aus  dent
erhielten  erhielten  ilden
ns  Unterhalts-  Abfertig-  Lehr-  wurden  -  -  E"—««««"-"l-Krionen
  ...  -.«  -  monatliche  Aversal  scafteor
beiträge  ungen  gelder  verpflegt  u  liesten
|  ITHIDI  im  In—  —  Invaliden  Icber'ar!
—«  E  2  .  .  Unterstützungen  haus  LE
eOÖberr  B6  —  validen-  "-«  «  ungen
chargen  haus  1  !
ES  —  —ê  —  S.  ————  —-  —  —  —
-e  S  —=  8  —  2  122  2252  52  1252222  21222  2
-  -  —  —  —  —  3—  [  —  —  —  —  —  —  —  —
:„  —  ein-  dop-  □  #  —  .  —  —  %  S.  —  —  %  —  ——  —  [’  .
ache  pell2  N4  *  «
»  ..  .  gis-III  »»  fE  »  »
UNDER  Waisen  Waisen  5  —  Rielikten—  Relikten  Relikten
—
s
·  Hierortige  2  17
29  8499660  394  40  1  2  2  251  8  11128858  13  1I4  4
r*-  «  —  —
1  11  1054  Auswärtige  25  9
Lcrlobte  1462  100  30  1  149

#mer  vorstehendem

v!

7

 

sind:
20|  24  9

Srwen  und  Waisen  inbewelche

  neben  der
auch  Beihilfen  beziehen.


Stande

13

 

 

Die  Richtigkeit  bestätigt:

München,  den  21.  September  1898.

 

 

 

 

 

*)  Aus  Zustiftungen.

ft.  General-Militär-Kasse  als  Militär-Jonds-t#  #
        <pb n="102" />
        84

Nr.  7974.
Bekanntmachung,  das  Depositenwesen  bei  den  Gerichten  in  Fürth  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Justiz  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Es  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  1.  April  1899  an
die  Besorgung  des  Depositenwesens  für  das  k.  Amtsgericht  Fürth  sowie  für  das  k.  Landgericht
  Fürth  einschließlich  der  landgerichtlichen  Staatsanwaltschaft  auf  Grund  des  Artikel  76
Absatz  3  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz
  und  des  §  29  der  k.  Verordnung  vom  8.  September  1879,  das  Depositenwesen  bei
den  Gerichten  in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  betreffend,  dem  bei  der  k.  Filialbank
Fürth  zu  errichtenden  Depositenburean  übertragen  wird.

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  20.-Dezember  1882,  die  Uebertragung
der  Besorgung  des  Depositenwesens  bei  dem  k.  Amtsgerichte  München  I  Abtheilung  A  für
Civilsachen  an  die  k.  Bank  betreffend  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  601),  finden  auf
den  Verkehr  mit  dem  Depositenbureau  der  k.  Filialbank  Fürth  entsprechende  Anwendung.

Im  Hinblick  auf  den  §  4  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1882  ergeht  die
Weisung,  die  für  das  k.  Landgericht  Fürth,  die  für  das  k.  Amtsgericht  Fürth  und  die  für
die  dortige  landgerichtliche  Staatsanwaltschaft  bestimmten  Sendungen  von  Geldern  oder
Werthpapieren  —  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  keinen  Gegenstand  der  gerichtlichen
Hinterlegung  bilden,  insbesondere  der  an  die  amtsgerichtliche  oder  landgerichtliche  Gerichtsschreiberei
  geschuldeten  Gebühren  und  Auslagen  (§  76  Abs.  2  der  Depositenordnung,  Gesetzund
  Verordnungsblatt  1879  S.  1115)  —  künftig  an  das  Depositenbureau  der  k.  Filialbank
  Fürth  unter  Angabe  der  Rechtssache,  zu  der  die  Sendung  gehört,  zu  richten  und  von
der  Absendung  gleichzeitig  dem  Gerichte  oder  der  Staateanwaltschaft  Nachricht  zu  geben.

München,  den  14.  März  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

hosdieng--Machrichten  haben  Sich  unter'm  11.  März  ds.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

die  Gräfin  Marie  von  Moy,  geb.  Freiin
von  Aretin,  Wittwe  des  k.  Kämmerers
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  und  Oberstceremonienmeisters  a.  D.  Grafen
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  von  Moy,

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
        <pb n="103" />
        W  12.

die  Freifrau  Helene  von  Redwitz,  geb.
Freiin  von  Stillfried  und  Ratenic,
Gemahlin  des  k.  Kämmerers,  Hofmarschalls
und  Majors  z.  D.  Freiherrn  von  Redwitz,
die  Freifrau  Anna  von  Sazenhofen,
geb.  Freiin  von  Würzburg,  Gemahlin  des
k.  Kämmerers,  Generals  der  Kavallerie  z.  D.
und  Generaladjutanten  Freiherrn  von  Sazenhofen,
  und
die  Gräfin  Luise  von  Holnstein,  geb.
Gräfin  Basselet  de  La  Rosce,  Gemahlin
des  k.  Kämmerers  und  Hofmarschalls  Otto
Grafen  von  Holnstein  aus  Bayern,
vom  genannten  Tage  an  zu  Königlichen  Palastdamen
  zu  ernennen.  6
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunnahme  fremder  Dekorationen.

—.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  19.  Februar  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  nachbenannten
  Personen  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  der  ihnen  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  „Rothen  Kreuz-Medaille“  zu  ertheilen:


A.  1.  Klasse:

1.  dem  Obersthofmeister  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Bayern,  k.  Generallentnant
al.s.  der  Armee,  Gustav  Grafen  zu  Castell-Castell,
  Excellenz;

2.  dem  k.  Generallentnant  z.  D.,  Robert
Ritter  von  Tylander,  Exeellenz;

85

B.  2.  Klasse:

3.  der  Oberhofmeisterin  Ihrer  Königlichen
Hoheit  der  Prinzessin  Ludwig  von  Bayern,
Gräfin  Therese  von  Dürckheim-Montmartin,
  Ereellenz;

4.  der  Kaufmannswittwe  Louise  Grohe
in  Speyer;

5.  der  k.  Theresienordens-Ehrendame  Freiin
Elisabeth  von  La  Roche  du  Jarrys  in
München;

6.  der  Kommerzienrathsgattin  Emilie  von
Puscher  in  Nürnberg;

7.  der  Juwelierswittwe  Pauline  Rottmanner
  in  München;

8.  der  Generalmajorstochter  Henriette  von
Schlägel  in  Bamberg;

9.  der  Generalsgattin  Freifrau  Emma  von
Schleitheim,  Excellenz  in  München;

10.  der  Regierungsdirektorswittwe  Freifrau
Karolina  von  Seckendorff  in  Augsburg;

11.  der  Geheimraths=  und  Universitäts-Professorswittwe
  Louise  von  Urlichs  in
Würzburg;

12.  der  Generalleutnantswittwe  Gräfin
Friederike  von  senburg-Philippseich,
Excellenz  in  München;

13.  dem  Justizrath  und  lebenslänglichen
Reichsrath  der  Krone  Bayern,  Adolf  von
Auer;

14.  dem  Major  a.  D.  Hans  Ball  in
München;

15.  dem  k.  Kämmerer  und  erblichen  Reichsrath
  der  Krone  Bayern,  Karl  Grafen  von
Drechsel-Deuffstetten  in  München;
        <pb n="104" />
        86

16.  dem  k.  Oberstleutnant  à  l.  s.  der
Armee,  Friedrich  Grafen  Fugger  von  Babenhausen
  in  München;

17.  dem  k.  Kämmerer  und  Landgerichtsrath
  a.  D.,  Karl  Freiherrn  von  Groß  zu
Trockau  in  Würzburg;

18.  dem  k.  Kämmerer  und  Regierungsrath
Sigmund  von  Hartlieb  genannt  Walsporn
  in  München;

19.  dem  k.  Generalstabsarzt  der  Armee  z.  D.

und  àl.  s.  des  k.  b.  Sanitätscorps,  Dr.  Karl
Ritter  von  Lotzbeck,  Excellenz  in  München:

20.  dem  k.  Medizinakrath,  Bezirksarzt  und
Krankenhausdirektor,  Dr.  Gottlieb  Merkel
in  Nürnberg;

21.  dem  k.  Obersthofmeister  a  D.  und
Generalmajor  àl.  s.  der  Armee,  Max  Grafen
zu  Pappenheim,  Excellenz  in  München;

22  dem  k.  Generalarzt  z.  D.,  Dr.  Julius
Port  in  Nürnberg;

23.  dem  k.  Staatsrath  im  o.  D.  und  Vorstand
  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Commission,
Ferdinand  Freiherrn  von  Raesfeldt  in
München;

24.  dem  k.  Universitätsprofessor  und  Gutsbesitzer
  Dr.  Heinrich  Ritter  von  Ranke  in
München;

25.  dem  k.  Kämmerer  und  Oberst  z.  D.
Hermann  Julius  Freiherrn  von  Notenhan
in  München;

26.  dem  Rentier  Julins  Scheuer  in
München;

27.  dem  k.  Regierungs-Vice-Präsidenten
Hermann  Ludwig  Ritter  von  Wand  in  Speyer:

28.  dem  k.  Bezirksarzt  I.  Cl.  und  Oberarzt
  am  Krankenhaus  München  r.,  J.,  Dr.  Otto
Zaubzer  in  München;

C.  3.  Klasse:

29.  der  Oberhofmeisterin  Weiland  Ihrer
Majestät  der  Königin  Amalie  von  Griechenland,
  Freifrau  Olga  von  Gebsattel  in
Bamberg:

30.  der  Notars=  und  Justizraths-Gattin
Freifrau  Sophie  von  Godin  in  Aibling;

31.  der  Oberlandesgerichtsrathsgattin  Lina
Haider  in  Regensburg;

32.  der  Regierungsraths=  und  Bezirksamtmanns-Gattin
  Mathilde  Hattemer  in  Eggenfelden;


33.  der  Bangquiersgattin  Emma  Heim
in  Würzburg;

34.  der  Rentiere  Lina  Kuby  in  Edenkoben;

35,.  der  Oberschwester  des  Bayerischen  Frauenvereins
  vom  Rothen  Kreuz,  Lina  Plaschke
in  München;

36.  der  Professorsgattin  Anna  Rosenthal
in  Erlangen;

37.  der  Rentiere  Margarethe  Sambeth
in  Würzburg;

38.  der  Oberlandesgerichtsrathsgattin  Antonie
  Schmidt  in  Amberg;

39.  der  Notars=  und  Justizraths-Gattin
Therese  Schmitt  in  Schwabmünchen;

40.  der  Hofraths=  und  rechtsk.  Bürgermeisterswittwe
  Therese  Sing  in  Neuburg  a./D.;

41  der  rechtsk.  Bürgermeisterswittwe  Charlotte
  von  Stockbauer  in  Passau:
        <pb n="105" />
        12.

42.  der  Oberförsterswittwe
Stürmer  in  München;

43.  der  Oberin  der  Schwestern  des
Bayerischen  Frauenvereins  vom  Rothen  Kreuz,
Clementine  von  Wallmenich  in  München;

44.  der  rechtsk.  Bürgermeistersgattin  Rosa
Weissenfeld  in  Neumarkt;

45.  der  Regierungsraths=  und  Bezirksamtmanns-Gattin
  Therese  Zeller  in  Bamberg;

46.  dem  Juwelier  Ludwig  Albrecht  in
Regensburg;

47.  dem  k.  Oberregierungsrath  Joseph
Berg  in  Regensburg;

48.  dem  I.  rechtsk.  Bürgermeister  August
Ritter  von  Brandt  in  Bamberg;

Auguste

49.  dem  Kommerzienrath  und  Rentier
Karl  Maria  Buchner  in  München:

50.  dem  Direktor  der  Aktienziegelei  München
und  k.  Oberlentnant  der  Landwehr  a.  D.
Rudolph  Büttner  in  München;

51.  dem  k.  Kreiskassier  Michall  Dahl
in  Speyer:

52.  dem  rechtsk.  Magistratsrath  Joseph
Duetsch  in  Landshut;

53.  dem  prakt.  Arzt  und  k.  Oberstabsarzt
I.  Cl.  der  Landwehr  I.  Aufgebots  Dr.  August
Ehrensberger  in  Amberg;

54.  dem  Kaufmann  Otto  Faulmiller
in  Augsburg;

55.  dem  k.  Hofrath  und  Oberarzt  am
städtischen  Krankenhaus  in  Nürnberg,  Dr.  Karl
Göschel;

56.  dem  k.  Gymnasialprofessor  Ludwig
Gümbel  in  Speyer;

87

57.  dem  Sekretär  im  k.  Staatsministerium
der  Finanzen,  k.  Hauptmann  der  Reserve
Karl  Halder  in  München;

58.  dem  k.  Universitäts-Professor  Dr.
Wilhelm  Kirchner  in  Würzburg;

59.  dem  k.  Hofrath  und  prakt.  Arzt  Dr.
Hans  Krauß  in  Augsburg;

60.  dem  Fabrikbesitzer  und  k.  Portugisischen
Consul,  Christian  Merck  in  Nürnberg;

61.  dem  k.  Kämmerer  und  Regierungsrath
Karl  Freiherrn  von  Müller  in  Ausbach;

62.  dem  Kommerzienrath  und  Privatier
Friedrich  Nüßlein  in  Bamberg;

63.  dem  k.  Leutnant  a.  D.,  Kommerzienrath,
  Magistratsrath  und  Lederfabrikbesitzer
Friedrich  Pauer  in  Regensburg;

64.  dem  k.  Hofmedicus  und  prakt.  Arzt
Dr.  Franz  Ritter  von  Pfistermeister  in
München;

65.  dem  prakt.  Arzt  und  k.  Stabsarzt  der
Landwehr  I.  Aufgebots,  Dr.  Karl  Regnault
in  Speyer;

66.  dem  k.  Hofrath,  a.  o.  Universitäts-Professor,
  Landgerichtsarzt  und  Oberstabsarzt
I.  Cl.  àA  l.  s.  des  k.  Sanitätscorps,  Dr.
Johannes  Andreas  Rosenberger  in  Würzburg;

67  dem  Kaufmann  und  k.  Hauptmann
der  Reserve,  Adalbert  Schlegler  in  Bamberg;

68,  dem  Juwelier  Joseph  Schmidhuber
in  Landshut;

69.  dem  k.  Regierungs=  und  Kreismedizinal:
rath  Dr.  Gregor  Schmitt  in  Würzburg:

70.  dem  pens.  Feldwebel  und  Sekretär
des  Bayerischen  Landeshilfsvereins  Emmeran
Siebein  in  München:
        <pb n="106" />
        88

71.  dem  städtischen  Schlachthof-Kassier
Hans  Spahl  in  Passau;

72.  dem  k.  Hofrath,  prakt.  Arzt  und  Bahn—
arzt  Dr.  Paul  Stoer  in  Regensburg;

73.  dem  Gutsbesitzer  Hermann  Freiherrn
Stromer  von  Reichenbach  in  München;

74.  dem  Privatier  und  Magistratsrath
Max  Treu  in  Augsburg;

75.  dem  Küfermeister  Peter  Werle  in
Kaiserslautern.

Ferner  haben  Sich  Seine  Königliche
  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des
Königreichs  Bayern  Verweser,  unter'm
1.  März  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  dem  Kaiserlich  Deutschen  Consul  Karl
Spengelin  in  Corfu,  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Sultan  verliehenen
Medschidje-Ordens  III.  Klasse  zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  17.  Februar  1899  der  Wirkliche  Geheime
  Kriegsrath  Franz  Ritter  von  Schultze,
Sektionsvorstand  im  k.  Kriegsministerium  in
München  in  erblicher  Weise  bei  der  Nitter-Klasse
  Lit.  S,  Fol.  120,  Act.Num.  2693  1,

unter'm  1.  März  1899  der  Direktor  der
k.  Regierungsfinanzkammer  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg,  Michael  Ritter  von  Karl
in  Würzburg,  für  seine  Person  als  Ritter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  K,  Fol.  57,  Acr.-Num.
  32261,  und

unter'm  4.  März  1899  der  Leutnant  im
k.  3.  Infanterie-Regiment  „Prinz  Karl  von
Bayern“,  Eduard  von  Madroux  in  Augsburg,
  in  erblicher  Weise  bei  der  Adeleklasse
Lit.  M,  Fol.  67,  Act.Num  3434l.
        <pb n="107" />
        esttz-  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

MÆ  13.

München,  den  28.  März  1899.
lJunhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  März  1899,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximiliansbahn  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  21.  März  1899,
die  Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  März  1899,  den
Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  März  1899,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Landau  i.  d.  Pfalz  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Ordens=  und  Titelverleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

b——iit-t

 

 

 

 

 

 

Nr.  199511.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
  der  pfälzischen  Maximiliansbahn  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Finanzen.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  ist  mit  Urkunde  vom  Heutigen  der
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximiliansbahn  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  prozentiger,
bis  zum  31.  Dezember  1904  mit  staatlicher  Zinsengewährschaft  versehener,  vom  Jahre  1906  ansangend
  innerhalb  61  Jahren  zu  amortisirender  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im
Nominalbetrage  von  2177000  —X  und  zwar  Lit.  8  800  Stück  zu  2000  -,  Lit.  1
387  Stück  zu  1000  JAX  und  Lit.  U  380  Stück  zu  500  -“,  halbjährlich  am  1.  April
und  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt  worden.

München,  den  20.  März  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  18
        <pb n="108" />
        90

Nr.  18801l.

Bekauntmachung,  die  Militär-Transportorduung  für  Eisenbahnen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  Aeußern,
dann  des  fK.  friegsministeriums.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Februar  ds.  Is.  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  75/76)  wird  auf  Grund  des  §  54,  18  der  Militär-Transportordnung
  für  Eisenbahnen  bestimmt,  daß  das  in  der  Anlage  V  zur  Militär-Transportordnung
  enthaltene  Verzeichniß  der  in  der  Armee  und  Marine  eingeführten  Sprengstoffe
und  Munitionsgegenstände  nebst  Angabe,  welche  von  diesen  zur  Gefahrklasse  und  welche
nicht  zur  Gefahrklasse  zu  rechnen  sind,  (Reichsgesetzblatt  1899,  Seite  99/100)  auch  für
die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten  hat.

Hiebei  wird  weiter  bestimmt,  daß  in  dem  angeführten  Verzeichnisse  unter  A,  laufende
Nr.  4  für  „20g“  zu  setzen  ist  „409“.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1899  in  Geltung.  Vom
gleichen  Tage  an  werden  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  29.  März  1888,
die  Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedenstransportordnung)
betreffend,  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  222  ff.  —  und  der  hiezu  erlassenen
Nachträge  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

München,  den  21.  März  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Erhr.  v.  Asch.

Nr.  6291.

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  72  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts.
und  Altersversicherung,  wird  bekannt  gegeben,  daß  unter  Enthebung  des  bisherigen  stellvertretenden
  Vorsitzenden  mit  Wirksamkeit  vom  1.  April  ds.  Is.  an  zum  Stellvertreter  des
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtes  der  Versicherungsanstalt  für  Niederbayern  der  k.  Regierungsassessor
  August  Beichhold  in  Landshut  ernannt  worden  ist.

München,  den  23.  März  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Nr.  5445.

 

Bekauntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Landau  i.  d.  Pfalz  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.
Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
        <pb n="109" />
        K  13.  91

Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  K.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Landau  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  vom  25.  Februar  vor.
und  vom  12.  Januar  ds.  Is.  sowie  der  Gemeindeversammlung  vom  1.  April  v.  Is.  und  des
staatsaussichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamtes  Landau  i.  d.  Pfalz  vom  25.  Februar  ds.  Is.
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe

  von  543.000  AM,  und  zwar:
333  Stück  Lit.  A
300  „  „  B
300  „  „  C
halbjährig  am  1.  Juli  und  am
München,  den  24.  März  1899.

1.  Jannar  verziuslich,

zu  je  1000  M,
zu  je  500  M,
zu  je  200  A,
ertheilt.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

*  Hoftitel  -perleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
13.  März  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  dem  Michael  Obergaßner,  Inhaber
eines  Spezialgeschäftes  für  photographische  Bedarfsartikel
  in  München  den  Titel  eines  Königlichen
  Bayerischen  Hoflieferanten  zu  verleihen.

EPrdens-  und  Citel-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  11.  März  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  nachstehende
Auszeichnungen  zu  verleihen:
L  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens

der  Bayerischen  Krone:
dem  Präsidenten  des  k.  Oberlandesgerichts

Zweibrücken  und  lebenslänglichen  Reichsrathe
Heinrich  Heßert;
II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:
dem  Hofkavalier  Seiner  Majestät  des  Königs,
Major  z.  D.  Franz  von  Schubaert,
dem  k.  Kämmerer  und  Hofkavalier  Seiner
Majestät  des  Königs,  Major  z.  D.  Georg
Freiherrn  von  Stengel;
III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:
dem  k.  Stabsrathe  Heinrich  Hoeglauer,
Referenten  des  k.  Obersthofmeisterstabes  und
Justiziar  der  k.  Hofverwaltung;
IV.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  k.  Silberverwahrer  Ludwig  Lang  in
München,
dem  k.  Schloßverwalter  I.  Klasse  Joseph
Sauer  in  Neuschwanstein;
V.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  k.  Hofkassediener  Valentin  Heinrich;
        <pb n="110" />
        92

VI.  die  silberne  Medaille  des  Verdienst—
ordens  vom  heiligen  Michael:

dem  k.  Schloßdiener  Rupert  Hahn  in
Nymphenburg,

dem  k.  Schloßdiener  Franz  Hartmann
in  Aschaffenburg,

dem  k.  Hofoffizianten
München,

dem  k.  Hofoffizianten  Kellermeister  Georg
Ritter  daselbst,

demk  Hofoffizianten  Georg  Huber  daselbst,

dem  k.  Hoflakai  Karl  Maier  daselbst,

dem  Oberpostillon  Johann  Müller  im
k.  Marstall,

dem  Schulreitknecht  Max  Pestalazzi  im
k.  Marstall,

dem  Reitschulpfleger  Joseph  Maier  im
k.  Marstall,

dem  Fasanenmeister  Franz  Reindl  in
der  Fasanerie  Hartmannshofen,

dem  Kammerlakai  Ludwig  Baumiller
im  Dienste  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Prinzen  Ludwig  Ferdinand  von  Bayern:

Karl  Wild  in

VII.  die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

der  k.  Offizendienerin  Friederika  Urban
in  München,

dem  Hofgartentaglöhner  Peter  Kögel  daselbst,

der  Hofgartentaglöhnerin  Katharina  Ganlrapp
  in  Nymphenburg,

der  Hofgartentaglöhnerin  Anna  Huber
daselbst  und

dem  Hofgartentaglöhner  Georg  Gaulrapp
daselbst.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,  dem  k.  Stabskassier
Max  Hausmann  den  Titel  und  Rang
eines  k.  Rathes  allergnädigst  zu  verleihen
geruht.

Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  7.  März  ds.  Js.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  württembergischen
  Consul  dahier,  Bankdirektor  Karl
Colin,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Württemberg  verliehenen
Ritterkreuzes  I.  Klasse  des  königlich  württembergischen
  Friedrichsordens  zu  ertheilen.

 

—  —  —  —  ——

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  11.  März  ds.  Is.  der  Professor
der  k.  Akademie  der  bildenden  Künste,  Alexander
Ritter  von  Wagner  in  München,  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Li#.  W,
Fol.  53,  Act.-Nr.3894.
        <pb n="111" />
        gutt

 

Gesetund  Verorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

14.

München,  den  30.  März  1899.

—  —

—

Jnhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  28.  März  1899,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  7027.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
—  2

von  Gottez  Gnaden  Koniglicher  Pring  von  Hayern,
Regent.

Unseren  Eruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  nach  Vorschrift  des  Titel  VII  §  22  Absatz  III  der
Verfassungsurkunde  zu  Ende  gehende  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten

Landtags  bis  zum  20.  Mai  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  verlängern.  19
        <pb n="112" />
        94

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  28.  März  1899.

Luitpold,
Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Biedel.  Frhr.  v.  FeiliWsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.
An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

1)  die  Rammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="113" />
        Geseh-und  Verorhiumsssguat

für  das

Königreich  Vayern.
I  15.

Mädnuchen,  den  6.  April  1899.
Inhalt:
BefHätigungsurkunde  vom  7.  März  1899,  das  freiherrlich  von  Gumppenberg-Peuerbachssche  Familiensideikommiß

  Baierbach  betreffend.  —  Bestätigungsurkunde  vom  21.  März  1899,  das  freiherrlich  von
Pappus-Trazberg'sche  Familienfideikommiß  betreffend.

Bestätigungs-Urkunde.

Das  freiherrlich  von  Gumppenberg-Peuerbach'sche  Familienfideikommißt
Baierbach  betreffend.
Im  Aamen  Seiner  Majestät  5des  Königs  von  Savern
wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  der  am  2é6.  September  1893
verstorbene  k.  Kämmerer  Ludwig  Freiherr  von  Gumppenberg-Peuerbach,  Gutsbesitzer
in  Baierbach,  vermöge  Testamentes  vom  28.  Mai  1891  ein  freiherrlich  von  Gumppenberg-Peuerbachl'sches
  Familienfideikommiß  Baierbach  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen

errichtet  hat.  /1.

Die  Bestandtheile  des  Familienfideikommisses  sind:
1.  Folgende  im  Bezirke  der  k.  Amtsgerichte  Mallersdorf  und  Landshut  gelegene

Grundbesitzungen:
1.  Das  Schloßgut  Hausnummer  65  und  65½  in  Baierbach.

—  a)  Steuergemeinde  Baierbach.  Hettaren.
58a  herrschaftliches  Schloß,  Gutsinspektions=  und  Oekonomieverwaltungsgebäude,
Bräuhaus,  Stallungen,  Städel  mit  Maschinenhäusern,  Schupfen,

Remisen,  Treibhaus,  Waschhaus  und  Hofraum  (Gebäude)  0  1,411
        <pb n="114" />
        96

Plan-Nummer.

58b
57a
57b
570

Wurzgarten  (Garten)

Schloßgarten  (Garten)

Backhaus  (Gebäude)

Brauhaus,  Brennerei,  Keller  und  Hofraum  (Gebäude)

59a  Wohnhaus,  Wirthshaus,  Kegelbahn  und  Hofraum  Gebaude

59b
247
248
249
299

Schneidsäge  und  Hofraum  (Gebäude)
Gänskragen,  Waldung  .
Ganselmaierholz,  Wald

ein  Theil  vom  Umrißacker,  Wald
Birkenholz,  Wald

434½m  Kröppenödung,  Oedung

462

Frauenleitl,  Acker

464  a  Straßleite,  Acker
464b  Straßleite,  Acker

472
474
475
479
494
496
500
512
513
499
461
476
477
495
493

50
473

41

Döllnacker,  Acker

Döllnacker,  Acker

Spitzmacherleitl,  Acker

Penkerlohe,  Wiese

Gartenacker,  Wiese

Hopfengarten,  Wiese

Dürrwiesacker,  Acker

Lerchenbergholz,  Wald

Lerchenbergholz,  Wald

Schülleracker,  Wiese

Frauenleitl  im  Döllufeld,  Acker
Neuhauserleite  im  Döllnufeld,  Acker
Neuhauserleithe,  Acker

Lohbauerngarten,  Wiese

Sedlbauernwiese,  Wiese

Wiese,  Wiese  .

Döllnacker  oder  Schanz  im  Dölfeld,  Auer
große  Bleiche,  Garten  .

61/5  4  Brunnstuben  und  4  Teichellager

75
66

Stiegljacklwiese,  Wiese
Schullerwiese,  Wiese

Hektaren.

0,187
0  466
0,007
0,044
0,073
0,374
1,496
4,497
0,426
9,.094
0,143
0,801
3,469
2,968
0,116
0,995
1,261
0,73
0,598
1,201
0,371
0,109
0,480
0,323
1,155
1,251
1,050
0,327
1,179
0,34
0,835
0,089
0,010
0,429
1,165
        <pb n="115" />
        15.

Plan-Nummer.

430  Ludoniacker  im  Lohnfeld,  Acker
441  Kreuzacker,  Acker  “

453  s  Kreuzacker,  Ader  Döllnfeld
463  Schullerleite,  Acker  Z

465  änußerer  Kreuzacker,  Acker  B  Döllnfeld
534  Feldhölzl,  Wald

535  Gerabacherleite,  Acker

540  Gerabacheracker,  Acker  Vergfeld.
431  af  Lohbauernbergacker

431  bsl  mit  Lohnfeld

432  deßgleichen

53  Gaartenacker,  Acker

54  Gartenacker,  Acker  .

429  Lohnbanernacker  im  Lohnfeld,  Acer
460  Frauenleithel  im  Döllnfeld,  Acker

332  Lohnbauernackerl,  Acker

459  Döllenackerl,  Acker  .-433BtunnbergackertmLohnfeld
  Acker
434  Kröppenacker,  allda,  Acker  .
455  großer  Döllnacker  im  Döllnfeld,  Acker
457  kleiner  Döllnacker  allda,  Acker

454  Wegacker,  Acker  .

398  Holzwiese  im  Lohfeld,  Acker

364  Breitacker  im  Lohfeld,  Acker
447  Spitzackerl  im  Dellenfeld,  Acker

396  a]  Lohberg  Acker
im
396  b]  Lohfeld,  Oedung
391  Sedlbauernholz,  Wiese  .
387  Wirthsberg  Acker

 

388  WirthsrainF  im  Lohfeld,  Acker
389  Lohacker  Acker
526  a  Gerabacher--  Acker
526b  W  im  Bergfeld,  Acer
351  Lepelleiththeil  Acker
355  opelleiththei)  Lohfeld,  Aaer

20

97

Hektaren.

0,498
0,883
0,865
2,971
2,423
0,354
3,786
0,460
1,792
1,537
0,160
0,062
0,054
0,406
0,699
0,181
0,140
0,678
0,382
1,046
0,610
0368
0,532
1,179
1,513
0,831

0,106
0,204
1,148
0,412
0,480
0,624
0,682
0,385
0,494
        <pb n="116" />
        98

Plan-Nummer.

527  Bergacker  im  Bergfeld,  Acker

386  Schulerberg,  Acker

395  Geigerleitl,  Acker  .

448  Doöllenacker  im  Düöllenfeld,  Acker  .

392  Lohacker  im  Lohfeld,  Acker

536  Bergbuckl,  Oedung  .

353  Wirthsacker  im  Lohfeld,  Acker

466  Dellenacker  im  Dellenfeld,  Acker

55a  Streuschupfe  (Gebäude)

55b  Gartenacker,  Acker

56  Weiherackerl,  Acker  .

352  Ruckackerl  im  Lohnfeld,  Acker

42  Garten  (Garten)

97  Lehengreppen  mit  Backofen  des  Rielstetter  Haus-  Nr.  46  und  Schwabenbauer

  Haus-Nr.  43  von  dort  (Oedung)  .

481  Neuhauserin,  Wiese

491  untere  Wiese,  Wiese  .
451kleinesDollnackerltmDollnfeld  Acker
456  großes  Döllnackerl,  Acker

501  Dürrwiese,  Wiese

469)  Döllnacker  Acker
½  im  Alcker
452)  Döllnfeld,  Acker
435  Heckacker,  Acker
450  Döllnacker,  Acker  .
563¼  am  Stockmaierholz,  Oedung

118½/  Oetzumbruch,  Acker

440a  Straßleite  Acker
im
4405  Lohnfeld,  Acker

 

468  Schmidacker  »
470  Sganza  im  Döllnfeld,  Acker
435½  Heckacker,  Acker

492  Sedlbauernwiese,  Wiese

502  Lohbauerwiese,  Wiese

Hektaren.

0,211
0,354
0,600
0,211
0,255
0,344
0,532
0,344
0,010
0,079
0,058
0,511
0,024

0,116
1,196
0,206
0,255
0,518
0,273
0,695
0,208
0,348
0,624
0,218
0,091
0,267
1,9025

1,704
0,70  2
0,917
0,126
0,08  2
0,885
        <pb n="117" />
        I5.

Plan-Nummer.

436  Lohleitl,  Acker  .  .
445Döllnacker.»  Acker
44  Spitzacker  im  Döllnfeld,  Acer

437  Loheacker  im  Lohefeld,  Acker
471  Lohebauernacker  im  Döllufeld,  Acker

443
449
467

33
744
300
8

304
337
354
356
357
458
480
505
506
528
530a
530b
427

Dellenackerl  im  Acker
Dellenfeld,  Acker

Döllnacker  im  Döllnfeld,  Acer

Stadel  (Gebäude)

Penkerholz,  Wald

Blattenholz,  Wald

kleine  Spitzblatten,  Acker  .

Acker.

 

 

zgroße  Spitzblatten  *
Spitzblatte  Acker
Kuferacker  im  Lohfeld,  Acker
Lohacker  Acker
Z  Z  Acker
hinteres  Lohleitl  Ac#r
Dellenackerl  Acker
Böckeracker  2  Dellenfeld,  Acker
Brunnacker  und  Wiese,  Wiese
Braunwiesackerl  Acker
Gerabacheracker  im  Bergfeld,  Acker
Bergacker  Acker

beim  Bergacker,  Oedung
Lohbauernacker  im  Lohfeld,  Acker

b)  Steuergemeinde  Langenhettenbach.

726  Frauenwieserholz,  Wald
1297½  Viehtrieb  von  der  Solathleite,  Oedung

1380c  Kreuzleithe
1381a  Hochleithe
1381  Hochleithe
1381b  Hochleithe

Acker
Acker
"Acker

im  untern  Penkerfeld
Oedung

99

Hektaren.

0,351
0,406
0,426
0,402
0,412
0,283
0,45
2,150
0,020
9,435
1,203
0,596
0,511
0,576
0,474
0,542
0,630
0,300
0,177
0,245
1,452
0.480
0,106
0,746
0,143
0,102
0,652

4,457
0,058
8,102
6,678
5,946
0,518
        <pb n="118" />
        100

Plan-Nummer.

1383  Hochbauernleithe  im  untern  Pinkoferfeld,  Acker
1383½  Hochbauernleithe  im  untern  Pinkoferfeld,  Acker

 

1384  Bäckeracker  1  Acker
1386  innerer  Schanzacker  Acker
1387  Bäßkerleithe  im  untern  Acker
1388  Lerchenleithe  Penkerfeld,  Acker
1389  äyußerer  Schanzacker  Acker
1390  Lerchenleite  Acker
1394a  Schanzenacker  "  Acker
1394b  deßgleichen  im  Döllnfeld,  Acker
1594  Penkoferwiese,  Wiese  .  .
15950bererSchanacker.  Acker
1596  unterer  im  Lohefeld,  Acker
1296  Baierbacherfeld  in  Berkenfeld,  Acker
1600  Baierbacheracker,  Acker
1568  oberes  Lohleitl  in  Lohefeld,  Acker
1392  Schanzacker,  Acker

1391  oberer  Schanzacker  im  Burketfeld,  Acker
1603  Lohacker,  Acker  .

1602  Baierbacheracker,  Acker

1385
1597
1598

20
21

160
155

oberer  Birkenacker,  Acker  .
erster  Baierbacheracker  im  Lohfeld,  Acker
zweiter  Baierbacheracker  im  Lohfeld,  Acker

c)  Steuergemeinde  Mallersdorf.
Weiherwiese,  Wiese
Riedwiese,  Wiese
Brechelwiese,  Wiese

d)  Steuergemeinde  Grafentraubach.

Scharrwerkwiese,  Wiese
Pflaumwiese,  Wiese

156  ½  Viertlwiese,  Wiese

1655
1653

e)  Steuergemeinde  Ergoldsbach.

Bayerbacherholz,  Wald
Prinkoferholz,  Wald

Heltaren.

1,693
0,027
1,656
3,540
0,191
7.268
3,431
0,726
1,823
0,692
0,484
0,692
0,603
1,871
0,569
1,179
1,022
0,501
0,533
0,470
1,281
0,760
0,613

0,269
3,186
0,756

0,300
0,654
0,068

34,424

2,855
        <pb n="119" />
        M  16.  101

Plen-  Nummer.  Hektaren.
469a  großes  Forstholz,  Wald  .  .  .  .  .24,244
49b  am  großen  Forstholz,  Acker  1,022
s)  Steuergemeinde  Paindlkofen.
570  in  den  Bergen,  Wald  .  .  .  .  2,469
825  in  den  Bergen,  Wald  .  .  .  .  .  .42,676
956  unteres  Holz,  Wald  .  .  .  .139,548
512  große  Wiese,  Wiese  .  .  .  .  .3,251
959  Kreitl,  Wald  .  .  .  .  .  .  .  .  .0,402
9581J4Stockerweg,Weg.  .  0,241
958½⅛  Ergoldsbacherweg  (Holzweg,  Weg  .  0,604

2.  Das  Anwesen  Hausnummmer  2  in  Baierbach.

Steuergemeinde  Baierbach.

32a  Wohnhaus,  Backhaus,  Holzremise  und  Hofraum  (Gebäude)  0,053
32b  Garten  hinter  und  vor  dem  Hause  (Garten)  .  .0,193
331  Hinteracker  im  Lohfeld,  Acker  .  .  .  .  0,859
393  Geigerleithenrain,  Wiese  .  .0,037
394  Geigerleithel  Acker  .  .0,876
397  a  äußerer  Lohwiesacker  Acker  0,245
397b  vom  äußern  Lohwiesacker  ç  Wiese  0,320
426½  Lohrfpitz  im  Lohefeld,  Acker  0,19
438  Steinbergacker  Acker  .  .  0,600
439  Steinbuckl  Acker  .  .  .  0,436
517  Steinbuckel  im  Bergfeld,  Acker  .  .  .  .  .0,889
518  Steinbuckel,  Oedung  .  .  .  .  .0,314
529  Berg=  oder  Gerabacherackerl,  Bergfeld,  Ader  0,975

3.  Das  Anwesen  Hausnummer  48  in  Baierbach.
a)  Steuergemeinde  Baierbach.

64  a  Wohnhaus,  Nebengebäude  und  Hofraum  Gebaude)  .  04221
64b  Stadl=  oder  Jägergarten,  Garten  .  .  0,092
65  a  Hausgarten,  Garten.  .  .  .  0.399

65  b  Gartenacker,  Garten  .  .  0,085
        <pb n="120" />
        102

Plan-Nummer.

67  Hausleite  Acker
273  Schüllerleithl  vielmehr  Hamburgerleithl  Acker
277  lleines  Leithl  Lohefeld,  Acer
278  Rest  vom  Feldhölzlacker  Acker

279  Ganselmeierloh,  Wiese

280  Rest  vom  Zelmeracker  vielmehr  Schmidleithr  im  n  Lohefeld,  Acker

317a  Schmidleitl  vielmehr  Pottenhurgerkeiht
317b  im  Lohefeld,  Acker  .
318a  Jägeracker  im  Lohefeld,  Acker

318b  am  Jägeracker  im  Lohefeld,  Oedung
399  Bergleithl  im  Lohefeld,  Acker

428  Holzbauernackerl  im  Lohefeld,  Acker

446  Spitzackerl  im  Döllnfeld,  Acker

723  Holzackerl  .  Acker
743a  Holzwiesacker  im  Bergfeld,  Acker
743b  Holz,  Waldung

298  Baderacker  im  Lohfeld,  Acker

276  Lohackerl  im  Lohefeld,  Acker

400  Kröppenödung,  Oedung

401  Hoöchackerl,  Acker

478a  Neuhauserin  im  Döllnfeld,  Acker
478b  desgleichen,  Acker

b)  Steuergemeinde  Langenhettenbach.

1599  Baierbacherackerl,  Acker
1601  Baierbacherleithl,  Acker

4.  Das  Anwesen  Hausnummer  65  in  Birket.

Steuergemeinde  Langenhettenbach.

1373  Wohnhaus,  Backofen  und  Hofraum  (Oekonomiegebäude)
1375  Nebengebäude  (Gebäude)  .  .  .
1375a  Holz,  Waldung

1375b  an  der  Ziegelleithe  im  Schachenfeld,  Acer

13754  Weide  am  Nebengebäude,  Oedung

1270  Hettenbacheracker,  Acker

Hektaren.

1,552
1,097
0,099
0,992
0,204
0,590
0,876
0,494
0,443
0,498
1,291
0,112
0,259
0,089
0,811
7,441
0,426
0,119
0,317
0,487
0,954
0,716

0,187
0,446

0,187
0,007
4,9  41
4,624
1,5•47
0,647
        <pb n="121" />
        I15.

Plau-Nummer.

1374  Anger  hinter  dem  Hause,  Wiese
1376  Ziegenleithe  im  Schachenfeld,  Acker
1377a  Garten,  Garten  .
1377bGattenacketAcket

1378  Penkerleithe  im  obern  Penkoferfeld,  Acker

1379  untere  Leithe  Acker
1380a  obere  Leithe  unteres  Penkoferfeld,  Acker
1380b  deßgleichen  Acker

1382  Wiese,  Wiese

1393  Lohwiese,  Wiese

13881/,  Baierbacherweg  von  Pl.  Ar.  1377  bis  1380b  (Flache  in  der  Eesammtfläche
  der  Wege  in  der  Stenergemeinde  Langenhettenbach  euthalten.

beim  Gänsleitl,  Waldung  .  .  .  .

Gänsleitl,  Acker

beim  Gänsackerl,  Waldung

Gänsackerl,  Acker

Gänslohacker,  Acker

deßgleichen,  Acker

Oetzacker,  Acker

Lohbrunnleitel,  Acker

kleines  Lohbrunnackerl,  Acker

1290  großes  Lohbrunnackerl,  Acker

1291  Oetzackerl,  Acker

1292a  Bergacker,  Acker

1292b  am  Bergacker,  Oedung

1293  Birkenleite,  Acker

1294  Soletweizenacker,  Acker

1295  Soletacker,  Acker

1297  Soletleite,  Acker

1298  Soletwegacker,  Acker

1299  Waegacker,  Acker

1300  Soletriegl,  Acker

1301  langer  Soletacker,  Acker

1302  Soletacker,  Acker

1303  Hütacker,  Acker

1279
1280
1281
1282
1283
1284
1287
1288
1289

21

103

Hektaren.

0,559
9,377
1,315
0,361
4,988
3,513
0,927
4,699
0,879
1,721

0,412
0,716
0,123
0,099
0,099
0,089
1,789
1,690
0,119
0,204
0,119
0,821
0,123
3,247
0,463
0,296
1,915
1,022
0,433
0,102
0,232
0,208
0,160
        <pb n="122" />
        104

Plan-Nummer.  Hektaren.
1304  Hütriegl,  Acker  .  0,102
1305a  am  Soletacker,  Acker  0,112
1305b  Soletacker,  Acker  0,562
1306  Hütberg,  Waldung  1,755
1307  am  Hochgarten,  Waldung  1,114
1308  am  Hütgartenhölzl,  Waldung  0,317
1309  Hochgarten,  Acker  0,279
1310a  Hütgartenacker,  Acker  .  0,065
1310b  beim  Hütgartenacker,  Oedung  0,136
1313  Hütberg,  Waldung  2,256
1314½¼  Thalholz,  Waldung  0,428
1364  Kesselboden,  Waldung  0,661
1365  oberes  Holz,  Waldung  3,295
1311⅛  Huütgartenackerl,  Acker  .  0,046
1285  Lohbrunnacker  im  Birkenfeld,  Uar  J  "  6316

 

im  Gung—  513,994  Hektaren
und  zwar  das  bei  Hausnummer  65  und  65  ½  befindliche  Bräu=  und  Sudhaus  mit  der
als  gesetzliche  Pertinenz  in  Betracht  kommenden,  im  Inventar  vom  10.  November  1893
aufgeführten  Einrichtung
Gesammtschätzungswerth  der  Immobilien  laut  Inventar  vom  10.  November  1893
beziehungsweise  4.  Oktober  1895  .  .  .  775700JØ

Brandversicherung:  285  420  ,  9640  und  6210  +

II.  Folgende  in  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Anwesen  befindliche
bewegliche  Sachen,
nach  ihrem  dermaligen  Bestande  verzeichnet  in  den  oben  angeführten  beiden  Inventaren  und
daselbst  geschätzt  auf  den  nachstehend  angegebenen  Werth,  als
1.  Die  Einrichtung
a)  der  Bräuerei,  der  Binder=  und  Schlosserwerkstätte,  Werth  10926  J.9,
b)  der  Brennerei,  Werth  6726  „K.,
c)  der  Bräuhausschenke,  Werth  262  -Z,
d)  des  Gartens  mit  Warm=  und  Bauhaus,  Werth  683  M.,
e)  des  Schreibzimmers  der  Verwaltung  und  der  Wohnung  des  Juspektors,
Werth  214  -.
        <pb n="123" />
        15.  105

III.

VI.

VII.

J.

II.

2.  das  Bieh,  Werth  26  975  -X.

3.  die  Oekonomie-Geräthschaften  und  Einrichtungsgegenstände,  Werth  8730  .
Bezüglich  der  Oekonomie  der  nöthige  Samen  und  das  je  bis  zur  nächsten  Ernte
hinreichende  Speisegetreide.

Bezüglich  der  Brauerei  der  nach  dem  zur  Zeit  der  Fideikommißfolge  sich  bezeigendem
Betrieb  des  Braugeschäftes  nothwendige  halbjährige  Vorrath.

Aktiokapitalien.

109582  Mark  63  Pfennig  Hypothekkapitalien  und  5000  Mark  Kurrentforderungen,
verzeichnet  in  einer  bei  den  Akten  liegenden  Zusammenstellung  vom  23.  Februar  1899.

Werthpapiere.

Zwanzig  Aktien  der  bayr.  Hypotheken=  und  Wechselbank  im  Neunwerthe  von  je  500
Gulden,  zusammen  10000  Gulden,

verzeichnet  in  der  vorerwähnten  Zusammenstellung  vom  23.  Februar  1899.

Der  freiherrlich  von  Gumppenberg'schen  Gutsherrschaft  Baierbach  steht  im  Wechsel  mit
dem  jeweiligen  Pfarrer  in  Hofkirchen  das  Präsentationsrecht  bezüglich  des
Curatbenefiziums  Baierbach  zu.

§  2.
Auf  dem  Fideikommiß  haften  folgende  Lasten:
1  Neuere  Bodenzinse  zu  4%  zur  Staatskasse  .  59  4  51  J
2.  Kornbodenzins  zur  Staatskasse  .  26  JX  25  J
3.  Erhöhte  Bodenzinse  zu  4%  zur  Ablösungskasse.  502  A.913.

An  den  Benefiziaten  von  Baierbach
1.  von  dem  jeweiligen  Besitzer  des  Schloßgutes  Baierbach
an  Getreide  jährlich

ein  Schäffel  Weizen  im  Anschlag  von  12  fl.  =  20  4  57  —
ein  Schäffel  Korn  „  „  „  10  fl  =  17  4  14  3
ein  Schäffel  Gerste  „  „  „  8  fl.  —  13  A.  714
zwei  Eimer  Winterbier  „  „  „  6  fl.  =  10  +  28  4
zwei  Eimer  Sommerbier  „  „  8  fl.  =  13  4+  71  J
zwei  Klafter  weiches  Brennholz  im  Anschlag  von  6  fl.  =  10  +  28  J—

2.  von  den  zugekauften  Anwesen  jährlich,  und  zwar  von  Haus  Nr.  48  in  Baierbach
3  fl.  baar  und  2  Vierling  Getreide,
von  Haus  Nr.  2  in  Baierbach  1  fl.  12  kr.  baar  und  ein  Vierling  Getreide,

von  Haus  Nr.  3  in  Baierbach  1  fl.  2  kr.  baar  und  ein  Vierling  Getreide,
*
        <pb n="124" />
        106

III.  Die

1.

auf  den  Waldungen  des  Gutes  Baierbach  ruhenden  Holzrechte,  als

zu  Gunsten  des  Anwesens  Haus  Nr.  67  in  Runding  der  Gemeinde  Feuchten,
gegenwärtig  dem  Johann  Steinbauer  daselbst  gehörig,

zwei  Klafter  weiches  Brennholz  sammt  dem  betreffenden  Ueberholz  gegen  Ersatz
der  Hauerlöhne,  ·

.zuGunstendesAnwesensHausNr.29und30inBaierbach,gegenwärtig

dem  Georg  und  der  Maria  Gschwendtner  daselbst  gehörig,
zwei  Klafter  weiches  Brennholz  sammt  dem  betreffenden  Ueberholz  gegen  Ersatz  der
Hauerlöhne.

IV.  Die  auf  dem  Schloßgute  in  Baierbach  ruhenden  Ehehaftsreichnisse,  als

1.

V.  Die

an  den  Schmied  in  Baierbach  jährlich

von  Haus  Nr.  2  in  Baierbach  2  Vierling  Dengelkorn

von  Haus  Nr.  3  in  Baierbach  2  Vierling  Ehehaftskorn

von  Haus  Nr  48  in  Baierbach  2  Metzen  Ehehaftskorn

von  Haus  Nr.  65  in  Baierbach  1  Schäffel  Ehehaftskorn;

an  den  Bader  in  Baierbach  jährlich

von  Haus  Nr.  2  in  Baierbach  2  Vierling  Ehehaftskorn  und  2  Laib  Brod
von  Haus  Nr.  3  in  Baierbach  2  Vierling  Ehehaftskorn  und  2  Laible  Brod
von  Haus  Nr.  48  in  Baierbach  1  Metzen  Ehehaftskorn  und  2  Laib  Brod.
auf  dem  Gute  Baierbach  ruhende  Baupflicht  an  der  Familiengruft  und  der

Gottesackerkapelle  in  Baierbach  mit  Ausnahme  des  Ossariums,  im  Kapitalsanschlage
von  100  fl.  =  171  4  43  J.

§  3.

Auf  dem  Familienfibeikommiß  Baierbach  haften  folgende  Fideikommißschulden,  als

1.

I1.  Fideikommißsschulden  erster  Klasse:

208  000  Mark  zu  4½  %  verzinsliches  Annuitätenkapital  der  bayr.  Hypothekenund
  Wechselbank  in  München  nebst

20800  Mark  Kaution  für  nicht  priv.  Zinsen,  Kosten,  Schäden  und  Konventionalstrafen;


49000  Mark  zu  4½0%%  verzinsliches  Annuitätenkapital  der  bayr.  Hypothekenund
  Wechselbank  in  München  nebst

4900  Mark  Kaution  für  Annuitäten,  Zinsen,  Kosten,  Schäden  und  Verzugszinsen.
        <pb n="125" />
        15.  107

II.  Fideikommißschulden  zweiter  Klasse:

Die  Ansprüche  des  Gutsverwalters  Heinrich  Dürig  in  Baierbach  auf  einen  jährlichen
Gehalt  von  3000  Mark,  unentgeltliche  Wohnung,  Beheizung  und  Beleuchtung  für  sich  und
seine  Familie  und  sonstige  Naturalbezüge,  eventuell  auf  eine  Abfindungssumme  von  10  000  Mark
beziehungsweise  auf  eine  Pension  von  jährlich  1200  Mark;

ferner  der  eventuelle  Anspruch  der  Ehefrau  des  genannten  Heinrich  Dürig  auf  eine
jährliche  Wittwenpension  von  400  Mark.

84.
Snecessionsordnung.

Als  erster  Besitzer  des  zu  Gunsten  des  Freiherr  von  Gumppenberg'schen  Mannsstammes
errichteten  Familienfideikommisses  ist  der  Sohn  des  Stifters,  Robert  Freiherr  von  Gumppenberg-Peuerbach,
  k.  Kämmerer  und  k.  Bezirksamtsassessor  a.  D.  in  Baierbach,  berufen.

Zur  Surccession  in  das  Familienfideikommiß  sind  nach  dem  Rechte  der  agnatischen
Lineal=  und  Erstgeburtsfolge  bestimmt:

1.  Die  ehelichen  männlichen  Nachkommen  des  vorgenannten  Robert  Freiherrn  von
Gumppenberg-Peuerbach,

2.  wenn  Robert  Freiherr  von  Gumppenberg-Peuerbach  nach  Erwerbung  des
Fideikommisses  kinderlos  sterben  oder  sein  Mannsname  später  aussterben  sollte,

a)  Hubert  Freiherr  von  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg,
k.  Kämmerer  und  k.  Regierungsrath  in  Würzburg,  und  dessen  eheliche  männlichen
Nachkommen,  welch'  letztere  zur  Erbfolge  an  Stelle  des  Hubert  Freiherrn  von
Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg  auch  berufen  sind,  wenn  dieser
den  Anfall  des  Fideikommisses  nicht  erleben  würde,

b)  eventnell,  wenn  Hubert  Freiherr  von  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg
  und  dessen  eheliche  männlichen  Nachkommen  vor  Anfall
des  Fideikommisses  sterben  sollten,

Johann  Georg  Freiherr  von  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg,
  k.  Kämmerer  und  erbl.  Reichsrath  der  Krone  Bayern  in  Pöttmeß,  und
dessen  eheliche  männlichen  Nachkommen  welch’  letztere  zur  Erbfolge  an  Stelle  des
Johann  Georg  Freiherrn  von  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg
auch  berufen  sind,  wenn  dieser  den  Anfall  des  Fideikommisses  nicht  erleben  würde.

Fällt  das  Feideikommiß  an  die  Familie  des  unter  b  genannten  Johann  Georg
Freiherrn  von  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg,  so  bleibt  es
nach  der  Stiftungsurkunde  nur  so  lange  im  Besitze  desjenigen,  welcher  das  Fideikommiß
  Pöttmeß  besitzt,  als  blos  ein  männlicher  Repräsentant  dieser  Familie
        <pb n="126" />
        108

vorhanden  ist.  Sind  aber  zwei  oder  mehr  männliche  Sprossen  dieses  Ge—
schlechtes  vorhanden,  dann  soll  nicht  nur  bei  Anfall  des  Fideikommisses  dieses
sofort  an  denjenigen  übergehen,  welcher  dem  Besitzer  des  Fideikommisses  Pöttmeß
am  nächsten  steht,  aber  nicht  nächster  Anwärter  dieses  Fideikommisses  ist,
sondern  beide  Fideikommisse  sollen,  wenn  sie  in  einer  Hand  vereint  sind,
wieder  in  der  Weise  getrennt  werden,  daß  bei  dem  nächsten  Surccessionsfall
das  Fideikommiß  Baierbach  an  denjenigen  der  Familie  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg
  fällt,  welcher  dem  dann  zur  Nachfolge  in
das  Fideikommiß  Pöttmeß  Berufenen  am  nächsten  steht,  aber  nicht  nächster
Anwärter  desselben  ist.

Sollte  ein  Sprosse  einer  der  unter  a  und  b  genannten  Familien  zur
Succession  in  das  Fideikommiß  berufen  werden,  dann  ist  er  verpflichtet,  die
Bewilligung  nachzusuchen,  Namen  und  Titel  eines  Freiherrn  von  Gumppenberg-Peuerbach
  führen  zu  dürfen.  Auf  denjenigen,  der  zugleich  das  Fideikommiß
  Pöttmeß  besitzt,  bezieht  sich  diese  Vorschrift  nicht.

Dieses  nach  seinen  sämmtlichen  Bestandtheilen  und  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter  Instruktion  und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung
hiemit  bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  am  7.  März  1899.

Kigl.  Oberlandesgericht  München.
Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:
u.  Küfftner.

Waeger.
        <pb n="127" />
        M  15.  109

Nr.  793.

Bestätigungsurkunde.
Das  freiherrlich  von  Pappus-Trazberg’sche  Familienfideikommiß  betreffend.

Im  NMamen  Seiner  Majestät  5es  König-s  von  Sapern.

Der  K.  Bayerische  Kämmerer  und  Hauptmann  a.  D.  Wilhelm  von  Pappus
und  Trazberg-Ponickau,  Freiherr  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell,  von  welchem
am  22.  März  1895  das  unter'm  13.  Januar  1896  gerichtlich  bestätigte  und  in  Nummer  4
des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  für  das  Königreich  Bayern  Jahrgang  1896  bekanntgemachte
  freiherrlich  von  Pappus-Trazberg'sche  Familienfideikommiß  errichtet  worden
ist,  hat  in  einem  Nachtrage  vom  18.  Februar  1899  die  in  lit.  C  jener  Bekanntmachung
veröffentlichte  Erbfolgeordnung  unter  Beseitigung  der  auf  die  SucMcession  seiner  eigenen  Nachkommen
  bezüglichen  bisherigen  Bestimmungen,  wie  folgt,  abgeändert:

Gegenwärtiges  Fideikommiß  ist  nunmehr  zum  Vortheile  der  Familie  des  verlebten
Bruders  des  Stifters  Maximilian  von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherrn  zu  Laubenberg
  und  Rauhenzell,  weiland  K.  Bayerischen  Kämmerers  und  Majors  a.  D.,  errichtet,
und  soll  daher  nach  Ableben  des  Stifters  zunächst  der  einzige  Sohn  seines  genannten
Bruders,  sein  Neffe  Eckart  Anton  Remigius  Franz  Karl  Eduard  Alexander
Maximilian  von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherr  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell,
  sowie  dessen  männliche  und  weibliche  Descendenz  zur  Nachfolge  in  das  Fideikommiß
berufen  sein,  und  zwar  dergestalt,  daß  nach  den  Grundsätzen  der  Erstgeburtsfolge  die  weibliche
  Nachkommenschaft  des  genannten  Neffen  Eckart,  solange  noch  männliche  Nachkommen
desselben  vorhanden  sind,  von  der  Suceession  ausgeschlossen  bleibt  und  immer  der  Erstgeborene
  in  der  älteren  Linie  zum  Fideikommisse  gelangt.

Erst  nach  völligem  Abgange  des  Mannsstammes  des  Neffen  Eckart  soll  die  weibliche
Descendenz  desselben  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  nach  §  90  und  91
des  Familienfideikommißediktes  vom  26.  Mai  1818  berufen  sein.

Gelangt  ferner  in  der  Folgezeit  die  weibliche  Descendenz  wegen  abermaliger  Erlöschung
des  Mannsstammes  wiederholt  zur  Fideikommißnachfolge,  so  hat  dies  wieder  unter  Fortdauer
des  fideikommissarischen  Verbandes  zu  geschehen.

Sollte  aber  der  Neffe  Eckart  ohne  Hinterlassung  einer  männlichen  oder  weiblichen
Deseendenz  versterben  oder  dessen  Manns=  und  Weibsstamm  dereinst  gänzlich  erlöschen,  so
soll  die  einzige  Tochter  des  verlebten  Bruders  des  Stifters  Maximilian,  seine  Nichte,
Marie  Wilhelmine  Josefine  Sophie  Elisabeth  von  Pappus  und  Trazberg,
Frün  zu  Lauben  berg  und  Rauhenzell,  sowie  deren  männliche  und  weibliche  Descendenz
        <pb n="128" />
        110

zur  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  unter  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  berufen
  sein,  und  zwar  im  Manns=  und  Weibsstamme  ganz  nach  den  nämlichen  Grundsätzen,
nach  denen  die  Fideikommißnachfolge  der  männlichen  und  weiblichen  Descendenz  des  Neffen

Eckart  zu  erfolgen  hat.
Dieser  Nachtrag  wird  hiemit  unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  Notherben  auf  den  Pflichttheil

  fideikommißgerichtlich  bestätigt,  und  öffentlich  bekannt  gemacht.
Augsburg,  am  21.  März  1899.

K.  Gberlandesgericht.

In  Vertretung:
Der  k.  Senatspräsident:
v.  Ammon.
        <pb n="129" />
        Gesetzund  Verordnungs

Königreich  Bayern.

 

16.

München,  den  8.  April  1899.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  31.  März  1899,  die  Verhältnisse  der  Bader  betreffend.  —
RMaheuntm  chung  vom  4.  April  1899,  die  Baderordnung  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Hofdienstachrichten.


—....

–—.%

 

Nr.  3853.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Verhältnisse  der  Bader  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Maozjestät  des  Königs.
Cuitpold,

un  Gotts  Gupden  auniuliher  zum  um  zmem
Rreert.

Wir  haben  die  Baderordnung  vom  24.  Juni  1884  einer  Revision  unterziehen  lassen

und  verordnen  hienach,  was  folgt:
22
        <pb n="130" />
        112
J.
Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bader.

81.

Zur  Führung  des  Titels  „Bader“  ist  derjenige  berechtigt,  welcher  nach  den  Bestim—
mungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  die  Approbation  als  Bader  erlangt  hat.

Die  nach  Maßgabe  der  Verordnungen  vom  21.  Juni  1843,  vom  15.  März  1866,
vom  25.  Juni  1868  und  vom  24  Juni  1884  bereits  erworbene  Berechtigung  zur  Führung
dieses  Titels  bleibt  in  Geltung.

Die  unbefugte  Führung  des  Titels  „Bader“  oder  eines  ähnlichen  Titels,  durch  welchen
der  Glaube  erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  approbirter  Bader,  unterliegt  der  Strafbestimmung
  des  Artikels  127  des  Polizei-Strafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  187.

§  2.

Die  Befugnisse  der  Bader  umpassen:

1.  die  Unterstützung  der  Aerzte  bei  Ausübung  der  Heilkunde  durch  chirurgische  und
andere  technische  Hilfeleistungen  (§  3))
die  selbständige  Vornahme  chirurgischer  Verrichtungen  (§  4);
die  ersten  Vorkehrungen  in  Erkrankungs=  und  sonstigen  Nothfällen  (§  5);
die  Leichenschau  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften,  und
die  Hilfeleistung  bei  Leichenöffnungen.

8  3.
Bei  Vornahme  der  in  8  2  Ziffer  1  bezeichneten  Hilfeleistungen  sind  die  Bader  als
die  Gehilfen  der  Aerzte  zu  betrachten.
Ihre  deßfallsige  Thätigkeit  darf  daher  nur  auf  ausdrückliche  ärztliche  Anordnung  eintreten
  und  nicht  weiter  sich  erstrecken,  als  diese  Anordnung  lautet.

§  4.
In  die  selbständige  Befugniß  der  Bader  fallen  nachstehende  Verrichtungen:
1.  die  Behandlung  einfacher  Wunden,  Abscesse  und  Geschwüre;
2.  das  Reinigen  und  Ausziehen  von  Zähnen;
3.  die  Behandlung  der  Leichdorne  und  eingewachsenen  Nägel,  mit  Ausschluß  blutiger

Operationen;
4.  das  Setzen  von  Klystieren,  sowie  von  Schröpfköpfen  und  Senfteigen.

i-m-p

□
        <pb n="131" />
        16.

113

.

Die  den  Badern  nach  §5  2  Ziffer  3  zukommenden  Befugnisse  betreffen:

1.
2.

die  Rettungsversuche  bei  Verunglückten;

die  Vornahme  der  in  der  Regel  nur  nach  ärztlicher  Anordnung  zulässigen  Hilfe—
leistungen  in  jenen  Fällen,  in  welchen  dieselben  wegen  Dringlichkeit  der  Umstände
bis  zum  Eintreffen  des  Arztes,  dessen  schleunige  Herbeirufung  vom  Bader  zu  veranlassen
  ist,  ohne  Gefahr  nicht  verschoben  werden  können;

die  erste  Hilfeleistung  bei  sonstigen  Erkrankungen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Verordnung
  innerer  Arzneien.

Die  unter  vorstehenden  Voraussetzungen  gestattete  Thätigkeit  darf  nicht  über
die  Grenzen  der  Nothhilfe  ausgedehnt  werden  und  nicht  länger  als  bis  zum  Eintreffen
  ärztlicher  Hilfe  andauern.

Der  Bader  hat  die  Verpflichtung,  die  Betheiligten  auf  diesen  Umstand  und
auf  die  hienach  sofort  zu  treffenden  Vorkehrungen  ausdrücklich  aufmerksam  zu
machen  und,  wenn  jene  einen  Arzt  zu  rufen  sich  weigern  sollten,  jeder  weiteren
selbständigen  Thätigkeit  sich  zu  enthalten.

§  6.
Wer  sich  in  Bayern  als  Bader  niederlassen  will,  hat  von  der  Wahl  seines  Wohnortes
  bei  der  Distriktspolizeibehörde  des  letzteren,  unter  Nachweisung  seiner
Berechtigung  (§  1),  bei  Beginn  seiner  Thätigkeit  Anzeige  zu  erstatten  und  sich
dem  zuständigen  Bezirksarzte  vorzustellen.

Bader,  welche  ihren  Wohnort  verändern,  haben  außerdem  noch  der  Distriktspolizeibehörde
  ihres  bisherigen  Wohnortes  hievon  Anzeige  zu  erstatten.

Bader,  welche  einen  Unterhaltsbeitrag  aus  Staats-,  Kreis-,  Distrikts-,  Gemeindeoder
  Stiftungsmitteln  beziehen,  haben  sich  bei  Veränderung  ihres  Wohnortes  über
die  vorher  erfolgte  Lösung  der  durch  jene  Bezüge  für  sie  begründeten  Verpflichtungen
  auszuweisen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  unterliegen  den  Strafbestimmungen
des  Artikels  128  des  Polizei-Strafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  1871.

b)  Hinsichtlich  der  Anzeigepflicht  der  Bader  bei  ansteckenden  Krankheiten  kommen  die

Bestimmungen  des  Artikels  72  des  Polizei-Strafgesetzbuches  und  der  Verordnung
hiezu  vom  22.  Juli  1891  „die  Verpflichtung  der  Medizinalpersonen  zur  Anzeige

ansteckender  Krankheiten  unter  Menschen  betreffend“,  zur  Anwendung
        <pb n="132" />
        114

c)  Die  Bader  sind  verpflichtet,  Aufträgen,  welche  ihnen  im  Bereiche  der  Gesundheitspolizei
  oder  der  Strafrechtspflege  von  den  Polizeibehörden,  den  Gerichten,  der
Staatsanwaltschaft  oder  den  Amtsärzten  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  in  Bezug
auf  einzelne  Verrichtungen,  z.  B.  Vornahme  oder  Ueberwachung  der  Desinfektion
bei  ansteckenden  Krankheiten,  Beistandsleistung  bei  Obduktionen  u  s.  w.  ertheilt
werden,  pünktlich  Folge  zu  leisten.

d)  Die  in  den  Gesetzen  oder  in  besonderen  Verordnungen  begründeten  sonstigen  Verpflichtungen
  der  Bader  bleiben  unberührt.

§  7.
Inwieweit  die  Bader  zur  Abgabe  und  Anwendung  von  Arzneimitteln  befugt  sind,  und
welche  Verbände  und  Verbandstoffe  denselben  anzuwenden  gestattet  ist,  wird  jeweils  durch
das  Staatsministerium  des  Innern  bestimmt.

§  8.
Die  Bezahlung  der  Bader  bleibt  gemäß  Artikel  127  Absatz  3  des  Polizei-Strafgesetzbuches

  der  Vereinbarung  vorbehalten;  als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer
Vereinbarung  ist  die  in  der  Beilage  folgende  Gebührenordnung  maßgebend.

§  9.

Badern,  welche  ihre  Befugnisse  überschreiten  oder  den  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
zuwiderhandeln,  kann  —  unbeschadet  der  etwa  verwirkten  Strafe  —  die  Berechtigung  zur
Führung  des  Titels  „Bader“  entzogen  werden.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  der  §S§  20  und  21  der  Reichsgewerbeordnung
  sowie  der  Ziffer  II  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,
entsprechend  anzuwenden.  Ueber  die  Zurücknahme  entscheiden  die  einschlägigen  Distriktsverwaltungsbehörden
  in  erster,  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in  zweiter  und
letzter  Instanz.

II.

Ausbildung  der  Bader.
A
Lehrzeit  und  Vorprüfung.

§  10.
Die  Vorbereitung  zum  Berufe  eines  Baders  hat  zunächst  durch  eine  dreijährige

Lehrzeit  bei  einem  Chirurgen  oder  bei  einem  nach  Maßgabe  der  Verordnungen  vom
28.  Juni  1836,  21.  Juni  1843,  15.  März  1866,  25.  Juni  1868,  24.  Juni  1884.
        <pb n="133" />
        16.  115

oder  der  gegenwärtigen  Verordnung  zur  selbständigen  Ausübung  des  Badergeschäftes  berechtigten
  Bader,  welcher  die  Unterweisung  des  Lehrlings  in  theoretischer  und  praktischer  Beziehung
  übernimmt,  zu  geschehen.

Ueber  die  Aufnahme  und  Entlassung  eines  Lehrlings  hat  der  Geschäftsinhaber  oder
Geschäftsführer  nach  Artikel  49  des  Polizei-Strafgesetzbuches  und  §  2  der  Verordnung  hiezu
vom  15.  Juli  1862  binnen  drei  Tagen  bei  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München  bei
der  k.  Polizei-Direktion,  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten,  von  welcher  dem  k.
Bezirksarzte  Mittheilung  zu  machen  ist.

8  11.

Am  Ende  der  Lehrzeit  hat  sich  der  Lehrling  über  den  Besitz  der  nothwendigen  Vor—
kenntnisse  durch  eine  Vorprüfung  auszuweisen

§  12.

Zur  Abhaltung  dieser  Vorprüfung  werden  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
in  größeren,  mit  einem  Spitale  versehenen  Städten  des  Regierungsbezirkes  besondere
Kommissionen  niedergesetzt,  welche  aus  dem  betreffenden  Bezirksarzte  und  zwei  aus  der
Klasse  der  in  S§  10  genannten  Geschäftsinhaber  zu  wählenden  Beisitzern  bestehen.

Jeder  Kommission  wird  ein  bestimmter  Distrikt  und  mit  diesem  die  Zuständigkeit  zur
Vornahme  der  Vorprüfung  der  in  demselben  unterrichteten  Lehrlinge  zugewiesen.

§  13.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Vorprüfung  sind,  belegt  mit  einem  von  dem  betreffenden
  Lehrherrn  ausgestellten  und  von  dem  einschlägigen  Bezirksarzte  beglaubigten  Zeugnisse
  über  genossenen  Unterricht  und  gute  Aufführung,  an  den  Vorstand  der  Prüfungskommission
  zu  befördern,  welcher  in  zweifellosen  Fällen  die  Zulassung  zu  ertheilen,  bei  obwaltenden
  Bedenken  aber  die  Entscheidung  der  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der
Unterricht  genossen  wurde,  zu  veranlassen  hat.

Gegen  die  Entscheidung  dieser  Behörde  kann  binnen  einer  Frist  von  14  Tagen  Befung
  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ergriffen  werden,  welche  in
letzter  Instanz  zu  beschließen  hat.

§  1.
Die  Vorprüfung  umfaßt:
1.  die  Anfertigung  eines  einfachen  schriftlichen  Aufsatzes  über  einen  Gegenstand  der
bisherigen  Beschäftigung  des  Lehrlings  in  Form  einer  Anzeige  oder  Beschreibung  und
2.  eine  Reihe  von  je  nach  Gelegenheit  und  Thunlichkeit  an  der  Leiche,  an  Lebenden
und  am  Phantome  vorzunehmenden  praktischen  Uebungen,  welche  aus  den  ver-
        <pb n="134" />
        116

schiedenen  Zweigen  der  nach  §  2  den  Badern  zukommenden  Verrichtungen
möglichst  erschöpfend  und  übersichtlich  auszuwählen  und  mit  passenden,  praktisch
gehaltenen  mündlichen  Fragen  in  Verbindung  zu  bringen  sind.

9  15.

Unmittelbar  nach  beendigter  Vorpüfung  wird  deren  Ergebniß  in  Abwesenheit  des  Geprüften
  von  der  Kommission  durch  Stimmenmehrheit  und  zwar  durch  die  Noten  „befähigt"“
oder  „nicht  befähigt“  festgestellt  und  hienach  im  Falle  der  Befähigung  dem  nunmehrigen
Gehilfen  ein  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern  unterzeichnetes  und  mit  dem  Amtssiegel
  des  Vorstandes  gefertigtes  Zeugniß  über  die  bestandene  Vorprüfung  sogleich  zugestellt.

Bei  ungenügendem  Prüfungsergebnisse  kann  die  Zulassung  zur  Wiederholung  der  Vorprüfung
  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  erfolgen.

§  16.

An  Prüfungsgebühren  hat  der  Geprüfte  ohne  Rücksicht  auf  den  günstigen  oder
ungünstigen  Erfolg  der  Vorprüfung  für  den  Kommissionsvorstand  vier  Mark  und  für  jeden
der  Beisitzer  zwei  Mark  zu  entrichten.

Außerdem  ist  im  Falle  des  Bestehens  der  Vorprüfung  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  über  das  Gebührenwesen  für  das  Prüfungszeugniß  die  dafür  bestimmte  Gebühr
  zu  erlegen.

B.

Gehilfenzeit  und  Unterrichtskurs.

8§  17.

Nach  bestandener  Vorprüfung  hat  der  Badergehilfe  ein  Jahr  als  Gehilfe  in  einem
Badergeschäfte  (§§  1  und  10)  thätig  zu  sein.

Ueber  die  Aufnahme  und  Entlassung  eines  Gehilfen  hat  der  Geschäftsinhaber  oder
Geschäftsführer  nach  Artikel  49  des  Polizei-Strafgesetzbuches  und  §  2  der  Verordnung
hiezu  vom  15.  Juli  1862  binnen  drei  Tagen  bei  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München
bei  der  k.  Polizei-Direktion,  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten,  von  welcher  dem
k.  Bezirksarzte  Mittheilung  zu  machen  ist.

§  18
Die  von  einem  Badergehilfen  als  Krankenwärter  in  einem  Civil-Krankenhause  oder  als
militärischer  Krankenwärter  zugebrachte  Zeit  darf  auf  die  Gehilfenzeit  in  Anrechnung  gebracht
werden.
        <pb n="135" />
        I16.  117

§  19.

Nach  zurückgelegter  Gehilfenzeit  (§S§  17  und  18)  hat  der  Badergehilfe  zur  weiteren
Ausbildung  in  seinem  Berufe  an  einem  Unterrichtskurse  theilzunehmen,  welcher  in  den  hiezu
vom  Staatsministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  Krankenhäusern  von  je  einem  Arzte
nach  Maßgabe  einer  von  dem  genannten  Staatsministerium  zu  erlassenden  Instruktion  unentgeltlich
  abgehalten  wird.

Der  Beginn  dieser  Kurse,  welche  fünf  Monate  zu  währen  haben,  wird  vier  Wochen
vor  deren  Eröffnung  zugleich  mit  den  für  Abhaltung  derselben  bestimmten  Krankenhäusern
und  Lehrern  öffentlich  bekannt  gemacht.

§  20.

Dem  Badergehilfen  steht  frei,  unter  den  hiefür  bestimmmten  Krankenhäusern  dasjenige
auszuwählen,  in  welchem  er  sich  dem  Kurse  unterziehen  will.  Zu  diesem  Behufe  hat  er
sich  zwei  Tage  vor  Beginn  desselben  bei  dem  einschlägigen  Lehrer  zu  melden  und  hiebei
das  Zeugniß  über  die  bestandene  Vorprüfung  sowie  ein  vom  einschlägigen  Bezirksarzte  oder
Militärarzte  inhaltlich  beglaubigtes  Zeugniß  über  den  nach  88  17  oder  18  geleisteten
Gehilfendienst  und  über  gute  Führung  vorzulegen.

8  21.

Ueber  den  mit  Erfolg  genossenen  Unterricht  wird  dem  Badergehilfen  von  dem  betreffenden
Lehrer  ein  Zeugniß  ausgestellt.

Der  Lehrer  ist  verpflichtet,  unfleißigen  und  unbefähigten  Gehilfen  das  Zeugniß  zu
verweigern.

§  22.

Ein  einjähriger  Dienst,  welchen  der  Badergehilfe  als  Sanitäts-Unteroffizier  beziehungsweise
  Sanitäts-Gefreiter  oder  Sanitäts-Soldat  oder  als  Krankenträger  einer  Sanitätscompagnie
  im  Heere  geleistet  hat,  wird  als  Ersatz  für  die  einjährige  Gehilfenzeit  und  für
den  Unterrichtskurs  angerechnet.

C.

Approbationsprüfung.

8  23.

Die  Ertheilung  der  Approbation  als  Bader  ist,  vorbehaltlich  der  Ausnahmsbestimmung
des  §  29,  durch  das  Bestehen  der  Approbationsprüfung  bedingt.

Zur  Abhaltung  dieser  Prüfung  wird  in  denjenigen  Regierungsbezirken,  in  welchen  ein
Unterrichtskurs  (§  19)  abgehalten  wurde,  je  eine  Kommission  gebildet,  welche  aus  dem
Kreismedizinalrathe  oder  in  dessen  Verhinderung  aus  einem  von  der  Kreisregierung,  Kammer
        <pb n="136" />
        118

des  Innern,  zu  ernennenden  Medizinalbeamten  als  Vorstand,  dann  einem  Landgerichts-  oder
Bezirksarzte  und  dem  Vorstande  der  chirurgischen  Abtheilung  des  Krankenhauses,  an  welchem
der  Unterrichtskurs  abgehalten  wurde,  besteht.

Die  Zusammensetzung  und  Ergänzung  dieser  Prüfungskommissionen  erfolgt  durch  die
betreffenden  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern.

8  24.
Die  Prüfung  findet  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Unterrichtskurses  und  zwar  in

jenem  Krankenhause  statt,  an  welchem  der  Unterrichtskurs  gegeben  wurde.
Die  Zeit  der  Prüfung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

§  25.
Der  Badergehilfe  ist  zur  Approbationsprüfung  an  jenem  Krankenhause  zuzulassen,  an
welchem  er  den  Unterrichtskurs  besucht  hat.
Solchen  Badergehilfen,  welche  sich  am  Kurse  nicht  zu  betheiligen  hatten  (§  22),  steht
die  Wahl  des  Prüfungsortes  frei.
§  26.

Badergehilfen,  welche  sich  der  Approbationsprüfung  unterziehen  wollen,  haben  der
Prüfungskommission  Zeugnisse  vorzulegen:
1.  über  den  mit  Erfolg  vollendeten  Unterrichtskurs,  beziehungsweise  über  die  Erfüllung
  der  in  §  22  bezeichneten  Vorbedingungen;
2.  über  ungetrübten  Leumund.

8  27.

Bei  der  Behandlung  des  Prüfungsgeschäftes  überhaupt  und  insbesondere  in  Bezug
auf  die  Prüfungsgegenstände,  die  Beurtheilung  des  Ergebnisses,  Ausfertigung  des  Appro—
bationszeugnisses  und  Gebührenerhebung  sind  die  Bestimmungen  der  88  14,  15  und  16  gegen—
wärtiger  Verordnung  entsprechend  anzuwenden,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß

1.  die  Würdigung  des  Ergebnisses  nach  jenen  höheren  Anforderungen  zu  geschehen
hat,  welche  in  Bezug  auf  vollendete  Ausbildung  nach  Zweck  und  Bedeutung  der
Approbationsprüfung  hier  gestellt  werden  müssen,  dann  daß

2.  der  Ausspruch  einer  ungenügenden  Befähigung  für  den  Betheiligten  die  Ver—
bindlichkeit  nach  sich  zieht,  vor  Wiederholung  der  Approbationsprüfung  nochmals
einem  Unterrichtskurse  beizuwohnen.

g  28.

Der  Vorstand  der  Prüfungskommission  hat  nach  beendigter  Prüfung  der  einschlägigen
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  über  das  Prüfungsergebniß  Bericht  zu  erstatten
        <pb n="137" />
        M.  16.  119

8  29.

Jenen  Badergehilfen,  welche  als  Sanitäts-Unteroffiziere  beziehungsweise  Sanitäts-Gefreite
  oder  Sanitäts-Soldaten  oder  als  Krankenträger  einer  Sanitätscompagnie  fünf
Jahre  lang  vorzüglich  gute  Dienste  geleistet  haben  und  sich  hierüber  durch  ein  Zeugniß  des
betreffenden  Obermilitärarztes  ausweisen  und  ungetrübten  Leumund  besitzen,  ist  auf  Verlangen
  die  Approbation  als  Bader  von  der  Approbationsprüfungskommission  ohne  weitere
Prüfung  zu  ertheilen.

Zur  Ertheilung  der  Approbation  ist  in  diesem  Falle  jede  der  in  §  23  Absatz  2  bezeichneten
  Prüfungskommissionen  zuständig.

Für  das  von  der  Prüfungskommission  auszustellende  Zeugniß  ist  eine  Gebühr  zu
entrichten.  (§  16  Abs.  2).

D.

Schlußbestimmungen.

8  30.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  in  besonderen  Ausnahmsfällen  von
einzelnen  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Vorprüfung  beziehungsweise  zum  Unterrichtskurse
und  zur  Approbationsprüfung  zu  dispensiren,  wenn  der  Nachweis  über  die  erforderliche  Vor—
bildung  in  anderer,  vollkommen  zureichender  Weise  erbracht  ist.

§  31.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  vom  24.  Juni  1884  und
alle  sonstigen  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Bekanntmachung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  in  Kraft.

Die  Vorschrift  des  §  10  über  eine  dreijährige  Lehrzeit  findet  jedoch  auf  diejenigen
keine  Anwendung  mehr,  welche  durch  das  Bestehen  der  Vorprüfung  bereits  die  Eigenschaft
eines  Badergehilfen  erlangt  haben.

München,  den  31.  März  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Lagern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  w.  Fellitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

23
        <pb n="138" />
        120

Beilage  zu  §  8.

 

Gebührenordnung
für  die  Dienstleistungen  der  Bader.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Soweit  die  Gebührenordnung  einen  Spielraum  zwischen  niedrigsten  und  höchsten
Ansätzen  gestattet,  ist  auf  die  Verschiedenheit  der  örtlichen  Verhältnisse,  auf  die
größere  oder  geringere  Wohlhabenheit,  den  Erwerbs=  und  Familienstand  des  Zahlungspflichtigen,
  sowie  auf  besondere  Mühewaltung  und  Zeitversäumniß  des  Baders
Rücksicht  zu  nehmen.  1

Haben  Kassen  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  der  Wohlthätigkeitsstiftungen  Badergebühren
  zu  bezahlen,  so  darf  die  Gebühr  den  Durchschnittssatz  keinesfalls  übersteigen.

2.  Erfordert  eine  Verrichtung  des  Baders  die  Entfernung  desselben  von  seiner  Wohnung,
so  hat  derselbe  neben  der  unter  Ziff.  II  bestimmten  besonderen  Gebühr

a)  bei  Tag  40  J  bis  80  J,
b)  bei  Nacht  80  7  bis  1  4  20  —t
zu  beanspruchen.

Außerdem  gebührt  demselben,  wenn  die  Entfernung  von  der  Wohnung  mehr
als  2  Kilometer  beträgt,  für  je  1  Kilometer  des  Hin=  und  Rückweges  eine  Reiseentschädigung
  von  20  J  bis  40  J.

Die  in  Absatz  2  bezeichnete  Reiseentschädigung  darf,  wenn  der  Bader  mehrere
Besuche  in  Einem  Gange  vereinigt,  nur  einfach  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

3.  Für  sonstige  besondere  Auslagen  kann  Entschädigung  nach  dem  wirklichen  Aufwande
in  Anspruch  genommen  werden.

Für  Arzneimittel,  deren  Abgabe  und  Anwendung  den  Badern  gestattet  ist,
desgleichen  für  Blutegel  kommt  die  Arzneitaxe  in  Ansatz.

Die  antiseptischen  Verbandmittel  dürfen  mit  ihrem  Anschaffungspreise  nebst
20  %%  Zuschlag  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

4.  Die  Gebühren  für  die  Vornahme  der  Leichenschau  richten  sich  nach  den  desfalls
bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

II.  Gebühren  für  einzelne  Verrichtungen.
a.  Verrichtungen,  welche  der  Bader  ohne  ärztlichen  Auftrag  in  selbständiger
Befugniß  vornehmen  darf:
1.  Für  den  ersten  Verband  einer  einfachen  Wunde,  deßgleichen  für  die  Eröffnung
eines  einfachen  Abscesses  .  .1-Mbi82s-L20-g
2.  Für  jeden  ferneren  Verband  50  J  bis  1  —X
        <pb n="139" />
        16.  121

 

3.  Für  das  Ausziehen  eines  Zahnes  1  X  bis  2  J
4.  Für  das  Reinigen  der  Zähne  1  4X  bis  2  4+
5.  Für  das  Segen  eines  Klystieres  .  OJbtsløc
6.  Für  die  unblutige  Ausrottung  eines  Leichdornes  50  bis  2  M,
bei  mehreren  die  Hälfte.

7.  Für  das  unblutige  Beschneiden  eingewachsener  Nägel  .  50  J  bis  2  MA
8.  Für  die  Anwendung  eines  trockenen  Schröpfkopfes  10  34  bis  15  J
9.  Für  die  Anwendung  eines  blutigen  Schröpfkopfes  20  J  bis  40  J
10.  Für  das  Legen  eines  Senfteiges  oder  Blasenpflasters  20  J  bis  50  J
11.  Für  Anwendung  des  Höllensteins  als  Aetzmitell  20  J  dis  50  JT

b.  Verrichtungen,  welche  der  Bader  nur  in  ärztlichem  Auftrag  vornehmen  darf:
1.  Für  Einspritzungen  .  .  .50Jbisl.-L
2.  Für  Ansetzen  des  Katheters  50  J  bis  1  4
3.  Für  einen  Aderla  .  .  1  JX  bis  2  J4
4.  Für  das  Setzen  von  Blutegeln,  für  das  Stick  .  .15Jbi825-J
5.  Für  die  Anwendung  eines  anderen  Aetzmittels  als  Höllenstein  20  J  bis  50  J
6.  Für  Hilfeleistung  bei  einer  Leichenöffnung  2  MA  bis  6

Nr.  7231.

Bekanntmachung,  die  Baderordnung  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Zum  Vollzuge  des  §  7  und  des  §  19  Absatz  1  der  vorstehenden  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  März  1899,  die  Verhältnisse  der  Bader  betreffend,  wird  bestimmt:

1.  Die  approbirten  Bader  dürfen  mit  Karbolsäure,  Borsäure  und  Salichlsäure
präparirte  Verbandstoffe  sowie  Jodoformgaze  anwenden  und  sich  außerdem  zu  Verbänden
  der  einprocentigen  Lysol-Lösung  und  der  einprocentigen  Creolin-Lösung  bedienen.

2.  Von  Arzneimitteln  dürfen  die  approbirten  Bader  Heftpflaster,  Bleiwasser,  Höllenstein,
  hypermangansaures  Kali,  Borlösung,  Salmiakgeist,  Hoffmann's-Tropfen
und  Theeaufgüsse  von  Kamillen,  Malvenblüthen,  Hollunderblüthen,  Lindenblüthen,
Wollblumen  und  Pfeffermünze  bei  Ausübung  ihrer  Befugnisse  anwenden.

3.  Andere  Arzneimittel  ohne  ärztliche  Ordination  anzuwenden  oder  abzugeben,  ist
den  Badern  verboten;  insbesondere  ist  ihnen  verboten:

a)  Schwefeläther,  Chloroform,  Lustgas,  Amylnitrit  und  Bromäthyl  sowie
andere  Mittel  zur  Hervorrufung  einer  Narkose,

b)  Mor#hium  zu  innerlichem  Gebrauche  wie  auch  zu  Einspritzungen  (Injectionen)
ohne  ärztliche  Ordination  anzuwenden  oder  abzugeben.
        <pb n="140" />
        122

4.  Die  Bader  müssen  die  Arzneimittel,  deren  Abgabe  oder  Anwendung  ihnen  zusteht,

aus  einer  Apotheke  beziehen.

5.  Bei  Abhaltung  des  Unterrichtskurses  für  Badergehilfen  ist  die  nachstehende  Instruktion

  zu  Grunde  zu  legen.

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  königl.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  28.  Juni  1884  treten  hiemit  außer  Wirksamkeit.
München,  den  4.  April  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Instruktion
zur  Abhaltung  des  Unterrichtskurses  für  Badergehilfen.
1.

Der  in  diesem  Kurse  zu  gebende  Unterricht  umfaßt  folgende  Lehrgegenstände:
1.  Die  Krankenpflege  in  ihrem  ganzen  Umfange.
Hierher  gehört  die  Anweisung

#

a)  zum  Setzen  der  verschiedenen  Arten  von  Klystieren,  sowie  zur  Vornahme
von  Eingießungen  und  zur  Applikation  von  Stuhlzäpfchen,

b)  zur  Einführung  des  Katheters  in  den  einfachen,  leichten  Fällen,

c)  zur  Vornahme  von  Einspritzungen  unter  die  Haut,

d)  zur  Applikation  von  Hautreizen  durch:  Senfteige,  Blasenpflaster  und  dergleichen,

e)  zur  Vornahme  von  Einreibungen  verschiedener  Art:  mit  Flüßigkeiten,  Oelen,
Salben  und  dergleichen,

l)  zu  den  hauptsächlichsten  Handgriffen  der  Massage,

8)  zur  Bereitung  der  verschiedenen  Theesorten  und  Umschläge,

h)  zur  Herrichtung  von  Bädern,

1)  zur  Messung  der  Körperwärme,

k)  zur  Lagerung  der  Kranken  und  zum  Gebrauche  von  Luft=  und  Wasser-Kissen
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Verhütung  des  Aufliegens.

Die  Lehre  von  der  Lufterneuerung  in  den  Krankenlokalitäten,  der  bei  Kranken

besonders  zu  beobachtenden  Reinlichkeit,  der  Desinfektion  der  Lokalitäten  und  der
Krankengeräthschaften.

Aderlassen  und  Setzen  von  Blutegeln.
Schröpfen.

Eröffnung  von  Abseessen.

Einlegung  von  Drainröhren.
        <pb n="141" />
        16.  123

7.  Behandlung  von  Wunden  und  Geschwüren  leichterer  Art.
8.  Antiseptik.

9.  Verbände  überhaupt.

10.  Anleitung  zur  Hilfeleistung  bei  Operationen.

11.  Anleitung  zur  Blutstillung.

12.  Ausziehen  und  Reinigen  von  Zähnen.

13.  Behandlung  der  Hühneraugen  und  eingewachsenen  Nägel.

14.  Erste  Hilfe  in  Noth=  und  Unglücks-Fällen.

15.  Hilfeleistung  bei  Sektionen,  mit  Zugrundelegung  der  „Instruktion  für  das
Verfahren  der  Aerzte  im  Königreiche  Bayern  bei  den  gerichtlichen  Untersuchungen
menschlicher  Leichen“  vom  9.  Dezember  1880.

16.  Leichenschau

17.  Belehrung  über  die  Befugnisse  und  die  Verpflichtungen  der  Bader.

§  2.
Der  Beginn  des  Kurses  wird  alljährlich  bekannt  gegeben.

§  3.
Für  den  Unterricht  hat  das  Lehr=  und  Handbuch  für  Heilgehilfen,  Sanitätssoldaten,
Krankenwärter  2c.  von  Dr.  Joseph  Sprengler,  k.  Medizinalrath,  Oberstabsarzt  I.  Klasse
àl.  s.  7.  zu  dienen,  über  dessen  Besitz  sich  jeder  Schüler  auszuweisen  hat.

*  4.

Der  Lehrer  setzt  die  Zeit  fest,  während  welcher  die  Schüler  im  Krankenhause  anwesend
zu  sein  haben.

85.
Die  Regierung  Kammer  des  Innern,  hat  den  Lehrer,  welcher  den  Kurs  abhalten  soll,
zu  bestimmen.

In  der  Regel  soll  diese  Funktion  dem  Vorstande  der  chirurgischen  Abtheilung  des  be—
stimmten  Krankenhauses  übertragen  werden.
Wenn  dieser  verhindert  ist,  den  Unterricht  selbst  zu  übernehmen,  kann  hiefür  ein  hiezu
geeigneter  Assistenzarzt  der  chirurgischen  Abtheilung  ernannt  werden.
Eine  Aenderung  in  der  Ernennung  des  Lehrers  ist  dem  k.  Staatsministerium  des
Innern  anzuzeigen.
§  6.

Der  Lehrer  erhält  für  jeden  abgehaltenen  Kurs  eine  Remuneration  von  40  .
        <pb n="142" />
        124

87.

Sowohl  mit  Rücksicht  auf  den  Unterrichtszweck  als  auf  die  Mittellosigkeit  der  meisten
Schüler  erscheint  es  wünschenswerth,  daß  diese,  wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse  gestatten,
Wohnung  und  Kost  im  Krankenhause  unentgeltlich  erhalten  können,  wogegen  sie  dann  zu
entsprechender  Dienstleistung  als  Krankenwärter  verpflichtet  sind.

88.
Soweit  es  ohne  Nachtheil  für  den  Lehrzweck  thunlich  ist,  kann  den  Schülern  von  dem
Lehrer  gestattet  werden,  während  des  Kurses  bei  einem  Bader  zu  konditioniren.

 

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
29.  März  1899  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  dem  Richard  Reißmann  als  Inhaber
  der  Firma  J.  Reißmann,  Pianofortehandlung
  in  München  den  Titel  eines
königlichen  bayerischen  Hoflieferanten  zu  verleihen.


 

hosdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Roͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  gemäß  Allerhöchster  Entschließung
vom  14.  März  1899  allergnädigst  bewogen
gefunden,  vom  1.  April  ds.  Is.  ab

den  Kaufmann  Eduard  Schmidt  zum
Intendanz-Assistenten  bei  der  K.  Hoftheater=Tageskassa
  in  provisorischer  Eigenschaft  zu
ernennen,  und

dem  Intendanz-Sekretär  I.  Classe  Eugen
Leonhard  die  selbstständige  Leitung  der  Hoftheater-Material-Verwaltung
  definitiv  zu  übertragen.


Ferner  haben  Sich  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
  Bayern  Verweser,  allergnädigst
bewogen  gefunden,

unter'm  24.  März  ds.  Is  den  k.  Kammerjunker
  und  Leutnant  der  Reserve  im  4.
Chevauleger-Regiment  „König"  Otto  Freiherrn
  von  Schnurbein  und

unter'm  28.  März  ds.  Is  den  k.  Kammerjunker
  und  Hauptmann  im  k.  1.  Feld-Artillerie-Regiment
  „Prinz-Regent  Luitpold“  Wolfram
Freiherrn  Freyschlag  von  Freyenstein
auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen  zu  Königlichen
  Kämmerern  und

unter'm  27.  März  ds.  Is.  den  Rechtspraktikanten
  und  Leutnant  der  Reserve  im
k.  1.  Feld-Artillerie-Regiment  „Prinz  Regent
Luitpold“  Walter  Freiherrn  von  Falkenhausen
  auf  sein  allerunterthänigstes  Ansuchen
zum  Königlichen  Kammerjunker  zu  ernennen.
        <pb n="143" />
        125

Blatt

 

Gesetz-und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

K  17.

München,  den  15.  April  1899.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  April  1899,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Neu-Ulm  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  April  1899,  Aenderung  der  Landwehrbczirkseintheilung
  im  Bereiche  des  K.  Preußischen  I.,  IV.,  XI.,  XIV.  und  XVIII.,  sowie  des  XII.  und  XIX.
(1.  bezw.  2.  Königlich  Sächsischen)  Armee-Corps  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
  fremder  Dekorationen  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  6088.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Neu-Ulm  betreffend.

4.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kal.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Neu-Ulm  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  1.  und
6.  März  ds.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  der  k.  Regierung,  Kammer  des
Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  10.  März  1899  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
  3½%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von

250  000  J4,  und  zwar:  26
        <pb n="144" />
        126

Lit.  L.  35  Stück  (Nr.  1  35)  zu  je  2000  4,
M  100  „  (,„  1-  100)  „  „  1000  ,
N  100  „  („  1—100)  „  „  500  7,
O  150  „  (,„  1—150)  „  „  200  ,
März  1899  und  halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verausgestellt

  vom  1.
zinslich,  ertheilt.
München,  den  6.  April  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Nr.  4499.

Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  im  Bereiche  des  K.  Preußischen
I.,  IV.,  XI.,  XIV.  und  XVIII.,  sowie  des  XII.  und  XIX.  (1.  bezw.  2.  Königlich  Sächsischen)

Armee-Corps  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern  und  f.  Kriegsministerium.

Nachstehend  wird  die  Landwehrbezirkseintheilung  des  K.  Preußischen  I.,  IV.,  XI.,  XIV.
und  XVIII.  sowie  des  XII.  und  XIX.  (1.  bezw.  2.  K.  Sächsischen)  Armee-Corps,  welche
am  1.  April  1899  an  Stelle  der  bisherigen  getreten  ist,  zur  Kenntniß  gebracht.

Die  Herausgabe  von  Deckblättern  zur  Anlage  1  der  Wehrordnung  bleibt  vorbehalten.

München,  den  6.  April  1899.
Erhr.  v.  Feilitzsch.  Erhr.  v.  Asch.

 

Uebersicht
der  Landwehrbezirks-Eintheilung  beim  K.  Preußischen  I.,  IV.,  XI.,  XIV.  und  XVIII.  Armee-Corps,
  sowie  beim  XII.  und  XIX.  (1.  bezw.  2.  K.  Sächsischen)  Armee-Corps.

 

 

32  **s  Bundesstaat
5  —  Verwaltungs-  (im  gönunden  Preußen,
2  Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sochsen
355  bezirke  auch  ne
OT  .„Bez.
Königreich  Preußen
Kreis  Labian
Wehlau  „  Wehlau  R.  B.  Königsberg
„  Niederung  —————
1  1.  —  -—--Kreis
  Heydekrug  »
Tilsit  Stadt  Tilsit  R.  B.  Gumbinnen
Landkreis  Tilsit  »sp-Kreis
  Memel  R.  B.  Königsberg
        <pb n="145" />
        73.

75.

Gumbinnen

Bartenstein

Lötzen

Königsberg

Braunsberg

Goldap

Rastenburg

Allenstein

Darkehmen

Kreis  Stallpönen
„  Gumbinnen
„  Pillkallen

„  Friedland  O.  Pr.

„  Heilsberg

Kreis  Sensburg

„  Johannisburg
Lyck

„  Lötzen

Kreis  Fischhausen

Stadt  Königsberg
Landkreis  Königsberg
Kreis  Braunsberg
„  Heiligenbeil
„  Pr.  Holland
„  Mohrungen

Kreis  Angerburg

„  Goldap
„  Oletzko

Kreis  Rastenburg
„  Rössel
„  Gerdauen

Kreis  Allenstein
„  Orielsburg

 

Kreis  Pr.  Cylau

17.  127
3S2  Verwal  Bundesstaat
5—  erwaltungs-  (im  Königreich  Preußen,
5  Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs.)  Bayern  und  Sachsen
r  bezirke  auch  Provinz  bezw.
S%  5  Reg.-Bez.)

Kreis  Ragnit  Königreich  Preußen
Insterburg  „  Insterburg

R.  B.  Gumbinnen

R.  B.  Königsberg

R.  B.  Gumbinnen

R.  B.  Königsberg

R.  B.  Gumbinnen

R.  B.  Königsberg

 

 

13.

1.  Bezirk-)

 

4

Burg

Magdeburg

Kreis  Jerichow  1
!*  7!  II

Stadt  Magdeburg

 

Kreis  Wanzleben

 

R.  B.  Magdeburg

4  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  13.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="146" />
        128

 

Armee-Corps

Infanterie-Landwehr-Bezirke



Brigade

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs)
bezirke

Bundesstaat

(im  Königreich  Preußen,

Bayern  und  Sachsen

auch  Provinz  bezw.
Reg.-Bez.)

 

IV.

Neuhaldensleben

2.  Bezirk.“)

Stendal

 

 

 

Halberstadt

14.
Aschersleben

Sangerhausen

Dessau

15.  Bernburg

Halle  a.  S.

Bitterfeld

16.
Torgau

1.  Bezirk.““)

 

Altenburg

 

*)  Der  2.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  7.  Kavallerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  16.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.

Kreis  Gardelegen
Neuhaldensleben

Kreis  Stendal
Osterburg
Salzwedel

 

Stadt  Halberstadt
Landkreis  Halberstadt
Kreis  Oschersleben
„  Wernigerode

Kreis  Kalbe
Ischersleben

Mansfelder  Gebirgskreis
Kreis  Sangerhausen

Kreis  Dessau
„  Zerbst

Kreis  Cöthen
„  Bernburg
Ballenstedt

Saalkreis
Stadt  Halle  a.  S.
Mansfelder  Seekreis

 

Kreis  Delitzsch
Bitterfeld
Wittenberg

#1

Kreis  Torgau

„  Schweinitz
Liebenwerda

Ostkreis  (Altenburg)

 

Westkreis  (Roda)

„  Wolmirstedt

Königreich  Preußen

R.  B.  Magdeburg

R.  B.  Merseburg

Herzogthum  Anhalt

R.  B.  Merseburg

 

erzogthum

 

Sachsen-Altenburg
        <pb n="147" />
        7

129

 

Armec-Corps
Brigade

Infanterie-Landwehr-Bezirke



Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungsbezirke


Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen,
Bayern  und  Sachsen
auch  Provinz  bezw.
Reg.-Bez.)

 

—

IV.

—

2.  Bezirk-)

S.

Naumburg  a.

Weißenfels

Kreis  Naumburg
„  Querfurt
„  Eckartsberga

Kreis  Merseburg
Stadt  Weißenfels
Landkreis  Weißenfels
Kreis  Zeitz

Königreich  Preußen

R.  B.  Merseburg

 

43.

 

XI.

1.  Bezirk“)

44.

 

e

 

Arolsen

1  Kassel

Marburg

Stadt  Kassel

Fürstenthum  Waldeck  und  Pyrmont

Kreis  Wolfhagen
ü„  Frankenberg

Landkreis  Kassel
Kreis  Witzenhausen
„  Hofgeismar
Kreis  Biedenkopf
„  Marburg
„  Kirchhain
Ziegenhain

 

Meiningen

Mühlhausen  i.  Th.

II  Kassel

Hersfeld

PKreis  Rotenburg  a.  F.  6

Kreis  Meiningen
„  Hildburghausen
„  Sonneberg
„  Saalfeld

Stadt  Mühlhauf  en

Landkreis  Mühlhausen
Kreis  Worbis

„  Heiligenstadt
„  Loangensalza

Kreis  Melsungen
„  Cschwege
„  Fritzlar
„  Homberg

„  Schmalkalden
„  Hünfeld

 

„  HOersfeld

 

Fürstenthum  Waldeck
und  Pyrmont

Königreich  Preußen

R.  B.  Kassel

R.  B.  Wiesbaden

N.  B.  Kassel

Herzogthum  Sachsen-Meiningen


R.  B.  Erfurt

R.  B.  Kassel

*)  Der  2.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  8.  Kavallerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.

)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  44.  Iufanterie-Brigade,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur  der
22  Kavalleric-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="148" />
        130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z82  Bundesstaat
3  Verwaltungs-  (im  gönigreich  Preußen
2  r.  Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen
S  bezirke  auch  —
##  4  "
Königrei  reußen
Stadt  Erfurt  greich  Preuß
Landkreis  Erfurt  R.  B.  Erfurt
Erfurt  Kreis  Schleusingen  —--.....opgÖpq
Oberherrschaft  Arnstadt  Furreuchum,  Schwar
6  Kreis  Ziegenrück  Königreich  Preußen
76  Stadt  Nordhausen
«  Kreis  Grafschaft  Hohenstein  R.  B.  Erfurt
Sondershausen  „  Weißensee
Z  Fürstenthum  Schwarzm2
  Unterherrschaft  Sondershausen  burg.Sondersbausen,
Kreis  Gotha
„  Koburg  Herzogthum
Gotha  „  Ohrdruf  Sachsen-Koburg-Gotha
XI.  „  Wealtershausen
ä  1.  Verwaltungsbezirk  (Weimar)  77-WWÖ5ÖJW#)7
Weimar  II.  Verwaltungsbezirk  (Apolda)
V.  VBerwaltungabezirt  (Neustadt  Großherzogthum
*#-  4r  a.  O)  Sachsen
III.  Verwaltungsbezirk  (Eisenach)
Eisenach  IV.  Verwaltungsbezirk  (Dermbach)
888  *  Unterländischer  Bezirk  (Gera)  Fürstenthum  Reuß
Oberländischer  Bezirk  (Schleiz)  jüngerer  Linie
Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  Fürstenthum  Reuß
Gera  älterer  Linie
Landrathsamtsbezirk  Rudolstadt  Fürstenthum
Landrathsamtsbezirk  Königsee  Schwarzburg-Landrathsamtsbezirk
  Frankenhausen  Rudolstadt
Bezirksamt  Tauberbischofsheim
»  Wertheim
,-  »  Buchen
*  Mosbach  Adelsheim
55  2  »  Mosbach  Großherzogthum
XIV.  656.  3  »  Eberbach  Baden
E  »  Boxberg
··N—  —  Bezirksamt  Mannheim  m
—  Mannheim  ,  Schwegzingen

 

 

 

 

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  55.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="149" />
        —

131

 

Armee-Corps#

nfanterie-Brigade


Landwehr-Bezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke

Bundesstaat

(im  Königreich  Preußen,

Bayern  und  Sachsen

auch  Provinz  bezw.
Reg.-Bez.)

 

XIV.

S
O

Bruchsal

Bezirksamt  Eppingen
R„  Wiesloch
Bretten

Bruchsal

 

2.  Bezirk“)

 

56.

57.

 

58.

Heidelberg

Karlsruhe

Nastatt

Donaneschingen

Stockach

Mülhausen  i.  E.

 

—

82.

 

 

Gebweiler

Kolmar

Bezirksanit  Heidelberg
Sinsheim
Weinheim
Bezirksamt  Durlach
»  Ettlingen

»  Pforzheim
Karlsruhe

Bezirksamt  Rastatt
Baden
Bühl
Uchern
Bezirksamt  Triberg
Villingen
Donaueschingen
Neustadt
St.  Blasien
Bonndorf
Waldshut

*

11

 

Bezirksamt  Engen

»  Stockach
Meßkirch
»  Ueberlingen
»  Pfullendorf
»  Konstanz

 

 

Kreis  Mülhausen  i.  E.
Altkirch

Kreis  Gebweiler
„  Thann

 

Kreis  Kolmar

 

Rappoltsweiler

Großherzogthum  Baden

Elsaß-Lothringen

 

*)  Der  2.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  28.  Kavallerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="150" />
        132

 

Brigade

Armee·  Corps
Infanterie-Landwehr-Bezirke



Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen,
Bayern  und  Sachsen
auch

rovinz  bezw.
eg.-Bez.)

 

XIV.

84.

Lörrach

Offenburg

Bezirksamt  Müllheim
»  Lörrach
»  Schönau

Schopfheim
»  Säckingen
Bezirksamt  Oberkirch

»  Kehl

R„  Wolfach

»  Offenburg

»  Lahr

»  Ettenheim

 

Freiburg

Bezirksamt  Emmendingen

»  Waldkirch

Breisach

»  Freiburg
Staufen

Großherzogthum  Baden

 

1.  Bezirk*)

41

XVIII.

2.  Bezirk'-)

 

Oberlahnstein

Limburg  a.  L.

Meschede

Siegen

Unterlahnkreis
Kreis  St.  Goarshausen
Unterwesterwaldkreis

——  —  —  –  —

Oberlahnkreis
Kreis  Westerburg
Oberwesterwaldkreis
Kreis  Limburg
Dillkreis
Kreis  Wetzlar
Kreis  Brilon

„  Meschede

„  Arnsberg

„  Wittgenstein
Kreis  Siegen

„  Olwpe

„  Altena

 

 

4.

 

 

Wiesbaden

Stadt  Wiesbaden
Kreis  Höchst
Landkreis  Wiesbaden
Rheingankreis
Untertaunuskreis

 

Königreich  Preußen

R.  B.  Wiesbaden

 

 

R.  B.  Koblenz

R.  B.  Arnsberg

R.  B.  Wiesbaden

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  41.  Kavallerie-Brigade,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur  der
21.  Kavallerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="151" />
        KM  17  133
0  Bundesstagt
E  Verwaltungs.  (im  gaundeng  Preußen,
Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs--  Bayern  und  Sachsen
9“  bezirke  auch  Provinz  bezw.
&amp;amp;*  d  Reg.-Bez.)

Königreich  Preußen
Stadt  *  a.  N.
andkreis  Frankfurt  a.  M.
Obertaunuskreis  R.  B.  Wiesbaden
Frankfurt  a.  M.  Kreis  Usingen
Stadt  Hanau
4.  Landkreis  Hanau
Kreis  Fulda  R.  B.  Kassel
1  .„  Gelnhausen
Fulda  „  Schlüchtern
„  Gersfeld
O°  ;  Kreis  Friedberg
z  Friebberg  „  Büdingen
83
S  Kreis  Ließen
#  -  »Alsfel
Gießen  „  Loauterbach
XVIII  „  Schotten
l
-  Kreis  Mainz
Mainz  „  Bingen
5n#  .
e-.-;  Kreis  Worms
-  Worms  „  Oppenheim  Großherzogthum  Hessen
„  Alzey
—
“-  Darmsta  Kreis  Darmstadt
eis  Darmsta
2  1  dt  „  Offenbach
"  –
9  *  Kreis  Dieburg
#  II  Darmstadt  „  Bensheim
*§&amp;amp;  „  Groß-Gerau
3
Erb  Kreis  Erbach
ach  „  Heppenheim
*)  Der  1.Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  50.  Infanterie-Brigade  (2.  G  lich  Hessischen),  der  2.  Bezirk
uen  Commandeur  der  25.  Sabollerie  Brifake  Gcbbisnfante  Gent  hey)  en  Luosherbolich  Penl  ¾

26
        <pb n="152" />
        134

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  Bundeestaat
Berwaltungs-  (im  Königraich  Preußen,
E.  Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs-)  Banern  und  Sachsen
S  bezirke  auch  Provinz  bezw.
—  d  Reg.-Bez.)
Der  links  der  Elbe  gelegene  Thei.]  Königreich  Sachsen
—  der  Stadt  Dresden  (Altstadt)
Amtshauptmannschaft  Dresden-Dresden-Altstadt
  Altstadt
5  Der  links  der  Elbe  gelegene  Theil  R.  B.  Dresden
der  Amtshauptmannschaft  Dres-*
  den-Neustadt
.  S
S
"  Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil
S—  der  Stadt  Dresden  (Neustadt)
*  Dresden-Neustadt  Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil  R.  B.  Dresden
"  8  der  Amtshauptmannschaft  Dresden-Neustadt

095  7  -))
S-  .
gis-«  .  Amtshauptmannschaft  Zittan
S  3  Zittau  h  „  chaft  Zittar
SE  *  R.  B.  Bautzen
—  —  Amtshauptmannschaft  Bautzen
*  Bautzen  ß  pu  uf  Lane
—
?7E  .
-  Meißen  Amtshauptmannschaft  Meißen
.  —  —
e
26  Großenhain  Amtshauptmannschaft  Großenhain
..  R.  B.  Dresd
S—  Z  Amtshauptmannschaft  Pirna  B.  Dresden
2  Pirna  „  Dippoldiswalde
E
—  Z„
%  Freiberg  Amtshauptmannschaft  Freiberg
..
Hg  ,..  Stadt  Leipzig
3  *  Leipzig  Amtshauptmannschaft  Leipzig
Fz  E.  *
—  —  .  Wurzen  Amtshauptmannschaft  Grimma  R.  B.  Leipzig
"  "
Js  Döbeln  Amtshauptmannschaft  Döbeln

 

 

 

 

 

 

 

der  B.  Infanterie--Brigade  Nr.  47  im  Frieden  unterstellt.

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  2.  Kavallerie-Brigade  Nr.  24,  der  2.  Bezirk  dem  Commandeur
        <pb n="153" />
        1I1T  135
22-  Bundesstaat
55  Verwaltungs-  (im  Hönigreich  Preußen,
2  .88Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen
p—  z5  ·  bezirke  auch  Provinz  bezw.

0%  Reg.-Bez.)
r-  Königreich  Sachsen
S—  *½
•2  Borna  Amtshauptmannschaft  —#  R.  V.  Leipzig
G-  #
?2  ...
O
8  Glauchau  Amtshauptmannschaft  Glauchau
2  1  Chemnitz  Stadt  Chemnitz
.
*  Amtshaupt  schaft  Chemni
II  Cheninitz  mtshauptmannscha  enis

 

(2.  Königlich  Sächsisches)
(7.  Königlich  Sächsische)

 

 

 

 

Amtshauptmannschaft  Annaberg

 

 

 

 

 

 

2  Annaberg  »  Marienberg
*  R.  B.  Zwickau
8  9  Amtshauptmannschaft  Schwarzen-*
  Schneeberg  berg
Amtshauptmannschast  Auerbach
S  —
23  Zwickau  Amtshauptmannschast  Zwickau
*  ;
Amtshauptmannschaft  Plauen
8  Plauen  »  Oelsnitz

*)*)-  *.  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Commandeur  der  7.  Infanterie-Brigade  Nr.  88,  der  2.  Bezirk  vom  1.  4.  bis
*  1899  dem  Commandeur  der  Feldartilleric-Brigade  Nr.  12,  nom  1.  10.  1899  ab  dem  Commandeur  der
*“  rlillerie  Brigade  Nr.  40  im  Frieden  unterstellt.  Die  Feldartillerie-Brigaden  unterstehen  in  allen  die  Bezirks
ommandos  betreffenden  Angelegenheiten  der  4.  Division  Nr.  40.
        <pb n="154" />
        136

Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Roͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  24.  März  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
Clemens  Freiherrn  von  Mauchenheim,
genannt  Bechtolsheim,  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Schweden
und  Norwegen  verliehene  Ritterkreuz  I.  Klasse
des  k.  schwedischen  Wasa-Ordens  und  dem
k.  Kämmerer  Karl  Grafen  von  Moy,
Legationsrath  bei  der  k.  Gesandtschaft  in

Berlin,  für  den  ihm  von  Seiner  Mazjestät
dem  Kaiser  von  Rußland  verliehenen  kaiserlich
russischen  St.  Stanislaus-Orden  II.  Klasse
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  zu  ertheilen.

 

fiönigreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  1.  April  1899  der  Obermedizinalrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern  Dr.
Hubert  Ritter  von  Grashey  in  München
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  C.,  Fol.  42,  Act.-Num.  51241.=
        <pb n="155" />
        esetz  und  L

für  das

Königteich  Bayern.

 

 

M  18.

München,  den  24.  April  1899.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  5.  April  1899,  die  Abänderung  der  Ansführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetz  vom
27.  April  1894  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  April  1899,  die  Benühung  von  Grünmalzauetschmaschinen,
  sowie  von  Futterschrot=  und  Hausmühlen  ohne  Konttolapparat  betreffend.  —  VBekanntmachung,
Amtsbezirksänderung  der  Gemeinde  Eismannsberg,  k.  Bezirksamts  Neumarkt  i.  O.  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

—.—.--—-—?*“.-—-————-.-—.——=Nr.
  8086.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zunt  Reichsstempelgesetz  vom
27.  April  1894  betreffend.

A.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Die  in  der  Nummer  13  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  31.  März  l.  Js.

auf  Seite  104  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  März  l.  Js.
wird  nachstehend  im  Abdrucke  zur  entsprechenden  Wahrnehmung  bekannt  gegeben.

München,  den  5.  April  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Niedel.
        <pb n="156" />
        138

Abdruck.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  März  ds.  Is.  beschlossen,

1.  an  die  Stelle  der  in  den  Bundesrathsbeschlüssen  vom  19.  Januar  1882,  vom

24.  Januar  1884  und  vom  4.  Mai  1893  (Central-Blatt  von  1882  S.  26,
von  1884  S.  27,  von  1893  S.  143)  enthaltenen  und  in  der  Anmerkung
zu  Ziffer  3  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze  vom  27.  April  1894
(Central-Blatt  S.  122)  wiedergegebenen  Bestimmungen  die  nachfolgende  treten
zu  lassen:

„Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten
  Werthe  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Wechselstempelsteuer  und  der
Reichsstempelabgabe  werden  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei
bemerkten,  allgemein  zu  Grunde  zu  legenden  Mittelwerthe  bis  auf  Weiteres  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling  .  -20,40.-Ø
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gon)  Läu,  finnische  Mark  —  0,),8f0  4
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  —  2000  J—.
1  österreichischer  Gulden  (Währung).  =  1,  J—
1  österreichisch-ungarische  Krone  —  0,95  J40
1  Gulden  holländischer  Währung  —  1f„00  “
1  skandinavische  Krone  —  1125  +
1  alter  Goldrubel  —  3,20  K
1  Rubel  I

1  alter  Kreditrubel  2
1  türkischer  Piaster  —  0)8  4
1  Peso  (Gold)  —  4000  J·
1  Dollar  —  4%%0  “
1  japanischer  Yen  —  4,20  *
1  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie  —  1,36  4“;

Hin  Ziffer  2  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  7.  Juli  1881  (Bekanntmachung

vom  16.  Juli  1881,  Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  hinter  den  Worten  „niedergeschrieben
  werden“,  die  Worte:

„Auch  kann  der  Verwendungsvermerk  ganz  oder  theilweise  mittelst  der
Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  hergestellt  werden;  in  diesem  Falle
braucht  das  Datum  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen“;
        <pb n="157" />
        X  18.  139

3.  in  den  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze  vom  27.  April  1894
(Central-Blatt  S.  121)  in  Ziffer  17  Absatz  5  hinter  dem  Worte  „theilweise“
die  Worte:  „mittelst  der  Schreibmaschine  oder“  einzuschalten.

Berlin,  den  23.  März  1899.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.

 

 

Nr.  3916.

Bekanntmachung,  die  Benützung  von  Grünmalzquetschmaschinen,  sowie  von  Futterschrot=  und
Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat  betreffend.

fönigliches  Staatsministerium  der  Finanzen.

Ueber  den  Besitz  und  die  Benützung  von  Quetschmaschinen,  sowie  von  Futterschrotund
  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat  wird  auf  Grund  des  Art.  29  Abs.  3  des  Gesetzes
über  den  Malzaufschlag  vom  .  Smenber  1689  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  1889
Seite  599  ff.)  versuchsweise  und  unter  dem  Vorbehalte  jederzeitigen  Widerrufs  das  Nachstehende
  angeordnet:

§  1.

Personen,  Genossenschaften  und  Gemeinden  ist  die  Anzeige  über  den  Besitz  einer  Quetschmaschine,
  einer  Futterschrot=  oder  Hausmühle  erlassen  und  deren  Benützung  ohne  besondere
Bewilligung  gestattet,  wenn  sie  ein  malzaufschlagpflichtiges  Geschäft  (Bierbrauerei  oder  Essigsiederei)
  nicht  oder  in  einer  Eutfernung  von  mehr  als  fünf  Kilometern  vom  Aufstellungsorte
  der  Maschine  oder  Mühle  betreiben.  ·

§  2.

Die  Benützung  der  Quetschmaschine,  der  Futterschrot=  und  Hausmühle  ist  auf  den
eigenen  Bedarf  des  Besitzers  beschränkt.  Die  Zulassung  einzelner  Ausnahmefälle  ist  von
besonderer  Genehmigung  der  Aufschlageinnehmerei  abhängig.

Dörr=  oder  Luftmalz  darf  weder  im  Aufstellungsraume  der  Maschine  oder  Mühle
aufbewahrt  noch  auf  derselben  gebrochen  (gemahlen,  geschrotet)  werden.

83.
Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  jederzeit  über  Quetschmaschinen,  Futterschrot-  und
Hausmühlen  die  gesetzliche  Nachschau  auszuüben.  Zu  diesem  Behufe  ist  ihnen  stets  der  Ein—
tritt  in  den  Betriebsort  zu  gestatten.  (Art.  30  und  41  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag).
        <pb n="158" />
        140

84.
Das  Hauptzollamt  kann  die  Benützung  einer  Quetschmaschine,  einer  Futterschrot-  oder
Hausmühle  untersagen,  wenn  das  Malzaufschlaggefälle  gefährdet  erscheint.

§  5.

Gegenwärtige  Anordnungen  treten  sofort  in  Krast.  Die  entgegenstehenden  Bestimmungen,
insbesondere  die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  5.  Oktober  1895,
die  Benützung  von  Grünmalzquetschmaschinen,  sowie  von  Futterschrot=  und  Hausmühlen  ohne
Kontrolapparat  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  384  ff.)  verlieren  ihre  Wirksamkeit.

München,  den  21.  April  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

 

 

Nr.  7030.

Bekanntmachung,  Amtsbezirksänderung  der  Gemeinde  Eismannsberg,  k.  Bezirksamts
Neumarkt  i.  O.  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Gemeinde  Eismannsberg
vom  1.  Jannuar  1900  ab  von  dem  Bezirksamte  Neumarkt,  dem  Amtsgerichte  und  Rentamte
Kastl  und  dem  Forstamte  Pfaffenhofen  abgetrennt  und  dem  Bezirksamte  Nürnberg  sowie

dem  Amtsgerichte,  Rentamte  und  Forstamte  Altdorf  zugetheilt  wird.

 

hosdien-achricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  15.  April  ds.  Is.  den  Leutnant  A.  I.  s.
des  k.  bay.  1.  Chevaulegers-Regiments  Sigmund
Freiherrn  von  Rotenhan,  kommandiert  zum
Detachement  Jäger  zu  Pferde  des  II.  Armee-Corps,
  auf  sein  allerunterthänigstes  Ansuchen
zum  k.  Kammerjunker  zu  ernennen.

 

üöniglich  Allerhöchse  Genehmigunz  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'n  13.  April  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer
Richard  Freiherrn  von  Swaine,  Gutsund
  Bergwerksbesitzer  zu  Schloß-Theres,  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge
von  Sachsen-Meiningen  verliehenen  Komthurkrenzes
  II.  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Ordens  zu  ertheilen.
        <pb n="159" />
        esth  und  Prrorhiunugschüt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

19.

Mäünchen,  den  5.  Mai  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  April  1890,  die  Telegraphenordnung  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom
24.  April  1899,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Cisenbahnen  Deutschlands  in  Bayern  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  27.  April  1899,  das  Diphtherieserum  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Staatsdienst-Nachrichten.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.  —  Königlich
großbritannisches  Consulat  in  München.

 

 

—  ——  —

 

e

 

 

 

 

Nr.  25601I.
Bekanutmachung,  die  Telegraphenordnung  betreffend.

fl.  Stantsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Keußern.

Durch  Verfügung  des  Staatssekretärs  des  Reichspostamtes  vom  29.  März  1899,
die  Nachsendung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  zu  §  14  Absatz  V  der  vom  Reichskanzler
unter'm  9.  Juni  1897  erlassenen  Telegraphenordnung  vorerst  versuchsweise  angeordnet
worden,  daß  Privattelegramme  nur  daun  nachzusenden  sind,  wenn  dies  gemäß  §  14  Absatz  I
und  IV  der  Telegraphenordnung  entweder  vom  Aufgeber  vorgeschrieben  oder  vom  Empfänger
beantragt  ist  Hinsichtlich  der  Staats=  und  Diensttelegramme  bewendet  es  bei  den  bisherigen
  Vorschriften.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1897,  die  Telegraphenordnung
  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  25)  wird  hiemit  die  gleiche  Anordnung
  für  den  Bereich  der  bayerischen  Telegraphenverwaltung  getroffen.

München,  den  20.  April  1899.

Dr.  v.  Crailsheim.
r.  Frhr.  v.  Trailsheim  28
        <pb n="160" />
        142
Nr.  27851l.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in
Bayern  betreffend.

figl.  Staatsministerium  des  Kal.  Hauses  und  des  Aeubern.

In  der  Nr.  XIV  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  ist  nachstehende  neue  Ziffer  aufzunehmen:
„Zur  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff  und  verdichtetem  Wasserstoffe
  dürfen  statt  der  gemäß  Ziffer  1  lit.  a  und  b  geprüften  auch  solche  Behälter
benutzt  werden,  die  laut  angebrachtem  Stempel  nach  den  für  die  Militärverwaltung
  bestehenden  besonderen  Vorschriften  (Militär-Trausport-Ordnung  vom
18.  Jannar  1899  §  54  Ziffer  23)  amtlich  geprüft  und  innerhalb  der  letzten
drei  Jahre  nachgeprüft  sind.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Gase  jedoch  auf
höchstens  150  Atmosphären  verdichtet  sein.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
unter  1  bis  4  Anwendung.“
Die  neue  Bestimmung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  24.  April  1899.

Dr.  Erhr.  v.  Crnilsheim.

 

Nr.  88602.
Bekanutmachung,  das  Diphhtherieserum  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  bezeichneten  Betreffs  vom  11.  April  1895
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  143)  wird  bekannt  gegeben,  daß  das  von  der  Fabrik
chemischer  Präparate  von  Sthamer—Noack  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  hergestellte  Diphtherieserum,
welches  der  Prüfung  des  k.  preußischen  Instituts  für  Serumforschung  und  Serumprüfung
regelmäßig  unterworfen  wird,  zur  Abgabe  in  den  Apotheken  zugelassen  wird.

München,  den  27.  April  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="161" />
        19.
Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  19.  April  ds.  Is.  den  k.  Bezirksamts-Assessor
  in  Pfarrkirchen  Dr.  Alfens
Freiherrn  von  Gagern  auf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zum  k.  Kammerjunker
zu  ernennen

Staatsdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  20.  April  ds.  Is.  mit  Beginn  vom
1.  Mai  ds.  Js.

den  Geheimen  Registrator  im  Staatsministerium
  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern,
Ednard  Sigl,  seinem  allerunterthänigsten
Ausuchen  entsprechend,  wegen  Krankheit  und
dadurch  bewirkter  Funktionsunfähigkeit  gemäß
§  22  lit.  D  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  in  den  bleibenden  Ruhestand  treten
zu  lassen  und  demselben  zugleich  in  Anerkennung
  seiner  langjährigen,  treuen  und  eifrigen
Dienstleistungen  den  Titel  und  Rang  eines
kgl.  Nathes  zu  verleihen,

nach  Maßgabe  des  Titels  II  §  18  der
Verfassungsurkunde  den  Ministerialregistrator
Friedrich  Adam  Müller  zum  Geheimen  Registrator
  im  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses
und  des  Aeußern  zu  befördern  und  den  Mini-143



sterialfunktionär  Alois  Irlbacher  zum  Kanzleisekretär
  in  dem  genannten  Staatsministerium
in  provisorischer  Diensteseigenschaft  zuernennen:

unter'm  23.  April  ds.  Is.  mit  Beginn
vom  1.  Mai  ds.  Js.

dem  Legationssekretär  I.  Klasse  bei  der
k.  Gesandtschaft  in  Wien,  Eduard  Niederer
Freiherrn  von  Paar  zu  Schönan,  auf
Grund  des  §  22  lit.  A  der  IX.  Beilage
zur  Verfassungsurkunde,  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  bayerischen  Staatsdienst  unter  Verleihung
  des  Titels  eines  Legationsraths  zu
bewilligen,

in  Gemäßheit  des  Titels  II  §  18  der
Verfassungsurkunde  den  Legationsrath  bei  der
k.  Gesandtschaft  in  Berlin,  Karl  Grafen  von
Moy,  zur  Gesandtschaft  am  k.  und  k.  österreichisch
  ungarischen  Hofe  zu  versetzen  und  den
Legationssekretär  I.  Klasse  bei  der  Gesandtschaft
am  k.  italienischen  Hofe,  Otto  Freiherrn  von
Ritter  zu  Grünstein,  zum  Legationsrath
zu  befördern.

öniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  eines  fremden  Titels.

Im  Namen  Seiuer  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  28.  April  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Hofkaplan
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Ludwig  Ferdinand  von  Bayern,  Heinrich
Ruez,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
Führung  des  ihm  von  Seiner  Heiligkeit  dem
Papste  verliehenen  Titels  eines  päpstlichen
Hausprälaten  zu  ertheilen
        <pb n="162" />
        144

Königlich  großbritannisches  Consulat
in  München.

Im  NRamen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  19.  April  ds  Is  allergnädigst

zu  genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle  des
unter'm  31.  März  ds.  Is.  von  seinem  Posten
zurückgetretenen  k.  großbritannischen  Consuls
John  Smith  der  Direktor  der  Filiale  der
Pfälzischen  Bank  in  München  Jakob  Krapp
als  k.  großbritannischer  Consul  in  München
anerkannt  werde.
        <pb n="163" />
        145

rsetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

20.

München,  den  8.  Mai  1899.
Inhaltt:

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  vom  27.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  7.  bis  26.  November  1898.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  vom  16.  April  1899  über
dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  7.  mit  19.  November  1898.  —  Abschied  für  den  Landrath  der
Pfalz  vom  17.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.  —
Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  21.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen
  in  den  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken
vom  28.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.  —
Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  vom  21.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschafsenburg
  vom  10.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  7  bis  19.  November  1898.  —
Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  18.  April  1899  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  9177.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  7.  bis  26.  November  1898.

Im  Namen  Seiner  Moafjestät  des  Rönigs.
Tuitpoll,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HLayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  bis  26.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:  50
        <pb n="164" />
        146

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr  1899
9632846  -„4,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  96328  1X  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  durch  den  Landrath  erfolgten  Anträge  und
Beschlüsse  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Der  Bitte  des  Landrathes,  daß  dem  künftigen  Landtag  der  Antrag  vorgelegt  werde,
den  Bedarf  des  bisherigen  Progymnasiums  in  Rosenheim  auf  Staatsfonds  zu  übernehmen,
vermögen  Wir  wegen  der  Konsequenzen  eine  Berücksichtigung  nicht  in  Aussicht  zu  stellen.
Der  Landrath  hat  ferner  an  die  Genehmigung  des  Etats  des  Progymnasiums  Rosenheim
eine  Rechtsverwahrung  gegen  die  fernere  Bestreitung  des  bezüglichen  Aufwandes  aus  Kreisfonds
  geknüpft.  Dieser  Rechtsverwahrung  kann  eine  Bedeutung  nicht  beigemessen  werden.
Das  Progymnasium  Rosenheim,  dessen  Eigenschaft  als  Kreisanstalt  durch  die  Anfügung
der  oberen  Gymnasialklassen  nicht  ohne  Weiteres  aufgehoben  wurde,  ist  in  Gemäßheit  des
Art.  IV  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1846,  die  Ausscheidung  der  Kreislasten  von  den
Staatslasten  und  die  Bildung  der  Kreisfonds  betreffend,  wie  bisher  aus  Kreisfonds  zu
unterhalten.

2.  Wir  genehmigen  die  mit  Rückwirkung  auf  den  1.  Januar  1898  beschlossene  Angleichung
  der  Pensionsbezüge  der  vor  dem  Jahre  1896  in  den  Ruhestand  getretenen
Lehrerinnen  an  die  Sätze,  welche  für  Ruhegehalte  der  Lehrerinnen  durch  die  von  Uns
genehmigten  Satzungen  des  Vereins  für  Pensionirung  des  Lehrpersonals  an  den  deutschen
Schulen  von  Oberbayern  dermalen  festgesetzt  sind.
        <pb n="165" />
        X.20.  147

3.  Der  Beschluß  des  Landrathes  über  Erhöhung  der  Mittel  zur  Beschaffung  von
Aushilfen  für  das  zu  militärischen  Uebungen  einberufene  Lehrpersonal  mit  der  Bestimmung,
um  aus  Billigkeitsgründen  bei  Aushilfeleistung  am  eigenen  Schulorte  entsprechende  geringere
Remunerationen  gewähren  zu  können,  wird  genehmigt.

4.  Zu  dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  der  Betheiligung  der  Lehrer  an  der
Unteroffiziersschule  in  Fürstenfeldbruck  an  dem  Kreis-Lehrerpensionsvereine  bleibt  weitere
Entschließung  vorbehalten.

5.  Der  Landrath  hat  die  Bereitwilligkeit  ausgesprochen,  seiner  Zeit  den  Aufwand  für
ein  in  Traunstein  zu  errichtendes  Progymnasium  —  nach  Erfüllung  der  von  der  dortigen
Stadtgemeinde  insbesondere  für  den  Bau  und  die  Einrichtung  des  erforderlichen  Gebäudes
zu  tragenden  Verpflichtungen  —  auf  Kreisfonds  zu  übernehmen  Wir  ertheilen  diesem
Beschlusse  Unsere  Genehmigung.

6.  Der  Landrath  hat  in  dem  provisorischen  Etat  für  die  dritte  Kreisrealschule  in
München  die  Mittel  zu  deren  Eröffnung  zu  Beginn  des  Schuljahres  1899/1900  zur
Verfügung  gestellt.  Wir  genehmigen  diesen  Beschluß.  Die  Kreisregierung  hat  bei  dem
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  die  zur  Ermöglichung
dieser  Eröffnung  veranlaßten  Anträge  zu  stellen.

7.  Der  neuerlichen  Bitte  des  Landrathes,  wegen  Uebernahme  der  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  in  München  auf  Staatsfonds,  dann  wegen  Gewährung  von
Stipendien  an  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstalt  dem  Landtage  eine  Vorlage  zu  unterbreiten,
  kann  eine  Folge  nicht  gegeben  werden.

8.  Den  durch  die  Bestimmungen  der  Lehrordnung  für  die  bayerischen  Lehrerbildungsanstalten
  vom  30.  Juli  v.  Is.  bedingten  und  vom  Landrathe  beschlossenen  Erhöhungen  der
Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

9.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  auf  Bewilligung  eines  Zuschusses  von  2000  +
an  den  landwirthschaftlichen  Kreisausschuß  von  Oberbayern  für  landwirthschaftliche  Zwecke
im  Allgemeinen  und  eines  Betrages  von  7000  .X  zur  Errichtung  zweier  neuer  ständiger
landwirthschaftlicher  Kreiswanderlehrstellen  genehmigen  Wir  gerne,  nachdem  der  Landrath
durch  diese  Willigungen  neuerdings  seine  lebhafte  Fürsorge  für  die  Landwirthschaft  bekundet  hat.

Hiegegen  kann  dem  Gesuche  des  Landrathes  auf  Errichtung  einer,  eventuell  zweier
weiterer  aus  Centralfonds  zu  dotirender  ständiger  landwirthschaftlicher  Wanderlehrstellen  im
Kreise  Oberbayern  eine  Folge  nicht  gegeben  werden,  da  zu  Lasten  der  bezeichneten  Fonds
nur  landwirthschaftliche  Wanderlehrer  an  landwirthschaftlichen  Winterschulen  und  Wanderlehrer
  für  das  ganze  Königreich  aufgestellt  werden.

10.  Der  Beschluß  des  Landrathes  bezüglich  der  Kosten  für  den  landwirthschaftlichen

Wanderunterricht  (S.  287  der  gedruckten  Protokolle)  wird  genehmigt.  29
        <pb n="166" />
        148

11.  Die  Frage  der  Reorganisation  des  landwirthschaftlichen  Fortbildungsunterrichts
unterliegt  zur  Zeit  der  Würdigung  des  Staateministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten,  welches  die  hierwegen  vom  Landrathe  gestellten  Anträge  in  Erwägung
ziehen  wird.  Dasselbe  wird  ferner  auch  die  behufs  Aufstellung  weiterer  landwirthschaftlicher
Wanderlehrer  in  Verbindung  mit  der  Errichtung  neuer  landwirthschaftlicher  Winterschulen
erforderlichen  Verhandlungen  einleiten  lassen.

12.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  durch  welchen  für  Stipendien  zum  Besuche  der
Gartenbauschule  in  Weihenstephan,  insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau-  und
Baumwärterkurse  für  das  Jahr  1899,  der  erhöhte  Betrag  von  1000  M.  zur  Verfügung
gestellt  wurde,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

13.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  auf  Aufstellung  eines  weiteren  Bezirks-Kultur—
ingenieurs  haben  Wir  bereits  gerne  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  nehmen  hiefür  auf
die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  15.  Februar  1899  Nr  3341  Bezug.

14.  Der  Beschluß  des  Landrathes  bezüglich  der  Einführung  der  Grundbestimmungen
für  Rinderschauen  in  Bayern  für  den  Kreis  Oberbayern  wird  hiemit  genehmigt.

15.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  auf  Erhöhung  des  Betrages  für  Schutz  und
Pflege  von  Privatwaldungen  auf  5000  JX  ertheilen  Wir  unter  Anerkennung  der  hiedurch
bewiesenen  verständnißvollen  Fürsorge  für  die  Privatwaldwirthschaft  gerne  Unsere  Genehmigung.

16.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  bezüglich  der  Errichtung  einer  neuen  Kreisirrenanstalt
  und  der  allmähligen  Auflassung  der  bisherigen  Anstalt  in  München  ertheilen  Wir
in  der  Voraussetzung  und  mit  dem  Vorbehalte  Unsere  Genehmigung,  daß  die  staatlichen
Interessen  und  insbesondere  die  Interessen  des  psychiatrischen  Unterrichtes  bei  der  Ausführung
des  Beschlusses  entsprechend  gewahrt  werden.

17.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  dem  Vereine  Lehrlingsschutz  in  München  zu  dem
Aufwande  für  das  Lehrlingsasyl  einen  außerordentlichen  Zuschuß  von  1500  X  zu  gewähren,
ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

18.  Von  der  durch  den  Landrath  beschlossenen  Erhöhung  des  Kreisfondszuschusses  für
Distriktsstraßen  von  100  O00  auf  140000  JX  haben  Wir  mit  Befriedigung  Kenntniß
genommen  und  ertheilen  diesem  Beschlusse  Unsere  Genehmigung.

19.  Der  Landrath  hat  beschlossen,  die  Unternehmungen:

a)  der  Korrektion  der  Mangfall  von  der  Willinger  Gemeindegrenze  bis  zu  den
Uferschutzbauten  der  Baumwollspinnerei  Kolbermoor,

b)  der  Korrektion  der  Tiroler  Achen  vom  Raitener  Stege  abwärts  bis  zum  Grenzmühlwehre
  bei  Marquartstein,

c)  der  Verbauung  und  Korrektion  des  Jenbaches  in  den  Gemeinden  Wiechs,  Feilenbach
  und  Litzeldorf
        <pb n="167" />
        20.  149

vom  Jahre  1901  an  mit  einem  Drittel  der  Gesammtkosten  unter  gewissen  Vorbehalten  zu
unterstützen.  In  Anerkennung  der  von  dem  Landrathe  hiemit  neuerdings  bekundeten  Fürsorge
für  derartige  gemeinnützige,  große  Opfer  erfordernde  Unternehmungen  ertheilen  Wir  diesem
Beschlusse  gerne  Unsere  Genehmigung.

20.  Desgleichen  werden  die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  Veräußerung  bezw.  Ueberweisung
  von  Alluvionsflächen  in  der  Steuergemeinde  Scheuring  an  das  Militärärar  und
an  die  Gemeinde  Scheuring  sowie  über  Verzichtleistung  auf  das  Nutznießungsrecht  an
Schutzstreifenflächen  des  Lechs  in  den  Steuergemeinden  Gersthofen  und  Lechhausen  genehmigt.

21.  Endlich  erhält  der  Beschluß  des  Landrathes  über  Regelung  der  Tantiemen  der
k.  Straßen=  und  Flußbauämter  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  umsichtige  und  ersprießliche  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  neuerdings  Unsere
Anerkennung  und  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade  aus.

München,  den  27.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="168" />
        150

Aebersicht

d5er  Kreis-MAusgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs-Bezirkes

  Oßerbapern  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
2
1.  Abschnitt.
#ureis-Ausgaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  49  356  60
Summa  Cap.  I  für  sich  5r
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1MR  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  4578  20
2  Diäten  und  Reisekosten  d  der  Mitglieder  des  "  Landrats-  1
ausschusses  .  .  3000  i-ZRegtekosten
  ..  6800—
Summa  Cap.  14  378  26
l
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  080  06
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  19  28044
I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  ünd  Diensigründe
4  A  59  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs--Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  58  386  13
5)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  143  745  52
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .K  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  ein-  i
schlüsstgderBerwesermnenundHtlfslchrermnen875704J  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  und  zwar:  3
in  den  Gemeinden  von  2500  Seelen  und  darüber  auf  1000  .4  ·
und  in  den  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  9100  97  893  35
e)  für  die  in  wirkliche  Lehrerstellen  umgewandelten  früheren  ifolirten
Verweserstellen  7274  08
f)  zur  Errichtung  weltlicher  Lehrerinnenstellen  .

 

 

7000  —

i
        <pb n="169" />
        M.  20.  151
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——  2
l
III.  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
1  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72-  nach
E  5undvon1e454nach10131520und1ewetterenöJahren
von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  671  291.4  34  15  –  —
b)  aus  Kreisfonds  .  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
#  a)  im  Allgemeinen  zur  Deckung  der  Gehalte  der  Schulgehilfen,
«  Schulverweser  und  Lehrerinnen  in  bisheriger  Weise  32  479  82
b)  Naturalverpflegungsbeiträge  für  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen
und  zur  Errichtung  von  Verweser=  und  Lehrerinnenstellen  169  165  —
c)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonass  1200  —
1  Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive
.  Lehrerpersonal:
a)  für  die  Arbeitslehrerinnen  20  000  —
1  b)  für  die  Konferenzvorstände  8500  —
«  Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Zuschüsse  an  weibliche  Klosterschulen.  13  550  66
b)  Allgemeine  Beiträge  überhaupt:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3  264  76
bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds-  95  932  79
:  Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  1  913  31
6  bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  .  1909  87
»  b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  70  300  —
.-  c)zuSchulhausneubauten.
.«TitsStandtgeBauauggaben..  21  38
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
#  a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Formularpapiere
  .  .........  16  500  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
·  aa)  Gehalte  13  650  —
I  bb)  Gehaltszulagen  1260  —
«  cc)  Diäten  und  Reisekosten.  3  600  —
|  dd)  Pensionen  4806  —
1  Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
l

 

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  geseglichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  .....—  4—  5
bb)  aus  Kreisfonds  .  .....
        <pb n="170" />
        Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
3  4  J—
III.  1  b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  ..  206  080  —
5)  aus  Kreisfonds  212  303  —
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
31428  4  —  „J  —
co)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pen—
fionirten  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  welt—  l
E  lichen  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen
aus  Centralsonds  .....  17000——
c)Unterstützungsbettragefur  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
1  a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
festgesetzten  Norm  (240  bezw.  300  X  für  eine
s  Wittwe,130.-Lbezw.löoxfüreineDoppelwaise
i  und100MfürecneetnfacheWatf0Mino-«J  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten  .  6  300  —
7)  für  dürftige,  dem  lnterfügungsalter  enwsene
Lehrerwaisen  .  ..  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  Allgemeinen  (in  bisheriger  Weise  324  —
6)  Beiträge  à  90  ∆  für  die  Wittwen,  36  .4  für  die
Doppelwaisen  und  27  für  die  einfachen  Waisen  37  071  —
7)  Zulagen  à  30  ∆  für  Wittwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben  3750  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen=  und  Waisenkasse
  des  Kreises  .  10  000  —
e)  Beitrag  an  die  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Schulehrer  in
.  München  ..  .  1  200  —
s)Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  600  —
8)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  unerfützung
dienstunfähiger  Schullehrer  von  Oberbayern  .  .  10  000  —
h)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  300  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul-  #
praktikanten:
a)  für  dürftige  Schulpräparanden  8  000  —
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  4000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:  6
a)  Umzugskostenentschädigung  für  das  Lehrerpersonal  1715  —
h)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  dortbilbung
der  Schullehrer  3  000  —
        <pb n="171" />
        20.  153
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
III.  1  c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
·  aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  385  72
6  bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische  Anstalt  2  057  15
c)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  37  72
d)  An  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Sthuleinrichtnge
gegenstände  5380  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  8  000  —
Summa  8  T  ———  —  9216  76

S

S

pr-*z.

S

 

Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
b)  aus  der  Kreisschuldotation
c)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  bisherige  Progymnasium  in  Ingolstadt.
bb)  R„  »  »Rosenhenn.

Tit.  2.  Prüfungskosten

Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quiescirte  Gymnasial-  und  Stidienlehrer

und  Gymnasial=  und  Studienlehrers-Relikten
Summa  J

Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge
Tit.  2.  Freiplätze:
a)  für  15  Zöglinge  im  Centraltaubstummeninstitute  München
b)  für  33  Zöglinge  im  Institut  für  weibliche  Taubstumme  in
Hohenwart  (21  ganze,  12  halbe  Freiplätze  ..
Tit.  3.  Zuschuß  zum  Wiederaufbau  der  Taubstummenanstalt  in  boher
wart,  resp.  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  iesem
Zwecke  ausgenommenen  Schuld
Summa  J  ;

Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge
Tit.  2.  Freiplätze  für  8  Zöglinge  im  Centralblindeninstitut  in  München

 

5  850

5  400

1!

1  000
12  250

2  880

 

Summa  8§  4

Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge
Tit.  2.  Freiplätze  für  10  Zöglinge  in  der  Grziehungeansta  für  trüppel
hafte  Kinder  in  München

 

Si#a  J

 

2  880
        <pb n="172" />
        154

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—-#
III.  6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
a)  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  aus  der  Kreisschuldotation.  5996  57
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnen-Bildungsanstalt  in  München  zur
Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfee  54  067  —
c)  Stipendien  für  dürftige  Schülerinnen  bieser  Anstalt  1  3o00  —
d)  dann  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  *
Summa  8§  6  63  063  67
7Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
a)  Erziehungsinstitut  für  Studirende  in  München  (4  Freiplätze  in  I
s  demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2  400  —
#  b)  Zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freipläten  im  Studienseminar
zu  Burghausen  ..  2250
1  Summa  —  5v  4650  —
"  l
;8KreisstipendienfürStndirendeanUniversitätennnd
Gymnasien  ...  .....  —  i:
Summa  §  8  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  500  —
6  Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Dperpavern,  ..  860  —
Tei..  3.  Beitrag  an  die  anthropologische  Gesellschaft  in  München  800  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  350  —
#  b)  für  Kinderbewahranstalten  und  ginergirten  in  Miche  2  100  —
)  für  dergleichen  in  Oberbahen  4200  —
d)  an  die  Frauenarbeitsschule  in  München  5000  —
e)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  II  in  München
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  der  Schrenkstraße  daselbst  500  —
H  an  den  Krippenverein  München  l.  J.  200  —
8)  s  dn  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-  erein  in  München-Neu-  -
anen
aa)ordentlccheanschntz.  500—
bb)  außerordentlicher  Banzuschuß  500  —
h)  an  den  Verein  „Knabenhort“"  in  Mürchen  500  —
i)  an  die  St.  Josephs-Rettungsanstalt  in  Burghausen:
aa)  ordentlicher  Zuschuß  (4  Freiplätze  à  150  **  600  —
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  .  —  —
k)  an  den  Verein  „Kinderhort“  in  München  r.  J.  300  —
1)  an  den  Krippenverein  München  r.  IJ.  200  —
m)  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erziehung  armer
Kinder  zu  braven  Dienstboten  ..  500  —
n)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  1  in  Muchen
zur  Erhaltung  des  Kinderhorts  St.  Bonifaz  1  .  500  —
        <pb n="173" />
        M  20.  155
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
III.  9  o)  an  die  botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  heimischen  Flora  200  —
p)  an  den  Kinderhort  in  Neuhausen  ·  300  —
1  d)  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Reuhausen,  für  deren
Kleinkinderbewahranstalt,  Knaben=  und  Mädchenhort,  sowie
Krippenanstalt  .  ..  300
r)  an  den  Kindergarten-Verein  in  München  2000  —
s)  an  das  Illing'sche  Kindergärtnerinnen-Seminar  in  Mürchen  .  300  —
t)  dem  Präparandenlehrer  J.  Dinze  es  in  Mindelheim,  Unterstützung
zur  Anfertigung  eines  Reliefs  der  bayer.  Alpen  .  ..  300  —
u)  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen
in  Bayern  .  300  —
Summa  J  P  21  310  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  )  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  in  München  .  3  430  —
·  b)  Zuschuß  an  die  Baugewerkschule  in  München  5  142  86
«  Tit.  2.  Wulseuke  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  112  132  —
2  Luitpold-Kreisrealschule  in  München  116  985  24
3.  Dritte  Kreisrealschule  in  München  15  015—
b)  Uebrige  Realschulen:
1.  in  Freising  35  849  88
2.  in  Ingolstadt.  34  351  —
"  3.  in  Traunstein  38  242  —
s  4.  in  Rosenheim  33  781  —
5.  in  Landsberg  25  668  —
6.  in  Wasserburg  27093  —
7.  in  Weilhei  25  861  50
ID)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  die  Errichtung  einer  zweiten
sechskursigen  Kreis-Realschule  in  München  aufgenommenen  Anlehens,
  ein  Prozent  Kreisumlage  .  96  328  46
d)  zur  Erbauung  zweier  kleineren  neuen  Kreisrealschulen  —  dritte
Baukostenrate,  ein  Prozent  der  Steuerprinzipalsumme  96  328  46
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Unterstützung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  laußer  München)
und  für  einen  Nachfilfekur  für  den  Unterricht  im  Zeichnen
an  den  Fortbildungsschulen  und  an  den  Distrikts-Zeichen=  und
Schnitzerschulen  37500  —
b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  in  der  Stadt  München  123  037  99
)  Distrikts-  Peichen-  und  Schnitzerschulen:
aa)  in  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  —  12  121  —
bb)  in  Oberammergau  Z  3  8066  —
cc)  in  Berchtesgaden  8  379  —
d)  Geigenmacherschule  in  Mittenwald  ....  5094—
Summa  §  10  856  141  39

 

30*
        <pb n="174" />
        156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
III.  11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  16  070
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  1  000  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  ..  26  040
Tit.  4.  Für  die  zweite  landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Erding
einschließlich  der  Stipendien  .  10  000  —
Tit.  5.  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen.  4000  —
Summa  §  11  57  110  —
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht:
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissärce  1  200  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen,
Tiuschuß  an  den  Kreispensionsfond  41  566  80
it  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:  6
a)  der  technischen  Hochschule  2  800  —
b)  der  Industrieschule  700  —
c)  des  Realgymnasiums  500  —
d)  der  Realschulen  3200  —
e)  zur  Hebung  der  Kunstschnitzerei  in  den  Bezirken  Berchtesgaden  6
und  Garmisch  500  —
f)  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  zum  Besuche  einer  Kunstwerbeschule
  900  —
g)  für  Kreisangehörige  zum  Besuche  der  Irauenarbenaschule  in  ·
München  5000  —
h)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg.  .  3  000  —
i)  der  landwirthschaftlichen  Kreiswinterschule  daselbst:  s
aa)furSchuchdeerterschule...  3000I—
bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  und  für  Anschaffung
und  Reparatur  von  Geräthen  der  Wiesenbauschule  1000  —
k)  für  Veterinärkandidaaden  600  —
1)  zum  Besuche  von  Molkereischulen  (3  Stipendien  à  200  A).  600  —
m)  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von  Stipendien
zum  Besuche  der  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,  insbesondere
der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau=  und  Baumwärterkurse,
sowie  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Verwaltungsbeamte,
Lehrer  rc.  behufs  Bestreitung  ihrer  Auslagen  anläßlich  des  Be-  I
suches  der  dortigen  Obstbaukurse=  1  000  —
Summa  11  65  566  80
Summa  Cap.  III:  991  429  4  34  J24/  Fi59  6#

 

 

 

#
        <pb n="175" />
        M  20.  157
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
!  4—
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  .  686  —
2  Auf  Kultur.  6
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  10  000  —
Tit.  2.  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Bezirk  München:
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenieuois  .  3  7s  –
Diäten  und  Reisekostenaversum  desselben  .  1260  —
Zeichnungs-  und  Schreibmaterialien  30  —
b)  Bezirk  Rosenheim:
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenicurs  .  s  120
Dienstreisen-Aversum  desselben.  .  1140  —
Aversum  für  Regiebedürfnisse  200  —
c)  Bezirk  Ingolstadt:  6
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenierrs  .  s8  160  –
Dienstreisen-Aversum  desselben.  .  1000  —
Aversum  für  Regiebedürfnisse  .  200  —
d)  für  einen  neu  aufzustellenden  weiteren  Bezirks-  Kultur-Ingenieur,
2280  —
Gehalt  -T„.  180  —
Dienstreisen-Aversum  1  000  —
Aversum  für  Regiebedürf:isse  ..  200  —
e)  Bezüge  der  zur  Unterstützung  der  Veire-  aulur-Ingenienr
aufgestellten  vier  Kulturvorarbeiter  4320  —
f)  für  Portoauslagen,  Reisekosten  2c.  600  —
Teit.  3.  Für  den  Kreis-Kultur-Ingenieur:
.  a)  Gehalt  des  Kreis-Kultur-Ingenieurs  .  *750
b)  Diüäten  und  Reisekosten-Aversum  1  620
c)  Zeichnungs=  und  Schreibmaterialien  30  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
1  a)  für  Obstbaumpflege  .  2250  —
1  b)  für  Hebung  der  Viehzucht  .  30  000  —
c)  für  Prämiirung  von  Pwacalben  gsten  ..  .  15000—
I  d)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschkag-Unterrichtes  3  500  —
)aa)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  1  500  —
beab)g)  für  den  praktischen  Wiesenbaukurs  .  900  —
cc)  für  zwei  neu  aufzustellende  Wanderlehrer  7000  —
        <pb n="176" />
        158

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
IV.  2  s)  für  Schutz  und  Pflege  der  Privatwaldungen  und  speziell  zur  #
Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur  Heranbildung
  von  Waldkultur-Vorarbeitern  .  .  5  000  —
g)  für  Hebung  der  Fischzucht  2000  —
¾  für  Hebung  der  Bienenzucht  500  —
i)  für  Hebung  der  Gefligelzucht,  dem  oberbayerischen  Geflügelzucht-Vereine
  300  —
k)  dem  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  sur  die  Foblenaufzicht
stationen  2  000  —
1)  dem  Remontezuchtverein  Bruck,  Zu  uschuß.  .  1000  —
m)  den  oberbayerischen  Darlehenskassavereinen  nach  dem  System
Raiffeisen  500  —
n)  Zuschuß  für  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500  —
o)  Zuschuß  an  den  Kreisausschuß  des  landwirthschaftlichen  Vereins
von  Oberbayern  für  landwirthschaftliche  Zwecke  im  Allgemeinen  2000  —
Summa  Cap.  IV  113  621  —
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  7392—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distrikts-Thierärzten  ............  13  320  —
Summa  Cap.  V.  20  712  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
lll  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-Irrenanstalten.  I
Tit.  1.  In  München:  #
a)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  177  890  —
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung:
aa)  der  Schuld  vom  Jahre  187506  78  500  —
bb)  Verwaltungskosten  dieser  Schuld.  1  080  —
Tit.  2.  In  Gabersee:  1
a)  Betrieb  der  Anstalt  44  366  20
b)  Zinsenvergütung:
aa)  an  den  allgemeinen  Unterstützungsfond  für  hilfsbedürftige
Geisteskranke  512  57
bb)  an  den  unterstützungsfond  für  das  Dienst-  und  Pflege-  1
personal  der  oberbayerischen  Kreis-Irrenanstalten  3524  —
c)  für  Verzinsung  des  III.  oberbayerischen  Kreisanlehens  8  000  —
c)  zur  Ausführung  von  n  Nachbesserungen  in  der  Kreis-  Frrenanstalt
Gabersee  .  3000—
        <pb n="177" />
        „M.  20.  159
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4.  2—
I  V
VI.  2  d)  zur  Refundirung  der  eingezehrten  Stammkapitalien:
aa)  des  allgemeinen  Unterstütungsfonds  für  hilfsbedürftige
D.  Geisteskranke  25  628  55
bb)  des  Unterstützungsfonds  für  das  Dienst-  und  Pflege-  «
personal  der  oberbayerischen  Kreis-Irrenanstalten  30  000  —
e)  zur  Refundirung  der  eingezehrten  Stammkapitalien  des  Maximilians-Unterstützungsfonds
  zum  Getreideankauf  in  Nothjahren  10  000  —
3Sonstige  Krankenanstalten.

Tit.  1.  —  —  —  —
Tit.  2.  Für  die  niversitäts-Augenklinik,  vormals  Dr.  von  n  Nothmund  swe
Augenheilanstalt  550
TTit.  3.  An  die  Dr.  Bergerssche  Augenheilanstalt  550  —
Teit.  4.  An  die  Gentner'sche  Heilanstalt  für  Sprachkranke  .  300
Tert.  5.  An  den  Frauenverein  zum  rothen  Kreuz  für  die  grichersse
#  orthopädische  Anstalt  in  München  1  200  —
Tit.  6.  Zuschuß  an  die  freiwillige  Sanitäts-  Hauptlolonne  in  Mürchen  500  —
Tit.  7.  Für  das  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  1  200  —
·  Tit.  8.  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:

a)  den  bisherigen  Jahresbeitrag  .  3  000  —
«  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  dieser  Anstalt  552  —
Tit.  9.  An  den  Samariter-Verein  für  chirurgisch-  orthopädische  bis
.-  in  Munzoe  .  300  —
Tit.  10.  An  die  Kinderpoliklinit  im  Reisingerianum  in  n  Munchen  300  —
4  —  —  —  —  –  —
5  universitäts  Frauenklinik  in  München  8  000  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  –
Klretinen=  Anstalten:
a)  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  für  18  ganze  und  6  halbe  Freipläte  7350

b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen  200  —

D)  für  die  Anstalt  in  Schönbrun  ·  2000—

d)  Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden-  und  Taubstummenanstalt
Ursberg  zur  Verwendung  für  arme  Angehörige  des  Kreises
6  Oberbayern.  .  500  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Teit.  1.  Beiträge  an  Rettungs-Anstalten:
#  a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs  1  000  —
6  5)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in  Indersdorf  I
und  zwar:
1.  3000  4  für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  3  dem
Kreise  Oberbayern  ..

1028  M.  zur  Erhaltung  der  il.  Schulklasse  .
300  A  zur  Aufbesserung  der  J.  Lehrerstelle  5  528

 

1  000  .K  zur  Erhaltung  der  III.  Schulklasse

.  .5

 

200  4  Gehaltserhöhung  des  I.  und  II.  dehrers  zu
je  100  M.  ..
        <pb n="178" />
        160

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  #  Vortrag  Betrag
*  4s·
VI.  8  c)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Eschelbach  bei
Pfaffenhoßen  .  4000  —
d)  an  das  protestantische  Rettungshaus  in  welblirchen.
aa)  für  fünf  ganze  Freiplätze  ..  1000—
31  bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  1  000  —
9  —  —  —  —  —  —  —
10  Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalken  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  .  ..  520  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigteit.
Teit.  1.  Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schulkinder  in
Berchtesgaden  300  —
Tit.  2.  Zuschuß  an  das  protestantische  Waisenhaus“  in  München  .  1000  —
Tit.  3.  Für  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer
Schulen  in  München  600  —
Tit.  4.  Renten  des  Maximilians-  Hilfsfonds  für  außerordentiche  Noth—
und  Unglücksfälle  .  3  500  —
Tit.  5.  An  den  Asylverein  für  Obdachlose  in  Muncher  .  300  —
Tit.  6.  Zuschuß  dem  Maria-Marthastift.  .  ..  500  —
Tit.  7.  Zuschuß  der  Diakonissenanstalt  in  Mürnchen  500  —
Tit.  8.  Zuschuß  zum  Distrikts-Waisenhause  in  Gaimersheim  200  —
Tit.  9.  Zuschuß  zum  Reconvaleszenten-Unterstützungsverein  in  München  1  000  —
.  Tit.  10.  Zuschuß  an  die  Verpflegsanstalt  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200  —
Tit.  11.  Zuschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschut  in  u  Mürchen
a)  ordentlicher  Jahreszuschuß  .  .  1000—
b)  außerordentlichexZnschuß.  .  1600  —
Tit.  12.  Zuschuß  an  den  Elisabethen—  Perein  in  München  .  200  —
Tit.  15.  Zuschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort  .  200  —
Tit.  14.  Zuschuß  an  den  Lehrlingshort  des  evangelischen  andwerker
vereines  in  München  .  .  200  —
Tit.  15.  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim"  ..  200  —
Tit.  16.  Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  derzoasügmahle
bei  Schongau  .  1500  —
Tit.  17.  Zur  Unterstützung  von  Naturalverpflegungsstationen  -.  2000  —
Tit.  18.  Zuschuß  an  die  Münchener  freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  #
München  500  —
Tit.  19.  Der  Stadtgemeinde  Rosenheim  Zuschuß  für  die  gemeindliche
Suppenanstalt  200  —
Tit.  20.  An  die  Heilstätte  für  strophulöse  Kinder  in  Bad  Heihenhal  300  —
Tit.  21.  Zuschuß  an  den  Verein  „Marianum“  in  München.  500  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
#  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  IV
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  .  30  295  —
S###  Eas-  V  468  746  32
        <pb n="179" />
        20.  161
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
s  3
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  140  000  —
uür  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  185228  104  —
3  Uferschutz  an  Gewässern,  welche  nicht  der  Schiff=  oder
Floßfahrt  dienen,  deren  Herstellung  den  betheiligten  Eigenthümern
  obliegt  51  8966  —
4Zur  Hebung  der  Wasserschäden  an  der  Loisach,  bezw.  am
Kochel-  und  Rohrsee,  II.  Rate  ..  31063  —
51  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  fur  derstellung  und
Unterhaltung  der  Gemeindewege  —  —
—  —  VI  351  063  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ansgaben.
1418sfür  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren  3  000  —
21  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für
Regie  des  Kreisausschusses  derselben  1  000  —
3  Beiträge  gemäß  8§  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  11  113  60
Summa  Cap.  VIII  15  113  60
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  27  834  10
Summa  Cap.  IX  für  sich  —
Summa  der  Kreis-Ausgaben  s3  588  984  74
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staats-Kasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  ...  —»  —
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  2576  32
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Stidienlehrer  und  Sundienlehrers.
Relikten  .  .  —  —
Summa  z  l  7576  32
        <pb n="180" />
        162

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4

 

 

 

8

 

Gewerblich-technische  Schulen

 

Summa  §  2

Deutsche  Schulen.
1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende

Tit.

Tit.
Tit.
Tit.

Tit.
Tit.

Tit.

Tit.

Tit.

00

Fundationsbeiträge

Leistungen  für  ständige  Bauausgaben
.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation
.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem

Gesetze  vom  10.  November  1861,  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  .

Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen

.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle  Schulverweser,

  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen

87570  M  —
Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirk—
lichen  Schullehrer  à  90  .∆  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann
für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
  à  72.4“k  nach  5  und  von  45.4  nach  10,  13,  15,  20
und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an
gerechnet  671  291  K  34  J

Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits

vor  dem  Entsteben  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden

sind  –  4  9

a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer

5)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalll  31428  4  —  J

c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen.
Verweserinnen  und  Hilsslehrerinnen

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:

a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten

Norm  (240  4&amp;amp;  bezw.  300  .K  für  eine  Wittwe,  130  4  bezw.
150  .X  für  eine  Doppelwaise  und  100  .  für  eine  einfache  Waise)
131  140  4  —  4

b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen

Lehrers  Relikten

c)  für  dürftige  dem  Unterstützungsalter  eniwachsene  Lehrerwaisen

Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulolsitationen

15  738
21
76  018

16  417
143  745

206  080

17  000

6  300
2  000
1  715

 

Summa  §  3:  921  429  &amp;amp;  34  -

485  036

 

Summa  Cap.  1  A:  921  429  K&amp;amp;  34  1

 

487  612

10

80
52

 

52
        <pb n="181" />
        .20  163
Festgesetzter
cap.  8  Vortrag  Betrag
A□
1  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  I  490  184  84
1
1I1  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüfse  ans  sonstigen  Einnahmsquellen:
a)  Die  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Abzug
der  Verwaltungskosten  .  56  000  —
1  5)  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfond  .  3  500  —
c)  Uebrige  Einnahmen:  Erlös  aus  dem  an  das  k.  Staatsärar
verkauften  Präparandenschulgebäude  in  Freising  .  20  000  —
#  Summa  Cap  m̃  79500  —
In  Kreis-Umlage  zu  29,5  Prozeut
1
aus  der  Steuerprinzipalsumme  von  9  632  846  .K  44  7  nach  Abzug
von  /1%  für  Nachlässe  im  Nettobetrage  von.  2  820  377  03
Vi  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ..  148  922  87
Summa  der  Kreis-  Erhmen  3  538  984  74

31“
        <pb n="182" />
        164

Nr.  8359.

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
7.  mit  19.  November  1898.

Im  Namen  GSeiner  Mojestät  des  Königs.
Tuityol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  mit  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897

wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis  Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr  1899
3.033522  J44.52  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  30  335  J  22  J  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlags  erfolgten  besonderen  Anträge  und  Beschlüsse
des  Landrathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:
        <pb n="183" />
        20.  165

1  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  für  die  neu  zu  errichtende  Baugewerkschule  in
Passau  einen  Jahreszuschuß  von  2000  -JX  zu  bewilligen  und  die  für  1899  treffende  Jahresqduote
  dieses  Zuschusses  auf  die  Kreisreserve  zu  übernehmen,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.


2.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Ankaufs  eines  Grundkomplexes  von  19  Tagwerk
  23  Dezimalen  zur  Vergrößerung  des  Schulgutes  der  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn
und  wegen  der  Deckung  des  Kaufpreises  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Erhöhung  der  Naturalverpflegungsbeiträge
für  die  Haltung  von  Schulgehilfen  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes,  zur  Förderung  des  gewerblichen  Unterrichts  im
Regierungsbezirke  200  für  Stipendien  an  Schüler  der  Schnitzerschule  in  Kötzting,
600  zur  Errichtung  einer  Fachschule  für  Glasindustrie  in  Zwiesel,  und  je  5000  M.
für  die  neu  zu  errichtenden  vierklassigen  Realschulen  in  Deggendorf  und  Pfarrkirchen  als
Jahresbeitrag  zu  bewilligen  und  zugleich,  wie  bei  den  übrigen  Realschulen  des  Kreises,  den
Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserungen  der  pragmatischen  und  nichtpragmatischen  Beamten
und  Bediensteten  dieser  beiden  Realschulen  auf  den  Kreis  zu  übernehmen,  ferner  die  Mittel
für  eine  weitere  Professorenstelle  an  den  Realschulen  Niederbayerns  zur  Verfügung  zu  stellen,
ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  wird  die  zur  Errichtung  der  beiden  neuen  Realschulen  noch  erforderlichen
  weiteren  Verhandlungen  pflegen.

5.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  hinsichtlich  der  Abänderung  der  Dienstesinstruktion
für  das  Pflegerpersonal  der  Kreisirrenanstalt  Deggendorf  und  hinsichtlich  Einrichtung  der
elektrischen  Beleuchtung  in  dieser  Anstalt,  sowie  den  übrigen  zu  Kap.  VI.  §  2  und  9  der
Kreisausgaben  gefaßten  Beschlüssen  des  Landrathes  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

6.  Dem  Beschlusse  hinsichtlich  der  Ueberweisung  eines  Theiles  der  durch  gemeinsame
Konkurrenzleistungen  der  Kreisgemeinde  und  der  Ortsgemeinde  Reding  entstandenen  Alluvion
am  Inn  bei  Reding  zwischen  Kilometer  35  B  und  36  A  an  letztere  Ortsgemeinde  und
bezüglich  der  Ausscheidung  des  der  Kreisgemeinde  verbleibenden  Alluvionsrestes  nach  Verhältniß
  der  beiderseitigen  Leistungen  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

7.  Die  vom  Landrathe  bezüglich  der  Förderung  von  Kulturunternehmungen,  namentlich
durch  Ausbau  des  kulturtechnischen  Dienstes,  der  Milchwirthschaft,  des  Obstbaues,  der  Rindvieh=
  und  Pferdezucht  gefaßten  Beschlüsse  zeigen  ein  reges  Interesse  und  Verständniß  für
die  Bedürfnisse  der  einschlägigen  Betriebszweige  der  Landwirthschaft.  Wir  ertheilen  daher
diesen  Beschlüssen  gerne  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="184" />
        166

8.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  über  Bewilligung  von  5000  M.  zur  Verstärkung
des  Fonds  für  besondere  Unglücks=  und  Nothfälle  ertheilen  Wir  unter  Anerkennung  des
hiemit  bewiesenen  Gemeinsinnes  gerne  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seiner
eifrigen  und  ersprießlichen  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  Unsere  Anerkennung  aus
und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  16.  April  1899.

Luitpoldyd,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Erhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="185" />
        X  20.

Aebersicht

167

Ser  Kreis-  Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Aieberbapvern  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4  J
I
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  .  17  639  82
Summa  Cap.  I  für  sich  J
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  2  800  —
2  Diäten  und  Neisekosten  der  Mitglieder  des  ondraths-  #
Ausschusses  .  .  ..  .  600  —
3  Regiekosten.  .  1100  —
Sumna  Enr.  1  4500.—
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8673  34
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  4644  48
-  c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  „diensrnde
0  4  23  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom  #
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Er-1
  gänzungs-Zuschüsse  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  125742  07
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
1  Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  123  367  14
#  c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Verweser  T
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  ein—
schlüssig  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  47  790  4  —  -J  —  —
6„  d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
.  aa)  zur  Aufbesserung  des  Anfangsmindestgehaltes  der  Schul-I
  lehrerauf860.«.  ...  25  385  68
I  bb)bepondereZulagenä  90  4  an  Verweser  weltliche
I  ....  22590-Lehrerinnen

  und  Verweserinnen
        <pb n="186" />
        168

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A.
III.  1|  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  M  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72.4
nach  5  und  von  je  45.  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
415  694.1  25=  —  —
b)  aus  Kreisfonds:
Zulagen  à  60  MA  an  die  auf  isolirten  Anfangsstellen  ohne  Nebeneinkommen
  befindlichen  Schullehrer  ..  4000—
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen.
a)  im  Allgemeinen  .  .  44  145  27
42r  Naturalverpflegungsbeiträge  42  600  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:  #
a)  im  Allgemeinen  .  5143  —
b)  für  Lehrer,  welche  Zeichnungsunterricht  ertheilen  .  1372  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  in  der  Stadt  Deggendorf  360  —
„  „  „  Kelheim.  720  —
„  „  „  Landshut  3  600  —
„  „  „  Passau.  9000  —
„  Straubing  1  368  —
b)  zur  Ausstellung  von  Chor-  und  Meßnerdienst-  Substituten  1  336  96
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausnebauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .  .....  1720  —
b)  für  Schulpreise  .  343  —
c)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  117  14
d)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  85  720
e)  zu  Schulhaus-Neubauten  *rê5
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  47  17
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Vormularpapiere
  .........  .  9500  —
b)  für  den  Kreischulinsoehr.
aa)  Gehalt  .  4  800
bb)  Gehaltszulage  .  420  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten.  1  030  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:

 

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  ....  —  +4—  57

bb)  aus  Kreisfonds
        <pb n="187" />
        20  169
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4.  5W
III.  1  b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schulehrer:
a)  aus  Centralfonds  93  080  —
8)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschuß  ..  61676  —
2.  außerordentlicher  Zuschuß  zur  Vermehrung  bes
«  Stammvermögens  1  000  —
1  3.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  dem  Jahre  1896
«  pensionirten  Lehrpersonals  10  032  —
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
.  Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
10  593.4  —  7  —  —
s  cc)zurUnterstützmtgdervordeml.Januar1896pen-«
  sionirten  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfolehrerinnen  aus
«-  Centralfonds  .....  7000  —
#  I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
I  a)nachderinderxx.undbezw.XXlIl.Finanzpetiode
.  festgesetztenNorm(240.«bezw.300.«füreine
Wittwe,  130  M  bezw.  150  A  für  eine  Doppelwaise
und  100  X  für  eine  einfache  Waise)  76  0704—  „  —  —
zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten  3  700  —
#  7)  für  dürftige,  dem  lntersüzungsaler  enncene
«  Lehrerwaisen  2000  —
n  bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  Allgemeinen  (in  bisheriger  Weise)  .  8200—
-  8)  zur  Bestreitung  der  nach  älteren  Bewilligungen  zu
leistenden  Absente  380  78
.  d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen-  und  Waisenkasse
des  Kreises:
aa)  ordentlicher  Zuschuß  ..  7000  —
bb)  außerordentlicher  Zuschuß  .  .  ..  11  270  —
cc)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  unterstützung  dienstunfähiger
  Lehrer  in  Niederbayern  ..  686  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulprak.
1  tikanten:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  2  000  —
dann  für  Schulpraktikanten  1  000  —
b)  für  Präparandinnen  im  Präparandinnen  Institut  der  armen
Schulschwestern  zu  Weichs  in  Oberbayern  .  540  —

 

 

32
        <pb n="188" />
        170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4.4
11|11I.  1|  Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:  l
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung  s
der  Schullehrer  500  —
b)  zur  Organistrung  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenz-  z
bezirken)  3  680  —
«  c)  Remunerationen  resp  Unterstützungen  für  forbidengepflihihe
Schuldienst-Exspektanten  500  —
1  d)  für  den  Unterricht  der  armen  Schulschwestern  ..  1050  —
I  e)  für  die  englischen  Fräulein  als  Lehrerinnen  an  Volksschulen  450  —
f)  Remunerationen  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  10  800—
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  10  315  97
Summa  8  1:  550  1  W  764  606—
2  Progymnasien  und  Lateinschulen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  –  —
b)  aus  Kreisfonds  ..  .  180  —
Summa  J  z  180  —
3  Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  an  solchen  Anstalten  und  für  den
Taubstummenunterricht  überhaupt  9595  —
Tit.  3.  Für  Einrichtung  eines  neuen  Schulhimmers  in  der  Taubstummenanstalt
  zu  Straubing  .  250  —
I  Tit.  4.  Pension  des  Taubstummenlehrers  Wagner  in  Straubing  .  2071  bs
Summa  8  3  11  916  bs
4Ballinden-  Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Centralblindeninstitut  in  München  1  080  —
Summa  §  4  1  080
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Teit.  1.  Dotationsbeiträe  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  t  Erziehungsanfali  für  krüppel-  I
i  hafte  Kinder  in  München  2  880
Summa  —  5  2  880  —
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die  weib-  1
«  liche  Jugend.
Zuschuß  an  die  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Mädchen  in  der
Stadt  Deggendorf  500  —
Summa  6  500  —

–

 

Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten

 

Summa  8  7
        <pb n="189" />
        M  20.  171
Festgesetzter
Canp  Vortrag  Betrag
M.  [
III.  6  8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ........  .....  540  —
«  Summa§8  540  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  400  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  von  Niederbayern  260  —
Tit  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern!  in  Passau  172  —
E  b)  an  den  botanischen  Verein  in  Landshut  .  .  86  —
c)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  86  —
Sunm#a  *§  1  004—
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
i  a)  Kreisrealschule  in  Passau:
Exigenzbedarf.  ..  54  360  —
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
.  in  Landshut:
a)  Morsallen  26  500  —
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen  und  duic
pragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  4797  —
2.  in  Straubing:
a)  Aversalbeitrag  14  600  —
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen  und  dnicht.
pragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  3  336  —
3.  in  Deggendorf:
Aversalzuschuß  aus  jäbrlich  6000  MA  für  die  Monate  August
mit  Dezember  1899  .  2  083  33
4.  in  Pfarrkirchen:
Aversalzuschuß  aus  jährlich  5000  .4  für  die  Monate  August
mit  Dezember  18999  2  083  33
Tit.  3  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um  den
gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben.  1  2600  —
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  .  5  320  —
c)  Zuschuß  zur  gemeindlichen  Fortbildungsschule  in  Pfarrkirchen  .  200  —
Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweiger  #
a)  Kreisweberschule  in  Passau  .  3760—
b)  Töpferschule  in  Landshut  1715  —
Steinhauerschule  in  Metten  175  —
d)  Schnitzerschule  in  Kötzting  (4  Stipendien)  .  200  —
e)  zur  Errichtung  einer  Fachschule  fur  Glasindustri  in  zwiese
(Malschule)  .  .  600  —

 

 

 

Summa  —  10

 

1208686  66

32
        <pb n="190" />
        172

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—„Gi
III.  11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunne
a)  Exigenz  der  Schule  15  179  21
b)  zur  Tilgung  des  zum  Ankauf  der  F  F  rankschen  Grundstücke  aufzunehmenden
  Anlehens  zu  12720  AKK  in  30  Jahresraten  (auf
Kreisfonds  treffende  Hälfte  der  1.  Rate)  .  212  —
Tit  2.  Landwirthschaftliche  Winterschulen:
a)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschule  in  Landshut.  1  461  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Internates  dieser  Schule  890  —
c)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschulen  in  Deggendorf,
Passau  und  Pfarrkirchen  2572  —
d)  Zuschuß  für  die  Exigenz  der  landvirtschaftichen  Vinterschul
in  Kötzting  600  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen:
a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  515  —
b)  für  die  landwirthschaftlichen  Juthidingsschule  und  Lehrer  an
denselben  ..  1600  —
Summa  F  m  23  029  21
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirth-  «
schaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  260  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirhschaftsschulen!n  und  für  Relikten  solcher  E
Lehrer  10  447  65
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4  Förderung  der  Obstbaunzucht,  speziell  Gewährung  von
,  Stipendien  zum  Besuche  der  k.  Gartenbauschule  in  Weihen-1
  stephan,  insbesondere  der  bortselbst  stattfindenden  Obstbau—
»  und  Baumwärterkurse  500  —
#  —  F  11  207  65
Summa  Cap.  III:  550  147  4  25  —t  937  933  68
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.  I
s  Tit.  1.  Auf  Industrie  überhaupt  1  029  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Handels=  und  Gewerbekammer  1  000  —
Tit.  3.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:  «
Beitrag  zur  Muster-  und  Modellensammlung  in  Niederbayern  858  —
2  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  3  000

 

Tit.  2.  —  —  —

 

—
        <pb n="191" />
        M.  20.  173
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——1
IV.  2  Tit.  3.  Kosten  des  freisbulturingenieurs  (Anstellung  1.  Jult  18809:
a)  Gehalt  (Klasse  IXb)  ..  3720  —
b)  Gehaltszulage  300  —
6  c)  Reiseaversum  700  —
d)  Regie  300  —
6  e)  1.  Gehalt  für  einen  Assistenten  1  620  —
1  2.  Tagegelder  und  Reisekosten  .  360  —
3.  Einkommenszulage  für  den  derzeitit  gen  Assistenten  .  660  —
Teit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:  1
a)  für  Förderung  der  Pferdezucht:  1
1.  Beitrag  zur  Hebung  der  Pserdezucht  behufs  Prämürung  6
von  Privatbeschälern.  6  0O000  —
2.  Beitrag  an  den  Pferdezuchtverein  für  bie  Zohleiweden
Schöfbach  und  Wifling  .  500—
3.  Zuschuß  zur  Distriktsfohlenweide  Gaishausen  500  —
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  .  1200  —
c)  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  n  mittels  Geuosen
schaftsbildung  5000  —
d)  Beitrag  zum  Kreisbienenzuchtverein  ..  171  —
e)  zur  Hebung  des  Obstbaues  und  Unterstützung  der  bstbauvereine
in  Niederbayern  500  —
4)  Sustentation  der  Wittwe  des  Kreiskulturingenieurs  Hertel  700  —
OBeitrag  zum  milchwirthschaftlichen  Verein  in  Niederbayern.  2000  —
Tit.  5.  Beitrag  zum  Unterhalte  von  drei  Wiesenbaugehilfen  1  800  —
Summa  Cap.  1V  31  9135—
V.  Auf  Gesundbeit.
1  Remunerationen  für  praktische  Aerzte  inarmen  Gegenden  4400  —
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
J  Distriktsthierärzten  ............  3900  —
«  Summa  Cap.  V  8  300  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-  „Frrenansstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  34  199  23
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1887  zu  ursprünglich
1  215  000  (Schuldenstand  mit  Schluß  1898:  135  300  M&amp;amp;Mh)  13  600  —
1  b)  der  Refundirungsschuld  vom  Jahre  1888  und  1892  zu  ursprünglich
102  932.65—  (Schuldenstand  mit  Schluß  1898:  68  374.25  J)  6  850  —
3  Sonstige  Krankenan  stalten.
Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——
"“
        <pb n="192" />
        174

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
——
VI.  3Tet.  2.  An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  k.  Universitäts-Augenklinik  in  München.  343  —
#  b)  des  Dr.  Stör  in  Regensbung  .  86.—
T  Tit.  3.  An  das  Dr.  von  Hauner  sche  Kinderspital  in  Vunchen  200  —
TLTeit.  4.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Für  die  Pflegerinnenanstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom
rothen  Kreuz  in  München  514  —
445b9  ———  —  —
5  An  r  die  k.  Universitäts-Frauenklinik  in  München  1  500  —
6—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
71  Tit.  1.  Beiträge  für  Pfleglinge  in  den  Anstalten  für  Blöd-  »
sinnige  in  Ecksberg,  Deybach,  Deggendorf,  Straubing  «
und  Üürsbergg..  ..  ..  2  000  —
Teit.  2.  Zuschuß  für  den  Neubau  der  Kretinenanstalt  zu
Deggendorf  III.  Nate  (letzte  Rate)  2  000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder  und  zwar:
a)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Fürstenstein  700  —
b)  Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  Verein  geleitete  Nettunge  6
anstalt  in  Landshut  500  —
9Unterstützung  an  gemeindliche  und  distriktive  Armenpflegen:
  s
Zum  Unterhalte  von  Irren  7000  —
10|  Tit.  1.  Beitrag  zur  Gründung  einer  zweiten  Arbeiterkolonie
in  Südbayern  500|  —
Tit.  2.  Zuschuß  behufs  Gründung  neuer  und  Erhaltung
der  bestehenden  Naturalverpflegsstationen  für  wandernde
  Arbeiter  5000  4#  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit  und  zwar:
Paratstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Noth  und  außerordentliche
  Unglücksfälle  4  —  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der  l
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  .«..  14  350  —
Summa  Cap  VI  87  31  23
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  a)  Beitrag  zu  Distriktsstraßen  50  000  —
b)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  .  ....  —-  —
21  Für  denuUferschutz  an  Fluͤssen,  welche  der  Schiff-  und  Floßfahrt
  dienen,  und  zwar:
Tit.  1.  Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig
  wiederkehrenden  Positionen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden  "
Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn  und  an  der  Isar,  sowie
für  die  den  äußeren  Beamten  gewährten  Bauleitungsremunerationen  l
aus  Kreisfonds  ..  .  13  195  —
        <pb n="193" />
        M.  20.  175
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A
I
VII.  Tit.  2.  Zum  allmähligen  Ausbau  und  zur  Unterhaltung  der  früher
vom  Kreise  allein  unternommenen  Korrektionen  an  der  Isar  5  500  —
Tit.  3.  Korrektionen  an  der  Isar  auf  gemeinsame  Kosten  des  Staates
und  des  Kreises:
Dotation  aus  Kreisfonds  90  000  —
l  Tit.  4.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
#  a)  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  ausgenommenen  Anleheus  für  die
außerordentliche  Dotation  der  gemeinschaftlichen  Isarkorrektion
im  Jahre  1889  zu  ursprünglich  100000  ∆  als  zehnte  Tilgungs-3
  und  Verzinsungsrate.  6  000  —
b)  des  Kreisobli  gationenaulehens  vom  Jahre  1890  zu  psppingich
60  000  M.
«  1  Neunte  Tilgungs-  und  Verzinsungsrate  —  für  1899  —  4260  —
1½%  Tantiemen  der  Kreiskassabeamten  hieraus  63  90
Tit.  5.  rnssfundeaunlemen  cerrht  5981  10
1  Tit  6.  Zuschüsse  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  von  Hochwasserdämmen:
«-  a)andIeGuncmdeMcmtadtaD5000.-Lmzwct  Jahresraten;
pro  1899  II.  und  letzte  Rate  .  ..  2500  —
i  b)  an  die  Hochwasserdammgenossenschaft  Landau  a.  J.  500  —
6  Tit.  7.  Zuschüsse  zur  Erbauung  von  Brücken:  an  die  Gemeinde  Teisbach,  I
s  Bezirksamtstqolfmg,10000.-LmzehuJahxesIatenå1000.-L
pro  1899  I.  Nate  1  000  —
Tit.  8.  a)  Außerordentlicher  Zuschuß  an  den  Distrikt  Passau  1  für
6  Reparatur  seines  Uferschutzes  an  der  Donau  längs  der  6
1  DiigtsstraßePassau—Erlau  Gesammtsummedes  Auschlages  6
b)  Sa  zu  den  Wildbach-  Verbauungen  bei  Obernzell  aui
Grießen=  und  Kohlbach  nebst  d  deren  n  Seitenufern  Gesammtsumme
  20000  MM)  —  —
Summa  a-  WI!  183500  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,
  danun  zum  Ankaufe  von  Köschgeräthen  für  arme
Gemeinden  4  000  —
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschußmitglieder
  der  freiwilligen  Feuerwehren  300  —
1  3  Beiträge  gemäß  §30  des  Baunnfallversich  erungsgesetzes  6  306  31
4Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Dilstriktsstraßenwärter
  des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins  300  —
5  Zur  Bexstärtung  des  Fonds  für  besondere  unglücks-  und
Nothfälle  .  5000—
i  Summa  Cap  Vlll  15  906  31
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .  7913  66
Sunmt  *  +  für  sich-  *
Summa  der  Kreis-Ausgaben  /  1  291  863  10
        <pb n="194" />
        176

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

M

—

 

 

 

—

 

II.  Abschnitt.
Areis-  Einnahmen.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehungund  Bildung.
Lateinschulen.

Tit  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  .

Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation.  .

Tit.  3.  Pensionen  für  quieszirte  Studienlehrer-  und  Studienlehrers-Relikten
  .  .

 

Summa  §  1

Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Kreisweberschule  in  Passau

860

 

Summa  §  2  für  sich.

Deutsche  Schulen.

Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträge  .  ........

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauansgaben

Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotatiomn

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
zurseten  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsset


Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  /  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  477904  —  □d

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXl.  Finauzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90.4  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72.4
nach  5  und  von  45.X  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren
von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechuet  415  694  MA.  26

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind

—  A—

 

9  133
99  654

36  000
123  367

#
        <pb n="195" />
        M.  20  177
Festgesetzter
Cap.  I  8  Vortrag  Betrag
l  «
I.  31  Tit.  9  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
l  «..«dtenstunfähtggewordenerSchullehrer  .  93  080  —
b)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienst-1
  alterszulagen  im  Pensionsfalle  10  593  M  —  J  —  —
c)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
"  *  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  7000  —
6  Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
"  a)  nach  der  in  der  XX.  beziehungsweise  XXIII.  Finanzperiode  festl
  gesetzteu  Norm  (240  A  bezw.  300  A  für  eine  Wittwe,  130.4
ezw.  150  .X  für  eine  Doppelwaise  und  100  M  für  eine  einfache
  Waise)  ·  76070  4  —  J  —  —
b)  zur  Unterstültzung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  3700  —
J)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  .  1715  —
1  Summa  §  37  550  147  A  W  J  375697  6
Summa  Cap.  I  K:  550  14  4  W  36557  76
U
#  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt.  2572.—
Summa  Cap.  1  379  129  76
i
II.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Zuschuß  aus'den  Renten  des  Maximilianshilfs-Magazins=6
  fonds  und  zwar:
a)  zur  Paratstellung  von  Mitteln  für  Fäle  der  Noth  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  .143  M.  —  —
b)  zur  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Naturalverpflegsstationen
  für  wandernde  Arbeiter  5  000  4+  —  —
2.8.—  —  —  —  —  —  —  —  —
:-3——--—---—--—----41
  Uebrige  Einnahmen  .......  —  —
#  Summa  Cap.  III  —  –
IV.  I  Kreisumlage  zu  29,5  Prozent
Ü  von  der  Steuerprinzipalsumme  von  3  033  522  .4  52  J  nach  Abzug
"  von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  876  991  22
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  35  732  12
Summa  der  Ft  Errahmen  1  291  853  o

 

 

 

 

 

 

 

 

33
        <pb n="196" />
        178

Nr.  8429.

Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  7.  bis
19.  November  1888.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpold!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Fayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
7.  bis  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und  ertheilen
  hierauf  folgende  Entschließungen:

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1899

3842461  M.  23  4,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  38424  "  61  J  sich  berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.
Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
IV.

Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgend  Entschließungen:

1.  Die  auf  die  Ferienordnung  bezüglichen  Aenderungen  der  Satzungen  der  Kreistaubstummenanstalt
  Frankenthal,  welchen  der  Landrath  zugestimmt  hat,  erhalten  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="197" />
        M.  20.  179

2.  Die  vom  Landrathe  beschlossene  Willigung  der  Mittel  für  die  Aufstellung  eines
Verwesers  an  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Frankenthal  haben  Wir  bereits  genehmigt
und  verweisen  Wir  hiewegen  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  vom  12.  Dezember  v.  Is.  Nr.  21777.

3.  Bezüglich  des  vom  Landrathe  neuerdings  gefaßten  Beschlusses,  daß  die  beiden  Kreislateinschulen
  Frankenthal  und  Grünstadt  zu  Gemeindeanstalten  erklärt  werden  sollen,  wird
auf  Absatz  IV  Ziffer  1  des  Abschiedes  für  den  Landrath  der  Pfalz  vom  5.  Juli  1898
hingewiesen.

4.  Wir  genehmigen  den  Beschluß,  wornach  die  Kreisregierung  ermächtigt  sein  soll,
im  Herbste  1899  im  Bedarfsfalle  einen  Parallelkurs  an  der  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern
  zu  errichten  und  die  hiefür  nothwendigen  Mittel  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve
zu  entnehmen,  und  werden  die  Bitte  des  Landrathes  um  Erhöhung  des  bisherigen  Centralfondzuschusses
  in  Erwägung  ziehen.

5.  Zu  der  Neubewilligung  eines  Betrages  für  Hebung  des  Unterrichtes  in  den  weiblichen
  Handarbeiten,  desgleichen  zu  der  Erhöhung  der  seitherigen  Willigungen  für  Förderung
des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrerpersonales  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

6.  Der  Beschluß  des  Landrathes  über  Bereitstellung  der  Pensionsbezüge  für  den  von
Uns  seiner  Bitte  entsprechend  vom  1.  Juli  1898  ab  in  den  dauernden  Ruhestand  versetzten
  Kreisschulinspektor  Friedrich  Lehmann  wird  genehmigt.

7.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  dem  Rektor  der  Industrieschule  Kaiserslautern  für
die  Leitung  der  Kreisrealschule  eine  Funktionsremuneration  von  900  —X  nebst  freier  Dienstwohnung
  zu  gewähren,  haben  Wir  bereits  unter  dem  10.  Dezember  1898  Unsere  Genehmigung
  ertheilt.  Wir  genehmigen  ferner  auch  die  Bewilligung  eines  ständigen  Jahresbeitrages
  von  3000  M.  zum  Exigenzetat  der  Industrieschule  Kaiserslautern  und  haben  demgemäß
  die  Absetzung  des  bisherigen  Gehaltes  des  Rektors  der  Kreisrealschule  aus  dem
Etat  dieser  Anstalt  verfügt.

8.  Der  Landrath  hat  die  Mittel  zur  Errichtung  einer  eigenen  Reallehrerstelle  für  den
protestantischen  Religionsunterricht  an  der  Kreisrealschule  in  Kaiserslautern  zur  Verfügung
gestellt.  Wir  genehmigen  diesen  Beschluß.  Die  Kreisregierung  wird  die  weiter  veranlaßten
Anträge  stellen.

9.  Den  neuen  Satzungen  der  Kreisackerbauschule  Kaiserslautern  ertheilen  Wir  nach
den  Anträgen  des  Landrathes  Unsere  Genehmigung.

10  Der  vom  Landrathe  beschlossenen  Erhöhung  der  Zuschüsse  für  die  landwirthschaftlichen
  Winterschulen  und  dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wodurch  für  Stipendien  an
Volksschullehrer  zum  Besuche  der  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  3u.  Weihen-
        <pb n="198" />
        180

stephan  und  für  Stipendien  zum  Besuche  der  an  der  Gartenbauschule  dortselbst  stattfindenden
Obstbaukurse  je  der  Betrag  von  500  .X  zur  Verfügung  gestellt  wurde,  ertheilen  Wir
gerne  Unsere  Genehmigung.

11.  Wir  genehmigen  die  Zusatzbestimmung  zu  §  3  Absatz  2  der  Satzungen  des
Vereines  für  Unterstützungen  dienstuntauglicher  Schullehrer  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz,
durch  welche  auch  den  nichtpragmatisch  angestellten  Lehrern  an  den  Waldbauschulen  das
Recht  der  Mitgliedschaft  bei  dem  gesetzlichen  Kreisunterstützungsvereine  zugestanden  wird.

12.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  bezüglich  der  Besoldung  des  Direktors  der  Kreiskranken=
  und  Pflegeanstalt  Frankenthal  und  bezüglich  der  Verleihung  pragmatischer  Rechte
an  denselben  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt.  Wir  verweisen  in  dieser
Beziehung  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  20.  Dezember  1898
Nr.  25834.

Auch  die  übrigen  auf  die  genannte  Anstalt  und  die  auf  die  Kreisirrenanstalt  Klingenmünster
  sich  beziehenden  Landrathsbeschlüsse  werden  genehmigt.

13.  Der  vom  Landrathe  unterm  11.  November  v.  Is.  gefaßte  Beschluß  über  die  Gehaltsverhältnisse
  des  Kreiskulturingenieurs  Franz  Merl  in  Speyer  hat  Unsere  Genehmigung
bereits  erhalten.  Wir  nehmen  in  dieser  Beziehung  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  9.  Jannar  l.  Is.  Nr.  433  Bezug.

14.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  über  die  Gewährung  erhöhter  Zuschüsse  zum
weiteren  Ausbau  der  landwirthschaftlichen  Feldversuchsstation  Kaiserslautern  ertheilen  Wir
unter  Anerkennung  der  hiedurch  bewiesenen  verständnißvollen  Fürsorge  für  Hebung  des
rationellen  Feldbaues  Unsere  Genehmigung.

15.  Die  auf  die  Rheindämme  sich  beziehenden  Landrathsbeschlüsse  werden  genehmigt.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seiner
opferwilligen,  umsichtigen  und  verständnißvollen  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  Unsere
wohlgefällige  Anerkennung  aus  und  versichern  ihn  neuerdings  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  17.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Erhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="199" />
        MÆ  20.

Aebersicht

181

ber  Kreis-Uusgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  ber  Ffalz  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
—-pP
l
I.  Abschnitt.
rei  -  Jusgaben.
11  Auf  Erhebung  und  Berwaltung  der  Kreis-Einnahmen  4  850  89
Summa  Cap.  1  für  sich
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  2  400  —
2  Diäten  und  Reisekosten!  der  Mitglieder  des  Landrathsausschusses
  .  ....  650  —
3  Regiekosten  .  1  200  —
Su###a  Enr  n  4250  —
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
«  Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  ..........  —  —
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  ..  ...—.«—«J  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssi  ig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  .  120  938  —
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  208  085  22
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .X  an  alle  Verweser  #
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen.  37237  +  84  J—  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  und  "
zwar  für  Lehrer  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  850  «
und  in  Gemeinden  über  2500  Seelen  auf  910  M  85  006  89
        <pb n="200" />
        182

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A-3
III  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .4  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
a  72  M.  nach  5  und  von  je  45  .4K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
  6065  626  A  99  „  —  —
b)  aus  Kreisfonds  vom  zweiten  Jahre  nach  bestandener  Anstellungsprüfung
  beginnend  bis  zum  Eintritt  in  die  zweite  staatliche
Dienstalterszulage  .  25  132  50
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  .  —  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal
Für  Zulagen  an  Lehrer  und  Verweser  auf  schwierigen  und
gering  dotirten  Schulstellen  .  12  000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen  —  —
Tit.7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Sculhausneubauien:
a)  Realexigenz-Beiträüge  .  —  —
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  15.000
zu  Schulhaus-Neubauten  .  .  J
Tit.  8.  Ständige  Bauausgabden  .  —  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vomahme  der
ordentlichen  30  600  —
und  außerordentlichen  Schulvisitationen  1715  —
dann  für  Formularpapiere  .  200  —
b)  für  die  Keeisschulinspektoren:
aa)  Gehalltt  12780—
bb)  Gehaltszulagen  1  020  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten.  4120  —
dd)  Pension  des  guiescirten  Kreisschulinspektors  Lehmann  3  996  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  .  600  AÆ—  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  —  —
b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .  .  147  929  81
69)  aus  Kreisfonds  19  500  —
        <pb n="201" />
        M.  20.  183
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
2
III.  1  bb)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
10525  4&amp;amp;  95  —  —
cc)ZurUnter1tützungdervordemlJanuaxls96pens
sionirten  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  welt—
lichen  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen
aus  Centralfonds  13  500  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)nach  der  in  der  XX.  und  beziehungsweise  XX  III.
Finanzperiode  festgesetzten  Norm  (240  .4  bezw.  300  .K
für  eine  Wittwe,  130  A  bezw.  150  für  eine
Doppelwaise  und  100  ./  für  eine  einfache  Waise)
134  499  4  35  J  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten.  .  ....  6  500  —
7)  für  dürftige,  dem  lenerfütungsnlter  entwachsene
Lehrerwaisen  ...  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  ....  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer—  Wittwen=  und  Waisenkasse
  des  Kreises  20  0O00  —
e)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektors—  Wittwe  Littis  zu  ihren
Bezuge  aus  der  Lehrerwittwenkasse  .  336—
s)  Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift.  .  515  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  Für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  10  000  —
b)  Für  Schülerinnen  weiblicher  Bildungsanstalten.  die  siht  dem
Lehrberuf  widmen  wollen  1000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  Für  Elementarfortbildungsschulen  3  300  —
b)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  700  —
c)  Zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrerpersonals
  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  .  6  700  —
d)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiee  1  000—
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen.  6  200  —
Summa  §  1:  848  76  4  1  7  759774  42
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenz-Zuschüsse.
a)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  16  093  03
2.  »  »Gkiiustadt  16  422  79
        <pb n="202" />
        184

 

 

 

 
  
 
 
 
 
 
  

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
AN
III.  2  b)  Gemeindeanstalten:
#  1.  Progymnasium  in  Bergzabern  12  186  41
2.  „  „  Dürkheim  10  182  —
3.  „  „  Edenkoben  10  879  73
4.  »  »Gcrmersheim.  8411  —
5.  »  „  St.  Ingbert  10  832  —
6.  „  „  K#chheimbolanden  7376  —
7.  »  „  Kusel  7395  —
8.  »  „Ludwigshafen  a.  Rh.  8  595  50
9.  Pirmasens  8  561  —
10.  Lateinschule  in  Annweiler  5395  —
11.  »  ,,Nluskajtel.  5660—
12.  »  „  Homburg  9065  74
13.  »  „  Landstuhl  8  665  —
14.  Winnweiler  8  133  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  343  —
Tit.  3.  Unterhaltungsbeiträge  aus  Kreisfonds  für  Relikten  von  Studienlehrern
  dieser  Schulen  ......  336  —
Summa  —  —7  153  532  20
3  Taubstummen-Anstalten.
Kreis-Taubstummen-Anstalt  in  Frankenthal:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  30  511  16
Tit.  2.  Für  den  Neubau  der  Anstalt,  hier  fünfte  Rückzahlungsrate
an  den  Maximilians-Getreidefond  zur  Tilgung  der  aus  demselben
entnommenen  unverziuslichen  Vorschüsse  (in  der  Malimalhöhe  von
200  000  t)700  .......  20000—
Summa  9  ʒ  50  511  16
4  Blinden-Justitute.
Tit.  1  —  —  —  —  —  –  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  ——-  in  München  1  440  —
Tit  3.  Zur  Verfügung  der  Regierung  .  400—
Summa  1  1  840  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Centralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  .  720  —
Summa  z  5  720  —
6  Unterrichts=  und  Erzlehungsanstalten  spesiell  für  die
weibliche  Jugend  —  –
Summa  §  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten:  Schwimm—
schulen  ..  .  .  472  —
—  —  4372—
        <pb n="203" />
        20  185
1  Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—2.*
III.  8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  .  .........  3  000  —
Summa  §  8  3  000  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern,  insbesondere
  der  vorhandenen  Ruinen  2000  —
Tit.  2Z  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit  Beiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  200  —
b)  an  die  naturwissenschaftliche  Gesellshaft  Mi-  in  Dirthein  345  —
c)  an  das  Museum  in  Speyer  345  —
d)  an  den  historischen  Verein  der  Pfalz.  655  —
e)  an  den  pfälzischen  Verschönerungsverein.  500  —
f)  an  den  pfälzischen  Kunstverein.  .  .....  300  —
Summa  §  9  4345  —
o  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zur  Industrieschule  in  Kaiserslautern.  3  000  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Kaiserslautern  63  938  03
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwarz  .
aa)  in  Speyer.  .  19680i—
bb)  in  Landau  26  280  —
l  cc)1113we1brücken  18  285  —
dd)  in  Neustadt  a./H.  22575  48
«  ee)  in  Ludwigshafen  a.  „Nh.  24  517  74
ff)  in  Pirmasens  17250  —
Für  Lehrattribute  technischer  Schulen  1370  —
Reservefond  für  dieselben  .  ...  2  000  —
«  Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Forröildungsschulen:  #
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  .  1200  —
b)  Exigenz  der  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern  45  887  .%
1  c)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht  ....  1  000  —
Summa  §  10  246  983  32
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.  1
Ti.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.
a)  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern:
für  den  Betrieb  17716  33
J  b)  Stipendien  für  Schüler  landwirthschaftlicher  W  insbejondere  «
der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern  2000  —

 

 

34
        <pb n="204" />
        186

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A□
III.  11  c)  Stipendium  für  Volksschullehrer  zum  Besuche  der  Akademie  für
Landwirthschaft  in  Weihenstephan.  500  —
d)  Stipendien  zum  Besuche  der  an  der  Gartenbauschuie  in  n  Weihenstephan
  stattfindenden  Obstbaukurse  500  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Winterschulen:
a)  für  Alsenz  1  600  —
b)  für  Zweibrücken  1600  —
c)  für  Landau  .  .  1600  —
d)  für  Frankenthal  —  örinstadt  1600  —
e)  für  Wolfstein  1600  —
f)  für  Bellhei  .  1600—
g)  für  die  Obst-  und  Weinbauschule  in  Kirchheimbolanden  2  050  —
h)  für  die  Obst=  und  Weinbauschule  in  Neustadt  a.H.  .  1  600  —
Summa  §  11  33  966  33
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  690  —
Tit.  2.  Pensionsfond  der  pfälzischen  Kreisgemeinde  für  die  Lehrer  an
technischen  Miteelschulen  und  der  Kreisackerbauschule  der  Pfalz  27562  74
Tit.  3.  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  2  460  —
b)  für  pfälzische  Schüler  der  bayerischen  Pndustrieschulen  1000  —
c)  für  Studirende  der  thierärztlichen  Hochschule  500  —
d)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-  Realschulen  500  —
Summa  §  12  32  712  74
Summa  Cap.  III:  848  490  Kf  13  857  17
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
11&amp;amp;  Auf  Industrie.
Tit.  1.  Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaupt  860  —
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Handels=  und  Gewerbekammer  .  1200  —
Tit.  3.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
Beitrag  zum  Gewerbemuseum  in  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
Verfügung  des  Verwaltungsrathes  ........  6  000  —
k  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  lundwirthschaftliche  Iuteressen  überhaupt:
a)  aus  Centralfonds  2572  —
b)  aus  Kreisfonds  928  —
        <pb n="205" />
        20.  187
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  J
.  332.
Tit.  3.  Auf  kulturtechnischen  Dienst:
I.  Personalexigenz:
Gehalt  und  Gehaltszulage:
a)  des  k.  Kreiskulturingenieurs  4500—
b)  des  1.  Bezirkskulturingenieurs  2  4600—
c)  des  2.  Bezirkskulturingenieurs  2280—
d)  Gehalt  des  technischen  Bureaugehilfen  1200  —
Te)  Lohnzuschuß  für  die  Kulturvorarbeiter  600
s)  Remuneration  für  den  Regierungsboten.  70
II.  Realexigenz:
Reisekosten  und  Tagegelder:
a)  des  k.  Kreiskulturingenieurs  1  000—
1  b)  des  1.  Bezirkskulturingenieurs.  700—
#  c)  des  2.  Bezirkskulturingenieurs.  700—
6  d)  des  technischen  Bureaugehilfen  .  500—
T  e)  für  Instrumente  ·  170—
f)  für  Literalien  .  ..  100—
Eigentliche  Regie:
Fixes  Aversum  für  Bureaubedürfnisse:
a)  des  k.  Kreiskulturingenieurs.  300
b)  des  1.  Bezirkskulturingenieurs  50
1  c)  des  2.  Bezirkskulturingenieurs  .  50—
d)  Bureaumiethe  90—
e)  Beheizung  und  Beleuchtung.  160—
f)  Bureaureinigung  .  80—
8)  für  Drucksachen  und  Portoauslagen  .  90—
h)  für  weitere  Ausbildung  der  Kulturvorarbeiter  100—
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke:
a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufteschlagunterrichts  350—
b)  Bildung  von  Stammzuchtbezirken  .  4000—
c)Unter1tutzungvon  Stammzuchtgenossenschaften  .  15000—
d)BettragandenpfalztschenKretöftscherewerem.  500—
e)  Alimentation  der  Gestütsrendantenwittwe  Thomann  450
f)für  Hebung  der  Bienenzuct  .  200—
g)  für  die  landwirthschaftliche  Feldversuchsstation  Kaiserslautern  .  9715—
h)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  landwirthschaftlicher  Genossenschaften
  750—
9  Zuschuß  an  den  pfälzischen  Spar·  und  6  derhen  easse  Perein,
System  Raiffeisen  200—
k)  für  Hebung  der  Schweinezucht  2000  —
1)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  .......  HO:
Summa  Cap.  IV  60  025—

 

 

 

 

34“
        <pb n="206" />
        Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A—
V.  Auf  Gesundheit.
1  1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  2200  —
2  Tit.  1.  Unterstützung  dürftiger  Hebammenschülerinnen,  sowie  dursiger
Hebammen  in  armen  Gegenden  .  120  —
Tit.  2.  Beitrag  an  die  debammenschule  in  Erlangen  400  —
3  Zur  Sustentation  von  Oistriktsthierärzten.  ...  6  000  —
Summa  Cap.  V  8  720  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.  l
1—--.—----——-------I—
2  Kreisirrenanstalt  Klingenmünster.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Banunterhaltungskosten  .  113241-—
Tit.  2.  Für  Instandsetzungsarbeiten  .  6  700  —
Tit.  3.  Für  Neubauten  55  000  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit  Für  deilung  armer  Augentrauter  840  —
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
61  Kreis-Kranken-  und  Pflegeanstalt  Frankenthal.  »
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  196  088  88
Tit.  2.  Für  Pflege  der  Idioten  und  epileptischen  Kinder,  einmaliger
Beitrag  1500  —
Tit  3.  Für  Abriß  und  Neubau  des  sogen.  Porzellanbaues:  Zweite
Rückzahlungsrate  an  den  Maximiliansgetreidefond  zur  Tilgung  des
aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens  im  Betrage
von  153  000  M..  ..  .  ...  ...  15  000  —
7  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —  —
8  Zum  unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen  «
bei  Privaten,  dann  in  Waisen=  und  Rettungshäufsen  54000  —
9Teit.  1.  Zur  Unterbringung  schwachsinniger  und  epileptischer  Kinder  in
·  entsprechenden  Anstalten  .  5000s—
TttzBeitragzuthnderhetlstatte  DIirkhetm  1  000  —
1  Tit.  3.  Beitrag  zur  Volksheilstätte  .  500  —
10  ——m  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit.  |
"  Tit.  1.  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7  100  —
Tit.  2.  Unterstützung  armer,  durch  Elementarereignisse  beschädiater  i
Familien  2040  —
Tit.  3.  Jahresbeitrag  zur  Dick-  Stiftung  ..  200  —
Tit.  4.  Beitrag  an  den  pfälzischen  Arbeiterkolonieverein  1  000  —
        <pb n="207" />
        M.  20.  189
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
VI.  11  Tit.  5.  Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung  umherziehender
  Personen  3  000  —
1  uschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  uUnterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  br  4
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  4585  —
Summa  *—  VI  466  794  8S
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.  J
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen  86  000  —
2  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  –  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Ziur  gewöhunlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  .  8250  —
Summa  Cap.  VII  94  250  —
1
VIII.  Uebrige  Kreisausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubthieren  260  —
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von  Feuerwehren
  1  500  —
3  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  pfälzische  Kreis-  «
bedienstete  behufs  Bildung  eines  Stammkapitales  (17.  von
36  Raten)  7000  —
4Beiträge  gemäß  8  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  7  175  —
Summa  Cap.  VIII  15  935  —
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  11464  56
Summa  Cap.  IX  für  sich  *
"  Summoa  der  Kreis-Ausgaben95  147  50
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden

 

Fundationsbeiträge  ..

Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation

Tit.  3.  Pensionen  für  auiescirte  Stidienlehrer  und  Sndienlehrere
Relikten  .

 

Summa  §
        <pb n="208" />
        190

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

*

2

 

 

——

 

Gewerblich-technische  Schulen
Deutsche  Schulen.

Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  .

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuchüe


Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .K  an  alle  Schulverweser,

  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  37237.484  —

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen

in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die
wirklichen  Schullehrer  à  90  .4  nach  5,  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72  4  nach  5  und  von  45  .K  nach
10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkte  an  gerechnet  6665626  .4  99
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt
worden  sind  600  4∆  —
Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zu  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer
b)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  10  525  M.  96  4
c)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen.
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers=  Relikten:

a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXlIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  .∆  bezw.  300  ∆  für  eine  Wittwe,  130  ∆  bezw.
150  .K  für  eine  Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache
Waise)  134  499  .4  35

b)  zur  ünterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  .

c)fürdürfttgedem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen

Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen

Summa  §  3  848  490  -K  13.

28  501
208  085

147  929

13  500

6  500
2  000
1  715

408  231

 

Summa  Cap.  1  A  818  490.4  13.

 

408  231

20
22

 

 

SI#
        <pb n="209" />
        M.  20.  191
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A.
J.  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  2572  —
C.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Wohlthätigkeit.
1  —  —  “—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
——————————
3]  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds
für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder  8571  —
Summa  Cap.  1  419  374  23
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  –  —
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Rheindammpacht  bei  den  Hemshöfen  2c.  pro  1899  9909  75
2  Pachtertrag  der  Rheindammgräsereien  12  069  —
3  Retognitionsgebühr  des  Josef  Gaßmann,  Pächters  der
Germersheimer  Fähre,  für  seine  auf  dem  Hauptrheindamme
stehenden  Gebäunde  1.—
44Erkennungsgebühr  des  Matthäus  Fischer  und  2  Cons.
von  Otterstadt  für  Errichtung  von  Feldbrennöfen  bei  der
Waldseer  Dammüberfahrt  12  —
Erkennungsgebühr  des  Matthäus  Müller  von  Otterstadt
für  Herstellung  einer  Ueberfahrt  und  einer  Einladestelle  am
sog.  Ellenbogen  unterhalb  Speyer.  .  5  —
Erkennungsgebühr  des  Josef  Gantner  von  Sondernheim
für  Benützung  des  Hauptrheindammes  als  Fahrweg  und
mit  der  Rollbaohn  2  —
Erkennungsgebühr  der  Gemeinde  Oppau  für  Erbauung
eines  Färcher=  und  Dammwachthauses  auf  dem  Hauptrheindamme
  1  —
Erkennungsgebühr  der  „Vereinigten  Speyerer  Ziegelwerke
in  Speyer"  für  Benützung  eines  Streifens  der  äußeren
Dammböschung  oberhalb  km  O,5  der  Rheindammeintheilung
als  Lagerplatz  20  —
Erkennungsgebühr  des  Emil  Metzner  in  Frankenthal  für
Anlage  einer  Rohrwasserleitung  quer  durch  den  Rheindamm
bei  km  11,7  in  der  Gemarkung  von  Opopaa  1  —
Erkennungsgebühr  der  Gebr.  Giulini  in  Ludwigshafen
a.  Rh.  für  Benützung  des  Hauptrheindammes  bei  Anlage
eines  Industriegeleises  5  —
11  Erkennungsgebühr  für  Herstellung  einer  Dammscharte
und  für  Benützung  eines  Theiles  der  Rheindammböschung
bei  Anlage  eines  Industriegeleises  unterhalb  des  Speyerer
Hafens  30  —
        <pb n="210" />
        «  Festgesetzter
½r½%  Vortrag  Betrag
4.  —
#
III.  *  Erkennungsgebühr  für  Anlage  einer  Dammscharte  beim
l  FabrtketablissementderFirmaJ  Himmelsbach  unterhalb
Speyer  .  10  —
13  Erkennungsgebühr  für  Herstellung  einer  Rampenanlage  1
beim  Fabrik-Etablissement  der  Firma  F.  Kirrmeyer  unter-HFalb
  Speyer.  5  —
14  Erkennungsgebühr  der  Firma  Franz  Kirrmeyer  in  Speyer
für  Anlage  einer  Dammscharten.  10  —
15%  Erkennungsgebühr  der  Firma  Kirrmeyer  ##  Scherer  in  i
Speyer  für  Durchquerung  des  Hauptrheindammes  1  —
16  Erkennungsgebühr  der  Firma  Himmelsbach  in  Speyer  1  —
11Erkennungsgebühr  des  Ziegeleibesitzers  Hook  in  Altripp  1  —
Summa  Cap.  III  22  083  75
IV.  Kreisumlage  zu  38  Prozent
Hvon  der  Steuerprinzipalsumme  von  3842  461  K  23  —  nach  Abzug  von
½%  für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  von  1  455  268  15
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  57  421  37

 

 

Summa  der  Krei-  Einnahmen

 

#  do
        <pb n="211" />
        M  20.  193
Nr.  8769.

Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen  in
den  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Süniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
in  seinen  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.  «

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
beträgt  für  das  Jahr  1899:  2304370  A,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  23043  4  70  —-sich

  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  besonderen  Anträge  und  Beschlüsse
des  Landrathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:  35
        <pb n="212" />
        194

1.  Der  Vandrath  hat  die  Mittel  zur  Errichtung  einer  Reallehrerstelle  für  die  katholische
Religionslehre  an  der  Kreisrealschule  Regensburg,  sowie  die  Mittel  zur  Umwandlung  zweier
weiterer  Reallehrstellen  in  Professorenstellen  im  Falle  der  Erweiterung  der  vierklassigen
Realschulen  Neumarkt  und  Weiden  auf  sechs  Klassen  zur  Verfügung  gestellt.  Wir  ge—
nehmigen  diese  Beschlüsse,  jedoch  mit  dem  ausdrücklichen  Beifügen,  daß  die  beiden  neuen
Professorenstellen  nicht  an  die  Realschulen  Neumarkt  und  Weiden  gebunden  sind.

2.  Wir  genehmigen  die  Beschlüsse  des  Landrathes  und  des  ständigen  Landrathsausschusses,
  wonach  die  Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Karthaus-Prüll  mit  einem  Gesammtkostenaufwand
  von  200  000  x  fortgesetzt,  insbesondere  die  Anlage  einer  Waschanstalt  und
einer  Aufnahmestation  für  Frauen  nebst  weiteren  baulichen  Verbesserungen  ausgeführt  und
die  Kostendeckung  vorläufig,  soweit  erforderlich,  durch  Einzehrung  von  Vermögensbestandtheilen
  der  Kreisgemeinde  gegen  Refundirung  erfolgen  soll.

3.  Der  Landrath  hat  in  zutreffender  Auffassung  der  wichtigen  Aufgaben  der  Kulturtechnik
  im  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  die  Uebernahme  des
Kreiskulturingenieurs  auf  den  Kreis  beschlossen  Indem  Wir  bezüglich  der  Genehmigung
dieses  Beschlusses  auf  die  an  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  der  Oberpfalz  und
von  Regensburg  ergangene  Entschließung  vom  17.  Januar  1899  Nr.  1042  verweisen,
sprechen  Wir  dem  Landrathe  gerne  Unsere  Anerkennung  seiner  für  Hebung  der  Landeskultur
  bethätigten  Fürsorge  aus.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seiner
opferwilligen  und  ersprießlichen  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  Unsere  wohlgefällige
Anerkennung  aus  und  versichern  ihn  neuerdings  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  21.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="213" />
        MÆ  20.

Aebersicht

195

ber  Kreis-  nAusgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs-Gezirkes
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  Jabr  1899.

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
I  —  2
I.  Abschnitt.
reis-  Anusgaben
II1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  14  345  16
Summa  Cap.  1  für  sich  "
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1|  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  2500  —
21  Diäten  und  Neisekosten  der  Mitglieder!  des  Landraths.  I
ausschusses  .  400  —
3  Negiekosten  1  100  —
—  —  #  4000—
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  782  79
b)  aus  der  Kreisschuldotatiio  41  469  87
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgrnnde  ;
4  39  -X  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-=  Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  8  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  .  98  506  53
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  118  157  72
)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .K  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  33  750  .4  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  23  230  99
e)  zur  Aufbesserung  des  Minimalgehaltes  jener  Lehrstellen,  mit
welchen  Dienstgründe  nicht  verbunden  sind,  sowie  zur  Aufbesserung
  jener  Lehrstellen,  welche  zwar  mit  geringfügigen  Dienstgründen
  berseen  sind,  aber  keinen  oder  nur  einen  geringen
Ertrag  abwerfen,  von  810  .K  auf  900  K  aus  Kreisfonds  32  000  —

 

 

35
        <pb n="214" />
        Festgesetzter

 

 

 

cn  Vortrag  Betrag
I  4.
III.  1  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:  1
«  a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienst-  ·
jahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  «
;  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
g  à  72  M.  nach  5  und  von  je  45  M  nach  10,  13,  16,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichuneten  Zeitpunkte  an  *r
34  —  2  —  —
b)  aus  Kreisfonds  .  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehifen:
a)  im  Allgemeinen:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  d  des  Staatsärars  53  15
bb)  aus  der  Kreisschuldotation.  .  3  875  40
b)  Naturalverpflegungsbeiträüge  25  500  —
Bc  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrpersonales  500  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:
a)  Remunerationen  135  —
b)  Unterstützungen  8  600  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  9878  45
5"  —  —  —  *#r  *
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  nSchulhausneubanten:
8  a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  d  des  Staatsärars  567  78
H  bb)  aus  der  Kreisschuldotation  ..  34  28
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  ....  .  ..  30  000
c)  zu  Schulhausneubauten  .  ..  .  .  —
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  392  62
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordent-  I
lichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Formularpapiere
  .  ......  ..  10  600  —
b)  für  den  Kreischuliuspertor  «
aa)  Gehalt  .  3720  —
bb)  Gehaltszulage  420  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten  1  440  —

 

Tit.

 

10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  270  4+4  —  J
bb)  aus  Kreisfonds  ...  ..
        <pb n="215" />
        .M  20.

197

 

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

4—

 

l
Cap.  8
l

III.  1

 

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .
6)  aus  Kreisfonds:
1.  im  Allgemeine
2.  zur  Bildung  höherer  Pensionsklassen  und  zur  Gewährung
von  Zulagen  auf  Grund  der  Allerhöchst  genehmigten  Landrathsbeschlüsse

bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
11  370  MÆ  —  J
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  aus
Centralfonds  ..
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  und  beziehungsweise  XXlIlI.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  .K  bezw.  300  4
für  eine  Wittwe,  130  .4∆  bezw.  150  .  für  eine
Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache  Waise)
67  370  M  —
6  zur  Unterstü  zung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten
y)  für  dürftige,  dem  Untersühungsalter  entwachiene
Lehrerwaisen
bb)  aus  Kreisfonds:
a)im  Allgemeinen
6)  für  besonders  dürftige  Schullehrerswittwen  ..
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse
des  Kreises  .
e)  Pension  der  Kreisschulinspeltors-  Wittwe  Zitelsberger  in
Regensbung
)  Pension  der  Relikten  des  Kreisschulinspektors  Sterner  in
Regensburg
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbrbliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer.  .

 

 

 

94  120  —
40  560  —

21  270  —

7700  —

 

3  400  —
2000  —

327  60
686  —

10  000  —
1332  —
1  413  60

 

4000  —
1  000  —
        <pb n="216" />
        198

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4  —
III.  1  b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenz-  .
·  bezirken)  600  —
I)  zur  Bestreitung  der  Absentengelder,  mit  welchen  2  Schten
noch  belastet  sind.  219  60
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  3  981  51
1  Summa  81:  75  5  —  —  610  374  89
1  Progymnasien  und  Lateinschulen  .....  —-Summa
  §  2  –  —
3  Taustummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  an  die  Kreistaubstummenanstalt  in  Regensburg  13  500  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  in  der  Taubstummenanstalt  in  Regensburg  5000  —
b)  in  der  Privattaubstummenanstalt  in  Zell  .....  1548  —
#  «  Summa  §  3  20  048  —
4  Blinden-Institute.
Teit.  1.  Dotationsbeiträüge  —  —
Teit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Centrai—  Blindeninstitut  in  München  720  —
Summa  §  4  720  —
5Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Kinder  in  der  Etziehuigbanstalt  sir  keibpelbest
Kinder  in  München.  2  160  —
———  —  5  2160  —
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Teit.  1.  Institut  der  armen  Schulschwestern  in  Amberg  .  600  —
Tit.  2.  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  6  900  —
Tit.  3.  Dem  Pensionate  im  Kloster  der  Salesianerinnen  in  Pielenhofen  348  —
Summa  §  6  —5
7  Soustige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  –  —
Summa  §  5  —  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  ....  .  ......  —  —
Summa  §  8  —  —
4  Uebrige  Ausgaben.  .
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  300  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  von  Negensburg  515  —

 

Tit.  3  Beitrag  an  die  e  Bibliothet  in  Regensburg  aus  der  Kreisschul.
dotation

 

686  —
        <pb n="217" />
        M  20.  199
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
½
III.  9  Tit.  4.—  —  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Beiträge  an  sonstige  2  Vereine,  Institute  und  Samnungen.
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  .  90  —
b)  an  das  botanische  Institut  in  Regensburg  ..  170  —
c)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  170  —
Summa  8  Z2  1  931
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
9  Kreisrealschule  in  Regensburg  (einschließlich  von  977  +.  15  53  .
Zuschuß  aus  Staatsfonds)  64  400  —
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
Amberg  .  .  21  000  —
Neumarkt  16  000  —
Weiden  12  000  —
)  behufs  Schaffung  von  2  Professorenstellen  an  den  übrigen  Realschulen
  des  Kreises  1  560  —
d)  zur  Gleichstellung  der  Besoldungen  des  Lehrpersonales  an  den
3  Realschulen  Amberg,  Neumarkt  und  Weiden  nach  den  für  das
Lehrpersonal  an  den  staatlichen  Anstalten  maßgebenden  Normen  1  978  50r
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:  I
a)  für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  überhaupt  1  200  —
b)  für  die  mit  der  Kreisrealschule  verbundenen  Fortildungsschulen  —  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  gewerblichen  Fachschule  in  Negensburg  –  –
1  Beitrag  zur  Baugewerkschule  in  Regensburg  .  1  500  —
Summa  r—  ẽ  119  638  5
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.  1
Tit.  —  —  —  —  —  —
Tit.  1  Landwirthschaftliche  Winterschulen  3000  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  überhaupt  .  2230  —
6  Summa  8  11  5  230  —
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthsschaftlichen
  Unterricht.
1  Tit.  1.  Diäten  und  Neisetosten  der  Prüfungskommissäre  .  350  —
»  Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Nenl-  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  .  21000  —
Tit.  —  —
i  Tit.  Stipendien  für  Studirende,  Schlller  und  Eleven  der  landwirth=  3
schaftlichen  und  Realschulen,  dann  der  londwirthschastlichen  und  d  gewerb—
lichen  Fortbildungsschulen  .  2000I
Summa  F  12  23350
Summa  Cap.  III:  452  760  4  —  J  791  300  55
        <pb n="218" />
        200

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
.  J0
l
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  1  Handels-  und  Gewerbekammer  1000  —
Auf  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  4000  —
Tit.  2.  Für  Kulturunternehmungen  überhauut  2000  —
Tit.  3.  Beitrag  zu  den  Kosten  eines  Kulturtechnikers  5240  —
Tit  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  landwirthschaftlichen  Viehzucht  3  500  —
b)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  "  Hfeschloguner
richtes  .  360  —
c)  für  den  landwirthschaftlichen  Unterricht  500  —
d)  Beitrag  zur  Förderung  der  Fischzucht  Eischoterwräme)  500  —
e)  Beitrag  für  den  Kreisfischerewverein  .  800  —
)  für  Hebung  der  Pferdezucht  1  500—
8)  für  Förderung  des  Obstbaues  und  zu  Stipendien  für  den  Unterricht
  an  der  Obstbauschule  in  Weihenstephan  —  je  500  M  —  1  000  —
h)  für  Hebung  der  Privatwaldwirthschaft  .  .  500  —
i)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  .  100  —
k)  für  Hebung  der  Bienenzucht  ..  ....  200  —
Summa  Cap.  IV  21200  —
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  fürpraktische  Aerzte  inarmen  Gegenden  11000  —
21  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  Q  —
3Beiträge  zur  Sustentation  von  Distriktsthierärzten  1  000  —
Summoa  Cap.  V.  12  000  —
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
1  Zuschuß  an  den  Maximilians-Hilfs=  und  Kreisgetreidemagazinsfond
  zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Nothund
  Unglücksfällen  .  —  —
2  Kreisirrenanstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  52  000  —
Tit.  2.  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1880:
a)  Annuität  nach  dem  Tilgungsplan.  26  057  50
b)  Provision  für  Einlösung  der  verloosten  Obligationen  und  Coupons
zu  1%  (Verloosungsbetrag  7000.4,  Coupons  19057.50  J)  70  —
c)  zur  Veczinsung  und  Tilgung  der  Schuld  auf  Erweiterung  der
Kreisirrenanstalt  Karthaus-Prüll  im  Jahre  1897/98  18  000  —
        <pb n="219" />
        M  20.  201
·  Festgesetzter
—  Vortrag  Betrag
6  4
VI.  3Honstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  215  —
Tit.  2.  Der  Privatangenheilanstalt  des  Dr.  Stöhr  in  Megensbug  600  —
Tit.  3.  —  —  —  —
Tit.  4.  Zuschuß  an  ndie  Dr.  Brunhuber'sche  Privataugenheilanstalt  in  in  i
Regensburg..  300  —
Tit.  5.  Für  die  orthopädische  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins
zum  rothen  Kreuz  in  München  200  —
Tit.  6.  Für  das  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  .  —  —
4  Beiträge  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsan  250  —
5  Für  Gebäranstalten:
"  a)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik)  650  —
#  b)  in  Erlangen  „  »  500  —
c)  in  Regensburg  2  450  —
66——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  a)  1.  Beitrag  an  die  Kretinenanstalt  in  Oberlauterhofen  2  640  —
2.  Beitrag  ebendahin  für  Unterbringung  blödsinniger
weiblicher  Jrren  500  —
b)  Beitrag  an  die  Anstalt  für  schwachsinnige  Mädchen
.  tholnstecn.  1800—
E  c)  Beitrag  an  die  Wohlthätigkeits-  und  Pflegeanstalt
in  Reichenbach:
1.  für  25  halbe  Freiplätze  à  136  M  —  3375  4#  3  875
6  2.  für  Unterhaltung  des  Arztes  500-4
8  Ausgaben  für  ver  wahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  Beitrag  zu  den  Rettungsanstalten:
»  a)  für  Knaben  in  Burglengenfeld,  zum  Betriebe  der  Anstalt  7560  —
i  b)  Freiplätze  für  Zöglinge  daselbst  2000  —
)  für  Mädchen  in  Ettmannsdorf  4  800  —
9  urkersgung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen:
Unterstützung  an  Private  zum  Unterhalte  ihrer  Angehörigen  in  der
Kreis-  Frren=  Anstalt  .  .  1500  —
100  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  #
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  .  22895—
13BeitragandieArbeiterkolonien  500  —
141  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  .....  500—
Summa  Cap.  VU149  852  50
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.  »
1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Ver-  1

 

bindungswege

 

51  500  —
36
        <pb n="220" />
        Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4  2
vil.  1  b)  zur  Gewährungvon  Zuschüssen  andie  Bezirkstechniker  10  800  —
.  c)PenfionsvercinfürdasStraßenwärterpersonal..  200  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  23000  —
3Beiträge  zu  Brücken=  und  Wasserbauten,  welche  den  Gemeinden
  obliegen  2  500  —
Eu##a  Easl  WI  88  000  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ansgaben.
1  a)  Zur  Hebung  bestehenderund  Gründungnener  Fenerwehren,
  danu  zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgeräth-I
  schaften  für  arme  Gemeinden  1650  4
6  b)  Aversal-Reisekosten  -Entschädigung  des  Kreis-  2000  —
Feuerwehrvertreters  für  Inspektion  von  Feuer-  ·
wehren  und  Löscheinrichtungen  200  -4  )
c)  Reisekosten-Entschädigung  der  Mitglieder  des  Kreis
fenerwehr-Ausschusses  ..  I  I
zLBettragegemaß§30des  Bauunfallvetstcherungsqesetzes  5120  10
Summa  Cap.  VIII  7  120  10
.  l
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  17  265  27
3  Summa  Cap.  IX  für  sich  1
Summa  der  Kreis-Ausgaben1583  1
II.  Abschnitt.
XKrei  3=  Einnuhmen.
I.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  —  —

 

Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  v
Tit.  3.  Pensionen  für  quieszirte  Etudieniehrer  und  Studienle  hrers
Relikten  .

 

Summa  z  l

 

Iil
        <pb n="221" />
        20.  203
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
+  2
J.  Gewerblich-technische  Schulen.
Zuschuß  an  die  Kreisrealschule  in  Regensburg  .....  977  15
Summa  §  2  977  15
Deutsche  Schulen.  .
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fu-  #
dationsbeiträge  19  282  17
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben.  392  62
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotatio  69  446  56
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  36  659  63
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  118  157  72
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  K  an  alle  Schul-  «
verweser,  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  33  760  M  —  —  —
Tit.7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die
wirklichen  Schullehrer  à  90  .&amp;amp;  nach  5,  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72  K  nach  5  und  von  45  .4  nach  10,
13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkte  an  gerechnet  340000  –  □t  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quieszirt  worden
sind  2070  4  —  J  —  —
Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrter  94  120  —
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  11370  K  —  J  –  —
)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1886  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrer.
innen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  7700  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
a)  nach  der  in  —*  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  A  bezw.  300  .X  für  eine  Wittwe,  130  M  bezw.
150  MA  für  eine  Doppelwaise  und  100  MA  für  eine  einfache
Waise)  67  370  KK  —  —  –  —
b)  zur  krihe  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  3  400  —
c)  für  dürftige  dem  unterstützungsalter  entwahhsene  kehrerasser  2  000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715•—
Summa  8  3:  452760  K  —  352  873  5
Summa  Cap  I  A:  452  760  Æ  —  4  353  850  25

 

 

36“
        <pb n="222" />
        204

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4.  —
J.  B.  Zuschuß  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.  1
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  I  356  422  85
D
II.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
i
III.  Zuflüsse  ans  sonstigen  Einnahmsgquellen.
zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-  Hilfs.  u  und  Kreis-Getreide-Magazinsfondes
  für  Schulhausbauten  .  .  8360
IV.  Kreisumlage  zu  31,6  Prozent
der  Steuerprinzipalsumme  von  2  304  370  ∆  —  J  nach  Abzug  von  #
1½  %  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  717  258  21
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  23  042  36

 

 

Summa  der  Kreis-  Eimahmen

 

5  68  42
        <pb n="223" />
        M.  20  205

Nr.  9227.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  7.  bis  19.  November  1898.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpold!,

von  Gottes  Gnaden  Höniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  bis  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr  1899

2714775  M.  33  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  27  147  75  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  bei  der  Prüfung  des  Voranschlages  gefaßten  Beschlüsse  und  gestellten  Anträge
des  Landrathes  ertheilen  Wir  die  nachstehenden  Entschließungen:
1.  Der  Beschluß  des  Landrathes  wegen  Regulirung  der  Gehaltsbezüge,  der  Pensionsrechte
  und  der  Reliktenversorgung  der  Lehrer  an  der  Taubstummenanstalt  in  Bayreuth
wird  genehmigt.
        <pb n="224" />
        206

2.  Der  Landrath  hat  beschlossen,  den  Pedellen  und  Hausmeistern  an  den  Realschulen
Oberfrankens  einschließlich  jener  in  Kronach  und  Kulmbach  ihrer  Bitte  entsprechend  Pensionsrechte
  nach  Maßgabe  des  §  22  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  einzuräumen
  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  durch  Gewährung  dieses  Gesuches  entstehende  Pensionslast
  gemäß  Ziff.  2k  der  Ministerialentschließung  vom  4.  November  1896  von  der  Staatskasse
getragen  werde.  Dieser  Beschluß  geht  von  irrigen  Voraussetzungen  aus.  Wie  dem  Landrathe
in  seiner  Sitzung  vom  19.  November  1896  (gedrucktes  Protokoll  S.  50)  vorgeschlagen
wurde,  sollte  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1897  ab  die  neu  anfallende  Pensionslast  für
das  Realschulpersonal,  „soweit  diesem  Personale  Pensionsberechtigung  nach  Maßgabe  der  für
die  staatlichen  Anstalten  geltenden  Normen  eingeräumt  ist“,  auf  die  Staatskasse  übernommen
werden.  Die  Pensionslast  für  dieses  Personal  ist  daher  nur  soweit  auf  die  Staatskasse
übergegangen,  als  eine  nach  den  genannten  Normen  geregelte  Pensionsberechtigung  am
1.  Januar  1897  bestand.  Dieß  war  bei  den  Gesuchstellern  nicht  der  Fall.  Nachträglich
vermag  der  Landrath  einen  Pensionsanspruch  mit  Wirkung  gegen  die  Staatskasse
nicht  einzuräumen,  weßhalb  dem  bezüglichen  Beschlusse  die  Genehmigung  nicht  ertheilt
werden  kann.

3.  Der  Landrath  hat  der  Stadtgemeinde  Forchheim  für  eine  daselbst  zu  gründende
Lateinschule  einen  Zuschuß  von  1000  JAX  bewilligt.  Indem  Wir  diesem  Beschlusse  Unsere
Genehmigung  ertheilen,  beauftragen  Wir  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  von
Oberfranken  wegen  Errichtung  der  Lateinschule  in  Forchheim  die  weiteren  Verhandlungen
zu  pflegen  und  über  das  Ergebniß  an  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  zu  berichten.

4.  Dem  wiederholten  Antrag  des  Landrathes,  die  Realschulen  zu  verstaatlichen  und

diese  Maßnahme  auch  auf  die  Progymnasien  und  Lateinschulen  auszudehnen,  vermögen  Wir
nicht  stattzugeben.

5.  Hinsichtlich  der  wiederholt  vorgetragenen  Bitte  des  Landrathes  um  Erhöhung  des
Dotationszuschusses  für  die  Volksschulen  auf  Staatsfonds  verweisen  Wir  abermals  auf
Ziff.  IV.  4  des  Landrathsabschiedes  für  Oberfranken  vom  16.  April  1897.

6.  Dem  Antrage  des  Landrathes  auf  Umwandlung  der  Kreis-Ackerbauschule  zu  Bayreuth
in  eine  landwirthschaftliche,  mit  der  Haupt-JIrrenanstalt  verbundene  Heil=  und  Pflege-Nebenanstalt
  für  Irre  vermögen  Wir  eine  Folge  nicht  zu  geben;  dagegen  beauftragen  Wir
Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  die  Reorganisation
  der  Schule  in  Erwägung  zu  ziehen.

7  Für  den  Fall,  daß  die  Auflösung  und  Umwandlung  der  Kreisackerbauschule  nicht

genehmigt  werden  sollte,  hat  der  Landrath  beschlossen,  daß  die  k.  Kreisregierung  ermächtigt
wird,  der  neuerlichen  Ueberfüllung  der  Kreisirrenanstalt  dadurch  rasch  abzuhelfen,  daß  auf
        <pb n="225" />
        X  20.  207

dem  an  der  Nordwestseite  des  Anstaltsanwesens  liegenden,  vom  Pensionsfond  der  Anstalt
zu  erwerbenden  Ackerlande  ein  Pavillon  für  50  männliche  Kranke  und  ein  solcher  für  50
weibliche  Kranke  mit  einem  Maximalkostenaufwande  von  125000  —X  für  jeden  Pavillon
sammt  Einrichtung  so  schleunig  als  möglich  erbaut  werde.

Die  Mittel  zum  Bau  sollen  durch  Einziehung  von  Vermögensbestandtheilen  der  Kreisgemeinde
  gegen  3½  prozentige  Verzinsung  und  vorbehaltlich  der  Refundirung,  eventuell  durch
Aufnahme  eines  3  ¼½  prozentigen  Darlehens  bei  der  Versicherungsanstalt  für  Oberfranken  aufgebracht,
  dem  ständigen  Landrathsausschuß  soll  im  Benehmen  mit  der  k.  Regierung  der  weitere
Vollzug  dieser  Beschlüsse  sowohl  hinsichtlich  des  Baues  als  auch  der  Kostendeckung  übertragen  werden.

Wir  genehmigen  unter  Hinweis  auf  Ziff.  6  gegenwärtigen  Bescheides  diese  Beschlüsse  —
soweit  das  Kreisanlehen  in  Frage  kommt,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Ermächtigung  gemäß
Art.  15  lit.  1  Abs.  2  des  Landrathsgesetzes.  #

Da  indessen  durch  diese  Bauten  der  gegenwärtig  herrschenden  Ueberfüllung  der  Kreisirrenanstalt
  nicht  ausreichend  abgeholfen  wird,  so  beauftragen  Wir  Unser  Staatsministerium  des
Innern,  hinsichtlich  der  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  erforderlichen  baulichen  und  sonstigen
Maßnahmen  dem  Landrathe  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  weitere  Vorschläge  zu  unterbreiten.

8.  Auf  die  wiederholte  Bitte  des  Landrathes  wegen  möglichst  rascher  Berücksichtigung
der  von  den  Interessenten  eingereichten  Petitionen  um  Erbauung  von  Eisenbahnen  verweisen
  Wir  zunächst  auf  Ziff.  IV.  3  des  Landrathsabschiedes  für  O  erfranken  vom  25.  Juni  1898.

Den  Bau  einer  Vollbahn  mitten  durch  Oberfranken  von  Bayrenth  über  Hollfeld  nach
Bamberg  vermag  die  k.  Staatsregierung  als  eine  Nothwendigkeit  nicht  zu  erkennen.  Derselbe
  ist  durch  allgemeine  Landes=  und  Verkehrs-Interessen  nicht  geboten;  die  Verkehrsbedürfnisse
  des  in  Betracht  kommenden  Gebietes  aber  können  durch  lokale  Bahnverbindungen
befriedigt  werden.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  erkennen  Wir  neuerdings
gerne  seine  eifrige  Förderung  der  Kreisinteressen  an  und  verbinden  damit  die  Versicherung
Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  28.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="226" />
        208
Aebersicht

ber  Kreis-  Ausgaben  uno  Kreis-Einnahmen  bes  Regierungs—
bezirkes  Oberfranken  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
6  4
I
I.  Abschnitt.  |
»  Kreis-Ausgaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  15  696  82
Summa  Cap.  I  für  Ich
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  *7*  —
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landraths.
Ausschusses  .
3  Regiekosten  ......  1200
Sun##  —  ñ  5250
1
III.  I  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
i  Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:  «
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsäras  10  246  42
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  16  315  77
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  -
—  M  —  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-  6
Zuschüsse  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  118  589  53
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  142  593  48
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .∆  an  alle  Verweser  #
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  uinschlüssig  #
der  Verweserinnen  und  Hllorehrerme  .  .  42480  M  –  J  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Seiosone.  «
aa)  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  3  des  Schuldotationsgesetes
  bezeichneten  Gemeinden  und  zwar  der  wirklichen
ullehrer  auf  850  M,  der  Verweser  #  und  weltlichen  1
rerinnen  auf  6600  K.  .  .  .  71300  61
        <pb n="227" />
        M  20.  209
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
43
III.  1  bb)  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  2  des  Schuldotationsgesetzes
  bezeichneten  Gemeinden  auf  1000  H..  9110  26
-  cc)  Gehaltsaufbesserung  für  das  unter  aa)  und  bb)  nicht  «
berücksichtigte  Lehrpersonal  und  zwar  von
00  4  für  die  wirklichen  Lehrer  17  600  —
«  80  für  die  Verweser  1760  —
50  für  die  weltlichen  und  klösterlichen  Lehrerinnen  3  600
dd)  zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schul-1
  lehrer  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  3  des  Gesetzes  be-1
  zeichneten  Gemeinden  auf  9100  12  356  20
ee)  zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer
  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  2  des  Eesetzes
bezeichneten  Gemeinden  auf  1  060  KM.  4110  —
·  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der  XIX.
und  XXlI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer  à  90.#
nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren  von
der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  daun  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  .##
nach  5  und  von  je  45  &amp;amp;¾  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
6  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
#  492  075-4K  —  J  —  —
b)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  die  ältesten  Lehrer  im  Kreise  205  —
1  bb)  Zulagen  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
-  und  Gehilfen,  welche  die  Anstellungsprilsung  n  mit  Erfolg
bestanden  haben  .  14060—
Tit  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  für  vorübergehende  Aushilfen  ..
b)  zur  Unterstützung  der  Schullehrer-  Relikten  behufs  Honorirung  11000  —
der  während  des  Sterbe-  und  Sterbenachmonats  aufgestellten
Schulverweser  2c.  .
c)zurponor1rungdes  Lehrerperfonals  für  Ertheilung  des  Abtheilungsunterrichts
  .  5000  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal  ......  3  000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  1  901  75
b)  aus  der  Kreisschuldotation  6  402  94
c)  Beiträge  an  die  Schulkassen  der  Städte:
Bamberg  7555  —
Bayreuth  7586  —
Srooo  .  5143  —
d)  an  dürftige  Gemeinden  für  die  Schulpersonal-Exigenz  1  080

 

 

37
        <pb n="228" />
        210

 

 

 

I  Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
I  4
III.  1it.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .........  3500  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  incl.  15000  1  außerordent-  66  000
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  licher  Staatszuschuß  –□—
Tit.  8.  Ständige  Baunausgaben  21  4  —  —  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:  Z
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpopiere  .  .......  14270  —
b)  für  den  *“
aa)  Gehalt  ..  3  900  —
bb)  Gehaltszulage  420  —
cc)  Diäten=  und  Neisekosten-Aversum  1  080  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Eutstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren  —
b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)aus  Centralfonds  .  77  400  —
9)  aus  Kreissonds  59  500  —
bb)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dieustalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
12357  4  —  —  —
cc)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  aus
Centralfonds  .  .....  5  500  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Relikten:
aa)  aus  Centralfonds:
æ)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
festgesetzten  Norm  (240  .4  bezw.  300  K  für  eine
Wittwe,  130  ∆C  bezw.  150  .Cfür  eine  Doppelwaise  und
100  für  eine  einfache  Waise)  97300  4  —  „  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten  4  400  —
7)  für  dürftige,  dem  nerstungenlter  entwachsene
Lehrerwaisen  .  ......  2·000«—
bb)  aus  Kreisfonds  —  —
d)  aa)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse
  des  Kreises  9  000  *
bb)  Besonderer  Zuschuß  an  bieselbe  zur  Ergänzung  des  Stammvermögens
  .  1714  29
cc)  Zuschuß  an  dieselbe  für  oberfränkische  Lchrerwaisen  343
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  200
        <pb n="229" />
        M.  20.  211
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
r—.—.—
III  1  Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul—
praktikanten:  ·-a)
  für  dürftige  Schulamtszöglinge  6000
b)  für  Schulpraktikanten  "  «
c)  für  3  Freiplätze  im  Präparandinnen-Insituie  d  der  armen  Schuschwestern
  zu  Weichs  in  Oberbayern  450  —
d)  für  Freiplätze  für  Lehramtskandidatinnen  im  englischen  Fräulein=  6
Institute  in  Bamberg  540  —
e)  für  Freiplätze  im  Ludwigs-  Lehrerinnen-  Seminare  in  Memmingen  500  —
#  f)ffr  Freiplätze  für  unbemittelte  Schulpräparandinnen  in  der
·-  höheren  weiblichen  Lehrerinnen-Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  500  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
E  dexSchullehrer..  570  —
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer—  Fortbildungskursen  (Konferenz-  1
bezirken)  und  Remuneration  für  die  Bezirkshauptlehrer  .  3  600  —
0)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulfond  aus  fundations-  l
maßtgenRekchmssendesStaatsarms.  3  428  60
d)  Gratiale  aus  Centralfonds  an  das  englische  Fräulein=  Institut  1
in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichts  in  den  dortigen  l
Mädchenschulen  2249  is
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  1700  —
E  cummah1044233  —  —  760  H  —
q  1.
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
#  Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
s  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  Kreisfonds:
für  das  Progymnasium  in  Wunsiedel  12  500  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  100  —
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  für  quiescirte  Stadienlchrer  und  iin  Stndienlehrers-Relikten
  .  .  —  —
1  Tit.  4.  Für  die  Lateinschule  Forchheim  .  4000  —
"  Sp##a  J  z  16  600  —
3  Taubstummen-Anstalten.
.  Tit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  an  die  Taubstummenanstalt  in  Bamberg  3  455  —
1  b)  „  „  „  Bayreuch
#  a)  Gehalt'  bes  Lehrers  1  580  —
1  6)  Dotationsbeitrag  1876  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
für  zwei  Freiplätze  im  Central-Tanbstummen-Justitute  in  München  780  —
Tit.  3.  Pensionszulage  des  pensionirten  Taubsimmenlehrers  Johann
Mannschedel  in  Bayreuth  900  —
Summ  z  8  590  —

 

 

37*
        <pb n="230" />
        212

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4.
III.  41  Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträähe  –  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:  i
fürzweiFreiplätzcimCentralBlinden-InstituteinMünchen.  720  —
Summa  §  4  720  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.  1
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  –  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erziehung  Anstalt  für  fkrüppelhafte
  Kinder  in  München  .  1  440  —
Summa  8  5  1  440  —
6%  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
Hweibliche  Ingend.
Zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Ertheilung  des  Unterrichts
in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  ....  1000  —
Summa  §  6  1  000  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  -
An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  .  500——
«  Summa  500—
8Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  ...  .....  —  —
Summa  §  8  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  .  600  —
Tit.  2.  Für  die  Kreisbibliotheken  in  Bamberge  und  Bayreuth  a  aus  der
Kreisschuldotation  .  .  .  1666  90
Tit.  3.  Für  die  Naturalienkabinete:  I
a)  in  Bamberg  260  —
b)  in  Bayreuth  ..  172  —
Tit.  4.  Zuschuß  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  100  —
Tit.  5.  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lererimnen.
anerkannter  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  100  —
«  Summa  z  2  S98  vo
o  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  –  —
Tit.  2  Realschulen.
A.  Aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
für  die  Realschule  in  Kulmbach  .  1  229  74
B.  Aus  Kreisfonds:
a)  Kreisrealschule  in  Bayreuth  39  660  —
        <pb n="231" />
        ME.  20.  213
Festgesetzter
Cap.  S8  Vortrag  Betrag
r—Q(—.—
III.  1  b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar;
1  Banberg  44  641  63
2.  Hoff  38  440  68
3.  Kronach  12  000  —
4.  Kulmbach  5000  —
5.  Wunsiedel  26  767  20
c)  Zur  Erhöhung  der  Bezüge  der  Pedelle  und  vausneiser
«  andenRealfchulen.  .  —  —-Tit.
  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  ..  —  —
Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Iudusiriezweige  I
Kgl.  höhere  Webschule  in  Münchberg  3343  —
Sun##  F  10—  5
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  Bayreuth:
a)  Exigenzzuschu  10  943  47
b)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Ankaufe  des  äußeren  #
Spitalhofes  bei  Bayreuth  mit  der  Försterwohnung  und  dem
sogenannten  Lettenhofe  aus  dem  Maximilians-Kreishilfsfonde
aufgenommenen  Passivkapitals!  von  118  550  MA  nach  Waßgabe
des  Tilgungsplans  5  667  25
Tit.  2.  —  —  —  —  —  —  —-Tit.
  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  ....  1  000  —
Summa  §  11  17  610  72
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirth-  »
I  schaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  150  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  E
Real-  und  Landwirthschaftsschulen,  dann  für  Relikten  solcher  Lehrer  12  700  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:  i
a)  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  mit  Einschluß!  der  Industrie.
schulen  .  .  1080  —
b)  der  landwirthschaftlichen  Unterrichtsanstalten  540  —
Summa  z  14  470  —
Summa  Cap.  III:  644  233  K4—  422  87
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.  I
Tit.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  .  1000  —
iAusgaben  für  Kulturzwecke.
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  4000—

Tit.  2.  —  —  —
        <pb n="232" />
        Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
s  —
IV.  2  Tit.  3.  Gehaltsbezüge  des  N  Kilturtechiiers
a)  Gehallt  .  4260  —
b)  Gehaltszulage  420
c)  Reisekosten-Aversum  ..  1080  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  des  Wiesenbaues,  der  Flüßtorrektionen,  der  Bewässerungen
  und  Entwässerungen  .  .  5500
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht:
aa)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000  —
bb)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  im  Jahre  1899  abzuhaltenden
Kreisthierschau  (Wanderversammlung  bayerischer  Landwirthe)
  in  Hof  .  5000  —
c)  für  Förderung  der  Pferdezucht  ..  600  —
d)  für  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern  300  —
Summa  Cap.  W.  Flôö
V.  Auf  Gesundheit.  ·
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  8  800  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-3
  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktsthierärzten  ............  2  400  —
l  SummaCap.V  11200—
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.  1
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishhilfsfonds
  zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücksfgund
  Nothfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung
der  Unterbringung  und  Verpflegung  ührer  Geisteskranken
in  der  Kreisirren  anstalt  ...  4000  —
2  Kreis-Irrenanstalt.  1
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  32  640  —
Tit.  2.  Für  Neubauten  zum  Zwecke  der  Beseitigung  der  Ueberfüllung
der  Kreis-Irrenanstalt:
Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zur  Herstellung  früherer  1
Erweiterungsbauten  aufgenommenen  Passivvorschüsse  12  600  —
Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisanlehens  von  500  000  fl.  =  857  142.A  86  4  464  71
b)  des  Kreisanlehens  von  99  000  fl.  =  169  714  44  29  J.  8954  57
Teit.  4.  Kosten  der  Verwaltung  der  Schuldentilgungsfonds  und  zwar:
1  a)  Tantiemen  der  Kreiskassebeamten  aus  53  569  +  28  J  Tügungs=  s
fondfür1899å11leolo  .  803  54
b)  Remuneration  des  Kassadieners  .  35  —
c)  Für  Buchbinderlöhne  und  Insertionskosten  .  70  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  400  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  ophthalmologischen  Abtheilung  desselben  .  400
Tit.  3.  Beitrag  zur  Maximiliansheilanstalt  für  Augenkranke  in  Nürnberg  200  —
        <pb n="233" />
        M.  20.  215
i  Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1  4—
VI.  3/  Tit.  4.  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreuth.  500  —
Tit.  5.  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  .  300  —
4  Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau.  300  —
5/Beitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkron  500  —
6  Beitrag  zum  Kretinen-Hilfsverein  für  Oberfranken  in
LBurgkundstadt  500  —
7  Beitrag  für  die  Wohlthätigkeits-  und  Pflegeanstalt  in
Gremsdorf  500  —
8  Beitrag  zum  Blinden-  Erziehungs-=  Institut  in  Nürnberg  100
9Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Blödsinnigen  in  Anstalten  5000
10  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlassener  Kinder
in  Rettungsanstalten  und,  soweit  Mittel  vorhanden  sind,
in  Taubstummen-  Anstalten  9  600  —
11  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren
in  Irrenhäusern  15  000  —
12  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  rbeitshäusern  1
HEntlassenen  500  —
13]  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  unterstützungen  an
bedürftige  Kurgäste  im  Bade  Steben  700  —
14  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  IV
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  10  067  50
15  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern
zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und  Herzos—
sägmühle  .  .  500—
lsZufchußan  die  Kinderheilanstalt  Bad  Kissingen  .  100  —
Summa  Cap.  VUU  148  735  32
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1/  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  50  000  —
WMFurden  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.  und  Floß=1
  fahrt  dienen,  nach  Art  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  18  000  —
#  3¾  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  oder
Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau  6  000  —
Summa  Cap.  VII  74  000  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren  5000  —
2|Beiträge  gemäß  §  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  5  487  38
3  um  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  Raiffcisen'schen
  Darlehenskassen  vereine  150  .—
—  Erp-  i  10  637  38
IX.  Allgemeiner  Reservefond  ..  87768—8
.  Summa  Cap.  fi  ch  —
Summa  der  Kreis-Ausgaben1  305  679  127
        <pb n="234" />
        Festgesetzter
Cap  s8  Vortrag  Betrag
4  3
l
II.  Abschnitt.  I
Kreis-Einnahmen.
J.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.  «
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.  .
l  Lateinschulen.
Tit.  1  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  #
Fundationsbeiträge  –  —1
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotatio
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studieulehrers-  Nelikten  —  —
Summa  s8  1  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Realschule  in  Kulmbach  .....  1229  74
Summa  8  2  1229  z%
3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Jundationsbeiträge
  .  .  17  825  192
Tit.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  ..  21  4  –  E  —  —
Tit.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  (hievon  15  000  K  im  außer-  ,
ordentlichen  Etat)  125  017  37
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  56  304  —

 

Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklchen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  ∆  an  alle  Schulverweser,

  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilsen  42  480.4  —  „

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die
wirklichen  Schullehrer  à  90  .K  nach  5,  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72  K  nach  5  und  von  45  4  nach
10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten

  Zeitpunkte  an  gerechnnt  .  .  492075  4  —  J

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt
worden  sind  —  4—

t.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung

dienstunfähig  gewordener  Schullehrter
b)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienst.

—

Ti

alterszulagen  im  Pensionsfalle.  .  .  .12357  A—

c)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen

 

142  593  48

77  400  —

 

5  500  —
        <pb n="235" />
        M.  20.  217
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1  4  1
1
I.  3  Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
6  a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
«  Norm  (240  M  bezw.  300  A  für  eine  Wittwe,  130  M  bezw.
150  A  fuür  eine  Doppelwaise  und  100  /X  für  eine  einfache
Waise)  97300  +  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  .  4400--.
c)furdurfttqe,dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außcrordentlicher  Schulvisitationen  1715
Summa  8  3:  644  283  4  —  J  437755  77
1  Summa  Cap.  I  A:  644  733  —J  33  51
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
Summa  Cap.  W  36  557  51
I  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  .
Schulgeldaufall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  13000.
Summa  Cap.  II  13  000  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Tit.  1.  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds
zu  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Nothfällen,
dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung  und
Verpflegung  ihrer  Geisteskranken  in  der  Kreis-Irrenanstalt  4000  —
Tit.  2.  Pachtschilling  für  das  der  Kreisgemeinde  gehörige  Grundstuck
Pl.-Nr.  384  zu  0.528  ha,  in  der  Steuergemeinde  Crottendorf  gelegen,
  von  dem  Taglöhner“  Erhard  Linhardt  in  1  Bayreuth  lie  Pachtzeit
  endigt  am  1.  Jannar  1900)  36  —
Tit.  3.  Uebrige  Einnahmen  .  —  —
—  —  l  4  036
IV  Kreisumlage  zu  29,5  Prozent
von  der  Stenerprinzipalsumme  von  2714775  .K  33  „  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  784  841  55
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  67244  21
Summo  der  Kreis-  Einahmen  1  305  679  27

 

 

 

 

 

 

 

 

38
        <pb n="236" />
        218
Nr.  8770.

Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  über  dessen  Verhundlungen  in  den  Sitzungen
vom  7.  bis  19.  November  1898.

Im  Namen  Geiner  Mojestät  des  Königs.
Titpol!.

Ton  Gottes  Gnaden  Königlicher  Minz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  7  bis  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899

Die  Stenerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Mittelfranken  beträgt  für  das  Jahr  1899
5179677.  27  J—,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  51796  X  77  J  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.
Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen

  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landrathes
ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:
        <pb n="237" />
        M  20  219

1.  Gegen  die  von  dem  Landrathe  auf  die  allgemeine  Kreisreserve  des  Vorjahres  über—
nommenen  Willigungen  besteht  keine  Erinnerung.

2.  Der  Landrath  hat  dem  wiederholt  gestellten  Antrage  daß  den  Rektoren  der  mittelfränkischen
  Progymnasien,  welche  vor  dem  1.  September  1894  als  Subrektoren  an  Latein—
schulen  angestellt  waren,  bei  Festsetzung  des  ihnen  nunmehr  gebührenden  Professorengehaltes
die  Zeit  vom  Tage  ihrer  Ernennung  zu  Subrektoren  an  in  Anrechnung  gebracht  werde,
stattgegeben  und  die  erforderlichen  Mittel  aus  Kreisfonds  zur  Verfügung  gestellt.

Wir  haben  diesem  Beschlusse,  nachdem  inzwischen  auch  die  betheiligten  Stadtgemeinden
den  auf  sie  treffenden  Antheil  übernommen  haben,  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt,
in  welcher  Beziehung  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  vom  28  Felruar  l.  Is  Nr.  3077  hingewiesen  wird.

3  Der  Landrath  hat  den  Antheil  des  Kreises  von  80  Prozent  an  der  Personalexigenz
für  die  Ausgestaltung  der  bei  der  Realschule  Ansbach  befindlichen  mechanischen  Werkstätte
zu  einer  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  bewilligt.  Wir  genehmigen  diesen
Beschluß  und  haben  die  Einsetzung  des  Betrages  von  3  864  M  in  das  Kreisbudget  verfügt.
Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  wird  die  weiter
erforderlichen  Einleitungen  zur  Errichtung  dieser  Fachschule  in  Verbindung  mit  der  Realschule
  treffen.

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Aufstellung  eines  zweiten  fachmännisch  gebildeten
  Kreis-Schulinspektors  und  der  Festsetzung  des  Gehaltes,  der  Gehaltszulage  und  der
Diäten  und  Reisekosten  für  denselben  haben  Wir  bereits  unter  dem  21.  Dezember  v.  Is.
Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  Wir  in  dieser  Beziehung  auf  die  Entschließung
des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  29  desselben
Monats  Nr  22819.

5.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  durch  welchen  in  anerkennenswerther  Fürsorge  für
die  Förderung  des  Unterrichtes  und  der  Erziehung  taubstummer  Kinder  erheblich  vermehrte
Mittel  zur  Unuterstützung  der  Zöglinge  in  Taubstummenanstalten  und  Taubstummenschulen
bereit  gestellt  wurden,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

6.  Die  vom  Landrathe  beschlossene  Aufhebung  der  bisher  von  den  Schülern  der  Kreislandwirthschaftsschule
  Lichtenhof  zu  entrichtenden  Aufnahmegebühren  erhält  Unsere  Genehmigung.
  Im  Uebrigen  wird  die  Verbescheidung  der  weiteren  Aenderungen  der  Schulordnung
  und  des  Lehrprogrammes  der  Kreislandwirthschaftsschule,  welchen  der  Landrath  zugestimmt
  hat,  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten

erfolgen.
folg  38*
        <pb n="238" />
        220

Den  in  der  geheimen  Sitzung  vom  18.  November  v.  Is.  in  Ansehung  der  Kreislandwirthschaftsschule
  Lichtenhof  gefaßten  Beschlüssen  des  Landrathes  ertheilen  Wir,  insoweit
dieselben  nicht  bereits  Unsere  Genehmigung  gesondert  fanden,  in  welcher  Richtung  Wir
auf  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vom  6.  Dezember  v.  Is.  Nr.  21634  verweisen,  hiemit  Unsere  Genehmigung

7.  Unter  wohlgefälliger  Anerkennung  des  vom  Landrathe  bekundeten  Interesses  für  die
Hebung  des  landwirthschaftlichen  Unterrichtes  genehmigen  Wir  gerne  die  Beschlüsse  des
Landrathes  wegen  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  neu  errichteten  landwirthschaftlichen
Winterschulen  in  Hersbruck  und  Weissenburg  und  von  Stipendien  an  Schüler  dieser  Anstalten.

8.  Dem  Beschlusse  bezüglich  der  Bezüge  und  des  Titels  des  Assistenten  des  kulturtechnischen
  Bureaus  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt.

9.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  auf  Erhöhung  des  Beitrages  für  Hebung  der  Rindviehzucht
  von  9000  „JKx  auf  12000  AX  ertheilen  Wir  hiemit  Unsere  Genehmigung
unter  Anerkennung  der  vom  Landrathe  bethätigten  regen  Fürsorge  für  diesen  wichtigen  Zweig
der  heimischen  Landwirthschaft.

10.  Judem  Wir  bezüglich  der  Verleihung  staatsdienerlicher  Rechte  an  den  Hilfsarzt
der  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen  Dr.  Oskar  Oetter  auf  die  an  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,
  Kammer  des  Innern,  ergangene  Entschließung  vom  21.  Dezember  1898  Nr.  24936
verweisen,  ertheilen  Wir  den  übrigen  auf  diese  Anstalt  bezüglichen  Beschlüssen  des  Landrathes,
  insbesondere  hinsichtlich  der  Erbauung  eines  besonderen  Wohngebäudes  für  das
ärztliche  Personal,  gerne  Unsere  Genehmigung.

Dagegen  kann  dem  Antrage  auf  Aufhebung  des  vorhandenen  Unterstützungsfonds  für
das  Pflege=  und  Dienstpersonal  der  Kreisirrenanstalt  Erlangen  nicht  stattgegeben  werden.

11  Der  Bitte  des  Landrathes  entsprechend  finden  Wir  Uns  bewogen,  in  widerruflicher
  Weise  zu  genehmigen,  daß  die  bisher  in  den  protestantischen  und  katholischen
Kirchen  sowie  in  den  Synagogen  des  Kreises  Mittelfranken  alljährlich  erhobene  Kollekte  zu
Gunsten  der  Kreisirrenanstalt  Erlangen  auch  fernerhin  veranstaltet  werde,  und  daß  deren
Erträgnisse  ausschließlich  armen  Geisteskranken  zu  Gute  kommen.

12  Dem  Beschlusse  bezüglich  Errichtung  einer  zweiten  Kreisirrenanstalt,  durch  welchen
der  Landrath  mit  anerkennenswerther  Opferwilligkeit  sein  reges  Interesse  für  das  Irrenwesen
  bekundet  hat,  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen
hiewegen  auf  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  24.  Dezember
  1898  Nr.  26221.
        <pb n="239" />
        M  20  221

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  demselben
gerne  neuerdings  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  für  seine  eifrige  und  umsichtige
Förderung  aller  Kreisinteressen  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  21.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General.  Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="240" />
        222

Aebersicht
der  Kreis-Musgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs-=bezirkes
  Mittelfranken  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

"  Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
"  4  3
#
I.  Abschnitt.
treis-Jusgaben.
l
I.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  31  471  72
Summa  Cap.  1  für  Fich
II.  Bedarf  des  Landrathes.
3  1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  4200  —
2  Diüäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  undrathe-  .
ausschusses  .  .  1200  —
3  Regiekosten  .....  ...  1800  —
Summ#a  Ern  #  7200  —
#  I
Ill.7  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  E
ilDeutscheSchulen-.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  28832  48
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  18  276  07
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
333  4  08  -J  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungszuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  67  308  98
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten  1
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  147  963  12
.  c)zurGewahrungenterZulagevonJeJOMaitalleBerweser  ;
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
«  derVerwesermnenundHtlfslehrernmen.RGO-«J  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
z  aa)  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  und  zwar  der  wirklichen
  Lehrer  auf  910  .4,  der  Verweser  auf  778  M..  147  678  —
«  bb)  in  Gemeinden  von  2  500  Seelen  und  darüber  auf  1060.4  24  200  —
        <pb n="241" />
        20  223
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
2
III.  1  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  .#
nach  5  und  von  je  45.4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
703872  4K  48  —  —
b)  aus  Kreisfonds  .......  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen  9000  —
b)  Naturalverpflegungsbeiträge  für  Schulgehilfenstellen  und  Gehaltszuschüsse
  für  in  Schulprovisorate  umgewandelte  Schulgehilfenstellen  18  389  —
c)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonals  .  4000«—
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  ũnierstabungen  fur  das  aktive
Lehrerpersonal  .......  5000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  Ansbach  3  430  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge  für  Schulen  .  172  —
b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusern  .  43680—
c)BettragezurAusführungvonNeubauten
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  .  130  —
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:  #
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  1
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  .  .  ....  15  286  —
b)  für  den  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehallt  ..  5310  —
bb)  Gehaltszulage  420  —
c)  Diäten  und  Reisekosten  1  380  —
)  für  einen  zweiten  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  ...  3180—
bb)Gehaltszulage  420  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten  1  000  —

 

Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfods  600  -4  –3
bb)  aus  Kreisfonds  ...  ..
        <pb n="242" />
        l  Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
s  4  2
i
III.  5)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .  99  600  —
6)  aus  Kreisfonds  .  95  215  08
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienst.
alterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
7527  M  —  —  —
cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pen—
sionirten  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen.
a)  aus  Centralfonds  .  ..  .  7  800  —
6)  aus  Kreisfonds  .  5000
J)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten
aa)  aus  Centralfonds:  1
a)nach  der  in  der  XX.  und  bezw  XX  III.  Finanzperiode
festgesetzten  Norm  (240  K  bezw.  300  ∆  für  eine
.  Wittwe,  130  /X  bezw.  150  .X  für  eine  Doppelwaise
i  und100·-LfüreineeinfacheWaise)100990.«—J  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zu-#
  gegangenen  Lehrersrelikten.  4900  —
'7)  für  dürftige,  dem  ümersiigungenter  entwachene
Lehrerwaisen  2000  —
bb)  aus  Kreisfonds-  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen=  und  d  Waijenlass
des  Kreises  .  11315  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  1  030  —
f)Spustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Schullehrer,
deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche  in  den  vorstehenden
Positionen  nicht  berücksichtigt  sind  1500  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul-  6
praktikanten:  6
a)  an  dürftige  Schulpräparanden  und  Schuldienstexspektanten  11  500  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  600
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  1  500  —
b)  für  die  Schullehrerfortbildungskurse  (Konferenzbezirke)  .  6000  —
c)  Remunerationen  für  Schullehrer,  welche  Zeichungsunterich
ertheilen  .  3300  —
d)  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts  in  Landgemeinden  100  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen.  1715  —
Summa  8  7.  05F  .  7  .  J.  798  130  73
        <pb n="243" />
        20.  225
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
III.  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenz-Zuschüsse:
8  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3  487  82
1  b)  aus  der  Kreisschuldotation  8228  65
1  )  aus  allgemeinen  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühh  15  286  03
6  2.  „  „  bisherige  Progymnasium  in  Fürth  20  806  80
·  3.»»ProgymnaftummNeustadtajsl.  18  567  50
4.  „  „  »  »RothenburgolT.  15  533  34
5.  „  „  »  „  Schwabach  15  702  10
6.  „  „  »  »Uffenheim.  14  269  50
7.  „  „  »  »Weissenburga.JS..  18  267  65
8.  „  „  „  „  Windsbach  10  665  29
9.  „  „  Windsheim  14  955  01
M„  die  Lateinschule  in  Feuchtwangen  3745  50
11.  „  Hersbruck  .  4135  16
d)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  zur  Neuregelung  der  er  Gehaltabezige
der  Rektoren  an  den  Progymnasien  3780  —
Tit.  2.  Prüfungskosten:
a)  aus  der  Kreisschuldotation  171  &amp;amp;  43  4  500
5r  aus  allgemeinen  Kreissfonds  328  K  57  —  1
Tit  3.  Pensionen  und  unterhaltsbeiträge  für  gquiescirte  Gymnasiil.
und  Studienlehrer  und  für  Relikten  von  solchen  —  —
Summa  J  z  167  930  35
31  Taubstummen—-Anstalten.
Tit.  1.  Remunerationen  für  Ertheilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme  600  —
"  Tit.  2.  Unterstützung  für  Zöglinge  in  Taubstummen-  Anstalten:  und  Taub-«
  stummenschulen  .  10600-——
Tit.  3.  Gehalt  des  Taubstummenlehrers  in  Altdorf  ..  1  700  —
1  Tit.  4.  Demselben  für  Ertheilung  eines  besonderen  unterrichtes  an
l  diejenigen  taubstummen  Schiler,  welche  noch  dör-  und  Sprach-"
  reste  haben.  .  390:
Sümma  J  z  13  290  —
4  Bilinden-Institute.
I  TttlJahrltcherBetrtebszuschußzurBlmden  Erziehitngs-  Unterrichts-,
Beschäftigungs=  und  Versorgungsanstalt  in  Nürnberg  4000  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Centralblindeninstitut  in  München  720  —
Summa  §  4  4720  —
5/Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.  I
TitlDotattonsbectrage.  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Ezichungsanfta  für  trüppel  «
s  hafte  Kinder  in  München  1  800  —
Simma  J  5  1  800  —

 

 

39
        <pb n="244" />
        Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
z  JZJ
II.  6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  spe  ziell  für  die
weibliche  Jugend.
Tit.  1.  Höhere  DTöchterschule  (Theresien--Institut)  in  Ansbach  860  —
Tit.  2.  Höhere  Töchterschule  in  Erlangen  180  —
"  Tit.  3.  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  Unterrichts  in  weiblichen
Z  Handarbeiten  .  4000  —
#  Tit.  4.  Beiträge  an  gut  organisirte  und  genügend  besuchte  Frauen-  I
arbeitsschulen  500  —
Tit.  5.  Für  die  mit  der  Nürnderger  Franenarbeitaschul  verbundene  "
Kochschule  .  ...  .  100  —
Eimrs  z  ẽ  5640  —
s  I
37  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.  I
Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  ......  1000  —
Summa  8§  7  1  000  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und  #
Gymnasien  .  .  .  .....  —  —
Summa  §  8  –
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  1200  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Mittelfranken  515  —
Tit  3.  Beiträge  zu  den  Kreisbibliotheken  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  ec.  und  zwar:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  1500  —
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stcht  Nürnberg  .  350  —
I)  an  die  naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  ..  300  —
—  §  9  865  .
10Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
Teit.  2.  Realschulen  und  zwar:  «
a)  Kreisrealschule  in  Nürnberg  100  262  30
b)  Uebrige  Realschulen:
I  1.  Realschule  in  Ansbach  leinschließlich  515  M  aus  Central-·
  fonds)  36  593  55
2.  „  „  Dinkelsbühl.  21  608  16
1  3.  »  ,,Ecchstatt.  21  032  38
1  4.  »  „  Erlangen  29  064  —
6  5.,.  Fürth  46537
6  6.  »  „  Gunzenhausen  einschließlich  108  4  39  7  «
aus  Centralfonds)  20  756  654
.  7.  »  „  Rothenburg  o./T.  20  086  19
#  8.  Weissenburg  -  21  566

 

 

 

 

 

 

 

40
s
        <pb n="245" />
        MÆ  20.  227
Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
4  7
III.  1#0  Mehrbedarf  aus  Kreisfonds  an  Gehältern  und  Gehaltszulagen  .
in  Folge  Beförderung  von  Reallehrern  zu  Professoren  (an  den  «
unter  lit.  b  aufgeführten  Realschulen)  .  ...  1800  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1  500  (—
b)  »  »  „  Dinkelsbühl  300  —
0)  ½  „  »  Eichstätt  400  —
d)  »  „  Erlangen  1  600  —
e)  „  Fürth  3500  —
")  Technitum  in  Fürth  100  —
g)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschule  in  Nürnberg.  ..  15  000  —
h)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  (einschließlich  136  4
80  -FZuschuß  aus  Staatsfonds  nach  Cap.  1  §  2  Tit.  1  der  ·
Emnahmen).  .  1  563  65
i)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nothenburg  *  300  —
k)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Schwabach  1  500  —
)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Weißenburg  al  S.#  200  —
m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den  un-  «
mittelbaren  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  1600  —
Tit.  4.  Besondere  Fachschulen:
Baugewerkschule  in  Nürnberg  ......  28  000  —
Summa  §  10  375'161  14
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreislandwirthschafts-,  dann  Acker=  und  Wiesenbauschulen:  I
a)  Kreislandwirthschaftsschule  in  Lichtenhof  .  .  12  862  26
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
1.  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  7  630  —
2.  V.  Rate  zur  Refundirung  der  dem  Kreis-Getreidemagazinssonds
  entnommenen  140000  .AX  zum  Ankaufe  des  staatsärarialischen
  und  civilistischen  Besitzes  in  Triesdboof  7  000  —
Tit.  2.  Für  die  landwirthschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  300  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Winterschulen:  -
Zuschüsse  an  die  neuerrichteten  landwirthschaftlichen  Vinterschulen  in
i  HersbruckundWetssenburgalS.  .  2000——
!  Tit.  4.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  ..  7000  —
Tit.  5.  Landwirthschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
#  a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  800  —
b)  für  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  des  Baumwärter=  .
3  lehrkurses  in  Triesdorf  ....  500  —
«  Tit.  6.  Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  .  1  400
Tit.  7.  Zuschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  .  200  —
Summa  §  11  39  692  26
39°
        <pb n="246" />
        228

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—
III.  1)  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  600  —
Tit.  2.  a)  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann
6  für  Studienlehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  deren
Relikten  35941  96
b)  Wartegelder,  beziehungsweise  Ruhegehalte  für  die  in  Folge
Umwandlung  sechskursiger  Realschulen  in  vierkursige  dienst
»  los  gewordenen  Lehrer  1974  —
Teit.  3.  Für  Lehr-Attribute  –  —
Teit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven:  6
a)  an  technischen  Schulen  im  Allgemeinen  2  000.
6  b)  an  der  Industrieschule  in  Nürnberg  900  —
1  c)  am  Realgymnasium  daselbst  200  —
d)  an  der  Baugewerkschule  daselbbt  1  000  —
k)  an  der  Kreislandwirthschaftsschule  Lichtenhof  1  800  —
f)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf  ..  2220  —
8)  an  der  k.  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  in  Weihen-  1
H  stephan  und  der  k  thierärztlichen  Hochschule  in  München  300  —
3  h)  an  der  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  500  .—
·  i)  an  den  landwirthschaftlichen  Winterschulen  ..  600  —
Summa  §  12  48  035  96
Summoa  Cap.  II:  852  049  &amp;amp;  48.  ¼4#  „  (  44
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  –  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  an  0  die  Handels-  und  Gewerbekammer  ..  600  —
Tit.  Beitrag  für  die  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  1  200  —
Tit.  4  —  —  —  —  —  —
Tit.  5.  Beiträge  für  sonstige  Zwecke-Für
  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  6  000  —
21  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt:
Dem  landwirthschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken  3  000  —
Tit.  2.  Dem  landwirthschaftlichen  Vereine  zur  Förderung  der  Pferdezucht  2  000  —
Tit.  3.  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Pensionsbezug  des  k.  Kreiskultur-Ingenieurs  Karl  Classen  5520  —
b)  Bezüge  des  k.  Kreiskultur-  Ingenieurs  Otto  Döpping.  «
aa)Gehalt...  3  000  —
bb)  Gehaltszulage  180  —
ec)  Reisekosten-Aversum  1  500  —
        <pb n="247" />
        M  20  229

Festgesetzter

Cap.  Vortrag  Betrag
1  m—½
n  .
IV.  dd)  Bureau-Aversum,  Porti,  Ankauf  der  Steuerblätter,

1  Transport,  Aufbewahrung  und  Reparatur  der  Instrumente  300  —

ee)  Beheizung,  Beleuchtung  und  Reinigung  der  Bureau-  z
lokalitäten,  sowie  Bedienung  .  110  —
sf)  Ankauf  von  Jnstrumenten,  Büchern  und  Zeitschriften  70  —

c)  für  den  Bezirkskulturingenieur  (ohne  Aenderung  der  rechtlichen

Stellung  des  bisherigen  Assistenten):

I  aa)Gehalt..  .  2280  —
bb)  Reisekosten-Aversum  .  .....  ...  900  —
cc)  Bureau-Aversum,  sowie  Transport  und  Aufbewahrung

der  Instrumente  .  ..  ..  120  —
d)  für  den  Wiesenbaumeister:

aa)  Gehalt  1  800  —

bb)  Reisekosten-Aversum  .  900  —

cc)  Bureau-Aversum,  sowie  Trausport  und  Ansbewahruig  s

i  der  Instrumente  .  100  —

e)  für  Kulturvorarbeiter  und  Gehilfen  4000  —

.  Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:

«  a)  für  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung

  .  12  000  —

«  b)  für  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  1200  —

«  c)furden  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  ..  900  —

d)  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  Erleaung  von  disch
ottern,  eventuell  dem  Kreisfischereivereine  600  —
«  e)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Kreisvereine  400  —
I)  für  Förderung  der  Obstbaumzucht  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer
  Obstbauvereine  .  700  —

1  g)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden,  und  Distritien  behufe  unstellung

  von  Baumwärtern  1  000  —

Summa  Ee-  Wr  50  330  —

V.  #  Auf  Gesundheit.  «

,  Remunerationen  für  praktische  Aerzte  in  armen  Gegenden  5  830  —

11  —  —  —

3  Für  15  Distriktsthierärzte  je  260  Subventionsbeitras

und  den  Thierarzt  zu  Burghaslach  4000  —

Summa  ErK-  V  9  830  —

VI.  Auf  Wohlthätigkeit.

11  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
21  Kreisirrenanstalt  Erlangen  «
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  139  000  —
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  .  .  115235  92
        <pb n="248" />
        230

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—  2
VI.  2  Tit.  3.  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren  in  der
Kreisirrenanstalt  8  000  —
Tit.  4.  Zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  nittelfräutische  minder-  ·
bemittelte  Geisteskranke  in  derselben.  .  10  000  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  1  000  —
Tit.  2.  Beitrag  zum  medizinischen  Klinikum  in  Erlangen  1  030  —
Tit.  3.  Beitrag  für  die  Augenklinik  in  Erlangen  1  000  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  Maximiliansheilanstalt  für  Augenkrankei  in  Nürnberg  500  —
Tit.  5.  Beitrag  für  das  Kinderspital  in  Nürnberg  500  —
Tit.  6.  Beitrag  für  die  medizinische  Gesellschaft  und  Poliklinik  in  Murberg  500  —
Tit.  7.  Beitrag  für  die  Kinderheilanstalt  in  Kissingen.  .  100  —
Tit.  8.  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  1  000  —
Tit.  9.  Beitrag  zur  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins
vom  rothen  Kreuz  in  München  .  100—
4%  Beitrag  für  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  520  —
5  Beitrag  an  die  Gebäranstalt  in  Erlangen.  600  —
6  –2  —  —  —  —  –  –  —  —  —  —
7  Unterstütung  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von  Blöden  1
und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten  .  6000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Tit.  1.  Zur  Unterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirkes  6200  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  576  —
Tit.  3.  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädcheni  in  Nürnberg  500  —
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.
Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der  mit  Armenlasten  s
überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  #
3.  Februar  1888  und  zwar  von  der  Kreisgemeinde  den  Distriktsgemeinden
  des  Regierungsbezirkes  zu  ersetzende  Hälfte  des  Aufwandes  I
für  die  Unterstützung  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden
im  Jahre  18998  15  497  50
10  Zur  Gewährung  von  Beirrägen  an  Vereine  für  Volks-  .
’  erziehung  600  —
11  Unterstützung  von  aus  Straf—  und  Polizeianstalten  Ent-6
  lassenen  9  515  —
12  Unterstützung  dem  erbergeverein  „zur  Heimath“"  in  Nürnberg
  (Herberge  l  und  II)  ..  800  —
13  Unterstützung  für  das  Gesellenhospiz  in  Nürnberg  ..  200  —
1444ui  Gewährung  von  Unterstützungenan  Gesellen-,  Herbergund
  Arbeitervereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher  Art  600  —
15%  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  "
in  Bayern  1  000  —
16%  Ziuschuß  zur  unterstützung  der  Naturalverpflegsstationen  2  500  —
Summa  Cap.  UU  22  073  9
        <pb n="249" />
        M.  20  231
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1  “—Wam
1  .
VII.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.  1
1  Beitrag  zu  den  distriktsstraßen  .  86000  E-2
  —  ——  —  —  —  —
3  Beiträge;  zu  den  Urückenbanten,  welche  den  Gemeinden  ·
iobltegen.  .  .  .  5000  —
4  a)  Beiträge  für  Gemeindewege:
.  aa)  für  Neubauten  15  000  —
1  bb)  für  Wegunterhaltung  75  000  —
#  b)  zur  Aufstellung  und  Honorirung  berufsmäßiger
und  vorzüglich  qualifizirter  Bautechniker,  eventuell
zur  außerordentlichen  Unterstütung  der  Diltrikts-6
  gemeinden  im  Straßenbau  20  0O000  —
Summa  Ear-  V  201  000  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgeräthschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner  zu
gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500  Einwohnern
  und  darunter  3  000  —
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regiekosten  des  Kreis-6
  feuerwehrausschusses  von  Mittelfranken  .  200  —
2  Beiträge  gemäß  z  30  des  Vau-  Unfallversicherunge!  *4
sgesetzes  .  6  902  35
3  Summa  Err-  O  10  102  35
IX.  Allgemeiner  Reservefond  ......-...  18  127  96
1  Summa  Cap.  IX  für  sich  —
Summa  der  Kreis-Ausgaben  109  450  89
.
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
J,  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  1
Fundationsbeiträüge  3  487  82
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  ...  .  .  o400i08
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-  -
.  Relikten  ·  .  .  .  ...  —  —
«  Summa  §  1  11  887  90
        <pb n="250" />
        232

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A
l
I.2Gewerblich-technifcheSchulen.

Tit.  1.  Für  die  Kreisrealschule  in  Nürnberg,  bezw.  für  die  damit  ver-  1
bundene  gewerbliche  Fortbildungsschule  136  80
1  Tit.  2.  Für  die  Realschule  in  Ansbach  515  —
Tit.  3.  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen  .....  108  39
Summa  §  2  760  7
3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fun-  #

1  dationsbeiträge  28  832  48
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben,  130  —
Teit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  .  90  912  81
«  Tit.  4  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem  «
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungs—
-  zuschüsse  20  093  13
1  Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
.  der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  147  963  12
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  M  an  alle  Schul-  I
-  verweser,  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen
39060  KMJ  —
i  Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
I  in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  3
wirklichen  Schullehrer  à  90  „X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  #
und  Verweserinnen  2  72  4&amp;amp;  nach  5  und  von  45  .4  nach  1
10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkte  an  gerechnt  703  872  4+  48  —+  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  I
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden
sind  600  A.  —  —  —
Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  1
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  99  600  —
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  7527  M  —  4  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen.  7800  —

 

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  —4  bezw.  300  .4  für  eine  Wittwe,  130  .4  bezw.
150  K  für  eine  Doppelwaise  und  100  MA  für  eine  einfache
Waise)  100  990  M  —
        <pb n="251" />
        M  20  233
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A
1  3  b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Nanuar  1896  zugegangenen
.  Lehrers-Relikten  4900  —
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
6  Tit  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715  —
Summa  §8  5  55704  7  1#  J  40746  54
1  Summa  Cap.  I  A;  852  049  &amp;amp;  48  J  416  594  63
l
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhanpt.  2572  —
"  Summa  Cap.  I  419  166  b8
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —
#
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen  —  —
IV.  Kreisumlage  zu  31  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  5  179  677  A.  27  nach  Abzug
von  2  %  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1573585  95
i  I
I  .
W.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  116  698  31
Summa  der  —  2  109  450  89

 

 

40
        <pb n="252" />
        234

Nr.  7923.

Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen  in
den  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898.

Im  Uamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gunden  Königlicher  Prim  von  Gayern,

Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
in  seinen  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds  für
das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art  15  lir.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Unterfranken  und  Aschaffenburg  beträgt
  für  das  Jahr  1899:3  570  437  7  95  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  35  7044  37=sich
  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Un  sere  Genehmigung

IV.
Auf  die  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landraths  ertheilens  Wir  nachstehende  Entschließungen.
1.  Der  Landrath  hat  eine  umfassende  Regelung  der  Gehaltsverhältnisse  des  nicht  pragmatischen
  Personals  der  Kreisirrenanstalt  Werneck  vorgenommen  und  hinsichtlich  der  baulichen
Vollendung  der  dort  im  Jahre  1898  neu  errichteten  beiden  Pavillons,  ihrer  Heizanlagen,
ihrer  inneren  Einrichtung  und  der  Deckung  der  Gesammtbaukosten  die  erforderliche  Beschlußfassung
  bethätigt.  Wir  ertheilen  diesen  und  den  übrigen  auf  die  Kreisirrenanstalt  bezüglichen
Beschlüssen  des  Landraths,  soweit  dieß  nicht  bereits  geschehen  ist,  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="253" />
        87.20.  235

2.  Wir  genehmigen  ferner  den  Beschluß  des  Landraths  über  die  neue  Regelung  der
Pensionsverhältnisse  für  die  Lehrer  an  der  Taubstummenanstalt  in  Würzburg  und  für  deren
Hinterbliebenen.

3.  Der  Landrath  hat  der  Anregung  der  Staatsregierung  entsprechend  der  Erweiterung
der  mit  der  Kreisrealschule  Würzburg  verbundenen  Baugewerkschule  um  einen  vierten  Kurs
zugestimmt  und  die  Mittel  zur  Umwandlung  der  Reallehrerstelle  für  die  bautechnischen  Fächer
bei  dieser  Schule  in  eine  Professorenstelle  bewilligt.  Ebenso  hat  er  der  Umgestaltung  der
mechanischen  Abtheilung  derselben  in  eine  höhere  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik
  als  Nebenanstalt  der  Kreisrealschule  zugestimmt  und  die  Mittel  zur  Umwandlung
der  Reallehrerstelle  für  die  Maschinenkunde  in  eine  Professorenstelle,  sowie  zur  Errichtung
einer  neuen  Lehrstelle  zur  Verfügung  gestellt.

Damit  hat  der  Landrath  die  Bitte  um  einen  Zuschuß  für  beide  Anstalten  verbunden.

Wir  genehmigen  die  gefaßten  Beschlüsse,  zu  deren  Vollzug  das  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  die  weiteren  Einleitungen  treffen  wird.  Die
Gewährung  eines  Zuschusses  für  beide  Anstalten  wird  nach  Maßgabe  der  vorhandenen
Mittel  erfolgen.

4.  Der  Landrath  hat  die  Mittel  zur  Anrechnung  der  in  der  Eigenschaft  als  Rektoren
zurückgelegten  Dienstjahre  der  Rektoren  der  Realschulen  Aschaffenburg,  Schweinfurt  und
Kissingen  vom  1.  Januar  1899  an,  soweit  sie  vom  Kreise  aufzubringen  sind,  bewilligt

Wir  genehmigen  diesen  Beschluß.

Sofern  die  übrigen  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  werden  die  weiteren  Anträge  zu  stellen  sein.

5.  Dem  Kreiswandergärtner  Oekonomierath  Schmitt  hat  der  Landrath  für  den  Fall
der  Dienstunfähigkeit  eine  jährliche  persönliche  Sustentation  von  400  J  aus  Kreisfonds
zugesichert.  Auch  diesem  Beschlusse  lassen  Wir  Unsere  Genehmigung  zu  Theil  werden.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
neuerlich  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  umsichtigen  und  ersprießlichen  Förderung
der  Kreisinteressen,  sowie  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  10.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

40“
        <pb n="254" />
        236

ber  Kreis-Ausgaben

Aebersicht

und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs-Bezirkes

  von  Anterfranken  und  Alchaffen  Gurg  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
I.  Abschnitt.
1  nmreis-Ausgaben
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  ...  19  314  63
Summa  Cap.  I  für  sich.
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  ..  3600-——
2DiäteuundReisekostenderMitgliederdesLandrathsausschusses
  .  ..  500—
34  Regiekosten  .  ....  800:
SnnmmCap.11  4900—
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:  «
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  25  906  45
b)  aus  der  Kreisschuldotation  720  —
Jc)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
352  &amp;amp;  71  „  —  —
·  Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual—
Ergänzungs-Zuschüsse  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  36  44125
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  177  057  44
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .X  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  41  850  4∆  —  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  für  Schulstellen  in  Gemeinden  unter  2  500  Seelen  auf
870  4  86  83122
bb)  für  Shurheuer  in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und
darüber  auf  1000K  .  256095
cc)  für  Schulverweserstellen  auf  700  4  34  56422
dd)  Reserve  für  neu  zu  errichtende  Schulstellen  543  61
        <pb n="255" />
        M  20.  237
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4—
II.  i  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:  1
·  a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  A  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
I  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  .4
nach  5  und  von  je  45  .&amp;amp;  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  "
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  »
602  664  4  81  7  –  —
b)  aus  Kreissonds  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  .  7600—
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal,  dann  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Unterrichtsaushilfe
  anläßlich  der  Einberufungen  zum  Militärdienste  6  000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Unterstützung  der  Gemeinden  für  Personal=  und  Realexigenz  der  :
Schulen  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes
vom  10.  November  1861  65  500  —
b)  zur  Förderung  des  weiblichen  Handarbeitsunterrichts  an  den
Volksschulen  in  ärmeren  Gemeinden  4000  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  uichuhansnenbanten
1  a)  Realexigenzbeiträge  .  —  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  —  —
c)  zu  Schulhausneubauten:
aa)  Kosten  der  Verwaltung  des  Kreisanlehens  für  Schulhausbauten
  575.4  —
bb)  für  Verzinsung  dieses  Anlehens  8816  C  50  #  60  000—
c)  für  Amortisation  desselben  38  000.0  —
dd)  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  zu  weiteren  Schulhausbauten
  12608#  50  2
Tit.  8S.  Ständige  Bauausgaben  158  87
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  Schulvisitationen  und  für  Formularpapiere  15  000  —
b)  desgleichen  für  außerordentliche  Schulvisitationen  1715—

I)  für  die  Kreisschulinspektoren:

.  aa)Gehalte...  7980  —
bb)  Gehaltszulagen  ..  300  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten.  3200  —

Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds.  —  —  —
bb)  aus  Kreissoddss  —  —  —  —
        <pb n="256" />
        238

—  —  —   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Can.  Vortrag  Betrag
i
Ill.1  b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals  I
und  hwr
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .  138560—
6)  aus  Kreisfonds  116  000  —
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  #
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds  .
8904  M  —  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen
aus  Centralsonds  ....  11500  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXlIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  .∆  bezw.  300  4
für  eine  Wittwe,  130  ¾  bezw.  150  .X  für  eine
Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache  Waise)
118  210  +∆  —  —  —
5)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten.  5700  —
7)  für  dürftige,  dem  ünersütgungealter  enne
Lehrerwaisen  .  .  2000  —
bb)  aus  Kreisfonds  1  600  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen=  und  d  Waijentasse
des  Kreises  .  20  000  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  360—
f)  Pension  der  Kreisschulinspektorswittwe  Fischer  in  Würzburg  888  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  .  6000—
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren  weiblichen
  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  .  1140  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehter  516  —
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  ·  4160  —
c)  Beitrag  zur  Sterbekassa  der  unterfränkischen  voltsschullehrer  250
d)  für  Fortbildungsschulen  ..  12  000  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  2  400  —
Summa  1:71628  1  9  859  153  01
        <pb n="257" />
        M.  20.  239
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
III.  Progynmnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:
aa)  an  die  Lateinschule  Mainbernheim  128  57
bb)  an  die  Lateinschule  Neustadt  a.  S.  107  14
b)  aus  der  Kreisschuldotation  —  —
c)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
an  das  Progymnasium  in  Kitzingen  6  700  —
an  das  Progymnasium  in  Lohr  5000
3.  an  die  Lateinschule  in  Hammelburg  6  100  —
4.  an  die  Lateinschule  in  Haßfurt  5900  —
5.  an  die  Lateinschule  in  1  Milleenberg  4  400  —
Tit.  2.  Prüfungskosten  .....  312  —
Summa  §  2  28  647  71
3  KTKaubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  zu  den  Besoldungen  des  Lhhrpersonals  am  s
TaubstummeanItttutmWürzburg....  13364  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  5000  —
Tit.  3.  Zur  Deckung  des  nach  d  dem  Anstalts-  Etat  r*-  Mehr
s  bedarfes  .  —  —
Summa-  —  —  18  364  —
4  Blinden-Institute.
Teit.  1.  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  Lehrers  an  der  Blinden—
erziehungsanstalt  in  Würzburg  ..  1350  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Centralblinden-Institut  in  München  720  —
;  b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  ...  300  —
1  Summa  §  4  2  370  —
5|/Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
#  Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Centralanstalt  für  Enrsiehung
3  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800  —
Summa  J  5  1  800  —
6%  Unterrichts-  und  Ersiehungsanstalten  peziell  für  die  weibliche
  Jugend  .  —:
Suna#  J  6  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Ertehungsanstalten.
Beitrag  zum  Pfarrwaisenhause  in  Windsbach  .  360  —
Summa  —  5  360  —
8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und  Gymnasien
  ......  ..........
Summa  8  8
        <pb n="258" />
        240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
2
«  I
Ill.  94  Uebrige  Ausgaben.
·  Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  500  —
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg“  .  700  —
Teit  3.  —  –  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
Beitrag  zum  Germanischen  Museum  in  Nürnberg  .  180  —
Summa  §  9  1  380  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Würzburg  98  786  48
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Aschaffenburg  23278  95
2.  in  Schweinfurt  24  822  58
3.  in  Bad  Kissingen  15  946  —
4.  in  Kitzingen  .  18  560  04
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  .  —  —
Tit.  4.  An  die  Handwerker-Feiertags=  und  Zechnungeschu  an  Aschaffenburg
  2  4  86  7  —  —
Tit.  5.  Zuschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberg  500  —
Summa  8§  10:  1312  MA  võ  7  181  894  05
111  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Für  Haushaltungsschulen  1  000  —
#  Tit.  2.  a)  Landwirthschaftliche  Winter-  resp.  Bauernschule  in  Würzburg  7000  —
b)  sechste  Rate  zur  Gründung  eines  Fonds  für  Erbauung  eines
l  eigenen  Gebäudes  für  die  landwirthschaftliche  Winter=  resp.
Bauernschule  in  Würzburg,  bezw.  zur  Verzinsung  des  Bau-1
  anlehens  von  250  O00  .  .  5  000  —
Tit.  3  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  .  .  —  —
l  Summa  F  ũ  13666  —
|12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  300  —
3  Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  .  21297  —
«  Tit.  3.  —  —  —
I  Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Eleven  cechnischer  »
Unterrichtsanstalten  .  1  500  —
Tit.  5.  Stipendien  zum  Besuche  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  .  500  —
Summa  §  12  23559  —
Summa  Cap.  III:  772941  &amp;amp;∆  67  +  1  130565  7
        <pb n="259" />
        .  [  20.  241
Festgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
4.
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Vandels-  und  Gewerbelammer  1800  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beitrag  zum  polytechnischen  Verein  in  Würzburg.  6  000  —
Tit.  5.  Beiträge  für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
3  für  Anschaffung  von  Mustern,  Werkzeugen?!  und  Modellen  400  —
für  Hebung  der  Rhön-Industrie  .  2600  —-2
  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  d  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  3  500  —
Tit.  2  —  —  —  —  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zrar:
a)  für  kulturtechnische  Unternehmungen:
1.  für  die  Gehalte  der  Beamten  8  160  MA
2.  für  die  übrigen  Ausgaben  auf  Kulturunternehmungen  17  000
3840  4  l
b)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  5200  —
c)  für  Hebung  der  Pferdezucht,  einschließlich  der  W  au  i
Hufbeschlaglehre..  1600  —
d)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht.  900  —
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  900  —
4)  Zuschuß  an  die  unterfränkische  Weinbauschule  800  —
8)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein  500  —
h)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereiverein  .  900  —
9Pension  der  Kreiskulturingenieurswittwe  Christine  vafele  in  1
Würzburg  612  —
9  Zuschuß  an  den  landwirthschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Unterstützung
  der  landwirthschaftlichen  Versuchsstation  in  Würzburg  1  500  —
3  Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirthschaftlichen  1
und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  .  »  5000  —
Summa  ep.-  W7  49  112  —
V.  Auf  Gesundheit.
a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
praktischer  Aerzte  14  400  —
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  Kothenbuch  zur  beliung  einer  Vand.
apotheke  500  —
Sunna  —  V  14900  —

 

 

41
        <pb n="260" />
        242

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A4.
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2Elreisirrenanstalt  Werneck.  «
:  Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  31  676  60
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  35  000  —
T  Tit.  3  Pension  der  Tochter  des  vormaligen  Frrenanstaltsverwalters
1  August  Götzell,  Namens  Maria  Götzell  194  40
1  Tit.  4.  Desgleichen  der  Assistenzarzteswittwe  Lina  Graf  und  deren  Kinder  883  20
Teit.  5.  Desgleichen  der  Gerlinde  Hubrich,  Direktorstochter,  geboren
am  22.  August  1882  ..  381  60
3  Sonstige  qTantenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beiträge  zu  folgenden  Augenheilanstalten:

a)  zur  Anstalt  des  prakt.  Arztes  Hofraths  Dr.  Bäuerlein  in  1
Würzburg  1  000  —
b)  zur  Anstalt  des  k.  Universitätsprofessors  Dr.  Helfreich  daselbst  1  000  —
Tit.  3.  Der  Kinderheilanstalt  f  für  serophulöse  Kinder  in  Bad  Kissingen  400  —
T  Tit.  —  —
Tit.  E  Für  die  orthopädische  Anstalt  des  Georg  Hes  si  mai  in  n  Marktbreit  400  —
Tit.  6.  Kreisverpflegungsanstalt  für  Unheilbare  .  .  7166  89

4  —  —  —  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  resp.  an  die  k.  Universität
  daselbst:
a)  vertragsmäßiges  Jahresfirum  7u000  —
b)  Zuschuß  zum  Gehalte  des  Verwalters  Franz  1  526  40
6  c)  Zuschuß  zur  Gehaltszulage  desselben.  180  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
71  Tit.  1.  Beitrag  an  die  mit  der  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  ver-  ,;
bundene  Anstalt  für  Blödsinnige  500  —
Tit.  2.  desgleichen  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Wiotenanftalt  I
bei  Gemünden  3  400  —
8  Ausgaben  fürverw  ahrloste  und  verlassene  Kinder  und  zwar:
Beiträge  an  Rettungsanstalten:  ê

a)  in  Trautberg  700  —

b)  in  Volkersberg  700  —

)  in  Klosterhausen  700  .—

d)  in  Schweinfurt  550  —

c)  in  Ernstkirchen.  700  —

!)  in  Wörth  a.  M.  700  —

g)  in  Karlstadtt  700  —

h)  für  die  St.  Johannispflege  in  #schasferbury  700  —

a  „  den  Frauenverein  in  Aschaffenburg  300  —

k)  „  die  Pflegeanstalt  evang.  Kinder  in  Wirzburg  700  —

1)  „  die  Rettungsanstalt  in  Rothenbuch

 

 

700  —
        <pb n="261" />
        .K  20.  243
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
VI.  8  m)  für  den  Elisabethenverein  in  Würzburg  ..  700  —
n)  „  die  Sambeth'sche  Kleinkiiderbewahranstal  in  Wirzburg  450  —
o)  „  „  St.  Josephspflege  in  Neuhammer  .  700  —
i  p)»dasKmderasylmEltmann.  .  700  —
aq)  „  die  Rettungsanstalt  in  Willmars  700  —
r)  „  „  Rettungsanstalt  in  Grafenrheinfeld  .  350  —
#  sS)  „  ,  Kleinkinderbewahranstalt  in  Neustädtles.  200  —
t)  „  das  Mädchenwaisenhaus  in  Wiesen  ..  700  —
u)  „  die  Knabenrettungsanstalt  Vinzentinum  in  Würzburg  700  —
9  Für  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armen—  l
pflegen  -
Tit.  1.  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern
in  Rettungshäusern.  .  .  5000  —
Tit.  2  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  2000  —
Tit.  3.  dem  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  —
Tit.  4.  U  von  Naturalverpflegsstationen  1  500  —
10  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigten.
Tit.  1.  —  —  —1
Tit.  2.  a)  zur  Refundirung  des  im  Jahre  1883  für  r  Nothstände  ver-  «
wendeten  Kapitals  aus  dem  Kreisgetreidemagazinsfonde  zu
17  610  A  13  4,  X.  Rate  .  ..  .....  1000  —
i  b)  für  Unterstützungen  bei  außerordentlichen  Noth-  und  Unglücks-1
  fällen  aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazinsfondes,  eventuell
#  zur  Förderung  der  Raiffeisen'schen  Darlehenskassavereine  4958  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  1  IV
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  19945  —
Summa  —  VI  137  962  09
VII.  Anf  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserbau.  «
1BeitragezudenDtstrtktsstraßenbezwzumBauund
zur  Unterhaltung  wichtiger  Gemeindeverbindungswe  90  000  —
2  Für  den  Ufer  schutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und  Flotfahrt
  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  7  000  —
·  Summa  Cap.  VII  87  000  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ansgaben.  -
1  a)ZurUnterstützungderfretwtlltgenFeuerwehren..  1500  —
b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Feuer-  »
wehren  500  —
2  Beiträge  gemäß  8  30  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  5923  02
Summa  Cap.  VIII  7923  02
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  17  314  87
Summa  Cap.  IX  für  sich  #
Summa  der  Kreis-Ausgaben  I  1  478  992  38

 

417
        <pb n="262" />
        244

 

Cap.

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4

(

 

—4

 

 

II.  Abschnitt.
Areis  -  Einnahmen

Zuschüsse  ans  der  Staatskasse.

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.

Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeitrigeeen
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotatiton
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-Reliktkten::⅛:


 

Summa  8  1
Gewerblich-technische  Schulen.

Für  die  Handwerker-Feiertags=  und  Zeichnungsschule  in  Aschaffenburg
1312  MA  86  —

Summa  §  2  für  sich.

Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationseitrieeeee

Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  ........
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Auflete  vom  10.  November  1861,  die  früheren  Kongrualergänzungszuchüe

Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  41  850.4  —  J
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXl.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  XK  nach  5  und  von  45.4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  602664.4  81.
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind

 

 

 

 

235

235

25  906

158
47  433
36  441

177  057

—

71

SII

45
87
86

25

44
        <pb n="263" />
        20.  245
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
M  -
1.  3|Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  #
dienstunfähig  gewordener  Schullehrter  138  560  —
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienst-  1
alterszulagen  im  Pensionsfallel  89044  —  T-  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  11  500  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers.Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  +∆  bezw.  300  ∆  für  eine  Wittwe,  130  .4  bezw.
150  ∆  für  eine  Doppelwaise  und  100  .X  für  eine  einfache  Waise)
118  210.4  —  J  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  5700—
c)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  kehrerwasse  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1716  —
Summa  83:  771628  M  sSi  7  446  472  ẽ
Summa  Cap.  I  X:  7X91  67  JT446768  55
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen
überhaupt  2572  —
Sp###  Err  4  449  280  58.
II.  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zustüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Teit.  1.  Aus  dem  Maximilians-Hilfs-  Getreidemagazinsfond  5958  —
Teit.  2.  Rentenanfall  aus  dem  Fonde  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
  in  der  Universitäts-Frauenklinik  zu  Würzburg;  aus  79200.4
Aktivkapitalien  zu  3½%  pro  1899  (nach  Abzug  der  Admini-  -
strationskosten)  2462  —
Summa  ar-  Al  8  410  —
IV.  Kreisnumlage  zu  27,6  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  3  570  437  .4  95  J  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  965  731  80
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  55  570  —
Summa  der  Kreis-Eimnahmen  1  478  992  38
        <pb n="264" />
        246

Nr.  8478.

Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1888.

Im  Mamen  Seiner  Moazjestät  des  Königs.
Tlitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Schwaben  und  Neuburg  in  seinen
Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Schwaben  und  Neuburg  beträgt  für
das  Jahr  1899:  4324157.  70  J.  wovon  ein  Steuerprozent  auf  43  241  M.  57

sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:
1.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  für  den  Fall  der  Einführung  einer  Handelsabtheilung
  an  der  Realschule  in  Nördlingen  und  der  Errichtung  einer  Reallehrerstelle  für
        <pb n="265" />
        M.  20.  247

diese  Handelsabtheilung,  vom  1.  Januar  1900  an  für  diese  neue  Lehrstelle  die  gleichen
Zuschüsse,  wie  für  die  übrigen  Reallehrerstellen  dieser  Anstalt  zu  Lasten  des  Kreises  zu
übernehmen,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung

2.  Wir  genehmigen  ferner  den  Beschluß  des  Landrathes,  daß  unter  Aenderung  der
Ziff.  5  des  Landrathsbeschlusses  vom  18.  November  1896  der  bisherige  „Pensionsfond  für
Lehrer  an  Real=  und  Lateinschulen  des  Kreises“  in  einen  „Schulfond  für  die  Kreisrealschule
Augsburg“  verwandelt  und  dessen  Renten  vom  1.  Januar  1899  ab  bei  dem  Etat  der
letzteren  Anstalt  in  Einnahme  gestellt  werden.  Im  Uebrigen  verweisen  Wir  auf  Ziff.  5
Abs.  II  des  Landrathsabschiedes  vom  21.  April  1897.

3.  Die  vom  Landrathe  aufgestellten  Vorschriften  für  die  Verleihung  der  Kreisstipendien
zum  Besuche  der  Gartenbauschule  in  Weihenstephan  und  der  bei  derselben  stattfindenden
Obstbaukurse  werden  hiemit  genehmigt.

4.  Der  Beschluß  des  Landrathes,  den  Zuschuß  des  Kreises  zur  Baugewerkschule
Augsburg  von  ¼  auf  ½  des  effektiven  Kostenaufwandes  zu  erhöhen,  wird  gleichfalls
hiemit  genehmigt.

5.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  für  Errichtung  der  Wasserleitung  im  zweiten  Stocke
des  Instituts  für  verwahrloste  Knaben  in  Ottobeuren  den  Betrag  von  1150  M  zu  bewilligen,
  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung;  die  Uebernahme  des  gleichen  Kostenantheils
auf  Staatsfonds  bleibt  weiterer  Würdigung  vorbehalten.

6.  Die  bei  Feststellung  der  Betriebsvoranschläge  für  die  Kreis-Irren-,  Heil=  und  Pflege-Anstalten
  Kaufbeuren  und  Irsee  gefaßten  Beschlüsse  des  Landrathes  werden  hiemit  genehmigt.
Den  Beschlüssen  bezüglich  der  Neu=  und  Adaptirungsbauten  bei  der  landwirthschaftlichen
Kolonie  der  ersteren  Anstalt  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen

  hiefür  auf  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  22.  Februar
1899  Nr.  3750.

7.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  auf  Gewährung  eines  Zuschusses  von  200  J4#
aus  der  allgemeinen  Kreisreserve  zur  Ablösung  der  auf  dem  Anwesen  Nr.  29  in  Belzheim
ruhenden  dinglichen  Verpflichtung  zur  Zuchtstierhaltung  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

8.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  bezüglich  der  Wiederbesetzung  der  Stelle  des
I.  Kreiskulturingenieurs  und  bezüglich  der  Behandlung  der  Wiederbesetzung  einer  künftighin
zur  Erledigung  kommenden  Stelle  der  Kreiskulturingenieure,  sowie  bezüglich  der  Verleihung
pragmatischer  Rechte  an  den  III.  Kreiskulturingenieur  Josef  Mayr  haben  Wir  bereits  Unsere
Genehmigung  ertheilt  und  nehmen  hiefür  Bezug  auf  die  Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  23.  und  27.  November  1898  Nr  23814  und  24216.
        <pb n="266" />
        248

9.  Der  Beschluß  des  Landrathes,  der  Genossenschaft  für  Entwässerung  des  Zusam—
Mertinger  Rieds  einen  einmaligen  Zuschuß  von  1200  M.  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve
zur  Deckung  der  Kosten  der  Anlage  zu  gewähren,  wird  hiemit  genehmigt.

10.  Der  Landrath  hat  in  richtiger  Würdigung  der  Bedeutung  der  Illerkorrektion  die
Ausdehnung  der  bezüglichen  Projektirungsarbeiten  auf  die  oberste  Strecke,  vom  Zusammenfluß
der  Quellbäche  bis  zur  Straßenbrücke  Fischen-Au  beschlossen.  Gerne  sprechen  Wir  dem
Landrathe  hiefür  Unsere  Anerkennung  aus.

11.  Die  vom  Landrathe  beschlossenen  Zuschüsse  zu  Wildbachverbauungen,  Damm=  und
Korrektionsbauten  genehmigen  Wir  mit  dem  Abmaße,  daß  die  Gewährung  der  erbetenen
Zuschüsse  aus  Staatsfonds  weiterer  Würdigung  vorbehalten  bleibt.

12.  Der  Beschluß,  bei  den  Hochwasserdammanlagen  an  der  Donau  zwischen  Dillingen
und  Donauwörth  jene  Einsparungen,  über  welche  die  Kreisgemeinde  verfügen  kann,  den
betheiligten  Gemeinden  bei  der  Deckung  der  rückständigen  Ausgaben  zu  Gute  zu  rechnen,
wird  genehmigt.

13.  In  gleicher  Weise  ertheilen  Wir  dem  Beschlusse  des  Landrathes,  den  Zuschuß  an
den  landwirthschaftlichen  Kreisausschuß  von  25000  auf  28000  -X  mit  der  Bestimmung
zu  erhöhen,  daß  wenigstens  3000  .X  der  kgl.  Landgestütsverwaltung  zur  Prämiirung  von
Privatbeschälern  im  Kreise  zur  Verfügung  zu  stellen  sind,  Unsere  Genehmigung.

14.  Schließlich  genehmigen  Wir  unter  Anerkennung  der  Fürsorge  des  Landrathes  für
die  Interessen  des  Verkehrs  den  Beschluß,  die  Position  für  Distriktsstraßen  von  80  000
auf  90  000  JAX  zu  erhöhen.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seiner
opferwilligen  und  ersprießlichen  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  Unsere  wohlgefällige
Anerkennung  aus  und  versichern  ihn  neuerdings  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  18.  April  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="267" />
        M.  20.

Aebersicht

249

5er  Kreis-Musgaben  und  Hreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  von  Schwaßen  und  Neuburg  für  das  Jahr  1899.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—2
l
l
I.  Abschnitt.
Kreis  -  Aus  gaben.
J.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  23  730  98
Summa  Cap.  I  für  sich  E
II.  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  ..  3  800  —
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Londratbs
ausschusses  800  —
3  Regiekost  en  1  400  —
Summa  Ern.  ũ  6  000  —
III.  Auf  Erziehnug  und  Bildung.  «
1  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Neichnissen  des  Staatsärars  5211  99
b)  aus  der  Kreisschuldotation:
aa)  ältere  ständige  Bezüge  25  901  10
bb)  neuere  vom  Landrathe  bewilligte  ständige  Bezüge  4964  —
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  ·
114«.«-—-J  —  —-Tit.
  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  .  62  586  94
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  160  770  75
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  34  522.4  50  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  und
zwar  zur  Erhöhung  des  Minimaleinkommens  der  wirklichen
Lehrer  und  wirklichen  Lehrerinnen
in  Gemeinden  von  2  500  Seelen  und  darüber  anf  940  M
und  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  910  MA  119  100  —
der  Schulverweser  und  Verweserinnen  auf.  650  4
e)  zur  Umwandlung  von  Verweserstellen  in  wirkliche  Lehrerstellen  8  000  —

 

 

42
        <pb n="268" />
        P  Feßtgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1  z
1  l
lll.ITit.3.Dienstalterszulagem  i
I  a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
#  à  90  AX  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienst-  .
jahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  i
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  K∆  nach  5  und  von  je  45  .K  nach  10,  13,  15,  20  und  1
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  ge—  «
rechnet  .......  575  078  A.  76  -JT  —  —1
b)  aus  Kreisfonds:
aa)  an  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  an  den  Lehrer  der  Gemeinde  Balderschwang  5975  —
cc)  an  den  Schulverweser  in  Birgsau
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  zur  Erhöhung  der  Naturalverpflegs-Entschädigungen  für  Verweser
  und  Verweserinnen  und  für  die  Schulgehilfen  und  Hilfslehrerinnen
  mit  Ausnahme  jener  in  den  Städten  von  2500  Seelen
und  darüber  27000  —
b)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonals  .  2500  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:
a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal  3  000  —
b)  weitere  Unterstützungen  für  dasselbe  mit  Ausnahme  jenes  in
unmittelbaren  Städten  und  zwar  für  die  Schullehrers-Relikten
zur  Honorirung  der  während  des  Sterbe=  und  Sterbenachmonats
aufgestellten  Schulverweser,  sowie  zur  Aufstellung  von  Hilfslehrern
  bei  vorübergehender  Erkrankung  von  Schullehrern  5000  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  ,-a)
  behufs  Trennung  der  Meßnerdienste  von  den  Schuldiensten  4200  —
b)  an  den  Schulfond  in  Rain  385  72
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:  i
a)Realengenzbe1trage..  .  —-  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  25  000  —
c)  zu  Schulhausneubauten
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  —  —
Tit.  9.  Prüfungs-  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahmed  der  ordentlichen
  16  550  —
und  außerordentlichen  Schulvisitationen
dann  für  Formularpapiere  .  200  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:  6
aa)  Gehalte  .  ..  9240  —
bb)  Gehaltszulagen  840  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten  4000  —
c)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  720  —
        <pb n="269" />
        A  20.  251

 

 

 

 

 

Festgeseter
Cap.  8  Vortrag  etrag
I  Es
111.1  d)  für  Schulvisitationen  durch  den  Kreisschulreferenten  ...  1000  —
e)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Heiß  in  Augsburrg  3552  —
1  1)  Pension  des  Distriktsschulinspektors  Sedlmayr  in  Kempten.  2  688  —
6)  Pension  des  Distriktsschulinspektors  Straßer  in  Dillinggeen  3186  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfondss  540  K+  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  ..  180  —
b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schulehrer:  «-«)augCentmcfonds..
  .134080l-—
5)  aus  Kreisfonds:
1.  für  die  bis  1879  pensionirten  Schullehtrter  3  690  —
2.  für  das  seit  1880  quiescirte  Schullehrerpersonal.  94  126  —

3.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von  je
50  .+  für  die  vor  dem  1.  Januar  1891  in  den
Ruhestand  getretenen  Lehrer,  welche  eine  Dienstzeit
von  30  Jahren  und  darüber  zurückgelegt  haben.  2750  —

4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von  10%
der  Pension  für  die  vor  dem  1.  Januar  1896  in

3  Ruhestand  getretenen  Lehrer  7  216  60

«  bb)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen

Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds

11  565  M  —  9  —  —
cc)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten  l
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  aus  Centralfonds  10  000  —

c)  unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:  3

an)  aus  Centralfonds:

I  a)nachderinderxx.undbezw.XXJILFinanzperiode

i

 

festgesetztenNorm(240.«bezw.ZOOMfüreine

Wittwe,  130  MA  bezw.  150  M  für  eine  Doppelwaise

und  100  .  für  eine  einfache  Waise)  94230  —  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen

  Lehrersrelikten  5  100  —
7)  für  dürftige,  dem  1nteriisangeulter  entwachsene
Lehrerwaisen  2000  —

I
bb)  aus  Kreisfonds  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schulehrerwitwen.  und  d  Kaisentase

 

 

 

des  Kreisee  18  000  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  515  —

f)  außerordentliche  Unterstütungen  für  denstunfähige  Schullehrer  aus
Kreissondds  1  800  —
        <pb n="270" />
        252

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
——
III.  1  g)  außerordentliche  Unterstützungen  für  Schullehrers-Relikten  aus  #
i  Kreisfonds  4200  —
h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  Lehrern,
welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  mußten  und
keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3  600  —
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige,  männliche  Schulamtszöglinge  11  000  —
b)  für  Schulpräparandinnen  .  5000  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:  «
a)zurForderungderFortbtldungderSchullehrer..  8  000  —
b)  zur  Unterstützung  der  Schuldienstexspektanten  behufs  methodischer
Ausbildung  und  zur  Honorirung  ihrer  Lehrer  .  4500  —
I)  zur  Unterstützung  dürftiger  und  würdiger  Schundienferspeltanten
die  länger  als  ein  Jahr  in  Praxis  stehen  —  1  500  —
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  .  6  000  —
Summa  8  1:  715  6  7  2  J  824  829  1
22|  Progymnasien  und  Lateinschulen.  1
Teit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  das
Progymnasium  in  Günzburg  .  .  .  .  1976  18
b)  aus  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Donauwörth  9660  —
2.  „  „  n"  „  Günzburg  9045  —
3.  „  „  »  „  Memmingen  11  898  —
4.  „  „  „  „  Nördlingen.  9911
5.  „  „  Oettingen  12  129  —
6.  für  die  Lateinschule  in  Lindau  6  884  —
7.  „  „  „  „  Wallerstein  124
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  400  —
Tit.  3.  Pensionen  an  guiescirte  Gymnasial-  und  Sindienlehrer  und
deren  Relikten  aus  Centralfonds  .  —-  —
Summa  z  ẽ  62  027  18
3  Taubstummen-Anstalten.  "
Tit.  1.  Dotationsbeiträge:  ·
a)  für  die  Taubstummenanstalt  in  Augsburg  11393  50
b)  für  das  Taubstummeninstitut  in  Dillingen  430  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  28  Knaben  à  260  X  im  Taubstummen-Institut  Augsburg  7280  —
b)  für  28  Mädchen  à  220  ∆  im  Taubstummen-Institut  Dillingen  6160  —
)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Centraltaubstummeninftitut  «
in  München,  eventuell  für  Freiplätze  im  Taubstummeninstitut
in  Dillingen  oder  für  Unterbringung  von  Kindern  in  protestan-  #
tischen  Rettungshäusern  ..........  390  —
Summa  8  3  25  653  50
        <pb n="271" />
        M.  20.  253
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A□
III.  1  4  Blinden-Institute.
Teit.  1.  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  1  500  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Centralblinden-Institut  in  München  720  —
b)  in  der  Blindenanstalt  in  Augsburg  1  280  —
.  Summa  8  4  3500  —
5nstalten  für  krüppelhafte  Kinder
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  in  der  Erziehungsanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in
München:
a)  für  Knaben  1  800  —
b)  für  Mädchen  ..-...  1440:
Summa  8  5  3240  —
6%  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Beitrag  zum  Unterhalt  der  Präparandinnenanstalt  beim  Lehrerinnen.
Seminar  in  Memmingen  .  .  .  ...  1  500  —
Außerordentlicher  Zuschuß  für  dieselbe.  100  —
Summa  —  6  1  600  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
a)  Beitrag  an  die  Musikschule  in  Augsbug  500  —
b)  Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  Windsbach  .  .  300  —
«  Summa§7  800  —
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  .....  —  —
Summa  8  8  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.  l
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  600  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000
Tit.  3.  Beitrag  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  #
und  Neuburg  .  .  ..  515  —
Tit.  4.  Beitrag  zum  unterhalt  der  Kreisbibliother.  .  2000  —
Tit.  5.  Beitrag  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  172  —
Tit.  6.  Zuschuß  an  den  Vensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen
in  Bayern  .  200  —
—  J  F  4487  —
10  Gewerblicher  Unterricht.  6
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Augsburg:  "
Exigenzzuschut  55  038
        <pb n="272" />
        254

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4—
III.  io  b)  Uebrige  Realschulen:
in  Kaufbeuren  19  212  —
1  in  Kempten  27  585  96
3.  in  Lindau  16  746  —
4.  in  Memmingen  15  754  □—
5.  in  Nördlingen  20  732  —
6.  in  Neuburg  a.  D.  17577  48
7.  in  Neunl.  16  040  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  20  500  —
b)  Zuschuß  zur  städtischen  Baugewerkschule  in  Augsburg  8  675  —
c)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1  000  M
E  Summa§  10  215·8—60«44
l
11%  Landwirthschaftlicher  Unterricht:  l
a)ExcgenzderKretsackerbauschulen..  —  —
b)  Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  lanbwirthschaftliche
  Schulen  besuchen,  dann  an  Real=  und  gewerblichen
Fortbildungsschulen  .  4000:
Summa  §  11  4000  —
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht:
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  840  —
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für
Studienlehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten
von  solchen:
Zuschuß  an  die  Kreis—  Pensions—-  und  id  Unterstützungskasse  für  dieselben  30  300  —
it.  3  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  und  Tleven:
a)  der  technischen  ochschule,  der  Industrieschule  und  des  Realgymnasiiuns
  2000
b)  der  Realschulen  1  000  —
c)  der  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  in  Veihenstephan
  ..  .  270
d)  der  thierärztlichen  Hochschule  in  München  ..  —
e)  Förderung  der  Obstbaumzucht  speziell  Gewährung  von  Stipendien
zum  Besuche  der  k.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan  insbesondere
der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau-  und  Baumwärterkurse  500  —
Summa  §  1  15510  —
Summa  Cap.  III  715  956  X  5  J  TMfÜT  E
        <pb n="273" />
        20.  255
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —

Tit.  2.  Beitrag  an  die  Handels-  und  Gewerbekammer  ..  1500  —
Tit.  3.  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  3  000  —
2  Ausgaben  für!  Kulturzwecke.

Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —

Tit  2.  Beiträge  an  die  landwirthschaftlichen  Vereine:

a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirthschaftlichen  Kreisausschusses  28  000  —

b)  Beitrag  an  den  milchwirthschaftlichen  Verein  im  Allgäu.  ..  3  000  —
.  „)  Falkultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassen-.
  vereine  Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten

der  Verbandsleitung  und  Rechnungsrevision.  .  1000—

JTit.  3.  Beitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg  750  —
DTeit.  4.  Beitrag  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung

1  jäher  Ueberschwemmungen,  —  dritte  Rate  —.  12  600  —
Teit.  5.  Verbauung  und  Korrektion  des  Buchinger-Baches  bei  Buching,
dritte  und  letzte  Rate  des  auf  drei  Jahre  zu  vertheilenden

H  Aufwandes  von  3000  M...  1000  —

Tit.  6.  Zuschuß  zur  Fortsetzung  der  Sicherungsbauten  im  Wustbach
am  Grünten,  dritte  Rate  des  auf  die  Jahre  1897  mit  1900
6  vertheilten  Aufwandes  von  12000  X  resp.  3000  H.  500  —
Tet.  7.  Verbauung  der  drei  Tobelbäche  bei  Rathholz,  nämlich  des  »

Kapellenbaches,  des  Erlenbaches  und  des  Mußbaches,  —  erste  Rate  —  2900  —

Tit.  8.  Verbauung  der  Rohrmooser-Starzlach  und  des  Letzenbaches,

—  erste  Rate  —  ..  .  1900  —
Tit.  9.  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes  im  Kreise:  1
a)  für  den  ersten  Kreis-Kulturingenieur  5  480  —
b)  für  den  zweiten  Kreis-Kulturingenieur  4980
#)  für  den  dritten  Kreiskultur-  Ingenzeur  4000  —
d)  für  den  Kulturaufseher  .  2000  —
e)  für  Vorarbeiter  und  Gehilfen  10  000  —
Summa  Cap.  V.  87  616  —
V.  Auf  Gesundbeit.
1  Remuneration  praktischer  Aerzte  in  armen  Gegenden  780  —
Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München  wegen  #

Benützung  derselben  zum  Unterrichte  der  Hebammenschüler-  .
innen  aus  Schwaben  und  Neuburg.  1  000  —
3  Beitrag  an  die  diltriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  l

Distriktsthierärzten  7  600  —

—  r  9280  –—
        <pb n="274" />
        256

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
*
VI.  Auf  Wohlthätigkeit.
11  J  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
21  Kreis-Irrenanstalten.
Tit.  1  a)  für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  einschließlich  der  1
Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltug  24  900  —
b)  für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Irsee  einschließlich
  der  Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  9  000  —
)  für  die  landwirthschaftliche  Kolonie  für  Geistestranke  der
Heilanstalt  Kaufbeuren  .  —  —
Tit.  2.  Neubauten:
zur  theilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung  der
Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  beziehungsweise  zur  Verzinsung
und  Tilgung  einer  hiefür  aufzunehmenden  Kreisschuld  .  25  000  —
Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Baudarlehens  40  800
3  Soustige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  2  000
Tit.  2.  der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  515  —
Tit.  3.  der  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Franenwereins  in
München  .  700  —
Tit.  4.  der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspoint  .  2500  —
Tit.  5.  der  Anstalt  für  weibliche  Unheilbare  in  Lauingen  für  den  Betrieb  2000  —
derselben  Anstalt  für  Freiplätze  1  200  —
Tit.  6.  der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  ..  300  —
4  Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinik  in
München  ..  ..  ..  .  300  —
54  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6l  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberre  2  600  —
b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt?  Ursberg  als  solcher  2  400  —
J)  für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsau#  1  200  —
T  d)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt  in  Deybach  bei  Lautrach  2000  —
i  e)  für  18  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  2  160  —
1)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  dieser
i  Anstalt  von  Glött  nach  Deybach,  bezw.  zur  Vermehrung  der
Freiplätze  1  200  —
8Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:  1
1  a)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Knaben  in  Ottobeuren  8  080  —
für  Einrichtung  der  Wasserleitung  im  2.  Stock  des  Anstaltsgebäudes  1  150  —
b)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Mädchen  in  Wörishofen  6  058  —
c)  für  Unterbringung  von  Kindern  n  protestantischer  Konfession  in  *
Rettungshäusern  ..  600—
        <pb n="275" />
        M  20.  257
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
i  «
VI.  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.
«  Zur  Unterstützung  von  mit  Ausgaben  für  Armenzwecke  besonders  be—
lasteten  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Geisteskranken  in  Kreisirrenanstalten  8  000  —
10—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-11
  Sonstige  Ausgaben  für  Wohlthätigkeit:
a)  für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  ..  350  —
b)  für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachvorstadt  Augsburg  300  —
c)  für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  500  —
d)  für  außerordentliche  Nothfälle,  eventuell  für  Mehrung  des  Vermögens
  des  Maximilianshilfsfonds  5000  —
e)  dem  Vereine  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  1  000  —
f)  dem  Vereine  zur  Errichtung  einer  „Herberge  zur  beinach  in
Augsburnrg  .  .  500  —
8)  dem  kath.  St.  Johannis-  Zweigverein  in  Augsburg  150  —
h)  dem  Verein  „kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsbunrg  100
12  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der  mit
Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  IV.
des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  ......  11  492  50
Summa  Cap.  VI  164  055  50
VII.  Auf  Strassen-,  Brücken=  und  Wasserbau.

1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen.  90  000  —
.  Tit.  2.  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  —  —
2|Fuür  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.  und
IFloßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  90  000  —

3  Zuschuß  zu  den  Kosten  einer  Verlängerung  der  Donaubrücken
  bei  Höchstädt  und  Blinddeim  9375  —
4  Tit.  1.  Fakultative  Beiträge  an  Distrikte  zu  den  Kosten  für  Herstellung  #
von  Hochwasserdämmen  und  Uferschutzbauten  2  000  —
Tit.  2.  Zuschuß  an  die  Gemeinden  Au,  Illertissen,  Jebesheim,  beren-  .
stetten  und  Untereichen  zu  den  Kosten  der  Erhöhung  und  Verstärkung
  des  Hochwasserdammes  an  der  Iller  zwischen  km.  8,  vund  4,8  —  —
Tit.  3.  Beitrag  zur  Korrektion  der  oberen  Iller  von  der  Konstanzer
Ache  bis  Thanners,  erste  von  drei  Raten  25  000  —
Tit  4.  den  zu  den  Hochwasserdammbauten  in  der  Gemeinde  Thieraupten
  —  —
Tit.  5.  Beitrag  an  die  Gemeinde  Steinheim  zu  den  Kosten  für  Herstellung
  eines  linkseitigen  Hochwasserdammes  an  der  Donau  —
5  Beiträge  an  Distrikte  zur  Ablöhnung  von  Dammwarten  1205  —
6  Tit.  1.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Vilskorrektion  in  der  Gemeinde
Pfronten-Heitlern,  erste  von  drei  Raten  2330  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Achkorrektion  in  der  Gemeinde  Pfronten  Sieniach
vierte  von  sechs  gleichen  Raten.  1376  —
        <pb n="276" />
        258

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
2
VII.  6/Tit.  3.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Korrektion  und  Verbauung  des  Ahorn—
und  Kesselbaches  in  der  Ortsflur  Pfronten-Steinach,  fünfte  von
sechs  gleichen  Jahresraten  ..  460  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  Achkorrektion  in  der  Gemeinde  Pfronten-  orf,
vierte  von  sechs  gleichen  Jahresraten  1060  —
Tit.  5.  Beitrag  zur  Illerkorrektion  von  Ried  bis  Rauns,  dritte  Rate
des  auf  vier  Jahre  zu  vertheilenden  Gesammutressfondezuschufe
von  15000  M.  3750  —
Summa  Err  Vu  220  555  —
VIII.  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1  Für  Förderung  des  Feuerlöschwesenss  6000  —
2  Beiträge  gemäß  830  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  6455  11
Summa  Cap.  VIII  12  455  11
I
IX.  Allgemeiner  Reservefond  .........  15  864  33
Summa  Cap.  IX  fir  sich  —  —
Summa  der  Kreis-Ausgaben  719  058  14
II.  Abschnitt.  1
XK  rei  3-Einnahmen.
1.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  ..  1976  18
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  —  —
Tit.  3.  Pensionen  für  guiescirte  Studienlehrer  und  Suenlhrer
Relikten  ..........  —  —
Summa  z  1976  18
2  Gewerblich-technische  Schulen.  .  ..  —  —
Summa  §  2  —  —
31  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilliguugen  beruhende  Fun.
dationsbeitäge  5211  99
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  .....  ,  —  —-Ttt3BudgetmaßtqeKretsschnldotatton.
  .  ..  .  69  082  26
        <pb n="277" />
        M  20

259

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

 

 

 

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualer—

gänzungszuschüsse

Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,

der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  34  522  l#50.
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXlI.  Finanzperiode  für  die
wirklichen  Schullehrer  à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Verweserinnen  à  72.4  nach  5  und  von  45.4  nach  10,
13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkte  an  gerechnet  575  078  A  75

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits

vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind
540  MA.  —
Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  .
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  .  11665  A  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-  Nelikten:

a)  nach  der  in  der  XX.  beziehungsweise  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
  Norm  (240.4  bezw.  300  .X  für  eine  Wittwe,  130  4
ezw.  150  .∆  für  eine  Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache

  Waise)  .  .  94230  +  —  □D

b)  zur  unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen

Lehrers-Relikten
c)  für  dürftige  dem  ünterstützungsalter  entwachsene  Zehrerweisen
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen

Summa  §  3:  715  936  "4  .  25  J

 

**1

35  700  96
160  770  75

—  —
l

134  080  —

10  000  —

5  100  —
2  000  —
1  715  —
423  660  dõ

 

Summa  Cap.  I  A:  715  936  MA  26

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.

Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen
überhaupt
Summa—  Ert-  1

 

425  67  14

2572  —
428  209  14
        <pb n="278" />
        260

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  —
II.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Rente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirthschaft—
licher  Interessen  ...  ......  ....  4300  —
Rente  ans  dem  Madximilianshilfsfonde  behufs  Verleihung
  von  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Nothfällen  5000  —
Renten  aus  dem  Pensionsfonde  für  Lehrer  an  Realund
  Lateinschulen  des  Kreises  ..........  —  —
Summa  Cap.  II1  9300  —
#
IV.  Kreisumlage  zu  28  Prozent
von  der  Stenerprinzipalsumme  von  4  324  157  &amp;amp;  70  J  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  186  549  —
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  95  000  —

 

 

Summa  der  Kreis-Einnahmen

 

1  71365  14
        <pb n="279" />
        Gesetzund  Verurdungsgurt

für  das

Königreich  Vayern.

 

21.

München,  den  12.  Mai  1899.

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  10.  Mai  1899,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

 

––.  ———  —  Ú  —  —

 

Nr.  10091.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Fayern,
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der.  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  3.  Juni  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
44
        <pb n="280" />
        262

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  10.  Mai  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Koppl  stätter.
        <pb n="281" />
        esetz  und  Perordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

22.

Müdchen,  den  17.  Mai  1890.
—  —  —  —  —  —  —  —
Inhalt:

Gesetz  vom  9.  Mai  1899,  den  mehrgeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial
betreffend.  —  Gesetz  vom  10.  Mai  1899,  einen  Vorschußkredit  für  militärische  Bauten  in  München  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Kaiserslautern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  14.  Mai  1899,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Frankenthal  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  15.  Mai  1899,  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  den  ein
jährig=  freiwilligen  Militärdienst  für  die  deutsche  Schule  in  Konstantinopel  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachricht.
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  ciner  fremden  Dekoration.

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz,  den  mehrgeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial  betreffend

Im  Ramen  Feiner  Majestät  des  Rönigs.
Tuitpol!.

von  Gottez  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

·
        <pb n="282" />
        264
Artikel  1.

Der  Bedarf

1.  für  den  viergeleisigen  Ausbau  der  Bahnstrecke  Pasing  Plauegg

und  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Bahnstrecken  Starnberg—

Tutzing  und  Deisenhofen—  Holzkirchen  wird  auf  3  400  000  4,
2.  für  Beschaffung  von  Fahrmaterial  aff  ..  15146  000  —+

zusammen  auf  den  Maximalbetrag  von  18  546  000  4
(Achtzehn  Millionen  fünfhundert  vierzig  sechstausend  Mark)

 

festgesetzt.
Artikel  2.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Bauzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art  1  bezeichneten  Objekte  an  hat  die  Verzinsung
der  für  dieselben  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Mai  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

r.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Lr.  Frhr.  v.  Biedrl.  Frhr.  v.  Feilitzsch  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.Frhr.  v  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="283" />
        22.  265

Gesetz,  einen  Vorschußkredit  für  militärische  Bauten  in  München  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Für  die  in  der  Anlage,  Ziffer  I,  auf  4  700  000  JK  veranschlagten  Bauten,  sowie
zur  Ausfolgung  einer  Summe  von  800  000  X  an  die  Kriegsverwaltung  zur  theilweisen
Deckung  der  Kosten  für  die  Neubauten  nach  Titel  35  der  einmaligen  Ausgaben  des  Hauptmilitär-Etats
  für  1894/95  wird  ein  Kredit  von  5  500  000  J  eröffnet.

Artikel  2.

Zur  Deckung  des  in  Artikel  1  bezeichneten  Bedarfes  sind  die  Erlöse  der  in  der  Anlage
unter  Ziffer  II  aufgeführten  Militär-Realitäten  zu  verwenden.

Artikel  3.

Die  nach  Artikel  1  erforderlichen  Mittel  sind  dem  Königlichen  Kriegsminister  vorschußweise
zur  Verfügung  zu  stellen.

Zu  diesem  Behufe  ist  der  Königliche  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  ein
Anlehen  bis  zum  Betrage  von  5  500  000  —X  aufzunehmen  und  das  Anlehenskapital  um
den  Betrag  der  Anlehens-Aufbringungskosten  und  der  während  des  Laufes  der  XXIV.  Finanzperiode
  erwachsenden  Zinsen  zu  erhöhen.

Zum  Zwecke  der  Tilgung  dieses  Anlehens  einschließlich  der  Aufbringungskosten  und
Zinsen  während  vorbezeichneter  Finanzperiode  sind  die  jeweils  anfallenden  Erlöse  für  die
nach  Maßgabe  des  Artikels  2  zu  veräußernden  Militär-Realitäten  von  der  Generalmilitärkasse
an  die  Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse  als  besondere  Dotation  abzuliefern,  über  deren
Verwendung  in  den  jeweiligen  Finanzgesetzen  Vorsorge  getroffen  wird.
        <pb n="284" />
        Artikel  4.

Ueber  die  Verwendung  des  in  Artikel  1  bewilligten  Kredites  und  den  Vollzug  der
Deckung  nach  Artikel  2  ist  jährlich  besondere  Rechnungs-Nachweisung  zu  geben.

Gegeben  zu  München,  den  10.  Mai  1899.

Luitpßold,

Prinz  von  Layern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailöheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedek.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.
Anlage.

I.  Ueberschlag
der  Mittel,  welche  zu  ———/[  Bauten  in  München  erforderlich  sind

 

 

#  l
Gegenstand  Bedarf  Bemerkungen
K  i

Lfd.!
No.

 

1.  Neubau  einer  Kaserne  für  das  1.  Schwere  Reiter-Regiment
mit  Nebenanlagen  auf  Oberwiesenfele  1  800  000
2.  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins  ebendort  und  Erweiterung
des  mechanischen  Getreidespeichers  (Opitzmagazin)  an  der

Heßstraße  500  000
33.  Neuban  eines  Gerichtsgebäudes  und  Arresthauses  auf  Oberwiesenfeld
  400  000

4.  Nenubau  für  ein  Armee-  Museum  und  Kriegsarchiv,  sowie  für
die  Kommandantur  auf  dem  Areal  der  Leibregimentskaserne  2000  000

«  zusammen  4  700  000

II.  Militär-Realitäten,  deren  Erlös  zur  Deckung
des  unter  vorstehender  Ziffer  I  verzeichneten
Bedarfes  dienen  soll.

 

 

1.  Kaserne  des  1.  Schweren  Reiter-Regiments  mit  Nebenanlagen  Flächen:
einschließlich  des  Rauhfuttermagazins  an  der  Kohlstraße  3,716  ha

 

2.  Gerichtsgebände  mit  Arresthaus  an  der  Corneliusstraße  3  0,618  ha
33.  Kommandantur-Gebäude  an  der  Theatinerstraße  0,192  ha.
        <pb n="285" />
        M  22.  267

Nr.  8914.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Kaiserslautern  betreffend

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten  Verordnung
  von  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  unter  theilweiser
Abänderung  der  Ministerial-Entschließung  vom  19.  November  1898  Nr.  21860  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  602)  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Gemeinderaths  Kaiserslautern
vom  13.  April  1899  und  des  staatsaufsichtlichen  Beschlusses  des  k.  Bezirksamts  Kaiserslautern
vom  19.  April  1899  genehmigt,  daß  der  Zinsfuß  der  von  der  Stadtgemeinde  Kaiserslautern
auszugebenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtbetrage  von  1300  0004
von  3½/2%  auf  4%  erhöht  werde

München,  den  9.  Mai  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

Nr.  10021.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Frankenthal  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Hentigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kal.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  gleichen  Tage  (Gesetz  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der  Stadtgemeinde
  Frankenthal  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  und  der  Gemeindeversammlung
  vom  1.  und  10.  Juli,  3.  und  20.  November  1898,  dann  vom  13.  April  1899
und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts  Frankenthal  vom  26.  April  1899
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe
  von  1035000  M,  und  zwar:

Lit.  A  200  Stück  zu  je  2000  M,
Lit.  B  500  „  zu  je  1000  J,
Lit.  C270  „  zu  je  500  MA,
halbjährig  am  1.  Mai  und  am  1.  November  verziuslich,  ertheilt.
München,  den  14.  Mai  1899.

.#  v.  Feilitzsch.
Frhr.  u.  Feilitzsch  46
        <pb n="286" />
        268

Nr.  10589.

Bekanntmachung,  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  für  die  deutsche  Schule  in  Konstantinopel  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Nachstehend  wird  im  Hinblicke  auf  8  90,3  der  Wehrordnung  eine  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  29.  v.  Mts.  in  Nr.  18  S.  128  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  veröffentlicht.

München,  den  15.  Mai  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

—–——..  —  “e-  —

Abdruck.

Der  unter  Leitung  des  Dr.  Hans  Karl  Schwatlo  stehenden  Realschule  der  deutschen
und  schweizer  Schulgemeinde  zu  Konstantinopel  ist  gestattet  worden,  Befähigungszeugnisse
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.  Die  Anstalt  darf  solche  Zeugnisse
nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche  eine  unter  Leitung  eines  Regierungs-Kommissars
abgehaltene  Entlassungsprüfung  bestanden  haben,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung

  von  Aufsichtswegen  genehmigt  ist.

Dispensationen  von  der  mündlichen  Prüfung

oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft
Der  Verleihung  der  Berechtigung  ist  rückwirkende  Kraft  für  die  im  Juni  1898  abgehaltene
  Reifeprüfung  beigelegt  worden;  sie  hat  vorläufig  bis  zum  Ostertermin  1901  einschließlich

  Geltung.
Berlin,  den  29.  April  1899.

Der  Reichskanzler.

 

Staatsdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  15.  Mai  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Ministerialrath
  im  k.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten  Josef
Nikolaus  Schraut  zum  Staatsrath  im  ordentlichen
  Dienste  zu  ernennen.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

fNöniglich  Aleerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  9.  Mai  ds.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  k.  Schloßverwalter
  Joseph  Wintersheimer  in  Berchtesgaden
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  der  ihm  von  Seiner  Hoheit  dem
Herzoge  von  Anhalt  verliehenen  goldenen  Verdienst-Medaille
  des  herzoglich  Anhaltischen
Haus-Ordens  Albrecht  des  Bären  zu  ertheilen.
        <pb n="287" />
        esetz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

23.

München,  den  24.  Mai  1899.

—.....—

.......

Inhalt:

Bestätigungsurkunde  vom  4.  Mai  1899,  die  Errichtung  eines  Familien-Fideikommisses  für  die  Freiherren
von  Mauchenuheim  genannt  Bechtolsheim  betreffend.

 

 

Bestätigungs-Arkunde.

Die  Errichtung  eines  Familien-Fideikommisses  für  die  Freiherren
von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bapvern

beurkundet  das  Kgl.  Oberlandesgericht  Bamberg,  daß  die  am  3.  August  1854  zu  Würzburg
verstorbene  Freiin  Henriette  von  Manchenheim  genannt  Bechtolsheim  mit  Testament
vom  11.  November  1841  ihren  Nachlaß  zur  Errichtung  eines  Fideikommisses  für  die  männliche
  Nachkommenschaft  ihres  Bruders,  des  am  6.  September  1848  zu  Würzburg  verstorbenen
  Freiherrn  Johann  Philipp  Gottfried  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,
  bestimmte  und  daß  im  Vollzuge  dieses  Testamentes  der  Freiherr  Franz  von
Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,  k.  Kämmerer  und  Regierungs-Assessor  im
Staatsministerium  des  Innern  zu  München,  ältester  Sohn  des  zunächst  als  Fioeikommis-
        <pb n="288" />
        270

nutznießers  berufen  gewesenen,  aber  am  27.  Oktober  1883  verstorbenen  Freiherrn  Friedrich
Balduin  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  ein  Fideikommiß  unter  dem  Namen:

„Familien-Fideikommiß  der  Freiherren  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim

auf  Mainsondheim  (jüngere  Linie)“

unter  nachfolgenden  Bestimmungen  errichtete:

V  —

S1##

II.

DD  —

81.
Bestandtheile  des  Fideikommisses.
A.  Das  ehemalige  Lehengut  Mainsondheim.
a.  Immobilien:

in  der  Steuergemeinde  Mainsondheim,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts
Dettelbach:

Gebäude:  Pl.-Nr.  1,  2,  3b,  81a,  81½,  496½⅛a,  575

Gärten:  Pl.-Nr.  Za,  81b,  85,  104,  105,  496½b,  576

Aecker:  Pl.-Nr.  106,  108a,  108b,  108c,  1084,  239,  240,  317,  337,  338,
339,  340,  341,  344,  345,  375,  387,  388a,  388b,  416,  420,  422,
425,  426,  428,  454,  454½,  455,  456,  476,  477,  478,  479.  481,
482,  483,  484,  485,  486,  487,  488a,  488b,  488c,  493,  495,  496aa.
496b,  497,  499,  500,  505,  506,  508a,  508b,  509,  510,  511a,  511b,
512,  513,  514a,  515,  516,  517,  518,  519,  520,  521,  589a,  598b,
618,  622,  623,  624,  625,  626,  628,  629,  630a,  631a,  632a,  634a,
635,  640a,  640b,  640c.

Wiesen:  152a,  159,  163a,  168,  173,  176,  177,  178,  179,  525,  567,  570,
572,  573,  574a,  574b,  5746,  5744,  589b,  598a,  598c,  600,  605,
606,  607,  614,  616a,  620a,  620b,  621b,  627,  630b,  631b,  632b,
634b,  636,  638,  639.

Oedungen,  Gebüsche  und  Weideplätze:  Pl.-Nr.  107,  110,  152b,  163b,  165,  514b,

601,  616b,  621a,  6210,  109  1½,  109  ½#,  164,  166,  522a,  522b,
564,  566.
Wasser:  Pl.-Nr.  164½.

in  der  Steuergemeinde  Mainstockheim,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts
Dettelbach:

Gebäude:  Pl.-Nr.  381.
Aecker:  Pl.-Nr.  3975,  3976.
Wiesle:  Pl.-Nr.  382.
        <pb n="289" />
        M.  23.  271

III.  in  der  Steuergemeinde  Hörblach,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts
Dettelbach:
Pl.-Nr  1653  früher  Waldung  jetzt  Acker.

b.  Rechte.

1.  Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten  Besitzungen
der  Gemeinde  Mainsondheim  und  zwar  an  Pl.-Nr  132,  133,  144,  167,  312,  390,
450,  450½,  503a  b,  522⅛,  524,  526a  b  und  585  der  Steuergemeinde  Mainsondheim.

2.  Schafweiderecht  im  Kitzinger  Klosterforst  und  auf  den  sog.  Ostheimer  Wiesen  auf
Dettelbacher  Markung,  dann  auf  Pl.-Nr.  570,  570⅛,  2466  mit  2552  der  Markung
Albertshofen.

3.  Das  Mainüberfahrtrecht  zwischen  Mainsondheim  und  Dettelbach.

4.  Das  Mainüberfahrtrecht  zwischen  Albertshofen  und  Mainstockheim.

5.  Das  Fischrecht  in  den  Weihern  Pl.-Nr.  111,  522⅛,  527  und  617  der  Steuergemeinde
  Mainsondheim.

6.  Das  Präsentationsrecht  zur  protestantischen  Pfarrstelle  in  Albertshofen,  k.  Amtsgerichts
  Dettelbach  in  der  Weise,  daß  das  Recht  je  einmal  von  Seiner  Majestät  dem  König
und  sodann  je  zweimal  von  Freiherrn  von  Bechtolsheim  als  Gutsherrn  zu  Mainsondheim
  ausgeübt  wird.

7.  Das  Präsentationsrecht  zur  Schulstelle  in  Mainsondheim.

8.  Der  Kirchenstuhl  in  der  Pfarrkirche  zu  Mainsondheim.

C.  Lasten.
Auf  dem  ehemaligen  Lehengute  Mainsondheim  lasten  30  fl.  gleich  51  4  43  Jd/
jährlicher  Beitrag  zur  Pfarrbesoldung  in  Mainsondheim  und  12  4  83  J  Bodenzins
zum  k.  Rentamte  Dettelbach.

B.  Walzender  Besitz  in  der  Steuergemeinde  Mainsondheim.
1.  Garten:  Pl.-Nr  76.
2.  Aecker:  Pl.-Nr.  391,  419,  498,  633.
3.  Wiesen:  Pl.-Nr.  169,  568,  571,  608,  637.

C.  Mobilien.

Schmuck=  und  sonstige  Werthsachen  der  Stifterin,  Familien-Portraits  und  verschiedene
Bilder  im  Schlosse  zu  Mainsondheim,  geschliffene  Glas-Pokale  und  die  Bibliothek  daselbst,
sowie  das  Familien-Taufzeug.

D.  Kapitalien.

Der  nach  Abzug  der  Immobiliar-Kaufschillinge,  sowie  der  Gebühren  und  Auslagen

für  die  Fideikommiß-Errichtung  verbleibende  Rest  des  Stiftungs-Kapitales.
        <pb n="290" />
        272
82.

Erbfolgerecht.

Auf  Grund  testamentarischer  Anordnung  der  Stifterin  richtet  sich  das  Recht  zur  Erbfolge
nach  den  Bestimmungen  der  88  77,  78  und  87  des  Ediktes  über  die  Familien-Fideikommisse
vom  26.  Mai  1818,  so  daß  keine  andere  Successionsordnung  als  die  Erstgeburtsfolge
eintreten  kann.

Berufen  sind  zum  Fideikommisse  nach  der  Verfügung  der  Stifterin  die  vier  Söhne
ihres  Bruders,  des  am  6.  September  1848  zu  Wücrzburg  verstorbenen  k.  b.  Kämmerers
Johann  Philipp  Gottfried  Freiherrn  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  zu
Mainsondheim,  nämlich:

1.  Friedrich  Balduin

2.  Anton  Freiherrn  von  Mauchenheim  genannt
3.  Hermann  Bechtolsheim,
4.  Moritz

und  zwar  in  der  Weise,  daß  nach  dem  Aussterben  der  männlichen  Nachkommenschaft  des
Friedrich  Baldunin  von  Manchenheim  genannt  Bechtolsheim  dessen  Brüder  und  bezw.
deren  Manncesstamm  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  zur  Erbfolge  gelangen.  Die  Successions
ordnung  gestaltet  sich  demnach  folgendermaßen:
1.  die  männliche  Nachkommenschaft  des  am  27.  Oktober  1883  verstorbenen  Freiherrn
Friedrich  Balduin  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,  nämlich:

a)  Franz  Freiherr  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,
k.  Kämmerer  und  Regicrungs-Assessor  im  Staatsministerium  des  Innern
zu  München,  als  erster  Fideikommißbesitzer,  und  nach  dessen  Tod
sein  Mannsstamm,

b)  Hermann  Freiherr  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,
k.  Oberleutnant  im  2.  Feld-Artillerie-Regiment  in  Würzburg,  und  nach
dessen  Tod  sein  Mannsstamm,
2.  Anton  Freiherr  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,  k  und  k.  General
der  Kavalleric  in  Agram  und  Mitglied  des  deutschen  Ritterordens,
3.  Hermann  Freiherr  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,  k  Kämmerer
und  Regierungsrath  in  Bad  Kissingen,  und  nach  dessen  Tod  sein  Mannsstamm,
4.  Moritz  Freiherr  von  Manchenheim  genannt  Bechtolsheim,  k.  Kämmerer,
früher  in  Hohenburg  bei  Leuggries,  jetzt  in  Bad  Aibling,  und  nach  dessen  Tod
sein  Mannsstamm.
        <pb n="291" />
        M  23.  273

83.
Für  den  Fall  des  Aussterbens  der  männlichen  Nachkommenschaft  des  Freiherrn  Johann
Philipp  Gottfried  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  (8  2)  wird  bestimmt:

A.

Wenn  eheliche  männliche  Nachkommen  des  am  21.  Mai  1845  gebornen  Otto  Georg
Karl  Reinhold  Freiherrn  Fuchs  von  Bimbach  und  Dornheim,  k.  b.  Kämmerers
und  Generalmajors  vorhanden  sind,  so  fällt  das  ehemalige  Lehengut  Mainsondheim  sammt
Rechten  und  Lasten,  wie  unter  S  1  lit.  A.  a,  Nr.  I,  II,  III,  ferner  unter  lir.  b  und  c  angegeben,
  an  dieselben  als  Allodium,  sobald  sie  den  weiblichen  Descendenten  der  Familie
von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  oder  in  Ermanglung  von  solchen  den
Eigenserben  des  letzten  Fideikommißbesitzers  die  Summe  von  40  000  fl.  (vierzigtausend
Gulden)  fränkischer  Währung  baar  bezahlen.

Das  Lehengut  geht  sodann  auf  die  Freiherrlich  von  Fuchs'schen  Sruccessionsberechtigten
als  Condominat  über,  welches  sich  nur  im  Mannsstamme  zu  ideellen  Antheilen  nach  Stämmen
weiter  vererbt;  es  tritt  somit  die  bis  zur  Gründung  des  Fideikommisses  für  das  ehemalige
Lehengut  Mainsondheim  geltend  gewesene  Erbfolge-Ordnung  wieder  in  Kraft.

Das  dem  Fideikommisse  einverleibte  Allodial=  und  bewegliche  Vermögen  verbleibt  den
Erben  des  letzten  Besitzers,  welcher  darüber  von  Todeswegen  frei  verfügen  kann.

B.

Falls  bei  dem  Tode  des  letzten  Fideikommißbesitzers  successionsberechtigte  männliche  Freiherrlich
  von  Fuchs'sche  Agnaten  nicht  vorhanden,  oder  die  vorhandenen  nicht  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  unter  A  zu  succediren  Willens  sein  sollten,  —  worüber  sie  oder  ihre
gesetzlichen  Vertreter  binnen  sechs  Wochen  nach  Erledigung  des  Fideikommisses  bei  dem  Fideikommißgerichte
  sich  zu  erklären  hätten  —,  so  wird  das  Fideikommiß  gemäß  §  93  Ziffer  5
des  Fideikommiß-Ediktes  im  Ganzen  aufgelöst.

Dem  letzten  Fideikommißbesitzer  steht  in  diesem  Falle  nach  §  99  des  Fideikommiß-Ediktes
  das  Recht  zu,  über  das  Fideikommiß  von  Todeswegen  frei  zu  disponiren.

Der  erste  Fideikommißbesitzer  spricht  jedoch  den  Wunsch  aus,  daß  durch  letztwillige
Verfügung  die  Fortdauer  des  Fideikommisses  und  der  Uebergang  an  die  weibliche  Nachkommenschaft
  des  Freiherrn  Johann  Philipp  Gottfried  von  Mauchenheim  genannt
Bechtolsheim  angeordnet  werde  und  zwar  primär  an  die  weibliche  Descendenz  des  letzten
Besitzers,  in  Ermanglung  solcher  an  jene  seines  Vorgängers  u.  s.  w  und  deren  männliche
Nachkommenschaft,  soferne  die  Voraussetzungen  der  §§  77  und  78  des  Fideikommiß-Ediktes

egeben  sind.
geg  48
        <pb n="292" />
        274

Hiebei  möge  den  succedirenden  männlichen  Abkömmlingen  die  Auflage  gemacht  werden,
Namen  und  Wappen  der  Freiherrn  von  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  mit
ihrem  angestammten  Namen  und  Wappen  zu  vereinigen.

C.

Sollten  weibliche  Nachkommen  im  Sinne  der  lit.  B  nicht  vorhanden  sein,  so  soll  das
Fideikommiß  nach  §  93  Ziffer  5  des  Fideik.-Edikts  aufgelöst  werden,  vorbehaltlich  der  Befugniß
  des  letzten  Besitzers  nach  §  99  a.  a.  O.  über  dasselbe  zu  verfügen.

§  4.
Rechte  und  Pflichten  des  Fideikommißbesitzers  richten  sich  im  Uebrigen  nach  den  Vorschriften
  des  Fideikommiß-Edikts.
Bamberg,  den  4.  Mai  1899.

figl.  Gberlandesgericht  Bamberg.
(I.  S.)  Der  Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:

v.  Oberniedermapr.
        <pb n="293" />
        1

gutt

    

Pseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

W  24.

München,  den  30.  Mai  1899.

..  –.  .  —  —  —

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1899,  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militär-Anwärtern  im  Reichsdienste
  vorbehaltenen  Stellen  und  fünfter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —  Titel-  und  Prädikats-Verleihung.  —  Auszug  aus
der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

——  —.....———-------———.“  ——  —
Nr.  10685.

 

 

 

 

 

Bekanntmachung,  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militär-Anwärtern  im  Reichsdienste
vorbehaltenen  Stellen  und  fünfter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

4.  Staatsministerinm  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerinm.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ausschreiben  vom  24.  Februar  ds.  Is.  und  vom
5.  Dezember  v.  Is.  —  Ges.=  und  Verordn.-Bl.  S.  77  bezw.  S.  606  —  wird  nachstehend
  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  ds.  Mts.,  welche  im  Centralblatte
für  das  Deutsche  Reich  S.  138  ff.  abgedruckt  ist,  veröffentlicht.

München,  den  20.  Mai  1899.

Frhr.  v.  Feilitzssch.  Frhr.  v.  Asch.
49
        <pb n="294" />
        276
Abdruck.

Bekanutmachung.

In  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen
(Anlage  D  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  vom  7./21.  März  1882,  Central=Blatt
  S.  123)  erhält  der  Abschnitt  #  (Bekanntmachung  vom  25.  Jannar  1899,  Central=Blatt
  S.  23)  folgende  Fassung:

la.  Reichsamt  des  Innern.

1.  Kaiserliches  Statistisches  Amt:
Sekretariats-Assistenten,  mindestens  zur  Höälste.

Anmerkung.  Die  Sekretariats-Assistenten-Stellen  bilden  nicht  den
Uebergang  zu  den  Sekretär-Stellen.

2.  Kaiserliches  Kanalamt  zu  Kiel:

Kanalschreiber,
*  Maschinisten,  mindestens  zur  Hälfte.
Maschinisten-Assistenten,
Lootsen,  mindestens  zu  einem  Drittel.
Kanzlisten,
Büreaudiener,
Drucker,
Baggermeister  (sofern  die  erforderlichen  technischen  Kenntnisse  nachgewiesen  werden),
*)  Materialien-Verwalter,
*  OSchiffsführer,
Steuermänner,
Magazin-Aufseher,
Nachtwächter,
*W#Oberlootsen,
*)Obermaschinisten,
*  )Hafenmeister,
*  Oberschleusenmeister,
*  p0  Schleusenmeister,
Telegraphisten,
chleusenwärter,
)Fährwärter.

 

*)  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege  des
Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  ?#)  bezeichnet.

)  Diejenigen  Stellen,  welche  nur  den  anstellungsberechtigten  Deckoffizieren  und  den  Wilitäranwärtern
der  Marine  vorbehalten  sind,  sind  mit  einem  #)  bezeichnet.
        <pb n="295" />
        24.  277

Der  durch  Bekanntmachung  vom  19.  September  1894  (Central-Blatt  S.  414)  veröffentlichte,
  unter  dem  7.  Januar  1898  (Central-Blatt  S.  57)  und  25.  Januar  1899
(Central-Blatt  S.  23)  abgeänderte,  auf  die  „Marineverwaltung“  bezügliche  Abschnitt  III
wird  an  der  betreffenden  Stelle  ergänzt,  wie  folgt:

III.  Marineverwaltung.“)
Gerichtsaktuare

Zugleich  wird  das  durch  Bekanntmachung  vom  19.  September  1894  (Central-Blatt  S.415)  veröffentlichte,
  unter  dem  7.  Jannar  1898  (Central-Blatt  S  63)  und  25  Jannar  1899  (Central-Blatt  S.  24)
abgeänderte  Verzeichniß  der  für  Bewerbungen  um  Stellen  der  Marineverwaltung  zuständigen  Behörden
betreffenden  Orts  ergänzt,  wie  folgt:

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen.  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An=  Bemerkungen.
erzeichnisses,
  Stellen  vorhanden  sind  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.

 

 

 

 

Marineverwaltung.)

Kommando  der  Marinestation
der  Ostsee  zu  Kiel  bezw  der
Nordsee  zu  Wilhelmshaven:

III.  XGerichtsaktuare,  Das  betreffende  Stationskommando
Küster.  zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

 

 

 

Endlich  wird  nachstehend  ein  fün  fter  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom
26.  November  1895  (Central-Blatt  S.  397)  veröffentlichten  Gesammtverzeichnisse  der  den
Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  1.  Mai  1899.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

*)  Die  mit  einem  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  welchen  Unteroffizierc  der  Marine  vor  Unteroffizieren
des  Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.  49*
        <pb n="296" />
        Fünfter  nachtrag

zu  dem  Gesammtbverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkungen:  1.  Die  in  den  Verzeichnissen  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich
vorbehalten,  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege
des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.

 

Angabe  Z

i  alite  Bezeichnung
bei  den  für  Militär-  2  ·
anwärter  nicht  aus-  der  Behörden,  an  welche  die

A:n  oen.  is  «  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen.  —  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.

«  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anlundfange
  dieseioen  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

I.  Königreich  Preußen.

IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Unter  Ziffer  2:
Allgemeine  Bauverwaltung
(Central-Blatt  1895,  S.  402  /3)
ist  statt:
Magazinverwalter  und  Hafenbauschreiber
zu  setzen:
Magazinverwalter,  Hafenbau=  und  Materialienschreiber.


Die  Worte
„am  Oberländischen  Kanal“  hinter
„Maschinenführer“
sind  zu  streichen,
ebenso  bei  der  Ruhrschiffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltung
  die  Stellen  der
Schleusenmeister.

 

 

 

V.  Ministerinm  für  Handel  und  Gewerbe.
Zu  Ziffer  1:
Handels=  und  Gewerbeverwaltung  2c.

6  Central  Blat  1895,  S.  403/4)
ist  bei  den  Stellen  der  Hafenmeister  in  -  «
-  zwischen  Danzig  und
der  dritten  Spalte  Schleswig  einzusügen
„Stralsund,  Merseburg“;

desgl.  bei  den  Stellen:
Untere  Schiffahrts=  und  Hafenpolizeibeamte  zwischen  Danzig  und
Stettin  „Potsdam“
        <pb n="297" />
        M  24.

279

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Hinter  Hafenpolizeisekretäre
tritt  hinzu
Büreaubeamter  bei  dem  Staatskommissar
der  Berliner  Börse.

Berichtigung.

alternirend,  d.  h
zwischen  Militär=
  und  Civil-=anwärter
  abwechselnd


 

Oberpräsident  zu  Potsdam.


 

 

Unter  Ziffer  2:  Berg-,  Hütten--  und  Salineuverwaltung  (TCentral-Blatt  1897,  S.  3)  muß  es
im  Absatz  3  statt  „Revierbüreau-Diätarien“  heißen  „Büreaudüätarien“.

Bei  Ziffer  2:
Gefängnißverwaltung
(Central-Blatt  1895,  S.  405)
ist  statt
Waschmeister
zu  setzen:
Wasch=  und  Bademeister.
Die  Worte
„Sekretäre  bei  den  besonderen  Gefängnissen“

sind  zu  streichen.

VI.  Instizministerinm.

 

 

VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

Zu  Ziffer  7:
Gestütverwaltung
(Central-Blatt  1898,  S.  34)

ist  in  der  letzten  Spalte  an  Stelle  der
Worte:

„sind  mit  Offizieren  zu  besetzen“
zu  sagen:
sind  Offizieren  zugängig.“
        <pb n="298" />
        280

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

9Bezeichnung
der  Dehörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

Bemerkungen.

 

IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Verwaltung.

Bei  Ziffer  4:
Universitäten
(Central-Blatt  1895,  S.  408)
treten  hinter:

*  Büreau=  und
Kassenbeamte

hinzu:

Expedienten  bei  den  Universitätsbibliotheken.


Die  Ziffer  8:
Königliche  Bibliothek  zu  Berlin
(Central-Blatt  1895,  S.  408)
ist  folgendermaßen  zu  ergänzen:
*Büreaubeamte,
Expedienten

Bei  Ziffer  1:
Verwaltung  des  Zeughauses  zu  Berlin
(Central-Blatt  1895,  S.  409)
ist  vor:
*  Oberzeugwart
einzuschalten:
Büreauassistent.

mindestens  zur

Hälfte.

mindestens  zur

1  Hälfte.

 

 

Der  Direktor  der  Universitätsbibliothek
  in
Berlin  sowie  die  Kuratorien
  der  übrigen
Universitäten.

Der  Generaldirektor  der
Königlichen  Bibliothek
zu  Berlin.

 

 

X.  Kriegsministerium.
        <pb n="299" />
        As  24  281

8  .

Angabe  Bezei
litãr  zeichnung
WW  o...  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  find,  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

 

II.  Königreich  Bayern.

C.  Staatsministerium  des  Innern.

 

 

Ziffer  6:
Etat  für  Industrie  u.  Kultur.  Gestütswesen
(Central-Blatt  1895,  S.  415)
hat  nunmehr  zu  lauten:
Offiziant  bei  der  Landgestütsver.  —
waltung,
*Oberaufseher  bei  den  Land=  und  —
Stammgestüten,  4
*Bote  und  Diener  bei  der  Land-  —  Landgestütsverwaltung
gestütsverwaltung,  zu  München.
Aufseher  bei  den  Land=  und  Stamm-  —
gestüten,
Gestütswärter  bei  den  Land=  und  —
Stammgestüten.
F.  Kriegsministerinm.
(Central-Blatt  1895,  S.  423.)
Bei  Ziffer  1:  1!
Ministerinm

treten  als  neue  Stellen  hinzu  nach  „  Kanzleivorsteher
  und  Kanzleisekretäre“:

Kalkulatoren,  —
dann  nach  „Kanzleifunktionäre“:  Kriegsministerium.
*Werkmeister,  –  "  1
Bei  Ziffer  2:
Militärkassenwesen

sind  zu  streichen:
unter  lit.  a)  Generalmilitärkasse:
#a)  bei  „Buchhalter"  der  Stern  und
die  Stellen  der  „Kassenassistenten“,

unter  lit.  b)  Korpszahlungsstellen:

F)  bei  „Buchhalter"  der  Stern  und
)  die  Stellen  der  „Kassenassistenten“.
        <pb n="300" />
        282

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militär—
anwärter  nicht  aus—
schließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Unter  Ziffer  3:
Militär-Jutendanturen

ist  a)  bei  „Intendantur-Sekretäre“  und
bei  „Intendantur-Registratoren“
der  Stern  zu  streichen;

sind  b)  die  Stellen  der  „Intendantur-Sekretariats-Assistenten“
  und  die
der  „Intendantur-Registratur-Assistenten“
  zu  streichen.

Bei  Ziffer  5:
Generalstab

kommt  die  Stelle  des  „Werkführers"  in
Wegfall  und  ist  zu  streichen.

Ziffer  7:
Bekleidung  und  Ansrüstung  der  Truppen
erhält  folgende  Fassung:
*Rendanten,
Assistenten,
Maschinisten  und  Heizer,
Packmeister,
Lagerdiener.

Bei  Ziffer  8:
Garnisonsverwaltungs=  und  Serviswesen

tritt  als  neue  Stelle  hinzu  und  ist  nach
„Kasernenwärter“  einzuschalten:
Waldwärter,

Nach  Ziffer  8:
ist  einzuschalten  als  neue  Ziffer:
Za.  Garnisonsbanwesen:
Garnisonsbauschreiber.

 

Kriegsministerium.

l

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.
        <pb n="301" />
        24.  283
Angabe  „
i#tär-  Bezeichnung
bei  den  *  Milt-  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sind,  Bemerkungen.

S  ;  wenn  es  nicht  die  Behörde
bellen,  in  welchem  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

Bei  Ziffer  11:

Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen:
bei  Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten:


ist  der  Vortrag:  „Hausdiener,  Büreaudiener“;
  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
Büreau=  und  Hausdiener;
bei  Kadettenkorps:
tritt  als  neue  Stelle  hinzu  und  ist  nach
„Kanzleifunktionär"  einzuschalten:
Kompagnieverwalter,

Unter  Ziffer  16:
Allgemein:
ist  der  Vortrag

„Schreiber  und  Aufseher  beim  Garnisonsbauwesen“


zu  streichen.

—  Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten.


 

 

III.  Königreich  Sachsen.

VI.  Finanzministerinm.

(Central-Blatt  1895,  S.  434.)

13.  Eisenbahnverwaltung:

Es  heißen  die  früheren  Billeteure  jetzt
„Fahrgeldkassirer“,  die  früheren  Güterexpeditionskassirer
  jetzt  „Güterkassirer"
und  die  früheren  Expeditionshülfs.
arbeiter  jetzt  „Büreauaspiranten“  oder
„Stationsaspiranten“,  je  nachdem  sie
im  Büreau=  oder  im  Stationsdienste  beschäftigt
  werden.

 

 

 

 

50
        <pb n="302" />
        284

 

Augabe

bei  den  für  Militär=  Bezeichnung

anwärter  nicht  aus-  der  Behörden,  an  welche  die

Bezeichunng  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  ’i’
Stellen,  in  welchem  benn  s  Mich  40r

5  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anuu-R

  stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

 

 

 

IV.  fönigreich  Württemberg
III.  Im  Departement  der  answärtigen  Angelegenheiten.
(Central-Blatt  1895,  S.  436.)
.  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

b)  Eisenbahnverwaltung.

Im  Verzeichniß  hinter  „Tagschreiber“  Königliche  Generaldirekeinzufügen:
  tion  der  Staatseisen-=Bauschreiber,
  —  bahnen.
)  Post-  und  Kelegraphenverwaltung.
Im  Verzeichniß  hinter  „Tagschreiber“  Königliche  Generaldirekeinzufügen:
  tion  der  Posten  und
Bauschreiber,  —I  Telegraphen.

IV.  Im  Departement  des  Junern.

4.  Kanzleiaufwärter  bei  dem  Ministerium  !unverändert.  unverändert.
des  Innern,  bei  den  Kollegialbehörden
des  Departements  des  Innern  und
bei  dem  Staatsanzeiger,

9.  Büreaugehülfe  bei  der  Central=  „  »
stelle  für  Gewerbe  und  Handel,

15.  Die  weiteren  Aufseher  (einschließl.  eines  »  »
Küchenmeisters)  und  der  Thorwart
bei  dem  Arbeitshaus  zu  Vaihingen,

16.  Oberwärter  und  Vizeoberwärter  »  »
bei  den  Staatsirrenanstalten,
30.  Aufseher  und  Hausknecht  beim  »  »

Landesgewerbemuseum,  Aufwärter
beim  chemischen  Laboratorium
und  der  Modellirwerkstätte  und
zumaliger  Aufseher  bei  der
Sammlung  der  Gypsabgüsse,

33  Blureauassistenten  bei  dem  hydrographi-  6„  6„
schen  Büreau.
        <pb n="303" />
        24.

285

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

 

——————

o  N  S  F  S—

VI.  Großherzogthum  geseen.
I.  Geschäftsbereich  des  Staatsministeriums.

Ständehausbeschließer,

Kanzleidiener  des  Staatsministeriums,
Kanzleidiener  des  Verwaltungsgerichtshofs,


Kanzleidiener  der  Haus=  und  Staatsarchivdirektion,


Kanzlisten  der  Oberrechnungskammer,
Kanzleigehülfen  der  Oberrechnungskammer,


Kanzleidiener  der  Oberrechnungskammer.

.  Kanzleiwärter  der  Oberrechnungskammer.



 

Staatsministerium.

Präsident  der  Oberrechnungskammer.



I.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  des  Innern.

.  Kanzlisten  bei  dem  Ministerium,
4.Kanzleigehülfen  bei  dem  Ministerium,
.Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,
Kanzleiwärter  im  Kanzleigebäude,
Kanzlei=  und  Registraturbeamter  bei

der  Oberen  Bergbehörde  und  dem
Landes--Versicherungsamt,

Verwalter  in  dem  Arbeitshause,
Werkmeister

am  Arbeitshause  zu
Dieburg,

Aufseher  und  Wärter  am  Arbeitshause,
..sBüreaugehilfe  bei  dem  Landeshospital,
([Büreaugehülfe  bei  der  Landesirrenanstalt,



u  Pförtner  bei  der  Landesirrenanstalt

und  bei  dem  Landeshospital,

Kreisdbiener,
Diener  bei  der  Entbindungsanstalt  zu

Mainz,

.  Kanzlisten  bei  der  Landesuniversität,
.Kanzleigehülfen  bei  der  Landesuniversität,



zur  Hälfte.

einem  Drittel.

 

Ministerium  des  Innern.

Provinzialdirektion
Starkenburg.

5tv  des  Jnnern.

 

Zifferb.  Bewerber  müssen
genügende  Kenntnisse  im
Registraturdienst  und  im
geometrischen  Zeichnen
besitzen.

)  Stellen,  zu  deren  Erlangung
  der  Nachweis
einer  bestandenen  Prüs-.
ung  ersorderlich  ist,  sind
mit  einem  #  bezeichnet.

 

50“
        <pb n="304" />
        286

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe  Bezei
....  ezeichnung
bei  den  f  v.Militer-  der  Bhhörden,  an  welche  die
for  *2  de  )  8  Bewerbungen  zu  richten  find,
.  ich  bef  aie  enwenn  es  nicht  die  Behörde
ellen,  in  welchem  elbstt  ist,  dei  welcher  die  An-Umfange

  dieselben  ·
vorbehalten  sind.  stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.

23.
24.

Büreaugehülfen  an  den  akademischen
Kliniken  der  Landesuniversität,
Verwalter  an  den  akademischen  Kliniken
  der  Landesuniversität,
Büreaubeamter  der  Landesuniversität,
Kanzleidiener  beider  Landesuniversität,
Hausbeschließer  am  Kollegiengebäude
der  Landesuniversität,
Anatomiediener  bei  der  Landesuniversität,


Bibliothekdiener  bei  der  Landesuniver-=sität,


Universitätsdiener,

Diener  bei  der  der  Landesuniversität
unterstehenden  Entbindungsanstalt  zu
Gießen,

 

Diener  der  Veterinäranstalt,
Diener  am  anatomischen  Institut  der

Veterinäranstalt,

[Lehrschmied  bei  der  Veterinäranstalt,
Büreaubeamte  an  der  technischen  Hochschule,



.  Pedellen  an  der  technischen  Hochschule,
Hülfspedellen  an  der  technischen  Hochschule,



Pförtner  an  der  technischen  Hochschule,

.  Diener  am  chemischen  Laboratorium

der  technischen  Hochschule,

.Wärter  am  phhysikalischen  Institut  der

technischen  Hochschule,

Hülfsdiener  in  den  Gebäuden  der  technischen

  Hochschule,

Hofpbibliothek-Kanzleiinspektor,

.  Hofbibliothekdiener,
.Museumsdiener,

.  Pedellen  und  Hülfspedellen  an  den

Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen,


Pedellen  und  Hülfspedellen  an  den

Realschulen,

Diener  an  den  Schullehrerseminarien

und  Präparandenanstalten,

 

 

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.  Ministerium  des  Innern.

zur  Hälfte.
        <pb n="305" />
        24.  287
Angabe
i  ilitar-  Bezeichnung
bei  denf  aic  ilitar  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sind,  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

41.
4.

43.
LKalkulatoren  bei  der  Centralstelle  für

45.
46.
47.

49.

Diener  an  den  Taubstummenanstalten,
Schuldiener  an  der  Obstbauschule  zu
Friedberg,

Werkmeister  an  der  Blindenanstalt,

die  Landesstatistik,

Kanzleidiener  bei  der  Centralstelle  für
die  Landesstatistik,

Kanzleidiener  bei  der  oberen  landwirthschaftlichen
  Behörde,
Landgestüts--Fouragemeister,  -Diener
und  -Beiknechte,

.Kanzleidiener  bei  der  Centralstelle  für

die  Gewerbe  und  bei  der  Landesbaugewerkschule,

Kanzleidiener  bei  der  Brandversicherungskammer.


 

6  zur  Hälfte.

 

Ministerium  des  Innern

III.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  der  Justiz.

Kanzlisten  und  Kanzleigehülfen  bei  dem

Ministerium,

Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,
.Kanzleiwärter  im  Kanzleigebäude,

[Werkmeister  an  der  Zellenstrafanstalt

zu  Butzbach  und  an  den  Gefängnissen,

Kanzleidiener,  Hülfsdiener  und  Hausbeschließer

  bei  den  Kollegialgerichten
und  Staatsanwaltschaften,

Registratoren  bei  den  Kollegialgerichten,



.Kanzleiinspektoren  bei  den  Kollegial—

gerichten,

.  Kanzlisten  und  Kanzleigehülfen  bei  den

Kollegialgerichten,

Schreibgehülfen  des  Generalstaats-10.


anwalts,
Schreibgehülfen  bei  den  Staatsanwaltschaften,


 

 

zur  Hälfte.

zur  Hälste.

Ministerium  des  Innern.

Ministerium  der  Justiz.

Generalstaatsanwalt.

Oberstaatsanwalt.

 

 

Zisser  1—3.  Diese  Stellen
sind  den  GEeschäftebereichen
  der  Ministerien
des  Junern  und  der  Justiz
  gemeinsam,  Bewerbungen
  aber  nur  an  das
erstere  Ministerium  zu
richten.
        <pb n="306" />
        288

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

11.
12.
13.
14.

15.
16.
17.

oS’

Amtsgerichtsdiener,  Hülfsdiener  und
Hauswärter  bei  den  Amtsgerichten,
Kriminalschutzmänner  bei  den  Staatsanwaltschaften,


Verwalter  an  den  Provinzialarresthäusern,


Gefangenaufseher  und  Gefangenwärter
an  der  Zellenstrafanstalt  zu  Butzbach,
an  dem  Landeszuchthaus  Marienschloß,
an  den  Gefängnissen  und  an  den  Provinzialarresthäusern,

Gefangenaufseher  und  Gefangenwärter
an  den  Haftlokalen,
Hülfsgerichtsschreiber  bei  den  Untersuchungsrichtern,


sGerichtsvollzieher.

 

zur  Hälfte.

 

 

Ministerium  der  Justiz

Dv
6

Generalstaatsanwalt.

Ministerium  der  Justiz.

IV.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  der  Finanzen.

Kanzlisten  bei  dem  Ministerium,
Kanzleigehülfen  bei  dem  Ministerium,
Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,
Kanzleiwärter  bei  dem  Ministerium,
Kanzlist  bei  der  Hauptstaatskasse,
Kanzleigehülfen  bei  der  Hauptstaatskasse,


Kassediener  bei  der  Hauptstaatskasse,
Kanzleiwärter  beider  Hauptstaatskasse,
Kanzlist  bei  dem  Erbschaftssteueramt,
#Pfandmeister,

#Steuer=  und  Salzsteueraufseher,

Hauptsteueramtsdiener,
[Materialrechner  und  Kontroleur  bei

den  Salinen  und  Bergwerken,
Aufseher  bei  den  Salinen,

UUnterkassier  bei  den  Salinen  und

Bergwerken,

u  Diener  bei  den  Salinen,

 

Ministerium  der
Finanzen.

 

 

Ziffer  17.  Bis  zur  Anstellung
  der  nach  dem
9.  Dezember  1882,  aber
vor  dem  15.  November
1884  geprüften  Ciwvilasptranten
  ist  nur  die
Hälfte  der  Gerichtevoll-3zieherstellen
  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen.
        <pb n="307" />
        24  289
Angabe  Bezei
.  ....-  ezeichnung
bei  den  für  Miliker-  der  Behörden,  an  welche  die
6  Z  —  ·.  *  Bewerbungen  zurichten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  An—
stellung  gewünscht  wird.

 

Hausverwalter  und  Bademeister  bei

der  Saline  Bad-Nauheim,

.  Dammwärter,

.  Brückenmeister,

.  Oberbrückenwärter,

.  Brückenwärter,

.  Kanzlisten  bei  den  Eisenbahndirektionen,



.  sKanzlisten  der  Oberbeamten  (des

Oberbetriebsinspektors,  des  Maschineningenieurs,
  des  Güterverwalters)  und
der  Bau=  und  Betriebsinspektoren,

.Kanzleigehülfen  bei  den  Eisenbahndirektionen

  und  den  Oberbeamten,

u  Büreaudiener  der  Eisenbahndirektionen

und  der  Oberbeamten,

Büreaudienergehülfen  der  Eisenbahndirektionen,



Kassediener,

u.  Magazinsaufseher,

Billetdrucker,

HStationsdiener,

.Bahnwärter,

.  fWeichensteller,

.  tLademeister,

.  Stationsvorsteher,
.Stationsassistenten,

.  Gehülfen  für  den  Stations=  und  Erpeditionsdienst,



.  FHaltestellenaufseher,

.  Haltepunktwärter,

JZugführer,

.  Schaffner,

.  Bremser,

Diener  und  Schreibgehülfe  bei  dem

Hochbauamt  zu  Darmstadt.

 

 

zur  Hälfte.

 

Ministerium  der
Finanzen.

Ziffer  22—41.
Für  diehessischen  Stellen
bei  der  Main-Neckar-Bahn
  und  den  Nebenbahnen
  Eocerstadt-Pfungstadt,

  Weinheim-Fürth

  und  Bickenbach-Seeheim
  das  Ministerium
  der  Finanzen,
  für  die  hessischen
Stellen  in  den  Direktionsbezirken
  Mainz
und  Frankfurt  a.  M.
die  Königlichpreußische
  und  Großherzoglich
  bessische
Eisenbahndirektion
  Mainz,  bezw.
die  Königliche  Eisenbahndirektion

Frankfurt  a.  M.

Ministerium  der
Finanzen.
        <pb n="308" />
        290

 

Angabe

bei  den  kür  Milikzr-[der  behenkgeichnung3  2

Bezeichunng  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Vewerbungenzu  richten  #nd,  Bemerkungen.

tellen,  in  welchem,  srorist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

VIII.  Großherzogthum  SJachsen
I.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen.

Statt  Absatz  3  (Central-Blatt  1897,
S.  6)  ist  zu  setzen:

1  ,  —  *  .-:  Ausgenommen  sind  die-Wirthschaftsbeamte
  (darunter  der-  Das  betreffende  Groß-  segenommen  sind  di
jenige  beidem  Carl  Friedrich-Hospital  herzogliche  Ministe-  welche  der  Landwirk.
zu  Blankenhain),  Hausmeister,  Wacht-  rial-Departement.  Sestunis  lein  Züen,
meister,  Wächter,  Aufseher,  Ober-  haltrvecmte  bei  ver
wärter,  Abtheilungswärter,  Wärter,  zu  gee  und  ber  Leen
(Gefangenenwärter),  Badewärter  rach-Sofpftal  H  Blamken-(auch
  bei  der  medizinischen  Abthei-  hain.

lung  des  Landkrankenhauses  zu  Jena),
Hausmänner  und  Pförtner  nebst
Gehülfen  bei  den  Staatsanstalten.

 

 

 

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
(Central-Blatt  1895,  S.  471.)

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Bamburg.
(Central-Blatt  1895,  S.  476)

Die  Ziffer
4.  Straßenmeister
ist  zu  streichen.

 

Ziffer  10  erhält  folgende  Fassung:

10.  Hamburgische  Gerichte  und  Vormundschaftsbehörde:


Kanzlisten,  mindestens  zur

"Schreiber,)  Ü  haliie  Eenatskanzlei  zu  Ham-,  tten  sind  nen
Büreaudiätarien,  burg,  als  Centralstelle

Hülfsschreiber,  für  die  Meldung  von

Lerichtsdienen,  Militäranwärtern.
oten.
        <pb n="309" />
        24.  291

 

Angabe  .
Zäiwäsgkfjistmåtgjdek  BehöBkedzeekchWäecche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  **J  Bemerkungen.
Steisn,  in  weschem  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten

  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

XXVI.  Elsaßb-Lothringen.
VI.  Verwaltung  der  Instiz  und  des  Kultus.
(Central-Blatt  1895,  S.  481  und  1897,  S.  7.)

1.  Oberlandesgericht,  Laudgerichte,  Amtsgerichte:


Sekretariatsassistenten,  —  Ministerium.

2.  Strafanstalten,  Bezirksgefängnisse,

Besserungsanstalten  und  Arbeitshausverwaltung:


Inspektoren,  Oberaufseher,  Aufseher,  Die  Stellen  der  In-  Ministerium.  Die  Stellen  der  Ex-Erzieher
  und  Hülfserzieher.  spektoren  können  pedienten  sind  in
bis  zu  einem  Wegfall  gekom-Fünftel
  anstel-  men.
lungsberechtigten

  Offizieren
verliehen  werden.


 

 

 

VII.  Verwaltung  für  Finanzen,  Gewerbe  und  Domänen.
(Central-Blatt  1895,  S.  482.)

6.  Meliorationsbauverwaltung:
Flußwärter,  —  Ministerium.
        <pb n="310" />
        292

Tilel-  und  Prädikats-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  15.  Mai  lfd.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Kämmerer
und  geheimen  Legationsrath  I.  Klasse,  Clemens
Freiherrn  von  Podewils-Dürniz,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  k.  und  k.  österreichisch-ungarischen
Hofe,  den  Titel  und  Rang  eines  Staatsrathes
  im  außerordentlichen  Dienste  mit  dem
Prädikate  „Excellenz“  zu  verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  16.  Mai  1899  der  Präsident  des  k.Oberlandesgerichts
  Zweibrücken  und  lebenslänglicher
Reichsrath  der  Krone  Bayern,  Heinrich
Ritter  von  Hessert,  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  H.  Fol.  79
Act.-NJum  75661.
        <pb n="311" />
        eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

25.

München,  den  2.  Juni  1899.

-es  –.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1899,  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  betreffend.  —  Consulat  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  München.  ·

 

 

 

 

--—--—



 

 

Nr.321511—

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aenßern,  dann  K.  Staatsministerium
des  Innern.

Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  7  Abs.  2  der  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des
Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  betreffend,  vom  14.  August  1886  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  1886  Nr.  43  Seite  569  f)  wird  Nachstehendes  angeordnet:

§  1.

Eisenbahnwagen  mit  Klauenviehsendungen  (Rindvieh,  Schafe,  Schweine,  Ziegen)  aus
solchen  Verladestationen,  in  deren  Umkreis  von  20  Kilometern  die  Maul=  und  Klauenseuche
herrscht,  sind  nach  ihrer  Entladung  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  in  §  7  Abs.  1  lit.  b  der
Bekanntmachung  vom  14.  August  1886  der  verschärften  Desinfektion  mit  5%  iger  Karbolsäure-Lösung

  zu  unterziehen.  5½2
        <pb n="312" />
        294

§  2.
Dem  gleichen  Verfahren  sind  die  bei  der  Verladung  und  Beförderung  von  solchen

Thieren  zum  Füttern,  Tränken,  Befestigen  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benützten  Geräthschaften,
beweglichen  Rampen  und  Einladebrücken  zu  unterwerfen.

§  3.

Feste  Rampen  sowie  die  Vieh-Ein=  und  Ausladeplätze  sind  im  Falle  der  Benützung
durch  Klauenviehsendungen  der  in  §  1  bezeichneten  Art  nach  sorgfältiger  Reinigung  mit  einer
5%  igen  Lösung  von  Chlorkalk  zu  besprengen.

Das  gleiche  Verfahren  ist  bei  Rampen  mit  durchlassendem  Boden  sowie  bei  festen
hölzernen  Rampen  zur  Anwendung  zu  bringen.

§  4.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  25.  Mai  1899.

Dr.  rhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

Tonsulat  der  Vereinigten  Staaten  gaben  unter'm  21.  Mai  ds.  Js.  allergnädigst  zu
von  Amerika  in  München.  genehmigen  geruht,  daß  der  zum  Consul  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  München
ernannte  James  H.  Worman  in  dieser
dienstlichen  Eigenschaft  anerkannt  werde.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
        <pb n="313" />
        Gesttz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

MÆ  26.

München,  den  3.  Juni  1899.

 

—.  ———  —

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  1.  Juni  1899,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

 

 

 

Nr.  11800.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  WMajestät  des  Rönigs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  10.  Juni  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
53
        <pb n="314" />
        296

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  1.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Frilihsch.  Dr.  Trhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmamn.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:
2  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="315" />
        esetz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

27.

München,  den  8.  Juni  1899.

—  r  s  —

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1899,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  3.  Juni  1899,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Pirmasens  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1899,  die  Verlegung  des  Amtssitzes
des  columbianischen  Consulates  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

 

 

 

Nr.  11209.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  des
8  36  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  wird  bekannt  gegeben,  daß
nach  Enthebung  des  zum  Rathe  am  k.  Verwaltungsgerichtshofe  beförderten  bisherigen
k.  Regierungsrathes  Anton  Halder  in  München  von  der  Funktion  eines  Schiedsgerichtsvorsitzenden
  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  ds.  Is.  an  der  k.  Regierungsrath  Friedrich  Gresbeck
  in  München  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  ernannt  wurde.

München,  den  31.  Mai  1899.

Frhr.  v.  reilitzsch.  4
        <pb n="316" />
        298

Nr.  10780.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Pirmaseus  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  k.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Pirmasens  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Stadtrathes  und  der  Gemeindeversammlung
  vom  30.  Dezember  1898,  8.  Februar  und  5.  Mai  1899  und  des
staatsaufsichtlichen  Bescheides  des  k.  Bezirksamts  Pirmasens  vom  1.  April  bezw.  12.  Mai  1899
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe
  von  1000000  -4,  und  zwar  1000  Stück  zu  je  1000  +  halbjährig  am
30.  Juni  und  am  31.  Dezember  verzinslich,  ertheilt.

München,  den  3.  Juni  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  84711.

Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Amtssitzes  des  columbianischen  Consulates  für  das
Königreich  Bayern  betreffend.

fKl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ausschreibung  in  Nummer  43  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes,
  Jahrgang  1887,  das  Consulat  für  die  Republik  Columbien  in  Nürnberg  betreffend,
wird  bekannt  gegeben,  daß  der  Amtssitz  dieses  Consulates  von  Nürnberg  nach  Ludwigshafen
  a./Rh.  verlegt  worden  ist.

München,  den  3.  Juni  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.

 

Ordens-Verleihung.  gnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Apostolischen
Nuntius  Monsignore  Benedikt  Lorenzelli,
Erzbischof  von  Sardes,  das  Großkreuz  des
Verdienstordens  der  bayerischen  Krone  zu
verleihen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  27.  Mai  ds.  JIs  aller-
        <pb n="317" />
        Gesctt  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

20.

München,  den  12.  Juni  1899.

 

 

Inhalt:
Abschied  für  den  Landtag  des  Königreiches  Bayern  vom  10.  Juni  1899.

—  —

———i

 

 

’

 

Abschied  für  den  Landtag  des  Königreiches  Bayern.
Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  haben  Uns  bei  dem  nunmehr  eingetretenen  Schlusse  des  Landtages  über  die
gemeinschaftlichen  Beschlüsse  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,
sowie  über  die  Berathungen  und  Verhandlungen  ausführlichen  Vortrag  erstatten  lassen  und
ertheilen  hierauf  nach  Vernehmung  des  Gesammt-Staatsministeriums  und  des  Staatsrathes

Unsere  Entschließungen,  wie  folgt:
55

Vie  Neisue  mm  Oandtansahschied  falat
        <pb n="318" />
        300

I.  Abschnitt.

Beschlüsse  der  Kammern  über  die  Gesetzentwürfe  und  andere

Vorlagen  der  Staatsregierung.

81.
Die  Gesetze,  betreffend:
1)  die  Gewährung  eines  Grundsteuernachlasses  für  das  Jahr  1893,
2)  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1894,
3)  den  Nachtrag  zum  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern
für  die  Zeit  vom  1.  April  1892  bis  31.  März  1893.
4)  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1893  bis  31.  März  1894,
5)  den  Nachtrag  zum  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern
für  die  Zeit  vom  1.  April  1893  bis  31.  März  1894,
6)  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
  sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener  Fahrzeuge,
7)  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1894,
8)  die  Ergänzung  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern  vom  26.  Dezember  1871,
9)  die  Verbesserung  des  Mainfahrwassers  und  die  Einrichtung  der  Kettenschleppschifffahrt
  auf  dem  Main,
10)  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  im  Betrieb
befindlichen  Staatseisenbahnen,

11)  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen,

12)  die  Herstellung  einer  Lokalbahn  von  Mühldorf  nach  Burghausen,

13)  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1894  bis  31.  März  1895,

14)  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1896,

15)  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1895  bis  31.  März  1896,

16)  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
  sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener  Fahrzeuge,

17)  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  im  Betrieb
befindlichen  Staatseisenbahnen,

18)  die  Abänderung  des  Art.  19  des  Notariatsgesetzes  vom  10.  November  1861,

19)  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere,

20)  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1896,
        <pb n="319" />
        M  28.  301

21)  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung  von  Lindau  zur  Bayerisch-Württembergischen
Grenze  in  der  Richtung  gegen  Friedrichshafen,

22)  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen,

23)  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  die  Kreisgemeinde  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg  zu  Zwecken  der  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschule  in  Würzburg,

24)  den  Malzaufschlag,

25)  die  in  die  Standesregister  der  Pfalz  einzutragenden  Vornamen,

26)  die  Herstellung  von  Eisenbahnen  lokaler  Bedeutung  in  der  Pfalzj,

27)  die  pfälzischen  Eisenbahnen,

28)  die  Herstellung  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung,

29)  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz,

30)  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869,

31)  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung
und  Aufenthalt  und  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege,

32)  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1896  bis  31.  März  1897,

33)  den  Nachtrag  zum  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern
für  die  Zeit  vom  1.  April  1896  bis  31.  März  1897,

34)  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung,
Verbesserung  und  Einrichtung  der  Kreisirrenanstalt  Karthaus-Prüll,

35)  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit  vom
1.  April  1897  bis  31.  März  1898,

36)  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1898,

37)  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial,
  sowie  die  Ausrüstung  bereits  vorhandener  Fahrzeuge,

38)  die  Aenderung  des  Gesetzes  vom  10.  März  1879,  betreffend  die  Bestenerung
des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,

39)  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel  der  bayerischen  Central-Darlehenskasse  und
der  bayerischen  Landwirthschaftsbank,

40)  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung,

41)  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1898,

42)  die  Ergänzung  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern  vom  26.  Dezember  1871,

43)  die  Regelung  der  Verwendung  der  mit  Gesetz  vom  8.  August  1878  dem
bayerischen  Militär-Wittwen=  und  Waisenfond  zugewendeten,  aus  den  von  Frankreich
  für  die  deutschen  Occupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern  stammenden
Ersparnisse,

44)  die  Besteuerung  des  Branntweins,  55=
        <pb n="320" />
        302

45)  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1850
über  die  Versammlungen  und  Vereine,
46)  die  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  k.  Polizeidirektion  der  Haupt=  und
Residenzstadt  München,
47)  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  im  Betrieb
befindlichen  Staatseisenbahnen,
48)  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphen=  und  Telephonanlagen,
49)  die  pfälzischen  Eisenbahnen,
50)  das  Unschädlichkeitszeugniß,
51)  die  Behandlung  der  durch  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  veranlaßten
Gesetzentwürfe,
52)  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  die  Zeit
vom  1.  April  1898  bis  31.  März  1899,
53)  die  Vorbereitung  der  Anlegung  des  Grundbuchs  in  den  Landestheilen  rechts  des
Rheins,
54)  das  Liegenschaftsrecht  in  der  Pfalz,
55)  den  mehrgeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von
Fahrmaterial,
56)  einen  Vorschußkredit  für  militärische  Bauten  in  München
haben  Wir  nach  den  darüber  von  beiden  Kammern  gefaßten  Gesammtdbeschlüssen  sanktionirt
und  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  1893  Nr.  45,  für  1894  Nr.  1,  9,  11,  12,
24,  26,  für  1895  Nr.  44,  45,  für  1896  Nr.  2,  7,  11,  12,  15,  20,  21,  22,  23,
26,  28,  29,  30,  32,  für  1897  Nr.  44,  46,  48,  49,  50,  für  1898  Nr.  4,  5,  12,
18,  23,  27,  28,  29,  30,  36,  für  1899  Nr.  22  verkünden  lassen.

§  2.
Die  Diehversicherungsanstalt  und  die  Einführung  einer  staatlich  geleiteten  Hferdeversicherung.


Der  Gesetzentwurf,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  hat  in  der  von  den  beiden
Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  erhalten;  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz
ist  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  12.  Mai  1896  Nr.  18  verkündet  worden.

Aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  haben  die  beiden  Kammern  beschlossen,  dem  nachstehenden
Antrage  die  Zustimmung  zu  geben:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  stellen,  dieselbe  wolle  dem
Landtage  einen  Gesetzentwurf  über  eine  staatlich  geleitete  Pferdeversicherung  thunlichst
        <pb n="321" />
        MA  28.  303

bald  dann  vorlegen,  wenn  die  Bildung  von  lokalen  Verbänden  zu  diesem  Zwecke
unter  Mithilfe  der  k.  Staatsregierung  in  größerer  Anzahl  erfolgt  ist.“
Wir  beauftragen  das  k.  Staatsministerium  des  Innern,  Uns  weitere  Vorschläge  wegen
Errichtung  einer  unter  staatlicher  Leitung  stehenden  Pferdeversicherungsanstalt  zu  machen,
sobald  die  obige  Voraussetzung  eingetreten  sein  wird.

§  3.
Die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  Mlärz  1852.

Der  Gesetzentwurf,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend,
hat  in  der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  erhalten;
das  hienach  ausgefertigte  Gesetz  ist  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  22.  Juni  1896
Nr.  28  verkündet  worden.

Aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  haben  die  beiden  Kammern  beschlossen,  den  nachstehenden
Anträgen  ihre  Zustimmung  zu  ertheilen:

1  (zu  Art.  34  des  Gesetzes)
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  stellen,  dieselbe  wolle  eine
Katastrirung  der  bestehenden  Rechte  in  geeigneter  Weise  zur  Durchführung  bringen.“
II  (zu  Art.  44  des  Gesetzes)
„es  sei  an  die  k.  Staateregierung  die  Bitte  zu  richten,  dieselbe  wolle

1)  über  die  Berechtigungsverhältnisse  im  bayerischen  Hochgebirge  eingehende
Erhebungen  pflegen  und  das  Resultat  derselben  dem  Landtage  zur
Mittheilung  bringen,

2)  inzwischen  schon  Anordnungen  treffen,  nach  denen  in  den  mit  Weiderechten
  belasteten  Staatswaldungen  das  Verhängen  einzelner  Waldestheile
  in  Bezug  auf  Zeit  und  Umfang  thunlichst  beschränkt  werde."“

III  (zur  abschriftlich  mitfolgenden  Petition  des  Oekonomen  Kaver  Brems  von  Ziegelhof,
k.  Bezirksamts  Eichstätt,  und  19  Genossen).
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  stellen,  dieselbe  wolle  zum
Schutze  des  Privateigenthums  Anordnungen  treffen,  nach  denen  bei  Staatswaldungen
  die  Anpflanzungen  in  einem  angemessenen  Abstande  von  der  Grenze
des  Waldbesitzes  entfernt  bleiben."

Der  Antrag  in  Ziff.  I  wird  von  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  in  weitere
Erwägung  gezogen  werden.

Den  Anträgen  in  Ziff.  II.  1  und  2  und  Ziff.  III  ist  seitens  des  erwähnten  k.  Staatsministeriums
  entsprechende  Folge  gegeben  worden.  Das  Ergebniß  der  unter  Ziff.  II.  1  angeregten
  und  dermalen  noch  im  Gange  befindlichen  Erhebungen  wird  nach  deren  Abschluß
dem  Landtage  zur  Kenntniß  gebracht  werden.
        <pb n="322" />
        304

84.
Herstellung  neuer  Zollgebäude  in  Nürnberg  betreffend.

Auf  den  Gesammtbeschluß  der  beiden  Kammern  des  Landtages:
„es  sei  das  Einverständnist  damit  zu  erklären,  daß  vom  k.  Staatsärar  ein
Vertrag  mit  den  „Vereinigten  Ultramarinfabriken“  und  dem  Fabrikbesitzer  Zeltner
in  Nürnberg,  sowie  mit  der  Stadtgemeinde  Nürnberg  auf  der  in  der  Beilage  545
bezeichneten  Grundlage  abgeschlossen  werde,“
erwidern  Wir,  daß  ein  entsprechender  Vertragsalschluß  inzwischen  stattgefunden  hat.

8  5
Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Den  Entwürfen
a)  eines  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,
b)  eines  Gesetzes,  die  durch  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  veranlaßten
Aenderungen  der  seit  1818  erlassenen  Gesetze  betreffend,
c)  eines  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,
d)  eines  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,
e)  eines  Notariatsgesetzes,
s)  eines  Gesetzes,  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend,
L)  eines  Gesetzes,  die  Kosten  der  durch  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  seiner  Nebengesetze  veranlaßten  Justizbauten  und  ihrer  inneren  Einrichtung  betreffend,
h)  eines  Gesetzes,  die  Versetzung  von  Richtern  in  den  Ruhestand  betreffend,
haben  Wir  in  der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  —  und  zwar  den  unter
a  und  b  genannten  Gesetzentwürfen  in  der  Vereinigung  zu  dem  Entwurfe  eines  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  —  Unsere  Genehmigung  ertheilt.  Wir  lassen  die
hienach  ausgefertigten  Gesetze  in  den  Beilagen  I  bis  VII  folgen.

§  6.
Ablösung  der  Steuer-,  Umlagen=  und  Sollfreiheit  der  Standesherren.
Dem  Gesetzentwurfe,  betreffend  die  Ablösung  der  Steuer-,  Umlagen=  und  Zollfreiheit

der  Standesherren,  haben  Wir  in  der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung
Unsere  Sanktion  ertheilt.  Das  hierüber  ausgefertigte  Gesetz  folgt  in  der  Beilage  unter

Ziffer  VIII.
        <pb n="323" />
        M  28.  305

87.
Budgets  und  Finanzgesetze  für  die  XXII.,  XXIII.  und  XXIV.  Finanzperiode.

Die  Budgets  für  die  XXII.  Finanzperiode  1894  und  1895,  für  die  XXlIII.  Finanzperiode
  1896  und  1897  und  für  die  XXIV.  Finanzperiode  1898  und  1899  sind  dem
Landtage  in  Gemäßheit  der  Verfassungs-Urkunde  Tit.  VII  §§  3  und  4,  dann  des  Gesetzes
vom  10.  Juli  1865,  die  Abkürzung  der  Finanzperioden  betreffend,  zur  Prüfung  vorgelegt
worden.

Wir  haben  den  auf  Grundlage  dieser  Budgets  entworfenen  Finanzgesetzen  für  obige
Zeiträume  in  den  von  den  Kammern  beantragten  Fassungen  unter'm  11.  Juni  1894,
bezw.  17.  Juni  1896,  bezw.  15.  Juni  1898  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  dieselben
sammt  Beilagen  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  13.  Juni  1894  Nr.  26,
bezw.  vom  20.  Juni  1896  Nr.  27,  bezw.  vom  15.  Juni  1898  Nr.  26  verkünden  lassen.

Den  Gesammtbeschluß  beider  Kammern,  durch  welchen  dem  Antrage  der  k.  Staatsregierung:

„es  wollen  sich  die  beiden  Kammern  des  Landtages  damit  einverstanden
erklären,  daß  zur  Erwerbung  des  Reiser'schen  Anwesens  Haus-Nr.  23  an  der
Prannerstraße  und  Haus-Nr.  12  an  der  Salvatorstraße,  sowie  des  Stoll'schen
Anwesens  Haus-Nr.  15  an  der  Salvatorstraße  dahier  der  Betrag  von  328000  —
dem  Etat  der  allgemeinen  Reserve  für  unvorhergesehene  und  unabweisbare  Ausgaben
  für  ein  Jahr  der  XXIV.  Finanzperiode,  1898  und  1899,  entnommen  werde“,

zugestimmt  worden  ist,  genehmigen  Wir  mit  dem  Beifügen,  daß  das  Erforderliche  eingeleitet
worden  ist,  um  die  erwähnten  Anwesen  in  das  Eigenthum  des  Staates  überzuführen.

Ebenso  ertheilen  Wir  den  Gesammtdbeschlüssen  beider  Kammern,  durch  welche  dem
Antrage  zum  Budget  der  XXIV.  Finanzperiode,  1898  und  1899,  das  Gebäude  des
k.  Staatsministeriums  des  Innern,  hier  Ankauf  eines  benachbarten  Hauses  betreffend,  dann
dem  Antrage  zum  Budget  der  XXIV.  Finanzperiode,  1898  und  1899,  betreffend  die
Regelung  der  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsvollzieher,  die  Zustimmung  ertheilt  wurde,
Unsere  Genehmigung  und  werden  Wir  dieselben  in  Vollzug  setzen  lassen.

8  8.

Ankauf  des  Grundstückes  Plan-Ur.  8459  auf  der  Cheresienhöhe  zu  München  und
Herstellung  einer  Ausstellungshalle  dortselbst,  sowie  einer  Eisenbahngeleiseverbindung
mit  dem  Centralbahnhofe  München.

Auf  den  Gesammtbeschluß  beider  Kammern  des  Landtags:
„es  sei  gegen  den  Eventualantrag  der  k.  Staatsregierung,  dahin  gehend,
        <pb n="324" />
        306

„daß  der  für  die  Erwerbung  einer  11  Tagwerk  49  Dezimalen  beziffernden
Theilfläche  des  Grundstückes  Plan-Nr.  8439  auf  der  Theresienhöhe  zu  München
erforderliche  Betrag  von  437  000  dem  Staatsgüterkaufschillingsfond  entnommen
  werde“
eine  Erinnerung  nicht  zu  erheben“
erwidern  Wir,  daß  der  vorerwähnte  Ankauf  inzwischen  vollzogen  worden  ist.

II.  Abschnit.
Nachweisungen.

89.

Wir  haben  dem  Landtage  über  die  Verwendung

a)  der  den  Centralfonds  zugewiesenen  Staatseinnahmen  in  den  Jahren  1890,  1891,
1892,  1893,  1894  und  1895,

b)  der  gesetzlichen  Kredite  für  Eisenbahnneubauten,  sodann  für  Vervollständigung  des
Telegraphennetzes,  ferner  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  in  den  Jahren  1891,
1892,  1893,  1894  und  1895,

c)  der  gesetzlichen  Dotationen  für  die  bayerische  Militärverwaltung  in  den  Jahren  1890/91,
1891/92,  1892/93,  1893/94,  1894/95  und  1895/96
genaue  Nachweisungen  vorlegen  und  hiedurch  den  Bestimmungen  des  Tit.  VII  §  10  der
Verfassungs-Urkunde  Geniüge  leisten  lassen.

Ebenso  sind  über  die  Fonds  der  Staatsschuldentilgungsanstalt  und  der  Grundrenten-Ablösungskasse
  des  Staates  für  die  Jahre  1890,  1891,  1892,  1893,  1894  und  1895
in  Gemäßheit  des  Tit.  VII  §  11  und  16  der  Verfassungs-Urkunde  an  den  Landtag
genaue  Nachweisungen  gelangt.

8  10.

Der  bei  Berathung  der  Nachweisungen  für  Eisenbahnneubauten,  sodann  der  Ausgaben
für  Vervollständigung  des  Telegraphennetzes,  ferner  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  in
den  Jahren  1891,  1892  und  1893  gefaßte  Gesammtbeschluß,  die  am  Schlusse  des
Jahres  1895  bestandenen,  von  der  k.  Staatsregierung  zur  Einziehung  beantragten  Kreditreste,
wie  dieselben  in  der  Anlage  zum  Berichte  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
  aufgeführt  sind,  und  zwar:
        <pb n="325" />
        28.  307

I.  für  die  Staatsbahnen  von  Nr.  #  bis  41  incl.  mit  einem

Gesammtbetrage  von  121  216  M  56  J,
II.  für  die  Ostbahnen  nit  419  J  43  J,
III.  für  die  Lokalbahnen  von  Nr.  1  bis  4  inel.  mit  einem

Gesammtbetrage  von  .  ......112749-693-J

 

sohininSumma:234385Jä924
zur  Einziehung  zu  genehmigen,
wird  in  Vollzug  gesetzt  werden.

8  11.

Hagelversicherungsanstalt.
Die  beiden  Kammern  des  Landtages  haben  beschlossen,  im  Hinblick  auf  die  Erklärung
der  k.  Staatsregierung,
„daß  dieselbe  bereit  sei,  für  die  Jahre  1894  und  1895  aus  der  allgemeinen
Reserve  für  unvorhergesehene  und  unabweisbare  Ausgaben  zur  Hagelversicherungsanstalt
  einen  jährlichen  Zuschuß  bis  zum  Maximalbetrage  von  70000  J+X  zu
leisten,  wenn  die  nach  Art.  13  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1884
dazu  verfügbaren  Mittel  zur  Vergütung  von  acht  Zehnteln  des  Jahresschadens
nicht  ausreichen  sollten,  und
daß  ferner  diese  Zuschußleistung  von  einem  Jahr  auf  das  andere  übertragbar
  sein  solle,"
sich  mit  der  von  der  k.  Staatsregierung  in  Aussicht  gestellten,  von  einem  Jahr  auf  das
andere  übertragbaren  Zuschußleistung  einverstanden  zu  erklären.
Dieser  Beschluß  ist  von  Uns  genehmigt  worden.

§  12.
Hagelversicherungsanstalt.
Die  beiden  Kammern  des  Landtages  haben  sich  mit  der  Erklärung  der  k.  Staatsregierung,
„daß  sie  bereit  sei,  für  die  Jahre  1896  und  1897  aus  der  allgemeinen
Reserve  für  unvorhergesehene  und  unabweisbare  Ausgaben  zur  Hagelversicherungsanstalt
  einen  jährlichen  von  einem  Jahr  auf  das  andere  übertragbaren  Zuschuß
von  70000  J  zu  leisten,  wenn  die  nach  Art.  13  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
13.  Februar  1884  dazu  verfügbaren  Mittel  zur  Vergütung  von  acht  Zehnteln
des  Jahresschadens  nicht  ausreichen  sollten,"“
einverstanden  erklärt.
Auch  dieser  Beschluß  hat  Unsere  Genehmigung  bereits  erhalten.
        <pb n="326" />
        308
13.
Brandversicherungsanstalt.

Die  beiden  Kammern  des  Landtages  haben  beschlossen,  die  Seitens  der  k.  Staatsregierung
  erbetene  Ermächtigung,
daß  aus  dem  Baarbestande  des  Vorschußfonds  der  Brandversicherungsanstalt
ein  Betrag  bis  zu  386  000  J  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Erweiterung
des  Amtsgebäudes  der  k.  Versicherungskammer  in  München  und  für  die  Herstellung
  zweier  Dienstgebäude  der  k.  Brandversicherungsinspektoren  in  Würzburg  l
und  lI  und  Fürth  in  der  XXIV.  Finanzperiode  entnommen  werde,
zu  ertheilen.
Dieser  Beschluß  hat,  soweit  erforderlich,  Unsere  Genehmigung  erhalten  und  ist  in
Vollzug  gesetzt  worden.

III.  Abschnitt.
A.
Wünsche  und  Anträge  zum  Finanzgesetz  und  Budget
und  zwar:

1.  Hum  Finanzgesetz  und  Zudget  der  XXll.  Finanzperiode.
8  14.

Gelegentlich  der  Erörterung  der  Frage  wegen  Errichtung  eines  fünften  humanistischen
Gymnasiums  in  München  haben  die  beiden  Kammern  des  Landtages  den  übereinstimmenden
Beschluß  gefaßt:

„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,

1)  mit  den  Gemeindekollegien  der  k.  Haupt=  und  Residenzstadt  München
zu  dem  Ende  in  Verhandlungen  zu  treten,  daß  ein  Theil  der  restirenden
Bau=  und  Einrichtungskosten  des  V.  Gymnasiums  aus  städtischen
Mitteln  bereit  gestellt  werde,  und

2)  daß  bei  künftigen  Postulaten  auf  Neuerrichtung  von  Mittelschulen
durch  die  von  Seite  der  k.  Staatsregierung  zu  pflegenden  Vorverhandlungen
  eine  entsprechende  Beitragsleistung  der  betreffenden  Städte
ausgeworfen  werde."“

Bezüglich  des  ersten  Theiles  dieses  Beschlusses  ist  das  Ergebniß  den  Kammern  des
Landtages  bereits  zur  Kenntniß  gebracht  worden.  Nach  Maßgabe  des  zweiten  Theiles  des
Beschlusses  wird  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  künftighin  bei  den  Verhandlungen  über  Neuerrichtung  von  Mittelschulen  verfahren.
        <pb n="327" />
        W#  28.  309
15.

Den  Anträgen  zum  Etat  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Staatseisenbahnverwaltung:
„1)  Die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  in  Erwägung  zu  nehmen,  ob
nicht  eine  geringere  Verzinsung  des  Staatsaufwandes  als  4%  zur  Aufhebung
  der  Lokalbahnzuschläge  verlangt  werden  solle,
2)  die  Petitionen  der  Gemeindeverwaltungen  Thansüß,  Ehenfeld,  Massenricht
und  Seugast,  dann  der  Marktgemeindeverwaltung  Kaltenbrunn  und  des
Magistrats  Weiden  um  Errichtung  einer  Haltestelle  bei  dem  Orte  Thanfüß
an  der  Lokalbahn  Weiden  —  Neukirchen  seien  der  k.  Staatsregierung  zur
Berücksichtigung  hinüberzugeben,“
ist  von  dem  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  Folge  gegeben  worden,
indem  in  den  Jahren  1895,  1896  und  1897  für  einige  Vizinal=  und  Lokalbahnen,  bei
welchen  die  Nachhaltigkeit  einer  Rente  von  über  3%  nachgewiesen  war,  die  besonderen
Frachtzuschläge  aufgelassen  wurden  und  in  Thansüß  ein  Halteplatz  für  den  Personenverkehr
eröffnet  wurde.
§  16.
Von  den  Anträgen  zu  den  Ausgaben  desselben  Etats:
„a)  die  in  Folge  der  ertheilten  Ermächtigung  von  der  k.  Staatsregierung  in
der  XXI.  Finanzperiode  vorgenommene  Vermehrung  von  520  Stellen
(Erläuterungen  Nr.  52  S.  157  und  158)  sei  nachträglich  zu  genehmigen;
b)  der  k.  Staatsregierung  sei  für  die  XXll.  Finanzperiode  die  Ermächtigung
zur  Vermehrung  der  statusmäßigen  Bediensteten  unter  den  gleichen  Voraussetzungen,
  wie  für  die  XXI.  Finanzperiode  zu  ertheilen,"
haben  Wir  Kenntniß  genommen.  Eine  außeretatsmäßige  Vermehrung  des  Fahrdienstpersonals
der  Staatseisenbahnen  konnte  auch  in  der  XXII.  Finanzperiode  nicht  umgangen  werden.

§  17.
Die  der  k.  Staatsregierung  zu  Kap.  3  §  1  und  4  der  Ausgaben  der  Post=  und

Telegraphenverwaltung  ertheilte  Ermächtigung,
„auf  die  XXIII.  Finanzperiode  an  dauernden  Ausgaben  bei  den  bezeichneten

Rechnungstiteln  den  Gesammtbetrag  von  50  000  -X  über  die  budgetmäßig  festgesetzten
  Willigungen  übergehen  zu  lassen,"
ist  zur  Vermehrung  der  Poststellen  und  Postverbindungen  benützt  worden.

§  18.
Dem  Antrage  zu  Ziff.  XXI  Kap.  10  §  3  des  Etats  der  Ausgaben  für  die  deutschen

Schulen  für  ein  Jahr  der  XXlII.  Finanzperiode:  56*
        <pb n="328" />
        310

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen,  dieselbe  wolle
mit  allen  gesetzlichen  Mitteln  auf  die  Umwandlung  der  in  einzelnen  Kreisen
bestehenden  übergroßen  Zahl  von  Hilfslehrerstellen  in  ständige  Lehrer=  oder  Verweserstellen
  hinwirken,“

ist  Seitens  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
entsprechende  Folge  gegeben  worden.

–§  19.
Dem  Antrage  zu  Kap.  14  des  Etats  der  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung  für
ein  Jahr  der  XXII.  Finanzperiode:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Bibliothek  in  Augsburg,  beziehungsweise  über  die  fernere  Verwendung
  des  dem  Staate  zugehörigen  Theiles  der  Büchersammlung,  Erhebungen
zu  pflegen  und  bei  Vorlage  des  Budgets  für  die  XXlII.  Finanzperiode  die  hienach
veranlaßten  Anträge  zu  stellen,“

ist  entsprochen  worden.

§  20.
Auf  Grund  des  zu  Ziff.  XXII  Kap.  2  §  1  des  Etats  der  Ausgaben  auf  kirchliche
Zwecke  gefaßten  Gesammtbeschlusses  beider  Kammern:

„zur  Gewährung  einer  weiteren  jährlichen  Funktionszulage  von  je  180  —
an  sämmtliche  protestantische  Dekane  sei  der  Betrag  von  11  520  X  zu  bewilligen
und  hiedurch  die  Frage  der  Honorirung  der  protestantischen  Dekane  für  definitiv
erledigt  zu  erklären,"

haben  Wir  die  bezeichnete  Erhöhung  des  Funktionsgehaltes  der  protestantischen  Dekane  des
Königreichs  diesseits  des  Rheins  eintreten  lassen.

8  21.

Dem  Gesammttdeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages:

„1)  in  Klasse  II  des  in  der  Denkschrift  zur  Frage  der  Neuregelung  der  Gehaltsund
  Pensionsverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten
  (Beil.  200  S.  372)  enthaltenen  Gehaltsregulativs  für  das
Ressort  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  seien

a)  der  Gehilfe  bei  dem  Landtagsarchive  aus  Klasse  V  dieses  Regulativs
zu  versetzen,
b)  die  5  Kontrolstenographen  des  Landtags  neu  einzustellen;
        <pb n="329" />
        M  28.  311

2)  es  sei  die  unter  lit.  E  Ziff.  11  Abs.  3  dieser  Denkschrift  (S.  360)  vorgeschriebene
  Altersgrenze,  von  der  ab  die  prozentable  Steigerung  der  Pension
eintreten  soll,  vom  21.  Lebensjahr  auf  das  26.  Lebensjahr  zu  erhöhen;

3)  es  sei  den  Grundsätzen  der  Denkschrift  bezüglich  der  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse
  die  Anerkennung  zu  ertheilen,“

ist  durch  die  Kgl.  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  321  f.  —  Rechnung  getragen  worden.

II.  Sum  Finanzgesetz  und  Zudget  der  XXIII.  Finanzperiode.
8  22.

Dem  Antrage  zu  Kap.  2  der  Einnahmen  des  Etats  der  Staatseisenbahnverwaltung:
„in  der  Erwägung,  daß  Angesichts  der  thatsächlichen  Verhältnisse  eine  sofortige
Aufhebung  der  Lokalbahnfrachtzuschläge  nicht  herbeigeführt  werden  kann,  möge  die
k.  Staatsregierung  unter  voller  Würdigung  des  bedeutsamen  wirthschaftlichen
Einflusses  der  Eisenbahntarife  auf  unsere  einheimische  landwirthschaftliche  und
industrielle  Produktion  in  ernste  Erwägung  ziehen,  daß  wenigstens  von  der
XXIV.  Budgetperiode  ab  eine  Aufhebung  der  Lokalbahnfrachtzuschläge  schon  bei
einer  Bahnrente  zu  zwei  Prozent  in  Aussicht  genommen  und  herbeigeführt  werde,“
ist  in  weitestgehender  Weise  Rechnung  getragen  worden,  indem  vom  1.  Januar  1898  ab
die  besonderen  Frachtzuschläge  bei  allen  jenen  Vizinal=  und  Lokalbahnen  in  Wegfall  kamen,
bei  welchen  feststeht,  daß  sie  auch  ohne  Zuschläge  mindestens  die  Betriebskosten  aufbringen.

§  23.
Der  Antrag  zu  Kap.  1  §  2  der  Ausgaben  der  Staatseisenbahnverwaltung:

„die  auf  S.  216  der  Erläuterungen  aufgeführten  Personalmehrungen  seien
nachträglich  zu  genehmigen  und  der  k.  Staatsregierung  für  die  XXlII.  Finanzperiode
  die  Ermächtigung  zur  Vermehrung  der  statusmäßigen  Bediensteten  unter
den  gleichen  Voraussetzungen  wie  früher  zu  ertheilen,"“

hat  in  seinem  zweiten  Theile  der  k.  Staatsregierung  zur  Richtschnur  gedient.
§  24.
Auch  ist  von  dem  Antrage  zum  Etat  der  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphen--verwaltung:


„die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ermächtigen,  auf  die  XXIV.  Finanzperiode
an  dauernden  Ausgaben  bei  den  Rechnungstiteln  Kap.  3  §  1  und  8§  4  Tit.  1a
und  Tit.  2  den  Gesammtbetrag  von  50  000  JZ&amp;amp;  über  die  im  Budget  festgesetzte
Summe  übergehen  zu  lassen,"

im  Laufe  der  XXIII.  Finanzperiode  Gebrauch  gemacht  worden.
        <pb n="330" />
        8  25.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern:
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen,  im  Bundesrathe
auf  Einführung  eines  Eingangszolles  auf  Quebracho  hinzuwirken,"“
ist  durch  die  in  diesem  Sinne  bereits  erfolgte  Anweisung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  Rechnung  getragen  worden,  und  es  wird  die  k.  Staatsregierung  auch  in  Zukunft  für
die  Einführung  eines  in  mäßigen  Grenzen  gehaltenen  Eingangszolles  auf  Quebrachoholz  im

Bundesrathe  eintreten.

26.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern:
„es  sei  den  folgenden  Anträgen  der  k.  Staatsregierung  in  Bezug  auf  die
Neuregelung  der  Sustentationsbezüge  für  die  Waldaufseher  und  Waldwärter  2c.

und  deren
1)

Relikten  zuzustimmen:

Waldaufsehern  und  Waldwärtern  und  den  zur  gleichen  Kategorie  gehörigen
Holzaufsehern,  Sperraufsehern  und  Schleußenwärtern,  welche  mindestens
fünf  Jahre  in  dieser  Eigenschaft  ununterbrochen  der  Staatsforstverwaltung
gedient  haben  und  dienstunfähig  und  erwerbslos  werden,  wird  im  Falle
des  Wohlverhaltens  auf  besonderen  motivirten  Antrag  der  einschlägigen
k.  Regierungsfinanzkammer  (Forstabtheilung)  eine  Sustentation  in  stets
widerruflicher  Weise  gewährt  werden.

Die  Sustentation  wird  nach  dem  Maßstabe  bemessen,  daß  sie  mit
Beginn  des  sechsten  Dienstjahres  30  %  des  Jahreslohnes  beträgt
und  mit  Antritt  jedes  weiteren  Dienstjahres  um  2%  des  Jahreslohnes
  bis  zum  Höchstbetrage  von  70  %  des  Jahreslohnes  steigt.

Waldwärtern,  welche  vor  Vollendung  des  fünften  Dienstjahres  dienstunfähig
  werden,  kann  unter  den  übrigen  in  Abs.  1  enthaltenen  Voraussetzungen
  nur  dann  eine  Sustentation  (im  Betrage  von  30  ½%

des  Jahreslohnes)  gewährt  werden,  wenn  der  strikte  Nachweis  geliefert

wird,  daß  die  Dienstesunfähigkeit  Folge  einer  Krankheit  ist,  welche
der  Bedienstete  —  ohne  Vorliegen  eines  Unfalles  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  5.  Mai  1886  —  bei  Ausübung  des  Dienstes  sich  zugezogen  hat.
Die  Anrechnung  der  von  Waldwärtern  etwa  erdienten  Militäroder
  Gendarmeriepensionen  bemißt  sich  nach  den  desfalls  bestehenden
besonderen  Vorschriften.
Den  Hinterbliebenen  verstorbener  Waldwärter,  deren  Tod  nicht  in
Folge  eines  Betriebsunfalles  eingetreten  ist,  können  ständige  Unterhaltsbeiträge
  nicht  in  Aussicht  gestellt  werden.
        <pb n="331" />
        M  28.  313

Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  indeß  im  Falle  der
Bedürftigkeit  der  Hinterbliebenen  auf  Antrag  der  einschlägigen  k.  Regierungsfinanzkammer
  (Forstabtheilung)  für  jeden  Fall  besonders  zu  bemessende
außerordentliche  Unterstützungen  gewähren.

3)  Ist  die  Dienstesunfähigkeit  eines  Waldwärters  oder  der  Tod  desselben
in  Folge  eines  Unfalles  beim  Betriebe  eingetreten,  so  bemessen  sich
die  Ansprüche  des  Verletzten  und  die  seiner  Hinterbliebenen  nach  den
Bestimmungen  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  5.  Mai  1886.

Soweit  indeß  nach  den  vorstehend  unter  Ziff.  1  enthaltenen  Bestimmungen
  ein  höherer  Betrag  bewilligt  werden  könnte,  wird  unter
den  in  Ziff.  1  enthaltenen  Voraussetzungen  die  Differenz  zwischen
diesem  Betrag  und  der  gesetzlich  ausgesprochenen  Unfallrente  auf  Antrag
der  k.  Regierungsfinanzkammer  (Forstabtheilung)  als  widerruflicher
besonderer  Sustentationsbeitrag  bewilligt  werden."“

ist  durch  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  entsprochen  worden.

§  27.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen,  die  Konvertirung
der  4%  igen  bayerischen  Staatsschuld  in  eine  3⅛  q/ige  Schuld,  soweit  hiegegen
rechtliche  Bedenken  nicht  bestehen,  in  thunlichster  Bälde  in  Angriff  zu  nehmen
und,  insoferne  zur  Durchführung  der  Konvertirung  Geldmittel  erforderlich  sind,
einen  bezüglichen  Gesetzentwurf  dem  Landtage  vorzulegen,"

ist  durch  die  Bestimmung  in  §  21  des  Finanzgesetzes  für  die  XXllI.  Finanzperiode,  1896
und  1897,  vom  17.  Juni  1896  und  durch  die  inzwischen  durchgeführte  Umwandlung  der
Schuldverschreibungen  des  4  %/„digen  allgemeinen  Anlehens,  der  4  /oigen  Landeskulturrentenschuld,
  sowie  der  40/#oigen  Eisenbahnanlehensschuld  in  3½  %/°ige  Obligationen  Rechnung
getragen  worden.

§  28.
Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages:

„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  in  Fortsetzung  ihrer  bisherigen
Bestrebungen,  bei  Absatz  von  Gefangenenarbeiten  die  Beeinträchtigung  des  Handwerks
  hintanzuhalten,  mit  den  Regierungen  der  übrigen  Bundesstaaten  Vereinbarungen
  zur  gleichmäßigen  Regelung  dieses  Absatzes  zu  treffen,“
        <pb n="332" />
        314

ist  durch  den  8  22  der  von  den  verbündeten  Regierungen  vereinbarten,  in  der  Nummer  45
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  von  1897  veröffentlichten  Grundsätze,  welche
bei  dem  Vollzuge  gerichtlich  erkannter  Freiheitsstrafen  bis  zu  weiterer  gemeinsamer  Regelung
zur  Anwendung  kommen,  entsprochen  worden.

8  29.
Dem  Gesammttbeschlusse  der  beiden  Kammern:
„die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  bei  künftigen  Anstellungen  von
Assistenten  der  Fabrik-  und  Gewerbeinspektion  auch  geeignete  Personen  aus  dem
Arbeiterstande  zu  berücksichtigen,“
ist  seitens  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  entsprechende  Folge  gegeben  worden.

8  30.

Entsprechend  dem  Gesammtbeschlusse  beider  Kammern:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  Erhebungen  darüber
zu  pflegen,  in  welcher  Weise  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Gehalte
und  Pensionen  der  Lehrer  einer  Revision  unterstellt  werden  sollten,  und  gegebenen
Falls  eine  Gesetzesvorlage  an  den  Landtag  zu  bringen,“

sind  die  erforderlichen  Erhebungen  zur  Vorbereitung  einer  Gesetzesvorlage  im  Gange.

§  31.
Dem  Gesammtdbeschlusse  der  beiden  Kammern:

„es  wird  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  der  neu  aufzustellende  Bibliothekoffiziant
  bei  der  k.  Kunstgewerbeschule  in  Nürnberg,  welcher  als  solcher  nicht
ausreichend  beschäftigt  sein  dürfte,  auch  noch  für  anderweitige  Zwecke  des  Unterrichts
  verwendet  wird,  wodurch  sich  eventuell  Einsparungen  bei  anderen  Positionen
des  Etats  ergeben  werden,"

ist  seitens  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
entsprochen  worden.

III.  Sum  Finanzgesetz  und  Budget  der  XXIV.  Finanzperiode.

8  32.

Der  Antrag  zu  Kap.  2  §  2  der  Einnahmen  des  Etats  der  Staatseisenbahnverwaltung:
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,

1)  alle  Arten  von  Saatgetreide,  Sämereien,  Saatpflanzen,  Setzlingen  rc.

in  Wagenladungen  künftig  nach  Spezialtarif  III  des  Gütertarifs  zu

behandeln  und  Stückgutsendungen  einen  Frachterlaß  von  50%  zu
        <pb n="333" />
        28.  315

gewähren,  wenn  durch  die  Bescheinigung  eines  landwirthschaftlichen
Bezirksausschusses  oder  eines  dem  Landesverband  landwirthschaftlicher
Darlehenskassenvereine  angeschlossenen  Vereines  der  Nachweis  erbracht
wird,  daß  die  verfrachteten  Gegenstände  als  Saatgetreide  2c.  im  landwirthschaftlichen
  Betriebe  des  Empfängers  Verwendung  gefunden  haben,
oder  von  einem  der  genannten  Ausschüsse  beziehungsweise  Vereine
unter  deren  Mitglieder  zur  Verwendung  in  ihrem  Betriebe  vertheilt
worden  sind.  Bei  Sendungen,  welche  an  die  Adresse  eines  landwirthschaftlichen
  Bezirksausschusses  oder  eines  der  genannten  Vereine
gerichtet  sind,  wird  vom  Nachweis  der  Verwendung  abgesehen;

2)  landwirthschaftlichen  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
eine  vierteljährige  Stundung  ihrer  Eisenbahnfrachten  ohne  Hinterlegung
einer  Kaution  einzuräumen,"

ist  am  1.  Juni  1898  mit  Unserer  Genehmigung  in  Vollzug  gesetzt  worden.

§  33.
Von  den  Anträgen  zu  Kap.  1  §  2  der  Ausgaben  des  Etats  der  Staatseisenbahnverwaltung:

„1)  die  von  der  k.  Staatsregierung  in  Folge  Ermächtigung  des  Landtages
während  der  XXIII.  Finanzperiode  bewirkte  Vermehrung  des  Fahrdienstpersonals
  um  188  Stellen  (Seite  74  der  Erläuterungen  zum  Etat)  sei  zu
genehmigen  und

2)  die  Ermächtigung  zur  Vermehrung  der  statusmäßigen  Bediensteten  unter
den  gleichen  Voraussetzungen,  wie  früher,  auch  für  die  XXIV.  Finanzperiode
  zu  ertheilen,"

haben  Wir  Kenntniß  genommen.  Die  Verkehrsmehrung  hat  dem  k.  Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  bereits  Anlaß  gegeben,  von  der  ertheilten  Ermächtigung
Gebrauch  zu  machen.

§  34.

Der  an  die  k.  Staatsregierung  gerichteten  Bitte,

„1)  die  Einführung  von  Arbeiterausschüssen  für  die  bei  den  Eisenbahnen  im
Taglohn  beschäftigten  Personen  wie  bei  den  Werkstätten  und  Imprägniranstalten
  in  Aussicht  zu  nehmen;

2)  anzuordnen,  daß  bei  der  Berathung  von  Dienstesvorschriften  auch  ältere,
erfahrene  Arbeiter  und  Bedienstete  der  in  Betracht  kommenden  Kategorien

nach  Bedürfniß  gehört  werden,"  5r
        <pb n="334" />
        316

ist  durch  Einrichtung  von  Ausschüssen  für  die  bei  der  k.  Staatseisenbahnverwaltung  im  Taglohn
beschäftigten  Arbeiter  des  Betriebsdienstes  und  des  Bahnunterhaltungsdienstes  Folge  gegeben
worden.  Hinsichtlich  der  zweiten  Bitte  wird  das  k.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses
und  des  Aeußern  das  Erforderliche  wahrnehmen.

Der  weitere  Beschluß:
„Die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  anzuordnen:

1)  es  seien  für  die  Hilfsbediensteten  der  bayerischen  Staatseisenbahnen  Monatsbezüge
  festzusetzen,  die  denselben  auf  die  Dauer  von  26  Wochen  im  Falle
der  Erkrankung  verbleiben;

2)  es  seien  die  Hilfsbediensteten,  sowie  die  ständigen  Arbeiter  des  Eisenbahnbetriebes
  und  der  Bahnunterhaltung  hinsichtlich  der  Gewährung  von  Urlaub
mit  den  statusmäßigen  Bediensteten  der  Kategorie  D  IV  gleich  zu  behandeln
und  während  der  Beurlaubung  in  ihren  Bezügen  zu  belassen;

3)  es  sei  den  Werkstättearbeitern,  welche  mindestens  eine  dreijährige  Dienstzeit
zurückgelegt  haben,  in  allen  berücksichtigungswerthen  Fällen  ein  jährlicher
Urlaub  bis  zu  drei  Tagen  mit  Freifahrtsvorweis  zu  gewähren  und  ihnen
auf  Urlaubsdauer  der  Taglohn  zu  belassen,“

ist  zur  Ausführung  gelangt  und  es  sind  wegen  Urlaubsertheilung  an  die  Hilfsbediensteten
und  ständigen  Arbeiter,  sowie  an  Werkstättearbeiter  von  dem  k.  Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  Anordnungen  im  Sinne  der  gestellten  Anträge  getroffen  worden.

g  35.

Die  beiden  Kammern  haben  zum  Etat  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  beschlossen:

„die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  die  Frage  der  Ermäßigung  der
Telephongebühren  in  erneute  Erwägung  zu  ziehen."

Mit  Unserer  Genehmigung  ist  die  k.  Staatsregierung  mit  dem  Reichspostamte  und

der  k.  Württembergischen  Regierung  in  Verhandlungen  über  diese  Frage  getreten.  Eine
Neuordnung  der  Telephongebühren  ist  in  Aussicht  genommen.

§  36.
Von  dem  Gesammtbeschlusse  beider  Kammern  zum  Ausgabenetat  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung:

„die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ermächtigen,  auf  die  XXV.  Finanzperiode
an  dauernden  Ausgaben  bei  den  Rechnungstiteln  zu  Kap.  3  §  1  und  §  4
Tit.  1a  und  2  den  Gesammtbetrag  von  200  000  AX  über  die  budgetmäßig
festgesetzten  Bewilligungen  übergehen  zu  lassen,"
        <pb n="335" />
        28.  317

haben  Wir,  da  derselbe  eine  wünschenswerthe  und  ergiebige  Vermehrung  der  Postverkehrsstellen

  und  Postverbindungen  namentlich  in  ländlichen  Bezirken  zuläßt,  mit  Befriedigung
Kenntniß  genommen.

§  37.
Der  Gesammtbeschluß  beider  Kammern:

A.

„1)  es  sei  das  Einverständniß  damit  zu  erklären,  daß  von  der  Ersparung  zu
50  000  „X,  welche  sich  bei  der  unter  §  15  lit.  C  k  des  Finanzgesetzes
vom  17.  Juni  1896  für  Bauten  bei  der  k.  Universität  München  bewilligten
Summe  von  540  400  in  Folge  Nichtankaufes  des  Rückgebäudes
Haus-Nr.  27  an  der  Karlstraße  dahier  ergeben  hat,  der  Theilbetrag  von
26  000  „X  zur  Einrichtung  einer  Centralheizung  im  Erweiterungsbau  der  Universität
  München  einschließlich  der  Bibliothekverwaltungsräume  verwendet  werde,

2)  es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen,  die  Stellvertretungskosten,
  ebenso  wie  bei  den  Progymnasien  rc.  auch  bei  den  Realschulen
  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen;“

B.
„die  Petition  des  Hermann  Müller,  Tapezierers  und  Anwesensbesitzers  in
München,  um  Bewilligung  einer  einmaligen  Entschädigungssumme  von  6  000  M.
als  theilweisen  Ersatz  für  den  Schaden,  der  ihm  durch  den  Flügelbau  im
botanischen  Garten  erwachsen  ist,  sei  der  k.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung
in  der  Weise  hinüberzugeben,  daß  aus  Billigkeitsgründen  an  den  Petenten  von
der  in  der  letzten  Finanzperiode  für  den  Ankauf  des  bezüglichen  Nebengebäudes
bewilligten,  jedoch  nicht  zur  Verwendung  gelangten  Summe  von  50  000  X  eine
einmalige  Entschädigung  von  6  0O00  -JX#  gewährt  werde,"
hat  bezüglich  der  lit.  A  Ziff.  1  und  lit.  B  Unsere  Genehmigung  gefunden  und  ist  geeignet
in  Vollzug  gesetzt  worden.  Zu  lit.  A  Ziff.  2  beauftragen  Wir  das  k.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  bei  der  Aufstellung  des  Budgets  für  die
XXV.  Finanzperiode  das  Geeignete  wahrzunehmen.

§  38.
Dem  Gesammtdheschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages,  dahin  gehend,
„die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  der  Stadtgemeinde  Schweinfurt  den
Wunsch  nach  Verbesserung  der  Verhältnisse  der  Floßgasse  dringend  nahe  zu  legen,“

ist  durch  die  eingeleiteten  Verhandlungen  bereits  entsprochen  worden.  67*
        <pb n="336" />
        318

B.
Besondere  Wünsche  und  Anträge.

§  39.

Dem  aus  Anlaß  der  Berathung  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1894,  den  Bedarf
für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  im  Betrieb  befindlichen  Staatseisenbahnen
  betreffend,  gefaßten  Gesammtbeschlusse,  die  Petitionen:

1)  der  Gemeindeverwaltungen  Buttenheim,  Altendorf,  Dreuschendorf,  Gunzendorf,

Stockendorf  und  Genossen  um  Errichtung  einer  Eisenbahnhaltstelle  zwischen

Hirschaid  und  Eggolsheim  bei  der  Eisenbahnüberfahrt  an  der  Buttenheim-Altendorfer

  Straße  der  k.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung  hinüberzugeben;

2)  der  Marktgemeindeverwaltung  Schweinan  um  Bewilligung  der  Mittel  zur

Herstellung  einer  Unterführung  der  Hauptstraße  im  Orte  Schweinau  an

der  Bahnlinie  Nürnberg—  Ansbach  der  k.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung

zu  überweisen,  soweit  es  sich  um  einen  Tunnel  für  Fußgänger  rc.  handelt,

ist  durch  Errichtung  einer  Station  mit  vollständigem  Abfertigungsdienste  in  Buttenheim

entsprochen  worden,  während  in  Schweinau  inzwischen  ein  erweitertes  Projekt  für  die  vollständige

  Staatsstraßenunterführung  am  östlichen  Ende  der  Station  aufgestellt  wurde  und  in
der  baulichen  Vollendung  begriffen  ist.

§  40.

Dem  zum  Gesetzentwurf,  die  Herstellung  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung  betreffend
(Gesetz  vom  17.  Juni  1896),  gefaßten  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern,  die  Petitionen:
1)  des  Comité's  für  Erbauung  der  Steigerwaldbahn  in  Ebrach  um  Bewilligung
der  Mittel  zur  Erbauung  der  Lokalbahn  Frensdorf—  Ebrach,
2)  des  Comité's  für  Erbauung  der  Steigerwaldbahn  in  Ebrach  gleichen  Betreffs,
3)  des  Comite's  für  Erbauung  der  Steigerwaldbahn  um  Aufnahme  der  Linie
Strullendorf—  Freusdorf—Ebrach  in  den  Lokalbahn-Gesetzentwurf,
4)  der  Gemeinden  Untersteinbach,  Wustviel,  Fabrikschleichach,  Obersteinbach,
Karbach,  Theinheim,  Fallsbrunn  und  Geusfeld  gleichen  Betreffs,
5)  der  Marktgemeindeverwaltung  Allersberg  um  Erbauung  einer  Lokalbahn  von
Allersberg  nach  Lohgarten—Roth  am  Sand,
6)  des  Eisenbahncomité's  Neustadt  a./Aisch—lUehlfeld  um  Erbauung  einer
Lokahlbahn  Neustadt  a.,  Aisch—  Uehlfeld,  1
7)  der  beiden  Gemeindekollegien  der  Stadt  Rothenburg  o.,  T.  um  Erbaumg
einer  Lokalbahn  von  Rothenburg  nach  Dombühl
der  k.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung  hinüberzugeben,
        <pb n="337" />
        Mß  28.  319

werden  Wir  bei  Feststellung  eines  Gesetzentwurfes  über  Erbauung  weiterer  Lokalbahnen
entsprechende  Bedachtnahme  zuwenden  lassen.

8  41.

Die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die  Gemeindeordnung  für  die
Candestheile  diesseits  des  Rheins  betreffend.

Der  Bitte  beider  Kammern:

„mit  Gesetzeskraft  aussprechen  zu  wollen,  daß  an  die  Stelle  von  Art.  182
Abs.  1,  5  und  7,  sowie  von  Art.  183  Abs.  3  nachstehende  Bestimmungen  zu
treten  haben:

Art.  182  Abs.  1.  Die  Abstimmung  ist  eine  geheime  und  geschieht  durch
Wahlzettel  von  weißem  Papier  und  gleicher  Größe,  welche  mit  dem  Gemeindesiegel
  abgestempelt  sind.

Diese  Wahlzettel  werden  vor  dem  Wahltage  an  die  Wähler  vertheilt  und
sind  auch  bei  der  Wahl  im  Wahllokale  auf  Verlangen  zu  verabfolgen.  Die
Wahlzettel  sind  gehörig  ausgefüllt  von  den  Wählern  zurückzugeben.

Abs.  5.  Von  der  Stimmabgabe  jedes  Wählers  ist  bei  jedem  Wahlgange
neben  dem  Namen  des  Wählers  in  der  Wählerliste  Vormerk  zu  machen.

Abs.  7.  Wahlzettel,  welche  nicht  abgestempelt  oder  welche  unterschrieben  sind,
sowie  solche,  welche  eine  deutliche  Bezeichuung  des  Gewählten  nicht  enthalten,  sind,
letztere  soweit  der  Mangel  reicht,  nicht  zu  beachten.

Art.  183  Abs.  3.  Die  übergebenen  Wahlzettel  werden  nach  Beendigung
des  Abstimmungsaktes  von  dem  Wahlkommissäre  oder  einem  Ausschußmitgliede
öffentlich  verlesen  und  sodann,  soweit  ihr  Inhalt  giltig  befunden  wurde,  in  zwei
gesondert  zu  führende  Stimmlisten  in  der  Art  eingetragen,  daß  Name  und  Stand
jedes  Gewählten  in  die  Hauptrubrik  eingesetzt  und  jede  auf  deuselben  fallende
Stimme  in  der  QOuerspalte  fortlaufend  dazu  vermerkt  wird,"

ist  durch  die  Königliche  Deklaration  vom  17.  Juni  1896  entsprochen;  dieselbe  ist  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  23.  Juni  1896  Nr.  29  verkündet  worden.

§  42
Die  Wahrung  der  Beschwerdefrist  in  Derwaltungsrechtssachen  betreffend.

Der  Bitte  beider  Kammern:
„mit  Gesetzeskraft  aussprechen  zu  wollen,  daß  bei  Beschwerden,  welche  nach  den
Art.  11,  22  und  45  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines
        <pb n="338" />
        320

Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  be—
treffend,  erhoben  werden,  sowie  bei  jenen  Beschwerden,  welche  zufolge  besonderer
Gesetze  nach  den  Bestimmungen  des  genannten  Gesetzes  zu  behandeln  sind,  die
Beschwerdefrist  auch  dann  als  gewahrt  anzusehen  ist,  wenn  die  Beschwerde  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  bei  einer  unrichtigen  Instanz  angebracht  wurde,“
ist  durch  die  Königliche  Deklaration  vom  15.  Juni  1898  entsprochen;  dieselbe  ist  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  15.  Juni  1898  Nr.  27  verkündet  worden.

8  43.
Die  Einführung  einer  Besitzveränderungsabgabe  für  Gemeinden.

Dem  Gesammtbeschlusse  des  Landtages  wegen  Einführung  einer  Besitzveränderungsabgabe
  für  Gemeinden  ist  durch  das  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  15.  Juni  1898
Nr.  27  veröffentlichte  Gesetz  dieses  Betreffes  entsprochen  worden.

8  44.
Die  Abänderung  des  Distriktsrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  betreffend.

Wir  finden  Uns  dem  Antrage  der  beiden  Kammern  entsprechend  bewogen,  mit  Gesetzeskraft
  zu  verordnen,  was  foldgt:

Einziger  Artikel.

Bei  Vertheilung  der  Distriktsumlagen  —  Art.  31  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
die  Distriktsräthe  betreffend  —  ist  auch  die  Einkommensteuer  in  den  Gesammtbetrag  der  im
Distrikte  zur  Erhebung  kommenden  direkten  Steuern  einzubeziehen.

Vorstehende  Bestimmung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

§  45.
Die  Mlaßnahmen  zur  Abhilfe  des  Futternothstandes.

Bezüglich  des  Gesammtbeschlusses  der  beiden  Kammern  des  Landtages,  dem  Antrage
der  k.  Staatsregierung,  die  Maßnahmen  zur  Abhilfe  des  Futternothstandes  betreffend,  unverändert
  zuzustimmen,  erwidern  Wir,  daß  in  den  Jahren  1893  und  1894  aus  der
Staatskasse  an  unverzinslichen  Vorschüssen  den  Gemeinden,  landwirthschaftlichen  und  Darlehenskassenvereinen
  behufs  Ankaufs  von  Futtermitteln  und  Sämereien  3  016  882  458  J
gewährt  wurden,  wovon  bis  Ende  des  Jahres  1898:  2367098  —  45  J  zurückbezahlt
und  12446  .  A  98  J  wegen  Uneinbringlichkeit  nachgelassen  worden  sind.
        <pb n="339" />
        M  28.  321

8  46.

Errichtung  einer  Diehversicherungsanstalt.
Dem  Beschlusse  beider  Kammern:
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  dem  Landtage  in  thunlichster
  Bälde  einen  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Errichtung  einer  unter  staatlicher
Leitung  stehenden,  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  Viehversicherungsanstalt,  vorzulegen,"
ist  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  entsprochen  worden.

8  47.
Mobiliarfeuerversicherung.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern:
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  stellen,
eine  Revision  der  Statuten  sämmtlicher  26  zur  Zeit  in  Bayern  zum  Geschäftsbetrieb
  zugelassenen  Privat-Mobiliarfeuerversicherungs-Gesellschaften  und  Anstalten
in  dem  Sinne  herbeizuführen,  daß  eine  entsprechende  Minderung  der  Prämiensätze
  eintrete,  sowie  Fälle  von  incoulanter  Behandlung  der  Versicherungsnehmer
bei  der  Schadenserhebung  und  Feststellung  der  Entschädigung,  sowie  bezüglich  Auszahlung
  der  Entschädigungssumme  künftighin  unmöglich  gemacht  werden,"
ist  Seitens  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  entsprechende  Folge  gegeben  worden.

8  48.
Forstberechtigungen  und  Derwerthuna  der  Forstprodurte.

Dem  Gesammthbeschlusse  der  beiden  Kammern:
*r7

„An  die  k.  Staatsregierüng  seindie  Bittei  zu  stellen
1)  es  seien  die  Forstbehörden  wiederholt  ernstlichst  anzuweisen###die  Ablösung
von  bestehenden  Holz-,  Streu-  und  Weiderechten  nur  in  wirthschaftlich
begründeten  Fällen  zu  bethätigen,  die  bezüglichen  Rechte  stets  unverkürzt,
jedoch  Hlketctn  Wahenl  den  Intetefsei  #desStüllas,  zu  gewähren  und  den

Berechtigten  in?  Ausübung  lihrer  Rechte  möglichst  #entgegsn#z#ukommen!e

2)Die  Forstbehörden  möchten  #angewiesen  werden,  1%  151
a)#bei  Verwerthung  der:  Forstprodukte  ##n#u##  u  Staatswaldungen  die  einschlägigen.
  Buaaschriften  der  Geschäftsanmeisung  für  die  k.  Forstämter
im#wohlwollender,  Weiss  zur  Ausführung.  zu  bringen,  malmentlich-ber.
b)|edort)  woltdie,  Bän-,  Nutz-#und  Werkholzverkeuferjmigroßen  (nantten
        <pb n="340" />
        322

im  Wege  der  Versteigerung  oder  Submission  stattfinden,  stets  auch
geringere,  für  die  örtlichen  Industrien  passende  Loose  zu  bilden,  sowie
überhaupt  die  Deckung  des  Kleinbedarfs  einer  Gegend  an  Brenn-,
Bau-,  Nutz=  und  Werkholz  durch  nach  Zeit  und  Ort  zweckmäßig
festzusetzende  kleinere  Lokalversteigerungen  zu  erleichtern.“

B.

„An  das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  sei  die  Bitte  zu  richten,  an  die
k.  Rentämter  dahin  Weisung  ergehen  zu  lassen,  für  die  Gegendbewohner  den
Termin  zur  Zahlung  von  Holzgeldern  auf  Wunsch  der  Schuldigen  bis  1.  November
des  Kalenderjahres  zu  verlängern.“

ist  durch  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  entsprochen  worden.

§  49.
Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  Alärz  1852.

Dem  Gesammtbeschlusse  beider  Kammern  des  Landtages:

„es  sei  an  Uns  die  allerunterthänigste  Bitte  zu  richten,  dem  gegenwärtig
versammelten  Landtage  einen  Gesetzentwurf,  die  Abänderung  des  Forstgesetzes  vom
28.  März  1852  betreffend,  vorlegen  zu  lassen,  durch  welchen  insbesondere  die
im  Art.  30  Abs.  2  vorgesehene  Zwangsablösung  von  Forstrechten  aufgehoben,
die  Frage  der  Schutzwaldungen  einer  anderen  Regelung  entgegengeführt,  die  Zuziehung
des  Laienelements  zu  den  Entscheidungen  der  Forstpolizeibehörde  über  Streitfragen
in  Forstsachen  vorgesehen  und  endlich  die  in  den  einzelnen  Strafbestimmungen
des  Forstgesetzes,  z.  B.  Art.  56  und  75,  liegenden  Härten  gemildert  würden,"

ist  durch  das  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  22.  Juni  1896  Nr.  28  veröffentlichte
Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  die  Revision  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  betreffend,
entsprochen  worden.

§  50.
Gründung  einer  Landeshvypothekenbank.

Auf  den  Gesammtbeschluß  der  beiden  Kammern  des  Landtages:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen,  auf  thunlichst
baldige  Gründung  einer  Landeshypothekenbank  auf  genossenschaftlicher  Grundlage
unter  Staatsaufsicht  und  mit  staatlichem  Zuschuß  hinzuwirken,

verweisen  Wir  auf  die  am  1.  April  1897  vollzogene  Errichtung  der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank,
  eingetragenen  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  deren  Geschäfts-
        <pb n="341" />
        M  28.  323

führung  durch  einen  königlichen  Kommissär  überwacht  wird.  Die  erforderlichen  staatlichen
Zuschüsse  und  Betriebsvorschüsse  sind  auf  Grund  der  durch  §  17  des  Finanzgesetzes  vom
17.  Juni  1896  für  die  XXlll.  Finanzperiode,  1896  und  1897,  und  durch  Gesetz  vom
24.  Jannar  1898,  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel  der  bayerischen  Centraldarlehenskasse
und  der  bayerischen  Landwirthschaftsbank  betreffend,  der  k.  Staatsregierung  ertheilten  Ere
mächtigung  der  genannten  Bank  zugewiesen  worden.

§  51.
Landwirthschaft  und  Sollpolitik.

Auf  den  Gesammtbeschluß  der  beiden  Kammern  des  Landtages:
„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,
im  Bundesrathe  dahin  zu  wirken,  daß
1)  sofort
a)  die  gemischten  Transitlager  aufgehoben  und  die  Zollkredite  gänzlich
beseitigt  werden,
b)  die  Ausfuhrvergütung  für  Mühlenprodukte  dem  thatsächlichen  Ausbeuteverhältnisse
  möglichst  angepaßt  werde,
c)  gegenüber  den  nordamerikanischen  Zollerhöhungen  die  Interessen  der
deutschen  Landwirthschaft  und  Industrie  thatkräftig  vertreten  werden;
2)  nach  Ablauf  der  Handelsverträge  ein  Zolltarif  in  Kraft  trete,  welcher
in  wirksamer  Weise  die  Erzengnisse  unserer  einheimischen  Produktion  in
ihrer  Konkurrenz  mit  den  ausländischen  Produkten  schützt,"
erwidern  Wir,  daß  die  k.  Staatsregierung,  welche  schon  seither  im  Sinne  dieses  Beschlusses
thätig  war,  in  gleicher  Weise  auch  fernerhin  bestrebt  sein  wird,  auf  die  Förderung  der
Interessen  der  Landwirthschaft  und  der  Iundustrie  in  den  bezeichneten  Punkten  Bedacht  zu
nehmen.
§  52.

Oiehseuchen.
Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern:
„die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,

auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  2  betreffend
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  und  der  hiezu  erlassenen
Bundesraths-Instruktion  alle  jene  Maßnahmen  zu  treffen  und  beziehungsweise
  neuerlich  einzuschärfen,  welche  geeignet  erscheinen,  die  Einschleppung
der  Maul=  und  Klauenseuche  aus  dem  Auslande  sowie  Verbreitung  derselben
        <pb n="342" />
        324

im  Inlande  thunlichst  zu  verhindern,  insbesondere  generelle  Vorschriften  in  Bezug
auf  strenge  Beaufsichtigung  des  Handelsviehes  und  der  Handelsstallungen  zu  er—
lassen,  sowie  anzuordnen,  daß  die  Bestimmungen  der  Anlage  A  §  14  Ziff.  1
der  erwähnten  Bundesraths-Instruktion  auf  jene  Personen  ausgedehnt  werden,
welche  mit  seuchenverdächtigen  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind;
ferner  beim  Bundesrathe  dahin  zu  wirken,
daß  nach  Ablauf  der  Handelsverträge  ein  den  Interessen  der  bayerischen
Landwirthschaft  entsprechendes  Verhältniß  der  Zollsätze  für  Fettvieh,  Gebrauchsvieh
  und  Fleisch  angenommen  werde“
wurde  seitens  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  durch  verschärfte  Bestimmungen  in
Bezug  auf  die  thierärztliche  Untersuchung  des  aus  dem  Auslande  eingeführten  Schlachtviehes,
durch  Erlaß  eines  Einfuhrverbotes  für  Klauenvieh  aus  der  Schweiz,  dann  durch  Einschärfung
  der  Bestimmungen  über  thierärztliche  Beaufsichtigung  der  Viehmärkte  und  durch
Anordnung  einer  fortgesetzten  veterinärpolizeilichen  Kontrole  der  Handelsviehstallungen  sowie
durch  eine  weitere  Ausdehnung  des  Nachrichtendienstes  namentlich  für  Maul=  und  Klauenseuche
und  durch  Erlasse  in  Betreff  des  Viehhandels  im  Umherziehen  bereits  entsprochen  und
werden  je  nach  Veranlassung  und  Erforderniß  weitere  geeignete  Maßnahmen  in  Erwägung
gezogen  werden.  .  .
Was  die  Zollsätze  für  Fettvieh,  Gebrauchsvieh  und  Fleisch  betrifft,  so  verweisen  Wir
auf  die  im  vorigen  Paragraphen  gegebene  Zusicherung.

8  53.
Waldwirthschaft.

Die  beiden  Kammern  des  Landtages  haben  beschlossen:

„die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  dem  Landtage  einen  Gesetzentwurf
vorzulegen,  durch  welchen  bei  Privatwaldungen  mehr  Fürsorge  gegen  Abschwendung
und  für  Wiederaufforstung  getroffen  werden  kann  und  namentlich  bei  Waldabtrieben
aus  Anlaß  von  Güterzertrümmerungen  die  Wiederaufforstung  zur  Pflicht  gemacht
und  zum  Zwecke  der  Wiederaufforstung  die  Deponirung  einer  den  Kosten  entsprechenden
  Summe  vorgeschrieben  werde."“

Hierauf  erwidern  Wir,  daß  diesem  Gegenstande  schon  bisher  von  Seite  der  k.  Staatsregierung
  die  gebührende  Aufmerksamkeit  zugewendet  wurde,  und  daß  neuerdings  die  Maßnahmen,
  welche  für  Erhaltung  des  Privatwaldes  und  für  Hebung  der  Privatwaldwirthschaft
angezeigt  sind,  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  von  den  Kammern  des  Landtages  ausgesprochenen
  Wünsche  der  sorgfältigsten  Erwägung  der  k.  Staatsregierung  unterliegen.
        <pb n="343" />
        M  28.  325

8  54.
Arbeiterversicherung,  Hausirhandel,  Wanderlager  und  Konsumvereine.

Zu  dem  Gesammtbeschlusse  beider  Kammern:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  im  Bundesrathe  dahin

zu  wirken,

a)  daß  für  die  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Unfall-Versicherungsgesetze
unterstellten  Personen

1)  der  Kreis  derjenigen  Unfälle,  welche  einen  Anspruch  auf  Entschädigung
begründen,  in  einer  den  Verhältnissen  der  Land=  und  Forstwirthschaft
entsprechenden  Weise  erweitert  werde,

2)  die  entstehenden  Mehrkosten  durch  Wegfall  der  Entschädigung  für  die
kleinsten  Unfälle,  wenn  auch  nur  theilweise,  ausgeglichen  werden;

b)  daß  das  Alters=  und  Invaliditäts-Versicherungsgesetz  insbesondere  in  Bezug
auf  den  Umfang  der  Versicherungspflicht,  sowie  auf  Aufbringung  der  Beiträge
einer  Verbesserung  entgegengeführt  werde;

c)  daß  den  Seitens  des  Handwerker=  und  mittleren  Gewerbestandes  seit  vielen
Jahren  gestellten  Bitten  und  Anträgen  auf  Beschränkung  des  Hausirhandels
und  der  Wanderlager  und  auf  die  Erlassung  eines  mit  Strafbestimmungen
versehenen  Verbotes  an  die  Konsumvereine,  an  Nichtmitglieder  Waaren
abzugeben  —  entsprochen  werde,"

verweisen  Wir  darauf,  daß  den  unter  lit.  c  erwähnten  Wünschen  durch  die  Reichsgesetze
vom  6.  und  12.  August  1896  (R.-G.-Bl.  S.  691,  695)  zum  großen  Theile  entsprochen
worden  ist.  "

In  Bezug  auf  die  Arbeiterversicherung  wird  die  k.  Staatsregierung  anläßlich  der
Revision  der  einschlägigen  Reichsgesetze  darauf  hinzuwirken  suchen,  daß  den  unter  a  und  b
vorgebrachten  Wünschen  nach  Thunlichkeit  Rechnung  getragen  werde.

8  55.
Steuergesetzgebung  und  unlauterer  Wettbewerb.

Den  Gesammtdbeschlüssen  der  beiden  Kammern:
J.
„es  sei  an  Uns  die  allerunterthänigste  Bitte  zu  richten,  die  k.  Staatsregierung
  zu  beauftragen,
1)  dem  Landtage  in  thunlichster  Bälde  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,
nach  welchem  das  Gewerbesteuergesetz  vom  19.  Mai  1381  Aenberungen
        <pb n="344" />
        326

und  Zusätze  erhält,  welche  eine  so  hohe  Besteuerung  der  sogenannten
Waarenhäuser,  Versandtgeschäfte,  Centralgeschäfte,  Filialgeschäfte,  Bazare
und  anderen  Großunternehmungen  in  Handel  und  Gewerbe  möglich
machen,  daß  der  durch  diese  Unternehmungen  drohende  Ruin  der
mittleren  und  kleinen  Betriebe  in  Handel  und  Gewerbe  verhindert
werden  kann,

2)  im  Bundesrathe  den  Antrag  zu  stellen,  daß  im  Gesetzentwurfe  über
den  unlauteren  Wettbewerb  Bestimmungen  gegen  Unternehmungen  dieser
Art  eingefügt  werden;"“

II.

„es  sei  an  Uns  die  allerunterthänigste  Bitte  zu  richten,  bei  der  nächsten
Landtagssession  —  im  Falle  bis  zur  selben  die  Vorlage  eines  Gesetzentwurfes
einer  allgemeinen  progressiven  Einkommensteuer  nicht  möglich  sein  sollte  —  Vor—
lagen  über  Abänderung  der  nachgenannten  Steuergesetze  machen  zu  lassen,  dahin
gehend,  daß

1)  bei  der  Kapitalrentensteuer  der  Steuersatz  bei  den  höheren
Jahresrenten  entsprechend  gesteigert,  dagegen  für  Personen,  deren
Gesammteinkommen  und  Jahresrenten  gewisse  Beträge  nicht  übersteigen,
darunter  insbesondere  für  erwerbsunfähige  Personen,  für  Wittwen  und
minderjährige  Waisen,  weiter  ermäßigt  wird,  Ausländer  aber,  falls
sie  in  Bayern  der  Kapitalrentensteuer  unterliegen,  mit  ihren  gesammten
Kapitalrenten  zur  Stener  herangezogen  werden;

2)  die  Einkommensteuer  im  Gegenhalte  zur  jetzigen  Skala  in  den
mittleren  und  höheren  Sätzen  allmählich  ansteigend  entsprechend  erhöht,
die  Steuerbefreiung  der  Ausländer  aber,  soweit  zulässig,  beseitigt  werde,

3)  bei  den  Gewerben  eine  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  mit  progressiv
  aufsteigenden  Sätzen  thunlichst  allgemein  angewendet  werde  und
lediglich  für  minder  leistungsfähige  Gewerbe  eine  Steneranlage  nach
festen  Sätzen  erfolgen,  der  Betrieb  des  Bergbaues  aber  —  an  Stelle
der  Einkommensteuer  —  der  Gewerbsteuer  unterworfen  werde,"

wurde  durch  Vorlage  der  Gesetzentwürfe  über  die  Einkommensteuer,  über  die  Kapitalrentensteuer
  und  über  die  Gewerbsteuer  Rechnung  getragen.  Diese  drei  Gesetzentwürfe  haben  in
der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  erhalten  und  lassen
—Wir  die  hienach  ausgefertigten  Gesetze  in  der  Beilage  unter  Ziffer  IX  bis  XI  folgen.

Der  bei  Berathung  des  Gesetzentwurfes,  betreffend  die  Kapitalrentensteuer,  gefaßte
Gesammtbeschluß:
        <pb n="345" />
        W  28  327

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  bei  der  ersten
Neuanlage  der  Kapitalrentensteuer  nach  Maßgabe  des  neuen  Gesetzes  den  Steuerpflichtigen,
  welche  Kapitalrenten  neu  anmelden  oder  Mehrungen  fatiren,  die
Befreiung  von  Steuernachholung  oder  Strafverfolgung  in  Aussicht  zu  stellen,“

wird  von  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  in  Würdigung  gezogen  werden.
Die  weiter  unter  Ziffer  I.  2  gestellte  Bitte  hat  im  Reichsgesetze  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896,  soweit  thunlich,  Berücksichtigung  gefunden.

§  66.
Aushebungsstatistik.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages  zum  Hauptetat  der
Militärverwaltung  des  Königreiches  Bayern  für  das  Etatsjahr  1895/96,  Kap.  11
dahin  gehend:

„es  sei  an  die  k.  Kriegsverwaltung  die  Bitte  zu  stellen,  eine  Statistik  darüber
  zu  veranlassen,  welchen  einzelnen  Berufsständen  der  Bevölkerung  die  bei
der  alljährlichen  Aushebung  als  militärdiensttauglich  oder  als  untauglich  Befundenen
  angehören,"

wurde  durch  Mittheilung  der  Ergebnisse  des  Militär-Ersatzgeschäftes  im  Jahre  1896/97
an  die  beiden  Kammern  des  Landtages  entsprochen.

18957.
Die  Abänderung  der  Gemeindeordnung  für  die  Hfalz  vom  20.  April  1869.
Dem  Gesammtdbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages:
„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  sie  möge  dem
Landtage  einen  Gesetzentwurf,  betreffend  Abänderung  der  Gemeindeordnung  für
die  Pfalz  vom  29.  April  1869,  nach  den  im  Jahre  1894  in  Aussicht  genommenen
  Richtungen  in  Vorlage  bringen,“
ist  durch  das  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  23.  Juni  1896  Nr.  29  veröffentlichte
  Gesetz  vom  17.  Juni  1896,  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869  betreffend,  entsprochen  worden.

8  58.
Revision  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869.
Auf  den  Gesammtbeschluß  beider  Kammern:

„Die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  einer  Revision  des  Berggesetzes
vom  20.  März  1869  näher  zu  treten  in  der  Richtung,  daß  die  Vorschriften
        <pb n="346" />
        328

der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  betreffend  die  Arbeitszeugnisse
und  das  Vertragsverhältniß  der  gewerblichen  Arbeiter:  88  113,  122,  123  und
124  der  Reichsgewerbeordnung,  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Bergarbeiter
finden“
erwidern  Wir,  daß  diese  Anregung  bei  der  in  Aussicht  genommenen  Revision  des  Berggesetzes
  in  Erwägung  gezogen  werden  wird.

§  59.
Ablösung  der  sogenannten  Komplexlasten.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages,  dahin  gehend,
„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,

1)  Erhebungen  zu  pflegen  über  die  Arten,  den  Umfang  und,  soweit
thunlich,  die  Entstehung  der  zur  Zeit  in  Bayern  bestehenden  privatrechtlichen
  Grundlasten,  welche  der  Befriedigung  öffentlicher  Zwecke
dienen  und  unter  keines  der  vorhandenen  Ablösungsgesetze  fallen,  und

2)  von  dem  Ergebnisse  dieser  Erhebungen  dem  Landtage  geeignete  Mittheilung
  zu  machen,“

ist  in  seinem  ersten  Theile  bereits  dadurch  entsprochen  worden,  daß  von  Seiten  der  k.  Staatsministerien
  des  Innern  beider  Abtheilungen  eingehende  Erhebungen  im  Sinne  dieses  Beschlusses
  eingeleitet  worden  sind.

Ueber  das  Ergebniß  dieser  Erhebungen  werden  Wir  seinerzeit  dem  Landtage  geeignete
Mittheilung  machen  lassen.

8  60.
Staatszuschuß  zur  Allgemeinen  Deutschen  Sport-Ausstellung  in  München  1899.

Die  beiden  Kammern  des  Landtages  haben  beschlossen,  die  Petition  des  Centralausschusses
  der  Allgemeinen  Deutschen  Sport-Ausstellung  in  München  1899  um  Bewilligung
eines  Zuschusses  aus  Staatsmitteln  der  k.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung  hinüberzugeben
  mit  der  Ermächtigung,  hiefür  bis  zu  25  000  X  aus  der  allgemeinen  Reserve  zu
entnehmen.

Wir  beauftragen  die  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  das  zum
Vollzuge  dieses  Beschlusses  Erforderliche  einzuleiten.
        <pb n="347" />
        M  28.  329

Mit  großer  Befriedigung  blicken  Wir  auf  den  Verlauf  und  die  erfolgreichen  Ergebnisse
  der  XXXII.  Versammlung  des  Landtages  und  ist  es  Uns  ein  Herzensbedürfniß,  den
Lieben  und  Getreuen  Unsere  besondere  Anerkennung  hiedurch  auszusprechen.

Dank  der  günstigen  Finanzlage  konnten  ohne  Heranziehung  außerordentlicher  Deckungsmittel
  nicht  nur  die  naturgemäß  sich  steigernden  ordentlichen  Staatsbedürfnisse  befriedigt,
sondern  auch  eine  Reihe  außerordentlicher  wichtiger  und  unvermeidlicher  Staatsausgaben
bestritten  und  außerdem  erhebliche  Summen  zur  Abschreibung  gesetzlicher  Anlehen  kredite
verwendet  werden.

Ebenso  konnten  durch  die  bereitwillige  Mitwirkung  des  Landtages  die  Gehalts=  und
Pensionsverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  einer  durchgreifenden
  Neugestaltung  und  wesentlichen  Verbesserung  unterzogen  werden.

Durch  die  Regelung  der  Bodenzinsfrage,  sowie  durch  die  Gesetzgebung  über  das  Gebühren=
  und  Steuerwesen  wurden  wichtige  Reformen  geschaffen,  mit  welchen  für  weite  Kreise
erhebliche  Erleichterungen  verknüpft  sind.

In  voller  Erkenntniß  der  Wichtigkeit  der  staatlichen  Verkehrsanstalten  sind  die  Kammern
des  Landtages  den  Kreditanforderungen  zur  Erhöhung  der  Leistungsfähigkeit  der  Staatseisenbahnen
  und  zum  Ausbaue  des  Lokalbahnnetzes  sowie  zur  Ausbreitung  und  Vervoll-=ständigung
  der  Post-,  Telegraphen=  und  Telephon-Einrichtungen  bereitwillig  entgegengekommen.

Der  Verwendung  reichlicher  Mittel  für  diese  Zwecke  steht  aber  auch  ein  erfrenlicher
Verkehrsaufschwung  gegenüber,  der  auf  dem  Gebiete  der  Eisenbahntarife  nicht  unbedeutende
Erleichterungen  für  Landwirthschaft,  Industrie  und  Gewerbe  des  Landes  gestattete.

Durch  die  großen  Gesetzgebungsarbeiten,  die  mit  der  Einführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zusammenhängen,  sind  für  den  Eintritt  des  bevorstehenden  bedeutsamen  Abschnitts
des  deutschen  Rechtslebens,  das  Inkrafttreten  eines  einheitlichen  deutschen  bürgerlichen  Rechtes,
die  erforderlichen  Vorbereitungen  getroffen  und  ist  zugleich  auf  den  der  Landesgesetzgebung
vorbehaltenen  Gebieten  des  bürgerlichen  Rechtes  die  seit  dem  Anfange  des  Jahrhunderts
angestrebte  Rechtseinheit  für  das  Königreich  hergestellt  und  das  Notariat  unter  Beibehaltung
der  bewährten  Grundlagen  seiner  bisherigen  Einrichtung  wesentlich  verbessert  worden.

Der  Landtag  hat  auch  während  seiner  letzten  Versammlung  der  Förderung  der  landwirthschaftlichen
  Interessen  seine  besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet.  Die  reichlichen  Zuwendungen
  für  den  Ausbau  des  landwirthschaftlichen  Kredit=  und  Genossenschaftswesens
und  die  zu  diesem  Zwecke  errichteten  Anstalten,  dann  für  Hebung  der  Bodenkultur,  für
Förderung  der  Thierzucht  und  für  Weiterentwicklung  des  landwirthschaftlichen  Unterrichts,
sind  hervorragende  Beweise  dieser  Bestrebungen.

Die  beträchtlichen  Aufwendungen  von  Staatsmitteln,  insbesondere  für  die  zweite
bayerische  Landes-Industrie-,  Gewerbe=  und  Kunst-Ausstellung,  die  zweite  Kraft=  und
        <pb n="348" />
        330

Arbeitsmaschinen-Ausstellung  und  das  bayerische  Gewerbemuseum  sowie  für  Förderung  des
technischen  Unterrichts  haben  wesentlich  dazu  beigetragen,  Unsere  auf  die  Erhaltung  und
Kräftigung  eines  tüchtigen  Handwerkerstandes  und  auf  Hebung  der  Industrie  gerichteten
Bestrebungen  förderlichst  zu  unterstützen.

Mit  besonderer  Anerkennung  erwähnen  Wir  auch  die  Bewilligung  namhafter  Mittel
für  die  Pflege  der  Kunst,  für  zahlreiche  Banten  zu  Zwecken  der  verschiedenen  Hochschulen,
sodann  die  Förderung  des  humanistischen  Unterrichts  durch  Errichtung  neuer  Anstalten  und
Fürsorge  für  das  Lehrpersonal,  die  im  Zusammenwirken  mit  den  Landräthen  erfolgte  Verbesserung
  der  Verhältnisse  der  Reallehrer  sowie  die  Erhöhung  der  Pensionen  der  Volksschullehrer
  und  deren  Relikten.

JIndem  Wir  diesen  Abschied  ertheilen,  ist  es  für  Uns  ein  wohlthuendes  Gefühl,
durch  fortdauerndes  Zurücktreten  der  Parteigegensätze  jenen  inneren  Frieden  gestärkt  und
garantirt  zu  sehen,  welcher  die  Vorbedingung  für  eine  ersprießliche  Entwicklung  der  Verhältnisse
  des  Landes  bildet.

Unsere  Bestrebungen  und  Wünsche  gipfeln  in  dem  Gedanken,  die  Wohlfahrt  Unseres
heißgeliebten  Volkes  nach  allen  Richtungen  zu  fördern  und  in  Bundestreue  zum  Deutschen
Reiche  zu  stehen.  Indem  Wir  hiebei  der  Gnade  Gottes  vertrauen  und  Uns  der  Ueberzeugung
  hingeben,  daß  Wir  der  kräftigen  Unterstützung  der  Landesvertretung  stets  versichert
sein  dürfen,  schließen  Wir  die  gegenwärtige  Versammlung  und  entbieten  den  Lieben  und
Getrenuen  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

Gegeben  zu  München,  den  10.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  TCrailsheim.  Dr.  Krhr.  v  Niedel.  Frhr  v.  Feilitzsch.  Or.  Frhr=  v.  Leourod.  Frhr  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="349" />
        Gesetund  Verurunngsgut

für  das

Königreich  Bayern.
W  29.

München,  den  12.  Juni  1899.

Inhelt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  10.  Juni  1899,  die  Auflösung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1899,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  betreffend.

 

 

 

 

 

 

Nr.  12412.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Auflösung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hahern,
Regent.
Wir  finden  Uns  unter  Bezugnahme  auf  Titel  VII  §  23  der  Verfassungs-Urkunde

bewogen,  den  gegenwärtigen  Landtag  aufzulösen  und  lassen  besondere  Entschließung  über  die

neue  Wahl  der  Kammer  der  Abgeordneten  folgen.
München,  den  10.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.VFeilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

59
        <pb n="350" />
        332

Nr.  12413.
Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  FKyniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Nachdem  durch  Unsere  Entschließung  vom  Heutigen  der  dermalige  Landtag  aufgelöst
worden  ist,  verordnen  Wir  hiemit  gemäß  8  23  in  Titel  VIl  der  Verfassungs-Urkunde,
daß  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  nach  dem  Wahlgesetze  vom  —  dean  156.
unverzüglich  eröffnet,  die  Wahlen  selbst  nach  Art.  18  des  genannten  Gesetzes

a)  für  die  Urwahlen  am  10.  Juli  des  laufenden  Jahres,

b)  für  die  Abgeordneten-Wahlen  am  17  Juli  des  laufenden  Jahres
vorgenommen,  und  die  Ergebnisse  Uns  bis  zum  31.  Juli  des  laufenden  Jahres  vorgelegt
werden.

Zu  diesem  Behufe  lassen  Wir  nach  Artikel  1  und  2  des  angeführten  Gesetzes  in  der

Aulage  I.  Anlage  I  die  Zahl  der  nach  den  einschlägigen  Bevölkerungsziffern  in  den  einzelnen  Re-Julage
  «  gierungsbeztrkenzuwählendenAbgeordnetendanntnAulagelldteUebersichtderWahl
kreise  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  und  befehlen  den  k.  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  sich  hienach  zu  achten  und  die  Vorschriften  des  Wahlgesetzes  genau  zu  vollziehen.

Wir  erwarten  hiebei  von  allen  Behörden  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  beschworenen
Pflichten,  Leitung  der  Wahlverhandlungen  mit  rücksichtsloser  Unbefangenheit,  Beschirmung
der  Freiheit  der  Wahlstimmen  vor  Einschüchterung  oder  Bestechung  und  pflichtgemäße  Enthaltung
  von  jeder  Beschränkung  der  Wahlfreiheit.

München,  den  10.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Candmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="351" />
        Anlage  I.

.Juni  1848
der  nach  dem  Gesetze  vom  u4.  Dn  131

Zahl

zu  wählenden  Abgeordneten.

Königreich  Wayern.

Seelenzahl  nach  der  Volkszählung  vom  Jahre  1875:

333

in  den  einzelnen  Regierungsbezirken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5,022,425.
Anzahl

Regierungsbezirke  Seelenzahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten

genau  annähernd
Oberbayern.  885,840  28  28
Niederbayern  621,668  1988  20
Pfalz  641,289  20  20
Oberpfalz  und  Regensburg  503,528  15½#8  16
Oberfranken  554,935  17145  18
Mittelfranken  608,006  19  4#%  19
Unterfranken  und  Aschaffenburg  596,929  1  19
Schwaben  und  Neuburg  610,230  19  19
Summe  5.022,425  155  3]  150

1  —

59*
        <pb n="352" />
        334

Anlage  II.

Tebersicht  der  Wahlkreise.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbapvern.
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial!]  total!  genau  sannähernd
1
I.  München  I  Stadt  München  l.  d.  J.  mit  Ausnahme
  des  XXlII.  Stadtbezirkes  171,845  —i  5
1
II.  München  II  Stadt  München  r.  d.  J.  und  der  #
XXII.  Stadtbezirk  von  München
.  lI.  d.  J.  43,240|1  1  1
I
III.  München  III  Amtsg.  Bruck  20,940
„  Dachau  21,193  i
,,Miiucheu11  22,710  E
Wolfratshausen  14,954  79,797/2  3
IV.  Weilheim  Amtsg.  Garmisch  10,130
»  deStadtbezikk  4,956·I  s
J«««""r9  Landbezirk,743
·  »  Schongau  17,259  «
Starnberg  12,822
„  Weilheim  22,915  89,825  —  3
—
1  #  6
V.  Miesbach  Amtsg.  Miesbach  17,447  #
„  Tegernsee  5,458.  I
,,Tdiz  13,385»36,290«:—Zs1
        <pb n="353" />
        .W  29.  Oberbapern.  335
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
·  Abgeordneten
Wahlort  l  Bestandthele  partial!  totall  genau  sannähernd
l
VI.  Rosenheim  Amtsg.  Aibling  17,061
Ebersberg  21,306
„  Purien  9,658
Z  Stadtbezir
Nlosenheim  antenn  19,811
„  Wuasserburg  17,247/  92,584%  3
1  s  #
VII.  Traunstein  Amtsg.  Berchtesgaden  8,310.  6
„  Laufen  18,224  2
»Reichenhall  8,026  1
Stadtbezir!
Naunstein  gandbezirr40,938  5996  2
i  I
VIII.  Mühldorf  Amtsg.  Altötting  19,453
„  Burghausen  10,645
„  Mühldorf  19,231
„  Neumarkt  13,740
„  Teittmoning  9,423  #
„  Trostberg  15,809  88,3011  3
3
IX.  Freising  Amtsg.  Dorfen  12,949  «
»Ekdiug  23,434
sStadtbezirk]  8,253
„.  FSreising  gandbezirk16,6528  »
„  Haag  14,878
„  Moosburg  15,175  90,217|  %%  3
        <pb n="354" />
        336  Oberbayern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  I  Bestandtheile  partial!]  total!senau  annähernd
-
X.  Ingolstadt  Amtsg.  Geisenfeld  15,6170
Stadtbezir,485
Jugolstadt  Ienateim  20,741
„  PVfaffenhofen  15,514  66,4102.,  2%  2
XI.  Aichach  Amtsg.  Aichach  26,146
„  Friedberg  22,777
„  Schrobenhausen  18,444  67,367123125  2
Rekapitulation.
I.  München!  171,845|5  5
II.  München  II  43  ,240  1135  1
IIl.  München  III  79,797/  a  3
IV  Weilheim  89,82521  3
V.  Miesbach  36.290s  135  1
VI.  Rosenheim  92,  584  25  3
VII.  Traunstein  59,964  #  2
VIII.  Mäühldorf  88,30  12%  3
IX.  Freising  90,217  3
X.  Iugolstadt  66,4108  2
XI  Aichach  67,36/  2#  „
i  !
Summe  1885,840  —  Wv  28

——1
        <pb n="355" />
        29.  Nieoerbayern.  337
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  vrvartial  totall  genan  annähernd
I.  Landshut  9  4Stadtbezirk4,780
«  Amtsg.  Landshut  lenbbezir  25  757
„  Bilsbiburg  26,570167,107|1  14%%  2
II.  Landau  Amtsg.  Arnstorf  13,638
„  Diingolfing  21,313
„  Eggenfelden  19,034
„  Landau  21,292  75,277||4  2
III.  Pfarrkirchen  Amtsg.  Griesbach  14,282
„  Pfarrkirchen  15,451  6
„  Rotthalmünster  16,903  6
„  Siimbach  16,497  6
„  Vilshofen  24,692  87,8252  3
3
IV.  Passau  Stadt  Passan  14,752
Distriktsgemeinde  Passau  II  14,565  29,3111%  1  1
V.  Grafenau  Anitsg.  Freyung  15,738
„G.rafenau  17,455
Distriktsgemeinde  Passan  !  21,616
Amtsg  Waldkirchen  13,278
„  Wecscheid  18,031  86,1181  233  3
VI  Regen  Amtsg.  Kötzting  13,252
„,  Neukirchen  11,068
„  Regen  26,215
„  Viechtach  20,772  71,  307  2  2
        <pb n="356" />
        338  Aieberbapvern.
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  6  partial  1  total  genau  annähernd
6
VII.  Deggendorf  Stadtbezir!,63
Amtsg.  Deggendorf.)  Landbezuk,934
,  Hengersberg  17,784
„  Ossterhofen  15,387  59,868%uce  2
VIII.  Straubing  Amtsg.  Bogen  12,5490
„  Mallersdorf  21,100  I
»Mitterfels  18,073  i
.sStadtbezirk11,590
Sptranbing  sLandbezirk,20,309  83,  2112%  “  3
#
IX  Kelheim  1  Amtsg.  Abensberg  15,173  I
,,Kelheim  15,056
„,  Mainburg  14,243
„,  NRottenburg  16,756  61,2288  2
Rekapitulation.
I.  Landshut  67,107|%  2
II.  Landau  1  75,272  2
III.  Pfarrkirchen  87,825524  1  3
IV.  Passau  29,31½¼%  1
V.  Grafenau  86,11812  3
VI.  Regen  71,30/2  %  2
VII.  Deggendorf  59,868/  ümss  2
VIII  Straubing  83,6214  3
IX.  Kelheim  61,22811835  2
Summe  621,668  14  15  ’l  20
19.
        <pb n="357" />
        .29.  falz.  339
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial!  totalll  genau  aannähernd
l
I.  Speyer  Amtsg.  Frankenthal  28,398
Distriktsgemeinde  Göllheim  9,865
Amtsg.  Grünstadt  21,666
„  Ludwigshafen  38,550  6
Speyer  28.240  121,  131„  4
|
II.  Neustadt  Amtsg.  Dürkheim  2525
„  Edenkoben  23,994  ·
„Landau  34,089
„  Neustadt  39944  125,956%326  4
I  «
III.  Kandel  Amtsg.  Annweiler  15,854
„  Bergzabern  22,934
„  Gerimersheim  26,223
„  Kandel  27.323  92,334%  —
IV.  Zweibrücken  Distriktsgemeinde  Blieskastel  12,861
Anmtsg.  Dahn  9,501
Distriktsgemeinde  Hornbach  9,979
„  Sct.  Ingbert4,920
1  Amtsg.  Pirmasens  24,902
5„  Waldfischbach  10,817

Distriktsgemeinde  Zweibrücken

 

23,2  1  106,  1995  ½  J3
|

 

81500

 

60
        <pb n="358" />
        340  Afa  p03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zul  wahlee
Abgeordneten
Wahlort  1  Bestandtheile  partiall  total  genau  —
V.  Landstuhl  Amtsg.  Homburg  10  ozs
„  Kusel  19,091
„  Landstuhl  19,856
„  Lauterecken  9,470
„  Wealdmohr  18,726
„  Wolfstein  11,838,  89,919  2383  3
I  g  —
VI.  Kaiserslautern  Amtsg.  Kaiserslautern  39,201
Distriktsgem.  Kirchheimbolanden  14,403
Amtsg.  Obermoschel  15,039
„  Otterberg  12,930
„  Rockenhausen  10,  581
5„  Winnweiler  13,0141105,16831  3
Rekapitulation.

1  Speyer  121,7133  5  4
II.  Neustadt  125,9563  ½  4
III.  Kandel  92,334  2  3
IV.  Zweibrücken  106,199  33  #  3
.  Landstuhl  89,910/2%  „  „
VI.  Kaiserslautern,  105,168  3  3

Summe  641,289  1688  20
—
        <pb n="359" />
        1  29.  Oberpfalz.  341

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial!  totall  genan  saannäherud
1
1.  Regensburg  Stadt  Regensburg  31,504%  1
·
llStadtamhof  Amtsg.  Regensburg  II  16,518
„  Regenstauf  14,864
„  Stadtamhof  21,287
„  Wearth  12,019/  64,68882  2
III.  Neumarkt  Amtsg.  Beilngries  13,  105
„  Hemau  13,570
„  Neumarkt  18,818.
„  Riedenburg  13,393  58,886/13  2
1  1
P
IV.  Amberg  !Stadtbezirk  13,380
2  .  .
(mieg.  Amberg  1  Landbezirk,903
„  Burglengenfeld  14,.329
„  Kastl  10,656
#  „  Nabburg  18,047
„  Parsberg  13,602  1
„  Schwandorf  8,785|3,  02  3
V  Weiden  Amtsg.  Neustadt  a.  /WN.  12,804
1  „  Sulzbach  17,563  1
„  Vilseck  10,462  6
0  Weiden  14,790,  55,619#14%  2
1
s
        <pb n="360" />
        342  Oberpfalz.
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  den  Fieer
9
Weahlort  Bestandthele  partial!  totall  genau  sannähernd
1  1
VI.  Kemnath  Antsg.  Auerbach  9.485
„  Erbendorf  9,596.
„  Ecchenbach  14,419
„  Kemnath  15,206
„  Teirschenreuth  13,867
„  Wialdsassen  15,690  78,2111,4%  2
l
VII.  Oberviechtachh  Amtsg.  Oberviechtach  16,741
„  Vohenstrauß  23,720|  40,4614%  1
VIII.  Cham  Anteg.  Cham  17,095  #
„  Furth  7,880  F
„Neunburg  v./W.  16,541
„Nittenau  9,755  «
,,Roding  13,963
„  Waldmünchen  16,22380,  457%%  3
Rekapitulation.
J.  Regensburg  31,50441  6  1
II.  Stadtamhof  64,68882  2
III.  Neumarkt  58,8861  2
IV.  Amberg  z  93,702  258  3
V.  Weiden  55,619  13425  2
VI.  Kemnath  78,211  2383  2
VII.  Oberviechtach  40,4611  1
VIII.  Cham  80,457%  3
Summe  503,528  12

 

 

 

 

 

 

 

155

—s
4
S
        <pb n="361" />
        .  W  29  Oberfranken.  343
Anza
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  hhlenden
Abgeordneten
Wahlortt  Bestandtheile  partial!]  totalls  genau  sannähernd
I.  Bamberg  Stadt  Bamberg  26,951
Anmtsg.  Bamberg  II  29,045
„  Burgebrach  11,793
„  Heerzogenaurach  11,290
b„  Hcchstadt  a./A.  15,892  94,971|3  %  3
l
II.  Bayreuth  Anmtsg.  Bayrenth  neeiur  16160
„  Elcbermannstadt  11,437
Z  Stadtbezirk!,848
Fuorchheim  1  gantenrr  13,822
„  Geräfenberg  13,705
„  Hollfeld  12,460
„  Pegnitz  15,154
„  Prttenstein  14,786
„  Weidenberg  9,855,133,030  4
1
III.  Wunsiedel  1  Amtsg.  Kirchenlamitz  13,668
„  Muünchberg  25,055
„  Rehan  8,886
„  Selb  11,032
„  Thiersheim  10,903
„  Wunsiedel  15,552  85,096%%  3
l  .
·  Stadtbezirk  18,268
IV.  Hof  Antsg.  Hof  ee  24,599
0  Kronach  29,235
„  Lichtenfels  18,708
„  Ludwigsstadt  11,319
„  Naila  22,767
„  Nordhalben  5,598  130,49444%  4
        <pb n="362" />
        344  Oberfranuken.
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  *-  partial  .  #  total  genau  annähernd
...
V.  Kulmbach  Amtsg.  Berneck  16,286
Stadtbezir
Kulmbach  gandbezirk  16,330
„  Schlitz  12,912
„  Sießlach  6,339
„  Stadtsteinach  18,8111
„  Staffelstein  14,019
„  Thurnau  9,598.
„  Weismain  11,833  111,344  3  4
l
Rekapitulation.
!1  Bamberg  94,97½3  3
.  1
II.  Bayreuth  133,030  4  4
II!  Wunsiedel  85,090%%  3
Iv.  Hof  130,4944  4
V.  Kulmbach  111,34431  1
.  .
.-,
  Smmne-554,93516X3
18
19435  "
1  1712
        <pb n="363" />
        .W  29.  Mittelfranken.  345
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  1  Bestandtheile  partial  total]  genau  sannähernd
#  .
I.  Ansbach  "Stadtbezir3,05  I
Amtsg.  Ansbach  Lambezirkt49,975
„  Cadolzburg  12,636
„  Heilsbronn  12,598
„  Roth  14,202
*.  (Stadtbezir,,024
Schwabach  s  gandbezir,  15,  196  95,53  ##  3
7
II.  Nürnberg  **11-  Stadtbezirk  109,782  .
Amtsg.  Nürnberg  cenunn  4,609.
„Altdorf  18,911128,302  4
III.  Fürth  Stadtbezir3,597
Amtsg.  Erlangen  lLandbezirk  13,184
»  jStadtbezirk27,418
ssFmthHemidbezikk12,461
„  Hersbruck  20,890
„  Lauf  15,852  103,40%3„  3
#
1  i  -
IV.  Neustadt  a.  A.  Amtsg.  Markt  Erlbach  13667  1
„  Neustadt  a.  A.  18,780
„  Spcheinfeld  20,236
Uiffenheim  14,403
„  Windsheim  5

 

 

17,288  8S4,574

 

2  3
        <pb n="364" />
        346  Mittelfranken.
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial!  total  senau  sannähernd
V.  Dinkelsbühl  Z  Stadtbezir!  5,240
Amtsg.  Diutelsbühl  Landbezirk  12.975
„Fuuchtwangen  14,530
„  Herrieden  11,735
.  (Stadtbez  5,773
,»  Rothenburga.  T.  Landbes  11,253
„  Schillingsfürst  8,730)  70,2362  2
l
s
VI.  Weißenburg  sStadtbezirk]  7,  136
Amtsg.  Eichstätt  Landbezirk  s12,318
„  Ellingen  11,393
Greding  0,248
„  Gunzenhausen  18,224
„  Heidenheim  12,609  «
„  Hilpoltstein  12,991
„  Kipfenberg  9,447
„  Pappenheim  11,044
„  Wassertrüdingen  12,207
.  Stadtbezirk]  5,203
«  Velßmbmgssandhezikk  3,136/125,950  1
        <pb n="365" />
        .W  29.  Mittelfranken.  347
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Weahlort  Bestandtheile  partial!  totall  genau  annähernd
Rekapitulation.  "
I.  Ansbach  95,5363  3
11  Nürnberg  128,3024  4
III.  Fürth  103,4023  3
IV.  Neustadt  a.  /  A.  84,5744  3
V.  Dinkelsbühl  70,236024%„%  2
VI.  Weißenburg  125,956  s  4
1  .
Summe·608,00617;-J—3—52
M  19
BUT-,

 

 

61
        <pb n="366" />
        348  Anterfranken.
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  1  Bestandtheilel  partial  total  genau  annähernd
l.  Würzburg  l  Stadt  Würzburg  44,975%1%  1
II.  Würzburg  II  Amtsg.  Arnstein  12,447
1  Dettelbach  10,906
„,  Eurerdorf  7,039
„,  Gemünden  14,941
„  Hammelburg  13,222
,  Karlstadt  16,344  .
„.  Werneck  11,412
—  Würzburg  Landbezirk  33.681  124,792  35  4
Stadtbezirk  10,843
III.  Aschaffenburg  Amtsg  Aschaffenb
schaffenburg  Amtsg  Aschaffenburg  Landbezik  30.086  10%  1%  1
IV.  Miltenberg  Amtsger.  Amorbach  7,396
„„  Klingenberg  12,705  3
„  Miiltenberg  13,622
„  Obernburg  12,810  6
„,  Stadtprozelten  7,170  53,703  1  2
l  I
l
V.  Lohr  Anmtsg.  Alzenau  10,296
„  Lohr  19,348
„  Markt  Heidenfeld  22,610
„  Spchöllkrippen  9,068  61,322  12  2
        <pb n="367" />
        .  29.  Anterfranken.  349
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial  total  genau  sannähernd
·  i
VI.  Kitzingen  Amtsg.  Aub  11,458.
f,  Kitzingen  Stadtbezirk  6,393
Landbezirk  12,040
„  Marktbreit  8,347
„  Ochsenfurt  13,711
„  Wiesentheid  7,417  59,366  13  2
l
VII.  Haßfurt  Amtsg.  Baunach  9,038
„  Eltmann  14,681
„  Gerolzhofen  11,991
„  Haßfurt  12,978
„  Vuolkach  12,074  60,762  11  2
i
VIII.  Schweinfurt  Amtsg.  Ebern  10,888  #
„  Hofheim  14,017
„  Königshofen  15,391
„  Münnerstadt  15,002
Stadtbezir,233
chweinfur  Landbezirk  19,893/86,  42442  3
1  1
IX.  Neustadt  a./S.  Amtsg.  Bischofsheim  9,819
„  Brückenau  13,439
„  Kissingen  16,290
„  Mellrichstadt  13,749
„  Neustadt  a./S.  11,35964,6562z  2

 

 

 

61“
        <pb n="368" />
        350  Anterfranken.

 

Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile

 

Wahlort  "a  H  Bestandtheile

 

 

 

Rekapitulation.
I.  Würzburg  !
II.  Würzburg  u
III.  Aschaffenburg
IV.  Miltenberg
V.  Lohr
VI.  Kitzingen
VII.  Haßfurt
VIII.  Schweinfurt

IX.  Neustadt  a/S.

 

 

 

 

 

Anzahl
Seelenzahl  der  wehlenden
partial]  total  genau  sannähernd
44,971%  1
124,792  3  1  4
40,92991  1
53,703¾13  2
61,322  1  2
59,366%8#8  2
6o.rs  in  2
86,424½  3
64,6562  2
Summe  56596,  929  13  1

185—%
        <pb n="369" />
        W  29.  Schwaben.  351
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial  totall!  genau  annähernd
I  ·;  -
LAugsburgl"Stathugsburg  57,2131  2
·  l
ll.AugsbutglIDistriktsgemeindeAngsburg  25,47  r
Amtsg.  Mindelheim  15,785
„„  Schwabmünchen  19,796,
„„  Tuürkheim  12,262  73,32025  2
«
III.  Dillingen  Stadtbezir,029
Dilli  s
Amtsg.  Dillingen  Landbezirk  9.760
„  Hochstädt  13,845  «
„  Rain  11,096
„  Wertingen  17,568
„  Zusmarshausen  15,144  72,44224  #  2
1  «  i
lV.Ncuburga.-D.Amtsg.Monheim  14,282
Stadtbez.,  291
Neuburga.D.  „
euburga.  /D  8  17,1844  38,751%  1
1
V.  Nördlingen  Stadtbeiir  3,758
Amtsg.  ö
misg.  Donauwörth  Landbezirt4,  »
:  Stadtbezirk7,223
·  Nördli
r-i,“55  kürdlingen  Landbezirk6,  038
„  Oettingen  15,272  57,78312  2
        <pb n="370" />
        352  Schwaben.
Anzahl
Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten
Wahlort  Bestandtheile  partial  total  genau  annähernd
6  3  .
VI.  Günzburg  »  Stadtbeirk3,808««
Anitsg.  Günzburg  *  18,827
„  Loauingen  13,970  I
«  »9"ke11-Ul1n,Stadtbezirk  7,049
Diistriktsgemeinde  Neu-Ulm  11,175  49,829  13355  2
VII.  Krumbach  Amtsg.  Babenhausen  8,001
„  Burgau  15,021,
„  JIllertissen  9,519
„  Krumbach  22,184
Distriktsgemeinde  Weißenhorn  8,425  55½##  22  2
VIII.  Kaufbeuren  Anmtsg.  Buchloe  10,389  D9  #
„  Flüssen  15.512.  «
Stadtbezirk5,553
Kaufpeuren  Landbezirk  9,627
„  Oberdorf  11,239
„  Obergünzburg  9,122,
„  Ottobeuren  13,354  74,7962155  2
IX.  Kempten  Amtsg.  Immenstadt  15,394  «
»Kemptm  iStadtbezirk  12,682
Landbezirts9,  533
„Lindau  Stadtbezirk
Landbezirk  9,045  1
q„Memminge  Stadtbezir,762
Landbezirk.3,  411
„  Sonthofen  14,357

,  Weiler

 

 

15,632  122,9403
        <pb n="371" />
        M  29.  Schwaben.  353

 

 

 

 

 

 

 

Wahlkreise  und  deren  Bestandtheile  Seelenzahl  der  wahlenden
Abgeordneten
Wahlort  6  Bestandtheile  partial  total  genau  sannähernd
I  l
Rekapitulation.
l.  Augsburg  l  57,.213  10  2
II.  Augsburg  II  73,320  2½25  2
III.  Dillingen  1  72,4422%  2
IV.  Neuburg  a.  D.  38,757½¼1%  1
V.  Nördlingen  57,783/12  2
VI.  Günzburg  l  49,829  L  2
VII.  Krumbach  #  63,150%%  2
VIII.  Kaufbeuren  74,79621  2
IX.  Kempten  .  .  .  122,940  4
Summe  610,230  15  5  1  19
19½
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        355

useh=  und  Verordnungs-Rlatt

für  das

Königreich  Bayern.
IFu  30.

München,  den  3.  Juli  1899.

    

 

 

 

 

 

IJnhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1899,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze,  dann  des  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1899,  den  Vollzug  der  Gesetze
vom  10.  Jannar  1876  über  den  Schutz  der  Photographien  gegen  unbefugte  Nachbildung  und  vom  9.  Jannar  1876
über  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1899,
das  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'sche  Hausgesetz  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1899,  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1899,  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1899,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  München  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  Juni  1899,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Hofdienst-Nachricht.
  —  Ordens  Verleihungen.  —  Titel-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.

 

 

 

 

Nr.  11640.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze,  dann  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  betreffend.

#KS#taatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884,  des  §  52
des  Gesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen,  dann  des  §  72  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungs
gesetzes  vom  22.  Juni  1889  wird  bekannt  gegeben,  daß  nach  Enthebung  der  bisherigen
Vorsitzenden  bezw.  Stellvertreter  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  ds.  Is.  an

1.  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  für  die  Versicherungsanstalt  der  Pfalz  der
k.  Regierungsrath  Wilhelm  Landgraf  in  Speyer,  zum  stellvertretenden  Vor
sitzenden  dieses  Schiedsgerichts  der  k.  Regierungsrath  Ludwig  Glaser  in  Speyer,

62
        <pb n="374" />
        356

2.  zum  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte

a)  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft  der  Pfalz,

b)  für  den  Geschäftsbereich  der  Ausführungsbehörde  der  Staatsforstverwaltung
der  Pfalz  der  k.  Regierungsrath  Karl  Ritter  von  Besnard  in  Speyer,
zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  dieser  Schiedsgerichte  der  k.  Regierungsrath
  Daniel  Conrad,

3.  zum  stellvertretenden  Vorfitzenden  des  Schiedsgerichte

a)  der  land  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Regierungsbezirk
  Oberfranken,

b)  im  Geschäftsbereiche  der  Ausführungsbehörde  der  Staatesorstverwaltung  für
den  Regierungsbezirk  Oberfranken,

c)  der  Sektion  XXVI  der  Fuhrwerksberufsgenossenschaft,

d)  der  Versicherungsanstatt  für  Oberfranken  der  k.  Regierungsrath  Alfred
Stumpf  in  Bayreuth  und  zum  weitern  Steltvertreter  des  Vorsitzenden  der
unter  Za  mit  d  genannten  Schiedsgerichte  der  k.  Regierungsrath  Wolfgang
Pöll  in  Bayrenth

ernannt  wurden.

München,  den  9.  Juni  1899.
Dr.  Khr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Teilitzsch.

 

Nr.  18187.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Gesetze  vom  10.  Januar  1876  über  den  Schutz  der  Photographien
gegen  unbefugte  Nachbildung  und  vom  9.  Januar  1876  über  das  Urheberrecht  an  Werken  der
bildenden  Künste  betreffend.

fKl.  Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Staatsministerinm
  des  AInnern  für  Kürchen-  und  SIchulangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wurden  im  Vollzuge  der  Bekanntmachung  vom
28.  Juni  1876  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  387)

1  zu  ordentlichen  Mitgliedern  des  photographischen  Sachverständigen-Vereins  für
Bayern  an  Stelle  der  verstorbenen  ordentlichen  Mitglieder  des  Hofphotographen
Mathias  Pössenbacher  in  München  und  des  Verlagsbuchhändlers,  Kommerzienraths
  Friedrich  Bruckmann  in  München,  der  Verlagsbuchhändler  und  Buchdruckereibesitzer,
  k.  und  k.  österreichisch-ungarischer  Konsul  Alphons  Bruckmann

in  München  und  der  Kunstmaler  Theodor  Pixis  in  München,
        <pb n="375" />
        „W  30.  357

2.  zum  stellvertretenden  Mitgliede  des  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins  für
Bayern  au  Stelle  des  verstorbenen  stellvertretenden  Mitglieds,  des  Kunsthändlers
Sigmund  Soldan  in  Nürnberg,  der  Kunsthändler  Jakob  Littauer  in  München
berufen.

München,  den  20.  Juni  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Ceanrad.  Dr.  v.  Cfandmann.

 

Nr.  11747.
Bekanntmachung,  das  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'sche  Hausgesetz  betreffend.

fl.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  wird  nachstehend  die  von
den  Stammezsgenossen  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen-Wallerstein  vereinbarte  Erneuerung
  des  Sekundogeniturvertrages  vom  23.  Juni  1836  gemäß  §  9  der  IV.  Beilage  zur
Verfassungsurkunde  mit  der  Maßgabe  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  durch  §  10
der  angeführten  IV.  Verfassungsbeilage  begründete  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  des  k.  Staatsministeriums
  der  Justiz  in  standesherrlichen  Vormundschaftssachen  ausdrücklich  gewahrt  und
vorbehalten  werde.

München,  den  20.  Juni  1899.

Arhr.  v.  Feilihsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leourod.

Abdruck.

Ernenerung  des  Sekundogenitur-Vertrages
vom  25.  Juni  1836  (Regierungsblatt  für  Bayern  1850  S.  51  ff.).

Der  Sekundogeniturvertrag  vom  23.  Juni  1836  hat  für  den  Fall,  daß  der  derzeitige
Inhaber  des  Sekundogeniturfideicommisses  als  einziger  männlicher  Repräsentant  der  Linie
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Karl  zu  Oettingen-Wallerstein,  nämlich  Seine
Durchlaucht  Fürst  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein  männliche  Descendenz  hinterlassen
sollte,  nach  wie  vor  Maß  zu  geben  und  bleibt  unverändert  in  Kraft  und  Wirksamkeit.

Für  den  Fall  jedoch,  daß  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Moritz  zu  Oettingen.
Wallerstein  ohne  sruccessionsfähige  männliche  Nachkommenschaft  versterben  sollte,  haben  wir,

die  unterzeichneten  Stammesgenossen  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen-Wallerstein
»  28
        <pb n="376" />
        358

Karl  Friebrich  Fürst  und  Herr  zu  Dettingen-Oettingen  und  Oettingen—
Wallerstein,  Graf  zu  Oettingen-Baldern,  Herr  von  Soetern
und  Herr  des  Primogeniturfideicommisses  Oettingen-Wallerstein,

Moritz  Fürst  zu  Oettingen-Oettiugen  und  Oettingen-Wallerstein,
Graf  zu  Oettingen-Baldern  und  Herr  von  Socetern,  Herr  des
Sekundogeniturfideicommisses  Seyfriedeberg,  k.  b.  Generalmasor
à  la  suite  der  Armce,

Karl  Fürst  zu  Oettingen-Oettingen  und  Oettingen-Wallerstein,
Graf  zu  Oettingen-Baldern  und  Herr  von  Soetern,

Eugen  Fürst  zu  Oettingen-Oettingen  und  Oettingen-Wallerstein,
Graf  zu  Oettingen  -Baldern  und  Herr  von  Soetern,  vertreten
durch  den  gerichtlich  aufgestellten  Curator  Wilhelm  Fürsten  von  Waldburg
  zu  Zeil-Trauchburg,

uns  über  folgende  Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  I.

Wenn  Seine  Durchlaucht  Fürst  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein  ohne  männliche
Nachkommenschaft  versterben  sollte,  tritt  der  Vertrag  vom  23.  Juni  1836  außer  Kraft.  Nur
die  in  Ergänzung  dieses  Vertrages  erlassenen  hausgesetzlichen  Bestimmungen  vom  1.  November  1884
(Ges.-  u.  V.-O.-Bl.  1885  S.  3  ff.)  bleiben  noch  für  die  Wittwe  und  für  die  weibliche
Descendenz  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Moritz  bestehen,  sollen  aber  im  Uebrigen  ebenfalls
wirkungslos  und  durch  gegenwärtigen  Vertrag  ersetzt  werden.

Artikel  lII.

Beim  successionslosen  Ableben  Seiner  Duchlaucht  des  Fürsten  Moritz  zu  Oettingen
Wallerstein  soll  das  Sekundogeniturfideicommiß  Seyfriedsberg,  so  wie  es  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein  besessen  hat  und  wie  es  im  Fideicommißkataster
  beschrieben  ist,  mit  allen  Liegenschaften  und  Kapitalien,  Mobilien,  Rechten  und
Gerechtigkeiten  auf  den  derzeitigen  Inhaber  des  Primogeniturfideicommisses,  Seine  Durchlaucht
den  Fürsten  Karl  Friedrich  zu  Oettingen-Wallerstein  mit  der  Maßgabe  übergehen,
daß  nach  dessen  Tode  die  genannte  Herrschaft  Seyfriedsberg,  wie  sie  im  Fideicommißkataster
beschrieben  ist,  mit  Ansnahme  des  Wallersteiner  Schlößchens  und  Gartens,  welche  der  Primogenitur
  verbleiben,  auf  dessen  zweiten  Sohn  den  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen-Wallerstein
  als  Sekundogeniturfideicommiß  vererbt  wird.

Für  den  Fall,  daß  beim  Tode  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein
  Seine  Durchlaucht  Fürst  Karl  Friedrich  zu  Oettingen-Wallerstein
        <pb n="377" />
        W  30.  359

bereits  verstorben  sein  sollte,  soll  die  Herrschaft  Seyfriedsberg,  wie  sie  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein  besessen  hat  und  wie  sie  im  Fideicommißkataster
  beschrieben  ist,  mit  Ausnahme  des  Wallersteiner  Besitzthums  (Schlößchen  und  Garten),
welches  an  die  Primogenitur  übergeht,  direkt  auf  Seine  Durchlaucht  den  Fürsten  Eugen  zu
Oettingen-Wallerstein  als  Sekundogeniturfideicommiß  vererbt  werden.

Artikel  III.

Die  Renten  des  Sekundogeniturfideicommisses  treten  an  Stelle  der  Apanage,  welche  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  Eugen  zu  Oettingen-Wallerstein  nach  Tit.  XII  Art.  5  der  erneuten
  Revision  der  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen  Hausgesetze  vom  24.  Juni  1866  zu
fordern  hätte.

Mit  dem  Uebergange  des  Sekundogeniturfideicommisses  Seyfriedsberg  auf  Seine
Durchlaucht  den  Fürsten  Eugen  zu  Oecttingen-Wallerstein  erlischt  demnach  für  denselben
sowie  für  seine  männliche  und  weibliche  Nachkommenschaft  jeder  Anspruch  auf  hausgesetzliche
Apanage,  Ausstattung  rc.  2c.  aus  dem  Primogeniturfideicommisse.

Artikel  IV.
In  der  Linie  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen-Wallerstein
soll  die  Herrschaft  Seyfriedsberg  als  Sekundogeniturfideicommiß  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  und  der  agnatisch  linealischen  Erbfolge  erblich  sein.

Artikel  V.

Für  den  Besitz  sowie  für  die  Verwaltung  und  Nutzuießung  des  Sekundogeniturfideicommisses
gelten  in  analoger  Weise  die  Bestimmungen  der  ernenten  Revision  der  fürstlich  Oettingen-Wallerstein'schen
  Hausgesetze  vom  24.  Juni  1866,  insbesondere  die  Vorschriften  über  die
persönlichen  und  Familienrechte,  über  die  Vormundschaften,  die  Heirathen,  die  Natur  und
den  Umfang  des  Fideicommisses,  über  die  Benützung  und  Verwaltung  desselben,  über  die  Veräußterungen,
  Belastungen  und  Schulden,  über  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Agnaten,
über  die  Erbfolge  und  die  Gewährleistung  der  Hausgesetze  2c.  2c.  soweit  nicht  in  gegenwärtiger
Uebereinkunft  ausdrücklich  anders  bestimmt  ist.

Was  insbesondere  die  Bewirthschaftung  der  Waldungen  aulangt,  so  sind  dieselben  nach
einem  periodischen  Waldbewirthschaftungsplaune  zu  nutzen,  welcher  dem  jeweiligen  Inhaber  des
Primogeniturfideicommisses  zur  Prüfung  vorzulegen  ist  und  von  demselben  genehmigt  sein  muß.

Dem  Primogeniturfideicommissar  steht  es  auch  frei,  sich  mindestens  alle  fünf  Jahre  überzeugen
  zu  lassen,  daß  die  Waldungen  nicht  gegen  den  Inhalt  des  Bewirthschaftungsplaues  mit
Hieben  angegriffen  oder  in  der  Kultur  vernachlässigt  werden.

Eine  Aenderung  des  Waldbewirthschaftungsplanes  kann  in  gleicher  Weise  nur  mit  Genehmigung
  des  Primogeniturfideicommissars  vorgenommen  werden.
        <pb n="378" />
        360

Für  Mcliorationen  und  Aufwendungen  auf  das  Sekundogeniturfideicommiß  kann  zu  keiner
Zeit  also  auch  nicht  bei  einem  ctwaigen  Rückfall  Ersatz  gefordert  werden.

Artikel  VI.

Der  Deutlichkeit  halber  wird  unter  Bezug  auf  Art.  V  Abs.  1  noch  besonders  hervorgehoben,
  daß  die  Bestimmung  in  Tit.  XV  Art.  3  der  erneuten  Revision  der  fürstlichen
Hausgesetze  vom  24.  Zuni  1866,  wonach  der  Fideicommissar  jährlich  den  Agnaten  Mittheilungen
  zugehen  lassen  wird  über  die  Ergebnisse  der  Grundstocksverwaltung,  über  die
stattgchabte  Abledigung  von  Fideicommiß  Schulden  und  Lasten  und  über  alle  auf  die
Substanz  des  Fidcicommisses  Bezug  habenden  Veränderungen,  die  sich  im  Laufe  des  Jahres
ergeben  haben,  selbstverständlich  auch  voll  und  ganz  für  das  Sekundogeniturfideicommiß  gilt.

Artikel  VII.

Sollte  das  Sekundogeniturfideicommiß  nach  Art.  II  Abs.  1  auf  den  gegenwärtigen
Inhaber  des  Primogeniturfideicommisses,  Seine  Durchlaucht  den  Fürsten  Karl  Friedrich
zu  Oettingen-Wallerstein  übergehen,  so  haben  weder  dessen  Wittwe  noch  dessen  Kinder
Wittum,  Apanagen  oder  Jahresbezüge  aus  dem  Sekundogeniturfideicommisse  anzusprechen.

Dagegen  wird  für  die  Wittwe  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen-Wallerstein,
  wenn  er  als  Jnhaber  des  Sekundogeniturfideicommisses  versterben  sollte  und
für  dessen  Descendenz  die  Auszahlung  von  Wittum,  Apanagen  und  Jahresbezügen  in
folgender  Weise  bestimmt:

1.  Das  Wittum  der  Wittwe  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen
Wallerstein  und  jeder  Fürstin  Wittwe  eines  Fideicommissars  soll  die  Summe
von  2000  /4  jährlich  nicht  übersteigen;  für  den  Fall  des  Vorhaudenseins  zweier
Wittwen  beträgt  das  Wittum  einer  jeden  1500  AX  für  das  Jahr.  Bei  ctwaiger
Wiederverehelichung  fallen  diese  Bezüge  weg.

2.  Die  Nachgebornen  eines  Fideicommissars  treten,  wenn  sie  das  Alter  der  gesetzlichen
Volljährigkeit  erreicht  und  einen  selbständigen  Haushalt  begründet  haben,  in  den
Genuß  einer  jährlichen  Apanage,  nämlich:

a)  wenn  nur  ein  Nachgeborner  vorhanden  ist,  von  1500  4
b)  wenn  deren  zwei  vorhanden  sind,  für  jeden  von  800  „
)  wenn  deren  drei  vorhanden  sind,  für  jeden  von.  .  600  „

d)  wenn  mehr  als  drei  vorhanden  sind,  so  theilen  sie  sich  nach  Köpfen  in  die
Summe  von  2000  „K.

3.  Die  Söhm  cines  apanagirten  Nachgebornen  haben  während  der  Lebenszeit  ihres

Vaters,  dem  ihre  Unterhaltung  obliegt,  keinen  Anspruch  auf  Unterhalt  an  das
        <pb n="379" />
        „W  30.  361

Fideicommiß,  nach  seinem  Tode  aber  erhalten  sie,  wenn  sic  aus  einer  statutengemäß
  anerkannten  Ehe  entsprossen  sind,  alle  zusammen  die  Apanage,  welche  ihrem  Vater
zur  Zeit  seines  Todes  gebührte  und  unter  ihnen  besteht  dann  das  jus  accrescendi.
4.  Weitere  Nachkommen,  d.  i.  Enkel,  Urenkel  der  Nachgebornen  haben  keine  Ansprüche
  mehr.
5.  Die  Töchter  der  Erstgebornen  erhalten  mit  dem  Eintritt  der  Vollzährigkeit  nachstehende
  Jahresbezüge:

a)  wenn  nur  eine  Tochter  vorhanden  ist  600  4
b)  wenn  deren  zwei  vorhanden  sind,  jede  500  „
c)  wenn  deren  drei  vorhanden  sind,  jdie  400  „

Sind  mehr  als  drei  Töchter  vorhanden,  so  theilen  sich  diese  nach  Köpfen
in  die  Summe  von  1200  M.

Das  Heirathsgut  einer  jeden  sich  den  Statuten  gemäß  verehelichenden  Tochter

eines  Erstgebornen  wird  auf  3000  X  festgesetzt.  Das  Heirathsgut  wird  ummittelbar

nach  der  priesterlichen  Einsegnung  bezahlt.

7.  Eines  Erstgebornen  Tochter,  welche  lebenslänglich  bindende  Gelübde  ablegt  und
sich  somit  in  den  geistlichen  Stand  begibt,  erhält  zu  ihrer  gänzlichen  Abfertigung
2000  JX  an  Geld.  Mit  dem  Eintritt  in  den  geistlichen  Stand  fallen  die
jährlichen  Bezüge  hinweg.

8.  Für  die  Apanagen  der  Nachgebornen  und  für  die  Bezüge  ihrer  Nachkommen,
sowie  für  die  Bezüge  der  Töchter  haften  die  paratesten  Renten.

9.  Die  Toöchter  der  Nachgebornen  haben  keinen  Anspruch  auf  irgend  welche  Bezüge
aus  dem  Fideicommiß.

*

Artikel  VIII.

Nachdem  das  auf  Grund  des  Sekundogeniturvertrages  vom  23.  Juni  1636  zum
Sekundogeniturfideicommiß  gehörige  Besitzthum  in  Wallerstein  (Schlößchen  und  Garten)
an  das  Primogeniturfideicommiß  zurückfällt,  wird  die  Bestimmung  des  obigen  Vertrages
(Art.  XI  lit.  d)  wiederholt,  wonach  der  Inhaber  des  Primogeniturfideicommisses  an  die
Allodialerben  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein
die  Summe  von  20  000  fl.  =  34  285  —X  71  J  als  Entschädigung  für  die  Impensen
auszuzahlen  hat  und  zwar  aus  dem  Grundstocke.

Artikel  IK.
Für  den  Fall,  daß  zur  Zeit  des  Erbanfalls  Seine  Durchlaucht  Fürst  Eugen  zu
Oettingen-Wallerstein  bereits  verstorben  sein  sollte,  aber  successionsfähige  Söhne
hinterließe,  soll  der  Erstgeborne  als  substituirt  gelten.
        <pb n="380" />
        362

Artikel  X.

Wenn  Seine  Durchlaucht  Fürst  Eugen  zu  Oettingen-Wallerstein  als  Juhaber
des  Sekundogeniturfideicommisses  ohne  Hinterlassung  successiousfähiger  männlicher  Nachkommen
schaft  versterben,  oder  dereinst  seine  Linie  im  Mannsstamme  erlöschen  sollte,  fällt  das  Sekundo
geniturfideicommiß  an  die  Primogenitur  zurück.

Wien,  den  15.  Jannar  1899.

(L.  S.)  gez.  Karl  Fürst  und  Herr  zu  Oettingen  Wallerstein.

München,  den  31.  Jannar  1899.

(L.  S.)  gez.  Moritz  Fürst  zu  Oettingen-Wallerstein.

Wien,  den  6.  Februar  189)9.

(L.  S.)  gez.  Carl  Fürst  zu  Oettingen  Wallerstein.

(L.  S.)  Der  gerichtlich  aufgestellte  Curator  des  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen
Oettingen  und  Oettingen-Wallerstein:

gez.  Wilhelm  Fürst  von  Waldburg  zu  Zeil  und  Tranchburg.

Dem  zu  vorstehenden  hausgesetzlichen  Bestimmungen  erklärten  Consense  des  für  den
minderjährigen  Fürsten  Eugen  Wolfgang  Karl  Friedrich  Josef  Notger  von  Oettingen
Wallerstein,  aufgestellten  Spezialcurators,  Herrn  Fürsten  Wilhelm  von  Waldburg
zu  Zeil-Trauchburg  wurde  durch  oberlandesgerichtlichen  Beschluß  vom  Heutigen  die  obervormundschaftliche
  Genehmigung  ertheilt.

Angsburg,  den  27.  Februar  1899.

figl.  Gberlandesgericht  Augsburg.

(LC.  S.)  In  Vertretung:
Der  k.  Senatspräsident:
gez.  von  Ammon.

gez.  Hauck.
        <pb n="381" />
        M  30.  363

Nr.  40131II.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
K.  Staatsministeriunm  des  Königlichen  Hanses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  1.  Juli  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Markt  Oberdorf
  —Lechbruck  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  ff.,  1897  Seite  209  f.  und  1898
Seite  327  f.)  Anwendung.  «

München,  den  21.  Juni  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Mayer.

 

Jr.  4058  II.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerus  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeubern.

Auf  die  am  1.  Juli  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Nürnberg
Ostbahnhof  —  Nürnberg  Nordbahnhof  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung
für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897
und  14.  Juni  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  ff.,  1897
Seite  209  f.  und  1898  Seite  327  f.)  Anwendung.

München,  den  23.  Juni  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Mayer.

 

Jr.  13143.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
München  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestnmnngen
        <pb n="382" />
        364

über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kygl.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  174  und  185)  der  Stadtgemeinde
  München  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  dahier  vom  9.  Juni  ds.  Is.
und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,
vom  14.  Juni  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3⅛  %  iger  Schuldverschreibungen
auf  den  Juhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  11  000  000  -—#,  und  zwar:

Lit.  AK  400  Stücke  (Nr.  1—  400)  zu  je  5  000  4,

Lit.  B  2  000  Stücke  (Nr.  1—2  000)  zu  je  2000  J,

Lit.  C  4000  Stücke  (Nr.  1—4,000)  zu  je  1000  ,

Lir.  D  1  000  Stücke  (Nr.  1—1  000)  zu  je  500  J,

Lit.  E  2  500.  Stücke  (Nr.  1—2  500)  zu  je  200  -4,
ausgestellt  vom  15.  Juni  1899  und  halbjährig  am  1.  Juni  und  am  1.  Dezember  verzinslich,
  ertheilt.

München,  den  23.  Zuni  1890.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  13641.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  wird  bekannt
  gegeben,  daß,  nachdem  der  k.  Regierungs-Assessor  Dr.  Ferdinand  Englert  in
München  von  der  ihm  übertragenen  Funktion  eines  weitern  Stellvertreters  des  Vorsitzenden
der  Schiedsgerichte

1.  der  Sektion  IV  der  Brauerei=  und  Mälzereiberufsgenossenschaft,

2.  der  Sektion  XIV  der  Ziegeleiberufsgenossenschaft
inzwischen  enthoben  wurde,  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1899  ab  vorübergehend  als  weiterer
Stellvertreter  der  genannten  Schiedsgerichte  der  k.  Regierungs-Assessor  Gustav  Kahr  in
München  aufgestellt  wird.

München,  den  24.  Juni  1899.

Krhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="383" />
        M  30.
Hostitel-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  5.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Bäckermeister  Valentin  Heiner
in  Wien  (Wollzeile  Nr.  9)  den  Titel  eines
Königl.  Bayer.  Hoflieferanten  zu  verleihen.

 

 

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  gemäß  Allerhöchster  Entschließung
vom  9.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  vom  1.  IJuli  ds.  Is.  an  den
Rechtspraktikanten  Ludwig  Auer  zum  Intendanz-Assistenten
  bei  der  k.  Hoftheater-Tageskasse
  in  provisorischer  Eigenschaft  zu
ernennen.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  19.  April  ds.  Is.  der  k.  Hofschauspielerin
  Marie  Dahn-Hausmann
in  München,  in  Rücksicht  auf  ihre  ehrenvoll

365

zurückgelegte  fünfzigjähre  Dienstzeit,  die  Ehrenmünze
  des  Ludwigsordens,

unter'm  29.  April  ds.  Is.  dem  k.  General
inspektor  der  Italienischen  Eisenbahnen,
Commendatore  Vittorio  Ottolenghi,  den
Verdienstorden  vom  hl.  Michael  II.  Klasse
und  dem  k.  Inspektor  der  Italienischen  Eisenbahnen,
  Cavaliere  Pietro  Zacchi,  den  gleichen
Orden  III.  Klasse,

unter'm  27.  Mai  ds.  Is.  dem  k.  Kammerjunker
  Moritz  Freiherrn  von  Mettingh
in  München  und

unter'm  30.  Mai  ds.  Is.  dem  k.  Hofgestütsdirektor
  Karl  Ammon  in  Bergstetten
den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael  IV.  Klasse,

unter'm  9.  Juni  ds.  Is.  dem  k.  Hofschauspieler
  Ernst  Tomschitz  in  München  das
Verdienstkreuz  des  Ordens  vom  hl.  Michael,  und

unter'm  10.  Iunni  ds.  Is.  der  k.  Hofschauspielerin
  Rosa  Lanzlott  in  München,
in  Rücksicht  auf  ihre  ehrenvoll  zurückgelegte
fünfzigjährige  Dienstzeit,  die  Ehrenmünze  des
Ludwigsordens
zu  verleihen.

 

Titel-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  vermöge  Allerhöchsten  Diploms
vom  8.  Mai  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Kron-Oberstpostmeister,  erblichen
Reichsrath  der  Krone  Bayern,  Oberstinhaber
des  2.  Chevauxlegers-Regiments  Taxis  2c.  2c.,
        <pb n="384" />
        366

Albert  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,
den  accessorischen,  nach  dem  Rechte  der  Primogenitur
  vererblichen  Titel  eines  Herzogs  zu
Wörth  und  Donanstauf  zu  verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  1.  Juni  ds.  Is.  dem  k.  Ooftheater-Intendanten,
  Professor  Ernst  von
Possart  in  München  für  das  ihm  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Grostherzoge
von  Sachsen-Weimar-Eisenach  verliehene  Komthurkreuz
  des  großherzoglich  sächsischen  Haus-Ordens
  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen
Falken,

unter'm  90.  Juni  do.  Is.  dem  Kanzleidiener
der  k.  und  k.  österreichisch-ungarischen  Gesandtschaft
  in  München,  Alois  Mayerhöfer,
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Oesterreich  verliehene  k.  österreichische
silberne  Verdienstkrenz  mit  der  Krone,

unter'm  gleichen  Tage  dem  k.  Kämmerer,
Heinrich  Freiherrn  von  Aretin  in  München
und  dem  k.  Kämmerer  Karl  Freiherrn  Voith
von  Voithenberg,  Gutsbesitzer  in  Voithenberg
  für  das  ihnen  von  dem  Grosimmeisterthume

  des  sonveränen  Malteser  Ordens  verliehene
  Ehren=  und  Devotionskrenz  dieses
Ordens,

unter'm  10.  Juni  ds.  Is.  dem  k.  Hofgestütsdirektor
  Max  von  Stetten  für  den

ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Sultan
verlichenen  türkischen  Modschidje  =  Orden

III.  Klasse  und

unter'm  17.  Juni  ds.  Is.  dem  k  Kämmerer.
Legationsrathe  a.  D.  Eduard  Riederer,
Freiherrn  von  Paar  zu  Schönau  für
den  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Oesterreich  verliehenen  österreichischen  kaiserlichen
  Orden  der  eisernen  Krone  II.  Klasse
die  Bewilligung  zur  und
Tragen  zu  ertheilen.

Annahme  zum

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  eines  fremden  Titels.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  15.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Propste  bei
dem  Kollegiatstifte  zum  hl.  Kajetan,  Hofkapellendirektor,
  k.  geistlichen  Rath,  Jakob
Ritter  von  Türk,  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zur  Führung  des  ihm  von
Seiner  Heiltgkeit  dem  Papste  verliehenen  Titels
eines  apostolischen  Protonotars  zu  ertheilen.
        <pb n="385" />
        esetz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

„M  31.

München,  den  6.  Juli  1899.

—  —

IJnhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  4.  Juli  1899,  die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  und  die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen  betreffend.  —  Ordens--Verleihung.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

—  —

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  und  die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tnitpol!,

von  Gottes  Gnaden  SKöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  12.  Juli  1893,
die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  und  die  Vorbereitung  für
diese  Prüfungen  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Die  Fähigkeit  zum  Amte  eines  Richters,  Staatsanwalts  oder  Notars,  zu  einem  Amte
der  inneren  Verwaltung  oder  des  höheren  Finanzdienstes  und  zur  Rechtsanwaltschaft  wird
durch  die  Ablegung  zweier  Prüfungen  erlangt.  Die  Zulassung  zur  ersten  Prüfung  setzt

das  Bestehen  einer  Zwischenprüfung  voraus.  64
        <pb n="386" />
        368
Erste  Prüfung.
8  2.
Die  Gegenstände  der  ersten  Prüfung  sind:

1.  das  deutsche  bürgerliche  Recht  (das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nebst  den  reichs=  und
landesrechtlichen  Ergänzungen),

2.  das  Handels=  und  Wechselrecht,

3.  die  Rechtsentwickelung  in  Bayern,

4.  das  Civilprozeßrecht,

5.  das  Strafrecht,

6.  das  Strafprozeßrecht,

7.  das  Staatsrecht  und  die  Hauptgrundsätze  des  Völkerrechts,

8.  das  katholische  und  das  protestantische  Kirchenrecht,

9.  das  Verwaltungsrecht,

10.  die  Volkswirthschaftslehre  einschließlich  der  Volkswirthschaftspolitik,
11.  die  Finanzwissenschaft.

83.
Die  Gegenstände  der  Zwischenprüfung  sind:
1.  die  römische  Rechtsgeschichte  und  das  System  des  römischen  Privatrechts,
2.  die  deutsche  Rechtsgeschichte  und  die  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts.

84.

Die  Zwischenprüfung  kann  der  Kandidat  nicht  früher  als  am  Schlusse  des  dritten
Semesters  des  akademischen  Studiums  ablegen.  Von  den  drei  Semestern  müssen  mindestens
zwei  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  gewesen  sein.

Zur  ersten  Prüfung  wird  nur  zugelassen,  wer  nach  dem  Bestehen  der  Zwischenprüfung
noch  mindestens  drei  Semester  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat.

85.

Die  Zwischenprüfung  und  die  erste  Prüfung  werden  an  den  Sitzen  der  Landes—
universitäten  abgelegt.  Zu  diesem  Zwecke  wird  alljährlich  am  Sitze  einer  jeden  der  drei
Universitäten  eine  Prüfungskommission  gebildet;  im  Falle  des  Bedürfnisses  können  am  Sitze
einer  Universität  zwei  Kommissionen  gebildet  werden.

86.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  einem  Beamten  des  höheren  Justiz-  oder  Ver—
waltungsdienstes  als  Vorsitzenden  und  Leiter  des  Prüfungsgeschäfts  und  der  erforderlichen
        <pb n="387" />
        „W  31.  369

Zahl  prüfender  Mitglieder.  Zu  prüfenden  Mitgliedern  werden  in  der  Regel  Universitätslehrer
  bestellt;  es  können  auch  Justiz=  und  Verwaltungsbeamte  dazu  bestellt  werden.

Die  Bestellung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  erfolgt  durch  Ministerialentschließung.
  Für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Vorsitzenden  oder  der  Mitglieder  können
Stellvertreter  bestellt  werden.

§  7.
Die  Wahl  des  Prüfungsortes  steht  den  Kandidaten  frei.
Im  Falle  übermäßigen  Andrangs  von  Kandidaten  an  einem  Prüfungsorte  kann  ein
Theil  zur  Ablegung  der  Prüfung  an  einen  anderen  Prüfungsort  verwiesen  werden.

88.
Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Zwischenprüfung  ist  zum  Nachweise  der  nach
§  4  Abs.  1  erforderlichen  Dauer  des  Studiums  das  Kollegienbuch  einzureichen.

§  9.
Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  Prüfung  sind  einzureichen:

1.  das  Gymnasialabsolutorium;

2.  der  Nachweis  eines  vierjährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität,  wovon
das  erste  Jahr  dem  philosophischen  Studium  oder  dem  Rechtsstudium  gewidmet
sein  kann,  die  übrigen  drei  Jahre  dem  Rechtsstudium  gewidmet  sein  müssen;

3Z.  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  während  der  Zeit  des  Universitätsstudiums  acht

ordentliche  philosophische  Vorlesungen  gehört  hat;

der  Nachweis  über  die  Führung  des  Kandidaten;

der  Nachweis,  daß  er  die  Zwischenprüfung  bestanden  und  nach  dieser  noch  drei

Semester  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat;

6.  eine  von  dem  Kandidaten  verfaßte  und  geschriebene  kurze  Beschreibung  seines
Lebenslaufs,  in  der  insbesondere  auch  der  Gang  seines  Universitätsstudiums  geschildert
  und  angegeben  ist,  ob,  wann  und  wo  er  seiner  Militärpflicht  genügt  hat.

n

8  10.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Zwischenprüfung  und  zur  ersten  Prüfung  sind  an  den
Admissionsausschuß  des  Prüfungsortes  zu  richten.  Der  Admissionsausschuß  besteht  aus
dem  Dekan  und  zwei  von  ihm  berufenen  Mitgliedern  der  juristischen  Fakultät.

Der  Ausschuß  hat  die  eingereichten  Gesuche  zu  verbescheiden  und  im  Benehmen  mit
dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  die  Kandidaten  zur  Prüfung  einzuberufen.
        <pb n="388" />
        370

8  11.

Bei  der  Zwischenprüfung  wird  ein  Kandidat  vierzig  Minuten  lang  mündlich  aus  den
im  8  3  bezeichneten  Gegenständen  geprüft.

Es  kann  gestattet  werden,  daß  eine  Prüfungskommission  gleichzeitig  mehrere  Kandidaten
prüft.  In  diesem  Falle  ist  die  Prüfungszeit  entsprechend  zu  verlängern.

§  12.
Unmittelbar  nach  der  Beendigung  der  Prüfung  hat  die  Kommission  über  das  Ergebniß
zu  berathen  und  zu  beschließen.
Die  Entscheidung  erfolgt  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen.  Der  Vorsitzende  hat  an
der  Abstimmung  theilzunehmen.

§  13.
Das  Ergebniß  der  Prüfung  wird  ausgedrückt  in  der  Erklärung  der  Kommission,  daß
der  Kandidat  die  Zwischenprüfung
bestanden,
nicht  bestanden
hat,  und,  falls  er  hervorragende  Kenntnisse  bewiesen  hat,  in  der  Erklärung,  daß  er  die
Prüfung  „mit  Auszeichnung“  bestanden  hat.

8  14.

Ein  Kandidat,  der  die  Zwischenprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zur  Wiederholung
der  Prüfung  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  er  mindestens  noch  ein  weiteres  Semester
dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat.

15.

Ein  Kandidat,  der  ohne  genügende  Entschuldigung  oder  ohne  das  Gesuch  um  Zulassung
zur  Prüfung  rechtzeitig  zurückgenommen  zu  haben,  der  Einberufung  zur  Prüfung  nicht  Folge
leistet  oder  nach  dem  Beginne  der  Prüfung  ohne  genügenden  Grund  den  Rücktritt  von  der
Prüfung  erklärt,  ist  einem  Kandidaten  gleichzuachten,  der  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat.

8  16.

Zeigt  bei  der  Prüfung  ein  Kandidat  in  einem  oder  in  mehreren  der  Prüfungsgegen—
stände  einen  solchen  Mangel  an  Kenntnissen,  daß  er  nach  dem  einstimmigen  Urtheile  der
Kommissionsmitglieder  die  Prüfung  unter  keinen  Umständen  bestehen  wird,  so  kann,  nachdem
er  hierauf  aufmerksam  gemacht  wurde,  mit  seiner  Zustimmung  die  Prüfung  schon  vor  dem
Ablaufe  der  vorgeschriebenen  Dauer  geschlossen  werden.
        <pb n="389" />
        W  31.  371

§  17.
Die  erste  Prüfung  ist  theils  schriftlich  theils  mündlich.

8  18.

Bei  dem  schriftlichen  Theile  der  Prüfung  wird  den  Kandidaten  eine  Anzahl  von  Aufgaben
  vorgelegt,  die  sie  binnen  einer  bestimmten  Frist  unter  Klaufur  und  Aufsicht  sogleich
zu  bearbeiten  haben.

Die  Aufgaben  sind  an  den  drei  Prüfungsorten  die  gleichen.

Als  Hilfsmittel  dürfen  nur  die  Bücher  gebraucht  werden,  deren  Gebrauch  ausdrücklich
gestattet  ist.

Die  Zensur  erfolgt  durch  Mitglieder  der  Prüfungskommissionen.

§  19.

Ein  Kandidat,  der  bei  dem  Gebrauch  eines  nicht  zugelassenen  Hilfsmittels  betroffen
wird  oder  sich  fremder  persönlicher  Hilfe  bedient,  ist  für  das  laufende  Jahr  von  der  Fortsetzung
  der  Prüfung  auszuschließen.  Im  Falle  der  gleichen  Zuwiderhandlung  bei  der  nächsten
Prüfung  ist  er  von  der  Zulassung  zu  einer  weiteren  Prüfung  überhaupt  auszuschließen.

8  20.

Bei  dem  mündlichen  Theile  der  Prüfung  wird  der  Kandidat  eine  und  eine  halbe
Stunde  lang  aus  den  im  82  bezeichneten  Gegenständen  geprüft.

Es  kann  gestattet  werden,  daß  eine  Prüfungskommission  gleichzeitig  und  ungetrennt
oder  gleichzeitig  aber  getrennt  mehrere  Kandidaten  prüft.  In  dem  ersten  Falle  ist  die  Prüsungszeit
  entsprechend  zu  verlängern.

§  21.

Unmittelbar  nach  der  Beendigung  des  mündlichen  Theiles  der  Prüfung  hat  die  Kommission
  über  das  Gesammtergebniß  der  Prüfung  zu  berathen  und  zu  beschließen.  Die  Bestimmungen
  im  §  12  Abs.  2  und  im  §  13  finden  hiebei  entsprechende  Anwendung.  Bei
Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  die  Entscheidung.

Für  den  mündlichen  Theil  der  Prüfung  gelten  die  Bestimmungen  der  §§  15,  16.

§  22.

Ein  Kandidat,  der  die  erste  Prüfung  nicht  bestanden  hat  oder  nach  §  15  einem  solchen
Kandidaten  gleichgeachtet  ist,  kann  zur  Wiederholung  der  Prüfung  nur  einmal  und  nur
dann  zugelassen  werden,  wenn  er  zwei  weitere  Semester  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft
gewidmet  hat.
        <pb n="390" />
        372

§  23.

Wenn  bei  der  Zwischenprüfung  oder  bei  der  ersten  Prüfung  nach  dem  Ablaufe  der
vorgeschriebenen  Prüfungszeit  das  Ergebniß  noch  zweifelhaft  sein  sollte,  kann  der  Vorsitzende
ein  Mitglied  oder  mehrere  Mitglieder  der  Kommission  auffordern,  noch  einige  Fragen  an
den  Kandidaten  zu  richten,  oder  eine  förmliche  Nachprüfung  des  Kandidaten  anordnen.  Bei
der  Nachprüfung  zur  Zwischenprüfung  kann  der  Kandidat  bis  zur  Dauer  von  vierzig
Minuten,  bei  der  Nachprüfung  zur  ersten  Prüfung  kann  er  bis  zur  Danuer  einer  Stunde
mündlich  geprüft  werden.  Die  Nachprüfung  kann  ausnahmsweise  auf  einen  folgenden  Tag
verlegt  werden.

Bei  der  Nachprüfung  zur  ersten  Prüfung  können  dem  Kandidaten  auch  Aufgaben  zur
schriftlichen  Bearbeitung  vorgelegt  werden.  Die  Bestimmungen  im  §  18  Abs.  1,  3  und
im  §  19  finden  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

§  24.

Die  Zwischenprüfung  und  der  mündliche  Theil  der  ersten  Prüfung  werden  öffentlich
abgehalten.

Die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  im  Prüfungssaale  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.
Zuhörer,  die  seinen  Anordnungen  nicht  gehorchen,  kann  er  aus  dem  Prüfungssaal  entfernen
lassen.  Im  Falle  einer  erheblicheren  Störung  oder  Gefährdung  der  Ordnung  kann  er  die
Oeffentlichkeit  ausschließen.

§  25.

Die  Mitglieder  der  Prüfungskommissionen  erhalten  für  ihre  Thätigkeit  eine  angemessene

Vergütung.
§  26.

Die  Kandidaten  haben  für  die  Zwischenprüfung  eine  Gebühr  von  15  Mark,  für  die
erste  Prüfung  eine  Gebühr  von  40  Mark  zu  entrichten.

Die  Gebühr  ist  bei  der  Einreichung  des  Gesuchs  um  Zulassung  zur  Prüfung  zu  erlegen.

Vorbereitungsdienst.

§  27.
Vor  der  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  ist  ein  Vorbereitungsdienst  von  drei  Jahren
abzuleisten.
28.

Von  diesem  Zeitraume  sind  in  unnnterbrochener  Dauer  achtzehn  Monate  im  Dienste
bei  Gerichten,  zwölf  Monate  im  Dienste  bei  einer  Behörde  der  inneren  Verwaltung  und
        <pb n="391" />
        „W  31.  373

nach  der  Vollendung  dieses  zweieinhalbjährigen  Dienstes  sechs  Monate  bei  einem  an  einem
Landgericht  oder  einem  Oberlandesgerichte  zugelassenen  und  am  Sitze  dieses  Gerichts  wohnenden
Rechtsanwalte  zuzubringen.

Die  Aussetzung  des  Vorbereitungsdienstes  in  Folge  der  Erfüllung  der  Militärdienstpflicht
ist  als  eine  Unterbrechung  (Abs.  1)  nicht  zu  erachten.

§  29.

Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung.

Der  in  den  Vorbereitungsdienst  Eintretende  —  Rechtspraktikant  —  hat  den  Eid  zu
leisten,  daß  er  die  ihm  zugewiesenen  dienstlichen  Aufgaben  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und
Verordnungen  und  nach  den  ihm  ertheilten  Weisungen  treu  erfüllen,  den  dienstlichen  Aufträgen
seiner  Vorgesetzten  pünktlich  nachkommen  und  das  Amtsgeheimniß  sorgfältig  bewahren  werde.

Bei  dem  Eintritt  in  den  gerichtlichen  Vorbereitungsdienst  wird  der  Gerichtsschreibereid
(Art.  61  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1879  zum  Gerichtsverfassungsgesetze,
Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  Seite  273)  mit  dem  im  Abs.  2  vorgeschriebenen  Eide  in
der  Weise  verbunden,  daß  nach  dem  Worte  „Weisungen“  die  Worte:  „insbesondere  bei  der
Verwendung  als  Gerichtsschreiber  die  ihm  als  solchem  obliegenden  Amtspflichten“  eingeschaltet
  werden.

Außerdem  findet  die  Vorschrift  der  Verordnung  vom  15.  März  1850,  die  Theilnahme
der  Staats=  und  öffentlichen  Diener  an  Vereinen  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  241),
auch  auf  die  Rechtspraktikanten  Anwendung.

Bei  den  Gerichten  findet  die  Beeidigung  in  öffentlicher  Sitzung  statt.  Der  einmal
geleistete  Eid  gilt  für  die  ganze  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes.

Beim  Uebertritt  eines  nach  Abs.  2  verpflichteten  Rechtspraktikanten  vom  Vorbereitungsdienste
  bei  einer  Verwaltungsbehörde  zum  Vorbereitungsdienste  bei  einem  Gerichte  genügt  die
Leistung  des  weiteren  Eides,  daß  der  Rechtspraktikant  bei  seiner  Verwendung  als  Gerichtsschreiber
  die  ihm  als  solchem  obliegenden  Amtspflichten  treu  erfüllen  werde.

§  30.

Alle  mit  der  Vorbereitung  der  Rechtspraktikanien  befaßten  Beamten  und  Rechtsanwälte
haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Vorbereitungsdienst  den  Rechtspraktikanten  volle  Gelegenheit
bietet,  sich  in  allen  Geschäftszweigen  wissenschaftlich  und  praktisch  genügend  auszubilden  und
den  Dienst  in  materieller  und  formeller  Hinsicht  kennen  zu  lernen.

8  31.
Die  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt  den  Vorständen  der
Behörden  und  den  Rechtsanwälten  ob,  bei  denen  die  Rechtspraktikanten  den  Vorbereitungsdienst
  ableisten.
        <pb n="392" />
        374

Bei  der  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes  hat  der  Vorstand  der  Behörde  oder  der
Rechtsanwalt  dem  Rechtspraktikanten  ein  Zeugniß  über  die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes,
über  sein  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten  sowie  über  seine  Leistungen  und
die  hiebei  hervorgetretenen  Mängel  auszustellen.  Jede  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes
  ist  in  dem  Zeugniß  unter  genauer  Angabe  ihrer  Daner  und  ihrer  Veranlassung
anzuführen.

32.

Urlaub  darf  dem  Rechtspraktikanten  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  nur  in
der  Gesammtdauer  von  drei  Wochen  bewilligt  werden.  Den  Urlaub  ertheilt  der  Vorstand
der  Behörde  oder  der  Rechtsanwalt.

Die  Urlanbszeit  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  anzurechnen,
jedoch  im  Zeugniß  anzugeben.

33.

Der  Rechtspraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einer  Behörde  unter
der  Disziplin  des  Vorstandes.

Läßt  sich  der  Rechtspraktikant  in  dienstlicher  oder  außerdienstlicher  Beziehung  ein  ungeeignetes
  oder  ordnungswidriges  Benehmen  zu  schulden  kommen,  so  hat  der  Vorstand  ihn
zurechtzuweisen  und,  wenn  die  Zurechtweisung  fruchtlos  bleibt  oder  ein  Verschulden  schwererer
Art  vorliegt,  dem  vorgesetzten  Staatsministerium  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Staatsministerien
der  Justiz  und  des  Innern  können  die  zeitweilige  oder  dauernde  Entlassung  des  Rechtspraktikanten
  aus  dem  Vorbereitungsdienst  oder  die  Auflage  der  Verlängerung  des  Vorbereitungedienstes
  verfügen.

Bis  zum  Eintreffen  der  Entscheidung  der  Staatsministerien  kann  dem  Rechtspraktikanten
die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes  vom  Vorstand  untersagt  werden.

8  34.

Während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einem  Rechtsanwalte  steht  die  Befugniß  zur
Ertheilung  einer  Zurechtweisung  dem  Rechtsanwalte  zu.  Bleibt  die  Zurechtweisung  fruchtlos
oder  liegt  ein  Verschulden  schwererer  Art  vor,  so  hat  der  Rechtsanwalt  hievon  dem  Land—
gerichtspräsidenten  des  Ortes,  an  dem  der  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  hat,  behufs  Erstattung
  der  im  §  33  Abs.  2  vorgeschriebenen  Anzeige  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  im  §  33  Abs.  3  bezeichnete  Maßregel  kann  vom  Rechtsanwalte  mit  Zustimmung
des  Landgerichtspräsidenten  verhängt  werden.
        <pb n="393" />
        .  31.  375

Zweite  Prüfung.
§  35.
Die  zweite  Prüfung  wird  jährlich  einmal  im  Monate  Dezember  an  Orten  abgelegt,
die  der  Sitz  einer  Kreisregierung  sind.

Die  nähere  Bezeichnung  der  Prüfungsorte  und  die  Zuweisung  der  Kandidaten  an  die
einzelnen  Prüfungsorte  erfolgen  jährlich  durch  Ministerialentschließung.

8  36.

Mit  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  einzureichen:
1.  das  Zeugniß  über  die  mit  Erfolg  abgelegte  erste  Prüfung;
2.  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  den  dreijährigen  Vorbereitungsdienst  vorschriftsmäßig
  abgeleistet  hat;
3.  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  der  aktiven  Militärdienstpflicht  genügt  hat,  oder
daß  er  vom  Militärdienste  ganz  oder  theilweise  befreit  oder  zurückgestellt  ist.

8  37.

Die  Zeit,  während  der  ein  Kandidat  in  Folge  unverschuldeter  Hindernisse  (Krankheit,
Militärdienst)  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist  auf  dessen  vorgeschriebene  Daner
anzurechnen,  sofern  die  Unterbrechung  während  eines  Jahres  des  Vorbereitungsdienstes  den
Zeitraum  von  neun  Wochen  nicht  übersteigt.  War  der  Kandidat  in  einem  Jahre  länger
als  neun  Wochen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen,  so  kann  eine  Anrechnung  dieser  längeren
Unterbrechung  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Staatsministerien  erfolgen.

g  38.

Die  Prüfung  des  Zulassungsgesuchs  liegt  derjenigen  Regierung,  Kammer  des  Innern,
ob,  bei  welcher  der  Rechtspraktikant  die  zweite  Prüfung  abzulegen  hat.

Kandidaten,  die  sich  über  die  vorschriftsmäßige  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes,
über  entsprechende  Leistungen  in  diesem  und  über  ein  tadelloses  Verhalten  nicht  auszuweisen
vermögen,  sind  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen,  die  übrigen  sind  zur  Prüfung  einzuberufen.


Ueber  die  Zurückweisung  eines  Kandidaten  ist  sofort  an  das  Staatsministerium  des
Innern  zu  berichten.  Die  erlassene  Entschließung  ist  dem  Berichte  beizulegen.

§  39.

Mit  der  Abhaltung  der  Prüfung  wird  an  jedem  Prüfungsort  eine  aus  Justiz=  und
Verwaltungsbeamten  gebildete  Kommission  betrant.
Den  Vorsitz  in  der  Kommission  führt  das  rang  oder  dienstälteste  orteanwesende  Mitglicd.
        <pb n="394" />
        376

Die  Prüfung  ist  schriftlich.
8  41.
Die  Gegenstände  der  Prüfung  sind:
erste  Abtheilung
1.  das  bürgerliche  Recht,  Reichsrecht  (Recht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  Handels,
Wechsel„  Konkursrecht  u.  s.  w.)  und  Landesrecht,
2.  das  Civilprozeßrecht  einschließlich  des  Zwangevollstreckunge  und  Konkursverfahreue,

3.  das  Strafrecht,
4.  das  Strafprozeßrecht;
zweite  Abtheilung
1.  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern  und  des  Deutschen  Reichs,
2.  das  katholische  und  das  protestantische  Kirchenrecht,
3.  das  Polizeirecht,
4.  die  Volkswirthschaftslehre  und  die  Sozialgesetzgebung,
5.  die  Staatsfinanzwirthschaft.

§  42.

Die  Prüfung  dauert  in  jeder  Abtheilung  fünf  Tage;  zwischen  beiden  Abtheilungen
findet  eine  Unterbrechung  von  einigen  Tagen  statt.

Den  Kandidaten  werden  in  jeder  Abtheilung  neun  Aufgaben,  darnnter  je  ein  größerer
praktischer  Fall,  vorgelegt,  die  sie  binnen  einer  bestimmten  Frist  unter  Klaufur  und  Aussicht
zu  bearbeiten  haben.

§  43.

Die  Bestimmung  der  Aufgaben  erfolgt  durch  die  Staatsministerien.  Das  Oberste
Landesgericht  und  die  Oberlandesgerichte,  der  Verwaltungsgerichtehof  und  die  Kreisregicrungen
können  veranlaßt  werden,  Aufgaben  für  bestimmte  Gegenstände  vorzuschlagen.

§  44.
Der  Gebrauch  gedruckter  und  geschriebener  Hilfsmittel  ist  nuur  nach  Maßgabe  der  von
den  Staatsministerien  hicrüber  erlassenen  Vorschriften  gestattet.

8  45.
Das  Zusammenarbeiten  mehrerer  Kandidaten  und  die  Benützung  von  Anderen  gefertigter
Bearbeitungen  der  Aufgaben  sind  verboten.
        <pb n="395" />
        M  3l.  377

8  46.

Die  Zensur  der  Bearbeitungen  wird  besonderen  Kommissionen  übertragen.  Diese
werden  für  die  Zensur  der  Bearbeitungen  der  ersten  Abtheilung  bei  den  Oberlandesgerichten,
für  die  Zensur  der  Bearbeitungen  der  zweiten  Abtheilung  bei  den  Kreisregierungen  gebildet.

Für  die  Zensur  der  Bearbeitungen  einzelner  Aufgaben,  insbesondere  der  praktischen
Fälle,  können  auch  Kommissionen  aus  Mitgliedern  des  Obersten  Landesgerichts  für  die  erste
Abtheilung,  aus  Mitgliedern  des  Verwaltungsgerichtshofs  für  die  zweite  Abtheilung
gebildet  werden.

Die  Zahl  der  Zensurkommissionen  und  ihre  Mitglieder  werden  jährlich  durch  Ministerialentschließung
  bestimmt

§  47.
Bei  der  Zensfur  haben  die  Noten
1  —  sehr  gut,
II  —  gut,
III.  —  genügend,
IV  x  ungenügend

sowie  die  Zwischennoten  l  ½,  II  ½  und  III  ½  zur  Anwendung  zu  kommen.

Für  die  Bearbeitung  jeder  einzelnen  Aufgabe  ist  eine  besondere  Note  (ganze  Note  oder
Zwischennote)  zu  geben.
§  48.
Stil  und  Darstellungsgabe  der  Kandidaten  sind  durch  die  Noten
1  —  sehr  gut,

2  —  gut,
3  —  genügend,
4  —  ungenügend

(Nebennoten)  zu  würdigen.
8  49.

Hat  ein  Kandidat  bei  der  Bearbeitung  einer  Aufgabe  den  Vorschriften  im  8  44  oder
im  §  45  zuwidergehandelt,  oder  hat  ein  Kandidat  seine  Bearbeitung  ganz  oder  theilweise
einem  anderen  Kandidaten  zur  Benützung  überlassen,  so  sind  die  von  diesen  Kandidaten
gelieferten  Bearbeitungen  der  Aufgabe  mit  der  Note  IV  zu  würdigen.  Auch  können
diese  Kandidaten  durch  Ministerialentschließung  zur  Wiederholung  der  Prüfung  ver
wiesen  werden.
        <pb n="396" />
        378
8  50.

Nach  der  Vollendung  der  Zensur  haben  die  Vorsitzenden  der  Zensurkommissionen  die
Arbeiten  der  Kandidaten  nebst  den  ertheilten  Noten  den  vorgesetzten  Staatsministerien  vorzulegen.
  Die  Staatsministerien  setzen  das  Ergebniß  der  Zensur  fest.

Für  jede  Abtheilung  wird  eine  Hauptnote  durch  Zusammenzählen  der  Einzelnoten  und
Theilung  der  Summe  durch  die  Zahl  der  Einzelnoten  festgesetzt,  für  beide  Abtheilungen  eine
Gesammtnote  durch  Zusammenzählen  der  sämmtlichen  Einzelnoten  und  Theilung  der  Summe
durch  die  Zahl  der  sämmtlichen  Einzelnoten.

Die  für  die  Bearbeitung  des  praktischen  Falles  ertheilte  Note  ist  in  beiden  Abtheilungen
doppelt  in  Anrechnung  zu  bringen.

Bei  der  Festsetzung  der  Hauptnoten  und  der  Gesammtnote  werden  Zwwischennoten  nicht
gegeben;  die  bei  der  Berechnung  der  Hauptnote  und  der  Gesammtnote  sich  ergebenden  Bruchtheile,
  die  drei  Viertel  eines  Ganzen  übersteigen,  sind  als  Ganzes  zu  rechnen.

Nach  der  Feststellung  der  Hauptnoten  und  der  Gesammtnote  durch  die  Staatsministerien
wird  das  Ergebniß  der  Prüfung  den  Kandidaten  durch  Vermittelung  der  Kreisregierungen
der  Prüfungsorte  mitgetheilt.

§  51.

Ein  Kandidat,  dessen  Bearbeitungen  von  vier  Aufgaben  einer  Abtheilung  oder  von
sechs  Aufgaben  der  beiden  Abtheilungen  mit  der  Note  IV  gewürdigt  wurden,  ist  zur  Wiederholung
  der  Prüfung  zu  verweisen.  Je  zwei  mit  der  Note  III  1  gewürdigte  Bearbeitungen
werden  einer  mit  der  Note  IV  gewürdigten  Bearbeitung  gleichgeachtet.

Auch  hiebei  ist  die  für  die  Bearbeitung  eines  praktischen  Falled  ertheilte  Note  den  für
die  Bearbeitung  von  zwei  Aufgaben  ertheilten  Noten  gleichzuachten.

#52.

Kandidaten,  die  zur  Wiederholung  der  Prüfung  verwiesen  wurden,  sowie  Kandidaten,
die  ohne  ausreichenden  Grund  nach  dem  Beginne  der  Prüfung  zurücktraten,  können  nur  noch
einmal  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Bis  zur  Wiederholung  der  Prüfung  haben  sie  den
Vorbereitungsdienst  bei  Gerichten,  Verwaltungsbehörden  oder  Rechtsanwälten  fortzusetzen.

8  53.

Kandidaten,  die  vor  der  Ablegung  der  ersten  Prüfung  ihrer  Militärpflicht  Genüge
leisten  und  deßhalb  erst  im  fünften  Jahre  nach  der  Absolvirung  des  Gymnasiums  sich  der
ersten  Prüfung  unterziehen,  sowie  Kandidaten,  die  nach  der  Ablegung  der  ersten  Prüfung
ihrer  Militärpflicht  Genüge  leisten  und  deßhalb  erst  im  vierten  Jahre  nach  dem  Bestehen
        <pb n="397" />
        .„W  31.  379

der  ersten  Prüfung  sich  der  zweiten  Prüfung  unterziehen,  sind  nach  dem  Bestehen  der  zweiten
Prüfung  auf  Ansuchen  nach  Maßgabe  ihrer  Prüfungsnote  in  die  Reihenfolge  der  im  vorhergegangenen
  Jahre  Geprüften  einzustellen.

In  gleicher  Weise  dürfen  Kandidaten  behandelt  werden,  welche  durch  Krankheit  oder
andere  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  rechtzeitigen  Ablegung  oder  an  der  Vollendung
der  ersten  oder  der  zweiten  Prüfung  ge  indert  war  n.

§  54.

Die  Staatsministerien  der  Iunstiz,  des  Innern  beider  Abtheilungen  und  der  Finanzen
werden  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  und  mit  der  Erlassung  der  erforderlichen  Uebergangsvorschriften
  beauftragt  sowie  zur  Ertheilung  der  etwa  veranlaßten  Dispensationen
ermächtigt.

§  55.

Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  26  finden  zum  ersten  Male  Anwendung  im  Jahre  1900.
Die  übrigen  Vorschriften  treten  mit  den  in  den  Uebergangsvorschriften  enthaltenen  Maßgaben
sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  4.  Juli  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Rirdel.  Dr.  Krhr.  v.  Lronrod.  Dr.  v.  Landmann.  Staatsrath  v.  Menmayr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Thelemann.

66
        <pb n="398" />
        380
Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  16.  Juni  ds.  Is.  aller
gnädigst  bewogen  gefunden,  den  kgl.  Kämmerer,
Staatsrath  i.  o.  D.  und  Staateminister  der
Instiz,  Dr.  Leopold  Freiherrn  von  Leonrod,
zum  Kapitular  des  kgl.  Hausritterordens  vom
hl.  Hubertus  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

—.....  —

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  16.  Juni  ds.  Is.  den  k.  Büchsenspannern
  Zoseph  Brutscher  und  Benedikt
Brandmaier,  sowie  dem  k.  Wagenhausgehilfen
  Adalbert  Pestalazzi  und  dem
k.  Schulreitknechte  Karl  Körner  für  die

ihnen  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Grostherzoge  von  Baden  verliehenen  Ordensauszeichnungen
  und  zwar  dem  Joseph  Brutscher
und  Benedikt  Brandmaier  für  die  groß
herzoglich  badische  goldene  Civilverdienstmedaille,
den##  Adalbert  Pestalazzi  und  Karl  Körner
für  die  groskherzoglich  badische  silberne  Civil
verdienstmedaille,

unter'm  23.  Juni  ds  Is.  demk.  Maschineriecdirektor
  bei  dem  k.  Hoftheater  Karl  Lantenschläger
  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Schweden  verliehene  Ritterkreuz
  II.  Klasse  des  kgl.  schwedischen  Wasa
Ordens  und

unter'm  25.  Juni  do.  Is.  dem  kgl.  Oofoffizianten
  Theodor  Hiernueis  und  dem
kgl.  Liorcediener  Joseph  Putz  für  die  ihnen
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
  von  Baden  verliehenen  Ordensauszeichuungen
  und  zwar  dem  Theodor  Hierneis
für  die  kleine  goldene  Verdienst.  Medaille,
dem  Joseph  Putz  für  die  silberne  Verdienst.
Medaille
die  Bewilligung  zur  Annahme
Tragen  zu  ertheilen.

und  zum
        <pb n="399" />
        Gesetz  und  Veruruungsgt

für  das

Königreich  Bayern.

 

„  32.

München,  den  8.  Juli  1899.

 

IJnhalt:

Röniglich  Allerhöchste  Verordnung  vom  27.  Juni  1899,  Revision  der  organischen  Bestimmungen  für  die
technische  Hochschule  betreffend.

 

 

 

Nr.  9982.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Revision  der  organischen  Bestimmungen  für  die
technische  Hochschule  betreffend.

Im  Ramen  Feiner  Majestät  des  Rönigs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Guaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  die  organischen  Bestimmungen  für  die  technische  Hochschule  zu  München
vom  6.  August  1877  in  der  durch  die  Allerhöchsten  Entschließungen  vom  18.  Juni  1880
und  16.  Juli  1897  angeordneten  Fassung  einer  Revision  unterziehen  lassen  und  haben
hierauf  der  im  Abdrucke  beifolgenden  Verfassung  Unsere  Genehmigung  zu  ertheuen  geruht.
        <pb n="400" />
        382

Die  Verfassung  tritt  mit  Beginn  des  Studienjahres  1899/1900  in  Wirksamkeit.
München,  den  27.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Dr.  Müller.

Verfassung
der  K.  bayerischen  technischen  Hochschule  in  München.

—c(v-*“.

Kapitel  1.
Zweck  und  Eliederung  der  Vochschule.

§  1.

Die  technische  Hochschule  in  München,  welche  in  allen  äußeren  Beziehungen  den
Landesuniversitäten  gleichgestellt  ist,  gewährt  eine  vollständige  wissenschaftliche  Ausbildung  für
den  technischen  und  Lehrberuf  (siehe  §  2),  sowohl  in  den  für  eine  allgemeine  Bildung
erforderlichen  Kenntnissen,  als  auch  in  denjenigen  Disziplinen,  welche  auf  den  exakten
Wissenschaften  und  darstellenden  Künsten  beruhen.

§  2.

Die  technische  Hochschule  gliedert  sich  in  sechs  Abtheilungen:

1.  die  allgemeine  Abtheilung  mit  der  Aufgabe,  die  allgemein  bildenden  Wissenschaften,
  die  mathematischen,  naturwissenschaftlichen  und  graphischen  Fächer,  sowie  die  neueren
Sprachen  in  derjenigen  Ausdehnung  zu  lehren,  in  welcher  sie  einerseits  die  nöthige  Grundlage
für  die  technischen  Studien  bilden,  andrerseits  für  die  Ausbildung  der  Kandidaten  des
        <pb n="401" />
        höheren  Lehramtes  für  Mathematik  und  Physik,  für  Chemie  und  Mineralogie,  für  beschreibende
Naturwissenschaften,  für  deutsche  Sprache,  Geschichte  und  Geographie,  für  neuere  Sprachen,
für  Zeichnen  und  Modelliren,  endlich  für  die  Ausbildung  der  Adspiranten  des  Zoll=  und
Aufschlagsdienstes  erforderlich  sind;

2.  die  Bauingenieur-Abtheilung,  zugleich  für  Kultur=  und  Vermessungsingenieure;

3.  die  Architekten-Abtheilung;

4.  die  Maschineningenieur-Abtheilung,  zugleich  für  Elektro-Ingenieure;

5.  die  chemische  Abtheilung  für  das  Fach  der  technischen  Chemiker  und  für  das
Berg=  und  Hüttenwesen;

6.  die  landwirthschaftliche  Abtheilung.

Kapitel  II.
Dauer  und  Eintheilung  des  Studienjahres.
§  3.

Das  Studienjahr  beginnt  am  15.  Oktober  und  schließt  am  15.  August.  Außer  den
hiedurch  bedingten  Herbstferien  bestehen  noch  Ferien  zu  Weihnachten  und  zu  Ostern.  Die
Weihnachtsferien  dauern  vom  23.  Dezember  bis  2.  Jannar  einschließlich.  Die  Osterferien
dürfen  die  Dauer  von  4  Wochen  nicht  überschreiten;  ihr  Anfang  und  Ende  bemißt  sich
nach  dem  Zeitpunkte  des  Osterfestes  und  wird  für  jedes  Jahr  im  Programm  der  technischen
Hochschule,  sowie  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  besonders  bekannt  gegeben.

Die  Pfingstwoche  darf  für  Studienreisen  benützt  werden,  deren  Daner  sich  aber  nicht
über  diese  Woche  hinaus  erstrecken  darf.  Abweichungen  von  diesen  Bestimmungen  bedürfen
der  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.


Kapitel  III.
Umfang  des  Unterrichts.  —  Lehrmittel.

84.

Der  Unterricht  an  der  technischen  Hochschule  wird  in  Form  von  Vorträgen,  Repetitorien,
Arbeiten  in  Laboratorien  und  Seminaren,  graphischen  und  konstruktiven  Uebungen,  sowie
auf  Studienreisen  ertheilt.

§  5.

Die  Lehrgegenstände  sind  aus  dem  Programm  der  technischen  Hochschule  ersichtlich.

Dasselbe  wird  vor  dem  Schlusse  eines  jeden  Studienjahres  auf  Grund  der  5achtiffe  der
        <pb n="402" />
        384

Abtheilungskollegien  (§  26)  von  dem  Gesammtkollegium  (§  28)  aufsgestellt,  hicrauf  dem
K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zur  Genehmigung
vorgelegt  und  nach  erfolgter  Genehmigung  veröffentlicht.

Das  Programm  enthält  außerdem  spezielle  Studienpläne  für  die  einzelnen  Abtheilungen.
  Diese  Studienpläne  sollen  den  Studirenden,  welche  sich  einer  Diplomprüfung
unterziehen  wollen,  eine  Anleitung  geben,  um  ihre  Studien  so  zu  ordnen,  daß  sie  innerhalb
einer  gegebenen  Zeit  die  erforderliche  wissenschaftliche  Ausbildung  für  einen  bestimmten  Beruf
erlangen  können.

Dem  Programm  wird  als  Beilage  eine  Uebersicht  der  Vorlesungen  und
Uebungen  nebst  Angabe  der  für  dieselben  festgesetzten  Tage  und  Stunden  angefügt.

§  6.

Die  in  §  5  bezeichnete  Uebersicht,  welche  als  weitere  Ausführung  des  Programmes
dient,  wird  auf  Grund  der  Angaben  der  einzelnen  Professoren,  Dozenten  und  Lehrer  durch
Vereinbarung  zusammengestellt.

Sollte  eine  solche  nicht  erzielt  werden,  so  entscheidet  das  Gesammtkollegium.  Das
Abhalten  von  Vorlesungen  und  Uebungen,  welche  im  Verzeichnisse  nicht  aufgeführt  sind,
ist  ohne  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  unstatthaft.

§  7.

Als  Hilfsmittel  für  den  Unterricht  dienen  nicht  nur  die  Institute,  Sammlungen
und  Laboratorien  der  technischen  Hochschule,  sondern  es  ist  den  Lehrern  und  Studirenden
der  Hochschule  auch  die  Benützung  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates  nach
Maßgabe  der  hiefür  geltenden  Bestimmungen  gestattet.  Auch  sind  die  Studirenden  zum
Hören  der  Vorlesungen  an  der  K.  Universität  und  an  der  K.  Thierärztlichen  Hochschule
nach  Maßgabe  der  besonderen  hiefür  geltenden  Bestimmungen  berechtigt.

Kapitel  IV.
Lehrkräfte.

§  8.
Die  Ertheilung  des  Unterrichts  an  der  technischen  Hochschule  ist  Professoren  übertragen,
  neben  welchen  für  einzelne  Lehrgegenstände,  Leitung  von  Uebungen,  Abhaltung  von
Repetitorien  und  dergleichen  Lehrer  und  Assistenten  aufgestellt  werden  können.
        <pb n="403" />
        .„W  32.  385

Außerdem  können  einzelne  Vorträge  auch  Männern  von  hervorragender  wissenschaftlicher
Bedeutung  übertragen  werden,  welche  nicht  als  Professoren  oder  Lehrer  an  der  Hochschule
angestellt  sind;  deren  Beziehungen  zur  Hochschule  werden  jeweilig  besonders  geregelt.

89.
Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  in  der  Regel  auch  der  Auftrag  zur
Ueberwachung  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Sammlungen,  sowie  zur  Leitung  des  zugehörigen
Institutes  verbunden.

§  10.

Die  Professoren  sind  Staatsdiener  und  scheiden  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche
  Professoren,  von  denen  erstere  im  Rang  der  Kollegialräthe,  letztere  im  Rang
der  Kollegial-Assessoren  stehen.

Die  allgemeinen  staatsdienerlichen  Rechte  und  Pflichten  der  Professoren  bemessen  sich
nach  den  bezüglich  der  Staatsdiener  geltenden  Gesetzen  und  Verordnungen.  Der  Gehalt

derselben,  sowie  ihre  besonderen  Dienstesobliegenheiten  werden  durch  das  Anstellungsdekret
  bestimmt.

§  11.
Ein  jeder  Professor  ist  außerdem  verpflichtet:

1.  in  jedem  Semester  ein  Verzeichniß  der  Vorträge  und  Uebungen,  welche  er  im
kommenden  Semester  in  den  ihm  dekretmäßig  übertragenen  oder  anderen  seinem
Lehrauftrage  naheliegenden  Unterrichtsfächern  zu  halten  gedenkt,  auf  erfolgte  Aufforderung
  dem  Direktor  zu  übergeben;

2.  in  jedem  Semester  die  ihm  nach  seinem  Lehrauftrag  zukommenden  Vorträge  und
Uebungen  zu  übernehmen,  oder,  sollten  ihm  für  ein  Semester  solche  nicht  zufallen,
mindestens  eine  Vorlesung  über  eine  der  Wissenschaften,  für  welche  er  angestellt
ist,  zu  halten;

3.  die  im  Programme  angekündigten  Vorlesungen  und  Uebungen  während  der  ganzen
vorschriftsmäßigen  Dauer  des  Semesters  regelmäßig  abzuhalten  und  zwar  bei
nicht  obligatorischen  Fächern,  sobald  sich  mindestens  drei  Theilnehmer  für  dieselben
gefunden  haben,  während  obligatorische  (§  40)  auch  vor  einer  geringeren  Hörerzahl
  gelesen  werden  müssen;

4.  die  ihm  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  oder  die  Organe  der  Hochschule  selbst  übertragenen  Prüfungen,  Beurtheilungen
        <pb n="404" />
        386

von  Preisaufgaben,  sowie  sonstige  Referate  über  Angelegenheiten  des  Unterrichts
oder  der  Hochschule  zu  übernehmen;

5.  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  und  der  Abtheilungskollegien,  deren  Mitglied
  er  ist,  regelmäßig  beizuwohnen  und  bei  der  Erfüllung  der  deuselben  zugewiesenen
  Geschäftsaufgabe  entsprechend  mitzuwirken.

§  12.

Die  Lehrer  und  Assistenten  sind,  dem  jeweiligen  Bedürfnisse  entsprechend,  in
widerruflicher  Weise  aufgestellt.  Ihre  Rechte  und  Pflichten  bemessen  sich  nach  ihren  Anstellungsdekreten,
  besonderen  Dienstesinstruktionen  und  speziellen  Anordnungen  des  Direktors,
des  Vorstandes  der  Abtheilung,  welcher  sie  angehören  oder  der  Professoren,  welchen  sie  beigegeben
  sind.

§  13.

Privatdozenten  können  auf  Vorschlag  des  Direktoriums  durch  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zugelassen  werden,  nachdem
sie  auf  Grund  der  Habilitationsordnung  von  einem  Abtheilungskollegium  als  für  das  Lehramt
  befähigt  erachtet  worden  sind.

Sie  haben  keinen  Anspruch  auf  Gehalt  oder  seinerzeitige  Anstellung.  Privatdozenten,
welche  ohne  Urlaub  zwei  Jahre  lang  keine  Vorlesung  gehalten  haben,  werden  gestrichen.

Privatdozenten,  welche  sich  als  Lehrer  und  durch  wissenschaftliche  Leistungen  auszeichnen,
sich  in  längerer  Dienstzeit  bewährt  haben  und  ihre  Kraft  ausschließlich  oder  überwiegend  in
den  Dienst  der  Hochschule  stellen,  können  von  dem  Direktorium  auf  Antrag  des  Abtheilungskollegiums
  für  die  Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  auserordentlichen  Professors  in
Vorschlag  gebracht  werden.  Bezüglich  ihrer  übrigen  Rechte  und  Pflichten  bleiben  in  diesem
Falle  die  Bestimmungen  für  die  Privatdozenten  maßgebend.

§  14.

Sämmtliche  Lehrer  und  Privatdozenten  sind  den  Bestimmungen  des  §  11  Ziffer  1—4
gleich  den  Professoren  unterworfen.  Auch  werden  sie  in  Rücksicht  auf  den  Bezug  von
Unterrichtsgebühren  und  das  Recht,  Zeugnisse  auszustellen,  den  Professoren  gleichgeachtet.

An  den  allgemeinen  und  besonderen  Kollegialsitzungen  können  sie  nur  auf  besondere
Einladung  des  Vorsitzenden  und  nur  mit  berathender  Stimme  theilnehmen.

8  15.
Zu  Honorarprofessoren  mit  dem  Rang  der  außerordentlichen  Professoren  können
durch  Allerhöchste  Entschließung  Männer  ernaunt  werden,  welche  sich  durch  ihre  Lehrthätigkeit
        <pb n="405" />
        „W  32.  387

oder  durch  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Leistungen  hervorragende  Verdienste  erworben
  haben.

Die  Bestimmungen  des  §  14  Absatz  1  kommen  bei  den  Honorarprofessoren  zur  analogen
Anwendung.

Kapitel  V.
Organe  der  technischen  Hochschule.
§  16.
Für  die  Leitung  der  technischen  Hochschule  bestehen  folgende  Organc:
1.  Direktor  und  Direktorium,

2.  Abtheilungsvorstände  und  Abtheilungskollegien,
3.  Gesammtkollegium.

.  17.

Seine  Majestät  der  König  ernennt  den  Direktor  der  technischen  Hochschule  und
bestimmt  die  Zeitperiode,  für  welche  er  zu  fungiren  hat.

Dem  Direktor  kommt  für  die  Dauer  seiner  Funktion  der  Rang  eines  Kollegialdirektors
und  ein  entsprechender  Funktionsbezug  zu.

Für  Fälle  vorübergehender  Verhinderung  des  Direktors  wird  bei  dessen  Ernennung
zugleich  ein  Stellvertreter  desselben  bestimmt.

18.

Dem  Direktor  obliegt  die  Vertretung  der  Hochschule  der  K.  Staatsregierung  gegenüber,
sowie  nach  Außen  in  allen  ihren  Beziehungen,  die  Leitung  und  Verwaltung  derselben  nach
den  hiefür  festgesetzten  Bestimmungen  und  die  Verantwortlichkeit  für  den  bestmöglichen  Stand
derselben  in  wissenschaftlicher,  disziplinärer  und  ökonomischer  Beziehung.

Insbesondere  kommt  dem  Direktor  zu:

1.  der  Vollzug  der  durch  die  K.  Staatsregierung  festgesetzten  Etats  und  die  Kontrolle
der  bestimmungsgemäßen  Verwendung  der  durch  die  Etats  den  Instituts=  und
Abtheilungsvorständen  zugewiesenen  Mittel  innerhalb  der  festgesetzten  Etats-Summen;

2.  die  Verpflichtung  des  gesammten  Lehr-,  Verwaltungs=  und  Dienstpersonales,  dann
die  Disziplin  über  das  nichtpragmatische  Verwaltungspersonal  und  das  Dienstpersonal.
  Die  Professoren,  Lehrer,  Privatdozenten  und  Assistenten  sind  zwar  in
Bezug  auf  ihre  Wirksamkeit  an  der  Hochschule  dem  Direktor  untergeordnet,
doch  hat  derselbe  über  sie  keine  Disziplinargewalt,  sondern  es  steht  ihm  lediglich  das
Recht  der  Erinnerung  und  der  beschwerenden  Berichterstattung  an  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu;
        <pb n="406" />
        388

3.  die  Aufnahme  der  Studirenden,  Zuhörer  und  Hospitanten  und  die  Verpflichtung
der  Studirenden  und  Zuhörer;

4.  die  Anordnung  und  oberste  Leitung  der  Prüfungen;

die  Berufung  und  Leitung  des  Direktoriums  und  des  Gesammtkollegiums,  an
welche  er  die  erforderlichen  Anträge  zu  bringen  und  deren  Beschlüsse  er  nach  den
festgesetzten  Kompetenzbestimmungen  entweder  sofort  zu  vollziehen  oder  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zur  Entscheidung
zu  unterbreiten  hat;

6.  die  Erstattung  eines  Jahresberichtes  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern

für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  über  den  wissenschaftlichen,  disziplinären

und  ökonomischen  Zustand  der  Hochschule  auf  Grund  der  durch  die  eigene  Amtsthätigkeit

  gewonnenen  Erfahrungen  und  der  von  den  Abtheilungskollegien  erstatteten

  Berichte;

7.  die  Oberaufsicht  über  die  Gebäude,  die  Einrichtung  und  die  unter  besonderer
Ueberwachung  und  Leitung  stehenden  Sammlungen  und  Institute;

8.  gemeinschaftlich  mit  dem  Direktorium  die  Aufrechthaltung  der  Disziplin  nach
Maßgabe  der  jeweiligen  Disziplinarsatzungen.

Su

19.

Das  Direktorium  ist  eine  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  unmittelbar  untergcordnete  Stelle  und  führt  die  amtliche  Bezeichnung:
„Direktorium  der  K.  technischen  Hochschule  in  München.“

Es  besteht  aus  dem  jeweiligen  Direktor,  dessen  Stellvertreter  und  den  Vorständen  der
einzelnen  Abtheilungen.

8  20.

Das  Direktorium  wird  vom  Direktor,  so  oft  dieser  es  für  nothwendig  erachtet,
oder  auf  Anordnung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegen—
heiten  oder  endlich  auf  Antrag  von  drei  Abtheilungsvorständen  einberufen.  Den  Vorsitz
führt  der  Direktor,  das  Protokoll  der  Sekretär  der  Hochschule.

Das  Direktorium  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  hat
der  Direktor  die  entscheidende  Stimme.

8  21.

Das  Direktorium  hat  die  übereinstimmende  Durchführung  der  bestehenden  Verordnungen
und  besonderen  Verfügungen  bezüglich  der  Hochschule  durch  alle  Abtheilungen  derselben  zu
        <pb n="407" />
        V  32.  389

sichern  und  dem  Direktor  in  allen  wichtigen  Fragen  mit  seinem  Rathe  zur  Seite  zu  stehen.
Insbesondere  ist  dem  Direktorium  die  Entscheidung  vorbehalten

1.  über  die  Vorschriften  bezüglich  der  Benützung  der  Sammlungen  und  Institute
der  Hochschule,  die  Hausordnung  für  die  Gebände  derselben  und  die  Dienstes
instruktion  für  das  Dienstpersonal;

2.  über  die  Erlassung  von  Satzungen,  Inskriptions-,  Gebühren=  und  Prüfungs
ordnungen,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  derselben  durch  das  K.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten;

3.  über  Disziplinarfälle,  welche  die  jeweiligen  Disziplinarsatzungen  dem  Direktorium
zur  Entscheidung  zuweisen  und  über  Ausschließung  von  Hospitanten;

4.  über  Anträge  der  Abtheilungskollegien  auf  Ertheilung  von  Ehrendiplomen;

5.  über  Vorschläge,  welche  bezüglich  der  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte
Studirende  und

6.  über  Vorschläge,  welche  bezüglich  der  Habilitation  von  Privatdozenten  oder  der
Uebertragung  einzelner  Vorträge  an  Männer  von  hervorragender  wissenschaftlicher
Bedeutung  (8§  8)  oder  bezüglich  der  Ernennung  von  außerordentlichen  Titularprofessoren
  (§  13)  oder  von  Honorarprofessoren  (§  15)  auf  Grund  der  Anträge
der  einzelnen  Abtheilungen  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  zu  bringen  sind;

7.  über  Anträge,  welche  die  Abtheilungskollegien  bezüglich  der  Studienreisen  stellen.

§  22.

Das  Direktorium  hat  die  von  ihm  an  das  Gesammtkollegium  zu  bringenden  Angelegenheiten
  soweit  vorzuberathen,  daß  letzterem  schon  bestimmte  Anträge  zur  Prüfung  und
Beschlußfassung  vorgelegt  werden  können.  Es  ist  ferner  verpflichtet,  die  Vervollkommnung
der  Organisation  der  Hochschule  im  Auge  zu  behalten,  Verbesserungen  anzuregen,  auf  bestehende
Mängel  aufmerksam  zu  machen  und  von  sich  aus  hierüber  Anträge  durch  Vermittlung  des
Direktors  unmittelbar  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  zu  bringen.

§  23.

Für  jede  Abtheilung  der  Hochschule  wird  ein  Vorstand  bestellt,  welcher  von  sämmt
lichen  bei  der  Abtheilung  angestellten  Professoren  aus  der  Mitte  der  ordentlichen  Professoren
derselben  für  je  drei  Jahre  gewählt  wird.  Die  Wahl  unterliegt  der  Allerhöchsten  Be
stätigung.  Der  abtretende  Vorstand  ist  jederzeit  wieder  wählbar.  Der  Direktor  kann  nicht

zugleich  Vorstand  einer  Abtheilung  sein;  ebensowenig  dessen  Stellvertreter.  6s
        <pb n="408" />
        390

Erledigt  sich  die  Stelle  des  Vorstandes  während  einer  Wahlperiode,  so  hat  sofort  eine
Neuwahl  für  den  Rest  der  Periode  stattzufinden.  Für  Fälle  vorübergehender  Verhinderung
hat  der  im  Dienste  älteste  ordentliche  Professor  der  Abtheilung  die  Stelle  des  Vorstandes
zu  vertreten.

8  24.
Die  Abtheilungsvorstände  haben

1.  im  Direktorium  ihre  Abtheilung  in  den  Angelegenheiten  des  §  26  zu  vertreten;

2.  den  Studirenden  sowohl  in  Bezug  auf  ihre  Studien  als  auch  auf  ihr  Leben
außerhalb  der  Hochschule  mit  Rathschlägen  beizustehen;

3.  über  die  Zweckmäßigkeit  des  gesammten  Unterrichtes  in  ihrer  Abtheilung  zu
wachen  und  dem  Abtheilungskollegium  Anträge  zur  Hebung  und  Vervollkommnung
desselben  vorzulegen;

4.  das  Abtheilungskollegium  zu  berufen,  in  demselben  den  Vorsitz  zu  führen  und
dessen  Beschlüsse  nach  den  festgesetzten  Kompetenzbestimmungen  entweder  sofort  zu
vollziehen  oder  dem  Direktor  beziehungsweise  Direktorium  zur  weiteren  Behandlung
zu  übergeben.

§  25.

Die  Abtheilungskollegien  werden  aus  den  in  den  einzelnen  Abtheilungen  jeweile
angestellten  Professoren  gebildet.  Die  hienach  zu  einem  bestimmten  Abtheilungskollegium
nicht  gehörigen  Professoren  können  an  den  Sitzungen  desselben  —  abgesehen  von  den  im
§  26  Ziffer  2,  3  und  11  näher  bezeichneten  Fällen  —  nur  auf  besondere  Einladung  des
betreffenden  Abtheilungsvorstandes  und  nur  mit  berathender  Stimme  theilnehmen.

Das  Abtheilungskollegium  wird  vom  Abtheilungsvorstande,  so  oft  dieser  es  für  nothwendig
  erachtet,  oder  auf  Anordnung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  oder  des  Direktors  oder  endlich  auf  Antrag  eines  Drittheils  seiner
Mitglieder  einberufen.  Den  Vorsitz  in  demselben  führt  der  Abtheilungsvorstand,  das  Protokoll
der  im  Dienst  jüngste  Professor  der  Abtheilung.  Das  Abtheilungskollegium  beschließt  mit
einfacher  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  die  entscheidende
Stimme.

Die  Sitzungen  der  Abtheilungskollegien  sind  dem  Direktor  unter  Angabe  der  Tagesordnung
  rechtzeitig  vorher  anzuzeigen;  derselbe  hat  das  Recht,  den  Sitzungen  eines  jeden
Abtheilungskollegiums  beizuwohnen,  jedoch,  wenn  er  nicht  selbst  Mitglied  desselben  ist,  nur
mit  berathender  Stimme.  Außerdem  steht  dem  Direktor  und  Direktorium  das  Recht  der
Einsichtnahme  in  die  Sitzungsprotokolle  der  Abtheilungskollegien  zu.
        <pb n="409" />
        391

8  26.

Den  Abtheilungskollegien  liegt  der  Vollzug  der  bezüglich  der  Hochschule  geltenden  Verordnungen
  und  Bestimmungen,  sowie  die  Anordnung  und  Regelung  des  Unterrichts  ob,  soweit
es  sich  um  Maßregeln  handelt,  welche  sich  ausschließlich  auf  die  betreffende  Abtheilung  beziehen.

Insbesondere  steht  jedem  Abtheilungskollegium  zu

11

"*ho

—i

r

10.

11.

die  Wahl  des  Vorstandes;

die  Aufstellung  des  Studienplaues  (Programmes)  für  die  Abtheilung,  die  Revision
desselben  und  die  Genehmigung  der  für  die  Förderung  des  Unterrichtes  innerhalb
der  festgesetzten  Grenzen  sich  als  nothwendig  darstellenden  Aenderungen.  Dabei
sind  sämmtliche  an  der  Abtheilung  wirkenden  Professoren  sowohl  anderer  Abtheilungen
  als  anderer  Anstalten  mit  berathender  Stimme  zuzuziehen;  bei
Beschlußfassungen  über  ein  bestimmtes  Fach  kommt  jedoch  dem  Vertreter  desselben
beschließende  Stimme  zu;

das  Gutachten  über  Stipendiengesuche  der  Studirenden  der  betreffenden  Abtheilung.
Dabei  sind  sämmtliche  an  der  Abtheilung  wirkenden  Professoren  mit  beschließender
  Stimme  beizuziehen;

die  Antragstellung  an  das  Direktorium  auf  Ertheilung  von  Ehrendiplomen;

die  Festsetzung  der  Preisaufgaben  und  die  Zuerkennung  der  Preise;

das  Gutachten  über  die  Befähigung  derjenigen,  welche  als  Privatdozenten  der

Hochschule  zugelassen  werden  wollen  oder  mit  besonderen  Vorträgen  (§  8)  betraut
werden  sollen,  sowie  über  die  Ernennung  von  außerordentlichen  Titularprofessoren
und  von  Honorarprofessoren;

der  Entwurf  des  jährlichen  Etats  für  Personal=  und  Real-Exigenz  der  Abtheilung:
die  Berathung  über  die  Studienreisen  und  die  hiedurch  veranlaßte  Antragstellung
an  das  Direktorium;

die  Erstattung  eines  Jahresberichtes  an  das  Direktorium,  betreffend  den  Gang

des  Unterrichtes,  die  Thätigkeit  in  den  Laboratorien  und  Instituten,  die  Studienreisen,
  die  wissenschaftliche  und  künstlerische  Thätigkeit  der  Professoren,  Dozenten
und  Assistenten  außerhalb  der  Hochschule  während  des  verflossenen  Studienjahres;
die  Stellung  von  Anträgen  an  das  Direktorium  bezüglich  nöthiger  Verbesserungen
des  Unterrichtes  und  anderer  zur  Hebung  und  Vervollkommnung  der  Abtheilung
dienender  Maßregeln;

die  Abgabe  von  Gutachten  über  die  Besetzung  erledigter  oder  neu  zu  errichtender
Lehrstühle.  Bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  hierüber  verstartt  sich  das
        <pb n="410" />
        392

Abtheilungskollegium  durch  je  einen  Delegirten  derjenigen  anderen  Abtheilungen,
in  deren  Studienplänen  die  in  Betracht  kommenden  Lehrgegenstände  als  obligatorische
Fächer  (§  40)  aufgeführt  sind;  ferner  durch  einen  Delegirten  der  allgemeinen
Abtheilung,  soferne  dieselbe  nicht  nach  Maßgabe  der  vorhergehenden  Bestimmung
schon  vertreten  ist.  Solchen  Delegirten  kommt  beschließende  Stimme  zu.

§  27.

Das  Gesammtkollegium  besteht  aus  sämmtlichen  an  der  Hochschule  angestellten
Professoren.

Es  wird  vom  Direktor,  so  oft  er  dieses  für  nothwendig  erachtet,  oder  auf  Anordnung
des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  oder  auf
Autrag  von  einem  Drittheil  seiner  Mitglieder  einberufen.

Den  Vorsitz  führt  der  Direktor,  das  Protokoll  der  Sekretär  der  Hochschule.

Das  Gesammtkollegium  entscheidet  nach  einfacher  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit
  hat  der  Direktor  die  entscheidende  Stimme.

§  28.

Es  ist  Aufgabe  des  Gesammtkollegiums,  dahin  zu  wirken,  daß  die  Vertreter  aller
Unterrichtszweige  an  der  Hochschule  in  möglichst  engem  und  lebendigem  Verkehre  die  Erreichung
des  Hauptzieles  der  Hochschule:  eine  vollständige  wissenschaftliche  Ausbildung  für  den  technischen
und  Lehrberuf  —  gemeinsam  anstreben.  Sein  Wirkungskreis  umfaßt  daher  alle  wichtigen,
die  Hochschule  in  ihrer  Gesammtheit  berührenden  Angelegenheiten,  über  welche  es  entweder
selbständig  entscheidet  oder  Gutachten  und  Anträge  durch  den  Direktor  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  unterbreiten  läßt.

Insbesondere  sind  dem  Gesammtkollegium  zugewiesen

1.  die  Festsetzung  des  Etatsentwurfs  der  Hochschule  auf  Grund  der  von  den  Abtheilungen
vorgelegten  Spezial-Etats;

2.  die  Festsetzung  des  Programmes  der  Hochschule  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten:

3.  die  Entscheidung  der  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern,  insbesondere  in  Bezug
auf  die  Vereinbarung  der  Unterrichtsstunden  oder  die  Benützung  der  Lehrsäle;

4.  die  Verhängung  der  in  §  53  Ziffer  4  und  5  bezeichneten  Dissziplinarstrafen.

Das  Gesammtkollegium  ist  ermächtigt,  von  sich  aus  Anträge  und  Gutachten  durch
Vermittlung  des  Direktors  unmittelbar  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  zu  bringen.
        <pb n="411" />
        J  32.  393
Kapitel  VI.
Verwaltungs-  und  Dienstpersonal.

8  29.

Für  den  formellen  Verwaltungsdienst  und  zur  Unterstützung  der  administrativen  Thätigkeit
der  Organe  der  Hochschule  wird  derselben  nach  Maßgabe  des  Etats  das  nöthige  Personal
beigegeben,  dessen  Obliegenheiten  und  dienstliche  Beziehungen  zu  den  Organen  der  Hochschule
durch  besondere  Dienstesinstruktionen  geregelt  werden.

8  30.

Die  Aufstellung  des  Personales  erfolgt,  soweit  es  aus  pragmatischen  Staatsbeamten
besteht,  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Bestimmungen  der  Staatsverfassung.

Die  Aufnahme  des  statutsmäßigen  nichtpragmatischen  Personales  geschieht  gemäß
K.  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  auf  Vorschlag  des  Direktors,  welcher  sich  hiewegen  mit
den  Vorständen  der  betreffenden  Institute  und  Sammlungen  oder  mit  den  sonst  betheiligten
Organen  und  Behörden  zu  benehmen  hat.  Das  nichtstatusmäßige,  im  Taglohn  stehende
Hilfspersonal  wird  von  dem  Direktor  je  nach  Bedürfuiß  und  nach  den  vorhandenen  Mitteln
aufgenommen.

Kapitel  VII.
Aufnahme,  Rechte  und  Pflichten  der  Studirenden,  Zuhörer  und  Holpitanten.
§  31.

Wer  an  der  technischen  Hochschule  als  Studirender  immatrikulirt  werden  will,  hat
den  Besitz  der  nöthigen  Vorkenntnisse  und  ein  gutes  sittliches  Verhalten  nachzuweisen.  Für
Minderjährige  ist  überdies  der  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Erlanbnif
zum  Eintritt  in  die  Hochschule  erforderlich.

8  32.
Der  Nachweis  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  wird  geliefert:

1.  von  denjenigen,  welche  von  einer  bayerischen  Mittelschule  kommen,  durch  das
Absolutorialzeugniß  eines  humanistischen  oder  Realgymnasiums  oder  des  K.  bayerischen
Kadettenkorps  oder  einer  bayerischen  Industrieschule;
        <pb n="412" />
        394

2.  von  denjenigen,  welche  von  einer  Mittelschule  der  übrigen  deutschen  Bundes
staaten  kommen,  durch  das  Absolnutorialzengniß  (Reifezeugniß!  eines  humanistischen
oder  Realgymnasiums  oder  einer  Lehranstalt,  welche  den  unter  Ziffer  1  genannten
Anstalten  gleichwerthig  ist;

3.  von  denjenigen,  welche  von  Ausländischen  Mittelschulen  kommen,  durch  das
Reifezengniß  zum  Uebertritt  an  eine  Hochschule,  wie  solches  in  dem  Staate,  in
welchem  sie  ihre  Mittelschulbildung  erlangt  haben,  vorgeschrieben  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  diejenigen,  welche  von  anderen  technischen
Oochschulen  auf  die  Hochschule  übergehen.

Zur  Aufnahme  in  die  landwirthschaftliche  Abtheilung  befähigt  überdies  das  Zeugniß
über  den  Besuch  einer  landwirthschaftlichen  Hochschule  oder  Akademie  als  Studirender.

*pv

Der  Nachweis  über  gutes  sittliches  Verhalten  ist  durch  ein  legales  Zengniß  der
zuständigen  Behörde  des  Bewerbers  oder  durch  ein  Abgangszeuguiß  der  von  demselben  zulet
besuchten  Unterrichtsanstalt  zu  liefern.

*  34.

Die  Aumeldung  zur  Aufnahme  in  die  technische  Hochschule  geschieht  bei  dem  Direktor,
welcher  auf  Grund  der  vorgelegten  Zeugnisse  über  die  Zulassung  entscheidet.

*

Junge  Männer,  welche  die  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Fortbildung  für  einen
speziellen  Berufszweig  auf  dem  Gebiete  der  Technik  oder  des  Lehramtes  anstreben,  aber  die
Bedingungen  für  die  Aufnahme  als  Studirende  (§  32)  nicht  vollständig  erfüllt  haben,
können  vom  Direktor  als  Zuhörer  aufsgenommen  werden,  wenn  sie  über  Vollendung  des
17.  Lebensjahres,  über  die  nöthigen  Vorkenntnisse  für  das  beabsichtigte  Studium  sowie  über  ein
gutes  sittliches  Verhalten  sich  ausweisen.

Altersdispense  sind  nur  aus  besonderen  Gründen  mit  Genehmigung  des  K.  Staats.
ministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  zulässig.  Für  Minderjährige
ist  der  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Erlaubniß  zum  Eintritt  in  die
Hochschule  erforderlich.  ·

Wer  mit  der  Strafe  der  Entlassung  von  einer  Mittelschule  belegt  worden  ist,  darf  im
Laufe  desselben  Studienjahres  nicht  als  Zuhörer  aufgenommen  werden.
        <pb n="413" />
        32.  395

§  36.
Die  in  die  technische  Hochschule  aufgenommenen  Studirenden  und  Zuhörer  werden  bei
ihrem  Eintritte  vom  Direktor  auf  die  Satzungen  verpflichtet,  von  denen  ihnen  ein  Exemplar
unentgeltlich  ausgehändigt  wird.

§  37.

Auf  Grund  der  ertheilten  Zulassung  erhält  jeder  Studirende  und  Zuhörer  gegen  Erlag
der  (durch  die  Gebührenordnung  festgesetzten)  Einschreibgebühr  und  des  Krankenhausbeitrages
eine  Aufnahmskarte,  welche  zu  seiner  Legitimation  dient  und  zur  Antheilnahme  an  dem  gesammten
  Unterrichte  der  Hochschule,  sowie  nach  Maßgabe  der  hiefür  geltenden  Bestimmungen
zum  Besuche  einzelner  Vorlesungen  an  der  K.  Universität  und  der  K.  Thierärztlichen  Hochschule
  und  zur  Benützung  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates  berechtigt.

§  38.

Als  Hospitanten  können  Studirende  der  K.  Universität  und  der  K.  Thierärztlichen
Hochschule,  Offiziere  und  Männer  reiferen  Alters,  soferne  ihre  Vergangenheit  kein  Bedenken
veranlaßt,  vom  Direktor  aufgenommen  werden.

Diese  Kategorien,  mit  Ausnahme  der  Studirenden  der  K.  Universität  und  der  K.  Thierärztlichen
  Hochschule,  dann  der  im  Dienst  stehenden  Offiziere  und  öffentlichen  Beamten,  sind
ebenfalls  zur  Zahlung  der  Einschreibgebühr  verpflichtet,  erhalten  jedoch  statt  der  Legitimationskarte
  nur  einen  Aufnahmsschein  und  sind  den  Satzungen  für  Studirende  nicht
unterstellt.  Dagegen  kann  ihre  Ausschließung  vom  Unterrichte  auf  Antrag  der  betreffenden
Fachlehrer  oder  des  Direktors  jederzeit  durch  das  Direktorium  verfügt  werden.

§  39.
Abweichungen  von  den  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  von  Studirenden,  Zuhörern
und  Hospitanten  bedürfen  der  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.

§  40.

Studirende,  Zuhörer  und  Hospitanten  haben  sich  nach  Maßgabe  der  (den  Satzungen
beigegebenen)  Inskriptionsordnung  für  die  Vorlesungen  und  Uebungen  anzumelden  und  zugleich
  die  in  der  Gebührenordnung  festgesetzten  Unterrichtsgelder  und  Gebühren  für  Laboratoriumsarbeiten
  zu  erlegen.

Bei  der  Inskription  ist  die  Einhaltung  der  Studienplänc  nicht  vorgeschrieben,  vielmehr
ist  die  Wahl  der  zu  hörenden  Fächer  den  Studirenden  überlassen;  indeß  wird  von  jedem
        <pb n="414" />
        396

Studirenden,  welcher  sich  zu  einer  Diplomprüfung  an  der  technischen  Hochschule  meldet,
verlangt,  daß  er  sich  auf  diejenigen  Lehrgegenstände,  welche  in  dem  einschlägigen  Studien
plane  aufgeführt  sind,  in  der  vorgeschriebenen  Zahl  von  Semestern  an  einer  Hochschule  rechtzeitig
  instribirt  habe.  Diese  Fächer  werden  deßhalb  als  obligatorische  bezeichnet.

Im  Uebrigen  ist  jeder  Studirende  verpflichtet,  während  eines  Semesters  wenigstens  an
Vorlesungen  theilzunehmen,  welche  zusammen  in  4  Wochenstunden  gelesen  werden,  wobei  an
die  Stelle  von  je  2  Vorlesungsstunden  je  3  Arbeitsstunden  in  einem  Laboratorium,  Uebungeoder
  Zeichensaale  treten  können.

§  41.

Eine  Befreiung  von  den  Unterrichtsgebühren  findet  nicht  statt.  Dagegen  werden  den
Professoren,  Lehrern  und  Privatdozenten  von  den  sie  treffenden  Unterrichtsgebühren  nur  drei
Viertheile  ausgehändigt;  aus  dem  Rest  wird  ein  besonderer  Stipendienfond  für
Studirende  der  technischen  Hochschule  gebildet,  aus  welchem  beim  Beginne  eines
jeden  Semesters  bedürftigen  und  würdigen,  in  Bayern  beheimatheten  Studirenden  Stipendien
gewährt  werden  können.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  entscheidet
über  die  hierauf  gerichteten  Vorschläge  des  Direktoriums  nach  Maßgabe  der  verfügbaren
Mittel.  Zuhörer  und  Hospitanten  sind  von  dieser  Begünstigung  ausgeschlossen;  ausnahmsweise
  können  jedoch  mit  derartigen  Stipendien  auch  solche  Zuhörer  bedacht  werden,  welche
sich  an  der  technischen  Hochschule  für  eine  Lehramtsprüfung  vorbereiten.

Ein  Rückersatz  der  Unterrichtsgebühren  und  der  Gebühren  für  Laboratorinmearbeiten
findet  nach  Ablauf  der  Inskriptionsfrist  nicht  mehr  statt.

Kapitel  VIII.
prüfungen  und  Beugnisee.

8  42.

Die  technische  Hochschule  ertheilt  folgende  Zeugnisse:
1.  Instriptionszengnisse,
2.  Semestralzengnisse,
3.  Abgangszengnisse,
4.  Diplome.
Die  für  deren  Ausstellung  zu  entrichtenden  Gebühren  und  Taxen  sind  in  der  Gebührenordnung

  aufgeführt.
        <pb n="415" />
        .M  32.  397

8  43.

Die  Inskriptionszeugnisse  enthalten  das  Verzeichniß  derjenigen  Vorlesungen  und
lebungen,  auf  welche  sich  der  betreffende  Studirende,  Zuhörer  oder  Hospitant  in  einem
bestimmten  Semester  rechtzeitig  inskribirt  hat.

Diese  Zeugnisse  dienen  als  Belege  bei  der  Anmeldung  zu  den  Diplomprüfungen.

8  44.

Am  Schlusse  eines  jeden  Semesters  wird  über  den  Gegenstand  einer  jeden  in  demselben
gehaltenen  Vorlesung  von  dem  betreffenden  Dozenten  eine  Semestralprüfung  abgehalten.
Die  Theilnahme  an  dieser  Prüfung  ist  jedem  Studirenden,  Zuhörer  oder  Hospitanten,  welcher
auf  die  betreffende  Vorlesung  im  abgelaufenen  Semester  inskribirt  war,  freigestellt.

45.

Semestralzeungnisse  sind  amtliche  Zusammenstellungen  der  von  den  Professoren,
Lehrern  und  Privatdozenten  auf  Grund  der  Semestralprüfungen  oder  ihrer  Wahrnehmungen
bei  den  Uebungen  und  Arbeiten  in  einem  Laboratorium  ertheilten  Noten  über  den  Studienerfolg
  eines  Studirenden,  Zuhörers  oder  Hospitanten.

In  das  Semestralzengniß  werden  die  für  die  Theilnahme  an  Uebungen  und  Arbeiten
in  Laboratorien  ertheilten  Noten  über  Fleiß  und  Studienerfolg,  in  Bezug  auf  die  Vorlesungen
  aber  nur  Noten  über  das  Resultat  der  Semestralprüfung,  keinesfalls  aber  Fleißes=  oder
Frequenznoten  aufgenommen.

Das  für  diese  Zeugnisse  zu  verwendende  Notenschema  ist

1  sehr  gut  (sehr  groß),
II  gut  (groß),
III  genügend,
IV  mangelhaft,
V  schlecht  (ungenügend),
wobei  auch  Zwischennoten  in  Zehnteln  ertheilt  werden  können.

Die  Semestralzeugnisse  dienen  vorbehaltlich  der  hierüber  von  dem  K.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  noch  ergehenden  besonderen  Bestimmungen
als  Belege  bei  der  Bewerbung  um  Stipendien.

8  46.

Jeder  Studirende  oder  Zuhörer,  welcher  die  Hochschule  verläßt,  erhält  auf  Verlangen

ein  von  dem  Direktor  unterzeichnetes  Abgangszeugniß.  69
        <pb n="416" />
        398

In  demselben  sind  anzugeben:
Name,  Geburtsort  oder  Heimath  des  Abgehenden,
die  Vorlesungen  und  Uebungen,  welche  derselbe  belegt  hat,
die  Dauer  seines  Aufenthaltes  an  der  technischen  Hochschule  und  eine  Bemerkung
über  sein  sittliches  Verhalten.
Auf  Verlangen  können  auch  die  ihm  ertheilten  Semestralnoten,  jedoch  nur  vollständig
und  ohne  willkürliche  Auswahl  in  einem  Abgangszeugniß  testirt  werden.

§  47.

Alljährlich  finden  an  den  einzelnen  Abtheilungen  der  Hochschule  Diplomprüfungen
statt  für  die  Fächer  der  Bau-,  Kultur-  und  Vermessungs-Ingenieure,  der  Architekten,  der
Maschinen-Ingenieure  und  Elektro-Ingenieure,  der  technischen  Physiker,  der  technischen
Chemiker  und  der  Landwirthe,  sowie  für  die  Adspiranten  des  Zoll-  und  Ausfschlagsdienstes;
diese  Prüfungen  sollen  das  Vertrautsein  der  Prüfungskandidaten  mit  dem  Unterrichtsstoffe
der  betreffenden  Fächer  bekunden.  Die  Theilnahme  hieran  ist  nur  Studirenden  gestattet.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  in  den  vom  Direktorium  aufgestellten  und  vom
K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  genehmigten  Bestimmungen
  über  die  Abhaltung  der  Diplomprüfungen  (bisher  „Absolutorialprüfungen")
  enthalten.

8  48.

Das  Diplom  der  technischen  Hochschule,  verbunden  mit  der  Bestätigung  eines  guten
sittlichen  Verhaltens  befähigt  dessen  Träger  unter  den  durch  besondere  Bestimmungen  hiefür
vorgeschriebenen  Voraussetzungen  zum  Uebertritt  in  die  Praxis  des  höheren  technischen  Staatsdienstes
  und  nach  Vollendung  der  festgesetzten  Vorbereitungszeit  zur  Zulassung  zu  den  Staats
prüfungen  für  die  einzelnen  Zweige  desselben.

Diese  Befähigung  ist  im  Diplom  ausdrücklich  aufzuführen.

Kapitel  IX.e
Ehrendiplome.
8  49.

Die  technische  Hochschule  hat  das  Recht,  hervorragende  Leistungen  auf  dem  Gebiete
ihrer  Lehrfächer  durch  Ehrendiplome  auszuzeichnen.  Der  Antrag  auf  Ertheilung  eines
Ehrendiploms  wird  von  dem  betreffenden  Abtheilungskollegium  gestellt,  das  Ehrendiplom  selbst
vom  Direktor  und  den  Mitgliedern  des  Abtheilungskollegiums  unterfertigt.
        <pb n="417" />
        M32.  399
Kapitel  X.
Preisaufgaben.
8  50.

Zur  Hebung  des  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Strebens  der  Studirenden  können
am  Schlusse  eines  jeden  Studienjahres  von  jeder  Abtheilung  Preisaufgaben  gestellt  werden,
für  deren  Lösung  dem  Bearbeiter  ein  Geldpreis  gewährt  wird.

Zur  Bearbeitung  der  Preisaufgaben  wird  von  den  Abtheilungskollegien  ein  ent—
sprechender  Zeitraum  festgesetzt.  Jeder,  welcher  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  einer  Preisaufgabe

  oder  zu  der  für  die  Ablieferung  der  Arbeiten  vorgeschriebenen  Zeit  Studirender
oder  Zuhörer  der  technischen  Hochschule  ist,  hat  das  Recht,  sich  um  den  Preis  zu  bewerben.

§  51.

Ueber  den  Werth  der  Bearbeitungen  entscheidet  ausschließlich  das  Abtheilungskollegium,
welches  die  Frage  aufgestellt  hat.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Betrag  der  Geldpreise,
  die  Form  der  Bekanntmachung  der  Preisaufgaben  und  der  Veröffentlichung  der
Resultate  der  Preisbewerbung  werden  durch  das  Direktorium  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  getroffen.

Kapitel  XI.
Disziplinarbestimmungen.
§  52.

Die  Studirenden  und  Zuhörer  der  technischen  Hochschule  sind  gleich  jedem  anderen
Einwohner  den  Gesetzen  und  Verordnungen,  sowie  den  Behörden  und  deren  speziellen  Anordnungen
  unterworfen.  «

Die  Bestrafung  durch  den  Richter  schließt  jedoch  die  disziplinäre  Beahndung  nicht  aus.

Die  für  die  Studirenden  und  Zuhörer  der  technischen  Hochschule  geltenden  Disziplinarbestimmungen
  sind  in  den  Satzungen  enthalten,  auf  welche  sie  bei  ihrer  Aufnahme  durch
den  Direktor  verpflichtet  werden.

Die  Satzungen  werden  durch  das  Direktorium  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  K.
Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  festgestellt.

§  33.
Außer  dem  jedem  Lehrenden  zustehenden  Rechte  der  Erinnerung  werden  zur  Handhabung
der  Disziplin  folgende  Strafen  angewendet:
1.  Verweis  durch  den  Direktor,
2.  Verweis  vor  versammeltem  Direktorium,
        <pb n="418" />
        400

3.  Androhung  der  Entlassung  unter  gleichzeitiger  Entziehung  des  Genusses  etwaiger
Stipendien,

4.  Entlassung  mit  zeitweiliger  Ausschließung  von  der  Hochschule,

5.  Entlassung  mit  dauernder  Ausschließung  von  der  Hochschule.

§  54.

Die  Ertheilung  des  einfachen  Verweises  steht  dem  Direktor  zu,  während  auf  Verweis
vor  versammeltem  Direktorium  und  auf  Androhung  der  Entlassung  unter  gleichzeitiger  Entziehung
  des  Genusses  etwaiger  Stipendien  vom  Direktorium  erkannt  wird,  die  beiden  Arten
der  Entlassung  selbst  aber  nur  vom  Gesammtkollegium  verhängt  werden  können.

Gegen  die  vom  Direktorium  oder  von  dem  Gesammtkollegium  ausgesprochenen  Strafen
ist  die  Beschwerde  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  innerhalb  8  Tagen  zulässig.

§  55.

Die  Bestimmung  der  Strafen  für  die  einzelnen  Fälle  bleibt  der  Beurtheilung  durch
die  kompetenten  Organe  überlassen.

Wenn  auch  in  der  Regel  gelindere  Strafen  den  schwereren  voransgehen  werden,  so
sind  doch  jene  Organe  keineswegs  unbedingt  an  eine  bestimmte  Stufenfolge  gebunden;  vielmehr
  kann  nach  Maßgabe  des  Vergehens  auch  schon  das  erstemal  die  höchste  Strafe  verhängt
werden,  namentlich  bei  Verurtheilung  wegen  Verbrechen  oder  gemeiner  Vergehen,  dann  wegen
grober  Sittenlosigkeit  und  wegen  offener  Widersetzlichkeit  gegen  die  Organe  der  Hochschule.

8  56.

Von  sämmtlichen  Disziplinarstrafen  wird  in  den  Per'  nalakten  Vormerk  gemacht.
Die  Strafen  der  Androhung  der  Entlassung  und  der  beiden  Arten  der  Entlassung
werden  den  Eltern  oder  den  Vormündern  angezeigt  und  im  Abgangszeugniß  angeführt.
        <pb n="419" />
        401

Beseb=  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

33.

München,  den  10.  Juli  1899.

 

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  26.  Juni  1899,  Text  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  betreffend.

——  —  —

 

 

Nr.  19664.

Bekauntmachung  des  Textes  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz.

Auf  Grund  der  im  Artikel  179  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
enthaltenen  Ermächtigung  wird  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  K.  Staatsministerien
und  dem  K.  Kriegsministerium  der  Text  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes  zur  Ausführung
der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  vom  23.  Februar  1879  hiemit
bekannt  gemacht.

Die  Ueberschrift  und  die  Vorschriften,  die  nur  noch  als  Uebergangsbestimmungen  gelten,
sind  weggelassen.  Soweit  die  Nummernfolge  der  Artikel  eine  Aenderung  erfahren  hat,  sind
die  bisherigen  Nummern  der  Artikel  in  Klammern  beigefügt.

München,  den  26.  Juni  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.
        <pb n="420" />
        402

Gesetz
zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung.

—.  ——  —

Gerichtsstand  der  Civilliste  des  Königs.

Art.  1.
Die  Civilliste  des  Königs  hat  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  vor  den  Gerichten  der
Hauptstadt.
Ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  das  Nähere  durch  Verordnung
  bestimmt.

Betretung  des  Administrativwegs  vor  der  Klagestellung  gegen  den  k.  Fiskue.

Art.  2.

Ansprüche  gegen  den  k.  Fiskus  können  erst  dann  gerichtlich  verfolgt  werden,  wenn  der
Betheiligte  sich  an  die  zunächst  zuständige  höhere  Verwaltungsstelle  um  Abhülfe  gewendet  und
entweder  eine  abschlägige  oder  innerhalb  sechs  Wochen  gar  keine  Entschließung  erhalten  hat.

Die  Verwaltungsstellen  haben  über  solche  Gesuche  den  Betheiligten  die  Empfangsbescheinigung
  ungesäumt  und  unentgeltlich  auszufertigen.

Anträge  auf  Erlassung  einstweiliger  Verfügungen  werden  durch  die  Bestimmung  des
Abs.  1  nicht  berührt.

Urkundenedition  durch  öffentliche  Behörden.

Art.  3.

Von  Urkunden,  welche  sich  bei  einer  öffentlichen  Behörde  befinden,  hat  diese,  unbeschadet
der  Vorschriften  der  8§  810,  811  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sowie  vorbehaltlich  besonderer
gesetzlicher  Bestimmungen,  Vorlage  und  Einsicht  zu  gewähren  und  beglaubigte  Abschrift  zu
ertheilen,  wenn  die  Zustimmung  desjenigen,  auf  dessen  Antrag  oder  in  dessen  Interesse  die
Urkunde  bei  der  Behörde  errichtet  oder  hinterlegt  wurde,  beigebracht  oder  seine  Verpflichtung
hiezu  rechtskräftig  ausgesprochen  ist.
        <pb n="421" />
        M  33.  403
Vollstreckungsrecht  der  Verwaltungsbehörden.

Art.  4.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  das  Vollstreckungsrecht  der  Verwaltungsbehörden  und
über  die  Organe  und  die  Mittel  der  Zwangsvollstreckung  bleiben  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  Art.  6  und  7  in  Kraft.

Art.  5.

Den  Hauptzollämtern  steht  das  Vollstreckungsrecht  in  Ansehung  der  von  ihnen  verwalteten
  Zölle,  Stenern  und  Gebühren  zu.

Art.  6.

Beschlüsse  und  Urkunden  derjenigen  Verwaltungsbehörden,  welchen  das  Vollstreckungsrecht
  zusteht  oder  welchen  das  Gesetz  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  vollstreckbarer  Urkunden
einräumt,  sind,  wenn  es  sich  um  eine  Geldleistung  handelt  und  eines  der  zum  Vollzuge
von  Urtheilen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  gegebenen  Vollstreckungsmittel  angewendet
werden  soll,  von  ihnen  mit  der  Vollstreckungsklausel:

„Vorstehende  Urkunde  (Ausfertigung)  wird  hiemit  für  vollstreckbar  erklärt"“
zu  versehen  und  werden  dadurch  im  ganzen  Königreiche  vollstreckbar.
Die  Vollstreckungsklausel  darf  erst  beigefügt  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
  der  Vollstreckung  gegeben  sind.
Ob  die  Vollstreckungsklausel  der  Urschrift  oder  einer  Ausfertigung  beizufügen  ist,  wird
durch  Verordnung  bestimmt.

Art.  7.

Bei  den  auf  Grund  des  Art.  6  stattfindenden  Zwangsvollstreckungen  sind  die  Bestimmungen
  der  Civilprozeßordnung  maßgebend.  Die  Verwaltungsbehörden  können  die  Zwangsvollstreckung,
  soweit  sie  nicht  den  Gerichten  zugewiesen  ist,  sowohl  durch  die  ihnen  zu  Gebote
stehenden  besonderen  Vollzugsorgane  als  auch  durch  Gerichtsvollzieher  bewirken  lassen

Einwendungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung,  welche  den  Rechtsbestand  oder  die  Auslegung
  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  oder  die  Frage  betreffen,  ob  die  Forderung
für  welche  die  Vollstreckung  stattfindet,  überhaupt  oder  in  der  angesprochenen  Größe  entstanden
ist,  und  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel  betreffen,  sind,  soweit
das  Verhältniß,  in  welchem  die  Forderung  ihren  Grund  hat,  dem  Verwaltungsgebict  ange
hört,  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  geltend  zu  machen.  Ueber  alle  sonstigen  Einwendungen

  und  Streitigkeiten  haben  die  Gerichte  zu  entscheiden.  70-
        <pb n="422" />
        404

Art.  8.

Die  Bestimmungen  der  Art.  4,  6  und  7  finden  auf  die  Gemeinde-  und  Stiftungsverwaltungen
  entsprechende  Anwendung.

Zwangsvollstreckung  gegen  den  k.  Fiskus,  Gemeinden,  Körperschaften
und  Stiftungen.

Art.  9.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  gegen  den  k.  Fiskus  findet  ohne  Einmischung
  der  Gerichte  auf  dem  Verwaltungsweg  unter  Verantwortlichkeit  der  zuständigen
Verwaltungsbehörden  und  Minister  statt.  Die  Unzulänglichkeit  der  für  die  einschlägigen
Dienstzweige  bestimmten  Gelder  dient  nicht  zur  Rechtfertigung  einer  Verzögerung.

Für  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  gegen  Gemeinden  und  die  unter
Leitung  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  stehenden  Körperschaften  und  Stiftungen  haben  die
vom  Staate  bestellten  Aufsichtsbehörden  Anordnung  zu  treffen  und  diese,  wenn  die  Gemeinde,
Körperschaft  oder  Stiftung  nicht  selbst,  soweit  es  ihren  organischen  Befugnissen  entspricht,
der  Verpflichtung  Genüge  leistet,  mittelst  der  durch  die  Verwaltungsgesetzgebung  dargebotenen
Zwangsmittel  ohne  Einmischung  der  Gerichte  zum  Vollzuge  zu  bringen

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  soweit  dingliche  Rechte  verfolgt
  werden.

Art.  10.

Ueber  das  Vermögen  einer  der  im  Art.  9  Abs.  2  bezeichneten  juristischen  Personen
des  öffentlichen  Rechtes  findet  ein  Konkurs  nicht  statt.

Klagen  auf  Ersatz  des  bei  Aufläufen  verursachten  Schadens.

Art.  11  (10).

Die  Ansprüche  aus  der  Haftung  des  Staates  oder  der  Gemeinden  für  den  bei  Zusammenrottungen
  verursachten  Schaden  sowie  die  Ansprüche  des  Fiskus  gegen  die  betheiligten
Gemeinden  auf  Ersatz  der  Kosten,  die  aus  dem  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
  der  inneren  Sicherheit  oder  der  gesetzlichen  Ordnung  entstehen,  erlöschen  mit  dem
Ablauf  eines  Jahres,  wenn  nicht  vorher  die  Klage  erhoben  wird.  Die  einjährige  Frist  beginnt
  für  die  Ansprüche  der  ersteren  Art  mit  der  Beschädigung,  für  die  Ansprüche  der

letzteren  Art  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verwendung  der  bewaffneten  Macht  ihr
Ende  erreicht.
        <pb n="423" />
        M  33.  405

Ist  die  Haftungsverbindlichkeit  mehrerer  Gemeinden  begründet,  so  müssen  dieselben  ge—
meinsam  belangt  werden.

Hinsichtlich  des  Vollzugs  der  gegen  die  Beklagten  ergehenden  Urtheile  verbleibt  es  bei
den  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  12.  März  1850  und  vom  4.  Mai  1851.  Der  ob—
siegende  Kläger  hat  den  Vollzug  bei  der  zuständigen  Behörde  unter  Vorlage  einer  vollstreck—
baren  Ausfertigung  des  Urtheils  zu  beantragen.

Vermittelungsamt.

Art.  12  (11).

Das  Vermittelungsamt  der  Gemeinden,  Militärbehörden  und  Universitäterektorate  richtet
sich  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

Für  den  Kläger  besteht  keine  Verbindlichkeit  zur  Anrufung  eines  der  vorbezeichneten
Vermittelungsämter,  und  der  zu  Belangende  unterliegt  im  Falle  des  Nichterscheinens  weder
einer  Strafe  noch  dem  Kostenersatze.

Die  Gemeindebediensteten,  Militärbehörden  und  Universitätsrektorate  handeln  bei  Ausübung
  des  Vermittelungsamts  als  öffentliche  Behörden.

Ist  ein  Vergleich  oder  eine  sonstige  auf  den  Rechtsstreit  bezügliche  Uebereinkunft  vor
einem  der  vorbezeichneten  Vermittelungsämter  zu  Stande  gekommen,  so  ist  darüber  eine  von
den  Betheiligten  zu  unterzeichnende  Urkunde  aufzunehmen.

Durch  solche  Urkunden  werden  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  Notariatsurkunden
verlangt,  diese  nicht  ersetzt.

Zustellungen  an  Militärpersonen.

Art.  13  (20).

Bei  Zustellungen  an  Militärpersonen  und  bei  Ladungen  von  Militärpersonen  als
Zeugen  oder  Sachverständige  findet  auch  in  den  Angelegenheiten,  für  welche  die  Landesgesetze
maßgebend  sind,  eine  Mitwirkung  der  Militärbehörden  nur  soweit  statt,  als  eine  solche  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vorgeschrieben  ist.

Soweit  hienach  eine  Mitwirkung  der  Militärbehörden  einzutreten  hat,  ist  für  Zustellungen
  die  Bestimmung  des  §  172  der  Civilprozeßordnung,  für  Ladungen  von  Militärpersonen
  als  Zeugen  oder  Sachverständige  die  Bestimmung  des  §  378  der  Civilprozeß#e
ordnung  maßgebend.
        <pb n="424" />
        406

Eidesmündigkeit.
Art.  14  (21).

Personen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  nicht  zurückgelegt  haben,  darf,  soweit  nicht
die  Reichsgesetze  hierüber  bestimmen,  ein  Eid  oder  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  von
öffentlichen  Behörden  nicht  abgenommen  werden.

Betheuerung  an  Eidesstatt.
Art.  15  (22).

Mitgliedern  von  Religionsgesellschaften,  deren  Bekenntuiß  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntniß  entsprechende  Betheuerung  gestattet.

Zwangsenteignung.

Art.  16  (45).

An  Stelle  der  Art.  XIX,  XX,  XXI  und  XXII  Ziff.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
17.  November  1837,  die  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum  für  öffentliche  Zwecke
betreffend,  treten  nachstehende  Bestimmungen.

Art  17  (46).

Wird  die  Abtretung  des  angesprochenen  Grundeigenthums  nicht  verweigert  oder  ist  über
die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von  der  zuständigen  Administrativjustizstelle  ein  rechtskräftiges
Erkenntniß  erlassen,  so  hat  auf  Antrag  des  Abtretungsberechtigten  die  Feststellung  der  Entschädigung
  im  Wege  der  Schätzung  durch  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde  zu
erfolgen.  Der  Antrag  hat  die  genaue  Bezeichnung  des  abzutretenden  Grundstücks  sowie
die  Angabe  des  Abtretungspflichtigen  und  der  sonstigen  Betheiligten  zu  enthalten.  Der
Antrag  soll  soweit  thunlich  für  die  in  demselben  Verwaltungsbezirke  belegenen  Grundstücke
gleichzeitig  gestellt  werden.

Wird  die  Einleitung  des  Schätzungsverfahrens  bezüglich  eines  zur  Abtretung  angesprochenen
  Gegenstandes  nicht  binnen  sechs  Monaten  von  der  freiwilligen  Anerkennung  der
Abtretungspflicht  oder  dem  hierüber  ergangenen  rechtskräftigen  Erkenntniß  an  von  Seite  des
Abtretungsberechtigten  beantragt,  so  ist  der  Abtretungspflichtige  zur  Stellung  des  Autrags
befugt.

Art.  18  (47).
Die  Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  sofort  einen  Termin  zur  Abschätzung
der  in  dem  Antrage  bezeichneten  Gegenstände.  Nach  Lage  der  Sache  können  zur  Ab-
        <pb n="425" />
        M  33.  407

schätzung  einzelner  Gegenstände  oder  bestimmter  Gruppen  derselben  gesonderte  Termine  be—
stimmt  werden.

Zu  dem  Termine  sind  die  Betheiligten  zu  laden  sowie  drei  Sachverständige  als  Schätz
leute  entweder  für  alle  zur  Abschätzung  bestimmten  Gegenstände  oder  für  einzelne  Gegenstände
oder  einzelne  Arten  derselben  beizuziehen.  Auf  die  Ladung  finden  die  Vorschriften  des
Art.  XV  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  entsprechende
Anwendungj  schriftliche  Mittheilung  erfolgt  nur  an  den  Abtretungsberechtigten,  die  Abtretungspflichtigen
  und  die  sonstigen  Betheiligten,  die  sich  zur  Theilnahme  an  dem  Schätzungsverfahren
bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  gemeldet  haben.  Die  Schätzleute  sind,  sofern  sich  nicht
die  Betheiligten  über  deren  Wahl  geeinigt  und  spätestens  eine  Woche  vor  dem  Termine
hievon  Anzeige  gemacht  haben,  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  ernennen.  Personen,
welche  als  Entschädigungsberechtigte  von  der  Enteignung  betroffen  sind  oder  welche  an  der
Feststellung  der  Entschädigungssumme  sonst  ein  rechtliches  Interesse  haben,  können  nicht  als
Schätzleute  bestimmt  werden.

Art.  19  (48).

In  dem  Abschätzungstermine  hat  zunächst  mit  Zuziehung  der  Schätzleute  Einnahme
des  Augenscheins  und  Vernehmung  der  Betheiligten  über  etwaige  besondere  auf  die  Werthsbestimmung
  Einfluß  äußernde  Verhältnisse  sowie  über  die  von  den  Abtretungspflichtigen
beanspruchten  und  von  dem  Abtretungsberechtigten  angebotenen  Summen  zu  Protokoll  zu
erfolgen  und  ist  unter  den  Betheiligten  eine  gütliche  Einigung  zu  versuchen.  Im  Falle
des  Nichtzustandekommens  derselben  wird  sodann  nach  Beeidigung  und  entsprechender  Belehrung
  der  Schätzlente  zur  protokollarischen  Aufnahme  der  Schätzungen  geschritten.  Für  die
Schätzung  sind  die  in  Tit.  II  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  aufgestellten  Grundsätze
maßgebend.

Den  Schätzleunten  kann  nach  Lage  der  Sache  auch  eine  kurze  Frist  zur  schriftlichen
Abgabe  der  Schätzung  eröffnet  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  zu  beantwortenden  Fragen
zum  Protokolle  festzustellen  und  den  Schätzleuten  in  Abschrift  zu  übergeben.

Art.  20  (49).

Auf  Grund  der  von  den  Schätzlenten  abgegebenen  Erklärungen  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  die  Entschädigungssummen  für  die  einzelnen  Abtretungsgegenstände  auszusprechen.
  Hiebei  ist  dieselbe,  falls  die  Werthsbestimmungen  der  Schätzleute  übereinstimmen,
an  den  hienach  sich  ergebenden  Betrag  gebunden.  Besteht  Meinungsverschiedenheit  unter
den  Schätzleuten,  so  ist  die  Entschädigungssumme  unter  Würdigung  der  Begründung  der
verschiedenen  Werthsangaben,  jedoch  innerhalb  der  Grenze  derselben,  festzustellen.
        <pb n="426" />
        408
Art.  21  150.

Gegen  die  Feststellung  der  Entschädigungssumme  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
steht  sowohl  den  Abtretungepflichtigen  als  auch  dem  Abtretungsberechtigten  innerhalb  einer
von  Bekanntgabe  der  festgestellten  Beträge  an  laufenden  Aueschlußfrist  von  einem  Monate
die  Betretung  des  Rechtswegs  behufs  richterlicher  Entscheidung  über  den  Betrag  der  zu
leistenden  Entschädigung  offen.

Für  die  Klage  ist  das  Gericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  abzutretende
Grundstück  liegt.

Auf  Verlangen  einer  Partei  ist  eine  neue  Schätzung  vorzunehmen.  Die  Schätzleute,
welche  den  Abtretungsgegenstand  im  Verfahren  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde  geschätzt
haben,  dürfen  ohne  Zustimmung  der  Parteien  nicht  als  Sachverständige  ernannt  werden.

Art  22  (51).

Nach  Feststellung  der  Entschädigungssumme  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  ist
der  Abtretungsberechtigte  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Frist  zur  Betretung  des  Rechtswegs
noch  läuft  oder  derselbe  betreten  wurde,  befugt,  gegen  Erlage  der  festgestellten  Entschädigungssumme
  und  des  Betrags  der  dem  Abtretungspflichtigen  erwachsenen  Kosten  die  Einweisung
  in  den  Besitz  der  Abtretungsgegenstände  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu
erwirken  und  sodann  über  dieselben  nach  Maßgabe  der  Zweckbestimmung  frei  zu  verfügen,
insoweit  dies  nicht  auf  Antrag  des  Abtretungspflichtigen  nach  Anordnung  des  angerufenen
Gerichts  von  vorheriger  Sicherheitsleistung  für  den  Fall  der  Erhöhung  der  Entschädigungssumme
  durch  richterliches  Urtheil  abhängig  gemacht  wird.  Ist  der  Abtretungsberechtigte  der
Staat,  so  kann  an  Stelle  der  Einweisung  in  den  Besitz  die  sofortige  Zwangsabtretung  erwirkt
  werden;  zu  einer  Sicherheitsleistung  ist  der  Staat  nicht  verpflichtet.

Art.  23  (52).

Die  Kosten  des  nach  Art.  XIII  bis  XVII  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  und
nach  vorstehenden  Art.  16  bis  22  stattfindenden  Administrativverfahrens  sowie  die  Vergütung
der  den  Betheiligten  hiedurch  verursachten  nothwendigen  Auslagen  fallen  dem  Abtretungsberechtigten
  zur  Last.  Das  Administratioverfahren  ist  gebührenfrei.

Ueber  Tragung  der  durch  die  anhängig  gemachten  Prozesse  erwachsenden  Kosten  haben
die  Gerichte  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Civilprozesordnung  zu  entscheiden.

Art.  24  (53).
An  der  Entschädigungssumme  stehen  den  Betheiligten,  deren  Rechte  nach  Art.  XI  des
Gesetzes  vom  17.  November  1837  auf  die  Entschädigungssumme  übergegangen  sind,  dieselben
        <pb n="427" />
        M33.  409

Rechte  zu,  die  sie  im  Falle  des  Erlöschens  ihrer  Rechte  durch  Zwangsversteigerung  an  dem
Erlöse  haben  würden.  Der  bisherige  Eigenthümer  und  jeder  Berechtigte  kann  die  Eröffnung
eines  Vertheilungsverfahrens  nach  den  für  die  Vertheilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangs—
versteigerung  geltenden  Vorschriften  beantragen.

Das  Gericht  hat  bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  Amtswegen  das  Grundbuchamt
  um  die  im  §  19  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  bezeichneten  Mittheilungen  zu  ersuchen.

Als  Betheiligte  im  Sinne  des  §  9  Nr.  1  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  gelten  diejenigen,  für  welche  zur  Zeit  der  Ertheilung  der  beglaubigten
  Abschrift  des  Grundbuchblatts  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  oder  durch
Eintragung  gesichert  ist;  die  in  Folge  der  Zwangsabtretung  erfolgten  Rechtsänderungen
bleiben  außer  Betracht.  Als  Beschlagnahme  im  Sinne  des  §  13  des  angeführten  Gesetzes
ist  die  Zwangsabtretung,  im  Falle  der  Einweisung  des  Abtretungsberechtigten  in  den  Besitz
die  Einweisung  anzusehen.

Art.  25  (54).

Vorstehende  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  es  sich  um  zwangesweise
  Beschwerung  des  Grundeigenthums  mit  einer  Dienstbarkeit  für  öffentliche  Zwecke  oder
um  Rechte  handelt,  welche  mit  dem  zu  entwehrenden  Grundeigenthume  verbunden  sind
(Art.  II  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837).

Art.  26  (55).

Eine  gütliche  Einigung  der  Betheiligten  über  die  Abtretung  oder  über  die  zu  leistende
Entschädigung  wird  mit  der  Protokollirung  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  rechtswirksam.
Vor  dieser  kann  auch  die  Auflassung  erklärt  werden.

Ablösung.

Art.  27.

Bei  der  Ablösung  eines  Rechtes,  das  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks
zusteht,  finden,  wenn  das  Grundstück  des  Berechtigten  mit  Rechten  Dritter  belastet  ist,  auf
die  Ablösungssumme,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,  die  im  Falle  der  Zwangsenteignung
  für  die  Entschädigung  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Zwangsvollstreckung  bei  Fideikommissen,  Lehen  und  landwirthschaftlichen
Erbgütern  gegen  den  Nachfolger.

Art.  28.

Bei  Familienfideikommissen,  Lehen  mit  Einschluß  der  allodifizirten  Lehen,  Stammgütern
und  landwirthschaftlichen  Erbgütern  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Rechts-
        <pb n="428" />
        410

nachfolger  des  Schuldners  die  für  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Erben  des  Schuldners
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Aufgebotsverfahren.

Art.  29  (69).

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  ist  bei  Schuldver
schreibungen  des  bayerischen  Staates  das  Amtsgericht,  bei  welchem  die  Staatsschuldentilgungs
anstalt  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  bei  Schuldverschreibungen,  die  von  einer  dem
bayerischen  Staate  angehörenden  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes
ausgestellt  sind,  das  Amtsgericht,  bei  welchem  die  Köperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  ihren
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  ausschließlich  zuständig.

Art.  30.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  Urkunde  der  im
§  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  für  welche  Zins-  oder  Rentenscheine
nicht  ausgegeben  sind,  sowie  eines  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefs  gelten
die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  der  Zahlungssperre  erfolgt  durch
Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  zweimalige  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen
  des  Gerichts  bestimmte  Blatt.  Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Bekannt.
machung  noch  in  anderen  Blättern  erfolgen  soll.  Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei
Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit  der  ersten  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen
des  Gerichts  bestimmte  Blatt.

Die  im  §  1017  Abs.  2,  3  und  im  §  1022  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebenen
  Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  für  die  Bekanntmachungen  des  Gerichts
bestimmten  Blatte.

Auf  Versicherungspolizen  sowie  auf  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe,  die  auf  den
Inhaber  ausgestellt  sind,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Art.  31.
Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  in  den  §§  977,  982,  988,  1002  der  Cidvil
prozeßordnung  bezeichneten  Aufgebote  erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  ein

malige  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt  Die
Aufgebotsfrist  beginnt  mit  der  Einrückung  in  dieses  Blatt.
        <pb n="429" />
        M  33.  411

Wird  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalts  des  Ausschlußurtheils
angeordnet,  so  erfolgt  sie  durch  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Blatt.

Oeffentliche  Vorladungen  bei  Fideikommissen  und  landwirthschaftlichen
Erbgütern.

Art.  32  (70).

Bei  Familienfideikommissen  nach  Maßgabe  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde,
desgleichen  bei  landwirthschaftlichen  Erbgütern  finden  die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung
über  das  Aufgebotsverfahren  keine  Anwendung  und  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  des
§  26  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  sowie  des  Art.  4  des  Gesetzes  vom
22.  Februar  1855,  die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  betreffend.

Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde.
Art.  33  (88).
Der  Znhaber  einer  Privaturkunde  kann  dieselbe  sowohl  bei  dem  Gerichtsschreiber  eines

Amtsgerichts  als  bei  einem  Notar  in  Vorlage  bringen,  um  durch  denselben  bezeugen  zu
lassen,  daß  die  rkunde  zu  der  Zeit,  in  welcher  sie  vorgelegt  wurde,  vorhanden  war.

Werden  Privaturkunden  zu  diesem  Zwecke  vorgelegt,  so  sind  sie  von  dem  Gerichtsschreiber
  oder  Notar  sofort  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  in  ein  dazu  bestimmtes,  für  den
Gerichtsschreiber  von  dem  Amtsrichter,  welchem  die  Dienstaufsicht  zusteht,  für  den  Notar  von
dem  Präsidenten  des  Landgerichts  mit  Seitenzahl  und  Handzug  versehenes  Buch
einzutragen.

Bei  der  Eintragung  sind  zugleich  alle  Auffälligkeiten,  welche  die  Urkunde  darbietet,
kurz  vorzumerken,  inbesondere  Ausstreichungen,  Radirungen,  Ueberschreibungen,  Korrekturen,
Nachträge  und  Randbemerkungen,  welche  nicht  durch  die  sämmtlichen  auf  der  Urkunde  befindlichen
  Unterschriften  besonders  genehmigt  sind.

Ueber  die  Vorlage  ist  eine  den  Tag  derselben  bezeichnende  Bescheinigung  auf  der  vorgelegten
  Urkunde  auszustellen.  Sind  bei  dem  Eintrag  )  Auffälligkeiten  vorgemerkt  worden,
so  hat  die  Bescheinigung  auch  hievon  Erwähnung  zu  thun.

Jedem  Betheiligten  ist  auf  Verlangen  Abschrift  der  Einträge  zu  ertheilen.

Weitere  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  Führung  der  betreffenden  Bücher  sowie
über  die  Form  der  auszustellenden  Bescheinigungen  bleiben  dem  Verordnungswege  vorbehalten

 

*)  Das  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  von  1879  stehende  Wort  „Antrag“  beruht,  wie  sich  aus  Art.  355)
Abs.  3  Satz  2  der  Prozeßordnung  vom  29.  April  1869  ergibt,  auf  einem  Druckfehler.
        <pb n="430" />
        Abändernngen  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869.
Art.  34  (78).

Die  Art.  10,  99,  236  des  Berggesetzes  für  das  Königreich  Bayern  vom  20.  März
1869  werden  in  der  nachstehenden  Weise  abgeändert:
1)  Art.  10  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

„Auf  diese  Sicherheitsleistung  finden  die  Art.  8  und  9  mit  Ausnahme  der
Bestimmungen  über  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  über  die  Kosten  des  gerichtlichen
  Verfahrens  Anwendung.“

2)  Art  99  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Ansteigerer  haftet  der  Gewerkschaft  für  die  noch  nicht  bezahlten
Beiträge."“

3)  Art.  236  Abs.  2  und  3  enthalten  folgende  Fassung:

„Der  Antragsteller  hat  bei  Meidung  des  Schadensersatzes  den  Versteigerungstermin
  sämmtlichen  ans  dem  Kuxschein  ersichtlichen  seitherigen  Hypothrkgläubigern
bekannt  zu  machen.  *

Durch  den  Verkauf  erlöschen  alle  Pfandrechte  der  seitherigen  HOypothekgläubiger
  an  dem  verkauften  Antheile."“
        <pb n="431" />
        esetz  und  L

Königreich  Bayern.
M  34.

München,  den  12.  Juli  1899.

 

 

 

 

 

Inhalk:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  4.  Juni  1899,  die  gewerblichen  Verhältnisse  der  Hebammen  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1899,  Dienstanweisung  für  die  Hebammen  betreffend.

——  e  ÔÛeÛ

Nr.  3852.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  gewerblichen  Verhältnisse  der  Hebammen  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Maojestät  des  Königs.
Tuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  April  1874,
die  gewerblichen  Verhältnisse  der  Hebammen  betreffend,  einer  Revision  zu  unterziehen,  und
verordnen  nunmehr  auf  Grund  des  §  30  Schlußsatz  und  §  147  Ziff.  1  der  Reichsgewerbe
ordnung  sowie  der  Art.  127  und  128  des  Polizeistrafgesetzbuches,  was  folgt:

§  1.  Frauenspersonen,  welche  in  Bayern  den  Hebammenberuf  ausüben  wollen,  bedürfen
des  Befähigungszeugnisses  einer  bayerischen  Prüfungsbehörde.  Inwieweit  aus  Rlcksichten
der  Gegenseitigkeit  oder  auf  Grund  besonderer  Staatsverträge  Abweichungen  hievon  stattfinden,
  wird  jeweils  durch  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  bekannt  gegeben.

Die  Berechtigung  der  nach  Maßgabe  der  seither  bestehenden  Bestimmungen  zugelassenen

Hebammen  bleibt  unberührt.
3  72
        <pb n="432" />
        414

8  2.  Jede  Hebamme,  welche  zur  Ausübung  ihres  Berufes  in  einer  Gemeinde  sich
niederlassen  will,  hat  die  Wahl  ihres  Wohnortes  der  für  denselben  einschlägigen  Distrikts—
polizeibehörde  unter  Vorlage  ihres  Prüfungszeugnisses  anzuzeigen  und  dem  k.  Bezirksarzte
sich  vorzustellen.  Eine  Hebamme,  welche  ihren  Wohnort  verändern  will,  hat  hievon  auch
der  Distriktspolizeibehörde  ihres  bisherigen  Wohnortes  Anzeige  zu  erstatten.

Hebammen,  welche  Bezüge  aus  Staats-,  Kreis-,  Distrikts-,  Gemeinde=  oder  Stiftungsmitteln
  genießen  oder  sonst  durch  Verträge  mit  öffentlichen  Verbänden  oder  Anstalten  gebunden
sind,  haben  vor  Veränderung  ihres  Wohnortes  oder  Niederlegung  ihres  Dienstes  über  die
vorgängige  Lösung  ihrer  bestehenden  Verpflichtungen  Answeis  beizubringen.

§  3.  Deu  Gemeinden  und  Distrikten  steht  es  frei,  eigene  Hebammen  für  etwaige  be.
stimmte  Bezirke  aufzustellen  und  über  die  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  besondere  Vereinbarungen
  zu  treffen.  Soweit  solche  schon  bestehen,  bleiben  dieselben  bis  zur  ctwaigen
zuständigen  Auflösung  oder  Abänderung  aufrecht  erhalten.  Die  Niederlassung  anderer  freipraktizirender
  Hebammen  wird  durch  die  Aufstellung  von  Gemeinde=  oder  Distriktshebammen
nicht  ausgeschlossen.

§  4.  Die  den  Hebammen  zukommenden  Befugnisse  nebst  den  damit  in  Zusammenhang
stehenden  Obliegenheiten  werden  durch  eine  vom  k.  Staatsministerium  des  Innern  zu  erlassende
Dienstanweisung  bestimmt.

§  5.  Die  Bezahlung  der  Hebammen  bleibt  zunächst  der  Vereinbarung  vorbehalten;
als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer  Vereinbarung  ist  die  im  Anhange  beifolgende
Gebührenordnung  maßgebend.

§  6.  Die  Aufsicht  über  die  Hebammen  wird  im  Benehmen  mit  den  k.  Bezirksärzeen
durch  die  Distriktspolizeibehörden  geführt.

§  7.  Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Allerhöchste  Verordnung  vom
23.  April  1874  und  alle  sonstigen  entgegenstehenden  Vorschriften  aufgehoben  werden,  tritt
mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  den
ganzen  Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  4.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

rhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="433" />
        W#  34.  415

Beilage  zu  §  5.
Gebührenordnung
für  die  Dienstleistungen  der  Hebammen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Soweit  die  Gebührenordnung  einen  Spielraum  zwischen  niedrigsten  und  höchsten  Ansätzen
  gestattet,  ist  auf  die  Verschiedenheit  der  örtlichen  Verhältnisse,  auf  die  größeere
oder  geringere  Wohlhabenheit,  den  Erwerbs=  und  Familienstand  der  Zahlungspflichtigen,
sowie  auf  besondere  Mühewaltung  und  Zeitversäumniß  der  Hebamme  Rücksicht  zu
nehmen.

Haben  Kassen  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  der  Wohlthätigkeitsstiftungen
Hebammen-Gebühren  zu  bezahlen,  so  darf  die  Gebühr  den  Durchschnittssatz  keinesfalls
übersteigen.

2)  Erfordert  eine  Verrichtung  der  Hebamme  die  Entfernung  derselben  von  ihrer  Wohnung,
so  hat  dieselbe  neben  der  unter  Ziffer  II  bestimmten  besonderen  Gebühr

a)  bei  Tag  40  J  bis  80  J,
b)  bei  Nacht  80  J  bis  1  4  20  J
zu  beanspruchen.

Außerdem  gebührt  derselben,  wenn  die  Eutfernung  von  der  Wohnung  mehr  als
2  Kilometer  beträgt,  für  je  1  Kilometer  des  Hin=  und  Rückweges  eine  Reiscentschädigung
von  20  4  bis  40  J.

Die  in  Aksatz  2  bezeichnete  Reiseentschädigung  darf,  wenn  die  Hebamme  mehrere
Besuche  in  Einem  Gange  vereinigt,  nur  einfach  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

3)  Für  sonstige  besondere  Auslagen  kann  Entschädigung  nach  dem  wirklichen  Aufwande
in  Anspruch  genommen  werden.

Werden  die  Desinfektionsmittel  und  sterilisirte  Watte  nicht  von  der  Kundschaft
zur  Verfügung  gestellt,  oder  werden  sie  nicht  von  der  Gemeinde  bezahlt,  oder  aus
anderen  öffentlichen  Mitteln  geliefert,  so  hat  die  Hebamme  eine  Mark  für  dieselben
zu  beanspruchen.

II.  Gebühren  für  einzelne  Verrichtungen.

1)  Für  Untersuchung  einer  Frau  .  75Jbigl.-lä
2)  Für  eine  gewöhnliche  Entbindung,  wenn  die  An.
wesenheit  der  Hebamme  nicht  über  12  Stunden

dauert  5  %  bis  15  +
727
        <pb n="434" />
        416

3)  Für  jede  fernere  Stunde

4)  Für  eine  Zwillingsgeburt

5)  Für  die  Entbindung  einer  Schwangeren  im
1.  bis  4.  Monat
Bei  den  Gebühren  unter  ziffer  2,4  und  5  sind  die
Gebühren  für  den  Besuch  (1  Ziffer  2  Absatz  1)
im  Wohnorte  der  Hebamme  und  für  die  sonst  erforderlichen
  Dienstleistungen  inbegriffen.

6)  Für  Assistenz  bei  geburtshilflichen  und  sonstigen

)

Operationen

Für  vorschriftsmäßige  Besorgung  von  Mutter  und
Kind  im  Wochenbette  zu  jedem  Besuche  und  für
jeden  von  der  Kundschaft  verlangten  Besuch  überhaupt

8)  Für  jeden  Nachtbesuch  (von  Abends  9  Uhr  bis

9)

Morgens  7  Uhr)  .  .
Für  das  Setzen  von  Klystieren,  Anlegung  des
Katheters,  ärztlich  angeordnete  Scheiden-Ausspülungen
  oder  Scheiden-Tamponade,  Verband  eines
Nabelbruches,  Entfernung  eines  Pessariums  und
ähnliche  Dienstleistungen  außer  der  Zeit  der  Geburt
und  des  Wochenbettes

10)  Für  das  ärztlich  angeordnete  Segen  von  Blut.

egeln,  für  das  Stück

11)  Für  die  Anwendung  eines  trockenen  Schröftopfes
12)  Für  die  Anwendung  eines  blutigen  Schröpfkopfer

Nr.  12078.

50  J  bis  1  4+
7.X50  J  bis  22  4-50  J

3  M  bis  10  MA

2  4  bis  5  M.

50  J  bis  1  4

1  1X  bis  2  J+

50  J  bis  1  4

15  bis  25  —
10  bis  15  —
20  bis  40  J+.

Bekanntmachung,  Dienstanweisung  für  die  Hebammen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  127  Abs.  2  des  Polizei-Strafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  1871

und  des  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juni  1899,  die  gewerblichen  Verhältnisse
der  Hebammen  betreffend,  wird  die  nachstehende  Dienstanweisung  für  die  Hebammen  erlassen.

Diese  Dienstanweisung  erscheint  in  einem  Sonderabdrucke  nebst  einem  Anhange  aller
sonstigen  auf  das  Hebammenwesen  in  Bayern  einschlägigen  Bestimmungen  im  k.  Centralschulbücherverlage

  (R.  Oldenbourg  in  München,  Glückstraße  11)  und  ist  daselbst  kartonnirt
um  den  Preis  von  25  J  zu  haben.
        <pb n="435" />
        M  34.  417

Es  wird  zur  Anschaffung  derselben  in  betheiligten  Kreisen  darauf  aufmerksam  gemacht
und  ist  seitens  der  Distriktsverwaltungsbehörden  namentlich  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
jede  Hebamme  mit  der  neuen  Dienstanweisung  versehen  ist,  zu  welchem  Behufe  sich  allen—
falls  ein  gemeinschaftlichrr  Bezug  für  sämmtliche  Hebammen  eines  Verwaltungsbezirkes
empfehlen  wird.

München,  den  9.  Juni  1899.
rhr.  v.  Feilitzsch.

Dienstanweisung
für  die  Hebammen  des  Königreiches  Bayern.

J.
Berufspflichten  der  Hebammen  im  Allgemeinen.

§  1.  Die  Hebammen  sollen  einen  nüchternen  und  ehrbaren  Lebenswandel  führen  und
durch  Gewissenhaftigkeit  in  Erfüllung  ihres  verantwortungsvollen  Berufes  die  Liebe  und  das
Zutrauen  ihrer  Mitbürgerinnen  zu  erwerben  und  zu  erhalten  suchen.

§  2.  Den  Bezirksärzten,  wie  überhaupt  den  vorgesetzten  Behörden,  sind  die  Hebammen
Gehorsam  und  Achtung  schuldig;  Belehrungen  und  Anweisungen,  welche  sie  von  den  Bezirksärzten
  zu  ihrem  Dienste  erhalten,  haben  sie  willig  aufzunehmen  und  zu  befolgen.

Beschwerden,  welche  sich  auf  die  Ausübung  ihres  Dienstes  beziehen,  sollen  die  Hebammen
bei  den  Bezirksärzten  und  in  sonstigen  dienstlichen  Angelegenheiten  bei  den  Distriktspolizeibehörden
  auf  geziemende  Weise  anbringen.

§  3.  Die  Hebammen  sind  verpflichtet,  bei  Ausübung  ihres  Berufes  den  Weisungen
approbirter  Aerzte  Folge  zu  leisten,  denselben  anständig  und  bescheiden  gegenüberzutreten  und
ihnen  über  ihre  Wahrnehmungen  gewissenhaft  und  ausführlich  Auskunft  zu  ertheilen.

§  4.  Die  Hebammen  sollen  sich  gegenseitig  mit  Achtung  und  Anstand  begegnen  und
einander  nicht  durch  unlautere  Mittel  (Verläumdung,  Unterbietung  u.  s.  w.)  aus  dem  Vertrauen
  ihrer  Mitbürgerinnen  zu  verdrängen  suchen.  Sie  sollen  sich  vielmehr,  wenn  es  nöthig
ist,  gegenseitig  bereitwillig  unterstützen.

§  5.  Alles,  was  den  Hebammen  in  den  Unterrichtskursen  gelehrt  worden  ist  und
was  sie  auszuüben  gelernt  haben,  sollen  sie  bei  ihren  Dienstleistungen  gewissenhaft  und
pünktlich  befolgen  und  durch  fleißiges  Nachlesen  im  Lehrbuche  oder  in  dem  Leitfaden  von
Bezirksarzt  Dr.  Waibel  sich  bewußt  zu  halten  suchen.

Allgemeine
Pflichten.

Verhalten
zu  den
vorgesetzten
Behörden.

Verhalten
gegen
Aerzte.

Verhalten
gegen
Berufsgenossinnen.



Fortbildung.
        <pb n="436" />
        418

Die  von  ihnen  geleiteten  Geburten  und  sonstigen  Vorkommnisse  sollen  sie  genau  beobachten
  und  die  Anwesenheit  eines  Arztes  bei  der  Geburt  möglichst  benützen,  um  sich  über
neue  und  ihnen  unklare  Erscheinungen  belehren  zu  lassen.

Geräth=  §  6.  Die  Hebamme  muß  folgende  Geräthschaften  besitzen,  in  gutem  Zustande  erhalten

schaften.

E

10.

11.
12.

und  bei  jeder  Entbindung  mitbringen:
1.

einen  Irrigator  mit  einem  1  Meter  langen  Gummischlauche  mit  Stellhahn,
2  gläsernen  Mutterrohren  und  1  Afterröhrchen  aus  Hartgummi,

eine  Gummiballon-Spritze  von  50  Kubikcentimeter  Inhalt,

einen  neusilbernen  und  einen  elastischen  weiblichen  Katheter,

eine  Nabelschnurscheere,

eine  Nagelbürste  und  einen  Nagelreiniger,

eine  Milchpumpe  mit  Glasaufsatz,

zwei  Krankenthermometer  nach  Celsius  (Maximalthermometer)  und  ein  Badethermometer
  nach  Celsius,  an  welchem  eine  besondere  Marke  für  die  Temperatur
des  Badewassers  angebracht  ist,

Hein  Bandmaß,

ein  Stück  leinenes  Band  von  ½  Centimeter  Breite  und  mindestens  ½  Meter
Länge  zum  Unterbinden  der  Nabelschnur,

für  Zählung  des  Pulses  eine  Sanduhr  (eine  Viertelminute  laufend),  wenn  die
Hebamme  nicht  eine  Uhr  mit  Sekundenzeiger  führt,

ein  Stück  Gummi-Tuch  von  1  Meter  Länge  und  1  Meter  Brreite,

Seife  und  Handtuch  und  eine  weiße,  frisch  gewaschene  Schürze,  welche  jedoch
nicht  in  der  Hebammentasche  unterzubringen  sind.

Die  Hebamme  soll  darauf  dringen,  daß  sich  jede  Gebärende  womöglich
selbst  ein  gläsernes  Mutterrohr  anschafft,  und  sie  soll  sowohl  dieses  wie  die
eigenen  Instrumente,  welche  sie  bei  der  Geburt  benützt,  vor  und  nach  dem  Gebrauche
in  1  procentige  Lysol-Lösung  einlegen.

Geräthschaften  aus  Metall  und  Glas,  welche  die  Siedehitze  vertragen,  sowie  die  Handbürste
  sind,  wenn  thunlich,  vor  und  nach  dem  Gebrauche  eine  Stunde  lang  auszukochen.
Unbrauchbar  gewordene  oder  zu  Verlust  gekommene  Geräthschaften  sind  sofort,  nöthigenfalls
  unter  Anrufung  der  Mitwirkung  des  Bezirksarztes,  zu  ersetzen.
Arznei-  §  7.  Jede  Hebamme  muß  zum  vorschriftsmäßigen  Gebrauche  bei  der  Geburt  und

mittel.

für  Nothfälle  folgende  Arzneimittel  vorräthig  halten  und  mit  sich  führen:
1.

200  Gramm  Lysol  in  einer  mit  „Lysol,  Gift,  Vorsicht  beim  Gebrauch“
überschriebenen  Flasche  mit  Meßglas  oder  Zinndeckel,  welcher  als  Hohlmaß  zur
Bereitung  der  1  procentigen  und  2  procentigen  Verdünnungen  dient,

20  Gramm  Hoffmannstropfen,
        <pb n="437" />
        A  34.  419

3.  100  Gramm  entfettete  Verbandwatte,
4.  1  Paket  mit  12  Kugeln  reiner  Watte  von  Hühnereigröße  in  Pergamentpapier,
5.  1  Paket  Jodoformgazebinde  ebenfalls  in  Pergamentpapier  und-  mit  den  obengenannten
  Kugeln  reiner  Watte  zusammen  in  einer  Blechbüchse  verpackt,
6.  ein  kleines  blaues  Tropfglas  mit  2  procentiger  Höllensteinlösung.
Diese  Arzneimittel  haben  die  Hebammen  aus  den  Apotheken  zu  beziehen.
Die  genannten  Arzneimittel  dürfen  auch  nur  nach  Maßgabe  des  im  Unterricht  Gelehrten
  zur  Anwendung  kommen,  d.  h.  hauptsächlich  bei  geburtshilflichen  Verrichtungen.
Die  Abgabe  und  Anwendung  anderer  Arzneimittel,  insbesondere  des  Mutterkorns  und
seiner  Präparate,  ist  den  Hebammen  ohne  ärztliche  Anordnung  verboten.

Unter  keinen  Umständen  dürfen  die  Hebammen  sich  mit  der  Behandlung  von  Krankheiten
  überhaupt  und  von  weiblichen  Geschlechtskrankheiten  insbesondere  befassen  und  daher
auch  Mutterringe  weder  einlegen,  noch  ohne  ärztliche  Anordnung  entfernen.

Wohl  aber  sollen  die  Hebammen  bei  allen  Erscheinungen,  die  sie  als  regelwidrig  im
Unterrichte  kennen  gelernt  haben,  die  um  Rath  fragenden  Frauen  an  den  Arzt  weisen,
z.  B.  unter  Anderem  auch  bei  Blutungen,  welche  nach  dem  Verschwinden  der  Periode  im
Alter  auftreten,  wegen  der  Möglichkeit  bösartiger  Erkrankungen.

8§8.  1.  Die  Hebammen  haben  solche  Beschäftigungen  zu  meiden,  durch  welche  die  St  e-Tüchtigkeit
  zur  Ausübung  ihres  Berufes  beeinträchtigt  wird.  Berufs-2.
  Denselben  ist  untersagt,  die  Dienste  einer  Leichenfrau  oder  Seelnonne  zu  ver-  tũchtigte  it.
sehen.  Es  ist  ihnen  ferner  verboten,  bei  ansteckenden  Krankheiten,  insbesondere
bei  Diphtherie,  Rothlauf,  Scharlach,  Augenentzündungen  der  Neugeborenen
und  allen  Wundkrankheiten  Wärterinnendienste  zu  leisten;  sind  sie  aber  mit
derart  Erkrankten  in  Berührung  gekommen,  so  haben  sie  nach  §  36  ihre
Kleider  und  Geräthschaften  sofort  zu  desinfiziren.
3.  Sie  sollen  sich  aus  ihrem  Bezirke  so  selten  als  möglich  und,  insoferne  sie
Gemeinde-Hebammen  sind,  über  Nacht  nur  mit  Erlanbniß  des  Bezirkgsarztes
oder  des  Bürgermeisters  entfernen.
4.  Stets  sollen  sie  Vorkehr  treffen,  daß  sie,  im  Falle  man  ihrer  bedarf,  jederzeit
sogleich  gefunden  werden  können.
5.  Ihre  Geräthschaften  sollen  stets  auf  das  Sauberste  gehalten  und  nebst  den
Arzneivorräthen  allezeit  zweckmäßig  zusammengestellt  zum  sofortigen  Gebrauche
bereit  stehen;  sie  müssen  daher  sofort  nach  dem  Gebrauche  wieder  in  die  vorschriftsmäßige
  Ordnung  gebracht  werden.
6.  Keine  Hebamme  darf  ohne  Erlaubniß  der  Distrikts-Polizeibehörde  eine  Schwangere
zur  Niederkunft  bei  sich  aufnehmen.
        <pb n="438" />
        420

—  §  9.  Die  Hebammen  sollen  allen  Frauen,  welche  ihrer  Hilfe  bedürfen,  ohne  Unterschied
des  Standes  und  Vermögens  bei  Tag  und  bei  Nacht  ohne  Aufschub  Beistand  leisten.  Bei
mehrfachen  gleichzeitigen  Berufungen  haben  sie  sich  im  Allgemeinen  nach  der  Zeit  derselben
zu  richten,  sonst  aber  sich  zuerst  dorthin  zu  wenden,  wo  ihre  Oilfe  am  dringendsten  erscheint.
Geeigneten  Falls  werden  sie  solche  Personen,  denen  sie  nicht  sofort  zu  Diensten  sein  können,
an  eine  andere  Hebamme  verweisen.  So  lange  eine  Gebärende  der  Hebamme  benöthigt  ist,
darf  diese  sie  unter  keinem  Vorwande  verlassen.

Hat  die  Geburtsarbeit  bei  Ankunft  der  Hebamme  noch  nicht  begonnen,  so  muß  die
letztere,  falls  sie  wieder  fortgehen  sollte,  von  Zeit  zu  Zeit  nach  der  Gebärenden  sehen.

Verhalen  §  10.  Gegen  Schwangere  und  Gebärende  sollen  die  Hebammen  sorgfältig  und  freundlich

Schwangere  sich  zeigen,  die  Furchtsamen  beruhigen,  die  Ungeduldigen  bei  langsam  fortschreitender  Geburt

Gellnende.  durch  freundlichen  Zuspruch  trösten.  Sie  dürfen  nicht  dulden,  daß  etwaige  Krankheitszustände
aus  Unkenntniß  oder  falscher  Scham  vernachlässigt  werden,  sondern  müssen  in  jedem  Falle
mit  Ernst  und  Nachdruck  auf  der  Berufung  eines  Arztes  bestehen.

Gefährliche  Zufälle  sollen  der  Gebärenden  möglichst  verschwiegen  bleiben,  aber  dem  Manne  oder
den  Angehörigen  ebenso  wie  Tod  oder  Mißstaltung  des  Kindes  sogleich  mitgetheilt  werden.
gsruftv  8  11.  Abgesehen  von  Ereignissen,  welche  amtlich  der  Behörde  anzuzeigen  sind,  sollen
die  Hebammen  über  Alles,  was  sie  bei  ihren  Pfleglingen  beobachten  und  was  ihnen  in
ihrem  Berufe  anvertraut  wird,  besonders  auch  über  geheime  Gebrechen  ihrer  Pflegebefohlenen
strenges  Stillschweigen  bewahren.

II.
Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  bei  der  Geburt.
Aufsicht  §  12.  Die  Thätigkeit  der  Hebamme  bei  der  Geburt  bezweckt  durch  sachgemäße  Auf

bei  der

Geburt.  sicht  den  Schutz  von  Mutter  und  Kind  gegen  Regelwidrigkeiten.  Durch  diese  Aufsicht
bei  der  Geburt  darf  aber  der  Kreissenden  kein  Schaden  zugefügt  werden,  z.  B.  darf  die
Kreissende  vor  Allem  dabei  nicht  angesteckt  werden  mit  Keimen  des  Kindbettfiebers,  die  sich
wie  überall,  so  auch  an  den  Geschlechtstheilen  der  Kreissenden  und  besonders  auch  an  den
Händen  der  Hebammen  befinden.

Hilfeleistung  8  13.  Zur  Hilfeleistung  bei  einer  Geburt  soll  jede  Hebamme  womöglich  eine  frisch
beider  Geburt  gewaschene  Oberjacke  mit  nur  bis  zum  Ellbogen  reichenden  oder  bis  dahin  aufknöpfbaren
Aermeln  und  eine  breite  weiße  Schürze  anlegen  und  dann  zur  geburtshilflichen  Untersuchung

in  folgender,  genau  einzuhaltender  Reihenfolge  schreiten:
1.  Herstellung  einer  1  procentigen  Lysol-Lösung  in  einer  reinen  Schüssel,  indem  sie  mit
dem  Irrigator  1  Liter  möglichst  warmen  Wassers  in  dieselbe  gießt  und  hiezu
10  Gramm  Lysol  fügt  unter  sorgfältigem  Umrühren  mit  dem  Mutterrohr.
        <pb n="439" />
        M  34.  421

Diese  Lösung  kommt  zur  Hälfte  in  den  Irrigator,  und  das  Mutterrohr  bleibt
beim  Nichtgebrauch  des  Irrigators  immer  in  demselben  stehen.

2.  In  diese  im  Irrigator  befindliche  Lösung  kommt  jetzt  das  Nabelschnurband,  die
Nabelschnurscheere  und  der  Katheter.

3.  In  ein  zweites  flaches  Gefäß  (z.  B.  einen  reinen  Teller)  gießt  sie  für  etwa
10  bis  20  Pfennige  Brenn-Spiritus.  Ein  drittes  größeres  Gefäß  füllt  sie
mit  möglichst  warmem  Wasser.

4.  Erste  Reinigung  und  Desinfektion  der  Hände  und  Arme.

Einseifen  und  Bürsten  der  Hände  und  Unterarme  bis  zum  Ellbogen  in  dem
warmen  Wasser  3  bis  5  Minuten  lang.

Reinigung  der  Nägel  und  Nagelbetten  mit  dem  Nagelreiniger  und  nochmaliges
Abspülen  im  Wasser.

Dann  Abbürsten  der  Hände  und  Unterarme  mit  dem  Brennspiritus  3  bis
5  Minnten  lang.

Endlich  Bürsten  der  Hände  und  Unterarme  mit  der  1  procentigen  Lysol-Lösung
3  bis  5  Minuten  lang.

Reinigen  der  Hände,  Geschlechtstheile,  Oberschenkel  und  der  Aftergegend  der
Kreissenden  mit  Seife,  warmem  Wasser  und  reiner  Verbandwatte  und  Desinfektion
mit  Watte  und  Lysol-Lösung.

6.  Herstellung  des  Geburtslagers  mit  nur  frisch  gewaschener  Bettwäsche  als  Unterlagen.

7.  Aeußere  Untersuchung.

8.  Zweite  Reinigung  und  Desinfektion  der  Hände  und  Arme  ganz  so
noch  einmal  wie  in  Nr.  4;  danach  kein  Abtrocknen  der  Hände.

9.  Innere  Untersuchung.  (bsteinere
nlersuchung.

§  14.  Nach  Beendigung  der  geburtshilflichen  Untersuchung  muß  die  Hebamme  wissen,  Verhalten  boi

ob  es  sich  um  eine  regelrechte  oder  regelwidrige  Geburt  handelt.  wheeer

Bei  einer  regelrechten  wartet  sie  ruhig  ab  und  überwacht  Kreissende  und  Frucht  regelwidriger
sorgfältig,  ob  sich  nicht  noch  im  weiteren  Verlauf  Regelwidrigkeiten  einstellen.

Handelt  es  sich  aber  um  eine  regelwidrige  Geburt,  oder  ist  die  Hebamme  in
Zweifel  über  die  Sachlage  geblieben,  so  muß  sie  den  Arzt  rufen.

§  15.  Die  innere  Untersuchung  muß  zum  zweiten  und  letzten  Male  nach  dem  Blasen-  Aweiteimnere
sprunge  vorgenommen  werden.

Jede  erneute  innere  Untersuchung  erhöht  die  Gefahr  der  Kindbettiebererkrankung.


fi  g  /8
        <pb n="440" />
        Verantworl-  8  16.  Eine  Hebamme,  die  ohne  obige  vorgeschriebene  Reinigung  der  Hände  eine

lichkeit  der  r  .  .  .  .,..«  ..

Hebamme.  Schwangere  oder  Kreissende  innerlich  untersucht,  begeht  eine  grobe  Fahrlässigkeit  und  ist  im
Falle  der  Erkrankung  der  Untersuchten  dementsprechend  strafbar,  d.  h.  wegen  fahrlässiger
Körperverletzung  oder  wenn  die  Kindbettfiebererkrankung  zum  Tode  führt,  wegen  fahr—
lässiger  Tödtung.

Dammschutz  §  17.  Beim  Durchschneiden  des  Kopfes  ist  durch  das  Dammschutzverfahren  das  Zerreißen

Verfahren,  der  Weichtheile  nach  Möglichkeit  zu  verhüten.

Reinigung  der  §  18.  Die  Lidspalte  und  ihre  Umgebung  ist  schon  gleich  nach  dem  Durchschneiden,

Augen  des  .  .  »  ».  .  .

Kindes,  also  bevor  das  Kind  die  Augen  öffnet,  sorgfältig  mit  reiner  Verbandwatte  und  abgcekochtem

reinem  Wasser  abzutupfen  und  zu  reinigen.

Einträufelung  §  19.  Die  Reinigung  und  Besorgung  des  Neugeborenen  hat  erst  nach  der  Beendigung

stein-Lösung  der  Nachgeburtsperiode  zu  erfolgen.

uiptüuen  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Mutter  an  eitrigem  Scheidenausfluß  gelitten  hat,  ist
unmittelbar  nach  der  Reinigung  der  Angen  des  Neugeborenen  ein  Tropfen  der  in  §  7
Nr.  6  erwähnten  zweiprozentigen  Höllenstein-Lösung  in  jedes  Auge  desselben  einzuträufeln.

Vebalten-  der  8  20.  Die  Lösung  der  Nachgeburt  darf  nicht  durch  unzeitige  Hilfe  beschleunigt  und

während  der  dadurch  das  Nachgeburtsgeschäft  gefährdet  werden.  Dieß  geschieht  z.  B.  durch  grobes

Nachgeburts-  Herumdrücken  am  Gebärmuttergrund.  Die  Hebamme  hat  vielmehr  die  Gebärende  genau  zu
überwachen  und  nur  durch  prüfendes  Zufühlen  vom  Stande  und  von  der  Beschaffenheit  des
Gebärmuttergrundes  sich  zu  überzeugen.  Sind  keine  Regelwidrigkeiten  vorhanden,  so  hat
sie  zwei  Stunden  auf  die  Ausstoßung  der  Nachgeburt  ruhig  zu  warten.

Treten  aber  Regelwidrigkeiten  z.  B.  in  Form  von  Blutungen  ein,  entweder  nach  innen
oder  nach  außen,  so  hat  sie  die  schleunige  Berufung  eines  Arztes  zu  veranlassen  und  bis  zu
dessen  Ankunft  die  ihr  im  Unterricht  gelehrten  Mittel  in  vorgeschriebener  Weise  zur  Anwendung
zu  bringen.

Bei  regelrechtem  Verlauf  der  Nachgeburtsperiode  darf  die  Hebamme  erst  2  Stunden
nach  der  Geburt  des  Kindes  versuchen,  die  zögernde  Ausstoßung  der  Nachgeburt  durch  den
„äußeren  Handgriff“  herbeizuführen.

Bebandlung  §  21.  Die  Nachgeburt  muß  auf  die  Vollständigkeit  ihrer  Theile  hin  besichtigt  werden.

geburt.  Wird  aus  irgend  einem  Grunde  die  Ankunft  eines  Arztes  noch  nach  der  Geburt  erwartet,
so  muß  die  Nachgeburt  aufbewahrt  und  demselben  vorgezeigt  werden.

Verhalten  der  §  22.  Nach  Beendigung  der  Geburt  müssen  zuerst  die  äußeren  Theile,  dann  die  After

Bammenach  gegend  und  die  Oberschenkel  vorsichtig  abgewaschen  werden.  Dieß  geschieht  mit  reiuer

der  Geburt.  Wundwatte  unter  Berieselung  mit  der  noch  im  Frrigator  befindlichen  Hälfte  der  Lysollösung,

welche  durch  Zugießen  von  heißem  Wasser  wieder  lauwarm  gemacht  worden  ist.  Hiebei

muß  nachgesehen  werden,  ob  der  Damm  verletzt  worden  ist.
        <pb n="441" />
        W  34.  423

Bei  Dammrissen  von  1½  Centimeter  Länge  und  darüber  muß  ein  approbirter  Arzt
hinzugezogen  werden.

8  23.  Schwämme  dürfen  weder  zur  Reinigung  der  Mutter  noch  des  Verbotder  An-#
  wendung  von
Kindes  verwendet  werden.  Schwämmen.

§  24.  Nach  Beendigung  der  Nachgeburtszeit  hat  die  Hebamme  mindestens  noch  Verhaltender

—  ·  -«.  .  *  .  .  Vebamme
2  Stunden  bei  Mutter  und  Kind  zu  verweilen.  Innerhalb  dieser  Zeit  wird  erst,  falls  Beendigung  "
das  Verhalten  der  Wöchnerin  keine  Regelwidrigkeiten  zeigt,  die  Reinigung  und  Besorgung  guenrroachdes

  Neugeborenen  vorgenommen.

Im  Uebrigen  aber  hat  die  Hebamme  während  dieser  2  Stunden  die  Wöchnerin  genau
zu  überwachen,  um  Regelwidrigkeiten  gleich  zu  bemerken.

Bei  Geburten  unzeitiger  und  macerirter  Früchte  haben  alle  für  die  Geburten  überhaupt
gegebenen  Bestimmungen  der  Dienstanweisung  in  Anwendung  zu  kommen.

8  25  Wenn  die  Hebamme  die  Wöchnerin  alsdann  verläßt,  so  muß  sie  die  Gewißheit  Bahaltender
amme

erlangt  haben  durch  ihre  zweistündige  Beobachtung,  daß  die  Gebärmutter  der  Wöchnerin  beim  Weggeneigt
  ist,  in  der  gehörigen  Zusammenziehung  zu  bleiben.  gesen  von  der

Vor  dem  Weggehen  muß  die  Hebamme  nochmals  den  Nabelschnurrest  des  Kindes
untersuchen,  ob  auch  keine  Blutung  aus  demselben  eingetreten  sei.

III.

Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  bei  regelwidriger  Geburt.

1.  Von  der  Ueberweisung  an  den  Arzt.

§  26.  Die  Hebamme  muß  die  Hinzuziehung  eines  approbirten  Arztes  veranlassen:  Hinzuziehung
a)  Bei  allen  Regelwidrigkeiten,  zu  denen  z.  B.  auch  alle  Blutungen  während  tr
der  Schwangerschaft  gehören.  Arztes.
Sollten  die  Gebärende  oder  deren  Angehörige  es  ablehnen,  einem  solchen
Ansinnen  zu  entsprechen,  so  hat  die  Hebamme  durch  Wiederholung  ihres
Antrages  vor  Zeugen  oder  auf  sonstige  Weise  dafür  zu  sorgen,  daß  sie
erforderlichen  Falles  die  Erfüllung  der  ihr  im  ersten  Absatze  auferlegten
Verpflichtung  nachzuweisen  im  Stande  ist.
b)  Bei  einer  regelrechten  Geburt  hat  die  Hebamme  die  Hinzuziehung  eines
approbirten  Arztes  zu  veranlassen,  wenn  die  Gebärende  oder  deren  Angehörige

den  Rath  des  Arztes  wünschen.
ß  737
        <pb n="442" />
        424

2.  Von  besonderen  Fällen.
Verhalten  der  §  27.  Kann  der  herbeigerufene  Arzt  nicht  zeitig  genug  zugegen  sein,  so  darf  die

rr"  Hebamme,  wo  es  ihr  das  Lehrbuch  gestattet,  nach  den  Regeln  ihrer  Kunst  durch  das  Aus-Abeigerusene.
  ziehen  des  Kindes  an  den  Füßen,  durch  Stillung  gefährlicher  Blutungen  die  nöthige  Hilfe
genug  an-  selbst  zu  leisten  suchen.
Ist  eine  andere  Hebamme  leicht  zu  erreichen,  so  soll  sie  diese  so  schnell  als  möglich
zu  ihrem  Beistande  rufen  lassen.

Taufe  8  28.  Wird  ein  Kind  so  krank  und  schwach  geboren,  daß  baldiges  Ableben  zu  be—
schwächicher  fürchten  steht,  so  hat  die  Hebamme  die  Angehörigen  hierauf  aufmerksam  zu  machen,  damit
letztere  allenfalls  wegen  der  Taufe  des  Kindes  das  Nöthige  veranlassen,  im  besonderen
Dringlichkeitsfalle  aber  je  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  wegen  etwaiger  Nothtaufe  des

Kindes  das  Erforderliche  vorzusorgen.

FScheiuted  der  §  29.  Bei  Kindern,  welche  ohne  Lebenszeichen  scheintodt  geboren  werden,  oder  bei
denen  die  Lebensäußerungen  kurz  nach  der  Geburt  plötzlich  erloschen  sind,  haben  die
Hebammen  nach  der  beim  Unterrichte  erhaltenen  Weisung  Wiederbelebungsversuche  vorzunehmen
  und,  falls  die  Belebung  nicht  schnell  erfoldgt,  den  nächstwohnenden  Arzt  rufen
zu  lassen.

Berbalten  8  30.  Hat  die  Hebamme  Ursache,  zu  vermuthen,  daß  eine  Schwangere  in  den  letzten
beim  Ko  Monaten  ihrer  Schwangerschaft  oder  eine  Gebärende  noch  vor  erfolgter  Entbindung  sterben

Schwangeren  werde,  so  hat  sie  dieß  dem  Bezirks=  oder  Hausarzte  zeitig  anzuzeigen.

Gebärenden.  Bei  unerwartet  raschem  Ableben  derselben  soll  sie  dennoch  schleunigst  die  Berufung  eines
Arztes  verlangen  und  bis  zu  dessen  Ankunft  nicht  versäumen,  Wiederbelebungsversuche
anzustellen.

IV.
Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  bei  Wächnerinnen.

luch  er  §  31.  Die  Hebamme  hat  die  Verpflichtung,  die  Wöchnerin  und  das  neugeborene
und  des  Kind,  wenn  irgend  möglich,  zehn  Tage  lang,  unter  Umständen  auch  noch  länger,  zweial
Kindes.  täglich  zu  besuchen,  Hilfeleistungen,  welche  die  Kenntniß  einer  Hebamme  erfordern,  selbst
vorzunehmen,  sowie  auch  für  Pflege,  Wartung  und  Ernährung  des  Kindes  die  nöthige
Anleitung  zu  geben.  Insbesondere  ist  die  Hebamme  verpflichtet,  soweit  es  in  ihren  Kräften

steht,  auf  die  Ernährung  des  Kindes  durch  die  Mutterbrust  zu  dringen.

Wie  schon  im  §  8  angedeutet,  darf  die  Hebamme  sich  keinenfalls  dazu  verstehen,  das
Waschen  des  im  Wochenbette  benützten  Weißzeuges  vorzunehmen.
        <pb n="443" />
        M34.  425

§  32.  Jede  Wöchnerin  ist  als  eine  Verwundete  zu  behandeln;  deßhalb  “*  ’-ist
  im  Wochenbette  von  den  Geschlechtstheilen  alles  fern  zu  halten,  was  Pilze  des  Wund=  Wundfiebers.
fiebers  an  sich  trägt,  also  im  Besonderen  gebrauchtes  Bettzeug,  noch  nicht  desinfizirte  Hände,
noch  nicht  ausgekochte  Instrumente.

§  33.  In  den  ersten  10  Tagen  des  Wochenbettes  soll  die  Hebamme  —  wenn  Messung  der
irgend  möglich  —  bei  jeder  Wöchnerin  Morgens  und  Abends  durch  ¼  stündiges  Einlegen  Körperwirme-.
des  Thermometers  in  die  Achselhöhle  die  Körperwärme  messen  und  die  Zahl  der  Purlsschläge
zählen.  Die  gefundenen  Zahlen  müssen  auf  ein  bestimmtes  Blatt  geschrieben  werden.

Die  Schamtheile  sind  täglich  zweimal,  bei  übelriechendem  Wochenfluß  noch  öfter,  jedesmal  mit
½  Liter  warmer  1  procentiger  Lysollösung  abzuspülen  und  vorsichtig  mit  reiner  Watte
abzutrocknen.

§  34.  Eine  Wöchnerin,  deren  Körperwärme  380  Celsius  überschreitet,  ist  krank;  Steigerung
denn  Milchfieber  gibt  es  nicht.  der  Kürd  er—

Wegen  der  vorhandenen  Regelwidrigkeit  muß  alsdann  der  Arzt  gerufen  und  ihm  der
bisherige  Verlauf  von  Temperatur  und  Puls  vorgezeigt  werden.  Es  ist  dann  lediglich
Sache  des  Arztes,  zu  beurtheilen,  ob  Kindbettfieber  oder  eine  andere  Erkrankung  diese
Steigerung  der  Körperwärme  herbeigeführt  hat.

V.
Von  der  Mäöglichkeit,  Anstechungen  zu  übertragen.

§  35.  Wird  die  Beiziehung  eines  Arztes  verweigert,  so  ist  der  Bezirksarzt  von  dem  Verhaltender
Sachverhalt  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.  zamme  vei
Von  der  Entscheidung  des  Bezirksarztes  oder  des  behandelnden  Arztes  hängt  es  ab,  ben  eschean
ob  eine  Hebamme  eine  fiebernde  und  besonders  an  Kindbettfieber  erkrankte  Wöchnerin  noch  erkrankt  find.
weiter  besuchen  darf.
Ist  die  Erkrankung  einer  Wöchnerin  an  Kindbettfieber  festgestellt,  dann  hat  die  Hebamme
nach  Vorschrift  Anzeige  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu  machen  und  darf  innerhalb  einer
vom  Bezirksarzte  zu  bestimmenden  Frist  keine  neue  Entbindung  übernehmen  oder  andere
Wöchnerinnen  besuchen.
Läßt  sich  dieses  jedoch  wegen  Mangel  einer  zur  Aushilfe  verfügbaren  weiteren  Hebamme
(z.  B.  auf  dem  platten  Lande)  nicht  vermeiden,  so  hat  die  Hebamme  die  peinlichste  Reinlichkeit
  zu  beobachten  und  die  vom  Bezirksarzte  ihr  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßregeln
  sorgfältigst  vorzunehmen.
§  36.  Kommen  die  Hebammen  in  Ausübung  ihres  Berufes  mit  Personen  in  Berührung,  Sicherung

egen  anwelche

  an  ansteckenden  Krankheiten  leiden,  so  sollen  sie  den  Rath  des  behandelnden  Arztes  Auheckendmg
        <pb n="444" />
        Anzeigepflicht.

Monatstabellen
  über

426

oder  des  Bezirksarztes  einholen,  in  welcher  Weise  sie  sich  selbst  sowie  die  ihrer  Pflege  anvertrauten
  Personen  vor  Uebertragung  von  Ansteckungsstoffen  zu  schützen  vermögen.

Bei  örtlichen  ansteckenden  Krankheiten  der  Pfleglinge,  besonders  bei  solchen  der  Geschlechtstheile,
  sollen  sie  vor  der  Untersuchung  die  Hände  und  Instrumente  gut  einfetten,
nach  der  Untersuchung  aber  jedenfalls  eine  gründliche  Reinigung  der  beschmutzten  Hände
und  Geräthschaften  unter  Anwendung  von  1  procentiger  Lysollösung  vornehmen.

Die  gleiche  Reinigung  hat  auch  Platz  zu  greifen,  wenn  es  sich  um  ansteckende  Allgemein-Krankheiten
  handelt,  wobei  außerdem  die  weiteren  vom  Bezirksarzte  oder  dem  behandelnden
  Arzte  angeordneten  Schutzmaßregeln  nicht  außer  acht  gelassen  werden  dürfen.
(Gründliche  Reinigung  des  Körpers  mit  Seife,  womöglich  im  Bade;  Desinfektion  und
frische  Bekleidung).

Leidet  die  Hebamme  selbst  an  ansteckenden  Uebeln,  z.  B.  an  eiternden  Wunden,  Geschwüren
  an  den  Händen,  Krätze  u.  s.  w.,  so  hat  sie  sich  bis  zu  der  durch  den  Bezirksarzt
festgestellten  Heilung  der  Ausübung  ihres  Berufes  zu  enthalten.

Befindet  sich  eine  derartig  erkrankte  Person  in  der  Wohnung  der  Hebamme,  so  muß
sie  auch  in  diesem  Falle  sofort  Verhaltungsmaßregeln  von  dem  zuständigen  Bezirksarzte
einholen.

Auch  die  Untersuchung  Schwangerer,  wie  die  Pflege  anderer  Wöchnerinnen,  sind
durchaus  unzulässig,  falls  die  Hebamme  mit  irgendwelchen  ansteckenden  Erkrankungen  in
Berührung  gekommen  ist.

Auch  bei  Krankheiten  der  Neugeborenen  hat  die  Hebamme  auf  zeitige  Berufung  des
Arztes  zu  dringen,  insbesondere  bei  den  ersten  Zeichen  einer  Augenentzündung  die  Angehörigen
  sowohl  auf  die  Gefahr  der  Erblindung  des  Kindes,  als  auch  auf  die  Möglichkeit
einer  Ansteckung  der  ersteren  aufmerksam  zu  machen.

VI.
Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  den  Behörden  gegenüber.

§  37.  Die  Verpflichtung  der  Hebamme  zur  Anzeige  von  Entbindungen  bei  dem
Standesamte  und  zur  Anzeige  von  dem  Ausbruche  einer  ansteckenden  Krankheit  bemißt  sich
nach  den  hiefür  geltenden  Bestimmungen.

Hat  die  Hebamme  Zweifel  über  das  Geschlecht  des  Kindes,  so  soll  sie  vor  der
Anzeige  der  Geburt  für  die  Zuziehung  eines  Arztes  Sorge  tragen.

§  38.  Dem  Bezirksarzte,  unter  dessen  Aufsicht  die  Hebamme  steht,  hat  dieselbe  in

vorgekommene  den  ersten  fünf  Tagen  eines  jeden  Monats  eine  tabellarische  Uebersicht  über  die  im  vorher-Geburten.



gehenden  Monate  vorgekommenen  Geburten,  bei  welchen  sie  Hilfe  geleistet  hat,  nach  dem

in  Beilage  abgedruckten  Formulare  vorzulegen  bezw.  Fehlanzeige  zu  erstatten.
        <pb n="445" />
        M  34.  427

Die  Uebersicht  hat  alle  Geburten  zu  enthalten,  gleichviel  in  welchem  Amtsbezirke  sie
vorgekommen  sind.

§  39.  Gelangen  Vorfälle,  welche  die  Verheimlichung  einer  Schwangerschaft  oder  Lee  von
Niederkunft,  die  Abtreibung  oder  Tödtung  der  Leibesfrucht  einer  Schwangeren,  die  Unter=  benund
schiebung,  Verwechselung  oder  Aussetzung  eines  Kindes  oder  die  Verübung  eines  Kindsmordes
  vermuthen  lassen,  zur  Kenntniß  einer  Hebamme,  so  hat  dieselbe  hievon  unverzüglich
der  betreffenden  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Hebamme  darf  jedoch  in
solchen  Fällen  der  betreffenden  Person  ihren  Beistand  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften

nicht  verweigern.

§  40.  Die  Hebammen  sollen  mit  allen  Gesetzen,  Verordnungen  und  Vorschriften,  welche  Kenntniß  ver

sich  auf  ihren  Beruf  und  ihren  Wirkungskreis  beziehen,  sich  bekannnt  machen.  Bestimv
  Zr  ssis  mungen.
§  41.  Sämmtliche  Hebammen  eines  Verwaltungsbezirkes  haben  sich  alljährlich  einer  Nachvon

  dem  betreffenden  Bezirksarzte  entweder  an  seinem  Wohnorte  oder  an  jenem  der  Hebamme  prüfungenvorzunehmenden
  Prüfung  zu  unterziehen,  welche  sich  auf  den  gesammten  Umfang  des  zum
Unterrichte  in  den  bayerischen  Hebammenschulen  eingeführten  Lehrbuches  und  auf  die  vorstehenden

  Bestimmungen  zu  erstrecken  hat.

Mit  dieser  Prüfung  ist  eine  Untersuchung  des  Hebammen-Apparates  zu  verbinden.

Auch  können  einzelne  Hebammen  erforderlichen  Falls  zur  Theilnahme  an  einem  Desinfektionskurs
  oder  Repetitionskurs  an  einer  Hebammenschule  beigezogen  werden.

VII.
Strafbestimmungen.

§  42.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Dienstanweisung  haben,  soweit  nicht  strafrecht-  Ahndung  der
liche  Verfolgung  eintritt  oder  besondere  Strafbestimmungen  einschlagen,  Bestrafung  nach  zawiern
Maßgabe  des  Artikels  127  Absatz  2,  gegebenen  Falls  Einschreitung  nach  Artikel  21  und
22  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  26  Dezember  1871  und  je  nach  Umständen  Zurücknahme
  der  Berechtigung  zur  Ausübung  des  Hebammendienstes  gemäß  §  53  Absatz  2  der
Reichsgewerbeordnung  zur  Folge,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  einer  Hebamme
der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften  klar  erhellt,  welche  bei  Ertheilung  des  Prüfungszeugnisses

  vorausgesetzt  wurden.
        <pb n="446" />
        428

Beilage  zu  8  38.

über  die  im  Monate

JTabellarische  Aebersicht

vorgekommenen  Geburten,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  welchen  die  Hebmme  in  Hiilfe  geleistet  hat.
*  II.  |III.  .  "IV.  V.  VI.  v.  VIII.  IX.  .  XI.  XII.
A&amp;amp;12  DA  *  28  zEing  die  Erkrankun
Der  Gebärenden  Lebend--  Todt-  r  —  Z.  *  .  FI-  a  ũber  in  s
2  —  —  —  —  Nährt  die  3
-  a#-  5  D)  un  (1#  7.  #*1  Geboren  "  1  —  z8  z;  bm!nh  Ahöchnerin  ühr  7*s  Ge.
-  E  ———————.————.  ecsung  oder  Tod-2
  —  BEIEIEIELEIIEEIIIIIIII—  *  Wie  lange
AEIIIIEIIIIIIIIEIIIEIIEIII—  nach  der  Geburt
—  2  —————  *  6¼80  1  erfolgte  letzterer?
*  *55  —  J  #’  "  32  .  “  Nein.  Gründe
*  r—
z  l

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Diese  Tabelle  ist  durch  die  Verlagsbuchhandlung  von  R.  O

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Ergeben  sich

in  einzelnen  Fällen  bezüglich
  der  in  den  Rubriken  XI
und  XII  zu  konstatirenden
  Punkte  nach  Vorlage
der  Monatsübersicht  Aenderungen,
  so  sind  dieselben
in  der  Uebersicht  des  solgenden
  Monats  nachzutragen.


ldenbourg,  Abtheilung  für  Schulbücher,  zu  beziehen.  Preis  per  Bogen
2  Pfennige.  Weniger  als  25  Bogen  werden  nicht  abgegeben.  Der  Betrag  ist  bei  Bestellungen  franko  in  Briefmarken  einzusenden.  Bei  Bestellungen
  ist  diese  Tabelle  einfach  als  Formular  Nr.  46  zu  bezeichnen.
        <pb n="447" />
        429

rseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

MÆ  35.

München,  den  15.  Juli  1899.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1899,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in
Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom
7.  Juli  1899.  Gesuch  der  bayerischen  Bodencreditanstalt  in  Würzburg  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
von  Pfandbriefen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1899,  Ausgabe  von  Pfandbriefen
betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

Nr.  13851.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in
Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  die  Ausgabe
zweier  Serien  4%  iger  Pfandbriefe  zu  je  10  Millionen  Mark  (Nr.  XVIII  und  XXlh,
mit  deren  Begebung  schon  in  den  Jahren  1892  und  bezw.  1894  begonnen  wurde,  im
Restbetrage  von  10  407000  „X,  und  zwar  an  Stelle  eines  entsprechenden  Betrags  der  mit
Ministerial-Entschließung  vom  18.  Februar  1898  Nr.  3316  zur  Emission  genehmigten
3  ½  %  igen  Pfandbriefe  bewilligt.

München,  den  3.  Juli  1899.

.  v.  Feilitzsch.
rhr.  v.  Feilitzsch  7¾
        <pb n="448" />
        430

Nr.  13829.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt—
gemeinde  Nürnberg  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  k.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  gleichen  Tage  (Gesetze  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der  Stadtgemeinde
  Nürnberg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  2.,  13.  und
20.  April  1897,  sowie  vom  13.  und  23.  Juni  1899  und  der  staatsaufsichtlichen  Bescheide
der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom  7.  Mai  1897  und
17.  Juni  1899  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  4000  0004,  und  zwar

Serie  II  Lit.  A  Nr.  1  mit  800  =  800  Stück  zu  je  2000  J,

„  II  „  B„  1  „  1800  =  1800  „  „  „  1000  4

„  II  „  C,  1  „  800  =  800  „  „  „  500  J4#,
„  II  „  D,  1  „  1000  =  1000  „  „  „  200  -x#.

ausgestellt  vom  23.  Juni  1899  und  halbjährig  am  1.  März  und  1.  September  verzinslich,
  ertheilt.

München,  den  4.  Juli  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  14410.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  bayerischen  Bodencreditanstalt  in  Würzburg  um  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Bodencreditanstalt  in  Würzburg  wurde  im  Einverständnisse  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Genehmigung  ertheilt,  an  Stelle  der
mit  Ministerial-Entschließung  vom  26.  Jannar  1899  Nr.  1634  (siehe  Gesetz-  und  Ver
        <pb n="449" />
        M  35.  431

ordnungsblatt  1899  S.  53)  zur  Emission  genehmigten  Serie  VI  3½  iger  verloosbarer
Pfandbriefe  im  Betrage  von  5  Millionen  Mark,  deren  Ausgabe  seitens  der  bayerischen  Boden.
creditbank  sistirt  wird,  eine  weitere  VIII.  Serie  bis  zum  Jahre  1909  unkündbarer,  von
da  an  innerhalb  50  Jahren  durch  Verloosung  rückzahlbarer  Pfandbriefe  im  gleichen  Betrage,
eingetheilt  in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  J  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  7.  Juli  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

Nr.  14297.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Hypotheken,  und  Wechselbank  wurde  im  Einvernehmen  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der  Finanzen  die  Erlanbniß  zur  Ausgabe  der  nach
stehend  aufgeführten  Inhaberpfandbriefe  ertheilt:

a)  3  %  ige  verloosbare  Pfandbriefe:
Nr.  178  876  mit  183  875  58000  Stück  à  2000  =

„  „  299  645  „  308  644  9000  „  „  1000  —

K  10000  000  MA,
L
„  M,  105867  „  111866  6000  „  „  500  -—
N
O

9000  000  %
3  000000  %,
2000  000  MA,
1000  000  ¾,

Lit.

„182694  „  192693  10000  „  „  200  AM.
„  136  797  „  146  796  10  000  „  „  100  —

77

7?

b)  3/2  %%ige  unverloosbare  Pfandbriefe:

Lit.  AA  Nr.  7865  mit  8864  =  1  000  Stück  à  5000  A4  =  5000000%
„  BB  „  20  496  „  24495  =  4000  „  „  2000  +  =  8000000  “
„  CC  „  45220  „  51  219  =  6000  „  „  1000  M  =  6000  000  %¼&amp;amp;%
„  DD  „  31776  „  37775  =  6000  „  „  500  =  3000000%
„  EE  „  39503  „  49502  =  10000  „„  200  M  =  2000000,
„  FF  „  32009  „  42008  =  10000  „  „  100  AMM  =  10..O  .

München,  den  8.  Zuli  1899.

Erhr.  v.  Freilitzsch.
        <pb n="450" />
        432

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
2.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
  vom  1.  Juli  ds.  Is.  an  den  Hilfsarbeiter
  im  Iustiziariat  der  k.  Hofverwaltung,
Regierungsaccessist  Ludwig  Seidel  von
München  zum  k.  Stabeassessor  zu  ernennen.

Königlich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  sremder  Dekorationen.

 

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  29.  Juni  ds.  Is.  den  k.  Kammerlakaien
  Leonhard  März  und  Franz  Hofreiter
  für  die  ihnen  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden  verliehene
  silberne  Verdienstmedaille,  und
unter'm  5.  Juli  ds.  Is.  dem  k.  Kämmerer,
anßerordentlichen  Gesandten  und  bevollmäch:
tigten  Minister  in  Wien,  Clemens  Freiherrn
von  Podewils-Dürniz  für  den  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
verliehenen  österreichischen  kaiserlichen  Orden
der  Eisernen  Krone  I.  Klasse,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="451" />
        433

esth  und  Perorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

W  360.

München,  den  20.  Juli  1899.

 

 

 

 

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1899,  die  Ausgabe  neuer  Reichskassenscheine  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  14.  Juli  1899,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft  der
pfälzischen  Ludwigsbahn  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1899,  Abänderung  des  Verzeichnisses
der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden  betreffsend.  —  Bekanntmachung  vom
16.  Juli  1899,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
18.  Juli  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betrefsend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

—  ——  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

Nr.  16719.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  neuer  Reichskassenscheine  betreffend.

Kgl.  Staatsministerium  des  Innern,
Abtheilung  für  Candwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel,
und
Kgl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  von  der  Reichsschuldenverwaltung  gefertigte  Beschreibung  der
demnächst  zur  Ausgabe  gelangenden  neuen  Reichskassenscheine  zu  50  Mark  veröffentlicht.

München,  den  13.  Juli  1899.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath

Frhr.  v.  Feilitzsch.  von  Mag.  75.
        <pb n="452" />
        434

Abdruck.

Beschreibung

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874  (Reichsgesetzblatt  S.  40)
unterm  5.  Januar  1899  neu  ausgefertigten

Reichskassenscheine  zu  Funfzig  Mark.

Die  neuen  Reichskassenscheine  zu  Funfzig  Mark  sind  10  cm  hoch  und  15  cm  bereit,
in  bläulich-grünem  Kupferstichdruck  auf  eigenartig  geriffeltem  Haufpapier  hergestellt,  welches
als  fortlaufendes  Wasserzeichen  eine  von  Lorbeerzweigen  umgebene  Kaiserkrone  und  auf  dem
linken  Rande  der  Rückseite  einen  mit  bunten  (gelben,  blauen,  grünen  und  rothen)  Pflanzenfasern
  durchsetzten  Streifen  enthält.

Die  Vorderseite  ist  von  einer  etwa  4  mm  breiten,  abwechselnd  aus  Lorbeerzweigen
und  der  Zahl  50  bestehenden  Einfassung,  welche  oben  in  der  Mitte  durch  das  Wort
REICHSKASSENSCHEIN  unterbrochen  ist,  begrenzt.

Auf  der  linken  Hälfte  der  Vorderseite  sitzt,  mit  einem  Hermelinmantel  bekleidet  und
das  Haupt  mit  einer  Kaiserkrone  bedeckt,  eine  weibliche  Gestalt  auf  einer  mit  Adler,  Borte
und  dem  Monogramm  W  verzierten  steinernen  Bank.  In  der  linken  Hand  hält  sie  einen  Palmenzweig,
  während  die  rechte  nach  einem  hinter  ihr  auf  der  Bank  liegenden  Schwerte  greift.

Zur  Seite  der  Figur  hängt  an  einer  Eiche  ein  Schild  mit  dem  deutschen  Adler.
Von  der  Eiche  bis  zum  linken  Rande  der  Einfassung  ist  ein  Vorhang  gezogen,  auf  welchem
abwechselnd  die  Buchstaben  V  F  und  W  angebracht  sind.

Zu  Füßen  der  Gestalt,  am  Meeresstrande,  befinden  sich  die  Sinnbilder  der  Landwirthschaft,
  des  Handels,  der  Kunst,  Wissenschaft  und  Industrie.

Die  rechte  Hälfte  der  Vorderseite  enthält  unterhalb  eines  Eichenzweiges  in  deutschen
Buchstaben  die  Aufschrift:

 

Gesetz  vom  30.  April  1874.
50
Funfzig  Mark.
Berlin,  den  5.  Januar  1899.
Reichsschuldenverwaltung
v.  HOoffnann  Merleker  Mücke
Tielsch  Lehnert  Zwicker
Unter  der  etwa  18  mm  hohen  Zahl  50  befindet  sich  das  Wort  MAR  K  in  nur
umrissenen  Buchstaben.
        <pb n="453" />
        .W#36.  435

Die  Vorderseite  ist  innerhalb  des  Randes  mit  einem  guillochirten  Ueberdruck  in  besonderer
Farbe  versehen.
Auf  der  Rückseite  befinden  sich  links  in  deutscher  Schrift  mit  verzierten  Anfangsbuchstaben
  die  Worte:
Reichskassenschein
Funfzig
Mark
Darunter  folgt  die  Strafandrohung:
Wer  Reichskassenscheine  nachmacht  oder  verfälscht  oder  nachgemachte  oder
verfälschte  sich  verschafft  und  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht
unter  zwei  Jahren  bestraft.
Im  Untergrunde  des  Strassatzes  steht  die  etwa  16  mm  hohe  Zahl  50.
Die  rechte  Hälfte  der  Rückseite  wird  durch  einen  Reichsadler  ausgefüllt,  der  von
zwei  am  unteren  Ende  übereinander  gelegten  Lorbeerzweigen  umgeben  ist.
Am  linken  Rande  unten  befindet  sich  der  Ausfertigungsstempel  der  Reichsschuldenverwaltung.
  Littera  und  Nummer  des  Scheines  sind  zweimal,  und  zwar  am  unteren  Rande

der  linken  Hälfte,  sowie  am  oberen  Rande  der  rechten  Hälfte  der  Rückseite  in  röthlichbrauner
  Farbe  aufgedruckt.

Berlin,  den  19.  Juni  1899.

Reichsschuldenverwaltung.

v.  Hoffmann.

 

 

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Finanzen.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  ist  mit  Urkunde
vom  Heutigen  der  Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
4prozentiger,  bis  zum  31.  Dezember  1904  mit  staatlicher  Zinsengewährschaft  versehener,
vom  Jahre  1906  anfangend  innerhalb  56  Jahren  zu  amortisirender  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  5  400  0O00  JMX/I  und  zwar:
        <pb n="454" />
        436

Lit.  U.  U  2040  Stück  zu  2000  J4
Lit.  V.  V.  1056  Stück  zu  1000  #K
und  Lit.  W.  W.  528  Stück  zu  500  -J,
halbjährig  am  1.  April  und  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt  worden.
München,  den  14.  Juli  1899.

In  Vertretung:
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Staatsrath  von  May.

 

Nr.  15134.

Bekanntmachung,  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten
Vermittelungsbehörden  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  des  Innern  und  fl.  fKriegsministerinm.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Veröffentlichung  vom  24.  Januar  1896  (G.  u.  V.-Bl.  S.  29
und  149)  wird  nachstehend  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  welche  auf  S.  192
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthalten  ist,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
München,  den  14.  Juli  1899.

A.  B.
Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Gerneth.

 

Abdruck.

Das  durch  Bekanntmachung  vom  26.  November  1895  (Central-Blatt  S.  496)  veröffentlichte
  „Verzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden“  (SS.  16
und  23  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter)  wird  an  den  betreffenden  Stellen
ergänzt  und  geändert  wie  folgt:

 

 

 

 

Laufende
  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
Nr.
1.  Preußen.  n)  Für  den  Bezirk  der  21.  Division  (XVIII.  Armeekorps):
  Bezirkskommando  Fulda.
16.Schwarzburg-Sondershausen  Bezirkskommando  Marburg
17.Schwarzburg-Rudolstadt  .  »  Marburg.
19.Reuß  ä.  L.  (Greiz)  „  Marburg.
20.  Reuß  j.  L.  (Gera)  „  Marburg.

 

 

Hiernach  ist  auch  die  für  Preußen  ergangene  Zusatzbestimmung  Nr.  3  zu  8.  16  der
Anstellungsgrundsätze  zu  berichtigen.
        <pb n="455" />
        M  36.  437

Nr.  4561II.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  20.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Lokalbahn  von  Kirchenlamitz
nach  Weißenstadt  mit  Flügelbahn  zum  südwestlichen  Ende  von  Weißenstadt  finden  die
Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen
vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.  und  1898  S.  327  f.)  Anwendung.

München,  den  16.  Juli  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  13487.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  von  heute  wurde  der  Aktiengesellschaft  Haus  für  Handel  und
Gewerbe  in  München  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3%  iger  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  im  Gesammtbetrage  von  1300000  (eine  Million  dreihunderttansend  Mark),
welche  auf  dem  Anwesen  der  Gesellschaft  Hs.-Nr.  8  am  Maogximiliansplatze  dahier  an  erster
Stelle  hypothekarisch  versichert  und  vom  1.  Jannar  1910  ab  bis  längstens  31.  Dezember  1950
durch  Ausloosung  oder  freihändigen  Ankauf  rückzahlbar  sind,  ertheilt.

München,  den  18.  Juli  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

Annahme  fremder  Dekorationen.  haben  Sich  unter'n  10.  Juli  1899  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Schloßwarte
  Nepomuk  Kamberger  in  Regensburg
für  die  ihm  von  Seiner  Majestät  dem
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Deutschen  Kaiser  und  König  ven  preußen

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
        <pb n="456" />
        438

verliehene  k.  preußische  Rothe-Adler-Orden-Medaille,
  dem  k.  Hofobertapezierer  Anton  Hofreiter
  für  die  ihm  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzog  von  Baden  verliehene
großherzoglich-badische  kleine  goldene  Verdienst-Medaille
  und  den  k.  Schloßdienern  Johann
Aumüller  und  Max  Bockmaier,  sowie

dem  k.  Oberheizer  Jakob  Feuerstein  und
dem  k.  Hoftapezierer  Max  Hofreiter  für
die  ihnen  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Baden  verliehenen  großherzoglich
  badischen  silbernen  Verdienst-Medaillen
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="457" />
        439

esth  und  Herorduungs·  Blutt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

37.

München,  den  29.  Juli  1899.

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1899,  Diphtherieserum  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1899,
die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  Bayern  betreffend.  —  Bekanut

 

 

 

machung  vom  22.  Juli  1899,  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  21.  Juli  1899,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Landau  betreffend.  —  Hofdienstnachricht.  —  Staatsdienstnachrichten.  —  Ordensverleihung.

Nr.  15268.

Bekanntmachung,  Di0htherieserum  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  bezeichneten  Betreffs  vom  27.  April  1899
(Ges.=  u.  V.-O.  Bl.  S.  142)  wird  bekannt  gegeben,  daß  das  bisher  als  Abtheilung  der
„Fabrik  chemischer  Präparate  von  Sthamer,  Noack  &amp;amp;  Cie.“  zu  Hamburg  betriebene
bakteriologische  Laboratorium,  welches  sich  mit  der  Herstellung  von  Diphtherie  Serum  befaßte,
unter  der  Firma  „Serum-Laboratorium  Ruete-Enoch“  selbständig  geworden  ist,  und  daß
die  Etiketten  der  von  diesem  Laboratorium  in  den  Verkehr  gebrachten  Fläschchen  mit  Diphtherie
Heilserum  in  Zukunft  diese  Firma  tragen  werden.

München,  den  20.  Juli  1899.

frhr.  v.  Feilitzsch.

1
—!
        <pb n="458" />
        440

Nr.  468911.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Ju  Nr.  IX  ist  Nachstehendes  als  Abs.  3  beizufügen:
„□)Den  gleichen  Bedingungen  unterliegt  Zinkäthyl,  jedoch  dürfen  breunbare  Stosfe
zur  Verpackung  nicht  benutzt  werden.“
2.  Die  Nr.  XXXVI  ist  wie  folgt  zu  ändern:
Der  Eingang  hat  zu  lauten:
„A.  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  und  zwar:“
Der  erste  Satz  der  lit.  d  ist  zu  fassen:
„Der  Verschluss  der  Kisten  dark  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann  erfolgen,
wenn  diese  gut  verzinkt  sind.“
Lit,  e  hat  am  Schlusse  zu  lanten:
„unter  Nr.  XXXVI  lit.  A  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“
Am  Ende  der  Nummer  ist  nachzutragen:
„B.  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen  werden  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:
al  Die  Proben  von  Schießmitteln  sind  in  seidene  Beutel  zu  füllen,  so  daß
kein  Ausstreuen  stattfinden  kann.  Diese  Beutel  sind  in  Metallhülsen  zu
bringen,  die  durch  Holzpfropfen  vollständig  verschlossen  werden.  Die
Menge  des  Schießimittels  in  jeder  Hülse  darf  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,
die  damit  beschickte  Hülse  nicht  mehr  als  1,5  Kilogramm  wiegen.
b)  Die  Metallhülsen  mit  Proben  sind  in  gut  gearbeitete  Holzkisten  zu  verpacken,
  deren  geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen  ist:

Bruttogewicht  der  Kiste:  geringste  Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter
über  5  Kilogramm  „  50  „  „  12  „
„  50  „  „  100  „  ,,  15  «
,,100  ,,  „  150  „  „  20  „

7°  150  7?  7*  200  77  77  25  77
        <pb n="459" />
        M37.

441

Bei  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste  um
5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  vermindert
  werden.

Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,  Werg,
Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —  alles  völlig  trocken  —  derart  fest
auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  des  Transports
ausgeschlossen  ist.

c)  Das  Gewicht  einer  mit  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen
gefüllten  Kiste  darf  200  Kilogramm  nicht  übersteigen.

d)  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann  erfolgen,
wenn  diese  gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Jnhalt
deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift  zu  versehen.  Außerdem  sind  sie  mit
einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen  des
Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  oder  Marke)  oder  mit  einem  über
Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden
Zeichen  zu  versehen.

Ic)  Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung
abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke
  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.

Die  Erklärung  hat  zu  lauten:
„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  in  diesem  Frachtbrief  angegebene,
  mit  dem  Zeicheen  verschlossene  Sendung  in

Bezug  auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  der  Anlage  B

zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  unter

Nr.  XXXVI  lit.  B  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.““

3.  In  Nr.  XIVI  ist  der  erste  Satz  zu  fassen:

„Chlormethyl  und  Chloräthyl  werden  nur  in  lulidicht  verschlossenen  starken
Metallgefässen  und  auf  offenen  Wagen  befördert.“

4.  Am  Schlusse  der  Nr.  II  ist  als  zweiter  Absatz  einzufügen:
„()  Bei  Sendungen  von  Hülsen  dieser  Art  muß  der  Frachtbrief  eine  Erklärung

des  Absenders  enthalten,  daß  die  Hülsen  nach  der  Tränkung  erhitzt  und  darauf
in  Wasser  völlig  abgekühlt  worden  sind.“

5.  Am  Schlusse  der  Nr.  III  sind  folgende  Bestimmungen  als  zweiter  Absatz  nachzutragen.
„(e)  Hundekoth  wird  auch  als  Stückgut  unter  folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung

  zugelassen:
        <pb n="460" />
        442

1)  Zur  Verpackung  sind  feste,  dichte  Metall-  oder  mit  eisernen  Reifen  beschlagene
Holzgefäße  zu  verwenden,  die  mit  Handhaben  versehen  und  äußerlich  rein  sein  müssen.

2)  Die  Gefäße  sind  aufrecht  stehend  zu  befördern;  sie  dürfen  nicht  gerollt,  sondern
müssen  getragen  werden.
3)  Die  Beförderung  hat  auf  offenen  Wagen  zu  erfolgen.
4)  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
dem  Empfänger  zur  Last.
5)  Die  Vorschriften  im  Abs.  1  Ziffer  5  und  8  finden  Anwendung.“
Die  Aenderungen  treten  am  1.  August  ds.  Is.  in  Kraft.

München,  den  21.  Juli  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  47061l.

Bekanntmachung,  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betreffend.
figl.  Staatsministerium  des  ügl.  Haufes  und  des  Aeußbern.

In  der  Bestimmung  im  §  1401)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns
Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898),  welche  lautet:

„CG)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,  müssen
„mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung
„versehen  sein,  deren  einer  Theil  aus  einem  Vorreiber  oder  Einreiber  besteht.  Sämmtliche
„Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,  daß  das  Oeffnen
„derselben  den  Insassen  des  Wagens  möglich  ist.“

sind  die  Worte:
„nur  von  der  Außenseite  zu  schließender“

u  streichen.
München,  den  22.  Juli  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.
        <pb n="461" />
        37.

Nr.  15061.

443

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Landau  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  k.  Allerhöchsten  Verordnung
vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der  Stadtgemeinde
Landau  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Stadtrathes  vom  6.  Juni  und  4.  Juli  1899,  der
Gemeindeversammlung  vom  16.  Juni  1899  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  des
k.  Bezirksamts  Landau  vom  10.  Juli  1899  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4  0/piger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  800  000  4,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  1—500  =  500  Stück  zu  je  1000  J,
„  B  Nr.  1—500  =  500  „  „  „  500  ,
„  C  Nr.  1—250  =  250  „  „  „  200  ,
ausgestellt  vom  1.  August  1899  und  halbjährig  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli  verzinslich,

  ertheilt.
München,  den  24.  Juli  1899.

Frhr.  v.  Feilitsch.

 

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  12.  Juli  ds.  Is.  den  Majoratsherrn
und  k.  Rittmeister  a.  D.  Ferdinand  Freiherrn
von  Schrottenberg,  auf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zum  k.  Kämmerer  zu  ernennen.


Staatsdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  20.  ds.  Mts.  allergnädigst
bewogen  gefunden,  vom  1.  August  ds.  Is.  ab

1.  den  Ministerialdirektor  im  k.  Staatsministerium
  des  kgl.  Hauses  und  des  Aeußern,
Karl  Ritter  von  Oswald,  seinem  allerunterthänigsten
  Ansuchen  entsprechend,  auf
        <pb n="462" />
        444

Grund  einer  zurückgelegten  40  jährigen  Dienstzeit
  gemäß  der  Bestimmung  des  §  2  li#.  B
der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  in
den  bleibenden  Ruhestand  treten  zu  lassen  und
demselben  bei  diesem  Anlasse  in  wohlgefälliger
Anerkennung  seiner  langjährigen  mit  treuer
Hingebunggeleisteten  ausgezeichneten  Dienste  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse
mit  Stern  zu  verleihen;

2.  den  im  Staatsministerium  des  kgl.  Hauses
und  des  Aeußern  verwendeten  Rath  der  Generaldirektion
  der  k.  Staatseisenbahnen,  Heinrich
Frauendorfer  nach  Maßgabe  des  Titels  II
§  18  der  Verfassungsurkunde  zum  Oberregierungsrathe
  in  dem  genannten  Staatsministerium
  zu  befördern;

ferner  unter'm  21.  ds.  Mts.  den  Geheimen
Ministerial-Rechnungs-Commissär  im  Staatsministerium
  des  kgl.  Hauses  und  des  Aeußern,
kgl.  wirklichen  Rath,  Christian  Röder,  seinem
allerunterthänigsten  Ansuchen  entsprechend,  auf

Grund  der  Vollendung  des  70.  Lebensjahres,
gemäß  §  22  lit.  C  der  IX.  Beilage  zur
Verfassungsurkunde,  vom  1.  Angust  ds.  Js.
an  in  den  bleibenden  Ruhestand  treten  zu
lassen  und  demselbem  bei  diesem  Anlasse  in  huldvoller
  Anerkennung  seiner  vieljährigen  mit  Treue
und  Eifer  geleisteten  ersprießlichen  Dienste  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  III.  Klasse
zu  verleihen.

 

Ordens-Verleihung.

Im  N;amen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  15.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Regierungsrathe
  bei  der  Generaldirektion  der  Großherzoglich
Badischen  Staatseisenbahnen,  Inlius  Schulz,
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse  zu  verleihen.
        <pb n="463" />
        445

rseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

W  38.

München,  den  4.  August  1899.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  1.  August  1899,  Verwendung  des  Centrifugenschlammes  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.
—  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

e

     

 

 

 

 

 

—.

 

 

–......"...II-..  —  ——  —  ——  —  — 

 

 

 

Nr.  16054.
Bekanntmachung,  Verwendung  des  Centrifugenschlammes  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  20  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  vom  #  1  (R.-Ges-Bl.  1894  S.  410)  wird  hiemit  zur  Verhütung
der  Verbreitung  von  Tuberkulose  Nachfolgendes  angeordnet:

§  1.

Centrifugenschlamm  aus  Milchschleudern  aller  Art  Centrifugen,  Separatoren)  darf  nicht

an  Vieh  verfüttert  werden,  sondern  ist  nach  dem  Herausnehmen  durch  Verbrennen  zu  vernichten.

8  2.

Das  Spülwasser,  mit  welchem  die  Milchschleudern  nach  Herausnehmen  des  Centrifugenschlammes
  gereinigt  werden,  ist  durch  Vergraben  unschädlich  zu  machen  oder  in  einer  Weise
abzuleiten,  daß  es  nicht  in  Brunnen  fließen  oder  sonstwie  das  Trink=  und  Tränkwasser  von
Menschen  und  Hausthieren  verunreinigen  kann.

München,  den  1.  August  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Ueumayr.

I
        <pb n="464" />
        446

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreiche  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Siguate  vom
28.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  ge
funden,  den  k.  Hofkuratkaplan  Alois  Stad
ler  von  Neuenschleisheim  auf  Ansuchen  von
seiner  Stelle  vom  1.  August  ds.  Is.  an  zu
entheben  und  den  I.  Cooperator  Arnold  Beilhack
  von  Fürstenfeldbruck  vom  gleichen  Tage
an  zum  kgl.  Hofkuratkaplan  in  Neuenschleiß
heim  zu  ernennen.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  27.  Mai  ds.  Is.  allerguädigst
  bewogen  gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:

1.  das  Großkrenuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Kapitän  der  k.  und  k.  Trabanten-Leibgarde
  und  der  k.  und  k.  Leib-Garde  Infanterie
  Kompagnie,  General  der  Kavallerie
Engen  Freiherrn  von  Piret  de  Bihain,
Inhaber  des  k.  und  k.  Dragoner-Regiments
Nr.  9,  Erzherzog  Albrecht;

II.  das  Großkomthurkreuz  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  k.  und  k.  Ersten  Hofrath  und  Kanzleidirektor

  Franz  Wetschl;

III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  Professor  an  der  k.  und  k.  Akademie
der  bildenden  Künste  in  Wien,  Kaspar  NRitter
von  Zumbusch;
IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen

Michael  IV.  Klasse:

dem  k.  und  k.  Hofkommissär  I.  Klasse,
Maximilian  Freiherrn  von  Lütgendorff;
V.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

dem  k.  und  k.  Kammerbüchsenspanner  Ernst
Bayerl  in  Wien,

dem  k.  und  k.  Leiblakai  Anton
Bubenik,

dem  k.  und  k.  Hofkutscher
Inlius  Schrammel  und

dem  k.  und  k.  Hofkutscher
Paul  Sonnleithner

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  27.  Juli  ds.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Leibjäger
Lndwig  Sckell  und  dem  k.  Hofkutscher
Joseph  Welker  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  der  ihnen  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehenen
  Ordensanszeichnungen  zu  ertheilen,
und  zwar  Ersterem  für  das  keiserlich  österreichische
  silberne  Verdienstkreuz  mit  der  Krone,
Letzterem  für  das  kaiserlich  österreichische  silberne
Verdienstkrenz.

in  Wien.
        <pb n="465" />
        esetz  und  Verorduunga·Pluli

für  das

Königreich  Bayern.

 

39.

München,  den  8.  August  1899.

 

Inhalt:

Bekannutmachung  vom  16.  Juli  1899,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftli  ähi
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  betreffend.  senschaftliche  Befähigung

—.J—.—  .

 

 

Nr.  15353.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

Im  Hinblick  auf  §  90,3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  folgt  Abdruck
des  einschlägigen  Gesammtverzeichnisses  der  Lehranstalten,  welches  als  Anhang  zu  Nr.  28
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  7.  lfd.  Mts.  veröffentlicht  wurde.

München,  den  16.  Juli  1899.

Auf  Befehl:
Frhr.  v.  Feilitzsch.  v.  Gerneth,

Oberst.
77
        <pb n="466" />
        448

Abdruck.

Gesammtverzeichniß
derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.

NVBemerkun  genn:

1.  Die  mit  “  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten
unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  b  (Real-Gymnasium,  Real-Progymnasium,  Realschule)  mit
obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von
dem  Unterricht  im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für
jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens
einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende
Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  fbezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Aeber  sicht.

 

Oeffentliche  Lehranstalten.  Seite  Seite
Gymnasien  (A.  )  "448  Real-Progymnasien  (C.  bh.  .459
Real--Gymnasien  (A.  h)  .  .454Realfchulen(0.o)..".  .  .  .460
Ober-Realschulen(A.(-).  .456HöheteBügerschulen(O.d)......  .463
Progymnasien  (B.  a)  .  457epffentliche  Schullehrer-Seminare  ((7.  e)  .  463
III  ..  457  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  f).  .465
Rcalschulen  (B.ch  .  457  Privat-LKehranstalten  466
Progymnasien  ((/.  u)  458  Lehranstalten  im  Auslande  46

 

Oeffentliche  Lehranstalten.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Lesuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  gefähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Barmen,

Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  Bartenstein,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,  Bedburg:  Ritter-Akademie,

Allenstein,  Belgard,
Altonn,  Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Anklam,  Französisches  Gymnasium,
Arnsberg,  Friedrichs-Gymnasium,
W#Aschersleben,  Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
Attendorn,  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,

Aurich,  Humboldts-Gymnasium,
        <pb n="467" />
        W  39.  449

 

 

 

Berlin:  Joachimsthalsches  Gymnasium,  Demmin,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,  Dreutsch-Krone,
Köllnisches  Gymnasium,  Dilllenburg,
Königstädtisches  Gymnasium,  Dortmund,
Leibniz-Gymnasium,  Doramburg,
Lessing-Gymnasium,  Driren,
Luisen-Gymnasium,  Doisseldorf:  Königliches  Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,  I  Städtisches  Gymnasium  (verbunden
Sophien-Gymnasium,  J  mit  Real-Gymnasium),
Wilhelms-Gymnasium,  Dnuisburg,
Beuthen  i.  Ober-Schlesien,  Eberswalde,
Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=  Eisleben,
Gymnasium),  Elberfeld,
Bochum,  Elbing,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,  Emden,
*  Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit  Emmerich,
Ober-Realschule),  Erfurt,

Brandenburg:  Gymnasium,  Essen,

Ritter-Akademie,  Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Braunsberg,

  Gymnasium),

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,  Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,  Goethe-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium,  Lessing-Gymnasium,

König  Wilhelms-Gymnasium,  Frankfurt  a.  d.  Oder,
Magdalenen-Gymnasium,  Fraustadt,
Matthias-Gymnasium,  Freienwalde  a.  d.  Oder,

Brieg,  Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Brilon,  Fülürstenwalde,

Bromberg,  Fulda,

Bunzlau,  Garz  a.  d.  Oder,

Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,  Glatz,

*  Burgsteinfurt,  Gleiwitz,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,  Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Wilbelms-Gymnasium,  I  Katholisches  Gymnasium,

Celle,  Gluückstadt,

Charlottenburg,  Gresen,

*  Clausthal,  1  Görlitz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-Cleve,

  nasium),

Coblenz,  Göttingen,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelkirche,  Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Friedrich

  Wilhelms-Gymnasium,  Gymnasium),
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,  Graudenz,

Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse

Greifenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real- 



(verbunden  mit  Real-Gymnasium),  Progymnasium),
Coesfeld,  Groß-Lichterfelde,
Conitz,  Groß-Strehlitz,
Culm,  Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-Danzig:

  Königliches  Gymnasium,  nasium  und  Realschule),

Städtisches  Gymnasium,

—  —  —  —  —  ——  ——  ——

Gütersloh,
77“
        <pb n="468" />
        450

Gumbinnen,

Hadamar,

*Hadersleben,

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden

mit  Real-Gymnasium),

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,

Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



*Hamm,
Hanau,
Hannover:  Lyzeum  I,

Lyzeum  II,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Heiligenstadt,
*  Herford,
Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,
Hirschberg,
Höxter,
*  Husum,
auer,
Ilfeld:  Klosterschule,
Inowrazlaw,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,
Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium),


Friedrichs  -Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,
  #
Wilhelms-Gymna-=sium,

Königshütte,
Köslin,  »
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Kottbus,
Krefeld,
Kreuzburg,
Kreuznach,
Krotoschin,

 

Küstrin,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium  und  Raalschule),



Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

*  Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Reeal-Gymnasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden,

Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Gymnasium  (verbunden
  mit  Real-Progymnasiun),

*  Mülheim  a.  Rhein,

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

München-Gladbach:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),

Münster  i.  Westfalen,

Münstereifela.

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

 

*  Neu-Ruppin,  1)

Neuß,
Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1897.
        <pb n="469" />
        39.

*Neustettin,

Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Progymnasium),


*  Norden,

Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real--Gymnasium),
Oels,

Ohlau,

Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,

Raths-Gymnasium,

Osterode  i.  Ostpreußen,

Ostrowo,

Paderborn,

Patschkau,

Pforta:  Landesschule,

Pleß,

Plön,

Posen:  Berger-Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnasium  und  Realschule),  14)

Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,

 

Marien-Gymnasium,

Potsdam,

Prenzlau,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Port,

QOuedlinburg,

Rastenburg,

Ratibor,

Ratzeburg,

Rawitsch:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Rheine,

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Schleusingen,

Schneidemühl,

 

 

451

Schöneberg  bei  Berlin,
Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,
Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,
Siegburg,

Sigmaringen,

SSeoeest,

Sorau,
Spandau,
*  Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Stargard,  Preußisch=Steglitz,



*  Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Tilsit,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),

WVerden,

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasiumtverbunden  mit  Realschule)h,
Warburg,

Warendorf,

Wehlau,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Wetzlar,

Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

1)  Mit  rückwirk  ender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
        <pb n="470" />
        452

Zeitz,
Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,

Ansbach,

Aschaffenburg,

Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,
Gymnasium  zu  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt

Erlangen,

Freising,

Fürth,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,

Dresden:  Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
Dresden-Neustadt,
Freiberg,
Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,
Leipzig:  Königliches  Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

*  Cannstatt,

*  Ehingen,

*  Ellwangen,

*Hall,

Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--klassen),


*  Ludwigsburg,

Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*  Reutlingen,
*  Rottweil,
Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

*  Tübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Mannheim,  s—
Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.
        <pb n="471" />
        M  39.  453

VI.  Großherzogthum  Hessen.  «  XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Bensheim,  Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Büdingen,  Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

.Uubr;  *  ..
Darmstadt:  “*—“s  XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Gießen,  Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Laubach:  Gymnasium  (Fridericianun),  Eisenberg:  Christianeum.
Laain  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  IXIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
«  Realschule),  Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,

Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).  Gotha:  Immn  krgstenem  (verbunden  mit

VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.  XV.  Herzogthum  Anhalt.
Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,  Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Güstrow:  Domschule,  .  Cöthen:  Ludwigs-Gymnasi
Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden  hen-  gurwige-mnasium,

mit  Real-Progymnasium),  .%  .»  .  .
Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-  Berbst:  “  (verbunden  mit

nasiuny,

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,  XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Waren,  »  Annstadt,

Wismar:  Große  Stadtschule  verbunden  mit  Real-  Sondershausen.

ule).  ·
schule)  TDXII.  Zürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadi.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.  Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Eisenach,
  klassen).
a
XVir.  XVIII.  Futsteuthum  Walded.
m  b  t  Corbach.
n  ecllenhurg.  Strelit.  XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

-Neubrandenburg,  Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Ab-Neustrelit.

  theilung).
1  XX.  Fürstent  Reuß  jü  inie.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.  Gera  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie

Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-  Schleiz.
Abtheilung),

*  Eutin,  heilung)  XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Jever:  Marien-Gymnasium,  Blückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
Oldenburg,  6  mit  Real-Progymnasium  und
Vechta.  Lehrer-Seminar).

XI.  Herzogthum  Brannschweig.  XXII.  Flrstenthum  Lippe.
Blankenburg,  #  DODetmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-  mit  Real-Progymnasium),

Catharineum,  Lemgo.

Helmstedt,  Neues  Symnasiun,  XXIII.  Freie  und  Haufestadt  Lübeck.

Holzminden,  Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gym-Wolfenbüttel.

  1  nasiun).
        <pb n="472" />
        454

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule
  —  Real-Progymnasium  —).
XXV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.
XXVI.  Elsaß-Lothringen.

1  *Weißenburg,

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--Abtheilung),


Metz:  *  Lyzeum,

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

*  Mülhausen  i.  Elsaß,

Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasiumbverbunden  mit  Real-Abtheilung),


Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  '  Lyzeum,

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,

Protestantisches  Gymnasium,

FZabern.
b.  Real-Gymnasien.

Altkirch,

Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Colmar:  'Lyzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Diedenhofen,

*  Gebweiler,

I.  Königreich  Preußen.

Lachen,

Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Barmen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),



Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
Falk-Real--Gymnasium,
Friedrichs-Real-Gymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Real-Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien-Real-Gymnasium,

Bielefeld:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Brandenburg,

Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist,

Real-Gymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Cassel,

Celle:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (ver- 



bunden  mit  Städtischem  Gymnasium),


Danzig:  Johannisschule,
Dortmund,

Düsseldorf:  Real.  Gymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,
Elberfeld,
Elbing,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Real.  Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhblerschule,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Görlitz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,

Grünberg,

Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Realschule),

Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Halberstadt,

Hannover:  Real-Gymnasium,

Leibnizschule  (Real-Gymnasium),

Harburg,

Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),

Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Iserlohn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
        <pb n="473" />
        W  39.

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule  (Real-Gymnasium,
  verbunden  mit

Ober-Realschule),
Städtisches  Real-Gymnasium,

Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Krefeld,
Landeshut,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Neal-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium  und  Realschule),


Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lippstadt,

Lüneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule  —  Gurereicke-Schule
  —),

Münster  i.  Westfalen,

Neisse,

Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),

Osnabrück,

Osterode  i.  Hannover,

Perleberg,

Posen:  Berger-Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Realschule),

Potsdam,

Quakenbrück,

Rawitsch:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Rendsburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Ruhrort,

Schalke,

Siegen,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,

Schiller-Real-Gymnasium,

Stralsund,

Tarnowitz,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,
Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

 

455

Wiesbaden,
Witten.

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg,
München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Borna,

Chemnitz,

Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),



Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,

Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),

Freiberg,
Leipzig,
Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Zwickau.
IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd,
Stuttgart,
Ulm.
V.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe,
Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Real--Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Mainz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Bützow,
Güstrow,“)
Ludwigslust,
Malchin,
Rostock:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schwerin.

)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.

78
        <pb n="474" />
        466

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.
X  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Real-Gymnasium.
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.

 

XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.
XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Handelsschule  (Real-Gymnasium),

Vegesack.
XVII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

e.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  sOber-Realschule  mit  Fachklassen,
Barmen-Wupperfeld,
Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,

Luisenstädtische  Ober-Realschule,
#Bochum,
Bonn:  sOber-Realschule  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),
Breslau,
Cassel,
Charlottenburg,
Cöln,
Düren:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Düsseldorf,
+—Elberfeld,
Elbing,)
+#Essen,

Fleusburg:  Ober-Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Frankfurt  a.  Main:  Klingerschule,

Gleiwitz,
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Ober-Realschule,
#Ober-Realschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,

 

 

 

Hanau,

+Hannover,
Kiel,

 

 

Königsberg  i.  Ostpreußen:  sBurgschule  (Ober-Realschule,
  verbunden
  mit  Real-Gymnasium),#y


Krefeld,
Magdeburg:  Guericke-Schule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Marburg,
München-Gladbach,
Rheydt:  1Ober-Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Saarbrücken,
Weißenfels,  1)
Wiesbaden.

II.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt:  Realanstalt,

Eßlingen:  Realanstalt,

Heilbronn:  Realanstalt,

Reutlingen:  Realanstalt,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,
Ulm:  Realanstalt.

III.  Großherzogthum  Baden.

Freiburg,

Heidelberg,  .

Karlsruhe:  Ober-Realschule  (verbunden  mut
Realschule),

Mannheim,

#Pforzheim.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
        <pb n="475" />
        AM  39.  457

IV.  Großherzogthum  Oldenburg.  VII.  Elsaß-Lothringen

1Oldenburg.
V.  Herzogthum  Braunschweig.  Metz,  "
Braunschweig.  Mülhausen  i.  l  hisber-Realsche  (Gewerbeule),


VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  Straßburg  i.  Elsaß.
Coburg:  sOber-Realschule  (Ernestinum).
B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
fKllasse  zur  Darlegung  der  Lefähigung  nöthig  ist.

a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.  I  III.  Großherzogthum  Hessen.
Eßlingen:  „Lyzeum,  Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real=Oehringen:
  'Lyzeum.

 

3
Friedberg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-II.
  Großherzogthum  Baden.  schule).

Donaueschingen,  IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real=  Odhrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).
  schule).
b.  Real-Progymnasten.
I.  Königreich  Württemberg.  V.I.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Böblingen:  Real-Lyzeum,  Frankenhausen

Calw:  Real-Lyzeum,  "

Geislingen:  Real-Lyzeum,  VIII.  Fürstenthum  Reuß  ilterer  Linie.

Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,

Nürtingen:  Real-Lyzeum.  Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.

II.  Großherzegthum  Baden.  IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Ettenheim,  «  -  .  ,  «
Lörrach:  Real.  Progymnasium  (verbunden  mit  Bückeburg:  E  t
Gymnasiun).  "

III.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.  X.  Fürstenthum  Lippe.
Ribnitz.  Detmold:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
IV.  Großherzegthum  Meckleuburg-Strelitz.  Gymnasiun).
Schönbers  —  Oldenb  XI.  Freie  Hausestadt  Bremen.

.  Großherzogthum  Oldenburg.  «
Birkenfeld:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.  Bremerhaven:  z  (verbunden  mit  Gym

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-  XII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

nasium).  Bergedorf:  Hansaschule.
hc.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.  Ludwigsburg:  Realanstalt,
Biberach:  Realanstalt,  Ravensburg:  Realanstalt,
Göppingen:  Realanstalt,  Rottweil:  Realanstalt,

Hall:  Realanstalt,  Stuttgart:  [Wilhelms-Realschule,
Heidenheim:  Realanstalt,  Tübingen:  Realanstalt.

78“
        <pb n="476" />
        458

II.  Großherzogthum  Baden.  [IV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershanser.
Bruchsal,  Arnstadt:  Real-Schule  (verbunden  mit  Handele.
Karlsruhe:  Realschule  (verbunden  mit  Ober-  ·  Abtheilung),
Realschule),  Sondershausen.
Konstanz.

V.  Freie  Hausestadt  Bremen.
III.  Großherzogthum  Meckleuburg-Strelitz.  Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Neustrelitz.  #Realschule  beim  Doventhor.
C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  ker
Befähigung  gefordert  wird.
a.  Progymnastien.

 

I.  Königreich  Preußen.  Malmedy,
*Altena,  Münden,
Andernach,  Neumark  i.  Westpreußen,
Berent,  Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mue
FBocholt,  6  Real-Progymnasium),
Boppard,  HNeunkirchen  (Reg-Bez.  Trier,  Kreis  Ottweller,
Brühl,  NMienburg,
Dorsten,  "  Northeim,
*  Duderstadt,  Preußis  ch-Friedland,
Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real=  Rheinbach,  *
schule),  Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober
Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Realschule),
Progymnasium),  Rietberg,
Eupen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Reall  Saarlouis,
Progymnasium),  *  Schlawe,  ·
Euskirchen,  Schwelm:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Real
Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  schule),
mit  Real-Progymnasium),  Schwetz,  .  **:
Frankenstein,  Solingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ral
Genthin,  schule),
*  Grevenbroich,  Sprottau,
Höchst  a.  Main:  Progymnasium  (verbunden  mit  Steele,)
Real-Progymnasium),  *  Striegau,

*  Hofgeismar,  Tremessen,  .
Homburg  v.  d.  Höhe:  Progymnasium  (verbunden  Viersen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real
mit  Realschule),  Progymnasium),

Jülich,  Wattenscheid,
Kempen  i.  Posen,  Weißenfels,
*  Lauenburg  i.  Pommern,  St.  Wendel,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden  Wipperfürth.
mit  Real-Progymnasium),

Linz,  .  II.  Königreich  Bayern.
Löbau  i.  Westpreußen,  Bergzabern,
Lötzen,  Dinkelsbühl,
Lüdenscheid:  *Progymnasium  (verbunden  mit  Donauwörth,

Realschule),  Dürkheim,
1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
        <pb n="477" />
        AM  39.

Edenkoben,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Günzburg,

St.  Ingbert,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Lohr,

Memmingen,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Pirmasens,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,

459

Schäftlarn,

Schwabach,

Uffenheim,

Weißenburg  am  Sand,
Windsbach,

Windsheim,

Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.
Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasial-Abtheilung
  und  fRealschul-Abtheilung).


IV.  Elsaß-Lothringen.
Bischweiler,
Oberehnheim,
Thann.

b.  e#n

I.  Königreich  Preußen.

Biedenkopf,

Culm,

Delitzsch,

Düren:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),

Eilenburg,

Einbeck,

Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Eupen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Progymnasium),


Forst  i.  d  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),
Greifswald:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Haovelberg,

Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Jenkau,

Langenberg,

Langensalza,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),

Luckenwalde,

Marne,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),

München-Gladbach:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Nauen,

 

 

Real-Progymnasium  (verbunden

mit  Progymnasium),

Neuwied:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Papenburg,

Pillau,

Rathenow,

Ratibor,

Remscheid:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Neumünster:

Riesenburg,

Schmalkalden,

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Stolp:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Uelzen,

Viersen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),)

Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Wesel:

Wolgast,
Wollin,
Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.

Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,

Mosbach.

Baden:

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
        <pb n="478" />
        460

III.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

Grabow,
Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim.

6

V.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.
VI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.
VII.  Fürstenthum  Waldeck.

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Arnswalde,
Barmen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

#Gewerbeschule  (Realschule  mit  Fachklassen),

Berlin:  Erste  Realschule,
#  Zweite  Realschule,
#Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
#Achte  Realschule,
#Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
#Elfte  Realschule,
+Zwölfte  Realschule,
Biebrich,)
+sBitterfeld,
Blankenese,
Breslau:  #Erste  evangelische  Realschule,
+  Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

Buxtehude,)

Cassel,

Celle:  Realsch#2#le  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),7


fCöln,

Danzig:  Realschule  zu  St.  Petri,

#Diez,  7

Dirschau,)

Dortmund:  Gewerbeschule  (Realschule),
Dülken,

Düsseldorf:  Realschule  an  der  Prinz  Georg-Straße,


Eisleben,
Elberfeld,

 

 

 

 

Arolsen.
PElmshorn,  )

Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
FEms,!)
+Erfurt,

Eschwege:  #Realschule  (verbunden  mit  Progym-=nasium),



Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen

Religionsgesellschaft,
Realschule  der  israelitischen
Gemeinde.
FAdlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
fSelektenschule,
Freiburg  i.  Schlesien,)
Fulda,

Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabtheilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,!)

Geestemünde,
PGeisenheim,
Gevelsberg,
+Görlitz,
+Göttingen,
Graudenz,

Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
und  Real-Gymnasium),
Gumbinnen,  7)
sHagen  i.  Westfalen,
Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
xHechingen,

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),)


Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Real-Gymnasium),

Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Progymuasium),

Iserlohn:  #Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Itehoe,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
        <pb n="479" />
        M  39.

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Realschule  im
Löbenicht,

Köpenick,)

Kottbus,

Kreuznach,

Krossen:  Realschule  mit  wahlfreiem  Lateinunterricht
  in  den  Klassen  Sexta,
Quinta  und  Quarta,.)
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium  und
Real-Gymnasium),
Lauenburg  a.  d.  Elbe:  Albinusschule,
1#Lennep,)
Liegnitz:  sWilhelmsschule,
##Löwenberg,)
Lübben,!)
Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),:)

Magdeburg,
Meiderich,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
#Naumburg  a.  d.  Saale,

Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem
Nebenkursus  in  den  drei
unteren  Klassen,

Ottensen,

##Otterndorf,)

Peine,

Posen:  1Berger-Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Realgymnasium),)
Potsdam,
#Quedlinburg,
Remscheid:  /Realschule  (verbunden  mit  Real=Progymnasium),)

Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),)

+Schönebeck,)
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-=nasium),)

Segeberg:  Wilhelmsschule,)
Sobernheim,!)
Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Sonderburg,y)
Steglitz,
Unna,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


 

 

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,
Ausbach,
+Aschaffenburg,
Augsburg:  Kreisrealschule,
#Bamberg,
Bayreuth:  Kreisrealschule,
Dinkelsbühl,
#Eichstätt,
#Erlangen,
Freising,
Fürth,
Gunzenhausen,
Hof,
Ingolstadt,
Kaiserslautern:  Kreisrealschule,
Kaufbeuren,
#Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
#Kronach,
#Kulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,
Lindau,
Ludwigshafen  a.  Rhein,
Memmingen,
München:  fLudwigs-Kreisrealschule,
Luitpold-Kreisrealschule,
##Neuburg  a.  d.  Donau,
1Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,
#Nördlingen,
Nürnberg:  Kreisrealschule,
Passau:  Kreisrealschule,
Pirmasens,
Regensburg:  Kreisrealschule,
Rosenheim
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
#Schweinfurt,
Speyer,
#Straubing,
FTraunstein,
Wasserburg,
Weilheim,
Weißenburg  am  Sand,
Würzburg:  Kreisrealschule,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
        <pb n="480" />
        462

Wunsiedel,
+Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

F#Auerbach,)

#Bautzen,

Chemnitz,

Crimmitschau,

#Dresden-Johannstadt,

Dresden-Striesen:  Realschule

Institut),

Frankenberg.1)

Glauchau,!)

Grimma,  )

+Großenhain,  w

Leipzig:  #Erste  Realschule,
+Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,

Leisnig,  7

Löbau,

Meerane,  )

[Meißen,)

Mittweida,

1Öschatz,

sPirna,

Plauen  i.  Voigtlande,

sReichenbach  i.  Voigtlande,)

Rochlitz,)

#Stollberg,)

Werdau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Freudenstadt:  Realanstalt,
Sindelfingen:  Realanstalt.

V.  Großherzogthum  Baden.

Baden:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Bretten,
Eberbach,
Emmendingen,
#Kenzingen,
xLadenburg,
Müllheim,
+  chopfheim,
Sinsheim,
FUeberlingen,
Villingen,
Waldshut.

 

(Freimaurer=#Oppenheim,



 

 

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Alsfeld,

Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


1Bingen,

Butzbach,

Darmstadt,

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Gernsheim,

Gießen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Groß-Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,

Mainz:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Michelstadt,

Offenbach  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),

Wimpfen  am  Berg,
Worms:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasiun).

VII.  Großherzogthum  Meckleunburg-Schwerin.

Teterow,
Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

Apolda:  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule,
#Neustadt  a.  d.  Orla.

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oberstein-Idar.

X.  Herzogthum  Braunschweig.
Wolfenbüttel.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Pößneck,

Sonneberg.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha.

XIII.  Herzogthum  Auhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymn  asialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Onuarta

der  Gymnasien  entsprechen.
        <pb n="481" />
        M  39.

XIV.  Fürstenthum  Lippe.
Salzuflen.
XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck.
XVI.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Cuxhaven.

Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  in  Eimsbüttel,
Realschule  vor  dem  Holstenthore,
#Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
Realschule  in  St.  Pauli,
Realschule  auf  der  Ulenhorst.  1)

 

463

XVII.  Elsaß-Lothringen.

Barr,

Buchsweiler:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Colmar:  Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
Forbach.

Hagenau:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Markirch,

Münster,

Rappoltsweiler,

Saargemünd:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,


Straßburg  i.  Elsaß:  Realschule  bei  St.  Johann.

d.  Höhere  Bürgerschulen.

I.  Großherzogthum  Hessen.

1
Dieburg:  Höhere  Bürgerschule  ([Realschul-Abtheilung

  und  Progymnasial-Abtheilung).


II.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Rostock.

e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

I.  Königreich  Preußen.

Alfeld:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Evangelisches  Seminar,
Aurich:  Evangelisches  Seminar,
Barby:  Evangelisches  Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,
Berlin:  Evangelisches  Seminar  für  Stadtschullehrer,

Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,
Brieg:  Evangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,
Büren:  Katholisches  Seminar,
Bütow:  Evangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,
Cammin:  Evangelisches  Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,
Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Evangelisches  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar,
Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,

 

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1898.

 

Elten:  Katholisches  Seminar,
Erfurt:  Evangelisches  Seminar,
Exin:  Katholisches  Seminar,
Franzburg:  Evangelisches  Seminar,
Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,
Fulda:  Katholisches  Seminar,
Genthin:  Evangelisches  Seminar,
Graudenz:  Katholisches  Seminar,
Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,
Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,
Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,
Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,
Hannover:  Evangelisches  Seminar,
Heisgensagte  Katholisches  Seminar,

erdecke:  Evangelisches  Seminar,

ilchenbach:  Evangelisches  Seminar,
srren  Katholisches  Seminar,

ohenstein:  Evangelisches  Seminar,
Homvberg:  Evangelisches  Seminar,

aralene:  Evangelisches  Seminar,
Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldors):  Katholisches

  Seminar,

Königsbergii.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,
Köpenick:  Evangelisches  Seminar,
Köslin:  Evangelisches  Seminar,
Koschmin:  Evangelisches  Seminar:
Kreuzburg:  Evangelisches  Seminar,
Kyritz:  Evangelisches  Seminar,

79
        <pb n="482" />
        464

Liebenthal:  Katholisches  Seminar,

Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,

Linnich:  Katholisches  Seminar,

Löbau:  Evangelisches  Seminar,

Lüneburg:  Evangelisches  Seminar,

Marienburg  i.  Westpreußen:  Evangelisches
Seminar,

Mettmann:  Evangelisches  Seminar,

Moers:  Evangelisches  Seminar,

Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Mühlhauseni.  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,

Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,

Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,

Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,

Neuwied:  Evangelisches  Seminar,

Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,

Northeim:  Evangelisches  Seminar,

Ober-Glogau:  Katholisches  Seminar,

Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,

Oels:  Evangelisches  Seminar,

Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,

Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,

Osterburg:  Evangelisches  Seminar,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,

Paradies:  Katholisches  Seminar,

Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,

Petershagen:  Evangelisches  Seminar,

Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,

Pölitz:  Evangelisches  Seminar,

Prenzlau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Friedland:  Evangelisches  Seminar,

Proskau:  Katholisches  Seminar,

Prüm:  Katholisches  Seminar,

Pyritz:  Evangelisches  Seminar,

Nagnit:  Evangelisches  Seminar,

Ratzeburg:  Evangelisches  Seminar,

Rawitsch:  Paritätisches  Seminar,

Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches
Seminar,

Rheydt:  Evangelisches  Seminar,

Rosenberg:  Katholisches  Seminar,

Rüthen:  Katholisches  Seminar,

Sagan:  Evangelisches  Seminar,

Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,

Segeberg:  Evangelisches  Seminar,

Siegburg:  Katholisches  Seminar,

Soest:  Evangelisches  Seminar,

 

 

i
s
l
l

 

Stade:  Evangelisches  Seminar,
ERIIIEEIIIEIIIT
Tondern:  Evangelisches  Seminar,
Tuchel:  Katholisches  Seminar,
Uetersen:  Evangelisches  Seminar,
Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Verden:  Evangelisches  Seminar,
Waldau:  Evangelisches  Seminar,
Warendorf:  Katholisches  Seminar,
Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,
Wittlich:  Katholisches  Seminar,
Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,
Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,
Zülz:  Katholisches  Seminar.

II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer-Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Witrzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Seminar,

Auerbach:  Königliches  Seminar,

Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,

Domstiftliches  katholisches  Seminar,

Borna:  Königliches  Seminar,

Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher#'sches
Seminar,

Grimma:  Königliches  Seminar,

Löbau:  Königliches  Seminar,

Nossen:  Königliches  Seminar,

Oschatz:  Königliches  Seminar,

Pirna:  Königliches  Seminar,

Plauen  (bei  Dresden):  Königliches  Lehrer-Seminar,


Plauen  im  Voigtlande:  Königliches  Seminar,

Rochlitz:  Königliches  Seminar,

Schneeberg:  Königliches  Seminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,

Zschopau:  Königliches  Seminar.
        <pb n="483" />
        M  39.
IV.  Königreich  Württemberg.

Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,

Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,

Großherzogliches  Lehrer-Seminar-I,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.


VI.  Großherzogthum  Hessen.

Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,

Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,


Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrer=Seminar.


VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer-Seminar.


XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.

 

465

XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Erust  Albert-Schullehrer-Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.
XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.
XV.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrer-Seminar
XVI.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linic.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.
XVII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-Seminar  (verbunden
  mit  Gymnasium  Adolphinum
und  Real-Progymnasium).
XVIII.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.

XIX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrer-Seminar.

XX.  Freie  und  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

XXI.  Freie  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar.

XXII.  Elsaß-Lothringen.

Colmar:  Lehrer-Seminar  I!,
Lehrer-Seminar  II,

Metz:  Lehrer-Seminar,

Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,

Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.

f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirthschaftsschule,
Brieg:  sLandwirthschaftsschule,
Cleve:  sLandwirthschaftsschule,
Dahme:  Landwirthschaftsschule,
Eldena:  s  Landwirthschaftsschule,
Flensburg:  Landwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Ober-Realschule),
Heiligenbeil:  sLandwirthschaftsschule,

 

 

Herford:  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hildesheim:  Landwirthschaftsschule,

Liegnitz:  sLandwirthschaftsschule,

Lüdinghausen:  sLandwirthschaftsschule,

Marggrabowa  i.  Ostpreußen:  sLandwirthschaftsschule,


Marienburg  i.  Westpreußen:  sLandwirthschaftsschule,
        <pb n="484" />
        466

Samter:  Landwirthschaftsschule,

Schivelbein  i.  Pommern:  JLandwirthschaftsschule,


Weilburg:  Landwirthschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  Industrieschule,
Lichtenhof:  [Kreislandwirthschaftsschule,
München:  fHandelsschule,
+Industrieschule,
Nürnberg:  Handelsschule,

#Industrieschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Döbeln:  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),

Dresden:  JOeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),

 

Leipzig:  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Zittau:  Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.


IV.  Großherzogthum  Hessen.
Groß-Umstadt:  sLandwirthschaftsschule
bunden  mit  Realschule).
V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  Landwirthschaftsschule.
VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Helmstedt:  sLandwirthschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  Real-Abtheilung.

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershauser.
Arnstadt:  fHandels-Abtheilung  der  Realschule.
VIII.  Elsaß-Lothringen.

Rufach:  sLandwirthschaftsschule.

(ver-Privat-Lehranstalten.



Königreich  Preußen.

Berlin:  Handelsschule  von  Paul  Lach,

Cosel  i.  Ober-Schlesien:  Höhere  Privat-Knabenschule
  unter  Leitung  des  Vorstehers
G.  Schwarzkopf,

Erfurt:  Handels-Fachschule  von  Albin  Körner,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Albert  Siebert,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungs-Institut
  von  Karl  Schwarz,

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garnier'sche
  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungs-Anstalt  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Brunn,!)

Gnadenfrei:  fHöhere  Privat-Bürgerschule  unter
Leitung  des  Diakonus  G.  Lentz,

 

 

St.  Goarshausen:  fErziehungs-Institut  (Institut
Hofmann)  des  Dr.  Gustav  Müller
(früher  Karl  Harrach),

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (kfrealistische  und  progymnasiale
  Abtheilung)  von  Otto
Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz"  Katholische  Knaben-Unterrichts-und
  Erziehungs-Anstalt
des  Dr.  Christian  Joseph  Jonas,

Lauterberg  a.  Harz:  'Höhere  Privat-Knabenschule
  des  Dr.  Paul  Bartels,

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
  Hermann  Bauer,  7

Obercassel  bei  Bonn:  fnterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  7  Nölle'sche  Handelsschule  des
Dr.  L.  Lindemann,

*)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszengnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordunng

  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befohigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüsfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1899  einschließlich  Geltung.
        <pb n="485" />
        W  39.

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymnasiale
  und  realprogymnasiale  Abtheilung
  des  Pädagogiums  des
Professors  Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,


Paderborn:  fnterrichts-Anstalt  (Privat-Realschule)
  von  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progym-=nasium)
  des  evangelischen  Johannisstifts
  unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers

  Pastors  W.  Philipps  und

des  wissenschaftlichen  Lehrers
Theodor  Menzel.:

Sachsa  a.  Harz:  sLehr=  und  Erziehungs-Anstalt
(Privat-Realschule)  von  Wilbrand
Rhotert,

Telgte:  Progymnasiale  und  shöhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
  des  Dr.  Franz  Knickenberg.

 

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  ##Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von
Johann  Stahlmann,
Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  [Real=  und
Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung
des  Dr.  Ernst  Goebel,

Frankenthal  (Pfalz):  Real-Lehr-Institut  von
Valentin  Trautmann  und  Eugen
Wehrle,

Fürth:  1Israelitische  Realschule  des  Dr.  Moritz
Stern(früher  Dr.  Samuel  Dessau),)

Marktbreit  a.  Main:  Real=  und  Handelsschule
des  Joseph  Damm,

Nürnberg:  Real=  und  Handels-Lehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).

III.  Königreich  Sachsen.

Dresden:  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek

und  Dr.  P.  Th.  Schumann,)

#Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Pastors  a.  D.
Johannes  Friedr.  Ludwig  Prinzhorn
  (früher  Ernst  Böhme),

Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs=
  Anstalt  des  Dr.  Ernst
Zeidler)

 

 

 

467

Leipzig:  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth,
Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Roth,
#Privat-Realschule  von  Otto  Albert
Toller.

IV.  Königreich  Württemberg.

Stuttgart:  sHöhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,

Realistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt
  des  Professors  Karl

Widmann  des  (Instituts  Rauscher)

V.  Großherzogthum  Baden.

Waldkirch:  s#Erziehungs  Anstalt  des  Dr.  Rudolph
lähn,
Weinheim:  Privatanstalt  des  Dr.  D.  W.  Bender
(verbunden  mit  staatlicher  höherer
Bürgerschule).

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Offenbach  a.  Main:  .Goetheschule  des  Dr.  Pius
Sack,#)
Privat-Handelsschule  des
Dr.  Wilhelm  Schlottmann
  (früher  Dr.  Konrad
Tolle).“)

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Jena:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst
Pfeiffer,
#Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich
Stoy.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.

Braunschweig:  #  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,

Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  unter  Leitung
  des  Professors  Dr.  Emil
Philippson,

Wolfenbüttel:  ##  Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Salzungen:  f  Privat-Realschule  von  Heinrich
Christian  Wehner.

1)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1899  einschließlich

  Geltung.

9
2)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Östertermin  1900  einschließlich  Geltung.

*)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische

nterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  #a  beschränkt.
        <pb n="486" />
        468

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  fLateinlose  Abtheilung
der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
des  Professors  Dr.  Siegfried
Schaffner.

XI.  Herzogthum  Anhalt.

Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium
  und  Real-Abtheilung
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

XII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  #  Erziehungs-Anstalt  des  Professors
Dr.  Johannes  Barop.

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.

 

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
  (Handels-Akademie)  unter
Leitung  des  Dr.  Friedrich  Claußen.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.,
Lübeck:  #Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.
Reimann.
XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  fPrivat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.

XVII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
+Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,
+Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,
oSchule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
1  Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,

Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung
  und  #Realschul-Abtheilung
  mit  kaufmännischem  Rechnen
  und  Unterricht  in  der  Buchführung).

  1)

1  Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  D.  theol.  J.  Wichern
und  des  wissenschaftlichen  Lehrers
Karl  Harald  von  Dameck  stehenden
Paulinums,  Pensionat  des  Rauhen
Hauses.

 

 

Lehranstalten  im  Auslande.

Constantinopel:  1#  Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Hans
Karl  Schwatlo.-)

Berlin,  den  27.  Juni  1899.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Woedtke.

 

1)  Mit  rückwirken  der  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1898.

2)  Mit  rückwirken  der  Kraft  für  die  im  Juni  1898  abgehaltene  Reifeprüfung.
rechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1901  einschließlich  Geltung.
fähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen
Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichtswegen  genehmigt  ist.
Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.-Die

  Verleihung  der  Be-Die
  Anstalt  darf  Be-
        <pb n="487" />
        esetz  und  Verarumsgu#t

für  das
Königreich  Bayern.
M  40.

München,  den  14.  August  1899.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899,  die  Redaktion  der  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt,
über  die  öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege  und  über  die  Flurbereinigung  betreffend.

 

 

 

Nr.  15330.

Bekanntmachung,  die  Redaktion  der  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt,  über
die  öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege  und  über  die  Flurbereinigung  betreffend.

#4.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  durch  Artikel  179  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  ertheilten  Ermächtigung  werden  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  k.  Staatsministerien
  und  dem  k.  Kriegsministerium  die  Texte

1.  des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868,
2.  des  Gesetzes,  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege  betreffend,  vom  29.  April  1869,
3.  des  Gesetzes,  die  Flurbereinigung  betreffend,  vom  29.  Mai  1886,
wie  sie  sich  in  Folge  der  hiezu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  ergeben,  hiemit
bekannt  gemacht.

Diejenigen  Vorschriften  des  Flurbereinigungsgesetzes,  welche  nur  noch  als  Uebergangs
bestimmungen  gelten,  sind  weggelassen.

Hinsichtlich  der  Nummerirung  der  Gesetzesartikel  wird  bemerkt,  daß  neben  den  nenen
Artikelnummern  die  alten  in  Klammern  beigefügt  sind.

München,  den  30.  Juli  1899.

v.  Feilitzsch.
Frhr.  v.  Feilitzsch
        <pb n="488" />
        470
Gesetz
über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.
Titel  I.
Von  der  Heimat.
Art.  1.  (1).
Jeder  Angehörige  des  bayerischen  Staats  hat  seine  ursprüngliche  Heimat  in  jener  politischen
  Gemeinde,  in  welcher  seine  Eltern  heimatberechtigt  sind  oder  zuletzt  heimatberechtigt  waren.
Bei  ehelichen  Kindern  entscheidet  die  Heimat  des  Vaters,  bei  anßerehelichen  die
Heimat  der  Mutter.

Den  ehelichen  Kindern  werden  die  Kinder  gleichgeachtet,  welche  nach  dem  bürger
lichen  Rechte  die  rechtliche  Stellung  von  ehelichen  Kindern  haben.

Art.  2.  (2).

Definitiv  angestellte  Beamte  und  Diener  des  Staats,  der  Kirche,  der  Gemeinde,
einer  öffentlichen  Korporation  oder  Stiftung  erwerben  die  Heimat  in  der  Gemeinde  ihrer
Anstellung,  Schullehrer  in  der  Gemeinde  des  Schulsitzes,  Offiziere,  Aerzte  im  Offiziersrange
  und  obere  Beamte  der  Militärverwaltung  in  der  Gemeinde  ihrer  Garnison  oder
ihres  Amtssitzes.

Zu  den  definitiv  angestellten  Beamten  des  Staats  zählen  auch  die  Notare.

Ist  die  Gemeinde  der  Anstellung,  der  Garnison  oder  des  Amtssitzes  nicht  in  Bayern
gelegen,  so  behalten  diejenigen  Angestellten,  welche  eine  Heimat  bereits  besitzen,  diese  bei  und
erwerben  solche  Angestellte,  welche  eine  Heimat  noch  nicht  besitzen,  dieselbe  in  derzjenigen
Gemeinde,  in  welcher  die  nächsthöhere,  in  Bayern  befindliche  Dienstbehörde  des  Angestellten
ihren  Sitz  hat.  Ist  ersteren  Falls  die  Heimat  des  Angestellten  noch  seine  ursprüngliche  Heimat,
fo  erwirbt  er  dieselbe  durch  die  im  Sinne  des  Abs.  1  erfolgte  Anstellung  als  selbständige  Heimat.

Art.  3.  (3).
Männer,  welche  zur  Zeit  des  Abschlusses  einer  bürgerlich  giltigen  Ehe  noch  ihre
ursprüngliche  Heimat  besitzen,  erwerben  durch  die  Eheschließung  jene  Heimat  als  selbständige  Oeimat.
Frauenspersonen  erwerben  durch  Schließung  einer  giltigen  Ehe  die  Heimat  des  Mannes.

Art.  4.  (4).
Die  Ehefrau  folgt  der  Heimat  des  Mannes,  dessen  letzte  Heimat  sie  auch  als
Wittwe  behält.
Einer  geschiedenen  Frau  bleibt  die  Heimat,  welche  der  Mann  zur  Zeit  der  Scheidung
hatte.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
wird  der  Scheidung  gleichgeachtet.
        <pb n="489" />
        M  40.  471

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  behält  die  Frau  die  Heimat,  die  der  Mann  zur  Zeit  der
Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  der  Ehe  hat,  wenn  ihr  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei
der  Eheschließung  nicht  bekannt  war;  die  Vorschriften  des  §  1345  Abs.  2  und  des  §  1704
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Auwendung.

Art.  5.  (5).

Mit  dem  Bürgerrechte  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde  erworben.

Wer  das  Bürgerrecht  in  einer  andern  Gemeinde  nur  in  Folge  Hausbesitzes  oder
unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechts  erwirbt,  erlangt  das  Heimatrecht  in  jener
Gemeinde  nur  dann,  wenn  er  durch  eine  an  die  Verwaltungen  beider  Gemeinden  abgegebene
Erklärung  auf  sein  bisheriges  Heimatrecht  verzichtet  und  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde
anspricht,  in  welcher  er  zuletzt  Bürger  wird.

Art.  6.  (6).

Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes  in  der  Aufenthaltsgemeinde  haben  jene
Angehörigen  des  bayerischen  Staates,  welche  im  Alter  der  Volljährigkeit  unnnterbrochen  vier
Jahre  lang  freiwillig  und  selbständig  in  der  Gemeinde  sich  aufgehalten,  während  dieser  Zeit
direkte  Steuern  an  den  Staat  bezahlt,  ihre  Verpflichtungen  gegen  die  Gemeindekasse  und
Armenkasse  erfüllt,  Armenunterstützung  aber  weder  beansprucht  noch  erhalten  haben.

Der  in  Abs.  1  bezeichnete  Aufenthalt  muß  bis  zur  Geltendmachung  des  Auspruches
fortdauern;  der  letztere  wird  jedoch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  sonstigen  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  nicht  mehr  gegeben  sind.

Stirbt  der  Ehemann  nach  Anmeldung  des  Anspruches,  so  geht  letzterer  auf  die  Wittwe
und  auf  die  ehelichen,  noch  keine  selbständige  Heimat  besitzenden  Kinder  über.  Die  Vorschriften
  des  Art.  1  Abs.  3  und  des  Art.  4  Abs.  2  Satz  2  finden  Anwendung.

Als  Unterbrechung  des  Aufenthaltes  gilt  nicht  eine  vorübergehende  Entfernung,  bei
welcher  aus  den  begleitenden  Umständen  erhellt,  daß  nicht  beabsichtigt  war,  den  Aufenthalt
aufzugeben;  bei  Beurtheilung  der  Freiwilligkeit  des  Aufenthaltes  ist  die  Verbüßung  geringfügiger
  Freiheitsstrafen  sowie  solcher  Freiheitsstrafen,  welche  an  die  Stelle  uneinbringlicher
Geldstrafen  getreten  sind,  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.

Als  selbständig  sind  nicht  zu  erachten:

1.  entmündigte  Personen;
2.  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des  Dienstherrn
  aufgenommen  sind,  sowie  Kinder,  die  dem  elterlichen  Hausstand  angehören

und  von  dem  Familienhaupt  unterhalten  werden.
84*
        <pb n="490" />
        472

Steuern  der  Ehefrau,  sofern  nicht  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist,  und  der  minderjährigen  im  elterlichen  Unterhalte  stehenden
Kinder  sind  dem  Familienhaupte  zuzurechnen.

Art.  7.  (7).

Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes  in  der  Aufenthaltsgemeinde  haben  auch
sene  Angehörigen  des  bayerischen  Staates,  welche  im  Alter  der  Volljährigkeit  unnnterbrochen
sieben  Jahre  lang  freiwillig  in  der  Gemeinde  sich  aufgehalten  und  während  dieser  Zeit
Armennnterstützung  weder  beansprucht  noch  erhalten  haben.

Der  in  Abs.  1  bezeichnete  Aufenthalt  muß  bis  zur  Geltendmachung  des  Anspruches
fortdauern;  der  letztere  wird  jedoch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Berechtigte  nach
Ablauf  der  siebenjährigen  Frist  Armenunterstützung  beansprucht  oder  erhalten  hat.

Die  Bestimmungen  des  Art.  6  Abs.  3  und  4  finden  hier  gleichmäßige  Anwendung.

Art.  8.  (7a).

Der  in  Art.  6  und  7  bezeichnete  Anspruch  kann  auch  von  der  bisherigen  Heimatgemeinde
  des  Berechtigten  und  in  Beziehung  auf  Personen,  welche  eine  vorläufige  Heimat
besitzen,  vom  k.  Fiskus  erhoben  werden.

Hiegegen  kann  der  Berechtigte  Einspruch  erheben;  seinem  Einspruche  muß  stattgegeben
werden,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Anspruches  nicht  vorliegen  oder  wenn  die
Heimatänderung  für  ihn  mit  erheblichen  Nachtheilen  verbunden  wäre.

Von  der  erfolgten  Erhebung  des  Anspruches  hat  die  Aufenthaltsgemeinde  den  Berechtigten
  zu  benachrichtigen  und  ihm  zur  Geltendmachung  des  Einspruches  eine  ausschließende
Frist  von  vierzehn  Tagen  vorzusetzen.

Wird  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  Heimatgemeinde  beziehungsweise  der  k.  Fiskus
hievon  in  Kenntniß  zu  setzen;  wird  der  Anspruch  aufrecht  erhalten,  so  hat  darüber  die  Gemeindeverwaltung
  der  Aufenthaltsgemeinde  Beschluß  zu  fassen.

Gegen  den  Beschluß  der  Aufenthaltsgemeinde  kann  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der
Eröffnung  desselben  die  Entscheidung  im  Verwaltungsrechtswege  (Art.  23  ff.)  beantragt  werden.

Art.  9.  (8).

Die  Gemeindeverwaltung  kann  jedem  Angehörigen  des  bayerischen  Staates  das  Heimatrecht
  auch  dann,  wenn  ein  gesetzlicher  Anspruch  nicht  besteht,  auf  Ansuchen  verleihen  und
hiebei  mit  dem  Bewerber  die  Bedingungen  vereinbaren,  von  deren  Erfüllung  die  Verleihung
des  Heimatrechts  abhängig  gemacht  wird.

In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  zu  einer  solchen  Verleihung  die  Zustimmung
  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich.
        <pb n="491" />
        .W0.  473

Art.  10.  (9).

Nichtbayern  können  auf  Grund  der  vorstehenden  Art.  6  und  7  den  Anspruch  auf
Verleihung  der  Heimat  in  einer  bayerischen  Gemeinde  erlangen;  desgleichen  sind  die  Gemeinden
  befugt,  die  Heimat  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Art.  9  einem  Nichtbayern  zu
verleihen;  die  Verleihung  der  Heimat  wird  jedoch  in  allen  diesen  Fällen  erst  wirksam,  wenn
die  betreffende  Person  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.

Die  Erwerbung  des  Heimatrechtes  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ehefrau  und  auf  die  noch
unselbständigen  —  ehelichen  oder  denselben  nach  Art.  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gleichgeachteten  —
Kinder,  wenn  dieselben  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.

Die  Kinder  einer  Nichtbayerin,  welche  durch  Verehelichung  die  Heimat  in  Bayern
erwirbt,  folgen  dieser  Heimat  nur  dann,  wenn  sie  durch  jene  Verehelichung  legitimirt  werden.

Bestechen  in  einem  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Staate  Bestimmungen,
welche  die  Erwerbung  des  Heimatrechtes  dortselbst  den  Angehörigen  des  bayerischen  Staates
mehr  erschweren,  als  es  durch  gegenwärtiges  Gesetz  Ausländern  gegenüber  geschieht,  so  können
auf  dem  Wege  der  Verordnung  die  Angehörigen  eines  solchen  Staates  denselben  Beschränkungen
unterworfen  werden.

Art.  11.  (10).

Heimatlose  Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  sich  im  Alter  der  Volljährigkeit
vier  Jahre  unnnterbrochen  freiwillig  und  selbständig  in  einer  bayerischen  Gemeinde  aufgehalten,
  während  dieser  Zeit  direkte  Stenern  an  den  Staat  bezahlt,  ihre  Verpflichtungen
gegen  die  Gemeinde=  und  Armenkasse  erfüllt,  Armenunterstützung  aber  weder  beansprucht  noch
erhalten  haben,  erlangen  in  dieser  Gemeinde  kraft  des  Gesetzes  die  Heimat.

Heimatlose  Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  den  vorstehend  erwähnten
Bedingungen  nicht  vollständig  genügten,  erlangen,  wenn  sie  sich  im  Alter  der  Volljährigkeit
unnnterbrochen  sieben  Jahre  lang  freiwillig  in  einer  bayerischen  Gemeinde  aufgehalten  und
während  dieser  Zeit  Armennnterstützung  weder  beansprucht  noch  erhalten  haben,  kraft  des
Gesetzes  die  Heimat  in  dieser  Gemeinde.

Die  Bestimmungen  des  Art.  6  Abs.  4,  5  und  6  finden  hier  gleichmäßige  Anwendung.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erworbene  Heimat  erstreckt  sich  auch
auf  die  Ehefrau  und  die  ehelichen  oder  denselben  nach  Art.  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gleichgeachteten
  Kinder,  welche  zwar  die  bayerische  Staatsangehörigkeit,  aber  keine  Heimat  in  einer
bayerischen  Gemeinde  besitzen.

Heimatlose  uneheliche  Kinder  einer  Frauensperson,  welche  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Artikels  die  Heimat  erlangt,  folgen  der  Heimat  der  Mutter,  wenn  sie  die
bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
        <pb n="492" />
        474

Den  Gemeinden  bleibt  es  anheimgegeben,  den  auf  dem  Heimatrechte  beruhenden
Genuß  an  den  örtlichen  Stiftungen  und  Gemeindenutzungen  für  die  auf  Grund  des  gegen—
wärtigen  Artikels  Heimatberechtigten  von  der  Bezahlung  der  Heimatgebühr  abhängig
zu  machen.

Art.  12.  (11).

Die  Gemeinden  sind  in  den  Fällen  der  Art.  3  Abs.  1,  Art.  6,  7  und  8  berechtigt,
die  Erwerbung  des  Heimatrechtes  von  Bezahlung  einer  Gebühr  abhängig  zu  machen,  welche
im  Falle  des  Art.  3  Abs.  1

in  Gemeinden  von  mehr  als  20000  Seelen  80  4,.
in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Seelen  60  4,
in  Gemeinden  von  mehr  als  1500  Seelen  40  .
in  kleineren  Gemeinden  20K,

in  den  Fällen  der  Art.  6,  7  und  8  die  Hälfte  dieser  Beträge  nicht  übersteigen,  für
Ausländer  aber,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  bis  zum  Doppelten  erhöht
werden  darf.

Im  Falle  des  Art.  8  ist  diese  Gebühr,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen  des  nach
folgenden  Abs.  4  vorliegen,  von  der  bisherigen  Heimatgemeinde  beziehungsweise  vom
k.  Fiskus  zu  entrichten.

Wer  in  einer  Gemeinde,  an  welche  er  selbst  oder  im  Falle  des  Abs.  2  seine  frühere
Heimatgemeinde  beziehungsweise  der  k.  Fiskus  die  Heimatgebühr  bezahlt  hat,  später  das
Bürgerrecht  erwirbt,  darf  den  bezahlten  Betrag  an  der  Bürgeraufnahmsgebühr  in  Abzug
  bringen.

Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  auf  Grund  des  Art.  7  oder  Art.  7  mit  8
das  Heimatrecht  in  der  Aufenthaltsgemeinde  erwerben,  sind  von  Entrichtung  der  Heimat
gebühr  befreit,  wenn  sie  während  des  dort  bezeichneten  Zeitraumes  von  sieben  Jahren  un.
unterbrochen  in  dieser  Gemeinde  als  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,  Fabrikarbeiter  oder  Lohn
arbeiter  sich  ernährt  haben  und  zu  einer  Freiheitsstrafe  richterlich  nicht  verurtheilt  worden  sind.

Art.  13.  (12).

Für  Verhandlungen  über  den  Vollzug  der  Art.  6  bis  8  wird  eine  andere  als  die
Gebühr,  welche  für  die  Urkunde  über  die  Verleihung  des  Heimatrechts  zu  entrichten  ist,
nicht  erhoben.

Art.  14.  (13).

Die  Heimat  in  einer  Gemeinde  gewährt:

a)  das  Recht  im  Gemeindebezirke  sich  aufzuhalten,

b)  für  den  Fall  eintretender  Hilfsbedürftigkeit  Anspruch  auf  Unterstützung  durch  die
Gemeinde  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Armenpflege.
        <pb n="493" />
        3#  40.  475

Definitiv  angestellte  Beamte  und  Diener  des  Staats,  der  Kirche  oder  der  Gemeinde,
einer  öffentlichen  Korporation  oder  Stiftung,  Offiziere,  Aerzte  im  Offiziersrange  und  obere
Beamte  der  Militärverwaltung  sind,  wenn  sie  den  Pensionsanspruch  durch  freiwilligen  Verzicht
auf  ihre  dienstliche  Stellung  oder  zur  Strafe  verloren  haben,  bei  eintretender  Hilfsbedürftigkeit
gleich  ihren  Frauen  oder  Wittwen  und  Kindern  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Armenpflege
  aus  derjenigen  Kasse  zu  unterstützen,  aus  welcher  sie  unter  anderen  Umständen  eine
Pension  zu  beziehen  gehabt  hätten.  Notare,  welche  ihre  dienstliche  Stellung  durch  freiwilligen
  Verzicht  oder  zur  Strafe  verloren  haben,  sind  gleich  ihren  Frauen  oder  Wittwen
und  Kindern  bei  eintretender  Hilfsbedürftigkeit  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Armenpflege
  aus  der  Staatskasse  zu  unterstützen.

Verehelicht  sich  eine  der  im  vorstehenden  Absatze  benannten  Personen  erst  nach  dem
Ausscheiden  aus  dem  Dienstesverbande,  so  haben  die  Ehefrau  und  die  Kinder  dieser  Ehe
sowie  die  durch  die  Ehe  legitimirten  Kinder  lediglich  den  oben  unter  lit.  b  erwähnten  Anspruch
auf  Unterstützung  durch  die  Gemeinde.

Schullehrer,  deren  Frauen  oder  Wittwen  und  Kinder  sind,  so  lange  die  nach  Art.  2
begründete  Heimat  besteht,  bei  eintretender  Hilfsbedürftigkeit  von  der  Schulgemeinde,  in
welcher  der  Schullehrer  zuletzt  angestellt  war,  zu  unterstützen.

Verehelicht  sich  ein  Schullehrer  erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Dienstesverbande,
so  haben  die  Ehefrau  und  die  Kinder  dieser  Ehe  sowie  die  durch  die  Ehe  legitimirten  Kinder
den  oben  unter  lit.  b  erwähnten  Anspruch  an  jene  politische  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann
heimatberechtigt  ist  oder  zuletzt  heimatberechtigt  war.

Art.  15.  (14).
Die  Heimat  geht  verloren:

1.  durch  Erwerbung  der  Heimat  in  einer  andern  bayerischen  Gemeinde;
2.  mit  dem  Verluste  des  bayerischen  Indigenats.

Art.  16.  (15).

Kann  die  Heimat  einer  in  Bayern  betretenen  Person  nicht  ermittelt  werden,  so  ist
diese  Person  durch  die  zuständige  Behörde  vorläufig  einer  Gemeinde  zuzuweisen,  welche  dann
so  lange  als  Heimatgemeinde  gilt,  bis  die  wirkliche  Heimat  festgestellt  oder  eine  neue  erworben
worden  ist.

Hiebei  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

a)  Findelkinder  sollen  ihre  vorläufige  Heimat  in  jener  Gemeinde  haben,  in  deren
Markung  sie  gefunden  wurden;

b)  andere  heimatlose  Personen  sind  derjenigen  Gemeinde  zuzuweisen,  in  welcher  sie
sich  während  der  den  Heimatrecherchen  unmittelbar  vorausgehenden  fünf  Jahre
zuletzt  mindestens  sechs  Monate  freiwillig  und  ununterbrochen  aufgehalten  haben;
        <pb n="494" />
        476

c)  wenn  die  unter  a  und  b  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  gegeben  sind,  insbesondere
  auch  dann,  wenn  der  Platz,  wo  ein  Findelkind  gefunden  wurde,  keiner
Gemeindemarkung  angehört,  so  ist  eine  Gemeinde  des  Verwaltungsbezirkes,  in
welchem  das  Kind  gefunden  oder  der  Heimatlose  zuletzt  betreten  wurde,  als  vorläufige
  Heimat  zu  bestimmen.

Bundesangehörige,  welche  in  den  bayerischen  Staatsverband  ausgenommen  worden
sind,  besitzen,  so  lange  sie  nicht  eine  wirkliche  Heimat  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  erworben
haben,  die  vorläufige  Heimat  in  jener  Gemeinde,  in  welcher  sie  sich  zur  Zeit  ihrer  Auf
nahme  niedergelassen  hatten.

Beamte  und  öffentliche  Diener,  welche  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  die  bayerische
Staatsangehörigkeit  erlangten,  besitzen,  so  lange  sie  nicht  eine  wirkliche  Heimat  erworben
haben,  die  vorläufige  Heimat  in  der  Gemeinde  ihrer  Anstellung  und,  wenn  der  Ort  der
Anstellung  nicht  in  Bayern  gelegen  ist,  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  die  nächsthöhere,
in  Bayern  befindliche  Dienstbehörde  des  Angestellten  ihren  Sitz  hat.

Art.  17.  (16).

Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  und  2  des  vorstehenden  Artikels  finden  auch  auf
Nichtbayern  Anwendung,  so  lange  deren  Wegweisung  aus  dem  Staatsgebiete  nicht  möglich  ist.

Falls  solche  Personen  früher  in  Bayern  heimatberechtigt  waren,  sind  sie  jener
Gemeinde  zuzuweisen,  in  welcher  sie  zuletzt  das  Heimatrecht  hatten.

Art.  18.  (17).

Der  auf  Grund  der  Art.  16,  17  einem  Manne  angewiesenen  vorläufigen  Heimat
folgt  auch  seine  Ehefrau,  es  sei  denn,  daß  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist.

Kinder,  die  noch  keinen  eigenen  Hausstand  haben,  theilen  die  ihren  Eltern  ange
wiesene  Heimat.

Art.  19.  (18).

Unterstützungen,  welche  den  in  Art.  16—18  erwähnten  Personen  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  über  die  Armenpflege  gewährt  werden,  fallen  dem  Staate  in  dem  Umfange  zur
Last,  in  welchem  sie  sonst  von  der  Heimatgemeinde  zu  tragen  wären.

Die  Staatsbehörden  sind  jedoch  berechtigt,  solche  Personen  auch  außerhalb  der  vor.
läufigen  Heimatgemeinde  unterzubringen.

Art.  20.  (19).

Die  Ausmittlung  der  Heimat,  sowie  die  Anweisung  einer  vorläufigen  Heimat

ist  Amtssache.
        <pb n="495" />
        W0.  477

Zuständig  ist  jene  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Person,  über
deren  Heimat  sich  Zweifel  ergeben  haben,  ihren  Wohnsitz  oder  bei  Ermanglung  eines  festen
Wohnsitzes  den  Aufenthalt  hat,  oder  in  deren  Bezirk  die  betreffende  Person  gefunden  oder
zuletzt  betreten  wurde  und,  wenn  keine  dieser  Voraussetzungen  zutrifft,  jene  Distriktsverwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  die  Heimat  angesprochen  wird;  in  München  ist  die
k.  Polizeidirektion  zuständig.

Die  Entscheidung  ist  nach  Vernehmung  sämmtlicher  Betheiligten  zu  erlassen.

Art.  21.  (21).

Keine  Polizeibehörde  darf  Personen,  deren  Heimat  zweifelhaft  oder  streitig  ist,  aus
dem  Polizeibezirke  ausweisen,  ehe  die  Heimat  solcher  Personen  ausgemittelt  oder  ihnen  eine
vorläufige  Heimat  angewiesen  wurde.

Ebenso  wenig  darf  eine  Polizeibehörde  solche  Personen,  die  ihr  von  einer  andern  inländischen
  Polizeibehörde  zugewiesen  wurden,  unter  dem  Vorwande  des  Mangels  der  Heimatberechtigung
  vor  desfalls  ergangener  Entscheidung  wegweisen.

Zuwiderhandelnde  Beamte  haften  für  alle  durch  die  Zuwiderhandlung  entstehenden
Kosten  und  Schäden.

Art.  22.  (22).

Die  Verleihung  von  Heimatrechten  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
sowie  die  Ausstellung  der  Heimatscheine,  insofern  nicht  auf  Grund  von  Staatsverträgen
eine  andere  Vorschrift  getroffen  wird,  ist  Sache  der  Gemeindebehörden.

Die  Ausstellung  der  Heimatscheine  darf  ohne  Angabe  von  Gründen  weder  verweigert
noch  verzögert  werden.

Die  Form  der  Heimatscheine  wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Art.  23.  (23).
Streitigkeiten
1.  über  das  Vorhandensein  eines  gesetzlichen  Anspruchs  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes,
2.  über  das  Vorhandensein  eines  im  gegenwärtigen  Gesetze  begründeten  Anspruches
gegen  die  Heimatgemeinde  oder  gegen  die  deren  Stelle  bezüglich  der  Armenunterstützungspflicht
  vertretende  Kasse
sind  nach  summarischer  Verhandlung  und  nach  Vernehmung  aller  Betheiligten  durch  die  zuständige
  Verwaltungsbehörde  zu  entscheiden.

Art.  24.  (24).
Zuständig  in  erster  Instanz  ist:
1.  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  ein  derselben  unmittelbar  untergeordneter
  Magistrat  einen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verfolgten  Anspruch  anerkannt

  oder  zurückgewiesen  hat;  85
        <pb n="496" />
        478

2.  außerdem  im  Falle  des  Art.  23  Ziff.  1  die  der  Gemeinde,  gegen  welche  der
Anspruch  erhoben  wird,  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde,  im  Falle  des
Art.  23  Ziff.  2  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde  jener  Gemeinde,  in
welcher  die  betreffende  Person  ihre  wirkliche  oder  vorläufige  Heimat  hat.

Art.  25.  (25).

Gegen  die  Entscheidung  der  ersten  Instanz  kann  jeder  Betheiligte  binnen  einer  Nothfrist  von
vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsstelle  ergreifen,  welche  in  letzter  Instanz
entscheidet,  —  unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungerechtssachen,  bestimmt.

Art.  26.  (27).

Als  Betheiligte  im  Sinne  der  Art.  20  Abs.  3,  Art.  23  und  25  erscheinen:

1.  die  Gemeinden,  welchen  eine  Verpflichtung  auf  Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgelegt
werden  soll  oder  durch  die  Entscheidung  erster  Instanz  aufgelegt  worden  ist,  sowie
diejenigen  Gemeinden,  welche  den  in  Art.  8  bezeichneten  Anspruch  erhoben  haben:

2.  der  k.  Fiskus,  wenn  es  sich  um  Anweisung  einer  vorläufigen  Heimat,  um  einen
von  ihm  gestellten  Antrag  im  Sinne  des  Art.  8  oder  um  Ansprüche  handelt,
welche  gegen  die  Staatskasse  auf  Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  erhoben  werden:

3.  die  Vertreter  der  in  Art.  14  Abs.  2  erwähnten  Kassen,  wenn  auf  Grund  gegenwärtigen
  Gesetzes  ein  Anspruch  gegen  jene  Kassen  erhoben  wird;

4.  jene  Personen,  deren  Heimat  in  Frage  oder  welchen  eine  vorläufige  Heimat  anzuweisen
  ist,  dann  jene  Personen,  welchen  die  Anerkennung  ihrer  im  gegenwärtigen
  Gesetz  begründeten  Ansprüche  versagt  wird.

Die  betheiligten  Gemeinden  werden  durch  die  Gemeindeverwaltungen  vertreten;  hat
jedoch  auf  Grund  des  Art.  20  Abs.  2  der  Magistrat  einer  der  Kreisregierung  unmittelbar
untergeordneten  Stadt  zu  entscheiden,  so  steht  die  Vertretung  der  Interessen  dieser  Stadt

den  Gemeindebevollmächtigten  zu.
Art.  27.  (28).

Der  Art.  5  Abs.  2  ist  für  die  Pfalz  nicht  anwendbar;  die  Art.  6,  7  und  8  finden
in  der  Pfalz  nur  dann  Anwendung,  wenn  von  einem  Angehörigen  der  rechtsrheinischen
Landestheile  oder  für  denselben  von  seiner  Heimatgemeinde  beziehungsweise  vom  k.  Fiskus
die  Verleihung  der  Heimat  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  beansprucht  wird.

Art.  28.  (29).
Jeder  selbständige  volljährige  Angehörige  der  Pfalz  ist  berechtigt,  in  jeder  pfälezischen
Gemeinde,  in  welcher  er  sich  niedergelassen  hat,  die  Heimat  zu  erwerben.
Dieser  Heimaterwerb  ist  bedingt  durch  die  Abgabe  einer  hierauf  bezüglichen  Erklärung
bei  dem  Bürgermeisteramte  der  bisherigen  und  der  neuen  Heimatgemeinde,  sowie  durch  Eut
        <pb n="497" />
        richtung  der  Heimatgebühr,  wenn  eine  solche  in  der  Gemeinde  eingeführt  ist  und  soferne
diese  Gebühr  nicht  ausdrücklich  nachgelassen  wurde.

Nach  Erfüllung  dieser  Bedingungen  tritt  die  Erwerbung  der  neuen  Heimat  kraft  des
Gesetzes  ein.

Binnen  Jahresfrist  nach  dem  Eintritte  dieses  Heimaterwerbes  kann  durch  den  Gemeinderath
  der  neuen  Heimatgemeinde  die  Wiederaufhebung  des  neuen  Heimatrechts  beschlossen
werden,  wenn  der  neue  Heimatangehörige  während  jener  Frist  öffentliche  Armenunterstützung
  angesprochen  oder  erhalten  hat.

Gegen  einen  solchen  Beschluß  steht  sowohl  der  betreffenden  Person,  als  auch  der  früheren
Heimatgemeinde  innerhalb  vierzehntägiger  Frist  die  Beschwerde  zu,  welche  unter  Anwendung  der
Art.  23  Ziff.  1,  Art.  24  Ziff.  2  und  Art  25  zu  bescheiden  ist.  Mit  dem  Tage,  an  welchem  der
Beschluß  rechtskräftig  geworden  ist,  tritt  das  frühere  Heimatrecht  wieder  in  Wirksamkeit;  in
diesem  Falle  ist  aber  die  Gemeinde  zur  Rückzahlung  der  empfangenen  Heimatgebühren  verpflichtet,
  soweit  solche  nicht  zur  Unterstützung  der  betreffenden  Person  verwendet  worden  sind.

Art.  29.  (30).
Anstatt  des  Art.  12  gelten  für  die  Pfalz  folgende  Bestimmungen:
Die  Gemeinden  der  Pfalz  sind  berechtigt,

1.  von  Personen,  welche  auf  Grund  des  Art.  5  Abs.  1  oder  des  Art.  28  eine  neue
Heimat  selbständig  erwerben,

2.  von  Personen,  welche  auf  Grund  des  Art.  2  eine  neue  Heimat  erworben  haben,
wenn  dieselben  die  Theilnahme  an  den  zum  Privatvortheile  der  Gemeindeangehörigen
  verwendeten  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  ansprechen,  oder  wenn  sie
seit  zwei  Jahren  in  der  Gemeinde  mit  Haus-,  Grund=  oder  Gewerbsteuer  angelegt
  sind,  eine  Heimatgebühr  bis  zum  Höchstbetrage  von  170  M.  und

3.  von  Personen,  welche  auf  Grund  der  Art.  6,  7  oder  8  eine  neue  Heimat
selbständig  erwerben,  eine  Heimatgebühr  im  Höchstbetrage  von  85  M  zu  erheben.

Innerhalb  dieses  Maximalbetrages  wird  die  Heimatgebühr  nach  den  durchschnittlichen
Jahreserträgnissen  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens,  soweit  dessen  Renten  oder  Nutzungen
  für  öffentliche  Zwecke  oder  zum  Privatvortheile  der  Gemeindeangehörigen  verwendet
werden,  in  der  Art  berechnet,  daß  die  Heimatgebühr  in  keinem  Falle  das  Zehnfache  des
Betrages  übersteigen  darf,  welcher  sich  bei  Theilung  der  Summe  jener  Erträgnisse  durch  die
Zahl  der  zur  Antheilnahme  berechtigten  Familien  ergibt.

Für  Ausländer  können,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  die  für  Inländer
festgesetzten  Beträge  bis  zum  Doppelten  erhöht  werden.

Die  Erhebung  einer  Heimatgebühr  ist  nur  zulässig,  wenn  ein  Tarif  festgestellt  und

öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.
85“
        <pb n="498" />
        480

Zuständig  zur  Feststellung  dieses  Tarifs  ist  der  Gemeinderath,  für  dessen  Beschluß
die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörde  erforderlich  ist.

Ergeben  sich  an  den  Grundlagen  der  Berechnung  wesentliche  Aenderungen,  welche  eine
nachhaltige  Minderung  der  Heimatgebühren  zur  Folge  hätten,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde
eine  Revision  des  Tarifs  anordnen.

Dem  Gemeinderathe  steht  es  frei,  die  tarifmäßigen  Gebühren  ganz  oder  theilweise  zu
erlassen  oder  Fristenzahlungen  zu  gestatten,  in  welchem  letzteren  Falle  das  Heimatrecht  mit
Bezahlung  der  ersten  Rate  erworben  wird.

Wenn  in  einer  Gemeinde  die  eventuelle  Antheilnahme  an  Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten
  bei  Feststellung  des  Tarifs  in  Anschlag  gekommen  ist,  so  hat  ein  verhältnißmäßiger
Theil  der  Heimatgebühr  in  die  Kassen  der  betreffenden  Stiftungen  oder  Anstalten  zu  fließen.

Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  nach  siebenjährigem  Aufenthalte  in  der
Gemeinde  das  Heimatrecht  erwerben,  sind  von  der  Entrichtung  der  Heimatgebühr  befreit,
wenn  sie  während  des  bezeichneten  Zeitraumes  ununterbrochen  in  dieser  Gemeinde  als  Dienstboten,
  Gewerbsgehilfen,  Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter  sich  ernährt  haben  und  zu  einer
Freiheitsstrafe  richterlich  nicht  verurtheilt  worden  sind.

Im  Falle  des  Art.  8  ist  die  Heimatgebühr,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen  des  vorstehenden
  Abs.  10  vorliegen,  von  der  bisherigen  Heimatgemeinde  beziehungsweise  vom  k.  Fiskus
zu  entrichten.

Art.  30.  (31).

Der  aus  dem  Heimatrechte  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  fließende  Anspruch  auf  den
Mitgenuß  an  Gemeindeanstalten  und  auf  die  Theilnahme  an  den  Nutzungen  des  Gemeindeund
  lokalen  Stiftungs-Vermögens  bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung.

Titel  II.
Von  der  Verehelichung.
Art.  31.  (33).

Ein  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  heimatberechtigter  Mann  darf  eine  Ehe
erst  eingehen,  wenn  durch  ein  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestelltes  Zeugniß  festgestellt
ist,  daß  der  Eheschließung  das  im  Art.  32  bestimmte  Einspruchsrecht  nicht  entgegensteht.

Auf  die  Rechtsgiltigkeit  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel  dieses  Zeugnisses  ohne
Einfluß;  die  Ehe  hat  aber  so  lange,  als  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  nicht  nachträglich
erwirkt  wurde,  für  die  Ehefrau  und  die  Kinder  dieser  Ehe  sowie  die  durch  die  Ehe  legitimirten
Kinder  in  Bezug  auf  die  Heimat  nicht  die  Wirkungen  einer  giltigen  Ehe.  Die  Ehefrau
behält  ihre  bisherige  Heimat  und  die  Kinder  folgen  der  Heimat  der  Mutter.  Erlangt  die
        <pb n="499" />
        M  40.  481

Ehefrau  erst  durch  die  Verheirathung  die  bayerische  Staatsangehörigkeit,  so  besitzt  sie  mit  den
Kindern  dieser  Ehe  sowie  den  durch  die  Ehe  legitimirten  Kindern  die  vorläufige  Heimat  in
der  Heimatgemeinde  des  Mannes.  Auf  Unterstützungen,  welche  denselben  während  der  Dauer
der  vorläufigen  Heimat  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Armenpflege  gewährt  werden,
findet  Art.  19  Anwendung.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  unbeschadet  erworbener  Rechte  Dritter  auch  auf  die—
jenigen  Ehen  anzuwenden,  welche  nach  den  bisherigen  Fassungen  des  Art.  31  Abs.  2  oder
nach  den  entsprechenden  älteren  Vorschriften  als  ungiltig  zu  behandeln  waren.

Zuständig  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  jener
Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat.

Das  Zeugniß  verliert  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach
der  Ausstellung  des  Zeugnisses  geschlossen  wird.

Art.  32.  (36).
Die  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat,  kann  gegen  die  Ausstellung
des  Verehelichungszeugnisses  Einspruch  erheben:

1.  wenn  und  solange  gegen  den  Mann  oder  die  Braut  wegen  Verbrechens  oder
Vergehens  öffentliche  Klage  erhoben  ist;

2.  wenn  der  Mann  oder  die  Braut  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  verurtheilt
worden  ist  und  sich  weder  über  Abbüßung  noch  Nachlaß  der  Strafe  auszuweisen
vermag;

3.  wenn  der  Mann  oder  die  Braut  zu  einer  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Verbrechens
oder  Vergehens  gegen  die  Sittlichkeit  oder  wegen  Raubes,  Diebstahls,  Unterschlagung,
  Betrugs,  Hehlerei,  Fälschung,  Gaukelei  zu  einer  Freiheitsstrafe  von
wenigstens  vier  Wochen  verurtheilt  worden  ist  und  seit  Abbüßung  oder  Nachlaß
der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind,  sowie  wenn  der  Mann  oder  die
Braut  innerhalb  der  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahre  mindestens  drei  Mal
wegen  Arbeitsscheue,  Landstreicherei  oder  Bettels  verurtheilt  worden  ist;

4.  wenn  die  Braut  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  verurtheilt  worden  ist  und  seit
Abbüßung  oder  Nachlaß  der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  abgelaufen  sind,  sowie
wenn  die  Braut  innerhalb  der  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahre  wegen  gewerbsmäßiger
  Unzucht  polizeilicher  Aufsicht  unterstellt  war;

5.  wenn  der  Mann  innerhalb  der  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahre  öffentliche
Armennnterstützung  beansprucht  oder  erhalten  hat;

6.  wenn  und  solange  der  Mann  oder  die  Braut  sich  mit  den  der  Gemeindekasse
oder  Armenkasse  der  Heimatgemeinde  gegenüber  obliegenden  Leistungen  im  Rückstande
  befindet;
        <pb n="500" />
        482

7.  wenn  und  solange  der  Mann  unter  Vormundschaft  steht  oder  das  Entmündigungsverfahren
  gegen  ihn  eingeleitet  oder  über  sein  Vermögen  das  Konkursverfahren
  eröffnet  ist.

Die  Geltendmachung  des  Einspruchsrechtes  steht  in  Landgemeinden  dem  Gemeindeausschusse
  zu.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  der  Magistrat  befugt,  das
Nichtvorhandensein  gesetzlicher  Einspruchsgründe  anzuerkennen,  wenn  dieses  vollständig  nachgewiesen
  oder  amtsbekannt  ist.  In  zweifelhaften  Fällen,  sowie  bei  dem  Vorhandensein  eines
unzweifelhaften  Einspruchsgrundes  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  zu  beschließen,  ob
Einspruch  erhoben  werden  soll.

Hat  der  Mann  eine  vorläufige  Heimat,  so  steht  die  Erhebung  des  Einspruchs  dem
Fiskalate  jenes  Regierungsbezirkes  zu,  in  welchem  die  vorläufige  Heimatgemeinde  liegt.

Art.  33.  (37).

Wenn  der  Gesuchsteller  nicht  durch  eine  von  der  Verwaltung  seiner  Heimatgemeinde
ausgefertigte  schriftliche  Erklärung  sofort  nachweist,  daß  ein  im  Art.  32  begründetes  Einspruchsrecht
  nicht  besteht  oder  nicht  geltend  gemacht  werden  will,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  an  die  Heimatgemeinde  von  dem  Gesuche  Mittheilung  zu  machen  unter  der  Aufforderung,
  einen  etwaigen  Einspruch  binnen  ausschließender  Frist  von  14  Tagen  zu  erheben.

Ist  der  Magistrat  der  Heimatgemeinde  zugleich  die  Distriktsverwaltungsbehörde  und
ist  die  Zuständigkeit  der  Gemeindebevollmächtigten  nach  Art.  32  Abs.  2  begründet,  so  wird
das  Gesuch  mit  obiger  Aufforderung  sofort  den  Gemeindebevollmächtigten  zugestellt.

Die  Mittheilung  und  Aufforderung  ergeht  von  Amtswegen  an  das  Kreisfiskalat,  wenn
der  Gesuchsteller  eine  vorläufige  Heimat  hat.

Ueber  die  gesetzliche  Zulässigkeit  des  erhobenen  Einspruchs  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde.
  "

Von  der  getroffenen  Entscheidung  ist  den  Betheiligten  Kenntniß  zu  geben.

Die  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  der  Beschluß,
welcher  einen  auf  Grund  von  Art.  32  erhobenen  Einspruch  zurückweist,  die  Rechtskraft  beschritten
  hat.

Art.  34.  (39).

Ausländer,  welche  auf  bayerischem  Gebiete,  ohne  nach  Bayern  förmlich  eingewandert
zu  sein,  eine  Ehe  schließen  wollen,  haben  der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Ortes,  an
welchem  der  das  Aufgebot  anordnende  zuständige  Standesbeamte  seinen  Sitz  hat,  den  Nachweis
vorzulegen,  daß  nach  den  im  Heimatlande  des  Mannes  geltenden  Gesetzen  diese  Eheschließung
zulässig  ist  und  dieselben  Wirkungen  hat,  wie  wenn  sie  im  Heimatlande  selbst  erfolgt  wäre.

Ist  dieser  Nachweis  geliefert,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  ein  Zeugniß  auszustellen,
  daß  der  Eheschließung  kein  Hinderniß  im  Wege  stehe.
        <pb n="501" />
        M  40.  483

Art.  35.  (40).

Hinsichtlich  der  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  durch
welche  das  nach  Art.  31  auszustellende  Verehelichungszeugniß  verweigert  oder  gegen  einen  auf
Grund  des  Art.  32  erhobenen  Einspruch  ertheilt  wird,  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  nach  dem  Gesetze  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.  Im  Uebrigen  können
die  Betheiligten  gegen  die  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde  innerhalb  einer  Nothfrist
von  14  Tagen  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ergreifen,
welche  nach  kollegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu  entscheiden  hat.

Als  Betheiligte  sind  zu  erachten:

1.  derjenige,  dem  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert  wird;
2.  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinden  oder  des  Fiskus,  wenn  ein  auf  Grund
des  Art.  32  von  ihnen  erhobener  Einspruch  zurückgewiesen  wurde.

Art.  36.  (41).

Angehörige  der  rechtsrheinischen  Landestheile  werden,  wenn  sie  außerhalb  Bayerns  eine
Ehe  schließen,  ohne  vorher  das  im  Art.  31  vorgeschriebene  Zeugniß  erhalten  zu  haben,  mit
Geld  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  dreißig  Tagen  gestraft.

Die  Verjährung  dieser  Strafe  beginnt  von  dem  Tage,  an  welchem  die  außerhalb
Bayerns  Getrauten  ihren  Wohnsitz  in  Bayern  genommen  haben.

Eine  Strafverfolgung  findet  nicht  statt,  wenn  vor  Eröffnung  eines  Verfahrens  das
vorgeschriebene  Zengniß  erwirkt  oder  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist.

Titel  III.
Vom  Aufsenthalte.
Art.  37.  (43).

Gegen  Angehörige  des  bayerischen  oder  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates  sind
Aufenthaltsbeschränkungen  auf  Grund  des  §  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867  nur  nach  Maßgabe  des  Art.  39  Ziff.  5,  6,  dann
Art.  40—43  zulässig.

Auch  Ausländern  ist  vorbehaltlich  der  in  den  nachfolgenden  Artikeln  zugelassenen  Beschränkungen
  der  Aufenthalt  in  jeder  Gemeinde  des  Königreichs  gestattet,  wenn  sie  sich  über
ihre  Staatsangehörigkeit  und  Heimat  genügend  ausweisen  und  ihrem  Aufenthalte  ein  sonstiges
gesetzliches  Hinderniß  nicht  im  Wege  steht.

Ausländer,  welchen  in  Bayern  eine  vorläufige  Heimat  angewiesen  ist,  sind  bezüglich
des  Aufenthaltes  wie  Inländer  zu  behandeln.
        <pb n="502" />
        484

Art.  38.  (44).

Wer  sich  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhält,  hat  binnen  8  Tagen  nach  der  Ankunft
hievon  der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  k.  Polizeidirektion,  nach  Maßgabe  der  oberpolizeilichen
  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift,  welche  auf  die  in  Art  42  bezeichneten  Personen  keine
Anwendung  findet,  wird  an  Geld  bis  zu  achtzehn  Mark  bestraft.

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  gebührenfreie  Bescheinigung  zu
ertheilen,  welche  den  zur  Leistung  von  Krankenkassabeiträgen  gesetzlich  verpflichteten  Personen
erst  dann  behändigt  werden  soll,  wenn  sie  die  erstmalige  Bezahlung  des  treffenden  Beitrages
nachgewiesen  haben.

Die  k.  Polizeidirektion  München  ist  verpflichtet,  von  den  nach  Abs.  1  ihr  erstatteten
Anzeigen  wenigstens  einmal  wöchentlich  dem  Magistrate  vollständige  Mittheilung  zu  machen.

Art.  39  (45).

Unter  Vorbehalt  der  Vorschrift  des  Art.  21  kann  durch  die  zuständige  Polizeibehörde
der  Aufenthalt  in  einer  fremden  Gemeinde  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  verboten
  werden:

1.  Personen,  welche  nicht  binnen  4  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  genügenden
  Nachweis  über  ihre  Heimatberechtigung  liefern,  kann  der  Aufenthalt  für  so
lange  untersagt  werden,  als  jener  Nachweis  nicht  geliefert  wird.

Personen,  welche  von  der  Gemeinde  Armennnterstützung  beanspruchen  oder  erhalten,
  können  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden,  wenn  sie  nicht  während  der  zwei
unmittelbar  vorhergehenden  Jahre  in  der  Gemeinde  Abgaben  für  Armenzwecke
bezahlt  oder  Gemeindedienste  geleistet  haben  und  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem
sie  zuletzt  Armenunterstützung  beansprucht  oder  erhalten  haben,  noch  nicht  volle
6  Mgonate  verflossen  sind.

Will  die  ausgewiesene  Person  vor  Ablauf  von  3  Jahren  ihren  Aufenthalt
wieder  in  der  Gemeinde  nehmen,  so  hat  sie  den  Besitz  zureichender  Unterhaltsmittel
  darzuthun.

Die  gesetzliche  Verbindlichkeit  der  Aufenthaltsgemeinde,  in  Krankheitsfällen
oder  in  sonstigen  Fällen  dringender  Noth  die  unentbehrliche  Hilfe  zu  leisten,  wird
durch  gegenwärtige  Bestimmung  nicht  aufgehoben.

Z.  Personen,  welche  mit  ihren  der  Aufenthaltsgemeinde  schuldigen  Abgaben  länger
als  ein  Jahr,  vom  Verfalltermine  an  gerechnet,  im  Rückstande  bleiben,  können
auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung  ausgewiesen  werden,  sind  jedoch  nach  er
folgter  Zahlung  des  schuldigen  Betrages  zur  Rückkehr  befugt.

r#
        <pb n="503" />
        M  40.

485

4.  Personen,  welche  sich  in  einer  Gemeinde  aufhalten,  um  daselbst  Dienst  oder  Arbeit

zu  suchen,  können  aus  der  Gemeinde,  wenn  sie  innerhalb  der  ihnen  gewährten
angemessenen  Frist  weder  ein  ständiges  Unterkommen  oder  eine  ihren  Unterhalt
sichernde  Beschäftigung  finden,  noch  den  Besitz  hinreichender  Unterhaltsmittel  darzuthun
  vermögen,  für  die  Dauer  von  drei  Monaten  weggewiesen  werden,  sind
jedoch  schon  früher  zur  Rückkehr  befugt,  wenn  für  sie  ein  solches  Unterkommen
oder  eine  solche  Beschäftigung  gefunden  ist.

Auf  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  einen  selbständigen  Gewerbsbetrieb
angemeldet  und  innerhalb  der  ihnen  gewährten  angemessenen  Frist  wirklich  begonnen
  haben,  ist  vorstehende  Bestimmung  nicht  anwendbar.

Personen,  welche  wegen  Raubes,  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Hehlerei,

Fälschung  oder  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Sittlichkeit  zu  einer  Freiheitsstrafe
  von  mehr  als  sechs  Wochen  oder  wegen  einer  sonstigen  strafbaren  Handlung
  zu  einer  Zuchthausstrafe  von  mehr  als  fünf  Jahren,  desgleichen  Personen,
welche  innerhalb  Jahresfrist  wiederholt  wegen  Entwendung  von  Feldfrüchten  oder
wegen  Feld=  oder  Forstfrevels  oder  unberechtigten  Jagens,  endlich  Personen,
welche  wegen  Arbeitsscheue,  Landstreicherei,  Bettels,  Gaukelei  oder  gewerbsmäßiger
Unzucht  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden  sind,  können  in  der  Zeit  von
der  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablaufe  zweier  Jahre  nach  Beendigung  des
Strafvollzuges  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  in  welche  jedoch  die  Zeit  der
Einsperrung  nicht  eingerechnet  wird,  ausgewiesen  werden.

Personen,  welche  wegen  einer  im  Gemeindebezirke  verübten  strafbaren  Handlung

nach  §  148  Abs.  1  Nr.  5  oder  7  oder  §  149  Abs.  1  Nr.  1,  3  oder  5  der
Gewerbeordnung  oder  nach  §  284  bis  286  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  oder  als  Veranstalter  eines  verbotenen  Spieles  nach  §  360  Ziff.  14  dieses
Strafgesetzbuches,  desgleichen  Personen,  welche  binnen  Jahresfrist  wiederholt  wegen
einer  im  Gemeindebezirke  verübten  Zuwiderhandlung  gegen  die  Art.  106  oder
155  des  Polizeistrafgesetzbuches  oder  §  153  der  Gewerbeordnung  verurtheilt  worden
sind,  können  in  der  Zeit  von  der  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablaufe  eines
Jahres  nach  Beendigung  des  Strafvollzuges  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  in
welche  jedoch  die  Zeit  der  Einsperrung  nicht  eingerechnet  wird,  ausgewiesen  werden.

Weibspersonen,  welche  offenkundig  mit  ihrem  Körper  ein  unzüchtiges  Gewerbe

treiben  und  die  Gelegenheit  hiezu  auf  öffentlicher  Straße  aufsuchen,  dann  jene
Personen,  welche  offenkundig  an  dem  Erträgnisse  des  unzüchtigen  Gewerbes  Antheil
  haben,  können  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen

  werden.
86
        <pb n="504" />
        486

8.

10.

Ist  im  Gemeindebezirke  die  öffentliche  Sicherheit  durch  eine  Handlung  gestört
worden,  zu  deren  Unterdrückung  das  Aufgebot  der  bewaffneten  Macht  erfolgte  oder
gesetzlich  zulässig  war,  so  können  Personen,  welche  an  der  Sicherheitsstörung  oder
an  den  Vorbereitungen  hiezu  Theil  genommen  oder  hiezu  aufgefordert  haben  —
unbeschadet  der  Strafverfolgung  —  für  die  Dauer  eines  Jahres  aus  der  Ge—
meinde  weggewiesen  werden.

Die  Erlassung  eines  solchen  Aufenthaltsverbots  ist  aber  nur  statthaft,  so
lange  die  Ruhestörung  dauert  oder  deren  Wiederholung  zu  befürchten  ist.

Ebenso  können  Personen,  welche  einer  Betheiligung  an  den  Ruhestörungen
dringend  verdächtig  sind,  innerhalb  desselben  Zeitraumes  und  für  die  gleiche  Zeitdauer
  ausgewiesen  werden,  wenn  sie  weder  ständigen  Arbeitsverdienst,  noch  ausreichende
  Unterhaltsmittel  haben.

Studirende  oder  Zöglinge  einer  Unterrichtsanstalt,  welche  zur  Strafe  entlassen
worden  oder  ohne  Vorwissen  ihrer  Eltern  oder  Vormünder  ausgetreten  sind,  dann
entwichene  oder  entlassene  Lehrlinge  können  binnen  drei  Monaten  nach  der  Entfernung
  von  der  Anstalt  oder  Lehre  für  die  Dauer  eines  Jahres  aus  der  Gemeinde
  weggewiesen  werden,  wenn  die  Familie,  welcher  sie  angehören,  nicht  in
dieser  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  hat.

Minderjährige  Personen,  welche  sich  ohne  Bewilligung  ihrer  Eltern  oder  Vormünder
  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhalten,  können  auf  Antrag  des  Inhabers
der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Gewalt  ausgewiesen  werden.  Blödsinnige  oder
Geisteskranke,  welche  sich  der  Obhut  jener  Personen,  welchen  ihre  Bewachung  obliegt,
entzogen  haben,  können  diesen  Personen  oder  deren  Bevollmächtigten  übergeben  oder  an
die  Gemeindebehörde  des  Wohnsitzes  der  gedachten  Personen  abgeliefert  werden.

Art.  40.  (46).

Die  Ausweisung  erstreckt  sich  —  vorbehaltlich  ihrer  civilrechtlichen  Folgen  —  nur  auf

diejenigen  Personen,  gegen  welche  ein  gesetzlicher  Ausweisungsgrund  vorliegt.

Art.  41.  (47).

Das  Aufenthaltsverbot  kann  auch  auf  benachbarte  Gemeindebezirke  erstreckt  werden,

wenn  ohne  solche  Ausdehnung  eine  Vereitlung  des  Zweckes  der  Ausweisung  zu  befürchten  wäre.

Ist  in  einem  Bezirke  das  Standrecht  verkündigt,  so  kann  die  auf  Grund  des  Art.  39

verfügte  Ausweisung  einer  Person,  welche  in  keiner  Gemeinde  des  Verwaltungsbezirkes
Bürgerrecht  oder  Heimatrecht  besitzt,  auf  diesen  ganzen  Bezirk  ausgedehnt  werden.

Art.  42.  (48).

Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  auf  Grund  ihrer  Anstellung  im  Dienste

des  Staates,  der  Kirche,  der  Gemeinde,  einer  öffentlichen  Körperschaft  oder  Stiftung,  oder
        <pb n="505" />
        M  40.  487

zur  Erfüllung  einer  gesetzlichen  Pflicht  in  einer  Gemeinde  sich  aufzuhalten  genöthigt  sind,
oder  welche  in  der  Gemeinde  das  Bürgerrecht  ohne  Heimatrecht  besitzen,  können  aus  dieser
Gemeinde  nicht  weggewiesen  werden.

Art.  43.  (49).

In  den  Fällen  des  Art  39  Ziff.  2  und  3  kann  eine  Ausweisung  nur  auf  Antrag
der  Gemeindeverwaltung  erfolgen  und  muß  dieselbe  von  der  Polizeibehörde  verfügt  werden,
wenn  jener  Antrag  vorliegt.

In  allen  übrigen  Fällen  kann  das  Aufenthaltsverbot  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung
  oder  von  Amtswegen  erlassen  werden,  jedoch  nur  dann,  wenn  besondere  Verhältnisse
die  Annahme  begründen,  daß  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  durch  die  Anwesenheit
der  betreffenden  Personen  in  der  Gemeinde  gefährdet  wird.

Art.  44.  (50).

Die  zuständige  Polizeibehörde  ist  befugt,  gegen  jeden  Ausländer,  dem  auf  Grund  des
Art.  39  der  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde  untersagt  wird,  für  die  Dauer  des  Aufenthaltsverbotes
  auch  die  Wegweisung  aus  dem  Königreiche  zu  verfügen,  wenn  es  im  öffentlichen
Interesse  geboten  erscheint.

Außerdem  ist  das  Staatsministerium  des  Innern  berechtigt,  Ausländern  aus  Rücksicht
auf  die  öffentliche  Wohlfahrt  den  Eintritt  in  das  Königreich  zu  versagen  oder  dieselben  aus
dem  Staatsgebiete  zu  verweisen.

Endlich  hat  die  Staatsregierung  das  Recht,  die  Aufenthaltsbefugniß  von  Ausländern
in  Bayern  durch  Verordnung  denselben  weiter  gehenden  Beschränkungen  zu  unterwerfen,
welchen  bayerische  Staatsangehörige  rücksichtlich  ihres  Aufenthaltes  im  Heimatlande  jener
Ausländer  unterworfen  sind.

Art.  45.  (51).

Zuständig  zur  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbots  auf  Grund  des  Art.  39  und  zur
Wegweisung  aus  dem  Königreiche  auf  Grund  des  Art.  44  Abs.  1  ist  in  erster  Instanz  die
Distriktspolizeibehörde  jener  Gemeinde,  aus  welcher  zunächst  eine  Person  ausgewiesen  werden
soll,  in  München  die  k.  Polizeidirektion.

Art.  46.  (52).

Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  erster  Instanz  werden  von  der  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  nach  kollegialer  Berathung  in  zweiter  und  vom  Staatsministerium  des  Innern
in  letzter  Instanz  entschieden,  —  unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  Angust  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,

  bestimmt.
86“
        <pb n="506" />
        488

Zur  Beschwerdeführung  sind  berechtigt:
1.  die  Personen,  deren  Aufenthalt  in  Frage  ist;
2.  die  Gemeindeverwaltungen,  deren  Antrag  auf  Ausweisung  einer  Person  abgelehnt  wurde.

Die  Beschwerden  sind  an  eine  Nothfrist  von  14  Tagen  gebunden  und  haben,  wenn
ein  sofortiger  Vollzug  des  Ausweisungsbeschlusses  im  öffentlichen  Interesse  geboten  erscheint,
keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Beschwerden  können  bei  der  ersten  Instanz  schriftlich  eingereicht  oder  mündlich  zu
Protokoll  gegeben  werden.

Alle  durch  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbotes  hervorgerufenen  Verhandlungen  sind
gebührenfrei.

Titel  IV.
Schlußbestimmungen.
Art.  47.  (53).
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  ersten  September  1868  in  Wirksamkeit.
Mit  demselben  Tage  erlöschen  alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen,  insbesondere:
das  Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Heimat  betreffend;
die  Gesetze  vom  11.  September  1825  und  vom  1.  Juli  1834,  die  Ansässigmachung
  und  Verehelichung  betr.;
das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1849,  die  Ergänzung  des  revidirten  Gesetzes
über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  bezüglich  der  Schullehrer  betr.;
der  Art.  81  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  10.  November  1861;
die  Verordnung  vom  12.  Juli  1808,  unerlaubte  Verehelichung  im  Auslande
  betr.;
alle  Ausnahmsbestimmungen  in  Bezug  auf  die  Einwanderung  von  Juden.

Alle  am  1.  September  1868  vorliegenden  und  noch  nicht  erledigten  Gesuche  um  Erlaubniß  zur
Ansässigmachung  sind  als  gegenstandslos  zu  betrachten;  Gesuche  um  Erlaubniß  zur  Verehelichung
oder  um  Verleihung  des  Heimatrechts  sind  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  behandeln.

Bei  Anwendung  der  Art.  6  und  7  wird  die  vor  dem  1.  September  1868  zurückgelegte
  Aufenthaltszeit  nicht  in  Berechnung  gezogen.

Die  an  diesem  Tage  bereits  erworbenen  Heimatrechte  sind  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  zu  beurtheilen.

Bis  zur  Einführung  der  Gemeindeordnung  sind  die  Gemeinden  berechtigt,  von  Personen,
welche  durch  den  Besitz  eines  Wohnhauses  die  Gemeindegliedeigenschaft  erwerben,  die  nach
§  7  des  revidirten  Ansässigmachungsgesetzes  vom  1.  Juli  1834  zulässigen  Aufnahmsgebühren
zu  erheben,  wovon  jedoch  die  etwa  auf  Grund  des  Art.  12  gegenwärtigen  Gesetzes  bezahlte
Heimatgebühr  abgerechnet  werden  darf.
        <pb n="507" />
        40.  489

Gesetz,
die  öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege  betreffend.
Erste  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.  (1).
Aufgabe  der  öffentlichen  Armenpflege  ist:
1.  hilfsbedürftige  Personen  zu  unterstützen;
2.  der  Verarmung  entgegenzuwirken.

Artikel  2.  (2).
Die  öffentliche  Armenpflege  liegt  vorbehaltlich  der  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen  Betheiligung
  des  Staates  den  politischen  Gemeinden,  den  Distrikts=  und  Kreis-Gemeinden  ob.

Artikel  3.  (3).
Als  hilfsbedürftig  sind  nur  diejenigen  zu  erachten,  welche  sich  wegen  Mangels  eigener
Mittel  und  Kräfte  oder  in  Folge  eines  besonderen  Nothstandes  das  zur  Erhaltung  des
Lebens  oder  der  Gesundheit  Unentbehrliche  nicht  zu  verschaffen  vermögen.

Artikel  4.  (4).
Die  öffentliche  Armenpflege  gewährt  nur  bei  erwiesener  Hilfsbedürftigkeit  und  nur  dann
Unterstützung,  wenn  der  Hilfsbedürftige  weder  von  den  zu  seiner  Alimentation  oder  Unterstützung
rechtlich  Verpflichteten  noch  durch  die  freiwillige  Armenpflege  die  nöthige  Hilfe  erlangen  kann.

Artikel  b.  (5).

Personen,  welche  ungeachtet  des  Besitzes  genügender  Mittel  öffentliche  Armennnterstützung
erlangt  oder  binnen  zehn  Jahren  nach  Empfang  solcher  Unterstützung  ein  Vermögen  erworben
  haben,  welches  ihnen  unbeschadet  der  Sicherstellung  ihres  Lebensunterhaltes  die  Ersatzleistung
  ermöglicht,  sind  zum  Ersatze  des  Empfangenen  verpflichtet.

Desgleichen  haben  diejenigen,  welche  einem  Hilfsbedürftigen  gegenüber  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unterhaltspflichtig  waren,  Ersatz  der  in  Folge  der
Nichterfüllung  ihrer  Verpflichtung  für  dessen  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen  zu  leisten.

Zur  Geltendmachung  eines  Ersatzanspruchs  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Artikels  ist
diejenige  Armenpflege  oder  öffentliche  Kasse  berechtigt,  welche  den  Aufwand  für  die  Unterstützung
  bestritten  hat.

Artikel  6.  (5a).

Auf  Antrag  der  Armenpflege  können  der  Ehegatte  und  der  frühere  Ehegatte,  die  Eltern
und  Großeltern,  die  Kinder  und  Enkel  eines  Hilfsbedürftigen  durch  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  angehalten  werden,  dem  Hilfsbedürftigen  nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen
        <pb n="508" />
        490

Unterhaltspflicht  die  erforderliche  Unterstützung  zu  gewähren  und  Ersatz  der  in  Folge  der
Nichterfüllung  ihrer  Verpflichtung  für  den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen  zu  leisten.
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  eines  unehelichen  Kindes  von  dem  Vater,  sofern  er  seine
Vaterschaft  nach  §  1718  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anerkannt  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht
  in  einem  vollstreckbaren  Titel  festgestellt  ist.

Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  jener  Gemeinde,  deren  Armenpflege  den
Anspruch  erhebt.

Gegen  den  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  steht  der  Armenpflege  und  dem
in  Anspruch  genommenen  Angehörigen  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  vierzehn  Tagen
die  Beschwerde  an  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu,  welche  vorbehaltlich  des
Rechtsweges  endgiltig  entscheidet.

Die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Erfolgt  durch  rechtskräftiges  gerichtliches  Urtheil  eine  abändernde  Entscheidung,  so  hat
die  Armenpflege  dem  in  Anspruch  genommenen  Angehörigen  das  bis  dahin  Geleistete  beziehungsweise
  das  zu  viel  Geleistete  und  die  Prozeßkosten,  soweit  diese  nicht  ihm  selbst  auferlegt
  sind,  zu  ersetzen;  im  Weigerungsfalle  ist  sie  hiezu  im  Aufsichtswege  anzuhalten.

Artikel  7.  (6).

Der  Aunspruch  auf  öffentliche  Armennnterstützung  beschränkt  sich  auf  die  Gewährung
des  zur  Erhaltung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  Unentbehrlichen.

Wer  öffentliche  Armenunterstützung  genießt,  ist  verpflichtet,  sich  nach  Anordnung  der
Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  zu  einer  seinen  Kräften  angemessenen  Arbeit  innerhalb
oder  anßerhalb  einer  Beschäftigungsanstalt  verwenden  zu  lassen.

Die  Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  sind  befugt,  für  die  unter  ihrer  Ausfsicht
stehenden  Armenhäuser  und  sonstigen  Anstalten  Hausordnungen  und  Disziplinarstrafbestim--mungen
  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  zu  erlassen.

Die  Handhabung  der  Disziplin  über  die  in  solchen  Armenhäusern  oder  Anstalten
nntergebrachten  Personen  steht  nach  Maßgabe  der  Hausordnung  den  Organen  der  öffentlichen
Armenpflege  oder  den  hiefür  aufgestellten  Bediensteten  zu.

Artikel  8.  (7).

Die  öffentlichen  Armenpflegen,  sowie  die  zur  Armenunterstützung  verbundenen  öffent
lichen  Kassen  können  aus  dem  Nachlasse  der  von  ihnen  im  Laufe  der  letzten  zehn  Jahre
vor  eingetretenem  Tode  unterstützten  Personen  vollen  Ersatz  für  die  gewährte  Unterstützung
verlangen,  wenn  nicht  arme  Pflichttheilsberechtigte  vorhanden  sind.

Der  Ersatzanspruch  kann  nicht  zum  Nachtheile  der  Nachlaßgläubiger  geltend  gemacht
werden;  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen  bleiben
        <pb n="509" />
        W  40.  491

außer  Betracht.  Trifft  er  mit  dem  Ersatzanspruch  einer  öffentlichen  Wohlthätigkeitsanstalt
zusammen,  von  der  der  Verstorbene  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Tode  unterstützt
  oder  unentgeltlich  verpflegt  worden  ist,  so  kann  er  auch  nicht  zum  Nachtheile  dieses
Anspruchs  geltend  gemacht  werden.

Artikel  9.  (8).

Alle  auf  die  öffentliche  Armenpflege  bezüglichen  Angelegenheiten  sind  gebührenfrei.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  steht  den  Armenpflegen  in  dem  Verfahren  vor  den
bayerischen  Gerichten  Gebührenfreiheit  zu.

Notare  können  gegenüber  den  Armenpflegen  und  öffentlichen  Armenfonds  für  Beurkundung
  von  Schuldbekenntnissen  und  Bürgschaften  bei  unverzinslichen  Darlehen  aus  Armenfonds
  oder  Wohlthätigkeitsstiftungen,  von  Alimentationsverträgen,  von  Vollmachten  und
anderen  einseitigen  Erklärungen,  für  Ausstellung  von  Zeugnissen  oder  für  Vornahme  von
Beglaubigungen  keine  Gebühr  beauspruchen.

Zweite  Abtheilung.
Von  der  örtlichen  Armenpflege.

Artikel  10.  (9).
Für  den  Bezirk  jeder  politischen  Gemeinde  besteht  eine  örtliche  Armenpflege,  deren  Geschäfte
  durch  den  Armenpflegschaftsrath  besorgt  werden.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Verbindlichkeiten  und  Ersatzansprüchen  der  Gemeinden.

Artikel  11.  (10).

Die  Unterstützungspflicht  der  Gemeinde  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  in  ihr  heimatberechtigten
  hilfsbedürftigen  Personen,  soweit  nicht  diese  Pflicht  gesetzlich  der  Staats=  oder
einer  anderen  Kasse  auferlegt  ist.

Unter  den  Voraussetzungen  der  Art.  3  und  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  es  Aufgabe
  der  Armenpflege:

1.  den  ganz  oder  theilweise  arbeitsunfähigen  Personen  die  zur  Erhaltung  des  Lebens
unentbehrliche  Nahrung,  Kleidung,  Wohnung,  Heizung  und  Pflege  zu  gewähren;

2.  Kranken  die  erforderliche  ärztliche  Hilfe  nebst  Pflege  und  Heilmitteln  zu  verschaffen
  und  insbesondere  Geisteskranke,  welche  der  nothwendigen  Aufsicht  und
Pflege  entbehren,  in  einer  Irrenanstalt  unterzubringen;

3.  für  die  einfache  Beerdigung  verstorbener  mittelloser  Personen  zu  sorgen,  wobei
jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren  nicht  besteht;

4.  armen  Kindern  die  erforderliche  Erziehung  und  Ausbildung  zu  verschaffen.
        <pb n="510" />
        492

Arbeitsfähige  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf  öffentliche  Armenunterstützung,  die
Armenpflege  hat  jedoch  auch  solchen  Personen  in  Fällen  dringender  Noth  die  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  augenblicklich  unentbehrliche  Hilfe  zu  gewähren.

Artikel  12.  (11).

Wenn  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,  Lehrlinge,  Fabrik=  oder  andere  Lohn-Arbeiter,
welche  außerhalb  ihrer  Heimat  im  Dienste  oder  in  einer  ständigen  Arbeit  stehen  und  nicht
kraft  Gesetzes  oder  statutarischer  Bestimmung  der  Krankenversicherungspflicht  unterliegen,  wegen
Erkrankung  der  Hilfe  bedürfen,  so  ist  letztere  nach  Maßgabe  des  Art.  11  Abs.  2  Ziff.  2
von  jener  Gemeinde,  in  welcher  sie  zur  Zeit  der  Erkrankung  im  Dienste  oder  in  Arbeit
stehen,  zu  gewähren,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  in  einer  anderen  Gemeinde  wohnen.

Wurde  diese  Hilfe  während  voller  neunzig  Tage  gewährt  und  dauert  die  Nothwendigkeit
  der  Hilfeleistung  fort,  so  ist  die  Heimatgemeinde  der  erkrankten  Person  verpflichtet,  letztere
zu  übernehmen  oder  die  weiter  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.

Die  auf  Verpflegung  hilfsbedürftiger  Geisteskranker  oder  Gebärender  erwachsenden  Kosten
hat  die  Heimatgemeinde  vom  Beginne  der  geleisteten  Hilfe  an  zu  tragen.

Artikel  13.  (12).
Außerdem  ist  jede  Gemeinde  verbunden:

1.  den  im  Gemeindebezirke  befindlichen  Hilfsbedürftigen,  deren  Heimat  unbekannt
oder  bestritten  ist  oder  deren  Unterstützung  von  der  verpflichteten  Gemeinde  oder
öffentlichen  Kasse  verweigert  wird,  die  nothwendige  Hilfe  nach  Maßgabe  des  Art.  11
Abs.  2  Ziff.  1,  2  und  4,  dann  Abs.  3  so  lange  angedeihen  zu  lassen,  bis  die
Heimat  oder  die  Unterstützungespflicht  amtlich  festgestellt  ist;  „

2.  sonstigen  Fremden,  welche  während  ihres  Aufenthaltes  in  der  Gemeinde  der  öffentlichen
  Hilfe  bedürfen,  die  unentbehrlichen  Reisemittel  oder  die  erforderliche  unverschiebliche
  Unterstützung  nach  Maßgabe  des  Art.  11  Abs.  2  Ziff.  1  und  2,
dann  Abs.  3  zu  gewähren;

3.  für  einfache  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirke  verstorbenen  mittellosen  Fremden
und  aufgefundenen  Leichen  zu  sorgen,  wobei  jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung
  von  Stolgebühren  nicht  besteht.

Artikel  14.  (13).

Für  die  auf  Grund  des  vorstehenden  Artikels  geleistete  Hilfe  steht  den  Gemeinden  ein
Ersatzanspruch  an  diejenige  inländische  Gemeinde  zu,  welche  nach  Maßgabe  der  Art.  11,  12
oder  des  nachfolgenden  Abs.  4  zur  Unterstützung  der  betreffenden  Person  verpflichtet  ist.

Dieser  Auspruch  beschränkt  sich  auf  den  Ersatz  der  nothwendigen  Kosten.
        <pb n="511" />
        M  40.  493

War  die  hilfsbedürftige  Person  in  einem  gemeindlichen  oder  distriktiven  Krankenhause
untergebracht,  so  dürfen  für  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  nur  die  durch  die  Tarife
festgestellten  Sätze  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Hiebei  sind  der  Eintritts-  und  Aus—
trittstag  zusammen  als  Ein  Tag  zu  berechnen.  Die  Tarife  bedürfen  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  und  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Wird  in  einer  Gemeinde  fremden  Personen,  welche  sich  unmittelbar  vor  Eintritt  der
Unterstützungsbedürftigkeit  mindestens  sechs  Monate  lang  freiwillig  und  ununterbrochen  in
der  Gemeinde  aufgehalten  haben,  Krankenhilfe  oder  Unterstützung  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes
  gewährt,  so  tritt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Art.  12  Abs.  3  ein  Ersatzanspruch
  gegen  die  Heimatgemeinde  nur  ein,  wenn  und  soweit  die  Hilfeleistung  über  vier
Wochen  fortgesetzt  worden  ist.

Artikel  15.  (14).

Die  auf  Grund  der  Art.  12  und  14  gegen  eine  inländische  Gemeinde  zulässigen
Ersatzansprüche  finden  auch  gegenüber  der  Staats=  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse
statt,  wenn  dieselbe  nach  den  Gesetzen  zur  Unterstützung  der  hilfsbedürftigen  Person  verpflichtet
  ist.

Artikel  16.  (15).

Die  Zulässigkeit  eines  Ersatzanspruchs  gegen  Gemeinden  oder  öffentliche  Kassen  des
Auslandes  bemißt  sich  nach  den  hierüber  bestehenden  Staatsverträgen.

Ist  durch  letztere  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen  oder  bleibt  dessen  Geltendmachung
ohne  Erfolg,  so  ist  die  hilfeleistende  Gemeinde  berechtigt,  den  nach  Art.  12  oder  14  begründeten
  Anspruch  gegen  die  bayerische  Staatskasse  geltend  zu  machen.

In  den  Fällen  dieses  und  des  vorausgehenden  Artikels  greift  die  in  Art.  14  Abs.  4
bestimmte  Einschränkung  des  Ersatzanspruchs  nicht  Platz.

Artikel  17.  (10).

Wenn  einer  Gemeinde  neben  den  auf  Grund  vorstehender  Art.  12,  14,  15  oder  16
zulässigen  Ersatzansprüchen  auch  ein  Ersatzanspruch  auf  Grund  des  Art.  5  zusteht,  so  ist
dieselbe  befugt,  die  ersterwähnten  Ansprüche  zunächst  geltend  zu  machen.  Erlangt  sie  hiedurch
  Befriedigung,  so  tritt  jene  Gemeinde  oder  öffentliche  Kasse,  welche  den  Ersatz  geleistet
hat,  in  die  nach  Art.  5  begründeten  Ansprüche  ein.

Artikel  18.  (17).
Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  die  örtliche  Armenpflege  unerläßlichen  Einrichtungen
  zu  treffen.
Es  ist  gestattet,  daß  zwei  oder  mehrere  benachbarte  Gemeinden  nach  freier  Uebereinkunft

  zu  gemeinsamer  Herstellung  dieser  Einrichtungen  sich  verbinden.
87
        <pb n="512" />
        494

Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Unterstützung,  Beschäftigung  und  Erziehung  hilfsbedürftiger,
  sowie  die  Verpflegung  kranker  Personen  im  Wege  freiwilligen  Uebereinkommens
an  andere  Armenpflegen,  Wohlthätigkeitsanstalten,  Vereine  oder  an  geeignete  Privatpersonen
zu  übertragen,  und  zu  diesem  Zwecke  Hilfsbedürftige  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  den  Aufenthalt  auch  in  anderen  Gemeinden  des  Königreichs  unterzubringen.

Außer  den  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Fällen  sind  die  unterstützungspflichtigen
Gemeinden  oder  öffentlichen  Kassen  zum  Ersatze  für  die  von  einer  Privatperson  geleistete
Hilfe  nur  dann  verbunden,  wenn  diese  so  dringend  war,  daß  die  vorherige  Anzeige  bei  dem
Armenpflegschaftsrathe  des  Ortes  der  Hilfeleistung  nicht  stattfinden  konnte.

Der  Ersatzanspruch  erstreckt  sich,  insoferne  diesem  Armenpflegschaftsrathe  kein  Verschulden
zur  Last  fällt,  lediglich  auf  die  Entschädigung  für  Auslagen  und  besondere  Mühewaltung
und  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  längstens  48  Stunden  nach  dem  Beginne  der  Hilfeleistung
Anzeige  an  den  Armenupflegschaftsrath  erstattet  wurde.

Iweiter  Abschnitt.
Von  den  Hilfsquellen  der  örtlichen  Armenpflege.
Artikel  19.  (18).
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen  Armenpflege  sind  zu  schöpfen:

1.  aus  den  Nutzungen  des  für  Armenzwecke  ausgeschiedenen  Gemeindevermögens
(Lokalarmenfonds);

aus  den  stiftungsgemäß  hiezu  verfügbaren  Nutzungen  örtlicher  Wohlthätigkeite
stiftungen;

1.

3.  aus  den  der  Armenpflege  durch  die  Gesetze  zugewiesenen  Einnahmen;

4.  aus  den  zu  Gunsten  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  bereits  rechtmäßig  be
stehenden  oder  in  gesetzlich  zulässiger  Weise  einzuführenden  örtlichen  Abgaben  für
feierliche  Hochzeiten  in  öffentlichen  Wirthschaften,  für  Veranstaltung  öffentlicher
Festlichkeiten,  Lustbarkeiten,  Pferderennen,  Musikproduktionen,  Tanzunterhaltungen,
Theatervorstellungen  und  Schaustellungen  aller  Art;

aus  den  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Zuschüssen  der  Gemeindekasse  oder
anderer  öffentlicher  Kassen;

6.  aus  den  für  laufende  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen  oder  Vermächtnissen,
aus  den  zum  Besten  der  Armenpflege  veranstalteten  Sammlungen  und  Verloosungen,
  aus  Ersatzleistungen  und  sonstigen  außerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  diese  Einnahmsquellen  nicht  aus,  so  ist  der  Mehrbedarf  nach  den  Vorschriften
der  Gemeindeordnung  über  die  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse  zu  decken.

S#
        <pb n="513" />
        M  40.  495

In  Landgemeinden  kann  die  Verköstigung  der  Armen  an  die  einen  selbständigen  Haus—
halt  führenden  Einwohner  in  bestimmter  Reihenfolge  nach  einem  billigen  Maßstabe  über—
tragen  werden,  wenn  der  Gemeindeausschuß  und  der  Armenpflegschaftsrath  übereinstimmend
für  dieses  Verfahren  sich  entscheiden;  dasselbe  darf  jedoch  auf  Kinder  bis  zu  vollendeter
Werktagsschulpflicht,  auf  kranke  und  sicherheitsgefährliche  Personen  keine  Anwendung  finden.

Artikel  20.  (19).

Die  im  vorstehenden  Artikel  aufgeführten  Einnahmen  fließen  in  eine  besonders  zu  verwaltende
  Armenkasse,  aus  welcher  die  der  Gemeinde  obliegenden  Ausgaben  für  Armenzwecke
zu  bestreiten  sind.

Nachhaltige  Ueberschüsse,  soferne  sie  nicht  als  Reserve  bereit  gehalten  werden,  sowie  alle
nicht  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen,  Vermächtnisse  und  sonstigen
Zuflüsse  sind  dem  Grundstocke  einzuverleiben.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Krankenkassen  und  Krankenkassebeiträgen.
Artikel  21.  (20).

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  den  im  Art.  12  Abs.  1  bezeichneten  Personen,  so
lange  sie  im  Gemeindebezirke  dienen  oder  arbeiten,  einen  regelmäßigen  Krankenkassebeitrag  zu
erheben,  der  nicht  mehr  als  15  Pfennige  wöchentlich  betragen  darf.

Der  Gemeindeverwaltung  steht  es  frei,  auch  in  der  Gemeinde  heimatberechtigte  Personen,
  welche  unter  die  im  Art.  12  Abs.  1  bezeichneten  Kategorien  fallen  und  im  Gemeindebezirke
  dienen  oder  arbeiten,  wenn  sie  weder  einen  eigenen  Haushalt  haben  noch  bei  ihren
Eltern  wohnen,  zur  Bezahlung  des  obigen  Beitrags  anzuhalten.

Die  Gemeindeverwaltung  kann  übrigens  pflichtige  Personen  unbedingt  oder  auf  Grund
besonderen  Uebereinkommens  mit  anderen  Gemeinden,  mit  Korporationen,  Stiftungen,  Vereinen
oder  Privatpersonen  von  Entrichtung  der  Krankenkassebeiträge  befreien.

Die  zur  Leistung  solcher  Beiträge  verpflichteten  Personen  erwerben,  sobald  der  Eintritt
in  das  Art.  12  Abs.  1  bezeichnete  Dienst=  oder  Arbeits-Verhältniß  bei  der  Gemeindebehörde
ordnungsmäßig  angezeigt  ist,  ein  Recht  auf  Gewährung  der  erforderlichen  Krankenpflege,  ärztlichen
  Hilfe  und  Heilmittel,  soweit  die  Krankenverpflegung  nicht  länger  als  neunzig  Tage
dauert.

Die  Krankenkassebeiträge  können  für  je  ein  Vierteljahr  voraus  erhoben  werden;  die
Dienstherrschaften  oder  Arbeitgeber  haften  für  richtige  Bezahlung  derselben;  Rückstände  sind

nach  den  für  Gemeindeumlagen  geltenden  Bestimmungen  beizutreiben.  97-
        <pb n="514" />
        496

Die  Beiträge  fließen  in  die  Armenkasse  oder,  wenn  die  Gemeindeverwaltung  es  vor—
zieht,  in  eine  gesonderte  Krankenhauskasse,  welche  dann  auch  die  treffenden  Lasten  zu  tragen  hat.

Die  auf  Grund  dieses  Artikels  gewährte  Krankenhilfe  erscheint  nicht  als  eine  öffentliche
Armenunterstützung.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Armenpflegschaftsrathe.

A.  Bestellung  des  Armenpflegschaftsrathes.
Artikel  22.  (22).

Der  Armenpflegschaftsrath  soll  bestehen:

I.  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung:

a)  aus  den  Bürgermeistern;

b)  aus  den  vom  Magistrate  abgeordneten  Magistratsräthen;

c)  aus  den  vom  Kollegium  der  Gemeindebevollmächtigten  abgcordneten  Mitgliedern
  dieses  Kollegiums;

d)  aus  den  sämmtlichen  Pfarrvorständen  der  Gemeinde  und  aus  dem  Vorstande
  der  israelitischen  Kultusverwaltung,  wenn  eine  solche  in  der  Gemeinde
  besteht;

e)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Armenpflegschaftsräthe;

1)  aus  dem  Bezirksarzte,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen  Amtssitz  hat;

II.  in  den  übrigen  Gemeinden:
a)  aus  dem  Bürgermeister;
b)  aus  dem  Beigeordneten;
c)  aus  den  von  der  Gemeindeverwaltung  abgeordneten  Gemeindeverwaltungsmitgliedern;

d)  aus  den  sämmtlichen  Pfarrvorständen  der  Gemeinde  und  aus  dem  Vorstande
der  israelitischen  Kultusverwaltung,  wenn  eine  solche  in  der  Gemeinde  besteht;
e)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Armenpflegschaftsräthe;
f)  aus  dem  Bezirksarzte,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen  Amtssitz  hat.
Die  Zahl  der  abzuordnenden  Magistratsräthe,  Gemeindebevollmächtigten  und  Gemeindeverwaltungsmitglieder,
  sowie  der  besonders  zu  wählenden  Mitglieder  wird  in  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  vom  Magistrate  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
in  den  übrigen  Gemeinden  von  der  Gemeindeverwaltung  festgesetzt.
Der  Armenpflegschaftsrath  ist  berechtigt,  sich  durch  von  ihm  gewählte  Mitglieder  aus
den  Vorstehern  der  in  der  Gemeinde  bestehenden  Wohlthätigkeitsvereine  zu  verstärken.
        <pb n="515" />
        M  40.  497

Vorstand  des  Armenpflegschaftsrathes  ist  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
sowie  in  den  Gemeinden  der  Pfalz  der  Bürgermeister,  wo  deren  mehrere  vorhanden  sind,
der  erste;  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Pfarrvorstand  und,  sofern  deren  mehrere  vorhanden
find,  der  dienstälteste  der  Konfession  der  Mehrheit  der  Gemeindeangehörigen.

Die  Stellvertreter  des  Vorstandes  werden  durch  den  Armenpflegschaftsrath  gewählt.

Artikel  23.  (23).

Nach  Vollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl  ist  zur  Bildung  des  Armenpflegschaftsrathes
  zu  schreiten.

Die  nach  Art.  22  Ziff.  I  lit,  a  zu  erwählenden  Armenpflegschaftsräthe  werden  durch
die  in  Einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitglieder  und  Gemeindebevollmächtigten,  die
nach  Art.  22  Ziff.  II  lit,  e  zu  wählenden  werden  durch  die  Gemeindeverwaltung  erwählt.

Wählbar  sind  alle  volljährigen  männlichen  Einwohner,  welche  eine  direkte  Steuer  in
der  Gemeinde  entrichten;  ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  sind  jedoch:

1.  Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind;

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist;

3.  die  der  aktiven  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr  angehörigen
Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionirte  Offiziere  und  Militärbeamte.

Als  giltig  gewählt  sind  diejenigen  zu  erachten,  welche  bei  der  Wahl  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.

Die  Gewählten  werden  durch  den  Vorstand  des  Armenpflegschaftsrathes  auf  Handgelübde
  verpflichtet  und  in  ihre  Stellen  eingewiesen,  welche  sie  bis  zur  Vornahme  der  nächsten
Wahl  zu  versehen  haben.

Abgänge  in  dem  durch  Wahl  berufenen  Personalstande  des  Armenpflegschaftsrathes  sind
sofort  durch  Neuwahl  zu  ersetzen.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Abs.  3  finden  auch  auf  die  im  Art.  22  Abs.  3
erwähnten  Vereinsvorstände  Anwendung.

Artikel  24.  (24).
Der  Armenpflegschaftsrath  ist  befugt,  einzelne  nach  Art.  23  Abs.  3  wählbare  Einwohner
  als  Armenpfleger  für  bestimmte  Bezirke  der  Gemeinde  aufzustellen.
Diese  Bezirkspfleger,  deren  Funktion  widerruflich  ist,  haben  unter  Leitung  des  Armenpflegschaftsrathes
  bei  der  Armenpflege  mitzuwirken.

Artikel  25.  (25).
Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes  sowie  die  Bezirkspfleger  versehen  ihre
Stellen  unentgeltlich;  den  mit  der  Verwaltung  der  Armenkasse  oder  mit  der  Leitung  be-
        <pb n="516" />
        498

sonderer  Anstalten  betrauten  Mitgliedern  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Armenpflegschaftsrathes
durch  die  Gemeindeverwaltung,  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  unter  Zustimmung
der  Gemeindebevollmächtigten,  ein  entsprechendes  Honorar  aus  der  Armenkasse  bewilligt  werden.

Den  in  Folge  ihres  Amtes  in  den  Armenpflegschaftsrath  berufenen  Mitgliedern  steht
ein  Recht  der  Ablehnung  nicht  zu.

Die  gewählten  Armenpflegschaftsräthe,  sowie  die  Bezirkspfleger,  können  die  Wahl  nur
aus  den  Gründen  ablehnen,  aus  welchen  die  Wahl  zu  Gemeindestellen  nach  Maßgabe  der
Gemeindeordnung  abgelehnt  werden  kann.  Bezüglich  der  Uebernahme  und  Fortführung  dieser
Funktionen,  sowie  bezüglich  der  Disziplin  über  die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes,
finden  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  analoge  Anwendung.

Artikel  26.  (26).
Die  Aufnahme  der  für  die  Armenpflege  und  deren  Anstalten  erforderlichen  Bediensteten
erfolgt  durch  die  Gemeindeverwaltung  auf  Antrag  des  Armenpflegschaftsrathes  und  unter

Beachtung  der  Vorschriften  der  Gemeindeordnung.  Diese  Bediensteten  sind  aus  der  Armen—
kasse  zu  bezahlen.

B.  Wirkungskreis  des  Armenpflegschaftsrathes.
Artikel  27.  (27).
Der  Armenpflegschaftsrath  vertritt  die  Gemeinde  in  allen  Angelegenheiten  der  öffeutlichen
  Armenpflege.  ·
Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes  sind  für  den  durch  schuldhafte  Nichterfüllung
ihrer  gesetzlichen  Obliegenheiten  oder  durch  schuldhafte  Ueberschreitung  ihrer  gesetzlichen  Befug—
nisse  verursachten  Schaden  haftbar.

Artikel  28.  (28).
Der  Armenpflegschaftsrath  ist  insbesondere  verpflichtet:
a)  über  den  Stand  und  die  Ursachen  der  Armuth  in  der  Gemeinde  sich  Kenntniß
zu  verschaffen;  ·
b)  in  den  sich  ergebenden  Einzelfällen  die  Zulässigkeit  einer  Unterstützung  zu  ermitteln.
Alle  öffentlichen  Behörden,  Stiftungsverwaltungen,  Religionsdiener,  Aerzte  und  Privat—
wohlthätigkeitsvereine  sind  verpflichtet,  dem  Armenpflegschaftsrathe  auf  Verlangen  die  ihnen
zu  Gebote  stehenden  und  zur  Lösung  der  oben  vorgezeichneten  Aufgabe  erforderlichen  Auf—
schlüsse  zu  ertheilen.
Artikel  29.  (29).
Der  Armenpflegschaftsrath  beschließt  über  Versagung  oder  Gewährung,  über  Umfang,
Dauer  und  Art  der  Unterstützungen  und  regelt  deren  Verabreichung.
        <pb n="517" />
        M  40.  499

Er  ist  berechtigt,  arbeitsfähige  Personen,  welche  ungeachtet  ernstlicher  Bemühung  keinen
Erwerb  finden,  durch  Ermittlung  oder  Anweisung  von  Arbeit  zu  unterstützen.

Unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht  stehen  die  Armenhäuser  und  sonstigen  unmittelbar
aus  der  Armenkasse  unterhaltenen  Anstalten.

Artikel  30.  (30).

Der  Armenpflegschaftsrath  kann  denjenigen  Personen,  welche  seinen  allgemeinen  oder
besonderen  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Ermittlung  ihrer  Hilfsbedürftigkeit,  auf  die  Verabreichung
  von  Unterstützungen,  auf  Leistung  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  oder  auf  den
Aufenthalt  in  einer  bestimmten  Armenanstalt  ungerechtfertigten  Ungehorsam  entgegensetzen,  jede
Unterstützung  versagen,  so  lange  dieser  Ungehorsam  währt.

Artikel  31.  (31).

Wird  einem  fremden  Hilfsbedürftigen,  dessen  sofortige  Heimweisung  nicht  zulässig  oder
nicht  thunlich  ist,  Unterstützung  gewährt,  so  hat  der  Armenpflegschaftsrath  beziehungsweise  die
Verwaltung  der  hilfeleistenden  Krankenanstalt  an  den  Armenpflegschaftsrath  der  ersatzpflichtigen
Gemeinde  binnen  drei  Tagen  Nachricht  abzusenden.

Der  Lauf  dieser  dreitägigen  Frist  beginnt  mit  dem  auf  den  Anfang  der  Hilfeleistung
folgenden  Tage.  In  den  Fällen  des  Art.  12  Abs.  2  und  Art.  14  Abs.  4  ist  spätestens
fünf  Tage  vor  Ablauf  der  dort  festgesetzten  Zeiträume  die  Nachricht  abzusenden.

Ist  die  Staatskasse  ersatzpflichtig,  so  muß  die  vorgeschriebene  Nachricht  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  der  Heimat  des  Hilfsbedürftigen,  ist  eine  andere  öffentliche  Kasse  ersatzpflichtig,
  so  muß  sie  an  die  gesetzlichen  Vertreter  dieser  Kasse  ergehen.  Ist  die  Heimat
unbekannt,  so  ist  die  Anzeige  an  die  der  unterstützenden  Gemeinde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  zu  erstatten.

Wird  die  vorgeschriebene  Frist  versäumt,  so  ist  ein  Ersatzanspruch  nur  für  die  nach  dem
Tage  der  ergangenen  Nachricht  geleistete  Hilfe  zulässig.

Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  ist  Sache  des  Armenpflegschaftsrathes  oder
der  Verwaltung  der  hilfeleistenden  Anstalt.

Artikel  32.  (32).
Der  Armeupflegschaftsrath  hat  für  Herstellung  und  Erhaltung  aller  zur  Uebung  der
Armenpflege  in  der  Gemeinde  nothwendigen  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  sorgen.

Bei  Unternehmungen,  deren  Kosten  nicht  aus  den  laufenden  Einnahmen  der  Armenkasse
  gedeckt  werden  können,  bei  Einrichtungen,  welche  eine  dauernde  Belastung  der  Gemeinde
zur  Folge  haben,  dann  bei  Einführung,  Erhöhung  oder  Regulirung  von  Gemeindeumlagen
        <pb n="518" />
        500

oder  Abgaben  für  Armenzwecke  steht  dem  Armenpflegschaftsrathe  nur  die  Anregung  und  Begutachtung,
  die  Beschlußfassung  aber  den  nach  der  Gemeindeordnung  zuständigen  Organen
der  Gemeinde  zu;  der  Armenpflegschaftsrath  ist  jedoch  zur  Beschwerdeführung  berechtigt.

Artikel  33.  (33).

Die  Armenkasse  wird  durch  die  vom  Armenpflegschaftsrathe  aus  seiner  Mitte  gewählten
Mitglieder  oder  durch  die  nach  Art.  26  aufgestellten  Bediensteten  verwaltet.

Die  mit  der  unmittelbaren  Verwaltung  betrauten  Personen  haften  zunächst  für  die  richtige
Erhebung  der  Einnahmen,  für  die  Einhaltung  der  Etats  und  für  die  vorschriftsmäßige
Verrechnung  der  Ausgaben;  sie  sind  zur  Leistung  einer  angemessenen  Kaution  verpflichtet,
wenn  dieselbe  nicht  vom  Armenpflegschaftsrathe  erlassen  wird.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  befugt,  von  den  Rechnungen  der  durch  die  Gemeindebehörde
  verwalteten  Armenfonds  und  Wohlthätigkeitsanstalten  Einsicht  zu  nehmen,  die  letzteren
nach  vorgängiger  Anzeige  bei  der  Gemeindeverwaltung  durch  abgeordnete  Mitglieder  besichtigen
zu  lassen,  die  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  zu  beantragen  und  bei  verweigerter
Abhilfe  Beschwerde  zu  führen.

Artikel  34.  (34).

Das  Rechnungsjahr  der  Armenpflege  beginnt  mit  dem  ersten  Januar  und  endet  mit
dem  einunddreißigsten  Dezember.

Der  Armenpflegschaftsrath  hat  regelmäßig  in  den  letzten  drei  Monaten  jeden  Jahres
einen  Voranschlag  für  das  nächste  Jahr  zu  entwerfen.

Dieser  Voranschlag,  in  welchen  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Armenkasse  nach
möglichst  verlässiger  Wahrscheinlichkeitsberechnung  einzusetzen  sind,  ist  der  Gemeindeverwaltung,
in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  auch  den  Gemeindebevollmächtigten,  zur  Einsicht
und  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  mitzutheilen  und  hierauf  während  vierzehn  Tagen  öffentlich
  aufzulegen.

Die  Würdigung  der  von  den  Gemeindekollegien  oder  von  Privatpersonen  vorgebrachten
Erinnerungen  sowie  die  Feststellung  des  Voranschlages  erfolgt  noch  vor  Ablauf  des  Jahres
durch  den  Armenpflegschaftsrath  in  öffentlicher  Sitzung.

Werden  Ausgaben  nothwendig,  die  im  Voranschlage  nicht  vorgesehen  sind,  so  hat  der
Armenpflegschaftsrath  in  öffentlicher  Sitzung  Beschluß  zu  fassen.

Alle  nicht  ständig  eingewiesenen  Ausgaben  setzen  einen  besonderen  Beschluß  des  Armenpflegschaftsrathes
  voraus,  dessen  Vorstand  jedoch  ermächtigt  ist,  in  dringenden  Fällen  und
unter  dem  Vorbehalte  nachträglicher  Genehmigung  des  Armenpflegschaftsrathes  die  erforderliche
  Verfügung  zu  treffen.
        <pb n="519" />
        „W  40.  501

Gleiche  Ermächtigung  kann  vom  Armengflegschaftsrathe  auch  anderen  Mitgliedern,  den
Bezirkspflegern  und  den  Leitern  von  Armenanstalten  ertheilt  werden.

Sind  zur  Bestreitung  der  im  Voranschlage  vorgesehenen  oder  nachträglich  beschlossenen
Ausgaben  außerordentliche  Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  neue  oder  erhöhte  Gemeindeumlagen
  erforderlich,  so  darf  die  den  Betrag  der  ordentlichen  Deckungsmittel  übersteigende
Mehrausgabe  erst  dann  gemacht  werden,  wenn  die  Bewilligung  oder  Anweisung  der  nöthigen
Mittel  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  erfolgt  ist.

Artikel  35.  (35).

Die  Rechnungen  für  das  abgelaufene  Jahr  sind  spätestens  bis  zum  darauffolgenden
1.  Mai  zu  stellen  und  während  vierzehn  Tagen  öffentlich  aufzulegen.

Nach  Ablauf  dieser  vierzehntägigen  Frist  sind  die  Rechnungen  nebst  den  etwa  eingekommenen
  Erinnerungen  an  die  Gemeindeverwaltung  abzugeben.

Die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Rechnungen  und  das  Beschwerderecht  richten  sich
nach  den  in  der  Gemeindeordnung  für  die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Gemeinderechnungen
festgestellten  Bestimmungen.

Artikel  36.  (36).

Es  ist  dem  Armenpflegschaftsrathe  gestattet,  Armen  behufs  gerichtlicher  Verfolgung  von
Vermögensrechten  die  erforderlichen  baaren  Prozeßanslagen  vorzuschießen.

Den  Mitgliedern  und  den  besonders  beanftragten  Vollzugsorganen  des  Armenpflegschafts
rathes,  sowie  den  Bezirkspflegern  kann  der  Eintritt  in  die  Wohnungen  der  unterstützten
Armen  zu  keiner  Zeit  verwehrt  werden.

Wenn  die  Erziehung  von  Kindern,  für  welche  Unterstützung  aus  der  Armenkasse  gewährt
ist,  von  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  offenbar  vernachlässigt  wird,  so  kann  der
Armenpflegschaftsrath  die  Fortsetzung  der  Unterstützung  davon  abhängig  machen,  daß  solche
Kinder  ihm  zur  besseren  Unterbringung  und  Erziehung  überlassen  werden.

Der  Armenupflegschaftsrath  ist  berechtigt,  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder
wegen  Trunksucht  zu  beantragen,  wenn  Grund  zu  der  Besorguiß  besteht,  daß  der  zu  Entmündigende
  der  Armenkasse  zur  Last  fallen  werde.

C.  Geschäftsgang.
Artikel  37.  (37).
Der  Armenpflegschaftsrath  faßt  seine  Beschlüsse  in  den  festgesetzten  regelmäßigen  oder
in  besonders  anberaumten  Sitzungen,  auf  welche  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung

über  die  Sitzungen  der  Gemeindeverwaltungen  analoge  Anwendung  finden.
88
        <pb n="520" />
        502

Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  anwesend  und  daß  dem  Beschlusse  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  zugefallen  ist;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  Leitung  der  Sitzungen  und  des  ganzen  Geschäftsganges  gebührt  dem  Vorstande
beziehungsweise  seinem  Stellvertreter.

Zur  Regelung  des  formellen  Geschäftsganges  kann  sich  der  Armenpflegschaftsrath  eine
Geschäftsordnung  geben;  in  Bezug  auf  Führung  und  Visitation  der  Kassen,  sowie  auf
Behandlung  des  Rechnungswesens  finden  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  analoge
Anwendung.

Die  Erstattung  von  Uebersichtsanzeigen  über  die  Geschäftsführung  der  Armenpflegen
wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Distriktsarmenpflege.
Artikel  38.  (38).

Die  Distriktsarmenpflege  bildet  eine  Aufgabe  der  Distriktsgemeinde  und  umfaßt:

1.  die  Unterstützung  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  des  Distrikts;

2.  die  Unterhaltung  der  bestehenden  Distrikts-Wohlthätigkeits=  und  Kranken-Anstalten;

3.  die  Ansammlung  und  allmähliche  Vermehrung  eines  besonderen  Distriktsarmenfonds;


4.  die  Errichtung  von  Distrikts-Armenhänsern,  Beschäftigungsanstalten,  Armenkolonien
  und  Krankenhäusern,  sowie  von  Distriktsanstalten  zur  Erziehung  armer
verwahrloster  Kinder;

5.  die  Gründung  von  Spar=  und  Vorschuß  Kassen  und  ähnlichen  Anstalten.

Als  mit  Armenlasten  überbürdet  (Abs.  1  Ziff.  1)  ist  eine  Gemeinde  dann  zu  erachten,
wenn  der  durch  Umlagen  aufzubringende  Zuschuß  aus  der  Gemeindekasse  zur  Bestreitung
des  Bedarfes  der  Armenkasse  (Art.  19  Abs.  2)  im  Zusammenhalte  mit  den  für  die  sonstigen
  Gemeindebedürfnisse  zu  erhebenden  Umlagen  eine  Höhe  erreicht,  daß  hiedurch  der
Nahrungsstand  eines  erheblichen  Theiles  der  Umlagenpflichtigen  gefährdet  wird.

Jene  Gemeinden,  welche  eine  Unterstützung  aus  Distriktsmitteln  beanspruchen,  haben

diesen  Anspruch  jährlich  vor  der  ordentlichen  Distriktsrathsversammlung  beim  Bezirksamte
schriftlich  anzumelden.  Die  eingekommenen  Gesuche  sind  vom  Bezirksamte  zu  instruiren  und
        <pb n="521" />
        W  40.  503

dem  Distriktsrathe  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.  Lehnt  der  Distriktsrath  den  Auspruch
einer  Gemeinde  ganz  oder  theilweise  ab,  so  steht  der  Gemeinde  gegen  den  ablehnenden  Beschluß
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dessen  Eröffnung  die  Beschwerde  an  die  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  zu,  welche  auf  Grund  kollegialer  Berathung  darüber  beschließt,  ob  und  in
welchem  Umfange  die  Gemeinde  als  mit  Armenlasten  überbürdet  zu  erachten  und  welche
Unterstützung  aus  Distriktsmitteln  ihr  deßhalb  zu  gewähren  sei.

Gegen  die  Entschließung  der  Kreisregierung  findet  nach  Maßgabe  des  Art.  23  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betreffend,  die  Berufung  an  das  k.  Staatsministerium
  des  Innern  statt.

Die  Hälfte  des  Aufwandes,  welcher  den  Distriktsgemeinden  für  die  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  des  Distriktes  jährlich  erwächst,  ist  von  der  Kreisgemeinde
  den  Distriktsgemeinden  aus  Kreismitteln  zu  ersetzen.

Artikel  39.  (39).

Die  unter  Abs.  1  Ziff.  1—3  des  vorstehenden  Art.  38  erwähnten  Leistungen  bilden
gesetzliche  Lasten  gemäß  Art.  27  und  Art.  29  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
die  Distriktsräthe  betr.

Die  Mittel  zur  Deckung  des  Bedarfs  der  Distriktsarmenpflege  sind  zu  schöpfen:

1.  aus  den  Nutzungen  des  Distriktsarmenfonds;

2.  aus  den  auf  Gesetz  oder  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Leistungen  des  Staates,
des  Kreises,  einzelner  Stiftungen,  Genossenschaften,  Gemeinden  oder  anderer  —
juristischer  oder  physischer  —  Personen;

3.  aus  den  freiwilligen  Zuschüssen  des  Staates  oder  des  Kreises,  aus  Beiträgen
von  Gemeinden  oder  Privaten,  welchen  eine  distriktive  Einrichtung  besonderen
Vortheil  gewährt,  endlich  aus  sonstigen  außerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  alle  diese  Mittel  nicht  aus,  so  ist  der  noch  ungedeckte  Bedarf  durch  die
Distriktsgemeinde  aufzubringen.

Artikel  40.  (40).

Die  Besorgung  der  Distriktsarmenpflege,  insbesondere  die  Verwaltung  des  Distrikts
armenvermögens  und  der  distriktiven  Armenanstalten  und  Einrichtungen  findet  nach  den
gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Behandlung  der  sonstigen  Distriktsgemeindeangelegenheiten
statt  und  gehört  hienach  zum  Wirkungskreise  des  Distriktsrathes  und  des  Distriktsrathsausschusses.


88
        <pb n="522" />
        504

An  den  treffenden  Sitzungen  dieser  Organe  haben  jedoch  die  Bezirksärzte  sowie  zwei
zu  diesem  Zwecke  am  Beginne  jeder  Distriktsrathswahlperiode  und  auf  die  Dauer  derselben
von  dem  neugebildeten  Distriktsrathsausschusse  nach  Stimmenmehrheit  gewählte  selbständige
Pfarrer  des  Distrikts  mit  voller  Stimmberechtigung  Theil  zu  nehmen.  Bei  Verhinderung
der  Vorgenannten  können  Ersatzleute  zugezogen  werden.

Vierte  Abtheilung.

Von  der  Kreisarmenpflege.

Artikel  41.  (41).

Die  Kreisarmenpflege  umfaßt  alle  auf  öffentliche  Armenpflege  bezüglichen  Leistungen,
welche  den  Kreisgemeinden  auf  Grund  gesetzmäßiger  Beschlüsse  ihrer  Vertreter  oder  auf  Grund
besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  obliegen,  namentlich  die  Unterhaltung  und  Begründung
von  Wohlthätigkeits=  und  Beschäftigungs-Anstalten,  Armenkolonien,  Irrenhäusern  und  anderen
Sanitätsanstalten,  und  die  Unterstützung  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Distriktsgemeinden.

Die  Kreisarmenpflege  gehört  zum  Wirkungskreise  des  Landrathes  und  des  Landrathsausschusses
  nach  Maßgabe  der  Art.  15  und  33  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Land—

räthe  betr.,  welches  Gesetz  auch  auf  die  Deckung  des  Bedarfs  der  Kreisarmenpflege  Anwendung
  findet.

Der  Landrath  hat  bei  jeder  seiner  ordentlichen  Jahresversammlungen  (vgl.  Art.  19  des
Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852)  darüber  zu  berathen  und  zu  beschließen,  ob  und  in
welchem  Umfange  einzelne  Distriktsgemeinden  des  Kreises  als  mit  Armenlasten  überbürdet
erscheinen  und  deßhalb  einer  Kreisunterstützung  bedürfen.

Fünfte  Abtheilung.
Von  dem  Aufsichtsrechte  und  der  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden.
Artikel  42.  (42).

Die  örtliche  Armenpflege  wird  unter  Oberleitung  des  Staatsministeriums  des  Innern
durch  die  den  Gemeinden  unmittelbar  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  nach  Maßgabe  der
gesetzlichen  Bestimmungen  über  Staatsaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  überwacht.

Die  Betheiligung  der  Staatsbehörden  an  der  Distrikts=  und  Kreis-Armenpflege  bemißt
sich  nach  den  Bestimmungen  des  Distriktsraths-  und  des  Landraths-Gesetzes.
        <pb n="523" />
        A  4O.  505

Artikel  43.  (43).

Streitigkeiten  über  den  Vollzug  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  namentlich  über  die  Unterstützungspflicht
  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  einer  öffentlichen  Kasse,  über  die  nach  Art.  5
Abs.  1  und  Art.  12—18  begründeten  Ersatzansprüche,  dann  über  die  auf  Art.  21  beruhenden
  Verpflichtungen  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  und  von  den
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in  zweiter  Instanz  entschieden,  —  unbeschadet  dessen,
was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  bestimmt.

Zuständig  ist:

a)  bei  Ansprüchen  gegen  eine  Gemeinde  die  Distriktsverwaltungsbehörde  derselben;
b)  bei  Ansprüchen  gegen  eine  andere  —  juristische  oder  physische  —  Person  die
Distriktsverwaltungsbehörde  jener  Gemeinde,  welche  den  Anspruch  erhebt.

Beschwerden  sind  an  eine  unerstreckliche  Frist  von  vierzehn  Tagen  gebunden.

Die  Verwaltungsbehörden  können  nöthigenfalls  die  Urkunden,  durch  welche  Schuldigkeiten
  festgestellt  werden,  vollstreckbar  erklären  und  für  deren  Beitreibung  sorgen.

Lechste  Abtheilung.
Strafbestimmungen.

Artikel  44.  (44).

Personen,  welche  öffentliche  Armenunterstützung  genießen,  werden  mit  Haft  bis  zu  acht
Tagen,  im  Rückfalle  bis  zu  dreißig  Tagen  bestraft,  wenn  sie  entweder:

1.  durch  ungeziemendes  Benehmen  die  dem  Armeupflegschaftsrathe,  einem  Mitgliede
desselben,  einem  Bezirkspfleger  oder  denjenigen,  von  welchen  sie  im  Auftrage  des
Armenpflegschaftsrathes  Almosen,  Kleidung,  Wohnung,  Kost  oder  Arbeit  erhalten,
gebührende  Achtung  verletzen,  oder  wenn  sie

2.  Lebensmittel,  Heizungsmaterial,  Kleidungsstücke,  Heilmittel,  Arbeitsstoffe,  Werkzeuge
  und  dergleichen,  welche  sie  von  der  öffentlichen  Armenpflege  oder  von  einer
öffentlichen  Wohlthätigkeitsanstalt  empfangen  haben,  unbefugt  veräußern  oder
muthwillig  unbrauchbar  machen.

Artikel  45.  (45).

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  für  den  ganzen  Umfang  des
Königreiches  in  Wirksamkkeit.
        <pb n="524" />
        506

Die  an  diesem  Tage  bestehenden  Armenpflegschaftsräthe  bleiben  bis  zum  1.  Januar  1870
in  Thätigkeit  und  üben  ihr  Amt  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes.  Es  liegt
ihnen  die  erstmalige  Herstellung  der  in  Art.  34  angeordneten  Voranschläge  ob.

Mit  dem  1.  Juli  1869  erlöschen  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
Gesetze,  Verordnungen  und  Vorschriften,  insbesondere  die  Verordnung  vom  17.  November
1816,  das  Armenwesen  betr.,  und  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Unterstützung  und
Verpflegung  hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  betr.
        <pb n="525" />
        M  40.  507

Gesetz,
die  Flurbereinigung  betreffend.

I.
Vorbedingungen  und  Grundsätze  der  Flurbereinigung.
Art.  1.  (1).
Unter  Flurbereinigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  Unternehmungen  verstanden,
welche  eine  bessere  Benützung  von  Grund  und  Boden  durch  Zusammenlegung  von  Grundstücken
  oder  durch  Regelung  von  Feldwegen  bezwecken.

Art.  2.  (2).
Die  Flurbereinigung  kann  ganze  Gemeinde=  oder  Ortsfluren  oder  Theile  derselben  umfassen.
Auch  ist  die  Einbeziehung  von  Grundstücken  einer  benachbarten  Gemeinde=  oder  Ortsflur  statthaft,
wenn  und  insoweit  sie  zur  zweckmäßigen  Ausführung  der  Unternehmung  nothwendig  erscheint.

Art.  3.  (3).
Gegen  den  Willen  einzelner  Grundeigenthümer  kann  die  Flurbereinigung  nur  stattfinden,
  wenn
1.  bei  einer  Zahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer  von  weniger  als  zwanzig
mindestens  drei  Fünftel,  bei  einer  größeren  Anzahl  die  Mehrzahl  mit  der  Unternehmung
  einverstanden  ist,
2.  die  Mehrzahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer  zugleich  im  Eigenthum  von  mehr
als  der  Hälfte  der  Bereinigungsfläche  sich  befindet,
3.  auf  diese  Mehrzahl  auch  mehr  als  die  Hälfte  der  betreffenden  Grundstener  entfällt
  und
4.  von  der  Flurbereinigung  eine  bessere  Benützung  von  Grund  und  Boden  zu  erwarten
  ist,  und  dieser  Zweck  ohne  Beiziehung  der  Gründstücke  der  Minderheit
nicht  erreicht  werden  kann;
hinsichtlich  der  Regelung  von  Feldwegen  genügt  jedoch  in  allen  Fällen  die  Zustimmung  der
Mehrzahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer,  wenn  im  Ulebrigen  die  Voraussetzungen  der
obigen  Ziffern  2,  3  und  4  gegeben  sind.

Art.  4.  (4).
Dem  vorbezeichneten  Zwange  können  nicht  unterworfen  werden
1.  Gebäude  und  deren  Hofräume,  Hausgärten;
2.  Fischteiche  und  Fischzuchtanstalten,  Gewässer,  welche  zu  gewerblichen  oder  industriellen
Anlagen  dienen  oder  von  besonderem  Werthe  für  den  Wirthschaftsbetrieb  sind,
sowie  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Mineralquellen  befinden;
        <pb n="526" />
        508

*r

10.

11.

Mergelgruben,  Stein-  oder  Schieferbrüche,  Grundstücke,  soweit  sich  in  denselben
Gyps-  oder  Thon-Lager  befinden,  sowie  Grundstücke,  die  zu  Taganlagen  des
Bergbaues  oder  zur  Gewinnung  von  Fossilien,  oder  zu  gewerblichen  oder  zu
industriellen  Anlagen  dienen;

Beerdigungsstätten  und  Denkmäler;

Grundstücke,  welche  ihrer  Lage  nach  als  Bauplätze  zu  betrachten  sind;
Torflager,  Kies-,  Lehm=  oder  Sandgruben,  welche  mindestens  seit  Jahresfrist
in  Benützung  stehen;

Parkanlagen;

ihrer  Hauptbestimmung  nach  der  Gartenkultur  oder  Obstgewinnung  dienende
Grundstücke,  Weidenanlagen,  Hopfenanlagen  und  zur  Wiederanlage  bestimmte
ehemalige  Hopfenanlagen;

Weinberge,  zur  Wiederanlage  bestimmte  ehemalige  Weinberge,  in  der  Nähe  von

Weinbergen  gelegene,  zu  deren  Bewirthschaftung  dienliche  Felder  und  Oedungen:
Waldungen,  die  einer  forstmäßigen  Bewirthschaftung  fähig  sind,  dann  andere
Waldungen,  deren  Verlust  für  den  Wirthschaftsbetrieb  des  Eigenthümers  von
besonderem  Nachtheile  ist;

Grundstücke,  welche  mit  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebäuden  des  Grundeigenthümers
zusammenhängen,  und  zusammenhängende  Grundstücke  eines  Grundeigenthümers
von  wenigstens  zehn  Hektaren.

Jedoch  können  Grundstücke  der  unter  8,  9,  10  und  11  bezeichneten  Art
a)  bei  Zusammenlegung  rücksichtlich  derjenigen  Theile,  welche  in  unwirthschaftlicher

Weise  in  die  Bereinigungsfläche  hineinragen,

b)  wenn  es  sich  um  die  Regelung  von  Feldwegen  handelt,  vollständig

dem  Zwange  unterworfen  werden.

Sollte  eine  Unternehmung  ohne  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  der  vorstehend

unter  5,  6,  7,  8,  9,  10  und  11  bezeichneten  Art  nicht  ausführbar  und  deren  Beiziehung
nicht  ohnedieß  nach  Abs.  2  zulässig  sein,  so  kann  die  erforderliche  Flüche  auf  dem  Wege  der
Zwangsenteignung  unter  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837,
die  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum  für  öffentliche  Zwecke  betreffend,  beziehungsweise
der  Art.  16  bis  26  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs  Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899,  dann  des  Art.  8  Ziff.  10
des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in
Art.  34  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für  die  Gesammtheit  erworben  werden.
        <pb n="527" />
        M  40.  509

Grundstücke,  welche  unmittelbar  militärischen  Zwecken  dienen,  können  zur  Flurbereinigung
nur  mit  Zustimmung  der  Militärverwaltung  beigezogen  werden.

Art.  5.  (5).

Bei  Berechnung  der  in  Art.  3  bezeichneten  Mehrzahl  werden  die  Miteigenthümer  eines
und  desselben  Grundstückes  für  eine  einzige  Person  gezählt  und  die  Besitzer  von  Lehen,
Fideikommissen  und  von  Familiengütern,  welche  im  Erbverbande  stehen,  den  vollen  Eigenthümern
  gleichgeachtet.

Besteht  bei  den  Miteigenthümern  eines  und  desselben  Grundstückes  eine  Meinungs
verschiedenheit,  so  ist  die  Zustimmung  für  gegeben  zu  erachten,  wenn  wenigstens  die  Hälfte
derselben,  nach  dem  Theilnahmsverhältnisse  berechnet,  sich  für  die  Unternehmung  ausspricht.

Besteht  über  das  Eigenthum  oder  die  Grenzen  eines  Grundstückes  ein  Rechtsstreit,  und
können  sich  die  Parteien  über  die  Abgabe  der  Stimmen  nicht  einigen,  so  gilt  zunächst
der  Besitzer  als  stimmberechtigt;  ist  auch  der  Besitz  streitig,  so  ist  die  Zustimmung  für
gegeben  zu  erachten,  wenn  nur  einer  der  streitenden  Theile  sich  für  die  Unternehmung  ausspricht.

Art.  6.  (6).

Für  den  in  eine  Flurbereinigung  einbezogenen  Grundbesitz  hat  der  Eigenthümer  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  in  Art.  7  Abs.  2  vollen  Ersatz  zu  erhalten.

Dieser  ist  soweit  thunlich  in  Grund  und  Boden  gleicher  Kulturart  anzuweisen;  hiebei
sind  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  aller  Betheiligten  gegen  einander  abzuwägen.

Ein  Ersatz  in  Grund  und  Boden,  wodurch  eine  wesentliche  Aenderung  des  seitherigen
Wirthschaftsbetriebes  bedingt  wäre,  darf  nur  unter  Zustimmung  des  Betheiligten  stattfinden.

Betheiligten  mit  verhältnißmäßig  geringem  Grundbesitze  ist  der  Ersatz  in  Grund  und
Boden  auf  ihr  Verlangen  möglichst  in  der  Nähe  ihrer  Behausung  beziehungsweise  der  Ort
schaft  anzuweisen.  «

Geldentschädigungen  und  Geldleistungen  sind  nur  insoweit  statthaft,  als  die  Ausgleichung
nicht  in  Grund  und  Boden  sowie  durch  Zuweisung  von  Vortheilen  hiebei  erfolgen  kann.

Vorübergehende  Mehr-  oder  Minderwerthe  der  eingetauschten  oder  ausgetauschten
Grundstücke  sind  in  Geld  auszugleichen.

Art.  7.  (7).
Bei  der  Flurbereinigung  sind  jedem  Grundstücke  die  erforderlichen  Zufahrten,  Vieh
triebe  und  Wasserläufe  zu  schaffen.
Der  für  Wege,  Brücken,  Wasserlänfe  und  etwa  veranlaßte  gemeinschaftliche  Anlagen
benöthigte  Raum  ist  bei  Zusammenlegung  von  Grundstücken  zunächst  aus  der  Bereinigungsfläche

  zu  entnehmen.
89
        <pb n="528" />
        510

Die  Unterhaltung  der  vorbezeichneten  Wege,  Brücken,  Wasserläufe  und  gemeinschaft—
lichen  Anlagen  ist  durch  Vereinbarung  der  Betheiligten  sicher  zu  stellen.

Art.  8.  (8).

Der  Ersatz,  welchen  der  einzelne  betheiligte  Grundeigenthümer  in  Grund  und  Boden
erhält,  tritt  an  die  Stelle  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  und  überkommt  in  jeder
rechtlichen  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben,  soweit  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  anders
verfügt.

Sowohl  dingliche  als  persönliche  Ansprüche  der  in  Ansehung  der  betheiligten  Grund—
stücke  berechtigten  dritten  Personen  gehen  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Bestimmungen  von
den  ausgetauschten  auf  die  eingetauschten  Grundstücke  über;  hiebei  steht  den  berechtigten
dritten  Personen  ein  Erinnerungsrecht  zur  Wahrung  ihrer  Interessen,  ein  Widerspruch  jedoch
nur  insoweit  zu,  als  der  eingetauschte  Grundbesitz  nicht  mindestens  den  gleichen  Werth  hat
als  der  ausgetauschte.

Derselbe  Widerspruch  steht  Miteigenthümern  und  Streitbetheiligten  zu,  gegen  deren
Willen  nach  Art.  5  Abs.  2  und  3  die  Flurbereinigung  stattfindet.

Art.  9.  (9).

Bei  den  im  Fideikommißverbande  stehenden  Grundstücken  haben  die  Oberlandesgerichte
die  Genehmigung  der  Veränderung  (§  49  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde)  in  dem
Falle  nicht  zu  verweigern,  wenn  durch  Vorlage  eines  Zeugnisses  der  Flurbereinigungs-Kommission
  (Art.  18)  die  günstigere  Gestaltung  der  Bewirthschaftungsverhältnisse  nachgewiesen
und  außerdem  dargethan  wird,  daß  der  eingetanschte  oder  veränderte  Grundbesitz  einen
mindestens  gleich  großen  Werth  als  der  dermalige  hat.  In  diesem  Falle  ist  die  Vernehmung
der  Anwärter  nicht  erforderlich.

Art.  10.  (7).

Zu  den  im  Flurbereinigungsverfahren  abzugebenden  Erklärungen  bedarf  der  Vater  oder
die  Mutter  als  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  sowie  ein  Vormund  oder  Pfleger  nicht  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Familienraths,  ein  Nachlaßpfleger  nicht
der  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts,  der  gesetzliche  Vertreter  einer  Körperschaft,  Stiftung
oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  oder  einer  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
Behörde  stehenden  Stiftung  nicht  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde.

Art.  11.  (10).
Sind  die  in  die  Unternehmung  einbezogenen  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  verschieden
  belastet,  so  sind  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Grundstücke  in  Ermangelung  einer
anderweitigen  Uebereinkunft,  soweit  es  zur  Wahrung  der  auf  sie  übergehenden  Rechte  er-
        <pb n="529" />
        M  40.  511

forderlich  ist,  nach  den  verschiedenen  Belastungen  auszuscheiden  und  im  Steuerkatasterplane
mit  besonderen  Nummern  zu  bezeichnen.  Verfügungsbeschränkungen  stehen  den  Belastungen  gleich.

Dasselbe  Verfahren  hat  auf  Antrag  auch  einzutreten,  wenn  besondere  Rechtsverhältnisse
die  Ausscheidung  einzelner  Grundstücke  angezeigt  erscheinen  lassen.

Besteht  ein  Grenzstreit  bezüglich  zweier  oder  mehrerer  in  eine  Flurbereinigung  einbezogener
  Grundstücke,  und  kann  eine  Beilegung  desselben  während  des  Verfahrens  nicht  erreicht
  werden,  so  sind  die  Ersatzgrundstücke  neben  einander  zu  legen;  die  definitive  Grenze
zwischen  diesen  ist  nach  Maßgabe  des  ergangenen  rechtskräftigen  Urtheiles  zu  ziehen.

Art.  12.  (11).

Die  auf  der  Bereinigungsfläche  ruhende  Grundsteuerverhältniß  zahl  bleibt,  unbeschadet
eines  wegen  Mehrung  oder  Minderung  der  unsteuerbaren  Weg=  und  Wasser  -Flächen  sich
ergebenden  Zu=  oder  Abschlages,  in  ihrem  Gesammtbetrage  unverändert.  Die  Vertheilung
dieses  Betrages  auf  die  neu  entstehenden  Parzellen  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  für
die  Neuvertheilung  ermittelten  Werthe  (Art.  28).

Art.  13.  (12).

Grundlasten  gehen  von  den  ausgetauschten  Grundstücken  auf  die  eingetauschten,  insoweit
letztere  mindestens  den  gleichen  Werth  wie  die  ersteren  haben  (Art.  8),  in  der  Weise  über,
daß  die  Grundlasten  der  nämlichen  Art  und  desselben  Berechtigten  entsprechend  der  Zusammenlegung
  der  belasteten  Parzellen  zusammengefaßt  werden.

Art.  15  des  Gesetzes  vom  28.  April  1872,  die  Grundentlastung  betreffend,  findet
auf  Flurbereinigungen  keine  Anwendung.

Ein  Austausch  von  Grundstücken  zum  Zwecke  der  Flurbereinigung  ist  als  Besitzänderung
im  Sinne  des  Art.  15  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  die  Aufhebung  der  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,  Fixirung  und  Ablösung  von  Grundlasten
betreffend,  nicht  zu  erachten.

Art.  14.  (13).

Wird  bei  einer  Flurbereinigung  zum  Zwecke  der  Ausgleichung  eine  Geldentschädigung
nach  Art.  6  Abs.  5  geleistet,  so  ist  sie  zunächst  zur  Ablösung  der  Grundlasten  zu  verwenden,
soweit  diese  wegen  des  Minderwerths  der  eingetauschten  Grundstücke  nicht  auf  diese  übertragbar
  sind;  auf  den  Rest  finden,  wenn  die  ausgetauschten  Grundstücke  mit  Rechten  Dritter
belastet  sind,  die  für  die  Haftung  des  Entschädigungsanspruchs  und  das  Vertheilungsverfahren
  im  Falle  der  Zwangsenteignung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Eine  nach  Art.  6  Abs.  6  zu  leistende  Geldentschädigung  haftet  für  Reallasten,  Hypotheken,

  Grundschulden  und  Rentenschulden,  mit  denen  die  ausgetauschten  Grundstü  te  belastet
9
        <pb n="530" />
        512

sind,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  8  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  8  1124  Abs.  1,3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Art.  15.  (14).

Kommt  eine  Flurbereinigung  bezüglich  verpachteter  Grundstücke  während  der  Pachtzeit
zu  Stande,  so  ist  der  Pächter  in  Ermangelung  zunächst  maßgebender  Bestimmungen  des
Pachtvertrages  oder  eines  anderweitigen  Uebereinkommens  befugt,  den  Pachtvertrag  in  der
Art  zu  künden,  daß  derselbe  mit  Beendigung  des  laufenden  Pachtjahres  sich  löst.

Ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  dem  Grunde,  weil  der  Pachtvertrag  in  Anwendung
vorstehender  Bestimmung  vor  der  bedungenen  Zeit  aufgelöst  wurde,  findet  nicht  statt.

Allenfallsige  Ansprüche  auf  Entschädigung  wegen  Düngung,  Aussaat,  Ernte,  Verbesserungen
  oder  anderer  gesetzlicher  oder  vertragsmäßiger  Titel  bleiben  vorbehalten.

Art.  16.  (15).

Die  Fischerei=  und  Weiderechte  sowie  die  Dienstbarkeiten  bleiben  nach  Maßgabe  der  einschlägigen
  Gesetzesbestimmungen  unverändert  auf  dem  bisherigen  Grundbesitze,  soweit  nicht  eine  anderweitige
  Vereinbarung  unter  den  hiebei  betheiligten  Personen  im  Laufe  des  Verfahrens  stattfindet.

Dienstbarkeiten,  welche  in  Folge  der  Flurbereinigung  entbehrlich  werden,  erlöschen  ohne
Entschädigung.

Art.  17.  (16).

Die  nach  den  Art.  21,  28,  36  ergehenden  Ladungen  und  Mittheilungen  sind,  wenn
Personen  betheiligt  sind,  die  unter  Vormundschaft  stehen  oder  für  welche  die  Bestellung  eines
Pflegers  oder  eines  Beistandes  angeordnet  ist,  auch  an  das  Vormundschaftsgericht,  falls  eine
Nachlaßpflegschaft  angeordnet  ist,  auch  an  das  Nachlaßgericht,  für  Stiftungen  auch  an  die
Aufsichtsbehörde  zu  richten.

Werden  öffentliche  Wege  und  Brücken  oder  sonstige  öffentliche  Anlagen  in  eine  Flurbereinigung
  einbezogen,  so  sind  die  einschlägigen  Staats-  und  Gemeindebehörden,  abgesehen
von  bestehenden  Rechtstiteln  (Art.  3  und  8),  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  des  öffentlichen
Interesses  zur  Mitwirkung  berufen.

Besitzänderungen  und  Geldentschädigungen  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterliegen
  den  beschränkenden  Bestimmungen  der  Gesetze  über  Erwerbungen  zur  todten  Hand
(Amortisationsgesetze)  nicht.

II.
Zuständigkeit  und  Verfahren.
Art.  18.  (17).

Zur  Leitung  und  Durchführung  von  Flurbereinigungen  wird  im  k.  Staatsministerium
des  Innern  eine  Kommission  —  Flurbereinigungs-Kommission  —  gebildet.
        <pb n="531" />
        M  40.  513

Die  Zusammensetzung  derselben  wird  durch  Verordnung  geregelt.  Die  Mitglieder  werden
vom  König  ernannt.

Im  Falle  sich  ergebenden  Bedürfnisses  können  für  einzelne  Regierungsbezirke  auf  An—
trag  des  Landrathes  durch  königliche  Entschließung  besondere  Flurbereinigungs-Kommissionen
gebildet  werden,  auf  welche  sodann  die  Befugnisse  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Kommission
hinsichtlich  des  betreffenden  Regierungsbezirkes  übergehen;  der  hiefür  erwachsende  Kostenaufwand
ist  aus  Kreismitteln  zu  bestreiten.

Art.  19.  (18).

Hinsichtlich  sämmtlicher  Unternehmungen,  bei  welchen  die  Anwendung  von  Bestimmungen
der  Art.  3,  4,  8  bis  17  in  Frage  steht,  ist  die  Mitwirkung  der  Flurbereinigungs-Kommission
nach  Maßgabe  der  Art.  20  bis  42  geboten.

Außerdem  kann  die  Mitwirkung  der  Kommission  auch  in  Fällen,  in  welchen  Bestimmungen
  der  erstgenannten  Artikel  nicht  zur  Anwendung  kommen,  in  Anspruch  genommen
werden.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Anwendung  von  Bestimmungen  des  Art.  3  oder  4
nicht  in  Frage  ist,  steht  der  Kommission  zu,  einen  vereinfachten  Gang  der  Verhandlungen
nach  Ermessen  zu  bestimmen.

Bei  der  Durchführung  von  Flurbereinigungen,  welche  mit  Zustimmung  der  betheiligten
Grundeigenthümer  und  ohne  Widerspruch  von  Seite  Drittberechtigter  stattfinden,  und  für
welche  die  Mitwirkung  der  Kommission  nach  Abs.  2  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,
bleibt  das  Verfahren  dem  freien  Uebereinkommen  der  betheiligten  Grundeigenthümer  und
der  drittberechtigten  Personen  überlassen.  Bei  Familienfideikommissen  finden  auch  in  solchen
Fällen  die  Vorschriften  des  Art.  9  Anwendung.

Art.  20.  (19).

Der  Antrag  auf  Vornahme  einer  Flurbereinigung  kann  von  jedem  betheiligten  Grundeigenthümer
  oder  von  der  Gemeindebehörde  gestellt  werden.  Derselbe  ist  unmittelbar  oder
durch  Vermittlung  der  Distriktsverwaltungs=  oder  Gemeindebehörde  an  die  Flurbereinigungs-Kommission
  einzusenden.

Die  Kommission  hat  den  Antrag  zu  prüfen,  veranlaßten  Falles  weitere  Erhebungen
auf  schriftlichem  Wege  oder  durch  Abordnung  eines  Sachverständigen  zu  pflegen  und  sodann
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  beantragte  Unternehmung  sich
zur  weiteren  Instruirung  eigne.

Art.  21.  (20).
Ist  eine  Unternehmung  als  zur  weiteren  Instruirung  geeignet  erklärt,  so  sind  die
nach  Maßgabe  des  hiebei  festgesetzten  Umfanges  der  Unternehmung  betheiligten  Grundeigen-
        <pb n="532" />
        514

thümer  beziehungsweise  deren  gesetzliche  Vertreter  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu
einer  Tagsfahrt  mit  der  Eröffnung  zu  laden,  daß
1.  Einwendungen  bezüglich  der  Voraussetzungen  der  Flurbereinigung  (Art.  1  bis  5)
bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  entweder  in  der  Tagsfahrt  oder  binnen  vierzehn
Tagen  nach  derselben  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  vorgebracht  werden  müssen,
2.  diejenigen  betheiligten  Grundeigenthümer,  welche  weder  in  Person  erscheinen  noch
durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  sind,  unbeschadet  der  nach  Ziff.  1  zu  erhebenden
  Einwendungen,  als  der  Inangriffnahme  der  Flurbereinigung  zustimmend
erachtet  werden  und  auch  aller  Einwendungen  gegen  die  sonstigen  Beschlüsse  der
Tagsfahrt  verlustig  gehen,
3.  zur  Stellvertretung  eine  von  der  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  beglaubigte
Vollmacht  genügt.

Die  Ladung  erfolgt  rechtsverbindlich  durch  Veröffentlichung  in  dem  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  amtlichen  Kundmachungen  dienenden  Blatte  und  durch  gleichzeitigen
Anschlag  in  der  betreffenden  Gemeinde.

Außerdem  ist  den  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  betheiligten  Grundeigenthümern  die
Ladung  durch  die  Gemeindebehörde  oder  durch  die  Post  gegen  Nachweis  zuzustellen.

Die  Tagsfahrt  darf  nicht  früher  als  vierzehn  Tage  nach  erfolgter  Veröffentlichung
durch  das  in  Abs.  2  bezeichnete  Blatt  abgehalten  werden.

Zu  der  Tagsfahrt  hat  die  Flurbereinigungs-Kommission  einen  Kommissär  abzuordnen.

Art.  22.  (21).

Bei  der  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  abzuhaltenden  Tagsfahrt  ist  zunächst  die
beabsichtigte  Unternehmung  unter  Bekanntgabe  des  zu  erwartenten  Betrags  der  Kosten  darzulegen
  sowie  auf  den  im  Art.  21  Abs.  1  Ziff.  1  erwähnten  Rechtsnachtheil  hinzuweisen
und  sodann  Beschluß  zu  fassen:

a)  über  die  Inangriffnahme  der  Flurbereinigung  und  die  wesentlicheren  Grundzüge
der  Unternehmung,  insbesondere  auch  über  die  Unterhaltung  der  Wege,  Brücken,
Wasserläufe  und  gemeinsamen  Anlagen  (Art.  7  Abs.  3);

b)  über  die  Ausarbeitung  des  Projektes  durch  einen  geprüften  Geometer  oder  den
Flurbereinigungs-Ausschuß  sowie  über  die  Wahl  des  letzteren;
c)  über  die  Bestellung  des  Schiedsgerichtes.
Weiters  können  in  Ansehung  des  Kostenpunktes  Anträge  gestellt  und  Beschlüsse  gefaßt
werden.
Die  Inangriffnahme  der  Unternehmung  gilt  als  beschlossen,  wenn  die  Mehrzahl  der
betheiligten  Grundeigenthümer  und  zwar  bei  Anwendung  des  Art.  3  nach  der  aus  Nummer  1
        <pb n="533" />
        W  40.  515

bis  3  daselbst  sich  ergebenden  Berechnung  zustimmt,  wobei  die  Nichterschienenen  oder  durch
Bevollmächtigung  nicht  Vertretenen  in  Gemäßheit  des  Art.  21  Abs.  1  als  zustimmend
mitzuzählen  sind.

Für  die  übrigen  Beschlüsse,  Anträge  und  Wahlhandlungen  genügt  einfache  Majorität
der  Erschienenen  beziehungsweise  der  nach  Art.  24  Abs.  4  und  Art.  32  Abs.  1  zur  Stimmabgabe
  Berufenen.  Hiebei  kommt  jedem  Miteigenthümer,  dann  im  Falle  eines  Rechtsstreites
jeder  Partei  eine  Stimme  zu,  soferne  diese  Personen  nicht  ohnehin  stimmberechtigt  sind.

Art.  23.  (7).

Werden  in  der  Tagsfahrt  nach  Art.  22  oder  während  der  im  Art.  21  Abs.  1  Ziff.  1
festgesetzten  Frist  von  den  Betheiligten  Einwendungen  bezüglich  der  Voraussetzungen  der
Flurbereinigung  erhoben,  so  hat  die  Flurbereinigungs-Kommission  zunächst  darüber  zu
entscheiden.

Der  Bescheid  ist  den  betheiligten  Grundeigenthümern  in  Ausfertigung  zuzustellen.

Gegen  den  Bescheid  ist  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.  Die
Vorschriften  des  Art.  39  Abs.  3  finden  Anwendung.

Art.  24.  (22).

Mit  Zustimmung  des  Kommissärs  der  Flurbereinigungs  Kommission  kann  hinsichtlich
einer  Flurbereinigung  geringeren  Umfanges  bei  der  Tagsfahrt  beschlossen  werden,  daß  die
Ausarbeitung  einem  geprüften  Geometer  überwiesen  werde.  Derselbe  wird  von  der  Kommission
  aufgestellt.

In  allen  übrigen  Fällen  ist  die  Ausarbeitung  einem  Ausschusse  —  dem  Flurbereinig.
ungs-Ausschusse  —  zu  übertragen,  welcher  zu  bestehen  hat:

a)  aus  einem  von  der  Flurbereinigungs-Kommission  zu  ernennenden  Kommissär,

b)  aus  einem  von  dieser  Kommission  zu  bezeichnenden  geprüften  Geometer,

c)  aus  mindestens  zwei  von  den  Betheiligten  zu  wählenden  Landwirthen.

Die  Funktionen  zu  a  und  b  können  je  nach  Bestimmung  der  Kommission  vereinigt
werden.

Bei  der  Tagsfahrt  ist  die  Zahl  der  in  den  Ausschuß  zu  wählenden  Landwirthe  zu
bestimmen  und  die  Wahl  derselben  sowie  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Ersatzmännern  vorzunehmen.
  Der  dem  Unternehmen  widersprechenden  Minderheit  steht  die  Wahl  eines  Mitgliedes
  und  des  betreffenden  Ersatzmannes  zu.

Art.  25.  (23).

Die  durch  Wahl  bestellten  Mitglieder  des  Ausschusses  werden  vor  Beginn  ihrer  Thätigkeit
von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  verpflichtet.
        <pb n="534" />
        516

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  der  Kommissär  der  Flurbereinigungs-Kommission.

Der  Ausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  berufen.

Der  Ausschuß  beschließt  mit  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse,  der  schriftliche  Verkehr  mit  der  Flurbereinigungs-Kom—
mission  und  anderen  Behörden  sowie  die  Vertretung  des  Ausschusses  bei  diesen  obliegt  dem

Vorsitzenden.
Art.  26.  (7).

Der  Ausschuß  oder  der  beauftragte  Geometer  hat  als  Geschäftsführer  des  Unternehmens
die  auf  dieses  bezüglichen  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  betheiligten  Grundeigenthümer
gerichtlich  und  außergerichtlich  wahrzunehmen.

Art.  27.  (24).

Der  Ausschuß  ist  in  jedem  Zeitpunkte  der  Verhandlungen,  soferne  nach  dem  Ergebnisse
  derselben  erhebliche  Zweifel  über  die  Durchführbarkeit  der  Unternehmung  obwalten,  befugt,
  bei  der  Flurbereinigungs-Kommission  eine  Anweisung  hinsichtlich  der  Einstellung  oder
Fortsetzung  des  Verfahrens  zu  beantragen.

Die  gleiche  Befugniß  kommt  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  beziehungsweise  dem
beauftragten  Geometer  zu.

Ein  auf  Einstellung  des  Verfahrens  gerichteter  Beschluß  der  Kommission  ist  als  Endentscheid
  im  Sinne  der  Art.  38  und  39  zu  erachten.

Art.  28.  (25).

Dem  Ausschusse  beziehungsweise  dem  beauftragten  Geometer  kommt  der  Betrieb  aller
auf  die  Ausarbeitung  des  Projekts  bezüglichen  Angelegenheiten  zu.  Hiernnter  fällt  insbesondere
  die  Herstellung  des  Uebersichtsplans,  aus  welchem  das  neu  anzulegende  Wegenetz  und
die  weiter  nöthigen  gemeinsamen  Anlagen  ersichtlich  sind,  die  Aufstellung  des  Forderungsregisters,
  die  Entgegennahme  von  Erinnerungen  der  drittberechtigten  Personen,  die  Vornahme
der  Werthsermittlungen,  der  Betrieb  der  Vermessungen,  die  Entwerfung  des  Vertheilungsplans
  mit  Anfertigung  der  Vorschläge  über  die  Vertheilung  der  Grundsteuern  und  Grundlasten
  sowie  der  verschiedenen  Belastungen  im  Falle  des  Art.  11  Abs.  1  und  die  Ausscheidung
der  Kosten.

Nach  vollzogener  Werthsermittlung,  Entwerfung  des  Vertheilungsplanes  und  Absteckung
der  vorgeschlagenen  neuen  Flureintheilung  ist  das  Ergebniß  jedem  betheiligten  Grundeigenthümer
  und  jedem  Streitbetheiligten  oder  deren  gesetzlichen  Vertretern  und  Bevollmächtigten,
womöglich  mündlich  an  Ort  und  Stelle,  durch  den  Vorsitzenden  oder  ein  hiezu  bestelltes
Mitglied  des  Ausschusses  beziehungsweise  den  beauftragten  Geometer  gegen  Nachweis  zu
eröffnen.
        <pb n="535" />
        M  40.  517

Die  hiebei  erfolgenden  Erklärungen  sind  protokollarisch  aufzunehmen.  Zustimmende
Erklärungen  können  nicht  mehr  zurückgenommen  werden  und  sind  auch  für  den  Besitznach—
folger  bindend.

Einwendungen  müssen  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  längstens  vierzehn
Tagen  nach  geschehener  Eröffnung  entweder  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Vorsitzenden
oder  dem  hiezu  bestellten  Mitgliede  des  Ausschusses  beziehungsweise  dem  beauftragten
Geometer  angebracht  werden.  Insolange  sind  die  treffenden  Ausarbeitungen  zur  Einsicht  offen
zu  halten.  Die  vierzehntägige  Frist  beginnt  mit  dem  Eröffnungstermine,  wenn  der  Be—
theiligte  ungeachtet  ordnungsmäßiger  Ladung  in  dem  Termine  nicht  erschienen  ist.  Die  Ladung
  erfolgt  nach  Art.  21  Abs.  3  und,  wenn  der  Wohnort  des  Betheiligten  nicht  bekannt
ist,  nach  Art.  21  Abs.  2,  4.

Nach  Beschluß  der  Flurbereinigungs-Kommission  kann  die  Anerkennung  einestheils  des
Uebersichtsplanes  und  der  Werthsermittlung,  anderntheils  des  Vertheilungsplanes  unter  Beachtung
  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  gesondertem  Verfahren  bethätigt  werden.

Art.  29.  (7).

Nach  der  Absteckung  der  neuen  Flureintheilung  kann  die  Flurbereinigungs-Kommission
die  betheiligten  Grundeigenthümer  auf  Antrag  von  mindestens  drei  Viertheilen  derselben
vorläufig  in  den  Besitz  der  Neuzutheilungen  durch  den  Flurbereinigungs-Ausschuß  beziehungsweise
  den  beauftragten  Geometer  setzen,  wenn  aus  einem  längeren  Aufschube  der  Ueberweisung
den  Antragstellern  ein  erheblicher  Nachtheil  erwachsen  würde.

Soweit  die  Flureintheilung  bei  der  endgiltigen  Feststellung  geändert  wird,  ist  den
widersprechenden  Betheiligten  der  Schaden  zu  ersetzen,  den  sie  dadurch  erlitten  haben,  daß
die  Ueberweisung  vor  der  endgiltigen  Feststellung  der  Flureintheilung  erfolgt  ist.  Der  Schadensersatz
  gehört  zu  den  Kosten  des  Unternehmens.

Art.  30.  (26).

Die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  sowie  die  sonstigen  nach
Art.  8  Abs.  2  widerspruchsfähigen  Personen  sind  auf  Antrag  des  Ausschusses  oder  des
beauftragten  Geometers  durch  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  die  auszutauschenden
  Grundstücke  geführt  wird,  öffentlich  aufzufordern,  ihre  Erinnerungen  gegen  die
sich  aus  der  bevorstehenden  Flurbereinigung  ergebenden  Aenderungen  des  Gegenstandes  ihrer
Rechte  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  entweder  bei  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse
beziehungsweise  dem  beauftragten  Geometer  oder  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  bei  dem  Amtsgerichte  geltend  zu  machen.  Die  Aufforderung  hat  die  Mittheilung
zu  enthalten,  daß  der  genaue  Ausweis  des  gegenwärtig  den  Gegenstand  ihrer  Rechte  bildenden

und  des  bei  Durchführung  der  Unternehmung  an  dessen  Stelle  tretenden  Grundbesitzes,  der
90
        <pb n="536" />
        518

Schätzung  beider  und  der  etwaigen  Geldentschädigungen  auf  der  Gerichtsschreiberei  eingesehen
werden  kann.  In  der  Aufforderung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  Widerspruchsrecht  nur
insoweit  besteht,  als  der  Grundbesitz,  auf  welchen  die  Rechte  übergehen  sollen,  nicht  min—
destens  den  gleichen  Werth  hat  wie  der  gegenwärtig  den  Gegenstand  der  Rechte  bildende
Grundbesitz.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  das  Widerspruchsrecht  verloren  geht,
wenn  es  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geltend  gemacht  wird.

Die  Aufforderung  geschieht  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  einmalige
Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte  Blatt.  Das  Amtsgericht
  kann  anordnen,  daß  die  Veröffentlichung  noch  in  einem  anderen  Blatte  erfolgen  soll.
Die  Erinnerungsfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Wochen  seit  der  Einrückung,  im
Falle  der  Einrückung  in  ein  zweites  Blatt  seit  der  letzten  Einrückung.

Der  im  Abs.  1  erwähnte  Ausweis  ist  von  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse  beziehungsweise
  von  dem  beauftragten  Geometer  zu  liefern.

Art.  31.  (27).

Nach  dem  Ablaufe  der  im  Art.  30  bestimmten  Frist  hat  das  Amtsgericht  das  Ergebniß
  der  Aufforderung  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse  beziehungsweise  dem  beauftragten
Geometer  mitzutheilen.

Art.  32.  (28).

Behufs  Austragung  streitiger  Fragen  in  Bezug  auf  die  Werthsermittlung  und  auf
die  Höhe  der  nach  Art.  29  zu  leistenden  Entschädigung,  dann  behufs  Bescheidung  der  von
den  widerspruchsfähigen  drittberechtigten  Personen  und  Streitbetheiligten  (Art.  8  Abs.  2
und  3)  erhobenen  Widersprüche  wird  aus  sachverständigen,  an  der  Unternehmung  nicht  betheiligten
  Vertrauenspersonen  ein  Schiedsgericht  bestellt.  Dasselbe  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,
  von  welchen  drei  die  betheiligten  Grundeigenthümer  bei  der  nach  Art.  22  abzuhaltenden
  Tagsfahrt  wählen  und  je  eines  durch  die  Flurbereinigungs-Kommission  und  die
Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  wird.  Mit  der  Wahl  oder  Aufstellung  der  Mitglieder
ist  jene  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Ersatzmännern  zu  verbinden.  Der  dem  Unternehmen
widersprechenden  Minderheit  steht  die  Wahl  eines  Mitgliedes  und  des  betreffenden  Ersatzmannes
  aus  der  den  Betheiligten  zukommenden  Anzahl  zu.  Mitglieder  des  Flurbereinigungs-Ausschusses
  können  dem  Schiedsgerichte  nicht  angehören.

Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  werden  vor  Beginn  ihrer  Thätigkeit  von  der
Distriktsverwaltungsbehörde  verpflichtet.

Den  Vorsitz  im  Schiedsgerichte  führt  das  von  der  Flurbereinigungs-Kommission  bestellte
  Mitglied.
        <pb n="537" />
        M  40.  519

Das  Schiedsgericht  wird  vom  Vorsitzenden  auf  Veranlassung  des  Flurbereinigungs-Ausschusses
  beziehungsweise  des  beauftragten  Geometers  berufen.

Die  Bescheide  des  Schiedsgerichtes  sind  endgiltig  und  findet  hiegegen  eine  weitere  Einwendung
  nicht  statt.  Jedoch  sind  Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,
  welche  in  dem  Bescheide  vorkommen,  jeder  Zeit  auf  Antrag  oder  auch  von
Amtswegen  zu  berichtigen.

Ist  ein  Mitglied  an  einem  dem  Bescheide  des  Schiedsgerichtes  unterliegenden  Grundstücke
  berechtigt,  so  hat  sich  dasselbe  der  Mitwirkung  an  dem  Bescheide  zu  enthalten  und
ist  statt  seiner  ein  Ersatzmann  einzurufen.

Den  Mitgliedern  wird  als  Ersatz  für  Zeitversäumniß,  Reisekosten  und  sonstige  Auslagen
  eine  angemessene  Vergütung  gewährt,  deren  Betrag  durch  Ministerialvorschrift  geregelt
  wird.

Art.  33.  (29).

Das  Schiedsgericht  hat  vor  Erlassung  des  Bescheides  die  in  dem  betreffenden  Falle
Betheiligten  zu  hören  und  das  Sachverhältniß  zu  ermitteln.

Das  Schiedsgericht  kann  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen,  welche  freiwillig  vor
ihm  erscheinen.

Zur  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  ist  dasselbe  nicht  befugt.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen,  unter  Angabe  des  Tages  der  Abfassung
von  den  Schiedsrichtern  zu  unterschreiben,  den  hieran  Betheiligten  in  einer  von  dem  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichtes  zu  ertheilenden  Ausfertigung  zuzustellen  und  unter  Beifügung
der  Beurkundung  der  Zustellung  bei  den  Flurbereinigungsakten  zu  hinterlegen.

Art.  34.  (30).
Erscheint  eine  Zwangsenteignung  nach  Art.  4  Abs.  3  als  erforderlich,  so  ist  der
Antrag  hierauf  vom  Flurbereinigungs-Ausschusse  beziehungsweise  von  dem  beauftragten

Geometer  bei  der  Flurbereinigungs-Kommission  zu  stellen.

Für  diese  Fälle  werden  die  in  den  Art.  14  und  18  des  Gesetzes  vom  17.  November
1837,  die  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum  für  öffentliche  Zwecke  betreffend,  den
Kreisregierungen  und  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  zugewiesenen  Zuständigkeiten
der  Flurbereinigungs-Kommission  übertragen.

·  Art.  35.  (31).
Die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Art.  20  bis  34  gepflogenen  Verhandlungen
sind  nebst  dem  ausgearbeiteten  Projekte  der  Flurbereinigungs-Kommission  vorzulegen,  welche

dieselben  auf  ihre  Vollständigkeit  und  Ausführbarkeit  zu  prüfen  hat.
90“
        <pb n="538" />
        520

Soferne  die  Prüfung  nicht  zur  sofortigen  Ablehnung  des  Projektes  führen  sollte,  sind
die  Verhandlungen  zum  Zwecke  der  technischen  Revision  und  der  Aeußerung  über  die  vorgeschlagene
  Vertheilung  der  Grundsteuer  an  das  Katasterbureau  abzugeben.

Ergeben  sich  nach  irgendwelcher  Richtung  Zweifel  oder  Anstände,  so  ist  wegen  deren
Behebung  das  Entsprechende  vorzukehren.

Auf  Grund  der  Prüfung  hat  die  Kommission  in  die  Verbescheidung  der  Verhandlungen
einzutreten,  oder,  falls  dieselben  im  Wege  der  Ergänzung  (Abs.  3)  nicht  völlig  bereinigt
werden  können  oder  der  Kostenpunkt  nicht  erledigt  erscheint,  die  Abhaltung  einer  Schlußtagsfahrt

  zu  veranlassen.
Art.  36.  (32).

Die  Schlußtagsfahrt  wird  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  mit  den  betheiligten
Grundeigenthümern  unter  Zuziehung  des  Flurbereinigungs-Ausschusses  beziehungsweise  des
beauftragten  Geometers  abgehalten.

Hiezu  sind  die  Grundeigenthümer  unter  dem  ausdrücklichen  Beisatze  zu  laden,  daß
sie,  woferne  sie  weder  in  Person  erscheinen,  noch  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten
werden,  aller  Einwendungen  gegen  die  Unternehmung  und  die  Beschlüsse  der  Tagsfahrt
verlustig  gehen.

Die  Ladung  erfolgt  rechtsverbindlich  durch  Veröffentlichung  in  dem  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  amtlichen  Kundmachungen  dienenden  Blatte  und  durch  gleichzeitigen
Anschlag  in  der  betreffenden  Gemeinde.

Außerdem  ist  den  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  betheiligten  Grundeigenthümern  die
Ladung  durch  die  Gemeindebehörde  oder  durch  die  Post  gegen  Nachweis  zuzustellen.

Die  Tagsfahrt  darf  nicht  früher  als  vierzehn  Tage  nach  erfolgter  Veröffentlichung
durch  das  in  Abs.  3  bezeichnete  Blatt  abgehalten  werden.

In  der  Zwischenzeit  ist  das  Projekt  bei  der  Gemeindebehörde  derjenigen  Gemeinde,
in  deren  Bezirk  der  größere  Theil  der  Bereinigungsfläche  fällt,  zur  öffentlichen  Einsicht
aufzulegen;  in  der  Ladung  ist  auf  Letzteres  aufmerksam  zu  machen.

Art.  37.  (33).

Bei  der  Schlußtagsfahrt  sind  zunächst  die  Grundeigenthümer,  hinsichtlich  deren  die
Verhandlungen  nicht  zum  Abschlusse  gelangt  sind,  zur  Aeußerung  zu  veranlassen.

Ueber  alle  Einwendungen  und  Bedenken  wird  unter  Einvernahme  des  Ausschusses
beziehungsweise  des  beauftragten  Geometers  sofort  verhandelt.

Die  Verhandlungen  und  Erklärungen  sind  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Zustimmende  Erklärungen
  können  nicht  mehr  zurückgenommen  werden  und  sind  auch  für  den  Besitznachfolger
bindend.

Die  noch  erforderlichen  Beschlüsse  bezüglich  des  Kostenpunktes  sind  zu  fassen.
        <pb n="539" />
        X  40.  521

Art.  38.  (34).

In  dem  Endentscheide  der  Flurbereinigungs-Kommission  wird  entweder  die  Ablehnung
der  Unternehmung  ausgesprochen  oder  über  die  Genehmigung  derselben  Beschluß  gefaßt.
Zugleich  ist  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  durch  einen  Vertheilungsplan  festzustellen.


Dem  auf  Genehmigung  lantenden  Beschlusse  ist  eine  tabellarische  Uebersicht  der  Unternehmung
  —  Flurbereinigungsoperat  —  zu  Grunde  zu  legen,  welches  die  genaue  Bezeichnung
  der  jedem  betheiligten  Grundeigenthümer  zugewiesenen  Grundstücke  nach  Plannummer,
Flächeninhalt,  Bonität  und  Steuerverhältnißzahl  sowie  die  Angabe  etwaiger  auf  den  Grundstücken
  liegenden  dinglichen  Lasten  oder  mit  denselben  verbundenen  Rechte,  die  Ordnung  der
sich  aus  den  Vorschriften  der  Art.  11,  13  ergebenden  Belastungsverhältnisse,  die  Angabe
der  Geldentschädigungen  und  Geldleistungen,  sowie  die  Namhaftmachung  aller  sonstigen  mit
der  Flurbereinigung  zusammenhängenden,  einer  rechtlichen  Sicherstellung  bedürfenden  Punkte
enthält.

Der  Endentscheid  ist  den  betheiligten  Grundeigenthümern  in  schriftlicher  Ausfertigung
zuzustellen.

Art.  39.  (35).

Gegen  den  Endentscheid  der  Flurbereinigungs-Kommission  (Art.  27  Abs.  3,  Art.  35
Abs.  2  und  Art.  38)  ist  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

Insoweit  der  Endentscheid  die  Vermessung  der  Grundstücke  oder  den  Vertheilungsplan
betrifft,  findet  hiegegen  Beschwerde  nur  statt,  wenn  unrichtige  Gesetzesanwendung  behauptet  wird.

Bezüglich  der  Beschwerdefrist  und  des  Verfahrens  in  zweiter  Instanz  finden  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  entsprechende  Anwendung.
Die  Beschwerde  ist  bei  der  Flurbereinigungs-Kommission  anzubringen.

Art.  40.  (36).

Nach  eingetretener  Rechtskraft  des  auf  die  Genehmigung  einer  Flurbereinigung  lautenden
  Beschlusses  ist  das  Operat  von  der  Flurbereinigungs-Kommission  für  vollziehbar  zu
erklären  und  jedem  betheiligten  Grundeigenthümer  ein  mit  der  Vollziehbarkeits-Erklärung
versehener  Auszug  aus  demselben  zuzustellen.

Dieser  Auszug  hat  an  Stelle  einer  Erwerbsurkunde  hinsichtlich  des  zugetheilten  Grundbesitzes
  und  aller  damit  in  Verbindung  stehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  zu  treten.

Der  Eigenthumsübergang  findet  an  dem  von  der  Flurbereinigungs-Kommission  in  der
Vollziehbarkeitserklärung  zu  bezeichnenden  Tage  statt.

Sind  Geldentschädigungen  festgesetzt,  so  erfolgt  für  den  Grundbesitz,  dessen  Zuweisung
mit  den  Entschädigungen  zusammenhängt,  die  Ertheilung  der  vollziehbaren  Auszüge  und  die
        <pb n="540" />
        522

Bezeichnung  des  Tages  des  Eigenthumsüberganges  erst,  wenn  die  von  den  Betheiligten  zu
leistenden  Geldbeträge  eingezahlt  oder  die  Empfangsberechtigten  befriedigt  sind.

Art.  41.  (37).

Die  Flurbereinigungs-Kommission  hat  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung  des  Operats
oder  eines  beglaubigten  Auszugs  aus  diesem  um  die  erforderlichen  Eintragungen  in  das
Grundbuch  zu  ersuchen.  In  dem  Ersuchen  ist  der  Tag  des  Eigenthumsüberganges  anzugeben.
  Bei  Eintragungen,  von  denen  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  betroffen
  werden,  finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine
Anwendung.  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften  des  §  62  Abs.  1
und  des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

Von  den  nach  Art.  6  Abs.  5  festgesetzten  Geldentschädigungen  hat  die  Flurbereinigungs-Kommission
  dem  Amtsgerichte,  welches  für  das  im  Art.  14  bezeichnete  Vertheilungsverfahren
  zuständig  ist,  Mittheilung  zu  machen.

Art.  42.  (38).

Im  Uebrigen  obliegt  die  Ausführung  der  als  vollziehbar  erklärten  Unternehmung  dem
Flurbereinigungs-Ausschusse,  der  bis  zur  vollen  Beendigung  der  bezüglichen  Arbeiten  in
Funktion  bleibt,  in  Ermangelung  eines  Flurbereinigungs-Ausschusses  dem  beauftragten
Geometer.

Insbesondere  ist  für  die  Einweisung  der  Besitzer  in  die  neuen  Besitzobjekte,  für  die
Einhebung  der  Geldleistungen  und  Auszahlung  der  Geldentschädigungen,  dann  für  die  Ausführung
  der  neuen  Wege  und  Wasserläufe,  wie  für  die  Vermarkung  der  neuen  Grenzen,  für
letztere  unter  Mitwirkung  der  Feldgeschworenen,  Sorge  zu  tragen.

Der  Zeitpunkt  des  Besitzüberganges  wird  mit  Rücksicht  auf  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse
  bestimmt.

III.

Gebühren  und  Kosten.

Art.  43.  (39).

Das  nach  Art.  38  Abs.  2  zu  fertigende  Flurbereinigungs-Operat,  sowie  die  auf  Grund
desselben  erfolgenden  Besitzänderungen,  Ein=  und  Umschreibungen  in  den  öffeutlichen  Büchern,
dann  die  Bestätigungen  auf  den  Operatsauszügen,  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefen
  sind  ebenso  wie  das  erstinstanzielle  Verfahren  bei  Flurbereinigungen,  welche  unter
Mitwirkung  der  Flurbereinigungs-Kommission  vorgenommen  werden,  von  der  Entrichtung
von  Staatsgebühren  befreit.
        <pb n="541" />
        M  40.  523

Hinsichtlich  der  Gebührenbewerthung  bei  Flurbereinigungen,  welche  ohne  Mitwirkung
der  Flurbereinigungs-Kommission  vorgenommen  werden,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen
des  Gebührengesetzes.

Art.  44.  (40).

Die  Kosten  für  die  Flurbereinigungs-Kommission  einschließlich  jener,  welche  auf  die
Abordnung  von  Kommissären  derselben  zu  Besichtigungen  und  Tagsfahrten  erwachsen,  werden
von  der  Staatskasse  übernommen.  Desgleichen  werden  die  beim  Katasterbureau  anfallenden
Kosten  für  technische  Revision,  Plan=  und  Katasterarbeiten  aus  Mitteln  der  genannten
Stelle  bestritten  und  die  zum  Verfahren  nöthigen  Planabdrücke  um  die  Hälfte  des  gewöhnlichen
  Preises  abgegeben.

Die  sonstigen  Kosten  der  Unternehmung  sind  von  den  betheiligten  Grundeigenthümern
zu  tragen  und  zwar  in  der  Regel  nach  Verhältniß  der  Grundsteuer  von  dem  in  die  Flurbereinigung
  eingelegten  Grundbesitze.  Betheiligte,  welche  von  der  Flurbereinigung  einen
Vortheil  nicht  haben,  können  von  der  Theilnahme  an  den  Kosten  befreit  werden.  Wenn
einzelnen  Grundeigenthümern  besondere  Vortheile  zugehen,  kann  denselben  ein  entsprechender  Kostenantheil
  vornweg  zugewiesen  werden.  An  Beschlüsse  der  Betheiligten  ist  die  Flurbereinigungs-Kommission
  nur  dann  gebunden,  wenn  sie  unter  Zustimmung  der  Mehrbelasteten  gefaßt  sind.

Kosten,  welche  durch  ungerechtfertigte  Einwendungen  Betheiligter  veranlaßt  werden,
können  diesen  ausschließlich  überbürdet  werden.

Die  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Kosten  einschließlich  bestehender  Zahlungsrückstände
geht  auf  den  Besitznachfolger  über.

Die  Einziehung  der  Kosten  erfolgt  durch  die  Gemeindebehörde  nach  den  Bestimmungen
über  die  Erhebung  und  zwangsweise  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen.

Art.  45.  (41).
Aus  Staatszuschüssen,  deren  Höhe  jeweils  das  Budget  bestimmt,  wird  im  k.  Staatsministerium
  des  Innern  ein  Fond  —  Flurbereinigungs-Fond  —  gebildet.  Aus  demselben

werden  vorschußweise  sämmtliche  auf  Flurbereinigungen  erwachsende  Kosten  bestritten.

Die  Rückzahlung  dieser  Vorschüsse  kann  unter  Berücksichtigung  der  wirthschaftlichen  Lage
der  betheiligten  Grundeigenthümer  und  des  Umfanges  der  Unternehmung  theilweise,  höchstens
bis  zur  Hälfte  des  Gesammtbetrages,  nachgelassen  werden.

Die  zurückzuzahlenden  Vorschüsse  sind  in  drei  gleichen  Jahresraten  zu  erstatten;  jedoch
kann  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  die  Rückzahlungsfristen  bis  zu  sechs  Jahren
erstrecken.
        <pb n="542" />
        524

IV.
Straf-  und  sonstige  Bestimmungen.
Art.  46.  (42).
Wer  geometrische  Signale  oder  Aussteckungspfähle  oder  Sicherungssteine,  welche  zur
Ausführung  einer  Flurbereinigung  durch  den  Flurbereinigungs-Ausschuß  oder  den  beauftragten
  Geometer  aufgestellt  wurden,  beschädigt  oder  ohne  Genehmigung  des  Vorsitzenden  des

Ausschusses  beziehungsweise  des  Geometers  vom  Platze  entfernt,  wird  an  Geld  bis  zu  einhundert
  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Art.  47.  (43).

Grundstücke,  hinsichtlich  welcher  unter  Mitwirkung  der  Flurbereinigungs-Kommission
eine  Flurbereinigung  durchgeführt  wurde,  dürfen  in  Zukunft  nur  mehr  in  der  Weise  abgetheilt
  werden,  daß  die  einzelnen  Theile  schon  vor  der  Theilung  bestehende  Zufahrtswege
behalten  oder  gleichzeitig  mit  der  Theilung  Zufahrtswege  erhalten.

Rechtsgeschäfte  aller  Art  sind,  insoweit  sie  die  Herbeiführung  eines  anderweitigen  Zustandes
  bezielen,  nichtig.

Bei  Abtheilungen  nach  Abs.  1  sind  die  rücksichtlich  der  betreffenden  Grundstücke  etwa
noch  zu  erstattenden  Kosten  der  Flurbereinigung  im  Ganzen  zu  berichtigen.

V.
Schlußbestimmung.
Art.  48.  (51).
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1887  in  Kraft.
Von  demselben  Tage  an  treten  außer  Wirksamkeit:
a)  das  Gesetz  vom  10.  November  1861,  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  betreffend,

b)  die  Ziff.  13  des  Art.  8  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung
  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.
        <pb n="543" />
        eseh  und  Verudunngsglat

für  das

Königreich  BVayern.

41.

Mänchen,  den  18.  Auguft  1899.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  August  1899,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
Einkommensteuer.

 

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Einkommensteuer.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Einkommenstener  betreffend,  werden
nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§8  1.
Zu  Art.  1  des  Gesetzes.

Die  nach  den  früheren  Gesetzen  vom  31.  Mai  1856  und  vom  19.  Mai  1881  der
Einkommensteuer  beigelegte  Eigenschaft  einer  Personalabgabe,  welche  die  Gesammtheit  der
direkten  Steuern  dadurch  ergänzt,  daß  von  ihr  jenes  Einkommen  betroffen  wird,  für  welches
der  Empfänger  nicht  eine  andere  direkte  Steuer  zu  entrichten  gesetzlich  verpflichtet  ist,  hat

durch  das  vorliegende  Gesetz  eine  Aenderung  nicht  erfahren.  51
        <pb n="544" />
        SIr
i
S

§  2.

Zu  Art.  2  und  3  des  Gesetzes.

Die  im  Gesetze  vom  19.  Mai  1881  enthaltene  Ausscheidung  des  Einkommens  in  drei
Abtheilungen  ist  in  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  übergegangen.

Dagegen  ist  die  Aufzählung  der  einzelnen  Einkommensarten  geblieben  mit  dem  Abmaße,
  daß  das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  des  Bergbaues  als  nunmehr  unter  das  Gewerbstenergesetz
  fallend,  wegzulassen  war.

Die  unter  Art.  2  lit.  a—e  enthaltene  Aufzählung  ist  nicht  als  eine  erschöpfende  zu
erachten  und  hat,  wo  sich  im  Vollzuge  noch  weitere  Arten  des  nach  dem  Gesetze  steuerbaren
Einkommens  ergeben,  die  analoge  Einreihung  nach  Art.  3  zu  erfolgen.  Es  ist  ferner  in
der  nämlichen  Weise,  wie  das  Einkommen  aus  verpachteten  Gewerben  (Art.  2  lit.  c  des
gegenwärtigen  Gesetzes),  jenes  aus  einer  allenfallsigen  Verpachtung  von  Gewerberechten  zu
behandeln.

Der  Fassung  des  Art.  2  lit.  c  des  Gesetzes  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  gepachteten
  Oekonomiegütern  mit  selbständigen  Wirthschaftsgebänden  liegt  die  Absicht  zu  Grund,
das  Einkommen  aus  gepachteten  Einzelgrundstücken  und  in  gleicher  Weise  auch  das  Einkommen
aus  der  Vergebung  von  einzelnen  Grundstücken,  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen  in  Afterpacht
oder  Aftermiethe  für  die  Einkommensteuer  außer  Betracht  zu  lassen.

§  3.
Zu  Art.  5  des  Gesetzes.

Die  als  Beilage  1  angefügte  Hilfstafel  weist  die  Steuersätze  bis  zu  einem  Jahresein
kommen  von  100  000  A  nach.

§  4.
Zu  Art.  7  des  Gesetzes.

I.  Während  für  die  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Lohnarbeit  nach  dem  Gesetze
vom  19.  Mai  188  1  vier  besondere  Stenerstufen  bestanden  und  der  Pflichtige  in
der  Regel  in  diejenige  Stufe  einzureihen  war,  welche  dem  orts=  oder  geschäftsüblichen
  Arbeitsverdienste  Eines  Tages  dem  Betrage  nach  am  nächsten  kam,  ist
nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  auch  das  Einkommen  aus  Lohnarbeit
nach  dem  Jahresbetrage  unter  Einreihung  in  die  treffende  Klasse  der  in  Art.  5
des  Gesetzes  aufgestellten  Skala  zu  bestenern.

II.  Soferne  der  Tagesverdienst  eines  Pflichtigen  einschließlich  des  Anschlages  der
geldwerthen  Naturalbezüge  (freie  Wohnung,  Kost,  Kleidung  u.  dergl.)  im  Durch-
        <pb n="545" />
        41.

III.

IV.

VI.

527

schnitte  höher  als  2  50  J  ist,  hat  die  Steuerfestsetzung  nach  dem  wirk.
lichen  Einkommen,  andernfalls  nach  dem  orts-  oder  geschäftsüblichen
Tagesverdienste  von  Arbeitern  gleicher  Kategoric  zur  Zeit  der  Einsteuerung  zu
erfolgen.

Bei  der  Berechnung  des  durchschnittlichen  Tagesverdienstes  und  des  Jahreseinkommens
  ist,  soferne  nicht  die  Eutlohnung  des  Pflichtigen  ohne  Ausscheidung  der
Werk=  und  Feiertage  stattfindet,  in  der  Regel  das  Jahr  mit  300  Tagen  in
Ansatz  zu  bringen.

Ist  nach  den  örtlichen  oder  geschäftlichen  Verhältnissen  der  Tagesverdienst  ein
ungleichmäßiger  —  z.  B.  ein  höherer  im  Sommer,  ein  geringerer  im  Winter
—,  dann  ist  der  entsprechende  Durchschnittssatz  anzunehmen.

Die  an  Stelle  der  Geldlöhne  verabfolgten  oder  zu  denselben  hinzutretenden  geldwerthen

  Naturalbezüge  sind  nach  ortsüblichen  Preisen  zu  veranschlagen.  Für
diese  Veranschlagung  haben  die  in  der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Juli
1881  (Amtsbl.  M.  d.  J.  1881  S.  228,  F.  M.  Bl.  1881  S.  267)  ausgestellten
  Grundsätze  Maß  zu  geben.

Soweit  für  die  Durchschnittsberechnung  des  orts=  oder  geschäftsüblichen  Arbeits.
verdienstes,  dann  des  Werthes  der  Naturalbezüge  nach  den  zum  Vollzuge  der
Arbeiterversicherungsgesetze  gepflogenen  Feststellungen  entsprechende  Anhaltspunkte
bereits  vorliegen,  worüber  im  Zweifelsfalle  mit  den  betreffenden  Verwaltungsbehörden
  in's  Benehmen  zu  treten  ist,  haben  diese  Feststellungen  unter  Umgangnahme
  von  weiteren  Erhebungen  als  Grundlage  der  Einsteuerung  zu  dienen.  Hiewegen
  wird  insbesondere  auf  §  1  Abs.  5  und  §  8  des  Krankenversicherungsgesetzes

  vom  e  ,  auf  §  6  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,

betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  dann  auf  §  3  Abs.  1  und  §22  Abfl.  2
Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts=  und
Altersversicherung,  bezw.  auf  §  3  Abs.  1  und  §  34  Abs.  2  Ziff.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  (R.G.  Bl.  S.  393,  463),  sowie  die  einschlägigen
Vollzugsbestimmungen  der  Ministerialentschließung  vom  25.  Mai  1892  (Amtsbl.
M.  d.  J.  S.  218),  der  k.  Allerh.  Verordnung  vom  27.  Juli  1890  (Ges.
u.  V.  O.  Bl.  S.  506),  ferner  der  Ministerialentschließung  vom  7.  Juli  1888
(Amtsbl.  M.  d.  J.  S.  260),  hingewiesen.
915
        <pb n="546" />
        528

85.
Zu  Art.  8  und  9  des  Gesetzes.

Schuldzinsen,  welche  von  einer  sowohl  zur  Einkommensteuer  als  zur  Kapitalrentensteuer
pflichtigen  Person  gemäß  Art.  6  des  Kapitalrentensteuergesetzes  an  der  steuerbaren  Kapitalrente
  zum  Abzug  gebracht  werden,  gehören  nicht  zu  den  auf  den  Erwerb  von  Einkommen
im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  3  gegenwärtigen  Gesetzes  nothwendigen  Ausgaben  und  bleiben
von  einer  nochmaligen  Abrechnung  an  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  ausgeschlossen.

Unter  dauernd  gewährten  Gebühren  oder  Entschädigungen  für  bestimmte  Dienstleistungen
im  Sinne  des  Art.  9  Abs.  1  lir.  c  sind  fortlaufende  derartige  Bezüge  zu  verstehen;  die
Bezeichnung  „dauernd“  tritt  in  Gegensatz  zu  einer  einmaligen  oder  vorübergehenden  Bewilligung,
  während  die  Widerruflichkeit  des  Bezuges  kein  entscheidendes  Merkmal  bildet.

*  6.
Zu  Art.  11  des  Gesetzes.

Behufs  genauer  Beachtung  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  wird  in  der  Schlußbeilage  XlII  zu  gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck
des  hier  in  Frage  stehenden  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai  1870  angefügt.

Der  Begriff  „Wohnsitz“  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  nach  der  in  §  1
Abs.  2  des  erwähnten  Reichsgesetzes  gegebenen  Erläuterung  anzuwenden.

Die  Mitglieder  der  auswärtigen  Missionen  Bayerns  und  ihre  Dienerschaft  unterliegen
zufolge  der  völkerrechtlichen  Annahme,  daß  dieselben  ihr  Domizil  in  der  Heimath  haben,
der  gleichen  Besteuerung  wie  die  in  Bayern  wohnenden  bayerischen  Staatsangehörigen.
Hieran  ist  durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  umsoweniger  etwas  geändert,
als  sich  auch  das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  auf  diese  Missionen  nicht
erstreckt.

Vgl.  Mot.  zum  Entwurf  Beil.  361  Verhandl.  der  K.  d.  Abg.  1879  Beil.-Bd.  IX  S.  326.

Unter  „Ausland“  und  „Ausländer“  sind  nur  außerdeutsche  Staaten  und  Angehörige
derselben  zu  verstehen.

Bezüglich  der  Bestenerung  der  Ausländer  wird  auf  die  in  Art.  11  Ziff.  3  lit.  à
enthaltene  Ausdehnung  der  Steuerpflicht  hingewiesen,  wonach  Ausländer,  welche  in  Bayern
ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  länger  als  ein  Jahr  aufhalten,  mit  demjenigen
nuter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Einkommen  stenerpflichtig  erscheinen,  welches  in
Bayern  erworben  oder  dahin  bezogen  wird.
        <pb n="547" />
        M  41.  529

87.
Zu  Art.  13  des  Gesetzes.

Bereits  unter  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1856  war  für  die  Einkommen—
steuer  deren  Eigenschaft  als  Personalsteuer  im  Sinne  des  §  53  der  IV.  Verfassungsbeilage
anerkannt.  Hieran  ist  weder  durch  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881  noch  durch  das  gegenwärtige
  Einkommenstenergesetz  eine  Aenderung  eingetreten,  weßhalb  die  den  Mitgliedern  des
Königlichen  Hauses  durch  die  erwähnte  Verfassungsbestimmung  zugestandene  Steuerfreiheit
aufrecht  erhalten  bleibt.

Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  1879/80  Beil.-Bd.  IX.  Gesetzes-Motive  Beil.  361  S.  326,
Beil.-Bd.  X  18.  Protok.  des  XV.  Ausschusses  Beil.  551  S.  554/5;  Verhandl.  d.  K.
d.  Reichsräthe  2.  Protok.  des  bes.  Ausschusses  vom  8.  April  1881  S.  7;  Verhandl.  d.
K.  d.  Reichsräthe  1899  2.  Protok.  des  bes.  Ausschusses  vom  22.  März  1899  B.-Bd.  NJ
S.  350.

Was  die  durch  §  53  der  IV.  Verfassungsbeilage  begründete  Stenerfreiheit  der  Standesherrn
  betrifft,  so  wird  hiewegen  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899
—  Beilage  zum  Ges.=  u  V.-Bl.  Nr.  28  pro  1899  S.  225  —  hingewiesen,  wonach
die  fragliche  Steuerbefreiung  vom  1.  Januar  1900  an  ausßer  Wirksamkeit  zu  treten  hat.

88.
Zu  Art.  13,  15  des  Gesetzes.
Die  gemäß  Art.  13  Ziff.  1  für  die  Gemeinden  vorgesehene  Steuerbefreiung  erstreckt
sich  gleichmäßig  auf  die  Distrikts=  und  Kreisgemeinden,  dann  auf  die  Kirchengemeinden.

In  wieweit  die  Stenerbefreiung  nach  Art.  13  Ziff.  3  auch  auf  die  Konsulu  auswärtiger
  Staaten  Anwendung  findet,  bleibt  besonderer  Bekanntgabe  vorbehalten.

Aus  Anlaß  der  Bestimmung  unter  Art.  13  Ziff.  4  wird  in  der  Schlußbeilage  XlII

zu  gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck  des  §  46  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai

1874  angefügt.

Als  Einkommen  aus  Arbeitsverdienst  nach  Art.  13  Ziff.  5  ist  lediglich  dasjenige
Einkommen  anzusehen,  welches  aus  der  persönlichen  Arbeit  des  Betheiligten  oder  aus  einer
von  demselben  betriebenen  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  gewinnbringenden  Beschäftigung
  herrührt.  Hiezu  gehört  insbesondere  nicht  das  Einkommen  aus  Pensionen  und
Alimentationen  (vergl.  jedoch  Art.  13  Ziff.  8).

Im  Uebrigen  wird  auf  die  in  Art.  13  Ziff.  4,  6,  7  und  8,  dann  in  Art.  15
normirte  erhebliche  Ausdehnung  der  Stenerbefreiungen  hingewiesen.
        <pb n="548" />
        530

89.
Zu  Art.  14  des  Gesetzes.

Nach  Art.  14  ist  eine  Ermäßigung  des  regelmäßigen  Steuersatzes,  eventnell  ——  bei
Einkommen  der  drei  untersten  Klassen  —  Steuerbefreiung  vorgesehen,  wenn  besondere,
die  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse  vor—
liegen.  Eine  Bestimmung  gleicher  Art  findet  sich  in  Art.  5  Abs.  2  des  Kapitalrenten-  und
in  Art.  22  Abs.  1  lit.  d  des  Gewerbsteuergesetzes.

Als  solche  Verhältnisse  kommen  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des  Gesetzes  nur
in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder  oder
durch  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit  und  besondere
  Unglücksfälle.  Eine  analoge  Einbeziehung  von  Verhältnissen  anderer  Art  ist  nicht
statthaft,  insbesondere  ist  im  Gesetze  auf  das  Moment  der  Verschuldung  keine  Rücksicht  genommen.
  Ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  erscheinen  und  in  welchem  Umfange
innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  dieselben  Berücksichtigung  zu  finden  haben,  muß  nach
den  Umständen  des  besonderen  Falles  beurtheilt  werden.  Zu  bemerken  ist  hiezu,  daß,  was
die  außergewöhnliche  Belastung  durch  Erziehung  und  Unterhalt  der  Kinder  anbelangt,  ein
übertriebener,  mit  dem  Einkommen  des  Pflichtigen  außer  Verhältniß  stehender  Aufwand  als
eine  Belastung  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  in  Betracht  kommen,  daß  ferner  die  Ermäßigung
  wegen  andauernder  Krankheit  nicht  nur  wegen  Erkrankung  des  Steuerpflichtigen
selbst,  sondern  auch  im  Falle  der  Erkrankung  eines  Familienmitgliedes  eintreten  kann.

8  10.
Zu  Art.  16  des  Gesetzes.

Die  in  Art.  16  Abs.  1  lit.  a—c  der  Staatsregierung  vorbehaltenen  Anordnungen
werden  im  Bedarfsfalle  durch  das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Einvernehmen
mit  den  betheiligten  Ministerien  erlassen.  Sollten  sich  bei  der  Neuanlage  der  Steuer  oder
im  Laufe  der  Steunerperiode  Anhaltspunkte  ergeben,  welche  die  Ausübung  der  in  Art.  16
Abs.  1  lit.  a—c  bezeichneten  Befugnisse  als  bemessen  erscheinen  lassen,  ist  durch  die  einschlägigen
  k.  Regierungsfinanzkammern  unter  Darlegung  der  bezüglichen  Verhältnisse  an  das
k.  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  berichten.

Soweit  unter  der  Herrschaft  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  nach
Art.  14  lit.  a  Ausländern,  welche  des  Dienstes  halber  in  Bayern  ihren  Wohnsitz
oder  ständigen  Aufenthalt  zu  nehmen  genöthigt  sind,  die  Befreiung  von  der  Einkommensteuer
  gewährt  worden  ist,  hat  es  hiebei  bis  auf  Weiteres  zu  bewenden.
        <pb n="549" />
        J.

II.

531
S  II.

Zu  Art.  17  des  Gesetzes.

In  Abs.  1  des  Art.  17  ist  in  gleicher  Weise  wie  in  Art.  15  Abs.  1  des
Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  hinsichtlich  des  Ortes,  an  welchem
die  Steuer  zu  erfüllen  ist,  als  Regel  aufgestellt,  daß  jeder  am  Orte  seines  Wohnsitzes
  oder  in  Ermanglung  eines  solchen  am  Orte  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltes
oder  Verdienstes  stenerpflichtig  ist.

Bezüglich  des  Begriffes  „Wohnsitz“"  wird  auf  §  6  Abs.  2  der  gegenwärtigen

  Vollzugsvorschriften  verwiesen.  Als  Wohnung  gilt  nicht  jedes  nur  zu
zeitweiligem  und  vorübergehendem  Aufenthalt  eingerichtete  Absteigequartier,  sondern
es  gehört  hiezu,  daß  zum  dauernden  Aufenthalte  Wohnräume  eingerichtet  sind,
die  dem  Stenerpflichtigen  für  sich  und  seinen  Haushalt  standesgemäße  Unterkunft
gewähren.
Für  den  Fall,  daß  mehrere  Orte  des  Wohnsitzes  —  bezw.  des  Aufenthaltes
oder  Verdienstes  —  in  Frage  kommen,  gibt  Art.  17  Abs.  2  und  3  die  erforderliche
  Vorschrift  dahin,  daß  bei  einem  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse  —
gleichviel  ob  in  einem  öffentlichen  oder  privaten  —  befindlichen  Steuerpflichtigen
der  Ort  der  Berufsausübung,  dann  bei  anderen  Stenerpflichtigen  der  Ort,  an
welchem  sie  ihre  Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  selbst  oder  durch  eine  Verwaltung
ausüben,  als  Ort  der  Steuerpflicht  zu  gelten  habe.  Bei  dem  Mangel  einer
Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  gilt  derjenige  Ort,  welcher  für  den  Stenerpflichtigen
  in  wirthschaftlicher  oder  sozialer  Beziehung  von  vorwiegender  Bedeutung
  ist,  als  Ort  der  Stenerpflicht.

Hat  ein  Pflichtiger  gleichzeitig  an  mehreren  Berufs  oder  Erwerbsorten
seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Wahl,  an  welchem  dieser  Orte  er  sich  einsteuern
lassen  will.

Deßgleichen  hat  ein  Pflichtiger,  für  welchen  eine  Berufs=  oder  Erwerbsgemeinde
  nicht  in  Frage  steht,  die  Wahl,  wenn  von  seinen  mehreren  Wohnsitzgemeinden
  keine  von  vorwiegender  wirthschaftlicher  oder  sozialer  Bedentung  für
ihn  ist.

Die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  in  Art.  17  Abs.  2  ist  unter  allen
Verhältnissen  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  der  Pflichtige  am  Orte  seiner
Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche
auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.  Wenn
daher  ein  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse  befindlicher  Steuerpflichtiger  an  dem
        <pb n="550" />
        532

III.

Orte,  an  welchem  er  seinen  Beruf  ausübt,  keine  derartige  Wohnung  inne  hat,
so  kommt  dieser  Ort  weder  in  Bezug  auf  die  Einsteuerung  noch  auf  die  Um—
lagenpflicht  in  Betracht.

Die  Worte  „Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  ausüben“  in  Abs.  2  lit.  b  des
Art.  17  sind  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen.  Ein  Gutsbesitzer  beispielsweise
übt  seine  Erwerbsthätigkeit  an  dem  Orte  aus,  an  welchem  sein  Gut  entweder
durch  ihn  selbst  oder  durch  eine  hiefür  niedergesetzte  Verwaltung  bewirthschaftet
wird,  auch  wenn  dasselbe  zufällig  keinen  Ertrag  abwirft.

Die  Entscheidung  der  Frage,  welcher  der  mehreren  Orte  in  Ermanglung

einer  Berufs=  oder  Erwerbsgemeinde  für  den  Pflichtigen  von  vorwiegender  wirthschaftlicher
  oder  sozialer  Bedeutung,  d.  i.  welcher  Ort  für  ihn  Haupt=  und  welcher
Neben-Wohnsitz  ist,  wird  sich  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  in  der
Regel  unschwer  beurtheilen  lassen  und  wird  hiefür  insbesondere  auch  Dauer  und
Zweck  des  Aufenthaltes  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  entsprechende  Berücksichtigung
  zu  ziehen  sein.
Der  Absatz  4  des  Art.  17  stellt  die  bezüglich  des  Ortes  der  Umlagenpflicht
geltenden  Grundsätze  auf,  indem  er  vor  Allem  bestimmt,  daß  bei  dem  in  einem
aktiven  Dienstverhältnisse  stehenden  Pflichtigen  die  auf  das  Diensteinkommen
treffende  Stener  immer  zu  den  Umlagen  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  er
seinen  Beruf  ausübt,  heranzuziehen  sei,  soferne  dieselbe  gemäß  Art.  17  Abs.  1
und  2  überhaupt  als  Ort  der  Steuerpflicht  zu  gelten  hat.  Im  Uebrigen  hat
in  allen  Fällen,  in  welchen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  jeder  Pflichtige  das
Recht,  von  seiner  nach  Art.  17  Abs.  2  und  3  zu  veranlagenden  Steuer  bestimmte,
d.  i.  von  ihm  zu  bestimmende  Onoten  auf  die  einzelnen  betheiligten  Gemeinden
auszuscheiden,  —  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  auf  Gemeinden,
welche  in  Abs.  2  lit.  a  und  b  des  Art.  17  nicht  bezeichnet  sind,  also  auf  sogenannte
  Nebenwohnsitzgemeinden  im  Ganzen  niemals  mehr  als  die  Hälfte  der
Steuer  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  ausgeschieden  werden  darf.

Es  hat  hienach  z.  B.  der  Steuerpflichtige,  der  eine  Fabrik  in  einer  Stadt.
gemeinde  und  ein  Gut  in  einer  Landgemeinde  besitzt  und  für  welchen  an  beiden
Orten  ein  Wohnsitz  begründet  ist,  die  freie  Wahl,  ob  er  in  der  Stadtgemeinde
oder  in  der  Landgemeinde  seine  ganze  Steuer  der  Umlagenerhebung  zu  Grunde
gelegt  wissen  oder  ob  er  sie  nach  Quoten  ausscheiden  will.  Der  Gutsbesitzer,
welcher  mehrere  Güter  mit  Wohnsitzen,  ferner  in  einer  Stadt  einen  Wohnsitz  zum
Zwecke  des  Aufenthaltes  während  der  Wintermonate  hat,  kann  nach  freier  Wahl
jeder  Gemeinde,  in  welcher  sich  eines  der  Güter  befindet,  die  Steuer  ganz  oder
        <pb n="551" />
        41.

IV.

VI.

533

in  beliebigen  Quoten,  der  Stadt  aber,  da  sie  für  ihn  nicht  Berufs=  oder  Erwerbsgemeinde
  ist,  nur  eine  die  Hälfte  nicht  übersteigende  Quote  zuwenden.  Hat  der
betreffende  Gutsbesitzer  in  einer  Stadt  eine  Centralverwaltung  und  gleichzeitig
daselbst  einen  Wohnsitz,  so  steht  es  ihm  frei,  ob  er  für  diese  Stadt  oder  für  eine
Gutsgemeinde  seine  ganze  Steuer  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  bestimmen
oder  ob  er  entsprechend  quotisiren  will.  Der  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse
stehende  Pflichtige,  welcher  gleichzeitig  ein  Gut  hat  und  dort  eine  Erwerbsthätigkeit
ausübt,  wird  hinsichtlich  seines  Diensteinkommens  in  der  Wohnsitzgemeinde,  in
welcher  er  seinen  Beruf  ausübt,  zu  den  Umlagen  herangezogen.  Bezüglich  der
auf  sein  übriges  Einkommen  treffenden  Steuer  hat  er  die  Wahl,  ob  er  dieselbe
ganz  oder  theilweise  für  die  erstere  oder  letztere  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung
  bestimmen  will.  Hat  der  betreffende  Pflichtige  außerdem  z.  B.  zum
Zwecke  des  Sommeraufenthalts  in  einer  Gemeinde  einen  sogenannten  Nebenwohnsitz,
  so  kann  er  für  diese  nicht  mehr  als  die  Hälfte  derjenigen  Steuer,  welche
nicht  auf  seinem  Diensteinkommen  ruht,  für  die  Umlagenerhebung  ausscheiden.

In  Absatz  5  des  Art.  17  ist  der  Zeitpunkt  fixirt,  bis  zu  welchem  die  in  Art.  17
Abs.  3  und  4  vorgesehenen  Rechte  geltend  gemacht  werden  müssen.  Zu  vergl.
hiezu  auch  Art.  24  lit.  b  des  Gesetzes.  Die  einem  Pflichtigen  zustehende  Wahl
des  Ortes  für  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  hat,  wenn  nicht  besondere  Umstände
einer  solchen  Annahme  entgegenstehen,  durch  Uebergabe  der  Steuererklärung  bei
einer  der  betheiligten  Gemeindebehörden  als  vollzogen  zu  gelten.

Der  Absatz  6  des  Art.  17  weist  in  Fällen,  in  welchen  über  die  Zuständigkeit
für  die  Steuerveranlagung  Zweifel  bestehen,  wenn  z.  B.  zwei  Rentämter  die
Einsteuerung  für  sich  in  Auspruch  nehmen,  die  Entscheidung  den  Regierungsfinanzkammern
  und  eventuell  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  —  unbeschadet
  jedoch  der  Austragung  der  über  den  Ort  der  Umlagenpflicht  sich  ergebenden
Streitigkeiten  im  regelmäßigen  Instanzenzuge  vor  dem  Steuerausschusse,  der
Berufungskommission  und  der  Oberberufungskommission.

Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen,  wie  andererseits  auch  eines  etwaigen
Steuerentganges  haben  sich  in  Fällen,  in  welchen  für  einen  Pflichtigen  mehrere
Wohnsitz-,  Aufenthalts=  oder  Verdienst-Gemeinden  in  Frage  sind,  die  betheiligten
Rentämter  alsbald  miteinander  in's  Benehmen  zu  setzen.

Zweifelsfragen  über  die  Zuständigkeit  zur  Steueranlage  sind  thunlichst
noch  in  dem  der  Einberufung  der  Steuerausschüsse  (Art.  37)  worungehenden
        <pb n="552" />
        534

Stadium  des  Verfahrens  auszutragen.  Die  Verhandlungen  hierüber  sind  zu  be—
schleunigen.
—  74.  Protok.  des  XVI.  Ausschusses  d  K.  d.  Abg.  vom  24.  Mai  1899
.  Beil.  1288  S.  645  ff,  Sten.  Ber.  d.  K.  d.  Abg.  497.  Sitzung  vom  27.  Mai
1899  S.  912  ff.,  IX.  Protok.  des  bes.  Ausschusses  der  K  d.  Reichsräthe
Sitzung  vom  30.  Mai  1899  Beil.  Bd.  Xa.  S.  139  ff,  Sten.  Protok.  Nr.  61
d.  K.  d.  Reichsräthe  Sitzung  vom  31.  Mai  1899  S.  401  ff.  —.

§  12.
Zu  Art.  17  des  Gesetzes.

Hinsichtlich  des  weiteren  Verfahrens  bei  dem  Vollzuge  des  Art.  17  Abs.  2—5  und

der  hienach  vorgenommenen  Steuerausscheidungen  wird  Nachstehendes  verfügt:

1)  Gleichzeitig  mit  der  Einsichtstellung  der  Steuerlisten  hat  das  veranlagende
Amt  von  der  erfolgten  Ausscheidung  wie  auch  von  der  Nichtberücksichtigung  der
von  einer  Gemeinde  oder  dem  Stenerpflichtigen  hinsichtlich  der  Anwendung  von
Art.  17  Abs.  2—5  etwa  gestellten  Anträge  die  Betheiligten  unter  Hinweis  auf
die  in  Art.  59  in  Bezug  auf  das  Berufungsrecht  und  die  Frist  zur  Einlegung
der  Berufung  enthaltenen  Bestimmungen  gegen  Zustellungsnachweis  zu  benachrichtigen.

2)  Ferner  ist  von  der  Ausscheidung  Kenntniß  zu  geben

a)  den  Rentämtern,  auf  deren  Gemeinden  eine  Ausscheidung  erfolgt  ist,

b)  soweit  es  wegen  der  Erhebung  von  Distriktsumlagen  veranlaßt  erscheint,

den  einschlägigen  Distriktsverwaltungsbehörden.

Die  Benachrichtigungen  zu  lir.  a  und  b  haben  sich  auch  auf  Aenderungen,  welche
sich  etwa  an  der  Ausscheidung  im  Berufungs=  oder  Beschwerdeverfahren  ergeben,
zu  erstrecken.

3)  Befinden  sich  die  Orte  der  Ausscheidung  in  verschiedenen  Regierungsbezirken
und  ergibt  sich  demzufolge  durch  die  Ausscheidung  eine  Verschiedenheit  der  Kreisumlagen,
  so  hat  behufs  Evidentstellung  des  Kreisumlagensolls  das  veranlagende
Amt  an  die  ihm  vorgesetzte  Regierungsfinanzkammer  zu  berichten  und  dem  Berichte
soviele  Steuerlistenauszüge,  als  auswärtige  Regierungsbezirke  in  Frage  sind,  beizufügen.
  Die  Regierungsfinanzkammer  hat  sodann  wegen  Berichtigung  des  Kreisumlagensolls
  des  veranlagenden  Amtes  das  Erforderliche  zu  verfügen  und  gleichzeitig
  die  in  Vorlage  gebrachten  Steuerlisten-Auszüge  an  die  treffenden  Regierungsfinanzkammern
  mitzutheilen  behufs  entsprechender  Vorkehrung  wegen  des  Zugangs
der  ausgeschiedenen  Steuerquoten  zu  dem  in  den  bezüglichen  Kreisfondsnebenrechnungen
  als  Grundlage  der  Kreisumlagenberechnung  in  Vortrag  erscheinenden  Stenuersoll.

Sollten  sich  in  Folge  ergriffener  Berufung  oder  Beschwerde  Aenderungen  an
der  Ausscheidung  ergeben,  dann  hat  die  einschlägige  Regierungsfinanzkammer
        <pb n="553" />
        „W  41.  535

wegen  der  hiedurch  etwa  veranlaßten  Richtigstellung  des  Kreisumlagensolls  mittelst
Verfügung  an  das  veranlagende  Rentamt  oder  mittelst  Requisition  der  auswärtigen
Regierungsfinanzkammern  Vorsorge  zu  treffen.

4)  Die  Erhebung  und  Verrechnung  der  gesammten  Steuer  ist  von  dem  veranlagenden
  Rentamte  zu  vollziehen,  ebenso  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Kreisumlagen
  für  den  Regierungsbezirk,  welchem  der  Veranlagungsort  angehört.  Die
Erhebung  und  Verrechnung  der  Kreisumlagen  für  auswärtige  Regierungsbezirke  obliegt
den  Rentämtern,  welchen  die  treffenden  Ausscheidungsorte  angehören;  doch  ist  für
diesen  Fall  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  betreffende  Kreisumlagenquote
  gleichzeitig  mit  der  übrigen  Schuldigkeit  des  Pflichtigen  eingehoben  werde.

5)  Von  Bernfungen  oder  Beschwerden,  welche  sich  auf  den  Vollzug  der  Bestimmungen
  in  Art.  17  Abs.  2—5  beziehen,  ist  von  Seite  des  Rentamts,  beziehungsweise
  seitens  der  betreffenden  Regierungsfinanzkammer  auch  den  übrigen  Betheiligten
zur  Kenntnißnahme  und  Wahrung  ihrer  Interessen  Mittheilung  zu  machen

6)  Der  Regierungsfinanzkammer  der  Pfalz  bleibt  es  unbenommen,  vorstehende
Anorduungen,  soweit  dieß  mit  Rücksicht  auf  die  Steuer=  und  Gemeinde-Einnehmereien
veranlaßt  erscheint,  geeignet  zu  ergänzen.

§  13.
Zu  Art.  18  in  Verbindung  mit  Art.  60  und  85  Abs.  1  des  Gesetzes.

Die  Anlage  der  Einkommensteuer  findet  von  vier  zu  vier  Jahren  in  dem  der  Stenerperiode
  vorangehenden  Kalenderjahre,  sohin  erstmals  im  Jahre  1899  für  die  Steuerperiode
1900/1903  statt.

Demzufolge  sind  die  vorbereitenden  Vollzugshandlungen  für  Aufstellung  der  Steuerlisten
sofort  nach  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Vorschriften  in  Angriff  zu  nehmen.

Für  künftige  Steueranlagen  wird  die  Einleitung  des  Vollzugs  jeweils  durch  besondere
Verfügung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  angeordnet  werden.

§  14.
Zu  Art.  18  in  Verbindung  mit  Art.  28  und  29  des  Gesetzes.

Gemeindebehörden  in  Städten  mit  mehr  als  10000  Seelen,  welche  die  Vorbereitungs-=haudlungen
  für  die  Einsteuerung  besonderen  Kommissionen  zum  Vollzuge  überweisen,  haben
nach  erfolgter  Konstituirung  derselben  dem  Rentamte  Mittheilung  zu  machen:

a)  von  den  Namen  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der  Kommissionen,
b)  von  der  dem  Wirkungskreise  derselben  zu  Grund  gelegten  distriktiven  Eintheilung
  der  Stadt  und  zwar  unter  Bekanntgabe  der  den  einzelnen

Kommissionen  angewiesenen  Arbeitslokale.
92“
        <pb n="554" />
        536

Die  gemäß  Art.  29  zu  vollziehende  Verpflichtung  der  Kommissionsmitglieder,  sowie
der  etwa  verwendeten  Schriftführer  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  letzteres  seinerzeit  dem
Rentamte  mit  den  in  Art.  27  bezeichneten  Verhandlungen  zu  übermitteln.

J.

II.

8  15.
Zu  Art.  19—21  des  Gesetzes.
Die  durch  Art.  19  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  ist  von  der  Gemeindebehörde
  nach  dem  auf  Beilage  II  abgedruckten  Muster  zu  erlassen.  Deren  Bekanntmachung
  erfolgt  in  herkömmlicher  Weise  (mittelst  Einrückung  in  öffentliche
Blätter,  Maueranschlags,  öffentlichen  Ausrufs  u.  dergl.).
Gleichzeitig  mit,  oder  thunlichst  unmittelbar  nach  Erlassung  der  öffentlichen
Aufforderung  hat  die  Gemeindebehörde
a)  jedem  Hausbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  eine  Hausliste  nach  dem  Formular
auf  Beilage  III  und
b)  den  Gehalt=  und  Lohngebern  die  nöthige  Anzahl  von  Gehalt=  und  Lohnlisten

  nach  dem  Formular  auf  Beilage  IV.  .

kostenfrei  zustellen  zu  lassen.

Lohngebern  ist  der  Eintrag  jener  in  ihrem  Brode  stehenden  und  bei  ihnen
wohnenden  Dienstboten  in  die  Gehalt=  und  Lohnliste  erlassen,  deren  Verdienst
einschließlich  des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge  den  Betrag  von  750  X  jährlich
nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  bei  Vertheilung  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  durch
die  Gemeindebehörde  Rücksicht  zu  nehmen.

Erscheint  in  einer  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Erhebung  von  Kultus-Umlagen
  die  Kenntniß  der  Religion  des  Pflichtigen  erforderlich,  —  hinsichtlich
welcher  Voraussetzung  das  Rentamt  sich  rechtzeitig  zu  informiren  hat  —  so  ist
in  Spalte  2  der  Hausliste  auch  die  Religion  der  Hausbewohner  anzugeben
und  hat  sodann  die  Ueberschrift  von  Spalte  2  des  Hauslisten  =  Formulars
Beilage  III  zu  lauten:  „Vor=  und  Familien-Namen,  Religion  der  Bewohner“.

Die  den  Formularien  vorgedruckten  Bemerkungen  bilden  einen  integrirenden

Bestandtheil  der  gegenwärtigen  Vollzugsvorschriften.
Ist  auf  Grund  der  in  Art.  22  Abs.  3  des  Gesetzes  ertheilten  Ermächtigung  —
zu  vergl.  hiezu  §  19  der  gegenwärtigen  Vollzugsvorschriften  —  in  einer  Gemeinde
  die  Einholung  und  Benützung  sowohl  der  Hauslisten  als  auch  der  Gehalt=
  und  Lohnlisten  nachgesehen,  so  hat  die  in  Ziff.  I  bezeichnete  öffentliche
Aufforderung  wie  die  Zustellung  der  Listen-Formulare  zu  unterbleiben.

Ist  die  Einholung  und  Benützung  nur  der  Hauslisten  oder  nur  der  Gehaltund
  Lohnlisten  nachgesehen,  so  ist  die  Aufforderung  (Beilage  II)  lediglich  mit
        <pb n="555" />
        41.  537

den  durch  den  theilweisen  Wegfall  der  gesetzlichen  Vorschriften  bedingten  Einschränkungen
  (zu  vergl.  Anm.  3  und  4  zu  dem  auf  Beilage  II  abgedruckten
Muster)  zu  erlassen.

III.  Auf  je  einem  Bogen  der  Gehalt=  und  Lohnliste  dürfen  nur  die  in  einem  und
demselben  Hause  wohnenden  Gehalt=  oder  Lohnempfänger  vorgetragen  werden.
Ist  jedoch  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  von  Hauslisten  nachgesehen,  so  sind
die  betreffenden  Personen  fortlaufend  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  in  einem
und  demselben  Hause  wohnen  oder  nicht,  vorzutragen.  Es  wird  anheimgegeben,
behufs  entsprechenden  Vollzuges  dieser  Vorschrift  dem  Vordrucke  auf  Formular
Beilage  IV  das  Erforderliche  beizufügen.

IV.  Ob,  inwieweit  und  mit  welchen  Vollzugsnormen  die  in  Art.  21  Abs.  8  vorge—
sehene  Verpflichtung  auferlegt  wird,  ist  gesonderter  Entschließung  vorbehalten.
Vorerst  hat  es  bei  den  hiewegen  bereits  bestehenden  Anordnungen  zu  bewenden.

8  16.
Zu  Art.  19—21  des  Gesetzes.

Die  eingekommenen  Hauslisten  sind  von  der  Gemeindebehörde  nach  Hausnummern
und  Straßen  zu  ordnen  und  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  In  größeren  Städten
kann  die  fortlaufe  ide  Numerirung  der  Hauslisten  für  einzelne  Stadtbezirke  oder  Straßen
getrennt  vorgenommen  werden.

Die  Gehalt=  und  Lohnlisten  sind  von  der  Gemeindebehörde  der  Hausliste  für  jenes
Gebäude  anzulegen,  in  welchem  der  Gehalt=  oder  Lohnempfänger  wohnt.  Für  jene  Lohnempfänger,
  die  in  einer  auswärtigen  Gemeinde  wohnen,  sind  der  letzteren  die  treffenden
Gehalt=  und  Lohnlisten  unverzüglich  zu  übersenden.

Auf  den  Hauslisten  ist  die  Zahl  der  eingelegten  Gehalt=  und  Lohnlisten  zu  vermerken.

Ist  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  der  Hauslisten  oder  der  Gehalt=  und  Lohnlisten
erlassen,  so  haben  die  vorstehenden  Bestimmungen  die  dem  Wegfall  dieser  Listen  entsprechende
Einschränkung  zu  erleiden.

§  17.

Zu  Art.  22  Abs.  1  des  Gesetzes.

Die  den  Gemeinden  auferlegte  Prüfung  hat  sich  auf  die  Vollständigkeit  der  in  den
Hauslisten,  sowie  in  den  Gehalt=  und  Lohnlisten  niedergelegten  Erklärungen  zu  erstrecken.
Insbesondere  ist  zu  prüfen:

a)  ob  die  in  den  Hauslisten  angegebenen  Personen,  ferner  die  in  Art.  21  Abl.  2
bezeichneten  Stiftungen,  Anstalten,  Personenvereine,  Gewerkschaften,  deren  Eigen-
        <pb n="556" />
        538

schaft  als  Gehalt  oder  Lohngeber  aus  dem  einschlägigen  Vortrage  angenommen
werden  kann,  eine  Gehalt=  und  Lohnliste  eingereicht  haben;

b)  ob  die  in  der  Hausliste  angeführten  Personen,  welche  nach  dem  Vortrage  in
Spalte  3  als  bei  anderen  Personen  in  Diensten  stehende  Gehalt=  oder  Lohn-Empfänger
  bezeichnet  sind,  auf  der  Gehalt=  und  Lohnliste  des  Arbeitgebers  in
Vortrag  erscheinen;

Ci  ob  der  Vortrag  der  Wohnung  in  Spalte  2  der  Gehalt-  und  Lohnliste  mit  dem
Inhalte  der  entsprechenden  Hausliste  übereinstimmt.

Ist  zur  Berichtigung  von  Anständen,  welche  sich  bei  dieser  Prüfung  ergeben,  eine
wiederholte  Einvernahme  der  Hausbesitzer,  der  Haushaltungsvorstände  oder  der  Gehalt=  und
Lohngeber  nöthig,  so  sind  dieselben  verpflichtet,  der  deßfallsigen  Aufforderung  der  Gemeindebehörde
  oder  Orts-Kommission  (Art.  28)  Folge  zu  leisten.

Wird  dieser  Aufforderung  nicht  genügt,  oder  werden  bei  der  fraglichen  Einvernahme
wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  gemacht,  so  tritt,  worauf  sofort  bei  der
Aufforderung  hingewiesen  werden  muß,  gemäß  Art.  70  Ziff.  4  des  Einkommenstenergesetzes
eine  Ordnungsstrafe  von  zwei  Mark  bis  zu  einhundert  Mark  ein.

818.
Zu  Art.  22  Abs.  2  des  Gesetzes.

Aus  den  Hauslisten,  sowie  den  Gehalt-  und  Lohnlisten  werden  jene  Personen  in  das
Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirke  Einkommenstenerpflichtigen  übertragen,  welche  nach  dem
Gesetze  in  der  treffenden  Gemeinde  mit  Einkommensteuer  zu  belegen  sind.  Personen,  bei
welchen  die  Voraussetzungen  der  Stenerpflicht  nicht  gegeben  sind,  deßgleichen  solche,  deren
Befreiung  von  der  Einkommensteuer  keinem  Zweifel  unterliegt  (wie  z.  B.  im  Brode  und  der
Wohnung  des  Lohngebers  befindliche  Dienstboten,  deren  Verdienst  einschließlich  des  Geldwerthes
  der  Naturalbezüge  den  Jahresbetrag  von  750  -—X  nicht  übersteigt),  sind  aus  dem
Verzeichnisse  wegzulassen.

Die  Aufstellung  des  Verzeichnisses  erfolgt  nach  dem  auf  Beilage  V  angefügten  Formulare.

Die  Reihenfolge  des  Eintrags  bemißt  sich  in  Landgemeinden  nach  jener  der  Hausnummern,
  in  Städten  nach  Straßen  und  Hausnummern  unter  möglichster  Beachtung  der
bestehenden  Bezirks=  oder  Distriktseintheilung.

Ist  die  Gemeindebehörde  über  die  Einkommensteuerpflicht  einer  Person  oder  über  den
Ort  der  Stenerpflicht  in  Zweifel,  so  hat  der  Eintrag  in  das  Verzeichniß  zu  erfolgen,  es
sind  jedoch  die  obwaltenden  Bedenken  in  der  hiefür  bestimmten  Spalte  (7)  des  Verzeichnisses
  zu  vermerken.
        <pb n="557" />
        41.  539

Ebendaselbst  sind  auch  die  bei  der  Prüfung  der  Hauslisten  oder  Gehalt=  und  Lohnlisten
  (Art.  22  Abs.  1  des  Ges.)  hervorgetretenen  Anstände,  welche  nicht  zur  Erledigung
gebracht  werden  konnten,  vorzumerken.

Die  Aufstellung  des  Verzeichnisses  sämmtlicher  im  Gemeindebezirke  einkommensteuerpflichtigen
  Personen  durch  die  Gemeindebehörde  muß  unter  allen  Umständen,  also  auch  dann,
wenn  die  Einholung  der  Hauslisten  wie  der  Gehalt=  und  Lohnlisten,  oder  die  Einholung
einer  dieser  Listen  erlassen  ist,  in  vollständiger  Weise  erfolgen;  doch  besteht  in  solchen  Fällen
keine  Erinnerung,  wenn  seitens  der  Gemeindebehörde  das  Verzeichniß  —  abweichend  von
der  Vorschrift  in  Abs.  3  oben  —  in  alphabetischer  Reihenfolge  hergestellt  wird.

Die  Spalten  8—16  des  Verzeichnisses  sind  für  rentamtliche  Einträge  bestimmt.
Soferne  die  Beschaffenheit  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  eine  gleichzeitige  Benützung  desselben
  als  Steuerliste  (Formular  Beil.  VIII)  gestattet,  sind  die  Spalten  8—16  nach  Maßgabe
  der  für  die  Herstellung  der  Steuerliste  geltenden  Vorschriften  auszufüllen.  Ist  das
gemeindliche  Verzeichniß  zur  Benützung  als  Steuerliste  nicht  geeignet,  so  hat  sich  der  reut
amtliche  Vortrag  in  den  Spalten  8—16  auf  die  Beimerkung  der  Nummer  der  Steuerliste
  beziehungsweise  auf  die  Allegirung  der  einschlägigen  Steuerbefreiungsvorschrift,  wie  auf
allenfallsige  sonstige  nach  den  Verhältnissen  veranlaßte  Bemerkungen  zu  beschränken.

8  19.
Zu  Art.  22  Abs.  3  des  Gesetzes.

Nach  Art  22  Abs.  3  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  den  Gemeindebehörden  —
unbeschadet  der  Vollständigkeit  der  von  denselben  herzustellenden  Verzeichnisse  der  im  Ge—
meindebezirke  zur  Einkommensteuer  pflichtigen  Personen  —  den  Vollzug  der  in  Art.  19,  20
und  im  ersten  Absatze  des  Art.  22  angeordneten  Maßnahmen  nachzusehen;  das  Gleiche
gilt  von  der  Erfüllung  der  in  Art.  21  Abs.  1  und  2  den  Gehalt=  oder  Lohngebern  auf—
erlegten  Verpflichtungen.

Diese,  aus  Art.  III  der  Kgl.  Deklaration  vom  21.  Mpril  1884  (zu  vergl.  Art.  85
Abs.  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  übernommene  Bestimmung  bezweckt  eine  Vereinfachung
des  Verfahrens  hinsichtlich  der  den  Gemeindebehörden  obliegenden  Anfertigung  des  Verzeichnisses
der  Einkommensteuerpflichtigen,  und  zwar  kann  eine  Umgangnahme

a)  von  der  Einholung  und  Benützung  der  Hauslisten  und  der  Gehalt=  und  Lohnlisten,
  oder

b)  von  der  Einholung  und  Benützung  der  Hauslisten  (nicht  aber  von  jener  der
Gehalt=  und  Lohnlisten),  oder

c)  von  der  Einholung  und  Benützung  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  (nicht  aber  von
jener  der  Hauslisten)
        <pb n="558" />
        540

in  Aussicht  genommen  werden.  Hiezu  ist  jedoch  die  Genehmigung  der  Staatsregierung
erforderlich,  welche  nur  dann  zu  erfolgen  hat,  wenn  angenommen  werden  kann,  daß  die
Gemeindebehörde  auch  ohne  Vorliegen  der  oben  bezeichneten  Behelfe  im  Stande  sei,  das
Verzeichniß  der  Einkommenstenerpflichtigen  seinem  Zwecke  entsprechend  herzustellen.

Seitens  der  Rentämter  sind  vor  Beginn  des  jeweiligen  Neuanlage-Geschäftes  die  sämmtlichen
Gemeindebehörden  zu  einer  Erklärung  darüber  zu  veranlassen,  ob  und  inwieferne  sich  dieselben
in  der  Lage  befinden,  das  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirke  einkommensteuerpflichtigen
Personen  auch  ohne  Einholung  und  Benützung  der  Hauslisten,  sowie  der  Gehalt-  und  Lohnlisten,
bezw.  des  einen  oder  anderen  dieser  Behelfe  in  verlässiger  und  vollständiger  Weise  herzustellen,
und  ob  hienach  und  in  welcher  Richtung  (vergl.  oben  lit.  a—c)  die  Genehmigung  einer
Vereinfachung  des  Verfahrens  gemäß  Art.  22  Abs.  3  beantragt  werde.

Erklärt  die  Gemeindebehörde,  daß  ihr  zur  Herstellung  des  Verzeichnisses  der  Einkommensteuerpflichtigen
  die  Benützung  der  Hauslisten  sowie  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  nothwendig
sei,  dann  ist  eine  Umgangnahme  von  der  Einholung  derselben  in  der  Regel  ausgeschlossen.

Behufs  Bescheidung  der  gestellten  Anträge  haben  die  Rentämter  die  Erklärungen  der
Gemeindebehörden  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  in  eine  Zusammenstellung  einzutragen  und
in  derselben  treffenden  Orts  ihr  Gutachten  beizusetzen.  Bei  diesem  Gutachten  ist,  soweit
dasselbe  auf  die  Hauslisten  sich  bezieht,  auch  auf  deren  Verwendung  zu  Zwecken  der
Kapitalrentensteuer-Anlage  entsprechende  Rücksicht  zu  nehmen.  Im  Zmweifelsfalle,  und
soferne  nicht  unmittelbare  Stadtmagistrate  als  Antragsteller  in  Frage  kommen,  kann  das
Rentamt  sich  vor  Abgabe  seines  Gutachtens  mit  der  einschlägigen  Distriktsverwaltungsbehörde
benehmen.

Die  hienach  gefertigte  Zusammenstellung  ist  nebst  den  gemeindlichen  Erklärungen  und
den  sonst  erlaufenen  Aktenstücken  der  Regierungsfinanzkammer  in  Vorlage  zu  bringen.  Letztere
hat  auf  die  gestellten  Anträge  mit  thunlichster  Beschleunigung  Bescheid  zu  erlassen,  wobei
es  derselben  unbenommen  bleibt,  wenn  in  einem  Falle  prinzipielle  Bedenken  obwalten  sollten,
an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  vorher  zu  berichten.

Hinsichtlich  jener  Gehalt=  und  Lohnempfänger,  für  welche  —  wie  dieß  seither  mehrfach
üblich  war  —  die  Aufnahme  und  Abgabe  der  Steuererklärungen  durch  den  betreffenden  Gehaltund
  Lohngeber  vermittelt  wird,  kann  seitens  des  letzteren  der  Verpflichtung  zur  Einreichung
von  Gehalt=  und  Lohnlisten  in  vereinfachter  Form  dadurch  genügt  werden,  daß  er  auf  der
Fassionsliste  die  Richtigkeit  der  Angaben  über  die  verabfolgten  Geld=  und  Naturalbezüge
bestätigt.  Den  betheiligten  Rentämtern  bleibt  anheimgestellt,  in  solchen  Fällen  für  entsprechende
Ergänzung  des  Fassionslisten-Formulars  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="559" />
        M  a4lI.  541

8  20.
Zu  Art.  23  und  24  des  Gesetzes.

Die  öffentliche  Aufforderung  an  die  Personen,  welche  im  Bezuge  eines  unter  das  gegenwärtige
  Gesetz  fallenden  Einkommens  sich  befinden,  zur  Abgabe  ihrer  Steuererklärung  ist
von  der  Gemeindebehörde  nach  dem  auf  Beilage  VI  abgedruckten  Muster  zu  erlassen.  Deren
Bekanntmachung  erfolgt  nach  Vorschrift  des  S  15  Ziff.  1  Abs.  1  der  Instruktion.

Diese  öffentliche  Aufforderung  kann  schon  erfolgen,  bevor  das  Verzeichniß  der  Pflichtigen
(§  18)  hergestellt  ist.

Für  die  Abgabe  der  Steuererklärung  wird  das  auf  Beilage  VII  enthaltene  Formular
bestimmt.

In  Spalte  1  der  Fassionsliste  ist  seitens  des  Pflichtigen  außer  Namen,  Stand,
Wohnung  und  Wohnort  auch  die  Religion  anzugeben,  wenn  eine  solche  Angabe  für  die
betreffende  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Erhebung  von  Kultus  Umlagen  veranlaßt  erscheint.
Trifft  letztere  Voraussetzung  bei  einer  Gemeinde  zu,  worüber  sich  das  Rentamt  rechtzeitig
zu  informiren  hat  (zu  vergl.  hiezu  auch  §  15  Ziff.  1  Abs.  4  der  Instruktion),  so  hat  die
Ueberschrift  von  Spalte  1  des  einschlägigen  Fassionslisten.  Formulars  nach  dem  Worte
„Wohnort“  den  Beisatz  zu  erhalten  „sowie  Religion“.

Für  die  Aufnahme  mündlicher  Steuererklärungen  können  von  Seite  der  Gemeinde  be
stimmte  Tage  festgesetzt  werden.  Mündlich  abgegebene  Steuererklärungen  sind  durch  das  mit
der  Aufnahme  beauftragte  Organ  in  die  Fassionsliste  einzuschreiben  und  durch  Namensunterschrift
  des  Pflichtigen  bestätigen  zu  lassen.  Für  jeden  Stenerpflichtigen  ist  ein  gesonderter
  Bogen  zu  verwenden.

21.
Zu  Art.  25  des  Gesetzes.

Als  augenfällige  Mängel  oder  Unrichtigkeiten  im  Sinne  des  Abs.  1  gegenwärtiger
Gesetzesstelle  sind  solche  Fälle  zu  erachten,  in  welchen  die  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit
der  abgegebenen  Steuererklärung  aus  dieser  selbst  ohne  Einmischung  in  das  materielle  Gebiet
der  Steueranlage  unmittelbar  hervortritt.  Es  sind  dieß  insbesondere  Fälle,  in  welchen  die
Unbrauchbarkeit  oder  Mangelhaftigkeit  der  Fassion  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  derselben
durch  Weglassung  wesentlicher  Angaben  z.  B.  hinsichtlich  des  Standes,  der  Wohnung,  des
Einkommens,  oder  durch  augenscheinliche  Verwechslung  der  Rubriken  oder  durch  augenfällige
Widersprüche  in  den  einzelnen  Bemerkungen  der  Erklärung  sofort  erkennbar  ist

Vormerkungen  der  Gemeindebehörde  nach  Abs.  2  des  Art.  25  sind  in  Spalte  4  der
Steuererklärung,  jedoch  thunlichst  abgesondert  von  den  Bemerkungen  des  Pflichtigen  selbst

zu  machen.
93
        <pb n="560" />
        ½  +
*
1—

§  22.
Zu  Art.  26  des  Gesetzes.

Eine  Anmahnung  der  nicht  eingekommenen  Stenererklärungen  seitens  der  Gemeindebehörde
  (zu  vergl.  Art.  24  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881)  findet  nicht
mehr  statt.  Der  Pflichtige,  welcher  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  abgibt,  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung,
  soferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar
machen.  Der  Verlust  gilt  als  abgewendet,  wenn  der  Pflichtige  den  nach  Art.  30  Abs.  3
oder  nach  Art.  43  Abs.  1  und  2  an  ihn  gerichteten  Aufforderungen  entspricht.

§  23.
Zu  Art.  27  des  Gesetzes.

Binnen  längstens  drei  Wochen,  in  Gemeinden  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern
binnen  längstens  sechs  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  bestimmten
  Frist  hat  die  Gemeindebehörde  dem  Rentamte  —  vorbehaltlich  der  durch  den
etwaigen  Wegfall  der  Haus=  beziehungsweise  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  (Art.  22  Abs.  3
des  Gesetzes,  S§  19  der  Instruktion)  zu  lit.  c,  d,  e  und  g  unten  bedingten  Einschränkungen
—  zu  übersenden:

af  das  gemeindliche  Verzeichniß  der  Einkommenstenerpflichtigen  —  §  18  der  Instruktion
  und  Formular  Beilage  W  —,

b!  die  im  Vollzuge  des  §  14  Abs.  2  etwa  aufgenommenen  Verpflichtungsprotokolle,

Ic)  die  sämmtlichen  Hauslisten  in  gesonderten  Listen-Bänden,  geordnet  nach  der  in
§  16  bezeichneten  Reihenfolge,

d)  die  eingekommenen  und  gemäß  §  16  Abs.  2  den  Hauslisten  beigelegten  Gehalt.-und
  Lohunlisten,

eE)  etwaige  protokollarische  Konstatirungen  über  die  bei  Prüfung  der  Hauslisten  sowie
der  Gehalt=  und  Lohnlisten  hervorgetretenen  Anstände  und  deren  Bereinigung  ——
§  17  der  Instruktion  —,

)  die  Nachweise  über  den  Vollzug  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der
Steuererklärung  —  Art.  23  des  Ges.,  §  20  der  Instr.  nebst  Formular  Beil.  VI  —,

die  in  Folge  dieser  öffentlichen  Aufforderung  eingekommenen  und  den  einschlägigen
Hauslisten  einzulegenden  Steuererklärungen  —  Art.  24  des  Gesetzes  —.

Die  Uebersendung  der  Verzeichnisse  und  deren  Beilagen  an  die  Rentämter  hat  in
geordneter  und  übersichtlicher  Weise  zu  erfolgen.  Bei  erheblichen  Mängeln  sind  die  Rentämter
  gemäß  Art.  74  Abs.  2  des  Gesetzes  befugt,  die  nöthigen  Ergänzungen  durch  ihr
Personal  auf  Kosten  des  säumigen  Gemeindebeamten  vornehmen  zu  lassen.
        <pb n="561" />
        W  41.  543

§  24.
Zu  Art.  27  des  Gesetzes.

Die  Uebersendung  der  gemeindlichen  Verzeichnisse  nebst  Beilagen  an  die  Rentämter  soll
im  ganzen  Königreiche  -
bis  zum  20.  Oktober
vollzogen  sein.

Den  Regierungsfinanzkammern  bleibt  anheimgestellt,  in  Rentamtsbezirken  mit  einfacher
gelagerten  Verhältnissen  einen  kürzeren  Termin  anzuberaumen  oder  unter  gegentheiligen  Vor—
aussetzungen  den  Uebersendungstermin  entsprechend  zu  verlängern.

8  25.
Zu  Art.  30  des  Gesetzes.

Behufs  entsprechenden  Vollzuges  der  dem  Rentamte  obliegenden  Prüfung  der  Stenererklärungen
  hat  dasselbe  das  gesammte  von  der  Gemeindebehörde  eingesendete  Material  einer
genauen  Durchsicht  und  Vergleichung  zu  unterstellen,  wobei  auch  auf  das  Ergebniß  der
letzten  Einsteuerung  gebührende  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  In  Ansehung  jener  Steuerpflich—
tigen,  bei  welchen  die  vorliegenden  Kontrolbehelfe  keinen  verlässigen  Schluß  auf  die  Höhe  des
Einkommens  gestatten,  —  wie  dieß  insbesondere  bei  den  unter  Art.  2  lit.  b  und  c  fallenden
Einkommensgattungen  in  der  Regel  der  Fall  sein  wird,  —  sind  die  noch  erforderlichen
Erkundigungen  gewissenhaft  und  mit  Umsicht  einzuziehen.  Deßgleichen  hat  sich  das  Rentamt
über  die  für  den  Vollzug  des  Art.  17  wesentlichen  Verhältnisse  sorgfältig  zu  informiren.

Liegt  seitens  eines  Pflichtigen  keine  oder  nur  eine  ungenügende  Steuererklärung  vor,
so  hat  das  Rentamt  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  beziehungsweise  in  welcher  Weise  es  von
den  ihm  in  Art.  30  Abs.  3  lit.  ac  eingeräumten  Befugnissen  zur  Einforderung  der  ausstehenden
  bezw.  zur  Beanstandung  oder  Ergänzung  der  ungenügenden  Steuererklärungen
Gebrauch  machen  will.  Personen,  welche  in  ihren  Steuererklärungen  das  Vorhandensein  von
Gründen  der  Steuerbefreiung  oder  der  Stenerermäßigung,  dann  von  zulässigen  Abzügen  an
Schuldzinsen  und  anderen  Lasten  oder  Auslagen  geltend  machen,  sind,  soweit  die  bezüglichen
Verhältnisse  nicht  ohnehin  amtsbekannt  sind,  zur  Erbringung  der  Nachweise  unter  Hinweisung
auf  die  Bestimmung  in  Art.  43  Abs.  9  aufzufordern.

Bei  dem  Vollzuge  der  bezeichneten  Vorschriften  sind  Bemängelungen  geringfügiger  Natur
wie  überhaupt  alle  für  den  Zweck  der  Herbeiführung  einer  angemessenen  Besteuerung  nicht
gebotenen  Maßnahmen  zu  vermeiden.

Als  zweckmäßig  wird  es  sich  in  der  Regel  erweisen,  im  Falle  der  Beanstandung  einer
Fassion  oder  bei  sonst  erforderlich  werdenden  Erhebungen  mit  der  Einforderung  der  bezüglichen
Erklärungen  den  Pflichtigen  auf  die  Möglichkeit  einer  mündlichen  Erörterung  der  Sache  unter

Bezeichnung  der  hiefür  zur  Verfügung  stehenden  Geschäftsstunden  aufmerksam  z½  zachen
        <pb n="562" />
        544
26.

Zu  Art.  30  des  Gesetzes.

Die  wesentlichen  Ergebnisse  der  im  Vollzuge  des  §  25  gegenwärtiger  Instruktion,  dann
gemäß  Art.  30  Abs.  3  bis  6  des  Gesetzes  zu  pflegenden  Verhandlungen  sind  vom  Rentamte
in  einer  mit  der  Hinweisung  auf  die  jeweilige  Nummer  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  zu
versehenden  Aufzeichnung  (Registratur)  schriftlich  zu  konstatiren.  Diese  Registratur  kann  für
jede  Gemeinde  oder  jeden  Distrikt  2c.  gesondert  geführt  werden.

§  27.
Zu  Art.  31  und  44  des  Gesetzes.

Für  diejenigen  Personen,  welche  ein  Einkommen  von  nicht  mehr  als  3000  -JX  beziehen,
erfolgt  die  Einsteuerung  durch  das  Rentamt  mit  Ausnahme  der  Fälle,  in  welchen  bei
einem  Pflichtigen  nach  Art.  17  des  Gesetzes  mehrere  Orte  für  die  Erfüllung  der  Steuerbeziehungsweise
  Umlagenpflicht  in  Frage  kommen.

Die  vom  Rentamte  vorgenommenen  Einsteuerungen  sind  gemäß  Art.  44  Abs.  1  des
Gesetzes  dem  Steuerausschusse  —  und  zwar  nicht  in  blos  summarischer  sondern  in  spezialisirter
  Weise  zur  Kenntnißnahme  und  etwaigen  anderweitigen  Feststellung  mitzutheilen.
Hiebei  ist  der  Steuerausschuß  auf  zweifelhafte  Fälle  durch  den  ärarialischen  Vertreter  besonders
aufmerksam  zu  machen.

Die  Anlage  und  Führung  gesonderter  Steuerlisten  für  die  vom  Rentamte  und  die  vom
Ausschusse  bewirkten  Einsteuerungen  findet  nicht  mehr  statt.  Auch  haben,  was  die  Bekanntgabe
  der  Einsteuerungsergebnisse  und  das  hieran  sich  knüpfende  Rechtsmittel-Verfahren  anbelangt,
  nunmehr  die  gleichen  Grundsätze  für  die  rentamtlichen  Einsteuerungen  wie  für  die
Einsteuerungen  des  Ausschusses  zu  gelten.

8  28.
Zu  Art.  32—45  des  Gesetzes.

Die  Einberufung  der  Steuerausschüsse  zur  Prüfung  und  Feststellung  des  Einkommens
der  in  Art.  32  bezeichneten  Pflichtigen  sowie  zur  Beschlußfassung  über  die  Anwendung  des
Art.  17  in  Bezug  auf  die  Umlagenerhebung,  dann  zur  Wahrnehmung  der  in  Art.  44  den
Ausschüssen  vorbehaltenen  Befugnisse  soll  im  ganzen  Königreiche

bis  zum  20.  November
stattfinden;  jedoch  darf  die  in  §  24  Abs.  2  der  gegenwärtigen  Instruktion  den  Regierungs
finanzkammern  ertheilte  Befugniß  auch  hier  entsprechend  zur  Anwendung  gebracht  werden.
        <pb n="563" />
        „W  41.  545

Zu  diesem  Behufe  haben  die  Regierungsfinanzkammern  mit  den  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  wegen  rechtzeitiger  Veranlassung  aller  auf  die  Wahl  der  ständigen  Ausschußmitglieder
  und  deren  Ersatzmänner  Bezug  habenden  Verhandlungen,  dann  wegen  rechtzeitiger
Bestimmung  der  fünften  Ausschußmitglieder  durch  die  Gemeindeverwaltungen  (Art.  32,  33,
34  und  36  des  Gesetzes)  in's  Benehmen  zu  treten,  wobei  insbesondere  noch  Nachstehendes
bemerkt  wird:

1)  Wo  im  gegenwärtigen  Gesetze  hinsichtlich  bestimmter  Maßnahmen  das
Verhältniß  der  Einwohnerzahl  von  Einfluß  ist,  kommt  dieselbe  nach  dem  Ergebnisse
der  letztmals  vorgenommenen  Volkszählung  zur  Berücksichtigung.

2)  Soferne  nach  dem  Eingangs  für  die  Einberufung  der  Steuerausschüsse  in
Aussicht  genommenen  Termine  die  Wahl  derjenigen  Ausschußmitglieder,  welche  von
den  Distriktsrathsversammlungen  zu  wählen  sind,  nicht  bei  dem  regelmäßigen  Zusammentritte
  des  Distriktsrathes  vollzogen  werden  kann,  muß  derselbe  zu  einer
außerordentlichen  Sitzung  einberufen  werden.

3)  Hinsichtlich  der  Wahl  der  Ersatzmänner  haben  die  mit  der  Leitung  der
Wahl  beauftragten  Organe  darauf  hinzuwirken,  daß  sich  unter  den  Ersatzmännern
Personen  befinden,  welche  an  dem  Sitzungsorte  des  Steuerausschusses  oder  in  nächster
Nähe  desselben  wohnen.  (Vergl.  Art.  35).

4)  Zum  Vollzuge  des  Art.  36  Abs.  3  wird  in  der  Schlußbeilage  XIII  zu
gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck  des  Art.  174  Ziff.  1,  2  und  4  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  mit
dem  Bemerken  angefügt,  daß  letztere  Gesetzesstelle  für  den  Fall  einer  Ablehnung
der  Wahl  zum  Ausschußmitglied  oder  Ersatzmann  auch  in  der  Pfalz  Anwendung
zu  finden  hat.

5)  Unter  der  „Gemeindeverwaltung“,  welche  das  fünfte  Ausschußmitglied  zu
bestimmen  hat,  ist  bei  Landgemeinden  der  Gemeindeausschuß,  bei  Gemeinden  mit
magistratischer  Verfassung  das  vereinigte  Kollegium  des  Magistrats  und  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  der  Pfalz  der  Gemeinderath  zu  verstehen.

6)  Nach  Vollzug  der  Wahlen  sind  die  gewählten  Ausschußmitglieder  und
Ersatzmänner  nach  Namen,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  durch  das  mit  der
Leitung  der  Wahl  beauftragte  Organ  dem  Rentamte  zur  Kenntniß  zu  bringen,
wobei  die  Wahlakten,  soweit  sie  nicht  etwa  zur  Bescheidung  von  Beschwerden
(Art.  36  Abs.  4)  nothwendig  erscheinen,  an  das  Rentamt  abzugeben  sind.  Die  von
der  Gemeindeverwaltung  bestimmten  unständigen  Ausschußmitglieder  sind  dem  Rentamte
  gleichfalls  nach  Namen,  Stand  und  Wohnung  zu  bezeichnen.
        <pb n="564" />
        546

7)  Die  Beiziehung  eines  fünften  Ausschußmitgliedes  zu  den  Sitzungen  ist
durch  den  ärarialischen  Vertreter  rechtzeitig  dann  zu  veranlassen,  wenn  nach  dem
Ergebnisse  der  gepflogenen  Vorerhebungen  für  die  treffende  Gemeinde  oder  den  ein—
schlägigen  Stadtbezirk  dem  Steuerausschusse  wichtigere  und  zweifelhafte  Fälle  zur
Entscheidung  zu  unterbreiten  sind.

8)  Die  Vereidigung  der  Mitglieder  des  Ausschusses,  dann  der  in  den  Ausschuß
eintretenden  Ersatzmänner  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  letzteres  aber  von  dem  nach
Art.  40  über  die  Verhandlungen  des  Stenerausschusses  aufzunehmenden  Protokolle
getrennt  zu  halten.

9)  Der  vom  Rentamte  dem  Ausschusse  beigegebene  Schriftführer  ist  auf  den
geleisteten  Diensteid  hinzuweisen;  sollte  er  einen  solchen  noch  nicht  geleistet  haben,
so  ist  derselbe  vom  Rentamte  zu  vereidigen.

10)  Der  aus  der  Mitte  der  ständigen  Ausschußmitglieder  durch  Wahl  oder
das  Loos  bestimmte  Vorsitzende  hat  für  die  volle  Dauer  der  Steuerperiode,  solange
  er  dem  Ausschusse  angehört,  den  Vorsitz  zu  führen.

Für  die  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  ist  dessen  Vollzähligkeit  erforderlich.

11)  Bei  der  Berathung  der  neuen  Steuergesetze  wurde  ausdrücklich  anerkannt,
daß  die  Kontinuität  der  vorhandenen  Wahlen  für  die  Steuerausschüsse  wie  für  die
Berufungskommissionen  aufrecht  erhalten  bleiben  solle.  Es  ist  sohin  aus  Anlaß
des  Inkrafttretens  dieser  Gesetze  eine  vollständige  NMeuwahl  weder  der  Steuerausschüsse
noch  der  Bernfungskommissionen  erforderlich  und  hat  vielmehr  deren  Ergänzung  in
unveränderter  Folge  wie  biaher  stattzufinden.

Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  63.  Protok.  des  besonderen  Ausschusses  Beil.  1218
S.  281,  Sten.  Ber.  über  die  4741.  Sitzung  der  K.  d.  Abg.  vom  1.  März  1899
S.  367.

9§  29.
Zu  Art.  32—.5  des  Gesetzes.

Was  den  formalen  Gang  der  Verhandlungen  des  Ausschusses  anlangt,  so  ist  auf

thunlichst  beschleunigte  Erledigung  der  demselben  obliegenden  Geschäftsaufgabe  Bedacht  zu

nehmen.
Zu  diesem  Zwecke  soll  das  Rentamt  die  vorbereitenden  Vollzugshandlungen  (§§  25—27

gegenwärtiger  Instruktion!  in  einer  Weise  pflegen,  daß  dem  Stenerausschusse  durch  den
ärarialischen  Vertreter  Anträge  unterbreitet  werden  können,  welche  sachgemäß  begründet  und
thunlichst  eine  Beschlußfassung  ohne  weitere  Ermittelungen  herbeizuführen  geeignet  sind.  Die
Verhandlungen  über  derartige  Stenerfälle  Art  42  und  43  Abs.  1  des  Gesetzes  sollen  in  fortgesetzter
  Reihenfolge  ohne  Unterbrechung  vorgenommen  werden.
        <pb n="565" />
        41.  547

Liegen  Angaben  des  Pflichtigen  gar  nicht  vor  oder  bestehen  hinsichtlich  der  Stenerveranlagung
  Bedenken,  so  kann  der  Stenerausschuß  die  Festsetzung  des  stenerbaren  Einkommens
nach  eigenem  Ermessen  (von  Amtswegen)  vornehmen  oder  er  kann  die  nachträgliche  Anstellung
  von  Ermittelungen  und  die  Ergänzung  des  bereits  vorliegenden  Materials  veranlassen

Es  hat  sich  hienach  der  Ausschuß  vorerst  über  die  noch  einzuverlangenden  Auskünfte,
ferner  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  die  Beiziehung  eines  fünften  Ausschußmitgliedes,  wenn
solche  nicht  schon  durch  den  ärarialischen  Vertreter  verfügt  ist,  zu  veranlassen  sei,  —  worauf
gegebenen  Falls  die  Sitzungen  zu  vertagen  und  erst  dann  wieder  aufzunehmen  sind,  wenn  die
dem  Steuerpflichtigen  zur  Erklärungsabgabe  vorgesteckte  Frist  (Art.  43  Abs.  1—3)  abgelaufen,
oder  die  Vernehmung  von  Auskunftspersonen  (Art.  43  Abs.  5—7)  anberaumt  ist,  oder  das
Rentamt  die  etwa  sonst  noch  erforderlichen  Erhebungen  (Art.  43  Abs.  8)  gepflogen  und  bezw.
die  Einladung  des  fünften  Ausschußmitgliedes  vollzogen  hat.

Behufs  geeigneter  Anwendung  der  Bestimmung  unter  Art.  43  Abs.  6  wird  in  der
Schlußbeilage  XIII  zu  gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck  der  §SS§  383—385  der  Civil-“

  ds7  angefügt.
8  30.
Zu  Art.  40  des  Gesetzes.

Das  Sitzungsprotokoll  soll  in  gedrängter  Darstellung  die  wesentlichen  Ergebnisse  der
Ausschußberathung  enthalten.  Hiebei  ist  alles  überflüssige  Schreibwerk  zu  vermeiden,  insbe—
sondere  auch  von  einer  Konstatirung  von  Steuerfällen,  die  zu  keiner  näheren  Erörterung
führten,  abzusehen.  Wichtigere  und  zweifelhafte  Fälle  sollen  mit  kurzer  Angabe  der  Gründe
und  des  Abstimmungsverhältnisses  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.  Gleiche  Kon—
statirung  ist  zu  pflegen  bei  etwaigen  Beschlüssen  des  Ausschusses  über  die  für  die  Einsteuer—
ung  bestimmter  Kategorien  von  Steuerpflichtigen  oder  von  Einkommensbezügen  einzuhaltenden
Grundsätze.

Die  auf  die  Ausschußsitzungen  täglich  verwendete  Arbeitszeit  ist  nach  Stunden  im
Protokolle  vorzumerken;  sie  soll  in  der  Regel  weniger  als  sechs  Stunden  für  den  Tag  nicht
betragen.

Das  Protokoll  ist  täglich  von  den  anwesenden  Ausschußmitgliedern,  dem  ärarialischen
Vertreter  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen.

prozeßordnung  vom

§  31.
Zu  Art.  45  des  Gesetzes.

Für  die  gemäß  Art.  45  herzustellende  Steuerliste,  welche  sowohl  die  rentamtliche  Einsteuerung
  wie  die  Einsteuerung  des  Ausschusses  umfaßt,  ist  das  Formular  auf  Beilage  VIII
        <pb n="566" />
        548

enthalten.  Die  Reihenfolge  des  Eintrages  richtet  sich,  —  wenn  nicht  besondere  Verhältnisse  eine
Abweichung  hievon  begründen  —,  nach  jener  des  gemeindlichen  Verzeichnisses.  (Beilage  V).

Soferne  die  Beschaffenheit  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  es  gestattet,  kann  dieses  als
Steuerliste  benützt  und  hienach  von  Aufstellung  einer  besonderen  Steuerliste  abgesehen  werden.
(§  18  der  Instruktion).

Wird  gemäß  Art.  44  Abs.  2  durch  den  Ausschuß  die  Abänderung  einer  rentamtlichen
Einsteuerung  vorgenommen,  so  ist  das  Ergebniß  der  neuen  Steuerfestsetzung  bei  dem  treffenden
  Vortrage  der  Steuerliste  in  Spalte  6  und  7  auszuweisen  und  in  Spalte  13  über  die
geschehene  Abänderung  Vormerkung  zu  machen.

Die  nach  Art.  26,  30  und  43  des  Gesetzes  für  den  Verlust  und  eventuell  die  Wiedererlangung
  des  Berufungsrechtes  maßgebenden  Umstände  sind  in  der  Spalte  8  evident  zu
halten.  (Einstellung  des  Wortes  „Ja“  oder  „Nein“  nebst  Allegirung  des  einschlägigen
Artikels  genügt.

In  Spalte  13  ist  auch  über  die  gemäß  Art.  15  gestellten  Steuerbefreiungsanträge
Vormerkung  zu  führen.  Ist  einem  solchen  Antrage  stattzugeben  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  Einsteuerung  einer  in  der  Steuerliste  vorgetragenen  Person  zu  unterlassen,  so  ist
dieß  in  der  genannten  Rubrik  unter  Allegirung  der  einschlägigen  Gesetzesstelle  zu  konstatiren.
Deßgleichen  ist  bezeichneten  Orts  über  die  Gewährung  von  Stenerermäßigungen  (Art.  14),
dann  über  die  erfolgte  gesonderte  Benachrichtigung  des  Steuerpflichtigen  (es  genügt  die  Beisetzung
  des  Buchstabens  „B“)  Konstatirung  zu  pflegen.

Die  Angabe  der  Religion  des  Pflichtigen  ist  in  der  Stenerliste  Spalte  3)  nur  dann
veranlaßt,  wenn  diese  Angabe  auch  in  den  Hauslisten  bezw.  den  Fassionslisten  der  betreffenden
  Gemeinde  —  zu  vergl.  §§  15  und  20  der  Instr.  —  zu  machen  war.

Bei  Steuerausscheidungen  (Art.  17)  ist  das  Ergebniß  in  der  Steuerliste  unmittelbar
bei  der  einschlägigen  Steuerveranlagung  mit  Bezeichnung  der  einzelnen  Orte,  für  welche  die
Ausscheidung  erfolgt  ist,  ersichtlich  zu  machen.

Diejenigen  Pflichtigen,  bei  welchen  die  Veranlagung  nur  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung
  erfolgt,  sind  am  Schlusse  der  Stenerliste  gesondert  vorzutragen.

832.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Für  die  Auflegung  der  Steuerlisten  außerhalb  des  Amtssitzes  ist  die  Thätigkeit  der
Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.  Zu  diesem  Behufe  hat  das  Rentamt  der  Ge—
meindebehörde  nebst  der  Liste  eine  amtliche  Bekanntmachung  nach  dem  auf  der  Beilage  IN
abgedruckten  Muster  behufs  ortsüblicher  Verkündung  —  zu  vergl.  8  15  Ziff.  1  —  zuzufertigen.
  In  ähnlicher  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  des  Rentamts  für  die  Ein—
        <pb n="567" />
        kommensteuerpflichtigen  des  Amtssitzes.  Um  eine  etwaige  Verkürzung  des  Berufungsrechtes
hintanzuhalten,  ist  bei  Erlaß  der  bezeichneten  Bekanntmachungen  darauf  zu  sehen,  daß
zwischen  dem  Tage  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  und  jenem  des  Beginnes  der
Listenauflage  ein  genügender  Zwischenraum  sich  befinde.

§  33.
Zu  Art  45  und  46  des  Gesetzes.

Den  Steuerpflichtigen  sind  auf  Verlangen  die  im  Protokolle  des  Steuerausschusses  enthaltenen
  bezw.  aus  den  sonstigen  Einsteuerungsverhandlungen  zu  entnehmenden  Gründe,
welche  für  ihre  Steuerveranlagung  maßgebend  waren,  in  sachentsprechender  Weise  bekannt  zu
geben.  Diese  Mittheilung  darf  sich  jedoch  weder  auf  die  Abstimmung  des  Ausschusses  noch
auf  die  Bekanntgabe  der  etwa  einvernommenen  Auskunftepersonen  erstrecken.

§  34.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Gleichzeitig  mit  der  Einsichtstellung  der  Steuerlisten  ist  den  Pflichtigen,  deren  Steuer
mehr  als  3  M.  beträgt,  mittelst  verschlossener  Zuschrift  das  Ergebniß  der  Einsteuerung
kostenfrei  gegen  Nachweis  bekannt  zu  geben.

Von  dieser  Bekanntgabe  kann  dann  abgesehen  werden,  wenn  die  Einsteuerung  der  abgegebenen
  Steuererklärung  entspricht  oder  —  bei  dem  Mangel  einer  Steuererklärung  —
durch  die  Gehalt=  und  Lohnlisten  (Art.  21  Abs.  1  und  2)  bezw.  durch  die  amtlichen  Gehaltsverzeichnisse
  (Art.  21  Abs.  3)  hinreichend  begründet  ist.

Eine  besondere  Benachrichtigung  hat  in  allen  Fällen  zu  erfolgen,  in  welchen  Anträge
der  Pflichtigen  auf  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung  nicht  berücksichtigt  worden  sind.

Durch  die  vorstehenden  Vorschriften  erleidet  die  Bestimmung  in  Art.  47  Abs.  1  über
Beginn  und  Dauer  der  Berufungsfrist  —  fünf  Wochen  vom  Tage  der  Auflegung  der
Steuerlisten  in  der  betreffenden  Gemeinde  —  keine  Aenderung.

Die  besondere  Bekanntgabe  der  Einsteuerung  ist  in  der  Regel  am  Rentamtssitze  durch
das  den  Rentämtern  für  Zustellungen  zur  Verfügung  stehende  Botenpersonal,  außerdem  durch
die  Gemeindebehörden  zu  bewirken.

Hinsichtlich  der  Form  der  Bekanntgabe  liegt  in  der  Beilage  J  ein  Muster  bei.

§  35.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Steueranlage  ist  noch  vor  der  Auflegung  der  Steuerliste  seiteno

der  Rentämter  den  Regierungsfinanzkammern  eine  summarische  Anzeige  zu  erstatten.
94
        <pb n="568" />
        550

Inwieweit  von  Seite  der  Regierungsfinanzkammern  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  ähnliche,  nach  Rentämtern  ausgeschiedene  Zusammenstellungen  oder  periodische  Anzeigen
über  den  Stand  des  Veranlagungsgeschäftes  einzureichen  seien,  wird  besonders  verfügt  werden.

§  36.
Zu  Art.  46—59  des  Gesetzes.

Ueber  Einlegung  der  Berufungen  ist  bei  jedem  Rentamte  ein  Verzeichniß  nach  dem
Formular  auf  Beilage  XI  zu  führen.

Schriftlich  einkommende  Berufungen  sind  mit  einem  Vermerke  über  den  Tag  des  Einlaufs
  und  über  die  Zahl  und  Art  der  etwa  beigegebenen  Schriftstücke  zu  versehen.  Werden
Berufungen  beim  Rentamte  mündlich  erklärt,  so  ist  über  jede  derselben  ein  besonderes  Protokoll
  aufzunehmen.

Der  Vertreter  des  Aerars  hat  sich  vor  Auflegung  der  Steuerlisten  bezw.  Absendung
derselben  an  die  Gemeindebehörden  darüber  schlüssig  zu  machen,  in  welchen  Fällen  er  Berufung
ergreifen  will  und  die  Vorbereitungen  zur  Ausführung  derselben  so  rechtzeitig  zu  treffen,  daß
die  Zustellung  an  den  betheiligten  Steuerpflichtigen  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  ermöglicht
werden  kann.

Bei  dem  Vollzuge  der  Bestimmung  in  Art.  48  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  es  nicht  geboten,
  dem  betheiligten  Steuerpflichtigen  die  Berufung  vollinhaltlich  zuzustellen;  vielmehr
genügt  die  Zustellung  eines  Aktenstückes  an  denselben,  aus  welchem  hervorgeht,  daß  und
warum  Berufung  ergriffen  werde,  und  in  welcher  Weise  die  Entscheidung  des  Ausschusses
abgeändert  werden  solle.  Ueber  die  Zustellung  muß  ein  Nachweis  den  Akten  einverleibt  werden.

§  37.
Zu  Art.  46—59  des  Gesetzes.

Nach  Art.  49  hat  der  Vorlage  der  Berufungen  an  die  Regierungsfinanzkammern  ein
nochmaliges  Verfahren  vor  dem  Steuerausschusse  voranzugehen.

Zu  diesem  Behufe  ist  nach  Ablauf  der  in  Art.  47  Abs.  1  und  Art.  48  Abs.  2  bezeichneten
  Fristen  der  Steuerausschuß  neuerdings  einzuberufen  und  sind  demselben  die  eingelegten
  Berufungen  nebst  den  einschlägigen  Einsteuerungsverhandlungen  sowie  den  aus  Anlaß
der  Berufung  etwa  noch  erwachsenen  Aktenstücken  zur  erneuten  Würdigung  des  Steuerfalles
mitzutheilen.

Dem  Steuerpflichtigen  ist  der  Beginn  der  Verhandlungen  gegen  Nachweis  bekannt  zu
geben  unter  dem  Beifügen,  daß  es  ihm  unbenommen  bleibe,  seine  Einwendungen  persönlich
zu  begründen,  ferner  die  zur  Aufklärung  des  Steuerfalls  dienlichen  Schriftstücke  vorzulegen
oder  auch  Auskunftspersonen  behufs  deren  Vernehmung  durch  den  Stenerausschuß  zur  Stelle
zu  bringen.
        <pb n="569" />
        M  a4aI.  551

Der  Ausschuß  ist  befugt,  die  Prüfung  abzulehnen,  wenn  er  die  Berufung  für  formell
unzulässig  erachtet.  Andererseits  steht  ihm  zu,  die  frühere  Feststellung,  gegen  welche  der
Pflichtige  Berufung  ergriffen  hat,  dem  Berufungsantrage  entsprechend  abzuändern  oder  einer
auf  Erhöhung  der  Steuer  gerichteten  Berufung  des  ärarialischen  Vertreters  stattzugeben,  wenn
im  ersteren  Falle  der  ärarialische  Vertreter,  im  letzteren  der  Pflichtige  keinen  Einspruch  erhebt.
Der  Stener-Ausschuß  kann  —  unter  der  vorbezeichneten  Voraussetzung  —  dem  Bernufungs
antrage  auch  theilweise  entsprechen,  wenn  dieser  vor  Beginn  des  Verfahrens  oder  im
Laufe  desselben  eingeschränkt  worden  ist.

Ueber  das  Ergebniß  der  Ausschußverhandlungen  ist  ein  kurzgefaßtes,  von  den  Ausschuß
mitgliedern,  dem  ärarialischen  Vertreter  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnendes  Protokoll
aufzunehmen.

Nach  Abschluß  der  Verhandlungen  ist  das  Berufungsverzeichniß  nebst  dem  Ausschuß
protokolle  und  den  Nachweisen  über  die  Eröffnung  der  Ausschußbeschlüsse  (Art.  490  Abs.  7)
sowie  den  sämmtlichen,  —  nicht  durch  das  vorbezeichnete  Verfahren  erledigten  —  Berufungen
und  den  hiezu  gehörigen  Aktenstücken  an  die  k.  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  einzusenden.
  Den  einzelnen  Berufungsakten  ist  ein  Auszug  aus  der  Steuerliste,  ein  solcher  aus
dem  Ausschußprotokoll,  sowie  ein  Gutachten  des  Rentamts  beizufügen

Hinsichtlich  der  nach  Vorstehendem  erledigten  Berufungen  hat  das  Rentamt  in  Spalte  6
des  Berufungsverzeichnisses  Vormerkung  zu  pflegen  und  entsprechende  Berichtigung  der  Steuer
mittelst  Ab=  und  Zuschreibung  in  der  Steuerliste  zu  bewirken.

§  38.

Zu  Art.  46—59  des  Gesetzes.

Die  Wahl  der  ständigen  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  und  der  Ersatzmänner
derselben  (Art.  51  Abs.  2  lit.  b,  und  Abs.  3)  ist  durch  die  Regierung,  Kammer  des
Innern,  bei  den  regelmäßigen  Landrathsversammlungen  zu  veranlassen.

Hiebei  ist  behufs  Vermeidung  von  Unterbrechungen  der  Kommissionsverhandlungen  darauf
hinzuwirken,  daß  sich  die  Wahl  der  Ersatzmänner  wenigstens  zum  Theile  auf  Personen
richte,  welche  an  dem  Sitzungsorte  der  Berufungskommission  oder  in  nächster  Nähe  desselben
wohnen.

Hinsichtlich  der  Kontinuität  der  vorhandenen  Wahlen  für  die  Berufungskommissionen
wird  auf  §  28  Ziff.  11  der  Instruktion  hingewiesen.

Deßgleichen  ist  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wegen  der  Wahl  der  nichtständigen
  Mitglieder  der  Oberberufungskommission  sowie  der  Ersatzmänner  derselben  (Art.  56

des  Gesetzes)  durch  die  Landräthe  das  Erforderliche  vorzukehren.  Bei  der  Wahl  der  Er-94.
        <pb n="570" />
        552

satzmänner  für  die  Oberberufungskommission  ist  auch  die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben
an  die  Stelle  der  gewählten  Mitglieder  einzurücken  haben,  zu  bezeichnen.

Behufs  Ernennung  des  Vorsitzenden,  sowie  der  beiden  gemäß  Art.  51  Abs.  2  lit  c
aufzustellenden  Mitglieder  der  Berufungskommission  haben  die  Regierungsfinanzkammern  dem
Staatsministerium  der  Finanzen  rechtzeitig  gutachtliche  Vorschläge  zu  unterbreiten.

8  39.

Zu  Art.  46  —59  des  Gesetzes.

Von  den  auf  die  vorgelegten  Berufungen  gefaßten  Beschlüssen  soll  auch  dem  Rentamte
  eine  Abschrift  mitgetheilt  werden.  Dem  Staatsministerium  der  Finanzen  sind  Abschriften
  der  Berufungserkenntnisse  nur  dann  vorzulegen,  wenn  es  deren  Vorlage  in  einzelnen
  Fällen  anordnet,  oder  wenn  es  sich  um  Bescheide  von  prinzipieller  Wichtigkeit  handelt.

Werden  durch  den  Berufungsbescheid  Aenderungen  an  der  Steuergröße  veranlaßt,  so
hat  das  Rentamt  die  Steuerliste  mittelst  Ab=  und  Zuschreibung  zu  berichtigen,  und  soferne
die  Erhebung  der  Steuer  bereits  stattgefunden  haben  sollte,  die  Rückvergütung  des  etwaabgeminderten
  oder  die  Nachzahlung  des  erhöhten  Betrages  zu  veraunlassen.

Deßgleichen  hat  entsprechende  Berichtigung  der  Steuerlisten  stattzufinden,  wenn  in
Folge  der  Berufung  eine  Aenderung  hinsichtlich  des  Veranlagungsortes  bezw.  der  erfolgten
Stenerausscheidung  (Art.  17  und  59  des  Gesetzes)  sich  ergibt.

8  40.

Zu  Art.  46—59  des  Gesetzes.

Mit  der  Hinausgabe  der  Berufungsbescheide  hat  der  Vorsitzende  der  Berufungskommission
  eine  Bescheidsausfertigung  bei  der  Regierungsfinanzkammer  behufs  Wahrung  des
derselben  zustehenden  Beschwerderechts  (Art.  55  Abs  1)  in  Einlauf  gelangen  zu  lassen.

Die  bei  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  seitens  der  betheiligten  Steuerpflichtigen
oder  Gemeinden  einkommenden  Beschwerden  sind  mit  einem  Vermerk  über  den  Tag  des
Einlaufs  wie  über  die  Zahl  und  Art  der  beigegebenen  Schriftstücke  zu  versehen.

Die  Beschwerden  sind  nebst  den  sämmtlichen  hiezu  gehörigen  Aktenstücken  und  den
aus  Anlaß  der  Beschwerdeerhebung  abgegebenen  Gegenerklärungen  nach  Ablauf  der  in  Art.  57
Abs.  2  bezeichneten  Fristen  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  in  Vorlage  zu  bringen.

8  41.

Zu  Art.  46—59  des  Gesetzes.
Gleichzeitig  mit  Vorlage  der  Berufungen  hat,  soferne  die  Regierungsfinanzkammer  nicht
einen  anderen  Termin  bestimmt,  seitens  der  Rentämter  die  Einbeförderung  der  gesammten
Steuerlisten  nebst  Unterlagen  an  die  Regierungsfinanzkammer  behufs  revisorischer  Prüfung
        <pb n="571" />
        W  41.  553

und  Einweisung  zu  erfolgen.  Bei  Bestimmung  der  Vorlagetermine  ist  auf  die  Möglichkeit
der  sofortigen  Revisionsvornahme  und  der  baldigen  Zurückgabe  der  Steuerlisten  an  die
Rentämter  Rücksicht  zu  nehmen.

Ueber  den  Sollanfall  an  Einkommensteuer  ist  ein  vom  Rentamte  nach  Gemeinden,
in  der  Pfalz  nach  Einnehmereien  und  Gemeinden  geordnetes  Verzeichniß  —  vd.  Beil.  XII  —
herzustellen  und  mit  den  übrigen  Verhandlungen  vorzulegen.  Verfügungen  über  die  statistische
  Verarbeitung  der  Einkommensteuer-Ergebnisse  bleiben  vorbehalten.

Im  Hinblicke  auf  die  Bestimmung  des  Art.  46  Abs.  3  und  behufs  rechtzeitiger
Steuereinziehung  soll  die  Revision  der  Veranlagungsverhandlungen  auf  Grund  der  rent
amtlichen  Einsteuerung  und  der  Beschlüsse  des  Steuerausschusses  —  nebst  Beilagen  —
unabhängig  von  den  Bescheiden  der  Berufungskommission  stattfinden.

Die  Festsetzung  des  Steuersolls  erfolgt  nach  vollzogener  rechnerischer  Prüfung  auf  dem
Verzeichnisse  Beilage  XII.

Soweit  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  die  eingelegten  Berufungen  endiltig  beschieden  sind,
kann  die  Berichtigung  der  durch  die  Bescheide  veranlaßten  Aenderungen  sowohl  in  der  Steuerliste
  als  bei  der  Solleinweisung  durch  die  Revision  geschehen.  Außerdem  erfolgt  die  Feststellung
  des  Einkommensteuersolls  unter  Vorbehalt  der  Ergebnisse  des  Berufungs=  oder  Beschwerdeverfahrens
  und  der  hienach  vorzunehmenden  Berichtigungen.

§  42.
Nach  Revision  der  Stenerlisten  und  Erledigung  der  Berufungen  sind  den  Gemeindebehörden
  auf  Verlangen,  die  von  ihnen  dem  Rentamte  mitgetheilten  Hauslisten,  dann  Gehaltoder
  Lohnlisten  (Art.  20  und  21  des  Gesetzes)  zur  zeitweisen  Benützung  zu  überlassen

§  43.
Zu  Art.  61—67  des  Gesetzes.

Da  gemäß  Art.  85  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  nach  den  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen
  veranlagte  Einkommensteuer  für  sämmtliche  Steuerziele  des  Jahres  1899  zur
Erhebung  zu  kommen  hat,  und  auch  alle  Aenderungen,  dann  Ab=  und  Zugänge,  welche
vor  dem  1.  Januar  1900  für  die  Erhebung  oder  Abschreibung  der  Einkommensteuer  wirksam
werden,  nach  den  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  zu  behandeln
  sind,  treten  die  Art.  61  mit  67  erst  vom  1.  Jannar  1900  in  Wirksamkeit  und
bleibt  hinsichtlich  derselben  weitere  Verfügung  vorbehalten.

Zu  Art.  76  des  Gesetzes.
In  Beziehung  auf  die  Anwendung  der  Gebührennormen  sind  die  Berufungskommis
sionen  als  Mittelstellen  im  Sinne  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  zu  betrachten.
        <pb n="572" />
        554

Die  Verrechung  der  im  Berufungs-  und  Beschwerdeverfahren  anfallenden  Gebühren
obliegt  den  Taxämtern  der  Regierungsfinanzkammern.

8  45.

—

Zu  Art.  77  des  Gesetzes.

I.  Die  den  Mitgliedern  der  Stenerausschüsse  und  den  vom  Landrathe  gewählten
Mitgliedern  der  Berufungskommission  aus  der  Staatskasse  zu  leistende  Entschädigung  für
Zeitverlust  und  Reisekosten  bemißt  sich  nach  der  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums
der  Finanzen  vom  13.  Dezember  1875,  die  Vergütung  der  Steuerausschußmitglieder,
Haussteuertaxatoren  und  der  Schadeneschätzer  in  Steuernachlaßsachen  betreffend  Fin.-Min.-Bl.
S.  339),  jedoch  mit  nachstehenden  Aenderungen:

1)  Den  Mitgliedern  der  Steuerausschüsse  kann  der  in  Ziff.  1  der  Bekannt:
machung  bezeichnete  Meistsatz  von  6  JMX  für  den  Tag  nur  unter  Voraussetzung
einer  sechsstündigen  Arbeitszeit  §  30  Abs.  2  gegenw.  Instruktion)  angewiesen
werden.  Ist  die  Arbeitszeit  eine  geringere,  so  ist  der  Vergütungssatz,  jedoch  unter
Berücksichtigung  des  Zeitaufwandes  für  die  Hin=  und  Rückreise,  entsprechend  zu
mindern;  in  Fällen  einer  längeren  als  sechsstündigen  Arbeitszeit  kann  der  Vergütungssatz
  bis  zum  Betrage  von  9  M  per  Tag  erhöht  werden.  «

2)  Den  Miegliedern  der  Berufungskommissionen  sind  unter  der  Voraussetzung
einer  sechsstündigen  Arbeitszeit  9  für  den  Tag  als  Entschädigung  für  Zeitverlust
anzuweisen,  welche  bei  geringerer  Arbeitszeit  bis  auf  6  #X  abgemindert  werden  können.

3)  Für  die  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  beträgt  die  Reisekostenentschädigung
  im  Falle  der

Ziff.  2  lit.  a  der  Bekanntmachung  10  J,

Ziff.  2  lit.  b  „  „  20  J  und
die  besondere  Entschädigung  für  Uebernachten  im  Falle  der

Ziff.  3  Abs.  2  der  Bekanntmachung  3  —.

Die  Auszahlung  der  Entschädigungen  für  die  Ausschußmitglieder  erfolgt  nach
deren  revisorischer  Prüfung  und  Genehmigung  —  durch  die  einschlägigen  Rentämter,
  jene  für  die  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  ist  durch  die  Regierungsfinanzkammer
  bei  dem  am  Sitze  der  Berufungskommission  befindlichen  Rentamte  zu
veranlassen.

Die  Einweisung  der  Entschädigungen  ist  zu  beschleunigen.

II.  Die  Entschädigungen  der  von  den  Rentämtern  oder  von  den  Steuerausschüssen
berufenen  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  (Art.  77  Abs.  2)  werden  nach  den
in  Civilprozessen  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  berechnet.
        <pb n="573" />
        41.  555
8  46.
Zu  Art.  78  des  Gesetzes.

Die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  des  Verfahrens  sind  in  Verzeichnisse
zu  bringen  und  von  den  Regierungsfinanzkammern  nach  revisorischer  Festsetzung  zur  Verrechnung
  auf  rentamtliche  Regie  (der  direkten  Steuern)  anzuweisen.  Das  Verrechnungsjahr
bemißt  sich,  soweit  Kosten  der  Neuanlage  in  Frage  sind,  nach  dem  ersten  Jahre  der  Steuerperiode,
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Kosten  bereits  im  vorangegangenen  Jahre  zum  Anfall
gelangten.

*  47.

Zu  Art.  80  des  Gesetzes.

Hinsichtlich  der  Steuerziele  hat  es  —  abgesehen  von  den  nach  dem  ersten  Klassensatze
des  Art.  5  veranlagten  Einkommensteuerbeträgen  —  vorerst  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  vom  18  November  1868  —  Reg.-Bl.  S.  2327  —  sein  Verbleiben.  In  der
Pfalz  bestehen  die  bisherigen  Steuertermine  bis  auf  Weiteres  gleichfalls  fort.

Die  Rentämter  bezw.  Steuereinnehmereien  sind  gehalten,  freiwillige  Vorauszahlungen
der  Stenerpflichtigen  entgegenzunehmen.

§  48.
Zu  Art.  81  des  Gesetzes.

Nach  Art.  81  können  veranlagte  Steuerbeträge  für  das  betreffende  Steuerjahr  niedergeschlagen
  d.  i.  es  kann  von  der  Einleitung  eines  Beitreibungsverfahrens  Umgang  genommen
werden,  wenn  die  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrer  Existenz  gefährden
oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde.

Die  Ausübung  dieser  Niederschlagungs-Befugniß  steht  bis  zu  einem  Jahresbetrage
der  Steuer  von  5  „X.  einschließlich  den  Rentämtern  zu.  Sind  höhere  Steuerbeträge  in
Frage,  so  bedarf  die  Niederschlagung  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierungsfinanz
kammer,  welche  in  den  geeigneten  Fällen  unter  kurzer  Darlegung  des  Sachverhalts  zu  beantragen
  ist.  Für  diese  Antragstellung  wird  sich  in  der  Regel  die  Form  periodischer  Verzeichnisse
  empfehlen.

Die  Regierungsfinanzkammer  der  Pfalz  wird  ermächtigt,  soweit  durch  den  Vollzug  des
Art.  81  des  Gesetzes  die  Geschäftsthätigkeit  der  Steuer=  und  Gemeindeeinnehmereien  berührt
erscheint,  die  hiedurch  veranlaßten  besonderen  Bestimmungen  zu  erlassen.
        <pb n="574" />
        556

8  49.
Die  in  Art.  79  Abs.  1  des  Einkommen-,  Art.  38  Abs.  1  des  Kapitalrenten=  und
Art.  73  Abs.  2  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  hinsichtlich  der  Verpflichtung
zur  Steuernachzahlung  wegen  zu  geringer  Einsteuerung  enthaltene  Voraussetzung,  daß  eine
strafbare  Zuwiderhandlung  gegen  das  Gesetz  vorliegen  müsse,  ist  in  den  Gesetzen
vom  9.  Juni  1899  —  Art.  82  Abs.  1  des  Einkommen-,  Art.  42  Abs.  1  des  Kapitalrenten-
  und  Art.  78  Abs.  1  des  Gewerbsteuergesetzes  —  nicht  mehr  enthalten.  Es  erscheint
hienach  die  der  Staatskassa  zukommende  Nachholungsbefugniß  gegen  früher  erweitert.  Hiezu
ist  jedoch  unter  Bezugnahme  auf  die  Landtagsverhandlungen  —  Sten.  Ber.  474.  Sitzung
K.  d.  Abg.  vom  1.  März  1899  S.  379  ff.  —  zu  bemerken,  daß  die  nunmehrige  Fassung
der  bezeichneten  Bestimmung  nicht  zur  Verfolgung  kleinlicher  Differenzen  und  zu  unnöthigen
Belästigungen  der  Steuerpflichtigen  anzuwenden  ist,  sowie  daß  nicht  etwa  der  jeweilige  Wechsel
in  der  Rechtsanschauung  eine  Veranlassung  bilden  solle,  bereits  erledigte  Einsteuerungsfälle

zu  Zwecken  der  Nachholung  wieder  aufzugreifen.

§  50.
Zu  Art.  84  des  Gesetzes.
Behufs  geeigneten  Vollzugs  der  Bestimmungen  unter  Art.  84  folgt  in  der  Schlußbeilage
  XIII  ein  Abdruck  der  SS  187—190  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§  51.

Bestimmungen  über  die  Verjährung  rückständiger  Steuern,  dann  über  den  Rückersatz
bezahlter  Stenern,  wie  solche  in  Art.  82  des  Einkommen-,  Art.  37  des  Kapitalrenten=  und
Art.  75  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  enthalten  waren,  sind  in  die  drei
Personalsteuergesetze  vom  9.  Juni  1899  nicht  ausgenommen  worden,  nachdem  die  bezügliche
Materie  nunmehr  durch  Art.  124,  125  und  127  des  Ausführungsgesetzes  vom  9.  Juni  1899
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (Beilage  zu  Nr.  28  des  Ges.=  u.  V.-O.-Bl.  vom  Jahre  1899
S.  1  ff.  31/32)  geregelt  erscheint.

52.

Die  Rentämter  haben  sich  mit  den  Gemeindebehörden,  soweit  letztere  beim  Vollzuge  des
Gesetzes  und  der  gegenwärtigen  Instruktion  mitzuwirken  berufen  sind,  in's  Benehmen  zu
setzen  und  haben  denselben  die  erforderlichen  Aufschlüsse  oder  Anleitungen  bereitwilligst  zu
ertheilen.

München,  den  10.  August  1899.

In  Vertretung:
Dr.  Krhr.  v.  Uiedel.  Staatsrath  v.  Ueumayr.
        <pb n="575" />
        41.

von  mehr
als:
Mark
Klasse

1
2  500
3  750
4  900
5  1  050
6  1200
7  1400
8  1600
9  1800
10  2000
11  2200
12  2400
13  2700
14  3  000
15  3  400
16  3  800
17  4200
18  4600
19  5  000
20  5500
21  6000
22  6  500
23  7000
24  7500

Berechnung  der  Einkommensteuer  nach  Art.  35  des  Gesetzes.

Klassensätze

für  die

Die  Einkommensteuer  beträgt  jährlich
bei  einem  Einkommen

bis  ein-Mark



500

70500
900  .  ..
10050
1  20
1  400
1  660

1800

2000
2200
2400
2  70
300.
3400
3  80
4200
4600  .  .  ..
5000
5500
6  CC0o
6  5000
7000.
7500
8000.

schließlich:

Mark

0,50

Klasse
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43

45
46
47
48

als:
Mark

8000
8500
9000
9500
10  000
11000
12000

13  000

14000
15  000
16000
17000
18  000
19  000
20  000
21000
22  000
23000
24000
25000
26  000
27000

28.000

29000

Beilage  I.

bei  einem  Einkommen
von  mehr

bis  einschließlich:



Mark

8500
9000
9500
10000
11000  .  .  ..
12000  .  ...
13  000  ...
s14000
15000
16  000.
17000
18000
19000

20000.

21000.
22  000.
23000.
24000
25000
26  000.
27000
28000
29000
30  000.

95

557

Mark

100
112
124

136

150
165

180
200
220
240
260

280

300
320
340

360

390
420
450
480
510

540
570
600
        <pb n="576" />
        558

Klasse
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78

Die  Einkommensteuer  beträgt  jährlich  (Fortsetzung)

bei  einem  Einkommen

bei  einem  Einkommen

61000
62000

65000.

66  000  .  ..
67000

68000.
70  000  .  ..
72000.

74000

75000

76000.

77000.

79000

81000

83  0O0C00

8400

86  000  .  ..
87000
88  O000
89000

von  mehr  bis  ein-  von  mehr  bis  einals:
  schließlich:  als:  schließlich:
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark

Klasse

30000  31  00  630  79  60000

31000  32  000  660  80  61000

32  000  33000  6090  81  62000  63000.

33000  34000  720  82  63000  64000

34000  35000  760  83  64000

35000  36000  800  84  65000

36  000  37000.  840  85  66000

37000  38000  880  86  67000

38000  39000  92P920  87  68000  69000

39  000  40000  .  960  88  69000

40  000  41000  .  1000  89  70000  71000

41000  42000  1  050  90  71000

42000  43000  .  .  1100  91  72000  73000

43  000  44000  1  150  92  73000

44000  45000  .  .  1200  93  74000

45000  46000  .  ..  1250  94  75000

46  000  47000  1  300  95  16000

47000  48000  1350  96  77000  78000

48  000  49000  .  1400  97  78000

49000  50000  1  450  98  79000  80000

50000  51000  1500  99  80000

51000  52000  1530  100  81000  82000

52000  53000  1560  101  82000

53000  54000  1590  102  83000

54000  55000  10  103  84000  85000

55000  56000  1650  104  85000

56  000  57000  1680  105  86000

57000  58000  1  710  106  87000

58000  59000  1740  107  88000

59000  60  000  1  770  108  89000  90000

Mark

1800
1830

1860
1890
1920

1950
1980

2010

2  040

20  70
2100
2130
2160
2190

2220
2250

2280

2310

2340

2370
2400
2430
2460

2490
2520
2550
2580
2610
2640

2  670
        <pb n="577" />
        Klasse

109
110
111
112
113
114
115
116

als:
Mark

90  000
91.000
92000
93.000
94000
95000
96000
97000

Die  Einkommensteuer  beträgt  jährlich  (Fortsetzung)

bei  einem  Einkommen
von  mehr

bis  einschließlich:



Mark

91  000
92000
93000
94000.
95000
96  000.
97000
98  000

Mark

2700
2730
2760
2790

2820

2850

2  880

2910

559

bei  einem  Einkommen

von  mehr  bis  einals:

  schließlich:
Mark  Mark  Mark

Klasse
117  98000  99000  ..  2940
118  99000  10000  .  .  .  2970
u.  s.  f.

in  der  Weise,  daß  die  Klassen  um  je

1000  Mark  steigen  und  die  Steuer  jeweils

  3  vom  Hundert  desjenigen  Ein—

kommens  beträgt,  mit  welchem  die  vorher—
gehende  Klasse  endet.

95*
        <pb n="578" />
        <pb n="579" />
        M  4I.  561

Beilage  II.

Bekanntmachung,
die  Anlage  der  Einkommensteuer  für  die  Steuerperiode  19  betreffend.

Im  Vollzuge  der  Art.  19,  20  und  21  des  Einkommensteuergesetzes  vom  9.  Juni
1899  ergeht  hiemit  öffentliche  Aufforderung

A.  an  die  Hausbesitzer  oder  deren  Stellvertreter,  auf  dem  hiezu  bestimmten
Formulare  (Hausliste)  die  im  Hause  wohnenden  Personen  mit  Namen  und  Beruf
zu  verzeichnen,  sowie  hiezu  die  Gattung  der  Erwerbsmittel,  aus  welchen  dieselben
ihren  Unterhalt  bestreiten,  und  soferne  sie  in  Miethe  wohnen,  den  Betrag  der  Jahresmiethe
  anzugeben;

B.  an  die  Haushaltungsvorstände,  dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter
die  erforderlichen  Aufschlüsse  über  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen  Personen  einschließlich
  der  Aftermiether  und  Schlafstellenmiether  zu  ertheilen;

C.  an  die  Gehalt=  und  Lohngeber  —  einschließlich  der  in  Bayern  befindlichen  mit
dem  Rechte  des  Vermögenserwerbes  ausgestatteten  Stiftungen,  Anstalten  und  Personenvereine,
  dann  der  Gewerkschaften  —  auf  dem  hiezu  bestimmten  Formulare
(Gehalt=  und  Lohnliste)  die  von  ihnen  angestellten  oder  in  ständiger  (d.  i.  in  nicht
nur  einmaliger  oder  ganz  vorübergehender)  Weise  gegen  Gehalt,  Lohn  oder  sonstiges
Entgelt  beschäftigten  Personen,  ingleichen  Personen  oder  deren  Hinterbliebene,  an
welche  sie  auf  Grund  früheren  Dienstverhältnisses  einen  ständigen  Bezug  in  Geld
oder  Geldeswerth  verabfolgen,  unter  Angabe  des  Namens,  der  dienstlichen  Stellung
und  der  Wohnung  derselben  mitzutheilen  und  hiebei  die  Bezüge  an  Geld  oder
Geldeswerth,  welche  diese  Personen  von  ihnen  erhalten,  zu  verzeichnen.

Lohngebern  ist  der  Eintrag  jener  in  ihrem  Brode  stehenden  und  bei  ihnen  wohnenden
Dienstboten  in  die  Gehalt=  und  Lohunliste  erlassen,  deren  Verdienst  einschließlich
des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge  den  Jahresbetrag  von  750  JX  nicht  übersteigt.

Die  erforderlichen  Formularien  für  die  Hauslisten  wie  für  die  Gehalt=  und  Lohnlisten
werden  bis  zum  vertheilt  und  sind  nach  erfolgter  Ausfüllung
bis  längstens  J,.an  die  Gemeindebehörde  (folgt  Bezeichnung
  des  Abgabelokals  eder  der  zur  Entgegennahme  bestimmten  Person  oder  Stelle)
zurückgelangen  zu  lassen.

Daselbst  können  etwa  weiter  nöthige  Formularbogen  kostenfrei  entnommen  werden  Bei
Ausfüllung  der  Listen  sind  die  denselben  beigefügten  Vorbemerkungen,  sowie  die  Ueberschriften
der  einzelnen  Rubriken  genauestens  zu  beachten.
        <pb n="580" />
        562

Wer  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  Aufforderung  zur  Einreichung  dieser
Erklärungen  und  Anzeigen  nicht  rechtzeitig  nachkommt,  oder  in  den  nach  Art.  21  zu  erstattenden
  Anzeigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  verfällt  gemäß  Art.  70  Ziff.  1
des  Gesetzes  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark,  soferne  derselbe  nicht
wegen  Theilnahme  an  einer  Hinterziehung  strafbar  erscheint.

den  .  .  ten

Gemeindeverwaltung

 

Magistrat  der  Stadt

Anmerkung.

1)  Die  für  die  Wiedereinsendung  der  Listen  vorzusteckende
  Frist  muß  mindestens  eine  Woche  von  dem
Tage  an  gerechnet  betragen,  an  welchem  die  Zustellung
  der  Listen  beendet  ist.  Es  kann  auch  eröffnet
werden,  daß  die  Listen  nach  Umfluß  der  Frist  im
Hause  abgeholt  werden.

2)  Erscheint  die  Angabe  der  Religion  des  Pfüchtigen
in  der  Hausliste  erforderlich  —  §  15  Ziff.  1  Abs.  4
der  Instr.  —  so  ist  in  Abs.  1  lit.  A  gegenwärtiger
Bekanntmachung  nach  dem  Worte:  „Namen“,  einzuschalten:
  „Religion“.

3)  Ist  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  und  Benützung
  von  Hauslisten,  nicht  aber  jene  der  Gehaltund
  Lohnlisten  nachgesehen,  so  ist  in  Abs.  1  gegenwärtiger
  Bekanntmachung  die  Allegation  des  Art.  20
wegzulassen,  ferner  haben  in  Abs.  1  die  Aufforderungen
  unter  lit.  A  und  B,  dann  in  Abs.  3  Zeile  1
die  Worte:  „für  die  Hauslisten  wie“  in  Wegfall  zu
kommen.

4)  Ist  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  und  Benützung
  der  Gehalt=  und  Lohnlisten,  nicht  aber  jene  der
Hauslisten  nachgesehen,  so  ist  in  Abs.  1  die  Allegation
  des  Art.  21  wegzulassen,  ferner  haben  Abs.  1
lit.  C,  Abs.  2,  dann  in  Abs.  3  die  Worte  „wie  für
die  Gehalt=  und  Lohnlisten",  endlich  im  letzten  Absatze

  die  Worte:  „oder  in  den  nach  Art.  21  zu  erstattenden

  Anzeigen  unrichtige  oder  unvollständige

Angaben  macht“  in  Wegfall  zu  kommen.
        <pb n="581" />
        W  41.

Straße  und  Haus-Nr.

Besitzer

Wohnung  des  Besitzers

2)  Die  Gattung  der  Erwerbsmittel  ist  in  Spalte  4  summarisch  anzuführen.
Betrag  ist  nicht  erforderlich.
3)  Spalte  5  ist  für  die  Angabe

für  die  Einkommensteuer-Anlage  im  Jahre

anstalten,  soferne  sie  kein  selb

Vorbemerkungen.

1)  In  diese  Liste  sind  einzutragen  alle  Hausbewohner  (auch  die  vorübergehend  abwesenden)  ausgenommen
a)  Kinder  und  sonstige  Familienangehörige,  welche  kein  selbständiges  Einkommen  haben,

b)  Unteroffiziere  und  Gemeine  des  aktiven  Soldatenstandes  und  der  Gendarmerie,

c)  Pfleglinge  in  Heil-,  wersorgungs-  Correktions-Anstalten,  sowie  Zöglinge  in  Schul=  und  Bildungständiges

  Einkommen  haben,

Beilage  III.

d)  dem  Hausstande  angehörige  Dienstboten,  deren  Verdienst  einschließlich  des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge
  sich  nicht  mehr  als  auf  750  4+4  im  Jahre  beläuft.

und  Schlafstelleninhaber  fallen  nicht  hierunter)  bestimmt.
4)  Jeder  Haushaltungsvorstand  hat  die  auf  seinen  Hausstand  bezüglichen  Angaben  mit  Namensunterschrift
u  bestätigen.
5)  Verwesert  der  Haushaltungsvorstand  die  Einträge  oder  ist  derselbe  hieran  behindert,  so  hat  der  Hausbesitzer
  (oder  dessen  Stellvertreter)  dieselben  nach  eigener  Kenntniß  zu  machen  und  die  Weigerung  bezw.  den
Behinderungsgrund  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  zu  erwähnen.
6)  Der  Hausbesitzer  (oder  dessen  Stellvertreter)  hat  diese  Liste  bis  zum  vorgeschriebenen  Tag  an  die  Gemeindebehörde
  oder  die  von  dieser  bezeichnete  Person  oder  Stelle  gelangen  zu  lassen.
7)  Die  Versäumung  dieser  Frist  zieht  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark  nach  sich.  Gleicher
Strafe  unterliegen  Haushaltungsvorstände,  welche  dem  Hausbesitzer  die  erforderlichen  Aufschlüsse  nicht
oder  nicht  rechtzeitig  ertheilen.
8)  Die  Vollständigkeit  des  Personaleintrages,  sowie  die  Richtigkeit  des  Miethbetrages  ist  vom  Hausbesitzer
(oder  dessen  Stellvertreter)  am  Schlusse  der  Liste  zu  bestätigen.

Probe-Eintrag:

Eine  Angabe  über  den

der  Jahresmiethe  der  zur  Miethe  wohnenden  Parteien  (die  Aftermiether

 

Stand,  Gewerbe  2c.  (Bei

Gattung  der

 

 

 

 

Ehefrau  Anna
Auerer  Karl
Fuchs  Ambros  (Aftermiether)

ferner  (Schlafstelleninhaber)
Arnold  Georg

Frühauf  Bartholom.

 

Wäscherin
Schneldergeselle

Buchhalter  bei  Bankier  Friedr.
uhmann,  Neustraße  Nr.
5/|II  dahier.

Fabrikarbeiter  in  d.  Maschinen-Herie
  von  M.  Zehnder,  Altraße
  Nr.  81  dahier.

Lokalhausirer  mit  Cigarren

 

Arbeitslohn
Salair

Arbeitslohn

gewerbl.  Hausirverdlenst

 

Q„  ....  .  Unterschrift  der
Abtheilung  «  user-THISZJZZLTFFHIZMFTZCErwerbsmitteh  Betrag  Haushaltungsund
  Vor=  und  Familien=  ediensteten,  we
Stockwerk  Namen  bei  einem  nicht  im  nämlichen  aus  welchen  die  der  vorstände,  dann
der  B  Hause  wohnenden  Geschästs.  Bewohner  ihren  Jahres-  etwaige  Bemerkdes
  er  ewohner  herrn  bedienstet  sind,  ist  die  Unt  ·
.--  erhalt  miethe  ungen  derselben  und
Hauses  Wohnung  des  Geschäftsherrn  ,
anzugeben)  bestreiten  der  Hausbesitzer
1.  2.  3.  4.  5.  6.
aupt-Geb.  part.  —  —  —  —  Läden.
Haupt-Geb.  Schmid  Anton  mit  Ehefrau!  kal.  Notar  Einkommen  aus  Notariat  —  Schmid,  k.  Notar.
I.  Stock  und  Kindern  und  Hausbesitz
Haas  Ludwig  Natariakestribent  und  Haus-  Einkoammen  aus  nebigen  —
verwalter  edienstungen
Haupt-Geb.  Brown  George  Minenbesitzer  Einkommen  aus  Kapitalien  1300  K.  Brown  Georgze.
II.  Stock  rechts  u.  amerikan.  Minenbesitz
Smith  John  Diener  Dienstlohn  —  —
Haupt-Geb.  Krohmann  Karl  Privatier  —  1300  .A  3.  3.  ins  Ausland  verreist;
II.  Stock  links  Ermerbsterhälne  nbeannt.
  mid.
Haupt-Geb.  —  —  —  —  dermal.  unbewohnt.
III.  Stock  rechts
——  NReher  Fridolin  und  dessen  Schneidermeister  serwerbche  Einkommen  1000.4  Fridolin  Neher.
        <pb n="582" />
        564

 

 

Stand,  Gewerbe  2c.
(Bei  Gewerbsgehilfen,

 

Abtheilung  Arbeitern  und  Privat-  Gattung  der  Unterschrift  der
und  Vor-  und  Familien=  bediensteten,  welche  bei  Erwerbsmittel,  Betrag  Haushaltungs-Stockwerk
  Namen  einem  nicht  imnämlichen  aus  welchen  die  der  vorstände,  dann
des  der  Bewohner  Hause  wohnenden  Ge-Bewohner  ihren  Jahres-  etwaige  Bemerk-Hauses
  schäftsherrn  bedienstet  Unterhalt  micthe  ungen  derselben  und
sind,  ist  die  Wohnung  bestreiten  der  Hausbesitzer
des  Geschäftsherrn  anzugeben.)

1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  in  der  vorstehenden  Hausliste  alle  Personen  richtig  aufgeführt  worden  sind,  welche  in
derselben  nach  Ziff.  1  der  Vorbemerkungen  Aufnahme  zu  finden  hatten,  wird  nebst  der  Richtigkeit

der  Miethbeträge  von  dem  unterzeichneten  Hausbesitzer  (Stellvertreter  des  Hausbesitzers)  bescheinigt.

ten
        <pb n="583" />
        W  41.  565

Name  und  Stand  des  Gehalt=  und  Lohngebers  Beilage  IV.

dessen  Wohnort
Straße  u.  Hs.  Nr.  (Gebäude-Abtheilung)

Gehalt=  und  Lohnliste.

Vorbemerkungen.

1)  Jeder  Gehalt=  und  Lohngeber  ist  verpflichtet,  für  jede  in  seinem  Geschäfte  oder  in  seiner
Familie  gegen  Gehalt,  Lohn  oder  sonstige  Vergütung  verwendete  Person,  sodann  für  jene
Personen  oder  deren  Hinterbliebene,  welche  von  ihm  auf  Grund  früheren  Dienstverhältnisses
einen  ständigen  Bezug  in  Geld  oder  Geldeswerth  erhalten,  gegenwärtige  Liste  auszufüllen
und  innerhalb  des  bekannt  gegebenen  Termines  bei  der  Gemeindebehörde  oder  bei  der  von
derselben  bezeichneten  Person  oder  Stelle  einzureichen.

2)  Ein  Eintrag  ist  nicht  erforderlich  für  die  im  Hausstande  des  Lohngebers  lebenden  Dienstboten,
wenn  deren  Verdienst  einschließlich  des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge  den  Betrag  von  jährlich
750  4  nicht  übersteigt.

3)  Die  Liste  ist  hinsichtlich  der  Richtigkeit  der  Angaben  durch  den  Gehalt=  und  Lohngeber  zu
bestätigen.  Ist  von  demselben  eine  Mehrzahl  von  Formularen  auszufüllen,  so  genügt  die
Bestätigung  auf  dem  Umschlagbogen  unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Einlagebogen.

4)  Die  Versäumung  der  Frist  wie  die  Erstattung  unrichtiger  oder  unvollständiger  Angaben  zieht
eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark  nach  sich.

5)  Sind  in  einer  Gemeinde  außer  Gehalt=  und  Lohnlisten  auch  Hauslisten  auszufüllen,  so  dürfen
auf  je  einem  Bogen  der  Gehalt=  und  Lohnliste  nur  die  in  ein  und  demselben  Hause  wohnenden
Gehalt=  oder  Lohnempfänger  vorgetragen  werden.

Die  Richtigkeit  der  Angaben  in  gegenwärtiger  Liste  und  in  den  derselben  beigefügten  Einlagebogen
  bestätigt.

den  .  tten

56
        <pb n="584" />
        566

Des  Gehalt=  oder  Lohnempfängers

Verabfolgte  Bezüge

 

Name  und  Stellung

(Vor=  und  Familienname,  dann
Angabe  der  dienstlichen  Beschäftigung).

  bäudeabtheilung).  halt,  Monats-,  Wochen-  dergl.)
oder  Taglohn).  9...
2.  3.  4.

Wohnort  und  Wohnung
(letztere  mit  Straße,
Hausnummer  und  Ge—

b)  in  Naturalien,

(Bezeichnung  derselben,
wie  z.  B.  freie  Wohnung,
volle  oder  theilweise  Verköstigung,
  Kleidung  und

a)  in  Baarem,

(nebst  Angabe  des  Zeitraumes,
  für  welchen  die
Auszahlung  regelmäßig
erfolgt,  z.  B.  Jahresge- 



 

1.
        <pb n="585" />
        DW  41.  567

Kgl.  Rentamt  Beilage  V.

Verzeichniß

der

«  s--  Gemeind
Einkommensteuerpflichtigen  in  der  Slan“

für  die  Steueranlage  19

Vorbemerkungen.

1)  In  das  gegenwärtige  Verzeichniß  sind  aus  den  Hauslisten,  sowie  den  Gehalt=  und  Lohulisten
diejenigen  Personen  zu  übertragen,  welche  nach  dem  Gesetze  in  der  treffenden  Gemeinde  mit
Einkommensteuer  zu  belegen  sind.  Personen,  bei  welchen  die  Voraussetzungen  der  Steuerpflicht
nicht  gegeben  sind,  desgleichen  solche,  deren  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  keinem  Zweifel
unterliegt  (wie  z.  B.  im  Brode  und  der  Wohnung  des  Lohngebers  befindliche  Dienstboten,  deren
Verdienst  einschließlich  des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge  den  Jahresbetrag  von  750  Mk.  nicht
übersteigt),  sind  aus  dem  Verzeichnisse  wegzulassen.

2)  Ist  die  Gemeindebehörde  über  die  Einkommensteuerpflicht  einer  Person  oder  über  den  Ort  der
Steuerpflicht  im  Zweifel,  so  hat  der  Eintrag  in  das  Verzeichniß  zu  erfolgen,  es  sind  jedoch  die
obwaltenden  Bedenken  in  der  hiefür  bestimmten  Spalte  (7)  des  Verzeichnisses  zu  vermerken.
Ebendaselbst  sind  auch  die  bei  der  Prüfung  der  Hauslisten  oder  Gehalt=  und  Lohnlisten  (Art.
22  des  Gesetzes)  hervorgetretenen  Anstände,  welche  nicht  zur  Erledigung  gebracht  werden  konnten,
vorzumerken.

3)  Die  Reihenfolge  des  Eintrags  bemißt  sich  in  Landgemeinden  nach  jener  der  Hausnummern,  in
Städten  nach  Straßen  und  Hausnummern  unter  möglichster  Beachtung  der  bestehenden  Bezirksoder
  Distriktseintheilung.

4)  Die  eingekommenen  Hauslisten,  denen  die  Gehalt=  und  Lohnlisten,  sowie  die  Steuererklärungen
einzufügen  sind,  bilden  Beilagen  des  Verzeichnisses  und  sind  nach  Hausnummern  und  Straßen
zu  ordnen.  Deren  Beilage  ist  durch  Allegirung  der  fortlaufenden  Nummer  der  Hausliste  in
Spalte  2  des  Verzeichnisses  ersichtlich  zu  machen.  Fehlen  Hauslisten  oder  Gehalt=  und  Lohnlisten,
  so  ist  dies  in  Spalte  5  des  Verzeichnisses  zu  vermerken.  Hinsichtlich  der  nicht  eingekommenen
  Steuererklärungen  ist  in  Spalte  6  entsprechende  Vormerkung  zu  machen.

5)  Ist  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  der  Hauslisten  wie  der  Gehalt=  und  Lohrnlisten  oder  die
Einholung  einer  dieser  Listen  erlassen,  so  erscheinen  die  in  Ziff.  1,  2  und  4  enthaltenen  Bemerkungen,
  soweit  sie  sich  auf  diese  Listen  beziehen,  gegenstandslos.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
  besteht  zu  Ziff.  3  keine  Erinnerung,  wenn  seitens  der  Gemeindebehörde  das  Verzeichniß
in  alphabetischer  Reihenfolge  hergestellt  wird.  96*
        <pb n="586" />
        568

 

Lfd.  Nr
—
S
r—W—i
=  S
——  —
S—  —
—
—  —
—.
S
—-—*
  —
S
S
1  2

 

Des  Einkommensteuerpflichtigen

Name  und  Stand

(Berufs  oder  Erwerbsart  oder

sonstige  nähere  Bezeichnung)

Bemerkungen  der  Gemeindebehörde

 

 

über  das
Nicht=  über  das
¾a  "  ¾
Wohnung  vorliegenNMicht-(Straße,
  Hauss  von  vorliegen  Sonstige
nummer  und  Haus-  von  .
Gebäude-  listenoderSteuer-  emerkungen
Abtheil  Gehalt=  erklär-Abtheilung)
  u.  Lohn=  ungen
listen
1.  4  5  6  7
        <pb n="587" />
        MÆ  4I.

569

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rentamt-  "  Aenderungen  an  dem  festgeliche
  Ein-  Ein-  Rentamt-  nVert  setzten  Einkommen  und  der  beeuerun
  .
stgtåräußng  durchde  if  kcheBpoqum  rechneten  Steuer  Bemerkungen,
Art.  31  Steuer-  rechnung  Pflichtigen  Nummer  des  des  S  hier  auch  Vormerkung  über  Erinner-Abs.
  1  des  Ausschuß  der  das  Be-  Berufungsver-Abgangs  rAungen  seitens  des  Steuerausschusses
Gesetzes.  Ausschn  rufungs=  zeichnisses  und  8  Fpnach  Art.  44  Abs.  2,  dann  über
Steuer-  geechtt  rze  L  Sr  feüfürerteeneu  und  teukbe
ia.  es  Ergebnisses  ffreiungen,  ferner  über  die  gesonderte
Zur  Besteuerung  schuldig  „(Art.  26,H  der  Berufung  Benachrichtigung  des  Steuerfestgesetztes
  keiten30  und  43  bezw.  des  nachS  Jahr  pflichtigen
Einkommen  des  Art.  49  des  Ge-  6  S
Gesetzes)  setzes  gepfloge-  z
4  M  A  4  nen  Verfahrens  *
8  8  10  #11.  12  -13  14  15  16
        <pb n="588" />
        <pb n="589" />
        41.  571

Beilage  VI.
Sekanntmachung,

die  Anlage  der  Einkommensteuer  für  die  Steuerperiode  109.  betreffend.

In  Gemäßheit  der  Art.  23  und  24  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Einkommensteuer
  betr.,  werden  die  sämmtlichen  Personen,  welche  ein  unter  das  bezeichnete  Gesetz  fallendes
Einkommen  beziehen  und  in  der  emem#“  ihren  Wohnsitz,  oder  in  Ermanglung
eines  solchen  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  oder  Verdienst  haben,  hiemit  aufgefordert,  längstens
bis  zzts  .  ..  bei  der  Gemeindebehörde  unter  der  Versicherung,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,  entweder  schriftlich  oder  mündlich
zu  erklären:

a)  ob  und  aus  welchen  Erwerbsquellen  sie  ein  nach  dem  bezeichneten  Gesetze  steuerbares
Einkommen  beziehen  und  unter  welche  der  in  Art.  2  lit.  a—e  bezeichneten  Gattungen
dasselbe  fällt;

b)  wie  hoch  sich  das  treffende  Einkommen,  und  zwar  bei  jenem  unter  Art.  2  lit.  a
nach  dem  Betrage  des  gewöhnlichen  eintägigen  Arbeitsverdienstes  und  bei  jenem  unter
Art.  2  lit.  —e  im  Jahresbetrage  beläuft.  Bei  den  unter  Art.  2  lit.  b—e
fallenden  Bezügen  ist  der  Jahresbetrag  von  ständigem  Einkommen  nach  dem
Stande  zur  Zeit  der  Erklärungsabgabe,  von  unständigem  Einkommen  nach  dem
Durchschnittsbetrage  der  der  Steueranlage  jüngst  vorhergegangenen  zwei  Jahre,  oder,
wenn  dasselbe  noch  nicht  zwei  Jahre  fließt,  nach  dem  Durchschnitte  des  bezüglichen
kürzeren  Zeitraums  anzugeben,  ferner  sind  im  Falle  des  Art.  17  Abs.  2—5  d.  i.
wenn  für  einen  Pflichtigen  gleichzeitig  mehrere  Orte  in  Bayern  zuständig  sind,  der
Steuererklärung  die  erforderlichen  Angaben  über  die  einschlägigen  Wohnsitzverhältnisse
und  die  Erklärung,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige  von  den  ihm  dort  eingeräumten
Befugnissen  Gebrauch  machen  will,  beizufügen.  Außerdem  ist

c)  dem  Erklärungspflichtigen  gestattet,  etwaige  Abzüge  an  dem  steuerbaren  Einkommen
(Art.  8  und  9),  allenfallsige  Steuerbefreiungs=  und  Steuerermäßigungsgründe
(Art.  13  und  14),  sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  der  Steuererklärung
  beizufügen.  Wird  ferner

d)  auf  Grund  des  Art.  15  eine  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  beantragt,  so  hat
solches  in  der  Steuererklärung  zu  geschehen,  und  ist  in  derselben  außer  dem  Jahresbetrage
  des  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Einkommens  anzugeben,  ob  und
mit  welchem  Jahresbetrage  noch  ein  aus  anderen  Quellen  herrührendes  Einkommen
bezogen  wird.

Wenn  mehrere  Pflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  hat  das  Familienhaupt

—  für  Pflichtige,  welche  unter  Vormundschaft  stehen,  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise
        <pb n="590" />
        572

eine  gesetzliche  Vertretung  bestellt  ist,  der  gesetzliche  Vertreter  —  die  Steuererklärung  ab—
zugeben.

Für  schriftliche  Steuererklärungen  werden  die  Formularien,  zu  welchen  die  beigefügten
Erläuterungen  genau  zu  beachten  sind,  im  .  .  .  .  .  .  (folgt  Bezeichnung  des  Abgabelokals)

.HKkostenfrei  verabfolgt.  Ebendaselbst  sind  diese  Erklärungen  einzureichen  und  können
mündliche  Steuererklärungen  abgegeben  werden.

Wer  seine  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  oben  vorgestreckten  Frist  abgibt,  verliert
die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung  für  die
betreffende  Steuerperiode,  soferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Ver—
säumniß  entschuldbar  machen  (Art.  26  des  Gesetzes).

Wer  bei  der  Erklärung  über  sein  steuerbares  Einkommen  oder  über  das  Einkommen
des  von  ihm  zu  vertretenden  Pflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  welche
zur  Verkürzung  der  Stener  zu  führen  geeignet  sind,  macht  sich  einer  Hinterziehung
der  Einkommenstener  schuldig  und  unterliegt  einer  Geldstrafe  im  zehnfachen
  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.

den  .  .  ten  ..

Gemeindeverwaltung

 

Magistrat  der  Stadt

Anmerkung.

1)  Werden  für  die  Aufnahme  mündlicher  Stenererklärungen
  von  Seite  der  Gemeinde  bestimmte  Tage
festgesetzt,  so  ist  dies  in  der  Bekanntmachung  zu
bemerken;

2)  die  Termine  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen
sind  in  jenen  größeren  Städten,  in  welchen  eine
Anzahl  von  Pflichtigen  noch  in  der  ersten  Hälfte
des  September  abwesend  zu  sein  pflegt,  nicht  vor
dem  20.  September  anzuberaumen.
        <pb n="591" />
        41.

Kgl.  Rentamt

Gemeinde

Fassions-Liste

für  die

Einkommenustener.

573

Beilage  VII.

 

und  Wohnort
des  Steuerpflichtigen.

bayerische  Staatsangehörige
im,.  auch  Angabe  des
Heimathsstaates).

Name,  Stand,  Wohnung

(Bei  Pflichtigen,  welchc  nicht

Erklärung  des  Steuerpflichtigen
über  sein  Einkommen.

 

Bemerkungen  des
Steuerpflichtigen,  etwaige
Geltendmachung  von
Abzugsposten,  sowie  von
Steuerbefreiungs=  oder
Ermäßigungsgründen,
dann  Bestätigung  der
Steuererklärung  durch
denselben  mit  Datum  und
Unterschrift.

 

 

 

2

a)  aus  Lohnarbeit:
täglich.  .  .  4,  wöchentlich  ..  4,

monatlich.  .  .  4,  Anschlag  der
Wohnung  4,  Kost  4,
Kleidung.  .  .  .  ..  ..

b)  aus  wissenschaftlicher  oder

künstlerischer  Beschäftigung.
c)  aus  gepachteten  Oekonomie-Gütern
  oder  aus  der  Verpachtung
  von  Gewerben
d)  aus  Besoldungen,  Tantiemen,
Pensionen,  Alimentationen
u.  s.  VWW.
e)  aus  Widdumen,  Präbenden,
Austrägen,  Leibrenten  u.  s.  w.
f)  Sonstiges  Einkommen

 

 

Summa

Abzüge  auf  den  Erwerb  des  Einkommens
  und  zwar
Reines  Einkonmen

 

 

 

4

Ich  versichere  hiemit  die
vorstehenden  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen
  gemacht  zu  haben.
        <pb n="592" />
        574

Erläuternde  Bestimmungen.

I.  Der  Einkommensteuer  ist  gemäß  Art.  2  des  Gesetzes  unterworfen:

a)  das  Einkommen  aus  Lohnarbeit,  und  zwar:  der  nach  einfacher  Tagarbeit  bemessene
Verdienst  der  gewöhnlichen  Taglöhner,  Dienstboten,  Lohndiener,  Handwerksgesellen,  Gewerbsgehilfen
  und  Fabrikarbeiter;  ferner  der  Verdienst  von  Schreibern  und  anderen
Personen,  wenn  ihr  Dienstverhältniß  durch  den  Dienstvertrag  nicht  für  einen  Monat
oder  länger  gesichert  ist;

b)  das  Einkommen  aus  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Beschäftigung;  insbesondere  der
Geschäftserwerb  aus  dem  Betriebe  der  Rechtsanwaltschaft,  des  Notariats,  der  ärztlichen
Praxis,  ferner  der  Verdienst  durch  literarische  Arbeiten  oder  durch  Ertheilung  von
Unterricht,  dann  das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  der  Musik  und  der  bildenden
Künste,  sowie  aller  sonstigen  Berufsarten,  welche  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Vorbildung
  zu  erfordern  pPflegen,  soferne  solche  nicht  wegen  gewerbsmäßiger  Ausübung
sich  zur  Einreihung  unter  die  Gewerbsteuer  eignen,  endlich  der  Verdienst  der  Bezirksgeometer,
  Gerichtsvollzieher,  Steuer=  und  Gemeinde-Einnehmer,  Aichmeister  u.  dgl.;

c)  das  Einkommen  aus  gepachteten  Oekonomiegütern  mit  selbständigen  Wirthschaftsgebäuden,
  gleichviel  ob  der  Pächter  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Grundsteuer
übernommen  hat  oder  nicht,  ebenso  das  Einkommen  aus  der  Verpachtung  von  Gewerben;

d)  das  Einkommen  aus  Besoldungen  und  Dienstesemolumenten,  dann  aus  Pensionen,
Ruhegehalten  und  Alimentationen  der  Hof-,  Staats-,  Militär-,  Kirchen-,  Gemeindeund
  Stiftungsdiener,  sowie  aus  Pensionen  und  Alimentationen  ihrer  Hinterlassenen,
dann  aus  den  nach  dem  Dienstvertrage  für  einen  Monat  oder  länger  gesicherten  Bezügen
  von  Privatbediensteten,  sowie  aus  den  Pensions=  und  Alimentationsbezügen  solcher
Bediensteten  und  ihrer  Hinterlassenen;

ec)  das  Einkommen  aus  Widdumen,  Präbenden,  Austrägen,  Leibrenten  und  anderen  derartigen
  Bezügen,  mit  welchen  keine  Verpflichtung  zur  Dienstleistung  verbunden  ist.

Einkommensgattungen,  welche  in  Art.  2  lit.  ae  nicht  besonders  aufgeführt  sind,  werden
unter  die  Bestimmungen  des  Art.  2  analog  eingereiht  (s.  lit.  f  der  Fassion).

Bei  Einkommen  aus  Lohnarbeit  (Art.  2  lit.  a)  ist  in  der  Steuererklärung  der  gewöhnliche
Arbeitsverdienst  Eines  Tages  unter  Anführung  des  geldwerthen  Naturalbezuges  (freie  Wohnung,
Kost,  Kleidung  2rc.  2c.)  anzugeben.

Für  Einkommen  nach  Art.  2  lit.  b—e  ist  der  Jahresbetrag  des  treffenden  Einkommens,  und
zwar  bei  ständigem  Einkommen  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Einsteuerung,  bei  unständigem  nach
dem  gesetzlichen  Durchschnittsbetrage  der  letzten  beiden  Jahre,  eventuell  des  bezüglichen  kürzeren
Zeitraums  anzugeben.

Bei  Berechnung  des  steuerbaren  Einkommens  nach  Art.  2  lit.  P-ee  können  nur  die  eigentlichen
Betriebskosten,  das  heißt  die  auf  dessen  Erwerb  nothwendigen  Auslagen  in  Abzug  gebracht  werden.
Anderweitige  Ausgaben  dürfen  ebensowenig  als  öffentliche  Lasten  abgerechnet  werden.

Werden  solche  Abzüge  geltend  gemacht,  dann  ist  in  der  Steuererklärung  zunächst  das  Brutto-Einkommen
  zu  bezeichnen,  und  sind  sodann  die  einzelnen  Abzugsposten  je  nach  Art  und  Betrag
        <pb n="593" />
        41.  575

namhaft  zu  machen.  Wird  auf  Grund  des  Art.  15  eine  Befreiung  von  der  Einkommensteuer
beantragt,  so  hat  solches  in  der  Steuererklärung  zu  geschehen.

Wenn  mehrere  Erklärungspflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  hat  das  Familien-=haupt
  —  für  Pflichtige,  welche  unter  Vormundschaft  stehen  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise  eine
gesetzliche  Vertretung  besteht,  der  gesetzliche  Vertreter  —  die  Steuererklärung  abzugeben.

II.  Steuerbefreiungs=  und  Ermäßigungs-Bestimmungen.
Auszug  aus  IArt.  13.
Von  der  Einkommensteuer  sind  befreit:

4)  die  Personen  des  Unteroffizier-  und  Gemeinenstandes  hinsichtlich  ihres  Militäreinkommens,
sowie  die  Unteroffiziere  und  Mannschaften  der  Gendarmerie  hinsichtlich  ihres  Diensteinkommens;
  die  auf  Grund  der  Militär-Pensionsnormen  gewährten  Pensionserhöhungen
(Kriegszulagen)  und  Verstümmlungszulagen,  die  Zulagen,  welche  mit  den  in  den  unteren
Chargen  bis  zum  Feldwebel  einschließlich  erworbenen  Kriegsdekorationen  verbunden  sind;
endlich  Beihilfen  (Unterstützungen)  jeglicher  Art  aus  öffentlichen  Fonds  an  ehemalige
Soldaten  bis  zum  Feldwebel  einschließlich  und  deren  Hinterbliebene;

5)  Personen,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  hinsichtlich  ihres
Arbeitsverdienstes;

6)  weibliche  Personen,  deren  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallende  Einkommensbezüge
den  Jahresbetrag  von  500.4  und  deren  Gesammteinkommensbezüge  einschließlich  jener
aus  anderen  Quellen  den  Jahresbetrag  von  700  X  nicht  übersteigen;

7)  die  unter  Art.  2  lit.  a  (Einkommen  aus  Lohnarbeit)  fallenden  und  nicht  nach  Art.  3
Abs.  2  (Einkommensbezug  aus  mehreren  in  Art.  2  aufgeführten  Einkommensgattungen)
zu  besteuernden  Personen,  welche  im  Brode  ihres  Dienstherrn  oder  Familienhauptes
stehen  und  keine  eigene  Wohnung  haben,  soferne  deren  Einkommen  nicht  über  750.  beträgt;

8)  Wittwen,  geschiedene  oder  verlassene  Ehefrauen,  vaterlose  Minderjährige,  sowie  erwerbsbeschränkte
  Personen  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Alimentationen  einschließlich  der
Bezüge  aus  Beamtennnterstützungs=  und  Töchterkassen  und  hinsichtlich  etwaiger  Unfall.,
Krankenversicherungs-,  Invaliditäts=  und  Altersrenten,  Mitglieder  von  freiwilligen
Feuerwehren  oder  deren  Hinterbliebene  hinsichtlich  ihrer  Bezüge  aus  der  Landesfeuerwehr-Unterstützungskasse,
  wenn  die  erwähnten  Einkommensbezüge  den  Jahresbetrag  von
750  „X  und  deren  Gesammteinkommensbezüge  einschließlich  jener  aus  anderen  Quellen
den  Jahresbetrag  von  1200  1  nicht  übersteigen.

Art.  14.

Bei  Steuerpflichtigen,  deren  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallendes  Einkommen  und  deren
Gesammteinkommen  einschließlich  der  aus  anderen  Quellen  herrührenden  Einkünfte  den  Jahresbetrag
von  5000  nicht  übersteigt,  sind  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse
  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  denselben  eine  Ermäßigung  der  Einkommensteuer  um
höchstens  drei  Einkommensklassen,  oder  falls  dieselben  einer  der  drei  untersten  Einkommensklassen
angehören,  gänzliche  Steuerbefreiung  gewährt  wird.  Als  Verhältnisse  dieser  Art  kommen  lediglich
in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder  oder  durch
Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit  und  besondere  1nglücksfälle
        <pb n="594" />
        576

Art.  15.

Personen,  welche  zur  Einkommensteuer  pflichtig  und  nicht  ohnehin  gemäß  Art.  13  von  dieser
Steuer  ausgenommen  sind,  ist  eine  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  auf  Antrag  zu  gewähren,
wenn  deren  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallende  Einkommensbezüge  den  Jahresbetrag  von
500  .X  und  deren  Gesammteinkommensbezüge  einschließlich  jener  aus  anderen  Quellen  den  Jahresbetrag
  von  700  .—  nicht  übersteigen.

III.  Auszug  aus  Art.  11  Ziff.  3  (Bestenerung  der  Ausländer).
Steuerpflichtig  sind  Ausländer,  wenn  sie  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst
länger  als  1  Jahr  aufhalten,  mit  demjenigen  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Einkommen,
welches  in  Bayern  erworben  oder  dahin  bezogen  wird.

IV.  Umlagenpflicht  nichtbayerischer  Reichsangehöriger.
Art.  12.

Für  nichtbayerische  Reichsangehörige,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst
länger  als  ein  Jahr  außhhalten,  ist  die  Einkommensteuer,  wenn  solche  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zur  b.  Staatskasse  nicht  erhoben  wird,  in
(Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  unbeschadet  der  in  Art.  13  bis  16  desselben  bestimmten
Befreiungen  und  Ausnahmen  zu  veranlagen  und  vormerkungsweise  in  Berechnung  zu  bringen.

Die  in  vorstehender  Weise  berechnete  Steuer  bildet  den  Maßstab  für  die  Erfüllung  der
Umlagenpflicht.

V.  Art.  26.  (Verlust  des  Berunfungsrechtes).

Wer  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  abgibt,
verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung  für  die  betreffende  Steuerperiode,
soferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar  machen.

VI.  Strafbestimmungen.

Unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  sind  in  Art.  68  des  Einkommensteuergesetzes  mit  einer
Geldstrafe  im  zehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde,  bedroht
        <pb n="595" />
        W  41.  577

Beilage  VIII.

Gemeinde  K.  Rentamt.

Steuer  liste
über  die

Anlage  der  Einkommensteuer

für  die  Steuerperiode

19
        <pb n="596" />
        578

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  ,,  Rentamt-Nummer
  Des  Einkommensteuerpflichtigen  liche  Ein=  Einsteuersteuerung
  ung  durch
8  S  *“  AAgemäß  Art.  den  Steuer-Rentamtliche
S  E  Ausschuß  Berechnung
2  Name,  Stand  Wohnort  b  der  Steuer-S2
  s  und  schuldigkeiten
35  (Berufs=  oder  Erwerbsart  W  Zur  -  fest-S
  oder  sonstige  nähere  Bezcichnung)  ohnung  gesetztes  Einkommen
—  2  4J3
1  2  3  4  5  I  6  7  1
!
        <pb n="597" />
        41.  579

 

Aenderungen  an  dem  festgesetzten  Einkommen

und  der  berechneten  Steuer
—  –  Bemerkungen,

Nummer  des  Be=  des  Abgangs  hier  auch  Vormerkung  über

—  —  —

 

Vormerkung,  ob  dem

Pflichtigen  das  Be-  rufungsverzeich  Erinnerungen  seitens  des
#  "  *  .  Steuerausschusses  nach  Art

rufungsrecht  zusteht.  —  Nummer]  44  Abs.2,  dann  über  Steuer-6
  gebnisses  der  Be-  des  ermäßigungen  und  Steuer-(Art.
  70  und  43  des  ahhs,  bezu,  2  Quartal  Jahr  Zugangs  besreuungen  “
4  esetzes).  na  r  hrie
"  Gesetzes  gepflo-  des  Steuerpflichtigen.
genen  Verfahrens.

 

 

8  9  10  11  12  13

 

—  ——  —  ——  ———  —  —   —  —  —
—  —  .-
        <pb n="598" />
        <pb n="599" />
        41.  581

Beilage  IX.

Gemeide  .  .  ...  Kgl.  Rentamt.

Rentamtliche  Bekanntmachung.

Die  Anlage  der  Einkommensteuer  für  die  Steuerperiode  19  betr.

Nachdem  der  Steuerausschuß  die  Prüfung  und  Festsetzung  des  Einkommens  der  Steuerpflichtigen
  in  den  gemäß  Art.  32  Abs.  1  und  Art.  44  Abs.  2  des  Gesetzes  seiner  Zuständigkeit
unterworfenen  Fällen  vorgenommen  hat,  und  von  Seite  des  Rentamts  die  Berechnung  der  Steuerschuldigkeiten
  erfolgt  ist,  wird  nach  Vorschrift  des  Art.  45  die  mit  dem  Eintrage  der  festgesetzten
Einkommensbeträge  und  der  Steuerberechnung  versehene  Steuerliste,  in  welcher  auch  die  Ergebnisse
der  rentamtlichen  Einsteuerung  (Art.  31  des  Ges.)  ausgewiesen  sind,  während  vier  Wochen  täglich
—  sonach  also  vo.  ten.  .  .  ....  [1————-i.———  19  .  —  den
betheiligten  Steuerpflichtigen  im  (folgt  Bezeichnung  des  Auflagelokals)  zur  Einsicht  gestellt.

Jeder  Steuerpflichtige  kann  die  Einsichtnahme  der  Steuerliste  nur  bezüglich  des  ihn  selbst
betreffenden  Vortrags,  nicht  aber  bezüglich  der  Steueranlage  der  übrigen  Steuerpflichtigen  verlangen.

Dem  Steuerpflichtigen  steht  —  vorbehaltlich  der  in  Art.  26,  30  Abs.  4  und  43  Abs.  3  des
Einkommensteuergesetzes  über  den  etwaigen  Verlust  des  Berufungsrechtes  enthaltenen  besonderen
Bestimmungen  —  die  Befugniß  zu,  gegen  die  rentamtliche  Einsteuerung  wie  gegen  die  Beschlüsse
des  Steuerausschusses  das  Rechtsmittel  der  Berufung  zu  ergreifen.

Die  Berufungen,  welche  jedoch  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Steuer  keine  aufschiebende
Wirkung  haben,  sind  bei  Strafe  des  Ausschlusses  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  fünf
Wochen,  welche  mit  dien  #en  ...  beginnt  und  mit  den  .ien..  .  .  .  ..
endet,  einzulegen  und  von  dem  Steuerpftichtigen  beim  Rentamte  schriftlich  einzureichen  oder  zu
Protokoll  zu  geben.

In  den  Berufungen  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  die  Gründe  zu  bezeichnen,  aus
welchen  die  rentamtliche  Einsteuerung  oder  der  Beschluß  des  Ausschusses  angefochten  wird.  Insbesondere
  haben  die  gegen  eine  zu  hohe  Feststellung  des  steuerbaren  Einkommens  gerichteten  Berufungen
  die  genaue  Angabe  der  Höhe  des  Einkommens  des  Steuerpflichtigen,  sowie  der  gesetzlich
zulässigen  Abzüge  zu  enthalten.  Berufungen  ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  als  formell
unzulässig  zu  verwerfen.

Hält  der  die  Berufung  ergreifende  Steuerpflichtige  eine  Beweisaufnahme  für  nothwendig,
so  hat  derselbe  die  Beweismittel  in  dem  Berufungsvorbringen  anzugeben.

Dem  Bernfungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens  Schriftstücke
  beizulegen.

98
        <pb n="600" />
        582

 

»-Unter

  Anschluß  einer  Steuerliste  an

die  Gemeindeverwaltung  .
den  Magistrat  der  Stat  .

zur  ortsüblichen  Verkündung  der  Bekanntmachung
  und  Auflegung  der  Steuerliste
während  der  obigen  Frist.

Die  mitfolgenden  Benachrichtigungsschreiben
  sind  den  betreffenden  Pflichtigen
sofort  gegen  Nachweis  zuzustellen.

 

"  *  C.

An  das  k.  Rentamt

nach  Vollzug  der  Verkündung  der  mitgetheilten
  Bekanntmachung  und  vierwöchentlicher
  Auflage  der  nebst  den  Nachweisen
über  die  Zustellung  der  Benachrichtigungsschreiben
  beifolgenden  Steuerliste.

Gemeindeverwaltng
Magistrat  der  Stadt
        <pb n="601" />
        W  41.  583

Beilage  X.

Sie  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  bei  der  Neuanlage  der  Einkommensteuer  pro
19  JIhr  steuerpflichtiges  Einkommen  afl  und  Ihre  Jahressteuer
auf  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  festgesetzt  worden  ist.

Gegen  die  Festsetzung  ist  —  vorbehaltlich  der  in  Art.  26,  30  Abs.  4  und  43  Abs.  3
des  Einkommensteuergesetzes  über  den  etwaigen  Verlust  des  Berufungsrechtes  enthaltenen  be—
sonderen  Bestimmungen  —  Berufung  zulässig,  welche  innerhalb  fünf  Wochen  vom  Tage
der  Auflegung  der  Steuerliste  in  Ihrer  Gemeinde  an  gerechnet  beim  unter—

fertigten  Rentamte  einzulegen  wäre.

An

98*
        <pb n="602" />
        584

gegen  die  Einkommensteueranlage  pro  19.

Verzeichniß

der

eingelegten  Berufungen.

Beilage  XI.

beim  k.  Rentamte

 

 

—
2  Dag  4  Des  Steuerpflichtigen,
essen  Veranlagung  den  Gegenstandd  #
ersege.  der  Berufung  bildet,  2  Vormerkungen
¾  !  O  über  die
Z  Namen,  Stand  für  welche  hie  EErledigung  der  Berufun
Tag  Monat  Jahroder  sonstige  nähere  Einsteuerung  gung  g
5  1  Bezeichnung  erfolgte
1  2  3  4  5  6
        <pb n="603" />
        W  41.  585

Beilage  XII.

Kgl.  Rentamnt  .

Verzeichniß

über

die  Ergebnisse  der  Einkommensteuer  für  19
        <pb n="604" />
        586

 

Laufende  Nr.

Gemeinde

Sollanfall
an
Einkommensteuer


Bemerkungen

 

 

 

–  —  —
        <pb n="605" />
        41.  587
Schlußbeilage  XIII.

I.  Zu  §  6  der  Vollzugsvorschriften.  —  Abdruck  des  Gesetzes  wegen  Beseitigung
der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundesgesetzblatt  1870  Nr.  14
pag.  119.  Bayer.  Gesetzblatt  1870/71  Beilage  S.  41).

§  1.

Ein  Norddeutscher  darf  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §#§  3  und  4  zu  den
direkten  Staatssteuern  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  herangezogen  werden,  in  welchem
er  seinen  Wohnsitz  hat.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Norddeutscher  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden
Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

§  2.
Ein  Norddeutscher,  welcher  in  keinem  Bundesstaate  einen  Wohnsitz  hat,  darf  nur  in
demjenigen  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  zu  den  direkten  Staatsstenern  herangezogen  werden.
Hat  ein  Norddeutscher  in  seinem  Heimathsstaate  und  außerdem  in  anderen  Bundesstaaten
  einen  Wohnsitz,  so  darf  er  nur  in  dem  ersteren  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen

  werden.
In  Bundes=  oder  Staatsdiensten  stehende  Norddeutsche  dürfen  nur  in  demjenigen
Bundesstaate  besteuert  werden,  in  welchem  sie  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.

§  3.

Der  Grundbesitz  und  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  sowie  das  aus  diesen  Quellen  herrührende
  Einkommen  darf  nur  von  demjenigen  Bundesstaate  bestenert  werden,  in  welchem
der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird.

84.

Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welche  Norddeutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte,
sowie  deren  Hinterbliebene  aus  der  Kasse  eines  Bundesstaates  beziehen,  sind  nur  in  dem—
jenigen  Staate  zu  besteuern,  welcher  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

§  5.

An  den  Wirkungen,  welche  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  des  Bundesgebietes
auf  die  Steuerpflichtigkeit  eines  Norddeutschen  äußert,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

§  6.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit.
        <pb n="606" />
        588

II.  Zzu  §  8  der  Vollzugsvorschriften.  —  Abdruck  von  §  46  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874.  (Reichs-Ges.-Blatt  S.  58).

8  46.

Die  Verpflichtung  der  Militärpersonen  zur  Entrichtung  der  Staatssteuern  regelt  sich
nach  den  Landesgesetzen  unter  Berücksichtigung  des  Gesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  des  Norddeutschen  Bundes  S.  119).

Jedoch  ist  das  Militäreinkommen  der  Personen  des  Unteroffizier=  und  Gemeinenstandes,
sowie  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  das  Militäreinkommen  aller  Angehörigen  des  aktiven
Heeres  bei  der  Veranlagung  bezw.  Erhebung  von  Staatssteuern  außer  Betracht  zu  lassen.
Die  Feststellung  eines  angemessenen  Steuernachlasses  für  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen
des  Beurlaubtenstandes  und  deren  Familien  für  die  Monate,  in  welchen  jene  sich  im  aktiven
Dienste  befinden,  bleibt  der  Landesgesetzgebung  überlassen.“)

 

III.  Zu  §  28  Abfl.  2  Ziff.  4  der  Vollzugsvorschristen.  —  Abdruck  des  Art.  174
Ziff.  1,  2  und  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins
vom  29.  April  1869  (G.-Bl.  S.  980).
Art.  174.
Die  Wahl  zu  den  im  Art.  172  Abs.  1  bezeichneten  Gemeindeämtern  kann  abgelehnt  werden:
1)  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit;
2)  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres;

4)  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
  von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt.

 

IV.  3u  §  29  Abf.  5  der  Vollzugsvorschriften.  —  Abdruck  von  S§  383  bis  385
der  Civilprozeßordnung  vom  #0.  Januar  167  (Reichsgesetzbl.  1898  S.  410).

17.  Mai  1896

§#383.

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:
1)  der  Verlobte  einer  Partei;
2)  der  Ehegatte  einer  Partei,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
3)  diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten
Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn
die  Ehe  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

 

 

bi  *  Die  Feststellung  eines  derartigen  Steuernachlasses  findet  nach  den  bestehenden  bayerischen  Steuergesetzen
nicht  statt.
        <pb n="607" />
        M  a4Il.  589

4)  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der  Seel—
sorge  anvertraut  ist;

5)  Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  Thatsachen
anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben  oder  durch
gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  Betreff  der  Thatsachen,  auf  welche  die
Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Die  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Personen  sind  von  der  Vernehmung  über  ihr  Recht
zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.

Die  Vernehmung  der  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,  auch  wenn  das  Zeugniß
nicht  verweigert  wird,  auf  Thatsachen  nicht  zu  richten,  in  Ansehung  welcher  erhellt,  daß
ohne  Verletzung  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugniß  nicht  abgelegt  werden  kann.

8  384.

Das  Zeugniß  kann  verweigert  werden:

1)  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer  Person,  zu  welcher
derselbe  in  einem  der  im  §  383  Nr.  1—3  bezeichneten  Verhältnisse  steht,
einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen  würde;

2)  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  im  §  383
Nr.  1—3  bezeichneten  Angehörigen  desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die
Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde;

3)  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten  können,  ohne  ein
Kunst=  oder  Gewerbegeheimniß  zu  offenbaren.

385.

In  den  Fällen  des  §  383  Nr.  1—3  und  des  §  384  Nr.  1  darf  der  Zenge
das  Zeugniß  nicht  verweigern:

1)  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäftes,  bei  dessen  Errichtung
  er  als  Zeuge  zugezogen  war;

2)  über  Geburten,  Verheirathungen  oder  Sterbefälle  von  Familiengliedern;

3)  über  Thatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältniß  bedingten  Vermögensangelegenheiten
  betreffen;

4)  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden  Handlungen,
welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  einer  Partei  vorgenommen

  sein  sollen.
99
        <pb n="608" />
        590

Die  im  8  383  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,
wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

 

V.  Zu  §  49  der  Vollzugsvorschriften.  —  Abdruck  von  §§  187—190  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.
§  187.

Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereigniß  oder  ein  in  den  Lauf  eines  Tages
fallender  Zeitpunkt  maßgebend,  so  wird  bei  der  Berechnung  der  Frist  der  Tag  nicht  mitgerechnet,
  in  welchen  das  Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt.

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer  Frist  maßgebende  Zeitpunkt,
so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung  der  Frist  mitgerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Tage  der  Geburt  bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.

188.

Eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist  endigt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Frist.

Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monaten  oder  nach  einem  mehrere  Monate  umfassenden
  Zeitraume  —  Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr  —  bestimmt  ist,  endigt  im  Falle
des  §  187  Abs.  1  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten
Monats,  welcher  durch  seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,  in  den  das
Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt,  im  Falle  des  §  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  dem  Tage  vorhergeht,  der  durch
seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist  entspricht.

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem  letzten  Monate  der  für  ihren
Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  dieses
Monate.

8  189.

Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  unter  einem  Viertel—
jahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter  einem  halben  Monat  eine  Frist  von  fünfzehn
Tagen  verstanden.

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen  halben  Monat  gestellt,
so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

8  190.

Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird  die  neue  Frist  von  dem  Ablaufe  der
vorigen  Frist  an  berechnet.
        <pb n="609" />
        L  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

42.

München,  den  21.  August  1899.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  August  1899,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
Kapitalrentensteuer.

 

–.  —.  —  —  —  —  ———  —  ——  —

*sste

 

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
«  Kapitalrentensteuer.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  9.  Inni  1899,  die  Kapitalrentensteuer  betreffend,
werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

81.
Zu  Art.  1  des  Gesetzes.
Die  Normen  darüber,  was  als  Gegenstand  der  Kapitalrentensteuer  zu  erachten  sei,  sind
in  das  gegenwärtige  Gesetz  im  Wesentlichen  in  derselben  Weise,  wie  sie  in  Art.  1  des  Gesetzes
vom  19.  Mai  1881  enthalten  waren,  übergegangen.

§  2.
Zu  Art.  2  des  Gesetzes.
Hinsichtlich  der  Regelung  der  Steuersätze  besteht  eine  Abweichung  von  den  früheren

Normen  insoferne,  als  die  Steuerpflicht  nunmehr  erst  bei  einer  Jahresrente  von  70  -Z4  zu
100
        <pb n="610" />
        592

beginnen  hat,  und  der  bisherige  Höchstsatz  von  3⅛  Prozent  bei  einer  Jahresrente  von  mehr
als  30  000  M.  auf  38/,  Prozent  und  bei  einer  solchen  von  mehr  als  100  000  -Z  auf
4  Prozent  erhöht  wurde.

Die  als  Beilage  l  angefügte  Hilfstafel  weist  die  Steuersätze  bis  zu  einem  Rentenbetrage

von  1000  000  X  nach.
83.
Zu  Art.  4  und  5  des  Gesetzes.

Die  im  bisherigen  Gesetze  vorgesehenen  Steuerbefreiungen  und  Steuerermäßigungen
haben  durch  die  Bestimmungen  in  Art.  4  und  5  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  erhebliche
Ausdehnung  erfahren,  bezüglich  deren  insbesondere  auf  die  eine  große  Anzahl  von  Personen
berührenden  Vorschriften  in  Art.  4  Ziff.  10  und  Art.  5  Abs.  1  hingewiesen  wird.

Im  Einzelnen  wird  wegen  des  Vollzuges  von  Art.  4  und  5  Folgendes  bemerkt:

1)  Inwieweit  die  Steuerbefreiung  nach  Art.  4  Ziff.  2  auf  die  Konsuln  auswärtiger
  Staaten  Anwendung  findet,  bleibt  besonderer  Bekanntgabe  vorbehalten.

2)  In  Art.  4  Ziff.  4  wird  die  bisher  den  Kirchen=  und  Kultusstiftungen
zustehende  Stenerfreiheit  auch  auf  die  zum  Zwecke  der  Erbauung  von  Kirchen  angesammelten
  Kapitalien  der  Kirchenbauvereine  erstreckt,  soferne  diese  Vereine  durch  Entrichtung
  der  Steuer  außer  Stand  gesetzt  würden,  ihren  Zweck  vollständig  zu  erfüllen.
Diese  Voraussetzung  ist  als  vorhanden  zu  erachten,  solange  die  Absicht  des  Kirchenbaues
  fortbesteht  und  dieser  aus  den  vorhandenen  Mitteln  nicht  vollendet  werden  kann.

(Zu  vergl.  Verhandlungen  der  K.  d.  Abg.  1898  22.  Protokoll  des  bes.
Ausschusses  Beil.  1133  S.  373,  Sten.  Ber.  über  die  466.  Sitzung  vom
20.  Februar  1899  S.  195;  Verhandl.  d.  K.  d.  Reichsr.  Sten.  Protokoll  über
die  52.  öffentliche  Sitzung  vom  29.  April  1899  S.  159  ff.).

Das  in  Art.  4  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  vorgeschriebene
besondere  Verfahren,  demzufolge  über  die  Voraussetzung  der  Steuerbefreiung  bei
Kirchen=  und  Kultusstiftungen  im  Zweifel  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörden  ohne  Zulassung  einer  Berufung  zu
entscheiden  hatte,  ist  nunmehr  in  Wegfall  gekommen.  Es  hat  daher  auch  für  diese
Besteuerungsfälle  das  ordentliche  instanzielle  Verfahren  Platz  zu  greifen,  bei  welchem
jedoch  im  Zweifel  —  also  auch  bei  eingelegter  Berufung  —  eine  Einvernahme  der
zur  Abgabe  von  Aufschlüssen  zunächst  zuständigen  kirchlichen  und  weltlichen  Behörden
stattfinden  soll.

(Zu  vergl.  Motive  zum  Entwurfe  eines  Kapitalrentensteuergesetzes  Beil.  779,
Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  1897  Beil.  Bd.  XIV  S.  403).

3)  Zu  Art.  4  Ziff.  5.  Die  Normen  über  die  Befreiung  von  Unterstützungs,
Pensions-,  Kranken-,  Sterbe=  und  Leichen-Kassen,  welche  einer  behördlichen  Aufsicht
        <pb n="611" />
        MW  42.  593

nicht  unterstellt  sind,  waren  bisher  in  Art.  II  der  Kgl.  Deklaration  vom  21.  April  1884,
einige  Abänderungen  an  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  betreffend,  —  zu
vergl.  Art.  44  Abs.  3  gegenwärtigen  Gesetzes  —  enthalten.  Die  Aufnahme  dieser
Bestimmungen,  —  welche  übrigens  auch  in  materieller  Beziehung  einige  Aenderungen
gegenüber  der  Fassung  der  Deklaration  erfahren  haben,  —  in  das  Gesetz  vom
9.  Juni  1899  hat  zur  Folge,  daß  das  gesonderte  Verfahren,  welches  seither  nach
der  Bekanntmachung  vom  13.  Mai  1884  (Fin.-Min.-Bl.  S.  118)  bezüglich  der
Gewährung  derartiger  Steuerbefreiungen  bestanden  hat,  künftighin  in  Wegfall  kommt
und  demgemäß  auch  in  diesen  Fällen  das  Verfahren  sich  nach  der  allgemeinen
gesetzlichen  Regel  zu  bemessen  hat.

4)  Die  Ausnahme  unter  Art.  4  Ziff.  9  bezieht  sich  auf  Renten  des  Gewerbe-Inhabers,
  welche  aus  den  in  seinem  Gewerbe  angelegten  Betriebskapitalien  fließen
und  daher  nach  Art.  10  Abs.  2  Ziff  1  lit.  d  des  Gewerbsteuergesetzes,  als  den
Erträgnissen  des  Gewerbes  zugehörig,  mit  Gewerbsteuer  zu  belegen  sind.  Dagegen
unterliegen  Renten  aus  Kapitalien,  die  in  dauernder  Weise  als  Vermögensbestandtheile
  angelegt  sind  und  zum  Gewerbebetriebe  nicht  verwendet  werden,  auch  dann
der  Kapitalrentensteuer,  wenn  die  im  Rentengenusse  befindlichen  Personen  ein  Gewerbe
  betreiben.

5)  Bei  der  Würdigung  der  Frage,  ob  das  neben  der  Kapitalrente  bezogene
Einkommen  als  „ein  geringfügiges“  im  Sinne  des  Art.  5  Abs.  1  des  Gesetzes
zu  erachten  sei,  ist  nach  den  Landtagsverhandlungen  1898  (zu  vergl.  20.  Protokoll
des  bes.  Ausschusses  d.  K.  d.  Abg.  Beil.  1079  S.  262)  neben  den  allgemeinen
wirthschaftlichen  Verhältnissen  auch  die  Lebensstellung  des  betreffenden  Pflichtigen  in
Berücksichtigung  zu  ziehen.  Gelegentlich  der  Berathung  des  Gesetzes  wurde  ferner
ausdrücklich  konstatirt  —  zu  vergl.  Sten.  Ber.  über  die  466.  Sitzung  d.  K.
d.  Abg.  vom  20.  Februar  1899  S.  196/197  —  daß  bei  dem  Vollzuge  der
genannten  Bestimmung  von  dem  Standpunkte  einer  wohlwollenden  Auslegung  aus
gegangen  werden  solle.

6)  Anlangend  die  in  Art.  5  Abs.  2  vorgesehene  Ermäßigungs-Bestimmung
wird  auf  §  9  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  verwiesen.

84.
Zu  Art.  6  des  Gesetzes.

Zum  Abzuge  an  der  steuerbaren  Kapitalrente  dürfen  gebracht  werden:
a)  die  von  dem  Steuerpflichtigen  erweislich  zu  zahlenden  Passiokapitalzinsen  oder

Passiorenten  der  in  Art.  1  Abs.  1  lit.  a  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,
100“
        <pb n="612" />
        594

b)  die  einem  steuerbaren  Kapitalrentenbezuge  durch  besondere  Titel  nachweislich  auf—
erlegten  privatrechtlichen  Lasten,  zu  welchen  jedoch  freiwillige  Zuwendungen  des
Pflichtigen  und  bei  Stiftungen  Ausgaben  für  Stiftungszwecke  nicht  gehören,  in
ihrem  jährlichen  Geldbetrage.

Hinsichtlich  der  Anwendung  des  Art.  6  bei  Annuitäten-Kapitalien  haben  die  in  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1882  (Fin.  Min.  Bl.  S.  12)  dargelegten
Grundsätze  Maß  zu  geben,  wonach  als  Passivzins  an  etwaigen  Aktiv-Kapitalrenten  nur  die
vereinbarten  Zinsen  in  ihrem  nach  der  vollen  Schuldsumme  bemessenen  prozentualen  Be—
trage  auf  die  ganze  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  abgezogen  werden  dürfen,  während  der
vereinbarte  prozentuale  Beischlag  zur  Zinszahlung,  welcher  zur  Amortisation  bestimmt  ist,
sich  zum  Abzuge  nicht  eignet.

Die  Gestattung  des  Abzugs  besonderer  privatrechtlicher  Lasten  unterliegt  der  eingeschränktesten
  Auslegung.

Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  1880|81,  16.  Protokoll  des  Ausschusses  im  Beil.-Bd.
  X  Beil.  547  S.  505;  Bericht  des  Referenten  im  Beil.-Bd.  XI  Beil.  606

S.  699/700  und  Sten.  Ber.  über  die  173.  Sitzung  vom  23.  Februar  1881
Bd.  V  S.  249  u.  ff.

Werden  Abzüge  von  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten  oder  besonderen  privatrechtlichen
Lasten  geltend  gemacht,  so  hat  die  Bezeichnung  des  den  Abzug  bedingenden  Rechtsgeschäftes,
dann  der  Person,  des  Standes  und  Wohnorts  des  Gläubigers  oder  Rentenempfängers,
endlich  des  auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger  treffenden  Zins=  oder  Rentenbetrages  in
der  Steuererklärung  stattzufinden.

§  5.
Zu  Art.  10—12  des  Gesetzes.

Bezüglich  der  Besteuerung  der  Ausländer  wird  auf  die  in  Art.  10  Abs.  2  enthaltene
Ausdehnung  der  Steuerpflicht  hingewiesen,  wonach  Ausländer,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz
  haben  oder  sich  länger  als  ein  Jahr  daselbst  aufhalten,  der  Kapitalrentensteuer  mit  jenen
Kapitalrenten  unterliegen,  welche  sie  aus  oder  nach  Bayern  beziehen.

Die  Entscheidung,  ob  bezw.  inwieweit  gemäß  Art.  10  Abs.  3  Ausländern  der  Abzug
der  in  ihrem  Heimathstaate  zu  entrichtenden  Stener  zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  vorbehalten,  an  welches  etwa  einkommende  Anträge,  welche  die
Anwendung  der  bezeichneten  Gesetzesbestimmung  bezielen,  seitens  der  Regierungsfinanzkammern
mit  gutachtlichem  Berichte  vorzulegen  sind.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  in  §  6  Abs.  1—4,  dann  in  §§  10—12  der  Instruktion
  zum  Einkommensteuergesetze  entsprechend  anzuwenden.
        <pb n="613" />
        .W  4.  595

*  6.
Zu  Art.  13  in  Verbindung  mit  Art.  24  des  Gesetzes.

Die  Aulage  der  Kapitalrentenstener  findet  von  zwei  zu  zwei  Jahren  in  dem  der  Steuerperiode
  vorangehenden  Kalenderjahre,  sohin  erstmals  im  Jahre  1899  für  die  Steuerperiode
1900/1901  statt.

Demzufolge  sind  die  Vollzugshandlungen  für  die  Stenueranlage  alsbald  nach  dem  Erscheinen
  der  gegenwärtigen  Vorschriften  in  Angriff  zu  nehmen.

Für  künftige  Steueranlagen  wird  die  Einleitung  des  Vollzugs  jeweils  durch  besondere
Verfügung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  angeordnet  werden.

§  7.
Zu  Art.  14,  16  und  17  des  Gesetzes.

Die  erste  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  14)  ist  von
der  Gemeindebehörde  nach  dem  auf  Beilage  II  abgedruckten  Muster  zu  erlassen.  Sie  erfolgt
in  jenen  Jahren,  in  welchen  eine  Neuanlage  der  Kapitalrentensteuner  und  der  Einkommensteuer
  stattfindet,  thunlichst  gleichzeitig  mit  der  nach  §  20  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze
  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung  und  unter  Einräumung  einer  Frist,  welche
mit  jener  für  die  Abgabe  der  Einkommensteuererklärungen  gleich  läuft.

Die  zweite  öffentliche  Bekanntmachung  (Art.  16)  ist  von  der  Gemeindebehörde  nach
dem  auf  Beilage  III  abgedruckten  Muster  zu  erlassen.

Die  Veröffentlichung  der  beiden  Bekanntmachungen  findet  nach  Vorschrift  des  §  15
Ziff.  1  Abs.  1  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  statt.

88.
Zu  Art.  17  und  18  Abs.  1  des  Gesetzes.

Für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  wird  das  auf  Beilage  IV  enthaltene  Formular
bestimmt.

Werden  Steuererklärungen  mündlich  abgegeben,  so  sind  dieselben  durch  das  mit  der
Aufnahme  beauftragte  Organ  in  die  Fassionsliste  einzuschreiben  und  durch  Namensunterschrift
  des  Pflichtigen  bestätigen  zu  lassen.  Für  jeden  Steuerpflichtigen  ist  ein  gesonderter
Bogen  zu  verwenden.

In  Spalte  1  der  Fassionsliste  ist  seitens  des  Pflichtigen  außer  Namen,  Stand,
Wohnung  und  Wohnort  auch  die  Religion  anzugeben,  wenn  eine  solche  Angabe  für  die
betreffende  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Erhebung  von  Kultusumlagen  veranlaßt  erscheint.
        <pb n="614" />
        596

Trifft  letztere  Voraussetzung  bei  einer  Gemeinde  zu,  worüber  sich  das  Rentamt  rechtzeitig
zu  informiren  hat,  so  hat  die  Ueberschrift  von  Spalte  1  des  einschlägigen  Fassionslisten-Formulars
  nach  dem  Worte  „Wohnort“  den  Beisatz  zu  erhalten:  „sowie  Religion“.
§9.
Zu  Art.  18  des  Gesetzes.
Den  Rentämtern  ist  durch  den  Art.  18  Abs.  2  die  doppelte  Obliegenheit  übertragen:
a)  sich  im  Allgemeinen  von  den  im  Amtsbezirke  vorhandenen  Kapitalrenten  Kenntniß
zu  verschaffen,  und

b)  die  eingekommenen  Stenererklärungen  einer  vorläufigen  Prüfung  zu  unterwerfen.

Die  zu  a  gestellte  Aufgabe  hat  vorzugsweise  den  Zweck,  im  Vorbereitungsverfahren
jenes  Material  zu  sammeln,  welches  eine  Kontrole  darüber  ermöglichet,  ob  die  eingelangenden
Steuererklärungen  der  Zahl  nach  vollständig,  d.  h.  von  den  sämmtlichen  im  Genusse  von
Kapitalrenten  stehenden  Pflichtigen  abgegeben  sind.  Diese  Erhebungen  sind  von  der  Vorlage
der  Fassionslisten  nicht  abhängig,  sondern  sofort  nach  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Vorschriften
  in  Angriff  zu  nehmen.

Die  Aufgabe  zu  b  erstreckt  sich  auf  eine  Prüfung  über  die  Richtigkeit  der  thatsächlich
eingekommenen  Steuererklärungen.

Es  erscheint  jedoch  selbstverständlich,  daß  die  Erhebungen  zu  a  und  b  in  mehrfachen
Punkten  zusammentreffen  und  daher  nicht  streng  auseinander  gehalten  werden  können.  Bei
Erledigung  derselben  haben  die  Rentämter  einerseits  die  notorische  und  auch  bei  den  Berathungen
  über  das  gegenwärtige  Gesetz  wie  über  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881  hervorgehobene
  Thatsache  der  Rentenverschweigungen  im  Anuge  zu  behalten  und  jene  Maßnahmen
in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  den  jeweils  im  Amtsbezirke  vorliegenden  Verhältnissen
  geeignet  erscheinen,  diesen  Verschweigungen  wirksam  entgegen  zu  treten.  Andererseits
ist  bei  dem  Vollzuge  der  bezüglichen  Vorschriften  von  Bemängelungen  geringfügiger  Natur
wie  überhaupt  von  allen  für  den  Zweck  einer  angemessenen  Besteuerung  nicht  gebotenen
Maßnahmen  abzusehen.  Insbesondere  ist  auch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  bei  freiwilliger
  Anmeldung  von  steuerbaren  Kapitalrenten  oder  Mehrungen  an  solchen  jedes  rigorose
Vorgehen  thunlichst  vermieden  werde.  Zu  berücksichtigen  ist  ferner,  daß  dem  Rentamte  im
Vorverfahren  bei  der  Anstellung  von  Erhebungen  oder  der  Einziehung  von  Erkundigungen
eine  Zwangsbefugniß  zur  förmlichen  Zeugeneinvernahme  nicht  zusteht.

8  10.
Zu  Art.  18  des  Gesetzes.
Zur  Information  mit  Bezug  auf  lit.  a  des  §  9  wird  je  nach  Umständen  und  vorbehaltlich
  besonderen  Ermessens  oder  weiterer  Verfügungen  als  dienlich  bezeichnet:
        <pb n="615" />
        .W  42.  597

1)  Vergleichung  der  beim  Rentamte  anfallenden  Verhandlungen  über  die
Berechnung  und  Erhebung  der  Erbschaftssteuer;  ebenso  Vergleichung  der  von  den
Notaren  und  Gerichtsschreibereien  übergebenen  Gebührenregister  oder  Besitzveränderungsanzeigen
  hinsichtlich  jener  erheblicheren  Rechtsgeschäfte,  aus  welchen  sich  ein
Rückschluß  auf  vorhandene  Kapitalanlagen  ergibt;

2)  Einvernehmen  mit  den  Gerichtsbehörden  zum  Zwecke  der  Ermittlung  der
Hypothekkapitalien  oder  der  sonst  im  Hypotheken=  bezw.  Grundbuche  eingetragenen
Forderungen,  dann  der  in  Vormundschafts=  und  Nachlaßsachen  verwalteten
Kapitalien;

3)  Einvernehmen  mit  den  Verwaltungsbehörden  zum  Zwecke  der  Ermittlung
der  gemeindlichen  Aktivkapitalien  ebenso  derjenigen  Stiftungskapitalien,  welche  nicht
unzweifelhaft  Steuerbefreiung  genießen;

4)  hinsichtlich  der  Kautionskapitalien,  soweit  solche  noch  bestehen,  Einvernahme
der  treffenden  öffentlichen  Kassen  oder  Erholung  sachdiensamer  Auskunft  von  den  der
Kassaverwaltung  vorgesetzten  Behörden  oder  Stellen;  hiezu  tritt:

5)  nach  Eingelangen  der  zur  Einkommensteuer  angefertigten  Hauslisten  eine
Recherche  nach  den  Bezugsquellen  jener  Personen,  bei  welchen  nach  den  Angaben  in
den  Hauslisten  über  die  Standesverhältnisse,  die  Gattung  der  Erwerbsmittel  und
den  Betrag  der  Wohnungsmiethe  oder  nach  dem  sonst  äußerlich  wahrnehmbaren
Verbrauche  oder  Aufwande  der  Pflichtigen  für  sich  und  ihre  Angehörigen  ein  entsprechendes
  Kapitalvermögen  vermuthet  werden  kann

§  11.
Zu  Art.  18  und  19  des  Gesetzes.

Zur  Information  mit  Bezug  auf  lit.  b  des  §  9  dienen  außer  den  in  §  10  angegebenen
  Behelfen:

1)  Vergleichung  der  neu  abgegebenen  Stenererklärungen  mit  den  früheren
Steuerlisten;

2)  Vergleichung  der  eingekommenen  Erklärungen  zum  Zwecke  der  Ermittlung,
ob  die  zum  Abzuge  gebrachten  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten  oder  Lasten  in  der
Rentenfassion  des  Gläubigers  oder  Steuererklärung  des  Empfängers  enthalten  sind;

3)  in  zweifelhaften  Fällen  Einverlangung  des  Nachweises  hinsichtlich  der
geltend  gemachten  Abzüge  (Art.  6  und  Art.  19  Abs.  1)  oder  Steuerbefreiungen
und  Steuerermäßigungen  (Art.  21  Abs.  2  des  gegenwärtigen  und  Art  43  Abs.  9
des  Einkommensteuergesetzes):
        <pb n="616" />
        598

4)  veranlaßten  Falls  Einforderung  von  ausstehenden  Steuererklärungen  (Fehlanzeigen)
  oder  Einholung  einer  Aeußerung  darüber,  aus  welchen  Erwerbsmitteln  die
betreffenden  Personen  ihren  Unterhalt  bestreiten  und  welches  Gesammteinkommen  sie
beziehen  (Art.  19  Abs.  2  lit.  a);

5)  bei  Vorliegen  eines  erheblichen  Anstandes  Einverlangung  eines  Verzeichnisses
  der  einzelnen  dem  Kapitalrentenbezuge  zu  Grunde  liegenden  Kapitalforderungen
  und  Renten,  sowie  eine  Angabe  über  die  sonstigen  Erwerbsmittel  und  das
Gesammteinkommen  (Art.  19  Abs.  2  lit  b).

Den  Aufforderungen  zur  Einreichung  der  in  Art.  19  Abs.  2  lit.  a  und  b  bezeichneten
  Erklärungen,  Anzeigen  oder  Verzeichnisse  ist  das  in  Art.  19  Abs.  3  vorgesehene
Präjudiz  und  die  Strafandrohung  unter  Art.  35  Ziff.  1  anzufügen.  Es  wird  anheimgegeben,
  soweit  hiefür  bei  den  einzelnen  Rentämtern  ein  Bedarf  gegeben  ist,  zu  diesen  Aufforderungen
  geeignete  Formulare  zu  verwenden.

Als  zweckmäßig  wird  es  sich  in  der  Regel  erweisen,  im  Falle  der  Beanstandung  einer
Fassion  oder  bei  sonst  erforderlich  werdenden  Erhebungen  mit  der  Einforderung  der  bezüglichen
  Erklärungen  2c.  den  Pflichtigen  auf  die  Möglichkeit  einer  mündlichen  Erörterung  der
Sache  unter  Bezeichnung  der  hiefür  zur  Verfügung  stehenden  Geschäftsstunden  aufmerksam
zu  machen.

8  12.
Zu  Art.  18  und  19  des  Gesetzes.

Werden  bei  den  gemäß  SS  9—11  gegenwärtiger  Instruktion  zu  pflegenden  Erhebungen
Kapitalrenten  ermittelt,  welche  von  Steuerpflichtigen  außerhalb  des  Rentamtsbezirkes  bezogen
werden,  dann  ist  dem  zuständigen  Rentamte  ungesäumte  Mittheilung  zu  machen.

 

*  13.
Zu  Art.  20  und  21  des  Gesetzes.

Die  wesentlichen  Ergebnisse  der  im  Vollzuge  der  vorstehenden  Anordnungen  (88  9—12)
gepflogenen  Verhandlungen  sind  vom  Rentamte  auf  ähnliche  Weise,  wie  dieß  in  §  26  der
Instruktion  zum  Einkommenstenergesetze  vorgeschrieben  ist,  vorzumerken  und  sind  die  treffenden
  Konstatirungen  derart  einzurichten,  daß  sie  von  dem  ärarialischen  Vertreter  als  Grundlage
  der  im  Stenerausschusse  zu  stellenden  Anträge  benützt  werden  können.

Die  Festsetzung  der  stenerpflichtigen  Kapitalrenten  erfolgt  durch  den  nach  dem  Einkommenstenergesetze
  vom  9.  Juni  1899  zusammengesetzten  Steuerausschuß  in  der  Weise,  daß
von  Gemeinde  zu  Gemeinde  die  Beschlußfassung  über  die  steuerpflichtigen  Kapitalrenten  stattfindet.
  Hiebei  soll  in  jenen  Jahren,  in  welchen  die  Anlage  der  Kapitalrentenstener  mit
        <pb n="617" />
        .##  42.  599

jener  der  Einkommensteuer  zusammenfällt,  die  Feststellung  der  Kapitalrenten=  und  Einkommensbeträge
  thunlichst  gleichzeitig  für  die  treffende  Gemeinde  oder,  wenn  in  Städten  die
Einstenerung  nach  Stadtbezirken  erfolgt,  für  den  treffenden  Stadtbezirk  vorgenommen  werden,
während  die  Sitzungsprotokolle  getrennt  zu  führen  sind.

Vergl.  hiezu  §§  28,  29  und  30  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze.

Hieran  reiht  sich  die  Berechnung  der  Steuerschuldigkeiten  durch  das  Rentamt  in  der
Steuerliste,  für  welche  das  Formular  auf  Beilage  V  enthalten  ist.

Hinsichtlich  der  Führung  und  Auflegung  der  Kapitalrenten-Stenerliste  haben  die  Bestimmungen
  in  §S  31  und  32  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  siungemäße  Anwendung
  zu  finden.  Ferner  wird  auf  die  §§  33  und  35  der  bezeichneten  Instruktion
behufs  entsprechender  Wahrnehmung  für  die  Kapitalrentensteuer  Bezug  genommen.

In  Jahren  der  gleichzeitigen  Anlage  beider  Steuergattungen  ist  die  Frist  für  Auflage
der  Kapitalrenten-Steuerliste  mit  jener  für  Auflage  der  Einkommenstenerliste  gleich  zu  halten
und  hienach  auch  das  Bekanntmachungsformular  —  Beilage  IX  der  Instruktion  zur  Einkommenstener
  —  auf  beide  Steuergattungen  einzurichten.

§  14.
Zu  Art.  20  und  22  des  Gesetzes.

Gleichzeitig  mit  der  Einsichtstellung  der  Steuerlisten  ist  den  einzelnen  Pflichtigen  mittelst
verschlossener  Zuschrift  das  Ergebniß  der  Einsteuerung  kostenfrei  gegen  Nachweis  bekannt  zu
geben.  ·

Von  dieser  Bekanntgabe  kann  dann  abgesehen  werden,  wenn  die  Einsteuerung  der  ab—
gegebenen  Steuererklärung  entspricht.

Durch  die  vorstehende  Vorschrift  über  die  Benachrichtigung  der  Pflichtigen  erleidet  die
Bestimmung  in  Art.  23  des  Kapitalrenten=  mit  Art.  47  des  Einkommensteuergesetzes  über
Beginn  und  Dauer  der  Berufungsfrist  —  fünf  Wochen  vom  Tage  der  Auflegung  der
Stenerlisten  in  der  betreffenden  Gemeinde  —  keine  Aenderung.

Die  besondere  Bekanntgabe  der  Einstenerung  ist  in  der  Regel  am  Rentamtssitze  durch
das  den  Rentämtern  für  Zustellungen  zur  Verfügung  stehende  Botenpersonal,  außerdem  durch
die  Gemeindebehörden  zu  bewirken.

Hinsichtlich  der  Form  der  Bekanntgabe  wird  auf  das  in  Beilage  X  der  Instruktion
zum  Einkommensteuergesetze  gegebene  Muster  verwiesen.

§  15.
Zu  Art.  22  und  23  des  Gesetzes.

Das  weitere  Verfahren  in  Ansehung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Kapitalrentensteueranlage
richtet  sich  nach  den  im  III.  Abschnitte,  dann  in  Art.  84  des  Einkommensteuergesetzes  gegebenen
101
        <pb n="618" />
        600

Vorschriften;  es  kommen  daher  auch  die  88  36—41  der  Instruktion  zum  Einkommensteuer—
gesetze  hier  gleichmäßig  zur  Anwendung.  Die  Verhandlung  und  Beschlußfassung  hinsichtlich
der  gegen  die  Kapitalrentensteuer  eingelegten  Rechtsmittel  soll  in  Jahren  des  Zusammen—
treffens  der  Kapitalrenten=  und  Einkommenstener-Anlage  thunlichst  gleichzeitig  mit  dem  be—
züglichen  Verfahren  in  Ansehung  der  Einkommenstener  erfolgen,  jedoch  sind  die  treffenden
Protokolle,  Verfügungen,  Erkenntnisse  und  Verzeichnisse  für  beide  Steuergattungen  getrennt
zu  halten.
§  16.

Zu  Art.  24—44  des  Gesetzes.

Die  in  §  43  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  eingelegten  Vorbehalte  haben
auch  in  Ansehung  der  Kapitalrentensteuer  zu  bestehen.

Die  8§  44—52  der  erwähnten  Vollzugsvorschriften  finden  auf  die  Kapitalrentenstener
gleichmäßige  Anwendung.

München,  den  10.  August  1899.

In  Vertretung:
Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Staatsrath  v.  Neumayr.
        <pb n="619" />
        M  42.  601
Beilage  J.
Hilfstabelle
für  die
Verechnung  der  Kapitalrentensteuer.
H  ;  t
Kapital-  Steuer  Kaptaal=  O  Steuer  Kghital-  Steuer  Kamttal-  Steuer
4  4  44.  "4  5
U  "%
70  1  044  6  8%  15  2#  8  20  40
80  1  20|  350  7  00|  620  15  5080  26  70
%  1  3%  7  20  115  15#00  27  090
100  1  5%37  7  40  16  0%  27  30
110  2  20  380  760  650  16  251  920  27  60
120  2  40½%%  8  16  %  217  90
130  2  60000  8  00670  16  *0  28  20
140  2  800  416  10  251  680  17  c1.0600  28  50
150  3  0042  10  50%  17  2596%  28  80
160  3  20  a430  10  75  700  11  50%20  209  10
170  3  40  440  11  00  710  2  %  2  4
180  3  60  450  11  25  720  21  66090  29  70
100  3  800  4600  11  4%%  2  1%100  30  0
200  4  00|  470  11  1  5%  22  2%  35  35
210  4  204  12  0750  22  500  35  70
220  4  4  40  12  25760  22  800  36  05
230  4  6  12  5%  23  10%  4
244  4  8510  12/15780  23  40%  6  75
250  5  0  13  00%0  23  7010600  10
260  5  2  530  13  25800  24  00070  37  45
220o  5  44%  13  50½  24  3  1080  37  80
280  5  60  550  13  7820  24  60|0%  38  15
290  5  60|  60  14%  24  01%  38  50
300  6  00570  14  20  25  20|11  38  85
310  6  20  580  14  5  25  5  1120  39  20
320  6  4  590  14  751  860  25  80  1130  39  65
330  6  6  60  600  15  00|]  870  26  10|  1140%  39  90

 

 

 

 

101“
        <pb n="620" />
        602

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  n  #
f#l-  Steuer  zaral=  Siteuer  W*  Steuer  Kapual-  Steuer
—  ——  E  3  4  D
1130  40  25470  51  451900  62  65  2110  73  85
1160  40  6080  51  80800  63  00120  74  *
10  40  1%  4%  52  15810  63  352130  14  55
1180  41  3500  52  50  1820  63  7|20%
1100  41  6r  150  52  801830  64  0%  0  5  25
1200  42  001520  53  21840  64  4  75  60
1210  42  3530  53  551850  64  75|2170  75  95
1220  42  7||16540  53  50|60  65  1002180  76  80
1230  43  05550  54  25870  65  4%  6  65
1240  400%  54  600  s880  65  800  7  00
1200  13  770  54  "„5890  66  152210  77  35
12600  44  10  1080  55  3%  66  50%20  77  70
1270  44  44%  55  65ä  4  66  85½  7
1280  44  80|  1600  56  000920  67  202  78  40
1290  45  15610  56  351930  67  55|
1300  450  56  70  67  90|2260  79  10
1310  15  838630  57  05  1950  68  2552270  79  45
1320  46  208  57  404  68  60  2280  79  so
1330  46%  5650  57  751  1970  68  55)]  2290  80  15
1340  46  50|6600  58  10|10980  6%  3/300  80  50
100  4  25%0  %  4%  (6%  64%  S0  S5
13600  47  60|80  58  80,,000  70  0320  81  20
1370  47  15%160  59  15#2010  70  3330  8  55
1380  48  30|1700  55  50%  %  10%  S1  0
1300  48  665%%  5%  8203  71  05350  S82  25
1400  49  00|220  60  2000  40  71  44%  S2  60
1410  1%  3730  60  55000  71  75  S2  5
1420  460  70  1740  60  10½  72  10  2880  838  380
1430  50  05750  61  25070  72  452390  83  65
1440  50  40760  61  602  “  72  80½400  84  00
1450  50  7577%  61  952000  73  152410  84  35
11600  51  10  1780  62  30|]  2100  73  504%  84  70
        <pb n="621" />
        M  42.  603
.
Kapital-  Stener  Kapttal.  Steuer  z  Steuer  Kaptaal-  Steuer
r*2  4  1  ————  4  4+——33
2430  85  05%  96  26  3070  107  44%  118  65
2440%  85  402760  96  60  30800  107  80|3400  119  00
2450,  85  75#7170  96  4%300  108  15/|  3410  119  5tl
24600  86  12780  #"7  303100  108  50320  119  70
2410  86  4%%  „  63110  108  853430  120  05
2460  80  80/2800  98  00  5120  10  20|  3110  120  40
2400  87  152810  98  3)  3130  10“  53150  120  75
2500  87  50820  98  70|3140  100  9903460  121  10
2510  87  852830  50  053150  110  253470  121  45
2520  88  202840  99  403160  110  603480  121  80
2530  88  552850  0  75  1170  110  993490  122  15
2540  88  9060  100  1003180  111  3500  122  -
2550  89  25/2870  100  144  111  6510  122  85
25600  85  60/880  100  803200  112  003520  123.  20
2570  80  552890  101  15  3210  112  33530  123  55
2580  00  302900  101  503220  112  714540  123  90
2590  90  651/2910  101  853230  113  053550  124
2600  91  00.2920  102  208240  113  435  124  60
2610  91  352030  102  55  3250  113  7553570  124  95
2620  91  702  102  900260  114  1003580  125  30
2630  92  052950  103  253270  114  44500  125  65
2640  %2  400%  103  603280  114  803600  126  00
26600  92  7512970  103  1532900  115  153610  126  35
2660  93  102980  104  30300  115  50  126  70
2670  93  44  104  610  115  85  127  5
2680  93  803000  105  003320  116  203640  127  40
2690  54  15  3010  105  353330  116  553620  127  75
27200  1,4  503020  105  70  3340  116  0|660  128  10
210  „24  85  106  05  117  25  128  16
27220  905  203040  106  43360  117  60  12  0
#30  05  58000  100  5570  u1  21%  %%%  1229  15
2740  95  903060  107  103380  118  30|3700  129  50
        <pb n="622" />
        604

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II  «  .  !  ·
Kaptal  Steuer  Kaptaal-  s  Steuer  KEPLER  Steuer  Kgpitan  Steuer
444  —  8  4.T
6  -  -  i  i-3710i129854030zx14110543501315225467016345


37201130H204040H141  403  152  604680  163  80
3730  130  55050  141  75370  .  152  954690  164  15
3740  130  904060  142  101380  153  34700  164  50
3750  131  24070  142  45390  153  65710  164  85
3760  131  6042  80r  4400  154  002  165  20
3770  131  9951090  143  15410  154  3730  165  55
3780  132  300  143  5  154  70  15  90
3700  132  65110  143  85430  155  050  166  25
3800  133  0s12  1144  2  155  40  4760  166  60
3810  133  354130  144  55450  155  75770  166  05
3820  133  7|1140  144  9004460  156  14780  167  80
3830  134  05150  145  254470  156  447  167  65
3840  134  400160  145  6040  156  80480  1  168  00
36850  134  141710  145  9400  157  1514810  168  35
3800  135  10|1180  146  300500  157  5820  168  70
3870  135  454190  146  654510  157  831830  169  05
38800  135  804200  147  0020  158  20|4840  169  40
38900  136  15210  147  3  158  55850  169  75
3900  136  5  14  7  15  50u  4860  170  10
3910  136  854230  148  03550  159  25870  170  45
3920  137  20|  4240  148  44  15%  60|  170  S0
3030  137  550  148  74570  159  995890  171  15
3940  137  960  149  c  45300  160  31900  171  50
3950  138  2470  149  444590  160  655910  171  85
3960  138  60  4280  149  804600  161  000920  172  20
3970  138  954290  150  15610  161  34930  172  55
3080  139  3|  150  50  161  70  172
3990  130  654310  150  851630  162  05950  173  25
4000  140  00  320  151  20  4640  162  401,1960  173  60
4010  140  3330  151  554650  162  7ç  177  v5
4020  140  7s340  151  990|  4660  163  1004980  174  30
        <pb n="623" />
        M  42.  605
«  :  ’;
KessektKHgåkktss»is?;kk:k:l-åi
»L«.«-;«-ø  »Es-z  -x-;«-xfT-x-J
,  «  .
4990174i6581009"2835023()0«8()5—55()00206250
5000175100820(:)«2870()2400(»)84();—-56(«)0j21001—
5100178s50830()»290I5025»00875.—57()00«2137350
5200182,008400s294z(«)02(500091()«-—58(»)00’2175;—
5300  185  508500  297  5027000  945  459000  221250
5400  189  008600  301  00|28000  9800000  2250
5500  192  50  8700  304  5029000  10154611000  228750
5600196  0800  308  0030  000  106002%0  2325—
5700  199  50|8900  311  501000  1162  63000  236250
5800  203  00  315  00200  1200—H44%%  2400
5900  206  509100  318  5033000  1237  5065000  243750
6000  20  0||9200  322  34000  1275  245
6100  213  50930  325  5035000  1312  5067000  251250
6200  2170009400  329  0036000  1350—68000  2550—
6300  220  50500  332  5037000  1387  506%00  258750
6400  224  0  9600  336  0038000  1  425  —70000  2625—
6500  227  50  0  142  71000  266250
6600  231  0  89800  343  0040000  1  500  72000  2700—
6700  234  50  346  50  50  273750
6800  238  0010000  3000  74000  2776—
6900  241  50  11000  385.43000  1612  5  281260
7000  245  00)  12000  4204  1650%
7100  248  5013000  455  1  275
7200  252  60  14000  490  1725  78000  2925  —
7300  255  505000  525  47000  1762  50  26626850
7400  259  00  16000  5600%48000  16800.4000“  5000
7500  262  507000  59949000  1837  50%1000  303750
7600  266  0018000  630.50000  1875S2000  3075—
7700  269  5%9000  6656551000  1912  5083000“  3  11250
7800  273  0|20000  700  0  1950—84000  3150—
7900  276  500OO  1987  5u  85  000  318750
8000  280  0022000  0  4000  2025—6000  3225
        <pb n="624" />
        606

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapital=  Kapital-  Kapital-  Kapital-  S
Rente  Steuer  Rente  6  Steuer  Rente  Steuer  Rente  1  Steuer

.  1

s  i.  !  «  ;
87000  326250  93  000  348750.  99  000.  3712  60  WQELL—
88000  3300  94000  36525  100000  37560  700000  28  o00
89000  333750  95000  35625500  000  S8000  4200  00  32  000
90000  3375—96000  3600—4300  000  1  0000000  36  OO0
91000  34125097000  3637500  000  16  000  —  100  40000
92000  3450  %00  3675  4650000  20  000  %  1
6
        <pb n="625" />
        N  42.  607

Beilage  II.
Bekanntmachung.
Die  Anlage  der  Kapitalrentensteuer  für  die  Steuerperiode  19  betr.

Gemäß  Art.  14  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  9.  Juni  1899  sind  alle  im
Genusse  einer  Kapitalrente  von  mindestens  70  JX  befindlichen  Personen  einschließlich  der
juristischen  Personen,  öffentlichen  Korporationen,  Stiftungen  und  Anstalten,  dann  der
Gesellschaften,  Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  sonstigen  Personenvereine  —  und  zwar
gleichviel,  ob  dieselben  zufolge  gesetzlich  zulässiger  Steuerbefreiungen  oder  Abzüge  zur  Kapitalrentensteuer
  pflichtig  sind  oder  nicht  —  gehalten,  über  die  Höhe  ihrer  Kapitalrenten  eine
Erklärung  abzugeben.  Dieselben  werden  hiemit  aufgefordert,  längstens  bis  12
bei  der  Gemeindebehörde  unter  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,  entweder  schriftlich  oder  mündlich  zu  erklären:

a)  wie  hoch  sich  der  Jahresbetrag  ihrer  Kapitalrenten  belaufe,  und  zwar  bei  feststehenden
  Renten  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Erklärungsabgabe,  bei  Renten,
welche  jährlichen  Schwankungen  unterliegen,  nach  dem  Durchschnittsbetrage  der
der  Steueranlage  jüngst  vorhergegangenen  zwei  Jahre,  oder,  wenn  dieselben  noch
nicht  so  lange  bestehen,  nach  dem  Durchschnitte  des  bezüglichen  kürzeren  Zeitraums;

b)  ob  und  welche  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten  oder  sonstige  Lasten  (Art.  6)  von
der  steuerbaren  Kapitalrente  in  Abzug  gebracht  werden,  wobei  jedoch  das  den
Abzug  bedingende  Rechtsgeschäft,  dann  die  Person,  der  Stand  und  Wohnort  des
Gläubigers  oder  Rentenempfängers,  endlich  der  auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger
treffende  Zins=  oder  Rentenbetrag  genau  bezeichnet  werden  muß;

c)  ob  und  aus  welchem  Grunde  eine  etwaige  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung
(Art.  4  und  5)  geltend  gemacht  werden  will;  ferner  sind  im  Falle  des  Art.  12
Abs.  2  d.  i.  wenn  für  einen  Steuerpflichtigen  in  Bayern  gleichzeitig  mehrere
Orte  zuständig  sind,  der  Steuererklärung  die  erforderlichen  Angaben  über  die
einschlägigen  Wohnsitzverhältnisse  und  die  Erklärung,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige
von  den  ihm  dort  eingeräumten  Befugnissen  Gebrauch  machen  will,  beizufügen.

Wenn  mehrere  Pflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  ist  das  Familienhaupt
für  die  Abgabe  der  Erklärung  der  übrigen  Familienmitglieder  haftbar.  Für  Personen,
welche  unter  Vormundschaft  stehen,  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise  eine  gesetzliche  Vertretung
besteht,  hat  der  gesetzliche  Vertreter,  für  die  außerhalb  Bayerns  sich  Aufhaltenden  der  aufzustellende
  Bevollmächtigte  die  Steuererklärung  abzugeben.

Für  schriftliche  Steuererklärungen  werden  die  Formularien,  zu  welchen  die  beigefügten
Erläuterungen  genau  zu  beachten  sinddin  (folgt  Bexichnung  des
        <pb n="626" />
        608

Abgabelokalss  kestenfrei  verabfolgt.  Ebendaselbst  sind  diese  Erklärungen  einzureichen
  und  können  mündliche  Erklärungen  abgegeben  werden.

Ergeben  sich  bezüglich  einer  Steuererklärung  erhebliche  Anstände,  so  ist  das  Rentamt
befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen  ein  Verzeichniß  der  einzelnen  dem  Kapitalrentenbezuge
zu  Grund  liegenden  Kapitalforderungen  und  Renten,  sowie  eine  Angabe  über  die  sonstigen
Erwerbsmittel  und  das  Gesammteinkommen  innerhalb  bemessener  Ausschlußfrist  unter  Androhung
  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  JX  für  den  Fall  der  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
erfolgenden  Einreichung  zu  verlangen.

Wer  bei  den  Erklärungen  über  den  Jahresbetrag  seiner  Kapitalrenten  oder  der  Kapitalrenten
  eines  von  ihm  zu  vertretenden  Pflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind,  macht  sich  einer  Hinterziehung
  der  Kapitalrentensteuer  schuldig  und  unterliegt  einer  Geldstrafe  im  fünfzehnfachen
Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.

.........  dcn..tsU..

Gemeindeverwaltung....

Magistrat  der  Stadt

Anmerkung:

1)  Werden  für  die  Aufnahme  mündlicher  Steuererklärungen
  von  Seite  der  Gemeinde  bestimmte  Tage
festgesetzt,  so  ist  dies  in  der  Bekanntmachung
zu  bemerken.

2)  Die  Termine  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen
sind  in  jenen  größeren  Städten,  in  welchen  eine
Anzahl  von  Pflichtigen  noch  in  der  ersten  Hälfte
des  September  abwesend  zu  sein  pflegt,  nicht  vor
dem  20.  September  anzuberaumen.
        <pb n="627" />
        M  42  609

Beilage  III.

Bekanntmachung.
Die  Anlage  der  Kapitalrentensteuer  für  die  Steuerperiode  19  betr.

Nachdem  die  durch  öffentliche  Bekanntmachung  v0odr.  en
die  Anlage  der  Kapitalrentensteuer  betr.,  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  vorgestecte
Frist  anten  abgelaufen  ist,  ergeht  hiemit  gemäß  Art.  16  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  an  diejenigen,  welche  mit  ihren  Erklärungen  zur  Kapitalrentensteuer
  sich  im  Rückstande  befinden,  die  zweite  Aufforderung,  innerhalb  einer  unerstrecklichen
Frist  von  zwei  Wochen,  welche  mit  dean  ten  beginnt,  und  am
tkten  endet,  bei  der  Gemeindebehörde  unter  der  Versicherung,  daß
die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,  entweder  schriftlich  oder
mündlich  zu  erklären:

a)  wie  hoch  sich  der  Jahresbetrag  ihrer  Kapitalrenten  belaufe,  und  zwar  bei  feststehenden
  Renten  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Erklärungsabgabe,  bei  Renten,
welche  jährlichen  Schwankungen  unterliegen,  nach  dem  Durchschnittsbetrage  der
der  Steueranlage  jüngst  vorhergegangenen  zwei  Jahre,  oder,  wenn  dieselben  noch
nicht  so  lange  bestehen,  nach  dem  Durchschnitte  des  bezüglichen  kürzeren  Zeitraums;

b)  ob  und  welche  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten,  oder  sonstige  Lasten  (Art.  6)
von  der  steuerbaren  Kapitalrente  in  Abzug  gebracht  werden,  wobei  jedoch  das  den
Abzug  bedingende  Rechtsgeschäft,  dann  die  Person,  der  Stand  und  Wohnort  des
Gläubigers  oder  Rentenempfängers,  endlich  der  auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger
  treffende  Zins=  oder  Rentenbetrag  genau  bezeichnet  werden  muß;

c)  ob  und  aus  welchem  Grunde  eine  etwaige  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung

(Art.  4  und  5)  geltend  gemacht  werden  will;  ferner  sind  im  Falle  des  Art.  12

Abs.  2  d.  i.  wenn  für  einen  Steuerpflichtigen  in  Bayern  gleichzeitig  mehrere  Orte

zuständig  sind,  der  Steuererklärung  die  erforderlichen  Angaben  über  die  einschlägigen

  Wohnsitzverhältnisse  und  die  Erklärung,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige

von  den  ihm  dort  eingeräumten  Befugnissen  Gebrauch  machen  will,  beizufügen.

Wenn  mehrere  Pflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  ist  das  Familienhaupt

für  die  Abgabe  der  Erklärung  der  übrigen  Familienmitglieder  haftbar.  Für  Personen,
welche  unter  Vormundschaft  stehen,  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise  eine  gesetzliche  Vertretung
  besteht,  hat  der  gesetzliche  Vertreter,  für  die  außerhalb  Bayerns  sich  Aufhaltenden

der  aufzustellende  Bevollmächtigte  die  Steuererklärung  abzugeben.
1027
        <pb n="628" />
        610

Wer  ungeachtet  ergangener  öffentlicher  Aufforderung  die  Verpflichtung  zur
Abgabe  der  Steuererklärung  nicht  erfüllt,  oder  wer  bei  den  Erklärungen
über  den  Jahresbetrag  seiner  Kapitalrenten  oder  der  Kapitalrenten  eines  von  ihm  zu  vertretenden
  Pflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  welche
zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind,  macht  sich  einer
Hinterziehung  der  Kapitalrentensteuer  schuldig  und  unterliegt  einer
Geldstrafe  im  fünfzehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren
Verkürzung  unternommen  wurde.

den  ..  ten  ...

Gemeindeverwaltug

 

Magistrat  der  Stadt
        <pb n="629" />
        M  42.  611

Kgl.  Rentunttt  Beilage  IV.
Gemeineee

Fassionsliste
für  die
Kapitalrentensteuer.

 

 

Steuer-Erklärung  Etwaige  Bemerkungen
.  des  St  ichtigen
Name,  Stand,  Angabe  etwaiger  zum  Abzuge  GeekSteurrpsschnigen

Wohnung  und  Wohnort  Angabe  gelangender  Passivzinsen,  t.  gruündungeiner  Steuerdes
  St  chti  des  Passivrenten  oder  sonstiger  Res  befreiung  oder  Eres
  Steuerpflichtigen  Jahres-  Lasten  (Nrt.  6)  betrag  mäßigung,  wenn  eine

 

 

 

betrages  .  der  olche  in  Anspruch  ge-Gei
  Pflichtigen,  welche  nicht  deu  Jahres-  wweheichnung  des  Kapital-  solchein  wird),  dann
bayerische  Staatsangehörige  Kapital-  betrag  vann  der  Person,  des  Bestätigungder  Steuerfind,
  auch  Angabe  des  rente  im  Standes  und  Wohr  renteerklärung  durch  dens
  “e-  unnen
4  4  Rentenempfängers  4  un  v
T.  .  J.  .  5.  6.

Ich  versichere  hiemit  die
vorstehenden  Angaben
nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  zu
haben

.....  den..I-ZZ....

 

 

 

 

 

 

 

Erlänternde  Bestimmungen.

1)  Die  Kapitalrentensteuer  ist  gemäß  Art.  1  des  Gesetzes  zu  entrichten:

a)  von  Zinsen  oder  Renten  aus  Reichs=  und  Staatsanlehen,  dann  aus  Anlehen  der  Gemeinden
und  anderer  öffentlicher  Verbände;  ferner  von  Zinsen  oder  Renten  aus  Prioritäten  und
Pfandbriefen,  Hypothekenforderungen,  Grundschulden,  Rentenschulden  und  Bodenzinskapitalien,
sodann  von  Zinsen  aus  Abrechnungs=  und  Kontokurrentguthaben,  Sparkasseguthaben,  Dienst-
        <pb n="630" />
        612

und  anderen  Kautionen,  Hinterlegungsgeldern,  Vorschüssen,  Kaufschillings-  und  Handscheinforderungen
  oder  sonstigen  verzinslichen  Kapitalanlagen;

b)  von  den  Zinsen,  Renten  und  Dividenden  aus  Aktien  oder  Geschäftsantheilen  von  Unternehmungen
  jeder  Art,  welche  für  Rechnung  von  Aktiengesellschaften  oder  für  Rechnung  von  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  betrieben  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  betreffende
Unternehmen  in  Bayern  oder  anderswo  einer  anderweitigen  Steuer  unterliegt;

c)  von  den  Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Zielforderungen,  Wechseln,  Schatzscheinen  und
anderen  unverzinslichen  Kapitalforderungen  thatsächlich  inbegriffen  sind.

Die  Kapitalrentensteuer  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  10  zu  entrichten,
gleichviel,  ob  die  Zinsen,  Renten  oder  Dividenden  in  oder  nach  Bayern  bezogen  werden.

2)  Gemäß  Art.  14  des  Gesetzes  sind  alle  im  Genusse  einer  Kapitalrente  von  mindestens
70  4  befindlichen  Personen  einschließlich  der  juristischen  Personen,  öffentlichen  Korporationen,
Stiftungen  und  Anstalten,  dann  der  Gesellschaften,  Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  sonstigen
Personenvereine  —  und  zwar  gleichviel  ob  dieselben  zufolge  gesetzlich  zulässiger  Steuerbefreiungen
oder  Abzüge  zur  Kapitalrentensteuer  pflichtig  sind  oder  nicht  —,  gehalten  nach  ergangener  öffentlicher
  Aufforderung  innerhalb  bekannt  gemachter  Frist  bei  der  Gemeindebehörde  schriftlich  oder
mündlich  zu  erklären:

a)  wie  hoch  sich  der  Jahresbetrag  ihrer  Kapitalrenten  belaufc,  und  zwar  bei  feststehenden  Renten
nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Erklärungsabgabe,  bei  Renten,  welche  jährlichen  Schwankungen
unterliegen,  nach  dem  Durchschnittsbetrage  der  der  Steueranlage  jüngst  vorhergegangenen
zwei  Jahre,  oder,  wenn  dieselben  noch  nicht  so  lange  bestehen,  nach  dem  Durchschnitte  des
bezüglichen  kürzeren  Zeitraumes;

)  ob  und  welche  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten  oder  sonstige  Lasten  (Art.  6)  von  der  steuerbaren
  Kapitalrente  in  Abzug  gebracht  werden,  wobei  jedoch  das  den  Abzug  bedingende  Rechtsgeschäft,
  dann  die  Person,  der  Stand  und  Wohnort  des  Gläubigers  oder  Rentenempfängers,
endlich  der  auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger  treffende  Zins=  oder  Rentenbetrag  genau
bezeichnet  werden  muß;

c)  ob  und  aus  welchem  Grunde  eine  etwaige  Steuerbefreiung  (Art.  4)  oder  Steuerermäßigung

(Art.  5)  geltend  gemacht  werden  will;

I)  im  Falle  des  Art.  12  Abs.  2  d.  i.,  wenn  mehrere  Orte  für  die  Erfüllung  der  Steuer=  bezw.
Umlagenpflicht  in  Frage  kommen,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige  von  den  ihm  dort  eingeräumten
  Befugnissen  (Wahl  des  Ortes,  Ausscheidung  von  Steuerquoten  auf  die  einzelnen
Gemeinden)  Gebrauch  machen  will.

Wenn  mehrere  Pflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  ist  das  Familienhaupt
für  die  Abgabe  der  Erklärung  der  übrigen  Familienmitglieder  haftbar.  Für  Personen,  welche  unter
Vormundschaft  stehen,  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise  eine  gesetzliche  Vertretung  besteht,  hat
der  gesetzliche  Vertreter,  für  die  außerhalb  Bayerns  sich  aufhaltenden  der  aufzustellende  Bevollmächtigte
  die  Steuererklärung  abzugeben.

3)  Ausländer,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  länger  als  ein  Jahr  daselbst
aufhalten,  unterliegen  der  Kapitalrentensteuer  mit  jenen  Kapitalrenten,  welche  sie  aus  oder  nach
Bayern  beziehen  (Art.  10  Abs.  2).

□
—
        <pb n="631" />
        A  42.  613

4)  Ausgenommen  von  der  Kapitalrentensteuer  sind  gemäß  Art.  4  Ziff.  10  des
Gesetzes  die  einen  Jahresbetrag  von  400  .4  nicht  übersteigenden  Kapitalrenten  folgender  Personen,
wenn  sie  im  Ganzen  nicht  mehr  wie  700  K  Einkommen  beziehen:

der  Wittwen,  der  geschiedenen,  verlassenen  oder  getrennt  lebenden  Ehefrauen,  der  vaterlosen
Minderjährigen,  dann  der  unter  Art.  2  lit.  a  des  Einkommensteuergesetzes  fallenden  Personen,  —
das  sind  Dienstboten,  Lohndiener,  Handwerksgesellen,  Gewerbsgehilfen  2c.  —  welche  im  Brode
ihres  Dienstherrn  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene  Wohnung  haben,  sowie  der
erwerbsbeschränkten  Personen.

Steuerpflichtige,  deren  Kapitalrente  den  Jahresbetrag  von  2000  .A  nicht  übersteigt  und
welchen  nicht  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  gänzliche  Befreiung  von  der  Kapitalrentensteuer
zukommt,  haben,  wenn  sie  außer  der  Kapitalrente  aus  anderen  Erwerbsquellen  entweder  kein  oder
nur  ein  geringfügiges  Einkommen  beziehen,  gemäß  Art.  5  Abs.  1  lediglich  die
halben  Steuersätze  zu  entrichten.

Bei  Steuerpflichtigen,  deren  Kapitalrente  den  Jahresbetrag  von  3000  .  und  deren  Gesammteinkommen
  5000  .X  nicht  übersteigt,  sind  gemäß  Art.  5  Abs.  2  besondere,  die
Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  denselben
eine  Ermäßigung  der  Kapitalrentensteuer  auf  den  nächst  niederen  Steuersatz  und  soferne  deren
Jahresrente  mit  dem  niedersten  Prozentsatze  zu  besteuern  ist,  gänzliche  Steuerbefreiung  gewährt
wird.  Als  Verhältnisse  dieser  Art  kommen  lediglich  in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch
Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder  oder  durch  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,
  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle.

5)  Die  Nichtbefolgung  der  ergangenen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung,  sowie
die  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  oder  Verschweigung  von  Kapitalrenten  in  der  Steuererklärung
  ist  in  Art.  33  des  Gesetzes  mit  einer  Geldstrafe  im  fünfzehnfachen  Betrage  derjenigen
Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde,  bedroht.
        <pb n="632" />
        <pb n="633" />
        ........  Kgl.  Rentamt.

Steuerliste
über  die

Anlage  der  Kapitalrentensteuer  für  die  Steuerperiode
19

615

Beilage  V.

103
        <pb n="634" />
        616

 

Des  Kapitalrenten-Inhabers

Ergebnisse  der  Prüfung  und  Festsetzung  der

 

 

 

 

 

 

 

7  Kapitalrenten  durch  den  Steuer-Ausschuß

—  —  —  —

-  Jahresbetrag  der  Zur

S  Name,  Stand  Vormerkung  Besteuer-Wohnort

  Kapital=  .  über  ung  fest-2

  genehmig  ç

(Berufs=  oder  Erwerbsart  und  rente  ten  Steuerbefreiungen  esetzte

oder  sonstige  nähere  Wohnung  ohne  Ab  nae  und  Steuer-  Kapital=Bezeichnung)
  Abzug  zug  ermäßigungen  rente

MA  MA  "4
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="635" />
        617

 

Rentamtliche
Steuerberechnung



——  ——  —  —  —  —  —  —  —  ——

Nummer  des  Berufungsverzeichnisses
  und  kurze  Angabe
des  Ergebnisses  der
Berufung  bezw.  des  nach
Art.  23  des  Kapitalrentensteuerges.

 

 

Art.  49  des  Einkommensteuergesetzes
gepflogenen  Verfahrens

Aenderungen  an  der  festgesetzten  Kapitalrente
und  der  berechneten  Steuer

I  des  Abgangs

 

Nr.  des  Zugangs

Bemerkungen,
hier  auch  Vormerkung  über
die  gesonderte  Benachrichtigung
des  Steuerpflichtigen.

 

 

A.
8

9

 

—
J

 

 

13
        <pb n="636" />
        <pb n="637" />
        ksetz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

43.

München,  den  24.  August  1899.

—.—.—  —

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  August  1899,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  August  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Rosenheim  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  August  1899,
Abänderung  der  Rheinschifffahrts-Polizeiordnung  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

—  —

—  ———atggg

 

—|

 

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  betreffend.
4.  Staatsministerinm  des  Innern.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  wird
bekannt  gegeben,  daß  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  nach
dem  Ableben  des  bisherigen  Vorsitzenden  der  k.  Oberlandesgerichtsrath  Adolf  Lippmann
in  Nürnberg  zum  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte

1.  der  Sektion  XV  der  Mullereiberufsgenossenschaft,
2.  der  Sektion  I  der  Steinbruchberufsgenossenschaft
mit  Wirksamkeit  vom  16.  August  1899  an  ernannt  worden  ist.

München,  den  12.  August  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Neumayr.

104
        <pb n="638" />
        620

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Rosenheim  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.
Allerhöchsten  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Rosenheim  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  städtischen  Kollegien  vom
22.  Februar,  21.,  26.,  28.  April  und  3.  Mai  ds.  Is.  und  der  staatsaufsichtlichen
Bescheide  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  vom  19.  und  22.  Juni  ds.  Is.
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe
  von  1000000  -4,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  1—200  200  Stück  zu  je  2000  7,

„  B  „  1—400  400  „  „  „  1000  -4,

„  C  „  1—300  300  „  „  „  500  M,.,

„  D  „  1—200  200  „  „  „  200  -J,

„  E  „  1—100  100  „  „  „  100  74,
ausgestellt  vom  15.  August  1899  und  halbjährig  am  1.  März  und  am  1.  September
verzinslich,  ertheilt.

München,  den  16.  August  1899.

n  H  HNHNI

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Meumayr.

 

Bekanntmachung,  Abänderung  der  Rheinschifffahrts-Polizeiordnung  betreffend.
figl.  Staatsministerien  des  Kgl.  Bauses  und  des  Xeußern,  der  Justiz  und  des  Innern.

Die  nachstehenden  zwischen  den  Rheinuferstaaten  vereinbarten  Abänderungen  von  Bestimmungen
  der  mit  Bekanntmachung  vom  8.  September  1897  veröffentlichten  Rhein-Schifffahrts-Polizeiordnung
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1897  Nr.  35)  werden  mit  dem
Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dieselben  vom  1.  Oktober  1899  an  in
Kraft  zu  treten  haben:

1.  Die  in  §  22  Ziffer  4  der  Rheinschifffahrts-Polizei-Ordnung  vorgesehenen  Pegelhöhen
  werden  für  die  nachbezeichneten  Orte  festgesetzt,  wie  folgt:
        <pb n="639" />
        W  43.

Maxau

Speyer
Ludwigshafen
Mannheim

Tiel
Bommel

2.  Die  in  §  22  Ziffer  5

621
J.  II.  III.

6,00  6,50  7,00
6,30  7,00  7,60
6,40  7,40  8,00
6,40  7,40  8,00
—  –  9,07
6,75

der  Rheinschifffahrts-Polizei-Ordnung  vorgesehenen  Marken

für  Einstellung  der  Flößerei  bei  Mannheim—Ludwigshafen  werden  auf  5,80  m  bei  steigendem
und  auf  6,10  m  bei  fallendem  Wasser  festgesetzt.

München,  den  18.  August  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Neumayr.

Dr.  Frhr.  von  CTrailsheim.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:

unter'm  20.  Juni  ds.  Is.

I.  den  Haus-Ritter-Orden  vom  heiligen
Hubertus:

dem  großherzoglich  badischen  Oberststallmeister
  Adolf  Freiherrn  von  Holzing-=Berstett;


II.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  großherzoglich  badischen  Staatsminister
Dr  Wilhelm  Nokk,  Präsidenten  des  Staatsministeriuims
  und  des  Ministeriums  der
Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts,

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Heller.

 

dem  großherzoglich  badischen  Kammerherrn
und  Minister  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  Arthur
von  Brauerz;

III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  I.  Klasse:

dem  großherzoglich  badischen  Oberhofmarschall
  Kamill  Grafen  von  Andlaw-Homburg;


IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse  mit  Stern:

dem  Chef  der  Generaldirektion  des  großherzoglich
  badischen  Hoftheaters  in  Karlsruhe,
General-Intendanten  Dr.  Albert  Bürklin,

dem  großherzoglich  badischen  Kammerherrn
und  Oberschloßhauptmann,  Sigmund  Freiherrn
von  Berckheim,  ·

dem  großherzoglich  badischen  Kammerherrn
und  Hofjägermeister  Ferdinand  Freiherrn
Schilling  von  Canstatt,
        <pb n="640" />
        622

dem  großherzoglich  badischen  Kammerherrn
und  Ober  Schloshauptmann  Wilhelm  Offensandt
  von  Berckholtz,
dem  großherzoglich  badischen  Kammerherrn
Wilhelm  Freiherrn  von  Seldeneck,
dem  Präsidenten  der  Generalintendanz  der
großherzogl.  badischen  Civilliste,  Dr.  Ednard
Nicolai;
V.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:
dem  Obersten  Kehrer,  Kommandeur  des
1.  Badis  chen  Feld  Artillerie-Regiments  Nr.  14,
dem  Oberbürgermeister  der  Stadt  Karlsruhe,
  Karl  Schnetzler;
VI.  das  Ritterkrenz  des  Verdienstordens
der  bayerischen  Krone:
dem  großherzoglich  badischen  Kammerherrn
und  Geheimen  Kabinetorathe  Ihrer  Königlichen
Hoheit  der  Großherzogin  von  Baden,  Richard
von  Chelins;
VII.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:
dem  Vorstande  des  großherzoglich  badischen
Bezirksamts  Karlsruhe,  Geheimen  Regierungsrathe
  Adolf  Föhrenbach,
dem  großherzoglich  badischen  Legationsrathe
Dr.  Adolf  Seyb,  Hilfsarbeiter  im  Großherzoglichen
  Geheimen  Kabinet,
dem  großherzoglich  badischen  Betriebs-Inspektor
  Ludwig  Landenberger  in  Karlsruhe;
VIII.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:
dem  Revisor  im  großherzoglich  badischen
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  Rechnungsrath
  Karl  Laub,

dem  Registrator  des  großherzoglich  badischen
Geheimen  Kabinets,  Wilhelm  Kull,

dem  Vorstande  des  großherzoglich  badischen
Stationsamtes  I.  Klasse,  Karlsruhe,  Bahnverwalter
  Georg  Marggraf;

IX.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  großherzoglich  badischen  Hoffourier
Joseph  Georg  Lauer;

X.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Expeditur-Assistenten  August  Kraus
bei  dem  großherzoglich  badischen  Hof-Oberforstund
  Jagd-Amte  in  Karlsruhe,

dem  Kellermeister  Vitalis  Hirt,
Hofoffizianten  Philipp  Schilling,
Silberdiener  Peter  Geier,
Kanzleidiener  Joseph  Rost,
Tapezierer  Emil  Dörrschuck,
Schloßwächter  Joseph  Tritschler,
Hoflakai  Anton  Vogt,
Hoflakai  Konrad  Gebhard,
Hoflakai  Georg  Melber,
Hoflakai  Georg  Grimm,
Hoflakai  August  Wiedtemann,
Beleuchter  Karl  Stern,
Schloßdiener  Johann  Beideck  und

dem  Marstalldiener  Ferdinand  Karcher,
sämmtliche  in  Karlsruhe,

unter'm  1.  Juli  1899  dem  großherzoglich
badischen  Hoffourier  Reinhard  Ruch  in
Karlsruhe  das  Verdienst-Kreuz  des  Ordens
vom  heiligen  Michael.

dem
dem
dem
dem
dem
dem
dem
dem
dem
dem
dem
dem
        <pb n="641" />
        Gesetzund  Verariumssguat

für  das

Königreich  Bayern.

X  44.

München,  den  1.  September  1899.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  August  1899,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
Gewerbsteuer.

–  —  —

—.  —  #msenZenr#m.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
Gewerbsteuer.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Gewerbsteuer  betreffend,  werden
nachstehende  Vorschriften  erlassen:

SI.
Zu  Art.  1  des  Gesetzes.

Hinsichtlich  der  Frage,  was  als  Gewerbe  zu  besteuern  sei,  enthält  das  Gesetz  vom
9.  Juni  1899  Abweichungen  von  dem  Gewerbsteuergesetze  vom  19.  Mai  1881  insoferne,
als  der  Betrieb  des  Bergbaus,  welcher  nach  Art.  2  des  letzteren  Gesetzes  und  Art.  2
Abth.  II  lir.  b  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881,  die  Einkommensteuer  betr.,  der  Einkommensteuer
  unterworfen  war,  nunmehr  der  Gewerbsteuer  unterliegt,  als  ferner  einzelne,
gleichfalls  auf  Ausbeutung  von  Grund  und  Boden  durch  Gewinnung  und  Verwerthung  der
in  demselben  befindlichen  Rohstoffe  gerichtete  Unternehmungen  beispielsweise  aufgeführt

sind,  um  —  namentlich  gegenüber  den  Bestimmungen  in  Art.  2  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
105
        <pb n="642" />
        624

9.  Juni  1899  —  außer  Zweifel  zu  stellen,  daß  auch  solche  Betriebe,  die  Gewerbsmäßigkeit
  ihrer  Ausübung  vorausgesetzt,  der  Gewerbsteuer  unterliegen.

Vergl.  die  Gesetzesmotive  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abg.  1897/98

Beil.  Bd.  XIV,  Beil.  780  S.  419,  422,  Bes.  Ausschuß  d.  K.  d.  Abg.  1898/99

Beil.  Bd.  XXI  28.  Protok.  Beil.  1207  S.  26  und  57.  Protok.  Beil.  1215  S.  213.

Wo  das  Gesetz  ohne  besondere  Ausscheidung  von  Gewerben  oder  gewerblichen  Unternehmungen

  spricht,  sind  hierunter  die  sämmtlichen  im  Tarife  aufgeführten  oder  sonst  in

denselben  einzubeziehenden  Gewerbe  einschließlich  der  Handelsgeschäfte  verstanden.

§  2.
Zu  Art.  2  des  Gesetzes.

Behufs  richtiger  Anwendung  des  zweiten  Satzes  in  Abs.  1,  welcher  mit  Abs.  2  des
Art.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  wörtlich  übereinstimmt,  wird  auf  die  Verhandlungen
  im  XV.  Ausschusse  der  Kammer  der  Abgeordneten  1880  Beil.-Bd.  X  Beil.  533
S.  345  und  Beil.  534  S.  348  und  350  verwiesen.

Entsteht  ein  Zweifel  darüber,  ob  bei  dem  Verkaufe  eigener  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse
  eine  Verarbeitung  derselben  im  Bereiche  des  Landwirthschaftsbetriebes  liege,  so  ist
mit  der  Distriktspolizeibehörde  behufs  Einholung  eines  Gutachtens  des  landwirthschaftlichen
Bezirksausschusses  in's  Benehmen  zu  treten.

Die  Ausscheidung  der  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  aus  dem  Bereiche  des  Gesetzes
  erstreckt  sich  auf  derartige  Gewerbe  nur  insoweit,  als  sie  der  Besteuerung  nach  dem

Gesetze  vom  0vu  7,  (Ges.=  u.  Ver.-Bl.  1897  S.  424)  unterliegen.  Erwerbsarten

  von  ähnlicher  Betriebsform  (z.  B.  Feilhalten  von  Waaren  von  Haus  zu  Haus  am

Wohnorte  des  Unternehmers  oder  Anbieten  gewerblicher  Leistungen  in  nicht  größerer  Ent-10.
  März  1879

20.  Dezember  1897
nicht  fallen,  sind,  soferne  sie  überhaupt  zu  den  steuerpflichtigen  Gewerben  gehören,  durchweg
nach  den  Normen  für  die  stehenden  Gewerbe  zu  behandeln.
§  3.
Zu  Art.  3  des  Gesetzes.
Die  Bestimmung  in  Abs.  2  ist  neu.  Zu  beachten  ist,  daß  die  Aufstellung  des  Vertreters
  durch  Ordnungsstrafen  erzwungen  werden  kann  —  Art.  66  Ziffer  1  des  Gesetzes  —.

84.
Zu  Art.  5  Abs.  1  des  Gesetzes.
Die  Beilage  I  enthält  eine  Bearbeitung  des  Gewerbsteuer-Tarifs  nach  alphabetischer
Reihenfolge  mit  Beifügung  der  wesentlicheren  Bestimmungen  für  die  Berechnung  der
Normal=  und  Betriebsanlage.

 

fernung  als  15  Kilometer  vom  Wohnorte),  welche  unter  das  Gesetz  vom
        <pb n="643" />
        M  44.  625

In  den  Beilagen  II—VI  sind  Hilfstabellen  angefügt  zur  Berechnung  der  Betriebsanlage
  nach  äußeren  Merkmalen
a)  für  die  Bierwirthschaften  (Tar.-Nr.  81a  u.  b),
b)  für  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  bis  zu  jährlich  2000  Centner
(Tar.  Nr.  140a),  dann  bis  zu  jährlich  20  000  Centner  (Tar.  Nr.  140b)
und  für  Mühlen  mit  einem  größeren  Vermahlungsquantum  (Tar.  Nr.  140c),
I)  für  die  Bierbrauereien  (Tar.  Nr.  143a,  b  u.  c).

§  5.
Zu  Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes.

Eine  wesentliche  Abweichung  von  dem  früheren  Tarifsystem  besteht  darin,  daß  in  den
Fällen,  in  welchen  bei  den  einzelnen  Tarifpositionen  für  die  Normalanlage  verschiedene
Stufen  vorgesehen  sind,  für  die  Wahl  des  betreffenden  Satzes  nicht  mehr  die  Bevölkerungszahl
  des  Betriebsortes,  sondern  —  von  bestimmten,  im  Gesetze  oder  Tarife  enthaltenen
Ausnahmen  abgesehen  —  der  größere  oder  geringere  Umfang  des  Geschäftsbetriebs
  maßgebend  sein  soll.

Dem  Vollzuge  dieser  Gesetzesbestimmung  ist  seitens  der  Rentämter  wie  seitens  der
Regierungsfinanzkammern  besondere  Sorgfalt  zuzuwenden,  wobei  vor  Allem  davon  auszugehen
  ist,  daß  durch  die  bezügliche  Vorschrift  keineswegs  eine  grundsätzliche  Erhöhung  der
Steuer,  sondern  lediglich  eine  angemessenere  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  des  einzelnen
Pflichtigen  herbeigeführt  werden  will  und  daß  namentlich  geringfügigen  Betrieben  an  Orten
mit  größerer  Bevölkerungszahl  gegenüber  den  seitherigen  Besteuerungsnormen  eine  entsprechende
  Erleichterung  zu  Theil  werden  soll.  An  Orten  mit  geringerer  Bevölkerungszahl
hat  auch  fortan  die  Anwendung  der  geringeren  Sätze  die  Regel  zu  bilden  und  ist  zu  einem
höheren  Satze  nur  zu  greifen,  wenn  die  Verhältnisse  des  einzelnen  Falles  dieß  gerechtfertigt
  erscheinen  lassen.

Im  Uebrigen  ist  im  Hinblick  auf  die  einschlägigen  Landtagsverhandlungen  noch  Folgendes
zu  beachten:

Für  die  Bemessung  der  Normalanlage  sind  in  der  Hauptsache  zu  unterscheiden  jene
Fälle,  in  welchen  die  Normalanlage  im  Zusammenhalte  mit  den  äußeren  Betriebsmerkmalen
gewissermaßen  als  Präsumtivsteuer  wirkt,  (vergl.  Tar.  Nr.  4,  6,  7a,  8,  9,  14  2c.  2c.)  und  jene,
in  denen  sie  mehr  den  Charakter  einer  Vermögenssteuer  trägt.  In  den  ersteren  Fällen  ist,
um  zu  einem  angemessenen  Satze  der  Normalanlage  zu  gelangen,  neben  dem  äußerlich  erkennbaren
  Umfange  des  Gewerbes  —  Betriebsstätte,  Laden,  Absatzgelegenheit,  gewerbliche
Einrichtungen,  Gehilfenzahl,  Umschlag  2c.  2c.  —  auch  der  muthmaßliche  Ertrag  entsprechend  in
Berücksichtigung  zu  ziehen.  In  jenen  Fällen  aber,  in  denen  die  Normalanlage  vorwiegend
als  Vermögenssteuer  erscheint,  ist  der  Schwerpunkt  auf  die  Ertrags  Fahigkiht,.  i.  die
        <pb n="644" />
        626

Ouelle  des  gewerblichen  Einkommens,  wie  solche  im  Umfange  und  in  dem  Werthe  der  gewerblichen
  Anlagen  sich  äußert,  zu  legen  und  es  ist  daher  der  Umstand,  daß  in  einem  solchen
Gewerbsunternehmen  zeitweise  nur  ein  geringes  oder  gar  kein  Erträgniß  erzielt  wird  und
demzufolge  nur  eine  geringe  oder  gar  keine  Betriebsanlage  in  Ansatz  kommen  kann,  für  die
Bemessung  der  Höhe  der  Normalanlage  nicht  ausschlaggebend.

Wenn  in  dem  neuen  Gesetze  bei  einer  Anzahl  von  Gewerbekategorien,  unter  welchen
sich  erfahrungsgemäß  Unternehmungen  von  beträchtlichem  Umfange  befinden,  die  höheren  und
höchsten  Sätze  gegenüber  den  Normalanlagensätzen  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  eine
erhebliche  Verstärkung  erfahren  haben,  so  ist  im  Laufe  der  Berathung  des  Gesetzes  wiederholt
  zum  Ausdrucke  gebracht  worden,  daß  bei  Anwendung  dieser  verstärkten  Sätze  gebührendes
Maß  zu  halten  sei  und  daß  die  höheren,  namentlich  aber  die  höchsten  Sätze  nur  ausnahmsweise
  dann  anzuwenden  seien,  wenn  bei  einem  Unternehmen  die  Vorbedingungen  für  einen
besonders  ausgedehnten  Betrieb  vorliegen.

Allseitig  anerkannt  wurde  ferner  hinsichtlich  der  Art  der  Anwendung  des  Art.  5  Abs.  2
des  Gesetzes,  daß  bei  Auswahl  der  einschlägigen  Klassensätze  die  Verhältnisse  der  betreffenden
Gewerbekategorie  überhaupt,  nicht  etwa  blos  die  Verhältnisse  der  Gewerbe  des  Betriebsortes
oder  des  treffenden  Rentamtbezirkes  in  Vergleich  zu  ziehen  seien.

Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Bemessung  der  Normalanlage  sind  —  abgesehen
von  der  Vorbemerkung  zu  lit.  E  Abschn.  I—VII  des  Tarifs  —  enthalten  in  Art.  20
Abs.  2  (Dingliche  Gewerbe)  und  Art.  23  (Waarenhäuser  rc.),  dann  in  Tarif-Nummer  43
(Flaschenbier=  und  Bierhandel),  52  (Güterhandel),  85a  und  b  (Schauspielgesellschaften,  Singspielunternehmungen),
  37,  48  und  59  (Handel  und  Vermittlung  des  Handels  in  Kunstwein),

  86  (Automaten).

—  Verhandl.  des  bes.  Ausschusses  der  K.  d.  Abg.  1898/99  Beil.-Bd.  XXI
Beil.  1207,  29.  Prot.  S.  28;  Beil.  1214,  48.  Prot.  S.  185,  51.  Prot.  S.  192;
Beil.  1216,  60.  Prot.  S.  224;  Beil.  1219,  70.  Prot.  S.  307;

Stenogr.  Ber.  d.  K.  d.  Abg.  der  468.  Sitzung  vom  22.  Februar  1899
S.  231,  236,  der  478.  Sitzung  vom  7.  März  1899  S.  461/462;

Verhandl.  des  bes.  Ausschusses  der  K.  d.  Reichsräthe  1899  V.  Prot.  Beil.=Bd.
  X  S.  529/530;  Sten.  Ber.  der  K.  d.  Reichsräthe  der  59.  Sitzung  vom
18.  Mai  1899  S.  208/209.  —

86.
Zu  Art.  6  und  7  in  Verbindung  mit  Art.  23  Abs.  3  und  Art.  28  des  Gesetzes.

In  Ansehung  der  Durchschnittsberechnungen  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die
Bestimmung  des  aus  den  zwei  Jahren  sich  ergebenden  Durchschnittes  der  Einsteuerungsbehörde
  obliegt,  während  der  Steuerpflichtige  gemäß  Art.  28  des  Gesetzes  in  seiner  Steuer-
        <pb n="645" />
        44  627

erklärung  für  jedes  einzelne  Jahr  die  Zahl  und  Gattung  von  Gehilfen  und  Arbeitern,
die  Höhe  des  Umsatzes,  die  Menge  des  Verbrauchs  oder  der  Exrzeugnisse,  oder  die  Art  und
Zahl  der  gewerblichen  Vor=  und  Einrichtungen,  Maschinen  und  dergl.  zu  bezeichnen  hat.

Nur  in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Verwendung  von  Gehilfen  oder  Arbeitern  entweder
  nach  der  Natur  des  Gewerbes  oder  aus  Veranlassung  besonderer  Umstände  während
des  Jahres  wechselt,  hat  die  Durchschnittsberechnung  für  das  treffende  Jahr  durch  den
Steuerpflichtigen  selbst  zu  geschehen.  Wenn  z.  B.  ein  Gewerbtreibender

 

im  Jahre  1897  im  Jahre  1898
3  Monat  lang  7  Gchilfen,  4  Monat  lang  40  Gehilfen,
1  „  „  4  „  2  „  „  8  „
8  „  „  38  „  6  „  „  52  „
beschäftiget  hat,  dann  berechnet  sich  als  Durchschnitt:
pro  1897  pro  1898

3X  7—  21  4  ##K  40  =  160

1  K  4=  4  2  N  8=  16

82  38  =  304  6  52  =  312

329:  12  =  27/12  488:  12  =  40%
—  27  Gehilfen,  —  41  Gehilfen,

wonach  die  Einsteuerungsbehörde,  soferne  sie  zu  einer  Beanstandung  keinen  Anlaß  findet,  als
Durchschnitt  der  zwei  Jahre  27+  41  =  68:  22  =  34  Gehilfen  anzunehmen  haben  wird.

§  7.
Zu  Art.  7  des  Gesetzes.

Die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  hat  in  doppelter  Richtung  eine  Erweiterung  erfahren,
  insoferne  als

1)  in  dem  neuen  Gewerbsteuertarife  der  Ansatz  der  Betriebsanlage  nach  dem
Ertrage  bei  einer  größeren  Anzahl  von  Gewerbekategorien  vorgeschrieben  ist  als  in
dem  bisherigen,  .

2)  nunmehr  als  allgemeine  Regel  bestimmt  ist,  daß  die  Betriebsanlage
bei  Gewerben,  bei  welchen  für  den  Ansatz  derselben  äußere  Merkmale  im  Tarife
angegeben  sind,  nach  dem  Ertrage  zu  bemessen  ist,  wenn  die  Merkmalsbesteuerung
im  Vergleiche  zur  Ertragsbesteuerung  nach  den  Klassensätzen  der  Anlage  II  zum
Gesetze  einen  zu  hohen  oder  zu  niedrigen  Stenersatz  ergeben  würde.  Hienach  kann
a)  der  Gewerbetreibende,  welcher  in  dem  nach  äußeren  Merkmalen  sich  berechnenden

Steuersatze  eine  Ueberbürdung  erblickt,  die  Ertragsbesteuerung  verlangen,  soferne  er
die  Steuerüberbürdung  in  überzeugender  Weise  darthut.  Zur  Verfolgung  dieses
        <pb n="646" />
        Anspruches  stehen  ihm  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  zu  Gebote.  Ist  der  Antrag  auf
Besteuerung  nach  dem  Ertrage  in  der  Steuererklärung  des  Pflichtigen  gestellt,  vom
Steuerausschusse  jedoch  abgewiesen  worden,  so  ist  der  Pflichtige  unter  Angabe  der
Gründe  besonders  zu  verständigen.  (Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes.)

b)  Die  Einsteuerungsbehörde  soll  aber  auch  von  sich  aus  die  Einsteuerung  nach  dem
Ertrage  vornehmen,  wenn  die  Annahme  begründet  ist,  daß  die  Besteuerung  nach
äußeren  Merkmalen  einen  zu  hohen  oder  zu  niedrigen  Steuersatz  ergeben  würde.
Dieselbe  hat  sich  daher  auch  bei  Gewerben,  bei  welchen  für  den  Ansatz  der  Betriebsanlage
  im  Tarife  äußere  Merkmale  vorgesehen  sind,  die  Ertragsverhältnisse
des  Gewerbes  und  den  hienach  sich  ergebenden  Steuersatz  vor  Augen  zu  halten.
Hiebei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  bei  kleineren  Gewerbebetrieben
  mit  einfachen  Betriebsverhältnissen  die  Besteuerung  nach  äußeren  Merkmalen
  die  Regel  zu  bilden  hat.  —  vergl.  §  21  Abs.  4  der  gegenwärtigen
Vollzugsvorschriften.  —

Für  die  Berechnung  des  Ertrags  ist  der  Durchschnitt  der  beiden  der  Steueranlage  unmittelbar
  vorangegangenen  Geschäftsjahre  maßgebend.  Wenn  jedoch  die  Erträgnisse  noch
nicht  solange  bestehen,  so  sind  sie  nach  dem  Durchschnitte  des  Zeitraums  ihres  Bestehens,
nöthigenfalls  nach  dem  muthmaßlichen  Jahresbetrage  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  gleichen
Grundsätze  gelten  für  die  Berechnung  der  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Art.  10  zum
Abzuge  an  dem  steuerpflichtigen  Ertrage  zugelassenen  Posten.

Die  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage  ist  ausgeschlossen  bei  der  Bestenerung
  der  gewerbsmäßigen  Darstellung  von  Kunstwein  —  Tar.  Nr.  136  —.  Auferdem
  sind  die  besonderen  Bestimmungen  bei  Tar.  Nr.  140c  (vergl.  auch  §  8  der  gegenwärtigen
  Vollzugsvorschriften),  dann  in  Art.  12  Abs.  4,  Art.  16  Abs.  2  und  3,  sowie
Art.  22  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  beachten.

§  ..
Zu  Tar.  Nr.  140a—c  (Mühlen.)

In  Tarif-Nummer  140c  ist  bestimmt,  daß  bei  Mühlen,  welche  in  den  beiden  der
Steueranlage  vorausgegangenen  Geschäftsjahren  im  Durchschnitt  mehr  als  400  000  Centner
Getreide  vermahlen  haben,  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  nur  statthaft  ist,  wenn  die
Besteuerung  nach  dem  Vermahlungsquantum  eine  geringere  Steuer  ergeben  oder  nachweisbar
zu  einer  erheblichen  Steuerüberbürdung  führen  würde.  Die  Intention  dieser,  von
der  Regel  des  Art.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  abweichenden  Besteuerungsnorm  geht  dahin,  daß
die  Einstenerung  nach  dem  Vermahlungsquantum  bei  Mühlen  mit  einer  Vermahlung  von
mehr  als  400  000  Centuer  die  Regel  bilden  und  nur  in  den  äußersten  Fällen  ausge-
        <pb n="647" />
        &amp;amp;  44.  629

schlossen  sein  solle.  Hierauf  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  einschlägigen  Landtagsverhandlungen
  mit  dem  Beifügen  hingewiesen,  daß  nach  diesen  Verhandlungen  der  Zweck  der
in  Frage  stehenden  Ausnahmebestimmung  der  ist,  die  kleineren  und  mittleren  Mühlen  in
ihrer  Existenz  zu  befestigen,  deren  Aufsaugung  hintanzuhalten  und  für  den  zwischen  den
größten  Mühlen  und  den  übrigen  in  Ansehung  der  Produktionsbedingungen  bestehenden
Unterschied  auch  auf  dem  Gebiete  der  Gewerbsteuer  einen  Ausgleich  herbeizuführen,  zumal
die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  gerade  dann  nicht  ausreiche,  wenn  der  Konkurrenzkampf
durch  Schleuderpreise  geführt  werde.

Was  die  Besteuerung  der  kleineren  und  mittleren  Mühlen  anbelangt,  so  ist  zu  bemerken,
  daß  es  der  Absicht  der  Gesetzgebung  entspricht,  wenn  bei  diesen  Mühlen  in  der  Regel
nach  dem  Vermahlungsquantum  eingesteuert  und  hievon  nur  dann  abgegangen  wird,  wenn
der  Besteuerung  nach  äußeren  Betriebsmerkmalen  die  Ertragsverhältnisse  des  betreffenden
Unternehmens  in  ganz  besonderer  Weise  entgegenstehen.

—  Sten.  Ber.  d.  K.  d.  Reichsräthe  61.  Prot.  Sitzung  vom  31.  Mai  1899
S.  422  ff.,  Sitzung  des  bes.  Ausschusses  d.  K.  d.  Abg.  vom  3.  Juni  1899

Beil.  Bd.  XXI  Beil.  1289a,  78.  Prot.  S.  669/670,  Sten.  Ber.  d.  K.  d.
Abg.  503.  Sitzung  vom  5.  Juni  1899  S.  1084/1087.  —

§  9.
Zu  Art.  8  des  Gesetzes.

Art.  8  bringt  eine  wesentliche  Neuerung  hinsichtlich  der  Bemessung  der  Betriebsanlage
nach  dem  Ertrage.  Während  bei  Anwendung  der  Vorschriften  in  Art.  7  Abs.  2  und  3
des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  der  Satz  der  Betriebsanlage  bei  gleich  hohen  Erträgnissen
sich  verschieden  gestaltete,  je  nachdem  auf  die  Höhe  des  Erträgnisses  die  Verwendung  von
Betriebskapital  oder  der  persönliche  Arbeitsverdienst  von  vorwiegenderem  Einflusse  erschien,  ist
nach  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  beigegebenen  Klassenskala  —  Anlage  II  —  für  den
Satz  der  Betriebsanlage  im  Falle  ihrer  Bemessung  nach  dem  Ertrage  nur  mehr  die  Höhe
des  Erträgnisses  maßgebend,  so  daß  bei  gleich  hohen  Erträgnissen  stets  der  gleiche  Satz  der
Betriebsanlage  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.

Die  als  Beilage  VII  angefügte  Hilfstafel  weist  die  Sätze  der  Betriebsanlage  bis  zu
einem  jährlichen  Ertrage  von  200,000  X  nach.

10.

Zu  Art.  10  des  Gesetzes.
Für  die  Berechnung  des  stenerpflichtigen  Ertrags  enthält  nunmehr  das  Gesetz  selbst  im
Wesentlichen  die  erforderliche  Anleitung.  Hervorzuheben  ist,  daß  der  Gewerbetreibende  an
dem  steuerpflichtigen  Ertrage  sämmtliche  Zinsen  oder  ähnliche  geldwerthe  Vergütungen  in  Ab-
        <pb n="648" />
        630

zug  bringen  darf,  welcher  in  Folge  der  Gründung,  Erweiterung  oder  Erwerbung  des  Geschäfts
oder  für  zum  Geschäftsbetriebe  geliehene  und  in  demselben  verwendete  Kapitalien  nachweislich
zu  leisten  hat  (Abs.  2  Ziff.  2  lit.  k).  Für  die  im  Eigenthum  des  Stenerpflichtigen  stehenden,
dem  Gewerbebetriebe  dienenden  Gebände  oder  Gebäudetheile  und  Grundstücke  findet  ein  Abzug
  des  Miethanschlags  nicht  mehr  statt,  dagegen  darf  in  Ansehung  derselben  nach  den  jetzigen
Bestimmungen  —  außer  den  auf  die  gewerbliche  Anlage  treffenden  Schuldzinsen  —  der
Aufwand  für  Unterhaltung  und  Versicherung,  ein  angemessener  Betrag  für  Abnützung,  sowie
  der  Betrag  der  Grund=  und  Hausstener  nebst  Umlagen  in  Abrechnung  gebracht  werden
(Abs.  2  Ziffer  2  lit.  b,  c,  g  und  i).

11.

Zu  Art.  12  des  Gesetzes.

Die  Bestimmungen  in  Art.  12  Abs.  1  und  2  handeln  von  den  Fällen,  in  welchen
mehrere  Gewerbe  in  Einer  Hand  vereinigt  sind  oder  in  einem  Detailhandelsgewerbe  Waaren
verschiedener  Gattung  feilgehalten  werden.  Gegenüber  der  seitherigen  Behandlung  solcher
Fälle  ergibt  sich  eine  Neuerung  insoferne,  als  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Vereinigung
des  Gewerbebetriebs  oder  die  Erstreckung  des  Detailhandels  auf  Waaren  anderer  Gattung
durch  die  Natur  des  Unternehmens  bedingt  oder  herkömmlich  ist,  die  als  drückend  empfundene
Vervielfältigung  der  Normalanlagen,  wie  sie  in  Anwendung  des  Art.  20  Ziffer  1  des  Gesetzes
  vom  19.  Mai  1881  geübt  werden  konnte,  nicht  mehr  statthaft  ist

Ob  die  Vereinigung  durch  die  Natur  des  Unternehmens  bedingt  oder  herkömmllich  ist,
beantwortet  sich  im  Allgemeinen  nach  den  seither  beobachteten  Grundsätzen.  Durch  die
Natur  des  Unternehmens  bedingt  ist  die  Vereinigung  insbesondere  dann,  wenn  ein
gewerbliches  Unternehmen  an  sich  mehrfache  Arbeiten  oder  Verrichtungen  erfordert,  welche  in
verschiedene  Gewerbe  einschlagen  und  einzeln  für  sich  betrachtet  einen  besonderen  Gewerbebetrieb
darstellen.  Die  Herkömmlichkeit  der  Vereinigung  bestimmt  sich  nach  den  Verhältnissen
und  den  Gepflogenheiten  des  Ortes  oder  der  Gegend,  wo  der  Gewerbebetrieb  stattfindet.
Auf  dem  Lande  ist  es  z.  B.  vielfach  herkömmlich,  daß  in  Spezereiwaarengeschäften  oder  in
Krämereien  auch  Eisenwaaren  (Schaufeln,  Rechen  u.  dgl.)  in  geringem  Umfange  verkauft
werden.  Hier  ist  eine  Normalanlage  für  den  Eisenhandel  (Tar.  Nr.  44)  nicht  anzusetzen.
Dagegen  wurde  bei  der  Berathung  des  Gesetzes  als  ein  Beispiel  dafür,  daß  für  den  Nebenbetrieb
  eines  Gewerbes  gemäß  Art.  12  Abs.  2  eine  besondere  Normalanlage  in  angemessener
Höhe  in  Ansatz  zu  kommen  habe,  angeführt  der  Fall,  wenn  Bäcker  oder  Krämer  zugleich
einen  ausgedehnten  Mehlhandel  betreiben.

In  Anwendung  des  Abs.  3  lir.  a  des  Art.  12  soll  eine  besondere  Normalanlage  in
der  Regel  nur  dann  in  Ansatz  kommen,  wenn  der  Handel  mit  beigelegten  Waaren  im  Ver-
        <pb n="649" />
        M  44.  631

hältnisse  zu  dem  Verkaufe  der  eigenen  Erzengnisse  des  Gewerbetreibenden  von  erheblicher  Be—
deutung  ist.  «

In  den  Fällen  des  Art.  12  Abs.  3  lit.  b  ist  die  Frage,  welcher  von  den  für  das
betreffende  Gewerbe  im  Tarife  vorgesehenen  Normalanlagesätzen  für  den  Verkaufsladen  oder
die  Waarenniederlage  als  entsprechend  erscheint,  nach  der  Regel  des  Art.  5  Abs.  2  des
Gesetzes  zu  entscheiden,  hiebei  aber  auf  die  durch  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  ver—
ursachte  Rückwirkung  auf  die  ortsangesessenen,  weniger  leistungsfähigen  Gewerbe  gebührend
Rücksicht  zu  nehmen.

—  Vergl.  hiezu  Verh.  K.  d.  Abg.  470.  Sitzung  vom  24.  Februar  1899  S.  267  ff.  —

Im  Uebrigen  wird  hinsichtlich  des  Ansatzes  einer  besonderen  Normalanlage  auf  die
Vorschriften  in  Tar.  Nr.  3,  49  und  107  (Geheimmittel),  Tar.  Nr.  43  (Flaschenbierhandel
  und  Bierhandel),  Tar.  Nr.  52  (Güterhandel),  Tar.  Nr.  85  lit.  a,  b  und  h  (Theater-,
Singspiel=  2c.  Unternehmungen  in  Verbindung  mit  Gastwirthschaften),  Tar.  Nr.  37,  48  und
59  (Kunstwein)  verwiesen.  Weiter  sind  die  Bemerkungen  zu  Tar.  Nr.  36  und  128  zu  beachten
  —  vergl.  auch  Tarif-Nr.  141  Ziffer  2  und  142  lit  b,  dann  Tarif-Nr.  144  lit.  b.

§  12.
Zu  Art  21  des  Gesetzes.

Der  Art.  21  Abs.  1  und  2  stimmt  mit  Art.  18  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881
überein.  —  Vergl.  hiezu  das  Reichsgesetz  vom  1.  Mai  1889,  betreffend  die  Erwerbs=  und
Wirthschaftsgenossenschaften,  in  der  Textirung  vom  20.  Mai  1898  —  Reichs-G.-Bl.  1898
S.  810  —  dann  für  die  noch  bestehenden  registrirten  Gesellschaften  das  bayerische  Gesetz
vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  betreffend,  —  Ges.-Bl.  S.  1153  —  und  Art.  161  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  Beilage  zu  Nr.  28  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  1899  S.  56.

Genossenschaften  zur  gewerblichen  Anfertigung  von  Gegenständen  und  zum  Verkauf  der
gefertigten  Gegenstände  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften)  unterliegen
der  Gewerbsteuer.  Ebenso  ist  die  volle  Gewerbsteuer  für  jene  Erwerbs=  oder  Wirthschaftsgenossenschaften
  zu  veranlagen,  welche  mit  einem  Theile  ihrer  Geschäfte  über  die  Voraus.
setzungen  der  Steuerbefreiung  hinausgreifen.

Hinsichtlich  der  Konsumvereine,  dann  der  Vorschuß=  und  Kreditvereine  mit  ausgedehntem
bankähnlichen  Betriebe  sind  in  Abs.  3  des  Art.  21  nunmehr  besondere  Bestimmungen  getroffen.
  Zu  beachten  ist,  daß  die  Steuerbefreiung  der  landwirthschaftlichen  Konsumvereine
ausgeschlossen  ist,  wenn  der  Konsumverein  einen  offenen  Laden  hält  oder  wenn  er  außer
der  Vermittlung  von  zum  landwirthschaftlichen  Betriebe  bestimmten  Waaren  (Saatgetreide,
Futter,  Kunstdünger,  landwirthschaftliche  Maschinen  u.  dergl)  auch  den  Bezug  allgemeiner

Konsumartikel,  wie  z.  B.  Zucker,  Kaffee,  Cigarren,  besorgt.  106
        <pb n="650" />
        8  13.
Zu  Art.  22  des  Gesetzes.

Bezüglich  der  in  Abs.  1  lit.  d  des  Art.  22  vorgesehenen  Ermäßigungs-Bestimmung
wird  auf  §  9  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  verwiesen.

Die  Ermäßigungs-  Bestimmung  in  Abs.  1  lit.  e  erfordert,  daß  mehrere  Theilhaber
in  dem  Geschäfte,  für  welches  die  Steuerermäßigung  beansprucht  wird,  thätig  sind  und
daß  der  stenerpflichtige  Gesammtertrag  desselben  20  O00  und  die  nach  der  Zahl  der
thätigen  Theilhaber  für  den  Einzelnen  sich  berechnende  Quote  des  Gesammtertrags  5000  -Z
nicht  übersteigt.  Fehlt  eine  dieser  Voraussetzungen,  so  ist  die  Ermäßigung  ausgeschlossen.
Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  thatsächlich  ein  Theilhaberverhältniß  im  Sinne  des  Gesetzes
(vgl.  die  Verhandlungen  des  besonderen  Ausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten  1898/99
Beil.  Bd.  XXI  Prot.  73  Beil.  1231  S.  497  ff.,  dann  Verh.  der  Kammer  der  Abgeordneten
  stenogr.  Ber.  475.  Sitzung  S.  384)  vorliegt,  ist  mit  besonderer  Vorsicht  zu  verfahren.
  Im  Uebrigen  hat  die  Einsteuerungsbehörde  unter  Würdigung  aller  einschlägigen
Umstände  zu  entscheiden,  ob  die  Ermäßigung  zu  gewähren  sei  und  in  welchem  Umfange,
wobei  namentlich  auf  schwierige  Erwerbs=  und  Betriebsverhältnisse,  dann  auf  eine  etwaige
Familienzusammengehörigkeit  der  Theilhaber  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

8  14.
Zu  Art.  23  des  Gesetzes.

Behufs  richtiger  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  23  des  Gesetzes  ist  vornehmlich
  auf  die  Motive  zum  Gesetzentwurfe  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordunecten
1897/08  Beil.  Bd.  XIV  Beil.  780  Seite  427  und  428,  dann  die  Verhandlungen  des
besonderen  Ausschusses  der  K.  d.  Abgeord.  1898/0)9  Beil.  Bd.  XXI  Prot.  38  Beil.  1209
S.  57,  Prot.  3/)  Beil.  1210  S.  59,  ferner  des  besonderen  Ausschusses  d.  K.  d.  Reichsräthe
  1899  Prot.  VI  Beil.  Bd.  X  S.  547  ff.  zu  verweisen.  Hervorzuheben  ist,  daß  die
in  Abs.  2  des  Art.  23  beispielsweise  genannten  Unternehmungen  der  Besteuerung  nach
Art.  23  nicht  schlechthin,  sondern  nur  dann  unterliegen,  wenn  außer  den  in  Abs.  2  angeführten
  besonderen  Voraussetzungen  auch  die  in  Abs.  1  bezeichneten  allgemeinen  Voraus.
setzungen  vorliegen.  Ob  dies  der  Fall  ist,  hat  die  Einsteuerungsbehörde  im  einzelnen  Falle
sorgfältigst  zu  würdigen.

Für  die  Frage,  in  welcher  Höhe  die  Normalanlage  innerhalb  des  gesetzlichen  Spielraums
  zu  bemessen  ist,  hat  der  jeweilige  Geschäftsumfang  des  Unternehmens,  die  Vielzahl
der  geführten  Handelsartikel,  die  mehr  oder  minder  groste  Anzahl  der  Geschäftsfilialen,
außerdem  aber  auch  die  Art  der  Ausübung  des  Geschäftsbetriebs  und  die  Rückwirkung  auf
die  anderen  Gewerbe  in  Betracht  zu  kommen.
        <pb n="651" />
        M  44.

633

15.

Zu  Art.  24  in  Verbindung  mit  Art.  23  Abs.  4  und  5  des  Gesetzes.

I.  Nach  Art.  24  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  von  einer

II.

III.

Person  oder  Gesellschaft  der  Betrieb  eines  oder  verschiedener  Gewerbe  in  mehreren
Gemeinden  oder  in  mehreren  Rentamtsbezirken  erfolgt,  die  Bemessung  der  Betriebsanlage
  für  das  Gesammtgewerbe  —  von  der  in  Art.  24  Abs.  5  enthaltenen
  besonderen  Bestimmung  abgesehen  —  in  derjenigen  Gemeinde  vorzunehmen,
  in  welcher  die  Geschäftsleitung  ihren  Sitz  oder  bei  anßerbayerischen
Unternehmungen  der  nach  Art.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  bestellende  Vertreter
seinen  Wohnsitz  hat;  in  gleicher  Weise  ist  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Normalanlage
  zu  verfahren.  Hienach  erscheint  zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen,
wie  andererseits  eines  etwaigen  Steuerentganges  ein  entsprechendes  Benehmen  und
Zusammenwirken  der  von  dem  Gewerbebetriebe  berührten  Rentämter  geboten.
Dafür,  daß  die  einschlägigen  Verhältnisse  zur  amtlichen  Kenntniß  gelangen,  ist
—  abgesehen  von  der  Bestimmung  in  Art  3  Abs.  2  des  Gesetzes  —  insbesondere
  durch  die  Vorschrift  in  Art.  28  Abs.  1  Vorsorge  getroffen,  wonach
der  Unternehmer  bezw.  der  Vertreter  des  außerbayerischen  Unternehmers  in  seiner
Steuererklärung  die  sämmtlichen  Gewerbebetriebe  nebst  den  Betriebsstätten  und
Betriebsorten,  der  Geschäfts=  oder  Werkführer  aber  den  Geschäftsinhaber,  für
dessen  Rechnung  das  Gewerbe  betrieben  wird,  zu  bezeichnen  hat.  Dem  Rentamte,
  in  dessen  Bezirke  der  Sitz  der  Geschäftsleitung  oder  der  Wohnsitz  des  bestellten
  Vertreters  sich  befindet,  haben  die  übrigen  Rentämter  die  bei  ihnen  eingekommenen
  Erklärungen  mit  den  im  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  Art.  31
Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  gepflogenen  Erhebungen  unter  thunlichster  Beschlennigung
  mitzutheilen,  ferner  die  weiter  verlangten  Aufschlüsse  zu  geben  bezw.
zu  vermitteln.

Zur  Anlage  der  Gewerbsteuer  für  den  gesammten  Gewerbebetrieb  ist  der  Stenerausschuß
  zuständig,  welcher  für  die  Gemeinde  gebildet  ist,  in  deren  Bezirk  der
Sitz  der  Geschäftsleitung  oder  der  Wohnsitz  des  Vertreters  sich  befindet.  Derselbe
  hat  nach  Art.  38  Abs.  1  des  Gesetzes  zunächst  —  unter  Beachtung  der  Bestimmungen
  in  Art.  12  des  Gesetzes  und  §  11  gegenwärtiger  Vollzugsinstruktion
  —  die  Normal=  und  Betriebsanlagensätze  festzustellen  und  sodann  die  Ausscheidung
  auf  die  betheiligten  Gemeinden  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung
vorzunehmen.

Zweifelsfragen  über  die  Zuständigkeit  zur  Steueranlage  sind  thunlichst  noch  in

dem  der  Einberufung  der  Steuerausschüsse  (Art.  38  Abs.  1  des  Gestees)  voran-1
  *
        <pb n="652" />
        634

gehendem  Stadium  des  Verfahrens  auszutragen.  Die  Verhandlungen  hierüber
sind  zu  beschleunigen.

Der  Absatz  8  des  Art.  24  weist  in  Fällen,  in  welchen  über  die  Zuständigkeit
  für  die  Steuerveraulagung  Zweifel  bestehen,  wenn  z.  B.  zwei  Rentämter  die
Einsteuerung  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer
  und  eventuell  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu,  —  unbeschadet
jedoch  der  Austragung  der  über  den  Ort  der  Umlagenpflicht  sich  ergebenden
Streitigkeiten  im  regelmäßigen  Instanzenzuge  vor  dem  Stencrausschusse,  der  Berufungskommission
  und  der  Oberberufungskommission.

IV.  Hinsichtlich  der  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  auf  die  betheiligten  Gemeinden  sind

nachstehende  Grundsätze  zu  beobachten:

1)  Für  die  Ausscheidung  der  Betriebsanlage  sind  nach  Abs.  3  des  Art.  24
zunächst  maßgebend  etwa  zwischen  den  betreffenden  Gemeinden  und  Steuerpflichtigen
getroffene  Vereinbarungen,  welche  dem  Rentamte  rechtzeitig  mitzutheilen  sind,  damit
sie  dem  Steuerausschusse  zur  Berücksichtigung  bei  der  Steuerveranlagung  des  treffenden
Gewerbes  unterbreitet  werden  können.  Bei  dem  Mangel  solcher  Vereinbarungen
hat  der  Steuerausschuß  die  Ausscheidung  der  Betriebsanlage  nach  dem  Umfange  des
in  den  einzelnen  Gemeinden  stattfindenden  Betriebs  und  den  hieraus  erzielten  Ertragsantheilen
  vorzunehmen.  Die  in  Abs.  3  des  Art.  24  weiter  vorgesehene  Ausscheidung
  nach  dem  Zahlenverhältnisse  der  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  in  dem  Gewerbebetrieb
  beschäftigten  Gehilfen  und  Arbeiter  hat  erst  dann  einzutreten,  wenn  eine
verlässige  Ertragsausscheidung  nicht  ermöglicht  ist.

Bei  inländischen  oder  außerbayerischen  Bankanstalten  und  Versicherungsunternehmungen,
  findet  nach  Abs.  4  des  Art  24  die  Ausscheidung  der  Betriebsanlage
nur  auf  diejenigen  Gemeinden  statt,  in  welchen  sich  besondere  leitende  Organe  oder
generelle  Vertretungen  (Bankfilialen,  Bankstellen,  General=  oder  Hauptagenturen)  befinden,
  nicht  aber  auf  Gemeinden,  in  welchen  den  vorbezeichneten  leitenden  Organen
oder  Vertretungen  untergeordnete  Nebenstellen  oder  Spezialagenturen  vorhanden  sind.
Der  Geschäftsbetrieb  der  letzteren  kommt  daher  bei  der  Ausscheidung  der  Betriebsanlage
  jeweils  für  diejenige  Gemeinde  in  Betracht,  in  welcher  sich  die  übergcordnete
  Geschäftsstelle  (Bankfiliale,  Hauptagentur  cc.)  befindet.

2)  Anlangend  die  Normalanlagen,  so  verbleibt  bei  denjenigen  Unternehmungen,
für  welche  nur  eine  einzige  Normalanlage  festgesetzt  wird,  wie  z.  B.  bei  den  Bankanstalten
  zufolge  der  Vorschrift  bei  Tarif-Nr.  36,  diese  Normalanlage  der  Gemeinde,
in  welcher  die  Geschäftsleitung  ihren  Sitz  oder  der  bestellte  Vertreter  seinen  Wohnsitz
  hat.  Gelangen  dagegen  nach  den  Vorschriften  in  Art.  12  Abs.  2  und  3  des
        <pb n="653" />
        MÆ  44.  635

Gesetzes  mehrere  Normalanlagen  zum  Ansatz,  so  kommt  jede  derselben  hinsichtlich
der  Umlagenerhebung  für  die  Gemeinde  in  Betracht,  wo  die  Handels=  oder  Betriebsstätte
  2c.  2c.,  für  welche  die  Normalanlage  angesetzt  wurde,  sich  befindet.

3)  Bei  Transportgewerben  der  in  Absatz  5  des  Art.  24  bezeichneten  Art,  für
welche  die  Gewerbsteuer  in  derjenigen  Gemeinde  anzusetzen  ist,  welche  als  Ausgangsort
  des  Unternehmens  in  Bayern  oder  —  bei  außerbayerischen  nach  Bayern  betriebenen
  Gewerben  —  als  Endpunkt  des  Unternehmens  in  Bayern  anzusehen  ist,
erfolgt  die  Ausscheidung  der  Betriebsanlage  auf  die  vom  Gewerbebetriebe  berührten
Gemeinden,  in  welchen  sich  der  Sitz  der  Verwaltung,  eine  Station,  eine  für  sich
bestehende  Betriebs=  oder  Werkstätte  oder  sonstige  gewerbliche  Anlage  befindet,  wie
bei  anderen  Gewerbeunternehmungen  nach  Maßgabe  der  unter  Ziffer  1  vorstehend
gegebenen  Anleitung.

Nach  der  besonderen  Vorschrift  in  Abs.  6  des  Art.  24  kommt  indessen  bei  den
dort  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen  sowohl  die  Normal=  wie  die  Betriebsanlage
  hinsichtlich  der  Umlagenerhebung  nur  für  die  Gemeinde  in  Betracht,  in  welcher
sich  die  Betriebsleitung  des  Gesammtunternehmens  befindet.

4)  Bei  den  in  Art.  23  des  Gesetzes  aufgeführten  Gewerben  sind  nach  Absk.  4
und  5  dortselbst  von  der  für  den  gesammten  Geschäftsbetrieb  festgesetzten  Normalanlage
  entsprechende  Theilbeträge  auf  die  Orte  auszuscheiden,  an  welchen  Verkaufsstellen
  und  Niederlagen  sich  befinden.  Hiebei  ist  der  Umfang  des  Geschäftsbetriebs
an  diesen  Orten  im  Verhältnisse  zum  Umfange  des  Hauptgeschäfts  und  der  am
Sitze  desselben  etwa  weiter  vorhandenen  Verkaufsstellen  und  Niederlagen  in  Betracht
zu  ziehen.  Für  die  Ausscheidung  der  Betriebsanlagen  haben  die  Bestimmungen  in
Abs.  3  des  Art.  24  Anwendung  zu  finden.

5)  Die  Steunerausscheidung  kann  von  dem  Pflichtigen  wie  von  den  betheiligten
Gemeinden  bei  dem  einschlägigen  Rentamte  mündlich  oder  schriftlich  beantragt  werden
(Art.  24  Abs.  7).  Anträge,  welche  bei  einem  nicht  zuständigen  Rentamte  gestellt
werden,  sind  dem  zuständigen  ungesäumt  zu  übersenden.  Der  Stenerausschuß  hat
jedoch  auch  ohne  Antrag  die  Ausscheidung  vorzunehmen,  wenn  und  insoweit  die
Voraussetzungen  hiezu  nach  der  Steuererklärung  (Art.  28  Abs.  1),  den  rentamtlichen
Erhebungen  (Art.  31  Abs.  3  Ziffer  7  und  Art.  42  des  Gesetzes)  und  nach  seiner
eigenen  Kenntuiß  der  Verhältnisse  vorliegen.

6)  Von  der  erfolgten  Ausscheidung  wie  auch  von  der  Nichtberücksichtigung  der
von  einer  Gemeinde  oder  den  Stenerpflichtigen  gestellten  Anträge  hat  das  veranlagende
  Amt  gleichzeitig  mit  der  Einsichtstellung  der  Steuerlisten  die  Betheiligten
unter  Hinweis  auf  die  in  Art.  58  des  Gesetzes  in  Bezug  auf  das  Berufungsrecht
        <pb n="654" />
        636

und  die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  enthaltenen  Bestimmungen  gegen  Zu—
stellungsnachweis  zu  benachrichtigen.

7)  Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  in  §  12  Ziffer  2  bis  6  der  Vollzugsinstrnktion
  zum  Einkommensteuergesetz  entsprechend  anzuwenden.

§  16.
Zu  Art.  26  in  Verbindung  mit  Art.  59  des  Gesetzes.

Die  Anlage  der  Gewerbsteuer  findet  von  zwei  zu  zwei  Jahren  —  vorbehaltlich  der
Bestimmung  in  Art.  59  Abs.  3  des  Gesetzes  —  in  dem  der  Steuerperiode  vorangehenden
Kalenderjahre,  sohin  erstmals  im  Jahre  1899  für  die  Steuerperiode  1900/01  statt.

Demzufolge  sind  die  Vollzugshandlungen  für  die  Steueranlage  alsbald  nach  dem  Erscheinen
  der  gegenwärtigen  Vorschriften  in  Angriff  zu  nehmen.

Für  künftige  Steueranlagen  wird  die  Einleitung  des  Vollzugs  jeweils  durch  besondere
Verfügung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  angeordnet  werden.

§  17.

Zu  Art.  26  des  Gesetzes.

Die  Aufstellung  des  von  der  Gemeindebehörde  herzustellenden  Verzeichnisses  der  im  Gemeindebezirke
  betriebenen  Gewerbe  und  wohnhaften  Gewerbtreibenden  erfolgt  nach  dem  auf
Beilage  VIII  abgedruckten  Formulare.

Macht  die  Gemeindebehörde  von  der  ihr  durch  Abs.  3  des  gegenwärtigen  Artikels  eingeräumten
  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  für  die  von  den  Hausbesitzern  auszufüllenden  Listen
(Gewerblisten)  das  als  Beilage  IX  angefügte  Formular  in  Anwendung  zu  kommen

In  diesem  Falle  soll  in  jenen  Jahren  in  welchen  neben  der  Anlage  der  Gewerbsteuer
auch  eine  solche  der  Einkommensteuer  stattfindet,  die  öffentliche  Aufforderung  an  die  Hausbesitzer,
  die  Zustellung  der  Listenformulare  und  die  Bestimmung  der  Frist  für  die  Uebermittlung
  derselben  an  die  Gemeindebehörde  thunlichst  gleichzeitig  mit  den  Maßnahmen  für
die  Herstellung  der  Hauslisten  gemäß  Art.  19  und  20  des  Einkommenstenergesetzes,  dann
§  15  der  Vollzugsvorschriften  hiezu  erfolgen.

Die  den  Formularien  vorgedruckten  Bemerkungen  bilden  einen  integrirenden  Bestand
theil  der  gegenwärtigen  Vollzugsvorschriften.

8  18.

Zu  Art.  27  und  28  des  Gesetzes.

Die  öffentliche  Aufforderung  an  die  Gewerbtreibenden  zur  Abgabe  ihrer  Steuererklärungen
  ist  von  der  Gemeindebehörde  nach  dem  auf  Beilage  X  abgedruckten  Muster  zu  er-
        <pb n="655" />
        M  44.  637

lassen.  Deren  Bekanntmachung  erfolgt  nach  Vorschrift  des  §  15  Ziffer  I  Abs.  1  der  Vollzugs-Instruktion
  zum  Einkommensteuergesetze.

Für  die  Abgabe  der  Stenererklärung  wird  das  auf  Beilage  XI  enthaltene  Formular
bestimmt.

In  Spalte  1  der  Fassionsliste  ist  seitens  des  Pflichtigen  außer  Namen,  Wohnung
und  Wohnort  auch  die  Religion  anzugeben,  wenn  eine  solche  Angabe  für  die  betreffende
Gemeinde  zum  Zwecke  der  Erhebung  von  Kultus-Umlagen  veranlaßt  erscheint.  Trifft  letztere
Voraussetzung  bei  einer  Gemeinde  zu,  worüber  sich  das  Rentamt  rechtzeitig  zu  informiren
hat,  so  hat  die  Ueberschrift  von  Spalte  1  des  Fassionslisten-Formulars  nach  dem  Worte
„Wohnort“  den  Beisatz  zu  erhalten  „sowie  Religion“.

Für  die  Aufnahme  mündlicher  Stenererklärungen  können  von  Seite  der  Gemeinde  bestimmte
  Tage  festgesetzt  werden.  Mündlich  abgegebene  Steuererklärungen  sind  durch  das  mit
der  Aufnahme  beauftragte  Organ  in  die  Fassionsliste  einzuschreiben  und  durch  Namensunterschrift
  des  Pflichtigen  bestätigen  zu  lassen.  Für  jeden  Stenerpflichtigen  ist  ein  besonderer
Bogen  zu  verwenden.

19.

Zu  Art.  30  des  Gesetzes.

Eine  generelle  Einforderung  der  nicht  eingekommenen  Steuererklärungen,  wie  solche  in
Art.  26  Abs.  3  Ziff.  1  des  Gewerbstenergesetzes  vom  19.  Mai  1881  bestimmt  war,  ist
im  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  nicht  mehr  vorgeschrieben.  Der  Pflichtige,  welcher  die  ihm
obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  abgibt,  verliert  die  gesetzlichen
  Rechtsmittel  gegen  seine  Stenerveranlagung,  soferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,
welche  die  Versäumniß  entschuldbar  machen.  Der  Verlust  gilt  als  abgewendet,  wenn  der
Pflichtige  den  nach  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  1  lit.  a  und  c,  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  2  oder
nach  Art.  42  Abs.  2—5  an  ihn  gerichteten  Aufforderungen  entspricht.

§  20.
Zu  Art.  31  Abs.  1  des  Gesetzes.
Die  Uebersendung  der  gemeindlichen  Verzeichnisse  und  Stenererklärungen  an  die  Rentämter
  soll  im  ganzen  Königreiche
bis  zum  31.  Oktober

vollzogen  sein.  Den  Regierungsfinanzkammern  bleibt  anheimgestellt,  in  Rentamtsbezirken
mit  einfacher  gelagerten  Verhältuissen  einen  kürzeren  Termin  anzuberaumen  oder  unter  gegentheiligen
  Voraussetzungen  den  Uebersendungstermin  entsprechend  zu  verlängern.
        <pb n="656" />
        638

Macht  die  Gemeindebehörde  von  der  ihr  in  Art.  26  Abs.  3  eingeräumten  Befugniß
der  Einverlangung  von  Gewerblisten  Gebrauch,  so  sind  letztere  mit  dem  Verzeichnisse  und
den  Steuererklärungen  an  die  Rentämter  einzuschicken.

8  21.

Zu  Art.  31  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes.

Für  die  Herbeiführung  einer  richtigen  Steuerveranlagung,  insbesondere  für  eine  entsprechende
  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  5  Abs.  2,  Art.  7  und  Art.  11  erscheint
eine  gründliche  Vorbereitung  des  Veranlagungsgeschäftes  unerläßlich.  Zu  diesem  Behufe
haben  die  Rentämter  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Abs.  3  Ziff.  3  des  Art.  31  über
die  Verhältnisse  der  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Gewerbe  möglichst  umfassende  Erhebungen
zu  pflegen  und  zwar  ist,  soweit  die  jeweilige  Neuanlage  in  Frage  kommt,  mit  diesen  vorbereitenden
  Maßnahmen  nicht  erst  nach  Einlangen  der  Fassionslisten  zu  beginnen.  Für  die
Vornahme  dieser  Erhebungen  erscheint  die  bezeichneten  Orts  vorgesehene  Einvernahme  von
Auskunftspersonen  von  besonderem  Werthe  und  werden  die  Rentämter  nicht  verfehlen,  sich
hiefür  der  Mitwirkung  geeigneter  Persönlichkeiten  rechtzeitig  zu  versichern.

Liegt  seitens  eines  Pflichtigen  keine  oder  nur  eine  ungenügende  Steuererklärung  vor,
so  hat  das  Rentamt  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  bezw.  in  welcher  Weise  es  von  den  ihm
in  Art.  31  Abs  3  eingeräumten  Befugnissen  zur  Einforderung  von  ausstehenden  oder  zur
Ergänzung  der  ungenügenden  Steunererklärungen  Gebrauch  machen  will;  deßgleichen  ist  wegen
der  Erholung  von  Nachweisen  über  die  Voraussetzungen  einer  Steuerbefreiung  oder  Steuerminderung,
  —  soweit  hiefür  nach  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  6  Veranlassung  besteht,  —  das
Erforderliche  vorzukehren.  Bei  dem  Vollzuge  der  bezeichneten  Vorschriften  sind  Bemängelungen
geringfügiger  Natur  wie  überhaupt  alle  für  den  Zweck  der  Erzielung  einer  angemessenen  Bestenerung
  nicht  gebotenen  Maßnahmen  zu  vermeiden.

Als  zweckmäßig  wird  es  sich  in  der  Regel  erweisen,  im  Falle  der  Beanstandung  einer
Fassion  oder  bei  sonst  erforderlich  werdenden  Erhebungen  mit  der  Einforderung  der  bezüglichen
  Erklärungen  den  Pflichtigen  auf  die  Möglichkeit  einer  mündlichen  Erörterung  der  Sache
unter  Bezeichnung  der  hiefür  zur  Verfügung  stehenden  Geschäftsstunden  aufmerksam  zu  machen.

Für  die  in  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  2  vorgesehene  Einforderung  von  Ertragsfassionen
ruht  in  der  Beilage  XII  ein  Muster  an.  Bei  dem  Vollzuge  dieser  Bestimmung  ist  mit
entsprechender  Umsicht  vorzugehen  und  insbesondere  von  zwecklosen  Belästigungen  kleiner  Gewerbtreibender
  mit  einfachen  Betriebsverhältnissen  Umgang  zu  nehmen.

(Verh.  des  bes.  Ausschusses  der  K.  d.  Abg.  1898/99  Beil.-Bd.  XXI  39.  Prot.
Beil.  1210  S.  60/61).

Für  die  Einsichtnahme  der  im  Amtsbezirke  befindlichen  Gewerbsunternehmungen  sind,
soferne  dieselbe  durch  amtlich  Beauftragte  vorgenommen  werden  soll,  sachverständige  Persön=
        <pb n="657" />
        M  44.  639

lichkeiten,  welche  jedoch  ein  gleiches  Gewerbe,  wie  das  einzusehende  nicht  betreiben  dürfen,
auszuwählen.  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Geschäfts-  und  Kellerbesichtigungen  nach  Art.  31
Abs.  3  Ziff.  4  lit.  b  des  Gesetzes  wird  auf  die  hiewegen  in  §  22  gegenwärtiger  Instruktion
  enthaltenen  Vorschriften  hingewiesen.

Auf  Staatsanstalten  und  Organe  der  Staatsverwaltung,  denen  zufolge  ihres  dienstlichen
  Wirkungskreises  eine  besondere  Vertrauensstellung  mit  Bezug  auf  den  gewerblichen
Verkehr  zukommt,  (wie  z.  B.  die  k.  Verkehrsanstalten,  die  k.  Bank  in  Nürnberg,  dann
die  Fabrikinspektoren)  sind  die  gemäß  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  3  den  Rentämtern  eingeräumten
  Befugnisse  nicht  in  Anwendung  zu  bringen.

Hinsichtlich  derjenigen  Gewerbegattungen,  bei  welchen  aus  Erwägungen  wirthschaftlicher
Natur  eine  von  der  allgemeinen  Negel  abweichende  Besteuerung  im  Gesetze  vorgesehen  ist  —
vergl.  insbesondere  hieher  Art.  23  (Waarenhäuser  2c.),  Tar.  Nr.  3,  49,  107  (Geheimmittel),
  Tar.  No  37,  48,  59,  136  (Kunstwein),  Tar.  Nr.  43  (Flaschenbier),
Tar.  Nr.  52  (Güterhandel)  Tar.  Nr.  1406  (Großmühlen)  —,  haben  die  Rentämter  einem
entsprechenden  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  Art.  31  Abs.  2  und  3  in  Bezug  sowohl
auf  die  Feststellung  der  die  Anwendung  der  betreffenden  Tarifbestimmungen  bedingenden
Voraussetzungen  als  auch  auf  eine  möglichst  verlässige  Ermittlung  der  für  die  Höhe  der
Steuer  maßgebenden  Faktoren  wie  z.  B.  des  Umsatzes  bei  Waarenhäusern,  (vergl.  wegen
der  Einforderung  der  Geschäftsbücher  bei  den  nach  Art.  23  zu  versteuernden  Unternehmungen
  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  4  lir.  d  des  Gesetzes)  der  Menge  des  Flaschenbieres  bei
Flaschenbierhändlern  und  bei  Brauereien,  welche  den  Detailverschleiß  von  Flaschenbier  betreiben,
  ein  besonderes  Augenmerk  zuzuwenden.  Im  Zweifel  ist  das  Gutachten  sachverständiger
  Personen  oder  Organe  einzuholen.

Als  Kontrolbehelf  für  die  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  ist  auch  das  zur  Einkommensteuer
  gesammelte  Material  (Hauslisten  2c.)  entsprechend  zu  verwerthen.

§  22.
Zu  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  4  lit.  b  des  Gesetzes.

Die  Vorschriften  in  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  4  lit.  b  des  Gesetzes  bezwecken  einerseits
die  Ermittlung  der  Personen,  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  Herstellung  von  Kunstwein,
dann  mit  Handel  oder  der  Vermittlung  des  Handels  mit  solchem  befassen  (s.  Tar.  Nr.  136,
48,  37  und  59),  andererseits  namentlich  eine  Kontrole  über  den  Umfang  des  Geschäftsbetriebs
  dieser  Gewerbetreibenden  an  der  Hand  der  von  ihnen  zu  führenden  Aufschreibungen.
In  letzterer  Beziehung  ist  die  Bestimmung  unter  Tar.  Nr.  136  zu  beachten,  wonach  die
der  Bemessung  der  Betriebsanlage  für  die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Kunstwein  zu

Grunde  zu  legende  Menge  des  Erzeugnisses  im  Zweifel  —  abweichend  von  der  Vorschrift
-  107
        <pb n="658" />
        640
in  Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  —  nach  dem  Stande  der  letztmals  vorgenommenen  amt—
lichen  Besichtigung  der  Geschäfts=  und  Kellerräume  festgesetzt  werden  kann.

Bei  der  Vornahme  der  Kontrolmaßnahmen  ist  mit  der  Prüfung  der  Aufschreibungen
auch  eine  Ermittlung  der  thatsächlich  vorhandenen  Lagerbestände  zu  verbinden  und  das  Ergebniß
  der  Prüfung  der  Aufschreibungen  wie  der  Lagerbestände  im  Wesentlichen  schriftlich
zu  konstatiren.  Die  betreffende  Vormerkung  ist  dem  Inhaber  des  Weinlagers  oder  dessen
Stellvertreter  jeweils  an  Ort  und  Stelle  zur  sofortigen  Abgabe  seiner  Erinnerungen  bekannt
zu  geben.  Ein  Hauptaugenmerk  ist  bei  der  Besichtigung  der  Geschäfts=  und  Kellerräume
darauf  zu  richten,  ob  und  in  welchen  Mengen  Rohstoffe  sich  vorfinden,  welche  zur  Herstellung
  von  Kunstwein  verwendet  zu  werden  pflegen  —  vergl.  das  Reichsgesetz  vom
20.  April  1892  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken
(Reichs-G.-Bl.  S.  597)  —.

Die  Kontrole  ist  entweder  von  dem  Rentamtmann  selbst  oder  durch  dessen  Beauftragte
vorzunehmen.  Als  solche  können  insbesondere  die  Rentamtsoffizianten  und  diejenigen  von
den  übrigen  Rentamtsgehilfen,  welche  hiezu  befähigt  erscheinen,  in  dem  Regierungsbezirke  der
Pfalz  aber  auch  die  Steuereinnehmer  verwendet  werden.  Veranlaßten  Falles  sind  Sachverständige
  abzuordnen  oder  beizuziehen.  Der  Mitwirkung  hiezu  geeigneter  sachverständiger
Personen  haben  sich  die  Rentämter  rechtzeitig  zu  versichern.  Der  amtliche  Auftrag  ist  den
mit  der  Kontrole  betrauten  Personen  zu  ihrer  Legitimation  jeweils  schriftlich  zu  ertheilen.
Nach  Erforderniß  kann  bei  der  Vornahme  der  Kontrolmaßnahmen  ein  Organ  der  treffenden
Gemeindeverwaltung  zugezogen  werden,  welche  dem  bezüglichen  Ansuchen  des  Rentamtmanns
oder  des  amtlich  Beauftragten  zu  entsprechen  hat.

Für  die  Zwecke  der  Kontrolmaßnahmen  dürfen  nicht  verwendet  werden  Personen,  welche
das  nämliche  Geschäft  treiben,  und  die  Bediensteten  des  treffenden  Lagerinhabers.

Bei  Entnahme  von  Weinproben  behufs  deren  Untersuchung  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß
durch  Versiegelung  der  Probe  die  Identität  derselben  mit  dem  Erzeugnisse,  welchem  sie  entnommen
  wurde,  sichergestellt  und  eine  gleichfalls  versiegelte  Probe  (Gegenprobe)  dem  Inhaber
des  Weinlagers  zur  Wahrung  seiner  Interessen  eingehändigt  wird.

Zur  Umsicht  der  Rentämter  wird  vertraut,  daß  die  Kontrolmaßnahmen  in  wirksamer,
den  Absichten  des  Gesetzes  entsprechender  Weise  durchgeführt,  hiebei  aber  zwecklose  Belästigungen
  namentlich  gegenüber  jenen  Inhabern  von  Weinlagern  vermieden  werden,  hinsichtlich
welcher  dem  Rentamte  genügende  Anhaltspunkte  für  die  Annahme  eines  Verkehrs  mit  Kunstwein
  nicht  vorliegen.  Die  Kontrolorgane  sind  bei  ihrer  Abordnung  über  die  Art  der  Vornahme
  der  Kontrolmaßnahmen  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen.

Den  Regierungsfinanzkammern  bleibt  überlassen,  zur  Ausführung  der  vorstehenden
Direktiven  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  der  einzelnen  Regierungsbezirke  und
Gegenden  weitere  Anordnungen  zu  treffen.
        <pb n="659" />
        M  44.  641

8  23.
Zu  Art.  31  des  Gesetzes.

Die  wesentlichen  Ergebnisse  der  im  Vollzuge  des  Art.  31  Abs  2  und  3  des  Gesetzes
und  des  §  21  gegenwärtiger  Instruktion  zu  pflegenden  Verhandlungen  sind  vom  Rentamte
in  einer  mit  der  Hinweisung  auf  die  jeweilige  Nummer  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  zu
versehenden  Aufzeichnung  (Registratur)  schriftlich  zu  konstatiren.  Diese  Registratur  kann  für
jede  Gemeinde  oder  jeden  Distrikt  gesondert  geführt  werden.

§  24.
Zu  Art.  32  und  43  des  Gesetzes.

Für  diejenigen  Personen,  deren  Normal=  und  Betriebsanlage  insgesammt  den  Betrag
von  15  M  niiht  übersteigt,  erfolgt  die  Einsteuerung  durch  das  Rentamt  mit  Ausnahme
der  Fälle,  in  welchen  über  eine  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  auf  verschiedene  Gemeinden
des  Königreichs  zu  beschließen  ist,  ferner  jener  Fälle,  in  welchen  der  Steuerpflichtige  nach
Art.  28  Abs.  2  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  beantragt  hat.

Die  vom  Rentamte  vorgenommenen  Einsteuerungen  sind  gemäß  Art.  43  des  Gesetzes
dem  Steuerausschusse  und  zwar  nicht  in  blos  summarischer,  sondern  in  spezialisirter  Weise
zur  Kenntnißnahme  und  etwaigen  anderweitigen  Feststellung  mitzutheilen.  Hiebei  ist  der
Steuerausschuß  auf  zweifelhafte  Fälle  durch  den  ärarialischen  Vertreter  besonders  aufmerksam
zu  machen.

§  25.
Zu  Art.  33—44  des  Gesetzes.

Für  die  Einberufung  der  Ausschüsse  zur  Festsetzung  der  Gewerbstener  nach  Maßgabe
des  Art.  38  Abs.  1  des  Gesetzes  bezw.  zur  Wahrnehmung  der  in  Art.  43  den  Ausschüssen
vorbehaltenen  Befugnisse  sind  von  den  Regierungsfinanzkammern  die  Termine  zu  bestimmen,
wobei  auf  die  Erledigung  der  Ausschußverhandlungen  hinsichtlich  der  Einkommen=  und  Kapitalreutensteuer-Anlage
  einerseits,  andrerseits  aber  auf  den  Umstand  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen
ist,  daß  die  Verhandlungen  des  Gewerbsteuerausschusses  noch  in  dem  der  Steuererhebung
vorangehenden  Kalenderjahre  beendet  sein  sollen.

Wegen  rechtzeitiger  Veranlassung  aller  auf  die  Wahl  der  ständigen  Ausschußmitglieder
und  deren  Ersatzmänner  Bezug  habenden  Verhandlungen,  wegen  der  Aufstellung  der  in  Städten
mit  mehr  als  15000  Einwohnern  in  den  Steuerausschuß  abzuordnenden  Magistrats=  oder
Gemeinderathsmitglieder  und  deren  Stellvertreter,  dann  wegen  Aufstellung  der  fünften  Ausschußmitglieder
  durch  die  Gemeindeverwaltungen  (Art.  33,  34,  35,  36  Abs.  3  und  37  des
Gesetzes)  haben  die  Regierungsfinanzkammern  mit  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,

in's  Benehmen  zu  treten,  wobei  insbesondere  noch  Nachstehendes  bemerkt  wird:
107“
        <pb n="660" />
        642

1)  Die  Zahl  der  in  den  Städten,  Distriktogemeinden  oder  Landgemeinden  befindlichen
  Gewerbtreibenden  (siche  Art.  34  Abs.  3  lit.  c)  bemißt  sich  nach  dem
Inhalte  der  gemeindlichen  Verzeichnisse  (Art.  26),  welche  von  den  Rentämtern  für
diesen  Zweck  nach  dem  Zahlenergebnisse  zusammenzustellen  sind.

2)  Die  Bestimmungen  in  §  28  Ziff.  1  bis  6,  dann  Ziff.  8—11  der  Vollzugsvorschriften
  zum  Einkommensteuergesetze  kommen  auch  für  die  hier  zu  treffenden  Maßnahmen
  zur  siungemäßen  Anwendung.

3)  Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  wird  gemäß  Art.  33  und  Art.  38  Abs  2
des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  nicht  mehr,  wie  dieß  nach  Art.  28  Abs.  1  lit.  a  des
Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  zu  geschehen  hatte,  durch  die  Regierung,  Kammer  des
Innern,  bestimmt,  sondern  von  den  ständigen  Ausschußmitgliedern  aus  ihrer  Mitte  gewählt.

§  26.
Zu  Art.  33—44  des  Gesetzes.

Was  den  formalen  Gang  der  Verhandlungen  des  Gewerbsteuerausschusses,  dann  den
Inhalt  der  Sitzungsprotokolle  anlangt,  so  wird  auf  die  §§  29  und  30  der  Vollzugsvorschriften
  zum  Einkommensteuergesetze  behufs  siunngemäßer  Anwendung  hingewiesen.

Die  Veranlassung  der  in  Art.  42  des  Gesetzes  erwähnten  Erhebungen  kommt  dem
Steuerausschusse  auch  dann  zu,  wenn  von  dem  Steuerpflichtigen  eine  Steuererklärung  nicht
abgegeben  worden  ist.

Die  Erhebungen  selbst  werden  vom  Rentamte  gepflogen  und  von  diesem  dem  Steuerausschusse,
  sobald  derselbe  nach  vorheriger  Vertagung  seine  Sitzungen  wieder  aufnimmt,  in
Vorlage  gebracht.

§  27.
Zu  Art.  45  des  Gesetzes.

Für  die  nach  Art.  45  anzufertigende  Steuerliste  ist  das  Formular  auf  Beilage  XIII
enthalten.  Die  Reihenfolge  des  Eintrags  in  diese  Liste  richtet  sich  nach  jener  des  gemeindlichen
Verzeichnisses.  Der  Vortrag  ist  nach  Gewerbskategorien  einzurichten,  soferne  dieß  nach  den  einschlägigen
  örtlichen  Verhältnissen  als  zweckdienlich  erscheint,  oder  der  seitherigen  Uebung  entspricht.

Hinsichtlich  der  Führung  der  Gewerbsteuerliste  haben  die  Bestimmungen  in  §  31  der
Instruktion  zum  Einkommensteunergesetze  siungemäße  Anwendung  zu  finden.  Von  Anträgen
auf  Ertragsbesteuerung  und,  im  Falle  der  Ablehnung,  von  der  Verständigung  des  Antragstellers
  (Art.  28  Abs.  2)  ist  in  Spalte  23  Vormerkung  zu  machen.

§  28.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Sobald  die  Steueranlagen  für  sämmtliche  Gewerbsteuerpflichtige  des  Rentamtsbezirkes
erfolgt  sind,  hat  das  Rentamt  den  Gemeindebehörden  außerhalb  des  Amtssitzes,  denen  die
        <pb n="661" />
        W  44.  643

Auflegung  der  Steuerlisten  obliegt,  nebst  den  einschlägigen  Steuerlisten  eine  amtlich  gefertigte
Bekanntmachung  nach  dem  auf  Beilage  XIV  abgedruckten  Muster  behufs  ortsüblicher  Verkündung
  zuzufertigen.

In  ähnlicher  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  des  Rentamtes  für  die  Gewerbsteuerpflichtigen
  des  Amtssitzes.

Um  eine  etwaige  Verkürzung  des  Berufungsrechts  hintanzuhalten,  ist  bei  Erlaß  der
bezeichneten  Bekanntmachungen  darauf  zu  sehen,  daß  zwischen  dem  Tage  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung
  und  jenem  des  Beginnes  der  Listenauflage  ein  genügender  Zwischenraum  sich  befinde.

Die  Bestimmung  in  §  33  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  hat  auch  für
die  Gewerbsteuer  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Steneranlage  ist  noch  vor  der  Auflegung  der  Steuerlisten
seitens  der  Rentämter  den  Regierungsfinanzkammern  eine  summarische  Anzeige  zu  erstatten.
In  wie  weit  von  Seite  der  Regierungsfinanzkammern  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
ähnliche,  nach  Rentämtern  ausgeschiedene  Zusammenstellungen  oder  periodische  Anzeigen  über
den  Stand  des  Veranlagungsgeschäftes  einzureichen  seien,  wird  besonders  verfügt  werden.

§  29.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Gleichzeitig  mit  der  Einsichtstellung  der  Steuerlisten  ist  den  Pflichtigen,  deren  Steuer
mehr  als  5  -J&amp;amp;  beträgt,  das  Ergebniß  der  Einsteuerung  mittelst  verschlossener  Zuschrift
kostenfrei  gegen  Nachweis  bekannt  zu  geben.

Von  dieser  Bekanntgabe  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  festgesetzte  Steuerbetrag  die
bisherige  Steuer  des  Pflichtigen  nicht  oder  um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  übersteigt.

Eine  besondere  Benachrichtigung  hat  in  allen  Fällen  zu  erfolgen,  in  welchen  Anträge
der  Pflichtigen  auf  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung  nicht  berücksichtigt  worden  sind.

Durch  die  vorstehenden  Vorschriften  erleidet  die  Bestimmung  in  Art.  47  Abs.  1  über
Beginn  und  Dauer  der  Berufungsfrist  —  fünf  Wochen  vom  Tage  der  Auflegung  der  Steuer--listen
  in  der  betreffenden  Gemeinde  —  keine  Aenderung.

Die  besondere  Bekanntgabe  der  Einsteuerung  ist  in  der  Regel  am  Rentamtssitze  durch
das  dem  Rentamte  für  Zustellungen  zur  Verfügung  stehende  Botenpersonal,  außerdem  durch
die  Gemeindebehörden  zu  bewirken.

Hinsichtlich  der  Form  der  Bekanntmachung  ist  in  der  Beilage  XV  ein  Muster  angefügt.

Im  Uebrigen  wird  noch  auf  die  besondere  Vorschrift  in  Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes
hingewiesen.

8  30.
Zu  Art.  46—58  des  Gesetzes.

Die  Wahl  der  ständigen  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  und  der  Ersatzmänner
derselben  durch  die  Handels=  und  Gewerbekammern  der  einschlägigen  Regierungsbezirke  ist
        <pb n="662" />
        644

durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  veranlassen.  Hiebei  wird  auf  die  Vorschrift
in  Art.  51  Abs.  2  lit.  b  im  Zusammenhalte  mit  Art.  34  Abs.  1  des  Gesetzes  hingewiesen,
wonach  bei  der  Wahl  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  der  Berufungskommissionen  in
gleicher  Weise  wie  bei  jener  der  Mitglieder  und  Ersatzmänner  der  Steuerausschüsse  thunlichst
auf  die  verschiedenen  im  Regierungs=  bezw.  Rentamtsbezirke  vertretenen  Gewerbegattungen

und  hierunter  insbesondere  auch  auf  die  vorhandenen  Kleingewerbe  Rücksicht  zu
nehmen  ist.

(Zu  vergl.  hiezu  Verh.  d.  K.  d.  Abg.,  Sten.  Ber.  474.  Sitzung  v.  1.  März
1899  S.  367  ff.)

Im  Uebrigen  findet  der  §  38  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  auf  die
Berufungskommissionen  in  Gewerbsteuerangelegenheiten  gleichmäßige  Anwendung.

Die  Bestimmungen  in  §§  36,  37,  39,  40  und  41  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze
  sind  auch  für  den  Vollzug  des  Gewerbsteuergesetzes  sinngemäß  anzuwenden.

31.
Zu  Art.  46—58  des  Gesetzes.

Nach  Revision  der  Steuerlisten  und  Erledigung  der  Berufungen  sind  den  Gemeindebehörden
  auf  Verlangen  die  dem  Rentamte  gemäß  §  20  gegenwärtiger  Instruktion  übersendeten
  Gewerblisten  (Art.  26  Abs.  3  des  Gesetzes)  zur  zeitweisen  Benützung  zu  überlassen.

§  32.
Zu  Art.  59—81  des  Gesetzes.

Da  gemäß  Art.  81  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  nach  den  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen
  veranlagte  Gewerbsteuer  für  sämmtliche  Steuerziele  des  Jahres  1899  zur  Erhebung
  zu  kommen  hat,  und  auch  alle  Aenderungen,  dann  Ab=  und  Zugänge,  welche  vor
dem  1.  Jannar  1900  für  die  Erhebung  oder  Abschreibung  der  Gewerbsteuer  wirksam
werden,  nach  den  Bestimmungen  des  Gewerbstenergesetzes  vom  19.  Mai  1881  zu  behandeln
sind,  treten  die  Art.  60  mit  63  erst  vom  1.  Jannar  1900  in  Wirksamkeit,  und  bleibt
hinsichtlich  derselboen  weitere  Verfügung  vorbehalten.  Der  gleiche  Vorbehalt  hat  zu  gelten
hinsichtlich  der  den  Vollzug  des  Art.  59  Abs.  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  betreffenden
Bestimmungen.

Im  Uebrigen  finden  die  §§  44—52  der  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze
  auch  hinsichtlich  der  Gewerbstener  gleichmäßige  oder  sinnentsprechende  Anwendung.

München,  den  27.  August  1899.

In  Vertretung:
DOr.  Frhr.  v.  Riedel.  Staatsrath  v.  Neumayr.
        <pb n="663" />
        X  44  645

Beilage  J.

Gewerbsteuer-Tarif.

Erklärung  der  Abkürzungen:

N.  A.  —  Normalanlage.
o.  U.  —  ohne  Unterschied.

Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  Abschnitt  I—VII.

Bei  den  unter  Abth.  E  Abschn.  IVIII  fallenden  Gewerben,  deren  Normalanlage  nach  verschiedenen
  Beträgen  abgestuft  ist,  hat  die  in  Art  5  Abs.  2  des  Gesetzes  gegebene  Bestimmung  in
der  Regel  nur  dann  in  Anwendung  zu  kommen,  wenn  die  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage  zu
bemessen  ist  oder  thatsächlich  bemessen  wird.

Wird  dagegen  die  Betriebsanlage  nach  äußeren  Betriebsmerkmalen  bemessen,  dann  kann  über
den  niedersten  Satz  der  Normalanlage  nur  dann  hinausgegangen  werden,  wenn

a)  in  dem  Unternehmen  Gegenstände  verschiedener  Gattung  erzeugt  werden,  oder

b)  in  dem  Unternehmen  eine  Abgabe  von  Erzeugnissen  des  eigenen  Betriebs  oder  auch
von  anderwärts  bezogenen  und  zum  Handel  beigelegten  Waaren  im  Einzelnverkaufe
oder  im  Wege  des  unmittelbaren  Versandtes  an  die  Konsumenten  erfolgt.
        <pb n="664" />
        646

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  *  2  a  6  c  d  und
-  —  Bemerkungen
4  3  —..
Abdecker  32  2—  3  5—  Nach  Art.  7.
Abfälle  von  Messing,  Kupfer,  Zinn,
Zink  und  Blei,  Handel  mit  solchen  B  L  1.—  23  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Abfälle  und  Auswurfsstofse,  Unter-  seden  folgenden  die  ganze  N.  A.
nehmungen  für  deren  Abfuhr  C  655  —  9  1518  Nach  Ar.  7.
Absätzefabriken  910  18  30  100  O  Nach  Art  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif
1  Abtheilung  E  auf  dem  Titelblatte.)
Abzahlungsgeschäfte  B  474  2  +608O0  150  Nach  Art  7.
2
Adreßbureaux-Inhaber  B5442Nach  Ar..  7.
8
Adreßkarten-Verfertiger  A  1822  —  3  5  Flr  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
»  »  «·  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Aetherische  Oele,  Fabriken  hiefür  E]  112318  —  3060  100Nach  Art.  7.  (Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif
.  W.  Abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Aetherische  Produkte,  Verfertiger
solcheerA18223  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fir
Agenturen  von  auswärtigen  Ver.B10  jeden  folgenden  die  ganze  N.I.
sicherungsanstalten  und  Geselll
schaften  bezüglich  des  Geschäftsbetriebs
  der  durch  sie  vertretenen
Anstalten  oder  Gesellschaften,
und  zwar:
a)  General=  oder  Hauptagenturen
  für
1.  Lebens-,  Renten-,  Feuer-,
Transport=  oder  Rückversicherung.
  .  .  .  .  .  —  40
2.  Versicherung  von  Vieh,
ebenso  Hagelversicherung.  —  —  —  112
3.  Unfallversicherung  und  Nach  Art.  7.
sonstige  Versicherungszweig  ——  —  125
b)  Spezialagenturen  1—  23—  dDie  Gewerbsteuer-Anlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das
gleiche  auswärtige  Unternehmen  in
Bayern  General=  oder  Hauptagenturen
.  bestehen.
Agenturen  von  Handelsgesellschaften,  B38
Auswanderungsagenturen,  Zeit
ungs-  und  Annoncen-Bureaux  und
deren  Agenturen,  und  zwar:
        <pb n="665" />
        W  44.  647
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage

Bezeichnung  der  Gewerbe  —"  a  b  c  d  und
—  S
r  —  —i□  Bemerkungen
GS————

a)  Hauptagenturen,  Generalagenturen

  .  .  25—50801201NachAI-t«7,

b)  Spezialagenturen  1.  2  3  5äDie  Gewerbsteuer-Anlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das
gleiche  Unternehmen  in  Bayern  Hauptagenturen
  oder  sonstige  leitende  Organe

.  .  ...  bestehen.
Akkordanten  siehe  Arbeiten  öffentl.
Akkumulatorenfabriken  E/10340  660  120  250  Nach  Art  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Alabasterer  A  16  1.—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  ·  jedenfolgeudendieganzeN-A.
Albuminfabriken  E  1069  184O  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerlung  zu
·  »  V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Altflicker,  Altreißer  A  4  50  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  .  »  »·  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Amerikanische  Oefen,  Fabriken  hiefir  E35.—1830|600  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  ohne
11  Unterschied  5  K  40  J.  #6  ronf.  Vorbemerkung
  zu  Tarifabth.  auf  dem
Titelblatte.)
Annoncen-Bureaux  und  deren  Agen.B
turen,  und  zwar:  I
a)  Hauptagenturen,  Generalagenturen
  .  25—5080120  NachAri7

b)  Spezialagenturen  1.—2  3  5  Die  Gewerbsteuer-Anlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das
gleiche  Unternehmen  in  Bayern  Hauptagenturen
  oder  sonstige  leitende  Organe

..  bestehen
Anstreicher  Al6  1  2  35  Flr  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  JedenfolgendendteganzeNA
Antimon,  Hüttenwerke  hiefür  E  961  9  —118124130  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  5  4  40  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Lorfakhh.  E.  auf  dem  Titelblatte).
Antiquare  B  18  -13060  100  Nach  Art.  7.
2
Antiquitätenhändler  BH  4709130  60  Nach  Art.  7.
2
Anzeigebureaux-Inhaber  B  54  —  5|  HNach  Art.  7.
Apfelweinhändler  BabHgg1518  Nach  Art.  7.
2
Apotheker  A  11½9  18830  60  Nach  Art.  7.
Apotheken  des  arztlichen  hersonale
(Handapotheken)  Am  283—  7|12  15  Nach  Art.  7.

 

 

 

 

 

 

 

 

108
        <pb n="666" />
        648

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  —  8  aà  b  cd  und
5  Bemerkungen
AEHEILIIIIL
Apparate  aller  Art,  mathematische,
mechanische,  naturwissenschaftliche,
pharmazeutische,  Berfertiger  von
solchen  A  18  2  —  3  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Apparate  aller  Art,  chirurgische,
mathematische,  mechanische,  naturwissenschaftliche,
  pharmazentische,
Händler  mit  solchen  8447  9118  Nach  Art.  7.
8
Apparate  chirurgische,  mathematische,
  mechanische,  physikalische,
chemische,  pharmazeutische,  automatische,
  Fabriken  hiefür.  E  104  18  13060  H50  Kch  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  (  auf  dem  Titelblatte.)
Appreteure  A  16  1.—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Appreturen,  Fabriken  und  größere
Unternehmungen  hiefür  E  9018  30  100  180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  I.
1  3  K  60  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Appreturmittelfabriken  E  1666H1LS  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
V.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Arbeiten  öffentliche,  UnternehmerC
(Akkordanten)  von  solchen,  insbesondere:

a)  Strassenbau-,  Wasserbau-,
Eisenbahnbau=  Unternehmer,
Wasserversorgungs=  u.  Kanalisirungs-Unternehmungen
  von
größerer  Bedeutung  40  —  80  150250
b)  Unternehmer  von  öffentlichen
Arbeiten  der  vorerwähnten  Art  Nach  Art.  7.
von  geringerer  Bedeutung  —  ———  9
Architekten  A/  10  18  24330  660  Nach  Art.  7.
Armaturen-Fabriken  E.,104  NMach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-·
  IV  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Armaturen  und  Installationen  für
Gas=  und  Wassereinrichtung,  für
Beleuchtungs-,  Heizungs=  und
Ventilationsanlagen,  für  Badeund
  Klosetanlagen.  E1O0  4  OéOONach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="667" />
        44.  649
beskarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  ie  i  und
7*  5  Bemerkungen
AEEBLEIIIEIIILL
Arsenik,  Hüttenwerke  hiefür.  E  969  182243Füür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  5  K  40  SF.  (conf.  Vorbemerkung  zu
4  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Aschehändler  B  41a—  50%½  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Asphaltbereiter  .  A14—50123Wievor.
Asphaltirung,  Fabriken  ziefür  .  E1069—182430NachArt.7.(conk.Vorbemerkungzu
V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Asphaltprodukte,  Fabriken  hiefff106  2ie  vor.
v
Aufbewahrungsanstalten.  B  56  5  —91518  Nach  Art.  7
8
Auflader,  Aufleger  B  621  —  50  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  "  4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Augen  künstliche,  Fabriken  hiefür  10418  3O06O0  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Auktionsanstalten  BE  102  —18O0  40  Nach  Art.  7.
8
Auktionsausrufer  B  6023  55  Wie  vor.
4
Auskunftsgeschäfte  BH  5909  1830  60  Nach  Art.  7.
4
Ausstopfer  von  Thieren  A  4—  500  1.2—  Flur  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Auswanderungs-Agenturen,  und  war:B8
a)  Hauptagenturen,  Generalagenturen
  ....  25—5080120  Mach  Art.7
a  Fl.  1.

b)  Spezialagenturen  12  35  Die  Gewerbsteuer-Anlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das
gleiche  Unternehmen  in  Bayern  Hauptagenturen
  oder  sonstige  leitende  Organe

Auswurfstoffe  und  Abfälle,  Unter-  bestehen.

nehmungen  für  deren  Abfuhr  C  655  9115118)  Nach  Art.  7.

Automaten:  D  86

a)  für  Waagen,  Musikdarbietung,

Versicherungskarten  u.  dergl.  ————2  Ohne  Betriebsanlage.

b)  Verkaufsautomaten.  3-  5  Die  Normalanlage  ist  für  jeden  einzelnen

der  aufgestellten  Apparate  geschuldet.
Bei  letzteren  ist,  wenn  mehr  als  Die  Säge  der  lit.  b  werden  für  Ver-Ei
  wurf-  oder  Ab  abevor=  ie  Satze  der  1lI  wer  en  fur  Ver
zwei  Ein  9  =  kaufsautomaten,  welche  in  Bahnhöfen,
richtungen  angebracht  sind,  für  Bahnwägen  und  auf  Dampfschiffen  aufjede
  weitere  ein  Zuschlag  von  gestellt  sind,  nur  zur  Hälfte  erhoben.
1  4,  von  der  dreizehnten  ab
von  3  .4  zu  entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

108“
        <pb n="668" />
        650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  7  a  b  c  d  und
.*x  Bemerkungen
—  JK.L
Automatische  Apparate,  Fabriten  Nach  Art  Cont.  Vordemert
..  .  E10418—3060150a  -7—0011—otemeungsu
hiefür  IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Automatische  Musikinstrumente,  dabriken
  hiefür.  E|10418  30660  150Wie  vor.
IV
acksteinbrennereien  im  Kleinbetribbänsb—  50|]11122  HDie  Zahl  der  im  Jahre  gebrannten  Stücke
Badhtei  ien  im  Kleinbetr  Backsteine  hat  als  Anhaltspunkt  in  der
Art  zu  dienen,  daß  für  die  ersten  30000
Stücke  nichts,  für  je  folgende  30  000
Stücke  der  Betrag  von  2  M.  in  Be—
rechnung  gebracht  wird.
Backsteinbrennereien  im  Großbetriebe  101019—30  100  180  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  in
III  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Backsteinhändker  bei  geringerem  Betriebe
  .  B421,—235Nt1chAkt-7.
2
Backsteinhändler  bei  größerem  Betriebe
  .  B46b18—3060100Wiev0r.
2
Backtrogmacher.  A  14—  500  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Backwaaren  gewöhnliche,  Händler  mit
solchen  (Brod=  und  Weckhändler)))  41—50  1122|  ie  vor.
2
Backwaaren  feinere,  Händler  mit
solchen  ...  ..B41b1—2  3  5  Wie  vor.
2
Badeanlagen,  Armaturen  und  In—
stallationen  hiefür.  E!  101830  60  150  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Badeanstalten,  Badinhaber,  Badgeber,
  und  zwar:  Al  7
a)  Badeanstalten  mit  geringem
Betriebe  .  .  2—35  7BecBadeanstaltenimtgewohnlcchenBJarms
bädern  wird  für  die  ersten  sechs  Badewannen
  nichts,  für  jede  folgende  Wanne
ein  Viertheil  des  Betrages  der  N.  N.  in
Berechnung  gebracht.  Bei  Fluß=  oder
Seebädern  mit  geschlossenen  Badehürken
wird  die  Betriebsanlage  nach  der  Zah
der  Badeabtheilungen  in  der  Weise  berechnet,
  daß  je  zwei  Abtheilungen  gleich
einer  Badewanne  in  Ansatz  kommen:
ein  Schwimmbassin  wird  sechs  Bade
wannen  oder  zwölf  Badeabtheilungen
gleichgeachtet.
        <pb n="669" />
        M  44.  651
Pes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  E  be.  und
5  Bemerkungen
.
&amp;amp;  c  M  AMAMAM.
b)  Badeanstalten  mit  umfangreicherem
  Betriebe  —  18380  0  Nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  wie  zu  b
sind  zu  besteuern:
Mineral=  und  Luxusbäder,
Medizinalbäder,  Dampfbäder,
römisch-irische,  russische  Bäder,
Gasbäder  u.  dergl.;
Badeanstalten  mit  Inhalationseinrichtungen;

Badeanstalten  mit  Abgabe
transportabler  Bäder;
Badeanstalten  in  Verbindung
  mit  Kaltwasser-Kuranstalten.

Bader,  und  zwar:  A  6
a)  Bader,  welche  die  Dienste  von
Heilgehilfen  verrichten.  3  5  7„Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
b)  Rasirer  und  Haarschneider  —  2  —  Wie  vor.
Bäcker  ....  .A  8  —  12  Wie  vor.
Bäcker  mit  ganz  *  Betriebsverhältnissen
  A9  22ie  vor.
Bälle  oder  Tanzbelustigungen,  deren
häufigeres  oder  saisonweises  Abhalten,
  welches  in  Verbindung
mit  Gastwirthschaften  betrieben
wird  =  85h  912  118  Die  Normalanlage  wird  der  Gewerbsteuer
des  Hauptgewerbes  zugeschlagen.
Eine  Steuerer  mäßigung  findet  nicht  statt.
Baggereibetriebe  E|  97a  —  1830  60  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  4  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E.  auf  dem  Titelblatte).
Bandagen  irurgiche,  Oändler  mit  «
solchen  B47a  91551Nach  Art.  7.
2
Bandagenmacher  A  16  2SN3è55  Fiur  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.
Bandhändler  (nit  geringfügigen  Artikeln)
  BFT  410b  2228  5  Hie  vor.
2
        <pb n="670" />
        des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  8  a  b  c  d  und
7e  -  Bemerkungen
Sä-ZASMJJJJL

Bandhändler  (mit  werthvolleren  Artikeln
  oder  bei  größerem  Betriebsumfange)
  B  4705  19  18330  60]  Nach  Art.  7.
2
»  A  4—  1  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für  jeden
Bandmacher  50  folgenden  die  ganze  N.A.
B  —  —  2  Nach  Art.  7.

Bankanstalten  1  6  100000  Für  die  dem  Bankbetriebe  dienenden  Zweiggeschäfte
  und  Agenturen  von  Bankanstalten
  findet  der  Ansatz  einer  besonderen
Normalanlage  nicht  statt.

Bei  Bankanstalten,  deren  Erträgnisse  als
Aerarialrente  der  bayerischen  Staatskasse
  zugehen,  ist  die  Betriebsanlage  mit
der  Hälfte  der  in  Anlage  II  bestimmten
Klassensätze  zu  bemessen.

Für  Institute,  welche  zu  ihrem  Betriebe
Staats  zuschüsse  bezie  en,  findet,  insolange
diese  Zuschüsse  gewährt  werden,  der  Ansatz
  einer  Normalanlage  nach  T.  Nr.  35
oder  36  nicht  statt.

Bangquiers  B35a  50  —802|  250]  Nach  Art.  7.

1
Banquiers  mit  kleinerem  Geschäftsbetriebe,
  auch  Gelwechsler,
Wechselstubeninhaber  .  Bsäb12—182440WieV0t·
1
Basaltbrüche  E  97al  5  —18  30060|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  K&amp;amp;  60  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E.  auf  dem  Titelblatte.)
Baugeschäfte  mit  eigenen  Werkstätten
für  Bau-,  Zimmerer-,  Schreiner-,
Schlosser-Arbeiten  u.  dergl.  A  10b0  40  —8050|250]  Nach  Art.  7.
Bauhandwerker,  welche  regelmäßig
die  selbständige  Leitung  oder
Herstellung  von  Bauten  übernehmen
  .  .A117—183060Nc1chAtt«7—
Bauhandwerker,  welche  regelmäßig
die  Ein=  oder  Umdeckung  von
größeren  Neubauten  oder  umfang.
reicheren  Gebäuden  zur  Ausführung
  übernehmen  AI22  3  5  71  9  Nach  rt.  7.
Bauhandwerker  bei  grinosngiben
Betriebe  .  ..A13  1-2  3—  Für  Iiden  e  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
ie  halbe  N
        <pb n="671" />
        44.  653
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  22  a  bies  und
5  Bemerkungen
AEBIIIILLE
Bauholzhändler  unter  der  Voraussetzung
  größeren  Betriebs  B|  4618  300|10O]  Nach  Art.  7.
2
Bau-Ingenieure  1A10a  18.  —22  44PWie  vor.
Baukonstruktionen  eiserne,  Fabriten
hiefür.  ...  ..E10340—60120250NachArt.7.(couf.VorbemerkungzuTa-IV
  rifabth.  SE  auf  dem  Titelblatte.)
Baumaterialienhändler  bei  geringerem
  Betriebe  .  .1B  421  1212  3  5|  Nach  Art.  7.
2
Baumaterialienhändler  bei  größerem
Betriebe  ..  .B46b18—3060100Wievor.
2
Baumeister  (Architekten,  Bau-In—
genieure)  und  sonstige  Bauunternehmer
  .  A10a18—243060Wievt-t-Baumwollene
  und  halbwollene
Zeuge,  Fabriken  hiefür  E  9O1BSO0  OO180]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
1  3  M  60  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Baumwollenwaarenfabriken=  —]  9018  3010|180|  Wie  vor.
1
Baumwollenwatte-Verfertiger  A  14—  50  1  2  3)|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N..
Baumwollenweber  ¾4—  5001  2.—  Wie  vor.
Baumwollenweberei,  Fabriken  hiefür  909  18  —3010|180|/  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3  &amp;amp;  60  24.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Baumwollhändler,  ebenso  Baum-  »
wollwaarenhändler  B|47a  9  15¼18j  Nach  Art.  7.
2
Baumwollzeuge,  Schnittwaarenhänd.
ler  mit  solchen.  B  470  18  —3060100]  Wie  vor.
2
Bau--Ornamentenverfertiger  A  16  1  J.  2  3  5|ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
.  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Bauplätze,  Unternehmer  für  den
Erwerb  und  die  Veräußerung
solcher,  siehe  Güterhändler.
Bauschreiner  A  16  1—-—2  35|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Bauspapier-Fabriken  E  123183O0OFürjeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  K&amp;amp;  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Lensfatu#-  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="672" />
        654

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarife  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  38  a  bicd  und
5  Bemerkungen
E&amp;amp;s  la  ——Z#
Baunnternehmer  A  10a¼¼  1n  —  244ch  Art.  7.
Bazare  für  Galanterie=  und  Kurzwaaren
  ...  B47d20—4080l150Wicv0k.
2
Bazare  für  gemischte  Waaren  BH20  JA  4q050]  Wie  vor.
2
Beherbergung  und  Verpflegung  von
Fremden,  Unternehmer  hiefür,  soferne
  dieselben  nicht  nach  T.  Nr.  78  .
und  79  zu  besteuern  sind  D  841  12412  35  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.
U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden  die
»  ganzeN.A.
Beinknopfmacher  16  1  —2  35  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  «  jedenfolgendendicganzeNA
Beinknopffabriken  E.  12418  60100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  .K  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
*7*  Lensabt  E  auf  dem  Titelblatte.)
Beinringler  A  144  50  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
»  »  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Beinschnitzwaarenverfertiger  A  4—  50|  4  —  Wie  vor.
Beinschwärzbereiter  A  4  1501  2s  —  Wie  vor.
Beinwaarenfabriken  E  124  18  —  301  60  100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  A  60  27.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Beleuchtungsanlagen,  Armaturen
und  Installationen  hiefür  E  10418300  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Beleuchtungsunternehmungen,  und  111
zwar  für  Gasbeleuchtung,  für
elektrische  Beleuchtung  und  Krafterzeugung,
  dann  für  sonstige  Beleuchtungszwecke:

a)  in  Städten  mit  über  20000
Einwohnern  und  bei  größerem
Betriebe  60  —90  150  250.  Nach  Art.  7.  Bei  gemeindlichen  Unterb)
  an  kleineren  Orten  oder  bei  nehmungen  der  neherbeeichneten.  Lrt
—  blei  erjenige  Theil  des  Ertrags,
geringerem  Betriebe  18  80  40  60  welcher  für  gemeindliche  Beleuchtungszwecke
  in  Rechnung  zu  stellen  ist,  bei
Bemessung  der  Betriebsanlage  außer
Betracht.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.
  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="673" />
        W  44.

655

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  —  2  a  b  cC  d  und
S  S
—  —  Bemerkungen
—  —.  "  #
4N
Bergwerke:  E  95
III
a)  kleineren  Umfangs,  auch  Salinen,
  Salzsiedereien  9  18  25  50Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
b)  großen  Umfangs  .  —  —1Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bernsteinnachahmung,  Fabriken  hiefür  E  123349—8  2430]//Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  A  60  —.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bernsteinwaaren-Fabriken  E  123  9  —18  244  Wie  vor.
VI
Beschälgeschäfte  von  Privaten  B  57  —8  5  Nach  Art.  7.
3  Privatbeschälgeschäfte  als  Nebenbetrieb  der
Landwirthschaft  sind  steuerfrei.
Besenbinder  A  4L  500  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Besenfabriken  K  116  9  K18  24430|]|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  1  80  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Besenstielmacher  A  4—  50|  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  jedenfolgendendieganch.A.
Bettfedernbereiter  A  161  2  35  Wie  vor.
Bettfedernhändler  B  442  —  3  5%  V  Wie  vor.
2
Bettfedernreiniger  A  14—  50  2  3|s  Wie  vor.
Bettverleiher  B  572  5%  Nach  Art.  7.
8
Beutler  A  16  11—2  3  5  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Beuteltuchhändler  B|  41b  H  2  35Wie  vor.
.  .  .  2
Bierbrauereien  (Braun-  und  Weiß--  F  143
bierbrauereien),  und  zwar:  Als  Berriebsaulage  wird  für  die  wrsten
a  ·  —  150  im  Jahre  verwendeten  Hektoliter
)Kommunbrauberechtigte  1  2  4  6  Matz  nichich,  für  die  folgenden
von  über
150—  500  Hektol.  4  X  pro“  Hektol.
bo  selbständige  Bierbrauereien  im  1000—  100
gewöhnlichen  Betriebe  9  —2003001001½000  3000  „  7  „  „
3000—  6000  „  SH  „
6000—  10  000  „  9„  „
»  10000—20000,,10,,,»
c)Großbrauere1en.  50—10015025020000—30000»11»»  »
30000—40000»12»,,
40  000—  50  OC00  „  13  „  „  ,
50  000—100  000  »  15  ö"7!)  1
100  000—150  Oo00  „  20  „  „  "
150  000—200  000  »  25  "  *  1n
200  000  Hektoliter  30  „  „
        <pb n="674" />
        656

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage  .
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  8  a  5  c  d  und
A—  Bemerkungen
AAA
in  Ansatz  gebracht.
Der  höhere  Satz  kommt  nur  für  das
Quantum,  welches  über  die  vorherige
"  ·  Höchstziffer  geht,  zut  Anrechnung.
Bierwirthe,  und  zwar:  81
a)  größere  Restaurationen  18—  30  00  n  Menge  #a,Rihrich  verzupten  W
3  jerwi  -  i-  at  a  nhaltspunkt  in  der  Weise
b)  sonstige  Bierwirthschaften  3  5  7  9|  a  dienen,  1o  süährpie  erste  #0  ell
toliter  nichts,  dann
von  über  für  je  50  Hektoliter
150—  300  Hektoliter  1  .4  50
300—  600  „  2  —  „
600  —1200  r*  2  r—  50  —“/
1200—3000  „  —*
3000—6000  175  4  "%  5
6000  Hektoliter  5.  —
in  Ansatz  gebracht  werden.
Die  Verleitgabe  des  selbstgebrauten
Bieres  durch  die  Kommunbrauberechtigten
ist  bis  zu  100  Hektoliter  steuerfrei.
Bisjouteriehändler  *  479188  3060]  Nach  Art.  7.
Bilderdrucker,  Bildermacher  A  16  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Bilderhändler  (Händler  mit  geringwerthigen
  Bildern  und  Phobographien).
  .  B41b1—2  3  5|Wie  vor.
Vileerrahmenfabren.  E  11118  +24%0060|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  ohne
VI  Unterschied  8  .AK  60  J.  (conf.  Vorbemerkung
  zu  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

Bilderzeiger  u.  dergl.  1|  859  1  J—2  3—  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.
U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden  die
ganze  N.A.
Bildhauer  (Formschneider)  A  16  —2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  ç  *è7  jeden  efolgenden  die  ganze  N.A.
Bildhauerei,  Anstalten  hiefür  E  1379  5  2430]  Nach  M
VIII
Bildschnitzer  (seinere  Holzwaaren  14K50  23  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  »  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Billardfabriken.  E!  119  30  6t0206250]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  +  60  -J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Billardhalter  ohne  eigenen  Wirth—
schaftsbetrieb  85i  2  —  3  5%  Nach  Art.  7
        <pb n="675" />
        W  44  657
des  Tarifsl  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnnus  der  Gewerbe  l  .x7  a  breed  und
Bemerkungen
Gs4.41444
Binder  A  16  1—82  3  5|]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Bindfadenfabriken  E  90018  30  1  100  180|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3  M  60  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Birnwein,  Händler  mit  solchen  BF  47  9  1%%  1Nach  krt.  7.
2
Blättersetzer  für  Weber  A  144  500  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Blasbalgmacher  A  1—  50  f  2  3  |  Wie  vor.
Blattmetallfabriken  EI94B  60  100  Für  eden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
ni  3  60  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
E  auf  dem  Titelblatte.)
Blattsilberfabriken.  E  94c  18  —BS30O060/10O|  Wie  vor.
II
Bleche  gelochte,  Fabriken  hiefür  4&amp;amp;  93c18  —6  120250]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
11  5  +%  40  K.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Blechner  A  18  2  —  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Blechspielwaarenfabriken  E  dcb3SO  O  6O|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  MA  60  K.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Blechwaarenfabriken  E  934  8  36120|250|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I  5  4  40  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Blechwaarenhändler  B43  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Blechwalzwerke  E  934  188  3612  250|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I1  5  K  40  K.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Blechwerke  E  93  18  B6120|/250]  Wie  vor.
II
Bleiarbeiter  A  14—  501  2  3.Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Bleicher  A  16  1  —  2  3  5|Wie  vor.
Bleichereien,  Fabriken  und  größere
Unternehmungen  hiefür  E  9018  33010|180|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3  M  60  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bleigießer  A  14—  500  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Bleistiftfabriken  E  10018  3012|2]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-V
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

 

 

109*
        <pb n="676" />
        658

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  #  a  b  c  d  und
5  Bemerkungen
—  4  %%
Bleistiftverfertiger  A  14—  50  2  3)]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Bleiwaarenhändler  und  zwar  mit
geringeren  ArtikenB  442  —3  51  71  Wie  vor.
2
Bleiwaarenhändler  und  zwar  mit
bedeutenderen  Artikeln  6  475b09  —  18  30Nach  Art.  7.
Bleiwaarenverfertiger.  XX.  144  50  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Blitzableitersetzer  18  2  —  3  5  ie  vor.
Blumenbehälterverfertiger  XX  14—  50  2  3|Wie  vor.
Blumenblätterverfertiger  .  *  14  5X  2  3|sWie  vor.
Blumenhändler  unter  der  Voraussetzung
  größeren  Betriebs  B’  46a  18  —  244]Nach  Art.  7.
Blumen  künstliche,  Händler  mit  «
solchen  B.  41bö¼  1  —2  3  5  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Blumen  und  Blumenblätter  künstliche,
  Fabriken  hiefür  91b18  —-30  60150|Nach  Art.  7  (conk.  Vorbemerkung  zu
!I  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Blumenmacher  A  44  “  2  3  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Blutegelhändler  lb44½2  5  v  Wie  vor.
Börsenagenten  .  5999—1830|  60|Nach  Art.  7.
4
Börsensensale  1  589  M1812440]Nach  Art.  7.
4
Böticher  A16  1  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Bohrschmiede  A  30b0bö1  —  2  35|Wie  vor.
Bonbonsfabriken  E  1300512  1883060|Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bootverleiher  C  68—  50  2  3|  Für  das  erste  Fahrzeug  nichts,  für  jedes
folgende  der  Betrag  der  N.A.
Borstenfabriken.  E  127  18  —  3000!  250]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Borstenhändler  B  442  —3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Bortenmacher  A  16  1  —2  3¾  5|Wie  vor.
        <pb n="677" />
        W  44.  659
beskarie  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  a  b  c  u  und
—
5  —□J  Bemerkungen
—  &amp;amp;  ———.
#  #
Boten  zu  Fuß  C  70—  50  1  2  —Wie  vor.
Botenfuhrwerke:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  —  2  3  5|Für  die  ersten  zwei  Pferde  nichts,  für
*r!m  jedes  folgende  Pferd  die  halbe  N.A.
b)  bei  größerem  Umfange  —  —  —  1525|  Nach  rt.  7
Brandmetzger  Schlächter,  Metger
ohne  Verlagg  266  —  2  3—RFrr  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
.  .  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Branntweinbrennereien,  und  zwar:  F  144
a)  als  Hauptbetrieb  —  ——  —  5  Fir  jeden  der  ersten  1000  im  Jahre  erzeugten
  Hektoliter  ein  Betrag  von  8  3,
für  jeden  der  nächsten  1000  ein  Betrag
von  14  43.  und  für  jeden  weiteren  Hektoliter
  ein  Betrag  von  20  A&amp;amp;.
b)  als  Nebenbetrieb  eines  Gewerbes
  #  "  —  —  —  —  Nach  Art.  7  aus  dem  Ertrage  des  Haupt-.
  gewerbes  und  des  Nebenbetriebs.
)  als  Nebenbetrieb  der  Landwirthschaft
  —  —  Steuerfrei.
Branntweiner,  Branntweinhändlerr  B  4%3  —5  912  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  .  .  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Branntwein,  Fabriken  zur  Weiterverarbeitung
  von  solchem.  E  131af  1n  —  30  60|100]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Branntweinschenken  D  833  6  10  15Nach  Ar.  7.
Brasilschnupftabak-Bereiter  A  144—  50  23  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
ç  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Brasiltabakfabriken  E13449  U3O0]  éO]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VII  3  4  60  +.  (conf.  Vorbemerkung  zu
½½  ·  ·»  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Brauereieinrichtung,  Fabriken  hiefür  E  10418  –30  60  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Brennholzhändler  bei  geringerem
Betriebe  ..  ..B421—2  ZöNachAkt,7,
2
Brennholahaͤndler  b  bei  größerem  Betriebe
  .  B46b18—3060100Wi-v0k.
2
Brennholsverkleinerung,  Anstalten
hiefür.  Z  E  1119–BO65180]  Wie  vor.  (conk.  Vorbemerkung  zu  TarifvV
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="678" />
        660

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pbes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  Pe  blel  und
s-  Bemerkungen
#  4K
Brennmaterialienhändler  (Brennholzhändler,
  Kohlen-,  Coaks=  und
Torfhändler)  bei  geringerem  Betribelrle
  42  1J  35  Nach  Art.  7.
Brennmaterial  künstliches,  Bereitung
von  solchem  EEE  11090—300560180  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
V.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bretterhändler  bei  geringerem  Betriebe..
  e  42  1  35|  Nach  Art.  7.
.  2
Bretterhändler  bei  größerem  Be—
triebe  .  .  .  .  .1B46bl  18  830  o  100|]  Wie  vor.
2
Briefcouvertsverfertiger  A  16  1—2  3  5  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Brieftaschenmacher  A  16  1  —2  3  5  Wie  vor.
Brillenfabriken.  E  10448300|150]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Brillengestellmacher  A,  14  5u  1  2  3)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Brillenmacher  A.  11  —2  35|  Wie  vor.
l
Brillenschleifereien.  E102a3—61230FütjcdenGehilfcnunbAtbeitero.U.
m  1.«80-C.(conk.Vorbeme1-kungzu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Britanniametallwaarenfabriken.  E  944  18—30  100180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I  3  K  60  &amp;amp;.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Britanniametallwaaren-Verfertigerr  161  1—  2  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Brocatschläger  A  123  5  Wie  vor.
Brodfabriken  FE  1318——  2205O  5O|  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Brodhändler  B  41lal  —  6560  1  21  —  Flür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Broncefabriken  E  94cq  18  —30  60  100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  .K&amp;amp;  60  K.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Broncefarbenfabriken  E1100  18301120]  250|Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bronceure  A1S  2—  3  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="679" />
        „W  44.  661
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  z  z  a  bleu  und
2  Bemerkungen
—*—4.4  MAJMA
Broncewaarenfabriken  E940  –  er  ioo  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  4  60  J—.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bruchglashändler  BFä  41a—  500  21  —  Nür  den  ersten  Gehilfen  die  balbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N
Brückenbau,  Betriebsstätten  hiefürs10340  —60  120|250|  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Brückenwaagen-Fabriken.  E10418  306||  150]  Wie  vor.
IV
Brunnenmacher  A/16  1—2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Brunnwerke,  Fabriken  für  deren
Bau  und  Reparatur  –E  104  4Nh  Art.  7.  (cont.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Buchbinder  A  16  1.—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Buchdrucker,  Notendrucker,  ebenso  A
Herausgeber  (Verleger)  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften:
a)  bei  geringerem  Betriebe  2  —3  5  25'
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  15—32000  Nach  Art.  7.
Buchdruckereipressen-Fabriken
(Schnellpressenfabriken)  E,10340  —  60  120250]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Buchexperten  B.E  60082  —3  5  ?Nach  Art.  7.
4
Buchhändler  (Verlags=  und  Sortimentshändler)
  .  B47c18—3060100Wiev0t—
2
Buchhändler  mit  aunstverlag.  BH47c  18  —S3O060100|Wie  vor.
2
Bücherrevisoren  B  602  5  wVWie  vor.
4
Büchsenmacher.  A  18  2—8  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Büchsenschäfter.  A  16  1—  2  3  5|  Wie  vor.
Büchsenschmiede  A  30b0b  1  —2  3]  5|Wie  vor.
Bügler  A  29  1—2  3  6)l  Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U.
die  halbe  Normalanlage.
Bürsten  aus  Mooswurzeln,  Verfertiger
  solcher  .  JA  4—50  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
        <pb n="680" />
        662

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  3  z  a  b1col184  und
r  *5  Bemerkungen
W4  4  A
—
Bürstenbinder  A  16  1  —  2  3  5|  Wie  vor.
Bürstenfabriken  E12718  +N30  102]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
M  3  4  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Bürstenhändler.  B  442  —  3  5%  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  «  jedenfolgendendieganzeNA
Bürstenholzanfertiger  A  4  50  21  —  Wie  vor.
Bürstenholzfabriken  E  1169·1884üjeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  +  80  -,  (conf.  Vorbemerkung  zu
"  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Büttner  A  16  1|—2  35|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
I  jedenfolgendendieganzeN.A.
Buntpapierfabriken  E.  1218  M  3010  250|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  8  &amp;amp;  60  NS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Buntpapierhandel,  geringfügiger  B  41b510—2  3  5für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Buntpapiermacher.  A  16  1  J—2  35#  ie  vor.
Butterbereitung,  da  wo  sie  mit  erkaufter
  Milch  gewerbsmäßig  betrieben
  wird  —  mit  Ausnahme
der  Kunstbutterbereitung  —  E  129a  3—  9  1830]|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VII  3  A  60  N.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Butterhändler  im  Kleinen  (Höcker
und  Viktualienhändler)  41b51.2  3  5)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Butter,  künstliche,  Fabriken  hiefür  E  1296440  —80  1  250|  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cafetiers  (Café-,  Thee=  und  Chocoladeschenken),
  und  zwar:  D  82
a)  mit  größerem  Betriebe  18  J—  30  40  60  Nach  Art.  7.
b)  mit  geringerem  Betriebe  3  —  6  9  12|Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.
U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden  die
siehe  auch  Kaffee.  ganze  N.  A.
Carousselspiel-Inhaber  D  851NZ  3]  5|Wie  vor.
Celluloid  fabriken  E  12319—5181124430|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  8  K  60  #.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="681" />
        44.  663
des  Tarifs  Normalanlage
—  —  11  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7v"  a  boicl  und
—————M  Bemerkungen
1  *  A
|
Cellulosefabriken  E  115  18  300ONôh  Art.  7.  (Conf.  Vorbemerkung  en
·  VII  —  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cementfabriken  E.  9999  —30650]  180]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  I.
III  3  46  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cementhändler  bei  gerigerem  Betriebe
  ..  ...B’42  1  2  3  5  Nach  Art.  7.
Cementhändler  bei  größerem  Betriebe
  B  46b|]  18  —  3006|10|]Wie  vor.
2
Cementmühlen  1  999  —  320600180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
III  3  A  60  .  ccont.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cementplattenhändler  bei  gerugerem
Betriebe  B  4  1  —2  35|  Nach  Art.  7.
2
Cementplattenhändler  bei  größerem  »
Betriebe  .  „  465bö18  0  60  100|]  Wie  vor.
2  1
Cementwaarenfabriken  E  99  9  0  60|  180|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
In!  3  4  60  J  (cont.  Vorbemerkung  zu
Z  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cementwaarenverfertiger  16  1  —  2  3  0|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  ç  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Chaisenfabriken.  1033  40  +6020250]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
Z  *  #  IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Chaisen-Requisiten-Verfertiger  *  18  2  —8  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  Z  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Chamottsteinfabriken  E.  97a  5  1830  60]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  4&amp;amp;  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Z  Tarifabth.  E  auf  dem  Tuelblatte.)
Champagnerfabriken  E  1310  18  —30  110020  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Z„  "  VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Chatouillewaarenfabriken  E  11669  18244  30)]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  K  80  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Chemische  Darstellung  von  Quellenprodukten
  E.  100  18  ——  30!200250]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
V.  Tarifabth  E  auf  dem  Titelblatte.)
Chemische  Instrumente  und  Apparate,
Fabriken  hiefür.  .  E10418—3060150Wiev0k.
Iv
Chemische  Präparate,  Verfertiger
solcher  A  220—5  7  9  Nach  Art.  7

 

 

 

 

 

 

 

110
        <pb n="682" />
        664

 

l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  5  c  d  und
Z  25  —  Bemerkungen
S  S  *  M  4  A  A  AMA.
I
Chemische  Produkte,  Fabriken  hiefür
soferne  nicht  besonders  bezeichnet,  1008  —302|250]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
V.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Chirurgische  Instrumente,  Apparate  1
und  Verbandstoffe,  künstliche  Glieder,
  Augen  und  Gebise,  Fabriken
hiefür  I.  10418  30Nah  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  s  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Chirurgische  Instrumente,  Apparate  #
und  Bandagen,  Händler  mit  ·  .
solchen.  47a5  9  10518|Nach  Art.  7.
Chirurgische  Instrumente,  künstliche  "
Glieder,  Gebisse  rc.,  Verfertiger
solcher  aller  Art  KK  18  2  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Chocoladefabriken  II  1289  18
!m  n  Nach  Art.  7.  »
Chocolade=  u.  Lebkuchenfabriken  E  13338  300  180|Bei  Verbindung  des  Betriebs  der  Chocolade=VII
  #  fabriken  mit  Konditoreiwaarenfabriken
#  oder  Lebkuchenfabriken  ist  die  in  T.  Nr.
1305  bezw.  133  bestimmte  Normalanlage
  in  Anwendung  zu  bringen.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E
auf  dem  Titelblatte.)
6
Chocoladenmacher  250  +  5  79|  Nach  Art.  7.
Chocoladeschenken  siehe  Cafetiers
Chromolithographie,  Anstalten  hiefür  13999  —1860|150|]Nach  Art.  7.
VII!
Cichorienfabriken,  Cichoriendörren  E  131018  J—  3E0100|250]  Wie  vor.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-.
  VI«  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cigarren=  und  Cigarettenfabriken  E  134018  ZO0  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI#  3  K  60  F.  (conf.  Vorbemerkung  zu
»  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Cigarren=  und  Cigarettenhändler
bei  geringerem  Betriebe  6  44443  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Cigarren-  und  Cigarettenhändler
bei  größerem  Betriebe  46a  18  —+2440%ôch  Art  7.
2
Cigarrenkistenmacher  AK  4—  500  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Cigarren=  und  Cigarettenmacher  145¼  2  3|]  Wie  vor.
        <pb n="683" />
        44.  665
des  Tarifs  Normalanlage
"  –  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  38  a  b  c  d  und
*—  Bemerkungen
N  A
Ciseleure  A  16  1  —2  3  5Wie  vor.
Coakshändler  bei  Veringerem  Be-  6
triebe  8B  41  4412  345|ach  krt.  7.
2
Coakshändler  bei  arbßerem  Betriebe,  46  18|  ——430D0]  Wie  vor.
Colonialwaarenhändler  8  479Wie  vor.
2
Cognakbrennereien.  1131a18306000|  Wie  vor.  (Conk.  Vorbemerkung  zu  Tareif-VII
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Colorirungsanstalten  9  138  9  —1181  60  150  Nach  Art.  7.
Coloristen  A  4—50  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Colporteure:  B|  64
4
a)  beim  Verkaufe  von  Druckschriften
  —  Mm
b)  beim  Verkaufe  von  Zeitungen  1  2s|/Wievor,
Corduanlederbereiter  Al1056  1|—2  3  5  Wie  vor.
Couvertfabriken  E|121118  ++  60|100|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  3  K  60  —.  (couf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Crepinarbeiter  Al  16  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
i  jedenfolgendendieganzeN.A.
Dachdecker  bei  größerem  Betriebe
(Bauhandwerker,  welche  regelmäßig
  die  Ein=  oder  Umdeckung
von  größeren  Neubauten  oder
umfangreicheren  Gebäuden  zur
Ausführung  übernehmen)  AA  12  35  7  92aach  Art.  7.
Dachdecker  bei  geringfügigerem  Betriebe
  A  13  1  .—2  3—  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
die  halbe  N.A.
Dachfilzbereiter.  A  16  1  —2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Dachpappenbereiter  A  16  1—2  35|/  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
D  appenfabriken  E  106  9  18  24430|  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Dachp  ppenf  V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
2  indelmacher  A  4%  5001  21  —  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Dachschin  ch  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.

 

110“
        <pb n="684" />
        666

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
–  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  EE—  a  beild  und
—  E
Bemerkungen
—  E  «
Dachspähnmacher  4-  501  2  —  Wie  vor.
Damastweberei,  Fabriken  hiefür.  X.  9018  —30|100||180]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U-1
  1  3  A  60  &amp;amp;.  (conf.  Vorbemerkung  zu
"„  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Damenbekleidung,  Fabriken  hiefür#n  91518  —  30  60|150|  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Damenmäntelfabriken  E.  9105118  —30060/150]  Wie  vor.
1  l
Damenmäntelhändler  B  4700  18  —30  60|  100|  Nach  Art.  v.
-  i
Dampfbäckereien  k  1318  206]25]  Wie  vor.  couf.  Vorbemerkung  zu  Tarii—
VII  D  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Dampfbäder  siehe  Badeanstalten  ·
Dampfbaggcreien.  E97a5;-—1830  SOJ  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  n  3  K  60  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
6  1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Dampfkesselfabriken  E  10  44mA|330  600150|  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  3  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.
Dampfkesselschmiede  A  3003—5  9  12|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  jedenfolgendendicganzeN.A.
Dampf=  und  Kraftmaschinen  jeder  I
Art,  bewegliche  oder  stationäre,
Fabriken  hiefür.  –E  10340  —60120|]|250]  Nach  Art.  7  (cont  Vorbemerkung  zu
IV.  l  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Dampfsägen:  E  141
IX
1.  in  selbständigem  Betrieb  I
a)  bei  geringem  Umfang  3—6  9  12|192  ch  Ar#.  7
b)  bei  größerem  Umfang  20  —  60150  2  ··
2.  im  Neben=  oder  Wechselbetrie,
mit  Getreidemühlen  —  ———  ——  In  dem  Falle  zu  2  wird  für  die  Getreidc-«
  mühle  die  Betriebsanlage  nach  Tar.
S  Nr.  140  a,  b  oder  c  bemessen.
Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  für
die  Sägemühle  hat  das  verarbeitete  Holzquantum
  in  der  Weise  als  Anhaltspvunkt
zu  dienen,  daß  bei  einem  Verbrauch
bis  zu  200  Kubikmeter  der  Betrag
von  1  4  50  4  für  je  100
von  mehr  als  Kubikmeter
200  —  500  Kubikmeter  1  4K  —  „
500—1000  „  1  „  20.
#  1000—1500  1  .  50
1500—2000  „  2  -p„2
2000  —2500  „  2  „  50  „
in  Ansatz  gebracht  wird.
        <pb n="685" />
        M  A4A.  667
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  a  bcd  und
*  *  Bemerkungen
8  &amp;amp;A
Bei  einem  Ouantum  von  mehr  als
2500  Kubilmeter  werden  für  je  100  Kubikmeter
  3  #  als  Betriebsanlage  in  Berechnung
  gebracht.
1  Der  höhere  Satz  bezieht  sich  immer  nur
#  auf  das  Quantum,  welches  über  die  vorhergehende
  Höchstzisser  geht.
Dampfschifffahrt  und  Dampfschlepp  C  73
schifffahrt  lauf  Bau  oder  Fahrt),
Anstalten  und  Unternehmungen
hiefür,  und  zwar:
a)  für  große  Unternehmungen  —  —  —180
b)  für  weniger  bedeutende  oder
minder  frequentirte  Unternehm-=  Nach  Art.  7.
ungen  ..  ;  —————40
c)Motorboote.  5—91218
Dampfspaltereien  —E1110  H306180]  Wie  vor.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifv
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Dampfspritzen-Fabriken  E  1040  —60120|250]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Dampftrambahnbetriebs-Unter-  C4
nehmungen,  und  zwar:  s
a)  für  große  Unternehmungen  —  ——  360
b)  für  weniger  bedeutende  oder
minder  frequentirte  Unter-  Nach  Art.  7.
nehmungen  ——  —40
c)  Motorwagen.  5——9  218
Dampfwaschanstalten.  1½  88822443060|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
1.  3  4  60  —.  (conf.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Dantesverfertiger  A  144  500  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Darmhändler  bei  geringerem  Be-  ·
triebe........  B’42  1—2  35NachAkt.7.
2
Darmhändler  bei  größerem  Betriebe  B46a  18  —241  30  60  Wie  vor.
2
Daubenhauer  AA  14—  5  2  3|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Deckenhändler  B  4718—3]  Nach  Art.  7.
2
·  l  1—2  3  kür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Deckenmacher  *7  6  5P  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Dekateure  A  16  1.  —  2  3  S5#WWie  vor.
        <pb n="686" />
        668

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  z  a  b  C  und
—  )  Bemerkungen
08K&amp;amp;“JJA  A
6  .
Dekorateure.  A1182—3  57W1evor.
Delikatessenhändler  B  47b  —  1883560]Nach  Art.  7.
2
Desinfektionsanstalten  E.106  —18  24  30|  Wie  vor.  (couf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-Desinfekti
  stalte  v  abth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Desinfektionsmittel-Verfertiger  A  20  —  5  9|Nach  Art.  7.
Destillateure  A  18  —3  5  7Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Destillationsanstalten.  E,  131a  18  ——  300  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
vu  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Devotionalienfabriken.  Il  940|18  —E200060  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  #  3  M  60  -J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Diamantschleifereien  1  999  —  30060|130|Wie  vor.
L
Dienstmänner  B  6E2—  ½X  1  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  -  jedenfolgendendieganzcN.A.
Dienstmanninstitute  B  645—  9  1518s  Nach.  Art.  7.
4
Dochtfabriken  1#2  388  18  —  2444|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3  K  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Dochtmacher  N.  141  50  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Docks=  und  dergl.  Geschäfte  B  56  5—  91518|Nach  Art.  7.
3
Dosenhändler  Bä  44  5  VFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Dosenmacher  A  16  —  2  3  5|Wie  vor.
Drahtarbeiten  feinere,  Verfertiger  6
solcher  IIMA  14—  50  2  3]  Wie  vor.
Drahtfabriken  (mit  Ausnahme  der  ·
11nterT.Nr.94dbezeichneten)E93b5—183060FürjedeUGehilfenustdArbcitcro.U-11
  5.«40-.j.(conk.Vorbemcrkungzu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Drahtsabriken,  leonische  E  94418  00180|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
I!  3  K  60  —.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Drahtsiebverfertiger  A14—  50|1  2  3|  Für  den  ersten  Gchilfen  die  halbe,  für
"“  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Drahtstifthändler  BF  415  H.  35|Wie  vor.
2
Drahtstiftmacher  A  14  50  2  3Wie  vor.
Drahtwaarenhändler  BE  442  3  5  WWie  vor.
2
        <pb n="687" />
        44.

669

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  -  a  5  c  d  und
—  Bemerkungen
=  —4  —.—.-.
i  !  ....-  .
Drahtwerke  &amp;amp;|93b5  18  30  60  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
II  .  5  K  40  5.  Conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Tielblatte.)
Drahtzieher  für  Eisen,  Messing,  l  -
Kupfer  *  KKK  111  50  1  2  3|  Fur  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
I  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Drahtzugwerke  1  9030  5  —18  30  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
I1  i  TIO40-x·z.(i«i-i«f.Vorlicntcrkungzu
I  .  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.'
Drechsler,  Dreher  A  16  1  —  2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  -  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Drechslerwaarenfabriken.  1.  11718  24  300  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  4  60  „S.  konf.  Vorbemerkung  zu
r  Tarifsabth  E  auf  dem  Titelblatte.
Droguerienhändler  n  4709  518  30  60|Nach  Art.  7.
2
Droschkenführer:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  —½  3SHFür  die  ersten  zwei  Pferde  nichts,  für
T%  jedes  folgende  die  halbe  N.  A.
b)  bei  größerem  Umfange  «  —"--—  15%25|  Nach  Art.  7.
Drucker  für  Gespinnste  und  Gewebe  182  8  ·  7F:1·1·dc«·cl«stc!1("»3kjl)ilfcuvielmvafür
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Druckereien,  Fabriken  und  größere
Unternehmungen  hiefür  1  90  8  ——  30|00OFu  ieden  Gehllfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
1  «  3.-..(3(·,).xz.:«-··.»t.VmbcmcrknngIn
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Dünger  künstlicher,  dessen  Fabri—  «  '
kation  .  ..  EIOJ  18  —  30  1200  250|  Nach  Art.  7.  /Tudnf.  Vorbemertung  zu
*  s  Tarifabth  E  auf  dem  Titelblatte.)
Dünger  künstlicher,  Händler  mit
solchem,  überhaupt  Düngerhänd-  ·
ler  ..  ....B44  LI—3  5  7ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  I  icdcttfolgendendicqmnchUL
Dürrgemüsehändler  B  41lb  1—2  3  5|Wie  vor
2.  "
Dütenverfertiger  X  166—2  3  dWiee  vor.
I
Edelsteinhändler  B  4751918  3060|Nach  Art.  7.
-  l
Edelsteinschneider  A  16  1.2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Eierhändler  im  Kleinen  (Höcker=  und  #
Viktualienhändler)  .  1  —  2  3  5|Wie  vor.
i

 

 

III
(l
□—
        <pb n="688" />
        670

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
——-—-  ————  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  E  a  breiil  und
—.  -  Bemerkungen
+—  S  —
ABLLLLIL
Einrichtungsgegenstände,  Verleiher
von  solchen  B  56ö  5—  9  1518|Nach  Art.  7.
8
Eisen,  altes,  Handel  mit  solchem
(auch  Handel  mit  Abfällen  von
Messing,  Kupfer,  Zinn,  Zink
und  Blei)  ..  .  11B  41I1b  I1  —2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Eisenbahnen,  Anstalten  und  Unterr  C5
nehmungen  (auf  Bau  oder  Fahrt),
und  zwar:
a)  für  große  Unternehmungen  —  ————  1000
b)  für  weniger  bedeutende  Ünter—  Hach  Art.  7.
nehmungen  40  -80  150  250  Für  Eisenbahnunternehmungen,  an  welche
unter  vertragsmäßig  gewährleisteten  Voraussetzungen
  Zuschüsse  aus  der  bayerischen
Staatskasse  thatsächlich  zur  Auszahlung
gelangen,  ist  von  der  Betriebsanlage  derjenige
  Betrag  abzusetzen,  welcher  nach  dem
Durchschnitte  der  der  Veranlagung  vorhergegangenen
  beiden  Jahre  als  Staatszuschuß
  geleistet  wurde.
1  Würde  sich  in  Folge  dieses  Abzugs
»  keine  Betriebsanlage  oder  ein  geringerer
Klassensatz  ergeben,  als  er  dem  Verhält—
i  nisse  von  fünf  Pfennig  von  tausend  Mark
des  Betriebskapitals,  bei  Aktiengesellschaften
#  des  Aktienkapitals  mit  Zuschlag  der  zur
.  Ergänzung  desselben  bestimmten  Hypothekschulden
  und  Prioritäten,  entspricht,  dann
-  ist  der  diesem  Betrag  nächstliegende  Klassen—
I  »  satz  als  Betriebsanlage  anzusetzen.
Insolange  die  vertragsmäßige  Rücker—
Z  stattung  der  vom  Staate  geleisteten  Zu—
schüsse  noch  nicht  erfolgt  ist,  darf  in  keinem
«  »  Falle  die  Betriebsanlage  mit  einem  höhe-·
  ren  Klassensatze  bestimmt  werden,  als  er
dem  Betrage  von  zwanzig  Pfennig  von
tausend  Mark  der  vorbezeichneten  Kapita-·
  lien  zunächst  entspricht.
Eisenbahnbau-Unternehmen  (Akkordanten):
  1
a)  bei  Unternehmungen  von
größerer  Bedeutung  .  40.—80150250
b)  bei  Unternehmungen  von  2  Art.  7.
geringerer  Bedeutung  —  —  9
        <pb n="689" />
        .‚W  44.  671
des  Tarifs  Normalanlage
9
Betriebsanlage
Wezeichnung  der  Gewerbe  "  a  beel#  und
——  Bemerkungen
S11  AA
Eisenbahnbedarfsartikel.  Fabriten
hiefür.  .  ...E10340—60120250NAchAtt-7·(("-011f.Vorbemerkungzu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Eisenbahnwagenfabriken  &amp;amp;E.  10340  —  64012020]  Vie  vor.
IV
Eisen-Drathzieher  siehe  Drathzieher
Eisengießereien  .  E92b9-—36120250  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  II.
11  5  M  40  N.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  auf  dem  Titelblatte.)
Eisengußwaarenfabriken  E  9209  836120|  250|  Wie  vor.
I
Eisenhändler  (Eisen-,  Messing-,
Stahl-,  Kupfer=  und  Bleiwaarenhändler)
  mit  geringeren  Artikeln  B  442  +  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Eisenhändler  (Eisen-,  Messing-,
Stahl-,  Kupfer=  und  Bleiwaarenhändler)mit
  bedeutenderen  Artikelll  47991830|0]Nach  Art.  7.
2
Eisenhammerwerke  E!  93a15  —  18244  30||Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  lUl.
11  l  5JJ40AZ((mkaorbemerkungzn
.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Eisenwaarenfabriken  (soferne  nicht
besonders  bezeichnet)  936  5  —  18  30]  60]  Wie  vor.
II
Eisenwerke:  E  92
I1  «
zur  Eseugung  von  Nohrisen  i  18  —  36120|0]  Nach  Art.  7.
)  zur  Erzeugung  von  Gußund
  Schmiedeisen  ..  l  9  36|120250]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
#  I  «  52440-ts,(lldAu.1.):(s,0nf.Vor--bemerkung
  zu  Tarifabth.  E  auf  dem
1  Titelblatte.)
Eiserne  Baukonstruktionen,  Fabriken  #
hiefür  .  F  El10340-——60120250NachArt.7.((:(:mi.Vorbemerkunqzn
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Eiserne  Stiften,  Fabriken  für  die  .  .
Verfertigung  solcher  1##  9305  18  3060|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
11  5  +  40  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
#  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Eishändler,  Roheishändler  B  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  1  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Eis,  künstliches,  Fabriken  hiefür  E  130al  18  —  24304  Nach  t  1  berss  Verbemerlung  zu
VII;  arifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Eisversorgungsanstalten  E&amp;amp;130  18  —  2430  80]  Wie  vor.
VIII  "„

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

111
        <pb n="690" />
        672

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—0  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  b  c  d  und
———  Bemerkungen
#1  55
|
l
Elektrische  Beleuchtungs-  und  Kraft—
erzeugungs-Unternehmungen:  E  111
a)  in  Städten  mit  über  20  000  J
Einwohnern  und  bei  größerem
Betriebe  60  —9050250|  Nach  Art.  7.
b)  an  kleineren  Orten  oder  bei  Ü  Bei  bemeindüichen  untememungen  er
—  nebenbezeichneten  Ar  i
geringerem  Betriebe  18  30  0  50  des  Ertrags,  welcher  für  gemeindliche  Be-«
  leuchtungszwecke  in  Rechnung  zu  stellen
ist,  bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  außer
Setracht.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.
  E  auf  dem  Titelblatte.)
«  -.·  jefür  .  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Elektrische  Kohlen,  Fabriken  hiefür  l.  11089  30  60|80  Tarifabih.  auf  dem  Titelblatte.)
Elektrische  Läutwerke,  Fabrikenhiefür  "  10444  Wie  vor.
IV
Elektrische  Straßenbahnen,  Unter--C74
nehmungen  für  den  Betrieb  solcher,
und  zwar:
a)  für  große  Unternehmungen  —  —  —  360
b)  für  weniger  bedeutende  oder
minder  frequentirte  Unter-  Nach  Art.  7
nehmungen  —  —  —  —40
c)  Motorwagen  5  —9  12  1
Elektrizitätsanlagen,  Fabriken  für
die  Einrichtung  solcher  E  10340  —66020|250]  DWie  vor.  (conk.  Vorbemerkung  zu  Tarif-"6
  IV  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Eisenbeinachahmung  Fabriken
hiefür.  .  ....EE123  9—18  2430FurjcdenGehtlfenundArbettekoU
VI  3  A  60  +:  (Conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E.  auf  dem  Titelblatte.)
Elfenbeinschneiderei,  Anstalten  hiefür  137  9  15  24¼30]  Nach  Art.  7.
vm
Elfenbeinwaaren-Fabriken  E  1231  9  8  24  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  X  60  &amp;amp;.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tort#abt.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Emailfabriken  E  930c  1g  —36  120|250]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  5  4  40  .  (conf.  Vorbemerkung  zu
"  Lensfablb,l  auf  dem  Titelblatte).
Emailleure  (Schmelzarbeiter)  A  16  1  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Emaillirwerke  E  93018  36120250|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  5  J4  40  dA.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
        <pb n="691" />
        44  673
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  b  c  d  und
25  —  —  —  Bemerkungen
AIE
Enveloppenverfertiger  A  16  1  —  2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
9  6  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Erbswurstfabriken.  E3O  A4SOINaô-h  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Erdöl-(Petroleum-)  Händler  B.  1f4  2.—3  5  *ur  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Essenzenhändler.  B  443  51  71  Wie  vor.
2  f
Essigfabriken  E  12819  18824  3  Nach  Art.7
Essig=  und  Liqueurfabriken  E  131a  18  ——20|60|100|I)Bei  Verbindung  des  Betriebs  der  Essig=VII
  fabriken  mit  Gefen=  oder  Liqucurfabriken
ist  die  in  Tarif-Nr.  130  a  bezw.  131  a
»  bestimmte  Normalanlage  in  Anwendung
zu  bringen.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte).
Essighändler  B  41b5  1—2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
"  2  jeden  folgenden  die  ganze  N  A.
Essigsieder  A  18  -  5  7Wie  vor.
Eßwaaren  aus  Pferdefleisch,  Verfertiger
  solcher  A6  1J  2  3—  ie  vor.
Etappen-(Vorspann-)  Unternehmer  C  69  50|  —  Ju  das,  kuite  serde  nichts,  für  iedes
Etikettenfabriken  E  12½188380  100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
VI  3  &amp;amp;  60  AS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Explosive  Zünder,  Fabriken  hiefür  10  Nach  art  #  (aur,  Torbemerlung  zu
V  arisa  .  P—  aln  em  Titelblatte.
Explosivstoffe,  Fabriken  für  solche  11449—0  60  180|]  Wie  vor.
v
Fährmeister,  und  zwar:  Hauptfähren-Unternehmer,
  welche  mit  großen
und  kleinen  Fahrzeugen  Menschen
und  Wagen  übersetzen.  C  672  —  3  5  9|  Nach  Art.  7.
Färber  von  ledernen  Hosen  und
Handschuhen.  d  A  1445  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
ärber  (Drucker)  für  Gespinnste  und
—  ..  A  18  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
ärbereien,  Fabriken  und  rößere
Fberern,  Fanel  hiefür  E  90|  8  3010|180|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
!  3  .K  60  JS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte)

 

1117
        <pb n="692" />
        674

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  x  a  b  c  d  und
.  .  Bemerkungen
««--:·.  I
7  1  ....
Fässerhändler  1  4422  —  51  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Fahnenfabriken.  .  88  18  —24  300  50|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
1  3  #  60  §J  (conf.  Vorbemerkung  zu
.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Fahrräder-Fabriken  .  1040  ——  60  120250|]  Nach  Art.  7.  (conf  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Fahrräder-Händler  B  4709  1830  0Nach  Art.  7.
2  s
Fallmeister  A  322  —  —  s  Mach  Art.  7.
Falschschmuckmacher  MN  18  2  —  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
i  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Farbenbereiter  (Malerfarben-,  Me-  #
tallfarbenbereiter)  X  16  1  —2  35Wie  vor.
.  .i»  l  »
Farbenfabriken  1&amp;amp;  100  18  J  3020250]  Nach  Art.  7.  (ronk.  Vorbemerkung  zu
2  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Farbendruck-Anstalten  E  1999  +8  015O]Nach  Art.  7.
VIII
Farberdegräbereien  *  9Jab  1  30  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  ¾  60  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
"  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Farberdeschlemmen  1#97ai  5  —183O]  60]  Wie  vor.
I11n
Farbmühlen:  E.  142
IX
a)  in  selbständigem  Betriebe.  i  1—3  718NachArt.7.
b)  im  Neben-  und  Wechselbetriebe  ·
mit  Getreidemühlen  —  ———Wi#  vor.  *

Von  einer  Betriebsanlage  kann  abgecsehen
  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
geringfügiger  Bedeutung  erscheint;  doch  ist

«  in  diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensatze
  der  Tar.  Nr.  142a  in  Ansatz  zu
T  bringen.
Farbwaarenfabriken  12  100  18  —  30  120250]  Nach  Art.  7.  (Conk.  Vorbemerkung  zu
vr  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Farbwaarenhändler  4799  180]  60|]Nach  Art.  7.
2
Faßfabriken.  118  183060150]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  MA  60  FS.  (conk.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Faßflicker  N.  144—  50  2  3/  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Faßschwefelmacher.  N  14—  50  112  3Wie  vor.
        <pb n="693" />
        44.  675
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  a  bell  und
–9  Bemerkungen
**  J  4
Faßzieher  BH  62—  "4¼  1  23ie  vor.
4
Fayencewaarenhändler  und  zwar
mit  feineren  Waaren.  B  4759183060]  Nach  Nrt.  7
2
Federbuschverfertiger  A  16  12  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Federn=  (und  zwar  Bettsen,  #de-  #
reiter  .  A  16  1  2  3  5Wie  vor.
Federhalterfabriken  E  116  9  —  181  241  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  .%  80  +.  l(Conf.  Vorbemerkung  zu
1  «  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte)
Federschmuckverfertiger  Al  16  1.—42  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«-  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A
Feilenfabriken  1  93b61  5.+833  0]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U-!!
  5  K  40  J.  (Conf.  Vorbemerkung  zu
#  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Feilenhauer  N  16  1  —2  35  |]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Feinblattgoldfabriken  E.  940  18  80  60  100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o  Ul.
I  3  .4.  60  .  (honf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  P  auf  dem  Titelblatte)
Feineisenwalzwerke.  E  9305  —18  30  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  lUl.
11  5  J  40  J.  (Conf.  Vorbemerkung  zu
„  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte)
Feingoldschläger  A  16  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  fur
·  «  »  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Fellhändler  bei  geringerem  Betriebe  41  —2  35|  Nach  Art.  7
2
Fellhändler  bei  größerem  Betriebe  B  46a  132433|60|]|MWe  vor.
Fensterfabriken,  Fenster-  und  *
fabriken  .  .1:-II718—243060FürjcdcnmcljilfcuundArbciteko.U.
VI  3  60  J.  Conf.  Vorbemerkung  zu
4  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Fensterrahmenfabriken.  4  11718Wie  vor
Fettfabriken.  E  10669  N  Art.  7.  (vonk.  Vorbemerkung  zu
6  ·  .  V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Fetthändler  bei  geringerem  Betriebee  422412  35|  Nach  Art.  7
Fetthändler  bei  größerem  Betriebe  3  46  18  —243060]  Wie  vor.
2
Fett,  Verarbeitung  von  solchem.  E  1066916182  44ie  vor.  (Conk.  Vorbemerkung  zu  Tarif-*
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
3
        <pb n="694" />
        676

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
«  ——  ————  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  F  a  bc  und
———  Bemerkungen
SH  J.q%
Fettschmelzen  E,  1069  1824440ie  vor.
V
Feueranzünder,  Fabriken  hiefür  E.  11009  OC8Oie  vor.
r
Feuerspritzenmacher  A  182  3  5  V  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Feuersteinkrämer  B!  41a  —  50J1  2—  Wie  vor.
Feuerversicherungs-Anstalten  oder  6
Gesellschaften  mit  dem  Hauptsize
in  Bayern  .  5  39a  ——  180]  360]  Nach  Art.  7.
1  l
Feuerversicherungs-AnstaltenuudBI40

-Gesellschaften  auswärtige,  bezüug.  1  1

lich  ihres  Geschäftsbetriebs  in  #

Bayern,  und  zwar:  3

a)  General=  oder  Hauptagenturen  —  ——WNach  Art.  7.

b)  Spezialagenturen  »  1-2  3—  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezial
agenturen  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmenie  in  Bayern  Generaloder
  Hauptagenturen  bestehen.

Feuerwerker  (Kunstfeuerwerker  A  16  —2  35.)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fur
6  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Feuerwerkskörper-Fabriken  kE.  114930608Nôch  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Fiaker:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  —2  3  5'Flr  die  ersten  zwei  Pferde  nichts,  fur
D  gerung  B  jedes  folgende  die  halbe  N.A.
b)  bei  größerem  Umfange  —  ——  151  25  Nach  Art.  J.
l
Filtermassefabrikation.  E512089  —  18  241  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  I.
VI  1  4  80  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Filzfabriken  900|18  30UO|80  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
1.  3  M  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
"  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Filzmacher  A  18  2  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
I  i  jedenfolgendendteganzeNA
Firmenmaler  A  16  1  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Firnißhändler  B  44  2  —  3  5  WWie  vor.
2
Fischbeinfabriken  E  1231  9  —  18244Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  .K  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
.  Lerffaboh,  E  auf  dem  Titelblatte)
        <pb n="695" />
        44.  677
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  i--r  a  bic  und
-—.
s  Bemerkungen
4  4
Fischhändler  bei  geringerem  Betriebe-Bl  41001  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Fischhändler  bei  größerem  BetriebeB46a  18  24  Nach  Art.  7.
2
Flachsbereiter  (Betrieb  zur  Spinnvorbereitung
  für  Flachs)  4Z  1  2  Für  den  ersten  Gehilfen  die  galbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A
Flachshändler  4  3  5  Wie  vor.
Flaschenbierhändler  4382  Nach  Art.  7.
Bei  dem  Detailverschleiß  von  Flaschenbier
  erhöht  sich  die  Normalanlage  in  der
Weise,  daß  derselben  für  je  50  Hektoliter
verkauften  Flaschenbieres  ein  Viertheil  des
betreffenden  Normalanlagesatzes  zugerechnet
wird,  wobei  hinsichtlich  der  Berechnung  der
Bruchtheile  Art.  6  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechend
  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.
Eine  Ermäßigung  findet  nicht  statt.  Die
Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe,  in  und
in  Verbindung  mit  welchem  der  fragliche
Betrieb  erfolgt,  zugeschlagen.
Auf  Flaschenbier,  welches  in  Wirth.
schaften  an  die  Gäste  oder  im  sogenannten
Gassenschank  abgesetzt  wird,  finden  die
Bestimmungen  über  die  Besteuerung  des
Flaschenbierhandels  keine  Anwendung.
In  gleicher  Weise  wie  der  Flaschenbierhandel
  ist  auch  der  Gewerbebetrieb  solcher
Händler  zu  besteuern,  welche,  ohne  gleichzeitig
  Wirthe  zu  sein,  Bier  über  die  Gasse
verkaufen.
Flaschner  Al  18  2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Flechtwaarenhändler  BH  41bH1  2  3  Wie  vor.
2
Fleckkugelbereiter  A  41—  1  2  Wie  vor.
Fleckschuhe  und  Tappen,  Händler
mit  solchen  .  ...B41a—  1  2  Wie  vor.
2
Flegelbänderhändler  BF  41a—  1  2  Wie  vor.
2
Fleischextraktfabriken  E  l1l2819  181  24  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Fleischhändler  (ohne  Metzgerei)  B  47a5  915  Nach  Art  7
2
Fleischwaarenfabriken.  E  131a  1  30  Nach  Art.  7.  (onf.  Vorbemerkung  zu

2

 

 

 

 

 

 

bo  oo

Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="696" />
        678

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  a  beld  und
2  Bemerkungen
iA#  —.—
½K  ELEIE
Flickschneider  A  —  9501  1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Flitterfabriken  1  94a418  244]—  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
I1  3  K  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu

·  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Flitterschläger  X  16  1  —  2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

#  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Flitterschlägereien  E  94a418  —2430]—  Für  geden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
.  ..  nz  ;  3  K  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu

rfe.  auf  dem  Titelblatte.)
Floßmeister  (einschließlich  des  mi  C  71  —

der  Flößerei  verbundenen  Handels),  J
und  zwar:  f
a)  größere  regelmäßige  Floßfahrt  9  12  15
b)  bei  geringem  oder  zeitweiligem  Nach  Art.  7.
Betriebe  ...  1  —  2  3  5
Folienmacher  AK  4  —  501  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
6  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Formenfabriken  E  116  9  18  24430|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U
V!  1  4+  80  —J.  (conf.  Vorbemerkung  zu

i  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

Formenstecher  *  16  1  +  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Formschneider  16  1  —2  3  5  Wie  vor.

l  ."
FouragehändlerbeigeringcmBetriebeBH421—2  3"Nach:)1rt.7
FouragehändlerbeigrößeremVetriebeBE46a18—243060NachArt.7.

Fournirschneider  V.  16—  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Frachtfuhrleute:  C  66

a)  bei  geringerem  Betriebe  1  —  2  35|Für  die  ersten  zwei  Pferde  nichts,  für
m“—•“„.  jedes  colgende  die  halbe  N.  A.
b)  bei  größerem  Umfange  —  ——  152Nach  Art.
Frachtschiffer,  welche  die  frachtweise
  Verladung  fremder  Güter
übernehmen  ...  c672—3  59NachAtt7
Fremdenbeherbergung,  Unternehm—
ungen  hiefür  ..  .  .  ID  84  1  —2  35)|Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  #
U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden  die
ganze  N.  A.
        <pb n="697" />
        W  44  679
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  22  ble##  und
——  Bemerkungen
H#r  4
l
Friseure  (Perrückenmacher,  Haar—
verarbeiter,  Haartourmacher)  AA  16  1  —2  3]  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Fruchthändler  beigeringerem  Betriebe  42  1  —2  3  5|Nach  Art.  7.
Fruchthändler  bei  größerem  Betriebe  46¼¼  18  24O060]  Wie  vor.
2
Fruchtmesser  BF  62—  500  2  3  |ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
4  jeden  folgenden  die  ganze  N..
Früchte-Ansetzer  A  14  500  2  3  Wie  vor.
Früchtenhändler  mit  gewöhnlichen
Früchten  bstler)  und  Gärtnerwaaren
  BF  41b51  —  :2  3  51  Wie  vor.
2
Früchtenhändler  mit  Tafel=  und
Südfrüchten.  Bä  4423  5%  Wie  vor.
2
Fußbödenfabriken  E  118  18  —830  60|150  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  3  M.  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Futteralmacher.  A  16  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Gabelmacher  A  4-  50  2  —  Wie  vor.
Gärtner  (Kunst=  und  Handelsgärtner)
  X  161  J2  31  51  Wie  vor.
Gärtnerwaaren  gewöhnliche,  Oändler
mit  solchen  BÜä  41b51  —2  395|Wie  vor.
2
Galanterie=  und  Kurzwaarenbazare  1427|20  —  4080150]  Nach  Art.  7.
2  D
Galanteriewaaren=  (Holzgalanterie-  6
waaren-)  Fabriken.  11166  9  —18  24430]|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  +X  80  .  Contf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Galanteriewaarenhändler  B  476/|1|  2  30  60100|Nach  Art  7.
2
Galvanoplastiker  A16  1  —  2  35  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Galvanische  Kohlen,  Fabriken  hiefür  lll0  —30  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
isch  h  ð  h  f  V  4  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Garköche.  LD  4  1.—2  3  5|]  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter
o.  U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden
die  ganze  N.A.

 

 

 

 

 

 

 

 

112
        <pb n="698" />
        680

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  à  bela#  und
2  —  —  —  Bemerkungen
———
Garnhändler  B  415  1  —  2  3  5)]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
"  »  »  .  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Gartensämereien,  geringfügiger
Handel  mit  solchen  .  B41b1—  5Wievor.
2
Gartenspritzenverfertiger  A  182  5  Wie  vor.
Gasbäder  siehe  Badeanstalten.
Gasbeleuchtungs-Unternehmungen11
und  zwar:  V.
a)  in  Städten  mit  über  20  000
Einwohnern  und  bei  gröberem
Betriebe  .  60  —90  150  250Nach,  Art.  anh  unterne.  b
b)  an  kleineren  Orten  oder  bei  ei  gemeindlichen  nternehmungen  er
geringerem  Betriebe  18  —  301  40  50  *3  —  kueibe  derleuige  Theil
leuchtungszwecke  in  Rechnung  zu  stellen  ist,
bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  außer
Betracht.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif.
Abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gasbrennerfabriken  1110.300|180|]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gaseinrichtung,  Armaturen  und
Installationen  hiefür  1  10418  —30  6150]  Wie  vor.
iv
Gasinstallateure  A  18  2  —  3  5  ?Fuir  den  ersten  Gehilfen  die  halbe.  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Gasthöfe,  und  zwar:  1)0  78
a)  mit  größerem  Geschäftsbetriebe  30  —  40500
b)  mit  gerigerem  Geschäftsbe.  2  Art.  7.
triebe  .  3—91518
Gastwirthschaften  mit  Beherbergang  D  79
von  Fremden  (Tafernwirthschaften),
  und  zwar:
a)  bei  größerem  Betriebe  4  —  712  15Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter
o.  U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden  die
ganze  N.A
b)  bei  geringerem  Betriebe  1  2  —3  —  sBe  erheblichem  Bierabsatze  kann  die  Steueranlage
  nach  Tar.  Nr.  81  erfolgen.
Gebäude,  Unternehmer  für  den  Er—
werb  und  die  Veräußerung  solcher,
siehe  Güterhändler.
Gebisse  künstliche  aller  Art,  Ver—
fertiger  solcher  A  18  2  —3  5  Vyür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="699" />
        M  44  681
bes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  5  beid  und
55  1  Bemerkungen
8  Ss  J  A  MM
Gebisse  künstliche,  Fabriken  hiefür  104  18  30  60150|  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Geflügelhändler  Bä  41b5  H  2  35  |  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Geflügelmäster  BD  4422  —3  51  71  Wie  vor.
2
Gegenstände  des  Haus=  und  Wirth-  #
schaftsbedarfs,  gewöhnliche,
Händler  mit  solchen  B  44%  3  5  Wie  vor.
2
Geheimmittel  zum  kosmetischen  oder
Medizinalgebrauch,  dern  nn!
fertigung  im  Handwerksbetriebe  33————189Nach  Art.  7.  4
Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
zugeschlagen,  in  und  in  Verbindung  mit
welchem  der  nebige  Betrieb  stattfindet.
6  Eine  Steuerermäßigung  findet  in  keinem
Geheimmittel  zum  kosmetischen  und  Falle  statt.
Medizinalgebrauch,  deren  Anfertigung
  im  größeren  Betriebe  E10|E120|(Nach  Arc.  7.

V  Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
  zugeschlagen,  in  und  in  Verbindung
mit  welchem  der  nebenbezeichnete  fabrikationsmäßige
  Betrieb  stattfindet.

Eine  Steuerermäßigung  wird  in  keinem
Nalle  gewährt.  (conf.  Vorbemerkung  zu
arifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Geheimmittel  zum  kosmetischen  oder
Medizinalgebrauche,  deren  Verkauf,  Bl  49  —  15|830|Nach  Art..  7.
"  Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
  zugeschlagen,  in  welchem  ein  Verkauf
  der  nebenbezeichneten  Art  stattfindet.
Eine  Steuer-Ermäßigung  findet  nicht
tatt.
Geigenfabriken  .  E  10t18  –  60|150  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Z  ç  FIV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte)
Gelatinefabriken  E!  10018  30120250]  Wie  vor.
v
Gelatinefolienfabriken.  E  10018  —30  120250|Wie  vor.
V
Gelbgießereien  (mit  Ausschluß  der
Messingwerke)  E  94b518  —80  40|  60|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  .  3.4
11.  60  NS.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-1
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gelbgießer  A  16  1—2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.

 

 

 

112*
        <pb n="700" />
        682

 

Bezeichnung  der  Gewerbe

PesTarifs

Normalanlage

 

Abtheilung

b

Betriebsanlage
d  und

 

Nummer

Laufende

-*-Bemerkungen



 

Geldverleiher,  gewerbsmäßige,  soferne
  ein  unter  Tar.  Nr.  35
oder  36  fallender  Betrieb  nicht
stattfindet

Geldwechsler
Gemäldehändler

Gemischte  Waarenabzahlungsunternehmungen
  .

Gemischte  Waarenbazare

Gemischte  Waaren,  Handel  mit
solchen  (ohne  nähere  Geschäftsbe.
zeichnung).  .

Gemüsehändler  unter  der  Voraussetzung
  größeren  Betriebs

Generalagenturen  von  Handelsgesellschaften,
  Auswanderungs-,
Zeitungs=  und  Annoncen-Bureaux

Generalagenturen  von  auswärtigen
Versicherungsanstalten  und  Gesellschaften
  bezüglich  des  Geschäftsbetriebs
  der  durch  sie  vertretenen
Anstalten  oder  Gesellschaften,  und
zwar:

1.  für  Lebens-,  Renten-,  Feuere-,
Transport=  oder  Rüsversicherung


2.  für  Versicherung  von  Vieh,
ebenso  Hagelversicherung

3.  für  Unfallversicherung  und
sonstige  Versicherungszweige

Gerber,  und  zwar:
a)  Rothgerber  GCederer)
b)  Weißgerber

——  ——————

*—  5%  J  çe  U

2—

 

 

52
35b
47c

474
4704

475

46a

38a
40

22

 

20
12
18

20
20

18

25

–0

 

 

 

120
24
60

80
80

30

30

80

 

250|  Nach  Art.  7.
40|  Wie  vor.
100|]  Wie  vor.

150  Nach  Art.  7.

 

150|  Wie  vor.

60|]  Wie  vor.

60|  Wie  vor.

120|]  Wie  vor.

 

60
12  Nach  Art.  7.

25

15|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
5|  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="701" />
        M  44  683
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  a  blred  und
Bemerkungen
—————————7
Gerbereifabriken  14½  12518  30  60100|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  4%  60  F.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Germhändler  B  lb  1  —  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Germsieder  A  18  5  Wie  vor.
Gerstehändler  (Höcker  und  Viktualienhändler)
  .  B4lb1—2  35Wicvor.
2
Geschäftsbücherfabriken  E  121118  3]  ]10]Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  A  60  33.  (contf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Geschirrhändler.  B  442  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Geschirre  irdene,  Verfertiger  solcher  ¾  16  3)  5|Wie  vor.
Geschirrverzinner  AK  450  2—  Wie  vor.
Geschmeidemacher  A  30bl  1  —2  35|Wie  vor.
Geschmeidewaarenhändler  B  4709  —1830  60ach  Art.  7.
Gesindeverdinger  B  544½2  —  3  5%  Wie  vor.
8
Gespinnstfabriken  (leonische)  E  94018  3010]180|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
in  3  .K  60  X.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gestellmacher  (Wagner)  A.  16  1  —  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  albe,  für
I  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A
Getreidehändler  bei  geringerem  Betriebe
  B8  42  1  —2  3  5|  Nach  Art.  7.
2
Getreidehändler  bei  i  größerem  Betriebe
  .=  46318  224Wie  vor.
Getreidemäkler  bei  größerem  Betriebe  B  59019—.830|]  60  Wie  vor.
4
Getreideputzmühlenfabriken  E  10418—300600150]  Wie  vor.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-IV
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Getreideputzmühlmacher  A  14—  55  23  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Gewehrfabriken  E  1I103  40  —  601201  2501  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E&amp;amp;  auf  dem  TDitelblatte.)
Gewehrhändler.  B  47a  59  15  18|Nach  Art.  7.
2
        <pb n="702" />
        684

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  E  a  bieüt  und
225  Bemerkungen
&amp;amp;J
Gewehr-Reparirer  (Verfertiger  von  6.
Reparaturen  für  Gewehre)  A  16  1—  35)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  balbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Gewehrpfropffabriken.  E  11  9–  24  30  Für  -eden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  ¾  80  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
kensich-  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gewehrschaftfabriken  E  116699  D23Wie  vor.
VI
Gewürzmühlen:  E  l142
IX
a)  in  selbständigem  Betriebe  1—  7  18|  Nach  Art.  7.
b)  im  Neben=  oder  Wechselbetriebe
  mit  Getreidemühlen  —  —ESGWie  vor.

Von  einer  Betriebsanlage  kann  abgesehen
  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
beringfügt  er  Bedeutung  erscheint;  doch  ist

diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensätze
  der  Tar.  Nr.  142a  in  Ansatz  zu
bringen.

Gewürzwaarenhändler  BFä  470983060  Nach  Art.  7.
2
i  i  940  8—30  ür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
Gießereien  P  b  6  Fun  —  1  büfen  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
#  ·  .  14—501  2ZFükveueksteuGehitfendiehalb-,fük
Gmerstrlcker  -  A  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
#  29  1—2  3  6|  Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U.
Glanzirer  A  die  halbe  N.  A.
16  –2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Glaser  *  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Glasfabriken,  und  zwar:  E  102  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
In  dem  Titelblatte.)
a)  Glasperlenfabriken.  3—  6  u  30|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  K  80  4.
b)  Glashütten,  Glasöfen,  Glas-,
Hohlglas-,  Spiegelglasfabriken
  (ausgenommen  die
Spiegelfabriken)  9  —  320|100  180]  Für  jeden  Gcehilfen  und  Arbeiter  o.  1.
3  K  60  4.
)  Spiegelfabriken,  Spiegelbele
anstalten.  93010  180  Nach  Art.  7.
Glasgraveure  Al  16  1.—2  3  5]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Glashütten  siehe  Glasfabriken.
        <pb n="703" />
        44.  685
des  Tarifs  Normalanlage
—  —  J  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  x9  a  b  C  d  und
z25——  —  —  Bemerkungen
N14  JAA
l
Glasmaler  A  16  1  —½  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
ç  jeden  folgenden  die  ganze  N..
Glasmalerei-Anstalten  E.  138  18  30  60|ach  Art.  7
VIII
Glasöfen  siehe  Glasfabriken.
Glasperlenfabriken  siehe  Glasfabriken
Glasscherbenhändler  B  41a—  501  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Glasschleifer  (ohne  Motoren)  A  16  1  —  2  35  ie  vor.
Glaswaarenhändler,  und  zwar  mit
gewöhnlichen  Glaswaaren  B  442  5VWie  vor.
2
Glaswaarenhändler,  und  zwar  mit
geschliffenen  Glas=  und  Krystallwaaren,
  mit  Spiegelglas,  Speegeln
und  Lampen.  .  B47b9—183060NachArt.7.
2
Glieder  künstliche  aller  Art,  Ver—
fertiger  solcher  A  18Z2  3  k  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Glieder  künstliche,  Fabriken  hieff  10418  30]  |1O]  Nach  Art.  7  (Conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth  E  auf  dem  Titelblatte.)
Glimmerfabriken  E  97al  5  —18  3060|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  8  M.  60  4.  (cont  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Glockengießer  (Koth=  und  Gelbgießer)
  ..  .A16  1—2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Glockengießereien  E  944S  „  30—  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  (60  S.  (cConf.  Vorbemerkung  zu
.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Glühlampenfabriken  E  104  18  NO0  6O  150]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
"  IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Goldarbeiter,  Gold=  und  Silber--C3
arbeiter:  .
a)  bei  geringem  Betriebe  3—  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
6  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  18—24%30|56|Nach  Art.  7.
Gold=  und  Silberborten-Fabrike  94c118—306]100|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  4  60  J&amp;amp;  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Goldbüchelmacher  Al  14—  v  1  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
        <pb n="704" />
        686

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bes  Tarife  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  2  z  a  b  c  d  und
*  *  5  Bemerkungen
—————————————.-Golddrahtzieher
  A  14  50  2  3.|  Wie  vor.
Goldformenmacher  A  14—  50  1  21  Zl  Wie  vor.
Goldgespinnstfabriken  E94418  30Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
I  3  M.  60  5S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Goldleistenfabriken.  E  117  18  +J240]  Wie  vor.
VI
Goldleistenverfertiger  A18  2  *  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fir
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Goldmanufakturen,  Fabriken  hiefürsc94c  18  30  60|100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll
11  3  JK  60  N.  (conf.  Vorbemerkung  zu
"  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Goldpapierfabriken,  Gold=  und  1
Silberpapierfabriken  "  1218  30100|  250|  Wie  vor.
.  v
Goldpapiermacher.  Als  1—2  35  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Goldrahmenverfertiger  A  182  3  5  v7  Wie  vor.
Goldschläger,  Feingoldschläger  A  161—  35Wie  vor.
Gold=  und  Silberschlägereien  E94188  SO00O]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
I  3  K  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Goldschmelzen.  "  94a  18  —24450  —  Wie  vor.
Goldspinner  A  14——  150  2  3.  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
.  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Goldsticker  A.  241—2  3—  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
"1  die  halbe  N.  A.
Gold=  und  Silberstickerei-Fabriken  z
undgrößereUnternehmungen;
hiefür  ..  .  .  IE  940  18  —300660100]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
I  3  “  60  AS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gold=  und  Silbertressen-Fabriker  K  94118—B30  60/100|  Wie  vor.
11
Gold=  und  Silberverarbeitungs-Fabriken.
  ....  E,  94c18—-  30  60100|]  Wie  vor.
u
Gold=  und  Silberwaarenhändler  B  479  11830O]  Nach  Art.  7.
2  .
Goldwascher  A  4—  50|  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbc,  für
#  jeden  sfolgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="705" />
        M  44.  687
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  z3  a  belsns  und
5  Bemerkungen
———l-Gondelverleiher
  C  68  —  50  283  Für  das  erste  Fahrzeug  (Kahn)  nichts,
für  jedes  folgende  die  ganze  N.  A.
Granitschleifen.  E  97a  5.  —18060|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  J  60  A.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Granitwerke  E  97a  5  —  18  30  60]  Vie  vor.
In
Graphitmühlen.  E  97a  5  ——  1g30060]  Wie  vor.
III
Graphitstampen  E97a1  5  —  1880/  6O]  Wie  vor.
III
Graphitwerke  E  97a  5  —  18  30  60|]  Wie  vor.
II
Graupehändler  (Höcker  und  Viktualienhändler)
  B  410b5  1  -2  31  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  solgenden  die  ganze  N.  A.
Graveure  A  16  —  2  35|  ie  vor.
Gravirungsanstalten  E  94b  18  40|  6O|]  Für  fsieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
n  3  M  60  A.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

·  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fi
Grobschmiede  A  30%  8  5  7  jeden  folgenden  die  ganze  N.  für
Großbrauereien  siehe  Brauereien.

Großhändler,  Grossisten.  B  3340  —  6e0120|  250|  Nach  Art.  7.
1
Großtrödler  B.  471918360|]  Wie  vor.
2
Grützehändler  (Höcker=  und  Viktualienhändler)
  .  B4lbl—2  35FürdenerstenGehklfendtehalbefur
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Grundstücke  städtische,  Unternehmer
für  den  Erwerb  und  die  Veräußerung
  solcher,  siehe  Güterhändler

Guanohändler  .  B442—3  57FükdenerstenGehilfendiehalbe,für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Gürtler  A  18  2  —8  5  7Wie  vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

113
        <pb n="706" />
        688

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  33  a  beä#  und
.——  Bemerkungen
—  S  8
—S
Güterhändler,  gewerbsmäßige  (gewerbsmäßige
  Güterzertrümmerer,  .
Unternehmer  für  den  Erwerb  und
die  Veräußerung  von  Gebäuden,
städtischen  Grundstücken  und  Bauplätzen)
  .  35220—60120250Nach»A1-t.7.  »

8  Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
zugeschlagen,  in  und  in  Verbindung  mit
welchem  ein  gewerbsmäßiger  Güterhandel
betrieben  wird.  Dieselbe  kann  bei  einem
die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  eines
größeren  Verkehrsgebietes  nachtheilig  beeinflußenden
  Güterhandelsbetriebe  auf  das
Dreifache  ihres  Betrages  erhöht  werden.

Eine  Steuerermäßigung  findet  in  keinem
Falle  statt.
Güterlader  B  62—  60  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.

Güterladerkorporationen  B  635  —  9  ½  18/  Nach  Art.  7.
4
Güterzertrümmerer  siehe  Güterhändler.

Guillocheure.  A  16  1.—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Gummiwaarenfabriken  E  1268  —30  oo  250  Für  iben  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  "  ∆  60  A.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Lerb  E  auf  dem  Titelblatte.)
Gummiwaarenhändler  BH  47a  5—  9  15  18  Nach  Art.  7.
2
Gurtmacher  A  16  1.—2  3  ö  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Gußeisen,  Werke  zur  Ekzengung  von
solchem  Z  E  D2ol93BG6120250  Fir  iiden.  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I  T  (Conf.  Vorbemerkung  zu
—t  auf  dem  Titelblatte.)
Guttaperchawaarenhändler  B  47ä  59  1518Nach  Art.  7.
2
Gymnastische  Produktionen  und
sonstige  Schaustellungen  siehe  Produktionen.

Guypsarbei  A  156  1  —  2  3  51  Fur  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
ypsarbeiter  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Gypsbrennereien  E  97a  66  —1181  30  60  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  4&amp;amp;  60  &amp;amp;.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="707" />
        N  44  689
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  "  —  a  b  c  d  und
5  6  Bemerkungen
6  ——.i
"r  1
Gypsfigurenhändler  8  415  1  —  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  #  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Gypsformatoren  A  16—  5|  Wie  vor.
1
Gypshändler  B  442  —  7|  Wie  vor.
2
Gypsmühlen:  E  142
IX
a)  in  selbständigem  Betriebe  1  E  3  71  18  Nach  Art  7.
b)  im  Neben-  und  Wechselbetriebe  I
mit  Getreidemühlen  —½Wie  vor.

s  Von  einer  Betriebsanlage  kann  abge—
sehen  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Ver—
hältnisse  zu  dem  Gesammtunternehmen

von  geringfügiger  Bedeutung  erscheint;
doch  ist  in  diesem  Falle  einer  der  Normal-"
  anlagensätze  der  Tar.  Nr.  142  a  in  Ansatz

7½  1  zu  bringen.
Gypssteinbrüche  E.  97a  5  —18  30060  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
Iu-  3  4  60  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
,  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte)
Gypswaarenhändler  B  410b  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Gypswaarenverfertigung  E  9a  5  1830|]  60]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
III  3  M.  60  JS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Haarhändler  (Händler  mit  Menschenhaaren)
  .  B442—3  57FurdenerstenGehtltendtehalbc,fur
,  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Haarschneider  und  Mastrr  .  A6b1—-2  3—  Wie  vor.
Haarsiebverfertiger  A.  14  2  3  |  Wie  vor.
Haartourmacher  A  16  1  —  2  3  5  Wie  vor.
Haarverarbeiter  .  .A161——2  35Wievor.
Hadernniederlage  bei  größerem  Be
triebe  ..  .B46a18  243060NachAkt.7.
2
Häkeleifabriken.  E  88118  —1241  301  50  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I  3  4  60  N.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Häklerinnen.  .  JA  281  —  so  1  2Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  u
die  halbe  N.A.
Häutehändler  bei  heringerem  Be-  1
triebe  B  4  —2  85  Nach  Art.  7.
2
Häutehändler  bei  größerem  Betriebe  B  46a18  64  24  3060/Wie  vor.
2
Hafenbinder.  A  4—  so  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.

 

 

113*
        <pb n="708" />
        690

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  F—  a  blred  und
5*  Bemerkungen
S———————
Hafner  A  16  1  2  3  51  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Haftenhändler  B  dla—  50  2  —  Wie  vor.
2
Haftenmacher  A  16  —2  35|Wie  vor
Hagelversicherungsanstalten  oder  Gesellschaften
  mit  dem  Hauptsibe
in  Bayern  B  39—  —  E25Nach  Art.  7.
1
Hagelversicherungsanstalten  und  Ge-  B.40
sellschaften,  auswärtige,  für  ihren
Geschäftsbetrieb  in  Bayern
a)  General=  oder  Hauptagenturen  —  —12ach  Art.  7.
b)  Spezialagenturen  .  ,  1—2  3—jDteGewetbsteuekaulagederSpeztal
.  agenturen  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmeni  in  Bayern  General-=oder
  Hauptagenturen  bestehen.
Hammerschmieden  E.  93a  5  18  24  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
11  5  4  40  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Handapotheken.  A  23—11  Nach  Art.  7.
Handel  im  Großen  (Großhändler,
Grossisten)  B.  3140—60  120|250|Nach  Art.  7.
1
Handel  mit  Geld,  umlaufenden  Pa-B  36
pieren  und  Wechseln,  und  zwar:  1
a)  Banquiers  .  50  —  80120  250  Wie  vor.
b)  Banquiers  mit  kleinerem  Ge-  .
schäftsbetriebe,  auch  Geldwechsler,
  Wechselstubeninhaber  12  —184  Wie  vor.
*-  ä  A  16  1  J—2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  albe,  für
dandelsgärtner  jeden  folgenden  die  ganze  N.
Handelsgesellschaften,  deren  Agen.  38
turen,  und  zwar:  1
a)  Hauptagenturen,  Generalagen-  z
taten.  ..  25—5080  120)NY)  Art,  bst  lage  der  Spezͤal-—
  ie  Gewerbsteueranlage  der  Spezia
b)  Spezialagenturen  i  I  2  3  agenturen  unterbleibt,  weyn  für  das  at
#  Unternehmen  in  Bayern  Hauptagenturen
oder  sonstige  leitende  Organe  bestehen.
        <pb n="709" />
        44  691
Pees  Tarifs  Normalanlage
·  -  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  1  blei#  und
*  5  Bemerkungen
&amp;amp;KINN
Handelskommissionäre  BH|  590  9  180Nach  Art.  7.  4  4
4  Bei  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.
Handelsvermittler  B  59019  —18  30  60]  Wie  vor.
4
Handschuhfabriken.  E!  91b0  18  06|  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Handschuhhändler  B.  441  2  —  3  51  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Hawoschuhhändler  bei  größerem  Geschäftsbetriebe
  .  B47b-9—1·83060NachAtt—7-2

Handschuhe  lederne,  Färber  von
solchen.  .  .  A14-—50J1  2ZFürdenerstenGehilfeudiehalbe,für
jedenfolgendendieganzeNA
Handschuhmacher  A  14—  60  2  3|  Wie  vor.
Handspritzenverfertiger  A  12  3  51  7  ie  vor.
Hanfbereiter  (Betrieb  zur  Spinnvorbereitung
  für  Hanf)  .  A4—-—601  2—Wievok.
Hanfhändler  B  442  3  5%  7  Wie  vor.
1
Harmoniumfabriken  E  104  18  —3060  150  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Harzbrenner  A  41—  50  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Harzhändler  BH  Alb  2  3  51  Wie  vor.
2
Harzproduktenfabriken  E.  160669  3  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
v  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Harz,  Verarbeitung  von  solche  1069  —18  5244  30|  Wie  vor.
V
Hasenhaarschneider  A  188  2  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Haubenmacher  A  168  1  J2  3  5|Wie  vor.
Hauptagenturen  von  Handelsgesellschaften,
  Auswanderungsagenturen,
  Zeitungs=  und  Annoncen=Bureaux
  B38a  SOO10]  Nach  Art.  7.
1
        <pb n="710" />
        692

 

des  Tarifs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Normalanlage
—  –  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  -  a  bc684  und
7  Bemerkungen
&amp;amp;c
l
Hauptagenturen  von  auswärtigen  B  40#
Versicherungsanstalten  und  Geselll!
schaften  bezüglich  des  Geschäfts-  «
betriebs  der  durch  sie  vertretenen
Anstalten  oder  Gesellschaften,  und
zwar:
1.  für  Lebens-,  Renten-,  Feuer-,
Transport=  oder  Rücheersicherung
  —  ——  60
2.  für  Versicherung  von  Vieh,
ebenso  Hagelversicherung  —  ——  —  12Wie  vor.
3.  für  Unfallversicherung  und
sonstige  Versicherungszweige  —  ——  2
Hauptfähren-Unternehmer,  welche  mit
großen  und  kleinen  Fahrzeugen
Menschen  und  Wagen  übersetzen  C  67,2  —3  5  9  Nach  Art.  7.
Hausbedarfsgegenstände,  gewöhnliche,
Händler  mit  solchen  442  —213  5V  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Haushaltungseinrichtung,  Häudler
hiefür,  ebenso  gemischte  Handlungen
  für  Küchen=  und  Haushaltungseinrichtung.
  B  470191880Nach  Art.  7.
2
Hechelmacher  A  114  50  1  2  3]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Hefenfabriken  I  130ä  18  244O0]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  im
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hefenhändler  B  41b0b55  1  —  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Hefensieder  A  182  +  5%  V  Wie  vor.
Heizungsanlagen,  Armaturen  und
Installationen  hiefür  #  1048  3006050]  Nach  Art.  7.  (cont.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hemdenfabriken  9  91aa  18  —24%  3|50]  Wie  vor.
Herausgeber  (Verleger)  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften:
a)  bei  geringerem  Betriebe  2  —  3  5  Nach  Art.  7.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  15  —  30  100|/250|  Wie  vor.
        <pb n="711" />
        44.  693
des  Tarifs  Normalanlage
-  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  bled  und
7  Bemerkungen
——l  ——.
Herberger,  Unternehmer  für  die  Beherbergung
  und  Verpflegung  von
Fremden,  soferne  diese  Unternehmungen
  nicht  nach  Tar.  Nr.  78
und  79  zu  besteuern  sind  D  841  1  —  2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.  U.
die  halbe,  für  jeden  folgenden  die  ganze  NA.
Herdfabriken  E  930b  5  H—  18  30|  60  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  5  KX  40  .  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Herrenkleiderfabriken,  Fabriken  für
männliche  Bekleidung  E/  118  30  10O  250|  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Heuhändler  bei  geringerem  Betriebe  H12  3  5|  Nach  Art.  7.
2
Heuhändler  bei  größerem  Betriebee46  8  2244055]Wie  vor.
2
Hirsehändler  (Höckerun  und  Viktualienhändler)
  .  B41b1—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Hoecker  B.  415  1—2  35|  Wie  vor.
2
Hohlglasfabriken  E1020930  n  180/  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  AK  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hohlglasmaler  A  16  1—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Hohlglasschleifen  E  102a41  3  —  61  12  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  1M.  80  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzdraht=  (Zündholzdraht.)  Fabrikkennnnn
  E  11669  Wie  vor.
VI
Holzdrahthobler  A  4—  6560  1  2  —-Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Holzgalanteriewaaren-Fabriken  E  11599  h  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  4  80  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzgerätheanfertiger  A  4—  501  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Holzgeräthehändler  BFH  410b5  1—2  35|ie  vor.
2
Holzhändler  bei  geringerem  Beaüb
  ..  B42  l-2  3  5Nach  Art.  7.
2
        <pb n="712" />
        694

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  5  blel#  und
5  Bemerkungen
0
Holzhändler  bei  größerem  Betriebe,
Händler  mit  Bau--,  Nutz=  und
Brennholz,  mit  Brettern,  Latten
und  dergl.  B  46b  18  —30  60  100|]  Nach  Art.  7.
2
Oolz-  äani  9  18  2430|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  I.
Holz-Imprägniranstalten.  En  116  Furx  -bben  —
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
—  50  21  —  NFür  das  erste  Pferd  nichts,  für  jedes
Holzkarrer  C  folgende  die  ganze  N.  hichts,  fũ
Holzli  —  500  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Holzlöffelmacher  A  4  jeden  folgenden  die  ganze  N.2.
Holzmesser  B  62—  03Wie  vor.
4
Holzmodellverfertiger  A16  —2  Wie  vor.
'  «  «  9—18  2440  Fůr  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
Holzmosaikfabriken  E,  116  —
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzschachtelmacher  A  4—  50  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Holzschneidewaarenverfertiger  A  4  50  21  —  Wie  vor.
Holzschnitt-Anstalten  E  139  9  18S  60|  150]  Nach  Art.  7.
VIII
Holzschnittverfertiger  A  1823  5  Flür  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Holzschnitzerei-Anstalten  E  137915  24  30|  Nach  Art.  7.
VIII
Holzschnitzwaaren-Fabriken  (soferne
nicht  besonders  bezeichnet)  E  116  9  1824|  30Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1M  80  4.  (cont.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzschnitzwaarenhändler  B  1442  —3  5)Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  -  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Holzschnitzwaarenverfertiger  A  41—601  2—  BVie  vor.
Holzschüsselmacher.  A  4—  500  1  21  —  Wie  vor.
Holzschuhfabriken  E  910018  30ê]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzschuhverfertiger  A  4—  50|1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N
Holzspahnfabriken  E110166  é49Bb  Für  jeden  Gchilfen  und  Arbeiter  o.  I.
VI  1  K  80  (conf.  Vorbemerkung  in
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="713" />
        .W  44  695
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  -  b  a  blea  und
.  *  5  Bemerkungen
S  44
Holzspielwaarenfabriken,  auch  Fabrikation
  von  Spielwaaren  aus
Holzmasse  EI|117118  —  243060]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  60  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzspielwaarenverfertiger  A  14—  50  2  3)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.M.
Holzspulenfabriken.  E  1169  824  30]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  lUl.
VI  1  K.  80  F#.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzspundfabriken  E  11669  182430]  Wie  vor.
VI
Holzstiftfabriken  E  11649  M—1824  30  Wie  vor.
VI
Holzstiftmacher  A  4%—  500  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Holzstoffbereitungsfabriken  in  Verbindung
  mit  der  Papierfabrikation  EK  115518—  320002|  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
VI  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzstofffabriken  E  11518  —30]|10  250]  Wie  vor.
VI
Holzwaarenfabriken  (soferne  nicht
besonders  bezeichnet)  .  E1169—1824BOJürjedenGehilfenundArbcitero.U.
VI  1  X  80  &amp;amp;.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Holzwaarenhändler  BF  41b1  —2  3  5  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Holzwerkzeugmacher  A  140%  2  3Wie  vor.
Holzwollefabriken.  E116Sq%OFürjeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U
VI  1  X  80  JS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
·  r  BEH  41a  —  500  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Honighändle  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
«  anstalten  E  128  9  18  2430|Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Hopfenbereitungs  nst  VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
opfenhändler  bei  geringerem  Beversenhan
  .  "E  42  1  —  2  31  5|  Nach  Art.  7.
2
opfenhändler  bei  größerem  Beversct
  .  .  .  .  .  .  46b|18  3)60|10O0|]  Wie  vor.
2
Hornhändler  bei  geringerem  Betriebe  41—22  3]  5|Wie  vor.
2
Hornhändler  bei  größerem  Betriebe  .  464  4Wie  vor.
-

114
        <pb n="714" />
        696

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
«  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  .  a  bc—  d  und
—s  Bemerkungen
&amp;amp;1424(  w  #  444
Hornpresser  A  4  500  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Hornwaarenfabriken  E.  1239  —  124  30]|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  4&amp;amp;  60  S.  (conf.  Vorbemerkung  zu
·  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hosen  lederne,  Färber  von  solchen  A.  14  —  60  1  2  3Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  I  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Hosenträgermacher  A  14—  50  2  3|  ie  vor.
Hosenträgerfabriken  E  1258  —3006100|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
"6  VI  3  „K.  60  JF.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hotel-Garni's,  und  zwar:  D  78
1
a)  mit  größerem  Geschäftsbetriebe  30  —440  '
b)  mit  geringerem  Geschäftsbe-  Nach  Art.  7.
triebe...·...  3—91518l
Hüttenwerke  für  Nickel,  Kobalt,
Antimon,  Wismuth,  Arseniku  dgagl!  961  9  —181  241  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U
III  5  K  40  NJF.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hufschmiede  30a  23  5)Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Hundehändler  B  41b51.  3  5|Wie  vor.
2
Hutfabriken.  XElal  18—24  30050]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Hutformmacher.  A114450  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Huthändler  B  44  2—3  5%  WWie  vor.
2
Hutmacher  A  1188  —8  5  Wie  vor.
Hutstaffirer  A  16  [—2  35Wie  vor.
Hutwaarenhändler  B.  4709M1836O]  Nach  Art.  7.
2
Jalousienfabriken  19351830|60]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
11  5  M  40  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Immobiliaragenten  B  5919—18  360]  Nach  rt.  7.
4
Imprägniranstalten  für  Holz  E1111669–3Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  X  80  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="715" />
        M  44.  697
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  S  a  b  c  d  und
s  —  —  —  Bemerkungen
&amp;amp;.4
Ingenieure  siehe  Bau-Ingenieure
Inhalationsanstalten  AN7509  18300]Nach  Art.  7.
Installationen  für  Gas=  und  Wassereinrichtung,
  für  Beleuchtungs-,
Heizungs=  und  Vientilationsanlagen,
  für  Bade=  und  Elosetanlagen.
  E1O044  3MD  6|]  50]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Insirmmentenfabriten,  und  zwar  für
chemische,  chirurgische,  mathematische,
  mechanische,  musikalische,
optische,  pharmazeutische,  physikalische
  Instrumente,  dann  für
Zeitmeßinstrumente  .  E10418—3060150Wicvor.
IV
Instrumente  aller  Art,  insbesondere
chirurgische,  mathematische,  mechanische,
  musikalische,  naturwissenschaftliche,
  optische,  pharmazeutische,
  Händler  mit  soscchen  B  4#15Nach  Art.  7.
2
Instrumente  wie  vor,  Verfertiger
solcher.  .  .  ..A18  2——3  57Fiirdcnerftanchilfcndiehalbe,fiir
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Instrumente  musikalische,  Verleiher
von  solchen  B  565“  5  9  1518|Nach  Art.  7.
3
Jochmacher  A14  1  n  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Jolirmasser  und  Isolirmaterial-=  18  30  Für  jeden  Gehilf  d  Arbeit  u.
—  ur  en  ehilfen  un  rbeiter  o.
fabriken  90[  I#  9%  3  4  60  A.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Jutewebereien.  E918301OO]  180]  Wie  vor.
1
Juwelenhändler  B  479Nch  krt.  7.
2
Juweliere  und  Juwelenfasser:  A  23  |  59  sten  Gehilfen  die  halbe,  fi
—  ur  den  ersten  ehilfen  te  halbe,  fur
a)  bei  geringem  Betriebe  z  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  18  —24%  300Nach  Art.  7.
157  —  5  —  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Käfighändler  1  4|s½  50  1  4  Für,  den  krstengT  die  ganze  N.A.

 

 

 

114“
        <pb n="716" />
        des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  5  bleeid  und
2.  —  Bemerkungen
&amp;amp;
Käfigmacher.  A  4—  5001  21  —  Wie  vor.
Käsefabrikation,  da  wo  sie  mit  erkaufter
  Milch  gewerbsmäßig  betrieben
  wrd  129ans3  —  9  18830|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI,  3  .M  60  .  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Käshändler,  Käskäufler  bei  ge-  #
ringerem  Betriebe  41b5b1  —2  35|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Käshändler  bei  größerem  Betriebe  464118  —243060|Nach  Art.  7.
2
Kaffeebrenner  A  14—  50  2  3|Fir  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kaffeebrennereien  im  Großbetriebe  E  12899  —  1824430|  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kaffeesurrogatfabriken  131b0  18  30  10250]  Wie  vor.
VII
Kaffee-Surrogatverfertiger  A  141—  500  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
siehe  auch  Café  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kahnverleiher  C  68—  50  2  3|  Für  das  erste  Fahrzeug  (Kahn)  nichts,  für
jedes  folgende  die  ganze  N.  A.
Kalenderhändler  BF  41b5  2  3  5ÖFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Kalkbrenner  im  Kleinen.  A  14450l  2  3Wie  vor.
Kalkbrennereien  im  größeren  Betribbe98
  89  188  60|100|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  ¾  60  NS.  (conk.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kalkhändler  bei  geringerem  Betriebe  8  41  35|  Nach  Art.  7.
2
Kalkhändler  bei  größerem  Betriebe  4650|18  —  3060|100|Wie  vor.
2
Kaltwasser-Kuranstalten  in  Verbindung
  mit  Badeanstalten  759  18  30  60|]Wie  vor.
Kaminkehrer  A  2118  -  15|  Wie  vor.
Kammfabriken  E  1239  182  30|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  ¾  60  N.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kammmacher  A  16  1—2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kammwaarenhändler  B  441  2  —3  51  71  Wie  vor.
2
        <pb n="717" />
        44.  699
Pees  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
SBezeichnung  der  Gewerbe  35  a  blel#  und
5  Bemerkungen
1..  AM  MAIA  MA.
Kanalisirungsunternehmungen:  C7
a)  von  größerer  Bedeutung.  40  —  80500  *5  ch  Art.  7.
b)  von  geringerer  Bedeutung  —  ach  Ar
Kappenmacher  A  A6  1—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A
Kapselsteinmacher  A44—  50  1  2  3s|Wie  vor.
Karchzähnmacher  Al4  5  2  3|Wie  vor.
Karrenführer,  Karrer.  C  69  5  1  2  —  Für  das  erste  Pferd  nichts,  für  jedes
folgende  die  ganze  N.A
Kardätschenfabriken  E1218  +3?0  100  250  Fur  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  8  JK  60  JF.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kardätschenmacher.  A  14—  500  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kartenmacher  A18  N3  5  WWie  vor.
Kartoffelsagobereiter  A1450  2  3Wie  vor.
Kassen=  und  Kassenschrankfabrikerk0580  60  Für  eden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I1  40  JS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Lercae-  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kastanienhändler  B]  41ä4  O  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Kastenmacher  A1450  1  2  3#Wie  vor.
Katzenhändler  B  41b51.  35ie  vor.
2
bantabakhändler  bei  i  geringerem.  Betriebe
  B8  44422  3  51  7  Wie  vor.
2
Kautabakhändler  bei  größerem  Betriebe
  .  B46a18—243060NachArt.7.
2
gFamschukwaarenhändler  .  B47aö—91518Wievor.
2
Kesselfabriken  .  Ix  104  18  .30  60|]  150|  Wie  vor.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-IV
  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kesselflicker  1A  4—  5650  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kesselschläger  .  A  18  2  3  7|  Wie  vor.
Kerzenzieher.  A  8  5Vie  vor.
Kettenfabriken  E  abö  5180  o  Für  jeden  Gehilfen  and  Arbeiter  o.  U.
II  5  M  40  JS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="718" />
        700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  z3  a  bcel8d  und
—  Bemerkungen
ZIGE  A  AIAILAIM.

«  .  3b1—2  3  51  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kettenschmiede  lohne  Hammerwerk)  380  Snen  1n——  °  dien
Kienrußbereiter.  A  4—  1  1  2—  .ie  vor.

Kiesausbeute,  Unternehmungen  hieffr.
  E  97al5  —18  3  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  .
III  3  J4  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kiesgrubenbetriebe,  Unternehmungen
hiefür.  E97  PM  18830060]|  Wie  vor.
III

#  #  10540  +8R80)2O2  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Kinderwagenfabriken  o  Tarifabth.  E  auf  dem  Lutlblatte.)
Kirchliche  Kunst,  Anstalten  hieffr  883ONach  Art.  7.

VIn

«  «  —30  601  ür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.

Kistenfabriken  5  1183  bo  gu  4  6  6∆  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

«  «  ,  —  1  3ZFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kistenmacher  14  50  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kittbereiter  fA#  4—  50  21  —  Lie  vor.

Kitter  1A  4-—  1  2—  Wie  vor.

«  «.  .  —18  24  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Kittfabriken  5  106  9  rs.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Klavierfabriken.  E  1044  3O0  Wie  vor.

IV
iersti  «  «  —  1  2  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Klavierstimmer  A|1  50  3  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Klavierverleiher  B  566  59  15  18|  Nach  Art.  7.
6
Kleiderfabriken  siehe  Damen=  und
Herrenkleiderfabriken.
Kleiderhändler  (Händler  mit  Konfektionsartikeln
  für  männliche  Bekleidung)
  ....  .B47018—30  100NachAkt.7—
2

*ss.  ·  2  3  6/  Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U.
Kleidermacherinnen  A  29  1  He  hoide  52077  eiteri
Kleiderreiniger  A  14—  501  2  3)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

«  »  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kleiderverleiher,  und  zwar:  B  53
3
a)  bei  geringerem  Betriebe  .  1—2  3—Wievor.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  5.—  9  15  is  Nach  Art.  7.
        <pb n="719" />
        M  44  701
Pes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichmung  der  Gewerbe  2  1½  beiid  und
5  Bemerkungen
dGs.J44
Kleienhändler  B  442  3  "r  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kleinhändler  mit  Eier,  Butter  und
Schmalz.  B  41b6ö  1  —2  3  5|Wie  vor.
2
Kleinkrämer.  Bä  416050  1—2  3  5  Wie  vor.
2
Kleinpfragner  BEH  41b55N1.A  3  5|  Wie  vor.
2
Kleinschiffer.  C  68  so  1  2  3|  Für  das  erste  Fahrzeug  (Kahn)  ts,
schiff  für  jedes  11  n  ganze  hy  aucch
Kleinschmiede  A]  30b  11—2  3¼5/|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N  A.
Kleintändler,  Kleintrödler  BE4  4443  5  ?  ie  vor.
2
Klempner  (in  Blech  und  Zink).  A18  2  3  5  ie  vor.
Klinkerproduktion,  Fabriken  hiefür  E10000  M33010|180|Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
III  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Klosetanlagen,  Armaturen  und  Installationen
  hiefür  R.  1044  150|]  Wie  vor.
v
Kuallkapselfabriken  ko,  1040  —  60120250]  Wie  vor.
Knochenhändler  bei  geringerem  Betriebe
  ..  ...B41bl—2  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A
Knochenhändler,  Knochenniederlagen
bei  größerem  Betriebe  46a  18  4Nach  Art.  7.
2
Knochenmehlbereiter  Ai  16  1—2  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N  A.
Knochenmehlhändler  BE  1442  B  7|  Wie  vor.
2  .
Knochensammler  B8.H  f4la—  50  2—  Wie  vor
.  .
Knochensieder  A  14  150  1  3  Wie  vor.
Knopfmacher  (Verfertiger  von  metallenen,
  beinernen  und  sonftigen
Knöpfen  ...  A161—2  Wie  vor.
Kobalt,  Hüttenwerke  hiefür.  E  966918  24  30|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  5  M  40  NS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Terffalhe  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="720" />
        702

 

 

 

 

 

 

 

es  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  38  a  bic  d  und
5  t  Bemerkungen
8&amp;amp;
Kochherdfabriken  E  93b  5  —181  301  60  Wie  vor.
L
Kofferfabriken  E  125  118  +30  60100]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  60  J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kohlenanzünder,  Fabriken  hiefür  ll  9S06b60|  180]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
V  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kohlenbrenner  A  4#  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kohlen  elektrische  und  galvanische,
Fabriken  hiefür.  r.111000  —30  6080]  Nach  Art.  7.  (conk.  Vorbemerkung  zu
V.  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kohlenhändler  bei  Veringerem  Betriebe
  .  B421—2  35NachArt.7.
2
Kohlenhändler  bei  größerem  Betriebe  46  18  —243OWie  vor.
2
Kohlensaures  Wasser,  Härdler  mit
solchem  .  B442——3  57FürdenetstenGehilfendiehalbe,fük
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kohlensaures  Wasser,  Hersteller  von
solcher  A  18  N3  5%  VWWie  vor.
Kolonialwaarenhändler  B.77  9188393060]  Nach  Art.  7.
2
Kommissions=  (Anzeige-,  Adreß-,
Schreib-,  Vermiethungs-,  Stellenvermittlungs=
  u.  dergl.  )  Burcaux
Inhaber  .  .Bb42—3  57NachArt.7.
8
Kommissionsgeschäfte,  und  zwar:  B  37  Nach  Art.  7.
1  st  die  inpet  Geschäftsob.
a)  bei  größerem  Betriebe  30  —50  80  120  Ichkesen  in  Kunstwein  hat  eine  Normal-„
  .  :  e  von  40  4X  in  Ansatz  zu  kommen.
b)  bei  geringerem  Betriebe  3  —  6  9  15  Diesebe  kann  bei  W  Geschäftsumfange
  bis  auf  das  Fünffache  ihres  Betrages
  erhöht  werden.  Sie  wird  jedem
Gewerbe  zugeschlagen,  in  welchem  eine
Vermittlung  der  bezeichneten  Art  geschieht.
Eine  Steuerermäßigung  findet  nicht  statt.
        <pb n="721" />
        M  44  703
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  #a  bled-  und
*s  Bemerkungen
EBILLIIE
l
Kommunbrauberechtigte  siehe  Bierbrauereien.

Kompositionsschlägereien  &amp;amp;E|  94c118  J  31|]100]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  MA.  60  4.  (contf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Konditoreiwaarenfabriken  E  1302  13O  6O  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
VII  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Konditoren  A  25a3  5  7  9  Nach  Art.  7.
Konfektionsartikel  für  männliche  oder
weibliche  Bekleidung,  Händler  mit
solchen  47018  —30  6100]  Nach  Art.  7.
Konfektionsgeschäfte  für  männliche
Bekleidung  E  9100  1  —30100250|]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Konfektionsgeschäfte  für  weibliche
Bekleidung  ..  EE  91b18306|50]|  Wie  vor.
1
Konservenfabriken  E30  18  4  80  Wie  vor.
VII
Konservenhändler  B  470918806  Nach  Art.  7.
2
ter,  Korbmacher  A,  144  50  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Lorbflechter  h  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Korbwaarenfabriken  E  1156561918244  30|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  4  80  K.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Korbwaarenhändler  BF  41bö1  J—  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  hbalbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Korbwaarenhändler  bei  größerem
Betriebe  ...  B46a18—243060NachArt.7.
2
briken  EP118  18  0  60|150|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
Korkwaarenfaber  VI  3  M  60  4.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
iken  E!  91a18  24  30  50]  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Korsettenfabri  1  a  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.  7
er  A  14  50  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Lorsettenmach  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.  "
Kosmoramas,  Schaubudeninhaber
hiefür.  .  .  .  .  .  ID  s5ch  5  —9  1  181  Nach  Art.  7.
·  .  D84  1—2  3  5Sl  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter
Kostanstalten,  geringere  o.  U.  dee  palbe,  für  jeden  folgenden  die
ganze  N..

 

 

115
        <pb n="722" />
        704

—  —

 

 

 

 

 

 

nehmungen  hiefür:

a)  in  Städten  mit  über  20  000
Einwohnern  und  bei  größerem
Betriebe

60

90

150

 

250

des  Tarifs  Normalanlage
·  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  5à  be#  und
5E  Bemerkungen
&amp;amp;S—
·#  r*
Krätzmühlen:  I  142  :
x
a)  in  selbständigem  Betriebe..  1  —13  718  Nach  Art  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe  W
mit  Getreidemühlen  «  —————  ie  vor.

G  h  Von  einer  Betriebsanlage  kann  abge—
sehen  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
geringfügiger  Bedeutung  erscheint;  doch  ist
in  diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensätze
  der  Tar.  Nr.  142a  in  Ansatz  zu
bringen.

Kräuterhändler.  BF  41a  —  50  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Krafterzeugung  elektrische,  Unter-  E  111  Nach  Art.  7.

Bei  gemeindlichen  Unternehmungen  der
nebenbezeichneten  Art  bleibt  derjenige  Theil
des  Ertrags,  welcher  für  gemeindliche  Beleuchtungszwecke
  in  Rechnung  zu  stellen
ist,  bei  Bemessung  der  Betriebsanlage
außer  Betracht.  (conf.  Vorbemerkung  zu

b)  an  kleineren  Orten  oder  bei

geringerem  Betriebe  18  —30400  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Kraftmaschinen  jeder  tt  bewgliche  0  60%%%  Nach  Art  Cont  Vorbemen
ationäre,  Fabriken  hiefür0340460  250|  Nach  Art.  7.  (conf.  Vorbemerkung  zu
oder  st  ð  h  f  IV  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
ister  B  61  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Krahnenmeis  4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kranzbinder  A  4—  50  —  Wie  vor.
Kratzenfabriken.  EBOäobb1883060]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  .  5.--640-·s.(oonk.Vorbemerkungzu
»  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Krauthändler  BlLUlb  1l  :  35  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z„  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Krautschneider  A4—501  —  Wie  vor.
iken  .  E91a18—24.3050N0chAkt-7.(00nk-Votbemetkungfu
Kravattenfabrike  1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kravattenmacher  A  161  1—  2  35|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
8  0  gllden  folgenden,  die  ganee,  N.  A.  u
.  4  8  9  —11  60  10  ür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  1.
Kreidefabriken  III  3  60  KS.  (ckonf.  Vorbemerkung  iu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kreidehändler  41b5.2  35  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  00  Filden  folgenden  die  ganze  3  .-  u
Krei  ei  »  »,·E98  9-—18  601  siirjeeneilenund:lreitero..
kreideschlemmereien  III  3  M.  60  &amp;amp;J.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="723" />
        M  44.  705
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  8  a  b  c  d  und
—  Bemerkungen
GK  J
Krugbäcker  14—  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Kruzifixhändler  B41b5  UEhD  35  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.
Krystallwaaren  beschliffene  Ländler  ·
mit  solchen  BF  47091830|56|]Nach  Art.  7.
2
Kübler  A  16  12  3  5.Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
-  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Küchen=  und  Haushaltungseinrichtung,
  gemischte  Handlungen
hiefür  ..  Bü  4791  3CNaach  krt.  7.
2
Kuchenbäcker,  und  zwar:  A5
a)  für  feinere  Waaren  (Konditoren,
  Chocoladenmacher,  Lebküchner)
  ..  3—5  79NachArt.7.
b)  für  geringere  Waaren  (K  üchelbäcker,
  Waffelbäcker  u.  dgl)  1—2  3—  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Küfer  A|16  1—2  3  5|Wie  vor.
Küferwaarenhändler  B  44%2  51  71  Wie  vor.
2
Künstliches  Brennmaterial,  Bereitung  Nach.  Art.7
—  Art.  7.
von  solchem  *6  110  9  30  bos  180  (ronuf  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
Künstliche  Blumen  und  Blumen-  l  dem  Titelblatte.)
blätter,  Fabriken  für  solche  &amp;amp;|  91bö1830650|Wie  vor.
1
Künstlicher  Dünger,  Fabriken  hiefür  10018  —  3020250|Wie  vor.
V
Künstliche  Glieder,  Augen  und  Ge-  ·
bisse,  Fabriken  hiefür.  E.  1048  30050  Vie  vor.
IV.  1
Künstliche  Mineralwasser,  Fabriken  #
hiefür.  .  Et1289—1824  30|Wie  vor.
VII
Künstliche  Mineralwasser,  eise  zur  sen  Gegilfen  die  halbe,  f
.  —  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
mit  solchen  4  3  5  jeden  folgenden  die  ganze  N2.
l

 

 

 

115“
        <pb n="724" />
        706

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  b  c  d  und
.  .  Bemerkungen
4  38
Künstliche  Mineralwasser,  Hersteller
von  solchen  .  A182——3  57Wievor.
KünstlicheSteine,FabrikenhicfürE999-—3060180  Fur  Heeden  Sehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1
mn  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
**'  "%  18  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kürschner  F  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
«  «  11030—60120250N0chAkt—7.
Kugelfabriken  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
U.  .  18  2  —  3  5  7|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kummetmacher  A  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Kunstanstalten  für  plastische  Kunstt  K  1379  1524|  30|  Nach  Art.  7.
Vill
7r  1290  40  —  8S0150250]  Nach  Art.  7
Kunstbutterfabriken  a#  "  2  Barenertung  zu  Tarifabth.  E  auf
v  dem  Titelblatte.)
Kunstdüngerhändler  siehe  Dünger-  ß
händler.
16  1  —  2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kunstfeuerwerker  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kunstgärtner  A16  1  2  35  Wie  vor.
Kunst  und  Kunstgewerbe,  gemischte  1
Anstalten  hiefür  ..  E1399  850Nach  Art.  7.
VII
Kunstgießerei-Anstalten  E,  1379  DêWie  vor.
vm
Kunsthändler  (Gemälde-,  Kupfer—
stich=  2c.  2c.  Händler)  8  47c1  3SO6OOWie  vor.
Kunstschlosserei-Anstalten.  139  52430]Wie  vor.
vill
Kunstschreiner  A6  1.—22  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kunstverlag  in  Verbindung  mit
Buchhandel  BB  47c%18  NA383056  100]  Nach  Art.  7.
2
        <pb n="725" />
        707

 

Bezeichnung  der  Gewerbe

 

 

 

 

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

Kunstweinfabrikation  (die  gewerbsmäßige
  Darstellung  von  Wein
aus  getrockneten  Weinbeeren,  von
Tresterwein,  Hefenwein  und
sonstigem  künstlichen  Wein  einschließlich
  der  Mouillage,  insoweit
der  Betrieb  nicht  unter  Tar.=Nr.
  131  b  fälllt).  .

Kunstwein-Verkauf  (Tar.-Nr.  136)

to

 

 

 

 

Peskaris  Normalanlage

3  *  b  c  d

5

&amp;amp;  Gs  EIEIE

E  136  ——  120
VII

B  48  —  —  100

 

 

 

 

 

 

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  ist
für  jeden  der  ersten  200  Hektoliter  des
Erzeugnisses  ein  Betrag  von  3  d/41,  für
jeden  der  nächsten  100  Hektoliter  ein  Betrag
  von  4  4X  und  für  jeden  der  folgenden
  Hektoliter  ein  Betrag  von  5  +  in
Ansatz  zu  bringen.  Die  Hektoliterzahl  kann
im  Zweifel  nach  dem  Stande  der  letztmals
  vorgenommenen  amtlichen  Besichtigung
  der  Geschäfts=  und  Kellerräume
festgesetzt  werden.  —  Der  von  dem  Produzenten
  für  die  eigene  Haushaltung  und
zur  Verabreichung  an  seine  ständigen  oder
unständigen  Arbeiter  hergestellte  Tresteroder
  Hefenwein  bleibt  bei  der  Bemessung
der  Betriebsanlage  außer  Ansatz.

Eine  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach
dem  Ertrage  findet  nicht  statt.  —  Eine
Steuerermäßung  ist  lediglich  für  die  gewerbsmäßige
  Darstellung  von  Tresterwein
zugelassen,  wenn  den  Trestern  nur  Wasser
und  Zucker  unter  den  in  §  3  des  Weingesetzes
  vom  20.  April  1892  (R.-G.-Bl.
S.  597)  aufgeführten  Beschränkungen  zugesest
  wird.  Unter  dieser  Voraussetzung
ann  für  Tresterwein  die  Normalanlage
bis  zu  9  X  und  die  Betriebsanlage  in
der  Weise  ermäßigt  werden,  daß  für  jeden
der  ersten  50  Hektoliter  des  Erzeugnistes
ein  Betrag  von  60  J,  für  jeden  der
nächsten  50  Hektoliter  der  Betrag  von
1  X  und  darüber  hinaus  für  jeden  Hektoliter
  der  Betrag  von  1.4  50  XN  in  Ansatz
  gebracht  wird.

Nach  Art.  7.

Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
—  ausgenommen  Tar.  Nr.  136  —  zugeschlagen,
  in  welchem  ein  Verkauf  der
nebenbezeichneten  Art  stattfindet.

Dieselbe  kann  bei  namhafterem  Geschäftsumfange
  bis  auf  das  Fünffache  ihres  Betrages
  erhöht  werden.

ine  Steuerermäßigung  findet  in  keinem
Falle  statt.
        <pb n="726" />
        708

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  nà„  i.  und
——.  Bemerkungen
—  S  =
&amp;amp;4—  A
|
Kunstwollefabriken  (Mungo=  und  den  „Gehul  d  Arbeit  u.
.  .  IE  —  6  Für  jeden  '  Gehilfen  und-  Arbeiter  o.
Shoddyherstellung)  E4  8918  30  0O0  Fiü  8  eOen  und  rrere  en
1  Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
Kupfer-Drahtzieher  siehe  Drahtzieher.

Kupferhammer  □  94%18  30  60100]  Wie  vor.
II
·  iede  3  —  5  91  121  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kupferschmiede  A30—  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
.  —30  O0|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
Kupferschmieden  11  %  60  3  M  60  FS.  (conf.  Vorbemerkung  zu
Tarifabth.  E  auf  dem  Titelblatte.)

2  —  3  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kupferstecher  18  5  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kupferstich-Anstalten  E  13999  +186|]  150]  Nach  Art.  7.

VIn
Kupferstich-Händler  5  47c18  —3060|]100]  Wie  vor.
2
Kupferwaarenhändler  und  zwar  mit  Für  d  Gchilfen  die  halbe,  5#
«  ·  2—  3  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
geringeren  Artikeln.  B  44  5  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kupferwaarenhändler  und  zwar  mit
bedeutenderen  Artikeln.  4709.8  306-ch  Art.  7.
2  T1
Kupferwalzwerke  X  94c  18  +30  100  Für  keden  Sehllfen  und  Arbeiter  o.  U.
l
«  -  Wcrereung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Kurzwaaren=  und  Galanteriewaaren=  »
Bazare  B  47420  —  ]  Nach  Art.  7.
2
Kurzwaarenhändler  B  47d  18  30  60100]  Wie  vor.
2
·  2  —  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Kutschenmacher  A18  3  !  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Kuttler  mit  geringerem  Betriebe  A  26d  2  —3  51  71  WVie  vor.
..  «.  -.  0|Nach  Art.  7.
Kuttlereien  mit  größerem  Betriebe.  131al  18  30  60  Pee.  Vorkemerkung  zu  Tarffabth.  R  auf
6  dem  Titelblatte.)
Kyanisirungsanstalten.  141169  18  4  Für  en  Sehüfen  und  Arbeiter  o.  U.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="727" />
        W  44.

709

 

Bezeichnung  der  Gewerbe

 

 

 

 

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

Lackbereiter
Lackfabriken  aller  Art

Lackirer

Läutwerke

elektrische,
hiefür  ...

Fabriken
Lagerhäuser.

Lampenfabriken

Lampenhändler.
Lampenschwärzbereiter

Landesprodukten-Händler  bei
größerem  Betriebe  .

Landkartenhändler.
Landkrämer  mit  gemischten  Waaren

Landwirthschaftliche  Maschinen,
Handlungen  und  Niederlagen
hiefür.  .

Landwirthschaftliche  Maschinen,
Verfertiger  solcher

Landwirthschaftliche  Maschinen,
Verleiher  von  solchen

Larvenmacher

Laternenfabriken

Latrinenreinigungs-Unternehmungen

Latten  und  dergl.  Händler  bei
größerem  Betriebe  ..

 

des  Tarifs  Normalanlage

2  38  a  bc  d

ZEIT-·-ZGOSJØ

  *——

b  14%%%¼

D

El  10693  1244

2  .

EEEIIEIE
l

E10418  —  30  50|150

IV

55010

8  T

11310418  l—3060150
i

B47h  si—  183060

2

A  4  rn  114—

]  461844%

2

Bä  4cO0  60|

2

B  410  1  J2  3  5

B]  479%

2

A  is2—1231  57

B  56  18

8

A  1111—2¼

E104  —130  60  160

IV

666  5  18

B  asbs  18  80  60  100

21  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.

Nach  Art  7.

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  R
dem  Titelblatte.)

Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.

für

auf

für

Nach  Art.  7.
(conk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Nach  Art.  7.

Wie  vor.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.
dem  Titelblatte)

Nach  Art.  7.

&amp;amp;  auf

Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,

für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.

Nach  Art.  7.

Wie  vor.

Für  den  ersten  Gcehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.

Nach  Art.  7.

Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.

Nach  Art.  7.

Für  den  ersten  Gehilfen  die  balbe,
jeden  folgenden  die  ganze  N.A

Nach  Art.  7.

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

für

Nach  Art.  7.

Wie  vor.
        <pb n="728" />
        710

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  -  a  bie  und
22  Ö  Bemerkungen
Laubsägenfabriken  n  930ö5  !  18  3060  Fir  #sieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  &amp;amp;.
(enns  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Laubsägenmacher  A  4  50  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lebensversicherungs-Anstalten  oder
-Gesellschaften  mit  dem  dauptsitze
  in  Bayern  B  39a  —  —  —  180  360|  Nach  Art.  7.
1
Lebensversicherungs-Anstalten  aussB  40  —
wärtige,  für  ihren  Geschäfts-  1
betrieb  in  Bayern,  und  zwar:
a)  General=  oder  Oauptagenturen  —  —60½#ie  vor.
b)  Spezialagenturen  1  —  2  3—  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmeni  in  Bayern  General=·
  oder  Hauptagenturen  bestehen.
Lebkuchenfabriken,  Lebkuchen-  und
Chocoladefabriken  1  13318  —3000180]  Nach  Art.  7.
VII  I  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Lebkuchenhändler  Bb  44  —  3  51  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbc,  für
2  ·  jedenfolgendendieganzeNA
Lebküchner  An  2553  —5  7  9|  Nach  Art.  7.
Lederausschneider  (Lederhündler  im  1
Kleinen)  .  B  44  2  —  3  5  7Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lederbereiter  A16  1  —2  3  5Wie  vor.
Lederer  A  22al  3  7  12  15|  Wie  vor.
Lederfabriken  E.  12518  —80  60100|  Für  ir  jeden  Sbilen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  60
yaens  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Lederfärber  A  16  1  —2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lederhändler  bei  geringerem  Betriebe
  .  ...B42  1  —  2  35|  Nach  Art.  7.
2
Lederhändler  bei  größerem  Betriebe  46a18  /224  300Wie  vor.
2
Lederpresser.  A  144ç  23  Flür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
        <pb n="729" />
        M  44  711
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  33  a  bre  d  und
.  5  Bemerkungen
**
Lederthauer  Al  16  1  —  2  35  ie  vor.
Lederwaarenfabriken  k  12518  +30  100  Fur  sden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Lederzurichter  A  16  1—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Leihbibliotheken  Bü  572  3  5|  Nach  Art.  7.
3
Leihhäuser  siehe  Pfand=  und  Leih-  .
häuser.
Leimfabriken  E.  106669  1824  30s  Nach  Art.  7.
v  (conk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
I  dem  Titelblatte.)
Leimsieder  A  14—  500  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Leinenweberei-Fabriken  E.  908O0  180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  l
(Cconf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
3  dem  Titelblatte.)
Leinenweber.  A  4—  50|1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Leinenzeuge,  Schnittwaarenhändler  I
mit  solchen  B  47c  18  —30  60  100  Nach  Art.  7.
2
Leinreiter  C  69  1  —  50  1  21  —  Für  das  erste  Pferd  nichts,  für  jedes  folgende
  die  ganze  N.  A
Leinwandbleicher  A  16  1.—2  3  51  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Leinwandhändler  B  47c  18  —  20|  6  100]  Nach  Art.  7
Leistenfabriken  E  117718  2“  300  60|  Für  ieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  M.
(cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Leistenschneider  A  4—  50  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
.  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Leonische  Drahtfabriken,  Gespinnst.  1  #
fabriken  .  L94d181—30100lsOHAurtedeuthtlfcnundArbeitero.ll.
II.  I  .;3.,-H)t)-ss
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
6  dem  Titelblatte.)
Leonische  Waaren,  Händler  mit  6  #
solchen  RBEB.  470  93O0Nach  Krt.  7,
2  1D

116
        <pb n="730" />
        712

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  a  bic  d  und
—  Bemerkungen
l
*  EIEIE
s
I
Leseinstitutsbesitzer.  B  572  —  3  5  Wie  vor.
3
Lichterfabriken  (mit  Ausschluß  der  1
unter  Tar.-Nr.  118  bezeichneten)  112  18  30  60||100]Nach  rt.  7.
·  v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  dem  Titelblatte.)
Lichterhändler  B  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lichterzieher  A  1882  3  51  71Wie  vor.
I
Licitations-  (Versteigerungs-,  Auk—  i
tions-)  Anstalten  B  502  8  30]  Nach  Art.  7.
.  .  .  l
Linn-Anstalten(Rastr1r-An1talten)As14—501  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Liqueurfabriken,  Liqueur-  und  Essig.  »
fabriken  E  131ä8  30Nah  Art.  7.  6
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
'  dem  Titelblatte.)
Liqueurhändler  B  45  31  9  12|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Liqueurmacher  A  18  2  —  3  5  7  Wie  vor.
Liqueurschenken.  —  83  3  —6  10015|  Nach  Art.  7.
Lithographen  (Steindrucker).  A  16  1  2  3  5.  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lithographische  Steinzurichtung  A  14—  50  2  3|  Wie  vor.
Lithographie,  Anstalten  hiefür  E  139  —  18  601  Nach  Art.  7.
vm
Lithographiesteinbrüche  E  999  30  180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
L  A.  60
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
»  dem  Titelblatte.)
Lodenfabriken  E,  900018  0|100]  180|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  lUl.
1½  3  4  60  JK.
"„  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
6  1  dem  Titelblatte.)
Loderer  A  156  1  —  2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Löschmaschinenfabriken  .  10540  —  6001200250]  Nach  Art.  7.
IV  (Cconf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Löschmaschinen=  Handlungen  und
Miederlagen  .  Bl47h9—18306092ach91kt.7.
        <pb n="731" />
        des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  3  8  a  b  c  d  und
-  *5  Bemerkungen
—4  X
l  i
Löther  A  44  50¼  —NFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lohkuchenhändler  B  4101—2  35|Wie  vor.
2
Lohmühlen:  142
IX
a)  in  selbständigem  Betriebe  1  1.—  3  7  18Nach  Art.  7
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe
mit  Getreidemühlen  .  —  ——  ——Wie  vor.

—  Von  einer  Betriebsanlage  kann  abgesehen
werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
zu  dem  Gesammtunternehmen  von  geringfügiger
  Bedeutung  erscheint;  doch  ist  in
diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensätze
der  Tar.  Nr.  142a  in  Ansatz  zu  bringen.

Lohnkutscher:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  2  3  5|  Für  die  ersten  zwei  Pferde  nichts,  für
/  9  9  jedes  folgende  die  halbe  N.  A.
b)  bei  größerem  Umfange  ——  1525Nach  Art.  7.
Lohrindenhändler  B  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lokomobilenund
  Fabriken  1#  10340  —  60  1202]Nach  Art.  “(.
g  .  IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
Lokomotiven=  dem  Titelblatte.)
Lokomobilen-Verleiher  B  56  591  Nach  Art.  7.
3
Lumpenhändler  bei  geringerem  Betriebe
  B  41b5  1—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Lumpenhändler  bei  igrößerem  Be—
triebe  .  B46a18—24  3060NaclpArt.7.
2
Lumpensammler  B4Ilal  —  50  1  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Lunelweinfabrikation  siehe  Süßwein—
fabriken
I
Luxusbäder  siehe  Badeanstalten.
Luxuswaaren-Händler  BF  4718  30NaAh  Art.  7.
l

 

 

 

 

 

116*
        <pb n="732" />
        714

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S2  a  b  c  d  und
——  Bemerkungen
—  —44
Maccaroni-Fabriken  E  125  9  182  430Nach  Art.  7.
*  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  dem  Titelblatte.)
Madeiraweinfabriken  siehe  Süßweinfabriken.
  ·
Mäkler  im  Kleinbetriebe  8  59a2  —3  57  ach  art.  711  Geschästsabschiif
4  ei  Vermittlung  von  Geschäftsa  en
in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.
Mälzer  K156  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Mälzereien  E  1310518  —3010250|]  Nach  Art.  7.
VII  (Cconf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
·  dem  Titelblatte.)
Makulaturpapierhändler  B  4105  1  —2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Malagaweinfabriken  siehe  Süßweinfabriken.
  1
Maler.  und  zar  Zimmermaler,  „  161  sBsxsunN-t  sen  Gehilfen  die  halbe,  fü
d-usstreicher,  Tüncher  4  —  «  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Malerfarbenbereiter  N.  16  —2  35m  Wie  vor.
Malergeräthschaftenhändler  B  479  M1836O]  Nach  Art.  7.
2
Malerleinwand-Bereiter  A  14—  50  21  3  Für  den  trüten  Gebilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze
Malerleinwandfabriken  IE  88  18  —  24440050  Für  oen  Hehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Malzdörreinrichtungsfabriken  I  104  —  30601  wercheet  J  en  Tarifabth.  E  anf
1½  Cont.  Vorbemerkung  zu  Tarisfabth.  au
dem  Titelblatte.)
Malzfabriken  E  131b01  —  3010250]  Wie  vor.
VII
Malzhändler  bei  geringerem  Be-  1
triebe..  6  421  23  5/Nach  Art.  7.
2
Malzkaffeefabriken.  E  131518  —330]1OQ|250|  Wie  vor.
VII,  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
#  dem  Titelblatte.)
Mangmeister  A  182  3  5%  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="733" />
        44.  715
des  Tarifs  Normalanlage
6  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7*  33  a  b  c  d  und
7*  7*  Bemerkungen
GdK—A
Margarinefabriken  ¾u  129040  —  8050020|Nach  Art.  7.
vin  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
auf  dem  Titelblatte.)
Marionettentheater,  Schaubudenin=  .
haber  hiefür.  85005  958  r.  7
Marktschiffer,  welche  die  frachtweise  1
Verladung  frender  Güter  über
nehmen  .  □  67  2  —  3  5  9  Wie  vor.
Marmorsägen,  Marmorschleifen  E  98  9  —  18601  Für  ieden  Srbie  und  Arbeiter  o.  U.
111  D.  AM.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
r!  .  dem  Titelblatte.)
Marmorschleifer  A!  141—  so  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
l  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Marmorwaarenfabriken  Ei  98  9  18  60100  Für  seden  Schifen  und  Arbeiter  o.  U.
III  O#t.  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Maschinenbauer,  auch  Verfertiger  #
landwirthschaftlicher  Maschinen  A  1822  —  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Maschinenfabriken  (soferne  nicht  im
Tarife  besonders  vorgesehen).  E.  10340  ——  60  2250]  Nach  Art.  7  6
IV.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
l  dem  Titelblatte.)
Maschinen  (landwirthschaftliche  Ma—
schinen,  Löschmaschinen,  Nähmaschinen
  und  dergl.),  Handlungen
und  Niederlagen  hiefür  B!]  479J8  00]  Nach  Art.  7
2
Maschinen  landwirthschaftliche,  Ver-  -
fertiger  von  solchen  A  18  2  —3  5  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Maschinen,  landwirthschaftliche  bas
schinen,  Mas  Oinenrräfte,  Verleiher
von  solchen  B  56  5  —9  1518Nach  Art.  7
Maschinenpapierfabriken  (mit  Ausnahme
  der  unter  T.-Nr.  120  bete
  .  .E11518—30100250Wievor.
zeichne  n)  VI  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Maskenmacher  A  16  1  —2  35|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="734" />
        716

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  .–st  a  b  c  d  und
—  s  –  Bemerkungen
KH
Maskenverleiher,  und  zwar:  B  53
8
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  —2  3—  Wie  vor.
f)  bei  größerem  Betriebsumfang  5  —9  1518Nach  Trt.  7
MWaßt  —  Wie  vor.
Maßstabfabriken  10418  30  60|1  (ronf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth  E  auf
dem  Titelblatte.)
Maßstabmacher  A  16  1  —2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
3  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Maßverfertiger  A  161  1  —  2  35Wie  vor.
Materialwaarenhändler  4759%X  r.  7
1
Mathematische  Instrumente  und  1  30  60  150Nch  Ari
·  '  ’  IT  —  ach  Art.  7.
Apparate,  Fabriken  hiefür  1044  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Mathematische  Instrumente  und  4
Apparate,  Händler  mit  solchen  B  475  ——9  15  18Nach  Art.  .
2
Mathematische  Instrumente  undd
Apparate  aller  Art,  JVerfertiger  „„DQn  »
solcher  «  A  18  2.—3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
6  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Matratzenmacher  V  12  3  5  ?Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.
Maurermeister,  welche  regelmäßig
die  selbständige  Leitung  oder
Herstellung  von  Bauten  über-  3
Onnen  8  ...  A  11  7  —18  80  60|]  Nach  Art.  7.
Maurermeister  bei  geringfigigerem  1  ,  »  »
·-  —2  Z-FürjedenGetlsenundArbeiter-all
Betriebe  «  “  13  die  halbe  N.N.
zuhle  I  —-01  —FürdenersteuGehilfendiebalbe,für
Mausfallenhändler  8  #  5  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Mausfallenmacher  5.  4  5½½„ie  vor.
Mechaniker  A  1882  3  5  Wie  vor.
Mechanische  Instrumente  und  Appa-—
  60  150  Nach  Art.  7.
rate,  Fabriken  hiefür  «  E  104  18  30  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="735" />
        4  44.  717
beskorife  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  9  a  b  c  d  und
s  Bemerkungen
Ge44
Mechanische  Instrumente  und  Appa-  "
rate,  Händler  mit  solchen  B  47a555  9  1518|  Nach  Art.  7.
J  i
Mechanische  Instrumente  und  Apparate
  aller  Art,  Verfertiger  solcher  K  18  2  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
6  l  jedenfolgendcndieganch.A.
Mechanische  Kunsttheater,  Schau.  #
budeninhaber  hiefür  D  850  —  9  15|18|Nach  Art.  7.
I  s
·  stä  104  18  —  30  60  150  Wie  vor.
Mechanische  Werkstätten  E  10  3  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
#  dem  Titelblatte.)
Medailleure  A  16  1  —2  35|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  #  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Medizinalbäder  siehe  Badeanstalte  I
E  ...  ..  .
Meerschaumwaarenfabriken  E.  1239  —  182440  Fur  den  Sthilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  eM.  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

3  s  «  ·  44  —3  5  *Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Mehlhändler  (Melber)  im  Kleinen  5  2  kdetrneoteben  rd  iten  iir,  7.
Mehlhändler  bei  größerem  Betriebe  46J¼  18  240Naôch  Art.  7

«  —  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Menschenhaarhändler  ß  44  2  .  3  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Messerschleifer  A  4  50  1  21  —  BWie  vor.

Messerschmiede  A  3000—  2  35|Wie  vor.
Z  .  «  l
Messing-Drahtzieher  siehe  Draht-  #  I
zieher.
i
Messingwaarenhändler  und  zwar  ·  «
mit  geringeren  Artikeln  B  44  2  —3  5  Wie  vor.
2
Messingwaarenhändler  und  zwar  mit  I
bedeutenderen  Artikeln  B  4760  *  18  30060|Nach  Art.  !.
2
«  —  Tlxus  l—.0  60100urchctthhtlfcnundArbeitero.1l.
Messingwerke  ½  !748  3  Für  d
I  (cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="736" />
        718

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  b  c  d  und
—  S
5  Bemerkungen
Metallbuchstabenverfertiger  A  16  1  —2  5|]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fir
.  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Metalldreher  A  16  1  —2  3  5|Wie  vor.
Metalldrucker  11661  3  5sWie  vor.
Metalldruckereien  E  94al  18  —  24  301  —  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  3  4  60  5.
(Cconf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Metallfarbenbereiter  A  16  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  balbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Metallgießereien  (ohne  bestimmte
Bezeichnung  des  Metalls)  E  940  18  OLO  60  Fir  jeden  Ahilien  und  Arbeiter  o.  U.
3  e  9  ·
«  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  DTitelblatte.)
Metallgoldfabriken  E  94%  1830  600]  Wie  vor.
II
Metallgußwaarenfabriken  E  94418  —  30|10OWie  vor.
11
Metallhammerwerke  E  94%18  —ZM50]|1O|  WVie  vor.
I
«  1-.2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Metallknopfmacher  A  6  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Metallkompositionen,  Verfertiger  von  »
Waaren  aus  solchen  16  1  —2  35|Wie  vor.
Metallpapierfabriken  E  122183O]  Für  seden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  i  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
6  dem  Titelblatte.)  .
Metallpapiermacher  K  16  1.—22  35Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Metallschläger  V  16  1—2  3  5Wie  vor.
Metallschlägereien  6.  944  1—  320  6010  Für  #den  Fhhüfen  und  Arbeiter  o.  U.
(Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
"  dem  Titelblatte.)
Metallschneider  4A  4—  501  2—  Für  den  ersten  Gchilfen  die  halbe,  für
»  -  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Metallspielwaarenfabriken,  Spielwaarenfabriken
  ohne  bestimmte  1
Bezeichnung  des  Mctalls.  1  940|  18  30000,6OFir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
«  «  «  3.-.60«3.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
I  dem  Titelblatte.)
        <pb n="737" />
        6  44  719
des  Tarifs  Normalanlage
-—-  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  2  a  b  ·  4  und
———  —  Bemerkungen
+—  S
S——
Metallwaarenfabriken  (soferne  nicht
besonders  bezeichnet)  E  944  18  S30|]0]180]  Wie  vor.
I
Metallzwirnereien  E9444.Wie  vor.
II
Metaphyrsteinbrüche  E97¼  1LSSOêZBO60||Wie  vor.
In
Methhändler  B  4442  —  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Methsieder  A  16  1  3¼  5|  Wie  vor.
Metzger  (Fleischer,  Schlächter),  und
zwar:  A26
a)  Alt-  und  Jungmerger,  Schwein.
metzger  .  3  —  5  7  9|  Nach  Art.  7.

Bei  geringerem  Betriebe  oder  im  Nebenbetriebe
  hat  für  die  Bemessung  der  Betriebsanlage
  die  durchschnitliche  Menge
des  alljährlich  ausgehauenen  Schlachtviehes
als  Anhaltspunkt  in  der  Art  zu  dienen,
daß  für  die  ersten  zehn  Stücke  geschlachteter
  Ochsen  nichts,  für  jedes  folgende
Stück  der  Betrag  von  30  H  in  Ansas
gebracht  wird;  2  Kühe,  Stiere  oder  Rinder,
dann  10  Kälber,  Eief  oder  Sswein

.  .  werden  gleich  einem  Ochsen  gezählt.
b)  Wurstwaarenverfertiger  und  gleich  chsen  ge
Rauchfleischmacher  im  größeren  .
Betriebe  .  ..·  4-71215Nach:)1kt.7
c)  Wurstwaarenverfertiger  und
Rauchfleischmacher  im  ge-  l
ringeren  Betriebe  Ro.  2338  (ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
d)  Kuttler  mit  geringerem  Be-  jeden  folgenden  die  ganze  N.N.
triebe  .  2  —  3  51  7
e)  Brandmetzger  ESchlächter,
Metzger  ohne  Verlag),  ebenso
Pferdeschlächter  und  Verfertiger  ·
von  Eßwaaren  aus  Pferde—  I
fleisch.  .  ....  1—2  31  —Wie  vor.
Meubelfabriken  E  1190  —  60120  Fur  seden  gehilsen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  A.  60
(cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Meubelhändler,  Meubelmagazine  Bl  47060  19  —  18  er  60|  Nach  Art.  7.
2

117
        <pb n="738" />
        des  Tarifs  Normalanlage
.  -—-—  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  —  a  b  c  d  und
*  Bemerkungen
—.A
Menubelreiniger  A  14  —  z0  1  2  3  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Meubelpoliturhändler  B  41511  2  3  5Wie  vor.
Menbelschreiner  9  16  1  2  3  5|Wie  vor.
Meubeltransportanstalten  65  5  —9  15|18  Nach  Art.  7.
Meubelverleiher  56565—9  15|  18Wie  vor.
35
Miethkutscher:  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  12  3  5  Für  die  ersten  2  Pferde  nichts,  für  jedes
.  folgende  die  halbe  N.A.
b)  bei  größerem  Umfange  —  1Nach  Art.  7.
Milchextraktfabriken  E  I129b  18  3010Q  180]  Nach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Milchhändler  (ohne  Viehhaltung,  414—  500  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Milchhändler  bei  größerem  BetriebeB  464  1g  —2440Nach  Art  7.
2
Milchkondensationsanstalten  E  12905  18  —S30|10O180]  Wie  vor.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Milchkuranstalten  F  129a  39  18  30|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VII  3  4  60  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Milchleute  (mit  Viehhaltung)  A  27—  500  2—  Für  die  ersten  zwei  Stücke  Milchvieh  nichts,
für  jedes  folgende  Stück  die  halbe  N.  A.
Militärausrüstungsgegenstände,
Händler  mit  solchen  B  470|  18  RN  306100]Nach  Art.  7.
2
Militäreffektenfabriken  qglc  ZWO000|20]  VWie  vor.
1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Mineralbäder  siehe  Badeanstalten.
Mineralwasserhändler  mit  wirklichen
oder  künstlich  erzeugten  Mineral-=wassen
  B  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  .  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
i
        <pb n="739" />
        M  44.  721
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  —  a  b  c  d  und
ZEE  —  Bemerkungen
Z—4  3
.
Mineralwasser  künftliche,  Fabriken
iefür  .  ..  .  IE  1281  9  —1181  241  30  Nach,  Art.  J.
hi  fü  kFn  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Mineralwasser  künstliche,  Hersteller  8
von  solchen  A  18  2  —l  3  5  7|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Modellirer  (Holzmodellverfertiger).  16  —  2  3  5  Wir  vor.
Modewaarenhändlrlrer  3  4760  —  30  60|100]  Nach  Art.  7
6  I
Modistinnen  JA  2911  —  2  3  6|  Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  ll.
die  halbe  N.A.
Möbel  siehe  Meubel.  #
Molkenbereiter  .  A  14  50  1  23  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  gauze  N.  A.
Molkereien  1s29a  19  1830|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
E
vil  3  4  60  8
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Moltermacher  A  14—  50  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Mooswurzelbürstenverfertiger  K  4.0|  1  2—  Wie  vor.
Mosaikfabrikern  98  19  —  1860O]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o  Ul.
III  3  K  60  JS.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Mostrichfabrikern  E  12889  M—18224430Nach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Mostmacher.  A  144—  50|  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Motorboote  C  33  P9  12  18|Nach  Art.  7.
Motorwagen  6C-C  740  —  9  12  18|ie  vor.
Mühlärztt  ..  X  16  1  4  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

 

 

 

 

 

 

 

jeden  folgenden  die  ganze  N.A.

1177
        <pb n="740" />
        Bezeichnung  der  Gewerbe

3
5

(btheilung
Laufende

V

Tarifs

Normalanlage

 

Nummer

b

 

M

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

Mühlen  zum  Mahlen  von  Mehl,
Gries,  Grütze  und  Graupen,
dann  zum  Schroten  von  Getreide
und  Malz,  und  zwar:

a)  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum
  bis  zu  jährlich
2000  Centner  ..

b)  Mühlen  mit  einem  Vermahl—
ungsquantum  bis  zu  jährlich
20  000  Centner

c)  Mühlen  mit  einem  größeren
Vermahlungsquantum

F###

 

 

 

140

 

 

 

 

 

 

80

 

150

 

250

 

Die  Anzahl  der  jährlich  zu  Mehl  verarbeiteten
  Centner  Getreide  hat  als  Anhaltspunkt
  in  der  Weise  zu  dienen,  daß
unter  Freilassung  von  600  Centner  für
je  weitere  50  Centner  der  Betrag  von
10  &amp;amp;  in  Berechnung  gebracht  wird.  Ze
3  Centner  zu  Schrot  verarbeitetes  Ge—
treide  oder  Malz  werden  gleich  einem  zu
Ueil  verarbeiteten  Centner  Getreide  gezählt.


Die  Anzahl  der  jährlich  zu  Mehl  verarbeiteten
  Centner  Getreide  hat  als  Anhaltspunkt
  in  der  Weise  zu  dienen,  daß
unter  Freilassung  von  1400  Centner  für
jee  weitere  50  Centner  der  Betrag  von
15  Pfennig  in  Berechnung  gebracht  wird.

Im  Uebrigen  wie  vor.

Die  Anzahl  der  jährlich  zu  Mehl  verarbeiteten
  Centner  Getreide  hat  als  Anhaltspunkt
  in  der  Weise  zu  dienen.  daß
a)  bis  zu  20000  Centner  für  je  100  Centner

der  Betrag  von  30  J,
für  je  100  Ctr.
b)  über  der  Betrag  von:
20000  —  40000  Ctr.  —  4  40
c)  10000  —  70000  „
(10  70000  —  100000
c)  100000  —  130000

f)  130000  —  160000
8)  160000  —  200000  „
¾  200000  —  250000  „
i)  250000—  1000000
5  1000000—  1500000
1)  1500000  ...,,.
in  Berechnung  ebracht  wird;  der  höhere
Satz  bezieht  sich  immer  nur  auf  das

Quantum,  welches  über  die  vorherige  Höchstziffer
  geht.

Im  lUlebrigen  wie  vor.

□

rrnmm–
81S8  1S
        <pb n="741" />
        44.  723
desTarifsl  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  #  a  b  c  d  und
——  S
5  Bemerkungen
4#
Bei  Mühlen,  welche  in  den  beiden  der
Steueranlage  vorausgegangenen  Geschäftsjahren
  im  Durchschnitt  mehr  als  400000
Centner  Getreide  vermahlen  haben,  ist  die
Besteucerung  nach  dem  Ertrage  nur  statt-·
  haft,  wenn  die  Besteuerung  nach  dem  Ver—
mahlungsquantum  eine  geringere  Steuer
ergeben  oder  nachweisbar  zu  einer  er—
*  Z  «  heblichen  Steuerüberbürdung  führen  würde.
Mühlen,  soferne  sie  nicht  unter  einer  E  142
anderen  Tarifnummer  besonders  X
aufgeführt  sind,  1
·  —,  o—  *i  ·  1  .  —
a)  in  selbständigem  Betriebe.  1.—3  7  18|Nach  Art.  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebel
mit  Getreidemühlen  .  ——  Bie  vor.
Von  einer  Betriebsanlage  kann  abge—
.  sehen  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Ver—
hältnisse  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
geringfügiger  Bedeutung  erscheint;  doch
ist  in  diesem  Falle  einer  der  Normalan—
lagensätze  der  Tar.  Nr.  142  a  in  Ansatz
#  zu  bringen.
Mühlsteinfabriken  El  975—1830éNach  Art.  7.  ½*:
III:  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Mühlenwerke,  Fabriken  für  deren  6  ·
Bau  und  Reparatur  .  1E  104  18  —  130  60  150  Wie  vor.
IV
Mützenmacher  a  16  1—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
6  ch  »  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Mungofabriken  (Kunstwollefabriken)  E  89  18  —  30j  60  100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  c&amp;amp;  &amp;amp;.
(Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
—  dem  Titelblatte.)
Munitionsbedarfs--  »  E  »
..  Fabriken.  E  10  10  —600  Nach  Trt.  J.  »  »
Munitions-  1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Musikalienhändler  8|  470|9  S830|]60|Nach  rt.  7.
.  2
Musikalische  Produktionen  siehe  Produktionen.

Musikdarbietung,  Automaten  hiefüur
siehe  Automaten.  l
        <pb n="742" />
        Pbes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  #  .  a  b  cC48Hd  und
s  »  Bemerkungen
ZZSJJJCJIJL
Musiker  im  Einzelbetrieb  1|  s85el  1  —  2  3—  Ohne  Betriebsanlage.
Musiker,  welche  in  der  Regel  in  Gemeinschaft
  Concerte  geben  oder  zu
Tanzbelustigungen  aufspielen  (Orchester,
  Musikgesellschaften,  auch
Sängergesellschaften)  D  85412  3  5|Mit  Ausnahme  des  Unternehmers  für  jedes

bei  den  Aufführungen  thätige  Gesellschaftsmitglied
  die  halbe  N.  A.
Musikinstrumente,  Fabriken  hiefr00443O06|150|]Nch  Art  7.

sikin  v  hief  IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Musikinstrumente  automatische,  Fa- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

briken  hiefrtrr.  10418306|50]  Wee  vor.
IV
Musikinstrumentenhändler  47a  9  15  18  ach  Art.  7.
Musikinstrumente  aller  Art,  Verfertiger
  solcher  *½*  18  3  5  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Musikinstrumenten-Verleiher.  56  9  15  18|  Nach  Art.  7.
Muskatweinfabriken  siehe  Süßweinfabriken.

achtlichterfabri  113  18  30  60]  Nach  Art.  7.
N  chtlichterfabriken  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Nachtli  «  14  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
tlichtmacher  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Nadelfabriken  93b  18  3Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
5  .#  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Nadelmacher  16  2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbec,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Nadler  (Nadel=  und  Haftenmacher)  16  2  35Wie  vor.
Nägelfabriken  93b  18  30|  Für  pieden  Shilfen  und  Arheiter  o.  U.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Näherinnen  .Z  28  1  2  —  Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U
die  halbe  N.  A.
Nähfadenfabriken  90  3010|80|  Für  seden  ehilfen  und  Arbeiter  o.  ll
cconf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="743" />
        13  42.  725
des  Tarifs  Normalanlage
–  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  —  7  a  bc—  d  und
[  Bemerkungen
S2
#4  J
Nähmaschinenfabriken.  "bE  10448  30  0NaôHch  Art.  7.  »
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Nähmaschinen,  Handlungen  und
Niederlagen  für  solche  B  4709  818060]  Nach  Art.  7.
2
Nähmaschinenverfertiger  A  1822  55Nür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Nagelhändler  B  41b51  —2  3  5#  Wie  vor.
2
Nagelschmiede  A  30444  500  2  —Wie  vor.
Naturwissenschaftliche  Instrumente
und  Apparate,  Händler  mit  ·
solchen  B  47a5  —  9  15¼1Nach  Art.  7.
Naturwissenschaftliche  Instrumente
und  Apparate  aller  Art,  Ver-  "
fertiger  solcher  ..,  18  2  —  3  5  Für  den  ersten  Gehilsen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Negozianten  59  91%  60.  Nach  Art.  7.  6
4  Bei  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.
Nestler  A  16  1.—2  3  5  Für  den  ersten  Gcehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Nickel-Hüttenwerke  E96  9  —18  24430||  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  5  -JM  40  &amp;amp;.
(conk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Nietenfabriken  K.  g3zol5.—1830|]  60  Wie  vor.
Notendrucker  siehe  Buchdrucker.
Nudelfabriken  299  18  24|  30]Nach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E
auf  dem  Titelblatte.)
Nudelmacher  14.  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Nutzholzhändler  B  46bl  18  30y  rt.  7.
blatenfabriken  E!  128  9  185244  30|]  Wie  vor.
Oblatenf  VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
lacher  A  14—  50  2  3|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Oblatenmach  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="744" />
        I
1—
S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  -7  a  b  4  d  und
*#  Bemerkungen
2.
Obstbaumhändler  bei  größerem  Be-  »
triebe  ...  .  .  .  46a18  —2440  60]  Nach  Art.  7.
2
Obsthändler  bei  größerem  Betriebe  B  46  18  —24%3|60]Nach  Art.  7.
2
Obstler  (Händler  mit  gewöhnlichen
Früchten).  .  B41b1"—2  85Furdenemancbtlfcndiehalbeur
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Obstkeltereien  E  128  9  —18  241  30  Nach  Art.  7.
vin  I  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Obstschaumwein-  und  Obstweinbe—
reitung,  größere  Unternehmungen  I
hiefür.  .  ...  1289I—182430Wievor.
vn
Obstweinhändler  B.  47a15  —9  1518|Nach  Art.  7.
2  v
Ochsenmaulsalatfabriken  131a  18  —  WEM#  COO]  Wie  vor.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Ockerhändler  B,  4155  11.—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
r!“  «  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Oefen  amerikanische,  Fabriken  hiefür  E  9345  —  18  30060|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  5  4.40
"/  (echrr  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  dem  Titelblatte.)
Oelfabriken.  E  112  18  —30Nach  Art.  7
V  (caul,  Torbemerkung  zu  Tarifabth.  K  auf
-  .  Tit  tte.
Oelfarbenfabriken.  7  100  118  —300  W#rvor  atte.)
v
Oele  ätherische,  Fabriken  hiefür  !#*  1118  300ie  vor.
v
Oelhändler  B  44  2  —  3  o  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
»  3  jed  i  ze  N.  A.
Oelkuchenhändler  B  41b  —  35  Wie  il5  genden  die  ganze
Oelmühlen:  E  142  ·
IX
a)  in  selbständigem  Betribbee  1  —3  718|ach  Art.  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe  #  Wi
EIII  —  ———  ie  vor.
it  Getreidemählen  Von  einer  Betriebsanlage  kann  abgesehen
  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
geringfügiger  Bedeutung  erscheint;  doch
ist  in  diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensätze
  der  Tar.  Nr.  142  à  in  Ansatz
"  zu  bringen.
        <pb n="745" />
        W  44.  727
-pesTarife  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  ZJ  ble#  und
*5  Bemerkungen
—  t7  ½%
Oelpressenverfertiger  A/18  2  —3  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Oelraffinerien  E  112  18  30  Nach  Art.  7.
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Ofenfabriken  E  öb  518  830  60  Für  F  5  Lhile  und  Arbeiter  o.  Ul.
II
Ganmtt  #e.  reung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Ofensetzer  16  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Omnibusfuhrherren:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1.—2  35  Für  die  ersten  zwei  Pferde  nichts,  für
jedes  folgende  die  halbe  N.  A.
b)  bei  größerem  Umfange  —  ——  1525|Nach  Art.  7.
Optiker  A18  2—3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Optische  Institute  .  IE  104  18  OéO  1O]  Nach  Art..  7.
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E.  auf
dem  Titelblatte.)
Optische  Instrumente  und  Apparate,
Fabriken  hiefür.  ..  E.  10418  306150|Wie  vor.
IV
Optische  Instrumente,  dändler  mit
solchen  Bb-Nach  Art.  7.
2
Optische  Instrumente,  Verfertiger
solcher  ..  .  lA  18  2  —  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
v’  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Optische  Schleifereien  4.  102a  3  —  6  12  30  Für  leden  Gäilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  4  80
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Orchester  D854  1—2  3  Mit  Ausnahme  des  Unternehmers  für
jedes  bei  den  Aufführungen  thätige
Gesellschaftsmitglied  die  halbe  N.  A.
Orgelbauer.  A18  2  3  5V  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
ç  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Orgelbaufabriken  E1104Th  rt.  7.
IV  (confk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  .  dem  Titelblatte.)
Ornamentenverfertiger  siehe  Bau-Ornamentenverfertiger.


 

 

 

 

 

 

 

 

118
        <pb n="746" />
        728

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichuung  der  Gewerbe  s11  bea  und
5  Bemerkungen
————
Packer  B  62—  1  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Packträgerinstitute  B3  5—9151Nach  Art.  7.
4
Packtuchhändler  Bl  #1lb  1  D  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N  A.
Panoramas,  Schaubudeninhaber
hiefür.  ....  .  D8505—91518NachArt.7.
Pantoffelmacher  A  141—6501  2  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  solgenden  die  ganze  N.  A.
Papierdütenfabriken  E  121118  —  306  100  Für  i  seden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I  60

*.
çcea-  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Papierfabriken,  Papierfabriken  in
Verbindung  mit  Holzstoffbereit.

ungsfabriken  E!  11518  –3002Nach  Art.  7.
VI  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf

dem  Titelblatte.)
Papierfabriken  geringeren  Umfangs  E  120  9  —181  24  30  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  4  #  80

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Papierfabriken  für  Bunt-,  Gold-,
Gold=  und  Silber-,  Metall-,
Baus--,  Schleif=  und  Scnirgel
Papier  ...  E12218—30100250  Für  13  Sehilsen  und  Arbeiter  o.  U.

(conk.  Vorbemerlung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

 

 

Papierhändler  bei  größerem  BetriebeB  477|  O6é0|]  Nach  rt.  7.
2
Papierhandel  (geringfügiger  Handel
mit  Schreib-,  Bunt=  oder  Makulaturpapier
  und  mit  Schreibmaterialien)  410  1  35  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Papierhülsenfabriken  E  121118  +300  Fur  jden  Lehileen  und  Arbeiter  o.  U.
WVI
(conk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Papierkonfektionsfabriken  E121118  33OOKC  60]10O0)]  Wie  vor.
WVI
1  -  iter.  —  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Papiermache-Arbeiter  A161  23  5|  goer  woeersten..  dehilsen  die  ze
        <pb n="747" />
        W44  729
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  a  b  c  d  und
EEE  Bemerkungen
AIL  4
.
Papiermaché-Fabriken  E1204  9S  24¼30|]  ür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  4  80
(Ccont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Papiermacher  für  Gold-,  Silber-,
Metall=  und  Buntpapier  A  16  1—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Papiermühlen  "  1120  9  1824300|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
VI  1  A  80  6.  4
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Papierwaarenfabriken  112118  30  100  Für  Lhilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  4  .
((-,0nf.VorbcntcrkungzuTat·ifabth.1·1auf
dem  Titelblatte.)
Papparbeiter  A  4%  50  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pappdeckelfabriken.  112009  18  240  Für  jeden  chilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  M.  &amp;amp;  .

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Pappendeckelmacher  A  I141  —  501  1  21  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pappenfabriken  E120  918  24  30  Für  leden  SIchife  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  4  80
(couf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  i  dem  Titelblatte.)
Pappmasse,  Spielwaarenfabrikation
hieraus.  1#  11718  +2430  Für  feden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  M.  60  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
6  dem  Titelblatte.)
Pappschachtelfabriken  E  12118  —33060|100|Wie  vor.
VI
a  achtelmacher  A  4—  50  1  2  —  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Pappsch  ch  ch  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pappwaarenfabriken  &amp;amp;E  12111  —  30504  Für  jeden  Gebilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  3  .  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Paraffinkerzenhändler.  B  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Paramentenfabriken  E!  940  18  30601  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte)
Paramentenhändler  B  47b61  9  —  181  30  60  Nach  Art.  7.
2

 

 

 

 

 

 

 

 

118*
        <pb n="748" />
        730

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  8  a  b  c  d  und
—
25  Bemerkungen
GE  2
Parfümeriebereiter.  18  2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Parfümeriefabriken  E112  188  30100]  Nach  Art.  7.  .  .
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Parfümeriehändler.  B  44  +3  5  VFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Parquetfabriken  E  11818  3OFür  ir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
urui#nn  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Pastellstiftfabriken  E  100  18  30  120250|  Nach  Art.  7.
WV.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Pastellstiftmacher  A  156  1  —  2  3  5Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pastetenbäckereien.  E  1300b12  —  183  60ach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
"  dem  Titelblatte.)
Patentstiftfabriken  p  94  1s  —2444  Für  t  eden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
11
(e  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Paternostermacher  A  41—  50|  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Patronenfabriken  E.  1040  —  60120|  250]  Nach  Art.  7.  .
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Pechbrenner.  A  14—  500  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pechfabriken.  FE,  1669Nac,ch  Art.  7.  .
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Pechhändler.  B  41065  1.  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Pechkranzhändler  Bc  41051—2  3  5|ie  vor.
2
Pechler  A  14—  50  2  3]  Wie  vor.
Pechsieder  A  14—  500  2  3]  Wie  vor.
Pechsiedereien  E  106649„%%3ach  Art.  7
v  (cont.  Gorlemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Pech,  Verarbeitung  von  solchem  E  1069  3Wie  vor.
V
        <pb n="749" />
        M  44.  731
des  Tarif  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichunnug  der  Gewerbe  3  2  2  a  b  c  d  und
3  25  Bemerkungen
EBIIEIIIILLL
Peitschenfabriken  E  12518  —  301  60  100  Für  1n  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
(cnt  Wichertung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Peitschenstielfabriken  E  11118  —24  zo  60|  Wie  vor.
VI  «
Peitschenstielmacher  A  4  —  500  1  21  —  NSFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Peitschenstockmacher  A  4-50  1l  —  4Wie  vor.
Pelzartikelverfertiger  A  18  N3  51  71  Wie  vor.
Pelzwaarenfabriken  E91b  188  30  60  0  Nach  IArt.  7.  »  ·
—  «  I  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Petzwaatenhändler  bei  größerem
Betriebe  B  463  18  —444O0]  Nach  Art.  7.
2  .
Pensionen,  und  zwar:  D  78
a)  mit  größerem  Geschäftsbetriebe  30  +400%
b)  mit  geringerem  Geschäfts-  Nach  Art.  7
betriebe  .  .  3  9  15
Pergamentbereiter.  A  16  1—2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.M
Pergamentfabriken.  E  120a1  9  —181  241  30  Für  1  Gchilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
(lchntt  Ltck.  uung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
iter.  A  14,—  50  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Perlmutterarbei  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Perlmutterwaarenfabriken  E  1239  —1824  30|  Für  ir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
çcan  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
acher  A156  1—2  3  5lFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Verrückenmach  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Petroleumhändler  B  444  5|  ie  vor.
2
Petschaftstecher  A  16  1—2  3  5|Wie  vor.
Pfänderversetzer,  und  zwar:  B  53
a)  bei  geringerem  Betriebe  6  1.—  3—  Wie  vor.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  5-—  151  18  Nach  Art.  7.
        <pb n="750" />
        732

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  —  2.  a  b  c  d  und
zZ  z25—  —  Bemerkungen
s——  4  AAIMA
Pfand-Verleih-Anstalten,  Pfand-  und  B51
Leihhäuser,  und  zwar:  s  *
a)  als  Gemeindeanstalt  betrieben  —  ——Steuerfrei.
b)  im  Privatbesitze  befindliche  24  —  402
ebenso  Rückkaufshändler;  Nach  Art  7
–  "  »  )  20  "  ·
c)  Inhaber  von  Pfandvermitt—  Eine  Steuerermäßigung  findet  nicht  statt.
lungsbureaux,  Pfandunterkäufer.
  ..  9-121824
f  A  4%  500  1  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Pfannenflicker  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pfannenschmiede  lohne  Hammerwerk)
  .  A30bl—2  35Wtevor.
Pfeifenbäcker  Al  14—  50  1  3L  Wie  vor.
Pfeifenerdehändler.  B  41051  +½  5|Wie  vor.
feif  i  E  1  18  —24  30  60/  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
Pfeifenfabriken.  4  17  Frocben
—  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
5v  dem  Zuelbine)  Gehil  die  halb
-»  .  B  2  —  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Pfeifenhändler  2  44  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pfeifenkopfschneider  A  14#50  21  31  Wie  vor.
Pferdebahnbetrieb,  UnternehmungeCC74
hiefür,  und  zwar:
a)  für  große  Unternehmungen  —  —6000
b)  für  weniger  bedeutende  oder
minder  frequentirte  Unternehm=  Nach  Art.  7.
ungen.  .....  ————
c)  Motorwagen.  ..  5—91218
ferdehändler  bei  geringerem  Be—  ·
Ptrieblä.  ..  .g.  q  ...B.421—2  35Wie  vor.
3
Pferdehändler  bei  größerem  Betriebe  6  4656  18  —  30060|10O]  Wie  vor.
2
Pferdeschlächter  und  Verfertiger  von
Eßwaaren  aus  Pferdefleisch  A  26el  1  —  2  3—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pferdeverleiher:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  1  —2  3  5/]  Für  die  ersten  wei  Pferde  nichts,  für
jedes  folgende  die  halbe  N.  A.
b)  bei  größerem  Umfange  —  —  —  15  25|  Nach  Art.  7.
rlg  tei  r  A  16  1—2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Pflasterer  S  einsetzer  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="751" />
        M  44.  733
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  38  a  bled  und
—  Bemerkungen
*  #  AAMA
Pharmazeutische  Instrumente  und
Apparate,  Fabriken  hiefür  E  104  18  —1301  60  150  Nach,  Art.  J.
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
s  dem  Titelblatte.)
Pharmazeutische  Instrumente  und  i  .
Apparate,HändlermitsolchenB47a5l—91518Nc1ch917t.7.
Pharmazeutische  Instrumente  und  «  -
Apparate  aller  Art,  Berfertiger
solcher.  A  18  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Photographen  u.  dergl.  A  20|  —  5  7  9ach  Art.  7.
Photographien  geringwerthige,
Händler  mit  solchen  B!  4151  —2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  ·  icdcnfolgendcndieganzeN.A.
Photographische  Anstalten  FR  1399  —  18  6050]  Nach  Art.  7.
VIII  r
Physikalische  Instrumente  und  Apparate,
  Fabriken  hiefür  .  Ei10418s—3060150Nc1ch91rt-7-  »
IV  .  (coni.VorbemerkungzuTartfabth.Laus
dem  Titelblatte.)
Pianofortefabriken.  E  104  18  3066150|]  Wie  vor.
IV
Pinfelfabriken  E  12718  —30100  Für  feden  Fehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
v  .-U
  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  K  auf
dem  Titelblatte.)
Pinselhändler  B  442  —3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  «  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pinselmacher  A  1656  1  —2  3  5s]  Wie  vor.
.
Plafondreiniger  A  4  50.  1  2—  Wie  vor.
Plakatirungsinstitute  B  68  5  —  915|  180lMNach  Art.  7.
4
Plastische  Kunst,  Anstalten  zefür  E  1319  155244  30|Wie  vor.
VIII,  1
l  A  16  1.—  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
p  attenleger  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Plüschfabriken  E  89  8f  —  30  6010  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  dem  Titelblatte.)
Plüschwaaren,  Schnittwaarenhändler
mit  solchen  .  B47c18  3060100|  Nach  Art.  7
2
        <pb n="752" />
        734

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  9  a  b  c  d  und
—  Bemerkungen
—  S
##  4.4
Polirer  AJ.  140—  bo  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Polirwerke  für  Spiegelglas.  E102  3—  13  Für  *n-ilr  Jethlfen  und  Arbeiter  o.  U.
III
(echn  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Polstermacher  182  J3  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Polstermaterialhändler  B  41b05  1—2  3  Wie  vor.
2
Polsterwaarenfabriken  E11930  A620  Für  kden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  .  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Portefeuillearbeiter  A  66  12  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Portefeuillefabriken  E  125180O  0“  dür  den  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Porzellanfabriken  E,  100|018  !R00O180|Wie  vor.
IIl  «
Porzellanmalerei-Anstalten.  ’1379—152430NuchAtt-7.
vul
Porzellanmaler  A  16  —2  31  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Porzellanwaarenhändler  und  zwar
mit  gewöhnlichen  Waaren  Bä  444N3  5  v7Wie  vor.
2
Porzellanwaarenhändler  und  zwar
mit  feineren  Waaren  8  47098  360ONach  Art.  7.
2
Posamentenfabriken  E  BBS  18  3O  50  Für  145  chilfen  und  Arbeiter  o.  I.
1
Con.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Posamentenhändler  BT  479  80|  60  Nach  Art.  7.
2
Posamentirer  (Bortenmacher  und
Crepinarbeiter)  A  16  —  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Pottaschehändler  B  44  —  5W  ie  vor.
2
Pottaschesiedereien,  und  zwar:  E  109  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
V.  dem  Titelblatte.)
a)  als  Hauptgeschäft  5—|9  12  18  Fir  irden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
b)  als  Nebengeschäft  ——  3u  a  uiden  Gbhile  und  Arbeiter  o.  U.
        <pb n="753" />
        „W144

 

Bezeichnung  der  Gewerbe

des  Tarifs

Normalanlage

 

Abtheilung

b

—  —  —  —

C

 

 

Laufende
Nummer

MA

+

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

Poudrettenfabriken

Prägeanstalten.

Präparate
solcher

Preßhefenfabriken.

chemische,  Verfertiger

Preßtorffabriken
Privat-Beschälgeschäfte

Privatfeldmesser
Privatpostanstalten

Produktionen  gymnastische,  musikalische
  und  sonstige  Schaustellungen,
  gemischte  Gesellschaften
hiefür  .....  ..

Im4m

«v11

swcm

OOW

 

 

 

105

94b

20
130a

110
57

60
76

86b

 

18

18

18

30

12

 

30

30

24

30

60

18

 

 

 

120

40

30

60

30

 

250

60

80

180

40

 

Nach  Art.  7.

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Tutelblatte.)

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
3  4  60

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)  ·

Nach  Art.  7.

Wie  vor.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Wie  vor.

Nach  Art.  7.
Privat-Beschälgeschäfte  als  Nebenbetrieb
der  Landwirthschaft  sind  steuerfrei.

Nach  Art.  7.

Wie  vor.

Wie  vor.

Werden  Unternehmungen  der  in  Tarif
Nr.  85b  bezeichneten  Art  in  Gastwirthschaften
  (Tar.  Nr.  78  bis  84)  ausgeübt,
dann  ist  der  Gewerbsteuer  des  Gastwirths
eine  Normalanlage  von  40  X  zuzuschlagen.

Ist  der  Gastwirth  zugleich  der  Unternehmer,
  dann  wird  —  unbeschadet  des  Zuchlags
  der  Normalanlage  von  40  4  —
er  Ertrag  der  Unternehmung  mit  jenem
der  Gastwirthschaft  nach  Art.  7  zur  Betriebsanlage
  gezogen.  Das  engagirte  Personal
  unterliegt  der  Einkommensteuer.

Werden  derartige  Unternehmungen  in
Gastwirthschaften  nicht  für  Rechnung
des  Gastwirths,  sondern  selbständig  betrieben,
  dann  ist  —  unbeschadet  des  Zuschlags
  von  40  J4  Normalanlage  für  den
Gastwirth  —  die  Gewerbsteuer  gesondert
zu  veranlagen.  Der  Gastwirth  gilt  jedoch
als  Vertreter  der  unternehmenden  Gesellschaft
  und  haftet  für  die  Entrichtung  der
Gewerbsteuer.

Eine  Gewerbsteuer-Ermäßigung  findet
in  keinem  Falle  statt.

119
        <pb n="754" />
        736

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarije  Normalanlage
—  ——  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  2  8  a  b  c  d  und
*2  —  Bemerkungen
2  &amp;amp;  H
fabri  1  9  —0  60180|]  Nach  Art.
Pulverfabriken  b  114  (conf.  F###eemertung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
I  «  «  B  1  —  2  3  5|]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Pulverhändler  2  4b  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Pumpen  hölzerne,  Nöhrenmacher
für  solche  .  ..A161-2  35W1evor.
Puppenfabriken  E  11118.O  Für  -reen  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
-  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
iger  A  —  50  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Puppenverfertiger  —  14  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
iken  8  18  —24  3050|  Nach  Art.  7.
Pusfedernfabriken  1  vria  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
]  dem  Titelblatte.)
Putzgegenstände  (mit  Ausnahme  der
unter  Tar.  Nr.  91b  genannten).
Fabriken  hiefür.  E!I  91a  18  43O]  50]  Wie  vor.
1
1.—2  3  6|  Für  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U.
Putzmacherinnen  AA  29  ne  hobne  Kuf
5  —  650  1  2.—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Putzsandhändler  8  tla  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Putzwaaren  geringere,  Händler  mit
solchen.  B  41b5  1—2  35|Wie  vor.
2
Putzwaaren  werthvollere,  Händler
mit  solhen  479  1880|  60|Nach  Art.  .
2
Putzwollefabriken  E  88118  —24  3  50  Für  Ten  Irhilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1.  çcons  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Quarzmühlen:  E  142
IX
a)  in  selbständigem  Betriebe  1—  3  7  18]  Nach  Art.  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe
.  .  --....  --(evor
mit  Getreidemühlen  Von  einer  Betriebsanlage  kann  abge—
sehen  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Ver—
hältnisse  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
s  genngifugtget  Bedeutung  erscheint;  doch  ist
in  diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensätze
  der  Tar.  Nr.  142a  in  Ansatz  zu
bringen.
        <pb n="755" />
        M  44.  737
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  E  a  b  c  d  und
—--  Bemerkungen
NJ  LA
Quellenprodukte,  hemische  Darstelung
  solcher  E  100  18  —3022“0]  Nach  Art.  7.
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
#  dem  Titelblatte.)
«  ,  E  116  9—18  2430FurjedenGehrlfennndArbeitero.ll.
Radfelgenfabriken  5  zo  seden
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Radmacher  A  16  1  —  2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rahmenfabriken  E  117  18  +—2440  Fir  a  jeden  Gehilsen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
(conf,  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
iher-  A  6b65  1—  2  3Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Rasirer  und  Haarschneider  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rastrir-Anstalten  A  14—  50  2  32#Wie  vor.
Rauchfleischmacher  im  geringeren
uhsleisch  h  v  8  nge  A  26  2—  3—Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rauchsleischmacher  im  Krößeren!  Betriebe
  A  264—  712  15HNach  Art.  7.
·  ·  E131a18—30  60100Wievor.
Rauchfleischwaarenfabriken  VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rauchtabakfabriken,  Cigarren-  und
Cigarettenfabriken  !*!“  E  1345018  —  3p0y00  Für  nn  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VII  4  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Kanb  und  Schmuftabakfabriken  E  1344  18  3010  180|  Nach  M
—  Na  rt.  7
im  vereinigten  Betriebe  %  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  dem  Titelblatte.)
Rauchtabakhändler  bei  geringerem
Betriebe  B  44  2  —3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rauchtabakhändler!  bei  größerem  Be—
triebe  6  46  18  —  443ch  rt.  7.
2
Rauhwaarenhändler  bei  größerem
Betriebbe  8  46a18  —243060|]Wie  vor.
2

 

 

 

 

 

 

 

119•
        <pb n="756" />
        des  Tarifs  Normalanlage
—  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  2  a  b  c  d  und
Bemerkungen
4  %
A  4  6560  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Rechenmacher  jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Regenschirmfabriken  E  91a18  4Nach  Art.  7.
1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  .  dem  Titelblatte.)
Regenschirmflicker  A  4  —  50  1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Regenschirmhändler  B  47  5  9  15  18Nach  Art.  7
2
Regenschirmmacher  A  188  2  —  3  5  7  Für-  den  ersten  Gehilfen  x-  halbe,  für
..  .  eden  folgenden  die  ganze
Reifschneider  A  441—  6501  2.—  Wie  an  9  ganz
Reißzeugfabriken  E  1044  NO  150  Nach  Art.  7.
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
»  .  »  dem  Titelblatte.)
Reitzeug-Requisiten-Verfertiger  A  1822  —  3  5%  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
"„  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rektifikationsanstalten  (Fabriken  zur
Weiterverarbeitung  von  Branntwein
  oder  Spiritus)  E  131a  18  30  60O0]  Nach  Art.  7  4  „
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rentenversicherungsanstalten  mitdem
Hauptsitze  in  Bayern  BF  39a  O6O]  Nach  Art.  7.
1
Rentenversicherungsanstalten  ausB!  40
wärtige,  für  ihren  Geschäftsbetrieb
in  Bayern:
a)  General=  oder  Hauptagenturen  —————2ss
b)  Spezialagenturen  1.—2  3—  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmen  in  Bayern  General=
  oder  Hauptagenturen  bestehen.
Repsschläger  A  16  1  —2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Repszeltenbereiter  Am  4—  50  21  —  Wie  vor.
Restaurationen,  größere  D  S#1#a  3SODGODie  Menge  des  jährlich  ver  Tapften  Bieres
hat  als  Anhaltspunkt  in  der  Weise  zu  dienen,
daß  für  die  ersten  150  Hektoliter  nichts,
#  ann
von  über  für  je  50  Hektoliter
150—  300  Hektoliter  .  1.4  50  4
300—  600  ".  2  „  —  „
—1200  »  .2,.50»
1200  -  3000  »  -  3  i
3000  —6000  «  .4»—«
6000  Hektoliter  5..  —  „
in  Ansatz  gebracht  werden.
        <pb n="757" />
        44.  739
-esTarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  a  b  c  d  und
7  Bemerkungen
S  A  MA  MA
Die  Verleitgabe  des  selbstgebrauten  Bieres
durch  die  Kommunbrauberechtigten  ist  bis
zu  100  Hektoliter  steuerfrei.
Reußenmacher  A  14—  50|  2  3Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Riemer  A182  5  Wie  vor.
Nöhrenmacher  (fürhölzerne  Pumpen))  62  3  5|Wie  vor.
Römisch-irische  Bäder  siehe  Badeanstalten.

Roheisen,  Werke  zur  Erzeugung  18  36420|250  Nach  Art
...  —’  1  5  a  rt.  7.
von  solchen  k  925  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
isba  2  —l  3  5  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Roheishändler  B  14  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rohrflechter.  144  %%%½½%  Wie  vor.
Rohrmattenfabriken  E|116  9  —  18  241  30  Für  it  jeden  Schilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  (chi  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rohrstuhlfabriken  E|1193O0  I!]  G0  H00  250  Fur  3  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rohtabakhändler  bei  geringerem
Betriebe  B  42  1  2  3  5|  Nach  Art.  7.
2
Rohtabakhändler  bei  ei  größerem  Be—
triebe  B846  30  60  Naqh  t.  7.
2
Rollbahnen,  Unternehmungen  hiefür  D  851  35  9|Nach  Art.  7
Z  —.  55  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Rosenkranzmacher  4  4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rosolifabriken  (Fabriken  zur  Weiterverarbeitung
  von  Branntwein  oder  18  30  60|  100  Noch  vrt.  7
rie  –  J4  ..
Spiritus)  .  131a  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
auf  dem  Titelblatte.)
«  1—2  3  51  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Roßhaarbereiter  A  16  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="758" />
        740

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  z  a  b  c  d  und
7v*  —  Bemerkungen
—A4LNN
6
Roßhaarbereitungsfabriken  E  127  18  —300050  Für  seben  Lehifen  und  Arbeiter  o.  U
VI  2  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Roßhaarbuschverfertiger  A  16  1.—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A
Roßhaarhändler  B  47ää15——9  15|  18  Nach  Art.  7.
2
Rothgerber  (Lederer)  A  223ää  3—97  12  15|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rothgießer  A  16  1  —2  35|Wie  vor.
Rothgießereien  E  945188  ——320  0060]  Für  ir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U
II
#  (con  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rouleauxfabriken  120019  —182  zol  Für  leden⅜  Lehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
b.  l  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rouleauxhändler  B  4705  9.183060]  Nach  Art.  7.
Rouleauxverfertiger  14  5500  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Rousillonfabriken  siehe  Süßweinfabriken.

Rückkaufshändler,  B  51b524  —  4Nach  Art.  7.
3  Eine  Steuerermäßigung  findet  nicht  statt.
Rückversicherungsanstalten  mit  dem
Hauptsitze  in  Bayern  B  39a  ———180|360]Nach  Art.  7.
1
Rückversicherungsanstalten  aus-  1  40

wärtige,  für  ihren  Geschäfts

betrieb  in  Bayern:

a)  General=  oder  Hauptagenturen  —  —  —21  60  MNag  Art.  7.

b)  Spezialagenturen  Z  1.—2  3Z—  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  ür  das  gleiche  auswärtige
  Unternehmen  in  Bayern  Generaloder
  Hauptagenturen  bestehen.

Runkelrübenzuckerfabriken  13518  —  60.100|20]  Nach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Rußbrennereien.  E  1069  182444Wie  vor.
v

Russische  Bäder  siehe  Vabeanstalten.
        <pb n="759" />
        W#  44.  741
des  Tarifs  Normalanlage
—  —  i1—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  F  a  bleid  und
5  Bemerkungen
—–—  SG  B
A
Sackmacher  A  45150  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Sackträger  Bü  62—  50|1  2  3  Wie  vor.
n  .
Sackverleiher,  und  zwar:  BF  53
s
a)  bei  geringem  Betriebe.  1  .-—2  3—  Wie  vor.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  5——  9  15|  18Nach  Art.  7
Sackzeichner.  A  4—  bo  1  —  1  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Säckefabriken  E  8918  —306600  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Säckler  (Kappen-,  Mügzen.  Laubenmacher)
  A  16  1—2  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Sägfeiler  A  4—  500  1  —  Wie  vor.
Sägemühlen,  auch  Danpffägen:  E  141
IX
1.  in  selbständigem  Betrieb
a)  bei  geringem  Umfang  3—  6  9  12#
b)  bei  größerem  Umfang  20  —  60150|250T/Nach  Art.  7.
2.  im  Neben=  oder  Wechselbetrieb  In  den  Falle  zu  2  wird  für  die  3
·  «  «  ———·-.—.  In  dem  Falle  zu  2  wird  für  die  Gemit
  Getreidemühlen  treidemühle  die  Betriebsanlage  nach  Tar.
Nr.  140a,  b  oder  c  bemessen.
Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  für
die  Sägemühle  hat  das  verarbeitete  Holzquantum
  in  der  Weise  als  Anhaltspunkt

 

 

 

 

 

 

 

zu  dienen,  daß  bei  einem  Verbrauch
bis  zu  200  Kubikmeter  der  Betrag  von

1  4.50  A4  für  je  100
von  mehr  als  Kubikmeter
200—  500  Kubikmeter  1  .4  —  4
500—1000  3  1  „  20  „
1000—1500  2  1  „  50  „
1500—2000  „  2  „  —  „
2000—2500  2  „  50  „

in  Ansatz  gebracht  wird.

Bei  einem  Quantum  von  mehr  als
2500  Kubikmeter  werden  für  je  100  Kubikmeter
  3  als  Betriebsanlage  in  Berechnung
  gebracht.

Der  höhere  S  Satz  bezieht  sich  immer  nur
auf  das  Quantum,  welches  über  die  vorhergehende

  Höchstziffer  geht.
        <pb n="760" />
        742

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  3  s  4  b  cl184d  und
z  253  4  —  Bemerkungen
—  8
——(
l
I
Sägschmiede.  A#  30b5  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
r  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Sämereienhändler  (geringfügiger  1
Handel  mit  Gartensämereien)  ,  41ö655  —2  35|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Söämereiwaarenhändler  bei  größerem  6
Betriebe  ..  .  .  1B  46a  18  —24%3060]  Nach  Art.  7.
i
Sängergesellschaften  D  854¼1  2  35|  Mit  Ausnahme  des  Unternehmers  für
«  jedes  bei  den  Aufführungen  thätige  Gesellschaftsmitglied
  die  halbe  N.  A.
Sahlbandschuhe  und  Tappen,  1  «
Händler  mit  solchen  ..  B4la—501  2—FijkdctlctftMGehilerdiehalbe,füt
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Saitenverfertiger  A.  14—  50  1  2  3  1  Wie  vor.
Saitlinghändler  B|415H  —  2  3  5Wie  vor.
2
Salinen.  E  95a19  —1825  50]  Nach  Art.  7.  #
III  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Saliterer  (Salpeterbereiter).  A  14—  50  2  3|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  .
Salzhändler  bei  geringerem  Betriebe
  ..  .  .  .  41b051I  —2  3  5|Wie  vor.
2
Salzhändler  bei  größerem  Betriebes  46  18  2430|  0|  Nach  Art.  7.
Salzsiedereien  E  95a9  181  261  50  Wie  vor.
III  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Salzstößler  B  442  —  3  51  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Sammtfabriken.  E  89  18  —  3200  60Ü|1100  Für  irden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Sandausbeute,  Unternehmungen
hiefür  ...  E97a5—183060Wiev01-.
111
Sandgrubenbetrieb,  Unternehmungen
hiefür.  EE  97a  5  —  1183360|  Wie  vor.
In
Sandkarrer.  C  69  —  50  1  —  Für  das  erste  Pferd  nichts,  für  jedes
«  folgende  die  ganze  N.A.
        <pb n="761" />
        743

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M  44.
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  *o„  und
———  Bemerkungen
-——  44444
Sandschlemmen.  E97a1  5  183306  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
III  3  A.  60  4.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Sandwäschen  97a  5  —  18  3300  60Wie  vor.
III
Sattelbaummacher.  A44  1  2  3)Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Sattlereifabriken  125518  +–30  100  Fir  feden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  ((60
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte)
Sattler  A8  2  —  3  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schablonenfabriken  E  1169124  30  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  1  4+  80
(conf.  Vorbemerkung,  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schachtelfabriken  E12113  Für  ir  eden  Shifen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  60
(ccin  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schäffler,  (Büttner,  Bötther,  Küer,
Kübler,  Bindetr)  A  16  1.—2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schäfte=  und  abfätefabriken  E  9l1lcd  18  —5301  100  250  Nach  Art.
1  (cont.  Verbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schäftemacher  A  14  50  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schätzer  Caxatoren  u  und  Auktionsausrufer)
  .  B60  —  71  Nach  Art.  7.
4
Schaffner  im  Kleinbetriebe  B|59n  –  7|Wie  vor.

4  Bei  Vermittlung  von  Geschöftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.

Schaumweinfabriken  E  131018  30|00|Nach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
Schaubudeninhaber  für  Kunst.  und  dem  Titelblatte.)
Naturmerkwürdigkeiten  rc.  2c.  1  85  5  1Nach  Art.  7.
Schaukastenträger  LD  858  1—2  3Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.  U.
die  halbe,  für  jeden  folgenden  die  ganze
N.  A.
120
        <pb n="762" />
        744

 

 

 

 

 

 

 

 

Pbesarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  E  ee  und
—  Bemerkungen
—  S  8
———  MA  4
i  85a  12  18  30.  4  Nach  Art.  7.
Schauspielgesellschaften  .l  Werden  Unternehmungen  der  in  Tar.
I  Nr.  85  a  bezeichneten  Art  in  Gastwirthschaften
  (Tar.  Nr.  78  bis  84)  ausgeübt,
dann  ist  der  Gewerbsteuer  des  Gastwirths
eine  Normalanlage  von  40  ä  zuzuschlagen.
Ist  der  Gastwirth  zugleich  der  Unternehmer,
  dann  wird  —  unhbeschadet  des
Zuschlags  der  Normalanlage  von  40  4.—
der  Ertrag  der  Unternehmung  mit  jenem
der  Gastwirthschaft  nach  Art.  7  zur  Betriebsanlage
  gezogen.  Das  engagirte  Personal
  unterliegt  der  Einkommensteuer.
Werden  derartige  Unternehmungen  in
Gastwirthschaften  nicht  für  Rechnung  des
Gastwirths,  sondern  selbständig  betrieben,
dann  ist  —  unbeschadet  des  Zuschlags  von
40  4  Normalanlage  für  den  Gastwirth  —
#  die  Gewerbsteuer  gesondert  zu  veranlagen.
6  Der  Gastwirth  gilt  jedoch  als  Vertreter
6  der  unternehmenden  Gesellschaft  und  haftet
für  die  Entrichtung  der  Gewerbsteuer.
Eine  Gewerbsteuer-  Ermäßigung  findet
in  keinem  Falle  statt.
eerschleifer  A  41—  1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Scheerschleif  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Scheerenschmiede  (lohne  Hammerwerk)  X  300b1  2  3  5|  Wie  vor.
Schellenmacher  A  14—  1  2)  3]  Wie  vor.
Schieferbrüche  mit  Verfertigung
grober  Schieferwaaren  bei  geringerem
  Betriebe  A  19  2  3  5  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
die  halbe  N.  A.
Schieferbrüche  mit  Verfertigung
grober  Schieferwaaren  bei  größerem
Betribere.EE  97a  5  18306|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  4  60  5&amp;amp;.
(conk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schieferdecker  bei  größerem  Betriebe
(Bauhandwerker,  welche  regelmäßig
  die  Ein=  oder  Umdeckung
von  größeren  Neubauten  oder
umfangreicheren  Gebäuden  zur
Ausführung  übernehmen).  12-3  5  7  9  Nach  Art.  7.
        <pb n="763" />
        M  44  745
Pes  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichmnug  der  Gewerbe  2  8  bled  und
5  Bemerkungen
’s  ää
Schieferdecker  bei  Leringfügigerem
Betriebe  .  Als  -23—Fürjeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
die  halbe  N.  A
Schiefergriffelfabriken.  E.  98  —186O  Für  jeden  312  und  Arbeiter  o.  U.
L
(##nte  W  run  zu  Tarifabth.  E  auf
#  dem  Titelblatte.)
Schieferhauer  A  4  5012Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
„  ç  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Schiefertafelfabriken  .  98  —186  Fir  den  Ghilfen  und  Arbeiter  o.  U.
60  &amp;amp;.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
*.  dem  Titelblatte.)
Schiefertafelmacher  A  4  *l  1|2  üNden  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schieferwaaren  grobe,  Verfertigung
solcher  in  Verbindungmit  Schieferbrüchen
  bei  geringerem  Betriebe  &amp;amp;  19  —3  7|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
die  halbe  N.  A.
Schieferwaaren  grobe,  Verfertigung
solcher  in  Verbindung  mit  Schieferbruchbetrieben
  bei  i  gröherem  Betriebe
  E  97#  18  0  60|  Für  iu  keten  Schifen  und  Arbeiter  o.  Ul.
inn  (ebarn-  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
i  —  5|  Fürden  ersten  Gehilfen,  oder  Arbeiter  o.  U.
Schießbudeninhaber  D  sbt  2  3  5  halbe,  für  jeden  folgenden  die
ganze  N.  A.
Schiffbau-Unternehmer  C  —1215  1Nach  Art.  7.
Schiffer,  welche  auf  eigene  Rechnung
  ang  aufte  Waaren  zum
weiteren  Handel  in  eigenen  Schiffen
verführen.  ..  .BZ4  —152430NachA1-t.7.
1
Schiffreiter  C  69  50  1  2—  Fũr  das  erste  Pferd  nichts,  für  jedes  fol-.
  gende  die  ganze  N.A.
Schiffsmäkler  im  größeren  Betriebe  Bb59b  —180  50]  Nach  Art.  7.

4  Bei  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.

Schildkrotwaarenfabriken.
123  —1840OK  Für  jeden  Lhifen  und  Arbeiter  o.  U.
8  4.

 

 

 

 

 

 

 

 

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)  120*
        <pb n="764" />
        746

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  r-  a  brPe  d  und
—.  Bemerkungen
&amp;amp;□J
Schindelmacher  A  4  500  1  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fir
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schirm-,  Regen=  und  Sommenschirm
Fabriken  EO.S0]  Nach  Art.  7
1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schlafrockfabriken  BOlc  3010O250]  Wie  vor.
1
Schlauchmacher  A  16  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schleifer  A  4—  501  2  —Wie  vor.
Schleifereien  optische  E  102aà  6  1230|  Für  2  eden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  80
(cant  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schleifmühlen:  E  142
IX
a)  in  selbständigem  Betriebe  1—3  7  18|s  Nach  Art.  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe
mit  Getreidemühlen  ——Wie  vor.

Von  einer  Betriebsanlage  kann  abgesehen
  werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
  zu  dem  Gesammtunternehmen  von
geringfügiger  Bedeutung  erscheint;  doch  ist
in  diesem  Kalle  einer  der  Normalanlagensätze
  der  Tar.  Nr.  142a  in  Ansatz  zu
bringen.

Schleifpapierfabriken  122  18  —30  100]  250|  Für  z  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
çconf  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schleissteinfabriken  E  97al  5  S3O60]  Wie  vor.
II  «
Schletfstemhandlct  bei  geringerem
Betriebe  B  42  1—2  3  5Nach  Art.  7.
2
Schleifwerke  für  Spiegelglas  1  10236  1230)|  Für  ir  Iden  Hhilfen  und  Arbeiter  o.  U.
—  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schlittenmacher  A  14—  50  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schlutschuhbahnen,  Herrichtung  von
solchen  854  35  7  9|  Nach  Art.  7.
        <pb n="765" />
        M  44  747
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  22a  blesd  und
.  5  Bemerkungen
HBEIIELIEIILLL
Schlosser  (Stahlarbeiter)  A  181  22413  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Schlossereiwaarenfabriken  E  93  5  18830060|  Für  kr  jeden  Sehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
n
cci  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schmalzhändler  im  Kleinen  (Höcker  -
und  Viktualienhändler)  .  IE  41b  1  212  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schmelzarbeiter  A  16  —2  3  5|Wie  vor.
Schmelztiegelfabriken.  E  97a  518  1  60  Für  zr  fehen  GEeilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III
(chef  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Schmiede,  und  zwar:  A  30
a)  Huf=  und  Grobschmiede  2  —3  5/  7|Für  den  ersten  Gehllfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
b)  Klein-und  Zeugschmiede,  Zirkelschmiede,
  Büchsenschmiede,
Säg=  und  Bohrschmiede,  dann
Waffen-,  Ketten-,  Sensen-,
Sichel-,  Pfannen=  und  Scheerenschmiede
  (lohne  Hammerwerk),
auch  Messerschmiede  und  Geschmeidemacher
  1.—2  35Wie  vor.
c)  Kupferschmiede,  Dampftessel  i
schmiede  3  —5  9  12#Wie  vor.
d)  Nagelschmiede  —  50  1  2—  Wie  vor.
Schmiedeisen,  Werke  zur  Erzeugung
von  solchen  E.  9299  —36120|250|  Für  ir  jeden  Shilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II
(„echn  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schmiedwaarenfabriken  (soferne  nicht  #
esonders  bezeichnet)  .  El  93b5—18360Wievor.
Schmierhändler  B  4l1al  —  501  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
3  jeden  folgenden  die  ganze  N.N.
Schmiersieder  A  14—  50|1  2  3  ie  vor.
Schmirgelausbeute,  Werke  hieftr  97  5  —1830|/60  Für  feden  Sehisfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  "„
1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  X  auf
i  dem  Titelblatte.)
        <pb n="766" />
        748

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PesTarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  5  brel  und
—  Bemerkungen
—AAK
Schmirgelpapier-Fabriken  E1222  118  30  100  26o  Wie  vor.
VI
Schmuckfedernfabriken  E!  91a18  —  24  50|  Nach  Art.  7.

1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Schmuser  im  Kleinbetriebe  B.  59  2  —  3  5  )Nach  Art.  7.

4  Bei  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen

Schneeberger-Schnupftabakbereiterr14+K500  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Schneider,  und  zwar:  16
a)  Schneider  ohne  Verlage,  —  0  2  Wie  vor.
b)  Schneider  mit  Tuch-Kom-  ·
missions-  oder  Musterverlag  1.—+2  31  5)  Nach  Art.  7.
Schneide=  und  Sägemühlen,  auch  E11
Dampfsägen:  *m
1.  in  selbständigem  Betrieb
a)  bei  geringem  Umfang  3—6  9  12
b)  bei  größerem  Umfang  20  —  60Nach  Art.  7.
2.  im  Neben=  oder  Wechselbetrieb
«  «  ·  -—·-——JudemFallerLwirdfükbieGetteides
mit  Getreidemühlen  mühle  die  Betriebsanlage  nach  Tar.
Nr.  140  a,  b  oder  c  bemessen.
Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  für
die  Sägemühle  hat  das  verarbeitete  Holz-1
  quantum  in  der  Weise  als  Anhaltspunkt
zu  dienen,  daß  bei  einem  Verbrauch  bis
zu  200  Kubikmeter  der  Betrag  von  1.4504
-  für  je  100
von  mehr  als  Kubikmeter
200—  500  Kubikmeter  1  4  —
500—1000  „  1  „  20  „
1000—1500  -  1  50  s-1500—2000
  „  2  „  —  „
2000—2500  „  2,  60.
in  Ansatz  gebracht  wird.
Bei  einem  Quantum  von  mehr  als
2500  Kubikmeter  werden  für  je  100  Kubikmeter
  3  „/X  als  Betriebsanlage  in  Berechnung
  ebracht.
er  höhere  Satz  bezieht  sich  immer  nur
auf  das  Ouantum,  welches  über  die  vorhergehende
  Höchstziffer  geht.
Schnellpressenfabriken.  E103  60  120|250  Nach  Art.  J.  .

IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf

dem  Titelblatte.)
        <pb n="767" />
        M  44.  749
des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  —  —  Betriebsanlage
Bezeichunng  der  Gewerbe  7  33  a  belü  und
——  Bemerkungen
S&amp;amp;A4
Schnittwaarenhändler  in  Seiden-,
Leinen-,  Baumwoll=  oder  Wollzeugen,
  Plüschwaaren  u.  dergl.  BH  4701830  0]  100|Nach  Art.  7.
2
Schnitzer  (Verfertiger  von  Schnitzwaaren
  in  Holz  und  Bein)  A  4  50  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.MA.
Schnupftabakbereiter  A1450  2  3e  WWie  vor.
Schnupftabakfabriken  —  mit  Ausnahme
  der  Brasiltabakfabriken  —#ls4  30  100|O0Nach  rt.  7.
VII  (conk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schnupftabakfabriken  im  vereinigten
Betriebe  mit  Rauchtabakfabriken  1340  18  ——30|100/180|Wie  vor.
VII
Schnupstabakhändler  be  bei  geringerem
Betriebe  .  844  2—3  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Schnupftabakhändler  bei  größerem
Betriebe  B  46al  18  43QNach  Art.  7.
2
Schnurhändler  .  B41b1——2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  NA.
Schnurwirker  A1611  2  3  5#ie  vor.
Schraubenfabriken.  1  930  5  30  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  I#
II  5  M  40  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schreibbureauxinhaber  3159642  5  Nach  Art.  7.
3
Schreibfedernbereiter  A  4—  5u  1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schreibmaterialien,  geringfügiger
Handel  mit  solhen  4165  1—2  35lWie  vor.
2
Schreibmaterialienhändler  bei
größerem  Betriebsumfange  B  47b1  9  3Nach  Art.  7
2
Schreiner  (Tischler)  A156  1.—2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schriftgießer  A18  2  —  3  5  Wie  vor.
Schriftschneider.  A16  1—2  35|  Wie  vor.
        <pb n="768" />
        750

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
·  «—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  331  a  bled  und
z225  —  Bemerkungen
——————l
Schriftstecher  X  16  1—22  3  GWie  vr.
Schröter.  B562  —  50  2  3  Wie  vor.
4
Schroppenstielmacher  4—  5001  2—  Wie  vor.
Schürzenfabriken  E]  91a41  —4%30|Nach  Art.  7.
1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  Eauf
dem  Titelblatte.)
Schuheinfasser  A  4  —  50  1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  .
Schuhfabriken,  Schuh=  und  Stiefelabriken,
  au  olzschuhfabriken  E.  91lcd  18  —  301  100  250  Nach,  Art.  J.
s  ch  schuhf  1  "  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  Eaus
"  dem  Titelblatte.)  4
Schuhflicker  (Altreißer,  Altflicker)  A  4—  50  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schuhhändler  mit  Woll-,  Winter-,
Sahlband=  und  Fleckschuhen  6  41al  —  50  1  2—  Wie  vor.
2
Schuh=  und  Stieselhändler  im  ge—
ringeren  Betriebe  B  442  —3  5  Wie  vor.
2
Schuhleistenfabriken  "r  1161  9  ——1824  30|  Für  r  jeden  „Ghilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI
I  (conk  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schuhmacher  (Schuster),  ebenso  Verfertiger
  von  Artikeln  zur  Verarbeitung
  für  Schuhmacher  (Schäfteu.
  Vorschuhmacher,  Steppwaaren=  ·
macher)  A1450  1  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schuhreparaturanstalten  E]  lc  18  30  Nach  Art.  7.
1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Schuhputzer  (Effentliche  Stiefelwichser)
  ..  ...A  4—-501  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schuhwaarenhändler  BI  4705  9  1  Nach  Art.  7.
2
uhwerkzeugmacher.  A  14—  50|1  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Schuh  zengmach  jeden  folgenden  die  ganze  tp
        <pb n="769" />
        M  44  751
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  blllu  und
.  6  Bemerkungen
—dJ—  AA
O
Schulbankfabriken  p  11930  —  60120250]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
"  n  3  4  60  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
—  --  .«  li·10340—6012025092achArt.7.
Schußwaffenfabriken  IV  1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
—  dem  Titelblatte.)

*  7“  *!  38  414—  50  2  —  Fiür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Schwämmehändler  2  a  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Schwamm=  (Zunder)  Händler  6  41a—  so  1  2  Wie  vor.

2
Schwamm=  (Zunder)-macher.  4  4—  50  1  21  —  Vie  vor.
Schwarzwälderuhren-Verfertiger  V  16  22D  35|Wie  vor.
Schwefelhändler  bei  größerem  Betribbbeeeu
  v83  46a18  —24  3060|]  Nach  Art.  7.
2

ämer.  B  4lal  —  50  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

Schwefelkrämer  2  a  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.

S  äur  iken.  1  100  18  30|  Nach  Art.  7.

Schwefelsäurefabrike  v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

·  ·  Aj  —501  2  8|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Schwefelsieder  4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Schweinschneider  (Viehschneider)  M  4—  50u  1  2—Wie  vor.

Schwerspatgruben  El  975  —  1880  60]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  .-  .
((-,oni.VorbemekkungzuTarifabtleJauf
dem  Titelblatte.)
Schwerspatmühlen.  E!  97a  5  18  30060|]  Wie  vor.
III
#
N  18  2.  —3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Schwertfeger  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Seegrasbereitungsfabriken  "6  12718—3000  Fur  feden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  4  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  dem  Titelblatte.)
Seegras  und  sonstiges  Polster-  1  -  Nur  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  si
·  «  «  e·B4b  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
material,  Händler  mit  solchem  1  nicden  okrsten  Cepbilfen  al#n
Seegraszurichter  A  16  35#|Wie  vor.
Seidenbandweber  A  14—  501  2  31  Wie  vor.
Seidenputzer.  A4144–  5O“  1  2  3Wie  vor.
        <pb n="770" />
        des  Tarifs  Normalaulage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  xt  a  1)  d  und
.-.  MMM/  Bemerkungen
—————————
l
Seidenstofffabriken.  8918  —  30  60|10|]  Für  jeden  Gehilsen  und  Arbeiter  o.  UI.
1  3  K  60  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  ..  auf
dem  Titelblatte.)
Seidenwaarenfabriken.  1%  890  18  —306010O0]  Wie  vor.
v
Seidenwaarenhändler  B  470018  30600|]Nach  Nrt.  7.
2
«  .  !  I
Seidenwatteverfertiger  14444  2  3)  Für  den  ersten  Gchilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Seidenweber  A  141  —  501  21  3  Wie  vor.
Seidenzeuge,  Schnitwaarenhändler
mit  solchen  .  ..B47c18—3060100Nach91rt.7
2
Seidenzwirner  A  141  —  50  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Seifenfabriken  1112  118  J3060|]  Nach  Art.  7.  v
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Seifen-  und  Sodafabriken  !11118  —3060|10O|  Vie  vor.
V  «
Seifenhändler  B  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Seifensieder.  18  2  3  5  7|Wie  vor.
Seiler  (Repsschläger)  N  16  1+2  3  5Wie  vor.
Seilereifabriken  1  900018  —30100  180  Für  feden  Hehifen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3.
6  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Seilhändler.  4100——2  3Kbl  Fir  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
*  1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Senfbereiter.  .  ,  X  1444  0  2  3Wie  vor.
Senffabriken  1  1289  8  24  rt.  v.  3°
VII  (Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Senfhändler.  B  41b51  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Sensale  (Börsen-,  Vechsel-  Waaren=  *
sensale,)  .  .B-389—182430N0Ehs«t-7s
4
S  —  ..  ,  p.  «·  .  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Sensenschmiede  (ohne  Hammerwerl)  30081  2  3  jeden  solgenden  die  ganze'  Sr  2..
        <pb n="771" />
        1  44.  753
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  a  b  ·  cl  und
—  —  —  —  Bemerkungen
Sensenschmieden  E  933al1H  2430|  Für  jeden  Kebilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  ——
(Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Sessel  hölzerne,  Verfertiger  solcher  A  144  0  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Shawlputzer  A  14—  501  2  3  Wie  vor.
Shoddyherstellung,  Fabriken  hiefür  89118  +3060|10  Fur  heden  -  und  Arbeiter  o.  Ul.
1  t  ".  "
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Sichelschmiede  (lohne  Hammerwerk0  HH0  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Siebmacher  (Verfertiger  von  Haarund
  Drahtsieben,  dann  von
feineren  Drahtarbeiten)  A4  56501  2  3|Wie  vor.
Siebreiffabriken  116  918  24430|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  1  80  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  “  auf
dem  Titelblatte.)
Stebwaarenfabriken  1  93.05  183060]  Für  e  Gchilfen  und  Arbeiter  o.  Ul
I1  5  .  M.  40  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Siebwaarenhändler  1144  2  83  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Siegellackfabriken  110669—83Na-ch  Art.  7.
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  &amp;amp;  auf
dem  Titelblatte.)
Siegellackmacher  A  16  1  —2  3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Siegelstecher  16  1  —2  35Wie  vor.
Silberarbeiter,  Gold=  und  Silber-J
arbeiter:
a)  bei  geringem  Betriebe  3  5  7  9#Wie  vor.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  18.  —  24444  Nach  krt.  7.
Silberbortenfabriken  I.C  940  18  0  60100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
e  M.  *##.
"  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  I  auf
dem  Titelblatte.)

 

 

 

 

 

 

 

 

121*
        <pb n="772" />
        754

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
,  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  z  8  a  bel  d  und
7  —  6  Bemerkungen
3S#8SsN2154  s—.-Silberdrahtzieher
  A  141—  50  2  3  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
"  jeden  folgenden  die  ganze  N.  N
Silberpapierfabriken  K  121  3SO|50  Für  Irc  Schilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  «  ·
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Silberpapiermacher  A  16  1  —  2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.  ·
Silberschläger  A  16  1  —2  35Wie  vor.
Silberschlägereien.  E  940  18  —  6510  Für  *•r•*½]d  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E.  auf
dem  Titelblatte.)
Silberschmelzen  E  94  a  18  —22430Wie  vor.
I1
Silberspinner  A  14—  50|  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
»  *  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Silberstickker  ..  .  .  lA  241  1  —2  31  —  Fur  zier  Hehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
.  .  .  .  ieale..
Silberstickereifabriken  und  größere

 

Unternehmungen  hiefür  i  94  18  —3060|100]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  1.

·  3--60-ss.  »
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

94%  60|100  Wie  vor.

E
II
Silberverarbeitungsfabriken.  .  El  94c18—3060100Wievk-k.
I
Silberwaarenhändler  B-E  47519Nach  Art.  7.
2

Silbertressenfabriken

Singspielunternehmungen,  ebenso  gemischte
  Gesellschaften  für  musikalische,
  gymnastische  Produktionen

und  sonstige  Schaustellungen  85  30||]  Nach  Art.  7.

Werden  Unternehmungen  der  in  Tar.
Nr.  85  b  bezeichneten  Art  in  Gastwimdschaften
  (Tar.-Nr.  78  bis  34)  ausgeübt,
  dann  ist  der  Gewerbsteucer  des  Getwirths
  eine  Normalanlage  von  40  4
zuzuschlagen.

Ist  der  Gastwirth  zugleich  der  Unternchmer,
  dann  wird  —  unbeschadet  des  Zuschlags
  der  Normalanlage  von  40  .4.—
der  ag  der  Unternehmung  mit  jenem
der  Gastwirthschaft  nach  Art.  7  zur  Betriebsanlage
  gezogen.  Das  engagirte  Per
sonal  unterliegt  der  Einkommensteuer.
        <pb n="773" />
        44  755
PesTarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  8  a  bleld  und
*5  Bemerkungen
BEEBIIEILL
Werden  derartige  Unternehmungen  in
Gastwirthschaften  nicht  für  Rechnung  des
Gastwirths,  sondern  selbständig  betrieben,
dann  ist  —  unbeschadet  des  Zuschlags  von
40  M.  Normalanlage  für  den  Gastwirth  —
die  Gewerbsteuer  gesondert  zu  veranlagen.
Der  Gastwirth  gilt  jedoch  als  Vertreter
der  unternehmenden  Gesellschaft  und  haftet
für  die  Entrichtung  der  Gewerbsteuer.
Eine  Gewerbsteuer-Ermäßigung  findet
in  keinem  Falle  statt.
Singvogelhändler.  ..  .  .1B  41b  1  —2  35|ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2Z  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Sockenweber  A.  4—  501  2Wie  vor.
Sodafabriken  K.  118  30  6]  Nach  Art.  7.  «
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Sonnenschirmfabriken.  E  91a  18  —2443Wie  vor.
1
Sonnenschirmhändler  B  47  59  15Nach  Art.  7.
2
Sonnenschirmmacher  N  18  2  83  5  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Sortiments-Buchhändler  47018  30  60  100  Nach  Art.  7.
Spängler  4  18  2  —  3  5  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spänglereifabriken.  1  93c  18  —36120|250O]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
II  5  .M  40  &amp;amp;.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Spanner.  3  6E2  50%  2  3#Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Speckhändler  bei  geringerem  Be-  ·  -
ttlebe.........B42  l—2  35|  Nach  Art.  7.
2
Speckhändler  bei  größerem  Betriebe  146418  2460]  Wie  vor.
2
Specksteinfabriken  E  97al  5  —  181  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
jIn  *.  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Specksteingruben  1  97a  1B3  6O|  Wie  vor.
III
        <pb n="774" />
        756

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  3  z  a  bred  und

-  Bemerkungen

S-S&amp;amp;———

  A

Spediteure,  Speditionsgeschäfte,  undB37
zwar:  1
a)  bei  größerem  Betriebe.  30  —50  1%%
Nach  Art.  7
b)  bei  geringerem  Betriebe  3—  6  9  15ür  die  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
  in  Kunstwein  hat  eine  Normalanlage
  von  40  in  Ansatz  zu  kommen.
Dieselbe  kann  bei  namhafterem  Geschäftsumfange
  bis  auf  das  Fünffache  ihres  Betrages
  erhöht  werden.  Sie  wird  jedem
Gewerbe  zugeschlagen,  in  welchem  eine
Vermittlung  der  bezeichneten  Art  geschieht.
Eine  Steuerermäßigung  findet  nicht  statt.
Speichergeschäfte  B  56.  5  915  18  Nach  Art.  7.
Spezereiwaarenhändler  B  4709180O  60]Wie  vor.
2
Spezialagenturen  von  Handelsgesellschaften,
  Auswanderungs-,
Zeitungs=  und  Annoncen-BureauxuB  38b1—  2  3  5|ach  Art.  7.

1  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
Unternehmen  in  Bayern  Hauptagenturen
oder  sonstige  leitende  Organe  bestehen.

Spezialagenturen  von  auswärtigen
Versicherungsanstalten  und  Gesellschaften
  für  ihren  Geschäfts.
betrieb  in  Bayern  BF  40b5.H  —  3  Nach  Art.  7.

1  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezial—
agenturen  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmeni  in  Bayern  General='&amp;amp;

  oder  Hauptagenturen  bestehen.
Spiegelbeleganstalten  1102c19  30100|]  Nach  Art.  7.
L  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  x  auf
»  dem  Titelblatte.)
Spiegelbortenmacher  A  141  —  650  1  21  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  »  iedcnfolgettdcndieganzeN.A.
Spiegelfabriken.  E810V430080|  Nach  Art.  7.
III  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
i  dem  Titelblatte.)
Spiegelglas-Beleger  M  11140  2  3]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spiegelglasfabriken  (ausgenommen
die  Spiegelfabriken)  .  10220  —  30  180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
M  60  .
(„Ciik  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="775" />
        M  44  757
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  2  *  a  b  c  d  und
5  Bemerkungen
&amp;amp;
!
Spiegelglas-Frottirer.  A  14—  50,  1  2  3)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spiegelglashändler  B  470918  30]  60]  Nach  Art.  7.
2
Spiegelglas-Polirer  A  14  —  6560  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  jedenfolgendendieganzcN.A.
Spiegelglasschleifwerke  1022  3—56  1230  Uür  seden  ochilfen  und  Arbeiter  o.  lUl.
III!  M.  &amp;amp;
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Spiegelhändler.  8B|  47918330Nach  Art.  7.
2
Spiegelmacher  A  16#  2  3  5  Flr  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spiegelrahmenfabriken  *  117118  44O0  6O]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  3  4  60  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
s  dem  Titelblatte.)
Spiegelroller  N  14—  50  2  3|]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
l  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spiegelschleifer  (lohne  Motoren)  X  161H  2  3  5|]  Wie  vor.
Spielkartenfabriken  X.  1200918  24Nch  Art.  7.
VI#  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Spielkartenverfertiger.  A  181  2  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Spielwaaren  aus  Holz-  und  Papp—
masse,  Fabriken  hiefür  .  118  44O  Für  feden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VII  e  M.  .
I  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)  ·
Spielwaaren  aus  Metall,  aus  Blech
und  ohne  bestimmte  Bezeichnung
des  Metalls,  Fabriken  hiefür  E  9401830O  60|]Wie  vor.
II
Spielwaarenhändler  B  44423  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spielwaarenmagazine  BH  475  9  15  18Nach  Art.  7.
2
Spielwaarenverfertiger  K  1414  50  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Spinnereien,  Spinnfabriken.  1!  87  18—3000  10]  Für  die  ersten  100  in  Gebrauch  befindlichen
1  Spindeln  nichts,  für  je  folgende  50
Spindeln  3  M.
(eonf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="776" />
        758

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage

-  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  –  a  be  d  und

————–□  Bemerkungen

zZ  55  AMAMAAA

 

 

 

 

Spinnerei-Utensilienfabrikker  10418  —130  609  150  Nach,  Art.  7.
IV.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Spiritus,  Fabriken  zur  Weiterverarbeitung
  von  solchem.  .  .  .  131a18  —BS30]]0/100]  Wie  vor.
VII
Spirituosenhändler  B  453  5  9  12|Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
2  s  jeden  folgenden  die  ganze  N
Spitzenhändler  B  47c18  —30  6100|Nach  Art.  7.
2  i
Spitzenmacher  A  4—  50  2  —  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Spitzenputzer  A4  144  50  283  ie  vor.
Sporer  ..  .  .  A  161  1  —  2  35  Wie  vor.
Spritraffinerien  .  ..L131a18—3060100N0chAkt·7.
vns  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf

dem  Titelblatte.)

Spritzenmacher  fN  18  2  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Stärkebereiter  14—  500  2  3Wie  vor.
Stärkefabriken  E  131a  18  —ZO]|60O]|10O|]  Nach  Art.  7.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Stahlarbeiter  A  1888  —  3  5)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Stahlfabriken  E|930  51  60  Fur  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
il

(cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Stahlfedernfabriken  *  93o  5  —181  301  60  Wie  vor.
Stahlstecher.  A  18  2.  83  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Stahlstecher  jeden  folgenden  die  ganze  gl#
Stahlstich-Anstalten  En  139  9  —11860  150  Nach  Art.  7.
Stahlwaarenfabriken  br  93o8  5  —18830]  60]  Für  jeden.  „Hhülfen  und  Arbeiter  o.  U.
2·  F
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Stahlwaarenhändler  und  zwar  mit
geringeren  Artikeln  B  4422  —3  5V)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="777" />
        M  44.  759
des  Tarifs  Normalanlage
—  —  Betriebsanlage
Vezeichnung  der  Gewerbe  33  a  b  c  d  und
*2„?*#  1  ———  Bemerkungen
——..
|
Stahlwaarenhändler  und  zwar  mit
bedeutenderen  Artikeln  B  4759  —18  30560]  Nach  Art.  7.
Stanniolwalzwerke  EI  94a18  4KHFür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
11  3  .4.  60  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Stauer  B  62—  50  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
ç  #„  4  jeden  folgenden  die  ganze  N  A.
Stearinkerzenhändler  B  442  —3  5  Wie  vor.
Steinbrecher  A  4—  50  —  Wie  vor.
Steinbrüche  mit  Anfertigung  von
Werkstücken  in  besserer  Bearbeitung  S  99  300600  Fir  seden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
III  3  .M.  3.
i  ;  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Steinbrüche  mit  Verfertigung  grober  .
Steinwaaren  unter  der  Vorauss  1
setzung  geringeren  Betriebs  X  192  —3  5Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U
·  ·  ·  die  halbe  N.N.
Steinbrüche  mit  Verfertigung  grober
Steinwaaren  unter  der  Voraus-  1
setzung  größeren  Betriebs  E.  97a  51830  60  Für  -leben  Leifen  und  Arbeiter  o.  U
III
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth  K  auf
dem  Titelblatte.)
Steindrucker  A  16  —2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  ·  ·  ·  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Steine  künstliche,  Fabriken  hiefürtt  991  —  30  180  Fir  jeden  vehilen  und  Arbeiter  o.  U.
L  «  k-(conf.
  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Steingutbäcker  A  144—  .50  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z„  ·  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Steingutfabriken  E  98  9  —1816o  100  Fur  jieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  4  .
I  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
Steingutwaarenhändler  und  zwar  dem  Titelblatte.)
mit  gewöhnlichen  Waaren,  mit
steinernen  Krügen  und  Geschiren  B  444  —8  5)Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  »  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Steingutwaarenhändler  und  zwar  s
mitfemerenWaaren.  B47b9  18836  aô-ch  Art.  1
2
Stein-  (auch  Schleifstein-)  Händler  6
bei  geringerem  Betriebe  8  421—2  35|Wie  vor.
2
        <pb n="778" />
        des  Tarifs  Normalanlage

—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  35  a  brel  und

*—  Bemerkungen

#  s  G

 

 

465  18  —0  so  roo  Nach  Art.  7.

 

Steinhändler  bei  größerem  Betriebe  B
·  2
Steinhauer  (Steinmetz)  AA  19  2  —3  5%  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
die  halbe  N.A.
Steinmetzfabriken  El  9999  30603||10  Für  -eben  Sehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III
(„ccaun  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Steinsägen  E  97a  5—  183060]  Wie  vor.
L
Steinschleifen  E  999  BSO6O]  180]  Wie  vor.
Inn
Steinschleifer  A  144  2  3)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Steinschneider  (Edelsteinschneider)  .  16  2  31  5Wie  vor.
Steinsetzer  A  6%  1.2  3]  5|Wie  vor.

Steinwaaren  grobe,  Verfertigung
solcher  in  Verbindung  mit  Steinbruchbetrieben
  bei  geringerem  Betriebbe

  A!  19  2  —3  5  7  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U
die  halbe  N.  A.

Steinwaaren  grobe,  Verfertigung
solcher  in  Verbindung  mit  Steinbruchbetrieben
  bei  ei  größerem  Betriebe

  E9Ja3,S  30  60|  Für  ru  seden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
Il

 

(cnnr  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Steinwaarenfabriken  .  .E999—3060180·Wievor.
III
Stellenvernuttlungsbureaux  Jnhaber
  B  54412—3  51  71  Nach  Art.  7.
3
Stellwagenführer:  C  66
a)  bei  geringerem  Betriebe  —  1.—29  31  5)Für  die  ersten  wei  Pferde  nichts,  für
"k  jedes  folgende  die  halbe  N.A
b)  bei  größerem  Umfanee  —  —  —  1  |  5|Nach  Art.  7.
Steppwaarenmacher  A  14—  50  2  3)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Sterbkreuzmacher  4  4—  50  2—  2Wie  vor.
        <pb n="779" />
        M  44  761
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  Z  a  b  c  d  und
—
2  Bemerkungen
—-EZE.
1
I
Stickereifabriken  E  88  18  +44  Für  seden  Sbilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  *
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
1  dem  Titelblatte.)
Stickereiwaarenhändler  B  47|19—188NNach  Art.  7.
2
Stickerinnen  A  28  50  1  21  —  Fir  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  Ul.
i  ’  diehalbe9.:)l.
Stiefelfabriken.  E«91c18»——30100250NachAkt.7.
1  (Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
l  dem  Titelblatte.)
Stiefelhändlerim  geringeren  Betriebe  ß  441  2  —  3  51  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganz:  N.  A.
Stiefelholzmacher  A  4—  50  1  21  —  Wie  vor.
...
Stiefelwichser  öffentliche  A  41—  50|  2—  Wie  vor.
Stiften  eiserne,  Fabriken  für  die
Verfertigung  solcher  E  930b5  —  18  3060|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
n  5  A  10  X.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Stockfabriken  E.  1118  24  Fir  ieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
VI  3  M.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Stockmacher.  4  50|  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  jedenfolgendendiegattzeN.A.
Strassenbahnen(Unternehmuugenfürc74
Pferdebahnbetrieb,  Dampftram—
bahnbetrieb,  für  den  Betrieb
elektrischer  Strassenbahnen),  und
zwar:
a)  für  große  Unternehmungen  —  —  —  360
b)  für  weniger  bedeutende  oder
minder  frequentirte  Unter-  Nach  Art.  7.
nehmungen  —  ——
c)  Motorwagen  5  —  912
Strassenbau=  und  Strassendeck-Material,
  Unternehmungen  zur
Lieferung  von  solchem  E  97a5  —18330]  60]|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
III  3  4  60  d&amp;amp;.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

 

 

 

 

1227
        <pb n="780" />
        *1
-
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
*  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  2  a  bleld  und
7i2  z  .—  ———  Bemerkungen
stosszbjxxxx
I
Strassenbau-Unternehmer(Akkor-c;77  T
dauten)  bei  Unternehmungen:  «
a)  von  größerer  Bedeutung  40  —  80  150  .-«.»·
  L  Art.  7.
b)  von  geringerer  Bedeutung  —  —  —  9
Streichriemenverfertiger  A  14150  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
·  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Streusandhändler  B  41a  —  50  2—  Wie  vor.
Strickereifabriken  2  8818  +2430  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
I  3.-460-sz.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
*-•  6  #  dem  Titelblatte.)
Strickerinnen  A  #  28  —  50|0  1  2—  Füir  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U.
.  die  halbe  N.  A.
Strickhändler  Bä  41b51  2  3  5  Fir  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Strickwollhändler  bei  größerem  Betriebe
  .  "4RREBBB  47a  5  —  9  15  18|Nach  Art.  7.
2
Strohdeckenmacher.  A  4  1  —  500  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Strohdecker  K45  2—  Wie  vor.
Strohhutbleicher  A  4—  50|  2  —  Wie  vor.
Strohhutfabriken  E  117118  2  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  UI.
V.  3  M.  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Strohhuthändler  BÜ  4442  3  5)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Strohhutmacher  14  —  50  2  3|  Wie  vor.
Strohwaarenfabriken  1%  11118—24  30  60  Für  bkien  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
VI  3  M.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Strohwaaren  feinere,  Verfertiger  .
solcher  ····  A  14–4f8½%%0  1  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Strohwaarenhändler  B  ""4#lb  .  35|Wie  vor.
2
Strumpfwaarenfabriken  E.  88  18  —  241  30  50  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
3.4  60  4.
(Cconf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="781" />
        A  44.  763
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  -  a  blea  und
“  .  Bemerkungen
—  S
—  5  4
.  6  ..
Strumpfwaarenhändler  B  410  1.  —2  3  51  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  R.  A
Strumpfwalker  (ohne  Mühle)  *  14ô  2  31Wie  vor.
Strumpfweber  K  4  2.—  Wie  vor.
Strumpfwirker  (Strumpfe'  und
Sockenweber)  .  .  1A  4—  500  21  —  ie  vor.
Strumpfwollhändler  bei  größerem
Betrieb  BB  47a  59  15|  18Nach  Nrt.  7.
2
Stuccaturarbeiter  A  16  1  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Stuhlfabriken  E!  119  30  —  C00  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
W  #  3  /  60  F.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Stuhlmacher  A  14—  50  2  3  Für  den  ersten  Gcehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Stuhlrohrfabriken.  E!  1169  1843Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1.  80  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Tuitelblatte.)
Stuhlsitzflechter  4  5001  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Südfrüchtenhändler  B  4422  —  3  5  wVWWie  vor.
2
Süßweinfabriken  (Unternehmungen,
welche  ihre  Weinfabrikation  ausschließlich
  auf  die  Herstellung
nachfolgend  genannter  südländischer
Süßweine  aus  Naturwein  beschränken,
  nämlich:  Malaga,  Madeira,
  Muskat-Lunel,  Leres  und
Rousillon))  EE1310  18  30  10250]  Nach  Art.  “.
Vn  (cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Superphosphatfabriken  E  105  18  —30  120  250  Wie  vor.
v
Suppenanstalten,  geringere  Kostan—
staltkttenNDD  84  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.  U.
die  halbe,  für  jeden  folgenden  die  ganze
N.  A.
        <pb n="782" />
        764

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  S  a  bicd  und
2  90  Bemerkungen
———–
Tabakfabriken,  und  zwar:  E  134
VII
a)  Brasiltabakfabriken  9  M18  30060  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
8  M.  60  4.
b)  Rauchtabakfabriken,  Cigarren
und  Cigarettenfabriken  18  —  301100  180  Wie  vor.
c)  Schnupftabakfabriken  —  mit
Ausnahme  der  Brasiltabak—
fabrikere  en  18  —3000  Nach  Art.  7.
d)  Rauch=  und  Schnupftabakfabriken
  im  vereinigten  Betriebe
  .  18—30100180Wievo«r-  .
(ad  a  bis  diconf.  Vorbemerkung  zu  Tarif-Tabak-,
  und  zwar  Rohtabakhändler:  abth.  E  auf  dem  Titelblatte.)
bei  geringerem  Betriebe  B  42  1  —2  35Nach  Art.  7.
bei  größerem  Betriebe.  B  46a  18  —24%]60]  Wie  vor.
2
Tabakmäkler  im  größeren  Betriebe  B  5961  9  —  181  3060]  ie  vor.
4
Tabak-Rappirer  A  161  —  2  35|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Tabakspinner  A  16  1.—2  3  5|Wie  vor.
Tafelgeräthefabriken  E.  9448  301008  Jür  eeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  1
I  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Tafernwirthschaften,  und  zwar:  D  V79
rp  ç  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  o.  U.  die
a)  bei  größerem  Betriebe  4  —9  12  !5  baloe.  sür  ede  —  die  canze  N8.
.«.  .  ei  erheblichem  Bierabsatze  kann  die
b)  bei  geringerem  Betriebe  2  —  Steueranlage  nach  Tar-Nr.  81  erfolgen.
Talghändler  bei  geringerem  Betriebe  B  4  2  35|Nach  Art.  7.
·  2
Talghändler  bei  größerem  Betriebe  B  46a  18  —243560]  Wie  vor.
2
Talgschmelzereien  E.  160669  182430]|Wie  vor.
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Tanzbelustigungen  siehe  Bälle
Tapetenfabriken  E  120a1  9  —1181  24  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
WVI  1  41  80  A.)
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.
auf  dem  Titelblatte.)
        <pb n="783" />
        „W#44.  765
des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  brel##  und
Bemerkungen
.ox  l
Tapetenhändler.  B  47091830  60]|  Nach  Art.  7.
Tapetenreiniger.  A  4  50  2|  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Tapetenverfertiger  A  16  1—  2  5|  Wie  vor.
Tapezierer  A  18  —1315  7Wie  vor.
Tapisseriearbeiterinnen  A  28  —  50  0.2ir  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  Udie
  halbe  N.A.
Tapisseriewaarenhändler  B  47019  180  50]Nach  Art.  7.
2
Tappenhändler  (mit  Woll-,  Winter-,
Sahlband=  und  Flecktappen)  BF|  41a—  ½½¼  Fülür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  dic  ganze  N.A.
Taschner.  A  18  2  3B  5  7  Wie  vor.
Taxatoren  B  662  5  7|  Nach  Art.  7.
4
Teigwaarenfabriken  E1289184430|Wie  vor.
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
6  dem  Titelblatte.)
Teppichfabriken.  E  818  2430  50|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3  K+  60  5.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Teppichhändler.  B  470  18  )OH6O10O]|  Nach  Art.  7.
2
Teppichmacher  A16  1—  8  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
»  jedenfolgendendicganzeN.A.
Terranovafabrcken.  El  999——3060180Fükjedeu(.szehicfenuudA-heitcko.u.
:«-L60-ts.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
TheatergesellschaftenD  85  12  O0  40  Nach  Art.  7.
Werden  Unternehmungen  der  in  Tar.=Nr.
  85  à  bezeichneten  Art  in  Gastwirthschaften
  (Tar.-Nr.  78  bis  84)  ausgeübt,
dann  ist  der  Gewerbsteuer  des  Gastwirths
eine  Normalanlage  von  40  AX  zuzuschlagen.
Ist  der  Gastwirth  zugleich  der  Unternehmer,
  dann  wird  —  unbeschadet  des
Zuschlags  der  Normalanlage  von  40.4.—
der  Ertrag  der  Unternehmung  mit  jenem
der  Gastwirthschaft  nach  Art.  7  zur  Betriebsanlage
  gezogen.  Das  engagirte  Personal
  unterliegt  der  Einkommensteuer.
        <pb n="784" />
        766

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
---  ———  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  Z  3  —  ble  d  und
.—  —  Bemerkungen
5  ——
Werden  derartige  Unternehmungen  #
Gastwirthschaften  nicht  für  Rechnung  des
Gastwirths,  sondern  selbständig  betrieben,
dann  ist  —  unbeschadet  des  Zuschlags  von
40  X  Normalanlage  für  den  Gastwinh  —
die  Gewerbsteuer  gesondert  zu  veranlagen.
Der  Gastwirth  gilt  jedoch  als  Verneker
der  unternehmenden  Gesellschaft  und  haftet
für  die  Entrichtung  der  Gewerbsteuer.
Eine  Gewerbsteuer-Ermäßigung  findet
in  keinem  Falle  statt.
Theerdestillationen  K  106  1884Nach  Art.  .  »,..
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte)
Theerfabriken  E  106  16  24%30|]  Wie  vor.
v
Theerhändler  B  41b  2  35Für  den  ersten  (ehilfen  die  halb.,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Theeröfen  E  106  18  241  30  Nach  Art.  7.  ·  ,.
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Theersieder  A  14  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  jeden  folgenden  dic  ganze  N.  A.
Theer,  Verarbeitung  von  solche  106  18244|Nach  Art.  7.  6  *½
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  au'
dem  Titelblatte.)
Theeschenken,  und  zwar:  82
a)  mit  größerem  Betriebe  304000]Nach  Art.  7.
b)  mit  geringerem  Betriebe  5  912|  Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiteo.
  U.  die  halbe,  für  jeden  folgenden
die  ganze  N.  A.
Thierausstopfer.  4  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Thongräbereien  E!  97a  18  30  60  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  li.
m  3  4  60  5.  ·
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  au'
dem  Titelblatte.)
Thonöfenfabriken  E  999  30  600180|  Wie  vor.
*  I  »
Thonröhrenfabriken  F  9919  30  60180|  Wie  vor.
1  l
Thonschlemmen.  Iz;  97a5,183060Wicvot«
1
Thonwaarenfabriken  E  99  9  —30  60  180  Wie  vor.
III
Thonwerke  97aB05  18830|  60|]  Wie  vor.
III  s
        <pb n="785" />
        M  44  767
des  Tarifs  Normalanlage
——  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  5  a  b  d  und
—  –  Bemerkungen
2  8S  M.  —.
6  #
Thranhändler  bei  geringerem  Betriebe
  BB  42  1  —2  35|Nach  Art.  7.
"  I
Thranhändler  bei  größerem  Betriebe
  B  4668  2440Naôch  Art.  7.
2  .
Thürenfabkiken.  1171  —  24300]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
#  dem  Titelblatte)
Thurmuhrenfabriken  E  10418  3050150]  Nach  Art.  J.  ·
IV  1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
"  dem  Titelblatte.)
Tintenbereiter  A  4  50  1  2  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Tintenfabriken.  E  106  —  182440ach  Art.  7.
V.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Tischler  A  161  2  35|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Töpfer  (Hafner,  Verfertiger  von
irdenen  Geschirren).  ·..  161  —  2  3  5|Wie  vor.
Töpferwaarenhändler  444  5  V7  Wie  vor.
|
Torfgewinnung,  Unternehmungen  1
hiefür  im  größeren  gewerblichen  3
Betriebe  .  E1109L3060180Nac1,:)ckk.7.
v  l  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Torfhändler  bei  geringerem  Be-  ·
triebe.........B42  1  —  2  31  5  Nach  Art.  7.
2
Torfhändler  bei  größerem  Betriebe  B  46  18  —2430|(60]  Wie  vor.
2
Transportable  Bäder  siehe  Badeanstalten.

Transportversicherungsanstalten  mit
dem  Hauptsitze  in  Bayern  3  39a—  —  —180360]  Wie  vor.
1

 

 

 

 

 

 

 

 

123
        <pb n="786" />
        768

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  z  a  bcd  und
25  Bemerkungen
&amp;amp;JAGGA
Transportversicherungsanstalten  B  40

auswärtige,  für  ihren  Geschäfts  1

betrieb  in  Bayern,  und  zwar:  «

a)  General=  oder  Hauptagenturen  —60|  ch  Art.  7.

b)  Spezialagenturen  1.—  3—  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmen  in  Bayern  General-»

  oder  Hauptagenturen  bestehen.
Trebertrockenanstalten.  E  128  9  —1182443Nach  Art.  7.  6
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  K  auf
dem  Titelblatte.)
Treibriemenfabriken  E  12518  —  30  6010O]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  68  4  60  J.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Teitelblatte.)
Trikotwaarenfabriken  E  88118  —  2430  0]  Wie  vor.
1
Trockenlader.  B  62—  50  2  r  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Trödler  und  zwar  Kleintrödler,
Kleintändler  B  4442  —  3  51  7  Wie  vor.
2
Trödler  und  zwar  Großtrödler.  B  4709  —1830560|]Nach  Art.  7.
2
Trottoirsteinfabriken  E!  10109  0.  9  130  Wie  vor.  »  .
III  (conk.VotbemetkungzuTarnabtthtt
dem  Titelblatte.)
Tuchbereiter.  A  16  1  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Tuchfabriken.  E  90  30100|  180  Für  reden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
1  M.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Tuchhändler.  B  47c  18  —0  60  r  Nach  Art.  7.
2
Tuchkratzer  (Zeugkratzer)  156  1  —2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Tuchmacher  A  16  1  —2  3  5|Wie  vor.
Tuchscheerer.  A  16  1.—2  3  5l  Wie  vor.
Tuchwalker  (ohne  Mühle)  14K50“  23|  Wie  vor.
Tüncher  A  16  1  —  2  3  5|lWie  vor.
        <pb n="787" />
        W44  769
desTarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  33  Ga  brell  und
7  —  .  Bemerkungen
388«»j.«.«.«
Ueberführer.  C68—  500  2  3)  Für  das  erste  Fahrzeug  (Kahn)  nichts,
für  jedes  folgende  die  ganze  N.A.
Uhrenfabriken  E10444%Nach  Art.  7
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Uhrenhändler  BT-—  9  15  18|Nach  Art.  7.
2
Uhrfedernfabriken  E  3  5  —  181  301  60  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  5  4+  40  &amp;amp;.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Uhrgehäus-Verfertiger  A  16  1  2  3  5)8  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Uhrmacher  Groß=  und  Kleinnhrmacher)
  ..  A  181  2  —3  51  7  Wie  vor.
Uhrmacherwerkzeugverfertiger  A  16  [—  35|Wie  vor.
Uhrreparirer  A  16  1—2  35|Wie  vor.
Ultramarinfabriken  11O055  0  0]  Nach  Art.  7  6
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Unfallversicherungsanstalten  mit  dem
Hauptsitze  in  Bayern  B  393N36f  Nach  Art.  7.
1
Unfallversicherungsanstalten  aus-  B  40
wärtige,  für  ihren  Geschäftsbetriee11
in  Bayern,  und  zwar:
a)  General=  oder  Hauptagenturen  ——2D5  8  A  1  6%
«  —  —  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialb)
  Spezialagenturen  1  2  3  agenturen  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmen  in  Bayern  Generaloder
  Hauptagenturen  bestehen.
Unschlitthändler  bei  igeringerem  Betriebe
  .  B421—2  35NachArt.7.
2
Unschlitthändler  bei  i  größerem  Betriebe
  .  B46a18—243060Wievor.
2

 

 

 

 

 

 

 

 

123*
        <pb n="788" />
        770

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pbes  Tarif  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  o  a  bi  C  d  und
—#  Bemerkungen
J
l
Unterhändler,  und  zwar:  B  59
4
a)  Mäkler,  Schaffner,  Unter—
händler,  Schmuser  im  Klein—
betriebe  ..  ..  ’  2——35  7
b)  Handelsvermittler,  Nego—
zianten,  Handelskommissionäre,  «
Waarenagenten,  Immobiliar=  Nach  Art.7
agenten,  Waaren-,  Getreide-,  B.Vermittlun  ....
.  ⁊  gvon  Geschäftsabschlüssen
Vieh-,  Tabak=  und  Schiffs-  6  in  Kunstwein  ist  Tar.  Nr.  37  in  Anwendung
mäkler  im  größeren  Betriebe,  zu  bringen.
ebenso  Börsenagenten  9  18  830
Velociped-Fabriken  E.  10340  +  0120  Nach  Art.  7.  .
Ivt  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  demTitelblatte.)
Velocipedhändler  479  180  60|Nach  Art.  7.
2  „  I
Velodroms  und  dergl.,  Unter—  l
nehmungen  hiefür  D  85kK  —  5  7  9/Nach  Art.  7.
..  .  I
Ventilationsanlagen,  Armaturen  und  I  W
unstallationen  hiefür  *  10418  30  60|150]Wie  vor.
Ins  hiefi  1½  ¾l  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Verbandstofffabriken  E  10418  —30  660|50|  Wie  vor.
Iv
Vergolder  A-  18  2  —83  5  7|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
"6#  #  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Verkaufsautomaten  siehe  Automaten
Verlags=  und  Sortimentsbuchhändler  B  4718  30  0100]  Nach  rt.  7.
2
Verleger  von  Zeitungen  und  Zeit—
schriften:  A  17  ·-a)
  bei  geringerem  Betriebe  2  —  3  5  v7  Wie  vor
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  15—  301  250  ie  vor.
l
Verleiher  von  Kleidern  und  Masken,  l
auch  Sackverleiher,  Pfänderver—
setzer,  und  zwar:  B  53
a)  bei  geringerem  Betriebe  6  1  —  2  33—  SFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fur
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  5  —9  151  18Nach  Art.  7.
        <pb n="789" />
        44.  771

 

des  Tarifs  Normalanlage

 

 

Betriebsanlage
a  blecds  und
Bemerkungen

Bezeichnung  der  Gewerbe

 

 

Abtheilung
Laufende
Nummer

l
l

 

—

Verleiher  von  Maschinen,  landwirthschaftlichen
  Maschinen,  von
Maschinenkräften,  Lokomobilen

56%  %  %ie  vor.

U

Verleiher  von  Meubeln  und  Ein-  I
richtungsgegenständen,  auch
Klavierverleiher  und  Verleiher“  «
vonMusikinstrumenten...Bj56  5.9  1518|]  Wie  vor.

Vermiethungsbureaux-Inhaber  B!  54  —  3  5  Wie  vor.
53

Vernickelungsanstalten  137992%Wie  vor.

Versandthäuser  3  3340  —  60  120|250/Wie  vor.

Versicherungs-Anstalten  oder  -Geselle=  I  39
schaften  mit  dem  Hauptsitze  in  1
Bayern,  und  zwar:  i
a)  Lebens-  und  Rentenversicher—

ungsanstalten,  Feuer-,  Traus-  E

portversicherungsanstalten,
Rückversicherungsanstalten  –

b)  Anstalten  für  Versicherung  von

Vieh,  ebenso  Hagelversicher-  6

l

l

 

-———180360Wicvor.

ungsanstalten  oder  Gesell-  6
schaften  .  —
c)  Unfallversicherungsanstalten,
Anstalten  für  andere  Versicherungszweige
  .  .  ;  ———-—36Wievor.

VerstcherungssAnstaltenund-Gesell-Bi40
schaften  auswärtige,  deren  Agen-1
turen  bezüglich  des  Geschäftsbe—
triebs  der  durch  sie  vertretenen
Anstalten  oder  Gesellschaften,  und
zwar:

a)  General=  oder  Hauptagenturen
  für

1.  Lebens-,  Renten-,  Feuer-,

Transport=  oder  Rückversicheng

  ——  60|  Wie  vor.

24  25|  Wie  vor.
        <pb n="790" />
        des  Tarifs  Normalanlage
—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  #  a  beli#  und
#3-  Bemerkungen
—  S  «
ZNZ«  sH  ÅJJ
2.  Versicherung  von  Vieh,
ebenso  Hagelversicherung  ——  ——  12|]  Wie  vor.
3.  Unfallversicherung  und
sonstige  Bersicherungszweige  ———25ie  vor.
b)  Spezialagenturen  1.—2  3—  Wie  vor.  4
Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
auswärtige  Unternehmen  in  Bayern  Generaloder
  Hauptagenturen  bestehen.
Versicherungskartenautomaten  siehe
Automaten.
Versilberer  A  181  2  —  3  5|  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Versteigerungs-(Anktions-)  Anstalteon  50  12  —  181  301  40  Nach  Art.  7.
8
Viehhändler  bei  geringerem  Betriebe  B  4  1—  2  35|Wie  vor.
2
Viehhändler  bei  größerem  Betriebe  B  46018  —  300600100]  Wie  vor.
2
Viehmäkler  im  größeren  Betriebe  B  5909  —18  0]  60|  Wie  vor.
4
Viehschneider  (Schweinschneider)  4  50|1  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Viehversicherungsanstalten  mit  dem
Hauptsitze  in  Bayern  B!  390—  ————  —25|  Nach  Art.  7
1
Viehversicherungsanstalten  auswärt--B  40
ige,  für  ihren  Geschäftsbetrieb  aünrnn2
Bayern,  und  zwar:  1
a)  General=  oder  Hauptagenturen  1  —  ——12  Wie  vor.
b)  Spezialagenturen  .  I  1—23—Wievor.
·  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
.  auswärtige  Unternehmeni  in  Bayern  General=«
  oder  Hauptagenturen  bestehen.
Viktualienhändler  (hierunter  auch
Krauthändler,  Grütze-,  Graupe-,
Dürrgemüse-,  Gerste!  und  dirse  -
händler)  B  41b  1  —2  31  51  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Jiltualienhändler  bei  größerem  Be-  .
triebe  .  .B46a18—243060NAchArt—7-2

Vogelhändler  (Singvogelhändler)  B8  452  35|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="791" />
        M  44  773
des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  S  2  a  b  c  d  und

A—  Bemerkungen

—  S  A

8  4  J  4

Vorhängmacher  Gerfertiger  von

Rouleaux)  .  A14—501  23Wievok.
Vorschuhmacher.  A  141—  50  0  2  3##Wie  vor.
Vorspann-Unternehmer  C  69  so  1  2—  Für  das  erste  Pferd  nichts,  für  jedes

#  folgende  die  ganze  N.  A.
Waagautomaten  siehe  Automate
Waagenfabriken  E  1048  —30060150]Nach  Art.  7.
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
Z  dem  Titelblatte.)

Waagmeister  B.  61  2  —I  3  5  7Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für

4  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.

Waarenabzahlungsunternehmungen,
gemischte  ....  .B47d20—4080150N0ch9lrt1
2
Waarenagenten  im  größeren  Betriebeß  59b61  9  —  181  301  60  Wie  vor.  »  «

4  Bei  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.-Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.

Waarenbazare,  gemischte.  B  47420  —40|8|5O]  Nach  Art.  7

2

Waarenhäuser  31  3340  —  60|20|250]  ie  vor.
1
Waarenmäkler  im  größeren  Betriebe  B  59999  —1880|]  60]Wie  vor.

4  Bei  Vermittlung  von  Geschäftsabschlüssen
in  Kunstwein  ist  Tar.-Nr.  37  in  Anwendung
  zu  bringen.

Waarensensale  B  58  19—18  2430  Nach  Art.  7.
4
Wachsbossirer  A.  14—  50  2  3|]  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Wachsfigurentheater,  Schaubudeninhaber
  hiefür.  8506—  9  15|]  18Nach  Art.  7.
Wachshändler  B.  44  2  —  3  5  7|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Wachstuchfabriken  .Z  E  120al9  —18  24  30|  Für  seden  Gehihfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  1  4  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wachstuchhändler  BF  47519  —  183060]  Nach  Art.  7
2
Wachstuchverfertiger  .  A  16  1  —  2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  .  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="792" />
        774

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  a  b  c  d  und
7  —  .  Bemerkungen
JAEIAHAAJU
Wachswaarenfabriken.  ...F-11218—3060100NachAtt—7.  ,
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wachswaarenhändler  B44  2  —3  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Wachszieher.  A18  +5  9  1  Wie  vor.
Wäschefabriken.  El  „OOéONaph  Art.  7.  4
1  «  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wäscher  A·  29  1  —2  3  6  Für  jede  Ghhiftn  und  Arbeiterin  o.  U.
die  halbe  N.A.
Wäschetrockenanstalten.  A  182  +A3  5  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Wäschewaarenhändler.  B  4718  3050  100]  Nach  Art.  7.
2
Waffelbäcker.  A  255  1  —2  3—Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Waffenhändler  B  47al  5—9  44„Nach  Art.  .
2
Waffenschmiede  (lohne  HammerwerkA  300  1  —2  35  |Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
.  jeden  folgenden  die  ganze  N.A
Waffenschmieden  E,  93al5  —  18  24430|Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
L  5  e
.  «  (cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  aui
«  dem  Titelblatte.)
Wagenfabriken  E  10340  6020|  250|  Nach  Art.  7.  *rm—
IV  (Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Tutelblatte.)
Wagengrätzenmacher  A  4  50  2  —  Fir  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N..
Wagenlaternenfabriken  104%  8o6Naach  rt.  v.  ·
IV.  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Waggonfabriken  E  I10340  -60  120  250  Wie  vor.
1V  6
Wagner  A  16  3  5|ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
«  ·  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Waldsaamenbereiter  (im  Kleinen)  J  14  50  2  3]  Wie  vor.
Waldsaamen-Dörren  116  9  M18  24  30|]  Für  ieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  II
V  «  l.-!.80-C.
I  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  K  auf
#  «  dem  Titelblatte.)
Walker  (ohne  Mühle).  A  14  1  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  1  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
l  I
        <pb n="793" />
        —

bes  Tarisa  Normalanlage

 

775

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  i—  1—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  L.  à  b  c  d  und
55  Bemerkungen
#dU
Walkmühlen:  E142
IX
(a)  in  selbständigem  Betriebe  1—  39918Nach  Art.  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe
«  «  "  —-..-  —  —  Wie  vor.
mit  Getreidemühlen  Von  einer  Betriebsanlage  kann  abgesehen
werden,  wenn  der  Betrieb  im  Verhältnisse
zu  dem  Gesammtunternehmen  von  geringfügiger
  Bedeutung  erscheint;  doch  ist  in
diesem  Falle  einer  der  Normalanlagensätze
  der  Tar.-Nr.  1423  in  Ansatz  zu
bringen.
Wannenmacher.  A14O  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.MA#
Wappenmaler  A  16  1—2  35|Wie  vor.
Wappenschmieden  EAé.SSOêS2DN3  Für  fden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
1I  4.  .
(Conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Waschanstalten  (im  Handwerksbetrieb)
  .  .  .  lsA  181  2241  3  61  7)  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Waschanstalten  (im  Großbetriebbe  88  18—244  50|]  Für  leden  Eehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.
1
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wasenmeister  (Fallmeister,  Abdecker)  A  321  2  —  3  5—  Nach  Att.  7.
Wasserbau-Unternehmer  (Akkor-  C  77
danten):  «
a)  bei  Unternehmungen  von  grö-  .
ßerer  Bedcutung  ..  40—80150250Wtev0k«
b)  bei  Unternehmungen  von  ge—
ringerer  Bedeutung.  —  ———  9#ie  vor.
Wassereinrichtung,  Armaturen  und  w
«  "«  E10418—3060150ievor.
Installationen  hiefür  IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Wasser  kohlensaures,  Händler  mit  6
solchen  B44  2835  7  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Wasser  kohlensaures,  Hersteller  von  s
solchem........A18.2-3  5  7  Wie  vor.
|

 

 

124
        <pb n="794" />
        776

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
–  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  3  38  a  b  c  d  und
—  5555ä5ä  Bemerkungen
AILIEMIEFEIE
Wasserversorgungsunternehmungen:  IC  77  s
a)vongrößerer-Bedeutung.  40—80150250N(1chAtt-7-b)
  von  geringerer  Bedeutung  ————  9Wievor.
Wattfabriken  E  88  18  —241  301  50  Fir  *  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
—  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  K  auf
dem  Titelblatte.)
Wattmacher  (Verfertiger  von  Seidenoder
  Baumwollenwatte)  A  144  2  3|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Weber  und  zwar  Baumwollenweber,
Wollweber,  Leinenweber  A  4—  5001  2  —  Wie  vor.
Webereien  von  gemischten  und
anderen  Stoffen,  Fabriken  hiefür  00  90  18  300]Für  ir  eden  Göhilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
(conf  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Webereigeschirrfabriken  E  1048  0  600150Nach  Art.  7.
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Weberei-Utensilienfabriken  1  10418  —30  650]  Wie  vor.
Wechselsensale  Bz  580  9  8  244Nach  Art.  7.
Wechselstubeninhaber  B  355  12  —  1824440  Wie  vor.
Weckhändler.  B  41a—  501  —  Für  den  ersten  Gehilsen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Weidensiedereien  42  11569  18  24  30  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Weinhändler  bei  geringerem  Betriebelh  4412  3  5|  Nach  Art.  7.
2
Weinhändler  bei  größerem  Betriebe  B  4618  —2060|100|Wie  vor.
2
Weinhändler  mit  Obst-,  Apfel=  und
Biruwein  BEB  47a45  —9  15  1  ie  vor.
2
        <pb n="795" />
        W  44.

777

 

Bezeichnung  der  Gewerbe

desTarifs

Normalanlage

 

Abtheilung

Laufende

Nummer

 

 

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

Weine  künstliche,  die  gewerbsmäßige
Darstellung  von  Wein  aus  getrockneten
  Weinbeeren,  von  Tresterwein,
  Hefenwein  und  sonstigem
künstlichen  Wein  einschließlich  der
Mouillage,  insoweit  der  Betrieb
nicht  unter  Tar.  Nr.  131b  fällt

Weine  künstliche,

deren  Verkauf
(Tar.  Nr.  130)

VII

 

 

136

48

 

 

 

 

 

120

 

(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)

Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage  ist
für  jeden  der  ersten  200  Hektoliter  des  Erzeugnisses
  ein  Betrag  von  3  M,  für  jeden
der  nächsten  100  Hektoliter  ein  Betrag  von
4  J4X  und  für  jeden  der  folgenden  Hektoliter
  ein  Betrag  von  5  /X  in  Ansatz  zu
bringen.  Die  Hektoliterzahl  kann  im  Zweifel
nach  dem  Stande  der  letztmals  vorgenommenen
  amtlichen  Besichtigung  der  Geschäftsund
  Kellerräume  festgesetzt  werden.  —  Der
von  dem  Produzenten  für  die  eigene  Haushaltung
  und  zur  Verabreichung  an  seine
ständigen  oder  unständigen  Arbeiter  herestellte

  Trester=  oder  Hefenwein  bleibt
ei  der  Bemessung  der  Betriebsanlage
außer  Ausatz.

Eine  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach
dem  Ertrage  findet  nicht  statt.  —  Eine
Steuerermäßigung  ist  lediglich  für  die  gewerbsmäßige
  Darstellung  von  Tresterwein
zugelassen,  wenn  den  Trestern  nur  Wasser
und  Zucker  unter  den  in  §  3  des  Weingesetzes
  vom  20.  April  1892  (R.-Ges.-Bl.
S.  597)  aufgeführten  Beschränkungen  zuesetzt
  wird.  Unter  dieser  Voraussetzung
ann  für  Tresterwein  die  Normalanlage
bis  zu  9  K  und  die  Betriebsanlage  in
der  Weise  ermäßigt  werden,  daß  für  jeden
der  ersten  50  Hektoliter  des  Erzeugnisses
ein  Betrag  von  60  J,  für  jeden  der  nächsten
50  Hektoliter  der  Betrag  von  1  +  und
darüber  hinaus  für  jeden  Hektoliter  der
Betrag  von  1  44.50  &amp;amp;  in  Ansatz  gebracht
wird.

Nach  Art.  7.

Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
—  ausgenommen  Tar.  Nr.  136  —  zugeschlagen,
  in  welchem  ein  Verkauf  der  nebenbezeichneten
  Art  stattfindet.

Dieselbe  kann  bei  namhafterem  Geschäftsumfange
  bis  auf  das  Fünffache  ihres
Betrages  erhöht  werden.  6

Eine  Steuerermäßigung  findet  in  keinem

Falle  statt.
124*
        <pb n="796" />
        778

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  1  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  2  9  a  b  c  d  und
.  Bemerkungen
GEGE  CX
einsteinfabriken  .  1669—8  2  30]  Nach  Art.  7.
Weinsteinfabri  V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Weinsteinhändler  Bl  41051—  2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Weinsticher  B  6122  —  5  Wie  vor.
4
Weinwirthe,  insbesondere:  D  80
a)  Weinwirthschaften  bessererGat.  s
tung  18  —  23200O  60|  Nach  Art.  7.
b)  Weinwirthschaften  geringerer
Gattung  mit  Abgabe  von
warmen  Speisen  3—5  912|Für  den  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter
c)  Weinwirthschaften  geringerer  o.  U.  de  balbe,  für  jeden  folgenden  die
ganze
Gattung  ohne  Abgabe  von  Der  in  Weingegenden  übliche  Ausschank
warmen  Speisen  2  —3  5  cigenen  Gewächses  wird,  soferne  er  nur  einen
Theil  des  Jahres  hindurch  dauert  und  nicht
die  Abgabe  von  warmen  Speisen  damit
verbunden  wird,  steuerfrei  belassen.
Weißgerber  A  H  S  3  4  5  ür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
l  "  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Weißnäherinnen  A  28  —  50  1  21  —  JFür  jede  Gehilfin  und  Arbeiterin  o.  U.
die  halbe  N.  A.
Weißriemer  A  141—  601  1  2  3  .  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  solgenden  die  ganze  N.  A.
Weißsieder  A  14  50  1  3#Wie  vor.
Weißwaarenfabriken  E  9la  18—/40  Nach  Art.  7.
ß  enf  1  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  I  auf
dem  Titelblatte.)
Weißwaarenhändler  BH  47183O  60  100]  Nach  Art.  7.
2
Weißzeughändler  BT  47c1830  66O  100]  Wie  vor.
2
Werghändler  BE  8  f  —  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Werkzeugfabriken  E  93b1  5  —  181  301  60  Fir  seden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
II  "  .
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblattce.)
Wetzsteinfabriken  E  97a  5  S  30)  60|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  ll.
In  3  4%  60  S.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wetzsteinhändler  B  41a—  0  2—  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="797" />
        .I  44.  779
sdes  Tarifs  Normalanlage
-———-—-—  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  8  311  brecd  und
—
SS  —  —  Bemerkungen
S—————
Wichsbereiter  A  4—  50|  2—  Wie  vor.
Wichsfabriken  E  1069  M—  182“  3Nach  Art.  7.
v  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  I  dem  Titelblatte.)
Wichshändler  B  4lal  —  5  1  2—  NFür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Z  „  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Wildprethändler  B  46a/  18  24%%N-h  Trt.  7.
2
Windenmacher.  A  18  2  —  3  5  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Winter-Schuheund-  Tappen,  Ländler
mit  solchen  BE  41a  —  5001  21  —  0Wie  vor.
2
Wirkereifabriken  #.  88  18  24  3000)]  Fir  jeden  Gebilfen  und  Arbeiter  o.  U.
«  3»-!.60.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
«  dem  Titelblatte.)
Wirthschaftsbedarfsgegenstände  gewöhnliche,
  Händler  mit  solchen  B  44  2  —I  3  5  71  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
.6  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Wismuth,  Hüttenwerke  hiefür  8  9698  244Fr  jeden  Sehilten  und  Arbeiter  o.  Ul.
5  M.  40
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
Z  dem  Titelblatte.)
Wolldeckenfabriken.  .  90  18  —30  100|180|  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
3  4  60  4.
(c  n-  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  -  dem  Titelblatte.)
Wollenbereiter  A  14—  50  1  2  3  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
.  .  .»  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Wollenweberei,  Fabriken  hiefür.  #  90  18  30  10  180  Fir  seden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  lUl.
KX  60  A.
(c  3  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
.  .  .  .  dem  Titelblatte.)
Wollhändler  bei  geringerem  Betriebe  B  441  3  5|  Nach  Art.  7.
2
Wollhändler  bei  größerem  Betriebe  B  46418  24Wie  vor.
2
Wollhaubenhändler  BF  41  —  50  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Wollschuhmacher  A  14—  50  1  283  Wie  vor.
Woll-Schuhe  und  Tappen,  dändler
mit  solchen  .  B4Ia—501  2—Wicvor.
«  l
        <pb n="798" />
        780

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pbes  Tarife  Normalanlage
Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  Z  n  beäd  und
-  s  —  Bemerkungen
—##KJLA
Wollwaarenfabriken  EH0D  8O  Fur  frden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1
(eernt  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wollwaaren  geringere,  Händler  mit
solchen.  .  ..  B4la—  50  1  21  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Wollwaarenhändler  bei  größerem
Betriebe  .  ...B47a5—91518N0chAkt«7—
Wollwäscher  A  14—  0  1  2  31  Für  den  ersten  Gehilfen  dic  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N..
Wollweber  A  4—  50|  1  2)  —Wie  vor.
Wollzeuge,  Schuttwaarenhändler  mit
solchen  .  .B47c18-3060100Nach91kk.7.
2
Wurstfabriken,  Wurst-  und  Flesschwaarenfabriken
  E|131a  18  30  56100]  Wie  vor.  !131x.  ..
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Wursthändler  (ohne  Metzgerei)  B4ah5—91  108l  Nach  Art.  7.
2
Wurstwaarenverfertiger  im  größeren
Betriebe  A2666U12  15|Wie  vor.
Wurstwaarenverfertigerimgeringeren  —
Betriebe  Z  A26  21—  3Flür  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Wurzelbürstenverfertiger  (aus  Mooswurzeln)
  .  A4——501  2—Wie  vor.
Teres-Weinfabriken  siehe  Süßweinfabriken.

Aylographie  (Lolsschmit,  Anstalten
hiefür  ..  :313999—18  60|150]  Nach  Art.  7.
Vu
Zahnbürstenmacher  A16  1  —2  31  5|Für  den  ersten  Gehilsen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Zahnräderfabriken.  E  9305—18  0O  60  Für  ir  eden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
u
Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
        <pb n="799" />
        M  44.  781
desTarifsl  Normalanlage
—  —  —  Betriebsanlage
Vezeichnung  der  Gewerbe  3  -  8  a  b  c  d  und
4-r  Bemerkungen
S——4  4
Zahnstochermacher  anl  4  zo  1  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
#  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Zeitmeßinstrumente,  Fabriken  hiefft  E  10418  30  60150  Nach  Art.  7.  «
IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Zeitungsbazare,  Zeitungsverkaufs--B64
stellen:  "
a)  beim  Verkaufe  von  Druckcchriften
  Znf  von  aeitnnen  3  r  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  fü
:  :  „  en  (GSehilfen  die  halbe,  fur
b  *  Verkaufe  von  Zeitungen  —  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Zeitungs=  und  Annoncen-Bureaux  B  38
und  deren  Agenturen,  und  zwar:
a)  Hauptagenturen,  Generalagen-  I
turen  c|  25  —  5080  ½  Nach  Art.  7.
b)  Spezialagenturen  1—29  "  5Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für  das  gleiche
#  Unternehmen  in  Bayern  Hauptagenturen
oder  sonstige  leitende  Organe  bestehen.
Zeitungen  und  Zeitschriften,  Herauss  A1
geber  (Verleger)  von  solchen:
a)  bei  geringerem  Betriebe  2  —3  5%  ach  Art.  7.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  15.  —3010  250Wie  vor.
fr.  A16  1.—2  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Zeugkratze  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Zeugschmiede  A3Ob0  1  +2  35|Wie  vor.
Ziegelbrennereien,  Ziegeleien  im
Kleinbetriebe  .  .  AA  61  50  2—  Die  Ja  der  im  Jahre  gebrannten
Stücke  Ziegel  hat  als  Anhaltspunkt  in  der
Art  4  dienen,  daß  für  die  ersten  30000
Stücke  nichts,  für  je  folgende  30000  Stücke
der  Betrag  von  2  M.  in  Berechnung  gebracht
  wird.
Ziegelbrennereien,  Ziegeleien  im
Großbetriebe.  .  E1019—30100180NachAtt.7.
In  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Ziegelhändler  beigeringerem  Betriebe  42112  5|Nach  Art.  7.
2
Ziegelhändler  bei  größerem  Betriebe  465ö  18  ——30  (660|100]  Wie  vor.
        <pb n="800" />
        782

 

 

 

 

 

 

des  Tarifs  Normalanlage
—  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  brcd  und
9  Bemerkungen
—
444  4
Zierpflanzenhändler  unter  der  Voraus-  .
setzung  größeren  Betriebs.  B|  46a  1  —  4360]Wie  vor.
2

i  S.  „Nerferxtiger-  A  16  12  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Zifferblatt-Verfertiger  jeden  folgenden  die  ganze  N.  2.  "
Zimmermaler  A  161  2  35|Wie  vor.

Zimmermeister,  welche  regelmäßig

die  selbständige  Leitung  oder

Herstellung  von  Bauten  übernehmen

  .  ...A117—183060NachAkt-7-Zimmermeister

  bei  geringügigerem  ·  ·
—  —Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  Ul.

Betriebe  1381s  2  die  halbe  N.3.

Zinkwaarenfabriken  E.  94b  18  3O0  40  60  Fir  neden  Gkbifen  und  Arbeiter  o.  U.
i1
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Zinnfigurenfabriken  h  944  18  —  2443  —Wie  vor.
Zinnfolienfabriken.  .  g4%  18  —244ze  vor.

.  .  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Zinngießer  1195  1  2  8  5  jeden  folgenden  die  ganze  N#.  5%½
Zinngießereien  .  IE  94a  18  n  '0  —  Fir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  1.

1
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Zinnwaarenfabriken  "  94a  18  J—  24430  —dWie  vor.

«  ;  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
Zirkelschmiede  A  Bobö  2  3  58  jeden  folgenden  die  ganze  N..  "

·  «  E10418—3060150Nach91rt7
Zitherfabriken  IV  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  Eauf

dem  Titelblatte.)
Zuberflicker  A  14—  50  2  3.  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Zuckerbäcker,  und  zwar:  A/  25

a)  für  feinere  Waaren  (Konditoren,

  Chocoladenmacher,  Lebküchner)

  3—5  7  9ach  Art.  7.

b)  für  geringere  Waaren  (Kuchel-  Für  den  ersten  Gehtfen  die  halbe  #st

1  —  –  ð  en  er  ehilfen  die  halbe,  nn
bäcker,  Waffelbäcker  .  dergl.)  1  2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
        <pb n="801" />
        M  44.  783
des  Tarifs  Normalanlage
—  —  —  —  —  Betriebsanlage
Bezeichnung  der  Gewerbe  7  3  a  b  c  d  und
2  —  Bemerkungen
A
1
Zuckerfabriken  E  13518  66C0]  Nach  Art.  7
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Zuckerraffinerien  E  1358  —  60000250]  Wie  vor.
T
Zuckerwaarenfabriken  (ausgenommen
die  Zuckerfabriken)  E  1300|12  ——  18!  30060|Wie  vor.
VII
Zuckerwaarenhändler  1  41051—2  3  5|Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Zünder  explosive,  Fabriken  hiefür  1149  30060180|Nch  Art.  7.
V  (Confk.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  L  auf
dem  Titelblatte.)
Zündhölzchenhändler  8  41a  —  501  2  —  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Zündhölzchenmacher  A  4  50  2—  Wie  vor.
Zündholzdrahtfabriken  E!  116918  S44Für  ieden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
VI  M.  80  .
(cont.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  IE  auf
dem  Titelblatte.)
Zündholzfabriken  EF  I108  6  —18160  250h  Nach  Art.  J.
V  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
dem  Titelblatte.)
Zündhütchenfabriken  E!  10340  J—  C0  202]  Wie  vor.
IV
Zunderhändler  BE  41al—  5001  2  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.A.
Zundermacher  A  4—  501  2—  Wie  vor.
Zwiebackfabriken  E  13005  12  —  1g930  60|]  Nach  Art.  7
VII  (conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  auf
dem  Titelblatte.)
Zwirnereien.  EE  S  -Z3OOO  180|]  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter  o.  U.
1  3  M.  60  &amp;amp;.
(conf.  Vorbemerkung  zu  Tarifabth.  E  auf
Z  Z  ·  dem  Titelblatte.)
Zwirnhändler  (mit  geringfügigen
Artikeln)  ..  .  .  .1B.  41bl  1  —2  3  5|  Für  den  ersten  Gehilfen  die  halbe,  für
2  jeden  folgenden  die  ganze  N.  A.
Zwirnhändler  (bei  größerem  Betriebsumfang)
  B  47b1  9  —  181  301  60  Nach  Art.  7.
2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

125
        <pb n="802" />
        <pb n="803" />
        Mß  44.  785
Beilage  II.
Hilfstabelle
zur
Berechnung  der  Hetriebsanlage  für  die  Bierwirthschaften.
(Tar.  Nr.  81a  u.  b)
göhrich  Fr  e.  öbrllch  Fir  e.  Höährich  Füre.  Jährlich  Füreverzapste
  jitriebs=  verzapftes  je  triebs-  verzupste  jee  triebs-  verapstes  je  triebs-=quantum
  50  h  anlage  quantum  50hl  nlage  guantum  50hlageguantum  50  hlI  anlage
on——e—.—————
)  »
i
150  —  frei  1,  600  3  1703530  2,250  474  ,0  4  1050
über  150  1,50  «  1,650  „  73  503300  „7  0,  81450
200  1  5S  7o0  »  76  5  „82  500  „n18  50
2503  0155600000%„  2250
300  5550  „82  5030  „19033é
-r  2  1,850  „85  50,500  „194  04  „  33050
A#ber  #  ·  1,900  »8850:k,550  »198-505,250«»33450
350  „6  50  9  „nU4  5  „202  330033850
100  „  8  5000  94  04  „206  5030  42  50
150  10  50  „  97  50  3,700  „  210  5000  4650
50012  50%%  „00  3750  „  214  54500,5050
5050.  14  5  2150  „103  50  3  00  „  218°500,500  „  85450
5600  „  16  50%  „106  50%  3,  80  „  222  5,550  85850
über  60)  2,50  2,250  „09  50%3,  „  226  50%  000  „  862  50
630  19  —2300  „112  50  „230  50%%600  66,50
700  21  50%%  15  50  4000  „  2345000  p„37050
7050..24  „0  „  238  50  „  87450
800„26  50%  „210  „  242  50%%  S00,7850
850  „  29  200  „124  5130  „  246  50%  0  38250
900  „  31  5050  „127  24,  „  250  50%  900  „  886|50
950  „  4  260  „  130  5  „  254  50%90  „  890050
1,000  „  36  50  50  „  133  50%  „  258  50%000  „  39450
1%  „„3  156  501600.262  50/0er  6o  5
1,100  „  1  %  3  ,  -»  5-—««—;  I-1,150
  „  4  —800  „  42  3S50  270  50  50%%  «  ngjigs
1,200)»46»502,850  »145«;)04,5(»)0  »274509-000»69450
über  1200  3  2000  48  50050.  27850]%  „4
—  —  *  2,950  5  151  50  1,600  n  282  50  *  "
125040  15150%6600  .  286  50%  129450
1,300  „  52  50——  „  v  »  20-000»l794s50
1,350  R„  55  50  über  3000  4  4,700  »  290  50  |
1,100  „  58  50  3,000.  501  „294  50
1,150  „  61  50%%  100  „  162  50800  „  298  50
1,500  „  64  50  3,150  „  166  50%50  „  302  50  s
1,550  „  67  50  3200  „10  50,00  „  306  50
i  I
125“
        <pb n="804" />
        786

Hilfstabelle

zur

Beilage  III.

Berechnung  der  Betriebsanlage  für  die  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  bis  zu
jährlich  2,000  Centner.
(Tarif  Nr.  140).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Getreide=  Betriebs=  Getreide-W  Betriebs=  Getreide=  Betriebs-  Getreide=  Betriebs-Quantum
  anlage  Quantum  anlage  Quantum  anlage  QOuantum  anlage
Centner  %  4J  Centner  X  Centner  a  32  Centner  4  4
«  !
600  frei  1,000  —  80  1,100  1  60  1,800  2  40
650  —  10  1,050  —  90  1,150  1  70  1,850  2  50
700  –  20  1,100  1  00  1,500  1  80  1,900  2  60
750  –  30  1,150  1  10  1,550  1  90  1,950  2  70
800  —  40  1,200  1  20  1,600  2  00  2,000  2  20
850  —  50  1,250  1  30  1,650  2  10
900  —  60  1  40||P  2  20
950  —  70  1  50  L7so  2  30
l  i  I
        <pb n="805" />
        .W44.

Hilfstabelle

787

Beilage  IV.

Berechnung  der  Betriebsanlage  für  die  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  von  mehr
als  2,000  bis  zu  20,000  Centner  jährlich.

(Tarif  Nr.  1400b).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Be-  ·  Be-  Z  Be-  -  Be-  «-  Be—
Getreide—  triebs-  Getreide-  triebs.  Getreide.  triebs-  Getredde-  triebs  Getreide-  triebs-:
Quantum  anlage  Quantum  anlage,  Tuantum  anlageß  Mnantum  anulage  Snantumnlage

Centner  ——.  Centner  +  7  Centner  %  Centner  4%  Cenner  J.  #
1,100  frei  3,050  4  95  5700  9  90  6,350  14  3568,000  19  30
1,450  —  153,100  5  101  41,750  10  056.,100  15  00  88,050  19  95
1,500  —  301  3,150  5  251  41800  10  2,150  15  1552,100  20  10
1,530  —  5  408  10  351  6,500  15  301  8,150  20  25
1,600  —  60  5  551  4,900  10  540  65,550  15  15588,200  20  40
1,650  —  75,300  5  701  45,950  10  156.600  15  6068,2  20  55
1,700%  5  85%5000010  320665015  7583000  70
1,750  1  05,400  6  000.,050  10  996.700  15  J08,350  20  85
1,800  1  2050  6  15%,100  11  16,750  16  058,100  21  00
1,8530  1  353500  6  3z01  11  256.800  16  200150  21  15
1,900  1  50  350  6  15,200  11  106,850  16  351  8,500  21  30
1,950  1  653600  6  300250  11  556,900  16  5086550  21  15
2,000  1  80  3,630  6  75300  11  70  6,950  16  665,600  21  60
2,050  1  953.,700  6  90  5,350  11  857.,000  16  30  8,650  21  75
2,100  2  1003,/750  7  05.400  12  050  16  95055,70021  90
2,130  2  25,800  7  20  5,150  12  15,100  17  1  8,750  22  05
2,200  2  40  3,850  7  351  5,500  12  3207,150  17  258,800  22  20
2,250  2  553,900  7  50  5.550  12  4%½,200  17  100  22  35
2,300  2  70  8950  7  65600  12  6065  17  559,900  22  50
2,330  2  85  41,000  7  80  5,650  12  77300  17  .70  8  22  65
2,100  3  00  050  7  95700  12  90  ,330  17  85000  22  30
2,150  3  15100  8  100750  13  00,100  18  000  22  95
2,500  3  30  150  8  25  3,800  13  20  ,  18  15100  23  10
2,550  3  45200  8  16,850  1  3500  18  300,150  23  25
2,600  3  60  41250  8  55  5,900  13  0  18  15,200  23  40
2,650  3  75  4,300  8  70  55,950  13  6457600  18  600hp,20023  55
2,700  3  900  ,350  8  85  6,000  13  3206  18  79,300  23  70
2,750  4  05.5400  9  000  ,050  13  990  18  90  9,350  23  85
2,800  4  20|/50  9  15  6,100  14  10  7,750  19  059,100  24  00
2,850  4  354  9  320  ,150  14  257,800  19  20  9,150  24  15
2,900  4  5055  9  45  6,200  14  444  19  359,500  24  30
2,950  4  65600  9  6E0  6,250  14  557,900  19  50902  45
3,000  4  80  4,650  9  75  6,300  14  70|  7,950  19  65  9,600  24  60
        <pb n="806" />
        788

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Be-  «  Be-  Be-  «  Be-  Be-Getreide—
  triebs-  Getreide-  triebs-  Getreide=  triebs-  Getreide=  triebs-  Getreide=  triebs-Quantumanlages
  Quantum  anlage  Quantum  anlages  Quantum  anlages  Quantumnlage
Centuer  J—Centner  Centner  4Centner  KCentner  “242

9,650  24  7561  11,750  131  00%  0  ÖS]0
9,700  24  901.,800  31  20|13,9O00  37  50  4  O  100  50  10
9,7500  25  05  11,8ö00  31  35%13,950  37  651,0  0  43  95%1„  00  25
9,800  25  20  111,000  31  50%1%000  SO0,100  0  1  200  50  40
9,800  25  35  11,950  31  65  14,00  1  150  44  25  1,  20  50  55
9,900  256  50  12,000  31  801  14100  38  10  16,200  144  40  18,300  60  70
9,9550  25  6512,000  31  95%  14,150  38  25  1,230  4  18,  350  60  85
10,000s25  8S8C  100  2  100  14,0008  140]  6  300  70  t00  1  00
10050.25%%%0%2  250  3  554%
10,100|26  10|12,200  2  10  1  300  38  70]  16,400  4500  18,  500  51  30
10,130  26  25  32  56)  14350  538  851  16.450  45  i5  18550  51  15
10,200  26  40  12,300  32  70  14,400  39  00  16,500  45  30  18,600  51  60
10,250  26  552350  32  85  1  450  39  15  156,550  45  4  5O0  51  75
10,300  26  70  12,  1003  OOC  500  39  300O00  6CO0  1,  700  51  90
10,  00  26  8500  14,550  39  45  16,650  45  7518,  700  52  05
10,100  27  00|12,  500  38  300  14,600  39  60  6,  7000  45  90  18,800  52  20
10,100  3  45%„  50  39  75  16,750  46  O05  8S50  52  35
10,:400  27  300  12,600  33  60  14,  700  39  90%  16,800  46  20  18,9000  52  50
10,)500  27  4%0  33  75  O  16,850  46  35  18,90500  52  65
10,600  27  600  12,  77033990]  1  80  0  20  y0O0  46  50%  1  000  52  80
10,60600  27  751,7504  05  14,  85040  35  16,950  46  65  19,050  52  95
10,  700  27  90  12,800  4  20  11,900  40  5%87000  46  8S0  9,1003  10
10,750  05  12,8600.34  35  1,  950  40  65  17,0046  95%  190,150  53  25
10,800  28  20  12,  U000  34  50  15,000  40  80  1,10|  7  100  19,200  40
10,86028  350  4  65  15,050  40  95  17,  1505  4  25  19,250  53  555
10,9000  28  50%  3,000  34  80  15,100  41  100  17,2100  47  400  19,300  53  70
10,950028  6513,0  ö00  34  95  1  5,155  41  2517,2350%  19,350  53  85
11,000  28  803,100  35  1015,/200  41  4  00  54  00
11,0028  0  20  %SO4!  85  19,15054  15
11,100  29  11  200  40  41  70%
11,100  29  25  13,  250035  5515,35600  1  8S8SFO  1519,550  54  45
11,200  29  4113,  300  35  7|15,400  42  00  17,500  48  3019,600  54  60
11,25529  55  13,350  35  85  15,150  42  15,  550%0  45  19,65600  54  75
11,300  029  70  13,400  36  OI  OCO  42  30,  600  ä48  60  1,  700  54  90
11,3500  29  85  13,450  36  155  15,55ö0  42  47,  6600  4  75  19,750.55  05
11,100  30  00  13,  500  36  30  5  600  42  60%  OO0  48  8o0)  55  20
11,1000  30  151,50  45  15,650  42  7  I7,750  19  0O05  19,850  55  35
11,500|30  30)  13,600  36  60015,  70]  900|I,  800  49  20  19,000  55  50
11,500  30  450  6  75  1,  75600  OS%SO0  4  35%  1  950  55  65
11,6000  30  603  006  90  15,800  43  20  17,9000  49  5020,000  55  80
11,6000  753,  7003O5  1  SSI0  43  35  17,950  49  65

11,700  30  9013,800  3720|  15,9000  43  50%  18,000  9  80
        <pb n="807" />
        M  44.

Hilfstabelle

zur
Berechnung  der  getriebsanlage  für  die  Mühlen  mit  einem  größeren  Vermahlungsquantum
als  jährlich  20,000  Centner

(Tarif  Nr.  1400).

789

Beilage  V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jährlich  für  1  Be-  Jährlich  für  Be-  Jährlich  für  Be-  Jährlich  sur  Bevermahlenes
  je  triebs-  vermahlenes  je  triebs-  vermahlenes,  je  tu  es-  vermahlenes  triebs-Getreide-=
  100  anlage  Getreide=  100  un  Getreide-  100  al  Getreide-  9  nit
quantum  Ctr.  niage  hmantum  Ctr.  antage  auantum  Ctr.  anlageinantum  an  age

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —-  I  I»  -  —  —
Centner  4.  4  Centner  #  1  4  Centner  4  14  Centner  44
|
20,000  5  60  48,000  55%  188  77,000  0,80  376  106,000  1  620
über  20,  000  0,40  19,000  „  194  78,00)0  „  384107,000  „  630
21/006%  64%  5%00  l  20079,000,.392108,000»s640
22,000  „  68.8510,000  „  206  80,000  400  „  650
23,000  „  72  52,000  5„  212  81,000  „  408  110,000  55„„  660
24,000  „  76  33,000  „  2198  82,000  „  416  111,000  „  670
25,000  „  8so  ,000  „  224  83,000  42411  „  680
26,000  „  84%  5,000  „  230  8,000  „  432  113,000  „  690
27,000  „  88  36,000,  236  85,000  „  444%%  „  V700
28,000  »  9257,000t«242  86,000»448115,000»k710
29,000k»  9658,000  „  248  87,00)0  „  456116,000  „  720
30000  100  „  2548,000  464%/0%  730
31,000  „  104  60,000  „  260  89,000  „  472  118,000  „  740
32,000  „  10861000  ,  266  90,000.  480  119,000  „  750
33,000  „  11262,1000.  272  91,000  „  488120,000  „  7060
34,000  „  116300%  „  278.  92,000  „  496  121000  770
35,000  „  120  64,000,  2384  93,00)0  „  5042,000  „  780
36,000  „  124  6,000  „  2900  94,000  „  512  123,000  „  790
37,000  „  128  66,000  „  296  95,0000  5200  1  800
38,000  „  13277,000  „  302  96,000  „  528.125,000  „  810
39.000  „  136  68,000  „  308.97,0000,  536126,000,  820
40,000  »  14069,000  „  314  98,000  544127,000  „  8380
über  40,000%  70,000  »  320  99,000  „  552  128,  000  „  840
40000  „  146  ber  70,000/,  0  100000  „  56029000  ,  850
12000  „  152  00000  „  328  süber  100,0000  1  130,000  000  „  860
43,000  „  158  72,000  „  336  101,000  J  „  570  süber  130,000  600  1  20
4,000  „  164  73,000  „  344  102,000  580131,000  „  872
45,000  „  170„0  „  352103,0000  „  590  132,000  ,  884
46,000  „  176  „  36010000  „  600133,000  „  8896
47,000  „  182  76,000  „  368.105,000  „  61013,000  „  008
        <pb n="808" />
        790

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jährlich  für  JZährlich  für  Jährlich  für
vermahlenes  ·  Be-  vermahlenes  je  Be-  vermahlenes  je  Be-Getreide-
  triebs  Getreide-  100  triebs  Getreidc-  100  triebsquantum
  Ctr.  aulage  quantum  Ctr.  anlage  quantum  Ctr.  aulage
Centner  A  M.  Centner  #  MA  Centner  M  M
135,  000  1,20  920  170,000  1,50  1,370  250,000  1,80  2),720
13%  (1/%%  1400  kber  250  00  2
*757  "„  7—,  »  -  «)«
138,000  "  9o556  173,000  „  1,415  38988  «  Isg
140,000  „  980  175,000  „  1,445  2900000  3.520
111,000  .  992  176,000  „  1,460  300°000  «  3720
112,000  1.004  177,000  „  1,475  310°000  "  J3.920
113,000  »  1,016  178,000  »  1,490  320000  1½#  4120
115,000  1.00  180,000  „  1,520  310,000.  445520
116,000  »  1,052  181,000  „  1,535  360·000  «  4720
117,000  1,5/64  182,000  „  1,550  360000  44920
148,000  „  10076  183,000  „  1,565  arclq0ou  5120
149,000  „  10088  184,000  15580  300000  5853320
150,000  »  1,100  185,000  »  1,595  390°000  6  «  5«520
151,000  1,112  186,000  1,610  100·000  5.720
132,000  19124  187,000  1,e25  k  4#
–—  7  500,000  5  7.720
15:3,  000  W  1,136  188,000  „  1,640  600.000  9,  720
154,000  „  1,1438  189,000  „  1,655  700000.  110720
156,000  „  1,  172  191,000  „  1,685  900,000  *15  .720
137,000  „  1,184  192,000  „  1,200  4000%0  1770
158,000  „  1,196  193,000  „  1),715  .  «
159,000  ü  10,208  194,000  1.730  ber  1.000,000  250
160,000  „  1,220  193,000  „  10745  E  8  „  20.20
über  160,000.  1,560  196,000  „  10760  »  -
161,000  1,236  19000  116H  f009  2525
162-000  1.50  198,000  „  10/790  1  00,000  „  27.720
163,000  1,265  100000  1,805.  10%%  „  30220
165,000  »  1,295  sber  200  000  1  80  I  1«600,000  »  33,220
166,000  10.310  210,  000“  „  l  2,000  1/700,000,„  36,220
167,000  „  1,325  220,000  „  2)180  1°•800,000„  39,220
168,000  „  1340  230,000  „  2,360  1/•  900,000  4,220
169,000  1,355  210,000  „  2)540  2•000,000  „  45,220
        <pb n="809" />
        XM  44.  791
Beilage  VI.
Hilfstabelle
zur
Berechnung  der  Betriebsanlage  für  die  Bierbrauereien.
(Tarif  Nr.  143  a,  b  u.  —).
Jährlich  Jährlich  Jährlich  Jährlich  *
verwendeies  Pro  et  verwendetes  P'#  #er  verwendetes  P’/“  ern  verwendetes  P’o#  *v“
Malz-  #ul  rie  Malz—  triebssMalz-  **  triebs-  Malz--  triebsquantum
  anlage  nantum  1  anlage  quantum  anlageiblhnantum  anlage
’iu  44  hhll.)  4  ul  J  AI  hi  44
I  .
b19150.—freka9;(j(ffsngl  (z»40(,9445  9,90097(;0
von  151  an  4  3,100  „  177  6,500  „  454  10,000  »  769
200  2  3,200  „  185  6,600  „  463  pvon  10,001  an  10
300  „  6300  „  1936,700,„  472  11,000.  869
400  »  10  3,100  „  201  6,000  *  481  12,000  „  969
500  »  14  3,500  „  209  6,900  „  490  13,000  „  10,069
von  501  an  5  3,600  „  217  2,000  5o%m  499  1#,000  „  1,169
6600  193700  „  225100  508  15,000.  1,269
700  243800  „  233200  517  16,000.  19369
800  29  3,900„  241  7,  300  526  17,000  „  1,469
9090  3440000  24900  535  18,000,„  1,569
1.000  394,100„  257  7500.  544  19,000.  1,669
—  4,200  265  7,600  553  20,000  1,769
von  1,001  an  6  5  ·  5  «  -
4,300»273«--00si563090001111
1100»454,400»281  7,,000  „  571  120  ai
EIEIIEIEBIIELERXIIIIEIEMII
1,  „  57  4%600  ,„  2078,.000,„  589  sun  1,089
1,400  „  63  4700  „  305  8.100  598  21000  2099
1,500  69nm800,  3138,200  „  607]000  292209
1,600  »  75  4,900  „  321  8,300  „  616  2,000  »  2,319
1,700  »  81  5/000  „  329  8,100  „  625  260,000  «  J4«39
1,800  »  87  5.100  337  8.500  "  634  27/%00  „  2,639
1,9000  „  93346200  345  8,600  „  643  %  „„  2,649
2,000  »  99  5,300  »  353  8,700  „  652  29,000  209759
oon  2,001a  7  5,100  „  361  8,800  661  30,000  «  «,2«869
2,100  "»  106  250  »  369  8,900  „  670  soon30,001  an  12
2200  „  1135600  „  377000  679  301000  29
2300.,  12065700  ,  385%%,100.  663832000  35
2,400  „  127  20%  „  3939200,  697  33,000  ,„  3.229
2,500,  14  40|300  106½%%  3.349
2,600  „  141  4090  „5  8500  3469
2,700  „  18  pwvon  en3  an  9  9tn  00  «  3  36,000  „  3,589
2•800  „  155F6,100,  1s6%%  133  3/0000  3.700
2900  „  162  6,200,  4279800  55351  38,000  3,829
3,000  „  1569  6300,  436  o  J  39,000  3540

 

126
        <pb n="810" />
        792

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jährlich  Jährlich  Jährlich  Jährlich  Z„
verwendetes  Pro,  o“  verwendetes  pro  e  verwendetes  Pr0  verwendetes  Pro  FWfeset
Malz  1/  triebs.Getreide.  triebs.[Malz:#.  triebssMalz=  ctriebs
quantum  1  anlage  quantum  anlage  quantum  *  anlage  quantum  aulage
lil  J  KVHHbl  44  —  nl  02
10,000  12  4,06909  9,000  6,719  81,000  *7  10,019120,000  2016,869
von  on  40,  001an  13  60,000  "„  6,  869  82,000  „  10,  169  130,000  5„  18,869
41  1,000  419961,000  „  7.01983,000,  10,31  140/000  „  20869
9  *  1%,  6,00)  „  7,16090  84,000  ,„  10,460150,000  .  22,869
12000  432  "  3,000  „  7,3199.985,000  10,619  5n  150,.001  en  ?2t
13,000  1  4459  6::  0000  153s9  ¾  06  (D210  .619  %on  150,001  an25
1000  ,„  4,589  61,000  #  86,000  10,  160,000  „  25,369
15•000  4  65,000  „  7,619  7hb000  „  10,9101
5,  „  4,719  20,  I  -  170,000  „  27,869
.  00000»7,76988000»11,069  -
40,000»4,849  .--  180,000  „  30,369
—  («,000»7,91989,000»11,219
4-,000»4,979  .  190,000.32,869
08,000(»8,06990,000»11,369.  .
48,000»5,109  «  ,  200000...—35,369
«  ().),000»8,21991,000»11,519.
4s)-000»5-239  3  von  200,001  an5
30-000  55600  70,000  ,  3,3602,000  ,  11,669  pon  200,  00  an  v0
—  71,000  „  8,519  93,000  „  11,819  210,0  000  „  38,369
oon  30,001  üH  72,000  8,669  94,000  ,  11,960995220,000.  41,369
51,000  „  5,519  73,000,  8,819  95,000  I  12,119330,000»44-P69
52,000.  5,669  74,000  „  8,960696,000  „  12,2600240,000  47.360
53,000  5,819  75,000  I  9,11997,000»12,419»300-000»50-369
E)4-000»5,969  76,000»9,26998,000»12,569-2(j0,000»53,369
55,00),  6,.119  77,000  92419  99,000  12,7191  270,000  56,  368
2688  »  II  78,000·I,  9569  100,000  128609  20000  »  ggågz
57,  »  79,000»9,719UHMWIHW  290,  x—  2,  360
5  I  ———L———  9
38,  000  66,569  80,000  1  I  9,869«0,000»14«869  300,000  1  65,  36
I  I  l
        <pb n="811" />
        M  44.

Klassensätze

für  die

793

Beilage  VII.

Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  Art.  7  und  8  des  Gewerbstenergesetzes.

von  mehr

Klasse
1

W  m  D  0o  t

S

11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24

bei  einem  Ertrage

als:
Mark

500

750

900
1050
1200
1400
1600
1800
2000
2200
2400
2600
2800
3000
3  400
3800
4200
4600
5000
5  400
5800
6200
6600

bis  ein-Die

  Betriebsanlage  beträgt  jährlich

bei  einem  Ertrage

schließlich:

Mark

500)

700
900
1  000
1  20
1  400

1600  .  ...

1800

2000
2  200
2400
2600..
2  800
3000
3400
3800
4200
4600
5000
5400
5800
6200
6600
7000

Mark

0,50

ê—
S  ZmU□uP  S  T  —

12
15
18
21
25
30
35
42
50
58
67
76
86
96
108

Klasse

25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43

45
46
47
48

 

von  mehr

als:
Mark

7000

7500

8000

8500

9000

9500
10000
10  500
11000
11500
12000
12500
13  000
14000
15  000
16  000
17000
18000
19000
20  000
21000
22  000
23  000
24000

bis  einschließlich



Mark

7500
8000
8500
9000
9500
10000
10  500
11000
11500

12000
12  5300
13000
14000
15000

16000
17000
18000
19000
20  000
21000
22000
23000
24000

25000

126-Mark



120
135
152
170
190
210
230
250
270
290
310
330
365
400
435
470
505
540
575
610
645
680
715
750
        <pb n="812" />
        794

Klasse
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78

Die  Betriebsanlage  beträgt  jährlich  (Fortsetzung)

bei  einem  Ertrage

von  mehr

als:

Mark

25  000
28000
27000
28000
29  000
30  000
31000
32000
33.000
34000
35  000
36000
37000
38  000
39000
40000
41000
42  000
43  000
44  000
45  000
46  000
47000
48000
49000
50  000
51000
52000
53  000
54  000

bis  ein—

schließlich:

Mark

26000
27  000  .  .  ..
28000
29000
30000
31000
32000
33000
34  000)0

35  000

Mark

790
830
870
910
950
990
1  030
1  070
1  110

1150
36000.
37000
38000
30  000
40000g
41000.
4200
43000
44000.
45000.
46000.
47000
4800
49000
50  00  ..
51000
52000.
53000
54000
55000

1  190
1230
1270
1310
1  350
1390

1430.

1  470
1505

1540
1575

1  610

1645

1  680
1  715
1750
1  785
1  20
1855
1  890

 

Klasse
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99

100

101

102

103

104

105

106

107

108

bei  einem  Ertrage

von  mehr

als:
Mark

55  000
56  000
57000
58  000
59000
60  000
61000
62000
63  000
64000
65000
66  000
67000
68000
69000
70  000
71.000
72000
73000
74000
75000
76000
77000
78000
79000
80  000
81000
82000
83  000
84000

bis  einschließlich:



Mark

56  000.
57000.
58000
59000
60  0O000.

61000.

62000

63000.
64000

65000..
66  000.
67000
68000
69000.
70  000
71  000

72000

73000.
7400  .
75000
76  000  .  ..
77000.

78000.

79000

80  000

81000.

82000

83  000

84000
85000.

Mark

1925
1960
1995
2  030
2065

2  100
2  135
2  170
2205

2240
2275
2310
2345
2380
2415
2450

2z485

2520
2555
2590
2625
2660

26905

2  730

2765

2800

2835
2870

2905
2940
        <pb n="813" />
        Klasse
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138

von  mehr

als:
Mark

85  000
86  000
87  000
88  000
89000
90  000
91.000
92000
93000
94000
95  000
96  000
97000
98000
99000
100  000
101000
102000
103  000
104  000
105  000
106  000
107  000
108  000
109  000
110000
111000
112000
113  000
114000

Die  Betriebsanlage  beträgt  jährlich  (Fortsetzung)
bei  einem  Ertrage

bis  einschließlich:



Mark

86  OCC0
87000.
88  000
89000
9000
91000
92000
93  000  ...
94  000  ...
95000
96  000
97000
98  000
99000
100  000
101000
102000
103  000  ...
104000
105000

106  000

1070020
108000
109000.
110000.
111  000
112000
113000
114000
115000

Mark

2975
3010
3045
3080
3  115
3  150
3  185
3220
3255
3290
3325
3360
3395
3430
3465
3500

3  535

3570
3605
3640
3675
3710
3745
3780
3815
3850
3885
3920
3955
3990

 

Klasse

139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168

bei  einem  Ertrage

von  mehr

als:
Mark

115  000
116  000
117000
118  000
119  000
120  000
121000
122000
123  000
124000
125  000
126  000
127000
128  000
129000
130  000
131.000
132  000
133  000
134  000
135  000
136  000
137  000
138  000
139  000
140  000
141.000
142  000
143  000
144  000

bis  einschließlich:



Mark

116  000.
117000
118  000
119000
120000
121  000
122000
123000
124000
125000
126000
127  000  ...
128000
129000
130  000
131  000.
132000
133000
134000
135000
136000
137000
138000
139000
140000.
141  000
14200  .
143000
144000
145000

795

Mark

4025
4060
4095
4130
4165
4200
4235
4270
4305
4340
4375
4410
4445
4480

4515

4550
4585
4420
4655
4690
4725
4760
4795
4830
4865
4900
4935
4970
5005
5040
        <pb n="814" />
        796

Klasse

169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
197
198

Die  Betriebsanlage  beträgt  jährlich  (Fortsetzung)

bei  einem  Ertrage

von  mehr

als:
Mark

145  000
146  000
147  000
148  000
149  000
150  000
151000
152000
153  000
154000
155.000
156000
157000
158  000
159  000
160000
161000
162000
163  000
164000
165  000
166  000
167000
168  000
169000
170000
171000
172000
173000
174000

bis  einschließlich



Mark

146000.
147000
148000
149000
150  00
151  000
152000
15300B.
154000
155000.
156000
15700
158000.

159000

160  000  ...

161  000

162000.
163000.
164000
165000
166  000.
167000
168000.

169  000

170000.
17100)0
172000  .  ..
173  000  .  ..
174  000  ...
175000

Mark

5075
5110
5145
5180
5215
5250
5285
5320
5355
5390
5425
5460
5495

5530

5565

5600

5635
5670
5705
5740
5775
5810
5845

5  880

5915
5950
5985
6020
6055
6090

 

bei  einem  Ertrage

von  mehr  bis  einals:
  schließlich:

Mark  Mark  Mark
Klasse

199  175000  176000  6  125
200  176  000  177000  6  160
201  177000  178000  .  .  6195
202  178000  179000  6230
203  179000  180000  .  .  .  .  6265
204  180000  181000  6300
205  181000  182000  68335
206  182000  183  00  .  .  .  6370
207  183000  184000  4105
208  184000  185  000  6440
209  185000  186000  6475
210  186000  187000  6510
211  187000  188000  6545
212  188000  189000  6580
213  189000  19000  H.  66  5
214  190  000  19100  5650
215  191000  19200  6685
216  192000  193000  6  720
217  193000  194000  .  6  '755
218  194000  195000  6790
219  195000  196000  6825
220  196  000  197000  6860
221  197000  198000  6895
222  198000  199000  690##  0
223  199000  20000  6f0#65

u.  s.  f.

in  der  Weise,  daß  die  Klassen  um  je  1000  MA.

steigen  und  die  Betriebsanlage  jeweils  3½

vom  Hundert  des  Betrages,  mit  welchem  die
vorhergehende  Klasse  endet,  beträgt.
        <pb n="815" />
        M  44.  797

Rentamtsbezirk  Beilage  VIIl.

Verzeichniß

.  Gemeinde  .
der  in  der  Stadt  betriebenen  Gewerbe  und

wohnhaften  Gewerbtreibenden.

Vorbemerkungen.

In  das  gegenwärtige  Verzeichniß  sind  sämmtliche  im  Gemeindebezirke  betriebenen  Gewerbe
und  wohnhaften  Gewerbtreibenden  aufzunehmen.  Der  Eintrag  hat  sich  jedoch  auf  Gewerbe,  welche
ausschließend  unter  das  Gesetz  vom  1—21½..  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordn.-Bl.  1897  S.  424  ff.)  fallen,  nicht  zu  erstrecken.

Die  Reihenfolge  des  Eintrags  bemißt  sich  in  der  Regel  in  Landgemeinden  nach  jener  der
Hausnummern,  in  Städten  nach  Strassen  und  Hausnummern  unter  möglichster  Beachtung  der
bestehenden  Bezirks=  oder  Distriktseintheilung.

Diejenigen  Gewerbtreibenden,  deren  Wohnung  und  Geschäftslokale  (Werkstätten,  Läden  2c.  2c.)
in  verschiedenen  Häusern  sich  befinden,  sind  bei  jenem  Hause  vorzutragen,  in  welchem  sie  wohnen.
Jedoch  ist  für  das  außerhalb  des  Wohnhauses  befindliche  Geschäftslokal  das  Haus,  in  welchem
letzteres  sich  befindet,  nuch  Hausnummer  und  Straße  genan  zu  bezeichnen.
        <pb n="816" />
        798

 

Des  Gewerbsteuerpflichtigen

 

Bezeichnung  des  Gewerbes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  und  des  Gewerbelokals,  mit

E  Angabe  der  Straße  und  Bemerkungen
r  (Vor-  manen  n-  Wohnung  Hausnummer  des  letzteren,

mamen,  auch  Angabe  (Straße,  Haus-  wenn  sich  dasselbe  außerhalb  der

&amp;amp;  er  Firma,  wenn  sie  Gebäude.  der  Wohnung  befindet  Geneindebebörd
Z  mit  dem  Namen  nicht  Abtheilung)  emeindebehörde
*  übereinstimmt)  Gewerbe  Gewerbelokal

1.  2.  3.  4.  5.  6.
        <pb n="817" />
        M  44.  799

Beil.  IX.
Haus-Nr.

Straße
Besitzer

Gemeinde

Wohnung  des  Besitzers

Gewerbliste

für  die  Gewerbsteueranlage  19

 

Borbemerkungeun.

In  der  gegenwärtigen  Liste  sind  von  dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  alle  in
dem  Hause  oder  den  Nebengebäuden  desselben  betriebenen  Gewerbe  nach  ihrer  Gattung,  ihren
Betriebsstätten  oder  Geschäftslokalen  und  unter  Bezeichnung  der  Gewerbsinhaber  mit  Namen  und
Wohnung  anzugeben.  Besitzt  der  Gewerbtreibende  besondere  (für  den  Gewerbebetrieb  eigens  eingerichtete)
  Geschäftslokalitäten  nicht,  sondern  betreibt  das  Gewerbe  in  seiner  Wohnung  oder  von
derselben  aus,  so  hat  die  Angabe  desselben  gleichfalls  in  der  gegenwärtigen  Liste  stattzufinden.

Nicht  aufzuführen  sind  Gewerbtreibende,  welche  zwar  im  Hause  wohnen,  jedoch  ihr  Gewerbe
nicht  daselbst,  sondern  in  einem  außer  dem  Hause  befindlichen  Geschäftslokale  ausüben,  ferner
Personen,  welche  nicht  selbständig  ein  Gewerbe  betreiben  (Gewerbsgehilfen).

Die  gegenwärtige  Liste  ist,  vorschriftsgemäß  ausgefüllt,  innerhalb  der  durch  die  Bekanntmachung
  vorgeschriebenen  Frist  durch  den  Hausbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  an  die  Gemeindebehörde
  oder  an  die  von  derselben  bezeichnete  Stelle  oder  Person  wieder  gelangen  zu  lassen.

Die  Versäumung  dieser  Frist  zieht  gemäß  Art.  66  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899
eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  Mark  nach  sich.

127
        <pb n="818" />
        800

 

Bezeichnung  der  Betriebsstätte
(des  Geschäftslokals,  der  Verkaufs- 



 

 

Des  Gewerbe=  oder  Geschäfts-Inhabers

 

 

1.  2.

 

 

 

 

stelle)  und  Angabe  der  Gebäude-  :  —  —
abtheilung,  in  welcher  dieselbe  Bezeichnung
sich  befindet  Name  Wohnung

Gebäude-  Betriebsstätte  des  (Vor=  und  Familienname,  gunneasm  me
berseilungchande-  Wersstärke,  -  .  auch  Angabe  der  Firma,  soferne  der  Gewerb-Perterrh
  l.  I!  e-  daben  asi  th-  Gewerbes  wenn  sie  mit  dem  Namen  treibende  außerhalb  der

III.  Stock  Fabrikgebäude  nicht  übereinstimmt)  Betriebsstätte  wohnt)

u.  dgl.)  u.  dgl.)

3.  4.  5.
        <pb n="819" />
        M  44.  801

Beilage  X.
Bekanntmachung,
die  Anlage  der  Gewerbsteuer  für  die  Steuerperiode  19  betr.
Gemäß  Art.  27  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Gewerbsteuer  betr.,  werden

hiemit  alle  Personen,  Gesellschaften  oder  Genossenschaften,  welche  ein  Gewerbe  betreiben,  mit

:  :  s«  10.  März  1879  .-«  —  »
Ausnahme  jener,  die  ausschließlich  nach  dem  Gesetze  vom  20.  Dezember  189  über  die  Besteuerung

  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  zu  besteuern  sind,  ferner  die  nach  Art.  3
Abs.  2  des  Gesetzes  aufgestellten  Vertreter  auswärtiger  gewerblicher  Unternehmungen,  öffentlich
  aufgefordert,  ihre  Steuererklärung  nach  Vorschrift  des  Art.  28  längstens  bis  zum
.........  bei  der  Gemeindebehörde  unter  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,  entweder  schriftlich  oder  mündlich  abzugeben.

Will  nach  Art.  22  des  Gesetzes  eine  Steuerbefreiung  oder  Steuerminderung  in  An—
spruch  genommen  werden,  so  ist  die  Art  des  für  die  Voraussetzungen  derselben  zu  liefernden
Nachweises  in  der  Steuererklärung  zu  bezeichnen  und  hierin  auch  der  nach  Art.  22  Abs.  3
erforderliche  Antrag  zu  stellen.

Für  schriftliche  Stenererklärungen  werden  die  Formularien,  zu  welchen  die  beigefügten
  Erläuterungen  genau  zu  beachten  sind,  im  (folgt  Bezeichnung  des
Abgabelokalsss  ..  kostenfrei  verabfolgt.  Ebendaselbst  sind  diese  Erklärungen  einzureichen
  und  können  mündliche  Erklärungen  abgegeben  werden.

Wer  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  der  oben  vorgesteckten  Frist  abgibt,  verliert  die  gesetzlichen
Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung  für  die  betreffende  Stenerperiode,  insoferne  nicht  Umstände
  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar  machen  (Art.  30  des  Gesetzes).

Wer  hinsichtlich  des  von  ihm  unternommenen  oder  zu  vertretenden  Gewerbes  bei  der
Abgabe  der  Steuererklärung  die  in  derselben  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  für  die  Feststellung
der  Gewerbsteuer  zu  bezeichnenden  Angaben  unrichtig  oder  unvollständig  in  einer  Weise
macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  ist,  macht  sich  der  Hinterziehung
  der  Gewerbsteuer  schuldig  und  unterliegt  einer  Geldstrafe  im
zehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren  Hinterziehung  unternommen
wurde,  oder,  falls  der  Jahresbetrag  dieser  Steuer  ziffermäßig  nicht  festgestellt  werden  kann,
einer  Geldstrafe  bis  zu  2000  J  (Art.  64  Abs.  1  des  Ges.)

.........  den..ts»n.........
Gentcindcvcrwaltuug...........
MagistratderStadt......  ".....

Anmerkung:

Werden  für  die  Aufnahme  mündlicher
Steuererklärungen  von  Seite  der  Gemeinde
  bestimmte  Tage  festgesetzt,  so  ist
dies  in  der  Bekanntmachung  zu  bemerken.
        <pb n="820" />
        <pb n="821" />
        M  44.  803

Kgl.  Nentanit  Beilage  XI.

Gemeinde
Fassions-Liste
für  die
Gewerbstener.

 

Erklärung  des  Gewerbtreibenden

 

1.  Aeußere  Betriebsmerkmale,

Name,  Wohnung  und
und  zwar:  Bemerkungen  und
Wohnort  Bezei  Angabe  der  a)  Bahr  und  gert.  der  Ge-  Snträ  i
.  ezeichnun  ilfen  und  Arbeiter,  teuerpflichtigen,
des  Gewerbtreibenden  S  9  Betriebsstätten,  oo  Refen,  des  Verbrauchs  etwaige
—  e  oder  der  Erzeugnisse,  Geltendmachung  von
bei  Gewerben,  welche  durch  G  b  Verkaufsstellen  c)  Zahl  und  Au  an  Steuerbefreiuhgseinen
  Geschäfts-  oder  ewerbes  u.  dgl.  hier  Zwecke  des  Gewerbebeoder  Ermäßigungs-Werkf
  ührer  betrieben  oder  «·  tkikhgvekwendkteank-gründcn,dann
werden,  des  Gewerbe-  und  und  Einrichtungen,  Bestätigung
Inhabers)  der  Gewerbe  a6T  d)  in  Fällen  des  Art.  23|der  Steuererklärung
auswärts  Höhe  des  Umsatzes.  mit  Datum  und

2.  Etwaige  Angabe  des  steuer-  Unterschrift
baren  Ertrags

4  5

 

 

Ich  versichere  hiemit  die  vorstehenden
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
  gemacht  zu  haben.
        <pb n="822" />
        804

Erläuternde  Bestimmungen.

I.  In  gegenwärtiger  Fassionsliste  hat  der  Steuerpflichtige  nach  Art.  28  des  Gewerbsteuer-1.



gesetzes  anzugeben:

welches  oder  welche  Gewerbe  er  betreibt  oder  zu  betreiben  beginnt,  ob  bei  dem  Betriebe
mehrerer  Gewerbe  ein  vereinigter  oder  getrennter  Betrieb  —  und  letzteren  Falls  an
welchen  Orten  —  stattfindet,  sodann  wie  viele  Verkaufslokale  oder  Handelsstätten  der
Pflichtige  hält  und  wo  sich  dieselben  befinden,  endlich  an  welchen  Orten  derselbe  Zweiganstalten
  seines  Geschäftes  oder  Agenturen  besitzt.  Wird  ein  Gewerbe  durch  einen
Geschäfts=  oder  Werkführer  für  Rechnung  eines  Dritten  betrieben,  so  hat  der
Erstere  den  Geschäftsinhaber  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  zu  bezeichnen;

Hin  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Betriebsanlage  nach  der  Zahl  der  Hilfspersonen

(Art.  13—18)  berechnet  wird,  wie  viele  und  welche  Gattungen  von  solchen
d.  i.  wie  viele  Gewerbsgehilfen,  untergeordnete  Arbeiter,  Lehrlinge  (bei  diesen
Angabe  der  zurückgelegten  Lehrzeit!),  Söhne  und  Töchter  (bei  diesen  Angabe
ob  über  oder  unter  16  Jahrel)  und  Dienstboten
in  jedem  der  der  Steneranlage  unmittelbar  vorangegangenen  beiden  Jahre  in  dem
Gewerbe  verwendet  wurden  (bei  vorübergehender  oder  theilweiser  Verwendung  unter
Bezeichnung  der  Dauer  derselben)

in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Höhe  des  Umsatzes  oder  die  Menge  des

Verbrauchs  und  der  Erzeugnisse  den  Anhaltspunkt  für  die  Feststellung  der  Normaloder
  der  Betriebsanlage  bildet,  wie  hoch  der  Umsatz,  bezw.  wie  groß  die  Menge  des
Verbrauchs  und  der  Erzeugnisse  in  jedem  der  beiden  der  Steueranlage  unmittelbar
vorangegangenen  Jahre  war,  und  zwar:

a)  Höhe  des  Umsatzes  d.  i.  Gesammtbruttoeinnahme  des  Hauptgeschäftes  und
der  Filialen  bei  den  in  Art.  23  bezeichneten  Unternehmungen  (Waarenhäusern  2c.  2c.)

b)  Menge  des  Verbrauchs:

bei  Alt=  und  Jungmetzgern,  Schweinemetzgern  Tar.  Nr.  26  a:  Zahl
und  Art  der  jährlich  geschlachteten  Thiere,

bei  Bier  wirthen,  Restaurationen  Tar.  Nr.  81:  Anzahl  der  Hektoliter
des  jährlich  verzapften  Bieres,

bei  Flaschenbierhändlern  und  Bierhändlern  Tar.  Nr.  43:  Anzabl
der  Hektoliter  des  jährlich  verschleißten  Bieres,

bei  Mühlen  Tar.  Nr.  140:  Anzahl  der  Centner  des  gemahlenen,  ferner
des  zu  Schrot  verarbeiteten  Getreides,

bei  Schneide=  und  Sägmühlen  im  Neben=  oder  Wechselbetriebe
mit  Getreidemühlen  Tar.  Nr.  141  Ziff.  2:  Zahl  der  Kubikmeter  des
jährlich  verarbeiteten  Holzquantums,

bei  Bierbrauereien  Tar.  Nr.  143:  Anzahl  der  jährlich  verwendeten
Hektoliter  Malz;
        <pb n="823" />
        4.

805

)Menge  der  Erzeugnisse:

bei  Ziegeleien  Tar.  Nr.  5:  Stückzahl  der  jährlich  gebrannten  Ziegel
(Backsteine),

bei  Herstellung  von  Tresterwein,  Hefenwein  und  sonstigem
künstlichen  Wein  Tar.  Nr.  136:  Anzahl  der  jährlich  erzeugten  Hektoliter
Wein,

bei  Branntweinbrennereien  Tar.  Nr.  144a:  Anzahl  der  jährlich  erzeugten
  Hektoliter  Branntwein;

in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Betriebsanlage  nach  der  Art  und  Zahl  der  aufgestellten
gewerblichen  Vor=  und  Einrichtungen  u.  dergl.  zu  bemessen  ist,  welche  Art  und  Zahl
derselben  in  jedem  der  der  Steueranlage  unmittelbar  vorangegangenen  beiden  Jahre
verwenbdet  wurden,  so

bei  Badeanstalten  Tar.  Nr.  7a:  Zahl  der  Badewannen  für  Warmbäder,
bei  Fluß=  und  Seebädern  der  Badeabtheilungen  und  der  Schwimmbassins,

bei  Milchleuten  mit  Viehhaltung  Tar.  Nr.  27:  Stückzahl  des
Milchviehs,

bei  Boten  fuhrwerkern,  Droschkenführern,  Lohnkutschern,  Stellwagenführern,
  Frachtfuhrleuten,  Pferdeverleihern  u.  dergl.  Tar.
Nr.  66:  Anzahl  der  Pferde,

bei  Klein  schiffern,  Ueber  führern,  Verleihern  von  Kähnen  und
dergl.  Tar.  Nr.  68:  Anzahl  der  Fahrzeuge  (Kähne),

bei  Karrern,  Vorspannunternehmungen  2c.  Tar.  Nr.  69:  Anzahl
der  Pferde,

bei  Spinnfabriken,  Spinnereien  Tar.  Nr.  87:  Anzahl  der  Spindeln.

·  Ist  ein  Gewerbe  nicht  während  der  vollen  zwei  der  Steueranlage  vorangegangenen
Jahre  im  Betriebe  gewesen,  so  ist  der  Jahresdurchschnitt  nach  der  Zeit  des  wirklich
stattgehabten  Betriebs  anzugeben.  Bei  neu  in  Betrieb  tretenden  Gewerben  hat
die  Angabe  nach  der  beabsichtigten  Ausdehnung  des  Betriebs  zu  erfolgen.

II.  Sonstige  Bemerkungen.  Ertragsbestenerung.

Der  Pflichtige  kann  der  Steuererklärung  sonstige,  zur  Erläuterung  derselben  oder  zur  Begründung
  der  Normal=  und  Betriebsanlage  dienliche  Bemerkungen  anfügen,  sowie  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  (Art.  7  des  Gesetzes)  nicht  schon  kraft  des
Gesetzes  einzutreten  hat,  dieselbe  unter  Angabe  der  Gründe  beantragen.

Die  Deklarirung  des  gewerblichen  Jahresertrags  ist  bei  Abgabe  der  Steuererklärung

freigestellt.

jedoch  diejenigen
sendung  eines  Er

Zur  Erklärung  über  diesen  Ertrag  nach  Maßgabe  von  Art.  7  u.  10  des  Gesetzes  sind
Gewerbtreibenden  oder  deren  Stellvertreter  verpflichtet,  an  welche  unter  Zuklärungsformulars
  eine  besondere  rentamtliche  Aufforderung  ergehen  wird.
        <pb n="824" />
        806

III.  Stenerbefreiung  und  Stenerminderung.
Auszug  aus  Art.  22.

Steuerbefreiungen  und  Steuerminderungen  finden  in  folgenden  Fällen  statt:
a)  Gewerbsteuerpflichtigen,  in  deren  Gewerbe  entweder  kein  oder  nur  ein  geringfügiges

Betriebskapital  verwendet  wird,  ist  eine  Befreiung  von  der  Gewerbsteuer  zu  gewähren,
wenn  das  Jahreserträgniß  aus  dem  Gewerbe  unter  500  M  zurückbleibt  und  das  Gesammteinkommen
  einschließlich  der  Bezüge  aus  anderen  Quellen  den  Jahresbetrag  von
700  4  nicht  übersteigt.

d)  Bei  Gewerbsteuerpflichtigen,  deren  gewerblicher  Ertrag  und  deren  Gesammteinkommen

einschließlich  der  aus  anderen  Quellen  herrührenden  Einkünfte  den  Jahresbetrag  von
5000  nicht  übersteigt,  sind  besondere  die  persönliche  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende
  Verhältnisse  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  für  diese  Steuerpflichtigen
die  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage  berechnet  wird,  hiebei  aber  eine  Ermäßigung  derselben
  um  höchstens  drei  Klassensätze  und,  falls  die  Betriebsanlage  nach  den  drei  untersten
Klassensätzen  zu  bemessen  wäre,  Umgangnahme  von  dem  Ansatze  einer  solchen  erfolgt.
  Als  Verhältnisse  der  erwähnten  Art  kommen  lediglich  in  Betracht:  außergewöhnliche
Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder  oder  durch  Verpflichtung  zum
Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle.

Die  Gewährung  einer  Steuerbefreiung  gemäß  Abs.  1  lit.  a  an  männliche
  Steuerpflichtige  ist  nur  auf  deren  Antrag  zulässig.

Will  nach  Art.  22  des  Gesetzes  eine  Steuerbefreiung  oder  Steuerminderung  in
Anspruch  genommen  werden,  so  ist  die  Art  des  für  die  Voraussetzungen  derselben  zu
liefernden  Nachweises  in  der  Steuererklärung  zu  bezeichnen  und  hierin  auch  der  vorbezeichnete
  Antrag  zu  stellen.

IV.  Verlust  des  Bernfungsrechts.

Wer  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  abgibt,  verliert

  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung  für  die  betreffende  Steuerperiode,
insoferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar  machen.

V.  Strafbestimmungen.

Unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  sind  in  Art.  64  des  Gewerbsteuergesetzes  mit  einer

Geldstrafe  im  zehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde,
event.  d.  i.  falls  der  Jahresbetrag  dieser  Steuer  ziffermäßig  nicht  festgestellt  werden  kann,  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  2000  .1  bedroht.
        <pb n="825" />
        44.  807

Beilage  XII.
Gemäß  Art.  28  Abs.  3  und  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  2  des  Gewerhsteuergese  dee  vom
9.  Juni  1899  werden  Sie  veranlaßt,  nachstehend  binen  zu
erklären,  welchen  steuerpflichtigen  Ertrag  Sie  aus  dem  Betriebe  Ihre
.  in  jedem  der  beiden  letzten  Geschäftsjahrer  erzielt  haben.

Die  Erklärung  kann  auch  mündlich  zu  Protokoll  des  Rentamts  abgegeben  werden.

Für  die  Berechuung  des  steuerpflichtigen  Ertrags  sind  die  in  Abdruck  beigefügten  Bestimmungen
  des  Art.  7  Abs.  2  und  des  Art.  10  des  Gewerbsteuergesetzes  maßgebend.  Hiebei
  wird  besonders  auf  Art.  10  Abs.  2  Ziff.  1  lit.  d  und  Ziff.  3  lit.  a,  b  und  c  zur
entsprechenden  Wahrnehmung  aufmerksam  gemacht.

Steuerpflichtige,  welche  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  an  sie  gerichteten
Aufforderung  zur  Erklärung  über  den  gewerbsteuerpflichtigen  Ertrag  ihres  Gewerbebetriebs
nicht  oder  nicht  rechtzeitig  entsprechen,  verlieren  nach  Vorschrift  in  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  5
des  Gewerbstenergesetzes  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  ihre  Gewerbsteueranlage  für  die
treffende  Steuerperidode.

Ferner  ist  die  Nichtbefolgung  der  bezeichneten  Aufforderung,  dann  die  unrichtige  oder
unvollständige  Abgabe  der  Erklärung  in  Art.  64  Abs.  1  lit.  a  und  b  mit  Strafe  bedroht.

den  .  .  ten.
An  Ll.  Rentamt.

Erklärung  des  Gewerbtreibenden.
Ich  bestätige  hiemit,  daß  der  steuerpflichtige  Ertrag  der  von  mir  betriebenen  Gewerbe
(sfolgt  Bezeichn  ung)  .....  .  .

ich  nach  den  Bestimmungen  in  Art.  7  Abs.  2  und  Art.  10  des  Gewerbsteuergesetzes
  vom  9.  Juni  1899

 

für  das  Geschäftsjahrn  auf  4
„  „  „  „„  11  MAC.
in  SaSaa.  4
im  Durchschnitte  für  Ein  Jahr  sohin  af  277  berechnet.
Ich  versichere  hiemit,  vorstehende  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben.
den  .  .  ten.

Anmerkung.  Dem  Steuerpflichtigen  steht  es  frei,  die  seinen  Angaben  n  zu  Grunde  licgenden  Verechnungen  vder
"6  andere  Erläuterungen  2c.  hier  oder  auf  einer  besonderen  Anlage  mitzutheilen.  128
        <pb n="826" />
        808

Abdruck.
Art.  7  Abs.  2.

Der  Ertrag  ist  im  Jahresanschlage  nach  dem  Durchschnitte  der  der  Steueranlage  un—
mittelbar  vorangegangenen  beiden  Jahre  zu  berechnen.  Wenn  die  Erträgnisse  noch  nicht  so
lange  bestehen,  so  sind  sie  nach  dem  Durchschnitte  des  Zeitraumes  ihres  Bestehens,  nöthigenfalls
  nach  dem  muthmaßlichen  Jahresbetrage  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  gleichen  Grund
sätze  gelten  für  die  Berechnung  der  Ausgaben  und  zulässigen  Abzüge.

Art.  10.

Der  steuerpflichtige  Ertrag  eines  Gewerbes  ist  für  diejenigen  Gewerbtreibenden,  welche
Handelsbücher  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuches  führen,  nach  den  Grundsätzen  zu  berechnen,
  wie  solche  für  die  Inventur  und  Bilanz  durch  das  genannte  Gesetz  vorgeschrieben
sind  und  sonst  dem  Gebrauche  eines  ordentlichen  Kaufmannes  entsprechen.  Bei  Gewerbtreibenden,
  welche  nicht  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuches  sind,  hat  die  Berechnung
  des  Ertrags  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben
  zu  erfolgen.

In  beiden  Fällen  haben  jedoch  nachstehende  nähere  Bestimmungen  in  Anwendung
zu  kommen.

1.  In  den  gewerblichen  Ertrag  sind  namentlich  einzurechnen:

a)  der  erzielte  Preis  für  alle  gegen  Baarzahlung  oder  auf  Kredit  verkauften
Waaren  und  Erzeugnisse;

b)  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  jeder  Art  gewährten  oder  bedungenen
  Vergütungen,  Provisionen  oder  sonstigen  Gegenleistungen;

c)  der  Gewinn  aus  den  zu  Spekulationszwecken  abgeschlossenen  Geschäften  und
aus  der  Betheiligung  an  derartigen  Geschäften  abzüglich  der  etwa  aus  gleicher
Veranlassung  entstandenen  Verluste;

d)  die  Zinsen  des  im  Gewerbebetriebe  angelegten  eigenen  Kapitals
des  Steuerpflichtigen.

#.  In  Abzug  dürfen  gebracht  werden  die  Betriebsansgaben,  zu  welchen  insbesondere

zu  rechnen  sind:

a)  die  Anschaffungskosten  für  die  eingekauften  Roh=  und  Hilfsstoffe  und  Waaren,
sowie  für  die  sonst  im  Betriebe  erforderlichen  Materialien;

b)  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  dem  Betriebe  dienenden  Gebäude  oder  Gebäudetheile
  und  sonstigen  baulichen  Anlagen,  sowie  die  Kosten  zur  Erhaltung
und  Ergänzung  des  vorhandenen  lebenden  und  todten  Betriebsinventars;
        <pb n="827" />
        W  44.

809

c)  die  Kosten  für  die  Versicherung  der  dem  Betriebe  dienenden  Gebäude  oder

d)

e)
"(

8)

n)

K)

Gebäudetheile,  sowie  der  Waarenvorräthe  und  des  gewerblichen  Inventars
gegen  Brand  und  sonstigen  Schaden;

der  Pacht=  und  Miethzins  für  die  zum  Geschäftsbetriebe  gepachteten  oder
gemietheten  Grundstücke,  Gebäude,  Geräthschaften  und  Bewegung  kräfte;

die  Ausgaben  für  die  im  Betriebe  erforderliche  Heizung  und  Beleuchtung;
die  Löhne  und  Naturalleistungen  an  die  im  Gewerbebetriebe  verwendeten  Personen
  mit  Ausnahme  des  Unternehmers  und  der  nicht  honorirten  Mitglieder
seiner  Familie,  dann  die  von  dem  Steuerpflichtigen  für  die  vorbezeichneten
Personen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  Kranken-,
Unfall-,  Alters=  und  Invalidenversorgungs-,  Wittwen-,  Waisen=  und  Pensionskassen;


die  Grund=  und  Haussteuer  nebst  Umlagen  von  den  im  Eigenthum  des
Steuerpflichtigen  stehenden,  dem  Gewerbebetriebe  dienenden  Gebäuden  oder
Gebäudetheilen  und  Grundstücken;

der  Betrag  der  uneinbringlichen  und  eine  angemessene  Quote  für  zweifelhafte
Geschäftsausstände;

ein  angemessener  Betrag  für  die  Abnützung  der  dem  Gewerbebetriebe  dienenden
Gebäude  oder  Gebäudetheile,  Maschinen  und  Gegenstände  des  Betriebsinventars;
die  Zinsen  oder  ähnliche  geldwerthe  Vergütungen,  welche  der  Gewerbeinhaber
in  Folge  der  Gründung,  Erweiterung  oder  Erwerbung  des  Geschäftes  oder

für  zum  Geschäftsbetrieb  geliehene  und  in  demselben  verwendete  Kapitalien
nachweislich  zu  leisten  hat.

3.  Keine  Betriebsausgaben  und  daher  nicht  abzugsfähig  sind:

a)

b)

c)

die  Verwendung  von  gewerblichen  Erträgnissen  zur  Verbesserung
o  der  Erweiterung  der  gewerblichen  Anlage,  die  Verwendungen  zu
Kapitalsanlagen  oder  zu  Kapitalsabtragungen,  die  Verwendung
zur  Deckung  von  Kapitalsverlusten;

Geldentnahmen  aus  den  gewerblichen  Einnahmen  für  den  Haushalt
  des  Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalt  seiner  Angehörigen

einschließlich  des  Geldwerthes  der  zu  gleichem  Zwecke  den  Betriebsbeständen
  entnommenen  Waaren;

die  für  das  Gewerbe  an  den  Staat  und  öffentlichrechtliche  Verbände
  entrichteten  Steuern  und  Umlagen;

)  die  Tantiemen  der  Aussichtsräthe.

1287
        <pb n="828" />
        810

Auszug  aus  Art.  64  Abs.  1  lit.  a  u.  b.

Wer  hinsichtlich  des  von  ihm  unternommenen  oder  zu  vertretenden  Gewerbes
a)  den  gemäß  Art.  31  Abs.  3  an  ihn  gerichteten  Aufforderungen  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  nachkommt,
b)  bei  Abgabe  der  Erklärung  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  welche
zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind,
macht  sich  der  Hinterziehung  der  Gewerbsteuer  schuldig  und  verfällt  in  eine  dem  zehnfachen
Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren  Hinterziehung  unternommen  wurde,  gleichkommenden
Geldstrafe,  event.  d.  i.  wenn  der  hinterzogene  Steuerbetrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt
werden  kann,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  2000  Mark.
        <pb n="829" />
        JW  44.  811

Beilage  XIII.

Gemeindddeed  K.  Rentntt  ...

Steuer  liste
über  die

Anlage  der  Gewerbsteuer

für  die  Stenerperiode

19
        <pb n="830" />
        812

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Des  Steuerpflichtigen  Ergebniß  der  Prüfung  der  Steuerer—
*  .  Er-  a)  Durch  das  Rentamt
Erklärung  über
—  g  gebnisse  (Art.  32  Abs.  1)
S.  Se  Betriebs=  ie  äuße-Der  rent-  1  Ge
r*  s*s“  Name,  ·  »  die  äuße  Fent-[Tarif  Fetitenug  Nor  Be.amm-5
  stätten  die  von  ren  Be=  samtlichen  er  auße-—5
  Wohnung  v  Nr.  ren  Be=  mal=  4triebs1e
-  d  Wohnort  (am  Wohnort  ihm  be=  triebs=  Erhe-  und  triebs-  an—  an-  Ge-*#
  un  ohnor  und  auswärts)  triebenen  merkmale  bungen  Tari  uchu  lage  lage  werb-5
  Gererbe  bezw.  den  .  des  8  8  steuer
Ertrag  e,  Ertrags  4  XMBMAAMI
1  2  J  7  5  7  7  9  10  1
        <pb n="831" />
        44.  813

 

 

 

 

 

 

-"  «  .—,  Bemerkungen,  hier
klärungen  und  Festsetzung  der  Gewerbsteuer  Vor-  Aenderungen  an  der  festge-  auch  Vorrertung
—  merun  setzten  Gewer  »steuer  über  Erinnerungen
dy  Durch  den  Steuerausschuß  ob  dem  Nummer  des  «  seitens  des  Steuer—
(Art  32  Abs.  2  u  3  und  Art.  43).  Pflichtigen,  erufungs.  es  Abgangs  AKraltlhnsses  nuelm
#  Ge  das  Beruf-.  kurze  Auisseii'  S  Eteuerermäßigungen
Tarif  Festsetzung  Nor-  Be-  samm-  ungsrecht  gabe  des  Er-  —  Su.  Steuerbefreiungen,
Nr.  der  äußeren  mal=  triebs-  te  zusteht  gebnisses  der  ddann  über  Anträge
Betriebs-  G  (Art.  30,  WBerufung  bzw.)  S  3  auf  Ertragsbestenerun
  an-  an-  *  3#31  Ahi.  es  nach  S  S  jung  (Nrt.  28.  Abs.  2),
5  merkmale  Nrt.  31  Abs.3|Ws  nack  (Art.  28.  Abf.  2
Tarif-  lage  lage  werb-  Ziff.  5  und  Art.  19  dess  .  fferner  über  gesonderte
und  bezw.  9  9  steuer  sArt.  42  Abs.2  Gesetzes  ge  *  Benachrichtigung
Klassesdes  Ertrags  .  und  5)  pflogenen  aert.  28  Abs.  2  und
———  Verfahrens  i  Art.  45  Abs.  3)

 

13  14  5  Tẽ  1  1#  1#  W——

U.-1#.


23

 

 

1
i

E
E
c

 

 

s
l
I
l
        <pb n="832" />
        <pb n="833" />
        44.  815

Beilage  XIV.

Gemeindde  .  .  .  .  ..  Kgl.  Rentamt

Rentamtliche  Bekanntmachung.

Die  Anlage  der  Gewerbsteuer  für  die  Steuerperiode  19  .  betr.

Nachdem  der  Steuerausschuß  in  den  gemäß  Art.  32  Abs.  2  und  3,  38  und  43  Abs.  2
des  Gewerkbsteuergesetzes  seiner  Zuständigkeit  unterworfenen  Fällen  die  für  die  steuerpflichtigen  Gewerbe
  in  Ansatz  zu  bringende  Normal=  und  Betriebsanlage  festgestellt  hat,  wird  nach  Vorschrift
des  Art.  45  die  Steuerliste,  in  welcher  auch  die  Ergebnisse  der  rentamtlichen  Einsteuerung  (Art.  32
Abs.  1  des  Gesetzes)  ausgewiesen  sind,  während  vier  Wochen  täglich,  —  sonach  also  vom
bs  den  betheiligten  Steuerpflichtigen  im

..-  .....(folgtBezeichnungdesAuflagelokals)zurEinsichtgestellt.

Jeder  Steuerpflichtige  kann  die  Einsichtnahme  der  Steuerliste  nur  bezüglich  des  ihn  selbst
betreffenden  Vortrages,  nicht  aber  bezüglich  der  Steueranlage  der  übrigen  Steuerpflichtigen  verlangen.

Dem  Steuerpflichtigen  steht  —  vorbehaltlich  der  in  Art.  30,  31  Abs.  3  Ziff.  5,  dann  Art.  42
Abs.  2  und  5  über  den  etwaigen  Verlust  des  Berufungsrechtes  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  —
die  Befugniß  zu,  gegen  die  rentamtliche  Einsteuerung  wie  gegen  die  Beschlüsse  des  Steuerausschusses
das  Rechtsmittel  der  #2.  fung  zu  ergreifen.

Die  Berufungen,  welche  jedoch  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Steuer  keine  aufschiebende
Wirkung  haben,  sind  bei  Strafe  des  Ausschlusses  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  fünf
Wochen,  welche  mit  dem  .  ten.  beginnt  und  mit  den  en
endet,  ein  zulegen  und  von  dem  Steuerpflichtigen  beim  Rentamte  schriftlich  einzureichen  oder  zu
Protokoll  zu  geben.

In  den  Berufungen  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  die  Gründe  zu  bezeichnen,  aus
welchen  die  rentamtliche  Einsteuerung  oder  der  Beschluß  des  Steuerausschusses  angefochten  wird.
Insbesondere  haben  die  gegen  eine  zu  hohe  Feststellung  der  Normal=  und  Betriebsanlage  gerichteten
Berufungen  die  Bezeichnung  jener  Beträge  der  Normal=  und  Betriebsanlage  zu  enthalten,  welche
der  Beschwerdeführer  für  die  den  Verhältnissen  des  einschlägigen  Gewerbebetriebes  entsprechenden  erachtet.
  Berufungen  ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  als  formell  unzulässig  zu  verwerfen.

ält  der  die  Berufung  ergreifende  Steuerpflichtige  eine  Beweisaufnahme  für  nothwendig,
so  hat  derselbe  die  Beweismittel  in  dem  Berufungsvorbringen  anzugeben.

Dem  Berufungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens  Schriftstücke
  beizufügen.

Kgl.  Renmnmnt.
        <pb n="834" />
        816

 

Unter  Anschluß  einer  Steuerliste  an

die  Gemeindeverwaltng
den  Magistrat  der  Stat.

 

zur  ortsüblichen  Verkündung  der  Bekanntmachung
  und  Auflegung  der  Steuerliste
während  der  obigen  Frist.

Die  mitfolgenden  Benachrichtigungsschreiben
  sind  den  betreffenden  Pflichtigen
sofort  gegen  Nachweis  zuzustellen.

 

An  das  k.  Rentamt  ..  .  .  .  .  .  ...

nach  Vollzug  der  Verkündung  der  mitge—
theilten  Bekanntmachung  und  vierwöchentlicher
  Auflage  der  nebst  den  Nachweisen
über  die  Zustellung  der  Benachrichtigungsschreiben
  beifolgenden  Steuerliste  zurück.

Gemeindeverwaltung

Magistrat  der  Stadt  ....
        <pb n="835" />
        44.  817

Beilage  XV.

Sie  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  bei  der  Neuanlage  der  Gewerbsteuer  pro  19

Ihre  Jahressteuer  affff  .  und  zwar  nach  Tarif-Nummier
mit....................  Normalanlage
und  niitt:t:  .  .  ..  Betriebsanlage  (*.

Gegen  die  Festsetzung  ist  —  vorbehaltlich  des  in  Art.  30,  31  Abs.  3  Ziff.  5,  dann
Art.  42  Abs.  2  und  5  des  Gewerbsteuergesetzes  über  den  etwaigen  Verlust  des  Berufungsrechts
  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  —  Berufung  zulässig,  welche  innerhalb  fünf
Wochen  vom  Tage  der  Auflegung  der  Steuerliste  in  Ihrer  Gemeinde  an
gerechnet  beim  unterfertigten  Rentamte  einzulegen  wäre.

An

inr  *  Angabe  des  der  Einsteuerung  zu  Grunde
gelegten  Ertrages  bezw.  der  Betriebsmerkmale
  (Zahl  der  Gehilfen  2c.  2c.)
        <pb n="836" />
        <pb n="837" />
        Geset-und  Prrardungsglet

für  das

LKönigreich  Bayern.

 

45.

Müdchen,  den  5.  September  1899.

k—gdgpt

—  —  —  —
Inhelt:

 

 

 

 

Bekanntmachung  vom  3.  September  1899,  die  Einberufung  des  Landtages  betreffend.  Bekanntmachung,
die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräthe  betreffend.  Bekanntmachung  vom
23.  August  1899,  den  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg  betreffend.  —  Dienstes-Nachrichten.—
Ordens-  Berleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —
Kgl.  Serbisches  Consulat  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

Nr.  18640.
Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtages  betreffend.
Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,

Negent.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag  auf
Donnerstag,  den  28.  September  l.  Is.

130

einzuberufen.
        <pb n="838" />
        820

Wir  befehlen  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  alle  aus  ihrem  Kreise
berufenen  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  sogleich  unter  abschriftlicher  Mittheilung
dieser  öffentlichen  Ausschreibung  aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt
  einzufinden.

Ort  und  Stunde  der  Eröffnung,  sowie  die  Formen,  unter  welchen  dieselbe  stattfindet,
werden  bei  der  Anmeldung  bekannt  gegeben  werden.

Hohenschwangau,  den  3.  September  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  RNiedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Tronrod.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräthe  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  unter'm  3.  September  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen  gefunden,  in
Rücksicht  auf  Art.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten
der  Kammer  der  Reichsräthe  betreffend,  den  erblichen  Reichsrath  Grafen  von  und
zu  Lerchenfeld  auf  Köfering  und  Schönberg  für  die  Dauer  des  auf  den  28.  September
  ds.  Is.  einberufenen  Landtages  als  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräthe
zu  ernennen.

Nr.  25809.
Bekanntmachung,  den  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Justiz.

Der  Schriftführer  des  Vorstands  der  Anwaltskammer  Augsburg,  der  Rechtsanwalt,
k.  Advokat  Justizrath  Thomas  Augustin  Jung  in  Augsburg  ist  gestorben.  Die  Anwalts-
        <pb n="839" />
        45.  821

kammer  hat  bei  der  nach  §  44  Abs.  2  der  Rechtsanwaltsordnung  vorgenommenen  Ersatz
wahl  den  Rechtsanwalt,  k.  Advokaten  Justizrath  Isaak  Herzfelder  in  Augsburg  zum
Mitgliede  des  Vorstands  gewählt.  Der  Vorstand  hat  zum  Schriftführer  den  Rechtsanwalt,
k.  Advokaten  Justizrath  Georg  Costa  in  Augsburg,  zum  stellvertretenden  Schriftführer  den
Rechtsanwalt,  k.  Advokaten  Justizrath  Franz  Kaver  Blümel  in  Augsburg  gewählt.

München,  den  23.  August  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Beller.

Dienstes-Nachrichten.

Im  ;Namen  BSeiner  Mazjestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  1.  August  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Geheimen
Rath  Dr.  Max  von  Pettenkofer,  seiner
Bitte  entsprechend,  von  den  Funktionen  als
Vorstand  und  als  Mitglied  des  Kapitels
des  k.  Maximilians-Ordens  für  Wissenschaft
und  Kunst  zu  entheben  und  den  Präsidenten
der  k.  Akademie  der  Wissenschaften,  Geheimen
Rath  und  Universitätsprofessor,  Dr.  Karl
Alfred  Ritter  von  Zittel,  zum  Mitgliede
des  Kapitels  des  genannten  Ordens  unter
gleichzeitiger  Uebertragung  der  Vorstandschaft
desselben  zu  ernennen.

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unter'm  22.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  k.  Staats- 



 

 

bahndirektor,  Hofrath  Jaroslav  Khittel  in
Wien  den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse  zu  verleihen.

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Heiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  3.  August  1899  dem  k.  Hoflakaien
  Nikolaus  Burlein  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
verliehene  kaiserlich  österreichische  silberne  Verdienstkreuz,


unter'm  5.  August  ds.  Is.  dem  Kommerzienrathe
  Johann  Karl  Weidert,  k.  griechischen
Generalkonsul  in  München,  für  den  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen,  verliehenen  k.  preustischen  Nothen
Adler-Orden  IV.  Klasse,

unter'm  17.  August  ds.  Is.  dem  k.  Schloß- 



 

verwalter  Joseph  Wintersheimer  in
Berchtesgaden  für  den  ihm  von  Seiner
        <pb n="840" />
        822

Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen,  verliehenen  k.  preußischen  Kronen
Orden  IV.  Klasse

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

Rgl.  Lerbisches  Tonsulat  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  22.  August  ds.  Is.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
k.  serbischen  Honorarconsul  in  Ludwigshafen
a.  Rh.  ernannte  Bank  -Oberbeamte  Julius
Goldschmit  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft
anerkannt  werde.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

unter'm  10.  August  1899  der  Ministerialrath
  und  Generalsekretär  im  Kgl.  Staatsministerium
  der  Justiz,  Heinrich  Ritter  von
Thelemann  in  München,  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  T,  Fol.  18
Act.-Num.  123751,

unter'm  29.  August  1899  der  Ministerial
rath  im  Königlichen  Staatsministerium  der
Finanzen,  Anton  Ritter  von  Reisenegger
in  München,  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  R,  Fol.  57  Act.-Num.
  13289l.
        <pb n="841" />
        Geset-und  Vrrurdungsgirt

FKönigreich  Bayern.

 

46.

München,  den  14.  September  1899.

 

Inhyalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  August  1899,  Aenderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  19.  Januar  1889  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  September  1899,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  9.  September  1899,  die  Anlegung  von
Mündelgeld  in  Werthpapieren  der  bayerischen  Kreditanstalten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
9.  September  1899,  Gesuch  der  Bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
von  Pfandbriefen  betreffend.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Aenderungen  der  Wehrordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Luitpold.
bvon  Sottes  Snaden  Koöntylicher  prim  von  Hayern,
Reueut.

Wir  haben  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen  den  anbei  folgenden
Aenderungen  und  Ergänzungen  der  §§  1,  2,  12,  33,  42,  66,  73,  89,  94,  100,  106,
111,  121,  127  und  128,  dann  der  Anmerkungen  zu  den  §§  2,  83,  89,  94,  95,  97,

104,  105  und  126,  ferner  der  Muster  4  und  13,  sowie  der  Anlagen  1  und  —  endlich
1
        <pb n="842" />
        824

der  Abkürzungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889
Unsere  Genehmigung  ertheilt.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  15.  August  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

krhr.  v.  Asch.  Staatsrath  v.  Neumayr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Central-Abtheilung:
Beckenbauer,  Ooberstleutnant.

Aenderungen

der

Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889.

1.
Im  ersten  Absatz  der  Ziffer  1  wird  für  „19“:  „22“  gesetzt.
Hinter  dem  dritten  Absatz  der  Ziffer  1  wird  für  „R.  M.  G.  8  5.“.:
„G.  v.  25.  3.  99.  Art.  1  §  5.“  gesetzt.

§  2.
Ziffer  2r  und  Ziffer  Zr  lauten:
r)  für  Schaumburg-Lippe  das  Fürstlich  schaumburg-lippische  Ministerium  zu  Bückeburg."
Der  fünfte  Absatz  der  Ziffer  3  lautet:  ·
„Im  Königreiche  Sachsen  werden  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  innerhalb
der  Armeecorps  durch  den  Kommandirenden  General  und  den  Vorstand  der  in
Betracht  kommenden  Kreishauptmannschaft  —  Kreishauptmann  —,  im  Königreiche
Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  gebildet.“
In  der  Anmerkung  **)  zu  Ziffer  4  fallen  die  Worte  „Sachsen  durch  die  Ober  Rekrutirungs—
behörde,  in“  fort.  )

7)  Gesetz  und  Verordnungs  Blatt  1889  Nr.  8  Beilage  S.  9  Anmerkungs).
        <pb n="843" />
        46.  825

—
—
".

Der  zweite  Absatz  der  Ziffer  2  lautet:

„Mannschaften  der  Fußtruppen,  der  fahrenden  Feldartillerie  und  des  Trains,
welche  freiwillig,  und  Mannschaften  der  Kavallerie  und  reitenden  Artillerie,  welche
gemäß  ihrer  Dienstverpflichtung  im  stehenden  Heere  drei  Jahre  aktiv  gedient
haben,  dienen  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  nur  drei  Jahre.  G.  (F.  P.)
v.  25.  3.  99  Art.  II  §  3.“"

An  den  Schluß  der  Seite  tritt  folgende  Anmerkung:

„*)  Diese  Bestimmung  gilt  für  Mannschaften  der  Fußtruppen,  der
fahrenden  Feldartillerie  und  des  Trains  nur  insoweit,  als  sie  nach  dem
31.  März  1899  zur  Entlassung  gekommen  sind."“

§  33.
Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  10  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:
„In  gleicher  Weise  sind  für  die  Zurückstellung  der  in  den  deutschen  Schutzgebieten

  lebenden  deutschen  Militärpflichtigen  die  Kaiserlichen  Gonvernements  und
Landeshauptmannschaften  zuständig."

8  42.
Der  zweite  Absatz  der  Ziffer  2  lautet:
„Auch  sind  die  aktiven  Aerzte  der  Marine,  die  Sanitätsoffiziere  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  und  die  Regierungsärzte  der  deutschen  Schutzgebiete
befugt,  dergleichen  Zeugnisse  auszustellen."“
In  Ziffer  3  tritt  als  vierter  Absatz  hinzu:
„In  den  deutschen  Schutzgebieten  treten  die  Gouverneure,  Landeshauptleute

und  Bezirksamtmänner  an  die  Stelle  des  Konsuls,  die  von  ihnen  beauftragten
Beamten  an  die  Stelle  des  Konsularbeamten.“

§  66.
In  Ziffer  14  wird  für  „Eisenbahn  und  Luftschiffertruppen“  gesetzt:
„Verkehrstruppen  —  Eisenbahn-,  Telegraphen=  und  Luftschiffertruppen  —."“
8  73.

Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  5  wird  für  „Eisenbahn=  und  Laftschiffertruppen“  gesetzt:
„Verkehrstruppen  (Eisenbahn-,  Telegraphen=  und  Luftschiffertruppen)  “
1315
        <pb n="844" />
        826

§  83.
Die  Anmerkung“)  zu  Ziffer  4  lautet:

„*)  In  Württemberg  entscheidet  der  Ober-Rekrutirungsrath.“

§  89.
Ziffer  4b  lautet:

„b)  die  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  mit  der  Erklärung'),  daß  für  die
Dauer  des  einjährigen  Dienstes  die  Kosten  des  Unterhalts,  mit  Einschluß  der
Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  von  dem  Bewerber  getragen
werden  sollen;  statt  dieser  Erklärung  genügt  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters
  oder  eines  Dritten,  daß  er  sich  dem  Bewerber  gegenüber  zur  Tragung
der  bezeichneten  Kosten  verpflichte  und  daß,  soweit  die  Kosten  von  der  Militärverwaltung
  bestritten  werden,  er  sich  dieser  gegenüber  für  die  Ersatzpflicht  des
Bewerbers  als  Selbstschuldner  verbürge.

Die  Unterschrift  des  gesetzlichen  Vertreters  und  des  Dritten,  sowie  die
Fähigkeit  des  Bewerbers,  des  gesetzlichen  Vertreters  oder  des  Dritten  zur  Bestreitung
  der  Kosten  ist  obrigkeitlich  zu  bescheinigen.  Uebernimmt  der  gesetzliche
Vertreter  oder  der  Dritte  die  in  dem  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Verbindlichkeiten,
  so  bedarf  seine  Erklärung,  sofern  er  nicht  schon  kraft  Gesetzes  zur
Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  ist,  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.“

Die  Anmerkung  *)  zu  Ziffer  4b  lautet:

„*)  Bei  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung  genügt  die  Einwilligung
des  gesetzlichen  Vertreters  (§  15,).“"

§  94.
Im  ersten  Absatz  der  Ziffer  1  fallen  die  Worte  „ausschließlich  des  Trains“  und  „bei  dem
Train  am  1.  November,“  fort.

Die  Anmerkungen)  zu  Ziffer  1  und  zu  Ziffer  12  (im  Neuabdruck  Anmerkung  *“)  zu
Ziffer  12)  fallen  fort.  J)
Die  Anmerkung  *)  zu  Ziffer  9  lautet:
„)In  Württemberg  entscheidet  hierüber  der  Ober-Rekrutirungsrath.“"

§  95.
Die  Anmerkung')  zu  Ziffer  6  fällt  fort.

 

)  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1889  Nr.  8  Beilage  Seite  109  Anmerkung  ).
        <pb n="845" />
        W  46.  827

88  97,  104,  105.

Die  Anmerkung*)  zu  Ziffer  7  des  8  97,  sowie  die  Anmerkungen')  zu  Ziffer  2  des
§  104  und  zu  Ziffer  6  des  §  105  fallen  fort.

8§  100,  111.
In  Ziffer  Zb  des  §  100  und  im  ersten  Absatz  der  Ziffer  4  des  §  111  wird  am
Schlusse  hinzugefügt:
„Den  Konsulatsbescheinigungen  stehen  Bescheinigungen  der  Gouvernements,  Landeshauptmannschaften
  und  Bezirksämter  in  den  deutschen  Schutzgebieten  gleich.“

§  106.
In  Ziffer  7  wird  hinter  „Konsuln,“  eingeschoben:
„die  Gouvernements,  Landeshauptmannschaften  und  Bezirksämter  in  den  deutschen

Schutzgebieten,"
§  111.
Im  ersten  Satze  der  Ziffer  14  werden  hinter  „Anmusterung“  die  Worte  „und  Abmusterung“
eingeschoben.
§  121.

Ziffer  2  b  lautet:
R·b)  der  Marine  stehen  zur  Verfügung:
1.  alle  Unteroffiziere,  welche  in  der  Marine  gedient  haben  bezw.  aus  der  Seewehr
zum  Landsturm  übergetreten  sind;
ferner,  und  zwar  nur  aus  den  Bezirken  des  I.,  II.,  IX.,  X.  und  XVII  Armeccorps:

2.  alle  übrigen  Landsturmpflichtigen,  welche  der  Seewehr  angehört  haben,

3.  diejenigen  Maschinisten,  Maschinistengehilfen  und  Heizer  von  See=  und  Flußdampfern,
  welche  aus  dem  Beurlaubtenstande  des  Heeres  zum  Landsturm
übergetreten  sind.“

9  126.
In  der  Anmerkung“)  zu  Ziffer  1  fallen  die  Worte  „Sachsen  und“  fort.  1)

§  127.
In  Ziffer  3  werden  der  dritte  und  vierte  Absatz  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

„Offiziere  und  Offiziersstellvertreter  können  unter  namentlicher  Bezeichnung
von  dem  Chef  des  Generalstabs  der  Armee  oder  dem  Inspekteur  der  Verkehrs-)

  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1889  Nr.  8  Beilage  Seite  157  Anmerkung  P).
        <pb n="846" />
        828

truppen  —  in  Bayern  von  dem  Chef  des  Ingenieurcorps  —  für  die  von  ihnen
aufzustellenden  Formationen  beansprucht  werden.

Den  Bahnverwaltungen  bleibt  es  anheimgestellt,  Anträge  auf  Belassung
einzelner  schwer  zu  ersetzender  Beamten  bei  der  anfordernden  Stelle  vorzulegen.

Ueber  den  Abgang  eines  zu  Feldeisenbahnformationen  bestimmten  Offiziers
hat  das  heimathliche  Generalkommando  desselben  Mittheilung  an  den  Chef  des
Generalstabs  der  Armee  oder  zutreffenden  Falls  an  den  Inspekteur  der  Verkehrstruppen
  —  in  Bayern  an  den  Chef  des  Ingenieurcorps  zu  machen,  welche
den  Ersatz  bestimmen.“

Im  ersten  Absatz  der  Ziffer  4  wird  für  „Chef  des  Generalstabs  der  Armee“  gesetzt:
„Inspekteur  der  Verkehrstruppen."
Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  4  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:

„Treten  Aenderungen  hinsichtlich  der  bestimmten  Mannschaften  ein,  so
haben  die  Generalkommandos  im  Benehmen  mit  den  Bahnverwaltungen  Ersatz
sicherzustellen.  Mittheilung  über  solche  Neubestimmungen  erfolgt  durch  Vermittelung
  der  Generalkommandos  an  die  Jnspektion  der  Verkehrstruppen,  in
Bayern  an  den  Chef  des  Ingenieurcorps.“

128.

In  Ziffer  Zb  wird  nach  „im  Einverständniß  mit  dem  Reichs-Eisenbahnamt“  eingefügt:
„unter  Mittheilung  des  Ergebnisses  an  die  Inspektion  der  Verkehrstruppen."“

Muster  4.
In  der  Anmerkung  wird  zwischen  „bei  den  Pionieren:  braun“  und  „bei  dem  Train:
hellblau“  eingefügt:
„bei  den  Telegraphentruppen:  braun  mit  blauer  Einfassung,“

Muster  13.
In  der  Spalte  „Landheer“  wird  hinter  „Eisenbahntruppen“  eine  Längsspalte:  „Telegraphentruppen“
  eingefügt.
In  der  Klammer  der  Spalte  „Bemerkungen“  wird  für  „Eisenbahn=  und  Luftschiffertruppen“:
„Verkehrstruppen  —  Eisenbahn-,  Telegraphen-  und  Luftschiffertruppen  —"“  gesetzt.

 

Anlage  1.

Landwehr=  Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
In  der  Spalte  „Bundesstaat“  der  Ueberschrift  werden  die  Worte  „und  Bayern“  durch  die
Worte  „Bayern  und  Sachsen“  ersetzt.
        <pb n="847" />
        A  46.  829

Anlage  4.

Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  5  tritt  am  Schlusse  hinter  dem  Worte  „anzugeben“  der
folgende  Satz  hinzu:
„Auch  haben  die  Seemannsämter  von  jeder  Abmusterung  dieser  Mannschaften
dem  zuständigen  Bezirkskommando  sofort  Mittheilung  zu  machen  (§  111,  1  der
Wehrordnung).“

Im  ersten  Satze  der  Ziffer  6  werden  hinter  „Aumusterung“  die  Worte  „und  Abmusterung“
eingeschoben.

Daselbst  werden  die  Worte  „dem  zuständigen  Kommando  der  Matrosendivision,  Torpedo
abtheilung  oder  Werftdivision“  durch  die  Worte  ersetzt:  „dem  Kommando  derjenigen
  Matrosendivision,  Torpedoabtheilung  oder  Werftdivision,  bei  welcher  der
Betreffende  gedient  hat.“

Auf  Seite  2  des  Musters  a  (Postkarte)  wird  hinter  der  dritten  Spalte  eine  neue  Längsspalte
mit  der  Ueberschrift:

„Datum  der  Abmusterung,  Name  des  Schiffes,  Heimath  desselben“  eingeschoben.
Am  Schlusse  der  Abkürzungen  tritt  hinzu:
„G.  (F.  P.)  v.  25.  3.  99.  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke
des  deutschen  Heeres  (vom  25.  März  1899).

G.  v.  25.  3.  99.  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs  Militärgesetzes
vom  2.  Mai  1874  (vom  25.  März  1899).“

 

 

Nr.  57211I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  eußern.

Auf  die  Lokalbahn  für  den  Gütertransport  von  Augsburg  nach  Haunstetten
finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen
  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —  Gesetzund
  Verordnungs-Blatt  1892  Seite  912  ff.,  1897  Seite  209  ff.  und  1898  Seite  327  ff.)
Anwendung.

München,  den  7.  September  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  Frhr.  v.  Raesfeldt.
        <pb n="848" />
        830
Nr.  26605.

Bekanntmachung,  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Werthpapieren  der  bayerischen  Kreditanstalten
  betreffend.

f#igl.  Staatsministerium  der  Instiz.

Auf  Grund  des  Artikel  32  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  Uebergangsvorschriften
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  werden  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  Oktober  ds.  Is.  an  die  Pfandbriefe  und  die
Schuldbriefe  für  Gemeindedarlehen  (Kommunalobligationen)  der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank,
eingetragene  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  die  Pfandbriefe  der  Bayerischen
Hypotheken=  und  Wechselbank  und  der  Süddeutschen  Bodenkreditbank,  die  Pfandbriefe  und
die  Kommunalobligationen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,  dann
die  Pfandbriefe  der  Bayerischen  Vereinsbank,  der  Bayerischen  Handelsbank  und  der  Vereinsbank
in  Nürnberg  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt.

München,  den  9.  September  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

 

Nr.  18287.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  Bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  um  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  ist  im  Einverständnisse  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Genehmigung  ertheilt  worden,  eine
weitere  Serie  IX  bis  zum  Jahre  1903  unverloosbarer  und  unkündbarer,  von  da  an
innerhalb  60  Jahren  seit  der  Ausgabe  rückzahlbarer  Pfandbriefe  im  Betrage  von  5  Millionen  Mark,
eingetheilt  in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark,  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  9.  September  1899.

In  Vertretung:
Staatsrath  von  Neumayr.
        <pb n="849" />
        gutt

    

Geset-und  Perordnungs

Königreich  Vayern.
IW  47.

München,  den  25.  September  1899.
In  ha  #

Bekanntmachung  vom  14.  September  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Zweibrücken  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  September  1899,  Amtsbezirksänderung  der
Gemeinden  Breitbrunn,  Chiemsee,  Eggstätt  und  Gstadt  betreffend.—  Bekanntmachung  vom  17.  September  1899,
die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  September  1899,
die  Verlegung  der  Amtssitze  der  Forstämter  Martinlamitz,  Grimmschwinden  und  Gefäll  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  19.  September  1899,  die  Zusammensetzung  des  k.  Landesversicherungsamtes  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  19.  September  1899,  die  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.
  —  Königlich  Spanisches  Consulat  in  Nürnberg.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

—ttdiss

    

 

 

 

 

Nr.  18286.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Zweibrücken  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kal.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der
Stadtgemeinde  Zweibrücken  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und  der  Gemeindeversammlung
  vom  16.  März  und  20.  April  1897,  10.  und  18.  Juni,  31.  Juli  und
22.  August  1899  und  der  staatsaufsichtlichen  Bescheide  des  k.  Bezirksamts  Zweibrücken
vom  13.  Mai  1897  und  27.  Juni  1899  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%iger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  1000000  M,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  1—600  =  600  Stück  zu  je  1000  ,
B  Nr.  1—700  =  700  „  „  „  500  7,

„  C  Nr.  1—250  =  250  „  „  „  200  A,
halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt.

München,  den  14.  September  1899.
In  Vertretung:
antsrath  v.  Neumayr.

1

hs#
S
1##
        <pb n="850" />
        832

Nr.  18417.

Bekanntmachung,  Amtsbezirksänderung  der  Gemeinden  Breitbrunn,  Chiemsee,  Eggstätt
und  Gstadt  betreffend.

Kgl.  Staatsministerien  der  Iustiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Gemeinden  Breitbrunn,  Eggstätt,
Chiemsee  und  Gstadt  vom  1.  Januar  1900  ab  von  dem  Bezirksamte  Traunstein  sowie
dem  Amtsgerichte,  Rentamte  und  Distrikte  Trostberg  abgetrennt  und  dem  Bezirksamte  und
Rentamte  Rosenheim  sowie  dem  Amtsgerichte  und  Distrikte  Prien  zugetheilt  werden.

München,  den  16.  September  1899.
In  Vertretung:  In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:  Der  k.  Staatsrath:
Dr.  Frhr.  v.  Kronrod.  von  Neumayr.  von  May.

 

Nr.  59621I.
Bekauntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

##Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußbern.

Auf  die  am  20.  ds.  Mts.  in  provisorischer  Weise  und  am  1.  Oktober  ds.  Is.  definitiv
zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Amorbach-Landesgrenze  in  der  Richtung  gegen
Walldürn  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —
Gesetz=  und  Verordnungs  Blatt  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.  und  1898  S.  327  f.)
Anwendung.

München,  den  17.  September  1899.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:
rhr.  v.  Raesfeldt.

 

Nr.  20118l1.

Bekanntmachung,  die  Verlegung  der  Amtssitze  der  Forstämter  Martinlamitz,  Grimmschwinden
und  Gefäll  betreffend.

füönigliches  Staatsministerium  der  Finanzen.
Ministerialforstabtheilung.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  nach  Verlegung  der  Amtssitze  in
die  nachbezeichneten  Orte  das  Forstamt  Martinlamitz  künftig  die  Bezeichnung  „Forstamt
Kircheulamitz“,  das  Forstamt  Grimmschwinden  die  Bezeichnung  „Forstamt  Dombühl“
        <pb n="851" />
        47.  833

und  das  Forstamt  Gefäll  die  Bezeichnung  „Forstamt  Stangenroth“  führe,  und  daß  der
dem  Forstamte  Dombühl  beigegebene  Nebenbeamte  nach  erfolgter  Verlegung  seines  bisherigen
dienstlichen  Wohnsitzes  von  Sulz  nach  Grimmschwinden  die  Bezeichnung  „k.  Forstamteassessor
zu  Grimmschwinden“  erhalte.

München,  den  18.  September  1899.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:

von  May.

JNr.  19514.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  k.  Landesversicherungsamtes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Namen  Beiner  Maojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  an  Stelle  des  ausscheidenden
k.  Oberregierungsrathes  im  k.  Staateministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,  Heinrich
Frauendorfer  den  k.  Legations  Sekretär  I.  Klasse  im  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses
und  des  Aeußern  Dr.  Josef  Graßmann  vom  1.  Oktober  ds.  Is.  ab  zum  ständigen
Mitgliede  des  k.  Landesversicherungsamtes  zu  ernennen.

München,  den  19.  September  1899.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:

von  Neumayr.

 

Nr.  19717.
Bekanntmachung,  die  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.

#t.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Nachstehend  wird  ein  alphabetisches  Verzeichnis  der  Landwehrbezirke  zu  Anlage  1  der
Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Jannar  1889  nach  dem  jetzigen  Stande
veröffentlicht.

München,  den  19.  September  1899.

In  Vertretung:  Auf  Befehl:
Der  k.  Staatsrath:  von  Gerneth,

von  Neumayr.  k.  Oberst.
————  1327
        <pb n="852" />
        834

Alphabetisches  Verzeichniß  der  Janéwehrbezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  jBe  ie.  Be-Landwehrbezirke
  Armeetorps  Alantern  *o  Landwehrbezirke  Armeekorps  Nilaee  mert
1  D  .
Aachen  V  l.  29.  I.  Breslau.  .  V1  22.  (1.  Bezirk)
Allenstein.  I  l.  75.  II.  Breslau  VI.  22.  (2.  Bezirk)
Altenburg  IV  16.  (1.  Bezirk)  Brieg  VI.  22.  (1.  Bezirk)
I.  Altona  [IIX.  36.  (2.  Bezirk)  Bromberg  II.  7.
II.  Altona  J  IX  36.  (2.  Bezirk)  1  Bruchsal.  XIV.  55.  (2.  Bezirk)
Amberg  II.  K.  bah.  5  K.  bay.  Burg  IV.  13.  (1.  Bezirk)
Anklam  II.  5.  1
Andernach  DilII.  1.  (1.  Bezirt)  -
Ammbekg..«xlsc  (7  K  sächs.  Calan  I  1.  10r#  l
(2.  K.  basn  (2.  Bezirk)  Calw.  XIII.  51.  (  württ.),
Ansbach  II.  K.  bay.  6.  K.  bay.  ..  .  u  *
Arolsen  43  I.  Cassel  *r*-g
  n  .  ·  C«1  X1442B
Aschaffenburg  II.  K.  bay.  J7.  K.  bay.  l  H.  Casse  J  1  (2.  Bezirk)
Aschersleben  IV.  14.  .-  Celle  1  X.  8  40.
Augsburg.  .K.  bay.  3.  K.  bay.  J.  Chemnitz.  (5á4  XIX.  8.  (.K  sächf.)
Aurich.  X.  37.  II.  Chemnitz  “.  gnch,  80teB°
Bamberg.  .  II.  K.  bay.  7.  K.  bay.  Coblenz  2.  -  301.  Bele
Barmen,  Vl.  Cöln  rin  30  Seꝛrij
Bartenstein  .  J.  Colmar  XIV
Bautzen  XII.  46.  (2.  "*°7  sächs.)  onitz.  XVII.  3
(1.  K.  sächs.)  Cosel  VI.  23.  (1.  Bezirk)
Bayreuth.  II.  K.  bay.  8.  K.  bay.  Cottbus  I  10.
Belgerd  115  656.ECrefeld  VII.  238.  (1.  Bezirk)
II.  Berlin  .  III.  Ldw  Zuspek.  6  6u  deusch  II  7
III.  Berlin  III.  Berlin.  ·  «
IvBeriin  In  #  Crossen  III.  ·  10.
'  '  '  -  ·  Cüstrin  III.  9.
Bernburg.  .  IV.  15.  i
Beuthen  VI.  24.  I  «
Biberach  ElII.  54./4.K.  württ.)  DODanzig  XVII.  71.
Bielefeld  VII.  4  (1.  Bezirk)  1  Darmstadt  XVIII.  50.  (2.  Bezirk)
Bitterfed  IV  (1.  Bezirk)  II.  Darmstadt  XKVIII.  50.  (2.  Sezirt)
1.  Bochn  VII.  8  Bezirk)  Dessau  IV.  15
II.  Bochum  V1III.  25.  (2.  Bezirk)  Detmold.  VII.  26.  (1.  Bezirk)
Bonn  V.III.  30.(2.  Deuz  VIII.  30.  (2.  Bezirk)
Borna  XXNIX.  48.  (4.  K  sächs.)  Diedenhofen.  XVI.  66
(2  K.  sächs)  6  Dillingen  I.  K.  bay.  4.  K.  bay.
Brandenburg  a.O.  IllI.  11.  1  Döbeln.  IXXIX.  47.  (3.  K.  sächs.)
Braunsberg  I.  6  4.  .  K.  sächs.)  (2.  Brzirh
J.  Braunschweig  X.  «  40  Donaueschingen  XIV.
II.  Braunschweig  X.  Dortmund  VII.  25.  .  Hezirh
1.  Bremen  IX.  33.  8  *—*  6  Dresden-Alstadt  XII.  45.  (1.  K  sächs.)
II.  Bremen  IX.  33.  (2.  Bezirk)  (1.  K  sächs.)
        <pb n="853" />
        Land
wehrbez
irke
Arm
e
Dresden-Neu  ekorps  Infanteri
Duffel  stadt  brigade  Be
dorf  u.  2  1  .  errte
.  «  '."  I  c  —
zn  Ssücht,  .  (I.  K.  süchs)  4—  andwehrbezirt
SE  «  x  28.  (1.  B  “  6  e  Armeekor  !  IJI1  835
Erba  1.  (4.  K.  wit  »  Will  .  VI  MAY
ch  i  i.  O  XIII.  (4.  K.  württ.  Gunzenhau-  #  II  #  igade  merk.-Erfurt.
  5  83  )  hause  l
Erlan  **2-  X  3.  (3.  K  :  1  Hage  1  .  10
Ess  gen  VIII  (I.  zoart  «  Hag  n  I.  K.  be  5„
Ellinge  #  5.  Eirk  )0  Hberstar  1
Eylau  (D  Kul  2  .  1.  4or  V.  "“  (o  Bezirk)
#  H  *ie  r  2  4  4
—*·  *  Ve  irth  «  HRIE  a.  S.  XIII.  5  14.
Eyla  XV  n  .K  wü  iburg  52.  (2.8
Flens  u)  II  (2  Be  ürtt.)  VPanno  ·  IV  8  K.  wi
bur  .  zirk)  Hei  ver  l  (2.  B  irtt.)
9  72  1  e  delber  IX  ezirk)
rat  .  «  Heimwan  33.  15.
8  *  X.  «  E  XIV  (ib  Bezi
—  O.  Hülh  35  Pereld  A.  -r  "0.
9  54½%  I  r  Oild  9  .  5
zuiburg  *  7r½  *  bberg  4  Veii  tit
z..«  ,  xv  )  sechs)  :  «  II.  glb  I  zirk)
W  i.  xi  ay.  8  8.
*—  1  4.  #  Bain  "  (e.:  württ.
Eießen  O  IV.  1  SNJ  razla  1  J.  Bezirk  )
6  4  VII.  "  Insterbt  w  K.  b  )
lauaz  58.  t.  Johal  ay  18
Glancha  A#n  28.  (1.  Be  7  Drbo  -  4  K.  ba
X  ·  I.  83.  zirk,  Ju  7  ·  .  K  bay.
Gleiwi  ·  VI.  4  iterbo  VIII.  rur
gle  (2  XIX.  38  Kaiser  -  VIII.  32.  a*
.  K.  sä  48.  I  tq  sersla  II  Bezi
8  .  «  sächs.  (4.  K.  ç  arlsr  uterr  J.  29  zirk)
—·  VI.  )  sächs.)  1  Larlerube  1.  I..  K.  I  9
—  vi  u-u  Bih  awn  ia  )
Giriit  4  III.  17.  (1.  ezirk)  l  Kiel  n  J  v  .  K.  ba
möttingen  **  53.3.  #ezuhh  Kiffingen.  1#  1.  23  556“
Gbtugen  *  I.  1.  württ  Kininben  s  bi1y..-  (2.".
W  B  )  bin  IHI.  Be
3  !½„  V.  bezurh)  Köni  gen  II.  3.  K.  L  zirk)
*8  «  ·  X.  17.  (.  Bosbchsberg  II.  K.  bay  36.  (1.  B
6  andenz  1,W  J.  R  Kreube  F.  bay.  .  K.  J*
—.  s  15
·  .  7  ·  .«
(1  G#t-  6  7/  Landan!  Vu-  19.—
E  6“  Endte  bBi.a
t  11  ba  8  ezirh)
6|tn6  #  ben  bay,
2  xix.  ½  oy.
.  K.  sächs  *  (33  KK  ezirk)
Macs  sächs.)
ezirk)
        <pb n="854" />
        836

 

 

 

 

 

Infanterie.  6.  JInfanterie.  Be.
Landwehrbezirke  u  brigade  ers-  Landwehrbezirke  Armeetorps  brigade  sert-I
  -  ·  #  ·
l  !  «
Lennep  VII.  27.  .-  Neuß  .  VIII.  30.  (1.  Bezirk)
Leonberg  XIII.  52.(2.  K.  württ.).  Neustadt  W.  Pr.  XVII.  71.
(1.  Bezut  Neustettin  II.  7.
Liegnitz  V.  18  Neustrelitz  IX.  34.  L  ꝓBezirt)
Limburg  a.  L.  XVIII.  41.  (1.  Bezirk)  Neutomischel  V.  6  19
Lingen  X.  37.  Neuwied  VIII.  31.  Bezu
Lörrach  XIV.  82.  Nienburga.  d.  W.  X.
Lötzen  .  l  i  3.  Nürnberg  II.  K.  Bay.  6.  üo
Ludwigsburg.  XIII.  52.(2.K.württ.,

ç  (  I.  Bezirk)  Oberlahnstein  XVIII.  41.  (I.  Bezirk)
Ludwigshafen  Oels  VI.  22  (2.Bezirk)
(I.  Rh.  .  II.  K.  bay  9.  K.  bay.  Offenburg  XIV.  r  84.

Lübeck  [II.  33.  (1.  Bezirk  1I.  Oldenburg  J.  37.

Lüneburg.  «  X.  40.  II.  Oldenburg  X.  37.

Oppeln  VI.  24.

Magdeburg  IV.  13.  (1.  Bezirk  Ocnabrück  v  zz

Mainz  XVIII.  50.  (1  Bezirk)  SZen  vun  1  *

5
.  ,  s  Osterode  XVII.  72.

Mannheim  XIV.  55.  (3  HBere  Ostrowo  *  20

Marburg  XI.  *  ·  .  ·  ·

Marienburg.  XVII.  :2  ·

Meiningen  BXMI.  44.  (1.  Bezirk)  VBPaderborn.  Vll.  25.  (1.  Bezirk)

Meißen  JNXII.  63.  (5.K.  sächs.)  Passan  I.  N.  bay.  2.  K.  bay.
(I.  K.  sächf.)  Perleberg  .  III.  12.

i  l

Mergentheim  .XIII.  63.  (3.  K.  württ.)  Pirna  XII.  64.  (6.  K.  sächs.)
I  j(lBeznk)  (I.  K.  sächs.)

Meschede  NANAVIII.  41.  (2.  Bezirk)  Plauen  XIX.  89.  (8.  K.  sächs.)

Metz  ..  XVI.  66.  (2.  K.  sächs.).

Mindelheim.  I.  K.  bay.  3.  K.  bay.  Posen  V.  I  19.

Mänden.  VII.  26.  (1.  Bezirk)  HPotsdam  Iln.  1.

Molsheim  XV.  61.  Prenzlau  III.  12.

Montjoie  VIII.  29.

Mosbach  XIV.  55.  (1.  Bezirk)

Mihlhauseni  Th.  XI.  44.  (1  Bezrrh  Rastatt  *“  XIV.  56.

C  Rastenburg  J.  73.

Mülhausen  i.  E.  XIV.  .  —

»»·  Ratibor  VI.  23.  (2.  Bezirk)

Mülheim  a.  d.  R.  VII.  28.  9.  Perrh  !  XIIl.  54.(4.K  wef.

I.  München  I.  K.  bay.  1.  K.  bay  NKanensurh  *-  Isw  rtt).

II.  München  I.  K.  bay.  2.  K.  bay.  Alandsen  3;)y  «  »

»  .21ccklknghau1en.  VII.  26.  (2.  Bezirk)
I.  Münster  VII.  26.  (2.  Bezirk)  4  «  -

z----  Regensburg  II.  K.  bay.  5.  K.  bay.
II.  Münster  VII.  26.  (2.  Bezirk)  .  s
«--  Rendsburg  IX.  36.  (1  Bezirk)
Münsterberg  VI.  21.  Neulli  AXr##-  n  öl.  (l.  .
Muskau  V.  «  17  (1.  Bezirk)  Neutungen  25  (I.K.württ.)
.  -(2Beztrk)
Naugard  II.  6.  Rheydt  VIII.  29.
Naumburg  a.  S.  IV.  16.  Sezirt)  NRosenheim  I.  K.  bay  1.  K.  bay.
Neiße  VI.  NRostock  I.  34.  (1.  Bezirk)
Neuhaldensleben  IV.  13.  Hezirh  Rottweil  XIII.  5I.  (1.  K.  würrtt.)
deusalz  a.  O.  V.  17.  (2.  Bezirk)  (2  Bezirk)
        <pb n="855" />
        1#  47.  837
Landwehrbezirke“  Armeekorps  Infanteri  #  mui.  Landwehrbezirke  Armeekorps-  Infanterie=  ner
3irte.  brigade  ungen  boerigade  ungen
Ruppin  III.  12.  Thorn  XVII.  *-Rybnik
  VI.  es.  (2.  Bezirt)  Tilsit.  J.
Torgau  IV.  6.  (1.  —
Saargemünd  IV.  62.  I.  Trier  VIII.  32.  (2.  Bezirk)
Saarlouis  VIII.  32.  (1.  Bezirk)  II.  Trier  VilII.  32  (2.  W
Samter  V.  19.
Sangerhausen  IV.  14.  “  »  !
Schlawe  XVII.  6  60.  Ulm.  XIII.  53  (3.K.württ.)
Schleswig  B.  06  1  (2.  Bezirk)
Schlettstadt  "  säch
Schneeber  u.  (7.  ächs.)  ».  «  n
Sch  1  9  K%  ¾  LT  2.  *  VWVilshofen  I.  K  bay.  «  2.  K.  bay.
Schneidemühl  I  w  ·  x
Schrimm  6  "%  J  Waren  1X.  34.  (1.  Bezirk)
Schroda  v  »-  v·  20  Wasserburg.  l  IKbay  1.  K.  bay.
Schweidnitz  II.  210  -  Wehlau  J.  1.
Schwerin  IH,5%.  36.  (2.  Bezirk)  Weiden  II.  K.  bay.  8.  K.  bay.
Siegburg  HJilII.  30.  (2.  Bezirk)  Weilheim  I.  K.  bay.  1.  K  bay.
Siegen  XVIII.  41.  (2.  Bezirk)  #  Weimar.  XI.  83.
Soest  I  25.1I1  Beirk  Weißenfels.  W.  106.  (2.  Bezirh
Solingen.  VII.  27.  St.  Wendel.  VIII.  32.  (1.  Bezirk)
Sondershausen  XI.  76.  Wesel.  WVII.  28.  (2.  Bezirk)
Sprottau  ½  1#  7.E.  Bezir)  Wetzlar  XVIII.  41.  (1.  Bezirk)
Stade  1X.  33.02  Bezirk,  l  Wiesbaden  XVIII.  42.
Stargard  i.  Pom.  «  II.  6.  Wismar  IX.  34.  (2.  Bezirk)
Stargardt  i.  Pr-  AWohlau  VNI.  22.  (2.  ezuh)
(Preußisch--  27  WoldenbergHII.

Stargardt)  6  VII.  W  Worms  XVIII.  50.  (1.  Voirh
Stendal  -5  13.  (2.  #ehrh  |Wurzen  XNIX.  (3.  K.  saͤchs.)
Stettin  is  (2.  K.  sächs.]  (2.  Bezirk)
—  1  XIV.  Jr.lnr-  "q
vach  XVlI.  l  1  6  II.  K.  bay.  7.  K.  bay.
Stralsund  II.

Stralsbr  XI.  61.  ittau-  .  XII.  46.  (2.  K.  sächs.)

Straubing  U.  K.  bay.  5.  K.  bay.  !6°%A  ;(1.  K  sächs,)

Striegan.  VI.  21.  B  weibrücken  .  II.  K.  bay.  9.  K.  bay.

Stuttgart  XIII.  51.  (1.  K.württ)  NJZuwickan  .  i  XlX189(85isacl)s)
(1.  Bezirk)  (2.  K.  sächs.)  6
        <pb n="856" />
        838

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  22.  August  ds.  Zs.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  ersten
Vorstande  der  Reichsbankhauptstelle,  kaiserlichen
Bankdirektor  Max  Steinle,  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  III.  Kl.  zu  verleihen.

 

fgl.  Spanisches  Consulat  in  Nürnberg.

 

Im  ;amen  Seiner  Majestät  des  fKnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom

5.  September  ds.  Is.  zu  genehmigen  geruht,
daß  der  zum  k  spanischen  Honorar-Vizeconsul
für  die  Regierungsbezirke  Oberfranken,  Mittel
franken,  Unterfranken  und  Aschaffenburg  und
die  Pfalz  ernannte  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer
  Hermann  Lambrecht  in  Nürnberg
in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft  anerkannt
werde.

 

Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:
am  15.  September  1899  der  Studirende

der  Naturwissenschaften  Heinrich  von  Saalburg

  in  Erlangen  in  erblicher  Weise  bei  der
Adels-Klasse  Lit.  S.  Fol.  167  Act.
Num.  14101I.
        <pb n="857" />
        839

rset  und  Perordunngs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
W  48.

München,  den  5.  Oktober  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  September  1899,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamten-Stellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militär-Anwärtern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  22.  September  1899,
die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  September  1899,
zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  September  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Lindau  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  29.  September  1899,
den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  1899,  den
gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betreffend.

Nr.  58001I.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamten-Stellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militär-Anwärtern  betreffend.

#Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Stellen  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1885  Nr.  49)  ist  bei  Abtheilung  A
„Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern“  unter  Ziffer  3b  „Post—
und  Telegraphen-Verwaltung“  an  Stelle  des  bisherigen  Vortrages  zu  setzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzabe  bei  den  für
·  ilitäranwärter  Bezeichnung  der
Bezeichnung  der  Stellen  )  it  ,  Behörden  u.  s.  w.,  an  Bemerkungen
in  welchem  Umfange  welche  die  Bewerbungen
dieselben  vorbehalten  zu  richten  sind
sind
Oberexpeditoren  s«

.  «  eneraldirektion  der
*Expeditoren  I.  Klasse  zur  Hälfte  G  k.  Posten  und
„Bauführer  .  .  Telegraphen
Expeditoren  II.  Klasse  zu  einem  Drittel  "6

t)  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  bezw.  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.  133
        <pb n="858" />
        840

 

Bezeichnung  der  Stellen)

Angabe  bei  den  für
ilitäranwärter
nicht  ausschließlich
bestimmten  Stellen,
in  welchem  Umfange
dieselben  vorbehalten
sind

Bezeichnung  der
Behörden  u.  s.  w.,  an
welche  die  Bewerbungen

zu  richten  sind

Bemerkungen

 

Adjunkten

Statusmäßige  Postgehilfen

*Oberkondukteure

*Oberpacker

*Oberbriefträger

*Obertelegraphenwärter

*Geldzähler  und

Kassadiener

*Statusmäßige  Bauzeichner

*Kondukteure

*  Packer

*Briefträger

Telegraphenwärter

*Bureaudiener

*  Depeschenboten-Obmänner

Bureaudienergehilfen

Briefträgergehilfen

Telegraphenwärtergehilfen

Heizer

Packetboten

Depeschenboten

Briefeinsammler

Postboten

Diätare  im  Expeditionsdienst
(Kassa=  und  Rechnungsgehilfen)

Diätare  im  Kanzleidienst
(Kanzleigehilfen)

Diätare  im  bautechnischen  Dienst
(Bauzeichner)

 

zur  Hälfte
zu  einem  Drittel
zu  drei  Vierteln

zu  zwei  Dritteln

zur  Hälfte
zu  drei  Vierteln

zwei  Dritteln

zu  zwei  Dritteln

5z#  zwei  Dritteln
zur  Hälfte
Ü  zu  zwei  Dritteln

zu  drei  Vierteln

zur  Hälfte

 

München,  den  19.  September  1899.

')  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Auf- 



Generaldirektion  der
k.  Posten  und
Telegraphen.

In  Vertretung:
Der  k.  Staatsrath:

Frhr.  v.  Raesfeldt.

 

rückens  bezw.  der  Beförderung  zuganglich  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.
        <pb n="859" />
        48.  841

Nr.  6070OII.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aenßern.

Auf  die  am  25.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  von  Haidhof  nach
Burglengenfeld  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898
—  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1892  Seite  912  ff.,  1897  Seite  209  f.  und  1898
Seite  327  f.  —)  Anwendung.

München,  den  22.  September  1899.
In  Vertretung:

Der  k.  Staatsrath:
Frhr.  v.  Raesfeldt.

 

 

Nr.  60651I.

Bekanntmachung,  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  betreffend.

#.  Staatsministerium  des  Königlichen  Haules  und  des  Aeußern,
dann  Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  vom  Bundesrathe  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  ds.  Is.  getroffenen
Festsetzungen,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen,  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  Juli  1899,  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  Seite  288)  werden  die  Vorschriften  in  S  7  der  Bekanntmachung  zum
Vollzuge  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  betreffend,  vom  14.  August  1886  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  569  ff.)  in  nachstehender  Weise  geändert:

1)  An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  im  Absatz  1  unter  b)  tritt  folgende  Bestimmung:
„in  Fällen  einer  wirklichen  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,
  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche  (einschließlich
Schweinepest)  oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen  Infektion  durch
Anwendung  des  unter  a)  vorgeschriebenen  Verfahrens  sowie  durch  sorgfältiges
  Bepinseln  der  Fußböden,  Decken  und  Wände  mit  fünfprozentiger
Karbolsäurelösung."
        <pb n="860" />
        842

2)  Der  erste  Satz  im  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:
„Diese  Art  der  Desinfektion  (b)  ist  in  der  Regel  nur  auf  Anordnung  der
zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch  dann  vorzunehmen,
  wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenntniß  erlangen,  welche
es  zweifellos  machen,  daß  eine  wirkliche  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,
Milzbrand,  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche  (einschließlich
Schweinepest)  vorliegt,  oder  welche  den  dringenden  Verdacht  einer  solchen
Infektion  begründen.“
Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  vom  26.  Juli  1899  ist  nachstehend  im  Abdrucke
angefügt.

München,  den  23.  September  189)9.
In  Vertretung:

Der  k.  Staatsrath:

Frhr.  von  Feilitzssch.  Frhr.  von  Raesfeldt.

 

Abdruck.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
auf  Eisenbahnen.

Vom  26.  Juli  1899.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  ds.  Is.  beschlossen,  daß  in  der
Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1886,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom
25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  200)  von  den  Vorschriften  unter  II
Ziffer  4

1)  der  erste  Satz  im  Abs.  2  unter  b)  in  nachstehender  Weise  abgeändert  werde:
„in  Fällen  einer  wirklichen  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,
  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche  (einschließlich
Schweinepest)  oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen  Infektion  durch
Anwendung  des  unter  a)  vorgeschriebenen  Verfahrens  sowie  durch  sorg
fältiges  Bepinseln  der  Fußböden,  Decken  und  Wände  mit  fünfprozentiger
Karbolsäurelösung.“

2  der  erste  Satz  im  Absatz  3  folgende  Fassung  erhalte:

„Diese  Art  der  Desinfektion  (b)  ist  in  der  Regel  nur  auf  Anordnung  der
zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch  dann  vorzu-
        <pb n="861" />
        8  48.  843

nehmen,  wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenntniß  erlangen,  welche
es  zweifellos  machen,  daß  eine  wirkliche  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,
Milzbrand,  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche  (einschließlich
Schweinepest)  vorliegt,  oder  welche  den  dringenden  Verdacht  einer  solchen
Infektion  begründen.“
Berlin,  den  26.  Juli  1899.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  v.  Posadowsky.

 

Nr.  20286.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Lindau  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  K.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  14.  August  1899  und  der  staatsaufsichtlichen
  Bescheide  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg
vom  26.  Juli  und  4.  September  1899  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4  %/iger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  450  000  K,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  1—  50  =  50  Stück  zu  je  2000  -&amp;amp;K,

„  B  „  1—200  =  200  „  zu  je  1000  MA.,

„  C  „  1—300  =  300  „  zu  je  500-,
halbjährig  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli  verzinslich,  ertheilt.

München,  den  27.  September  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  19991.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  des

§  36  des  Bauurfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  wird  bekannt  gegeben.  daß
1
        <pb n="862" />
        844

nach  Enthebung  des  zum  k.  Bezirksamtmann  in  Roding  beförderten  bisherigen  k.  Regierungsassessors
  Dr.  Theodor  Winterstein  in  München  von  der  Funktion  eines  stellvertretenden
Vorsitzenden  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  ds.  Is.  an  als  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
des  Schiedsgerichts  der  bayerischen  Baugewerksberufsgenossenschaft  der  k.  Regierungsrath
Karl  Graf  Du  Moulin  ernannt  wurde.

München,  den  29.  September  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  17057.
Bekanntmachung,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern,
Abtheilung  für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel.

Auf  Grund  des  §  35  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom
19.  Juni  1893  (R.-Ges.-Bl.  Nr.  24)  und  des  §  38  der  Gewerbe-Ordnung  in  der
Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juli  1879  (R.-Ges.-Bl.  Nr.  29)  wird  in  Ergänzung
der  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  Januar  1894,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels  mit
ländlichen  Grundstücken  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  1),  Nachstehendes  angeordnet:
Wer  den  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken  gewerbsmäßig  betreibt,  ist  verpflichtet,
binnen  acht  Tagen  nach  Abschluß  des  Vertrages  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Anzeige
zu  erstatten,  wenn  er  ein  Waldgrundstück  erwirbt  oder  für  sich  oder  für  einen  Anderen  veräußert.
Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Waldgrundstück  gelegen  ist.
Die  Anzeige  hat  zu  enthalten:
a)  die  genaue  Bezeichnung  des  Waldgrundstückes  nach  der  Steuergemeinde,  der
katastermäßigen  Plan-Nummer,  dem  Namen  und  der  Fläche;
b)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  früheren  Besitzers  oder  des  Erwerbers  des
Waldgrundstückes  und
c)  im  Falle  der  Veräußerung  des  Waldgrundstückes  auch  Aufschluß  darüber,  ob
diese  mit  dem  Holze  auf  dem  Stamme  oder  ohne  dieses  erfolgt  ist.
Der  Tag  der  erfolgten  Anzeige  ist  von  dem  Güterhändler  in  dem  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  1.  Januar  1894  zu  führenden  Geschäftstagebuche  zu  verzeichnen.
München,  den  3.  Oktober  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="863" />
        845

Plult

Ar

Geset  und  Perordunngs-Königreich

  Bayern.

    

 

W  49.

München,  den  10.  Oktober  1899.
—  Inhalt:

Röniglich  Allerhöchste  Entschließung  vom  7.  Oktober  1899,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das
Jahr  1900  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung

zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

e

Nr.  20820.

Königlich  Allerhöchste  Eutschließung,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  Jahr  1900
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Titpol!,

von  Gottes  Gnaden  Soöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Art.  19  und  20  des  Landrathsgesetzes  vom
28.  Mai  1852  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landrathsversammlungen  für  das  Jahr  1900  auf

Montag,  den  6.  November  1899

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen  und  beauftragen  die  Kreisregierungen,  Kammern
135
        <pb n="864" />
        846

des  Innern,  die  Einberufung  hienach  zu  veranlassen.

Berchtesgaden,  den  7.  Oktober  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

An
die  k.  Regierungen,
Kammern  des  Innern.

Krhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  25.  September  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  k.  Major
a.  D.  und  Landstallmeister  Friedrich  Freiherrn
von  und  zu  Aufseß  auf  sein  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zum  Königlichen  Kämmerer
zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  29.  September  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  k.  preußischen

  Leutnant  Harry  Douglas  vom
Cürassier-Regiment  von  Seydlitz  (Magdeburg)
  Nr.  7,  Attaché  der  k.  preußischen  Gesandtschaft
  in  München,  den  Verdienst-Orden
vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse  zu  verleihen.

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  einer  sremden  Dekoration.

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  26.  September  1899
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  kaiserlich
deutschen  Generalconsul  z.  D.  Geheimen  Legationsrath
  Feigel,  als  bayerischen  Staatsangehörigen,
  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  k.  preußischen  Rothen  Adler-Ordens
II.  Klasse  mit  Eichenlaub  zu  ertheilen.
        <pb n="865" />
        rsetzzund  VerudunzsPutt

für  das

Königreich  Bayern.

AMÆ  50.

München,  den  12.  Oktober  1899.

 

 

1

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  1899,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  2c.  2c.  Instituten  mit
Militäranwärtern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1899,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze
  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

Nr.  20413.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  rc.  2c.  Instituten
mit  Militäranwärtern  betreffend.

figl.  Staatsministerium  des  Innern  beider  Abtheilungen  und  Kgl.  Kriegsministerium.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  werden  die  nachstehenden  an  die  Vorschriften  in
den  Gesetzen  über  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  2c.  2c.  (SS§  58,
75,  77  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  —  Reichsgesetz-Blatt  S.  275  —,  §  10
des  Gesetzes  vom  4.  April  1874  —  Reichsgesetz-Blatt  S.  25  —,  Artikel  12  des
Gesetzes  vom  22.  Mai  1893  —  Reichsgesetz-Blatt  S.  171  —)  sich  anschließenden
zwischen  den  verbündeten  Regierungen  im  Bundesrathe  vereinbarten  Grundsätze,  betreffend  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,  bei  den  Invaliditäts=
  und  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  2c.  2c.  Instituten  mit

Militäranwärtern,  nebst  Anlagen  und  Erlänterungen  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.
        <pb n="866" />
        848

Gemäß  §  3  Abs.  2  dieser  Grundsätze  wird  hiebei  bestimmt,  daß  der  Antheil  der  Militäranwärter
  an  den  in  Abs.  1  Ziff.  1  daselbst  bezeichneten  Stellen  auf  die  Hälfte,  an
den  in  Abs.  1  Ziff.  2  bezeichneten  Stellen  auf  zwei  Drittel  begrenzt  wird.  Weitere
Ausführungsbestimmungen  werden  nachfolgen.

München,  den  8.  Oktober  1899.
Frhr.  v.  Feilitzsch.  Krhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

 

Grundsütze,

betreffend

die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  2c.  mit  Militäranwärtern.

§  1.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,
  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates  oder  der  Gemeinden
  unterhalten  werden  —  ausschließlich  des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet  der  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter  im  Civildienst
erlassenen  weitergehenden  Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden  Grundsätzen  vorzugsweise  mit
Militäranwärtern  zu  besetzen.

Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Civilversorgungs-=scheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  vom  7./21.  März  1882
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123“).

Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  beschränkt  sich  auf  denjenigen
Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalten  sowie  ständische  Institute  2c.,  deren  Wirksamkeit  sich  auf  mehrere
Bundesstaaten  erstreckt,  sind  zur  Anstellung  nur  solcher  Militäranwärter  verpflichtet,  welche
in  einem  dieser  Staaten  die  Staatsangehörigkeit  besitzen.

 

*)  Gesetz=  u.  Verordnungs-Blatt  1882  S.  508  ff.
        <pb n="867" />
        W  50.

849
§  2.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Kommunen  und  Kommnnalverbänden,
  welche  weniger  als  3.000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden  Grundsätzen
  nicht.  Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung  auf  Land  gemeinden
und  ländliche  Gemeindeverbände  mit  weniger  als  3.000  Einwohnern  zu  beschränken.

§  3.

Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen,  sofern  die  Besoldung  der  Stellen
einschließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:
1.  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit

deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,  Mundiren,  Kollationiren
  2c.)  und  der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt,

2.  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  Wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen

  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  den  Antheil  der  Militäranwärter  an  den  Stellen
unter  Ziffer  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  Ziffer  2  auf  zwei  Drittel  zu  begrenzen,
  falls  die  Eigenart  der  Landesverhältnisse  oder  der  dienstlichen  Anforderungen  oder
die  Organisation  der  einzelnen  Verwaltungen  den  ausschließlichen  Vorbehalt  unthunlich  macht.

8  4.

Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen  der  Sub—
alternbeamten  im  Bureaudienste  (Journal-,  Registratur-,  Erpeditions-,  Kalkulatur-,  Kassendienst
  u.  dergl.),  jedoch  mit  Ausnahme

1.

2.

derjenigen  Stellen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vor—
bildung  erfordert  wird,

der  Stellen  derjenigen  Kassenvorsteher,  welche  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,
sowie  derjenigen  Kassenbeamten,  welche  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren
oder  auszugeben  haben,  und  ferner  derjenigen  Beamten,  welchen  die  selbständige
Kontrole  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  obliegt,

der  Stellen  der  Bureauvorsteher  bei  den  Invaliditäts-  und  Altersversicherungs—
anstalten  und  bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr  als  40  000  Einwohnern,
der  Stellen  der  Subalternbeamten,  welche  bei  Behörden,  denen  nach  landesgesetzlicher
  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts
oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als  Bureaubeamte
beschäftigt  werden,  oder  welche  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  als  kommunale

Hülfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.
136*
        <pb n="868" />
        850

§  5.

In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§  3  und  4  fallenden  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifelsfällen  ist  unter  siunngemäßer  Zugrundelegung
  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnisse  der  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  Entscheidung  zu  treffen.

86.

Insoweit  in  Ausführung  der  §§  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden
können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige
Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  entsprechender  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten
werden.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet,  so  braucht  sie
nur  abwechselnd  mit  Militäranwärtern  besetzt  zu  werden.

§  7.
Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  werden
nach  Beamtenklassen  (8  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.
Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse
aufzunehmen.
§  8.
Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen  werden:

1.  Inhabern  des  Cidvilversorgungsscheins  nach  Anlage  A  1,  B  und  C  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
1882  S.  123  und  1895  S.  177):

2.  Offizieren  und  Deckoffizieren,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste
die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist?"):

3.  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  in  Folge  eingetretener
Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

4.  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen
  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,  und

 

*)  Gesetz  und  Verordnungs-Blatt  1895  S.  117  ff.
*“)  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1886  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  656  ff.
        <pb n="869" />
        W  50.  851

welchen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später  ertheilten
Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  darf?);

5.  solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  welche  für  ihren
Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig  oder  dauernd
in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine
den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen  würde;  desgleichen  solchen
Beamten,  welche  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder
verwendet  werden  können;

6.  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem  im  §  10
Ziffer  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Anlage  1)  vorgesehenen
  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

§  9.

Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,  zu  einem  Drittheil
u.  s.  w.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer  dem  Antheilsverhältniß
  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  oder  Civilpersonen  besetzt,  und  zwar
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Besetzung  thatsächlich  mit  Militäranwärtern
und  Civilpersonen  besetzten  Stellen.

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  8  unterbrochen  oder  wird  in  Folge  des  §  8
Ziff.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  Stelle  mit  einem  Bediensteten
der  Verwaltung  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.
Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §  8  Ziff.  5  und  6  erfolgt,  als
Civilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §  8  Ziff.  1  bis  4  erfolgt,  als
Militäranwärter  in  Anrechnung  zu  bringen.

10.
Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  bei  den  Anstellungsbehörden
  zu  bewerben.
Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:
a)  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter  durch
Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;
b)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung
  des  heimathlichen  Bezirkskommandos,  welches  jede  eingehende  Bewerbung
  sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mittheilt.

 

*)  Anlage  E  zu  §  10,  Ziff.  6  der  Anstellungsgrundsätze  v.  J.  1882  —  Gesetz=  und  Verordnungs  Blatt
S.  513  u.  S.  532  ff.  —
        <pb n="870" />
        852

Militäranwärter  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Stellenerledigung
insolange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit  welcher
Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.  Be—
werbungen  um  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  je—
doch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

§  11.

Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=  2c.  Behörden
  Verzeichnisse  nach  Anlage  2  anzulegen,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem
Datum  des  Einganges  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Befähigung  noch
durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem
Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.

Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  Unteroffiziere,
  welche  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben,
in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.

Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum  1.  Dezember
zu  ernenern,  widrigenfalls  dieselben  als  erloschen  gelten.

§  12.

Stellen,  welche  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  müssen  im  Falle  der  Erledigung,
  wenn  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  für  dieselben  vorliegen,  seitens  der
Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage  3)  behufs  der  Bekanntmachung
  mittelst  Einreichung  einer  nach  dem  Muster  der  Anlage  4  aufzustellenden  Nachweisung
  bezeichnet  werden.

Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde
  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.

§  13.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in  dem  Falle  des  §  8,
mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  finden,  welche  zur
Uebernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob
die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,  ob  mit  denselben  ein  etatsmäßiges  Gehalt
oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf
Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  aus  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen
  werden.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  wegen  ihres  geringen,
die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges  und
        <pb n="871" />
        MSO.  853

der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte  nicht  angenommen,
welche  vielmehr  an  Privatpersonen,  an  andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung  oder  an  ver—
abschiedete  Beamte  übertragen  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

§  14.

Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  Subaltern=  und  Unterbeamten
  sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken  lassen  wollen.

Ebenso  sind  die  Behörden  in  der  Versetzung  eines  besoldeten  Subaltern=  oder  Unterbeamten
  auf  eine  andere  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  besoldete  Subaltern=  oder
Unterbeamtenstelle  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf  solche  Weise  mit  einer  Civilperson  besetzte
Stelle  mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  gewesen,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit
eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  aus  den  Militäranwärtern  hervorgegangenen
Beamten,  soweit  es  mit  den  Interessen  des  Dienstes  vereinbar  ist,  Gelegenheit  gegeben
werde,  die  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  erforderliche  Befähigung  zu  erwerben.

§  15.

Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur  dann  verpflichtet,
  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche  Stelle  beziehungsweise
  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher  Beziehung
dafür  geeignet  sind.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen  besondere
Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter  auch  diese  Prüfungen
abzulegen.

Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit  des  Dienstzweigs  dies  erheischt,  die  Zulassung
  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen
  informatorischen  Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhängig  gemacht
werden,  welche  in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Ueber  die  Zulässigkeit
  einer  informatorischen  Beschäftigung  entscheidet  in  Zweifels  fällen  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.


Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  kann  zunächst  auf  Probe  erfolgen
oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.  Die  Probezeit  darf  vorbehaltlich
der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung  in  der  Regel  höchstens  sechs  Monate,
für  den  Dienst  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im  §  3  bezeichneten
  Stellen,  ein  Jahr  betragen.  Handelt  es  sich  um  Anstellungen  im  Bureau=  insbesondere
Kassendienste,  so  kann  die  Probezeit  mit  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter
Zustimmung  der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres
        <pb n="872" />
        854

verlängert  werden.  Während  der  Anstellung  auf  Probe  ist  dem  Anwärter  das  volle  Stellen—
einkommen,  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger
als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen  (§  13  Abs.  1)
offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  kann  daher  nicht  stattfinden.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise  in  den
Civildienst  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf  2c.  regelt
sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Cidvilversorgungsschein  zu  den  Akten
genommen.

§  16.

Welche  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in  welcher  Anzahl  dieselben
  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind,  haben
die  Anstellungsbehörden  festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung
noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  zur  Anstellung  gelangen
oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit  Militäranwärtern
vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nach  dem  1.  Oktober  1900  nur  widerruflich  besetzt
werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  solchen  Stellen,  welche  gemäß  den
vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten,  dagegen  ohne  Verletzung  der
bisherigen  Bestimmungen  an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen  worden  sind,  bleiben
hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits  erworbene  Ansprüche  von  Militäranwärtern.


§  17.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  haben  die  Anstellungsbehörden
  am  Schlusse  des  Quartals  den  Vermittelungsbehörden  ihres  Bezirkes  durch
Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  5  Mittheilung  zu  machen.

Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der
Vakanzenliste.

8  18.

Die  Landes  Centralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung  der  den
Militäranwärtern  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  vorbehaltenen  Stellen  nach  den  vorstehenden
Grundsätzen  verfahren  wird.

Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  entscheiden  die  staatlichen  Aufsichtsbehörden.
        <pb n="873" />
        50.  855

§  19.

Die  8§§  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unter
beamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern")  finden  sinngemäße
Anwendung.

§  20.

Ansprüche,  welche  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,  werden

durch  dieselben  nicht  berührt.
§  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  April  1900  in  Kraft.

Anlage  1
(Zzu  §§  8  und  19)
Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  lauten  in  den  hier  in  Betracht  kommenden
Stellen:
8  10.
Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

1.  bis  6.  2c.

7.  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst
der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers,
in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  beziehungsweise  Senats,  ausnahmsweise
  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen
Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen  bestimmten
Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein  besonderes  dienstliches
Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die  Anstellung
im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen
erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums,
wenn  die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener  Militärverwaltung
  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung
des  zuständigen  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen  Bundesstaaten
hat  den  Anträgen  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde  desjenigen
Ersatzbezirkes,  innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.  Auch
ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen  sowie  von  etwaigen
ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung  Kenntniß  zu  geben.

*)  In  Anlage  1  abgedruckt.

 

137
        <pb n="874" />
        856

8  25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter
ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung
zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat,  so  ist  der  Civilver—
sorgungsschein  unter  Mittheilung  der  Urtheilsformel  derjenigen  Militärbehörde  zu  übersenden,
welche  den  Schein  ertheilt  hat  (8  1).  Anderenfalls  ist  der  Civilversorgungsschein  derjenigen
Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter  angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militär—
anwärtern  aber,  welche  im  Civildienste  noch  nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

§  26.

Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine
Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
von  Rechtswegen  zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Civilversorgungsschein  nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche
sich  die  Wirkung  des  Erkenntnisses  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor  jedoch  von  der  Militärbehörde
  (§  25)  mit  einem,  den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses  wiedergebenden  Vermerke
versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stelle
ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  betheiligten  Behörden  überlassen.

§  27.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den  im  §  26
bezeichneten  Gründen,  so  sind  dieselben  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor
dessen  Rückgabe  erfolgt.

Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  in  Folge  einer  den  Mangel
an  ehrliebender  Gesinnung  verrathenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt  schlechter  Dienstführung
  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs
nicht  verpflichtet.

§  28.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies

gleichfalls  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.
§  29.

Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienste  mit
Pension  (§  13)  in  den  Ruhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins  findet
in  diesem  Falle  nicht  statt.
        <pb n="875" />
        WV#50  857

Anlage  2
(zu  §  11).

(Behörde.)

Liste
der

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (Bureaudienste  des  Magistrats  der  Stadt  Potsdam).

Anmerkungen.
1.  Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
2  Die  Listen  sind  in  folgende  Abschnitte  einzutheilen:
I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der
Marine  aktiv  gedient  haben.
II.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  weniger  als  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in
der  Marine  aktiv  gedient  haben,  sowie  die  Gemeinen.
3.  Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  in  den  Listen  vorzunehmen,

ies  für  nothwendig  gehalten  wird.
wenn  dies  f  h  g  geh  187*
        <pb n="876" />
        858

 

 

 

 

 

Datum  6
des  Einganges  Wemm  Vor.  sebiges  Berhältniß.  ¶  Geburtstag  ebut  vort
&amp;amp;  der  Meldung  Militär  und  4  und  "  Kreis,
bbeziehungsweise  erdiente  Aufenthaltsort.  Provinz,
der  bestandenen6harge.  Zuname.  Jahr.  Bundesstaat.
55  Vorprüfung.
1.5.  März  1895.  Feldwebel.  Karl  Wilhelmä  Eisenbahn-Bureau=  4  Juni  1860.|]  Potsdam.
Frobe.  dütar.  Potsdam.
——  Brandenburg.
Bromberg.  Preußen.
2.1.  April  1895.  Sergeant.  JPeter  Albert  Sergeant  1.  Juli  1859Praust.
Mai.  im  Danzig.
Grenadier-Regiment  Westpreußen.
König  Friedrich  I.  Preußen.

(4.  Ostpreußisches)
Nr.  5.

––#.

Danzig.
        <pb n="877" />
        –  —.—.  —  —

 

50.  859
Dienstzeit  1  Obunddddl
Besondere  Behörde,
t  ions—  ür  welche  -»»  .
imMititäkimCivilVII-InKMIWWiiuscheiusexkuesWWUJHUVenmku"9e"«
—  fähig  der  Anwärter(Datum  der
Nummer  Bezug  auf  desselben  ...
des  Cioil-,  bis  zum  5  g  W½/Geschäfts-  etatsmäßig  Wiederholung
von  von  ver-  Betrage  die  bereichs  angestellt  ist.  der
bis  Jahr.  bis  Jahrsorgungs-  von  An-  der
scheins.  stell  Anwärter  Datum  der  Meldung.)
MaKelung.notirt  ist.  Anstellung.
1.  Oktober  12/½  —  Oktoberr  1000  —  –  Eisenbahn=1881
  1893.  direktion
bis  III.  88/93.  Bromberg
1.  Juli  —
1894.  1.  Juni
1895.
1.  Oktober  42UbOktober1000  —  Kanzlei-  —
1880.  1892.  dienst.
I.  50/92.

 

 

—  —
        <pb n="878" />
        860

 

 

 

 

Anlage  3
(GZu  §  12).
Verzeichniß  der  Vermittelungsbehörden.
Lfde.  ..·
Nr.  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
1.Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:  Bez.-Komm.  Braunsberg,
b)  „  „  „  „  II  „  „  Stettin,
)  „  „  III.  .  »  Potsdam,
d  IV.  »  »  Magdeburg.
e)  „  V.  »  ,  Neusalz  a.  O.,
f)  „  „  »  VI.  Il  Breslan,
8)  „  „  VII.  »  1  Münster,
h)  „  VIII.  »  »  Coblenz,
i)  IX.  Schleswig,
k)  „  „  X.  "„  Hildesheim,
1)  „  XI.  Marburg,
m)  „  „  KVII.  Marienburg,
n)  „  „  „TXV1III.  Fulda.
2.Bayern.  a)  „  „  ..»  I  bayerischen  Armeekorps:  Bezirks-Kommando
  II  München,
b)  Für  den  Bezirk  des  llI.  bayerischen  Armeekorps:  Bezirkskommando
Würzburg
3.Sachsen  (Königreich)Landwehr-Bezirkskommando  Dresden-Altstadt.
4.]  Württemberg  .KHKöniglich  württembergisches  Kriegsministerium  zu  Stuttgart.
5.  Baden  Bezirkskommando  Karlsruhe
6.  Hessen  Für  den  Bezirk  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division:  Bezirkskommando
  II  Darmstadt.
7.  Mecklenburg-Schwerin  Für  den  Bezirk  der  34.  Infanterie-Brigade:  Bezirkskommando
Schwerin.
8.  Sachsen  (Großberzog.
thum)  Bezirkskommando  Marburg.
9.  Meclenburg.Streli“  Schwerin.
10.  Oldenburg.  a)  Für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:  Bezirkskommando  Coblenz,
b)  für  das  übrige  Staatsgebiet:  Bezirkskommando  Hildesheim.
11.Braunschweig  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.  Sachsen-Meiningen  »  Marburg.
13.  Sachsen-Altenburg  »  Magdeburg.
14.  Sachsen-Coburg  und
Gotha.  .  »  Marburg.
16.  Anhalt  »  Magdeburg.
16.  Schwarzburg-Sondershausen
  »  Marburg.
17.  JSchwarzburg-  Rudolsstadt
  .  »  Marburg.
18.  JWaldeck  »  Marburg
        <pb n="879" />
        861

 

 

.W50.

bn„

#et-  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
19.  Reuß  ä.  L.  (Greiz)Bezirkskommando  Marburg.

20.  Reuß  j.  L.  (Gera)  »  Marburg.

21.  Schaumburg-Lippe  I  Münster.

22.  Lippe  »  1  Münster.

23.  Lübeck  Schleswig.

24.  Bremen  »  Schleswig.

25.  amburg  "„  Schleswig.

26.  Elsaß-Lothringen  a)  Für  den  Bereich  des  XIV.  Armeekorps  (Bezirk  Oberelsaßg:

 

 

Bezirkskommando  Karlsruhe,

b)  für  den  Bereich  des  XV.  Armeekorps  (Bezirk  Unterelsaß  und  die
Kreise  Saarburg  und  Saargemünd  im  Bezirke  Lothringen):  Bezirkskommando
  Straßburg  i.  Els.,

c)  für  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  (Bezirk  Lothringen  mit
Ausnahme  der  Kreise  Saarburg  und  Saargemünd):  Bezirkskommando

  Metz.
        <pb n="880" />
        862

Anlage  4
(zu  §  12).

(Behörde.)

nachweisung

einer  (von)

 

Vakanzlen)  in  den  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen.

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11  2  3.  14  5.  6.  .  8.  .  10.
.  ..  .·  Die  Betrag
Die  Vakanz  tritt  ein:  Vezeichung  Dauer  Anstellung  der  zu
#  »  er  der  erfolgt:  Jbestellenden  Ein-  Angabe,
Nähere  Anforderun-  etwa  der  #)  auf  Lee  Kaution  ob  Aussicht
Nr  bei  Bezeichnungs  gen,  welche  Anstellun  benszeit,  und  ob  diee  kommen  auf  Be-·
  welcher  der  an  die  eus  b)  auf  Kün-selbe  durch  der  Verbesse.nerkungen.
wanno  wo?  Stelle.  Bewerber  digung.  Gehalts-  Stelle  rungen
Be-  stellt  gehenden  sc)  in  wider-abzüge  ge-  «
hörde?  geste  Probezeit.  ruflicher  sdeckt  werden  vorhanden.
werden.  Weise  kann.
I
«I
l
s
l
N.,  den  18  .  (Unterschrift.)
Abgesandt:

Eingegangen:
        <pb n="881" />
        W  50.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

863
(Behörde.)  Anlage  5
(zu  §  17).
nachweisung
der
für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  welche  im  Laufe  des
Vierteljahrs  18.  besetzt  worden  sind.
Wirklich  besetzte  Stellen,  Nummer  Datum
beweise  und  zwar  durch  d
pr  wwe  cht  A  z#ur  Vak  er  Bemer—
Ort.  ahe  L#atichige  etatsmäßige  des  Civil  ·  Unsellung.  bkaungen.
Stellen.  versorgungs-  bescheinig-  Nach-Anstellung.
  scheins.  unng.  weisung.
1
A.  Anstellungen  von  Militäranwärtern.
I.  In  Stellen,  welche  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
N.  Stadtsekretär  —  —  IX.  78/90.  —  5.  3.  95.
N.  N.
M.  —  Schuldiener  —  XI.  68/93.  —  4.  4.  95.
N.  N.
II.  In  Stellen,  welche  nicht  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  find.
S.  Materialien-  —  —  I.  3/92.  —  —
verwalter
N.  N.
B.  —  —  Kanzlist  III.  5/04.  —  —
N.  N.  l
O.  –  Bauaufseher  —  —  II.  5/91.  —
N.  N.
B.  Anstellungen  von  Civilanwärtern.
I.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  gemeldet  haben.
K.  Registrator  —  —  —  —  11.  1.  95.
N.  J.
l
R.  —  Hulfsbote  —  —  —  5.  3.  95.
N.  N.
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  gemeldet  haben.
Gasanstalts-  —  —  —  —  4.  4.  95.
inspektor
N.  N.
I
N.,  den  t1enI  18  .  (Unterschrift.)

 

 

*  Probeweise  Anstellung  und  Probedienstleistung.

 

138
        <pb n="882" />
        864

Erläuterungen

zu

den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamten-J.



II.

III.

IV.

VI.

stellen  bei  den  Kommunalbehörden  ꝛc.  mit  Militäranwärtern.

Zu  8  1.  Der  Cibvilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Recht  auf  eine  be—
stimmte  Dienststelle.
Zu  §  4.  1.  Unter  „Bureauvorstehern“  werden  diejenigen  Subalternbeamten  verstanden,
  welche  an  die  Spitze  eines  Bureauorganismus  gestellt  sind.
Die  Vorsteher  einzelner  Bureauabtheilungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff.
  Ebensowenig  ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung
maßgebend;  vielmehr  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt  für  die  Stellenklassifikation
  nach  den  §§  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der
Stelleninhaber  allein  entscheidend.
2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden
Stellen  sind  diejenigen  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich
welcher  den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.
Zu  §6.  Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesammtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten
  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer  Natur  nach
im  Wesentlichen  dieselben  sind.
Zu  §  7.  In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  erreichbaren  Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,  deren  Inhaber  —
wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen  sein  sollten  —  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar
aus  der  Kommunal=  2c.  Kasse  beziehen  (Privatgehülfen),  nicht  ausgenommen  zu  werden.
Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzutheilen  sein.
Zu  §  8.  Die  Bestimmung  unter  Ziff.  5  soll  den  Kommunalbehörden  2c.  die  Möglichkeit
  gewähren,  solche  Personen,  welche  zur  ferneren  Verrichtung  eines  vielleicht  anstrengenden
  Dienstes  unfähig,  oder  welche  entbehrlich  geworden  sind,  desgleichen  solche
Beamte,  welche  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt  sind,  in  anderen  Stellen  noch  zu
verwenden,  die  an  sich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sein  würden.  Diese  Befugniß
erstreckt  sich  in  ihrem  ersten  Theile,  wie  der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch
auf  die  vermöge  Privatvertrags  zu  danernder  Beschäftigung  im  Kommunal=  2c.  Dienste
angenommenen  Personen.
Zu  §  10.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.
Diesen  soll  unbenommen  sein,  Centralstellen  einzurichten,  an  welche  sämmtliche  Bewerbungen
  ausschließlich  zu  richten  sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden  die  zu
        <pb n="883" />
        VII.

VIII.

—*

865

besetzenden  Stellen  mitzutheilen  haben  und  welche  den  Anstellungsbehörden  die  in  Betracht
zu  ziehenden  Bewerbungen  mittheilen.

Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugniß  zu  weiteren
Bewerbungen  gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch  Stellen  im  Reichs—
oder  im  Staatsdienste,  sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,  denen
die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  auferlegt  worden  ist,  zu  ver—
stehen.  Umgekehrt  erlischt  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im  Reichsoder
  im  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  (Central-Blatt  von  1882  S.  123)  auch  durch  die  Erlangung  einer  etatsmäßigen
  Stelle  im  Kommunal=  2c  Dienste.  Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs=  und
Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des  Kommnnal=  2c.  Dienstes  handelt  es  sich  hier
nur  um  solche  etatsmäßige  Stellen,  welche  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt
oder  dauernde  Unterstützung“  gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige
Anstellung  endgültig  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung
auf  Probe  besteht  die  Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Zu  §  11  Abs.  2.  Innerhalb  jeder  der  beiden  Klassen  der  civilversorgungsberechtigten
  Stellenanwärter  (vergl.  Anmerkung  2  zu  Anlage  2)  ist  bei  der  Einberufung
  die  Reihenfolge  in  der  Bewerberliste  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden
  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an  die  Innehaltung  der  Reihenfolge  gebunden,
sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  dieser  beiden  Anwärterklassen  berechtigt,
sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  durch  dienstliche  Rücksichten
  bedingt  werden.

Zu  §  12.  Gemäß  Abs.  1  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung  nicht,
wenn  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter  erfolgt,  dessen  Bewerbung
  schon  vorlag.  Jedoch  ist  die  Einreichung  nachzuholen,  wenn  die  Stelle
einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender  Befähigung  (§  15)  oder  aus  sonstigen
Gründen  nicht  übertragen  wird.

Zu  §  14  Abs.  1.  Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  ausschließlich  oder  zum  Theil

vorbehaltenen  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht  werden  können,
dürfen  bei  sonst  gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Qualifikation  ehemalige
Militäranwärter  hinter  anderen  Angestellten  nicht  zurückgesetzt  werden.

Zu  8§  20.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern  um

Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann  als  vorhanden
angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die  Prüfung  bestanden  oder  der
Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Theile  zurückgelegt  ist.
        <pb n="884" />
        866

Nr.  20295.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.
figl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Vollzuge  des  §  52  des  Gesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in
land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886  wird
bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  von  heute  ab  der  k.  Regierungsrath  Ludwig  Glaser
in  Speyer  vorübergehend  als  weiterer  stellvertretender  Vorsitzender  der  Schiedsgerichte  für  die
land--  und  forstwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft  der  Pfalz  und  für  den  Geschäftsbereich
der  Ausführungsbehörde  der  Staatsforstverwaltung  der  Pfalz  ernannt  wurde.

München,  den  10.  Oktober  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  k.  Käm-Annahme

  einer  fremden  Dekoration.  merer,  Leutnant  der  Reserve,  Otto  Freiherrn
von  Schnurbein  in  Schloß  Hurlach,  k.  Bezirksamts

  Landsberg,  die  Bewilligung  zur  Annahme
  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Preußen,  verliehenen  Ehren-Ritterkrenzes  des
haben  Sich  unter'm  29.  September  ds.  Is.  k.  preußischen  Johanniter-Ordens  zu  ertheilen.

Im  VNamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
        <pb n="885" />
        eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.
MÆ  51.

München,  den  20.  Oktober  1899.
Inhalt:

Bestätigungsurkunde  vom  23.  September  1899,  das  Graf  zu  Arco-Zinneberg'sche  Familien-Fideikommiß
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1899,  die  Wahl  der  Landtags-Kommissäre  bei  der  k.  Staats-Schuldentilgungs-Kommission
  betreffend.

 

 

 

—  nn—mslns

Bestätigungs-Urkunde.
Das  Graf  zu  Arco-Zinneberg'’sche  Familienfideikommiß  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  BWavern
wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  nach  den  letztwilligen  in  rechts
giltiger  Weise  getroffenen,  die  Pflichttheile  der  Erben  nicht  verletzenden  und  von  sämmtlichen
Erbsinteressenten  anerkannten  Verfügungen  des  am  13.  November  1885  verstorbenen  Grafen
Maximilian  zu  Arco-Zinneberg,  k.  bayer.  Kämmerers,  Majors  àla  suite  und  Großkomthurs
  des  Ritterordens  vom  heiligen  Georg,  das  unter'm  9.  Oktober  1884  von
Maximilian  Graf  zu  Arco-Zinneberg  errichtete  und  am  4.  August  1888  vom  k.  Oberlandesgerichte
  München  bestätigte  Graf  zu  Arco  Zinneberg'sche  Familienfideikommiß  durch

die  nachbezeichneten  Bestandtheile  zu  vermehren  ist:
A.  Als  Neuerwerbungen  zum  Schloßgut  Maxlrain

das  Mühlanwesen  Haus-Nummer  1  in  Adlfurt,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Aibling,
bestehend  in  der  Stenergemeinde  Mietraching

 

aus  Plannummer  Flächeninhalt
656  Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel,  Mahlmühle  mit  drei  Gängen  und

Oelschlag,  Schneidsäge  und  Hofraum,  Gebäude,  z  .  0,109  ha
664  unterer  Anger,  Wiese,  z  .  .  .  .  0,764,,
665  Einfahrt  zur  Mühle,  Weg,  zu  .  00,017  „

139
        <pb n="886" />
        868

aus  Plannummer

534
535
542
548
646
647
648
653
654
657
666
515
521
522
519
528
540
536

2826
2525½
2526
2527½
2528½
2823¼½
2825
2827
2828
2831
2844
2855
2856
2857
2900
2908

im  Bodenloh,  Wiese  mit  Acker,  zu
desgleichen,  zu  .  .
Schusteracker,  Acker  mit  Wiese,  zu
Wasserhäuslwiesl,  zu

Möselholz,  zu

am  Möselholz  mit  Heustadl,  Weide  mit  Gebäude,  zu

Stadlacker,  zu

Sägacker,  zu

Sägwiesl,  zu

Sägfleckl,  Wiese,  zu

oberer  Anger,  Wiese  mit  Garten,  zu
Breitl  im  Bodenloh,  Acker,  zu
Milleracker,  zu  .

vier  Mülleräcker,  Acker  und  Wiese,  zu
Bruckenacker,  Acker  und  Wiese,  zu
Mülleracker,  Acker  und  Wiese,  zu
Bodenlohackerl,  Acker  und  Wiese,  zu
Bodenlohwiese,  zu

in  der  Steuergemeinde  Kirchdorf  a./H.

langer  Acker,  Acker  und  Wies2e,  zu
am  Mühlberg,  Wiese,  zu
Albenwiese,  zu

Millerbreite,  Acker,  zu
Millerwiese,  zu

Adlfurtwiese,  zu

Adlfurteggart,  Wiese,  zu
Adlfurtwiese,  zu

Adlfurtwiese,  zu

Mullereggart,  Wiese,  zu
Feichtlacker,  Wiese  und  Acker,  zu
im  Kapellenfeld,  Wiese,  zu
desgleichen,  Acker,  zu

desgleichen,  Wiese,  zu
Brünnlacker,  Acker  und  Wiese,  zu
Brünnlwiese,  zu

Flächeninhalt

0358
0,174
0,255
0,068
8,951
2,968
0,293
0,324
0,140
0,191
0,463
0,440
0,170
0,620
0,320
0,181
0,170
0,79

0,419
0,112
0,348
0,484
0,419
0,491
0,385
0,228
0,245
0,181
0,760
0,385
1,104
0,457
0,876
0.777

Summa  7,671

ha

1

77

Summa  17,705  ha

*7?"

2

ha
        <pb n="887" />
        W  51.

Brandversicherung:  15  550  J.
Zubehörstücke:

860

Als  Zubehör  des  Mühlanwesens  ist  die  Wasserkraft  im  Hypothekenbuche  eingetragen.

Auf  demselben  Anwesen  ruhen  eine  reale  Mahlmühl-,

Gerechtsamen:

B.  Als  Neuerwerbungen  zum  Schloßgut  Stein

Sägmühl=  und  Oelschlaggerechtsame.

a)  das  Anwesen  Haus-Nummer  33  in  Wolferstetten,  k.  Amtsgerichts  Tittmoning  und  k.  Rentamts

  Laufen,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Freutsmoos

aus  Plannummer

1076
1073
1074
1075
1077
1079
1081
1082
1083
1084
1086
1087
1088
1089
1100
1101
1102
1103
1105
1100

1108
1107

1080
1104
1093

1095
1099

Flächeninhalt

 

Gras=  und  Baumgarten,  der  Hausanger,  zu  0,994  ha
Bergötz,  Wiese,  zu  0,290  „
Bergangerl,  Wiese,  zu  0,310  „
Badanger  mit  Krautgarten,  Garten,  zu  0,518  „
Angerpoint,  Acker  mit  Wiese,  zu  1,670  „
Oetzlandl  im  Schmidtenfeld,  Acker  mit  Wiese,  zu  0,617  „
Kälber=  oder  Pfarrötz,  Weide,  zu  1,721  „
Kapellenlandhölzl,  Waldung,  zu  0,593  „
Kapellenland,  Acker  mit  Wiese,  zu  5,135  „
Oedangerland,  Acker,  zu  3,540  „
Oedanger,  Weide,  zu  1,332  „
Kapellenlandeggartenholz  oder  Heldenöt,  Waldung,  zu  1,002  „
Kapellenlandeggartenholz  oder  Heldenötz,  Weide,  zu  1,339
Huberholz  mit  der  Schneiderpoint,  Waldung,  zu  8,4066  „
Hausstattfeld,  Acker  mit  Waldung,  zu  2,573  „
Kohlstattholz,  Waldung  mit  Kohlhütte,  zu  3,165  „
Oetzholz,  Waldung,  zu  .  1,233  „
große  Breiten  mit  dem  Eckland  im  Stadtfeh,,  Acker,  zu  6,641  „
Graswiesenlandl,  Acker  mit  Wiese,  zu  0,620  „
Eckland  mit  Schmittenfeld,  Acker,  zu  7,278  „
große  Bergötz,  Weide,  zu  0,344  „
Huberholzweg,  zu  0,181  „
Kohlstattholzweg,  zu  0,123  „
vier  Achtel  Theile  Holz  aus  dem  Wolferstetterhol  beim  Nempelsberg,

Waldung,  zu  .  .  16,958»
Hartholz,  Waldung,  zu  17,350  „
Wald  am  Hartacker,  zu  0,112  „

Summa  84,045  ha

139*
        <pb n="888" />
        870

b)  das  Anwesen  Haus-Nummer  28  in  Heigermoos,  k.

k.  Rentamts  Laufen,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Freutsmoos

aus  Plannummer

970
977
978
982
984
986
988a
988b
990
991
994
992
995
996
997
998
999
1005
1010
1011
1012
1013
1014
1015
1017
1019
1025
1026
1028

1099½

Wohnhaus  mit  Kuhstall,
Hausanger,  Wiese,  zu
das  Moos,  zu

Wiesl  am  Moos,  Wiesle,  zu

Kohlstattland  im  Moosfeld,  Acker,  zu

Wiesenland,  Acker  mit  Oedfleck,  zu

Pointland,  Acker,  zu

am  Pointland-Waldung,  zu

Siebenöderland,  Acker  mit  Grasrain,  zu

Siebenöderhölzl,  zu

Hochberglandweide,  zu

Hochbergerhölzl,  zu

Hochberg  oder  Sunkland,  Ader,  zu

Hochberghölzl,  zu

Hochberglandl,  Acker  mit  Weide,  zu

äußeres  Hochbergland  mit  dem  Heilhammerlaud,  Acker,  zu
Heilhammerholz,  zu

Freutsmooserbreiten  mit  dem  Spitztand  Acker  mit  Oedfleck,  zu
Lodingerpointwiese,  zu

Lodingerpoint,  Acker,  zu

Lodingerpointhölzl,  zum

Lodingerpointland,  Acker,  zu

Lodingerpointwiese,  zu

Holzgassenland,  Acker  mit  Oedung,  zu

Sunkland  im  Stadtfeld,  Acker,  zu

Lodingerholz  mit  Kohlstatt,  Waldung,  zu
Guggenbergerholzweg,  zu

Kohlstattweide  im  Moosfeld,  Weide,  zu

Guggenbergerholz,  zu

Hartacker,  zu

Remise  und  Hofraum,  zu

Summoa  60,475

Brandversicherung:  18  100  .K.

Amtsgerichts  Tittmoning  und

Flächeninhalt
0,033  ha

1,878
1,094
0,286
1.710
2,170
0,957
0,538
1,302
0,460
0,607
0,354
2,222
1,360
0,225
1,816
1.172
7,336
0,583
0,423
0,204
0,729
0,351
2,061
1,366
8,886
0,215
0,630

19,033

0,474

1

L
2
2
1
*

*t#

77
7?*
1
77

1

ha
        <pb n="889" />
        51.

Zubehörstücke:

871

Beim  Anwesen  befand  sich  einiges  Inventar,  welches  in  der  bei  den  Akten  befindlichen
Schätzung  vom  1.  August  1898  verzeichnet  und  auf  554  M.  70  Pf.  geschätzt  ist;  dasselbe
wurde  nach  der  Erwerbung  des  Anwesens,  weil  hier  entbehrlich,
verbracht  und  dem  dortigen  Inventar  einverleibt;

c)  das  Anwesen  Haus-Nummer  29  in  Heigermoos,  bestehend  in  der  Steuergemeinde

  Freutsmoos

aus  Plannummer

971
973
974
975
979
980
981
983
985
987
989
993
1000
1001
1002
1003
1006
1008
1009
1018
1020
1021
1027
1023

Gras=  und  Baumgarten,  zu

Angerland,  Acker  mit  Krautgarten,  zu

Angerland,  Acker,  zu  .

Gras=  und  Baumgarten,  der  Hausanger,  zu

das  Moos,  zu

Pointwiese,  Weide,  zu

Pointlandl,  Acker,  zu

Wiesenland,  Acker,  zu

Steigland  mit  dem  Mooslandl,  Acker  mit  :  Oafies,  zu
Oesterland  im  Moosfeld,  Acker,  zu  .
großes  Land  im  Sieberöderfeld,  Acker  mit  Grasrain,  zu
Hochbergland,  Acker,  zu

Eichenlandl,  Acker,  zu.

Häuselötzlandl,  Acker,  zu

Häuselötzhölzel,  zu

Freutsmooserbreiten,  Acker,  zu

großes  Buchleitenland,  Acker,  zu

kleines  Buchleitenland,  Acker,  zu

desgleichen,  Acker  mit  Wiesl,  zu

Kohlstattland  mit  dem  Zwerchland,  Acker  mit  Wiesflec,  zu

Lodingerholz,  zu
Meggenthalerholz,  zu
Stockötzholz,  zu
Meggenthalerholzweg,  zu

Zubehörstücke:

in  das  Hauptgut  Stein

Flächeninhalt

0.123
0,566
0,330
2,037
1,578
0,780
0,307
2,658
0.784
0,699
3,554
1,492
0,848
0,784
0,552
5,131
1,060
0,416
0,259
4,314
9,707
8,229
0,409
0,048

ha

21
7?
7?
*?v
7?
77
7?7
7?

77

 

46,665

Das  zu  diesem  Anwesen  gehörige  geringfügige  Inventar  im  Werthe  von  26  M.,
solches  in  der  bei  den  Akten  befindlichen  Schätzung  vom  1.  August  1898  verzeichnet  ist,
wurde  gleichfalls  in  das  Hauptgut  Stein  verbracht  und  dem  dortigen  Inventar  einverleibt;

ha

wie
        <pb n="890" />
        872

d)  die  Anwesen  Haus-Nummer  5,  6,  7  und  7½  in  Froschham,  k.  Amtsgerichts  und
Rentamts  Traunstein,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Freimann

aus  Plannummer  Flächeninhalt
220  Wohnhaus  Nr.  7  mit  Pferd=  und  Kuhstall,  zwei  Getreidestädel

mit  Wagenremise,  Halmenhütte,  Getreidelasten  mit  Schwein—

und  Hühnerstall,  Hofraum,  zu  0,194  ha
223½  Wohnhaus  (Austragshaus  Nr.  6),  das  Hochhäusl,  zu  0,010  „
266  1½  Wohnhaus  (Austragshaus  Nr.  5),  das  Oetzhäusl,  zu  0,020  „
221  unter  Hausanger,  Garten,  zu  .  2,804  „
222  Klrautgarten,  Acker,  zu  .  .  .0,157»
223  Hausanger  mit  Wurzgärtl,  dann  Backofen,  Hetz  und  Brunnenhütte,

Garten  mit  Gebäude,  zu  1,462  „
224  Anger  mit  Acker  und  Lacke,  Garten  mit  Acker,  zu  2,235  „
225  Kirchbergfeld,  Acker  mit  Wiese,  zu  .  1,881»
226Hofholzfcld,AckcrmitGrasrainuudWeide,zu  2,978  „
227  Hochholzfeldanwandl,  Wiese,  zu  0,317  „
228  Hochholzfeldödung,  Weide,  zu  .  .  .  .  0,211»
229  Kirchbergleite  mit  dem  Kirchhölzllandl,  Wiese  mit  Ackerl,  zu  1,022  „
230  Kirchhölzl,  zu  1,312  „
231  Hausangerlandl,  Acker,  zu  0,262  „
232  Tettelhammerleite,  Wiese,  zu  0,269  „
236  Reinthalholz,  Waldung,  zu  1,605  „
237  Reinthalwiese,  zu  .  0,719  „
238  Heängenland,  Acker  mit  Grasrain,  zu  2,811  „
241  Straßenland,  Acker  mit  Wiesfleck,  zu  2,365  „
242  Meßpnerbühl,  Acker  mit  Wiese,  zu  0,402  „
243  desgleichen,  Waldung,  zu  0,453  „
246  Meßnerlandfleckl,  Wiese,  zu  0,181  „
249  Barmtbichlerfeld  Feldgrabenlandl,  Acker  mit  Wiese,  zu  0,242  „
250  Eglseewiese,  zu  .  1,884  „
251  großes  Barmichlerland,  Acer  mit  Grasrein,  zu  6,222  „
252  Gaatterösterland,  Acker  mit  Wiesfleck,  zu  1,.523  „
253  Thalland,  Acker  mit  Wiesfleck,  zum  3,005  „
254  Kalkbergland,  Acker  mit  Oedung  und  Grube,  zu  3,165  „
265  großes  Oetzland,  Acker  mit  Grasrain,  zu  4,014  „
266  die  Oetz,  Wiese,  zu  1,673  „
        <pb n="891" />
        „W51.  873

 

aus  Plannummer  Flächeninhalt
267  kleines  Oetzland,  Acker  mit  Wiese,  zu  0,671  ha
268  desgleichen,  z  .  0,951,,
269  großes  Hofholzfeldland  mit  dem  Badlaud,  Acker  mit  Wiese,  zu  6,964  „
270  Badfleckl,  Weide,  zu  0,065  „
271  Hofbholzfeldwiese,  zi  .  1,053.,
272HofundOetzholzmttKohlstatte  und  Küte,  Waldung,  zu  26,665  „
274½  Kohlstattweg,  zu  .  .  .  .  .  .  .0,136,,

Summa  81,903  ha
223½  (Haus-Nr.  7½)  Kapelle,  zu  0,003  „„

Brandversicherung:  1  300  4  für  Haus  Nr.  5;
700  J—X  für  Haus-Nr.  6;
17150  AX  für  Haus-Nr.  7  und
850  „X  für  Haus-Nr.  7¼.
Zubehörstücke:
Inventargegenstände  im  Werthe  von  8318  (4,  wie  solche  in  der  bei  den  Akten
liegenden  Schätzungsurkunde  des  k.  Notars  Wimmer  in  Trostberg  vom  1.  August  1898
verzeichnet  sind;

e)  die  Anwesen  Haus-Nummer  1  und  2  in  Barmbichl  und  Haus-Nummer  3  in
Froschham,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Traunstein,  und  zwar  Haus-Nummer  1  und  2
in  Barmbichl,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Traunwalchen

aus  Plannummer  Flächeninhalt

1617  Haslacherholz,  zu  .  2,750  ha
in  der  Steuergemeinde  Freimann

153  Wohnhaus  mit  Stadel,  Pferdestall  und  Wagenhütte,  Kuhstall  mit
Stren=  und  Heulage,  Backofen,  Getreidekasten  mit  Holzhütte,

Hofraum,  z  .  .  .  .  .(),106,,
154  Wohnhaus  Nr.  2,  das  Austragshäusl,  zu  .  .0,020,,
155vordererHausanqernntWurzqmtluudBumnhnttc  Garten  mit

Gebäude,  zu  .  1.,032,,
157  hinterer  Hausanger,  Garten,  z  0,605  „
158  Siiegelbergerfeld,  Acker  mit  Grasrain,  zu  2,893  „
1599  Angerpoint,  Acker  mit  Grasrain,  zu  1,169  „

160  die  Wiese,  zu  1,053  „
        <pb n="892" />
        874

aus  Plannummer  Flächeninhalt
161  Engfeld,  Acker  mit  Wiesfleck,  zu  3,261  ha
162  Bruunnholz,  zu  1,172  „
163  Kalkofenfleckl,  Waldung,  zu  .  0,235»
164  Krautgartenland,  Acker  mit  Grasrain,  zu  0,865  „
166  Strasserfeld,  Acker  mit  Grasrain,  zu  3,217  „
275  Oietzholz,  zu  .  .  .  .  6,355  „
833  Demmelfilz  mit  Streuhütte,  Filz  mit  Gebäude,  zu  3,323  „
147  Oberholz,  zu  .  2,958

 

Summa  28,354  *

Haus-Nummer  3  in  Froschham,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Freimann

aus  Plannummer  Flächeninhalt
215  Heustadl,  0,007  „„
216  unterer  Anger,  Wiese,  zu  1,029  „
217  Angerl,  Wiese,  zi  .  0,433»
248BarmbtchlerlandAckermtt  Grasrain,  zu  1,329  „
256  Speitzlandl,  Acker  mit  Grasrain,  zu  0,194  „
258  Langland,  Acker  mit  Grasrain,  zu  0,900  „
260  Oetzfeld,  Acker  mit  Grasrain,  zu  1,370  „
261  deegleichen,  zu.  .  .0,883,,

 

Summa  6,145  ha

Brandversicherung:  9750  M.
Zubehörstücke:

Inventargegenstände  im  Werthe  von  1590  M,  wie  solche  in  der  bei  den  Akten  befindlichen
Schätzungsurkunde  des  k.  Notars  Wimmer  vom  1.  August  1898  verzeichnet  sind:

I  die  im  Bezirke  des  k.  Amtsgerichts  Tittmoning  und  des  k.  Rentamts  Laufen
gelegenen  Grundstücke,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Palling

aus  Plaunummer  Flächeninhalt
1744  Breite  im  Hochfeld,  Acker,  zu  9,692  ha
1802  booVberes  Forstholz,  zu  1,857  „
1806½  Schildingerforst,  zu  .  .1,319»

 

Summa  12,868  ha
Lasten:

Auf  Plannummer  1744  haftet  ein  jährlicher  Bodenzins  zu  3  J.  98  Pfg.  im  Restkapital
  von  94  JX.  24  Pfg.
        <pb n="893" />
        51.  875

g)  die  im  Bezirke  des  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Traunstein  gelegenen  Grundsticcke,
bestehend  in  der  Steuergemeinde  Truchtlaching

aus  Plannummer  Flächeninhalt
984½  Möslwiese,  zu  0,098  ha
1129½⅛  kleine  Wiese,  zu  0,087  „
1142½  Hinterwiese,  zu  0,348  „
1148  Millerwiesl,  zu  0,058  „
11599  Westerwiesl,  zu  0,068  „
1130  Meisingerwiese,  zu  .  0,716,,
1147  große  Spitzlingwiese,  zu  1,024  „
1147½  Westabwiesl,  zu  0,061  „
1150  Theilwiese,  zu  0,238  „
1154  Kühwinkelwiese,  zu  0,699  „
1155  kleines  Westenholz,  zu  1,162  „
1156  Buchwiese,  zi  0,842  „
1273  Wiesgauerholz,  zu  0,453  „
1282  Bachsynaitholz,  zu  0,668  „
1285  Osterholz,  zu  2,007  „
1294  desgleichen,  z  2,508  „
1295  Holzpointwiese,  zu  .  0,515»
1296  Holzpointland,  Acker  mit  Grasflec,  zu  1,782  „
1137  die  drei  Mahden,  Wiese,  zu  0,106  „
1132  Bäckerreutl,  Wiese,  zu  0,269  „
1161  Westenwiese,  zu  .  0,491  „

 

Summa  1I4,200  ha

h)  die  im  Bezirke  des  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Trostberg  gelegenen  Grundstücke,
bestehend  in  der  Steuergemeinde  Stein

aus  Plannummer  Flächeninhalt
131⅛  Weiher  mit  Abflußgraben  in  den  Anningergraben,  zu  0,160  ha
697  Gliglingermoos,  Waldung,  zu  0,627  „
698  deegleichen,  Wiese,  zu  0,422  „
457  in  der  Marktpoint,  Wiese,  zu  0,287  „
460  Lochfeld,  Acker,  zu  .  2,756,,

100  Vorsaum  am  Kateenwallnerfeld,  Gehöl,  bereits  mit  einem  Flächen.

inhalt  von  0,235  ha  laut  Beschluß  vom  1.  Oktober  1896

dem  Fideikommisse  einverleibt,
140
        <pb n="894" />
        aus  Plannummer  Fläckeninhalt
nunmehr  aus  den  Plannummern  853  und  854  Parzellen  mit

0.108  ha  und  0,062  ha  dazu  erworben,  so  daß  die  Plannummer

100  dermalen  ausmißt  .  0,405  ha
643⅛  Fahrt,  zu  .  0,068  „
690  Bachholz,  z  .  .  .  .  .  .  .  .0,382»

bereits  mit  einem  Flächeninhalte  von  0,392  ha  laut  Beschluß  vom

1.  Oktober  1896  dem  Fideikommisse  einverleibt,  dazu  aus  Plan—

nummer  689  eine  Parzelle  mit  0,022  ha  neu  erworben,  gleichwohl

hat  die  Neuvermessung  nur  obigen  Flächeninhalt  ergeben,
695  Mooswiese  im  Lochholz,  zu  .  0,590»
1173  Anleiten  links  der  Traun,  Kies,  zu  0,671  „
1174  Anleiten  links  der  Traun,  Waldung,  zu  1.172  „
501  Auland  im  Aufeld,  Acker,  zu  0,811  „
502  bereite  Auland,  Acker,  zu  1,067  „
503  große  Auland,  Acker,  zu  0,541  „
71  4½  Straßland,  Acker,  zu  0,108  „

in  der  Steuergemeinde  Secon  aus  einer  Parzelle  zu  0,007  ha  von  dem  Grundstücke
Plannummer  2911;
diese  Parzelle  wurde  mit  der  laut  Beschluß  vom  1.  Oktober  1896
dem  Fideikommisse  bereits  einverleibten  Plannummer  2920b,  Höhenberg,
  Wald,  zu  54,292  ha,  vereinigt  und  hat  daher  Plan-Nr.
  2920b  nunmehr  einen  Flächeninhalt  von  54,299  ha.

C.  Als  Neuerwerbungen  zum  Schloßgute  Haus-Nummer  41  in  Unterbaar
das  Anwesen  Haus-Nummer  8  in  Unterbaar,  k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Rain,
bestehend  in  der  Steuergemeinde  Unterbaar

aus  Plannummer  Flächeninhalt
50a  Wohnhaus,  Stadel,  Stall  und  Hofraum,  zu  0,072  ha
50b  Garten,  zu  0,037  „
75a  Grabenacker,  zu  0,300  „,
75b  desgleichen,  z  0,129  „
96  das  obere  Viertl,  zu  .  0,242»
98a  die  Jauchert  in  der  Hölz,  Acker,  zu  0,433  „
98b  desgleichen,  zu  0,177  „

139  Kreppenackerl,  zu  0,181

1
        <pb n="895" />
        51.

aus  Plannummer

184
250
252
282
334
368
370
408
409
531
661
845

hinteres  Elendackerl,  zu
Zwerchle  am  Kühgassenacker,  Acker,  zu
Kühgassenacker,  zu
Haßlacker,  zu
Kreitacker,  zu

hinteres  Ackerl,  zu
vorderes  Auäckerl,  zu
Kreppenackerl,  zu
Banumacker,  zu
Kreuzacker,  zu
Weinbergacker,  zu
oberer  Grubfeldacker,  zu

Gemeinderecht:

877

Flächeninhalt
0,167  ha

0,416
0,269
0,436
0,654
0,245
0,  208
0,031
0,385
0,  733
0,484
1,145

7?

77

77

7

77

77

7'?

77

77

1

77

(Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten  Gemeindebesitzungen  nach  Vortrag  bei  der  Gemeinde
Hausnummer  42).

aus  Plannummer
5½0  Krautgarten,  zu

394u⅛  desgleichen,  zu

210
834
835
497
283
827
122

367
841

729

der  Oedplatz  oder  Kühtrieb  vom  Jahre  1804,  Garten  und  Wiese,  zu
Oetzacker,  zu

desgleit#en,  zu

äußerer  Wiesenbacherwegacker,  zu

Wirthsführerbauernacker  an  der  Kühgasse,  zu

Wagneracker,  zu

Brechhausacker,  zu

Zechhauserstraßackerl,  zu

Auackerl  neben  Baader,  zu

unterer  Oetzacker,  zu

in  der  Steuergemeinde  Holzheim
hinteres  Grubäckerl,  zu

in  der  Stenergemeinde  Thierhaupten

602½  Wiese,  zu

Brandversicherung:  6010  -.

Flächeninhalt
0,017  ha

0,020
0,365
0,545
0,187
0,545
0,218
0,848
0,399
0,106
0,129
0,293

0,194

0,215

1

7?

77

77

77

77

77

7?"

77
        <pb n="896" />
        878

D.  Als  Neuerwerbung  zu  Haus--Nummer  10  in  Riedheim,
k.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Rain,  bestehend  in  der  Steuergemeinde  Riedheim
aus  Plan-Nummer  39½  eine  Parzelle  zu  .  .  .0002ha
welche  mit  der  dem  Fideikommiß  bereits  einverleibten  Plan-  Nummer  10  a  zu  0,040  ha
vereinigt  wurde,  so  daß  letztere  nunmehr  einen  Flächeninhalt  von  0,043  ha  hat.

 

Diese  Vermehrung  des  Graf  zu  Arco-Zinneberg’'schen  Familienfideikommisses  wird
hiemit  nach  geendigter  Instruktion  gerichtlich  bestätigt  und  in  die  Fideikommißmatrikel  eingetragen,
  auch  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  am  23.  September  1899.

figl.  Oberlandesgericht  München.

(L.  S.)  Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:
von  Ruũffner.

 

Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtags-Kommissäre  bei  der  k.  Staats-Schuldentilgungs-Kommission
  betreffend.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  Tit.  VII  §  14  der  Verfassungsurkunde  und  Art.  35
des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1872,  den  Geschäftsgang  des  Landtags  betreffend,  sind  von
den  beiden  Kammern  des  gegenwärtigen  Landtags  nachgenannte  Mitglieder  derselben  als
Landtags-Kommissäre  bei  der  k.  Staats-Schuldentilgungs-Kommission  gewählt  worden:

I.  von  der  Kammer  der  Reichsräthe:

Herr  Reichsrath  Ritter  von  Maffei  als  Kommissär  und
Herr  Reichsrath  Freiherr  von  Soden-Fraunhofen  als  Stellvertreter
desselben;
II.  von  der  Kammer  der  Abgeordneten:
Herr  Abgeordneter  Dr.  Daller  als  Kommissär  und
Herr  Abgeordneter  Landmann  als  Stellvertreter  desselben.

Vorstehende  Wahlen  werden  hiemit  in  Bezug  auf  die  Mitunterzeichnung  der  Staats
Schuldurkunden  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  11.  Oktober  1899.

Königl.  Bayerische  Staats-Schuldentilgungs-Rommission.

Freiherr  von  Kaesfeldt.
Grombach.
        <pb n="897" />
        879

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

52.

München,  den  26.  Oktober  1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1899,  Ernenerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der
Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  21.  Oktober  1899,  den
Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Oktober  1899,  die  Verlegung
  des  Forstamtssitzes  von  Lemberg  nach  Hinterweidenthal  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
22.  Oktober  1899,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom
26.  Oktober  1899,  Maßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
11.  Oktober  1899,  den  Vollzug  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.
  —  Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

Jr  21936.

Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  zur  Vermeidung  der  Streichung  in  den  Bewerberverzeichnissen  die  Wiederholung
der  Meldung  der  vor  dem  1.  Jannar  1899  in  denselben  vorgemerkten  Militäranwärter  durch
letztere  bis  zum  1.  Dezember  1899  bei  der  betreffenden  die  Verzeichnisse  führenden  Behörde
zu  bewerkstelligen  ist.

Hiebei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits-  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  etwa  eingetretenen  Aenderungen  anzugeben  und  ist  die  Richtigkeit  der  bezüglichen
  Angaben  seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  durch
Beilage  eines  amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen.

München,  den  18.  Oktober  1899.

v.  Feilitzsch.  .  v.  Asth.
Erhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch  141
        <pb n="898" />
        880

Nr.  15597  I.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.
K.  IStaatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  23.  Oktober  1897  Nr.  148231.
(Gesetz  und  Verordnungsblatt  Seite  351  f.)  und  vom  8.  Oktober  1898  Nr.  14537  1.  (Gesetz=
  und  Verordnungs-Blatt  Seite  583)  wird  gemäß  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes
vom  6.  Juli  1884  hiemit  bekannt  gegeben,  daß  dem  Schiedsgerichte  für  die  k.  Postund
  Telegraphenverwaltung  als  Mitglieder,  welche  gemäß  §  47  Absatz  4  bis  6
des  angeführten  Gesetzes  von  den  Vertretern  der  Arbeiter  gewählt  sind,  nunmehr  angehören:

als  erster  Beisitzer:  Telegraphenvorarbeiter  Gabriel  Gruber  in  München,

„  „  Stellvertreter:  Telegraphenvorarbeiter  Johann  Aner  in  Bamberg,

„  zweiter  Stellvertreter:  Postaushelfer  Johann  Bauer  in  München,

„  „  Beisitzer:  Telephonvorarbeiter  Mathias  Sigl  in  München,

„  erster  Stellvertreter:  Telegraphenvorarbeiter  Johann  Ankofer  in  München,

„zweiter  „  Telegraphenvorarbeiter  Sebastian  Stickler  in  München.

München,  den  21.  Oktober  1899.

Tr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  22605.

Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von  Lemberg  nach  Hinterweidenthal  betreffend.

+Kl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  Oktober  l.  Is.  zu  genehmigen
geruht,  daß  das  seitherige  Forstamt  Lemberg  nach  Verlegung  seines  Sitzes  nach  Hinterweidenthal
  die  Bezeichnung  „Forstamt  Hinterweidenthal-West“  und  das  seitherige
Forstamt  Hinterweidenthal  die  Bezeichnung  „Forstamt  Hinterweidenthal-Ost“  führe.

München,  den  21.  Oktober  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.
        <pb n="899" />
        W  52.  881

Nr.  21878.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Vollzuge  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  des
§  36  des  Bannnfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  wird  bekannt  gegeben,  daß
nach  Enthebung  des  in  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  berufenen  k.  Regierungsassessors
  Eugen  Knilling  in  München  von  der  Funktion  eines  stellvertretenden  Vorsitzenden,
der  k.  Regierungsrath  Leopold  Dieterich  in  München  mit  Wirkung  vom  1.  November
ds.  Is.  an  als  weiterer  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  bayerischen
Baugewerksberufsgenossenschaft  ernannt  wurde.

München,  den  22.  Oktober  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

 

Nr.  22590.
Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Aus  Anlaß  der  Feststellung  der  Maul=  und  Klauenseuche  an  der  Grenzeingangsstelle
Lindau  bei  einem  zur  Einfuhr  nach  Bayern  bestimmten  schweizerischen  Viehtransporte  wird

im  Hinblicke  auf  §  7  des  Reichsgesetzes  vom  G*  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  der  Viehseuchen  und  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  sowie
auf  Grund  des  Art.  2  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich  Bayern  vom
26.  Dezember  1871  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz  bis  auf
Weiteres  verboten.

Das  Verbot  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

Die  in  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  11.  September  vor.  Is.  —  Ges.  u.  V.-Bl.
S.  571  —  zugelassene  beschränkte  Einfuhr  von  Zuchtrindern  und  Zuchtziegen  durch  Landwirthe
  oder  Züchter  fällt  unter  das  vorstehende  Verbot.

München,  den  26.  Oktober  1899.

frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  2117.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.

Gemäß  §  56  Abs.  5  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  vom  22.  Juni
1889  wird  bekannt  gegeben,  daß  durch  höchste  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
        <pb n="900" />
        882

des  Innern  vom  22.  September  1899  an  Stelle  des  in  den  dauernden  Ruhestand  ver—

setzten  seitherigen  Vorstandsvorsitzenden  k.  Regierungsrathes  und  Konsistorialdirektors  Ernst

Bauer  vom  1.  Oktober  ds.  Is.  ab  der  k.  Regierungsrath  Hermann  Kollmar  die  Ge—

schüfte  des  Vorstandsvorsitzenden  der  Versicherungsanstalt  für  Mittelfranken  wahrzunehmen  hat.
Ansbach,  den  11.  Oktober  1899.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  für  Mittelfranken.

Kollmar,
k.  Regierungsrath,  Vorsitzender.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen.  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gesunden,
unter'm  8.  Oktober  ds.  Is.  den  k.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Compagnie-Chef  im
Infanterie-Leib-Regiment  Wilhelm  Freiherrn
von  Reitzenstein  und  den  k.  Kammerjunker,
  Oberleutnant  à  la  suite  des  2.  Infanterie-Regiments
  und  persönlichen  Adjutanten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Franz
von  Bayern,  Albert  Freiherrn  von  Reck,
auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen  zu  Königlichen
  Kämmerern  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



 

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  6.  Oktober  ds.  Is.  dem  k.  Kammerjunker
  Adolf  Grafen  von  Montgelas,
Attaché  bei  der  Kaiserlich  Deutschen  Botschaft
in  Konstantinopel,  für  den  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Sultan  verliehenen  großherrlich
türkischen  Osmanic-Orden  4.  Klasse,  und

unter'm  12.  Oktober  ds.  Is.  dem  Leibjäger
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Leopold  von  Bayern,  Joseph  Renoth,  für
die  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Baden  verliehene  großherzoglich
  badische  kleine  goldene  Verdienst-Medaille
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

—

Berichtigung.
In  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
betreffend  (Beilage  zum  Landtags-Abschied,  Nr.  28  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes,  Seite  111)

hat  der  Schluß  des  Artikel  95  zu  lauten:

entsprechende  Anwendung.“

des  Artikel  67  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1,  3
        <pb n="901" />
        Geseh-und  Verurdunngsglat

für  das

Königreich  Bayern.
I  53

München,  den  4.  November  1899.

—  ——  ——  —

 

 

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  24.  Oktober  1899,  den  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  26.  Oktober  1899,  den  Vollzug  des  Invaliditäts--  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.  —
Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Rumänisches  Consulat  für  die  Pfalz.  —  Koöniglich  Griechisches  Consulat
in  München.

 

 

Nr.  32477.
Bekanntmachung,  den  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg  betreffend.
figl.  Staatsministerium  der  Justiz.

Der  stellvertretende  Vorsitzende  des  Vorstands  der  Anwaltskammer  Augsburg,  der
Rechtsanwalt,  K.  Advokat  Justizrath  Gustav  Böhm  in  Augsburg  ist  gestorben.  Die
Anwaltskammer  hat  bei  der  nach  §  44  Abs.  2  der  Rechtsanwaltsordnung  vorgenommenen
Ersatzwahl  den  Rechtsanwalt  Ludwig  Lammel  in  Augsburg  zum  Mitgliede  des  Vorstands
gewählt.  Der  Vorstand  hat  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  den  Rechtsanwalt,  K.  Advokaten
  Justizrath  Georg  Costa  in  Augsburg,  zum  Schriftführer  den  Rechtsanwalt,  K.  Advokaten
  Adolf  Bothmer  in  Augsburg  gewählt.

München,  den  24.  Oktober  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

 

Nr.  22372.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  72  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts=

  und  Altersversicherung,  wird  bekannt  gegeben,  daß  nach  Enthebung  des  bisherigen
142
        <pb n="902" />
        884

Vorsitzenden  mit  Wirksamkeit  vom  1.  November  ds.  Is.  an  der  k.  Regierungsrath  Gustav
Breuner  in  Landshut  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  Versicherungsanstalt  für

Niederbayern  ernannt  worden  ist.
München,  den  26.  Oktober  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Ordens-Verleihungen.

–——  e

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  22.  September  ds.  Is.  dem  Direktor
der  k.  und  k.  Privat=  und  Familien  Fonds-Kasse,
  Adolph  Freiherrn  von  Lilienau  in
Wien,  den  Verdienst=  Orden  vom  hl.  Michael
III.  Klasse  und  dem  Oberrechnungsrathe  der
k.  und  k.  Generaldirektion  der  Privat=  und
Familien-Fonds,  Alfred  Windt  in  Wien,
denselben  Orden  IV.  Klasse,

unter'm  29.  September  ds.  Is.  dem  Vorstande
  der  Generaldirektion  der  k.  Württembergischen
  Staatseisenbahnen,  Staatsrath  von
Balz,  den  Verdienst-Orden  vom  hl.  Michael
II.  Klasse  mit  Stern,  dem  Baurathe  bei  der
Generaldirektion  der  k.  Wäürttembergischen
Staatseisenbahnen,  H.  Neuffer,  den  Verdienst-Orden
  vom  hl.  Michael  III.  Klasse  und
dem  k.  Württembergischen  Baninspektor  Kübler
denselben  Orden  IV.  Klasse,  und

unter'm  7.  Oktober  ds.  Is.  dem  Kanzleiaufwärter
  Vogel  im  k.  württembergischen

Ministerium  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael
zu  verleihen.

Königlich  Rumänisches  Consulat  für

die  Palz.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  4.  Oktober  ds.  Is.  allergnädigst
zu  genehmigen  geruht,  daß  der  bisherige  k.  rumänische
  Consul  für  die  Pfalz,  Karl  Simon

in  Mannheim,  in  der  Eigenschaft  eines  k.  rumänischen
  Generalconsuls  anerkannt  werde.

Königlich  Griechisches  Consulat
in  München.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'  15.  Oktober  ds.  Is.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
k.  griechischen  Generalconsul  ernannte  Direktor
der  bayerischen  Handelsbank,  Wilhelm  Freiherr
  von  Pechmann  in  München,  in  dieser
dienstlichen  Eigenschaft  anerkannt  werde.
        <pb n="903" />
        885

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

54.

München,  den  15.  November  1899.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Röniglich  Allerhöchste  Entschließung  vom  13.  November  1899,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Bekanntmachung  vom  10.  November  1899,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  10.  November  1899.  Gesuch  der  bayerischen  Vereinsbank  um  die  Genehmigung  zur
Ausgabe  von  4  prozentigen  Pfandbriefen  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  11.  November  1899,  Verlegung
  des  Forstamts  Krottensee  nach  Neuhaus  a.  P.  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  November  1899,
Gräflich  von  Berchem'sches  Familienfideikommiß  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Ordens  Verleihungen.
—  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Nr.  24465.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

umn  Gonts  Gucden  Künilliter  prinj  uon  Bauern.
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  nach  Vorschrift  des  Titel  VII  §  22  Abs.  III  der
Verfassungs-Urkunde  zu  Ende  gehende  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten
gandtags  bis  zum  31.  Januar  des  nächsten  Jahres  zu  verlängern.

«  143
        <pb n="904" />
        886
Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  13.  November  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  TCrailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.Lronrod.  Frhr.  v  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
!1  die  Rammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:
2  die  Kammer  der  Abgcordncten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

 

Xr.  71041!.
Bekanutmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hhauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  12.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Grafing  —Ebersberg
finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen
  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —  Gesetzund
  Verordnungs-Blatt  1892  Seite  912  ff.,  1897  Seite  209  ff.  und  1898  Seite  327  ff.)
Anwendung.

München,  den  10.  November  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

 

Nr.  235383.
Bekanntmachung,  Gesuch  der  bayerischen  Vereinsbank  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von
4  prozentigen  Pfandbriefen  betreffend.

4.  Staatsministerium  des  Innern.
Der  bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  ertheilt,  die  bisher

noch  nicht  emittirten  Reste  der  vor  Einführung  des  Gesetzes  vom  18.  März  1896,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  creirten  Serien  XVI  und  XVII  4  pro-g

zentiger  verloosbarer  Pfandbriefe  im  Betrag  von  1030000  X  und  bezw.  8  130  000  M  in
Verkehr  zu  bringen.
München,  den  10.  November  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="905" />
        W64.

Nr.  240571.

887

Bekanntmachung,  Verlegung  des  Forstamts  Krottensee  nach  Neuhaus  a.  P.  betreffend.

füönigliches  Staatsministerinm  der  Finanzen
Ministerialsorstabtheilung.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  das  Forstamt  Krottensee  nach
Verlegung  seines  Amtssitzes  von  Krottensee  nach  Neuhaus  a.  P.  die  Bezeichnung  „Forstamt
Neuhaus  a.  P.“  führe.

München,  den  11.  November  1899.

DOr.  Frhr.  v.  Riedel.

Bekanntmachung,  Gräflich  von  Berchem'sches  Familienfideikommiß  betreffend.

Das  von  dem  Grafen  Sigmund  von  Berchem  aus  seinen  Landgütern  Piesing  und
Haiming  errichtete  und  von  dem  k.  Appellationsgerichte  von  Oberbayern  durch  Beschluß
vom  23.  Mai  1871  bestätigte  Familienfideikommis,  wurde  mit  Einverständniß  sämmtlicher
Betheiligten  und  der  Vertreter  des  Fideikommisses,  der  Minderjährigen  und  künftigen
Nachkommenschaft  mit  Genehmigung  des  Fideikommißgerichtes  gemäß  §  93  Ziff.  4,  §  97,
98  und  101  des  Fideikommiß-Ediktes  aufgelöst.

München,  den  7.  November  189)9.

figl.  Oberlandesgericht  München.

Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident.
v.  Küffner.

Waeger.

 

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
10.  November  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Photographen  Carl  Schmidt

 

in  Kaiserslautern  den  Titel  eines  „K.  B.  Hof-Photographen“
  zu  verleihen.

 

Ordens-Verleihungen.
Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  31.  Oktober  ds.  Is.
        <pb n="906" />
        888

allergnädigst  bewogen  gefunden,  nachstehende
Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:

1.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  k.  Kämmerer,  Staatsrathe  im  a.  o.  D,
Friedrich  Freiherrn  von  Niethammer,
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Kgl.  Sachsischen
Hofe  zu  Dresden;

II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen

Michael  II.  Klasse  mit  Stern:

dem  Erzbischofe  von  Bamberg,  Dr.  Joseph
Ritter  von  Schork,

dem  k.  Staatsrathe  i.  o.  D.,  Max  Ritter
von  Neumayr;

III.  das  Komthurkreuz  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone:
dem  k.  Staatsrathe  im  a.  o.  D.,  Hermann
Freiherrn  von  Stengel,  stellvertretenden
Bevollmächtigten  Bayerns  zum  Bundesrathe,
dem  k.  Hofkapellendirektor,  geistlichen  Rath
Jakob  Ritter  von  Türk,  Propst  bei  dem
Kollegiatstifte  an  der  Hofkirche  zum  heiligen
Kajetan  in  München;
IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  k.  Hofjagd-Inspektor,  Oberforstrath

Max  Ritter  von  Krembs:

V.  das  Ritterkrenz  des  Verdienstordens

der  bayerischen  Krone:

dem  k.  Staatsrathe  i.  o.  D.,
Nikolaus  Schraut;

Joseph

VI.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:

dem  Legationsrath  bei  der  k.  Gesandtschaft
in  Berlin,  k.  Kämmerer  Georg  Freiherrn
von  und  zu  Guttenberg.

 

 

füöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  MNamen  Seiner  Mofjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  31.  Oktober  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  k.
Kämmerer,  Heinrich  Freiherrn  Tucher  von
Simmelsdorf,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  k.  Italienischen
Hofe  in  Rom,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Sultan  verliehenen  großherrlich
türkischen  Medschidje  Ordens  l.  Klasse  zu
ertheilen.
        <pb n="907" />
        Gesct  und  VerorduuiigaPluli

für  das

Königreich  Bayern.

K  55.

München,  den  22.  November  1899.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  November  1899,  die  Redaktion  der  Gesetze  über  die  Erbschaftssteuer  und  das  Gebührenwesen
  betreffend.  —

 

 

Nr.  23325.

Bekanntmachung,  die  Redaktion  der  Gesetze  über  die  Erbschaftssteuer  und  das  Gebührenwesen
betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  im  Artikel  179  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
und  im  Artikel  CIII  des  Gesetzes,  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend,
ertheilten  Ermächtigung  werden  im  Eirnverständnisse  mit  den  übrigen  k.  Staatsministerien
und  dem  k.  Kriegsministerium  die  Texte

1.  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  vom  18.  August  1879,
2  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung
vom  Jahre  1892,
wie  sie  sich  in  Folge  der  hiezu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  ergeben,  hiemit  bekannt
gemacht.

Soweit  die  Nummernfolge  eine  Aenderung  erfahren  hat,  sind  die  bisherigen  Nummern

der  Artikel  in  Klammern  beigefügt.

München,  den  1  1.  November  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.
144
        <pb n="908" />
        890

Gesetz
über  die  Erbschaftssteuer.

I.  Abschnitt.
von  der  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer.

Art.  1.

Der  Erbschaftsstener  unterliegen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Anfälle
a)  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen  auf  den  Todesfall,  aus
Auflagen  auf  Zuwendungen  dieser  Art,  die  dem  Empfänger  der  Leistung
einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  bezwecken,  sowie  aus  Pflichttheilsrechten;

b)  von  Nutzungen  aus  Lehen,  Familienfideikommissen,  Majoraten,  Stamm=  und
Erbgütern;
)  von  Bezügen  aus  Familienstiftungen,  welche  auf  den  durch  die  Suceessionsordnung
  Berufenen  übergehen,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  einem  Bayern  oder  Nichtbayern  zukommen.
Den  Schenkungen  auf  den  Todesfall  werden  Schenkungen  unter  Lebenden  gleichgeachtet,
  deren  Vollzug  bis  zum  Ableben  des  Schenkgebers  aufgeschoben  ist.
Art  2.
Die  Steuer  beträgt:
1.  vier  Pfennig  von  je  1  Mark  des  Betrags,  wenn  der  Anfall  gelangt  an:
a)  Eltern  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  3  Ziff.  1a;
b)  voll=  oder  halbbürtige  Geschwister  oder  deren  Abkömmlinge,  Stiefeltern,
Stiefverwandte  in  absteigender  Linie,  Schwiegerkinder;

2.  sechs  Pfennig  von  je  1  Mark  des  Betrags,  wenn  der  Anfall  gelangt  an:
Großeltern  oder  entferntere  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  oder  an  vorstehend
  nicht  benannte  Verwandte  in  der  Seitenlinie  des  dritten  oder
vierten  Grades  (nach  dem  Civilrecht);

3.  acht  Pfennig  von  je  1  Mark  des  Betrags:
in  den  übrigen  Fällen.

Art.  3.

Von  der  Erschaftssteuer  sind  befreit:

1.  Anfälle,  welche  gelangen  an:
a)  Eltern  bis  zu  dem  Betrage  von  1000  Mark  einschließlich  und,  sofern  der
        <pb n="909" />
        W55.  891

Anfall  mehr  beträgt,  mit  zwanzig  Procent  des  Mehrbetrags,  und  zwar  ohne
Unterschied,  ob  der  Anfall  von  einem  oder  beiden  Elterntheilen  erworben  wird;

b)  Ehegatten  und  Verwandte  in  absteigender  Linie;

)  Personen,  welche  des  Erblassers  Hausstand  angehört  und  in  demselben  in
einem  Dienstverhältnisse  gestanden  haben,  bis  zum  Betrage  von  600  Mark
einschließlich;

2.  Anfälle,  deren  Werth  den  Betrag  von  50  Mark  nicht  übersteigt;

3.  milde,  fromme  und  Unterrichts-Stiftungen;

4.  alle  Zuwendungen,  welche  ausschließlich  einem  milden,  frommen,  gemeinnützigen
oder  Unterrichts-Zwecke  gewidmet  sind,  sofern  die  Verwendung  derselben  zu  dem
bestimmten  Zwecke  gesichert  ist.

Nichtbayerische  Gemeinden,  Stiftungen,  Vereine  und  Anstalten  können  die  Befreiung  von
der  Erbschaftssteuer  auf  Grund  der  Bestimmung  in  Ziff.  3  und  4  nur  insoweit  beanspruchen,
als  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Art.  4.
Für  die  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  2  und  3  gelten  folgende  Grundsätze:

1.  Als  Verwandtschaft  gilt  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt  begründete
Verwandtschaft  sowie  das  Verhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen
Abkömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits,
sofern  die  Vaterschaft  erweislich  anerkannt  ist.

2.  Auf  ein  die  Steuer  minderndes  oder  ausschließendes  Verhältniß,  welches  zufolge
eines  richterlichen  Erkenntnisses  oder  eines  Vertrags  schon  vor  dem  Tode  des
Erblassers  zu  bestehen  aufgehört  hat,  darf  nicht  zurückgegangen  werden.  Die
Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
steht  der  Scheidung  gleich.

Art.  5.

Die  Erbschaftssteuer  ist  von  dem  Betrage  zu  entrichten,  um  welchen  derjenige,  dem  der
Anfall  zukommt,  reicher  wird.

In  die  steuerpflichtige  Masse  sind  alle  zu  dem  Rücklasse  gehörigen  Forderungen  einschließlich
  derjenigen  Beträge,  welche  der  Erwerber  selbst  zur  Masse  schuldet  oder  die  ihm  erst
mit  dem  Anfalle  erlassen  werden,  einzurechnen.

Dagegen  kommen  von  der  steuerpflichtigen  Masse  in  Abzug  alle  Schulden  und  Lasten,
welche  mit  derselben  übernommen  werden.  Hiezu  werden  bei  Erbschaften  auch  gerechnet  die
Kosten  des  Begräbnisses  des  Erblassers,  die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der  Verlassenschaftsbehandlung
  und  der  im  Interesse  der  Masse  geführten  Prozesse,  Urt.  aber  der
        <pb n="910" />
        892

Betrag  der  Erbschaftssteuer  selbst  und  nicht  die  Kosten  der  zwischen  den  Erbinteressenten  in
deren  besonderem  Interesse  geführten  Prozesse.
Art.  6.

Insoweit  eine  Zuwendung  zur  Vergeltung  für  Leistungen  bestimmt  ist,  welche  mit  dem
Anfalle  übernommen  werden,  hat  bei  Berechnung  der  Steuer  der  Werth  dieser  Leistungen  von
der  Zuwendung  in  Abzug  zu  kommen.

Art.  7  (7  Abs.  1,  8  Abs.  1).

Auf  (Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte,  welche  sich  außerhalb  Bayerns
befinden,  erstreckt  sich  die  Steuerpflicht  nicht.

Innerhalb  Bayerns  befindliche  Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte  unterliegen
  der  Erbschaftssteuer  ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser  Bayer  oder  Nichtbayer  war
und  ob  er  seinen  Wohnsitz  in  Bayern  hatte  oder  nicht.

Art.  8  (7  Abs.  2,  8  Abs.  21.

Anderes  als  das  im  Art.  7  bezeichnete  Vermögen  unterliegt  der  Erbschaftsstener,  wenn
der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes,  im  Falle  der  Todeserklärung  bei  dem  Beginnc  der
Verschollenheit,  seinen  Wohnsitz  in  Bayern  hatte.

Soweit  hienach  außerhalb  Bayerns  befindliches  Vermögen  der  Besteuerung  unterliegt,
wird  auf  die  Erbschaftssteuner  die  in  dem  Staate,  in  welchem  sich  das  Vermögen  befindet,
von  diesem  Vermögen  zu  entrichtende  Erbschaftsabgabe  angerechnet.

Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes,  im  Falle  der  Todeserklärung  bei  dem
Beginne  der  Verschollenheit,  keinen  Wohnsitz,  so  unterliegt  das  bewegliche  Vermögen  der
Erbschaftsstener  soweit  es  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers,  im  Falle  der  Todeserklärung
zur  Zeit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils,  sich  in  Bayern  befindet.

Art.  9.

Für  den  Fall,  daß  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  in  einem  Staate  gehabt  hat,  in  dem
die  Erbschaftssteuer  nach  anderen  als  den  im  Art.  8  bestimmten  Grundsätzen  erhoben  wird,
oder  Angehöriger  eines  solchen  Staates  gewesen  ist,  kann  das  Staatsministerium  der  Finanzen
zum  Zwecke  der  Ausgleichung  und  thunlichster  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  anordnen,
daß  das  bewegliche  Vermögen

1.  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  des  Erblassers  der  Erbschaftssteuer  unterliegt,
wenn  der  Erblasser  bayerischer  Staatsangehöriger  gewesen  ist;
2.  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  und  die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers  der
Erbschaftsstener  unterliegt,  wenn  das  Vermögen  sich  in  Bayern  befindet.
Art.  10  (9).

Bei  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  8,  9  gelten  die  in  Bayern  angestellten

Beamten  eines  anderen  Staates  nicht  als  in  Bayern  wohnhaft.
        <pb n="911" />
        3955.  893

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  auch  außerdem  bei  Anwendung  der  erwähnten  Bestimmungen
  Angehörige  anderer  Staaten,  welche  des  Dienstes  halber  ihren  Wohnsitz  in  Bayern
haben,  als  nicht  in  Bayern  wohnhaft  zu  behandeln.

Art.  11  (10).

Schulden  und  Lasten,  welche  nur  auf  einem  nach  den  Art.  7  bis  steuerfreien  oder
steuerpflichtigen  Theile  der  Masse  haften,  kommen  nur  bei  diesem  Theile,  Schulden  und
Lasten,  welche  vorzugsweise  auf  einem  steuerfreien  oder  vorzugsweise  auf  einem  steuerpflichtigen
Theile  der  Masse  haften,  zunächst  bei  diesem  Theile  und  erst,  soweit  sie  hiedurch  nicht  gedeckt
  werden,  bei  der  übrigen  Masse  in  Abzug.

Sonstige  Schulden  und  Lasten,  welche  sowohl  auf  dem  steuerfreien  als  auch  auf  dem
steuerpflichtigen  Theile  der  Masse  haften,  kommen  von  letzterem  nur  nach  dem  Verhältnisse
dieses  Theiles  zur  gesammten  Masse  in  Abzug.

Art.  12  (11).

Für  die  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  ist  der  gemeine  Werth  der  stenerpflichtigen

Masse  in  dem  Zeitpunkte  des  Todes  des  Erblassers  maßgebend.

Art.  13  (12).

Bei  immerwährenden  Nutzungen  oder  Leistungen  wird  das  Fünfundzwanzigfache  ihres
einjährigen  Betrags,  bei  Nutzungen  oder  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  sofern  nicht
die  Vorschriften  der  Art.  14,  15  Anwendung  finden,  das  Zwölfundeinhalbfache  des  einjährigen
  Betrags  als  Kapitalwerth  angenommen.

Art.  14  (13).

Der  Kapitalwerth  von  Leibrenten  und  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person  beschränkten
  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  zur  Zeit  des  Aufalls  erreichten
Lebensalter  der  Person,  mit  deren  Tod  die  Nutzung  oder  Leistung  erlischt,  und  wird  bei
einem  Lebensalter  derselben

von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das  18  fache,
über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  17  fache
„  25  „  „  35,  ,„  „  16  „

77  35  7?  7?.  77  45  *  7?  77  14  7?
*  45  7?  '?  T  55  ff  ff  ff  12  *

T  55  %  *½  7r  65  *[)  11  7?  8½⅛½
77  65  7?  7?  77  75  77  77  ff  5  7
ff  75  ff  ff  ff  80  -*  7?  ff  3  77
7!  80  77  ff  ff  2  7?7
des  Werthes  der  einjährigen  Nutzung  beziehungsweise  Leistung  angenommen.
        <pb n="912" />
        894

Ist  die  Dauer  der  Nutzungen  oder  Leistungen  von  der  Lebenszeit  mehrerer  Personen
dergestalt  abhängig,  daß  beim  Tode  der  zuerst  versterbenden  die  Nutzung  oder  Leistung  er—
lischt,  so  ist  für  die  Werthsermittelung  das  Lebensalter  der  ältesten  Person  maßgebend.
Dauert  dagegen  die  Nutzung  oder  Leistung  bis  zum  Tode  der  letztversterbenden  Person  fort,
so  hat  die  Berechnung  nach  dem  Lebensalter  der  jüngsten  Person  zu  erfolgen.

Art.  15  (14).

Bei  Nutzungen  und  Leistungen  auf  bestimmte  Zeit  ist  der  Kapitalwerth  unter  Zuveb-e.
  grundelegung  ihres  einjährigen  Betrags  nach  der  beiliegenden  Hilfstabelle  zu  ermitteln.
1—  Ist  jedoch  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  noch  außerdem  durch  die  Lebenszeit  ei  ne

oder  mehrerer  Personen  bedingt,  so  darf  der  sich  nach  Art.  14  berechnende  Kapitalwerth
nicht  überschritten  werden.

Art.  16  (15).
Der  einjährige  Betrag  von  Nutzungen  eines  Vermögens  ist,  wenn  er  nicht  unzweifelhaft

  feststeht,  auf  vier  vom  Hundert  und,  soweit  das  Vermögen  in  Immobilien  besteht,  auf
drei  vom  Hundert  des  Kapitalwerths  anzunehmen.

Art.  17  (16).

Vermögen,  dessen  Erwerb  von  dem  Eintritte  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängt,
unterliegt  der  Besteuerung  erst  beim  Eintritte  der  Bedingung;  die  Stenerbehörde  kann  jedoch
Sicherstellung  der  alsdann  zu  entrichtenden  Stener  fordern.

Unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworbenes  Vermögen  —  mit  Ausnahme  der
Nutzungen  von  unbestimmter  Dauer,  welche  lediglich  nach  den  Bestimmungen  in  Art.  13
bis  15  zu  behandeln  sind  —  ist  wie  unbedingt  erworbenes  zu  versteuern.  Beim  Eintritte
der  Bedingung  wird  jedoch  die  gezahlte  Steuer  bis  auf  den  der  wirklichen  Bereicherung  entsprechenden
  Betrag  erstattet.

Art.  18  (17).

Lasten  und  Leistungen,  welche  den  Werth  der  steuerpflichtigen  Masse  mindern,  werden,
wenn  sie  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  sind,  vorerst  nicht  berücksichtigt.  Beim
Eintritte  der  Bedingung  ist  jedoch  das  Zuvielgezahlte  von  der  Steuerbehörde  zu  erstatten.

Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängt  —  mit  Ausnahme
der  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  deren  abzuziehender  Werth  nach  den  Bestimmungen
in  Art.  13  bis  15  sich  berechnet,  —  werden  wie  unbedingte  in  Abzug  gebracht.  Beim
Eintritte  der  Bedingung  ist  jedoch  derjenige  Steuerbetrag  nachzuerheben,  welcher  mehr  zu

entrichten  gewesen  sein  würde,  wenn  der  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Bedingung  bei  Berechlung
  der  Steuer  bekannt  gewesen  wäre.
        <pb n="913" />
        #55.  895

Art.  19  (18).

Die  in  Art.  17,  18  enthaltenen  Bestimmungen  sind  gleichmäßig  auch  auf  die  von
einem  Ereigniß,  welches  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunkts  seines  Eintrittes  ungewiß  ist,  abhängigen
  Erwerbungen,  Lasten  und  Leistungen  anzuwenden.

Art.  20  (19).

Unsichere  Forderungen  und  andere  zur  sofortigen  Werthsermittlung  nicht  geeignete  Gegenstände
  kommen  mit  einem  muthmaßlichen  Werthe  in  Rechnung,  den  der  Steuerpflichtige  in
Vorschlag  bringt.  Findet  keine  Einigung  statt,  so  kann  die  Steuerbehörde  von  dem  vorgeschlagenen
  Werthe  die  Steuer  einziehen  und  die  Berichtigung  des  Werthansatzes  sowie  die
entsprechende  Nachforderung  oder  Erstattung  der  Steuer  bis  zum  Ausgang  derjenigen  Verhandlungen
  vorbehalten,  von  welchen  die  Bezahlung  der  Forderung  beziehungsweise  die  Werthsermittlung
  abhängt.

Sind  bei  Berechnung  der  Steuer  ungewisse  oder  noch  unbekannte  Ansprüche  der  Masse
oder  an  die  Masse  außer  Berücksichtigung  geblieben,  so  wird,  wenn  dieselben  später  zur  Verwirklichung
  gelangen,  das  Zuweniggezahlte  nacherhoben  und  das  Zuvielgezahlte  zurückerstattet.

Für  die  etwaige  Nachzahlung  kann  Sicherstellung  der  Steuer  aus  der  Masse  verlangt  werden.

Art.  21  (20).

Bei  Lehen,  Familienfideikommissen,  Majoraten,  Stamm=  und  Erb-Gütern,  sowie  bei
Bezügen  aus  Familienstiftungen  ist  der  Berechnung  der  Steuer  der  nach  Vorschrift  des
Art.  14  zu  ermittelude  Werth  der  anfallenden  Nutzungen  oder  Bezüge  zu  Grund  zu  legen,
der  Steuersatz  aber  nach  dem  Verwandtschaftsverhältniß  zwischen  dem  letzten  Inhaber  und
dessen  unmittelbarem  Nachfolger  zu  bemessen.

Gleiches  gilt  für  jene  Güter,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,
die  Ablösung  des  Lehenverbandes  betreffend,  von  dem  Lehenverbande  befreit  wurden,  insolange
und  insoweit  für  die  SucMcession  in  dieselben  die  frühere  Lehenfolge-Ordnung  maßgebend  bleibt.

Art.  22  (21).

Ist  einem  Erbschaftssteuerpflichtigen  Vermögen  angefallen,  dessen  Nutzung  einem  Dritten
zusteht,  so  ist  dasselbe  um  den  nach  Vorschrift  der  Art.  13  bis  21  berechneten  Werth  der
Nutzung  geringer  anzuschlagen,  sofern  von  dem  Erwerber  der  Substanz  nicht  die  Aussetzung
der  Versteuerung  der  Substanz  bis  zu  deren  Vereinigung  mit  der  Nutzung  beantragt  wird.
Letztern  Falls  erfolgt  alsdann  die  Versteuerung  ohne  jenen  Abzug  aus  dem  vollen  Werthe
zur  Zeit  der  Beendigung  der  Nutznießung  und,  wenn  inzwischen  eine  weitere  Vererbung  der
Substanz  eingetreten  sein  sollte,  ohne  Entrichtung  einer  Steuer  für  die  dazwischen  liegenden
Anfälle  dergestalt,  als  ob  der  in  die  Nutzung  eintretende  Erwerber  der  Substanz  das  unbeschränkte
  Eigenthum  unmittelbar  von  dem  ursprünglichen  Erblasser  erworben  hätte.
        <pb n="914" />
        896

Wird  die  Versteuerung  ausgesetzt,  so  kann  Sicherstellung  der  Steuer  aus  der  Masse
verlangt  werden.

Art.  23  (22).

Bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse  wird  der  Vorerbe  oder  der  erste
Vermächtnißnehmer  als  Nießbraucher  und  der  Nacherbe  oder  der  Nachvermächtnißnehmer  als
Erwerber  der  Substanz  des  an  ihn  herauszugebenden  Vermögeus  behandelt.

Ist  jedoch  die  Einsetzung  des  Nacherben  oder  das  Nachvermächtniß  auf  dassjenige  beschränkt,
  was  bei  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  oder  des  Nachvermächtnisses
übrig  sein  wird,  so  haben  sowohl  der  Vorerbe  oder  der  erste  Vermächtnißnehmer  von  dem
vollen  Betrage  des  ihm  angefallenen  als  der  Nacherbe  oder  der  Nachvermächtnißnehmer  von
dem  vollen  Betrage  des.  an  ihn  herausgegebenen  Vermögens  nach  ihrem  Verhältnisse  zum
Erblasser  die  Erbschaftssteuer  zu  entrichten.  Die  von  dem  Vorerben  oder  dem  Vorvermächtnißnehmer
  entrichtete  Stener  wird  für  den  Betrag,  für  welchen  der  Nacherbe  oder  der  Nachvermächtnisinehmer
  stenerpflichtig  ist,  insoweit  zurückvergütet,  als  sie  den  Betrag  übersteigt,
den  der  Vorerbe  oder  der  Vorvermäch  nehmer  als  Nießbraucher  schulden  würde.

Art.  24  (23).

Haben  Ehegatten  gemeinschaftlich  Verwandte  des  einen  oder  beider  Ehegatten  als  Erben
eingesetzt  oder  mit  anderen  Zuwendungen  von  Todeswegen  bedacht,  so  wird  angenommen,
daß  der  Anfall  von  dem  dem  Bedachten  am  nächsten  verwandten  Ehegatten  herrühre,  soweit
dessen  Nachlaß  reicht,  sofern  sich  nicht  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  die  Zuwendung  von
dem  anderen  Ehegatten  ausgegangen  ist.  Kann  der  Betrag  des  Nachlasses  des  zuerst  verstorbenen
  Ehegatten  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  derselbe  behufs  Berechnung  der  Steuer  auf
die  Hälfte  des  beim  Tode  des  letztlebenden  Ehegatten  vorhandenen  Vermögens  anzunehmen.
Bleibt  jedoch  nur  in  Betreff  einzelner  Vermögensgegenstände  zweifelhaft,  zu  welchem  Nachlaß
sie  gehören,  so  wird  angenommen,  daß  dieselben  zum  Nachlaß  jedes  Ehegatten  zur  Hälfte
gehören.

Art.  25  (24).

Die  Erbschaftssteuer  wird  nach  dem  Antheile  jedes  einzelnen  Erwerbers  besonders  berechnet.

Die  bei  der  Berechnung  der  Steuer  sich  ergebenden  Pfennigbeträge  werden,  wenn  sie
über  50  Pfennig  betragen,  mit  1  Mark,  außerdem  mit  50  Pfennig  gerechnet.

Art.  26  (25).
Die  Erbschaftssteuer  trifft  den  Erwerber  des  steuerpflichtigen  Anfalls.
Für  die  Entrichtung  der  Steuer  haftet  die  ganze  steuerpflichtige  Masse,  aus  welcher
auch  auf  Erfordern  für  die  Versteuerung  bedingter  oder  strittiger  Anfälle  Sicherheit  bestellt
werden  must.
        <pb n="915" />
        M  5B5.  897

Erben  und  Miterben,  welche  in  den  Besitz  der  Erbschaft  gelangt  waren,  sind  bis  zur
Höhe  des  aus  der  Erbschaft  Empfangenen  für  die  Versteuerung  derjenigen  Anfälle  haftbar,
welche  sie  vor  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der  Steuer  an  die  Berechtigten  ausgeant—
wortet  haben.

Art.  27  (26).

Testamentsvollstrecker,  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte  der  Erbinteressenten,
Nachlaßpfleger  sowie  die  Verwalter  von  Familienstiftungen  haften  persönlich  für  die  Steuer,
wenn  sie  vor  deren  Entrichtung  oder  Sicherstellung  die  Erbschaft,  einzelne  Erbtheile,  Ver—
mächtnisse,  Schenkungen  auf  den  Todesfall,  Pflichttheile  oder  Bezüge  aus  Familienstiftungen
ausantworten  oder  steuerpflichtige  Auflagen  erfüllen.

II.  Abschnitt.

Buständigkeit  und  Verfahren.

Art.  28  (27).

Die  Berechnung,  Erhebung  und  Verwaltung  der  Erbschaftssteuer  obliegt  den  Rentämtern
  unter  der  Leitung  der  Regierungsfinanzkammern  und  unter  der  Oberaufsicht  des
Staatsministeriums  der  Finanzen.

Art.  29  (28).

Die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  jedem  in  der  Gemeinde  erfolgten  Todesfalle
  den  Rentämtern  Anzeige  zu  erstatten.

Desgleichen  sind  die  Gerichte  gehalten,  die  erlassenen  Urtheile  auf  Todeserklärung  den
Rentämtern  in  beglaubigter  Abschrift  bekannt  zu  geben.

Art.  30  (29).

Jeder,  dem  ein  steuerpflichtiger  Anfall  zukommt,  ist  verpflichtet,  denselben  binnen  zwei
Monaten,  nachdem  er  davon  Kenntniß  erlangt  hat,  bei  dem  zuständigen  Rentamte  anzumelden,
  ohne  Unterschied,  ob  die  Erwerbung  des  Anfalls  bereits  stattgefunden  hat  oder  nicht.

Theilnehmer  an  einer  Erbschaft  sowie  die  zu  Bezügen  aus  Familienstiftungen  Berufenen
werden  von  der  Anmeldungspflicht  befreit,  wenn  die  ihnen  zukommenden  Anfälle  von  einer
der  in  Art.  27  bezeichneten  Personen  oder  von  einem  Mitberechtigten  rechtzeitig  angemeldet

werden.
Ueber  die  erfolgte  Anmeldung  ist  auf  Verlangen  gebührenfreie  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Art.  31  (30).

Gerichte,  Notare,  Privatverlassenschaftskommissäre  und  Testamentsvollstrecker  haben  dem
145
        <pb n="916" />
        898

zuständigen  Rentamte  innerhalb  einer  von  der  Staatsregierung  näher  zu  bestimmenden  Frist
von  den  Verlassenschaften,  welche  sie  behandeln,  und  von  dem  etwaigen  Vorhandensein  einer
Verfügung  von  Todeswegen  unter  Bekanntgabe  der  hierin  mit  Zuwendungen  bedachten
Personen  Nachricht  zu  geben.  Auch  sind  sie  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  auf  Verlangen
die  gepflogenen  Verlassenschaftsverhandlungen  und  die  Verfügungen  von  Todeswegen  zur  Ein—
sicht  mitzutheilen.

Art.  32  (31).

Jeder  Erwerber  eines  steuerpflichtigen  Anfalls  ist  gehalten,  auf  ergangene  Aufforderung
bei  dem  einschlägigen  Rentamte  innerhalb  einer  von  demselben  zu  bestimmenden  und  nach
Darlegung  erheblicher  Gründe  zu  verlängernden  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eine  Erklärung
  über  alle,  die  Feststellung  der  Steuer  bedingenden  Verhältnisse  abzugeben  und,
insofern  kein  vorschriftsmäßig  errichtetes  Inventar  über  den  Rücklaß  vorliegt,  zugleich  ein
mit  den  erforderlichen  Werthangaben  versehenes  Verzeichniß  über  die  steuerpflichtige  Masse  zu
übergeben.

Diese  Obliegenheit  kann  an  Stelle  der  nach  Abs.  1  verpflichteten  Personen  rücksichtlich
aller  den  Nachlaß  betreffenden  steuerpflichtigen  Anfälle  auch  von  dem  Verlassenschaftskommissär,
Testamentsvollstrecker  oder  den  Erben  erfüllt  werden,  wenn  auch  letztere  von  den  an  sie
gelangenden  Anfällen  selbst  keine  Erbschaftssteuer  zu  entrichten  haben.

Art.  33  (32).

Die  Steuerbehörde  ist  berechtigt,  von  Jedem,  dem  ein  nach  Art.  1  der  Erbschaftssteuer
unterworfener  Anfall  zukommt,  die  Ertheilung  der  etwa  weiter  erforderlichen  Aufschlüsse  über
die  auf  den  Anfall  bezüglichen,  bei  der  Feststellung  der  Steuer  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen
  Verhältnisse  zu  verlangen  und  die  Vorlegung  der  den  Anfall  betreffenden  Urkunden
sowie  die  Beibringung  von  Beweismitteln  über  die  von  der  Masse  abzuziehenden  Schulden
und  anderen  Ansprüche,  auf  Grund  deren  Abzüge  von  der  Masse  gemacht  oder  Theile
derselben  ausgeschieden  werden  sollen,  zu  fordern.

Wird  den  Aufforderungen  der  Steuerbehörde  nicht  genügt,  so  kann  dieselbe  die  Säumigen
durch  Androhung  und  Verhängung  von  Ungehorsamsstrafen  bis  zu  dem  Betrage  von  50  Mark
zur  Befolgung  ihrer  Anordnungen  anhalten,  auch  das  zur  Erledigung  derselben  Nöthige  auf
Kosten  der  Säumigen  beschaffen.

Art.  34  (33).

Die  Steuerbehörde  ist  ferner  befugt,  den  in  Art.  33  bezeichneten  Personen  über  die
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  gemachten  Angaben  und  des  vorgelegten  Verzeichnisses
(Art.  32)  in  Ermangelung  sonstiger  genügender  Beweisbehelfe  eine  Versicherung  an  Eides-
        <pb n="917" />
        W  55.  899

statt  aufzuerlegen,  welche  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  schriftlich  oder  zu
Protokoll  abzugeben  ist.

Art.  35  (34).
Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  unter  Pflegschaft
  stehen,  sowie  für  juristische  Personen  sind  die  in  den  Art.  30,  32  bis  34  aufgestellten
  Verpflichtungen  von  den  gesetzlichen  Vertretern  zu  erfüllen.

Art.  36  (35).

Wird  den  Verpflichtungen  in  Art.  32  bis  34  nicht  genügt  oder  erachtet  die  Steuerbehörde
  die  von  den  Betheiligten  gemachten  oder  in  dem  Inventare  enthaltenen  Werthangaben
  dem  wahren  Zeitwerthe  nicht  entsprechend,  so  erfolgt  die  Ermittelung  des  steuerpflichtigen
  Anfalls  und  beziehungsweise  des  Werthes  desselben  durch  die  Steuerbehörde  von
Amtswegen.

Hinsichtlich  der  Werthsermittelung  finden  die  Bestimmungen  im  Art.  42  Abs.  1,  2,
3,  4  und  6  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  entsprechende  Anwendung.

Art.  37  (360).

Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  auf  Antrag  der  Steuerpflichtigen  ausnahmsweise
  von  der  Vorlage  des  Verzeichnisses  (Art.  32)  ganz  oder  zum  Theil  abzusehen  und
ein  Aversionalquantum  für  die  Erbschaftssteuer  anzunehmen,  auch  die  Aversionalversteuerung
solcher  Anfälle,  deren  Versteuerung  sonst  noch  ausgesetzt  bleiben  müßte,  zu  gestatten.

Art.  38  (37).

Erinnerungen  gegen  die  Steuerpflicht  oder  die  Größe  der  zu  entrichtenden  Steuer
sowie  Ansprüche  auf  Rückersatz  bezahlter  Steuern  sind  bei  dem  Rentamte  schriftlich  oder  zu
Protokoll  zu  erheben.

Ueber  dieselben  entscheiden  in  erster  Instanz  die  Regierungsfinanzkammern  in  öffentlicher
Sitzung  durch  Senate,  welche  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.

Außerdem  hat  den  Sitzungen  ein  Vertreter  des  Aerars  als  Staatsanwalt  beizuwohnen.
Derselbe  ist  vor  jeder  Beschlußfassung  mit  seiner  Erinnerung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Die  gefaßten  Beschlüsse  können  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungsfinanzkammern  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen
  als  auch  dem  Staatsanwalte  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu.

Im  Uebrigen  finden  hinsichtlich  der  Fristen  und  des  Verfahrens  in  erster  und  zweiter

Instanz  die  Bestimmungen  des  II.  Abschnittes  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend
145*
        <pb n="918" />
        900

die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
entsprechende  Anwendung.
Art.  39  (38).
Die  Beitreibung  rückständiger  Steuer=  und  Kostenbeträge  erfolgt  durch  die  Rentämter
im  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugs.  In  den  Fällen  des  Art.  38  Abs.  1  ist
mit  der  Zwangsvollstreckung  bis  zur  endgiltigen  Entscheidung  inne  zu  halten,  unbeschadet

jedoch  der  Ergreifung  von  Sicherheitsmaßregeln  und  unter  Vorbehalt  der  Bestimmung  in
Art.  38  Abs.  4.

Art.  40  (39).

Die  weiteren  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Erbschaftssteuersachen,
  insbesondere  bezüglich  des  Inhalts,  der  Art  und  Zeit  der  in  Art.  29  angeordneten
  Anzeigen  und  Mittheilungen,  der  Form  der  in  Art.  30,  32  erwähnten  Anmeldungen,
  Erklärungen  und  Verzeichnisse  sowie  hinsichtlich  der  Führung  und  Revision
der  Steuerregister,  über  die  Aufnahme  und  Bescheidung  der  Prüfungsprotokolle,  dann  über
die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Steuer  erläßt  die  Staatsregierung.

III.  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

Art.  41  (40).

Einer  Hinterziehung  der  Erbschaftssteuer  macht  sich  schuldig,  wer
a)  die  rechtzeitige  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Anfalls  (Art.  30)  unterläßt,  oder
b)  ungeachtet  ergangener  Aufforderung  die  Verbindlichkeit  zu  der  in  Art.  32  vor—
geschriebenen  Erklärungsabgabe  oder  Vorlage  des  Verzeichnisses  innerhalb  der
vorgesetzten  Frist  nicht  erfüllt,  oder
c)  über  Thatsachen,  welche  die  Steuerpflichtigkeit,  die  Höhe  des  Steuersatzes  oder
des  Steuerbetrags  bestimmen,  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht,  oder
d)  zu  einem  steuerpflichtigen  Anfalle  gehörige  Gegenstände,  zu  deren  Angabe  er
verpflichtet  ist,  verschweigt,  oder
e)  den  Werth  solcher  Gegenstände  wissentlich  zu  gering  angibt.
Die  Hinterziehung  der  Erbschaftssteuer  wird  mit  einer  dem  doppelten  Betrage  der
hinterzogenen  Stener  gleichkommenden  Geldstrafe  bestraft.
Kann  der  Betrag  der  Erbschaftssteuer  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe
von  100  bis  5000  Mark  ein.
        <pb n="919" />
        V55.  901

Ist  jedoch  in  den  Fällen  unter  a  und  b  unter  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,
  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Verpflichtung  nicht  in  der  Absicht,  die  Erbschaftssteuer
  zu  hinterziehen,  unterlassen  worden  ist,  oder  werden  in  den  Fällen  unter  c,
d  und  e  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  noch  vor  der  Zahlungsaufforderung,
oder  im  Falle  der  Einleitung  einer  amtlichen  Schätzung  (Art.  36  Abs.  2)  noch  vor  deren
Vornahme  von  dem  Pflichtigen  berichtigt  oder  vervollständigt,  so  tritt  anstatt  der  obigen
Geldstrafe  nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  Mark  ein.

Art.  42  (41).
Wer  der  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  eidesstattlichen  Versicherung  innerhalb  der  von

der  Steuerbehörde  vorgesetzten  Frist  nicht  genügt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  100  bis
5000  Mark  bestraft.

Art.  43  (42).
Privatpersonen,  welche  mit  der  Auseinandersetzung  einer  Verlassenschaft  betraut  sind,
verfallen  in  eine  Geldstrafe  von  50  bis  500  Mark,  wenn  sie  den  ihnen  nach  Art.  31  obliegenden
  Verpflichtungen  nicht  rechtzeitig  nachkommen.

Art.  44  (43).

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der
Vollzugsvorschriften  zu  demselben,  welche  nicht  mit  einer  besonderen  Strafe  bedroht  ist,  wird,
wenn  dieselbe  begangen  wurde

1.  von  dem  Steuerpflichtigen  beziehungsweise  dessen  Vertreter  (Art.  35)  oder  den
in  Art.  43  bezeichneten  Personen,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  Mark,
2.  von  einem  Notar,  mit  Ordnungsstrafen  und  bei  fortgesetztem  pflichtwidrigen  Verhalten
  mit  Disciplinarstrafen  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen

geahndet.

Art.  45  (44).

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben,  mit
Ausnahme  der  Fälle  des  Art.  44  Ziff.  2,  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Normen  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Vorschriften  in  Art.  86,
87  Abs.  1,  Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3,  5,  Art.  90,  91,  92  Abs.  2  des
        <pb n="920" />
        902

Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  hier  die  Rentämter  zu  treten  haben.

Art.  46  (46  Abs.  4).
Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  gegen—
wärtigen  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  verjährt  in  drei  Jahren;  die
Vollstreckung  der  rechtskräftig  ausgesprochenen  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.

IV.  Abschnitt.
Allgemrine  und  Schlußbestimmungen.

Art.  47  (45).
Die  Einziehung  der  Stener  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

Art.  48  (47).

Die  Verhandlungen  in  Erbschaftssteuersachen,  mit  Ausnahme  des  Verfahrens  vor  dem
Verwaltungsgerichtshofe  und  in  Strafsachen  (Art.  45),  sind  gebührenfrei.

Auslagen  der  Behörden,  welche  durch  schuldhaftes  Verhalten  der  Betheiligten  oder  durch
unbegründete  Reklamationen  und  Beschwerden  veranlaßt  wurden,  fallen  dem  veranlassenden
Theile  zur  Last.

Andere  unvermeidliche  Kosten  des  amtlichen  Verfahrens  trägt  die  Staatskasse.

Art.  49  (48).

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  das  Gebührenwesen  in
dem  ganzen  Umfange  des  Königreichs  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  erlöschen  alle  entgegenstehenden  Vorschriften,  insbesondere  die
Art.  3,  4  des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1878,  betreffend  die  Abänderung  der  Taxgesetze
in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins.

Für  jene  Fälle,  in  welchen  der  Tod  des  Erblassers  oder  die  provisorische  Einweisung
in  den  Besitz  des  Vermögens  eines  Abwesenden  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  erfolgt  ist,  bewendet  es  hinsichtlich  der  Steuerpflicht  und  des  Steuersatzes
bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  sofern  dieselben  dem  Steuerpflichtigen  günstiger  sind.
        <pb n="921" />
        55.  903

Tabelle

über

den  gegenwärtigen  Kapitalwerth  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werthe  von  1  Mark  auf  eine
bestimmte  Anzahl  von  Jahren,  behufs  Berechnung  der  davon  zu  entrichtenden  Erbschaftssteuer.

 

 

 

 

 

 

 

Anzahll  Kapitale  Anzahl!  Kapital=  Anzahl!]  Kapitall  Anzahl!  Kapitalder

  werth  der  werth  der  werth  der  werth  Bemerkungen
Jahre  -UuulJIahriJahreiuUtLNOl  lJahelK

J—  +.  J—  ut.  4  J—
l

1  1  00,0  22  115  0290  432118,6  „  Pfennigbeträge

der  Rente  oder

2  1|96,  23515  45,4„  96,9  des  Nutzungs-1

  werthes  werden

3  2  88,62415  85,77  4521%%%G  4  044,7  für  1  Mark  ge-4

  375  "SS  12,2  het.
5  4  63,0  261  3  62,2472188,  5  6824  19,4
6  5  45,11716  98,3  48224,3
7  6  24,.2  28%3
8  7  00,.220  7  6623  50  122  34,221  71  124  38,5
9  7  73,330  17  98.,4  f22  2  2  24  45,6
10%8  435%,  8  2  52  22  61,8  73  24  61,6
I1  9  11,1a2  18  6s8,9  224,8  124  67,3
12  9  76,0%318  87,41  84  22  87,8  7585  124  682,8
131088,54  19  14,.8  55322  99,3J6  6
14  986  4  Il  23  10,9  77  124  73,1
15  1166,3  a6  19  66,6  387  128  22,0  78  124  78,0
16  112  118]  a7  118  90,8  s8  23  G
17  112  66,2  as  20  14,359  283  48,0  80  124  867,2
18  13  16,6  89  20  36,86023  52,88124  691,5
19  13.65,9  4020  58,5  612  6  4422  24  7
20  14497
211440
und
1  mehr
        <pb n="922" />
        904

Gesetz
über  das  Gebührenwesen.

I.  Abtheilung.
Einleitende  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  in  gegenwärtigem  Gesetze  bestimmten  Gebühren  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Taxen,  Einregistrirungs=  und  Stempelgebühren.  Dieselben  sind  öffentliche  Abgaben  und
fließen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  in  die  Staatskasse.

Art.  2.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  20  Pfennig,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  266  Abs.  3.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden  auf  den  nächst
höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Art.  3.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  für  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Verschulden  einer  Partei  im
öffentlichen  Interesse  von  Amtswegen  gepflogen  werden;
wenn  die  Gebühr  aus  der  Reichs=  oder  Staats-Kasse  bezahlt  werden  müßte;
Gleiches  gilt  von  der  Civilliste  des  Königs.
3.  wenn  die  Tax=  und  Stempel=  oder  Gebührenfreiheit  durch  Gesetze,  Verordnungen
oder  Staatsverträge  ausgesprochen  ist;
4.  in  Gegenständen  der  Dienstaufsicht  und  Disziplin;
in  dem  Verfahren  wegen  Verhängung  von  Ordnungs=  und  Ungehorsamsstrafen
im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung.
  In  der  Beschwerdeinstanz  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Art.  4.

Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  amtsbekannt  oder  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
bescheinigt  ist,  haben  in  Gegenständen  der  Verwaltung  und  Verwaltungsrechtspflege  auf  einstweilige
  Befreiung  von  Gebühren  Anspruch.

In  den  Angelegenheiten,  in  welchen  der  Notar  seine  Amtsgeschäfte  vorläufig  unentgeltlich
vorzunehmen  hat,  werden  auch  Staatsgebühren  vorläufig  nicht  erhoben.  Die  über  die  Verpflichtung
  des  Notars,  sein  Amt  vorläufig  unentgeltlich  auszuüben,  ergehende  Entscheidung

t

Su
        <pb n="923" />
        V#55.  905

wirkt  auch  in  Ansehung  der  Staatsgebühren.  Das  Recht,  auf  die  Entscheidung  des  Landgerichts
  anzutragen,  sowie  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  steht  auch
der  Regierungsfinanzkammer  zu.

Art.  5.

Die  Gebühren,  welche  von  den  Betheiligten  außer  den  für  die  Staatskasse  zu  verrechnenden
  Gebühren  wegen  der  Bemühung  einzelner  Personen  bei  der  Erledigung  der  Geschäfte
  zu  entrichten  sind,  insbesondere  Vorlade=  und  Zustellgebühren,  Gebühren  der  Zeugen
und  Sachverständigen,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Kommissäre,  Gebühren  der  Pfarrer,
Amtsärzte,  Konsuln,  Rechtsanwälte,  Notare,  Hypothekenbewahrer  und  Gerichtsschreiber,  Gebühren
  der  Gerichtsvollzieher  und  sonstiger  Vollstreckungsorgane  werden,  soweit  dieselben  nicht
bereits  reichsgesetzlich  geregelt  sind,  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  6.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist
mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

II.  A8theilung.
Hürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.
I.  Abschnitt.
Bwangsversteigerung  und  Bwangsverwaltung.

Art.  7.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung  von  Gegenständen
  des  unbeweglichen  Vermögens  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  finden  die  Vorschriften
  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  die  besonderen  Vorschriften  der  Art.  8  bis  20
Anwendung.

Art.  8  (8,  9).

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  den  Antrag
auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  werden  zwei  Zehntheile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Diese  Gebühr  wird  auf  die  nach  den  Art.  9,  11  für  das  angeordnete  Verfahren  zu
erhebende  Gebühr  angerechnet.

Art.  9  (10).

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  erhoben:

1.  für  das  Verfahren  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens  lliaf  Zehn-
        <pb n="924" />
        906

theile  und,  wenn  das  Verfahren  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags  erledigt  wird,
drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  für  das  Vertheilungsverfahren  fünf  Zehntheile  jener  Sätze.  Findet  nach  §  144
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  ein  Vertheilungsverfahren
  nicht  statt  oder  wird  nach  §  143  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  das  Vertheilungsverfahren  nach
der  Bestimmung  des  Vertheilungstermins,  aber  vor  dem  Beginne  des  Vertheilungstermins
  eingestellt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Die  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  werden  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags
nach  dem  Meistgebote,  in  allen  übrigen  Fällen  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  der
Zwangsversteigerung  berechnet.

Mehrere  Meistgebote  oder  Werthe  von  Gegenständen  der  Zwangsversteigerung  sind  zusammenzurechnen.


Ist  der  Betrag  der  Forderungen,  die  aus  dem  Meistgebote  zu  befriedigen  sind,  geringer
als  dieses  oder  ist  der  Betrag  der  Forderungen,  wegen  deren  die  Zwangsversteigerung  angeordnet
  ist,  geringer  als  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung,  so  wird  die
Gebühr  aus  der  Summe  der  Forderungen  berechnet.

Art.  10  (11).

Das  Versteigerungsprotokoll  ist  im  Falle  des  Zuschlags  von  dem  Versteigerungsbeamten
mit  den  nämlichen  Gebühren  zu  bewerthen,  wie  ein  Kaufvertrag.

Auf  diese  Gebühren  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  4  bis  7  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  keine  Anwendung.  An  ihre  Stelle  treten  die  auf  die  Gebühren  für  Notariatsurkunden
  bezüglichen  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  welche  auch  für  die  Werthsermittelung
  (Art.  41),  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Beschwerdesachen  Maß  zu
geben  haben.

Wird  der  Zuschlag  rechtskräftig  aufgehoben,  so  ist  die  vom  Ersteher  entrichtete  Gebühr
zurückzuerstatten.

Art.  11  (12).

In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  erhoben:

1.  der  volle  Betrag,  wenn  aber  das  Verfahren  vor  dem  zur  Aufstellung  des  Theilungsplans
  bestimmten  Termin  erledigt  wird,  fünf  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  wenn  das  Verfahren  länger  als  ein  Jahr  dauert,  für  jedes  weitere  Verwaltungsjahr
  fünf  Zehntheile  jener  Sätze.
        <pb n="925" />
        „W  55.  907

Die  Berechnung  dieser  Gebühren  erfolgt:
zu  1)  ans  dem  Werthe  der  Forderung,  für  welche  die  Beschlagnahme  erwirkt
worden  ist,
zu  2)  aus  dem  Betrage,  der  in  jedem  Verwaltungsjahre  zur  Vertheilung  an
die  Gläubiger  gelangt.

Art.  12  (14).

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  (§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
werden  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  besonders  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt,  sofern  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  aus  dem
bei  der  früheren  Versteigerung  erzielten  Meistgebote,  im  Falle  der  Abweisung  aber  nach  dem
Werthe  der  dem  Antragsteller  zustehenden  Forderung  und  eventuell  nach  Maßgabe  der
Bestimmung  im  §  10  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  13  (10).
Für  den  Termin  zur  weiteren  Ausführung  des  Theilungsplans  (§§  139,  141,  157
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  werden  nach
dem  Werthe  der  einem  Berechtigten  zugetheilten  Beträge,  über  welche  im  Termine  verhandelt
werden  soll,  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  14  (17).

Im  Falle  der  Erledigung  des  Verfahrens  durch  einen  von  dem  Versteigerungsbeamten
beurkundeten  Vergleich  (Arrangement)  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
über  die  Gebühren  für  Urkunden  und  Ausfertigungen  der  Notare  zur  Anwendung.

Gleiches  gilt  von  den  im  Verfahren  vor  dem  Versteigerungsbeamten  beurkundeten  Vereinbarungen
  und  Erklärungen,  soweit  deren  Inhalt  über  den  Gegenstand  oder  Zweck  des
Verfahrens  hinausgeht.

Art.  15  (19).

Die  Kosten  einer  Veröffentlichung,  welche  der  Versteigerungsbeamte  nach  §  40  des
Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßt  hat,  sowie  die
Gebühren  des  Ausrufers,  dessen  sich  der  Versteigerungsbeamte  im  Versteigerungstermine
bedient  hat,  gehören  zu  den  Auslagen  im  Sinne  des  §  79  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  16  (20).

Derjenige  Gläubiger,  auf  dessen  Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder
der  Zwangsverwaltung  erfolgt  ist,  hat  außer  dem  Gebührenvorschuß  (Reichs-Gerichtskostengesetz
  §  81)  auch  für  die  mit  dem  Verfahren  bis  zur  Einleitung  der  Vertheilung  verbundenen
Auslagen  auf  Erfordern  einen  zu  deren  Deckung  hinreichenden  Vorschuß  zu  e
        <pb n="926" />
        908

Mehrere  Antragsteller  haften  für  die  Berichtigung  dieses  Vorschusses  als  Gesammt—
schuldner.
Art.  17  (21).

Im  Vertheilungsverfahren  können  auf  die  aus  der  Masse  vorweg  zu  deckenden  Gebühren
und  Auslagen  nach  dem  Fortgange  des  Verfahrens  Abschlagszahlungen  erhoben  werden.

Art.  18  (22).
In  den  Fällen  des  Art.  12  hat  der  Antragsteller  einen  Gebührenvorschuß  nicht  zu
entrichten.
Die  Erhebung  der  entstandenen  Gebühren  kann  jedoch  sofort  nach  der  Entscheidung  von
der  hierin  bezeichneten  Partei  ohne  Anrechnung  eines  derselben  anderweitig  obliegenden  Vorschusses

  erfolgen.
Art.  19  (23).

Soweit  die  aus  der  Masse  zu  deckenden  Gebühren  und  Auslagen  aus  dem  Baarbestande
  derselben  nicht  entrichtet  werden  können,  haftet  für  dieselben  derjenige  Gläubiger,
auf  dessen  Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  erfolgt
  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  ohne  Vertheilung  erledigt  wird.

Die  Haftung  mehrerer  Antragsteller  bemißt  sich  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Forderungen.

Artt.  20.
Für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  auf  Grund  des  §  130  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßte  Thätigkeit  des  Grundbuchamts
werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümers  findet

diese  Vorschrift  keine  Anwendung.
Art.  21.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffes,  dann  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,  in
das  Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  10,
12  bis  20  entsprechende  Anwendung.

Art.  22  (24).
Die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  20  finden  entsprechende  Anwendung  in  dem  Verfahren
1.  der  vom  Konkursverwalter  beantragten  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  (§§  172  bis  174  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung);
2.  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  Antrag  des  Erben  (88§  175  bis  179
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);
3.  der  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (8§  180
bis  184  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);
        <pb n="927" />
        .955.  909

4.  der  nach  den  Art.  161,  163,  164  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869
stattfindenden  gerichtlichen  Versteigerung  eines  Bergwerkes  oder  einer  Anlage,  auf
welche  die  Vorschrift  des  Art.  221  des  erwähnten  Gesetzes  Anwendung  findet;

5.  der  im  Art.  232  Abs.  2  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  des  Art.  157  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung
  eines  unbeweglichen  Kuxes.

II.  Abschnitt.
Sonstige  Gegenstände.

Art.  23.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet,  auch  soweit  das  Verfahren  landesgesetzlich
geregelt  ist,  hinsichtlich  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  das  Reichs--Gerichtskostengesetz
  Anwendung,  sofern  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  oder  in  Staatsverträgen  ein
Anderes  bestimmt  ist.

Art.  24  (25).

In  dem  Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  Entschädigung  bei  Zwangsenteignung  kommt
die  Beweisgebühr  des  §  18  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  auch  für  die  Anordnung  einer
neuen  Schätzung  (Art.  21  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und
Konkursordnung  in  der  Textirung  vom  26.  Juni  1899)  zur  Erhebung.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge  auf
Anordnung  einer  Sicherheitsleistung  (Art.  22  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Textirung  vom  26.  Juni  1899)  werden
zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

In  dem  Vertheilungsverfahren  (Art.  24  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Textirung  vom  26.  Juni  1899)  finden  die
Bestimmungen  der  Art.  9,  13,  14,  17,  19,  20  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der
Berechnung  der  im  Art.  9  Ziff.  2  bestimmten  Gebühr  der  Betrag  der  zu  vertheilenden
Entschädigungssumme  zu  Grunde  gelegt  wird.

Gleiches  gilt  für  die  Gebühren  und  Auslagen  in  dem  Vertheilungsverfahren  nach
Art.  53,  54  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  nach  Art.  134,  135,  151
des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869,  nach  Art.  13  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar
1868,  die  Ablösbarkeit  der  auf  Grund  und  Boden  haftenden  oder  mit  einer  Gewerbsrealität
verbundenen  Ehehaftsverhältnisse  betreffend,  oder  nach  Art.  27  des  Gesetzes  zur  Ausführung
der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  in  der  Textirung  vom  26  Juni  1899.

Jedes  Verfahren  über  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Anträge  gilt  für  die  Gebührenerhebung
  als  besonderer  Rechtsstreit.
        <pb n="928" />
        910

Art.  25.

Im  Falle  einer  gütlichen  Einigung  der  Betheiligten  über  die  Abtretung  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  (Art.  26  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung  in  der  Textirung  vom  26.  Juni  1899)  kommt  aus  dem  Werthe  des
Gegenstandes  ohne  Abzug  der  Schulden  die  Gebühr  des  Art.  146  für  die  Staatskasse  zur
Erhebung.

Auf  die  Entscheidung  von  Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  im  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  oder  über  deren  Größe  findet  die  Vorschrift  des  Art  247  entsprechende
Anwendung.

III.  Abtheilung.
Strafsachen.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  26  (34).
Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  in  dem  Verfahren  vor  dem  Staatsgerichtshofe;
2.  in  dem  standrechtlichen  Verfahren;
3.  für  die  Verhandlungen  der  bürgerlichen  Gerichte,  welche  auf  Ersuchen  der  zur
Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen  gepflogen  werden.
In  den  vorbezeichneten  Fällen  werden  für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  Ausfertigungen
  und  Abschriften  auch  keine  Schreibgebühren  erhoben.
Im  Uebrigen  finden  hinsichtlich  der  Auslagen  der  Gerichte  die  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  entsprechende  Anwendung.
Gleiches  gilt  für  das  Verfahren  vor  den  Rheinschiffahrtsgerichten.

II.  Abschnitt.

Forstrügesachen.
Art  27  (35).
In  dem  Verfahren  in  Forstrügesachen  findet  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  unter
folgenden  Vorschriften  Anwendung.
Art.  28  (36).
Wenn  jemand  wegen  mehrerer  Forstpolizeiübertretungen  oder  Forstfrevel  bestraft  wird,
so  bestimmt  sich  die  Gebühr  durch  den  Betrag  der  Gesammtstrafe,  wenn  auch  die  Aburtheilung
in  verschiedenen  Sitzungen  erfolgt  ist.
        <pb n="929" />
        MBS.  911

Art.  29  (37).

Werden  mehrere  Personen  sammtverbindlich  in  eine  Geldstrafe  verurtheilt,  so  haften
dieselben  in  gleicher  Weise  auch  für  die  Entrichtung  der  Gebühr.

Art.  30  (38).

Der  im  §  62  Ziff.  1  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebührensatz  findet
auch  Anwendung,  wenn  die  Geldstrafe  weniger  als  1  Mark  beträgt;  jedoch  darf  die  Gebühr,
vorbehaltlich  der  Einhaltung  des  Mindestbetrags  des  Art.  2  Abs.  1,  den  Betrag  der  Geldstrafe
  nicht  übersteigen.

Ist  auf  Grund  des  revidirten  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  auf  Niederreißen  eines
Gebäudes  erkannt,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühren  der  im  §  62  Ziff.  2  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Satz  maßgebend.

Art.  31  (39).

In  dem  ordentlichen  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  können  die  Sätze  des  §  62  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  von  dem  Gerichte  bis  auf  fünf  Zehntheile  ermäßigt  werden.

III.  Abschnitt.
Strafverfahren  im  Verwaltungswege.

Art.  32  (40).

In  dem  Verfahren  bei  Strafbescheiden  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  sowie
in  dem  Verfahren  bei  Strafbeschlüssen  der  Steuerausschüsse  werden  zwei  Zehntheile  der  Sätze
des  §  62  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben,  wenn  die  Strafe  im  Verwaltungswege
rechtskräftig  festgesetzt  ist.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  Lokalmalzaufschlag  und  sonstige  örtliche  Gefälle  der
Gemeinden  fließt  die  obige  Gebühr  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  deren  Verwaltung  den
Strafbescheid  erlassen  hat.

Art.  33  (41).

Die  im  Art.  32  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  sind  auch  in  dem  Verfahren  bei  Beschwerden
  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu  erheben,  wenn  die  Beschwerde  als  unbegründet
  abgewiesen  wird.

Für  die  Entscheidung,  durch  welche  eine  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  wird,
kommt  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  62  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.

Art.  34  (42).
Wird  eine  Beschwerde  vor  der  Entscheidung  über  dieselbe  zurückgenommen,  so  werden
        <pb n="930" />
        912

drei  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  welche  nach  Art.  33  Abs.  2  für  eine  zurückweisende
Entscheidung  zu  entrichten  sein  würde.

Art.  35  (43).
Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Beschuldigte,  so  ist  die  Gebühr  von  jedem  derselben
besonders  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  ausgesprochenen  Strafe  zu  erheben.
Diese  Bestimmung  findet  in  dem  Verfahren  bei  Beschwerden  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  entsprechende  Anwendung.

Art.  36  (44).
Die  Gebühren  und  Auslagen  werden  fällig,  sobald  die  Strafe  rechtskräftig  festgesetzt  ist.

Art.  37  (45).
In  Ansehung  der  Gebühren  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  sind  die  Vorschriften
der  Art.  222,  228,  230  maßgebend.

Art.  38  (46).
Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von
Gebühren  und  Auslagen  oder  über  deren  Größe  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  im
Art.  234.  Die  Bestimmung  im  Art.  235  findet  gleichmäßige  Anwendung.

IV.  Abthbeilung.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Lestimmungen.
Art.  39  (47).
Die  Vorschriften  der  §§  6,  9,  9a,  10,  10  a,  des  §  11  Abs.  2,  der  §§  12,  13,
des  §  38  Nr.  3,  der  §§  45  bis  47,  79,  80,  80  a,  80  b,  81,  84,  des  §  85  Abs.  5,
der  §§  86  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97  und  des  §  98  Abs.  4  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  finden  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche
von  den  Gerichten  wahrgenommen  werden,  die  Vorschriften  der  §§  45,  46,  des  §  47  Abs.  1
Nr.  1,  2,  4,  Abs.  2,  3,  des  §  80  b  und  des  §  94  Nr.  2,  3  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  finden  auch  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den
Notaren,  die  Vorschriften  der  §§  45,  46  in  den  Angelegenheiten,  welche  von  den  Gerichtsvollziehern
  wahrgenommen  werden,  entsprechende  Anwendung.

Art.  40  (145  Abs.  1).
Die  Betheiligten  sind  verpflichtet,  den  Werth  des  Gegenstandes,  wenn  der  Gegen-#Öd
  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen  erhellt,
        <pb n="931" />
        #W955.  913

und  auf  Erfordern  auch  den  Werth  eines  Theiles  des  Gegenstandes  dem  Gericht  oder  dem
Notar  anzugeben.
Die  Angabe  kann  jeder  Zeit  berichtigt  werden.

Art.  41.

In  den  Füällen,  in  welchen  die  verhältnißmäßige  Gebühr  für  ein  Rechtsgeschäft  zu  erheben
  ist,  gelten,  wenn  der  Zahlungspflichtige  die  Werthsangabe  verweigert  oder  wenn  die
von  dem  Zahlungspflichtigen  gemachte  Angabe  oder  im  Falle  einer  freiwilligen  Versteigerung
der  Zuschlagspreis  als  dem  wahren  Werthe  nicht  entsprechend  erachtet  wird,  die  nachstehenden

Vorschriften.
Art.  42  (145  Abs.  2  bis  7).

Das  Rentamt  hat  den  Betheiligten  einen  Werthsanschlag,  welcher  bei  landwirthschaftlichen
  Grundstücken  (Aeckern,  Wiesen,  Weinbergen,  Hopfengärten,  Weiden  2c.  2c.),  sofern
nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  rechtfertigen,  bis  zum  zwanzigfachen
  Betrage  der  Grundsteuer-Verhältnißzahl  zu  berechnen  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt
zu  geben,  daß,  wenn  Erinnerungen  hiegegen  binnen  zwei  Wochen  nicht  erhoben  werden,  dieser
Werthsanschlag  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt  würde.

Werden  Erinnerungen  rechtzeitig  erhoben  und  findet  über  den  vom  Rentamte  gemachten
Werthsanschlag  eine  Vereinbarung  nicht  statt,  so  erfolgt  die  Werthsermittelung  bei  dem  Amtsgerichte
  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner,  von  denen  der  eine  vom  Rentamte,  der  andere
von  den  Betheiligten  und,  wenn  diese  binnen  zwei  Wochen  nach  gerichtlicher  Aufforderung
einen  geeigneten  Schätzmann  nicht  benennen,  vom  Gerichte  bezeichnet  wird.  Der  Durchschnitt
der  beiden  Schätzungen  bildet  die  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legende  Werthssumme.

Die  Kosten  der  Schätzung  sind  von  den  Betheiligten  zu  tragen,  wenn  die  Werthsangabe
  verweigert  wurde  oder  wenn  das  Ergebniß  der  Schätzung  den  von  den  Betheiligten
angegebenen  Werth  um  20  Prozent  übersteigt.

Das  Amtsgericht  hat  über  Ablehnungsgründe,  welche  gegen  die  Schätzmänner  geltend
gemacht  werden,  sowie  über  das  Ergebniß  der  Schätzung  und  die  Verbindlichkeit  zur  Kostentragung
  zu  entscheiden.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Ist  der  Werth  von  den  Betheiligten  in  der  Absicht,  die  Gebühr  zu  hinterziehen,  zu
gering  angegeben  worden,  so  trifft  jeden  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der
hinterzogenen  Gebühr.  Wird  jedoch  die  Werthsangabe  noch  vor  Vornahme  der  Schätzung
von  dem  Pflichtigen  selbst  berichtigt,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.

Art.  43.

In  den  übrigen  Fällen  erfolgt  die  Festsetzung  des  Werthes  gebührenfrei  durch  Beschluß

des  Gerichts,  bei  welchem  die  Gebühr  in  Ansatz  kommt,  wenn  die  Festsebung  von  dem
        <pb n="932" />
        914

Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  beantragt  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstandes
erforderlich  wird;  kommt  die  Gebühr  nicht  bei  einem  Gericht  in  Ansatz,  so  erfolgt  die  Fest—
setzung  durch  das  Amtsgericht.

Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere  die  Einnahme  eines  Augenscheins
oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.
In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Werth  festgestellt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme
  zu  entscheiden.  Die  Kosten  können  ganz  oder  theilweise  der  Partei  zur  Last  gelegt
werden,  welche  durch  Unterlassung  der  ihr  obliegenden  Werthsangabe  oder  durch  unrichtige
Werthsangabe  oder  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

Art.  44.

Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den  Ansatz
von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gericht  in  Ansatz
gebracht  werden,  dieses,  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gerichtsvollzieher  in  Ansatz  gebracht
werden,  das  Amtsgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  gebührenfrei.

Art.  45  (49).

Die  nach  den  Art.  43,  44  ergangenen  Entscheidungen  über  Werthsfestsetzungen  oder
über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  die  Entscheidung
getroffen  hat,  oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  jeder  Zeit,  auch  nach  der  Beendigung
des  Verfahrens,  von  Amtswegen  geändert  werden.

Art.  46.

Gegen  die  in  den  Art.  43,  44,  45  bezeichneten  Entscheidungen  ist  die  Beschwerde
zulässig.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.
Der  §  199  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  47  (153).

Gegen  den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  von  Gebühren,  welche  bei  einem  Notariat
anfallen,  steht  dem  Zahlungspflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Landgericht
zu,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.

Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zuständige
Regierungsfinanzkammer  um  Abbilfe  gewendet  und  entweder  eine  abschlägige  oder  innerhalb
sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Regierungsfinanzkammer  hat  über  solche
Gesuche  den  Betheiligten  die  Empfangsbescheinigung  unverzüglich  und  unentgeltlich  auszufertigen.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Nachforderung
on  der  Regierungsfinanzkammer  veranlaßt  ist.
        <pb n="933" />
        .W55.  915

Art.  48.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  oder  bei
dem  Beschwerdegerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden.

Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

Hat  der  Zahlungspflichtige  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  die  Beschwerde  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Aeußerung  mitzutheilen.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  49.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.  Die
Vorschriften  der  88  550,  551,  559,  561,  563,  574  der  Reichs-Civilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  oder  bei  dem  Beschwerdegerichte
  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  Art.  48
Abs.  1  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,
so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts
  bedarf  es  nicht,  wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  eingelegt  wird.

Auf  die  weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §  22  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  3,  4,  5  des  Art.  48  dieses
Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Aeußerung  zu  hören.

Art.  50.

Die  Entscheidungen  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch  eine  Civilkammer,  bei  den
Oberlandesgerichten  und  dem  Obersten  Landesgerichte  durch  einen  Civilsenat.  Die  Entscheidung
  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  Entscheidungen  des  Obersten  Landesgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Die  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  51  (52).

Ist  eine  Entscheidung  oder  sonstige  Amtshandlung,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  zu

erheben  wäre,  nach  freier  richterlicher  Ueberzeugung  muthwillig  veranlaßt  worden,  "6  hat  das
1477
        <pb n="934" />
        916

Gericht  von  Amtswegen  die  besondere  Erhebung  von  drei  Zehntheilen  der  Gebühr  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  beschließen.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Art.  46  bis  50  statt.

Das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  ist  unzulässig.

Die  Gebühr  kann  sofort  nach  dem  Beschlusse  von  der  in  diesem  bezeichneten  Partei
ohne  Anrechnung  eines  derselben  etwa  obliegenden  Vorschusses  eingehoben  werden.

Art.  52  (53).
In  dem  Verfahren  auf  weitere  Beschwerde  erhöht  sich  die  im  §  45  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebühr  um  die  Hälfte.
Art.  53  (54).
Die  Auslagen  der  Gerichte  werden  bei  der  Entstehung  fällig.

II.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Gerichte.
1.  Beugunisse,  Seglaubignagen  und  Ansfertigungen.
Art.  54  (51).

Für  gerichtliche  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen),  für  gerichtliche  Beglaubigungen
von  Privatabschriften  oder  der  Unterschriften  in  öffentlichen  oder  Privaturkunden  (Legalisationen)
  sowie  für  einfache  gerichtliche  Ausfertigungen,  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge,
welche  nicht  von  Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  kommen,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften
bestehen,  folgende  Gebühren  zur  Erhebung.

Die  Gebühr  beträgt  bei  den  Amts=  und  Landgerichten:

1.  2  Mark  für  gerichtliche  Zeugnisse,
2.  1  Mark  für  die  übrigen  im  Abs.  1  bezeichneten  Amtshandlungen.

Diese  Gebührensätze  erhöhen  sich  bei  den  Oberlandesgerichten  um  die  Hälfte,  bei  dem
Obersten  Landesgerichte  auf  den  doppelten  Betrag.

Für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  einfachen  Ausfertigungen  und  beglaubigten
Abschriften  oder  Auszüge  werden  nur  Schreibgebühren  erhoben.

2.  Negisterführung.
Art.  55  (50).

Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  werden,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  folgende
  Gebühren  erhoben:

1.  bei  Eintragungen  in  Betreff  eines  Einzelkaufmanns:

a)  5  Mark  für  die  erste  Eintragung  der  Firma,
        <pb n="935" />
        955.  917

b)  2  Mark  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung;
2.  bei  Eintragungen  in  Betreff  der  offenen  Handelsgesellschaften  und  der  Kommanditgesellschaften:

a)  10  Mark  für  die  erste  Eintragung  der  Firma,
b)  5  Mark  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung;
3.  bei  Eintragungen  in  Betreff  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung:
a)  20  Mark  für  die  erste  Eintragung  der  Firma,
b)  10  Mark  für  die  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  in  dem  Gesellschaftsvertrage,

c)  5  Mark  für  jede  sonstige  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung;  ·
4.  bei  Eintragungen  in  Betreff  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  der  Aktiengesellschaften:

a)  30  Mark  für  die  erste  Eintragung  der  Firma,
b)  20  Mark  für  die  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  in  dem  Gesellschaftsvertrage,

c)  10  Mark  für  jede  sonstige  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung.

Art.  56  (57).

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung  als  auch
in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  geschehen,  so  ist  für  die  Eintragung  in  ein
jedes  Register  der  vorgeschriebene  Gebührensatz  besonders  zu  erheben.

Art.  57  (58).

Wenn  auf  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbouchs
  mehrere  Eintragungen,  welche  auf  dieselbe  Firma  oder  dieselbe  Prokura  oder  dieselbe
  Gesellschaft  sich  beziehen,  in  das  Handelsregister  desselben  Gerichts  erfolgen,  so  kommt
nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung.

Findet  jedoch  neben  der  Löschung  des  Gesammteintrags  über  eine  Firma  eine  neue
Eintragung  derselben  Firma  in  einer  anderen  Hauptabtheilung  des  nämlichen  Handelsregisters
oder  in  dem  Handelsregister  eines  anderen  Bezirkes  statt,  so  sind  sowohl  für  die  Löschung,
als  auch  für  die  neue  Eintragung  die  im  Art.  55  bestimmten  Gebühren  je  besonders  zu
erheben.
        <pb n="936" />
        918

Art.  58  (59).

Werden  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden  wegen  Zurückforderung
  derselben  beglaubigte  Abschriften  zurückbehalten,  so  kommen  hiefür  lediglich  die  gesetzlichen
  Schreibgebühren  zur  Erhebung.

Für  eine  aus  dem  Handelsregister  ertheilte  Bescheinigung  sowie  für  beglaubigte  Abschriften
  oder  Auszüge  ist  außer  den  Schreibgebühren  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  erheben.
Für  einfache  Abschriften  kommen  nur  die  Schreibgebühren  in  Ansatz.

Für  Bescheinigungen,  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere  Eintragungen
  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  eine  bestimmte  Eintragung  nicht  erfolgt  ist,  wird
eine  Gebühr  von  50  Pfennig  erhoben.

Art.  59  (60).

Für  die  Zurückweisung  einer  unvollständigen,  unzulässigen  oder  unbegründeten  Anmeldung
ist  die  Hälfte  der  Gebühr  zu  erheben,  welche  für  die  Eintragung  in  Ansatz  zu  bringen  wäre.

Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  bevor  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden
hat,  so  kommen  zwei  Zehntheile  jener  Gebühr  zur  Erhebung.

Art.  60  (63).

Von  Gesellschaftsverträgen  (Statuten),  welche  die  Gründung  von  Aktiengesellschaften
oder  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  zum  Gegenstande  haben,  sowie  von  Verträgen
oder  Beschlüssen,  welche  die  Erhöhung  des  Grund=  oder  Aktienkapitals  solcher  Gesellschaften
betreffen,  werden,  sofern  sie  nicht  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundet  sind,  bei  ihrer
Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  4  die  im  Art.  150  bestimmten  Gebühren  besonders
  erhoben.

Gleiches  gilt  in  dem  Falle,  wenn  eine  außerhalb  Bayerns  gegründete  Aktiengesellschaft
oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ihren  Sitz  nach  Bayern  verlegt  oder  daselbst  eine
Zweigniederlassung  errichtet,  bei  welcher  der  Hauptgeschäftsbetrieb  stattfindet.

Bei  Eintragung  einer  Kommanditgesellschaft  in  das  Handelsregister  ist  neben  der  Gebühr
des  Art.  55  Ziff.  2  eine  Gebühr  zu  drei  vom  Tausend  aus  dem  Gesammtbetrage  der
Vermögenseinlagen  der  Kommanditisten  zu  entrichten,  falls  von  diesen  Vermögenseinlagen
nicht  schon  bei  einer  notariellen  Beurkundung  die  verhältnißmäßige  Gebühr  erhoben  wurde.

Bei  Eintragung  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  das  Handelsregister  ist
neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  3  eine  Gebühr  zu  drei  vom  Tausend  aus  dem  Betrage
  bes  Stammkapitals  zu  entrichten,  falls  von  demselben  nicht  schon  bei  der  notariellen
Beurkundung  des  Gesellschaftsvertrags  die  verhältnißmäßige  Gebühr  erhoben  wurde.
        <pb n="937" />
        MBHbh.  919

Art.  61  (64).

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  zum  Handelsregister
eingereichten  Schriftstücke;

2.  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
sowie  der  Einstellung  und  Aufhebung  des  Konkurses;

3.  für  eine  nach  den  §§  142  bis  144  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung;  wird  der  Widerspruch
  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  hat  der  Betheiligte  für  die  Zurückweisung
die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten;

4  für  das  Löschungsverfahren  nach  §  141  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  die  Löschung  in  Folge  erhobenen  Widerspruchs
unterbleibt.

Art.  62.

Wird  der  Widerspruch  eines  Betheiligten  gegen  eine  nach  §  147  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgende  Löschung  einer  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  zurückgewiesen,  so  hat  der  Betheiligte  eine  Gebühr  von  2  Mark  zu
entrichten.

Art.  63.

Für  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden  gerichtlichen

  Handlungen,  werden  erhoben:
1.  für  die  erstmalige  Eintragung  10  Mark;
2.  für  die  Eintragung  von  Veränderungen  3  Mark.

Art.  64.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimatsorts  aus  dem  Registerbezirke  (§  126  Abs.  4
des  Binnenschiffahrtsgesetzes,  wird  für  die  Eintragung  durch  die  neue  Registerbehörde  eine
Gebühr  von  3  Mark  erhoben.

Art.  65.

Bei  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit  100,000  Kilogramm  nicht  übersteigt,  kommen  die

in  den  Art.  63,  64  bestimmten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  zur  Erhebung.
Art.  66.

Für  die  Ertheilung  des  Schiffsbriefs  werden  die  für  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs

  bestimmten  Gebühren  und  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Schiffsbriefe

die  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Hypothekenbriefe  bestimmten  Gebühren
erhoben.

Die  Vorschriften  des  Art.  58  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="938" />
        920

Art.  67.

Auf  die  Bestellung  und  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
  Schiffe  oder  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes,  auf  die  Eintragung  von
Widersprüchen,  Vermerken  und  Löschungen  finden  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  68.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Löschung  eines  Schiffes  im  Schiffsregister;

2.  für  die  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  des  §  54  Abs.  2
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgte
Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe;

3.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  in  das  Schiffsregister.

Art.  69.
Für  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden  gerichtlichen
  Handlungen,  werden  erhoben:
1.  für  die  erste  Eintragung  des  Vereins  5  bis  20  Mark;
2.  für  alle  sonstigen  Eintragungen  oder  Löschungen  3  Mark.
Verfolgt  der  Verein  nach  seinen  Satzungen  wohlthätige  oder  gemeinnützige  Zwecke,  so
können  vorstehende  Gebühren  von  dem  Gerichte  bis  auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.

Art.  70.
Die  Vorschriften  der  Art.  57,  58  finden  auf  das  Vereinsregister  entsprechende  Anwendung.


Art.  71.

Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark  erhoben.
Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  ehe  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,  so
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  im  Falle  des  §  73  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  72.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Vereinsregisters  und  der  von  dem  Vereine
bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke;
2.  für  die  von  Amtswegen  erfolgenden  Eintragungen  in  den  Fällen  des  §  67
Abs.  2,  des  §  74  Abs.  3,  des  §  75  und  des  §  76  Abs.  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
        <pb n="939" />
        MWß  55.  921

3.  für  eine  nach  den  88  142,  143,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung;  wird  der
Widerspruch  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  hat  er  für  die  Zurückweisung
die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

Art.  73.
Für  die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  74.
Die  Vorschriften  des  Art.  58  finden  auf  das  Güterrechtsregister  entsprechende  An—

wendung.
Art.  75.

Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  erhoben.

Art.  76.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  für  die  Einsicht  des  Güterrechtsregisters;
2.  für  eine  nach  den  88  142,  143,  161  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung;  wird  der  Wider—
spruch  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  77.
Der  Gebührentarif  zu  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  nebst  den  Vorschriften  des  §  16  dieses  Gesetzes
finden  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1876  errichteten  pfälzischen  Standesregister  Anwendung.

3.  Familiensideikommisse.
Art.  78  (65).

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge  auf
gerichtliche  Bestätigung  eines  Fideikommisses  oder  auf  Genehmigung  der  Auflösung  eines
solchen  werden  fünf  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  79  (66).

Die  Bestimmung  des  Art.  78  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das  Verfahren
  die  Einverleibung  von  Vermögen  in  ein  bereits  bestehendes  Fideikommiß  auf  Grund
einer  die  Mehrung  desselben  bezielenden  neuen  Disposition  zum  Gegenstande  hat.

Art.  80  (67).
In  den  Fällen  der  Art.  78,  79  kommt  außer  den  dort  bestimmten  Sätzen,  sofern

die  Errichtung  oder  Vermehrung  des  Fideikommisses  gerichtlich  bestätigt  wird,  noch  eine  be-148
        <pb n="940" />
        922

sondere  Gebühr  zu  zwei  vom  Hundert  des  gestifteten  Vermögens  ohne  Abzug  etwaiger
Schulden  zur  Erhebung.

Ist  die  Bestätigung  eines  Fideikommisses  nur  bedingt  erfolgt  (88  10,  28,  29  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde),  so  wird  die  obige  Gebühr  erst  nach  Erfüllung  der
Bedingung  aus  dem  in  diesem  Zeitpunkte  vorhandenen  Vermögen  berechnet  und  erhoben.

Insoweit  jedoch  Fideikommisse  aus  Bestandtheilen  bisheriger  adeliger  Familiengüter  mit
gebundener  Erbfolge  (Lehen,  Majorate,  Stammgüter  u.  dergl.)  errichtet  werden,  kommt  die
im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  nicht  zur  Erhebung.

Art.  81  (68).

Für  jede  sonstige  Entscheidung,  welche  eine  Genehmigung  oder  Bestätigung  enthält  oder
überhaupt  eine  vorgängige  Prüfung  seitens  des  Fideikommißgerichts  erfordert,  einschließlich
des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Meistbetrage  von  50  Mark  erhoben.

Die  Einschreibungen  in  die  Fideikommißmatrikel  erfolgen  gebührenfrei.

Art.  82  (69).
Wenn  das  zu  einem  Fideikommisse  bestimmte  Vermögen  gemäß  8  10  Abs.  2  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  unter  gerichtlicher  Aufsicht  verwaltet  werden  muß,  so
kommen  hiefür  bei  dem  zuständigen  Gerichte  die  in  den  Art.  83,  84  bestimmten  Gebühren

zur  Erhebung.  Hinsichtlich  der  Fälligkeit  der  Gebühren  findet  die  Bestimmung  im  Art.  87
entsprechende  Anwendung.

1.  Vormundschaftssachen.
Art.  83  (75).
Bei  Vormundschaften  werden  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  wenn  dieses  über
1  000  Mark  beträgt,  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.

Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Stand  des  reinen  Vermögens  bei  Beendigung
der  Vormundschaft  maßgebend.

Art.  84  (70).
Außerdem  kommen  für  jedes  Jahr  von  den  Einkünften  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.
Dabei  werden  statt  besonderer  Berechnung  die  jährlichen  Einkünfte  zu  drei  vom  Hundert
des  Vermögens  unter  Abzug  der  Schulden  angenommen.  Uebersteigen  dieselben  nicht  den
Betrag  von  30  Mark,  so  bleibt  die  Gebühr  außer  Ansatz.
        <pb n="941" />
        W55.  923

Art.  85  (78).

Soweit  bei  Minderjährigen  die  im  Art.  84  bestimmten  Gebühren  nach  dem  Ermessen
des  Vormundschaftsgerichts  nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
etwa  verbleibenden  Rentenüberschüssen  gedeckt  werden  können,  bleiben  die  Gebühren  bis  zur
Erreichung  der  Volljährigkeit  oder  früheren  Beendigung  der  Vormundschaft  gestundet.

Art.  86  (79).
Erstreckt  sich  eine  Vormundschaft  auf  mehrere  Mündel,  so  sind  die  in  den  Art.  83,  84
bestimmten  Gebühren  für  jeden  besonders  zu  berechnen.

Art.  87  (77  Abs.  2).
Die  im  Art.  83  bestimmte  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Vormundschaft,  die  im
Art.  84  bestimmte  Gebühr  wird  bei  der  Rechnungslegung  und  im  Falle  der  §§  1854,
1855,  1903,  1904  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  dem  von  dem  Vormundschaftsgerichte
zur  Vorlage  der  Uebersicht  über  den  Bestand  des  Mündelvermögens  angeordneten  Termine  fällig.

Art.  88.

Die  Vorschriften  der  Art.  83  bis  87  finden  auf  die  vorläufige  Vormundschaft  Anwendung.
  Endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,  weil  auf  Grund  der  erfolgten  Entmündigung
  ein  Vormund  bestellt  wird,  so  gelten  die  vorläufige  und  die  endgiltige  Vormundschaft
  als  eine  Vormundschaft.

Art.  89  (74).

Bei  den  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit  bestellten  Pflegschaften  oder
Beistandschaften  ist  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes,  sofern  dieser  über  1  000  Mark
beträgt,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum  Betrage
von  20  Mark  zu  erheben.

Im  Falle  einer  sonstigen  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind,
insbesondere  im  Falle  der  Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäft  oder  im  Falle  einer  Verfügung
  nach  den  §§  112,  1631,  1635  bis  1637,  1645,  1665,  1677,  2282,  2290,
2347,  2351  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  20  Mark  erhoben.

Die  in  den  Abs.  1,  2  bestimmten  Gebühren  werden  nur  erhoben,  soweit  nicht  rücksichtlich
  der  Person,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  Beistand  bestellt  oder  eine  sonstige
Fürsorgethätigkeit  ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft,  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
eingeleitet  oder  einzuleiten  ist,  auf  welche  die  folgenden  Bestimmungen  Anwendung  finden.

Art.  90  (82).
Bei  anderen  als  den  im  Art.  89  bezeichneten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften  sind
von  dem  Werthe  des  Vermögens,  auf  welches  sich  die  Pflegschaft  oder  Beistandscaft  bezieht,
        <pb n="942" />
        924

sofern  dieses  über  1000  Mark  beträgt,  die  in  den  Art.  83,  84  bestimmten  Gebühren  zu
erheben,  die  Gebühr  des  Art.  84  bei  einer  Beistandschaft  jedoch  nur  soweit,  als  dem  Bei—
stande  die  Vermögensverwaltung  übertragen  ist.

Die  Vorschriften  der  Art.  85  bis  87  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  91.

Für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder  der  Einwilligung
  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung,  für  Entscheidungen  betreffend  den  Unterhalt
eines  Kindes  nach  §  1612  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  für  die  Uebertragung  der  elterlichen
Gewalt  an  die  Mutter  (§  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  für  die  Ersetzung
der  Zustimmung  antheilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften  des  überlebenden  Ehegatten
  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  für  Entscheidungen,  welche  die  persönlichen
Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen,  und  für
sonstige  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  sich  nicht  auf  Mündel,  Pflegebefohlene
oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beziehen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis
20  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der
Verheirathung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sowie  für  die  nach  §  1639  Abs.  1,  §  1640
Abs.  2,  nach  den  §§  1653,  1666  bis  1668,  1670  oder  nach  §  1760  Abs.  2  des
Bürgerlichen  Gesetzouchs  zu  treffenden  Anordnungen  von  dem  Vater  oder  von  der  Mutter
erhoben,  sofern  nicht  die  Gebühr  nach  Art.  83  oder  nach  Art.  89  erhoben  wird.

Art.  92  (80).
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Bestallung  des  Vormundes,  Gegenvormundes,  Beistandes  oder  Pflegers;

2.  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkunde  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft,
wenn  die  Urkunde  vom  Gericht  oder  vom  Standesbeamten  aufgenommen  wird;

3.  für  die  gerichtliche  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines
unehelichen  Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über
eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung
  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und
der  Mutter  über  die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Entbindung
entstandenen  Ansprüche,  sofern  diese  Vereinbarung  mit  der  Vereinbarung  über
den  Unterhalt  des  Kindes  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird;

4.  für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  durch  den  Gerichtsschreiber.
        <pb n="943" />
        AM  55.  925

Art.  93  (81).
Ebenso  kommen  für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  Ausfertigungen  und  Abschriften
in  Vormundschafts-,  Pflegschafts=  oder  Beistandssachen  Schreibgebühren  nicht  in  Ansatz.

5.  Nachlaß-  und  Theilungssachen.
Art.  94.

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses,  einschließlich
des  vorangehenden  Verfahrens,  werden  sechs  Zehntheile,  im  Falle  der  Betheiligung  eines
minderjährigen  Erben  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.  Die  Gebühr  kann  von  dem  Gericht  um  zwei  Zehntheile  erhöht  werden,  wenn
die  Thätigkeit  des  Gerichts  eine  besonders  weitläufige  oder  schwierige  war.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.

Art.  95.

Auf  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses
gleichmäßig  Anwendung.  Wird  die  Auseinandersetzung  mit  der  Theilung  des  Nachlasses
eines  Ehegatten  verbunden,  so  wird  der  Werth  des  Gesammtguts  nur  zu  dem  Buuchtheil
in  Ansatz  gebracht,  welcher  den  Antheil  des  überlebenden  Ehegatten  bildet.

Art.  96.

Für  die  Ertheilung  eines  Erbscheins,  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens,  werden
bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark  zwei  Zehntheile  und,  soweit  der  Ehegatte  oder  ein
Abkömmling  des  Erblassers  Erbe  ist,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  ertheilten  Erbschein  wird  aus  dem  Betrage
berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes  die  Erbschaftssteuer
  zu  entrichten  hat.

Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Theile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur  über
die  Größe  dieses  Erbtheiles  zu  ertheilen  oder  ist  die  Ertheilung  des  Erbscheins  nur  für  bestimmte
  Gegenstände  verlangt,  so  erfolgt  die  Gebührenerhebung  nur  aus  dem  Werthe  dieses
Theiles  oder  dieser  Gegenstände.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  werden  die  Gebühren
nach  dem  Antheile  der  Erben,  für  welche  der  Erbschein  ertheilt  wird,  berechnet.  Wird  über
mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  ertheilt,  so  werden  die  Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet.
        <pb n="944" />
        926

Art.  97.

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,  sofern  nicht  ein  neuer
Erbschein  ertheilt  wird,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Wird  später  ein  neuer
Erbschein  ertheilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  Ertheilung  des  Erbscheins
angerechnet.  Für  die  Veranstaltung  von  Ermittelungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Art.  98.

Die  Art.  96,  97  finden  auf  die  im  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
bezeichneten  Zeugnisse  sowie  auf  das  Zeugniß  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  oder
über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  entsprechende  Anwendung.  Für  das  Zeugniß
über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  wird  jedoch,  wenn  ein  Erbschein  ertheilt
worden  ist,  eine  Gebühr  nicht  erhoben;  wird  der  Erbschein  nach  der  Ertheilung  des  Zeugnisses
ertheilt,  so  ist  er  gebührenfrei.

Art.  99.

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  über  das  Staatsschuldbuch
eines  Bundesstaats  beizubringende  Bescheinigung,  daß  der  Rechtsnachfolger  über  die  eingetragene
Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  die  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung
bezeichneten  Bescheinigungen  wird  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Höchstbetrage  von  10  Mark  erhoben.  Sind  in  den  Fällen  der  §§  37,  38
der  Grundbuchordnung  die  den  Bescheinigungen  zu  Grunde  liegenden  Urkunden  von  dem
Gerichte  selbst  ausgenommen,  so  werden  für  die  Bescheinigungen  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  100.

Werden  in  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  Erbrechte  angemeldet
  und  wird  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  ermittelt,  so  werden  zwei  Zehntheile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wird  ein  Erbschein  ertheilt,
so  wird  für  die  Ertheilung  des  Erbscheins  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.

Art.  101  (83  Abs.  2  Ziff.  1).

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  in  anderer  Weise  statt,
so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung  des
Nachlasses,  der  Verzeichnung  des  Nachlasses,  der  Ermittelung  des  Erben  und  der  Ausantwortung
  des  Nachlasses  an  den  Erben,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark  erhoben.  Die  Berechnung  der  Gebühr
erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden.
        <pb n="945" />
        .W  55.  927

Die  Gebühr  wird,  wenn  ein  Verfahren  zum  Zwecke  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  stattfindet,  auf  die  für  dieses  zu  entrichtende  Gebühr  angerechnet.

Art.  102.

Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Abwesenheitspflegschaft  nach  §  88  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  Stelle  des  Vermögens  des  Mündels  der  Werth  des  Nachlasses  oder  des  Antheils
des  Abwesenden  zur  Zeit  der  Anordnung  tritt.  Auf  die  Gebühr  für  die  Nachlaßpflegschaft

wird  die  im  Art.  101  bestimmte  Gebühr  angerechnet,  wenn  die  Nachlaßpflegschaft  zur
Sicherung  des  Nachlasses  eingeleitet  wird.

Art.  103.

Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesammtgutsverwaltung  angeordnet,  so  finden
die  Vorschriften  des  Art.  102  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  sechs  Zehntheile  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben  werden  und  ein  Abzug  der  Schulden
nicht  stattfindet.

Art.  104.

Für  die  Entgegennahme  von  Erklärungen,  Anmeldungen  und  Anzeigen  Seitens  des
Nachlaßgerichts,  einschließlich  der  Beurkundung  durch  das  Nachlaßgericht  und  der  Mittheilung
an  die  im  Gesetze  bestimmten  Personen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.
Findet  die  Entgegennahme  in  einem  Verfahren  der  in  den  Art.  94  bis  96  bezeichneten  Art
statt,  so  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.  Im  Falle  der  Anmeldung  von  Nachlaßforderungen
  auf  Aufforderung  eines  Miterben  wird  die  Gebühr  nur  einmal  von  dem
Miterben  erhoben.

Ist  die  Erklärung,  Anmeldung  oder  Anzeige  durch  einen  Notar  beurkundet  oder  beglaubigt,
so  wird  die  hiefür  entrichtete  Gebühr  auf  die  nach  Abs.  1  geschuldete  angerechnet.

Art.  105.

Für  die  Bestimmung  oder  Verlängerung  der  Inventarfrist  und  für  die  Entgegennahme
des  Inventars,  einschließlich  der  Anordnung  wegen  Aufnahme  des  Inventars  durch  einen
Notar,  wird,  sofern  der  Werth  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von
2000  Mark  übersteigt,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Die  Gebühr  für  die
sämmtlichen  im  Satz  1  bezeichneten  Angelegenheiten  darf  den  Betrag  von  10  Mark  nicht
übersteigen.

Art.  106.

Für  die  Aufnahme  des  Nachlaßinventars  durch  den  Gerichtsschreiber  kommen  Gebühren
nicht  zur  Erhebung.
        <pb n="946" />
        Art.  107.
Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  (§  2006  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  bestimmten  Termine  wird  die  Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes

  erhoben.
Art.  108.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  nach  den  §§  2151,  2153  bis  2155,  2192,  2193
und  dem  §  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten
eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  einschließlich  des  sich  anschließenden  Verfahrens,
wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  109.

Für  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Testamentsvollstrecker
  vom  Nachlaßgerichte  zu  treffenden  Anordnungen  wird  ein  Zehntheil  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Der  Berechnung  der  Gebühr  wird  im  Falle
des  §  2224  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Werth  des  Gegenstandes,  bezüglich
dessen  Meinungsverschiedenheit  besteht,  im  Uebrigen  der  Werth  des  Vermögens,  auf  welches
sich  die  Testamentsvollstreckung  bezieht,  zu  Grunde  gelegt.

Art.  110.

Für  die  Ertheilung  einer  Ausfertigung  des  Erbscheins,  der  im  Art.  98  bezeichneten
Zeugnisse  sowie  der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung
des  Testamentsvollstreckers  beziehen,  wird  die  Gebühr  des  Art.  54  besonders  erhoben.

Die  erstmalige  Ertheilung  der  Ausfertigung  ist  gebührenfrei.

Art.  111  (84).

Testamente  und  Erbverträge  unterliegen  bei  ihrer  Eröffnung  einer  besonderen  Gebühr
von  eins  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,  über  welche  in  denselben  verfügt  ist.  Bei
Berechnung  der  Aktivmasse  werden  die  Schulden  in  Abzug  gebracht.  Der  Mindestbetrag
der  Gebühr  ist  1  Mark.

Bei  Testamenten  und  Erbverträgen,  für  welche  bei  ihrer  Errichtung  eine  Gebühr  von
10  Mark  erhoben  worden  ist,  kommt  die  Gebühr  nach  Abs.  1  nur  insoweit  zur  Erhebung,
als  dieselbe  den  Betrag  von  7  Mark  übersteigt.

Bei  Erbverträgen,  welche  bei  ihrer  Errichtung  mit  der  verhältnißmäßigen  Gebühr  belegt
worden  sind,  wird  letztere  Gebühr,  soweit  sie  den  Betrag  von  3  Mark  übersteigt,  auf  die
Gebühr  des  Abs.  1  angerechnet.

Art.  112  (87).

Die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche  Verwahrung

gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sind  von  der  Gebühr  des  Art.  111  befreit.
        <pb n="947" />
        955.  929

Art.  113.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  der  Besitzer  eines  Testaments  im  Falle  des  §  2259
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Ablieferung  des  Testaments  angehalten  wird,  wird
eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  im  §  83
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bestimmten
Offenbarungseids  erhoben.

Art.  114.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Anzeigen,
Erklärungen,  Inventare  und  Testamente  sowie  der  im  §  78  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwähnten  Ermittelungen,  Verfügungen,  Protokolle  und
Zeugnisse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  115  (86).

Die  Gebühren  für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  für  die  Sicherung
des  Nachlasses,  für  eine  Nachlaßpflegschaft  und  für  die  Inventarerrichtung  können  aus  dem
Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  dieser  Gebühren  haften  die  Erben  nach  den
Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  in  den  Art.  94,  95  bestimmten  Gebühren  haften  die  Antheilsberechtigten  als
Gesammtschuldner.

6.  Grundbuchfachen.

Art.  116  (88).

Jede  Eintragung  in  das  Grundbuch,  einschließlich  der  sie  begleitenden  Handlungen  des
Grundbuchamts,  unterliegt,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
einer  Gebühr,  welche  bei  Werthsgegenständen  bis  zu  200  Mark  einschließlich  ein  Zehntheil
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  Werthsgegenständen  über  200  Mark
1  Mark  beträgt.

Art.  117  (90).

Hat  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  desselben
Eigenthümers  zu  erfolgen,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  erhoben.

Ist  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  den  Grundbuchblättern  verschiedener  Eigenthümer
  zu  bewirken,  so  kommt  für  jeden  Eigenthümer  die  Gebühr  besonders  zur  Erhebung.

Von  verschiedenen  Eintragungen  unterliegt  eine  jede  der  Gebühr  für  sich,  sofern  dieselben
nicht  auf  Grund  einer  Verhandlung  gleichzeitig  auf  dem  nämlichen  Grundbuchblatt  oder  auf
mehreren  Grundbuchblättern  eines  und  desselben  Eigenthümers  zu  erfolgen  haben.  In  letzterem
Falle  kommt  nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung
        <pb n="948" />
        930

Bei  der  Eintragung  von  Hypotheken  für  mehrere  Versteigerungserlöse,  die  auf  Grund
derselben  Verhandlung  einem  Gläubiger  gegen  die  Ersteher  der  einzelnen  gleichzeitig  versteigerten
Grundstücke  zustehen,  dürfen  die  Gebühren  des  Art.  116  zusammengerechnet  den  Betrag
von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  118.

Bei  der  Entgegennahme  der  Auflassung  durch  das  Grundbuchamt  wird,  wenn  nicht
eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  der  im  Art.  146  bestimmten  Gebühr  schon  zu  bewerthen
war,  die  Gebühr  des  Art.  146  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr  erhoben,  welche  für  die
Aufnahme  der  Urkunde  über  die  Auflassung  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts.

Art.  119.
Bei  der  Eintragung
a.  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden,
b.  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
c.  der  Bestellung  von  Dienstbarkeiten,  Vorkaufsrechten  und  Reallasten
wird,  wenn  nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  nach  Art.  154,  155,  159  zu  bewerthen
war,  außer  der  Gebühr  des  Art.  116  in  den  Fällen  unter  a)  die  Gebühr  des  Art.  154,
in  den  Fällen  unter  b)  die  Gebühr  des  Art.  155,  in  den  Fällen  unter  c)  die  Gebühr
des  Art.  159,  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr  erhoben,  welche  für  die  Aufnahme  der
Urkunde  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.
Wenn  die  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  ohne  daß  es  hiezu  der  Bewilligung  desjenigen
bedarf,  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  kommt  nur  die  Gebühr  des  Art.  116  zur
Erhebung.  Auf  den  Fall  des  Art.  154  Abs.  5  findet  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.

Art.  120.
Wird  auf  Antrag  des  Eigenthümers  eine  Sicherungshypothek  eingetragen,  welche  die
Sicherung  von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten  bezweckt,  so  wird  nur
die  Gebühr  des  Art.  116  erhoben.

Art.  121.

Wird  innerhalb  eines  Monats  nach  Eintragung  der  Hypothek  der  Nachweis  erbracht,
daß  das  Darlehen,  für  welches  die  Hypothek  bestellt  worden  ist,  ganz  oder  theilweise  zur
Rückzahlung  einer  auf  den  nämlichen  Grundstücken  oder  einigen  derselben  ruhenden  Hypothek
verwendet  worden  ist,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  dem  zurückbezahlten  Hypothekkapital  entsprechenden
  Betrag  auf  die  Gebühr  für  die  neuerliche  Hypothekbestellung  angerechnet  und  der
zuviel  erhobene  Betrag  zurückersetzt.
        <pb n="949" />
        955.  931

Art.  122.
Für  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  beträgt  die  Gebühr  2  bis  10  Mark.
Diese  Gebühr  kommt  für  die  über  eine  Gesammthypothek  von  verschiedenen  Grundbuchämtern
  ertheilten  mehreren  Briefe  nur  einmal  zur  Erhebung.

Die  Hälfte  der  Gebühr  des  Abs.  1  wird  erhoben  für  jeden  bei  Vertheilung  einer
Gesammthypothek  nach  §  64  der  Grundbuchordnung  oder  im  Falle  des  §  67  der  Grundbuchordnung
  zu  ertheilenden  neuen  Brief  sowie  für  den  nach  §  66  der  Grundbuchordnung
über  die  mehreren  Hypotheken  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief.

Für  die  Ertheilung  eines  Theilhypothekenbriefs  gelangt  eine  Gebühr  von  2  bis  6  Mark
zur  Erhebung.

Für  die  dem  Hypothekenbriefe  gemäß  §8  61  bis  63,  65  der  Grundbuchordnung  beizusetzenden
  Vermerke  sowie  für  die  durch  die  Aenderung  des  Inhalts  des  Grundbuchs  veranlaßte
  Ergänzung  des  dem  Briefe  angefügten  Auszugs  aus  dem  Grundbuche  (8§  57  Abs.  3
der  Grundbuchordnung)  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  1  bis  5  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Rentenschuldbriefe
entsprechende  Anwendung.

Art.  123  (92).

Abschriften  aus  dem  Grundbuche,  ferner  Abschriften  von  Urkunden,  von  denen  gemäß
§  11  der  Grundbuchordnung  oder  einer  auf  Grund  des  §  93  der  Grundbuchordnung  erlassenen
  Anordnung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  Abschrift  ertheilt  werden  kann,  sowie
Abschriften  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträgen  unterliegen  einer  Gebühr  von  1  Mark.

Die  Gebühr  kann,  sofern  die  Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit  des
Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  von  dem  Grundbuchamte  nach  freiem  Ermessen  auf
die  Hälfte  ermäßigt  werden.

Erfordert  die  Anfertigung  der  im  Abs.  1  erwähnten  Auszüge,  Bescheinigungen  oder
Bestätigungen  einen  größeren  Zeitaufwand,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis  10  Mark.

Art.  124  (93).

Für  die  Zurückweisung  eines  ungerechtfertigten  Antrags  auf  Eintragung  in  das  Grundbuch
  oder  für  die  Bestimmung  einer  Frist  zur  Hebung  des  der  Eintragung  entgegenstehenden
Hindernisses  ist  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  entrichten.

Ist  der  Gegenstand  von  Weitläufigkeit  oder  Verwickelung,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis
10  Mark.

Art.  125  (94).

Wird  der  Antrag  auf  eine  Eintragung  im  Grundbuche  zurückgenommen,  ehe  die  Eintragung

  erfolgt  ist,  so  ist  die  Hälfte  der  im  Art.  116  bestimmten  Gebühr  zu  erheben.
149*
        <pb n="950" />
        932

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung,  wenn  der  Antrag  auf  Ertheilung  eines
Hypothekenbriefs,  eines  Grundschuldbriefs  oder  eines  Rentenschuldbriefs,  auf  Ertheilung  eines
Grundbuchauszugs  oder  auf  eine  sonstige  nicht  in  einer  Eintragung  bestehende  Handlung

des  Grundbuchamts  zurückgenommen  wird.
Art  126.

Die  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  abgegebene  Erklärung,  durch  die  eine  Vollmacht
zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  ertheilt  oder  die  Ertheilung  dieser  Vollmacht
widerrufen  wird,  unterliegt  einer  Gebühr  von  2  Mark.

Art.  127  (95).

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Benachrichtigung  des  Antragstellers  und  des  eingetragenen  Eigenthümers
sowie  aller  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  von  der  erfolgten
  Eintragung  in  das  Grundbuch;

2.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,  dann  der  im  Art.  123  erwähnten
  Urkunden  und  Anträge.

7.  Sonstige  Gegenstände.

Art.  128.

Für  die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  Jemand  an  Kindesstatt  angenommen
oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß  wieder  aufgehoben
wird,  kommen  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  wird  nur  die  Hälfte  dieser  Gebühr  erhoben.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Zurückweisung  der  sofortigen  Beschwerde  gegen  den  Beschluß,  durch
welchen  die  Bestätigung  versagt  wird.

Art.  129  (70).

Die  Gebühr  für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde,  einschließlich  der

über  die  Vorlage  auszustellenden  Bescheinigung,  beträgt  2  Mark.  «
Art.  130  (73).

Die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  den  Gerichtsschreiber  unterliegt
einer  Gebühr  von  2  Mark,  sofern  nicht  eine  Gebühr  nach  Art.  101  zum  Ansatze  zu  kommen  hat.

In  den  Fällen  der  §§  122,  123  der  Reichs-Konkursordnung  werden  für  die  Vornahme
  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie  für  die  Vornahme  der  Verrichtungen
einer  Urkundsperson  durch  den  Gerichtsschreiber  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  131.

Für  die  Bestellung  eines  Vertreters  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  im  Falle  des

§  1141  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.
        <pb n="951" />
        W55.  933

Art.  132.
Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Werthes  von
Grundstücken  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche;

2.  für  die  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Willenserklärung  im  Falle
des  §  132  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

3.  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung  einer  Vollmachtsurkunde
  im  Falle  des  §  176  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  133.
Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  bestimmten  Termin
in  den  Fällen  der  §§  259,  260,  2028,  2057  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  die
Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  134.

Für  die  Entscheidung  über  die  Art  des  Pfandverkaufs  im  Falle  des  §  1246  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Art.  135.

Für  die  Bestellung  eines  Verwahrers,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,
in  den  Fällen  der  §§  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  drei
Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  136.

Für  die  Bestellung  eines  Dispacheurs,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,

werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.
Art.  137.

Wird  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung  über  die  von  dem  Diespacheur  aufgemachte
Dispache  beantragt,  so  werden  für  das  gesammte  Verfahren  vier  Zehntheile  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Als  Werth  des  Gegenstandes  ist  anzusehen
der  Betrag  des  Havereischadens;  wenn  jedoch  der  Werth  des  Geretteten  an  Schiff,  Fracht
und  Ladung  geringer  ist,  dieser  geringere  Betrag.  Wird  die  Dispache  bestätigt,  so  haften
die  am  Verfahren  Betheiligten  für  die  Kosten  als  Gesammtschuldner.

Art.  138.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  Jemand  den

Zustand  oder  den  Werth  einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  kann,  werden
        <pb n="952" />
        934

für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.
Art.  139.

Soweit  nicht  reichsgesetzlich  oder  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,  werden  für
die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in  dem  Genossenschaftsgesetz  und  in  dem  Gesetze,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den  Gerichten  zugewiesenen,  von  den
deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung  des
Gerichts  erfordern,  sowie  von  Angelegenheiten  ähnlicher  Art  drei  Zehntheile  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  140.

Auf  die  gerichtliche  Festsetzung  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden  Kosten,  auf
Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  sowie  auf  die  nach  Art.  130  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  angeordneten  Zwangsmaßregeln  finden  in  allen  Fällen  die  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  141.

Für  die  in  den  §  29,  §  37  Abs.  2,  §  48  Abs.  1  und  §  60  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts  in  Vereinssachen,  einschließlich  des
dieselben  begleitenden  gerichtlichen  Verfahrens,  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  142  (61).

In  dem  nach  den  §§  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  eintretenden  Verfahren  werden  in  jeder  Instanz  fünf  Zehntheile  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben:

1.  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe;

2.  für  die  Verhandlung  in  den  nach  §  134  auberaumten  Terminen;

3.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,
wenn  die  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden  hat.

Diese  Gebühren  werden  in  jedem  Verfahren  nur  einmal  erhoben.  Jede  Wiederholung
der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  besonderes  Verfahren.

Als  Werth  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe  anzusehen.

Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  143.

Die  Vorschriften  des  Art.  142  finden  auf  andere  Fälle  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen,
  insbesondere  nach  den  5§  151,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="953" />
        W#55.  935

III.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Notare.

Art.  144  (112).

Für  Urkunden  und  Ausfertigungen  der  Notare  werden  Gebühren  nach  folgenden  Be
stimmungen  erhoben.

Art.  145  (113  Ziff.  2).

Verträge,  Schuldbekenntnisse  und  Schuldversprechen  unterliegen,  soweit  in  den  folgenden
Artikeln  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  der  verhältnißmäßigen  Gebühr  von  drei  vom  Tausend
der  Gegenstandssumme,  sofern  jedoch  der  Werthsgegenstand  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht
übersteigt,  von  zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Art.  146  (113  Ziff.  1,  114).

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  einem
Grundstücke  zu  übertragen  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  bestellen  oder
zu  übertragen,  beträgt  die  verhältnißmäßige  Gebühr:

1.  eins  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme:

a.  wenn  der  Vertrag  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  in  gerader  Linie
oder  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Geschwistern  abgeschlossen  wird;

b.  bei  Verträgen  über  die  Theilung  eines  Nachlasses  oder  des  Gesammtguts  einer
Gütergemeinschaft  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;

c.  bei  einem  Werthsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;

2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  bei  einem  Werthsgegenstande

von  über  1000  Mark  bis  2000  Mark  einschließlich;

3.  zwei  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  in  allen  übrigen  Fällen.

Sind  bei  Verträgen  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  (Ziff.  1  lit.  a)  neben
den  Verwandten  oder  Stiefverwandten  der  absteigenden  Linie  die  Ehegatten  oder  Verlobten
betheiligt,  so  findet  auf  deren  Antheilsrechte  die  Bestimmung  der  Ziff.  1  Anwendung.  In
den  übrigen  Fällen  der  Ziff.  1  lit.  a  ist  bei  Mitbetheiligung  weiterer  Personen  die  Gebühr
nach  den  Antheilsrechten  der  einzelnen  Personen  gesondert  zu  berechnen.

Art.  147.
Die  Gebühr  des  Art.  146  wird  für  die  Beurkundung  der  Auflassungserklärung  erhoben,
  wenn  nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  dieser  Gebühr  schon  zu  bewerthen  war.

Art.  148  (115).

Für  Eheverträge  wird  an  Stelle  der  nach  Art.  145  oder  146  zu  entrichtenden  Gebühr
eine  fire  Gebühr  von  3  Mark  erhoben.
        <pb n="954" />
        936

Zuwendungen  von  beweglichem  Vermögen,  welche  in  Eheverträgen  an  eine  der  den
Ehevertrag  abschließenden  Personen  von  Seite  ihrer  Eltern  oder  Stiefeltern  gemacht  werden,
sind  nicht  als  selbständige  Rechtsgeschäfte  zu  betrachten.

Art.  149  (117).
Stiftungsgeschäfte  unter  Lebenden  unterliegen  den  Gebühren  für  Verträge.
Stiftungsgeschäfte,  die  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  bestehen,  unterliegen  der
im  Art.  163  bestimmten  Gebühr.
Für  Urkunden  über  Familienfideikommisse,  gleichviel  ob  letztere  unter  Lebenden  oder  für
den  Todesfall  errichtet  werden  wollen,  beträgt  die  Gebühr  50  Mark.

Art.  150  (118).

Eine  Gebühr  zu  ein  und  einhalb  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  wird  erhoben
von  Gesellschaftsverträgen  (Statuten),  welche  die  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder  von
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  zum  Gegenstande  haben,  sowie  von  Verträgen  oder  Beschlüssen,
  welche  die  Erhöhung  des  Grund=  oder  Aktienkapitals  solcher  Gesellschaften  betreffen.

Betrifft  der  Gesellschaftsvertrag  die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft,  welche  nicht  den
Gewinn  der  Theilhaber  bezweckt,  so  kommt  anstatt  der  im  Abs.  1  festgesetzten  Gebühr  von
ein  und  einhalb  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  eine  Gebühr  von  drei  vom  Tausend
der  Gegenstandssumme  zur  Erhebung.

Der  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Betrag  des  Grund=  oder  Aktien-Kapitals,  im  Falle
einer  Erhöhung  desselben  der  Mehrbetrag  zu  Grund  zu  legen.

Wird  das  Grund=  oder  Aktien-Kapital  oder  der  erhöhte  Betrag  desselben  nicht  sogleich
voll  einbezahlt,  so  ist  die  Gebühr  aus  der  jedesmaligen  Theilzahlung  zu  entrichten,  deren
Einforderung  der  Vorstand  der  Aktiengesellschaft,  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  der
Aufsichtsrath,  der  zuständigen  Regierungsfinanzkammer  vor  dem  anberaumten  Einzahlungstermin
  anzuzeigen  hat.  Im  Falle  der  Unterlassung  rechtzeitiger  Anzeige  unterliegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  der  Aktiengesellschaft  beziehungsweise  des  Aufsichtsrathes  der
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  einer  Geldstrafe  von  je  30  bis  300  Mark.  Für  die
Entrichtung  der  verhängten  Geldstrafen  ist  die  Gesellschaft  subsidiarisch  haftbar.

Soweit  in  solchen  Verträgen  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  Grundstücken
  oder  diesen  gleichstehenden  Rechten  oder  das  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen  zu
übertragen,  kommen  neben  den  Gebühren  des  Abs.  1  oder  2  die  im  Art.  145  oder  146
bestimmten  Gebühren  besonders  zur  Erhebung.

Art.  151  (119).
Wenn  zwei  oder  mehrere  Grundstückseigenthümer  durch  Tausch  von  Grundstücken,  die
der  landwirthschaftlichen  oder  forstwirthschaftlichen  Benützung  zugewendet  sind,  ihren  ganzen
        <pb n="955" />
        W55.  937

Grundbesitz  oder  einen  Theil  desselben  behufs  günstigerer  Bewirthschaftung  in  Zusammenhang
bringen,  so  wird  für  die  Beurkundung  des  Tauschvertrags,  für  die  Auflassungserklärung  und
für  die  Uebertragung  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  eine  verhältnißmäßige
  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Tauschverträge  zwischen  zwei  Grundstückseigenthümern,  bei  welchen  obige  Voraussetzungen
  nur  auf  einer  Seite  gegeben  sind,  kommt  die  Gebühr  des  Art.  146  Ziff.  1  zur
Erhebung.

Eine  allenfallsige  Geldaufgabe  sowie  überhaupt  jeder  Mehrwerth  des  eingetauschten
Grundstücks  gegenüber  dem  vertauschten  Grundstück  unterliegt  der  Gebührenbewerthung  nach
Art.  146.

Art.  152  (120).

Auf  Versteigerungen  von  Grundstücken  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  146  gleichmäßig
  Anwendung.

Wird  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  von  Grundstücken  der  Zuschlag  auf  die  für
die  einzelnen  Grundstücke  gelegten  Gebote  ertheilt,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Einzelnpreisen
zu  berechnen.

Für  öffentliche  Mobiliar-Versteigerungen  werden  die  im  Art.  257  bestimmten  Gebühren
aus  der  Summe  der  Zuschlagspreise  erhoben.

Art.  153  (121.)
Vergleiche  sind  den  nämlichen  Gebühren  unterworfen  wie  Verträge.

Art.  154  (122  Abs.  1).

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  zu  bestellen,  beträgt  die  verhältnißmäßige  Gebühr  fünf  vom  Tausend
der  Gegenstandssumme  und,  wenn  die  Summe  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,
zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung  oder  die  Beglaubigung  der
Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.  Ist
die  Gebühr  schon  für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Vertrag  zum  Ansatze  gelangt,  so  wird
für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  eine  Gebühr  nicht
mehr  erhoben.

Ist  für  die  Forderung  schon  eine  mit  der  Gebühr  nach  Art  145  bewerthete  Urkunde
errichtet,  so  wird  die  für  diese  entrichtete  Gebühr  angerechnet.

Die  Vorschrift  des  Art.  121  findet  gleichmäßige  Anwendung.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  wird  auch  erhoben  für  die  Beurkundung  der  Erklärung  des
Eigenthümers,  daß  eine  Grundschuld  für  ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen  were
        <pb n="956" />
        938

Art.  155  (122  Abs.  2).

Für  die  Beurkundung  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld,  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein  eingetragenes
  Recht  als  Pfand  haftet,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
  sofern  jedoch  der  Werthsgegenstand  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,
zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung  für  die  Beglaubigung  der  Erklärung  des
bisherigen  Gläubigers,  daß  die  Uebertragung  oder  Belastung  der  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche
ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  ferner
für  die  Beglaubigung  der  Erklärung  des  bisherigen  Gläubigers,  daß  eine  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  an  den  neuen  Gläubiger  abgetreten
wird,  endlich  für  die  Beglaubigung  des  Anerkenntnisses,  daß  eine  Forderung  kraft  Gesetzes
übertragen  ist.

Ist  bei  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Forderung,  zu
deren  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  in  ihrem  Betrage  niedriger  als  der  Betrag  der  belasteten
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  Betrage  der
Forderung  berechnet.

Art.  156.
Die  Bestimmungen  der  Art.  154,  155  finden  bei  Errichtung  oder  Beglaubigung  von
Urkunden  über  die  Bestellung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  sowie  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  157.
Für  die  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs,  eines  Theilgrundschuldbriefs  oder  eines
Theilrentenschuldbriefs  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.

Art.  158.

Für  die  Vernehmung  von  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Werthes  von  Grundstücken
  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  159.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  eine  Dienstbarkeit,  ein  Vorkaufsrecht
  oder  eine  Reallast  zu  bestellen,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
  sofern  jedoch  diese  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,  zwei  und
einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  Vorschriften  des  Art.  154  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="957" />
        55.  939

Art.  160  (122  Abs.  3  u.  4).

Alle  übrigen  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  Rechte  an  Grundstücken  unterliegen
bei  einem  Werthsgegenstande  bis  200  Mark  einschließlich  einer  Gebühr  von  einem  Zehntheile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  einem  Werthsgegenstande  von  mehr
als  200  Mark  einer  Gebühr  von  1  Mark.

Bei  Löschungsbewilligungen  wird  eine  besondere  Gebühr  für  die  Quittung  nicht  geschuldet.

Art.  161  (124).

Verträge  über  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  sowie  über  die  den  Grundstücken  gleichstehenden
  Rechte,  welche  sich  außerhalb  Bayerns  befinden,  unterliegen  nur  der  Gebühr  zu
drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Art.  162  (125).

Für  Inventare  und  Vermögensverzeichnisse  beträgt  die  Gebühr  zwei  vom  Tausend  des
ausgewiesenen  Vermögens  unter  Abzug  der  Schulden,  mindestens  aber  1  Mark.

Im  Falle  der  Betheiligung  Minderjähriger  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  verhältnißmäßige
  Gebühr  nur  zur  Hälfte  erhoben.

In  Vormundschaftssachen  sowie  in  Nachlaßsachen,  in  welchen  eine  Gebühr  nach  Art.
83,  89,  90,  94  oder  165  zur  Erhebung  kommt,  wird  für  das  Vermögensverzeichniß  oder
das  Inventar  keine  besondere  Gebühr  erhoben.

Art.  163  (1260).
Eine  Gebühr  von  3  Mark  kommt  zur  Erhebung:
1.  für  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  eines  Erbverzichtsvertrags
sowie  eines  Vertrags,  durch  welchen  ein  Erbverzicht  aufgehoben  wird;
2.  für  die  Uebernahme  von  Testamenten,  welche  nicht  vor  dem  Notar  errichtet  sind,
zur  amtlichen  Verwahrung.
Für  die  Ertheilung  des  Hinterlegungsscheins  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.
Wird  ein  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  Verlobten  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben
Urkunde  verbunden,  so  wird  hiefür  eine  besondere  Gebühr  nicht  entrichtet.
Werden  von  Ehegatten  an  einem  und  demselben  Tage  zwei  gesonderte  Testamente
errichtet,  in  welchen  sich  dieselben  gegenseitig  Zuwendungen  machen,  so  wird  die  Gebühr  des
Abs.  1  für  beide  Testamente  zusammen  nur  einmal  erhoben.

Art.  164.

Der  einfache  und  unbedingte  Widerruf  des  Testaments,  die  einfache  und  unbedingte
Aufhebung  des  Erbvertrags  sowie  die  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags

  unterliegt  der  Gebühr  von  1  Mark.
150“
        <pb n="958" />
        940

Wird  bei  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags  gleichzeitig  ein
neues  Testament  oder  ein  neuer  Erbvertrag  dem  Notar  in  amtliche  Verwahrung  übergeben,
so  kommt  an  Stelle  der  Gebühr  des  Abs.  1  jene  des  Art.  163  Abs.  1  Ziff.  2  zur  Erhebung.

Art.  165  (127  Abs.  1  u.  2).

Für  die  durch  den  Notar  erfolgte  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
eines  Nachlasses  wird  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden  eine  Gebühr
von  einem  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auf  die  Auseinandersetzung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gleichmäßig  Anwendung.

Auf  die  Festsetzung  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden  Kosten  finden  die  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  166  (127  Abs.  3).
Auf  die  durch  den  Notar  verkündeten  oder  den  Betheiligten  vorgelegten  Testamente  und
Erbverträge  findet  der  Art.  111  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  167.
Eine  Gebühr  von  2  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Anlegung  und  für  die  Abnahme  von  Siegeln,  sofern  nicht  die  Gebühr
des  Art.  101  zum  Anfalle  gelangt;

2.  für  die  Abnahme  von  Versicherungen  an  Eidesstatt,  die  abgegeben  werden,  um
einer  öffentlichen  Behörde  eine  thatsächliche  Behauptung  oder  eine  Aussage  glaub-=haft
  zu  machen;

3.  für  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  für  die  Abnahme
von  Eiden  und  die  Bewirkung  von  Zustellungen  in  den  Fällen,  in  denen  die
eidliche  Vernehmung,  die  Eidesabnahme  oder  die  Zustellung  nach  dem  Rechte
eines  ausländischen  Staates  oder  nach  den  Bestimmungen  einer  ausländischen
Behörde  von  einem  Notar  vorgenommen  werden  soll.

Art.  168  (128).
Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  Urkunde  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;

2.  für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen
Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle
des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung  einer  Vereinbarung
  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  der  Mutter  über
die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Entbindung  entstandenen  Ansprüche.
        <pb n="959" />
        W55.  941

Art.  169  (129).

Wechselproteste  unterliegen  einer  Gebühr  zu  eins  vom  Tausend  der  zu  fordernden
Wechselsumme.

Art.  170  (130  Ziff.  1  bis  3).

Einer  fixen  Gebühr  sind  ferner  unterworfen  mit

1.  20  Mark:  die  Generalversammlungsbeschlüsse  von  Aktiengesellschaften  oder  von
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sofern  nicht  die  Bestimmungen  des  Art.  150
Anwendung  finden;  die  Urkunden  über  Vornahme  von  Verloosungen  oder  Ziehungen;
10  Mark:  die  Beschlüsse  der  Versammlungen  der  Vereine  und  der  Gesellschafter
bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  sofern  nicht  die  Bestimmungen  des
Art.  145  oder  146  Anwendung  finden;  die  Schiedsverträge  ohne  Gegenstandssumme;

3.  3  Mark:  die  Beurkundung  des  Antrags  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes

auf  Ehelichkeitserklärung;  Verträge  über  Annahme  oder  Aufhebung  der  Annahme

an  Kindesstatt.

1.#

Art.  171  (130  Ziff.  4).

Urkunden,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  anderweit  festgesetzt  ist,  unterliegen  einer  Gebühr
  von  1  Mark.

Art.  172  (131).

Für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde,  einschließlich  der  über  die  Vorlage
  auszustellenden  Bescheinigung,  wird  eine  Gebühr  zu  1  Mark  erhoben.

Art.  173  (132).

Für  jede  vollstreckkare  Ausfertigung  einer  Notariatsurkunde  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  Absl.  2,  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme  im  Mindestbetrage
  von  50  Pfennig  besonders  erhoben.

Für  die  vollstreckkare  Ausfertigung  von  Urkunden  über  die  Bestellung  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  (§§  799,  800  der  Reichs-Civilprozeßordnung)
sowie  für  andere  Ausfertigungen  oder  beglaubigte  Abschriften  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

Die  gleiche  Gebühr  wird  auch  für  sonstige  Beglaubigungen,  Zeugnisse  und  andere  derartige
  Bescheinigungen  erhoben,  über  welche  keine  förmliche  Notariatsurkunde  errichtet  wird.

Art.  174  (133).

Der  Mindestbetrag  einer  verhältnißmäßigen  Gebühr  kann  unter  den  Betrag  der  für
das  gleiche  Rechtsgeschäft  bestimmten  fixen  Gebühr  nicht  herabsinken.
        <pb n="960" />
        942

Art.  175  (134).

Die  verhältnißmäßige  Gebühr  wird  auch  von  Vertragsurkunden  erhoben,  welche  nur
die  Erklärung  eines  der  Vertragsschließenden  enthalten.

Wird  die  Erklärung  des  andern  Theils  besonders  beurkundet,  so  ist  für  diese  Urkunde,
sofern  sich  die  Erklärung  auf  eine  mit  der  verhältnißmäßigen  Gebühr  schon  bewerthete  Urkunde
bezieht,  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  erheben.

Wird  innerhalb  drei  Monaten  oder,  wenn  der  Vertragsantrag  für  die  Annahme  eine
Frist  bestimmt  hat,  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Verweigerung  der
Annahme  nachgewiesen,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  eine  einfache  Erklärung  geschuldet  und
der  hienach  zuviel  erhobene  Betrag  zurückersetzt.

Art.  176  (135).

Verträge,  welche  unter  einer  Bedingung  abgeschlossen  werden,  sind,  soweit  das  Gesetz
nicht  ein  Anderes  bestimmt,  wie  unbedingte  zu  behandeln.

Wird  jedoch  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von  der  Zustimmung  einer  bestimmten
  dritten  Person  abhängig  gemacht  und  innerhalb  drei  Monaten  der  Nachweis  erbracht,
  daß  die  Zustimmung  versagt  wurde,  so  wird  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  geschuldet
  und  der  hienach  zu  viel  erhobene  Betrag  zurückerstattet.

Art.  177  (136).

Wird  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  ausdrücklich  von  der  nachträglichen  Genehmigung
einer  Behörde  oder  der  Vertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes  abhängig  gemacht,  so  wird  die  Urkunde  erst  bewerthet,  nachdem  der  Beschluß
erfolgt  ist.

Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.

Art.  178  (137).

Verhandlungen,  welche  blos  den  Vollzug,  die  Vervollständigung  oder  Vollendung  bereits
bewertheter  Rechtsgeschäfte  zum  Gegenstande  haben,  sind  nur  mit  der  Gebühr  von  1  Mark
zu  belegen,  wenn  sie  eine  Aenderung  in  Bezug  auf  die  betheiligten  Personen,  auf  den  Gegenstand
  des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Gegenstandssumme  nicht  enthalten.

Außerdem  unterliegen  sie  der  Gebühr  wie  ein  selbständiges  Rechtsgeschäft  gleichen  Inhalts.

Art.  179  (138).

Wird  in  einem  der  verhältnißmäßigen  Gebühr  unterliegenden  Vertrag,  in  welchem  der
eine  Theil  sich  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen,  dem  anderen
Theile  das  Recht  vorbehalten,  zu  erklären,  daß  er  die  Rechte  aus  dem  Vertrage  für  einen
Dritten  erwerben  wollte,  und  hat  der  andere  Theil  unmittelbar  nach  der  Unterschrift  aus-
        <pb n="961" />
        .W#55.  943

drücklich  erklärt,  daß  und  für  welchen  Dritten  er  erwerben  wollte,  so  werden,  wenn  binnen
einer  Woche  die  zustimmende  Erklärung  des  Dritten  in  einer  öffentlichen  Urkunde  dem  Notar
erbracht  wird,  außer  den  verhältnißmäßigen  Gebühren  für  den  Vertrag  nur  die  außerdem
noch  treffenden  fixen  Gebühren  geschuldet.  Diese  Vorschriften  finden  auf  die  den  Grundstücken
gleichstehenden  Rechte  entsprechende  Anwendung.

Wird  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  übertragen
  und  erklären  diese  Personen  bei  der  Auflassung,  daß  sie  das  Grundstück  im  Wege
des  Vertrags  unter  sich  theilen  wollen,  so  unterliegen  die  zum  Zwecke  der  Theilung  geschlossenen
  Verträge  nur  der  Gebühr  von  1  Mark,  wenn  sie  binnen  einer  Woche  abgeschlossen

  werden.
Art.  180  (139).

Für  die  einfache  und  unbedingte  Wiederauflösung  eines  Vertrags,  welche  innerhalb
eines  Monats  nach  Abschluß  des  aufzulösenden  Vertrags  beurkundet  wird,  ist  nur  die  Gebühr
  von  1  Mark  zu  entrichten.

Nach  Ablauf  obiger  Frist  ist  die  Vertragsauflösung  als  neuer  Vertrag  zu  bewerthen.

Bei  Verträgen  nach  Art.  146  beginnt  der  Lauf  der  Frist  mit  dem  Abschlusse  des
Vertrags  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Auflassungserklärung  in  diesem  Vertrag  enthalten
oder  später  abgegeben  ist.

Art.  181  (140).

Wird  ein  Vertrag  wegen  Mangels  der  durch  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form  durch  rechtskräftiges  Urtheil  für  nichtig  erklärt  und  in  Folge  dessen  eine  neue  Urkunde
errichtet,  so  unterliegt  die  letztere  nur  der  Gebühr  von  1  Mark,  wenn  sie  keine  Aenderung
in  Bezug  auf  die  kontrahirenden  Personen,  auf  den  Gegenstand  des  Vertrags  oder  dessen
Werth  enthält.

Eine  Rückerstattung  der  Gebühr  für  den  vorausgegangenen  Vertrag  findet  nicht  statt.

Art.  182  (141).

Jedes  Rechtsgeschäft  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  bei  demselben  Betheiligten
nur  einmal  zu  bewerthen.

Art.  183  (142).

Enthält  eine  Urkunde  mehrere  Rechtsgeschäfte,  welche  von  einander  unabhängig  sind  oder
nicht  nothwendig  eines  aus  dem  andern  fließen,  so  wird  für  jedes  dieser  Rechtsgeschäfte  eine
besondere  Gebühr  geschuldet.

Auf  Verbindlichkeiten,  welche  nur  als  Bedingungen  des  Hauptvertrags  erscheinen  oder
zur  Erfüllung  der  Leistung  oder  Gegenleistung  desselben  bedungen  oder  übernommen  werden,
insbesondere  auch  auf  Bürgschaften  und  Pfandbestellungen,  findet  vorstehende  Bestimmung
keine  Anwendung.
        <pb n="962" />
        944

Art.  184  (143).

Kommt  in  einem  Vertrage  neben  der  Leistung  auch  eine  Gegenleistung  vor,  so  wird
bei  Gleichheit  der  Gebührensätze  die  Gebühr  nach  dem  größeren  Werthe  der  Leistung  oder
Gegenleistung  berechnet.

Bei  Verschiedenheit  der  Gebührensätze  ist  die  Gebühr  aus  jenem  Werthe  zu  berechnen,
welcher  den  höheren  Betrag  ergibt.

Art.  185  (144).

Für  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum  an
Grundstücken  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  und  das  Eigenthum  an  beweglichen
  Sachen  zu  übertragen,  ist  die  Gebühr  des  Art.  146  von  dem  Gesammtwerthe  der
beweglichen  Sachen  sowie  der  Grundstücke  und  diesen  gleichstehenden  Rechte  zu  entrichten,
sofern  nicht  der  Werth  der  beweglichen  Sachen  in  der  Urkunde  besonders  ausgewiesen  wird.

Art.  186  (146).

Bei  Pacht=  oder  Miethverträgen,  welche  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  werden,  bildet
der  Betrag  des  einjährigen  Zinses  multiplizirt  mit  der  Zahl  der  Jahre  und,  wenn  der
fünfundzwanzigfache  Betrag  geringer  ist,  dieser  Betrag  die  Gegenstandssumme.

Wird  der  Vertrag  auf  unbestimmte  Zeit  oder  Lebensdauer  abgeschlossen,  so  ist  der
Berechnung  der  Gebühr  der  zwölf=  und  einhalbfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  zu  Grunde

zu  legen.
Art.  187  (147  Abs.  1).

Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  sowie  der  Werth  des  Rechtes  auf  wiederkehrende
Nutzungen  oder  Leistungen  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§  7,  9  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  zu  berechnen.

Art.  188  (148).

Bei  Berechnung  der  Gebühr  nach  der  Gegenstandssumme  werden,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  Art.  162,  die  auf  dem  Gegenstande  haftenden  Schulden  nicht  in  Abzug
gebracht.

Art.  189  (149).

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  demjenigen,  der  die  Thätigkeit
des  Notars  veranlaßt  hat.  Ist  dieselbe  von  Mehreren  veranlaßt  worden,  so  haften  diese
dem  Staate  gegenüber  als  Gesammtschuldner.

Vereinbarungen  über  die  Tragung  der  Gebühren  sind  nur  für  die  Betheiligten  wirksam.

Art.  190  (150).
Hat  bei  Verträgen  der  eine  Theil  der  Kontrahenten  auf  persönliche  Gebührenbefreiung
Anspruch,  so  wird
        <pb n="963" />
        W55.  945

1.  für  einseitige  Verträge,  durch  welche  nur  für  diesen  Theil  Verpflichtungen
begründet  werden,  keine  Gebühr,

2.  für  zweiseitige  Verträge  die  Hälfte  der  Gebühr  erhoben.

Art.  191  (151).
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Korrespondenzen  der  Notare,  insbesondere  die  von  ihnen  erstatteten
Berichte,  für  Mittheilungsschreiben  mit  oder  ohne  Antragstellung  und  Zustellungsaufträge,
  sowie  für  Anzeigen  und  Bekanntmachungen;

2.  für  Notariatsurkunden  über  die  Bestellung  von  Sicherungshypotheken,  welche  ausschließlich
  die  Sicherung  von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten
bezwecken,  sowie  über  die  Kautionen  der  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz;

3.  für  die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche
Verwahrung  gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sowie  für  deren  Zurücknahme,
  Verkündung  oder  Vorlegung.

Art.  192  (155).

Entsteht  ein  Streit  darüber,  ob  auf  einen  Tausch  die  Bestimmungen  des  Art  151
Abs.  1,  2  anwendbar  seien,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  das
ausgetauschte  Grundstück  liegt,  zu  entscheiden.  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei;  die  baaren
Auslagen  fallen  dem  unterliegenden  Theile  zur  Last.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  im  Abschnitt  II  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  statt.

IV.  Abschnitt.
Amtshandlungen  der  Gerichtsvollzieher.
Art.  193  (150).
Wechselproteste  unterliegen  der  im  Art.  169  bestimmten  Gebühr,  mindestens  aber  einer
solchen  von  1  Mark.
Für  Urkunden  über  die  Zustellung  einer  Willenserklärung  außerhalb  eines  Rechtsstreits
(§  132  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
Die  im  Abs.  2  bestimmte  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  die  Zustellung  durch  die
Post  erfolgt  (§  194  der  Reichs-Civilprozeßordnung).
Für  jede  Beglaubigung  der  Abschrift  eines  zuzustellenden  Schriftstückes  durch  den
Gerichtsvollzieher  kommt  außerdem  noch  eine  besondere  Gebühr  von  50  Pfennig  zur  Erhebung.
Art.  194  (157).  «
Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Gebühren  für  die  von  ihm  aufzunehmenden  Akte  vorbehaltlich
  des  Rückgriffs  gegen  die  zahlungspflichtige  Partei  vorzuschießen.  151
5
        <pb n="964" />
        946

Er  kann  die  Uebernahme  eines  Geschäfts  von  der  Zahlung  eines  zur  Deckung  dieser
Gebühren  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  machen.
Zahlungspflichtig  ist  der  Antragsteller;  mehrere  Antragsteller  haften  für  die  Kosten  als
Gesammtschuldner.
Art.  195  (158).
Durch  Königliche  Verordnung  wird  bestimmt,  wie  der  Gebührenpflicht  bei  den  Akten

der  Gerichtsvollzieher  zu  genügen  ist.
Gerichtsvollzieher,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  verfallen  in  eine  Geldstrafe
im  zehnfachen  Betrage  der  geschuldeten  Gebühr.

Art.  196  (159).
In  den  Fällen  der  §§  122,  123  der  Reichs-Konkursordnung  werden  für  die  Vornahme
  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie  für  die  Vornahme  der  Verrichtungen
einer  Urkundsperson  durch  den  Gerichtsvollzieher  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  197  (161).
Für  die  von  den  Gerichtsvollziehern  vorgenommenen  Mobiliarversteigerungen  sind  die
Bestimmungen  der  Art.  247,  257  bis  264  maßgebend.

V.  Abtbeilung.
Justiz-,  innere,  Polizei=  und  F#inanz-Verwaltung,  Verwaltungsrechtspflege.

Art.  198  (164).
Auf  dem  Gebiete  der  Justiz-,  inneren,  Polizei=  und  Finanz-Verwaltung  sowie  der
Verwaltungsrechtspflege  unterliegen  der  Gebühr:
Protokolle,  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zeugnisse,  Beglaubigungen
und  die  außerdem  noch  in  dem  Gesetze  speziell  bezeichneten  Gegenstände  und  Amtshandlungen.


Art.  199  (165).

Bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  und  den  ihnen  nach  Art.  201  gleichzuachtenden
Behörden  kommen,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur
Erhebung:

1.  für  Protokolle  1  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  der  Geschäftsdauer,

2.  für  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen)

2  bis  50  Mark,

3.  für  die  Beglaubigung  einer  Privatabschrift  oder  der  Unterschrift  in  einer  öffentlichen

oder  Privaturkunde  (Legalisation)  1  Mark.
        <pb n="965" />
        55.  947

Art.  200  (160).
Die  Gebührensätze  des  Art.  199  erhöhen  sich  bei  den  Mittelstellen  um  die  Hälfte,
bei  den  Ministerien,  dem  obersten  Landesgericht  und  dem  Verwaltungsgerichtshof  auf  den

doppelten  Betrag.
Art.  201  (167).

Welche  Behörden  im  Sinne  des  Art.  199  den  Distriktsverwaltungsbehörden  gleichzuachten
  seien,  dann  welche  Behörden  im  Sinne  des  Art.  200  als  Mittelstellen  zu  gelten
haben,  bestimmt  die  Staatsregierung.

Art.  202  (168).

In  jedem  Protokoll  ist  am  Schlusse  die  Zeitdauer  des  Geschäfts  genau  anzugeben.

Müssen  zur  Vornahme  des  Geschäfts  Reisen  über  Land  gemacht  werden,  so  ist  der  zur
Reise  erforderliche  Zeitaufwand  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  nicht  mit  in  Anschlag  zu  bringen.

Werden  in  einem  Protokolle  mehrere  Personen  als  gleichzeitig  anwesend  aufgeführt,  und
findet  mit  allen  Aufgeführten  nur  ein  gleichzeitiger  Akt  der  Verhandlung  statt,  wie  bei
Verpflichtungen  oder  Verkündungen,  so  ist  auch  die  Protokollgebühr  nur  einmal  zu  erheben.

Wenn  dagegen  mit  jedem  Einzelnen  der  in  einem  Protokoll  Aufgeführten  eine  gesonderte
Verhandlung  eintritt,  wie  bei  Vernehmungen  von  Betheiligten,  Zeugen  u.  s.  w.,  so  sind
für  jede  Person  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  auf  die  Verhandlung  verwendeten  Zeit

besonders  zu  erheben.
Art.  203  (169.).

Die  Gebühren  für  Protokolle  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  Form  der  Erledigung  auch
bei  allen  jenen  Verhandlungen  zur  Anwendung  zu  kommen,  für  welche  keine  besondere  Gebühr
  bestimmt  ist.

Art.  204  (170).

Die  Gebühren  für  Beschlüsse,  Verfügungen,  Bescheide  und  Zeugnisse  werden  ohne
Unterschied,  ob  eine  oder  mehrere  physische  oder  juristische  Personen  betheiligt  sind,  immer
nur  einfach  erhoben.

Art.  205  (171).

Die  Gebühr  für  schriftliche  Ertheilung  eines  Wohnungsaufschlusses  beträgt  20  Pfennig.

Die  gleichen  Gebühren  werden  erhoben  für  Dienstbotenbücher  und  für  Arbeitsbücher
mit  Ausnahme  solcher  für  Arbeiter  unter  21  Jahren.

Art.  206  (172).
Eine  Gebühr  von  50  Pfennig  wird  erhoben:
1.  für  die  Ausdehnung  der  Giltigkeit  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  auf  einen  andern  Bezirk  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirkes;

2.  für  Zeugnisse  der  Amtsärzte;
1517
        <pb n="966" />
        948

3.  für  Zeugnisse  der  Pfarrämter,  welche  auf  Grund  der  bis  zum  1.  Januar  1876
von  denselben  geführten  Standesregister  ausgestellt  werden;

4.  für  Jagdkarten-Duplikate;

5.  für  Duplikate  der  Dienstbotenbücher  und  der  Arbeitsbücher;

6.  für  Familienstandszeugnisse  und  Lebensatteste.

Art.  207  (173).
Einer  Gebühr  von  1  Mark  unterliegen:
1.  Heimatsscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise;
2.  einfache  Leumundszeugnisse  oder  Führungsatteste,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  231  Ziff.  16.
Art.  208  (174).
Für  Reisepässe  und  Paßkarten  beträgt  die  Gebühr:
1.  1  Mark,  wenn  sie  von  einer  Gesandtschaft  oder  von  einer  Kreisregierung  oder  einer
derselben  untergeordneten  Paßbehörde;
2.  3  Mark,  wenn  sie  von  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern  ausgestellt  werden.
Unbemittelte  Personen  haben  hiefür  eine  ermäßigte  Gebühr  von  20  Pfennig  zu  entrichten.
Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.

Art.  209  (175).
Eine  Gebühr  von  2  Mark  wird  erhoben:
1.  für  die  das  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  (Art.  13  des  Gesetzes  vom
16.  April  1868  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  in  der  Textirung
vom  30.  Juli  1899);
2.  für  Gewerbelegitimationskarten  der  Handelsreisenden;
3.  für  Gewerbelegitimationsscheine  jeder  Art.
Die  für  den  gewerblichen  Unterricht  bestimmten  besonderen  Abgaben  werden  hiedurch
nicht  berührt.
Art.  210  (176).
Die  Urkunden  über  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  in  anderen  als  den  im  §  15
Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  bezeichneten  Fällen  unterliegen  einer  Gebühr  von  3  Mark.
Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.

Art.  211  (177).

Für  Prüfungszeugnisse  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Art.  231  Ziss.  19,
eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.
        <pb n="967" />
        M  Bh.  949

Die  Bestimmungen  über  die  außerdem  noch  zu  entrichtenden  Prüfungskosten  bleiben

unberührt.
Art.  212  (178).

Tanzmusikbewilligungen  unterliegen  für  jeden  Tag  einer  Gebühr  zu
5  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
3  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
Die  besondere  Abgabe,  welche  außerdem  noch  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  zu  entrichten
  ist,  beträgt  für  jeden  Tag
2  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
1  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.

Art.  213  (179).
Für  die  Diplome  der  Doktoren  und  Lizentiaten  ist  eine  Gebühr  von  5  Mark  zu
entrichten.

Art.  214  (180).
Die  Approbationsscheine  für  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  unterliegen

einer  Gebühr  von  10  Mark.
Art.  215  (181).

Für  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  wird  eine  Gebühr  von  15  Mark  erhoben.
Die  Bestimmung  im  Art.  15  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
  der  Jagd  betreffend,  tritt  insoweit,  als  hiedurch  die  Bezugsrechte  in  Ansehung  jener
Gebühren  geregelt  werden,  außer  Kraft.
Art.  216  (182).
Die  Gebühr  für  Naturalisationsurkunden  beträgt  20  Mark.

Art.  217  (183  Ziff.  2).
Einer  Gebühr  von  50  Mark  unterliegt  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  eines

Auswanderungsagenten.
Art.  218.

Eine  Gebühr  von  10  bis  200  Mark  wird  erhoben  für  die  Verleihung  der  Konzession
zum  Betriebe  des  Apothekergewerbes.

Art.  219  (183  Ziff.  1,  184).
Eine  Gebühr  von  50  bis  200  Mark  wird  erhoben:
1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Privat-Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts-,
  Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;
2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine  bestimmte
  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ertheilt  wird;
        <pb n="968" />
        950

3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsgesellschaften  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Anstalten  auf  das
Königreich.

Art.  220  (185).
Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden  erhoben:

1.  20  bis  200  Mark
für  die  Volljährigkeitserklärung;
für  die  Genehmigung  der  Aenderung  eines  Familiennamens,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  Art.  242;
für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen  wirth—
schaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist;
für  die  Bewilligung  einer  nach  den  88  1303,  1313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässigen  Befreiung;
für  die  Ehelichkeitserklärung;
für  die  Bewilligung  der  Befreiung  von  den  Erfordernissen  des  8  1744  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

2.  50  bis  500  Mark  für  die  Bewilligung  einer  nach  §  1312  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung.

Vorstehende  Gebühren  werden  im  Falle  der  Abweisung  des  Gesuchs  nur  zur  Hälfte
und,  wenn  dasselbe  noch  vor  Erlaß  der  Entscheidung  zurückgenommen  wird,  zu  zwei  Zehntheilen

  erhoben.
Art.  221.

Für  die  Erklärung,  daß  die  geschiedene  Frau  den  Familiennamen  wieder  annimmt
oder  daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Frau  die  Führung  des  Namens  untersagt  (8  1577
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  wird  eine  Gebühr  von  3  bis  50  Mark  erhoben.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Erklärung  des  Mannes  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes,
daß  er  dem  Kinde  seinen  Namen  ertheile  (§  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Art.  222  (180).

Für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge
werden  auch  in  Parteisachen  keine  besonderen  Gebühren  erhoben.

Wird  jedoch  auf  Verlangen  einer  Partei  eine  weitere  Ausfertigung,  eine  beglaubigte
Abschrift  oder  ein  beglaubigter  Auszug  ertheilt,  so  ist  hiefür  die  Beglaubigungsgebühr  (Art.  199
Ziff.  3)  und  außerdem  noch  eine  Schreibgebühr  von  10  Pfennig  für  jede  angefangene
Seite  zu  entrichten.

Einfache  Abschriften  unterliegen  lediglich  der  im  Abs.  2  bestimmten  Schreibgebühr.

Bei  Duplikaten  und  weiteren  Ausfertigungen  von  rentamtlichen  Steuerkatasterextrakten
        <pb n="969" />
        955.  951

sowie  bei  Auszügen  aus  den  rentamtlichen  Grundbüchern  ist  für  das  erste  Blatt  eine  Gebühr
von  50  Pfennig  und  für  jede  folgende  angefangene  Seite  die  einfache  Schreibgebühr  von
10  Pfennig  zu  entrichten.

Die  Gebührensätze  für  Abschriften  oder  Auszüge,  deren  Fertigung  besondere  paläographische
  oder  Sprachkenntnisse  erfordert,  bestimmt  die  Staatsregierung.

Hinsichtlich  der  Schreibgebühren  für  Duplikate  von  Militärpapieren  und  des  Bezugs
dieser  Gebühren  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Art.  223  (187).

So  oft  in  einem  rentamtlichen  Steuerkataster  oder  Grundbuch  oder  in  einem  bezirksbergamtlichen
  Buche  Besitzobjekte  ganz  oder  theilweise  an  einer  Stelle  ab=  und  an  einer
anderen  zugeschrieben  werden  müssen,  ist  eine  Umschreibgebühr  von  20  Pfennig  für  jedes
Besitzobjekt  (Plannummer)  zu  entrichten.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  jede  einfache  Namensumschreibung  in  den  rentamtlichen
Steuerkatastern  oder  Grundbüchern  oder  bezirksbergamtlichen  Büchern  erhoben.

Berechnen  sich  die  vorbezeichneten  Gebühren  aus  ein  und  demselben  Besitzveränderungsakt
im  Ganzen  auf  mehr  als  5  Mark,  so  ist  von  dem  Mechrbetrage  nur  die  Hälfte  zu  entrichten.

Die  Zahlung  der  Umschreibgebühren  obliegt  dem  neuen  Erwerber.

Art.  224.

In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  können  für  Herstellung  und  Unter—
haltung  der  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen  Badetaxen  erhoben  und  es  kann  die
Erhebung  solcher  als  örtliche  Abgaben  auch  den  Gemeinden  gestattet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  erfolgen  durch  die  Staatsregierung.

Art.  225  (188).

Bei  den  einer  Distriktspolizeibehörde  untergeordneten  Gemeindebehörden  werden  die  in
den  Art.  199  und  209  Ziff.  3  bezeichneten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  erhoben.

Die  nähere  Bezeichnung  der  Angelegenheiten,  in  welchen  bei  den  genannten  Gemeinde—
behörden  die  im  Art.  199  bezeichneten  Gebühren  zur  Erhebung  gelangen,  bleibt  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

Art.  226  (189).

Insoweit  die  von  Gemeindebehörden  ausgehenden  Akte  gebührenpflichtig  sind,  fließen  die
Gebühren  in  die  Gemeindekasse.

Art.  227  (190).

In  den  Gebühren  sind  zugleich  die  Herstellungskosten  für  die  betreffenden  Formularpapiere
  mit  inbegriffen.
        <pb n="970" />
        952

Wo  die  Gemeindebehörden  zum  Bezuge  von  Gebühren  berechtigt  sind,  fallen  ihnen  auch
die  erwähnten  Herstellungskosten  zur  Last.
Die  Kosten  für  die  Ausfertigung  von  Diplomen  werden  besonders  erhoben.

Art.  228  (191).
Schuldner  der  Gebühren  ist  derjenige,  welcher  die  gebührenpflichtige  Amtshandlung

veranlaßt  hat.
Art.  229  (192).

Bei  Anträgen  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare  Auslagen  verbunden
sind,  ist  auf  Erfordern  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von  dem  Antragsteller
  zu  zahlen.

Die  Ladung  und  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf  Antrag  der
Parteien  kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur  Deckung  der  Auslagen  hinreichenden
Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Art.  230  (193).
Die  Aushändigung  von  Zeugnissen  und  der  in  den  Art.  199  Ziff.  3,  Art.  205
bis  220,  222  bezeichneten  Dokumente  kann  von  vorgängiger  Entrichtung  der  treffenden
Gebühren  und  Auslagen  abhängig  gemacht  werden.

Art.  231  (194).

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  Berichte  und  Schreiben  an  andere  Behörden;

2.  für  Verfügungen,  welche  ausschließlich  die  formelle  Handhabung  und  Kontrole
des  inneren  Dienstes  zum  Gegenstand  haben  oder  lediglich  die  Sachleitung
betreffen,  einschließlich  der  Bestimmung  oder  Aenderung  von  Fristen  und  Terminen,
sofern  kein  Verschulden  einer  Partei  vorliegt;
in  dem  Verfahren  wegen  Ablehnung  eines  Beamten;
für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Pflicht  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses
oder  Gutachtens;

5.  für  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshofs  über
die  Vorfrage,  ob  ein  Beamter  sich  einer  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat;

6.  für  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz,  sofern  der  Beschwerde  vollständig
stattgegeben  wird  und  die  Kosten  nicht  einem  Gegner  zur  Last  fallen.

Wird  der  Beschwerde  nur  zum  Theil  stattgegeben,  so  kann  die  entscheidende

Behörde  theilweise  oder  auch  vollständige  Gebührenfretheit  gewähren;

7.  in  der  Zwangsvollstreckung  mit  Ausnahme  des  Verfahrens  in  der  Beschwerdeinstanz;

8
        <pb n="971" />
        855.

14.
15.

16.

17.
18.

19

953

bei  Gesuchen  um  Gewährung  von  Stundungen,  Zahlungsfristen  oder  Nachlässen;
.für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungsangelegenheiten;

für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bezirksbergamtlichen  Bücher;

bei  Gesuchen  um  Verleihung  von  Unterstützungen,  Stipendien,  Freiplätzen,

Erziehungsbeiträgen  und  Präbenden,  dann  bei  Gesuchen  um  Anweisung  des
Tischtitelgenusses;
in  Begnadigungssachen;

für  Verhandlungen,  welche  im  kaufmännischen  oder  sonstigen  gewerblichen  Verkehr

öffentlicher  Behörden  und  Anstalten  mit  Privaten  gepflogen  werden;
für  Zeugnisse  über  Armuth  oder  Unterstützungsbedürftigkeit;
für  Zeugnisse  zu  Zwecken  der  Regulirung  von  Pensionen,  Sustentationen,  Unterhaltsbeiträgen
  u.  dergl.;
für  Leumundszeugnisse  in  Niederlassungssachen,  dann  für  die  Legalisation  von
Leumundszeugnissen  oder  Führungsattesten,  Familienstandszeugnissen  und
Lebensattesten;
für  Zeugnisse  zur  Preisbewerbung  bei  landwirthschaftlichen  Festen;
für  Zeugnisse  zur  Aufnahme  in  die  Hebammenschule;
für  Schul-,  Studien-,  Abgangs-,  Absolutorial-,  Prüfungs=  und  sonstige  derartige
Zeugnisse  der  öffentlichen  Unterrichtsanstalten.

Die  Bestimmungen  über  die  besonderen  Gebühren,  welche  für  die  Ausfertigung
solcher  Zeugnisse  behufs  Verwendung  zur  Exigenz  jener  Anstalten  oder  behufs
Deckung  der  Prüfungskosten  zur  Erhebung  gelangen,  bleiben  unberührt;

für  die  Zeugnisse  der  Vermittlungsämter;
.  für  Bescheinigungen  über  Gewerbebetriebs-Anzeigen;
bei  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  polizeilichen  Erlaubniß  zur  Abgabe  von

Ehrensalven  bei  Beerdigung  von  ehemaligen  Feldzugssoldaten
Art.  232  (195).

Die  Verwaltungsbehörden  sind  unbeschadet  des  ärarialischen  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts
  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld
der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen  und  für  abweisende  Bescheide,  wenn  der
Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht,
Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

Art.  233  (196).

Ist  ein  Verfahren,  für  welches  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  oder  Verordnungen
eine  Gebühr  nicht  zu  erheben  wäre,  nach  freier  Ueberzeugung  der  Behörde  durch  offenbar

152
        <pb n="972" />
        954

unbegründete  Anträge,  Einwendungen  oder  Beschwerden  veranlaßt  worden,  so  hat  die  Behörde
von  Amtswegen  die  Erhebung  von  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegen—
wärtigen  Gesetzes  zu  beschließen.

Art.  234  (197).

Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Gebühren  und  Auslagen  oder  über
deren  Größe  werden,  soweit  dieselben  bei  den  im  Art.  225  bezeichneten  Gemeindebehörden
anfallen,  von  den  vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  und  auf  erhobene  Be—
schwerde  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden.

Streitfragen  in  Bezug  auf  Gebühren  und  Auslagen,  welche  bei  den  im  Art.  200
bezeichneten  Mittelstellen  oder  den  ihnen  untergeordneten  Behörden  anfallen,  werden  von  den
genannten  Mittelstellen  in  erster  und  auf  erhobene  Beschwerde  von  dem  einschlägigen  Ministerium
in  zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden

Wird  in  einer  zur  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  gehörigen  Angelegenheit
in  der  Hauptsache  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  ergriffen,  so  entscheidet  dieser
auch  über  etwaige  Beschwerden  wegen  der  Gebühren  und  Auslagen,  wenn  dieselben  mit  der
Beschwerde  in  der  Hauptsache  verbunden  werden.

Hinsichtlich  des  Ansatzes  der  bei  den  Ministerien,  dem  obersten  Landesgericht?  und  dem
Verwaltungsgerichtshof  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen  findet  nur  Gegenvorstellung  statt.

Das  Verfahren  in  erster  Instanz  sowie  die  Bescheidung  von  Gegenvorstellungen  ist
gebührenfrei.

Die  Gegenvorstellungen  und  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  235  (198).

Die  Ansätze  von  Gebühren  und  Auslagen  sowie  die  Entscheidungen  über  die  Pflicht
zur  Entrichtung  derselben  oder  über  deren  Größe  können  von  der  Behörde  der  Instanz  oder
den  Oberbehörden  auch  von  Amtswegen  geändert  werden.

VI.  Abtheisung.
Anstellungen  und  besondere  Verleihungen.

Art.  236  (200).

Für  die  Anstellung  als  Notar  wird  eine  Gebühr  von  50  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  ist  für  die  Anstellung  als  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz  zu
entrichten.

Die  Verleihungen  eines  landesherrlichen  Tischtitels  unterliegen  einer  Gebühr  von  2  Mark.
        <pb n="973" />
        MBB.  955

Art.  237  (201).

Für  die  Verleihung  von  Würden  oder  Titeln,  mit  welchen  kein  Diensteinkommen  ver—
bunden  ist,  die  sich  jedoch  den  Stellen  aktiver,  in  Besoldung  stehender  Hof-,  Staats-  oder
Militärbediensteten  angleichen,  wird  jene  Gebühr  erhoben,  welche  der  aktive  Bedienstete  von
gleichem  oder  ähnlichem  Range  nach  seinem  Diensteinkommen  zu  entrichten  hätte.

Die  Gebühr  für  die  Ernennung  zum  Königlichen  Kämmerer  beträgt  60  Mark,  zum
Königlichen  Kammerjunker  20  Mark.
Die  Bestimmung  der  Gebühren  für  die  Verleihung  sonstiger  Würden  und  Titel  bleibt

gleich  der  näheren  Bestimmung  der  Fonds  und  Kassen,  in  welche  dieselben  zu  fließen  haben,
Königlicher  Verordnung  überlassen.

Art.  238  (202).

Die  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Unterstützungsfondsabgaben  nebst  Zuschlägen
und  Ausschreibgebühren,  ferner  über  die  Anstellungs-,  Beförderungs=  und  Verehelichungstaxen
im  Bereiche  der  Militärverwaltung,  dann  über  den  Bezug  und  die  Verwendung  dieser  Gebühren
  werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  berührt

Die  Revision  jener  Bestimmungen  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Art.  239  (203).
Für  Lehenbriefe  werden  folgende  Gebühren  erhoben:
1.  bei  den  Kronämtern  2000  Mark;
2.  bei  Rentenlehen  drei  vom  Tausend  des  zehnfachen  Jahresbetrags;
3.  bei  den  übrigen  Lehen  20  Mark.

Art.  240  (204).
Für  Adelsdiplome  sind  folgende  Gebühren  zu  entrichten:
1.  1500  Mark  bei  der  Verleihung  des  einfachen  Adels  mit  dem  Prädikate  „von“;
2.  2000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Ritterstand;
3.  5000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Freiherrnstand;
4.  10  000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Grafenstand;
5.  20  000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Fürstenstand.
Bei  Verleihung  eines  höheren  Grades  mit  Ueberspringung  tieferer  sind  auch  die  Gebühren
  der  übersprungenen  Grade  zu  entrichten.
Wird  die  Adelsverleihung  mehreren  Zweigen  einer  Familie  zugleich  zu  Theil,  so  sind
die  Gebühren  für  jeden  einzelnen  Zweig  besonders  zu  berechnen.
Wird  die  Adelsverleihung  zweien  oder  mehreren  Geschwistern  zugleich  zu  Theil,  so  erhöhen
  sich  die  Gebühren  um  die  Hälfte.
Vorstehende  Gebühren  fließen  zu  acht  Zehntheilen  in  den  allgemeinen  Stipcdienfonds.
        <pb n="974" />
        956

Art.  241  (205).
Die  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel  unterliegt  einer  besonderen  Gebühr  zu:
1.  30  Mark  bei  dem  einfachen  Adel  mit  dem  Prädikate  „von“;
2.  50  „  bei  dem  Rittterstande;
3.  100  „  bei  dem  Freiherrnstande;
4.  200  „  bei  dem  Grafenstande;
5.  300  „  bei  dem  Firstenstande.
Diese  Gebühr  ist  auch  in  den  Fällen  des  Art.  240  Abs.  3,  4  nur  im  einfachen
Betrage  zu  entrichten.
Art.  242  (200).
Für  Diplome  über  die  Bewilligung  zur  Aenderung  adeliger  Namen  oder  Wappen  wird
eine  Gebühr  von  200  Mark  erhoben.
Wird  die  Bewilligung  zur  Aenderung  eines  adeligen  Namens  und  Wappens  gleichzeitig
ertheilt,  so  kommt  die  angegebene  Gebühr  nur  im  einfachen  Betrag  zur  Erhebung.

Art.  243  (207).
Für  die  Bewilligung  zur  Annahme  fremdherrlicher  Orden,  Titel,  Ehrenzeichen  oder
Würden  kommt  eine  Gebühr  von  60  Mark  zur  Erhebung.

Art.  244  (208).
Neben  den  Gebühren  der  Art.  239,  240,  242  kommen  die  Kosten  für  Ausfertigung
der  Lehenbriefe  und  Diplome  zur  besonderen  Erhebung.

Art.  245  (209).
In  den  Fällen  der  Art.  237,  239  bis  243  werden  die  veranlaßten  Ausfertigungen
erst  ertheilt  und  die  Eintragungen  erst  vollzogen,  wenn  die  geschuldeten  Gebühren  und  sonstigen

Kosten  bezahlt  oder  hinterlegt  sind.
Art.  246  (210).

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  bestimmten  Gebührensätze  treten  für  die  bezeichneten
Akte  an  Stelle  der  treffenden  Gebühren  der  V.  Abtheilung.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
  der  genannten  Abtheilung  mit  Ausnahme  des  Art.  226  auch  auf  die  vorerwähnten
  Gegenstände  entsprechende  Anwendung.

VII.  Abtheisung
Lonstige  Gegenstände.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Gestimmungen.
Art.  247  (211).
Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  in  dieser  Abtheilung  bestimmten
Gebühren  oder  über  deren  Größe  werden  in  erster  Instanz  von  den  Regierunge
        <pb n="975" />
        W  55  957

finanzkammern  in  öffentlicher  Sitzung  durch  Senate  entschieden,  welche  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.

Außerdem  hat  den  Sitzungen  ein  Vertreter  des  Aerars  als  Staatsanwalt  beizuwohnen.
Derselbe  ist  vor  jeder  Beschlußfassung  mit  seiner  Erinnerung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Die  gefaßten  Beschlüsse  können  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Negierungsfinanzkammern  steht  sowohl  dem  Gebührenpflichtigen
  als  auch  dem  Staatsanwalt  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu.

Im  Uebrigen  bemißt  sich  sowohl  das  Verfahren  in  erster  und  zweiter  Instanz,  als
auch  die  Beschwerdefrist  nach  den  Bestimmungen  des  II.  Abschnittes  des  Gesetzes  vom
8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in
Verwaltungsrechtssachen  betreffend.

Art.  248  (212).

Auf  Notariatsurkunden  finden  die  Vorschriften  im  Art.  247  und  im  Abschnitt  II

Titel  III,  IV  und  V  keine  Anwendung,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmung  im  Art.  152  Abs.  3.

II.  Abschnitt.

Gesondere  Bestimmungen.
I.  Titel.

Gesitzveränderungsgebühr.
Art.  249  (213).

So  oft  ein  Erwerb  von  Eigenthum  an  einem  Grundstück  oder  einem  diesem  gleich
stehenden  Rechte  auf  anderem  als  rechtsgeschäftlichem  Wege  stattfindet,  sei  es  in  Folge  von
Beschlüssen  oder  Entscheidungen  der  Behörden,  im  Erbweg  oder  auf  sonstige  Weise,  schulden
die  neuen  Eigenthümer  die  im  Art.  250  bestimmte  Gebühr,  sofern  nicht  die  Gebühren  des
Art.  118  oder  des  Art.  146  bereits  zur  Erhebung  gelangt  sind.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das  im
Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach
der  Uebertragung  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,  für  die  öffentliche  Beurkundung  oder
Beglaubigung  der  Erklärung  des  Erwerbers  und  des  Veräußerers.

Art.  250  (214).
Die  Gebühr  wird  aus  dem  Werthe  des  Gegenstandes  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet

  und  beträgt:
1.  eins  vom  Hundert:
a.  bei  dem  Erwerbe  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  oder  Schenkungen  von
Todeswegen  sowie  bei  der  Succession  in  Lehen,  Familienfideikommisse,
Majorate,  Stamm=  oder  Erbgüter;
        <pb n="976" />
        958

b.  bei  sonstigen  Uebergängen  auf  die  im  Art.  146  Ziff.  1  lir.  a  bezeichneten  Personen;
c.  bei  einem  Werthsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;
2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  bei  einem  Werthsgegenstande  von  über  1000  Mark
bis  2000  Mark  einschließlich;
3.  zwei  vom  Hundert  in  allen  übrigen  Fällen.

Geht  das  Eigenthum  an  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Rechten  auf  mehrere
Personen,  welche  verschiedene  Prozentsätze  schulden,  gemeinschaftlich  über,  so  ist  die  Gebühr
nach  den  Antheilsrechten  der  einzelnen  Personen  gesondert  zu  berechnen.

Ehegatten,  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  absteigender  Linie  sind  in  den  Fällen
des  Abs.  1  Ziff.  1  lit  a  von  Entrichtung  der  Gebühr  befreit.  Gleiches  gilt  für  alle
Eigenthumsübergänge,  welche  sich  bei  einem  vertragsmäßigen  Güterstande  kraft  des  Gesetzes
unter  Lebenden  vollziehen.

Art.  251  (215).

Bei  der  Succession  in  Lehen,  Familienfideikommisse,  Majorate,  Stamm=  und  Erbgüter,
  bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse,  dann  überhaupt  in  den  Fällen,
in  welchen  Nutzung  oder  Substanz  auf  dem  Wege  der  Erbfolge  gesondert  erworben  werden,
finden  auf  die  Werthsberechnung  die  Bestimmungen  der  Art.  13  bis  16,  21  bis  23  des
Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  entsprechende  Anwendung.

Art  252  (210).

Wer  auf  irgend  eine  Weise  das  Eigenthum  an  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden
Rechten  erwirbt,  ohne  hiefür  die  Gebühr  des  Art.  118  oder  des  Art.  146  entrichtet  zu
haben,  ist  verpflichtet,  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt,  innerhalb  zwei
Monaten,  vom  Tage  des  Erwerbes  an  gerechnet,  die  Veränderung  anzuzeigen  und  den  Werth
unter  genauer  Bezeichnung  der  einzelnen  Objekte  anzugeben.

Sind  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  mehrerer  Rentämter  gelegen,  so  genügt  die  Anzeige
  und  Werthsangabe  bei  jenem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Hauptgut  liegt.

Die  wissentliche  Versäumniß  obiger  Frist  zieht  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der

schuldigen  Gebühr  nach  sich.
Art.  253  (217).

Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Werthsangaben,  sowie  der  etwa  erforderlichen
weiteren  Erhebungen  hat  das  Rentamt  die  Gebühr  von  Amtswegen  zu  reguliren,  wobei  die
Bestimmungen  im  Art.  42  entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.

II.  Titel.
Gebührenäquivalent.
Art.  254  (218).

Juristische  Personen,  Handels=  und  Versicherungsgesellschaften,  Genossenschaften,  Vereine

sowie  andere  Gesellschaften  und  Anstalten  haben  von  den  in  ihrem  Eigenthume  befindlichen
        <pb n="977" />
        .W55.  959

Grundstücken  und  diesen  gleichstehenden  Rechten  alle  zwanzig  Jahre,  vom  Tage  des  letzten
Anfalls  einer  verhältnißmäßigen  Gebühr  an  gerechnet,  ein  Gebührenäquivalent  von  eins  vom
Hundert  der  Gegenstandssumme  ohne  Abzug  der  Schulden  zu  entrichten.

Gleiches  gilt  für  Gesammtgeschlechter,  soweit  auf  deren  Güter  nicht  die  Bestimmung
des  Art.  251  Anwendung  findet.

Art.  255  (221).
Das  Gebühren-Aequivalent  wird  nicht  erhoben  von  Objekten,  welche
1.  den  Kreis-,  Distrikts-,  politischen  und  Ortsgemeinden,  dann  den  landwirthschaftlichen
  Genossenschaften  gehören;
2.  ständig  und  ausschließlich  einem  frommen,  milden,  gemeinnützigen  oder  Unterrichts-Zweck
  oder  dem  Bergbau  dienen;
3.  öffentlichen  Verkehrszwecken  dienen,  wie  Eisenbahnen,  Kanäle  und  Straßen  nebst
den  dazu  gehörigen  Gebäuden,  Brücken  und  ähnlichen  Gegenständen.
Art.  256  (222).

Die  gesetzlichen  Vertreter  der  gebührenpflichtigen  Rechtssubjekte  haben  den  Werth  der
Grundstücke  und  diesen  gleichstehenden  Rechte  bei  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  die  Grund—
stücke  oder  deren  Hauptbestandtheile  liegen,  mindestens  drei  Monate  vor  Ablauf  des  zwanzig—
jährigen  Zeitraums  seit  der  letztmaligen  Entrichtung  des  Gebührenäquivalents  schriftlich  oder
zu  Protokoll  anzugeben.

Die  wissentliche  Versäumung  dieser  Frist  zieht  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der
schuldigen  Gebühr  nach  sich.

Hinsichtlich  der  Werthsermittelung  finden  die  Bestimmungen  im  Art.  42  entsprechende

Anwendung.
III.  Titel.

Oeffentliche  Mobiliarversteigerungen.
Art.  257  (223).

Oeffentliche  Versteigerungen  von  beweglichen  Sachen  und  von  Nutzungen,  für  welche  nicht
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  unterliegen  einer  Gebühr  zu  eins
vom  Hundert  des  erzielten  Gesammterlöses.

Besteht  der  Preis  in  jährlich  wiederkehrenden  Leistungen,  so  finden  auf  die  Werthsbe—
rechnung  die  Bestimmungen  im  Art.  186  entsprechende  Anwendung.

Art.  258  (224).

Von  der  Gebühr  sind  befreit:

1.  Versteigerungen  für  Rechnung  der  Reichs=  oder  Staatskasse;
2.  Versteigerungen  im  Meß=  und  Marktverkehr;
        <pb n="978" />
        960

□

Zwangsversteigerungen;

Versteigerungen  forstwirthschaftlicher  Produkte;

Versteigerungen  landwirthschaftlicher  Produkte  mit  Ausnahme  derjenigen  Weinversteigerungen,
  bei  welchen  der  erzielte  Gesammterlös  den  Betrag  von  100  Mark
übersteigt;

6.  Versteigerungen,  welche  im  öffentlichen  Auftrag  oder  von  Vormündern  zur  Verwerthung
  von  Mündelgut  vorgenommen  werden.
Art.  259  (225).

Privatpersonen,  welche  eine  Versteigerung  vorzunehmen  beabsichtigen,  die  nicht  nach
Art.  258  von  der  Gebühr  befreit  ist,  haben  spätestens  zwei  Tage  vor  deren  Beginn  dem
Rentamt,  in  dessen  Bezirk  dieselbe  stattfinden  soll,  Ort,  Tag  und  Stunde  des  Beginnes  der
Versteigerung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzuzeigen.

Wird  die  Versteigerung  im  Auftrag  eines  Anderen  vorgenommen,  so  ist  gleichzeitig
der  Auftraggeber  zu  benennen.

Unter  welchen  Voraussetzungen  öffentliche  Bedienstete  und  Gemeindebeamte,  welche  öffentliche
  Versteigerungen  vornehmen,  hievon  dem  Rentamte  vorgängige  Anzeige  zu  erstatten  haben,
wird  von  der  Staatsregierung  bestimmt.

Art.  260  (220).

Ueber  jede  Versteigerung,  welche  nicht  nach  Art.  258  von  der  Gebühr  befreit  ist,  ist
eine  schriftliche  Urkunde  aufzunehmen,  in  welcher  die  zum  Aufwurf  gebrachten  Gegenstände
und  die  hiefür  erzielten  Preise  einzeln  vorzutragen  sind.

Wird  die  Ertheilung  des  Zuschlags  versagt  oder  vorbehalten,  so  ist  dies  in  der  Urkunde
zu  vermerken.

Die  Versteigerungsurkunde  ist  von  demjenigen,  der  die  Versteigerung  geleitet  hat,  unmittelbar
  nach  deren  Beendigung  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  des  Inhalts,  unter  Vortrag
der  Summe  der  erzielten  Preise  mit  Ziffern  und  Worten,  zu  unterzeichnen  und  binnen
längstens  einer  Woche  dem  einschlägigen  Rentamt  in  Vorlage  zu  bringen.

Art.  261  (227).

Die  Rentämter  können  zu  jeder  öffentlichen  Mobiliarversteigerung  einen  Vertreter  des
Aerars  abordnen,  welcher  ermächtigt  ist,  die  vorschriftsmäßige  Aufnahme  der  Versteigerungsurkunde
  zu  kontroliren.

—

Art.  262  (228).
Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  der  Summe  der  Zuschlagspreise.
Soweit  der  Zuschlag  vorbehalten  wurde,  ist  dessen  Ertheilung  anzunehmen,  wenn  nicht
binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  Beendigung  der  Versteigerung  die  Versagung  des  Zuschlags
  nachgewiesen  wird.
        <pb n="979" />
        m  961

Art.  263  (229).
Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  demjenigen,  unter  dessen  Leitung  die
Versteigerung  ausgeführt  wurde.
Hat  derselbe  hiebei  im  Auftrag  eines  Anderen  gehandelt,  so  haften  beide  für  die  Entrichtung
  der  Gebühr  als  Gesammtschuldner.
Art.  264  (230).
Einer  Hinterziehung  der  Gebühr  macht  sich  schuldig,  wer
1.  die  im  Art.  259  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet,  oder
2.  die  vorschriftsmäßige  Aufnahme  oder  rechtzeitige  Vorlage  der  Versteigerungsurkunde
(Art.  260)  unterläßt,  oder
Z.  bezüglich  der  Versagung  des  Zuschlags  (Art.  262  Abs.  2)  wissentlich  falsche
Angaben  macht.
Die  Hinterziehung  wird  mit  einer  Geldstrafe  geahndet,  welche  dem  zehnfachen  Betrage
der  binterzogenen  Gebühr  gleichkommt,  mindestens  aber  30  Mark  beträgt.
Läßt  sich  der  Betrag  der  hinterzogenen  Gebühr  nicht  ermitteln,  so  ist  auf  Geldstrafe

von  30  bis  1000  Mark  zu  erkennen.
Im  Falle  des  Art.  263  Abs.  2  haftet  der  Auftraggeber  für  die  von  dem  Beauftragten

zu  entrichtende  Geldstrafe  nebst  Kosten.
Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  uur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

IV.  Titel.
Versicherungsverträge.

Art.  265  (237).

Urkunden  (Policen)  von  Versicherungsanstalten  über  Lebensversicherungen  unterliegen,
sofern  sie  sich  auf  in  Bayern  wohnhafte  Personen  beziehen,  bei  einer  Versicherungssumme
bis  zu  3000  Mark  einer  Gebühr  von  eins  vom  Tausend,  bei  höheren  Beträgen  von  zwei  vom
Tausend  der  versicherten  Summe.

Ist  die  Lebensversicherung  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen,  so  beträgt  die  Gebühr  für
jedes  Jahr  oder  den  Bruchtheil  eines  solchen  ein  Zehntheil  der  Gebühr  für  eine  Versicherung
auf  Lebenszeit  von  derselben  Höhe.  Die  Gebühr  darf  jedoch  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr
nicht  übersteigen.

Urkunden  von  Versicherungsanstalten  über  Leibrentenversicherungen  unterliegen,  sofern  sie
sich  auf  in  Bayern  wohnhafte  Personen  beziehen,  bei  einer  Jahresrente  bis  zu  120  Mark
einer  Gebühr  von  eins  vom  Tausend,  bei  einer  höheren  Jahresrente  von  zwei  vom  Tausend
der  versicherten  Summe.  Als  Versicherungssumme  ist  der  Kaufpreis,  in  Ermangelung  eines

solchen  der  zehnfache  Betrag  der  Rente  anzunehmen.  158
        <pb n="980" />
        962

Wird  bei  einer  Versicherung  während  der  Dauer  derselben  eine  Aenderung  der  Bestimmungen
  des  ursprünglichen  Vertrages  vorgenommen,  so  wird  die  für  die  frühere  Urkunde
nachweislich  entrichtete  Gebühr  an  der  Gebühr  für  die  neue  Urkunde  angerechnet.

Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden  für
dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Gesammtbetrage  der  versicherten

  Summe.
Art.  266  (238).

Feuerversicherungsverträge  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf  in  Bayern  befindliche  Gegenstände
  oder  bayerische  Schiffe  beziehen,  für  jedes  Jahr  der  Versicherungsdauer  einer  Gebühr
zu  ½20  vom  Tausend  der  versicherten  Summe.  Hiebei  kommen  Bruchtheile  eines  Jahres  in  der
Weise  in  Betracht,  daß  für  jedes  angefangene  halbe  Jahr  die  Halfte  der  Gebühr  zu  entrichten
  ist.

Prolongationen  sind  in  Bezug  auf  die  Gebührenpflicht  wie  neue  Verträge  zu  behandeln.

Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  10  Pfennig.

Art.  267  (239).

Von  der  Gebühr  sind  befreit:

1.  Versicherungen  von  Bediensteten  und  Arbeitern  gegen  die  bei  dem  Betriebe  von
Gewerben  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen;

2.  die  Versicherungen  gegen  Brandschaden  bei  den  Brandversicherungsanstalten  für
Gebäude  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  und  in  der  Pfalz;

3.  Rückversicherungen.
Art.  268  (240).

Die  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  dem  Versicherten.

Die  Erhebung  erfolgt  für  dessen  Rechnung  durch  Vermittelung  der  Versicherungsanstalten,
welche  verpflichtet  sind,  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  gegen  die  Versicherten  die  Gebühren
bezüglich  aller  von  ihnen  abgeschlossenen  Versicherungsverträge  auf  Grund  periodischer  Nachweisungen
  an  die  Staatskasse  im  Ganzen  abzuführen.

Auswärtige  Versicherungsanstalten  sind  gehalten,  nach  näherer  Anordnung  der  Staatsregierung
  einen  oder  mehrere  Generalbevollmächtigte  aufzustellen,  mit  denen  die  Abrechnung
zu  pflegen  ist.

Die  näheren  Vollzugebestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.

Zu  der  rechtzeitigen  Vorlage  obiger  Nachweisungen  können  die  erwähnten  Versicherungsanstalten
  beziehungsweise  deren  Generalbevollmächtigte  nöthigenfalls  durch  Androhung  und
Verhängung  von  Zwangsstrafen  bis  zu  300  Mark  angehalten  werden.

Art.  269  (241).

Werden  in  einer  nach  Art.  268  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden  Zeitabschnitt

  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,
        <pb n="981" />
        WV55.  963

so  verfällt  jede  für  die  richtige  Aufstellung  der  Nachweisung  verantwortliche  Person  in  eine
Geldstrafe  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  zu  wenig  nachgewiesenen  Gebühren,  mindestens
aber  von  100  Mark.
Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.
Die  Versicherungsanstalt  ist  für  die  Entrichtung  der  festgesetzten  Strafen  subsidiarisch
haftbar.
V.  Titel.
TLombarddarlehen.

Art.  270  (243).

Urkunden  über  zinsbare  Darlehen,  welche  sgegen  Verpfändung  oder  Hinterlegung  von
edlen  Metallen,  Waaren,  Wechseln  oder  Werthpapieren  gegeben  werden  (Lombarddarlehen),
unterliegen  einer  Gebühr  zu  2/10  vom  Tausend  der  dargeliehenen  Summe.

Art.  271  (244).
Von  der  Gebührenpflicht  sind  befreit:
1.  Lombarddarlehen,  welche  vom  Deutschen  Reiche  oder  von  dem  Bayerischen  Staate
aufgenommen  werden;
Beurkundungen  über  Verlängerung  der  Rückzahlungsfrist  von  Lombarddarlehen,
für  welche  die  Gebühr  bereits  entrichtet  wurde;
3.  Pfanddarlehen  öffentlicher  Leihhäuser.

Art.  272  (245).

In  Betreff  der  Gebührenpflicht  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Lombarddarlehen
in  Briefform  oder  in  irgend  einer  andern  Form  beurkundet  wird  und  ob  die  Beurkundung
mit  Namensunterschrift  erfolgt  oder  nicht.

Von  mehreren  zur  Beurkundung  eines  und  desselben  Geschäfts  ausgestellten  Schriftstücken
  (Pfandschein,  Quittung  und  dergleichen)  ist  die  Gebühr  nur  einmal  zu  entrichten.

Art.  273  (246).

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Gebühr  liegt  zunächst  dem  Aussteller  der  Urkunde
ob  und  muß  von  ihm  erfüllt  werden,  bevor  er  dieselbe  aus  den  Händen  gibt.

Ist  die  Gebührenentrichtung  von  dem  Aussteller  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  dem
Empfänger  der  Urkunde  sowie  weiter  von  jeder  dritten  Person,  welche  vor  erfolgter  Gebührenentrichtung
  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts  in  den  Besitz  derselben  gelangt,  binnen  drei
Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfangs,  jedenfalls  aber  vor  der  weiteren  Aushändigung
zu  bewirken.

"1.

153
        <pb n="982" />
        964

Art.  274  (247).
Die  Verpflichtung  zur  Gebührenentrichtung  wird  erfüllt:
1.  durch  Anwendung  vorschriftsmäßig  gestempelter  Formulare,

2.  durch  vorschriftsmäßige  und  rechtzeitige  Verwendung  von  Gebührenmarken,
3.  durch  baare  Einzahlung  in  den  im  Art.  275  bezeichneten  Fällen.

Art.  275  (248).

Durch  Königliche  Verordnung  kann  Banken,  Bankhäusern,  Kreditanstalten  und  anderen
gewerblichen  Unternehmungen,  welche  Lombardgeschäfte  machen,  die  Verpflichtung  auferlegt
werden,  die  Gebühren  bezüglich  aller  von  ihnen,  ihren  Kommanditen,  Komptoiren,  Agenten
u.  s.  w.  abgeschlossenen  Lombarddarlehen  auf  Grund  der  von  ihnen  aufzustellenden  periodischen

Nachweisungen  an  die  Staatskasse  im  Ganzen  abzuführen.
Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.
Art.  276  (249).

Die  Nichterfüllung  der  im  Art.  273  bezeichneten  Verpflichtung  wird  mit  einer  Geldstrafe
  geahndet,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  schuldigen  Gebühr  gleichkommt,
mindestens  aber  20  Mark  für  jedes  gebührenpflichtige  Schriftstück  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrag  Jeden,  welcher  der  ihm  obliegenden
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Gebühr  nicht  rechtzeitig  genügt.

Art.  277  (250).

Werden  in  einer  nach  Art.  275  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden
Zeitabschnitt  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,
  so  verfällt  jede  für  die  richtige  Aufstellung  der  Nachweisung  verantwortliche  Person
in  eine  Geldstrafe  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  zu  wenig  nachgewiesenen  Gebühren,
mindestens  aber  von  100  Mark.

Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Die  betreffende  Bank,  Kreditanstalt  oder  sonstige  gewerbliche  Unternehmung  ist  für  die
Entrichtung  der  festgesetzten  Strafen  subsidiarisch  haftbar.

Art.  278  (251).
Werden  zur  Beurkundung  eines  und  desselben  Lombardgeschäftes  mehrere  Schriftstücke
(Pfandschein,  Quittung  u.  s.  w.)  ausgestellt,  so  ist  auf  den  nicht  bewertheten  Schriftstücken

(Art.  272  Abs.  2)  von  dem  Darlehensgeber  und  dem  Darlehensempfänger  zu  vermerken,
daß  und  in  welchem  Betrage  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.
        <pb n="983" />
        55.  965

VIII.  A6btheilung.
Gemeinsame  gestimmungen.
Art.  279  (252).

Insoweit  das  Gesetz  einem  Verwandtschaftsverhältniß  Einfluß  auf  die  Gebührenpflicht
einräumt,  gilt  als  Verwandtschaft  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Verwandtschaft
  sowie  das  Verhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits,  sofern  die  Vaterschaft  erweislich
  anerkannt  ist.

Auf  ein  die  Gebühr  minderndes  Verhältniß,  welches  zufolge  eines  richterlichen  Erkenntnisses
  oder  eines  Vertrags  schon  vor  dem  Anfalle  der  Gebühr  zu  bestehen  aufgehört  hat,
darf  nicht  zurückgegangen  werden.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  steht  der  Scheidung  gleich.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinkindschafteten  Kinder
stehen  in  Ansehung  der  Gebührenpflicht  den  ehelichen  Kindern  gleich.

Art.  280  (253).

Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  der  Gebühr  einen  Spielraum  gewährt,  hat  die  Behörde
innerhalb  desselben  den  Gebührensatz  unter  Berücksichtigung  des  Umfangs  und  der  Schwierigkeit
der  Sache,  der  Bedeutung  derselben  für  das  bürgerliche  Leben  und  der  Leistungsfähigkeit  des
Pflichtigen  zu  bestimmen.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  hierüber  nähere  Vollzugsvorschriften  zu  erlassen.

Art.  281  (254).

Ingallen  Fällen,  in  welchen  für  die  Partei  ein  Rechtsanwalt  handelt,  ist  für  die

Entrichtung  der  Gebühren,  Auslagen  und  desfallsigen  Vorschüsse  nicht  der  Anwalt,  sondern

die  von  ihm  vertretene  Partei  verhaftet,  wenn  nicht  der  Anwalt  ausdrücklich  die  Zahlung
für  die  Partei  übernommen  hat.

Art.  282  (255).

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  einer  nichtbayerischen  Behörde  in  Angelegenheiten,
auf  welche  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung  findet,  kommen,
wenn  eine  Amtshandlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren  gesetzlich  bestimmt
  sind,  diese  Gebühren  zur  Erhebung.  Die  Staatsregierung  ist  jedoch  ermächtigt,
für  solche  Fälle  ausnahmsweise  auch  andere  Gebührensätze  zu  bestimmen.

Ist  um  die  Vornahme  sonstiger  Amtshandlungen  ersucht,  so  können  besondere  Gebühren
erhoben  werden,  deren  Höhe  die  Staatsregierung  bestimmt.

In  beiden  Fällen  sind  die  mit  der  Erledigung  des  Ersuchens  verbundenen  baaren
Auslagen  zu  erstatten.
        <pb n="984" />
        966

Die  Vornahme  der  Amtshandlung  kann  von  der  vorgängigen  Erlage  eines  zur  Deckung
der  Kosten  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Die  bestehenden  Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  werden  hiedurch  nicht  berührt.

Gebühren  und  Auslagen  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.
Ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  die  Staatsregierung.

Art.  283  (256).

In  Angelegenheiten,  auf  welche  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung
  findet,  kann  gegenüber  Personen,  welche  in  Bayern  nicht  ihren  ständigen  Wohnsitz
haben,  bei  Anträgen  auf  Einleitung  eines  amtlichen  Verfahrens  oder  Vornahme  einzelner
Amtshandlungen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  jede  amtliche  Thätigkeit  in  der  Sache
selbst  von  der  vorgängigen  Erlage  eines  zur  Deckung  der  hiemit  verbundenen  Gebühren  und
Auslagen  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden,  auch  wenn  dieselben  von  einem
bayerischen  Rechtsanwalte  vertreten  sind.

Notare  und  Notariatsverweser,  welche  von  dieser  Befugniß  keinen  Gebrauch  machen,
haften  dem  Staate  persönlich  für  die  erwachsenen  Gebühren,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an
die  zahlungspflichtige  Partei.

Auch  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  in  den  im  Abl.  1  bezeichneten  Angelegenheiten
gegenüber  Ausländern  besondere,  von  gegenwärtigem  Gesetze  abweichende  Gebührensätze  zu
bestimmen  und  für  Akte,  welche  an  sich  gebühreufrei  wären,  die  Erhebung  von  Gebühren
zu  verordnen.

Art.  284  (257).

Für  die  Aufbewahrung  der  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  oder  gemäß  Art.  76
Abs.  3  des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  in  der  Fassung
des  Art.  167  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bei  der  Königlichen
Bank  oder  anderen  Kassen  des  Staates  hinterlegten  Gelder  und  Werthpapiere  können  besondere
Gebühren  (Depositalgebühren)  erhoben  werden.

Die  Gebührensätze  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  285  (258  Abs.  1).

Die  Erhebung  und  Ablieferung  der  bei  den  Gerichten  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen,
  Geldstrafen  und  sonstigen  dem  Staate  zu  verrechnenden  Geldbeträge  erfolgt  unter
der  Aufsicht  der  Finanzbehörden  nach  Maßgabe  der  von  der  Staatsregierung  hierüber  zu
erlassenden  näheren  Bestimmungen.  Die  Besorgung  dieser  Geschäfte  kann  den  Gerichtsschreibern
  übertragen  werden.

Art.  286  (258  Abs.  3).

Die  Vorschriften  über  Erhebung  und  Verrechnung  der  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen

  sowie  über  die  Führung  und  Revision  der  Gebührenregister,  über  das  Verfahren  bei
        <pb n="985" />
        X955.  967

Aufnahme  und  Bescheidung  der  Revisionsprotokolle,  dann  bei  Streitfragen  und  Beschwerden,
soweit  es  nicht  gesetzlich  geregelt  ist,  und  über  die  Abrechnung  mit  den  Rentämtern  werden
von  der  Staatsregierung  erlassen.
Art.  287  (260).

Die  Beitreibung  rückständiger  Gebühren  und  Auslagen  des  Staates  erfolgt  durch  die
Rentämter  im  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugs.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  das  Vollstreckungsrecht  auch  anderen  Verwaltungsbehörden
  eingeräumt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Rentämter  bei  der  Beitreibung  rückständiger  Geldstrafen  wird
gleichfalls  durch  Königliche  Verordnung  geregelt.

Art.  288.

Die  Notare  sollen,  falls  ihnen  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren  übertragen
  ist,  bis  zur  Entrichtung  der  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren
die  Aushändigung  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  an  die  Betheiligten  und  die
Vorlage  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  für  die  Betheiligten  an  die  Gerichte
und  andere  Behörden  verweigern.  Thun  sie  dies  nicht,  so  haften  sie  persönlich  für  die  Gebühr.

Die  Bestimmung  des  Art.  55  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  289  (261).

Dem  Grundbuchamt  ist  es  untersagt,  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  eher  vorzunehmen,
  als  der  Nachweis  über  die  Entrichtung  oder  Hinterlegung  der  Gebühren  vorgelegt
  ist.  Sofern  den  Notaren  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren  übertragen
  ist,  bedarf  es  dieses  Nachweises  nicht,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  einer  von
einem  bayerischen  Notar  errichteten  oder  beglaubigten  Urkunde  beantragt  wird.

Handelt  der  Grundbuchbeamte  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  haftet  er  persönlich  für
die  Gebühr.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Umschreibung  in  dem  Grundsteuerkataster
  entsprechende  Anwendung.

Art.  290  (262).

Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  und  welche  in  die  Staatskasse
  fließende  Gebühren  außer  den  im  Gesetze  besonders  bezeichneten  Fällen  durch  Verwendung
von  Gebührenmarken  zu  entrichten  sind.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  Anfertigung
und  den  Verkauf  sowie  über  die  Zeit  und  Art  der  Verwendung  dieser  Marken  zu  erlassen
und  zugleich  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  nicht  in  vorgeschriebener  Weise
verwendeten  Gebührenmarken  als  nicht  verwendet  angesehen  werden.
        <pb n="986" />
        968

Art.  291  (263).

Oeffeutliche  Beamte  oder  Bedienstete,  welche  die  vorgeschriebene  Verwendung  der  normalmäßigen
  Gebührenmarken  zu  gebührenpflichtigen  Schriftstücken  unterlassen,  verfallen,  sofern
die  Unterlassung  nicht  in  irriger  Auffassung  der  bestehenden  Vorschriften  ihren  Grund  hat,
in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  zehnfachen  Betrage  der  nicht  verwendeten  Gebührenmarken
gleichkommt.

Erheben  dieselben  von  einer  Partei  die  Gebühr,  ohne  die  vorschriftsmäßigen  Gebührenmarken
  zu  verwenden,  so  unterliegen  sie,  sofern  kein  höher  strafbares  Reat  vorliegt,  einer
Geldstrafe  im  zwanzigfachen  Betrage  der  erhobenen  Gebühr.

Art.  292  (264).

Wer  Gebührenmarken  um  höheren  Preis  als  ihren  Nennwerth  verkauft  oder  eine  höhere
Vergütung  dafür  in  Ansatz  bringt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  20  bis  60  Mark  je  nach
der  Größe  des  unerlaubten  Gewinnes.

Jede  Verfehlung  gegen  die  Vorschriften  über  die  Zeit  oder  Art  der  Verwendung  von
Gebührenmarken  wird,  sofern  gesetzlich  nicht  eine  strengere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Ordnungsstrafe
  bis  zu  30  Mark  geahndet.

Art.  293  (265).
Die  Einziehung  der  Gebühren  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

Art.  294  (266)

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  86,
87  Abs.  1,  Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3,  5,  Art.  90,  91,  92  Abs.  2  des
Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  hier  die  Rentämter  und,  soweit  Pflichtwidrigkeiten
öffentlicher  Beamten  und  Bediensteten,  mit  Ausnahme  der  Gerichtsvollzieher,  in  Frage  stehen,
die  vorgesetzten  Behörden  zu  treten  haben.

Art.  295  (267  Abs.  4).
Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  verjährt  in  drei  Jahren;  die  Vollstreckung  der
rechtskräftig  ausgesprochenen  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.
        <pb n="987" />
        „W55.  969

IX.  A6theilung.
Schlußbestimmungen.
Art.  296  (272).
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.)
Alle  älteren  Gesetze  und  Verordnungen  über  Taxen=  Stempel=  und  Einregistrirungs
gebühren  bleiben,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  sind,  aufgehoben.

Art.  297.

Die  Gebührenvorschriften  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
treten,  soweit  sie  die  Schiffe  betreffen,  an  dem  im  Art.  296  bezeichneten  Termin,  im
Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  bei  Zwangsversteigerungen  und
Zwangsverwaltungen  hinsichtlich  der  Gebühren  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung
zu  finden.  Das  Gleiche  gilt  für  das  Verfahren,  welches  gemäß  §  15  des  Einführungsgesetzes
  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  noch  nach
den  Landesgesetzen  zu  erledigen  ist,  sowie  für  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen
Grundstücks  zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  nach  den  Art.  41,  113  des
Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Art.  298.

Die  Bestimmung  des  Art.  25  tritt  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in
Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte
finden  die  seitherigen  Vorschriften  Anwendung.

Art.  299.

In  Ansehung  der  Hypotheken,  welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  und  der  Hypothekenurkunden,  welche  in  der  Zeit  vor  der
Anlegung  des  Grundbuchs  errichtet  werden,  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Gebühren

  für  Ertheilung  einer  neuen  Vollstreckungsklausel  und  für  vollstreckbare  Ausfertigungen
von  Hypothekenurkunden  in  Kraft.

Art.  300.

Findet  für  den  Nachlaß  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verstorbenen  Erblassers  ein  erbschaftliches  Liquidationsverfahren  nach  Art.  150  bis  157  des
Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  statt,  so  gelangen
auch  die  bisherigen  Gebührenvorschriften  zur  Anwendung.

*)  Gemäß  Art.  0  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  trat  die  Aufhebung  der  Art.  199,  231  bis  236  des  früheren
Gebührengesetzes  bereits  mit  dem  1.  Juli  1899  in  Kraft.  154
        <pb n="988" />
        970

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Verfahren  über  das  Aufgebot
liegender  Gründe  nach  Theil  I  Titel  51  §§  100  bis  109  der  preußischen  Allgemeinen
Gerichtsordnung  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  noch  ein  solches  Verfahren  stattfindet.

Art.  301

Die  Vorschriften  der  Art.  32,  33  des  bisherigen  Gebührengesetzes  finden  auf  die  bei
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängigen  Gütertrennungsverfahren  Anwendung;
  die  Vorschrift  des  Art.  33  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Antrag  auf  Vermögensabsonderung
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestellt  wird.

Art.  302.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  bisherigen  Gesetze
  maßgebend  bleiben,  werden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Gebühren  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  erhoben.

Art.  303.

Für  die  Bestimmung  der  Art  und  des  Umfangs  der  Sicherheit,  die  der  in  den  Besitz
des  Vermögens  eines  Abwesenden  vorläufig  Eingewiesene  zu  leisten  hat,  für  die  Entgegennahme
  der  Sicherheitsleistung  und  für  die  Eutgegennahme  des  von  dem  Eingewiesenen  einzureichenden
  Inventars  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Art.  304.

Auf  das  nach  Art.  67  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
betreffend,  zu  ertheilende  Zeugniß  über  den  Uebergang  des  Gesammtguts  auf  den  überlebenden
Ehegatten  finden  die  Art.  96,  97  Anwendung.

Art  305.

Auf  die  im  Art.  24  Abs.  2  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche

  betreffend,  bezeichnete  Vermittelung  der  Ausgleichung  des  Ehegewinns  findet  der

Art.  95  Anwendung.
Art.  306.

Für  die  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts  zur  Veräußerung  von  Nachlaßgegenständen
durch  den  Erben  nach  Art.  145  Abs.  3,  4  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  wenn  die  Gebühr  für  die  Ermächtigung
  zur  Veräußerung  erhoben  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  Art.  133
Abs.  2  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Art.  307.

Wird  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  nach  Art.  36  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  eines  Nachlasses  beantragt,  so  werden  für  die  Vermittelung  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.
        <pb n="989" />
        55.  971

Für  ein  bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei  einem  Notar  in  der
Pfalz  anhängiges  Theilungsverfahren  wird  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Gebühr  des  Art.  165  erhoben,  es  sei  denn,  daß  die  Betheiligten  von  der  Durchführung
des  Verfahrens  abstehen,  bevor  eine  Verhandlung  vor  dem  Notar  stattfindet.  Auf  die  Gebühr
des  Art.  165  kommen  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  entrichteten  Gebühren  in  Anrechnung.

Art.  308.

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  nach  Art.  6  des  Gesetzes  über  das  Liegenschaftsrecht
in  der  Pfalz  vom  1.  Juli  1898  das  Vormundschaftsgericht,  nach  Art.  120  des  Gesetzes,
Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  die  zuständige  Behörde  eine
Oypothek  bestellt,  für  das  Ersuchen  um  Einschreibung  und  für  die  Einschreibung  der  Hypothek
in  das  Hypothekenbuch  werden  Gebühren  für  den  Staat  nicht  erhoben.

Art.  309.

Die  Bestimmungen  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze,
  soweit  dieselben  dem  Gebührenpflichtigen  günstiger  sind,  an  dem  im  Art  296  bezeichneten
  Termin,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,
in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  für  die  Gebühren  in  Hypotheken=  und  Grundbuchsachen
  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Hypothekenreinigungsverfahren
bei  den  bisherigen  Bestimmungen,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetz
buchs  ein  Hypothekenreinigungsverfahren  in  der  Pfalz  stattfindet.

Art.  310.

Für  die  innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  beantragte
Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Grundbuch  sowie  für  die  Eintragung  solcher  Grunddienstbarkeiten
  in  das  Hypothekenbuch  gemäß  Art.  44  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  kommen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Ist  auf  Grund  des  Art.  10  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  die  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten  angeordnet  worden,  so  findet
die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  zur  Anmeldung  der  Grunddienstbarkeiten
an  keine  Anwendung  auf  die  Grunddienstbarkeiten,  deren  Eintragung  angeordnet  worden  ist.

Art.  311.

Auf  notarielle  Urkunden  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  einem
Grundstück  oder  diesem  gleichstehenden  Rechte  sowie  über  die  Begründung,  Uebertragung,
Belastung  und  Außhebung  eines  anderen  Rechts  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechts  an
einem  solchen  Rechte  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  und  bis  zu  dem  Zeit-
        <pb n="990" />
        972

punkte,  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  seitherigen  Bestimmungen
Anwendung.  Jedoch  haben  auch  in  diesem  Falle  an  Stelle  der  bisherigen  Gebührensätze
die  Gebührensätze  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  treten.

Art.  312.

Werden  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  eines  Vereins,  der  die  Rechtsfähigkeit
erlangt  hat,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisherigen  Vereinsvermögen  gehören,
  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  auf  den  rechts
fähig  gewordenen  Verein  übertragen  (Art.  2  Abs.  3  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend),  so  wird  für  die  Uebertragung  eine  Staatsgebühr  nicht  erhoben.

Art.  313.

Die  Vorschriften  der  Art.  249  bis  252  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze  an  dem  im
Art.  296  bezeichneten  Termin,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in
Kraft,  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  finden  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung.

Art.  314  (275).

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen  Erinnerungen  und
Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  über  die  Festsetzung  des  Werthes  oder  gegen  den  Ansatz
und  die  Nachforderung  von  Gebühren  und  Auslagen  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  durch
weitere  Beschwerde.

Bei  Hinterziehungen  kommen  hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Die  im  Art.  10  Ziff  29,  30  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  enthaltenen
Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  zur  Bescheidung  von  Beschwerden
  in  Gegenständen  der  Taxpflicht  auf  Grund  des  Taxgesetzes  vom  28.  Mai  1852
und  der  hier  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  November  1875,  Abänderungen
der  Tax=  und  Stempelgesetze  betreffend,  dann  der  Stempelpflicht  auf  dem  Gebiete  der  nicht
streitigen  Rechtspflege,  sowie  der  inneren,  dann  der  Polizei=  und  Finanzverwaltung  treten
nicht  in  Wirksamkeit.

Art.  315  (270).

Ist  in  Spezialgesetzen  oder  Verordnungen  in  Bezug  auf  Taxen  und  Stempelgebühren
auf  eines  der  im  Art.  272  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  vom  Jahre
1892  aufgehobenen  Gesetze  oder  auf  eine  durch  gegenwärtiges  Gesetz  aufgehobene  oder  abgeänderte
  Bestimmung  verwiesen,  so  kommen  statt  der  bisherigen  Vorschriften  die  entsprechenden
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.
        <pb n="991" />
        973

Blatt

     

Gesetund  Verordunngsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  56.

München,  den  4.  Dezember  1899.

.=  —

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  29.  November  1899,  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  2c.  Instituten  mit
Militäranwärtern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  November  1899,  Ausgabe  4%  iger  Pfandbriefe
durch  die  bayerische  Handelsbank  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  November  1899,  Verlegung  des
K.  Preußischen  Bezirkskommandos  Gebweiler  nach  Mülhausen  i.  E.  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
20.  November  1899,  Aenderung  in  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  im  Bereiche  des  K.  Preußischen  VI.,  VII.,
VIII.  und  IX.  Armece-Corps  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  22.  November  1899,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  November  1899,  Einverleibung
  der  Gemeinde  Poppenreuth  in  die  Stadtgemeinde  Fürth  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
25.  November  1899,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Keiserlich  russisches  Consulat  in  Nürnberg.  —
Verleihung  des  erblichen  Adels.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

 

 

—

Nr.  26095.

Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  2c.  Instituten
mit  Militäranwärtern  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  beider  Abtheilungen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  durch  Ministerialbekanntmachung  vom  8.  v.  Mts.  veröffentlichten
  Grundsätze,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Kommunalbehörden  rc.  mit  Militäranwärtern,  —  Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  847  —
werden  nachstehend  im  Einvernehmen  mit  dem  k.  Kriegsministerium  die  Ausführungsbestimmungen
  zu  diesen  Grundsätzen  mit  dem  Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  Seitens  der
betheiligten  Stellen  und  Behörden  behufs  Einleitung  des  Vollzuges  alsbald  das  Weitere  zu

veranlassen  ist.
München,  den  29.  November  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Landmann.
155
        <pb n="992" />
        974

Ausführungsbestimmungen
zu  den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  mit  Militäranwärtern.

 

Zu  8  1.

1.  Für  die  Beurtheilung  der  Frage,  welche  Bedienstungen  als  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  im  Sinne  der  Grundsätze  zu  betrachten  sind,  läßt  sich  bei  der  Verschiedenartigkeit
  der  Verhältnisse  ein  allgemein  giltiger  Maßstab  nicht  aufstellen.  Die  Entscheidung
hierüber  wird  sich  vielmehr,  insoweit  nicht  die  §§  3  und  4  der  Grundsätze  besondere  Anhaltspunkte
  bieten,  nach  den  jeweils  bestehenden  Organisationen  und  dem  Inhalt  der  Dienstesaufgabe
  zu  richten  haben.

Für  die  Gemeinden  bilden  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Gemeindeordnungen
eine  entsprechende  Grundlage.  Im  Zweifel  sind  die  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden
geltenden  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  in  Betracht  zu  ziehen.
Wie  ferner  §  13  ausweist,  ist  die  Ausdehnung  des  Begriffes  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  nicht  auf  solche  Bedienstungen  beschränkt,  mit  welchen  ein  etatsmäßiges
Gehalt  verbunden  ist.

2.  Die  Besorgung  von  Geschäften,  welche  lediglich  im  Wege  des  Vertrages  übernommen
werden,  und  bei  welchen  den  Betheiligten  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Beamten  mangelt,
vielmehr  ein  rein  privatrechtliches  Dienstverhältniß  vorliegt,  fällt  nicht  unter  die  Bestimmung
der  Grundsätze.

3.  Geistliche  Orden,  welchen  organisationsgemäß  die  Leitung,  Verwaltung  und  Bedienung
  von  Anstalten  und  Instituten  anvertraut  wird,  können  mit  dem  zugehörigen  Personal
auch  angesichts  der  neuen  Bestimmungen  beibehalten  werden.

Ferner  bleiben  auch  stiftungsmäßige  —  den  Grundsätzen  nicht  entsprechende  —  Anordnungen
  hinsichtlich  der  Personalbesetzung  nach,  wie  vor  maßgebend.

4.  Als  „Kommunalverbände“  kommen  in  Bayern  neben  den  Gemeinden  die  Bürgermeistereien,
  die  Distrikts=  und  Kreisgemeinden  in  Betracht.

Als  „Institute“  im  Sinne  des  §  1  der  Grundsätze  können  nur  solche  gelten,  welche
einer  staatlichen  Aufsicht  unterstellt  sind.

Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  von  Vereinen  ins  Leben  gerufen  sind  und  betrieben
  werden,  werden  von  den  Grundsätzen  nicht  berührt.
        <pb n="993" />
        W56.  975

Zu  8§  2.
Nachdem  in  Bayern  einschränkende  Vorschriften  nicht  erlassen  sind,  bezieht  sich  dortselbst
die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Beachtung  der  Grundsätze  auf  alle  Gemeinden
unter  3000  Einwohnern.

Zu  8§§  3  und  4.

1.  Hinsichtlich  der  Ermäßigung  der  den  Militäranwärtern  nach  S  3  Abs.  1  Ziff.  1
und  2  vorbehaltenen  Stellen  für  Bayern  auf  die  Hälfte  bezw.  zwei  Drittheile  wird  auf
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  l.  Is.  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
S.  847  ff.  —  Bezug  genommen.

2.  In  welche  Kategorie  die  einzelnen  Bedienstungen  einzureihen  sind,  hat  sich  nach
der  Hauptaufgabe,  welche  dem  Stelleninhaber  zugewiesen  ist,  zu  bemessen.

3.  Unter  „besonderer  wissenschaftlicher  oder  technischer  Vorbildung“  im  Sinne  des
§  4  Ziff.  1  ist  keineswegs  nur  eine  akademische  Bildung  zu  verstehen.

Zu  §  6.

Abs.  1  bezweckt,  den  Militäranwärtern  für  den  sich  etwa  nach  den  88  4  und  5  ergebenden
  Ausfall  an  Stellen  thunlichst  einen  Ausgleich  zu  bieten.  Es  soll  indeß  den  Anstellungsbehörden
  genügender  Spielraum  bleiben,  einen  derartigen  Ausgleich,  nach  Maßgabe
der  bestehenden  Verhältnisse  und  unter  gewissenhafter  Abwägung  der  dienstlichen  Interessen,
soweit  es  in  den  Grenzen  der  Billigkeit  und  Möglichkeit  liegt,  zur  Ausführung  zu  bringen.
Auch  darf  den  Gemeinden  beim  Vollzuge  dieser  Bestimmung  keinerlei  Zumuthung  zu  Aufwendungen
  für  bessere  Dotirung  von  Stellen  gemacht  werden.

Zu  §  7.

Hinsichtlich  der  Anlage  der  Verzeichnisse  im  Sinne  der  S§  3  bis  6  gilt  das  zu  §  16
Gesagte.

Zu  8  8.

Den  in  Ziff.  1  mit  4  erwähnten  Categorien  sind  auch  jene  Gendarmerieangehörigen
beizurechnen,  welche  den  Civilanstellungsschein  nach  Maßgabe  der  früheren  Vorschriften  besitzen
—  Ziff.  3  und  4  der  Ausführungsbestimmungen  vom  22.  November  1885  zu  §  30  der
Grundsätze  vom  Jahre  1882  —  Ges.=  u.  Verordn.-Blatt  1885  S.  678  —.

Zu  §  9.

Die  hier  erwähnte  Stellenbesetzung  in  einer  dem  Antheilsverhältnisse  entsprechenden
Reihenfolge  wird  in  der  Weise  gehandhabt,  daß  z.  B.  wo  solche  Stellen  den  Militäranwärtern
  zu  2#)  vorbehalten  sind,  bei  der  ersten  und  zweiten  Vakanz  die  Stelle  mit  einem
Militäranwärter,  bei  der  dritten  Vakanz  mit  einem  Civilanwärter,  bei  der  darauffolgenden

Vakanz  aber  wieder  mit  einem  Militäranwärter  u.  s.  w.  zu  besetzen  ist.
155“
        <pb n="994" />
        976

Zu  §  10.

1.  Die  seitherige  Zuständigkeit  der  Stellen  und  Behörden  zur  Aufnahme,  Anstellung
und  Entlassung  von  Beamten  und  Bediensteten  erleidet  keinerlei  Aenderung.  Insbesondere
bleiben  auch  die  in  dieser  Beziehung  den  Gemeinden  eingeräumten  Competenzen  unberührt.

2.  „Vorgesetzte  Militärbehörde“  im  Sinne  des  Abs.  2  lit.  a  ist  das  Regiment  bezw.
selbstständige  Bataillon  die  einschlägige  Behörde,  Anstalt  2c.

Von  diesen  Behörden  werden  die  Bewerbungen  unter  Anwendung  von  Gesuchslisten
sofort  den  betreffenden  Anstellungsbehörden  mitgetheilt.

Die  Bewerbung  hat  eine  spezielle  Bezeichnung  der  angestrebten  Bedienstung  zu  enthalten,
wobei  jedoch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  ein  und  dasselbe  Bewerbungsgesuch  auf  verschiedene
Bedienstungen  sich  erstrecke,  soferne  die  Bewerberverzeichnisse  für  letztere  bei  der  nämlichen
Anstellungsbehörde  geführt  werden.

3.  Als  Belege  sind  im  Allgemeinen  —  und  vorbehaltlich  weiter  gehender  Anordnungen
der  Anstellungsbehörden  —  beizufügen  und  zwar  den  Bewerbungen

A.  Der  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter

a)  der  Civilversorgungsschein,

b)  das  Nationale,  in  welchem  die  Zeit,  während  welcher  der  Bewerber  etwa  nicht
im  aktiven  Dienste  stand,  ersichtlich  zu  machen  ist,

c)  das  Führungszeugniß,

d)  ein  militärärztliches  Zeugniß,

e)  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  kurze  Darstellung  seines  Lebenslaufes  mit
Beglaubigung  der  eigenhändigen  Schrift.

B.  Der  aus  dem  aktiven  Dienste  ausgeschiedenen  Militäranwärter  (Abs.  2  lit.  b)

a)  der  Civilversorgungsschein,

b)  der  Militärpaß  bezw.  Entlassungsschein,

c)  das  Führungszeugniß,

d)  ein  amtsärztliches  Zeugniß  über  die  körperliche  Tauglichkeit  für  die  betreffende  Stelle,

e)  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  kurze  Darstellung  seines  Lebenslaufes  mit
Beglaubigung  der  eigenhändigen  Schrift,

!)  amtlicher  Nachweis  über  die  Lebens=  und  Erwerbsverhältnisse,  insbesondere  den
Familienstand  und  Leumund  des  Bewerbers.

4.  Der  Civilversorgungsschein  und  der  Militärpaß  bezw.  Entlassungsschein,  sowie  das
Führungszeugniß  sind  bei  der  Mittheilung  über  den  Erfolg  der  Bewerbung  (Ziff.  3  und  4
zu  §  11  unten)  zurückzugeben.

5.  Vorstehende  Bestimmungen  gelten  nur  für  die  Bewerbung  um  Aufangsstellen;  unmittelbare
  Bewerbungen  um  Aufrückungsstellen  finden  nicht  statt.
        <pb n="995" />
        W56.  977

Den  Gesuchstellern  sind  jedoch  veranlaßten  Falles  für  etwaige  Bewerbung  diejenigen
Stellen  zu  bezeichnen,  von  welchen  die  Aufrückung  zu  der  angestrebten  Stelle  stattfinden  kann.

6.  Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  im  Sinne  des  Abs.  3  gefunden  haben,
sind  in  dem  Bewerberverzeichnisse  zu  streichen  und  können  ihre  Aufnahme  in  dasselbe  erst
nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden  ohne  Pension  oder  dieser  gleich  zu  achtenden  Sustentation  rc.
von  Neuem  verlangen.

Von  der  erfolgten  Anstellung  ist  denjenigen  Behörden  Kenntniß  zu  geben,  in  deren
Bewerberverzeichniß  der  angestellte  Militäranwärter  außerdem  notirt  ist.  Die  Militäranwärter
sind  verpflichtet,  diejenigen  Anstellungsbehörden  namhaft  zu  machen,  bei  welchen  sie  notirt  sind.

Zu  §  11.

1.  Das  Bewerberverzeichniß  —  die  Anwärterliste  —  (Anl  2)  wird  vom  1.  April
1900  ab  angelegt  und  ist  mit  aller  Sorgfalt  und  behufs  Vortrages  von  Veränderungen
oder  Zusätzen  nicht  zu  gedrängt  zu  führen.

2.  Als  erste  Meldung  kommt  nur  diejenige  in  Betracht,  welche  in  der  vorgeschriebenen
Weise  belegt  ist.

3.  Beanstandungen  wegen  mangelnder  oder  unvollständiger  Belege  sind  dem  Bewerber

baldigst  bekannt  zu  geben.  Im  Falle  der  Zurückweisung  einer  Bewerbung  ist  der  Bewerber
von  dem  Abweisungsgrunde  zu  verständigen.

4.  Wird  die  Bewerbung  angenommen,  so  haben  die  Anstellungsbehörden  den  Bewerbern
den  erfolgten  Eintrag  in  das  Bewerberverzeichniß  mitzutheilen.

In  dieser  Mittheilung  sind  die  Bewerber  zugleich  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  bei
Meidung  der  Streichung  in  dem  Verzeichnisse  ihre  Meldung  alljährlich  zum  1.  Dezember
—  das  erste  Mal  zum  1.  Dezember  des  auf  das  Jahr  der  Vormerkung  folgenden  Kalenderjahres
  zu  erneuern,  hiebei  die  in  ihren  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und
sonstigen  wesentlichen  Verhältnissen  eingetretenen  Aenderungen  anzugeben  haben  und  daß  die
Richtigkeit  der  bezüglichen  Angaben  seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen
Militäranwärter  jedesmal  durch  Beilegung  eines  amtlichen  Zeugnisses  zu  bescheinigen  ist.

Bezüglich  der  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  —  s.  oben  zu  §  10,
3  A  —  werden  die  gleichartigen  Angaben  in  dem  die  Meldungserneuerung  übermittelnden
behördlichen  Begleitschreiben  aufgenommen  bezw.  bestätigt.

5.  Ist  ein  Militäranwärter  bei  verschiedenen  ein  Bewerberverzeichniß  führenden  Behörden
vorgemerkt  und  will  er  diese  sämmtlichen  Vormerkungen  aufrecht  erhalten,  so  hat  er  seine  Meldung
alljährlich  bei  jeder  dieser  Behörden  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  zu  erneuern.

6.  Für  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  werden  die  oben  in  Ziffer
3  und  4  erwähnten  Mittheilungen  durch  die  vorgesetzte  Behörde  —  s.  Ziff.  2  zu  §  10  —
        <pb n="996" />
        978

vermittelt,  welche  letztere  auch  die  Vermittlung  der  Erneuerung  der  Meldung  für  diese
Militäranwärter  bethätigt.

Diese  Behörde  wird  auch,  falls  ein  im  aktiven  Dienste  befindlicher  Militäranwärter
im  Laufe  des  Jahres  aus  diesem  Dienste  entlassen  wird,  oder  stirbt,  gegebenen  Falles  unter
Angabe  der  bewilligten  Pensionskompetenzen,  den  Anstellungsbehörden,  bei  welchen  der  Betreffende
in  den  Bewerberverzeichnissen  geführt  wird,  sofort  Kenntniß  geben.

7.  Zu  Ziff.  2  I  des  Vordruckes  auf  Anl.  2  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
nicht  eine  achtjährige  Dienstleistung  in  der  Charge  als  Unteroffizier,  sondern  eine  so  lange
dauernde  Gesammtdienstzeit  vorausgesetzt  wird.

8.  In  der  zwölften  Spalte  der  Anl.  2  erfolgt  die  Bezeichnung  der  Nummer  und  des
Datums  des  Civilversorgungsscheines  in  der  Weise,  daß  unter  das  vollständige  Datum  „1.  Oktober
1893“  die  Nummer  des  Armeekorps  in  römischer  Ziffer  (für  die  bayerischen  Armeekorps
gilt  die  Bezeichnung  I.  B.  2c),  sodann  die  Ziffer  des  Civilversorgungsscheines  und  das  Jahr,
in  welchem  derselbe  ausgestellt  ist,  beigesetzt  wird,  wie  in  dem  Beispiele  ersichtlich  gemacht  ist.

9.  Die  Anwärterlisten  sind  durch  Streichungen  —  bei  etatsmäßiger  Anstellung,  bei
Unterlassung  der  Meldungserneuerung,  bei  Verwirkung  des  Civilversorgungsscheines,  beim
Ableben  des  Anwärters  —  und  durch  Eintrag  der  eintretenden  Aenderungen  —  aus  Anlaß
der  Meldungserneuerung,  der  Quartalsnachweisungen  (Anl.  5  zu  §  17),  der  Mittheilungen
nach  Ziffer  6  Absatz  2  oben  —  fortwährend  evident  zu  halten.

Zu  §  12.
1.  Die  Bekanntmachung  ist  selbstverständlich  auch  einzuleiten,  wenn  für  erledigte  Stellen
zwar  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  vorliegen,  diese  aber  mangels  genügender  Befähigung
zur  Berücksichtigung  nicht  als  geeignet  befunden  werden.

2.  Bezüglich  der  formellen  Geschäftsbehandlung  wird  auf  die  in  den  Ausführungsbestimmungen
  vom  22.  November  1885  zu  §  16  der  Grundsätze  vom  Jahre  1882  gegebenen
Direktiven  zur  gleichmäßigen  Beachtung  verwiesen.

Namentlich  wird  mit  Rücksicht  auf  den  wöchentlichen  Abschlußtermin  der  Nachweisungen
darauf  zu  sehen  sein,  daß  diese  letzeren  baldthunlichst  an  die  Vermittlungsbehörden  gelangen.

3.  Handelt  es  sich  um  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stelle,  bei
welcher  es  im  konkreten  Falle  zweifelhaft  erscheint,  ob  sich  auf  die  Bekanntmachung  in  der
Vakanzenliste  für  Militäranwärter  entsprechende  Bewerber  melden  werden,  so  kann  zur  Abkürzung
des  Verfahrens  nach  Ermessen  der  Anstellungsbehörde  die  Stelle  eventuell  gleichzeitig  auch
zur  Bewerbung  für  Civilanwärter  ausgeschrieben  werden.

4.  Durch  die  Bestimmung  in  Absatz  2  wird  die  Anstellungsbehörde  selbstverständlich  in
der  Besetzung  einer  ausgeschriebenen  Stelle  vor  Ablauf  der  4  wöchentlichen  Frist  mit  einem
sich  früher  meldenden  Militäranwärter  nicht  gehindert.
        <pb n="997" />
        56.  979

5.  Im  Uebrigen  ist  es  nicht  zweifelhaft,  daß,  wenn  Stellen  den  Militäranwärtern
beispielsweise  zur  Hälfte  vorbehalten  sind  und  eine  erledigte  Stelle,  welche  nach  der  bestehenden
Reihenfolge  mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  sein  würde,  mit  einer  Civilperson  besetzt
wird,  weil  die  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  mangels  einer  Bewerbung  nicht  ausführbar
  ist,  die  nächste  freiwerdende  Stelle  wiederum  mit  einer  Civilperson  besetzt  werden  darf.

6.  Die  Militäranwärter  werden,  um  die  hinterherige  Ablehnung  von  Stellen,  für  die
sie  vorgemerkt  sind,  und  infolge  dessen  Weiterungen  bei  dem  Besetzungsverfahren  thunlichst
zu  vermeiden,  veranlaßt  werden,  sich  vor  der  Bewerbung  über  die  Verhältnisse  der  angestrebten
Bedienstungen  näher  zu  informiren.

Die  hiezu  erforderlichen  Aufschlüsse  sind  ihnen  jeweils  Seitens  der  Anstellungsbehörden
zu  ertheilen.

Zu  §  13.

Unter  dem  Ausdrucke  „zeitweise“  in  Abs.  1  ist  im  Gegenhalte  zu  der  „vorübergehenden
Beschäftigung“  im  Sinne  des  Absatz  2  ein  längerer  Zeitraum  zu  verstehen.

Zu  §  14.
1.  Nach  den  Intentionen  der  Grundsätze  erscheint  die  Fürsorge  für  die  Militäranwärter

dahin  erweitert,  daß  denselben  auch  die  höheren  oder  besser  besoldeten  Stellen,  soweit  dies
im  Bereiche  der  Möglichkeit  liegt,  zugänglich  sein  sollen.

Durch  die  in  Absatz  1  getroffene  Bestimmung  ist  jedoch  die  Einflußnahme  der  Anstellungsbehörden
  auf  eine  den  dienstlichen  Interessen  entsprechende  Handhabung  des  Beförderungswesens
  und  auf  die  Festsetzung  und  Prüfung  der  Voraussetzungen  für  das  Aufrücken  gewahrt.
Die  aus  den  Militäranwärtern  hervorgegangenen  Bediensteten  dürfen  indes  nach  dieser  Richtung
gegenüber  den  Civilanwärtern  keinen  ungünstigeren  oder  einschränkenden  Bedingungen  unterworfen
werden  und  das  bei  den  Aufrückungsstellen  ausgezeigte  Quotenverhältniß  bringt  es  mit  sich,  daß  ehemalige
  Militäranwärter,  wenn  sie  nach  dem  vorbehaltenen  Antheile  die  Reihenfolge  treffen  würde,
zu  berücksichtigen  sind,  falls  ihre  gesammte  Qualifikation  eine  gleich  gute  oder  bessere  ist,  als  die
der  vorhandenen  Bewerber  aus  dem  Civilstande.  (cf.  auch  Ziff.  IX  der  Erläuterungen).

2.  Bei  Bestimmung  der  den  Militär-Anwärtern  an  den  Aufrückungsstellen  zuzuweisenden
Quote  wird,  soweit  thunlich,  deren  Antheil  an  jenen  Beamtenstellen  in  Betracht  zu  ziehen
sein,  von  denen  aus  nach  der  bestehenden  Organisation  und  den  sonst  einschlägigen  Verhältnissen
  in  der  Regel  in  die  fraglichen  Stellen  aufgerückt  wird.

3.  Bewerbungen  um  Aufrückungsstellen  gehören  nicht  in  das  Bewerberverzeichniß  —
Anl.  2  zu  §  11  —  sondern  sind  veranlaßten  Falles  gesondert  zu  vermerken.

Zu  §  15.
1.  Die  Anstellungsbehörden  haben  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  bestimmen,  welche
Anforderungen  an  die  Bewerber  um  Dienstesstellen  zu  richten  sind.
        <pb n="998" />
        980

Sie  können  sich  hiebei  nach  den  verschiedenen  geschäftlichen  Interessen
a)  auf  allgemeine  Vorbedingungen  beschränken  oder
b)  noch  besondere  Vorbedingungen  festsetzen,  zu  denen  z.  B.  eine  gewisse  Vorbildung,
  die  Ablegung  von  Prüfungen,  aber  unter  Umständen  auch  noch  andere
individuelle  Eigenschaften  oder  Voraussetzungen,  wie  lediger  oder  verheiratheter
Stand,  Cautionsfähigkeit  2c.  gehören.

Für  einen  Theil  der  Stellen  werden  die  oben  zu  §  10  vorgeschriebenen  Gesuchsbelege
über  moralische  Führung,  körperliche  Tauglichkeit  und  ordentliche  Schrift  als  allgemeine
Vorbedingungen  zur  Qualificirung  der  Bewerber  wohl  genügen,  wie  dies  ja  auch  bei  verschiedenen
  Stellen  des  Staatsdienstes  der  Fall  ist  (s.  Min-Bekanntm.  v.  18.  Maei  v.  Js.
—  Min.-A.-Bl.  S.  303  ff.  —).  Für  andere  Stellen  werden  je  nach  dem  dienstlichen
Bedürfnisse  weiter  gehende  Anforderungen  bezw.  besondere  Vorbedingungen  zu  stellen  sein.

Die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  müssen  aber  für  die  Militäranwärter,  wie
für  die  Civilanwärter  die  gleichen  sein  und  dürfen  an  die  ersteren  kcine  höheren  Anforderungen
gestellt  werden,  als  an  die  Civilanwärter.

2.  Die  Art  der  Anstellung  bemißt  sich  nach  den  bieher  geltenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  Normen  und  ist  insbesondere  die  nach  den  gemeindegesetzlichen  Bestimmungen
begründete  Widerruflichkeit  des  Dienstverhältnisses  unberührt  geblieben.

3.  Zu  der  in  Abs.  3  erwähnten  „informatorischen  Beschäftigung“  (einer  Art  Vorbereitungsdienst),
  dann  zu  der  in  Abs.  4  mit  6  vorgesehenen  „Anstellung  auf  Probe“  oder
„Probedienstleistung",  mit  welcher  der  probeweise  Eintritt  in  eine  bestimmte  erledigte  Stelle
verknüpft  ist,  werden  die  im  aktiven  Dienste  besindlichen  Militäranwärter  kommandirt.
Da  dieselben  durch  dieses  Kommando  zunächst  nicht  aus  dem  Truppentheile  ausscheiden  und
von  letzterem  je  nach  Umständen  noch  gewisse  Gebührnisse  zu  beanspruchen  haben,  so  ist  bei
einem  solchen  Verfahren  auch  das  militärische  Interesse  wesentlich  betheiligt  und  infolge
dessen  die  Mitwirkung  der  Militärbehörde  erforderlich.

—  cl.  auch  die  hier  einschlägigen  Bestimmungen,  betreffend  die  Kommandirung  bezw.
Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter  im  Interesse  ihrer
Civilversorgung,  Anlage  zu  den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  14  und  19  der  Grundsätze
  vom  Jahre  1882  —  Ges.=  und  Verordn.-Bl.  1885  S.  679  ff.  —.

Ob  diese  besondere  Art  der  Vorbereitung  und  bezw.  der  Aufnahme  in  den  Dienst
einzuführen  sei,  haben  die  Anstellungsbehörden,  deren  Ermessen  in  dieser  Beziehung  einem
Zwange  nicht  unterliegt,  zu  bestimmen.

Auch  nach  vollendeter  Probezeit  tritt  übrigens,  wenn  bei  zufriedenstellender  Leistung
die  wirkliche  Uebernahme  in  den  Dienst  erfolgt,  an  der  organisationsgemäß  etwa  bestehenden
Widerruflichkeit  desselben  keine  Aenderung  ein.
        <pb n="999" />
        Aõ  56.  981

4.  Was  die  ad  3  erwähnte  informatorische  Beschäftigung  anbelangt,  so  kann  dieselbe

zwar  den  sofortigen  Eintritt  in  eine  bestimmte  erledigte  Stelle  zur  Folge  haben;  sie  hat
aber  zunächst  den  Zweck,  von  einer  Behörde  des  einschlägigen  Dienstzweiges  als  „qualificirt“
befunden  zu  werden  und  dem  Bewerber  einen  Ausweis  über  Gang  und  Erfolg  seiner  Vorbildung
  für  etwaige  Bewerbungen  an  die  Hand  zu  geben.

Militäranwärter  können  auf  Ansuchen,  welchem  der  Civilversorgungsschein  beizugeben
ist,  zur  informatorischen  Beschäftigung  zugelassen  werden.

Nach  Ableistung  derselben  haben  die  Amtsvorstände  gegebenen  Falles  ein  Zeugniß  über
die  Befähigung  zur  Uebernahme  einer  Stelle  der  betreffenden  Art  auszzufertigen.

Hiebei  ist  mit  Umsicht  und  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren  und  sind  nicht  nur  die
Auffassungsgabe,  der  Fleiß  und  die  Willigkeit,  dann  die  Leistungen,  sondern  auch  das
moralische  und  staatsbürgerliche  Verhalten  des  Beschäftigten  in  Betracht  zu  ziehen.

Zu  §  16.

1.  Die  Verzeichnisse  über  die  gegenwärtig  vorhandenen  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden
  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  —  einschließlich  der  Aufrückungsstellen  —
sind  alsbald  nach  dem  beifolgenden  Formulare  und  nach  Beamtenklassen  geordnet  anzulegen
(§§  6  und  7  der  Grundsätze).

Bezüglich  der  Gruppirung  und  Reihenfolge  kann  das  für  die  Stellen  im  Staatsdienste
bestehende  Verzeichniß  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  vom  Jahre  1896,  S.  29  ff.  —
das  Vorbild  abgeben  und  wird  es  namentlich  bei  größeren  Gemeinden  veranlaßt  erscheinen,
die  Dienstesstellen  nach  einzelnen  Verwaltungsabtheilungen  und  Einrichtungen  gesondert  aufzuführen.
  .

Auf  der  ersten  Seite  des  Verzeichnisses  sind  die  allgemeinen  Vorbedingungen  für  die
Bewerbungen  zu  vermerken  (s.  oben  Ziff.  1  zu  §  15).

2.  Die  Seitens  der  Anstellungsbehörden  festgestellten  Verzeichnisse  sind  bezüglich  des
in  Betracht  kommenden  Geschäftsbereiches  der  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
von  diesen  letzteren,  bezüglich  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  von  dem
Landesversicherungsamte  zu  genehmigen  und  bei  diesen  Stellen  —  von  Seite  der  einem
Bezirksamte  untergeordneten  Gemeinden  durch  Vermittlung  dieser  Behörde  —  längstens
bis  zum  1.  Februar  1900  einzureichen.

Die  Verzeichnisse  sind  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  den  Grundsätzen  entsprechend  aufgestellt
mh  vollständig  sind,  etwaige  Beanstandungen  aber  im  Benehmen  mit  den  betheiligten  Geniinzen
  oder  Anstalten  nach  Thunlichkeit  zu  beheben.

Alsdann  sind  die  Verzeichnisse  mit  den  erforderlichen  berichtlichen  Erläuterungen  längstens

bis  15.  März  1900  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen,  welches  dieselben
·  156
        <pb n="1000" />
        982

der  Militärverwaltung  zur  Kenntniß  bringen  und  sie  alsdann,  soweit  veranlaßt,  im  Be—
nehmen  mit  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
mit  den  etwa  nothwendigen  Bemerkungen  zurückschließen  wird,  worauf  die  Genehmigung
derselben  unter  geeigneter  Eröffnung  an  die  Anstellungsbehörden  zu  erfolgen  hat.

Insoweit  die  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  selbst  Anstellungsbehörden
sind,  haben  dieselben  ihre  Verzeichnisse  bis  zum  1.  Februar  1900  dem  k.  Staatsministerium
des  Innern  vorzulegen.

3.  Die  Verzeichnisse  sind  durch  Nachtrag  der  etwaigen  Zu=  und  Abgänge  (z.  B.  infolge
  von  Neuorganisationen  2c.)  evident  zu  halten.

Die  Stellen,  welche  dieselben  genehmigen,  haben  darauf  zu  achten,  daß  dieses  geschehe.
Das  Kriegsministerium  wird  hievon  jeweils  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  in
Kenntniß  gesetzt.

Zu  §  17.

Die  Anstellungsbehörden,  bei  welchen  die  Bewerberverzeichnisse  geführt  werden,  haben
auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  ihre  Verzeichnisse  bezüglich  der  etwa  darin  notirten
Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  nach  §  10  gefunden  haben  und  nicht  schon  auf
Grund  früherer  Mittheilung  über  diese  Anstellung  gestrichen  sind,  durch  Streichung  evident
zu  stellen.

Unter  der  in  der  sechsten  Spalte  des  Formulars  Anlage  5  erwähnten  Anstellungsbescheinigung
  sind  die  gemäß  §  10  Ziff.  6  der  Anstellungsgrundsätze  vom  Jahre  1882
ausgefertigten  Bescheinigungen  nach  Formular  Anlage  E  zu  verstehen.

Zu  §  18.

1)  Die  Aufsichtsbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern
  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  vorbehaltenen  Stellen  nach  den  hiefür  aufgestellten
Grundsätzen,  den  hiezu  ergangenen  Erläuterungen  und  den  vorstehenden  Ausführungsbestimmungen
  verfahren  wird.

2)  Die  Bewerberverzeichnisse  —  Anl.  2  zu  §  11  der  Grundsätze  —  sind  behufs  der
Prüfung  ihrer  richtigen  Führung  am  Schlusse  jeden  Jahres,  erstmals  am  Schlusse  des
Jahres  1900,  der  unmittelbar  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  genommener
  Einsicht  mit  der  etwa  veranlaßten  Eröffnung  baldthunlichst  zurückzugeben  hat.

3)  Desgleichen  reichen  die  Anstellungsbehörden  dieser  Aufsichtsbehörde  zu  dem  bezeichneten
Termine  eine  Nachweisung  nach  Anlage  5  zu  §  17  der  Grundsätze  über  die  für  Militäranwärter
  vorbehaltenen  Stellen  ein,  welche  im  Laufe  des  abgewichenen  Jahres  besetzt  worden  sind.

Dieselben  unterliegen  der  Prüfung,  ob  bei  der  Besetzung  die  hiefür  maßgebenden  Grundsätze
  beachtet  wurden.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  sind  die  etwa  erforderlichen  Verfügungen  zu  erlassen.
        <pb n="1001" />
        56.  983

4)  Das  Landesversicherungsamt  und  die  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
stellen  eine  Gesammtnachweisung  unter  Angabe  eines  Vermerkes  über  die  etwa  bereits
erlassenen  besonderen  Verfügungen  nach  dem  in  Ziff.  3  bezeichneten  Formulare  innerhalb  ihres
Geschäftsbereiches  auf,  welche  mit  Bericht  über  die  hinsichtlich  des  Vollzuges  der  Grundsätze
gemachten  Wahrnehmungen  alljährlich  bis  zum  1.  April,  erstmals  zum  1.  April  1901,
dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  in  Vorlage  zu  bringen  ist  und  von  diesem  dem
Kriegsministerium  zur  Kenntniß  mitgetheilt  wird.

Zu  diesem  Behufe  haben  die  Unterbehörden  für  ihren  Bezirk  die  erforderliche  Nachweisung
zusammenzustellen  und  alljährlich  bis  15.  Februar,  erstmals  bis  15.  Februar  1901,
mit  berichtlicher  Aeußerung  den  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  einzureichen.

In  Rubrik  1  der  Nachweisung  ist  neben  dem  Orte  auch  die  Anstellungsbehörde  zu
bezeichnen.

Zu  8  19.
Wenn  Unteroffiziere  nach  Erlangung  des  Civilversorgungsscheines  bei  weiterem  Verbleiben
im  aktiven  Dienste  sich  schlecht  führen,  so  wird  dieses  auf  dem  Versorgungsscheine  durch  die
zuständige  Militärbehörde  entsprechend  vermerkt  werden.

Die  in  §§  27  und  28  der  Grundsätze  vom  Jahre  1882  angeordneten  Vermerke
sind  bei  dem  Ausscheiden  aus  Dienststellungen  jeder  Art  zu  bethätigen.

Zu  §  20.
Das  in  Verwendung  stehende  Personal  wird  in  seiner  dermaligen  Dienstesstellung  von

den  neuen  Bestimmungen  in  keiner  Weise  berührt.
Ebenso  hat  es,  wenn  nach  den  bisherigen  Grundsätzen  bestimmten  bereits  im  Vorbereitungsdienste

  befindlichen  Personen  Anwartschaft  auf  Anstellung  eröffnet  ist,  hiebei  sein
Bewenden.

156*
        <pb n="1002" />
        <pb n="1003" />
        .56.  985
Anlage  zu  Ziff.  1

der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  16  der
Grundsätze.

Verzeichniß

der

den  Militäranwärtern  im  Geschäftsbereiche  de  (des  Magistrates,
der  Kroeisirrenanstalt  NIN.  2c.  2c.)  vorbehaltenen  Stellen.

Allgemeine  Vorbedingungen  für  die  Bewerbung  (siehe  Ziff.  1  der  Ausführungsbestimmungen
zu  §  15  der  Grundsätze).
        <pb n="1004" />
        986

 

 

 

 

Umfang  des  Anstellungs—
Vorbehaltes  behörde,  welche  das  Vorbedingungen  B
S  ..  ...  -  emerkungen
Stellen  für  die  Militär  Bewerber—  (Belege  für  die  Bewerbung)  8
anwärterperzeichniß  führt
Polizeibureau.
*Officianten  Zur  Hälfte  Magistrat  N  Aufrückungsstelle.
Funktionäre  ur  Hälfte  Desgleichen  Besondere  Vorbedingungen:
V  Zur  Hälf  geich  Einjährige  zufriedenstellende  Verwendung
  im  Kanzleidienste  einer
Verwaltungs=  oder  Militärbehörde,
schöne  Handschrift,  Gewandtheit
im  Verkehre  mit  dem  Publikum.
Wachtmeister  Zur  Hälfte  Desgleichen  Aufrückungsstelle.
Schutzmänner  Zur  Hälfte  Desgleichen  Besondere  Vorbedingungen:
Nichtüberschreitung  des  38.  Lebensjahres,
  lediger  Stand,  starker  gesunder
  Körperbau,  gute  natürliche
Anlagen  und  Gewandtheit  im  Lesen,
Schreiben  und  Rechnen.
Boten,  Diener,  Haus-  Zu  zwei  Desgleichen  Die  allgemeinen  Vorbedingungen.
meister  Dritteln

 

 

 

 

Aunmerkung:  Dieienigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  denselben  aber  nur  im  Wege  des  Aufrückens

  zugänglich  sind,  werden  mit  einem  *  bezeichnet.

Die  obigen  Einträge  sind  nur  exemplifikativ

und  behindern  die  Anstellungsbehörden  selbstverständlich  in  keiner  Weise  bei  Festsetzung  der  Vorbedingungen

  für  die  Anstellung.
        <pb n="1005" />
        „56.  987

Nr.  24493.
Bekanntmachung,  Ausgabe  4%  ger  Pfandbriefe  durch  die  bayerische  Handelsbank  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Handelsbank  in  München  ist  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien
  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Genehmigung  ertheilt  worden,  von  den  bei
Inkrafttreten  des  Inhaberpapier-Gesetzes  vom  18.  März  1896  in  Emission  begriffenen  40%gen
verloosbaren  Pfandbriefen  die  Restbestände  im  Nennbetrag  von  4  480  000  -,  umffassend
die  Stücke:  ·

Lit.Ozu-lä2000:800StückvonNr.8201—9000,
Lit.  P  zu  A.  1000:  800  Stück  von  Nr.  44201  -45000,
Lit.  Qzu  A  500:  2786  Stück  von  Nr.  33215—36000,
Lit.  R  zu  M.  200:  2190  Stück  von  Nr.  41811  -44000,
Lit.  S  zu  Æ  100:  2490  Stück  von  Nr.  41511—44000

in  den  Verkehr  zu  bringen.
München,  den  18.  November  1899.

Erhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

Nr.  15010.

Bekanntmachung,  Verlegung  des  K.  Preußischen  Bezirkskommandos  Gebweiler
nach  Mülhausen  i.  E.  betreffend.

#.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Das  Kommando  des  Landwehrbezirks  Gebweiler  wird  am  1.  April  1900  nach
Mülhausen  i.  E.  verlegt  und  führt  von  diesem  Zeitpunkte  ab  die  Bezeichnung  „II  Mülhausen

  i.  E."
Das  jetzige  Bezirskommando  Mülhausen  i.  E.  nimmt  von  da  ab  die  Bezeichnung

„I  Mülhausen  i.  E.“  an.
Die  Ausgabe  eines  Deckblatts  bleibt  vorbehalten.

München,  den  20.  November  1899.

Frhr.  vu.  Feilitzsch.  Erhr.  v.  Asch.
        <pb n="1006" />
        988

Nr.  14478.

Bekanntmachung,  Aenderung  in  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  im  Bereiche  des
K.  Preußischen  VI.,  VII.,  VIII.  und  IX.  Armee-Corps  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Nachstehend  werden  die  am  1.  Oktober  l.  Is.  in  Kraft  getretenen  Aenderungen  in
der  Landwehrbezirkseintheilung  des  K.  Preußischen  VI.,  VII.,  VIII.  und  IX.  Armee-Corps
zur  Kenntniß  gebracht.

Die  Aenderung  der  Anlage  1  der  W.  O.  bleibt  vorbehalten.

Aenderungen
in  der  Landwehrbezirkseintheilung  bei  dem  K.  Preußischen  VI.,  VII.,  VIII.  und  IX.  Armee-Corps.

 

 

 

 

 

 

Armee-Corps  Infanterie-Brigade  Landwehr-Bezirke  Bemerkungen
r  II  Breslau  *)  Der  2.  Bezirk  der  22.  Infanterie-Brigade
VI.  22.  2.  Bezirk')  Oels  ist  dem  Commandeur  der  11.  Feldartillerie-Wohlau
  Brigade  im  Frieden  unterstellt.
1  Bochum  *7)  Der  2.  Bezirk  der  25.  Infanterie-Brigade
VII.  25.  2.  Bezirk)  II  Bochum  ist  dem  Commandeur  der  13.  Feldartillerie-Hagen
  Brigade  im  Frieden  unterstellt.
Koblenz
VIII.  80.  Kreuznach
1W  *  *  1  Bremen  Der  2.  Bezirk  der  33.  Infanterie-Brigade
IX.  33.  2.  Bezirk')  II  Bremen  ist  dem  Commandeur  der  17.  Feldartillerie-1
  Stade  Brigade  im  Frieden  unterstellt.

 

 

 

München,  den  20.  November  1899.
Krhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

 

 

 

Nr.  25071.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  von  heute  wurde  der  Aktiengesellschaft  für  Maschinenpapierfabrikation  in
        <pb n="1007" />
        56.  989

Aschaffenburg  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4½0/0iger  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  im  Betrage  von  1200  000  —  einer  Million  zweihunderttausend  Mark  —
ertheilt,  welche  auf  dem  Anwesen  der  Gesellschaft  in  der  Steuergemeinde  Stockstadt  an  erster
Stelle  und  auf  jenem  in  der  Steuergemeinde  Aschaffenburg  vorläufig  an  zweiter  Stelle  nach
Vorgang  von  900  000  hypothekarisch  versichert  und  ab  1.  Juli  1906  längstens  innerhalb
  34  Jahren  durch  Ausloosung  oder  Kündigung  rückzahlbar  werden.

München,  den  22.  November  1899.

—

Nr.  25517.

Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde  Poppenreuth  in  die  Stadtgemeinde
Fürth  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  MNamen  GSeiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Jannar  1900  ab  die
Landgemeinde  Poppenreuth  unter  Abtrennung  vom  Bezirksamte  Fürth  dem  Verwaltungsbezirke
  der  unmittelbaren  Stadt  Fürth  einverleibt  werde.

Im  Anschlusse  hieran  wird  im  Einvernehmen  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz
und  der  Finanzen  gemäß  Art.  4  Absatz  1  Ziffer  1  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  die  Genehmigung  ertheilt,  daß  gleichzeitig
die  Gemeinde  Poppenreuth  mit  der  Stadtgemeinde  Fürth  vereinigt  wird.

München,  den  25.  November  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

—

Nr.  24937.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.

 

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständniß  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  genehmigt,  daß  die  Pfälzische  Hypothekenbank
        <pb n="1008" />
        990

in  Ludwigshafen  a.  Rh.  innerhalb  des  durch  8  22  des  Bankstatuts  normirten  Maximal—
betrags  des  Pfandbriefumlaufs  sowie  an  Stelle  eines  entsprechenden  Betrags  3½  %iger
Pfandbriefe  unter  Kontrole  des  k.  Staatskommissärs  eine  neue  Serie  (Ser.  XXXVII)
4%  iger  Pfandbriefe  im  Gesammtbetrag  von  10  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  Stücke

zu  5000,  2000,  1000.  500,  200  und  100  -4,  in  Verkehr  bringe.

München,  den  25.  November  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinzonitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  10.  November  ds  Is.  den  k.  Kammerjunker
  und  Oberleutnant  der  Reserve  im
Infanterie-Leib-Regiment  Franz  Grafen  von
Pocci  zum  Königlichen  Kämmerer  und  den
Leutnant  im  Infanterie-Leib-Regiment  Albrecht
Freiherrn  von  Lamezan  zum  Königlichen
Kammerzunker,

unter'm  13.  November  ds.  Is.  den  k.
Kammerzjunker  und  Rittmeister  im  2.  Chevanlegers-Regiment
  „Taxis  Maximilian  Freiherrn
von  Horn  und

unter'm  20.  November  ds.  Is.  den  Gutsbesitzer
  Edmund  Freiherrn  von  Boutteville
zu  Königlichen  Rämmerern,
sämmtliche  auf  deren  allerunterthänigstes  Ansuchen,
  zu  ernennen;

unter'm  22.  November  ds.  Is.  den  k.
Kammerfourier  Karl  Schäfer  seiner  allerunterthänigsten
  Bitte  entsprechend  unter  aller
huldvollster  Anerkennung  seiner  langjährigen
treuen  Dienste  vom  1.  Dezember  ds.  Is.  an
in  den  dauernden  Ruhestand  zu  versetzen.

Staatsdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter  dem  16.  November  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  Legationssekretär
  I.  Klasse  Wilhelm  Meinel,  nach
Magabe  des  Titels  II  §  18  der  Verfassungsurkunde
  vom  1.  Dezember  ds.  Is.  an  zum
Legationsrath  im  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Aeußern  zu  befördern.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  24.  Oktober  ds.  Je.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Kanzlisten
  bei  der  kaiserlich  deutschen  Botschaft  in
Paris,  Hofrath  Thielemann  und  dem  Vorsteher
  der  Kanzlei  der  kaiserlich  deutschen  Gesandtschaft
  in  Brüssel,  Hofrath  Lentze,  den  k.
Verdienst-Orden  vom  hl.  Michael  IV.  Klasse
zu  verleihen.
        <pb n="1009" />
        56.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Roͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  18.  November  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  nachgenannten
  Personen  für  die  ihnen  von  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen,  verliehene  k.  preußische  Rothe  Krenuz-Medaille
  und  zwar:

A.  I.  Klasse:
der  k.  Palastdame,  Generals-Wittwe  Anna
Freifrau  von  und  zu  der  Tann-Rathsamhausen
  in  Weimar.

B.  II.  Klasse:
dem  k.  General-Arzt  a.  D.  Dr.  Emil
Friedrich  in  München,
dem  Kommerzienrathe,  Rentier  Wilhelm
Ritter  von  Puscher  in  Nürnberg.
C.  III.  Klasse:
der  Regierungs=  und  Kreisbaurathogattin
Johanna  Bernatz,  geborenen  Trapp,  in
Regensburg,
der  Oberin  des  evangelischen  Diakonissen
hauses  in  Augsburg,  Pauline  von  Fischer,
der  Privatiers-Wittwe  Käthi  Schweiger,
geborenen  Rösch,  in  Nürnberg,
der  Privatiers-Gattin  Therese  Schmidt-Serf,
  geborenen  Serf,  in  Bad  Kissingen,
der  Bankiersgattin  Johanna  Rosenbusch,
geborenen  Ochs,  in  Augsburg,
dem  Rentier  Max  Joseph
NM’uuuchen,

Huber  in

991

dem  Regierungerevisor  Johann  Stephan
in  Würzburg  und

unter'm  21.  November  ds.  Is.  dem  kartographischen
  Dirigenten  im  Reichs-Marine-Amt
Emil  Mayr,  als  bayerischen  Staatsangehörigen,
für  den  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen  kgl.
preußischen  Rothen  Adler-Orden  4.  Klasse
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

Kaiserlich  russisches  Consulat
in  NUürnberg.

Im  Namen  Heiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  17.  November  ds.  Is.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
kaiserlich  russischen  Vizeconsul  ernannte  Dr.
Gottfried  Zöpfl  in  Nürnberg  in  dieser  dienstlichen
  Eigenschaft  anerkannt  werde.

Verleihung  des  erblichen  Adels.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  flönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  November  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  kgl.
Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten,  Dr.  Robert  Ritter  von
Landmann,  Staatsrath  im  o.  D.,  den
erblichen  Adel  des  Königreichs  mit  dem  Prädikate
  „von“  unter  Vorbehalt  des  von  ihm
        <pb n="1010" />
        992

bereits  erworbenen  persönlichen  Rechtes  auf
den  höheren  Adelsgrad  („Ritter“)  zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des
Königreiches.
Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  14.  November  1899  der  k.  Professor,
Maler  Gilbert  von  Canal  in  München  in

 

erblicher  Weise  bei  der  Adelsklasse  Lit.  C,
Fol.  22,  Akt.-Nr  169051.  und

am  18.  November  1899  der  kgl.  Staate.
rath  im  ordentlichen  Dienste,  Joseph  Nikolaus
Ritter  von  Schraut  in  München  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Kronc  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  3,
Fol.  121,  Akt.-Num.  172291.
        <pb n="1011" />
        993

Geset  und  Perordunungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

57.

München,  den  14.  Dezember  1899.

l.  —  —.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1899,  das  gerichtliche  Hinterlegungswesen  in  Augsburg  betreffend.
Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1899,  Aueführungsvorschriften  zu  den  §§  980,  981,  983  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1899,  Gesuch  der  bayerischen  Bodenkreditanstalt
  in  Würzburg  um  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  7.  Dezember  1899,  die  Nevision  der  Arzneitare  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1809,  Nachtragsverzeichniß  derjeuigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  zu  dem  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1890,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1899,  Aenderung  der  Benennung  des  Forstamts  Loisnitz
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1899,  die  Errichtung  von  Handwerkskammern  betreffend.
—  Hoftitel-Verleihung.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

Nr.  37559.

Bekanntmachung,  das  gerichtliche  Hinterlegungswesen  in  Augsburg  betreffend.
fi.  Staatsministerium  der  Jultiz  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Artikel  76  Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassunge
gesetz  und  des  §  29  der  K.  Verordnung  vom  8.  September  1879,  das  Depositenwesen  bei
den  Gerichten  in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  betreffend,  wird  die  Besorgung  des
gerichtlichen  Hinterlegungswesens  für

1.  das  Oberlandesgericht  Augsburg,

2.  das  Landgericht  Augsburg,

3.  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  Augsburg,
4.  das  Amtsgericht  Augsburg

vom  1.  Dezember  ds.  Is.  an  der  k.  Bank  übertragen.
158
        <pb n="1012" />
        994

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1882,  die  Uebertragung
der  Besorgung  des  Depositenwesens  bei  dem  k.  Amtsgerichte  München  I,  Abtheilung  A  für
Civilsachen  an  die  k.  Bank  betreffend  (Ges.=  und  Verordn.-Blatt  S.  601),  finden  auf  den
Verkehr  mit  dem  Depositenbureau  der  k.  Filialbank  Augsburg  entsprechende  Anwendung.

Im  Hinblick  auf  den  §  4  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1882  ergeht  die
Weisung,  die  für  das  Oberlandesgericht,  das  Landgericht  oder  das  Amtsgericht  Augsburg
oder  für  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  Augsburg  bestimmten  Sendungen  von
Geldern  oder  Werthpapieren  —  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  keinen  Gegenstand  der  gerichtlichen
  Hinterlegung  bilden,  insbesondere  der  an  eine  Gerichtsschreiberei  geschuldeten  Gebühren
und  Auslagen  —  künftig  an  das  Depositenbureau  der  k.  Filialbank  Augsburg  unter  Angabe
der  Rechtssache,  zu  der  die  Sendung  gehört,  zu  richten  und  von  der  Absendung  dem  Gerichte
oder  der  Staatsanwaltschaft  Nachricht  zu  geben.

München,  den  1.  Dezember  1899.

Dr.  FfFrhr.  v.  Riedel.  Dr.  fFrhr.  v.  Leonrod.

Jr.  35377.

Bekanntmachung,  Ausführungsvorschriften  zu  den  §§  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Keußern,  #l.  Staatsministerinm

der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  A.  Staatsministerium  des  Innern  für

flirchen-  und  Schulangelegenheiten,  ti.  Staatsministerium  der  Finanzen,  fönigliches
Kriegsministerium.

Auf  Grund  der  8§  982,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  folgende  Vorschriften
  über  die  in  Fundsachen  u.  s.  w.  von  Staats=  und  Gemeindebehörden,  von  Staatsund
  Gemeindeanstalten,  sowie  von  Verkehrsanstalten,  die  von  einer  Privatperson  betrieben
werden,  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  getroffen

§  1.

Die  nach  den  §§  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  Staats=  oder
Gemeindebehörden  sowie  von  Staats-  oder  Gemeindeanstalten  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  Aushang  an  der  Amtsstelle  oder,  wenn  für  Bekanntmachungen
der  bezeichneten  Art  eine  andere  Stelle  bestimmt  ist,  durch  Aushang  an  dieser  Stelle.

Die  Behörde  oder  die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmachungen  insbesondere  durch  Ein
ückung  in  öffentliche  Blätter  veranlassen.
        <pb n="1013" />
        MßZI.  995

§  2.

Die  nach  den  §§  980,  981  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  einer  Verkehrsanstalt,
die  von  einer  Privatperson  betrieben  wird,  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  erfolgen  durch
Aushang  an  der  am  Sitze  der  Anstalt  befindlichen  Geschäftsstelle  oder  an  der  hiefür  besonders
bestimmten  Stelle.  Die  für  die  Genehmigung  der  Anstalt  zuständige  Behörde  kann  die
Stelle  bestimmen,  an  der  der  Aushang  zu  erfolgen  hat.

Die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmachungen  insbesondere  durch  Einrückung  in  öffentliche
Blätter  veranlassen.

83.

Zwischen  dem  Tage,  an  dem  nach  §  1  oder  nach  §.2  der  Aushang  bewirkt,  und  dem
Tage,  an  dem  das  ausgehängte  Schriftstück  abgenommen  wird,  soll  ein  Zeitraum  von
mindestens  6  Wochen  liegen.

Auf  die  Giltigkeit  der  Bekanntmachung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück
von  dem  Orte  des  Aushangs  vorzeitig  entfernt  wird.

84.
Die  in  der  Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur  Anmeldung  von  Rechten  muß
mindestens  sechs  Wochen  betragen.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Aushange.  Ist  die  Bekanntmachung  außerdem  durch  Einrückung
  in  öffentliche  Blätter  erfolgt,  so  beginnt  die  Frist  mit  der  letzten  Einrückung.
München,  den  2.  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Nr.  25489.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  um  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.

#Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  im  Einverständniß  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Genehmigung  ertheilt,  die  Serie  VI
ihrer  3½2  0/%  igen,  verloosbaren  Pfandbriefe  im  Gesammtbetrag  von  5000000  ,  deren

Ausgabe  bereits  durch  Ministerial-Entschließung  vom  26.  Januar  1899  genehmigt,  aber
1587
        <pb n="1014" />
        996

zu  Gunsten  einer  Serie  (VIII)  4%  iger  Pfandbriefe  mit  staatlicher  Genehmigung  sistirt
worden  war,  in  den  Verkehr  zu  bringen.
Hiebei  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  S.  53)  Bezug  genommen.
München,  den  5.  Dezember  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  26514.
Bekauntmachung,  die  Revision  der  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezugnahme  auf  Absatz  3  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Januar  1894,
die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  S.  15  —,  und  die  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Februar  1899  —  Gesegund
  Verordnungs-Blatt  S.  56  wird  nach  Einvernahme  der  Apothekergremien,  der  Kreismedizinalausschüsse
  und  des  Obermedizinalausschusses  bekannt  gegeben,  daß  zu  einer  Aenderung
der  gegenwärtig  geltenden  Arzneitaxen  vorerst  eine  hinreichende  Veranlassung  nicht  besteht,
wobei  bemerkt  wird,  daß  eine  Neuausgabe  des  Arzneibuches  für  das  Deutsche  Reich  in
Aussicht  steht,  die  dann  eine  neuerliche  Revision  der  Arzneitaxordnung  erforderlich  machen  wird.

München,  den  7.  Dezember  1899.

Krhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  27424.

Bekanntmachung,  Nachtragsverzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  zu  dem  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fKl.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  ds.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungs
  Blatt  S.  447)  sowie  im  Hinblicke  auf  §  90,g  der  Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  wird  das  in  Nr.  49  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  abgedruckte  Nachtragsverzeichniß
  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  zu  dem  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  veröffentlicht.

München,  den  8.  Dezember  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
        <pb n="1015" />
        W57.  997

Nachtrags-Verzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1899,  Central-Blatt  229.)

Bemerkungen:

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasin  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an  welchen  sich
keine  der  zur  Ertheilung  von  Befähigungszeugnissen  berechtigten  Anstalten  unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  b
(Real-Gymnasium,  Real-Progymnasium,  Realschule)  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind
befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,
wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilgenommen  und  nach
mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende
Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  Jbezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Oeffentliche  Lehranstalten.

A.  Tehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  fKlasse  zur
Darlegung  der  Hefähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  'Gymnasium  (bisher:  Lyzeum,  unter  B.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses).

Großherzogthum  Hessen.
Friedberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule)  —  bisher:  Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),  unter  B  a.  III  des  Hauptverzeichnisses.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.

c.  Ober-Realschulen.

Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  1Ober-Realschule  —  bisher:  Handelsschule  (Real-Gymnasium),  unter  A  b.  XVI  des

Hauptverzeichnisses.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1899.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Lefähigung  nöthig  ist.

c.  Realschulen.
Königreich  Württemberg.

Aalen:  +  Realanstalt.  1  1
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bezüglich  der  im  Juli  1899
abgehaltenen  Versetzungsprüfung  von  Klasse  VII  nach  Klasse  VIII.
        <pb n="1016" />
        198

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Hefähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasien.

Großherzogthum  Hessen.
Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mitl  Realschule).

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.
Sie  gilt  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900  einschließlich.

Herzogtham  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasium  nebst  Real-Abtheilung  —  bisher:  Real-Progymnasium,  unter
C.  b.  IV  des  Hauptverzeichnisses.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.

Freie  und  Haufestadt  Hamburg.
Cuxhaven:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.

c.  Realschulen.

Königreich  Württemberg.
Kirchheim  unter  Teck:  Realanstalt,
Tuttlingen:  Realanstalt.

Anmerk.  Die  Anerkennung  beider  Schulen  hat  rückwirkende  Kraft  bezüglich  der
im  Juli  1899  abgehaltenen  Entlassungsprüfungen.

Großherzogtham  Baden.
Kehl.

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres
  1898/99.

Großherzogthum  Hessen.
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium)  —  bisher:  Realschule,  unter  C.  c.  VI  des
Hauptverzeichnisses
Friedberg:  [Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium)  —  bisher:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
  unter  C.  c.  VI  des  Hauptverzeichnisses.

Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Cuxhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium)  —  bisher:  Realschule,  unter  C.  c  XVI
des  Hauptverzeichnisses.
Hamburg:  Realschule  (bisher:  Hansaschule,  unter  B.  b.  XII  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1899.

e.  Oeffentliche  Schullehrer-Leminare.

Großherzogthum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar.
        <pb n="1017" />
        W57.  999

Privat-Lehranstalten.

Königreich  Preußen.

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung  des  Dr.  Joseph  Brunn.
Anmerk.  Anerkennung  ohne  zeitliche  Beschränkung.
Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers  Friedrich  Drexler  (früher  Hermann  Bauer).
Anmerk.  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  auf  Grund  des  Bestehens  der  Abschlußprüfung  nach  dem  sechsten
Jahrgange  unter  Anwendung  der  Preußischen  Prüfungsordnung  vom  6.  Januarlsg#2
zu  ertheilen.
Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium)  des  evangelischen  Johannesstists  unter  Leitung
des  Stiftsvorstehers  Pastors  W.  Philipps  und  des  wissenschaftlichen  Lehrers  Theodor  Menzel.
Anmerk.  Anerkennung  ohne  zeitliche  Beschränkung.
Königreich  Bayern.

Augsburg:  FAllgemeine  Handels-Lehranstalt  von  Johann  Stahlmann.
Anmerk.  Die  Berechtigung  dauert  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900  einschließlich

  fort.
Großherzogthum  Hessen.

Mainz:  Privat-Lehranstalt  von  Adolph  Schickert.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  für  die  im  August  1899  abgehaltene
  Entlassungsprüfung.  Sie  gilt  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1900

einschließlich.
Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen:  sPrivat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.
Anmerk.  Die  Schule  ist  in  staatliche  Verwaltung  übernommen  und  mit  der  öffentlichen
Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen  verschmolzen  worden.

Berlin,  den  28.  November  1899.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Nr.  79681I.
Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  16.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnstrecke  von  Strullendorf

nach  Steppach—Pommersfelden  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897

und  14.  Juni  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.
und  1898  S.  327  f.)  Anwendung.
München,  den  9.  Dezember  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

D)  Die  nacd  folgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Enmlassungs-Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder
einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.
        <pb n="1018" />
        1000
Nr.  27440.

Bekanntmachung,  Aenderung  der  Benennung  des  Forstamts  Loisnitz  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabtheilung.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  das  Forstamt  Loisnitz  nach  Verlegung
  seines  Sitzes  nach  Teublitz  die  Bezeichnung  „k.  Forstamt  Teublitz“  führe.

München,  den  1).  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Nr.  26163.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Handwerkskammern  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  103  Abs.  1  und  2  der  Reichs-Gewerbeordnung  in  der  Fassung
des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  (Reichsgesetzblatt  S.  663  ff.)  wird  die  Errichtung
von  Handwerkskammern  in  Bayern  für  folgende  Bezirke  bestimmt  und  dabei  die  Bildung
der  beigefügten  Abtheilungen  angeordnet:

1.  Für  den  Regierungsbezirk  Oberbayern  in  München  mit  einer  Abtheilung
aj  für  den  die  Stadt  Ingolstadt,  dann  die  Bezirksämter  Aichach,  Ingolstadt,
Pfaffenhofen  und  Schrobenhausen  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Ingolstadt,
"b)  für  den  die  Städte  Rosenheim  und  Traunstein,  dann  die  Bezirksämter
Berchtesgaden,  Laufen,  Rosenheim,  Traunstein  und  Wasserburg  umfassenden
Bezirk  mit  dem  Sie  in  Rosenheim.
2.  Für  den  Regierungsbezirk  Niederbayern  in  Passau  mit  einer  Abtheilung
al]  für  den  die  Stadt  Landohnt,  dann  die  Bezirksämter  Landshut,  Dingolfing
und  Vilsbiburg  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Landshut,
b  für  den  die  Städte  Straubing  und  Deggendorf,  dann  die  Bezirksämter
Deggendorf,  Landan  a  J,  Regen,  Straubing  und  Viechtach  umfassenden
Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Stranbing.
        <pb n="1019" />
        57.  1001

3.

Für  den  Regierungsbezirk  der  Pfalz  in  Kaiserslautern  mit  einer  Abtheilung
für  den  die  Bezirksämter  Ludwigshafen  a.  Rh.,  Frankenthal,  Germersheim
und  Speyer  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Ludwigshafen  a  Rh.
Für  den  Regierungsbezirk  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  in  Negensburg  mit
einer  Abtheilung
für  den  die  Stadt  Amberg,  dann  die  Bezirksämter  Amberg,  Eschenbach,
Kemnath,  Nabburg,  Neustadt  a/W.  N.,  Sulzbach,  Tirschenreuth  und
Vohenstrauß  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Amberg.
Für  den  Regierungsbezirk  Oberfranken  in  Bayreuth  mit  einer  Abtheilung
a)  für  den  die  Stadt  Bamberg,  dann  die  Bezirksämter  Bamberg  I  und  II,
Forchheim,  Lichtenfels  und  Staffelstein  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz
in  Bamberg,
b)  für  den  die  Stadt  Hof,  dann  die  Bezirksämter  Hof,  Münchberg,  Naila,
Rehau  und  Teuschnitz  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Hof.
Für  den  Regierungsbezirk  Mittelfranken  in  Nürnberg  mit  einer  Abtheilung
für  den  die  Städte  Ausbach,  Dinkelsbühl,  Eichstätt,  Rothenburg  o0/T.,
Weissenburg,  dann  die  Bezirksämter  Ansbach,  Dinkelsbühl,  Eichstätt,
Feuchtwangen,  Gunzenhausen,  Rothenburg  o/T.,  Uffenheim  und  Weissenburg
umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Ansbach.
Für  den  Regierungsbezirk  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in  Würzburg  mit
einer  Abtheilung
a)  für  den  die  Stadt  Aschaffenburg,  dann  die  Bezirksämter  Alzenau,  Aschaffenburg,
Lohr,  Miltenberg  und  Obernburg  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in
Aschaffenburg,
b)  für  den  die  Stadt  Schweinfurt,  dann  die  Bezirksämter  Brückenau,  Ebern,
Gerolzhofen,  Hammelburg,  Haßfurt,  Kissingen,  Königshofen,  Mellrichstadt,
Neustadt  aS.  und  Schweinfurt  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in
Schweinfurt.
Für  den  Regierungsbezirk  von  Schwaben  und  Neuburg  in  Augsburg  mit  einer  Abtheilung
a)  für  den  die  Städte  Donauwörth,  Dillingen,  Neuburg  afD.,  Nördlingen,
dann  die  Bezirksämter  Dillingen,  Donauwörth,  Neuburg  a  D.,  Nördlingen
und  Wertingen  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Donauwörth,
b)  für  den  die  Städte  Kempten,  Kaufbeuren,  Lindau,  Memmingen,  dann  die
Bezirksämter  Füssen,  Kaufbeuren,  Kempten,  Lindau,  Memmingen,  Mindelheim
Oberdorf  und  Sonthofen  umfassenden  Bezirk  mit  dem  Sitz  in  Kempten.
München,  den  11.  Dezember  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
159
        <pb n="1020" />
        1002

Boftitel-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  #K#sigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
2.  Dezember  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Buchdruckereigeschäfts-,  Papierund
  Schreibwaarenhandlungs-Inhaber  Max
Miller  in  Berchtesgaden  den  Titel  eines
K.  Bayer.  Hoflieferanten  zu  verleihen.

Staatsdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  29.  November  ds.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Kanzleisekretär  im
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern,  Leonhard  Brummer,  wegen
Krankheit  und  dadurch  bewirkter  Funktionsunfähigkeit,
  auf  Grund  des  8  22  lit.  D  der
IX.  Verfassungsbeilage,  vom  16.Dezember  1899
an  in  den  zeitlichen  Nuhestand  auf  die  Dauer
eines  Jahres  zu  versetzen.

 

 

 

erdens-Verleihung.  *

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'u  21.  November  ds.  JIs.

allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  k.  Hofoffizianten

  Andreas  Schmidt  in  München,
in  Rücksicht  auf  seine  seit  50  Jahren  mit
Treue  und  Eifer  geleisteten  Dienste,  die
Chrenmünze  des  Ludwigsordens  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  29.  November  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  kgl.  Hofgestütsdirektor
  Max  von  Stetten  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Sultan
verliehenen  großherrlich  türkischen  Osmani=Ordens
  III.  Klasse  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  5.  Dezember  1899  der  Direktor  der
Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank,  kgl.
Regierungs-Direktor  Karl  Ritter  von  Rasp
in  München,  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  lit.  R,  Fol.  58,  Act.-Nr.  1815l,

unter'n  6.  Dezember  ds.  Is.  Felix  von
Landmann  und  Irene  von  Landmann
in  München  in  erblicher  Weise  bei  der  Adelsklasse
  Lit.  L,  Fol.  68,  Act.  Nr.  175721,  und

unter'm  7.  Dezember  ds.  Is.  der  k.  Professor
  und  Kunstmaler  Hubert  Ritter  von
Herkomer  in  London,  Ehrenmitglied  der
k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  München,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  Lit.  H,  Fol.  80,  Act.-Nr.  18335l.
        <pb n="1021" />
        1003

Gesch  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

„  58.

München,  den  18.  Dezember  1899.

 

 

 

 

 

 

Inhbalt:

Gesetz  vom  12.  Dezember  1899,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betreffend.  —  Gesetz  vom  15.  Dezember  1899,
Staatsbeihilfe  für  die  durch  die  jüngsten  Hochwasser  Geschädigten  betreffend.  —  Gesetz  vom  15.  Dezember  1899,
die  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
Verordnung  vom  14.  Dezember  1899,  den  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Königlich
Allerh  öchste  Verordnung  vom  7.  Dezember  1899,  Sicherungsmaßregeln  beim  Tode  eines  Beamten
betreffend.

 

 

 

Gesetz,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Errniglicher  Prinz  von  Hayemn.
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  I.

Der  durch  Art.  11  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung  der
Grundentlastung  betreffend,  gegründete  Amortisationsfond  wird  um  den  weiteren  Betrag  von
neun  Millionen  Mark  verstärkt;  diese  Summe  ist  den  nach  der  Generalfinanzrechnung

pro  1897  bestehenden  Erübrigungen  der  XXIII.  Finanzperiode  1896/97  zu  entnehmen.
160
        <pb n="1022" />
        1004

Art.  2.
I.  Die  Abs.  1  und  4  des  Art.  25  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung
  der  Grundentlastung  betreffend,  erhalten  folgende  Fassung:
Abs.  1:  Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  an  den
jährlichen  Leistungen  zur  Staats=  und  Ablösungskasse  bedürftigen  Pflichtigen  auf
Ansuchen  in  unverschuldeten  Unglücksfällen  oder  bei  unverhältnißmäßig  hoher

Belastung  des  Grundbesitzes  mit  Bodenzinsen  einen  angemessenen  Nachlaß  zu
gewähren.

Abs.  4:  Die  Summe  der  Nachlässe  soll  zur  Staats=  und  Ablösungskasse
zusammen  den  Betrag  von  jährlich  500000  K  nicht  übersteigen.  Der  in

einem  Jahre  unverwendete  Rest  dieser  Summe  ist  übertragbar  und  kann  in
späteren  Jahren  verwendet  werden.

II.  Dem  Art.  25  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung
  betreffend,  sei  folgender  Abs.  5  beizufügen:

Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  auch  in  anderen
als  den  in  Art.  25  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung
der  Grundentlastung  betreffend,  bezeichneten  Fällen  mit  den  Grundgefällspflichtigen
eine  Ablösung  auf  einen  geringeren  Kapitalsbetrag  zu  vereinbaren  und  zu  diesem
Zwecke,  insoferne  die  gemäß  Abs.  4  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  durch  die
auf  Grund  des  Abs.  1  und  2  gewährten  Nachlässe  an  Bodenzins=  und  Kapitalsbeträgen

  erschöpft  sind,  einen  weiteren  jährlichen  Betrag  bis  zu  500  000  J  zu
verwenden.

Gegeben  zu  München,  den  12.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch  Dr.  Frhr.  v.  Leou##Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1023" />
        M  BS.  1005
Gesetz,  Staatsbeihilfe  für  die  durch  die  jüngsten  Hochwasser  Geschädigten  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tui#tpold.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Reent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

Aus  Anlaß  der  durch  die  Ueberschwemmungen  im  September  1899  verursachten  großen
Verheerungen  wird  eine  außerordentliche  staatliche  Beihilfe  gewährt  und  hiefür  ein  Betrag
von  5  650  000  JM  zur  Verfügung  gestellt.

Aus  demselben  können  nach  Maßgabe  des  nachgewiesenen  Bedürfnisses  Beiträge  gewährt
  werden

a)  ohne  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  als  Zuschüsse  an  einzelne
Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus=  und  Nahrungsstande,  dann  ausnahmsweise
  an  einzelne  schwer  betroffene  arme  Gemeinden  und  überlastete
Distrikte  bis  zum  Maximalbetrage  von  3000  000  M.  und  zwar:

in  Oberbayern  bis  zum  Maximalbetrage  von  1  955000  A,
in  Niederbayern  bis  zum  Maximalbetrage  von  1  025.000  „
in  der  Oberpfalz  bis  zum  Maximalbetrage  von  11000  „
und  in  Schwaben  bis  zum  Maximalbetrage  von  .  9000,,

b)  gegen  Rückzahlung  als  unverzinsliche  oder  gering  verzinsliche  Darlehen
an  einzelne  Beschädigte  zur  Wiedereinrichtung  des  gestörten  Wirthschafts-,
Gewerbs=  und  Geschäftsbetriebes,  dann  an  Gemeinden  und  Distrikte  zur
Wiederherstellung  von  Hoch-,  Straßen=  und  Wasserbauten  sowie  sonstigen
Anlagen  bis  zum  Maximalbetrage  von  2  650  000  A

Art.  2.

Die  Vertheilung  der  Zuschüsse  nach  Art.  1  Abs.  2  it.  a  erfolgt  innerhalb  jedes
Regierungsbezirkes  durch  den  Regierungspräsidenten  im  Benehmen  mit  dem  ständigen  Landrathsausschusse.


Die  Bewilligung  von  Darlehen  nach  Art.  1  Abs.  2  lit.  b  erfolgt  durch  das  k.  Staatsministerium

  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen.
160“
        <pb n="1024" />
        1006

Art.  3.
Für  die  Schuldbekenntnisse,  Bürgschaftserklärungen  und  Bestellungen  von  Hypotheken
sowie  für  Eintragung  und  Löschung  der  Hypotheken  und  für  die  Umschreibung  der  Hypotheken
auf  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  werden  Gebühren  zur  Staatskasse  nicht  erhoben.

Art.  4.

Der  k.  Staateminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  in  Art.  1  Abs.  1  bezeich
neten  Betrag  von  5650000  .XA  den  verfügbaren  Mehreinnahmen  des  Jahres  1898  zu
entnehmen.  «

DieBcihilfcn,welchcmitUnsererErmächtigungausAnlaßdcsGesammtbeschlusseg
der  beiden  Kammern  des  Landtages  vom  10.  Oktober  1899  über  den  Antrag  der  Abgeordneten
Dr.  Daller  und  Genossen,  Staatsbeihilfe  für  die  durch  die  jüngsten  Hochwasser  Geschädigten
betreffend,  bereits  vorschußweise  geleistet  worden  sind,  haben  aus  dem  in  Abs.  1  erwähnten
Betrage  Deckung  zu  finden  und  sind  von  den  in  Art.  1  Abs.  2  festgesetzten  Maximalbeträgen
  in  Abrechnung  zu  bringen.

Gegeben  zu  München,  den  15.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  SFrhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  FeilitzLäh.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Gesetz,  die  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13  Juli  1899  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mazjestät  des  Röniggs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="1025" />
        W58.  1007

Art.  1.

Die  nach  §  23  Abs.  II  und  §  50  Abs.  III  des  Invalidenversicherungsgesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  (Reichsgesetzblatt  S.  463)  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheidenden  Streitigkeiten  unterliegen  der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde
  der  betheiligten  Krankenkasse  oder  Gemeinde,  in  den  Fällen  des  §  51  der  Entscheidung
  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  für  deren  Bezirk  die  in  Anspruch
genommene  Versicherungeanstalt  errichtet  ist.  Gegen  den  Beschluß  der  hienach  zuständigen
Behörde  findet,  soweit  sie  nicht  ohnehin  die  Kreisregierung  ist,  binnen  vierzehntägiger  Frist
Beschwerde  an  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  statt.  Gegen  die  Entscheidung  der
Kreisregierung  ist  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

Auf  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  findet  Art.  45  Abs.  II  und  III
des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungegerichtshofes
und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  mit  der  Kgl.  Deklaration,  die  Wahrung  der
Beschwerdefrist  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  vom  15.  Juni  1898  Anwendung.

Art.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Tage  tritt
das  Gesetz,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889  über  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  betreffend,  vom  25.  April  1890  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  171)  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  München,  den  15.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Nie  del.  Frhr.  v.Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.o  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
#  Dr.  Proebst.
        <pb n="1026" />
        1008

Nr.  28241.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom
13.  Juli  1899  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prin)  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Invalidenversicherungsgesetzes  in  der

Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  (Reichsgesetzblatt  Seite  463)  zu  verordnen,
  was  folgt:

I.  Versicherungsanstalt;  Schiedsgericht.
§  1.
Zu  8§§  65,  67  des  Gesetzes.)

Im  Königreich  Bayern  bleiben,  wie  bisher,  acht  Versicherungsanstalten  und  zwar  je
eine  für  den  Umfang  eines  Regierungsbezirkes  am  Sitze  der  Kreisregierung  bestehen.

Dieselben  führen  den  Namen:

Versicherungsanstalt  für  Oberbayern,
Versicherungsanstalt  für  Niederbayern,
Versicherungsanstalt  für  die  Pfalz,

Versicherungsanstalt  für  Oberpfalz  und  Regensburg,
Versicherungsanstalt  für  Oberfranken,
Versicherungsanstalt  für  Mittelfranken,
Versicherungsanstalt  für  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
Versicherungsanstalt  für  Schwaben  und  Neuburg.

Jede  Versicherungsanstalt  führt  ein  Siegel,  welches  den  oben  mit  der  Königskrone
gezierten  bayerischen  Rantenschild,  umkränzt  mit  einem  Lorbeer=  und  Palmenzweige  und  die
Umschrift  enthält:

„Versicherungsanstalt  für  “
§  2.
(Zu  §§  74,  72  Abs.  V  des  Gesetzes.)
Die  Geschäfte  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  werden  bis  auf  Weiteres  von

einem  Regierungsrathe  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wahrgenommen.  Derselbe  führt
den  Vorsitz  im  Vorstande.
        <pb n="1027" />
        W  58.  1009

Die  Bestimmung  dieses  Beamten  sowie  eines  Stellvertreters  für  denselben  erfolgt  auf
Vorschlag  des  Regierungspräsidenten  durch  das  Staatsministerium  des  Innern.
Der  Name  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes  wird  im  Amtsblatte  des  Staatsministeriums
des  Innern  bekannt  gemacht.
(Zu  §  77  des  Gesetzes.)
Die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  den  Ausschuß  bildenden  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  wird  vom  Landesversicherungsamte  erlassen.

§  4.
(Zu  §§  103,  104,  105  des  Gesetzes.)

Für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt  besteht  am  Sitze  derselben  ein  Schiedsgericht.

Die  Vorsitzenden  der  Schiedegerichte  und  deren  Stellvertreter  werden  vom  Staatsministerium
  des  Innern  ernannt.

Die  Namen  derselben  sind  im  Amtsblatte  des  Staatsministeriums  des  Innern  bekannt
zu  geben.

(Zu  §§  98,  104  des  Gesetzes.)

Den  bei  der  Versicherungsanstalt  und  ihren  Organen  im  Hauptamte  beschäftigten
Bureau-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Staatsministeriums
des  Innern  die  Rechte  und  Pflichten  von  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  zu  übertragen,
  welche  den  letzteren  in  entsprechenden  staatlichen  Dienstesstellungen  zukommen.

II.  Untere  Verwaltungsbehörde;  Ortspolizeibehörde.
§  6.
(Zu  §8  169,  60  des  Gesetzes.)

Als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Gesetzes  gelten,  soweit  nicht  in  gegenwärtiger
  Verordnung  Anderes  bestimmt  ist,  die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München
der  Stadtmagistrat.

Dem  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §  60  des  Gesetzes  als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §  57  bestimmte
Gemeindebehörden  zu  bezeichnen  und  diese  mit  der  Wahrnehmung  der  in  den  8§  57,  58
vorgesehenen  Geschäfte  zu  betrauen.

-
(Zu  §§  112,  128  des  Gesetzes)

Die  Anmeldung  von  Ansprüchen  auf  Bewilligung  einer  Neute  (§  112)  und  von

Anträgen  auf  Erstattung  von  Beiträgen  (§  128)  erfolgt  unter  Einreichung  der  zur  Be-
        <pb n="1028" />
        1010

gründung  dienenden  Beweisstücke  bei  der  Gemeindebehörde  des  Wohn-  oder  Beschäftigungs—
ortes  des  Versicherten  beziehungsweise  des  Erstattungsberechtigten.

Die  Gemeindebehörde  hat  die  Anmeldung  ungesäumt  dem  Bezirksamte  vorzulegen,  das
sodann  nach  Maßgabe  der  88  112  Abs.  lIl,  128  Abs.  II  des  Gesetzes  verfährt.

In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  und  in  jenen  Ge—
meinden,  für  welche  eine  Anordnung  im  Sinne  des  §  6  Abs.  II  dieser  Verordnung  ergangen
ist,  obliegt  auch  das  Verfahren  nach  §§  112  Abs.  II,  128  Abs.  II  des  Gesetzes  der
Gemeindebehörde.

§  8.
(Zu  §§  61  bis  64  des  Gesetzes.)

Die  Wahlordnung  für  die  Wahl  von  Vetretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
für  die  Bezirke  der  unteren  Verwaltungsbehörden  (§§  61,  63)  wird  vom  Landesversicherungsamte
  erlassen.  Letzteres  bestimmt  auch  über  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Vertreter  zu
den  Verhandlungen  zuzuziehen  sind  (§  64  Abs.  II).

Soweit  die  versicherungepflichtigen  Personen  (§  1  des  Gesetzes)  wahlberechtigten  Kassen
im  Sinne  des  §  62  nicht  angehören,  ist  den  Magistraten  der  unmittelbaren  Städte  und
den  Distriktsräthen,  bei  der  ersten  Wahl  den  Distriktsausschüssen,  eine  der  Zahl  dieser  Personen
  entsprechende  Betheiligung  an  der  Wahl  einzuräumen.

5  9.
Zu  §  169  des  Gesetzes.)
Die  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden  im  Sinne  des  Gesetzes  werden  in  München
vom  Stadtmagistrate  ausgeübt.

III.  Ausgabe  der  Q#uittungskarten;  Einziehung  der  cgeiträge.

§  10.
(Zu  §8§  134,  135,  136  und  141  des  Gesetzes)

Die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  Quittungskarten  (§  134)  sowie  die  Ersetzung
verlorener,  unbrauchbar  gewordener  oder  zerstörter  Qnittungskarten  (8  136)  erfolgt  durch
die  Gemeindebehörden.  Denselben  obliegt  auch,  soweit  nicht  durch  das  Staatsministerium
des  Innern  abweichende  Anordnung  getroffen  wird,  die  Entwerthung  der  Marken  in  den
zum  Umtausch  eingereichten  Qnittungskarten  (§  141  Abs.  IV  des  Gesetzes,  Ziff.  7  und  8
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  November  1899,  Reichsgesetzblatt  S.  665)
und  die  Abstempelung  der  Qnittungskarten  zur  Verlängerung  ihrer  Giltigkeitsdauer  (§  135
Abs.  II  des  Gesetzes,  Ziff.  4  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  November
1899,  Reichsgesetzblatt  S.  667).
        <pb n="1029" />
        M  BS.  1011

8  11.
(Zu  §§  148  ff.  des  Gesetzes.)

Die  Genehmigung  statutarischer  Bestimmungen,  durch  welche  bezüglich  der  Einziehung
und  Entrichtung  der  Beiträge  sowie  bezüglich  der  Ausstellung  und  des  Umtausches  der
QOuittungskarten  besondere  Anordnungen  getroffen  werden  wollen,  bleibt  in  allen  Fällen  dem
Staatsministerium  des  Innern  vorbehalten.

IV.  Höhere  Verwaltungsbehörde.
§  12.
(Zu  §  169  des  Gesetzes.

Als  höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Gesetzes  gelten,  soweit  nicht  in  gegenwärtiger
  Verordnung  Anderes  bestimmt  ist,  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

Dieselben  entscheiden  insbesondere  in  zweiter  und  letzter  Instanz  über  die  im  §  155
des  Gesetzes  erwähnten  Streitigkeiten.

*  13.
(Zu  §  34  Ziff.  2  des  Gesetzes.)

Die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  der  Land=  und
Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  erfolgt  durch  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
im  Einvernehmen  mit  den  Kammern  der  Finanzen.

Die  zur  Zeit  bestehenden  Festsetzungen  sind  bis  1.  Juli  1900  und  weiterhin  von
fünf  zu  fünf  Jahren  einer  neuerlichen  Prüfung  und  geeigneten  Falls  entsprechender  Aenderung
zu  unterziehen,  sofern  nicht  früher  ein  Anlaß  zu  ihrer  Aenderung  vorliegt.

Die  hienach  getroffenen  Festsetzungen  sind  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  mitzutheilen.


§  14
(Zu  §  104  Abs.  V  Ziff.  2  des  Gesetzes.)

Beschwerden  eines  gewählten  Beisitzers  des  Schiedsgerichtes  gegen  seine  Enthebung  unterliegen

  der  Entscheidung  des  Landesversicherungsamtes.

8  15.
(Zu  §  24  des  Gesetzes.)

Die  den  weiteren  Communalverbänden  eingeräumte  Befugniß  zur  Gewährung  von
Naturalleistungen  statt  eines  Theiles  der  Rente  kann  von  den  Distriktsräthen  ausgeübt
werden.  Ein  derartiger  Beschluß  des  Distriktsrathes  bedarf  der  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern.  Die  Letztere  hat  auch  die  Durchschnittspreise  für  den  Werth  der

Naturalleistungen  festzusetzen.  161
        <pb n="1030" />
        1012

V.  Vermögensverwaltung  und  Rechnungsführung.

8  16.
(Zu  §  164  des  Gesetzes.)

Die  im  §  164  Abs.  III  des  Gesetzes  dem  Communalverbande  vorbehaltene  Genehmigung
zu  einer  von  der  Regel  abweichenden  Anlegung  der  Bestände  der  Versicherungsanstalt  wird
vom  Landrathe  ertheilt.

Die  Werthpapiere  der  Versicherungsanstalt  sind  bei  der  Kreiskasse  zu  hinterlegen.

§  17.
Zu  §  70  Ziff.  8  des  Gesetzes.)
Die  Aufstellung  der  Jahresrechnung  obliegt  dem  Vorstande  nach  näherer  Bestimmung
des  Landesversicherungsamtes.

Die  Prüfung  und  Abnahme  der  Rechnung  erfolgt  durch  den  Ausschuß  nach  vorgängiger
Revision  seitens  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.

VI.  Landesversicherungsamt.
§  18.
(Zu  §  111  des  Gesetzes.)

Die  Bekanntmachung  vom  2.  August  1886,  die  Formen  des  Verfahrens  und  den
Geschäftsgang  bei  dem  Landesversicherungsamte  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  547)  findet  auf  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  des  Amtes  bei  Ausführung  des
Invalidenversicherungsgesetzes  bis  auf  Weiteres  sinngemäße  Anwendung.

In  den  Fällen  des  §  110  Abs.  I  Ziffer  1  bis  3  und  des  §  178  entscheidet  das
Landesversicherungsamt  in  der  Besetzung  von  mindestens  zwei  ständigen  und  zwei  nichtständigen
  Mitgliedern  (je  einem  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten),  zu  denen
in  den  Fällen  des  §  110  Abs..  Ziff.  1  bis  3  auch  ein  richterlicher  Beamter
zuguziehen  ist.

VII.  Schlußbestimmung.
8  19.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1900  an  die  Stelle  der  Verordnung
  vom  27.  Juli  1890,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Invaliditäts=  und
Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  506).
        <pb n="1031" />
        58.  1013

Die  zum  Vollzuge  veranlaßten  Anordnungen  (8§  3,  5,  6  Abs.  II,  8  und  17)  können

von  der  zuständigen  Behörde  sofort  nach  der  Verkündung  gegenwärtiger  Verordnung  erlassen
werden.

München,  den  14.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  35909.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Sicherungsmaßregeln  beim  Tode  eines  Beamten  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Maojestät  des  Königs.
Luitpold.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayem,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  106  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1

Nach  dem  Tode  eines  Beamten  des  Staates,  einer  Kreisgemeinde,  einer  Distriktsgemein
  de  oder  einer  nicht  unter  gemeindlicher  Verwaltung  stehenden  öffentlichen  Stiftung,
mit  Ausnahme  der  Pfründe=  und  Kirchenstiftungen,  hat  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit
des  Nachlaßgerichts  —  die  Behörde,  welcher  der  Verstorbene  angehört,  oder  die  Ausfsichtsbehörde
  für  die  Sicherung  der  amtlichen  Schriftstücke,  Gelder  und  sonstigen  Sachen,  die  der
Verstorbene  in  Verwahrung  gehabt  hat,  Sorge  zu  tragen,  soweit  ein  Bedürfniß  besteht.
Die  Behörde  kann  insbesondere  die  Anlegung  von  Siegeln  anordnen.
        <pb n="1032" />
        1014

Für  den  Fall  des  Todes  eines  Unserer  Minister  behalten  Wir  Uns  vor,  Selbst  das
Erforderliche  anzuordnen.

S  2.

Die  Behörde,  welcher  die  im  §  1  bezeichnete  Fürsorge  obliegt,  kann  um  die  Vornahme
  geeigneter  Maßregeln  auch  das  Nachlaßgericht  ersuchen.

Hat  ein  Neutamtmann,  Rentamtsverweser  oder  Steuereinnehmer  zur  Zeit  seines  Todes
eine  Kasse  zu  verwalten  und  befindet  sich  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  nicht  an  dem  Sitze
der  Kasse,  so  hat  das  Nachlaßgericht  zur  Sicherung  der  im  §  1  bezeichneten  Sachen  die
geeigneten  Maßregeln  von  Amtswegen  vorzunehmen,  sofern  nicht  die  Behörde  ersucht,  hievon
abzusehen.  Das  Nachlaßgericht  hat  der  Behörde  von  den  Maßregeln  Mittheilung  zu  machen.
Der  Behörde  liegt  es  ob,  das  Weitere  zu  veraulassen.

§  3.

Werden  bei  der  Ausführung  einer  Maßregel,  die  das  Nachlaßgericht  zur  Sicherung
eines  Nachlasses  auf  Grund  des  §  1960  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet  hat,
Sachen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  vorgefunden,  so  hat  das  Gericht  die  Behörde,  welcher
der  Verstorbene  angehört,  oder  die  Aufsichtsbehörde  hievon  zu  benachrichtigen  und  ihr  zugleich
von  den  Sicherungsmaßregeln,  die  in  Ansehung  dieser  Sachen  vorgenommen  worden  sind,
Mittheilung  zu  machen.  Der  Behäörde  liegt  es  ob,  das  Weitere  zu  veranlassen.

§  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft.
München,  den  7.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr  Frhr.  v.  TCrailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Ceonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.
        <pb n="1033" />
        1015

Zlatt

    

Gesetz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

59.

München,  den  21.  Dezember  1899.

Inhalt:

önig  lich  Allerhöchste  Verordnung  vom  16.  Dezember  1899,  die  Gerichtsvollzieherordnung  betreffend.  —
Köoniglich  Allerhöchste  Verordnung  vom  16.  Dezember  1899,  die  Vorschriften  über  die  Gebühren  der
Gerichtsvollzieher  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
Ge  nehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

Nr.  39249.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Gerichtsvollzieherordnung  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mlajestät  des  Königs.
Tlitpold!,

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hapyern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  8  155  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
des  Artikel  65  des  Ausführungsgesetzes  hiezu  und  des  Artikel  5  des  Gesetzes  über  das
Gebührenwesen  über  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsvollzieher  zu  bestimmen,  was  folgt:

I.  Organisation.
§  1.
Die  Gerichtsvollzieher  werden  bei  den  Amtsgerichten  aufgestellt.  In  der  Regel  wird

bei  jedem  Amtsgericht  ein  Gerichtsvollzieher  aufgestellt.
162
        <pb n="1034" />
        1016

Sofern  die  Geschäftsverhältnisse  es  gestatten,  kann  das  Gerichtsvollzieheramt  als  Nebenamt
einem  Amtsgerichtsdiener  übertragen  werden,  der  die  Prüfung  für  das  Gerichtsvollzieheramt
bestanden  hat.

Auch  kann  dem  Gerichtsvollzieher  auf  Ansuchen  die  Besorgung  des  Gefängnißdienstes
übertragen  werden.

§  2.

Wenn  bei  einem  Amtsgerichte  mehrere  Gerichtsvollzieher  aufgestellt  sind,  werden  sie  in
eine  Gerichtsvollzieherei  vereinigt.  Eine  Gerichtsvollzieherei  kann  bei  einem  Amtsgericht  auch
für  mehrere  Amtsgerichte  eingerichtet  werden,  die  ihren  Sitz  am  nämlichen  Orte  haben.

Die  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  die  Einrichtung  einer  Gerichtsvollzieherei
trifft  das  Staatsministerium  der  Justiz

83.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichtsvollzieher  ist  auf  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
beschränkt,  bei  dem  sie  angestellt  sind.

Ist  für  mehrere  Amtsgerichte  eine  Gerichtsvollzieherei  eingerichtet,  so  erstreckt  sich  die
örtliche  Zuständigkeit  der  zu  der  Gerichtsvollzieherei  vereinigten  Gerichtsvollzieher  auf  den
Bezirk  dieser  mehreren  Amtsgerichte.

Eine  amtliche  Handlung  eines  Gerichtsvollziehers  ift  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
weil  sie  von  einem  Gerichtsvollzieher  außerhalb  seines  Amtsbezirks  vorgenommen  ist.

8  4.

Die  Gerichtsvollzieher  zählen  zu  dem  nichtpragmatischen  statusmäßigen  Personal  im
Sinne  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend.

In  Bezug  auf  den  Gehalt  werden  sie  in  zwei  Klassen:  Gerichtsvollzieher  1.  Klasse
und  Gerichtsvollzieher  II.  Klasse  eingetheilt.  Jeder  Klasse  soll  die  Hälfte  der  Zahl  der
Gerichtsvollzieher  angehören.  Die  Gerichtsvollzieher  I.  Klasse  werden  in  die  Klasse  V,  die
Gerichtsvollzieher  II.  Klasse  in  die  Klasse  VIII  des  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894
beigegebenen  Gehaltsregulativs  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten
im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  der  Justiz  eingereiht.

§  5.

Die  Gerichtsvollzieher  führen  ein  Dienstsiegel  mit  dem  bayerischen  Wappen  und  der
Umschrift:  „Gerichtsvollzieher  bei  dem  K.  B.  Amtsgerichte  N.“  Das  Siegel  der  zu  einer
Gerichtsvollzieherei  vereinigten  Gerichtsvollzieher  hat  die  Umschrift  zu  erhalten:  „Gerichts
vollzieherei  bei  dem  K.  B.  Amtsgerichte  N.“
        <pb n="1035" />
        M  Q  D.  1017

Als  Dienstzeichen  tragen  die  Gerichtsvollzieher  eine  Dienstmütze  von  dunkelblauem  Tuche
mit  dem  gekrönten  Löwen  ohne  Scepter  und  Schwert  in  weißem  Metall  auf  einer  kreisförmigen
  Unterlage  von  schwarzem  Tuche.  Es  ist  ihnen  gestattet,  einen  Rock  von  dunkel
blauem  Tuche  mit  liegendem  Kragen  von  schwarzem  Tuche  und  zwei  Reihen  Knöpfen  von
weißem  Metalle  zu  tragen.  Bei  Verrichtung  des  inneren  Dienstes  bei  den  Amtzggerichten
ist  der  Gerichtsvollzieher  zum  Tragen  dieses  Nockes  verpflichtet.

Amtsgerichtsdiener,  denen  das  Gerichtovollzieheramt  als  Nebenamt  übertragen  ist,  tragen
den  für  die  Gerichtsdiener  vorgeschriebenen  Dienstrock  und  die  in  Abs.  2  vorgeschriebene
Dienstmütze.

86.
Aufstellung  als  Gerichtsvollzieher  setzt  voraus,  daß  der  Bewerber
die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt,
der  Militärpflicht  und  im  Falle  der  Aushebung  der  aktiven  Dienstpflicht  genügt  hat,
25  Jahre  alt  ist,
einen  ungetrübten  Leumund  genießt,
die  für  den  Gerichtsvollzieherdienst  erforderliche  körperliche  Rüstigkeit  besitzt,
sich  in  geordneten  Vermögensverhältnissen  befindet  und
die  Prüfung  für  das  Gerichtsvollzieheramt  bestanden  hat.

Bon  der  Ablegung  der  Prüfung  sind  diejenigen  Bewerber  befreit,  welche  die  Prüfung

für  das  Gerichtsschreiberamt  bestanden  haben.

87.

Die  Prüsung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Sie  ist  darauf  zu  richten,  ob
der  Bewerber  das  für  das  Gerichtsvollzieheramt  erforderliche  Maß  von  Kenntnissen  und
praktischer  Erfahrung  erworben  hat.

Die  Prüfung  wird  bei  den  von  dem  Staatsministerium  der  Justiz  zu  bezeichnenden
Landgerichten  von  Prüfungskommissionen,  welche  aus  Richtern  und  Staatsanwälten  zusammengesetzt
  sind,  abgehalten.

Die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Prüfung,  über  die  Voraussetzungen  der
Zulassung  zu  derselben  und  über  die  Beschäftigung,  der  die  geprüften  Bewerber  sich,  zum
Behuf  ihrer  weiteren  Ausbildung  zu  widmen  haben,  werden  vom  Staatsministerium  der
Justiz  erlassen.

D

IE

§  8.
Der  Gerichtsvollzieher  soll  vor  dem  Antritte  des  Amtes  schwören,  daß  er  die  ihm
obliegenden  Amtspflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  den  Gesetzen  gemäß  mit  Fleiß
und  Sorgfalt  erfüllen  werde.

Der  Eid  wird  bei  dem  Amtsgericht  in  öffentlicher  Sitzung  geleistet.
162“
        <pb n="1036" />
        1018

Ein  Gerichtsvollzieher,  der  den  Amtseid  geleistet  hat,  braucht  ihn  im  Falle  der  Versetzung

  nicht  nochmals  zu  leisten.
§  9.

Der  Gerichtsvollzieher  erhält  seine  Geschäftsräume  im  Gebäude  des  Amtsgerichts  oder
in  einem  besonders  gemietheten  Gebäude  angewiesen.  Die  Kosten  für  die  Geschäftsräume
einschließlich  der  Beheizung  und  Beleuchtung  werden  aus  der  Staatzkasse  bestritten.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  an  dem  Sitze  des  Amtsgerichts,  bei  dem  er  aufgestellt  ist,
zu  wohnen.  Inwieweit  mehrere  Orte  im  Sinne  dieser  Vorschrift  als  ein  Ort  zu  betrachten
find,  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Justiz.

II.  Buständigkeit.

§  10.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  ausßer  den  ihnen  durch  Reichs  und  Landesgesetze  zuge
wiesenen  Geschäften

1.  die  Befehle,  welche  eine  Anheftung  von  Schriftstücken  oder  die  Vorführung,  Festhaltung
  oder  vorläufige  Festnahme  einer  Person  sowie  die  Vornahme  von  Durchsuchungen
und  Beschlagnahmen  betreffen,  zu  vollziehen  oder  bei  der  Vollziehung  Hilfe  zu  leisten,

2.  die  gerichtlichen  Kostenbeträge  und  Strafgelder  zu  erheben  und  erforderlichen  Falles
im  Zwangswege  beizutreiben  und

3.n  soweit  ihre  freie  Zeit  es  gestattet,  in  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  bei
der  Besorgung  des  Schreibwerks  mitzuwirken.

§  11.
Die  Gerichtsvollzieher  sind  ferner  zuständig:
1.  zur  Uebernahme  des  Auftrags,  dem  Gläubiger  die  geschuldete  Leistung  thatsächlich
anzubieten  und
2.  mit  dem  Auftrage  zur  Erhebung  des  Wechselprotestes  auch  den  Auftrag  zur
Empfangnahme  der  Zahlung  für  den  Fall  zu  übernehmen,  daß  die  Zahlung  noch  vor  der
Rückgabe  des  protestirten  Wechsels  erfolgt.

§  12.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  auf  Antrag  des  Landgerichtspräsidenten,
sofern  es  die  örtlichen  Verhältnisse  als  im  Interesse  der  Bevölkerung  gelegen  erscheinen
lassen,  die  Gerichtsvollzieher  in  jederzeit  widerruflicher  Weise  für  zuständig  erklären:

1.  auf  Verlangen  Mahnbriefe  an  die  Schuldner  zu  schreiben,

2.  bei  Gelegenheit  auswärtiger  Dienstgeschäfte  oder  auch  brieflich  sich  den  Auftrag  zur
Erwirkung  von  Zahlungs  und  Vollstreckungsbefehlen  sowie  zur  Erwirkung  der  Termins-
        <pb n="1037" />
        M  59.  1019

sestsetzung  für  den  Fall,  daß  der  Schuldner  gegen  einen  Zahlungsbefehl  Widerspruch  erhoben
hat,  ertheilen  zu  lassen,
3.  freiwillige  Versteigerungen  beweglicher  Sachen  vorzunehmen.

8  13.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  zugleich  Gerichtsdiener.

Als  solche  haben  sie  insbesondere  die  Zustellungen  von  Amtswegen  und  solche  Zustellungen
  vorzunehmen,  für  welche  die  in  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebenen  Formen  nicht
maßgebend  sind,  Behändigungen  mit  oder  ohne  Beurkundung  und  schriftliche  und  mündliche
Mittheilungen  zu  besorgen  und  auf  Anordnung  des  Richters  Ermittelungen  jeder  Art  zu  pflegen.

Auf  Anordnung  des  Gerichtsvorstands  haben  sie  ferner  den  inneren  Dienst  in  den
Sitzungen  des  Amtsgerichts  zu  übernehmen,  bei  der  Besorgung  des  Ein-  und  Auslaufs  von
und  zu  der  Post  mitzuwirken  und  nöthigenfalls  den  Amtsgerichtsdiener  im  Gefängnißdienste
zu  vertreten.

§  14.

Die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  mehreren  Gerichtsvollzieher  einer  Gerichtsvoll.
zieherei  wird  von  dem  Amtsgerichtsvorstande  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Auf  die  Zuständigkeit  der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Vertheilung  keinen  Einfluß.

III.  Dienstverhältnisse  und  Geschäftsführung.
8  15.

Bezüglich  der  Uebernahme  von  Nebengeschäften  unterstehen  die  Gerichtsvollzieher  den  für
öffentliche  Diener  geltenden  Vorschriften.

5  16.
Der  Gerichtsvollzieher  darf  die  Ausübung  seines  Amtes  nicht  ohne  rechtfertigenden
Grund  verweigern.

§5  17.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  sein.  Amt  persönlich  auszuüben.  Schriftliche  Arbeiten,  die
er  nicht  selbst  bewältigen  kann,  werden  durch  die  Gerichtsschreiberei  geleistet.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  nicht  berechtigt,  die  ihm  ertheilten  Aufträge  oder  zugetheilten
Geschäfte  durch  eine  der  ihm  beigegebenen  Hilfskräfte  besorgen  zu  lassen  oder  einen  Auftrag
einem  anderen  Gerichtsvollzieher  zu  übertragen.

Die  Uebertragung  eines  Auftrags  an  einen  anderen  Gerichtsvollzieher  darf  nur  dann
erfolgen,  wenn  sich  herausstellt,  daß  der  Auftrag  innerhalb  des  Bezirkes,  für  den  die  örtliche
Zuständigkeit  begründet  ist,  nicht  ausgeführt  werden  kann,  wohl  aber  in  einem  anderen  Bezirke.
  In  diesem  Falle  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Auftrag  an  den  zuständigen  Gerichts-
        <pb n="1038" />
        1020

vollzieher  oder  die  zuständige  Gerichtsvollzieherei  zu  übermitteln  und  davon,  daß  dies  geschehen
ist,  dem  Auftraggeber  Kenntniß  zu  geben.  Handelt  es  sich  um  den  Auftrag  zu  einer  unmittel—
baren  Zustellung,  so  ist  bei  Gefahr  im  Verzuge  die  Zustellung  durch  die  Post  zu  bewirken.

Im  Uebrigen  hat  der  Gerichtsvollzieher,  wenn  er  an  der  Ausführung  eines  Auftrags
rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist,  den  Auftraggeber  von  der  Verhinderung  zu  benach—
richtigen.  Ist  die  Benachrichtigung  nicht  thunlich  oder  erscheint  im  Interesse  des  Auftrag—
gebers  die  sofortige  Ausführung  des  Auftrags  geboten,  so  ist  dem  Amtsgerichtsvorstand
Anzeige  zu  machen.

818.

Der  Gerichtsvollzieher  darf  ohne  Urlaub  von  seinem  Amtssitz  über  Nacht  nur  dann

entfernt  bleiben,  wenn  eine  dienstliche  Verrichtung  ihn  ferne  hält.

§  19.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  nicht  Unberufene  durch  Anwesenheit

bei  seinen  Diensthandlungen  oder  durch  Einsicht  der  in  seiner  Verwahrung  befindlichen  Schrift
stücke  von  Privatgeheimnissen  Kenntniß  erlangen.

IV.  Gebühren.
8  20.
Die  Gebühren  und  Auslagen,  die  der  Gerichtsvollzieher  auf  Grund  der  Gesetze  und
Verordnungen  zu  beanspruchen  hat,  werden  für  die  Staatskasse  erhoben.

§  21.

Der  Gerichtsvollzieher,  und  falls  bei  einem  Amtsgerichte  mehrere  Gerichtsvollzieher
aufgestellt  sind,  die  Gerichtsvollzieherei  erhält  von  den  in  dem  Geschäftsjahr  eingehenden
Gebühren  für  Zwangsvollstreckungen,  Wechselproteste  und  die  im  §  11  bezeichneten  Geschäfte
einen  Antheil.

§  22.

Der  Antheil  beträgt,  falls  bei  dem  Amtsgerichte  nur  ein  Gerichtsvollzieher  aufgestellt

ist,  bei  einem  Gebühreneingange

1.  bis  zu  200  Mark  50  vom  Hundert

2.  von  200  bis  400  „  45  „  „  mindestens  aber  100  Mark
3.  „  400  „  600  „  40  „  „  „  „  180  „
4.,  600  „  800  „  35  „  »  »  „  240  „
5.,  800  „  1000  „  30  „  „  „  „  280  „
6.  „  1000  „  1500  „  25  „  „  »  „  300  „
7.  „  1500  „  2000  „  20  „  »  .,375»

8.,,2000,,3000».15»  ,,  »  »400»—
        <pb n="1039" />
        59.  1021

Soweit  mehr  als  3000  Mark  Gebühren  eingehen,  wird  ein  Antheil  nicht  mehr  gewährt.
Bei  besonders  gelagerten  Verhältnissen  kann  der  Antheil  durch  das  Staatsministerium
der  Justiz  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  erhöht  werden.

§  23.

Der  Antheil  einer  Gerichtsvollzieherei  wird  vom  Staatsministerium  der  Justiz  im  Benehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt.  Die  Vertheilung  des  Antheils  bestimmt  das
Staatsministerium  der  Justiz.  Der  einzelne  Gerichtsvollzieher  soll  nicht  weniger  erhalten,  als
er  zu  erhalten  hätte,  wenn  sein  Antheil  unter  entsprechender  Anwendung  der  im  §  22  aufgestellten
  Grundsätze  berechnet  würde.

§  24.

Falls  während  des  Geschäftsjahres  ein  Gerichtsvollzieher  versetzt  wird  oder  aus  dem
Dienste  ausscheidet,  haben  er  und  sein  Nachfolger  sich  in  den  Antheil  (§  21)  nach  dem
Verhältnisse  der  Zeitdauer  zu  theilen,  während  deren  sie  die  Stelle  bekleidet  haben.

§  25.

Als  Ersatz  für  den  von  dem  Gerichtsvollzieher  auf  seinen  Dienstreisen  zu  bestreitenden
Aufwand  werden  ihm  die  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen  anfallenden  Reiseentschädigungen
von  der  Staatskasse  bezahlt.

8  26.

Den  Gerichtsvollziehern  werden  die  Gebühren  hinausvergütet,  die  für  die  Vornahme
der  im  §  12  bezeichneten  Geschäfte  bei  der  Staatskasse  eingehen.  In  die  aus  diesen  Geschäften
  bei  einer  Gerichtsvollzieherei  eingehenden  Gebühren  haben  sich  die  einzelnen  Gerichtsvollzieher,
  wenn  das  Staatsministerium  der  Justiz  nicht  Kein  Anderes  bestimmt,  gleichheitlich
zu  theilen.

Ist  der  Anfall  in  dem  Geschäftsjahre  besonders  hoch,  so  kann  das  Staatsministerium
der  Justiz  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  verfügen,  daß  der  dem
Gerichtsvollzieher  nach  den  §§  21  bis  23  zu  gewährende  Antheil  ganz  oder  theilweise  für  die
Staatskasse  einbehalten  wird.

§  27.

Der  Amtsgerichtsvorstand  kann  dem  Gerichtsvollzieher  in  einzelnen  Fällen  die  Benützung
eines  Fuhrwerks  zu  dienstlichen  Verrichtungen  auf  Kosten  der  Staatskasse  gestatten.  Die
leitenden  Grundsätze,  von  denen  hiebei  auszugehen  ist,  bestimmt  das  Staatsministerium
der  Justiz.

§  28.

Die  Besorgung  des  Gebührenwesens  der  Gerichtsvollzieher  obliegt  dem  rechnungsführenden

  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts.  Zur  Besorgung  des  Gebührenwesens  einer
        <pb n="1040" />
        1022

Gerichtsvollzieherei  von  größerem  Geschäftsumfange  kann  dem  Amtsgericht  ein  eigener  rechnungsführender
  Gerichtsschreiber  beigegeben  werden.

Dem  rechnungsführenden  Gerichtsschreiber  steht  in  Ansehung  der  Gebühren  und  Auslagen
der  Gerichtsvollzieher  das  Vollstreckungsrecht  zu.

§  29.
Auf  die  Besorgung  des  Gebührenwesens  der  Gerichtsvollzieher  finden  die  verordnungsmäßigen
  Bestimmungen  über  den  Tantiemenbezug  Anwendung.
§  30.
Ueber  die  Auszahlung  des  im  §  21  bezeichneten  Antheils,  der  Reiseentschädigungen
und  der  Gebühren  für  die  Vornahme  der  im  §  12  bezeichneten  Geschäfte  werden  die  erforderlichen
  Bestimmungen  von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  getroffen.

§  31.

Die  Gebührenantheile  derjenigen  Amtsgerichtsdiener,  welchen  das  Gerichtsvollzieheramt
als  Nebenamt,  und  derjenigen  Gerichtsvollzieher,  welchen  auf  Ansuchen  die  Besorgung  des
Gefängnißdienstes  übertragen  wird,  wird  im  einzelnen  Falle  durch  das  Staatsministerium
der  Justiz  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  festgesetzt.

V.  Pienstaussicht  und  Wisziplin.
§  32.
Die  Aufsicht  über  die  Gerichtsvollzieher  wird  durch  den  Amtegerichtsvorstand  und  die
diesem  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  geführt.

§  33.

Zur  Unterstützung  des  Amtsgerichtsvorstands  bei  der  Aufsicht  und  Leitung  der  Geschäfte
einer  Gerichtsvollzieherei  mit  größerem  Geschäftsumfange  kann  dem  Amtsgericht  ein  Gerichtsschreiber
  beigegeben  werden.  Ein  solcher  Gerichtsschreiber  kann  mit  der  Eigenschaft  eines
Gerichtsvollziehers  ausgestattet  werden  und  hat  sich  alsdann  auch  an  der  Besorgung  der
Gerichtsvollziehereigeschäfte  zu  betheiligen.

§  34.

Die  Disziplinargewalt  sowie  die  Befugniß  zur  Auflegung  von  Zwangestrafen  gemäß
dem  Art.  71  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  steht  dem  Amtsgerichtsvorstande
  zu.

§  35.

Wegen  Verletzung  der  dem  Gerichtvollzieher  obliegenden  Pflichten  (§  3  Abs.  1  der
Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staats
beamten  und  Staatsbediensteten  betreffend)  findet  disziplinäre  Bestrafung  statt.
        <pb n="1041" />
        W  59.  1023

Die  Disziplinarstrafen  sind:
1.  Verweis,
2.  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark,
3.  Haft  bis  zu  einer  Woche.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  folgende  Bestimmungen:

Der  beschuldigte  Gerichtsvollzieher  ist  vor  der  Entscheidung  zu  hören.  Gegen  eine  Entscheidung,
  durch  die  eine  Disziplinarstrafe  ausgesprochen  ist,  findet  Beschwerde  statt.  Die
Beschwerde  ist  binnen  einer  Woche  nach  der  Verkündung  oder  der  Zustellung  der  Entscheidung
bei  dem  Amtsgerichtsvorstand  oder  dem  Präsidium  des  Landgerichts  anzubringen.  Die  Entscheidung
  erfolgt  durch  das  Präsidium  nach  Anhörung  des  Beschwerdeführers.  Eine  weitere
Beschwerde  findet  nicht  statt.

§36.

Wenn  gegen  einen  Gerichtsvollzieher  die  öffentliche  Klage  wegen  eines  Verbrechens  oder
wegen  eines  Vergehens  erhoben  ist,  das  den  Verlust  des  Amtes  zur  Folge  haben  kann,  steht
dem  Amtsgerichtsvorstande  das  Recht  zur  Suspension  des  Gerichtsvollziehers  zu.  Gegen  seine
Verfügung  findet  Beschwerde  an  den  Präsidenten  des  Landgerichts  statt.  Die  Beschwerde
wird  im  Aussichtsweg  erledigt.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  37.

Die  Gewährung  des  im  §  21  bestimmten  Antheils  sowie  die  Belassung  der  Gebühren
für  die  Vornahme  der  im  §  12  bezeichneten  Geschäfte  hat  zur  Voraussetzung,  daß  der
Gerichtsvollzieher  seinen  Dienstpflichten  im  vollen  Umfange  nachkommt.  Vernachlässigt  der
Gerichtsvollzieher  seine  Pflichten,  so  hat  der  Amtagerichtsvorstand  sofort  an  das  Staatsministerium
  der  Justiz  zu  berichten;  das  Staateoministerinm  der  Instiz  kann  die  Gebührenantheile
  kürzen  oder  dem  Einzug  unterstellen.

VI.  Amtsverweser.
§  38.

Für  die  Dauer  der  Beurlaubung,  der  Suspension,  der  sonstigen  Behinderung  des  Gerichtsvollziehers
  oder  der  vorübergehenden  Erledigung  einer  Gerichtsvollzieherstelle  soll  die
Wahrnehmung  der  Amtsgeschäfte  einem  Amtsverweser  übertragen  werden.

Innerhalb  einer  Gerichtsvollzieherei  sollen  im  Falle  des  Abs.  1  die  Geschäfte  durch  die
übrigen  Gerichtsvollzieher  erledigt  werden.  Sofern  dies  nicht  möglich  ist,  kann  der  Gerichtsvollzieherei
  ein  Hilfsgerichtsvollzieher  beigegeben  werden.

8  39.

Auf  den  Verweser  gehen  die  dem  Gerichtsvollzieher  ertheilten  Aufträge  über.
168
        <pb n="1042" />
        1024

8  40.
Als  Verweser  kann  nur  aufgestellt  werden,  wer  den  im  §  6  Nr.  1  bie  6  bezeichneten
Erfordernissen  entspricht  und  genügende  Vorbildung  besitzt.
Personen,  welche  nicht  die  Prüfung  für  das  Gerichtsvollzieheramt  oder  die  Prüfung
für  das  Gerichtsschreiberamt  bestanden  haben,  sollen  nur  in  Ermangelung  solcher  geprüfter
Personen  aufgestellt  werden.

§  41.

Auf  den  Verweser  finden  die  für  den  Gerichtevollzieher  gegebenen  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.  Er  führt  das  Dienstsiegel  des  Gerichtsvollziehers,  für  den  er  aufgestellt
  ist.  Auch  ist  ihm  gestattet,  die  für  den  Gerichtsvollzieher  vorgeschriebene  Dienstmütze
zu  tragen.

8  42.

Die  Aufstellung  des  Verwesers  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts.
Soll  die  Verwesung  länger  als  zwei  Monate  dauern,  so  ist  die  Genehmigung  des  Staats—
ministeriums  der  Justiz  erforderlich.  In  dringenden  Fällen  sowie  wenn  die  Verwesung
nicht  länger  als  vierzehn  Tage  dauern  soll,  kann  die  einstweilige  Aufstellung  durch  den  Amts
gerichtsvorstand  erfolgen.

8  43.

Die  Bestimmungen,  die  für  die  Aufstellung  der  Verweser  gelten,  finden  auf  die  Aufstellung

  der  Hilfsgerichtsvollzieher  Anwendung.

Einem  Verweser  oder  Hilfsgerichtsvollzieher,  der  von  einem  anderen  Orte  als  dem  Sitze
des  Amtsgerichts  zur  Dienstleistung  berufen  wird,  wird  neben  dem  Ersatze  der  Reisekosten
eine  Vergütung  gewährt.

Unter  besonderen  Umständen,  insbesondere  bei  längerer  Dauer  der  Dienstleistung,  kann
eine  Vergütung  einem  Verweser  oder  Hilfsgerichtsvollzieher  auch  dann  gewährt  werden,  wenn
er  am  Sitze  des  Amtsgerichts  wohnt.

Die  Vergütung  wird  durch  das  Staatsministerium  der  Justiz  bestimmt.

VII.  Gerichtsvollzieher  für  Strafsachen.

§  45.
Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  Amtsgerichtsdienern  die  Eigenschaft  von
Gerichtsvollziehern  zum  Zwecke  der  Beitreibung  der  in  Strafsachen  anfallenden  Strafgelder
und  Kostenbeträge  beilegen
        <pb n="1043" />
        59.  1025

Diese  Bedienstete  führen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gerichtsvollzieher  ein  Siegel  mit
dem  Königlichen  Wappen  und  der  Unschrift:  „Gerichtsvollzieher  in  Strafsachen  bei  dem
K.  B.  Amtsgerichte  N"  und  tragen  die  für  die  Gerichtsvollzieher  vorgeschriebene  Dienstmütze.

Diesen  Bediensteten  können  die  eingehenden  Zwangsvollstreckungsgebühren  zugewiesen
werden.

VIII.  Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.
8  46.
Die  Verordnung  vom  6.  September  1879,  die  Gerichtsvollzieherordnung  betreffend,
wird  aufgehoben.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1900  in  Kraft.

§  47.

Die  bisher  abgelegte  Prüfung  für  das  Gerichtsvollzieheramt  ersetzt  die  im  S§  6  Nr.  7
vorgeschriebene  Prüfung.

8  48.

Den  am  1.  Januar  1900  im  Dienste  befindlichen  Gerichtsvollziehern  wird  bei  der
Festsetzung  des  Gehalts  die  volle  Dienstzeit  angerechnet,  die  sie  seit  dem  1.  Juli  1870  in
der  Eigenschaft  eines  Gerichtsvollziehers  oder  eines  ständigen  Verwesers  im  Gerichtsvollzieher—
amt  älterer  Ordnung  oder  eines  Amtsgerichtsdieners,  dem  das  Gerichtsvollzieheramt  als
Nebenamt  übertragen  war,  zurückgelegt  haben.  Bei  den  vor  dem  1.  Januar  1897
ernannten  Gerichtsvollziehern  wird  diese  Dienstzeit  in  der  vollen  Höhe  auch  der  Berechnung
des  Gehalts  eines  Gerichtsvollziehers  lI.  Klasse  zu  Grunde  gelegt,  gleichviel  ob  die  Er—
nennung  zu  dieser  Eigenschaft  sofort  mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  oder  erst
später  im  Wege  der  Beförderung  sich  vollzieht.

Die  gleiche  Anrechnung  der  Dienstzeit  findet  bei  der  Berechnung  der  Pensionen  statt,
wobei  gegebenenfalls  der  §  55  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse
  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend,  sinngemäße
Anwendung  zu  finden  hat.

Die  vorstehenden  Grundsätze  (Abs.  1  und  2)  gelten  auch  für  diejenigen  Gerichtsvollzieher,
  die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  zeitweise  des  Dienstes  enthoben
  sind  und  nach  diesem  Zeitpunkte  wieder  zum  aktiven  Dienste  berufen  werden.

§  49.

Bleibt  der  nach  vorstehender  Bestimmung  sich  berechnende  Gehalt  nebst  der  Gehaltszulage
  hinter  dem  reinen  Einkommen  der  Vergangenheit  zurück,  so  werden  die  vor  dem
1.  Januar  1900  ernannten  Gerichtsvollzieher  für  den  Einkommensentgang  in  Form  einer
nichtpensionsfähigen  persönlichen  Zulage  entsprechend  entschädigt.  163
        <pb n="1044" />
        1026
50.

Als  reines  Einkommen  der  Vergangenheit  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung
gilt  derjenige  Betrag,  welcher  von  der  Summe  aller  von  dem  Gerichtsvollzieher  im  Durchschnitte
  der  Jahre  1897,  1898  und  1899  bezogenen  Gebühren,  Staatszuschüsse,  Schreibgebühren
  und  Nebeneinnahmen  —  ausschließlich  der  Reiseentschädigungen  —  verbleibt,
nachdem  dreißig  vom  Hundert  dieses  Anfalls  als  für  den  Dienstaufwand  erforderlich  in
Abzug  gebracht  sind.  War  der  Gerichtsvollzieher  am  1.  Januar  1900  noch  nicht  drei
Jahre  im  Dienste,  so  wird  für  die  fehlende  Zeit  auf  das  Einkommen  zurückgegriffen,  das
während  dieser  Zeit  der  Vorgänger  auf  der  von  dem  Gerichtsvollzieher  bei  der  ersten
Anstellung  bekleideten  Stelle  bezogen  hat.

Hat  das  reine  Einkommen  der  Vergangenheit  für  den  Gerichtsvollzieher  nicht  mehr  als
2000  Mark  betragen,  so  wird  ihm  dieses  Einkommen  im  vollen  Betrage,  mindestens  jedoch
die  Summe  von  1620  Mark  gewährleistet.  Den  vor  dem  1.  Januar  1897  ernannten
Gerichtsvollziehern  werden,  falls  sie  mehr  als  2000  Mark  reines  Einkommen  hatten,  neunzig
vom  Hundert  dieses  Einkommens,  mindestens  aber  2000  Mark,  bis  zum  Höchstbetrage  von
3500  Mark  gewährleistet.  In  besonders  gelagerten  Fällen  kann  das  bisherige  reine  Einkommen
  bis  zum  vollen  Betrage,  jedoch  nicht  über  4000  Mark  hinaus,  gewährleistet  werden.

Die  Gewährleistung  erstreckt  sich  auf  die  ganze  Dauer  der  aktiven  Dienstzeit  des
(Ferichtsvollziehers.

*51.

Die  Zahlung  der  persönlichen,  Zulagen  erfolgt  nach  Feststellung  des  reinen  Einkommens
mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1900  in  monatlichen  Theilbeträgen.  Ergeben  sich  bei  der
Berechnung  der  persönlichen  Zulagen  nicht  volle  Markbeträge,  die  durch  die  Zahl  12  ohne
Pfennigbruchtheile  theilbar  sind,  so  sind  dieselben  auf  den  in  dieser  Weise  theilbaren  nächst
höheren  vollen  Markbetrag  aufzurunden.

Die  persönliche  Zulage  tritt  an  die  Stelle  der  Gebührem  und  Gebührenantheile,  die
der  Gerichtsvollzieher  auf  Grund  der  §§  21,  26  Abs.  1  dieser  Verordnung  zu  beziehen  hätte.

Würde  sich  die  Einnahme  eines  Gerichtsvollziehers  in  einem  Geschäftsjahre  höher  stellen,
wenn  ihm  neben  dem  Gehalt  und  der  Gehaltszulage  statt  der  persönlichen  Zulage  die  ihn
für  dieses  Jahr  treffenden  Gebühren  und  Gebührenantheile  nach  den  §§  21,  26  Abs.  1
gewährt  würden,  so  kann  die  persönliche  Zulage  durch  das  Staatsministerium  der  Justiz
auf  den  höheren  Betrag  ergänzt  werden.

52.

Denjenigen  Amtsgerichtsdienern,  denen  das  Gerichtsvollzieheramt  im  Nebenamt  übertragen
  war,  kann,  sei  es,  daß  sie  zu  Gerichtsvollziehern  mit  oder  ohne  Uebertragung  des
        <pb n="1045" />
        M  BS.  1027

Gefängnißdienstes  ernannt  werden,  sei  es,  daß  sie  in  ihrer  Stellung  als  Amtsgerichtsdiener
mit  dem  Gerichtsvollzieheramt  im  Nebenamte  verbleiben,  durch  das  Staatsministerium  der
Justiz  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  eine  persönliche  Zulage  nach
Maßgabe  der  gegebenen  Verhältnisse  gewährt  werden.

8  B3.

Wird  ein  Gerichtsvollzieher  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900  zum  Gerichtsschreiber
ernannt,  so  bemißt  sich  sein  Gehalt  als  Gerichtsschreiber  nach  demjenigen  Gehaltsbetrage,
den  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er  im  gleichen  Zeitpunkt  als  Gerichtsvollzieher  I.  Klasse
aufgestellt  und  von  da  ab  zum  Gerichtsschreiber  ernannt  worden  wäre.

Im  Uebrigen  soll  ein  solcher  Gerichtsschreiber  als  Einkommen  mindestens  den  Betrag
erhalten,  der  ihm  nach  den  §§  49  bis  51  zukommen  würde,  wenn,  er  Gerichtsvollzieher
geblieben  wäre.

§  54.

Hinsichtlich  der  Pensionen  der  Gerichtsschreiber,  die  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900
aus  der  Zahl  der  bisherigen  Gerichtsvollzieher  ernannt  werden,  sowie  hinsichtlich,  der  Pensionen
ihrer  Hinterbliebenen  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  43,  55  der  Verordnung  vom
26.  Funi  1894,  die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten
  betreffend,  sinngemäße  Anwendung.

8  55.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  werden,  soweit  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  vom  Staatsministerium  der  Justiz  erlassen.

München,  den  16.  Dezember  1899.

Luitpolau

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.
        <pb n="1046" />
        1028
Nr.  39249.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.,
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  5  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen

  zu  verordnen,  was  folgt:
§  1.

Die  Vergütung  für  die  Verrichtungen  der  Gerichtsvollzieher  bestimmt  sich,  soweit  sie
nicht  durch  die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1898  (R.G.  Bl.  S.  683)  geregelt  ist,  ausschließlich  nach  den  nachstehenden
Vorschriften.

§  2.

Die  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  finden  auch  auf  die
nach  den  Vorschriften  der  Prozeßordnungen  auszuführenden  Zwangsvollstreckungen  und  Zustellungen
  in  denjenigen  Angelegenheiten  Anwendung,  die  vor  besondere  Gerichte  gehören  oder
durch  die  Prozeßordnungen  nicht  betroffen  werden.

§  3.

Für  die  Verrichtungen  einer  Urkundsperson  bei  der  Aufzeichnung  der  zur  Konkurs.
masse  gehörigen  Gegenstände  (8§  123  der  Konkursordnung)  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die
im  §  4  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  bestimmte  Gebühr.  Die  Gebühr  wird
nach  dem  Werthe  der  ausgezeichneten  Gegenstände  berechnet.

Für  die  Vornahme  einer  Siegelung  oder  Entsiegelung  nach  dem  §  122  der  Konkurs.
ordnung  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  dieser  Gebühr.  Eine  besondere  Gebühr  für
die  Siegelung  oder  Entsiegelung  findet  nicht  statt,  wenn  das  Geschäft  mit  der  Aufzeichnung
der  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände  verbunden  wird,  bei  welcher  der  Gerichts
vollzieher  als  Urkündsperson  beigezogen  ist.

84.

Für  die  Vornahme  einer  öffentlichen  Versteigerung  oder  die  Bewirkung  eines  Verkaufs

aus  freier  Hand,  sowie  für  die  Versteigerung  beweglicher  Sachen  auf  Anordnung  des  Voll.
        <pb n="1047" />
        V  59.  1029

streckungsgerichts  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  im  §  7  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  bestimmte  Gebühr.

Die  nämliche  Gebühr  erhält  er  für  die  Vornahme  einer  Versteigerung  in  Verlassen
schaftssachen,  sowie  für  die  Vornahme  einer  freiwilligen  Versteigerung.

—

§  5.

Für  die  Uebergabe  eines  oder  mehrerer  Grundstücke  an  den  Verwalter  nach  dem  §  150

des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  erhält  der  Gerichtsvollzieher

  nach  der  Zeitdauer,  die  das  Geschäft  erfordert,  für  jede  angefangene  Stunde  eine
(Sebühr  von  0.50  Mark,  jedoch  nicht  unter  2  Mark.

86.
Die  Gebühr  für  die  Ausführung  von  Zwangsmaßregeln  in  den  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auf  Grund  des  Art.  130  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürger—

lichen  Gesetzbuch,  insbesondere  für  die  Vorführung  oder  Inhaftnahme  einer  Person  beträgt
3  Mark.

§  7.
Die  Gebühr  für  ein  durch  den  Gerichtsvollzieher  zu  bewerkstelligendes  Angebot  nach
den  8§  293,  294  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beträgt  2,  50  Mark.  Ist  der  Gegenstand
eines  thatsächlichen  Angebots  Geld,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher
von  dem  Betrage  bis  zu  1000  Mark  1  vom  Hundert,
von  dem  Betrage  über  1000  Mark  bis  zu  2000  Mark  ½  vom  Hundert,
von  dem  Betrage  über  2000  Mark  /8  vom  Hundert,

jedoch  nicht  unter  2,50  Mark.

In  dem  Falle  des  §  756  der  Civilprozeßordnung  findet  eine  besondere  Gebühr  für
das  Angebot  nur  statt,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  Zwangsvollstreckungshandlungen  nicht
vorzunehmen  hat.

Die  bei  einem  Angebote  zu  machenden  Zustellungen  gelten  bezüglich  der  Gebühren

und  Auslagen  als  Bestandtheile  des  Angebots.

8S8.
Die  Gebühr  für  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  beträgt  bei  einem  Nennwerthe
des  Wechsels  bis  zu  100  Mark  einschließlich  1  Mark,
bis  zu  300  Mark  einschließlich  2  Mark,
bis  zu  1000  Mark  einschließlich  3  Mark,
bis  zu  5000  Mark  einschließlich  4  Mark,
über  5000  Mark  5  Mark.
        <pb n="1048" />
        1030

Werden  mehrere  Wechsel  in  einer  Urkunde  protestirt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach
dem  Nennwerthe  jedes  einzelnen  Wechsels.

Die  Protestgebühr  ist  auch  dann  zu  erheben,  wenn  nach  dem  Beginne  des  Protest
aktes  der  Schuldner  freiwillig  Zahlung  leistet  oder  eine  Quittung  über  die  erfolgte  Zahlung
der  Wechselsumme  vorlegt.

Für  die  Aufnahme  einer  Interventionserklärung  ist  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Gebühr
besonders  zu  erheben,  wenn  die  Erklärung  nicht  bei  Gelegenheit  des  Protestaktes  erfolgt.

Wird  der  Auftrag  zur  Protestaufnahme  zurückgezogen,  bevor  eine  Protesturkunde  errichtet
  ist,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher  3  Zehntheile  der  Protestgebühr.  War  der  Weg
zur  Aufnahme  des  Protestes  schon  angetreten,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher  in  den  Fällen,
in  denen  die  Verrechnung  einer  Reiseentschädigung  nach  dem  §  17  der  Gebührenordnung
für  Gerichtsvollzieher  zulässig  ist,  auch  diese  Reiseentschädigung.

§  9.
Die  Gebühr  für  die  Empfangnahme  der  Wechselsumme  einschließlich  deren  Uebersendung
an  den  Gläubiger  beträgt
bei  einer  Summe  bis  zu  200  Mark  0,50  Mark,
bei  einer  Summe  von  200  Mark  bis  1000  Mark  |¼  vom  Hundert  und
von  dem  weiteren  Betrage  1  vom  Tausend.

S  IO.
Für  einen  Mahnbrief  erhält  der  Gerichtsvollzieher  O,30  Mark.

11.
*
Die  Gebühr  für  die  Erwirkung  eines  Zahlungs=  oder  eines  Vollstreckungsbefehlee
sowie  für  die  Erwirkung  der  Terminsfestsetzung  für  den  Fall,  daß  der  Schuldner  gegen
einen  Zahlungsbefehl  Widerspruch  erhoben  hat,  beträgt  0,50  Mark.

*  12.

Für  die  Verwahrung  und  die  Beaufsichtigung  der  von  dem  Gerichtsvollzieher  in  Zwangs
vollstreckungssachen  in  eine  Pfandkammer,  die  vom  Staate  eingerichtet  ist,  eingeschafften  oder
sonst  zu  Gerichtshanden  gebrachten  Gegenstände,  sowie  der  ihm  zu  den  im  §  4  bezeichneten
Zwecken  übergebenen  Gegenstände  werden  Lagerkosten  erhoben.  Diese  Kosten  betragen  für  die
ersten  drei  Wochen  der  Lagerung

1  vom  Hundert,
für  die  folgenden  zehn  Wochen
½  vom  Hundert  und
für  die  dann  folgende  Zeit
1¼  vom  Hundert.
        <pb n="1049" />
        W59.  1031

Der  Berechnung  wird  der  bei  der  Versteigerung  oder  dem  Verkaufe  erzielte  Erlös  und
in  den  Fällen,  in  denen  es  zu  einer  Versteigerung  oder  einem  Verkaufe  nicht  kommt,  der

Schätzungswerth  der  Gegenstände  zu  Grunde  gelegt.
Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  ermächtigt,  diese  Lagerkosten

im  Bedarfsfalle  zu  erhöhen  oder  zu  mindern.

8  13.

Auf  die  in  den  883  bis  11  bezeichneten  Geschäfte  finden  die  Bestimmungen  der
8s8  12  bis  21,  23  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  entsprechende  Anwendung.

§  14.
Für  die  Fertigung  eines  Mahnbriefes  darf  eine  Schreibgebühr  nicht  verrechnet  werden.

§  15.
Auf  Erinnerungen,  welche  der  Zahlungspflichtige  oder  die  Staatskasse  gegen  den  Ansatz
  von  Gebühren  oder  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  erheben,  finden  die  Art.  44  bis  46,
48  bis  50,  52  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  Anwendung.
Der  Gerichtsvollzieher  ist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  nicht  berechtigt.

§  16.
Die  K.  Verordnung  vom  6.  September  1879,  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
betreffend,  wird  aufgehoben.
Die  Vorschriften  der  §§  5  bis  8,  10  dieser  Verordnung  bleiben  jedoch  für  die  nach
den  bisherigen  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  zu

erledigenden  Geschäfte  in  Kraft.
München,  den  16.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.

164
        <pb n="1050" />
        1032

Hosdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gesunden,
mit  Allerhöchstem  Signate  vom  8.  ds.  Mtsd.
den  Priester  und  Kirchenvorstand  an  der
Herzogspital-Hofkirche  dahier,  Emil  Lang,
zum  Ehrenkanonikus  an  der  Collegiatstiftskirche
  St.  Cajetan  dahier  zu  ernennen;  ferner

unter'm  2.  Dezember  ds.  Is.  den  Gutsbesitzer
  und  Oberleutnant  der  Reserve  im  1.
Schweren  Reiter-Regiment  Paul  Freiherrn
von  Schäzler,  und

unterm  4.  Dezember  ds.  Is.  den  Rittmeister
à  la  suite  des  4.  Chevaulegers-Regiments
und  Reitlehrer  an  der  Eaquitations-Anstalt
Friedrich  Freiherrn  von  Feilitzsch  auf  deren
allerunterthänigstes  Ansuchen  zu  Königlichen
Kämmerern
zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihungen.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  22.  November  ds.  Is.  dem  k.  geistlichen
  Rathe,  Hofbenefiziaten  Karl  Dibell

in  München,  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse,

unter'm  25.  November  ds.  Is.  dem  k.  Staatsrathe
  im  a.  o.  D.  August  von  Eisenhart
das  Großkomthurkreuz  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone,  und

unter'm  30.  November  1899  dem  k.  schwedischen
  und  norwegischen  Gesandten  am  kfgl.
Hofe,  Karl  Hermann  Theodor  Alfred  von
Lagerheim,  das  Großkreuz  des  Verdienst-Ordens
  vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  11.  Dezember  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Oberregierungsrathe
  im  k.  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  Heinrich
Frauendorfer,  die  Bewilligung  zur  Annahme
  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  verliehenen
  Kommenthurkreuzes  II.  Klasse  des
k.  württembergischen  Friedrichs-Ordens  zu
ertheilen.
        <pb n="1051" />
        1033

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

W  60.

München,  den  23.  Dezember  1899.

Inhaltt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Dezember  1899,  das  gerichtliche  Hinterlegungswesen  betreffend
(OHinterlegungsordnung).  —  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1899,  die  Entwerthung  von  Wechselstempelmarken
  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  20.  Dezember  1899,  Einverleibung  der  Landgemeinden
Thalkirchen  und  Laim  in  die  Stadtgemeinde  München  betreffend.

—„  —  ——

 

 

 

 

 

—

—.

 

 

 

Nr.  40579.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  gerichtliche  Hinterlegungswesen  betreffend
(Hinterlegungsordnung).

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Guaden  SKöniglicher  Prin  von  Gayern,
Neuent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  76  des  Ausführungsgesetzes  zum
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Betreff  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  zu  verordnen,  was

folgt:
I.  Amtsgerichtliche  Hinterlegungsstellen.

1.  Allgemeine  HBestimmungen.
§  1.
Die  Errichtung  einer  gemeinschaftlichen  Hinterlegungsstelle  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke

  steht  dem  Staatsministerium  der  Justiz  zu.
165
        <pb n="1052" />
        1034

§  2.

Zur  Aufbewahrung  der  hinterlegten  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  sollen
feuer=  und  einbruchsichere,  mit  doppeltem  Verschlusse  versehene  Schränke  verwendet  werden.
In  anderen  Behältern  soll  die  Verwahrung  nur  erfolgen,  wenn  die  Behälter  in  möglichst
feuersicheren,  an  Thüren  und  Fenstern  gegen  Einbruch  befestigten  Räumen  aufbewahrt  werden
und  mit  doppeltem  Verschlusse  versehen  sind.

Schlüsselduplikate  werden  bei  dem  Rentamte  verwahrt,  in  dessen  Bezirke  das  Amtsgericht
  seinen  Sitz  hat.

Urkunden,  die  nicht  Werthpapiere  sind,  werden  nach  Maßgabe  der  Registraturordnung
verwahrt.

§  3.

Die  Hinterlegungsstelle  wird  mit  einem  Richter  als  erstem  und  einem  Gerichtsschreiber
als  zweitem  Hinterlegungsbeamten  besetzt.  Die  Bestimmung  der  Hinterlegungsbeamten  erfolgt,
  wenn  das  Gericht  mit  mehreren  Richtern  oder  Gerichtsschreibern  besetzt  ist,  für  die
Dauer  eines  Geschäftsjahrs,  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts.

Die  Verrichtungen  der  Hinterlegungsstelle  obliegen,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  dem  ersten  Hinterlegungsbeamten.

Die  Verwahrung  von  Urkunden,  die  nicht  Werthpapiere  sind,  obliegt  dem  zweiten
Hinterlegungsbeamten.

84.

Ist  das  Gericht  mit  mehreren  Richtern  oder  Gerichtsschreibern  besetzt,  so  ist  aus  der
Zahl  der  Richter  für  den  ersten  und  aus  der  Zahl  der  Gerichtsschreiber  für  den  zweiten
Hinterlegungsbeamten  ein  Stellvertreter  für  die  Dauer  eines  Geschäftsjahrs  zu  bestimmen.
Die  Bestimmung  des  Stellvertreters  des  ersten  Hinterlegungsbeamten  erfolgt  durch  den
Präsidenten  des  Landgerichts,  die  des  zweiten  erfolgt  durch  den  Vorstand  des  Amtsgerichts.

Ist  ein  Hinterlegungsbeamter  verhindert  oder  seine  Stelle  erledigt,  ohne  daß  ein  Stellvertreter

  vorhanden  ist,  so  erfolgt  die  Aufstellung  des  Stellvertreters  durch  den  Präsidenten
des  Landgerichte.

§  5.
Die  Ointerlegungsbeamten  dürfen  bei  Annahme=  und  Ausgabegeschäften  nur  gemein

schaftlich  handeln.  Die  Kasse  steht  unter  ihrem  gemeinschaftlichen  Verschlusse;  keiner  von
ihnen  darf  auch  nur  vorübergehend  seinen  Schlüssel  dem  Anderen  überlassen.

§  6.
Mit  Genehmigung  des  Präsidenten  des  Landgerichts  können  für  den  unmittelbaren
Verkehr  mit  den  Betheiligten  gewisse  Wochentage  und  Stunden  festgesetzt  werden.  Die
        <pb n="1053" />
        M  60.  1035

Festsetzung  ist  durch  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte  Blatt  zu
veröffentlichen;  ist  die  Hinterlegungsstelle  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  errichtet,  so  ist  die
Festsetzung  durch  jedes  der  für  die  Bekanntmachungen  der  Amtsgerichte  bestimmten  Blätter
zu  veröffentlichen.

In  dringenden  Fällen  müssen  die  erforderlichen  Geschäfte  während  der  gewöhnlichen
Geschäftsstunden  auch  außerhalb  der  festgesetzten  Zeit  vorgenommen  werden.  Als  dringende
Fälle  gelten  insbesondere  die  im  8  40  aufgezählten.

87.

Geld  soll  nur  in  Zahlungsmitteln  hinterlegt  werden,  welche  bei  den  Staatskassen  in
Zahlung  zu  nehmen  sind.  Anderes  als  kassenmäßiges  Geld  soll  jedoch  angenommen  werden,
wenn  es  nach  den  Umständen  des  Falles  als  zweckmäßig  erscheint.  Es  muß  angenommen
werden,  wenn  die  Behörde,  auf  deren  Anordnung  oder  Weisung  die  Hinterlegung  beruht,
dies  anordnet  oder  der  Hinterleger,  welcher  durch  die  Hinterlegung  sich  von  einer  Verbindlichkeit
  befreien  will,  seiner  Erklärung  (§  13)  nach  die  Verbindlichkeit  durch  Zahlung  solchen
Geldes  erfüllen  darf.

88.

Jede  Masse  ist  gesondert  zu  verwahren.  Hinterlegtes,  kassenmäßiges  Geld  ist,  sofern
es  mindestens  einhundert  Mark  beträgt  und  nach  den  Umständen  des  Falles  anzunehmen
ist,  daß  es  mehr  als  drei  Monate  hinterlegt  bleibt,  bei  der  K.  Bank  in  solcher  Weise  verzinslich
  anzulegen,  daß  es  jederzeit  zurückgezogen  werden  kann.  Beträgt  das  hinterlegte
Geld  mehr  als  eintausend  Mark,  so  kann  die  Anlage  auch  erfolgen,  wenn  die  Hinterlegung
voraussichtlich  nur  eine  kürzere  Zeit  mindestens  aber  einen  Monat  dauert.  Die  llebersendung
und  die  Zurückziehung  des  Geldes  erfolgt  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Hinterlegers.

In  keinem  Falle  darf  hinterlegtes  Geld  mit  anderweitigem  Gelde  vermischt  oder  zu
anderen  als  den  Zahlungen,  zu  deren  Bewirkung  es  bestimmt  ist,  verwendet  werden.

§  9.
Die  Hinterlegungsstelle  ist  nicht  verpflichtet,  die  Ausloosung  oder  Kündigung  der  Werthpapiere
  zu  überwachen  und  für  die  Einziehung  neuer  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine
  oder  der  Beträge  fälliger  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  zu  sorgen.

Bei  der  Hinterlegung  von  Werthpapieren,  welche  der  Vater  oder  die  Mutter,  der
Vormund,  der  Pfleger  oder  der  Beistand  auf  Grund  der  §§  1667,  1814,  1818  oder
das  Nachlaßgericht  auf  Grund  des  §  1960  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bewirkt,  hat  die
Hinterlegungsstelle,  wenn  sie  wahrnimmt,  daß  eine  Ausloosung  oder  Kündigung  stattgefunden

hat,  die  Einziehung  neuer  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  erforderlich  ist  oder
165“
        <pb n="1054" />
        1036

fällige  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  nicht  erhoben  werden,  hievon  dem  Vormundschaftsgericht
  oder  dem  Nachlaßgerichte  Mittheilung  zu  machen.
8  10.

Ueber  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  des  ersten  Hinterlegungsbeamten  ent—
scheidet  das  Präsidium  des  Landgerichts.  Gegen  dessen  Entscheidung  findet  Beschwerde  zum
Staatsministerium  der  Justiz  statt.

§  11.

Die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung,  insbesondere  die  Buchund
  Kasseführung  und  die  Beaufsichtigung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens,  werden
von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  erlassen.

2.  Verfahren  bei  der  Hinterlegung.
–  12.

Die  Hinterlegung  kann  unmittelbar  bei  der  Hinterlegungsstelle  oder  mittels  Einsendung

durch  die  Post  erfolgen.
§  13.

Bei  der  Hinterlegung  ist  eine  schriftliche  Erklärung  Hinterlegungserklärung)  in  zwei
Exemplaren  vorzulegen.

Die  Erklärung  muß  enthalten:

1.  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Hinterlegers  und  seines  etwaigen
Vertreters;

2.  die  Bezeichnung  der  zu  hinterlegenden  Sache;  bei  Geld  den  Betrag  und,  wenn
nicht  kassenmäßiges  Geld  hinterlegt  wird,  die  Angabe  der  Geldsorten;  bei  Werthpapieren
die  Angabe  der  Gattung,  der  Nummern  und  des  Nennbetrags  sowie  der  sonstigen  Unterscheidungsmerkmale
  oer  einzelnen  Stücke;  wenn  mit  den  Werthpapieren  die  dazu  gehörenden
Erneuerungsscheine,  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  hinterlegt  werden,  auch  die
hierauf  bezüglichen  Angaben;  bei  Kostbarkeiten  die  Angabe  der  Gattung  und  des  Stoffes
und  der  etwaigen  besonderen  Eigenschaften  und  Merkmale  sowie  des  Schätzungswerths;

3.  die  Angabe  der  Veranlassung  zur  Hinterlegung  und,  wenn  die  Hinterlegung  in  einer
bei  einer  Behörde  anhängigen  Rechtssache  erfolgt,  die  Bezeichnung  der  Sache  und  der  Behörde:

4.  soweit  es  thunlich  ist,  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  die  hinterlegte  Sache
herausgegeben  werden  soll,  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort.

§  1.

Bei  einer  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Befriedigung  eines  Gläubigers  kann  ein  etwaiger
Verzicht  des  Hinterlegers  auf  das  Recht  der  Rücknahme  in  die  Hinterlegungserklärung  aufgenommen
  werden.
        <pb n="1055" />
        M  60.  1037

Macht  der  Hinterleger  das  Recht  des  Gläubigers  zur  Empfangnahme  von  der  Bewirkung
einer  Gegenleistung  abhängig,  so  ist  dies  unter  der  Bezeichnung  der  Gegenleistung  in  der
Hinterlegungserklärung  anzugeben.

§  15.

In  den  Fällen  der  §§  1171,  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  der  Hinterlegungserklärung

  der  Nachweis  beizufügen,  das  das  Aufgebotsverfahren  eingeleitet  ist.

§  16.

Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren  mit  den  dazu  gehörenden  Zins-,  Renten=  oder
Gewinnantheilscheinen,  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind,  sowie
von  Kostbarkeiten  durch  den  Vormund,  Pfleger  oder  Beistand  auf  Grund  der  SS  1814,
1818  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschieht  auf  Grund  einer  dem  Vormunde,  Pfleger  oder
Beistande  von  dem  Vormundschaftsgericht  ertheilten  Weisung.  Die  Weisung  ist  in  zwei
Exemplaren  vorzulegen.  Sie  muß  den  Vorschriften  des  §  13  Abs.  2  Nr.  1,  2  entsprechen
und  die  Bezeichnung  der  Hinterlegungsstelle  sowie  der  Vormundschaftssache  enthalten.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  die  in  Gemäßheit  des  §  1667  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erfolgte  Hinterlegung  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  durch  den  Vater  oder
die  Mutter  entsprechende  Anwendung.

1  S  17.

Die  Hinterlegungserklärung  kann  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts,
welches  Hinterlegungsstelle  ist,  oder  eines  anderen  Amtsgerichts  abgegeben  werden.  Ist  die
Rechtssache,  in  welcher  die  Hinterlegung  erfolgt,  bei  dem  Landgericht  oder  einem  Gerichte
höherer  Art  anhängig,  so  kann  die  Erklärung  auch  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des
Gerichts  erfolgen,  bei  dem  die  Sache  anhängig  ist.

818.

Ist  die  Hinterlegungserklärung  vollständig  und  die  angegebene  Veranlassung  eine  solche,
für  welche  die  Hinterlegung  nach  den  Gesetzen  zulässig  ist,  so  darf  die  Annahme  nicht  ab—
gelehnt  werden.

Wird  die  Annahme  abgelehnt,  so  sind  die  zum  Zwecke  der  Hinterlegung  eingegangenen
Sachen  dem  Antragsteller  auf  seine  Kosten  und  Gefahr  zurückzusenden.  Von  der  Ablehnung
ist  der  Antragsteller  unter  Angabe  des  Grundes  zu  verständigen.

Die  Ablehnung  auf  Grund  der  Unzulässigkeit  einer  Hinterlegung  ist  unstatthaft:

1.  wenn  der  Hinterleger  durch  Entscheidung  oder  Anordnung  eines  Gerichts  oder  einer
Staatsanwaltschaft  zur  Hinterlegung  für  berechtigt  oder  verpflichtet  erklärt  ist;

2.  wenn  ein  Gericht  oder  eine  Staatsanwaltschaft  um  Annahme  der  Sache  ersucht.
        <pb n="1056" />
        1038

§  19.

Auf  dem  einen  Exemplare  der  Hinterlegungserklärung  oder  der  Weisung  des  Vormundschaftsgerichts
  (§  16)  wird  die  Bescheinigung  über  die  Hinterlegung  ertheilt.  Das
zweite  Exemplar  verbleibt  bei  der  Hinterlegungsstelle.  Ist  die  Hinterlegungserklärung  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erfolgt,  so  verbleibt  das  Protokoll  bei  der  Hinterlegungsstelle,
die  Bescheinigung  wird  auf  einer  Abschrift  des  Protokolls  ertheilt.

Die  Bescheinigung  ist  von  beiden  Hinterlegungsbeamten,  bei  der  Hinterlegung  von
Urkunden,  die  nicht  Werthpapiere  sind,  von  dem  zweiten  Hinterlegungsbeamten  zu  unterzeichnen.
Die  Bescheinigung  ist  mit  dem  Gereichtssiegel  zu  versehen.

8  20.

In  den  Fällen  des  §  16  wird  dem  Vormundschaftsgerichte  von  der  Hinterlegungsstelle

kurze  Anzeige  von  der  Hinterlegung  gemacht.
§  21.

Hinterlegte  Kostbarkeiten  kann  die  Hinterlegungsstelle  durch  einen  Sachverständigen  abschätzen
  oder  behufs  der  Feststellung  ihrer  Beschaffenheit  und  ihres  Zustandes  besichtigen  lassen.
Der  Bescheinigung  über  die  Hinterlegung  ist  eine  Abschrift  des  Gutachtens  beizufügen  und,
daß  dies  geschehen,  in  der  Bescheinigung  zu  vermerken.

Die  Kosten  der  Abschätzung  und  Besichtigung  hat  der  Hinterleger  zu  tragen.  Vor
ihrer  Erstattung  kann  die  Herausgabe  nicht  beansprucht  werden.

§  22.

Bei  der  Hinterlegung,  welche  ein  Schuldner  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  seiner
Verbindlichkeit  macht,  hat  die  Hinterlegungsstelle  auf  Antrag  des  Schuldners  in  dessen  Namen
die  im  §  374  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebene  Anzeige  an  den  Gläubiger
zu  bewirken.  Unterläßt  der  Schuldner  in  der  Hinterlegungserklärung  den  Antrag,  so  hat
ihn  die  Hinterlegungsstelle  zu  dem  Nachweis  aufzufordern,  daß  und  wann  der  Gläubiger
die  Anzeige  empfangen  hat.  Wird  der  Nachweis  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten
nach  der  Aufforderung  geführt,  so  ist  die  Hinterlegungsstelle  ermächtigt,  die  Anzeige  im
Namen  und  auf  Kosten  des  Schuldners  zu  machen;  die  Aufforderung  muß  einen  Hinweis
auf  diese  Rechtsfolge  enthalten.

3.  Verfahren  bei  der  Derausgabe.
§  23.
Die  Herausgabe  erfolgt  nur  auf  Antrag.  Der  Antrag  ist  schriftlich  oder  zum  Protokolle

des  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts,  welches  Hinterlegungsstelle  ist,  oder  eines  anderen
Amtsgerichts  zu  stellen.
        <pb n="1057" />
        W  60.  1039

Die  Hinterlegungsstelle  kann  verlangen,  daß  ihr  die  Erfüllung  der  Voraussetzungen,
von  denen  der  Anspruch  auf  Herausgabe  abhängt,  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  wird.

§  24.  .
Ist  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfange  der  von  dem  Schuldner  hinterlegten
Sache  von  der  Bewirkung  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht,  so  ist  zum  Nachweise  der
Empfangsberechtigung  die  Einwilligung  des  Schuldners  erforderlich.

§  25.

Der  Nachweis  des  Erwerbes  von  Todeswegen  ist  durch  einen  Erbschein  zu  führen;  bei
dem  Erwerb  im  Wege  der  Auseinandersetzung  genügt  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Gerichts
oder  Notars.  ·

8  26.

Die  Herausgabe  der  in  Gemäßheit  des  §  1667  oder  der  88  1814,  1818  des  Bürgerlichen
Gesetzuuchs  von  dem  Vater  oder  der  Mutter,  dem  Vormunde,  dem  Pfleger  oder  Beistande
hinterlegten  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  erfolgt  auf  Weisung  des  Vormundschaftsgerichts.
Zur  Herausgabe  der  jeweils  fälligen  oder  im  Laufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Herausgabe
verlangt  wird,  oder  des  nächstfolgenden  fällig  werdenden  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine
  ist  die  Weisung  nur  erforderlich,  soweit  dies  in  der  Hinterlegungsweisung  (§  16)
bemerkt  ist.

§  27.

Der  Antrag  auf  Herausgabe  darf,  unbeschadet  eines  gerichtlichen  Verbots,  nicht  abgelehnt
  werden:

1.  wenn  die  Herausgabe  durch  Erklärung  aller  Betheiligten  bewilligt  oder  die  Empfangsberechtigung
  durch  rechtskräftige  Entscheidung  festgestellt  ist;

2.  wenn  die  Herausgabe  von  dem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft  angeordnet
ist  oder  das  Gericht  oder  die  Staatsanwaltschaft  um  die  Herausgabe  ersucht.

§  28.

Wird  die  Herausgabe  abgelehnt,  so  ist  der  Antragsteller  unter  Angabe  des  Grundes

hievon  in  Kenntniß  zu  setzen.

§  29.

Die  Empfangnahme  geschieht  in  der  Regel  persönlich.

Ueber  die  Herausgabe  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Das  Protokoll  soll  eine  Angabe
darüber  enthalten,  ob  die  Hinterlegungsbeamten,  bei  der  Herausgabe  einer  Urkunde,  die  kein
Werthpapier  ist,  der  zweite  Hinterlegungsbeamte,  den  Empfänger  kennen  und,  sofern  dies
nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  sie  sich  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  verschafft  haben.
        <pb n="1058" />
        1046

8  30.

Auf  schriftlichen  Antrag  des  Empfangsberechtigten  wird  die  herauszugebende  Sache  ihm
mit  der  Aufforderung,  einen  Empfangsschein  einzuseuͤden,  durch  die  Post  übersendet.  Die
Uebersendung  geschieht  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Empfangsberechtigten.  Uebersteigt  der
Werth  der  herauszugebenden  Sachen  den  Betrag  von  eintausend  Mark  oder  soll  die  Uebersendung
  in  das  Ausland  erfolgen,  so  muß  die  Unterschrift  des  Antragstellers  öffentlich  beglaubigt
  sein.

Der  Postschein  dient  der  Hinterlegungsstelle  als  Rechnungsbeleg.

§  31.
Im  Verkehre  mit  Behörden  erfolgt  die  Herausgabe  auf  schriftlichem  Wege  mittels
Postsendung

4.  Verkauf  von  Rostbarkeiten  von  Amtswegen.
§  32.

Ist  über  Kostbarkeiten  innerhalb  zehn  Jahren  vom  Tage  der  Hinterlegung  an  eine
Verfügung  nicht  getroffen  worden,  so  kann  die  Hinterlegungsstelle  den  freihändigen  Verkauf
der  Kostbarkeiten  veranlassen.  Der  Verkauf  von  Gold=  oder  Silbersachen  darf  nur  zu  einem
Preise  bewirkt  werden,  welcher  den  Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.  Der  Erlös,  von  welchem
die  Verkaufskosten  zu  kürzen  sind,  wird  wie  hinterlegtes  Geld  weiter  verwaltet.

Der  Hinterleger  und  die  bei  der  Hinterlegung  sonst  betheiligten  Personen  sind  von  dem
beabsichtigten  Verkaufe  mindestens  drei  Monate  vorher  mittels  eingeschriebenen  Briefes  zu
benachrichtigen.

Die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Hinterlegungen,  welche  erfolgt  sind.

1.  von  dem  Vater  oder  der  Mutter,  dem  Vormunde,  Pfleger  oder  Beistand  auf  GGrund
des  §  1667  oder  der  §§  1814,  1818  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,

2.  auf  Anordnung  der  Fideikommißbehörde  in  Familienfideikommißsachen,
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Verkauf  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren
seit  der  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  oder  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  oder
seitdem  die  Sache  die  Eigenschaft  als  Vermögensstück  des  Fideikommisses  verloren  hat,  angeordnet
  werden  darf.

5.  Erlöschen  des  Anspruchs  auf  Herausgabe
§  33.
In  den  Fällen  des  §  382,  des  §  1171  Abs.  3  und  des  §  1269  Satz  3  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erlischt  der  Anspruch  auf  Herausgabe  mit  dem  Ablaufe  von  ein
        <pb n="1059" />
        AM  60.  1041

unddreißig  Jahren,  wenn  nicht  der  Empfangsberechtigte  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
  meldet.  Die  Frist  beginnt  im  Falle  des  8  382  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  dem
der  Gläubiger  die  Anzeige  des  Schuldners  von  der  Hinterlegung  erhalten  hat,  in  den  übrigen
Fällen  mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils.

Das  Gericht  hat  das  Ausschlußurtheil  der  Hinterlegungsstelle  mitzutheilen.

§  34.

In  den  Fällen  des  §  117  Abs.  2  und  der  §s§  120,  121,  124,  126  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  erlischt  der  Anspruch  auf  Herausgabe
  mit  dem  Ablaufe  von  einunddreißig  Jahren,  wenn  nicht  der  Empfangsberechtigte
sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Hinterlegung,  in
den  Fällen  der  §§  120,  121  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  dem  die  Bedingung  eingetreten
  ist,  unter  welcher  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.  Kann  der  Eintritt  der  Bedingung
nicht  ermittelt  werden,  so  beginnt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  von  10  Jahren  seit  der
Hinterlegung  oder,  wenn  die  Bedingung  erst  in  einem  späteren  Zeitpunkt  eintreten  konnte,
seit  diesem  Zeitpunkte.

§  35.

In  den  übrigen  Fällen  erlischt  der  Anspruch  auf  Herausgabe  mit  dem  Ablaufe  von
dreißig  Jahren  nach  der  Hinterlegung,  wenn  nicht  der  Empfangsberechtigte  sich  vorher  bei
der  Hinterlegungsstelle  meldet.

Bei  Hinterlegungen,  welche  erfolgt  sind

1.  auf  Grund  des  §  1667  oder  der  8§  1814,  1818  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
von  dem  Vater  oder  der  Mutter,  dem  Vormunde,  Pfleger  oder  Beistande,

2.  auf  Ersuchen  der  Fideikommißbehörde  in  einer  Familienfideikommißsache,
beginnt  die  Frist  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  welchem  die  elterliche  Gewalt,  die  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  oder  die  Eigenschaft  der  Sache  als  Vermögensstück  des  Fideikommisses
aufgehört  hat.

§  36.

Hat  in  den  Fällen  des  §  35  innerhalb  der  Frist  ein  Betheiligter  die  Fortdauer  der
Veranlassung  zur  Hinterlegung  angezeigt  und  nachgewiesen,  so  beginnt  die  Frist  mit  dem
Ende  des  Monats,  in  welchem  der  Betheiligte  die  Anzeige  gemacht  hat,  von  Neuem.

Im  Falle  der  Anbringung  eines  Gesuchs  um  Herausgabe  von  Zins-,  Renten=  oder
Gewinnantheilscheinen  oder  von  Erneuerungsscheinen  hinterlegter  Werthpapiere  sowie  im  Falle
der  Zurückweisung  eines  Gesuchs  um  Herausgabe  hinterlegter  Sachen  findet  die  Vorschrift
des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  zur  Zeit  der  Anbringung

des  Gesuchs  die  Veranlassung  zur  Hinterlegung  noch  fortdauerte.
166
        <pb n="1060" />
        1042

837.
Das  Erlöschen  des  Anspruchs  kommt  dem  Fiskus  zu  statten.

§  38.
Hinterlegte  Urkunden,  die  nicht  Werthpapiere  sind,  können,  wenn  der  Anspruch  auf
Herausgabe  erloschen  ist,  auf  Anordnung  der  Hinterlegungsstelle  vernichtet  werden.

§  39.

Im  Juni  und  im  Dezember  jedes  Jahres  hat  die  Hinterlegungsstelle  ein  Verzeichniß
der  Massen,  bei  welchen  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  das  Erlöschen  des  Anspruchs  auf
Herausgabe  bevorsteht,  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  einmalige  Einrückung
in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte  Blatt  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  das  im  Juni  bekannt  zu  machende  Verzeichniß  sind  die  Massen  aufzunehmen,
bei  welchen  der  Anspruch  in  der  ersten  Hälfte  des  nächsten  Kalenderjahrs,  in  das  im  Dezember
bekannt  zu  machende  Verzeichniß  sind  die  Massen  aufzunehmen,  bei  welchen  der  Anspruch
in  der  zweiten  Hälfte  des  nächsten  Kalenderjahrs  erlischt.  In  das  Verzeichniß  sind  die  im
§  13  Abs.  2  Nr.  1,  2,  4  bezeichneten  Angaben  sowie  der  wesentliche  Inhalt  der  im  §  13
Abs.  2  Nr.  3  bezeichneten  Angabe  aufzunehmen.  Das  Verzeichniß  soll  vor  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten  seit  der  Anheftung  von  der  Gerichtstafel  nicht  abgenommen  werden.
Die  Einrückung  in  das  Blatt  darf  unterbleiben,  wenn  die  Kosten  dem  Bestande  der  Massen
gegenüber,  bei  welchen  das  Erlöschen  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  bevorsteht,  unverhältnißmäßig
  groß  sind.

6.  Vorläusige  Verwahrung.

§  40.

Die  Amtegerichte,  für  deren  Bezirke  ein  anderes  Amtsgericht  als  Hinterlegungsstelle
bestimmt  ist,  haben  Geld,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  in  vorläufige  Verwahrung  zu
nehmen,  wenn  von  der  Hinterlegung  abhängt:

1.  die  Zulassung  eines  Dritten  zur  einstweiligen  Prozeßführung;

2.  die  Zulassung  eines  Ausländers  zur  Prozeßführung;

3.  die  Vollstreckbarkeit  einer  Entscheidung;

4.  der  Beginn,  die  Fortsetzung,  die  einstweilige  Einstellung,  die  Einstellung,  die  Beschränkung
  oder  die  Abwendung  einer  Zwangsvollstreckung;

5.  die  Aufhebung  einer  erfolgten  Vollstreckungsmaßregel;

6  die  Anordnung,  die  Vollziehung,  die  Abwendung  der  Vollziehung,  die  Bestätigung,
Abänderung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes,  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  einer  sonstigen
Sicherheitsmaßregel;
        <pb n="1061" />
        M  60.  1043

7.  die  Freilassung  des  Beschuldigten;
8.  der  Aufschub  der  Strafvollstreckung.
Mit  der  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  gilt  die  Ointerlegung  als  bewirkt.

§  41.
Das  Gesuch  um  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  ist  bei  dem  Amtzgerichte
schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  zu  stellen.  Dem  Gesuche  muß  die
Hinterlegungserklärung  (§§  13—15)  in  zwei  Exemplaren  beigefügt  werden.

§  42.
Die  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  sowie  die  Herausgabe  erfolgt  nur  auf
Weisung  des  Amtsgerichts.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  12,  18,  19,
21  bis  31  entsprechende  Anwendung.

8  43.

Die  vorläufige  Verwahrung  geschieht  unter  gemeinschaftlichem  Verschluß  eines  Richters
und  eines  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts.  Die  Aufstellung  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers
  erfolgt  für  die  Daner  eines  Geschäftsjahrs  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts.
Die  Vorschriften  der  §§  5,  7,  des  §  8  Abs.  1  und  der  §8  10,  11  finden  entsprechende
Anwendung.

§  44.

Das  Amtsgericht  kann  die  Ointerlegung  der  Sachen  bei  der  Hinterlegungsstelle  jederzeit
bethätigen.  Es  hat  sie  zu  bethätigen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Herausgabe  nicht  binnen
zwei  Wochen  erfolgen  werde.

Der  Sendung  an  die  Hinterlegungsstelle  sind  eine  beglaubigte  Abschrift  der  amtsgerichtlichen
  Hinterlegungsweisung  (Abs.  1)  und  das  zurückbehaltene  Exemplar  der  Hinterlegungserklärung
  beizufügen.  Die  Sendung  geschieht  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Hinterlegers.

Die  Hinterlegungsstelle  hat  dem  Hinterleger  eine  Bescheinigung  über  die  Hinterlegung,
dem  Amtsgericht  Abschrift  dieser  Bescheinigung  mitzutheilen.

§  45.

Die  Amtsgerichte,  für  deren  Bezirke  ein  anderes  Amtsgericht  als  Hinterlegungsstelle
bestimmt  ist,  können,  wenn  dies  nach  den  Umständen  für  zweckmäßig  erachtet  wird,  die  auf
Grund  der  §8  1667,  1814,  1818,  1960  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  hinterlegenden
Sachen  nach  den  für  die  vorläufige  Verwahrung  geltenden  Vorschriften  übernehmen  und  die
Hinterlegung  selbst  besorgen.

Sie  können  in  solchen  Fällen  auch  anordnen,  daß  die  herauszugebenden  Sachen  an  sie

übersendet  werden,  und  die  Herausgabe  selbst  vornehmen.
166
        <pb n="1062" />
        1044

Zu  den  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Anordnungen  ist  das  Vormundschaftsgericht,  im
Falle  des  §  1960  das  Nachlaßgericht  zuständig.

II.  Besorgung  des  Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank.
§  46.
Die  Uebertragung  der  Besorgung  des  Hinterlegungswesens  an  die  K.  Bank  erfolgt
durch  Anordnung  der  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

847.

Die  K.  Bank  kann  auch  nicht  kassenmäßiges  Geld  zur  Hinterlegung  annehmen.  Sie
ist  jedoch  berechtigt,  es  in  kassenmäßiges  umzusetzen,  wenn  die  Umsetzung  nach  den  Umständen
des  Falles  zweckmäßig  erscheint  und  die  Behörde,  auf  deren  Anordnung  oder  Weisung  die
Hinterlegung  beruht,  die  Umsetzung  nicht  verboten  hat.  Die  K.  Bank  haftet  nur  für  den
bei  der  Umsetzung  als  Reinerlös  erzielten  Betrag.

Hinterlegtes  kassenmäßiges  oder  in  kassenmäßiges  umgesetztes  Geld  geht  in  das  Eigenthum
  der  K.  Bank  über,  welche  dem  Empfangsberechtigten  zur  Zahlung  des  Kapitals  und
der  Zinsen  verpflichtet  ist.  Die  Verzinsung  wird  nach  dem  Ablaufe  von  5  Jahren  seit
der  Hinterlegung  eingestellt,  wenn  nicht  ein  Betheiligter  die  Fortdauer  der  Hinterlegung
anzeigt  und  nachweist.  Der  Zinsfuß  und  der  Beginn  der  Verzinsung,  ferner  die  Fälle,
in  denen  nicht  erhobene  Zinsen  bezüglich  der  Verzinsung  als  neue  Anlagen  zu  gelten  haben,
werden  durch  die  Staatsministerien  der  Iustiz  und  der  Finanzen  bestimmt.

Hinterlegte  nicht  kassenmäßige  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  werden  gesondert
  verwahrt.

8  48.

Die  für  das  Verfahren  bei  der  Hinterlegung  bezüglich  der  amtsgerichtlichen  Hinterlegungsstellen
  geltenden  Vorschriften  der  §§  12  bis  16,  18  bis  22  finden  Anwendung.
Die  Hinterlegungserklärung  kann  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts,
für  dessen  Bezirk  die  K.  Bank  Hinterlegungsstelle  ist,  oder  eines  anderen  Amtsgerichts  abgegeben
  werden;  ist  die  Rechtssache,  in  welcher  die  Hinterlegung  erfolgt,  bei  dem  Landgericht
oder  einem  Gerichte  höherer  Art  anhängig,  so  kann  die  Erklärung  auch  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  des  Gerichts  erfolgen,  bei  welchem  die  Sache  anhängig  ist.

§  49.
Die  Herausgabe  der  hinterlegten  Sachen  findet  nur  auf  Weisung  des  Amtsgerichts
statt,  für  dessen  Bezirk  die  K.  Bank  Hinterlegungsstelle  ist.  Die  Weisung  hat  den  Namen
        <pb n="1063" />
        „W  60.  1045

den  Stand  oder  das  Gewerbe  und  den  Wohnort  des  Empfangsberechtigten  sowie  die  herauszugebende
  Sache  anzugeben.

Der  Weisung  bedarf  es  nicht:

1.  wenn  durch  rechtskräftige  Entscheidung  die  Berechtigung  zur  Empfangnahme  festgestellt
  ist;

2.  wenn  die  Herausgabe  von  dem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft  angeordnet  ist
oder  das  Gericht  oder  die  Staatsanwaltschaft  um  die  Herausgabe  ersucht.

§  50.

Im  Uebrigen  finden  die  für  das  Verfahren  bei  der  Herausgabe  bezüglich  der  amtsgerichtlichen
  Hinterlegungsstellen  geltenden  Vorschriften  der  §SS#  23  bis  28,  des  §  29
Abs.  1  und  der  §§  30,  31  Anwendung.  Für  die  Weisung  des  Amtsgerichts  gelten  #die
§§  27,  28.

§  51.

Der  Antrag  auf  Herausgabe  kann  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts,
  für  dessen  Bezirk  die  K.  Bank  Hinterlegungsstelle  ist,  oder  eines  anderen  Amtsgerichts
  gestellt  werden.

Der  Antragsteller  kann  beantragen,  daß  das  Amtsgericht  die  Weisung  der  K.  Bank

übersendet.
§52.

Die  Vorschriften  der  §§  32  bis  39  finden  mit  nachstehenden  Abweichungen  Anwendung.

Das  Erlöschen  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  tritt,  wenn  das  hinterlegte  Geld  von
der  K.  Bank  verzinst  wird,  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  seit  der  Einstellung  oder
der  letzten  Einstellung  der  Verzinsung  ein.

Der  Anspruch  auf  Herausgabe  erlischt  zu  Gunsten  der  K.  Bank.

Das  im  8§  39  vorgeschriebene  Verzeichniß  hat  die  K.  Bank  im  Einvernehmen  mit
dem  Amtsgerichte  herzustellen,  für  dessen  Bezirk  sie  Hinterlegungsstelle  ist.  Soweit  zur
Herstellung  des  Verzeichnisses  Erhebungen  erforderlich  sind,  hat  sie  das  Amtsgericht  vorzunehmen.

633.

.  Die  Vorschriften  des  §  9  gelten  auch  für  die  K.  Bank.

Der  Hinterleger  kann  jederzeit  bei  der  K.  Bank  beantragen,  daß  die  hinterlegte  Sache
nach  den  für  die  Verwaltung  offener  Depots  jeweils  geltenden  Grundsätzen  der  K.  Bank
verwaltet  wird.

Der  Antrag  kann  in  die  Hinterlegungserklärung  aufgenommen  werden.  Die  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  werden  durch  die  Uebernahme  zur  Verwaltung  als  offenes

Depot  nicht  berührt.
        <pb n="1064" />
        1046

8  54.

Ueber  die  Art  der  Verwahrung,  die  Einrichtung  der  bei  der  K.  Bank  einzurichtenden
Hinterlegungsbureaus,  die  Buch=  und  Kasseführung  und  die  Aussicht  über  die  Hinterlegungsbureaus
  werden  die  erforderlichen  Bestimmungen  durch  ein  nach  §  3  Abs.  2  der  Verordnung
vom  13.  Dezember  1878,  die  Formation  und  den  Wirkungskreis  der  K.  Bayerischen  Bank
betreffend,  zu  erlassendes  Reglement  getroffen.

§  55.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Geschäftsführung  der  K.  Bank  entscheidet  das  Staatsministerium
  der  Finanzen.

Für  Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Amtegerichts  (IJ  49)  gelten  die  Vorschriften
des  §  10.

III.  Schluh-  und  Dlebergangsbestimmungen.
§  56.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  Verordnungen  vom  8.  September  1879,  die
Behandlung  des  Depositenwesens  bei  den  Gerichten  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins
betreffend,  vom  25.  September  1879,  das  gerichtliche  Hinterlegungswesen  im  Regierungebezirke
  der  Pfalz  betreffend,  und  vom  17.  Oktober  1888,  das  gerichtliche  Hinterlegungs.
wesen  in  der  Pfalz  betreffend,  aufgehoben.

§  57.
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  frühere  Hinterlegungen  Anwendung.

München,  den  18.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  LHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.
        <pb n="1065" />
        M  G60.  1047

Nr.  289971.

Bekanntmachung,  die  Entwerthung  von  Wechselstempelmarken  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Es  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  Bundesrathe  in  seiner
Sitzung  vom  14.  ds.  Mts.  Nachstehendes  beschlossen  worden  ist:
„Wenn  Wechselstempelmarken,  welche  mit  dem  Vordrucke  „den##ten  18.
versehen  sind,  nach  dem  31.  Dezember  1899  entwerthet  werden,  so  ist  es  zulässig,
die  vorgedruckte  Ziffer  18  (oder  die  Ziffer  8  allein)  zu  durchstreichen  oder  durch
Ueberschreiben  in  19  umznändern.“

München,  den  19.  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Nr.  28340.

Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Landgemeinden  Thalkirchen  und  Laim
in  die  Stadtgemeinde  München  betreffend.

Kigl.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Januar  1900  ab  die
Gemeinden  Laim  und  Thalkirchen  vom  Bezirksamte  München  I,  dem  Anttsgerichte
München  II  und  dem  Landrentamte  München  getrennt  und  mit  dem  Verwaltungsbezirke
der  unmittelbaren  Stadt  München  sowie  mit  dem  Amtsgerichte  München  I  und  den  Stadtrentämtern
  München  I,  II,  III  und  1V  vereinigt  werden.
        <pb n="1066" />
        1048

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Art.  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  zur  gleichzeitigen  Einverleibung  der  Gemeinden
Laim  und  Thalkirchen  in  die  Stadtgemeinde  München  die  Genehmigung  ertheilt.

München,  den  20.  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Ceonrod.
        <pb n="1067" />
        1049

Gesetz  und  Perorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

61.

München,  den  27.  Dezember  1899.

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Berordnung  vom  17.  Dezember  1899,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1899,  Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend.

—.

 

 

 

Nr.  28617.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

#un  SGotss  Euchen  Amntuiher  m  um  gu#en.
Krgent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Kal.  Allerhöchste  Verordnung  vom  24.  Februar  1875,
den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  betreffend,  einer  Revision  zu  unterstellen,
und  verordnen  hienach  auf  Grund  des  §  18  Abs.  2  genannten  Gesetzes,  was  folgt:

1.

Jede  Distriktspolizeibehörde  bildet  für  ihren  Verwaltungsbezirk  die  zum  Vollzuge  des  Impfgesetzes

  zuständige  Behörde,  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  die  k.  Polizeidirektion.
167
        <pb n="1068" />
        1050
82.

Jede  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnete  Stadtgemeinde  und  im  Uebrigen
jeder  Amtsgerichtsbezirk  bildet  für  sich  einen  Impfbezirk.

83.

Der  für  den  Impfbezirk  aufgestellte  amtliche  Arzt  (Bezirksarzt  oder  bezirksärztlicher
Stellvertreter)  ist  für  diesen  Bezirk  der  zuständige  Impfarzt,  für  den  Stadtbezirk  München
der  Centralimpfarzt.

Im  Uebrigen  hat  jeder  Arzt,  welcher  das  Impfgeschäft  privatim  oder  öffentlich  ausüben
will,  den  Nachweis  darüber  zu  erbringen,  daß  er  mindestens  zwei  öffentlichen  Impfungsund
  ebensovielen  Wiederimpfungsterminen  beigewohnt  und  sich  die  erforderlichen  Kenntnisse
über  Gewinnung  und  Erhaltung  der  Lymphe  erworben  hat.

Eine  ausdrückliche  Inpflichtnahme  der  Impfärzte,  welche  bei  den  amtlichen  Aerzten  mit
der  dienstlichen  Verpflichtung  überhaupt  zu  verbinden  ist,  hat  bei  Uebernahme  des  Impfgeschäftes
  stattzufinden.

84.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  auf  Antrag  des  Impfarztes  die  Impforte  festzusetzen
und  dabei  Sorge  zu  tragen,  daß  jeder  Ort  seiner  Lage  nach  thunlichst  berücksichtigt  und
jede  größere  Entfernung  vermieden  wird.

An  Orten,  an  welchen  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Diphtherie,
Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rothlaufartige  Entzündungen  in  größerer  Verbreitung  auf—
treten,  ist  die  Impfung  in  öffentlichen  Terminen  während  der  Dauer  der  Epidemie  nicht
vorzunehmen.

Erhält  der  Impfarzt  erst  nach  Beginn  des  Impfgeschäftes  davon  Kenntniß,  daß  derartige
  Krankheiten  in  dem  betreffenden  Orte  herrschen  oder  zeigen  sich  dort  auch  nur  einzelne
Fälle  von  Impfrothlauf,  so  hat  er  die  Impfung  an  diesem  Orte  sofort  zu  unterbrechen
und  der  einschlägigen  Orts=  und  Distriktspolizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

§  5.

Bei  der  Impfung  hat  der  Impfarzt  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde  für
die  nöthige  Ordnung  zu  sorgen.

Ein  Polizei=  oder  Gemeindediener  oder  ein  sonstiger  Beauftragter  der  Ortspolizeibehörde
hat  im  Impftermine  für  diesen  Zweck  zur  Stelle  zu  sein.  Auch  hat  die  Gemeinde  entsprechende
  Schreibhilfe  sowie  zur  Vornahme  des  Impfgeschäftes  geeignete  Räume  bereit  zu
stellen.

Bei  der  Wiederimpfung  und  der  darauf  folgenden  Nachschau  soll  ein  Lehrer  anwesend  sein.

Die  gleichzeitige  Anwesenheit  der  Erstimpflinge  und  der  Wiederimpflinge  in  Einem  Lokal
ist  thunlichst  zu  vermeiden.
        <pb n="1069" />
        XGI.  1051

s  6.

Der  Tag,  an  welchem  die  ordentliche  öffentliche  Impfung  und  die  am  gleichnamigen
Tage  der  darauf  folgenden  Woche  stattfindende  Nachschau  der  Impflinge  vorgenommen  wird,
ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Impfarzte  zu  bestimmen  und  nebst
dem  Orte  und  der  Stunde  des  öffentlichen  Impfgeschäftes  in  den  unmittelbaren  Städten
zur  Kenntniß  der  Bevölkerung  zu  bringen,  in  den  übrigen  Gemeinden  aber  den  Ortspolizei—
behörden  bekanntzugeben  und  von  letzteren  mindestens  acht  Tage  vor  der  öffentlichen  Impfung
in  der  Gemeinde  und  bezw.  in  allen  zu  derselben  gehörigen  Ortschaften  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen.  6

Während  der  Zeit  der  größten  Sommerhitze  (Juli  und  August)  sollen  öffentliche  Impfungen
  nicht  stattfinden.

§  7.

Ueber  das,  was  in  Bezug  auf  die  Beschaffung  und  Gewinnung  von  Lymphe  zur
Impfung,  die  Aufstellung  der  Impflisten  und  die  Verwendung  der  sonstigen  Formulare,  die
Ausführung  der  Impfung  und  die  Nachschau  der  Impflinge  von  den  einschlägigen  Behörden,
den  Impfärzten  sowie  auch  den  Angehörigen  der  Impflinge  zu  beobachten  ist,  werden  von
dem  Staatsministerium  des  Innern  nähere  Vorschriften  erlassen.

§  8.

Außer  den  nach  §  1  des  Impfgesetzes  zur  Impfung  Verpflichteten  sind  sämmtliche
Bewohner  des  Impfbezirkes  berechtigt,  zur  Zeit  der  öffentlichen  Impfung  vom  zuständigen
Impfarzte  unentgeltlich  sich  impfen  zu  lassen.

Auch  erst  im  Laufe  des  Jahres  Geborene  dürfen  zur  ordentlichen  öffentlichen  Impfung
zugelassen  werden,  Kinder  unter  drei  Monaten  jedoch  nur  dann,  wenn  Gefahr  auf  Verzug
vorliegt.

§  9.

Außerordentliche  öffentliche  Impfungen  haben  stattzufinden,  so  oft  in  einem  Orte  die
Blattern  (Variola  oder  Variolois)  ausbrechen.

In  diesem  Falle  sind  alle  Kinder,  somit  auch  die  im  Laufe  des  Jahres  geborenen,
impfpflichtig,  soferne  denselben  nicht  die  gänzliche  oder  vorläufige  Befreiung  von  der  Impfung
zukommt.

Auf  die  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Blatternkrankheit  ist  durch  die  Distriktspolizeibehörde
  im  Benehmen  mit  dem  Impfarzte  ohne  Verzug  auf  Grund  des  Art.  67  Abs.  2
des  Polizeistrafgesetztuches  für  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  eine  Impfung  in  den  zu

bestimmenden  Gemeinden  anzuordnen.
167“
        <pb n="1070" />
        1052

Die  Wiederimpfung  der  von  der  aufgetretenen  Blatternkrankheit  zunächst  Gefährdeten
kaun  von  der  Distriktspolizeibehörde  angeordnet  werden,  insoferne  dieselben  in  den  letzten
fünf  Jahren  weder  die  Blattern  überstanden  haben,  noch  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind.

8  10.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben,  sobald  ihnen  nach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres
die  Impflisten  zugegangen  sind,  dieselben  zu  prüfen  und  bezüglich  der  ohne  gesetzlichen  Grund
von  der  Impfung  Weggebliebenen  die  Eltern,  Pflegeeltern  oder  Vormünder  nach  §  12  des
Impfgesetzes  aufzufordern,  binnen  einer  bestimmten  Frist  mittels  der  vorgeschriebenen  Bescheinigung
  den  Nachweis  zu  führen,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen
erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

Wird  dieser  Nachweis  geliefert,  so  ist  die  Impfliste  zu  ergänzen,  wird  derselbe  nicht
erbracht,  so  ist  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  hievon  Anzeige  zu  machen  und  den  Betheiligten
  eine  Frist  zur  Nachholung  der  Impfung  nach  §  4  des  Impfgesetzes  vorzusetzen.

§  11.

In  Bezug  auf  die  Deckung  der  durch  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April
1874  erwachsenden  Kosten  hat  es  bei  den  seitherigen  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
28.  April  1875,  die  Bestreitung  der  Impfkosten  betreffend,  sein  Verbleiben.

Die  Anschaffung  der  gedruckten  Formulare  erfolgt  durch  die  Distriktspolizeibehörde,
welche  dem  Impfarzte  die  zum  Vollzuge  des  öffentlichen  Impfgeschäftes  nöthige  Zahl  derselben
unentgeltlich  zuzustellen  hat.

§  12.

Wird  eine  wiederholte  Ausfertigung  der  im  §  10  des  Impfgesetzes  aufgeführten  Bescheinigungen
  verlangt,  so  ist  dieselbe  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  1  Mark  von  dem
zuständigen  Impfarzte  auf  Grund  der  Impflisten  oder  zweifelloser  Impf=  oder  Blatter-Narben
  auszufertigen.

Im  letzteren  Falle  kann  auch  jeder  andere  Arzt  des  Aufenthaltsortes  zur  Ausstellung
der  Bescheinigung  gegen  Entrichtung  der  gleichen  Gebühr  angegangen  werden.

Ist  der  Impfungsnachweis  weder  durch  die  Listen,  noch  durch  unzweifelhafte  Impfoder
  Blatter-Narben  zu  liefern,  so  darf  der  Impfschein  nur  nach  vorgenommener  Impfung
ausgestellt  werden.

Für  Privat-Impfungen,  zu  welchen  auch  die  von  den  Impfärzten  außerhalb  der  öffentlichen
  Impfung  vorgenommenen  Impfungen  zählen,  dürfen  die  Aerzte,  falls  nicht  eine

Vereinbarung  mit  den  Betheiligten  hierüber  stattgefunden  hat,  die  in  der  ärztlichen  Gebührenordnung
  festgesetzten  Gebühren  beanspruchen.
        <pb n="1071" />
        W  61.  1053

8  13.

Die  Beaussichtigung  der  Impfärzte  wird  den  k.  Bezirksärzten  und  für  jene  Bezirke,
in  denen  der  Bezirksarzt  selbst  Impfarzt  ist,  sowie  für  den  Stadtbezirk  München  den  Kreismedizinalräthen
  übertragen.  Dieselbe  besteht  in  einer  an  Ort  und  Stelle  auszuführenden
Revision  eines  oder  mehrerer  Impftermine.

Die  Geschäftsführung  der  Impfärzte  ist  alle  drei  Jahre  einer  Revision  zu  unterziehen.
Diese  Revision  hat  sich  in  erster  Linie  auf  die  Impftechnik  und  die  Feststellung  des  Impferfolges,
  sodann  auf  die  Listenführung,  Auswahl  des  Impf-Lokales,  Zahl  der  Impflinge  u.  s.  w.
zu  erstrecken.

Auch  die  Impfungen  der  Privatärzte  sind  der  Revision  zu  unterstellen,  soweit  sie  nicht
von  denselben  als  Hausärzten  in  den  Familien  ausgeführt  werden.

Die  Beausfsichtigung  der  k.  Centralimpfanstalt  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  des
Innern,  welches  in  Bezug  auf  eine  technische  Ueberwachung  der  Thierlymphegewinnung  durch
in  entsprechenden  Zeitränmen  wiederkehrende  Revisionen  weitere  Anordnungen  treffen  wird.

8  14.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnungen  vom  24.  Februar  1875
und  25.  März  1896  aufgehoben  werden,  tritt  mit  1.  Jannar  1900  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  17.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Cayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="1072" />
        1054

Nr.  28617.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  7  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember  1899,  den
Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend,  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

A.  Vorbereitung  der  Impflisten.

Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  wird  auf  Grund  der  alljährlich  herzustellenden
Verzeichnisse  sämmtlicher  Impfpflichtigen  eines  jeden  Impfbezirkes  vorgenommen,  wobei  Nachstehendes
  zu  beachten  ist:

I.  Die  Verzeichnisse  für  die  erste  Impfung  (§  1  Ziff.  1  des  Impfgesetzes)  sind  von
der  Distriktspolizeibehörde  für  jeden  Impfbezirk  nach  Formular  V  anzufertigen;  hiebei
ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

a)  In  den  mittelbaren  Gemeinden.

Die  Distriktspolizeibehörde  übergibt  den  im  Impfbezirke  befindlichen  Standesbeamten
bis  zum  15.  Jannar  jeden  Jahres  soviele  Formulare  der  Impfliste,  als  im  Standesamtsbezirke
  Gemeinden  vorhanden  sind.

Der  Standesbeamte  füllt  die  Liste,  in  welcher  die  Impfpflichtigen  in  alphabetischer
Reihenfolge  aufzuführen  sind,  in  den  Spalten  1  bis  5  einschließlich  aus  und  übersendet
  dieselbe  bis  spätestens  15.  Februar  jeden  Jahres  der  Ortspolizeibehörde,  welche
dieselbe  durch  Eintragung  der  Zugezogenen,  der  Kostkinder  u.  s.  w.  zu  ergänzen  hat.

Zerfällt  eine  Gemeinde  in  mehrere  Standesamtsbezirke,  so  hat  der  von  der  Distriktspolizeibehörde
  angegangene  Standesbeamte  die  Impfliste  vor  deren  Uebersendung  an
die  Ortspolizeibehörde  den  mitbetheiligten  Standesämtern  zur  Ergänzung  zuzustellen.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  von  ihnen  vervollständigten  Listen  spätestens
bis  zum  1.  März  jeden  Jahres  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  ihrerseits
die  Vollständigkeit  der  Impflisten  prüft,  durch  Aufschreibung  der  von  der  Impfung
des  Vorjahres  zur  Impfung  des  treffenden  Jahres  Verwiesenen  ergänzt,  die  in  den
Impflisten  eingetragenen  Impfpflichtigen  nach  alphabetischer  Reihenfolge  der  Gemeinden
des  Impfbezirkes  mit  fortlaufender  Nummer  versieht,  die  Spalte  6  der  Listen  aus
füllt  und  dieselben  bis  zum  1.  April  jeden  Jahres  dem  zuständigen  Impfarzte  übergibt.

b)  In  den  unmittelbaren  Städten.
Die  Standesbeamten  haben  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  ihnen  zugestellten
und  von  ihnen  nach  Maßgabe  obiger  Vorschriften  ausgefüllten  Formulare  bis  zum
1.  Februar  jeden  Jahres  an  die  bezeichnete  Behörde  wieder  einzusenden.
        <pb n="1073" />
        W  61.  1055

Diese  Behörde  hat  die  Impfliste  in  der  oben  bezeichneten  Weise  festzustellen  und
bis  zum  1.  April  jeden  Jahres  an  den  zuständigen  Impfarzt  abzugeben.

II.  Die  Verzeichnisse  für  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung  nach  §  1  Ziff.  2  des
Impfgesetzes)  haben  die  Vorsteher  der  öffentlichen  Lehranstalten  und  der  Privatschulen
nach  Formular  VI  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  6  einschließlich  in  alphabetischer
  Reihenfolge  der  Impfpflichtigen  herzustellen  und  bis  zum  1.  April  jeden
Jahres  dem  zuständigen  Impfarzte  zu  übergeben.

Für  die  Volksschulen  sind  diese  Listen  von  den  betreffenden  Lehrern  oder  Oberlehrern
  herzustellen  und  derart  einzurichten,  daß  in  denselben  die  Schulkinder  zunächst
gemeindeweise,  innerhalb  der  Gemeinden  aber  alphabetisch  vorgetragen  werden.

In  den  nach  Absatz  1  und  2  hergestellten  Listen  sind  von  dem  Impfarzte  die

nach  den  Listen  des  Vorjahres  zu  übertragenden  Impflinge  noch  nachzutragen.

B.  Beschaffung  und  Gewinnung  der  Lymphe.
§  1.  Die  Impfung  ist  mit  Thierlymphe  vorzunehmen.  Menschenlymphe  darf  sowohl  bei
öffentlichen  als  auch  bei  Privatimpfungen  nur  in  Ausnahmefällen  verwendet  werden.

I.  Verwendung  von  Thierlymphe.

§.  2.  Die  Thierlymphe  darf  für  alle  Impfungen  nur  aus  staatlichen  Impfanstalten  oder
deren  Niederlagen  oder  aus  solchen  Privatimpfanstalten,  welche  einer  staatlichen  Aufsicht
unterstehen,  bezogen  werden.

83.  Die  Impfärzte  erhalten  für  die  öffentlichen  Impfungen  ihren  Gesammtbedarf  an  Lymphe
unentgeltlich  und  portofrei  aus  der  staatlichen  Centralimpfanstalt.

§  4.  Der  Impfarzt  hat  zutreffenden  Falls  unter  Angabe  der  Nummer  des  Versandtbuchs
  der  betreffenden  Impfanstalt  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine
Lymphe  erhalten  hat.

 

II.  Verwendung  von  Menschenlymphe.

8§5.  Die  Impflinge,  von  welchen  Lymphe  zum  Weiterimpfen  entnommen  werden  soll

(Ab-,  Stamm-,  Mutter-Impflingo),  müssen  zuvor  am  ganzen  Körper  untersucht  und

als  vollkommen  gesund  und  gut  genährt  befunden  werden.  Sie  müssen  von  Eltern

stammen,  welche  an  vererbbaren  Krankheiten  nicht  leiden,  insbesondere  dürfen  Kinder,

deren  Mütter  mehrmals  abortirt  oder  Frühgeburten  überstanden  haben,  als  Abimpflinge
nicht  benutzt  werden.

Der  Abimpfling  soll  wenigstens  6  Monate  alt,  ehelich  geboren  und  nicht  das

erste  Kind  seiner  Eltern  sein.  Von  diesen  Anforderungen  darf  nur  ausnahmsweise
        <pb n="1074" />
        1056

86.

87.

89.

8  10.

abgewichen  werden,  wenn  über  die  Gesundheit  der  Eltern  nicht  der  geringste  Zweifel
obwaltet.

Der  Abimpfling  soll  frei  sein  von  Geschwüren,  Schrunden  und  Ausschlägen
jeder  Art,  von  Kondylomen  an  den  Gesäßtheilen,  an  den  Lippen,  unter  den  Armen
und  am  Nabel,  von  Drüsenanschwellungen,  chronischen  Affektionen  der  Nase,  der
Augen  und  Ohren,  wie  von  Anschwellungen  und  Verbiegungen  der  Knochen,  er  darf
demnach  kein  Zeichen  von  Syphilis,  Skrophulose,  Rhachitis  oder  irgend  einer
anderen  konstitutionellen  Krankheit  an  sich  haben.

Lymphe  von  Wiedergeimpften  darf  nur  im  Nothfall  und  nie  zum  Impfen  von  Erstimpflingen
  zur  Anwendung  kommen.

Die  Prüfung  des  Gesundheitszustandes  eines  wiedergeimpften  Abimpflinges  muß

mit  besonderer  Sorgfalt  nach  Maßgabe  der  im  §  5  angegebenen  Gesichtspunkte
geschehen.
Jeder  Impfarzt  hat  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine  Lymphe  erhalten  hat.
Insbesondere  hat  er,  wenn  er  Lymphe  zur  späteren  eigenen  Verwendung  oder  zur
Abgabe  an  andere  Aerzte  aufbewahren  will,  den  Namen  der  Impflinge,  von  denen  die
Lymphe  abgenommen  worden  ist,  und  den  Tag  der  erfolgten  Abnahme  aufzuzeichnen.
Die  Lymphe  selbst  ist  derart  zu  bezeichnen,  daß  später  über  die  Abstammung  derselben
ein  Zweifel  nicht  entstehen  kann.

Die  Aufzeichnungen  sind  bis  zum  Schlusse  des  nachfolgenden  Kalenderjahres
aufzubewahren.  ·

Die  Abnahme  der  Lymphe  darf  nicht  später  als  am  gleichnamigen  Tage  der  auf  die

Impfung  folgenden  Woche  stattfinden.

Die  Blattern,  welche  zur  Entnahme  der  Lymphe  dienen  sollen,  müssen  reif  und
unverletzt  sein  und  auf  einem  nur  mäßig  entzündeten  Boden  stehen.

Blattern,  welche  den  Ausgangspunkt  für  Rothlauf  gebildet  haben,  dürfen  in
keinem  Falle  zum  Abimpfen  benutzt  werden.

Mindestens  eine  Blatter  muß  am  Impfling  uneröffnet  bleiben.
Die  Eröffnung  der  Blattern  geschieht  durch  Stiche  oder  Schnittchen.

Das  Quetschen  der  Blattern  oder  das  Drücken  ihrer  Umgebung  zur  Vermehrung
der  Lymphmenge  ist  zu  vermeiden.
Nur  solche  Lymphe  darf  beuutzt  werden,  welche  freiwillig  austritt  und,  mit  bloßem
Ange  betrachtet,  weder  Blut  noch  Eiter  enthält.

Uebelriechende  oder  sehr  dünnflüssige  Lyomphe  ist  zu  verwerfen.
Nur  reinstes  Glycerin  darf  mit  der  Lymphe  vermischt  werden.  Die  Mischung  soll
mittelst  eines  reinen  Glasstabs  geschehen.
        <pb n="1075" />
        M  GI.  1057

C.  Ausführung  der  Impfung  und  Wiederimpfung.

§  12.  Die  zu  impfenden  Kinder  sind  vom  Impfarzte  vor  der  Impfung  zu  besichtigen;  auch
sind  die  begleitenden  Angehörigen  von  ihm  über  den  Gesundheitszustand  der  Impflinge
zu  befragen.

Kinder,  welche  an  schweren  akuten  oder  chronischen,  die  Ernährung  stark  beeinträchtigenden
  oder  die  Säfte  verändernden  Krankheiten  leiden,  sollen  in  der  Regel
nicht  geimpft  und  nicht  wieder  geimpft  werden.

Ausnahmen  sind  (namentlich  beim  Auftreten  der  natürlichen  Pocken)  gestattet  und
werden  dem  Ermessen  des  Impfarztes  anheimgegeben.

§  13.  Die  Impfung  ist  als  eine  chirurgische  Operation  anzusehen  und  mit  voller  Anwendung
aller  Vorsichtsmaßregeln  auszuführen,  welche  geeignet  sind,  Wundinfektionskrankheiten
fernzuhalten;  insbesondere  hat  der  Impfarzt  sorgfältig  auf  die  Reinheit  seiner  Hände,
der  Impfinstrumente  und  der  Impfstelle  Bedacht  zu  nehmen;  auch  ist  der  Lymphevorrath
  während  der  Impfung  durch  Bedecken  vor  Verunreinigung  zu  schützen.

Hat  der  Impfarzt  einzelne  Fälle  ansteckender  Krankheiten  in  Behandlung,  so
hat  er  in  zweckentsprechender  Weise  deren  Verbreitung  bei  dem  Impfgeschäfte  durch
seine  Person  zu  verhüten.  Auch  dürfen  die  Lokalitäten  in  dieser  Beziehung  keine
Gefahr  bieten.

§  14.  Die  Thierlymphe  ist  thunlichst  bald  nach  dem  Empfange  zu  verimpfen,  bis  zum
Gebrauch  aber  an  einem  kühlen  Orte  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Die
Lymphe  darf  durch  Zusätze  von  Glycerin,  Wasser  oder  anderen  Stoffen  nicht  weiter
verdünnt  werden.

§  15.  Zur  Impfung  eines  jeden  Impflinges  sind  nur  Instrumente  zu  benützen,  welche
durch  trockene  oder  feuchte  Hitze  (Ausglühen,  Auskochen)  oder  durch  Alkoholbehandlung
keimfrei  gemacht  sind.

Die  jedesmal  für  den  Gebrauch  nothwendige  Menge  von  Lymphe  kann  entweder
  unmittelbar  aus  dem  Glasgefäße  mit  dem  Impfinstrument  entnommen  oder
auf  ein  keimfreies  Glasschälchen  gebracht  werden.  Beim  Gebrauche  von  Haarröhrchen
kann  sie  auch  unmittelbar  aus  einem  solchen  auf  das  Instrument  getropft  werden.

16.  Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  auf  einem  Oberarme  vorgenommen  und  zwar
bei  Erstimpflingen  auf  dem  rechten,  bei  Wiederimpflingen  auf  dem  linken.  Es
genügen  vier  seichte  Schnitte  von  höchstens  1  cm  Länge  Die  einzelnen  Impfschnitte
sollen  mindestens  2  cm  von  einander  entfernt  liegen.  Stärkere  Blutungen  beim
Impfen  sind  zu  vermeiden.  Einmaliges  Einstreichen  der  Lymphe  in  die  durch  Anspannen

  der  Haut  klaffend  gehaltenen  Wunden  ist  im  Allgemeinen  ausreichend.
68

M.
        <pb n="1076" />
        1058

Das  Auftragen  der  Lymphe  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.
Uebrig  gebliebene  Mengen  von  Lymphe  dürfen  nicht  in  das  Gefäß  zurückgefüllt
oder  zu  späteren  Impfungen  verwendet  werden.
§  17.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur
regelmäßigen  Entwickelung  gekommen  ist.  Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den
Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  oder  Bläschen  an  den  Impfstellen.
§  18.  Der  Impfarzt  ist  verpflichtet,  etwaige  Störungen  des  Impfverlaufs  und  jede  wirkliche
  oder  angebliche  Nachkrankheit,  soweit  sie  ihm  bekannt  werden,  thunlichst  genau
festzustellen  und  an  zuständiger  Stelle  sofort  anzuzeigen.
§  19.  Die  Vorschriften  der  §§  5  bis  18  unter  Lit.  B  und  C  gelten  auch  für  Privatimpfungen.


D.  Verhaltungsvorschriften  für  die  Angehörigen  der  Impflinge.
a)  Vorschriften  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge.
§  1.  Aus  einem  Hause,  in  welchem  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,
Diphtherie,  Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rothlaufartige  Entzündungen  oder  die
natürlichen  Pocken  herrschen,  dürfen  die  Impflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht
gebracht  werden.
§  2.  Die  Eltern  des  Impflinges  oder  deren  Vertreter  haben  dem  Impfarzte  vor  der  Ausführung
  der  Impfung  über  frühere  oder  noch  bestehende  Krankheiten  des  Kindes
Mittheilung  zu  machen.

83.  Die  Kinder  müssen  zum  Impftermine  mit  rein  gewaschenem  Körper  und  mit  reinen
Kleidern  gebracht  werden.

8  4.  Auch  nach  dem  Impfen  ist  möglichst  große  Reinhaltung  des  Impflinges  die  wichtigste
Pflicht.

8§5.  Der  Impfling  soll  womöglich  täglich  gebadet  werden,  wenigstens  versäume  man  eine

tägliche  sorgfältige  Waschung  nicht.

§  6.  Die  Nahrung  des  Kindes  bleibe  unverändert.

§  7.  Bei  günstigem  Wetter  darf  das  Kind  ins  Freie  gebracht  werden.  Man  vermeide
im  Hochsommer  nur  die  heißesten  Tagesstunden  und  die  direkte  Sonnenhitze.

Die  Impfstellen  sind  mit  großer  Sorgfalt  vor  dem  Aufreiben,  Zerkratzen  und  vor
Beschmutzung  zu  bewahren;  sie  dürfen  nur  mit  frisch  gereinigten  Händen  berührt
werden;  zum  Waschen  darf  nur  ein  reiner  Schwamm  oder  reine  Leinwand  oder  reine
Watte  verwendet  werden.

77
i-
        <pb n="1077" />
        M  6I.

*

§  12.

§  1.

§2.

1059

Vor  Berührung  mit  Personen,  welche  an  eiternden  Geschwüren,  Hautausschlägen

oder  Wundrose  (Rothlauf)  erkrankt  sind,  ist  der  Impfling  sorgfältig  zu  bewahren,
um  die  Uebertragung  von  Krankheitskeimen  in  die  Impfstellen  zu  verhüten;  auch
sind  die  von  solchen  Personen  benutzten  Gegenstände  von  dem  Impflinge  fernzuhalten.
Kommen  unter  den  Angehörigen  des  Impflinges,  welche  mit  ihm  denselben  Haushalt
theilen,  Fälle  von  Krankheiten  der  obigen  Art  vor,  so  ist  es  zweckmäßig,  den  Rath  eines
Arztes  einzuholen.
Nach  der  erfolgreichen  Impfung  zeigen  sich  vom  vierten  Tage  ab  kleine  Bläschen,
welche  sich  in  der  Regel  bis  zum  neunten  Tage  unter  mäßigem  Fieber  vergrößern
und  zu  erhabenen,  von  einem  rothen  Entzündungshof  umgebenen  Schutzpocken  entwickeln.
  Dieselben  enthalten  eine  klare  Flüssigkeit,  welche  sich  am  achten  Tage  zu
trüben  beginnt.  Vom  zehnten  bis  zwölften  Tage  beginnen  die  Pocken  zu  einem
Schorfe  einzutrockuen,  der  nach  drei  bis  vier  Wochen  von  selbst  abfällt.

Die  erfolgreiche  Impfung  läßt  Narben  von  der  Größe  der  Pustelu  zurück,
welche  mindestens  mehrere  Jahre  hindurch  deutlich  sichtbar  bleiben.

Bei  regelmäßigem  Verlaufe  der  Schutzpocken  ist  ein  Verband  überflüssig,  falls  aber

in  der  nächsten  Umgebung  derselben  eine  starke  breite  Röthe  entstehen  sollte,  sind
kalte,  häufig  zu  wechselnde  Umschläge  mit  abgekochtem  Wasser  anzuwenden;  wenn  die
Pocken  sich  öffnen,  ist  ein  reiner  Verband  anzulegen.

Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung  ist  ein  Arzt  zuzuziehen;
  der  Impfarzt  ist  von  jeder  solchen  Erkrankung,  welche  vor  der  Nachschau
oder  innerhalb  14  Tagen  nach  derselben  eintritt,  in  Kenntniß  zu  setzen.

.  An  dem  im  Impftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge  zur

Nachschau.  Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher  Erkrankung,
oder  weil  in  dem  Hause  eine  ansteckende  Krankheit  herrscht  (§  1),  nicht  in  das  Impflokal
  gebracht  werden,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Vertreter  dieses  spätestens  am
Termintage  dem  Impfarzt  anzuzeigen.

Der  Impfschein  ist  sorgfältig  aufzubewahren.

b)  Vorschriften  für  die  Angehörigen  der  Wiederimpftinge.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,
Diphtherie,  Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rothlaufartige  Entzündungen  oder  die
natürlichen  Pocken  herrschen,  dürfen  die  Impflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  kommen.
Die  Kinder  sollen  im  Impftermine  mit  reiner  Haut,  reiner  Wäsche  und  in  sauberen

Kleidern  erscheinen.
168
        <pb n="1078" />
        1060

83.
84.

#
Ou

86.

87.

Auch  nach  dem  Impfen  ist  möglichst  große  Reinhaltung  des  Impflinges  die  wichtigste  Pflicht.

Die  Entwickelung  der  Impfpusteln  tritt  am  3.  oder  4.  Tage  ein  und  ist  für  gewöhnlich
mit  so  geringen  Beschwerden  im  Allgemeinbefinden  verbunden,  daß  eine  Versäumniß
des  Schulunterrichts  deshalb  nicht  nothwendig  ist.  Nur  wenn  ausnahmsweise  Fieber
eintritt,  soll  das  Kind  zu  Hause  bleiben.  Stellen  sich  vorübergehend  größere  Röthe
und  Anschwellungen  der  Impfstellen  ein,  so  sind  kalte,  häufig  zu  wechselnde  Umschläge
mit  abgekochtem  Wasser  anzuwenden.  Die  Kinder  können  das  gewohnte  Baden  fortsetzen.
  Das  Turnen  ist  vom  3.  bis  12.  Tage  von  Allen,  bei  denen  sich  Impfblattern
bilden,  auszusetzen.  Die  Impfstellen  sind,  solange  sie  nicht  vernarbt  sind,  sorgfältig
vor  Beschmutzung,  Kratzen  und  Stoß  sowie  vor  Reibungen  durch  enge  Kleidung  und
vor  Druck  von  außen  zu  hüten.  Jusbesondere  ist  der  Verkehr  mit  solchen  Personen,
welche  an  eiternden  Geschwüren,  Hantausschlägen  oder  Wundrose  (Nothlauf)  leiden,
und  die  Benützung  der  von  ihnen  gebrauchten  Gegenstände  zu  vermeiden.

Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung,  ist  ein  Arzt  zuzuziehen;

  der  Impfarzt  ist  von  jeder  solchen  Erkrankung,  welche  vor  der  Nachschau  oder
innerhalb  14  Tagen  nach  derselben  eintritt,  in  Kenntniß  zu  setzen.

An  dem  im  Impftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge  zur
Nachschan.  Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher  Erkrankung
oder  weil  in  dem  Hause  eine  ansteckende  Krankheit  herrscht  (§  1),  nicht  in  das  Impflokal
  kommen,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Vertreter  dieses  spätestens  am  Termintage
dem  Impfarzt  anzuzeigen.

Der  Zmpfschein  ist  sorgfältig  aufzubewahren.

E.  Vorschriften,  welche  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäftes  amtlich

SI.

zu  befolgen  find.

Bereits  bei  der  Bekanntmachung  des  Impftermins  hat  die  Ortspolizeibehörde  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Angehörigen  der  Impflinge  gedruckte  Verhaltungsvorschriften
(s.  Lit.  D)  für  die  öffentlichen  Impfungen  und  über  die  Behandlung  der  Impflinge

während  der  Entwickelung  der  Impfblattern  erhalten.

In  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  ist  es  zulässig,  die  gedruckten
Verhaltungsvorschriften  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge  erst  im  Impftermin  an
die  Angehörigen  zu  vertheilen,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  §§  1  und  3  der

fraglichen  Vorschriften  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Impftermins  zum
Abdrucke  gelangt  sind.
        <pb n="1079" />
        „W  61.  1061

§  2.  Treten  an  einem  Orte  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Dinphtherie,

83.

84.

8  5.

8  6.

87.

Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rothlaufartige  Entzündung  in  größerer  Verbreitung
auf,  so  werden  die  öffentlichen  Impftermine  ausgesetzt.  Die  Ortspolizeibehörde  hat
den  Impfarzt  davon  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

Aus  einem  Hanse,  in  welchem  Fälle  der  genannten  Krankheiten  zur  Impfzeit
vorgekommen  sind  oder  die  natürlichen  Pocken  herrschen,  dürfen  Kinder  zum  öffent—
lichen  Termine  nicht  gebracht  werden,  auch  haben  sich  Erwachsene  aus  solchen  Häusern
vom  Impftermine  fernzuhalten.  Der  Termin  darf  in  solchen  Häusern  nicht  abge—
halten  werden.

Impfung  und  Nachschau  von  Kindern  aus  solchen  Häusern  müssen  getrennt  von
den  übrigen  Impflingen  vorgenommen  werden.
Für  die  öffentliche  Impfung  sind  helle,  heizbare,  genügend  große,  gehörig  gereinigte
und  gelüftete  Räume  bereit  zu  stellen,  welche  womöglich  auch  eine  Trennung  des
Warteraums  vom  Operationszimmer  gestatten.  Wirthschaftslokalitäten  sollen,  wenn
thunlich,  nicht  benützt  werden.

Bei  kühler  Witterung  sind  die  Räume  zu  heizen.

Ein  Gemeinde-  oder  Polizeidiener  oder  ein  sonstiger  Beauftragter  der  Ortspolizeibehörde
  hat  im  Impftermine  zur  Stelle  zu  sein,  um  im  Einvernehmen  mit  dem
Impfarzte  für  Aufrechthaltung  der  Ordnung  zu  sorgen.

Entsprechende  Schreibhilfe  ist  bereit  zu  stellen.

Bei  der  Wiederimpfung  und  der  darauf  folgenden  Nachschau  soll  ein  Lehrer
anwesend  sein.

Eine  Ueberfüllung  der  Impfräume,  namentlich  des  Operationszimmers,  ist  zu  vermeiden,
  weßhalb  auf  die  Zahl  der  Impflinge  und  die  Größe  der  Impfräume  Rücksicht
zu  nehmen  ist.
Es  ist  thunlichst  zu  verhüten,  daß  die  Impfung  mit  der  Nachschau  bereits  früher
Geimpfter  zusammenfällt.

Jedenfalls  sind  Erstimpflinge  und  Wiederimpflinge  (Revaccinanden,  Schulkinder)
möglichst  von  einander  zu  trennen.

Bei  den  Wiederimpfungen  sind  Knaben  und  Mädchen  getrennt  zu  halten  und
ist  die  Entkleidung  der  Kinder  zum  Impfen  auf  das  Erforderliche  zu  beschränken.

Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Impflinge  mit  reingewaschenem  Körper  und  reinen
Kleidern  zum  Impftermine  kommen.

Kinder  mit  unreinem  Körper  und  schmutzigen  Kleidern  können  vom  Termine
zurückgewiesen  werden.
        <pb n="1080" />
        1062
88.

89.

81.

83.

84.

Ist  ein  Impfpflichtiger  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  von  der  Impfung  zweimal
befreit  worden,  so  kann  die  fernere  Befreiung  nur  durch  den  zuständigen  Impfarzt
erfolgen  (5  2  Abs.  2  des  Impfgesetzes).

Kinder,  denen  eine  Impfung  als  erfolgreich  unrechtmäßig  bescheinigt  ist,  sind
nach  Lage  des  Falles  als  ungeimpfte  oder  als  erfolglos  geimpfte  Kinder  zu  behandeln.

Bei  ungewöhnlichem  Verlaufe  der  Schutzpocken  oder  bei  Erkrankungen  geimpfter
Kinder  ist  ärztliche  Behandlung  soweit  thunlich  herbeizuführen;  in  Fällen  von
angeblichen  Impfschädigungen  ist  sofort  an  die  Distriktspolizeibehörde  Anzeige  zu
erstatten.  Von  dieser  sind  Ermittelungen  einzuleiten,  und  ist  über  deren  Ergebnisse
der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  Bericht  zu  erstatten;  in  geeigneten  Fällen
ist  eine  amtliche  öffentliche  Richtigstellung  unrichtiger,  in  die  Oeffentlichkeit  gelangter
Angaben  zu  veranlassen.  Dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  sowie  dem
Kaiserlichen  Gesundheitsamt  ist  über  solche  Vorkommnisse  mit  thunlichster  Beschleunigung
  Meldung  zu  machen.

Den  Leichenschauern  ist  aufzugeben,  jeden  Todesfall,  welcher  als  Folge  der
Impfung  gemeldet  wird,  der  Ortspolizeibehörde  sofort  anzuzeigen.

F.  Behandlung  der  Impfformulare.

Bei  der  Erstimpfung  hat  der  Impfarzt  in  der  Impfliste  nach  Form.  V  die  Spalten
7  bis  14  einschl.  und  bei  der  Nachschau  die  Spalten  15,  16  und  17,  überdieß
aber  auch,  insoweit  ihm  Aufschlüsse  hiezu  geboten  werden,  die  Spalten  18  bis  24
einschl.  auszufüllen.  «

2.  Bei  der  Wiederimpfung  sind  in  der  Liste  nach  Form.  VI  die  Spalten  7  bis  14  einschl.

und  bei  der  Nachschau  die  Spalten  15,  16  und  17,  dann,  soweit  es  die  gebotenen
Anhaltspunkte  ermöglichen,  die  Spalten  18  bis  25  einschl.  vom  Impfarzte  auszufüllen.

Die  Liste  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  gelangten  Kinder  ist  nach  dem
Form.  VII  herzustellen  und  durchgängig  von  dem  Impfarzte  auszufüllen.

Die  Impflisten  (Form.  V,  VI  und  VII)  sind  sofort  nach  Schluß  des  Kalenderjahres
an  die  Distriktspolizeibehörden  abzugeben,  welche  die  Listen  zu  prüfen  und  bezüglich
der  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  Impfung  Weggebliebenen  nach  den  Bestimmungen
des  §  10  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember  1899  zu  verfahren,  veranlaßten
Falls  in  der  Liste  V  unter  Spalte  25  sowie  in  der  Liste  VI  unter  Spalte  26
Eintrag  zu  machen  und  in  diesen  beiden  Listen  die  vom  Impfarzte  etwa  nicht  ausgefüllten
  Spalten  18  bis  24,  bezw.  18  bis  25  einschl.  soweit  nöthig  zu  ergänzen  hat.
        <pb n="1081" />
        „W  61.  1063

95.

86.

§  7.

88.

89.

8  10.

Auf  Grund  der  festgestellten  Impflisten  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Uebersicht
über  das  Ergebniß  der  Impfungen  und  Wiederimpfungen  für  jeden  Impfbezirk  nach
den  Formularen  VIII  und  IX  anzufertigen  und  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
vorzulegen,  von  welcher  diese  Listen  nebst  zwei  für  den  Regierungsbezirk  herzustellenden
Hauptübersichten  an  das  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden  sind.

Bei  der  Herstellung  der  Listen  V,.  VI  und  VII  sind  die  Bemerkungen,  welche  den
Formularen  vorgedruckt  sind,  genau  zu  beachten.

An  dem  für  die  Nachschau  der  Impflinge  bestimmten  Tage  hat  der  Impfarzt  über
jede  Impfung  nach  erfolgter  Feststellung  ihrer  Wirkung  den  Impfschein  gemäß  §  10
Abs.  1  des  Impfgesetzes  nach  dem  Formular  I  oder  II  und  zwar  die  Impfscheine
für  erste  Impfungen  (§  1  Ziff.  1  des  Impfgesetzes)  auf  Papier  von  röthlicher  Farbe
und  die  Impfscheine  für  spätere  Impfungen  (Wiederimpfungen  nach  §  1  Ziff.  2  des
Impfgesetzes)  auf  Papier  von  grüner  Farbe  auszufertigen.

Die  nach  §  10  Abs.  2  des  Impfgesetzes  auszustellenden  Zeugnisse  über  gänzliche
oder  vorläufige  Befreiung  von  der  Impfung  sind  nach  dem  Formular  III  oder  IV.
und  zwar  auf  weißem  Papier  auszufertigen.

Die  im  Anhange  beigedruckten  Impfformulare  haben  bei  den  im  Jahre  1900  stattfindenden
  Impfungen  zum  ersten  Male  in  Anwendung  zu  kommen,  wobei  übrigens
bemerkt  wird,  daß  an  den  Form.  I  bis  IV  einschl.  Aenderungen  nicht  vorgenommen  wurden.

Für  den  Bezug  der  Impfformulare  wird  auf  die  Ministerial-Entschließung  vom
12.  Dezember  1878  (Amtsblatt  S.  424)  hingewiesen.

Insoweit  etwa  vorräthige  Formulare  von  Nr.  V  bis  IX  einschl.  noch  benützt
werden  wollten,  müßten  dieselben  nach  den  dazu  erfolgten  Aenderungen  vorerst  richtig
gestellt  werden.

Für  die  Erstattung  der  Jahresberichte  über  die  Schutzpockenimpfung  bleibt  gesonderte
Entschließung  vorbehalten.

Im  Uebrigen  tritt  gegenwärtige  Bekanntmachung  gleichzeitig  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  17.  Dezember  1899  in  Wirksamkkeit.

München,  den  21.  Dezember  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="1082" />
        <pb n="1083" />
        W61.  1065

Formular  I1.
Impfschein.
Impfbezirk  Impfliste  Ur.
„geboren  den.  .  19  .  ,  wurde  am
19  zum  Male  Erfolg  geimpft.
(wiedergeimpft.)
Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.
N.  N.,  am  19
N.  JN.,
Arzt  (Impfarzt).
Räckseite.

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt
gemacht  werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des
auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei
Zöglingen  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntagsund
  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das
zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos
geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß
frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung  dem  Arzte  zur  Besichtigung
vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene
ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ihr
folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.

169
        <pb n="1084" />
        1066

Bemerkung.

Das  Formular  I  kommt  für  alle  Impfungen  zur  Anwendung,  durch  welche  der  gesetzlichen
  Pflicht  genügt  ist,  und  zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§  1,  Ziff.  1  des  Impfges.),
als  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  §  1,  Ziff.  2  des  Impfgesetzes).

Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:

1)  war  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen  den
Worten  „zum  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  und  zwischen
den  Worten  „Malel  Erfolg“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

2)  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (8  3  des  Impfges.)  wiederholt  worden,  so  ist
zwischen  den  Worten:  zum  Male"  das  Wort  „dritten“,  und  zwischen  den
Worten  „Male  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich  oder  erfolglos
  war,  das  Wort  „mit“  oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.
        <pb n="1085" />
        „W  61.  1067

Formular  II.

Impfschein.

Impfbezirk  Impfliste  Ur.
,  geboren  den  19  „wurde  am
.  19zum  Male  ohne  Erfolg  geimpft.
(wiedergeimpft).
Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.
,  am  19
N.  N.,
Arzt  (Impfarz.).
Räückseite.

(wie  bei  Formular  I.)

Bemerkung.

Das  Formular  II  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle  zur  Anwendung,  in  denen  die
Impfung  wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muß  (§  3  des  Impfgesetzes),  und  zwar
sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§  1  Ziff.  1  des  Impfgesetzes),  als  bei  der  späteren
Impfung  (Wiederimpfung,  §  1  Ziffer  2  des  Impfgesetzes).

Ze  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  „zum  Male"  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten"“  einzuschalten.

 

169“
        <pb n="1086" />
        1068

Formular  III.

Zeugniß.

Impfbezirk  Inpfliste  Ur##
,geboren  den  19  ,  kann
wegen  Z  .  .ohnchfahrnichtgeimpftwerden.
Demgemäß  darf  die  gesetzliche  Impfung  bis  .n  Unterbleiben.
,  den  19
N.  N.,

Arzt  (Impfarzt).

Räückseite.
(wie  bei  Formular  I.)
Bemerkung.

Das  Formular  III  kommt  -und  zwar  sowohl  bei  ersten  Impfungen,  als  bei
späteren  (Wiederimpfung)  —  zur  Anwendung,  wenn  eine  vorläufige  Befreiung  von
der  Impfung  wegen  Krankheit  r2c.  (§  2  des  Impfgesetzes)  nachgewiesen  werden  soll.  Der
Befreiungsgrund  ist  zwischen  den  Worten  „wegen.  olhne  2c“,
die  Frist  der  Befreiung  zwischen  den  Worten  „bets  unterbleiben“  anzugeben.

Der  Name  des  Impfbezirkes  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen  Impfarzte,
beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind  eingetragen  ist,
auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungsnachweises  vorgelegt  wird.
        <pb n="1087" />
        61.  1069

Formular  IV.

Zeugniß.

Impfbezirk  Impfliste  Nr.
,  geboren  den  19  .,  hat  im
Jahre  die  natürlichen  Blattern  überstanden;  ist  im  Jahre
mit  Erfolg  geimpft  worden  und  ist  demgemäß  von  der  Impfung  befreit.
.,  den  .19.
N.  N.,

Arzt  (Impfarzt).

Rückseite.

(wie  bei  Formular  I.)

Bemerkung.

Das  Formular  IV  ist  für  diejenigen  Fälle  bestimmt,  in  denen  —  sowohl  bei  ersten
Impfungen,  als  bei  späterer  (Wiederimpfung)  —  eine  gänzliche  Befreiung  von  der
Impfung  stattfindet.  Besteht  der  Befreiungsgrund  darin,  daß  das  Kind  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat,  so  sind  die  Worte  „ist  im  Jahre  rc.  rc.“  bis  „worden“  auszustreichen;
  ist  dagegen  das  Kind  von  der  Impfung  befreit,  weil  es  bereits  mit  Erfolg  geimpft
worden  ist,  so  sind  die  Worte  „hat  im  Jahre  2c.  2c.“  bis  „überstanden“  auszustreichen.

Der  Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen  Impfarzte,
  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind  eingetragen
ist,  aus  zufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugnuiß  zur  Führung  des  Befreiungsnachweises  vorgelegt
wird.
        <pb n="1088" />
        1070

Formular  V.

 

Bemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:

1.

2.

3.

die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  28  derselben  vermerkten
Erstimpfpflichtigen;

sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahrs  geborenen  und  am  Schlusse  desselben  im  Impfbezirke
  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahrs  bereits  geimpft
worden  sind  oder  nicht;

die  während  des  laufenden  Kalenderjahrs  aus  anderen  Impfbezirken  zugezogenen  und  als  noch  nicht  mit

Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  geborenen  Kinder.

II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

III.

IV.

1.

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjenigen  Privatperson  einzutragen,
von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen  wurde;

2.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflinges;
3.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derjeuigen  Austalt  oder  desjenigen  Impfarztes,

  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem
Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;
  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des
Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.

In  der  Spalte  28  sind  zu  vermerken:

1.
2.

Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,

alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  15  mit  „Nein“  verzeichneten  Kinder;

alle  zum  1.  und  2.  Male  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften  Kinder  (entnehmbar  aus  den
Spalten  6  und  16);

alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  23)  sowie  alle  nicht  auffindbaren  (Spalte  20)
oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  24)  Kinder.

wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen  Entwickelung

gekommen  ist.

Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Ruötchen  beziehungsweise

Bläschen

an  den  Imnpfstellen.

Ciste  der  zur  Erstimpfung  vorzustellenden  Kinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□11
für  1
o#  —  .  Die  Impfung  ist  unterblieben  2
Oes  —  —  .  '„  1
Ler  zur  8  .—  =  Aut  der  Impf#ung.  «  wegen:  S
Erst.  VBaters.  —  22
#"·  -  —  —  .  —  —  —
impfung  Pflege-  .  —  Mit  Mil  —.  .  1
22  —  -  —  —  —  —  "%  «  2  "  —
vorzu-  vaters  2  —  ——  6  S.  —  ".
.  —  S.  Thrr  A#oorr  bnundn-  —  —  D  —  —  —  —  —  :
stellenden  oder  —  Thier-  Menschen  -Z18  —  —  Z  5  3  .
n  O[c  I  n  —  1—  —  «  —  2  —
inder  VBormundes  l(ymphe  lomphes  ——————7  —
—  —  1—  ##  —  ·#  "“  2
I  S  3  s
1  ½  S  "  1  "“  -  —  —  —  *r  8  *
217  2  ————.——  SssbO„G
e  —  EHEIEIRE  —  5  —  ———  S  —  S
5  —  S5  G  .p  E———  1I21  ES  1  S—
=  —*  *—  —  S  E  #  S  2  ————
-S  44—  —  E  RHEHHHE  ·——  ———————
—  —  —  —  -—  —  —  ——  —  S  .—  —  —
—  S  —  —  —  :  S  *—  S.  ie  —  "(l-iw  "n  —  2  *  —  S—  S  ·—
"%  *—  —  -*  —  —  —  —  S  ·—  1=  S  —  S
—E  —  .  —  —  G“““  —  2812  3-  t  S  —1
—  —  —  —  —  1—  —  q  —  —  2  *–—  rE  1  S  K  „  —  4—  4  „  B
2  —  2  2  —  2  2  —  2  —  ESg  —..—.—  S’  –  —  —
517  725152  sss  2  EEEEIIIYIXIIEILLEE
S  #  1—  —  =  –  S  —  —  –—  —  —  —  *  —  ·—  —  —  —  22  —  —  ..—  7
—  SSeG——————  SdSEnNEE
—  —  HEEIEIEEIEIIIIE  SISI  2  36  2  5318  1
.  -.  #  6  J.  J——.—  S  3eu0di  ———————  =  —  —  *  #
s  s  III
*  4  588  P  10.  11.  12.  13.  .  ·  20.  21  22.  es.  24  25
        <pb n="1089" />
        M6GI.

1.

2.

1071

Formular  VI.

 

Bemerkungen.

.In  die  Liste  für  Wiederimpfungen  sind  aufzunehmen:

die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26  derselben  vermerkten
Wiederimpfpflichtigen;

sämmtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschulen  mit
Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche  während  des  Geschäftsjahrs  das  12.  Lebensjahr
zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben  bereits  angeblich  oder  wirklich  innerhalb  der  vorhergehenden  5  Jahre
mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben.  Ob  eine  von  diesen
beiden  letzteren  Thatsachen  vorliege,  muß  der  Impfarzt  durch  Kenntnißnahme  der  bezüglichen  ärztlichen
Zeugnisse  beziehungsweise  durch  eigene  Untersuchung  feststellen  und  im  Bejahungsfall  in  den  bezüglichen
Spalten  des  Listenformulars  verzeichnen.

 

 

 

 

 

 

II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:
1.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  der  Name  derienigen  Anstalt  oder  derjenigen  Privatperson,  von  welcher
die  Lymphe  bezogen  wurde;
2.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflinges;
3Z.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  desjenigen  Impfarztes,
von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande
gebrauchte  Loymphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen,
hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  zunächst  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes
selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.
III.  In  Spalte  26  sind  einzutragen:
1.  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  15  mit  „Nein“  verzeichueten  Kinder;
2.  alle  zum  1.  oder  zum  2.  Male,  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften  Kinder  (entnehmbar  aus
Spalte  6  und  16);
3.  alle  wegen  Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger  Ortsabwesenheit  nicht  geimpften  (Spalte  21),  auf  Grund
erztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  2  4)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  25)
nder.
IV.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen  Entwickelung
gekommen  ist.
Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  beziehungsweise  Bläschen
an  den  Impfsstellen.
Liste  der  zur  Wiederimpfung  vorzustellenden  Kinder
für  1.
Der  zur  Des  8  Art  der  Impfung  z  Die  Jupfung  ist  unterblieben
Wieder-Vaters.  v°  wegen:
.  8  S.  —  —  2  —  .  —  S
impfung  Pflege.  Mit  Mit  2  2—  m
vorzu-  bvaters  «  «  z  S  8
stellenden  oder  Thier  Menschent  *  .  .  53  -–
Kinder  Vormundes  lAymphe  lymphess  m—
–EZEEEE  2  2  2  2
*  —  5  :
=  -  U  E  z212  217  EEE—  —  —  —  “
Hb  2SEb–
ZS  B38E  2  —  ““ssmb9t
JEIE  BEEEBHEBEILIIEIEIIIIIEIIEIELEIIEIIIE
3  3  J  =  2  56  EEE.
—  EEEE%8;  t—“—
—8  %  .-*!  —  5  "(„  "?  -2  -.
M%½%  %  ————u  2ss
—  —  S  HEE  ———  —  ——  —  S  55
————EZ2S—2ä  2  s  oep  —
2  S  S  ettnzzs
—  S—————
SSeSS  deäs  ?„5  ——C0  .  .  5  2*
1.  #.  4.  5  6.  19.  10.  11.  12.  13.  14..1  1  16.  I17.  18.15.  20.  21  22.  23  2  25  26.7.
        <pb n="1090" />
        1072

Formular  VII.

 

Bemerkungen.

I.  In  die  „Liste  der  berelts  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  vorgestellten  Kinder“  sind  vom  Impfarzte  die  Namen  u.  s.  w.
nach  Maßgabe  der  Spaltenüberschriften  von  allen  denjenigen  Kindern  einzutragen,  welche  vor  Ablauf  desjenigen
  Kalenderjahres,  innerhalb  dessen  sie  geboren  sind,  bereits  zur  Impfung  vorgestellt  und  wirklich
geimpft  worden  sind.

1I.  Ju  Spalte  7  ist  einzutragen:

1.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjenigen  Privatverson  von  welcher
die  Lymphe  bezogen  wurde;

2.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zunahme  des  Abinpflinges;

3.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  desjenigen  Impfarztes,
von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande
gebrauchte  Lomphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen:;
hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes
selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.

III.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen  Entwickelung

gekommen  ist.

Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  beziehungsweise  Bläschen
an  den  Impsstellen.

CListe  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  gelangten  Kinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  1  .  ..
Der  bereits  im  Des  Vaters,  rt  der  Impfung.
Geburtsjahre  zur  Pflegevaters  Mus  *
Impfung  oder  .  1  4  Ob  zur
gestellten  Kinder  Vormundes  „Thier-  Menschen-  Zahl  N  War  Zahl
llymphe  lymphe.  ach-  .
«  d  d  d
z  er  ge-  schau  vor-  le  er
S  .  .
8  E  S  machten  gestellt  Impfungent-8
  Vor-  Jahr  Stand  E  :  --  Escng  an  1
z  und  und  und|  8  JImpf-  welch  von  weckelten
BSE  elchem
r  Name.  8  ·  ,  o
ZZU  L  Woh.  5  2  cchnitte.  Tage.  Erfolg  2  Pusteln.  2
8  der  ABIEIELELIE
name.  Geburt.  nunggl  8
5  ———1.  "7
(—  4  50  11.  12.  14  1.  *#
        <pb n="1091" />
        BBezirk.

 

 

 

VGesammtzahl  der  zur  Wiederimpfungvorzustellenden,
in  die  Impflisten  eingetragenen  Kinder.

 

*  gestorben.

 

Fverzogen.

 

 

 

mit  Erfolg  geimpft.

 

 

von  der  Impfpflicht  befreit,  weil  siem
der  vorhergegangenen  5  Jahre  die  natürllichen
  Blattern  überstanden  haben.

während  der  vorhergegangenen  5  Jahre

ährend

 

Hiervon  sind

 

*  Zugezogen  sind  im  Laufe  des  Geschaftsjahrs.

 

 

zum  1.  Male.
zum  2.  Male.
zum  3.  Mate.

im  Ganzen.

1

i  Zahl  der  Einwohner  bei  der  letzten  Volkszählung.

1

1
I
«

Es  sind

pflichtig
geblieben:

 

mit  Erfolg.

13.

14.

zum  1.  Male.

1

zum  2.  Male.

16.

zum  3.  Male.

17.

Nachschau  erschienen.

Glycerinlymphe.

anders  aufbewahrter.

1

18.  10.  20.

n

 

von  Körper  zu  Körper.

 

21

*  Elycerinlymphe.

4
anders  aufbewahrter.

 

22.

*  leaufig  zurückgestellt.

auf  Grund  äarztlichen  Zeugnisses  vorohne


Erfolg

mit  unbekanntem  Erfolge,  weil  nicht  zur

Mit

lymphe

Mit

lymphe

Thier=  Menschen-„

  wegen  Aufhörens  des  Besuchs  einer  die
„Impfpflicht  bedingenden  Lehranstalt.

 

25.

abwesend.

26.

zogen.
Bemerkungen.

27.

 

weil  nicht  aufzufinden  oder  zufällig  orts- 



weil  vorschriftswidrig  der  Impfung  ent-"1



3

für  1.
impf—

Uebersicht  der  Wiederimpfungen

 

 

Hiervon  sind  geimpft

Art  der  Impfung.

Ungeimpft  blieben
sonach,  und  zwar

Formular  IX.

 

Bezirk.

 

 

ammtz

in  die  Impflisten  eingetragenen  Kinder.

Zah  der  Erwohner  bei  der  —

er  zur

Kmpfung  vorzussekenben,)

 

Im  Laufe  des  Geschlfrssahr  vor  dem  Nachweis“
erfolgreicher  Impfung  zugezogene,  im  Vorjahre

geborene  Kinder.

 

9.

10.  11.  12

18.

 

gestorben.

verzogen.

bereits  im  Vorjahr  eingetragen  als  mit

—  1

l

von  der  Impfpflicht  befreit,  weil  sie  die
natürlichen  Blattern  überstanden  haben.

Erfolg  geimpft.
bereits  in  vorhergehenden  Jahren  mit
Erfolg  geimpft,  aber  erst  jetzt  zur
Nachschau  erschienen.

zum  1.

zum  2.

zum  3.

Male
Male.

Male.

im  Ganzen.

impft

I

 

chä

S2
*  Uo

im

Laufe
ahrs

unge-H


fis

iervon  sin

d

Es  sind

impf
pflichtig
geblieben

2
—

 

14.  15.  16.

17.

18.  10.  20.  21.

22.  23.

24.

mit  Erfolg.

zum  1.
zum  2.
zum  3.

mit  unbekanntem  Erfolge,  weil  nicht  zur
Nachschau  erschienen.

Male.
Male.
Male.

(GGlycerinlpumphe.

 

anders  aufbewahrter.

von  Körper  zu  Körper.

Glycerinlymphe.

anders  aufbewahrter.
auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  vorläufig

  zurückgestellt.

 

26.

abwesend.

zogen.

weil  nicht  aufzufinden  oder  zufällig  ortsweil

  vorschriftswidrig  der  Impfung  ent-—



ohne

Erfolg:

Hiervon  sin
geimpft

d

*5)
Mit
Thierlymphe


irt  der  I

mpfung
Mit
Menschenlymphe


 

Ungeimpft
blieben  sonach,
und  zwar:

 

27.

Zahl  der  wahrend  des  Geschäftsjahrs  geborenen
und  bereits  mit  Erfolg  geimpften  Kinder.

 

 

28.

 

Bemerkungen.

 

für  1

Uebersicht  der  Impfungen

 

Formular  VIII.

W  61.

1073
        <pb n="1092" />
        <pb n="1093" />
        1075

eseh  und  Verordnungs-Flatt

für  das

Königreich  Bayern.

62.

München,  den  28.  Dezember  1899.

    

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1899,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.

—  —   —   —  —  —  —  ——  ———  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Nr.  811311
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichs
kanzlers  vom  26.  Oktober  1899  veröffentlichte  Eisenbahn-Verkehrsordnung  Reichggesetzblatt
Nr.  41)  vom  1.  Januar  1900  an  auch  auf  den  bayerischen  Eisenbahnen  unter  den  nach
bezeichneten  Vorbehalten  zur  Einführung  gebracht  werde:

1.  Absatz  2  der  Eingangsbestimmungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  findet  für  die
Eisenbahnen  Bayerns  keine  Anwendung.

2.  Dem  k.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  steht  ausschließlich  zu:

a)  die  Bewilligung  abweichender  Bestimmungen  für  Nebenbahnen,  sowie  solcher  abweichender
  Bestimmungen,  welche  durch  die  Eigenart  der  Betriebsverhältnisse  bedingt
erscheinen,  gemäß  Abs.  3  der  Eingangsbestimmungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung;

b)  die  Genehmigung  von  Tarifbestimmungen,  nach  welchen  gemäß  §  21  Abs.  4  der
Eisenbahn-Verkehrsordnung  von  einem  Zuschlag  aus  Billigkeitsgründen  abzusehen  ist

oder  andere  Zuschläge  als  die  in  §  21  Abs.  2  erwähnten  erhoben  werden  sollen;
171
        <pb n="1094" />
        1076

ch  die  Genehmigung  von  Tarifbestimmungen,  durch  welche  gemäß  §  26  Abs.  6  der
Eisenbahn-Verkehrsordnung  aus  Anlaß  der  Verspätung  oder  des  Ausfalls  von  Zügen,
sowie  von  Betriebsstörungen  weitere  Erleichterungen  festgesetzt  werden;

4!|  die  Genehmigung  von  Tarifbestimmungen,  durch  welche  gemäß  §  34  Abs.  4  der
Eisenbahn-Verkehrdordnung  mit  Rücksicht  auf  besondere  Betriebsverhältnisse  der  Ersatz
für  den  Verlust,  die  Minderung  oder  die  Beschädigung  von  Reisegepäck  auf  einen
Höchstbetrag  beschränkt  wird;

e)  die  Erlassung  von  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  des  für  die  Frachtbriefe  zu
verwendenden  Schreibpapiers  gemäs  §  52  Abs.  1  der  Eisenbahn  Verkehrsordnung;

1)  die  Zulassung  von  Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  §  52  Abs.  1  der  Eisen
bahn-Verkehrsordnung  gemäß  Abs.  2  dieses  Paragraphen.

3.  Der  Tarif  bestimmt,  ob  für  die  der  Eisenbahn  gemäß  §  53  Abs.  3  der  Eisen
bahn-Verkehrsordnung  obliegende  Feststellung  des  Gewichtes  der  Stückgüter  eine  Gebühr
erhoben  wird.

Demgemäß  wird  die  Eisenbahn  Verkehrdordnung  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Zugleich  wird  bestimmt,  daß  die  Frachtbrief  Formulare,  welche  in  den  Anlagen  C
und  D  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  15.  November  1892
vorgeschrieben  und  gemäß  der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Dezember  1892  Nr.  59261I
(Gesetz.  und  Verordnungsblatt  1892  Seite  759  ff.)  gleichmäßig  für  die  Eisenbahnen
Bayerne  eingeführt  sind,  auch  nach  Einführung  der  neuen  Eisenbahn  Verkehrsordnung  noch
bis  zum  31.  Dezember  1900  einschließlich  verwendet  werden  dürfen.

München,  den  16.  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  von  Crailsheim.

Eisenbahn-Verkehrsordnung.
J.

Eingangsbestimmungen.

(.  Die  Eisenbahn  Verkehrsordnung  findet  Anwendung  auf  die  dem  öffentlichen  Ver
kehre  dienenden  Eisenbahnen  Deutschlande  mit  Ausnahme  der  Bahnunternehmungen,  welche
weder  zu  den  Haupteisenbahnen  im  Sinne  der  Betriebeordnung  noch  zu  den  Nebeneisen
bahnen  im  Sinne  der  Bahnordnung  gehören  (Kleinbahnen).  Auf  den  internationalen  Verkehr
  findet  die  Verkehrsordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als  derselbe  nicht  durch  besondere
Bestimmungen  geregelt  ist.
        <pb n="1095" />
        #  62.  1077

(2)  In  Fällen  eines  dringenden  Verkehrsbedürfnisses  sowie  zum  Zwecke  von  Versuchen
  mit  neuen  Einrichtungen  können  Ergänzungen  oder  Aenderungen  einzelner  Vorschriften
dieser  Ordnung  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  im  Einverständnisse  mit  den  betheiligten  Landesaufsichtsbehörden
  bis  auf  Weiteres  verfügt  werden.  Derartige  vorläufige  Verfügungen  sind
im  Reichs-Gesetzblatte  zu  veröffentlichen.  Die  endgiltige  Regelung  durch  den  Bundesrath
ist  thunlichst  bald  herbeizuführen.

(3)  Bestimmungen  der  Eisenbahnverwaltungen,  welche  die  Verkehrsordnung  ergänzen,
sind  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  zulässig.  Abweichende  Bestimmungen  können
für  Nebenbahnen,  wie  auch  dort,  wo  dies  durch  die  Eigenart  der  Betriebsverhältnisse  bedingt
erscheint,  von  der  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
  werden.  Bestimmungen  der  in  diesem  Absatz  erwähnten  Art  bedürfen  zu  ihrer  Giltigkeit
  der  Aufnahme  in  die  Tarise.  Die  Genehmigung  muß  aus  der  Veröffentlichung  zu

ersehen  sein.
II.

Allgemeine  Bestimmungen.
81.
Pflichten  der  Eisenbahnbediensteten.

(1)  Die  Bediensteten  der  Eisenbahnen  haben  im  Verkehre  mit  dem  Publikum  ein  entschiedenes,
  aber  höfliches  Benehmen  einzuhalten  und  sich  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Dienstpflichten
  gefällig  zu  bezeigen.

(:)  Die  Annahme  von  Vergütungen  oder  Geschenken  für  dienstliche  Verrichtungen  ist
ihnen  untersagt.

(3)  Den  Bediensteten  ist  das  Nauchen  während  der  dienstlichen  Verkehrs  mit  dem
Publikum  verboten.

§  2.
Anordnungen  der  Bediensteten.

Den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  Dienstabzeichen
oder  mit  einer  Legitimation  versehenen  Bediensteten  ist  das  Publikum  Folge  zu  leisten  verpflichtet.
§  3.

Entscheidung  der  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Publikum  und  den  Bediensteten  entscheidet  auf  den  Stationen

der  Stationsvorsteher,  während  der  Fahrt  der  Zugführer.

84.
Beschwerdeführung.
(1)  Beschwerden  können  bei  den  Dienstvorgesetzten  mündlich  oder  schriftlich  angebracht,

auch  in  das  auf  jeder  Station  befindliche  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.
171*
        <pb n="1096" />
        1078

(2)  Die  Verwaltung  hat  baldmöglichst  anf  alle  Beschwerden  zu  antworten,  welche  unter
Angabe  des  Namens  und  des  Wohnorts  des  Beschwerdeführenden  erhoben  werden.  Beschwerden
über  einen  Bediensteten  müssen  dessen  thunlichst  genaue  Bezeichnung  nach  dem  Namen  oder
der  Nummer  oder  einem  Uniform-Merkmal  enthalten.

85.
Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn.

Das  Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn  außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem
Publikum  für  immer  oder  zeitweilig  geöffneten  Räume  ist  Jedermann,  mit  Ausnahme  der
dazu  nach  den  bahnpolizeilichen  Vorschriften  befugten  Personen,  untersagt.

86.
Verpflichtung  zum  Transporte.
(1)  Die  Beförderung  von  Personen  und  Sachen  einschließlich  lebender  Thiere  kann
nicht  verweigert  werden,  sofern
1.  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen  allgemeinen  Anordnungen
  der  Eisenbahn  entsprochen  wird,
2.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Transportmitteln  möglich  ist,
3.  nicht  Umstände,  welche  als  höhere  Gewalt  zu  betrachten  sind,  die  Beförderung
verhindern,
(2)  Gegenstände,  deren  Ein=  und  Ausladen  besondere  Vorrichtungen  nöthig  macht,

ist  die  Eisenbahn  nur  auf  und  nach  solchen  Stationen  anzunehmen  verpflichtet,  wo  derartige
Vorrichtungen  bestehen.

87.
Transportpreise.  Tarife.

C)Die  Berechnung  der  Transportpreise  erfolgt  nach  Maßgabe  der  zu  Recht  bestehenden,
  gehörig  veröffentlichten  Tarife.  Diese  sind  bei  Erfüllung  der  gleichen  Bedingungen
für  Jedermann  in  derselben  Weise  anzuwenden.

()  Tariferhöhungen  oder  sonstige  Erschwerungen  der  Beförderungsbedingungen  treten
nicht  vor  Ablauf  von  6  Wochen  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft,  sofern  nicht  der
Tarif  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  in  Geltung  gesetzt  war.

(3)  Jede  Preisermäßigung  oder  sonstige  Begünstigung  gegenüber  den  Tarifen  ist  verboten
  und  nichtig.

(4.)  Begünstigungen  bei  Transporten  für  milde  und  für  öffentliche  Zwecke  sowie  solche
im  dienstlichen  Interesse  der  Eisenbahnen  sind  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
zulässig.
        <pb n="1097" />
        M  62.  1079

88.
Zahlungsmittel.

Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  ist,  wo  das  Bedürfniß  vorhanden,  auch  das
auf  den  ausländischen  Nachbarbahnen  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold-  und  Silbergeld  —
jedoch  mit  Ausschluß  der  Scheidemünze  —  zu  dem  von  der  Verwaltung  festzusetzenden  und
bei  der  betreffenden  Abfertigungsstelle  durch  Anschlag  zu  veröffentlichenden  Kurse  anzunehmen,
insoweit  nicht  der  Annahme  ein  gesetzliches  Verbot  entgegensteht.

89.
Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.
Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie  sich  bei  Aus—
führung  der  Beförderung  bedient.

III.
Beförderung  von  Personen.

8  10.
Fahrpläne.  Sonderfahrten  Abfahrtszeit.

(4)  Die  regelmäßige  Personenbeförderung  findet  nach  Maßgabe  der  Fahrpläne  statt,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  rechtzeitig  auf  den  Stationen
auszuhängen  sind.  Aus  ihnen  müssen  die  Wagenklassen,  mit  denen  die  einzelnen  Züge
fahren,  sowie  die  Gattung  des  Zuges  zu  ersehen  sein.  Die  Fahrpläne  der  eigenen  Bahn
welche  zum  Aushang  auf  den  Stationen  des  eigenen  Bahngebiets  bestimmt  sind,  sind  auf
hellgelbem,  diejenigen,  welche  zum  Aushang  auf  anderen  Bahnen  bestimmt  sind,  auf  weißem
Papiere  zu  drucken.  Außer  Kraft  getretene  Fahrpläne  sind  sofort  zu  entfernen.

(2)  Sonderfahrten  werden  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung  gewährt.

(3)  Für  den  Abgang  der  Züge  sind  die  Stationsuhren  maßgebend.

§  11.
Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.

()  Die  Fahrpreise  werden  durch  die  Tarife  bestimmt  (§  7).  Auf  jeder  Station
ist  an  geeigneter  Stelle  ein  Tarif-Auszug  auszuhängen  oder  auszulegen,  aus  dem  die
Fahrpreise  nach  solchen  Stationen,  für  welche  direkte  Fahrkarten  verkauft  werden,  ersichtlich  sind.

)Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  welche  ein  besonderer  Platz
nicht  beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.  Kinder  vom  vollendeten  vierten  bis  zum
vollendeten  zehnten  Lebensjahre  sowie  jüngere  Kinder,  falls  für  letztere  ein  Platz  beansprucht
wird,  werden  zu  ermäßigten  Fahrpreisen  befördert.  Finden  Zweifel  über  das  Alter  der
Kinder  statt,  so  entscheidet  einstweilen  der  dienstlich  anwesende  höchste  Beamte.
        <pb n="1098" />
        1080

8  12.
Inhalt  der  Fahrkarten.

Die  Fahrkarte  muß  die  Strecke,  für  welche  sie  Geltung  hat,  die  Gattung  des  Zuges,

die  Wagenklasse  sowie  den  Fahrpreis,  sofern  derselbe  nicht  Valutaschwankungen  unterliegt,
enthalten.

§  13.
Lösung  der  Fahrkarten.

(1)  Der  Verkauf  der  Fahrkarten  kann  auf  Stationen  mit  geringerem  Verkehre  nur
innerhalb  der  letzten  halben  Stunde,  auf  Stationen  mit  größerem  Verkehr  innerhalb  einer
Stunde  vor  Abgang  desjenigen  Zuges,  mit  welchem  der  Reisende  befördert  sein  will,  verlangt
  werden.  Liegt  jedoch  zwischen  zwei  nach  derselben  Richtung  abgehenden  Zügen  eine
kürzere  Zwischenzeit,  so  kann  die  Ausgabe  der  Fahrkarten  für  den  später  abgehenden  Zug
frühestens  eine  halbe  Stunde  vor  dessen  Abfahrtszeit  gefordert  werden.  Fünf  Minuten  vor
Abgang  des  Zuges  erlischt  der  Anspruch  auf  Verabfolgung  einer  Fahrkarte.

(2)  Es  kann  verlangt  werden,  daß  das  zu  entrichtende  Fahrgeld  abgezählt  bereitgehalten
  wird.

(3)  Auf  der  Abgangsstation  ist  bis  spätestens  30  Minnten  vor  Abgang  des  betreffenden
Zuges  die  Bestellung  ganzer  Wagenabtheilungen  gegen  Bezahlung  höchstens  so  vieler  Fahrkarten
  der  betreffenden  Klasse,  als  die  Wagenabtheilung  Plätze  enthält,  zulässig.  Der  Bestellung
ist  unter  Ausfertigung  eines  Scheines  stattzugeben,  soweit  die  Zugsbelastung  es  erlaubt.
Auf  Zwischenstationen  können  ganze  Abtheilungen  nur  dann  beansprucht  werden,  wenn  solche
unbesetzt  in  dem  ankommenden  Zuge  vorhanden  sind.  In  die  Abtheilung  dürfen  nicht  mehr
Personen  ausgenommen  werden,  als  Fahrkarten  bezahlt  sind.  Bestellte  Abtheilungen  müssen
als  solche  mittelst  einer  Aufschrift  erkennbar  gemacht  werden.

§  1.
Zurücknahme  und  Umtausch  gelöster  Fahrkarten.

(1)  Die  Fahrkarten  geben  Anspruch  auf  Plätze  in  der  entsprechenden  Wagenklasse,
soweit  solche  vorhanden  sind.  Wenn  einem  Reisenden  ein  seiner  Fahrkarte  entsprechender
Platz  nicht  angewiesen  werden  kann,  ihm  auch  nicht  ein  Platz  in  einer  höheren  Klasse  zeitweilig
eingeräumt  wird,  so  steht  ihm  frei,  die  Fahrkarte  gegen  eine  solche  der  niedrigeren  Klasse,
in  welcher  noch  Plätze  vorhanden  sind,  unter  Erstattung  des  Preisunterschieds  umzuwechseln,
oder  die  Fahrt  zu  unterlassen  und  das  bezahlte  Fahrgeld  zurückzuverlangen.

(2)  Ein  Umtausch  gelöster  Fahrkarten  gegen  solche  höherer  oder  niedrigerer  Klassen
der  nach  einer  anderen  Station  ist  den  Reisenden  auf  der  Abgangsstation  bis  5  Minuten
er  Abfahrt  des  Zuges,  soweit  noch  Plätze  vorhanden  sind,  unter  Ausgleich  des  Preis
        <pb n="1099" />
        W  62.  1081

unterschieds  gestattet,  sofern  die  Fahrkarte  noch  nicht  durchlocht  ist  oder  nachweislich  nur
zum  Betreten  des  Bahnsteigs  benutzt  wurde.

()  Für  Theilstrecken  kann  ein  Uebergehen  auf  Plätze  einer  höheren  Klasse  gegen  Ent
richtung  eines  im  Tarife  festzusetzenden  Preiszuschlags  sowohl  auf  der  Abgangsstation  als
auf  Zwischenstationen  erfolgen.

8  15.
Warteräume.

Die  Warteräume  sind  spätestens  1  Stunde  vor  Abgang  eines  jeden  Zuges  zu  öffnen.
Dem  auf  einer  Uebergangsstation  mit  durchgehender  Fahrkarte  ankommenden  Reisenden  ist
gestattet,  sich  in  dem  Warteraume  derjenigen  Bahn,  auf  welcher  er  die  Reise  fortsetzt,  bis
zum  Abgange  des  von  ihm  zu  benutzenden  nächsten  Zuges  aufzuhalten,  in  der  Zeit  von
11  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  jedoch  nur,  soweit  der  Warteraum  während  dieser
Zeit  ohnedies  geöffnet  sein  muß.

§  16.
Ein=  und  Aussteigen.

(1)  Die  Aufforderung  zum  Einsteigen  in  die  Wagen  erfolgt  durch  Abrufen  oder  Abläuten
in  den  Warteräumen  oder  auf  den  Bahnsteigen.

(2)  Solange  der  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen,  der
Versuch  oder  die  Hilfeleistung  dazu  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren
verboten.

(63)  Gleise  dürfen  vom  Publikum  nur  an  den  hiefür  bestimmten  Stellen  betreten  oder
überschritten  werden.  Bei  dem  Verlassen  der  Station  ist  der  dazu  bestimmte  Ausgang  zu
benutzen.

§  17.
Anweisung  der  Plätze.  Frauen-Abtheilungen.

(1)  Einzelne  bestimmte  Plätze  werden  nicht  verkauft.  Eine  Ausnahme  ist  nur  für
bestimmte  Züge  mit  besonderen  Einrichtungen  und  für  besonders  ausgestattete  Wagen  zulässig.
Beim  Einsteigen  ist  es  dem  Reisenden  gestattet,  für  sich  und  mitreisende  Angehörige  je  einen
Platz  zu  belegen.

(2)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Reisenden  verpflichtet,
denselben  ihre  Plätze  anzuweisen.

(3)  Die  mit  durchgehenden  Fahrkarten  ankommenden  Reisenden  haben  den  Vorzug  vor
neu  hinzutretenden.

()  Allein  reisende  Frauen  sollen  auf  Verlangen  möglichst  nur  mit  Frauen  zusammen
in  eine  Abtheilung  gesetzt  werden.  In  jedem  Zuge  muß  mindestens  je  eine  Frauen-Abtheilung
        <pb n="1100" />
        1082

für  die  Reisenden  der  zweiten  und  der  dritten  Wagenklasse  vorhanden  sein,  sofern  in  dem
Zuge  wenigstens  3  Abtheilungen  der  betreffenden  Wagenklassen  sich  befinden.  Auch  in  Zügen,
in  welchen  sich  Wagen  mit  geschlossenen  Abtheilungen  nicht  befinden,  ist  thunlichst  eine  besondere

Abtheilung  für  Frauen  einzurichten.
8  18.

Tabakrauchen  in  den  Wagen.

(1)  In  der  ersten  Wagenklasse  darf  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben  Abtheilung
mitreisenden  Personen  geraucht  werden.  Die  Eisenbahn  kann  jedoch  Abtheilungen  erster
Klasse  für  Raucher  und  für  Nichtraucher  einstellen,  welche  als  solche  zu  bezeichnen  sind.

(2)  In  den  übrigen  Wagenklassen  ist  das  Rauchen  gestattet.  In  jedem  Personenzuge
müssen  jedoch  Abtheilungen  zweiter  und,  vorausgesetzt  daß  die  Beschaffenheit  der  Wagen  es
gestattet,  auch  dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.

(3)  In  den  Nichtraucher-  und  in  den  Frauen-Abtheilungen  ist  das  Rauchen  selbst  mit
Zustimmung  der  Mitreisenden  nicht  gestattet.  Auch  dürfen  solche  Abtheilungen  nicht  mit
brennenden  Cigarren  oder  Pfeifen  betreten  werden.

(!)  Brennende  Tabakspfeifen  müssen  mit  Deckeln  versehen  sein.

§  19.
Versäumung  der  Abfahrt.

(1)  Nachdem  das  vorgeschriebene  Abfahrtszeichen  durch  die  Dampfpfeife  der  Lokomotive
oder  die  Mundpfeife  des  Zugführers  gegeben  ist,  wird  Niemand  mehr  zur  Mitreise  zugelassen.

(2)  Dem  Reisenden,  welcher  die  Abfahrtszeit  versäumt,  steht  ein  Anspruch  weder  auf
Rückerstattung  des  Fahrgeldes,  noch  auf  irgend  eine  andere  Entschädigung  zu.

(3)  Lautet  die  Fahrkarte  auf  einen  bestimmten  Zug,  so  kann  sich  der  Reisende  auch
eines  anderen,  am  nämlichen  oder  am  folgenden  Tage  nach  der  Bestimmungsstation  abgehenden
  Zuges  bedienen,  sofern  er  seine  Fahrkarte  ohne  Verzug  dem  Stationsvorsteher
vorlegt  und  mit  einem  Vermerk  über  die  Giltigkeit  versehen  läßt.  Der  gleiche  Vermerk  ist
erforderlich,  wenn  die  Fahrkarte  auf  einen  bestimmten  Tag  lautet  und  der  Reisende  erst
am  folgenden  Tage  die  Fahrt  antreten  will.  Bei  Benutzung  eines  höher  tarifirten  Zuges
ist  die  Fahrkarte  gegen  Entrichtung  des  Preisunterschiede  umzutauschen.  Bei  Benutzung
eines  niedriger  tarifirten  Zuges  ist  der  Preisunterschied  zu  erstatten.

(4)  Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und  dergleichen  festgesetzten
Frist  wird  hierdurch  nicht  herbeigeführt.  «

8  20.
Ausschluß  von  der  Fahrt.

(1)  Personen,  welche  wegen  einer  sichtlichen  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  die

Mitreisenden  voraussichtlich  belästigen  würden,  sind  von  der  Mitfahrt  auszuschließen,  wenn
        <pb n="1101" />
        M62.  1083

nicht  für  sie  eine  besondere  Abtheilung  bezahlt  wird  und  bereitgestellt  werden  kann.  Wird
die  Mitfahrt  nicht  gestattet,  so  ist  das  etwa  bezahlte  Fahrgeld  einschließlich  der  Gepäckfracht
zurückzugeben.  Wird  erst  unterwegs  wahrgenommen,  daß  ein  Reisender  zu  den  vorbezeich—
neten  Personen  gehört,  so  erfolgt  der  Ausschluß  auf  der  nächsten  Station.  Das  Fahrgeld
sowie  die  Gepäckfracht  sind  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zu  ersetzen.

(2)  Personen,  die  an  Pocken,  Flecktyphus,  Diphterie,  Scharlach,  Cholera  oder  Lepra
leiden,  sind  in  besonderen  Wagen,  solche,  die  an  Ruhr,  Masern  oder  Keuchhusten  leiden,  in
abgeschlossenen  Wagenabtheilungen  mit  getrenntem  Abort  zu  befördern.  Die  Beförderung
von  Pestkranken  ist  ausgeschlossen.  Bei  Personen,  die  einer  der  vorgenannten  Krankheiten
verdächtig  sind,  kann  die  Beförderung  von  der  Beibringung  eines  ärztlichen  Attestes  abhängig
  gemacht  werden,  aus  dem  die  Art  ihrer  Krankheit  hervorgeht.  Für  die  Beförderung
in  besonderen  Wagen  und  Wagenabtheilungen  sind  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  bezahlen.

(63)  Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen  der  Bediensteten
  nicht  fügt  oder  den  Anstand  verletzt,  wird  ohne  Auspruch  auf  den  Ersatz  des
bezahlten  Fahrgeldes  von  der  Mitfahrt  ausgeschlossen.  Namentlich  dürfen  trunkene  Personen
zur  Mitfahrt  und  zum  Aufenthalt  in  den  Warteräumen  nicht  zugelassen  werden  und  sind,
falls  die  Zulassung  dennoch  stattgefunden  hat,  auszuweisen.

(4)  Erfolgt  die  Ausweisung  unterwegs  oder  werden  die  betreffenden  Personen  zurückgewiesen,
  nachdem  sie  ihr  Gepäck  bereits  zur  Abfertigung  übergeben  haben,  so  haben  sie
keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  dasselbe  anderswo,  als  auf  der  Station,  wohin  es  abgefertigt
  worden,  wieder  verabfolgt  wird.

§  21.
Kontrolle  der  Fahrkarten.  Bahnsteigkarten.

□)  Die  Fahrkarte  ist  auf  Verlangen  bei  dem  Eintritt  in  den  Warteraum,  beim  Betreten
  und  beim  Verlassen  des  Bahnsteigs,  beim  Einsteigen  in  den  Wagen  sowie  jederzeit
während  der  Fahrt  vorzuzeigen  und  je  nach  den  für  die  letzte  Fahrstrecke  bestehenden  Einrichtungen
  kurz  vor  oder  nach  der  Beendigung  der  Fahrt  auf  Erfordern  abzugeben.

(2)  Wer  ohne  giltige  Fahrkarte  im  Zuge  Platz  nimmt  hat  für  die  ganze  von  ihm
zurückgelegte  Strecke  und,  wenn  die  Zugangsstation  nicht  sofort  unzweifelhaft  nachgewiesen
wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das  Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,
  mindestens  aber  den  Betrag  von  6  Mark  zu  entrichten.  Der  letztere  Betrag  ist
auch  für  den  Fall  zu  bezahlen,  daß  der  Zug  sich  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt  hat.
Derjenige  Reisende  jedoch,  welcher  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß
er  wegen  Verspätung  keine  Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  nur  den  gewöhnlichen  Fahrpreis

  mit  einem  Zuschlage  von  1  Mark,  keinesfalls  jedoch  mehr  als  den  doppelten  Fahr-172
        <pb n="1102" />
        1084

preis  zu  zahlen.  In  allen  Fällen  ist  dem  Reisenden  eine  Zuschlagskarte  oder  sonstige  Be—
scheinigung  zu  verabfolgen.

()  Wer  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden.

(4)  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  die  Fälle,  in  denen  von  einem  Zuschlag
  aus  Billigkeitsgründen  abzusehen  ist  oder  andere  Zuschläge  als  die  im  Abs.  2  erwähnten
  erhoben  werden  sollen,  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  durch  den  Tarif  einheitlich  zu  regeln.

(5)  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  ist  die  Bahnsteigkarte  beim  Betreten  des  Bahn.
steigs  vorzuzeigen  und  bei  dessen  Verlassen  abzugeben.  Wer  unbefugter  Weise  die  abgesperrten
  Theile  eines  Bahnhofs  betritt,  hat  den  Betrag  von  1  Mark  und  wenn  festgestellt
  wird,  daß  er  ohne  giltige  Fahrkarte  einen  Zug  benutzt  hat,  die  im  Abs.  2  vorgesehenen
  Beträge  zu  bezahlen.

8  22.
Verhalten  während  der  Fahrt.

(9  Während  der  Fahrt  darf  sich  Niemand  seitwärts  aus  dem  Wagen  beugen  oder
gegen  die  Thür  anlehnen.  Auch  ist  der  Aufenthalt  auf  den  etwa  an  den  Wagen  befindlichen
  Plattformen  nicht  gestattet.

(i)  Die  Fenster  dürfen  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben  Abtheilung  mitreisenden
Personen  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  geöffnet  sein.  Im  Uebrigen  entscheidet,
soweit  die  Reisenden  sich  über  das  Oeffnen  und  Schließen  der  Fenster  nicht  verständigen,
der  Schaffner.

(63)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt  werden
können,  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

§  23.
Beschädigung  der  Wagen.

Der  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung  der  Wagen  oder  ihrer  Ausrüstung  verursachte
  Schaden  ist  zu  ersetzen.  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  sofortige  Zahlung  oder  Sicherstellung
  zu  verlangen.  Die  Entschädigung  erfolgt,  soweit  hierfür  ein  Tarif  besteht,  nach
Maßgabe  desselben.  Der  Tarif  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

§  24.
Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten  auf  freier  Bahn.

(1)  Bei  Ankunft  auf  einer  Station  ist  der  Name  derselben,  die  Dauer  des  Aufenthalts
sowie  der  etwa  stattfindende  Wagenwechsel  auszurufen.  Sobald  der  Zug  stillsteht,  haben
die  Bahnbediensteten  nach  der  zum  Aussteigen  bestimmten  Seite  die  Thüren  derjenigen
Wagen  zu  öffnen,  aus  denen  Reisende  auszusteigen  verlangen.
        <pb n="1103" />
        MG2.  1085

(2)  Wer  auf  den  Zwischenstationen  seinen  Platz  verläßt,  ohne  ihn  zu  belegen,  geht
seines  Anspruchs  auf  diesen  Platz  verlustig.

(3)  Wird  ausnahmsweise  außerhalb  einer  Station  längere  Zeit  angehalten,  so  ist  den
Reisenden  das  Aussteigen  nur  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Zugführers  gestattet.  Die
Reisenden  müssen  sich  dann  sofort  von  dem  Bahngeleise  entfernen,  auch  auf  das  erste  mit
der  Dampfpfeife  oder  auf  andere  Weise  gegebene  Zeichen  ihre  Plätze  wieder  einnehmen.

(4)  Das  Zeichen  zur  Weiterfahrt  wird  durch  ein  dreimaliges  Ertönen  der  Dampfpfeife
gegeben.  Wer  beim  dritten  Ertönen  der  Dampfpfeife  noch  nicht  wieder  eingestiegen  ist,  geht
des  Anspruchs  auf  die  Mitreise  verlustig

§  25.
Freiwillige  Unterbrechung  der  Fahrt.

(1)  Den  Reisenden  ist,  unbeschadet  etwaiger  weitergehender,  von  der  Eisenbahn  bewilligter
Vergünstigungen,  gestattet,  die  Fahrt  einmal,  bei  Rückfahrkarten  auf  dem  Hin=  und  Rückwege
  je  einmal  zu  unterbrechen,  um  mit  einem  am  nämlichen  oder  am  nächstfolgenden  Tage
nach  der  Bestimmungsstation  abgehenden  Zuge  weiter  zu  reisen.  Solche  Reisende  haben
auf  der  Zwischenstation  sofort  nach  dem  Verlassen  des  Zuges  dem  Stationsvorsteher  ihre
Fahrkarte  vorzulegen  und  dieselbe  mit  dem  Vermerke  der  Giltigkeit  versehen  zu  lassen;  Ausnahmen
  können  in  den  Tarifen  zugelassen  werden.  Falls  der  Zug,  welchen  sie  zur  Weiterfahrt
benutzen  wollen,  höher  tarifirt  ist  als  derjenige,  für  welchen  sie  eine  Fahrkarte  gelöst  haben,
so  ist  eine  den  Preisunterschied  mindestens  deckende  Zuschlagskarte  zu  lösen.

(e)  Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und  dergleichen  festgesetzten
Frist  wird  durch  die  Unterbrechung  der  Fahrt  nicht  herbeigeführt.  Mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  kann  die  Unterbrechung  der  Fahrt  von  besonderen,  in  die  Tarife  aufzunehmenden
  Bedingungen  abhängig  gemacht  oder  für  gewisse  Fahrkarten  ganz  ausgeschlossen  werden.

§  26.
Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebsstörungen.

C)  Verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  sowie  der  Ausfall  eines  Zuges  begründen  keinen
Anspruch  auf  Schadensersatz  gegen  die  Eisenbahn.

(e)  Wird  in  Folge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen  anderen  Zug  versäumt,
so  ist  dem  mit  durchgehender  Fahrkarte  versehenen  Reisenden,  sofern  er  mit  dem  nächsten
zurückführenden  Zuge  ununterbrochen  zur  Abgangsstation  zurückgekehrt  ist,  der  bezahlte  Preis
für  die  Hin=  und  Rückreise  in  der  auf  der  Hinreise  benutzten  Wagenklasse  zu  erstatten.

(3)  Dieser  Anspruch  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  vom  Reisenden  unter  Vorlegung
seiner  Fahrkarte  sogleich  nach  Ankunft  des  verspäteten  Zuges  dem  Stationsvorsteher  sowie
nach  Rückkehr  zur  Abgangsstation  dem  Vorsteher  der  letzteren  anzumelden.  Ueber  diese

Meldungen  haben  beide  Stationsvorsteher  Bescheinigung  zu  ertheilen.  12
1  *
        <pb n="1104" />
        1086

(4)  Bei  gänzlichem  oder  theilweisem  Ausfall  einer  Fahrt  sind  die  Reisenden  berechtigt,
entweder  das  Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zurückzufordern  oder  die  Beförderung
mit  dem  nächsten,  auf  der  gleichen  oder  auf  einer  um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  weiteren
Strecke  derselben  Bahnen  nach  dem  Bestimmungsorte  führenden  Zuge  ohne  Preiszuschlag
zu  verlangen,  sofern  dies  ohne  Ueberlastung  des  Zuges  und  nach  den  Betriebseinrichtungen
möglich  ist  und  der  Zug  auf  der  betreffenden  Unterwegsstation  fahrplanmäßig  hält.

(5)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  Umstände  die  Fahrt  auf  einer  Strecke  der  Bahn
verhindern,  so  muß  für  die  Weiterbeförderung  bis  zur  fahrbaren  Strecke  mittelst  anderer
Fahrgelegenheiten  thunlichst  gesorgt  werden.  Die  hierdurch  entstandenen  Kosten  sind  der
Eisenbahn,  abzüglich  des  Fahrgeldes  für  die  nicht  durchfahrene  Eisenbahnstrecke,  zu  erstatten.

(6)  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  weitere  Erleichterungen  mit  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  durch  den  Tarif
einheitlich  festzusetzen.

(2:)  Betriebsstörungen  und  Zugverspätungen  sind  durch  Anschlag  an  einer  dem  Publikum
leicht  zugänglichen  Stelle  in  deutlich  erkennbarer  Weise  sofort  bekannt  zu  machen.

§  27.
Mitnahme  von  Hunden.

(!)  Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt  werden.

(i)  Ausgenommen  sind  kleine  Hunde,  welche  auf  dem  Schoße  getragen  werden,  sofern
gegen  deren  Mitnahme  von  den  Mitreisenden  derselben  Abtheilung  Einspruch  nicht  erhoben
wird.  Die  Mitnahme  von  größeren  Hunden,  insbesondere  Jagdhunden,  in  die  dritte  Wagenklasse
darf  ausnahmsweise  gestattet  werden,  wenn  die  Beförderung  der  Hunde  mit  den  begleitenden
Personen  in  abgesonderten  Abtheilungen  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  tarifmäßigen
  Gebühr  für  Beförderung  von  Hunden  wird  hierdurch  nicht  berührt.

()  Die  Beförderung  anderer  von  Reisenden  mitgenommener  Hunde  erfolgt  in  abgesonderten
  Behältnissen.  Soweit  solche  in  den  Personenzügen  nicht  vorhanden  oder  bereits
besetzt  sind,  kann  die  Mitnahme  nicht  verlangt  werden.  Bei  Aufgabe  des  Hundes  muß  ein
Beförderungsschein  (Hundekarte)  gelöst  werden.  Gegen  Rückgabe  dieses  Scheines  wird  der
Hund  nach  beendeter  Fahrt  verabfolgt.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  welche
nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  nicht  sofort  abgeholt  werden,  zu  verwahren.

()  Wer  einen  Hund  ohne  Beförderungsschein  (Hundekarte)  mitführt,  hat  die  nachstehenden
  Beträge  zu  bezahlen:  a)  bei  rechtzeitiger  Meldung  (vergleiche  S§  21  Abs.  2)  den
Zuschlag  von  1  Mark  zu  dem  tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  über  das  Doppelte  des
letzteren,  b)  ohne  solche  Meldung  das  Doppelte  des  Preises,  jedoch  mindestens  6  Mark.
        <pb n="1105" />
        MÆW  62.  1087

In  anderen  als  den  im  Abs.  2  erwähnten  Fällen  ist  der  Hund  außerdem  aus  dem  Personenwagen
  zu  entfernen.  Die  Bestimmung  unter  §  21  (4)  findet  sinngemäße  Anwendung.

(6)  Wegen  sonstiger  Beförderung  von  Hunden  siehe  §  30  Abs.  3  und  88  Mff.

§  28.
Mitnahme  von  Handgepäck  in  die  Personenwagen.

(1)  Kleine,  leicht  tragbare  Gegenstände  können,  sofern  sie  die  Mitreisenden  nicht  durch
ihren  Geruch  oder  auf  andere  Weise  belästigen  und  nicht  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften
  entgegenstehen,  in  den  Personenwagen  mitgeführt  werden.  Für  solche  in  den  Wagen
mitgenommene  Gegenstände  werden  Gepäckscheine  nicht  ausgegeben;  sie  sind  von  den  Reisenden
selbst  zu  beaufsichtigen.

(2)  Unter  denselben  Voraussetzungen  ist  Reisenden  vierter  Klasse  auch  die  Mitführung
von  Handwerkszeug,  Tornistern,  Tragelasten  in  Körben,  Säcken  und  Kiepen  sowie  von
ähnlichen  Gegenständen,  welche  Fußgänger  mit  sich  führen,  gestattet.

(3)  In  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Wagenklasse  steht  dem  Reisenden  nur  der  über

und  unter  seinem  Sitzplatze  befindliche  Raum  zur  Unterbringung  von  Handgepäck  zur  Verfügung.
  Die  Sitgxlätze  dürfen  hierzu  nicht  verwendet  werden.

§  29.
Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.

(1)  Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen
  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündliche  Stoffe  und
dergleichen,  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

(2)  Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
  Gegenstände  zu  überzeugen.

(3)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  allen  aus  der  Uebertretung  des  obigen  Verbots

entstehenden  Schaden  und  verfällt  außerdem  in  die  durch  die  bahnpolizeilichen  Vorschriften
bestimmte  Strafe.

(!)  Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die  Mitführung  von
Handmunition  gestattet.  Auch  ist  Begleitern  von  Gefangenentransporten  die  Mitführung
geladener  Schußwaffen  unter  der  Voraussetzung  gestattet,  daß  die  Beförderung  in  besonderen
Wagen  oder  Wagenabtheilungen  erfolgt.

(5)  Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehrs  muß  nach  oben  gerichtet  sein.
        <pb n="1106" />
        1088

IV.

Beförderung  von  Reisegepäck.
§  30.
Begriff  des  Reisegepäcks.

(1)  Als  Reisegepäck  kann  in  der  Regel  nur  das,  was  der  Reisende  zu  seiner  Reise
bedarf,  namentlich  Koffer,  Mantel=  und  Reisesäcke,  Hutschachteln,  kleine  Kisten  und  dergleichen
aufgegeben  werden.

(2)  Doch  können  auch  größere  kaufmännisch  verpackte  Kisten,  Tonnen  sowie  Fahrzeuge
und  andere  nicht  zum  Reisebedarf  zu  rechnende  Gegenstände,  sofern  sie  zur  Beförderung  mit
Personenzügen  geeignet  sind,  ausnahmsweise  als  Reisegepäck  zugelassen  werden.  Wegen  der
Fahrzeuge  vergleiche  auch  §  6  Abs.  2.

G)  Ebenso  können  kleine  Thiere  sowie  Jagdhunde  in  Käfigen,  Kisten,  Säcken  und
dergleichen  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenommen  werden.

(4)  Gegenstände,  welche  von  der  Beförderung  als  Frachtgut,  sowie  solche,  welche  nach
§  29  von  der  Mitnahme  in  die  Personenwagen  ausgeschlossen  sind,  dürfen,  bei  Vermeidung
der  im  §  53  Abs.  8  festgesetzten  Folgen,  auch  als  Reisegepäck  nicht  aufgegeben  werden.

(60)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  50  B  2  bezeichneten  Gegenstände
zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  bestimmen  die  Tarife.  Wegen  Beschränkung
  der  Höhe  des  Schadensersatzes  finden  S§  81  Abs.  2  und  3  und  §  84  Abs.  4

entsprechende  Anwendung.
§  31.

Art  der  Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.

(1)  Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft  verpackt  sein.  Bei  mangelnder  oder
ungenügender  Verpackung  kann  es  zurückgewiesen  werden.  Wird  derartiges  Gepäck  zur  Beförderung
  angenommen,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  dem  Gepäckschein  einen  entsprechenden
  Vermerk  zu  machen.  Die  Annahme  des  Gepäckscheins  mit  dem  Vermerke  gilt
als  Anerkenntniß  dieses  Zustandes  durch  den  Reisenden.

(2)  Auf  den  Gepäckstücken  dürfen  ältere  Eisenbahn-,  Post=  und  andere  Beförderungszeichen
  sich  nicht  befinden.  Wird  in  Folge  der  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  das  Gepäck
verschleppt,  so  haftet  die  Eisenbahn  nicht  für  den  daraus  erwachsenen  Schaden.

§  32.
Auflieferung  des  Gepäcks.  Gepäckscheine.
)  Die  Abfertigung  des  Reisegepäcks  erfolgt  innerhalb  der  im  §  13  Abs.  1  für  den
Verkauf  der  Fahrkarten  festgesetzten  Zeit.
(2)  Die  Abfertigung  von  Gepäck,  welches  nicht  spätestens  15  Minuten  vor  Abgang
des  Zuges  bei  der  Gepäck--Abfertigungsstelle  aufgeliefert  ist,  kann  nicht  beansprucht  werden.
        <pb n="1107" />
        M62.  1089

Fahrzeuge,  welche  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  zugelassen  werden  (§  30  Abs.  2),  müssen
2  Stunden  vor  Abgang  des  Zuges  angemeldet  und  spätestens  1  Stunde  vorher  zur  Abfertigung
  aufgeliefert  werden;  auf  Zwischenstationen  kann  auf  eine  Beförderung  derselben  mit
dem  vom  Absender  gewünschten  Zuge  nur  dann  gerechnet  werden,  wenn  sie  24  Stunden
vorher  angemeldet  worden  sind.

(3)  Bei  Abfertigung  des  Gepäcks  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckschein  auszuhändigen.

(1)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Abfertigung  zu  entrichten.

(3)  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter  Vorbehalt  späterer  Abfertigung
  unabgefertigt  zur  Beförderung  zugelassen,  so  wird  es  bis  zum  Zeitpunkte  der
Abfertigung  als  zum  Transport  aufgegeben  nicht  angesehen.

(6)  Dasselbe  gilt  für  die  Annahme  von  Reisegepäck  auf  Haltestellen  ohne  Gepäckabfertigung.


□)  Für  die  Abfertigung  von  Fahrrädern  können  durch  die  Tarife  besondere  Vorschriften
  gegeben  werden.

§  33.
Auslieferung  des  Gepäcks.

(1)  Das  Gepäck  wird  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  ausgeliefert.  Die  Eisenbahn
  ist  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen.

(2)  Der  Inhaber  des  Gepäckscheins  ist  berechtigt,  am  Bestimmungsorte  die  sofortige
Auslieferung  des  Gepäcks  an  der  Ausgabestelle  zu  verlangen,  sobald  nach  Ankunft  des  Zuges,
zu  welchem  das  Gepäck  aufgegeben  wurde,  die  zur  ordnungsmäßigen  Ausladung  und  Ausgabe
sowie  zur  etwaigen  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung  erforderliche  Zeit  abgelaufen  ist.

(3)  Werden  Gepäckstücke  innerhalb  24  Stunden,  Fahrzeuge  innerhalb  2  Stunden  nach
Ankunft  des  Zuges  nicht  abgeholt,  so  ist  das  tarifmäßige  Lagergeld  oder  Standgeld  zu
entrichten.  Kommt  das  Fahrzeug  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom
nächsten  Morgen  6  Uhr  ab  gerechnet.  4

(4)  Wird  der  Gepäckschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Eisenbahn  zur  Auslieferung  des
Gepäcks  nur  nach  vollständigem  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  gegen  Ausstellung  eines
Reverses  und  nach  Umständen  gegen  Sicherheit  verpflichtet.

(5)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,  wohin  es  abgefertigt
  ist.  Das  Gepäck  kann  jedoch  auf  Verlangen  des  Reisenden,  sofern  Zeit  und  Umstände
  sowie  Zoll=  und  Steuervorschriften  es  gestatten,  auch  auf  einer  vorliegenden  Station
zurückgegeben  werden.  In  einem  solchen  Falle  hat  der  Reisende  bei  der  Auslieferung  des
Gepäcks  den  Gepäckschein  zurückzugeben  und  die  Fahrkarte  vorzuzeigen.

(6)  Fahrzeuge,  welche  unterwegs  in  einen  anderen  Zug  übergehen  müssen,  brauchen
erst  mit  dem  nächstfolgenden  Personenzug  am  Bestimmungsort  einzutreffen.
        <pb n="1108" />
        1090

8  34.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.

(1)  Für  das  zur  Beförderung  aufgegebene  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn  nach  den
für  die  Beförderung  von  Gütern  (Abschnitt  VIII)  geltenden  Bestimmungen,  soweit  solche
auf  die  Beförderung  von  Reisegepäck  sinngemäße  Anwendung  finden  können  und  sich  nicht
Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  ergeben.

(2)  Die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist  spätestens  eine  halbe
Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,  bei  der  Gepäck-Abfertigungsstelle
  unter  Zahlung  des  tarifmäßigen  Frachtzuschlags  (§  84  Abs.  3)  zu  bewirken;
  sie  hat  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle  im  Gepäckscheine
  vermerkt  ist.

(63)  Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  haftet  die
Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen  8  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem
es  aufgegeben  ist  (§  33  Abs.  2),  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

(4)  Der  Ersatz  für  den  Verlust,  die  Minderung  oder  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,
das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  kann  mit  Rücksicht  auf  besondere  Betriebsverhältnisse
mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts

im  Tarif  auf  einen  Hoöchstbetrag  beschränkt  werden.  Die  Vorschrift  des  §  88  findet
entsprechende  Anwendung.

(5)  Der  Reisende,  welchem  das  Gepäck  nicht  ausgeliefert  wird,  kann  verlangen,  daß
ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und  Stunde  der  geschehenen  Abforderung  bescheinigt  werde.

(s)  Für  den  Verlust,  die  Minderung  und  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,  das  nicht
zur  Beförderung  aufgegeben  ist  (§§  28  und  32),  sowie  von  Gegenständen,  die  in  beförderten
  Fahrzeugen  belassen  sind  (§  30  Abs.  2),  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein
Verschulden  zur  Last  füllt.

§  35.
In  Verlust  gerathene  Gepäckstücke.

C)  Fehlende  Gepäckstücke  werden  nach  Ablauf  von  3  Tagen  nach  Ankunft  des  Zuges,
zu  welchem  sie  aufgegeben  sind,  als  in  Verlust  gerathen  betrachtet.

(2)  Falls  das  Gepäckstück  später  gefunden  wird,  ist  hiervon  der  Reisende,  sofern  sein
Aufenthalt  sich  ermitteln  läßt,  auch  wenn  er  bereits  Entschädigung  erhalten  hat,  zu  benachrichtigen.
  Derselbe  kann  innerhalb  30  Tagen  nach  Empfang  der  Nachricht  verlangen,  daß
ihm  das  Gepäckstück  gegen  Rückerstattung  des  erhaltenen  Schadensersatzes,  und  zwar  nach

seiner  Wahl  entweder  kostenfrei  am  Bestimmungsort  oder  kosten=  und  frachtfrei  am  Aufgabeorte,
  verabfolgt  wird.
        <pb n="1109" />
        62.  1091

§  36.
Haftung  der  Eisenbahn  für  verspätete  Ankunft  des  Reisegepäcks.
(1)  Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  verspätete  Auslieferung  des
Reisegepäcks  (§  33  Abs.  2)  entsteht,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse
herrührt,  welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte.

(2)  Ist  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  für  Versäumung  der  Lieferzeit  Ersatz
zu  leisten,  so  ist  der  nachweislich  entstandene  Schaden  zu  vergüten  und  zwar:

a)  bei  stattgehabter  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung:  bis  zur  Höhe  des
angegebenen  Betrags;

b)  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  für  je  angefangene  24  Stunden  der  Versäumung:
  höchstens  20  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,
bei  Fahrzeugen  (§  30)  höchstens  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug.

u)  Der  §  88  findet  entsprechende  Anwendung.

§  37.
Gepäckträger.

Auf  den  Stationen  sind,  soweit  ein  Bedürfniß  besteht,  Gepäckträger  zu  bestellen,  die
unter  Verantwortlichkeit  der  Eisenbahnverwaltung  im  Sinne  von  §  34  Abs.  1  und  4  dieser
Ordnung  auf  Verlangen  der  Reisenden  deren  Reise=  und  Handgepäck  im  Stationsbereiche
nach  und  von  den  Wagen,  Abfertigungsstellen  u.  s.  w.  zu  schaffen  haben.  Die  Gepäckträger
  müssen  durch  Dienstabzeichen  erkennbar  und  mit  einer  gedruckten  Dienstanweisung
nebst  Gebührentarif  versehen  sein.  Sie  haben  auf  Verlangen  den  Tarif  vorzuzeigen,  auch
eine  mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke  zu  verabfolgen.  Der  Tarif  ist  auch  an  einem
geeigneten  Orte  der  Abfertigungsstelle  und  der  Ausgabestelle  auszuhängen.

§  38.
Aufbewahrung  des  Gepäcks.
Auf  größeren  Stationen  müssen  Einrichtungen  bestehen,  welche  es  dem  Reisenden
ermöglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine  festgesetzte  Gebühr  zur  vorübergehenden  Aufbewahrung
niederzulegen.  Die  Verwaltung  haftet  in  diesem  Falle  als  Verwahrer.

V.
Beförderung  von  Expreßgut.
§  39.
Begriff  des  Expreßguts.
Die  Eisenbahnen  können  in  den  Tarifen  bestimmen,  daß  der  Transport  von  Gütern,
welche  sich  zur  Beförderung  in  Packwagen  eignen,  auch  wenn  sie  nicht  als  Reisegern  (8  30)
        <pb n="1110" />
        1092

zur  Aufgabe  gelangen,  auf  Gepäckschein  oder  auf  besonderen  Beförderungsschein  zulässig  ist
(Expreßgut).
§  40.
Aufgabe  und  Auslieferung  des  Expreßguts.

(1)  Bei  Abfertigung  des  Expreßguts  mit  Gepäckschein  ist  solcher  in  der  Regel  dem
Absender  auszuhändigen.  In  diesem  Falle  erfolgt  die  Auslieferung  des  Gutes  am  Bestimmungsorte
  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.  Jedoch  kann  auf  Verlangen  des  Absenders
der  Gepäckschein  auch  der  Sendung  beigegeben  werden,  wenn  diese  mit  der  vollen  Adresse
des  Empfängers  versehen  ist.  In  diesem  Falle  erfolgt  die  Anslieferung  nach  den  besonderen
Vorschriften  jeder  Verwaltung.

(2)  Bei  Abfertigung  des  Expreßgnts  mit  Beförderungsschein  muß  dieser  die
Sendung  stets  begleiten  und  das  Gut  mit  der  vollen  Adresse  des  Empfängers  versehen  sein.
Die  Auslieferung  erfolgt  am  Bestimmungsorte  nach  den  in  den  Tarifen  enthaltenen  Vorschriften.

§  41.
Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Reisegepäck.

Im  llebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Expreßgut  die  Bestimmungen  des  Abschnitts
  1V  sinngemäße  Anwendung,  soweit  nicht  durch  die  Tarife  die  Anwendung  des
Abschnitts  VIII  vorgesehen  ist.

VI.
Beförderung  von  Leichen.
§  42.
Beförderungs-Bedingungen.

(1)  Der  Transport  einer  Leiche  muß,  wenn  er  von  der  Ausgangsstation  des  Zuges
erfolgen  soll,  wenigstens  G  Stunden,  wenn  er  von  einer  Zwischenstation  ausgehen  soll,
wenigstens  12  Stunden  vorher  angemeldet  werden.

(2)  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge  luftdicht  ein
geschlossen  und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt  umgeben  sein,  daß  jede
Verschiebung  des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  verhindert  wird.

(9)  Die  Leiche  muß  von  einer  Person  begleitet  sein,  welche  eine  Fahrkarte  zu  lösen
und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die  Leiche  befördert  wird.

6  (4)  Bei  der  Aufgabe  muß  der  vorschriftsmäßige,  nach  anliegendem  Formular  ausgefertigte
  Leichenpaß  beigebracht  werden,  welchen  die  Eisenbahn  übernimmt  und  bei  Ablieferung
der  Leiche  zurückstellt.  Die  Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugt  sind,
werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  von  der  zuständigen  Behörde  ausgefertigte  Leichenpaß
hat  für  den  ganzen  darin  bezeichneten  Transportweg  Geltung.  Die  tarifmäßigen  Transport--gebühren
  müssen  bei  der  Aufgabe  entrichtet  werden.  Bei  Leichentransporten,  welche  aus  aus-
        <pb n="1111" />
        ##  62.  1093

ländischen  Staaten  kommen,  mit  welchen  eine  Vereinbarung  wegen  wechselseitiger  Anerkennung
der  Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung  entsprechenden
Leichenpasses  der  nach  dieser  Vereinbarung  zuständigen  ausländischen  Behörde.

(5)  Die  Beförderung  der  Leiche  hat  in  einem  besonderen,  bedeckt  gebauten  Güterwagen
zu  erfolgen.  Mehrere  Leichen,  welche  gleichzeitig  von  dem  nämlichen  Abgangsorte  nach  dem
nämlichen  Bestimmungsort  aufgegeben  werden,  können  in  einem  und  demselben  Güterwagen
verladen  werden.  Wird  die  Leiche  in  einem  ringsumschlossenen  Leichenwagen  befördert,  so
darf  zum  Eisenbahntransport  ein  offener  Güterwagen  benutzt  werden.

(6)  Die  Leiche  darf  auf  der  Fahrt  nicht  ohne  Noth  umgeladen  werden.  Die  Beförderung
muß  möglichst  schnell  und  ununterbrochen  bewirkt  werden.  Läßt  sich  ein  längerer  Aufenthalt
auf  einer  Station  nicht  vermeiden,  so  ist  der  Güterwagen  mit  der  Leiche  thunlichst  auf  ein
abseits  im  Freien  gelegenes  Gleise  zu  schieben.

G□)  Wer  unter  unrichtiger  Bezeichnung  Leichen  zur  Beförderung  bringt,  hat  außer  der
Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Abgangs=  bis  zum  Bestimmungsort  einen  Frachtzuschlag
  im  vierfachen  Betrage  der  Fracht  zu  entrichten.

(s)  Bei  dem  Transporte  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehörden,  Krankenhäusern,
Strafanstalten  u.  s.  w.  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  übersandt  werden,  bedarf  es  einer
Begleitung  nicht.  Auch  genügt  es,  wenn  solche  Leichen  in  dicht  verschlossenen  Kisten  aufgegeben
  werden.  Die  Beförderung  kann  in  einem  offenen  Güterwagen  erfolgen.  Es  ist
zulässig,  in  den  Wagen  solche  Güter  mitzuverladen,  welche  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,
Metall  und  dergleichen)  oder  doch  von  festen  Umhüllungen  (Kisten,  Fässern  und  dergleichen)
dicht  umschlossen  sind.  Bei  der  Verladung  ist  mit  besonderer  Vorsicht  zu  verfahren,  damit
jede  Beschädigung  der  Leichenkiste  vermieden  wird.  Von  der  Zusammenladung  sind  ausgeschlossen:
  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  einschließlich  der  Rohstoffe,  aus  welchen  Nahrungsoder
  Genußmittel  hergestellt  werden,  sowie  die  in  der  Anlage  B  zu  §  50  der  Verkehrsordnung
  aufgeführten  Gegenstände.  Ob  von  der  Beibringung  eines  Leichenpasses  abgesehen
werden  kann,  richtet  sich  nach  den  von  den  Landesregierungen  dieserhalb  ergehenden  Bestimmungen.

(0)  Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatze  des
Sterbeorts  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

8  43.
Art  der  Abfertigung  und  der  Auslieferung.

()  Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des  Tarifs  auf  Grund  von
Beförderungsscheinen,  welche  die  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem  Absender  auszuhändigen
hat,  oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (§  51).

(2)  Die  Auslieferung  von  Leichen,  welche  mit  Personenzügen  befördert  werden,  kann

in  der  für  Gepäck  bestimmten  Frist  (§  33  Abs.  2)  verlangt  werden.  Die  Auelieferung
1
        <pb n="1112" />
        1094

der  Leichen  erfolgt,  sofern  die  Beförderung  auf  Beförderungsschein  stattgefunden  hat,  gegen
Rückgabe  des  letzteren.

G)  Innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  auf  der  Bestimmungsstation  muß
die  Leiche  abgeholt  werden,  widrigenfalls  sie  nach  der  Verfügung  der  Ortsobrigkeit  beigesetzt
wird.  Kommt  die  Leiche  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom  nächsten
Morgen  6  Uhr  ab  gerechnet.  Bei  Ueberschreitung  der  Abholungsfrist  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,
Wagenstandgeld  zu  erheben.

VII.
Beförderung  von  lebenden  Thieren.

§  44.
Besondere  Beförderungsbedingungen.

(1)  Lebende  Thiere  werden  nur  unter  der  im  §  6  Abs.  2  aufgeführten  Voraussetzung
zur  Beförderung  angenommen.

(2)  Die  Beförderung  kranker  Thiere  kann  abgelehnt  werden.  Inwiefern  der  Transport
von  Thieren  wegen  der  Gefahr  einer  Verschleppung  von  Seuchen  ausgeschlossen  ist,  richtet
sich  nach  den  bestehenden  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften.

(3)  Zum  Transporte  wilder  Thiere  ist  die  Eisenbahn  nur  bei  Beachtung  der  von  ihr
im  Interesse  der  Sicherheit  vorzuschreibenden  Bedingungen  verpflichtet.

(4)  Bei  der  Beförderung  lebender  Thiere  ist  die  Eisenbahnverwaltung  Begleitung  zu
fordern  berechtigt.  Die  Begleiter  haben,  sofern  nicht  der  Stationsvorsteher  Ausnahmen
zuläßt,  ihren  Platz  in  den  betreffenden  Viehwagen  zu  nehmen  und  das  Vieh  während  des
Transports  zu  beaufsichtigen.  Wenn  sich  Stroh,  Heu  oder  andere  leicht  brennbare  Stoffe
in  den  Wagen  befinden,  so  ist  das  Rauchen  darin  verboten,  auch  dürfen  brennende  Cigarren
oder  Tabakspfeifen  beim  Einsteigen  nicht  mitgenommen  werden.  Bei  kleinen  Thieren,  insbesondere
  Geflügel,  bedarf  es  der  Begleitung  nicht,  wenn  sie  in  tragbaren,  gehörig  verschlossenen
  Käfigen  aufgegeben  werden.  Die  Käfige  müssen  luftig  und  geräumig  sein.

(5)  Der  Absender  muß  das  Einladen  der  Thiere  in  die  Wagen  sowie  deren  sichere
Befestigung  selbst  besorgen  und  die  erforderlichen  Befestigungsmittel  beschaffen.  Das  Ausladen
liegt  dem  Empfänger  ob.

(6)  Vorausbezahlung  des  Transportpreises  kann  gefordert  werden.

§  45.
Art  der  Abfertigung.
Die  Abfertigung  der  Thiere  erfolgt  —  abgesehen  von  den  Bestimmungen  der  §§  27
und  30  Abs.  3  —  nach  der  Vorschrift  des  Tarifs  auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,
        <pb n="1113" />
        M62.  1095

welche  von  der  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem  Absender  auszuhändigen  sind,  oder  auf
Grund  von  Frachtbriefen  (8  51).

8  46.
An-  und  Abnahme.

(1)  Die  Eisenbahn  hat  bekannt  zu  machen,  mit  welchen  Zügen  die  Beförderung  von
Thieren  erfolgt.  Die  Annahme  einzelner  Stücke  zur  Beförderung  hängt  davon  ab,  ob
geeigneter  Raum  vorhanden  ist.

(2)  Die  Eisenbahn  kann  durch  den  Tarif  festsetzen,  daß  die  Annahme  von  lebenden
Thieren  mit  Ausnahme  von  Hunden  an  Sonn=  und  Festtagen  ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte
  Stunden  beschränkt  wird.

(s)  Die  Thiere  müssen  rechtzeitig,  einzelne  Stücke  mindestens  1  Stunde  vor  Abgang
des  Zuges,  auf  den  Bahnhof  gebracht  werden.  Bei  der  Ankunft  an  dem  Bestimmungsorte
werden  die  Thiere  gegen  Rückgabe  des  Beförderungsscheins  oder  nach  Aushändigung  des
Frachtbriefs  an  den  Empfänger  gegen  dessen  Bescheinigung  ausgeliefert.  Das  Ausladen  und
Abtreiben  muß  spätestens  2  Stunden  nach  der  Bereitstellung  und  dem  Ablaufe  der  zur
etwaigen  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung  erforderlichen  Zeit  erfolgen.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Thiere  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders
in  Verpflegung  zu  geben  oder,  falls  sie  deren  ferneren  Aufenthalt.  im  Wagen  oder  auf  dem
Bahnhofe  gestattet,  ein  im  Tarife  festzusetzendes  Standgeld  zu  erheben.

§  47.
Lieferfrist  für  Thiere.

(1)  Die  Lieferfrist  setzt  sich  aus  Expeditions=  und  Transportfrist  zusammen  und  darf
nicht  mehr  betragen  als:

1.  an  Expeditionsfrsstt:.  ".....  1  Tag,
2.  an  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene  300  Kilometer  1  Tag.

(e)  Sie  beginnt  mit  der  auf  die  Abstempelung  des  Frachtbriefs  oder  Aushändigung
des  Beförderungsscheins  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben
das  Vieh  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereitgestellt  ist.

(3)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  außer  den  Fällen  des  §  63  Abs.  6  auch  für  die
Dauer  des  Aufenthalts  des  Viehes  auf  den  Tränkestationen  sowie  für  die  Dauer  der  ärztlichen
  Viehbeschauung.

()  Die  Auslieferung  von  Pferden  und  Hunden,  welche  mit  Personenzügen  befördert
werden,  kann  in  der  im  §  33  Abs.  2  und  6  bestimmten  Frist  verlangt  werden.
        <pb n="1114" />
        1096
8  48.

Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Güter.
(1)  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Thieren  die  Bestimmungen  des
Abschnitts  VIII  sinngemäße  Anwendung.
(2)  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den  auf  Beförderungsschein
abgefertigten  Thieren  nur  dann  eine  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle
der  Abgangsstation  im  Beförderungsscheine  vermerkt  ist.

VIII.
Beförderung  von  Gütern.
§  49.

Direkte  Beförderung.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen  für  den
Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  anzunehmen,  ohne  daß  es  für  den  Uebergang  von  einer
Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse  bedarf.

§  50.
Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zugelassene  Gegenstände.
A.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:
1.  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Postzwang  unterworfen  sind;
2.  diejenigen  Gegenstände,  welche  wegen  ihres  Umfanges,  ihres  Gewichts  oder  ihrer
sonstigen  Beschaffenheit  nach  der  Anlage  und  dem  Betrieb  auch  nur  einer  der
Bahnen,  welche  an  der  Ausführung  des  Transports  Theil  zu  nehmen  haben,
sich  zur  Beförderung  nicht  eignen;
3.  diejenigen  Gegenstände,  deren  Beförderung  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung
verboten  ist;
4.  alle  der  Selbstentzündung  oder  Explosion  unterworfenen  Gegenstände,  soweit  nicht
4r  die  Bestimmungen  in  Anlage  B  Anwendung  finden,  insbesondere:
a)  Nitroglycerin  (Sprengöl)  als  solches,  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin
6  mit  an  sich  explosiven  Stoffen;
b)  nicht  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,  an  sich
nicht  explosiven  Stoffen  (Dynamit  und  ähnliche  Präparate)  in  loser  Masse;
c)  pikrinsaure  Salze  sowie  explosive  Gemische,  die  pikrinsaure  oder  chlorsaure
Salze  enthalten;
d)  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  Knallgold  sowie  die  damit  dargestellten
Präparate;
e)  solche  Präparate,  welche  Phosphor  in  Substanz  beigemischt  enthalten;
I)  geladene  Schußwaffen.
        <pb n="1115" />
        M  62.  1097

B.  Bedingungsweise  werden  zur  Beförderung  zugelassen:

1.  Die  in  Anlage  B  verzeichneten  Gegenstände.

Für  deren  Annahme  und  Beförderung  sind  die  daselbst  getroffenen  näheren
Bestimmungen  maßgebend.

2.  Gold=  und  Silberbarren,  Platina,  Geld,  geldwerthe  Münzen  und  Papiere,
Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,  Pretiosen  und  andere  Kostbarkeiten,  ferner
Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,  Gegenstände  aus  Erzguß,  Antiquitäten.

Unter  welchen  Bediugungen  diese  Gegenstände  zur  Beförderung  angenommen
werden,  bestimmen  die  Tarife.  Wegen  Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes
  siehe  S§  81  Abs.  2.

Als  geldwerthe  Papiere  sind  nicht  anzusehen:

gestempelte  Postkarten,  Postanweisungsformulare,  Briefumschläge  und
Streifbänder,  Postfreimarken,  Stempelbogen  und  Stempelmarken  sowie
ähnliche  amtliche  Werthzeichen.

3.  Diejenigen  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung  nach  der  Anlage  und
dem  Betrieb  einer  der  betheiligten  Bahnen  außergewöhnliche  Schwierigkeit  verursacht.

Die  Beförderung  solcher  Gegenstände  kann  von  jedesmal  zu  vereinbarenden
besonderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.

4.  Eisenbahnfahrzeuge,  sofern  sie  auf  eigenen  Rädern  laufen.  Sie  müssen  sich  in
lauffähigem  Zustande  befinden.  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfwagen  müssen
von  einem  sachverständigen  Beauftragten  des  Absenders  begleitet  sein.

C.  Die  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände  dürfen  nicht  bahnlagernd
  gestellt  werden.
§  51.
Inhalt  des  Frachtbriefs.
(1)  Jede  Sendung  muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet  sein,  welcher  folgende  Angaben
enthält:

a)  Ort  und  Tag  der  Ausstellung.

b)  Die  Bezeichnung  der  Versandstation.

c)  Die  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  und  der  Bestimmungsbahn,  den  Namen
und  den  Wohnort  des  Empfängers  sowie  die  etwaige  Angabe,  daß  das  Gut
bahnlagernd  gestellt  ist.  Bei  Versendung  von  Gütern  nach  Orten,  welche  an
einer  Eisenbahn  nicht  gelegen  oder  nach  Eisenbahnstationen,  welche  für  den  Güterverkehr
  nicht  eingerichtet  sind,  ist  vom  Absender  die  Eisenbahnstation  zu  bezeichnen,
bis  zu  welcher  das  Gut  befördert  werden  soll;  der  Empfänger  hat  den  Weiter-
        <pb n="1116" />
        1098

transport  zu  besorgen,  sofern  nicht  für  diesen  von  der  Eisenbahn  Einrichtungen
getroffen  sind  (§  68  Abs.  3).

d)  Die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalte,  die  Angabe  des  Gewichts
oder  statt  dessen  eine  den  besonderen  Vorschriften  der  Versandbahn  entsprechende
Angabe;  ferner  bei  Stückgut  die  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Zeichen  und
Nummer  der  Frachtstücke.  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  berechtigt,  die  letzteren  Angaben
  auch  bei  Gütern  in  Wagenladungen  zu  verlangen,  sofern  die  diese  bildenden
Frachtstücke  derartige  Bezeichnungen  zulassen  (§  58  Abs.  4).  Die  in  Anlage  B
aufgeführten  Gegenstände  sind  unter  der  daselbst  gebrauchten  Bezeichnung  in  den
Frachtbrief  aufzunehmen.

e)  Das  Verlangen  des  Absenders,  Ausnahmetarife  unter  den  im  §  81  für  zulässig
erklärten  Bedingungen  zur  Anwendung  zu  bringen.

!)  Die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  (§  84  ff.).

8)  Die  Angabe,  ob  die  Sendung  als  Eilgut  oder  als  Frachtgut  zu  befördern  ist  (§  56).

h)  Das  genaue  Verzeichniß  der  für  die  zoll=  oder  steueramtliche  Behandlung  oder
die  polizeiliche  Prüfung  nöthigen  Begleitpapiere  (§  59).

i)  Den  Frankaturvermerk  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht  oder  der  Hinterlegung
  eines  Frankaturvorschusses  (§  61).

K)  Die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen,  und  zwar  sowohl  die  erst  nach  Eingang
  auszuzahlenden,  als  auch  die  von  der  Eisenbahn  geleisteten  Baarvorschüsse  (§  62).

1)  Bei  Sendungen,  welche  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung  unterliegen,
die  zu  berührende  Abfertigungsstelle,  falls  der  Absender  eine  solche  zu  bezeichnen
wünscht.  Die  Eisenbahn  hat  eine  derartige  Vorschrift  zu  befolgen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Wahl  des  Transportwegs  ausschließlich  dem  Ermessen
  der  Eisenbahn  überlassen;  letztere  ist  jedoch  verpflichtet,  das  Gut  auf  demjenigen
  Wege  zu  befördern,  welcher  nach  den  Tarifen  den  billigsten  Frachtsatz
und  die  günstigsten  Transportbedingungen  darbietet.

m)  Die  Unterschrift  des  Absenders  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma  sowie  Angabe
  seiner  Wohnung.  Die  Unterschrift  kann  durch  eine  gedruckte  oder  gestempelte
Zeichnung  ersetzt  werden.

n)  Den  etwaigen  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Frachtbrief-Duplikats  oder  eines
Aufnahmescheines  (§  54).

(2)  Die  Aufnahme  weiterer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief,  die  Ausstellung  anderer
Urkunden  anstatt  des  Frachtbriefs  sowie  die  Beifügung  anderer  Schriftstücke  zum  Frachtbrief
ist  unzulässig,  sofern  dieselben  nicht  durch  die  Verkehrsordnung  für  statthaft  erklärt  sind.
        <pb n="1117" />
        W62.  1099

§52.
Form  des  Frachtbriefs.

(1)  Zur  Ausstellung  des  Frachtbriefs  sind  Formulare  nach  Maßgabe  der  Anlage  C„,
und  D  zu  verwenden,  welche  auf  allen  Stationen  zu  den  im  Tarife  festzusetzenden  Preisen  0,
käuflich  zu  haben  sind.  Dieselben  müssen  für  gewöhnliche  Fracht  auf  weißes  Papier,  für
Eilfracht  gleichfalls  auf  weißes  Papier,  jedoch  mit  einem  auf  der  Vorder=  und  Rückseite
oben  und  unten  am  Rande  anzubringenden  karminrothen  Streifen,  gedruckt  sein.  Für  die
Frachtbriefe  ist  Schreibpapier  zu  verwenden,  welches  die  von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte
festzusetzende  Beschaffenheit  besitzt.

())  Es  können  jedoch  durch  die  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  für  regelmäßig  wiederkehrende  Transporte  zwischen  bestimmten  Orten  sowie
für  Sendungen,  welche  zur  Weiterbeförderung  über  See  bestimmt  sind,  Abweichungen  von
den  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  zugelassen  werden.

(3)  Die  Frachtbriefe  müssen  zur  Beurkundung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  den  desfallsigen
Vorschriften  den  Kontrolstempel  einer  inländischen  Eisenbahn  tragen.  Die  Stempelung
erfolgt  bei  den  nicht  für  Rechnung  der  Eisenbahn  gedruckten  Frachtbriefen  gegen  eine  im
Tarife  festzusetzende  Gebühr  und  kann  verweigert  werden,  sofern  nicht  gleichzeitig  mindestens
100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden.

(()  Sofern  der  auf  dem  Frachtbriefformulare  für  die  Beschreibung  der  Güter  vorgesehene
  Ranm  sich  als  unzureichend  erweist,  hat  dieselbe  auf  der  Rückseite  der  für  die
Adresse  bestimmten  Hälfte  des  Formulars  nach  Maßgabe  der  Spalten  des  Frachtbriefs  zu
erfolgen.  Reicht  auch  dieser  Raum  nicht  aus,  so  sind  dem  Frachtbriefe  besondere,  die  Beschreibung
  enthaltende  und  vom  Absender  zu  unterzeichnende  Blätter  im  Formate  des  Frachtbriefs
  fest  anzuheften,  auf  welche  in  diesem  besonders  hinzuweisen  ist.  In  den  erwähnten
Fällen  ist  in  den  vorgedruckten  Spalten  des  Frachtbriefs  das  Gesammtgewicht  der  Sendung
unter  Angabe  der  für  die  Tarifirung  maßgebenden  Bezeichnung  der  Transportgegenstände,
nöthigenfalls  unter  Scheidung  derselben  nach  den  Tarifklassen,  anzugeben.  Den  beigegebenen
Blättern  ist  der  Abfertigungsstempel  der  Versandstation  aufzudrücken.

(5)  Es  ist  gestattet,  auf  der  Rückseite  der  für  die  Adresse  bestimmten  Hälfte  des
Frachtbriefs  die  Firma  des  Ausstellers  aufzudrucken.  Ebendaselbst  können  auch  —  jedoch
ohne  Verbindlichkeit  und  Verantwortlichkeit  für  die  Eisenbahn  —  die  folgenden  nachrichtlichen
Vermerke  angebracht  werden:  „von  Sendung  des  N.  N.“,  „im  Auftrage  des  N.  N.“,
„zur  Verfügung  des  N.  N.“,  „zur  Weiterbeförderung  an  N.  N.“,  „versichert  bei  N.  N.“
Diese  Vermerke  können  sich  nur  auf  die  ganze  Sendung  beziehen.

(6)  Die  stark  umrahmten  Theile  des  Formulars  sind  durch  die  Eisenbahn,  die  übrigen
durch  den  Absender  auszufüllen.  Bei  Aufgabe  von  Gütern,  welche  der  Absender  zu  ver-174
        <pb n="1118" />
        1100

laden  hat,  sind  von  diesem  auch  die  Nummer  und  die  Eigenthumsmerkmale  des  Wagens
an  der  vorgeschriebenen  Stelle  einzutragen.

(:)  Mehrere  Gegenstände  dürfen  nur  dann  in  einen  und  denselben  Frachtbrief  auf
genommen  werden,  wenn  das  Zusammenladen  derselben  nach  ihrer  Beschaffenheit  ohne  Nachtheil
erfolgen  kann  und  Zoll-,  Steuer  oder  Polizeivorschriften  nicht  entgegenstehen.  Den  laut  §  50  B
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenständen  sind  besondere,  andere  Gegenstände
nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.  Werden  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene
Gegenstände,  für  welche  die  Vereinigung  mit  anderen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück  nach
Anlage  B  Nr.  XXXV  gestattet  ist,  mit  anderen  Gütern  zusammen  zur  Beförderung  in
Wagenladungen  aufgegeben,  so  bedarf  es  der  Beigabe  eines  besonderen  Frachtbriefs  für  diese
Gegenstände  nicht.  Für  derartige  Wagenladungen  genügt  ein  Frachtbrief,  in  welchem  jedoch
die  nur  bedingungsweise  zugelassenen  Güter  als  solche  durch  Hinzufügung  des  Wortes
„(bedingungsweise)“  ausdrücklich  bezeichnet  werden  müssen.  Den  nach  den  Vorschriften  dieser
Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  vom  Absender  aufzuladenden
oder  vom  Empfänger  abzuladenden  Gütern  sind  besondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende
  Frachtbriefe  beizugeben.

(8)  Die  Versandstation  kann  verlangen,  daß  für  jeden  Wagen  ein  besonderer  Frachtbrief
beigegeben  wird.

§  53.

Hastung  für  die  Angaben  im  Frachtbriefe.  Bahnseitige  Ermittelungen.  Frachtzuschläge.

(1)  Der  Absender  haftet  für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit  der  in  den  Frachtbrief
  aufgenommenen  Angaben  und  Erklärungen  und  trägt  alle  Folgen,  welche  aus  unrichtigen,
ungenauen  oder  ungenügenden  Erklärungen  entspringen.

()  Die  Eisenbahn  ist  jederzeit  berechtigt,  die  Uebereinstimmung  des  Inhalts  der
Sendungen  mit  den  Angaben  des  Frachtbriefs  zu  prüfen  und  das  Ergebniß  festzustellen.
Der  Berechtigte  ist  einzuladen,  bei  der  Prüfung  zugegen  zu  sein,  vorbehaltlich  des  Falles,
wenn  die  letztere  auf  Grund  polizeilicher  Maßtregeln,  die  der  Staat  im  Interesse  der
Sicherheit  oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen  berechtigt  ist,  stattfindet.  Erscheint
der  Berechtigte  nicht,  so  sind  zwei  Zengen  beizuziehen.

(3)  Zur  Ermittelung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl  einer  Sendung  ist  die  Eisenbahn
jederzeit  berechtigt.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  das  Gewicht  der  Stückgüter  bei  der
Aufgabe  festzustellen.  Ausdrücklichen  Anträgen  des  Absenders  auf  Feststellung  der  Stückzahl
oder  des  Gewichts  der  Wagenladungsgüter  ist  die  Eisenbahn  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende
  Gebühr  stattzugeben  verpflichtet,  sofern  die  Güter  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  eine
derartige  Feststellung  ohne  erheblichen  Aufenthalt  gestatten  und  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen
ausreichen.  Einem  Antrag  auf  bahnseitige  Gewichtsfeststellung  ist  es  in  allen  Fällen,  wo
        <pb n="1119" />
        MG2.  1101

die  Fracht  tarifmäßig  nach  dem  Gewichte  berechnet  wird,  gleichzuachten,  wenn  der  Absender
im  Frachtbriefe  kein  Gewicht  angegeben  hat.

□)  Dem  Absender  steht  frei,  bei  der  Ermittelung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl
zugegen  zu  sein.  Verlangt  der  Absender,  nachdem  die  Feststellung  seitens  der  Eisenbahn
bereits  erfolgt  ist,  vor  der  Verladung  der  Güter  eine  nochmalige  Ermittelung  der  Stückzahl
oder  des  Gewichts  in  seiner  Gegenwart,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auch  dafür  die
tarifmäßige  Gebühr  zu  erheben.

(?)  Die  Feststellung  des  Gewichts  wird  von  der  Versandstation  durch  den  Wägestempel
auf  dem  Frachtbriefe  bescheinigt.

(6)  Für  die  Beladung  der  Wagen  ist  das  daran  vermerkte  Ladegewicht  maßgebend.
Eine  stärkere  Belastung  ist  bis  zu  der  an  den  Wagen  angeschriebenen  Tragfähigkeit
insoweit  zulässig,  als  nach  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  nicht  zu  befürchten  ist,
daß  in  Folge  von  Witterungseinflüssen  während  des  Transports  die  Belastung  über  die
Grenze  der  Tragfähigkeit  hinausgehen  werde.  Eine  die  Tragfähigkeit  überschreitende  Belastung
  —  Ueberlastung  —  ist  in  keinem  Falle  gestattet.  Bei  solchen  außerdentschen
Wagen,  die  nur  eine,  die  zulässige  Belastung  kennzeichnende,  dem  Ladegewichte  der  deutschen
Wagen  entsprechende  Anschrift  tragen,  darf  das  angeschriebene  „Ladegewicht“  oder  die  angeschriebene
  „Tragfähigkeit"“  bei  der  Beladung  keinesfalls  um  mehr  als  5  Prozent  überschritten
  werden.

()  Bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts  einer  Sendung  oder  bei  zu  niedriger  Angabe
des  Gewichts  einer  Wagenladung  sowie  bei  Ueberlastung  eines  vom  Absender  selbst  beladenen
Wagens  ist  —  abgesehen  von  der  Nachzahlung  des  etwaigen  Frachtunterschieds  und  dem
Ersatze  des  entstandenen  Schadens  sowie  den  durch  strafgesetzliche  oder  polizeiliche  Bestimmungen
vorgesehenen  Strafen  —  ein  Frachtzuschlag  an  die  am  Transporte  betheiligten  Eisenbahnen
zu  zahlen,  dessen  Höhe  wie  folgt  festgesetzt  wird:

(8s)  Wenn  die  im  §  50  A  Ziffer  4  und  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Gegenstände
unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Inhaltsangabe  zur  Beförderung  aufgegeben  oder  die  in
Anlage  B  gegebenen  Sicherheitsvorschriften  bei  der  Aufgabe  außer  Acht  gelassen  werden,
so  beträgt  der  Frachtzuschlag  12  Mark  für  jedes  Brutto-Kilogramm  des  ganzen  Versandstücks.

(o0)  In  allen  anderen  Fällen  unrichtiger  Inhaltsangabe  beträgt  der  Frachtzuschlag,
soferne  die  unrichtige  Inhaltsangabe  eine  Frachtverkürzung  herbeizuführen  nicht  geeignet  ist,
1  Mark  für  den  Frachtbrief,  sonst  das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  Fracht  von
der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  für  den  angegebenen  und  der  für  den  ermittelten

Inhalt,  mindestens  aber  1  Mark.
174*
        <pb n="1120" />
        1102

(10)  Im  Falle  zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  einer  Wagenladung  beträgt  der
Frachtzuschlag  das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  Fracht,  welche  für  das  angegebene
und  für  das  ermittelte  Gewicht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  zu  entrichten  ist.

(1)  Im  Falle  der  Ueberlastung  (Abs.  6)  eines  vom  Absender  selbst  beladenen  Wagens
beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Sechsfache  der  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation
  für  das  die  zulässige  Belastung  übersteigende  Gewicht.  Diese  Bestimmung  ist  auch
auf  solche  Gegenstände,  deren  Fracht  tarifmäßig  nicht  nach  dem  Gewichte  berechnet  wird,
sinngemäß  anzuwenden.  Ist  insbesondere  die  Fracht  nach  der  Ladefläche  zu  berechnen,  so
erfolgt  die  Ermittelung  des  Frachtzuschlags  in  der  Weise,  daß  zunächst  die  nach  der  Ladefläche
  des  verwendeten  Wagens  berechnete  Fracht  als  Fracht  für  das  im  einzelnen  Falle  zulässige
  höchste  Belastungsgewicht  angesehen,  der  sich  hiernach  für  das  höchste  Belastungsgewicht
  ergebende  Frachtbetrag  sodann  verhältnißmäßig  auf  das  Uebergewicht  übertragen  und
der  für  das  Uebergewicht  gefundene  Frachtbetrag  sechsfach  genommen  wird.

(#i2)  Wenn  gleichzeitig  eine  zu  niedrige  Gewichtsangabe  und  eine  Ueberlastung  vorliegt,
so  wird  sowohl  der  Frachtzuschlag  für  zu  niedrige  Gewichtsangabe  (Abs.  10),  als  auch  der
Frachtzuschlag  für  Ueberlastung  (Abs.  11)  erhoben.

(13)  Ein  Frachtzuschlag  wird  nicht  erhoben:

a)  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  und  bei  Ueberlastung,  wenn  der  Absender  im
Frachtbriefe  die  Verwiegung  verlangt  hat,

b)  bei  einer  während  des  Transports  in  Folge  von  Witterungseinflüssen  eingetretenen
  Ueberlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,  daß  er  bei  der  Beladung
des  Wagens  das  daran  vermerkte  Ladegewicht  nicht  überschritten  hat.

§  54.
Abschluß  des  Frachtvertrags.

(1)  Der  Frachtvertrag  ist  abgeschlossen,  sobald  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  von  der
Versandstation  zur  Beförderung  angenommen  ist.  Als  Zeichen  der  Annahme  wird  dem
Frachtbriefe  der  Tagesstempel  der  Abfertigungsstelle  aufgedrückt.

(2)  Die  Abstempelung  hat  ohne  Verzug-  nach  vollständiger  Auflieferung  des  in  demselben
  Frachtbriefe  verzeichneten  Gutes  und  auf  Verlangen  des  Absenders  in  dessen  Gegenwart
  zu  erfolgen.

(3)  Der  mit  dem  Stempel  versehene  Frachtbrief  dient  als  Beweis  über  den  Frachtvertrag.

(4)  Jedoch  machen  bezüglich  derjenigen  Güter,  deren  Aufladen  nach  den  Vorschriften
dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  von  dem  Absender
besorgt  wird,  die  Angaben  des  Frachtbriefs  über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke
gegen  die  Eisenbahn  keinen  Beweis,  sofern  nicht  die  Nachwägung  oder  Nachzählung  seitens
der  Eisenbahn  erfolgt  und  dies  auf  dem  Frachtbriefe  beurkundet  ist.
        <pb n="1121" />
        M62.  1103

(s)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders  den  Empfang  des
Frachtguts,  unter  Angabe  des  Tages  der  Annahme  zur  Beförderung,  auf  einem  ihr  mit  dem
Frachtbriefe  vorzulegenden,  als  solches  zu  bezeichnenden  Duplikat  des  Frachtbriefs  zu  bescheinigen.
  Der  Antrag  auf  Ertheilung  des  Duplikats  ist  vom  Absender  auf  dem  Frachtbriefe
  zu  vermerken.  Die  Eisenbahn  hat  durch  Aufdrückung  eines  Stempels  zu  bestätigen,
daß  dem  Antrag  entsprochen  ist.

(5)  Das  Duplikat  hat  nicht  die  Bedentung  des  Original-Frachtbriefs  und  ebensowenig
diejenige  eines  Konnossements  (Ladescheins).

(„:)  Bei  solchen  Gütern,  welche  nicht  in  ganzen  Wagenladungen  aufgegeben  werden,
kann  mit  Zustimmung  des  Absenders  an  Stelle  des  Duplikats  ein  als  solcher  zu  bezeichnender
Aufnahmeschein  ausgestellt  werden,  welcher  dieselbe  rechtliche  Bedeutung  wie  das  Duplikat  hat.

(8)  Auf  Wunsch  des  Absenders  kann  der  Empfang  des  Gutes  auch  in  anderer  Form,
insbesondere  mittelst  Eintrags  in  ein  Ouittungsbuch  u.  s.  w.  bescheinigt  werden.  Eine
derartige  Bescheinigung  hat  nicht  die  Bedeutung  eines  Frachtbrief-Duplikats  oder  eines
Aufnahmescheins.

*  55.

Vorläufige  Einlagerung  des  Gutes.

C)  Die  Eisenbahn  ist  nur  verpflichtet,  die  Güter  zum  Transport  anzunehmen,  soweit
die  Beförderung  derselben  sofort  erfolgen  kann.

(2)  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  verpflichtet,  die  ihr  zugeführten  Güter,  deren  Beförderung
nicht  sofort  erfolgen  kann,  soweit  die  Räumlichkeiten  es  gestatten,  gegen  Empfangsbescheinigung
mit  dem  Vorbehalt  in  einstweilige  Verwahrung  zu  nehmen,  daß  die  Annahme  zur  Beförderung
und  die  Aufdrückung  des  Abfertigungsstempels  auf  den  Frachtbrief  (§  54  Abs.  1)  erst  dann
erfolgt,  wenn  die  Beförderung  möglich  ist.  Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe  sein  Einverständniß
  mit  diesem  Verfahren  zu  erklären.  In  diesem  Falle  haftet  die  Eisenbahn  bis  zum
Abschlusse  des  Frachtvertrags  als  Verwahrer.

(3)  Mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  im  Falle  sie
Wagenladungsgüter,  deren  sofortige  Beförderung  nicht  möglich  ist,  gleichwohl  zum  Transport
annimmt,  mit  dem  Absender  zu  vereinbaren,  daß  für  die  Sendung  die  Lieferfrist  von  dem
Tage  an  zu  rechnen  ist,  an  welchem  die  Absendung  thatsächlich  erfolgt.  Der  Absender  hat
sein  Einverständniß  auf  dem  Frachtbriefe  zu  erklären  und  auf  dem  Frachtbrief-Duplikate  zu
wiederholen.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den  Zeitpunkt  der  Absendung  auf  dem  Frachtbriefe
  durch  Aufdrückung  eines  besonderen  Stempels  ersichtlich  zu  machen  und  diesen  Zeitpunkt
dem  Absender  ohne  Verzug  mitzutheilen.
        <pb n="1122" />
        1104

§  56.
Auflieferung  und  Beförderung  des  Gutes.

(1)  Das  Gut  muß  in  den  von  der  Eisenbahn  festzusetzenden  Dienststunden  aufgeliefert
und,  falls  die  Verladung  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach
besonderer  Vereinbarung  dem  Absender  obliegt,  innerhalb  derselben  verladen  werden.  Bei  einer
nach  und  nach  stattfindenden  Auflieferung  der  mit  demselben  Frachtbrief  aufgegebenen,  von
der  Eisenbahn  zu  verladenden  Sendung  ist,  sofern  die  Auflieferung  durch  den  Absender  über
24  Stunden  verzögert  wird,  die  Eisenbahn  berechtigt,  ein  im  Tarife  festzusetzendes  Lagergeld
zu  erheben.  Dasselbe  gilt  in  dem  Falle,  wenn  von  der  Eisenbahn  zu  verladende  Güter
mit  unvollständigem  oder  unrichtigem  Frachtbrief  aufgeliefert  sind  und  die  Berichtigung  nicht
binnen  24  Stunden  nach  der  Beanstandung  erfolgt.  Wegen  der  Anfuhr  der  Güter  durch
Rollfuhrunternehmer  der  Eisenbahn  siehe  §s  68.

(2)  Die  Beförderung  erfolgt,  je  nach  der  Bestimmung  im  Frachtbrief,  als  Eilgut  oder
als  Frachtgut.

(s)  An  Sonn=  und  Festtagen  wird  gewöhnliches  Frachtgut  nicht  angenommen  und  am
Bestimmungsorte  dem  Empfänger  nicht  verabfolgt.  Eilgut  wird  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,
  aber  nur  in  den  ein  für  allemal  bestimmten,  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen
  sowie  in  einem  Lokalblatte  bekannt  zu  machenden  Tageszeiten  angenommen  und  ausgeliefert.

(4)  Die  Beförderung  der  Güter  findet  in  der  Reihenfolge  statt,  in  welcher  sie  zur
Beförderung  angenommen  worden  sind,  sofern  nicht  zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebs
oder  das  öffentliche  Interesse  eine  Ausnahme  rechtfertigen.  Eine  Zuwiderhandlung  gegen
diese  Vorschriften  begründet  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  daraus  entstehenden  Schadens.

(5)  Die  Eisenbahnen  sind  verpflichtet,  Einrichtungen  zu  treffen,  durch  welche  die  Reihenfolge
  der  Güterabfertigung  festgestellt  werden  kann.

(63)  Die  Bercitstellung  der  Wagen  für  solche  Güter,  deren  Verladung  der  Absender
selbst  zu  besorgen  hat  (siehe  Abs.  1),  muß  für  einen  bestimmten  Tag  nachgesucht  und  die
Auflieferung  und  Verladung  in  der  von  der  Eisenbahn  zu  bestimmenden  Frist  vollendet
werden.  Diese  Frist  ist  durch  Anschlag  an  den  Abfertigungsstellen  sowie  in  einem  Lokalblatte
  bekannt  zu  machen.

(2)  Erfolgt  die  Auflieferung  und  Verladung  nicht  innerhalb  dieser  Frist,  so  hat  der
Absender  nach  deren  Ablaufe  das  im  Tarife  festzusetzende  Wagenstandgeld  zu  bezahlen.  Dasselbe
  gilt  in  dem  Falle,  wenn  Güter,  die  von  dem  Absender  zu  verladen  sind  (siche  Abs.  1),
mit  unrichtigem  oder  unvollständigem  Frachtbrief  aufgeliefert  werden  und  die  Berichtigung
nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Ladefrist  erfolgt.  Auch  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  den  Wagen
auf  Kosten  des  Bestellers  zu  entladen  und  das  Gut  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  auf  Lager
zu  nehmen.  Bei  Bestellung  des  Wagens  ist  auf  Verlangen  der  Eisenbahn  eine  den  Betrag
        <pb n="1123" />
        W62.  1105

einer  Tagesversäumniß  deckende  Sicherheit  zu  bestellen.  Wenn  die  Eisenbahn  fest  zugesagte
Wagen  nicht  rechtzeitig  stellt,  so  hat  sie  dem  Besteller  eine  dem  Wagenstandgeld  entsprechende
Entschädigung  zu  zahlen.

(8s)  Der  Lauf  der  in  den  Abs.  1  und  7  vorgesehenen  Fristen  ruht  an  Sonn=  und
Festtagen  sowie  für  die  Dauer  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung,  sofern  diese
nicht  durch  den  Absender  verzögert  wird.  Der  Absender  hat  die  Dauer  der  Abfertigung
nachzuweisen.

57.
Beförderung  in  !  oder  in  offenen  Wagen.

(1)  Der  Absender  ist,  sofern  nicht  eine  Bestimmung  der  Verkehrsordnung,  oder  Zoll-,
Steuer=  und  polizeiliche  Vorschriften  oder  zwingende  Gründe  des  Betriebs  entgegenstehen,
berechtigt,  durch  schriftlichen  Vermerk  auf  dem  Frachtbriefe  zu  verlangen:

1.  daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarif  in  offen  gebauten  Wagen

befördert  werden,  die  Beförderung  in  gedeckt  gebauten  Wagen  erfolge,
2.  daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarif  in  gedeckt  gebauten  Wagen

befördert  werden,  die  Beförderung  in  offen  gebauten  Wagen  stattfinde.
(2)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  einen  im  Tarife  festzusetzenden  Zuschlag
zur  Fracht  erheben.
(3)  Der  Tarif  bestimmt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  auf  den  im  Frachtbriefe
zu  stellenden  Antrag  des  Absenders  Decken  für  offen  gebaute  Wagen  miethweise  überlassen
werden.

8  58.
Verpackung  und  Bezeichnung  des  Gutes.

(1)  Soweit  die  Natur  des  Frachtguts  zum  Schutze  gegen  Verlust,  Minderung  oder
Beschädigung  auf  dem  Transport  eine  Verpackung  nöthig  macht,  liegt  die  gehörige  Besorgung
derselben  dem  Absender  ob.

(2)  Ist  der  Absender  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,  so  ist  die  Eisenbahn,
falls  sie  nicht  die  Annahme  des  Gutes  verweigert,  berechtigt  zu  verlangen,  daß  der  Absender
auf  dem  Frachtbriefe  das  Fehlen  oder  die  Mängel  der  Verpackung  unter  spezieller  Bezeichnung
  anerkennt  und  der  Versandstation  hierüber  außerdem  eine  besondere  Erklärung  nach
Maßgabe  des  vorgeschriebenen  Formulars  (Anlage  E)  ausstellt.  Sofern  ein  Absender  gleich-  2%
artige  der  Verpackung  bedürftige  Güter  unverpackt  oder  mit  denselben  Mängeln  der  Ver-  *
packung  auf  der  gleichen  Station  aufzugeben  pflegt,  kann  er  an  Stelle  der  besonderen  Erklärung
  für  jede  Sendung  ein  für  allemal  eine  allgemeine  Erklärung  nach  dem  in  der  2,
Anlage  Fvorgeschriebenen  Formular  abgeben.  In  diesem  Falle  muß  der  Frachtbrief  außer  n
der  oben  vorgesehenen  Anerkennung  einen  Hinweis  auf  die  der  Versandstation  abgegebene
        <pb n="1124" />
        1106

allgemeine  Erklärung  enthalten.  Solche  Formulare  sind  von  der  Abfertigungsstelle  bereit
zu  halten.

(3)  Für  derartig  bescheinigte  sowie  für  solche  Mängel  der  Verpackung,  welche  äußerlich
nicht  erkennbar  sind,  hat  der  Absender  zu  haften  und  jeden  daraus  entstehenden  Schaden
zu  tragen  beziehungsweise  der  Bahnverwaltung  zu  ersetzen.  Ist  die  Ausstellung  der  gedachten
  Erklärung  nicht  erfolgt,  so  haftet  der  Absender  für  äußerlich  erkennbare  Mängel  der
Verpackung  nur,  wenn  ihm  ein  arglistiges  Verfahren  zur  Last  fällt.

(4)  Die  Stückgüter  sind  in  haltbarer,  deutlicher  und  Verwechselungen  ausschließender
Weise,  genau  übereinstimmend  mit  den  Angaben  im  Frachtbrief,  äußerlich  zu  bezeichnen
(signiren).

(5)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt  zu  verlangen,  daß  Stückgüter  vom  Absender  mit  der
Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  in  dauerhafter  Weise  versehen  werden,  sofern  deren
Beschaffenheit  dies  ohne  besondere  Schwierigkeit  gestattet.

§  59.
Zoll-,  Steuer-,  Polizei=  und  statistische  Vorschriften.

(1)  Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtbriefe  diejenigen  Begleitpapiere  beizugeben,
welche  zur  Erfüllung  der  etwa  bestehenden  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  vor  der
Ablieferung  an  den  Empfänger  erforderlich  sind.  Er  haftet  der  Eisenbahn,  sofern  derselben
nicht  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Folgen,  welche  aus  dem  Mangel,  der  Unzulänglichkeit
  oder  Unrichtigkeit  dieser  Papiere  entstehen.

(2)  Der  Eisenbahn  liegt  eine  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  derselben
nicht  ob.

C)  Die  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeivorschriften  werden,  solange  das  Gut  sich  auf  dem
Wege  befindet,  von  der  Eisenbahn  erfüllt.  Sie  kann  diese  Aufgabe  unter  ihrer  eigenen
Verantwortlichkeit  einem  Spediteur  übertragen  oder  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende
Gebühr  selbst  übernehmen.  In  beiden  Fällen  hat  sie  die  Verpflichtungen  eines  Spediteurs.

(64)  Falls  der  Absender  eine  Art  der  Abfertigung  beantragt  hat,  welche  im  gegebenen
Falle  nicht  zulässig  ist,  so  hat  die  Eisenbahn  diejenige  Abfertigung  zu  veranlassen,  welche
sie  für  das  Interesse  des  Absenders  am  vortheilhaftesten  erachtet.  Der  Absender  ist  hiervon
zu  benachrichtigen.

(6)  Der  Verfügungsberechtigte  kann  der  Zollbehandlung  entweder  selbst  oder  durch
einen  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Bevollmächtigten  beiwohnen,  um  die  nöthigen  Aufklärungen
über  die  Tarifirung  des  Gutes  zu  ertheilen  und  seine  Bemerkungen  beizufügen.  Diese  Befugniß

  begründet  nicht  das  Recht,  das  Gut  in  Besitz  zu  nehmen  oder  die  Zollbehandlung
selbst  vorzunehmen.
        <pb n="1125" />
        W62.  1107

(63)  Bei  der  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  steht  dem  Empfänger  das  Recht
zu,  die  zoll=  und  steueramtliche  Behandlung  zu  besorgen,  falls  nicht  im  Frachtbrief  etwas
Anderes  festgesetzt  ist.

(:)  Bezüglich  der  Güter,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebiets  ein-,  ausoder
  durchgeführt  werden,  sind  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs,  und  die  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschriften  zu  beachten.  Die
Beschaffung  der  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Anmeldescheine  in  Betreff  der  Ein-,  Ausund
  Durchfuhr  liegt  dem  Absender  beziehungsweise  Empfänger  ob.  Sofern  solche  eisenbahnseitig
  bewirkt  wird,  kommen  dafür  die  im  Tarife  festzusetzenden  Gebühren  zur  Erhebung.
Anmeldescheine,  welche  mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  nicht  versehen
sind,  unterliegen  behufs  Feststellung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  dem  vorgeschriebenen
Formulare  der  zuvorigen  Abstempelung  seitens  der  Eisenbahn  gegen  die  im  Tarife  festzusetzende

  Gebühr.
§  60.

Berechnung  der  Fracht.

C)  Die  Grundsätze  für  die  Frachtberechnung  sind  im  Tarif  (§  7)  anzugeben.

()  Außer  den  im  Tarif  angegebenen  Frachtsätzen  und  Vergütungen  für  besondere  im
Tarife  vorgesehene  Leistungen  dürfen  nur  baare  Auslagen  erhoben  werden,  insbesondere  Aus-,
Ein=  und  Durchgangsabgaben,  nicht  in  den  Tarif  aufgenommene  Kosten  für  Ueberführung
und  Auslagen  für  Ausbesserungen  an  den  Gütern,  welche  in  Folge  ihrer  äußeren  oder
inneren  Beschaffenheit  zu  ihrer  Erhaltung  nothwendig  werden.  Diese  Auslagen  sind  gehörig
festzustellen  und  in  dem  Frachtbrief  ersichtlich  zu  machen,  welchem  die  Beweisstücke  beizugeben
  sind.

(3)  Wenn  die  Eisenbahn  die  Güter  von  der  Behausung  des  Absenders  abholen  oder
aus  Schiffen  löschen  läßt,  oder  an  die  Behausung  des  Empfängers  oder  an  einen  anderen
Ort,  z.  B.  nach  Packhöfen,  Lagerhäusern,  Revisionsschuppen,  in  Schiffe  u.  s.  w.  bringen
läßt,  so  sind  die  durch  die  Tarife  oder  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt
zu  machenden  Gebühren  hierfür  zu  entrichten.  Der  Rollfuhrmann  hat  seinen  Gebührentarif
bei  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

61.
Zahlung  der  Fracht.  Ansprüche  wen  unrichtiger  Frachtberechnung;  Verjährung
solcher  Ansprüche.
(4)  Werden  die  Frachtgelder  nicht  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  zur  Beförderung  berichtigt,
so  gelten  sie  als  auf  den  Empfänger  angewiesen.  Die  Versandstation  hat  im  Falle  der
Ausstellung  eines  Frachtbrief-Duplikats  auch  in  diesem  die  frankirten  Gebühren,  welche  von

ihr  in  den  Frachtbrief  eingetragen  wurden,  zu  spezifiziren.
175
        <pb n="1126" />
        1108

(2)  Bei  Gütern,  welche  nach  dem  Ermessen  der  annehmenden  Bahn  schnellem  Verderben
unterliegen  oder  wegen  ihres  geringen  Werthes  die  Fracht  nicht  sicher  decken,  kann  die  Vorausbezahlung
  der  Frachtgelder  gefordert  werden.

(z)  Wenn  im  Falle  der  Frankirung  der  Betrag  der  Gesammtfracht  beim  Versand
nicht  genau  bestimmt  werden  kann,  so  kann  die  Versandbahn  die  Hinterlegung  des  ungefähren
Frachtbetrags  fordern.

)  Wurde  der  Tarif  unrichtig  angewendet  oder  sind  Rechnungefehler  bei  der  Festsetzung
der  Fracht  und  der  Gebühren  vorgekommen,  so  ist  das  zu  wenig  Geforderte  nachzuzahlen,
das  zu  viel  Erhobene  zu  erstatten  und  zu  diesem  Zwecke  dem  Berechtigten  thunlichst  bald
Nachricht  zu  geben.  Zur  Geltendmachung  von  Frachterstattungsansprüchen  ist  der  Absender
oder  Empfänger  berechtigt,  je  nachdem  der  eine  oder  der  andere  die  Mehrzahlung  an  die
Eisenbahn  geleistet  hat.  Zur  Nachbezahlung  zu  wenig  erhobener  Frachtbeträge  ist  nach  Auslieferung
  des  Gutes  derjenige  verpflichtet,  welcher  die  Fracht  bezahlt  oder  nach  Abs.  3
hinterlegt  hat.  §  90  Abs.  1  findet  auf  die  in  diesem  Absatz  erwähnten  Ansprüche  keine
Anwendung.

(5)  Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung  zu  wenig  erhobener  Fracht  oder  Gebühren
sowie  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  oder
Gebühren  (Abs.  4)  verjähren  in  einem  Jahre.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  die  Zahlung  erfolgt  ist.

(3)  Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  oder
Gebühren  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.
Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist
  wieder  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung
dem  Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen
Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten
Behörden  gerichtet  werden,  bewirken  keine  Hemmung  der  Verjährung.

(2)  Hinsichtlich  der  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es  bei  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften.  «

§62.
Nachnahme.

(1)  Dem  Absender  ist  gestattet,  das  Gut  bis  zur  Höhe  des  Werthes  desselben  mit
Nachnahme  zu  belasten.  Bei  denjenigen  Gütern,  für  welche  die  Eisenbahn  Vorausbezahlung
der  Fracht  zu  verlangen  berechtigt  ist  (§  61  Abs.  2),  kann  die  Belastung  mit  Nachnahme
verweigert  werden.

(2)  Für  die  aufgegebene  Nachnahme  wird  die  tarifmäßige  Provision  berechnet.  Die
Berechnung  von  Provision  ist  auch  für  baare  Auslagen  der  Eisenbahn  gestattet.  Provisions-=
        <pb n="1127" />
        MBG2.  1109

frei  sind  die  von  den  Eisenbahnen  nachgenommenen  Frachtgelder,  die  tarifmäßigen  Neben—
gebühren,  als:  Frachtbrief-,  Wäge-,  Signir-,  Lade-,  Krahngelder,  Zollabfertigungsgebühren
u.  s.  w.,  ferner  die  statistische  Gebühr  des  Waarenverkehrs  sowie  Portoauslagen  und  die
Rollgelder  der  von  der  Bahnverwaltung  bestellten  Fuhrunternehmer.

(3)  Als  Bescheinigung  über  die  Auflegung  von  Nachnahmen  dient  der  abgestempelte
Frachtbrief,  das  Frachtbrief-Duplikat  oder  die  anderweit  gestattete  Bescheinigung  über  Aufgabe
  von  Gütern.  Auf  Verlangen  werden  außerdem  besondere  Nachnahmescheine,  und  zwar
gebührenfrei  ertheilt.

(6)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  sobald  der  Betrag  der  Nachnahme  von  dem  Empfänger
bezahlt  ist,  den  Absender  hiervon  zu  benachrichtigen  und  demselben  die  Nachnahme  auszuzahlen.
  Dies  findet  auch  Anwendung  auf  Auslagen,  welche  vor  der  Aufgabe  für  das
Frachtgut  gemacht  worden  sind.  Ist  im  Tarife  die  Auszahlung  der  Nachnahme  vom  Ablauf
  einer  bestimmten  Frist  abhängig  gemacht,  so  entfällt  die  Nothwendigkeit  einer  besonderen
Benachrichtigung.

(s)  Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der  Nachnahme  abgeliefert  worden,  so  haftet  die
Eisenbahn  für  den  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme  und  hat  deuselben  dem  Absender
  sofort  zu  ersetzen,  vorbehaltlich  ihres  Rückgriffs  gegen  den  Empfänger.

(6s)  Baarvorschüsse  können  zugelassen  werden,  wenn  dieselben  nach  dem  Ermessen  des
abfertigenden  Beamten  durch  den  Werth  des  Gutes  sicher  gedeckt  sind.

§  63.
Lieferfrist.
()  Die  Lieferfristen  sind  durch  die  Tarife  zu  veröffentlichen  und  dürfen  die  nachstehenden
  Maximalfristen  nicht  überschreiten:

a.  für  Eilgüter:

1.  Expeditionsfrist  v  1  Tag,
2.  Transportfrist

für  je  auch  nur  angefangene  300  Kilometer  1  Tag;

b.  für  Frachtgüter:

1.  Expeditonsfrist  .  .  .  .  2  Tage,
2.  Transportfrist

bei  einer  Entfernung  bis  zu  100  Kilometer  .  .1Tag,

bei  größeren  Entfernungen  für  je  auch  nur  angefangene  weitere

200  Kilometer  .  .1Tag.

()  Wenn  der  Transport  aus  dem  Bereich  einer  Eisenbahnverwaltung  in  den  Bereich

einer  anderen  anschließenden  Verwaltung  übergeht,  so  berechnen  sich  die  Transportfristen
175“
        <pb n="1128" />
        1110

aus  der  Gesammtentfernung  zwischen  der  Aufgabe-  und  Bestimmungsstation,  während  die
Expeditionsfristen  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  durch  den  Transport  berührten  Verwaltungsgebiete
  nur  einmal  zur  Berechnung  kommen.

(3)  Den  Eisenbahnverwaltungen  ist  gestattet,  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
Zuschlagsfristen  für  folgende  Fälle  festzusetzen:

1.  Für  solche  Güter,  deren  Beförderung  von  und  nach  abseits  von  der  Bahn
gelegenen  Orten  (Güternebenstellen)  die  Eisenbahn  übernommen  hat.

2.  Für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse,  wobei  es  zulässig  ist,  die  Zuschlagsfristen
  ausnahmsweise  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
festzusetzen.

3.  Für  den  Uebergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite.

Die  Zuschlagsfristen  sind  gehörig  zu  veröffentlichen.  Aus  der  Bekanntmachung  muß
zu  ersehen  sein,  ob  und  durch  welche  Behörde  die  Genehmigung  ertheilt,  oder  ob  eine  solche
vorbehalten  ist.  Im  letzteren  Falle  muß  die  nachträglich  erfolgte  Genehmigung  innerhalb
8  Tagen  durch  eine  besondere  Bekanntmachung  veröffentlicht  werden  Die  Festsetzung  von
Zuschlagsfristen  ist  wirkungslos,  wenn  die  nachträgliche  Genehmigung  von  der  Ausfsichtsbehörde
  versagt,  oder  die  ertheilte  Genehmigung  nicht  rechtzeitig  veröffentlicht  wird.

(0)  Die  Lieferfrist  beginnt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  55  Abs.  3,  mit  der  auf
die  Annahme  des  Gutes  nebst  Frachtbrief  (§  54  Abs.  1)  folgenden  Mitternacht  und  ist
gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  das  Gut  dem  Empfänger  oder  derjenigen  Person,  an
welche  die  Ablieferung  giltig  geschehen  kann,  an  die  Behausung  oder  an  das  Geschäftslokal
zugeführt  ist  oder,  falls  eine  solche  Zuführung  nicht  zugesagt  oder  ausdrücklich  verbeten  ist
(§  68  Abs.  5),  wenn  innerhalb  der  gedachten  Frist  schriftliche  Nachricht  von  der  erfolgten
Ankunft  für  den  Empfänger  zur  Post  gegeben  oder  solche  ihm  auf  andere  Weise  wirklich
zugestellt  ist.

(sz)  Für  Güter,  welche  bahnlagernd  gestellt  sind,  sowie  für  solche  Güter,  deren  Empfänger
sich  die  Benachrichtigung  schriftlich  verbeten  haben,  ist  die  Lieferzeit  gewahrt,  wenn  das  Gut
innerhalb  derselben  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereitgestellt  ist.

(6)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  der  zoll=  oder  steueramtlichen  oder
polizeilichen  Abfertigung  sowie  für  die  Dauer  einer  ohne  Verschulden  der  Eisenbahn  eingetretenen
  Betriebsstörung,  durch  welche  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Bahntransports
zeitweilig  verhindert  wird.

()  Ist  der  auf  die  Auflieferung  des  Gutes  zur  Beförderung  folgende  Tag  ein  Sonntag
oder  Festtag,  so  beginnt  bei  gewöhnlichem  Frachtgute  die  Lieferfrist  24  Stunden  später.

(8)  Falls  der  letzte  Tag  der  Lieferfrist  ein  Sonntag  oder  Festtag  ist,  so  läuft  bei
gewöhnlichem  Frachtgute  die  Lieferfrist  erst  an  dem  darauffolgenden  Werktag  ab.
        <pb n="1129" />
        AMAG62.  1111

8  64.
Verfügungsrecht  des  Absenders.

(1)  Der  Absender  allein  hat  das  Recht,  die  Verfügung  zu  treffen,  daß  das  Gut  auf
der  Versandstation  zurückgegeben,  unterwegs  angehalten  oder  an  einen  anderen,  als  den  im
Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  am  Bestimmungsort  oder  auf  einer  Zwischenstation  oder
auf  einer  über  die  Bestimmungsstation  hinaus  oder  seitwärts  gelegenen  Station  abgeliefert
werde.  Anweisungen  des  Absenders  wegen  nachträglicher  Auflage,  Erhöhung,  Minderung
oder  Zurückziehung  von  Nachnahmen  sowie  wegen  nachträglicher  Frankirung  können  nach
dem  Ermessen  der  Eisenbahn  zugelassen  werden.  Nachträgliche  Verfügungen  oder  Anweisungen
anderen  als  des  angegebenen  Inhalts  sind  unzulässig.

(2)  Dieses  Recht  steht  indeß  im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbrief—
Duplikats  oder  eines  Aufnahmescheins  (§  54  Abs.  5  und  7)  dem  Absender  nur
dann  zu,  wenn  er  das  Duplikat  oder  den  Aufnahmeschein  vorlegt.  Befolgt  die  Eisenbahn
die  Anweisungen  des  Absenders,  ohne  die  Vorlegung  zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den  daraus
entstehenden  Schaden  dem  Empfänger,  welchem  der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.

(3)  Derartige  Verfügungen  des  Absenders  ist  die  Eisenbahn  zu  beachten  nur  verpflichtet,
wenn  sie  ihr  durch  Vermittelung  der  Versandstation  zugekommen  sind.

(4)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  auch  wenn  er  das  Frachtbrief-Duplikat
oder  den  Aufnahmeschein  besitzt,  sobald  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  der
Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben  oder  die  von  dem  letzteren  nach  Maßgabe  des  §  66
erhobene  Klage  der  Eisenbahn  zugestellt  worden  ist.  Ist  dies  geschehen,  so  hat  die  Eisenbahn
nur  die  Anweisungen  des  bezeichneten  Empfängers  zu  beachten,  widrigenfalls  sie  demselben
für  das  Gut  haftbar  wird.

(8)  Die  Eisenbahn  darf,  unbeschadet  des  ihr  bei  Nachnahmen  und  Frankaturen  zustehenden
  Ermessens,  die  Ausführung  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Anweisungen  nur  dann
verweigern  oder  verzögern,  oder  solche  Anweisungen  in  veränderter  Weise  ausführen,  wenn
durch  die  Befolgung  derselben  der  regelmäßige  Transportverkehr  gestört  würde.

(63)  Die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  vorgesehenen  Verfügungen  müssen
mittelst  schriftlicher  und  vom  Absender  unterzeichneter  Erklärung  nach  dem  Formular
(Anlage  C)  erfolgen.  Die  Erklärung  ist  im  Falle  der  Ausstellung  eines  Fracht-  Au
brief-Duplikats  oder  eines  Aufuahmescheins  auf  der  betreffenden  Urkunde  zu
wiederholen,  welche  gleichzeitig  der  Eisenbahn  vorzulegen  und  von  dieser  dem  Absender  zurückzugeben
  ist.

)  Jede  in  anderer  Form  gegebene  Verfügung  des  Absenders  ist  nichtig.

(s)  Die  Eisenbahn  kann  den  Ersatz  der  Kosten  verlangen,  welche  durch  die  Ausführung
der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Verfügungen  entstanden  sind,  insoweit  diese  Verfügungen  nicht
        <pb n="1130" />
        1112

durch  ihr  eigenes  Verschulden  veranlaßt  worden  sind.  Diese  Kosten  sind  im  Tarif  ein  für
allemal  festzusetzen.

8  65.
Transporthindernisse.

(1)  Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Eisenbahntransports  ohne  Verschulden
des  Absenders  zeitweilig  verhindert,  so  hat  —  abgesehen  von  dem  Falle  des  Abs.  3  dieses
Paragraphen  —  die  Eisenbahn  den  Absender  um  anderweitige  Verfügung  über  das  Gut
anzugehen.

(2)  Der  Absender  kann  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber  die  Eisenbahn,  sofern
derselben  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  die  Kosten  der  Vorbereitung  des  Transports,
die  Kosten  der  Wiederausladung  und  die  Ansprüche  in  Beziehung  auf  den  etwa  bereits
zurückgelegten  Trausportweg  durch  Zahlung  der  in  den  Tarifen  festzusetzenden  Gebühren
entschädigen.

(3)  Wenn  die  Fortsetzung  des  Transports  auf  einem  anderen  Wege  stattfinden  kann,
so  ist,  unbeschadet  der  aus  Rücksichten  des  allgemeinen  Verkehrs  ergehenden  Anordnungen
der  Aufsichtsbehörde,  der  Eisenbahn  die  Entscheidung  überlassen,  ob  es  dem  Interesse  des
Absenders  entspricht,  das  Gut  auf  einem  anderen  Wege  dem  Bestimmungsorte  zuzuführen
oder  es  anzuhalten  und  den  Absender  um  anderweitige  Anweisung  anzugehen.

(0  Ist  ein  Frachtbrief-Duplikat  oder  Aufnahmeschein  ausgestellt  worden  und  befindet
sich  der  Absender  nicht  im  Besitze  der  ausgestellten  Urkunde,  so  dürfen  die  in  diesem  Paragraphen
  vorgesehenen  Verfügungen  weder  die  Person  des  Empfängers,  noch  den  Bestimmungsort
  abändern.

§  66.
Ablieferung  des  Gutes.

(1)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am  Bestimmungsorte  dem  bezeichneten  Empfänger
gegen  Bezahlung  ihrer  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen  und  gegen  Bescheinigung
  des  Empfanges  (§  68  Abs  7)  den  Frachtbrief  und  das  Gut  auszuhändigen.

(a)  Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  berechtigt,  die
durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der  sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen
  im  eigenen  Namen  gegen  die  Eisenbahn  geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er
hierbei  im  eigenen  oder  im  fremden  Interesse  handle.  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  von
der  Eisenbahn  die  Uebergabe  des  Frachtbriefs  und  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen.
Dieses  Recht  erlischt,  wenn  der  Absender  der  Eisenbahn  eine  nach  Maßgabe  des  §  64
zulässige  entgegenstehende  Anweisung  ertheilt  hat.
        <pb n="1131" />
        MG2.  1113

(3)  Als  Ort  der  Ablieferung  gilt,  vorbehaltlich  der  Festsetzungen  im  §  68  Abs.  1  bis  3,
die  vom  Absender  bezeichnete  Bestimmungsstation.  Soll  nach  der  Vorschrift  des  Frachtbriefs
das  Gut  an  einem  an  der  Eisenbahn  gelegenen  Orte  abgegeben  werden  oder  liegen  bleiben,
so  gilt,  auch  wenn  im  Frachtbrief  ein  anderweiter  Bestimmungsort  angegeben  ist,  der
Trausport  als  nur  bis  zu  jenem  ersteren,  an  der  Bahn  liegenden  Orte  übernommen,  und
die  Ablieferung  hat  an  diesem  zu  erfolgen.

()  Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung  alle  durch  den  Frachtvertrag  begründeten
Forderungen,  insbesondere  Fracht  und  Nebengebühren,  Zollgelder  und  andere  zum  Zmwecke  der
Ausführung  des  Transports  gehabte  Auslagen  sowie  die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen
und  sonstigen  Beträge  einzuziehen,  und  zwar  sowohl  für  eigene  Rechnung  als  auch  für  Rechnung
der  vorhergehenden  Eisenbahnen  und  sonstiger  Berechtigter.  Die  Empfangsbahn  hat  gegebenenfalls
  das  Pfandrecht  der  Eisenbahn  an  dem  Gute  (H.  G.  B.  §§  440  ff.)  geltend  zu  machen.

§  67.
Verpflichtung  des  Empfängers  durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs.
Durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs  wird  der  Empfänger  verpflichtet,
der  Eisenbahn  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  Zahlung  zu  leisten.  Vergleiche  jedoch  §  61
Abs.  4  wegen  Berichtigung  der  Frachtansätze.

§  68.
Verfahren  bei  Ablieferung  des  Gutes.

(1)  Soweit  das  Abladen  der  Güter  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des
Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  der  Eisenbahn  obliegt,  hat  diese  zu  bestimmen,  ob  die
Güter  dem  Empfänger  an  seine  Behausung  zuzuführen  sind  oder  ob  ihm  über  die  Ankunft
Nachricht  zu  geben  ist.  Auf  den  Stationen,  wo  hiernach  die  Güter  dem  Empfänger  zugeführt
  werden  sollen,  ist  dies  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.
Ueber  die  Ankunft  der  vom  Empfänger  abzuladenden  Güter  ist  diesem  auf  seine  Kosten,
vorbehaltlich  der  nachstehenden  Ausnahmen,  stets  Nachricht  zu  geben.  Sie  erfolgt  nach  Wahl
der  Eisenbahn  schriftlich  durch  die  Post  oder  besonderen  Boten,  unter  Angabe  der  Frist,
innerhalb  welcher  nach  §  69  Abs.  2  das  Gut  abzunehmen  ist,  soweit  nicht  eine  andere
Art  der  Benachrichtigung  zwischen  dem  Empfänger  und  der  Eisenbahn  schriftlich  vereinbart
worden  ist.  Die  Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  der  Empfänger  sich  dieselbe  verbeten
hat,  sowie  bei  bahnlagernd  gestellten  Gütern.  Für  die  Ausfertigung  der  Benachrichtigung
darf  eine  Gebühr  nicht  berechnet  werden.  ·

(2)  Die  Benachrichtigung  hat  bei  gewöhnlichem  Gute  spätestens  nach  Ankunft  und
Bereitstellung  des  Gutes  zu  erfolgen.  Bei  Eilgut  muß,  sofern  nicht  außergewöhnliche  Verhältnifse
  eine  längere  Frist  unvermeidlich  machen,  die  Benachrichtigung  binnen  2  Stunden,
        <pb n="1132" />
        1114

die  Zuführung  an  die  Behausung  des  Empfängers  binnen  6  Stunden  nach  Ankunft  erfolgen
  Diese  Fristen  ruhen  an  Sonn=  und  Festtagen  von  12  Uhr  Mittags,  an  Werktagen
  von  6  Uhr  Abends  bis  zum  Anfange  der  Dienststunden  des  folgenden  Tages.  Die
Festsetzungen  über  die  Lieferfrist  (—§  63)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

(6)  Die  Eisenbahn  kann,  wo  sie  es  für  angemessen  erachtet,  Rollfuhrunternehmer  zum
An=  und  Abfahren  der  Güter  innerhalb  des  Stationsorts  oder  von  und  nach  seitwärts
gelegenen  Ortschaften  bestellen,  auch  an  letzteren  Güternebenstellen  einrichten.  Die  Rollfuhrunternehmer
  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im  Sinne  des  §  9  der  Verkehrsordnung.
Vergleiche  S§  60  Abs.  3.

()  Sind  für  Güter,  deren  Bestimmungsort  nicht  an  der  Eisenbahn  gelegen  oder  eine
nicht  für  den  Güterverkehr  eingerichtete  Station  ist,  seitens  der  Verwaltung  Einrichtungen
zum  Weitertransporte  nicht  getroffen,  so  hat  die  Eisenbahn,  wenn  nicht  wegen  sofortiger
Weiterbeförderung  vom  Absender  oder  Empfänger  Verfügung  getroffen  ist,  entweder  den
Empfänger  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  benachrichtigen  oder  die  Güter
mittelst  eines  Spediteurs  oder  einer  anderen  Gelegenheit  nach  dem  Bestimmungsort  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  weiter  befördern  zu  lassen.

(6)  Diejenigen  Empfänger,  welche  ihre  Güter  selbst  abholen  oder  sich  anderer  als  der
von  der  Eisenbahn  bestellten  Fuhrunternehmer  bedienen  wollen,  haben  dies  der  Güter-Abfertigungsstelle
  rechtzeitig  vorher,  jedenfalls  noch  vor  Ankunft  des  Gutes,  auf  Erfordern
der  Abfertigungsstelle  unter  glaubhafter  Bescheinigung  ihrer  Unterschrift,  schriftlich  anzuzeigen.
Die  Befugniß  der  Empfänger,  ihre  Güter  selbst  abzuholen  oder  durch  andere  als  von  der
Eisenbahn  bestellte  Fuhrunternehmer  abholen  zu  lassen,  kann  von  der  Eisenbahn  im  allgemeinen
  Verkehrsinteresse  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde  beschränkt  oder  aufgehoben
  werden.

(63)  Müssen  Güter  den  bestehenden  Vorschriften  zufolge  nach  den  Abfertigungsräumen
oder  nach  Niederlagen  der  Zoll=  oder  Steuerverwaltung  oder  nach  sonstigen  in  den  Vorschriften
  bezeichneten  Räumen  verbracht  werden,  so  geschieht  dies  durch  die  Eisenbahn,  auch
wenn  der  Empfänger  sich  die  Selbstabholung  vorbehalten  hat,  es  sei  denn,  daß  die  Eisenbahn
  ihm  die  Vorführung  überläßt.

(:)  Die  Auslieferung  des  Gutes  erfolgt  gegen  Zahlung  der  etwa  darauf  haftenden
Fracht=  und  sonstigen  Beträge  und  gegen  Ausstellung  der  Empfangsbescheinigung.  Letztere
hat  sich  auf  die  einfache  Anerkennung  des  Empfanges  zu  beschränken;  weitere  Erklärungen,
namentlich  über  tadellosen  oder  rechtzeitigen  Empfang,  dürfen  nicht  gefordert  werden.  Güter,
welche  nicht  durch  die  Eisenbahn  zuzuführen  sind,  werden  dem  Empfänger  auf  Vorzeigung
des  seitens  der  Eisenbahn  quittirten  Frachtbriefs  zur  Verfügung  gestellt,  und  zwar  die  vom
        <pb n="1133" />
        MG2.  1115

Empfänger  auszuladenden  auf  den  Entladeplätzen,  die  übrigen  Güter  in  den  Abfertigungs—
räumen  (auf  den  Güterböden).

(s)  Der  Empfänger  ist  berechtigt,  bei  der  Auslieferung  von  Gütern  deren  Nachwägung
in  seiner  Gegenwart  auf  dem  Bahnhofe  zu  verlangen.  Diesem  Verlangen  muß  die  Eisenbahn
  bei  Stückgütern  stets,  bei  Wagenladungsgütern  insoweit,  als  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen
  dazu  ausreichen,  nachkommen.  Gestatten  die  Wägevorrichtungen  der  Eisenbahn
eine  Verwiegung  von  Wagenladungsgütern  auf  dem  Bahnhofe  nicht,  so  bleibt  dem  Empfänger
überlassen,  die  Verwiegung  da,  wo  derartige  Wägevorrichtungen  am  nächsten  zur  Verfügung
stehen,  in  Gegenwart  eines  von  der  Eisenbahn  zu  bestellenden  Bevollmächtigten  vornehmen
zu  lassen.  Ergibt  die  Nachwägung  kein  von  der  Eisenbahn  zu  vertretendes  Mindergewicht,
so  hat  der  Empfänger  die  durch  die  Verwiegung  entstandenen  Kosten  oder  die  tarifmäßigen
Gebühren  sowie  die  Entschädigung  für  den  etwa  bestellten  Bevollmächtigten  zu  tragen.
Dagegen  hat  die  Eisenbahn,  falls  ein  von  ihr  zu  vertretendes  und  nicht  bereits  anerkanntes
Mindergewicht  festgestellt  wird,  dem  Empfänger  die  ihm  durch  die  Nachwägung  verursachten
Kosten  zu  erstatten.

§  69.
Fristen  für  die  Abnahme  der  nicht  zugerollten  Güter.

(1)  Die  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer
Vereinbarung  durch  die  Eisenbahn  auszuladenden  Güter  sind  binnen  der  im  Tarife  festzustellenden
  lagerzinsfreien  Zeit,  welche  nicht  weniger  als  24  Stunden  nach  Absendung  beziehungsweise
  Empfang  (vergleiche  §  68  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  63  Abs.  4)  der
Benachrichtigung  betragen  darf,  während  der  vorgeschriebenen  Geschäftsstunden  abzunehmen.

(2)  Die  Fristen,  binnen  welcher  die  von  dem  Empfänger  abzuladenden  Güter  durch
denselben  auszuladen  und  abzuholen  sind,  werden  durch  die  besonderen  Vorschriften  jeder
Verwaltung  festgesetzt  und  sind,  sofern  sie  für  deren  ganzes  Gebiet  gleichmäßig  erlassen
werden,  durch  den  Tarif,  anderenfalls  auf  jeder  Station  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen
  sowie  durch  Bekanntmachung  in  einem  Lokalblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Erfolgt  die  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes  durch  die  Post,  so  beginnen  diese
Fristen  frühestens  3  Stunden  nach  der  Aufgabe  des  Benachrichtigungsschreibens  zur  Post.

(2)  Für  bahnlagernd  gestellte  sowie  für  solche  Güter,  deren  Empfänger  sich  die  Benachrichtigung
  schriftlich  verbeten  haben,  beginnt  der  Lauf  der  im  Abs.  1  und  2  erwähnten
Fristen  mit  Ankunft  des  Gutes.

()  Der  Lauf  der  Entlade=  und  Abholungsfristen  (Abs.  2)  ruht  während  der  Sonnund
  Festtage  sowie  für  die  Dauer  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung,  sofern  diese
nicht  durch  den  Absender  oder  den  Empfänger  verzögert  wird.  Seitens  der  letzteren  ist  die

Dauer  der  Abfertigung  nachzuweisen.
176
        <pb n="1134" />
        1116

(5)  Wer  das  Gut  nicht  innerhalb  der  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Fristen  abnimmt,
  hat  ein  in  den  Tarifen  festzusetzendes  Lagergeld  oder  Wagenstandgeld  zu  bezahlen.
Auch  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Ausladung  der  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung
oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  vom  Empfänger  auszuladenden  Güter
auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  zu  besorgen.

(4)  Dagegen  ist  die  Eisenbahn  zum  Ersatze  der  nachgewiesenen  Kosten  der  zwar  rechtzeitig,
  aber  vergeblich  versuchten  Abholung  eines  Gutes  in  dem  Falle  verpflichtet,  wenn  das
Gut  auf  Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft  nicht  spätestens  innerhalb
1  Stunde  nach  dem  Eintreffen  des  Abholers  zur  Entladung  oder  Abgabe  bereitgestellt  ist.

(:)  Wenn  der  geregelte  Verkehr  durch  große  Güteranhäufungen  gefährdet  wird,  so  ist
die  Eisenbahn  zur  Erhöhung  der  Lagergelder  und  der  Wagenstandgelder  und,  wenn  diese
Maßregel  nicht  ausreichen  sollte,  auch  zur  Verkürzung  der  Ladefristen  und  zur  Beschränkung
der  lagerzinsfreien  Zeit  für  die  Dauer  der  Anhäufung  der  Güter,  und  zwar  alles  dieses
unter  Beachtung  der  für  die  Festsetzung  von  Zuschlagslieferfristen  im  §  63  Abs.  3  Ziffer  2
gegebenen  Vorschriften  berechtigt.

8  70.
Ablieferungshindernisse.

□)  Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln,  verweigert  oder  verzögert  er  die
Annahme  oder  die  Abnahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,  so  hat  die
Empfangsstation  den  Absender  durch  Vermittelung  der  Versandstation  von  der  Ursache  des
Hindernisses  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.  In
keinem  Falle  darf  das  Gut  ohne  ausdrückliches  Einverständniß  des  Absenders  zurückgesendet
werden.

(?)  Ist  die  Benachrichtigung  des  Absenders  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder
ist  der  Absender  mit  der  Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,
  so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  auf  Lager
zu  nehmen  und  dabei  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  anzuwenden.  Sie  ist
jedoch  nach  ihrem  Ermessen  auch  berechtigt,  solche  Güter  unter  Nachnahme  der  darauf
haftenden  Kosten  und  Auslagen  bei  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder  einem  Spediteur  für
Rechnung  und  Gefahr  dessen,  den  es  angeht,  zu  hinterlegen.

G)  Die  Eisenbahn  ist  ferner  befugt:

a)  Güter  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Art,  wenn  sie  dem  schnellen  Verderben
ausgesetzt  sind,  oder  wenn  sie  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  weder  eingelagert
noch  einem  Spediteur  übergeben  werden  können,  sofort,

b)  Güter,  welche  weder  vom  Empfänger  abgenommen  noch  vom  Absender  zurückgenommen
  werden,  frühestens  4  Wochen  nach  Ablauf  der  lagerzinsfreien  Zeit,
        <pb n="1135" />
        M  6G2.  1117

falls  aber  deren  Werth  durch  längere  Lagerung  oder  durch  die  daraus  ent—
stehenden  Kosten  unverhältnißmäßig  vermindert  würde,  auch  schon  früher,
ohne  weitere  Förmlichkeit  bestmöglich  zu  verkaufen.  Von  dem  bevorstehenden  Verkauf  ist
der  Absender  womöglich  zu  benachrichtigen,  auch  ist  ihm  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten
zur  Verfügung  zu  stellen.

(4)  Von  der  Hinterlegung  und  dem  vollzogenen  Verkaufe  des  Gutes  ist  der  Absender
und  der  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  es  sei  denn,  daß  dies  unthunlich  ist.  Im
Falle  der  Unterlassung  ist  die  Eisenbahn  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§  71.
Feststellung  von  Verlust  und  Beschädigung  des  Gutes  seitens  der  Eisenbahn.

(1)  In  allen  Verlust-,  Minderungs=  und  Beschädigungsfällen  haben  die  Eisenbahnverwaltungen
  sofort  eine  eingehende  Untersuchung  vorzunehmen,  das  Ergebniß  schriftlich  festzustellen
  und  dasselbe  den  Betheiligten  auf  ihr  Verlangen  mitzutheilen.

(2)  Wird  insbesondere  eine  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  von  der  Eisenbahn
entdeckt  oder  vermuthet  oder  seitens  des  Verfügungsberechtigten  behauptet,  so  hat  die  Eisenbahn
den  Zustand  des  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens  und,  soweit  dies  möglich,  die  Ursache
und  den  Zeitpunkt  der  Minderung  oder  Beschädigung  ohne  Verzug  protokollarisch  festzustellen.
Eine  protokollarische  Feststellung  hat  auch  im  Falle  des  Verlustes  stattzufinden.

(3)  Zur  Feststellung  in  Minderungs=  und  Beschädigungsfällen  sind  unbetheiligte  Zeugen
oder,  soweit  dies  die  Umstände  des  Falles  erfordern,  Sachverständige,  auch  womöglich  der
Verfügungsberechtigte  beizuziehen.

-  §  72.
Feststellung  von  Mängeln  des  Gutes  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  oder
durch  die  Gerichte.

Jedem  Betheiligten  steht,  unbeschadet  des  in  dem  §  71  vorgesehenen  Verfahrens,  das
Recht  zu,  die  Feststellung  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes  durch  Sachverständige,
welche  von  dem  Gericht  oder  einer  anderen  zuständigen  Behörde  ernannt  sind,  vornehmen
zu  lassen.  Bei  diesem  Verfahren  ist  auch  dann,  wenn  die  Sachverständigen  nicht  durch  das
Gericht  ernannt  sind,  die  Eisenbahn  zuzuziehen.

8  73.
Aktivlegitimation.  Reklamationen.

(1)  Zur  Geltendmachung  der  aus  dem  Eisenbahnfrachtvertrage  gegenüber  der  Eisenbahn  entspringenden
  Rechte  ist  nur  derjenige  befugt,  welchem  das  Verfügungsrecht  über  das  Frachtgut  zusteht.
Bezüglich  der  Berechtigung  zur  Erhebung  von  Frachterstattungsanträgen  vergleiche  §61  Abf.  4.

()  Vermag  der  Absender  das  Duplikat  des  Frachtbriefs,  den  Aufnahmeschein  oder
eine  Bescheinigung  der  Versandstation,  daß  eine  solche  Urkunde  nicht  ausgestellt  ist,  nicht

beizubringen,  so  kann  er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung  des  Empfängers  geltend
·  176*
        <pb n="1136" />
        1118

machen,  es  wäre  denn,  daß  er  den  Nachweis  beibringt,  daß  der  Empfänger  die  Annahme
des  Gutes  verweigert  hat.

(3)  Außergerichtliche  Ansprüche  (Reklamationen)  sind  mit  einer  Bescheinigung  über  den
Werth  des  Gutes  und,  wenn  dem  Empfänger  der  Frachtbrief  übergeben  ist,  mit  diesem
schriftlich  anzubringen.  Die  Eisenbahnen  haben  derartige  Ansprüche  mit  thunlichster  Be—
schleunigung  zu  untersuchen  und,  sofern  nicht  eine  gütliche  Verständigung  erfolgt,  mittelst
schriftlichen  Bescheids  zu  erledigen.

8  74.
Haftpflicht  mehrerer  an  der  Beförderung  betheiligter  Eisenbahnen.

(1)  Diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  zur  Beförderung  angenommen
hat,  haftet  für  die  Ausführung  der  Beförderung  auch  auf  den  folgenden  Bahnen  bis  zur
Ablieferung  des  Gutes  an  den  Empfänger.

(2)  Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,  daß  sie  das  Gut  mit  dem  ursprünglichen
Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den  Frachtvertrag  ein  und  übernimmt  die  selbständige
Verpflichtung,  die  Beförderung  nach  dem  Inhalte  des  Frachtbriefs  auszuführen.

(3)  Die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrage  können  jedoch  —  unbeschadet  des  Rückgriffs
der  Bahnen  unter  einander  —  im  Wege  der  Klage  nur  gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen
diejenige,  welche  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  hat,  oder  gegen  diejenige,
auf  deren  Betriebsstrecke  sich  der  Schaden  ereignet  hat,  gerichtet  werden.  Unter  den  bezeichneten
Bahnen  steht  dem  Kläger  die  Wahl  zu.  Das  Wahlrecht  erlischt  mit  Erhebung  der  Klage.

()  Im  Wege  der  Widerklage  oder  mittelst  Aufrechnung  können  Ansprüche  aus  dem
Frachtvertrag  auch  gegen  eine  andere  als  die  bezeichneten  Bahnen  geltend  gemacht  werden,
wenn  die  Klage  sich  auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

(6)  Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  eine  der  betheiligten  Bahnen  Schadensersatz
geleistet,  so  steht  ihr  der  Rückgriff  gegen  diejenige  Bahn  zu,  welche  den  Schaden  verschuldet
hat.  Kann  diese  nicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  betheiligten  Bahnen  den  Schaden  nach
dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  der  Fracht  gemeinsam  zu  tragen,  soweit  nicht  festgestellt
wird,  daß  der  Schaden  nicht  auf  ihrer  Beförderungsstrecke  entstanden  ist.  Die  Befugniß
der  Eisenbahnen,  über  den  Rückgriff  im  Voraus  oder  im  einzelnen  Falle  andere  Vereinbarungen
  zu  treffen,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

8  76.

Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes
im  Allgemeinen.

(1)  Die  Eisenbahn  haftet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  folgenden  Paragraphen,
für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  in  der
Zeit  von  der  Annahme  zur  Beförderung  bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der
        <pb n="1137" />
        W62.  1119

Schaden  durch  ein  Verschulden  oder  eine  nicht  von  der  Eisenbahn  verschuldete  Anweisung  des
Verfügungsberechtigten,  durch  höhere  Gewalt,  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der
Verpackung  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch  inneren
Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage,  verursacht  ist.

(2)  Der  Ablieferung  an  den  Empfänger  steht  die  Ablieferung  an  Zoll=  und  Revisionsschuppen
  nach  Ankunft  des  Gutes  auf  der  Bestimmungsstation  sowie  die  nach  Maßgabe  der  Verkehrsordnung
  stattfindende  Ablieferung  des  Gutes  an  Lagerhäuser  oder  an  einen  Spediteur  gleich.

§  76.
Beschränkung  der  Haftung  bezüglich  des  Bestimmungsorts.

(1)  Ist  auf  dem  Frachtbrief  als  Ort  der  Ablieferung  ein  nicht  an  der  Eisenbahn
liegender  Ort  bezeichnet,  so  besteht  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  als  Frachtführer  nur  bis
zur  letzten  Eisenbahnstation.  In  Bezug  auf  die  Weiterbeförderung  treten  die  Verpflichtungen
des  Spediteurs  ein.

(2)  Für  Sendungen  nach  solchen  seitwärts  gelegenen  Orten  jedoch,  nach  welchen  die
Eisenbahn  Einrichtungen  für  die  Weiterbeförderung  getroffen  hat  (§  68  Abs.  3),  erstreckt
sich  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  als  Frachtführer  auf  den  ganzen  Transport.

§  77.
Beschränkung  der  Haftpflicht  bei  besonderen  Gefahren.

(1)  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  die  nach  der  Bestimmung  dieser  Ordnung  oder  des
Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem
Absender  in  offen  gebauten  Wagen  befördert  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungsart  verbundenen
Gefahr  entsteht;  hierunter  ist  auffallender  Gewichtsabgang  oder  der  Verlust
ganzer  Stücke  nicht  zu  verstehen;

2.  in  Ansehung  der  Güter,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum  Schutze
gegen  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  oder  Beschädigung  während  der  Beförderung
erfordert,  nach  Erklärung  des  Absenders  auf  dem  Frachtbriefe  (§  58)  unverpackt
oder  mit  mangelhafter  Verpackung  zur  Beförderung  aufgegeben  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  mit  der  mangelhaften
  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entsteht;

3.  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Auf=  und  Abladen  nach  der  Bestimmung  dieser
Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  ausgenommenen
Vereinbarung  mit  dem  Absender  von  diesem  oder  von  dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Auf=  und  Abladen  oder  mit
einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen  Gefahr  entsteht;
        <pb n="1138" />
        1120

4.  in  Ansehung  der  Güter,  die  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen  Beschaffenheit
der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  oder
Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,
Austrocknung  und  Verstreuung  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entsteht;

5.  in  Ansehung  lebender  Thiere,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung  verbundenen
besonderen  Gefahr  entsteht;

6.  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  einschließlich  der  Thiere,  welchen  nach  dieser
Ordnung,  dem  Tarif  oder  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung
mit  dem  Absender  ein  Begleiter  beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung  durch

die  Begleitung  bezweckt  wird.
(2)  Konnte  ein  eingetretener  Schaden  den  Umständen  nach  aus  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Gefahren  entstehen,  so  wird  vermuthet,  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden  sei.
(6)  Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  dieser  Vorschriften  nicht
geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  entstanden  ist.

§  78.
Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichtsverlusten.

C□)  Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei  der  Beförderung  regelmäßig
  einen  Gewichtsverlust  erleiden,  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste
bis  zu  nachstehenden  Normalsätzen  ausgeschlossen.

(2)  Der  Normalsatz  beträgt  2  Prozent  bei  flüssigen  und  feuchten  sowie  bei  nachstehenden
  trockenen  Gütern:

geraspelte  und  gemahlene  Farbhölzer,
Rinden,

Wurzeln,

Süßholz,

geschnittener  Tabak,

Fettwaaren,

Seifen  und  harte  Oele

frische  Früchte,

frische  Tabaksblätter,

Schafwolle,

Hänute,
        <pb n="1139" />
        MG2.  1121

Felle,

Leder,

getrocknetes  und  gebackenes  Obst,
Thierflechsen,

Hörner  und  Klauen,

Knochen  (ganz  und  gemahlen),
getrocknete  Fische,

Hopfen,

frische  Kitte.

(3)  Bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  beträgt  der
Normalsatz  1  Prozent.  ·

(4)DerNormalsatzwird,fallsmehrereStückeaufdensclbenFrachtbriefbefördert
werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im
Frachtbriefe  verzeichnet  ist  oder  sonst  festgestellt  werden  kann.

(5)  Die  Beschränkung  der  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,  soweit  der  Verlust  den  Umständen
nach  nicht  in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden  ist,  oder  soweit
der  angenommene  Satz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht
entspricht.

(6)  Bei  gänzlichem  Verluste  des  Gutes  findet  ein  Abzug  für  Gewichtsverlust  nicht  statt.

§  79.
Vermuthung  für  den  Verlust  des  Gutes.

Der  zur  Klage  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als  in  Verlust
gerathen  betrachten,  wenn  sich  dessen  Ablieferung  um  mehr  als  30  Tage  nach  Ablauf  der
Lieferfrist  (8  63)  verzögert.

§  80.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Verlust  oder  Minderung  des  Gutes.

Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  von  der  Eisenbahn  für  gänzlichen  oder  theilweisen
Verlust  des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth  und  in  dessen  Ermangelung
  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Gut  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am
Orte  der  Absendung  in  dem  Zeitpunkte  der  Annahme  zur  Beförderung  hatte,  unter
Hinzurechnung  dessen,  was  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fracht  bereits  bezahlt
ist.  Vergleiche  jedoch  §  88.

§  81.
Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes  durch  die  Tarife.

(1)  Die  Eisenbahnen  können  in  besonderen  Bedingungen  (Ausnahmetarifen)  einen  im
Falle  des  Verlustes,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung  zu  erstattenden  Höchstbetrag
        <pb n="1140" />
        1122

festsetzen,  sofern  diese  Ausnahmetarife  eine  Preisermäßigung  für  die  ganze  Beförderung  gegen—
über  den  gewöhnlichen  Tarifen  der  Eisenbahn  enthalten  und  der  gleiche  Höchstbetrag  auf  die
ganze  Beförderungsstrecke  Anwendung  findet.

(2)  Den  Eisenbahnen  ist  ferner  gestattet,  die  im  Falle  des  gänzlichen  oder  theilweisen
Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,  Kunstgegenständen,  Geld  und  Werthpapieren
  zu  leistende  Entschädigung  in  den  Tarifen  auf  einen  Höchstbetrag  zu  beschränken.

(s)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  88.

§  82.
Wiederauffinden  des  Gutes.

(1)  Der  Entschädigungsberechtigte  kann,  wenn  er  die  Entschädigung  für  das  in  Verlust
gerathene  Gut  in  Empfang  nimmt,  in  der  Quittung  den  Vorbehalt  machen,  daß  er,  für
den  Fall,  als  das  Gut  binnen  4  Monaten  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden
wird,  hiervon  seitens  der  Eisenbahnverwaltung  sofort  benachrichtigt  werde.  Ueber  den  Vorbehalt
  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

()  In  diesem  Falle  kann  der  Entschädigungsberechtigte  innerhalb  30  Tagen  nach  erhaltener
  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gut  nach  seiner  Wahl  an  dem  Versand=  oder
an  dem  im  Frachtbrief  angegebenen  Bestimmungsorte  kostenfrei  gegen  Rückerstattung  der
ihm  bezahlten  Entschädigung  ausgeliefert  werde.

(s)  Wenn  der  im  ersten  Absatz  erwähnte  Vorbehalt  nicht  gemacht  worden  ist,  oder  wenn
der  Entschädigungsberechtigte  in  der  im  zweiten  Absatze  bezeichneten  dreißigtägigen  Frist  das
dort  vorgesehene  Begehren  nicht  gestellt  hat,  oder  endlich,  wenn  das  Gut  erst  nach  4  Monaten
nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden  wird,  so  kann  die  Eisenbahn  über  das  wieder
aufgefundene  Gut  frei  verfügen.

§  83.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Beschädigung  des  Gutes.

Im  Falle  der  Beschädigung  des  Gutes  ist  für  die  Minderung  des  im  §  80  bezeichneten
Werthes  Ersatz  zu  leisten.  Ist  für  den  zu  ersetzenden  Werth  des  Gutes  auf  Grund  der
Bestimmungen  des  §  81  im  Tarif  ein  Hoöchstbetrag  festgesetzt,  so  wird  der  für  die  Beschädigung
  zu  leistende  Ersatz  verhältnißmäßig  gekürzt.  Vergleiche  jedoch  §  88.

§  84.
Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.  Ihre  Voraussetzungen.

(1)  Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der  Lieferung  mit  den  in  den  §§  85  und  87
vorgesehenen  Rechtswirkungen  im  Frachtbrief  angeben.  In  diesem  Falle  ist  ein  im  Tarife
festzusetzender  Frachtzuschlag  zu  entrichten.

(2)  Die  Summe,  zu  welcher  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  wird,  muß  im
Frachtbrief  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben  eingetragen  werden.
        <pb n="1141" />
        W  62.  1123

(3)  Der  Frachtzuschlag  ist  für  untheilbare  Einheiten  von  je  10  Mark  und  10  Kilometer
  zu  berechnen  und  darf  2,)  Pfennig  für  1  Kilometer  und  für  je  1000  Mark  des
als  Interesse  angegebenen  Betrags  nicht  übersteigen.  Der  geringste  zur  Erhebung  kommende
Frachtzuschlag  beträgt  für  den  ganzen  Durchlauf  40  Pfennig.  Ueberschießende  Beträge
werden  auf  10  Pfennig  abgerundet.

CG)  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  den  Vorschriften  des  §  81  auf  einen  Hoöchstbetrag  beschränkt,
  so  findet  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus
nicht  statt.

8  85.

Höhe  des  Schadeusersatzes  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  bei  Angabe  des
Interesses  an  der  Lieferung.

Hat  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  stattgefunden  (§  84),  so  kann  im
Falle  des  Verlustes,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung  des  Gutes  außer  der  in  den
§§  80  und  83  bezeichneten  Entschädigung  der  Ersatz  des  weiter  entstandenen  Schadens  bis
zu  dem  angegebenen  Betrage  beansprucht  werden.

§  86.
Haftung  für  Versäumung  der  Lieferfrist.
Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der  Lieferfrist  (§  63)

entstanden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse  herrührt,  welches  sie
weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte.

§  87.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Versäumung  der  Lieferfrist.
(i)  Wenn  auf  Grund  des  vorhergehenden  Paragraphen  für  Versäumung  der  Lieferfrist

Ersatz  zu  leisten  ist,  so  können  folgende  Vergütungen  beansprucht  werden:

I.  Wenn  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  stattgefunden  hat:

1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens,  falls  die  Verspätung  12  Stunden  übersteigt:

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1  Tag  1/10  der  Fracht,

2  Tage  /10  „  „
3„  "6%  „

14  *  «  «  «  4  »  4/0  «  »
»  »  von  längerer  Dauer  5/10  „  „

2.  Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag  des  Schadens
bis  zur  Höhe  der  ganzen  Fracht  beansprucht  werden.

77  77  77  7!?  7?

*  7F  77r#  77  11

177
        <pb n="1142" />
        1124

II.  Wenn  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  stattgefunden  hat:
1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens,  falls  die  Verspätung  12  Stunden  übersteigt:
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1  Tag  2/10  der  Fracht,

,,,,  »  »  »  2Tage4ho»»
«  »  «  »  »  3  »  6/10  »  »
«  »  «  »  »  4  77  /%  7“  »
»  »  von  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht.

2.  Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag  des  Schadens
beansprucht  werden.
In  beiden  Fällen  darf  die  Vergütung  den  angegebenen  Betrag  des  Interesses
nicht  übersteigen.
(2)  Beweist  die  Eisenbahn,  daß  kein  Schaden  entstanden  ist,  so  ist  keine  Vergütung
zu  leisten.
(z)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  8  88.

§  88.
Schadensersatz  bei  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn.
Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,
so  kann  in  allen  Fällen  Ersatz  des  vollen  Schadens  gefordert  werden

§  89.
Verwirkung  der  Ersatzansprüche.

Werden  Gegenstände,  die  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Beförderung  nur
bedingungsweise  zugelassen  sind,  unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Bezeichnung  aufgegeben,
oder  werden  die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln  von  dem  Absender
unterlassen,  so  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrags  ausgeschlossen.

§  90.
Erlöschen  der  Ansprüche  nach  Bezahlung  der  Fracht  und  Annahme  des  Gutes.

(1)  Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt  und
das  Gut  angenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  aus  dem  Frachtvertrag
erloschen.

(2)  Hiervon  sind  jedoch  ausgenommen:

1.  Entschädigungsansprüche  für  Schäden,  die  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit

der  Eisenbahn  herbeigeführt  worden  sind;

2.  Entschädigungsansprüche  wegen  Verspätung,  wenn  sie  spätestens  am  vierzehnten

Tage,  den  Tag  der  Annahme  nicht  mitgerechnet,  bei  einer  der  nach  §  74  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Eisenbahnen  schriftlich  angebracht  werden;
        <pb n="1143" />
        MG2.  1125

3.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  gemäß  8  71  oder  72  festgestellt
worden  sind,  bevor  der  Empfänger  das  Gut  angenommen  hat,  oder  deren  Feststellung
nach  §  71  hätte  erfolgen  sollen  und  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  unterblieben  ist;

4.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  bei  der  Annahme  äußerlich  nicht
erkennbar  waren,  jedoch  nur  unter  nachstehenden  Voraussetzungen:

a)  es  muß  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  des  Mangels  und  spätestens  binnen
einer  Woche  nach  der  Annahme  zu  dessen  Feststellung  entweder  bei  Gericht
die  Besichtigung  des  Gutes  durch  Sachpverständige  oder  schriftlich  bei  der
Eisenbahn  eine  gemäß  §  71  vorzunehmende  Untersuchung  des  Gutes  beantragt
  werden;

b)  der  Berechtigte  muß  beweisen,  daß  der  Mangel  während  der  Zeit  zwischen
der  Annahme  zur  Beförderung  und  der  Ablieferung  entstanden  ist.

(3)  Es  steht  dem  Empfänger  frei,  die  Annahme  des  Gutes,  auch  nach  Annahme  des
Frachtbriefs  und  Bezahlung  der  Fracht,  insolange  zu  verweigern,  als  nicht  seinem  Antrag
auf  Feststellung  der  von  ihm  behaupteten  Mängel  stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der  Annahme
  des  Gutes  sind  wirkungslos,  sofern  sie  nicht  unter  Zustimmung  der  Eisenbahn
erfolgt  sind.

()  Wenn  von  mehreren  auf  dem  Frachtbriefe  verzeichneten  Gegenständen  einzelne  bei
der  Ablieferung  fehlen,  so  kann  der  Empfänger  in  der  Empfangsbescheinigung  die  nicht  abgelieferten
  Gegenstände  unter  spezieller  Bezeichnung  derselben  ausschließen.

§  91.
Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung
oder  Verspätung  des  Gutes.

□)  Die  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung

oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  verjähren  in  einem  Jahre.

(2)  Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  der  Beschädigung  oder  Minderung  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  stattgefunden  hat,  im  Falle  des  gänzlichen
Verlustes  oder  der  verspäteten  Ablieferung  mit  dem  Ablaufe  der  Lieferfrist.

(3)  Die  Verjährung  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn
  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf
der  Verjährungsfrist  wieder  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem
Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen
Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten
Behörden  gerichtet  werden,  bewirken  keine  Hemmung  der  Verjährung.

(4)  Für  die  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen

Vorschriften.
rschrif  inn
        <pb n="1144" />
        1126

()  Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher  der  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder
die  verspätete  Ablieferung  der  Eisenbahn  angezeigt  oder  die  Anzeige  an  sie  abgesendet  worden
ist.  Der  Anzeige  an  die  Eisenbahn  steht  es  gleich,  wenn  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur
Sicherung  des  Beweises  beantragt  oder  in  einem  zwischen  dem  Absender  und  dem  Empfänger
oder  einem  späteren  Erwerber  des  Gutes  wegen  des  Verlustes,  der  Minderung,  der  Beschädigung
oder  der  verspäteten  Ablieferung  anhängigen  Rechtsstreite  der  Eisenbahn  der  Streit  verkündet  wird.

(6)  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Eisenbahn
den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  verspätete  Ablieferung  des  Gutes
vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Sie  finden  ferner  keine  Anwendung  auf  Rückgriffsansprüche  der
Eisenbahnen  unter  einander.
        <pb n="1145" />
        MÆß  G2.  1127

Aulage  A.

Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de  an  ten  19

zu  io-  an  ooeursache);  verstorbenen  uer)  jährigen
(Stand,  BVor=  und  Zuname  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  soll  mittelst  Eisenbahn  von

über  nach
zur  Bestattung  gebracht  werden.  Nachdem  zu  dieser  Ueberführung  dem  Begleiter  der

Leiche  Stand  und  Name)  die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  werden

sämmtliche  Behörden,  deren  Bezirke  durch  diesen  Leichentransport  berührt  werden,  ersucht,
denselben  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

,  den  ten  19

(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="1146" />
        1128

 

Aulage  B.
Vorschriften
über
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände').
6  50  B  1.)
I.

()  Petarden  für  Knall-Haltesignale  auf  den  Eisenbahnen  müssen
lest  in  Papierschnitzel,  Sigemehl  oder  Gips  verpackt  oder  auf  andere  Weise  so
lest  und  getrennt  gelegt  sein,  dass  die  Blechkapseln  sich  weder  selbst  unter
einander,  noch  einen  anderen  Körper  berühren  können.  Die  Kisten,  in  denen
die  Verpackung  geschicht,  müssen  von  mindestens  26  Millimeter  starken,  gespundeten
  Brettern  angefertigt,  durch  Holzschrauben  zusammengehalten,  vollständig
dicht  gemacht  und  mit  einer  zweiten  dichten  Kiste  umgeben  sein;  dabei  darf  die
äussere  Kiste  keinen  grösseren  Raum  als  O0,06  Kubikmeter  haben.

()  Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt  nur  dann,  wenn  die  Frachtbriele
mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  über  die  vorschristsmässig  ausgeführte  Verpackung

  verschen  sind.
II.

Zündhütchen  für  Schusswaffen  und  für  Geschosse,  Zündspiegel,
nicht  sprengkräftige  Zündungen  und  Patronenhülsen  mit  zZündvorrichtungen
  miissen  sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt,  und
jedes  Kollo  muss  mit  einem  besonderen,  je  nach  dem  Inhalte  die  Bezeichnung
„Zündhütchen“  oder  „Zündspiegel“  etc.  tragenden  Zettel  beklebt  sein.  Wegen
sprengkräftiger  Zündungen  vergleiche  Nr.  XXXVb.5

III.

(1)  Streichhölzer  und  andere  Reib-  und  Streichzünder  (als  Zünd.
lichtchen,  Zündschwämme  etc.)  müssen  in  Behältnisse  aus  starkem  Eisenblech
oder  aus  festgefügtem  Holze  von  nicht  über  1,  Kubikmeter  Crösse  sorgfältig
und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  dass  der  Raum  der  Behältnisse  völlig  ausgefüllt

*)  Anmerkung.  Die  nachstehenden  Vorschriften  sind,  soweit  sie  mit  der  Anlage  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  —  in  der  Fassung  der  Zusatzvereinbarung
  vom  16.  Juli  1895  (Reichs-Gesetzbl.  von  1895  S.  465  ff.  und  von  1896  S.  711)  und  des  Zusatzübereinkommens
  vom  16  Juni  1898  —  übereinstimmen,  in  lateinischer  Schrift  gedruckt.
        <pb n="1147" />
        #2.  1129

ist.  Die  hölzernen  Behältnisse  sind  äusserlich  deutlich  mit  dem  Inhalte  zu
bezeichnen.

()Bei  Streichhölzern,  deren  Zündköpfe  ein  Gemisch  von
gelbem  Phosphor  und  chlorsaurem  Kali  enthalten,  darf  der  Gehalt
der  chemisch  trockenen  Zündmasse  an  Phosphor  10  Prozent,  derjenige  an  chlorsaurem
  Kali  40  Prozent  nicht  übersteigen.  Jeder  derartigen  Sendung  muss  eine
vom  Pabrikanten  ausgestellte  Bescheinigung,  dass  diese  Grenzen  eingehalten
sind,  beigelügt  werden.

IV.

Sicherheitszünder,  das  heisst  solche  Zündschnüre,  welche  aus  einem
dünnen,  dichten  Schlauche  bestehen,  in  dessen  Innerem  eine  verhältnissmässig
geringe  Menge  Schiesspulver  enthalten  ist,  unterliegen  den  unter  Nr.  III  (Abs.  1)
gegebenen  Vorschristen.  Wegen  anderer  Zündschnüre  vergleiche  Nr.  XXXVZiffer  3.

V.
Buchersche  Feuerlöschdosen  in  blechernen  Hülsen  werden  nur
in  höchstens  10  Kilogramm  enthaltenden  Kistchen,  welche  inwendig  mit  Papier
verklebt  und  ausserdem  in  gleichfalls  ausgeklebten  grösseren  Kisten  eingeschlossen

sind,  zum  Transporte  zugelassen.
VI.

□1)  Gewöhnlicher  (weisser  oder  gelber)  Phosphor  muss  mir
Wasser  umgeben,  in  Blechbüchsen,  welche  höchstens  30  Kilogramm  fassen  und
verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  fest  verpackt  sein.  Die  Kisten  müssen  ausserdem
zwei  starke  Handhaben  besitzen,  dürten  nicht  mehr  als  100  Kilogramm  wiegen
und  müssen  äusserlich  als  „gewöhnlichen  gelben  (weissen)  Phosphor  enthaltend"“
und  mit  „Oben“  bezeichnet  sein.

()  Amorpher  (rother)  Phosphor  ist  in  gut  verlöthete  Blechbüchsen,
welche  in  starke  Kisten  mit  Sägespähnen  eingesetzt  sind,  zu  verpacken.  Diese
Kisten  dürlen  nicht  mehr  als  90  Kilogramm  wiegen  und  müssen  äusserlich  als
„rothen  Phosphor  enthaltend“  bezeichnet  sein.  Phosphorcalcium  wird  unter
den  gleichen  Bedingungen  zur  Beförderung  angenommen.  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu
lauten:  „Phosphorcalcium  enthaltend“.

VII.

(1)  Rohes,  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium  wü#d  nur  in  dichten
Blechbehältern,  raffinirtes,  krystallisirtes  Schwefelnatrium  nur  in
wasserdichte  Fässer  oder  andere  wasserdichte  Behalter  verpackt  zur  Beförderung
übernommen.
        <pb n="1148" />
        1130

()  Gebrauchte  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungs—
masse  wird  —  solern  sie  nicht  in  dichte  Blechbehälter  verpackt  zur  Aufgabe
gelangt  —  nur  in  eisernen  Wagen  zur  Beförderung  übernommen.  Falls  diese
Wagen  nicht  mit  festschliessenden  eisernen  Deckeln  verschen  sind,  ist  die  Ladung
mit  Wagendecken,  welche  so  präparirt  sind,  dass  sie  durch  direkte  Berührung
mit  Flammen  nicht  entzündet  werden,  vollständig  einzudecken.  Der  Absender
und  der  Empfänger  hat  das  Auf  beziehungsweise  Abladen  selbst  zu  besorgen.
Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen  der  Bahnverwaltung  die  Wagendecken
selbst  zu  beschaften.

(3)  Unter  gleichen  Bedingungen,  wie  rohes  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium,
werden  Natronkokes  (ein  bei  der  Bereitung  der  Theeröle  erhaltenes  Nebenprodukt)
  zur  Beförderung  übernommen.

VIII.

Celloidin,  ein  durch  unvollständiges  Verdunsten  des  im  Kollodium  enthaltenen
  Alkohols  hergestelltes,  seifenartig  ausschendes,  im  Wesemtlichen  aus
Kollodiumwolle  bestehendes  Präparat,  wird  nur  zur  Belörderung  angenommen,
wenn  die  einzelnen  Celloidinplatten  so  verpackt  sind,  dass  das  Vertrocknen  derselben
  vollständig  verhindert  wird.

VIIIa.
uy)  Schwefseläther  wird  nur  belördert
entweder
.  in  dichten  Gefässen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  oder  geschweisstem
Eisenbleche  mit  höchstens  500  Kilogramm  Inhalt,
oder
2.  in  vollkommen  dicht  verschlossenen  Gelässen  aus  Metall  oder  Glas  von
höchstens  60  Kilogramm  Bruttogewicht,  deren  Verpackung  nachstehenden
Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,  so
milssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe  in  scliden,
mur  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  verschenen
  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten
Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus
Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Materiale  besteht,  mit  Lehm-
        <pb n="1149" />
        W62.  1131

oder  Kalltmilch  oder  ähnlichem  Stoffe  unter  Zusatz  von  Wasserglas
getränkt  sein.

()  Bei  Blech-  und  Metallgefässen  beträgt  die  höchste  zulässige  Füllung
1  Kilogramm  Flössigkeit  für  je  10,  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.  Beispielsweise
  darf  also  ein  Metallbehälter,  der  15,00  Liter  Wasser  fasst,  nicht  mehr  als
10  Kilogramm  Schweseläther  enthalten.

(3)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche

Nr.  XXXV.
IX.

(1)  Flüssigkeiten,  welche  Schweteläther  in  grösseren  Ouan--titäten
  enthalten  (Hoffmannstropfen  und  Kollodium),  sowie  Lösungen  von  Kollodiumwolle
  in  Amylacetat  dürfen  nur  in  vollkommen  dicht  verschlossenen  Cefässen  aus
Metall  oder  Glas  versendet  werden,  deren  Verpackung  nachstehende  Beschaffenheit
haben  muss:

1.  Werden  mehrere  Gelässe  mit  diesen  Präparaten  in  einem  Frachtsticcke
  vereinigt,  So  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,
Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen
fest  verpackt  sein.

2.  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Cefässe  in  soliden,  mit
einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Materiale  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch
oder  einem  gleichartigen  Stoffe  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt

sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  60  Kilogramm  nicht
übersteigen.

()  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

G)  Den  gleichen  Bedingungen  unterliegt  Zinkäthyl,  jedoch  dürfen  brennbare  Stoffe
zur  Verpackung  nicht  benutzt  werden.

X.
(1)  Schwefelkohlenstoff  (Schweselalkohol)  wird  ausschliesslich

auf  offenen  Wagen  ohne  Decken  belördert  und  nur

entweder
178
        <pb n="1150" />
        1132

1.  in  dichten  Gesässen  aus  starkem,  gehõörig  vernietetem  Eisenbleche  bis
zu  500  Kilogramm  Inhalt,
oder
2.  in  Blechgefässen  von  höchstens  75  Kilogramm  brutto,  welche  oben
und  unten  durch  eiserne  Bänder  verstärkt  sind.  Derartige  Gefssse
müssen  entweder  von  geflochtenen  Körben  oder  Kübeln  umschlossen
oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Stoffen  verpackt  sein,
oder
3.  in  Glasgesassen,  die  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Stoffen  eingefüttert  sind.
Bei  Blechgefässen  beträgt  die  höchste  zulässige  Fassung  1  Kilogramm
  Flüssigkeit  für  je  0,,t25  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.
CSchwefelkohlenstoff  im  Gewichte  von  höchstens  2  Kilogramm  darf  mit
anderen  bedingungslos  zur  Eisenbahnbeförderung  zugelassenen  Gegenständen  zu
einem  Frachtstücke  vereinigt  werden,  wenn  der  Schwefelkohlenstoff  sich  in  dicht
verschlossenen  Blechflaschen  befindet  und  mit  dem  übrigen  Inhalte  des  Frachtstücks
  in  eine  starke  Kiste  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl  oder  anderen
lockeren  Stoffen  fest  eingebettet  ist.  Das  Frachtstück  darf  nur  in  offenen
Wagen  ohne  Decken  befördert  werden.  und  auf  dem  Frachtbriefe  muss  besonders
bemerkt  scin,  dass  das  Frachtstück  Schwetelkohlenstoff  enthält.

Xl.

CO)Holzgeist  in  rohem  und  rektifizirtem  Zustand  und  Aceton
werden  —  solfern  sie  nicht  in  besonders  dazu  konstruirten  Wagen  (Bassinwagen)
oder  in  Fässern  zur  Aufgabe  gelangen  —  nur  in  Metall-  oder  Glasgefässen  zur
Beförderung  zugelassen.  Diese  Cefässe  müssen  in  der  unter  Nr.  IX  vorgeschriebenen
Weise  verpackt  sein.

(e)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Cegenständen  vergleiche

Nr.  XXXV.

Xla.
Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit  Pyridin
versetzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:
1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen  (Kesselwagen)  oder
Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in  Metall-  oder  Glasgefäßen  aufgegeben
werden,  deren  Verpackung  nachstehenden  Vorschriften  entspricht:
        <pb n="1151" />
        W  62.  1133

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Faachtstücke  vereinigt,
  so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer
gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem
Materiale  besteht,  mit  Lehm  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas
getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  75  Kilogramm
nicht  übersteigen.

2.  (1)  Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.
(2)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in  denen
das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.  Derartige  Gefäße  sind  im  Frachtbriefe
  stets  als  solche  zu  bezeichnen.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die  Bestimmung
unter  Nr.  XXXV.

Xll.

Grünkalk,  das  heisst  der  gebrannte  Kalk,  welcher  in  den  Gaswerken
zur  Reinigung  des  Leuchtgases  gediem  hat,  wird  nur  in  offenen  Wagen  belördert.

XIII.

Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure  Salze  müissen  sorgfältig
in  dichte,  mit  Papier  ausgeklebte  Fässer  oder  Kisten  verpackt  sein.

XIV.

(i)  Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von  einem  vereideten  Chemiker  auf
dem  Frachtbrief  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit  der  aufgegebenen
  Pikrinsäure  befördert.  (Vergleiche  §  50  A  4c.)

(2)  Blei  darf  zur  Verpackung  von  Pikrinsäure  nicht  verwendet  und  nicht  mit
Pikrinsäure  zusammen  in  demselben  Wagen  verladen  werden.  Mit  Blei  ausgekleidete
  oder  mit  Blei  gedeckte  Wagen  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet
  werden.

(3)  Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent  Trinitrotoluol
in  Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
des  Gemisches  befördert.

178“
        <pb n="1152" />
        1134

XV.

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art,  insbesondere  Schwefelsäure,
Vitriolöl,  Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser  —  mit  Ausnahme
  von  rother,  rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  XVII)  —,  sowie
Chlorschwesel  unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

1.

(1)  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,  Flaschen  oder  Krucken  verschickt
werden,  so  miüssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und
in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben
versehene  Gefässe  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.

(äe)  Falls  dieselben  in  Metall-,  Hol-,  oder  Gummibehältern  versendet
  werden,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht  und  mit
guten  Verschlüssen  versehen  sein.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXV  müssen  diese  Stoffe
stets  getrennt  verladen  und  dürfen  namentlich  mit  anderen  Chemikalien
nicht  in  einen  und  denselben  Wagen  gebracht  werden.

Die  Vorschriflten  unter  Ziffer  1  und  2  gelten  auch  für  die  Cefässe.
in  welchen  die  genannten  Gegenstände  transportirt
worden  sin  d.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Das  Auf=  und  Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur  ein  Kollo
im  Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom  Absender  beziehungsweise
  Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  hinsichtlich
der  fraglichen  Kolli  desfallsigen,  für  andere  Güter  zulässigen  Requisitionen
Folge  zu  leisten.

.Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Sendungen  seitens  der  Empfänger  nicht

binnen  3  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation  beziehungsweise  nach
der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,  so  ist  die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  die
Sendungen  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  im  §  70  Abs.  2  der  Verkehrsordnung
  in  ein  Lagerhaus  zu  bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.
Sofern  dies  nicht  thunlich  ist,  kann  sie  die  Sendungen  ohne  weitere  Förmlichkeiten
  verkaufen.

X  Va.

Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerinfabriken  wird  nur  dann  zur
Beförderung  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von  dem  Fabrikanten  auf  dem  Frachtbrief  ausgestellten

  Bescheinigung  vollständig  denitrirt  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  uuter  TV.  Anwendung.
        <pb n="1153" />
        M62.  1135

XVI.

()  Aetzlauge  (Aetznatronlauge,  Sodalauge,  Aetzkalilauge,
Pottaschenlauge).,  ferner  Oelsatz  (Kückstände  von  der  Oelraffinerie)
  unterliegen  den  Vorschristen  unter  Nr.  XV,  1  und  3  (mit  Ausnahme  der
bei  3  angezogenen  Bestimmung  unter  2),  4  und  5.  Die  gleichen  Vorschriften
finden  auch  auf  Brom,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  seine  Beförderung  nur
in  offenen  Wagen  zu  erfolgen  hat  und  daß  die  damit  gefüllten  Glasgefäße  in  festen  Holzoder
  Metallkisten  bis  zum  Halse  in  Asche,  Sand  oder  Kieselguhr  eingebettet  werden  müssen.

()  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XVII.

Auf  den  Iransport  von  rother,  rauchender  Salpetersäure  fuden
die  unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschristen  mi  der  Massgabe  Anwendung,  dass
die  Ballons  und  Flaschen  in  den  Gefässen  mit  einem  mindestens  ihrem  Inhalte
gleichkommenden  Volumen  getrockneter  Infusorienerde  oder  anderer  geeigneter
trockenerdiger  Stoffe  umgeben  sein  müssen.

XVIII.

u)  Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrid,  sogenanntes
festes  Oleum)  darf  nur  befördert  werden:
entweder
.  in  gut  verlötheten,  starken,  verzinnten  Eisenblechbüchsen,
oder
2.  in  starken  Eisen  oder  Kupferflaschen,  deren  Güsse  luftdicht  verschlossen,
Verkittet  und  überdies  mit  einer  Hülle  von  Thon  versehen  sind.

(2)  Die  Büchsen  und  Flaschen  müssen  von  einem  fein  zertheilten  anorganischen
Stoffe  wie  Schlackenwolle,  Infusorienerde,  Asche  oder  dergleichen  umgeben  und
in  starke  Holzkisten  fest  verpackt  sein.

(#)  Iim  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  umer  Nr.  XV.,  2  und  3,  4  und  5

Anwendung.
XIX.

uy  Für  Firnisse  und  mit  Firniss  versetzte  Farben,  ferner
ätherische  und  sette  Oele,  sowie  für  sämmtliche  Aetherarten
mit  Ausnahme  von  Schweleläther  (vergleiche  Nr.  VIIIa)  und  von
Petroleumäther  (vergleiche  Nr.  XXII),  für  absoluten  Alkohol,  Weingeist
  (Spiritus),  Sprit  und  andere  unter  Nr.  XI  nicht  genannte
        <pb n="1154" />
        1136

Spirituosen  sowie  für  Amylacetat  sind,  solern  sie  in  Ballons,  Flaschen
oder  Krucken  zur  Beförderung  gelangen,  die  Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1
Abs.  1  massgebend.

()  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XA.

(1y)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  sofern  es  bei  17,  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O#ge  hat,  oder
bei  einem  Barometerstande  von  760  Millimeter  (auf  die  Meereshöhe
  reduzirt)  im  Abelschen  Apparate  nicht  unter  21  Crad  Celsius
entzündliche  Dämpfe  gibt  (LTestpetroleum);

()  die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,  Torf=  und
Schieferöle,  Asphaltnaphta  und  Destillate  aus  solchen,  solern  dieselben
  mindestens  das  vorgenannte  spezifische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  etcy):

(6)  lerner  Steinkohlentheeröle,  die  bei  17,,  Grad  Celsius  ein
geringeres  spezifisches  Gewicht  als  1,6  haben  (Benzol,  Toluol,  Xylol,
Cumol  etc.),  sowie  Mirbanöl  (Nitrobenzol);

(()  Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprunges,  die  bei  17,  Grad  Celsius  ein
spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,gzo  haben,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen

(Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur  befördert  werden:

entweder
a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder
b)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgeflssen,  oder
c)  in  Gelässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beachtung
  folgender  Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,  so
müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe  in  soliden,
mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  verschenen
  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten
Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus
        <pb n="1155" />
        2.  1137

Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Materiale  besteht,  mit  Lehmoder
  Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen  Stoffe  unter  Zusatz  von
Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo
darf  bei  Verwendung  von  Glasgefässen  60  Kilogramm  und  bei
Verwendung  von  Cefässen  aus  Steinzeug  75  Kilogramm  nicht
übersteigen.

Während  des  Transports  etwse  schadhaft  gewordene  Gefässe  werden  sofort
ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung  des  Absenders
  bestmöglich  verkauft.

Die  Beförderung  geschicht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine  Ablertigung  im
Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung  und  Plombirung  der  Wagendecke
  erforderlich  machen  würde,  wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die  Fässer
und  sonstigen  Cefässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert
worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche

Nr.  XXXV.

Aus  dem  Frachtbriese  muss  zu  ersehen  sein,  dass  die  im  Abs.  1  und  2  dieser
Nummer  aufgelührten  Gegenstände  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens
O,  #0  haben  oder  dass  das  Petroleum  der  im  Eingange  angelührten  Bestimmung,
betreffend  den  Entflammungspunkt,  entspricht.  Fehlt  im  Frachtbrief  eine
solche  Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen  unter  Nr.  XXII
(betreffend  Petroleumäther  etc.)  Anwendung.

XXI.
()  Petroleum,  rohes  und  gereingtes,  Braunkohlentheeröle,

ferner  Torf-  und  Schieferöle,  Asphaltnaphta  sowie  Destillate  aus
solchen,  sofern  diese  Stoffe  nicht  unter  die  Bestimmungen  von  Nr.  XX
fallen  und  bei  17),  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von
weniger  als  O,60  und  mehr  als  O,6g0  haben,

()  Petroleumnaphta  und  Destillate  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphta

  (Benzin,  Ligroin,  Putzöl  u.  s.  w.)  sowie  Lösungen
von  Kautschuck  oder  Guttapercha,  die  vorwiegend  aus  Petroleumnaphta
  bestehen,  sofern  diese  Stoffe  bei  17,  Grad  Celsius  ein  spezifisches
  Gewicht  von  mehr  als  O,,80  haben,
        <pb n="1156" />
        1138

unterliegen  nachstchenden  Bestimmungen:

.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte
Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur  befördert  werden:
entweder
a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder
b)  in  dichten  widerstandslähigen  Metallgefässen,
oder
c)  in  Gefässen  aus  Clas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Cefässe  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Stoffen
lest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Celässe  in
soliden,  mit  einer  gut  belestigten  Schutzdecke  sowie  mit
Handhaben  versehenen  und  mit  binreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefirterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die
Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder
ähnlichem  Materiale  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  oder
einem  gleichartigen  Stoffe  unter  Zusatz  von  Wasserglas
getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf
40  Kilogramm  nicht  übersteigen.

2.  Während  des  Transports  etwa  schadhaft  gewordene  Gefisse  werden
solort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung
des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschicht  nur  auf  offlenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Zollansageverlahren,  welche  eine  feste  Bedeckung  und
Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,  wird  die  Beförderung
  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziff.  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche
zu  deklariren.

5  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.
        <pb n="1157" />
        MG2.

1139

Bei  der  Verladung  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mir

Clasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behällern  angebrachten
Handhaben  getragen  werden.

Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern

und  entsprechend  zu  befestigen  Die  Verladung  darf  nicht  über
einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben  einander  erlolgen.

Ledes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grunde  gedruckten

Aufschrift  „Feuergefährlich“  zu  verschen.  Körbe  und  Kübel  mit
CGefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem  noch  die  Aufschrit
  „Mit  der  Hand  zu  tragen“  zu  erhallen.  An  den  Wagen
ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aulschrist  „Vorsichtig  rangirem“
anzubringen.

Aus  dem  Frachtbriete  muss  zu  ersehen  sein,  dass  die  im  Abs.  1  dieser

Nummer  aulgeführten  Gegenstände  bei  17,,  Crad  Celsius  ein  spezifisches
Gewicht  von  weniger  als  0.#80  und  mehr  als  0,68,  haben.  Fehlt  im
Frachtbriei  eine  solche  Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen
unter  Nr.  XXII  (betreffend  Petroleumäther  etc.)  Anwendung.

XXII.

Petroleumäther  (Casolin,  Neolin  etc.)  und  ähnliche  aus  Petroleumnaphta
  oder  Braunkohlentheer  bereitete,  leicht  entzündliche
  Produkte,  sofern  diese  Stoffe  bei  17,  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  0,399  oder  weniger  haben,  unterliegen
  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürlen  nur  befördert  werden:

entweder
Ka)  in  dichten  und  widerstandslähigen  Metallgefässen,
oder
b)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Geffsse  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,
so  mlissen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen
  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Celässe  in

soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schmzdecke  sowie  mit
179
        <pb n="1158" />
        1140

Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die
Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilff  oder
ähnlichem  Materiale  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  oder
einem  gleichartigen  Stoffe  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf
40  Kilogramm  nicht  übersteigen.

)  in  lusftdicht  verschlossenen  Kessel-  (Bassin.)  Wagen.

Während  des  Transports  etwa  schadhafst  gewordene  Gefässe  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung
des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

Die  Beförderung  geschicht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung  und  Plombirung
der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,  wird  die  Beförderung
nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
GCelässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sind.
Derartige  Cefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Cegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

Bei  der  Verladung  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit
Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern  angebrachten
Handhaben  getragen  werden.

Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern

und  entsprechend  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf  nicht  über  einander,
sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben  einander  erfolgen.

ledes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grunde  gedruckten

  Aufschrist  „Feuergefährlich“  zu  verschen.  Körbe  und
Kübel  mit  CGefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem  noch
die  Aufschrist  „Mit  der  Hand  zu  tragen“  zu  erhalten.  An  den
Wagen  ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift  „Vorsichtig
rangiren“  anzubringen.

Aufßerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  5  Anwendung.
        <pb n="1159" />
        9  62  1141

XXIII.

CO)Die  Beförderung  von  Terpentinöl  undsonstigen  übelriechenden
Oelen,  desgleichen  von  Salmiakgeist,  von  Blutlausgift  (einem  Gemenge
von  Schmierseife,  Karbolöl  und  Fuselöl)  sowie  von  Formalin  (einem  Desinfektionsmittel,
das  Formaldehyd  und  Ameisensäure  enthält)  findet  nur  in  offlenen  Wagen  statt.

()  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  undsonstigen  Cefässe,
in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sin  d.  Derartige  Gefässe
sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

()  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Cegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XXIV.

Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namemlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),
  gelbes  Arsenik  (Kauschgelb,  Auripigment),  rothes  Arsenik
(Realgar),  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)  erc.  werden  nur  dann  zum
Transport  angenommen,  wenn:

auf  jedem  Versandstück  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer  Oellarbe
die  Worte  „Arsenik  (Gist)“  angebracht  sind,  und.

2.  die  Verpackung  in  nachstehender  Weise  bewirkt  worden  ist:
entweder
a)  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,  wobei  die  Böden  der  Fässer
mit  Einlagereisen,  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen  oder  eisernen
Bändern  gesichert  sein,  die  inneren  Fässer  oder  Kisten  von
starkem,  trockenem  Holze  gefertigt  und  inwendig  mit  dichter
Leinwand  oder  ähnlichen  dichten  GCeweben  verklebt  sein  müssen,
oder
b)  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,  welche  in  einfache  Fässer
von  starkem,  trockenem  Holze  verpackt  sind,
oder
c)  in  verlötheten  Blecheylindern,  welche  mit  festen  Holzmänteln
(Ueberfässern)  bekleidet  sind,  deren  Böden  mit  Einlagereilen  ge-.
Sichert  sind.

XXV.
Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsensäure,  unterliegen  den

Bestimmungen  unter  Nr.  XXIV,  1  und  Nr.  XV,  1  und  3  (mit  Ausnahme  der  bei

3  angezogenen  Bestimmungen  unter  2),  4  und  5.
179°
        <pb n="1160" />
        1142

XXVI.

Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige  Metallfarben,  Metallsalze
  eic.).  wohin  insbesondere  Ouecksilberpräparate,  als
Sublimat,  Kalomel,  weisses  und  rothes  Präzipitat,  Zinnober,
erner  Kuplersalze  und  Kupferfarben,  als  Kupfervitriol,  GrünsSs
  pan,  grüne  und  blaue  Kupferpigmente,  desgleichen  Bleipräparate,
  als  Bleiglätte  (Massikot),  Mennige,  Bleizucker  und
andere  Bleisalze,  Bleiweiss  und  andere  Bleifarben,  auch  Zinkstaub
  sowie  Zink-  und  Antimonasche  gehören,  dürfen  nur  in  dichten,
von  festem,  trockenem  Holze  gelertigten,  mit  Einlagereisen  beziehungsweise
Umfassungsbändern  verschenen  Fässern  oder  Kisten  zum  Transport  aufgegeben
werden.  Die  Umschliessungen  müssen  so  beschaffen  sein,  dass  durch  die  beim
Transport  unvermeidlichen  Erschinterungen,  Stösse  etc.  ein  Verstauben  der  Stoffe
durch  die  Fugen  nicht  eintrutt.

XXVII.

(u1y)  Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,  ist  in  Gefässen,  welche  nicht
lultdi-ht  geschlossen  sind,  zur  Beförderung  aufzugeben.  Falls  die  Eisenbahnverwaltung
  die  Aufgabe  in  anderen  Gefässen  gestattet,  ist  dieselbe  berechtigt,  von
dem  Absender  zu  verlangen,  dass  er  sich  verpflichtet:

.  keinerlei  Ansprüche  zu  erheben,  falls  derartige  Sendungen  von  den
Anschlussbahnen  zurückgewiesen  werden;

2.  lür  allen  Schaden  aufzukommen,  der  anderen  Ginern  oder  dem  Material
in  Folge  dieser  Transportart  erwächst  und  zwar  gegen  Vorlage  einer
einlachen  Kostenrechnung,  deren  Kichtigkeit  in  jeder  Bezichung  ein
sür  allemal  zum  voraus  anerkannt  wurd;

3.  keinerlei  Ansprüche  wegen  der  in  Folge  der  fraglichen  Transportart
an  den  Gefässen  oder  an  deren  Inhalt  entstehenden  Beschädigungen
oder  Abgänge  zu  erheben.

()  Auf  Presshefe  finden  obige  Transportbeschränkungen  keine  Anwendung.

XXVIII.
y  Kienruss  undanderepulverförmige  Arten  von  Russ  werden
nur  in  dichten,  gegen  Durchsläuben  Sicherheit  gewährenden  Umhüllungen  (Säcken,
Fässern,  Kisten  und  dergleichen)  verpackt  zur  Beförderung  zugelassen.

C)  Befindet  sich  der  Russ  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur  Verpackung
  kleine,  in  dauerhafte  Körbe  verpackte  Tönnchen  oder  Gesasse  zu
        <pb n="1161" />
        #62.  1143

verwenden,  welche  im  Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder  ähnlichen  Stoffen  dicht
verklebt  sind.
G)  Aus  dem  Frachtbriefe  muss  ersichtlich  sein,  ob  der  Russ  sich  in  frisch

geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht,  anderenfalls  wird  er  als  frisch  geglüht
behandelt.

XXIX.

#)  Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  wird  nur  verpackt  zur
Beförderung  zugelassen.

(i)  Befindet  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur  Verpackung
  zu  verwenden:

entweder
a)  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus  starkem  Eisenblech,
oder
b)  lufrdichte,  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steisen,  gefirnissten
  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
Fässer),  deren  beide  Enden  mit  eisernen  Reilen  verschen,  deren
Bodenstücke  aus  starkem,  abgedrehtem  Holze  mittelst  eiserner
Holzschrauben  an  die  eisernen  Reife  geschraubt  und  deren  Fugen
mit  Papier-  oder  Leinwandstreifen  sorgfältig  verklebt  sind.

(s)  Wird  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  zum  Transport  aulgegeben,
so  muss  aus  dem  Frachtbriefe  zu  ersehen  sein,  ob  sie  sich  in  frisch  geglühtem
Zustande  befindet  oder  nicht.  Fehlti  im  Frachtbrief  eine  solche  Angabe,  so  wird
ersteres  angenommen  und  die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung
  zugelassen.

XXX.

()  Die  hochbeschwerten  Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de
Soie  und  Chappe-Seiden  in  Strängen  werden  nur  in  Kisten  zum  Transporte
  zugelassen.  Bei  Kisten  von  mehr  als  12  Cemimeter  innerer  Höhe
müssen  die  darin  befindlichen  einzelnen  Lagen  Seide  durch  2  Centimeter  hohe
Hohlräume  von  einander  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume  werden  gebildet
durch  Holzroste,  welche  aus  quadratischen  Latten  von  2  Centimeter  Seite  im
Abstande  von  2  Cemimeter  bestehen  und  durch  zwei  dinne  Querleisten  an  den
Enden  verbunden  sind.  In  den  Seitenwänden  der  Kisten  sind  mindestens
1  Cemimeter  breite  Löcher  anzubringen,  welche  auf  die  Hohlräume  zwischen  den
Latten  gehen,  so  dass  man  mit  einer  Stange  durch  die  Kiste  hindurchfahren
        <pb n="1162" />
        1144

kann.  Damit  die  Kistenlöcher  nicht  zugedeckt  und  dadurch  unwirksam  werden
können,  sind  aussen  an  den  Rand  jeder  Seite  zwei  Leisten  anzunageln.

(")  Wird  Seide  zum  Transport  aulgegeben,  so  muss  aus  dem  Frachtbriese
zu  erschen  sein,  ob  sie  zu  den  vorbezeichneten  Arten  gehört  oder  nicht.  Fehlt
im  Frachubrief  eine  solche  Angabe,  so  wird  ersteres  angenommen  und  die  Beförderung
  nur  in  der  vorgeschricbenen  Verpackung  zugelassen.

.  XXXI.

()  Wolle,  Haare,  Kunstwolle,  Baumwolle,  Seide,  Flachs,
Hanf,  Jute,  in  rohem  Zustand,  in  Form  von  Abfällen  vom  Verspinnen  und
Verweben  als  Lumpen  oder  Putzlappen;  lerner  Seilerwaaren,  Treibriemen
aus  Baumwolle  und  Hanf,  Weber-,  Harnisch-  und  Ceschirrlitzen
(wegen  gebrauchter  Putzwolle  vergleiche  Abs.  3)  werden,  wenn  sie  getettet  oder
gefirnisst  sind,  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluss
  belördert.  Diese  Gegenstände  dürfen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im
Abs.  4,  nur  in  trockenem  Zustand  aufgeliefert  werden,  auch  dürfen  die  Abfälle  vom  Verspinnen
  und  Verweben  nicht  in  Ballen  gepreßt  sein.

()  Die  genannten  Gegenstände  werden  stets  als  gesettet  oder  geflrnisst
behandelt,  wenn  nicht  das  Gegentheil  aus  dem  Frachtbriele  hervorgeht.

()  Gebrauchte  Putzwolle  wird  nur  in  festen,  dicht  verschlossenen
Fässern,  Kisten  oder  sonstigen  Gefässen  zum  Transporte  zugelassen.

(0  Gefettete  oder  gefirnißte  Putzlappen  (Putztücher)  werden  in  der  unter
Abs.  3  vorgesehenen  Verpackung  auch  in  nassem  oder  feuchtem  Zustande  zur  Beförderung
zugelassen.

XXXII.

Fäulnissfähige  thierische  Abfälle,  wie  ungesalzene  klrische
Häute,  Fette,  Flechsen,  Knochen,  Hörner,  Klauen,  nicht  gekalktes
  frisches  Leimleder  sowie  andere  in  besonderem  Grade
übelriechende  und  eckelerregende  Gegenstände,  jedoch  mit
Ausschluss  der  unter  Nr.  Lll  und  Llll  aufgeführten,  werden  nur  unter
nachstehenden  Bedingungen  angenommen  und  belbrdert:

1.  Genügend  gereinigte  und  trockene  Knochen,  abgepresstes
  Talg,  Hörner  ohne  Schlauch,  das  heisst  ohne
den  Hornfortsatz  des  Stirnbeins,  in  trockenem  Zustande,
Klauen,  das  heisst  die  Hornschuhe  der  Wiederkäuer
und  Schweine  ohne  Knochen  und  Weichtheile,  werden  in
Einzelsen  dungen,  in  gute  Säcke  verpackt,  zugelassen.
        <pb n="1163" />
        W62.

1145

2.  Einzelsendungen  der  vorstehend  unter  Ziffer  1  nicht  genannten

Gegenstände  dieser  Kategorie  werden  nur  in  feste,  dicht  verschlossene
Fässer,  Kübel  oder  Kisten  verpackt  zugelassen.  Einzelsendungen  ungesalzener
  frischer  Häute  dürfen  jedoch  während  der  Monate  November,
Dezember,  Januar  und  Februar  auch  in  gut  verschlossene,  nicht  schadhafte  Säcke
aus  dichtem,  starkem  Gewebe  verpackt  aufgeliefert  werden,  wenn  die  Säcke  derart
mit  Karbolsäure  angefeuchtet  sind,  daß  der  üble  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar
  wird.  Die  Frachtbriele  müssen  die  genaue  Bezeichnung  der  in
den  Fässern,  Kübeln,  Kisten  oder  Säcken  verpackten  Cegenstände  enthalten.
  Die  Beförderung  hat  nur  in  offenen  Wagen  zu  erfolgen.

Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder

scwie  die  Abfälle  von  beiden,  desgleichen  ungesalzene
Hfrische  Häute  sowie  ungereinigte,  mit  Haut-  und  Fleischfasern
  behaftete  Knochen  unterliegen  bei  der  Aufgabe  in
Wagenladungen  folgenden  Bestimmungen:

a)  In  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  31.  Oktober  müssen  diese
Cegenstände  in  starke,  nicht  schadhafte  Säcke  verpackt  sein,  die
derart  mit  verdiinnter  Karbolsäure  angeleuchtet  sind,  dass  der
faulige  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  ist.  Jede  Sendung
muss  mit  einer  Decke  aus  starkem  Gewebe  (sogenanmem  Hopfentuche),
  die  mit  verdinnter  Karbolsäure  getränkt  ist,  und  diese
wieder  mit  einer  grossen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplane
  vollständig  bedeckt  sein.  Die  Bedeckung  hat  der  Absender
zu  stellen.  "

b)  In  den  Monaten  November,  Dezember,  lanuar  und  Februar  ist
eine  Verpackung  in  Säcke  nicht  erforderlich.  Die  Sendung  muss
jedoch  ebenfalls  mit  einer  Decke  aus  starkem  Gewebe  (Hoptentuch)
  und  diese  wieder  mit  einer  grossen,  wasserdichten,  nicht
getheerten  Wagenplane  vollständig  bedeckt  sein.  Die  untere
Decke  ist  nöthigenfalls  derart  mit  verdiinnter  Karbolsäure  anzufeuchten,
  dass  ein  fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.  Die
Bedeckung  hat  der  Absender  zu  stellen.

c)  Solche  Sendungen,  bei  denen  der  faulige  Geruch  durch  Anwendung
von  Karbolsäure  nicht.  beseitigt  werden  kann,  miissen  in  teste,
dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  dass
sich  der  Inhalt  des  Gelässes  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.
        <pb n="1164" />
        1146

4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände  von  der  Leder—
leimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)  müssen  mit
zwei  über  einander  liegenden  großen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplanen
vollständig  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist  mit  verdünnter  Karbolsäure  derart
zu  tränken,  daß  ein  fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden
vom  Absender  zu  stellenden  Decken  ist  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem
Kalke,  von  Torfmull  oder  von  gebrauchter  Lohe  anzubringen.

Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen  in  feste,
dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß  sich  der  Inhalt
der  Gefäße  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

5.  Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  und  4  nicht  genannten
Gegenstände  dieser  Art  in  Wagenladungen  findet  in  offenen  Wagen
unter  Deckenverschluss  statt.  Die  Bedeckung  hat  der  Absender
zu  stellen.

6.  Die  Eisenbahn  kann  Vorausbezahlung  der  Fracht  verlangen.

7.  Die  Säcke,  Gefässe  und  Decken,  in  und  unter  denen  Cegenstände
dieser  Art  befördert  worden  sind,  werden  nur  dann  zum  Transporte
zugelassen,  wenn  sie  durch  entsprechende  Behandlung  mit  Karbolsäure
  den  fauligen  Geruch  verloren  haben.

8.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Eisenbahnwagen,  in  denen  Gegenstände  dieser  Art
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  3b  und  Ziffer  5  in  losem  Zustande
befördert  worden  sind,  nach  jedesmaligem  Gebrauch  in  derselben  Weise,  wie  dies
in  Bezug  auf  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist,  einem  Reinigungsverfahren  (Desinfektion)  zu  unterwerfen,
  das  geeignet  ist,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe
vollständig  zu  beseitigen.

9.  Die  Kosten  der  Desinfektion  der  Wagen  sowie  etwa  nöthiger  Desinfektion
der  Güter  fallen  dem  Absender  beziehungsweise  dem  Empflinger
zur  Last.

10.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung  wie  der
An=  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung
  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.

XXXIII.
Schweisel  wird  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter
Deckenverschluss  befördert.
        <pb n="1165" />
        MG2.  1147

XXXIV.

Gegenstände,  welche  durch  Funken  der  Lokomotive  leicht
entzündet  werden  können,  wie  Heu,  Stroh  (auch  Mais-,  Reisund
  Flachsstroh),  Rohr  (ausschliesslich  spanisches  Rohr),  Borke,
Torf  (mit  Ausnahme  von  sogenanntem  Maschinen-  oder  Presstorfe),
  ganze  (unzerkleinerte)  Holzkohlen  (vergleiche  Nr.  XXIX),
vegetabilische  Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,  Papierspähne,
Holzmehl,  Holzzeugmasse,  Holzspähne  etc.  sowie  durch  Vermischung
  von  Petroleumrückständen,  Harzen  und  dergleichen
Stoffen  mit  lockeren  brennbaren  Körpern  hergestellte  Waaren:
desgleichen  Gips,  Kalkäscher  und  Trass  werden  in  unverpacktem
Zustande  nur  vollständig  bedeckt  und  unter  der  weiteren  Bedingung  zum
Transporte  zugelassen,  dass  der  Absender  und  der  Empfänger  das  Auf-  und
Abladen  selbst  besorgen.  Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen  der  Verwaltung
  die  Bedeckung  dieser  Gegenstände  selbst  zu  beschaflen.

XXXV.

Falls  die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  Xla,  XV,.  XVI,  XIX  bis  XXlII
einschliesslich  sowie  unter  L  aufgelührten  Chemikalien  in  Mengen  von  nicht
mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist  es  gestattet,  die  unter
VIIIa,  IX,  XI,  TXla,  XVI  (mit  Ausnahme  von  Brom),  XIX  bis  XXIII  einschliesslich
sowie  unter  L  aulgeführten  Körper  einerseits  und  die  umer  XV  (mit  Einschluss
von  Brom  bis  zum  Gewichte  von  100  Cramm)  andererseits  sowohl  mit  einander
als  mit  anderen,  bedingungslos  zum  Eisenbahntransporte  zugelassenen  CGegenständen
  in  ein  Frachtstück  zu  vereinigen.  Jene  Körper  müssen  in  dicht  verschlossenen
  Glas-  oder  Blechflaschen  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorien--erde
  oder  anderen  lockeren  Stoffen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet  und  im
Frachtbriefe  namentlich  aufgeführt  sein.

XXXVa.

1.  Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)
Patronen  für  Handfeuerwaffen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  XXXVI  auf—
geführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach  §  50  A
4  lit.  a  bis  e  (einschließlich)  von  der  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen  sind  (wegen
Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  und  ähnlichen  Gemischen  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen
bengalischer  Schellackpräparate  Nr.  XIII)

180
        <pb n="1166" />
        1148

3.  Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser
siche  Nr.  IV)

4.  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),
Kollodiumwolle  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens  20  Prozent
Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle
  mit  einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle  mit
mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform  sowie  wegen
Kolodiumwolle,  beide  mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe  Nr.  XXXIX  und  XL);

5.  Schieß=  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  ähnliche  Gemenge,  wie
Lithotrit  und  der  sogenannte  brennbare  Salpeter;  Holzpulover,  das  heißt  ein
Gemenge  von  nitrirtem  Holze,  welches  durch  die  Nitrirung  eine  Gewichtsvermehrung  von
höchstens  30  Prozent  erfahren  hat,  und  salpetersauren  Salzen  mit  oder  ohne  Zusatz  von
schwefelsauren  Salzen,  unter  Ausschluß  der  chlorsauren  Salze;  gekörntes  Puloer,  das
aus  einem  Gemenge  von  Dinitrocellulose  und  Barytsalpeter  besteht;  Bautzener  Sicherheitspulver
  (ein  Gemenge  aus  Ammoniaksalpeter  und  Natronseife);  ferner  Rottweiler
Klein-Kaliber-Pulver  (ein  chemisches  Pulver  aus  aufgelöster  nitrirter  Cellulose);
Würfelpulver  (Pulver  aus  warm  abgepreßter  Sprenggelatine)  sowie  solche  rauchschwache
Pulver,  welche  aus  gelatinirter  Schießbaumwolle  ohne  Zusatz  anderer
Explosivstoffe  hergestellt  sind,  auch  Plastomenit  (ein  aus  Nitrocellulose  durch
Zusammenschmelzen  mit  festen  Nitro-Verbindungen  hergestelltes  Pulver):  sämmtlich  auch  in
Form  von  Kartuschen;

6.  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  wie  insbesondere
Carbonit,  Patronen  aus  Sprenggelatine  (einer  gelatinösen  Auflösung  von
Kollodiumwolle  in  Nitroglycerin,  Patronen  aus  Meganit  und  Gelatinedynamit
(einem  Gemische  von  durch  Kollodiumwolle  gelatinirtem  Nitroglycerin  mit  dem  Schwarzpulver
  ähnlichen  Gemischen,  das  heißt  Gemischen  aus  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Körpern,
mit  oder  ohne  Schwefel);  ferner  Patronen  aus  Kinetit  (ein  durch  Nitrocellulose
gelatinirtes  Nitrobenzol,  in  welches  unter  Ausschluß  anderer  Substanzen  ein  Gemenge  von
salpetersanrem  und  chlorsaurem  Kali  eingeknetet  ist,  sofern  diese  Patronen  aus  einer  für
die  Herstellung  des  betreffenden  Artikels  konzessionirten  deutschen  oder  aus  einer  zur  Versendung
  desselben  auf  deutschen  Bahnen  ermächtigten  fremden  Fabrik  herstammen,

unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

Verpackung.
Zu  1.
(1)  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise  in  Kartous  von  steifer  Pappe  derart
        <pb n="1167" />
        MG2.  1149

fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in  den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen
Kartons  mit  Patronen  sind  sodann  dicht  neben  und  über  einander  in  gut  gearbeitete,  dem
Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet
sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können
auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
sogenannte  amerikanische  Fässer,  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht
mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen  darf  60  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Patronen  für  Handfeuerwaffen“  versehen  sein.

Zu  2.

□)y)  Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts
entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,
sest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen
Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel
erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.

(1)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder))  sind  in  hölzerne,  haltbare
und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so
gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen
Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der
Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

("4  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre  darf  60  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

6)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift

„Zündschnüre“  versehen  sein.
l6  180“
        <pb n="1168" />
        1150

Zu  4.

(Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),
Kollodiumwolle  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht  durch  besondere
Bestimmungen  vom  Eisenbahntransport  ausgeschlossen  sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare
und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  welche  nicht  mit
eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Reibung  des
Inhalts  nicht  stattfinden  kann.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen
  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
amerikanische  Fässer,  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter  darf  nicht  mittelst
eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen  aus  ge
preßter  (gemahlener,  Schießbaumwolle  sind  vor  ihrer  Einlage  in  die  Behälter  durch
eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.

(3,)  Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwolle  und  andere  Nitrocellulose  dürfen
weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Behälter  oder  in  denselben
Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte
Behälter  verpackt  sein.

(4)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitrocellulose
gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Schießbaumwollepatronen
  enthaltenden  Behälters  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(5)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“  u.  s.  w.  versehen
  sein.

Zu  5.

(1)  Schieß=  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  die  übrigen  oben
unter  Ziffer  5  bezeichneten  Pulverarten,  auch  in  Form  von  Kartuschen,  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht
mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen
Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten
Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  sowie  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
  solche  von  Eisen)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,
Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.  Vor  der  Verpackung  in  Tonnen
oder  Kisten  muß  loses  Kornpulver  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte,  Mehlpulver
  in  lederne  Säcke  geschüttet  werden.  Zum  Verpacken  von  prismatischem  Pulver
in  einzelnen  Stücken  sind  Kasten  zu  verwenden,  welche  aus  Brettern  von  gesundem  Holze
        <pb n="1169" />
        M62.  1151

(bei  Kasten  zu  50  Kilogramm  Pulver  von  mindestens  25  Millimeter  Stärke)  hergestellt
sind.  Die  Seitenwände  der  Kasten  müssen  verzinkt  und  der  Boden  und  Deckel  durch
genügend  lange,  verleimte  Holznägel  oder  messingene  Holzschrauben  befestigt  sein.  Innerhalb
jedes  Kastens  müssen  sich  behufs  Festlegung  der  Pulverprismen  2  Platten  von  Filz  oder
von  einem  ähnlichen  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer  Kopfwand  des  Kastens,  die  andere
unter  dem  Deckel  befinden.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Pulver“  versehen  sein.

Zu  6.

(1)  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  zu  deren  Hülsen
kein  gefettetes  oder  geöltes,  wohl  aber  paraffinirtes  Papier  verwendet  sein  darf,  sind  durch
eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen,  die  Packete  sind  in  hölzerne,
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren
Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit
eisernen  Reisen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten
oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß
der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.  Auch  werden  solche  Patronen  nur  in
den  ursprünglichen  Behältern  und  nur  in  der  Originalverpackung  zum  Eisenbahntransporte
zugelassen.

()  Das  Bruttogewicht  der  Behälter  darf  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Dynamitpatronen“  u.  s.  w.  sowie  mit  der  Bezeichnung  des  Ursprungsorts
  (Fabrikmarke)  versehen  sein.

B.
Aufgabe.

(1)  Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,  auf  denen
die  Beförderung  explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.

G)  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport  nicht  mit  Sonderzügen
bewirkt  wird,  von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  für  bestimmte  Züge  beschränkt  werden.
Die  Bestimmung  der  Tage  und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung
  der  Landesaussichtsbehörde.

()  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin  enthaltene
Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe
        <pb n="1170" />
        1152

müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße  auch  das  Bruttogewicht
jedes  einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift
  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Gegenstände
  den  bestehenden  Vorschriften  entspricht.  Außerdem  muß  jede  Sendung,  welche  Patronen
aus  Dynamit  und  den  übrigen  in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten
Stoffen  enthält,  von  einem  unter  amtlicher  Beglaubigung  von  dem  Fabrikanten  ausgestellten
Ursprungszeugnisse  begleitet  sein.  Auch  muß  jeder  derartigen  Sendung  die  Bescheinigung
eines  vereideten  Chemikers  über  die  Beschaffenheit  und  ordnungsmäßige  Verpackung  beigegeben
  werden.

(6)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme  belastete
Sendungen  sind  vom  Transport  ausgeschlossen.  Auch  ist  die  Angabe  des  Interesses  an  der
Lieferung  nicht  zulässig.

(7)  Jeder  Trausport  muß  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden
Eisenbahnverwaltungen  im  Einzelfalle  —,

sofern  er  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,
mindestens  1  Tag;
sofern  er  zwar  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,  aber  für  Stationen  von  Zweigbahnen
  bestimmt  ist,
mindestens  2  Tage;
sofern  er  sich  über  mehrere,  unter  getrennter  Verwaltung  stehende  Bahnen  bewegt,
mindestens  4  Tage
vor  der  Aufgabe  unter  Vorlage  einer  genauen  und  vollständigen  Abschrift  des  Frachtbriefs
bei  der  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  darf  nur  zu  der  von  dieser  schriftlich  bestimmten
Tageszeit  eingeliefert  werden.

 

(8)  Transporte  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens  8  Tage  vor  der
Aufgabe  unter  Bezeichnung  des  Transportwegs  anzukündigen.

C.
Transportmittel.

()  Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen  Stoß=  und  Zugapparaten,
  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung  und  gut  schließenden  Thüren,  in  der
Regel  ohne  Bremsvorrichtung  verwendet  werden.

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  u.  s.  w.  hervor
stehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet  werden.
        <pb n="1171" />
        W62.  1153

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß  zu  halten
und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

C)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich  erneuert
worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision  in  der  Werkstätte  bestimmt  sind,
zur  Verwendung  kommen.

(2)  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen  darf  unterwegs
nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit  stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben
daher  Vereinbarungen  zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in  demselben  Wagen  von  der  Aufgabe=
  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

(6)  Die  mit  explosiven  Stoffen  beladenen  Wagen  müssen  äußerlich  durch  viereckige
schwarze  Flaggen  mit  einem  weißen  „FP“  erkennbar  sein,  welche  oben  auf  der  Vorder=  und
Hinterwand  oder  an  den  beiden  Längsseiten  angebracht  werden.

D.
Verladen.

(1)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  zu  lagern,
daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen
gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr
gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen  und  durch  Holzunterlagen  unter
Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung  verwahrt  werden.

(2)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichts  beladen  werden.
Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten  über  einander  gelagert  werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens  1000  Kilogramm  mit  anderen  Gütern  und
auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren  nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht
früher  als  die  explosiven  Gegenstände  zur  Ausladung  kommen  sollen.

()  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitrocellulose,
sowie  mit  Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen  in  der  Eingangsbestimmung
  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  befrachteten  Wagen  zugleich  die  unter
den  Ziffern  1,  2,  3  und  5  aufgeführten  Gegenstände  sowie  Zündungen  (Nr.  II  und
XXXVb)unterzubringen.  (Wegen  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  vergleiche  Nr.  XXXIX.)

(5)  Die  Verladung  darf  niemals  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen  aus  geschehen,
muß  vielmehr  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  und  thunlichst  kurz  vor  Abgang  des
Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,  bewirkt  werden.  Dieselbe  hat  durch  den
Absender  unter  Bestellung  sachverständiger  Aufsicht  zu  erfolgen.  Die  besonderen  Ladegeräthe
und  Warnungszeichen  (Decken,  Flaggen  und  dergleichen)  sind  vom  Absender  herzugeben  und
werden  dem  Empfänger  mit  dem  Gute  ausgeliefert.
        <pb n="1172" />
        1154

(8)  Die  Annäherung  des  Publikums  an  die  Verladungsplätze  ist  zu  verhindern.  Diese
sind,  wenn  ausnahmsweise  das  Verladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest=  und  hochstehenden
  Laternen  zu  erleuchten.

C□)  Bei  dem  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen
in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  sind  Erschütterungen  sorgfältig
  zu  vermeiden.  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen
  werden.

E.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Weder  bei  dem  Verladen  noch  während  des  Transports  darf  in  oder  an  den  mit
explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  oder  geraucht
werden.

(2)  Fährt  innerhalb  des  Bahnhofs  eine  Lokomotive  an  der  Ladestelle  oder  an  bereits
mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorüber,  so  müssen  Feuerthür  und  Aschenklappen
  geschlossen  und  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  werden.  Während  der  Vorüberfahrt
  der  Lokomotive  müssen  die  Wagenthüren  verschlossen  gehalten  und  muß  der  außerhalb
der  Eisenbahnwagen  befindliche  Theil  der  Sendung  mit  einer  Decke  feuersicher  geschützt,  auch
die  Verladung  unterbrochen  werden.  Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  sind  auch  beim  Begegnen
  der  Züge  auf  freier  Strecke  thunlichst  zu  beachten.

(6)  Die  beladenen  Wagen  dürfen  sowohl  auf  der  Verladestation  als  unterwegs  und
auf  der  Bestimmungsstation  mit  der  Lokomotive  nur  dann  bewegt  werden,  wenn  sich  zwischen
ersteren  und  letzterer  mindestens  4  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Gegenständen  befrachtete
Wagen  befinden.  Als  leicht  Feuer  fangende  Gegenstände  im  Sinne  dieser  und  der  Bestimmung
  unter  F  Abs.  3  sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Kokes  und  Holz  nicht  zu  betrachten.

()Wagen  mit  explosiven  Gegenständen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden  und  sind
auch  zum  Verkuppeln  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.

(56)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  mit  explosiven  Gegenständen
beladenen  Wagen  in  möglichst  abgelegene  Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der  Aufenthalt
voraussichtlich  länger  als  1  Stunde,  so  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  um
sie  in  die  Lage  zu  setzen,  die  ihr  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheinenden  Vorsichts
maßregeln  zu  treffen.

F.
Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  in  die  Züge.
(1)  Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber
nur  da  erfolgen,  wo  keine  Güterzüge  gefahren  werden.
        <pb n="1173" />
        62.  1155

(2)  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  den  in  der  Eingangsbestimmung
  unter  Ziffer  1  bis  6  aufgeführten  Gegenständen  beladene  Achsen  beigegeben
werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in  Sonderzügen  befördert  werden.

(3)  Die  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  sind  in  die  Züge  möglichst
entfernt  von  der  Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  3  Wagen  folgen,  die
nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  4  solcher  Wagen  müssen
den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorangehen.  Letztere  sind  unter  sich  und
mit  den  vorangehenden  und  nachfolgenden  Wagen  fest  zu  verkuppeln  und  ist  die  gehörige
Verbindung  auf  jeder  Zwischenstation,  wo  der  Aufenthalt  es  gestattet,  einer  sorgfältigen
Revision  zu  unterziehen.  Vor  und  nach  Wagen,  in  denen  loses  Pulver  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  15  Kilogramm  Bruttogewicht  oder  andere  explosive  Gegenstände  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  verladen  sind,  ist  die  Einstellung  besonderer
  Schutzwagen  nicht  erforderlich.

C)  Weder  an  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen,  noch,  wenn  die  Beförderung
mit  den  gewöhnlichen  Zügen  erfolgt,  an  dem  nächstvorangehenden  und  an  dem  nächstfolgenden
Wagen  dürfen  die  Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der  am  Schlusse  des  Zuges  befindliche
  Wagen  mit  einer  Bremse  versehen  und  diese  bedient  sein.

C.
Begleitung  der  Sendungen  explosiver  Gegenstände.
Bei  Aufgabe  von  mehr  als  einer  Wagenladung  ist  von  dem  Absender  Begleitung  mitzugeben,
  welcher  die  spezielle  Bewachung  der  Ladung  obliegt.  Die  Begleiter  dürfen  während
der  Fahrt  ihren  Platz  weder  in  noch  auf  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen

nehmen.
H.

Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte  betheiligten  Verwaltungen.

(1)  Die  sämmtlichen  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen  sowie  das  Personal  der
Züge,  mit  denen  unterwegs  Kreuzung  oder  Ueberholung  stattfindet,  sind  durch  die  Bahnverwaltung
  von  dem  Abgang  und  dem  Eintreffen  der  Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,
damit  jeder  unnöthige  Aufenthalt  vermieden  und  die  durch  die  Natur  des  Bahnbetriebs  bedingte
  Gefahr  möglichst  vermindert,  auch  jede  andere  Ursache  einer  solchen  ausgeschlossen  werde.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist  deren  Verwaltung
sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  der  Sendung  in  Kenntniß  zu  setzen.

J.
Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der  Sendungen.
(1)  Die  Sendungen  sind  dem  Adressaten  durch  die  Empfangsstation,  der  von  einer  der

nächstliegenden  Vorstationen  unter  Bezeichnung  des  Zuges  von  dem  Eintreffen  der  Ladung
181
        <pb n="1174" />
        1156

Kenntniß  zu  geben  ist,  im  voraus,  außerdem  aber  sofort  nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  zu  avisiren.  Die  Uebernahme  hat  innerhalb  3  Tagesstunden,  die  Entladung  innerhalb
weiterer  9  Tagesstunden  nach  Ankunft  und  Avisirung  zu  erfolgen.

(2)  Begleitete  Sendungen  (vergleiche  C),  die  der  Empfänger  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  3  Stunden  übernommen  hat,  sind  ohne  weiteren  Verzug  von  den  Begleitern
zu  übernehmen.

()  Ist  das  Gut  12  Tagesstunden  nach  Ankunft  nicht  abgefahren,  so  ist  es  der  Ortspolizeibehörde
  zur  weiteren  Verfügung  zu  übergeben  und  durch  diese  ohne  Verzug  vom  Bahnhofe
  zu  entfernen.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  die  Vernichtung  anznordnen.

(4)  Bis  zur  Uebernahme  ist  die  Ladung  unter  besonderer  Bewachung  zu  halten.

(6)  Die  Entladung  und  etwaige  Lagerung  darf  nicht  auf  den  Gütersteigen  oder  in  den
Güterböden,  sondern  nur  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  oder  in  räumlich  von  den
Güterböden  getrennten,  nicht  gleichzeitig  anderen  Zwecken  dienenden  Schuppen  unter  Anwendung
der  unter  D  und  E  gegebenen  Bestimmungen  erfolgen.

XXXVb.

Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität  oder  durch  Reibung  zur  Wirkung
gebracht  werden,  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

1.  (1)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit  der  Oeffnung
nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  denen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück
enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der
einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

()  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  ihnen  ist  mit
trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe  vollständig  auszufüllen.
Diese  Ausfüllung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Einrichtung  der  Kapseln,  z.  B.
durch  eine  den  Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel,  Gewähr  dafür
bietet,  daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter  sind
mit  einer  Filz=  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Behälter  mit  Kartonpapier
  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln
mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

2.  (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit  einem  haltbaren
Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der  Deckel  so  fest  auf  den
Inhalt  gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch  von  locker  gelagerten
        <pb n="1175" />
        ½  62.

1157

Sprengkapseln  wahrnehmen  läßt.  Ze  5  solcher  Blechbehälter  sind  in  einem
Umschlage  aus  starkem  Packpapier  oder  in  einem  Karton  zu  einem  Packete  zu
vereinigen.

(2)  Die  Packete  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von  wenigstens
22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste  derart  einzuschließen,
daß  Hohlräume  zwischen  den  Schachteln  sowie  zwischen  diesen  und  den  Kistenwänden
  möglichst  vermieden  werden.  Um  das  Entleeren  der  Kiste  zu  erleichtern,
ist  in  jeder  Schicht  mindestens  ein  Packet  mit  einem  festen  Bande  derart  zu
umwinden,  daß  das  betreffende  Packet  mittelst  dieses  Bandes  bequem  herausgezogen
werden  kann.  1

(3)  Hohlräume  in  der  Kiste,  die  ein  Schlottern  der  Packete  zulassen  könnten,
sind  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Hen,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —
alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf  der  Deckel  der  Kiste,  sofern  diese
aus  Blech  besteht,  aufgelöthet,  sofern  sie  von  Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben
oder  verzinnter  Holzschrauben  befestigt  wird,  für  die  die  Führungen  im  Deckel
und  in  den  Kistenwänden  schon  vor  dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

((1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß  ein  Schlottern

des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  in  eine  solid  gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben
  oder  verzinnter  Holzschrauben  zu  verschließende  hölzerne  Ueberkiste  von
wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

()Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  ausgefüllt
  sein.

Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar  niederzuhalten

  hat,  wird  der  äußere  Deckel  mit  einem  Zettel  beklebt,  der  die  Worte
„Sprengkapseln  —  nicht  stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

Deie  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm  enthalten;

Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder
Leisten  zur  leichteren  Handhabung  versehen  sein.

mDer  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  von  einem  vereideten

Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehenden  unter
Ziffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

b.  Elektrische  Minenzündungen.

(1)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem

Kopfe  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück
1817
        <pb n="1176" />
        1158

enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl
oder  ähnlichem  Materiale  vollständig  auszufüllen.  «

(2)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem  und  steifem
Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter  sind  in  eine  Holz—
oder  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.
Die  Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,  die  der
Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

((1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten

oder  Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,  in  Packete  zu
vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als  100  Stück  Zündungen  enthalten
darf.  Die  Zünder  müssen  abwechselnd  an  das  eine  und  an  das  andere  Ende  des  Packets
zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,
in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste
zu  verpacken,  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.
Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht
unter  25  Millimeter  betragen  darf.

(2)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind  in  hölzerne
Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Boden=  und  Seitenwandstärke
und  mindestens  20  Millimeter  Stirnwandstärke,  deren  Länge  um  8  Centimeter
größer  ist,  als  die  der  Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens
100  Zünder  enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Zünder  mit
Drähten  sicher  befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen  oder  die  Wandungen
berühren  und  ein  Schlottern  nicht  eintreten  kann.  Höchstens  je  10  solcher
Kisten  sind  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.

Im  lUebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  a  3  bis  6  sinngemäß
Anwendung.

c.  Friktionszünder

sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

1.

2.

Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer  Papierverklebung
derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse  greift.

Höchstens  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.  Diese
Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle  (Wollin)  und  darüber  in  Papier
zu  schlagen,  wogegen  deren  umgebogene  Reiberdrahtenden  zuerst  in  eine  auf—
gebundene,  ungefüllte  und  darüber  in  eine  zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papier—
kappe  zu  legen  sind.  Hierbei  muß  jedoch  genau  darauf  gesehen  werden,  daß  in
keinem  Falle  die  Holzwolle  in  direkte  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen
        <pb n="1177" />
        1159

kann,  um  ein  Hängenbleiben  oder  Herausreißen  des  Reiberdrahtes  beim  Heraus—
nehmen  der  Zünder  oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache  Kiste  zu  legen,

deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle  mit

großer  Sorgfalt  dicht  aus  zufüllen.

5.  Die  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder  richtet,

muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden  bestehen,  welche  weder
Risse  noch  Astlöcher  aufweisen,  und  welche  zur  Erzielung  der  nöthigen  Haltbarkeit
durch  Verzinkung  mit  einander  zu  verbinden  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke  enthaltendes

  Fabrikzeichen  zu  kleben.

XXXVe.

Patronen  aus  folgenden  Sicherheitssprengstoffen:

Bautzener  Sicherheitspulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Natronseife),

Dahmenit  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  salpetersaurem  Kali  und
Nayphtalin),

Dahmenit  A  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  doppeltchromsaurem  Kali
und  Napyhtalin),

Dahmenit  B  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  Dinitrobenzol  oder
Dinitronaphtalin  oder  Dinitrotoluol  und  Essigsäure),

Favierschem  Sprengstoffe  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Mono=  oder
Dinitronaphtalin),

Petroklastit  und  Haloklastit  (Gemenge  von  Salpeter,  Schwefel,  Steinkohlenpech
und  Kaliumbichromat),

Progressit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  salzsaurem  Anilin,  mit  oder
ohne  Zusatz  von  schwefelsaurem  Ammoniak),

Roburit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol  und  Chlordinitronaphtalin),


Roburit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Binitrobenzol  und  übermangansaurem
Kali),  mit  oder  ohne  Ammonsulfat,

Roburit  II  oder  Gesteins-Sicherheitspulver  (Gemenge  von  Trinitrotoluol,
Chilisalpeter,  Ammoniaksalpeter  und  übermangansaurem  Kali),

Ruborit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Dinitrobenzol),

Sekurit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol),
        <pb n="1178" />
        1160

Sicherheitssprengpulver  der  vereinigten  Cöln-Rottweiler  Pulver—

fabriken  (Gemenge  von  einer  neutral  reagirenden  Salpeterart  —  Ammonium-=salpeter
  ohne  Zusatz  oder  mit  ganz  geringem  Zusatze  von  doppeltkohlensaurem
Ammonium  oder  Baryum  —  und  einem  pflanzlichen  oder  thierischen  Oele,
das  im  Wesentlichen  aus  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sanerstoff  besteht,  mit
oder  ohne  Schwefel),

Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,  bestehend  aus

Ammonsalpeter  überzogen  mit  Plastomenitlack,  der  aus  Harzen,  Nitrotoluolen
und  höchstens  0,,5  Prozent  Kollodiumwolle  bereitet  ist,

Voswinkelschen  Sicherheitssprengstoffe  (Gemenge  aus  Ammonsalpeter,

Dinitrobenzol,  Harzen,  Paraffin,  Fetten  und  Lacken),

Wachspulver  (Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Karnaubawachs  und  Hexenmehl

—  Lykopodium  —),

Westfalit  (Gemenge  von  Salpeter  mit  Harz,  Naphtalin  und  rohen  Theerölen,

mit  oder  ohne  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von
Kaliumbichromat)

werden  unter  nachstehenden  Bedingungen  befördert:

11

1—

(1)  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere  in  starke
Holzkisten  zu  verpacken.

(?)  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können  auch  durch  eine
seste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  vereinigt  werden.  Ferner  dürfen  Patronen,
die  nicht  so  getränkt  sind,  bis  zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  in  Packete  vereinigt
  werden,  die  durch  einen  Ueberzug  von  Ceresin  und  Harz  völlig  von  der
Luft  abgeschlossen  sind.  Die  Packete  sind  in  haltbare  hölzerne  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  fest  zu
verpacken.

(3)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  50  Kilogramm  Patronen  enthalten.

Diie  Kisten  und  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden

Aufschrift  versehen  sein.

k(:)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  von  einem  vereideten  Chemiker

ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Sprengstoffs  und  über  die  Beachtung
der  unter  Ziffer  1  und  2  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbrief
unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.
        <pb n="1179" />
        W62.

1161

XXXVI.

A.  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen  und  zwar:
1.  Metallpatronen  mit  ausschliesslich  aus  Metallbestehenden
  Hülsen,
2.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Theil  aus  Metall  bestehen  und
3.  Patronen  mit  Papierhülsen,  die  einzeln  in  gut  verschlossene
Blechhülsen  eingelegt  sind,

(wegen  anderer  Patronen  vergleiche  Nr.  XXXVaZiffer  1)

werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

k)

Bei  den  Metallpatronen  müssen  die  Ceschosse  mir  den  Metallhülsen
  so  fest  verbunden  sein,  dass  ein  Ablösen  der  CGeschosse
und  ein  Ausstreuen  von  Pulver  nicht  stattfmden  kann.  Patronen,
deren  Hülsen  aus  Pappe  und  einem  metallenen  äusseren  oder
inneren  Mantel  hergestellt  sind,  müssen  derart  beschaffen  sein,
dass  die  ganze  Menge  des  Pulvers  sich  in  dem  metallenen  Patronenuntertheile
  befindet  und  durch  einen  Pfropfen  oder  Spiegel
abgeschlossen  ist.  Die  Pappe  der  Patrone  muss  von  Solcher
Beschaffenheit  sein,  dass  ein  Brechen  beim  Transport  ausgeschlossen
  ist.

b)  Die  Patronen  sind  zunächst  in  Blechbehälter,  Holzkistchen  oder
steise  Kartons  derart  fest  zu  verpacken,  dass  sie  sich  darin  nichr
verschicben  können.  Die  einzelnen  Behälter  u.  s.  w.  sind  sodann
dicht  neben  und  über  einander  in  gut  gearbeitete  feste  Holzkisten
zu  verpacken,  deren  geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu
bemessen  ist:

Bruttogewicht  der  Kiste:  geringste  Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
über  5  Kilogramm  „  50  „  „  12  „
„  50  „  „  100  „  „  15  „
„  100  „  „  150  „  „  20  „
150  200  „  „  25  „

7?*

77  7?v

Bei  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der
Holzkiste  um  5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter
  vermindert  werden.

Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,
Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —  alles  völlig  trocken  —  derart
        <pb n="1180" />
        1162

fest  auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  des  Transports
  ausgeschlossen  ist.

c)  Das  Gewicht  einer  mit  Patronen  gesuüllten  Kiste  darf  200  Kilo—
gramm  nicht  übersteigen.

d)  Der  Verschluss  der  Kisten  darf  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann
erfolgen,  wenn  diese  gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den
Inhalt  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift  zu  verschen.  Ausserdem
  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluss,  oder  mit  einem  auf
zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck
oder  Marke),  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwände  der
Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.

c)  Der  Absender  hat  im  Frachtbriel  eine  von  ihm  unterzeichnete
Erklärung  abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des
Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.
Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  dass  die  in  diesem  Frachtbrief
  angegebene,  mit  dem  Zeichen  verschlossene
Sendung  in  Bezug  auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den
in  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  unter  Nr.  XXXVI  li##.  A  getroffenen
  Bestimmungen  entspricht.“
B.  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen  werden  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:  ·

a)  Die  Proben  von  Schießmitteln  sind  in  seidene  Beutel  zu  füllen,  so  daß  kein
Ausstreuen  stattfinden  kann.  Diese  Beutel  sind  in  Metallhülsen  zu  bringen,  die
durch  Holzpfropfen  vollständig  verschlossen  werden.  Die  Menge  des  Schießmittels
in  jeder  Hülse  darf  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,  die  damit  beschickte  Hülse  nicht
mehr  als  1,,  Kilogramm  wiegen.

b)  Die  Metallhülsen  mit  Proben  sind  in  gut  gearbeitete  Holzkisten  zu  verpacken,
deren  geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen  ist:

Bruttogewicht  der  Kiste:  geringste  Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
über  5  Kilogramm  „  50  „  „  12  „
„  50  „  „  100  „  „  15  „
„100  »  ,,150  „  „  20  »

»150»»200»  »  25  „
        <pb n="1181" />
        MWG2.

c)

d)

e)

1163

Bei  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste  um
5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  vermindert  werden.
Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,  Werg,
Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —  alles  völlig  trocken  —  derart  fest  auszu—
füllen,  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  des  Transports  ausge—

schlossen  ist.

Das  Gewicht  einer  mit  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen  gefüllten

Kiste  darf  200  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Der  Verschluß  der  Kisten  darf  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann  erfolgen,  wenn
diese  gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
  Aufschrift  zu  versehen.  Ausßerdem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß,
  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten
Siegel  (Abdruck  oder  Marke),  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwände  der
Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.

Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung  abzugeben,
worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der
Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  in  diesem  Frachtbrief  angegebene,
mit  dem  Zeiche  .  verschlossene  Sendung  in  Bezug  auf  Beschaffenheit
  und  Verpackung  den  in  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung
unter  Nr.  XXXVI  lit.  B  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“

XXXVII.

Kugelzündhürchen  und  Schrotzündhütchen  (Flobert-Munition):

1.

2.

Kugelzündhütchen  sind  in  Pappschachteln,  Blechschachteln,  Holz--kästchen
  oder  starke  Leinensäckchen  zu  verpacken.
Schrotzündhütchen  sind  in  Blechbehälter,  Holzkistchen  oder  steife
Kartons  derartig  fest  zu  verpacken,  dass  sie  sich  darin  nicht  verschieben
  können.

Die  einzelnen  Behälter  für  Kugelzündhütchen  und  für  Schrotzündhütchen
miissen  sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt,  und  jedes  Kollo  muss
mit  einem  besonderen,  je  nach  dem  Inhalte  die  Bezeichnung  „Kugelzündhütchen“
oder  „Schrotzündhütchen“  tragenden  Zettel  beklebt  sein.

Für  Flobert-Zündhiüchen  ohne  Kugel  und  Schrot  gelten  dieselben  Verpackungsbedingungen
  wie  für  Schrotzündhütchen.

182
        <pb n="1182" />
        1164

XXXVIII.

Feuerwerkskörper,  welche  aus  gepresstem  Mehlpulver  und
ähnlichen  Gemischen  bestehen,  werden  unter  folgenden  Bedingungen
befördert:

.  Dieselben  dürfen  keine  Mischungen  von  chlorsauren  Salzen  mit  Schwesel
und  salpetersauren  Salzen,  ferner  von  chlorsaurem  Kali  und  Blutlaugensalz
  sowie  kein  Quecksilbersublimat,  keine  Ammonsalze  jeder  Art,
keinen  Zinkstaub  und  kein  Magnesiumpulver.  überhaupt  keine  Stofle
enthalten,  welche  durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag  leicht  zur  Entzündung
  gebracht  werden  können,  oder  gar  der  Selbstentzündung
unterliegen.  Sie  scllen  vielmehr  nur  aus  gepresstem  Mehlpulver  oder
aus  ähnlichen,  wesentlich  aus  Salpeter,  Schwefel  und  Kohle  bestehenden
Mischungen,  ebenfalls  in  gepresstem  Zustande,  hergestellt  sein.  Ge.
körntes  Pulver  darf  der  einzelne  Feuerwerkskörper  nur  höchstens
30  Gramm  enthalten

2.  Das  Gesammtgewicht  des  Satzgemenges  der  Feuerwerkskörper,  welche
zu  einem  Frachtstücke  verpackt  sind,  darf  20  Kilogramm,  das  gekörnte
Pulver,  welches  sie  enthalten,  2%  Kilogramm  nicht  übersteigen.

3.  Die  einzelnen  Feuerwerkskörper  müssen,  jeder  für  sich,  in  mit  festem
Papier  umhüllte  Kartons  oder  in  Pappe  oder  starkes  Packpapier  verpackt
  und  die  Zündstellen  jedes  einzelnen  Körpers  mit  Papier  oder
Kattun  überklebt  sein,  und  zwar  derart,  dass  jedes  Stauben  der
Feuerwerkssätze  ausgeschlossen  erscheint.  Die  zur  Verpackung  dienenden
Kisten  müssen  vollständig  ausgefüllt  und  etwaige  Lücken  mit  Stroh,
Heu,  Werg,  Papierspähnen  oder  dergleichen  so  ausgestopft  sein,  dass
eine  Bewegung  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen
ist.  Diese  Ausfüllmaterialien  müssen  vollklommen  rein  und  trocken
sein,  es  darf  daher  z.  B.  frisches  Heu  oder  fettes  Werg  zur  Festlagerung
  der  Feuerwerkskörper  nicht  verwendet  werden.  In  Kisten,
welche  Feuerwerkskörper  enthalten,  dürfen  andere  Gegenstände  nicht
verpackt  werden.

4.  Die  Kisten  müssen  aus  mindestens  22  Millimeter  starken  Brettern
gelertigt,  die  Seitenwände  durch  Zinken  mit  einander  verbunden,
Boden  und  Deckel  aber  durch  genügend  lange  Schrauben  befestigt
sein;  im  Innern  sind  die  Kisten  mit  zähem,  festem  Papiere  vollständig
auszukleben.  Die  Aussenwände  der  Kisten  müssen  vollständig  frei
        <pb n="1183" />
        MAG2.

1165

von  anhaltenden  Sätzen  und  Satzkrusten  der  Feuerwerkskörper  sein.
Der  Fassungsraum  einer  Kiste  darf  1,  Kubikmeter,  das  Bruttogewicht
75  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Aeusserlich  sind  die  Kisten  mit  der
deurlichen  Aufschrist  „Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver“  und  dem
Namen  des  Absenders  zu  verschen.  Auch  sind  die  Sendungen  mit
der  Deklaration  der  einzelnen  Arten  von  Feuerwerkskörpern  zu  verschen,
  wie  Raketen,  Feuerräder,  Salonfeuerwerk  u.  s.  w.

JTeder  Sendung  muss  eine  vom  Absender  ausgestellte,  amtlich  beglaubigte

  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  oben  unter  1  bis  4
getroffenen  Vorschristen  beigegeben  werden.

XXXIX.

Gepresste  Schiessbaumwolle  mit  mindestens  15  Prozent  Wasser—
gehalrt  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.

Dieselbe  ist  in  wasserdichte.  haltbare,  starkwandige  Behälter  fest  zu
verpacken.  Diese  Behalter  müssen  mit  der  deutlichen  Aufschrift
„Nasse,  gepresste  Schiessbaumwolle“  versehen  sein.  Das  Bruttogewicht
eines  Kollo  darf  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.  Die  Be-Iörderung

  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber
nur  aul  solchen  Strecken  erfolgen,  auf  welchen  keine  Güterzüge
Verkehren.

Auf  dem  Frachtbriefe  muss  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung

der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  dass  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung
  der  zu  versendenden  Schiessbaumwolle  den  oben  getroffenen
Bestimmungen  entspricht.

Die  Schiessbaumwolle  darf  .  mur  mit  solchen  Gütern  in  demselben
Wagen  verladen  werden,  welche  nicht  leicht  emzündlich  sind.

Eine  Unterbringung  der  in  Nr.  XXXVaZiffer  1,  2,  3,  5  und  6  aufgeführten

  Gegenstände  sowie  von  Zündungen  (Nr.  II  und  XXXVöbh)  mit  Schiessbaumwolle
  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.  Im  Uliebrigen  dürfen  die
unter  Nr.  XXXVa  angeführten  Gegenstände  unter  Beachtung  der  für  diese
vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  mit  Schießbaumwolle  in  demselben
Wagen  befördert  werden,  sofern  die  Schießbaumwolle  gleichzettige  mit  diesen
        <pb n="1184" />
        1166

Gegenständen  zur  Ausladung  kommen  soll  und  die  Behälter  der  Schießbaumwolle
nicht  mit  eisernen  Bändern  versehen  sind.

6.  Zur  Besörderung  von  Schiessbaumwolle  verwendete  offene  Wagen  sind
mit  Decken  zu  versehen.

XL.

()  Schiessbaumwolle  in  Flockenform  und  Kollodiumwolle  werden,
sofern  sie  mit  mindestens  35  Prozent  Wasser  angeleuchtet  sind,  in  luftdichten
CGefässen,  die  in  dauerhafte  Holzkisten  fest  verpackt  sind,  zur  Beförderung
angenommen.

(  Auf  dem  Frachtbriese  muss  vom  Absender  und  von  einem  vereideten
Chemiker  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschriften  bescheinigt  sein,  dass
die  Beschaffenheit  der  Waare  und  die  Verpackung  obigen  Vorschriften  entspricht.

G)  Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser,  so  finden  die
bezüglichen  Vorschriften  unter  Nr.  XXXVazZiffer  4  Anwendung.

XLI.

Knallbonbons  werden  zum  Transporte  zugelassen,  wenn  dieselben  zu
6  bis  12  Stück  in  Kartons  liegen,  welche  dann  in  Holzkisten  zusammengepackt
  sind.

XLII.

Bengalische  Schellackpräparate  ohne  Zünder  (Flammenbücher,
  Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen,
  bengalische  Streichhölzer  und  dergleichen)  miüissen  in
Behälter  aus  starkem  Eisenblech  oder  aus  festgefügtem  Holze  von  nicht  über
1,  Kubikmeter  Grösse  sorgfältig  und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  dass  der
Raum  der  Behälter  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  Behälter  sind  äusserlich  mit  dem
Inhalle  zu  bezeichnen.

XLIIa.
Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden  Be—
stimmungen:

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen  nicht  mehr
alr  0)7,  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln  zu  verpacken.

  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen  und
höchsteno  je  12  Nollen  zu  einem  festen  Packete  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.
2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste  hölzerne
Kisten,  beide  von  nicht  über  1,,  Kubikmeter  Größe,  ohne  Beilegung  anderer
        <pb n="1185" />
        W  62.  1167

Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den  Wänden  des  Behälters  und
seinem  Inhalt  ein  Raum  von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespähnen,
Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

Z.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  von  einem  vereideten  Chemiker
ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen
  Vorschriften  beigegeben  werden.

XLIII.
Knallerbsen  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dieselben  sind  höchstens  zu  je  1000  Stück,  welche  im  Canzen  nicht
mehr  als  0,,  Gramm  Knallsilber  enthalten  dürfen,  im  mit  Papier  umhüllte
Pappschachteln  zwischen  Sägemehl  zu  verpacken.

2.  Die  Schachteln  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  feste
hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  0,  Kubikmeter  Inhalt,  ohne  Beilegung
  anderer  Ge’genstände  dergestalt  zu  verpacken,  dass  zwischen
den  Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalt  ein  Raum  von  mindestens
30  Millimerer  mit  Sägemehl,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material
ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der  Schachteln  bei
Erschitterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  leder  Sendung  muss  eine  vom  Fabrikanten  und  von  einem  vereideten
Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend
unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XIIV
Verflüssigte  Gase  —  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,
Chlor,  wasserfreie  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenos  yd
(Fhosgen)  —  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  nur  in  Bchältern  aus  Schweisseisen,  Flusseisen,
oder  Gussstahl,  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen),  ausserdem  auch  in  kupfernen
Behältern  zur  Beförderung  aufgelielert  werden.  Die  Behälter  müssen:

a)  bei  amtlicher,  für  Kohlensäure,  Stickoxydul  und  Ammoniak  alle
3  Jahre,  fr  Chlor,  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  jedes
        <pb n="1186" />
        1168

Jahr  zu  wiederholender  Prüfung  einen  inneren  Druck,  dessen  Höhe
unter  2  näher  angegeben  ist,  ohne  bleibende  Veränderung  ihrer
Form  und  ohne  Undichtigkein  zu  zeigen,  ausgehalten  haben;

b)  einen  amtlichen,  in  dauerhafter  Weise  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachten  Vermerk  tragen,  welcher  das  Gewicht  des  leeren
Behälters,  einschliesslich  des  Ventils  nebst  Schutzkappe  oder  des
Stopfens,  sowie  die  zulässige  Füllung  in  Kilogramm  nach  Massgabe
  der  Bestimmungen  unter  2  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe
  angibt;

c)  ()  aus  dem  gleichen  Stofle,  wie  die  Behälter  selbst,  hergestellte
und  fest  aufgeschraubte  Kappen  zum  Schutze  der  Ventile  tragen.

(2)  Bei  den  kupfernen  Versandgefässen  fr  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  können  jedoch  auch  schmiedeeiserne  Schutzkappen  verwendet
  werden.

G)  Die  Behälter  müssen  mit  einer  Vorrichtung  versechen  sein,
welche  das  Kollen  derselben  verhindert

()  Ferner  dürfen  die  Behälter  für  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)
anstatt  mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten  Stopfen  ohne  Schutzkappe
  verschlossen  werden.  Diese  Stopfen  müssen  so  dichr
schliessen,  dass  sich  der  Inhalt  des  Celässes  nicht  durch  Ceruch
bemerklich  machr.

(5ö)  Sofern  die  Behälter  fest  in  Kisten  verpackt  sind,  ist  das
Anbringen  von  Kappen  zum  Schutze  der  Ventile  sowie  von  Kollkränzen
  nicht  erforderlich.

2.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere  Druck  und
die  höchste  zulässige  Füllung  betragen:

a)  für  Kohlensäure  und  Stickoxydul:  250  Atmosphären  und  1  Kilogramm
  Flüssigkeit  für  je  1,34  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.
Beispielsweise  darf  also  ein  Behälter,  welcher  13,0  Liter  fasst,
nicht  mehr  als  10  Kilogramm  flüssiger  Kohlensäure  oder  Stickox
  ydul  enthalten;

b)  für  Ammoniak:  100  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssig  keit
für  je  1.86  Liter  Fassungsraum  des  Behälters;

c)  für  Chlor:  50  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je
0  Liter  Fassungsraum;

d)  für  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen);  30  Atmosphären
  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  0,6  Liter  Fassungsraum.
        <pb n="1187" />
        M  G2.  1169

3.  Die  mit  verflüssigten  Gasen  gesfüllten  Behälter  dürsen  nicht  geworfen
werden  und  sind  weder  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  noch  der
Ofenwärme  auszusetzen.

4.  Zur  Beförderung  sind  nur  bedeckt  gebaute  Wagen  oder  besonders
dazu  eingerichtete  Kesselwagen,  welche  mit  einem  hölzernen  Ueberkasten
  verschen  sein  müssen,  zu  verwenden.

Die  vorstehend  für  flüssige  Kohlensäure  und  für  Stickoxydul  erlassenen  Vorschriften
  finden  auch  auf  flüssiges  Acetylen,  jedoch  mit  folgenden  Zusätzen  Anwendung:

Zu  1.  An  den  Behältern  dürfen  Theile  irgend  welcher  Art  aus  Kupfer,  Messing  oder
sonstigen  kupferhaltigen  Legirungen  nicht  verwendet  werden.  Die  Ventile  müssen  aus  Stahl  bestehen.

Zu  2  a.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere  Druck  und  die
höchste  zulässige  Füllung  betragen  für  Acetylen:  250  Atmosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  3,0  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.

XIIVa.

Gasförmige  Kohlensäurec  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung  nur  dann
angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  in
Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl  aufgeliefert  werden,  welche  bei  einer
innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgehabten  amtlichen  Prüfung  ohne  bleibende
Veränderung  der  Form  mindestens  das  Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,
unter  welchem  die  Kohlensäure  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder
Behälter  muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen  gestattet,
einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,  einem  Füll=  beziehungsweise  Ablaßventile
sowie  mit  einem  Manometer  versehen  sein  und  muß  alljährlich  auf  seine  gute  Beschaffenheit
amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle  angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf
dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,  wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben
  stattgefunden  hat.  In  dem  Frachtbrief  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten
Kohlensäure  oder  des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad
Celsius  den  Druck  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat  sich
von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch  Vergleichung  des
Manometerstandes  mit  dem  Prüfungsvermerke  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Prüfung  der
Behälter  auf  Druck  in  ausreichendem  Maße  stattgefunden  hat.

XIV.
Verdichteter  Sauerstoff,  verdichteter  Wasserstoff  und  verdichtetes
  Leuchtgas  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:
1.  Diese  Stoffe  dürfen  höchstens  auf  200  Atmosphären  verdichtet  sein,
und  müssen  in  nathlosen  Cylindern  aus  Stahl-  oder  Schmiedeeisen  von
        <pb n="1188" />
        1170

höchstens  2  Meter  Länge  und  21  Cemimenter  innerem  Durchmesser
zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter  müssen:

a)  bei  amtlicher,  alle  3  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung,  ohne
bleibende  Aenderung  der  Form  und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,
das  Doppelte  des  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  dem  die
Gase  bei  der  Auflieferung  zur  Beförderung  stehen;

b)  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer  Stelle  dauerhaft  angebrachten
Vermerk  tragen,  der  die  Höhe  des  zulässigen  Druckes  und  den
Tag  der  letzten  Druckprobe  angibt;

c)  mit  Ventilen  verschen  sein,  die,  wenn  sie  im  Innern  des  Flaschenhalses
  angebracht  sind,  durch  einen  aufgeschraubten,  nicht  über
den  Rand  des  Flaschenhalses  seitlich  hervorragenden  Metallstöpsel
von  mindestens  25  Millimeter  Höhe  oder,  wenn  sie  sich  ausserhalb
des  Flaschenhalses  befnden,  und  wenn  die  Behälter  uonverpackt
aufgelielert  werden,  durch  fest  aufgeschraubte,  aus  Stahl,  Schmiedeeisen
  oder  schmiedbarem  Gusse  hergestellte  Kappen  zu  schinzen
sind;

d)  (1)  falls  sie  in  Wagenladungen  unverpackt  aufgelielert  werden,  so
verladen  sein,  dass  ein  Kollen  unmöglich  ist.  Nicht  in  Wagenladungen
  aufgegebene  Behälter  müssen  mit  einer  das  Kollen
wirksam  verhindernden  Vorrichtung  verschen  sein.

(i)  Erfolgt  die  Auflieferung  in  Kisten,  so  müssen  diese  die
deutliche  Aufschrift  „Verdichteter  Sauerstoff“,  „Verdichteter
Wasserstoff“  oder  „Verdichtetes  Leuchtgas“  tragen.

2.  Jede  Sendung  muss  durch  eine  mit  einem  richtig  zeigenden  Manometer
ausgerüstete  und  mit  dessen  Handhabung  vertraute  Person  aulgeliefert
werden.  Diese  Person  hat  auf  Verlangen  das  Manometer  an  jedem
aufgelielerten  Behälter  anzubringen,  so  dass  der  annehmende  Beamte
durch  Ablesen  an  dem  Mlanometer  sich  davon  überzeugen  kann,  dass
der  vorgeschriebene  höchste  Druck  nicht  überschritten  ist
Ueber  die  vorgenommene  Probe  ist  von  dem  Abfertigungsbeamten  ein
kurzer  Vermerk  in  dem  Frachtbriele  zu  machen.

3.  Die  mi  verdichteten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürlen  nicht  geworten,
auch  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  oder  der  Olenwärme  nicht
ausgesetzt  werden.

4.  Zur  Beförderung  sind  bedeckt  gebaute  Wagen  zu  verwenden;  die  Verladung
  in  offene  Wagen  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Auflieferung
        <pb n="1189" />
        1171

in  zur  Beförderung  aul  Landwegen  besonders  eingerichteten,  mit  Planen
bedeckten  Fahrzeugen  erlolgt.

5.  Zur  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff  und  verdichtetem  Wasserstoffe  dürfen

statt  der  gemäß  Ziffer  1  lit.  a  u.  b  geprüften  auch  solche  Behälter  benützt
werden,  die  laut  angebrachtem  Stempel  nach  den  für  die  Militärverwaltung
bestehenden  besonderen  Vorschriften  (Militär-Transport-Ordnung  vom  18.  Januar
1899  §  54  Ziffer  23)  amtlich  geprüft  und  innerhalb  der  letzten  3  Jahre  nachgeprüft
  sind.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Gase  jedoch  auf  höchstens  150
Atmosphären  verdichtet  sein.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  unter,  1  bis  4
Anwendung.

XIVI.

Chlormethyl  und  Chloräthyl  werden  nur  in  luftdicht  verschlossenen
starken  Metallgefässen  und  auf  offenen  Wagen  befördert.  In  den  Monaten  April
bis  Oktober  einschliesslich  sind  derartige  Sendungen  von  dem  Absender  mit
Decken  zu  versehen,  falls  nicht  die  Gelässe  in  Holzkisten  verpackt  sind.

XIVII.

Phosphortrichlorid,  Phosphoroxychlorid  und  Acetylchlorid
dürfen  nur  befördert  werden:

entweder

in  Gefässen  aus  Blei  oder  Kupfer,  welche  vollkommen  dicht  und  mit

guten  Verschlüssen  versechen  sind;
oder

in  Gelässen  aus  Glas;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beobachtung

folgender  Vorschristen:

a)  Zur  Belörderung  dürfen  nur  starkwandige  Glasflaschen  verwendet
werden,  welche  mit  guteingeschliffenen  Glasstöpseln  verschlossen
sind.  Die  Glasstöpsel  sind  mit  Paraffin  zu  umgiessen;  auch  ist
zum  Schutze  dieser  Verkittung  ein  Hut  von  Pergamempapier  über
den  Flaschenhals  zu  binden.

b)  Die  Glasflaschen  sind.  falls  sie  mehr  als  2  Kilogramm
Inhalt  haben,  in  metallene,  mi  Handhaben  verschene  Behälter
  zu  verpacken  und  darin  so  einzusetzen,  dass  sie  30  Millimeter
  von  den  Wänden  abstehen;  die  Zwischenräume  sind  mit
getrockneter  Infusorienerde  dergestalt  vollständig  auszustoplen.
dass  jede  Bewegung  der  Flaschen  ausgeschlossen  ist.

183
        <pb n="1190" />
        1172

c)  Glasflaschen  bis  zu  2  Kilogramm  Inhalt  werden  auch  in
starken,  mit  Handhaben  verschenen  Holz  kisten  zur  Beförderung

zugelassen,  welche  durch  Zwischenwände  in  so  viele  Abtheilungen
getheilt  sind,  als  Flaschen  versandt  werden.  Nicht  mehr  als  vier

Flaschen  dürfen  in  eine  Kiste  verpackt  werden.  Die  Flaschen
sind  so  einzusetzen,  dass  sie  30  Millimerer  von  den  Wänden  abstchen;
  die  Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde
dergestalt  vollständig  auszustopfen,  dass  jede  Bewegung  der
Flaschen  ausgeschlossen  ist.

d)  Auf  den  Deckel  der  unter  b  und  c  erwähnen  Behälter  ist  neben
der  Angabe  des  Inhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.

XIVIII.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchloric-)  unterliegt  den  vorstchend
  unter  Nr.  XILVII  gegebenen  Vorschristen  mit  der  Massgabe,  dass  die
unter  2b  angeordnete  Verpackung  erst  bei  Glasflaschen  von  mehr  als  5  Klgramm
  Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen  bis  zu  5  Kilogramm  Inhalt  genügr
die  Verpackung  nach  2c.

XIIX.

1)  Wasserstoffsupero  *  yd  ist  in  Gefässen,  welche  nicht  luftdicht  verschlossen
  sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in  offenen
Wagen  mit  Deckenverschluss  befördert.

((i)  Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  wird,  so
müssen  die  Behälter  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben  verschene
starke  Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

XLIXa.
Natriumsuperoxyd  ist  in  starken  Blechbüchsen  mit  verlöthetem  Deckel,  die  in  eine
mit  verlöthetem  Blecheinsatz  ausgestattete,  starke  Holzkiste  verpackt  sind,  aufzugeben.

XLIXb.
Calciumcarbid  muß  in  luftdicht  verschlossene  eiserne  Gefäße  verpackt  sein.  Andere
Stoffe  dürfen  in  die  Gefäße  nicht  beigepackt  werden.

L.
Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  oder  anderen
leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten,  wie  Petroleumnaphta,  einerseits  und
        <pb n="1191" />
        62.  1173

Harz  andererseits  bereitet  sind,  wie  Spirituslacke  und  Sik  kative,
unterliegen  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  (1)  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt
werden,  so  mässen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und
in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben
versehene  Gelässe  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.

()  Wenn  die  Versendung  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
erlolgt,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht  und  mit  guten  Verschlüssen
  versechen  sein.

2.  Die  aus  Terpentinöl  oder  Petroleumnaphta  und  Harz  bereiteten  übelriechenden
  Präparate  dürlen  nur  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

La.

(1)  Gefettete  Eisen=  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr=  und  dergleichen
Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken
  werden  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältern  aus  starkem  Eisenbleche
  verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln  oder  unter  Deckenverschluß
  befördert.

()  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen=  oder  Stahlspähne  gefettet
sind  oder  nicht,  anderenfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.

LI.

()  Mit  Fett  oder  Oel  getränktes  Papier  sowie  Hülsen  aus
solchem  werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluss
  belfördert.

(2)  Bei  Sendungen  von  Hülsen  dieser  Art  muß  der  Frachtbrief  eine  Erklärung  des
Absenders  enthalten,  daß  die  Hülsen  nach  der  Tränkung  erhitzt  und  darauf  in  Wasser  völlig
abgekühlt  worden  sind.

LII.

()  Stalldünger  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  werden
nur  in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen  zur  Beförderung
  angenommen:

1.  Die  Beladung  und  Entladung  haben  Absender  und  Empfänger  zu
bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen  nach
Massgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen  Anordnung  obliegt.

183“
        <pb n="1192" />
        1174

Trockener  Stalldünger  in  losem  Zustande  wird  in  offenen  Wagen  mit
Deckenverschluss  befördert,  welchen  der  Absender  zu  beschaffen  hat.

Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  dürfen,  sofern  nicht  besondere
Einrichtungen  für  deren  Transport  bestehen,  nur  in  ganz  ftesten,  dicht
verschlossenen  Gelässen  und  auf  offenen  Wagen,  oder  in  Kesselwagen
befördert  werden.  In  jedem  Falle  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche
das  Herausdringen  der  Masse  und  der  Flüssigkeir  verhindern  und  die
Verbreitung  des  Geruchs  thunlichst  verhüten.  Auf  letzteres  ist  auch
für  die  Art  der  Beladung  und  Entladung  Bedacht  zu  nehmen.

Das  Zusammenladen  mit  anderen  Cütern  ist  unstatthaft.

Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aulgabe

verlangen.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  die  zur  Beförderung  verwendeten  Eisenbahnwagen,
soferu  sie  nicht  bestimmungsgemäß  ausschließlich  zum  Transporte  der  im  Eingange
bezeichneten  Gegenstände  dienen,  nach  jedesmaligem  Gebrauch  in  derselben  Weise,
wie  dies  in  Bezug  auf  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
auf  Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist,  einem  Reinigungsverfahren  (Desinfektion)  zu
unterwerfen,  das  geeignet  ist,  die  den  Wagen  anhaftenden  Ansteckungsstoffe  vollständig
  zu  tilgen.

Die  Kosten  der  Desinfektion  der  Wagen  sowie  etwa  nöthiger  Desinfektion

des  Inhalts  fallen  dem  Absender  beziehungsweise  dem  Empfänger  zur  Last.

Die  Bestimmungen  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung  wie

der  An=  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit  welchem  die
Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.

(2)  Hundekoth  wird  auch  als  Stückgut  unter  folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung

zugelassen:
1.

S

Zur  Verpackung  sind  feste,  dichte  Metall-  oder  mit  eisernen  Reifen  beschlagene
Holzgefäße  zu  verwenden,  die  mit  Handhaben  versehen  und  äußerlich  rein  sein  müssen.

.  Die  Gefäße  sind  aufrecht  stehend  zu  befördern;  sie  dürfen  nicht  gerollt,  sondern

müssen  getragen  werden.

Die  Beförderung  hat  auf  offenen  Wagen  zu  erfolgen.

Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise  dem
Empfänger  zur  Last.

Die  Vorschriften  im  Abs.  1  Ziffer  5  und  8  finden  Anwendung.
        <pb n="1193" />
        AM  G2.

1175

LIII.

()  Frische  Kälbermagen  werden  nur  in  wasserdichte  Behälter  verpackt
  und  unter  folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung  angenommen:

1.

40
·#4

3.

4.

5.

Sie  misssen  von  allen  Speiseresten  gereinigt  und  derart  gesalzen  sein,
dass  auf  jeden  Magen  15  bis  20  Gramm  Kochsalz  verwendet  ist.

Bei  der  Verpackung  ist  auf  den  Boden  des  Cefässes  sowie  auf  die

oberste  Magenschicht  je  eine  etwa  1  Centimeter  hohe  Schicht  Salz  zu
streuen.

Im  Frachtbrief  ist  von  dem  Absender  zu  bescheinigen,  dass  die  Vorschriften
  unter  1  und  2  beobachtet  sind.

Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aulgabe
verlangen.

Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

(2)  Während  der  Monate  Oktober,  November,  Dezember,  Jannar,  Februar  und  März
werden  auch  ungesalzene  frische  Kälbermagen,  sofern  sie  von  allen  Speiseresten
gereinigt  sind,  in  festen,  dicht  verschlossenen  Fässern  oder  Kübeln  und  unter  Beachtung  der
Bestimmungen  im  Abs.  1  Ziffer  4  und  5  zur  Beförderung  zugelassen.  Die  Deckel  der
Kübel  müssen  mit  einem  eisernen  Ueberwurfe  befestigt  sein.
        <pb n="1194" />
        <pb n="1195" />
        <pb n="1196" />
        <pb n="1197" />
        M62.  1179

Aulage  E.
Besondere  Erklärung
über  die  Verpackung  des  Gutes.
Die  Güter-Abfertigungsstelle  dern  ..·........·.......·....»...............·..............  Eisenbahn
zu.......................·.......·...........................-  hat  auf  mein  (unser)  Ersuchen  folgende  Güter,

welche  laut  Frachtbrief  vom  heutigen  Tage  in  nachstehender  Weise  bezeichnet  sind,  zur
Eisenbahn-Beförderung  nchg  ..  ..Im  von  mir  (uns)

angenommen,  nämlich:

Ich  (Wir)  erkennein)  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter

unverpackt
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung

 

*)

aufgegeben  sind,  und  daß  dieses  auf  dem  Frachtbriefe  von  mir  (uns)  anerkannt  ist.

,  den  ten  19

(Unterschrift.)
*)  Je  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendung  ist  entweder  das  Wort  „unverpackt“  oder  die  Worte  „in  nachbeschriebener

  mangelhafter  Verpackung“  zu  streichen.
Das  Anerkenntniß  ist  bei  Sendungen,  die  aus  mehreren  Stücken  bestehen,  auf  diejenigen  Stücke  zu  beschränken,

  welche  unverpackt  sind  oder  Mängel  in  der  Verpackung  zeigen.
        <pb n="1198" />
        1180

Aulage  F.

Allgemeine  Erklärung
über  die  Verpackung  des  Gutes.

Eisenbahn

Zu·................................................·......  übernimmt  auf  mein  (unser)  Ersuchen  alle  nachbezeichneten

  Güter,  welche  vom  heutigen  Tage  ab  von  mir  (uns)  zur  Eisenbahn-Beförderung

aufgegeben  werden,  nämlich:

Ich  (Wir)  erkenneln)  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter

unverpackt
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung

R

 

aufgegeben  sind,  sofern  in  dem  betreffenden  Frachtbrief  auf  diese  Erklärung  Bezug  ge—

nommen  ist.

(Un  erschrift.
*  Jc  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendungen  sind  entweder  das  Wort  „unverpackt“  oder  die  Worte  „in
nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung“  zu  streichen.
        <pb n="1199" />
        M  62.  1181

 

 

 

Aulage  6.
Nachträgliche  Anweisung.

Die  Güter-Abfertigungsstelle  dei.  Eisenbahn
zu  ersucheln)  ich  (wir),  die  mittelst  Frachtbriefs,
d.  d.  den  len  19  zur  Beförderung

an
zu  .......·...·.................
aufgelieferte,  nachstehend  bezeichnete  Sendung
Zeichen  Art  der  .
und  Nummer.  Anzahl.  Verpackung.  unhalt.  Po
ogramm.

 

 

 

 

 

nicht  an  den  im  Frachtbrief  bezeichneten  Empfänger  abzuliefern,  sondern
1.  an  meine  (unsere)  Adresse  dahier  zurückzuliefern.
2.  an  in  Station  der

Eisenbahn  zu  senden.
3Z.  nur  gegen  Bezahlung  des  Nachnahmebetrags  von

(mit  Worten)

abzuliefern.
4.  nicht  gegen  Bezahlung  des  im  Frachtbrief  angegebenen,  sondern  des  Nachnahmebetrags
  von
—  (mit  Worten)
abzuliefern.

5.  ohne  Erhebung  einer  Nachnahme  abzuliefern.
6.  frachtfrei  abzuliefern.

(Unterschrift.)

 

Anmerkun  g.  Diejenigen  Theile  des  Formulars,  welche  auf  den  einzelnen  Fall  nicht  passen,  sind  zu
durchstreichen.

184
        <pb n="1200" />
        <pb n="1201" />
        1183

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

MÆ  63.

München,  den  28.  Dezember  1899.

—

 

 

 

Inhaltt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  Dezember  1899,  die  Notariatsgebührenordnung  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  22.  Dezember  1899,  die  Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate
und  ihre  Besetzung  betreffend.

 

 

Nr.  41901.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Notariatsgebührenordnung  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikel  5  des  Gesetzes

über  das  Gebührenwesen  zu  verordnen,  was  folgt:
185
        <pb n="1202" />
        1184

Notariatsgebührenordnung.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
Artikel  1.
Die  Vergütung  für  die  Amtshandlungen  der  Notare  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften

dieser  Gebührenordnung.  Auf  die  Notariatsverweser  finden  diese  Vorschriften,  soweit  nicht
in  einzelnen  Fällen  ein  Anderes  bestimmt  ist,  gleichmäßige  Anwendung.

Artikel  2.

Für  die  Geltendmachung  und  Beitreibung  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Notare  und
für  das  Armenrecht  sind  die  Vorschriften  des  Notariatsgesetzes,  für  die  Verjährung  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  für  die  Buch=  und  Registerführung  die  Vorschriften
der  Geschäftsordnung  maßgebend.

Artikel  3.

Gebühren  werden,  soweit  nicht  in  besonderen  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmt  ist,
nur  in  Parteisachen  erhoben.

Für  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Ansuchen  Betheiligter  von  Amtswegen
  vorzunehmen  sind,  wie  Eintragungen  in  die  vorgeschriebenen  Dienstregister,  Anzeigen
an  Behörden,  Vorlegung  von  Urkunden  und  Akten  an  solche,  dürfen  keine  Gebühren  angesetzt
  werden.  Dasselbe  gilt  für  Zustellungen,  die  von  Amtswegen  zu  erfolgen  haben.

Artikel  4.

Für  die  Berechnung  seiner  Gebühren  und  Auslagen,  die  Uebersendung  der  Rechnungen,
die  Aufforderung  und  Mahnung  zur  Zahlung,  endlich  für  die  Quittung  kann  der  Notar
weder  Gebühren  noch  Auslagen  verrechnen.  Wird  die  Uebersendung  der  Quittung  gewünscht,
so  können  die  Auslagen  für  die  Post  oder  den  Boten  in  Ansatz  kommen.

Artikel  5.
Für  jedes  Geschäft  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  dabei  Betheiligten  nur  eine
Gebühr  zu  erheben.
Artikel  6.
Geschäfte,  deren  Wirksamkeit  an  eine  Bedingung  geknüpft  ist,  sind  wie  unbedingte  zu
behandeln.
        <pb n="1203" />
        W63.  1185

Artikel  7.

Die  Gebühr  bildet  die  Vergütung  für  die  gesammte,  zur  Erledigung  des  Geschäfts
erforderliche  Thätigkeit  des  Notars.  Für  einzelne  zur  Abwickelung  eines  Geschäfts  gehörende
Handlungen,  wie  Ladung  von  Betheiligten  zu  Amt,  Bestellung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
  vorbereitende  Besprechungen  und  Korrespondenzen,  Prüfung  von  Büchern,  Registern,
Akten,  Urkunden,  Rechnungen,  Einsicht  von  Grund=  und  Hypothekenbüchern  dürfen  besondere
Gebühren  nicht  verrechnet  werden.

Artikel  8.

Wird  ein  Amtsgeschäft  am  Krankenlager  oder  zur  Nachtzeit  vorgenommen,  so  erhöht
sich  die  Gebühr  des  Notars  um  ein  Viertel.  Die  Erhöhung  findet  auch  beim  Zusammentreffen
  beider  Erhöhungsgründe  nur  einmal  statt.  ·

Wird  ein  am  Tage  begonnenes  Geschäft  auf  Wunsch  der  Betheiligten  in  die  Nachtzeit
hinein  fortgesetzt,  so  gilt  es  als  zur  Nachtzeit  vorgenommen,  wenn  es  mehr  als  eine  Stunde
über  den  Beginn  der  Nachtzeit  hinaus  in  Anspruch  genommen  hat.  Der  Notar  kann  in
diesem  Falle  die  erhöhte  Gebühr  nur  dann  beanspruchen,  wenn  er  die  Betheiligten  vor  der
Fortsetzung  in  die  Nachtzeit  hinein  auf  den  Eintritt  der  Gebührenerhöhung  aufmerksam
gemacht  hat.

Welche  Zeit  als  Nachtzeit  zu  gelten  hat,  bestimmt  die  Geschäftsordnung.

Artikel  9.

Die  Notariatsgebühren  werden  entweder  nach  festen  Sätzen  oder  nach  dem  Werthe  des
Gegenstandes  des  Geschäfts  oder  endlich  nach  Maßgabe  der  von  dem  Notar  auf  die  Erledigung
des  Geschäfts  verwendeten  Zeit  bemessen.  (Feste  Gebühren,  Werthgebühren,  Zeitgebühren).

Artikel  10.

Die  zum  Zwecke  der  Erhebung  der  Staatsgebühr  festgestellte  Gegenstandssumme  ist  auch
für  die  Notariatsgebühren  maßgebend,  wenn  gleichzeitig  Staatsgebühren  und  Notariatsgebühren
nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben  werden.

Anderenfalls  erfolgt  die  Bestimmung  der  Gegenstandssumme  nach  den  besonderen  Vorschriften
  dieser  Verordnung  und  in  Ermangelung  von  solchen  besonderen  Vorschriften  nach
vernünftigem  Ermessen.

Artikel  11.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  nach  dem  Werthe  bleiben  Bruchtheile  eines  Pfennigs

außer  Ansatz.  Pfennigbeträge,  die  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden  auf  zehn  aufgerundet.
185“
        <pb n="1204" />
        1186

Die  volle  Werthgebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe
100  Mark

23.

27

von  mehr  als

7?

7?

21

bis  zu
7?  77
21
21
2
-  77
77  -
7?  ’
7?7  21
-  2
-  21
7  7
7Fv.  7?v
7?  7o
’*  77?½
-  '?
121

22

100
200
300
400
500
600
900
1200
1500
1800
2200
2700
3300
4000
4800
5700
6700
7800
8900
10,000
12,000
14,000
16,000
18,000
20,000
23,000
26,000
29,000
32,000
35,000
38,000
41,000
4,000
4,000

Artikel  12.

7?v

7?

7?

bis

—

200  Mark

300
400
500
600
900
1200
1500
1800
2200
2700
3300
4000
4800
5700
6700
7800
8900
10,000
12,000
14,000
16,000
18,000
20,000
23,000
26,000
29,000
32,000
35,000
38,000

41,000

44,000

7?

ff

47,000
50,000

22,50

42.—

ff

ff

ff

ff
        <pb n="1205" />
        As  63.  1187

Die  ferneren  Werthklassen  steigen  um  je  10000  Mark  und  die  Gebühren  um  je  6  Mark;
beträgt  der  Werth  des  Gegenstandes  mehr  als  400  000  Mark,  so  steigt  die  Gebühr  von
da  ab  nur  mehr  um  je  1  Mark  in  jeder  Klasse.

Artikel  13.

Für  die  Berechnung  der  Zeitgebühr  kommt  nicht  bloß  die  zur  Vornahme  des  Geschäftes
selbst,  sondern  auch  die  zu  den  nothwendigen  Vorarbeiten  (Besprechungen,  Akteneinsicht,
Prüfung  von  Rechnungen  2c.)  verwendete  Zeit  in  Anschlag,  mit  Ausnahme  der  Zeit  für
die  nach  Art.  30,  35,  134  des  Notariatsgesetzes  erforderliche  Einsicht  des  Grundbuchs  und

des  Oypothekenbuchs.
Artikel  14.

Die  Zeitgebühr  wird  nach  Stunden  bemessen.  Ist  die  insgesammt  für  ein  Geschäft
aufgewendete  Zeit  geringer  als  eine  Stunde  oder  ergibt  sich  bei  der  Zusammenrechnung
außer  vollen  Stunden  noch  ein  Bruchtheil,  so  wird  zur  vollen  Stunde  aufgerundet.

Artikel  15.
Die  Zeitgebühr  beträgt  2  Mark  für  jede  Stunde.

Artikel  16.

Nimmt  ein  Geschäft.  für  das  eine  Werthgebühr  anzusetzen  wäre,  soviel  Zeit  in  Anspruch,
daß  die  Zeitgebühr  dafür  sich  höher  berechnen  würde  als  die  Werthgebühr,  so  kann  der
Notar  die  Zeitgebühr  beanspruchen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Gegenstandssumme  nicht  mehr
beträgt  als  200  Mark.

Artikel  17.

So  oft  der  Notar  die  Zeitgebühr  verrechnet,  soll  er  beim  Gebührenvermerk  auf  der

Urkunde  und  im  Gebührenregister  angeben,  wie  viel  Zeit  das  Geschäft  in  Anspruch  genommen  hat.

Artikel  18.

Enthält  eine  Urkunde  mehrere  der  Werthgebühr  unterliegende  Rechtsgeschäfte,  welche  von
einander  unabhängig  sind  oder  nicht  nothwendig  eines  aus  dem  anderen  fließen,  so  wird
für  jedes  dieser  Rechtsgeschäfte  eine  besondere  Gebühr  geschuldet.

Auf  Verbindlichkeiten,  welche  nur  als  Bedingungen  des  Hauptvertrags  erscheinen  oder
zur  Erfüllung  der  Leistung  oder  Gegenleistung  desselben  bedungen  oder  übernommen  werden,
insbesondere  auch  auf  Bürgschaften  und  Pfandbestellungen  findet  vorstehende  Bestimmung

keine  Anwendung.
Artikel  19.

Für  Geschäfte,  welche  zwar  begonnen,  aber  ohne  Schuld  des  Notars  nicht  vollendet
worden  sind,  erhält  der  Notar  die  Zeitgebühr.
        <pb n="1206" />
        1188

Bei  Geschäften,  die  im  Falle  ihrer  Erledigung  nicht  mit  der  Zeitgebühr  hätten  bewerthet
werden  können,  darf  die  Gebühr  des  Abs.  1  nur  bis  zur  Höhe  von  Dreiviertel  der  für  die
Erledigung  zustehenden  Gebühr  gefordert  werden.

Artikel  20.

Für  alle  Amtsgeschäfte,  über  welche  in  dieser  Verordnung  keine  Bestimmung  getroffen
ist,  erhält  der  Notar  die  Zeitgebühr.
Artikel  21.

Ist  ein  von  einem  Notar  vorgenommenes  Amtsgeschäft  nutzlos  oder  unwirksam,  so  hat
der  Notar  keine  Gebühren  zu  beanspruchen,  wenn  er  die  Nutzlosigkeit  oder  Unwirksamkeit
verschuldet  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Erstattung  nutzloser  Auslagen.

Zweiter  Abschnitt.

teurkundung  von  Rechtsgeschäften,  von  sonstigen  Erklärungen,  von  Vorgängen
und  von  Chatsachen.

Artikel  22.

Für  die  Beurkundung  von  Kauf-,  Tausch-,  Uebergabs=  und  Theilungsverträgen,  Gesellschaftsverträgen,
  Mieth-,  Pacht=  und  Werkverträgen  wird  die  volle  Werthgebühr  erhoben.

Verträge,  durch  welche  sich  jemand  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstück
oder  an  einer  beweglichen  Sache  zu  übertragen  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes
Recht  zu  bestellen  oder  zu  übertragen,  ferner  Verträge,  durch  welche  sich  jemand  verpflichtet,
sein  gegenwärtiges  Vermögen  oder  einen  Bruchtheil  seines  gegenwärtigen  Vermögens  oder
sonst  eine  Vermögensmasse  oder  einen  Bruchtheil  davon  zu  übertragen,  sind  mit  der  Gebühr
des  Absatz  1  zu  belegen,  wenn  nicht  in  den  nachfolgenden  Artikeln  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Artikel  23.

Für  die  Vornahme  von  öffentlichen  Versteigerungen,  einschließlich  der  zugehörigen  Beurkundung,
  wird  die  anderthalbfache  Werthgebühr  erhoben.

Wird  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  von  Grundstücken  der  Zuschlag  auf  die  für
die  einzelnen  Grundstücke  gelegten  Gebote  ertheilt,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Einzelnpreisen
zu  berechnen.

Bei  der  öffentlichen  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen  und  von  Nutzungen,  für
welche  nicht  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  ist  die  Gebühr  stets
aus  dem  Gesammterlöse  zu  berechnen.
        <pb n="1207" />
        „W  63.  1189

Artikel  24.

Für  die  Beurkundung  eines  Schuldversprechens  oder  Schuldanerkenntnisses,  eines  Bürgschaftsversprechens,
  einer  Schuldübernahme,  einer  Forderungsabtretung  wird  bis  zu  einer
Gegenstandssumme  von  2200  Mark  die  Hälfte,  bei  höherer  Gegenstandssumme  zwei  Drittel
der  vollen  Werthgebühr  erhoben;  ebenso  für  die  Beurkundung  des  Versprechens,  ein  Pfandrecht
  an  einer  beweglichen  Sache  zu  bestellen,  für  die  Beurkundung  der  Bestellung,  Belastung
  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts,  einer  Dienstbarkeit,  einer  Reallast,  einer
Hypothek  oder  eines  sonstigen  Rechts  an  einem  Grundstück  und  für  die  Beurkundung  des
Versprechens,  ein  solches  Recht  zu  bestellen,  zu  belasten  oder  zu  übertragen.

Artikel  25.

Für  die  Beurkundung  von  Eheverträgen  wird  die  Hälfte  der  vollen  Werthgebühr,
jedoch  nicht  weniger  als  4  Mark,  nicht  mehr  als  40  Mark  erhoben.

Die  Gegenstandssumme  wird  nach  dem  gesammten  beiderseitigen  Rein-Vermögen  beim
Abschlusse  des  Ehevertrages  berechnet.

Ist  die  Größe  des  Vermögens  nicht  ersichtlich  und  weigern  sich  die  Betheiligten  darüber
eine  Angabe  zu  machen,  so  beträgt  die  Gebühr  10  Mark.

Artikel  26.

Für  die  Beurkundung  eines  Vertrages  zwischen  Brautleuten  oder  Ehegatten,  durch  den
lediglich  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  verfügt  wird,  steht  dem  Notar  eine  Gebühr
von  2  Mark  zu.

Wird  in  einem  vom  Notar  beurkundeten  Ehevertrag  außer  anderen  Vertragsbestimmungen
auch  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  eine  Verfügung  getroffen,  so  steht  hiefür  dem
Notar  keine  besondere  Gebühr  zu.

Artikel  27.

Für  die  Beurkundung  von  Testamenten,  Erbverträgen  und  Erbverzichtsverträgen  wird
die  Hälfte  der  vollen  Werthgebühr,  jedoch  nicht  weniger  als  4  Mark,  nicht  mehr  als
40  Mark  erhoben.

Die  Gebühr  wird  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  oder  des  Vermögens  berechnet,
worüber  verfügt  ist.

Ist  der  Werth  nicht  ersichtlich  und  weigern  sich  die  Betheiligten,  ihn  anzugeben,  so
beträgt  die  Gebühr  10  Mark.

Ist  ein  Ehevertrag  mit  einem  Erbvertrage  verbunden,  so  kommt  nur  eine  Gebühr

und  zwar  die  höhere  zur  Erhebung.
Artikel  28.

Für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes
und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts
        <pb n="1208" />
        1190

zu  gewährende  Abfindung,  sowie  für  die  Beurkundung  einer  Vereinbarung  zwischen  dem
Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  der  Mutter  über  die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung
und  der  Entbindung  entstandenen  Ansprüche  wird  die  Zeitgebühr  erhoben.

Artikel  29.
Für  die  Beurkundung  von  Leibrenten-  und  Versicherungsverträgen  wird  die  Hälfte  der
vollen  Werthgebühr  erhoben.
Als  Werthgegenstand  gilt  bei  Versicherungsverträgen  die  versicherte  Summe,  bei  Leib—
renten  der  Kaufpreis  und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  der  Rente.

Artikel  30.)
Für  die  Beurkundung  von  Schenkungen  und  Schenkungsversprechen,  dann  von  Stiftungsgeschäften
  wird  die  Hälfte  der  vollen  Werthgebühr  erhoben.
Für  die  Beurkundung  der  Errichtung  von  Familienfideikommissen  kommt  dem  Notar
die  volle  Werthgebühr  zu.
Artikel  31.
Vergleiche  unterliegen  als  Verträge  bei  ihrer  notariellen  Beurkundung  der  Gebührenbewerthung
  nach  Maßgabe  ihres  Inhalts.

Artikel  32.
Für  die  Beurkundung  von  Vollmachten,  Einwilligungs=  und  Genehmigungserklärungen
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben,  wenn  die  Vornahme  des  Geschäfts  nicht  mehr  als
eine  Stunde  in  Anspruch  nimmt,  andernfalls  gelangt  die  Zeitgebühr  zur  Erhebung.

Artikel  33.

Für  die  Beurkundung  von  einseitigen  Erklärungen,  die  zur  Mittheilung  an  Dritte
bestimmt  Ssind,  wie  Anzeigen  und  Androhungen,  Aufforderungen,  Anfechtungen,  Zurückweisungen,
  Kündigungen,  Widerrufs=  und  Rücktrittserklärungen  wird  die  Zeitgebühr  erhoben.

Für  die  Uebergabe  der  Erklärung  an  den  Gerichtsvollzieher  zum  Zwecke  der  Zustellung
nach  §  132  des  B.  G.  B.  hat  der  Notar  keine  Gebühr  zu  beanspruchen.

Artikel  34.

Für  die  Beurkundung  von  Empfangsbekenntnissen  (Quittungen),  ferner  für  die  Beurkundung
  von  Stundungen,  Schulderlassen  oder  Verzichten  wird,  wenn  die  Gegenstandssumme
  mehr  als  200  Mark  beträgt,  die  Zeitgebühr,  andernfalls  eine  Gebühr  von  1  Mark
erhoben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Beurkundung  von  Erklärungen  in  Hypothekensachen  in
den  Landestheilen  r.  d.  Rh.
        <pb n="1209" />
        M  63.  1191

Artikel  35.
Für  die  Beurkundung  von  Erklärungen,  welche  dem  Vormundschaftsgerichte,  dem  Nach—
laßgerichte  oder  einer  anderen  Behörde  gegenüber  abzugeben  sind,  wird,  soweit  nicht  besondere
Vorschriften  bestehen,  die  Zeitgebühr  erhoben.

Artikel  36.
Für  die  Beurkundung  der  Aussagen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  und  für  die
Beurkundung  von  Schätzungen  wird  die  Zeitgebühr  erhoben,  ebenso  für  die  Beurkundung
von  Erklärungen,  die  unter  Eid  oder  unter  Versicherung  an  Eidesstatt  abgegeben  werden.

Artikel  37.

Für  die  Beurkundung  von  thatsächlichen  Vorgängen  wie  Besitzergreifung,  Uebergabe
oder  Vorzeigung  von  Gegenständen,  Anbieten  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  oder  der
Annahme  einer  Leistung,  Geldvorzählung  u.  dgl.,  ferner  für  die  Beurkundung  von  Zuständen,
z.  B.  Vorhandensein  und  Beschaffenheit  einer  Sache,  Leben  und  Gesundheitszustand  einer
Person  wird  die  Zeitgebühr  erhoben,  soweit  nicht  in  besonderen  Vorschriften  für  einzelne
Fälle  anders  bestimmt  ist.

Artikel  38.

Für  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen  und  Inventaren  wird  die  Zeitgebühr
erhoben.

Beträgt  jedoch  bei  Vermögensverzeichnissen  der  Werth  des  ausgewiesenen  Vermögens
unter  Abzug  der  Schulden  mehr  als  50,000  Mark  und  die  Zahl  der  aufgezählten  Vermögens=
  und  Schuldposten  mehr  als  hundert,  so  hat  der  Notar  die  Hälfte  der  vollen
Werthgebühr  nach  dem  reinen  Werthe  des  ausgewiesenen  Vermögens  zu  beanspruchen.

Artikel  39.
Für  die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  wird  die  Zeitgebühr  erhoben.

Artikel  40.
Für  die  Beurkundung  des  Hergangs  bei  Verloosungen  und  bei  Ausloosungen  von  Werthpapieren
  wird  die  volle  Gebühr  nach  dem  Gesammtwerthe  der  verloosten  oder  ausgeloosten
Gegenstände,  jedoch  nicht  mehr  als  300  Mark  erhoben.

Artikel  41.

Für  die  Aufnahme  des  Protokolls  über  die  Sitzungen  der  Generalversammlungen  oder
der  Aufsichtsräthe  von  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sowie  für
die  Aufnahme  des  Protokolls  über  die  Sitzungen  der  Mitgliederversammlungen  sonstiger
Gesellschaften  und  Vereinigungen  oder  ihrer  Organe,  wird  die  volle  Werthgebühr,  jedoch

nicht  mehr  als  300  Mark  erhoben.
186
        <pb n="1210" />
        1192

Sofern  nicht  ein  bestimmter  Werthgegenstand  erhellt,  wird  als  Werthgegenstandssumme
der  Betrag  von  20  000  Mark  angenommen.

Artikel  42.
Für  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes,  einschließlich  der  Eintragung  des  Protestes
in  das  Protestregister,  kommt  dem  Notar  eine  Gebühr  von  5  Mark  zu.

Artikel  43.

Für  die  zum  Zwecke  der  Feststellung  des  Datums  seiner  Privaturkunde  (Art.  33  des
Ausf.-Ges.  zur  CPO.)  ertheilte  Bescheinigung  über  die  Vorlage  einer  Urkunde  wird  eine
Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Die  Gebühr  umfaßt  auch  die  Vergütung  für  die  Eintragung  in  das  vorgeschriebene  Buch.

Artikel  44.

Für  Zeugnisse  über  Gegenstände  der  amtlichen  Wirksamkeit  des  Notars,  z.  B.  über
das  Vorhandensein  einer  Notariatsurkunde,  ferner  für  Lebensbescheinigungen  und  ähnliche  einfache
  Zeugnisse,  die  nicht  in  Protokollform  niedergelegt  werden  und  nicht  mehr  als  eine  Seite
zu  zwanzig  Zeilen  mit  durchschnittlich  zwölf  Silben  in  Anspruch  nehmen,  wird  eine  Gebühr
von  1  Mark  erhoben.

Für  umfangreichere  Zeugnisse  und  Bescheinigungen  und  für  solche,  die  in  Protokollform
gebracht  sind,  wird  die  Zeitgebühr  erhoben.

Dritter  Abschnitt.

SBeglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeichen.

Artikel  45.

Für  die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  erhält  der  Notar  eine
Gebühr  von  1  Mark.

Sind  gleichzeitig  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  mehrerer  Personen  unter  einer  und
derselben  Urkunde  zu  beglaubigen,  so  ist  für  die  zweite  und  jede  weitere  Person  50  Pfennig
anzusetzen.

Für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeichen  unter  Schriftstücken,  welche
Rechtsgeschäfte  der  im  Artikel  22,  24  bezeichneten  Art  enthalten,  erhält  der  Notar  vier
Zehntel  der  Gebühr,  welche  ihm  für  die  Beurkundung  dieser  Rechtsgeschäfte  zustünde,
mindestens  aber  die  in  Absatz  1  und  2  bezeichnete  Gebühr.

Artikel  46.
Beglaubigt  der  Notar  Unterschrift  oder  Handzeichen  von  Betheiligten  unter  einer  von
ihm  selbst  entworfenen  Urkunde,  so  kann  er  neben  der  Gebühr  für  den  Entwurf  eine  Gebühr
  für  die  Beglaubigung  nicht  beanspruchen.
        <pb n="1211" />
        AM  63.  1193

Vierter  Abschnitt.
Vermittelung  der  Auseinandersetzung.  Zwangsversteigerung.

Artikel  47.

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  in  dem
Verfahren  nach  §  86  bis  98  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  werden  fünf  Zehntheile,  im  Falle  der  Betheiligung  eines  minderjährigen  Erben  zwei
Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichsgerichtskostengesetzes  erhoben.  Die  Gebühr  kann
um  zwei  Zehntheile  erhöht  werden,  wenn  die  Thätigkeit  des  Notars  eine  besonders  weitläufige
  und  schwierige  war.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.

Die  Gebühr  umfaßt  die  Vergütung  für  die  Anfertigung  des  Auseinandersetzungsplans,
für  die  Beurkundung  und  die  Bestätigung  der  Auseinandersetzung  und  für  alle  vorausgegangenen
  Verhandlungen  und  Verfügungen.

Die  Erhebung  der  Zeitgebühr  an  Stelle  der  Gebühr  des  Abs.  1  ist  ausgeschlossen.

Artikel  48.

Auf  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  im  Verfahren  nach  §  99
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses
entsprechende  Anwendung.  Wird  die  Auseinandersetzung  mit  der  Theilung  des  Nachlasses
eines  Ehegatten  verbunden,  so  wird  der  Werth  des  Gesammtguts  nur  zu  dem  Bruchtheil  in
Ansatz  gebracht,  welcher  den  Antheil  des  überlebenden  Ehegatten  bildet.

Artikel  49.

Wird  der  Antrag  auf  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  den  Fällen  der  Artikel  47,  48
vor  der  Erledigung  des  Verfahrens  zurückgezogen,  so  kommt  dem  Notar  für  seine  Thätigkeit
im  Verfahren  die  Zeitgebühr  bis  zum  Betrage  der  Hälfte  der  für  die  Durchführung  der
Vermittelung  anzusetzenden  Gebühren,  wenn  aber  der  Antrag  erst  nach  der  Anfertigung  des
Vertheilungsplanes  zurückgezogen  wird,  bis  zum  Betrage  von  drei  Viertel  jener  Gebühren  zu.

Artikel  50.

Beurkundet  der  Notar  außerhalb  des  Verfahrens  nach  §  86  ff.,  §  99  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ein  Uebereinkommen  der  Betheiligten
über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  in  Ansehung  des  Gesammtguts
  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  .  so“  richten
sich  die  Gebühren  nach  Artikel  22  dieser  Verordnung.

186“
        <pb n="1212" />
        1194

Artikel  51.
Die  Gebühr  des  Notars  für  die  Führung  des  Testamentsvollstreckeramts  bemißt  sich
nach  den  Vorschriften  des  §  2221  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  52.

Wird  dem  Notar  auf  Grund  des  Artikel  25  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
die  Ausführung  einer  Versteigerung  übertragen,  so  erhält  er  für  die  gesammte  Thätigkeit
im  Verfahren  bis  zum  Versteigerungstermine  mit  Einschluß  der  Beurkundung  von  Anträgen,
Erklärungen  und  Vereinbarungen  der  Betheiligten  eine  Gebühr  von  15  Mark.

Für  die  Versteigerung  selbst  einschließlich  der  Beurkundung  derselben  und  der  Ertheilung
des  Zuschlags  erhält  der  Notar  die  im  Artikel  23  bestimmte  Gebühr.

Die  Gebühr  des  Absatz  1  fällt  an  mit  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins.
Wird  das  Verfahren  vor  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  eingestellt  oder  aufgehoben,
  so  entfällt  die  Gebühr.

Artikel  53.

Wird  unter  Versagung  des  Zuschlags  ein  neuer  Versteigerungstermin  bestimmt,  so  erhält

der  Notar  für  das  Verfahren  bis  zu  dem  neuen  Versteigerungstermin  eine  Gebühr  von  5  Mark.

Fünfter  Abschnitt.
Verwahrung  von  Privaturkunden  und  von  Testamenten.
Eröffnung  von  Testamenten.

Artikel  54.

Für  die  Verwahrung  einer  Urkunde,  die  nicht  ein  Testament  oder  einen  Erbvertrag
enthält,  und  für  die  Rückgabe  einer  solchen  zur  Verwahrung  übernommenen  Urkunde  an  den
Betheiligten  wird  je  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Die  Gebühr  für  die  Uebernahme  umfaßt  die  Vergütung  für  die  Beurkundung  der
Uebernahme,  die  Ertheilung  des  Hinterlegungsscheins  und  die  Verwahrung,  die  Gebühr  für
die  Rückgabe  die  Vergütung  für  das  Aufsuchen,  die  Rückgabe  und  die  über  die  Rückgabe
aufgenommene  Urkunde.

Für  die  vorübergehende  Verwahrung  von  Urkunden,  die  dem  Notar  zum  Zwecke  der
Vorbereitung  eines  Amtsgeschäfts  übergeben  sind,  wird  keine  Gebühr  erhoben.

Artikel  55.
Für  die  Uebernahme  eines  Testaments  in  amtliche  Verwahrung  —  einschließlich  der
zugehörigen  Beurkundung  —  wird  eine  Gebühr  von  3,50  Mark  erhoben.
        <pb n="1213" />
        M  63.  1195

Die  gleiche  Gebühr  gelangt  für  die  Rückgabe  eines  in  amtliche  Verwahrung  genommenen
Testaments  zur  Erhebung.

Die  amtliche  Verwahrung  von  Testamenten  und  Erbverträgen,  die  von  dem  Notar
beurkundet  sind,  erfolgt  gebührenfrei.

Für  die  Ertheilung  des  Hinterlegungsscheins  über  die  in  amtliche  Verwahrung  genommenen
Testamente  und  Erbverträge  hat  der  Notar  in  jedem  Falle  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu
beanspruchen.

Artikel  56.

Für  die  nach  §  2259  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorzunehmende  Ablieferung  eines
in  seiner  amtlichen  Verwahrung  befindlichen  Testamentes  an  das  Nachlaßgericht  erhält  der
Notar  eine  Gebühr  von  1  Mark.

Die  gleiche  Gebühr  erhält  der  Notar  für  die  Uebersendung  eines  bei  ihm  errichteten
oder  verwahrten  Testamentes  an  eine  andere  Verwahrungsbehörde  zum  Zwecke  der  Uebernahme
  in  die  amtliche  Verwahrung.

Artikel  57.

Für  die  nach  Maßgabe  des  bisherigen  Rechts  vorzunehmende  persönliche  Uebergabe
eines  bei  ihm  verschlossen  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags  an  das  Nachlaßgericht
erhält  der  Notar  die  Zeitgebühr.

Artikel  58.

Für  die  Eröffnung  eines  Testaments  oder  Erbvertrags  erhält  der  Notar  eine  Gebühr
von  3,50  Mark.

Die  Gebühr  umfaßt  die  Vergütung  für  die  Vorbereitung  und  Anberaumung  des
Termins,  die  Ladungen,  die  Eröffnungsverhandlung  und  das  darüber  ausgenommene  Protokoll.

Für  die  Bekanntgabe  des  Inhaltes  eines  Testaments  oder  Erbvertrages  an  einen  Betheiligten,
  welcher  bei  der  Eröffnung  nicht  zugegen  gewesen  ist,  werden  die  im  Artikel  44
vorgesehenen  Gebühren  erhoben.

Für  die  Abgabe  der  Akten  an  das  Nachlaßgericht  nach  Erledigung  der  Eröffnung  steht
dem  Notar  keine  Gebühr  zu.  Für  die  Zurückbehaltung  der  Testamentsabschrift  erhält  er
nur  die  Schreibgebühr.

Sechster  Abschnitt.
Zustellung,  GBehändigung,  Vorlegung  von  Urkunden.

Artikel  59.

Soweit  der  Notar  nach  den  dafür  bestehenden  Vorschriften  Zustellungen  von  Amtswegen
vorzunehmen  hat,  stehen  ihm  dafür  keine  Gebühren  zu.
        <pb n="1214" />
        1196

Artikel  60.
Für  die  Uebersendung  und  Aushändigung  der  an  die  Betheiligten  zu  verabfolgenden
Urkunden  (Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften)  erhält  der  Notar  keine  Gebühr.
Die  Auslagen  sind  ihm  zu  vergüten.

Artikel  61.

Für  die  Vornahme  und  Beurkundung  von  Zustellungen  und  mündlichen  Eröffnungen,
die  der  Notar  persönlich  auf  Ersuchen  Betheiligter  an  Dritte  macht,  wird  die  Zeitgebühr
erhoben.

Artikel  62.

Legt  der  Notar  auf  Ersuchen  der  Betheiligten  eine  von  ihm  beurkundete  oder  beglaubigte
  Erklärung  einer  anderen  Behörde  vor,  so  hat  er  für  die  Vorlegung  eine  Gebühr
von  1  Mark  zu  beanspruchen.  Die  Gebühr  entfällt,  wenn  der  Notar  die  Urkunde  schon
von  Amtswegen  vorzulegen  hat.

Siebenter  Abschnitt.
Gestattung  der  Einsicht,  Ertheilung  und  Beglaubigung  von  Abschriften  und  Ausfertigungen.
Vollstrechungsklausel.  Schreibgebühren.
Artikel  63.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  einer  in  der  Urkundensammlung  des  Notariats  verwahrten
  Urkunde  erhält  der  Notar  eine  Gebühr  von  0,50  Mark.

Kann  bei  dem  Ersuchen  um  Gestattung  der  Einsicht  der  Jahrgang  der  Errichtung  der
Urkunde  nicht  angegeben  werden,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  des  Notars  auf  1,50  Mark.

Ersucht  bei  oder  unmittelbar  nach  der  Einsichtnahme  der  Einsichtnehmende  um  die
Ertheilung  einer  Abschrift  oder  einer  Ausfertigung  der  eingesehenen  Urkunde,  so  ist  die  Gebühr
  für  die  Einsichtnahme  auf  die  für  die  Abschrift  oder  die  Ausfertigung  zu  ertheilende
Gebühr  anzurechnen.

Artikel  64.

Wird  vom  Erblasser  die  Einsicht  eines  verschlossen  in  der  Verwahrung  des  Notariate
befindlichen  Testaments  oder  Erbvertrags  begehrt,  so  steht  dem  Notar  für  die  gesammte
Verhandlung  (Aufsuchung,  Eröffnung,  Vorlegung  zur  Einsicht,  neuerlicher  Verschluß  und
Protokoll!  die  Zeitgebühr  zu.

Artikel  65.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  in  die  Verlassenschaftsakten  des  älteren  Rechts  der
Landestheile  r.  d.  Rh.,  für  die  Gestattung  der  Einsicht  in  die  Akten  über  die  Vermittelung
der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  des  Gesammtgutes  einer  ehelichen
oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  in  die  Testaments=  Eröffnungs-und  Zwangsversteigerungs
        <pb n="1215" />
        63.  1197

akten,  endlich  in  das  Wechselprotestregister  und  das  Buch  für  die  Eintragungen  zur  Feststellung
  des  Datums  von  Privaturkunden  kann  eine  Gebühr  nicht  beansprucht  werden.

Artikel  66.

Für  die  Ertheilung  einer  Abschrift  erhält  der  Notar  eine  Gebühr  von  1  Mark,  wenn
die  Abschrift  nicht  mehr  als  vier  Seiten  hat,  andernfalls  für  jede  weitere  Seite  0,20  Mark
mehr.  (Schreibgebühr.)  "

Auf  die  Seite  sind  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben  zu
rechnen.  Angefangene  Seiten  werden  für  voll  berechnet.

Für  den  Beglaubigungsvermerk  kann  keine  besondere  Gebühr  in  Ansatz  gebracht  werden.

Artikel  67.

Für  die  Ertheilung  einer  beglaubigten  Abschrift  von  einer  Urkunde,  die  dem  Notar
zum  Zwecke  der  Beglaubigung  der  Abschrift  vorgelegt  worden  ist,  wird  die  gleiche  Gebühr
erhoben,  wie  für  die  Ertheilung  einer  Abschrift  einer  Urkunde  aus  der  Urkundensammlung
des  Notars.  „

Wird  außer  der  Hauptschrift  auch  die  Abschrift  dem  Notar  vorgelegt  und  nur  um
die  Beglaubigung  der  Uebereinstimmung  ersucht,  so  steht  doch  dem  Notar  die  gleiche  Gebühr
zu,  wie  wenn  die  Abschrift  von  ihm  angefertigt  worden  wäre.

Die  Vorschriften  im  Absatz  1  und  2  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die  Auszige.

Artikel  68.
Für  die  Ertheilung  einer  Ausfertigung  steht  dem  Notar  die  gleiche  Gebühr  zu  wie
für  die  Ertheilung  einer  Abschrift.
Für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  erhält  der  Notar  nur  dann  eine  besondere
Gebühr,  wenn  die  Prüfung  des  Eintrittes  einer  Thatsache  oder  einer  Rechtsnachfolge  nothwendig
  war.  (Civilprozeßordnung  §§  726  bis  729.)  Die  Gebühr  beträgt  1  Mark.

Artikel  69.
Für  die  Herstellung  der  Urschrift  der  Urkunden  erhält  der  Notar  keine  Schreibgebühr.

Artikel  70.

Bei  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  des
Gesammtguts  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  und  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  bemessen  sich  die  Schreibgebühren  des  Notars  nach  §  80  des  Reichsgerichtskostengesetzes.
        <pb n="1216" />
        1198

Achter  Abschnitt.
Uebengeschäfte.
Artikel  71.

Für  die  Ertheilung  eines  mündlichen  oder  schriftlichen  Rathes  steht  dem  Notar  keine
Gebühr  zu.

Die  Gebühr  für  die  Ertheilung  eines  von  einem  Betheiligten  verlangten  ausführlichen
schriftlichen  Gutachtens  richtet  sich  nach  der  Vereinbarung  mit  dem  Betheiligten,  mangels
eines  solchen  nach  billigem  Ermessen.  Für  Gutachten  über  Gegenstände,  die  nicht  zur  Zuständigkeit
  der  Notare  gehören,  haben  die  Notare  nach  dieser  Verordnung  keine  Gebühren

zu  beanspruchen.
Artikel  72.

Für  das  Entwerfen  von  Privaturkunden  steht  dem  Notar  dieselbe  Gebühr  zu,  welche
er  für  die  notarielle  Beurkundung  zu  erhalten  hätte.

Errichtet  der  Notar  späterhin  auf  Grund  sdes  Entwurfes  eine  öffentliche  Urkunde,  so
hat  er  für  diese  Beurkundung  nur  die  Zeitgebühr  zu  beanspruchen,  wenn  diese  geringer  ist
als  die  sonst  anzusetzende  Gebühr.

Artikel  73.

Für  die  Bearbeitung  von  Liquidationen  und  Berechnungen  hat  der  Notar  die  Zeitgebühr
zu  beanspruchen.

Artikel  74.

Für  die  Abfassung  öffentlicher  Bekanntmachungen  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark
erhoben.  Umfaßt  jedoch  die  öffentliche  Bekanntmachung  mehr  als  eine  Seite  von  zwanzig
Zeilen  mit  durchschnittlich  zwölf  Silben,  so  wird  für  jede  weitere  ganz  oder  theilweise  in
Anspruch  genommene  Seite  gleichfalls  1  Mark  vergütet.

Neunter  Abschnitt.

Auslagen.
Artikel  75.
An  baaren  Auslagen  werden  erhoben:
1.  Die  Post  und  Telegraphengebühren;
2.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden  Kosten;
3.  die  an  Zeugen,  Sachverständige,  Auskunftspersonen,  Dolmetscher,  Ausrufer  und
sonstige  nothwendige  Hilfspersonen  zu  zahlenden  Beträge;
4.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte,  insbesondere  an  den  zugezogenen  zweiten
Notar  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren  Thätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;
5.  die  zur  Entrichtung  der  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren
gemachten  Vorschüsse.
        <pb n="1217" />
        M  63.  1199

Artikel  76.

Für  das  zu  den  Urkunden,  Ausfertigungen  und  sonstigen  Schriftstücken  verwendete
Papier  kann  eine  besondere  Gebühr  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Kosten  einer  besonderen  Ausstattung  der  Urkunde,  insbesondere  die  Kosten,  welche
durch  Verwendung  von  Pergamentpapier  oder  Pergament  entstehen,  können  jedoch  in  Ansatz
gebracht  werden.  Ebenso  die  Auslagen  für  die  zum  Schutze  der  Ausfertigungen  wichtigerer
Urkunden  gebräuchlichen  Decken  (Mäntel).

Artikel  77.

Für  die  Verpackung  von  Schriftstücken,  die  an  Betheiligte  zu  senden  sind,  sowie  für

die  Adresse  können  Auslagen  nicht  berechnet  werden.

Artikel  78.

Für  die  Bestellung  von  Schriftstücken  an  die  Betheiligten  dürfen  in  der  Regel  höhere
Auslagen  als  die  gewöhnlichen  Postgebühren  nicht  angesetzt  werden.  Posteinschreibe=  oder
Versicherungs-Gebühren  können  nur  angesetzt  werden,  wenn  die  Einschreibung  oder  Versicherung
von  den  Betheiligten  verlangt  oder  nach  den  Umständen  erforderlich  war.  Höhere  Botenlöhne
  können  nur  angesetzt  werden,  wenn  besondere,  vom  Notar  nicht  zu  vertretende  Umstände
  —  wie  Dringlichkeit  der  Sache,  Nothwendigkeit  erhöhter  Sicherheitsmaßregeln  wegen
außergewöhnlicher  Wichtigkeit  u.  dgl  —  die  Besorgung  durch  einen  besonderen  Lohnboten  erfordern.

Für  die  persönliche  Besorgung  der  Bestellung  einer  Urkunde  durch  den  Notar  kann,
sofern  es  sich  nicht  um  einen  förmlichen  Zustellungsakt  handelt,  nichts  verrechnet  werden.

Artikel  79.
Wird  ein  Notar  als  zweiter  Notar  zu  einer  Beurkundung  herangezogen,  so  hat  er  für
seine  Mitwirkung  die  Zeitgebühr  und  daneben  gegebenen  Falles  die  Reisekosten  zu  beanspruchen.

Artikel  80.

Für  jeden  bei  einer  notariellen  Beurkundung  zugezogenen  Zeugen  kann  die  demselben
gezahlte  Gebühr  bis  zum  Betrage  von  0,50  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  in  Rechnung
gestellt  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  die  zugezogenen  Vertrauenspersonen  und  Auskunftspersonen.

Den  Betheiligten  bleibt  es  unbenommen,  sich  mit  Zeugen,  Vertrauenspersonen  und
Auskunftspersonen  über  die  Vergütung  selbst  zu  vereinbaren.

Artikel  81.
Für  Dolmetscher  und  Sachverständige  kann  die  denselben  unter  Einhaltung  der  in  den
8§  3  bis  11  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  enthaltenen  Grundsätze

gezahlte  Entschädigung  verrechnet  werden.

Den  Betheiligten  bleibt  anderweitige  Vereinbarung  über  die  Vergütung  vorbehalten.
187
        <pb n="1218" />
        1200

Artikel  82.
Ergibt  sich  bei  Versteigerungen  das  Bedürfniß,  einen  Ausrufer  beizuziehen  und  wird
dieser  nicht  von  den  Betheiligten  selbst  gestellt,  so  kann  für  den  beigezogenen  Ausrufer  die
ortsübliche  Gebühr  in  Ansatz  gebracht  werden.

Zehnter  Abschnitt.
Entfernungsgebühren,  Reilekosten.

Artikel  83.

Nimmt  der  Notar  ein  Amtsgeschäft  an  einem  Orte  vor,  der  außerhalb  der  Amtsräume,
  jedoch  weniger  als  drei  Kilometer  von  seinem  Amtssitz  entfernt  liegt,  so  hat  er  für
die  daraus  entstehende  Zeitversäumniß  Vergütung  zu  beanspruchen.

Unterliegt  das  auswärts  vorgenommene  Geschäft  ohnehin  der  Zeitgebühr,  so  ist  die
Zeit  für  den  Hin=  und  Rückweg  der  Zeit  der  Vornahme  des  Geschäfts  hinzuzurechnen.
Andernfalls  kommt  dem  Notar  für  die  auf  Hin=  und  Rückweg  verwendete  Gesamnmtzeit  die
Zeitgebühr  besonders  zu.  Hat  der  Notar  auf  seinem  Gange  mehrere  Geschäfte  erledigt,  so
sind  die  Ganggebühren  entsprechend  zu  vertheilen.

Artikel  84.
Bei  der  Vornahme  von  Dienstgeschäften  an  Orten,  die  außerhalb  des  Amtssitzes  gelegen
  und  von  diesem  nicht  weniger  als  drei  Kilometer  entfernt  sind,  hat  der  Notar  neben
den  Notariatsgebühren  Entschädigung  durch  Tagegelder  und  Ersatz  der  Reisekosten  zu  beanspruchen.

Artikel  85.
Die  Tagegelder  können  auf  so  lange  beansprucht  werden  als  das  vorzunehmende  Geschäft
  —  die  Reisezeit  mit  eingerechnet  —  auswärts  dauert.
Erfolgt  die  Hin=  und  Rückreise  an  demselben  Tage  und  erstreckt  sich  die  nothwendige  Abwesenheit
  zur  Geschäftsvornahme  auf  nicht  länger  als  sechs  Stunden,  so  kann  nur  die
Hälfte  des  Tagegeldes  beansprucht  werden.

Artikel  86.
Das  Tagegeld  beträgt  für  den  ganzen  Tag  11  Mark.

Artikel  87.
Als  Reisekosten  dürfen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Artikel  90,  91  nur  die
wirklich  entrichteten  Auslagen  in  Aufrechnung  gebracht  werden.
        <pb n="1219" />
        63.  1201

Artikel  88.

Bei  allen  Dienstreisen,  welche  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweck  durch  Benützung  von
Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,  haben  die  Notare  nur  auf  Vergütung
  der  Kosten  dieser  Beförderungsgelegenheit  Anspruch.  Auf  Eisenbahnen  gebührt  ihnen
ein  Platz  in  der  zweiten,  auf  Dampfschiffen  in  der  ersten  Klasse.

Artikel  89.

Soweit  die  Benützung  der  Eisenbahnen  oder  Damnfschiffe  nicht  möglich  oder  nicht
thunlich  erscheint,  kann  der  Notar  sich  in  gleicher  Weise,  wie  die  Richter  des  Amtsgerichts
eines  Gefährtes  bedienen.  Er  soll  sich,  wenn  möglich,  den  Akkorden  anschließen,  die  nach
8§  12  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1875,  die  Aufrechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten
  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  der  Beamten  und  Bediensteten  des  Civilstaatsdienstes
betr.,  abgeschlossen  werden.

Artikel  90.

Ein  Notar,  der  mit  eigenem  Wagen  und  eigenen  Pferden  versehen  ist,  darf,  wenn  er
sich  dieses  Gefährtes  zu  Dienstreisen  bedient,  die  Kosten  in  Aufrechnung  bringen,  welche  nach
den  Vorschriften  der  vorhergehenden  Artikel  erwachsen  wären,  wenn  er  sich  eines  gemietheten
Beförderungsmittels  bedient  hätte.

Artikel  91.

Legt  ein  Notar  bei  einer  Dienstreise  den  Weg  zu  Fuß  oder  unter  Benützung  des
Fahrrads  zurück,  so  hat  er  Anspruch  auf  eine  Reisekostenvergütung  von  0,20  Mark  für
jeden  vollen  Kilometer  des  Hin=  und  Rückwegs.  Bruchtheile  von  Kilometern  kommen  nicht
in  Anschlag.

Würden  die  Kosten  bei  Benützung  von  Eisenbahn,  Dampfschiff,  Gefährt  geringer  sein,
so  kann  die  Reisekostenvergütung  nur  in  dem  geringeren  Betrage  beansprucht  werden.

Artikel  92.
Nimmt  der  Notar  bei  einer  und  derselben  Dienstreise  mehrere  Geschäfte  mit  verschiedenen
Betheiligten  vor,  so  hat  er  die  Reisegebühren  nur  einmal  zu  beanspruchen.

Artikel  93.

Haben  mehrere  Personen,  die  bei  verschiedenen  Geschäften  betheiligt  sind,  eine  und
dieselbe  Dienstreise  veranlaßt,  so  sind  die  Reisegebühren  unter  sie  nach  Verhältniß  der  ihnen
zur  Last  fallenden  Notariatsgebühren  zu  vertheilen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  auf  der  Reise  erst  andere  Geschäfte  hinzukommen.

Artikel  94.
Für  die  Beförderung  des  nothwendigen  Reisegepäcks  werden  dem  Notar  die  thatsächlich

erwachsenen  Auslagen  vergütet.
1877
        <pb n="1220" />
        1202

Artikel  95.
Die  Richter  und  Gerichtsschreiber  der  Amtsgerichte  erhalten  für  auswärtige  Geschäfte,
die  sie  als  Notariatsverweser  vornehmen,  Tagegelder  und  Reisekosten  ausschließlich  nach  denjenigen
  Normen  vergütet,  welche  für  die  Vornahme  auswärtiger  Geschäfte  im  Richteramt

oder  Gerichtsschreiberamt  gelten.
Artikel  96.

Dienstreisen  zum  Zwecke  der  nach  Artikel  30  des  Notariatsgesetzes  vorgeschriebenen
Einsicht  des  Grundbuchs  oder  des  Hypothekenbuchs  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  die
Betheiligten  schriftlich  erklärt  haben,  daß  sie  die  persönliche  Einsichtnahme  durch  den  Notar
der  Erholung  und  Einsichtnahme  eines  Auszugs  vorziehen  und  bereit  sind,  die  erwachsenden
Reisekosten  zu  tragen.  Die  Höhe  der  erwachsenden  Reisekosten  ist  den  Betheiligten  vorher
bekaunt  zu  geben.

Elfter  Abschnitt.
Binterlegungsgebühren.
Artikel  97.
Für  die  Uebernahme,  Verwahrung  und  Ablieferung  von  Geldern,  Werthpapieren  und
Kostbarkeiten  nach  Artikel  4  des  Notariatsgesetzes  erhalten  die  Notare  Hinterlegungsgebühren
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen.

Artikel  98.

Die  Gebühr  enthält  die  Vergütung  für  die  gesammte  Thätigkeit  des  Notars.  Für
die  Korrespondenz  über  die  Uebernahme,  die  Bescheinigung  über  den  Empfang,  die  Verzeichnung
und  Verrechnung,  die  verzinsliche  oder  unverzinsliche  Hinterlegung  bei  öffentlichen  Banken
und  die  Wiedereinziehung  der  Werthe  von  diesen,  für  die  wegen  der  Ablieferung  gepflogenen
schriftlichen  oder  mündlichen  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten,  mit  Behörden  oder  Dritten,
endlich  für  die  Verhandlung  bei  der  Ablieferung  selbst  darf  keine  besondere  Gebühr  in  Ansatz
gebracht  werden.  Die  thatsächlich  erwachsenen  Postportoauslagen  —  einschließlich  der  allenfallsigen
  Versicherungskosten  —  dürfen  aufgerechnet  werden.

Artikel  99.
Die  Gebühr  wird  nach  dem  Werthe  des  hinterlegten  Betrages  oder  Gegenstandes  berechnet.
Als  Gegenstandssumme  gilt  auch  für  die  Gebühr  des  Notars  die  zum  Zwecke  der
Bemessung  der  staatlichen  Hinterlegungsgebühr  ermittelte  Summe.

Artikel  100.
Die  Gebühr  beträgt  in  der  Regel:
für  den  Betrag  bis  zu  2000  Mark  ¼  vom  Hundert,
darüber  hinaus  für  den  Mehrbetrag  ⅛8  vom  Hundert.
        <pb n="1221" />
        W#63.  1203

Artikel  101.
Die  Gebühr  beträgt,  wenn  dem  Notar  die  Einnahme,  Aufbewahrung  und  Ablieferung
der  Strichgelder  aus  einer  Versteigerung  obliegt,
a)  bei  Versteigerung  von  unbeweglichen  Gegenständen:
für  den  Betrag  bis  zu  2000  Mark  1  vom  Hundert,
darüber  hinaus  für  den  Mehrbetrag  ½  vom  Hundert;
b)  bei  Versteigerung  von  beweglichen  Gegenständen:
für  den  Betrag  bis  zu  2000  Mark  2  vom  Hundert,
darüber  hinaus  für  den  Mehrbetrag  1  vom  Houndert.

Artikel  102.
Auch  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  in  den  Fällen  der  Artikel  100,  101,  werden
Pfennigbeträge,  die  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  auf  zehn  aufgerundet

Artikel  103.

Für  die  Uebernahme,  Aufbewahrung  und  Ablieferung  von  Werthen  unter  20  Mark
werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  104.

Soweit  bestimmt  ist,  daß  die  Notare  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  der  aus  Anlaß
ihrer  Amtsgeschäfte  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren  mitzuwirken  haben,
haben  die  Notare  von  den  Betheiligten  für  die  Einnahme,  Aufbewahrung  und  Ablieferung
dieser  Gebühren  Hinterlegungsgebühren  nicht  zu  beanspruchen.

Zwölfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Artikel  105.

Aufgehoben  sind:

1.  die  Notariatsgebührenordnung  für  die  Pfalz  vom  9.  April  1822;

2.  die  Verordnung  vom  11.  Juli  1823  über  die  Notariatsgebühren  in  der  Pfalz;

3.  die  Verordnung  vom  29.  Januar  1854,  die  Gebühren  der  Notare  in  der  Pfalz
betreffend;  «

4.  die  Notariatsgebührenordnung  für  die  Landestheile  r.  d.  Rh.  vom  30.  November  1875;

5.  die  Verordnung  vom  12.  Dezember  1875,  die  Gebühren  der  Notare  und  Notariats-=zeugen
  in  der  Pfalz  betreffend;

6.  die  Verordnung  vom  21.  Dezember  1877,  die  Gebühren  der  Notare  in  der  Pfalz
betreffend;
        <pb n="1222" />
        1204

7.  die  Verordnung  vom  15.  September  1879,  die  Gebühren  der  Notare  betreffend;

8.  die  Verordnung  vom  13.  Mai  1880,  die  Gebühren  der  Notare  in  der  Pfalz
betreffend;

9.  die  Verordnung  vom  29.  Juni  1886,  die  Gebühren  der  Notare  betreffend.

Artikel  106.

Die  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  üblichen  Gebühren  für  die  Anfertigung  der
Bordereaux  und  für  die  Uebersendung  der  Bordereaux  an  die  Hypothekenämter  bleiben  bis
zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  aufrecht  erhalten.

Ebenso  können  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  die  für  die  Anfertigung  von  Heblisten
bei  Versteigerungen  üblichen  Gebühren  weiter  bezogen  werden.

Artikel  107.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Gebühren  bei  der  Zwangsversteigerung
treten,  soweit  sie  die  Schiffe  betreffen,  am  1.  Januar  1900,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk
  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  bei  Zwangsversteigerungen  hinsichtlich  der  Gebühren
noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.  Das  Gleiche  gilt  für  das  Verfahren,
  welches  gemäß  §  15  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  noch  nach  den  Landesgesetzen  zu  erledigen  ist,  sowie
für  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Aufhebung
der  Gemeinschaft  nach  den  Art.  41,  113  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend.

Die  Erlassung  besonderer  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Notare  bei  der  Beurkundung
und  Beglaubigung  von  Verträgen  und  Erklärungen,  für  welche  das  Grundbuchrecht  maßgebend
ist,  bleibt  für  später  vorbehalten.

Artikel  108.

Ist  ein  Notar  in  den  Landestheilen  r.  d.  Rh.  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  noch  auf  Grund  des  bisherigen  Landesrechts  als  Verlassenschaftskommissär  thätig,
so  gebührt  ihm  für  Korrespondenzen  und  Berichte,  welche  ihm  als  Verlassenschaftskommissär
obliegen,  dann  für  die  von  ihm  in  dieser  Eigenschaft  auszustellenden  Zeugnisse  wie  bisher
eine  Vergütung  von  1  bis  4  Mark.

Artikel  109.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1900  in  Kraft.
        <pb n="1223" />
        „W  63.  1205

Artikel  110.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  ist  beauftragt,  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  über
die  Wirkungen  dieser  Verordnung  und  darüber  zu  berichten,  ob  nach  den  gemachten  Erfahrungen
  eine  Aenderung  dieser  Verordnung  angezeigt  erscheint.  Bis  zu  dieser  Zeit  ist
das  Staatsministerium  der  Justiz  ermächtigt,  im  Fall  des  Bedürfnisses  einzelne  Aenderungen

und  Ergänzungen  vorzunehmen.
München,  den  28.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  u.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —

Nr.  41176.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  und  ihre
Besetzung  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpold!,

von  Gottesz  Gnaden  SKöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Ausführung  des  Artikel  6  des  Notariatsgesetzes  vom
9.  Juni  1899  zu  verordnen,  was  folgt:

81.
Vom  1.  Januar  1900  ab  werden  in  den  Bezirken  der  Landgerichte  des  Königreichs

die  in  der  Anlage  verzeichneten  Notariate  als  staatliche  Behörden  errichtet.
        <pb n="1224" />
        1206

§  2.

Die  neuerrichteten  Notariate  in  Amorbach,  Baunach,  Euerdorf,  Nordhalben,  Rehau,
Schillingsfürst,  Thiersheim,  Weidenberg  und  Wiesentheid  werden  vorerst  nicht  mit  Notaren
besetzt.  Zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  dieser  Notariate  sind  nach  Artikel  95  Abs.  2
des  Notariatsgesetzes  Notariatsverweser  zu  bestellen.

§  3.
Jedes  der  durch  §  1  errichteten  Notariate  hat  seinen  Sitz  an  dem  Orte,  dessen

Namen  es  führt.
Die  Gemeinden  Krumbach  und  Hürben  gelten  für  den  Sitz  der  Notariate  Krumbach  I

und  Krumbach  II  als  ein  Ort.

84.

Die  Besetzung  der  neuerrichteten  Notariate  ergibt  sich  aus  der  Anlage  Diejenigen
Notare,  welche  hienach  ohne  Versetzung  an  einen  anderen  Ort  im  Amte  verbleiben,  behalten
ihre  bisherigen  Urkundensammlungen,  Repertorien  und  sonstigen  Amtsbestände.  Im  Uebrigen
wird  das  Staatsministerium  der  Justiz  über  die  Zuweisung  der  Urkundensammlungen,
Repertorien  und  sonstigen  Amtsbestände  verfügen.

München,  den  22.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General.Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.
        <pb n="1225" />
        W63.

Verzeichniß  der  Notariate.

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  ieherie  Stellung
des  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
München  I|München  I  München  Heinrich  Schmidbauer,
Justizrath  die  gleiche
„  II  R„  Philipp  Grimm  Notar  in  Augsburg
„  III  .  Peter  Osenstätter  Notar  in  Erding
»  IV  »  Ferdinand  Harasser  die  gleiche
»  V  »  Maereitung,Justizrath
  »
„  VI  »  August  Otto,  Justizrath  »
»  VII  »  Joseph  Hellmaier  »
»  VIII  „  Dr.  Friedrich  Weber,
Justizrath  »
»1X  ..  Karl  Pürckhauer,  Justizrath
  »
»X  »  Joseph  Griener,  Justizrath
  »
»Xl  »  August  Pfirstinger  »
»  XII  »  Karl  Lenz  »
»xlll  »  Dr.  Franz  Pündter  »
»  XIV  »  Dr.  Eugen  Brunner  »
»  XV  „  Konrad  Krafft  von  Dellmensingen,
  Justizrath  »
»  XVI  „  Max  Fischer  »
»  XVII  »  Karl  Ellenrieder  „
München  IIBruck  Bruck  Anton  Schweller  „
Dachau  Dachau  Karl  Rothballer,  Justizrath
  „
Dorfen  Dorfen  Georg  Stühler  „
Ebersberg  Ebersberg  Michael  Eggert,  Justizrath
  »
Erding  1  Erding  Anton  Mühldorfer  Notar  in  Berchtesgaden

Erding  II  Erding  Nikolaus  Hohenadl  die  gleiche
Freising  1  Freising  Rudolf  Baumann  „
Freising  II  Freising  Georg  Hausladen  „
Garmisch  Garmisch  Joseph  Wenninger  „

 

 

 

 

 

 

188
        <pb n="1226" />
        1208

 

 

 

 

 

 

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Vicherige  Stellung
des  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
München  II  Haag  aag  Gottlieb  Mayer  die  gleiche
Miesbach  Miesbach  Nüu  Weinhart,  Justizrat
  —  „
Starnberg  Starnberg  “  Justizrat
  „
Tegernsee  Tegernsee  Ludwig  Rosner  „
Tölz  Tölz  Alois  Karl  „
Weilheim  1  Weilheim  HeinichNentwig,  Justizrat
  „
Weilheim  II  Weilheim  Friedrich  Erb  „
Wolfratshausen  Wolfratshausen  Karl  Scharf  „
Traunstein  Aibling  Aibling  Franz  Freiherr  von
Godin,  Justizrath  „
Altötting  Altötting  Joseph  Dallmayr,
Justizrath  „
Berchtesgaden  Berchtesgaden  Leonhard  Bunk  gepr.  Rechtspraktikant
  und  Notariatsgehilfe
  in  Augsburg
Burghausen  Burghausen  Johann  Ringer  die  gleiche
Laufen  Laufen  Heinrich  Beck  „
Mühldorf  Mühldorf  Ferdinand  Kreß  Notar  l  Miltenerg

Prien  Prien  Xaver  Fumian,  Justizrath
  die  gleiche
Reichenhall  Reichenhall  Klement  Mayr  „
Rosenheim  I  Rosenheim  Friedrich  Heimer  „
Rosenheim  II  Rosenheim  Ernst  Rupprecht  „
Tittmoning  Tittmoning  Alfred  Tessari  „
Traunstein  Traunstein  Ludwig  Edler  von
Savoye,  Justizrath  „
Trostberg  Trostberg  Heinrich  Wimmer  „
Wasserburg  Wasserburg  Franz  Heilmaier,  Justizrath
  »
Deggendorf  JArnstorf  Arnstorf  Peter  Steiner,  Justizrath  »
Deggendorf  Deggendorf  JosephHuber,  Justizrath  »
Grafenau  Grafenau  Martin  Markl  „
Hengersberg  Hengersberg  Andreas  Weiß  „
Osterhofen  Osterhofen  Karl  Koneberg  „
Regen  Regen  Emil  Bauschinger  „
Viechtach  Viechtach  Andreas  Oberneder  „
        <pb n="1227" />
        MWÆß  63.  1209
Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Landshut  Dingolfing  Dingolfing  Xaver  Sagmeister,  Justizrath
  die  gleiche
Eggenfelden  Eggenfelden  Oskar  Meyer,  Justizrath
  ?
Landshut  1  Landshut  Karl  Richter,  Justizrath  „
Landshut  11  Landshut  Heinrich  Stahl  „
Mainburg  Mainburg  Karl  Joseph  Falkner
von  Sonnenburg  „
Moosburg  Moosburg  Joseph  Hauck  „
Neumarkt  a.  R.  Neumarkt  a  R.Joseph  Bachmair,  Justizrath
  „
Rottenburg  Rottenburg  Oskar  Schlecht  „
Vilsbiburg  Vilsbiburg  Johann  Baptist  Trost  „
Passan  Freyung  Freyung  Ludwig  Ziselsberger  „
Griesbach  Griesbach  Emil  Kornmüller,  Justiz-  „
rath
Passau  I  Passau  Ludwig  Hunglinger  „
Passau  II  Passau  Johann  Jahn,  Justizrath
  «
Passau  III  Passau  Joseph  Brunner,  Justizrath
  „
Pfarrkirchen  Pfarrkirchen,  Hermann  Petzold  Justizrath
  7.
Rotthalmünster  Rotthalmünster  Julius  Rupprecht  „
Simbach  Simbach  Adolf  Rosner  „
Vilshofen  Vilshofen  Karl  Bodenmiller  „
Waldkirchen  Waldkirchen  Richard  Schneider  „
Wegscheid  Wegschei  Foseph  Fenzl  „
Straubing  Bogen  Bogen  Friedrich  Stautner  „
Kötzting  Kötzting  Richard  Fertig  „
Landau  a/J.  Landau  aJ.  Alois  Pollin,  Justirath  „
Mallersdorf  Mallersdorf  Albert  Pfreundtner  „
Mitterfels  Mitterfels  Anton  Zimmermann  »
Neukirchen  Neukirchen  Peter  Rothmeier  „
Straubing  1  Straubing  Christian  Weidner  „
Straubing  II  Straubing  Franz  Laver  Pichlmayr  „
Frankenthal  Deidesheim  Deidesheim  August  Crolly  „
Dirmstein  Dirmstein  Emil  Reiß  „
Dürkheim  I  Dürkheim  Friedrich  Mahla  Notar  in  Bellheim
Dürkheim  II  Dürkheim  Heinrich  Biffar  die  gleiche

 

 

 

 

 

188“
        <pb n="1228" />
        1210

—'“e

 

S

Bisherige  Stellung

 

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name
des  -  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Frankenthal  Frankenthal  I  FrankenthalTheodor  Krieger  Notar  in  Dürkheim
Frankenthal  II  Frankenthal  Ludwig  Eswein  die  gleiche
Freinsheim  Freinsheim  Otto  Geul  „
Grünstadt  I  Grünstadt  Johann  Däuwel  .
Grünstadt  II  Grünstadt  Joseph  Reiser  „
Haßloch  Haßloch  Jakob  Gießler  „
Ludwigshafen  LudwigshafenPhilipp  Theobald  Notar  in  Frankena/Kh.
  1  am  Rhein  thal
Ludwigshafen  Ludwigshafen  Ludwig  Wenner,  Justiza
  /  Rh.  11  am  Rhein  rath  die  gleiche
Mutterstadt  Mutterstadt  Jakob  Vogt  Notar  in  Zell
Neustadt  a/H.  I  sNeustadt  a/H.  Friedrich  Cuny  die  gleiche
Neustadt  a/P.  II  Neustadt  a/H.  Julius  Clundt  „
Speyer  I  Speyer  Karl  Graß  „
Speyer  II.  Speyer  Max  Forthuber  „
Speyer  III  Speyer  Karl  Hoseus,  Justizrath  „
Kaisers=  Göllheim  Göllheim  Nichard  Harteneck  gepr.  Rechtspraktilautern
  kant  in  Dürkheim
Kaiserslautern  I[Kaiserslautern  Ludwig  Vogel,  Justizrath  die  gleiche
Kaiserslautern  II  .Kaiserslautern  Philipp  Kemmer  »
KaiserslauternlllKaisers-lauternThcodorDexheimer  »
KirchheimbolandenlKirchhcims
bolanden  Richard  Löw  »
KirchhcimbolandenllKirchheintbolanden
  Johannes  Groß  R„
Kusel  I  Kusel  Heinrich  Hauber  .
Kusel  II  Kusel  Ernst  Wiest  4
Lauterecken  Lauterecken  Ludwig  Gassert  „
Obermoschel  Obermoschel!  Wilhelm  Weil  »
Otterberg  Otterberg  Gustav  Adolf  Müller  »
Rockenhausen  Rockenhausen  Adam  Gortner  »
Winnweiler  Winnweiler  Philipp  Müller  Notar  in  Göllheim
Wolfstein  Wolfsteiu  Johann  Himmelmann  die  gleiche
Zell  Zell
zur  Zeit  nicht  besetzt.
Landau  Annweiler  Annweiler  Oskar  Stett  die  gleiche
Bellheim  Bellheim  Friedrich  Glaser  Notar  in  Hornbach
Bergzabern  1  Bergzabern  Karl  Guttenberger  die  gleiche
Bergzabern  II  Bergzabern  Philipp  Jäger  "„
Billigheim  Billigheim  Konrad  Reinheimer  »
Edcnkobenl  Edenkoben  Eugen  Hochreuther  Notar  in  Mutterstadt

Edenkoben  II  Edenkoben  Theodor  Ruff  die  gleiche
        <pb n="1229" />
        W  63.  1211
Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  -  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Landau  Germersheim  Germersheim  s  Rudolf  Syffert  die  gleiche
Kandel  J  Kandel  Friedrich  Müller  »
Kandel  II  Kandel  Gustav  Harteneck  »
Landau  I  Landau  Hermann  Bollinger,
Justizrath  »
Landaull  Landau  Karl  Friedrich  Lintz  Notar  in  Winnweiler

Landau  III  Landau  Wilhelm  Fernekeß  die  gleiche
Landau  IV  Landau  zur  Zeit  nicht  besetzt.
Nheinzabern  RheinzabernEmil  Herrmann  „
Zweibrücken  Blieskastel  Blieskastel  August  Purpus  „
Dahn  Dahn  Dr.  Siegfried  Marx  »
Homburg  Homburg  Karl  Auffschneider  „
Hornbach  Hornbach  Johannes  Juncker  gepr.  Rechtspraktikant
  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.
St.  Ingbert  St.  Ingbert  Ferdinand  Muck  die  gleiche
Landstuhl  1  Landstuhl  Jakob  Scheerer  »
Landstuhl  II  Landstuhl  August  Wiest  „
Pirmasens  I  Pirmasens  David  Mayer  »
Pirmasens  II  Pirmasens  Jakob  Biebinger  »
Waldfischbach  Waldfischbach  s  Jakob  Franzreb  »
Waldmohr  Waldmohr  Ludwig  Kern  »
Zweibrückenl  Zweibrücken  Jakob  Völckel  »
Zweibrückenll  ZweibrückenKarlSchleip  »
Zweibrücken  III  Zweibrücken  Otto  Nössel  „
Bamberg  Bamberg  I  Bamberg  Georg  Büttner,  Justizrath
  die  gleiche
Bamberg  II  Bamberg  Franz  Kreppel,  Justizrath
  »
Bamberg  III  Bamberg  Dr.  Rudolf  Löwi  „
Baunach  Baunach  soll  vorerst  mit  einem
Burgebrach  Burgebrach  Joseph  Oehl  „  Notariatsverweser  de-Ebermannstadt
  Ebermannstadt  Christian  Maltz  »  setzt  werden.
Ebern  Ebern  Peter  May  »
Forchheim  Forchheim  Andreas  Wäckerle  »
Höchstadta.d.A.Höchstadtad.A.ChristianBilling  »
Kronach  Kronach  Friedr.  Ludwig  Poll—
mann,  Justizrath  „
Lichtenfels  Lichtenfels  Alois  Josef  Wirth  »
Ludwigsstadt  LudwigsstadtRichard  Michael  Reitzen-  »

 

 

 

stein
        <pb n="1230" />
        1212

 

 

 

 

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  -  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Bamberg  Nordhalben  Nordhalben  dererstmit  inen
Scheßlitz  Scheßlitz  Josef  Lindner  die  gleche  etrargatverweserbe.
Seßlach  Seßlach  Theodor  Zeller  »  «
Staffelstein  Staffelstein  Oskar  Diener  »
Bayreuth  Bayreuth  1  Bayreuth  Karl  Witti  „
Bayreuth  II  Bayreuth  Georg  Bayer  „
Berneck  Berneck  Georg  Wilhelm  »
Hollfeld  Hollfeld  Eduard  Weiß  »
Kulmbach  Kulmbach  Friedrich  Herrmaun  »
Pegnitz  Pegnitz  Georg  Friedrich  Pausch,
Justizrath  „
Pottenstein  Pottenstein  Josef  Haderlein  »
Stadtsteinach  Stadtsteinach  Anton  Bott  »
Thurnau  Thurnau  Georg  Rattenhuber  »
Weidenberg  Weidenberg  soll  vorerst  mit  einem
Notariatsverweser  be-Weismain
  Weismain  Josef  Schleifer  „  setzt  werden.
Hof  Hof  1  Hof  Georg  Emmer  »
Hof  II  Hof  Otto  von  Rücker  „
Kirchenlamitz  Kirchenlamitz  Franz  Vogler  »
Münchberg  Münchberg  Eugen  Graf  »
Naila  Naila  Adolf  Leickert  »
Rehau  Rehau  aol,  vorerst  mit  rrinen
okartatsverweser  be-Selb
  Selb  Dr.  Josef  Prößl  „  setzt  werden.
Thiersheim  Thiersheim  soll  vorerst  mit  einem
Wunsiedel  Wunsiedel  Eduard  Widerer  „  Notariatsverweserbesetzt
  werden.
Aschaffenburg  Alzenau  Alzenau  Josef  Eigner  »
Amorbach  Amorbach  soll  vorerst  mit  einem
Aschaffenburg  l  AschaffenburgFranz  Kühnlein  „  Notariatsverweser  be-Aschaffenburg
  118#schaffenburg  Johann  Häusner  „  sest  werden.
Klingenberg  Klingenberg  August  Zenger  »
Lohr  Lohr  Georg  Graff  »
MarktheideufeldlMarktheiden-RobertGrimm  »
feld
MarktheidenfeldllMarktheidensFriedrichMeyer  »
feld
Miltenberg  Miltenberg  Karl  Reinhardt  gepr.  Rechtsprakti- 



 

 

kant  und  Notariatsgehilfe
  in  Nördlingen
        <pb n="1231" />
        W  63.  1213
Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  -  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Aschaffenburg  Obernburg  Obernburg  Sigmund  Weiß  die  gleiche
Schöllkrippen  SchöllkrippenFLLudwig  Frech  »
Stadtprozelten  Stadtprozelten  Friedrich  Rupprecht  »
Schweinfurt  JGischofsheim  Bischofsheim  Sebastian  Peie  „
Eltmann  Eltmann  Adolf  Straßer  „
Euerdorf  Euerdorf  soll  vorerst  mit  einem
Gerolzhofen  GerolzhofenJosef  Hippler  „  Notariatserweserbe-Hammelburg
  Hammelburgottfried  Unsleber,  sest  werden.
Justizrath  „
Haßfurt  Haßfurt  Josef  Hindelang  „
Hofheim  Hofsheim  Michael  Bauer  „
Kissingen  Kissingen  Ludwig  Throner,  „
Justizrath
Königshofen  Königshofen  Georg  Lindner  „
Mellrichstadt  Mellrichstadt!  Julius  Regnier  gepr.  Rechtspraktikant
  und
Notariatsgehilfe  in
Fürth
Münnerstadt  MünnerstadtFerdinand  Hippler  Notar  in  Mellrichstadt

Neustadt  a.  S.  Neustadt  a.  S.  Dr.  Andreas  Muß  die  gleiche
Schweinfurt  1  Schweinfurt  Jakob  Albert,  Justizrath
  »
Schweinfurt  II  SchweinfurtMichael  Wirsing,  Justizrath
  »
Volkach  Volkach  Ferdinand  Eisenhofer  »
Werneck  Werneck  Karl  Bauer  »
Würzburg  Arnstein  Arnstein  Joseph  Lang,  Justizrath  »
Aub  Aub  Werner  Brenner  »
Brückenau  Brückenau  Emil  Miller  »
Dettelbach  Dettelbach  Franz  Kaver  Wittmann  »
Gemünden  Gemünden  Georg  Stadler  gepr.  Rechtspraktikant
  und
Notariatsgehilfe  in
Deggendorf
Karlstadt  Karlstadt  Matthäus  Diener,
Justizrath  die  gleiche
Kitzingen  Kitzingen  Otto  Hilpert,  Justizrath
  »
Marktbreit  Marktbreit  Georg  Dürr,  Justizrath  »
Ochsenfurt  Ochsenfurt  Alexander  Glößlein  »
        <pb n="1232" />
        1214

—

——

 

 

 

1

 

 

 

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Würzburg  Wiesentheid  Wiesentheid  oll  vorerst  mit  einem
Würzburg  1  Würzburg  Alexander  Alzheimer  die  gleiche  Sinkierwes  be-Würzburg
  II  Würzburg  Anton  Scheuer  »  sest  werden.
Würzburg  III  Würzburg  Karl  Grimm
Würzburg  IV  Würzburg  Johann  Michael  Seuffert,
K.  Hofrath,  Justizrath  6„
Würzburg  V  Würzburg  Ernst  Roth  "„
Amberg  Amberg  1  Amberg  Johann  Baptist  Ehrensberger,
  Justizrath  »
Amberg  II  Amberg  Paul  Besold,  Justizratht  »
Cham  Cham  Friedrich  Falkner,  Justizrath
  „
Furth  Furth  Franz  Burkart  „
Kastl  Kastl  Martin  Kemmer  „
Nabburg  Nabburg  Ferdinand  Vögele  „
Neumarkt  i./O.  Neumarkt  /OJohann  Hafensteiner  „
Neunburg  v,  W.  Neunburgv/W.  Eugen  Eder  „
Parsberg  Parsberg  Karl  Rost  „
Schwandorf  Schwandorf  Wilhelm  Forster  „
Sulzbach  Sulzbach  Michael  Maunz,  Justizrath
  „
Waldmünchen  Waldmünchen  Michael  Ehrnsperger  „
Regensburg  Abensberg  Abensberg  Karl  Tschurtschenthaler  „
Burglengenfeld  Burglengenfeld  Konrad  Wöhrl  „
Hemau  Heman  Karl  Castenauer  „
Kelheim  Kelheim  Eugen  Carben  „
Nittenau  Nittenau  Julius  Erzberger  „
Regensburg  1  Regensburg  Franz  Guth  „
Regensburg  II  Regensburg  Adam  Stähr  „
Regensburg  III  Regensburg  Georg  Münz  „
Regenstauf  Regenstauf  Franz  Taver  Hörmann  „
Niedenburg  Riedenburg  Johann  Sölch,  Justizrath  „
Noding  Roding  Johann  Braun  „
Stadtamhof  Stadtamhof  August  Scholler  „
Wörth  Wörth  Joseph  Knirlberger  „
Weiden  Auerbach  Auerbach  Otto  Kazner  „
Erbendorf  Erbendorf  Sigmund  Merz  „
Eschenbach  Eschenbach  Eduard  Mayer  „
Kemnath  Kemnath  Max  Kirchgrabner  „
        <pb n="1233" />
        W#63.  1215
Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Weiden  Neustadt  a.  W.  N.Neustadt  a.  Ludwig  Kreitner.  die  gleiche
W.  N.
Oberviechtach  Oberviechtach  Alois  Meßer  gepr  Rechtspraktikant
  und  Notariatsgehilfe
  in  Altötting
Tirschenreuth  Tirschenreuth)  Ferdinand  Staudacher  die  gleiche
Vilseck  Vilseck  Anton  Maier  „
Vohenstrauß  Vohenstrauß  Alfred  Leiendecker  „
Waldsassen  Waldsassen  Max  Nißl,  Justizrath  „
Weiden  Weiden  Ernst  Rühl  „
Ansbach  Ansbach  Ansbach  Sigmund  Friedrich  Gareis,
  Justizrath  „
Dinkelsbühl  Dinkelsbühl  August  Friedrich  Erckert,
Justizrath  „
Feuchtwangen  Feuchtwangen  Christoph  Schneider  „
““  Gunzenhausen  Markus  Schießer  „
Heidenheim  Heidenheim  Friedrich  Göß  „
eilsbronn  Heilsbronn  Georg  Böhm  „
errieden  Herrieden  Dr.  Elias  Mußgnug  „
Rothenburg  o/T.  Rothenburg,  Joseph  Jung  „
T.  ..
SchmmggfiirsiSchicImgsfiirst  BERLIN-III
besetzt  werden.
Uffenheim  Uffenheim  Otto  Hubbauer  „
Wassertrüdingen  Wasser-  Bernhard  Ramge  „
trüdingen
Fürth  Cadolzburg  Cadolzburg  Albert  Taubald  „
Erlangen  Erlangen  Gustav  Hopf,  Justizrath  „
Birch  1  Fürth  Christian  Graus  „
Fürth  II  Fürth  Joseph  Faubel  „
erzogenaurach  Herzogenaurach!  Heribert  Otto  Hepp  „
arkt-Erlbach  Mark  erldach  Franz  Josef  Saxinger  „
Neustadt  al/U.  Neustadt  a  Am.]DOr.  Theodor  Praun  „
Scheinfeld  Scheinfeld  Friedrich  Böckler  „
Windsheim  Windsheim  Karl  Foltz,  Justizrath  „
Nürnberg  Altdorf  Altdorf  Karl  Ruppenthal  „
Gräfenberg  Gräfenberg  Ferdinand  Hennecke  gepr.  Rechtspraktikantu.
  Notariatsgehilfe
  in  Nürnberg.
Hersbruck  Hersbruck  Friedrich  Schöntag  die  gleiche

 

 

 

 

 

189
        <pb n="1234" />
        1216

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Nürnberg  Hilpoltstein  Hilpoltstein  Franz  Xaver  Buchner  die  gleiche
Lauf  Lauf  Hermann  Weingärtner  „
Nürnberg  l  Nürnberg  Michael  Joseph  Höhl,
Justizrath  »
Nürnberg  II  Nürnberg  Georg  Hüttlinger,  Justizrath
  „
Nürnberg  III  Nürnberg  Anton  Winzheimer,  Justizrath
  Notari.  Schwabach
Nürnberg  IV  Nürnberg  Theodor  Merz,  Justizrath
  die  gleiche
Nürnberg  V  Nürnberg  Otto  Stett  „
Nürnberg  VI  Nürnberg  Arthur  Rühl,  Justizrath  „
Roth  Roth  Max  Deininger  „
Schwabach  Schwabach  Ir.  Adolph  Schrenk  Notar  in
Münnerstadt
Augsburg  Aichach  J  Aichach  Friedrich  Zetl  die  gleiche
Nichach  II  Nichach  zur  Zeit  nicht  besetzk.
Augsburg  l  Augsburg  Karl  Eggerking  Notar  in  Gemünden
Augsburg  II  Augsburg  Dionys  Mayr  die  gleiche  -
Augsburg  III  Augsburg  Julius  Kaisenberg  „
Augsburg  IV  Augsburg  Thomas  Götz,  Justiz-  ,.
rath
Augsburg  V  Augsburg  Anton  Böck  „
Burgau  Burgau  Max  Falkner  v.  Sonnen-  „
burg
Friedberg  Friedberg  Michael  Wiedenbauer  Motar  in  Mühldorf
Landsberg  1  Landsberg  Rudolph  Kalbskopf  die  gleiche
Landsberg  II  Landsberg  Matthäus  Kögerl  „
Schwabmünchen  Schwabmün-Adolf  Schmitt,  Justiz-  „
chen  rath
Wertingen  Wertingen  Franz  Mayr  „
Zusmarshausen  Zusmars-  Adolf  Fürg  „
hausen
Kempten  Füssen  Füssen  Franz  Taver  Riß,  „
Justizrath
Immenstadt  Immenstadt  akob  Joseph  Eder  »
Kaufbeuren  Kaufbeuren  Franz  Wilhelm  Kohl—  „
haas,  Justizrath
Kempten  1  Kempten  Karl  Zengerle,  Justiz-  „

 

Kempten  1I

 

Kempten

 

rath
Eduard  Paulus
        <pb n="1235" />
        MW  G63.  1217
Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  -  Bemerkungen
Landgerichts  des  Notariats  des  Notars
Kempten  Lindau  Lindau-  Otto  Gombart,  Justiz-·
  rath  die  gleiche
Oberdorf  Oberdorf  Otto  von  Finster  „
Obergünzburg  Obergünzburg  Joseph  Schub  „
Schongau  Schongau  Ludwig  Bram  „
Sonthofen  Sonthofen  Georg  Michael  Bauer  „
Weiler  Weiler  Alois  Hauck,  Justizrath  „
Memmingen  Babenhausen  Babenhausen  Johann  Nepom.  Kober,
Justizrath  „
Buchloe  Buchloe  Joseph  Greiner  1
Günzburg  a.  D.  Günzburga'  O]  Karl  Ertl,  Justizrath  „
Illertissen  Illertissen  Friedrich  Lösch  »
Krumbach  1  Krumbach-  Alois  Höglmair,  Justiz-Hürben
  rath  „
Krumbach  II  Krumbach-  Ludwig  Kuchenbauer  »
Hürben
Memmingen  1  Memmingen  DJosef  Baumeister  »
Memmingenll  Memmingen  zur  Zeit  nicht  besetzt.
Mindelheim  Mindelheim  Ludwig  Gresser,  Justizrath
  „
Neuulm  Neuulm  Arthur  Baur  »
Ottobeuren  Ottobeuren  Jakob  Braun  Notar  in  Ober—
viechtach
Türkheim  Türkheim  Franz  Krapf,  Justizrath  die  gleiche
Weissenhorn  Weissenhorn  Anton  Eßl  »
NetcbttrgaX«D.DilliIcgen  Dillingen  Karl  Dischinger  »
Donauwörth  1  DonanwörthMax  Weinmann  „
Donauwörth  II  Donauwörth  Ludwig  Kaler  »
Geisenfeld  Geisenfeld  Friedrich  Michael
Dengler  »
Föchstädt  a./  D.  Höchstädt  a./O.]  Korbinian  Daimer  »
auingen  Lauingen  Ludwig  Herele  Notar  in  Gräfen- 



Neuburg  a./D.  I1
Neuburg  a./D.  II
Nördlingen
Oettingen

Pfaffenhofen
Rain
Schrobenhausen

 

Neuburg  a./D.
Neuburg  a./D.
Nördlingen
Oettingen

Pfaffenhofen

Rain

Schrobenhausen


Michael  Krafft

Max  Gentil

Ernst  Schönamsgruber
Karl  Wörlein,  Justizrath


Franz  Taver  Mayr
Hermann  Grün
Michael  Gierisch

 

 

berg
die  gleiche
        <pb n="1236" />
        1218

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Bezirke  Name  Sitz  Name  Bisherige  Stellung
des  Bemerkungen

Landgerichts  des  Notariats  des  Notars

Eichstätt  Beilngries  Beilngries  Johann  Morgott  die  gleiche
Eichstätt  Eichstätt  Josef  Kain,  Justizrath  6„
Ellingen  Ellingen  August  Wehgartner  »
Greding  Greding  Maximilian  Gruber  „
Ingolstadt  1  Ingolstadt  Oskar  Schmidt  „
Ingolstadt  II  Ingolstadt  August  Roesen  „
Kipfenberg  Kipfenberg  Oskar  Kollmann  „
Monheim  Monheim  Anton  Eichheim  „
Pappenheim  Pappenheim  Ludwig  Lehner  „
Weißenburg  Weißenburg  Georg  Michael  Schmid  „
        <pb n="1237" />
        1219

cseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

„  64

München,  den  30.  Dezember  1899.
Inhaltt:

Gesetz  vom  18.  Dezember  1899,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial
  betreffend.  —  Gesetz  vom  22.  Dezember  1899,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1900
betreffend.  —  Gesetz  vom  22.  Dezember  1899  zur  Sicherung  der  Juhaber  von  Pfandbriefen  der  Bayerischen
Landwirthschaftsbank.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  Dezember  1899,  die  Ausführung
  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Verordnung  vom  21.  Dezember  1899  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner
Nebengesetze  (Zuständigkeitsverordnung).  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Dezember
  1899,  die  Erhebung  von  Hinterlegungsgebühren  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1899,
die  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  den  öffentlichen  Sparkassen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1899,  die  Behandlung  der  Depositen  bei  den  k.  Banken  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Deember
  1899,  Namensänderungen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1899,  Ausgabe  von

fandbriefen  der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
27.  Dezember  1899,  die  Errichtung  von  gemeinschaftlichen  Hinterlegungsstellen  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  28.  Dezember  1899,  die  Uebertragung  der  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens
an  die  K.  Bank  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1899,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Deggendorf  betreffend.

 

 

 

 

 

——  .

Gesetz,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Guaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

190
        <pb n="1238" />
        1220

Art.  1.
Der  Bedarf
1.  für  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Bahnstrecken  Augsburg——Donauwörth,  Kirchenlaibach—
  Markt-Redwitz  und  Kempten—Röthenbach  b.  L.

 

wird  auf  .  .  11534  300  M,
2.  für  Beschaffung  von  Fahrmaterial  auf  .  .  .  12  174000  „
zusammen  auf  den  Maximalbetrag  von  .  .  .  23  708  300  „

(Drei  und  zwanzig  Millionen  sieben  Hundert  acht  Tausend  dreihundert  Mark)
festgesetzt.

Art.  2.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Objekte  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  18.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Lr.  Frhr.  v.  Leou###d.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  LTandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1239" />
        644.  1221
Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1900  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpold,

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.
Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  direkten  Steuern  für  das
1.  Quartal  1900  gegen  seinerzeitige  Abrechnung  auf  die  für  die  XXV.  Finanzperiode  festzusetzenden
  direkten  Steuern  in  den  nach  den  bestehenden  Normen  verfallenen  Zielen  in
folgender  Weise  zu  erheben:
a)  die  Grundstener  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  19  Mai  1881  mit
2  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältnißzahl;
b)  die  Haussteuer  und  zwar  die  Areal=  und  Miethstener  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  mit  1  Pfennig  für  jede  Mark  der  Steuerverhältnißzahl;

c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  mit  ¼  des
Jahresbetrages;

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom
10.  März  1879
20.  Dezember  1897;

e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  mit  ¼  des
Jahresbetrages;

!)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Zuni  1899  mit  ¼  des
Jahresbetrages.

Art.  2.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen,
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  in  Art.  2
des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  bis  zum  31.  März  1900

in  Geltung.
190“
        <pb n="1240" />
        1222

Art.  3.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  und
das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  werden  ermächtigt,  die  Zuschüsse,  Alterszulagen  und
Sustentationen,  welche  der  Geistlichkeit  und  den  Schullehrern  in  der  XXIV.  Finanzperiode
in  widerruflicher  Weise  gewährt  wurden,  bis  zum  31.  März  1900  fortbezahlen  zu  lassen
und  zu  diesem  Zwecke  den  vierten  Theil  jener  Summen  zu  verwenden,  welche  für  je  ein
Jahr  der  XXIV.  Finanzperiode  vorgesehen  sind.

Art.  4.
Die  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  durch  die  Bestimmung  in  §  2  Abs.  2
des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898  ertheilte  Ermächtigung  wird  bis  zum  31.  März  1900
erstreckt.  «

Gegeben  zu  München,  den  22.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

 

Gesetz  zur  Sicherung  der  Inhaber  von  Pfandbriefen  der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpold,
von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  Hayern,

Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="1241" />
        N  64.  1223

Den  Inhabern  von  Pfandbriefen  der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank  steht  im  Kon—
kurse  ein  Vorrecht  vor  allen  anderen  Konkursglänbigern  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus
den  Hypotheken  der  Anstalt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  35  des  Hypothekenbankgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  zu.

Gegeben  zu  München,  den  22.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lrond.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern.
Dr.  Proebst.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des
Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

Im  Namen  Feiner  Wajestät  des  Rönigs.
Luitpold,

Vuon  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  vom
18.  Juni  1878  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  und  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
11.  November  1899  zu  verordnen,  was  folgt:

Titel  I.
Allgemeine  gestimmungen.

81.
Die  Aufsicht  über  die  rechnerische  Behandlung  des  Gebührenwesens  liegt  den  Finanz—

behörden  unter  der  Oberleitung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  ob.

Die  Notare  haben  bei  Berechnung  und  Erhebung  der  aus  Anlaß  ihrer  Amtsgeschäfte
dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren  unter  Leitung  und  Aufsicht  der
Finanzbehörden  mitzuwirken.
        <pb n="1242" />
        1224
§  2.

Den  Finanzbehörden  steht  jederzeit  frei,  behufs  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Gebührenansätze
  und  der  Ueberträge  in  die  Gebührenregister  von  den  einschlägigen  Akten  der  Gerichte,
Notare  und  Verwaltungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen  und  zu  diesem  Zwecke  Commissäre  in
die  Bureaus  jener  Behörden  und  Beamten  abzuordnen.

Die  gebührenverrechnenden  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  auf  die  von  der
Revision  erhobenen  Bedenken  die  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  ertheilen  und,  sofern  zur
weiteren  Verfügung  die  Vorlage  von  Aktenstücken  an  die  Revisionsstelle  nothwendig  ist,  Abschriften
  derselben  fertigen  zu  lassen,  falls  die  Einsendung  der  Originalakten  sich  als  unthunlich
  darstellen  sollte.

§  3.
Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Gebühren  und  Auslagen  oder  über
deren  Größe,  welche  gemäß  Art.  234  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  der  Entscheidung
durch  die  einschlägigen  Ministerien  unterliegen,  werden,  sofern  dieselben  nicht  von  dem

Staatsministerium  der  Finanzen  in  eigener  Zuständigkeit  zu  erledigen  sind,  im  Einvernehmen
mit  demselben  beschieden.

8  4.
Als  Behörden,  welche  im  Sinne  des  Art.  199  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
den  Distriktsverwaltungsbehörden  gleichzuachten  sind,  bestimmen  Wir:

Die  Landgerichte  und  die  Staatsanwaltschaften  bei  denselben,  die  Amtsgerichte,
  die  Kreisarchive,  Bezirksbergämter,  die  Oberpostämter,  Oberbahnämter
und  Eisenbahnbausektionen,  die  Hauptzollämter,  Rentämter,  die  Kreiskassen  und
die  Lokalbaukommission  München.

Als  Mittelstellen  im  Sinne  des  Art.  200  des  erwähnten  Gesetzes  haben  zu  gelten:
die  Gesandtschaften,  die  Oberlandesgerichte,  die  Oberstaatsanwälte  bei  den  letzteren,
die  Kreisregierungen,  die  Konsistorien  und  das  Oberkonsistorium,  das  geheime
Hausarchiv,  das  geheime  Staatsarchiv  und  das  allgemeine  Reichsarchiv,  die  Generaldirektion
  der  k.  b.  Staatseisenbahnen,  die  Generaldirektion  der  k.  b.  Posten  und
Telegraphen,  die  Centralstaatskasse,  die  Generalbergwerks=  und  Salinen-Administration,
  die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  die  Staatsschuldentilgungskommission,
  das  Oberbergamt  dann  das  Katasterbureau.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ermächtigen  Wir,  veranlaßten  Falls  im  Einvernehmen

  mit  den  einschlägigen  übrigen  Staatsministerien  von  dem  Vorbehalte  im  Art.  201
des  Gesetzes  noch  weitern  Gebrauch  zu  machen.
        <pb n="1243" />
        M  64.  1225

85.
Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  der  Gebühr  einen  Spielraum  gewährt,  hat  die  Be—
hörde  die  Entscheidung  über  den  von  ihr  nach  Maßgabe  des  Art.  280  des  Gesetzes  über
das  Gebührenwesen  zu  bestimmenden  Betrag  in  den  gebührenpflichtigen  Beschluß  mitauf—

zunehmen,  oder  den  bezüglichen  Beurkundungen,  Zeugnissen,  Auszügen,  Abschriften  2c.  am
Rande  beizusetzen.

§  6.

Die  gemäß  Art.  222  Abs.  5  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  zu  entrichtenden
Schreibgebühren  für  Abschriften  und  Auszüge,  deren  Fertigung  besondere  paldographische
oder  Sprachkenntnisse  erfordert,  werden  auf  50  Pfennig  bis  2  Mark  für  jede  angefangene
Bogenseite  bestimmt.

Die  nähere  Festsetzung  des  Betrags  innerhalb  dieses  Spielraums  hat  durch  die  Behörde
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  Art.  280  des  erwähnten  Gesetzes  und  des  §  5  der
gegenwärtigen  Verordnung  zu  erfolgen.

Im  Falle  der  Beglaubigung  solcher  Abschriften  oder  Auszüge  kommt  hiefür  die  Gebühr
nach  Art.  199  Ziffer  3  beziehungsweise  Art.  200  des  Gesetzes  zur  besonderen  Erhebung.

§  7.
Die  im  Art.  222  Abs.  4  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  für  Duplikate  und

weitere  Ausfertigungen  von  rentamtlichen  Steuerkataster-Extrakten  sowie  für  Auszüge  aus
den  rentamtlichen  Grundbüchern  bestimmten  Gebühren  werden,  soweit  sie  eingehen,  zu  zwei
Dritttheilen  den  Rentamtmännern  als  Vergütung  für  ihren  desfallsigen  Dienstaufwand
zugewendet.

Bezüglich  der  Umschreibgebühren-Antheile  der  Rentamtmänner  verbleibt  es  bis  auf
Weiteres  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

88.

In  Ansehung  der  Gebühren,  welche  von  den  Betheiligten  außer  den  für  die  Staats—
kasse  zu  verrechnenden  Gebühren  wegen  der  Bemühung  einzelner  Personen  bei  der  Erledigung
der  Geschäfte  zu  entrichten  sind  (Art.  5  des  Gesetzes),  bewendet  es  insoweit  Wir  nicht  ein
Anderes  verfügen  werden,  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§  9.
Die  auf  dem  Gebiete  der  streitigen  Rechtspflege  in  Armenrechtssachen  vorkommenden
Postsendungen  unterliegen  der  Portopflicht.
In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  dann  auf  dem  Gebiete  der
Verwaltung  und  Verwaltungs-Rechtspflege  sind  die  in  Armensachen  von  öffentlichen  Behörden
        <pb n="1244" />
        1226

ausgehenden  Postsendungen  im  internen  Verkehr  auch  fernerhin  als  Dienstsachen  portofrei
zu  behandeln,  vorbehaltlich  jedoch  der  nachträglichen  Erhebung  und  Verrechnung  des  Portos
im  Falle  der  Verurtheilung  einer  zahlungsfähigen  Gegenpartei  in  die  Kosten.

Desgleichen  ist  der  durch  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Gebühren  veranlaßte
interne  Verkehr  der  Behörden  unter  sich  einschließlich  der  Geldsendungen  zwischen  denselben
als  Dienstsache  zu  behandeln  und  daher  portofrei.

Auch  sind  die  dem  Mahnverfahren  vorhergehenden  Mittheilungen  der  Gebührenschuldigkeit
seitens  der  Organe  des  Staates  an  die  Parteien  im  internen  Verkehre  der  Portopflicht
nicht  unterworfen.

8  10.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Gegenstand  als  Amts=  oder  Partei-Sache,  beziehungsweise
  als  Armensache  (Art.  4  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen,  §  14  des  Gessetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  zu  behandeln  sei,  steht  vorbehaltlich
des  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts  der  einschlägigen  Finanzbehörden  in  allen  Fällen  der
in  der  Hauptsache  kompetenten  Behörde,  bei  Amtshandlungen  des  Notars  diesem  zu.

§  11.

Für  die  Besorgung  des  Gebührenwesens  und  der  hiemit  verbundenen  Auslagen  für
Schreibmaterialien,  Register  und  Gebührenanforderungsformulare  erhalten  die  hiemit  betrauten
Beamten  und  Bediensteten  mit  Ausnahme  der  Rentamtmänner,  der  Beamten  der  Kreiskassen
und  der  Centralstaatskasse,  eine  Tantieme  aus  den  von  ihnen  percipirten  und  der  Staatskasse
  verrechneten  Gebühren  und  Strafgeldern.

Diese  Tantieme  beträgt  bis  auf  Weiteres:

2  Prozent  von  den  ersten  80  000  Mark,
1  Prozent  von  dem  diese  Summe  übersteigenden  Betrage  der  Jahreseinnahme.

Die  Staateministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  find  befugt,  in  den  Fällen,  in
welchen  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  den  Notar  stattfindet
  (Art.  165  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen),  wenn  die  Auseinandersetzung
Grundstücke  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegenstande  hat,  dem  Notar  aus  den  von
ihm  nach  Art.  146  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  percipirten  und  der  Staatskasse
verrechneten  Gebühren  von  der  Vorschrift  im  Abs.  2  abweichende  Tantiemen  zu  gewähren.

Im  Falle  eines  während  des  Jahres  eintretenden  Wechsels  in  der  Person  des  gebührenverrechnenden
  Beamten  bestimmt  sich  der  Tantiemensatz  nach  der  Gesammtsumme  der  von
dem  abgetretenen  und  dem  antretenden  Beamten  auf  dieser  Dienstesstelle  percipirten  und  der
Staatskasse  verrechneten  Gebühren  und  Strafgelder.  Die  Vertheilung  der  Tantieme  unter
den  abgetretenen  und  dem  antretenden  Beamten  erfolgt  nach  Verhältniß  der  von  jedem  der
beiden  Beamten  percipirten  und  der  Staatskasse  verrechneten  Gebühren  und  Strafgelder.
        <pb n="1245" />
        M  6a4.  1227

Wird  ein  von  dem  gebührenverrechnenden  Beamten  percipirter  und  der  Staatskasse  ver—
rechneter  Betrag  an  den  Gebührenpflichtigen  wieder  zurückerstattet,  so  findet  entsprechende
Kürzung  des  Tantiemenbezugs  nach  Maßgabe  der  zurückbezahlten  Gebühren  und  Strafgelder
  statt.

Die  Rentamtmänner  erhalten  die  ihnen  verordnungsmäßig  zugewiesenen  Tantiemen  aus
der  vollen  wirklichen  Einnahme.

§  12.

Auf  Grund  des  Art.  287  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  räumen  Wir  denjenigen
  Verwaltungsbehörden,  welche  ärarialische  Gebühren  und  Auslagen  zu  verrechnen  und
ihre  Rückstände  nicht  an  die  Rentämter  zur  zwangsweisen  Beitreibung  zu  überweisen  haben,
das  Vollstreckungsrecht  ein.

Titel  lI.

Besondere  Bestimmungen.
§  13.

Die  Erhebung,  Ablieferung  und  beziehungsweise  Wegrechnung  der  bei  den  Bezirksämtern
  und  Notaren  anfallenden  Gebühren,  Geldstrafen,  dann  der  hiemit  in  Verbindung
stehenden  Auslagen  und  durchlaufenden  Gelder  liegt  den  Bezirksämtern  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,
  dann  den  Notaren  ob.

Bei  den  Bezirksämtern  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren  sind  diese  Geschäfte  unter
Haftung  und  Verantwortlichkeit  der  Amtsvorstände  zu  besorgen.

Die  zwangsweise  Beitreibung  dieser  Gefälle  liegt  den  Reutämtern  ob.

§  14.

Die  rechnerische  Behandlung  der  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwälten  anfallenden
Gebühren  und  Geldstrafen,  dann  der  hiemit  in  Verbindung  stehenden  Auslagen  und  durchlaufenden
  Gelder  obliegt  bei  dem  Obersten  Landesgerichte,  den  Oberlandesgerichten  und  den
Landgerichten  den  Obergerichtsschreibern,  bei  den  Amtsgerichten  den  Gerichtsschreibern  nach
Maßgabe  der  desfalls  im  Instruktionswege  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen.

Die  Beitreibung  der  in  Strafsachen  anfallenden  Geldstrafen  wird  auf  Regquisition  der
Staatsanwaltschaft  und  beziehungsweise  der  Amtsrichter  durch  Vermittelung  der  Rentämter
vollzogen.  Die  letztern  haben  sich  hiezu  regelmäßig  ihrer  eigenen  Vollstreckungsorgane
(Amtsdiener,  Beiboten)  zu  bedienen,  welchen  bei  der  Vornahme  von  Vollstreckungshandlungen
die  Eigenschaft  von  Gerichtsvollziehern  zukommt.

Den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  bleibt  überlassen,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  im  §  45  der  Gerichtsvollzieher-Ordnung,  im  Falle  des  Bedürfnisses  bei  einzelnen

  Gerichten  die  Beitreibung  der  Geldstrafen  in  anderer  Weise  zu  regeln.
191
        <pb n="1246" />
        228

l
l

M.

15.

Das  Staateministerium  der  Zustiz  kann  die  rechnerische  Behandlung  der  anfallenden
Gebühren  und  Geldstrafen,  der  Anslagen  und  durchlaufenden  Gelder  bei  einzelnen  Gerichten
besonderen  rechnungsführenden  Gerichtsschreibern  übertragen  Diese  Gerichtsschreiber  besorgen
das  Kostenwesen  selbständig,  jedoch  unter  der  Dienstaufsicht  der  Obergerichtsschreiber.

Die  Obergerichtsschreiber  sind  bei  eigener  Haftung  in  Bezug  auf  die  treffenden  Geldbeträge
  dafür  verantwortlich,  daß  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechnungsführern  alle  Akten,
Verhandlungen,  Verfügungen  und  Entscheidungen  behufs  der  Gebührenbewerthung  rechtzeitig
zugeleitet  werden.

§  16.

Für  die  Besorgung  des  Gebührenwesens  der  Cerichtovollzieher  und  für  die  Einhebung
und  Beitreibung  der  Gebühren  der  (Gerichtsvollzieher  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der
Gerichtsvollzieher-Ordnung.

§  17.

Die  Bezirksamtmänner  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  die  (Gerichtsschreiber  und
Notare  bringen  die  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  einschlägigen
gesetzlichen  Vorschriften  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§  5  und  10  selbständig
in  Ausatz.

Hinsichtlich  der  weiteren  rechnerischen  Behandlung  haben  dieselben,  unbeschadet  der  gesetzlichen
  Befugniß  der  einschlägigen  Gerichte  und  Verwaltungsstellen  zur  Entscheidung  von
Erinnerungen  und  Beschwerden,  den  ihnen  durch  die  Finanzstellen  zugehenden  Entschließungen
und  Weisungen  zu  entsprechen.  Jedoch  stehen  sie  auch  bezüglich  dieser  Geschäfte  unter  der
auoschliestlichen  Disciplinargewalt  der  zur  Ansübung  der  Disciplin  über  sie  im  Allgemeinen
zständigen  Behörden.

Titel  III.
Schlußbestimmungen.
8  18.

Die  weiteren  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  anfallenden  Ge
bühren  und  Geldstrafen,  dann  der  hiemit  in  Verbindung  stehenden  Auslagen  und  durch—
laufenden  Gelder,  sowie  über  die  Führung  und  Revision  der  Gebührenregister,  über  das
Verfahren  bei  Aufnahme  und  Bescheidung  der  Revisionsprotokolle,  dann  bei  Streitfragen
und  Beschwerden,  soweit  dasselbe  nicht  bereits  gesetzlich  geregelt  ist  und  über  die  Abrechnung
mit  den  Rentämtern  werden  im  Instruktionswege  erlassen.
        <pb n="1247" />
        A  64.  1229

§  19.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  wird  die  Verordnung  vom  20.  September  1879,  die
Ausführung  des  Reichs  Gerichtekostengesetzes  und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend,
  aufgehoben.

München,  den  23.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Krhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

 

 

Nr.  40961.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner
Lebengesetze  (Zuständigkeitsverordnung).

Im  Namen  HSeiner  Mojestät  des  Rönigs.
Kritpold.

von  Gotte-Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Fayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner
Nebengesetze  zu  verordnen,  was  folgt:

!Namensänderungen.

8  1.
Ueber  Gesuche  um  die  Bewilligung  zur  Aenderung  des  Familiennamens  hat  das  Staatsministerium
  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Justiz  und,  wenn
es  sich  um  einen  adeligen  Namen  handelt,  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses

und  des  Aeußern  im  Benehmen  mit  den  genannten  Staatsministerien  Uns  zu  berichten.
1917
        <pb n="1248" />
        1230
8  2.

Die  zu  einer  Aenderung  des  Vornamens  erforderliche  Bewilligung  wird  von  der
Distriktspolizeibehörde  ertheilt,  in  deren  Bezirke  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Hat  der  Antragsteller  in  Bayern
weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  Aufenthalt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimatgemeinde
  des  Antragstellers  zuständig.  In  München  ist  die  Polizeidirektion  zuständig.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  sich  vor  der  Entscheidung  über  das  Gesuch  mit  dem
Staatsanwalte  bei  dem  Landgerichte  zu  benehmen.

§  3

Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  werden  von  den  Staateministerien  der
Instiz  und  des  Innern  gemeinschaftlich  erlassen.

In  Ansehung  von  adeligen  Namen  werden  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
vom  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  erlassen.

Vereine  und  Stiftungen.
84.

Die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  einen  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen  wirth
schaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Ver—
nehmung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vor.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Genehmigung  einer  Aenderung  des  Zweckes  des  Vereins.  Die  Genehmigung
  einer  sonstigen  Aenderung  der  Satzung  steht  dem  Staatsministerium  des  Innern  zu.

§  5.

Die  Ertheilung  der  zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  erforderlichen  Genehmigung
  behalten  Wir  Unserer  Cutschließung  vor.

Ermächtigung  von  gandelsmäklern  zu  Kaufgeschäften.
§  6.

Die  öffentliche  Ermächtigung,  deren  Handelsmäkler  zu  gewissen  Verkäufen  oder  Käufen
bedürfen,  wird  vom  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  IJustiz  ertheilt.

Die  Ermächtigung  wird  erst  wirksam,  wenn  der  Handelsmäkler  den  Eid  geleistet  hat,
daß  er  die  ihm  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen  werde.  Zur  Abnahme  des  Eides  ist
das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Handelsmäkler  seine  Geschäftsräume  oder
in  Ermangelung  solcher  seine  Wohnung  hat.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  jederzeit  zurück
genommen  werden.
        <pb n="1249" />
        M  64.  1231

Gesinderecht.
87.

Nach  Artikel  16  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  das  Halten
von  Dienstboten  zu  untersagen  und  die  Entlassung  von  Dienstboten  zu  erzwingen,  ist  sowohl
die  Orts=  als  auch  die  Distriktspolizeibehörde  zuständig.  In  München  ist  die  Polizeidirektion
  zuständig.

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

§  8.

Die  nach  dem  Artikel  90  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  der
Distriktspolizeibehörde  obliegenden  Verrichtungen  hat  in  München  die  Polizeidirektion  wahrzunehmen.


§  9.

Die  für  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  nach  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  erforderliche  Genehmigung  wird  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Iustiz  und  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  ertheilt.

Für  Schuldverschreibungen,  die  von  Verkehrsunternehmungen  ausgestellt  werden,  erfolgt
die  Genehmigung  durch  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
und  das  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der
Justiz  und  dem  Staateministerium  der  Finanzen.  Für  Schuldverschreibungen  der  pfälzischen
Eisenbahnen  wird  die  Genehmigung  auf  Grund  Unserer  Ermächtigung  durch  das  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  und  das  Staatsministerium  der
Finanzen  ertheilt.

10.

Die  Gläubiger,  welche  nach  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  gemeinsamen
Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  vom  4.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt
S.  691),  bei  dem  Amtsgerichte  den  Antrag  stellen,  sie  zur  Berufung  einer  Versammlung
der  Gläubiger  zu  ermächtigen,  und  die  Gläubiger,  welche  in  einer  Versammlung  der  Gläubiger
ihr  Stimmrecht  ausüben  wollen  (§  10  Abs.  2  des  bezeichneten  Gesetzes),  können  ihre  Schuldverschreibungen
  außer  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einem  Notar  auch  bei  der  K.  Bank  hinterlegen.

Eintragung  einer  Vypothek  für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt.
§  11.
Für  die  im  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  öffentliche  Bekanntmachung
  der  Satzung  einer  Kreditanstalt  ist  das  Staatsministerium  des  Innern  zuständig.
  Die  Bekanntmachung  soll  im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte  veröffentlicht  werden.
        <pb n="1250" />
        1232

Befreinng  von  Ehehindernissen  und  vom  Aufgebote.
§  12.

Die  Befreiung  von  der  Vorschrift,  daß  eine  Frau  nicht  vor  der  Vollendung  des  sechzehnten
  Lebensjahrs  eine  Ehe  eingehen  darf,  sowie  von  dem  Verbote  der  Eheschließung  zwischen
einem  wegen  Ehebruchs  geschiedenen  Ehegatten  und  demjenigen,  mit  welchem  der  geschiedene
Ehegatte  den  Ehebruch  begangen  hat,  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Vernehmung
des  Staatsministeriums  der  Justiz  vor.

§  13.

Die  Befreiung  von  der  Vorschrift,  daß  eine  Fran  erst  zehn  Monate  nach  der  Auflösung
  oder  Nichtigkeitserklärung  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue  Ehe  eingehen  darf,  wird  von
dem  Staatsministerium  der  Justiz  ertheilt.

§  14.

Die  Befreiung  von  dem  vor  der  Eheschließung  zu  erlassenden  Aufgebote  wird  in  den
Landestheilen  rechts  des  Rheins  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  der  Pfalz  von  dem
Staatsanwalte  bei  dem  Landgericht  ertheilt,  in  dessen  Bezirke  der  zur  Anordnung  des  Aufgebots
  zuständige  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.  In  München  wird  die  Befreiung
vom  Magistrat  ertheilt.

Erklärungen  über  den  Familiennamen.
§  15.

Nimmt  eine  geschiedene  Frau  auf  Grund  des  §  1577  Abs.  2  des  Bäürgerlichen
Gesetzbuchs  ihren  Familiennamen  oder,  falls  sie  vor  der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheiratet
  war,  den  Namen,  den  sie  zur  Zeit  der  Eingehung  dieser  Ehe  hatte,  wieder  an,
so  ist  zur  Entgegennahme  der  hierauf  gerichteten  Erklärung  die  Distriktspolizeibehörde  zuständig,
  in  deren  Bezirke  die  Frau  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im  deutschen
Reiche  gelegenen  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat.

§  16.

Untersagt  der  Mann  auf  Grund  des  §  1577  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
der  von  ihm  geschiedenen  Frau  die  Führung  seines  Namens  so  ist  zur  Entgegennahme  der
hierauf  gerichteten  Erklärung  die  Distriktspolizeibehörde  zuständig,  in  deren  Bezirke  der  Mann
seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im  deutschen  Reiche  gelegenen  Wohnsitzes
seinen  Aufenthalt  hat.

§  17.

Ist  nach  JI  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  eheliche  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  15,  16  auf  die  Wiederannahme  des  früheren  Namene
und  die  Untersagung  der  Fortführung  des  Namens  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1251" />
        .1s  64.  1233

8  18.

Ertheilt  der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  dem  Kinde  mit  Ein—
willigung  der  Mutter  und  des  Kindes  nach  §  1706  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
seinen  Namen,  so  ist  zur  Entgegennahme  der  hierauf  gerichteten  Erklärung  die  Distriktspolizeibehörde
  zuständig,  in  deren  Bezirke  der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  im  deutschen  Reiche  gelegenen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.

19.

Zur  Entgegennahme  der  in  den  §§  15  bis  l8  bezeichneten  Erklärungen  ist  in  München

die  Polizeidirektion  zuständig.

Ehelichkeitgerklärung.

§  20.

Die  Ehelichkeitserklärung  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Vernehmung  des
Staatsministeriums  der  Justiz  vor.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung  ist  bei  dem  Amtagericht  einzureichen,  in  dessen
Bezirke  der  Vater  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im  deutschen  Reiche  gelegenen
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Hat  der  Vater  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
  nicht,  so  ist  der  Antrag  bei  dem  Amtggericht  einzureichen,  in  dessen  Bezirke  die
Heimatgemeinde  des  Vaters  gelegen  ist.

Annahme  an  tindesstatt.

§  21.

Die  Befreiung  von  dem  für  die  Annahme  an  Kindesstatt  erforderlichen  Alter  des
Annehmenden  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Vernehmung  des  Staatsministeriums
der  Justiz  vor.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  der  Befreiung  ist  bei  dem  Amtsgericht  anzubringen,  das
für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  zuständig  ist.  Ist  hiezu  ein  bayerisches  Gericht
nicht  zuständig,  so  ist  das  Gesuch  bei  dem  Amtsgericht  anzubringen,  in  dessen  Bezirke  die
Heimatgemeinde  des  Annehmenden  gelegen  ist.

Anlegung  von  Mündelgeld  bei  Sparkas#sen.
§  22.
Die  Erklärung,  daß  eine  öffentliche  Sparkasse  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet
ist,  steht  dem  Staatsministerium  der  Justiz  zu.
Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  die  Zulassung  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
jederzeit  widerrufen.
        <pb n="1252" />
        1234

Anstaltsvormund.

§  23.

Die  Anordnung,  daß  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht
stehenden  Erziehungs  oder  Verpflegungsanstalt  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
für  die  zur  Erziehung  oder  Verpflegung  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Minderjährigen  hat,
wird  von  dem  Staatsministerium  der  Justiz  und  demjenigen  Staatsministerium  erlassen,
unter  dessen  Aufsicht  die  Anstalt  steht.

Vollziehung  einer  Auflage  von  öffentlichem  Interesse.
§  24.

Zuständig  die  im  öffentlichen  Interesse  liegende  Vollziehung  einer  Auflage  zu  verlangen
(§525  Abs.  2,  §  2194  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  ist  die  Behörde,  zu  deren
Wirkungskreise  die  Wahrung  des  Interesses  gehört,  sofern  nicht  nach  Artikel  107  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Behörde  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder
Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  hiefür  zuständig  ist.

Ausführungsvorschriften  zum  Fandelsgeletzbuche.
§  25.
Für  die  Erlassung  von  Bestimmungen,  durch  welche  die  Grenze  des  Kleingewerbes
nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  näher  festgesetzt  wird,  sind  die  Staatsministerien
  der  Zustiz  und  des  Innern  gemeinschaftlich  zuständig.

§  26.
Die  Vorschrift  des  §  25  gilt  auch  von  der  im  S  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs
vorgesehenen  Bestimmung,  daß  benachbarte  Orte  oder  Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine
Gemeinde  im  Sinne  der  Vorschriften  des  S§  30  des  Handelsgesetzbuchs  anzusehen  sind.

8  27.
Für  die  Ertheilung  der  im  §  363  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Ermächtigung
  zur  Ausstellung  von  Lagerscheinen  ist  das  Staatsministerium  des  Innern  im
Beuehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Zustiz  zuständig.

28.

Zur  Erlassung  der  Eisenbahnverkehrsordnung  (§§  453  ff.  des  Handelsgesetzbuchs)  ist
das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  zuständig.
        <pb n="1253" />
        As  64.  1235

Führung  des  Schiffsregisters.
§  29.

Für  die  Uebertragung  der  Führung  des  Schiffsregisters  für  die  Bezirke  mehrerer
Gerichte  an  eines  von  diesen  (§  120  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend  die
privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt)  ist  das  Staatsministerium  der  Justiz
zuständig.

§  30.

Für  die  Bestimmung,  daß  auch  Schiffe  von  einer  geringeren  als  der  im  §  119  des
Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschifffahrt,
  bestimmten  Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden,  ist  das  Staatsministerium
  der  Justiz  zuständig.

München,  den  24.  Dezember  1899.

Luitpoldd,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Erhebung  von  Hinterlegungsgebühren  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!d.

von  Gottes  Gnaden  RKöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  284  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Für  die  Hinterlegung  von  Geld,  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  bei  den  amtsgerichtlichen

Hinterlegungsstellen,  den  Notaren  oder  der  K.  Bank  werden  Hinterlegungsgebühren  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  erhoben:

 

192
        <pb n="1254" />
        1236

I.  Hinterlegungen  bei  den  amtsgerichtlichen  Hinterlegungsstellen  und  der  fl.  Bank.

§  2.

Für  die  Hinterlegung  von  Geld,  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten,  welche  von  dem
Vater  oder  der  Mutter,  dem  Vormund,  dem  Pfleger  oder  dem  Beistand  auf  Grund  der
§§  1667,  1814,  1818  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bewirkt  werden,  beträgt  die  Gebühr
4/10  vom  Tausend  des  hinterlegten  Betrags  oder  Werthes.

Uebersteigt  die  Dauer  der  Verwahrung  den  Zeitraum  eines  Jahres,  so  wird  für  jedes
weitere  angefangene  Jahr  von  der  ersten  Erlage  an  gerechnet  die  Hälfte  der  im  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  unter  Zugrundelegung  des  jeweiligen  Gesammtbetrags  oder  Werthes  in
Ansatz  gebracht.

Erfolgt  die  Hinterlegung  durch  den  Vater  oder  die  Mutter,  den  Vormund,  den  Pfleger
oder  den  Beistand  für  mehrere  Kinder  oder  Mündel,  so  ist  die  Gebühr  aus  dem  Vermögen
jedes  einzelnen  Kindes  oder  Mündels  besonders  zu  berechnen.

Der  Mindestbetrag  der  Hinterlegungsgebühr  ist  20  Pfennig.

Beträgt  das  Vermögen  eines  Kindes  oder  Mündels  nicht  über  1000  Mark,  so  kommt
eine  Hinterlegungsgebühr  nicht  zur  Erhebung.

§  3.

In  den  übrigen  Fällen  der  Hinterlegung  von  Geld,  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten
beträgt  die  Hinterlegungsgebühr  eins  vom  Tausend  des  hinterlegten  Betrags  oder  Werthes.

Uebersteigt  die  Dauer  der  Verwahrung  den  Zeitraum  eines  Jahres,  so  wird  für  jedes
weitere  angefangene  Jahr  von  der  ersten  Erlage  an  gerechnet  die  Hälfte  der  im  Abs.  1  bestimmten
  Gebühr  unter  Zugrundelegung  des  jeweiligen  Gesammtbetrags  oder  Werthes  in
Ansatz  gebracht.

Der  Mindestbetrag  der  Hinterlegungsgebühr  ist  1  Mark.

§  4.

Macht  der  Hinterleger  für  den  Fall,  daß  die  K.  Bank  Hinterlegungsstelle  ist,  von
dem  Rechte  nach  §  53  Abs.  2  der  Hinterlegungs-Ordnung  Gebrauch,  so  wird  in  den
Fällen  des  §  2  außer  der  an  die  K.  Bank  zu  entrichtenden  tarifmäßigen  Gebühr  für  die
Verwaltung  der  offenen  Depots  eine  Hinterlegungsgebühr  überhaupt  nicht  und  in  den  Fällen
des  §  3  nur  für  das  erste  Verwaltungsjahr  erhoben;  als  Gebühr  wird  der  Unterschied
zwischen  der  im  §  3  bestimmten  Gebühr  und  der  Vergütung  an  die  K.  Bank  erhoben.

8  5
I  "
Wird  von  der  K.  Bank  als  Hinterlegungsstelle

1.  die  Einziehung  der  Valuta  für  ausgelooste  oder  gekündigte  Werthpapiere;
2.  der  Ankauf  und  Verkauf  von  Werthpapieren;
        <pb n="1255" />
        .W  64.  1237

3.  die  Einziehung  neuer  Zins=  und  Diodidendenscheine;

4.  die  Erhebung  der  Valuta  für  fällige  Zins=  und  Dividendenscheine
vermittelt,  so  kann  dieselbe  neben  der  Hinterlegungsgebühr  die  übliche  bankmäßige  Provision
und  Vergütung  der  Spesen  beanspruchen.

86.

Bei  den  Amtsgerichten,  für  welche  ein  anderes  Amtsgericht  Hinterlegungsstelle  ist,
werden  für  die  vorläufige  Verwahrung  die  gleichen  Gebühren  erhoben  wie  für  die  Hinterlegung.
  Werden  die  übernommenen  Sachen  an  die  Hinterlegungsstelle  abgegeben,  so  gilt
die  Zeit  der  vorläufigen  Verwahrung  als  Hinterlegungszeit  im  Sinne  der  88  2,  3.

§  7.

Für  die  Aufnahme  von  Hinterlegungserklärungen  (§§  17,  48  der  Hinterlegungsordnung),
  von  Gesuchen  um  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  (§  41  das.)  sowie  von
Anträgen  auf  Herausgabe  (§§  23,  42,  51  das.)  durch  den  Gerichtsschreiber,  ferner  für
die  Beschlüsse  des  Amtsgerichts,  durch  welche  die  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung,
die  Herausgabe  aus  der  vorläufigen  Verwahrung  oder  die  Hinterlegung  angeordnet  wird
(§§  42,  44  das.),  sowie,  wenn  der  K.  Bank  die  Besorgung  des  Hinterlegungswesens  übertragen
  ist,  für  die  Herausgabe-Weisung  des  Amtsgerichts  (§  49  das.)  werden  Gebühren
nicht  erhoben.

II.  Hinterlegungen  bei  den  Notaren.
§  8.

Für  die  aus  Anlaß  eines  Amtsgeschäfts  erfolgenden  Hinterlegungen  von  Geld,  Werthpapieren
  und  Kostbarkeiten  (Art.  4  des  Notariatsgesetzes)  beträgt  die  Gebühr  2/10  vom
Tausend  des  jeweils  hinterlegten  Betrags  oder  Werthes  für  jedes  angefangene  Jahr  der
Hinterlegung,  mindestens  aber  20  Pfennig.

Für  die  Hinterlegung  von  Beträgen  oder  Werthen  unter  20  Mark  werden  Gebühren
nicht  erhoben.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  9.

Pfennigbeträge  an  Hinterlegungsgebühren,  welche  ohne  Rest  nicht  durch  zehn  theilbar
sind,  werden  auf  den  nächst  höheren,  durch  zehn  ohne  Rest  theilbaren  Betrag  aufgerundet.
8  10.

Schuldner  der  Hinterlegungsgebühr  ist  der  Hinterleger.  Das  Recht  des  Hinterlegers,
von  demjenigen,  auf  dessen  Kosten  nach  dem  Gesetze  die  Hinterlegung  erfolgt,  Ersatz  zu

fordern,  bleibt  unberührt.
192*
        <pb n="1256" />
        1238

§  11.

Die  Hinterlegungsgebühr  wird  in  Vormundschafts=  und  Fideikommißsachen  nach  Ablauf
eines  jeden  Hinterlegungsjahres,  spätestens  aber  bei  Herausgabe  der  hinterlegten  Gelder,
Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  erhoben.

In  den  Fällen  der  §§  3,  4  ist  die  Gebühr  bei  der  Hinterlegung  für  ein  Jahr  im
Voraus  zu  entrichten.

–  12.

Die  Hinterlegungsstelle  sowie  der  Notar  kann  die  Herausgabe  der  hinterlegten  Sachen
von  der  vorherigen  Entrichtung  der  Hinterlegungsgebühr  abhängig  machen.

Die  K.  Bank  ist  berechtigt,  vor  der  Aushändigung  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinn-Antheilsscheinen
  die  Bezahlung  der  im  Zeitpunkte  der  Aushändigung  fälligen  Hinterlegungsgebühren
  zu  verlangen.

Das  Zurückbehaltungsrecht  der  Hinterlegungsstelle  bleibt  unberührt.

8  13.

Für  die  Entscheidung  von  Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Hinter—
legungsgebühr  oder  über  deren  Größe  finden  für  den  Fall,  daß  die  Hinterlegungsgebühr  bei
einem  Notare  zum  Anfalle  gelangt  ist,  die  Vorschriften  der  Art.  47  bis  50,  im  Uebrigen
die  Vorschriften  des  Art.  234  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  11.  November  1899  Anwendung.

8  14.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Hinterlegungsordnung  in  Kraft.
Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  Kgl.  Verordnungen  vom  17.  Dezember  1882,
die  Erhebung  von  Depositalgebühren  betreffend,  und  vom  13.  Juni  1892,  die  Erhebung
von  Depositalgebühren  in  Vormundschaften  betreffend,  aufgehoben.

§  15.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  diejenigen  Massen,  welche  am
1.  Januar  1900  schon  hinterlegt  sind,  Anwendung.  Für  diese  Massen  beginnt  am
1.  Januar  1900  ein  neues  Verwaltungsjahr  im  Sinne  der  8§§  2,  3.

War  die  Masse  im  Jahre  1899  weniger  als  einen  Monat  hinterlegt,  so  wird  eine
Hinterlegungsgebühr  nicht  erhoben.  Andernfalls  wird  für  das  Jahr  1899  die  Hinterlegungsgebühr
  nach  dem  Verhältnisse  der  Zeitdauer  der  Hinterlegung  erhoben;  dabei  werden  nur
volle  Monate  gerechnet.

Die  am  1.  Jannar  1900  bei  den  Notaren  hinterliegenden  Gelder,  Werthpapiere  und
Kostbarkeiten,  welche  unter  den  Art.  4  des  Notariatsgesetzes  fallen,  gelten  mit  dem  1.  Jannar  1900
als  im  Sinne  dieser  Verordnung  hinterlegt.
        <pb n="1257" />
        As  64.  1239

8  16.
Die  auf  Grund  des  8  4  der  Kgl.  Verordnung  vom  17.  Dezember  1882  am
31.  Dezember  1899  gestundeten  Gebühren  bleiben  bis  zur  Rückgabe  der  hinterlegten  Gelder
und  Werthpapiere  gestundet.
Werden  auf  Grund  der  Art.  203,  210  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  hinterlegte  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  herausgegeben,  so  wird  für
die  vom  1.  Jannar  1900  an  dauernde  Hinterlegung  eine  Hinterlegungsgebühr  nicht  erhoben.

§  17.
Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  werden  von  den  Staatsministerien  der
Justiz  und  der  Finanzen  erlassen.
München,  den  25.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  BZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

Nr.  37734.
Bekanntmachung,  die  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  den  öffentlichen  Sparkassen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz.

Auf  Grund  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  die
bayerischen  gemeindlichen  und  distriktiven  Sparkassen  sowie  die  ältere  gräflich  Castell'sche
Creditkasse  in  Castell  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt.

Wenn  nach  der  Satzung  einer  Sparkasse  Mündelgeld  nicht  mit  der  Bestimmung  angelegt
  werden  kann,  daß  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist,  hat  die  Sparkasse  die  Satzung  in  der  Weise
zu  ändern,  daß  das  Geld  mit  der  bezeichneten  Bestimmung  angelegt  werden  kann.  Wird
die  Aenderung  nicht  bis  zum  1.  Juni  1900  vorgenommen,  so  wird  die  Zulassung  der
Anlegung  von  Mündelgeld  widerrufen  werden.

München,  den  21.  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.
        <pb n="1258" />
        1240

Nr.  29137.

Bekanntmachung,  die  Behandlung  der  Depositen  bei  den  k.  Bankkassen  betreffend.

K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Beginnend  mit  dem  2.  Januar  1900  treten  an  Stelle  der  bisherigen,  durch  die  Bekanntmachung
  vom  17.  Dezember  1895  (Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  427)  bestimmten  Bezirke  für
die  Anlage  der  gerichtlichen  und  administrativen  Depositen  bei  der  k.  Bank  und  deren  Filialen
innerhalb  der  Regierungsbezirke  Oberbayern  und  Niederbayern  die  in  der  nachstehenden
Uebersicht  gebildeten  Bezirke.

 

 

 

 

Negierungs  #.  Bankanstal  Depositalbezirke
bezirk  K.  Bankanstalt  epositalbezirke
Oberbayern  Kgl.  Filialbank  Sämmtliche  Gerichte  und  Verwal-  Die  Depositalbezirke
München  tungsbehörden  Oberbayerns  mit  Aus=  sind  nach  Amtsgerichtsnahme
  von  Mühldorf,  Neumarkt  a.  R.  bezirken  gebildet  und
und  Neu-Oetting.  umassen  alle  Behörden,
welche  im  Bezirke  des  be-Kgl.
  Filialbank  Mühldorf,  Neumarkt  a.  R.  und  #treffenden  Amtsgerichts
Landshut  Neu-Oetting.  ihren  Sitz  haben.
Niederbayhern  Kgl.  Filialbank  Dingolfing,  Eggenfelden,
Landshut  Landau  a.  J.,  Landshut,  Moosburg,

 

Kgl.  Filialbank
Straubing

Kgl.  Filialbank
Regensburg

Kgl.  Filialbank
Passau

 

Rottenburg  und  Vilsbiburg.

Bogen,  Deggendorf,  Hengersberg,
Kötzting,  Mallersdorf,  Mitterfels,
Neukirchen,  Regen,  Straubing  und

Viechtach.
Abensberg,  Kelheim  und  Mainburg.

Alle  übrigen  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden.


München,  den  23.  Dezember  1899.

 

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.
        <pb n="1259" />
        M  64.  1241
Nr.  29066.

Bekanntmachung,  Namensänderungen  betreffend.

fl.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Artikels  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
vom  9.  Juni  1899  und  der  §§  1  bis  3  und  15  bis  19  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  24.  Dezember  1899  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze
  (Zuständigkeitsverordnung)  werden  nachstehende  Anordnungen  getroffen:

J.
Aenderung  des  Familiennamens.

A.

Fälle,  in  welchen  zur  Aeuderung  des  Familiennamens  die  Allerhöchste  landesherrliche  Genehmigung
nicht  erforderlich  ist.

§  1.

Nach  Artikel  3  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  kann  der
Familiennamen,  soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  nur  mit  Bewilligung
des  Königs  geändert  werden.

Die  anderen  Vorschriften,  auf  welche  hier  Bezug  genommen  wird,  finden  sich  im
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  beziehen  sich

1.  auf  Fälle,  in  welchen  die  Aenderung  des  Familiennamens  kraft  Gesetzes  eintritt,

2.  auf  Fälle,  in  welchen  der  Eintritt  dieser  Aenderung  an  die  Abgabe  einer
Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde  geknüdpft  ist.

§  2.
Kraft  Gesetzes  tritt  die  Aenderung  des  Familiennamens  ein:

1.  durch  Verehelichung  (B.  G.  B.  §  1355),

2.  durch  Legitimation  (B.  G.  B.  §  1719  mit  §  1616),
durch  Ehelichkeitserklärung  (B.  G.  B.  §  1736  mit  §  1610),
durch  Annahme  an  Kindesstatt  (B.  G.  B.  §  1758),
durch  Aufhebung  der  Annahme  an  Kindesstatt  (B.  G.  B.  §  1772),
wenn  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung  (B.  G.  B.  §  1575)  wiederhergestellt
  wird  und  die  Frau  nach  der  Aufhebung  das  Recht,  den  Namen  des
Mannes  zu  führen,  verloren  hatte  (B.  G.  B.  §§  1577,  1587).
        <pb n="1260" />
        1242

§  3.

Durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde  tritt  eine  Aenderung
des  Familiennamens  in  folgenden  Fällen  ein:

1.  Die  geschiedene  Frau  kann  ihren  Familiennamen  wieder  annehmen.  War  sie  vor
der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheirathet,  so  kann  sie  auch  den  Namen  wieder
annehmen,  den  sie  zur  Zeit  der  Eingehung  dieser  Ehe  hatte,  es  sei  denn,  daß  sie  allein  für
schuldig  erklärt  ist.  Die  Wiederannahme  des  Namens  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben  (B.  G.  B.
§  1577  Abs.  2).

Zur  Entgegennahme  der  Erklärung  ist  die  Distriktspolizeibehörde  zuständig,  in  deren
Bezirke  die  Frau  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im  Deutschen  Reiche  gelegenen
Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat  (Zuständigkeitsverordnung  §  15).

2.  Ist  die  geschiedene  Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die
Führung  seines  Namens  untersagen.  Die  Untersagung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
der  zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglanbigter  Form  abzugeben.  Die
Behörde  soll  der  Frau  die  Erklärung  mittheilen.  Mit  dem  Verluste  des  Namens  des
Mannes  erhält  die  Frau  ihren  Familiennamen  wieder  (B.  G.  B.  §  1577  Abs.  3).

Zur  Entgegennahme  der  Erklärung  ist  die  Distriktspolizeibehörde  zuständig,  in  deren
Bezirke  der  Mann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im  Deutschen  Reiche  gelegenen
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat  (Zuständigkeitsverordnung  §  10).

3.  Die  unter  Ziffer  1  und  2  aufgeführten  Vorschriften  gelten  in  Ansehung  des  Namens
der  Frau  auch  wenn  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
aufgehoben  ist  (B.  (G.  B.  §  1586,  Zuständigkeitsverordnung  S  17)

4.  Der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  kann  durch  Erklärung  gegenüber
der  zuständigen  Behörde  dem  Kinde  mit  Einwilligung  des  Kindes  und  der  Mutter  seinen
Namen  ertheilen;  die  Erklärung  des  Ehemanns  sowie  die  Einwilligungserklärungen  des
Kindes  und  der  Mutter  sind  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben  (B.  G.  B.  S1706  Abs.  2).

Zur  Entgegennahme  der  Erklärung  des  Ehemanns  ist  die  Distriktspolizeibehörde
zuständig,  in  deren  Bezirke  der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im
Deutschen  Reiche  gelegenen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat  (Zuständigkeitsverordnung  §  18).

In  München  ist  zur  Entgegennahme  der  in  den  Ziffern  1  bis  4  bezeichneten  Erklärungen
die  k.  Polizeidirektion  zuständig  (Zuständigkeitsverordnung  §  19).

84.
Die  im  §  3  bezeichneten  Erklärungen  sind  zum  Protokolle  der  Distriktspolizeibehörde
abzugeben  oder  schriftlich  bei  ihr  einzureichen.  Im  letzteren  Falle  muß  die  Unterschrift  durch
        <pb n="1261" />
        M  64.  1243

einen  Notar  beglaubigt  sein.  Wird  die  Unterschrift  außerhalb  Bayerns  beglaubigt,  so  be—
stimmt  sich  die  Form  der  Beglaubigung  nach  den  für  den  Ort  der  Beglaubigung  geltenden
Vorschriften.

Ist  die  Person,  deren  Namen  durch  eine  der  vorbezeichneten  Erklärungen  geändert  wird,
minderjährig  oder  bevormundet,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dem  Vormundschaftsgerichte
Mittheilung  zu  machen.

B.

Fälle,  in  welchen  zur  Aenderung  des  Familiennamens  die  Allerhöchste  landesherrliche
Genehmigung  erforderlich  ist.
§  5.

Abgesehen  von  den  vorstehend  unter  A.  aufgeführten  Fällen  ist  gemäß  Artikel  3
Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zur  Aenderung  des  Familiennamens
  die  Allerhöchste  landesherrliche  Bewilligung  erforderlich.

Hinsichtlich  dieser  Namensänderungen  ist  Folgendes  zu  beachten:

§  6.

Die  Bestimmung  in  Artikel  3  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  bezieht  sich  nur  auf  solche  Personen,  welche  die  bayerische  Staatsangehörigkeit
besitzen.

Als  Aenderung  des  Familiennamens  ist  auch  die  Aenderung  der  Schreibweise  sowie
die  Beifügung  eines  weiteren  Namens  oder  eines  sonstigen  Zusatzes  anzusehen.

§  7.

Gesuche  um  die  Bewilligung  zur  Aenderung  des  Familiennamens  sind  bei  der  Distriktspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Gesuchsteller  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.  Hat
der  Gesuchsteller  in  Bayern  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  Aufenthalt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde
  der  Heimatgemeinde  des  Gesuchstellers  zuständig.  In  München  ist  die
k.  Polizeidirektion  zuständig.

88.
Das  Gesuch  ist  zu  begründen.
Dem  Gesuche  sind  beizulegen:
1.  der  Nachweis  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,
2.  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Geburtsregister,
3.  wenn  um  die  Aenderung  des  Familiennamens  einer  verheiratheten  Person  nachgesucht

  wird,  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Heirathsregister.
193
        <pb n="1262" />
        1244

§  9.
Die  Distriktspolizeibehörde  hat  über  das  Gesuch
1.  die  Heimatgemeinde,
2.  diejenigen  Personen  zu  vernehmen,  von  welchen  sie  annimmt,  daß  sie  an  der
Aenderung  ein  Interesse  haben.
Sie  hat  ferner  behufs  Würdigung  der  Gebührenfrage  über  die  Vermögens-,  Einkommensund
  Erwerbsverhältnisse  des  Gesuchstellers  die  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen.

§  10.

Soll  der  Namen  eines  Minderjährigen  oder  Bevormundeten  geändert  werden,  so  hat

die  Distriktspolizeibehörde  nach  Beendigung  der  Vernehmungen  die  Verhandlungen  dem  Vormundschaftsgerichte
  zur  Aeußerung  zu  übersenden.

§  11.
Nach  der  Beendigung  des  Verfahrens  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Verhandlungen
der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  unter  gutachtlicher  Aeußerung  über  das  Gesuch

und  über  die  Gebühr  vorzulegen.
–  12.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  zunächst  die  Verhandlungen  dem  Oberstaatsanwalte
  bei  dem  Oberlandesgerichte  zur  Aeußerung  mitzutheilen.

Dieser  hat  sich  nach  Anhörung  des  Amtsgerichts  und  des  Staatsanwalts  bei  dem
Landgericht  über  das  Gesuch  zu  äußern.

Die  k.  Regierung  hat  sodann  die  Verhandlungen  dem  k.  Staatsministerium  des
Innern  unter  gutachtlicher  Aeußerung  über  das  Gesuch  und  über  die  Gebühr  vorzulegen.
§  13.

Von  der  über  das  Gesuch  getroffenen  Entscheidung  hat  die  Distriktspolizeibehörde  den
Gesuchsteller  schriftlich  zu  verständigen.

Handelt  es  sich  um  die  Aenderung  des  Namens  einer  minderjährigen  oder  bevormundeten
Person,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  von  der  getroffenen  Entscheidung  dem  Vormundschaftsgerichte
  Mittheilung  zu  machen.

II.

Aenderung  des  Vornamens.
§  14.
Nach  Artikel  3  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  zu  einer
Aenderung  des  Vornamens  die  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  erforderlich.
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nur  auf  solche  Personen,  welche  die  bayerische  Staatsangehörigkeit
  besitzen.
        <pb n="1263" />
        W#  64.  1245

§  15.

Die  zu  einer  Aenderung  des  Vornamens  erforderliche  Bewilligung  wird  von  der
Distriktspolizeibehörde  ertheilt,  in  deren  Bezirke  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Hat  der  Antragsteller  in  Bayern
weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  Aufenthalt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimatgemeinde
  des  Antragstellers  zuständig.  In  München  ist  die  k.  Polizeidirektion  zuständig.
(Zuständigkeitsverordnung  §  2  Abs.  1).

§  16.

Gesuche  um  die  Bewilligung  zur  Aenderung  des  Vornamens  sind  bei  der  nach  §  15
zuständigen  Distriktspolizeibehörde  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

Das  Gesuch  ist  zu  begründen.

Dem  Gestuche  sind  beizulegen:

1.  der  Nachweis  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,
2.  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Geburtsregister.
§  17.
Die  Distriktspolizeibehörde  hat  über  das  Gesuch
1.  die  Heimatgemeinde,
2.  diejenigen  Personen  zu  vernehmen,  von  welchen  sie  annimmt,  daß  sie  an  der
Aenderung  ein  Interesse  haben.

Sie  hat  ferner  behufs  Würdigung  der  Gebührenfrage  über  die  Vermögens-,  Einkommens=
  und  Erwerbsverhältnisse  des  Gesuchstellers  die  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen.
§  18.

Soll  der  Vornamen  eines  Minderjährigen  oder  Bevormundeten  geändert  werden,  so  hat
die  Distriktspolizeibehörde  nach  Beendigung  der  Vernehmungen  die  Verhandlungen  dem  Vormundschaftsgerichte
  zur  Aeußerung  zu  übersenden.

§  19
I  "
Vor  der  Entscheidung  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dem  Staatsanwalte  bei  dem

Landgerichte  die  Verhandlungen  zur  Acußerung  mitzutheilen  (Zuständigkeitsverordnung  §  2  Abs.  2).
Dieser  hat  sich  nach  Anhörung  des  Amtsgerichts  über  das  Gesuch  zu  äußern.

8  20.

Von  der  über  das  Gesuch  getroffenen  Entscheidung  hat  die  Distriktspolizeibehörde  den
Gesuchsteller  schriftlich  zu  verständigen.

Handelt  es  sich  um  die  Aenderung  des  Vornamens  einer  minderjährigen  oder  bevor—
mundeten  Person,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  von  der  getroffenen  Entscheidung  dem

Vormundschaftsgerichte  Mittheilung  zu  machen.
193*
        <pb n="1264" />
        1246

III.

Gebühren.

§  21.

Für  die  Erklärung,  daß  die  geschiedene  Frau  den  Familiennamen  wieder  annimmt
oder  daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Frau  die  Führung  des  Namens  untersagt
(B.  G.  B.  §  1577),  wird  gemäß  Artikel  221  des  Gebührengesetzes  eine  Gebühr  von  3  bis
50  Mark  erhoben.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Erklärung  des  Mannes  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes,
daß  er  dem  Kinde  seinen  Namen  ertheile.  (B.G.B.  §  1706).

8  22.

Für  die  Genehmigung  der  Aenderung  eines  Familiennamens,  einschließlich  des  voran—
gegangenen  Verfahrens,  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Artikel  242  des  Gebühren—
gesetzes  (Bewilligung  zur  Aenderung  adeliger  Namen)  gemäß  Artikel  220  Abs.  1  Ziff.  1  des
Gebührengesetzes  eine  Gebühr  von  20  bis  200  Mark  erhoben.

Diese  Gebühr  wird  nach  Artikel  220  Abs.  2  des  Gebührengesetzes  im  Falle  der  Abweisung
  des  Gesuchs  nur  zur  Hälfte  und,  wenn  dasselbe  noch  vor  Erlaß  der  Entscheidung
zurückgenommen  wird,  zu  zwei  Zehntheilen  erhoben.

§  23.
Für  die  Gebührenbewerthung  der  Verhandlungen  über  Gesuche  um  die  Bewilligung
zur  Aenderung  des  Vornamens  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  198  und  ff.  und  die
allgemeinen  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  zur  Anwendung.

IV.

Vermerke  in  den  Standesregistern.
§  24.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  über  jede  Namensänderung,  die  nicht  kraft  Gesegzes
eintritt,  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  die  Geburt  der  Person,  deren  Namen  geändert
  ist,  und  bei  Verheiratheten  auch  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  die  Eheschließung
  beurkundet  ist,  Mittheilung  zu  machen.

Der  Standesbeamte  hat  die  Namensänderung  am  Nande  der  Geburtsurkunde  und  bei
Verheiratheten  auch  am  Nande  der  Heirathsurkunde  zu  vermerken,  die  Mittheilung  der
Distriktspolizeibehörde  dem  Sammelakt  einzuverleiben  und  das  alphabetische  Verzeichniß  zu
vervollständigen.  Der  Vermerk  ist  auch  im  Nebenregister  einzutragen.  Ist  das  Neben-
        <pb n="1265" />
        „W  64.  1247

register  schon  an  das  Amtsgericht  abgegeben,  so  hat  der  Standesbeamte  über  die  Eintragung
des  Vermerkes  dem  Amtsgerichte  zu  berichten.  In  der  Pfalz  hat  der  Amtsrichter  den
Bericht  dem  Staatsanwalte  bei  dem  Landgerichte  vorzulegen.

V.
ekanntmachung  der  genehmigten  Namensänderungen.

25.

Die  genehmigten  Aenderungen  von  Familiennamen  werden  im  Amtsblatte  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  und  im  Kreisamtsblatte,  die  genehmigten  Aenderungen  von  Vornamen
  im  Kreisamtsblatte  bekanntgemacht.

VI.
Uebergangsbestimmung.

§  26.
Auf  die  am  1.  Januar  1900  anhängigen  Gesuche  finden  die  neuen  Vorschriften  Anwendung.

München,  den  27.  Dezember  1899.

Dr.  érhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

 

Nr.  28395.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Pfandbriefen  der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg
betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  im  Einverständniß  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  einer
neuen  (X.)  Serie  4  %/  iger,  bis  1903  unverloosbarer  und  unkündbarer  Pfandbriefe  auf
den  Inhaber  im  Betrag  zu  10  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  Stücke  zu  2000,  1000,
500,  200  und  100  -,  ertheilt.

München,  den  20.  Dezember  1899.
rhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="1266" />
        1248

Nr.  41182.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  gemeinschaftlichen  Hinterlegungsstellen  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Justiz.

Auf  Grund  des  §  1  der  Hinterlegungsordnung  vom  18.  Dezember  1899  wird  eine
gemeinschaftliche  Hinterlegungsstelle  errichtet:

1.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Frankenthal  und  Grünstadt  bei  dem  Amtsgerichte
Frankenthal;

2.  für  die  Bezirke  der  Amtsegerichte  Dürkheim  und  Neustadt  a.  H.  bei  dem  Amtsgerichte
  Neustadt  a.  H.;

3.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Kaiserslautern,  Otterberg  und  Winnweiler  bei  dem
Amtsgerichte  Kaiserslautern;

4.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Kirchheimbolanden,  Obermoschel  und  Rockenhausen
bei  dem  Amtsgerichte  Kirchheimbolanden;

5.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Kusel,  Lauterecken  und  Wolfstein  bei  dem  Amtsgerichte
  Kusel;

6.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Annweiler  und  Bergzabern  bei  dem  Amtggerichte
Bergzabern;

7.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Germersheim  und  Kandel  bei  dem  Amtsgerichte
Germersheim;

8.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Edenkoben  und  Landau  i.  Pf.  bei  dem  Amtsgerichte
Landau  i.  Pf.;

9.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Homburg,  Landstuhl  und  Waldmohr  bei  dem  Amtsgerichte
  Homburg;

10.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dahn,  Pirmasens  und  Waldfischbach  bei  dem
Amtsgerichte  Pirmasens;

11.  für  die  Bezirke  der  Amtegerichte  Blieskastel,  St.  Ingbert  und  Zweibrücken  bei
dem  Amtggerichte  Zweibrücken.

München,  den  27.  Dezember  1899.

I  r.  Frhr.  v.  Lronrod.
        <pb n="1267" />
        „W  64.  1249

Nr.  42086.
Bekanntmachung,  die  Uebertragung  der  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens
an  die  K.  Bank  betreffend.

fl.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Artikel  76  Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  und  des  §  46  der  Hinterlegungsordnung  vom  18.  Dezember  1899  wird  der  K.  Bank
die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte

München  I,
München  II,
Landshut,
Passau,
Ludwigshafen,
Bamberg  I,
Bamberg  II,
Bayreuth,
Hof,
Schweinfurt,
Würzburg,
Amberg,
Regensburg  l,
Regensburg  II,
Stadtamhof,
Ansbach,
Fürth,
Nürnberg,
Augsburg
übertragen.

Die  Uebertragung  erfolgt  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bayreuth  und  Hof  vom
15.  Januar  1900,  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Landshut,  Regensburg  J,  Regensburg  II,
Stadtamhof  und  Ansbach  vom  1.  Februar  1900,  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Amberg
vom  1.  März  1900,  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Ludwigshafen,  Schweinfurt  und
Passau  vom  15.  März  1900  und  für  die  Bezirke  der  übrigen  Amtsgerichte  vom
1.  Januar  1900  an.

Die  Uebertragung  ist  auch  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Straubing  in  Aussicht
genommen.

München,  den  28.  Dezember  1899.

Dr.  Erhr.  v.  Riedel.  Dr.  Erhr.  v.  Lronrod.
        <pb n="1268" />
        1250
Nr.  28642.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Deggendorf  betreffend.

f#Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
der  Stadtgemeinde  Deggendorf  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeindekollegien  vom  22.  November
und  7.  Dezember  ds.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  der  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  von  Niederbayern  vom  10.  Dezember  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe

4  %  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  500  000  =
und  zwar:

30  Stück  zu  je  2000  M,
300  „  „  „  1000  „
200  „  ,„,  „  500  „
100  „  ,  „  200  „,
200  „,  .  .  ,,,,100»

ausgestellt  vom  1.  Januar  1900  und  halbjährig  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli  ver—
zinslich,  ertheilt.
München,  den  27.  Dezember  1899.

Erhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="1269" />
        Register

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1899.

 

A.  Sach-Register.

A.

Abschied.  Siehe  „Landräthe“  und  „Landtag“.

Adel.  Auszüge  aus  der  Adelsmatrikel.  16.  54.
58.  64.  74.  88.  92.  136.  292.  822.  838.
992.  1002.

—  Erhebung  in  den  erblichen  Ritterstand.  73.

—  Verleihung  des  erblichen  Adels.  991.

Advokaten.  Siehe  „Rechtsanwälte“.

Aichwesen.  Siehe  „Maaß  und  Gewicht".

Alters=  und  Invaliditäts  versicherungs-Gesetz,
  Vollzug  desselben.  Siehe  „Invalidenversicherungsgesetz“
  auch  „Schiedsgerichte".

Amerika.

—  Consulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
in  München.  294.

Amortisation  von  Inhaberpapieren
Landt.-Absch.  S.  24.  62.  und  84.

Amtsbezirksänderung.

—  Der  Gemeinde  Eismannsberg,  Bez.-Amts
Neumarkt  i/O.  140.

—  Der  Gemeinden  Breitbrunn,  Eggstätt,  Chiemsee
  und  Gstadt,  Bez.-Amts  Traunstein.  832.

Annahme  fremder  Dekorationen.  Siehe
„Dekorationen“.

Anstaltsvormund.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  26.
—  Zuständigkeitsverordnung.  1234.

Beil.z.

Ansteckungsstoffe,  Einführung  von  Bestimmungen
  über  die  Beseitigung  derselben  bei  Beförderung
  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen.
  60.

—  Beseitigung  solcher,  bei  Viehbeförderung  auf
Eisenbahnen;  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom
25.  Februar  1876.  293.  841.

Anwaltskammern.  Personalstand.  70.  —
Aenderungen  in  dem  Personalstande  820.  883.

Apotheken.  Zulassung  des  von  der  Fabrik
chemischer  Präparate  von  Sthamer-Noack
&amp;amp;  Co.  in  Hamburg  hergestellten  Diptherieserums
  zur  Abgabe  in  den  Apotheken.  142.  439.

Approbationsprüfung  der  Bader.  117.

Archivwesen.  Benützung  der  Landesarchive.  65.

Armee.  Siehe  „Militärwesen“.

Armen=  und  Krankenpflege,  öffentliche.

—  Aenderungen  nach  Art.  160  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerl.  Gesetzbuche.  Beil.  z.
Landt.-Absch.  S.  54.

—  Redaktion  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869
auf  Grund  des  Ausführungsgesetzes  z.  Bürgerlichen
  Gesetzbuche.  489.

Arzneien.  Zulassung  des  von  der  Fabrik  chemischer
  Präparate  von  Sthamer-Noack  &amp;amp;  Co.
in  Hamburg  hergestellten  Diphterieserums
zur  Abgabe  in  den  Apotheken.  12.  439.
        <pb n="1270" />
        2  Arzneitaxordnung—hestätigungs-Urkunden.

Arzneitaxordnung.

—  Revision  der  Arzneitarxe  für  das  Königreich
Bayern.  56.  996.

Aufenthalt.  Siehe  „Heimat,  Verehelichung  und
Aufenthalt".

Auflassung,  Form  in  Bayern.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  21.

Ausbau,  zwei=  und  mehrgeleisiger,  der  Staatseisenbahnen.
  263.  1219.

Ausführungsgesetz

—  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  1.

—  zu  der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  125.

Ausführungsvorschriften  zu  den  §§  980,
981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  —  Fundsachen
  2c.  —  994.

—  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899;  Gesetz  vom
15.  Dezember  1899.  1006.  —  Allerhöchste
Verordnung  vom  14.  Dezember  1899.  1008.

—  Ausführungsvorschriften  zum  Handelsgesetzbuch;
  Zuständigkeit.  1234.

—  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen;
Kgl.  Allerh.  Verordnung.  1223.

—  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
und  seiner  Nebengesetze  (Zuständigkeitsverordnung).
  1229.

Aushebungsstatistik.  327.

B.

Bader;  Revision  der  Baderordnung;  Kgl.  Allerh.
Verordnung  vom  31.  Mai  1899.  111.  —
Gebührenordnung  für  die  Dienstleistung  der
Bader.  120.  —  Vollzugsbestimmungen  für
die  Baderordnung.  121.  —  Instruktion  zur
Abhaltung  des  Unterrichtskurses  für  Badergehilfen.
  122.

Bahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Bahnkörper,  Entscheidung  über  Eigenschaften
des  öffentlichen  Eigenthums  von  Bahnkörpertheilen.
  Beil.  II  z.  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.9.

Bahnordnungfürdie  Nebeneisenbahnen  Bayerns.
Siehe  „Eisenbahnen“.

Bank,  Kogl.;  Hinterlegungen.  S.  „Depositenwesen“
  und  „Hinterlegungswesen“.

Baupflicht,  kirchliche,  Aufhebung  der  Art.  8
Abs.  2  und  Art.  9  Abs.  2  des  Gesetzes.  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  43.

Bauten,  militärische,  in  München;  Vorschußkredit.
  265.

Beamte.  Haftung  des  Staates  und  der  Kommunalverbände
  für  Beamte.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  16.

—  Sicherungsmaßregeln  bei  dem  Tode  eines
Beamten.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  28.  —
Allerhöchste  Verordnung  v.  7.  Dezember  1899.
1013.

Befähigungs-Zeugnisse  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  Siehe  „Einjährig-freiwilliger
  Militärdienst“  und  „Militärwesen“.


Berggesetz,  Revision  desselben.  327.  —  Aenderungen.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  50.

Bergwerksverleihungsbuch,  Einsicht.
z.  Landt.-Absch.  S.  34.

Berichtigung  zu  den  Uebergangsvorschriften
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  (Beil.  z  Landt-Absch.,
  Nr.  28  d.  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  111)
882.

Bestätigungs-Urkunden;

—  das  Freiherrl.  von  Barth'sche  Familien-Fideikommiß
  Harmating  betr.  17.

—  das  von  Ranke'sche  Familien-Fideikommiß
betr.  39.

—  das  Freiherrl.  von  Gumppenberg=  Peuerbach'=sche
  Familien-Fideikommiß  Baierbach  betr.  95.

—  das  Freiherrl.  von  Pappus-Trazberg'sche
Familien-Fideikommiß  betr.  109.

Beil.
        <pb n="1271" />
        Bestätigungs-Urkunden—Consulate.  3

Bestätigungs-Urkunden.

—  die  Errichtung  eines  Familien-Fideikommisses
für  die  Freiherren  von  Mauchenheim,  gen.
Bechtolsheim  betr.  269.

Betrieb,  gewerbsmäßiger,  des  Handels  mit
ländlichen  Grundstücken.  844.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Bayerns.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Bewässerung.  Aenderung  des  Art.  14  des  Gesetzes.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  42.

Bewaffnete  Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen
  Ordnung.  Aenderung  des  Art.  14  des
Gesetzes.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  40.

Bewerberverzeichnisse  für  Militäranwärter.
Siehe  „Militäranwärter“.

Bierlieferungsverträge.
Absch.  S.  4  u.  84.

Bodenzinse.  Siehe  „Grundentlastung“.

Brandversicherungs-Anstalt,  Aenderungen
des  Gesetzes.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  57.  79.

Brückenwaagen,  Aichung.  560.

Bürgerliches  Gesetzbuch.

—  Ausführungsgesetz.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  1.

—  Uebergangsvorschriften.  Beil  z.  Landt.-Absch.
S.  83.  —  Berichtigung  hiezu.  882.

—  Ausführungsgesetz  zu  der  Grundbuchordnung
und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung.  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  125.

—  Notariatsgesetz.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S  137.
—  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  167.
—  Kosten  der  durch  die  Einführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze  veranlaßten
  Justizbauten  und  ihrer  inneren  Einrichtung.

  Beil.  z.  Landt.-Absch  S.  217.

—  Versetzung  von  Richtern  in  den  Ruhestand.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  223.

—  Bekanntmachung  des  Textes  des  ersten  Abschnittes
  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der
Reichscivilprozeßordnung.  401.

Beil.  z.  Landt.=Bürgerliches

  Gesetzbuch.

—  Redaktion  der  Gesetze  auf  Grund  der
Bestimmungen  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche

—  —  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

  469.
—  —  über  die  öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege.
  489.
—  —  über  die  Flurbereinigung.  507.
über  die  Erbschaftssteuer  und  das  Gebührenwesen.
  889.

—  Ausführungsvorschriften  zum  Bürgerl.
Gesetzbuche  in  Bezug  auf  Fundsachen  2c.  994.

—  Kgl.  Allerh.  Verordnung  zur  Ausführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze
  (Zuständigkeitsverordnung.)  1229.

C.
Centrifugenschlamm,  Verbot  der  Verwendung

als  Viehfutter.  445.
Civilprozeßordnung  (Reichs-),  Bekanntmachung
  des  Textes  des  ersten  Abschnittes  des
Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichscivilprozeßordnung.

  401.
Columbien,  Republik;  hier  Verlegung  des

Amtssitzes  des  Consulates.  298.
Competenzconflikte.  Siehe  „Kompetenzkonflikte".

Consulate.

—  Französisches  Consulat  in  Nürnberg.  63.

—  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarisches
  Consulat  in  Nürnberg.  73.

—  Königlich  Großbritannisches  Consulat  in
München.  144.

—  Consulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
in  München.  294.

—  Verlegung  des  Amtssitzes  des  columbanischen
Consulates.  298.

—  Königl.  Serbisches  Consulat  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.  822.

—  Königl.  Spanisches  Consulat  in  Nürnberg.  838.

—  Königl.  Rumänisches  Consulat  für  biePfalz.  884.
        <pb n="1272" />
        4  Consulate  —Eisenbahnen.

Consulate.

—  Königl.  Griechisches  Consulat  in  München.  884.

—  Kaiserl.  Russisches  Consulat  in  Nürnberg.
991.

D.

Darlehen  einer  Kreditanstalt;  Eintragung  einer
Hypothek;  Zuständigkeitsverordnung.  1231.

Dekorationen.  Genehmigung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  fremder  Dekorationen.  15.
46.  54.  58.  63.  85.  92.  136.  140.  268.
366.  380.  432.  437.  446.  821—22.  846.
866.  882.  888.  991.  1002.  1032.

Depositenwesen.

—  Uebertragung  der  Besorgung  des  gerichtlichen
Hinterlegungswesens  an  die  k.  Bank  37.  84.
993.  1249.

—  Kgl.  Allerh.  Verordnung,  das  gerichtliche
Hinterlegungswesen  betreffend,  (Hinterlegungsordnung).
  1033.

—  Behandlung  der  Depositen  bei  den  k.  Bankkassen;
  hier  Anlage  gerichtlicher  und  administrativer
  Depositen  innerhalb  der  Regierungsbezirke
  Ober=  u.  Niederbayern.  1240.

—  Errichtung  von  gemeinschaftlichen  Hinterlegungsstellen.
  1248.

Dienstanweisung  für  die  Hebammen.  417.
Dienstbarkeiten,  Buchung.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  21.  22.  86.  95.
Dienstes-Nachrichten.  321.
„Hofdienstnachrichten"  und

nachrichten“.

Diphtherieserum;  Zulassung  von  Diphtherieserum
  aus  der  Fabrik  chemischer  Präparate
von  Sthamer-Noack  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  zur
Abgabe  in  den  Apotheken  142.  439.

Distriktsrathsgesetz,  Abänderung  desselben.
320.

Durchfuhr.

Siehe  auch
„Staatsdienst-S.

  „Einfuhr“.

E.
Ehehaftsgerechtig  keit,  Ablösung.  Aenderung
des  Gesetzes  Beil.  z.  Landt-Absch  S.  44.

Ehehindernisse,  Befreiung;  Zuständigkeit.
1232.

Eheliches  Güterrecht,  Uebergangsvorschriften
zur  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  88.  99.  119.

Ehelichkeitserlärung;  Zuständigkeit  1233.

Eheschließung;  Befreiung  vom  Aufgebote;
Zuständigkeit.  1232.

Ein  fuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus
der  Schweiz;  Verbot.  881.

Einjährig-Freiwilliger  Militärdienst.

—  Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind  447.  —  Nachtragsverzeichniß.
  996.

—  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung
solcher  Zeugnisse  für  die  deutsche  Schule  in
Konstantinopel.  268.

Einkommensteuer;  Gesetz  vom  9.  Juli  1899.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  227.

—  Vollzugsvorschriften  vom  10.  August  1899.525.

Einverleibung  der  Gemeinde  Nymphen-=burg
  in  die  Stadtgemeinde  München.  1.

—  der  Gemeinde  Höfen  in  die  Stadtgemeinden
Fürth  und  Nürnberg.  2.

—  der  Gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg.  2.

—  der  Gemeinde  Poppenreuth  in  die  Stadtgemeinde
  Fürth.  989.

—  der  Landgemeinden  Thalkirchen  und  Laim
in  die  Stadtgemeinde  München.  1047.

Eisenbahnen.

—  Bahnkörper,  Entscheidung  über  Eigenschaften
des  öffentlichen  Eigenthums  von  Bahnkörpertheilen.
  Beil.  II.  z.  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  9.

—  Einführung  einer  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen  und  Ausfhebung  der  bisherigen
  Friedenstransportordnung.  75.

—  —  Bestimmungen  über  die  in  der  Armee  und

Marine  eingeführten  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände  90.
        <pb n="1273" />
        Eisenbahnen—Forstgesetz.  5

Eisenbahnen.

—  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der
Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen.
  60.

—  Gesetz,  den  mehrgeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial
  betr.  263.

—  Gesetz,  den  zweigeleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Beschaffung  von  Fahrmaterial
  betr.  1219.

—  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen;  Abänderungen.
293.  841.

—  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Bayerns.  363.  437.  829.  832.
841.  886.  999.

—  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Bayerns;  Abänderung.  442.

—  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in
Bayern,  neue,  Einführung.  1075.

—  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
Bayerns;  Abänderungen.  59.

—  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  in  Bayern;  Aenderungen.
55.—  Thürverschluß  der  Personenwagen.  440.

—  —  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff

und  verdichtetem  Wasserstoff.  142.

—  Eröffnung  von  Bahnstrecken:

—  —  Markt-Oberdorf—  Lechbruck.  3.

—  —  Nürnberg-Ostbahnhof—Nürnberg  Nordbahnbof.
363.

—  —  Kirchenlamitz  —Weißenstadt.  137.

—  —  Augsburg  —Haunstetten.  829.

—  —  Amorbach—Landesgrenze—Walldürn.  832.

—  —  Haidhof—Burglengenfeld.  841.

—  —  Grafing  —  Ebersberg.  8#06.

—.  —  Strullendorf  —  Steppach  —Pommersfelden.  999.

Er  roschaftsstenergeset.  Aenderungen  Beil.
z.  Landt.-Absch  S.  68.
—  Redaktion  des  Gesetzes  889.

Erbverträge,  Eröffnung  solcher;  Bestimmungen
in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
  Beil.  z.  Landt.-Absch  S.  28.

Ertragswerths-Festsetzung  eines  Landguts.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  27.

Erwerbs=  und  Wirthschaftsgesellschaften,
Aenderungen  des  Gesetzes.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  56.

F.

Fahrmaterial  für  die  Staatseisenbahnen;  Beschaffung.
  263.  1219.

Familien-Fideikommisse

—  Das  Freiherrl.  von  Barth’'sche  Familien-Fideikommß
  Harmating.  17.

—  Das  von  Ranke'sche  Familien-Fideikommiß.  39.

—  Das  Freiherrl.  von  Gumppenberg'-Peuerbach'sche
  Familien  =  Fideikommiß  Baierbach
betr.  95.

—  Das  Freiherrl.  von  Pappus-Trazberg'sche
Familien-Fideikommiß  betr.  109.

—  Das  Familien-Fideikommiß  für  die  Freiherren
  von  Mauchenheim,  gen.  Bechtolsheim
betr.  269.

—  Das  Graf  zu  Arco-Zinneberg'sche  Familien=Fideikommiß
  betr.  867.

—  Auflösung  des  gräflich  von  Berchem'schen
Familien-Fideikommisses.  887.

—  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  127.  131.

—  Fideikommißmatrikel,  Einsicht;  Bestimmungen
in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  34.

Familienamen.

—  Erklärungen  über  den  Familiennamen;  Zuständigkeit.
  Außerdem  s.  „Namensänderungen“.


Flurbereinigung;  Aenderungen  des  Gesetzes
in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  74.

—  Redaktion  des  Gesetzes  auf  Grund  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
  507.

Forstgesetz;  Aenderungen  in  Folge  Einführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  36.  41.
        <pb n="1274" />
        6  Forstwesen—Gebührenwesen.

Forstwesen.

—  Namensänderung  von  Forstämtern.  —  Forstamt
  Lichtenhof  nunmehr  „Nürnberg-Süd"
  und  Forstamt  Forsthof  nunmehr
„Nürnberg-Ost“.  39.

—  Einziehung  der  Försterstelle  zu  Lauenstein
und  Errichtung  einer  Försterstelle  in  Schnappenhammer.
  48.

—  Verlegung  der  Amtssitze  der  Forstämter:
Martinlamitz  nach  Kirchenlamitz,  Grimmschwinden
  nach  Dombühl,  Gefäll  nach
Stangenroth.  832.

—  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von  Lemberg
nach  Hinterweidenthal.  880.

—  Verlegung  des  Forstamts  Krottensee  nach
Neuhaus  a.  P.  887.

—  Aenderung  der  Benennung  des  Forstamtes
Loisnitz  —  nun  Teublitz  1000.

Frankreich.  Consulat  in  Nürnberg  63.

Fremde  Dekorationen.  S.  „Dekorationen“.

Fundsachen.  Ausführungsvorschriften  zum
Bürgerl.  Gesetzbuche.  994.

Futternothstand;  Maßnahmen  zur  Abbhilfe
desselben.  320.

Futterschrot=  und  Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat.
  139.

G.
Gebührenordung  für  die  Dienstleistungen  der
Bader.  120.
—  für  die  Dienstleistungen  der  Hebammen.  415.
—  Notariatsgebührenordnung.  1015.
Gebührenwesen.
—  Gebührenordnung  für  die  Dienstleistungen
der  Bader.  120.
—  —  für  die  Dienstleistungen  der  Hebammen.  415.
—  Gesetz,  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das
Gebührenwesen  betr.  Beil  z.  Landt.-Absch.

S.  167.

—  Redaktion  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen.
  904.

—I.  Adbtheilung.  Einleitende  Bestimmungen.

(Art.  1—6.)  904—905.

—  VI.  Abtheilung.

Gebührenwesen.
—  II.  Abtheilung.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.
  (Art.  7—25.)  905—910.

I.  Abschnitt.  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.

  (Art.  7—22.)  905—  909.

II.  Abschnitt.  Sonstige  Gegenstände.  (Art.  23
bis  25.)  909—910.

—  III.  AIbtheilung.  Strafsachen.  (Art.  26—38,

910—912.

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.  (Art.  26).
910.

II.  Ab.schnitt.  Forstrügesachen.  (Art.  27—31.)
910—911.

III.  Abschnitt.  Strafverfahren  im  Verwaltungswege.
  (Art.  32—38.)  911—912.

—  IV.  Abthellung.  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit.  (Nrt.  39—197.)
912—946.

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.  (Art.  39
bis  53.)  912—916.

II.  Abschnitt.  Verhandlungen  der  Gerichte.
1.  Zeugnisse,  Beglaubigungen  und  Ausfertigungen.

  (Art.  54.)  916.

2.  Registerführung.  (Art.  55—77.)  916
bis  921.

3.  Familienfideikommisse.  (Art.  78—82.)  921
bis  922.

4.  Vormundschaftssachen.  (Art.  83—93.)  922
bis  925.)

5.  Nachlaß=  und  Theilungssachen.  (Art.  94

bis  115.)  925—929.

6.  Grundbuchsachen.  (Art.  116—127.)  929
bis  932.

7.  Sonstige  Gegenstände.
932—934.

III.  Abschnitt.  Verhandlungen  der  Notare.
(Art.  144—192.)  935—945.

IV.  Abschnitt.  „Amtshandlungen  der  Gerichtsvollzieher.
  (Art.  198—197.)  945—946.

—  V.  Abtheilung.  Justiz.,  innere,  Polizei=  und
Finanz-Verwaltung,  Verwaltungsrechtspflege.
  (Art.  198—235.)  946—954.

Anstellungen  und  besondere
Verleihungen.  (Nrt.  236—246.)  954—956.

—  VII.  Abtheilung.  Sonstige  Gegenstände-=(Art.
  247—278.)  956—964.

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.  (Art.  247
bis  248.)  956—957.

(Art.  128—143.)
        <pb n="1275" />
        Gebührenwesen—Grundentlastung.  7

Gebührenwesen.
II.  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Titel.  Besitzveränderungsgebühr.  (Art.  249
bis  253.)  957—958.
II.  Titel.  Gebührenäquivalent.
bis  256.)  958—959.
III.  Titel.  Oeffentliche  Mobiliar-Versteigerungen.
  (Art.  257—264.)  959—961.
IV.  Titel.  Versicherungsverträge.  (Art.  265
bis  269.)  961—963.
V.  Titel  Lombarddarlehen.
278.)  963—964.
—  VIII.  Abtheilung.  Gemeinsame  Bestimmungen
(Art.  279—295.)  965—968.
—.  IX.  Abtheilung.  Schlußbestimmungen.  (Art.  296
bis  315.)  969—972.
—  Gerichtsvollzieherordnung.  1015.
—  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.
  1028.
—  Notariatsgebührenordnung.  1183.
—  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen;
Kal.  Allerh.  Verordnung.  1223.
—  Gebühren  für  Familien-Namens-Aenderungen.

1246.

Geflügel.  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf
Eisenbahnen.  60.

Gemeindeeinverleibungen;

—  der  Gemeinde  Nymphenburg  in  die  Stadtgemeinde
  München.  1.

—  der  Gemeinde  Höfen  in  die  Stadtgemeinden
Fürth  und  Nürnberg.  2.

—  der  Gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg.  2.

—  der  Gemeinde  Poppenreuth  in  die  Stadtgemeinde
  Fürth.  989.

—  der  Landgemeinden  Thalkirchen  und  Laim
in  die  Stadtgemeinde  München.  1047.
Gemeindeordnung;  Aenderung  des  Gesetzes

in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

  Beil  z.  Landt.-Absch.  S.  53.
Gemeindewaisenrath,  neugesetzliche  Bestimmungen.

  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  24.

(Art.  254.

(Art.  270  bis

Gerichtliche  Hinterlegung,  siehe  „Depositenwesen“
  und  „Hinterlegungswesen“.
Gerichtsbarkeit,  freiwillige;  neugesetzliche
Bestimmungen.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  33.

Gerichtsvollzieher.

—  Gerichtsvollzieherordnung;  Kgl.  Allerh.  Verordnung.
  1015.

—  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.
  1028.

Gesetzesänderungen,  Gesetzesaufhebungen
  in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.  Siehe  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  1  und  ff.

Gesetzgebung.  Siehe  „Inhalts-Anzeige"  zum
Ges.=  u.  Verordn.-Bl.“

Gesinderecht,  neugesetzliche  Bestimmungen.
Beil.  z.  Landt  -Absch.  S.4.

—  Zuständigkeitsverordnung.  1231.

Gewässer.  Haftpflicht  bei  Benutzung  öffentlicher
  Gewässer.  Beil.  z.  Landt  -Absch  S.  15.

Gewerbeordnung  (Reichs-).  Errichtung  von
Handelskammern.  1000.

Gewerbsteuer;  Gesetz  vom  9.  Juni  1899.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  275.

—  Vollzugsvorschriften  hiezu  vom  27.  Aug.  1899.
623.

Gewichte.  Siehe  „Maaß  und  Gewichte“.

Griechenland.  Kgl.  Consulat  in  München.  884.

Großbritannien.  Kgl.Consulat  in  München.  144.

Grünmalzquetschmaschinen.  139.

Grundbuchordnung.  Ausführungsgesetz  zu  der

Grundbuchordnung.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  125.

Grunddienstbarkeiten.  Siehe  „Dienstbarkeiten“.


Grundentlastung.  Aenderungen  des  Art.  17
des  Gesetzes  vom  28.  April  1872.  Beil.  z.
Landt.-Absch.  S.  57.

—  Aufhebung  des  Art.  22  Abs.  1  Satz  2  des
Gesetzes  vom  2.  Februar  1898.  Beil.  z.
Landt.-Absch.  S.  79.
        <pb n="1276" />
        8  Grundentlastung—Hofzutritt.

Grundentlastung.

—  Gesetz,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung
betr.,  vom  12.  Dezember  1899.

—  Aenderung  der  Fassung  des  Art.  25  Abs.  1
und  4,  und  Beifügung  eines  weiteren  (5)
Absatzes  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898.
1003.

Grundlasten,  Aufhebung,  Fixirung  und  Ablösung.
  Gesetzesänderungen.  Beil.  z.  Land.=Absch.
  S.  39.

Grundsteuergesetz.
Einführung  des  Bürgerlichen
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  35.

Grundstücke.

—  Anmtliche  Ermittelung  des  Werthes.
Landt.-Absch.  S.  23.

—  Gewerbsmäßiger  Betrieb  des  Handels  mit
ländlichen  Grundstücken.  844.

—  Haftpflicht  bei  Benutzung  öffentlicher  Grundstücke.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  15.

—  Haftung  für  Entrichtung  von  öffentlichen
Leistungen.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  31.

—  Vermarkungsgesetz.  Aenderung.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  49.

Aenderungen  in  Folge
Gesetzbuchs.

Beil.  z.

H.

Handel,  gewerbsmäßiger,  mit  ländlichen  Grundstücken.
  844.

Handelsgesetzbuch,  Ausführungsvorschriften;
Zuständigkeit.  1234.

Handelsmäkler  zu  Kaufgeschäften;  Zuständigkeitsverordnung.
  1230

Handfeuerwaffen.  Beförderung  von  fertigen
Patronen  auf  Eisenbahnen.  440.

HandwerkskammernErrichtungsolcher.  1000.

Hausgesetz  für  das  fürstliche  Haus  Oettingen-Wallerstein.
  357.

Hausmühlen  ohne  Kontrolapparat.  139.

Haussteuergesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  10.  Juni  1881,  Aufhebung
des  §  37  Abs.  2.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  36.

Hebammen.  Königl.  Allerh.  Verordnung,  die
gewerblichen  Verhältnisse  der  Hebammen  betr.
413.  —  Dienstanweisung  für  dieselben.  417.

Heer.  Siehe  „Militärwesen“.

Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt,
Gesetz  vom  16.  April  1868.

—  Gesetzesänderungen  in  Folge  der  Einführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  45.

—  Redaktion  des  Gesetzes  auf  Grund  des  Ausführungs-Gesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
  469.

Hinterlegungswesen.

—  Uebertragung  der  Besorgung  des  gerichtlichen
Hinterlegungswesens.  37.  84.  993.  1249.
—  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  gerichtliche
  Hinterlegungswesen  betr.  (Hinterlegungsordnung).

  1033.

—  Erhebung  von  Hinterlegungsgebühren;  Kol.
Allerh.  Verordnung.  1235.

—  Behandlung  der  Depositen  bei  den  k.  Bankkassen;
  hier  Anlage  gerichtlicher  und  administrativer
  Depositen  innerhalb  der  Regierungsbezirke
  Ober=  und  Niederbayern.  1249.

—  Errichtung  von  gemeinschaftlichen  Hinterlegungsstellen.
  1248.

Hochschule,  technische;  Revision  der  organischen
  Bestimmungen  für  dieselbe.  381.
Hochwasser.  Gesetz,  Staatsbeihilfe  für  die  durch

die  jüngsten  Hochwasser  Geschädigten  betr.  1005.

Hofdienstnachrichten.  14.  45.  58.  73.  83.
124.  140.  143.  365.  432.  443.  446.2846.
882.  990.  1032.

Hofstaaten.

—  Sr.  Kgl.  Hoheit  des  Prinzen  Leopold  von
Bayern.  14.

Hoftitelverleihungen.  54.  79—80.  91.  124.
365.  887.  1002.

Hofzutritt;  Verleihung.  45.
        <pb n="1277" />
        Hypothekenwesen—Kaufgeschäfte.  9

Hypothekenwesen.

—  Sicherungshypothek  der  Gemeinden  und  Stiftungen.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  23.

—  in  Kraft  bleiben  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  Hypotheken  und  Anwendung
dieser  auf  das  Grundbuch.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  79.

—  Inhaberhypotheken,  gesetzliche  Hypothekentitel,
Hypothekenvormerkungen,  Rangvorbehalte  2c.
Uebergangsvorschriften  zur  Einführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  96.

—  Rechte  auf  Erlangung  einer  Hypothek.  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  117.

—  Eintragung  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen
einer  Kreditanstalt;  Zuständigkeitsverordnung.
1231.

J.

Jagdgeset.

—  Aenderung  des  Gesetzes  in  Folge  Einführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
  S.  39.

Impyfgesetz

—  Königl.  Allerh.  Verordnung,  den  Vollzug  des
Impfgesetzes  betreffend.  1049.

—  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes
  betreffend.  1054.  —  Formulare  hiezu.
1065—1073.

Inhaberpapiere.

—  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

—  Verlust  von  Inhaberpapieren,  Bekanntmachung
über  solchen.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  24.

—  Gesetz  zur  Sicherung  der  Inhaber  von
Pfandbriefen  der  Bayer.  Landwirthschaftsbank.
1222.

—  Zuständigkeitsverordnung.  1231.

Invaliden-Fond,  militärischer;  Vermögensstand
  für  das  Etatsjahr  1897/98.  81.

Invalidenversicherungsgesetz.

—  Gesetz,  die  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  betreffend.
  1006.  .

—  Königl.  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug
des  Invalidenversicherungsgesetzes  betreffend.
1008.

Invaliditäts-  und  Altersversicherungs—
Anstalten;  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.
847.  973.

Invaliditäts-  und  Altersversicherungs—
Gesetz.

—  Vollzug  desselben.  Siehe  „Schiedsgerichte".

Frrenanstalten.

—  Errichtung  einer  neuen  Kreisirrenanstalt  in
München.  148.

—  Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Karthaus-Prüll.
  194.

—  Kreisirrenanstalt  Bayreuth.  206.  207.

—  »  Werneck  234.

—  Kreis-Irren-,  Heil-  und  Pflegeanstalten  Kaufbeuren
  und  Irrsee.  247.

Justizbauten  und  ihre  inneren  Einrichtungen;

Gesetz.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  217.

Justiz=  und  Verwaltungsdienst.

—  Königl.  Allerh.  Verordnung,  die  Prüfungen
für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  und  die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen
  betr.  367.

K.
Kämmerer;  Allerhöchste  Ernennung.  14.  73.
124.  846.  882.  990.  1032.
Kammerzjunker;  Allerhöchste  Ernennung.  45.
58.  125.  140.  143.  990.
Kapitalrentensteuer;  Gesetz  vom  9.  Junil99.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  259.
—  Vollzugs-Vorschriften  hiezu;  Bekanntmachung
vom  10.  August  1899.  591.
Kaufgeschäfte  durch  Handelsmäkler;  Zuständigkeitsverordnung.

  1230.
2
        <pb n="1278" />
        10

Kindesstatt,  Annahme  an;  Zuständigkeit  1233.

Klauenvieh,  Einfuhr  und  Durchfuhr  aus  der
Schweiz;  Verbot.  S81.

Kommunalbehörden;  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.
  847.

Kompetenzkonflikt.

—  Erkenntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.
  Beil.  1  z.  Ges.  u.  Verord.-Bl
S.  1—7.  —  Beil.  II  S.  9—14.  —  Beil.
III.  S.  15—22.

Konkursordnung;  Bekanntmachung  des  Textes
des  ersten  Abschnittes  des  Gesetzes  zur  Ausführung
  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und
Konkursordnung.  4010.

Konsulate.  Siehe  „Consulate“.

Kosten  der  Einführung  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs,
  hier  für  Justizbauten  und  ihre  innere
Einrichtung.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  217.

Krankenpflege.  Siehe  „Armen--  und  Krankenpflege,
  öffentliche".

Kreditanstalten,  bayer.;  Anlegung  von  Mün.
delgeld  in  Werthpapieren.  830.

—  Eintragung  einer  Hypothekfür  ein  Darlehen  einer
Kreditanstalt;  Zuständigkeitsverordnung.  1231.

Kreiswanderlehrer,  landwirthschaftliche;  Errichtung
  neuer  ständiger  Stellen  im  Kreise
Oberbayern.  147.

L.
Landesarchive;  Vorschriften  über  die  Benützung.
  65.
Landeskulturrentenanstalt;  Aenderung  des
Gesetzes  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  71.
Landesversicherungsamt,  Zusammensetzung
desselben;  hier  Neuwahl  von  vier  nichtständigen
  Mitgliedern  und  deren  Stellvertretern.
  48.  —  Aenderung  im  Personalstande
  der  ständigen  Mitglieder.  833.
—  Vollzug  des  Irvalidenversicherungsgesetzes
vom  13.  Juli  1899;  Kgl.  Allerh.  Verord.
vom  14.  Dezbr.  1899.  1009.  1012.

Kindesstatt-—Landtag.

Landräthe.

—  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern.
—  »  „  „  Niederbayern.
—  »  »»  »  der  Pfalz.  178.

—  ,,  »,,  »  „  Oberpfalz  und  von

Regensburg.  193.

—  »  »  „  von  Oberfranken.  205.

—  »  »  .,  „  Mittelfranken.  218.

—  »  »»  »  „Unterfrauken  und

Aschaffenburg.  234.

—  »  „  „  ç„  .  Schwaben.  246.

—  Die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das
Jahr  1900;  hier  Einberufung.  845.

Landtag.

—  Einberufung  47.  —  Verlängerung.  93.  261.
295.

—  Abschied.  299.  330.

—  Beilagen  zum  Landtags-Abschied:

I.  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
  S.  1.

II.  Gesetz,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betr.  S.  83.  —  Berichtigung
hiezu.  882.

III.  Ausführungsgesetz  zu  der  Grundbuchordnung
und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung.  S.  125.

VI.  Notariatsgesetz.  S.  137.

V.  Gesetz,  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das

Gebührenwesen  betr.  S.  167.

VI.  Gesetz,  die  Kosten  der  durch  die  Einführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze
  veranlaßten  Justizbauten  und  ihrer
inneren  Einrichtung  betr.  S.  217.

Gesetz,  die  Versetzung  von  Richtern  in  den

Ruhestand  betr.  S.  223.  .

Gesetz,  die  Ablösung  der  Steuer-,  Umlagenund

  Zollfreiheit  der  Standesherren  betr.  S.  225
IX.  Gesetz,  die  Einkommensteuer  betr.  S.  227.

X.  Gesetz,  die  Kapitalrentensteuer  betr.  S.  259.

XI.  Gesetz,  die  Gewerbsteuer  betr.  S.  275.

—  Aenderung  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der
Landtags-Abgeordneten  in  Folge  der  Einführung
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  38.

—  Auflösung  des  Landtages.  331.

—  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten.

—  Wahlkreiseintheilung.  332.

1456.
164.

VII.

VIII.

332.
        <pb n="1279" />
        Landtag  —Militäranwärter.  11

Landtag.

—  Einberufung.  819.  —  Verlängerung.  885.

—  Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer
der  Reichsräthe.  820.

—  Wahl  der  Landtags-Kommissäre  bei  der
k.  Staatsschuldentilgungs-Kommission.  878.

Landwehr=  Bezirks-Eintheilung;  Aenderungen
  126.  988.

—  Alphabetisches  Verzeichniß  der  Landwehrbezirke.
  833.

—  Verlegung  des  K.  preuß.  Bezirkskommandos
Gebweiler  nach  Mühlhausen  i./E.  987.

Landwirthschaft.

—  Landwirthschaftlicher  Wanderunterricht.  147.
148.

Landwirthschaftliche  Erbgüter;  Aenderung
des  Gesetzes  in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.43.

Landwirthschaftsbank,  Bayer.

—  Gesetz  zur  Sicherung  der  Inhaber  von
Pfandbriefen  der  Bayer-Landwirthschaftsbank.
1222.

Lehranstalten.

—  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst.  Siehe  „Einjährig-Freiwilliger
  Militärdienst"  und  „Militärwesen“.


—  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Revision
der  organischen  Bestimmungen  für  die  technische

Hochschule.  381.

Leibgedingsverträge,  neugesetzliche  Bestimmungen.

  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  9.
96.  117.
Leihanstalten.  Siehe  „Pfandleihanstalten“.
Lokalbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen.

M.
Maaß  und  Gewichte.
—  Aichung  der  Brückenwaagen  und  selbstthätigen
Registrirwaagen.  50.

Malzaufschlag.

—  Benützung  von  Grünmalzquetschmaschinen,
sowie  von  Futterschrot=  und  Hausmühlen
ohne  Kontrollapparat.  139.

—  Aenderung  des  Art.  52  Abs.  3  u.  Aufhebung
des  Art.  60  Abs.  2  Satz  2  u.  Art.  61  Abs.  2
Satz  2  des  Gesetzes.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  49.

Marine.  Siehe  „Militärwesen“.

Maul=  und  Klauenseuche.  Siehe  „Viehseuchen“.


Medizinalwesen.

—  Revision  der  Arzneitaxe  für  das  Königreich
Bayern.  56.  996.

—  Zulassung  von  Diphtherieserum  aus  der  Fabrik
chemischer  Präparate  von  Sthamer-Noack  &amp;amp;
Co.  in  Hamburg  zur  Abgabe  in  den  Apotheken.
  142.  439.

—  Vollzug  des  Impfgesetzes.  1049.  1054.

Miethe  und  Pacht;  Uebergangsvorschriften  zur
Einführung  des  Buürgerlichen  Gesetzbuchs.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  84.  130.

Militäranwärter.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern
  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
Stellen.  77.  275.

—  Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse
  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
  vorbehaltenen  Stellen  betr.  278.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  in  den
Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden.
  436.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern
  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Stellen.  839.

—  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden,  bei  den
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,
sowie  bei  ständischen  2c.  Instituten  mit  Militäranwärtern.
  847.  973.

—  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen
  der  Behörden  aufgeführten

Militäranwärter.  879.
2  *
        <pb n="1280" />
        12  Militärbeamten-Unterstützungsverein—Naturalleistungen.

Militärbeamten-Unterstützungsverein.
21.  —  Vollzugsbestimmungen  hiezu.  23.  —
Satzungen  des  Vereines.  26.  —  Bekanntmachung
  wegen  Präbenden-Anspruch  nach
§  9  der  Satzungen.  7)9.

Militär-Milder  Stiftungsfond;  Vermögensstand
  für  das  Etatsjahr  1897/98.  81.

Militär-Transportordnung.  Siehe,  Militärwesen“.


Militärwesen.

—  Gründung  eines  Unterstützungsvereines  für
die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
  und  oberen  Beamten  des  Königlich
Bayerischen  Heeres.  21.  —  Vollzugs--Bestimmungen
  hiezu.  23.  —  Satzungen  des
Vereines.  25.  —  Bekanntmachung  wegen
Präbenden-Anspruchnach  §#9der  Satzungen.  79.

—  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden;  hier  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  Truppen
zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1899.  38.

—  Einführung  einer  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen  und  Aufhebung  der  bisherigen
  Friedenstransportordnung.  75.

—  —  Bestimmungen  über  die  in  der  Armee
und  Marine  eingeführten  Sprengstoffe
und  Munitionsgegenstände.  90.
—  Gesetz,  einen  Vorschußkredit  für  militärische
Bauten  in  München  betr.  265.
—  Aushebungsstatistik.  327.

—  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
  der  gesetzlichen  Ordnung.  Aenderung
des  Art.  14  des  Gesetzes.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  40.

—  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  für  den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst;
  hier  Bekanntgabe  derjenigen  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse
  berechtigt  sind.  447.  —  Nachtragsverzeichniß.
  996.

Militärwesen.

—  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung
  solcher  Zeugnisse  für  die  deutsche
Schule  in  Konstantinopel.  268.

—  Aenderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  19.  Jannar  1889.  823.

—  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung.
  126.  988.  —  Alphabetisches
Verzeichniß  der  Landwehrbezirke.  833.

—  —  Verlegung  des  k.  preuß.  Bezirkskommandos

Gebweiler  nach  Mühlhausen  i.  E.  987.

Militär-Wittwen=  und  Waisen  fond  2c.;
Vermögensstand  desselben  für  das  Etatsjahr
1897/98.  81.

Milzbrand.  Siehe  „Viehseuchen“.

Mündelgeld;  Anlegung  in  Werthpapieren  der
bayerischen  Kreditanstalten.  830.  —  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  92.

—  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  24.

—  bei  Sparkassen;  Zuständigkeit.  1233.

—  —  bei  den  bayer.  gemeindlichen  und  distriktiven

  Sparkassen  2c.  1239.

Munitionsgegenstände.  S.  Militärwesen“.

N.

Nachbarrecht,  neugesetzliche  Bestimmungen.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  16.  85.

Nachlaßsicherung.  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  in  Ansehung  eines  Nachlasses.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  27.

Namensänderungen.  Beil.z.  Landt.-Absch.  S.  2.

—  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
seiner  Nebengesetze  (Zuständigkeits-Verordnung)
  1229.

—  Anordnungen  in  Bezug  auf  Namensänderungen.
  1241.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden;  hier  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  Truppen
zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1899.  38.
        <pb n="1281" />
        Nebeneisenbahnen—Reichskassenscheine.  13

Neben  eisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Notariatsgesetz.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  137.
—  Zahl  und  Sitze  der  Notariate  und  ihre  Besetzung;
  Kal.  Allerh.  Verordnung.  1205.
—  Verzeichniß  der  Notariate.  1207.
Notariatsgebührenordnung;  Koal.  Allerh.
Verordnung.  1183.
—  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen.  1223.
—  Hinterlegungen  bei  den  Notaren.  1237.
Notizen.
—  Ueber  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Register
des  Ges.=  und  Verordn.-Bl.  vom  Jahre  189s.  20.
—  Ausgabe  eine  Registers  zu  den  Jahrgängen  1874
bis  einschlietzlich  1897  des  Ges.=  u.  Verordn.=Bl.
  64.

O.

Obligationen.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

Oesterreich-Ungarn.

—  Konsulat  in  Nürnberg.  73.

Offiziere;  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen.
  21.  23.  25.  79.

Ordens-Verleihungen.  15.  46.  54.  63.
73.  76.  80.  91.  293.  365.  380.  444.  446.
821.  838.  846.  884.  888.  990.  1002.  1032.

Ortsversicherungsvereine;  Abänderung
des  §  24  des  Normalstatuts.  57.

P.

Palastdame;  Königl.  Allerhöchste  Ernennung.85.
Pacht.  Siehe  unter  „Miethe“.
Personalstand.

—  Uebergangsvorschriften  zur  Einführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  92.

Pfandbriefe.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

Pfandleihanstalten.

—  Lösungsanspruch  der  öffentlichen  Pfandleihanstalten.
  Ausführungsbestimmungen  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  24.

Pferdeversicherung.  —  Landt.-Absch.  802.
Photographischer  Sachverständigen-Verein
  für  Bayern;  hier  Aenderung  im
Mitgliederstand.  356.
Polizeistrafgesetzbuch.  Aenderung  des  Gesetzes.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  56.
Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
1.  Mai  1889;  hier  Abänderung  vom  29.  Dezember
  1898,  in  Bezug  auf  Briefe,  Schriftsendungen,
  Waarenproben,  Drucksachen  und
Postanweisungen.  3.
Prädikats-Verleihungen.  292.
Prüfungsordnung  für  den  höheren  Justizund
  Verwaltungsdienst  und  die  Vorbereitung
für  diese  Prüfungen;  Kal.  Allerh.  Verord.  367.

O.

Quetschmaschinen.  Siehe  „Grünmalzquetschmaschinen.“


R.

Reallasten.  Uebergangsvorschriften  für  Einführung
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  95.

Rechtsanwälte.  Personalstand  der  Anwaltskammern.
  70.  —  Aenderungen.  820.  883.

Registrirwaagen,  selbstthätige;  Aichung.  50.

Reichscivilprozeßordnung  und  Konkurs-Ordnung.
  Text  des  ersten  Abschnittes  401.

Reichs-Gerichtskostengesetz,  Ausführung.
1223.

Reichsgerichtsverfassungsgesetz,  Aenderungen

  des  Ausführungsgesetzes.  Beil.  z.
Landt.-Absch.  S.  64.
Reichsgewerbeordnung;  Errichtung  von

von  Handelskammern.  1000.
Reichs-Strafprozeßordnung,  Ausführung;
Aenderung.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  68.
Reichskassenscheine.  Ausgabe  neuer  50  Mark-Noten.
  433.
        <pb n="1282" />
        14  Reichsräthe—Schuldverschreibungen.

Reichsräthe;  Ernennung  des  ersten  Präsidenten
der  Kammer  der  Reichsräthe.  820.

Reichsstempelgesetz;  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften.
  137.

Richter.  Gesetz,  die  Versetzung  von  Richtern  in
den  Ruhestand  betr.  Beil.  z  Landt.-Absch.
S.  223.

Rinderpest.  S.  „Viehseuchen“.

Ritter.  Erhebung  in  den  erblichen  Ritterstand.  73.

Rotz.  S.  „Viehseuchen“.

Ruhestandsversetzung  von  Richtern  aus  Anlaß
  der  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  223.

Rumänien.  Kgl.  Consul  für  die  Pfalz.  884.

Rußland.  Kaeiserl.  russisches  Consulat  in  Nürnberg.
  991.

S.
Sachverständigen-Verein,  photographischer;
Aenderung  im  Mitgliederstand.  356.
Sanitäts-Offiziere.  S  „Offiziere“.
Schadensersatz  bei  Aufläufen.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  60.
—  Erstreckung  dieser  Bestimmung  auf  die  Pfalz.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  39.
Schiedsgerichte  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes
  über  die  Alters=  und  Invaliditätsversicherung;
  hier  Ernennung  und
Enthebung  von  Vorsitzenden  und  deren  Stellvertretern.


—  —  der  Versicherungsanstalt  für  Niederbayern.  90.  884.

—  —  —  der  Pfalz.  355.
—  —  —  für  Oberfranken.  356.
—  —  —  für  Mittelfranken.  882.

—  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes
vom  13.  Juli  1899;  Kgl.  Allerh.  Verord.
v.  14.  Dezbr.  1899.  1008.  1009.

Schiedsgerichte  zum  Vollzuge  der  Unfallversicherungsgesetze;
  hier  Ernennung
und  Enthebung  von  Vorsitzenden  und  deren
Stellvertretern:

Bayerische  Baugewerksberufegenossenschaft.  14.  297.
844.  881.

Schiedsgerichte  zum  Vollzuge  der  Unfallversicherungsgesetze,
  hier  Ernennung  und
Enthebung  von  Vorsitzenden  und  deren  Stellvertretern:


—  Siektion  VIII  der  Speditions-,  Speicherei=  und  Kellerei-Berufsgenossenschaft.
  52.

—  Bayerische  Holzindustrie-Berufsgenossenschaft.  52.

—  Land=  und  forstwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft
der  Pfalz.  356.  866.

—  Ausführungsbehörde  der  Staatsforstverwaltung  der
Pfalz.  356.  866.

—  Land=  und  forstwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft
für  Oberfranken.  356.

—  Ausführungsbehörde  der  Staatsforstoerwaltung  für
Oberfranken.  356.

—  Sektion  XXVI  der  Fuhrwerksgenossenschaft.  356.

—  „  IV  der  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufegenossenschaft.
  364.

—  Sektion  XIV  der  Ziegeleiberufsgenossenschaft.  364.
—  k.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.  880.
Schießmittel  in  Metallhülsen,  Proben;
Beförderung  auf  Eisenbahnen.  440.
Schiffsregisters,  Führung;  Zuständigkeit.  1235.
Schuldverschreibungen  des  Staates  und  der
übrigen  juristischen  Personen  des  öffentlichen
Rechtes.  Neugesetzliche  Bestimmungen  anläßlich
  der  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  13.
—  Gesetz  zur  Sicherung  der  Inhaber  von
Pfandbriefen  der  Bayer.  Landwirthschaftsbank.
1222.
—  Zuständigkeitsverordnung  1231.
—  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber:
—  —  von  8  ½8%  gen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadt  Hof.  51.

—  —  von  40%igen  Schuldverschreibungen  durch  die  Filzfabrik
  Offingen,  Aktiengesellschaft.  53.

—  —  von  Pfandbriefen  durch  die  Bayerische  Bodenkreditanstalt
  in  Würzburg.  53.  430.  830.
995.  1247.

—  —  von  40%igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Aktiengesellschaft  Kulmbacher  Spinnerei  in  Kulmbach.
  72.

von  3½/20%igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Maximiliansbahn.
  89.
        <pb n="1283" />
        Schuldverschreibungen—  Steuerwesen.  15

Schuldverschreibungen.

—  —  von  4%i#gen  Schuldverschreibungen
Stadtgemeinde  Landau  i.  Pf.  90.

—  —  von  3½/2%%igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde  Neu-Ulm.  125.

—  —  von  40%igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde  Kaiserslautern.  267.

—  —  von  4oseigen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde  Frankenthal.  267.

—  —  von  4%%  igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde  Pirmasens.  298.

—  —  von  3½  %  igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde  München.  368.

—  —  von  3½20/igen  Pfandbriefen  durch  die  Pfälzische
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  429;
von  4%  igen  Pfandbriefen.  989.

—  —  von  4  u%igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg.  430.

—  —  von  3½  %  igen  verloosbaren  und  unverloosbaren
Pfandbriefen  der  bayerischen  Hypotheken=  und
Wechselbank.  431.

—  von  4  %igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Aktiengesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn.  485.

—  —  von  B0%igen  Schuldverschreibungen  durch  die  Aktiengesellschaft
  „Haus  für  Handel  und  Gewerbe  in
München“.  4327.

—  —  von  4oigen  Schuldverschreibungen  durch  dic  Stadtgemeinde
  Landau.  443.

—  —  von  40%igen  Schuldverschreibungen  durch  die  Stadtgemeinde
  Zweibrücken.  831.

—  von  4%  igen  Schuldverschreibungen  durch  die  Stadtgemeinde
  Lindau.  843.

—  —  von  40%  igen  Pfandbriefen  durch  die  bayerische
Vereinsbank.  886.

—  —  von  40/%igen  Pfandbriefen  durch  die  bayerische
Handelsbank  987.

—  —  von  4½  %  igen  Schuldverschreibungen  durch  die
Aktiengesellschaft  für  Maschinenpapierfabrikation  in
Aschaffen  burg.  989.

—  —  von  4  o%igen  Schuldverschreibungen  durch  die

durch  die

Stadtgemeinde  Deggendorf.  1250.
Schweinepest.  .  .  «
Schweineseuche.  Siehe  „Viehseuchen.
Serbien.  Königl.  Consulat  in  Ludwigshafen

asRh.  822.
Seuchen.  Siehe  „UViehseuchen“.

Sicherungsmaßregeln  beim  Tode  eines  Beamten.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  28.  —
Königl.  Allerh.  Verordnung.  1018.

Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns;
Abänderungen.  59.

Spanien.  Consulat  in  Nürnberg.  838.

Sparkassen,  öffentliche.  Neugesetzliche  Regelung.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  28.

—  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  Sparkassen;
Zuständigkeit.  1233.

—  —  bei  den  bayer.  gemeindlichen  und  distriktiven
Sparkassen  2c.  1239.

Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  der
Armee  und  Marine.  Siehe  „Militärwesen“.
Staatsbeihilfe  für  die  durch  die  Hochwasser
(1899)  Geschädigten;  Gesetz.  1005.
Staatsdienst-Nachrichten.  15.  143.  268.
443—444.  990.  1002.
Staatseisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Staatsforstwesen.  Siehe  „Forstwesen“.
Staats--Schuldentilgungs-Kommission;
Wahl  der  Landtags-Kommissäre  hiefür.  878.
Standesberrn.  Gesetz,  die  Ablösung  der
Steuer-,  Umlagen=  und  Zollfreiheit  der  Standesherrn
  betr.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  225.
Standesregister;  Vermerke  über  Namensänderungen.
  1246.  «
Statistik-(Aushebungs.).  327.
Stempelsteuer.  Abänderung  der  Ausführungs
vorschriften  zum  Reichsstempelgesetze.  138.  —
Herstellung  der  Verwendungsvermerke  mittelst
Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck.
138.
—  Entwerthung  von  Wechselstempelmarken.  1047.
Steuerfreiheit  der  Standesherrn;  hier  Ablösung.
  Siehe  „Steuerwesen“.
Steuerwesen.

—  Gesetz,  die  Ablösung  der  Steuer-,  Umlagen-  und
Zollfreiheit  der  Standesherren  betr.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  225.

—  Gesetz,  die  Einkommensteuer  betr.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  227.

—  —  Vollzugsvorschriften  hiezu;  Bekanntmachung  vom

10.  August  1899.  525.  ·

—  Gesetz,  die  Kapitalrentensteuer  betr.  Beil.  z.  Landt.=Absch.

  S.  259.
        <pb n="1284" />
        16  Steuerwesen—Berfassungs-Urkunde.

Steuerwesen.
—  —  Vollzugsvorschriften  hiezu;  Bekanntmachung  vom
10.  August  1899.  591.

—  Gesetz,  die  Gewerbsteuer  betr.  Beil.  z.  Landt.=Absch.
  S.  275.

—  —  Vollzugsvorschriften  hiezu;  Bekanntmachung  vom

27.  August  1899.  623.

—  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer.  889.

—  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das
Jahr  1900  betr.  1221.

—  Stempelsteuer;  Abänderung  der  Ausführungs-Vorschriften
  zum  Reichsstempelgesetze
  137.

Stiftungen.
führung  des  bürgerl.  Gesetzbuchs.
Landt.-Absch.  S.  2.

—  Zuständigkeitsverordnung.  1230.

Stiftungsfond  (Militär=  milder);  Vermögensstand
  desselben  für  das  Etatsjahr  1897/98.  81.

Straßen  Haftpflicht  bei  Benutzung  öffentlicher
Straßen  r2c.  für  Eisenbahn=  rc.  Zwecke.  Neugesetzl.
  Bestimmungen.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  15.

Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen.  Siehe
„Militäranwärter".

T.

Technische  Hochschule;  Revision  der  organischen
  Bestimmungen.  381.

Telegraphenordnung;  Nachsendung  von
Privattelegrammen.  141.

Testamente.

—  Eröffnung  von  Testamenten  und  Erbverträgen.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  28.

Titel.  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Titel.  143.  366.

Titelverleihungen.  46.  92.  292.  365.

Tod  eines  Beamten;  Sicherungsmaßregeln.  Beil.
z.  Landt.-Absch.  S.  28.  —  Königl.  Verordnung.
  1013.

Transport-Ordnung  (Militär-);  Einführung
einer  solchen  für  Eisenbahnen  und  Aufhebung
der  bisherigen  Friedenstransport-Ordnung.  75.

Bestimmungen  in  Folge  Ein-Beil.
  z.

Tuberkulose.  Verbot  der  Verwendung  des
Centrifugenschlammes  als  Viehfutter  zur  Verhütung
  der  Verbreitung  von  Tuberkulose.  445.

u.

Uferschutz  und  Schutzgegen  Ueberschwemmungen;
Aufhebung  des  Art.  29  des  Gesetzes.  Beil.
z.  Landt-Absch.  S.  42.

Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  83.
—  Berichtigung  hiezu.  882.
Ueberschwemmungen.  Siehe  „Uferschutz“.
Umlagenfreiheit  der  Standesherrn;  hier  Ablösung.
  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  225.
Unfallversicherungsgesetze;  Vollzug  derselben;
  Ernennung  und  Enthebung  von  Schiedsgerichtsvorsitzenden
  und  deren  Stellvertretern.
Siehe  „Schiedsgerichte"“.
Unterbeamtenstellen.
anwärter“.
Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen
von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen
Beamten  des  k.  bayer.  Heeres;  hier  Gründung.
  21.  —  Vollzugsbestimmungen  hiezu.
23  —  Satungen  des  Vereines.  25.  —
Bekanntmachung  wegen  Präbenden-Anspruch
nach  §  9  der  Satzungen.  79.
Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste;
hier  der  photographische  Sachverständigen-Verein.
  356.

Siehe  „Militär-V.



Verehelichung.  Siehe  „Heimath,  Verehelichung
und  Aufenthalt“.

—  Zuständigkeisverordnung.  1230.

Vereine.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  2.

—  Zuständigkeitsverordnung.  1230.

Verfassungs-Urkunde,  Aenderungen  in  Folge
Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  34.
        <pb n="1285" />
        Verkehrsordnung—Zinkäthyl.  17

Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern;  Aenderungen.  55.  440.

—  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff  und
verdichtetem  Wasserstoff.  142.

—  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern,
neue,  Einführung.  1075.

Vermächtnisse.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  92.

Vermarkung  der  Grundstücke;  Aenderungen
des  Gesetzes  in  Folge  Einführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  49.

Verwaltungsdienst  höherer;  Prüfungen  für
den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
und  die  Vorbereitung  für  die  Prüfungen;
Königl.  Allerh.  Verordnung.  367.

Verwaltungsgerichtshof;  Gesetzesänderungen
anläßlich  der  Einführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  59.

Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen;  hier
Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen.  293.  841.

Viehseuchen.  Einführung  von  Bestimmungen
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf
Eisenbahnen.  60.

—  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  betr.  293.  841.

—  Verwendung  des  Centrifugenschlammes  als
Viehfutter;  Verbot.  445.

—  Maßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche;
  hier  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr
  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  881.

Viehversicherung,  Vollzug  des  Gesetzes  über
die  Viehversicherungsanstalt;  hier  Abänderung
des  §  24  des  Normalstatuts  für  Ortsviehversicherungsvereine;
  Festsetzung  der  Entschädigung
  für  umgestandene  und  nothgeschlachtete
Thiere.  57.

Volljährigkeitserklärung,
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  2.

Vorschuß  kredit  für  militärische  Bauten  in
München.  265.

Zuständigkeit.

W.

Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten.  332.

—  Aenderung  des  Landtagswahlgesetzes.  Beil.  z.
Landt.-Absch.  S.  38.  ·

Waisen.  Siehe  „Wittwen  und  Waisen“.

Wanderunterricht,  landwirthschaftlicher.  147.
148.

Wasserbenützung.

—  Benützung  öffentl.  Gewässer  zu  Anlagen  oder
Betrieben;  Haftpflicht.  Beil.  z.  Landt.-Absch.
S.  15.

—  Aenderungen  des  Gesetzes  in  Folge  der  Einführung
  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs.  Beil.  z.
Landt.-Absch.  S.  41.

Wechselstempel;  hier  Festsetzung  der  Mittelwerthe
  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung
  ausgedrückten  Werthe  behufs  Umrechnung
  zum  Zwecke  der  Berechnung  der
Wechselstempelsteuer  und  der  Reichsstempelabgabe.
  138;

—  Herstellung  des  Verwendungsvermerkes  mittelst
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck.
  138.

—  Entwerthung  von  Wechselstempelmarken.  1047.

Wehrordnung.  Siehe  „Militärwesen“.

Weiderecht;  Gesetz  über  Ausübung  und  Ablösung;
  Abänderung.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  42.

Werthpapiere  der  bayer.  Kreditanstalten;  hier
Anlegung  von  Mündelgeld.  830.

Wildschaden.  Abänderung  des  Gesetzes.  Beil.z.
Landt.-Absch.  40.

Wittwen  und  Waisen.

—  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und
Waisenfonds  für  das  Etatsjahr  1897198.  81.

81
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Siehe
„Einjährig-freiwilliger  Militärdienst“"  und
„Militärwesen“.  "
Zinkäthyl;  Beförderung  auf  Eisenbahnen.  440.
        <pb n="1286" />
        18

Zollfreiheit  der  Standesherrn;  hier  Ablösung.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  225.

Zollgebäude,  Herstellung  solcher  in  Nürnberg.
304.

Zuständigkeitsverordnung.

—  Kgl.  Allerh.  Verord.  zur  Ausführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Neben—
gesetze.  1229.

—  —  Namensänderungen.  1229.  —  Vereine  und  Stiftungen.
  1230.  —  Ermächtigung  von  Handelsmäklern
  zu  Kaufgeschäften.  1230.  —  Gesinderecht.
  1231.  —  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  1231.  —  Eintragung  einer  Hypothek  für
ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt.  1231.  —  Befreiung
  von  Ehehindernissen  und  vom  Aufgebote.  1232.

Zollfreiheit—Zwangsverwaltung.

—  Erklärungen  über  den  Familiennamen.  1232.
—  helichkeitserklärung.  1233.  —  Annahme
an  Kindesstatt.  1233.  —  Anlegung  von
Mündelgeld  bei  Sparkassen.  1233.  —  Anstaltsvormund.
  1234.  —  Vollziehung  einer  Auflage  von
öffentlichen  Interessen.  1234.  —  Ausführungsvorschriften
  zum  Handelsgesetzbuche.  1234.  —
Führung  des  Schiffsregisters.  1235.
Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum  für
öffentliche  Zwecke;  Aenderungen  des  Gesetzes.
Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  37.  61.
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung;
  Ausführungsgesetz  zu  diesem
Gesetze.  Beil.  z.  Landt.-Absch.  S.  125.
Zwangsverwaltung  Siehe  „Zwangsversteigerung“.


8.  Personen-Register.

A.

Adelberg  Richard,  Porzellanmalerei-Inhaber.80.

Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Gustav
Graf,  Rittmeister  a.  D.,  württ.  Kammerherr.
  46.

Albrecht  Ludwig,  Juwelier.  87.

Ammon  Karl,  Hofgestütsdirektor.  365.

Anolaw-Homburg  Kamill  Graf  v.,  großherz.
bad.  Oberhofmarschall.  621.

Arco-Zinneberg,  Gräfl.  Familie.  —  Familien=Fideikommiß.

  867.

Aretin  Marie  Freiin  von,  Theresien-Ordens-Ehrendame.
  45.

—  Heinrich  Freih.  v.,  Kämmerer.  366.

Auer  Adolf  v,  Justizrath,  lebenslängl.  Reichsrath.
  85.

—  Johann,  Telegraphenvorarbeiter.  880.
—  Julius  v.,  Regierungs-Präsident.  46.
—  Ludwig,  Intendanz-Assistent.  365.

Aufseß  Friedrich  Freih.  von  u.  zu,  Major  a.  D,
Kämmerer.  846.

—  Werner  Freiherr  von  und  zu,

jaunker.  58.  6

Aukofer  Johann  Telegraphenvorarbeiter.  880.

Aumüller  Johann,  Schloßdiener.  438.

Kammer=B.



Bach  Albert,  Ludwig  u.  Rudolf,  Weinhandlungsinhaber.
  80.

Ball  Hans,  Major  a.  D.  85.

Balz  v.,  Staatsrath,  Vorstand  der  Generaldirektion
  der  württ.  Staatseisenbahnen.  884.

Barth  Konrad,  Vergolderwaarenfabrikant  49.

—  zu  Harmating  Anton  Freih.  von,
Kammerherr  und  Gutsbesitzer;  Familien=Fideikommiß.
  17.
        <pb n="1287" />
        Bauer—Deitenhofen.  19

Bauer  Ernst,  Regierungsrath  und  Konsistorialdirektor.
  882.

—  Johann,  Postaushelfer.  880.

—  Karl,  Justizrath,  Advokat.  72.

Baumiller  Ludwig,  Kammerlakei.  92.

Bayerl  Ernst,  k.  u.  k.  Kammerbüchsenspanner.446.

Bechtolsheim,  Clemens  Frhr.  v.  Mauchenheim,

  gen.,  Kämmerer.  136.
—  Freiherrl  Familie.  269.
Beck  Karl,  Eisenbahndirektor.  46.

Beichhold,  August,  Regierungsassessor  90.

Beideck  Johann,  Schloßdiener.  622.

Beilhack  Arnold,  Hofkuratkaplan.  446.

Berckheim  Sigmund  Freih.  v.,  großherz.  bad.
Kammerherr,  Oberschloßhauptmann.  621.

Berg  Balthasar,  Advokat-Anwalt.  71.

—  Jos.  Oberregierungsrath.  87.

Bernatz  Johanna,  geb.  Trapp,  Reg.=  u.  Kreisbaurathsgattin
  991.

Bernhold  Oskar,  Justizrath.  72.

Berchem  v.,  Gräfl.  Familie.  887.

Bever  Otto  Ritter  v,  Ministerialrath.  46.

Bienenfeld  Friedrich,  Justizrath,  Advokat.  70.

Blümel  Frz.  Kav.,  Justizrath,  Advokat.  72.  821.

Bockmaier  Max,  Schloßdiener.  438.

Böhm  Gustav,  Justizrath,  Advokat.

Börger  Karl,  Justizrat,  Advokat

72.  883.
71.

Börner  Konrad,  Hoflakai.  16.
Born  Nikolaus,  Lackirer.  54.
Bothmer  Adolf,  Advokat.  72.  883.

Boutteville  Edmund  Freih.  von,  Gutsbesitzer,
Kämmerer.  990.

Brandmaier  Benedikt,  Büchsenspanner.  380.

Brandt  August,  Ritter  v.,  rechtsk.  Bürgermeister
  87.

Brauer  Arthur  v.,  großherz  bad.  Kammerherr,
Minister.  621.

Braun  Karl  Freih.  von,  k.  und  k.  österr.
Legationsrath  80.

Breitung  Gustav,  Justizrath,  Advokat.  71.

Brenner  Gustav,  Regierungsrath.  884.

Brettreich  Friedrich,  Regierungsrath.  52.

Brummer  Leonhard,  Kanzleisekretär.  1002.
Brutscher  Joseph,  Büchsenspanner.  380
Bubenik  Anton,  k.  u.  k.  Leiblakai.  446.

Buchner,  Carl  Maria,  Kommerzie  nrath,  Rentier
87.

Büchler  Franz,  Zugführer.  54.

Bürklin  Dr.  Albert,  General-Intendant,  Chef
der  Generaldirektion  des  großherz.  bad.
Hoftheaters.  621.

Büttner  Rudolph,  Aktienziegelei-Direktor,  Oberleutnant
  der  Landwehr  a.  D.  87.

Bumm,  Dr.  Karl  Ritter  v.  Ministerialrath  64.

Burger  Hugo,  Justizrath.  72.

Burlein  Nikolaus,  Hoflakai.  821.

Busch  Albert,  Bildhauer.  50.

C.
Canal  Gilbert  v.,  Professor,  Maler.  992.
Castell-Castell  Gustav  Graf  zu,  Obersthofmeister,
  Generalleutnant  2c.  85.
Chamberet,  Raoul  de,  französ.  Gesandtschafts-Attaché.
  73.
Chelins  Richard  von,  großherz.  bad.  Kammerherr
  und  Geh.  Kabinetsrath.  622.
Colin  Karl,  Bankdirektor  und  Consul.  92.
Costa  Dr.  Dominikus,  Justizrath,  Advokat  71.
821.
—  Georg,  Justizrath,  Advokat.  72.,  883.
Cramer-Klett  Theodor  Freih.  v.,  erbl.  Reichsrath.
  54.

D.
Dahl  Michael,  Kreiskassier.  87.
Dahn-Hausmann  Marie,  Hofschauspielerin.
365.
Daller  Dr,  Landtagsabgeordneter.  878.
Daniel  Franz  Taver,  Bäckermeister.  79.
David  Cornelius,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.
71.
Deitenhofen  Edler  von  Neuenstamm  Adolf,
k.  u.  k.  Garde-Oberleutnant.  76.
3*
        <pb n="1288" />
        20  Dibell—Grafenstein.

Dibell  Karl,  k.  geistl.  Rath,  Hofbenefiziat.  1032.

Dietrich  Leopold,  Regierungsrath.  881.

Dietz  Michael,  Rechtsanwalt.  71.

Tittmann  Joh.  Adam,  Justizrath,  Advokat.  71.

Dörrschuck  Emil,  Tapezierer.  622.

Dorner,  Intendantur-Rath.  25.

Dorszewski  Franz,  Friseur.  7)9.

Douglas  Harry,  preuß.  Gesandtschafts-Attaché.
346.

Drechsel  Karl  Graf  von,  Kämmerer,  erblicher
Reichsrath.  86.

Dürckheim-Montmartin  Therese  Gräfin  von,
Oberhofmeisterin.  85.

Dürr  Karl,  Justizrath,  Advokat.  70.
Duetsch  Joseph,  rechtsk.  Magistratsrath.  87.
Du  Moulin  Karl  Graf,  Regierungsrath.  844.

E.
Ehrensberger  Dr.  August,  prakt.  Arzt,  Oberstabsarzt
  I.  Kl.  87.
Eisenbeiß  Hans  Wilh.,  Konditor.  80.
Eisenhart  August  v.,  Staatsrathii.  a.  ö.  D.  1032.
Englert  Dr.  Ferdinand,  Regierungsassessor.
52.  364.

F.

Falkenhausen  Walther  Freih.  v.,  Rechtspraktikant,
  Kammerjunker.  124.

Faulmüller  Otto,  Kaufmann.  87.

Feigel  Heinrich,  Justizrath,  Advokat.  72.

—  Geh.  Legationsrath,  kais.  deutscher  General-=konsul
  z  D.  846.

Feilibsch  Friedrich  Freih.  v.,  Kämmerer,  Rittmeister
  à  l.  S.  1032.

Feuerstein  Jakob,  Oberheizer.  438.

Fiebig  Adolf  von,  Hofgärtner.  16.

Fink  Dr.,  Oberstabs-Auditeur.  25.

Fischer  Dr.  Emil,  Universitätsprofessor,  preuß.
Geh.  Regierungsrath.  76.

—  Pauline  v.,  Oberin.  991.

Föhrenbach  Adolf,  großherz.  bad.  Geh.  Regierungsrath
  622.

Förtsch  Andreas,  Maurer.  49.

Fränkel  Karl,  Mitinhaber  der  Pferdehandlung
Firma  Karl  Fränkel.  79.

Frankl  Dominikus,  Portier.  80.

Frauendorfer  Heinrich,  Oberregierungsrath.
444.  833.  1032.

Frenckel  Salomon,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.
71.

Freyschlag  von  Freyenstein  Wolfram  Freih.,
Kämmerer,  Hauptmann.  124.

Friedrich  Dr.  Emil,  General-Arzt  a.  D.  991.

Fugger  von  Babenhausen,  Friedrich  Graf,
Oberstleutnant.  86.

Furtenbach  von,  Major.  25.

G.

Gagern  Dr.  Alfons  Freih.  von,  Kammerjunker,
Bez.-Amts-Assessor.  143.

Gäußler  Albert,  Justizrath.  Advokat.  70.

Gaulrapp  Katharina,  Hofgartentaglöhnerin.  92.

—  Georg,  Hofgartentaglöhner.  92.

Gebhard  Konrad,  Hoflakai.  622.

Gebhart  Anton,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.  71.

Gebsattel  Olga,  Freifrau  von,  Oberhofmeisterin
  2c.  86.

Geib  Theodor  Ritter  von,  Ministerialrath.  58.

Geier  Peter,  Silberdiener.  622.

Gemeinhardt  Dr.  Ernst,  Justizrath,  Rechtsanwalt.
  70.

Gießen  Heinrich,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.  71.

Glaser  Ludwig,  Regierungsrath.  866.

Gleißner  Joseph,  Justizrath,  Rechtsanwalt  71.

Godin  Bernhard  Freih.  von,  Justizrath.
Advokat  70.

—  Sophhie  Freifrau,  Notars=  und  Justizraths=Gattin.
  86.

Göschel  Dr.  Karl,  Hofrath,  Oberarzt  2c.  87.

Goldschmit  Julius,  Bank-Oberbeamter,  serb.
Honorar-Consul.  822.

Graf  Friedrich,  Geh.  Legationsrath  II  Kl.  15.

—  Otberstleutnant.  25.

Grafenstein  Ferdinand  von,  Rechtsanwalt.  72.
        <pb n="1289" />
        Grashey—Kahr.  21

Grashey  Dr.  Hubert  Ritter  von,  Obermedizinalrath
  136.
Graßmann  Dr.  Joseph,
I.  Kl.  15.  833.
Greb  Burkard,  Baumschulenbesitzer.  80.
Gresbeck  Friedrich,  Regierungsrath.  297.
Grimm  Georg,  Hoflakai.  622.
Grohé  Louise,  Kaufmannswittwe.  85.
Groß  zu  Trockau,  Karl  Freih.  von,  Kämmerer
und  Landgerichtsrath  a.  D.  86.
Gruber  Gabriel,  Telegraphenvorarbeiter  880.
Gümbel  Ludwig,  Gymnasialprofessor.  87.
Gumppenberg-Peuerbach,  Freiherrl.  Familie.
95.
Gundermann  Konrad,  Photograph.  79.
Gunzenhäuser  Wolf,  Instizrath,  Advokat.  72.
Gutmayr,  Hauptmann.  25.
Guttenberg  Georg  Freiherr  von
Kämmerer,  Legationsrath.  888

H.
Haas  Friedrich,  Rechtsanwalt,  Justizrath.  70.
Hager  Johann,  Hoflakai.  16.
Halder  Anton,  Regierungsrath.  14.  297.
—  Karl,  Sekretär  im  k.  Staatsministerium  der
Finanzen.  87.
Haider  Lina,  Oberlandesgerichtsrathsgattin.  86.
Hahn  Rupert,  Schloßdiener.  92.
Hausmann  Max,  Stabskassier.  92.
Hartlieb  Sigmund  von,  genannt  Walsporn,
Kämmerer,  Regierungsrath.  86.
Hartmann  Johann,  Hofparketfabrikant.
—  Franz,  Schloßdiener.  92.
Hattemer  Mathilde,  Regierungsraths=  u.  Bezirksanmtmanns-Gattin.
  86.
Heckel  Georg,  Bäckermeister.  80.
Heichlinger  Martin,  Justizrath,  Rechtsanwalt.
72.
Heilein  Andreas,  Konditor.  80.
Heimhuber  Joseph,  Photograph.  79.
Heim  Emma,  Banquiersgattin.  86.
Heinrich  Valentin,  Hofkassediener.

Legationssekretär

und  zu,

49.

91.

Heiß,  wirkl.  Geheimer  Kriegsrath.  25.

Heldenberg  Konstantin,  Baumeister  49.

Hemm  Andreas,  Maurer.  49.

Herkomer  Hubert  Ritter  v.,  Professor,  Kunstmaler.
  1002.

Herzfelder  Isaak,  Justizrath,  Advokat.

Herzog  Gustav,  Rechtsanwalt.  71.

Hessert  Heinrich  Ritter  v.,  Oberlandesgerichts-Präsident,
  lebensl.  Reichsrath.  91.  292.

Hierneis  Theodor,  Hofoffiziant.  380.

Hillmayer  Franz  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.
58.

Hippeli  Ludwig,  Advokat,  Justizrath.  71.

Hirt  Vitalis,  Kellermeister.  622.

Höglauer  Heinrich,  Stabsrath.  91.

Hofbauer  Anton,  Marstallfourier.  58.

Hofreiter  Anton,  Hofobertapezierer.  438.

—  Franz,  Kammerlakai.  432.

—  Max.  Hoftapezierer.  438.

Hohenhausen  Max  Freih.  von,  Kämmerer,
Hauptmann.  14.
Holnstein  Louise  Gräfin  von,  geb.  Gräfin
Basselet  de  La  Rosée,  Palastdame  85.
Holzing-Berstett  Adolf  Freih.  von,  großherz.
bad.  Oberststallmeister.  621.

Hoppe  Richard,  Hof-Friseur.  54.

Horn  Maximilian  Freih.  v.,  Kämmerer,  Rittmeister.
  990.

Huber  Anna,  Hofgartentaglöhnerin.  92.

—  Georg,  Hofoffiziant.  92.

—  Max  Joseph,  Rentier.  991.

Hubrich  Karl,  Hofsekretär.  14.

I.
Josephsthal  Gustav,  Justizrath,  Advokat  72.
Irlbacher  Alois,  Kanzleisekretär.  143.
Jung  Thomas  Augustin,  Justizrath,  Rechtsan-821.



walt.  72.  —
K.
Kärcher  Johann,  Advokat-Anwalt.  71.
Kahr  Gustav,  Regierungsassessor.  364.
        <pb n="1290" />
        22  Kaiser—Lößl.

Kaiser  Johann  jun.,  Bau-,  Möbel=  und  Kunstschreiner.
  80.

Kamberger  Nepomuk,  Schloßwart.  437.

Karcher  Ferdinand,  Marstalldiener.  622.

Karl  Michael  Ritter  v,  Regierungsdirektor.  88.

Kehrer,  großherz.  bad.  Oberst.  622.

Khittel  Jaroslaw,  k.  k.  Staatsbahndirektor,
Hofrath.  821.

Kirchner  Dr  Wilhelm,  Universitäts-Professor.  87.

Kleehaas  Anton,  Goldarbeiter,  Uhrmacher,
Optiker.  80.

Klein  Dr.  Felix,  Universitäts-Professor,  preuß.
Geheimer  Regierungs-Rath.  76.

Kleinschroth  Adolf,  Justizrath,  Advokat.  70.

Knilling  Eugen,  Regierungsassessor.  14.  881.

Körner  Karl,  Schulreitknecht.  380.

Kollmar  Hermann,  Regierungsrath.  882.

Komarek  Joseph,  Saalthürhüter.,.  46.

Krampf  Joseph,  Justizrath,  Advokat.  71.

Kranold,  Wirkl.  Geheimer  Oberregierungs-Rath
  r2c.  63.

Kranzfelder  Alfred,  Justizrath,  Advokat.  72.

Krapp  Jakob,  Bankdirektor,  Consul.  144.

Kraus  August,  Expeditur-Assistent.  622.

Krauß  Dr.  Hans,  Hofrath,  prakt.  Arzt.  87.

Krautheim  Christoph,  Porzellanmalerei-Inhaber
80.

Krembs  Max  Ritter  von,  Oberforstrath,  Hofjagd-Inspektor.
  888.

Kreß  von  Kreßenstein  Freih,  Major.  25.

—  —  Georg  Freih.,  Justizrath,  Advokat.  72.

Krupitz  Friedrich,  Hofoffiziant.  16.

Kuby  Lina,  Rentiere.  86.

Kübler,  württ.  Bauinspektor.  884.

Kuhn  Dr.  Ernst,  UniversitätsProfessor.  76.

Kull  Wilhelm,  großherz.  bad.  Registrator.  622.

Kupffer  Dr.  Karl  Wilh.  Ritter  von,  Geh.  Rath,
Universitätsprofessor.  76.

L.

La  Roche  du  Jarrys,  Elisabeth  Freiin  von,
Theresienordens-Ehrendame.  85.

Lagerheim  Karl  Hermann  Theodor  Alfred  v.,
k.  schwed.  u.  norweg.  Gesandter.  1032.
Lambrecht  Hermann,  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer,

  Consul.  838.
Lamezan  Albrecht  Freih.  v.,  Kammerjunker.  990.
Lammel  Ludwig,  Rechtsanwalt.  883.
Landenberger  Ludwig,  großherz.  bad.  Betriebs-Inspektor.
  622.

Landmann,  Landtagsabgeordneter.  878.

—  Felix  v.  1002.

—  Irene  v.  1002.

—  Dr.  Robert  Ritter  v.,  Staatsminister,
Staatsrath  i.  o.  D.  991.

Lang  Emil,  Priester,  Ehrenkanonikus.  1032.

—  Ludwig,  Silberverwahrer.  91.

Langesee  Joseph,  Justizrath,  Advokat.  71.

Lanzlott  Rosa,  Hofschauspielerin.  365.

Laub  Karl,  großherz.  bad.  Rechnungsrath,  Revisor.
  622.

Lauer  Joseph  Georg,  großherz.  bad.  Hofsourier.
622.  .

LautenschlägerKarl,Hoftheater-Maschineni
direktor.  380.

Le  Costé  Pierre  Joseph  Edouard,  Vice-Conful.  64.

Lehner  Max,  Rath,  Geheimer  Sekretär.  15.

Leutze,  Hofrath.  990.

Leonhard  Eugen,  Intendanz-Sekretär.  124.
Leonrod,  Dr.  Leopold  Freih.  von,  Kämmerer,
Staatsminister,  Staatsrath  i,  o  D.,  380.
Levi  Hermann,  Generalmusikdirektor  a.  D.  46.
Liebermann  Sigmund,  Mitinhaber  der  Bettfedern=

  und  Bettwaarenhandlung  Firma.  H.
Liebermann.  79.
Lilien  au  Adolf  Freih.  von,  Direktor  der  k.  u.
k.  Privat=  und  Familien-Fonds-Kasse.  884.
Lindenfels,  Karl  Freih.  von,  Kammerjunker.  58.
—  Ludwig  Freih.  von,  Kammerjunker.  58.
Lindl,  Oberstabsauditeur.  25.
Lippmann  Adolf,  Oberlandesgerichtsrath.  619.
Loé,  Oberstleutnant.  25.
Lößl,  Sigmund  Ritter  u.  Edler  von,  Geheimer
Legationsrath  II.  Kl.  15.
        <pb n="1291" />
        Lorenzelli—Oettingen-Wallerstein.  23

Lorenzelli,  Monsignore  Benedikt,  Apostol.
Nuntius.  298.

Lotter  Georg,  Baurath.  49.

Lotzbeck,  Dr.  Karl  Ritter  von,  Generalstabsarzt
  der  Armee  z.  D.,  à  l.  s.  des  k.  b.
Sanitätscorps.  86.

Lütgendorff  Maximilian  Freih.  von,  k.  u.  k.
Hofkommissär.  446.

Lux  Jakob,  Wagenwärter.  54.

M.

Madroux  Eduard  v.,  Leutnant.  88.

Männer  Engelbert,  Fisch=  u.  Wildhändler.  80.

März  Leonhard,  Kammerlakai.  432.

Maffei  Ritter  v.,  Reichsrath.  878.

Maier  Jos.,  Reitschulpfleger.  92.

—  Karl,  Hoflakai.  92.

Marggraf  Georg,  großherz.  bad.  Bahnverwalter.
  622.

Mauchenheim,  „siehe  Bechtolsheim“.

Mayerhöfer  Alois,  Kanzleidiener.

Mayr  Emil,  kartograph.  Dirigent.

—  Georg,  Bildhauer  49.

—  Otto,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  72.

Medicus  Eduard,  Justizrath,  Advokat.  71.

Meinel  Wilhelm,  Legationsrath.  990.

Meisner  Lorenz,  Justizrath,  Advokat.  71.

Melber  Georg,  Hoflakai.  622.

Merk  Christian,  Fabrikbesitzer,  Portugisischer
Consul.  87.

Merkel  Dr.  Gottfried,  Medizinalrath,  Bezirksarzt,
  Krankenhausdirektor.  86.

Merkle  Karl,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  71.

Merzbacher  Simon,  Justizrath,  Rechtsanwalt
  72.  #

Mettingh  Moritz  Freih.  v.,  Kammerjunker.  365.

Meyer  Gustav  Ritter  von,  Justizrat,
Advokat.  54,  71.

Michel  Joh.,  Delikatessengeschäfts-Inhaber.  80.

Miller  Max,  Buchdruckereigeschäfts-Papier=  u.
Schreibwaaren  -Handlungs-Inhaber,  Hoflieferant.
  1002.

366.
991.

Montgelas  Adolf  Graf  von,  Kammerzjunker,
kais.  deutscher  Botschafts-Attaché.  882.

—  Joseph  Max  Graf  v,  erbl.  Reichsrath.  15.

Moreau  Alexander  Freih.  von,  Kämmerer,
Bez-Amts-Assessor.  73.

Moulin  Du,  s.  Du  Moulin.

Moy  Karl  Graf  v.,  Kämmerer,  Legationsrath.
136,  143.

—  Marie  Gräfin  v.,  geb.  Freiin  von  Aretin,
Palastdame.  84.

Müller  Adam,  Geh.  Registrator.

—  Dr  Enrnst,  Legationsrath.  15.

—  Johann,  Oberpostillon  92.

—  Karl  Freih.  von,  Kämmerer,  Regierungsrath.
  87.

Müllerklein  Alexander  u.  Klemens,  Baumschulinhaber.
  80.

143.

N.
Nagl  Max,  Bureaudiener.  15.
Neuffer  H.,  k.  württ.  Baurath  884.
Neumayr  Max  Ritter  v.,  Staatsrath  i.  o.  D.  88.
Ney  Wilhelm,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  71.
Nicolai  Dr.  Eduard,  Präsident  der  Generalintendanz
  des  großherz.  bad.  Civilliste.  622.
Nies,  Intendanturrath.  25.
Niethammer  Friedrich  Freih.  v.,  Kämmerer,
Staatsrath  i.  a.  o.  D.,  Gesandter.  63,  888.
Nokk  Dr.  Wilhelm,  großherz.  bad.  Staatsminister.
  621.
Nüßlein  Friedr.,  Kommerzienrath,  Privatier.  87.

O.
Oberhummer  Hugo  u.  Roman,  Inhaber  der
Firma  Roman  Mayr,  Wäsche-Confektion.  79.
Obermeyer  Dr.  Leopold,  Justizrath,  Advokat.  72.
Obergaßner  Michael,  Inhaber  eines  Spezialgeschäftes

  für  photographische  Bedarfsartikeln.
  91.
Oettingen-Wallerstein,  fürstl.  Familien-=Haus-Gesetz.

  357.
        <pb n="1292" />
        24  Offensan

Offensandt  v.  Berckholz,  großherz.  bad.
Kammerherr,  Oberschloßhauptmann.  622.

Ortenburg-Tambach  Friedrich  Graf  zu,
Legationssekretär.  63.

Ostermayr  Leonhard,  Glas=  und  Porzellanmanufakturwaarengeschäfts-Inhaber.
  80.
Oswald  Karl  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.  443.
Ottolenghi  Commendatore  Vittorio,  k.  ital.

General-Inspektor  der  Eisenbahnen.  365.

P.

Pappenheim  Max  Graf  zu,  Oberhofmeister
a.  D.,  Generalmajor  à  la  s.  der  Armee.  86.
Pappus  und  Trazberg-Ponickau,  Freiherrliche

  Familie.  109.

Pauer  Friedrich,  Kommerzienrath,  Lederfabrikbesitzer.
  87.

Pechmann  Wilhelm  Freih.  von,  Bankdirektor,
griechischer  Generalkonsul.  884.

Perfall  Karl  Freih.  von,  General-Intendant.  46.

Pestalazzi  Adalbert,  Wagenhausgehilfe.  380.

—  Mathias,  Leibkutscher.  58.

—  Max,  Schulreitknecht.  92.

Pettenkofer  Dr.  Max  von,  Geh.  Rath  2c.  821.

Pfeiffer  Wilhelm,  Monteur.  49.

Pfistermeister  Dr.  Franz  Ritter,  Hofmedicus,
prakt.  Arzt.  87.

Piret  de  Bihain,  Eugen  Freih.  v.,  k.  u.  k.
General  der  Kavallerie  2c.  446.

Plaschke  Lina,  Oberschwester  2c.  86.

Plötz  Joh.,  Justizrath,  Advokat.  71.

Pocci  Franz  Graf  v.,  Oberleutnant  der  Res.,
Kämmerer.  990.

Podewils-Dürniz  Klemens  Freih.  v.,  Kämmerer,
Geh.  Legationsrath,  außerordentl.  Gesandter.
292.  432.

Port  Dr.  Julius,  Generalarzt  z.  D.  86.

Possart  Ernst  Ritter  v.,  Professor,  Hoftheater-Intendant.
  58.  366.

Pracher,  Major.  25.

Praun  Eberhard  von,  Justizrath,  Advokat.  72.

MRiegel.

Prenner  Franz,  Justizrath,  Advokat.  70.

Puscher  Emilie  v.,  Kommerzienrathsgattin.  85.

—  Wilhelm  Ritter  v,  Kommerzinrath,  Rentier.
992.

Putz  Eduard,  Justizrath,  Advokat.

—  Joseph,  Livréediener.  380.

72.

.  R.

Raesfeldt  Ferd.  Frhr.  v.,  Staatsrath  i.  o.  D.  2c.
86.

Ranke  Dr.  Heinrich  Ritter  von,  Universitäts-Professor.
  39.  86.

Rasp  Karl  Ritter  v.,  Regierungs-Direktor,
Direktor  der  Bayer.  Hypotheken=  u.  Wechselbank.
  1002.

Rauh  Dr.  Julius,  Justizrath,  Advokat.  70.

Reck  Albert  Freih.  v.,  Kämmerer,  Oberleutnant,
persönl.  Adjutant.  882.

Redwitz  Helene  Freifrau  von,  geb.  Freiin  von
Stillfried  und  Ratenic,  Palastdame.  85.
Regnault  Dr.  Karl,  prakt.  Arzt,  Stabsarzt
der  Landwehr  I  Aufgebots.  87.

Reich  Karl,  Mitinhaber  der  Firma  Rom  und
Wagner,  Konfektionsgeschäft.  80.

Reindl  Franz,  Fasanenmeister.  92.

Reisenegger  Anton  Ritter  von,  Ministerialrath.
  822.

Reißmann  Richard,  Inhab.  der  Firma  J.  Reißmann,
  Hoflieferant.  124.

Reith  Fritz,  Inhaber  eines  Modewaaren=  und
Confektionsgeschäfts.  80.

Reitzenstein  Wilh.  Freiherr  von,  Kämmerer,
Hauptmann.  882.

Renner  Franz  Xaver,  Baumeister.

Rennoth  Joseph,  Leibjäger.  882.

Richter,  Oberauditeur.  25.

Riederer  Eduard  Freih.  v.  Paar  zu  Schönau,
Kämmerer  und  Legationsrath.  366.  143.

Riegel  Theodor,  Justizrath,  Advokat.  71.

49.
        <pb n="1293" />
        Ritter—Schulj.  25

Ritter  Georg,  Hofoffiziant,  Kellermeister.  92.

—  zu  Grünstein  Otto  Freih.  v.,  Kämmerer,
  Legationssekretär.  54.  —  Legationsrath.
  143.

Rockelmann  Jakob,  Hoffourier  16.

Röder  Christian,  Geh.  Ministerial-Rechnungs-Commissär.
  444.

Rosenberger,  Hauptmann.  25.

—  Eduard,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.  71.

—  Dr.  Johannes  Andreas,  Hofrath;  Universitäts-Professor
  2c.  87.

Rosenbusch  Johanna,  geb.  Ochs,  Bankiersgattin.


Rosenthal  Anna,  Professorsgattin.

Rost  Joseph,  Kanzleidiener.  622.

Rotenhan  Hermann  Julius  Freiherr  von,
Kämmerer,  Oberst  z.  D.  86.

—  Sigmund  Freih.  v.,  Leutnant,  Kammerjunker.
140.

Rottmanner  Pauline,  Juwelierswittwe.  85.

Ruch  Reinhard,  großherz.  bad.  Hoffourier.  622.

Ruez  Heinrich,  Hofkaplan,  päpstl.  Hausprälat.
143.

86.

S.
Saalburg  Heinrich  v.,  Studirender.
Sambeth  Margarethe,  Rentiere.  86.
Sauer  Emil,  sächs.  Kammervirtuose.  15.
—  Joseph,  Schloßverwalter.  91.
Sazenhofen  Freifrau  Anna  v.,  geb.  Freün  v.
Würzburg,  Palastdame.  85.
Schachinger  Regina,  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  Fritz  Schachinger,  Mal-  und  Zeichenrequisitengeschäft.
  80.
Schacky  auf  Schönfeld  Ludwig  Freiherr  v.,
Oberstleutnant  a.  D.  7)3.
Schäfer  Karl,  Kammerfourier.  990.
Schäzler  Paul  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Gutsbesitzer,
  Oberleutnant  d.  Res.  1032.
Schanderl  Georg.  Hofkutscher  58.
Schaul  Hans,  Hutfabrikant.  80.

838.—

Scheuer  Julius,  Rentier.  86.

Schilling  Philipp,  Hofoffiziant.  622.

—  v.  Cannstatt  Ferd.  Freih.,  großherz.  bad.
Kammerherr,  Hofjägermeister.  621.

Schlägel  Henriette  v.,  Generalmajorstochter.  85.

Schlegler  Adalbert,  Kaufmann,  Hauptmann
der  Reserve.  87.  ,
SchleithcimEmmaFreifrauvon,Generalsgattin,

  Excellenz.  85.
Schmelzer  Wilhelm,  Bäckermeister.
Schmidhuber  Joseph,  Juwelier.
Schmid  Dr.,  Generaloberarzt.  25.

Schmidt  Andreas,  Hofoffiziant.  1002.

—  Antonie,  Oberlandesgerichtsrathsgattin.  86.
—  Carl,  Hof-Photograph.  887.

—  Eduard,  Intendanz-Assistent.  124.

—  Serf  Therese,  geb.  Serf,  Privatiers-Gattin.

991.

Schmitt  Dr.  Joseph  Ritter  von,  Justizrath,

Advokat.  71.

—  Therese,  Notars=  u.  Justizraths-Gattin.  86.
—  Dr.  Gregor,  Regierungs=  u.  Kreismedizinalrath.

  87.

Schmuderer  Joseph  Ritter  v.,  Oberstaatsanwalt.

  58.

Schnetzler  Karl,  Oberbürgermeister.  622.

Schnurbein  Otto  Freiherr  v.,  Kämmerer,
Leutnant  der  Res.  124.  866.

Schönau  Georg,  Photograph  7)9.

Schork  Dr.  Joseph  Ritter  v.,  Erzbischof.  888.

Schrag  Karl,  Kaufmann,  Konsul  73.

Schrammel  Julius,  k.  u.  k.  Hofkutscher.  446.

Schraut  Jos.  Nikol.  Ritter  v.,  Staatsrath  i.  o.  D.

268,  888.

Schreiber  Rudolf,  Oberregierungsrath.  52.

Schrottenberg  Ferd.  Freih.  v.,  Kämmerer,
Rittmeister  a.  D.  443.

Schubaert  Franz,  Hofkavalier,  Major.  91.

Schulze  Franz  Ritter  v.,  Wirkl.  Geh.  Kriegsrath.
  74.  88.

Schulz  Julius,  großherz  bad  Regierungerath.444.

80.
87.
        <pb n="1294" />
        26  Schwaiger—Türk.

Schwaiger  Alois,  Stabssekretär  I.  Kl.  15.

Schwarz  Johann,  Schmiedevorarbeiter.,  54.

—  Theodor,  Inhaber  des  Herrenkleider=  u.  Unisormen-Geschäfts,
  Firma  Christian  Schwarz
u.  Sohn.  79.

Schweiger  Käthi,  geb.  Rösch,  Privatiers-Wittwe.
  991.

Sckell  Ludwig,  Leibjäger.  58.  446.

Seckendorff,  Karoline  Freifrau  von,  Regierungsdirektorswittwe.
  85.

—  -Aberdar,  Walther  Freih.  von,  Kammerjunker.
  68.

Seidel  Ludwig,  Stabsassessor.  432.

Seidl  Lina,  Wittwe,  Bäckerei-Besitzerin.  79.

Seinsheim  Albrecht  Graf  von,  Obersthofmarschall
  2c.  15.

Seitz  Franz  Lukas,  Möbel=  und  Parkettbodenfabrikant.
  80.

Seldeneck  Wilh.  Freiherr  von,  großherz.  bad.
Kammerherr.  622.

Seyb  Dr.  Adolf,  großherz.  bad.  Legationsrath.
622.

Siebein  Emmeran,  pens.  Feldwebel,  Sekretär
des  Bayerischen  Landeshilfsvereins.  87.

Siemßen  Hans,  Photograph.  79.

Siepl  Joseph,  Leibkutscher.  46.

Sigl  Eduard,  Rath,  Geh.  Registrator.  143.

—  Mathias,  Telephonvorarbeiter  880.

Simon  Karl,  rumän.  Generalconsul  884.

Sing  Therese,  Hofraths-  und  rechtsk.  Bürgermeisters-Wittwe
  86.

Skroban  Paul,  Leiblakai.  46.

Soden-  Fraunhofen  Karl  Alfred  Freih.  von,
Kammerjunker.  45.

—  —  Max  Freih.  von,
Reichsrath.  46.  878.

Sonnleithner  Paul,  k.  u.  k.  Hofkutscher.  446.

Spahl  Hanus,  städt.  Schlachthof-Kassier,  88.

Spengelein  Karl,  Consul.  88.

Stadler  Alois,  Hofkuratkaplan.

Stehle  Karl,  Hofrath.  58.

teinl  Paul,  Eisendreher.  50.

Kämmerer,  lebensl.

446.

Steinle  Max,  kaiserl.  Bankdirektor.  838

Stengel  Georg  Freih.  v.,  Kämmerer,  Hofkavalier,
  Major.  91.

—  Hermann  Freih.  v.,  i#8  Staatsrath  a.  o.  D.  2c.
888.

Stephan  Johann,  Regierungsrevisor.  991.

Stern  Karl,  Beleuchter.  622.

Stetten  Max  von,  Hofgestütsdirektor.
1002.

Stickler  Sebastian,  Telegraphenarbeiter.  880.

Stockbauer  Charlotte  von,  rechtsk.  Bürgermeisterswittwe.
  86.

Stoer  Dr.  Paul,  Hofrath,  prakt.  Arzt,  Bahnarzt.
  88.

Stromer  von  Reichenbach  Hermann  Freih.,
Gutsbesitzer,  88.

Stürmer  Auguste,  Oberförsterswittwe.  87.

Swaine  Richard  Freih.  v.,  Kämmerer,  Gutsund
  Bergwerksbesitzer.  140.

366.

T.

Tann-Rathsamhausen  Anna  Freifrau  von
und  zu  der,  Palastdame,  Generals-Wittwe.
991.

Tappeiner  Edler  von  Tappein  Dr.  Hermann,
  Univ  Professor.  64.

Thelemann  Heinrich  Ritter  v.,  Ministerialrath
und  Generalsekretär.  822.

Thielemann,  Hofrath.  990.

Thurn  und  Taxis  Albert  Fürst  von,  Herzog
zu  Wörth  und  Donaustauf.  366.

Tonmschitz  Ernst,  Hofschauspieler  365.

Treu  Max,  Privatier,  Magistratsrath.  88.

Tritschler  Joseph,  Schloßwächter.  622.

Tucher  von  Simmelsdorf  Heinrich  Freih.,
Kammerjunker.  45.

—  Heinrich  Freih.,  Kämmerer,  außerord.  Gesandter.
  46.  888.

Türk  Jakob  Ritter  v.,  Stifts-Probst,  k.  geistl.
Rath,  apostol.  Protonotar.  366.  888.
        <pb n="1295" />
        Urban—Zumbusch.  27

u.
Urban  Friederika,  Offizendienerin.  92.
Urlichs  Louise  v.,  Geheimraths=  und  Universitäts-Professorswittwe.
  85.

V.

Vogel,  Kanzleiaufwärter.  884.
Vogl,  Major.  25.
Vogt  Anton,  Hoflakai.  622.

—  Katharina,  Wittwe,  Möbelfabrikbesitzerin.  80.

Voith  von  Voithenberg,  Kämmerer,  Gutsbesitzer.
  366.

Voll  Elise,  Wittwe,  Mitinhaberin  der  Firma
Voll,  Mode-,  Seiden=  und  Manufakturwaarengeschäft.
  80.

Vollhardt  Oskar,  Justizrath,  Advokat.  72.

W.
Wagner  Alexander  Ritter  v.,  Professor  d.  k.
Akademie  der  bildenden  Künste.  92.
Wallmenich  Clementine  v.,  Oberin.  87.
Wand  Hermann  Ludwig  Ritter  v.,  Regierungs-Vize-Präsident.
  86.
Wehner  Dr.  Anton  Ritter  v.,  Ministerialrath.  64.
Weidert  Johann  Karl,  Kommerzienrath,  Generalkonsul.
  821.
Weigl  Max,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  72.
Weikard  Franz,  Generaldirektionsrath.  49.
Wein  hold  Dr.  Karl,  Univ.-Professor,  preuß.
Geh.  Reg.  Rath.  76.

Weissenfeld  Rosa,  rechtsk.  Bürgermeisters-Gattin.
  87.
Welker  Joseph,  Hofkutscher.  446.

—  Ludwig,  Hofoffiziant.  16.
Werle  Peter,  Küfermeister.  88.
Werz  Luitpold,  Stabsinspektor.  16.

Wetschl  Franz,  k.  u.  k.  erster  Hofrath,  Kanzlei-Direktor.
  446.

Wichmann-Eichhorn  Karl  Friedrich  Freih.  v.,
Herzogl.  sächs.  Hof-Reisemarschall  a.  D.  74.

Wiedtemann  Aug.  Hoflakai.  622.

Wild  Karl,  Hofoffiziant.  92.

Windt  Alfred,  k.  u  k.  Oberrechnungsrath.  884

Wintersheimer  Joseph,  Schloßverwalter.  268.

Winterstein  Dr  Theod.,  Bezirksamtmann.  344.

Wolff  Friedrich  Ritter  v.,  Generalmajor  z.  D.  16.

Wolfskeel  Karl  Freih.  v.,  Oberstallmeister  rc
58.

Wormann  James  H.,  Consul.  294.

Wucherer  Michael  Ritter  v.,  oberlandesgerichtl.
Senats-Präsident.  64.

*

Tylander  Robert  Ritter  von,  Generalleutnant
  z.  D.  85.

AAsenburg-Philippseich  Friedrike  Gräfin  v.,
Generalleutnantswittwe.  85.

3.
Zacchi  Cavaliere  Pietro,  k.  ital.  Inspektor  der
Eisenbahnen.  365.
Zabuesnig  von,  Geheimer  Kriegsrath.  25.
Zaubzer  Di.  Otto,  Bezirksarzt  2c.  86.
Zeller  Therese,  Regierungsraths-  und  Bezirksamtmanns-Gattin.
  87.
Zettler  Ignaz,  Inhaber  der  Glanzwichs=  und
Lackfabrik,  Firma  E.  Stiechert  u.  Comp.  79.
Zöpfl  Dr.  Gottfried,  kaiserl.  russ.  Vizekonsul.  991.
Zumbusch  Kaspar  Ritter  von,  Professor.  446.
        <pb n="1296" />
        1  —  =
—  .  —
—
—  —
*7
—
rPv  4  2:
-
7
1  —  —
—  -
-
-
1.
—  7
-*  —
“  *-“  *  1

7  .
,,«,«-«-,
»Alka
«««I«««--»,!-·.-s

««.«t«ts«-«-i.«s

ILLIILIIIIIIIIIIIIELE

Vateinsd,ule.  206.
i  II,  %  flumt!,  uun  Mirtnberg  Cist.  39.

*  —G
—  “  —  -  —  ro0
—  #
—  *  WV
—
*  —
—  *  2  —  —  —  —  —  —
·  "  —  —  —  —  —  —  —  —
—
*
—
—
—
—  —  —  —  —
—  —
—  —  —  .  4  9  [  *  —  *  —
—  .  —  —  —
E
*
—  —
—  —
·  —  —  —  —  —  "
[  «  *e  —  —  —  —  –  –  —  4
–—  —
—  —  —  –
n  %  —  .  ·  —  —  E
—  —  —  —  —  —  —
[  —
2  —  —  —  KW.  —„—„—  —  E
—  —  [  —  —  —  ——  42  42
—  —
.  1.—  *’7  [  2  —  ——  –L
–  —  —  -  —  ·r(––  —  –
»—  *  #  [
4  —  —
—  —  —  —  —
—  .  [  *-  —  -*  —  8
—  —  **  —  —  ——  —  —  "  —
[O
4  2  —  4%  54  —  —  *.  z  i—#  —  —
65  —  4  —  *  —.  —  —  24  ——  —
□n
—  .
ri«  »  ·  „  r
—  —  —  —
4  ——  [—  —  —  .  —  ——  —
—  *r•  —  —  ——  —  4
—
—  —2  E  –  .2  —2  —  *  D
—  —  —  —  —  ——  ––  iie  —  —
–  —  [  Z2  —  —
—  „  %4  —  —  —  7  —  "  4  ?½
—
—  4K4  —  —  –  —  —  —  —  s#  24
—.  ·  .  «  —
—  —  —  24221—  J  om—  —  —  —  ——  S—
————————  —.  "—  —  —  —  —  —  ll—
—
»  «  —  —  —  —  —  —
9  —  –—  N
—  r“(  —  »  —  —  2  —  —  -  "—  [G  —  —
[  ·  —  #  —  —
7.  —  2*  r  1
——  —  -  —  —  —  —  2  —  —  —  "
.  —
—  22  *  —  —  –  —  "  —  7y  —.  2  —  —
—  —  4  —  —  —'  5  —  —  —  —  —  s—*“
-
-*imisui  —9  1  —  —  2
4  —  –.  4  —  —  —2—
-  -  —
*  —
2  21  -i---en##:  zyz  —  ——  *
%  —.—  2  –  %  4  s—  +  ——
—  —
-  *  —
re#rsFz  51
—  —-(  —  "  4
"

Aueislautern,  Deu#che  Waarenbank.  Beil.  I.
S.  1.

—  Judustrieschule.  179.

—  Krelsackerbauschule.

—  Kreisbaugewerkschule

—  Kreisrealschule.  179.

Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  durch  die
Stadtgemeinde.  267.

179.
179.
        <pb n="1297" />
        Karthaus-Prüll—Poppenreuth.  29

Karthaus-Prill,  Kreisirrenanstalt.  194.

Kaufbeuren,  Kreis-Irren-,  Heil=  u.  Pflegeanstalten.
  247.

Kirchenlamitz  —Weißenstadt,  Lokalbahn.  437.

—  Forstamtsverlegung.  832.

Krottensee,  Forstamtsverlegung.  887.

Kulmbach,  Aktiengesellschaft  „Kulmbacher  Spinnerei“,
  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.  73.

L.
Laim,  Landgemeinde,  Einverleibung  in  die  Stadtgemeinde
  München.  1047.
Landau,  Stadtgemeinde;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  90.  445.
Lauenstein,  Försterstelle;  Einziehung.  48.
Lechbruck—  Markt-Oberdorf,  Bahnlinie.  363.
Lemberg,  Forstamtsverlegung.  880.
Lichtenhof,  Forstamt,  nun  Nürnberg-Süd.  39.
—  Kreislandwirthschaftsschule.  220.
Lindau,  Gemeinde;  Ausgabe  von  4  vigen
Schuldverschreibungen.  343.
Loisnitz,  Forstamt,  Verlegung  nach  Teublitz.
1000.
Ludwigshafen  a.  Rh.,  Verlegung  des  Amtssitzes
  des  Consulats  für  die  Republik  Columbien

von  Nürnberg  nach  Ludwigshafen.  298.
—  Pfälzische  Hypothekenbank;  Ausgabe  von
Pfandbriefen.  429.  989.
—  k.  serb.  Consulat.  822.
«  M.

Martinlamitz,  Verlegung  des  Forstamtes  nach
Kirchenlamitz.  832.

München,  Einverleibung  der  Gemeinde  Nymphenburg.
  1.

—  K.  großbritannisches  Consulat.

—  Militärische  Bauten.  265.

—  Consulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
294.

—  Stadtgemeinde;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  363.

—  Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank;  Ausgabe
  von  Schuldverschreibungen  431.

144.

München.

—  Aktiengesellschaft  „Haus  für  Handel  und  Gewerbe“;
  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
437.

—  Einverleibung  der  Landgemeinden  Thalkirchen
  und  Laim.  1047.
N.
Neuhaus  a.  P.,  Forstamtsverlegung.  887.

Neumarkt  i/Opf.,  Realschule.  194.

Neu-Ulm,  Stadtgemeinde;  Ausgabevon  Schuldverschreibungen.
  125.

Nördlingen,  Realschule.  246.

Nürnberg,  Einverleibung  der  Gemeinde  Höfen.  2.

—  Einverleibung  der  Gemeinde  Schweinau.  2.

—  Einverleibung  von  Gemeinden,  hier  Namensänderung
  von  Forstämtern.  39.

—  .Ost,  Forstamt.  39.

—  -Süd,  Forstamt.  39.

—  Französisches  Consulat.  63.

—  Kaiserl.  und  Königl.  Oesterr.-Ungar.  Consulat.
  73.

—  Consulat  für  die  Republik  Columbien;  Verlegung
  des  Amtssitzes.  298.

—  -Ostbahnhof  —  Nordbahnhof,  Bahnlinie.  363.

—  Stadtgemeinde;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  430.

—  Spanisches  Consulat.  838.

—  Kaiserlich  russisches  Consulat.  991.

Nymphenburg,  Einverleibung  in  die  Stadtgemeinde
  München.  1.

O.
Oberdorf-Markt—  Lechbruck;  Bahnlinie.  363.
Offingen,  Filzfabrik;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  53.

P.
Pommersfelden  —  Steppach  —  Strullendorf,
Bahnstrecke.  999.
Poppenreuth,  Einverleibung  in  die  Stadtgemeinde
  Fürth.  989.
        <pb n="1298" />
        30

R.
Regensburg,  Kreisrealschule  194.
Rosenheim,  Progymnasium.  146.
—  Stadtgemeinde;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  620.

S.
Schnappenhammer,  Errichtung  einer  Förster--stelle.
  48.
Schönbrunn,  Vergrößerung  des  Schulgutes
der  Kreisackerbauschule.  165.
Schweinau,  Einverleibung  in  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg.  2.
Stangenroth,  Forstamtsverlegung  833.
Steppach—Pommersfelden,  Bahnstrecke.  999.
Strullendorf  —  Steppach  —  Pommersselden.
Bahnstrecke.  999.

T.
Teublitz,  Forstamt,  Verlegung  des  Forstamtes
Loisnitz  nach  Teublitz.  1000.

Regensburg  Zweibrücken.

Thalkirchen,  Landgemeinde,  Einverleibung  in
die  Stadtgemeinde  München.  1047.

Traunstein,  Errichtung  eines  Progymnasiums.
147.

W.

Weiden,  Realschule.  194.

Weißenstadt—Kirchenlamitz,  Lokalbahn.  437.

Werneck,  Kreisirrenanstalt.  234.

Würzburg,  Depositenwesen  bei  den  Gerichten.  37.

—  bayer.  Bodenkreditanstalt;  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
  53.  430.  830.  995.  1247.

Kreisrealschule.  235.

—  Taubstummenanstalt.  235.

3.
Zweibrücken,  Stadtgemeinde;  Ausgabe  4%iger
Schuldverschreibungen.  831.
        <pb n="1299" />
        Anhang

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungs-Blatte

für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1899.

Inhalt:

Beilage  I:  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen
der  zu  Kaiserslautern  unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“  bestehenden
Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  vertreten  durch  ihre  Direktoren
Jakob  Schmitt  und  Otto  Amberger,  gegen  den  k.  bayer.  Fiskus,  vertreten
        <pb n="1300" />
        Beilage  II:

Beilage  III:

durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  in  Speyer,  und  diese
durch  den  k.  Regierungs-Präsidenten  Freiherrn  von  Welser  allda,  wegen
Gebührenbeitreibung,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  besagten
k.  Kreisregierung  und  dem  k.  Landgerichte  Kaiserslautern  betr.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen
des  k.  Aerars,  vertreten  durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,
in  Speyer,  gegen  1.  Christian  Würtz,  Gutsbesitzer  auf  dem  Münchhofe  in
Hochspeyer,  2.  Jakob  Ruby  F,  Holzhändler  in  Hochspeyer,  wegen  der  Berechtigung
  auf  Fallwild,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der
k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  und  dem  k.  Landgerichte
Kaiserslautern  betr.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen
des  Pfarrers  Franz  Kaver  Sailer  in  Grafendorf,  gegen  die  Gütlerseheleute
Johann  und  Maria  Hack  in  Abstorf,  wegen  Stolgebühren  und  Dispenstaxen,
hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  k.  Regierung,  Kammer  des
Innern,  von  Niederbayern  und  dem  k.  Landgerichte  Deggendorf  betr.
        <pb n="1301" />
        Veilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1899.7

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  der  zu  Kaiserslautern  unter  der

Firma  „Deutsche  Waarenbank“  bestehenden  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  vertreten

  durch  ihre  Direktoren  Jakob  Schmitt  und  Otto  Amberger,  gegen  den  k.  bayer.  Fiskus,

vertreten  durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  in  Speyer,  und  diese  durch  den

k.  Regierungspräsidenten  Freiherrn  von  Welser  allda,  wegen  Gebührenbeitreibung,  hier  den

bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  besagten  k.  Kreisregierung  und  dem  k.  Landgerichte
Kaiserslautern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  der  zu  Kaiserslautern  unter  der
Firma  „Deutsche  Waarenbank“  bestehenden  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,
vertreten  durch  ihre  Direktoren  Jakob  Schmitt  und  Otto  Amberger,  gegen  den  k.  bayer.
Fiskus,  vertreten  durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  in  Speyer,
und  diese  durch  den  k.  Regierungspräsidenten  Freiherrn  von  Welser  allda,  wegen  Gebührenbeitreibung,
  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  besagten  k.  Kreisregierung
und  dem  k.  Landgerichte  Kaiserslautern  betreffend,  zu  Recht:
daß  in  dieser  Sache  die  Gerichte  zuständig  sind.

Gründe.

J.

Am  6.  November  1896  ward  vor  dem  k.  Rotar  Weinschütz  in  Zell  ein  Vertrag
beurkundet,  inhaltlich  dessen  Jakob  Schmitt,  Düngerfabrikant  auf  der  Borkensteiner  Mühle,
Gemeinde  Bubenheim,  Otto  Nikolaus  Amberger,  Kaufmann  daselbst,  und  noch  drei  weitere
Personen  eine  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“  mit  dem  Sitze
in  Bubenheim,  Station  Harxheim—  Zell  und  mit  einem  Aktienkapitale  von  50  000  .M.
gründeten.  Laut  desselben  Aktes  konstituirten  sich  die  Erschienenen  als  Generalversammlung,
welche  einen  Aufsichtsrath  wählte,  und  wurden  von  letzterem  die  beiden  vorgenannten  Personen
als  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Aktiengesellschaft  bestellt.  Für  die  Vertragsurkunde  setzte
der  amtirende  Notar  mit  Rücksicht  darauf,  daß  in  dieser  der  Zweck  der  Gesellschaft  als
gemeinnützig  bezeichnet  ist,  eine  Gebühr  von  3  %0  oder  150  -&amp;amp;  an,  wogegen  die  k.  Regierung
der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  im  Hinblick  auf  Art.  118  des  bayer.  Gebührengesetzes
unterm  27.  Mai  1898  die  Nacherhebung  einer  Gebühr  von  600  JX  anordnete,  weil  von
dem  sich  in  der  Gesellschaft  ergebenden  Gewinne  nach  den  Statuten  eine  Dividende  an  die
Aktionäre  vertheilt  werden  sollte.

 

*  Ausgegeben  zu  München  den  31.  Jannar  1899.
        <pb n="1302" />
        Während  die  anfänglich  als  Gebühr  angesetzten  150  1  bezahlt  wurden,  geschah  dies
nicht  auch  mit  den  nachgeforderten  600  .XK  trotz  einer  an  „Die  Deutsche  Waarenbank  in
Harxheim“  ergangenen  Mahnung.

Wegen  deren  Erfolglosigkeit  behändigte  das  k.  Rentamt  Kirchheimbolanden  dem  Rentamtsdiener
  ein  vom  29.  Juni  1898  datirtes,  vollstreckbar  erklärtes  Ausstandsverzeichniß,  in
welchem  die  Deutsche  Waarenbank  in  Harrxheim  als  Schuldner  einer  für  den  Gesellschaftsvertrag
  nachzuholenden  Gebühr  von  600  .X  bezeichnet  ist.  Auf  Grund  dieses  Ausstandsverzeichnisses
  pfändete  der  Rentamtsdiener  laut  Protokolls  vom  30.  Juni  1898  auf  der
Borkensteiner  Mühle  „in  der  Wohnung  der  Deutschen  Waarenbank“  eine  Reihe  von
Mobilien  im  Werthe  von  etwa  700  M.

Daraufhin  reichte  der  Rechtsanwalt  Dr.  Krieger  in  Kaiserslautern  am  9.  Juli  1898
für  die  Deutsche  Waarenbank,  eingetragene  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  in
Harxheim  ein  Gesuch  an  die  k.  Regierung  der  Pfalz  ein,  worin  vorgestellt  wurde,  daß  für
den  Vertrag,  wodurch  die  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“  gegründet
wurde,  nachträglich  eine  Gebühr  von  600  X  an  die  vorgenannte  Genossenschaft  angefordert
worden  sei  und  wegen  deren  Nichtzahlung  die  Pfändung  verschiedener  dieser  Genossenschaft
gehöriger  Mobilien  stattgehabt  habe,  daß  die  Genossenschaft  aber  nicht  Schuldnerin  dieser
Gebühr  sei  und  deshalb  um  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  gebeten  werde.  Mittels
der  am  13.  Juli  1898  erfolgten  Zustellung  einer  vom  12.  Juli  1898  datirten  Klageschrift
  erhob  sodann  Rechtsanwalt  Dr.  Krieger  für  die  in  Harxheim  unter  der  Firma
„Deutsche  Waarenbank“  bestehende  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  gegen  den
k.  Fiskus,  vertreten  durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  Klage  zum
k.  Landgerichte  Kaiserslautern  mit  dem  Antrage,  die  auf  Grund  vollstreckbaren  Ausstandsverzeichnisses
  des  k.  Rentamts  Kirchheimbolanden  vom  29.  Juni  1898  eingeleitete  Zwangsvollstreckung
  für  unzulässig  zu  erklären.  In  der  Klagebegründung  ist  gesagt,  daß  durch
notariellen  Gesellschaftsvertrag  v.  6.  November  1896  die  Aktiengesellschaft  unter  der
Firma  „Deutsche  Waarenbank“  gegründet  und  nach  Bezahlung  der  für  diesen  Vertrag
ursprünglich  angesetzten  Gebühr  von  150  (X  noch  eine  weitere  Gebühr  von  600  M  ange—
fordert  worden  sei,  aber  an  die  klagende  Genossenschaft  und  nicht  an  die  Aktiengesellschaft,
was  wohl  daher  rühre,  daß  die  Firmenbezeichnung  und  die  Gründer  beider  Gesellschaften
die  gleichen  seien.

Trotzdem  die  Genossenschaft  die  Gebühr  nicht  schulde,  seien  behufs  Beitreibung  dieser
Gebühr  der  Genossenschaft  gehörige  Mobilien  gepfändet  worden.  Da  dies  zu  Unrecht
geschehen  sei,  rechtfertige  sich  sowohl  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  wie  nach  Art.  7  des
Ausführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  der  gestellte  Antrag.
        <pb n="1303" />
        3

Auf  ein  mit  Bezug  auf  diese  Klage  am  12.  Juli  1898  von  der  Klägerin  eingereichtes
Gesuch  ward  durch  Beschluß  des  k.  Landgerichts  Kaiserslautern  vom  13.  Juli  1898  die
zwecks  der  vorbezeichneten  Gebührennachholung  eingeleitete  Zwangsvollstreckung  bis  zur  Entscheidung
  über  die  Klage  eingestellt.  Die  Wirksamkeit  dieses  Beschlusses  wurde  von  der
Zustellung  der  Klage  abhängig  gemacht,  welche  Bedingung  jedoch,  wie  bereits  gesagt,  am
Tage  der  Erlassung  des  Beschlusses  erfüllt  wurde.  In  einem  Schreiben  vom  26.  Juli  1898
an  das  k.  Landgericht  Kaiserslautern,  Gesuch  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“"  in  Harrxheim
  um  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Gebührennachholung  betr.,  gab  sodann
die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  die  Erklärung  ab,  daß  sie  aus  Anlaß
des  vorbezeichneten  vom  k.  Landgerichte  Kaiserslautern  am  13.  Juli  1898  erlassenen  Beschlusses
  auf  Grund  der  Art.  8,  9  und  10  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung
  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder
dem  Verwaltungsgerichtshofe  betr.,  den  Kompetenzkonflikt  erhebe,  weil  vom  Gerichte  das  dem
Beschlusse  zu  Grund  liegende  Gesuch  für  zulässig  erklärt  wurde,  während  der  Rechtsweg  zu
dessen  Behandlung  unzulässig  sei.  Zur  Begründung  dieser  Erklärung  wurde  angeführt,  daß
mittels  der  zum  k.  Landgerichte  Kaiserslautern  erhobenen  Klage  der  Sollansatz  und  die  Nachforderung
  der  von  der  k.  Regierung  für  den  Gesellschaftsvertrag  als  geschuldet  bezeichneten
Gebühr  bekämpft  werde.  Dies  könne  aber  nur  auf  dem  im  Art.  153  des  Gebührengesetzes
  vorgezeichneten  Wege  bei  Gericht  geschehen.  Da  dieser  Weg  nicht  eingeschlagen
wurde,  sei  die  erhobene  Klage  unzulässig  und  folgeweise  das  Gericht  auch  nicht  befugt,  die
finanzielle  Beitreibungsthätigkeit  zu  hemmen,  wie  es  durch  den  mehrbezeichneten  Gerichtsbeschluß
  geschehen  sei.  Es  werde  deshalb  beantragt,  den  Kompetenzkonflikt  als  gegeben  anzunehmen,
  und  den  angefochtenen  Beschluß  des  k.  Landgerichts  Kaiserslautern  als  unwirksam
aufzuheben.

Das  genannte  Gericht  instruirte  den  Kompetenzkonflikt  nach  Vorschrift  des  Gesetzes
und  ließ  demgemäß  Abschrift  der  vorbezeichneten  Erklärung  dem  Prozeßbevollmächtigten  der
Klägerin  zustellen.

In  zwei  von  Rechtsanwalt  Dr.  Krieger  in  Kaiserslautern  eingereichten  Denkschriften,
welche  der  k.  Regierung  abschriftlich  zugestellt  wurden  und  von  welchen  die  eine  vom
2.  August,  die  andere  vom  17.  September  1898  datirt  ist,  wurde  die  Zulässigkeit,  sowie
Begründetheit  des  erhobenen  Kompetenzkonfliktes  bestritten,  weil  sich  dieser  nicht  auf  die
erhobene  Klage,  sondern  auf  die  vom  Gerichte  getroffene  vorsorgliche  Maßregel  beziehe,  die
Erhebung  eines  Kompetenzkonfliktes  hiewegen  aber  im  Hinblick  auf  Art.  13  des  citirten
Gesetzes  über  die  Kompetenzkonflikte  nicht  als  statthaft  erscheine.  Das  Gericht  sei  übrigens
schon  vermöge  seiner  Zuständigkeit  für  die  Klage  auch  zu  dem  gerügten  Beschlusse  befugt
gewesen.  Art.  153  des  Gebührengesetzes  greife  hier  nicht  Platz,  weil  es  sich  bei  der  Klage

1
        <pb n="1304" />
        4

und  dem  Klageanspruche  nicht  um  eine  von  dem  Zahlungspflichtigen  gegen  den  Gebühren—
ansatz  erhobene  Einwendung  handle,  denn  die  Genossenschaft  „Deutsche  Waarenbank“  habe
bei  dem  bewertheten  Gesellschaftsvertrage  nicht  mitgewirkt  und  schulde  die  hiebei  angesetzte
Gebühr  nicht.  Es  liege  hier  ein  unrechtmäßiger  Eingriff  der  Verwaltung  in  die  Privat—
rechtssphäre  vor,  wegen  dessen  der  Rechtsweg  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zulässig  sei,  wie
dies  auch  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  von  Art.  7  des  Ausführungsgesetzes  zur  Civil—
prozeßordnung  und  Konkursordnung  der  Fall  sei,  da  hier  nicht  der  Rechtsbestand  oder  die
Auslegung  einer  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  in  Frage  sei  und  auch  nicht  die
Zulässigkeit  der  von  dieser  getroffenen  Vollstreckungsklausel  bestritten  werde.

Vom  k.  Kreisfiskalate  der  Pfalz  wurden  zwei  der  Klägerin  zugestellte  Denkschriften,
die  eine  vom  24.  August,  die  andere  vom  23.  September  1898,  eingereicht,  in  welchen  die
Ausführungen  des  Rechtsanwalts  Dr.  Krieger  bekämpft  wurden  mit  der  Ausführung,
daß  Art.  13  der  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  nicht  entgegenstehe,  der  von  der  Finanzbehörde
  geschehene  Gebührenansatz  lediglich  nach  Art.  153  des  Gebührengesetzes  bei  Gericht
angefochten  werden  könne,  auch  nach  Art.  7  des  Ausführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung  hier  keine  gerichtliche  Kompetenz  gegenüber  einer  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde
  bestehe,  indem,  wie  schon  nach  der  Regierungsentschließung  vom  27.  Mai  1898
nicht  zweifelhaft  sein  könne,  der  Vollstreckungsbefehl  und  die  Zwangsvollstreckung  nicht  gegen
die  Genossenschaft,  sondern  gegen  die  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“
  gerichtet  und  die  —  übrigens  sachlich  völlig  ungerechtfertigte  —  Klage  nicht  auf
Grund  von  §  690  der  Civilprozeßordnung  erhoben  sei.

Nach  Aufruf  der  Sache  in  heutiger  öffentlicher  Sitzung,  zu  welcher  die  Parteien  gehörig
geladen  wurden,  in  welcher  aber  keine  derselben  vertreten  war,  trug  der  ernannte  Berichterstatter
  die  bisherigen  Verhandlungen  vor,  wonach  der  k.  Staatsanwalt  unter  näherer  Begründung
  den  Antrag  stellte,  zu  erkennen,  daß  in  dieser  Sache  die  Gerichte  zuständig  seien.

II.

Bei  Prüfung  der  Sache  hat  sich  Folgendes  ergeben:

Das  Vorliegen  eines  bejahenden  Kompetenzkonfliktes  ist  im  vorliegenden  Falle  anzu—
nehmen,  da  einerseits  das  k.  Landgericht  Kaiserslautern  auf  die  erhobene  Klage  als  mit
dieser  befaßtes  Gericht  eine  vorsorgliche  Verfügung  getroffen  und  damit  in  eine  administrative
Maßnahme  eingegriffen  hat,  was  es  nur  thun  durfte,  wenn  es  die  gerichtliche  Kompetenz
für  die  Hauptsache  oder  für  die  vorsorgliche  Maßregel  als  gegeben  erachtet  hat,  und  da
andererseits  wegen  dieser  Inanspruchnahme  der  Kompetenz  der  Kompetenzkonflikt  von  der
k.#  Regierung  der  Pfalz  erhoben  wurde.
        <pb n="1305" />
        5

Daß  durch  Art.  13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Kompetenzkonflikte
das  Gericht  ebenso  wie  die  Verwaltungsbehörde  ganz  allgemein  zur  Erlassung  vorsorglicher
Verfügungen  für  befugt  erklärt  worden  sei,  ist  nicht  als  richtig  anzuerkennen.

Art.  13  will  nur  besagen,  daß  die  das  Verfahren  hemmende  Wirkung,  welche  mit  der
Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  nach  den  beiden  vorhergehenden  Artikcln  verknüpft  ist,  der
Erlassung  vorsorglicher  Verfügungen  nicht  entgegenstehe.  Dieser  Sinn  des  Art.  13  ergibt
sich  mit  Nothwendigkeit  aus  dessen  Wortfassung.  Denn  indem  er  verfügt,  daß  vorsorgliche
Verfügungen  durch  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  nicht  ausgeschlossen  werden,  läßt  er
die  anderen  Gründe,  aus  denen  es  an  der  Befugniß  hiezu  etwa  gebricht,  völlig  unberührt.
Es  ist  daher  im  Art.  13  mit  nichten  eine  Erweiterung  der  —  abgesehen  von  der  Erhebung
eines  Kompetenzkonfliktes  —  bestehenden  Kompetenz  zu  vorsorglichen  Verfügungen  zu  erblicken.

Um  nun  auf  die  Frage  nach  der  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  vorliegender  Sache
einzugehen,  so  ist  für  deren  Entscheidung  der  Inhalt  der  Klageschrift  maßgebend.  Nach  diesem
macht  die  Klägerin  geltend,  die  Gebühr,  welche  von  der  k.  Regierung  der  Pfalz  für  den
obenbezeichneten  Aktiengesellschaftsgründungsvertrag  nachträglich  angesetzt  worden  sei,  werde
nicht  von  der  klagenden  Genossenschaft  geschuldet.  Die  behufs  Beitreibung  der  Gebühr
geschehene  Pfändung  von  der  Genossenschaft  gehörigen  Möbeln  sei  daher  ungerechtfertigt  und
unzulässig.  Die  Genossenschaft  unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“  mit  beschränkter
Haftpflicht  und  die  Aktiengesellschaft  gleicher  Firma  sind  nun  nach  dieser  ihrer  Bezeichnung
von  einander  verschiedene  Rechtssubjekte.  Sie  beruhen  auf  verschiedenen  Entstehungsthatsachen
und  der  rechtliche  Gehalt,  sowie  das  rechtliche  Wesen  derselben  bemißt  sich  nach  verschiedenen
Gesetzen,  bei  der  Genossenschaft  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Mai  1889  über  die  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  und  bei  der  Aktiengesellschaft  nach  Art.  209  ff.  des  D.  Handelsgesetzbuches.


Es  kann  nun  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  das  vollstreckbare  Ausstandsverzeichniß,
auf  Grund  dessen  die  angefochtene  Pfändung  vorgenommen  wurde,  gegen  die  Aktiengesellschaft
unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“  gerichtet  ist,  wenn  darin  auch  nur  die  Firma
ohne  nähere  Bezeichnung  der  Gesellschaft,  welche  Trägerin  der  Firma  ist,  als  Schuldnerin
genannt  wurde.

Denn  zunächst  ist  darüber  nicht  der  geringste  Zweifel,  daß  die  Gebühr  von  600  -4,
welche  den  Gegenstand  des  Ausstandsverzeichnisses  bildet,  dieselbe  ist,  wie  die,  deren  Nachholung
  für  den  Aktiengesellschaftsgründungsvertrag  vom  6.  November  1896  von  der  k.  Regierung
  der  Pfalz  durch  Entschließung  vom  27.  Mai  1898  angeordnet  wurde.  Wenn  nun
in  dem  Ausstandsverzeichnisse  gesagt  ist,  daß  die  Gebühr  für  den  Gesellschaftsvertrag,  d.  i.  den
vorbezeichneten  Aktiengesellschaftsgründungsvertrag,  geschuldet  sei,  so  kann  darin  als  Schuldnerin
  mit  der  vorerwähnten  Nennung  der  Firma  doch  nur  die  Gesellschaft  dieses  Namens
        <pb n="1306" />
        6

gemeint  sein,  um  deren  Gründung  es  sich  bei  dem  gebührenpflichtigen  Vertrage  handelt.
Dies  ist  auch  nicht  bestritten,  wurde  von  der  k.  Regierung  der  Pfalz  ausdrücklich  anerkannt
und  ist  bei  der  Beurtheilung  der  vorliegenden  Sache  als  feststehend  anzunehmen.  Hienach
und  insbesondere  nach  dem  oben  über  den  Inhalt  der  Klageschrift  Gesagten  handelt  es  sich
bei  der  Klage  um  die  Behauptung,  daß  die  Finanzverwaltung  auf  Grund  eines  gegen  ein
anderes  Rechtssubjekt  oder  einen  anderen  Schuldner  erlassenen  Ausstandsverzeichnisses  gegen
die  Klägerin  mit  der  Pfändung  von  der  letzteren  gehörigen  Mobilien  vorgegangen  sei.  Bei
dieser  Sachlage  handelt  es  sich  nicht  um  die  Rechtsbeständigkeit  oder  Auslegung  einer  Entscheidung
  der  Verwaltungsbehörde  und  auch  nicht  darum,  ob  der  Vollstreckungsbefehl  mit
Recht  gegen  die  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Deutsche  Waarenbank“"  gerichtet  wurde,
sondern  um  solche  andere  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung,  welche  nach  der  Schlußbestimmung
  von  Art.  7  des  Ausführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung
in  den  Bereich  der  gerichtlichen  Cognition  gehören

Es  ist  eine  solche  Einwendung,  wie  sie  §  690  der  Civilprozeßordnung  vorsieht  und
nach  dieser  Gesetzesbestimmung  durch  Klage  bei  Gericht  geltend  zu  machen  ist,  wenn  auch
die  Gebühr,  auf  Grund  deren  zur  Pfändung  geschritten  wurde,  eine  öffentlich-rechtliche  Abgabe
  ist.  Hier  handelt  es  sich  gar  nicht  um  die  Rechtmäßigkeit  des  Gebührenansatzes  und
nicht  um  eine  Frage  des  öffentlichen  Rechts,  sondern  darum,  ob  ein  Dritter,  ein  vom
Schuldner  der  Gebühr  verschiedenes  Rechtssubjekt,  Eigenthümer  der  gepfändeten  Mobilien  ist,
und  um  den  Schutz  des  Eigenthums  eines  solchen  Dritten.  Der  §  690  der  Civilprozeßordnung
  ist  zwar  in  der  Klageschrift  nicht  angeführt  und  in  den  Denkschriften  wurde
bestritten,  daß  auf  Grund  von  §  690  geklagt  worden  sei.  Diese  Bestreitung  ist  aber
belanglos,  da  die  Klageschrift  und  ihr  Inhalt  für  die  Frage  nach  der  Natur  der  Klage
und  nach  der  Zuständigkeit  des  Gerichts  maßgebend  ist,  die  Anführung  des  einschlagenden
Gesetzes  in  der  Klageschrift  nicht  vorgeschrieben  und  nicht  von  wesentlicher  Bedeutung  ist,  es
für  jene  Frage  vielmehr  bloß  auf  die  Anführung  der  klagebegründenden  Thatsachen  und  des
darauf  gegründeten  rechtlichen  Anspruchs  ankommt,  letzterer  aber,  wie  gesagt,  dahin  geht,
daß  die  Pfändung  als  das  Eigenthum  einer  anderen  Person  als  des  Schuldners  betreffend
für  unzulässig  oder  ungerechtfertigt  erklärt  werde  (vergl.  Urtheil  des  O.  A.  Gerichts  München
vom  13.  Nov.  1865,  Reg.-Bl.  S.  1379).

Diese  Einwendung  war,  weil  nicht  vom  Zahlungspflichtigen  oder  demjenigen,  welcher
nach  dem  Vollstreckungstitel  als  solcher  gemeint  war,  herrührend,  nicht  in  der  durch  Art.  153
des  Gebührengesetzes  vorgeschriebenen  Form  zu  erheben.

Ob  die  klagende  Genossenschaft  zur  Zeit  wirklich  als  ein  von  der  obigen  Aktiengesellschaft
verschiedenes  Rechtssubjekt  besteht  oder  etwa  in  dieser  aufgegangen  ist,  und  ob  die  gepfändeten
Mobilien  Eigenthum  der  Genossenschaft  sind,  ist  eine  Frage,  bei  der  es  sich  lediglich  um
        <pb n="1307" />
        7

die  Begründetheit  der  Klage,  nicht  um  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  handelt.  Auch  die
Frage,  ob  die  Aktiengesellschaft  als  solche  im  Hinblick  auf  Art.  149  des  Gebührengesetzes
mit  der  nachgeforderten  Gebühr  belastet  werden  durfte,  ist  hier  nicht  zu  untersuchen.

Dem  Gesagten  zufolge  ist  im  vorliegenden  Falle  für  die  Hauptsache  oder  die  Klage
der  Rechtsweg  als  zulässig  zu  erachten.  Hienach  unterliegt  aber  auch  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  zur  Erlassung  einstweiliger  Anordnungen  und  auch  zur  einstweiligen  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  im  Hinblick  auf  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung
(insbesondere  §§  688  und  690)  keinem  gegründeten  Bedenken.

Nach  alledem  war,  wie  geschehen,  zu  erkennen.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  vom  dritten  Dezember  achtzehnhundert  achtundneunzig,  wobei  zugegen  waren
die  Räthe  des  Obersten  Landesgerichts  Petersen,  Osthelder,  Böhm,  Sand,  der  erstgenannte
  als  stellvertretender  Vorsitzender,  die  Räthe  des  Verwaltungsgerichtshofes  Reindl,
Schenk  und  Morhart,  Scherer,  Staatsanwalt,  und  Naager,  Sekretär.

gez.  Petersen.  Reindl.  Gsthelder.  Schenk.  Boehm.  Morhart.  Sand.
        <pb n="1308" />
        <pb n="1309" />
        9

Beilage  II  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1899.“

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  kgl.  Aerars,  vertreten  durch
die  kgl.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  in  Speyer,  gegen  1.  Christian  Würtz,
Gutsbesitzer  auf  dem  Münchhofe  in  Hochspeyer,  2.  Jakob  Nuby  Il,  Holzhändler  in  Hochspeyer,
  wegen  der  Berechtigung  auf  Fallwild,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der
k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  und  dem  k.  Landgerichte  Kaiser  slautern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  kgl.  Aerars,  vertreten  durch
die  kgl.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  in  Speyer,  gegen  1.  Christian  Würtz,
Gutsbesitzer  auf  dem  Münchhofe  in  Hochspeyer,  2.  Jakob  Ruby  I,  Holzhändler  in
Hochspeyer,  wegen  der  Berechtigung  auf  Fallwild,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt
zwischen  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  und  dem  k.  Landgerichte  Kaiserslautern
  betreffend,  zu  Recht,
daß  das  k.  Landgericht  Kaiserslautern  durch  die  in  den  Entscheidungsgründen  seines
Urtheils  vom  29.  Juni  1898  enthaltene  Würdigung  der  Frage,  ob  die  vom  Bahnkörper
  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  eingenommenen  Flächen  einen  Theil  des  öffentlichen,
zur  öffentlichen  Benützung  dienenden  Eigenthums  bilden,  die  Grenzen  der  gerichtlichen
Zuständigkeit  nicht  überschritten  hat.

Gründe.

J.

Im  September  1892  wurden  auf  dem  Bahnkörper  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  in
einem  Einschnitte  östlich  des  Tunnels  Heiligenberg  zwei  Rehe,  ein  Bock  und  eine  Gais,  todt
aufgefunden,  und  zwar  an  einer  Stelle,  wo  zu  beiden  Seiten  des  Bahneinschnitts  der
Staatswald  angrenzt.  Die  beiden  Rehe  wurden  von  den  Bahnbediensteten  der  Ortspolizei—
behörde  von  Hochspeyer  zur  weiteren  Verfügung  übergeben.  Diese  übergab  unter  Vorbehalt
der  bestehenden  Rechte  den  Rehbock  den  beiden  oben  genannten  Beklagten,  welche  in  ihrer
Eigenschaft  als  Pächter  der  Gemeindefeldjagd  von  Hochspeyer  auf  die  beiden  Rehe  Anspruch
machten,  während  die  Rehgais  versteigert  und  der  Erlös  beim  Bürgermeisteramte  einstweilen
hinterlegt  wurde.

Die  kgl.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  welche  das  kgl.  Aerar  als  auf
die  vorbezeichneten  Rehe  berechtigt  erachtete,  erhob  deshalb  im  August  1893  Klage  zum
k.  Landgerichte  Kaiserslautern  gegen  die  vorerwähnten  Pächter  der  Gemeindefeldjagd
mit  dem  Antrage,  zu  erkennen,  daß  dem  kgl.  Aerare  das  Bezugsrecht  auf  das  in  dem  beim
Ostausgange  des  Heiligenbergtunnels  gelegenen  Einschnitte  in  den  Staatswaldrayon  sich

 

*  Ausgegeben  zu  München  den  10.  Februar  1899.  2
        <pb n="1310" />
        10

ergebende  Fallwild  zusteht,  und  die  Beklagten  unter  solidarischer  Haftung  zu  verurtheilen,  an
den  Kläger  den  Werth.  des  von  ihnen  zu  Unrecht  bezogenen  Rehbocks  mit  18  M.  43
zu  bezahlen.

Durch  Urtheil  des  k.  Landgerichts  Kaiserslautern  vom  29.  Juni  1898  ward  die  erhobene
  Klage  kostenfällig  abgewiesen.  In  den  Gründen  dieses  Urtheils  ist  unter  Anderm
im  Wesentlichen  Folgendes  ausgeführt:

„Das  Jagdrecht  ist  nach  dem  in  der  Pfalz  geltenden  Rechte,  insbesondere  nach  der
Jagdverordnung  vom  21.  September  1815,  ein  Ausfluß  des  Eigenthums  an  Grund  und
Boden,  wenn  es  auch  in  der  Regel  nur  durch  Verpachtung  seitens  der  Gemeindeverwaltung
auszuüben  ist.  In  Staatswaldungen  steht  allerdings  die  Selbstausübung  dem  k.  Fiskus  zu.
Der  Bahnkörper  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  steht  jedoch  nicht  im  Eigenthum  des  kgl.  Aerars
und  insbesondere  die  hier  fragliche  Strecke  desselben  bildet  nicht  einen  Theil  des  Staatswaldes.
  In  Bezug  auf  die  Ausübung  des  Jagdrechts  werden  zwar  von  der  Jurisprudenz
Straßen  und  Wege,  welche  den  Staatswald  durchziehen,  als  zu  diesem  gehörig  angesehen.
Daß  der  Grund  hievon  aber  der  ist,  daß  diese  Straßen  und  Wege  Bestandtheil  des  domaine
Dublic  sind,  möchte  bezweifelt  werden.  Mit  mehr  Recht  wird  es  deshalb  der  Fall  sein,
weil  man  dieselben  als  Zubehörden  des  Staatswaldes  auffaßt.  Die  Eisenbahnen  sind  nicht
gleich  den  öffentlichen  Wegen  zum  domaine  public  zu  rechnen,  wenigstens  nach  dem
geltenden  pfälzischen  Rechte.  In  Frankreich,  wo  die  Sache  übrigens  durch  neuere  Gesetze
geregelt  ist,  besteht  allerdings  eine  andere  Auffassung,  und  diese  wird  auch  von  Wand  in
seinem  Buche  über  die  Rechtsverhältnisse  der  öffentlichen  Wege  in  der  Pfalz  getheilt,  wie
denn  die  kgl.  Regierung  geltend  macht,  daß  die  Eisenbahnen  den  großen  Straßen  beizuzählen
seien.  Die  Eisenbahnen  stehen  aber  nicht  dem  Publikum  zum  allgemeinen  Gebrauche  offen,
dienen  nur  einer  Transportanstalt  und  ihre  Benützung  steht  nur  demjenigen  frei,  welcher
einen  Vertrag  mit  dem  Unternehmer  abschließt.  Auch  in  jagdrechtlicher  Beziehung  stehen
sich  die  Schienenwege  und  öffentlichen  Wege  nicht  gleich  Letztere  verbinden  das  beiderseits
anstoßende  Land,  während  der  Schienenstrang,  dessen  Betretung  grundsätzlich  verboten  ist,
dieses  trennt  und  somit  den  Zusammenhang  des  Jagdbezirks  aufhebt.  Mit  Rücksicht  hierauf
und  auf  die  fehlende  Waldbestockung  ist  der  Eisenbahnkörper  vielmehr  als  zum  Feldjagdbezirk
  gehörig  anzusehen."

Vor  Zustellung  dieses  Urtheils  erhob  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,
in  Speyer  durch  Erklärung  vom  11.  August  1898  den  Kompetenzkonflikt,  weil  in  dem
Urtheile  der  pfälzischen  Ludwigs-  Eisenbahn  die  Eigenschaft  als  öffentliches,  zur  öffentlichen
Benützung  dienendes  Eigenthum  abgesprochen  wurde,  indem  für  die  Entscheidung  dieses  Incidentpunkts
  der  Rechtsweg  unzulässig  sei.  In  einer  Denkschrift  vom  gleichen  Tage,  welche
dieser  Erklärung  beigefügt  war,  ward  dies  näher  begründet  unter  Hinweis  auf  das  Gesetz
        <pb n="1311" />
        11

vom  9.  ventose  XIII.  de  la  plantation  et  des  routes,  auf  die  Kaiserl.  Dekrete  vom
16.  Oktober  1813  und  6.  Januar  1814,  das  von  der  kgl.  Regierung  der  Pfalz  erlassene
Bahnpolizeireglement  vom  26.  März  1847  und  eine  Entscheidung  des  k.  bayer.  Staatsraths
  vom  23.  September  1848  (Kreis-Amtsbl.  der  Pfalz  von  1847  S.  167  fg.,  von
1848  S.  613  fg.),  da  nach  den  angeführten  französischrechtlichen  Bestimmungen  ausschließlich
  die  Verwaltung  darüber  zu  entscheiden  habe,  ob  eine  Fläche  die  Eigenschaft  eines
öffentlichen  Wegs  habe,  dementsprechend  durch  das  erlassene  Bahnpolizeireglement  die  pfälzischen
Eisenbahnen  als  zum  großen  Straßenwesen  gehörig  erklärt  worden  seien  und  diese  Auffassung
auch  in  der  gedachten  Staatsrathsentscheidung  Anerkennung  gefunden  habe.  Im  Hinblick
auf  die  ausschließliche  Zuständigkeit  der  Verwaltung  über  den  hier  fraglichen  Gegenstand
  sei  auch  nach  §  139  der  Civilprozeßordnung  die  Kompetenz  des  Gerichts,  sich  mit
der  Sache  zu  befassen,  nicht  begründet.

Das  kgl.  Landgericht  Kaiser  Slautern  hat  den  erhobenen  Kompetenzstreit  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  instruirt  und  insbesondere  die  vorbezeichnete  Denkschrift  dem  Prozeßbevollmächtigten
  der  Beklagten  zustellen  lassen.  Derselbe  reichte  für  Letztere  eine  vom  20.  September
  1898  datirte  Denkschrift  ein,  welche  der  kgl.  Regierung  abschriftlich  zugestellt  und
in  welcher  beantragt  wurde,  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  für  unzulässig  zu  erklären,
subsidiarisch  in  vorliegender  Sache  den  Rechtsweg  für  zulässig  zu  erklären.  Begründet  ist
dieser  Antrag  damit,  daß  die  Entscheidung  über  die  streitige  Frage  lediglich  in  den  Erwägungsgründen
  des  vom  k.  Landgerichte  Kaiserslautern  in  einer  vor  das  Gericht  gehörigen
  bürgerlichen  Streitsache  enthalten  und  das  Gericht  hiezu  im  Hinblick  auf  den  §  139
der  Civilprozeßordnung  befugt  sei.  Ob  die  Eisenbahnen  als  öffentliche  Wege  anzusehen
seien,  was  das  Gericht  übrigens  mit  Recht  verneint  habe,  sei  zudem  für  die  Entscheidung
über  den  Klageanspruch  nicht  einmal  von  ausschlaggebender  Bedentung.

In  einer  vom  kgl.  Kreisfiskalate  am  5.  November  1898  abgegebenen,  den  Rechtsanwälten
  der  Parteien  abschriftlich  zugestellten  Denkschrift  ward  betont,  der  erhobene  Kompetenzkonflikt
  berühre  nicht  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  für  die  Hauptsache,  sondern  betreffe
lediglich  den  gerichtlichen  Ausspruch,  daß  die  Eisenbahn  nicht  als  öffentlicher  Weg  zu  gelten
habe.  Daß  dieser  Ausspruch  in  den  Urtheilsgründen  enthalten  sei,  benehme  ihm  den
Charakter  eines  gerichtlichen  Akts,  mit  welchem  in  die  Befugnisse  der  Verwaltung  eingegriffen
  worden  sei,  nicht.  Ein  solcher  Eingriff  liege  auch  in  der  Nichtbeachtung  des  bereits
erwähnten,  von  der  kgl.  Regierung  für  die  pfälzischen  Bahnen  erlassenen  Bahnpolizeireglements.

Nach  Aufruf  der  Sache  in  der  heutigen  öffentlichen  Sitzung  ist  für  die  richtig  geladenen
Parteien  Niemand  erschienen.  Der  Referent  erstattete  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen,
  worauf  der  kgl.  Staatsanwalt  unter  näherer  Begründung  den  Antrag  stellte
zu  erkennen,  daß  für  die  Entscheidung  der  Vorfrage,  ob  die  pfälzische  Ludwigsbahn  als  öffentliches,
  zur  öffentlichen  Benützung  dienendes  Eigenthum  anzusehen  sei,  der  Rechtsweg  unzulässig  ist.
        <pb n="1312" />
        12

II.

Bei  Prüfung  der  Sache  hat  sich  Folgendes  ergeben:

Den  Gegenstand  der  zum  k.  Landgerichte  Kaiserslautern  erhobenen  Klage  bildet
das  Recht  auf  das  in  einem  Eisenbahneinschnitte  auf  der  Gemarkung  von  Hochspeyer  sich
ergebende  Fallwild.  Daß  der  Rechtsstreit  über  den  klageweise  geltend  gemachten  Anspruch
in  den  Bereich  der  gerichtlichen  Zuständigkeit  fällt,  wurde  von  keiner  Seite  bestritten.  Der
Kompetenzstreit  wurde  von  der  kgl.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  l(ediglich
deßhalb  angeregt,  weil  das  Gericht  in  dem  Urtheile,  durch  welches  über  die  erhobene
Klage  entschieden  und  die  Berechtigung  auf  den  Bezug  des  erwähnten  Fallwildes  den  Feldjagdpächtern
  statt  dem  kgl.  Aerare  zugesprochen  wurde,  die  Anschauung  niedergelegt  hat,  daß
der  Eisenbahnkörper  nicht  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Weges  habe,  trotzdem  von  dem
Vertreter  des  k.  Aerars  das  Gegentheil  geltend  gemacht  worden  war.  Allerdings  ist  jene
Anschauung  nicht  im  dispositiven  Theile  des  Urtheils  ausgesprochen,  wie  denn  auch  ein
Antrag  auf  förmliche  Entscheidung  über  die  Frage  von  keiner  Seite  gestellt  worden  war.
Allein  hierauf  ist  wohl  für  die  Frage  nach  der  Zulässigkeit  civilprozessualer  Rechtsmittel,
nicht  aber  für  die  Frage  nach  der  Zulässigkeit  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  entscheidendes
  Gewicht  zu  legen.

Für  letztere  Frage  hat  es  vielmehr  nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
über  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  lediglich  darauf  anzukommen,  ob  ein  wirklicher
  Kompetenzstreit  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  vorliegt,  ob  also  vom
Gerichte  die  Kompetenz  zur  Würdigung  oder  amtlichen  Behandlung  einer  ihm  unterbreiteten
Sache  in  Anspruch  genommen  wurde,  während  die  Verwaltungsbehörde  dieselbe  wegen
behaupteter  eigner  Zuständigkeit  bestreitet.  Dabei  braucht  es  sich  nicht  um  die  Zuständigkeit
für  die  Entscheidung  über  den  Klageanspruch  zu  handeln,  sondern  der  Streit  kann  sich  auch
um  die  Zuständigkeit  für  die  amtliche  Behandlung  eines  bei  der  Verhandlung  über  die
Klage  aufgetauchten  Incidentpunktes  drehen.  Denn  auch  in  letzterm  Falle  liegt  ein  Streit
über  die  Kompetenz  zwischen  Gericht  und  Verwaltung  vor  und  sind  somit  die  Voraussetzungen
zu  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  gemäß  Art.  1  und  8  des  scitirten  Gesetzes  gegeben.
Mit  dieser  Auffassung  stimmt  der  Art.  5  des  früheren  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850
über  die  Kompetenzkonflikte  überein,  welcher  verfügte,  daß  die  Verwaltungsstellen  den
Kompetenzkonflikt  anzuregen  haben,  wenn  das  Gericht  sich  mit  einer  zur  Zuständigkeit  der
Verwaltungsbehörde  gehörigen  Sache  befaßt,  welcher  Ausdruck  jede  auf  den  Grund  eingehende
amtliche  Behandlung  in  sich  begreift,  ohne  zu  unterscheiden,  in  welcher  Form  dies  geschieht.

Dafür,  daß  das  Gesetz  vom  18.  August  1879  in  einem  engern  Sinne  zu  verstehen
sei,  spricht  weder  die  allgemeine  Fassung  der  Art.  1  und  8  dieses  Gesetzes,  noch  bestehen
dafür  andere  Anhaltspunkte  (vergl.  hiezu  Seydel,  bayer.  Staatsrecht  II.  Aufl.  Bd.  1  S§  146
S.  653  fg.).
        <pb n="1313" />
        13

Im  vorliegenden  Falle  hat  das  Gericht  die  Vorfrage  nach  der  öffentlichrechtlichen
Natur  des  Eisenbahnfahrdamms,  welche  bei  der  Verhandlung  über  die  Klage  sich  bot,  in
den  Entscheidungsgründen  gewürdigt  und  gelöst,  und  es  bildet  diese  Lösung,  wenigstens  im
Verein  mit  andern  Gründen,  die  Unterlage  der  über  den  Klageanspruch  getroffenen  Ent—
scheidung.

Die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  die  gedachte  Würdigung  wurde  von  der  k.  Regierung
  der  Pfalz  bestritten,  es  liegt  daher  zweifellos  ein  Kompetenzstreit  im  Sinne  des
Kompetenzkonfliktsgesetzes  vor.

Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  die  Erhebung  des  Kompetenzstreites  mit  Grund  erfolgt
ist  und  ob  sie  nicht  deßhalb  unbegründet  ist,  weil  es  sich  hier  einfach  um  die  Erledigung
einer  Vorfrage  in  den  Gründen  zur  Entscheidung  über  die  Klage  handelt.

Nach  den  in  der  Pfalz  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  haben  allerdings  die  Verwaltungsbehörden
  darüber  zu  befinden,  ob  eine  Fläche  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen
Wegs  habe  (Gesetz  vom  9.  ventose  XIII,Kaiserl.  Dekrete  vom  16.  Oktober  1813  und
4.  Januar  1814).  Diese  gesetzlichen  Bestimmungen  sprechen  den  Satz  zwar  nur  für
Vicinalwege  aus,  bilden  aber  den  Ausfluß  des  in  Frankreich  anerkannten  Prinzips,  daß
die  Verwaltung  zu  entscheiden  habe,  ob  ein  Grundstück  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen,
zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Sache  habe,  und  insbesondere  des  Dekrets  vom
22.  Dezember  1789,  wornach  den  Departementverwaltungen  die  Sorge  für  die  Erhaltung
des  öffentlichen  Eigenthums  und  der  Wege  obliegt  Die  angeführten  Vorschriften  von  1789
und  vom  Jahre  XIII  der  französischen  Republik  sind  vom  Regierungskommissär  in  den
damaligen  rheinischen  Departements  publicirt  worden  und  haben  damit  auch  für  die  Pfalz
Gesetzeskraft  erlangt.  All  dies  ist  unbestreitbar  und  schon  in  frühern  Entscheidungen  dieses
Gerichtshofs  anerkannt  (vergl.  namentlich  Urtheil  vom  4.  Juni  1892  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.
Beilage  3).

Durch  die  bayerische  Gesetzgebung  wurde  hieran  nichts  geändert  (vergl.  Gesetz  vom
8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  betr,  Art.  8  Ziff  34).
Auf  Grund  der  allegirten  gesetzlichen  Bestimmungen  hat  denn  auch  die  k.  Regierung  der
Pfalz  in  Abtheilung  II  §  1  des  von  ihr  am  26.  März  1847  erlassenen  Bahnpolizeireglements
  ausgesprochen,  daß  die  pfälzischen  Eisenbahnen  den  Vorschriften  über  das  große
Straßenwesen  unterstehen.

Allein  der  im  vorliegenden  Falle  vom  Gerichte  getroffene  Ausspruch  hat  nicht  den
Zweck,  eine  maßgebende  Norm  dafür  zu  bilden,  ob  der  Eisenbahndamm  als  öffentlicher
Weg  oder  als  öffentliches,  zur  öffentlichen  Benützung  dienendes  Eigenthum  zu  gelten  habe
oder  nicht,  sondern  er  hat  nur  die  Bedeutung,  zur  Begründung  der  über  den  Klageanspruch
getroffenen  Entscheidung  zu  dienen.  Eine  weitere  Bedeutung  kommt  dem  Ausspruche  nicht

3
        <pb n="1314" />
        14

zu,  und  er  thut  dem  von  der  kgl.  Regierung  der  Eisenbahn  beigemessenen  Charakter  als
öffentlicher  Weg  leinen  Eintrag.  Die  Befugniß,  über  eine  Frage  öffentlichrechtlicher  Natur  zu
entscheiden,  insoweit  es  sich  dabei  lediglich  um  eine  Vorfrage  für  die  Entscheidung  eines
bürgerlichen  Rechtsstreits  handelt  und  die  Entscheidung  über  die  Vorfrage  nicht  in  Form
einer  selbständigen  Entscheidung  erfolgt,  ist  dem  Gerichte  im  Allgemeinen,  namentlich  auch
nach  der  Vorschrift  des  §  139  der  Civilprozeßordnung  zuzuerkennen.

Indem  diese  Vorschrift  dem  Gerichte  die  Befugniß  gibt  und  es  in  dessen  Ermessen
stellt,  die  Verhandlung  eines  Rechtsstreits  bis  zur  Entscheidung  über  ein  von  der  Verwaltungsbehörde
  festzustellendes,  für  die  Entscheidung  über  die  Klage  präjudicielles  Rechtsverhältniß
  auszusetzen,  geht  sie  von  der  Unterstellung  aus,  daß  das  Gericht  die  Aussetzung
auch  unterlassen  und  die  Vorfrage  selbst  lösen  kann,  weil  es  als  Richter  über  die  Klage
berufen  ist,  alle  für  die  Entscheidung  hierüber  in  Betracht  kommenden  Umstände  und  Vorfragen
  in  den  Bereich  seiner  Würdigung  zu  ziehen.  Anders  wäre  es  nur,  wenn  durch  das
Gesetz  die  Würdigung  solcher  Vorfragen  dem  Gerichte  entzogen  und  ausschließlich  der  Verwaltung
  zugewiesen  wäre.  Allein  dies  ist  für  die  hier  in  Betracht  kommende  Vorfrage
nicht  anzunehmen,  weil  damit,  daß  die  Entscheidung  über  die  öffentlichrechtliche  Natur  eines
Wegs  der  Verwaltung  zugewiesen  ist,  dieser  Zuweisung  noch  nicht  der  Charakter  der  Ausschließlichkeit
  im  vorgedachten  Sinne  beizumessen  ist  (vergl.  hiezu  insbesondere  Planck,
Lehrb.  des  d.  Civilproz.  Bd.  1  S.  96  Text  mit  Anm.  3;  Gaupp,  Kommentar  zur
Civilprozeßordnung  §  139  Anm.  II  B;  Entsch.  des  Reichsgerichts  vom  1.  Nov.  1887,
Seufferts  Archiv  Bd.  43  S.  332;  Hauser,  Zeitschr.  für  Reichs=  und  Landesrecht
Bd.  4  S.  257  flg.;  Wilmowski,  Anm.  1  zu  §  13  des  Gerichtsverfassungsgesetzes;
Seydel,  bayer.  Staatsrecht  II.  Aufl.  S§  131  S.  586  fg.).  Ein  Eingriff  in  die  verwaltungsrechtliche
  Zuständigkeit  läge  hier  nur  vor,  wenn  in  dispositiver  Weise,  also  im
Urtheilstenor  gemäß  dem  §  253  der  Civilprozeßordnung  über  die  Vorfrage  nach  der  öffentlichrechtlichen
  Natur  des  Schienenwegs  entschieden  worden  wäre,  da  die  Entscheidung  hierüber
dann  eine  selbständige  Bedeutung  hätte  und  nicht  in  der  Entscheidung  über  den  Klageanspruch
aufginge.  In  dieser  Form  ist  die  Entscheidung  aber  nicht  getroffen.  Nach  all  dem  war
wie  geschehen  zu  erkennen.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  vom  17.  Dezember  1898,  wobei  zugegen  waren  die  Räthe  des  Obersten
Landesgerichts  Petersen,  Osthelder,  Böhm  und  Sand,  der  erstgenannte  als  stellvertretender
  Vorsitzender,  die  Räthe  des  Verwaltungsgerichtshofes  Weber,  Reindl  und  Morhart,
der  k.  Staatsanwalt  Scherer  und  der  k.  Sekretär  Naager.

gez.  Petersen.  Weber.  Esthelder.  Reindl.  Löhm.  Morhart.  Sand.
        <pb n="1315" />
        15

Beilage  III  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1899.

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  Pfarrers  Franz  Taver

Sailer  in  Grafendorf,  gegen  die  Gütlerseheleute  Johann  und  Maria  Hack  in  Abstorf,  wegen

Stolgebühren  und  Dispenstaxen,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  k.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern  und  dem  k.  Landgerichte  Deggendorf  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  des  Pfarrers  Franz  Kaver  Sailer
in  Grafendorf,  gegen  die  Gütlersehelente  Johann  und  Maria  Hack  in  Abstorf,  wegen
Stolgebühren  und  Dispenstaxen,  hier  den  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zwischen  der  k.  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern  und  dem  k.  Landgerichte  Deggendorf
betreffend,  zu  Recht:

daß  in  dieser  Sache  der  Rechtsweg  unzulässig  sei.

Gründe.
J.

Inhaltlich  eines  an  die  Expositur  Gergweis  ergangenen  Reskripts  des  bischöflichen
Ordinariats  Passau  vom  20.  Juli  1894  wurden,  auf  Grund  Apostolischer  Vollmacht  der
Päpstlichen  Datarie  vom  10.  dess  Mts,  „die  Bittsteller  Johann  Hack  und  Maria  Hack"“
in  Abstorf,  Gemeinde  Gottersdorf,  Bezirksamts  Vilshofen,  „von  dem  kirchlichen  Ehehindernisse
der  Schwägerschaft  im  zweiten  Grade  gleicher  Seitenlinie  dispensirt.“  Das  Reskript  war
mit  Porto  und  30  X  20  J  Postnachnahme  belastet.

Inhaltlich  eines  weiteren,  mit  5X  60  —  Postnachnahme  und  mit  Porto  belasteten
Reskripts  des  genannten  Ordinariats  vom  7.  August  1894  wurde  „die  von  der  Expositur
Gergweis  Namens  der  Brautleute  Johann  Hack  und  Maria  Hack  nachgesuchte  Dispens
von  den  drei  kirchlichen  Proklamationen  ertheilt."“

Nachdem  hierauf  die  kirchliche  Trauung  des  Johann  Hack  und  der  Maria  Hack
stattgefunden  hatte,  verlangte  der  damalige  Expositus  Franz  Kaver  Sailer  in  Gergweis
von  den  Hack'schen  Eheleuten  die  Bezahlung  der  vorerwähnten,  von  ihm  vorschußweise
ausgelegten  Postnachnahmen,  sowie  die  aus  Anlaß  der  Dispensgesuche  und  der  Trauung,
dann  der  Beerdigung  eines  Kindes  entstandenen  pfarrlichen  Taxen  und  Stolgebühren  im
Gesammtbetrag  von  58  X  35  J.

Von  dieser  Liquidation  erstattete  Johann  Hack  mit  Eingabe  vom  12.  Januar  1895
dem  k.  Bezirksamte  Vilshofen  Anzeige  mit  der  Bitte  um  instanzielle  Entscheidung.  Zur
Begründung  führte  er  an,  daß  ihm  der  geforderte  Betrag  zu  hoch  vorkomme  und  daß  er
bezweifle,  ob  die  Erhebung  der  Dispensgebühren  staatlicherseits  erlaubt  sei,  da  ja  auch  ein
staatliches  Ehehinderniß  nicht  gegeben  gewesen  sei.

DAusgegeben  zu  München,  den  15.  April  1899.  4
        <pb n="1316" />
        16

Eine  eingehende  Erklärung  des  Expositus  Sailer  vom  21.  Jannar  1895  nebst
spezifizirter  Rechnung  über  64  21  J  und  der  einschlägigen  Stolgebührenordnung  wurde
dem  Johann  Hack  zufolge  bezirksamtlicher  Verfügung  vom  9.  Februar  1895  mit  dem
Beifügen,  daß  die  einzelnen  Ansätze  der  Stolgebühren-Ordnung  und  dem  Gebührengesetze
entsprechen  und  daß  über  die  Dispensgebühren  das  Bezirksamt  wegen  mangelnder  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  nicht  zu  befinden  habe,  sowie  mit  der  Aufforderung  bekannt  gegeben,
sich  zu  erklären,  ob  er  sich  nunmehr  bei  der  Sachlage  beruhige  oder  auf  seinem  Antrage
auf  instanzielle  Festsetzung  der  fraglichen  Gebühren  bestehe.

Johann  Hack  gab  hierauf  zum  gemeindlichen  Protokoll  vom  18.  Februar  1895  die
Erklärung  ab,  daß  er  „auf  den  Weiterverfolg  der  Sache  bezüglich  der  Taxen,  Stolgebühren
und  auch  der  bischöflichen  Dispenstaxen  verzichten  wolle.“

Hievon  wurde  die  Expositur  Gergweis  mit  bezirksamtlicher  Verfügung  vom  19.  Februar
1895  verständigt.

Eine  auf  Antrag  der  genannten  Expositur  Seitens  des  k.  Bezirksamts  Vilshofen  ergangene
Zahlungsaufforderung  vom  27.  dess.  Mts.  blieb  erfolglos.

Im  Namen  und  Auftrag  des  inzwischen  zum  Pfarrer  in  Grafendorf  ernannten  Franz
Taver  Sailer  erhob  hierauf  Rechtsanwalt  Steininger  in  Deggendorf  bei  dem  k.  Amtsgerichte
  Osterhofen  unter'm  27.  Mai  1895  Klage  gegen  die  Gütlerseheleute  Johann  und
Maria  Hack  in  Abstorf  mit  dem  Antrage,  Urtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  die  Beklagten
solidarisch  schuldig  seien,  63  35  J  Hauptsache  nebst  Zinsen  zu  bezahlen  und  die
Prozeßkosten  zu  tragen.

Zur  Begründung  ist  angeführt:

Die  Beklagten  hätten  bei  der  Expositur  Gergweis  um  Dispens  von  dem  Ehehindernisse
der  Schwägerschaft  und  von  der  dreimaligen  Verkündigung  nachgesucht  und  zur  Bezahlung
der  im  muthmaßlichen  Betrage  ihnen  bekannt  gegebenen  Dispenstaxen  sich  bereit  erklärt.
Auf  ihr  Ersuchen  habe  Expositus  Sailer  die  durch  Postnachnahme  erholten  Dispenstaxen
vorschußweise  bezahlt.  Außerdem  habe  Expositus  Sailer  Stolgebühren  aus  Anlaß  der
Dispensgesuche,  für  Trauung  und  Beerdigung  zu  fordern.  In  der  von  Johann  Hack
abgegebenen  Erklärung,  daß  er  auf  Weiterverfolgung  seines  bei  dem  k.  Bezirksamte  Vilshofen
gestellten  Antrags  verzichte,  sei  überdieß  eine  Anerkennung  der  Forderung  des  Expositus
Sailer  zu  erblicken.

Nach  der  mit  der  Klage  vorgelegten  Rechnung  besteht  die  eingeklagte  Forderung,  abgesehen
von  86  J—  Zinsen,  aus  folgenden  Beträgen:
1.  Einleitung  zum  Gesuche  um  päpstliche  Dispens  (4  Protokolle  à  14,
Stammbaum  2-X,  Sterburkunde  1,10  -X,  Gesuch  mit  Porto  1,  204A4)  8  4  30  -—J
2.  Postnachnahme  für  Dispens  vom  Chehinderniß  Z  30  „  60  „
        <pb n="1317" />
        17

3.  Eheversprechen  ....  ....  2  4+  60  J.
4.  Dispensgesuch  bezüglich  der  Verkündigungen  mit  Porto  1,10  —X,  Postnachnahme5,90
  X,  Stolgebühr  an  Stelle  der  Verkündigungen  1,  5048  „  50  „
5.  Kopulation  .  .  6  „  55  „
6.  Kindsleiche  6  „  80  „

 

zusammen  63  J&amp;amp;  35  J.

Bei  der  Verhandlung  vor  dem  k.  Amtsgerichte  Osterhofen  am  26.  September  1895
wurde  dem  Klagsvorbringen  gegenüber  von  den  Beklagten,  vertreten  durch  den  von  ihnen
bevollmächtigten  praktischen  Arzt  Dr.  Gäch  in  Schwarzach,  geltend  gemacht,  daß  es  sich
um  Stolgebühren  handle,  zu  deren  Verbescheidung  und  Festsetzung  nicht  die  Gerichte,  sondern  die
Verwaltungsbehörden  zuständig  seien,  daß  die  Ansätze  zu  hoch  gegriffen,  und  überdieß  bezüglich  der
Dispenstaxen,  „daß  solche  nicht  zu  zahlen  seien,  da  dem  Papste  als  nicht  bayerischem  Potentaten,
der  auch  in  Bayern  nicht  Steuern  zahle,  eine  Erhebung  von  Gebühren  nicht  zustehe."“

Mit  als  vorläufig  vollstreckbar  erklärtem  Urtheile  vom  3.  Oktober  1895  erkannte  das
k.  Amtsgericht  Osterhofen,  daß  die  Beklagten  Johann  und  Maria  Hack  unter  solidarischer
Haftung  schuldig  seien,  an  den  Kläger  63  —X  35  J  Hauptsache  sammt  4%  Verzugszinsen
vom  Tage  der  Klagszustellung  an  zu  bezahlen  und  die  sämmmtlichen  Kosten  des  Rechtsstreites
zu  tragen,  in  der  Erwägung,  daß  Johann  Hack  auf  die  Weiterverfolgung  seines  Antrags
beim  Bezirksamt  Vilshofen  verzichtet  habe  und  die  Forderung  selbst  in  ihren  einzelnen  Ansätzen
  aktenmäßig  feststehe.

Gegen  dieses  Urtheil  wurde  für  die  Hack'schen  Eheleute  von  dem  k.  Advokaten  Hutter
in  Deggendorf  mit  Schriftsatz  vom  5.  November  1895  Berufung  zum  k.  Landgericht
Deggendorf  eingelegt.

Bei  diesem  Gerichte  wurde  die  Sache,  zu  deren  Verhandlung  erstmals  auf  den  10.  Januar
1896  Termin  anberaumt  war,  nach  Antrag  der  Parteianwälte  auf  13.  März,  12.  Juni,
9.  Oktober,  27.  November  1896,  5.  Februar  und  23.  April  1897  vertagt.

Mit  einer  am  8.  Februar  1897  bei  dem  genannten  Berufungsgerichte  eingekommenen
Zuschrift  vom  3.  dess.  Mts.  wurde  von  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von
Niederbayern  der  Kompetenzkonflikt  augeregt  mit  der  Erklärung,  daß  in  dieser  Streitsache
der  Rechtsweg  für  unzuläßig  erachtet  werde,  und  zwar  im  Wesentlichen  aus  folgenden  Gründen:

Die  eingeklagten  Dispensationstaxen  seien  gleich  den  Stolgebühren  Leistungen,  die
ihrem  Rechtsgrunde  nach  auf  der  Zugehörigkeit  zum  Kirchenverbande,  sohin  auf  einem  Verhältnisse
des  öffentlichen  Rechts  beruhen.  Dieß  ergebe  sich  aus  den  einschlägigen  Bestimmungen  des
kanonischen  Rechts  und  sei  für  Bayern  auch  durch  §.  60  der  II.  Verfassungsbeilage  und
durch  zahlreiche  Allerhöchste  und  Ministerial-Entschließungen  anerkannt  und  zum  Ausdruck
gebracht.  Die  negotiorum  gestio,  auf  welche  sich  der  Kläger  berufe,  gehöre  nicht  bloß

4
        <pb n="1318" />
        18

dem  Civilrechte  an  und  vermöge  einer  öffentlichrechtlichen  Streitsache  nicht  den  Charakter
einer  Civilrechtssache  zu  verleihen.  Auch  habe  Expositus  Sailer  durch  die  Einlösung  der
Postnachnahmen,  gleichwie  durch  die  von  ihm  bethätigte  Instruktion  der  Dispensgesuche,  nur
in  Ausübung  seines  Amtes  gehandelt.  Bezüglich  der  pfarrlichen  Stolgebühren  sei  deren
öffentlichrechtlicher  Charakter  in  Doktrin  und  Praxis  ohnehin  nicht  bestritten.  Eine  Anerkennung
der  klägerischen  Forderung  liege  in  der  Verzichtserklärung  des  Johann  Hack  bezüglich  der
Weiterverfolgung  seines  bei  dem  Bezirksamt  Vilshofen  gestellten  Antrags  jedenfalls  nicht.
Uebrigens  gehöre  auch  der  Rechtstitel  des  Anerkenntnisses  dem  öffentlichen  Rechte  ebenso  an
wie  dem  Gebiete  des  Civilrechts.  Außerdem  sei  jene  Verzichtserklärung  nur  von  Johann
Hack,  nicht  auch  von  seiner  mitverklagten  Ehefrau  abgegeben  worden.

Diese  Erklärung  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern,  wurde
den  beiden  Streitstheilen  mit  Verfügung  vom  17.  Februar  1897  mitgetheilt.

Eine  Denkschrift  wurde  von  diesen  nicht  eingereicht.

Die  Akten  wurden  sodann  von  dem  k.  Amtsgericht  Osterhofen  mit  Bericht  vom  19.  Oktober
1898  dem  k.  Oberstaatsanwalt  beim  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  vorgelegt.

In  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  am  11.  März  1899,  in  welcher  die
Sache  zum  Aufruf  kam,  hatte  sich  von  den  geladenen  Parteien  Niemand  eingefunden.

Von  dem  aufgestellten  Referenten  wurde  über  die  bisherigen  Verhandlungen  Vortrag
erstattet,  wobei  die  erheblichen  Aktenstücke  zur  Verlesung  kamen.

Der  k.  Oberstaatsanwalt  stellte  mit  ausführlicher  Begründung  den  Antrag,  auszusprechen,
  daß  in  dieser  Sache  die  Gerichte  in  so  weit,  als  es  sich  um  den  Anspruch  des
Pfarrers  Sailer  auf  Rückersatz  der  von  ihm  eingelösten  Postnachnahme  zu  30,60  „X  und
5,90  1  handle,  zuständig,  im  Uebrigen  dagegen  unzuständig  seien.

II.

Die  rechtliche  Würdigung  der  Sache  hat  Folgendes  ergeben:

1.  In  der  vorwürfigen,  mit  Klage  bei  dem  k.  Amtsgericht  Osterhofen  angebrachten,
in  Folge  Berufungseinlegung  bei  dem  k.  Landgericht  Deggendorf  anhängig  gewordenen,  von
dem  letzteren  Gerichte  zur  Verhandlung  gezogenen  Streitsache  des  Pfarrers  Franz  Taver
Sailer  in  Grafendorf,  früher  Expositus  in  Gergweis,  gegen  die  Gütlerseheleute  Johann
und  Maria  Hack  in  Abstorf  wegen  Stolgebühren  und  Dispenstaxen  ist  von  der  k.  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern  gemäß  Art.  8  bis  10  des  Gesetzes  über  die
Kompetenzkonflikte  vom  18.  August  1879  in  zulässiger  Weise  der  Kompetenzkonflikt  erhoben
worden,  zu  dessen  Entscheidung  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  berufen  ist.

2.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren,  d.  i.  von  Gebühren,  welche
an  den  Seelsorgegeistlichen  für  die  Vornahme  von  pfarrlichen  Handlungen  zu  leisten  sind,
beruht  auf  der  Zugehörigkeit  des  Zahlungspflichtigen  zum  Kirchen=  und  Pfarrverband,  sohin
        <pb n="1319" />
        19

auf  einem  Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts.  Streitigkeiten  hierüber  sind  daher  nicht  von
den  Gerichten,  sondern  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden.  Vgl.  das  Erkenntniß
des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  vom  11.  Dezember  1897  (Ges.=  u.  V.-Bl.  1898
Beilage  Nr.  1)  und  die  dortselbst  angeführten  Entscheidungen.

In  der  von  Pfarrer  Sailer  gegen  die  Hack'schen  Eheleute  erhobenen  gerichtlichen
Klage  wird  die  Bezahlung  von  Gebühren  verlangt  für  die  Aufnahme  und  Weiterbeförderung
  von  Gesuchen  um  Dispensation  von  dem  Ehehindernisse  der  Schwägerschaft
und  vom  Aufgebot,  dann  für  Aufnahme  des  Eheversprechens,  für  Proklamation,
Trauung  und  Beerdigung.  Soweit  dieß  der  Fall  ist,  muß  der  Rechtsweg  als  unzuläßig
erklärt  werden.

Hieran  ändert  der  Umstand  nichts,  daß  in  der  Klage  geltend  gemacht  wird,  die  Verpflichtung
  zur  Leistung  sei  von  den  Beklagten  bereits  anerkannt  worden.  Denn  die  Anerkennung
  gehört  nicht  lediglich  dem  Gebiete  des  Civilrechts  an  und  vermag  daher  ein  öffentlichrechtliches
  Verhältniß,  wie  es  nach  Vorstehendem  hier  vorliegt,  nicht  in  ein  civilrechtliches  umzuwandeln.
  Siehe  das  vorerwähnte  Erkenntniß  vom  11.  Dezember  1897  nebst  einschlägigen
Allegaten.

3.  Pfarrer  Sailer  verlangt  ferner  von  den  Hack'schen  Eheleuten  den  Ersatz  der
Baarauslagen,  welche  ihm  aus  Anlaß  der  Dispensgewährung  erwachsen  sind  und  von  ihm
bei  Zustellung  der  betreffenden  bischöflichen  Dekrete  mittelst  Postnachnahme  erhoben  wurden.
Hiezu  ist  zu  bemerken:

a)  Die  nach  dem  kanonischen  Rechte  zugelassenen  Dispensationen  sind  Bewilligungen
einer  Ausnahmestellung  in  Einzelnfällen  in  Bezug  auf  ein  kirchliches  Gesetz,  das
für  die  Angehörigen  der  katholischen  Kirchengesellschaft  kraft  ihrer  Zugehörigkeit  zu
dieser  Kirchengesellschaft  bindend  ist  („Suspension  eines  Gesetzes  nur  für  einzelne
Fälle“,  Permaneder  Kirchenrecht  §  273,  „Aufhebung  der  Verbindlichkeit,  der
Wirksamkeit  eines  Rechtssatzes  für  einen  einzelnen  Fall“,  Schulte  Kirchenrecht
§  95).  Wie  demnach  nur  einem  Angehörigen  der  katholischen  Kirche  eine  Dispensation
  von  einer  kanonischen  Satzung  gewährt  werden  kann,  so  beruht  auch
die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  für  solche  Dispensationen  festgesetzten  Gebühren
  auf  dem  Kirchenverband,  also  auf  einem  Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts.

Dieser  öffentlichrechtliche  Charakter  der  päpstlichen  und  bischöflichen  Dispenstaxen
  ist  in  Bayern  immer  anerkannt  worden  So  ist  in  §.  60  der  II.  Verfassungsbeilage
  bestimmt,  daß  die  einschlägigen  kgl.  Landesstellen  aufmerksam  sein
sollen,  daß  die  Unterthanen  von  den  geistlichen  Stellen  nicht  mit  gesetzwidrigen
Gebühren  beschwert  oder  in  ihren  Angelegenheiten  auf  eine  für  sie  lästige  Art
aufgehalten  werden.  In  einer  Reihe  von  Entschließungen  der  höchsten  Stellen
        <pb n="1320" />
        20

ist  ferner  Anordnung  getroffen,  wie  es  mit  den  Dispensgesuchen  und  den  Dispenstaxen,
  dann  bezüglich  des  deßfallsigen  Verkehrs  mit  dem  päpstlichen  Stuhle  zu
halten,  und  wie  die  Ueberwachung  in  allen  diesen  Beziehungen  durch  die  Verwaltungsbehörden
  zu  bethätigen  sei  (ovgl.  Döllinger's  V.  S.  Bd.  VIII
S.  1005  ff.,  XXIII  S.  326  ff.).

Nach  kanonischem  Rechte  steht  die  Ertheilung  der  Dispensation  von  Chehindernissen
  dem  Papste  bezw.  der  päpstlichen  Dataric  oder  mit  deren  Ermächtigung
den  Bischöfen,  die  Ertheilung  der  Dispensation  vom  Aufgebot  den  Bischöfen  zu.

Dementsprechend  wurde  den  Hack  schen  Ehelenten  seiner  Zeit  die  Dispensation
von  dem  Ehehindernisse  der  Schwägerschaft  und  von  den  drei  Verkündigungen  ertheilt.

Gleichgiltig  dagegen  ist,  in  welche  Kassa  die  für  diese  Dispensationsertheilung
zu  erhebenden  Gebühren  zu  fließen  haben.  Denn  mag  man  die  päpstliche  Datarie
oder  die  bischöfliche  Stelle  als  forderungsberechtigt  annehmen,  jedenfalls  ist  in
Bezug  auf  die  Dispensationsgebühren  das  Rechtsverhältniß  der  Hack'’schen  Cheleute
zum  Forderungsberechtigten  nach  Vorstehendem  nicht  ein  civilrechtliches,  sondern
im  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  gelegen.

b)  Richtig  ist,  daß  das  Recht  der  Eheschließung,  insbesondere  bezüglich  der  Ehed)



hindernisse  und  des  Aufgebots,  nunmehr  durch  das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar
1875  geregelt  ist,  während  bis  zur  Erlassung  dieses  Gesetzes  für  Angehörige  der
katholischen  Religionsgesellschaft  das  kanonische  Recht  auch  hinsichtlich  der  bürger—
lichen  Rechtswirkungen  der  Eheschließung  ausschließlich  Geltung  hatte.

Wenn  mit  Rücksicht  hierauf  der  Einwand  erhoben  wurde,  daß  die  Leistung
von  Dispensgebühren  der  fraglichen  Art  überhaupt  nicht  mehr  mit  staatlicher  Hilfe
erzwungen  werden  könne,  so  ist  dem  zu  eutgegnen,  daß  dieser  letztgedachte  Punkt
zur  sachlichen  Würdigung  Seitens  der  zur  Entscheidung  zuständigen  Behörde
gehört.  Bezüglich  der  hier  allein  zu  berücksichtigenden  Zuständigkeits  frage
genügt  die  Bemerkung,  daß  nach  §  82  des  erwähnten  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Bezug  auf  Taufe  und  Tranung  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt  wurden,  daß  daher  auch  in  der  bis  dahin  festgehaltenen
Auffassung  des  öffentlichrechtlichen  Charakters  der  damit  im  Zusammenhang
stehenden  Institutionen  eine  Aenderung  nicht  eingetreten  sein  kann.

Daß  einem  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Rechtsverhältnisse  dadurch,  daß
Kläger  auf  ein  Anerkenntniß  der  Verpflichtung  sich  beruft,  nicht  der  Charakter
einer  Civilrechtssache  verliehen  wird,  ist  oben  zu  Ziff.  2  bereits  erwähnt.

Nun  hat  sich  im  vorliegenden  Falle  das  Verhältniß  zwischen  Forderungsberechtigten
und  Zahlungspflichtigen  insoferne  verschoben,  als  gegen  die  als  pflichtig  in  An-
        <pb n="1321" />
        21
spruch  genommenen  Hack'schen  Eheleute  nicht  die  päpstliche  Datarie  oder  die
bischöfliche  Behörde  in  Passau,  sondern  der  seinerzeitige  Expositus  Sailer  in
Gergweis  als  Kläger  aufgetreten  ist.  Es  fragt  sich  daher,  welcher  Einfluß  in
Bezug  auf  die  Zuständigkeit  diesem  Umstande  zuzuerkennen  ist.

Die  bloße  Berufung  auf  die  Rechtstitel  des  Mandats  und  der  Geschäftsführung  für
sich  allein  ist  jedenfalls  nicht  entscheidend.  Denn  wenn  auch  vollständig  richtig  ist,  daß
diese  Rechtstitel  nicht  lediglich  dem  Civilrechtsgebiete,  sondern  auch  dem  Gebiete  des  öffentlichen
Rechts  angehören,  so  ist  doch  ebenso  richtig,  daß  nicht  unter  allen  Umständen  derjenige,
welcher  für  einen  Anderen,  sei  es  ohne,  sei  es  mit  dessen  Wissen,  Willen  oder  Auftrag,
eine  öffentlichrechtliche  Verpflichtung  erfüllt  hat,  Rückersatz  oder  Schadloshaltung  auf  dem
Verwaltungswege  zu  suchen  hat.

Im  vorliegenden  Falle  wurde  von  dem  Kläger  geltend  gemacht,  daß  die  Hack'schen
Eheleute  ihn  um  Vermittlung  angegangen  und  zur  Zahlung  der  erwachsenden  Dispensgebühren
  sich  bereit  erklärt,  dann  daß  er,  Kläger,  die  Dispenskosten  für  die  Hack'schen
Ehelente  leihweise  vorgeschossen  habe.  Wäre  hiemit  das  klägerische  Vorbringen  erschöpft,  dann
könnte  wohl  kaum  zweifelhaft  sein,  daß  darüber,  ob  Kläger  für  diese  Besorgung  fremder
Rechtsgeschäfte  Schadloshaltung  zu  fordern  berechtigt  ist,  nur  die  Gerichte  zu  entscheiden  haben.

Allein  in  der  Klage  liegt  noch  ein  weiteres  wesentliches  Moment,  welches,  wie  die
Sache  zur  Zeit  gelagert  ist,  in  vorwiegender  Weise  der  Klage  ihren  rechtlichen  Charakter
aufdrückt,  daß  nämlich  Kläger  hier  als  Inhaber  des  Exposituramts  Gergweis  und  in  dieser
Eigenschaft  als  das  Vollzugsorgan  der  ihm  vorgesetzten  geistlichen  Behörde  gehandelt  hat.
Denn  nicht  etwa  in  der  aus  dem  Standpunkte  einer  Civilrechtsbestimmung  zu  beurtheilenden
Absicht,  für  die  Hack'schen  Eheleute  Rechtsgeschäfte  zu  besorgen,  hat  Expositus  Sailer
die  beiden  fraglichen  Postnachnahmen  eingelöst,  sondern  weil  er  von  seiner  geistlichen  Oberbehörde
  mit  der  Einhebung  der  Stolgebühren  befaßt  wurde  und  weil  er  speziell  unter  den
hier  obwaltenden  Umständen  nicht  anders  handeln  konnte,  wenn  er  in  den  Besitz  der  an
die  Expositur  Gergweis  adressirten,  für  diese  bestimmten  bischöflichen  Dekrete  gelangen  wollte.
Des  Näheren  ist  hierüber  Folgendes  zu  bemerken.

Nach  einer  zu  den  Akten  erholten  Mittheilung  des  Ordinariats  des  Erzbisthums
München  und  Freising  vom  10.  Januar  1899  besteht  in  dieser  Diözese  die  Uebung,  daß
in  jenen  Fällen,  in  welchen  eine  bestimmte  Gebühr  nach  Rom  zu  entrichten  ist,  regelmäßig
das  betreffende  Pfarramt  vom  Ordinariat  den  Auftrag  erhält,  den  entsprechenden  Betrag  zur
Kostendeckung  vorschußweise  einzusenden,  daß  es  im  Ermessen  des  Pfarrers  liegt,  ob  er  diesen
Vorschuß  vorher  von  der  zahlungspflichtigen  Partei  erhebt  oder  vorläufig  aus  eigenen  Mitteln
deckt,  dann  daß  die  von  Rom  ertheilte  Dispense  unter  allen  Umständen  zum  Vollzug  gebracht
wird,  gleichviel  ob  Vergütung  des  Vorschusses  an  den  Pfarrer  geleistet  wird  oder  nicht.
        <pb n="1322" />
        22

Statt  des  hier  erwähnten  Verfahrens  wurden  im  vorliegenden  Falle  die  betreffenden
Kosten  von  der  Expositur  Gergweis  durch  Postnachnahme  erhoben.

Allein  mag  das  eine  oder  das  andere  Verfahren  eingeschlagen  werden,  in  beiden
Fällen  bedient  sich  die  bischöfliche  Behörde  zur  Einhebung  der  von  ihr  beanspruchten
bezw.  nach  Rom  bestimmten  Taxen  in  zuläßiger  Weise  des  ihr  untergebenen  einschlägigen
Pfarramts  als  Vermittlungsorgans,  und  dieses  Letztere  ist  nicht  in  der  Lage,  den  deßfallsigen
Anordnungen  sseiner  vorgesetzten  geistlichen  Behörde  Weigerung  entgegenzusetzen  Wenn  nun
aber  das  Pfarramt,  diesen  Anordnungen  entsprechend,  den  betreffenden  Kostenbetrag  an  die
bischöfliche  Behörde  einsendet  oder  für  diese  zur  Post  einzahlt,  ohne  sich  durch  vorschußweise
Zahlung  Seitens  des  Pflichtigen  sicher  zu  stellen,  so  ist  offenbar,  daß  hiedurch  der  rechtliche
Charakter  der  ursprünglichen  Schuldforderung  nicht  verändert,  daß  somit  im  vorliegenden
Falle  deßwegen,  weil  an  Stelle  der  ursprünglich  forderungsberechtigten  bischöflichen  oder
päpstlichen  Stelle  in  Folge  einer  durch  den  Organismus  der  geistlichen  Behörden  bedingten
Verwaltungsmaßregel  das  untergeordnete  Pfarramt  bezw.  der  Inhaber  der  Pfarrstelle  getreten
ist,  das  wie  oben  gezeigt  ursprünglich  dem  öffentlichen  Rechte  angehörende  Schuldverhältniß
nicht  in  ein  civilrechtliches  umgewandelt  werden  konnte.

Der  Rechtsweg  ist  in  dieser  Sache  daher  auch  insoferne  unzuläßig,  als  mit  der  Klage
des  Pfarrers  Sailer  von  den  Hack'schen  Eheleuten  Bezahlung  von  Dispensationskosten
verlangt  wird.

Demgemäß  war  wie  geschehen  zu  erkennen.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  am  11.  März  1899,  wobei  zugegen  waren  die  Räthe  des  Obersten  Landesgerichts
Petersen,  Osthelder,  Sand  und  Radlkofer,  der  Erstgenannte  als  stellvertretender
Vorsitzender,  die  Räthe  des  Verwaltungsgerichtshofes  Weber,  Reindl  und  Schenk,  der
k.  Staatsanwalt  Dr.  Harburger  und  der  k.  Sekretär  Naager.

gez.  petersen.  Weber.  Osthelder.  Reindl.  Land.  Schenk.  Radlkofer.
        <pb n="1323" />
        Zu  Nr.  29  des  Gesetz  und  Verordnungeblattes  vom  12.  Juni  1899.

Beilage  zum  Landtags-Abschied.

*  Inhalt:

1.  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  —  II.  Gesetz,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend.  —  III.  Ausführungsges  L  der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.  —  IV.  Notariatsgesetz.  —  V.  Gesetz,  Aenderungen
des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.  —  VI.  Gesetz,  die  Kosten  der  durch  die  Einführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze  veranlaßten  Justizbanten  und  ihrec  inneren  Einrichtung
betreffend.  —  VII.  Gesetz,  die  Versetzung  von  Nichtern  in  den  Ruhestand  betreffend.  —  VIII.  Gesetz,  die
Ablösung  der  Steuer-,  Umlagen=  und  Zollfreiheit  der  Standesherren  betreffend.  —  IX.  Gesetz,  die  Ein

kommensteuer  betreffend.  —  X.  Gesetz,  die  Kapitalrentensteuer  betreffend.  —  XI.  Gesetz,  die  Gewerbstener
betreffend.

—  —  —  -  —

 

 

 

 

 

 

J.
Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Snaden  Königlicher  Prinj  von  Bayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  in  Ansehung  der  Artikel  135,
139,  140,  des  Artikel  166  Ziff.  IX,  des  Artikel  171  Ziff.  V,  XI  und  des  Artikel  174
unter  Beobachtung  der  in  Tit.  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Aufrechterhaltung  älterer  Vorschriften.

Artikel  1.

Neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bleiben  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes,
welche  aus  der  Zeit  vor  der  Erlassung  der  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818  stammen,
nur  insoweit  in  Geltung,  als  sie  in  den  Artikeln  56  bis  59,  69,  74  bis  76,  78,  80,
89,  109,  111,  132,  133  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  im
*§  16  Nr.  1  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung  vorbehalten  sind.

Soweit  in  den  in  Kraft  bleibenden  Gesetzen  und  in  diesem  Gesetz  auf  örtliche  Verordnungen
  oder  auf  das  Herkommen  verwiesen  ist,  behalten  die  bestehenden  Verordnungen
und  das  Herkommen  ihre  Geltung.

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1809.
        <pb n="1324" />
        i

Volljährigkeitserklärung.

Artikel  2.
Für  die  Volljährigkeitserklärung  ist  das  Staatsministerium  der  Justiz  zuständig.

Namensänderungen.
Artikel  3.
Der  Familienname  kann,  soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  nur  mit  Bewilligung
des  Königs  geändert  werden.

Zu  einer  Aenderung  des  Vornamens  ist  die  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  erforderlich.
Die  Ausführungsbestimmungen  werden  von  den  zuständigen  Staatsministerien  erlassen.

Vereine.

Artikel  4.

Für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins  nach  S§  43  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  für  die  Erhebung  des  Einspruchs  gegen  die  Eintragung  eines  Vereins  oder
einer  Aenderung  der  Satzung  in  das  Vereinsregister  nach  §  61  Abs.  2  und  §  71  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  die  Distriktspolizeibehörde,  in  München  die  Polizeidirektion,
zuständig.  Gegen  den  Beschluß  auf  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  sowie  gegen  den  Einspruch
findet  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  Beschwerde  an  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
statt.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  weitere  Beschwerde  an  den  Verwaltungs.
gerichtshof  zulässig.  Für  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  gelten  die  Vorschriften
  des  Artikel  45  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung
eines  Verwaltungegerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungerechtssachen.

Stistungen.
Artikel  5.
Erlischt  eine  Stiftung  des  bürgerlichen  Rechtes,  so  fällt  das  Stiftungsvermögen  in
Ermangelung  eines  anderen  Anfallberechtigten  an  den  Fiskus.  Die  Vorschrift  des  Titel  IV
§  9  Abs.  4  der  Verfassungsurkunde  bleibt  unberührt.

Artikel  6.

Für  den  Vollzug  von  Stiftungsbestimmungen  und  für  die  Aufsicht  über  die  Stiftungen
sind,  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Verwaltungegerichtshofs,  die  Verwaltungebehörden
zuständig,  sofern  nicht  die  Stiftung  ausschließlich  privaten  Zwecken  dient.
        <pb n="1325" />
        Beschränkungen  des  Erwerbes  juristischer  Personen.
Artikel  7.

Schenkungen  oder  Zuwendungen  von  Todeswegen  an  geistliche  Gesellschaften  bedürfen
zu  ihrer  Wirksamkeit  dem  vollen  Betrage  nach  der  landesherrlichen  Genehmigung,  wenn  sie
Gegenstände  im  Werthe  von  mehr  als  zehntausend  Mark  betreffen.

Der  Berechnung  des  Werthes  wiederkehrender  Leistungen  wird  ein  Zinssatz  von  vier
vom  Hundert  zu  Grunde  gelegt.

Artikel  8.

Zum  Erwerbe  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens,  deren  Werth  den  Betrag
von  zehntausend  Mark  übersteigt,  bedürfen  geistliche  Gesellschaften  auch  außer  dem  Falle  des
Artikel  7  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  auch  Rechte  an  einem
Grundstücke  mit  Ausnahme  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.

Artikel  9.

Die  Vorschriften  der  Artikel  7,  8  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Englischen  Fräulein
in  Bayern.

Artikel  10.

Die  Vorschriften  der  Artikel  7,  8  finden  auf  ausländische  juristische  Personen,  die
religiöse  oder  wohlthätige  Zwecke  oder  Zwecke  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  verfolgen,
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Genehmigung  bei  einem  den  Betrag  von  fünftausend
Mark  übersteigenden  Werthe,  im  Falle  des  Erwerbes  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück
ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  erforderlich  ist.

Bahlungen  aus  öffentlichen  Massen.
Artikel  11.
Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  an  der
Kasse  in  Empfang  zu  nehmen,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

Aufrechnung  gegen  Gehälter  und  Pensionen.
Uebertragung  von  Wittwen-  und  Waisenbezügen.

Artikel  12.
Gegen  die  Ansprüche  der  Hof-,  Staats=  und  Gemeindebeamten,  öffentlichen  Diener
und  Geistlichen  auf  Gehalt  oder  Pension  können  Ansprüche  aus  dem  Amts=  oder  Dienstverhältnisse
  sowie  die  von  dem  Gehalt  oder  der  Pension  zu  entrichtenden  Steuern  oder

Umlagen  unbeschränkt  aufgerechnet  werden.
1•
        <pb n="1326" />
        Für  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Bediensteten  auf
Wittwen-  und  Waisenbezüge  gilt  das  Gleiche  in  Ansehung  der  von  den  Bezügen  zu  ent—
richtenden  Steuern  oder  Umlagen.  Die  Wittwen-  und  Waisenbezüge  können  weder  ab—
getreten  noch  verpfändet  werden.

Auf  die  Bezüge  der  Angehörigen  des  Heeres  und  deren  Wittwen  und  Waisen  finden
diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Bierlieferungsvertrag.
Artikel  13.

Wird  zwischen  einem  Brauer  und  einem  Wirthe  ein  Vertrag  über  die  Lieferung  von
Bier  ohne  Bestimmung  der  Menge  des  zu  liefernden  Bieres  geschlossen,  so  gilt,  soweit  nicht
ein  Anderes  vereinbart  wird,  als  Gegenstand  des  Vertrags  der  gesammte  Bedarf  an  Bier,
der  sich  in  dem  Gewerbebetriebe  des  Wirthes  während  der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses
ergibt.  Der  Wirth  ist  verpflichtet,  den  Bedarf  aueschließlich  von  dem  Brauer  zu  beziehen,
der  Brauer  hat  dem  Wirthe  die  jeweils  verlangten  Mengen  zu  liefern.  Ist  die  Dauer
des  Vertragsverhältnisses  nicht  bestimmt,  so  kann  dieses  von  jedem  Theile  für  den  Schluß
des  Monats  September  jedes  Jahres  gekündigt  werden.

Geht  dae  Geschäft  des  einen  oder  des  anderen  Theiles  durch  Rechtsgeschäft  unter
Lebenden  auf  einen  Dritten  über,  so  hat  der  bisherige  Inhaber  dafür  einzustehen,  daß  der
neue  Jnhaber  in  den  Vertrag  eintritt.

Artikel  14.

Ist  bei  dem  Bestehen  eines  Vertragsverhältnisses  der  im  Artikel  13  Abs.  1  bezeichneten
Art  der  Wirth  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auf  welchem  er  sein  Geschäft  betreibt,  so
kann  der  Brauer  verlangen,  daß  ihm  für  den  gestundeten  oder  rückständigen  Kaufpreis  des
gelieferten  Bieres  eine  Sicherungshypothek  an  dem  Grundstücke  bestellt  wird.

Hat  der  Wirth  noch  andere  Grundstücke,  die  mit  dem  seinem  Geschäftsbetriebe
dienenden  Grundstücke  gemeinschaftlich  bewirthschaftet  werden,  so  kann  die  Erstreckung  der
Sicherungshypothek  auf  diese  Grundstücke  verlangt  werden,  soweit  sie  erforderlich  ist,  damit
der  Betrag  des  Kaufpreises  durch  den  Werth  der  Grundstücke  doppelt  gedeckt  wird.  Der
Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Sicherungshypothek  im
Range  vorgehen.

Gesinderecht.
Artikel  15.

Auf  dad  Rechtsverhältniß  zwischen  der  Dienstherrschaft  und  dem  Dienstboten  finden
die  allgemeinen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  nur  insoweit  Anwendung,  als  sich  nicht
aus  den  Artikeln  16  bis  28  ein  Anderes  ergibt.
        <pb n="1327" />
        Artikel  16.

Personen,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind  oder  unter  Polizeianssicht
  stehen,  kaun  die  Polizeibehörde  das  Halten  von  Dienstboten  unter  achtzehn  Jahren
untersagen.

Personen,  die  nach  §  361  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs  polizeilicher  Aufsicht  unterstellt
sind,  dürfen  Dienstboten  unter  einundzwanzig  Jahren  nicht  halten.

Die  Entlassung  von  Dienstboten,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  gehalten  werden,
kann  von  der  Polizeibehörde  erzwungen  werden.

Artikel  17.

Verdingt  sich  ein  Dienstbote  an  mehrere  Dienstherrschaften  für  dieselbe  Zeit,  so  hat
er  bei  derjenigen  Dienstherrschaft  auf  deren  Verlangen  einzutreten,  mit  welcher  er  den  Dienstvertrag
  zuerst  geschlossen  hat;  den  übrigen  Dienstherrschaften  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

Artikel  18.

Das  Draufgeld  wird  im  Zweifel  nicht  vom  Lohne  abgezogen  und  im  Falle  der
Aufhebung  des  Dienstverhältnisses,  wenn  die  Dienstherrschaft  zum  Schadensersatze  verpflichtet
  ist,  nicht  auf  den  zu  ersetzenden  Betrag  angerechnet.

Artikel  19.

Der  Dienstbote  ist  der  Dienstherrschaft  zur  Treue  verpflichtet;  er  hat  den  Anordnungen
der  Dienstherrschaft  oder  ihres  Vertreters  in  Ansehung  der  ihm  nach  dem  Vertrag  und  der
Sitte  obliegenden  Verrichtungen  und  der  häuslichen  Einrichtungen  Folge  zu  leisten,  der
Dienstherrschaft  und  ihrem  Vertreter  Achtung  zu  erweisen  und  sich  anständig  zu  führen.
Ju  Fällen  der  Noth  hat  er  vorübergehend  auch  solche  seinen  Kräften  und  seiner  Stellung
entsprechende  Dienste  zu  leisten,  die  nicht  zu  seinen  im  Vertrage  bestimmten  Obliegenheiten
  gehören.

Artikel  20.

Ist  der  dem  Dienstboten  zu  gewährende  Lohn  nach  längeren  Zeitabschnitten  als  Viertel
jahren  bemessen,  so  kann  der  Dienstbote  nach  dem  Ablaufe  von  je  drei  Monaten  der  Dienstzeit
  die  Zahlung  der  Hälfte  des  auf  diesen  Zeitraum  treffenden  Betrags  verlangen.

Artikel  21.
Die  Dienstherrschaft  kann  ihre  Entschädigungsansprüche  wegen  einer  auf  Vorsatz  oder
grober  Fahrlässigkeit  beruhenden  Verletzung  der  dem  Dienstboten  obliegenden  Verpflichtungen
gegen  dessen  Lohnforderung  unbeschränkt  aufrechnen.
        <pb n="1328" />
        Artikel  22.

Das  Dienstverhältniß  eines  landwirthschaftlichen  Dienstboten  ist  im  Zweifel  als  für
ein  Dienstjahr  und,  falls  es  im  Laufe  eines  Dienstjahrs  beginnt,  als  für  die  Zeit  bis
zum  Schlusse  dieses  Dienstjahrs  eingegangen  anzusehen.  Ist  das  Dienstverhältniß  auf
unbestimmte  Zeit  eingegangen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Dienstjahrs
und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  zulässig.  Das  Dienstjahr
  beginnt  am  1.  Februar.

Bei  anderen  Dienstboten  tritt  an  die  Stelle  der  im  §  621  Abs.  4  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmten  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  eine  solche  von  einem  Monate.

Artikel  23.

Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Die  Kündigung  ist  auch  schon  vor
dem  Antritte  des  Dienstes  zulässig.

Artikel  24.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  die  Dienstherrschaft  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Beurtheilung
  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Dienstbote  die  Dienstherrschaft  bei  Eingehung  des  Dienstvertrags  durch
Vorzeigung  eines  falschen  oder  gefälschten  Dienstzeugnisses  oder  Dienstbotenbuchs
hintergangen  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen,  ihn  gleichzeitig  verpflichtenden
Dienstverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  hat;

lwenn  der  Dienstbote  sich  eines  Diebstahls,  mehrmaliger  Entwendung,  einer

Unterschlagung,  eines  Betrugs  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  schuldig  macht:

3.  wenn  der  Dienstbote  den  Antritt  des  Dienstes  ohne  rechtfertigenden  Grund  verweigert
  oder  in  erheblichem  Maße  verzögert,  wenn  er  den  Dienst  während  einer
den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt  verläßt  oder  den  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigert;

4.  wenn  der  Dienstbote  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  beharrlich  in  grober
Weise  vernachlässigt,  die  ihm  anvertrauten  Personen  oder  Thiere  schlecht  behandelt
oder  durch  Vernachlässigung  gefährdet;

5.  wenn  der  Dienstbote  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig
umgeht;

6.  wenn  der  Dienstbote  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  die
Dienstherrschaft  oder  ihren  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  der
Dienstherrschaft  oder  des  Vertreters  zu  Schulden  kommen  läßt;

1#
        <pb n="1329" />
        10.

11.
12.
13.

7

wenn  der  Dienstbote  sich  einer  vorsätzlichen  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum

Nachtheile  der  Dienstherrschaft,  ihres  Vertreters,  ihrer  Familienangehörigen  oder
des  Nebengesindes  schuldig  macht;

wenn  der  Dienstbote  Familienangehörige  der  Dienstherrschaft  oder  ihres  Vertreters
oder  das  Nebengesinde  zu  Handlungen  verleitet  oder  zu  verleiten  versucht  oder
mit  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft  oder  des  Vertreters  Handlungen
begeht,  die  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

wenn  der  Dienstbote  die  Behausung  zur  Nachtzeit  heimlich  verläßt  oder  jemand
zur  Nachtzeit  heimlich  in  die  Behausung  einläßt;

wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  obliegenden  Dienstleistungen  unfähig  ist  oder
an  der  Verrichtung  der  Dienste  durch  anhaltende  Krankheit  oder  eine  mehr  als
eine  Woche  dauernde  Freiheitsstrafe  oder  eine  die  Zeit  von  vier  Wochen  übersteigende
militärische  Dienstleistung  verhindert  wird;

wenn  der  Dienstbote  an  einer  ansteckenden  oder  abschreckenden  Krankheit  leidet;
wenn  ein  weiblicher  Dienstbote  sich  verheirathet;

wenn  ein  unverheiratheter  weiblicher  Dienstbote  sich  im  Zustande  der  Schwangerschaft
befindet.

In  den  unter  Ziff.  1  bis  9,  12  genannten  Fällen  ist  die  Kündigung  wegen  Thatsachen,
die  der  Dienstherrschaft  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind,  nicht  mehr  zulässig.

Artikel  25.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Dienstboten  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung  einer

Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Beurtheilung
rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.

2.

wenn  die  Dienstherrschaft  die  Aufnahme  des  Dienstboten  verweigert  oder  den
Dienstboten  vor  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  entläßt;

wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  obliegenden  Verrichtungen  unfähig  wird  oder
wenn  sich  ergibt,  daß  die  Fortsetzung  der  Verrichtungen  das  Leben  oder  die
Gesundheit  des  Dienstboten  einer  erheblichen  Gefahr  aussetzen  würde,  die  ihm
bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses  nicht  bekannt  war;

wenn  die  Dienstherrschaft  oder  ihr  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen

  gegen  den  Dienstboten  zu  Schulden  kommen  läßt  oder  es  verweigert,
den  Dienstboten  gegen  solche  Handlungen  eines  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft
  oder  des  Vertreters,  eines  anderen  Dienstboten  oder  eines  Angestellten
zu  schützen;
        <pb n="1330" />
        4.  wenn  die  Dienstherrschaft  oder  ihr  Vertreter  oder  Familienaugehörige  der  Dienst—
herrschaft  oder  des  Vertreters  dem  Dienstboten  Handlungen  zumuthen,  die  wider
die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

H.  wenn  die  Dienstherrschaft  den  Lohn  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewährt
oder  den  ihr  nach  8  618  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  obliegenden  Verpflichtungen
nachzukommen  verweigert;

6.  wenn  der  Dienstherrschaft  das  Halten  des  Dienstboten  nach  Artikel  16  verboten  ist.

In  den  unter  Ziff.  3  genannten  Fällen  ist  die  Kündigung  wegen  Thatsachen,  die
dem  Dienstboten  länger  ale  eine  Woche  bekannt  sind,  nicht  mehr  zulässig.

Artikel  26.

Wird  das  Dienstverhältniß  wegen  vertragswidrigen  Verhaltens  des  einen  Theiles  nach
Artikel  23  gekündigt,  so  kann  der  andere  Theil  ale  Schadensersatz  den  Betrag  der  Hälfte  des
auf  ein  Vierteljahr  treffenden  Lohnes  verlangen.  Bei  landwirthschaftlichen  Dienstboten  erhöht  sich
der  Schadensersatz  auf  den  Betrag  des  vierten  Theiles  des  Jahreslohns,  wenn  die  Kündigung
von  Seite  der  Dienstherrschaft  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  zum  31.  Oktober  oder  von  Seite
des  Dienstboten  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  erfolgt.

Ist  das  Dienstverhältniß  auf  kürzere  Zeit  als  ein  Vierteljahr  oder  so  eingegangen,
daß  es  nach  kürzeren  Zeiträumen  als  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr  gekündigt  werden  kann,
so  ist  als  Schadensersatz  im  ersteren  Falle  der  Betrag  der  Hälfte  des  für  die  Dienstzeit
vereinbarten,  im  letzteren  Falle  der  Betrag  der  Hälfte  des  auf  den  Zeitraum  von  einem
Kündigungstermine  zum  anderen  treffenden  Lohnes  zu  leisten.

Der  in  den  Abs.  1,  2  bestimmte  Schadensersatz  kann  verlangt  werden,  ohne  daß  der
Eintritt  eines  Schadens  dargelegt  wird.  Durch  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf
diesen  Schadensersatz  wird  das  Verlangen  eines  weiteren  Schadensersatzes  ausgeschlossen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  in  den  Fällen  des  Artikel  16  Abs.  3,  des  Artikel  17
und  des  Artikel  25  Abs.  1  Ziff.  6  Anwendung.

Artikel  27.

Würde  der  Dienstbote  durch  den  Antritt  des  Dienstes  oder  die  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses
  verhindert,  von  der  ihm  gebotenen  Gelegenheit  zur  Verheirathung  oder  zur
Begründung  eines  eigenen  Hausstandes  Gebrauch  zu  machen,  so  ist  er  zur  Kündigung
berechtigt.  Die  Kündigung  ist  nach  dem  Antritte  des  Dienstes  nur  für  den  Schluß  eines
Kalendermonats  zulässig;  sic  hat  spätestens  am  fünfzehnten  des  Monate  zu  erfolgen.

Artikel  28.
Ist  die  Dienstherrschaft  in  Folge  einer  wesentlichen  Veränderung  der  Umstände,  ine
besondere  wegen  Verlegung  des  Wohnsitzes  oder  wegen  Veräußerung  des  Gutes,  zu  dessen
        <pb n="1331" />
        9

Bewirthschaftung  der  Dienstbote  aufgenommen  ist,  dauernd  verhindert,  von  der  Dienstleistung
Gebrauch  zu  machen,  so  kann  sie  ein  auf  längere  Zeit  eingegangenes  Dienstverhältniß  einem
landwirthschaftlichen  Dienstboten  gegenüber  nach  Maßgabe  des  Artikel  22  Abs.  1  Satz  2,  3,
einem  anderen  Dienstboten  gegenüber  unter  Einhaltung  einer  einmonatigen  Kündigungsfrist
für  den  Schluß  des  Kalendervierteljahrs  kündigen.

Im  Falle  des  Todes  der  Dienstherrschaft  ist  sowohl  der  Erbe  als  der  Dienstbote  zu
der  Kündigung  nach  Abs.  1  berechtigt.

Artikel  29.

Ertheilt  die  Dienstherrschaft  einem  Dienstboten,  der  gegen  sie  eine  schwere  Veruntreuung
begangen  hat,  in  Kenntniß  dieser  Thatsache  das  Zeugniß  treuen  Verhaltens,  so  ist  sie  für
den  Schaden  verantwortlich,  welcher  der  nachfolgenden  Dienstherrschaft  aus  dem  Vertrauen
auf  die  Richtigkeit  des  Zeugnisses  entsteht.  Die  Verantwortlichkeit  erlischt  mit  dem  Ablaufe
von  drei  Jahren  seit  der  Ertheilung  des  Zeugnisses,  soweit  sie  nicht  vorher  gerichtlich  geltend
gemacht  wird.

Artikel  30.

Wer  einen  Dienstboten  verleitet,  den  Dienst  ohne  rechtfertigenden  Grund  nicht  anzutreten
  oder  vor  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  zu  verlassen,  ist  der  Dienstherrschaft
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;  er  haftet  neben  dem  Dienstboten  als
Gesammtschuldner.  Die  Vorschriften  des  Artikel  26  finden  Anwendung.

In  gleicher  Weise  haftet  derjenige,  welcher  wissentlich  einen  bereits  verdungenen  Dienstboten
  für  die  nämliche  Zeit  für  sich  dingt.

Artikel  31.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes  Dienstverhältniß
bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den  sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zulässig  ist,  von
diesem  Termin  an  nach  den  neuen  Vorschriften.

Leibgediugsvertrag.

Artikel  32.

Steht  mit  der  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ein  Leibgediugsvertrag  (Leibzuchts-,
Altentheils=  oder  Auszugsvertrag)  in  Verbindung,  so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag
ergebende  Schuldverhältniß,  soweit  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen  sind,  neben  den
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzeuchs  über  die  Leibrente  die  besonderen  Vorschriften  der
Artikel  33  bis  48.

2
        <pb n="1332" />
        10

Artikel  33.

Die  dem  Berechtigten  gebührenden  Leistungen  sind  auf  dem  überlassenen  Grundstücke
zu  bewirken.  Ist  dem  Berechtigten  auf  dem  Grundstück  eine  abgesonderte  Wohnung  zu
gewähren,  so  hat  die  Leistung  in  der  Wohnung  zu  erfolgen.

Artikel  34.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  Erzeugnisse  von  der  Gattung  derjenigen  zu
liefern,  welche  auf  dem  Grundstücke  gewonnen  werden,  so  kann  der  Berechtigte  nur  Erzeugnisse
von  der  mittleren  Art  und  Güte  derjenigen  verlangen,  welche  auf  dem  Grundstücke  bei
ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung  gewonnen  werden.

Artikel  35.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  Erzeugnisse  des  Feld-  oder  Wiesenbaus,  des
Obstbaus  oder  des  Weinbaus  als  Jahresvorrath  zu  liefern,  so  hat  die  Lieferung  zu  der
Zeit  zu  erfolgen,  zu  welcher  die  zu  liefernden  Erzeugnisse  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  gewonnen  und,  soweit  der  Lieferung  eine  Bearbeitung  voranzugehen  hat,
bearbeitet  sind.

Artikel  36.
Ist  dem  Berechtigten  ein  Theil  des  Grundstücks,  insbesondere  ein  auf  diesem  befindliches
Gebände,  zur  Benutzung  zu  gewähren,  so  hat  der  Verpflichtete  die  auf  diesen  Theil  des
Grundstücks  treffenden  Lasten  zu  tragen.

Artikel  37.

Ist  dem  Berechtigten  auf  dem  Grundstück  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren,
so  hat  der  Verpflichtete  die  Wohnung  dem  Berechtigten  in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen
Gebrauche  geeigneten  Zustande  zu  überlassen  und  sie  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung
in  diesem  Zustande  zu  erhalten.

Wird  das  Gebäude  durch  Zufall  zerstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die  Wohnung  wiederherzustellen.
  Hat  der  Zufall  eine  so  wesentliche  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse
des  Verpflichteten  zur  Folge,  daß  diesem  die  Wiederherstellung  nicht  zugemuthet  werden  kann,
so  ist  dem  Berechtigten  in  solcher  Weise  Wohnung  zu  gewähren,  wie  es  den  Umständen
nach  der  Billigkeit  entspricht.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Gebände  wiederherzustellen  ist,
für  die  zur  Wiederherstellung  erforderliche  Zeit.

Der  Verpflichtete  hat  auf  Verlangen  des  Berechtigten  für  das  Gebände  Versicherung
gegen  Brandschaden  zu  nehmen.
        <pb n="1333" />
        11

Artikel  38.

Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren,  so  ist  er  befugt,  seine
Familie  sowie  die  zur  standesmäßigen  Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen  Personen
in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  die  Mitbenutzung  seiner  Wohnung  zu  gestatten,
so  erstreckt  sich  die  Befugniß  des  Berechtigten  zur  Aufnahme  seiner  Familie  nicht  auf
Personen,  die  durch  eine  erst  nach  der  Schließung  des  Leibgedingsvertrags  eingegangene  Ehe
oder  durch  eine  nach  diesem  Zeitpunkt  erfolgte  Ehelichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindes—
statt  Familienangehörige  geworden  sind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem  Hausstande
des  Berechtigten  ausgeschieden  waren.

Artikel  39.

Ist  die  Verpflegung  des  Berechtigten  ohne  nähere  Bestimmung  vereinbart,  so  hat  der
Verpflichtete  dem  Berechtigten  den  gesammten  Lebensbedarf  in  standesmäßiger  und  ortsüblicher
Weise  zu  gewähren;  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung  und  der  Heilmittel  fallen  jedoch
dem  Berechtigten  zur  Last.

Artikel  40.

Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die  Kosten  der  standesmäßigen
  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  die  Bezahlung  nicht  von  dem  Erben  zu  erlangen  ist.

Artikel  41.

Der  Berechtigte  kann,  falls  ihm  ein  auf  dem  Grundstücke  befindliches  Gebände  oder
ein  Theil  eines  solchen  Gebäudes  als  Wohnung  zum  ausschließlichen  Gebrauche  zu  gewähren
ist,  die  Bestellung  eines  Wohnungsrechts,  falls  ihm  ein  Theil  des  Grundstücks  zu  sonstiger
Benutzung  zu  gewähren  ist,  die  Bestellung  einer  entsprechenden  persönlichen  Dienstbarkeit  und,
soweit  andere  wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten  sind,  die  Bestellung  einer  entsprechenden
Reallast  an  dem  Grundstücke  verlangen.  Die  Rechte  sind  mit  dem  Range  unmittelbar  hinter
den  zur  Zeit  der  Ueberlassung  des  Grundstücks  bestehenden  Belastungen  zu  bestellen.

Artikel  42.

Ist  der  Verpflichtete  mit  der  Bewirkung  einer  ihm  obliegenden  Leistung  im  Rückstande,
so  steht  dem  Berechtigten  nicht  das  Recht  zu,  wegen  der  Nichterfüllung  oder  des  Verzugs
nach  §  325  Abs.  2  oder  §  326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Vertrage  zurückzutreten
oder  nach  §527  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Herausgabe  des  Grundstücks  1  —  fordern.

*
        <pb n="1334" />
        12

Artikel  43.

Ist  der  Berechtigte  durch  besondere  Gründe  genöthigt,  das  Grundstück  dauernd  zu  verlassen,
so  hat  der  Verpflichtete  ihm  eine  Geldrente  zu  leisten,  welche  dem  Werthe  der  Befreiung
von  der  Verpflichtung  zur  Gewährung  der  Wohnung  und  zu  Dienstleistungen  nach  billigem
Ermessen  entspricht,  und  für  andere  Leistungen,  die  für  den  Berechtigten  in  Folge  der  Abwesenheit
  von  dem  Grundstück  ohne  Interesse  sind,  den  Werth  zu  vergüten,  den  sie  auf  dem
Grundstücke  haben.

Artikel  44.

Veranlaßt  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der  persönlichen
Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  daß  diesem  nicht  mehr  zugemuthet  werden  kann,  ihm  das
Wohnen  auf  dem  Grundstücke  zu  gestatten,  so  kann  der  Verpflichtete  ihm  die  Wohnung  unter
Gewährung  einer  angemessenen  Räumungsfrist  kündigen.  Macht  er  von  dieser  Befugniß
Gebrauch,  so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  43  Anwendung.

Artikel  45.

Veranlaßt  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der  persönlichen
Beziehungen  zu  dem  Berechtigten,  daß  diesem  nicht  zugemuthet  werden  kann,  die  Wohnung
auf  dem  Grundstücke  zu  behalten,  so  hat  er  dem  Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  auf
dem  Grundstück  aufgibt,  den  für  die  Beschaffung  einer  anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen
Aufwand  zu  ersetzen.  In  gleicher  Weise  hat  er  dem  Berechtigten  den  Schaden  zu  ersetzen,
der  daraus  entsteht,  daß  dieser  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht  auf  dem  Grundstück
in  Empfang  nehmen  kann.

Artikel  46.

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  stehen  dem  Berechtigten  die  im  Artikel  45  bestimmten
Rechte  zu.  Er  verliert  diese  Rechte,  wenn  er  nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Kalendervierteljahrs,
  in  welchem  er  von  dem  Uebergange  des  Eigenthums  Kenntniß  erlangt,  und  des  folgenden
Vierteljahrs  das  Grundstück  räumt.  Sie  stehen  ihm  nicht  zu,  wenn  die  Veräußerung  mit
Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht  an  einen  gesetzlichen  Erben  des  Verpflichteten  erfolgt.

Die  nach  den  Artikeln  44,  45  sich  aus  einer  Störung  der  persönlichen  Beziehungen
zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  ergebenden  Rechte  treten  im  Falle  der  Veräußerung
  des  Grundstücks  ein,  wenn  die  persönlichen  Beziehungen  zwischen  dem  Berechtigten
und  dem  Erwerber  von  dem  einen  oder  dem  anderen  in  der  dort  angegebenen  Weise  gestört  werden.

Artikel  47.
Ist  ein  Leibgeding  für  Ehegatten  vereinbart,  so  kann,  wenn  der  eine  Ehegatte  stirbt,
der  andere  Ehegatte  das  volle  Leibgeding  mit  Ausnahme  der  Leistungen  verlangen,  die  unmittelbar
  für  den  besonderen  Bedarf  des  verstorbenen  Ehegatten  bestimmt  waren.
        <pb n="1335" />
        13

In  anderen  Fällen  eines  für  mehrere  Berechtigte  vereinbarten  Leibgedinges  wird  der
Verpflichtete  durch  den  Tod  eines  der  Berechtigten  zu  dem  Kopftheile  des  Verstorbenen  von

seiner  Verpflichtung  frei,  soweit  die  geschuldeten  Leistungen  zum  Zwecke  des  Gebrauchs  oder
Verbrauchs  unter  den  Berechtigten  getheilt  werden  mußten.

Artikel  48.

Bei  der  Beendigung  des  Rechtsverhältnisses  hat  der  Verpflichtete,  wenn  er  dem  Be—
rechtigten  die  Benutzung  eines  Theiles  des  Grundstücks  zu  gewähren  hatte,  die  Kosten,  die
der  Berechtigte  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  vor  dem  Ende  des  Nutzungsjahrs  zu  trennenden  Früchte  verwendet  hat,  insoweit
zu  ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  dieser
Früchte  nicht  übersteigen.  Hatte  der  Verpflichtete  den  Theil  des  Grundsstücks  für  den
Berechtigten  zu  hestellen,  so  bleiben  die  von  ihm  geleisteten  Bestellungsarbeiten  außer  Ausatz.

Schuldverschreibungen  des  Staates  und  der  übrigen  juristischen  Personen
des  öffentlichen  Rechtes.

Artikel  49.

Wird  eine  auf  den  Inhaber  ausgestellte  Staatsschuldverschreibung  auf  den  Namen
des  Gläubigers  umgeschrieben,  so  ist  die  Staatskasse  nur  gegen  Aushändigung  der  Schuldverschreibung
  zur  Zahlung  verpflichtet.

Artikel  50.

Zu  der  Stellung  von  Anträgen,  welche  eine  Verfügung  über  die  Schuldverschreibung
enthalten,  sowie  zum  Empfange  der  in  der  Schuldverschreibung  versprochenen  Zahlung  sind
nur  der  Gläubiger,  auf  dessen  Namen  die  Schuldverschreibung  umgeschrieben  ist,  seine  gesetzlichen
  Vertreter  und  Bevollmächtigten,  der  Konkursverwalter  und  der  Testamentsvollstrecker
  sowie  diejenigen  Personen  berechtigt,  welche  die  Schuldverschreibung  von  Todeswegen
oder  im  Wege  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  des  Gesammtguts
einer  Gütergemeinschaft  erworben  haben.

Ist  die  Schuldverschreibung  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  gepfändet,  so  kann
der  Gläubiger,  zu  dessen  Gunsten  die  Pfändung  erfolgt  ist,  die  Löschung  der  Umschreibung
beantragen.

Eine  Ehefrau  wird  zur  Stellung  von  Anträgen  und  zum  Empfange  der  Zahlung
ohne  Zustimmung  des  Ehemanus  zugelassen.

In  Ansehung  der  zu  einem  Familienfideikommiß  oder  einem  Lehen  gehörenden  Schuldverschreibungen
  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.
        <pb n="1336" />
        14

Artikel  51.

Der  Antragsteller  muß  sich  im  Besitze  der  Schuldverschreibung  befinden.

Der  Antrag  muß  öffentlich  beurkundet  oder  öffentlich  beglaubigt  sein.  Anträge  einer
öffentlichen  Behörde  bedürfen  einer  besonderen  Beglaubigung  nicht.

Für  eine  Vollmacht  oder  eine  sonstige  Vertretungs=  oder  Verwaltungsbefugniß  ist
derselbe  Nachweis  erforderlich  wie  bei  der  Bewilligung  einer  Eintragung  in  das  Grundbuch.
Zum  Nachweise  des  Erwerbes  von  Todeswegen  ist  ein  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  erforderlich.
  Bei  dem  Erwerb  im  Wege  der  Auseinandersetzung  genügt  ein  Zeugniß  des
zuständigen  Gerichts  oder  Notars.

Für  die  Beglaubigung  des  Antrags  und  der  Vollmacht  ist  auch  die  Gemeindebehörde
des  Wohnorts  des  Antragstellers  oder  des  Vollmachtgebers  zuständig.

Ist  seit  der  Umschreibung  eine  Aenderung  in  der  Person  des  Gläubigers  (Verheirathung
einer  Frau,  Aenderung  des  Namens,  des  Standes  oder  des  Gewerbes,  des  Wohnorts)  eingetreten,
  so  kann  verlangt  werden,  daß  die  Identität  durch  eine  öffentliche  Urkunde  nachgewiesen
  wird.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Quittung  über  den  Empfang  der  Zahlung.

Artikel  52.

Ist  das  Verfügungerecht  des  Antragstellers  oder  des  Empfängers  der  Zahlung  in  der
im  Artikel  51  bestimmten  Weise  nachgewiesen,  so  ist  die  Staatsschuldenverwaltung  ohne
weitere  Prüfung  zu  der  Annahme  berechtigt,  daß  der  Antragsteller  oder  der  Empfänger  der
Zahlung  über  die  Schuldverschreibung  rechtswirksam  verfügen  kann.

Artikel  53.

Eine  Uebertragung  der  Schuldverschreibung  wird  der  Staatskasse  gegenüber  erst  mit
der  Umschreibung  wirksam.

Artikel  54.

Die  Vorschriften  der  §§  798  bis  803,  805  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten  auch
für  die  auf  den  Namen  des  Glänbigers  umgeschriebenen  Schuldverschreibungen.

Auf  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  solchen  Schuldverschreibung
  finden  die  Vorschriften  der  §S  1010  bis  1014  der  Civilprozeßordnung  keine
Anwendung.

Artikel  55.

Die  Vorschriften  der  Artikel  49  bis  54  gelten  auch  für  die  Staatsschuldverschreibungen,
deren  Umschreibung  auf  den  Namen  des  Gläubigers  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erfolgt  ist.  An  dem  Rechte  aus  einem  vor  diesem  Zeitpunkt  ausgestellten  Erneuerungsscheine
  wird  nichts  geändert.
        <pb n="1337" />
        15

Artikel  56.

Das  Erlöschen  und  die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  einer  Staatsschuldverschreibung
oder  einem  Zinsscheine  kommt  dem  Fonds  zu  statten,  aus  welchem  die  Zahlung  zu  leisten  war.

Artikel  57.

Die  Vorschriften  der  Artikel  49  bis  55  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Schuld—
verschreibungen,  die  von  einer  dem  bayerischen  Staate  angehörenden  Körperschaft,  Stiftung
oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausgestellt  sind.

Haftpflicht  bei  Heuutzung  öffentlicher  Grundstücke  oder  Gewässer  zu
Anlagen  oder  GBetrieben.

Artikel  58.

Werden  öffentliche  Straßen  oder  Plätze  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  zu
dem  Betrieb  einer  Eisenbahn  benutzt,  so  ist  der  Unternehmer  auch  für  den  Schaden  verantwortlich,
  der  bei  dem  Betrieb  in  Folge  des  öffentlichen  Gebrauchs  der  Straßen  oder
Plätze  an  einer  fremden  Sache  entsteht,  sofern  nicht  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt  oder
durch  Verschulden  des  Inhabers  der  Sache  verursacht  ist.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  verjährt  in  zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.

Artikel  59.

Wird  die  Benutzung  eines  dem  öffentlichen  Gebrauche  dienenden  Grundstücks  oder  eines
öffentlichen  Gewässers  zu  einer  Anlage  oder  einem  Betriebe  gestattet,  so  kann  bei  der  Ertheilung
  der  Genehmigung  von  der  zuständigen  Behörde  bestimmt  werden,  daß  der  Unternehmer
  für  den  Schaden,  der  bei  dem  öffentlichen  Gebrauche  des  Grundstücks  oder  des
Gewässers  durch  die  Anlage  oder  den  Betrieb  verursacht  wird,  oder  für  gewisse  Arten
ceines  solchen  Schadens  verantwortlich  ist.

Im  Falle  der  Tödtung  oder  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  eines  Menschen
finden  die  Vorschriften  der  §§  842  bis  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  des  Unternehmers  erstreckt  sich  nicht  auf  einen  Schaden,  der  durch
höhere  Gewalt  oder  durch  Verschulden  des  Verletzten  oder  des  Inhabers  der  beschädigten
Sache  verursacht  ist.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  verjährt  in  zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.  Im
Falle  einer  Tödtung  beginnt  die  Verjährung  der  im  §  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten
  Ansprüche  mit  dem  Eintritte  des  Todes.
        <pb n="1338" />
        16

Hastung  des  Staates  und  der  KHommunalverbände  für  Beamte.
Artikel  60.

Verletzt  ein  Beamter  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes
  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  vorsätzlich  oder  fahrlässig
die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  dem  Dritten  gegenüber  die
im  §  839  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten
den  Staat  oder  den  Verband,  in  dessen  Dienste  der  Beamte  steht.  Bei  den  Amtsgeschäften
der  Gerichtsvollzieher  gilt  dies  auch  für  die  Verletzung  der  Pflichten  gegenüber  dem  Auftraggeber.

Ausländern  kann  die  Entschädigung,  vorbehaltlich  der  Haftung  des  Beamten,  verweigert
  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,  daß  in  dem  Heimathstaate  des  Beschädigten
eine  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  entsprechende  Haftung  Deutschen  gegenüber  wenigstens
insoweit  anerkannt  wird,  als  der  Ersatz  des  Schadens  von  dem  Beamten  nicht  zu  erlangen  ist.

Die  für  einzelne  Klassen  von  Beamten  bestehenden  besonderen  Vorschriften  bleiben
unberührt.

Der  Beamte  hat  dem  Staate  oder  dem  Verband,  in  dessen  Dienste  er  steht,  den
Schaden  zu  ersetzen,  der  dem  Staate  oder  dem  Verband  aus  der  Verletzung  der  Amtspflicht
entsteht.  Die  Vorschriften  des  §  852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  mit  der  Maßgabe
Auwendung,  daß  die  dreijährige  Verjährungsfrist  mit  dem  Zeitpunkte  beginnt,  in  dem  die
Ersatzpflicht  des  Staates  oder  des  Verbandes  dem  Beschädigten  gegenüber  anerkannt  oder
rechtskräftig  festgestellt  ist.

Artikel  61.

Ist  ein  Beamter  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes
für  einen  Schaden  der  im  Artikel  60  Abs.  1  bezeichneten  Art  deswegen  nicht  verantwortlich,
weil  er  sich  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
ausschließenden  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befunden  hat,  so  kann
der  Beschädigte  von  dem  Staate  oder  dem  Verbande  Schadensersatz  verlangen.

Für  den  Schaden,  der  daraus  entsteht,  daß  der  Beamte  bei  einem  Urtheil  in  einer
Rechtssache  die  Amtepflicht  verletzt,  ist  der  Staat  oder  der  Verband  in  dem  Falle  des  Abf.  1
nicht  verantwortlich.

Die  Vorschriften  des  §  839  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  Satz  2,  Abs.  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikel  60  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Nachbarrecht.

Artikel  62.

Sind  Fenster  weniger  als  0,60  m  von  der  Grenze  eines  Nachbargrundstücks  entfernt,
das  mit  Gebänden  versehen  ist  oder  als  Hofraum  oder  Hausgarten  dient,  so  müssen  sie
        <pb n="1339" />
        17

auf  Verlangen  des  Eigenthümers  dieses  Grundstücks  so  eingerichtet  werden,  daß  bis  zur  Höhe
von  1,80  m  über  dem  hinter  ihnen  befindlichen  Boden  weder  das  Oeffnen  noch  das  Durchblicken
  möglich  ist.  Die  Entfernung  wird  von  dem  Fuße  der  Wand,  in  der  sich  das  Fenster
befindet,  unterhalb  der  zunächst  an  der  Grenze  befindlichen  Außenkante  der  Fensteröffnung
ab  gemessen.

Den  Fenstern  stehen  Lichtöfnungen  jeder  Art  gleich.

Artikel  63.

Balkone,  Erker,  Gallerien  und  ähnliche  Anlagen,  die  weniger  als  0O,60  m  von  der
Grenze  eines  Nachbargrundstücks  abstehen,  das  mit  Gebänden  versehen  ist  oder  als  Hofraum
  oder  Hausgarten  dient,  müssen  auf  der  dem  Nachbargrundstücke  zugekehrten  Seite  auf
Verlangen  des  Nachbars  mit  einem  der  Vorschrift  des  Artikel  62  entsprechenden  Abschlusse
versehen  werden.  Der  Abstand  wird  bei  vorspringenden  Anlagen  von  dem  zunächst  an  der
Grenze  befindlichen  Vorsprung  ab,  bei  anderen  Anlagen  nach  Artikel  62  Abs.  1  Satz  2  gemessen.

Artikel  64.

Die  Vorschriften  der  Artikel  62,  63  kommen  auch  gegenüber  einem  Grundstücke,  das
einer  öffentlichen  Eisenbahnanlage  dient,  zur  Anwendung.  Die  Fenster  und  anderen  Lichtöffnungen
  sowie  der  Abschluß  der  im  Artikel  63  bezeichneten  Anlagen  dürfen  jedoch  so  eingerichtet
  werden,  daß  sie  das  Durchblicken  gestatten.

Artikel  65.

Für  Fenster,  andere  Lichtöffnungen  und  Anlagen  der  im  Artikel  63  bezeichneten  Art,
die  sich  an  der  Baulinie  befinden,  gelten  die  Vorschriften  der  Artikel  62  bis  64  nicht.

Artikel  66.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Lichtöffnungen,
Fenster,  Balkone,  Erker  und  ähnlichen  Anlagen  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Geltung,
soweit  sie  eine  geringere  Beschränkung  bestimmen  als  die  Artikel  62  bis  65.

Artikel  67.

Hat  der  Eigenthümer  eines  Gebäudes  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  nach  den  Vorschriften  des  Preußischen  Landrechts  durch  Zeitablauf  das  Recht  erlangt,
daß  zum  Schutze  seiner  Fenster  vor  Verdunkelung  mit  Anlagen  auf  einem  Nachbargrundstück
ein  bestimmter  Abstand  eingehalten  werden  muß,  so  gilt  dieses  Recht  als  Grunddienstbarkeit.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Eigenthümer  eines  Gebäudes  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  Vorschriften  des  Pfälzischen  Rechtes  durch  Zeitablauf  das
Recht  erlangt  hat,  Fenster,  andere  Lichtöffnungen  oder  Anlagen  der  im  Artikel  63  bezeichneten

Art  zu  halten,  die  den  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  entsprechen.
3
        <pb n="1340" />
        18

Artikel  68.

Werden  zwei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden,  zu  deren  Benutzung  die  Eigen—
thümer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der  Eigenthümer  des  einen
Grundstücks  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  nicht  verbieten,  die  Mauer  ihrer
ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ihm  nachgewiesen  wird,  daß  durch  die  Erhöhung  die
Mauer  nicht  gefährdet  wird.

Der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung  erfolgt  ist,  kann  dem
Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaus  verbieten,  bis  ihm  für
die  Hälfte  oder,  wenn  nur  ein  Theil  des  Aufbaus  benntzt  werden  soll,  für  den  entsprechenden
Theil  der  Baukosten  Ersatz  geleistet  wird.  Ist  der  Bauwerth  geringer  als  der  Betrag  der
Baukosten,  so  bestimmt  sich  der  zu  ersetzende  Betrag  nach  dem  Bauwerthe.  Die  Ersatzleistung
kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung  erfolgen.  Solange  das  Verbietungsrecht
  besteht,  hat  der  Berechtigte  den  Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhaltung  der
Mauer  in  Folge  der  Erhöhung  verursacht.

Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstärkt,  so  ist  die  Verstärkung  auf  dem
Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenthümer  die  Erhöhung  unternimmt.  Der  nach  Abfs.  2
von  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  zu  ersetzende  Betrag  erhöht  sich  um  den
entsprechenden  Theil  des  Werthes  der  zu  der  Verstärkung  verwendeten  Grundfläche.  Verlangt
der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  Verstärkung  angebracht  worden  ist,  die  Ersatzleistung,
  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  das  Eigenthum
an  der  zu  der  Mauer  verwendeten  Grundfläche  seines  Grundstücks  soweit  zu  übertagen,  daß
die  neue  Grenzlinie  durch  die  Mitte  der  verstärkten  Maner  geht;  die  Vorschriften  über  den
Kauf  finden  Anwendung.

Artikel  69.

Ist  eine  Mauer  der  im  Artikel  68  Abs.  1  bezeichneten  Art  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Eigenthümer  des  einen  Grundstücks  erhöht  worden,
so  finden,  soweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  für  die  Benutzung  des  Aufbaus  seitens
des  Eigenthümers  des  anderen  Grundstücks  ein  Theil  der  Kosten  zu  ersetzen  oder  eine
sonstige  Vergütung  zu  leisten  ist,  die  Vorschriften  des  Artikel  68  Abs.  2,  3  Anwendung,
es  sei  denn,  das  die  Vergütung  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbucho
fällig  geworden  ist.

Artikel  70.
Hat  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Eigenthümer  eines
Grundstücks  auf  Grund  eines  ihm  nach  deu  bisherigen  Vorschriften  gegenüber  dem  Eigenthümer
  eines  Nachbargrundstücke  zustehenden  Zwangsrechts  eine  Maner,  durch  welche  die
        <pb n="1341" />
        19

Grundstücke  geschieden  werden,  zu  gemeinschaftlicher  Benutzung  zu  errichten  begonnen,  so
bleiben  diese  Vorschriften  für  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Herstellung  der  Mauer  maßgebend.

Ist  eine  Mauer,  durch  welche  zwei  Grundstücke  geschieden  werden,  von  dem  Eigenthümer
des  einen  Grundstücks  auf  Grund  eines  ihm  nach  den  bisherigen  Vorschriften  gegenüber  dem
Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  zustehenden  Zwangsrechts  zu  gemeinschaftlicher  Be—
nutzung  hergestellt  worden,  so  finden  an  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften,  nach  welchen  im
Falle  der  Benutzung  der  Mauer  seitens  des  Eigenthümers  des  anderen  Grundstücks  ein
Theil  der  Kosten  zu  ersetzen  ist,  die  Vorschriften  des  Artikel  68  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung,  es  sei  denn,  daß  der  Ersatzanspruch  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  fällig  geworden  ist.

Artikel  71.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  daß  auf  einem  Nachbargrundstücke
  nicht  Bäume,  Sträucher  oder  Hecken,  Weinstöcke  oder  Hopfenstöcke  in  einer  geringeren
Entfernung  als  0,50  m  oder,  falls  sic  über  2  m  hoch  sind,  in  einer  geringeren  Entfernung
als  2  m  von  der  Grenze  seines  Grundstücks  gehalten  werden.

Zu  Gunsten  eines  Waldgrundstücks  kann  nur  die  Einhaltung  eines  Abstandes  von
0,50  m  verlangt  werden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  Wein  oder  Hopfen  auf  einem  Grundstück
  angebaut  wird,  in  dessen  Lage  dieser  Anban  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  üblich  ist.

Artikel  72.

Gegenüber  einem  landwirthschaftlich  benutzten  Grundstücke,  dessen  wirthschaftliche  Bestimmung
  durch  Schmälerung  des  Sonnenlichts  erheblich  beeinträchtigt  werden  würde,  ist
mit  Bäumen  von  mehr  als  2  m  Höhe  ein  Abstand  von  4  m  einzuhalten.  Auf  Steinund
  Kernobstbäume  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Einhaltung  des  im  Abs.  1  bestimmten  Abstandes  kann  nur  verlangt  werden,

wenn  das  Grundstück  die  bezeichnete  wirthschaftliche  Bestimmung  schon  zu  der  Zeit  gehabt
hat,  zu  welcher  die  Bäume  die  Höhe  von  2  m  überschritten  haben.

Artikel  73.

Der  nach  den  Artikeln  71,  72  einzuhaltende  Abstand  wird  von  der  Mitte  des  Stammes
an  der  Stelle,  wo  dieser  aus  dem  Boden  hervortritt,  bei  Sträuchern  und  Hecken  von  der
Mitte  der  zunächst  an  der  Grenze  befindlichen  Triebe,  bei  Hopfenstöcken  von  der  Hopfenstange
  oder  dem  Steigdraht  ab  gemessen.

Artikel  74.

Die  Vorschriften  der  Artikel  71,  72  finden  keine  Anwendung  auf  Gewächse,  die  sich
hinter  einer  Mauer  oder  einer  sonstigen  dichten  Einfriedigung  befinden  und  diese  nicht  oder
r—
        <pb n="1342" />
        20

nicht  erheblich  überragen.  Sie  gelten  ferner  nicht  für  Bäume,  die  längs  einer  öffentlichen
Straße  oder  auf  einem  öffentlichen  Platze  gehalten  werden,  sowie  für  Pflanzungen,  die  zum
Uferschutze,  zum  Schutze  von  Abhängen  oder  Böschungen  oder  zum  Schutze  einer  Eisenbahn  dienen.

Die  Vorschrift  des  Artikel  72  Abs.  1  gilt  auch  nicht  für  Bäume,  die  sich  in  einem
Hofraum  oder  einem  Hausgarten  befinden.

Im  Falle  einer  Aufforstung  kann  die  Einhaltung  des  im  Artikel  72  Abs.  1  bestimmten
Abstandes  nicht  verlangt  werden,  wenn  die  Aufforstung  nach  der  Lage  des  aufzuforstenden
Grundstücks  der  wirthschaftlichen  Zweckmäßigkeit  entspricht.

Artikel  75.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorhandenen  Bäume,
Sträucher  und  Hecken,  Weinstöcke  und  Hopfenstöcke  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften,
soweit  sie  das  Halten  der  Gewächse  in  einer  geringeren  als  der  nach  den  Artikeln  71  bis  74
einzuhaltenden  Entfernung  von  der  Grenze  des  Nachbargrundstücks  gestatten.

Bei  einem  Grundstücke,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
mit  Wald  bestanden  ist,  gilt  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  das  Gleiche  auch
für  neue  Bäume  und  Sträucher.  Im  Falle  der  Verjüngung  kann  die  Einhaltung  eines
mehr  als  2  m  betragenden  Abstandes  nicht  verlangt  werden.  Die  Verjüngung  gilt  im
Falle  des  Plenterbetriebs  am  1.  Jannar  1950  als  eingetreten.

Artikel  76.

Soweit  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  nach  örtlichem  Herkommen  bei  der
Bestellung  landwirthschaftlicher  Grundstücke  die  Ueberschreitung  der  Grenze  eines  Nachbargrundstücks
  gestattet  ist  (Anwenderecht),  bleibt  diese  Befugniß  mit  dem  bisherigen  Inhalte
bestehen.

Artikel  77.

Die  im  Artikel  68  Abs.  2,  im  Artikel  69,  im  Artikel  70  Abs.  2  und  im  Artikel  76
bezeichneten  nachbarrechtlichen  Befugnisse  erlöschen  durch  Verzicht  des  Berechtigten.  Der  Verzicht
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Eigenthümer  des  Nachbargrundstücks.  Die  Erklärung
muß  im  Falle  des  Artikel  76  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abgegeben  werden.

Ist  das  Grundstück  des  Berechtigten  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden
die  Vorschriften  des  §  876  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Im
Falle  der  Belastung  mit  einer  Reallast,  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld  ist  der  Verzicht  auf  das  im  Artikel  68  Abs.  2,  im  Artikel  69  und  im
Artikel  70  Abs.  2  bezeichnete  Verbietungsrecht  dem  Dritten  gegenüber  wirksam,  wenn  er
erfolgt,  bevor  das  Grundstück  zu  Gunsten  des  Dritten  in  Beschlag  genommen  worden  ist.
        <pb n="1343" />
        Artikel  78.

Die  sich  aus  den  Vorschriften  der  Artikel  62  bis  66  und  des  Artikel  68  Abs.  1
ergebenden  Ansprüche  unterliegen  nicht  der  Verjährung.  Der  Anspruch  auf  Beseitigung  eines
die  Vorschriften  der  Artikel  71  bis  75  verletzenden  Zustandes  verjährt  in  fünf  Jahren.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  die  Verletzung
erkennbar  wird.

Werden  Gewächse,  in  Ansehung  deren  der  Anspruch  verjährt  ist,  durch  neue  ersetzt,  so
ist  die  vollendete  Verjährung  ohne  Einfluß  auf  das  Recht  des  Eigenthümers  des  Nachbargrundstücks,
  in  Ansehung  der  neuen  Gewächse  die  Einhaltung  des  in  den  Artikeln  71  bis  74
und  im  Artikel  75  Abs.  2  vorgeschriebenen  Abstandes  zu  verlangen.

Artikel  79.
Ein  Anwenderecht  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  nach  der  letzten  Ausübung.
Die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  S§  202  bis  207,  209  bis  212,  216,
217,  219,  220  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.
Artikel  80.

Die  Vorschrift  des  §  26  der  Gewerbeordnung  findet  auf  Eisenbahn-,  Dampfschiffahrtsund
  ähnliche  Unternehmungen,  welche  dem  öffentlichen  Verkehre  dienen,  entsprechende  Anwendung.

Form  der  Auflassung.
Artikel  81.
In  Ansehung  der  in  Bayern  liegenden  Grundstücke  kann  die  Einigung  der  Parteien

bei  der  Uebertragung  des  Eigenthums  und  der  Bestellung  eines  Erbbaurechts  außer  vor
dem  Grundbuchamt  auch  vor  einem  bayerischen  Notar  erklärt  werden.

Artikel  82.
Werden  Grundstücke  durch  einen  Notar  versteigert,  so  bedarf  es  bei  der  Auflassung,
sofern  sie  noch  in  dem  Versteigerungstermine  stattfindet,  nicht  der  gleichzeitigen  Anwesenheit
beider  Theile.

Uebertragung  des  Eigenthums,  Segründung  und  Aufhebung  von  Dienstbarkeiten  an
buchungsfreien  Grundstüchen.
Artikel  83.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht
eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach  der  Uebertragung
nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,  ist  die  Einigung  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers
        <pb n="1344" />
        22

darüber,  daß  das  Eigenthum  übergehen  soll,  und  die  öffentliche  Beurkundung  der  Erklärungen
der  beiden  Theile  erforderlich.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgen.

Artikel  84.

Zur  Begründung  einer  Dienstbarkeit  an  einem  Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht
eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchorduung  nicht  eingetragen  zu  werden
braucht,  ist  die  Einigung  des  Bestellers  und  des  Erwerbers  darüber,  daß  das  Grundstück
mit  der  Dienstbarkeit  belastet  werden  soll,  erforderlich.  Die  Erklärung  des  Bestellers  must
in  öffentlich  beglaubigter  Form  abgegeben  werden.

Zur  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem  Grundstücke  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Art  ist  die  Erklärung  des  Berechtigten  gegenüber  dem  Eigenthümer  erforderlich,  daß  er  die
Dienstbarkeit  aufgebe;  die  Erklärung  muß  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abgegeben  werden.
Die  Vorschriften  des  §  876  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Dienstbarkeit  an  einem  Grundstücke  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  nach  der  letzten  Ausübung.  Hat  eine  Ausübung  nicht  stattgefunden,
  so  beginnt  die  zehnjährige  Frist  mit  dem  Zeitpunkte,  von  dem  an  die  Ausübung
zulässig  war.  Die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  §8  202  bis  207,  209  bis  212,
216,  217,  219,  220  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.
Der  Lauf  der  Erlöschungsfrist  wird  nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die  Dienstbarkeit  nur  zeitweise
ausgeübt  werden  kann.  Die  Frist  endigt  jedoch  in  diesem  Falle  nicht,  bevor  die  Zeit,  zu
welcher  die  Ausübung  zulässig  war,  zum  zweiten  Male  eingetreten  und  seit  dem  zweiten  Eintritt
ein  Jahr  verstrichen  ist.

Ausschließung  von  DBienstbarkeiten  und  Reallasten.

Artikel  85.

Als  Reallast  kann  außer  dem  Rechte  auf  Leistungen,  die  zu  einer  Leibreute,  insbesondere
zu  einem  Leibgedinge,  gehören,  nur  das  Recht  auf  die  regelmäßig  wiederkehrende  Leistung  von
fest  bestimmten  Geldbeträgen  oder  fest  bestimmten  Mengen  von  Bodenerzeugnissen  bestellt  werden.

Bei  der  Bestellung  einer  Reallast  solcher  Art  muß  der  Geldbetrag  bestimmt  werden,
durch  dessen  Zahlung  der  Eigenthümer  die  Reallast  ablösen  kann.

Auf  die  Ablösung  der  Reallast  finden  die  für  die  Ablösung  einer  Rentenschuld  geltenden
Vorschriften  des  §  1202  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Haftet
der  Eigenthümer  für  die  während  der  Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen
auch  persönlich,  so  erstreckt  sich  im  Falle  der  Kündigung  die  persönliche  Haftung  auf  die
Ablösungssumme.
        <pb n="1345" />
        23

Artikel  86.
Forstberechtigungen,  Jagdberechtigungen  und  Weiderechte  können  auch  in  der  Pfalz  nicht
begründet  werden.

Amtliche  Ermittelung  des  Werthes  von  Grundstücken.

Artikel  87.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  den  Werth  des  Grundstücks  mit  Rücksicht
auf  die  Sicherheit  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  durch  Sachverständige
amtlich  feststellen  lassen.  Für  die  Ernennung,  Beeidigung  und  Vernehmung  der  Sachverständigen
  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt.  Die  Vernehmung
  kann  auch  durch  einen  Notar  erfolgen.

Die  Staatsministerien  der  Instiz  und  des  Innern  können  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  der  Werth  der  Grundstücke  festzustellen  ist,  und  das  bei  der  Feststellung  zu  beobachtende
Verfahren  regeln.

Artikel  88.

Verletzt  ein  zur  amtlichen  Feststellung  des  Werthes  von  Grundstücken  mit  Rücksicht  auf
die  Sicherheit  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  bestellter  Schätzer  vorsätzlich
oder  aus  Fahrlässigkeit  die  ihm  obliegende  Berufspflicht,  so  hat  er  den  daraus  für  einen
HOypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldgläubiger  entstehenden  Schaden  dem  Gläubiger
zu  ersetzen.  Fällt  dem  Schätzer  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er  nur  dann  in  Anspruch
genommen  werden,  wenn  der  Beschädigte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.

Uecht  der  Gemeinden  und  Stistungen  auf  LSicherungeshypothek  gegenüber  ihren  Verwaltern.

Artikel  89.

Die  Gemeinden  und  die  anderen  Kommunalverbände,  die  Stiftungen  des  öffentlichen
Rechtes  und  die  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden  Stiftungen  sind
berechtigt,  zu  verlangen,  daß  für  die  Forderungen,  die  aus  der  Verwaltung  ihres  Vermögens
gegen  den  Verwalter  entstehen,  eine  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Verwalters  in
das  Grundbuch  eingetragen  wird.  Die  Eintragung  der  Hypothek  ist  für  den  Betrag  zu
erwirken,  für  welchen  der  Verwalter  Sicherheit  zu  leisten  hat,  soweit  nicht  die  Sicherheit
anderweit  geleistet  wird.

Die  Eintragung  der  HOypothek  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Behörde,  welcher  die  Ausführung
der  über  die  Sicherheitsleistung  getroffenen  Bestimmung  obliegt.  Ergibt  sich  eine  Haftung
des  Verwalters,  so  kann  das  Ersuchen  auch  von  der  für  die  Feststellung  der  Haftung  zuständigen
  Behörde  gestellt  werden.
        <pb n="1346" />
        24

Die  Eintragung  der  Hypothek  an  mehreren  Grundstücken  darf  nur  soweit  verlangt  werden,
daß  der  Werth  der  Grundstücke  das  Doppelte  des  zu  sichernden  Betrags  erreicht;  der  Werth
wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  welche  der  Hypothek  im  Range  vorgehen.

LBekanntmachung  des  Verlustes  von  Inhaberpapieren.

Artikel  90.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  auf  Antrag  desjenigen,  welchem  ein  Inhaberpapier
gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,  den  Verlust  im  Reichsanzeiger
  bekannt  zu  machen,  wenn  der  Verlust  glaubhaft  gemacht  wird.  Der  Antragsteller
hat  die  Kosten  vorzuschießen.

Bei  dem  Verluste  von  Banknoten  und  anderen  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
Inhaberpapieren  kann  die  Bekanntmachung  nicht  verlangt  werden;  für  abhanden  gekommene
Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  kann  sie  nur  verlangt  werden,  wenn  die  Scheine
später  als  in  dem  nächsten  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Einlösungstermine  fällig  werden.

Lösungsanspruch  der  öffentlichen  Pfandleihanstalten.

Artikel  91.

Oeffentlichen  Pfandleihanstalten  steht  das  Recht  zu,  Sachen,  an  deuen  sie  nach  den
Vorschriften  des  §  935  Abs.  1  und  der  §§  1207,  1208  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
ein  Pfandrecht  nicht  oder  nur  im  Range  nach  dem  Rechte  eines  Dritten,  mit  welchem  die
Sache  belastet  ist,  erwerben,  dem  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  des  auf  die  Sache
gewährten  Darlehens  sammt  Zinsen  herauszugeben.  Die  Vorschriften  des  §  1003  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

AInlegung  von  Kündelgeld  in  Hypothekenforderungen.

Artikel  92.

Für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  ist  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld  als  sicher  nur  zu  erachten,  wenn  sie  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Werthes
des  Grundstücks  zu  stehen  kommt.

Gemeindewaisenrath.

Artikel  93.

Für  jede  Gemeinde  wird  ein  Gemeindewaisenrath  bestellt.
In  Städten  mit  mehr  als  100,000  Einwohnern  können  mehrere  Gemeindewaisenräthe,
jeder  für  einen  abgegrenzten  Theil  des  Stadtbezirkes,  gebildet  werden.
        <pb n="1347" />
        25

Artikel  94.

Der  Gemeindewaisenrath  besteht  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  sowie  in  Ge—
meinden  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  aus  dem  Bürgermeister,  wo  deren  mehrere  vor—
handen  sind,  aus  dem  ersten,  als  Vorsitzenden  und  aus  einer  Anzahl  gewählter  Waisenräthe.
Der  Bürgermeister  kann  sich  durch  ein  Mitglied  des  Magistrats  oder  der  Gemeindeverwaltung
vertreten  lassen.

In  den  übrigen  Gemeinden  werden  ein  oder  mehrere  Waisenräthe  aufgestellt.  Bei
der  Aufstellung  mehrerer  Waisenräthe  ist  jedem  ein  örtlich  abgegrenzter  Bezirk  zuzuweisen.

Artikel  95.

Die  Zahl  der  Waisenräthe  wird  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  vom  Magistrat
unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  anderen  Gemeinden  von  der  Gemeinde—
verwaltung  festgesetzt.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Bildung  mehrerer  Gemeindewaisenräthe
nach  Artikel  93  Abs.  2.  Die  Gemeindeverwaltung  bestimmt  in  den  Fällen  des  Artikel  94
Abs.  2  auch  die  Bezirke  der  einzelnen  Waisenräthe.

Artikel  96.

Die  Waisenräthe  werden  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  von  den  in  einen
Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitgliedern  und  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen
Gemeinden  von  der  Gemeindeverwaltung  gewählt.

Zur  Wahl  der  Waisenräthe  ist  nach  der  Vollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl
und  nach  der  Bildung  des  Armenpflegschaftsraths  zu  schreiten.

Wählbar  ist,  wer  zum  Mitgliede  des  Armenpflegschaftsraths  gewählt  werden  kann.

Als  gewählt  ist  zu  erachten,  wer  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat.
Die  Wahl  gilt  für  die  Zeit  bis  zu  der  nächsten  nach  Abs.  2  stattfindenden  Wahl.

Abgänge  in  dem  Personalstande  der  Waisenräthe  sind  sofort  durch  Neuwahl  zu  ersetzen.

Die  Gewählten  werden  durch  den  Bürgermeister  auf  Handgelübde  verpflichtet.

Artikel  97.
Das  Amt  des  Waisenraths  ist  ein  unentgeltliches  Gemeindeamt.

Artikel  98.
Der  Gemeindewaisenrath  ist  befugt,  Frauen,  welche  hiezu  bereit  sind,  als  Waisenpflegerinnen
  in  widerruflicher  Weise  aufzustellen.
In  den  im  Artikel  94  Abs.  2  bezeichneten  Gemeinden  erfolgt  die  Aufstellung  auf  den

Vorschlag  des  Waisenraths  durch  den  Bürgermeister.
4
        <pb n="1348" />
        Die  Waisenpflegerinnen  haben  unter  Leitung  des  Gemeindewaisenraths  bei  der  Be—
aufsichtigung  der  im  Kindesalter  stehenden  Mündel  und  bei  der  Ueberwachung  weiblicher
Mündel  mitzuwirken.

Artikel  99.

Die  Geschäftsführung  des  Gemeindewaisenraths,  insbesondere  der  Verkehr  mit  dem
Vormundschaftsgerichte,  wird  durch  die  Staateministerien  der  Instiz  und  des  Innern  geregelt.
Es  kann  insbesondere  angeordnet  werden,  daß  die  Waisenräthe  eines  Bezirkes  zeitweise
unter  der  Leitung  des  Vormundschaftsrichters  zusammentreten,  um  von  dem  Zustande  der
Aufsicht  über  die  Erziehung  und  körperliche  Pflege  der  Mündel  in  dem  Bezirke  Keuntniß
zu  erlangen  sowie  allgemeine  Fragen  ihrer  Amtsführung  zu  besprechen  und  Mängel  abzustellen.

Anstaltsvormund.

Artikel  100.

Für  eine  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aussicht  stehende  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt
  kann  durch  Anordnung  der  zuständigen  Staatsministerien  bestimmt  werden,
daß  der  Vorstand  der  Anstalt  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für  die  zur  Erziehung
oder  zur  Verpflegung  in  die  Anstalt  ausgenommenen  Minderjährigen  hat.

Der  Vorstand  behält  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundes  auch  nach  der  Beendigung
  der  Erziehung  oder  der  Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels.

Dem  Vorstande  stehen  die  nach  §  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen
Befreiungen  zu.  Ein  Gegenvormund  ist  nicht  zu  bestellen.

Der  Vorstand  hat  die  Aufnahme  des  Minderjährigen  in  die  Anstalt  dem  Vormundschaftsgericht
  anzuzeigen.

Die  Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen,  bleibt
unberührt.  Auf  Antrag  des  Vorstandes  ist  ein  anderer  Vormund  zu  bestellen.

Rechte  der  öffentlichen  Wohlthätigkeitsanstalten  in  Ansehung  des  Nachlasses  unterstützter  oder
verpflegter  Personen.

Artikel  101.

Oeffentliche  Wohlthätigkeitsanstalten  können  aus  dem  Nachlasse  der  von  ihnen  innerhalb
der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Tode  unterstützten  oder  unentgeltlich  verpflegten  Personen
Ersatz  der  für  die  Unterstützung  oder  die  Verpflegung  gemachten  Aufwendungen  für  die
ganze  Daner  der  Leistung  verlangen,  soweit  nicht  durch  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
der  nothdürftige  Unterhalt  eines  pflichttheilsberechtigten  Angehörigen  des  Erblassers  gefährdet
werden  würde.
        <pb n="1349" />
        27

Der  Ersatzanspruch  kann  nicht  zum  Nachtheile  der  Nachlaßgläubiger  geltend  gemacht
werden.  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen  bleiben
außer  Betracht.

Artikel  102.

Durch  die  Satzungen  einer  öffentlichen  Verpflegungsanstalt  kann  der  Anstalt  ein  Recht
auf  die  Sachen  eingeräumt  werden,  welche  von  einer  Person,  die  in  der  Anstalt  bis  zum
Tode  unentgeltlich  verpflegt  worden  ist,  zum  Zwecke  des  Gebrauchs  in  der  Anstalt  eingebracht
worden  sind.

Das  Eigenthum  an  den  der  Anstalt  zufallenden  Sachen  geht  mit  dem  Eintritte  des
Erbfalls  auf  die  Anstalt  über.  Der  Werth  der  Sachen  wird  auf  den  der  Anstalt  zustehenden
  Ersatzanspruch  angerechnet.

Festsetzung  des  Ertragswerths.

Artikel  103.

Soweit  in  Fällen  der  Erbfolge  oder  der  Aufhebung  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
der  Ertragswerth  eines  Landguts  festzusetzen  ist,  gilt  als  solcher,  vorbehaltlich  der  Berücksichtigung
  besonderer  Umstände,  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  des  jährlichen  Reinertrags.
Durch  Königliche  Verordnung  kann  eine  andere  Verhältnißzahl  bestimmt  werden.

Die  Grundsätze,  nach  welchen  der  Reinertrag  festzustellen  ist,  und  die  bei  der  Ermittelung
  des  Ertragswerths  zu  berücksichtigenden  besonderen  Umstände  werden  von  den
Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder
eines  Gesammtguts.

Artikel  104.

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  zwischen
mehreren  Erben  oder  in  Ansehung  des  Gesammtguts  einer  aufgehobenen  ehelichen  oder  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  zwischen  den  Betheiligten  sind  neben  den  Amtsgerichten  die  Notare
zuständig.

Der  Antrag  kann,  sofern  nicht  die  Betheiligten  die  Wahl  eines  anderen  Notars  vereinbaren,
  nur  bei  einem  Notar  gestellt  werden,  der  im  Bezirk  oder  am  Sitze  des  für  die
Vermittelung  zuständigen  Gerichts  aufgestellt  ist.

Bei  den  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  erfolgenden  Zustellungen  obliegen
dem  Notar  auch  die  Verrichtungen  des  Gerichtsschreibers.  Der  Notar  ist  auch  für  die  Festsetzung

  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden  Kosten  zuständig.
4
        <pb n="1350" />
        28

Mitwirkung  der  Gemeindebehörden  bei  der  Sicherung  eines  Nachlasses.
Artikel  105.

Die  Anlegung  von  Siegeln  zur  Sicherung  eines  Nachlasses,  der  sich  nicht  in  der
Gemeinde  befindet,  in  welcher  das  zuständige  Amtsgericht  seinen  Sitz  hat,  kann  dem  Bürger—
meister  übertragen  werden.  In  dringenden  Fällen  hat  der  Bürgermeister  für  die  Sicherung
des  Nachlasses  vorläufig  durch  Anlegung  von  Siegeln  zu  sorgen;  die  getroffene  Maßregel
ist  sofort  dem  Amtsgericht  anzuzeigen.

Dem  Bürgermeister  kann  auch  die  Entsiegelung  übertragen  werden.

Sicherungsmaßregeln  bei  dem  Tode  eines  GBeamten.
Artikel  106.

Durch  Königliche  Verordnung  können  für  den  Fall  des  Todes  eines  Beamten  des
Staates,  einer  Kreisgemeinde,  einer  Distriktsgemeinde  oder  einer  nicht  unter  gemeindlicher
Verwaltung  stehenden  öffentlichen  Stiftung  Bestimmungen  über  die  Sicherung  der  amtlichen
Schriftstücke,  Gelder  und  sonstigen  Gegenstände,  die  der  Verstorbene  in  Verwahrung  gehabt  hat,
insbesondere  über  die  Anlegung  von  Siegeln,  getroffen  werden.

Veollziehung  einer  Austage  von  öffentlichem  Interef#se.
Artikel  107.

Bezweckt  in  den  Fällen  des  §  525  Abs.  2  oder  des  §  2194  Satz  2  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  Anuflage  die  Förderung  von  Interessen,  die  zum  Wirkungskreis  einer
Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  gehören,  so  ist  deren  Behörde
zuständig,  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.

Eröffnung  von  Testamenten  und  Erbverträgen.
Artikel  108.

Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  seit  mehr  als  vierundfünfzig  Jahren  in
amtlicher  Verwahrung,  so  ist  die  Eröffnung  vorzunehmen,  sofern  nicht  bekannt  ist,  daß  der
Erblasser  noch  lebt.  Die  Vorschriften  des  §  2259  Abs.  2  und  der  §S§  2260  bis  2262  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Oeffentliche  Sparkassen.
Artikel  109.

Bei  einer  öffentlichen  Sparkasse  können  Ehefrauen  ohne  Zustimmung  des  Ehemanne,
Minderjährige  und  andere  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Personen  ohne  Einwilligung  des
gesetzlichen  Vertreters  Spareinlagen  machen.
        <pb n="1351" />
        Artikel  110.

Ist  eine  öffentliche  Sparkasse  nach  ihrer  Satzung  bei  der  Zahlung  eines  Guthabens
an  den  Inhaber  der  Sparurkunde  (Sparbuch,  Sparschein)  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung
des  Inhabers  zu  prüfen,  so  ist  sie,  sofern  nicht  in  der  Urkunde  eine  abweichende  Bestimmung
getroffen  ist,  ohne  weitere  Prüfung  zu  der  Annahme  berechtigt,  das  der  Inhaber  das  Guthaben
  rechtswirksam  kündigen  und  einziehen  kann.

Artikel  111.

Die  Kraftloserklärung  einer  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Sparurkunde  einer
öffentlichen  Sparkasse  kann  auch  bei  dem  Vorstande  der  Sparkasse  beantragt  werden.

Für  das  bei  der  Kraftloserklärung  durch  den  Vorstand  zu  beobachtende  Verfahren
gelten  die  Vorschriften  der  Artikel  112  bis  120.

Artikel  112.

Der  Antragsteller  hat  den  Verlust  der  Urkunde  und  die  Thatsachen,  von  welchen  seine
Berechtigung  abhängt,  glaubhaft  zu  machen.  Ueber  die  Wahrheit  seiner  Angaben  kann  ihm
eine  Versicherung  an  Eidesstatt  abgenommen  werden.

Artikel  113.

Der  Vorstand  erläßt  ein  Aufgebot  und  ordnet,  wenn  die  Urkunde  abhanden  gekommen
ist,  die  Sperre  des  Guthabens  an.

Artikel  114.

Das  Aufgebot  hat  zu  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Antragstellers  und  der  Urkunde;

2.  die  Aufforderung  an  den  Inhaber  der  Urkunde,  binnen  drei  Monaten  seine
Rechte  unter  Vorlegung  der  Urkunde  anzumelden,  widrigenfalls  die  Urkunde  für
kraftlos  erklärt  werden  würde.

Die  Bezeichnung  der  Urkunde  soll  die  Angabe  enthalten,  für  wen  die  Urkunde  bei  der
ersten.  Einzahlung  ausgestellt  worden  ist.

Ist  in  der  Satzung  der  Sparkasse  vorgeschrieben,  das  die  Sparbücher  zeitweise  behufs
Richtigstellung  der  Bücher  oder  zu  anderem  Zwecke  eingefordert  werden,  so  muß  die  Anmeldungsfrist
  so  bestimmt  werden,  daß  sie  nicht  vor  dem  nächsten  Termine,  für  welchen  die
Bücher  eingefordert  werden,  beginnt.

Artikel  115.

Das  Aufgebot  ist  durch  Aushang  bei  der  Sparkasse  und  durch  einmalige  Einrückung  eines
Auszugs  in  das  für  die  Bekanntmachungen  der  Sparkasse  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.
        <pb n="1352" />
        30

Der  Vorstand  kann  die  einmalige  Einrückung  in  noch  ein  anderes  Blatt  oder  die
einmalige  Wiederholung  der  Einrückung  in  das  im  Abs.  1  bestimmte  Blatt  anordnen.

Artikel  116.

Meldet  der  Inhaber  der  Urkunde  seine  Rechte  unter  Vorlegung  der  Urkunde  an,  so
hat  der  Vorstand  den  Antragsteller  hievon  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Einsicht  der
Urkunde  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  zu  gestatten.  Auf  Antrag  des  Inhabers
der  Urkunde  ist  zu  deren  Vorlegung  ein  Termin  zu  bestimmen.

Die  Sperre  des  Guthabens  darf  erst  aufgehoben  werden,  nachdem  dem  Antragsteller
die  Einsicht  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  gestattet  worden  ist.

Artikel  117.

Wird  die  Urkunde  nicht  vorgelegt,  so  ist  sie  durch  Beschluß  des  Vorstandes  für  kraftlos
zu  erklären.

Vor  der  Erlassung  des  Beschlusses  kann  dem  Antragsteller  über  die  Wahrheit  einer
von  ihm  aufgestellten  Behauptung  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  abgenommen  werden.

Der  Beschluß,  durch  den  die  Urkunde  für  kraftlos  erklärt  wird,  ist  durch  Aushang
bei  der  Sparkasse  und  durch  einmalige  Einrückung  des  wesentlichen  Inhalts  in  das  im
Artikel  115  Abs.  1  bezeichnete  Blatt  zu  veröffentlichen.

Artikel  118.
An  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  Urkunde  erhält  der  Antragsteller  eine  neue  Urkunde.

Artikel  119.

Der  Beschluß  des  Vorstandes,  durch  den  die  Urkunde  für  kraftlos  erklärt  wird,  kann
nur  durch  Klage  nach  Maßgabe  der  §5  957,  958  der  Civilprozeßordnung  angefochten
werden.  Zuständig  ist  das  Landgericht  oder,  falls  der  in  der  Urkunde  angegebene  Betrag
nicht  die  Summe  von  dreihundert  Mark  übersteigt,  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die
Sparkasse  ihren  Sitz  hat.

Das  auf  die  Anufechtungsklage  ergangene  Urtheil  ist,  soweit  es  die  Kraftloserklärung
aufhebt,  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  in  der  im  Artikel  117  Abs.  3  für  die  Kraftloserklärung
  vorgeschriebenen  Weise  zu  veröffentlichen.

Artikel  120.
Die  Kraftloserklärung  und  das  vorangehende  Verfahren  sind  gebührenfrei.  Die  baaren
Auelagen  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.
Für  die  Ausstellung  der  neuen  Urkunde  kann  eine  Gebühr  bis  zu  fünfzig  Pfeunig
erhoben  werden.
        <pb n="1353" />
        31

Artikel  121.
Die  Vorschriften  der  Artikel  110  bis  120  finden  auch  auf  die  vor  dem  Inkraft—
treten  dieses  Gesetzes  ausgegebenen  Sparurkunden  Anwendung.

Ansprüche  aus  Rechtsverhältnissen  des  öffentlichen  Rechtes  und  Grundgefällen.

Artikel  122.

Für  Leistungen,  die  auf  Grund  eines  Rechtsverhältuisses  des  öffentlichen  Rechtes  von
einem  Grundstücke  zu  entrichten  sind,  haftet  das  Grundstück.  Die  Haftung  für  fällige
Leistungen  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Zeitpunkts,
von  dem  an  die  Leistung  gefordert  werden  kann,  wenn  nicht  vorher  die  Beschlagnahme  des

Grundstücks  erfolgt  ist.

Artikel  123.

Die  Staatskasse  ist  berechtigt,  für  ihre  Ansprüche  wegen  fälliger  öffentlicher  Abgaben
und  Kosten  eines  Verfahrens  die  Eintragung  einer  Sicherungehypothek  an  den  Grundstücken
des  Schuldners  zu  verlangen.  Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  an  mehreren  Grundstücken
  darf  nur  soweit  verlangt  werden,  daß  der  Werth  der  Grundstücke  den  zweifachen
Betrag  des  zu  sichernden  Anspruchs  erreicht;  der  Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen
berechnet,  welche  der  Sicherungshypothek  im  Range  vorgehen.

Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  erfolgt  auf  das  Ersuchen  der  Behörde,  welcher
die  Beitreibung  der  Leistung  obliegt.

Artikel  124.

Die  aus  Rechtsverhältnissen  des  öffentlichen  Rechtes  entstandenen  Ansprüche  des  Staates,
einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen,
soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren,  wenn  die
Thatsachen  festgestellt  sind,  auf  welchen  der  Anspruch  beruht.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Schlusse  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem  an  die  Leistung
auf  Grund  der  festgestellten  Thatsachen  gefordert  werden  kann.  Die  Vorschriften  über  die
Hemmung  und  die  Unterbrechung  der  Verjährung  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Lauf  der  Frist  wird  auch  durch  die  im  Beitreibungsverfahren  an  den  Pflichtigen
gerichtete  Aufforderung  zur  Zahlung  unterbrochen.

Besteht  für  den  Anspruch  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek,  so  wird  durch  das  Erlöschen
  des  Anspruchs  die  Geltendmachung  des  Rechtes,  Befriedigung  aus  dem  verhafteten
Gegenstande  zu  suchen,  nicht  gehindert.
        <pb n="1354" />
        32

Artikel  125.

Die  aus  Rechtsverhältnissen  des  öffentlichen  Rechtes  entstandenen  Ansprüche  gegen  den
Staat,  eine  Gemeinde  oder  einen  anderen  Kommunalverband  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen,
soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem
an  die  Leistung  gefordert  werden  kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und  die
Unterbrechung  der  Verjährung  finden  entsprechende  Anwendung.

Das  Erlöschen  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Empfangsberechtigte  sich  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  bei  der  Kasse,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat,  zum  Empfange  meldet.

Diese  Vorschriften  gelten  insbesondere  auch  für  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  mit
Unrecht  erhobener  Abgaben  oder  Kosten  eines  Verfahreus.

Artikel  126.

Die  Vorschriften  des  Artikel  124  finden  auf  die  Ansprüche  der  Kirchen,  der  Geistlichen
und  der  sonstigen  Kirchenbediensteten  wegen  der  Gebühren  für  kirchliche  Handlungen,  auf  die
Ansprüche  einer  Genossenschaft  des  öffentlichen  Rechtes  auf  Leistungen,  die  den  Mitgliedern
aus  dem  Genossenschaftsverband  obliegen,  sowie  auf  die  Ansprüche  auf  Brückenzölle,  Pflasterzölle
  und  ähnliche  Abgaben,  die  in  Folge  eines  besonderen  Rechtsverhältnisses  an  eine
Privatperson  zu  entrichten  sind,  entsprechende  Anwendung.  An  die  Stelle  der  Feststellung
der  Thatsachen,  auf  welchen  der  Anspruch  beruht,  tritt  die  Fälligkeit  des  Anspruchs.

Auf  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  mit  Unrecht  erhobener  Leistungen  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  125  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Artikel  127.

Die  Vorschriften  der  Artikel  124  bis  126  gelten  auch  für  noch  nicht  verjährte
Ansprüche,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstanden  sind.  Die
Vorschriften  des  Artikel  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  finden
entsprechende  Anwendung.

Artikel  128.

Die  Grundgefälle  des  Staates  und  der  Ablösungekasse  sowie  die  an  deren  Stelle
getretenen  Lasten  bedürfen  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

Die  Vorschriften  der  Artikel  123,  124,  127  gelten  auch  für  die  wiederkehrenden
Leistungen  aus  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Lasten.
        <pb n="1355" />
        33
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Artikel  129.

Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  27,  29  bis  34  und  des  §  199  Abs.  2  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gelten,  soweit  nicht  ein  Anderes
vorgeschrieben  ist,  auch  für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für
welche  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  maßgebend  sind.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidungen
des  Obersten  Landesgerichte  als  Beschwerdegerichts  findet  nicht  statt.

Artikel  130.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist,  soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben
  ist,  die  Amwendung  unmittelbaren  Zwanges  zum  Vollzug  einer  Verfügung  zulässig,
durch  welche  die  Herausgabe  einer  Sache  oder  der  Person  eines  Kindes,  Mündels  oder
Pflegebefohlenen  oder  eine  Maßregel  angeordnet  wird,  deren  Ausführung  die  Anwendung
unmittelbaren  Zwanges  erfordert.

Die  Zwangsmaßregeln  werden  von  dem  Gericht  erster  Instanz  angeordnet.

Wird  die  herauszugebende  Person  oder  Sache  nicht  vorgefunden,  so  kann  der  zur
Herausgabe  Verpflichtete  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  angehalten  werden.  Die  Vorschriften
  des  §  883  Abs.  2,  3,  des  §  900  Abs.  1  und  der  §§  901,  902,  904  bie  910,
912,  913  der  Civilprozetordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  131.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  mit  Einschluß  der  Grundbuch
sachen,  sind  die  Kosten,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,  von  demjenigen  zu
tragen,  in  dessen  Angelegenheit  die  amtliche  Verrichtung  stattfindet.  Die  einem  anderen
Betheiligten  entstandenen  Kosten  sind  diesem  zu  erstatten,  soweit  die  gemachten  Aufwendungen
zur  zweckentsprechenden  Erledigung  der  Angelegenheit  nothwendig  waren.

Die  durch  einen  unbegründeten  Antrag,  eine  unbegründete  Beschwerde  oder  durch  Verschulden
  eines  Betheiligten  verursachten  Kosten,  mit  Einschluß  der  Aufwendungen  eines
anderen  Betheiligten,  soweit  diese  den  Umständen  nach  nothwendig  waren,  fallen  dem  Betheiligten
  zur  Last,  der  sie  verursacht  hat.  Die  Vorschriften  des  §  91  Abs.  1  Satz  2,
des  §  100  Abs.  1,  2  und  des  §  102  der  Civilprozestordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  132.
Die  Kosten  des  im  Artikel  104  bezeichneten  Verfahrens  fallen,  soweit  sie  durch  das
gemeinschaftliche  Verfahren  entstehen,  bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses
dem  Nachlasse,  bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts  einer  aufgehobenen

ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  dem  Gesammtgute  zur  Last.
5
        <pb n="1356" />
        34

Artikel  133.

Die  Kosten,  welche  einem  Betheiligten  zu  erstatten  sind,  werden  auf  Antrag  durch  das
Gericht  erster  Instanz,  in  Vormundschaftssachen,  falls  ein  Familienrath  bestellt  ist,  durch
den  Vorsitzenden  festgesetzt.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  die  Festsetzung  erfolgt,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.

Aus  der  Verfügung,  durch  welche  die  zu  erstattenden  Kosten  festgesetzt  werden,  findet
die  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften  statt,  welche  für  die  Zwangsvollstreckung  aus
den  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  erlassenen  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  gelten.

Einsicht  des  Grundsteuerkatasters,  des  Gergwerksverleihungsbuchs
und  der  Fideikommißmatrikel.

Artikel  134.

Die  Einsicht  des  Grundstenerkatasters  und  des  Verleihungsbuchs  der  Bergbehörde  ist
Jedem  gestattet.  Von  den  Eintragungen  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift
ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.  Von  den  zu  dem  Kataster  oder  den  Büchern  gehörigen
Plänen  und  Messungsverzeichnissen  können  Auszüge  gefordert  werden;  die  Auszüge  sind  auf
Verlangen  zu  beglanbigen.

Auf  das  Recht,  von  der  Fideikommißmatrikel,  den  Urkunden,  auf  die  in  der  Fideikommisimatrikel
  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  und  den  noch  nicht
erledigten  Eintragungsanträgen  Einsicht  zu  nehmen  und  von  den  Eintragungen,  den  Urkunden
und  den  Anträgen  Abschrift  zu  fordern,  finden  die  für  das  Grundbuch,  die  Urkunden,  auf
die  im  Grundbuche  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  und  die  noch  nicht
erledigten  Anträge  auf  Eintragung  in  das  Grundbuch  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.

Tenderungen  der  seit  1818  erlassenen  Gesetze.

Artikel  135.
Die  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818  wird  dahin  geändert:
1.  Titel  W  §  4  Abs.  2  Nr.  4  und  §  5  werden  aufgehoben.
II.  In  der  VII.  Beilage  erhält
1.  der  §  14  Abs.  3  folgende  Fassung:
Die  Anfechtung  der  Entscheidungen  richtet  sich  nach  den  für  die  Beschwerde
in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  geltenden  Vorschriften.
2.  Der  §  28  Satz  2  und  der  §  109  werden  aufgehoben.
III.  Die  VIII.  Beilage  wird  aufgehoben.
In  der  Pfalz  können  Familienfideikommisse  auch  in  Zukunft  nicht  errichtet  werden.
        <pb n="1357" />
        35

Artikel  136.
Das  Gesetz  vom  15.  August  1828,  die  allgemeine  Grundstener  betreffend,  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1881  wird  dahin  geändert:
I.  Als  §  712  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Umschreibung  eines  Grundstücks  auf  einen  neuen  Besitzer  setzt  den  Nachweis
voraus,  daß  der  neue  Besitzer  Eigenthümer  des  Grundstücks  ist.

Die  Umschreibung  auf  den  neuen  Besitzer  erfolgt,  wenn  zu  dem  Erwerbe
des  Eigenthums  die  Eintragung  in  das  Grundouch  erforderlich  ist,  auf  Grund
der  Eintragung  im  Grundbuche.  In  den  übrigen  Fällen  muß  das  Eigenthum
des  neuen  Besitzers  in  der  für  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebenen
Weise  nachgewiesen  werden.

Zur  Eintragung  einer  Aenderung  in  dem  Bestand  eines  Grundstücks,  abgesehen
von  der  Vereinigung  ganzer  Grundstücke,  insbesondere  zur  Eintragung  einer  Theilung,
ist  die  Vorlage  eines  von  der  Messungsbehörde  angefertigten  Plaues,  in  welchem
die  Aenderung  ersichtlich  gemacht  ist,  und  eines  Auszugs  aus  dem  Messungsverzeichniß
  erforderlich.

II.  Der  §  72  erhält  folgende  Fassung:

Jede  Aenderung,  durch  die  nach  §  71  eine  Umschreibung  veranlaßt  wird,
ist  bei  der  Umschreibbehörde  anzumelden.

Die  Anmeldepflicht  obliegt  bei  Aenderungen,  zu  denen  die  Eintragung  in
das  Grundbuch  erforderlich  ist,  den  Grundbuchämtern,  bei  anderen  Aenderungen
den  Behörden  oder  Notaren,  von  welchen  eine  die  Aenderung  betreffende  Urkunde
aufgenommen  oder  eine  die  Aenderung  betreffende  Entscheidung  erlassen  wird,  im
Falle  einer  neuen  Messung  der  Messungsbehörde,  in  den  übrigen  Fällen  den  Parteien.

Die  Art  der  Anmeldung  wird  durch  Ministerialvorschrift  bestimmt.

III.  Der  §  73  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Unterlassen  die  Parteien  die  ihnen  nach  §  72  Abs.  2  obliegende  Anmeldung,
so  hat  die  Umschreibbehörde  sie  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  mindestens  zwei
Wochen  und  Androhung  der  im  §  74  bestimmten  Ordnungsstrafe  zu  der  Anmeldung
  aufzufordern.

IV.  Der  §  81  erhält  folgenden  Abs.  3:

Ueberläßt  der  Eigenthümer  das  Grundstück  einem  Anderen  ohne  Uebertragung
des  Eigenthums  zum  Eigenbesitze,  so  bleibt  er  neben  dem  Besitzer  für  die  Grund—
steuner  haftbar.

V.  Der  §  116  Abs.  2,  3  wird  aufgehoben.
57
        <pb n="1358" />
        Artikel  137.

In  dem  Gesetze  vom  15.  Angust  1828,  die  allgemeine  Haussteuer  betreffend,  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1881  wird  der  §  37  Abs.  2,  3  aufgehoben.

Artikel  138.
Das  Forststrafgesetz  für  die  Pfalz  vom  28.  Dezember  1831  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1879  und  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896  wird  dahin
geändert:

I.  Im  Artikel  8  wird  der  Satz  2  durch  folgenden  Abs.  2  ersetzt:

Diese  Verfügung  ist  jedoch  in  Betreff  der  Strafe  auf  Personen  einer  und
derselben  Familie  (Art.  13  Abs.  1  Ziff.  1  bis  5)  nicht  anwendbar,  welche
gemeinschaftlich  einen  Forstfrevel  nach  Art.  19,  22  oder  23  begehen;  diese  werden
solidarisch  in  die  Strafe  verurtheilt.  In  dem  Urtheil  oder  den  Strafbefehlen  ist
auszusprechen,  gegen  welchen  oder  welche  Freuler  die  Umwandlung  der  Geldstrafe
in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn  erstere  nicht  beigetrieben  werden  kann.  Geschieht
die  Umwandlung  gleichzeitig  gegen  mehrere  dieser  Frevler,  so  darf  dennoch  die
von  den  Einzelnen  zu  erstehende  Haft  zusammengerechnet  die  nach  Art.  5  der
Geldstrafe  entsprechende  Dauer  nicht  überschreiten.

II.  Der  Artikel  13  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Ale  civilverantwortlich  sind  außer  dem  Forstfreoler  vorzuladen  und  als  haftbar
für  Geldstrafe,  Werth  und  Schadensersatz,  dann  für  die  Kosten  —  vorbehaltlich
des  Rückgriffs,  wo  ein  solcher  statthat,  —  mitzuverurtheilen:

1)  die  Ehemänner  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen  wohnenden  Ehefrauen:

2)  die  Väter  und  nach  ihrem  Tode  die  Mütter  wegen  der  Frevel  ihrer  bei
ihnen  wohnenden  und  noch  unverheiratheten  Kinder  (leibliche  Kinder,  Stief,
Adoptiv-  und  Pflegekinder)

3)  die  Vormünder  und  Pfleger  sowie  überhaupt  diejenigen,  welchen  Minderjährige
in  Pflege  gegeben  sind,  wegen  der  Frevel  der  bei  ihnen  wohnenden  Pflegebefohlenen;


4)  die  Dienstherrschaften  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen  wohnenden  Dienstboten:

5)  die  Lehrmeister  und  Gewerbsleute  wegen  der  Frevel  ihrer  Zöglinge,  Gesellen
und  Gehilfen,  solange  diese  Personen  unter  ihrer  Aufsicht  stehen;

6)  die  Geschäftsgeber  wegen  der  Frevel  ihrer  Arbeiter  und  Geschäftsträger,  wenn
der  Frevel  in  oder  bei  der  Ausführung  der  aufgetragenen  oder  anvertrauten
Verrichtungen  geschah.
        <pb n="1359" />
        III.  Im  Artikel  16  wird

1.  der  Eingang  des  Abs.  1  dahin  geändert:

Die  öffentliche  Klage  wegen  Forstfrevels  verjährt:

2.  der  Abs.  3  aufgehoben.

IV.  Im  Artikel  26  erhält  der  Abs.  4  folgenden  Zusat:
Hiebei  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  8  Abs.  2  Satz  2  und  3  gleich
mäßige  Anwendung.
V.  Der  Artikel  66  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorladung  des  Angeklagten  sowie  der  civilverantwortlichen  Person  muß
enthalten:

1)  Namen,  Stand,  Wohn  oder  Aufenthaltsort  des  Vorzuladenden:

2)  eine  kurze  Bezeichnung  der  Forstrügesache;

3)  die  beantragte  Strafe  und  Entschädigung;

4)  Tag  und  Stunde  der  Verhandlung;

5)  den  Hinweis  darauf,  daß  gegen  den  Angeklagten  und  gegen  die  civilverantwortliche
Person  auch  dann,  wenn  weder  sie  noch  Bevollmächtigte  erscheinen,  zur  Haupt
verhandlung  geschritten  würde.

VI.  Der  Artikel  67  erhält  folgende  Fassung:

Die  Zustellung  der  Vorladung  hat  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Sitzung
zu  geschehen.

In  Fällen,  in  denen  Gefahr  auf  Verzug  ist,  kann  der  Richter  die  Abkürzung
der  im  Abs.  1  bestimmten  Frist  verfügen;  von  der  Verfügung  ist  in  der  Vorladung
  Mittheilung  zu  machen.

VII.  Der  Artikel  91  erhält  folgende  Abs.  2,  3:

Für  die  durch  den  Gerichtediener  erfolgenden  Zustellungen  in  dem  Verfahren
vor  den  Amtegerichten  kann  das  Staateministerium  der  Iustiz  anordnen,  daß
das  Schriftstück  offen  übergeben  wird,  und  eine  abgekürzte  Beurkundung  in
tabellarischer  Form  vorschreiben.

Das  offen  zu  übergebende  Schriftstück  wird  mit  der  Geschäftsnummer  bezeichnet,
  unter  der  es  in  dem  zur  Beurkundung  der  Zustellung  bestimmten
Verzeichniß  eingetragen  ist.  Der  Tag  der  Zustellung  ist  auf  dem  Schriftstücke
  zu  vermerken.

VIII.  Der  Artikel  68  wird  aufgehoben.

Artikel  139.
Das  Gesetz  vom  17  November  1837,  die  Zwangeabtretung  von  Grund  -Eigenthum
für  öffentliche  Zwecke  betreffend,  wird  dahin  geändert:
        <pb n="1360" />
        38

l.  Im  Artikel  XV  werden
1.  im  Satz  2  die  Worte:  „durch  Anschlagung  an  dem  Gerichtssitze  und  in  sämmt
lichen  betheiligten  Gemeinden“  ersetzt  durch  die  Worte:

„durch  Veröffentlichung  in  dem  ihr  zu  amtlichen  Kundmachungen  dienenden
Blatte  und  durch  Anheftung  in  den  betheiligten  Gemeinden“,

2.  in  der  Ziff.  2  des  Satz  3  die  Worte:  „für  die  Angerufenen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„für  die  Abtretungspflichtigen“,

3.  als  Ziff.  3  folgende  Vorschrift  beigefügt:

3.  für  die  übrigen  Betheiligten,  in  der  Voraussetzung  des  Erschienenseine
der  Aurufenden,  Ausschliestung  mit  den  etwaigen  Einwendungen  gegen  die  au
gesprochene  Abtretung.

4.  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2,  3  eingestellt:

Die  schriftliche  Mittheilung  an  die  Betheiligten  und  die  Antragsteller  oder
deren  Vertreter  ist  durch  die  Gemeindebehörde  oder  durch  die  Post  gegen  Nach
weis  zuzustellen.  Die  Zustellung  unterbleibt,  wenn  der  Wohnort  der  zu  ladenden
Person  nicht  bekannt  ist.

Soweit  die  im  Artikel  XI  bezeichneten  Betheiligten  nicht  im  Grundbuch
eingetragen  sind,  werden  sie  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  Erben  eines  eingetragenen
Berechtigten  sind  oder  wenn  ihre  Rechte  angemeldet  und  auf  Verlangen  der
Distriktspolizeibehörde  glaubhaft  gemacht  sind.  Die  Rechtswirksamkeit  der  Ladung
ist  bei  den  im  Artikel  XI  bezeichneten  Betheiligten  von  der  Zustellung  der  schriftlichen
  Mittheilung  nur  abhängig,  wenn  der  Betheiligte  sich  zur  Theilnahme  an
dem  Verfahren  gemeldet  und  erforderlichen  Falles  sein  Recht  glaubhaft  gemacht  hat.

II.  Der  Eingang  des  Artikel  XVI  hat  zu  lauten:

Die  Distriktspolizeibehörde  hat,  sobald  die  Ladung  erfolgt  ist,  bezüglich  der

in  Anspruch  genommenen  Gegenstände

III.  Der  Artikel  XXII  Ziff.  1  bis  4  wird  ausfgehoben.

Artikel  140.

Der  Artikel  5  Abs.  2  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  die  Wahl  der
Landtags-Abgeordneten  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  22.  März  1881
erhält  folgende  Fassung:

1)  Personen,  welche  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind.
        <pb n="1361" />
        30

Artikel  141.

Das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  über  die  Aufhebung  der  standes-  und  gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,  Fixirung  und  Ablösung  von  Grundlasten  wird  dahin
geändert:

I.  Der  Artikel  29  Abs.  2  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Solche  Bodenzinskapitalien  haben  denselben  Rang  wie  die  Grundrenten,
an  deren  Stelle  sie  treten.

II.  Der  Artikel  30  Abs.  2  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Solche  Annnitäten  haben  den  Nang  der  Gefälle,  an  deren  Stelle  sie
getreten  sind.

Artikel  142.

Die  noch  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  12.  März  1850,  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  des  bei  Aufläufen  diesseite  des  Rheins  verursachten  Schadens  betreffend,  werden
auf  die  Pfalz  erstreckt.

Die  Schliefung  einer  gütlichen  Uebereinkunft  mit  dem  Beschädigten  nach  Artikel  4
Abs.  1  und  die  Vertheilung  der  Umlage  auf  die  Pflichtigen  nach  Artikel  10  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  12.  März  18050  erfolgt  in  der  Pfalz  durch  den  Gemeinderath.

Artikel  143.
Das  Gesetz  vom  30.  März  1850,  die  Ansübung  der  Jagd  betreffend,  wird  dahin
geäandert:
I.  Als  Artikel  1a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Dem  Jagdrecht  unterliegen  die  wilden  Sängethiere  und  Vögel,  deren  Fleisch,

Pelzwerk  oder  Gefieder  verwerthet  zu  werden  pflegt  oder  die  als  Raubthiere

diesem  Wilde  nachstellen.  Die  Thiergattungen,  welche  zu  dem  jagdbaren  Wilde

gehören,  können  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt  werden.
Das  aneschließliche  Recht  des  Jagdberechtigten  erstreckt  sich  auf  die  verendeten

Thiere  sowie  auf  die  Eier  des  Federwildes.

II  Im  Artikel  18  erhält  die  Ziff.  1  folgende  Fassung:

1)  den  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche  Entmündigten  und  den  notorisch
Geisteskranken.

III.  Im  Artikel  19  erhält  die  Ziff.  1  folgende  Fassung:

1)  den  Minderjährigen,  den  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  Entmündigten
  und  den  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  vorläufige
  Vormundschaft  gestellten  Personen.

Die  in  der  Ziff.  I  enthaltenen  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Pfalz.
        <pb n="1362" />
        40

Artikel  144.
Das  Gesetz  vom  15.  Juni  1850,  den  Ersatz  des  Wildschadens  betreffend,  wird  dahin
geändert:
I.  Der  Artikel  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verpflichtung  zum

Ersatze  des  Wildschadens  werden  durch  die  folgenden  Bestimmungen  ergänzt.
II.  Der  Artikel  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  den  Schaden,  welcher  durch  jagdbare
Säugethiere  anderer  als  der  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten  Gattungen
angerichtet  wird.

III.  Der  Artikel  3  Abs.  1,  2  erhält  folgende  Fassung:

Ist  das  Jagdrecht  auf  den  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigten  Grundstücken
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd  von  der  Gemeinde
verpachtet  oder  wird  es  von  der  Gemeinde  in  Selbstverwaltung  ausgeübt,  so
haftet  dem  Beschädigten  an  Stelle  der  Grundeigenthümer  die  Gemeinde.

Sind  mehrere  Gemeindebezirke  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigt,  so  haften
die  Gemeinden  als  Gesammtschuldner.

IV.  Der  Artikel  5  erhält  folgende  Fassung:

Der  vom  Wilde  in  Baumschulen,  in  Obstgärten  oder  an  einzeln  stehenden
jungen  Bäumen  verursachte  Schaden  wird  nicht  vergütet,  wenn  die  Herstellung
von  Schutzvorrichtungen  unterblieben  ist,  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  zur
Abwendung  des  Schadens  ausreichen.

V.  Als  Artikel  Sa  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Der  Beschädigte  hat  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wildschadens  bei  Verlust
des  Anspruchs  binnen  sechs  Tagen,  nachdem  er  von  der  Beschädigung  Kenntniß
erlangt  hat,  bei  der  Ortepolizeibehörde  anzumelden,  in  deren  Bezirke  der  Schaden
entstanden  ist.  Zur  Wahrung  der  Frist  genügt  die  Absendung  der  Anmeldung.
Die  Ortepolizeibehörde  soll  die  Anmeldung  sofort  dem  Ersatzpflichtigen  mittheilen.

VI.  Die  Artikel  4,  6  werden  aufgehoben.
Die  Artikel  1,  2,  5,  7  bis  S  a  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1850  werden  auf  die
Pfalz  erstreckt.

Artikel  145.

Im  Artikel  14  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1851,  das  Einschreiten  der  bewaffneten
Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  betreffend,  werden  die  Worte:  „in  dem  Pfalz
kreise  die  Bestimmungen  des  einschlägigen  Gesetzes  vom  10.  Vend  IV.“  gestrichen.
        <pb n="1363" />
        41

Artikel  146.
Das  Forstgesetz  vom  28.  März  1852  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
4.  Juli  1896  wird  dahin  geändert:
I.  Der  Artikel  154  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorladung  des  Angeklagten  sowie  der  civilverantwortlichen  Person  muß
enthalten:

1.  Namen,  Stand,  Wohn-  oder  Anfenthaltsort  des  Vorzuladenden;

2.  eine  kurze  Bezeichnung  der  Forstrügesache;

3.  die  beantragte  Strafe  und  Entschädigung;

4.  Tag  und  Stunde  der  Verhandlung;

5.  den  Hinweis  darauf,  daß  gegen  den  Angeklagten  und  gegen  die  civilverant
wortliche  Person  auch  dann,  wenn  weder  sie  noch  Bevollmächtigte  erscheinen,
zur  Hauptverhandlung  geschritten  würde.

II.  Der  Artikel  155  erhält  folgende  Fassung:

Die  Zustellung  der  Vorladung  hat  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Sitzung
zu  geschehen.

In  Fällen,  in  denen  Gefahr  auf  Verzug  ist,  kann  der  Richter  die  Abkürzung
der  im  Abs.  1  bestimmten  Frist  verfügen;  von  der  Verfügung  ist  in  der  Vor
ladung  Mittheilung  zu  machen.

III.  Der  Artikel  188  erhält  folgende  Abs.  2,  3:

Für  die  durch  den  Gerichtsdiener  erfolgenden  Zustellungen  in  dem  Verfahren
vor  den  Amtsgerichten  kann  das  Staateministerium  der  Justiz  anordnen,  daß
das  Schriftstück  offen  übergeben  wird,  und  eine  abgekürzte  Beurkundung  in  tabel
larischer  Form  vorschreiben.

Das  offen  zu  übergebende  Schriftstück  wird  mit  der  Geschäftsnummer  be
zeichnet,  unter  der  es  in  dem  zur  Beurkundung  der  Zustellung  bestimmten  Ver
zeichniß  eingetragen  ist.  Der  Tag  der  Zustellung  ist  auf  dem  Schriftstücke  zu
vermerken.

IV.  Der  Artikel  156  wird  aufgehoben.

Artikel  147.  .
Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  über  die  Benützung  des  Wassers  wird  dahin  geändert:
1.  Der  Artikel  21  erhält  folgende  Fassung:
Für  Beschädigungen,  die  nicht  eine  nothwendige  Folge  der  Benützung  des
Leinpfads  sind,  sondern  durch  Mißbrauch  oder  Nachlässigkeit  der  bei  der  Schiff
oder  Floßfahrt  beschäftigten  Personen  verursacht  werden,  sind  die  Urheber  und
ihre  Dienstherrn  nach  den  bestehenden  Vorschriften  verantwortlich.

6
        <pb n="1364" />
        II.  Der  Artikel  37  erhält  folgende  Fassung:

Durch  Begründung  einer  Dienstbarkeit  können  von  den  Bestimmungen  der
Artikel  34  und  35  abweichende  Verhältnisse  festgesetzt  werden.

III.  Im  Artikel  39  Abs.  1  werden  die  Worte:  „als  Zubehör  der  Grundstücke“  ersetzt
durch  die  Worte:

„als  zu  den  Grundstücken  gehörig“.

IV.  Der  Artikel  47  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Wo  nicht  durch  Lokalverordnungen,  Herkommen  oder  besondere  Rechtsver
hältnisse  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  liegt  jedem  Ufereigenthümer  die  Pflicht  ob,
sein  Ufer  von  allen  Hindernissen  des  Wasserablaufs  frei  zu  erhalten.

V.  Der  Eingang  des  Artikel  54  hat  zu  lanten:

Sofern  nicht  Lokalverordnungen,  Herkommen  oder  besondere  Rechtsverhältnisse
eine  Ausnahme  begründen,  .  .  .  .

VI.  Der  Eingang  des  Artikel  59  Abs.  1  hat  zu  lauten:

Die  durch  Lokalverordnungen,  Herkommen  oder  besondere  Rechtsverhältnisse
destgesente  Vertheilung.  des  Wassrrs.

VII.  Im  Artikel  60  Abs.  1  und  im  Artikel  68  Abs.  1  werden  die  Worte:  „Herkommen,
besondere  Rechtstitel  oder  Verjährung“"  ersetzt  durch  die  Worte:
„Herkommen  oder  besondere  Rechtsverhältnisse".

VIII.  Der  Artikel  103  wird  aufgehoben.

Artikel  148.
In  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1852  über  die  Bewässerungs  und  Entwässerungs
Unternehmungen  zum  Zwecke  der  Boden  Cultur  erhält  der  Artikel  14  folgende  Fassung:
Die  Beitragsverbindlichkeit  zu  den  Unterhaltungskosten  ist  öffentliche  Last
der  betheiligten  Grundstücke  und  erlischt  uur  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Aus
scheiden  des  Grundstücks  oder  mit  der  Auflösung  der  Genossenschaft.

Artikel  149.
Der  Artikel  29  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  über  den  Uferschutz  und  den  Schutz
gegen  Ueberschwemmungen  wird  aufgehoben.

Artikel  150.
Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  über  die  Ausübung  und  Ablösung  des  Weiderechtes
auf  fremdem  Grund  und  Boden  wird  dahin  geändert:
        <pb n="1365" />
        43

I.  Im  Artikel  17  werden  die  Worte:  „mit  den  in  §  12  Ziffer  3  und  4  des
HOypothekengesetzes  und  S§  12  Ziffer  7  der  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822
festgesetzten  Vorzügen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„mit  dem  Range  des  Weiderechts“.
!I.  Im  Artikel  18  werden  die  Worte:  „welches  gleichfalls  die  im  Artikel  17  erwähnten  Vorrechte
des  Hypothekengesetzes  und  der  Prioritätsordnung  genießt“  ersetzt  durch  die  Worte:
„welches  gleichfalls  den  im  Artikel  17  bestimmten  Rang  hat“.
III.  Im  Artikel  42  werden  die  Worte:  „mit  den  im  Artikel  17  bestimmten  Vorrechten“
ersetzt  durch  die  Worte:
„mit  dem  im  Artikel  17  bestimmten  Range“.

Artikel  151.

Der  Artikel  8  Abs.  2  und  der  Artikel  9  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
die  Sicherung,  Fixirung  und  Ablösung  der  auf  dem  Zehentrechte  lastenden  kirchlichen  Baupflicht
  betreffend,  werden  aufgehoben.

Artikel  152.

Das  Gesetz  vom  22.  Februar  1855,  die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  betreffend,
wird  dahin  geändert:

I.  Der  Schluß  des  Artikel  4  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

daß  ihre  Forderungen  dergestalt,  wie  sie  angezeigt  sind,  und  für
Forderungen,  für  die  eine  dingliche  Haftung  nicht  besteht,  Sicherungshypotheken
auf  das  Erbgut  eingetragen  werden  sollen.

II.  Im  Artikel  6  erhält

1.  der  Abs.  4  Satz  3  folgende  Fassung:
Zur  Gültigkeit  solcher  Rechtsgeschäfte  ist  die  Bestätigung  des  zuständigen
Gerichts  (Art.  3)  erforderlich.
2.  An  die  Stelle  der  Abs.  6,  7  treten  folgende  Vorschriften:
Zu  einer  Belastung  des  Erbguts,  zu  der  der  Eigenthümer  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  verpflichtet  ist,  ist  die  Zustimmung  des  Anerben  nicht  erforderlich.
Wegen  anderer  als  derjenigen  Verbindlichkeiten,  die  auf  dem  Erbgute  haften
oder  den  Eigenthümer  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treffen,  findet  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Erbgut  nur  mittelst  Zwangsverwaltung  statt.
III.  Im  Artikel  8  werden  die  Worte:  „vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes
  5S  24—26“  ersetzt  durch  die  Worte:
„vorbehaltlich  der  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,“.
6*
        <pb n="1366" />
        44

IV.  Der  Artikel  10  Abs.  5  erhält  folgende  Fassung:
Zur  Gutsübergabe  unter  Lebenden  ist  die  Bestätigung  durch  das  nach
Art.  3  zuständige  Gericht  erforderlich.
V.  Im  Artikel  27  erhält
1.  der  Eingang  folgende  Fassung:
Die  Bestellung  einer  Sicherungshypothek  an  dem  Erbgute  können  verlangen:
2.  Die  Ziff.  3  wird  durch  folgenden  Abs.  2  ersetzt:

Die  Personen,  welche  nach  den  Art.  20,  24  Alimente  anzusprechen  haben,
können,  falls  ihnen  ein  zu  dem  Erbgute  gehörendes  Gebände  oder  ein  Theil  eines
solchen  Gebändes  als  Wohnung  zum  ausschließlichen  Gebrauche  zu  gewähren  ist,
die  Bestellung  eines  Wohnungerechts,  falls  ihnen  ein  Theil  des  Erbguts  zu
sonstiger  Benützung  zu  gewähren  ist,  die  Bestellung  einer  entsprechenden  persönlichen
Dienstbarkeit  und,  soweit  andere  wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten  sind,  die
Bestellung  einer  entsprechenden  Reallast  an  dem  Erbgute  verlangen.

VI.  Die  Artikel  2,  30,  33  werden  ausgehoben.

Artikel  153.

Das  Gesetz  vom  23.  Februar  1868,  die  Ablösbarkeit  der  auf  Grund  und  Boden
haftenden  oder  mit  einer  Gewerbsrealität  verbundenen  Ehehafts-Verhältnisse  betreffend,  wird
dahin  geändert:

1.  Im  Artikel  11  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte:  „mit  fünf  vom  Hundert“  ersetzt

durch  die  Worte:
„mit  vier  vom  Hundert".

II.  Der  Artikel  12  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Ablösungssumme  haftet  das  Grundstück  in  gleicher  Weise  wie  für
ein  Bodenzinskapital;  die  Ablösungssumme  hat  den  Rang  der  Reichnisse,  an
deren  Stelle  sie  tritt.  Für  die  im  Falle  des  Verzugs  zu  entrichtenden  Zinsen
gelten  die  Vorschriften  über  die  aus  einer  Reallast  zu  entrichtenden  wiederkehrenden
Leistungen.

III.  An  die  Stelle  der  Artikel  13,  14  tritt  folgende  Vorschrift:
Ist  die  Ehehaftsgerechtigkeit  mit  Rechten  Dritter  belastet,  so  ist  die  Beiziehung
  und  die  Zustimmung  der  Berechtigten  zu  der  Ablösung  nicht  erforderlich.
An  dem  Anspruch  auf  die  Ablösungssumme  haben  die  Dritten,  soweit  ihre
Rechte  beeinträchtigt  werden,  dieselben  Rechte,  die  ihnen  im  Falle  des  Erlöschens
ihrer  Rechte  durch  Zwangsversteigerung  an  dem  Erlöse  zustehen.  Die  Vorschriften
des  §  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung;  die
        <pb n="1367" />
        45

im  8  1128  vorgeschriebene  Benachrichtigung  der  Berechtigten  erfolgt  nach  dem
Vollzuge  der  im  Artikel  2  vorgeschriebenen  Protokollirung  oder  nach  dem  Abschlusse
der  in  Gemäßheit  der  Artikel  3  bis  8  gepflogenen  Ablösungsverhandlungen  durch
die  Distriktsverwaltungsbehörde.

Erhebt  ein  Berechtigter  innerhalb  der  im  §  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch
gegen  die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Bezugsberechtigten,  so  kann  dieser
und  jeder  der  Berechtigten  die  Eröffnung  eines  Vertheilungsverfahrens  nach  den
für  die  Vertheilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden
Vorschriften  beantragen.  Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an  das  für  das
Vertheilungsverfahren  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Artikel  154.
Das  Gesetz  vom  16.  April  1868  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  wird
dahin  geändert:
I.  Der  Artikel  1  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Den  ehelichen  Kindern  werden  die  Kinder  gleichgeachtet,  welche  nach  dem
bürgerlichen  Rechte  die  rechtliche  Stellung  von  ehelichen  Kindern  haben.
II.  Im  Artikel  4  erhält
1.  der  Abs.  2  folgende  Fassung:
Einer  geschiedenen  Frau  bleibt  die  Heimat,  welche  der  Mann  zur  Zeit
der  Scheidung  hatte.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  der  Scheidung  gleichgeachtet.
2.  der  Abs.  3  folgende  Fassung:
Ist  die  Ehe  nichtig,  so  behält  die  Frau  die  Heimat,  die  der  Mann  zur  Zeit  der
Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  der  Ehe  hat,  wenn  ihr  die  Nichtigkeit
der  Ehe  bei  der  Eheschließung  nicht  bekannt  war;  die  Vorschriften  des  §  1345
Abs.  2  und  des  §  1704  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anwendung.
III.  Im  Artikel  6  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1896  wird
1.  dem  Abs.  3  folgender  Satz  beigefügt:
Die  Vorschriften  des  Art.  1  Abs.  3  und  des  Art.  4  Abs.  2  Satz  2
finden  Anwendung.
2.  Die  Abs.  5,  6  erhalten  folgende  Fassung:
Als  selbständig  sind  nicht  zu  erachten:
1)  entmündigte  Personen:;
2)  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des
Dienstherrn  aufgenommen  sind,  sowie  Kinder,  die  dem  elterlichen  Hausstand
  angehören  und  von  dem  Familienhaupt  unterhalten  werden.
        <pb n="1368" />
        46

Steuern  der  Ehefrau,  sofern  nicht  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist,  und  der  minderjährigen  im  elterlichen
Unterhalte  stehenden  Kinder  sind  dem  Familienhaupte  zuzurechnen.

IV.  Der  Artikel  12  erhält  folgende  Fassung:

Für  Verhandlungen  über  den  Vollzug  der  Art.  6  bis  73  wird  eine  andere
als  die  Gebühr,  welche  für  die  Urkunde  über  die  Verleihung  dee  Heimatrechte
zu  entrichten  ist,  nicht  erhoben.  „

V.  Im  Artikel  13  Abs.  3,  5  treten  an  die  Stelle  der  Worte:  „die  aus  dieser  Ehe
hervorgegangenen  Kinder“  die  Worte:

„die  Kinder  dieser  Ehe  sowie  die  durch  die  Ehe  legitimirten  Kinder".

VI.  Der  Artikel  17  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Der  auf  Grund  der  Art.  15,  16  einem  Manne  angewiesenen  vorläufigen
Heimat  folgt  auch  seine  Ehefrau,  es  sei  denn,  daß  die  eheliche  Gemeinschaft
nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist.

VII.  Im  Artikel  18  Abs.  2  werden  die  Worte:  „der  angewiesenen  Heimatgemeinde"
ersetzt  durch  die  Worte:
„der  vorläufigen  Heimatgemeinde“.
VIII.  Im  Artikel  24  Ziff.  2  werden  die  Worte:  „angewiesene  Heimat“  ersetzt  durch
die  Worte:
„vorläufige  Heimat"“.
IX.  Im  Artikel  25  werden  die  Worte:  „vorbehaltlich  dessen,  was  das  Gesetz  über  den
obersten  Verwaltungegerichtshof  bestimmen  wird“  ersetzt  durch  die  Worte:

„unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  betreffend  die

Errichtung  eines  Verwaltungegerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungorechtosachen,

  bestimmt“.

X.  Im  Artikel  31  werden  die  Worte:  „und  nach  dem  örtlichen  Herkommen“  gestrichen.
XI.  Im  Artikel  33  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  März  1892  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Ein  in  den  Landestheilen  rechto  des  Rheins  heimatberechtigter  Mann  darf
eine  Ehe  erst  eingehen,  wenn  durch  ein  von  der  zuständigen  Behörde  aue
gestelltes  Zeugniß  festgestellt  ist,  daß  der  Eheschließung  das  im  Art.  36  bestimmte
Einsprucherecht  nicht  entgegensteht.

2.  JIm  Abs.  2  werden  ersetzt  im  Satz  1  die  Worte:  „die  aus  der  Ehe  entsprossenen
oder  durch  dieselbe  legitimirten  Kinder"“  durch  die  Worte:

„die  Kinder  dieser  Ehe  sowie  die  durch  die  Che  legitimirten  Kinder“.
        <pb n="1369" />
        17

und  im  Satz  3  die  Worte:  „mit  ihren  ans  dieser  Ehe  entsprossenen  oder  durch
dieselbe  legitimirten  Kindern“  durch  die  Worte:
„mit  den  Kindern  dieser  Ehe  sowie  den  durch  die  Ehe  legitimirten
Kindern“.
3.  Als  Abs.  5  wird  folgende  Vorschrift  beigefügt:
Das  Zeugniß  verliert  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  seche  Monaten
nach  der  Ausstellung  des  Zengnisses  geschlossen  wird.
XII.  Im  Artikel  36  erhalten
1.  im  Abs.  1  in  der  Fassung  der  Königlichen  Deklaration  vom  21.  April  1884  die

Ziff.  3,  7  folgende  Fassung:

3)  wenn  der  Mann  oder  die  Brant  zu  einer  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Verbrechens
  oder  Vergehens  gegen  die  Sittlichkeit  oder  wegen  Raubes,  Diebstahle,
Unterschlagung,  Betruge,  Hehlerei,  Fälschung,  Gankelei  zu  einer  Freiheitsstrafe  von
wenigstens  vier  Wochen  verurtheilt  worden  ist  und  seit  Abbüßung  oder  Nachlaß
der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind,  sowie  wenn  der  Mann  oder
die  Braut  innerhalb  der  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahre  mindestens
dreimal  wegen  Arbeitescheue,  Landstreicherei  oder  Bettels  verurtheilt  worden  ist;
wenn  und  solange  der  Mann  unter  Vormundschaft  steht  oder  das  Entmündigungsverfahren
  gegen  ihn  eingeleitet  oder  über  sein  Vermögen  das  Konkursverfahren
eröffnet  ist.

2.  Im  Abs.  3  werden  ersetzt  die  Worte:  „eine  angewiesene  Heimat“  durch  die
Worte:

—

„eine  vorläufige  Heimat“
und  die  Worte:  „die  angewiesene  Heimatgemeinde"“  durch  die  Worte:
„die  vorläufige  Heimatgemeinde“.
XIII.  Im  Artikel  37  Abs.  3  werden  die  Worte:  „eine  angewiesene  Heimat“  ersetzt  durch
die  Worte:
„eine  vorlänfige  Heimat".
XIV.  Im  Artikel  40  erhält

1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Hinsichtlich  der  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
durch  welche  das  nach  Art.  33  auszustellende  Verehelichungszengniß  verweigert
oder  gegen  einen  auf  Grund  des  Art.  36  erhobenen  Einspruch  ertheilt  wird,
bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  nach  dem  Gesetze  vom
8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und
das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.  Im  lUlebrigen  können  die  Betheiligten
        <pb n="1370" />
        48

XV.

XVI.

XVII.

XVIII.

XIX.

XX.

gegen  die  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde  innerhalb  einer  Nothfrist
von  14  Tagen  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
ergreifen,  welche  nach  kollegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu
entscheiden  hat.
2.  Der  Abs.  2  Ziff.  3  wird  aufgehoben.
Im  Artikel  41  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  werden  ersetzt
1.  im  Abs.  1  die  Worte:  „bis  zu  fünfzig  Thalern“  durch  die  Worte:
„bis  zu  einhundertfünfzig  Mark“,
2.  im  Abs.  3  die  Worte:  „wieder  aufgelöst  worden  ist“  durch  die  Worte:
„für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist“.
Im  Artikel  43  Abs.  1  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  treten  an
die  Stelle  der  Worte:  „nach  Maßgabe  des  Artikels  45  Ziff.  5,  6  und  9“  die  Worte:
„nach  Maßgabe  des  Artikel  45  Ziff.  5,  6“.
Im  Artikel  44  treten
1.  im  Abs.  2  an  die  Stelle  der  Worte:  „bis  zu  10  fl.“  die  Worte:
„bis  zu  achtzehn  Mark“.
2.  Im  Abs.  3  wird  das  Wort:  „taxfreie“  ersetzt  durch  das  Wort:
„gebührenfreic“.
Im  Artikel  45  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  werden  ersetzt
1.  in  der  Ziff.  5  die  Worte:  „wegen  Diebstahls“  durch  die  Worte:
„wegen  Raubes,  Diebstahls“,
2.  in  der  Ziff.  6  die  Worte:  „nach  Artikel  149  Abs.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches“
durch  die  Worte:
„nach  §  148  Abs.  1  Nr.  5  oder  7  oder  §  149  Abs.  1  Nr.  1,  3
oder  5  der  Gewerbeordnung“
und  die  Worte:  „oder  Artikel  10  des  Gesetzes,  den  Vollzug  der  Einführung
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  in  Bayern  betreffend,“  durch  die  Worte:
·  „oder  8  153  der  Gewerbeordnung“.
Im  Artikel  51  ist  statt  „Art.  50  Abs.  III“  zu  setzen:
„Art.  50  Abs.  1“.
Im  Artikel  52  werden  ersetzt
1.  im  Abs.  1  die  Worte:  „vorbehaltlich  dessen,  was  das  Gesetz  über  die  Errichtung
eines  obersten  Verwaltungsgerichtshofes  bestimmen  wird“  durch  die  Worte:
„unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  betreffend  die
Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Ver
waltungsrechtssachen,  bestimmt“,
        <pb n="1371" />
        49

2.  im  Abs.  5  die  Worte:  „von  der  Tax-  und  Stempelpflicht  befreit“  durch  das  Wort:
„gebührenfrei“.
XXI.  Die  noch  bestehenden  Ueberschriften  vor  einzelnen  Artikeln  werden  gestrichen.
XXII.  Die  Artikel  20,  26,  32,  34,  35,  38  werden  aufgehoben.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinkindschafteten  Kinder
stehen  in  Ansehung  der  Heimat  den  ehelichen  Kindern  gleich.

Für  das  der  Eheschließung  vorangehende  Aufgebot  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften,
  wenn  die  Bekanntmachung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
angeheftet  worden  ist.

Ein  auf  Grund  civilrechtlicher  Bestimmungen  nach  den  bisherigen  Vorschriften  bei  der
Gemeindeverwaltung  oder  der  Distriktsverwaltungsbehörde  erhobener  Einspruch  gegen  die
Eheschließung  ist  dem  Standesbeamten  mitzutheilen.

Artikel  155.
Das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868  über  den  Maljzaufschlag  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  10.  Dezember  1889  wird  dahin  geändert:
I.  Der  Artikel  52  Abst.  3  erhält  folgende  Fassung:
Ist  eine  solche  Mühle  im  Besitz  einer  politischen  Gemeinde,  so  haftet  die
Gemeindekasse;  ist  sie  im  Besitz  einer  Genossenschaft,  so  haften  die  Genossenschaft
und  die  Genossen  für  Strafe  und  Kosten  nach  den  für  Genossenschaftsverbindlichkeiten
  geltenden  Vorschriften;  in  beiden  Fällen  bleibt  der  Rückgriff  gegen  denjenigen,
  welcher  die  Uebertretung  veranlaßt  hat,  vorbehalten.
II.  Der  Artikel  60  Abs.  2  Satz  2  und  der  Artikel  61  Abs.  2  Satz  2  werden  aufgehoben.

Artikel  156.
Das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868,  die  Vermarkung  der  Grundstücke  betreffend,  wird
dahin  geändert:  «
1.  Der  Eingang  des  Artikel  2  Abs.  1  hat  zu  lauten:

Zur  Abmarkung  zwischen  Nachbargrundstücken  kann  von  jedem  betheiligten

Grundeigenthümer
II.  Der  Artikel  5  erhält  folgende  Fassung:

Verständigen  sich  die  betheiligten  Grundeigenthümer,  die  bestehende  Grenzlinie
mittelst  Austausches  von  Grund  und  Boden  zu  verändern,  oder  nehmen  die
Feldgeschworenen  wahr,  daß  eine  Verrückung  der  biesherigen  Grenze  beabsichtigt
wird,  so  darf  die  Vermarkung  erst  erfolgen,  wenn  die  Aenderungen  im  Bestande
der  Grundstücke  und  in  den  Eigenthumsverhältnissen  in  das  Grundbuch  ein
getragen  sind.

7
        <pb n="1372" />
        III.  Der  Eingang  des  Artikel  7  hat  zu  lauten:
Streitigkeiten  über  den  Anspruch  auf  Errichtung  oder  Wiederherstellung  fester
Grenzzeichen  und  über  die  Art  der  Vermarkung,  insbesondere
IV.  Im  Artikel  8  werden  die  Worte:  „unter  Darlegung  des  Bedürfnisses“  ersetzt  durch
die  Worte:
„unter  Darlegung  der  Beschaffenheit  der  Grenze“.

V.  Die  Artikel  1,  3,  4  werden  aufgehoben.

Artikel  157.
Das  Berggesetz  vom  20.  März  1869  wird  dahin  geändert:
1.  Der  Artikel  6  erhält  folgenden  Abs.  3Z:

Auf  die  jährlich  zu  leistende  Entschädigung  finden  die  Vorschriften  des  Art.  129a,
auf  den  Ersatz  des  Minderwerths  finden  die  Vorschriften  des  Art.  134  entsprechende
Anwendung.

II.  Als  Artikel  36a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Bergbehörde  hat  dem  Grundbuchamt  eine  beglaubigte  Abschrift  der
Verleihungsurkunde  und  eine  beglanbigte  Zeichnung  des  Planes  (Art.  33)  zur
Eintragung  des  verliehenen  Bergwerkseigenthums  in  das  Grundbuch  mitzutheilen.

In  den  Fällen  des  Art.  35  Abs.  2  hat  die  Bergbehörde  das  Grundbuchamt
um  die  erforderlichen  Eintragungen  zu  ersuchen.  Soweit  Oypotheken,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  von  der  Aenderung  oder  Aufhebung  der  Verleihung
betroffen  werden,  finden  auf  die  Eintragung  die  Vorschriften  der  S§  42  bie  44
der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer
des  Hypotheken-,  Grundschuld  oder  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,
um  nach  den  Vorschriften  des  §  62  Abs.  1,  des  §  69  und  des  §  70  Abst.  1
der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

III.  Der  Artikel  40  erhält  folgende  Fassung:

Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden

Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
IV.  Der  Artikel  41  erhält  folgende  Fassung:

Für  den  Erwerb  eines  bestehenden  Bergwerkseigenthums  gelten  dieselben  Vor
schriften  wie  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke.

Auf  die  Ansprüche  aus  dem  Bergwerkseigenthume  finden  die  für  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthume  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

V.  Der  Artikel  50  erhält  folgenden  Abs.  2;

Auf  die  Entschädigungeforderung  finden  die  Vorschriften  des  Art.  134  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1373" />
        VI.

51

Der  Artikel  55  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  Vereinbarung  muß  öffentlich  beurkundet  oder  öffentlich  beglaubigt  sein.

VII.  Als  Artikel  62  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

VIII.

IX.

XI.

Xll.

Ist  die  Bestätigung  der  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke,  der  Theilung  des
Feldes  eines  Bergwerkes  in  selbständige  Felder  oder  des  Austausches  von  Feldestheilen
  erfolgt,  so  hat  die  Bergbehörde  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung
einer  beglaubigten  Abschrift  der  Bestätigungsurkunde  und  beglaubigter  Planzeichnungen
um  die  Eintragungen  zu  ersuchen,  welche  durch  die  eingetretenen  Rechtsänderungen
veranlastt  werden.

Soweit  HOypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  von  der  Rechtsänderung

betroffen  werden,  finden  die  Vorschriften  des  Art.  36  a  Abs.  2  Satz  2,  3  entsprechende
  Anwendung.

An  die  Stelle  des  Artikel  93  Abs.  5  treten  folgende  Vorschriften:
Ein  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Kuxschein  kann,  wenn  nicht  das
Gegentheil  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  werden.
Die  Vorschriften  der  §§  798,  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  auf
Kuxscheine  entsprechende  Anwendung.

Der  Artikel  101  Abs.  3  hat  zu  lauten:

Gewerken,  die  nicht  im  Deutschen  Reiche  wohnen,  haben  zur  Empfangnahme
der  Einladungen  einen  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen.

.An  die  Stelle  des  Artikel  112  Satz  2,  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Bestellt  die  Gewerkschaft  einen  Grubenvorstand,  so  kann  die  Zustellung  an
jedes  Mitglied  des  Grubenvorstandes  erfolgen.

Im  Artikel  117  wird  das  Wort:  „Vollmachtsvertrag“"  ersetzt  durch  das  Wort:
„Auftrag“.

Als  Artikel  129a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  im  Art.  126  und  im  Art.  129  Abs.  1  bezeichneten  Entschädigungsforderungen
  haften,  wenn  das  benützte  Grundstück  oder  das  Grundstück,  dessen
jeweiligem  Eigenthümer  die  Dienstbarkeit  an  dem  benützten  Grundstücke  zusteht,
mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet  ist,  für
diese  Rechte.  Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und  der  SS§  1124,  1125
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  Verfügungen  über  die  Entschädigungsforderungen  den  Berechtigten  gegenüber
unwirksam  sind,  soweit  die  Fälligkeit  erst  später  als  drei  Monate  nach  der  Beschlagnahme

  eintritt.
7  *
        <pb n="1374" />
        52

XIII.  Der  Artikel  134  erhält  folgende  Fassung:

Die  von  dem  Grundeigenthümer  nach  der  Vorschrift  des  Art.  127  Abs.  1
erworbenen  Ansprüche  auf  Ersatz  des  Minderwerths  haften,  wenn  das  beschädigte
Grundstück  oder  das  Grundstück,  dessen  jeweiligem  Eigenthümer  die  Dienstbarkeit
an  dem  beschädigten  Grundstücke  zusteht,  mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden
oder  Rentenschulden  belastet  ist,  für  diese  Rechte  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  §  1127  Abs.  2  und  des  8  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Erhebt
ein  Berechtigter  innerhalb  der  im  §  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch  gegen
die  Zahlung  der  Entschädigung  an  den  Eigenthümer,  so  kann  der  Eigenthümer
und  jeder  Berechtigte  die  Eröffnung  eines  Vertheilungsverfahrens  nach  den  für
die  Vertheilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
  beantragen.  Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an  das  für  das  Vertheilungsverfahren
  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Das  Recht,  die  im  Art.  127  Abs.  2  bezeichnete  Sicherheitsleistung
zu  verlangen,  steht  auch  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Berechtigten  zu.  Macht
einer  der  Berechtigten  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  ist  die  Sicherheit  in  der
Weise  zu  leisten,  daß  sie  auch  dem  Berechtigten  haftet.

XIV.  Im  Artikel  135  wird  der  Satz  2  durch  folgenden  Abs.  2  ersetzt:

XVI.

Auf  die  in  den  Fällen  des  Art.  127  Abs.  3,  des  Art.  128,  des  Art.  129
Abs.  2  und  des  Art.  132  zu  leistenden  Entschädigungen  finden,  wenn  das  betroffene
  Grundstück  oder  das  Grundstück,  dessen  jeweiligem  Eigenthümer  das
betroffene  Recht  zusteht,  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  oder
mit  anderen  Rechten  belastet  ist,  für  welche  eine  besondere  Entschädigung  nicht
gewährt  wird,  die  für  die  Entschädigung  im  Falle  der  Zwangsenteignung  geltenden
Vorschriften  Anwendung.

XV.  Der  Artikel  151  erhält  folgenden  Abs.  2;

Auf  die  Entschädigungsforderung  finden  im  Falle  der  Beschädigung  eines  Grund
stücks  die  Vorschriften  des  Art.  134  Abs.  1  entsprechende  Anwendung;  im  Falle  der
Beschädigung  von  Zubehörstücken  haftet  die  Entschädigungsforderung  den  im  Art.  134
Abs.  1  bezeichneten  Berechtigten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  1123
Abs.  2  Satz  1,  des  §  1124  Abs.  1,  3  und  des  §  1127  Abs.  2  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs.

Der  Artikel  154  erhält  folgende  Fassung:

Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  den  Bergbau  verursachten  Schadens
(Art.  151,  152),  welche  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  verjähren  nach  den  für
Ersatzansprüche  aus  unerlaubten  Handlungen  geltenden  Vorschriften.
        <pb n="1375" />
        53

XVII.  Der  Artikel  162  erhält  folgenden  Abs.  3:
Die  Vorschriften  des  Art.  36a  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.
XVIII.  Der  Eingang  des  Artikel  227  erhält  folgende  Fassung:
Die  Art.  85  bis  88,  91,  93,  95,  96,  98  und  99  finden
XIX.  Der  Artikel  228  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
Die  Kuxe  behalten  die  Eigenschaft  von  Rechten,  die  den  Grundstücken  gleichstehen.
  Die  Vorschrift  des  Art.  41  Abs.  1  findet  entsprechende  Anwendung.
XX.  Im  Artikel  229  Satz  2  werden  die  Worte:  „Veräußerung  von  Kuxen  und“  gestrichen.
XXI.  Der  Artikel  232  erhält  folgende  Fassung:
In  den  Fällen  der  Art.  119,  121  müssen  die  Erklärungen  des  Gewerken
und  der  Gläubiger  öffentlich  beurkundet  oder  öffentlich  beglaubigt  sein.
In  dem  Falle  der  Art.  119,  120  erfolgt  der  Verkauf  des  Antheils  im
Wege  der  Zwangsversteigerung  unbeweglicher  Sachen.
Ein  unverkäuflicher  Antheil  wird  in  den  Fällen  der  Art.  120,  121  der
Gewerkschaft  im  Grundbuche  zugeschrieben.
XXll.  Der  Artikel  48  Abs.  3,  der  Artikel  94  Abs.  2  und  der  Artikel  115  Abs.  2
werden  aufgehoben.
Artikel  158.
Das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits
des  Rheins  betreffend,  wird  dahin  geändert:
I.  Im  Artikel  11  erhalten  die  Abs.  2,  3  folgende  Fassung:
Als  selbständig  sind  nicht  zu  erachten:
1)  Personen,  welche  entmündigt  sind;
2)  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des
Dienstherrn  aufgenommen  sind,  sowie  Kinder,  die  dem  elterlichen  Hausstand
  angehören  und  von  dem  Familienhaupt  unterhalten  werden.
Steuern  der  Ehefrau,  sofern  nicht  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist,  und  der  minderjährigen  im  elterlichen
Unterhalte  stehenden  Kinder  sind  dem  Familienhaupte  zuzurechnen.
II.  Der  Artikel  13  Abs.  2  lir.  erhält  folgende  Fassung:
!)  wenn  das  Entmündigungsverfahren  gegen  ihn  eingeleitet  ist;

III.  Im  Artikel  15  Abs.  5  werden  die  Worte:  „minderjährige  und  andere  unselbständige
Personen“  und  im  Artikel  47  Abs.  4  Satz  3  werden  die  Worte:  „minderjährige
und  unter  Kuratel  stehende  Personen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„Minderjährige  und  Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind“.
        <pb n="1376" />
        54

IV.  Der  Artikel  67  erhält  folgende  Fassung:

Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks  unmöglich  geworden  oder  gefährdet
sie  das  Gemeinwohl,  so  finden  auch  bei  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  die
Vorschriften  des  S  87  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Zu  der  zu  treffenden  Verfügung  ist  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen  Gemeinden  die
Zustimmung  der  Gemeinde-  beziehungsweise  Ortsversammlung  erforderlich.  Der
Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde.

V.  Der  Artikel  156  Abs.  6  wird  aufgehoben.
Artikel  159.
Das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  betreffend,
wird  dahin  geändert:
I.  Im  Artikel  10  erhalten  die  Abs.  2,  3  folgende  Fassung:

Als  selbständig  sind  nicht  zu  erachten:

1)  Personen,  welche  entmündigt  sind;

2)  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des

Dienstherrn  aufgenommen  sind,  sowie  Kinder,  die  dem  elterlichen  Hausstand
  angehören  und  von  dem  Familienhaupt  unterhalten  werden.

Stenern  der  Ehefrau,  sofern  nicht  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist,  und  der  minderjährigen  im  elterlichen
  Unterhalte  stehenden  Kinder  sind  dem  Familienhaupte  zuzurechnen.

II.  Der  Artikel  11  Abs.  2  lir.  //#erhält  folgende  Fassung:
I)  wenn  das  Entmündigungsverfahren  gegen  ihn  eingeleitet  ist;
III.  Im  Artikel  37  Abs.  3  Satz  3  werden  die  Worte:  „minderjährige  und  unter  Kuratel
stehende  Personen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„Minderjährige  und  Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind“.
IV.  Der  Artikel  51  erhält  folgende  Fassung:

Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks  unmöglich  geworden  oder  gefährdet
sie  das  Gemeinwohl,  so  finden  auch  bei  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  die
Vorschriften  des  §  87  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Zu  der  zu  treffenden  Verfügung  bedarf  der  Gemeinderath  der  Genehmigung
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde.

Artikel  160.
Das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  öffentliche  Armen  und  Kranken  Pflege
betreffend,  wird  dahin  geändert:
        <pb n="1377" />
        J.

55

Der  Artikel  5  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Desgleichen  haben  diejenigen,  welche  einem  Hilfsbedürftigen  gegenüber  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  unterhaltspflichtig  waren,  Ersatz
der  in  Folge  der  Nichterfüllung  ihrer  Verpflichtung  für  dessen  Unterhalt  gemachten
Aufwendungen  zu  leisten.

II.  Der  Artikel  5a  Abs.  1  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  hat

III.

zu  lauten:

Auf  Antrag  der  Armenpflege  können  der  Ehegatte  und  der  frühere  Ehegatte,
die  Eltern  und  Großeltern,  die  Kinder  und  Enkel  eines  Hilfsbedürftigen  durch
Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  angehalten  werden,  dem  Hilfsbedürftigen
nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  die  erforderliche  Unterstützung
zu  gewähren  und  Ersatz  der  in  Folge  der  Nichterfüllung  ihrer  Verpflichtung  für
den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen  zu  leisten.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
  eines  unehelichen  Kindes  von  dem  Vater,  sofern  er  seine  Vaterschaft  nach
§  1718  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anerkannt  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht
in  einem  vollstreckbaren  Titel  festgestellt  ist.

Im  Artikel  7  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  werden
1.  die  Worte:  „wenn  nicht  arme  Notherben  vorhanden  sind  oder  der  Unterstützte
von  einer  Wohlthätigkeitsanstalt  beerbt  wird“  ersetzt  durch  die  Worte:

„wenn  nicht  arme  Pflichttheilsberechtigte  vorhanden  sind“.

2.  Als  Abs.  2  werden  folgende  Vorschriften  beigefügt:

Der  Ersatzanspruch  kann  nicht  zum  Nachtheile  der  Nachlaßgläubiger  geltend
gemacht  werden;  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und
Auflagen  bleiben  außer  Betracht.  Trifft  er  mit  dem  Ersatzanspruch  einer  öffentlichen
  Wohlthätigkeitsanstalt  zusammen,  von  der  der  Verstorbene  innerhalb  der
letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Tode  unterstützt  oder  unentgeltlich  verpflegt  worden
ist,  so  kann  er  auch  nicht  zum  Nachtheile  dieses  Anspruchs  geltend  gemacht  werden.

Im  Artikel  8  werden

1.  im  Abs.  1  die  Worte:  „tax=  und  stempelfrei  zu  behandeln“  ersetzt  durch  das  Wort:
„gebührenfrei“.
2.  Der  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  steht  den  Armenpflegen  in  dem  Verfahren
  vor  den  bayerischen  Gerichten  Gebührenfreiheit  zu.

Im  Artikel  11  Abs.  1  werden  hinter  den  Worten:  „im  Dienste  oder  in  einer

ständigen  Arbeit  stehen“  die  Worte  eingeschaltet:
„und  nicht  kraft  Gesetzes  oder  statutarischer  Bestimmung  der  Krankenversicherungspflicht
  unterliegen“.
        <pb n="1378" />
        VI.  Im  Artikel  20  Abs.  1  in  der  Fassung  des  §  41  des  Landtagsabschieds  vom
15.  April  1875  wird  das  Wort  „Reichswährung“  gestrichen.
VII.  Im  Artikel  23  Abs.  3  erhalten  die  Ziff.  1,  3  folgende  Fassung:
1)  Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind;
3)  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist.
VlIII.  Der  Artikel  36  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  berechtigt,  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung
  oder  wegen  Trunksucht  zu  beantragen,  wenn  Grund  zu  der  Besorgniß
  besteht,  das  der  zu  Entmündigende  der  Armenkasse  zur  Last  fallen  werde.

IX.  Im  Artikel  43  Abs.  1  werden  die  Worte:  „vorbehaltlich  dessen,  was  das  Gesetz
über  den  obersten  Verwaltungsgerichtshof  bestimmen  wird“  ersetzt  durch  die  Worte:

„unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  betreffend  die
Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  bestimmt"“.

X.  Im  Eingange  des  Artikel  44  tritt  an  die  Stelle  des  Wortes:  „Arrest“  das  Wort:

„Haft".

Artikel  161.

Das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und
Wirthschaftsgesellschaften  betreffend,  wird  für  die  noch  bestehenden  registrirten  Gesellschaften
dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  Artikel  38  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

In  jedem  Falle  kann  die  Gesellschaft  einen  Gesellschafter  aus  den  im
Gesellschaftsvertrage  festgesetzten  Gründen  sowie  wegen  Verlustes  der  bürgerlichen
Ehreurechte  ausschließen.

II.  An  die  Stelle  des  Artikel  74  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Register  für  die  registrirten  Gesellschaften  wird  von  den  Gerichten
geführt,  denen  die  Führung  des  Handeleregisters  obliegt.

III.  Der  Artikel  43  Abs.  2  wird  ausgehoben.

Artikel  162.
Das  Polizeistrafgesetzbuch  vom  26.  Dezember  1871  wird  dahin  geändert:
1.  Der  Artikel  81  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  Ermächtigung  ist,  wenn  es  sich  um  eine  Maßtregel  handelt,  zu  der  eine
Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist,  von  der  Erlassung  dieser
Anordnung  abhängig  zu  machen.

II.  Im  Artikel  122  Abs.  2  wird  statt  „113“  gesetzt  „113  Ziff.  2,  3
        <pb n="1379" />
        57

Artikel  163.
In  dem  Gesetze  vom  28.  April  1872,  die  Grundentlastung  betreffend,  erhält  der
Satz  2  des  Artikel  17  Abs.  1  folgende  Fassung:
Sie  haben  den  gleichen  Rang  wie  die  Grundabgabe  und  die  belasteten
Grundstücke  haften  für  sie  in  gleicher  Weise  wie  für  diese.

Artikel  164.
Das  Gesetz  vom  3.  April  1875,  die  Brandversicherungsanstalt  für  Gebände  in  den
Landestheilen  rechts  des  Rheins  betreffend,  wird  dahin  geändert:
I.  Der  Artikel  3  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Ausnahmsweise  müssen  der  Anstalt  einverleibt  werden:

1)  die  sämmtlichen  Gebände  des  Staates;

2)  die  Gebäude  der  Gemeinden,  der  Kirchen,  der  Schul-  und  sonstigen

Stiftungen;
3)  die  Gebäude  der  Pfarreien,  Benefizien,  ständigen  Curatien,  Pfarrvikariate
und  Exposituren.
II.  Im  Artikel  8  wird  die  Verweisung  „(Art.  3  Ziff.  5)“  gestrichen.
III.  In  den  Artikel  10  wird  zwischen  Abs.  1  und  Abs.  2  folgender  neue  Absatz
cingefügt:

Die  Versicherung  kann  auch  von  dem  Nießbraucher  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
  und  für  ein  Gebäude,  das  im  Eigenthume  Mehrerer  steht,  von  einem
der  Miteigenthümer  zu  Gunsten  der  sämmtlichen  Eigenthümer  genommen  werden.

IV.  Der  Artikel  14  erhält  folgende  Fassung:

Bei  den  im  Art.  3  Abs.  1  bezeichneten  Gebäuden  richtet  sich  der  Mindestbetrag
  der  Versicherung  nach  den  jeweiligen  besonderen  Ministerialvorschriften,  er
darf  jedoch  nicht  auf  weniger  als  den  halben  Werth  der  verbrennbaren  Theile
bestimmt  werden.

V.  Der  Artikel  15  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Minderung  tritt  mit  dem  nächstfolgenden  Jahre  in  Wirksamkeit.  Ist
das  Grundstück  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet,  so
ist  der  Nachweis  erforderlich,  daß  die  Gläubiger  ihre  Zustimmung  in  rechtsverbindlicher
  Weise  erklärt  haben.

VI.  Der  Artikel  39  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Bewilligung  zum  Wiederaufban  des  abgebrannten  Gebäudes  auf  einem
Grundstücke  mit  anderer  Plannummer  sowie  die  Bewilligung  zu  einer  anderen
Verwendung  der  Entschädigungsgelder  setzt,  wenn  das  Grundstück  mit  Reallasten,

8
        <pb n="1380" />
        58

Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden  oder  mit  einem  Nießbrauche  belastet
ist,  den  Nachweis  voraus,  daß  die  Berechtigten  ihre  Zustimmung  in  rechts—
verbindlicher  Weise  erklärt  haben.  Der  Nachweis  ist  zu  den  Akten  zu  bringen.
Bei  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  genügt  der  Nachweis,
daß  die  Berechtigten  innerhalb  der  im  §  1128  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bestimmten  Frist  einen  Widerspruch  nicht  erhoben  haben;  die  Anzeige  von  dem
Eintritte  des  Schadens  känn  durch  die  nach  Abs.  2  zuständige  Behörde  erfolgen.
Der  Nachweis  ist  nicht  erforderlich,  wenn  das  zuständige  Gericht  festgestellt  hat,
daß  die  Bewilligung  für  die  Berechtigten  unschädlich  ist.

Der  Artikel  43  Satz  1,  2  erhält  folgende  Fassung:

Der  Anspruch  auf  Entschädigungsgelder  kann,  soweit  diese  zu  einem
bestimmten  Zwecke,  insbesondere  nach  Art.  38,  39  zum  Wiederaufbau  des
Gebäudes,  zu  verwenden  sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Art.  41  Abs.  2,
nicht  abgetreten  werden.  Der  Anspruch  auf  die  zum  Wiederaufban  zu  verwendenden
Entschädigungsgelder  kann  jedoch  mit  der  Banstelle  unter  der  Bedingung  des
Wiederaufbaus  veräußert  werden.

VIII.  Der  Artikel  46  erhält  folgende  Fassung:

Ist  das  beschädigte  Gebäude  eines  der  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Brand
stiftung  beschuldigten  Versicherten  mit  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden
oder  mit  einem  Nießbrauche  belastet  oder  ist  von  den  Miteigenthümern  des  Gebäudes
einer  beschuldigt,  so  wird  zwar  zum  Besten  der  Berechtigten  oder  der  anderen
Miteigenthümer  die  Entschädigungssumme  gegen  dereinstigen  Ersatz  aus  dem  Vermögen
des  Schuldigen  von  der  Anstalt  vorgeschossen,  jedoch  zu  keinem  anderen  Zwecke  als
zu  dem  der  Wiederherstellung  der  beschädigten  Gegenstände.

Die  Versicherungskammer  ist  berechtigt,  für  die  festgesetzte  Entschädigungssumme
eine  Sicherungshypothek  an  den  Grundstücken  des  Beschuldigten  eintragen  zu  lassen.

Die  Eintragung  der  Hypothek  an  mehreren  Grundstücken  des  Beschuldigten
darf  nur  soweit  verlangt  werden,  daß  der  Werth  der  Grundstücke  das  Doppelte
des  zu  sichernden  Betrags  erreicht;  der  Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen
berechnet,  welche  der  Hypothek  im  Range  vorgehen.

IX.  Der  Artikel  71  erhält  folgende  Fassung:

Steht  das  versicherte  Gebände  im  Miteigenthume  Mehrerer,  so  haften  die
Miteigenthümer,  welche  die  Versicherung  genommen  haben,  für  die  Beiträge  als
Gesammtschuldner.

Das  Grundstück  haftet  im  Ganzen,  auch  wenn  nur  einer  der  Miteigenthümer
die  Versicherung  genommen  hat.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Nießbraucher  die
Versicherung  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  genommen  hat.
        <pb n="1381" />
        59

X.  Der  Artikel  75  erhält  folgende  Fassung:
Werden  Brandversicherungsbeiträge  von  einem  Stellvertreter  (Art.  70,  73,  74)
vorgeschossen,  so  geht  der  Anspruch  der  Anstalt  auf  diesen  über.
Xl.  Im  Artikel  77  Abs.  1  werden  die  Worte:  „insbesondere  auch  die  Einwilligung  der
sämmtlichen  Hypothekgläubiger  oder  amtliche  Bescheinigung  der  Hypothekfreiheit“"  gestrichen.
XII.  Der  Artikel  9  Abs.  2,  der  Artikel  32  Abs.  4  Satz  2,  der  Artikel  47  Abs.  2,
der  Artikel  72,  der  Artikel  78  Abs.  1  Ziff.  3  und  der  Artikel  88  Satz  2  werden
aufgehoben.  4
Die  Aufhebung  des  Artikel  3  Abs.  1  Ziff.  6  und  des  Artikel  32  Abs.  4  Satz  2
sowie  die  Aenderungen  der  Artikel  10,  15,  71  treten  schon  vor  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  Kraft.

Artikel  165.
Das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  wird  dahin  geändert:
I.  An  die  Stelle  des  Artikel  7  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Verwaltungsgerichtshof  ist  berufen,  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Staat,
eine  Gemeinde  oder  ein  anderer  Kommunalverband  wegen  des  Schadens  in  Anspruch
genommen  werden  soll,  den  ein  Beamter  in  Ansübung  der  ihm  anvertranten
öffentlichen  Gewalt  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einem  Dritten  zugefügt  hat,  die
Vorentscheidung  darüber  zu  treffen,  ob  der  Beamte  sich  einer  Ueberschreitung  seiner
Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig
gemacht  hat.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Beamter  wegen  des  Schadens  in
Anspruch  genommen  werden  soll,  den  er  durch  eine  in  Ansübung  oder  in  Veranlassung
  der  Ausübung  der  ihm  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  vorgenommene
Handlung  einem  Dritten  zugefügt  hat.  Soweit  der  Staat  oder  der  Verband,
in  dessen  Dienste  der  Beamte  steht,  einen  Schaden  zu  ersetzen  hat,  für  den  der
Beamte  selbst  nicht  verantwortlich  ist,  hat  der  Verwaltungsgerichtshof  die  Vorentscheidung
  darüber  zu  treffen,  ob  der  Beamte  seine  Amtsbefugnisse  überschritten
oder  eine  ihm  obliegende  Amtshandlung  unterlassen  hat.  Bei  Handlungen  eines
Beamten  der  streitigen  oder  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  die  Vorentscheidung
nicht  erforderlich.

Die  Vorentscheidung  ist  für  das  Gericht  bindend.

Soll  der  Anspruch  gegen  den  Staat  oder  den  Verband  wegen  schuldhafter
Verletzung  der  Amtspflicht  erhoben  werden,  so  wirkt  die  Vorentscheidung  auch  für
das  Verhältniß  zwischen  dem  Staate  oder  dem  Verband  und  dem  Beamten.

8*
        <pb n="1382" />
        60

Auf  das  Verfahren  finden  die  für  Verwaltungerechtssachen  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.  Vor  Erlassung  der  Vorentscheidung  ist  auch  im  Falle  des
Abs.  2  Satz  1  der  Beamte  zu  hören.

II.  In  den  Artikel  10  wird  folgende  Vorschrift  als  Ziff.  3  a  eingestellt:

Za)  Umwandlung  des  Zweckes  oder  Aufhebung  einer  Stiftung  nach  den  Vorschriften
des  §  87  des  Bürgerlichen  Gesetzbnchs,  wenn  von  dem  Vorstande  der  Stiftung
oder  von  einem  zum  Genuß  oder  zum  Mitgenusse  der  Stiftung  Berechtigten
bestritten  wird,  daß  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks  unmöglich  geworden  sei
oder  das  Gemeinwohl  gefährde.

Artikel  166.
Das  Gesetz  vom  23.  Februar  1879  zur  Aneführung  der  Reichs  Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung  wird  dahin  geändert:
1.  Im  Artikel  3  werden  die  Worte:  „unbeschadet  der  Vorschriften  in  den  §§  394  und  397
der  Civilprozestordnung“  ersetzt  durch  die  Worte:
„unbeschadet  der  Vorschriften  der  §8§  810,  811  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs".
II.  Als  Artikel  9a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ueber  das  Vermögen  einer  der  im  Art.  9  Abs.  2  bezeichneten  juristischen

Personen  des  öffentlichen  Rechtes  findet  ein  Konkurs  nicht  statt.
III.  Im  Artikel  10  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Die  Ansprüche  aus  der  Haftung  des  Staates  oder  der  Gemeinden  für  den
bei  Zusammenrottungen  verursachten  Schaden  sowie  die  Ansprüche  des  Fiskus
gegen  die  betheiligten  Gemeinden  auf  Ersatz  der  Kosten,  die  aus  dem  Einschreiten
der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung  der  inneren  Sicherheit  oder  der  gesetzlichen
Ordnung  entstehen,  erlöschen  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres,  wenn  nicht  vorher
die  Klage  erhoben  wird.  Die  einjährige  Frist  beginnt  für  die  Ansprüche  der
ersteren  Art  mit  der  Beschädigung,  für  die  Ansprüche  der  letzteren  Art  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verwendung  der  bewaffneten  Macht  ihr  Ende  erreicht.

2.  der  Abs.  3  Satz  1  folgende  Fassung:

Hinsichtlich  des  Vollzugs  der  gegen  die  Beklagten  ergehenden  Urtheile  ver
bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  12.  März  1850  und  vom
4.  Mai  1851.

IV.  Im  Artikel  20  Abs.  1  werden  die  Worte:  „in  den  nicht  zur  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  gehörenden  Sachen“  ersetzt  durch  die  Worte:
„in  den  Angelegenheiten,  für  welche  die  Landesgesetze  maßgebend  sind“.
        <pb n="1383" />
        61

V.  Die  Ueberschrift  vor  dem  Artikel  45  hat  zu  lauten:
„Zwangsenteignung.“
VI.  Im  Artikel  46  Abs.  1  werden
1.  im  Satz  1  die  Worte:  „und  unter  den  Betheiligten  nur  noch  die  Frage  über
die  Art  oder  den  Betrag  der  zu  leistenden  Entschädigung  streitig“  gestrichen.
2.  An  die  Stelle  des  Satz  2  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Antrag  hat  die  genane  Bezeichnung  des  abzutretenden  Grundstücks
sowie  die  Angabe  des  Abtretungspflichtigen  und  der  sonstigen  Betheiligten  zu
euthalten.  Der  Antrag  soll  soweit  thunlich  für  die  in  demselben  Verwaltungs
bezirke  belegenen  Grundstücke  gleichzeitig  gestellt  werden.

VII.  In  den  Artikel  47  Abs.  2  wird  zwischen  Satz  1  und  Satz  2  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Auf  die  Ladung  finden  die  Vorschriften  des  Art.  XV  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3
des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  entsprechende  Anwendung;  schriftliche
Mittheilung  erfolgt  nur  an  den  Abtretungsberechtigten,  die  Abtretungspflichtigen
und  die  sonstigen  Betheiligten,  die  sich  zur  Theilnahme  an  dem  Schätzunge
verfahren  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  gemeldet  haben.

VIII.  Der  Abs.  2  des  Artikel  50  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Klage  ist  das  Gericht  aneschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke
das  abzutretende  Grundstück  liegt.

IX.  Der  Artikel  51  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:

JIst  der  Abtretungsberechtigte  der  Staat,  so  kann  an  Stelle  der  Einweisung
in  den  Besitz  die  sofortige  Zwangsabtretung  erwirkt  werden;  zu  einer  Sicherheits
leistung  ist  der  Staat  nicht  verpflichtet.

X.  Der  Artikel  53  erhält  folgende  Fassung:

An  der  Entschädigungssumme  stehen  den  Betheiligten,  deren  Rechte  nach
Art.  XI  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  auf  die  Entschädigungssumme
übergegangen  sind,  dieselben  Rechte  zu,  die  sie  im  Falle  des  Erlöschens  ihrer
Rechte  durch  Zwangsversteigerung  an  dem  Erlöse  haben  würden.  Der  bieherige
Eigenthümer  und  jeder  Berechtigte  kann  die  Eröffnung  eines  Vertheilungeverfahrens
nach  den  für  die  Vertheilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangesversteigerung
geltenden  Vorschriften  beantragen.

Das  Gericht  hat  bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  Amtswegen  das
Grundbuchamt  um  die  im  §  19  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Mittheilungen  zu  ersuchen.

Als  Betheiligte  im  Sinne  des  §  9  Nr.  1  des  Gesetzes  über  die  Zwangeversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  gelten  diejenigen,  für  welche  zur  Zeit
        <pb n="1384" />
        62

XI.

XII.

XIII.

XIV.

der  Ertheilung  der  beglaubigten  Abschrift  des  Grundbuchblatts  ein  Recht  im
Grundbuch  eingetragen  oder  durch  Eintragung  gesichert  ist;  die  in  Folge  der
Zwangsabtretung  erfolgten  Rechtsänderungen  bleiben  außer  Betracht.  Als  Beschlagnahme
  im  Sinne  des  §  13  des  angeführten  Gesetzes  ist  die  Zwangsabtretung,
im  Falle  der  Einweisung  des  Abtretungsberechtigten  in  den  Besitz  die  Einweisung
  anzusehen.

Der  Artikel  55  erhält  folgenden  Zusatz:

Vor  dieser  kann  auch  die  Auflassung  erklärt  werden.

Als  Artikel  55  a  wird  unter  der  Ueberschrift:  „Ablösung“  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Bei  der  Ablösung  eines  Rechtes,  das  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines
Grundstücks  zusteht,  finden,  wenn  das  Grundstück  des  Berechtigten  mit  Rechten
Dritter  belastet  ist,  auf  die  Ablösungssumme,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften
bestehen,  die  im  Falle  der  Zwangsenteignung  für  die  Eutschädigung  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Als  Artikel  68a  wird  unter  der  Uleberschrift:  „Zwangsvollstreckung  bei  Fideikommissen,
  Lehen  und  landwirthschaftlichen  Erbgütern  gegen  den  Nachfolger“
folgende  Vorschrift  eingestellt:

Bei  Familienfideikommissen,  Lehen  mit  Einschluß  der  allodifizirten  Lehen,
Stammgütern  und  landwirthschaftlichen  Erbgütern  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  den  Rechtonachfolger  des  Schuldners  die  für  die  Zwangsvollstreckung
gegen  den  Erben  des  Schuldners  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

An  die  Stelle  des  Artikel  69  treten  unter  der  Ueberschrift:  „Aufgebotsverfahren“
folgende  Vorschriften:
Artikel  69.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  ist  bei
Schuldverschreibungen  des  bayerischen  Staates  das  Amtsgericht,  bei  welchem  die
Staataoschuldentilgungsanstalt  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  bei  Schuldverschreibungen,
  die  von  einer  dem  bayerischen  Staate  angehörenden  Körperschaft,
Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausgestellt  sind,  das  Amtsgericht,
bei  welchem  die  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  ihren  allgemeinen  Gerichts
stand  hat,  ausschließlich  zuständig.

Artikel  69a.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  Urkunde
der  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  für  welche  Zinsoder
  Rentenscheine  nicht  ausgegeben  sind,  sowie  eines  Hypotheken-,  Grundschuld
oder  Rentenschuldbriefo  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="1385" />
        63

Die  öffentliche  Bekanutmachung  des  Aufgebots  und  der  Zahlungssperre
erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  zweimalige  Einrückung
in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt.  Das  Gericht
kann  anordnen,  daß  die  Bekanntmachung  noch  in  anderen  Blättern  erfolgen  soll.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit
der  ersten  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt.

Die  im  8  1017  Abs.  2,  3  und  im  8  1022  Abs.  1  der  Civilprozeß—
ordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  für  die  Bekannt—
machungen  des  Gerichts  bestimmten  Blatte.

Auf  Versicherungspolizen  sowie  auf  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe,
die  auf  den  Inhaber  ausgestellt  sind,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Artikel  69b.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  in  den  S§  977,  982,  988,  1002
der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Aufgebote  erfolgt  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel  und  einmalige  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des
Gerichts  bestimmte  Blatt.  Die  Aufgebotefrist  beginnt  mit  der  Einrückung  in
dieses  Blatt.

Wird  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalts  des  Ausschlußurtheils
  angcordnet,  so  erfolgt  sie  durch  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Blatt.

XV.  Der  Artikel  88  wird  unter  der  Ueberschrift:  „Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde“
  als  Artikel  70a  eingestellt.

XVI.  Die  Artikel  12  bis  19,  23  bis  33,  56  bis  67,  71  bis  77,  79  bis  87,
89  bis  121,  123  bis  126.  135,  140  bis  168,  171  bis  174,  176  bis  219,
222  bis  224  werden  aufgehoben.

Die  Vorschriften  der  Artikel  25  bis  33,  125,  171  bleiben  jedoch  in  Kraft,
bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Für  das  im  §  82  des  Hypothekengesetzes
  bestimmte  Aufgebot  verbleibt  es  in  Ansehung  des  Verfahrens  bei  den  bisherigen
Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Vorschriften  des  Artikel  69b  entsprechende
Anwendung  finden  und  die  Aufgebotsfrist  mindestens  sechs  Wochen  betragen  muß.
Bei  einer  vertragsmäßigen  Versteigerung  von  Grundstücken  nach  Artikel  202  bleiben
für  das  Verfahren  die  Vorschriften  des  Artikel  202  Abs.  1,  4  bis  7  maßgebend.

Die  Artikel  127  bis  134,  136  bleiben  in  Ansehung  der  Hypotheken  in  Kraft,  welche
zu  der  Zeit  bestehen,  zu  der  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Der  Artikel  169  bleibt  für  Rechtsverhältnisse,  die  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften
bestimmen,  in  Kraft,  sofern  der  Wohnsitz  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  erwählt  worden  ist.
        <pb n="1386" />
        64

Die  Artikel  220,  221  bleiben  für  die  nach  den  bieherigen  Vorschriften  errichteten
Urkunden  der  in  ihnen  bezeichneten  Art  in  Kraft.

Die  noch  geltenden  Vorschriften  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  der
Pfälzischen  Civilprozeßordnung  werden  aufgehoben.  Die  Vorschrift  des  §  128  Theil  M
Titel  10  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung  bleibt  jedoch  für  die  vor  dem
1.  Zannar  1876  erfolgten  Eintragungen  in  die  Kirchenbücher  in  Kraft.

Soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  in  Theil  I  Titel  51
§§  100  bie  109  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung  bestimmte  Aufgebot  stattfindet,
  verbleibt  es  in  Ansehung  des  Verfahrens  bei  den  bieherigen  Vorschriften.  Das
Gleiche  gilt  für  das  Oypothekenreinigungeverfahren  nach  Pfälzischem  Rechte.

Artikel  167.
Das  Aueführungsgesetz  vom  23.  Febrnar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
wird  dahin  geändert:
1.  Der  Artikel  15  erhält  folgende  Fassung:

Die  Amtsgerichte  sind,  soweit  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,
für  die  Angelegenheiten  zuständig,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Stadt=  und
Landgerichte  gehört  haben.

Die  Amtsgerichte  sind  neben  den  Notaren  zuständig  für  die  Beurkundung
von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  diesem
über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu
gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung  einer  Vereinbarung  zwischen
dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  der  Mutter  über  die  der  Mutter  aus
der  Beiwohnung  und  der  Entbindung  entstandenen  Ansprüche,  sofern  diese  Vereinbarung
  mit  der  Vereinbarung  über  den  Unterhalt  des  Kindes  in  derselben
Urkunde  verbunden  wird.  Die  Amtsgerichte  sind  nicht  zuständig  für  die  Beurkundungen,
  die  nach  den  Vorschriften  der  Reichsgesetze  durch  ein  Gericht  eder
einen  Notar  zu  bewirken  sind,  sowie  für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift
  oder  eines  Handzeichens.

Die  Amtsgerichte  sind  als  Nachlaßgerichte  nicht  zuständig  zur  Aufnahme
des  Inventars.

II.  Als  Artikel  15  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Amtegerichte  können  für  bestimmte  Arten  von  Gutachten,  soweit  nicht
besondere  Vorschriften  maßgebend  sind,  Sachverständige  öffentlich  bestellen  und
im  Allgemeinen  beeidigen.
        <pb n="1387" />
        III.

IV.

VI.

VII.

VIII.

IX.

65

Dem  Artikel  17  Abs.  2  wird  folgende  Vorschrift  beigefügt:

Ist  die  Dienstaufsicht  zwischen  mehreren  Amterichtern  getheilt,  so  bestimmt
das  Staatoministerium  der  Justiz  denjenigen,  welchem  die  Vertheilung  der  Geschäfte
zusteht.

Der  Artikel  21  erhält  folgende  Fassung:

Die  im  Art.  20  Abs.  1  angcordnete  Stellvertretung  erstreckt  sich  nicht  auf

den  Fall  rechtlicher  Verhinderung  des  Gerichts.

Der  Artikel  22  erhält  folgende  Fassung:

Die  Ausfertigungen  in  den  nicht  zur  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit
gehörenden  Angelegenheiten  werden,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,
von  dem  Amterichter  unterschrieben.

Der  Artikel  29  erhält  folgende  Fassung:

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  den  Landgerichten  zugewiesenen,  nicht  zur
ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Angelegenheiten  werden  von  den
Civilkammern  erledigt.

Im  Artikel  30  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  der  S§S§  61  bis  68,  77  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  gelten  auch  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörenden  Angelegenheiten,
  für  welche  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  maßgebend  sind.

2.  Im  Abs.  3  werden  die  Worte:  „in  den  Fällen  des  §  100  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  der  Vorsitzende  der  Kammer  für  Handelssachen“  gestrichen.
3.  Der  Abst.  4  erhält  folgende  Fassung:

Ausfertigungen  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtobarkeit  werden
von  dem  Gerichtsschreiber  unterschrieben.

Im  Artikel  36  Ziff.  2  werden  die  Worte:  „nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes“  ersetzt  durch  die  Worte:

„nach  Art.  28“.
Im  Artikel  37  werden  die  Worte:  „mit  Ansnahme  der  Behandlung  der  im  Art.  41
bezeichneten  Strafsachen“  gestrichen.

Der  Artikel  38  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  der  §§  121,  124  des  Reiche-Gerichtsverfassungsgesetzes
gelten  auch  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehörenden  Angelegenheiten,
  für  welche  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  maßgebend  sind.

Auf  die  Vertretung  des  Präsidenten  finden  die  Vorschriften  des  Art.  32

entsprechende  Anwendung.
9
        <pb n="1388" />
        66

Xl.  Der  Artikel  39  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  des  Art.  30  Abs.  3,  5  finden  bei  den  Oberlandesgerichten
entsprechende  Anwendung.

Ausfertigungen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  die
das  Oberlandesgericht  als  oberes  Gericht  zuständig  ist,  werden  von  dem  Gerichtsschreiber
  unterschrieben.

XII.  An  die  Stelle  des  Artikel  42  Abs.  3  treten  folgende  Vorschriften:

XIII.

XIV.

XV.

XVI.

Dem  Obersten  Landesgerichte  wird  ferner  die  Verhandlung  und  Entscheidung
der  zur  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehörenden  Revisionen  und  Beschwerden
in  Strafsachen  sowie,  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts,  die  Ent—
scheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
und  anderen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zugewiesen.

Das  Oberste  Landesgericht  ist,  soweit  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen
sind,  für  die  Angelegenheiten  zuständig,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Obersten
Gerichtshofs  gehört  haben.

Der  Artikel  48  erhält  folgende  Fassung:

Die  Civilsenate  des  Obersten  Landesgerichts  entscheiden  in  den  Angelegenheiten,
  für  welche  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  maßgebend  sind,  in  der
Besetzung  von  sieben  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  über  das
Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte  als
Beschwerdegerichte  und  über  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  jedoch  in
der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitenden.

Der  Artikel  51  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Bei  dem  Obersten  Landesgerichte  wird  ein  Generalstaatsanwalt,  bei  jedem
Oberlandesgerichte  wird  ein  Oberstaatsanwalt,  bei  jedem  Landgerichte  wird  ein
Erster  Staatsanwalt  aufsgestellt.

Der  Artikel  52  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Der  Generalstaatsanwalt,  die  Oberstaatsanwälte  und  die  Staatsanwälte
werden  vom  König  ernannt.

Der  Artikel  63  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig,  Siegelungen  und
Entsiegelungen  sowie  die  Verrichtungen  einer  Urkundsperson  gemäß  §  123  der
Konkursordnung  vorzunehmen  und  Vermögensverzeichnisse  aufzunehmen,  die  nach
gesetzlicher  Vorschrift  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen  sind.  Sie  sollen  sich
diesen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des  Richters  unterziehen.

Den  Gerichtsschreibern  bei  den  Amtegerichten  kann  von  dem  Nachlasßterichte
die  Aufnahme  des  Inventars  übertragen  werden.
        <pb n="1389" />
        XVII.

XVIII.

XIX.

XXI.

XXII.

67

Die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  nach  Abs.  1  oder  eines  Inventars
  nach  Abs.  2  soll  nur  angeordnet  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der
Werth  des  Vermögens  oder  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der  Schulden  den  Betrag
von  zweitansend  Mark  nicht  oder  nicht  erheblich  übersteigt.

Im  Artikel  64  werden  die  Worte:  „verpflichteten  Schreiber“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Gerichtsschreibereibediensteten“.

Im  Artikel  65  werden  die  Worte:  „sowie  des  Zustellungswesens  in  Sachen  der

nichtstreitigen  Rechtspflege“  gestrichen.

Im  Artikel  69  erhält

1.  die  Ziff.  6  folgende  Fassung:

6)  dem  Generalstaatsanwalte  hinsichtlich  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Obersten
Landesgerichte,  dem  Oberstaatsanwalt  und  dem  Ersten  Staatsanwalte  hinsichtlich
  der  Staatsanwaltschaften  ihres  Bezirkes.

2.  Zwischen  Abs.  1  und  Abs.  2  wird  folgender  neue  Absatz  eingefügt:

Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  und  des  Landgerichts  kann  sich  mit
Genehmigung  des  Staateministeriums  der  Iustiz  bei  der  Erledigung  einzelner
Aufsichtsgeschäfte,  die  sich  auf  ein  untergebenes  Gericht  beziehen,  durch  einen
richterlichen  Beamten  des  Gerichts,  dessen  Vorstand  er  ist,  vertreten  lassen.

3.  Der  bisherige  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Wird  der  Präsident  nach  Abs.  2  durch  einen  richterlichen  Beamten  vertreten,
  der  nicht  Mitglied  des  Präsidiums  ist,  so  nimmt  dieser  an  der  Beschlußfassung
  des  Präsidiums  mit  berathender  Stimme  theil.

Ale  Artikel  74  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Aussicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  in  der  Pfalz  gehört
zu  den  Gegenständen  der  Justizuverwaltung.  Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
  erläßt  das  Staatsministerium  der  Justiz.

Der  dreizehnte  Titel  erhält  die  Ueberschrift:
„Hinterlegungswesen.“
Der  Artikel  76  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  in  Angelegenheiten  des  bürgerlichen  Rechtes  oder  nach  den  Vorschriften
  über  das  gerichtliche  Verfahren  erfolgenden  Hinterlegungen  werden  bei
den  Amtsgerichten  Hinterlegungsstellen  errichtet.  Für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
kann  eine  Hinterlegungsstelle  errichtet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Hinterlegung  werden  durch  Königliche

Verordnung  getroffen.
9
        <pb n="1390" />
        68

Die  Staateregierung  kann  die  Besorgung  des  Hinterlegungswesens  der  König
lichen  Bank  übertragen  und  die  hiefür  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  erlassen.

Bei  den  amtsgerichtlichen  Hinterlegungsstellen  findet  die  Anlegung  von
Mündelgeld  nach  §  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  statt.

XXIII.  Der  Artikel  77  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gerichte  haben  sich  in  den  Angelegenheiten,  für  welche  die  Vorschriften
der  Landesgesetze  maßgebend  sind,  Rechtshülfe  zu  leisten.

XXIV.  Im  Artikel  78  Abs.  1  und  im  Artikel  79  werden  die  Worte:  „in  den  nicht  zur

ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Angelegenheiten“  ersetzt  durch  die  Worte:
„in  den  Angelegenheiten,  für  welche  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
maßgebend  sind“.

XXV.  Der  Artikel  28  Abs.  2,  3  und  die  Artikel  41,  46,  47  werden  aufgehoben.

Artikel  168.
Das  Gesetz  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung

wird  dahin  geändert:

I.  Im  Artikel  107  werden  die  Worte:  „Notare  oder“  gestrichen.

II.  Die  Artikel  14,  30,  31,  117  bis  121  werden  aufgehoben.

Artikel  169.
Das  Gesetz  vom  18.  August  1879  über  die  Erbschaftsstener  wird  dahin  geändert:
I1.  Im  Artikel  1  Abs.  1  erhält
1.  die  lit.  a  folgende  Fassung:

a)  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen  auf  den  Todesfall,  aus
Auflagen  auf  Zuwendungen  dieser  Art,  die  dem  Empfänger  der  Leistung
einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  bezwecken,  sowic  aus  Pflichttheilsrechten:

2.  die  lit.  b  fällt  weg.

II.  Im  Artikel  4  erhält

1.  die  Ziff.  1  folgende  Fassung:

1)  Als  Verwandtschaft  gilt  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt  begründete
Verwandtschaft  sowie  das  Verhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und
dessen  Abkömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten
andererseits,  sofern  die  Vaterschaft  erweislich  anerkannt  ist.

2.  die  Ziff.  2  folgenden  Zusatz:
Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  steht  der  Scheidung  gleich.

III.  An  die  Stelle  der  Artikel  7,  8  treten  folgende  Vorschriften:
        <pb n="1391" />
        69

Artikel  7.
Auf  Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte,  welche  sich  außerhalb
Bayerns  befinden,  erstreckt  sich  die  Steuerpflicht  nicht.
Innerhalb  Bayerns  befindliche  Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte
unterliegen  der  Erbschaftssteuer  ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser  Bayer  oder
Nichtbayer  war  und  ob  er  seinen  Wohnsitz  in  Bayern  hatte  oder  nicht.

Artikel  8.

Anderes  als  das  im  Art.  7  bezeichnete  Vermögen  unterliegt  der  Erbschaftsstener,
  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes,  im  Falle  der  Todeserklärung
bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit,  seinen  Wohnsitz  in  Bayern  hatte.

Soweit  hienach  außerhalb  Bayerns  befindliches  Vermögen  der  Besteuerung
unterliegt,  wird  auf  die  Erbschaftssteuer  die  in  dem  Staate,  in  welchem  sich  das
Vermögen  befindet,  von  diesem  Vermögen  zu  entrichtende  Erbschaftsabgabe  angerechnet.

Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes,  im  Falle  der  Todeserklärung
bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit,  keinen  Wohnsitz,  so  unterliegt  das  bewegliche
Vermögen  der  Erbschaftsstener,  soweit  es  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers,  im
Falle  der  Todeserklärung  zur  Zeit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
  Urtheils,  sich  in  Bayern  befindet.

Artikel  Sa.

Für  den  Fall,  daß  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  in  einem  Staate  gehabt
hat,  in  dem  die  Erbschaftsstener  nach  anderen  als  den  im  Art.  8  bestimmten
Grundsätzen  erhoben  wird,  oder  Angehöriger  eines  solchen  Staates  gewesen  ist,
kaun  das  Staateoministerium  der  Finanzen  zum  Zwecke  der  Ausgleichung  und  thunlichster
  Vermeidung  einer  Doppelbestenerung  anordnen,  daß  das  bewegliche  Vermögen
1)  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  des  Erblassers  der  Erbschaftssteuer  unterliegt,

wenn  der  Erblasser  bayerischer  Staatsangehöriger  gewesen  ist;
2)  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  und  die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers
der  Erbschaftsstener  unterliegt,  wenn  das  Vermögen  sich  in  Bayern  befindet.
IV.  Im  Artikel  11  werden  die  Worte:  „oder  die  Einweisung  in  den  Besitz  des  Vermögens
  eines  Abwesenden  (Art.  10)“  gestrichen.
V.  Der  Artikel  22  erhält  folgende  Fassung:

Bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse  wird  der  Vorerbe  oder
der  erste  Vermächtnißnehmer  als  Nießbraucher  und  der  Nacherbe  oder  der  Nachvermächtnißnehmer
  als  Erwerber  der  Substanz  des  an  ihn  herauszugebenden
Vermögens  behandelt.
        <pb n="1392" />
        70

VI.

VII.

VIII.

IX.

XI.

Ist  jedoch  die  Einsetzung  des  Nacherben  oder  das  Nachvermächtniß  auf  dasjenige
  beschränkt,  was  bei  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  oder  des
Nachvermächtnisses  übrig  sein  wird,  so  haben  sowohl  der  Vorerbe  oder  der  erste
Vermächtnißnehmer  von  dem  vollen  Betrage  des  ihm  angefallenen  als  der  Nacherbe
oder  der  Nachvermächtnißnehmer  von  dem  vollen  Betrage  des  an  ihn  herausgegebenen
  Vermögens  nach  ihrem  Verhältnisse  zum  Erblasser  die  Erbschaftssteuer
zu  entrichten.  Die  von  dem  Vorerben  oder  dem  Vorvermächtnißnehmer  entrichtete
Stener  wird  für  den  Betrag,  für  welchen  der  Nacherbe  oder  der  Nachvermächtnißnehmer
  stenerpflichtig  ist,  insoweit  zurückvergütet,  als  sie  den  Betrag  übersteigt,
den  der  Vorerbe  oder  der  Vorvermächtnißnehmer  als  Nießbraucher  schulden  würde.

Im  Artikel  23  erhält  der  Satz  1  folgende  Fassung:

Haben  Ehegatten  gemeinschaftlich  Verwandte  des  einen  oder  beider  Ehegatten
als  Erben  eingesetzt  oder  mit  anderen  Zuwendungen  von  Todeswegen  bedacht,  so
wird  angenommen,  daß  der  Anfall  von  dem  dem  Bedachten  am  nächsten  verwandten
  Chegatten  herrühre,  soweit  dessen  Nachlaß  reicht,  sofern  sich  nicht  aus  den  Umständen
  ergibt,  daß  die  Zuwendung  von  dem  anderen  Ehegatten  ausgegangen  ist.

Der  Artikel  26  erhält  folgende  Fassung:

Testamentsvollstrecker,  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte  der  Erbinteressenten,
  Nachlaspfleger  sowie  die  Verwalter  von  Familienstiftungen  haften
persönlich  für  die  Steuer,  wenn  sie  vor  deren  Entrichtung  oder  Sicherstellung
die  Erbschaft,  einzelne  Erbtheile,  Vermächtnisse,  Schenkungen  auf  den  Todesfall,
Pflichttheile  oder  Bezüge  aus  Familienstiftungen  ausantworten  oder  steuerpflichtige
Auflagen  erfüllen.

Im  Artikel  28  Abs.  2  werden  die  Worte  „oder  auf  Einweisung  in  den  Besitz  des
Vermögens  eines  Abwesenden“  gestrichen.

Im  Artikel  30  werden  ersetzt  im  Satz  1  die  Worte:  „letztwilliger  Verfügungen“
durch  die  Worte:

„einer  Verfügung  von  Todeswegen“

und  im  Satz  2  die  Worte:  „letztwillige  Verfügungen“  durch  die  Worte:

„die  Verfügungen  von  Todeswegen“.

Im  Artikel  31  Abs.  1  wird  statt  „notarielles  Inventar“  gesetzt  „vorschriftsmäßig
errichtetes  Inventar“.
Der  Artikel  34  erhält  folgende  Fassung:

Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  unter
Pflegschaft  stehen,  sowie  für  juristische  Personen  sind  die  in  den  Art.  29,
31  bis  33  aufgestellten  Verpflichtungen  von  den  gesetzlichen  Vertretern  zu  erfüllen.
        <pb n="1393" />
        71

XII.  Im  Artikel  35  Abs.  1  wird  das  Wort  „notariellen“  gestrichen.
XIII.  Als  Artikel  44  a  wird  der  Abs.  4  des  Artikel  46  eingestellt.
XIV.  Der  Artikel  25  Abs.  3  Satz  2  und  der  Artikel  46  Abs.  1  bis  3  werden  aufgehoben.
Soweit  für  einen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretenden
Anfall  die  Vorschriften  des  bisherigen  bürgerlichen  Rechtes  maßgebend  bleiben,  gilt  das
Gleiche  von  den  bisherigen  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer;  die  Vorschriften
der  Artikel  7  bis  Za  der  neuen  Fassung  gelten  jedoch  auch  für  solche  Anfälle.

Artikel  170.
Das  Gesetz  vom  21.  April  1884,  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  wird
dahin  geändert:
I.  Im  Artikel  7  erhält  der  Satz  2  folgende  Fassung:

Grundbesitz,  welcher  schon  mit  Hypotheken,  (GGrundschulden  oder  Rentenschulden
belastet  ist,  kann  überdieß  nur  dann  als  Sicherheit  angenommen  werden,  wenn
die  Gläubiger  der  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  zu  bestellenden  Hypothek
im  Range  ausweichen.

II.  Der  Artikel  8  erhält  folgende  Fassung:

Die  Sicherheit  kann  auch  in  der  Weise  geleistet  werden,  daß  land=  und
forstwirthschaftlich  benützbarer  Grundbesitz  mit  der  Kulturrente  als  ablösbarer  Reallast
belastet  wird.  Die  Ablösungssumme  muß  innerhalb  der  ersten  Werthshälfte  zu
stehen  kommen.  Ist  der  Grundbesitz  schon  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  belastet,  so  muß  der  Reallast  der  Vorrang  eingeräumt  werden.

Die  Ablösung  der  Reallast  kann  binnen  sechs  Monaten  von  der  Kommission
gefordert  werden

1)  in  den  Fällen  des  Artikel  5  Abs.  II  Ziff.  1  und  2,

2)  wenn  der  Erwerber  des  belasteten  Grundbesitzes  die  persönliche  Haftung
für  rückständige  Renten  nicht  übernimmt,

3)  wenn  ohne  Einwilligung  der  Anstaltsverwaltung  und  ohne  gerichtliche  Feststellung
  der  Unschädlichkeit  von  dem  belasteten  Grundbesitz  ein  Grundstück
oder  eine  Theilfläche  oder  ein  Realrecht  abgetrennt  worden  ist.

II.  Der  Artikel  9  Abs.  2  Ziff.  3  erhält  folgende  Fassung:
3)  Die  ermittelten  Theilrenten  sind  öffentliche  Lasten  der  Grundstücke,  auf  die  sie
nach  Ziff.  2  vertheilt  worden  sind.
IV.  Der  Artikel  10  Abs.  2  Satz  3  erhält  folgende  Fassung:

Das  Gesuch  hat  die  Erklärung  zu  enthalten,  ob  die  Sicherheit  nach  Artifel  7

oder  nach  Artikel  8  bestellt  werden  soll.
        <pb n="1394" />
        V.  Im  Artikel  12  werden
1.  die  Eingangsworte  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Soll  als  Sicherheit  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  eine  Hypothek
oder  eine  Reallast  an  dem  Grundstücke  bestellt  werden,  zu  dessen  Verbesserung  das
Darlehen  gewährt  wird,  so  findet  auf  Antrag  des  Gesuchstellers  eine  gerichtliche
Aufforderung  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldglänbiger  zur  Erklärung
darüber  statt,  ob  sie  dem  Vorrange  der  zu  bestellenden  Hypothek  oder  Reallast
widersprechen.  Ist  das  Recht  eines  der  Gläubiger  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  ist  die  gerichtliche  Aufforderung  auch  an  den  Dritten  zu  richten.

Für  die  gerichtliche  Aufforderung  gelten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

2.  Die  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:

Nach  Zusicherung  des  Darleheus  läßt  die  Kommission  ihren  Bescheid  und
das  Darlehensgesuch  mit  den  Beilagen  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  dem
Amtsgerichte,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  das  Grundstück  geführt  wird,  mittheilen
  und  das  Amtsgericht  um  Erlassung  der  Aufforderung  an  die  Hypotheken-,
Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  und,  sofern  ein  Recht,  das  zurücktreten
soll,  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,  an  den  Dritten  ersuchen.

3.  Die  Ziff.  3  lin.  b,  c,  d  erhält  folgende  Fassung:

b)  die  Bezeichnung  der  Oypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  welche
der  als  Sicherheit  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  zu  bestellenden
Oypothek  oder  Reallast  im  Range  ausweichen  sollen;

c)  die  Mittheilung,  daß  die  Beschreibung  des  Unternehmens  mit  den  Plänen
und  Kostenvoranschlägen  und  der  Bescheid  der  Kommission  auf  der  Gerichtsschreiberei
  eingesehen  werden  können;

d)  die  Eröffnung,  daß  die  Zustimmung  des  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldgläubigers  und,  sofern  dessen  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet  ist,  auch  die  Zustimmung  des  Dritten  zu  der  Rangausweichung
angenommen  werde,  wenn  nicht  innerhalb  eines  Monats  bei  dem  Amtsgerichte
schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  Widerspruch  erhoben  wird.

4.  An  die  Stelle  der  Ziff.  3  Abs.  2  Satz  2  treten  folgende  Vorschriften:

Die  öffentliche  Zustellung  erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und
einmalige  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte
Blatt.  Das  Amtegericht  kann  anordnen,  daß  die  Veröffentlichung  noch  in  einem
anderen  Blatte  erfolgen  soll.  Die  Erklärungsfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  von
zwei  Wochen  seit  der  Einrückung,  im  Falle  mehrfacher  Einrückung  seit  der  letzten
Einrückung.
        <pb n="1395" />
        73

5.  Die  Ziff.  3  erhält  folgenden  Abs.  3:

Berechtigte,  die  nicht  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  werden  nur  berücksichtigt,
wenn  sie  Erben  eines  eingetragenen  Berechtigten  sind  oder  wenn  ihre  Rechte  angemeldet
  und  auf  Verlangen  des  Amtegerichts  glanbhaft  gemacht  sind.

6.  Die  Ziff.  4  erhält  folgende  Fassung:

Soweit  innerhalb  der  Frist  Widerspruch  nicht  erhoben  ist,  hat  das  Amts
gericht  auszusprechen,  daß  die  Rangausweichung  als  von  den  aufgeforderten  Berechtigten
  bewilligt  zu  erachten  ist.  Die  Berechtigten  sind  in  dem  Beschlusse  zu
bezeichnen.

7.  Als  Ziff.  6  wird  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

In  dem  Falle  der  Ziff.  4  finden  auf  die  Eintragung  des  Vorranges  der
als  Sicherheit  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  bestellten  Hypothek  oder
Reallast,  soweit  durch  die  Eintragung  eine  Oypothek,  Grundschuld  oder  Nentenschuld
  betroffen  wird,  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung
keine  Anwendung.  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuld-
  oder  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften
des  §  62  Abs.  1  und  des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

VI.  Im  Artikel  13  Abs.  4  werden
1.  die  Worte:  „und  unterliegt  nur  der  in  dieses  Grundstück  stattfindenden  Zwangs
vollstreckung“  gestrichen,
2.  folgende  Vorschrift  beigefügt:

Ist  das  Grundstück  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  in  Beschlag  ge

nommen,  so  ist  die  Anstalt  zu  der  Auszahlung  nicht  verpflichtet.
VII.  Der  Artikel  18  erhält  folgende  Fassung:

Die  Bewilligung  zur  Löschung  der  für  die  Landeskultur-Rentenanstalt  eingetragenen
  Hypothek  oder  Reallast  oder  zur  Umschreibung  der  Hypothek  wird
von  der  Anstaltsverwaltung  durch  schriftliche  Erklärung  ertheilt.

Hat  die  Hypothek  den  Vorrang  vor  den  zur  Zeit  der  Eintragung  be
stehenden  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  nach  Artikel  12  Ziff.  4
erlangt,  so  kann  diesen  Rechten  gegenüber  der  Vorrang,  soweit  sich  die  Hypothek
  mit  dem  Eigenthum  an  dem  belasteten  Grundstück  in  einer  Person  vereinigt,
  nicht  geltend  gemacht  werden.

VIII.  An  die  Stelle  des  Artikel  23  Abs.  1  Satz  2  treten  folgende  Vorschriften:
Für  Schuldbekenntnisse  und  Bestellungen  von  Hypotheken  und  Reallasten,
für  Rangänderungen  zu  Gunsten  der  zu  bestellenden  Hypotheken  oder  Reallasten,

mit  Einschluß  der  Berichtigung  der  Hypotheken-,  Grundschuld--  und  Renten-10
        <pb n="1396" />
        74

schuldbriefe,  sowie  für  Eintragung  und  Löschung  der  Hypotheken  und  Reallasten
und  für  die  Umschreibung  der  Hypotheken  auf  den  Eigenthümer  des  belasteten
Grundstücke  werden  Gebühren  zur  Staatskasse  nicht  erhoben.  Das  Gleiche  gilt
für  Erklärungen,  welche  die  Aufhebung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  zu  Gunsten  der  zu  bestellenden  Oypothek  oder  Reallast  betreffen.

IX.  Der  Artikel  22  wird  aufgehoben.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  bleibt  die
Geltung  des  Artikel  12  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884  auf  die  Landestheile  rechte
des  Rheins  beschränkt.  Für  die  im  Artikel  12  bestimmte  gerichtliche  Aufforderung  tritt  an
die  Stelle  des  Amtegerichts,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  das  Grundstück  geführt  wird,
das  Amtegericht,  bei  welchem  das  Oypothekenbuch  für  das  Grundstück  geführt  wird:
soweit  es  nach  Artikel  12  Ziff.  3  Abs.  3  auf  Eintragungen  im  Grundbuch  ankommt,
treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Eintragungen  im  Hypothekenbuche.  Die  Vorschrift
des  Artikel  18  Abs.  2  findet  auf  das  nach  §  84  des  Hypothekengesetzes  dem  Schuldner
zustehende  Recht  entsprechende  Anwendung.

Artikel  171.

Das  Gesetz  vom  29.  Mai  1886,  die  Flurbereinigung  betreffend,  wird  dahin  geändert:
1.  Als  Artikel  9a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Zu  den  im  Flurbereinigungeverfahren  abzugebenden  Erklärungen  bedarf  der
Vater  oder  die  Mutter  als  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  sowie  ein  Vormund
oder  Pfleger  nicht  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Familien.
raths,  ein  Nachlaßpfleger  nicht  der  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts,  der  gesetzliche
  Vertreter  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes
oder  einer  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden  Stiftung
nicht  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde.

11.  Der  Artikel  10  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Sind  die  in  die  Unternehmung  einbezogenen  Grundstücke  desselben  Eigen
thümers  verschieden  belastet,  so  sind  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Grundstücke  in
Ermangelung  einer  anderweitigen  Uebereinkunft,  soweit  es  zur  Wahrung  der  auf
sie  übergehenden  Rechte  erforderlich  ist,  nach  den  verschiedenen  Belastungen  aus
zuscheiden  und  im  Steuerkatasterplane  mit  besonderen  Nummern  zu  bezeichnen.
Verfügungsbeschränkungen  stehen  den  Belastungen  gleich.

III.  Der  Artikel  13  erhält  folgende  Fassung:

Wird  bei  einer  Flurbereinigung  zum  Zwecke  der  Ausgleichung  eine  Geld

entschädigung  nach  Art.  6  Abs.  5  geleistet,  so  ist  sie  zunächst  zur  Ablösung  der
        <pb n="1397" />
        75

Grundlasten  zu  verwenden,  soweit  diese  wegen  des  Minderwerths  der  einge—
tauschten  Grundstücke  nicht  auf  diese  übertragbar  sind;  auf  den  Rest  finden,
wenn  die  ausgetauschten  Grundstücke  mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  die  für
die  Haftung  des  Entschädigungsanspruchs  und  das  Vertheilungsverfahren  im
Falle  der  Zwangsenteignung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Eine  nach  Art.  6  Abs.  6  zu  leistende  Geldentschädigung  haftet  für  Real—
lasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  mit  denen  die  ausge—
tauschten  Grundstücke  belastet  sind,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  8  1123
Abs.  2  Satz  1  und  des  §  1124  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

IV.  Der  Artikel  16  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  nach  den  Art.  20,  25,  32  ergehenden  Ladungen  und  Mittheilungen
sind,  wenn  Personen  betheiligt  sind,  die  unter  Vormundschaft  stehen  oder  für
welche  die  Bestellung  eines  Pflegers  oder  eines  Beistandes  angeordnet  ist,  auch
an  das  Vormundschaftsgericht,  falls  eine  Nachlaßpflegschaft  angeordnet  ist,  auch
an  das  Nachlaßgericht,  für  Stiftungen  auch  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  richten.

V.  Der  Artikel  18  Abs.  4  erhält  folgenden  Zusatz:

Bei  Familienfideikommissen  finden  auch  in  solchen  Fällen  die  Vorschriften
des  Art.  9  Anwendung.

VI.  Der  Artikel  20  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Ist  eine  Unternehmung  als  zur  weiteren  Instruirung  geeignet  erklärt,  so
sind  die  nach  Maßgabe  des  hiebei  festgesetzten  Umfanges  der  Unternehmung  betheiligten
  Grundeigenthümer  beziehungsweise  deren  gesetzliche  Vertreter  durch  die
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  einer  Tagsfahrt  mit  der  Eröffnung  zu  laden,  daß

1)  Einwendungen  bezüglich  der  Voraussetzungen  der  Flurbereinigung  (Art.  1
bis  5)  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  entweder  in  der  Tagsfahrt  oder
binnen  vierzehn  Tagen  nach  derselben  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
vorgebracht  werden  müssen,

2)  diejenigen  betheiligten  Grundeigenthümer,  welche  weder  in  Person  erscheinen
  noch  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  sind,  unbeschadet  der
nach  Ziff.  1  zu  erhebenden  Einwendungen,  als  der  Inangriffnahme  der
Flurbereinigung  zustimmend  erachtet  werden  und  auch  aller  Einwendungen
gegen  die  sonstigen  Beschlüsse  der  Tagsfahrt  verlustig  gehen,

3)  zur  Stellvertretung  eine  von  der  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  beglaubigte
  Vollmacht  genügt.

VII.  Im  Artikel  21  erhält
1.  der  Eingang  folgende  Fassung:

1  Nf  ü
        <pb n="1398" />
        76

Bei  der  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  abzuhaltenden  Tagsfahrt  ist
zunächst  die  beabsichtigte  Unternehmung  unter  Bekanntgabe  des  zu  erwartenden
Betrags  der  Kosten  darzulegen  sowie  auf  den  im  Art.  20  Abs.  1  Ziff.  1  er
wähnten  Rechtsnachtheil  hinzuweisen  und  sodann  Beschluß  zu  fassen.

2.  Der  Abs.  5  wird  aufgehoben.
VIII.  Ale  Artikel  21a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Werden  in  der  Tagefahrt  nach  Art.  21  oder  während  der  im  Art.  20
Abs.  1  Ziff.  1  festgesetzten  Frist  von  den  Betheiligten  Einwendungen  bezüglich
der  Voraussetzungen  der  Flurbereinigung  erhoben,  so  hat  die  Flurbereinigungs-Kommission
  zunächst  darüber  zu  entscheiden.

Der  Bescheid  ist  den  betheiligten  Grundeigenthümern  in  Ausfertigung  zuzustellen.

Gegen  den  Bescheid  ist  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
zulässig.  Die  Vorschriften  des  Art.  35  Abs.  3  finden  Anwendung.

IX.  Als  Artikel  2Za  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Der  Ausschuß  oder  der  beauftragte  Geometer  hat  als  Geschäftsführer  des
Unternehmens  die  auf  dieses  bezüglichen  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der
betheiligten  Grundeigenthümer  gerichtlich  und  außergerichtlich  wahrzunehmen.

X.  Im  Artikel  25  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Dem  Ausschusse  beziehungsweise  dem  beauftragten  Geometer  kommt  der
Betrieb  aller  auf  die  Ausarbeitung  des  Projekts  bezüglichen  Angelegenheiten  zu.
Hierunter  fällt  insbesondere  die  Herstellung  des  llebersichtsplans,  aus  welchem
das  neu  anzulegende  Wegenetz  und  die  weiter  nöthigen  gemeinsamen  Anlagen  er
sichtlich  sind,  die  Aufstellung  des  Forderungeregisters,  die  Entgegennahme  von
Erinnerungen  der  drittberechtigten  Personen,  die  Vornahme  der  Werthsermittlungen,
der  Betrieb  der  Vermessungen,  die  Entwerfung  des  Vertheilungsplans  mit  Anfertigung
  der  Vorschläge  über  die  Vertheilung  der  Grundsteuern  und  Grund
lasten  sowie  der  verschiedenen  Belastungen  im  Falle  des  Art.  10  Abs.  1  und  die
Ausscheidung  der  Kosten.

2.  der  Abs.  4  folgenden  Zusatz:

Die  vierzehntägige  Frist  beginnt  mit  dem  Eröffnungstermine,  wenn  der
Betheiligte  ungeachtet  ordnungsmäßiger  Ladung  in  dem  Termine  nicht  erschienen
ist.  Die  Ladung  erfolgt  nach  Art.  20  Abs.  3  und,  wenn  der  Wohnort  des
Betheiligten  nicht  bekannt  ist,  nach  Art.  20  Abs.  2,  4.

3.  der  Eingang  des  Abs.  5  folgende  Fassung:
Nach  Beschluß  der  Flurbereinigungs-Kommission  kann  die  Anerkennung
        <pb n="1399" />
        77

XI.  Als  Artikel  25a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Nach  der  Absteckung  der  neuen  Flureintheilung  kann  die  Flurbereinigungs
Kommission  die  betheiligten  Grundeigenthümer  auf  Antrag  von  mindestens  drei
Viertheilen  derselben  vorläufig  in  den  Besitz  der  Neuzutheilungen  durch  den  Flur—
bereinigungs-Ausschuß  beziehungsweise  den  beauftragten  Geometer  setzen,  wenn
aus  einem  längeren  Aufschube  der  Ueberweisung  den  Antragstellern  ein  erheblicher
Nachtheil  erwachsen  würde.

Soweit  die  Flureintheilung  bei  der  endgiltigen  Feststellung  geändert  wird,
ist  den  widersprechenden  Betheiligten  der  Schaden  zu  ersetzen,  den  sie  dadurch
erlitten  haben,  daß  die  Ueberweisung  vor  der  endgiltigen  Feststellung  der  Flureintheilung
  erfolgt  ist.  Der  Schadensersatz  gehört  zu  den  Kosten  des  Unternehmene.

XlI.  Der  Artikel  26  erhält  folgende  Fassung:

Die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  sowie  die  sonstigen
nach  Art.  8  Abs.  2  widerspruchsfähigen  Personen  sind  auf  Antrag  des  Auseschusses
oder  des  beauftragten  Geometers  durch  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Grundbuch
  für  die  auszutauschenden  Grundstücke  geführt  wird,  öffentlich  aufzufordern,
ihre  Erinnerungen  gegen  die  sich  aus  der  bevorstehenden  Flurbereinigung  ergebenden
Aenderungen  des  Gegenstandes  ihrer  Rechte  innerhalb  einer  Frist  von  einem
Monat  entweder  bei  dem  Flurbereinigunge-Aueschusse  bezichungsweise  dem  beauftragten
  Geometer  oder  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  bei
dem  Amtsgerichte  geltend  zu  machen.  Die  Aufforderung  hat  die  Mittheilung  zu
enthalten,  daß  der  genaue  Ausweis  des  gegenwärtig  den  Gegenstand  ihrer  Rechte
bildenden  und  des  bei  Durchführung  der  Unternehmung  an  dessen  Stelle  tretenden
Grundbesitzes,  der  Schätzung  beider  und  der  etwaigen  Geldentschädigungen  auf
der  Gerichtsschreiberei  eingesehen  werden  kann.  In  der  Aufforderung  ist  darauf
hinzuweisen,  daß  ein  Widerspruchsrecht  nur  insoweit  besteht,  als  der  Grundbesitz,
auf  welchen  die  Rechte  übergehen  sollen,  nicht  mindestens  den  gleichen  Werth
hat  wie  der  gegenwärtig  den  Gegenstand  der  Rechte  bildende  Grundbesitz.  Als
Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  das  Widerspruchsrecht  verloren  geht,  wenn  es
nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geltend  gemacht  wird.

Die  Aufforderung  geschieht  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch
einmalige  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte
Blatt.  Das  Amtsgericht  kann  anordnen,  daß  die  Veröffentlichung  noch  in  einem
anderen  Blatte  erfolgen  soll.  Die  Erinnerungsfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  von
zwei  Wochen  seit  der  Einrückung,  im  Falle  der  Einrückung  in  ein  zweites  Blatt
seit  der  letzten  Einrückung.
        <pb n="1400" />
        78

XIII.

XIV.

XV.

XVI.

XVII.

XVIII.

Der  im  Abs.  1  erwähnte  Ausweis  ist  von  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse
beziehungsweise  von  dem  beauftragten  Geometer  zu  liefern.
Der  Artikel  27  erhält  folgende  Fassung:
Nach  dem  Ablaufe  der  im  Art.  26  bestimmten  Frist  hat  das  Amtsgericht
das  Ergebniß  der  Aufforderung  dem  Flurbereinigungs=  Ausschusse  beziehungsweise
dem  beauftragten  Geometer  mitzutheilen.

Im  Artikel  28  Abs.  1  Satz  1  werden  nach  den  Worten:  „die  Werthsermittlung“
eingeschaltet  die  Worte:

„und  auf  die  Höhe  der  nach  Art.  25  a  zu  leistenden  Entschädigung“.

Im  Artikel  34  Abs.  2  werden  die  Worte:  „dann  die  Hypothekverhältnisse,  Geld
entschädigungen  und  Geldleistungen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„die  Ordnung  der  sich  aus  den  Vorschriften  der  Art.  10,  12  ergebenden
Belastungsverhältnisse,  die  Angabe  der  Geldentschädigungen  und  Geldleistungen“.

In  den  Artikel  36  wird  ale  Abs.  4  folgende  Vorschrift  aufgenommen:

Sind  Geldentschädigungen  festgesetzt,  so  erfolgt  für  den  Grundbesitz,  dessen
Zuweisung  mit  den  Entschädigungen  zusammenhängt,  die  Ertheilung  der  vollziehbaren
  Auszüge  und  die  Bezeichnung  des  Tages  des  Eigenthumsüberganges
erst,  wenn  die  von  den  Betheiligten  zu  leistenden  Geldbeträge  eingezahlt  oder  die
Empfangsberechtigten  befriedigt  sind.

Der  Artikel  37  erhält  folgende  Fassung:

Die  Flurbereinigungs-Kommission  hat  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung
des  Operats  oder  eines  beglaubigten  Auszugs  aus  diesem  um  die  erforderlichen
Eintragungen  in  das  Grundbuch  zu  ersuchen.  In  dem  Ersuchen  ist  der  Tag  dee
Eigenthumsüberganges  anzugeben.  Bei  Eintragungen,  von  denen  Hypotheken,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  betroffen  werden,  finden  die  Vorschriften  der  88  42
bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.  Das  Grundbuchamt  hat  den
Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung
anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften  des  §  62  Abs.  1  und  des  §  70  AbsK.  1
der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

Von  den  nach  Art.  6  Abs.  5  festgesetzten  Geldentschädigungen  hat  die  Flur
bereinigungs-Kommission  dem  Amtsgerichte,  welches  für  das  im  Art.  13  bezeichnete
Vertheilungsverfahren  zuständig  ist,  Mittheilung  zu  machen.

Im  Artikel  39  Abs.  1  werden  die  Worte:  „Operatsauszügen  und  Hypothekenbriefen“
  ersetzt  durch  die  Worte:

„Operatsauszügen,  Hypotheken-,  Grundschuld.  und  Rentenschuldbriefen“.
        <pb n="1401" />
        79

XIX.  Im  Artikel  42  werden  nach  dem  Worte:  „Aussteckungspfähle“  eingeschaltet  die
Worte:
„oder  Sicherungssteine“.
XX.  Die  Artikel  44  bis  50  werden  aufgehoben.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  tritt  für  die  im
Artikel  26  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  bestimmte  gerichtliche  Aufforderung  an  die
Stelle  des  Amtsgerichts,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  die  auszutauschenden  Grundstücke
geführt  wird,  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das
Hypothekenbuch  für  die  Grundstücke  geführt  wird,  in  der  Pfalz  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  die  Grundstücke  belegen  sind.  Die  Vorschriften  des  Artikel  37  Abs.  1  Satz  1  finden
in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  auf  die  Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch  entsprechende
  Anwendung.  In  der  Pfalz  bleiben  bis  dahin  an  Stelle  des  Artikel  10  Abs.  1,  2
der  Artikel  46  und  an  Stelle  des  Artikel  37  Abs.  1  der  Artikel  49  in  Geltung.

Artikel  172.

Der  Aitikel  4  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1890,  die  Vereinigung  der  Brandversicherungsanstalt
  der  Pfalz  mit  jener  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  sowie  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Brandversicherungsgesetzes  vom  3.  April  1875  und  des  Polizeistrafgesetzbuches
  vom  26.  Dezember  1871  betreffend,  wird  aufgehoben.

Artikel  173.

In  dem  Gesetze  vom  2.  Febrnar  1898,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betreffend,
wird  der  Artikel  22  Abs.  1  Satz  2  aufgehoben.

Artikel  174.

Was  in  den  in  Kraft  bleibenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  von  dem  Hypothekenbuch
und  dem  Hypothekenamte  bestimmt  ist,  findet  auf  das  Grundbuch  und  das  Grundbuchamt
entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  Hypotheken  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Grundschulden
und  Rentenschulden.

Schlußbestimmungen.
Artikel  175.

Aufgehoben  sind:
1.  das  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822;
2.  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1822,  die  Einführung  des  Hypothekengesetzes  und  der
Prioritätsordnung  betreffend;
        <pb n="1402" />
        80

S

10.
11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

das  Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Förmlichkeiten  bei  Anlegung  und
Abnahme  der  gerichtlichen  Siegel,  dann  bei  denjenigen  Vermögensabtheilungen  und
Veräußerungen,  welche  unter  Mitwirkung  des  Richteramts  geschehen  müssen,
betreffend;

das  Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  des
Reglements  für  den  Geschäftsgang  der  Justizämter  im  Fürstenthume  Leiningen
vom  31.  August  1805  betreffend;

der  §  30  Abs.  6  und  die  §§  31  bis  34  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Dezember  1831;
das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1831,  die  Privatvereine  zur  Versicherung  der
Feldfrüchte  gegen  Wetter=  und  insbesondere  Hagelschäden  betreffend;

das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1831,  einige  civilrechtliche  Gegenstände  auf  den
Fall  des  Eindringens  der  asiatischen  Cholera  in  Bayern  betreffend;

die  Ziff.  73  lit  a  der  Nummer  Ill  des  Landtagsabschieds  vom  29.  Dezember  1831;
das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  die  Regulirung  des  Biersatzes  und  die  Ver
hältnisse  der  Bräuer  zu  den  Wirthen  und  dem  Publikum  betreffend;

das  Gesetz  vom  29.  Juni  1851,  die  kaufmännischen  Anweisungen  betreffend;
das  Gesetz  vom  29.  Juni  1851,  die  bürgerlichen  Rechte  der  israelitischen  Glaubens
genossen  betreffend;

das  Gesetz  vom  22.  Februar  1855,  die  Statutar=  und  Gewohnheiterechte  der
K.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  betreffend;

das  Gesetz  vom  22.  Februar  1855,  die  Aufhebung  der  lek  Anastasiana  und
anderer  bezüglich  der  Abtretung  von  Rechten  vorgeschriebenen  Beschränkungen
betreffend;

das  Gesetz  vom  26.  März  1859,  die  Verjährungsfristen  betreffend;

das  Gesetz  vom  26.  März  1859,  die  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen
betreffend;

das  Gesetz  vom  29.  September  1861,  die  Verjährung  der  Forderungen  aus
Staats  Schuldurkunden  der  Staatsschulden-Tilgungsanstalt  betreffend;

der  §  26  Ziff.  2  und  der  §  28  Ziff.  2  Abs.  2  des  III.  Abschnitts  des  Landtagsabschieds
  vom  10.  November  1861;

das  Gesetz  vom  10.  November  1861,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuchs  betreffend;

das  Gesetz  vom  5.  Dezember  1867,  die  Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Zinsen  betreffend;

das  Gesetz  vom  2.  Mai  1868  über  die  Schließung  und  Trennung  der  Ehen
der  keiner  anerkannten  Religionsgesellschaft  angehörenden  Personen;
        <pb n="1403" />
        21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.

29.
30.

31.

32.

33.
34.

35.

81

das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  in  der
Pfalz  geltenden  Civilgesetzbuchs  über  Privilegien  und  Hypotheken  betreffend;

der  §  60  des  Landtagsabschieds  vom  29.  April  1869;

das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen  betreffend;
das  Gesetz  vom  14.  Jannar  1871,  die  Intercessionen  betreffend;

der  §  21  des  Landtagsabschieds  vom  18.  Februar  1871;

das  Gesetz  vom  29.  Dezember  1873,  die  Todeserklärung  der  in  Folge  des  Krieges
von  1870/71  vermißten  Personen  betreffend;

das  Gesetz  vom  27.  Juli  1874,  die  Todeserklärung  der  in  Folge  des  Krieges
von  1866  vermißten  Personen  betreffend;

das  Gesetz  vom  28.  Februar  1880,  die  Abänderung  des  Art.  9  des  pfäljzischen
Notariatsgesetzes  vom  25.  Vense  XI  betreffend;

das  Gesetz  vom  20.  März  1882,  die  Vollstreckungsbefehle  in  der  Pfalz  betreffend;
das  Gesetz  vom  29.  Mai  1886,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des
Hypothekengesetzes  betreffend;

das  Gesetz  vom  18.  Dezember  1887,  die  der  Pfändung  nicht  unterworfenen
Sachen  und  Forderungen  betreffend;

das  Gesetz  vom  26.  April  1888,  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  in  der
Pfalz  geltenden  Hypotheken-  und  Vormundschaftsrechts  betreffend;

das  Gesetz  vom  5.  Mai  1890,  die  Form  einiger  Rechtegeschäfte  betreffend;
das  Gesetz  vom  18.  März  1896,  die  Abänderung  des  Art.  19  des  Notariats
gesetzes  vom  10.  November  1861  betreffend;

das  Gesetz  vom  18.  März  1896,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend.

Das  in  der  Pfalz  geltende  Civilgesetzbuch  (Cocde  civil)  tritt  außer  Kraft.

Die  im  §  7  Ziff.  1  lir  e  der  Verordnung  vom  31.  Juli  1817,  die  Organisation
der  Generaladministration  der  Posten  betreffend,  enthaltene  Fristbestimmung  für  die  Beschreitung
des  Rechtswegs  fällt  weg.

Artikel  176.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Artikel  177.

Die  in  diesem  Gesetz  abgeänderten  oder  für  aufgehoben  erklärten  Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts
  bleiben,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Artikel  67,  insoweit  in  Kraft,  als  ihre
Geltung  im  Artikel  189  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vorbehalten  ist.

Artikel  178.

Die  Wahl  der  Waisenräthe  findet  nach  den  Vorschriften  des  Artikel  96  zum  ersten
Male  im  Jahre  1899  statt.

11
        <pb n="1404" />
        Artikel  179.
ie  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Terte:
des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868,
des  Gesetzes,  die  öffentliche  Armen-  und  Kranken-Pflege  betreffend,  vom  29.  April  1869,
des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung  vom  23.  Februar  1879,
4.  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftsstener  vom  18.  August  1879,
5.  des  Gesetzes,  die  Flurbereinigung  betreffend,  vom  29.  Mai  1886,
wie  sie  sich  aus  den  Aenderungen  ergeben,  welche  in
diesem  Gesetze,
dem  Gesetze  vom  26.  Dezember  1871  (G.-Bl.  S.  81),
dem  Gesetze  vom  23.  Februar  1872  (G.-Bl.  S.  *
dem  Landtagsabschiede  vom  15.  April  1875  (  B.  Al.  S.  345),
dem  Gesetze  vom  28.  Februar  1884  G.  1  .  V.  vi.  75),
dem  Gesetze  vom  21.  April  1884  (G.=  u.  57  S.  213).
dem  Gesetze  vom  3.  Februar  1888  (G.  u.  V.-Bl.  S.  81),

—Y

8  P  —

dem  Gesetze  vom  17.  März  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  51),

dem  Gesetze  vom  26.  Mai  1892  (G.  u.  V.-Bl.  S.  144),

dem  Gesetze  vom  17.  Juni  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  297)
vorgesehen  sind,  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Artikel  und  bei  den  in  einzelnen
Artikeln  enthaltenen  Aufzählungen  unter  fortlaufender  Reihenfolge  der  Ziffern  oder  Buchstaben
sowie  unter  Berichtigung  der  Verweisungen,  durch  das  Gesetz  und  Verordnungs-Blatt
bekannt  zu  machen.

Bei  der  Bekanntmachung  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879
bleiben  die  Ueberschrift  sowie  die  Vorschriften,  die  nur  noch  als  Uebergangsbestimmungen
gelten,  weg.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Or.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1405" />
        83

II.
Gesetz,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Im  Namen  ceiner  Maojestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Vorschristen  für  das  ganze  Königreich.
Vereine.
Artikel  1.

Die  Vereine,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen
betreffend,  bestehen,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  an  als  eingetragene  Vereine.  Das  Staatsministerium
  der  Justiz  kann  über  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister  Anordnungen  treffen.

Artikel  2.

Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  nicht
rechtsfähigen  Vereine  finden  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  die  Gesellschaft  Anwendung.  -

Aus  einem  Rechtsgeschäfte,  das  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
im  Namen  des  Vereins  einem  Dritten  gegenüber  vorgenommen  wird,  haftet  der  Handelnde
persönlich;  handeln  Mehrere,  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner.

Erlangt  der  Verein  die  Rechtsfähigkeit,  so  können  von  der  Verkündung  dieses  Gesetzes
an  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisherigen  Vereinsvermögen  gehören,  durch
notariell  beurkundeten  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  auf  den  rechtsfähigen  Verein

übertragen  werden.
Gesetzliche  Binsen.

Artikel  3.

Sind  in  einem  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden
Rechtsverhältnisse  für  eine  spätere  Zeit  Verzugszinsen  oder  andere  gesetzliche  Zinsen  zu  entrichten,
  so  können,  soweit  sich  der  Zinssatz  nach  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  bestimmt,
nicht  mehr  als  vier  vom  Hundert  für  das  Jahr  verlangt  werden.

6  Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1899.

 

117
        <pb n="1406" />
        84

Bierlieferungsvertrag.
Artikel  4.

Das  Rechtsverhältniß  aus  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche
geschlossenen  Vertrage  der  im  Artikel  13  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Geset
buche  bezeichneten  Art  bestimmt  sich  von  diesem  Zeitpunkt  an  nach  den  Vorschriften  der
Artikel  13,  14  des  Ausführungsgesetzes.

Miethe  und  Pacht.
Artikel  5.

Ist  ein  Grundstück  von  einem  Nießbraucher,  für  dessen  Recht  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend  sind,  vermiethet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  der  Nießbrauch  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  endigt,  die  Vorschriften  des  §  1056  des  Bürgerlichen
Gesetzounchs  Anwendung.  Ist  der  Mieth-  oder  Pachtvertrag  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangen  worden,  so  bleiben  weitergehende  Rechte  des  Miethere
oder  Pächters,  die  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergeben,  unberührt,  unbeschadet  der
Vorschrift  des  Artikel  171  des  Einführungegesetzes  zum  Bürgerlichen  Geseobuche.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  ein  der  Nutznießung  des
Ehemanns  unterliegendes  Grundstück  von  dem  Ehemann,  ein  dem  Beisitzrechte  des  über
lebenden  Ehegatten  unterliegendes  Grundstück  von  dem  überlebenden  Ehegatten,  ein  Nachlaß
grundstück  von  dem  Vorerben,  dem  Fiduziarerben  oder  dem  Vorvermächtnisinehmer  vermiethet
oder  verpachtet  worden  ist  und  für  das  Recht  des  Vermiethers  oder  Verpächters  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend  sind.  Ist  ein  der  elterlichen  Nutzuiesung  unterliegendes  Grundstück  von  dem
Inhaber  des  elterlichen  Nutznießungsrechts  vermiethet  oder  verpachtet  worden,  so  gilt  das  Gleiche,
wenn  die  elterliche  Nutzuiesung  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  endigt.

Artikel  6.

Ist  ein  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vermiethetes  oder  ver
pachtetes  Grundstück  dem  Miether  oder  Pächter  überlassen,  so  finden  im  Falle  der  Zwange
versteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks,  auch  bevor  das  Grundbuch  alo
angelegt  anzusehen  ist,  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  Zeit  nach  der  Anlegung
des  Grundbuche  über  den  Einflust  des  Verfahrens  auf  das  Mieth=  oder  Pachtverhältniß  gelten.

Urkundenaufgebot.
Artikel  7.

Auf  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  vor  dem  Inkraft
treten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  errichteten  Urkunde,  für  deren  Kraftloserklärung  die  bis
herigen  Gesetze  masgebend  sind,  finden  die  Vorschriften  der  §S#  1010  bis  1014  der  Civil
prozeßordnung  keine  Anwendung.
        <pb n="1407" />
        85

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

Artikel  8.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgestellten  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  finden  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  des  §  803
und  in  Ansehung  der  nach  diesem  Zeitpunkte  fällig  werdenden  Ansprüche  die  Vorschriften
des  §  801  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  §  801  gelten  auch  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  fällig  gewordenen  Ansprüche  aus  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
sowie  aus  solchen  Schuldverschreibungen  des  Staates  oder  einer  dem  bayerischen  Staate  angehörenden
  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes,  die  auf  den  Namen
des  Glänbigers  umgeschrieben  sind;  die  Vorschriften  des  Artikel  169  des  Einführungegesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  von  dem  Aussteller  in  der  Urkunde  oder  in  dem  Zius-,  Renten=  oder  Gewinnantheilschein
  über  die  Verjährungs-,  Einlösungs-  oder  Vorlegungsfrist  getroffene  Bestimmung
gilt  als  anderweitige  Festsetzung  der  Vorlegungsfrist  im  Sinne  des  §  801  Abs.  3.

Eigenthumsbeschränhungen  zu  Gunsten  brestehender  Waldungen.
Artikel  9.

Der  Eigenthümer  eines  Waldgrundstücke  ist  verpflichtet,  die  Wurzeln  eines  Baumes
oder  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück  eingedrungen  sind,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  Wald  bestanden  ist,  sowie  die  von  einem  solchen
Grundstücke  herüberragenden  Zweige  zu  dulden,  bis  auf  dem  Nachbargrundstücke  die  nächste
Verjüngung  des  Waldes  stattfindet.

Dem  Eigenthümer  eines  anderen  Grundstücks  obliegt  die  gleiche  Duldungepflicht  gegenüber
  den  herüberragenden  Zweigen,  soweit  diese  mindestens  5  m  vom  Boden  entfernt  sind;
die  Eutfernung  wird  bis  zu  den  unteren  Spitzen  der  Zweige  gemessen.  Für  die  Beseitigung
herüberragender  Zweige,  die  weniger  als  5  m  vom  Boden  entfernt  sind,  ist  dem  Eigenthümer
des  mit  Wald  bestandenen  Grumstücks  eine  dem  Umfange  der  Arbeit  für  das  ganze  Grundstück
  entsprechende  Frist  von  höchstens  zwei  Jahren  zu  gewähren.  Auf  der  westlichen,  nordwestlichen,
  südwestlichen  und  südlichen  Seite  des  mit  Wald  bestandenen  Grundstücks  müssen
auch  solche  herüberragende  Zweige  geduldet  werden,  wenn  im  Falle  der  Beseitigung  der  Fortbestand
  eines  zum  Schutze  des  Waldes  erforderlichen  Baumes  oder  Strauches  gefährdet  oder
die  Ertragsfähigkeit  des  Waldbodens  in  Folge  des  Eindringens  von  Wind  und  Sonne  beeinträchtigt
  werden  würde.

Im  Falle  des  Plenterbetriebe  gilt  als  der  Zeitpunkt  der  nächsten  Verjüngung  der  Beginn
des  Jahres  1950.
        <pb n="1408" />
        86

Auf  isolirte  Waldparzellen,  die  bis  zum  Begiune  des  Jahres  1885  als  landwirthschaftliche
Grundstücke  benutzt  worden  sind,  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  2  keine  Anwendung.

Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten.
Artikel  10.

Grunddienstbarkeiten,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  müssen  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glanben  des
Grundbuchs  in  das  Grundtbuch  eingetragen  werden.  Der  Eintragung  sind  Grunddienstbar.
keiten,  mit  denen  das  Halten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  solange  nicht  unterworfen,
  als  die  Anlage  besteht.

Der  Beginn  und  die  Dauer  der  Frist  für  die  Anmeldung  der  einzutragenden  Grunddienstbarkeiten
  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt;  die  Frist  muß  jedoch  mindestens
sechs  Monate  betragen.

Die  Bestimmung  der  Frist  kann  für  einzelne  Grundbuchbezirke  und  für  einzelne  Arten
von  Grunddienstbarkeiten  gesondert  erfolgen.

Die  Eintragung  und  die  Entgegennahme  der  Erklärungen,  die  zum  Zwecke  der  Eintragung
  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  werden,  sind  gebührenfrei.

Erläschen  nicht  eingetragener  Grunddienstbarkeiten.

Artikel  11.
Von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  augelegt  anzusehen  ist,  gelten  für  das
Erlöschen  von  Grunddienstbarkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  entstanden  und  nicht
in  das  Grundbuch  eingetragen  sind,  die  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  17.

Artikel  12.

Zur  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeit  ist  die  Erklärung  des  Berechtigten  gegenüber
dem  Eigenthümer  erforderlich,  daß  er  die  Dienstbarkeit  aufgebe;  die  Erklärung  muß  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abgegeben  werden.

Die  Vorschriften  des  §  876  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  13.

Die  Grunddienstbarkeit  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  nach  der  letzten  Ans
übung.  Hat  eine  Ansübung  nicht  stattgefunden,  so  beginnt  die  zehnjährige  Frist  mit  dem
Zeitpunkte,  von  dem  an  die  Ausübung  zulässig  war.  Die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  SS  202  bis  207,  209  bis  212,  216,  217,  219,  220  des  Bürgerlichen
Gesetzbuche  und  des  Artikel  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Geseezbuche  finden
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1409" />
        87

Der  Lauf  der  Erlöschungsfrist  wird  nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die  Dienstbarkeit  nur
zeitweilig  ausgeübt  werden  kann;  die  Frist  endigt  jedoch  in  diesem  Falle  nicht,  bevor  die
Zeit,  zu  welcher  die  Ausübung  zulässig  war,  zum  zweiten  Male  eingetreten  und  seit  dem
zweiten  Eintritt  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Artikel  14.
Die  Grunddienstbarkeit  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigenthum  an  dem  belasteten
Grundstücke  vereinigt.

Artikel  15.
Ist  die  Grunddienstbarkeit  dem  Eigenthümer  unbekannt,  so  kann  der  Berechtigte  mit
seinem  Rechte  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen  werden.

Das  Aufgebot  erstreckt  sich  nicht  auf  Grunddienstbarkeiten,  mit  denen  das  Halten  einer
dauernden  Anlage  verbunden  ist,  solange  die  Anlage  besteht.

Artikel  16.

Für  das  Aufgebotsverfahren  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.
Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  belastete  Grundstück  liegt.
Antragsberechtigt  ist  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks.

Der  Antragsteller  hat  die  ihm  bekannten  Grunddienstbarkeiten  anzugeben  und  einen
beglaubigten  Plan  seines  Grundstücks  vorzulegen,  aus  dem  die  angrenzenden  Grundstücke
ersichtlich  sind.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel
  und  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  das  belastete  Grundstück  liegt,  an  die  für
amtliche  Bekanntmachungen  bestimmte  Stelle  sowie  durch  einmalige  Einrückung  in  das  für
die  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt.  Das  Aufgebot  soll  denjenigen,  welche
im  Grundbuch  als  Eigenthümer  der  angrenzenden  Grundstücke  eingetragen  sind,  und  den
Erben  eines  eingetragenen  Eigenthümers,  sofern  sie  dem  Gerichte  bekannt  sind,  von  Amtswegen
zugestellt  werden.  Die  Zustellung  kann  durch  Aufgabe  zur  Post  erfolgen.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen;  sie  beginnt  mit  der  Einrückung
  in  das  im  Abs.  5  bezeichnete  Blatt.
In  dem  Aufgebot  ist  den  Berechtigten,  welche  sich  nicht  melden,  als  Rechtsnachtheil

anzudrohen,  daß  ihre  Grunddienstbarkeiten  erlöschen,  sofern  nicht  die  Rechte  dem  Antragsteller
bekannt  sind.

Eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalts  des  Ausschlußurtheils  findet
nicht  statt.
        <pb n="1410" />
        88

Artikel  17.

Wird  in  Ansehung  eines  Grundstücks,  für  das  ein  Ausschlusturtheil  ergangen  ist,  von
einem  anderen  Antragsberechtigten  neuerdings  das  Aufgebot  beantragt,  so  gelten  die  in  dem
früheren  Verfahren  von  dem  Antragsteller  angegebenen  oder  von  dem  Berechtigten  angemeldeten
Grunddienstbarkeiten  als  dem  Antragsteller  bekannt.

Artikel  18.

Die  Vorschriften  der  Artikel  15  bis  17  gelten  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  auch  für  die  Zeit,  bevor  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Das  Aufgebot  erstreckt  sich  nicht  auf  Grunddienstbarkeiten,  die  in  den  Landestheilen
rechts  des  Rheins  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  oder  zur  Eintragung  angemeldet,  in
der  Pfalz  in  dem  Verfahren  zur  Anlegung  des  Grundbuchs  angemeldet  sind.

Als  eingetragene  Eigenthümer  im  Sinne  des  Artikel  16  Abs.  5  gelten  in  den  Landes
theilen  rechts  des  Rheins  diejenigen,  welche  im  Hypothekenbuch  als  Besitzer  eingetragen  sind,
bei  Grundstücken,  die  ein  Blatt  im  Hypothekenbuche  nicht  haben,  sowie  in  der  Pfalz  die
im  Grundstenerkataster  als  Besitzer  Bezeichneten.

Eheliches  Güterrecht.

Artikel  19.

Die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Aenderungen  des  Güterstandes  einer  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehe  gelten,  soweit  sie  ein  in  den
Landestheilen  rechts  des  Rheins  geltendes  Güterrecht  betreffen,  auch  für  Ehegatten,  die  ihren
Wohnsitz  in  der  Pfalz  haben,  und,  soweit  sie  das  in  der  Pfalz  geltende  Güterrecht  betreffen,
auch  für  Ehegatten,  die  ihren  Wohnsitz  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  haben.

Artikel  20.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  VBürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  der
gesetzliche  Güterstand  nach  einem  der  in  diesem  Gesetze  genannten  Rechte,  das  auch  in  einem
anderen  Bundesstaate  gilt,  so  finden  die  für  diesen  Güterstand  geltenden  Vorschriften  auch
Anwendung,  wenn  die  Ehegatten  den  ersten  ehelichen  Wohnsitz  nicht  in  Bayern  gehabt  haben.

Auf  das  Mainzer  Landrecht  und  das  Solmser  Recht  findet  diese  Vorschrift  keine  An
wendung.  Das  Badische  Landrecht  steht  dem  in  der  Pfalz  geltenden  Rechte  gleich.

Artikel  21.
Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  kraft
Chevertrags  der  Güterstand  nach  einem  der  in  diesem  Gesetze  genannten  Rechte,  deren
        <pb n="1411" />
        89

Geltungsgebiet  sich  in  einen  anderen  Bundesstaat  erstreckt,  so  finden  die  in  diesem  Gesetze
bestimmten  Aenderungen  des  Güterstandes  auch  Anwendung,  wenn  der  Güterstand  mit
Rücksicht  auf  das  zu  dem  anderen  Bundesstaate  gehörende  Geltungsgebiet  gewählt  ist.

Die  Vorschriften  des  Artikel  20  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  22.

Besteht  für  Ehegatten,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
ihren  Wohnsitz  in  Bayern  haben,  ein  Güterstand,  für  welchen  das  in  Bayern  nicht  geltende
Recht  eines  anderen  Bundesstaats  maßgebend  ist,  so  finden  die  Vorschriften  Anwendung,
welche  den  Güterstand  in  dem  anderen  Bundesstaate  mit  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  in  Einklang  zu  bringen  bezwecken.

Werden  in  dem  anderen  Bundesstaate  solche  Vorschriften  erst  später  erlassen,  so  kann
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  auf  die  zur  Zeit  der
Erlassung  der  Verordnung  in  Bayern  wohnenden  Ehegatten  Anwendung  finden,  für  welche
der  von  den  Vorschriften  betroffene  Güterstand  besteht.

Artikel  23.

Begründen  Ehegatten,  für  deren  Güterstand  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend  sind,
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihren  Wohnsitz  in  Bayern,  so  finden
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Aenderung  des  Güterstandes  Anwendung.  An  die
Stelle  der  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  im  Falle  des  Artikel  22
Abs.  2  an  die  Stelle  der  Zeit  der  Erlassung  der  Königlichen  Verordnung,  tritt  die  Zeit
der  Begründung  des  Wohnsitzes.

Rechte,  deren  Geltungsgebiet  sich  in  einen  anderen  Bundesstaat  erstreckt,  sind  von  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an,  soweit  sie  in  dem  anderen  Bundesstaate
gelten,  als  besondere  Rechte  dieses  Bundesstaats  anzusehen.

Eine  Aenderung  des  Güterstandes  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Güterstand  vor  der  Begründung
  des  Wohnsitzes  in  Bayern  durch  die  Gesetze  eines  anderen  Bundesstaats  einer
Aenderung  unterworfen  worden  ist,  die  ihn  mit  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
in  Einklang  zu  bringen  bezweckt.

Artikel  24.

Soweit  nach  diesem  Gesetze  für  den  Güterstand  einer  Ehe  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  maßgebend  sind,  finden  auch  die  für  den  Güterstand  geltenden  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung,  der  Konkursordnung  und  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anwendung.

Auf  die  im  Artikel  83  Abs.  2  bezeichnete  Ausgleichung  des  Ehegewinns  finden  die
Vorschriften  des  Artikel  36  entsprechende  Anwendung.  .
        <pb n="1412" />
        90

Artikel  25.

Die  Wirksamkeit  des  nach  diesem  Gesetz  eintretenden  Güterstandes  gegenüber  Dritten
bestimmt  sich  nach  den  für  die  Wirksamkeit  des  bisherigen  Güterstandes  geltenden  Vorschriften.
Die  Vorschriften  des  Preußischen  Landrechts  Theil  II  Titel  1  §§  352,  353,  425,  426
und  die  in  einzelnen  Rechtegebieten  geltenden  Vorschriften,  nach  welchen  für  Ehegatten,  die
ihren  Wohnsitz  in  das  Rechtsgebiet  verlegen,  Dritten  gegenüber  das  in  dem  Rechtsgebiete
geltende  Güterrecht  maßgebend  ist,  treten  jedoch  außer  Kraft.

Eine  später  eintretende  Aenderung  des  Güterstandes  ist  Dritten  gegenüber  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wirksam.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
  des  selbständigen  Betriebs  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau  für  den  Einspruch
des  Mannes  und  den  Widerruf  der  Einwilligung  des  Mannes,  sofern  der  Einspruch  oder  der
Widerruf  nach  dem  Eintritte  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Aenderung  des  Güterstandes  erfolgt.

Wird  der  Wohnsitz  des  Mannes  nach  dem  Eintritte  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten
Aenderung  des  Güterstandes  verlegt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1435  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;  ein  von  dem  gesetzlichen  Güterrechte  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  abweichender  Güterstand  steht  einem  vertragsmäßigen  Güterstande  gleich.

Artikel  26.

Eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kraft  Gesetzes  bestehende
Gütergemeinschaft  bedarf  in  Ansehung  der  Rechte,  die  im  Grundbuch  eingetragen  sind  oder
in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  können,  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glanben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung.  Jeder  Ehegatte  kann
jedoch  von  dem  anderen  die  Mitwirkung  zur  Eintragung  verlangen.

Das  Gleiche  gilt  für  eine  Gütergemeinschaft,  die  nach  Artikel  62  Abs.  3,  Artikel  76
Abs.  1  oder  Artikel  91  kraft  Gesetzes  später  eintritt.

Diese  Vorschriften  finden  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins,  solange  das  Grundbuch
  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  auf  das  Hypothekenbuch  entsprechende  Anwendung.

Artikel  27.
Ein  Güterstand,  für  den  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend  bleiben,  kann  durch  Ehevertrag
nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  oder  geändert  werden.
Die  Vorschriften  des  Artikel  25  Abs.  2,  3  und  des  Artikel  26  finden  auch  auf
einen  Güterstand  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  Anwendung.

Artikel  28.
Steht  dem  überlebenden  Ehegatten  ein  Recht  der  Verwaltung  und  Nutznießung  oder
des  Beisitzes  zu,  für  welches  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend  sind,  so  ist  das  Recht  des
überlebenden  Ehegatten  in  dem  Erbscheine,  der  einem  Erben  ertheilt  wird,  anzugeben.
        <pb n="1413" />
        91

Das  Recht  der  Verwaltung  und  Nutznießung  oder  des  Beisitzes  ist  bei  der  Eintragung
des  Erben  in  das  Grundbuch  oder  das  Hypothekenbuch  der  Landestheile  rechts  des  Rheins
von  Amtswegen  miteinzutragen.

Dem  überlebenden  Ehegatten  hat  das  Nachlaßgericht  auf  Antrag  ein  Zengniß  über
das  Recht  der  Verwaltung  und  Nutznießung  oder  des  Beisitzes  zu  ertheilen.  Auf  das
Zeugniß  finden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Mit
der  Beendigung  des  Rechtes  der  Verwaltung  und  Nutznießung  oder  des  Beisitzes  wird  das
Zeugniß  kraftlos.

Artikel  29.

Bei  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  für  welche  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend
bleiben,  finden  auf  die  Ertheilung  eines  Zengnisses  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  die  Vorschriften  des  S  1507  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Im  Falle  der  Auseinandersetzung  kann  das  im  §  38  der  Grundbuchordnung  bezeichnete
  Zeugniß  ertheilt  werden.

Artikel  30.

Wird  in  Folge  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Aenderung  des  Güterstandes  das
Grundbuch  unrichtig,  so  werden  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  Gebühren  nicht  erhoben,
  wenn  die  Berichtigung  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Aenderung  beantragt  wird.

Das  Gleiche  gilt  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  für  die  Berichtigung  des
Hypothekenbuchs.

Artikel  31.

Für  einen  Ehevertrag,  durch  den  an  die  Stelle  des  nach  diesem  Gesetz  eintretenden
Güterstandes  eine  andere  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige
Regelung  des  Güterstandes  gesetzt  oder  der  nach  diesem  Gesetz  eintretende  Güterstand  in
einzelnen  Beziehungen  geändert  wird,  sowie  für  die  Eintragung  des  Ehevertrags  in  das
Güterrechtsregister  werden  Gebühren  nicht  erhoben,  wenn  der  Vertrag  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  der  Aenderung  des  Güterstandes  geschlossen  wird.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Beurkundung  eines  Auseinandersetzungsvertrags,  wenn  sie
vor  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  erfolgt,  sowie  für  die  Vermittelung  einer  Auseinandersetzung,
  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen  und  die  Feststellung  des  Zustandes
  der  zu  dem  eingebrachten  Gute  eines  Ehegatten  gehörenden  oder  dem  eingebrachten
  Gute  gleichstehenden  Sachen,  wenn  sie  vor  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkte

beantragt  wird.
12*

4
        <pb n="1414" />
        92

Anlegung  von  Mündelgeld.

Artikel  32.

Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  die  Schuldverschreibungen  bayerischer  Gemeinden  und  diejenigen  von  Kreditanstalten
  ausgegebenen  Werthpapiere,  insbesondere  Pfandbriefe,  geeignet,  in  welchen  bisher
nach  den  vom  Staatsministerium  der  Justiz  getroffenen  Bestimmungen  Mündelgeld  angelegt
werden  durfte.

Die  Zulassung  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  kann  vom  Staateministerium  der
Justiz  jederzeit  widerrufen  werden.

Vermächtnisse.

Artikel  33.

Hat  ein  Vermächtniß,  durch  welches  der  Vermächtnißnehmer  den  Vermächtnißgegenstand
unmittelbar  erlangt,  ein  Recht  an  einem  Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte
zum  Gegenstande,  so  ist  bei  der  Eintragung  des  Beschwerten  in  das  Grundbuch  oder  in
das  Hypothekenbuch  der  Landestheile  rechts  des  Rheins  zugleich  das  Recht  des  Vermächtniß
nehmers  einzutragen.

Geschwerden  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Artikel  34.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängigen  Beschwerden
in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  durch
weitere  Beschwerde.

In  den  Angelegenheiten,  für  welche  bisher  die  Landgerichte  in  erster  Instanz  zuständig
waren,  verbleibt  es  für  die  Beschwerde  gegen  eine  Entscheidung  des  Landgerichts  bei  den
bisherigen  Vorschriften,  auch  wenn  die  Beschwerde  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs  noch  nicht  eingelegt  ist.

Personenstand.

Artikel  35.

Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,
welches  die  Anweisung  eines  Standesbeamten  zur  Vornahme  einer  Amtshandlung  oder  die
Berichtigung  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister  zum  Gegenstande  hat,  finden  von
dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  der  §§  69,  70  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anwendung.
        <pb n="1415" />
        93

Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  MNAachlasses  oder  eines  Gemeinschaftsvermögens.

Artikel  36.

Die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten  in  Ansehung  eines
Nachlasses  oder  des  Gemeinschaftsvermögens  einer  ehelichen  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
nach  den  Vorschriften  der  §§  86  bis  99  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  beantragt
  werden,  wenn  der  Tod  des  Erblassers  vor  diesem  Zeitpunkt  eingetreten  ist  oder  für
die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  der  Gütergemeinschaft  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend
  sind.  In  dem  Falle  des  §  99  Abs.  2  Satz  3  tritt  an  die  Stelle  der  Zuständigkeit
des  Reichskanzlers  die  Zuständigkeit  des  Staatsministeriums  der  Justiz.

Handelslsachen.

Artikel  37.

Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren
  nach  den  Artikeln  10  bis  18,  22  bis  24,  28  des  Gesetzes  vom  10.  November  1861,
die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  finden  von  diesem  Zeitpunkt
  an  die  neuen  Vorschriften  Anwendung.

Artikel  38.

Für  die  nach  Artikel  310  Abs.  2,  Artikel  323  Abs.  3,  den  Artikeln  375,  387,
Artikel  407  Abs.  4  und  Artikel  409  Abs.  2  des  bisherigen  Handelsgesetzbuchs  von  den
Gerichten  zu  erledigenden  Angelegenheiten  sind  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  an  die  Amtsgerichte  zuständig.

II.  Vorschriften  für  die  Landestheile  rechts  des  Rheins.

Eigenthumsvorbehalt.

Artikel  39.

Hat  sich  der  frühere  Eigenthümer  eines  Grundstücks  für  den  Fall  des  Eintritts  eines
bestimmten  Umstandes  den  Rückfall  des  Eigenthums  vorbehalten,  so  verwandelt  sich  das  Rückfallsrecht
  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  den  Anspruch
auf  Rückübertragung  des  Eigenthums;  zugleich  treten  die  mit  der  Eintragung  einer  Vormerkung
  zur  Sicherung  des  Anspruchs  verbundenen  Wirkungen  ein,  jedoch  unbeschadet  der
Vorschriften  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs.  Soweit  die  Rechte,  mit  welchen
das  Grundstück  vor  der  bezeichneten  Zeit  belastet  worden  ist,  nach  den  bisherigen  Vorschriften
mit  dem  Rückfalle  des  Eigenthums  erlöschen  würden,  gilt  die  Rückübertragung  des  Eigenthums
als  auflösende  Bedingung.
        <pb n="1416" />
        94

Ist  das  Rückfallsrecht  zur  Sicherung  einer  Forderung  des  Berechtigten  vorbehalten,  so
finden,  wenn  der  Berechtigte  die  Rückübertragung  des  Eigenthums  verlangt,  die  Vorschriften
des  §  268  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Hat  sich  der  Veräußerer  eines  Grundstücks  bis  zu  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Um
standes  das  Eigenthum  vorbehalten,  aber  die  sofortige  Eintragung  des  Besitztitels  des  Erwerbers
  in  das  Hypothekenbuch  bewilligt,  so  ist  der  Eigenthumsvorbehalt  als  Vorbehalt  des
Rückfalls  des  Eigenthums  für  den  Fall  anzusehen,  daß  der  bestimmte  Umstand  nicht  eintritt.

WMiteigenthum.
Artikel  40.
An  die  Stelle  der  im  §  1010  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebenen  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  treten  bie  zur  Anlegung  des  Grundbuchs  die  entsprechenden
Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch.

Artikel  41.

Soll  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Auf
hebung  der  Gemeinschaft  erfolgen,  so  finden  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetz
buchs  an,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  bisherigen  Vorschriften  über
die  Zwangsversteigerung  mit  den  Aenderungen  entsprechende  Anwendung,  welche  sich  aus  dem
§  181  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2,  dem  §  182  Abs.  1,  2  und  den  §S  183,  184  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  ergeben.

Die  Vorschriften  des  Artikel  21  des  Gesetzes  vom  23.  Febrnar  1879  finden  auf  den
Nachweis  des  Eigenthums  des  Antragstellers  oder  desjenigen,  dessen  Recht  auf  Aufhebung
der  Gemeinschaft  der  Antragsteller  ausübt,  entsprechende  Anwendung.

Ist  das  Grundstück  nach  den  Vorschriften  des  Preußischen  Landrechts  vermiethet  oder
verpachtet,  so  finden  die  Vorschriften  des  Theil  1  Titel  21  88  350  bis  354  keine  Anwendung.

Stochwerkseigenthum.

Artikel  42.

Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Stockwerkeo
eigenthum  (Herbergsrecht)  gilt  von  diesem  Zeitpunkt  an  als  Miteigenthum  an  dem  Grund
stücke  mit  der  Maßgabe,  daß  jedem  Miteigenthümer  die  ausschließliche  und  dauernde  Benutzung
derjeuigen  Theile  des  Gebäudes  zusteht,  welche  ihm  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs  gehören,  und  daß  der  Aufwand  für  deren  Unterhaltung  ihm  zur  Last  fällt.
Der  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ist  ausgeschlossen.

Auf  die  Benutzungesrechte  der  Miteigenthümer  findet  die  Vorschrift  des  §  1010  Abf.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1417" />
        95

Ausschluß  des  Rechtes  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft.
Artikel  43.

Ist  nach  den  bisherigen  Vorschriften  die  Theilung  eines  Grundstücks,  das  im  Miteigenthume
  der  Eigenthümer  anderer  Grundstücke  steht  und  diesen  dauernd  zu  bestimmten
wirthschaftlichen  Zwecken  dient,  wegen  dieser  Zweckbestimmung  ausgeschlossen,  so  gilt  das  Grundstück
  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  als  zu  Gunsten  des  jeweiligen

Eigenthümers  eines  jeden  der  anderen  Grundstücke  mit  einer  Grunddienstbarkeit  des  Inhalts
belastet,  daß  er  es  zu  den  bestimmten  Zwecken  benutzen  darf.

Grunddienstbarkeiten.

Artikel  44.

Von  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  kann  die  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten
in  das  Hypothekenbuch  von  dem  Berechtigten  und  von  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  verlangt  werden;  die  Kosten  sind  von  demjenigen  zu  tragen  und  vorzuschießen,  welcher
die  Eintragung  verlangt.  Die  Löschung  einer  vorher  erfolgten  Eintragung  kann  nicht
aus  dem  Grunde  verlangt  werden,  weil  die  Grunddienstbarkeit  nicht  zu  den  einzutragenden
Rechten  gehörte.

Bei  der  Eintragung  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Grunddienstbarkeit
auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.  Die  Vorschriften  des  §  9  Abs.  1
der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Eintragung  einer  Grunddienstbarkeit  gilt  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  augelegt  anzusehen  ist,  als  Eintragung  im  Grundbuche.  Die  Eintragung  eines
Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung  ist  schon  vorher  zuläfsig.

Artikel  45.

Die  im  Artikel  191  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zum
Schutze  der  Ausübung  von  Grunddienstbarkeiten  gegebenen  Vorschriften  gelten  von  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  die  Zeit,  bevor  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist.

Reallasten.

Artikel  46.

Für  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Reallast
gelten  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  der  §§  1107  bis  1111  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.  Solange  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  tritt  in  dem
        <pb n="1418" />
        96

Falle  des  §  1109  Abs.  2  an  die  Stelle  des  Grundbuchs  das  Hypothekenbuch  und  an  die
Stelle  des  Grundbuchamts  das  Hypothekenamt;  die  Vorschriften  der  §§  876,  878  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  keine  Anwendung.

Von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  finden  auf  das
Erlöschen  einer  nicht  im  Grundbuch  eingetragenen  Reallast  die  für  die  Grunddienstbarkeiten
geltenden  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  14  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Grundentlastung  bleiben  unberührt.

Ewiggeld.

Artikel  47.
Ein  Ewiggeld,  das  zu  der  Zeit  besteht,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist,  verwandelt  sich  in  eine  Rentenschuld.

Leibgedingsrechte.
Artikel  48.

Besteht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  eine  Hypothek
für  wiederkehrende  Leistungen,  die  zu  einem  Leibgeding,  einer  Leibzucht,  einem  Altentheil  oder
einem  Auszuge  gehören,  so  verwandelt  sie  sich  in  eine  Reallast.  Haftet  der  Eigenthümer
des  belasteten  Grundstücks  zu  der  bezeichneten  Zeit  nur  als  Drittbesitzer,  so  gilt  die  persönliche
  Haftung  des  jeweiligen  Eigenthümers  für  die  während  der  Dauer  seines  Eigenthums
fällig  werdenden  Leistungen  als  ausgeschlossen.

Besteht  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  eine  Hypothek  für  ein  Wohnungsrecht  oder
für  ein  zu  einem  Leibgeding,  einer  Leibzucht,  einem  Altentheil  oder  einem  Auszuge  gehörendes
sonstiges  Recht  zur  Benutzung  eines  Grundstücks,  so  gilt  das  Recht  als  persönliche  Dienstbarkeit.

Ist  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  in  der  Eintragung  der  Höchstbetrag  angegeben,  für
den  das  Grundstück  haftet,  so  gilt  dieser  als  der  Höchstbetrag  des  bei  der  Zwangsversteigerung
im  Falle  des  Erlöschens  des  Rechtes  durch  den  Zuschlag  aus  dem  Erlöse  zu  leistenden  Ersatzes.

Inhaberhypotheken.

Artikel  49.

Einc  vor  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  eingetragene
HOypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem
Wechsel  oder  aus  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,
gilt  von  diesem  Zeitpunkt  an  als  eine  Sicherungshypothek.
        <pb n="1419" />
        97

Gesetzliche  Dypothekentitel.
Artikel  50.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt  der  einem
Glänbiger  kraft  Gesetzes  zustehende  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  sowie
das  dem  Staate,  der  Brandversicherungsanstalt,  den  Gemeinden  und  anderen  Kommunalverbänden,
  den  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  und  den  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
  Behörde  stehenden  Stiftungen  zustehende  Recht,  zur  Sicherung  gewisser  Forderungen
die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen,  als
gesetzlicher  Oypothekentitel.

Für  die  Erstreckung  der  Hypothek  auf  mehrere  Grundstücke  sind  die  neuen  Vorschriften
maßgebend.

Artikel  51.

Soweit  für  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bestehenden  Ehe  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend  bleiben,  steht  der  Ehefrau  der  im
§  12  Nr.  6  des  Hypothekengesetzes  bestimmte  gesetzliche  Hypothekentitel  für  die  dort  bezeichneten
Ansprüche  auch  insoweit  zu,  als  die  Ansprüche  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  entstehen.

Artikel  52.
Ist  der  Erblasser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben,  so
steht  der  im  §  12  Nr.  8  des  Hypothekengesetzes  bestimmte  gesetzliche  Hypothekentitel  den
dort  bezeichneten  Berechtigten  zu,  auch  wenn  deren  Ansprüche  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  entstehen.

Artikel  53.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  steht  den
HOypothekengläubigern  der  im  §  12  Nr.  11  des  Hypothekengesetzes  bestimmte  gesetzliche
HOypothekentitel  zu.

Artikel  54.

Außer  den  Fällen  der  Artikel  50  bis  53  können  gesetzliche  Hypothekentitel  nach  dem

Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  mehr  entstehen.

Artikel  55.
Ein  gesetzlicher  Hypothekentitel,  der  zu  der  Zeit  besteht,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  verwandelt  sich  in  einen  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek.


13
        <pb n="1420" />
        98

Soweit  nach  den  Artikeln  51,  52  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
noch  neue  Hypothekentitel  entstehen  können,  tritt  von  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  an
an  deren  Stelle  der  dort  bezeichnete  Anspruch.

Für  die  Ansprüche  des  Staates,  der  Brandversicherungsanstalt,  einer  Gemeinde  oder
eines  anderen  Kommunalverbandes,  einer  Stiftung  des  öffentlichen  Rechtes  oder  einer  unter
der  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden  Stiftung,  mit  denen  ein  gesetzlicher
Hypothekentitel  verbunden  ist,  kann  von  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  an  die  Eintragung
einer  Sicherungshypothek  an  den  Grundstücken  des  Schuldners  verlangt  werden.  Die  Eintragung
  erfolgt  auf  das  Ersuchen  der  nach  den  neuen  Vorschriften  zuständigen  Behörde.

Artikel  56.

Die  Vorschriften  des  §  54  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  finden  bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  auf  die  Eintragung  einer  Hypothek  in  das  Hypothekenbuch  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  der  in  dem  Ersuchen  angegebene  Betrag,  für  welchen  die  Sicherheit

geleistet  werden  soll,  in  der  Eintragung  als  der  Hoöchstbetrag  zu  bezeichnen  ist,  für  den  die
Grundstücke  haften.

Hypothekenvormerkungen.
Artikel  57.
Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  eine  Hypothek

nach  den  bisherigen  Vorschriften  vorgemerkt,  so  finden  auf  die  Vormerkung  die  Vorschriften
der  88  886,  887  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Rangvorbehalte.
Artikel  58.

Das  nach  §  84  des  Hypothekengesetzes  dem  Schuldner  zustehende  Recht,  an  der  Stelle
einer  erloschenen,  aber  noch  nicht  gelöschten  Hypothek  eine  neue  Hypothek  mit  dem  Range
der  erloschenen  zu  begründen,  ist  gegenüber  einem  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  entstandenen
  Rechte  unwirksam

Das  Gleiche  gilt  von  der  nach  §  150  des  Hypothekengesetzes  eingetragenen  Vormerkung
einer  Oypothek,  deren  Bestellung  sich  der  Schuldner  vorbehalten  hat.

Artikel  59.
Hat  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  einem  Hypothekengläubiger  gegenüber  in  Ansehung
  einer  dem  Rechte  des  Gläubigers  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden  Hypothek
auf  das  im  §  84  des  Hypothekengesetzes  bestimmte  Recht  verzichtet,  so  kann  der  Gläubiger
        <pb n="1421" />
        99

von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  unbeschadet  der
Vorschriften  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs,  die  Löschung  der  Hypothek,  falls
diese  sich  mit  dem  Eigenthum  in  derselben  Person  vereinigt,  in  gleicher  Weise  verlangen,
wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im  Grundbuch  ein—
getragen  wäre.

Verpfändung  und  Pfändung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  eines  Grundstücks.
Artikel  60.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  erwirbt  in
dem  Falle  des  §  1287  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Pfandgläubiger  und  in
dem  Falle  des  §  848  Abs.  2  Satz  2  der  Civilprozeßordnung  der  Glänbiger  eine  Hypothek
an  dem  herausgegebenen  Grundstücke.

In  dem  ersteren  Falle  ist  der  Verpfänder  verpflichtet,  die  Eintragung  der  Hypothek
in  das  Hypothekenbuch  zu  bewilligen.  In  dem  letzteren  Falle  hat  der  Sequester  die  Eintragung
  einer  Vormerkung  in  das  Hypothekenbuch  zu  beantragen.  Die  Umwandlung  der
Vormerkung  in  Eintragung  erfolgt  nach  den  für  die  Eintragung  einer  Vollstreckungshypothek
geltenden  Vorschriften.  Ist  die  Umwandlung  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  noch  nicht  erfolgt,  so  findet  die  Vorschrift  des  Artikel  57  des  Ausführungsgesetzes
  zu  der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  Anwendung.

HUypotheken  an  PRechten.

Artikel  61.
Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Recht  mit  einer
Hypothek  belastet,  das  nicht  zu  den  Rechten  gehört,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften  gelten,  so  verwandelt  sich  die  OHypothek  in  ein  Pfandrecht.

Eheliches  Güterrecht.
1.  Allgemeine  Gülergemeinschaft.

Artikel  62.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  der  gesetzliche
  Güterstand  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  einem  der  in  den  Landestheilen
rechts  des  Rheins  geltenden  Rechte,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.

Soweit  der  Eintritt  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  den  bisherigen  Vorschriften

von  der  ehelichen  Beiwohnung  oder  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  Hohenlohe  von  dem
137
        <pb n="1422" />
        100

Ablauf  einer  Frist  abhängt,  gilt  er  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
als  erfolgt.

Tritt  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  den  Vorschriften  des  Preußischen  Land
rechts  erst  zu  einer  späteren  Zeit  ein,  so  gilt  die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dieser  Zeit  an.
Artikel  63.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  Bayrenth,
so  behält  jeder  Ehegatte  das  Recht,  sie  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  der
Eingehung  der  Ehe  aufzuheben.

Mit  der  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  tritt  der  Güterstand  der  Verwaltung  und
Nutznießung  ein.

Artikel  64.

Soweit  nach  den  biseherigen  Vorschriften  ein  Ehegatte  berechtigt  ist,  wegen  Verbindlich
keiten  des  anderen  Ehegatten  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  mit  der  Wirkung  zu
klagen,  daß  das  Gesammtgut  für  diese  Verbindlichkeiten  nicht  haftet,  bleibt  das  Recht  in
Ansehung  der  Verbindlichkeiten  bestehen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesen
buchs  entstanden  sind.

Die  Vorschriften  der  §§  1470,  1479  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  ent
sprechende  Anwendung.

Artikel  65.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Würzburg,  Castell  oder
Schweinfurt,  so  können  im  Falle  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  die  Abkömmlinge
die  Erstattung  des  Werthes  ihres  in  das  Gesammtgut  gefallenen  Vermögens  verlangen,
jedoch  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  zwei  Dritteln  des  Werthes  des  Gesammtguts.  Tritt
fortgesetzte  Gütergemeinschaft  ein,  so  kann  die  Erstattung  erst  bei  der  Beendigung  der  fort
gesetzten  Gütergemeinschaft  und,  falls  der  überlebende  Ehegatte  bei  der  Beendigung  noch  am
Leben  ist,  diesem  gegenüber  nur  bis  zu  dem  Betrag  eines  Sechstels  des  Werthes  des  Ge
sammtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verlangt  werden.  Der  Werth  des  zu  erstatten
den  Vermögens  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  das  Vermögen  in  das  Gesammt
gut  gefallen  ist.

Sind  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  nicht  vorhanden,  so  steht  jedem  der  Ehegatten  bei
der  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  das  im  §  1478  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  be
stimmte  Recht  zu.

Artikel  66.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  Hohenlohe,

so  verbleibt  cs  für  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts  bei  der  Vorschrift,
        <pb n="1423" />
        101

daß  dem  Manne  zwei  Drittel,  der  Fran  ein  Drittel  des  Ueberschusses  gebühren.  Im
Fallec  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestimmt  sich  der  Antheil  der  Abkömmlinge  nach
dem  Antheile  des  verstorbenen  Ehegatten.

Artikel  67.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Bamberg,  Nördlingen,
Kaufbeuren,  der  Stadt  Kempten,  von  Dinkelsbühl,  Windsheim,  Bayrenth,  Ulm,  Pappenheim,
  Thurnan,  Fulda,  Erbach,  Lindau,  Mindelheim,  Eichstätt,  Ingolstadt,  Oettingen-Wallerstein
  oder  nach  der  Mönchsrother  Observanz,  so  geht  im  Falle  des  Todes  des  einen  Ehegatten,
  wenn  Abkömmlinge  dieses  Chegatten  nicht  vorhanden  sind,  dessen  Antheil  an  dem
Gesammtgut  auf  den  überlebenden  Ehegatten  über.  Die  Vorschriften  des  §  1483  Abs.  1
Satz  2,  des  §  1484,  des  §  1488,  des  §  1489  Abs.  1,  2  und  der  S8  1507,  1508
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Uebergang  auf  den  überlebenden  Ehegatten  kann  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen
  werden.  Im  Falle  der  Ausschließung  gehört  der  Antheil  des  verstorbenen  Ehegatten
  an  dem  Gesammtgute  zum  Nachlasse.  Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach
dem  Rechte  von  Bamberg,  Nördlingen,  Kaufbeuren,  der  Stadt  Kempten,  von  Dinkelsbühl,
Windsheim,  Ulm,  Pappenheim,  Thurnau,  Fulda,  Erbach,  Oettingen-Wallerstein  oder  nach
der  Mönchsrother  Observanz,  so  finden  auf  die  Ausschließung  die  Vorschriften  der  §§  1509,  1516
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Besteht  die  allgemeine  Gütergemein--schaft
  nach  dem  Rechte  von  Bayrenth,  so  steht  dem  ausgeschlossenen  Ehegatten  das  im  §  1478  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete  Recht  sowie  ein  Pflichttheilsrecht  zu.  Macht  der  ausgeschlossene
  Ehegatte  von  dem  im  §  1478  bezeichneten  Rechte  Gebrauch,  so  gilt  das  Gesammtgut  insoweit,
  als  es  nicht  zur  Erstattung  des  Werthes  des  von  der  Frau  in  die  Gütergemeinschaft
  Eingebrachten  zu  verwenden  ist,  als  Antheil  des  Mannes;  auf  das  Pflichttheilsrecht  finden  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Pflichttheil  entsprechende  Anwendung.

Artikel  68.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  Hohenlohe
oder  des  Fürstenthums  Kempten,  so  steht,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge
  dieses  Ehegatten  nicht  vorhanden  sind,  dem  überlebenden  Ehegatten  das  im  §  1478  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Recht  zu.  Macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so
gehört  das  Gesammtgut,  soweit  es  nicht  zur  Erstattung  des  Werthes  des  in  die  Gütergemeinschaft
  Eingebrachten  erforderlich  ist,  zum  Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  Kempten,
so  bestimmt  sich  das  Recht  des  überlebenden  Ehegatten  in  Ansehung  des  Nachlasses  des  verstorbenen
  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Vorschriften.  Verzichtet  der  überlebende  Ehegatte
        <pb n="1424" />
        102

auf  das  Recht  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  so  bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach  den
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Auf  den  Verzicht  finden  die  für  die  Ausschlagung
der  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Artikel  69.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  Bayreuth,
des  Fürstenthums  Kempten  oder  der  Stadt  Kempten  oder  nach  dem  Rechte  von  Dinkelsbühl
oder  Lindan,  so  steht,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge
vorhanden  sind,  dem  überlebenden  Ehegatten  das  im  §  1478  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichnete  Recht  zu,  sofern  er  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ablehnt.  Macht  er
von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  gehört,  wenn  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem
Rechte  der  Stadt  Kempten  besteht,  das  Gesammtgut,  soweit  es  nicht  zur  Erstattung  des
Werthes  des  in  die  Gütergemeinschaft  Eingebrachten  erforderlich  ist,  zum  Nachlasse  des  verstorbenen
  Ehegatten.  Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums
  Bayrenth,  so  gilt  das  Gleiche,  wenn  die  Frau  überlebt  oder  wenn  bei  dem  Tode
der  Frau  ein  aus  einer  früheren  Ehe  der  Frau  stammender  Abkömmling  vorhanden  ist:
andernfalls  gebührt  das  Gesammtgut  insoweit  dem  überlebenden  Manne.

Lehnt  der  überlebende  Ehegatte  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ab,  so  bestimmt
sich  sein  Recht  in  Ansehung  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten  nach  den  bisherigen
Vorschriften.  Verzichtet  er  auf  das  Recht  des  Beisitzes,  so  bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  diese  ihm  günstiger  sind.  Auf  den
Verzicht  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Artikel  70.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  einem  der  im  Artikel  69  genannten  Rechte,
so  steht,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  andere  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  als
gemeinschaftliche  vorhanden  sind,  das  im  §  1478  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
Recht  sowohl  dem  überlebenden  Ehegatten  als  den  Abkömmlingen  zu.  Die  Vorschriften  des
Artikel  69  Abs.  1  Satz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.  Das  Erbrecht  des  überlebenden
  Ehegatten  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  der  gesetzliche  Erbtheil  beträgt
jedoch  mindestens  ein  Viertheil.

Treffen  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  mit  nicht  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  dee
verstorbenen  Ehegatten  zusammen,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten
gegenüber  diesen  nach  den  Vorschriften  des  Abs.  1,  auch  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  nicht  ablehnt  oder  auf  den  Beisitz  nicht  verzichtet.
        <pb n="1425" />
        103

Artikel  71.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Kaufbeuren,  so  erhält,
wenn  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  bei  Lebzeiten  des  überlebenden  Ehegatten  aufgehoben
wird,  dieser  den  Werth  des  von  ihm  eingebrachten  Vermögens  als  Voraus.  Die  Vorschriften
des  §  1478  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Nördlingen,  so  kann  der
überlebende  Ehegatte  bei  der  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verlangen,  daß
die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  an  Stelle  der  Hälfte  des  Gesammtguts  den  Werth  des
von  dem  verstorbenen  Ehegatten  eingebrachten  Vermögens  erhalten.  Die  Vorschriften  des
§  1478  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzoeuchs  finden  Anwendung.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Weißenburg,  so  kann
der  überlebende  Ehegatte  bei  der  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verlangen,  daß
die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  an  Stelle  der  Hälfte  des  Gesammtguts  den  Werth  der
Hälfte  des  im  Abs.  2  bezeichneten  Vermögens  erhalten.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Windsheim,  so  erhält,
wenn  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  bei  Lebzeiten  des  überlebenden  Ehegatten  aufgehoben
wird,  dieser  von  der  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  zufallenden  Hälfte  des  Gesammtguts
  einen  Koyftheil.

Artikel  72.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Würzburg,  Castell,  Schweinfurt,
  Bamberg,  Fulda  oder  Lindau,  so  finden,  wenn  vereinkindschaftete  Abkömmlinge  vorhanden
sind,  nur  die  Vorschriften  der  88  1438  bis  1467,  1473  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  des  Ehegatten  aufgelöst,  der  die  vereinkindschafteten
  Abkömmlinge  in  die  Ehe  gebracht  hat,  so  gelten  nach  der  Abschichtung  der  vereinkindschafteten
  Abkömmlinge  für  das  Verhältniß  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und
dessen  Abkömmlingen  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  und  der  Artikel  65,  69.

Im  Uebrigen  bleiben  die  bisherigen  Gesetze,  insbesondere  in  Ansehung  der  rechtlichen
Stellung  der  vereinkindschafteten  Kinder,  maßgebend.  Die  Vorschrift  des  Artikel  65  findet
außer  dem  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  keine  Anwendung.

Artikel  73.
Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Gütergemeinschaft
aufgehoben  oder  besteht  zu  dieser  Zeit  fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  so  bleiben  die  bisherigen
Vorschriften  maßgebend.
        <pb n="1426" />
        104

Artikel  74.

Hat  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  den  Tod  eines
der  Ehegatten  aufgelöste  Ehe  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Bamberger  Rechte
bestanden,  so  steht  im  Falle  der  Wiederverheirathung  des  überlebenden  Ehegatten  den  Ab—
kömmlingen,  mit  welchen  dieser  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt  hat,  das  Recht  auf  Grund—
theilung  zu.  Ist  die  Wiederverheirathung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetbuchs
  erfolgt,  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aber  Einkindschaft
noch  nicht  eingetreten,  so  findet  Einkindschaft  nicht  mehr  statt.  Dies  gilt  auch,  wenn  in
einer  Ehe,  die  der  überlebende  Ehegatte  in  der  Zwischenzeit  zwischen  der  Auflösung  der  Ehe,
für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  bestanden  hat,  und  der  Eingehung  der  bestehenden  Ehe
eingegangen  hat,  unvollkommene  Einkindschaft  eingetreten  ist.

Hat  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  den  Tod  eines
der  Ehegatten  aufgelöste  Ehe  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  dem  Fuldaischen  Rechte
bestanden,  so  fällt  mit  der  Wiederverheirathung  des  überlebenden  Ehegatten  der  Antheil  des  verstorbenen
  Ehegatten  an  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  an.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  finden  die  Vorschriften  des  §  1314  Abs.  2  und  des
§  1493  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

2.  Errungenschaftsgemeinschast.
Artikel  75.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  der
gesetzliche  Güterstand  der  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  einem  der  in  den  Landestheilen
rechts  des  Rheins  geltenden  Rechte,  so  treten,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Artikel  83,
an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  Errungenschaftsgemeinschaft.

Die  Vorschriften  des  Artikel  62  Abs.  2,  3  und  des  Artikel  73  finden  entsprechende
Anuwendung.

Artikel  76.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Würzburg,  Castell  oder
Schweinfurt,  so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.  Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft
nach  dem  Rechte  von  Castell,  so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  64  Anwendung.

Inwieweit  das  Vermögen  der  Frau  Vorbehaltsgut  und  die  Verbindlichkeiten  der  Ehe
gatten  Gesammtgutsverbindlichkeiten  werden,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften
über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft;  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  Errungenschafts
        <pb n="1427" />
        105
gemeinschaft  werden  jedoch  im  Verhältnisse  zu  den  Gläubigern  Gesammtgutsverbindlichkeiten
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  auch  soweit  sie  es  nach  diesen  Vorschriften  nicht  sein  würden.

Im  Falle  der  Aufhebung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  steht,  wenn  gemeinschaftliche
Abkömmlinge  nicht  vorhanden  sind,  jedem  der  Ehegatten  das  im  8  1478  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmte  Recht  zu.

Artikel  77.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  des  Deutschordens  an  der
Tauber,  so  verbleibt  es  für  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts  bei  der
Vorschrift,  daß  dem  Manne  zwei  Drittel,  der  Frau  ein  Drittel  des  Ueberschusses  gebühren.

Artikel  78.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Memmingen,  Rothenburg
oder  Coburg,  so  ist,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge  dieses  Ehe—
gatten  nicht  vorhanden  sind,  der  überlebende  Ehegatte  der  gesetzliche  Erbe.  Das  Erbrecht
ist  im  Falle  des  §  1933  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgeschlossen.  Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  dem  Rechte  von  Memmingen,  so  finden  auf  das  Erbrecht  die  Vorschriften
  der  §5§  2335  bis  2337  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Rothenburg  oder  Coburg,  so
kann  das  Erbrecht  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen  werden;  der  Pflichttheil  des  überlebenden
  Ehegatten  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  der  Rettenbergischen  Landesordnung  oder
dem  Rothenfelser  Landesbrauche,  so  bestimmt  sich,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten
Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  nicht  vorhanden  sind,  das  Recht  des  überlebenden  Ehegatten
in  Ansehung  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Vorschriften;
an  die  Stelle  der  nach  dem  Rothenfelser  Landesbrauche  dem  überlebenden  Ehegatten  gebührenden
Ausfahrt,  Ausfertigung  und  Fahrniß  tritt  jedoch  der  im  §  1932  des  Birgerlichen  Gesetzbuchs
  bestimmte  Voraus.  Verzichtet  der  überlebende  Ehegatte  auf  den  ihm  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  zustehenden  Nießbrauch,  so  bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Auf  den  Verzicht  finden  die  für  die  Ausschlagung
der  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Regensburg,  so  gebührt
bei  dem  Tode  der  Frau,  wenn  Abkömmlinge  der  Frau  nicht  vorhanden  sind,  die  ganze
Errungenschaft  dem  Manne.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Württembergischen  Landrechte,  so  steht,
wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  nicht  vorhanden  sind,
dem  überlebenden  Ehegatten  die  in  den  bisherigen  Vorschriften  bestimmte  Nutznießung  an  den

Erbtheilen  der  Seitenverwandten  der  zweiten  Ordnung  zu.
14
        <pb n="1428" />
        106

Artikel  79.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  der  Rettenbergischen  Landesordnung  oder
nach  dem  Rechte  von  Regeusburg,  Rothenburg,  Rothenfels  oder  Coburg,  so  verbleibt  es  für
den  Fall,  daß  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden
sind,  in  Ansehung  der  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  bei  den  bisherigen  Vorschriften;
das  nach  dem  Rechte  von  Coburg  dem  überlebenden  Ehegatten  zustehende  Recht,  im  Falle
der  Wiederverheirathung  die  Antheile  der  Abkömmlinge  gegen  Vorausbestellung  zu  übernehmen,
fällt  jedoch  weg.  Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Coburgischen  Rechte,
so  bestimmen  sich  die  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  so,  wie  wenn  die  Ehe  Jahr  und
Tag  gedauert  hätte,  auch  wenn  die  Auflösung  früher  erfolgt.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  der  Rettenbergischen  Landesordnung  oder
nach  dem  Rechte  von  Regensburg,  Rothenfels  oder  Coburg,  so  bestimmt  sich,  wenn  der  überlebende
Ehegatte  auf  das  Recht  des  Beisitzes  verzichtet,  sein  Erbrecht  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesezbuchs,  soweit  diese  ihm  günstiger  sind.  Auf  den  Verzicht  finden  die  für  die  Ausschlagung
der  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  der  Rettenbergischen  Landesordnung  oder  nach  dem
Rechte  von  Regensburg  oder  Coburg,  so  verbleibt  es  im  Falle  des  Verzichts  auch  in  Ansehung
der  Antheile  an  der  Errungenschaft  sowie  des  eingebrachten  Gutes  des  überlebenden  Ehegatten
bei  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Württembergischen  Landrechte,  so  steht
dem  überlebenden  Chegatten  an  den  Erbtheilen  der  gemeinschaftlichen  Abkömmlinge  die  Nutz
nießung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu.

Das  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichnete  Recht,  die  Antheile  der  Abkömmlinge  gegen  Voraus.
bestellung  zu  übernehmen,  steht  dem  überlebenden  Ehegatten  auch  dann  nicht  zu,  wenn  der
andere  Ehegatte  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben  ist.

Artikel  80.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  der  Rettenbergischen  Landesordnung  oder
nach  dem  Rechte  von  Nothenburg,  Rothenfels  oder  Coburg,  so  verbleibt  es  für  den  Fall,  daß
bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  andere  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  als  gemeinschaftliche
vorhanden  sind,  in  Ansehung  der  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  bei  den  bisherigen  Vor
schriften;  der  Erbtheil  des  überlebenden  Ehegatten  beträgt  jedoch  mindestens  ein  Viertheil.

Die  im  Abs.  1  bestimmte  Erhöhung  des  Erbtheils  des  überlebenden  Ehegatten  tritt,
soweit  diesem  ein  Recht  des  Beisitzes  zusteht,  nur  ein,  wenn  er  auf  den  Beisitz  in  Gemäs
heit  des  Artikel  79  Abs.  2  Satz  2  verzichtet.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Coburg,  so  findet  die  Vorschrift
  des  Artikel  79  Abs.  1  Satz  2  Anwendung.  In  Ansehung  des  eingebrachten  Ver-
        <pb n="1429" />
        107

mögens  des  überlebenden  Ehegatten  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetz—
buchs,  bei  dem  Vorhandensein  von  weniger  als  drei  Abkömmlingen  des  verstorbenen  Ehegatten
aber  nur,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  auf  den  ihm  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zustehenden
  Erbtheil,  soweit  dieser  mehr  als  ein  Viertheil  beträgt,  in  Gemäßheit  des  Artikel  79
Abs.  2  Satz  2  verzichtet.

Treffen  gemeinschaftliche  mit  nicht  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  zusammen,  so  stehen
dem  überlebenden  Ehegatten  gegenüber  den  nicht  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  die  in  den
Abs.  1  bis  3  bestimmten  Rechte  zu,  auch  wenn  es  im  Verhältnisse  zwischen  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  bei  den  bisherigen  Vorschriften  verbleibt.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Regensburger  Rechte,  so  verbleibt  es
für  den  Fall,  daß  bei  dem  Tode  der  Frau  nur  nicht  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  der  Frau
vorhanden  sind,  in  Ansehung  der  Rechte  des  überlebenden  Ehemanns  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
  Verzichtet  der  überlebende  Ehemann  auf  den  die  Hälfte  übersteigenden  Antheil  an
der  Errungenschaft,  so  bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
  Auf  den  Verzicht  findet  die  Vorschrift  des  Artikel  79  Abs.  2  Satz  2  Anwendung.

Artikel  8SlI.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Memmingen,  so  bestimmt
sich,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  vorhanden  sind,
der  Erbtheil  des  überlebenden  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  diese  für  den
überlebenden  Ehegatten  günstiger  sind.

Artikel  82.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Bamberger  Landrechte,  so  verbleibt  es
für  den  Fall,  daß  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  vorhanden
sind,  in  Ansehung  des  Rechtes  des  überlebenden  Chegatten  bei  den  bieherigen  Vorschriften.
Verzichtet  der  überlebende  Ehegatte  auf  das  ihm  nach  diesen  Vorschriften  zustehende  Recht,  so
bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Auf  den  Verzicht
  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.

Artikel  83.
Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Bayerischen  oder  dem  Mainzer  Landrechte,
  nach  dem  Rechte  von  Ansbach,  Nürnberg,  Solms  oder  der  Stadt  Angsburg  oder  nach
den  domprobsteilich  Bambergischen  Observanzen,  so  tritt  an  ihre  Stelle  der  Güterstand  der

BVerwaltung  und  Nutzuießung  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
147
        <pb n="1430" />
        108

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  auf  andere  Weise  als  durch  Ehe—
vertrag,  so  kann  jeder  Ehegatte  von  dem  anderen  Ausgleichung  des  Ehegewinns  nach  den  bis—
herigen  Vorschriften  verlangen,  wie  wenn  eine  Aenderung  des  Güterstandes  nicht  eingetreten
wäre.  Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Er  verjährt  in  einem  Jahre;  die  Vorschrift  des
8204  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  keine  Anwendung.  Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  dem  Mainzer  Landrechte,  so  gebühren  von  dem  Ehegewinne  dem  Manne  zwei
Drittheile,  der  Frau  ein  Drittheil.

Ist  nach  den  Vorschriften  des  Bayerischen  Landrechts  wegen  Gefährdung  des  Vermögens
der  Frau  für  die  Frau  eine  Pflegschaft  angeordnet,  so  tritt  Gütertrennung  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.  Die  Frau  kann  auf  Herstellung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  des  Mannes  klagen.  Mit  der  Herstellung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  treten
die  im  Abs.  2  bestimmten  Wirkungen  ein;  die  Vorschriften  des  §  1425  Abs.  2,  3  des
Bürgerlichen  Gesetzouchs  finden  Anwendung.

Artikel  84.
Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Bayerischen  Landrechte,  so  stehen  im
Falle  des  Todes  des  einen  Ehegatten  dem  überlebenden  Ehegatten  die  in  den  bisherigen  Vorschriften

  bestimmten  Rechte  zu,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die  im  Bürgerlichen  Gesesbuche
  bestimmte  Erbfolge  ausschlägt.

Gelten  für  die  Ehe  die  besonderen  Vorschriften  des  Oberpfälzischen  Rechtes,  so  verbleibt
es,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden  sind,
in  Ansehung  der  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Verzichtet
der  überlebende  Ehegatte  auf  den  Beisitz  und,  sofern  ihm  nach  den  bisherigen  Vorschriften
auch  der  Antheil  des  verstorbenen  Ehegatten  an  der  Hausfahrniß  und  der  Errungenschaft
zufällt,  auch  auf  diesen  Antheil,  so  bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Auf  den  Verzicht  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  überlebende  Frau  behält  die  Hälfte  der  Hausfahrniß  und  der  Errungenschaft,  auch
wenn  Abkömmlinge  des  verstorbenenen  Mannes  vorhanden  sind.  Im  Falle  des  Abs.  2  ver
bleibt  es  jedoch  auch  in  Ansehung  der  Hausfahrniß  und  der  Errungenschaft  bei  den  bisherigen
Vorschriften,  sofern  nicht  die  Frau  auf  den  Beisitz  verzichtet.

Artikel  85.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Ansbacher  Rechte  oder  nach  den
domprobsteilich  Bambergischen  Observanzen,  so  ist,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten
Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  nicht  vorhanden  sind,  der  überlebende  Ehegatte  auch  zu  den
        <pb n="1431" />
        109

Erbtheilen  berufen,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  Seiten—
verwandten  zufallen  würden.  Die  Vorschriften  des  Artikel  78  Abs.  1  Satz  4  finden  entsprechende
  Anwendung.

Sind  Abkömmlinge  des  verstorbenen  Ehegatten  vorhanden,  so  bestimmt  sich  der  Erbtheil
des  überlebenden  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  diese  für  den  überlebenden
  Ehegatten  günstiger  sind.  Der  überlebende  Ehegatte  behält  die  Hälfte  der  Errungenschaft,
  auch  wenn  andere  als  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden  sind.

Artikel  86.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Nürnberger  Rechte,  so  verbleibt  es  für
den  Fall,  daß  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  vorhanden
sind,  in  Ansehung  der  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  bei  den  bisherigen  Vorschriften;
der  Erbtheil  des  überlebenden  Ehegatten  beträgt  jedoch  mindestens  ein  Viertheil.

Gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  gegenüber  tritt  die  Erhöhung  des  Erbtheils  des  überlebenden
  Ehegatten  nur  ein,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  auf  das  ihm  nach  den  bisherigen
Vorschriften  zustehende  Recht  des  Beisitzes  verzichtet.  Auf  den  Verzicht  finden  die  für  die
Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Artikel  87.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Rechte  der  Stadt  Augsburg,  so
verbleibt  es,  wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  Abkömmlinge  dieses  Ehegatten  vorhanden
  sind,  in  Ansehung  des  Erbtheils  des  überlebenden  Ehegatten  bei  den  bisherigen
Vorschriften,  soweit  diese  dem  überlebenden  Ehegatten  günstiger  sind.

Artikel  88.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Mainzer  Landrechte,  so  bestimmt  sich,
wenn  bei  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden  sind,  das
Recht  des  überlebenden  Ehegatten  in  Ansehung  des  Nachlasses  nach  den  bisherigen  Vorschriften.
  Verzichtet  der  überlebende  Ehegatte  auf  das  ihm  nach  diesen  Vorschriften  zustehende
Recht,  so  bestimmt  sich  sein  Erbrecht  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Auf  den  Verzicht  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden  Vorschriften
eutsprechende  Anwendung.

Sind  vereinkindschaftete  Abkömmlinge  vorhanden,  so  verbleibt  es  bei  den  bisherigen
Vorschriften  über  die  Vereinigung  des  Vermögens  der  beiden  Ehegatten  und  der  Abkömmlinge
und  über  die  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  und  der  Abkömmlinge  an  dem  vereinigten
Vermögen.
        <pb n="1432" />
        110

Artikel  89.

Besteht  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  dem  Solmser  Rechte,  so  steht  im  Falle
des  Todes  des  einen  Ehegatten  dem  überlebenden  Ehegatten  der  Nießbrauch  an  dem  Nachlasse
zu.  Die  Vorschriften  des  §  1933  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Artikel  88  Abs.  1
Satz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.  Der  Nießbrauch  kann  für  den  Fall,  daß
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  nicht  vorhanden  sind,  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen
  werden.

Sind  andere  Abkömmlinge  des  verstorbenen  Ehegatten  als  gemeinschaftliche  vorhanden,
so  erstreckt  sich  der  Nießbrauch  des  überlebenden  Ehegatten  auf  deren  Erbtheile  nicht;  ihnen
gegenüber  steht  dem  überlebenden  Ehegatten  das  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte  Erbrecht
  zu,  auch  wenn  er  den  übrigen  Erben  gegenüber  auf  den  Nießbrauch  nicht  verzichtet.

3.  Dotalrecht.  Verwaltungsgemeinschaft.

Artikel  90.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  der
Güterstand  des  gemeinen  Dotalrechts,  des  Vorderösterreichischen  oder  des  Oesterreichischen  Rechtee,
so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung.

Das  Vermäögen,  welches  als  Heirathgut  bestellt  oder  von  der  Frau  ohne  Vorbehalt  der
Verwaltung  des  Mannes  überlassen  ist,  wird  eingebrachtes  Gut,  das  sonstige  Vermögen  der
Frau  wird  Vorbehaltsgut.

Die  Ansprüche  Dritter  auf  Herausgabe  des  Heirathguts  bleiben  unberührt.

Artikel  91.

Besteht  der  Güterstand  des  gemeinen  Dotalrechts  für  eine  Ehe,  für  die  bioher  das
Bamberger  Recht  gegolten  hat,  so  tritt  mit  dem  Ablaufe  der  Frist,  innerhalb  welcher  nach
den  bisherigen  Vorschriften  der  Eintritt  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen
werden  kann,  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ein,  sofern  nicht  vorher  die  Ausschließung  der  Gütergemeinschaft  erfolgt.  Die  für
die  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Bamberger  Rechtes  geltenden  Vorschriften  des  Artikel  67
finden  Anwendung.

Artikel  92.
Besteht  der  Güterstand  des  Vorderösterreichischen  Rechtes,  so  sind,  wenn  die  Franu  stirbt,

für  die  Rechte  des  überlebenden  Mannes  die  bisherigen  Vorschriften  masgebend.  Die  Vorschriften
  des  Artikel  88  Abs.  1  Satz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1433" />
        111

Artikel  93.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  der  gesetzliche
  Güterstand  des  Preußischen  Landrechts,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Ist  die  Verwaltung  und  der  Nießbrauch  des  Mannes  nach  den  Vorschriften  des
Preußischen  Landrechts  Theil  II  Titel  1  §5§  980  bis  983,  999  ausgeschlossen,  so  finden
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Gütertrennung  Anwendung.

4.  Vertragsmästiges  Güterrecht.
Artikel  94.

Die  Vorschriften  der  Artikel  62  bis  93  finden  auch  Anwendung,  wenn  für  eine  Ehe
einer  der  dort  genannten  Güterstände  kraft  Ehevertrags  besteht.  Dies  gilt  auch  für  einen
Güterstand,  der  kraft  Ehevertrags  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintritt.

Besteht  kraft  Ehevertrags  der  Güterstand  des  gemeinen  Dotalrechts,  so  tritt  an  dessen
Stelle  die  Gütertrennung  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  95.

Besteht  der  Güterstand  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  dem  Rechte  von  Würzburg,
Castell  oder  Schweinfurt  kraft  einer  Condonation  oder  würde  er  bei  dem  Wegfallen  der
Kinder  kraft  einer  Condonation  fortbestehen,  so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  67  Abs.  1,
Abs.  2  Satz  1,  2  entsprechende  Anwendung.

Artikel  96.

Besteht  kraft  Ehevertrags  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  gemeinen  Rechtes,  des
Bayerischen  Landrechts  oder  des  Preußischen  Landrechts,  so  tritt  an  deren  Stelle  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Bayerischen  oder  des  Preußischen  Landrechts,
so  tritt  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nur  ein,  wenn  sie  vereinbart  ist.

Besteht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Preußischen  Landrechts,  so  finden  die  Vorschriften
  des  Artikel  64  Anwendung.

5.  Allgemeine  Vorschriften.

Artikel  97.

Bei  einer  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  62  bis  96  eintretenden  Aenderung  des
Güterstandes  wird  das  vorhandene  Vermögen  der  Ehegatten,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
Artikel  90  Abs.  2,  Gesammtgut,  eingebrachtes  Gut  oder  Vorbehaltsgut,  soweit  es  nach  den
bisherigen  Gesetzen  zu  einer  dem  Gesammtgute,  dem  eingebrachten  Gute  oder  dem  Vorbehaltsgut
  entsprechenden  Vermögensmasse  gehört.
        <pb n="1434" />
        112

Bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  finden  auf  Gegenstände,  die  nur  der  Nutzung
nach  zu  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehören,  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  für
das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung;  für
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können,  gilt  jedoch  die  Vorschrift
des  §  1524  nicht.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Frau  eine  Erbschaft  oder
ein  Vermächtniß  angefallen,  so  bestimmt  sich,  wenn  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtniß  zu  dem
Gesammtgut  oder  zu  dem  eingebrachten  Gute  gehört,  die  Befugniß  der  Frau  zur  Annahme
nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Artikel  98.

In  Ansehung  der  vor  der  Aenderung  des  Güterstandes  entstandenen  Verbindlichkeiten
der  Ehegatten  bestimmt  sich  die  Haftung  des  Gesammtguts,  des  eingebrachten  Gutes  und
des  Vorbehaltsguts  sowie  die  persönliche  Haftung  der  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Geseten.
Dies  gilt  auch  für  das  Verhältniß  der  Ehegatten  unter  einander.

Soweit  sich  die  Frau  nach  den  bisherigen  Gesetzen  von  der  Haftung  für  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit
  durch  den  Verzicht  auf  ihren  Antheil  befreien  kann,  erlischt  die  persönliche
Haftung  mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft.

Artikel  99.

Zu  einer  Verfügung  über  Gesammtgut,  durch  welche  einc  der  Frau  gegenüber  unwirksame
Verbindlichkeit  des  Mannes  erfüllt  werden  soll,  bedarf  der  Mann  der  Einwilligung  der  Frau.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  klagen,  wenn  der  Mann  ein
Rechtsgeschäft  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ohne  ihre  Zustimmung  vorgenommen  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  der  Frau  zu  besorgen  ist.  Die  Vorschriften  der
§  1470,  1479  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung.

Artikel  100.

Haftet  nach  dem  Rechte  von  Nürnberg  oder  Castell  das  Gesammtgut  für  die  Ver
bindlichkeit  eines  Ehegatten  nur  zur  Hälfte,  so  kann,  wenn  die  Verbindlichkeit  aus  dem
Gesammtgute  berichtigt  wird,  der  andere  Ehegatte  verlangen,  daß  ihm  aus  dem  Gesammtgut
ein  dem  Werthe  der  Aufwendung  gleichkommender  Betrag  als  Vorbehaltsgut  gewährt  wird.
Besteht  die  beschränkte  Haftung  nach  dem  Rechte  von  Castell,  so  wird  ein  dem  Manne  zu
gewährender  Betrag  eingebrachtes  Gut.  Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesammtgut
kann  er  verlangen,  daß  die  zu  diesem  gehörenden  Gegenstände  so  behandelt  werden,  wie  wenn
sie  zu  gleichen  Antheilen  gemeinschaftlich  wären;  das  Verlangen  ist  nach  §  771  der  Civilprozeß.
ordnung  geltend  zu  machen.
        <pb n="1435" />
        113

Jeder  der  Ehegatten  kann  von  dem  anderen  verlangen,  daß  das,  was  zur  Berichtigung
der  Verbindlichkeit  oder  zur  Befriedigung  des  anderen  Ehegatten  aus  dem  Gesammtgute  ver—
wendet  worden  ist,  zu  dem  Gesammtgut  erstattet  wird;  die  beiderseitigen  Verbindlichkeiten
sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen.

Artikel  101.

Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche,  welche  den  Ehegatten  auf  Grund  des  Güterstandes
  gegen  einander  zustehen,  bestimmt  sich,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Artikel  100,
nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  102.

Vereinbarungen,  die  von  den  Ehegatten  zur  Aenderung  oder  Ergänzung  einzelner  Vorschriften
  getroffen  worden  sind,  die  für  den  für  ihre  Ehe  maßgebenden  Güterstand  gelten,
werden  von  der  Aenderung  des  Güterstandes  nicht  berührt.

Das  Gleiche  gilt  für  eine  von  einem  Dritten  getroffene  Anordnung  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art.

Artikel  103.

Auf  einen  zur  Zeit  der  Aenderung  des  Güterstandes  anhängigen  Rechtsstreit  und  die
Wirkung  der  Entscheidung  ist  die  Aenderung  des  Güterstandes  ohne  Einfluß.

Artikel  104.

Auf  die  dem  überlebenden  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehenden  Rechte,
welche  durch  dieses  Gesetz  aufrecht  erhalten  werden,  finden  die  Vorschriften  des  §  1933  und,
soweit  diese  Rechte  nicht  von  dem  anderen  Ehegatten  nach  Belieben  ausgeschlossen  oder  beschränkt
  werden  können,  die  Vorschriften  der  §§  2335  bis  2337  des  Bürgerlichen  Gesetz
buchs  entsprechende  Anwendung.

Soweit  die  Ausschließung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  das  dem  überlebenden
Ehegatten  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehende  Erbrecht  oder  Pflichttheilsrecht
  unberührt  läßt,  steht  sie  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Eintritt  des  Erbrechts
oder  Pflichttheilsrechts  von  dem  Verzicht  auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  abhängt,
dem  Verzichte  gleich.

tegitimation  durch  nachfolgende  Ehe.
Artikel  105.

Hat  sich  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes,  das  nach  den  bisherigen  Vorschriften  durch
nachfolgende  Ehe  der  Eltern  nicht  legitimirt  werden  konnte,  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürger

lichen  Gesetzbuchs  mit  der  Mutter  verheirathet,  so  erlangt  das  Kind  mit  dem  Inkrafttreten
15
        <pb n="1436" />
        114

des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.  Ist  die  Ehe
nichtig  oder  ungiltig,  so  erlangt  das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  Kindes  aus  der
nichtigen  oder  ungiltigen  Ehe.  Die  Legitimation  gilt  als  mit  der  Eheschließung  erfolgt.

Für  die  Abkömmlinge  des  Kindes  treten  die  Wirkungen  der  Legitimation  auch  dann
ein,  wenn  das  Kind  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben  ist,  sofern
der  Vater  oder  die  Mutter  des  Kindes  noch  lebt  oder  seit  dem  Tode  des  Vaters  oder  der
Mutter  oder  des  Kindes  dreißig  Jahre  nicht  verstrichen  sind.  Für  die  Abkömmlinge  von
Geschwistern  läuft  die  Frist  nicht  ab,  bevor  seit  dem  Tode  des  zuletzt  verstorbenen  von  den
Geschwistern  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

Erworbene  Rechte  Dritter  bleiben  unberührt.

Fürstlich  Thurn  und  Taris'sche  Gerichte.

Artikel  106.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei  den  Fürstlich  Thurn
und  Taxis'schen  Civilgerichten  in  Regensburg  anhängigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  gehen  in  diesem  Zeitpunkt  auf  die  staatlichen  Gerichte  über.

Die  entbehrlich  werdenden  Fürstlichen  Gerichtsbeamten  werden  mit  den  Gehalts=  und
Pensionsansprüchen,  die  ihnen  nach  den  am  1.  Januar  1899  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften
  zustehen,  vom  Staate  übernommen.

III.  Vorschristen  für  die  Pfalz.
Abwesenheit.

Artikel  107.

In  Abwesenheitssachen,  für  welche  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend  sind,  gehen
die  Verrichtungen  des  Landgerichts  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf
das  Vormundschaftsgericht  über.  Eine  Mitwirkung  des  Staatsanwalts  findet  nicht  statt.

Für  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren
der  im  Artikel  161  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten
Art  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

Artikel  108.

Auf  die  Sicherheitsleistung,  die  dem  vorläufig  in  den  Besitz  des  Vermögens  des  Abwesenden
  Eingewiesenen  obliegt,  finden  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
an  die  für  die  Sicherheitsleistung  des  Vormundes  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1437" />
        115

Artikel  109.

Zu  der  im  Artikel  126  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuchs  vorgeschriebenen  Inventarerrichtung
bedarf  es  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  der  Zuziehung  des  Staatsanwalts
  oder  des  Amtsrichters  nicht.  Das  Inventar  ist  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.


Ist  das  eingereichte  Inventar  unvollständig,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht  die
Ergänzung  anordnen.

Artikel  110.

Soweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  der  vorläufig  in  den  Besitz  des  Vermögens
eines  Abwesenden  Eingewiesene  zur  Verfügung  über  Vermögensstücke  des  Abwesenden  der
gerichtlichen  Zustimmung  bedarf,  tritt  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
an  an  deren  Stelle  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Die  besonderen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Veräußerungen  treten  außer  Kraft.

Artikel  111.

Ist  nach  den  bisherigen  Vorschriften  die  vorläufige  Einweisung  in  den  Besitz  des
Vermögens  eines  Abwesenden  erfolgt,  so  kann  die  endgiltige  Einweisung  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantragt  werden,  wenn  seit  der  vorläufigen  Einweisung
zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Die  endgiltige  Einweisung  darf  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres  erfolgen,  in  welchem
der  Abwesende  das  einunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben  würde.  Sind  seit  der  Geburt
des  Abwesenden  siebzig  Jahre  verstrichen,  so  genügt  der  Ablauf  von  fünf  Jahren;  sind
hundert  Jahre  verstrichen,  so  kann  die  endgiltige  Einweisung  sofort  beantragt  werden.

Artikel  112.

Die  endgiltige  Einweisung  in  den  Besitz  des  Vermögens  eines  Abwesenden  gilt  für

die  Eintragungen  in  das  Grundbuch  und  in  sonstige  öffentliche  Bücher  als  Nachweis  des
Ueberganges  des  Vermögens  auf  den  Eingewiesenen.

Aufhebung  einer  Gemeinschaft.

Artikel  113.
Soll  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zum  Zmwecke  der
Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgen,  so  finden  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  bisherigen  Vorschriften

über  die  Zwangsversteigerung  mit  nachstehenden  Aenderungen  entsprechende  Anwendung.
15“
        <pb n="1438" />
        116

Ein  vollstreckbarer  Titel  ist  nicht  erforderlich.

Der  Nachweis  des  Eigenthums  des  Antragstellers  oder  desjenigen,  dessen  Recht  auf
Aufhebung  der  Gemeinschaft  der  Antragsteller  ausübt,  muß  sich  aus  den  im  Artikel  27
Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  bezeichneten  Schriftstücken  ergeben.

Von  dem  Vormund  eines  Miteigenthümers  kann  der  Antrag  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  gestellt  werden.  Soweit  in  einem  Rechtsverhältnisse,  das  sich
nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmt,  zu  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die  Geneh
migung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Nachlaßgerichte  erholt  werden  mußt,  gilt  das
Gleiche  für  die  Stellung  des  Antrage.

Jeder  Miteigenthümer  kann  verlangen,  daß  für  das  ganze  Meistgebot  Zahlungefristen
bis  zu  fünf  Jahren  gewährt  werden.

Ein  Miteigenthümer  braucht  für  sein  Gebot  keine  Sicherheit  zu  leisten,  wenn  ihm
eine  durch  ein  Vorzugesrecht  oder  eine  Oypothek  gesicherte  Forderung  zusteht,  die  durch  das
Gebot  voraussichtlich  ganz  oder  theilweise  gedeckt  wird.

Artikel  114.

Eine  Gemeinschaft,  für  welche  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend  bleiben,  wird
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sofern  nicht  Theilung  in  Natur  zu
erfolgen  hat,  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  nach  den  Vorschriften  über
den  Pfandverkauf,  bei  Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung  und  durch  Theilung  des  Erlöses
  aufgehoben.  Die  Vorschriften  des  §  753  Abs.  2  und  des  §  754  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  Anwendung.  Zu  dem  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  ist
ein  vollstreckbarer  Titel  erforderlich,  wenn  nicht  der  Antrag  von  allen  Theilhabern  gestellt  wird.

An  Stelle  des  Vorzugsrechts  erlangen  die  Theilhaber  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  den  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek.

Die  Theilhaber  können  auch  außer  dem  Falle  des  Artikel  36  über  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  eine  Vereinbarung  treffen.

Artikel  115.

Nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  in  Ansehung  der  im  Artikel
114  bezeichneten  Gemeinschaften  ein  gerichtliches  Theilungsverfahren  nach  den  bisherigen  Vor
schriften  nicht  mehr  statt.

Ein  bei  einem  Notar  anhängiges  Theilungsverfahren  gilt  als  ein  Verfahren  nach  Artikel  36.

Ein  anhängiges  Gesuch  um  die  Ermächtigung  zur  Vornahme  einer  Theilung  gilt  als
Antrag  an  den  in  dem  Gesuche  bezeichneten  Notar  auf  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  nach  Artikel  36.
        <pb n="1439" />
        117
Ceibgedingsreichnisse  und  vorbehaltene  Renten.

Artikel  116.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt  der  auf
Grund  eines  Leibgedingsvertrags  dem  Berechtigten  zustehende  Anspruch  auf  Bestellung  einer
Reallast  für  wiederkehrende  Leistungen  als  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem
überlassenen  Grundstücke.

Artikel  117.

Besteht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  zur
Sicherung  des  Anspruchs  auf  eine  vorbehaltene  Rente,  die  in  Geld  oder  in  Bodenerzeugnissen
  bestimmt  ist,  oder  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  wiederkehrende  Leistungen  aus
einem  Leibgedingsvertrag  ein  Vorzugsrecht  oder  eine  Hypothek  an  dem  überlassenen  Grundstücke,
  so  gilt  das  Vorzugsrecht  oder  die  Oypothek  als  Reallast,  wenn  die  Einschreibung  in
das  Hypothekenbuch  erfolgt  ist;  andernfalls  verwandelt  sich  das  Vorzugsrecht  oder  die  Hypothek
in  den  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Reallast.

Haftet  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit
nur  als  Drittbesitzer,  so  gilt  die  persönliche  Haftung  des  jeweiligen  Eigenthümers  für  die
während  der  Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen  als  ausgeschlossen.

Der  in  der  Einschreibung  angegebene  Werthanschlag  gilt  als  der  Höchstbetrag  des  bei
der  Zwangsversteigerung  im  Falle  des  Erlöschens  des  Rechtes  durch  den  Zuschlag  aus  dem
Erlöse  zu  leistenden  Ersatzes.

Artikel  118.

Die  Reallast  ist  mit  demselben  Betrag  ablösbar  wie  die  Rente.

Ist  bei  einer  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  begründeten  Verbindlichkeit
  zur  Entrichtung  einer  Rente,  die  nicht  zu  einem  Leibgedinge  gehört,  eine  Ablösungssumme
  nicht  bestimmt,  so  tritt  die  Umwandlung  des  Vorzugsrechts  oder  der  Hypothek
in  eine  Reallast  nicht  ein.

Rechte  auf  Erlangung  einer  Dypothek.

Artikel  119.
Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt  der  einem
Gläubiger  kraft  Gesetzes  zustehende  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  als  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Hypothek.
        <pb n="1440" />
        118

Artikel  120.

Das  dem  Staate,  der  Brandversicherungsanstalt,  den  Gemeinden  und  anderen  Kommunal
verbänden,  den  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  und  den  unter  der  Verwaltung  einer
öffentlichen  Behörde  stehenden  Stiftungen  kraft  Gesetzes  zustehende  Recht,  zur  Sicherung  gewisser
  Forderungen  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners
zu  verlangen,  gilt  bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,
als  das  Recht,  eine  Hypothek  zu  bestellen.  Die  Hypothek  entsteht  durch  den  Beschluß  der
zuständigen  Behörde  und  wird  auf  deren  Ersuchen  in  das  Hypothekenbuch  eingeschrieben.
Der  Beschluß  muß  bestimmen,  für  welchen  Geldbetrag  und  an  welchen  Grundstücken  die
HOypothek  bestellt  wird.

Hat  der  Schuldner  mehrere  Grundstücke,  so  kann  er  verlangen,  daß  die  Belastung  nicht
über  das  für  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  bestimmte  Maß  hinaus  erstreckt  wird.

Gesetzliche  HDypotheken.

Artikel  121.

Nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  können  gesetzliche  Hypotheken  für
den  Staat,  eine  Gemeinde  oder  eine  öffentliche  Anstalt  nicht  mehr  entstehen.

Artikel  122.

Eine  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstandene  gesetzliche  Hypothek
des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  einer  öffentlichen  Anstalt  für  Forderungen,  die  aus  der
Berwaltung  öffentlichen  Vermögens  gegen  den  Verwalter  entstehen,  bleibt  nur  zur  Sicherung
solcher  Forderungen,  für  welche  nach  diesem  Zeitpunkt  auf  Grund  des  Artikel  120  eine
Hypothek  bestellt  werden  kann,  sowie  zur  Sicherung  der  vor  diesem  Zeitpunkt  entstandenen
Ersatzforderungen  bestehen.

Ist  eine  gesetzliche  Hypothek  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  einer  öffentlichen  Anstalt
bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  eingeschrieben,  so  erlischt  sie.

Verpfändung  und  Pfändung  des  Auspruchs  auf  Herausgabe  eines  Grundstüchs.

Artikel  123.
Bie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  erwirbt  in  dem
Falle  des  §  1287  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Pfandgläubiger  und  in  dem  Falle
des  §  848  Abs.  2  Satz  2  der  Civilprozeßordnung  der  Gläubiger  kraft  Gesetzes  eine  Hypothek
        <pb n="1441" />
        119

an  dem  herausgegebenen  Grundstücke.  In  dem  letzteren  Falle  hat  der  Sequester  die  Einschreibung
der  Hypothek  zu  beantragen.

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Hypotheken  verwandeln  sich  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grund—
buch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  Sicherungshypotheken,  auch  wenn  sie  nicht  in  das  Hypothekenbuch
  eingeschrieben  sind.  «

Eheliches  Güterrecht.

Artikel  124.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehen  treten
an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze

bei  der  gesetzlichen  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  Fahrnißgemeinschaft,

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Errungenschaftsgemeinschaft,

bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  allgemeine  Gütergemeinschaft  mit  der  Maßgabe,  daß  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nur
eintritt,  wenn  sice  durch  Ehevertrag  vereinbart  wird.

Artikel  125.

In  den  Fällen  des  Artikel  124  werden  Gegenstände,  die  zum  Gemeingute  gehören,  Gesammtgut.

Die  Gegenstände,  die  zum  Sondergut  eines  Ehegatten  gehören,  werden  eingebrachtes
Gut  dieses  Ehegatten.  Zum  Sondergute  der  Frau  gehörende  Gegenstände,  deren  Nutzungen
der  Frau  vorbehalten  sind,  werden  Vorbehaltsgut.

Bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  gilt  die  Vorschrift  des  §  1527  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorhandenen
Gegenstände.

Artikel  126.
Die  Schulden,  für  die  das  Gemeingut  haftet,  werden  Gesammtgutsverbindlichkeiten.

Eine  gegenüber  dem  Manne  bestehende  gerichtliche  Hypothek  erstreckt  sich  auf  die  zum
Gesammtgute  gehörenden  Grundstücke.

Die  Schulden  des  Mannes,  für  welche  die  Gläubiger  des  Mannes  nur  während  der
Dauer  der  Gütergemeinschaft  Befriedigung  aus  dem  Gesammtgute  verlangen  können,  hören
mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  auf,  Gesammtgutsverbindlichkeiten  zu  sein.

Die  Gläubiger  der  Frau  haben  gegenüber  dem  eingebrachten  Gute  der  Frau  nur  die
Rechte,  die  ihnen  gegenüber  dem  Sondergute  der  Frau  zustehen.
        <pb n="1442" />
        Artikel  127.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entstandenen  Gemeinschaftsschulden  demjenigen  Ehegatten  zur  Last,  welcher
sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  tragen  hat.

Artikel  128.
Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  den  Ehegatten  gegen  einander  zustehen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  129.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Frau  eine  Erbschaft  oder
ein  Vermächtuiß  angefallen,  so  ist  die  Annahme  auch  nach  diesem  Zeitpunkte  dem  Gesammtgute
  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  der  Mann  die  Zustimmung  ertheilt.  Die  Zustimmung
kann  nicht  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.

Artikel  130.

Auf  einen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängigen  Rechts
streit  und  auf  die  Wirkung  der  Entscheidung  ist  die  Aenderung  des  Güterstandes  ohne  Einfluß

Artikel  131.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1900  kann  die  Frau  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
auch  aus  den  im  Artikel  1443  Abs.  1  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuchs  bestimmten  Gründen
klagen,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche  die  Klage  gestützt  wird,  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetreten  sind.

Artikel  132.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzouchs  über  das  Vermögen  des
Mannes  der  Konkurs  eröffnet,  so  kann  die  Frau  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  bean
tragen.  Für  das  Verfahren  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.  Die  Vorschriften
der  §§  1470,  1479  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  133.

Ist  die  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erfolgt,  so  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.
        <pb n="1443" />
        121

Sollen  von  der  Frau  Gegenstände,  die  zum  Gemeingute  gehören,  veräußert  werden,
bevor  die  Frau  sich  über  die  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Gütergemeinschaft  erklärt  hat,
so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  145  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

Artikel  134.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Gütertrennungsverfahren
  anhängig,  so  bleiben  bis  zur  Erledigung  des  Verfahrens  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend.  Der  Erledigung  des  Verfahrens  steht  es  gleich,  wenn  das  Verfahren  ein  Jahr
lang  nicht  betrieben  wird.

Die  bisherigen  Gesetze  bleiben  auch  für  das  Verfahren  in  Geltung.

Artikel  135.

Eine  gerichtliche  Entscheidung,  durch  welche  die  Gütertrennung  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  ausgesprochen  ist,  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  die  Veröffentlichung  oder  der
Vollzug  unterbleibt.  Dies  gilt  jedoch  nicht,  wenn  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  im  Artikel  196  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung  bestimmte  Frist  schon  abgelaufen  ist.

Artikel  136.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  die  Gütergemeinschaft
  nach  den  Artikeln  1530  bis  1535  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuchs  ausgeschlossen,
so  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Güterstand  der  Verwaltung
und  Nutzuießung  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Artikel  125  Abs.  2,  des  Artikel  126  Abs.  4  und  der  Artikel  128
bis  132,  134,  135  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  137.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  Gütertrennung,
  so  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  der  §S  1427  bis  1430  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  Vorschrift  des  Artikel  130  findet  entsprechende  Anwendung.

Artikel  138.

Vereinbarungen,  durch  welche  die  Ehegatten  für  einen  der  in  den  Artikeln  124,  136,  137
bezeichneten  Güterstände  die  bisherigen  Vorschriften  in  einzelnen  Beziehungen  geändert  oder
ergänzt  haben,  werden  von  der  Aenderung  des  Güterstandes  nicht  berührt.

Das  Gleiche  gilt  für  eine  von  einem  Dritten  getroffene  Anordnung  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art.

16
        <pb n="1444" />
        122

Artikel  139.

Besteht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  eine  Ehe  Dotal—
recht,  so  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Die  in  Folge  der  Ehe  eingetretene  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit  der  Frau  fällt
mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  weg.

Betreibt  die  Frau  selbständig  ein  Erwerbsgeschäft,  so  finden  die  Vorschriften  des  8  1405
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Für  Verfügungen  über  Dotalgrundstücke
verbleibt  es  jedoch  auch  in  diesem  Falle  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

Artikel  140.

Soweit  für  den  Güterstand  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend  bleiben,  tritt  bei  Rechtshandlungen,
  zu  denen  ein  Ehegatte  der  gerichtlichen  Ermächtigung  bedarf,  an  deren  Stelle
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Die  besonderen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Veräußerungen  treten  ausier  Kraft.

Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe.

Artikel  141.

Hat  sich  die  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  verheirathet,  ohne  daß  das  Kind  durch  die  Eheschließung  legitimirt  worden  ist,
so  finden,  wenn  der  Ehemann  der  Mutter  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetz
buchs  seine  Vaterschaft  in  einer  öffentlichen  Urkunde  anerkennt,  die  Vorschriften  der  §8  1719
bis  1722  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.  Die  Legitimation  gilt  als  mit  der
Cheschließung  erfolgt.  Erworbene  Rechte  Dritter  bleiben  unberührt.

Erbrecht.

Artikel  142.

Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  und  das  Verfahren  in  Nachlaßsachen  bleiben,  wenn
der  Erblasser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben  ist,  von  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  die  bisherigen  Vorschriften  nur  mit  den  in
den  Artikeln  143  bis  146  bestimmten  Aenderungen  maßgebend.

Artikel  143.
Die  Verrichtungen,  für  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  das  Amtsgericht,  das  Landgericht
  oder  der  Landgerichtspräsident  zuständig  ist,  gehen  auf  das  Nachlaßgericht  über.  Eine
Mitwirkung  des  Staatsanwalts  findet  nicht  statt.
        <pb n="1445" />
        123

Die  Erklärung  des  Erben  über  den  Verzicht  auf  den  Nachlaß  oder  über  die  Annahme
der  Erbschaft  mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  erfolgt  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Artikel  144.
Wird  in  den  Fällen  des  Artikel  911  Nr.  1,  2  der  Pfälzischen  Civilprozeßordnung  die
Anlegung  von  Siegeln  erforderlich,  so  erfolgt  sie  von  Amtewegen  durch  das  Nachlaßgericht.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  Artikel  812  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuchs  für  den  Nachlaß
ein  Pfleger  zu  bestellen  ist.
Bei  den  Pflegschaften  für  Vakantmassen  oder  Benefiziarmassen  tritt  an  die  Stelle  des
Vormundschaftsgerichts  das  Nachlaßgericht.

Artikel  145.

Die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  einer  Verfügung  über  Nachlaßgegenstände  erforderliche
  gerichtliche  Zustimmung  wird  durch  die  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts  ersetzt.

Die  besonderen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Veräußerungen  treten  außer  Kraft.

Der  Benefiziarerbe  hat  in  den  Fällen,  in  denen  er  nach  den  bisherigen  Vorschriften
zur  Wahrung  des  Inventarrechts  bei  der  Veräußerung  von  Nachlaßgegenständen  bestimmte
Formvorschriften  zu  beobachten  hat,  zur  Veräußerung  die  Ermächtigung  des  Nachlaßgerichte
zu  erholen.  Veräußert  er  einen  Nachlaßgegenstand  ohne  die  erforderliche  gerichtliche  Ermächtigung,
  so  verliert  er  das  Inventarrecht  Die  auf  Grund  der  gerichtlichen  Ermächtigung
vollzogene  Veräußerung  wird  erst  mit  der  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts  wirksam.

Die  Vorschriften  des  Abs.  3  finden  auf  die  Fälle  des  Artikel  796  des  Pfälzischen
Civilgesetzbuchs  und  des  Artikel  986  der  Pfälzischen  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Artikel  146.
Hat  der  Benuefiziarerbe  nach  Artikel  807  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuchs  Sicherheit  zu
leisten,  so  hat  er  innerhalb  der  im  Artikel  993  der  Pfälzischen  Civilprozeßordunng  bezeichneten
Frist  dem  Nachlaßgerichte  den  Nachweis  einzureichen,  daß  die  Sicherheit  geleistet  ist.

Personenstand.

Artikel  147.

Die  Vorschriften  der  §§  69  bis  71  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  finden  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auf
die  vor  dem  1.  Januar  1876  errichteten  Standesregister  entsprechende  Anwendung.  Das
Staatsministerium  der  Justiz  kann  über  die  Aufbewahrung  der  in  gerichtlicher  Verwahrung

befindlichen  Register  Anordnungen  treffen.
16*
        <pb n="1446" />
        124
Hupothekenãamter.
Artikel  148.
Ueber  die  Einrichtung  der  Hypothekenämter  und  die  dienstliche  Stellung  der  Oypothekenbewahrer

  kann  das  Staatsministerium  der  Justiz  von  den  bestehenden  Vorschriften  abweichende
Bestimmungen  treffen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prim  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr  v.  eonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1447" />
        125

III.

Ausführungsgesetz  zu  der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  foldgt:

I.  Ausführungsvorschristen  zu  der  Grundbuchordnung.
Einrichtung  der  Grundbuchämter.

Artikel  1.
Für  die  Verrichtungen  des  Grundbuchamts  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Artikel  2.

Mit  den  Obliegenheiten  des  Grundbuchbeamten  kann  das  Staatsministerium  der  Justiz
ausnahmsweise  auch  einen  zum  Richteramte  befähigten  Rechtskundigen  betrauen.

Artikel  3.
Für  die  Beurkundung  des  Zeitpunkts,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
eingeht,  ist  auch  der  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  zuständig.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufnahme  des  Protokolls  über  die  Einlegung  einer  Beschwerde
oder  einer  weiteren  Beschwerde.

Artikel  4.

Das  Grundbuch  wird  von  dem  Grundbuchamte  geführt,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück
  liegt.

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1899.
        <pb n="1448" />
        126

Artikel  5.

Liegt  ein  Grundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  oder  sollen  mehrere
in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  liegende  Grundstücke  zu  einem  Grundstücke
vereinigt  werden,  so  wird  das  zuständige  Grundbuchamt  durch  das  im  Instanzenzuge  zunächst
höhere  Gericht  bestimmt.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Artikel  6.

Soll  ein  Grundstück  einem  im  Bezirk  eines  anderen  Grundbuchamts  liegenden  Grundstück
  als  Bestandtheil  zugeschrieben  werden,  so  ist  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf
Zuschreibung  und,  wenn  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  für  die  Führung  des  Grundbuchs
über  das  ganze  Grundstück  das  andere  Grundbuchamt  zuständig.

Artikel  7.

Für  Bergwerke  kann  das  Staatsministerium  der  Justiz  die  Führung  des  Grundbuchs
für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen.

Artikel  8.

Die  Vorschriften  der  §§  2,  5  bis  10,  13,  14,  16  bis  18,  34  und  des  §  199
Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden
auf  Grundbuchsachen,  soweit  nicht  reichsgesetzliche  Vorschriften  bestehen,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  9.

Ueber  Erklärungen,  die  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  werden,  soll  ein  Protokoll
aufgenommen  werden.

Das  Protokoll  soll  den  Vorschriften  des  §  177  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  Satz  1  und
Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechen.

Artikel  10.

Ist  derjenige,  von  welchem  eine  Eintragungsbewilligung  oder  eine  sonstige  zu  einer
Eintragung  erforderliche  Erklärung  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  gegeben  wird,
dem  Grundbuchbeamten  nicht  bekannt,  so  hat  sich  der  Grundbuchbeamte  Gewißheit  über
dessen  Persönlichkeit  zu  verschaffen  Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob
der  Grundbuchbeamte  den  Erklärenden  kennt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher
Weise  er  sich  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  verschafft  hat.
        <pb n="1449" />
        127

Einsicht  des  Grundbuchs  durch  öffentliche  Gehörden.

Artikel  11.

Inwieweit  öffentlichen  Behörden  auf  Ersuchen  die  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der
im  §  11  Abs.  1  Satz  2  der  Grundlbuchordnung  bezeichneten  Schriftstücke  zu  gestatten  ist
und  Abschriften  zu  ertheilen  sind,  wird  durch  Ministerialvorschrift  bestimmt.

Vorlegung  des  Veräußerungsvertrags  bei  der  Auftaffung.

Artikel  12.

Das  Grundbuchamt  soll  die  Erklärung  der  Auflassung  nur  entgegennehmen,  wenn  die
nach  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird.

Dasselbe  gilt  für  die  Notare.  Der  Vorlegung  der  Urkunde  steht  die  Aufnahme  durch
den  Notar  gleich.

Familiengüter,  Lehen,  Familiensideikommisse,  Erbgüter.

Artikel  13.

Bei  einem  Grundstücke,  das  zu  dem  Familiengut  einer  standesherrlichen  Familie  oder

zu  einem  Familienfideikommisse  gehört,  ist  diese  Eigenschaft  im  Grundbuch  anzugeben.  Das
Gleiche  gilt  bei  einem  landwirthschaftlichen  Erbgute.

Bei  den  zu  einem  Familienfideikommisse  gehörenden  Grundstücken  hat  das  Grundbuchamt
  dem  Fideikommißgerichte  von  den  bewirkten  Eintragungen  in  das  Grundbuch  Nachricht
zu  geben,  soweit  sie  nicht  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  erfolgen.

Artikel  14.

Bei  einem  Grundstücke,  das  zu  einem  Lehen  gehört,  wird  das  Grundbuchblatt  für
das  Recht  des  Lehenmanns  angelegt  In  der  Eintragung  ist  das  Grundstück  als  Lehen
zu  bezeichnen  und  der  Lehenherr  anzugeben.

Artikel  15.
Bei  allodifizirten  Lehen  sind  die  auf  dem  Lehenrechte  beruhenden  Nachfolgerechte  im
Grundbuch  anzugeben.
Artikel  16.

Zum  Nachweise  der  Nachfolge  ist  bei  dem  Familiengut  einer  standesherrlichen  Familie,
falls  die  Nachfolge  von  Todeswegen  eintritt,  ein  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  oder  der
        <pb n="1450" />
        128

zuständigen  standesherrlichen  Kanzlei,  bei  einem  Familienfideikommiß  ein  Zeugniß  des
Fideikommißgerichts,  bei  einem  Lehen  ein  Zeugniß  des  Lehenhofs,  bei  einem  allodifizirten
Lehen,  falls  die  Nachfolge  von  Todeswegen  eintritt,  ein  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  erforderlich.

Auf  die  gerichtlichen  Zeugnisse  finden  die  für  einen  Erbschein  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Rechte,  die  den  Grundstüchen  gleichstehen.

Artikel  17.
Bergwerke  und  unbewegliche  Kuxe  erhalten  ein  Grundbuchblatt  wie  Grundstücke.
Fischereirechte,  Realgewerbeberechtigungen  sowie  Nutzungsrechte,  für  die  nach  Landesgesetz
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  erhalten  ein  Grundbuchblatt  nur
auf  Antrag  oder  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet  werden  soll.
Bei  Nutzungsrechten  an  einem  Grundstücke  wird  die  Anlegung  des  besonderen  Grundbuchblatts
  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.

Artikel  18.
Die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften  des  §  20  und  des  §8  22  Abs.  2  der
Grundbuchordnung  finden  auf  Bergwerke  und  unbewegliche  Kuxe  sowie  auf  die  im  Artikel  17
Abs.  2  bezeichneten  Rechte  entsprechende  Anwendung.

Vorlegung  von  Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriesen  und  sonstigen  Arkunden.

Artikel  19.

Auf  die  Eintragungen,  welche  im  Falle  einer  Zwangsenteignung  oder  Zwangsbelastung,
einer  Gemeinheitstheilung  oder  einer  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  oder  anderen  Rechten
veranlaßt  sind,  finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine
Anwendung.  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften  des  §  62  Abs.  1,
des  §  69  und  des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

Artikel  20.
Das  Grundbuchamt  kann  in  den  Fällen,  in  welchen  es  den  Besitzer  des  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten  hat,  die  Vorlegung  durch
Ordnungsstrafen  erzwingen.

Theilhypotheken-,  Theilgrundschuld-  und  Theilrentenschuldbriese.
Artikel  21.

Zur  Herstellung  von  Theilhypothekenbriefen,  Theilgrundschuldbriefen  und  Theilrentenschuldbriefen
  sind  die  bayerischen  Gerichte  nur  als  Grundbuchämter  zuständig.
        <pb n="1451" />
        129

Ummwandlung  von  Hypothekenvormerkungen  in  Eintragungen.
Artikel  22.

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  eine  Hypothek
nach  den  bisherigen  Vorschriften  vorgemerkt,  so  bleiben  für  die  Umwandlung  der  Vormerkung
in  Eintragung  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

II.  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung.

Oeffentliche  Lasten.
Artikel  23.

Zu  den  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks  gehören  bei  einem  landwirthschaftlichen
Grundstücke  die  Beiträge,  welche  für  die  öffentliche  Versicherung  des  zum  Zubehöre  gehörenden
Viehes  zu  entrichten  sind,  bei  einem  mit  Gebäuden  versehenen  Grundstücke  die  Kaminkehrerlöhne.

Artikel  24.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  die  dem  Betriebe  der  Bierbrauerei  dienenden  Brauhäuser,
  Malzhäuser,  Gähr=  und  Lagerkeller  steht  der  Aerarial=  und  Lokalmalzaufschlag  für
das  im  letzten  Jahre  vor  der  Beschlagnahme  steuerbar  gewordene  Malz  (Art.  3  des  Gesetzes
über  den  Malzaufschlag)  den  öffentlichen  Lasten  dieser  Grundstücke  gleich.

Das  Vorrecht  erstreckt  sich  auf  die  Wohn-,  Wirthschafts=  und  sonstigen  Gebäude,  die
mit  den  dem  Brauereibetriebe  dienenden  Grundstücken  räumlich  verbunden  sind,  und  auf  die
dazu  gehörenden  Rechte.

Uebertragung  der  Versteigerung  auf  die  Notare.
Artikel  25.

Ordnet  das  Vollstreckungsgericht  die  Zwangsversteigerung  an,  so  hat  es  zugleich  die
Ausführung  der  Versteigerung  einem  Notar  als  Versteigerungsbeamten  zu  übertragen.

Dem  Versteigerungsbeamten  obliegen  die  auf  die  Versteigerung  bezüglichen  Amtshandlungen
von  der  Terminsbestimmung  an  mit  Einschluß  der  Entscheidung  über  den  Zuschlag;  er
entscheidet  während  der  Dauer  des  auf  die  Versteigerung  bezüglichen  Verfahrens  auch  über
die  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens  und  über  die  Fortsetzung  des  einstweilen  eingestellten
  Verfahrens,  soweit  die  Entscheidung  in  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  dem  Vollstreckungsgerichte  zugewiesen  ist.  Bei  den  von  Amtswegen
erfolgenden  Zustellungen  obliegen  dem  Versteigerungsbeamten  auch  die  Verrichtungen  des

Gerichtsschreibers.
17
        <pb n="1452" />
        130

Aendert  das  Vollstreckungsgericht  die  Entscheidung  des  Versteigerungsbeamten  über  den
Zuschlag,  so  kann  es  die  Ausführung  der  Versteigerung  einem  anderen  Notar  übertragen.

Auf  die  Ausschließung  und  die  Ablehnung  des  Versteigerungsbeamten  finden  die  für
die  Ausschließung  und  Ablehnung  von  Richtern  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
Die  Entscheidung  erfolgt  durch  das  Vollstreckungsgericht.

Veröffentlichung  der  Terminsbestimmung.

Artikel  26.
Die  Terminsbestimmung  soll  auch  außer  dem  Falle  des  §  39  Abs.  2  des  Gesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  das
Grundstück  liegt,  an  der  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Stelle  angeheftet  werden.

Rechte,  welche  der  Eintragung  nicht  bedürsen.  Leibgedingsrechte.

Artikel  27.

Ist  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast  als  Leibgedinge  (Leibzucht,  Altentheil,  Auszug)
eingetragen,  so  bleibt  das  Recht,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  9  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes
  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  von
der  Zwangsversteigerung  unberührt,  auch  wenn  es  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots
nicht  berücksichtigt  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Grundgefälle  des  Staates  und  der  Ablösungskasse  und  die
an  deren  Stelle  getretenen  Lasten  sowie  für  diejenigen  Grunddienstbarkeiten,  welche  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung
nicht  bedürfen.

Miethe  und  Pacht.
Artikel  28.

Ist  das  Grundstück  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einem  Miether
oder  Pächter  überlassen  worden,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  57  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  Anwendung.

Weitergehende  Rechte  des  Miethers  oder  Pächters,  die  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen
ergeben,  bleiben  unberührt.

Feststellung  des  Werthes  des  Grundstücks.

Artikel  29.

Für  die  Fälle  der  §§  64,  112  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  können  die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  die  Grundsätze
bestimmen,  nach  welchen  der  Werth  des  Grundstücks  festgestellt  werden  soll.
        <pb n="1453" />
        131

Sicherheitsleistung.
Artikel  30.

Für  Gebote  der  Gemeinden,  der  Kreditanstalten,  welche  unter  der  Verwaltung  einer
Gemeinde  stehen,  und  der  öffentlichen  Sparkassen  kann  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden.

Artikel  31.

In  den  Fällen  der  §§  67,  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  darf  die  Sicherheit  auch  durch  Stellung  eines  Bürgen  nach  §  239  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geleistet  werden.

Auf  Gebote  des  Schuldners  oder  eines  neu  eingetretenen  Eigenthümers  des  Grundstücks
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Auszahlung  des  Erlöses.

Artikel  32.

Wird  die  Auszahlung  des  Versteigerungserlöses  oder  der  bei  einer  Zwangsverwaltung
erzielten  Ueberschüsse  an  einen  im  Vertheilungstermine  nicht  anwesenden  Berechtigten  angeordnet,
so  ist  der  auszuzahlende  Betrag  dem  Berechtigten  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  durch  den
Gerichtsschreiber  zu  übersenden.

Aufgebotsverfahren.
Artikel  33

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  im  §  138  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel  und  einmalige  Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Gerichts
bestimmte  Blatt.  Die  Aufgebotsfrist  beginnt  mit  der  Einrückung  in  dieses  Blatt.

Lehen,  Familienfideikommisse,  Erbgüter.
Artikel  34.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  ein  Familienfideikommiß  finden  die  für  Hypotheken
geltenden  Vorschriften  auf  die  Fideikommißschulden  entsprechende  Anwendung.  An  die  Stelle
der  Eintragung  im  Grundbuche  tritt  die  Eintragung  in  der  Fideikommißmatrikel.

Von  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung,  von  der
Aufhebung  des  Verfahrens  und  von  dem  rechtskräftigen  Zuschlage  hat  das  Vollstreckungsgericht
  dem  Fideikommißgerichte  Mittheilung  zu  machen.  Im  Falle  der  Bestellung  eines
Verwalters  hat  das  Vollstreckungsgericht  dem  Fideikommißgerichte  die  Person  des  Verwalters

zu  bezeichnen.
17“
        <pb n="1454" />
        132

Artikel  35.

Ist  die  Zwangsverwaltung  auf  den  Antrag  eines  Fideikommißgläubigers  zweiter  Klasse
angeordnet,  so  findet  bei  der  Vertheilung  der  Ueberschüsse  die  im  §  155  Abs.  2  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  bestimmte  Beschränkung  auf  den
Anspruch  des  Gläubigers  keine  Anwendung.

Artikel  36.

Ist  ein  zu  einem  Lehen,  einem  Familienfideikommiß  oder  einem  landwirthschaftlichen  Erbgute
gehörendes  Grundstück  einem  Miether  oder  Pächter  überlassen,  so  steht,  wenn  die  Zwangsverwaltung
  auf  den  Antrag  eines  Gläubigers,  der  zu  dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
nicht  berechtigt  ist,  angeordnet  oder  der  Beitritt  eines  solchen  Gläubigers  zugelassen  ist,  dem
Verwalter  das  im  §  57  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  bestimmte  Kündigungsrecht  zu.  Die  Vorschriften  des  Artikel  28  finden  entsprechende
Anwendung.

BZwangsvollstreckung  in  Gergwerke  und  unbewegliche  Rure.

Artikel  37.

Für  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  von  Bergwerken  mit  Einschluß
der  Anlagen,  auf  welche  die  Vorschrift  des  Artikel  221  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869
Anwendung  findet,  und  von  unbeweglichen  Kuxen  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der
Artikel  38  bis  43.
Artikel  38.

Die  Ansprüche  der  zum  Betriebe  des  Bergwerkes  angenommenen,  in  einem  Dienst
oder  Arbeitsverhältnuisse  stehenden  Personen,  insbesondere  der  Bergleute  und  Betriebsbeamten,
auf  Lohn  und  andere  Bezüge  gewähren  wegen  der  laufenden  und  der  aus  dem  letzten  Jahre
rückständigen  Beträge  ein  Recht  auf  Befriedigung  in  der  zweiten  Klasse.

Die  von  dem  Werksbesitzer  zu  leistenden  Beiträge  zu  der  Knappschaftskasse  und  einer

nach  den  Vorschriften  des  Berggesetzes  errichteten  Krankenkasse  gehören  zu  den  öffentlichen
Lasten  des  Bergwerkes.

Artikel  39.

Der  Anspruch  auf  die  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  auf  den  Kux  ausgeschlagenen  Beiträge
(Art.  92  des  Berggesetzes)  gewährt  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Kuxe  mit  dem
Range  hinter  den  in  der  zweiten  und  vor  den  in  der  dritten  Klasse  zu  befriedigenden  Ansprüchen.

Der  zur  Deckung  des  Anspruchs  bestimmte  Theil  des  geringsten  Gebots  ist  im  Vertheilungstermine
  baar  zu  berichtigen.
        <pb n="1455" />
        133

Artikel  40.

Bei  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  eines  unbeweglichen  Kuxes
gilt  die  Gewerkschaft  als  Betheiligter,  auch  wenn  sie  eine  Forderung  nicht  angemeldet  hat.

Artikel  41.

Im  Falle  der  Zwangsversteigerung  umfaßt  die  Beschlagnahme  des  Bergwerkes  nicht
die  bereits  gewonnenen  Mineralien.

Artikel  42.

Die  Terminsbestimmung  soll  außer  der  Angabe  des  Grundbuchblatts  auch  den  Namen
des  Bergwerkes,  die  Angabe  der  Mineralien,  für  welche  das  Bergwerkseigenthum  verliehen
ist,  den  Flächeninhalt  des  verliehenen  Feldes  und  die  Bezeichnung  der  Gemeindebezirke,  in
denen  das  Feld  liegt,  enthalten.

Die  Vorschrift  des  Artikel  26  findet  keine  Anwendung.

Artikel  43.

Das  Vollstreckungsgericht  hat  der  Bergbehörde  von  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
  oder  der  Zwangsverwaltung,  von  der  Aufhebung  des  Verfahrens,  von  der  Anordnung
  von  Maßregeln,  durch  die  der  Schuldner  oder  der  Ersteher  in  der  Verwaltung  des
Bergwerkes  beschränkt  wird,  und  von  dem  rechtskräftigen  Zuschlage  Mittheilung  zu  machen.

Im  Falle  der  Bestellung  eines  Verwalters  hat  das  Vollstreckungsgericht  der  Bergbehörde
die  Person  des  Verwalters  zu  bezeichnen.

Gerichtliche  Versteigerung  von  Hergwerken  und  unbeweglichen  Kuren.
Artikel  44.

Auf  die  in  den  Artikeln  161,  163,  164  des  Berggesetzes  zugelassene  gerichtliche  Versteigerung
  eines  Bergwerkes  oder  einer  Anlage,  auf  welche  die  Vorschrift  des  Artikel  221
des  Berggesetzes  Anwendung  findet,  sowie  auf  die  im  Artikel  232  Abs.  2  des  Berggesetzes
vorgeschriebene  Zwangsversteigerung  eines  unbeweglichen  Kuxes  finden  die  Vorschriften  über
die  Zwangsversteigerung  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  45  bis  51  ein

Anderes  ergibt.
Artikel  45.

Der  Antragsteller  hat  die  Thatsachen,  welche  sein  Recht  zur  Stellung  des  Antrags
begründen,  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  soweit  sie  nicht  bei  dem  Gericht  offenkundig  sind.
Auf  Antrag  des  Bergwerkseigenthümers  darf  die  Versteigerung  nur  angeordnet  werden,
wenn  der  Antragsteller  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  oder  wenn  er  Erbe  des
        <pb n="1456" />
        134

eingetragenen  Eigenthümers  ist.  Die  Versteigerung  des  Kuxes  darf  nur  angeordnet  werden,
wenn  der  Gewerke  als  solcher  im  Grundbuch  eingetragen  oder  wenn  er  Erbe  des  eingetragenen
  Gewerken  ist.

Artikel  46.

Ist  der  Antrag  von  einem  nach  Artikel  161  Abs.  1  des  Berggesetzes  Berechtigten
gestellt,  so  sind  mit  dem  Beschlusse,  durch  den  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  wird,  der
Antrag  und,  wenn  der  Berechtigte  nicht  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  die  im  Artikel  45
Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  dem  Bergwerkseigenthümer  zuzustellen.

Artikel  47.

Ist  die  Versteigerung  des  Bergwerkseigenthums  auf  Antrag  des  Bergwerkseigenthümers
oder  die  Versteigerung  des  Kuxes  auf  Antrag  der  Gewerkschaft  angeordnet  oder  hat  der
Bergwerkseigenthümer  nach  Artikel  163  des  Berggesetzes  auf  das  Bergwerkseigenthum  verzichtet,
  so  gilt  der  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  angeordnet  wird,  nicht  als  Beschlagnahme.
  Im  Sinne  der  §§  13,  55  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  ist  jedoch  die  Zustellung  an  den  Antragsteller  als  Beschlagnahme  anzusehen.

Artikel  48.
Wird  der  Beitritt  eines  weiteren  Gläubigers  zugelassen,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  11
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  keine  Anwendung.

Artikel  49.
Die  Vorschriften  über  das  geringste  Gebot  finden  keine  Anwendung.  Das  Meistgebot
ist  in  seinem  ganzen  Betrage  durch  Zahlung  zu  berichtigen.

Artikel  50
Gebote  des  Bergwerkseigenthümers  oder  des  Gewerken  sind  unwirksam.

Artikel  51.

Wird  ein  Gebot  nicht  abgegeben  oder  sind  sämmtliche  Gebote  erloschen,  so  wird  das
Verfahren  aufgehoben.

Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.
Artikel  52.

Das  Gesetz  vom  23.  Februar  1879,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  wegen  Geldforderungen  betreffend,  und  das  Gesetz  vom  29.  Mai  1886,  Aenderungen
der  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend,
werden  aufgehoben.
        <pb n="1457" />
        135

Die  Vorschrift  des  Artikel  42  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  bleibt  jedoch  für  die
Hypotheken  in  Kraft,  welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist.

Artikel  53.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1  bis  52  treten  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt
  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Artikel  54.

Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  erfolgt  die  nach  Artikel  55
Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  als  gesetzliche  Versteigerungsbedingung
geltende  Verzinsung  des  Kaufpreises  mit  vier  vom  Hundert.

Artikel  55.

Von  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  soll  in  dem  Falle  des  Artikel  66  Abs  2  des
Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  die  in  dem  Artikel  64  Abs.  1  Ziff.  1  desselben  Gesetzes
vorgeschriebene  Anheftung  wiederholt  werden.

Artikel  56.

Nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet,  solange  das  Grundbuch
noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  Vormerkung  einer  Hypothek  nach  Artikel  40  des
Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  sowie  die  Einschreibung  einer  gerichtlichen  Hypothek  des
Pfälzischen  Rechtes  auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  nicht  mehr  und  auf  Grund  eines
anderen  Schuldtitels  nur  noch  für  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigende
Forderung  statt;  die  Vorschriften  der  §§  4,  5  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

Soll  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  solange  das  Grundbuch
noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  die  Vormerkung  einer  Hypothek  an
mehreren  Grundstücken  des  Schuldners  erfolgen,  so  ist  der  Betrag  der  Forderung  oder  der
in  dem  Arrestbefehle  festgestellte  Geldbetrag  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen;  die
Größe  der  Theile  bestimmt  der  Gläubiger,  die  Bestimmung  ist  unwiderruflich.  Das  Gleiche
gilt  in  der  Pfalz,  wenn  in  dem  bezeichneten  Zeitraum  eine  gerichtliche  Hypothek  an  mehreren
Grundstücken  des  Schuldners  oder  eine  Beschlagnahme  mehrerer  Grundstücke  des  Schuldners
zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  eingeschrieben  werden  soll.

Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine  gerichtliche  Hypothek  des  Pfälzischen  Rechtes  nicht
eingeschrieben  werden  kann,  gilt  sie  als  nicht  entstanden.
        <pb n="1458" />
        136

Artikel  57.

Eine  Hypothekenvormerkung,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  eingetragen  ist,
verwandelt  sich  in  eine  Sicherungshypothek,  sofern  nicht  in  diesem  Zeitpunkte  die  Umwandlung
in  eine  Hypothekeneintragung  zulässig  und  beantragt  ist.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpol,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1459" />
        137

IV.
Notariatsgesetz.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

Ton  Gottes  Gnaden  Soöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Zuständigkeit  und  Organisation.
1.  Buständigkeit.

Artikel  1.

Die  Notare  sind  zuständig,  öffentliche  Beurkundungen  und  Beglaubigungen  zu  bewirken
  und  Urkunden  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen,  soweit  nicht  nach  besonderen
Vorschriften  andere  Beamte  oder  Behörden  ausschließlich  zuständig  sind,  einzelne  Arten  von
Beurkundungen  und  Beglaubigungen  zu  bewirken  oder  die  amtliche  Verwahrung  einzelner
Arten  von  Urkunden  zu  übernehmen.

Die  amtliche  Verwahrung  von  Testamenten  und  Erbverträgen  erfolgt  nur  durch  die
Notare.  Die  Notare  sind  zuständig,  an  Stelle  des  Nachlaßgerichts  die  von  ihnen  verwahrten
  Testamente  und  Erbverträge  nach  §§  2260,  2262,  2273,  2300  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zu  öffnen  und  bekannt  zu  geben.

Artikel  2.
Die  Notare  sind  zuständig:
1.  für  die  Aufnahme  von  Vermögens=  und  Nachlaßverzeichnissen;
2.  für  die  Anlegung  und  die  Abnahme  von  Siegeln;
3.  für  die  Vornahme  von  öffentlichen  Versteigerungen.

Artikel  3.

Die  Notare  sind,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zuständig  für  die  Abnahme
von  Versicherungen  an  Eidesstatt,  die  abgegeben  werden,  um  einer  öffentlichen  Behörde  eine
thatsächliche  Behauptung  oder  eine  Aussage  glaubhaft  zu  machen.

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  189)0.

 

18
        <pb n="1460" />
        138

Durch  die  Geschäftsordnung  kann  den  Notaren  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen,  die  Abnahme  von  Eiden  und  die  Bewirkung  von  Zustellungen  in
den  Fällen  übertragen  werden,  in  denen  die  eidliche  Vernehmung,  die  Abnahme  des  Eides
oder  die  Zustellung  nach  dem  Rechte  eines  ausländischen  Staates  oder  nach  der  Bestimmung
einer  ausländischen  Behörde  von  einem  Notar  vorgenommen  werden  soll.

Artikel  4.

Der  Notar  ist  verpflichtet,  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten,  die  ihm  aus  Anlaß
eines  Amtsgeschäfts  von  den  Betheiligten  übergeben  werden,  zur  Aufbewahrung  für  die
Betheiligten  oder  zur  Ablieferung  an  Dritte  oder  an  eine  Behörde  zu  übernehmen.

Die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  der  Uebernahme,  Aufbewahrung  und  Ablieferung,
  insbesondere  über  die  Führung  von  Verwahrungsbüchern,  werden  durch  Ministerialvorschrift

  getroffen.
Artikel  5.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Notare  bei  der  Berechnung
und  Erhebung  der  aus  Anlaß  ihrer  Amtsgeschäfte  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden
Gebühren  unter  Leitung  und  Aufsicht  der  Finanzbehörden  mitzuwirken  haben.

2.  Organisation.
Artikel  6.

Für  die  Wahrnehmung  der  den  Notaren  obliegenden  Geschäfte  werden  Notariate  errichtet.

Die  Notariate  sind  staatliche  Behörden.

Die  Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.
In  jedem  Amtsgerichtsbezirke  soll  wenigstens  ein  Notariat  bestehen.

Der  Amtsbezirk  jedes  Notariats  umfaßt  den  Landgerichtsbezirk,  in  dem  es  seinen  Sitz
hat.  Befinden  sich  am  Sitze  des  Notariats  mehrere  Landgerichte,  so  umfaßt  sein  Amtsbezirk
die  Bezirke  dieser  Landgerichte.

Ein  Notariatsgeschäft  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  es  von  einem  Notar
außerhalb  seines  Amtsbezirks  vorgenommen  ist.

Artikel  7.
Jedes  Notariat  wird  mit  einem  Notar  besetzt.

Artikel  8.
Die  Notare  sind  öffentliche  Beamte.
Sie  werden  vom  König  auf  Lebenszeit  ernannt  und  können  —  außer  bei  einer  Veränderung
  in  der  Organisation  der  Notariate  oder  ihrer  Bezirke  —  wider  ihren  Willen  nur
kraft  richterlicher  Entscheidung  ihres  Amtes  enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  versetzt  werden.
        <pb n="1461" />
        139

Artikel  9.

Zum  Notar  kann  nur  ernannt  werden,  wer  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt  und
den  Nachweis  einer  zur  Vorbereitung  für  das  Amt  eines  Notars  genügenden  Beschäftigung
bei  einem  Notariat  erbracht  hat.

Der  Vorbereitungsdienst  soll  nach  der  Erlangung  der  Fähigkeit  zum  Richteramt  abgeleistet
  werden  und  in  der  Regel  nicht  weniger  als  zwei  Jahre  dauern.

Von  dem  Erfordernisse  des  Vorbereitungsdienstes  kann  bei  Bewerbern,  die  das  Richteramt
  bekleiden  oder  bekleidet  haben,  abgesehen  werden.

Artikel  10.

Der  Notar  soll  vor  dem  Antritte  seines  Amtes  schwören,  daß  er  die  ihm  obliegenden
Amtspflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  den  Gesetzen  gemäß  mit  Fleiß  und  Sorgfalt
  erfüllen  werde.

Der  Eid  wird  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Landgerichts  geleistet.

Ein  Notar,  der  den  Amtseid  geleistet  hat,  braucht  ihn  im  Falle  der  Versetzung  nicht  noch
einmal  zu  leisten.

Artikel  11.

Der  Notar  hat  an  dem  Sitze  des  Notariats  zu  wohnen.  In  Städten  von  mehr
als  hunderttausend  Einwohnern  kann  ihm  bei  der  Uebertragung  des  Amtes  die  Verpflichtung
auferlegt  werden,  seinen  Amtssitz  in  einem  bestimmt  begrenzten  Theile  der  Stadt  zu  nehmen.

Außerhalb  seines  Amtssitzes  darf  der  Notar  Geschäftsräume  nicht  halten.

Zweiter  Abschnitt.
Dienstverhältnisse  und  Geschäftsführung.
1.  Ausschließlichkeit  des  Dienstes,  Mebengeschäfte.
Artikel  12.
Der  Notar  kann  nicht  zugleich  Rechtsanwalt  sein.  Ein  öffentliches  Amt,  mit  dem

eine  Besoldung  verbunden  ist,  darf  der  Notar  nur  mit  Erlaubniß  des  Staatsministeriums
der  Justiz  übernehmen.
Artikel  13.

Der  Notar  darf  weder  selbst  Handel  oder  Gewerbe  betreiben,  noch  die  Verwaltung
einer  Handelsgesellschaft  oder  einer  ähnlichen  auf  Erwerb  gerichteten  Unternehmung  führen.
Mitglied  des  Aufsichtsraths  einer  solchen  Gesellschaft  oder  Unternehmung  darf  er  nur  mit
Erlaubniß  des  Staatsministeriums  der  Justiz  werden.

Zur  Uebernahme  des  Amtes  des  Testamentsvollstreckers  bedarf  der  Notar  einer  dienstaufsichtlichen

  Erlaubniß  nicht.
18*
        <pb n="1462" />
        140

2.  Verpflichtung  zur  Dienstleistung.
Artikel  14.
Der  Notar  darf  die  Vornahme  eines  Amtsgeschäfts  nicht  ohne  zureichenden  Grund  verweigern.

Artikel  15.
Der  Notar  soll,  soweit  er  nicht  durch  besondere  Vorschriften  von  der  Ausübung  seines
Amtes  ausgeschlossen  ist,  die  Vornahme  von  Amtsgeschäften  verweigern:

1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem  Betheiligten
in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade
der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  oder  als  gesetzlicher
Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Artikel  16.

Der  Notar  hat  seine  Amtsthätigkeit  bei  Geschäften  zu  verweigern,  die  gegen  ein
Strafgesetz  verstoßen  oder  offenbar  nichtig  sind  oder  nur  zum  Schein  oder  zum  Scherz  vorgenommen
  werden  sollen.

Artikel  17.

Weigert  sich  der  Notar,  ein  Amtsgeschäft  vorzunehmen,  so  entscheidet  auf  Antrag  das

Landgericht.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

3.  Beit  und  Ort  der  Vornahme  der  notariellen  Amtsgeschäfte.

Artikel  18.
Der  Notar  ist  verpflichtet,  in  dringlichen  Fällen  Amtsgeschäfte  auch  außerhalb  der
ordentlichen  Geschäftszeit  vorzunehmen.

Artikel  19.
Der  Notar  soll  die  Amtsgeschäfte  am  Amtssitz  in  seinen  Geschäftsräumen  vornehmen,
soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  oder  nach  den  Umständen  erforderlich  ist.
Amtstage  darf  der  Notar  an  einem  anderen  Orte  nur  mit  Erlaubniß  des  Staatsministeriums
  der  Justiz  abhalten.

4.  Verwendung  von  Gehilfen.

Artikel  20.
Der  Notar  kann  zu  seiner  Unterstützung  bei  den  Notariatsgeschäften  Gehilfen  aufnehmen
  und  sie  unter  seiner  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  verwenden.
        <pb n="1463" />
        141

5.  Amtsgeheimniß,  Gestattung  der  Akteneinsicht.

Artikel  21.

Der  Notar  hat  die  Pflicht,  das  Amtsgeheimniß  zu  wahren.  Er  hat  dafür  zu  sorgen,
daß  nicht  Unberufene  durch  Anwesenheit  bei  den  Verhandlungen  oder  durch  Einsicht  der  in
seiner  Verwahrung  befindlichen  Schriftstücke  von  Privatgeheimnissen  Kenntniß  erlangen,  und
darüber  zu  wachen,  daß  nicht  seine  Gehilfen  solche  Geheimnisse  verletzen.

Artikel  22.

Die  Einsicht  der  Urkunden  und  Akten  des  Notariats  soll  außer  den  Betheiligten  nur
solchen  Personen  gestattet  werden,  die  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  machen.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Ertheilung  einer  Abschrift.  Die  Einsicht  der  letztwilligen  Verfügungen
und  der  Erbverträge  darf  bei  Lebzeiten  der  Verfügenden  anderen  Personen  nur  mit  Einwilligung
  der  Verfügenden  gestattet  werden.  Weigert  sich  der  Notar,  die  Einsicht  der
Urkunden  und  Akten  zu  gestatten  oder  eine  Abschrift  zu  ertheilen,  so  entscheidet  auf  Antrag
das  Landgericht.

Inwieweit  öffentlichen  Behörden  auf  Ersuchen  die  Einsicht  der  Urkunden  und  Akten
des  Notariats  zu  gestatten  ist  und  Abschriften  zu  ertheilen  sind,  bestimmt  das  Staatsministerium
  der  Justiz.

6.  Geschäftsregister.

Artikel  23.
Der  Notar  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Geschäftsordnung  seine  Amtsgeschäfte  in

einem  Register  (Geschäftsregister)  zu  verzeichnen.
Dritter  Abschnitt.
Notarielle  Urkunden.

Artikel  24.

Für  die  notariellen  Urkunden  gelten,  soweit  nicht  Reichsgesetze  oder  besondere  landesgesetzliche
  Vorschriften  maßgebend  sind,  die  Bestimmungen  der  Artikel  25  bis  47.

1.  Vorschriften  über  die  Errichtung  notarieller  Arkunden.

Artikel  25.
Die  notariellen  Urkunden  müssen  den  Tag  und  den  Ort  ihrer  Errichtung  und  die
Unterschrift  des  Notars  enthalten.  Sie  sollen  in  deutscher  Sprache  errichtet  werden.
Der  Unterschrift  des  Notars  soll  dessen  Amtseigenschaft  beigesetzt  werden.  Jede
notarielle  Urkunde  soll  mit  dem  Siegel  oder  dem  Stempel  des  Notariats  versehen  werden.
        <pb n="1464" />
        142

Artikel  26.

Die  notariellen  Urkunden  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Form
von  Protokollen  aufgenommen  werden.

Das  Protokoll  soll  die  Bezeichnung  der  Personen,  deren  Erklärungen  beurkundet  werden,
die  Bezeichnung  der  Personen,  die  bei  der  Beurkundung  mitwirken,  die  Darstellung  des
beurkundeten  Vorganges,  die  Unterschriften  der  Personen,  deren  Erklärungen  beurkundet
worden  sind,  und  die  Unterschriften  der  Mitwirkenden  enthalten.

Das  Protokoll  soll  vor  der  Beisetzung  der  Unterschriften  von  dem  Notar  oder  doch  in
seiner  Gegenwart  vorgelesen  werden.  Liest  der  Notar  das  Protokoll  nicht  selbst  vor,  so  soll
er  es  vorher  durchlesen.  Er  soll  im  Protokolle  feststellen,  daß  das  Vorlesen  und  Durchlesen
geschehen  ist.

Artikel  27.

Vor  der  Beurkundung  einer  rechtsgeschäftlichen  Erklärung  hat  der  Notar  den  wahren
Willen  der  Betheiligten  zu  ermitteln.  Hegt  er  Zweifel  darüber,  ob  die  Betheiligten  die
Bedeutung  und  die  Folgen  des  beabsichtigten  Geschäfts  völlig  erkannt  haben,  so  hat  er  ihnen
die  nöthige  Belehrung  zu  ertheilen.  Der  Wille  der  Betheiligten  ist  im  Protokolle  klar,
bestimmt  und  unzweideutig  auszudrücken.

Artikel  28.

Macht  der  Notar  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  Wahrnehmungen,  die
geeignet  sind,  Zweifel  darüber  zu  begründen,  ob  ein  Betheiligter  die  zu  dem  Rechtsgeschäft
erforderliche  Geschäftsfähigkeit  besitzt,  so  soll  dies  im  Protokolle  festgestellt  werden.

Hat  der  Notar  sonstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit  des  Geschäfts,  so  soll  er  davon  den
Betheiligten  Mittheilung  machen;  gelingt  es  nicht,  die  Zweifel  zu  beseitigen,  so  ist  die
Mittheilung  des  Notars  und  die  darauf  von  den  Betheiligten  abgegebene  Erklärung  im
Protokolle  festzustellen.

Artikel  29.

Ist  ein  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  Betheiligter  taub,  so  soll  das
Protokoll  ihm  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  es  nicht  verlangt.  Im
Protokolle  soll  festgestellt  werden,  daß  die  Vorlegung  geschehen  ist.

Ist  ein  tauber  Betheiligter  nicht  im  Stande,  Geschriebenes  zu  lesen,  so  soll  eine  Vertrauensperson
  zugezogen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen  vermag.  Im  Protokolle
soll  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  nach  der  Ueberzeugung  des  Notars  die  Vertrauensperson
  verstanden  hat.  Als  Vertrauensperson  kann  auch  eine  der  bei  der  Beurkundung
neben  dem  Notar  mitwirkenden  Personen  dienen.
        <pb n="1465" />
        143

Artikel  30.

Vor  der  Beurkundung  einer  Erklärung  über  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an
einem  Grundstücke,  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte,  die  Uebertragung
oder  Belastung  eines  solchen  Rechtes,  die  Aenderung  eines  solchen  Rechtes  nach  Inhalt  oder
Rang  und  vor  der  Beurkundung  eines  jeden  Vertrags,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,
  eine  solche  Uebertragung,  Belastung  oder  Aenderung  vorzunehmen,  hat  der  Notar
durch  Einsicht  des  Grundbuchs  oder  eines  in  jüngster  Zeit  ausgestellten  oder  berichtigten
Auszugs  aus  dem  Grundbuche  sich  davon  zu  überzeugen,  ob  das  beabsichtigte  Geschäft  mit
dem  Inhalte  des  Grundbuchs  übereinstimmt.  Zeigt  sich  ein  Widerspruch,  so  hat  der  Notar
wie  im  Falle  des  Artikel  28  Abs.  2  zu  verfahren.  Der  Notar  soll  im  Protokolle  feststellen,
  ob  er  die  Beurkundung  nach  Einsicht  des  Grundbuchs  oder  eines  Auszugs  aus  dem
Grundbuche  vorgenommen  hat,  und  soll  in  letzterem  Falle  auch  den  Tag  der  Ausstellung
oder  Berichtigung  des  Auszugs  im  Protokoll  angeben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  auch  für  Rechte,  die  den  Grundstücken  gleichstehen.

Die  Verpflichtung  zur  Einsicht  des  Grundbuchs  oder  des  Auszugs  aus  dem  Grundbuche
  kann  von  den  Betheiligten  nicht  erlassen  werden.  Ausnahmen  sind  nur  in  Nothfällen
zulässig.  Der  Notar  soll  den  Nothfall  in  der  Urkunde  feststellen.

Inwieweit  der  Notar  sich  zur  Einsicht  des  Grundbuchs  seiner  Gehilfen  bedienen  darf,
wird  durch  die  Geschäftsordnung  bestimmt.

Artikel  31.

Auf  notarielle  Urkunden  über  Erklärungen,  die  nicht  Rechtsgeschäfte  enthalten,  finden
die  Vorschriften  des  Artikel  28  Abs.  1  und  des  Artikel  29  dieses  Gesetzes  sowie  die  Vorschriften
  der  §S  169,  173,  174,  des  §  176  Abs.  3  und  der  §§  178,  179  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

Artikel  32.

Beurkundet  der  Notar  in  der  Versammlung  einer  Genossenschaft,  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  oder  eines  Vereins  den  Gang  der  Verhandlung,  so  gelten  die
Theilnehmer  an  der  Versammlung  nicht  als  Betheiligte.

In  der  Versammlung  ist  ein  Verzeichniß  der  erschienenen  Genossen,  Gesellschafter  oder
Vereinsmitglieder  mit  Angabe  ihres  Namens  und  Wohnorts  aufzustellen.  Das  Verzeichniß
ist  vor  der  ersten  Abstimmung  zur  Einsicht  auszulegen;  es  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu
unterschreiben  und  mit  den  Belegen  über  die  ordnungsmäßige  Berufung  der  Versammlung
dem  Protokolle  beizufügen.  Die  Beifügung  der  Belege  über  die  Berufung  der  Versammlung
kann  unterbleiben,  wenn  die  Belege  unter  Angabe  ihres  Inhalts  im  Protokoll  angeführt  werden.
        <pb n="1466" />
        144

Artikel  33.

Bei  der  Beglaubigung  von  Abschriften,  der  Beurkundung  von  Zustellungen,  Lebensbescheinigungen
  und  ähnlichen  einfachen  Zeugnissen  bedarf  es  der  Aufnahme  eines  Protokolls  nicht.

Artikel  34.

Die  Beglaubigung  einer  Abschrift  geschieht  dadurch,  daß  unter  die  Abschrift  ein  Vermerk
gesetzt  wird,  der  die  Uebereinstimmung  mit  dem  vorgelegten  oder  vorliegenden  Schriftstücke
(der  Hauptschrift)  bezeugt.  Aus  der  beglaubigten  Abschrift  soll  ersichtlich  sein,  ob  die  Hauptschrift
  eine  Ausfertigung,  eine  beglaubigte  Abschrift  oder  eine  einfache  Abschrift  ist.  Durchstreichungen,
  Aenderungen,  Einschaltungen,  Ausschabungen  oder  andere  Mängel  der  Hauptschrift
sollen  in  dem  Beglaubigungsvermerk  angegeben  werden.

Soll  ein  Auszug  aus  einem  Schriftstücke  beglaubigt  werden,  so  sind  in  den  Auszug
außer  denjenigen  Theilen  des  Schriftstücks  und  seiner  Anlagen,  welche  die  Beobachtung  der
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nachweisen,  diejenigen  Theile  aufzunehmen,  welche  auf  den
Gegenstand  des  Auszugs  Bezug  haben.  In  dem  Beglaubigungsvermerke  soll  der  Gegenstand
des  Auszugs  angegeben  und  bezeugt  werden,  daß  das  Schriftstück  und  seine  Anlagen  über
diesen  Gegenstand  weiter  nichts  enthalten.

Artikel  35.

Vor  der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  soll  der  Notar  von
dem  Inhalte  des  Schriftstücks  Kenntniß  nehmen.  Auf  das  Verfahren  bei  der  Beglaubigung
finden  außer  den  Vorschriften  des  §  183  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  die  Vorschriften  in  den  Artikeln  28,  30  dieses  Gesetzes  und  im
§  176  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung;  der  Notar  braucht  jedoch,  wenn  er  denjenigen,  dessen  Unterschrift
oder  Handzeichen  beglaubigt  werden  soll,  kennt,  dies  im  Beglaubigungsvermerke  nicht  ausdrücklich
  zu  erwähnen.

Artikel  36.

Die  Vorschriften  über  die  äußere  Form  der  notariellen  Urkunden  werden,  soweit  sie
nicht  in  Reichsgesetzen  und  in  diesem  Gesetz  enthalten  sind,  in  der  Geschäftsordnung  getroffen.

Die  Geschäftsordnung  bestimmt  insbesondere  auch,  wie  die  Aenderungen  in  den  Urkunden
vorzunehmen  sind,  wenn  solche  nothwendig  werden,  und  welche  mechanischen  Mittel  zur
Herstellung  und  Vervielfältigung  der  Urkunden  benutzt  werden  dürfen.

2.  Vorschrifsten  über  die  Verwahrung  der  Urschriften  und  die  Ertheilung  von  Ausfertigungen.
Artikel  37.
Die  Urschriften  der  notariellen  Urkunden  bleiben  in  der  Urkundensammlung  des  Notariats.
        <pb n="1467" />
        145

Artikel  38.

Inwieweit  einzelne  Arten  von  Urschriften  den  Betheiligten  ausgehändigt  werden  dürfen
oder  an  andere  Beamte  oder  Behörden  abzugeben  sind  und  inwieweit  Urschriften  vorüber—
gehend  anderen  Beamten  oder  Behörden  im  dienstlichen  Interesse  zur  Einsicht  überlassen  werden
sollen,  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Justiz.

Artikel  39.

An  Stelle  der  in  der  Urkundensammlung  des  Notariats  verbleibenden  Urschriften  erhalten
die  Betheiligten  auf  Verlangen  Ausfertigungen.

Die  Ausfertigungen  können  nur  von  dem  Notar  ertheilt  werden,  der  die  Urschrift  in
seiner  dauernden  Verwahrung  hat.

Artikel  40.

Die  Ausfertigung  besteht  in  einer  mit  dem  Ausfertigungsvermerke  versehenen  Abschrift
der  Urschrift.  Sie  soll  in  der  Ueberschrift  und  im  Vermerk  als  Ausfertigung  bezeichnet
sein.  Der  Ausfertigungsvermerk  soll  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung  angeben,  den
Betheiligten  bezeichnen,  dem  die  Ausfertigung  ertheilt  wird,  und  die  Uebereinstimmung  der
Ausfertigung  mit  der  Urschrift  bestätigen.  Er  ist  außer  mit  der  Unterschrift  des  Notars
mit  dem  Siegel  oder  dem  Stempel  des  Notariats  zu  versehen.

Artikel  41.

Die  Ausfertigung  kann  auf  Antrag  auch  auszugsweise  ertheilt  werden.  Die  Vorschriften
im  Artikel  34  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  42,.
Jeder  Betheiligte  erhält  in  der  Regel  nur  eine  Ausfertigung;  im  Falle  des  Bedürfnisses
kann  er  mehrere  Ausfertigungen  erhalten.

Artikel  43.
Jede  Ertheilung  einer  Ausfertigung  soll  auf  der  Urschrift  vermerkt  werden.

Artikel  44.
Weigert  sich  der  Notar,  einem  Betheiligten  eine  Urschrift  auszuhändigen  oder  eine  Ausfertigung
  zu  ertheilen,  so  entscheidet  auf  Antrag  das  Landgericht.
Ueber  die  Weigerung  des  Notars,  einem  anderen  Beamten  oder  einer  anderen  Behörde
eine  Urschrift  vorübergehend  oder  dauernd  zu  überlassen,  entscheiden  die  Dienstaufsichtsbehörden.

Artikel  45.
Für  die  Vollstreckbarkeit  der  notariellen  Urkunden  und  die  Ertheilung  vollstreckbarer

Ausfertigungen  sind  die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  maßgebend.
19
        <pb n="1468" />
        146

Artikel  46.

Für  die  Fälle,  in  denen  der  Notar  die  Verwahrung  einer  Urschrift  nach  Artikel  38
aufgibt,  bestimmt  die  Geschäftsordnung,  inwieweit  eine  Ausfertigung  in  der  Urkundensammlung
des  Notariats  zurückbehalten  werden  soll.  Die  zurückbehaltene  Ausfertigung  vertritt  die  Stelle
der  Urschrift,  bis  diese  zurückgelangt  ist.

Artikel  47.
Ist  eine  Urschrift  zu  Verlust  gegangen,  so  kann  eine  Ausfertigung  bei  dem  Notar  zu
dem  Zwecke  hinterlegt  werden,  daß  sie  die  Stelle  der  Urschrift  vertritt.  Der  Notar  hat
über  die  Hinterlegung  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  diesem  die  hinterlegte  Ausfertigung  beizuheften.

Vierter  Abschnitt.
Gebühren.

Artikel  48.

Der  Notar  bezieht  keinen  Gehalt  aus  der  Staatskasse,  sondern  Gebühren.
Den  Notaren,  deren  reines  Diensteinkommen  die  Höhe  der  Bezüge  eines  Amtsrichters
nicht  erreicht,  kann  bis  zu  deren  Höhe  ein  Zuschuß  aus  der  Staatskasse  bewilligt  werden.

Artikel  49.

Die  Notariatsgebühren  sind  von  dem  zu  tragen,  der  die  Thätigkeit  des  Notars  in
Anspruch  genommen  hat.  Haben  Mehrere  die  Thätigkeit  des  Notars  zu  einem  und  demselben
Geschäft  in  Anspruch  genommen,  so  haften  sie  dem  Notar  gegenüber  als  Gesammtschuldner.
Vereinbarungen  der  Betheiligten  über  die  Tragung  der  Gebühren  sind  nur  für  die  Betheiligten
  wirksam.

Artikel  50.

Wird  die  Höhe  der  von  dem  Notar  angesetzten  Notariatsgebühren  oder  Auslagen  von
den  Betheiligten  beanstandet  oder  ist  der  Notar  zur  Beitreibung  der  Gebühren  oder  Auslagen
veranlaßt,  so  hat  er  bei  dem  Landgerichte  die  Festsetzung  zu  beantragen.  Als  Auslagen
gelten  hiebei  auch  die  Gebührenvorschüsse.  Durch  Klage  kann  der  Anspruch  nicht  geltend
gemacht  werden.  Mit  der  Einreichung  des  Antrags  auf  Festsetzung  treten  die  Wirkungen
der  Erhebung  der  Klage  ein.

Aus  den  rechtskräftigen  Festsetzungsbeschlüssen  findct  die  Zwangsvollstreckung  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung  aus  Kostenfestsetzungs
beschlüssen  statt.
        <pb n="1469" />
        147

Artikel  51.

Auch  die  von  dem  Notar  in  Anspruch  Genommenen  können  die  Festsetzung  der  Gebühren
und  Auslagen  beantragen  und  zwar  selbst  dann,  wenn  sie  schon  bezahlt  haben.  Die  Vor—
schriften  des  Artikel  50  finden  entsprechende  Anwendung.

Nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Festsetzungsbeschlusses  kann  der  Notar  im  Wege
der  Dienstaufsicht  zur  Erstattung  des  zu  viel  Erhobenen  angehalten  werden.

Artikel  52.

Die  Vorschriften  des  Artikel  50  und  des  Artikel  51  Abs.  1  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Notar  aus  dem  Amte  geschieden  oder  gestorben  ist  Der  Amtsnachfolger  hat
auf  Ersuchen  für  den  aus  dem  Amte  geschiedenen  Notar  oder  für  den  Erben  des  gestorbenen
Notars  die  Festsetzung  zu  betreiben.  Diese  selbst  können  an  dem  Verfahren  nicht  theilnehmen.

Ein  versetzter  Notar  kann  die  Festsetzung  selbst  betreiben;  auf  sein  Ersuchen  hat  der
Amtsnachfolger  ihn  im  Verfahren  (Art.  50,  51)  zu  vertreten.

Artikel  53.

Der  Notar  ist,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  maßgebend  sind,  verpflichtet,  die
Amtsgeschäfte  vorläufig  unentgeltlich  vorzunehmen,  wenn  die  Betheiligten,  die  ihn  um  die
Ausübung  seines  Amtes  angehen,  zur  Bezahlung  der  Notariatsgebühren  außer  Stande  sind.

Ueber  die  Verpflichtung  des  Notars,  sein  Amt  vorläufig  unentgeltlich  auszuüben,
entscheidet  auf  Antrag  des  Betheiligten  das  Landgericht.

Artikel  54.
Der  Notar  hat  gegen  den  Staat  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung  wegen  der  im
Falle  des  Artikel  53  ihm  entgangenen  Gebühren.  Bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  werden
ihm  Tagegelder  und  Reisekosten  aus  der  Staatskasse  vergütet.

Artikel  55.

Der  Notar  kann  bis  zur  Entrichtung  der  Gebühren  und  Erstattung  der  Auslagen  die
Aushändigung  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  an  die  Betheiligten  und  die
Vorlegung  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  für  die  Betheiligten  an  Gerichte
und  andere  Behörden  verweigern,  endlich  die  in  seinen  Händen  befindlichen  Urkunden,  Gelder
und  Werthpapiere,  soweit  es  erforderlich  ist,  zurückbehalten.

Ueber  die  Berechtigung  der  Verweigerung  oder  der  Zurückbehaltung  entscheidet  auf
Antrag  das  Landgericht.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Artikel  56.
Der  Notar  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Geschäftsordnung  über  seine  Gebühren

und  Auslagen  Buch  zu  führen.
197
        <pb n="1470" />
        148

Fünster  Abschnitt.
Gerichtliche  Entscheidung,  Beschwerde.

Artikel  57.
Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Landgerichts  in  den  Fällen  des  Artikel  17,  des
Artikel  22  Abs.  1,  des  Artikel  44  Abs.  1,  der  Artikel  50  bis  53  und  des  Artikel  55

kann  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Notars  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Landgerichts
gestellt  werden.

Artikel  58.
Für  die  Entscheidung  ist  dasjenige  Landgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat
seinen  Sitz  hat.
Das  Landgericht  entscheidet  in  einer  Civilkammer.  Der  Präsident  des  Landgerichts
hat  sich  in  diesen  Fällen  der  Civilkammer  anzuschließen.

Artikel  59.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen
Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

Die  Entscheidung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  ohne  mündliche  Verhandlung.
Sie  ist  dem  Notar  und  dem  Betheiligten  von  Amtswegen  zuzustellen.

Artikel  60.

Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  findet  in  den  Fällen  der  Artikel  22,  44,
50  bis  53  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  statt.  In  den  Fällen  der  Artikel  50  bis  53
steht  die  Beschwerde  auch  dem  Notar  zu.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht  in  einem  Civilsenat  in  der
Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Artikel  61.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Landgerichts  oder  des  Obersten
Landesgerichts.  Der  Unterzeichnung  der  Beschwerdeschrift  durch  einen  Rechtsanwalt  bedarf
es  nicht.  =

In  den  Fällen  der  Artikel  50  bis  52  ist  die  Beschwerde  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  einzulegen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Entscheidung
des  Landgerichts  dem  Beschwerdeführer  zugestellt  worden  ist.

Auf  das  Verfahren  des  Obersten  Landesgerichts  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  59
Anwendung.
        <pb n="1471" />
        149

Artikel  62.

Die  Entscheidungen  des  Landgerichts  erfolgen  kostenfrei.  Das  Gleiche  gilt  von  den
Entscheidungen  des  Obersten  Landesgerichts  in  den  Fällen  des  Artikel  53.  In  den  Fällen
der  Artikel  22,  44,  50  bis  52  sind  die  Kosten  einer  ohne  Erfolg  eingelegten  Beschwerde
dem  Beschwerdeführer  ganz  oder  theilweise  aufzuerlegen.

Sechster  Abschnitt.
Dienstaufsicht  und  Disziplin.
1.  Dienstaussicht.
Artikel  63.
Die  Dienstaufsicht  steht  zu:
1.  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  über  die  Notare  des  Landgerichtsbezirks;
2.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  über  die  Notare  des  Oberlandesgerichts
bezirks;
3  dem  Staatsministerium  der  Justiz  über  alle  Notare  des  Königreichs.
Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  und  des  Landgerichts  kann  sich  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  der  Justiz  bei  der  Erledigung  einzelner  Aufsichtsgeschäfte,  die  sich

auf  ein  untergebenes  Notariat  beziehen,  durch  einen  richterlichen  Beamten  des  Gerichts,
dessen  Vorstand  er  ist,  vertreten  lassen.

Artikel  64.

In  dem  Rechte  der  Aufsicht  liegt  die  Befugniß,  die  ordnungsgemäße  Ausführung  der
Geschäfte  und  die  standesgemäße  Führung  der  Notare  zu  überwachen,  innerhalb  des  Rahmens
der  Gesetze  Weisungen  zu  erlassen,  die  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch  Zwangsstrafen
herbeizuführen  und  erforderlichenfalls  die  Einschreitung  im  Dienststrafverfahren  zu  veranlassen

Der  Festsetzung  der  Zwangsstrafe  muß  eine  schriftliche  Androhung  vorausgehen.  Die
einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  nicht  übersteigen;  die  Festsetzung  der
Strafe  erfolgt  schriftlich.  Gegen  die  Strafverfügung  des  Präsidenten  des  Landgerichts  und
des  Oberlandesgerichts  ist  Beschwerde  im  Dienstaufsichtswege  zulässig.

Artikel  65.

Die  Notare  sind  verpflichtet,  den  Beamten,  denen  die  Dienstaufsicht  zusteht,  sowie  den
von  diesen  beauftragten  Beamten  die  Einsicht  ihrer  Akten  und  Urkunden,  Bücher  und  Register
zu  gestatten,  dienstliche  Aufschlüsse  jeder  Art  zu  geben  und  auf  Verlangen  die  in  ihrer
amtlichen  Verwahrung  befindlichen  Gelder  und  sonstigen  Gegenstände  vorzuzeigen.  Testamente
und  Erbverträge,  die  noch  nicht  verkündet  sind,  dürfen  nicht  eingesehen  werden.
        <pb n="1472" />
        150

Artikel  66.

Die  Finanzbehörden  sind  jederzeit  berechtigt,  das  Depositenwesen  der  Notare  (Art  4)
sowie  deren  Thätigkeit  bei  Berechnung  und  Erhebung  von  Staats=  oder  Gemeindegebühren
(Art.  5),  insbesondere  die  gesammte  hierauf  bezügliche  Buch=  und  Kassaführung  durch  beauftragte
  Beamte  prüfen  zu  lassen.

Die  Notare  haben  diesen  Beamten  gegenüber  die  gleichen  Verpflichtungen,  wie  sie  ihnen
im  Artikel  65  gegenüber  den  dienstaufsichtführenden  Beamten  auferlegt  sind,  und  haben  den
wegen  Erledigung  ihrer  finanziellen  Geschäfte,  insbesondere  der  Buch=  und  Kassaführung,
ergehenden  Weisungen  der  Finanzbehörden  Folge  zu  leisten.  Zur  Erledigung  der  finanziellen
Geschäfte  sind  die  Notare  auf  Veranlassung  der  Finanzbehörden  durch  Zwangsstrafen  anzuhalten;

  die  Notare  unterliegen  bei  Verletzung  ihrer  diesbezüglichen  Dienstpflichten  der  Einschreitung
  im  Dienststrafwege.

2.  Dienststrafrecht.
Artikel  67.
Der  Notar,  der  die  ihm  durch  sein  Amt  auferlegten  Pflichten  schuldhaft  verletzt  oder

durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  gegen  die  Ehre  und  Würde  des  Standes
verstößt,  macht  sich  eines  Dienstvergehens  schuldig.

Artikel  68.
Ein  Verstoß  gegen  die  Ehre  und  Würde  des  Standes  ist  immer  anzunehmen,  wenn
ein  Notar:
1.  Börsenspekulationen,  oder  Spekulationen  mit  Grundstücken,  Rechten,  Forderungen
und  Erbschaftsmassen  oder  Mäklergeschäfte  betreibt;
sich  an  Geschäften  betheiligt,  bei  denen  er  amtlich  mitwirkt;
unter  seinem  Namen  fremde  Geschäfte  macht  oder  auf  seinen  Namen  fremde
Gelder  anlegt,  die  ihm  aus  Anlaß  seiner  Amtsgeschäfte  anvertraut  worden  sind:
4.  sich  unter  was  immer  für  einem  Titel  als  Gewährsmann  oder  Bürge  für
Geschäfte  verpflichtet,  welche  durch  seine  amtliche  Vermittelung  zu  Stande  gekommen
sind  oder  bei  denen  er  amtlich  mitwirken  soll.

Artikel  69.
Minder  erhebliche  Dienstvergehen  sind  mit  Ordnungsstrafen  zu  ahnden,  erheblichere
mit  Disziplinarstrafen.

#e

Artikel  70.
Ordnungsstrafen  sind:
1.  Warnung,
2.  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark:
        <pb n="1473" />
        151

Disziplinarstrafen  sind:
1.  Verweis,
2.  Geldstrafe  von  mehr  als  fünfzig  bis  zu  dreitausend  Mark,
3.  Strafversetzung,
4.  Dienstentlassung.
Die  Art  und  das  Maß  der  Strafe  sind  nach  der  Schwere  des  Dienstvergehens  unter
besonderer  Rücksichtnahme  auf  das  gesammte  Verhalten  des  Notars  zu  bestimmen.
Beim  Zusammentreffen  mehrerer  Dienstvergehen  kann  neben  der  Dienstentlassung  auf
eine  andere  Strafe  nicht  erkannt  werden.

Artikel  71.

Auf  Dienstentlassung  ist  zu  erkennen,  wenn  ein  Notar  durch  grobe  Verletzung  der
Amtspflicht  oder  durch  unsittliches  oder  die  Achtung,  welche  der  Beruf  erfordert,  entziehendes
Handeln  oder  Verhalten  sich  eines  Dienstvergehens  von  solcher  Schwere  schuldig  macht,  daß
er  ohne  offenbaren  Nachtheil  für  die  Würde  des  Standes  oder  ohne  schwere  Gefährdung
der  Interessen  der  Rechtsuchenden  nicht  im  Amte  belassen  werden  kann.

Artikel  72.
Auf  Dienstentlassung  kann  erkannt  werden:
1.  in  den  Fällen  der  Artikel  103  bis  106,  109  des  Ausführungsgesetzes  zur
Strafprozeßordnung;
2.  wenn  in  sonstigen  Fällen  ein  Notar  bereits  dreimal  eine  Disziplinarbestrafung
erlitten  hat  und  neuerdings  zur  Verhängung  einer  Disziplinarstrase  Anlaß  gibt.

Artikel  73.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Notartitels  und  des  dem  Notar  als  solchem
verliehenen  Ehrentitels  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Artikel  74.
Auf  Strafversetzung  ist  zu  erkennen:
1.  wenn  ein  Notar  durch  eine  Handlung,  die  ein  Dienstvergehen  bildet,  die  Achtung

oder  das  Vertrauen  der  Bevölkerung  des  Notariatsbezirks  verloren  hat,  so  daß
er  in  diesem  Bezirke  nicht  belassen  werden  kann;

2.  wenn  nach  Lage  des  Falles  die  Verhängung  einer  Geldstrafe  ungenügend  und
nicht  die  Verhängung  der  Dienstentlassung  veranlaßt  ist.

Artikel  75.
Die  Strafverfolgung  von  Dienstvergehen  verjährt  in  fünf  Jahren.
        <pb n="1474" />
        152

Jede  Handlung  des  Richters  im  Strafverfahren  und  im  Dienststrafverfahren,  welche
wegen  der  begangenen  That  gegen  den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung.  Nach
der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

Artikel  76.

Ein  vom  Amte  enthobener  Notar  kann  wegen  eines  Dienstvergehens  nur  dann  verfolgt
werden,  wenn  auf  Dienstentlassung  zu  erkennen  wäre,  falls  er  sich  noch  im  Dienste  befände.
In  diesem  Falle  ist  statt  auf  Dienstentlassung  auf  Verlust  des  Titels  und  des  Ehrentitels
zu  erkennen.

Hat  der  vom  Amte  enthobene  Notar  auf  den  Titel  und  den  Ehrentitel  verzichtet,  so
kann  er  wegen  eines  Dienstvergehens  nicht  mehr  verfolgt  werden.

Wird  im  Laufe  des  wegen  eines  Dienstvergehens  eingeleiteten  Verfahrens  die  Bestrafung
des  Notars  durch  die  Enthebung  vom  Amte  oder  den  Verzicht  auf  Titel  und  Ehrentitel
unzulässig,  so  ist  das  Verfahren  einzustellen.

Die  Vorschriften  des  Artikel  106  des  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
bleiben  unberührt.

Artikel  77.

Hat  ein  Notar  während  seines  früheren  Dienstverhältnisses  als  Staatsbeamter  oder
als  öffentlicher  Beamter  ein  Dienstvergehen  begangen,  so  unterliegt  er  auch  hiewegen  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Wegen  einer  Handlung,  die  ein  Notar  vor  seiner  Anstellung  zu  einer  Zeit  begangen
hat,  zu  der  er  weder  Staatsbeamter  noch  öffentlicher  Beamter  war,  ist  ein  Einschreiten  im
Dienststrafverfahren  nur  dann  zulässig,  wenn  jene  Handlung  die  Strafversetzung  oder  die
Dienstentlassung  begründet.

Artikel  78.

Hat  der  Staatsanwalt  in  einem  strafgerichtlichen  Verfahren  die  öffentliche  Klage  erhoben,
so  darf  gegen  den  Beschuldigten  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  vor  Beendigung  des  strafrechtlichen
  Verfahrens  das  Dienststrafverfahren  weder  eingeleitet  noch  fortgesetzt  werden.

Ist  im  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  Abwesenheit  des  Beschuldigten  die  vorläufige
Einstellung  beschlossen,  so  kann  das  Dienststrafverfahren  eingeleitet  und  fortgesetzt  werden.

Artikel  79.

Wenn  vom  Strafgericht  auf  Freisprechung  erkannt  ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,
  welche  im  strafgerichtlichen  Verfahren  Gegenstand  der  Aburtheilung  waren,  ein  Dienststrafverfahren
  nur  noch  insoferne  statt,  als  jene  Thatsachen  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung
        <pb n="1475" />
        153

zu  dem  gesetzlichen  Thatbestande  der  strafbaren  Handlung,  auf  welche  das  Strafverfahren  sich
erstreckte,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Die  Freisprechung  wegen  Verjährung  schließt  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  des  Dienststrafverfahrens
  nicht  aus,  solange  die  Strafverfolgung  noch  nicht  nach  Artikel  75  ausgeschlossen  ist.

Ist  in  einem  strafgerichtlichen  Verfahren  eine  Verurtheilung  erfolgt,  welche  nicht  den
Verlust  des  Amtes  zur  Folge  hat,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  der  Ausfsichtsbehörden  überlassen,
  zu  entscheiden,  ob  die  Einleitung  des  Dienststrafverfahrens  zu  veranlassen  sei.  Ist
das  Dienststrafverfahren  schon  eingeleitet,  so  bleibt  die  Entscheidung  darüber,  ob  es  fortzusetzen
sei,  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.

3.  Dienststrasverfahren.

Artikel  80.

Die  Ordnungsstrafen  werden  von  der  Civilkammer  des  Landgerichts  verhängt,  in  dessen
Bezirke  der  Notar  zur  Zeit  der  Einleitung  des  Verfahrens  seinen  Amtssitz  hat.  Der  Präsident
des  Landgerichts  hat  sich  in  diesen  Fällen  der  Civilkammer  anzuschließen.

Das  Landgericht  soll,  wenn  es  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  nöthig  ist,  den
Notar  hören,  die  erforderlichen  Ermittelungen  von  Amtswegen  vornehmen  und  den  Staatsanwalt
  von  der  Einleitung  des  Verfahrens  in  Kenntniß  setzen;  der  Staatsanwalt  kann  die
Akten  einsehen  und  sich  mündlich  oder  schriftlich  äußern.

Die  Entscheidung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  ohne  mündliche  Verhandlung.
Sie  ist  mit  Gründen  zu  versehen,  dem  Verurtheilten  von  Amtswegen  zuzustellen  und  dem
Staatsanwalte  zur  Einsicht  vorzulegen;  die  Vorlegung  gilt  als  Zustellung  an  den  Staatsanwalt.

Artikel  81.

Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  steht  dem  Staatsanwalt  und  dem  Verurtheilten
binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  zu.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  dem  die  Entscheidung  dem  Beschwerdeführer  zugestellt  worden  ist.  Die  Beschwerde
ist  bei  dem  Landgerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  einzulegen.  Eine  Abschrift
der  Beschwerdeschrift  ist  dem  Gegner  des  Beschwerdeführers  von  Amtswegen  mitzutheilen.
Ist  die  vom  Staatsanwalt  angefochtene  Entscheidung  nicht  schon  nach  Artikel  80  Abs.  3
dem  Notar  zugestellt  worden,  so  ist  sie  ihm  mit  der  Beschwerdeschrift  mitzutheilen.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  die  nach  dem  Disziplinargesetze  für  richterliche  Beamte
vom  26.  März  1881  bei  dem  Oberlandesgericht  errichtete  Disziplinarkammer  als  Notariatsdisziplinarkammer
  auf  Vortrag  eines  Berichterstatters  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  des  Artikel  80  entsprechende  Anwendung.

20
        <pb n="1476" />
        154

Das  Beschwerdegericht  kann  die  Beschwerde  verwerfen,  die  Entscheidung  des  Landgerichts
ändern  oder  die  Einleitung  des  Disziplinarstrafverfahrens  beschließen.  Hat  nur  der  Notar
die  Beschwerde  eingelegt,  so  kann  das  Beschwerdegericht  die  Ordnungsstrafe  nicht  erhöhen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Artikel  82.

Der  Vollzug  der  im  Ordnungsstrafverfahren  verhängten  Warnung  erfolgt  durch  den
Präsidenten  des  Landgerichts.  Die  Vollstreckung  der  Geldstrafen  geschieht  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung.  Der  Staatsanwalt  hat  auf  Grund  einer  von  dem  Gerichtsschreiber
  des  Landgerichts  ertheilten,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehenen
Ausfertigung  der  Urtheilsformel  die  Beitreibung  der  Geldstrafe  zu  erwirken.

Artikel  83.
Für  die  Entscheidungen  im  Disziplinarstrafverfahren  sind  die  nach  dem  Gesetze  vom
26.  März  1881  errichteten  Disziplinargerichte  zuständig.  In  erster  Instanz  entscheidet  die
Disziplinarkammer  als  Notariatsdisziplinarkammer,  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof
als  Notariatsdisziplinarhof.

Artikel  84.

Die  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  50,  des  Artikel  52  Abs.  1,  des  Artikel  54
Abs.  2  bis  6,  der  Artikel  55,  56,  58  des  Gesetzes  vom  26.  März  1881  finden  auf
das  Disziplinarstrafverfahren  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Einreichung  der  Schriftsätze  zur  Rechtfertigung  und  Beantwortung  der  Berufung
  bestehen  keine  Fristen.  Die  Akten  werden  alsbald  nach  Ablauf  der  Frist  für  die
Anmeldung  der  Berufung  an  den  Disziplinarhof  eingesendet.

Ist  die  Berufung  nicht  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte  beschränkt,  oder  ist  eine  Rechtfertigung
  überhaupt  nicht  erfolgt,  so  gilt  der  ganze  Inhalt  des  Urtheils  als  augefochten.

Artikel  85.

Findet  die  Disziplinarkammer  oder  der  Disziplinarhof  bei  der  Entscheidung  über  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  daß  nur  für  die  Annahme  eines  minder  erheblichen  Dienstvergehens
  hinreichende  Anhaltspunkte  vorliegen,  so  ist  die  Sache  an  das  Landgericht  zu
verweisen.  Gegen  den  Beschluß  der  Disziplinarkammer  auf  Verweisung  an  das  Landgericht
  steht  dem  Staatsanwalte  die  Beschwerde  an  den  Disziplinarhof  zu.  Das  Landgericht
  hat  nach  Maßgabe  des  Artikel  80  zu  verfahren  und  hiebei  die  Anschauung,  daß
kein  erheblicheres  Dienstvergehen  vorliegt,  seiner  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen.

Findet  die  Disziplinarkammer  oder  der  Disziplinarhof  auf  Grund  der  Hauptverhandlung,
  daß  nicht  eine  Disziplinarstrafe,  sondern  nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen
        <pb n="1477" />
        155

ist,  so  ist  durch  Urtheil  auf  die  Ordnungsstrafe  zu  erkennen.  Die  Verweisung  an  das
Landgericht  findet  nicht  statt.  Das  Urtheil  steht  in  Ansehung  der  Rechtsmittel  und  des
Vollzugs  einem  Urtheile  gleich,  durch  das  eine  Disziplinarstrafe  ausgesprochen  ist.

4.  Bwangsversetzung  und  Zwangsenthebung.

Artikel  86.

Ein  Notar  kann  wider  seinen  Willen  auf  eine  andere  Stelle  versetzt  werden:

1.  wenn  ohne  sein  Verschulden  Umstände  eingetreten  sind,  durch  die  seine  amtliche
Wirksamkeit  auf  der  bisherigen  Stelle  in  einer  nicht  blos  vorübergehenden  Art
erheblich  gestört  wird;

2.  wenn  solche  Umstände  zwar  nicht  ohne  sein  Verschulden  eingetreten  sind,  die
Verfolgung  im  Dienststrafverfahren  aber  wegen  Verjährung  nicht  erfolgen  kann.

Dem  auf  Grund  dieser  Vorschriften  versetzten  Notar  sind  die  Umzugskosten  aus  der
Staatskasse  zu  vergüten.

Artikel  87.

Soll  ein  Notar  auf  Grund  des  Artikel  86  versetzt  werden,  so  wird  ihm  dies  im
Auftrage  des  Staatsministeriums  der  Justiz  durch  den  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts
schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  und  mit  der  Aufforderung  eröffnet,  binnen  einer  Frist
von  zwei  Wochen  eine  Erklärung  abzugeben.

Willigt  der  Notar  in  die  Versetzung,  so  kann  diese  ohne  Weiteres  erfolgen.  Erhebt
der  Notar  Einsprache  und  erachtet  das  Staatsministerium  der  Justiz  die  Einsprache  für
begründet,  so  erklärt  es  die  Sache  für  beruhend  und  benachrichtigt  davon  den  Notar.

Wird  die  Einsprache  nicht  für  begründet  erachtet  oder  gibt  der  Notar  innerhalb  der
Frist  eine  Erklärung  nicht  ab,  so  entscheidet  auf  Veranlassung  des  Justizministeriums  die
Disziplinarkammer  über  die  Zulässigkeit  der  Versetzung.  Vor  der  Entscheidung  hat  der
Präsident  des  Oberlandesgerichts  oder  ein  von  ihm  beauftragter  Richter  die  nöthigen  Ermittelungen
  vorzunehmen.  Dem  Notar  und  dem  Staatsanwalt  ist  Gelegenheit  zu  geben,
sich  über  das  Ergebniß  der  Ermittelungen  zu  äußern.  Die  Disziplinarkammer  entscheidet
in  der  für  Disziplinarstrafsachen  vorgeschriebenen  Besetzung  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  auf
Vortrag  eines  Berichterstatters.  Die  Entscheidung  ist  in  beglaubigter  Abschrift  dem  Notar
zuzustellen.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Artikel  88.
Ein  Notar  kann  wider  seinen  Willen  vom  Amte  enthoben  werden:
1.  wenn  er  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen
  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  ist;
20“
        <pb n="1478" />
        156

2.  wenn  ohne  sein  Verschulden  Umstände  eingetreten  sind,  durch  die  seine  amtliche
Wirksamkeit  auch  auf  einer  anderen  Stelle  nicht  blos  vorübergehend  gestört  wäre;

3.  wenn  solche  Umstände  zwar  nicht  ohne  sein  Verschulden  eingetreten  sind,  die
Verurtheilung  zur  Dienstentlassung  aber  wegen  Verjährung  oder  aus  anderen
Gründen  nicht  erfolgen  kann.

Artikel  89.

Auf  das  Verfahren  bei  der  Enthebung  eines  Notars  vom  Amte  nach  Artikel  88
finden  die  Vorschriften  des  Artikel  87  entsprechende  Anwendung.

Vor  der  Entscheidung  sind  durch  einen  beauftragten  Richter  die  erforderlichen  Zeugen
und  Sachverständigen  zu  vernehmen,  sowie  alle  zur  Ermittelung  des  Sachverhaltes  dienenden
Erhebungen  zu  pPflegen.  Ueber  das  Gesammtergebniß  der  Erhebungen  muß  der  Notar
schriftlich  oder  zu  Protokoll  vernommen  werden,  sofern  nicht  nach  ärztlichem  Gutachten  sein
körperlicher  oder  geistiger  Zustand  die  Zulässigkeit  der  Vernehmung  ausschließt.

Zum  Zwecke  der  Abgabe  seiner  Erklärungen  ist  dem  Notar  die  Einsicht  der  Akten
zu  gestatten.  ·

Artikel  90.

Für  das  Dienststrafverfahren  und  das  Verfahren  nach  den  Artikeln  87,  89  werden
nur  baare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Wird  der  Angeschuldigte  verurtheilt  oder  bleibt  ein  von  ihm  eingelegtes  Rechtsmittel
erfolglos,  so  hat  er  die  im  Verfahren  erwachsenen  Auslagen  ganz  oder  theilweise  zu  erstatten.

Die  Kosten  des  nach  Artikel  76  Abs.  3  eingestellten  Verfahrens  trägt  der  Beschuldigte,
die  Kosten  eines  von  einem  Verurtheilten  zurückgenommenen  Rechtsmittels  der  Verurtheilte.
Baare  Auslagen,  welche  in  dem  in  den  Artikeln  87,  89  behandelten  Verfahren  für  erfolglose,
durch  Schuld  des  Notars  veranlaßte  Ermittelungen  erwachsen  sind,  sind  von  diesem  zu
erstatten.

Ueber  die  Pflicht  zur  Tragung  der  Kosten  ist  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung  in  der
Hauptsache  zu  erkennen.

5.  Luspension.

Artikel  91.

Die  vorläufige  Enthebung  des  Notars  vom  Dienste  (Suspension)  tritt  entweder  kraft
des  Gesetzes  ein  oder  sie  wird  von  dem  Disziplinargericht  oder  dem  Staatsministerium  der
Justiz  verhängt.

Der  suspendirte  Notar  hat  sich  der  Vornahme  von  Amtshandlungen  zu  enthalten.

Amtshandlungen  eines  suspendirten  Notars  sind  jedoch  nicht  deshalb  unwirksam,  weil
sie  der  Vorschrift  des  Abs.  2  zuwider  vorgenommen  worden  sind.
        <pb n="1479" />
        Die

□

Die

3.

157

Artikel  92.
Suspension  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:

wenn  im  gerichtlichen  Strafverfahren  gegen  den  Notar  die  Untersuchungshaft

verhängt  ist,  für  deren  Dauer;

lwenn  gegen  den  Notar  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens,

das  den  Verlust  des  Amtes  nach  sich  ziehen  kann,  das  Hauptverfahren  eröffnet
ist,  für  die  Zeit  bis  zur  Erledigung  des  Strafverfahrens;

wenn  im  Disziplinarstrafverfahren  ein  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil  auf

Dienstentlassung  ergangen  ist,  für  die  Zeit  bis  zur  Aufhebung  oder  zum  Vollzuge
  des  Urtheils;

.  mit  dem  Antritt  einer  Freiheitsstrafe  für  die  Dauer  der  Vollstreckung;
.  mit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  für  dessen  Dauer;
lmit  der  Einleitung  des  Entmündigungsverfahrens  für  dessen  Dauer,  im  Falle

der  Entmündigung  auch  für  die  Zeit  bis  zu  deren  Wiederaufhebung;

mit  der  Stellung  unter  vorläufige  Vormundschaft  für  die  Dauer  der  vorläufigen

Vormundschaft.

Artikel  93.
Suspension  kann  von  der  Disziplinarkammer  verhängt  werden:

lwenn  gegen  den  Notar  ein  Disziplinarverfahren  anhängig  ist,  bei  dem  die  Verurtheilung

  zur  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  in  Aussicht  steht;

lwenn  außer  dem  Falle  des  Artikel  92  Nr.  2  gegen  den  Notar  eine  Voruntersuchung

  oder  ein  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
eröffnet  ist;
wenn  gegen  den  Notar  ein  Verfahren  nach  den  Artikeln  88,  89  eingeleitet  ist.

Die  Entscheidung  erfolgt  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  des  Staatsanwalts.  Sie
ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Notar  zuzustellen.  Gegen  die  Entscheidung  ist  Beschwerde
  zum  Disziplinarhofe  zulässig.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  1  kann  die  Suspension  im  Laufe  des  Berufungsverfahrens
vom  Disziplinarhof  auch  dann  verhängt  werden,  wenn  die  Disziplinarkammer  eine  Entscheidung
  darüber  nicht  getroffen  hat.

Artikel  94.

Die  Susspension  kann  vom  Staatsministerium  der  Iustiz  verhängt  werden:

1.

wenn  der  Notar  sich  ohne  Urlaub  von  seinem  Amtssitz  entfernt,  für  die  Dauer
der  Abwesenheit  und  der  darauf  folgenden  zehn  Tage;
        <pb n="1480" />
        158

2.  wenn  gegen  den  Notar  die  Zulässigkeit  der  Enthebung  vom  Amte  nach  Artikel  88
ausgesprochen  ist,  für  die  Zeit  bis  zur  Enthebung;

3.  wenn  der  Notar  rechtskräftig  zur  Strafversetzung  verurtheilt  oder  nach  Artikel  86
für  versetzbar  erklärt  ist,  für  die  Zeit  bis  zur  Versetzung.  Die  Suspension  tritt
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  außer  Wirksamkeit,  wenn  die  Versetzung
bis  dahin  nicht  erfolgt  ist.

Siebeuter  Abschnitt.
Notariatsverweser.

Artikel  95.

Für  die  Dauer  der  Beurlaubung,  der  Suspension,  der  sonstigen  Behinderung  des
Notars  oder  der  vorübergehenden  Erledigung  eines  Notariats  soll  die  Wahrnehmung  der
Amtsgeschäfte  einem  Amtsverweser  (Notariatsverweser)  übertragen  werden.

Ein  Notariatsverweser  soll  ferner  bestellt  werden,  wenn  die  Besetzung  eines  Notariats
mit  einem  Notar  wegen  der  Geringfügigkeit  der  Zahl  der  Amtsgeschäfte  unthunlich  ist.

Artikel  96.

Notariatsverweser  kann  nur  werden,  wer  die  Voraussetzungen  für  die  Ernennung  zum
Notar  erfüllt  hat.

Von  dem  Erfordernisse  der  Ableistung  eines  Vorbereitungsdienstes  bei  einem  Notariate
kann  für  die  Bestellung  zum  Notariatsverweser  außer  bei  Personen,  die  das  Richteramt
bekleiden  oder  bekleidet  haben,  auch  bei  den  zum  Richteramte  befähigten  Gerichtsschreibern
der  Amtsgerichte  abgesehen  werden.

Ein  Rechtsanwalt  kann  nicht  zum  Notariatsverweser  bestellt  werden.

Artikel  97.

Die  Richter  und  die  zum  Richteramte  befähigten  Gerichtsschreiber  der  Amtsgerichte
sind  verpflichtet,  sich  am  Sitze  des  Gerichts  zum  Notariatsverweser  bestellen  zu  lassen.

Artikel  98.
Ein  Notar  oder  Notariatsverweser  soll  zum  Verweser  eines  anderen  Notariats,  das
nicht  am  gleichen  Orte  seinen  Sitz  hat,  nur  ausnahmsweise  bestellt  werden.

Artikel  99.
Wird  die  Bestellung  eines  Notariatsverwesers  wegen  der  Erledigung  des  Notariats
oder  wegen  der  Suspension  des  Notars  nothwendig,  so  erfolgt  sie  von  Amtswegen.
In  allen  übrigen  Fällen  hat  zunächst  der  Notar  auf  dem  Dienstwege  die  Aufstellung
eines  Notariatsverwesers  zu  beantragen  und  eine  geeignete  Person  vorzuschlagen.
        <pb n="1481" />
        159

Artikel  100.

Die  Bestellung  zum  Notariatsverweser  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  der  Justiz;
sie  ist  widerruflich.

In  dringlichen  Fällen  kann  der  Landgerichtspräsident  einen  Notariatsverweser  vorläufig
  bestellen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  die  Befugniß  zur  Bestellung  von  Notariatsverwesern
  den  Oberlandesgerichtspräsidenten  oder  den  Landgerichtspräsidenten  übertragen.

Artikel  101.
Die  Amtsbefugniß  des  Notariatsverwesers  beginnt  mit  der  Uebernahme  der  Geschäfte
des  Notariats  und  endigt  mit  der  Uebergabe  der  Geschäfte  an  den  Notar  oder  einen  anderen
Notariatsverweser.  Während  dieser  Zeit  soll  sich  der  Notar  der  Vornahme  von  Amtsgeschäften

  enthalten.
Artikel  102.

Ist  ein  Notar,  für  den  wegen  Erkrankung  oder  Abwesenheit  ein  Notariatsverweser
für  bestimmte  Zeit  bestellt  ist,  mit  Ablauf  dieser  Zeit  nicht  dienstfähig  geworden  oder  nicht
zurückgekehrt,  so  hat  der  Notariatsverweser  hievon  Anzeige  zu  erstatten  und  die  Geschäfte
des  Notariats  bis  auf  Weiteres  fortzuführen.

Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein  Notar,  für  den  ein  Notariatsverweser  bestellt
ist,  während  der  Dauer  der  Geschäftsführung  des  Notariatsverwesers  stirbt.

Artikel  103.
Ein  Notar,  für  den  wegen  Beurlanbung  oder  Erkrankung  für  bestimmte  Zeit  ein
Notariatsverweser  bestellt  ist,  kann  vor  Ablauf  dieser  Zeit  die  Geschäfte  wieder  übernehmen.

Artikel  104.
Inwieweit  die  Bestellung  der  Notariatsverweser  und  die  Wiederübernahme  der  Geschäfte
durch  den  Notar  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist  und  wie  die  Bekanntmachung  zu  erfolgen
hat,  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Justiz.

Artikel  105.

Der  Notariatsverweser  soll,  sofern  er  nicht  Richter  an  einem  Amtsgericht  ist,  vor  dem
Amtsantritte  den  Amtseid  der  Notare  leisten.  Der  Eid  wird  in  der  öffentlichen  Sitzung
des  Landgerichts  geleistet.  Der  Präsident  des  Landgerichts  kann  die  Abnahme  des  Eides
dem  Amtsgericht  übertragen,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat;  die  Eidesleistung
  erfolgt  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Amtsgerichts.

Ein  Notariatsverweser,  der  den  Eid  geleistet  hat,  braucht  ihn  als  Verweser  nicht  noch
einmal  zu  leisten.
        <pb n="1482" />
        160

Artikel  106.
Der  für  einen  verhinderten  Notar  bestellte  Notariatsverweser  soll  die  Amtsgeschäfte  in
den  Geschäftsräumen  des  Notars  vornehmen.
Ist  ein  Notar  oder  ein  Gerichtsbeamter  für  einen  verhinderten  Notar  zum  Notariatsverweser
  bestellt,  so  kann  er  die  Geschäfte,  soweit  es  nach  den  Umständen  angeht,  auch  in
seinen  eigenen  Amtsräumen  vornehmen.

Artikel  107.

Gerichtsbeamte,  die  zu  Notariatsverwesern  bestellt  sind,  bedürfen  zur  Uebernahme  des
Amtes  des  Testamentsvollstreckers  der  Genehmigung  der  Dienstaufsichtsbehörde.

Artikel  108.

Ist  ein  Gerichtsbeamter  zum  Verweser  eines  unbesetzten  Notariats  bestellt,  so  kann  das
Staatsministerium  der  Justiz  die  Besorgung  des  gesammten  Gebührenwesens  dem  rechnungsführenden
  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  übertragen.

Artikel  109.

Der  für  einen  verhinderten  Notar  bestellte  Notariatsverweser  hat  die  Gehilsen  des
Notars  zum  Dienste  zu  verwenden.  Er  kann  nöthigenfalls  Gehilfen  aufnehmen  und  entlassen.

Artikel  110.

Der  Notariatsverweser  soll  seiner  Unterschrift  seine  amtliche  Eigenschaft  als  Verweser
beisetzen.

Artikel  111.

Der  für  einen  verhinderten  Notar  bestellte  Notariatsverweser  führt  die  Geschäfte  auf
Rechnung  des  Notars.  Er  kann  von  dem  Notar  eine  angemessene  Vergütung  für  seine
Dienstleistung  beanspruchen.  Entsteht  Streit  über  die  Vergütung,  so  entscheidet  das  Staatsministerium
  der  Justiz  nach  Anhörung  der  Notariatskammer.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

Einem  Richter  oder  Gerichtsschreiber  darf  von  dem  Notar  eine  Vergütung  weder
gewährt  noch  zugesagt  werden.  Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  dem  Richter  oder
Gerichtsschreiber  bei  längerer  Dauer  der  Geschäftsführung  für  seine  außerordentlichen  Dienstleistungen
  eine  angemessene  Vergütung  aus  der  Staatskasse  bewilligen;  es  kann  die  Bestellung
  des  Notariatsverwesers  davon  abhängig  machen,  daß  der  verhinderte  Notar  die
Stellvertretungskosten  dem  Staate  vergütet.

Artikel  112.

Der  Verweser  eines  unbesetzten  Notariats  führt,  wenn  er  nicht  Gerichtsbeamter  ist,
die  Geschäfte  auf  eigene  Rechnung.  Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  bestimmen,
        <pb n="1483" />
        161

daß  die  Geschäfte  auf  Rechnung  des  Staates  geführt  werden.  In  diesem  Falle  ist  dem
Notariatsverweser  ein  fester  Bezug  aus  der  Staatskasse  zu  bewilligen.  Der  Bezug  soll  in
der  Regel  die  Anfangsbezüge  eines  Amtsrichters  nicht  übersteigen.

Artikel  113.

Wird  ein  Gerichtsbeamter  zum  Verweser  eines  unbesetzten  Notariats  bestellt,  so  werden
die  Geschäfte  auf  Rechnung  der  Staatskasse  geführt.  Dem  Verweser  kann  bei  längerer
Dauer  der  Geschäftsführung  eine  angemessene  Vergütung  bewilligt  werden.

Artikel  114.
Der  Notariatsverweser,  der  die  Geschäfte  auf  fremde  Rechnung  führt,  hat  von  den  im
Artikel  55  gegebenen  Befugnissen  Gebrauch  zu  machen.  Unterläßt  er  dies,  so  haftet  er  für
die  Entrichtung  der  Gebühren  und  die  Erstattung  der  Auslagen.

Artikel  115.  «

Hat  ein  auf  den  Vorschlag  des  Notars  bestellter  Notariatsverweser  durch  eine  Amts—
handlung  einem  Dritten  Schaden  zugefügt,  so  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  und  der  bei
der  Geltendmachung  des  Ersatzanspruchs  erwachsenen  Kosten  auch  der  Notar  verpflichtet.  Der
Notar  und  der  Notariatsverweser  haften  dem  Beschädigten  als  Gesammtschuldner;  im  Ver—
hältniß  zwischen  ihnen  ist  der  Notariatsverweser  allein  verpflichtet.

Artikel  116.

Notariatsverweser,  die  Gerichtsbeamte  sind,  unterliegen  hinsichtlich  der  Dienstaufsicht
und  Disziplin  den  für  sie  als  Gerichtsbeamte  bestehenden  Vorschriften  auch  bei  der  Führung
der  Notariatsgeschäfte.

Andere  Notariatsverweser  sind  wie  Notare  zu  behandeln,  doch  ist  die  Verhängung
der  Strafversetzung  und  der  Dienstentlassung  gegen  Notariatsverweser,  soferne  sie  nicht  Notare
sind,  ausgeschlossen.  Statt  auf  Dienstentlassung  ist  auf  Ausschluß  von  der  Verwendung  als
Notariatsverweser  zu  erkennen.

Artikel  117.

Wegen  eines  während  der  Dauer  der  Amtsführung  begangenen  Dienstvergehens  kann
der  Notariatsverweser  auch  nach  der  Beendigung  der  Amtsführung  verfolgt  werden.  Die
Verfolgung  des  Notariatsverwesers,  der  nicht  Gerichtsbeamter  ist,  ist  ausgeschlossen,  wenn
er  der  Dienstaufsichtsbehörde  gegenüber  schriftlich  auf  die  fernere  Verwendung  im  Notariats-=dienste
  verzichtet.

Wegen  eines  Dienstvergehens,  das  ein  Notariatsverweser  nach  der  Beendigung  seiner
Amtsführung  begangen  hat,  kann  er,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Artikel  106  des  Aus

führungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung,  nicht  verfolgt  werden.
21
        <pb n="1484" />
        162

Artikel  118.
Soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  die  in  den  vorher—

gehenden  Abschnitten  für  die  Notare  gegebenen  Vorschriften  auf  die  Notariatsverweser  entsprechende

  Anwendung.  Die  Vorschriften  der  Artikel  86  bis  89,  93,  94  finden  auf  die
Notariatsverweser  keine  Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Sammelarchive.
Artikel  119.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  bestimmen,  daß  die  Urkunden,  welche  sich  seit
längerer  Zeit  —  mindestens  aber  seit  zwanzig  Jahren  —  bei  den  Notaren  in  Verwahrung
befinden,  in  Sammelarchive  abgeliefert  werden.  Testamente  und  Erbverträge,  die  noch  nicht
verkündet  sind,  sind  von  der  Ablieferung  ausgeschlossen.

Die  Ablieferung  und  die  weitere  Verwahrung  erfolgt  auf  Staatskosten.

Die  zur  Verwaltung  der  Sammelarchive  berufenen  Beamten  haben  bezüglich  der  in

die  Archive  abgelieferten  Urkunden  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten,  welche  die  Notare
vor  der  Ablieferung  hatten.

Neunter  Abschnitt.
Notariatskammern.
Artikel  120.
In  jedem  Oberlandesgerichtsbezirke  wird  mindestens  eine  Notariatskammer  gebildet.
Die  zum  Vollzuge  dieser  Vorschrift  erforderlichen  Bestimmungen  werden  durch  Königliche
  Verordnung  getroffen.
Artikel  121.
Den  Notariatskammern  liegt  ob:
1.  über  die  Wahrung  der  Standesehre  durch  die  Notare  zu  wachen;
2.  Streitigkeiten  unter  den  Notaren  auf  Antrag  zu  vermitteln;

3.  Streitigkeiten  zwischen  Notaren  und  Parteien  wegen  der  Amtsführung  der  Notar#
auf  Antrag  der  streitenden  Theile  zu  vermitteln.

Artikel  122.

Den  Notariatskammern  liegt  ferner  ob,  auf  Verlangen  der  Justizverwaltungsbehörden
Berichte,  Uebersichten  und  Gutachten  zu  erstatten.  Sie  sind  befugt,  Vorstellungen  und
Anträge,  die  das  Interesse  der  Rechtspflege  oder  des  Notariats  betreffen,  an  das  Staats
ministerium  der  Justiz  zu  richten.
        <pb n="1485" />
        163

Artikel  123.
Die  Notariatskammern  haben  ihre  Geschäftsordnung  festzustellen.  Die  Geschäftsordnung
bedarf  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz.
Die  Notariatskammern  haben  die  Mittel  zur  Bestreitung  des  für  die  gemeinschaftlichen
Angelegenheiten  erforderlichen  Aufwandes  festzusetzen  und  die  Beiträge  der  Mitglieder  zu  bestimmen.

Artikel  124.

Die  Notariatskammern  sind  gleich  den  Justizverwaltungsbehörden  befugt,  von  den
Notaren  Berichte  und  Gutachten  zu  verlangen,  die  das  Interesse  der  Rechtspflege  oder  des
Notariats  betreffen.

Artikel  125.

Die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  der  Notariatskammern  steht  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  zu.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  die  Auflösung  einer  Notariatskammer  versügen.
  Binnen  sechs  Wochen  nach  der  Auflösung  ist  die  Neubildung  der  Notariatskammer
zu  veranlassen.

Zehnter  Abschnitt.
Haftung  des  Staates.

Artikel  126.

Für  den  Schaden,  den  ein  Notar  oder  ein  Notariatsverweser  in  Ausübung  des  ihm
anvertrauten  Amtes  durch  Verletzung  der  Amtspflicht  einem  Dritten  zufügt,  ist  der  Staat
nach  Maßgabe  der  Artikel  60,  61  des  Ausführungsgesetzes  zum  Birgerlichen  Gesetzbuche
verantwortlich.

Der  Notar  oder  der  Notariatsverweser  hat  dem  Staate  nach  Maßgabe  des  Artikel  60
Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  den  Schaden  zu  ersetzen,  der
dem  Staate  aus  der  Verletzung  der  Amtspflicht  entsteht.  Für  den  Schaden,  den  hienach
ein  Notariatsverweser  dem  Staate  zu  ersetzen  hat,  haftet  dem  Staate  neben  dem  Notariatsverweser
  der  Notar  nach  Maßgabe  des  Artikel  115.

Für  den  Schaden,  den  ein  Notar  oder  ein  Notariatsverweser  in  Ausübung  des  Amtes
des  Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  zufügt,  haftet  der  Staat  nicht.

Elfter  Abschnitt.
Bersorgung  der  Notare  und  Notariatsgehilfen  und  ihrer  Hinterbliebenen.
Artikel  127.
Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  nach  dem  Tage  der
Verkündung  dieses  Gesetzes  ernannten  Notare  Mitglieder  der  öffentlichen  Vereine  und  Anstalten
        <pb n="1486" />
        164

werden,  welche  die  Versorgung  der  Rotare  und  ihrer  Hinterbliebenen  zum  Zwecke  haben.
Die  Notare  werden  Mitglieder  dieser  Vereine  und  Anstalten  mit  ihrer  Ernennung  oder,
wenn  zu  dieser  Zeit  die  Vereine  oder  Anstalten  noch  nicht  bestehen,  mit  deren  Errichtung.

Artikel  128.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gelder,  welche  auf  Grund
der  Verhängung  von  Zwangsstrafen,  Ordnungsstrafen  oder  Disziplinarstrafen  gegen  Notare
und  Notariatsverweser  eingehen,  den  im  Artikel  127  genannten  Vereinen  oder  Anstalten
zuzuwenden  sind.

Artikel  129.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  Vorschriften  über  die  Aufnahme  und  Entlassung
  der  Notariatsgehilfen  und  über  die  Entlohnung  der  nichtrechtskundigen  Notariatsgehilfen
  erlassen  und  insbesondere  bestimmen,  daß  nichtrechtskundige  Personen  als  Notariatsgehilfen
  nur  verwendet  werden  dürfen,  wenn  sie  den  öffentlichen  Vereinen  und  Anstalten
angehören,  welche  für  die  Versorgung  der  Notariatsgehilfen  und  ihrer  Hinterbliebenen
bestimmt  sind.

Zwölfter  Abschnitt.

Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.
Artikel  130.
Aufgehoben  sind:

1.  das  Gesetz  vom  10.  November  1861  über  das  Notariat  in  den  Landestheilen
rechts  des  Rheines;

2.  das  Gesetz  vom  29.  Juli  1876,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des
Notariatsgesetzes  betreffend;

3.  das  pfälzische  Notariatsgesetz  vom  25.  ventse  XI  mit  dem  Beschlusse  vom
2.  nivôse  XII  über  die  Errichtung  und  Organisation  der  Notariatskammern
und  dem  Dekrete  vom  4.  April  1806  über  die  Ernennung  der  Mitglieder  der
Notariatskammern;

4.  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868  über  das  Notariat  in  der  Pfalz.

Artikel  131.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Artikel  132.
Die  liegenschaftsrechtlichen  und  erbrechtlichen  Vorschriften  der  durch  den  Artikel  130
aufgehobenen  Gesetze  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  ihre  Geltung  in  den  Artikeln  189,  213
des  Einführungsgesetzes  zum  Birgerlichen  Gesetzbuche  vorbehalten  ist.
        <pb n="1487" />
        165
Artikel  133.
Die  Notare  und  Notariatsverweser,  welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  im  Amte  befinden,  gelten  als  auf  Grund  dieses  Gesetzes  aufgestellt.
Soweit  nach  einer  Vorschrift  des  bisherigen  Landesrechts,  deren  Geltung  im  Artikel  189
des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vorbehalten  ist,  zur  Vornahme  gewisser

Geschäfte  nur  die  Notare  der  Landestheile  rechts  des  Rheins  oder  nur  die  Notare  der  Pfalz
berufen  wären,  haben  künftig  alle  bayerischen  Notare  als  berufen  zu  gelten.

Artikel  134.
Der  Artikel  30  findet  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  schon  vor  dem  Zeitpunkt
Anwendung,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  An  die  Stelle  der
Einsicht  des  Grundbuchs  tritt  die  Einsicht  des  Hypothekenbuchs.

Artikel  135.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen  Ordnungsstrafsachen
und  Disziplinarstrafsachen  verbleibt  es  in  Ansehung  des  Verfahrens  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
  Für  die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Strafnormen  des  bisherigen  Dienststrafrechts
oder  die  Strafnormen  dieses  Gesetzes  anzuwenden  sind,  ist  der  §  2  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs
  maßgebend.  Auf  die  Strafe  der  Suspension  kann  nicht  mehr  erkannt  werden.

Artikel  136.

Die  Vorschriften  der  Artikel  17,  22,  44,  55,  57  bis  62  finden  auch  auf  diejenigen
Angelegenheiten  Anwendung,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängig
sind.  Ist  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  schon  eine  Entscheidung  ergangen,  so  finden
auf  das  Beschwerdeverfahren  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.

Artikel  137.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  über  die  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen
  eines  Notars  schon  eine  richterliche  Entscheidung  erfolgt,  oder  der  Anspruch  auf  Zahlung
von  Gebühren  und  Erstattung  von  Auslagen  bei  den  ordentlichen  Gerichten  anhängig  gemacht,
so  finden  auf  das  weitere  Verfahren  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.  Anderenfalls
gelten  auch  für  das  Festsetzungsverfahren  und  die  Beitreibung  der  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  entstandenen  Forderungen  solcher  Art  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Artikel  138.

Die  auf  Grund  der  Artikel  100,  102  des  Notariatsgesetzes  vom  10.  November  1861,

des  Artikel  61  des  pfälzischen  Notariatsgesetzes  vom  25.  ventöse  XI  und  des  Artikel  4
22
        <pb n="1488" />
        166

Abs.  1  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868,  das  Notariat  in  der  Pfalz  betreffend,  erlassenen
Anordnungen  bleiben  auch  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Wirksamkeit,  bis  ein
Notar  ernannt  oder  ein  Notariatsverweser  bestellt  ist.

Artikel  139.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden,  soweit  nicht  in
dem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einschließlich  der  Geschäftsordnung  für  die  Notare,  vom
Staatsministerium  der  Justiz  erlassen.

(Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Krhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1489" />
        167

V.
Gesetz,  Aenderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Göniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Abänderung  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
6.  Juli  1892  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  l.
Im  Art.  2  Abs.  1  ist  statt:  „Art.  238  Abs.  4“  zu  setzen:  „Art.  238  Abs.  3“.

Artikel  II.
Art.  4  erhält  nachstehende  Fassung:

Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  amtsbekannt  oder  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
  bescheinigt  ist,  haben  in  Gegenständen  der  Verwaltung  und  Verwaltungs
rechtspflege  auf  einstweilige  Befreiung  von  Gebühren  Anspruch.

In  den  Angelegenheiten,  in  welchen  der  Notar  seine  Amtsgeschäfte  vorläufig
unentgeltlich  vorzunehmen  hat,  werden  auch  Staatsgebühren  vorläufig  nicht  erhoben.
Die  über  die  Verpflichtung  des  Notars,  sein  Amt  vorläufig  unentgeltlich  auszuüben,
ergehende  Entscheidung  wirkt  auch  in  Ansehung  der  Staatsgebühren.  Das  Recht,
auf  die  Entscheidung  des  Landgerichts  anzutragen,  sowie  die  Beschwerde  gegen  die
Entscheidung  des  Landgerichts  steht  auch  der  Regierungsfinanzkammer  zu.

Artikel  lII.
Art.  6  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt
die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

 

 

Ausgegeben  zu  München,  den  23.  Juni  1899.
23
        <pb n="1490" />
        168

Artikel  IV.
Der  Untertitel  „Allgemeine  Bestimmung“  vor  dem  Art.  7  sowie  der  Art.  7  werden
gestrichen.
An  Stelle  der  Ueberschrift:  „II.  Abschnitt.  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  wegen  Geldforderungen.“  sowie  an  Stelle  der  Art.  8,  9  treten  folgende  Bestimmungen:

I.  Abschnitt.
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.

Artikel  8.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung  von
Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  finden
die  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  die  besonderen  Vorschriften  der
Art.  9  bis  23  a  Anwendung.

Artikel  9.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  den
Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  werden
zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Diese  Gebühr  wird  auf  die  nach  den  Art.  10,  12  für  das  angeordnete  Verfahren
  zu  erhebende  Gebühr  angerechnet.

Artikel  V.

Art.  10  erhält  nachstehende  Fassung:

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  erhoben:

1.  für  das  Verfahren  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens  fünf  Zehntheile
  und,  wenn  das  Verfahren  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags  erledigt
wird,  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  für  das  Vertheilungsverfahren  fünf  Zehntheile  jener  Sätze.  Findet  nach  §  144
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  ein
Vertheilungsverfahren  nicht  statt  oder  wird  nach  §  143  des  Gesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  das  Vertheilungsverfahren
nach  der  Bestimmung  des  Vertheilungstermins,  aber  vor  dem  Beginne  des
Vertheilungstermins  eingestellt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  8  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Die  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  werden  im  Falle  der  Ertheilung  des

Zuschlags  nach  dem  Meistgebote,  in  allen  übrigen  Fällen  nach  dem  Werthe  des
Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  berechnet.
        <pb n="1491" />
        169

Mehrere  Meistgebote  oder  Werthe  von  Gegenständen  der  Zwangsversteigerung
sind  zusammenzurechnen.

Ist  der  Betrag  der  Forderungen,  die  aus  dem  Meistgebote  zu  befriedigen  sind,
geringer  als  dieses  oder  ist  der  Betrag  der  Forderungen,  wegen  deren  die  Zwangs—
versteigerung  angeordnet  ist,  geringer  als  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung,
  so  wird  die  Gebühr  aus  der  Summe  der  Forderungen  berechnet.

Artikel  VI.
Im  Art.  11  erhält

1.  der  Abs.  2  Satz  2  folgende  Fassung:

An  ihre  Stelle  treten  die  auf  die  Gebühren  für  Notariatsurkunden  bezüglichen
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  welche  auch  für  die  Werthsermittelung  (Art.  48a),
die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Beschwerdesachen  Maß  zu  geben  haben.

2.  der  Abs.  3  folgende  Fassung:

Wird  der  Zuschlag  rechtskräftig  aufgehoben,  so  ist  die  vom  Ersteher  entrichtete  Gebühr
zurückzuerstatten.

Artikel  VII.
Art.  12  erhält  nachstehende  Fassung:

In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  erhoben:

1.  der  volle  Betrag,  wenn  aber  das  Verfahren  vor  dem  zur  Aufstellung  des
Theilungsplans  bestimmten  Termin  erledigt  wird,  fünf  Zehntheile  der  Sätze
des  §  8  des  Reichs  Gerichtskostengesetzes;

2.  wenn  das  Verfahren  länger  als  ein  Jahr  dauert,  für  jedes  weitere  Verwaltungsjahr
  fünf  Zehntheile  jener  Sätze.

Die  Berechnung  dieser  Gebühren  erfolgt:
zu  1)  aus  dem  Werthe  der  Forderung,  für  welche  die  Beschlagnahme  erwirkt

worden  ist,
zu  2)  aus  dem  Betrage,  der  in  jedem  Verwaltungsjahre  zur  Vertheilung  an

die  Gläubiger  gelangt.
Artikel  VIII.
Im  Art.  14  hat
1.  der  Abs.  1  zu  lauten:

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  (§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
werden  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  besonders
erhoben.

2.  Der  Abs.  3  wird  gestrichen.
237
        <pb n="1492" />
        170

Artikel  IX.
Art.  16  erhält  nachstehende  Fassung:

Für  den  Termin  zur  weiteren  Ausführung  des  Theilungsplaus  (§§  139,  141,  157
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangeversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  werden
nach  dem  Werthe  der  einem  Berechtigten  zugetheilten  Beträge,  über  welche  im  Termine
verhandelt  werden  soll,  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Artikel  X.
Art.  19  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  Kosten  einer  Veröffentlichung,  welche  der  Versteigerungsbeamte  nach  8  40
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßt  hat,
sowie  die  Gebühren  des  Ausrufers,  dessen  sich  der  Versteigerungsbeamte  im  Versteigerungstermine
  bedient  hat,  gehören  zu  den  Auslagen  im  Sinne  des  §  79  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Artikel  Xl.
Im  Art.  20  ist  statt  des  Wortes  im  Abs.  1  „Beschlagnahmegläubiger"  zu  setzen:
„Derjenige  Gläubiger,  auf  dessen  Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der

Zwangsverwaltung  erfolgt  ist“  und  im  Abs.  2  statt  der  Worte:  „Beschlagnahmegläubiger“
und  „sammtverbindlich“  zu  setzen:  „Antragsteller"  und  „als  Gesammtschuldner“.

Artikel  XII.
Die  Anführung  des  Art.  13  im  Art.  22  Abs.  1  und  der  Abs.  3  des  Art.  22  werden
gestrichen.
Artikel  XlII.

Im  Art.  23  ist:

1.  im  Abs.  1  das  Wort:  „Beschlagnahmegläubiger“  zu  ersetzen  durch  die  Worte:  „derjenige
Gläubiger,  auf  dessen  Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung
  erfolgt  ist",  und  im  Abs.  2  das  Wort:  „Beschlagnahmegläubiger“  durch
das  Wort:  „Antragsteller".

2.  Der  Abs.  3  wird  gestrichen.

Artikel  XlV.
Als  Art.  23  a  wird  nachstehende  Bestimmung  eingestellt:

Für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  auf  Grund  des  §  130  des  Geseges  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßte  Thätigkeit  des  Grund
buchamts  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als
Eigenthümers  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.
        <pb n="1493" />
        171

Artikel  XV.

An  Stelle  des  Art.  24  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  24.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffes,  dann  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,
in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  8
bis  11,  14  bis  17,  19  bis  23a  entsprechende  Anwendung.

Artikel  24a.
Die  Vorschriften  der  Art.  8  bis  12,  14  bis  17,  19  bis  23  a  finden  entsprechende
Anwendung  in  dem  Verfahren
1.  der  vom  Konkursverwalter  beantragten  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  (§§  172  bis  174  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung):
2.  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  Antrag  des  Erben  (§§  175
bis  179  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);
3.  der  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (§§  180
bis  184  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);
4.  der  nach  den  Art.  161,  163,  164  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869
stattfindenden  gerichtlichen  Versteigerung  eines  Bergwerkes  oder  einer  Anlage,
auf  welche  die  Vorschrift  des  Art.  221  des  erwähnten  Gesetzes  Anwendung  findet;
5.  der  im  Art.  232  Abs.  2  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  des  Art.  166  des
Ausführungsgesetzes  zum  Birgerlichen  Gesetzbuche  vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung
  eines  unbeweglichen  Kuxes.

Artikel  XVI.
Abschnitt  III  erhält  die  Ordnungsnummer  „II“.  In  der  lleberschrift  werden  die
Worte:  „der  streitigen  Rechtspflege“  gestrichen.
Die  Untertitel  zu  diesem  Abschnitte  „A,  B,  C  und  D“  werden  gestrichen.
Vor  dem  Art.  25  wird  nachstehender  Art.  24  b  eingeschaltet:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet,  auch  soweit  das  Verfahren  landesgesetzlich
geregelt  ist,  hinsichtlich  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  das  Reichs-Gerichtskostengesetz
  Anwendung,  sofern  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  oder  in
Staatsverträgen  ein  Anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="1494" />
        172

Artikel  XVII.

Art.  25  Abs.  3  und  4  erhalten  nachstehende  Fassung:

In  dem  Vertheilungsverfahren  (Art.  53  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung)  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  10,  16,
17,  21,  23,  23a  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Berechnung  der  im
Art.  10  Ziff.  2  bestimmten  Gebühr  der  Betrag  der  zu  vertheilenden  Entschädigungssumme
  zu  Grunde  gelegt  wird.

Gleiches  gilt  für  die  Gebühren  und  Auslagen  in  dem  Vertheilungsverfahren  nach
Art.  53,  54  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  nach  Art.  134,
135,  151  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869,  nach  Art.  13  Abs.  3  des  Gesetzes
vom  23.  Februar  1868,  die  Ablösbarkeit  der  auf  Grund  und  Boden  haftenden
oder  mit  einer  Gewerbsrealität  verbundenen  Ehehaftsverhältnisse  betreffend,  oder  nach
Art.  55a  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und
Konkursordnung.

Artikel  XVIII.

Dem  Art.  25  wird  folgende  weitere  Bestimmung  als  Art.  25  a  angefügt:

Im  Falle  einer  gütlichen  Einigung  der  Betheiligten  über  die  Abtretung  vor  der
Distriktsverwaltungsbehörde  (Art.  55  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung)  kommt  aus  dem  Werthe  des  Gegenstandes
ohne  Abzug  der  Schulden  die  Gebühr  des  Art.  114  für  die  Staatskasse  zur  Erhebung.

Auf  die  Entscheidung  von  Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  im
Abs.  1  bestimmten  Gebühr  oder  über  deren  Größe  findet  die  Vorschrift  des  Art.  211
entsprechende  Anwendung.

Artikel  XIX.

Art.  34  Abs.  1  Ziff.  3  erhält  nachstehende  Fassung:

3.  für  die  Verhandlungen  der  bürgerlichen  Gerichte,  welche  auf  Ersuchen  der  zur
Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen  gepflogen  werden.

Artikel  XX.

Im  Art.  35  werden  die  Worte:

„mit  Ausnahme  des  S§  80b“

gestrichen.

Artikel  XX  l.

Die  Ueberschriften  vor  dem  Art.  47  haben  zu  lauten:
        <pb n="1495" />
        173

IV.  Abtheilung.
Angelegenbeiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
I.  Abschnitt.

Allgemeine  HLestimmungen.

Artikel  XXII.
Der  Art.  47  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  der  §§  6,  9,  9a,  10,  10  a,  des  §  11  Abs.  2,  der  §§  12,
13,  des  §  38  Nr.  3,  der  §§  45  bis  47,  79,  80,  80  a,  80b,  81,  84,
des  §  85  Abs.  5,  der  §§  86  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97  und  des
§  98  Abs.  4  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  finden  in  den  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Gerichten  wahrgenommen  werden,  die
Vorschriften  der  §§  45,  46,  des  §  47  Abs.  1  Nr.  1,  2,  4,  Abs.  2,  3,  des  §  80b
und  des  §  94  Nr.  2,  3  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  finden  auch  in  den  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Notaren,  die  Vorschriften
der  §§  45,  46  in  den  Angelegenheiten,  welche  von  den  Gerichtsvollziehern  wahrgenommen
  werden,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  XXIII.
An  Stelle  des  Art.  48  treten  folgende  Vorschriften:

Artikel  48.

Die  Betheiligten  sind  verpflichtet,  den  Werth  des  Gegenstandes,  wenn  der  Gegenstand
  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen
erhellt,  und  auf  Erfordern  auch  den  Werth  eines  Theiles  des  Gegenstandes  dem
Gericht  oder  dem  Notar  anzugeben.

Die  Angabe  kann  jeder  Zeit  berichtigt  werden.

Artikel  48a.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  verhältnißmäßige  Gebühr  für  ein  Rechtsgeschäft
zu  erheben  ist,  gelten,  wenn  der  Zahlungspflichtige  die  Werthsangabe  verweigert
oder  wenn  die  von  dem  Zahlungspflichtigen  gemachte  Angabe  oder  im  Falle  einer
freiwilligen  Versteigerung  der  Zuschlagspreis  als  dem  wahren  Werthe  nicht  entsprechend
crachtet  wird,  die  nachstehenden  Vorschriften.

Artikel  48b.
Das  Rentamt  hat  den  Betheiligten  einen  Werthsanschlag,  welcher  bei  landwirthschaftlichen
  Grundstücken  (Aeckern,  Wiesen,  Weinbergen,  Hopfengärten,  Weiden
        <pb n="1496" />
        174

2c.  2c.),  insofern  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  rechtfertigen,
  bis  zum  zwanzigfachen  Betrage  der  Grundsteuer-Verhältnißzahl  zu  berechnen
ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  geben,  daß,  wenn  Erinnerungen  hiegegen  binnen
zwei  Wochen  nicht  erhoben  werden,  dieser  Werthsanschlag  der  Gebührenberechnung  zu
Grunde  gelegt  würde.

Werden  Erinnerungen  rechtzeitig  erhoben  und  findet  über  den  vom  Rentamte
gemachten  Werthsanschlag  eine  Vereinbarung  nicht  statt,  so  erfolgt  die  Werthsermittelung
  bei  dem  Amtsgerichte  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner,  von  denen  der
eine  vom  Rentamte,  der  andere  von  den  Betheiligten  und,  wenn  diese  binnen  zwei
Wochen  nach  gerichtlicher  Aufforderung  einen  geeigneten  Schätzmann  nicht  benennen,
vom  Gerichte  bezeichnet  wird.  Der  Durchschnitt  der  beiden  Schätzungen  bildet  die  der
Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legende  Werthssumme.

Die  Kosten  der  Schätzung  sind  von  den  Betheiligten  zu  tragen,  wenn  die  Werthsangabe
  verweigert  wurde  oder  wenn  das  Ergebniß  der  Schätzung  den  von  den
Betheiligten  angegebenen  Werth  um  20  Prozent  übersteigt.

Das  Amtsgericht  hat  über  Ablehnungsgründe,  welche  gegen  die  Schätzmänner
geltend  gemacht  werden,  sowie  über  das  Ergebniß  der  Schätzung  und  die  Verbindlichkeit
  zur  Kostentragung  zu  entscheiden.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet
nicht  statt.

Ist  der  Werth  von  den  Betheiligten  in  der  Absicht,  die  Gebühr  zu  hinterziehen,
zu  gering  angegeben  worden,  so  trifft  jeden  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage
der  hinterzogenen  Gebühr.  Wird  jedoch  die  Werthsangabe  noch  vor  Vornahme  der
Schätzung  von  dem  Pflichtigen  selbst  berichtigt,  so  tritt  uur  Ordnungsstrafe  bis  zu
30  Mark  ein.

Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.

Artikel  48c.

In  den  übrigen  Fällen  erfolgt  die  Festsetzung  des  Werthes  gebührenfrei  durch
Beschluß  des  Gerichts,  bei  welchem  die  Gebühr  in  Ansatz  kommt,  wenn  die  Festsetzung
  von  dem  Zahlungepflichtigen  oder  der  Staatekasse  beantragt  oder  nach  der
Natur  des  Gegenstandes  erforderlich  wird;  kommt  die  Gebühr  nicht  bei  einem  Gericht
in  Ansatz,  so  erfolgt  die  Festsetzung  durch  das  Amtogericht.

Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere  die  Einnahme  eines  Augen
scheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,  auf  Antrag  oder  von  Amts
wegen  anordnen.  In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Werth  festgestellt  wird,  ist
über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.  Die  Kosten  können  ganz  oder
        <pb n="1497" />
        175

theilweise  der  Partei  zur  Last  gelegt  werden,  welche  durch  Unterlassung  der  ihr
obliegenden  Werthsangabe  oder  durch  unrichtige  Werthsangabe  oder  unbegründete
Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

Artikel  484.

Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den  Ansatz
  von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gericht
in  Ansatz  gebracht  werden,  dieses,  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gerichtsvollzieher
in  Ansatz  gebracht  werden,  das  Amtsgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  gebührenfrei.

Artikel  48e.

Die  nach  den  Art.  48c,  484  ergangenen  Entscheidungen  über  Werthsfestsetzungen
oder  über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches
die  Entscheidung  getroffen  hat,  oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  jeder
Zeit,  auch  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens,  von  Amtswegen  geändert  werden.

Artikel  481.

Gegen  die  in  den  Art.  480,  484,  48e  bezeichneten  Entscheidungen  ist  die  Beschwerde
  zulässig.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst
höhere  Gericht.  Der  §  199  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  findet  entsprechende  Anwendung.

Artikel  48g.

Gegen  den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  von  Gebühren,  welche  bei  einem  Notariat
  anfallen,  steht  dem  Zahlungspflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an
das  Landgericht  zu,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.

Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zuständige
  Regierungsfinanzkammer  um  Abhilfe  gewendet  und  entweder  eine  abschlägige
  oder  innerhalb  sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Regierungsfinanzkammer
  hat  über  solche  Gesuche  den  Betheiligten  die  Empfangsbescheinigung
  unverzüglich  und  unentgeltlich  auszufertigen.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Nachforderung
  von  der  Regierungsfinanzkammer  veranlaßt  ist.

Artikel  48h.
Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  oder
bei  dem  Beschwerdegerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  oder  durch

Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden.
24
        <pb n="1498" />
        176

Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

Hat  der  Zahlungspflichtige  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  die  Beschwerde  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Aeußerung  mitzutheilen.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Artikel  481.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §§  550,  551,  559,  561,  563,  574  der  Reichs  Civilprozeß-=ordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  oder  bei  dem  Beschwerdegerichte
  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des
Art.  48  h  Abs.  1  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer
Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung
  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn  dic  weitere  Beschwerde  von  einer
Behörde  eingelegt  wird.

Auf  die  weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §  22  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  3,  4,  5  des
Art.  48  h  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Aeußerung
zu  hören.

Artikel  48  k.

Die  Entscheidungen  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch  eine  Civilkammer,  bei
den  Oberlandesgerichten  und  dem  Obersten  Landesgerichte  durch  einen  Civilsenat.
Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  Entscheidungen  des  Obersten  Landesgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Die  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ab—
lehnung  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  XXIV.

Im  Art.  52  Abs.  2  werden  die  Worte:  „nach  Maßgabe  des  Art.  48  des  gegenwärtigen
  Gesetzes“  ersetzt  durch  die  Worte:
„nach  Maßgabe  der  Art.  481  bis  48k“.
Artikel  XXV.
1.  An  Stelle  der  Ueberschrift  zwischen  den  Art.  55  und  56  tritt  folgende  Ueberschrift:
        <pb n="1499" />
        177

II.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Gerichte.
1.  Zeugnisse,  Beglaubigungen  und  Ausfertigungen.
2.  Vor  dem  Art.  56  wird  der  Art.  51  als  Art.  55  a  in  folgender  Fassung  eingestellt:

Artikel  55a.

Für  gerichtliche  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen,  für  gerichtliche  Beglaubigungen
von  Privatabschriften  oder  der  Unterschriften  in  öffentlichen  oder  Privaturkunden
(Legalisationen)  sowie  für  einfache  gerichtliche  Ausfertigungen,  beglaubigte  Abschriften
oder  Auszüge,  welche  nicht  von  Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  kommen,  soweit  nicht
besondere  Vorschriften  bestehen,  folgende  Gebühren  zur  Erhebung.

Die  Gebühr  beträgt  bei  den  Amts=  und  Landgerichten:
1.  2  Mark  für  gerichtliche  Zeugnisse,
2.  1  Mark  für  die  übrigen  in  Abs.  1  bezeichneten  Amtshandlungen.
Diese  Gebührensätze  erhöhen  sich  bei  den  Oberlandesgerichten  um  die  Hälfte,  bei  dem
Obersten  Landesgerichte  auf  den  doppelten  Betrag.
Für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  einfachen  Ausfertigungen  und  beglaubigten
Abschriften  oder  Auszüge  werden  nur  Schreibgebühren  erhoben.
3.  Nach  dem  Art.  55  a  tritt  folgende  Ueberschrift:

la.  Registerführung.
Artikel  XXVI.
Im  Art.  58  Abs.  2  wird  das  Wort  „Landgerichtebezirkes“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Bezirkes“.
Artikel  XXVII.
Dem  Art.  59  werden  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2,  3  beigefügt:

Für  eine  aus  dem  Handelsregister  ertheilte  Bescheinigung  sowie  für  beglaubigte
Abschriften  oder  Auszüge  ist  außer  den  Schreibgebühren  eine  Gebühr  von  1  Mark
zu  erheben.  Für  einfache  Abschriften  kommen  nur  die  Schreibgebühren  in  Ansatz.

Für  Bescheinigungen,  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere
Eintragungen  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  eine  bestimmte  Eintragung  nicht  erfolgt
ist,  wird  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  erhoben.

Artikel  XXVIII.
Der  Art.  64  erhält  folgende  Fassung:

Gebühren  werden  nicht  erhoben:
24*
        <pb n="1500" />
        178

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  zum  Handels.
register  eingereichten  Schriftstücke;

2.  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des  Eröffnungebeschlusses
  sowie  der  Einstellung  und  Aufhebung  des  Konkurses;

3.  für  eine  nach  den  88  142  bis  144  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung;  wird  der  Widerspruch
  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  hat  der  Betheiligte  für  die  Zurückweisung
  die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten;

4.  für  das  Löschungsverfahren  nach  S  141  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  die  Löschung  in  Folge  erhobenen  Widerspruchs
  unterbleibt.

Artikel  XXIX.

Hinter  den  Art.  64  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Artikel  64  a.

Wird  der  Widerspruch  eines  Betheiligten  gegen  eine  nach  §  147  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgende  Löschung  einer  Eintragung
  in  das  Genossenschaftsregister  zurückgewiesen,  so  hat  der  Betheiligte  eine  Gebühr
  von  2  Mark  zu  entrichten.

Artikel  640b.
Für  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  werden  erhoben:

1.  für  die  erstmalige  Eintragung  10  Mark;
2.  für  die  Eintragung  von  Veränderungen  3  Mark.

Artikel  64c.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimatsorts  aus  dem  Registerbezirke  (§  126  Abf.  4
des  Binnenschiffahrtsgesetzes)  wird  für  die  Eintragung  durch  die  neue  Registerbehörde

eine  Gebühr  von  3  Mark  erhoben.
Artikel  64d.
Bei  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit  100,000  Kilogramm  nicht  übersteigt,  kommen
die  in  den  Art.  64b,  64  bestimmten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  zur  Erhebung.
Artikel  64e.
Für  die  Ertheilung  des  Schiffsbriefs  werden  die  für  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs
  bestimmten  Gebühren  und  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem
        <pb n="1501" />
        179

Schiffsbriefe  die  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Hypothekenbriefe  bestimmten
  Gebühren  erhoben.
Die  Vorschriften  des  Art.  59  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  641.

Auf  die  Bestellung  und  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister
eingetragenen  Schiffe  oder  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes,  auf  die  Eintragung
  von  Widersprüchen,  Vermerken  und  Löschungen  finden  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  gleichmäßig  Anwendung.

Artikel  648g.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Löschung  eines  Schiffes  im  Schiffsregister;

2.  für  die  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  des  8  54  Abs.  2
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgte
Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe;

3.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  in  das  Schiffsregister.

Artikel  64h.
Für  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  werden  erhoben:
1.  für  die  erste  Eintragung  des  Vereins  5  bis  20  Mark;
2.  für  alle  sonstigen  Eintragungen  oder  Löschungen  3  Mark.

Verfolgt  der  Verein  nach  seinen  Satzungen  wohlthätige  oder  gemeinnützige  Zwecke,
so  können  vorstehende  Gebühren  von  dem  Gerichte  bis  auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.

Artikel  64i.

Die  Vorschriften  der  Art.  58,  59  finden  auf  das  Vereinsregister  entsprechende
Anwendung.

Artikel  64  k.

Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark
erhoben.  Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  ehe  ein  gebührenpflichtiger  Akt
stattgeftunden  hat,  so  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  im  Falle  des  §  73  des  Bürgerlichen
Gesetzouchs  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.
        <pb n="1502" />
        180

Artikel  641.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Vereinsregisters  und  der  von  dem  Vereine
bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke;  «

2.  für  die  von  Amtswegen  erfolgenden  Eintragungen  in  den  Fällen  des  §  67
Abs.  2,  des  §  74  Abs.  3,  des  §  75  und  des  §  76  Abs.  3  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;

3.  für  eine  nach  den  §§  142,  143,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung;  wird  der  Widerspruch
  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  hat  er  für  die  Zurückweisung  die  für
die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

Artikel  64  m.
Für  die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Artikel  64An.
Die  Vorschriften  des  Art.  59  finden  auf  das  Güterrechtsregister  entsprechende
Anwendung.
Artikel  64o.

Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  50  Pfennig
erhoben.

Artikel  64p.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Einsicht  des  Güterrechtsregisters;

2.  für  eine  nach  den  S§  142,  143,  161  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung;  wird  der
Widerspruch  eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark
erhoben.

Artikel  64.

Der  Gebührentarif  zu  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  nebst  den  Vorschriften  des  §  16
dieses  Gesetzes  finden  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1876  errichteten  pfälzischen
Standesregister  Anwendung.
        <pb n="1503" />
        181

Artikel  XXX.
Die  Ueberschrift  vor  dem  Art.  74  hat  zu  lauten:
„3.  Vormundschaftssachen.“

Artikel  XXXl.
An  Stelle  der  Art.  74  bis  80  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  74.

Bei  Vormundschaften  werden  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  wenn  diefes
über  1000  Mark  beträgt,  zwei  Zehutheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Stand  des  reinen  Vermögens  bei  Beendigung
  der  Vormundschaft  maßgebend.

Artikel  74a.
Außerdem  kommen  für  jedes  Jahr  von  den  Einkünften  zwei  Zehntheile  der  Sätze
des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.
Dabei  werden  statt  besonderer  Berechnung  die  jährlichen  Einkünfte  zu  drei  vom
Hundert  des  Vermögens  unter  Abzug  der  Schulden  angenommen.  Uebersteigen  dieselben
  nicht  den  Betrag  von  30  Mark,  so  bleibt  die  Gebühr  außer  Ansatz.

Artikel  74b.

Soweit  bei  Minderjährigen  die  im  Art.  74  a  bestimmten  Gebühren  nach  dem
Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts
  und  der  Erziehung  etwa  verbleibenden  Rentenüberschüssen  gedeckt  werden  können,
bleiben  die  Gebühren  bis  zur  Erreichung  der  Volljährigkeit  oder  früheren  Beendigung
der  Vormundschaft  gestundet.  «

Artikel  74c.

Erstreckt  sich  eine  Vormundschaft  auf  mehrere  Mündel,  so  sind  die  in  den  Art.  74,
74  a  bestimmten  Gebühren  für  jeden  besonders  zu  berechnen.

Artikel  74d.

Die  im  Art.  74  bestimmte  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Vormundschaft,
die  im  Art.  74  a  bestimmte  Gebühr  wird  bei  der  Rechnungslegung  und  im  Falle
der  §§  1854,  1855,  1903,  1904  des  Bürgerlichen  Gesetztuchs  an  dem  von  dem
Vormundschaftsgerichte  zur  Vorlage  der  Uebersicht  über  den  Bestand  des  Mündelvermögens
  angeordneten  Termine  fällig.
        <pb n="1504" />
        182

Artikel  74e.

Die  Vorschriften  der  Art.  74  bis  74d  finden  auf  die  vorläufige  Vormundschaft
Anwendung.  Endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,  weil  auf  Grund  der  erfolgten
Entmündigung  ein  Vormund  bestellt  wird,  so  gelten  die  vorläufige  und  die  endgiltige
Vormundschaft  als  eine  Vormundschaft.

Artikel  741.

Bei  den  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit  bestellten  Pflegschaften  oder
Beistandschaften  ist  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes,  sofern  dieser  über  1000  Mark
beträgt,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum
Betrage  von  20  Mark  zu  erheben.

Im  Falle  einer  sonstigen  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind,
insbesondere  im  Falle  der  Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäft  oder  im  Falle  einer
Verfügung  nach  den  §§  112,  1631,  1635  bis  1637,  1645,  1665,  1677,
2282,  2290,  2347,  2351  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  eine  Gebühr  von
1  bis  20  Mark  erhoben.

Die  in  den  Abs.  1,  2  bestimmten  Gebühren  werden  nur  erhoben,  soweit  nicht
rücksichtlich  der  Person,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  Beistand  bestellt  oder
eine  sonstige  Fürsorgethätigkeit  ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft,  eine  Pflegschaft
oder  Beistandschaft  eingeleitet  oder  einzuleiten  ist,  auf  welche  die  folgenden  Bestimmungen
Anwendung  finden.

Artikel  748g.

Bei  anderen  als  den  im  Art.  741  bezeichneten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften
sind  von  dem  Werthe  des  Vermögens,  auf  welches  sich  die  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
  bezieht,  sofern  dieses  über  1000  Mark  beträgt,  die  in  den  Art.  74,  74  a
bestimmten  Gebühren  zu  erheben,  die  Gebühr  des  Art.  74  a  bei  einer  Beistandschaft
jedoch  nur  soweit,  als  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  übertragen  ist.

Die  Vorschriften  der  Art.  74b  bis  74d  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  74h.

Für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder  der
Einwilligung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung,  für  Entscheidungen  betreffend  den
Unterhalt  eines  Kindes  nach  §  1612  des  Biürgerlichen  Gesetzbuchs,  für  die  Uebertragung
  der  elterlichen  Gewalt  an  die  Mutter  (§  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs),  für  die  Ersetzung  der  Zustimmung  antheilsberechtigter  Abkömmlinge  zu
Rechtsgeschäften  des  überlebenden  Ehegatten  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,
        <pb n="1505" />
        183

für  Entscheidungen,  welche  die  persöulichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu  einander
oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen,  und  für  sonstige  Verfügungen  des  Vormund—
schaftsgerichts,  die  sich  nicht  auf  Mündel,  Pflegebefohlene  oder  unter  elterlicher  Gewalt
stehende  Kinder  beziehen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  20  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle
der  Verheirathung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sowie  für  die  nach  §  1639  Abs.  1,
§  1640  Abs.  2,  nach  den  §§  1653,  1666  bis  1668,  1670  oder  nach  §  1760
Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetz'uchs  zu  treffenden  Anordnungen  von  dem  Vater
oder  von  der  Mutter  erhoben,  sofern  nicht  die  Gebühr  nach  Art.  74  oder  nach
Art.  741  erhoben  wird.

Artikel  74i.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Bestallung  des  Vormundes,  Gegenvormundes,  Beistandes  oder  Pflegers;

2.  für  die  Aufnahme  der  im  §1718  und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkunde  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft,
wenn  die  Urkunde  vom  Gericht  oder  vom  Standesbeamten  aufgenommen  wird;

3.  für  die  gerichtliche  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines
unehelichen  Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über
eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung
  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes
und  der  Mutter  über  die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Entbindung
entstandenen  Ansprüche,  sofern  diese  Vereinbarung  mit  der  Vereinbarung  über
den  Unterhalt  des  Kindes  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird;

4.  für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  durch  den  Gerichtsschreiber.

Artikel  XXfX  I.
Im  Art.  81  werden  statt  der  Worte  „in  Vormundschaftssachen“  die  Worte  gesetzt:
„in  Vormundschafts-,  Pflegschafts=  oder  Beistandschaftssachen“.

Artikel  XXXlII.
Die  Ueberschrift  vor  dem  Art.  83  hat  zu  lauten:

„4.  Nachlaß-  und  Theilungssachen.“

Artikel  XXXIV.

An  Stelle  der  Art.  83  bie  87  treten  nachstehende  Vorschriften:
25
        <pb n="1506" />
        184

Artikel  83.

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses,
einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens,  werden  sechs  Zehntheile,  im  Falle  der
Betheiligung  eines  minderjährigen  Erben  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Die  Gebühr  kann  von  dem  Gericht  um  zwei
Zehntheile  erhöht  werden,  wenn  die  Thätigkeit  des  Gerichts  eine  besonders  weitläunfige
oder  schwierige  war.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.

Artikel  Z3a.

Auf  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden  die
Vorschriften  über  die  Gebühren  für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in
Ansehung  eines  Nachlasses  gleichmäßig  Anwendung.  Wird  die  Auseinandersetzung
mit  der  Theilung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten  verbunden,  so  wird  der  Werth
des  Gesammtguts  nur  zu  dem  Bruchtheil  in  Ansatz  gebracht,  welcher  den  Antheil
des  überlebenden  Ehegatten  bildet.

Artikel  830b.

Für  die  Ertheilung  eines  Erbscheins,  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens,
werden  bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark  zwei  Zehntheile  und,  soweit  der
Ehegatte  oder  ein  Abkömmling  des  Erblassers  Erbe  ist,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs.  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  ertheilten  Erbschein  wird  aus
dem  Betrage  berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftsstenergesetzes
  die  Erbschaftssteuer  zu  entrichten  hat.

Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Theile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur
über  die  Größe  dieses  Erbtheiles  zu  ertheilen  oder  ist  die  Ertheilung  des  Erbscheins
nur  für  bestimmte  Gegenstände  verlangt,  so  erfolgt  die  Gebührenerhebung  nur  aus
dem  Werthe  dieses  Theiles  oder  dieser  Gegenstände.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,
  so  werden  die  Gebühren  nach  dem  Antheile  der  Erben,  für  welche  der
Erbschein  ertheilt  wird,  berechnet.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  ertheilt,
  so  werden  die  Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet.

Artikel  83c.
Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,  sofern  nicht
ein  neuer  Erbschein  ertheilt  wird,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.
        <pb n="1507" />
        185

Wird  später  ein  neuer  Erbschein  ertheilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die  Gebühr  für
die  Ertheilung  des  Erbscheins  angerechnet.  Für  die  Veranstaltung  von  Er—
mittelungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Artikel  834.

Die  Art.  83b,  83c  finden  auf  die  im  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu
der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  bezeichneten  Zengnisse  sowie  auf  das  Zengniß  über  die  Fortsetzung
  der  Gütergemeinschaft  oder  über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
entsprechende  Anwendung.  Für  das  Zeugniß  über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  wird  jedoch,  wenn  ein  Erbschein  ertheilt  worden  ist,  eine  Gebühr  nicht
erhoben;  wird  der  Erbschein  nach  der  Ertheilung  des  Zeugnisses  ertheilt,  so  ist  er
gebührenfrei.

Artikel  Zäec.

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  über  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  beizubringende  Bescheinigung,  daß  der  Rechtsnachfolger
über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  die  in  den
§§  37,  38  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Bescheinigungen  wird  ein  Zehntheil
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum  Hoöchstbetrage  von
10  Mark  erhoben.  Sind  in  den  Fällen  der  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung
die  den  Bescheinigungen  zu  Grunde  liegenden  Urkunden  von  dem  Gerichte  selbst
aufgenommen,  so  werden  für  die  Bescheinigungen  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  83f.

Werden  in  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  Erbrechte
angemeldet  und  wird  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  ermittelt,  so  werden  zwei
Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wird  ein
Erbschein  ertheilt,  so  wird  für  die  Ertheilung  des  Erbscheins  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.

Artikel  83g.

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  in  anderer  Weise

statt,  so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung

  des  Nachlasses,  der  Verzeichnung  des  Nachlasses,  der  Ermittelung  des

Erben  und  der  Ausantwortung  des  Nachlasses  an  den  Erben,  ein  Zehntheil  der
25“7
        <pb n="1508" />
        186

Sätze  des  S  8  deos  Reichs-Gerichtokostengesetzes  bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark
erhoben.  Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses
nach  Abzug  der  Schulden.

Die  Gebühr  wird,  wenn  ein  Verfahren  zum  Zwecke  der  Vermittelung  der  Aus
einandersetzung  stattfindet,  auf  die  für  dieses  zu  entrichtende  Gebühr  angerechnet.

Artikel  83h.

Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Abwesenheitspflegschaft  nach  S  88  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeordnet,  so
finden  die  Vorschriften  über  die  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  mit  der  Maß
gabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Vermögens  des  Mündels  der
Werth  des  Nachlasses  oder  des  Antheils  des  Abwesenden  zur  Zeit  der  Anordnung
tritt.  Auf  die  Gebühr  für  die  Nachlaßpflegschaft  wird  die  in  Art.  83  g  bestimmte
Gebühr  angerechnet,  wenn  die  Nachlaf#pflegschaft  zur  Sicherung  des  Nachlasses  ein
geleitet  wird.

Artikel  831.

Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesammtgutsverwaltung  angeorduet,  so
finden  die  Vorschriften  des  Art.  83h  mit  der  Maßgabe  Auwendung,  daß  seche
Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben  werden  und
ein  Abzug  der  Schulden  nicht  stattfindet.

Artikel  83  k.

Für  die  Entgegennahme  von  Erklärungen,  Anmeldungen  und  Anzeigen  Seitene
des  Nachlaßgerichts,  einschließlich  der  Beurkundung  durch  das  Nachlaßgericht  und
der  Mittheilung  an  die  im  Gesetze  bestimmten  Personen,  wird  eine  Gebühr  von
1  bis  10  Mark  erhoben.  Findet  die  Entgegennahme  in  einem  Berfahren  der  in
den  Art.  83  bis  83  b  bezeichneten  Art  statt,  so  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht
erhoben.  Im  Falle  der  Anmeldung  von  Nachlaßforderungen  auf  Auffordcrung
eines  Miterben  wird  die  Gebühr  nur  einmal  von  dem  Miterben  erhoben.

Ist  die  Erklärung,  Anmeldung  oder  Anzeige  durch  einen  Notar  beurkundet  oder
beglaubigt,  so  wird  die  hiefür  entrichtete  Gebühr  auf  die  nach  Abs.  1  geschuldete
angerechnet.

Artikel  831.

Für  die  Bestimmung  oder  Berlängerung  der  Inventarfrist  und  für  die  Entgegennahme
  des  Juventars,  einschließlich  der  Anordnung  wegen  Aufnahme  des  IJnventars
        <pb n="1509" />
        187

durch  einen  Notar,  wird,  sofern  der  Werth  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der
Schulden  den  Betrag  von  2000  Mark  übersteigt,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark
erhoben.  Die  Gebühr  für  die  sämmtlichen  im  Satz  1  bezeichneten  Angelegenheiten
darf  den  Betrag  von  10  Nark  nicht  übersteigen.

Artikel  Zöm.

Für  die  Aufnahme  des  Nachlaßinventars  durch  den  Gerichtsschreiber  kommen  Gebühren
nicht  zur  Erhebung.

Artikel  Zön.
Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  (§  2006  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  bestimmten  Termine  wird  die  Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Artikel  830.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  nach  den  §§  2151,  2153  bis  2155,  2192,  2193
und  dem  §  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten  oder  einem
Dritten  eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  einschließlich  des  sich  anschließenden
Verfahrens,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Artikel  83p.

Für  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Testamentsvollstrecker
  vom  Nachlaßgerichte  zu  treffenden  Anordnungen  wird  ein  Zehntheil  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskosteugesetzes  erhoben.  Der  Berechnung  der  Gebühr
wird  im  Falle  des  §  2224  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Werth  des
Gegenstandes,  bezüglich  dessen  Meinungsverschiedenheit  besteht,  im  Uebrigen  der  Werth
des  Vermögens,  auf  welches  sich  die  Testamentsvollstreckung  bezieht,  zu  Grunde  gelegt.

Artikel  839.

Für  die  Ertheilung  einer  Ausfertigung  des  Erbscheins,  der  im  Art.  83d  bezeichneten
Zeugnisse  sowie  der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die
Entlassung  des  Testamentsvollstreckers  beziehen,  wird  die  Gebühr  des  Art.  55.
besonders  erhoben.

Die  erstmalige  Ertheilung  der  Ausfertigung  ist  gebührenfrei.

Artikel  84.

Testamente  und  Erbverträge  unterliegen  bei  ihrer  Eröffnung  einer  besonderen  Gebühr
von  eins  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,  über  welche  in  denselben  verfügt  ist.
        <pb n="1510" />
        188

Bei  Berechnung  der  Aktiomasse  werden  die  Schulden  in  Abzug  gebracht.  Der
Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  1  Mark.

Bei  Testamenten  und  Erbverträgen,  für  welche  bei  ihrer  Errichtung  eine  Gebühr
von  10  Mark  erhoben  worden  ist,  kommt  die  Gebühr  nach  Abs.  1  nur  insoweit
zur  Erhebung,  als  dieselbe  den  Betrag  von  7  Mark  übersteigt.

Bei  Erbverträgen,  welche  bei  ihrer  Errichtung  mit  der  verhältnißmäßigen  Gebühr
belegt  worden  sind,  wird  letztere  Gebühr,  soweit  sie  den  Betrag  von  3  Mark  übersteigt,
  auf  die  Gebühr  des  Abs.  1  angerechnet.

Artikel  84a.

Die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche  Verwahrung
  gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sind  von  der  Gebühr  des  Art.  84  befreit.

Artikel  85.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  der  Besitzer  eines  Testaments  im  Falle  des  §  2259
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetz'uchs  zur  Ablieferung  des  Testaments  angehalten
wird,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  im
§  83  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
bestimmten  Offenbarungseids  erhoben.

Artikel  86.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Anzeigen,
Erklärungen,  Inventare  und  Testamente  sowie  der  im  §  78  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwähnten  Ermittelungen,  Verfügungen,
Protokolle  und  Zeugnisse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  87.

Die  Gebühren  für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  für  die  Sicherung
des  Nachlasses,  für  eine  Nachlaßpflegschaft  und  für  die  Inventarerrichtung  können
aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  dieser  Gebühren  haften
die  Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  in  den  Art.  83,  83  a  bestimmten  Gebühren  haften  die  Antheileberechtigten
als  Gesammtschuldner.

Artikel  XXXV.

Die  Ueberschrift  vor  dem  Art.  88  hat  zu  lauten:

„  5.  Grundbuchsachen.“
        <pb n="1511" />
        189

Artikel  XXXVI.

In  dem  Art.  88  werden  die  Eingangsworte:  „Jede  Einschreibung  in  das  Hypotheken—
buch,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden  gerichtlichen  Handlungen“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Jede  Eintragung  in  das  Grundbuch,  einschließlich  der  sie  begleitenden  Handlungen

des  Grundbuchamts“.

Artikel  XXXVII.
Art.  90  erhält  folgende  Fassung:

Hat  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  desselben
Eigenthümers  zu  erfolgen,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  erhoben.

Ist  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  den  Grundbuchblättern  verschiedener
Eigenthümer  zu  bewirken,  so  kommt  für  jeden  Eigenthümer  die  Gebühr  besonders
zur  Erhebung.

Von  verschiedenen  Eintragungen  unterliegt  eine  jede  der  Gebühr  für  sich,  sofern
dieselben  nicht  auf  Grund  einer  Verhandlung  gleichzeitig  auf  dem  nämlichen  Grundbuchblatt
  oder  auf  mehreren  Grundbuchblättern  eines  und  desselben  Eigenthümers
zu  erfolgen  haben.  In  letzterem  Falle  kommt  nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit
  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung.

Bei  der  Eintragung  von  Hypotheken  für  mehrere  Versteigerungserlöse,  die  auf
Grund  derselben  Verhandlung  einem  Gläunbiger  gegen  die  Ersteher  der  einzelnen
gleichzeitig  versteigerten  Grundstücke  zustehen,  dürfen  die  Gebühren  des  Art.  88
zusammengerechnet  den  Betrag  von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Artikel  XXXVIII.
An  die  Stelle  des  Art.  91  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  91.

Bei  der  Entgegennahme  der  Auflassung  durch  das  Grundbuchamt  wird,  wenn
nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  der  im  Art.  114  bestimmten  Gebühr  schon
zu  bewerthen  war,  die  Gebühr  des  Art.  114  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr
erhoben,  welche  für  die  Aufnahme  der  Urkunde  über  die  Auflassung  durch  den  Notar
an  diesen  zu  entrichten  wäre.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts.

Artikel  9a.

Bei  der  Eintragung
a)  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden,
        <pb n="1512" />
        190

b)  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
c)  der  Bestellung  von  Dienstbarkeiten,  Vorkaufsrechten  und  Reallasten
wird,  wenn  nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  nach  Art.  122,  1223,  122e  zu
bewerthen  war,  außer  der  Gebühr  des  Art.  88  in  den  Fällen  unter  a)  die  Gebühr
des  Art.  122,  in  den  Fällen  unter  b)  die  Gebühr  des  Art.  122a  in  den  Fällen
unter  c)  die  Gebühr  des  Art.  122e,  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr  erhoben,
welche  für  die  Aufnahme  der  Urkunde  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.
Wenn  die  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  ohne  daß  es  hiezu  der  Bewilligung  des
jenigen  bedarf,  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  kommt  nur  die  Gebühr  des
Art.  88  zur  Erhebung.  Auf  den  Fall  des  Art.  122  Abs.  5  findet  vorstehende
Bestimmung  keine  Anwendung.

Artikel  91b.
Wird  auf  Antrag  des  Eigenthümers  eine  Sicherungshypothek  eingetragen,  welche
die  Sicherung  von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten  bezweckt,
so  wird  nur  die  Gebühr  des  Art.  88  erhoben.

Artikel  91c.

Wird  innerhalb  eines  Monats  nach  Eintragung  der  Hypothek  der  Nachweis  erbracht,
daß  das  Darlehen,  für  welches  die  Hypothek  bestellt  worden  ist,  ganz  oder  theilweise
zur  Rückzahlung  einer  auf  den  nämlichen  Grundstücken  oder  einigen  derselben  ruhenden
Hypothek  verwendet  worden  ist,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  dem  zurückbezahlten
Hypothekkapital  entsprechenden  Betrag  auf  die  Gebühr  für  die  neuerliche  Hypothek
bestellung  angerechnet  und  der  zuviel  erhobene  Betrag  zurückersetzt.

Artikel  914.

Für  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  beträgt  die  Gebühr  2  bis  10  Mark.

Diese  Gebühr  kommt  für  die  über  eine  Gesammthypothek  von  verschiedenen
Grundbuchämtern  ertheilten  mehreren  Briefe  nur  einmal  zur  Erhebung.

Die  Hälfte  der  Gebühr  des  Abs.  1  wird  erhoben  für  jeden  bei  Vertheilung  einer
Gesammthypothek  nach  §  64  der  Grundbuchordnung  oder  im  Falle  des  §  67  der
Grundbuchordnung  zu  ertheilenden  neuen  Brief  sowie  für  den  nach  §  66  der  Grund
buchordnung  über  die  mehreren  Hypotheken  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief.

Für  die  Ertheilung  eines  Theilhypothekenbriefs  gelangt  eine  Gebühr  von  2  bis
6  Mark  zur  Erhebung.
        <pb n="1513" />
        191

Für  die  dem  Hypothekenbriefe  gemäß  88  61  bis  63,  65  der  Grundbuchordnung
beizusetzenden  Vermerke  sowie  für  die  durch  die  Aenderung  des  Inhalts  des  Grund
buchs  veranlaßte  Ergänzung  des  dem  Briefe  angefügten  Auszugs  aus  dem  Grund
buche  (§  57  Abs.  3  der  Grundbuchordnung)  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  1  bis  5  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Renten
schuldbriefe  entsprechende  Anwendung.

Artikel  JXXNII.
Im  Art.  92  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Abschriften  aus  dem  Grundbuche,  ferner  Abschriften  von  Urkunden,  von  denen
gemäß  §  11  der  Grundbuchordnung  oder  einer  auf  Grund  des  §  93  der  Grund
buchordnung  erlassenen  Anordnung  des  Staateministeriums  der  Justiz  Abschrift
ertheilt  werden  kann,  sowie  Abschriften  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungs
anträgen  unterliegen  einer  Gebühr  von  1  Mark.

2.  Im  Abs.  2  werden  die  Worte:  „von  dem  Gerichte“  ersetzt  durch  die  Worte:

„von  dem  Grundbuchamte“.

Artikel  XL.
Art.  93  Abs  1  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  die  Zurückweisung  eines  ungerechtfertigten  Antrags  auf  Eintragung  in  das
Grundbuch  oder  für  die  Bestimmung  einer  Frist  zur  Hebung  des  der  Eintragung
entgegenstehenden  Hindernisses  ist  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  entrichten.

Artikel  XII.
Im  Art.  94  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Wird  der  Antrag  auf  eine  Eintragung  im  Grundbuche  zurückgenommen,  ehe  die
Eintragung  erfolgt  ist,  so  ist  die  Hälfte  der  im  Art.  88  bestimmten  Gebühr  zu
erheben.

2.  Als  Abs.  2  wird  folgende  Vorschrift  beigefügt:

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung,  wenn  der  Antrag  auf  Ertheilung  eines
HOypothekenbriefs,  eines  Grundschuldbriefs  oder  eines  Rentenschuldbriefs,  auf  Ertheilung
eines  Grundbuchauszugs  oder  auf  eine  sonstige  nicht  in  einer  Eintragung  bestehende
Handlung  des  Grundbuchamts  zurückgenommen  wird.

Artikel  XII.

Als  Art.  94  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
26
        <pb n="1514" />
        192

Artikel  94a.

Die  zu  Protokoll  des  Grundbuchamte  abgegebene  Erklärung,  durch  die  eine  Voll
macht  zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  ertheilt  oder  die  Ertheilung  dieser
Vollmacht  widerrufen  wird,  unterliegt  einer  Gebühr  von  2  Mark.

Artikel  XIIII.
Art.  95  erhält  nachstehende  Fassung:

(Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Benachrichtigung  des  Antragstellers  und  des  eingetragenen  Eigenthümers
sowie  aller  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  von  der
erfolgten  Eintragung  in  das  Grundbuch;

2.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,  dann  der  im  Art.  92  erwähnten
  Urkunden  und  Anträge.

Artikel  XILIV.

An  die  Stelle  des  Art.  97  treten  folgende  Vorschriften  unter  der  nachstehenden
Ueberschrift:
6.  Sonstige  Gegenstände.
Artikel  97.

Für  die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  Jemand  an  Kindesstatt  ange
nommen  oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß
wieder  aufgehoben  wird,  kommen  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs
Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  wird  nur  die  Hälfte  dieser  Gebühr  erhoben.
Das  gleiche  gilt  für  die  Zurückweisung  der  sofortigen  Beschwerde  gegen  den  Beschluß,
durch  welchen  die  Bestätigung  versagt  wird.

Artikel  97a.

Die  Gebühr  für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde,  einschließlich
der  über  die  Vorlage  auszustellenden  Bescheinigung,  beträgt  2  Mark.

Artikel  970b.

Die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  den  Gerichtsschreiber
unterliegt  einer  Gebühr  von  2  Mark,  sofern  nicht  eine  Gebühr  nach  Art.  83  .
zum  Ansatze  zu  kommen  hat.
        <pb n="1515" />
        193

In  den  Fällen  der  88  122,  123  der  Konkursordnung  werden  für  die  Vor—
nahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie  für  die  Vornahme  der  Ver—
richtungen  einer  Urkundsperson  durch  den  Gerichtsschreiber  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  97ec.

Für  die  Bestellung  eines  Vertreters  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  im  Falle
§  1141  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark
erhoben.

Artikel  974.
Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Werthes  von
Grundstücken  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche;

2.  für  die  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Willenserklärung  im
Falle  des  §  132  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

3.  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung  einer  Vollmachtsurkunde
  im  Falle  des  §  176  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  97e.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  bestimmten
Termin  in  den  Fällen  der  §§  259,  260,  2028,  2057  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  wird  die  Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Artikel  971.

Für  die  Entscheidung  über  die  Art  des  Pfandverkaufs  im  Falle  des  §  1246
Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Artikel  97g.

Für  die  Bestellung  eines  Verwahrers,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,
  in  den  Fällen  der  §§  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  S§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Artikel  97h.

Für  die  Bestellung  eines  Dispacheurs,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,

  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes

crhoben.
26*
        <pb n="1516" />
        194

Artikel  97i:.

Wird  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung  über  die  von  dem  Diepacheur  ausge
machte  Dispache  beantragt,  so  werden  für  das  gesammte  Verfahren  vier  Zehntheile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Als  Werth  des
Gegenstandes  ist  anzusehen  der  Betrag  des  Havereischadens;  wenn  jedoch  der  Werth
des  Geretteten  an  Schiff,  Fracht  und  Ladung  geringer  ist,  dieser  geringere  Betrag.
Wird  die  Dispache  bestätigt,  so  haften  die  am  Verfahren  Betheiligten  für  die
Kosten  als  Gesammtschuldner.

Artikel  97k.

n  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  Jemand
den  Zustand  oder  den  Werth  einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen  lassen
kann,  werden  für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  drei  Zehntheile  der  Sätze
des  §  8  des  Reiche  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Artikel  971.

Soweit  nicht  reichegesetzlich  oder  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,
werden  für  die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in  dem  Genossenschaftsgesee
und  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den
Gerichten  zugewiesenen,  von  den  deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,
  welche  eine  Entscheidung  des  Gerichts  erfordern,  sowie  von  Angelegenheiten
ähnlicher  Art  drei  Zehutheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.

Artikel  97m.

Auf  die  gerichtliche  Festsetzung  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden  Kosten,  auf
Zeuguisse  über  die  Rechtskraft,  sowie  auf  die  nach  Art.  115  a  des  Ausführungs
gesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  angeordneten  Zwangemaßregeln  finden  in  allen
Fällen  die  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Artikel  97n.

Für  die  in  §  29,  §  37  Abs.  2,  §  48  Abs.  1  und  §  60  des  Bürgerlichen
Gesezbuchs  bezeichneten  Entscheidungen  des  Amtegerichte  in  Vereinssachen,  einschließlich
des  dieselben  begleitenden  gerichtlichen  Verfahrens,  wird  eine  Gebühr  von  2  bis
10  Mark  erhoben.

Artikel  97o.

In  dem  nach  den  §S§  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  eintretenden  Verfahren  werden  in  jeder  Iunstanz  fünf
Zehutheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reiche  Gerichtekostengesetzes  erhoben:
        <pb n="1517" />
        195

1.  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe;

2.  für  die  Verhandlung  in  den  nach  §  134  anberaumten  Terminen;

3.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  wird  nur  zur  Hälfte
erhoben,  wenn  die  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden  hat.

Diese  Gebühren  werden  in  jedem  Verfahren  nur  einmal  erhoben.  Jede  Wiederholung
  der  Ordnungestrafe  gilt  als  ein  besonderes  Verfahren.

Als  Werth  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe
anzusehen.

Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  97p.

Die  Vorschriften  des  Art.  970  finden  auf  andere  Fälle  der  Festsetzung  von
Ordnungsstrafen,  insbesondere  nach  den  §§  151,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  XLV.
Die  Uleberschrift  vor  dem  Art.  112  hat  zu  lanten:

III.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Notare.
An  Stelle  der  Art.  113,  114  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  113.

Verträge,  Schuldbekenntnisse  und  Schuldversprechen  unterliegen,  soweit  in  den
solgenden  Artikeln  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  der  verhältnißmäßigen  Gebühr
von  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,  soferne  jedoch  der  Werthsgegenstand
den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,  von  zwei  nud  einhalb  vom  Tausend
der  Gegenstandssumme.

Artikel  114.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu
bestellen  oder  zu  übertragen,  beträgt  die  verhältnißmäßige  Gebühr:

1.  eins  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme:

a)  wenn  der  Vertrag  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  in  gerader
Linic  oder  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Geschwistern  abgeschlossen  wird;
        <pb n="1518" />
        186

b)  bei  Verträgen  über  die  Theilung  eines  Nachlasses  oder  des  Gesammtguts
einer  Gütergemeinschaft  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;
c)  bei  einem  Werthsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;

2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  bei  einem  Werthegegen

stande  von  über  1000  Mark  bis  2000  Mark  einschließlich;

3.  zwei  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  in  allen  übrigen  Fällen.

Sind  bei  Verträgen  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  (Ziff.  1  lit.  a)
neben  den  Verwandten  oder  Stiefverwandten  der  absteigenden  Linie  die  Ehegatten
oder  Verlobten  betheiligt,  so  findet  auf  deren  Antheilsrechte  die  Bestimmung  in
Ziff.  1  Anwendung.  In  den  übrigen  Fällen  der  Ziff.  1  lit.  a  ist  bei  Mitbe
theiligung  weiterer  Personen  die  Gebühr  nach  den  Antheilerechten  der  einzelnen
Personen  gesondert  zu  berechnen.

Artikel  114a.

Die  Gebühr  des  Art.  114  wird  für  die  Beurkundung  der  Auflassungserklärung
erhoben,  wenn  nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  dieser  Gebühr  schon  zu  bewerthen
  war.

Artikel  XUVI.

Im  Art.  115  werden  die  Abs.  1  und  2  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Für  Eheverträge  wird  an  Stelle  der  nach  Art.  113  oder  114  zu  entrichtenden
Gebühr  eine  fixe  Gebühr  von  3  Mark  erhoben.

Artikel  XUVII.

An  Stelle  des  Art.  117  Abs.  1,  2  treten  nachstehende  Vorschriften:
Stiftungsgeschäfte  unter  Lebenden  unterliegen  den  Gebühren  für  Verträge.
Stiftungsgeschäfte,  die  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  bestehen,  unterliegen

der  im  Art.  126  bestimmten  Gebühr.
Artikel  XLVIII.

Im  Art.  118  erhält

1.  der  Abs.  2  nachstehende  Fassung:

Betrifft  der  Gesellschaftsvertrag  die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft,  welche  nicht
den  Gewinn  der  Theilhaber  bezweckt,  so  kommt  anstatt  der  im  Abs.  1  festgesetzten
Gebühr  von  ein  und  einhalb  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  eine  Gebühr
von  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme  zur  Erhebung.

2.  der  Abs.  5  nachstehende  Fassung:

Soweit  in  solchen  Verträgen  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,,  das  Eigenthum
an  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Rechten  oder  das  Eigenthum  an  be
weglichen  Sachen  zu  übertragen,  kommen  neben  den  Gebühren  des  Abs.  1  oder  2
die  im  Art.  113  oder  114  bestimmten  Gebühren  besonders  zur  Erhebung.
        <pb n="1519" />
        197

Artikel  XLIX.
Art.  119  erhält  nachstehende  Fassung:

Wenn  zwei  oder  mehrere  Grundstückscigenthümer  durch  Tausch  von  Grundstücken,
die  der  landwirthschaftlichen  oder  forstwirthschaftlichen  Benützung  zugewendet  sind,
ihren  ganzen  Grundbesitz  oder  einen  Theil  desselben  behufs  günstigerer  Bewirthschaftung
  in  Zusammenhang  bringen,  so  wird  für  die  Beurkundung  des  Tauschvertrags,
für  die  Auflassungserklärung  und  für  die  Uebertragung  von  Hypotheken,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  eine  verhältnißmäßige  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Tauschverträge  zwischen  zwei  Grundstückseigenthümern,  bei  welchen  obige
Voraussetzungen  nur  auf  einer  Seite  gegeben  sind,  kommt  die  Gebühr  des  Art.  114
Ziff.  1  zur  Erhebung.

Eine  allenfallsige  Geldanfgabe  sowie  überhaupt  jeder  Mehrwerth  des  eingetauschten
Grundstücks  gegenüber  dem  vertauschten  Grundstück  unterliegt  der  Gebührenbewerthung
nach  Art.  114.

Artikel  U.
Im  Art.  120  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Auf  Versteigerungen  von  Grundstücken  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  114

gleichmäßig  Anwendung.  6

2.  Im  Abs.  2  hat  an  Stelle  der  Worte:  „von  Immobilien“  zu  treten:  „von  Grund
stücken“,  an  Stelle  der  Worte:  „für  die  einzelnen  Gegenstände“:  „für  die  einzelnen
Grumstücke“;  das  Allegat:  „der  Art.  113  und  114“  fällt  weg.

Artikel  UI.
An  Stelle  des  Art.  122  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  122.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  eine  Hypothek,  eine
Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  zu  bestellen,  beträgt  die  verhältnißmäßige  Gebühr
fünf  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme  und,  wenn  die  Summe  den  Betrag  von
2000  Mark  nicht  übersteigt,  zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung  oder  die  Beglaubigung
der  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.
  Ist  die  Gebühr  schon  für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Vertrag  zum  Ansatze
gelangt,  so  wird  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung
eine  Gebühr  nicht  mehr  erhoben.
        <pb n="1520" />
        198

Ist  für  die  Forderung  schon  eine  mit  der  Gebühr  nach  Art.  113  bewerthete
Urkunde  errichtet,  so  wird  die  für  diese  entrichtete  Gebühr  angerechnet.

Die  Vorschrift  des  Art.  9lc  findet  gleichmäßige  Anwendung.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  wird  auch  erhoben  für  die  Beurkundung  der  Erklärung
des  Eigenthümers,  dasß  eine  Grundschuld  für  ihn  in  das  Grundtuch  eingetragen
werde.

Artikel  122a.

Für  die  Beurkundung  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grund
schuld  oder  Rentenschuld,  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für
welche  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom
Tausend  der  Gegenstandssumme,  sofern  jedoch  der  Werthsgegenstand  den  Betrag
von  2000  Mark  nicht  übersteigt,  zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstands
summe.

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung  für  die  Beglaubigung  der  Erklärung
des  bisherigen  Gläubigers,  daß  die  Uebertragung  oder  Belastung  der  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,
für  welche  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden  soll,  ferner  für  die  Beglaubigung  der  Erklärung  des  bisherigen  Gläubigers,
daß  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,
an  den  neuen  Glänbiger  abgetreten  wird,  endlich  für  die  Beglaubigung  des  Aner
kenntnisses,  daß  eine  Forderung  kraft  Gesetzes  übertragen  ist.

Ist  bei  Belastung  einer  Oypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Forderung,
zu  deren  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  in  ihrem  Betrage  niedriger  als  der  Betrag
der  belasteten  Oypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  wird  die  Gebühr  aus
dem  Betrage  der  Forderung  berechnet.

Artikel  1220.

Die  Bestimmungen  der  Art.  122,  122a  finden  bei  Errichtung  oder  Be
glaubigung  von  Urkunden  über  die  Bestellung  eines  Pfandrechts  an  einem  im
Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  sowie  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes
gleichmäßig  Anwendung.

Artikel  122c.

Für  die  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs,  eines  Theilgrundschuldbriefs  oder
eines  Theilrentenschuldbriefs  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.
        <pb n="1521" />
        199

Artikel  1224.
Für  die  Vernehmung  von  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Werthes  von

Grundstücken  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Artikel  122e.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  eine  Dienstbarkeit,  ein
Vorkaufsrecht  oder  eine  Reallast  zu  bestellen,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend
der  Gegenstandssumme,  sofern  jedoch  diese  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,
  zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  Vorschriften  des  Art.  122  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  1221.

Alle  übrigen  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  Rechte  an  Grundstücken  unterliegen
  bei  einem  Werthsgegenstande  bis  200  Mark  einschließlich  einer  Gebühr  von
einem  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  einem
Werthsgegenstande  von  mehr  als  200  Mark  einer  Gebühr  von  1  Mark.

Bei  Löschungebewilligungen  wird  eine  besondere  Gebühr  für  die  QOunittung
nicht  geschuldet.

Artikel  UII.

Art.  124  erhält  nachstehende  Fassung:

Verträge  über  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  sowie  über  die  den  Grundstücken
  gleichstehenden  Rechte,  welche  sich  außerhalb  Bayerns  befinden,  unterliegen  nur
der  Gebühr  zu  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Artikel  LIII.

Im  Art.  125  wird

1.

2.

im  Abs.  1  an  Stelle  des  in  Klammern  stehenden  Wortes:  „Vermögensbeschreibungen“
gesetzt:  „und  Vermögensverzeichnisse“.
Der  Abs.  3  erhält  nachstehende  Fassung:

In  Vormundschaftssachen  sowie  in  Nachlaßsachen,  in  welchen  eine  Gebühr  nach
Art.  74,  74f,  748,  83  oder  127  zur  Erhebung  kommt,  wird  für  das  Vermögensverzeichniß
  oder  das  Inventar  keine  besondere  Gebühr  erhoben.

Artikel  LIV.

Art.  126  erhält  nachstehende  Fassung:

Eine  Gebühr  von  3  Mark  kommt  zur  Erhebung:
27
        <pb n="1522" />
        200

1.

2.

für  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  eines  Erbverzichtsvertrags
sowie  eines  Vertrags,  durch  welchen  ein  Erbverzicht  aufgehoben  wird;
für  die  Uebernahme  von  Testamenten,  welche  nicht  vor  dem  Notare  errichtet  sind,
zur  amtlichen  Verwahrung.

Für  die  Ertheilung  des  Hinterlegungsscheines  wird  eine  besondere  Gebühr
nicht  erhoben.

Wird  ein  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  Verlobten  mit  einem  Ehevertrag  in
derselben  Urkunde  verbunden,  so  wird  hiefür  eine  besondere  Gebühr  nicht  entrichtet.

Werden  von  Ehegatten  an  einem  und  demselben  Tage  zwei  gesonderte  Testamente
errichtet,  in  welchem  sich  dieselben  gegenseitig  Zuwendungen  machen,  so  wird  die
Gebühr  des  Abs.  1  für  beide  Testamente  zusammen  nur  einmal  erhoben.

Artikel  ULV.

Nach  Art.  126  wird  folgende  Bestimmung  eingestellt:

Artikel  126a#.

Der  einfache  und  unbedingte  Widerruf  des  Testaments,  die  einfache  und  unbedingte
Aufhebung  des  Erbvertrags  sowie  die  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments
oder  Erbvertrags  unterliegt  der  Gebühr  von  1  Mark.

Wird  bei  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags  gleichzeitig
ein  neues  Testament  oder  ein  neuer  Erbvertrag  dem  Notar  in  amtliche  Verwahrung
übergeben,  so  kommt  an  Stelle  der  Gebühr  des  Abs.  1  jene  des  Art.  126  Abs.  1
Ziff.  2  zur  Erhebung.

Artikel  LI.

Art.  127  erhält  nachstehende  Fassung:

Für  die  durch  den  Notar  erfolgte  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  An
sehung  eines  Nachlasses  wird  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden  eine  Gebühr  von  einem  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichte
kostengesetzes  erhoben.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auf  die  Auseinandersetzung  einer  ehelichen  Güter
gemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gleichmäßig  Anwendung.

Auf  die  Festsetzung  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden  Kosten  finden  die
Vorschriften  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Artikel  LVII.

Nach  dem  Art.  127  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:
        <pb n="1523" />
        201

Artikel  127a.

Auf  die  durch  den  Notar  verkündeten  oder  den  Betheiligten  vorgelegten  Testamente
und  Erbverträge  findet  der  Art.  84  gleichmäßig  Anwendung.

Artikel  127b.
Eine  Gebühr  von  2  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Anlegung  und  für  die  Abnahme  von  Siegeln,  sofern  nicht  die  Gebühr
des  Art.  83g  zum  Anfalle  gelangt;

2.  für  die  Abnahme  von  Versicherungen  an  Eidesstatt,  die  abgegeben  werden,  um
einer  öffentlichen  Behörde  eine  thatsächliche  Behauptung  oder  eine  Aussage
glaubhaft  zu  machen;

3.  für  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  für  die  Abnahme
von  Eiden  und  die  Bewirkung  von  Zustellungen  in  den  Fällen,  in  denen  die
eidliche  Vernehmung,  die  Eidesabnahme  oder  die  Zustellung  nach  dem  Rechte
eines  ausländischen  Staates  oder  nach  den  Bestimmungen  einer  ausländischen
Behörde  von  einem  Notar  vorgenommen  werden  soll.

Artikel  LVIIl.
Art.  128  erhält  nachstehende  Fassung:
Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  Urkunde  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;

2.  für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen
Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an
Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung
einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  der
Mutter  über  die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Eutbindung  entstandenen
  Ansprüche.

Artikel  LIX.
Im  Art.  130  werden
1.  in  der  Ziff.  2  nach  dem  Worte:  „Versammlungen“  die  Worte:  „der  Vereine  und“"
eingeschaltet  sowie  das  Allegat:  „Art.  113  Ziff.  2"  ersetzt  durch  das  Allegat:
„Art.  113  oder  114“.
2.  Die  Ziff.  3  erhält  nachstehende  Fassung:
3.  3  Mark:  die  Beurkundung  des  Antrags  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes
auf  Ehelichkeitserklärung;  Verträge  über  Annahme  oder  Aufhebung  der  Annahme

an  Kindesstatt.
27*
        <pb n="1524" />
        202

Artikel  LX.
Nach  dem  Art.  130  wird  folgender  neuer  Artikel  eingeschaltet:

Artikel  130a.
Urkunden,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  anderweit  festgesetzt  ist,  unterliegen  einer
Gebühr  von  1  Mark.

Artikel  LXI.

Art.  132  Abs.  2  erhält  nachstehende  Fassung:

Für  die  vollstreckkare  Ausfertigung  von  Urkunden  über  die  Bestellung  einer
Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  (§§  799,  800  der  Reichs-Civilprozeßordnung)
  sowie  für  andere  Ausfertigungen  oder  beglaubigte  Abschriften
beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

Artikel  LXll.
Art.  134  ist  dahin  zu  fassen:

Die  verhältnißmäßige  Gebühr  wird  auch  von  Vertragsurkunden  erhoben,  welche
nur  die  Erklärung  eines  der  Vertragsschließenden  enthalten.

Wird  die  Erklärung  des  andern  Theils  besonders  beurkundet,  so  ist  für  diese
Urkunde,  sofern  sich  die  Erklärung  auf  eine  mit  der  verhältnißmäßigen  Gebühr
schon  bewerthete  Urkunde  bezieht,  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  erheben.

Wird  innerhalb  drei  Monaten  oder,  wenn  der  Vertragsantrag  für  die  Annahme
eine  Frist  bestimmt  hat,  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Verweigerung
  der  Annahme  nachgewiesen,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  eine  einfache
Erklärung  geschuldet  und  der  hienach  zuviel  erhobene  Betrag  zurückersetzt.

Artikel  LX  III.

Im  Art.  135  Abs.  2  wird  das  Wort:  „Giltigkeit“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Wirksamkeit“.

Artikel  LXIV.
Art.  136  erhält  nachstehende  Fassung:

Wird  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  ausdrücklich  von  der  nachträglichen  Genehmigung
  einer  Behörde  oder  der  Vertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  und
Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  abhängig  gemacht,  so  wird  die  Urkunde  erst  be
werthet,  nachdem  der  Beschluß  erfolgt  ist.

erd  die  Genehmigung  versagt,  so  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.
        <pb n="1525" />
        203

Artikel  LXV.
Im  Art.  138  erhält
1.  der  Abs.  1  nachstehende  Fassung:

Wird  in  einem  der  verhältnißmäßigen  Gebühr  unterliegenden  Vertrag,  in  welchem
der  eine  Theil  sich  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen,
dem  anderen  Theile  das  Recht  vorbehalten,  zu  erklären,  daß  er  die  Rechte  aus  dem
Vertrage  für  einen  Dritten  erwerben  wollte,  und  hat  der  andere  Theil  unmittelbar
nach  der  Unterschrift  ausdrücklich  erklärt,  daß  und  für  welchen  Dritten  er  erwerben
wollte,  so  werden,  wenn  binnen  einer  Woche  die  zustimmende  Erklärung  des  Dritten
in  einer  öffentlichen  Urkunde  dem  Notar  erbracht  wird,  außer  den  verhältnißmäßigen
Gebühren  für  den  Vertrag  nur  die  außerdem  noch  treffenden  fixen  Gebühren  geschuldet.
Diese  Vorschriften  finden  auf  die  den  Grundstücken  gleichstehenden  Rechte  entsprechende
Anwendung.

2.  Der  Abs.  2  wird  gestrichen.
3.  Der  Abs.  3  erhält  nachstehende  Fassung:

Wird  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  mehreren  Personen  gemeinschaftlich
übertragen  und  erklären  diese  Personen  bei  der  Auflassung,  daß  sie  das  Grundstück
im  Wege  des  Vertrags  unter  sich  theilen  wollen,  so  unterliegen  die  zum  Zwecke
der  Theilung  geschlossenen  Verträge  nur  der  Gebühr  von  1  Mark,  wenn  sie  binnen
einer  Woche  abgeschlossen  werden.

Artikel  LXVI.
Dem  Art.  139  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  3  angefügt:
Bei  Verträgen  nach  Art.  114  beginnt  der  Lauf  der  Frist  mit  dem  Abschlusse
des  Vertrags  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Auflassungserklärung  in  diesem  Vertrag
enthalten  oder  später  abgegeben  ist.

Artikel  LXVII.
Im  Art.  140  Abs.  1  werden  die  Worte:  „wegen  eines  Formfehlers“  ersetzt  durch
die  Worte:
„wegen  Mangels  der  durch  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  bestimmten  Form“.

Artikel  LXVIII.

Art.  144  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum
an  Grundstücken  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  und  das  Eigenthum
an  beweglichen  Sachen  zu  übertragen,  ist  die  Gebühr  des  Art.  114  von  dem  Gesammt-
        <pb n="1526" />
        204

werthe  der  beweglichen  Sachen  sowie  der  Grundstücke  und  diesen  gleichstehenden  Rechte
zu  entrichten,  sofern  nicht  der  Werth  der  beweglichen  Sachen  in  der  Urkunde  besonders
ausgewiesen  wird.

Artikel  LXIX.

Im  Art.  149  Abs.  1  treten  an  Stelle  des  Schlußworts  „sammtverbindlich“  die  Worte:
„als  Gesammtschuldner“.

Artikel  LXX.

Im  Art.  151  erhalten  Ziff.  2,  3  nachstehende  Fassung:

2.  für  Notariatsurkunden  über  die  Bestellung  von  Sicherungshypotheken,  welche  ausschließlich
  die  Sicherung  von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten
bezwecken,  sowie  über  die  Kautionen  der  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz;

3.  für  die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche
Verwahrung  gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sowie  für  deren  Zurücknahme,
Verkündung  oder  Vorlegung.

Artikel  LAKXl.
Die  Ueberschrift  vor  dem  Art.  156  hat  zu  lauten:

IV.  Abschnitt.
Amtshandlungen  der  Gerichtsvollzieher.
Im  Art.  156  erhält
1.  der  Abs.  2  folgende  Fassung:
Für  Urkunden  über  die  Zustellung  einer  Willenserklärung  außerhalb  eines  Rechtestreits

  (§5  132  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
2.  Im  Abs.  3  tritt  an  Stelle  des  Allegats:  „Reichs-Civilprozeßordnung  §  177“  das  Allegat:

„§  194  der  Reichs-Civilprozeßordnung“.

Artikel  LXX  II.

Im  Art.  157  Abs.  3  ist  am  Schlusse  statt  des  Wortes:  „sammtverbindlich“  zu  setzen:
„als  Gesammtschuldner“.

Artikel  LXXIII.
Art.  165  Ziff.  2  hat  zu  lauten:
„2.  für  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zengnisse  (Atteste,  Bescheinigungen!
2  bis  50  Mark.“
        <pb n="1527" />
        205

Artikel  LXXIV.
Art.  171  erhält  folgenden  Abs.  2:
Die  gleichen  Gebühren  werden  erhoben  für  Dienstbotenbücher  und  für  Arbeitsbücher
  mit  Ausnahme  solcher  für  Arbeiter  unter  21  Jahren.

Artikel  LXXV.
Im  Art.  172  werden
1.  die  Ziff.  2  und  6  gestrichen;
2.  Ziff.  7  erhält  folgende  Fassung:
für  Duplikate  der  Dienstbotenbücher  und  der  Arbeitsbücher.

Artikel  LXXVI.

Art.  173  Ziff.  2  wird  in  nachstehender  Weise  ergänzt:
2.  einfache  Leumundszeugnisse  oder  Führungsatteste,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  194  Ziff.  16.

Artikel  LXXVII.

Art.  183  erhält  nachstehende  Fassung:
Einer  Gebühr  von  50  Mark  unterliegt  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  eines
Auswanderungsagenten.

Artikel  LXXVIII.

Vor  dem  Art.  184  ist  folgender  Art.  183  a  einzuschalten:
Eine  Gebühr  von  10  bis  200  Mark  wird  erhoben  für  die  Verleihung  der
Konzession  zum  Betriebe  des  Apothekergewerbes.

Artikel  LXXIX.

Art.  184  erhält  nachstehende  Fassung:
Eine  Gebühr  von  50  bis  200  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Privat-Eisenbahn-,
Dampfschifffahrts-,  Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;

2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine
bestimmte  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ertheilt
  wird;

3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsgesellschaften  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Anstalten  auf  das
Königreich.
        <pb n="1528" />
        206

Artikel  LXXX.
Art.  185  Abs.  1  erhält  nachstehende  Fassung:

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden

erhoben:

1.  20  bis  200  Mark
für  die  Volljährigkeitserklärung;
für  die  Genehmigung  der  Aenderung  eines  Familiennamens,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  Art.  206;
für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen
wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist;
für  die  Bewilligung  einer  nach  den  §S  1303,  1313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässigen  Befreiung;
für  die  Ehelichkeitserklärung;
für  die  Bewilligung  der  Befreiung  von  den  Erfordernissen  des  §  1744  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

2.  50  bis  500  Mark  für  die  Bewilligung  einer  nach  §  1312  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung.

Artikel  LAXX  l.
Als  Art.  185  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Für  die  Erklärung,  daß  die  geschiedene  Frau  den  Familiennamen  wieder  annimmt
  oder  daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Frau  die  Führung  des  Namens
untersagt  (§  1577  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  wird  eine  Gebühr  von  3  bis
50  Mark  erhoben.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Erklärung  des  Mannes  der  Mutter  eines  nnehelichen
Kindes,  daß  er  dem  Kinde  seinen  Namen  ertheile  (§  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).


Artikel  LXKXlI.
Nach  Art.  187  wird  folgender  Artikel  eingeschaltet:

Artikel  187a.

In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  können  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen  Badetaxen  erhoben
und  es  kann  die  Erhebung  solcher  als  örtliche  Abgaben  auch  den  Gemeinden
gestattet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  erfolgen  durch  die  Staatsregierung.
        <pb n="1529" />
        207

Artikel  LXXXIII.

Im  Art.  194  erhält
1.  Ziff.  16  folgende  Fassung:
für  Leumundszengnisse  in  Niederlassungssachen,  dann  für  die  Legalisation  von
Leumundszengnissen  oder  Führungsattesten,  Familienstandszeugnissen  und  Lebens.
attesten.
2.  Als  Ziff.  22  wird  folgende  Vorschrift  angefügt:
bei  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  polizeilichen  Erlanbniß  zur  Abgabe  von
Ehrensalven  bei  Beerdigung  von  ehemaligen  Feldzugssoldaten.

Artikel  LUXNNIV.
Art.  202  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Unterstützungsfondsabgaben  nebst  Zu
schlägen  und  Ausschreibgebühren,  ferner  über  die  Anstellungs-,  Beförderungs=  und
Verehelichungstaxen  im  Bereiche  der  Militärverwaltung,  dann  über  den  Bezug  und
die  Verwendung  dieser  Gebühren  werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  berührt.

Artikel  LXXXV.
Art.  213  erhält  nachstehende  Fassung:

So  oft  ein  Erwerb  von  Eigenthum  an  einem  Grundstück  oder  einem  diesem
gleichstehenden  Rechte  auf  anderem  als  rechtsgeschäftlichem  Wege  stattfindet,  sei  es
in  Folge  von  Beschlüssen  oder  Entscheidungen  der  Behörden,  im  Erbweg  oder  auf
sonstige  Weise,  schulden  die  neuen  Eigenthümer  die  im  Art.  214  bestimmte  Gebühr,
sofern  nicht  die  Gebühren  des  Art.  91  oder  des  Art.  114  bereits  zur  Erhebung
gelangt  sind.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das
im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  auch  nach  der  Uebertragung  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,  für  die
öffentliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Erklärung  des  Erwerbers  und  des
Veräußerers.

Artikel  LXXXXVI.

Art.  214  erhält  nachstehende  Fassung:
Die  Gebühr  wird  aus  dem  Werthe  des  Gegenstandes  ohne  Abzug  der  Schulden

berechnet  und  beträgt:

1.  eins  vom  Hundert:
28
        <pb n="1530" />
        208

a)  bei  dem  Erwerbe  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  oder  Schenkungen  von
Todeswegen  sowie  bei  der  Suctession  in  Lehen,  Familienfideikommisse,
Majorate,  Stamm=  oder  Erbgüter;

b)  bei  sonstigen  Uebergängen  auf  die  im  Art.  114  Ziff.  1  lit.  a  bezeichneten
Personen;

c)  bei  einem  Werthsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;

2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  bei  einem  Werthsgegenstande  von  über  1000  Mark

bis  2000  Mark  einschließlich;

3.  zwei  vom  Hundert  in  allen  übrigen  Fällen.

Geht  das  Eigenthum  an  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Rechten  auf
mehrere  Personen,  welche  verschiedene  Prozentsätze  schulden,  gemeinschaftlich  über,  so
ist  die  Gebühr  nach  den  Antheilsrechten  der  einzelnen  Personen  gesondert  zu  berechnen.

Ehegatten,  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  absteigender  Linie  sind  in  den
Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1  lit.  a  von  Entrichtung  der  Gebühr  befreit.  Gleiches
gilt  für  alle  Eigenthumsübergänge,  welche  sich  bei  einem  vertragsmäßigen  Güterstande
kraft  des  Gesetzes  unter  Lebenden  vollziehen.

Artikel  LXXXVII.
Im  Art.  215  werden  die  Worte:  „bei  fideikommissarischen  Substitutionen“  ersetzt
durch  die  Worte:
„bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse“.

Artikel  LXXVIII.

Art.  216  Abs.  1  und  2  erhalten  nachstehende  Fassung:

Wer  auf  irgend  eine  Weise  das  Eigenthum  an  Grundstücken  oder  diesen  gleich
stechenden  Rechten  erwirbt,  ohne  hiefür  die  Gebühr  des  Art.  91  oder  des  Art.  114
entrichtet  zu  haben,  ist  verpflichtet,  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück
liegt,  innerhalb  zwei  Monaten,  vom  Tage  des  Erwerbes  an  gerechnet,  die  Veränderung
anzuzeigen  und  den  Werth  unter  genauer  Bezeichnung  der  einzelnen  Objekte  anzugeben.

Sind  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  mehrerer  Rentämter  gelegen,  so  genügt
die  Anzeige  und  Werthangabe  bei  jenem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das
Hanptgut  liegt.

Artikel  LXXXIX.
An  Stelle  der  Art.  218  bis  220  tritt  nachstehende  Bestimmung:

Juristische  Personen,  Handels=  und  Versicherungsgesellschaften,  Genossenschaften,
Vereine  sowie  andere  Gesellschaften  und  Anstalten  haben  von  den  in  ihrem  Eigen
        <pb n="1531" />
        209

thume  befindlichen  Grundstücken  und  diesen  gleichstehenden  Rechten  alle  zwanzig
Jahre,  vom  Tage  des  letzten  Aufalls  einer  verhältnißmäßigen  Gebühr  an  gerechnet,
ein  Gebührenäquivalent  von  eins  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  ohne  Abzug
der  Schulden  zu  entrichten.

Gleiches  gilt  für  Gesammtgeschlechter,  soweit  auf  deren  Güter  nicht  die  Bestimmung
des  Art.  215  Anwendung  findet.

Artikel  XC.

Art.  222  Abs.  1  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  gesetzlichen  Vertreter  der  gebührenpflichtigen  Rechtssubjekte  haben  den  Werth
der  Grundstücke  und  diesen  gleichstehenden  Rechte  bei  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke
  die  Grundstücke  oder  deren  Hauptbestandtheile  liegen,  mindestens  drei  Monate
vor  Ablauf  des  zwanzigjährigen  Zeitraums  seit  der  letztmaligen  Entrichtung  des
Gebührenäquivalents  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzugeben.

Artikel  XCI.

Im  Art.  223  Abs.  1  werden  die  Worte:  „welche  nicht  den  Immobilien  gleich  zu
achten  sind“  ersetzt  durch  die  Worte:

„für  welche  nicht  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten“.
Artikel  XCII.

Im  Art.  237  erhält

1.

Abs.  1  folgende  Fassung:

Urkunden  (Policen)  von  Versicherungsanstalten  über  Lebensversicherungen  unterliegen,
  sofern  sie  sich  auf  in  Bayern  wohnhafte  Personen  beziehen,  bei  einer  Versicherungssumme
  bis  zu  3000  Mark  einer  Gebühr  von  1  vom  Tausend,  bei  höheren
Beträgen  von  2  vom  Tausend  der  versicherten  Summe.

Im  Abs.  2  werden  die  Worte:  „jedoch  nicht  mehr  als  2  vom  Tausend  der  verversicherten

  Summe“  ersetzt  durch  folgenden  Satz:
Die  Gebühr  darf  jedoch  die  in  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  nicht  übersteigen.

Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Urkunden  von  Versicherungsanstalten  über  Leibrentenversicherungen  unterliegen,
sofern  sie  sich  auf  in  Bayern  wohnhafte  Personen  beziehen,  bei  einer  Jahresrente
bis  zu  120  Mark  einer  Gebühr  von  1  vom  Tausend,  bei  einer  höheren  Jahresrente
  von  2  vom  Tausend  der  versicherten  Summe.  Als  Versicherungssumme  ist
der  Kaufpreis,  in  Ermangelung  eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  der  Rente  auzunehmen.


28*
        <pb n="1532" />
        210

4.  Als  Abs.  5  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden
für  dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Gesammitbetrag
der  versicherten  Summe.

Artikel  XXIII.
Art.  252  erhält  nachstehende  Fassung:

Insoweit  das  Gesetz  einem  Verwandtschaftsverhältniß  Einfluß  auf  die  Gebühren
pflicht  einräumt,  gilt  als  Verwandtschaft  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt
begründete  Verwandtschaft  sowie  das  Verhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde
und  dessen  Abkömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits,
  sofern  die  Vaterschaft  erweislich  anerkannt  ist.

Auf  ein  die  Gebühr  minderndes  Verhältniß,  welches  zufolge  eines  richterlichen
Erkenntnisses  oder  eines  Vertrags  schon  vor  dem  Anfalle  der  Gebühr  zu  bestehen
aufgehört  hat,  darf  nicht  zurückgegangen  werden.  Die  Aufhebung  der  ehelichen
Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  steht  der  Scheidung  gleich.

Die  vor  dem  Inkrasttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinkindschafteten
Kinder  stehen  in  Ansehung  der  Gebührenpflicht  den  ehelichen  Kindern  gleich.

Artikel  XCIV.
Im  Art.  255  erhalten
1.  die  Abs.  2,  3  nachstehende  Fassung:
Ist  um  die  Vornahme  sonstiger  Amtshandlungen  ersucht,  so  können  besondere
Gebühren  erhoben  werden,  deren  Höhe  die  Staatsregierung  bestimmt.
In  beiden  Fällen  sind  die  mit  der  Erledigung  des  Ersuchens  verbundenen  baaren
Auslagen  zu  erstatten.
2.  Als  Abs.  6  wird  folgende  Vorschrift  eingefügt:
Gebühren  und  Auslagen  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.
Ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  die  Staatsregierung.

Artikel  XCV.

Im  Art.  256  Abs.  2  wird  nach  dem  Worte:  „Notare“  eingeschaltet:
„und  Notariatsverweser“.

Artikel  XCVI.
Art.  257  Abs.  1  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  die  Aufbewahrung  der  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  oder  gemäß  Art.  76
Abs.  3  des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungegesetzes  in  der
        <pb n="1533" />
        211

Fassung  des  Art.  167  des  Aueführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bei
der  Königlichen  Bauk  oder  anderen  Kassen  des  Staates  hinterlegten  Gelder  und
Werthpapiere  können  besondere  Gebühren  (Depositalgebühren)  erhoben  werden.

Artikel  XCVII.
Im  Art.  258  wird
1.  Abs.  2  gestrichen.
2.  An  Stelle  des  Abs.  3  tritt  nachstehende  Vorschrift  als  Art.  258  a:

Die  Vorschriften  über  Erhebung  und  Verrechnung  der  anfallenden  Gebühren  und
Auslagen  sowie  über  die  Führung  und  Revision  der  Gebührenregister,  über  das  Versahren
  bei  Aufnahme  und  Bescheidung  der  Revisionsprotokolle,  dann  bei  Streitfragen
und  Beschwerden,  soweit  es  nicht  gesetzlich  geregelt  ist,  und  über  die  Abrechnung
mit  den  Rentämtern  werden  von  der  Staatsregierung  erlassen.

Artikel  XCVIII.
An  Stelle  des  Art.  261  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  261.

Die  Notare  sollen,  falls  ihnen  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren
übertragen  ist,  bis  zur  Entrichtung  der  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden
Gebühren  die  Aushändigung  der  llrschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  an  die
Betheiligten  und  die  Vorlage  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  für
die  Betheiligten  an  die  Gerichte  und  andere  Behörden  verweigern.  Thun  sie  dies
nicht,  so  haften  sie  persönlich  für  die  Gebühr.

Die  Bestimmung  des  Art.  55  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes  findet  entsprechende
Anwendung.

Artikel  261a.

Dem  Grundbuchamt  ist  es  untersagt,  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  eher
vorzunehmen,  als  der  Nachweis  über  die  Entrichtung  oder  Hinterlegung  der  Gebühren
vorgelegt  ist.  Sofern  den  Notaren  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren
übertragen  ist,  bedarf  es  dieses  Nachweises  nicht,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund
einer  von  einem  bayerischen  Notar  errichteten  oder  beglaubigten  Urkunde  beantragt  wird.

Handelt  der  Grundbuchbeamte  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  haftet  er  persönlich
für  die  Gebühr.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Umschreibung  in  dem  Grundsteuerkataster
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1534" />
        212

Artikel  XCIX.
Die  Art.  7,  13,  15,  17  Abs.  3,  Art.  18,  24,  26  bis  33,  Art.  49,  50,  55,
61,  62,  70  bis  73,  Art.  82,  89,  96,  98  bis  111,  Art.  116,  123,  145,  147
Abs.  2,  Art.  152  bis  154,  Art.  160,  162,  163,  199,  200  Abs.  3,  Art.  231  bis
236,  Art.  242,  267  Abs.  1  bis  3,  Art.  268  bis  271  werden  aufgehoben.

Artikel  C.
An  Stelle  der  Art.  272  bis  274  treten  nachstehende  Vorschriften:

Artikel  272.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  die  Auf
hebung  der  Art.  199,  231  bis  236  mit  dem  1.  Juli  1899  in  Kraft.
Alle  älteren  Gesetze  und  Verordnungen  über  Taxen,  Stempel=  und  Einregistrirunge
gebühren  bleiben,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  sind,  aufgehoben.

Artikel  273.

Die  Gebührenvorschriften  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
treten,  soweit  sie  die  Schiffe  betreffen,  an  dem  im  Art.  272  bezeichneten  Termine,
im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  bei
Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen  hinsichtlich  der  Gebühren  noch  die
seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.  Das  Gleiche  gilt  für  das  Verfahren,
  welches  gemäß  §  15  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangs
versteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  noch  nach  den  Landesgesetzen  zu  erledigen
ist,  sowie  für  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zum
Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  nach  den  Art.  41,  113  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Artikel  274.
Die  Bestimmung  des  Art.  25  a  tritt  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt
  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu
diesem  Zeitpunkte  finden  die  seitherigen  Vorschriften  Anwendung.

Artikel  274a.

In  Ansehung  der  Hypotheken,  welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  und  der  Hypothekenurkunden,  welche  in  der
Zeit  vor  der  Anlegung  des  Grundbuchs  errichtet  werden,  bleiben  die  bisherigen
Vorschriften  über  die  Gebühren  für  Ertheilung  einer  neuen  Vollstreckungeklausel
und  für  vollstreckkare  Ausfertigungen  von  Hypothekenurkunden  in  Kraft.
        <pb n="1535" />
        213

Artikel  274b.

Findet  für  den  Nachlaß  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  verstorbenen  Erblassers  ein  erbschaftliches  Liquidationsverfahren  nach  Art.  150
bis  157  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung
statt,  so  gelangen  auch  die  bisherigen  Gebührenvorschriften  zur  Anwendung.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Verfahren  über  das
Aufgebot  liegender  Gründe  nach  Theil  1  Titel  51  §§  100  bis  109  der  preußischen
Allgemeinen  Gerichtsordnung  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  ein  solches  Verfahren  stattfindet.

Artikel  274c.

Die  Vorschriften  der  Art.  32,  33  des  bisherigen  Gebührengesetzes  finden  auf
die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auhängigen  Gütertrennungsverfahren
  Anwendung;  die  Vorschrift  des  Art.  33  findet  auch  Anwendung,  wenn
der  Antrag  auf  Vermögensabsonderung  nach  dem  Inkrafttreten  des  Birgerlichen
Gesetzbuchs  gestellt  wird.

Artikel  274.
In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  bisherigen

Gesetze  maßgebend  bleiben,  werden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Gebühren  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  erhoben.

Artikel  274e.

Für  die  Bestimmung  der  Art  und  des  Umfangs  der  Sicherheit,  die  der  in  den
Besitz  des  Vermögens  eines  Abwesenden  vorläufig  Eingewiesene  zu  leisten  hat,  für
die  Entgegennahme  der  Sicherheitsleistung  und  für  die  Entgegennahme  des  von
dem  Eingewiesenen  einzureichenden  Inventars  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Artikel  2741.

Auf  das  nach  Art.  67  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  zu  ertheilende  Zeugniß  über  den  Uebergang  des  Gesammtguts
auf  den  überlebenden  Ehegatten  finden  die  Art.  83  b,  83c  Anwendung.

Artikel  274g.
Auf  die  im  Art.  24  Abs.  2  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend,  bezeichnete  Vermittelung  der  Ausgleichung  des  Ehegewinns
  findet  der  Art.  83  a  Anwendung.
        <pb n="1536" />
        214

Artikel  274h.

Für  die  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts  zur  Veräußerung  von  Nachlaßgegenständen
  durch  den  Erben  nach  Art.  145  Abs.  3,  4  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,
wenn  die  Gebühr  für  die  Ermächtigung  zur  Veräunßerung  erhoben  worden  ist.  Das
Gleiche  gilt  im  Falle  des  Art.  133  Abs.  2  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Artikel  2741.

Wird  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  nach  Art.  36  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  die  Vermittelung  der
Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  beantragt,  so  werden  für  die
Vermittelung  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.

Für  ein  bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei  einem  Notar  in
der  Pfalz  anhängiges  Theilungsverfahren  wird  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  Gebühr  des  Art.  127  erhoben,  es  sei  denn,  daß  die  Betheiligten
  von  der  Durchführung  des  Verfahrens  abstehen,  bevor  eine  Verhandlung
vor  dem  Notar  stattfindet.  Auf  die  Gebühr  des  Art.  127  kommen  die  nach  den
bisherigen  Vorschriften  entrichteten  Gebühren  in  Anrechnung.

Artikel  274k.

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  nach  Art.  6  des  Gesetzes  über  das  Liegenschaftsrecht
  in  der  Pfalz  vom  1.  Juli  1898  das  Vormundschaftsgericht,  nach
Art.  120  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,
die  zuständige  Behörde  eine  Hypothek  bestellt,  für  das  Ersuchen  um  Einschreibung
und  für  die  Einschreibung  der  Hypothek  in  das  Hypothekenbuch  werden  Gebühren

für  den  Staat  nicht  erhoben.

Artikel  2741.

Die  Bestimmungen  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  treten  hinsichtlich  der
Gebührensätze,  soweit  dieselben  dem  Gebührenpflichtigen  günstiger  sind,  an  dem  im
Art.  272  bezeichneten  Termin,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem
Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  für  die  Gebühren  in  Hypotheken=  und  Grund
buchsachen  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Hypothekenreinigungs
verfahren  bei  den  bisherigen  Bestimmungen,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Hypothekenreinigungsverfahren  in  der  Pfalz  stattfindet.
        <pb n="1537" />
        215

Artikel  274m.

Für  die  innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  beantragte
Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Grundbuch  sowie  für  die  Eintragung  solcher
Grunddienstbarkeiten  in  das  Hypothekenbuch  gemäß  Art.  44  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  kommen  Gebühren  nicht
zur  Erhebung.

Ist  auf  Grund  des  Art.  10  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend,  die  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten  angeordnet
worden,  so  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  zur  Anmeldung
  der  Grunddienstbarkeiten  an  keine  Anwendung  auf  die  Grunddienstbarkeiten,
deren  Eintragung  angeordnet  worden  ist.

Artikel  274n.

Auf  notarielle  Urkunden  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  einem
(Grundstücke  oder  diesem  gleichstehenden  Rechte  sowie  über  die  Begründung,  Uebertragung,
  Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen  Rechts  an  einem  Grundstück
oder  eines  Rechts  an  einem  solchen  Rechte  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  und  bia  zu  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung.  ZJedoch  haben  auch  in
diesem  Falle  an  Stelle  der  bisherigen  Gebührensätze  die  Gebührensätze  des  gegen
wärtigen  Gesetzes  zu  treten.

Artikel  2740o.

Werden  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  eines  Vereins,  der  die  Rechtsfähigkeit
  erlangt  hat,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisherigen
Vereinsvermögen  gehören,  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt
  anzusehen  ist,  auf  den  rechtsfähig  gewordenen  Verein  übertragen  (Art.  2  Abs.  3
des  Gesetzes,  Uebergangovorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend),  so
wird  für  die  Uebertragung  eine  Staategebühr  nicht  erhoben.

Artikel  274p.

Die  Vorschriften  der  Art.  213  bis  216  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze  an
dem  in  Art.  272  bezeichneten  Termin,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit
dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  finden  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung.
        <pb n="1538" />
        216

Artikel  Cl.
An  Stelle  des  Art.  275  Abs.  1  tritt  nachstehende  Vorschrift:

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  anhängigen
Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  über  die  Festsetzung  des
Werthes  oder  gegen  den  Ansatz  und  die  Nachforderung  von  Gebühren  und  Auslagen
verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der
Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  durch  weitere  Beschwerde.

Artikel  ClI.

Art.  276  erhält  nachstehende  Fassung:

Ist  in  Spezialgesetzen  oder  Verordnungen  in  Bezug  auf  Taxen  und  Stempel
gebühren  auf  eines  der  in  Art.  272  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  in  der
Fassung  vom  Jahre  1892  aufgehobenen  Gesetze  oder  auf  eine  durch  gegenwärtiges
Gesetz  aufgehobene  oder  abgeänderte  Bestimmung  verwiesen,  so  kommen  statt  der
bisherigen  Vorschriften  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
zur  Anwendung.

Artikel  CIII.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung
vom  Jahre  1892,  wie  er  sich  aus  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgesehenen  Aenderungen
ergibt,  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen  und  hiebei  einc  fort
laufende  Numerirung  der  Artikel  und  die  Richtigstellung  der  Verweisungen  vorzunehmen  sowie
eine  einheitliche  Schreibweise  herzustellen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  BZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Ceonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.v.  Candmann

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1539" />
        217

VI.

Gesetz,  die  Kosten  der  durch  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze
veranlaßten  Justizbauten  und  ihrer  inneren  Einrichtung  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  GSnaden  HKöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Zur  Deckung  der  Kosten  der  durch  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
seiner  Nebengesetze  veranlaßten  Justizbauten  und  ihrer  inneren  Einrichtung  wird  ein  außerordentlicher
  Kredit  von  12  726  810  K  eröffnet  und  zwar:

I.  Für  größere  Instandsetzungs-,  Erweiterungs=  und  Neubauten:
1.  für  den  Neubau  eines  Centraljustizgebändes  zu  Bamberg  1  300  000  ;
2.  für  den  Neubau  eines  Centraljustizgebäudes  und  eines  Landgerichtsund
  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Regensburg  sowie  für  die  Erweiterung
  der  Räume  des  Stadtrentamts  Regensburg  und  des
Landrentamts  Regensbunrg  .  1638000Æz

3.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  und  den  Umban
und  die  Erweiterung  des  Landgerichts=  und  Amtsgerichtsgefängnisses

  zu  Frankenthbal  ..  ..  600  000  MA;
4.  für  den  Neubau  eines  Landgerichts=  und  Amtsgerichtsgebändes
zu  Schweinfurt  ....».  562  000  -#

Ausgegeben  zu  München,  den  23.  Juni  1899.
29*
        <pb n="1540" />
        218

für  den  Neubau  eines  Landgerichts-  und  Amtsgerichtsgebäudes
zu  Landau  i/Pf.

6.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Altötting

10.

11.
12.
13.

14.
15.
16.

17.

18.
19.
20.

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes

zu  Bogen

für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebändes  zu  Dachan

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebändes  und  den  Umban
des  Landgerichts=  und  Amtsgerichtsgebäudes  und  des  Landgerichtsund
  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Deggendorf

für  den  Ankauf  des  Rathhauses  zu  Grafenau  und  dessen  Umbau
zu  einem  Amtsgerichtsgebäude

für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Hengersberg
für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebändes  zu  Laufen

für  die  Erweiterung  und  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes
und  des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Rosenheim

für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebändes  zu  Starnberg
für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Traunstein

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes
zu  Annweiler  .

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebäudes
zu  Bergzabern

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Blieskastel
für  den  Neuban  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Dahn

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes
zu  Dürkheim

.für  den  Umbau  des  Amtegerichtsgebäudes  und  den  Neubau  eines

Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Grünstadt

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  St.  Ingbert
für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Kandel

für  den  Neubaueines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes  zu  Kusel

ffür  den  Umbau  des  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes  zu

Lauterecken

612  000  MA;
99  000.4;

193  000;

143  000.4:

74  000  A;
39  000  .  ;

208  150  A.;
25  000  MA.;
131  000  4;

191  000.4;

138  000  4;:
104  000.
76  500  1X:

67  300  M;
107  680  ,
104  000  4  ;
182  000.4  ;

99  000.4;
        <pb n="1541" />
        26.

27.

28.

29.
30.
31.

32.

33.

34.
35.

36.
37.

38.
39.
40.

41

42.

43.

45.
46.

für  den  Umbau  des  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebäudes  zu
Ludwigshafen  a/Rh.  ....  .
für  den  Umbau  des  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebäudes  zu
Neustadt  a/H  .  ......
für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebäudes
zu  Obermoschel  .......

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Otterberg
für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Rockenhausen

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes
zu  Speyer  ...  ...
für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  und  den  Umbau
des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Waldfischbach

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebändes
zu  Waldmohr

für  den  Nenbau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Winnweiler
für  den  Neubau  eines  Antegerichts-  und  Gefängnißgebäudes
zu  Wolfsstein

für  den  Umbau  des  Zustiigebandes  zu  Zweibrucen

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  und  den  Umbau
des  Dienstwohngebäudes  zu  Alzenau

für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Arnstein

für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Aschaffenburg
für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Aub

für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Bayreuth

für  den  Umbau  des  Amtsgerichts=  und  des  Rentamtsgebäudes
zu  Brückenau

für  den  Umbau  und  die  Erweiterung  des  Amtsgerichtsgebäudes
zu  Hof

für  den  Neubau  eines  Antsgerichts.
zu  Karlstadt

für  den  Umbau  des  Antegerchtsgebändes  zu  Bad  Kisingen
für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Kulmbach

und  Gesangniß  gebaudes

219

32  000  4;
23  000  A;

141  000  MA;
91  600.#4“;
91500  MA;

298  000/;
92  610  ;

174  000  A;
89  982.4  ;

161000  A;
270  000  MA;

80  000  A;
27  000  A;
240  000  A.;
7  800  +;
58  000-4;

34  000  M.,
173  000  4&amp;amp;  ;

187  000/;
46  120  4;
200  000;
        <pb n="1542" />
        220

47.  für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Marktheidenfeld  17700  ;
48.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsbäudes  zu  Obernburg  99  200.  4;
49.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Gunzenhausen  133  600  4;
50.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Heilsbronn  108  000:

51.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes

zu  Herrieden  .  .....  157  410  A;
52.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts-  und  Gefängnißgebäudes

zu  Kelheim  ...  ...  ..  .  178  000  4;
53.  für  den  Ankauf  des  Rathhauses  zu  Kemnath  und  dessen  Umbau

zu  einem  Amtsgerichtsgebände  ....  57500.-JL;
54.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Uffenheim  116  055  M;
55.  für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Buchloo  18  000  -:;
56.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Ingolstadt  281  000  1∆;
57.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Kaufbeuren  91  000.4;
58  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gefängnißgebäudes

zu  Zusmarshausen  138  500  4;:

 

Summe  I  10  821  307-.

II.  Für  kleinere  Baufallwendungen  .  ·.  150  000  A;
Summe  II  150  000  M.

 

III.  Für  eine  fünfprozentige  Reserve  aus  den  unter  Nummer  I
und  II  aufgeführten  Summen  ....  555503.--L:
Summe  III  555  503  4.

 

IV.  Für  die  innere  Einrichtung

a)  der  unter  Nummer  1  (mit  Ausnahme  des  Gerichtsneubaues  zu  Regensburg)  und  II
aufgeführten  Bauten  800  000  4;

b)  von  Grundbuchämtern  .  .  400000.-X;
Sunmth120000().-4

l)ie3u,,lll  555503Æ

,,  11  150  000  M.

„  II10821307  A

Gesammtsumme  12·726  F10.7.
        <pb n="1543" />
        1
Un
—

Artikel.  2.

Zur  theilweisen  Deckung  des  im  Artikel  1  bezeichneten  Bedarfs  sind  zu  verwenden
die  Erlöse

1.  des  Landgerichtsgebäudes  zu  Landau  i/Pf.  im  Anschlage  von  66  000  A;
2.  des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Annweiler  im  Anschlage  von  9  0004
3.  des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Bergzabern  im  Anschlage  von  70004:
4.  des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Dürkheim  im  Anschlage  von  18  000  A.,
5.  des  Amtsgerichts=  und  Gefänguißgebändes  zu  Kusel  im  Anschlage

  von  .  .  12000«--;
6.  des  Amtsgerichts-  und  Gefangnißgebaudes  zu  Obermoschel  im

Anschlage  von  .  ..  .  ..  14000--l-;
7.  des  Amtsgerichts=  und  Gefangniß  gebaudes  zu  Speyer  im

Anschlage  von  ..  ..  .  34500.-l-;
8.  des  Amtegerchtegefänguisse  zu  Wohhmohr  im  Anschlage  von  5  000  M;
9.  des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Wolfstein  im  Anschlage  von  7500  M;
10.  des  Amtsgerichtsgefängnisses  zu  Karlstadt  im  Anschlage  von  5  800  4
11.  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Heilsbronn  im  Anschlage  von  9500  %;
12.  des  Amtsgerichtsgebäudes  und  des  Amtsgerichtsgefanguises  zu

Herrieden  im  Anschlage  von  ..  .  ..  12  000  MA;
13.  des  Amtsgerichts-  und  Gefangnißgebaudee  zu  gelheim  im

Anschlage  von  .......  30  000  M.;
14.  des  Amtsgerichtsgebäudes  zu  Ingelstadt  im  Anschlage  vo  80  000  -Z¼;

 

Summe  310  300  J.

Artikel  3.

Hinsichtlich  des  verbleibenden  Restbedarfs  im  veranschlagten  Betrage  von  12  416  5104
wird  der  Königliche  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  ein  auf  die  Staatsfonds  zu
versicherndes  Anlehen  aufzunehmen  und  das  Anlehenskapital  um  den  Betrag  der  Anlehensaufbringungskosten
  und  der  während  der  laufenden  Finanzperiode  erwachsenden  Zinsen
zu  erhöhen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze.
        <pb n="1544" />
        ##
1#
##

Artikel  4.
Die  Verwendung  des  bewilligten  Gesammtkredits  ist  bei  der  Vorlage  der  Bauaufwandsübersichten
  nachzuweisen.

Gegeben  zu  München,  den  9  Juni  1899

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Or.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1545" />
        223
VII.

Gesetz,  die  Versetzung  von  Richtern  in  den  Ruhestand  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottet  Gnaden  Königlicher  Minz  Von  Sayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Richter,  welche  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  vor  dem
1.  Januar  1900  vollenden  werden,  bleiben  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  ihrer
Versetzung  in  den  Ruhestand  im  Bezuge  der  nichtpragmatischen  Gehaltszulage,  wenn  sie  auf
ein  vor  dem  16.  September  1899  eingereichtes  Gesuch  auf  Grund  des  §  22  lit.  B,  C
oder  D  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  in  den  dauernden  Ruhestand  versetzt  werden.

Die  Räthe  des  Obersten  Landesgerichts  und  der  Oberlandesgerichte  behalten  in  diesem
Falle  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1899  auch  den  ihnen  für  den  Entgang  eines  Dienstzimmers
  bewilligten  Nebenbezug.

Artikel  2.

Dem  nach  Maßgabe  des  Artikel  1  in  den  Ruhestand  versetzten  Richter,  der,  wenn  er
im  Dienste  geblieben  wäre,  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahren  nach  der  Versetzung
in  den  Ruhestand  nach  den  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  11.  Juni  1892,
die  Gehaltsbezüge  der  pragmatischen  Staatsdiener  betreffend,  in  den  Gehalt  einer  höheren
Dienstaltersklasse  vorrücken  würde,  kann  auf  seinen  Antrag  statt  des  Bezugs  der  nichtpragmatischen
  Gehaltszulage  vom  Zeitpunkte  des  Eintritts  in  den  Ruhestand  an  die  der
höheren  Dienstaltersklasse  entsprechende  Alterszulage  als  Bestandtheil  des  Ruhegehalts  bewilligt
  werden.

Artikel  3.

Wurde  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein  Richter,  der  Kollegialrath  im  Sinne  des
Artikel  XXIV  §  9  der  Haupt-Landespragmatik  über  die  Dienstverhältnisse  der  Staatsdiener

Ausgegeben  zu  München,  den  23.  Juni  1899.

 

30
        <pb n="1546" />
        224

vom  1.  Jannar  1805  ist,  auf  Grund  des  §  22  lit.  D  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  in  den  Ruhestand  versetzt,  bevor  er  fünfundzwanzig  Jahre  lang  als  Kollegialrath
gedient  hatte,  so  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  seinen  Söhnen  und  Töchtern  die  im
Artikel  XXIV  §  9  bezeichneten  Vortheile  zu  gewähren,  sofern  er  den  Zeitpunkt  erlebt,  mit
dessen  Eintritt  er  entweder  die  fünfundzwanzigjährige  Dienstzeit  als  Kollegialrath  vollendet
oder  den  Anspruch  darauf  erworben  haben  würde,  auf  Grund  des  §  22  lir.  B  oder  C  in
den  Ruhestand  versetzt  zu  werden.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Rönigreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  f  rhr.  v.  RNiedel.  6#  rhr.  v.  Feilitzsch.Dr.Frhr.v.  Teonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.v.  TLandmam.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1547" />
        225
VIII.

Gesetz,  die  Ablösung  der  Steuer-,  Umlagen-  und  Zollfreiheit  der  Standesherren  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zuityol!.

von  Gottes  Gnaden  SKöniglicher  Prinz  von  Sayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in
Tit.  X  8  7  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Form  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Die  den  Standesherren  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  §8  53,  55  und  56
der  IV.  Verfassungsbeilage  für  sich  und  ihre  Familien  zustehende  Freiheit  von  Steuern,
Gemeindeumlagen,  Zoll  und  Weggeld  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1900  an  aufgehoben.

Artikel  2.
Für  die  Aufhebung  genannter  Vorrechte  wird  den  Standesherren  auf  Anmeldung  eine
Entschädigung  aus  der  Staatskasse  in  einmaliger  Kapitalsabfindung  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  gewährt.

Artikel  3.

Bei  der  Berechnung  der  Entschädigung  für  die  einzelnen  Standesherren  wird  der
Jahreswerth  der  nach  Art.  1  aufgehobenen  Steuer-,  Gemeindeumlagen  und  Zollfreiheit  zu
Grunde  gelegt.

Dieser  Jahreswerth  wird  ermittelt,  wie  folgt:

1.  In  Bezug  auf  die  Haussteuerfreiheit  ist  die  auf  das  Steueriahr  1900  für  die
bisher  steuerfreien  Schloßgebäude  der  Standesherren  rechtskräftig  angelegte  Haussteuer
  maßgebend,

2  in  Bezug  auf  die  Personalsteuerfreiheit  die  auf  das  Steuerjahr  1900  rechtskräftig
  angelegte  Einkommensteuer  für  die  bisher  steuerfreien  Einkommensbezüge
des  Standesherrn  und  der  Familienmitglieder  desselben,

3.  für  die  mit  der  Haussteuer  der  von  dem  Standesherrn  bewohnten  Schloßgebäude
in  Zusammenhang  stehenden  Gemeindeumlagen  die  auf  das  Jahr  1900  treffende
Gemeindeumlage,  dagegen  für  die  im  §  55  der  IV.  Verfassungsbeilage  bezeichneten
Gemeindeumlagen  der  Durchschnittsbetrag  der  Jahre  1890  bis  1899  einschließlich,

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1899.

 

31
        <pb n="1548" />
        226

wobei  die  etwaigen  Vortheile  der  Standesherren  aus  dem  Gemeindeverbande  wie
anderseits  die  nach  Art.  50  Abs.  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  den  Standesherren  etwa  zustehende  Befreiung  von  Gemeinde—
diensten  außer  Betracht  bleiben,
4.  für  die  Zollfreiheit  der  Durchschnittsbetrag  der  in  den  Jahren  1890  bis  1899
einschließlich  auf  Grund  der  Bestimmung  in  8  23  lit.  c  des  Zollgesetzes  vom
17.  November  1837  den  Standesherren  aus  der  bayerischen  Staatskasse  zurück—
vergüteten  Zollgebühren.
Der  achtzehnfache  Betrag  des  in  solcher  Weise  ermittelten  Jahreswerthes  bildet  die
den  Standesherren  zu  gewährende  Entschädigung.

Artikel  4.

Die  Entschädigung  wird  durch  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  deren  Bezirk
die  Schloßgebände  und  beziehungsweise  die  einschlägigen  Besitzungen  der  Standesherren  liegen,
im  Benehmen  mit  der  k.  Regierungsfinanzkammer  festgestellt.  Kommen  hienach  mehrere
Regierungen  als  zuständig  in  Betracht,  so  hat  der  Standesherr  die  Wahl,  bei  welcher
der  mehreren  Regierungen  er  seinen  Entschädigungsanspruch  anmelden  will.

Gegen  diese  Feststellung  kann  der  betheiligte  Standesherr  innerhalb  vier  Wochen  verwaltungsrechtliche
  Entscheidung  beantragen;  in  diesem  Falle  entscheidet  die  einschlägige
k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  erster,  der  k.  Verwaltungsgerichtshof  in  zweiter  und
letzter  Instanz;  das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziff.  II  des  Gesetzes
vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in
Verwaltungsrechtssachen  betreffend.

Artikel  5.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zum  Zwecke  der  Beschaffung  der
Mittel  für  die  zu  leistenden  Entschädigungen  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes
Anlehen  aufzunehmen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr  Frhr.  v.  Crailsheim.  IOr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch  Dr.  Frhr.  v.  Leonr#bdFrhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  LCandmann.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1549" />
        1—
—E—
—

IX.

Gesetz,  die  Einkommenstener  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrinz  von  Bayern,

Begent.

Wir  haben  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Einkommensteuer  betreffend,  einer
Umarbeitung  unterstellen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath
  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,
was  folgt:

1.  Gegenstand  und  Maßstab  der  Einkommensteuer.

Artikel  1.

Wer  ein  Einkommen  bezieht,  das  nicht  bereits  mit  Grund-,  Haus-,  Gewerb=  oder
Kapitalrentensteuer  angelegt  ist,  unterliegt  hiefür  der  Einkommenstener,  gleichviel,  ob  dieses
Einkommen  ständig  oder  unständig  ist,  ob  es  in  Geld,  Geldeswerth  oder  in  geldwerthem
Nutzgenusse  besteht.

Artikel  2.

Dieser  Steuer  ist  hienach  unterworfen:

a)  das  Einkommen  aus  Lohnarbeit,  und  zwar:
der  nach  einfacher  Tagarbeit  bemessene  Verdienst  der  gewöhnlichen  Taglöhner,
Dienstboten,  Lohndiener,  Handwerksgesellen,  Gewerbsgehilfen  und  Fabrikarbeiter,
ferner  der  Verdienst  von  Schreibern  und  anderen  Personen,  wenn  ihr  Dienstverhältniß
  durch  den  Dienstvertrag  nicht  für  einen  Monat  oder  länger  gesichert  ist;

b)  das  Einkommen  aus  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Beschäftigung;  insbesondere
der  Geschäftserwerb  aus  dem  Betriebe  der  Rechtsanwaltschaft,  des  Notariats,
der  ärztlichen  Praxis,  ferner  der  Verdienst  durch  literarische  Arbeiten  oder  durch

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1899.

 

31*
        <pb n="1550" />
        228

Ertheilung  von  Unterricht,  dann  das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  der  Musik
und  der  bildenden  Künste,  sowie  aller  sonstigen  Berufsarten,  welche  wissenschaftliche
oder  künstlerische  Vorbildung  zu  erfordern  pflegen,  soferne  solche  nicht  wegen
gewerbsmäßiger  Ausübung  sich  zur  Einreihung  unter  die  Gewerbsteuer  eignen,
endlich  der  Verdienst  der  Bezirksgeometer,  Gerichtsvollzieher,  Steuer=  und  Gemeinde-Einnehmer,
  Aichmeister  u.  dergl.;

c)  das  Einkommen  aus  gepachteten  Oekonomiegütern  mit  selbständigen  Wirthschaftsgebäuden,
  gleichviel,  ob  der  Pächter  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Grund
steuer  übernommen  hat  oder  nicht,  ebenso  das  Einkommen  aus  der  Verpachtung
von  Gewerben;

)  das  Einkommen  aus  Besoldungen  und  Dienstesemolumenten,  dann  aus  Pensionen,
Ruhegehalten  und  Alimentationen  der  Hof-,  Staats-,  Militär-,  Kirchen-,  Gemeindeund
  Stiftungsdiener,  sowie  aus  Pensionen  und  Alimentationen  ihrer  Hinterlassenen,
dann  aus  den  nach  dem  Dienstvertrag  für  einen  Monat  oder  länger  gesicherten
Bezügen  von  Privatbediensteten,  sowie  aus  den  Pensions=  und  Alimentationsbezügen
solcher  Bediensteter  und  ihrer  Hinterlassenen;

c)das  Einkommen  aus  Widdumen,  Präbenden,  Austrägen,  Leibrenten  und  anderen
derartigen  Bezügen,  mit  welchen  keine  Verpflichtung  zur  Dienstleistung  verbunden  ist.

Artikel  3.
Einkommensgattungen,  welche  unter  Art.  1  fallen,  in  Art.  2  jedoch  nicht  besonders
aufgeführt  sind,  werden  unter  die  Bestimmungen  des  Art.  2  analog  eingereiht.
Wer  steuerbares  Einkommen  aus  mehreren  in  Art.  2  aufgeführten  Einkommensgattungen
bezieht,  wird  aus  dem  gesammten  Einkommen  nach  Art  5  zur  Stener  herangezogen.

Artikel  4.

Behufs  der  Stenerveranlagung  sind  den  Einkommensbeträgen  des  Haushaltungevorstandes
die  allenfalls  vorhandenen  besonderen  Einkommensbeträge  der  Ehefrau  desselben  und  der  in
seinem  Unterhalte  befindlichen  Kinder  zuzurechnen.

Selbständig  sind  zu  veranlagen:

1  Ehefrauen,  wenn  sie  dauernd  von  dem  Chemanne  getreunt  leben,
27  im  elterlichen  Unterhalte  stehende  Kinder,  wenn  sie  ein  der  Verfügung  des  Haus
haltungsvorstandes  nicht  unterliegendes  Einkommen  beziehen.

Die  gleichen  (Grundsätze  gelten  in  Ansehung  zulässiger  Abzüge  an  dem  steuerbaren
Einkommen,  sowie  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  Art.  13,  14  und  15  des
gegenwärtigen  Gesetzes.
        <pb n="1551" />
        Artikel  5.

Die  jährliche  Einkommensteuer  wird  nach  folgenden  Klassensätzen  angelegt:

Klasse  Einkommen  Stener
1  bie  zu  500  50  7
2  über  500  „  750  „  1
3  „  750  „  900  „  2  „
4  4  3500  „  1  050  „  3  „„
5  „  1050  „  1200  „  4
6  „  1200  „  1  400  „  5  „
7  „  I1  400  „  1  600  ,  6  „
8  „  1  600  „  1  800  „  8  „T
5  „  1800  „  2000  „  10  „,
10  „  2  000  „  2200  „  12  „
11  „  2200  „  2400  „  15  „
12  „  2  400  „  2  700  „  18  "
13  „  2  700  „  3000  „  22  „
14  „  3.000  „  3  400  „  26  „

15  „  3  400  „  3  800  „  30  „
16  „  3  800  „  4200  „  35  „
17  „  4200  „  4  600  „,  40  „
18  „  4  600  „  5000  „  45  „"
19  „  5000  „  5500  „  50  „
20  „  5500  „  6000  „  57  „
21  „  6,000  „  6500  „  64  „
22  „  6500  „  7  000  „  72  „
23  „  7000  „  7500  „  80  „„
24  „  7500  „  8000  „  90  „
25  „  8000  „  8500  „  100  „
26  „  8500  „  90000  „  112  „t
27  „  9000  „  9500  „  124  "
28  „  99500  „  10000  „„  136  „
20  „  10000  „  11000  „  150  „
30)0  „  11000  „  12000  „  165  „
31  „  12000  „  13000  „  180  „
32  „  13.000  „  14  000  „  200  „
        <pb n="1552" />
        230

Die  Steuer  steigt  bei  einem  höheren  Einkommen
von  mehr  als:  bis  einschl.:  in  Klassen  von:  um  je:
14  000  4  22000  A  1000  A  20  4+
22  000  „  34  000  „,  1  000  „  30  „
34  000  „  41  000  „  1  000  „  40  „
41  000  „  50  000  „  1  000  „  50  „

Bei  einem  Einkommen  von  mehr  als  50  000  „1X  bis  einschließlich  51  000  1K  beträgt
  die  Steuer  1  500  ,  bei  höherem  Einkommen  steigen  die  Klassen  um  je  1000  4
und  es  beträgt  die  Stener  jeweils  drei  vom  Hundert  desjenigen  Einkommens,  mit  welchem
die  vorausgehende  Klasse  endet.

Artikel  6.
Die  Einsteuerung  hat  nach  dem  Jahresbetrage  des  Einkommens  zu  erfolgen.

Artikel  7.

Den  Maßstab  der  Aulage  bei  Einkommen  aus  Lohnarbeit  (Art.  2  lit.  a)  bildet  der
orts=  oder  geschäftsübliche  Arbeitsverdienst  Eines  Tages  einschließlich  der  nach  ortsüblichen
Preisen  anzuschlagenden  geldwerthen  Naturalbezüge  (freie  Wohnung,  Kost,  Kleidung  und  dergl.).

Erfolgt  die  Ablohnung  in  wöchentlichen  oder  monatlichen  Raten  oder  in  Stücklöhnen
(in  Akkord),  so  ist  solche  nach  diesen  einschließlich  der  gewährten  Naturalbezüge  auf  den  eintägigen
  Verdienst  zurückzuführen.

Beläuft  sich  der  Tagesverdienst  eines  Pflichtigen  im  Durchschnitte  höher  als  auf  zwei
einhalb  Mark,  so  erfolgt  die  Einstenerung  nach  denjenigen  Bestimmungen,  welche  für  die
unter  Art.  2  lit  b—eaufgeführten  Einkommensgattungen  gelten.

Artikel  8.

Die  Einstenerung  für  die  unter  Art.  2  lit  b#  aufgeführten  Einkommensgattungen
hat  zu  erfolgen:

a)  bei  ständigem  Einkommen  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Einstenerung,

b)  bei  unständigem  Einkommen  nach  dem  durchschnittlichen  Betrage  der  der  Ein
stenerung  jüngst  vorhergegangenen  zwei  Jahre  oder,  wenn  dasselbe  noch  nicht
zwei  Jahre  fliest,  nach  dem  Durchschnitte  des  bezüglichen  kürzeren  Zeitraumes.

Bei  Berechnung  des  stenerbaren  Einkommens  für  diese  Einkommensgattungen  können
die  eigentlichen  Betriebskosten,  das  heistt  die  auf  dessen  Erwerb  nothwendigen  Auslagen  in
Abzug  gebracht  werden.

Anderweitige  Ausgaben,  sowie  diejenigen  Schuldzinsen,  welche  nicht  zu  den  auf  den  Erwerb
nothwendigen  Ausgaben  gehören,  dürfen  ebensowenig  als  öffentliche  Lasten  abgerechnet  werden.
        <pb n="1553" />
        231

Artikel  9.
Bei  Diensterträgnissen  sind  als  stenerbarer  Gegenstand  in  Anschlag  zu  bringen:

a)  die  ständigen  Gehaltstheile;

b)  der  Anschlag  von  Dienstwohnungen  und  Dienstgründen,  sowie  der  Reinertrag
von  Oekonomien  und  Renten,  die  des  Dienstes  wegen  verliehen  sind,  soferne  der
Bedienstete  hievon  nicht  schon  eine  anderweitige  direkte  Stener  entrichtet;

)  alle  fortlaufenden  Funktionenebenbezüge,  insbesondere  Dienstesemolumente,  Tantiemengenüsse
  und  Bezüge  ähnlicher  Art,  sowie  dauernd  gewährte  Gebühren  oder
Entschädigungen  für  bestimmte  Dienstleistungen,  soweit  solche  nicht  zur  Bestreitung
des  dienstlichen  Aufwandes  verwendet  werden,  in  ihrem  vollen  Geldbetrage  oder
dem  ortsüblichen  Geldwerthe  der  Naturalbezüge.  Diäten  und  Reisekostenentschädigungen,
  sowie  Remunerationen,  welche  vorübergehend  bewilligt  werden,
ferner  Holz-,  Pferdegeld-,  Fouragebezüge,  Repräsentationsgelder  und  dergl.,  welche  als
Entschädigung  für  den  Dienstesaufwand  verwilligt  sind,  haben  außer  Ansatz  zu  bleiben.

Den  Pfarrern  ist  gestattet,  den  von  ihnen  zu  bestreitenden  Aufwand  für  Hilfsgeistliche
von  dem  Pfarreinkommen  in  Abzug  zu  bringen,  wogegen  der  Hilfsgeistliche  bezüglich
seines  Einkommens  an  Geld  und  geldwerthem  Naturalgenusse  selbständig  zur  Steuer
gezogen  wird.

Eine  Rücksicht  auf  die  Congrua  der  Geistlichkeit  findet  bei  dieser  Stener  nicht  statt.

Artikel  10.
Das  Einkommen  aus  Pachtungen  (Art.  2  lit.  c)  wird  nach  Art.  8  lir.  b  berechnuet.
Hievon  ist  der  Pachtzins  in  Abzug  zu  bringen.
Artikel  11.
Steuerpflichtig  sind  vorbehaltlich  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  und  der  in  Art.  13  bis  16  ausgesprochenen  Beschränkungen  und  Befreiungen:
1)  bayerische  Staatsangehörige  mit  demjenigen  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden
Einkommen,  welches  dieselben  aus  Bayern  oder  nach  Bayern  beziehen;
2)  Angehörige  anderer  deutscher  Staaten,

a)  wenn  sie,  ohne  gleichzeitig  in  ihrem  Heimathsstaate  einen  Wohnsitz  zu  haben,
in  Bayern  wohnen  oder,  ohne  anderswo  im  Reiche  einen  Wohnsitz  zu  haben,
sich  in  Bayern  aufhalten,  mit  ihrem  gesammten  unter  das  gegenwärtige  Gesetz
fallenden  Einkommen,

6)  soferne  die  unter  lit.  a  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  gegeben  sind,  mit  jenem
Einkommen,  welches  sie  an  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  aus  der  bayerischen
Staatskasse  beziehen;
        <pb n="1554" />
        232

3)  Ausländer,  und  zwar:

a)  wenn  sie  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  länger  als  ein  Jahr
anfhalten,  mit  demjenigen  unter  das  gegenwärtige  (Gesetz  fallenden  Einkommen,
welches  in  Bayern  erworben  oder  dahin  bezogen  wird,

b)  wenn  sie,  ohne  das  die  Vorauesetzungen  unter  lit.  a  vorhanden  wären,  des  Arbeits
verdienstes  oder  einer  sonstigen  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  gewinnbringenden
Beschäftigung  halber  sich  in  Bayern  aufhalten,  mit  dem  hieraus  herrührenden
Einkommen,

c)  ohne  Rücksicht  auf  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  mit  demjenigen  Einkommen,  welches
sie  an  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  aus  der  bayerischen  Staatskasse  beziehen.

Artikel  I2.

Für  nichtbayerische  Reichsangehörige,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  länger  als  ein  Jahr  aufhalten,  ist  die  Einkommenstener,  wenn  solche  nach  den  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zur  Staatekasse  nicht  erhoben  wird,  in
Gemästheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  unbeschadet  der  in  Art.  13  bis  16  desselben
bestimmten  Befreiungen  und  Ansnahmen  zu  veraulagen  und  vormerkungsweise  in  Berechnung
zu  bringen.

Die  in  vorstehender  Weise  berechuete  Steuer  bildet  den  Mat#stab  für  die  Erfüllung
der  Umlagenpflicht.

Artikel  13.

Von  der  Einkommensteuer  sind  befreit:

1)  die  Gemeinden,  die  Anstalten  und  Stiftungen  für  Kultus,  Wohlthätigkeit  und
Unterricht,  dann  die  einer  behördlichen  Aufsicht  unterstellten  Hilfs=  und  Sparkassen;

2)  Unterstützungs-,  Pensions-,  Kranken-,  Sterbe=  und  Leichenkassen,  welche  einer  behördlichen
  Aufsicht  nicht  unterstellt  sind,  unter  den  gleichen  Voraussetzungen,  unter  welchen
die  Befreiung  der  Kapitalrenten  solcher  Kassen  von  der  Kapitalrentensteuer  bestimmt  ist;

3)  die  Chefs  und  Mitglieder  der  in  Bayern  beglaubigten  Missionen,  ferner  die  Familienglieder,
  das  Geschäftspersonal  und  die  Bediensteten  dieser  Personen,  letztere  jedoch,  soferne
  sie  bayerische  Staatsangehörige  sind,  nur  rücksichtlich  ihres  aus  dem  Dienstverhältnisse
herrührenden  Einkommens;  in  gleicher  Weise  die  Konsuln  auswärtiger  Staaten,  soweit  deren
Stenerfreiheit  durch  Verträge  oder  durch  Anordnungen  der  Staatsregierung  begründet  ist:

4)  die  Angehörigen  des  aktiven  Heeres,  soweit  dieß  in  §  46  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  bestimmt  ist,  sowie  die  Unteroffiziere  und  Mannschaften  der
Gendarmerie  hinsichtlich  ihres  Diensteinkommens;  die  auf  Grund  der  Militär-Pensionsnormen
gewährten  Pensionserhöhungen  (Kriegszulagen)  und  Verstümmlungszulagen,  die  Zulagen,
        <pb n="1555" />
        233

welche  mit  den  in  den  unteren  Chargen  bis  zum  Feldwebel  einschließlich  erworbenen  Kriegsdekorationen
  verbunden  sind:;  endlich  Beihilfen  (Unterstützungen)  jeglicher  Art  aus  öffentlichen
Fonds  an  ehemalige  Soldaten  bis  zum  Feldwebel  einschließlich  und  deren  Hinterbliebene;

5)  Personen,  welche  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  hinsichtlich
ihres  Arbeitsverdienstes;

6)  weibliche  Personen,  deren  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallende  Einkommensbezüge
  den  Jahresbetrag  von  500  X  und  deren  Gesammteinkommensbezüge  einschließlich
jener  aus  anderen  Quellen  den  Jahresbetrag  von  700  (X  nicht  übersteigen;

7)  die  unter  Art.  2  lit.  a  fallenden  und  nicht  nach  Art.  3  Abs.  2  zu  bestenernden
Personen,  welche  im  Brode  ihres  Dienstherrn  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene
Wohnung  haben,  soferne  deren  Einkommen  nach  den  ersten  zwei  Klassen  des  Art.  5  zu  bestenern
  wäre;

8)  Wittwen,  geschiedene  oder  verlassene  Ehefrauen,  dann  solche  Ehefrauen,  für  welche  die
eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist,  vaterlose
Minderjährige,  sowie  erwerbsbeschränkte  Personen  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Alimentationen
  einschließlich  der  Bezüge  aus  Beamtenunterstützungs=  und  Töchterkassen  und  hinsichtlich
etwaiger  Unfall-,  Krankenversicherungs-,  Invaliditäts=  und  Altersrenten,  Mitglieder  von  freiwilligen
  Feuerwehren  oder  deren  Hinterbliebene  hinsichtlich  ihrer  Bezüge  aus  der  Landesfeuerwehr-Unterstützungskasse,
  wenn  die  erwähnten  Einkommensbezüge  den  Jahresbetrag  von
750  J  und  deren  Gesammteinkommensbezüge  einschließlich  jener  aus  anderen  Qnellen  den
Jahresbetrag  von  1200  JX  nicht  übersteigen;

9)  Stipendien  für  Unterricht  und  Bildung,  Erziehungsbeiträge,  Unterstützungen  für
wissenschaftliche,  künstlerische  oder  industrielle  Zwecke,  wenn  solche  nur  auf  bestimmte  Jahre
bewilligt  sind;

10)  Personen,  welche  wegen  Dürftigkeit  aus  öffentlichen  oder  Stiftungs  Fonds  Unterstützungen
  empfangen,  hinsichtlich  dieser  Unterstützungen;

11)  Personen,  welche  ihren  Unterhalt  ganz  oder  zum  grösiten  Theile  durch  Unter
stützung  von  Seite  der  öffentlichen  Armenpflege  beziehen.

Artikel  14.

Bei  Steuerpflichtigen,  deren  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallendes  Einkommen  und
deren  Gesammteinkommen  einschließlich  der  aus  anderen  Ouellen  herrührenden  Einkünfte  den
Jahresbetrag  von  5000  -X  nicht  übersteigt,  sind  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich
beeinträchtigende  Verhältnisse  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  denselben  eine  Ermäßigung  der
Einkommenstener  um  höchstens  drei  Einkommensklassen,  oder  falls  dieselben  einer  der  drei

untersten  Einkommensklassen  angehören,  gänzliche  Stenerbefreiung  gewährt  wird.  Als  Ver
32
        <pb n="1556" />
        234

hältnisse  dieser  Art  kommen  lediglich  in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt
und  Erziehung  der  Kinder  oder  durch  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,
andanernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle.

Artikel  15.

Personen,  welche  zur  Einkommensteuer  pflichtig  und  nicht  ohnehin  gemäß  Art.  13  von
dieser  Steuer  ausgenommen  sind,  ist  eine  Befreiung  von  der  Einkommenstener  auf  Antrag  zu
gewähren,  wenn  deren  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallende  Einkommensbezüge  den  Jahresbetrag
  von  500  „Xx  und  deren  Gesammteinkommensbezüge  einschließlich  jener  aus  anderen
Quellen  den  Jahresbetrag  von  700  X  nicht  übersteigen.

Artikel  16.

Die  Staatsregierung  ist  befugt:

a)

b.

nichtbayerischen  Reichsangehörigen,  welche  des  Dienstes  halber  in  Bayern  ihren
Wohnsitz  oder  ständigen  Aufenthalt  zu  nehmen  genöthigt  sind,  die  Umgangnahme  von
der  Einkommenstenerveranlagung  zum  Zwecke  der  Umlagenentrichtung  (Art.  12)  unter
der  Voraussetzung  ähnlicher  Vergünstigungen  für  bayerische,  in  anderen  deutschen
Staaten  verwendete  Bedienstete  zu  gewähren;

unter  der  Voraussetzung  ähnlicher  Vergünstigungen  Ausländern,  welche  des  Dienstes
halber  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  oder  ständigen  Aufenthalt  zu  nehmen  genöthigt
sind,  die  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  entweder  mit  oder  ohne  Verpflichtung
zur  Umlagenentrichtung  zu  gewähren;

Bayern,  welche  des  Dienstes  halber  in  anderen  deutschen  Bundesstaaten  oder  im
Auslande  ihren  Wohnsitz  oder  ständigen  Aufenthalt  haben,  soferne  sie  die  in  lit.  à
und  b  erwähnten  Vergünstigungen  genießen,  hinsichtlich  der  Steuerpflicht  als  in
Bayern  wohnhaft  zu  behandeln.

Wird  in  dem  Falle  lit.  b  Ausländern  die  Befreiung  von  der  Staatssteuer,  nicht  aber
auch  eine  solche  von  der  Umlagenentrichtung  gewährt,  dann  treten  die  Bestimmungen  des
Art.  12  in  sinngemäße  Anwendung.

Außerdem  kann  durch  Staatsverträge  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  Steuerfreiheit
gewährt  werden.

Artikel  17.

Hinsichtlich  des  Ortes,  an  welchem  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  ist,  gilt  Folgendes:

a)

Steuerpflichtig  ist  in  der  Regel  jeder  am  Orte  seines  Wohnsitzes  oder  in  Er—
manglung  eines  solchen  am  Orte  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltes  oder  Verdienstes.
        <pb n="1557" />
        235

b)  Angehörige  bayerischer  Militärabtheilungen,  welche  außerhalb  Bayerus  garnisoniren,
sind  an  jenem  Orte  in  Bayern  zu  besteuern,  welchen  das  Staatsministerium  der
Finanzen  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsministerium  jeweils  bestimmen  wird.

c)  Steuerpflichtige,  welche  in  Bayern  weder  ihren  Wohnsitz  haben,  noch  sich  daselbst
ständig  aufhalten,  versteuern  —  abgesehen  von  den  Bestimmungen  unter  lit.  b  —
ihr  Einkommen  an  jenem  Orte  in  Bayern,  aus  welchem  sie  dasselbe  beziehen,
insbesondere  ihr  aus  einem  bayerischen  Dienst=  oder  Pensionsverhältnisse  herrührendes
  Einkommen  am  Sitze  der  auszahlenden  Kasse,  und  soferne  sich  letztere
nicht  in  Bayern  befindet,  am  Sitze  der  derselben  nächst  vorgesetzten  Behörde  in
Bayern.

Wenn  nach  vorstehenden  Bestimmungen  für  einen  Steuerpflichtigen  mehrere  Orte  in
Bayern  gleichzeitig  zuständig  wären,  so  gilt  als  Ort  der  Stenerpflicht

a)  für  einen  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse  befindlichen  Steuerpflichtigen  der
Ort,  an  welchem  derselbe  seinen  Beruf  ausübt,

b)  für  andere  Steuerpflichtige  der  Ort,  an  welchem  sie  entweder  selbst  oder  durch
eine  hiefür  niedergesetzte  Verwaltung  ihre  Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  ausüben,
oder  bei  dem  Mangel  dieser  Voraussetzung  der  Ort,  welcher  für  sie  in  wirthschaftlicher
  oder  sozialer  Beziehung  von  vorwiegender  Bedentung  ist.

Kommen  bei  Anwendung  der  Vorschriften  in  Abs.  2  lit.  a  und  b  mehrere  Orte  in
Frage,  so  hat  der  Pflichtige  die  Wahl.

Die  auf  ein  Diensteinkommen  treffende  Steuer  ist  zu  den  Umlagen  lediglich  an  dem
in  vorstehendem  Abs.  2  lit.  a  bezeichneten  Orte  der  Steuerpflicht  heranzuziehen.  Im
Uebrigen  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  der  Pflichtige
das  Recht,  bestimmte  Quoten  seiner  Steuer  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  auf  die  einzelnen
  betheiligten  Gemeinden  auszuscheiden,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  auf  andere
als  die  in  Abs.  2  lit.  a  oder  b  bezeichneten  Gemeinden  im  Ganzen  nicht  mehr  als  die
Hälfte  der  Steuer  ausgeschieden  werden  darf.

Will  der  Stenerpflichtige  von  dem  ihm  gemäß  Abs.  3  oder  4  zustehenden  Rechte  der
Wahl  oder  der  Ausscheidung  bestimmter  Quoten  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  Gebrauch
machen,  so  hat  er  dieß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  bis  zum  Zeitpunkte  seiner  Steuerveranlagung
  durch  den  Steuerausschuß,  sei  es  im  Wege  der  Fassionsabgabe  oder  in  sonstiger
Weise,  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Rentamte  zu  erklären.

In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  über  die  Zuständigkeit  für  die  Steueranlage  die
Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  wenn  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,

das  Staatsministerium  der  Finanzen.
327
        <pb n="1558" />
        236

II.  Verfahren  bei  Anlage  der  Einkommenstener.
A.  Aufstellung  der  Stenerlisten.

Artikel  18.

Der  Aulage  der  Einkommensteuer  ist  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  im  Gemeindebezirke
einkommensteuerpflichtigen  Personen  zu  Grunde  zu  legen
Die  Herstellung  dieses  Verzeichnisses  obliegt  der  Gemeindebehörde.

Artikel  19.

Zu  diesem  Behufe  erläßt  die  Gemeindebehörde  unter  Zustellung  der  hiezu  vorgeschrichenen
Formulare  und  mit  gleichzeitigem  Hinweis  auf  die  in  Art.  70  Ziff.  1  angedrohte  Ordnungsstrafe
  öffentliche  Aufforderung  an  die  Hausbesitzer  oder  deren  Stellvertreter,  sowie  an  die
Haushaltungsvorstände,  Gehalt=  und  Lohngeber,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  welche
mindestens  eine  Woche  betragen  muß,  die  in  den  nachfolgenden  Art.  20  und  21  näher
bezeichneten  Erklärungen  abzugeben.

Artikel  20.

Jeder  Besitzer  eines  bewohnten  Hauses  oder  dessen  Stellvertreter  ist  gehalten,  auf  dem
hiezu  bestimmten  Formulare  —  Hausliste  —  die  im  Hause  wohnenden  Personen  mit
Namen  und  Beruf  zu  verzeichnen,  sowie  hiezu  die  Gattung  der  Erwerbsmittel,  aus  welchen
dieselben  ihren  Unterhalt  bestreiten,  und,  soferne  sie  in  Miethe  wohnen,  den  Betrag  der
Jahresmiethe  anzugeben.

Die  Haushaltungsvorstände  haben  den  zu  vorstehender  Angabe  verpflichteten  Personen
den  gleichen  Aufschluß  für  sich  und  über  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen  Personen  einschließlich
  der  Aftermiether  und  Schlafstellenmiether  zu  ertheilen.

Artikel  21.

Wer  andere  Personen  in  ständiger  Weise  gegen  Gehalt,  Lohn  oder  sonstiges  Entgelt
beschäftigt,  oder  an  solche  Personen  beziehungsweise  deren  Hinterbliebene  auf  Grund  früheren
Dienstverhältnisses  einen  ständigen  Bezug  in  Geld  oder  Geldeswerth  verabfolgt,  ist  verpflichtet,
auf  dem  hiezu  bestimmten  Formulare  der  Gemeindebehörde  unter  Angabe  des  Namens,  der
dienstlichen  Stellung  und  der  Wohnung  hinsichtlich  des  von  ihm  herrührenden  Einkommens
der  fraglichen  Personen  Mittheilung  zu  machen.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  auch  den  in  Bayern  befindlichen  mit  dem  Rechte  des
Vermögenserwerbs  ausgestatteten  Stiftungen,  Anstalten  und  Personenvereinen,  dann  den
Gewerkschaften  hinsichtlich  der  von  ihnen  angestellten,  gegen  Lohn  oder  gegen  sonstiges  Entgelt
beschäftigten  Personen  ob.
        <pb n="1559" />
        237

Die  nämliche  Verpflichtung  kann  durch  die  Staatsregierung  den  Vorständen  aller
Stellen,  Behörden  und  Anstalten  des  Hof-,  Staats-,  Militär-,  Kirchen-  und  Gemeindedienstes
hinsichtlich  ihrer  sämmtlichen  zur  Einkommensteuer  pflichtigen  Angestellten,  Bediensteten  oder
Empfänger  von  Ruhegehältern,  Pensionen  oder  Unterhaltsbeiträgen  auferlegt  werden.

Artikel  22.

Der  Gemeindebehörde  liegt  ob,  die  in  Art.  20  und  21  bezeichneten  Erklärungen  einer
Prüfung  zu  unterziehen  und  etwa  hervortretende  Anstände  zu  berichtigen.

Auf  Grund  dieser  Erklärungen  hat  die  Gemeindebehörde  das  in  Art.  18  bezeichnete
Verzeichniß  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Vollzugsvorschriften  herzustellen.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Gemeindebehörden  —  unbeschadet  der  Vollständigkeit
  der  von  denselben  herzustellenden  Verzeichnisse  der  im  Gemeindebezirke  zur  Einkommensteuer
  pflichtigen  Personen  —  den  Vollzug  der  in  Art.  19,  20  und  im  ersten
Absatze  des  gegenwärtigen  Artikels  angeordneten  Maßnahmen  nachzusehen.  Das  Gleiche

gilt  von  der  Erfüllung  der  in  Art.  21  Abs.  1  und  2  den  Gehalt=  oder  Lohngebern  auferlegten
  Verpflichtungen.

Artikel  23.

Alle  Personen,  welche  im  Bezuge  eines  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Einkommens
  sich  befinden,  sind  von  der  Gemeindebehörde  öffentlich  zur  Abgabe  ihrer  Steuer
erklärung,  wozu  das  Formular  bei  der  Gemeindebehörde  zu  erholen  ist,  aufzufordern.

Die  Aufforderung  erfolgt  unter  Einräumung  einer  Frist,  welche  mindestens  eine  Woche
betragen  muß.  Die  Steuererklärung  ist  bei  der  Gemeindebehörde  schriftlich  einzureichen  oder
mündlich  abzugeben.

Wenn  mehrere  Erklärungspflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  hat  das
Familienhaupt  —  für  Erklärungspflichtige,  welche  unter  Vormundschaft  stehen  oder  für
welche  in  sonstiger  Weise  eine  gesetzliche  Vertretung  besteht,  der  gesetzliche  Vertreter  —  die
Steuererklärung  abzugeben.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Stenererklärung  muß  den  Hinweis  auf  den  in
Art.  26  angedrohten  Rechtsnachtheil,  sowie  auf  die  Strafbestimmungen  des  Art.  68  enthalten.

Artikel  24.
Die  Steuererklärung  ist  unter  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  gemacht  sind,  abzugeben;  sie  hat  nach  Maßgabe  des  Formulars  zu  enthalten:
a)  die  Art  der  Erwerbsquelle,  aus  welcher  der  Stenerpflichtige  ein  nach  gegenwärtigem
  Gesetze  stenerbares  Einkommen  bezieht,  und  zwar  ausgeschieden  nach  den
einzelnen  in  Art.  2  bezeichneten  Einkommensgattungen;
        <pb n="1560" />
        238

b)  den  Jahresbetrag  des  treffenden  Einkommens,  und  zwar  bei  ständigem  Einkommen
nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Einsteuerung,  bei  unständigem  nach  dem  gesetzlichen
  Durchschnittsbetrage  (Art.  8  lit.  b);  ferner  im  Falle  des  Art.  17  Abs.  2
bis  4  die  erforderlichen  Angaben  über  die  einschlägigen  Wohnsitzverhältnisse  und
die  Erklärung,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige  von  den  ihm  dort  eingeräumten
Besugnissen  Gebrauch  machen  will.

Außerdem  ist

c)  dem  Pflichtigen  gestattet,  etwaige  Abzüge  an  dem  steuerbaren  Einkommen  (Art.  8
und  9),  allenfallsige  Stenerbefreiungs=  und  Steuerermäßigungsgründe  (Art.  13,
14  und  15),  sowie  sonstige  zur  Erläuterung  seiner  Erklärung  dienliche  Be
merkungen  anzufügen.  Wird  auf  Grund  des  Art.  15  eine  Befreiung  von  der
Einkommensteuer  beantragt,  so  hat  solches  in  der  Steuererklärung  zu  geschehen
und  ist  in  derselben  außer  dem  Jahresbetrage  des  unter  das  gegenwärtige  Geset
fallenden  Einkommens  anzugeben,  ob  und  mit  welchem  Jahresbetrage  noch  ein
aus  anderen  Quellen  herrührendes  Einkommen  bezogen  wird.

Artikel  25.

Die  Gemeindebehörde  hat  die  einlaufenden  Steuererklärungen  einzusehen  und  die  Beseitigung
  augenfälliger  Mängel  oder  Unrichtigkeiten  von  kurzer  Hand  im  Einvernuchmen  mit
dem  Steuerpflichtigen  zu  versuchen.

Insoweit  diese  Berichtigung  wegen  Weigerung  oder  Verhinderung  des  Betheiligten  nicht
moglich  erscheint,  hat  die  Gemeindebehörde  hievon  auf  der  Steuererklärung  Vormerkung  zu  machen.

Artikel  26.

Wer  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist
abgibt,  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung  für  die  betreffende
Steuerperiode,  soferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar  machen.

Artikel  27.

Binnen  längstens  drei  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen
bestimmten  Frist  hat  die  Gemeindebehörde  das  Verzeichniß  der  Steuerpflichtigen  mit  den  in
Art.  20  und  21  bezeichneten  Unterlagen,  sowie  die  Steuererklärungen  nebst  den  Nachweisungen
über  den  Vollzug  der  Aufforderung  (Art.  23)  dem  Rentamte  mitzutheilen.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  hat  diese  Mittheilung  binnen
längsteus  sechs  Wochen  zu  erfolgen.

·  Artikel  28.

Die  im  Vorstehenden  den  Gemeindebehörden  aufgetragenen  Vorbereitungshandlungen

für  die  Einsteuerung  können  in  Städten  mit  mehr  als  10,000  Seelen  durch  die  Gemeinde
        <pb n="1561" />
        239

behörde  unter  entsprechender  distriktiver  Ausscheidung  besonderen,  aus  ortskundigen  Ver—
trauenspersonen  gebildeten  Kommissionen  zum  Vollzuge  überwiesen  werden.

Den  Eintritt  in  diese  Kommissionen  können  jedoch  Reichstags-  und  Landtagsmitglieder,
Beamte  des  Hof-,  Reichs-,  Staats-,  Kirchen-,  öffentlichen  Schul-  und  Stiftungsdienstes,
soferne  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden,  ferner  Angehörige  des  aktiven  Heeres  ohne
Angabe  eines  Grundes  ablehnen.

Die  sonstigen  von  der  Gemeindebehörde  berufenen  Vertrauenspersonen  können  nur  aus
triftigen  Entschuldigungsgründen  die  Uebernahme  der  ihnen  zugewiesenen  Obliegenheiten  ablehnen,
  worüber  erstere  endgiltig  entscheidet.

Soferne  der  Bürgermeister  oder  dessen  gesetzlicher  Stellvertreter  in  den  auf  Grund
gegenwärtigen  Artikels  gebildeten  Kommissionen  nicht  selbst  den  Vorsitz  führt,  ist  dieser  einem
Mitgliede  des  Magistrats  beziehungsweise  Gemeinderaths  zu  übertragen.

Artikel  29.

Die  mit  den  Stenererklärungen  beschäftigten  Mitglieder  der  Kommissionen,  sowie  die
von  diesen  verwendeten  Schriftführer  haben  dem  Vorsitzenden  durch  Handgelübde  zu  versichern,
daß  sie  die  Verhandlungen  und  die  hiebei  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse  der
Stenerpflichtigen  geheim  halten  werden.

Diese  Verpflichtung  hat  unter  dem  ausdrücklichen  Hinweis  auf  die  Strafbestimmung
des  Art.  71  Ziff.  2  zu  erfolgen.

Artikel  30.

Das  Rentamt  hat  die  eingegangenen  Steuererklärungen  nebst  Unterlagen  auf  ihre  Vollständigkeit
  und  Richtigkeit  zu  prüfen,  über  die  Einkommensverhältnisse  der  Pflichtigen  möglichst
genaue  Nachrichten  einzuziehen,  sowie  überhaupt  die  Merkmale  zu  sammeln,  welche  ein  Urtheil
über  das  in  Ansatz  zu  bringende  Einkommen  zu  begründen  vermögen.

Hiezu  kann  sich  das  Rentamt  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Staats=  und  Gemeindebehörden,
  sowie  der  Notare  bedienen.  Dieselben  sind  verpflichtet,  dem  Rentamte  auf  Verlangen
  Aufschlüsse  zu  ertheilen  und,  soferne  nicht  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,
  worüber  im  Zweifel  die  treffende  Aufsichtsbehörde  entscheidet,  die  Einsicht  aller  einschlägigen
  Behelfe  zu  gestatten.

Ferner  ist  das  Rentamt  befugt,  unter  Vorsetzung  einer  angemessenen  Frist

a)  Personen,  welche  eine  Steuererklärung  nicht  abgegeben  haben,  zur  Abgabe  einer
solchen  zu  mahnen,

b)  Personen,  welche  eine  Steuererklärung  in  unvollständiger  Weise  abgegeben  haben,  zur
Ergänzung  derselben  anzuhalten,
        <pb n="1562" />
        240

c)  auf  bestimmte  Fragen  von  den  Erklärungspflichtigen  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft
  über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse,  sowie  über  die  sonstigen  für
die  Veranlagung  wesentlichen  Thatsachen  zu  verlangen.

Wird  den  unter  lit.  a  —c  erwähnten  Aufforderungen  von  einem  Pflichtigen  nachge
kommen,  welcher  die  ihm  obliegende  Abgabe  einer  Steuererklärung  (Art.  23)  unterlassen  hatte,
dann  ist  von  demselben  der  angedrohte  Verlust  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  (Art.  26)  abgewendet.
  Wird  den  Aufforderungen  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  entsprochen,  so  hat  dieß  —  unbeschadet  der  Strafverfolgung  nach  Art.  68  des
Gesetzes  —  den  Verlust  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  die  Steuerveranlagung  für  die
betreffende  Stenerperiode  zur  Folge.

Ueber  die  Voraussetzungen  einer  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung  hat  das  Rentamt
innerhalb  angemessener  Ausschlußfrist  die  Erbringung  der  Nachweise  zu  verlangen,  soferne
das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  nicht  als  amtsbekannt  angenommen  werden  kann.

Dem  Rentamte  obliegt  außerdem  noch,  die  zum  Vollzuge  des  Art.  17  erforderlichen
Erhebungen  zu  pflegen.

B.  Einsteuerung  durch  das  Neutamt.

Artikel  31.

Die  Einsteuerung  derjenigen  Personen,  welche  ein  Einkommen  von  nicht  mehr  als
3  000  .4  beziehen,  erfolgt  durch  das  Rentamt,  welchem  die  von  der  Gemeindebehörde  vor
gelegten  Stenererklärungen  und  Unterlagen  (Art.  20,  21,  22  und  24),  dann  die  Ergebnisse
der  gemäß  Art.  30  angestellten  Erhebungen  zum  Anhalte  dienen.

Im  Falle  für  einen  Pflichtigen  mehrere  Gemeinden  in  Frage  kommen,  hat  über  die
Steneranlage  und  Anwendung  des  Art.  17  auch  bei  Vorhandensein  der  im  ersten  Absatze
des  gegenwärtigen  Artikels  bestimmten  Voraussetzung  der  Stenerausschuß  zu  beschließen.

U.  Zusammensetzung  und  Thätigkeit  des  Steuerausschusses.  Stenerlisten.
Artikel  32.

Zur  Prüfung  und  Festsetzung  des  Einkommens  derjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  nicht
vom  Rentamte  eingesteuert  worden  sind,  sowie  zur  Beschlußfassung  über  die  Anwendung  des
Art.  17  in  Bezug  auf  die  Umlagenerhebung  tritt  für  jeden  Rentamtsbezirk  ein  Ausschuß
in  Thätigkeit,  welcher  aus  vier  ständigen  Mitgliedern  zu  bestehen  hat.

Dem  Ausschusse  wird  vom  Rentamte  ein  beeideter  Schriftführer  beigegeben.

Die  ständigen  Ausschußmitglieder  werden  für  den  ganzen  Rentamtsbezirk  auf  die  Danuer
von  vier  Jahren  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  zwei  Jahre  die  Hälfte  derselben  nach  der
sie  treffenden  Reihenfolge  austritt  und  durch  neue  Wahl  ersetzt  wird.
        <pb n="1563" />
        241

Nach  Ermessen  des  ärarialischen  Vertreters  oder  auf  Beschluß  des  Ausschusses  ist  für
die  Gemeinde,  aus  welcher  Steuererklärungen  vorliegen,  ein  fünftes  Ausschußmitglied  zu  den
Sitzungen  beizuziehen,  welches  von  der  Gemeindeverwaltung  bestimmt  wird.  In  Städten
kann  durch  dieselbe  für  jeden  Stadtbezirk  oder  Distrikt  ein  eigener  Vertreter  als  Ausschuß—
mitglied  bestellt  werden.

Der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  bleibt  anheimgestellt,  in  die  Sitzungen  des
Ausschusses  einen  besonderen  Kommissär  abzuordnen.

Artikel  33.

Die  Wahl  der  vier  ständigen  Ausschußmitglieder  und  der  gleichen  Anzahl  von  Ersatzmännern
  erfolgt  in  Städten,  die  mit  dem  Umfange  eines  Rentamtsbezirkes  zusammenfallen,
durch  die  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistrate  und  Gemeindebevollmächtigten  unter
Leitung  des  Bürgermeisters.

Besteht  ein  Rentamtsbezirk

a)  aus  einer  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Stadt  und  einer  Distriktsgemeinde,
  oder
b)  aus  mehreren  Distriktsgemeinden,

so  hat  vor  der  Wahl  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  je  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl
  der  zu  dem  Rentamtsbezirke  gehörenden  Städte  und  Distriktsgemeinden  eine  Ausscheidung
dahin  vorzunehmen:

zu  a)  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus  der  der  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Stadt  und  wie  viele  aus  der  Distriktsgemeinde  zu
wählen  sind,  wobei  auf  die  letztere  wenigstens  ein  Ausschußmitglied  nebst  Ersatzmann
  fallen  muß;

zu  b)  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus  jeder  Distriktsgemeinde  zu
wählen  sind,  wobei  auf  jede  Distriktsgemeinde  wenigstens  ein  Ausschußmitglied
nebst  Ersatzmann  fallen  muß.

In  Distriktsgemeinden,  welche  zum  Theile  aus  städtischer  und  zum  Theile  aus  ländlicher
  Bevölkerung  bestehen,  ist,  soferne  die  städtische  Bevölkerung  mindestens  ein  Fünftheil
der  Seelenzahl  der  Distriktsgemeinde  beträgt,  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vor
der  Wahl  je  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  der  städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung
eine  Ansscheidung  dahin  vorzunehmen,  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus
den  Städten  zu  wählen  sind.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  erfolgt  hienach  für  jede  einer
Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnete  Stadt  in  der  unter  Abs.  1  vorgeschriebenen  Weise,
        <pb n="1564" />
        242

für  jede  Distriktsgemeinde  durch  die  Distriktsrathsversammlung  unter  Leitung  des  Vorstandes
der  treffenden  Distriktsverwaltungsbehörde  in  gesonderter  Wahlhandlung.
Die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  wird  durch  das  zur  Wahl  berechtigte  Organ  bestimmt.

Artikel  34.
Die  Wahl  der  Ersatzmänner  erfolgt  wie  jene  der  ständigen  Ausschußmitglieder  auf  vier  Jahre.
Bei  eintretender  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmannes  hat  auf  Anregung  des
Rentamts  eine  Ergänzungswahl  durch  den  Wahlkörper  zu  erfolgen,  von  welchem  der  betreffende
Ersatzmann  gewählt  worden  war.
Tritt  die  Distriktsrathsversammlung  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die  Ergänzungswahl
  stattfinden  muß,  nicht  zusammen,  so  ist  die  Wahl  durch  den  Distriktsausschuß  vorzunehmen.

Artikel  35.
Fehlt  ein  ständiges  Ausschußmitglied  in  der  Sitzung,  so  ist  für  dasselbe  nach  der  in
Art.  33  Abs.  5  festgestellten  Reihenfolge  ein  Ersatzmann  durch  das  Rentamt  einzubernfen.
Ist  der  einberufene  Ersatzmann  gleichfalls  verhindert,  oder  kann  dessen  Einberufung
wegen  Entfernung  des  Ortes,  an  welchem  die  Ausschußverhandlungen  stattfinden,  von  dem
Wohnsitze  des  Einberufenen  nicht  mehr  rechtzeitig  erfolgen,  so  darf  von  der  festgesetzten
Reihenfolge  Umgang  genommen  werden.

Artikel  36.

Wählbar  in  den  Ausschuß  sind  nur  bayerische  Staatsangehörige,  welche  sich  im  Besitze
der  bürgerlichen  Ehreurechte  befinden,  mindestens  fünfundzwanzig  Jahre  alt  und  mit  einer
direkten  Steuer  belegt  sind,  und  seit  mindestens  drei  Jahren  in  der  betreffenden  Stadt  oder
der  betreffenden  Distriktsgemeinde  ihren  Wohnsitz  haben.

Die  Wahl  zum  Ausschußmitglied  oder  Ersatzmann  kann  ohne  Angabe  eines  Grundes
von  den  in  Art.  28  Abs.  2  bezeichneten  Personen  abgelehnt  werden.

Außerdem  darf  eine  Wahlablehnung  nur  aus  den  unter  Art.  174  Ziff.  1,  2  und
4  der  Gemeindcordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869
bezeichneten  Gründen,  sowie  in  dem  Falle  erfolgen,  wenn  der  Gewählte  bereits  vier  Jahre
hintereinander  Mitglied  des  Stenerausschusses,  einer  Bernfungskommission  oder  der  Oberberufungskommission
  gewesen  ist.

Ueber  Wahlablehnungsgründe  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  gegen  deren
Beschluß  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig  ist.

Artikel  37.
Der  auf  vorbezeichnete  Weise  zusammengesetzte  Stencrausschuß  tritt  auf  jedesmalige
Veranlassung  des  Rentamts  am  Sitze  desselben  zusammen.
        <pb n="1565" />
        243

Die  ständigen  Ausschußmitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsitzenden  mit  relativer
Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Dem  Vorsitzenden  kommt  die  Leitung  der  Verhandlungen  und  Stimmrecht  wie  den
übrigen  Ausschußmitgliedern  zu.

Die  Steuerausschüsse  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bilden  sich  mehr  als
zwei  Meinungen,  so  werden  die  Stimmen  für  die  höchste  Ziffer  zu  den  Stimmen  für  die
nächst  niedere  hinzugezählt,  bis  sich  für  die  bezügliche  Größe  eine  absolute  Mehrheit  ergibt.

Solange  über  die  Einstenerung  eines  Ausschußmitgliedes  oder  seiner  Verwandten  und
Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie
berathen  und  abgestimmt  wird,hat  dasselbe  abzutreten.

Ergeben  sich  diese  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Person  des  Vorsitzenden,  so  hat
derselbe  die  Führung  des  Vorsitzes  einem  der  übrigen  Ausschußmitglieder  zu  übertragen.

Artikel  38.

Der  Rentamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  wohnt  den  Ausschußsitzungen  als
Staatsanwalt  bei.

Derselbe  hat  im  Allgemeinen  für  die  richtige  Anwendung  des  Gesetzes  Sorge  zu  tragen.

Er  stellt  die  im  ärarialischen  Interesse  als  geeignet  befundenen  Anträge.

Derselbe  ist  vor  jeder  Beschlußfassung  mit  seiner  Erinnerung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Er  übt  die  in  Art.  46,  48  und  52  des  Gesetzes  vorgesehenen  Befugnisse  des  ärarialischen
Vertreters  aus.

Ein  Stimmrecht  steht  jedoch  dem  Rentamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  nicht  zu.

Artikel  39.
Wird  in  die  Sitzungen  des  Steuerausschusses  gemäß  Art.  32  ein  besonderer  Kommissär
abgeordnet,  so  hat  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zu  bestimmen,  ob  und  welche  der
in  Art.  38  aufgeführten  Befugnisse  demselben  zustehen.

Artikel  40.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  ein  kurzgefaßtes,  von  den
Ausschußmitgliedern  unterzeichnetes  Protokoll  aufgenommen.

Artikel  41.

Den  Mitgliedern  des  Stenerausschusses,  dann  den  gewählten  Ersatzmännern  ist  beim
Eintritte  in  die  Funktion  von  dem  einschlägigen  Rentamtmann,  in  dessen  Verhinderung  von
einem  hiezu  beauftragten  Distriktsverwaltungsbeamten  unter  dem  ausdrücklichen  Hinweis  auf

die  Strafbestimmung  des  Art.  71  Ziff.  2  der  nachstehende  Eid  abzunehmen:
33
        <pb n="1566" />
        244

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  bei  den
Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
verfahren  und  die  Verhandlungen  sowie  die  hiebei  zu  meiner  Kenntniß  gelangenden
Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  geheim  halten  werde,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Mitgliedern  von  Religionsgenossenschaften,  deren  Bekenntniß  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnisse  entsprechende  Betheuerung  gestattet.

Artikel  42.

Liegen  dem  Stenerausschusse  formell  genügende  Stenererklärungen  vor,  so  sind  dieselben
durch  Vergleichung  mit  den  zu  Gebote  stehenden  Unterlagen  zu  prüfen  und  der  Einstenerung
zu  Grunde  zu  legen,  soferne  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Pflichtigen  über  die
Höhe  seines  Einkommens  Bedenken  nicht  bestehen.

Artikel  43.

Liegen  Steuererklärungen  nicht  vor  oder  bestehen  hinsichtlich  der  Steuerveranlagung  Bedenken,
so  kann  der  Stenerausschuß  die  Veranlagung  nach  seiner  Kenntniß  der  Einkommensverhältnisse
und  nach  dem  Ergebnisse  der  bereits  angestellten  Ermittelungen  vornehmen,  oder  er  kann  die
nachträgliche  Anstellung  solcher  Ermittelungen  und  die  Ergänzung  derselben  veranlassen.  Zu
diesem  Zwecke  ist  der  Stenerausschuß  insbesondere  befugt,  den  Pflichtigen  unter  Bekanntgabe
bestimmter  Fragen  über  seine  Erwerbs-  und  Einkommensverhältnisse  auf  einen  festzusetzenden
Termin  vorzuladen.

Der  Pflichtige  kann  bis  dahin  die  verlangte  Auskunft  schriftlich  abgeben  oder  an  dem
anberaumten  Termine  persönlich  erscheinen  und  in  beiden  Fällen  die  Richtigkeit  der  von  ihm
abgegebenen  Stenererklärung  durch  Vorlage  von  Urkunden  und  Geschäftsbüchern,  sowie  durch
Namhaftmachung  von  Anskunftspersonen  nachweisen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  30  Abs.  4  finden  hiebei  siungemäße  Anwendung.

Von  einer  Einvernahme  des  Pflichtigen  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen
ist  dann  abzusehen,  wenn  es  sich  um  Personen  handelt,  welche  den  gemäß  Art.  30  Abs.  3
an  sie  gerichteten  rentamtlichen  Aufforderungen  nicht  nachgekommen  sind.

Der  Stenerausschuß  kann  auch  seinerseits  Auskunftspersonen  vernehmen.

Diese  Personen  können  die  Auskunft  nur  unter  jenen  Voraussetzungen  ablehnen,  unter
welchen  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozestordnung  ein  Zeugniß  verweigert  werden  darf.

Personen,  welche  im  Dienste  des  Stenerpflichtigen  sind  oder  in  den  letzten  zwei  Jahren
waren,  dürfen  als  Auskunftopersonen  überhaupt  nicht  vernommen  werden.  Es  ist  ferner
untersagt,  Personen,  welche  vor  länger  als  zwei  Jahren  im  Dienste  des  Stenerpflichtigen
gewesen  sind,  alo  Anekunftspersonen  über  Thatsachen  zu  vernehmen,  welche  ihnen  vermöge
ihres  Dienstverhältnisses  bekannt  geworden  sind.
        <pb n="1567" />
        245

Die  etwa  sonst  noch  erforderlichen  Erhebungen  werden  durch  das  Rentamt  vermittelt.

Der  Stenerausschuß  ist  nicht  verpflichtet,  das  Vorhandensein  von  Gründen  der  Stenerbefreinng
  oder  Steuerermäßigung,  von  zulässigen  Abzügen  an  Schuldzinsen  und  anderen
Lasten  oder  Auslagen  wahrzunehmen,  wenn  keine  glaubwürdigen  Angaben  oder  Nachweise  des
Stenerpflichtigen  hierüber  vorliegen.

Artikel  44.
Dem  Stenerausschusse  werden  außerdem  die  vom  Rentamte  gemät  Art.  31  vollzogenen
Einstenerungen  zur  Kenntnipnahme  und  Erinnerung  mitgetheilt.
Ergibt  sich  gegen  derartige  Einstenerungen  eine  Erinnerung,  so  hat  der  Ausschuß  die
Feststellung  des  Einkommens  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmen.

Artikel  45.

Nach  Vollzug  des  Einstenerungsgeschäftes  werden  die  Stenerschuldigkeiten  vom  Rentamte
berechnet.

Das  Rentamt  hat  über  den  Betrag  des  stenerbaren  Einkommens  und  die  sich  berechnende
Einkommensteuer  Stenerlisten  herzustellen.

Dieselben  werden  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  während  vier  Wochen  täglich  in
jeder  Gemeinde  den  betheiligten  Steuerpflichtigen  bezüglich  ihrer  Steucraulage  zur  Einsicht  gestellt.

Für  die  Auflegung  der  Stenerlisten  und  etwaige  besondere  Bekanntgabe  der  Einstenerungen
ist  vom  Rentamte  außerhalb  des  Amtssitzes  die  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden  in  Anspruch
zu  nehmen.

In.  Rechtsmittel.

Artikel  46.

Gegen  die  rentamtliche  Einstenerung  und  gegen  die  Beschlüsse  des  Stenerausschusses
ist  Berufung  zulässig.

Die  Befugniß  zur  Ergreifung  der  Berufung  steht  sowohl  dem  Vertreter  des  Acrars
(Art.  38  und  39)  als  dem  Steuerpflichtigen,  letzterem  jedoch  mit  den  im  Gesetze  (Art.  26,
Art.  30  Abs.  4  und  Art.  43  Abs.  3)  bestimmten  Einschränkungen,  zu.

Die  Berufungen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Stener.

Artikel  47.
Die  Berufungen  sind  bei  Strafe  des  Ausschlusses  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist
von  fünf  Wochen,  welche  mit  der  Frist  für  die  Einsichtstellung  der  Stenerlisten  (Art.  45
Abs.  3)  beginnt,  einzulegen  und  von  dem  Stenerpflichtigen  beim  Rentamte  schriftlich  einzureichen
  oder  zu  Protokoll  zu  geben.
        <pb n="1568" />
        246

In  den  Berufungen  der  Steuerpflichtigen  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  die
Gründe  zu  bezeichnen,  aus  welchen  die  rentamtliche  Einsteuerung  oder  der  Beschluß  des
Steuerausschusses  angefochten  wird.  Insbesondere  haben  die  gegen  eine  zu  hohe  Feststellung
des  steuerbaren  Einkommens  gerichteten  Berufungen  die  genaue  Angabe  der  Höhe  des  Ein—
kommens  des  Stenerpflichtigen,  sowie  der  gesetzlich  zulässigen  Abzüge  zu  enthalten.  Berufungen
ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  als  formell  unzulässig  zu  verwerfen.

Hält  der  die  Berufung  ergreifende  Steuerpflichtige  eine  Beweisaufnahme  für  nothwendig,
so  hat  derselbe  die  Beweismittel  in  dem  Berufungsvorbringen  anzugeben.

Dem  Bernfungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens
Schriftstücke  beizufügen.

Artikel  48.

Die  Berufungen  des  eärarialischen  Vertreters  sind  innerhalb  der  in  Art.  47  Abs.  1
bezeichneten  Frist  dem  betheiligten  Steuerpflichtigen  zuzustellen.

Hiemit  ist,  soferne  es  sich  um  eine  Erhöhung  der  Einkommensteuer  handelt,  die  Aufforderung
  an  den  Steuerpflichtigen  zu  verbinden,  binnen  einwöchentlicher  unerstrecklicher  Frist
beim  Rentamte  zu  erklären,  ob  er  sich  bei  der  beantragten  Steuererhöhung  bernhigen  wolle  oder  nicht.

Artikel  49.

Die  eingelegten  Berufungen  werden  dem  Steunerausschusse  zur  nochmaligen  Prüfung
des  Steuerfalles  mitgetheilt.

Derselbe  ist  befugt,  diese  Prüfung  abzulehnen,  wenn  er  die  Berufung  für  formell
unzulässig  erachtet.

Demselben  steht  weiters  zu,  die  frühere  Feststellung  des  steuerbaren  Einkommens,  gegen
welche  der  Stenerpflichtige  Berufung  ergriffen  hat,  dem  gestellten  Berufungsantrage  entsprechend
abzuändern  oder  einer  auf  Erhöhung  der  Einkommenstener  gerichteten  Berufung  des  ärarialischen
Vertreters  stattzugeben,  ersteres  jedoch  nur  dann,  wenn  dieser  hiegegen  keine  Einsprache  erhebt,
letzteres  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Steuerpflichtige  erklärt  hat,  daß  er  sich  bei  dem  Berufungs
antrage  bernhigen  wolle.

Der  Beginn  der  bezüglichen  Verhandlungen  des  Stenerausschusses  wird  vom  Rentamte
bekannt  gegeben.  Dem  Stenerpflichtigen  bleibt  unbenommen,  seine  Einwendungen  gegen  die
frühere  Feststellung  persönlich  zu  begründen.

Dem  Steuerausschusse  ist  freigestellt,  die  von  dem  Berufungsführer  vorgelegten  Schrift.
stücke  zu  würdigen  und  Auskunftspersonen,  welche  der  Berufungsführer  zur  Stelle  gebracht
hat,  zu  vernehmen.  Eine  Vertagung  der  Entscheidung  darf  jedoch  nicht  stattfinden.

Bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Ausschusses  hat  der  betheiligte  Stenerpflichtige
  abzutreten.
        <pb n="1569" />
        247

Die  Entscheidung  des  Steuerausschusses  wird  dem  Betheiligten  durch  den  Vorsitzenden
eröffnet  und  zwar,  wenn  der  Betheiligte  anwesend  ist,  sofort  zu  Protokoll,  außerdem  durch
schriftliche  Zufertigung.

Artikel  50.

Diejenigen  Berufungen,  welche  nach  den  in  vorstehendem  Artikel  ertheilten  Vorschriften
ihre  Erledigung  nicht  gefunden  haben,  sind  der  Kreisregierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen.


Letztere  hat  dieselben  zur  Entscheidung  an  die  Bernfungskommission  des  Regierungsbezirks
  abzugeben.

Artikel  51.

Für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  eine  Berufungskommission.

Dieselbe  wird  gebildet:  «

a)  aus  einem  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  ernennenden  Vorsitzenden;

b)  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  aus  Kreiseinwohnern  durch  den  Landrath  des  einschlägigen
  Regierungsbezirks  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  in  der  Art  gewählt
werden,  daß  alle  zwei  Jahre  ein  Theil  der  Mitglieder,  und  zwar  abvwechselnd  drei,
dann  zwei  Mitglieder  austreten;

c)  aus  zwei  Mitgliedern,  welche  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt  werden.

Für  die  unter  lir.  b  bezeichneten  Kommissionsmitglieder  haben  die  erwähnten  Wahlkörperschaften
  die  gleiche  Anzahl  von  Ersatzmännern  zu  wählen  und  die  Reihenfolge  derselben
zu  bestimmen.

In  Ansehung  der  Wählbarkeit,  sowie  etwaiger  Wahlablehnungsgründe  haben  für  die
zu  wählenden  Komissionsmitglieder  und  Ersatzmänner  die  Bestimmungen  des  Art.  36  mit
der  Maßgabe  sinnentsprechende  Anwendung  zu  finden,  daß  über  das  Vorhandensein  von
Wahlablehnungsgründen  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  entscheidet.

Kein  Mitglied  der  Berufungskommission  darf  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  Bernfungen  gegen  Beschlüsse  eines  Stenerausschusses  Theil  nehmen,  dem  es  als  Mitglied
  angehört  hat.

Der  Berufungskommission  ist  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ein  beeideter
Schriftführer  beizugeben.

Im  Uebrigen  haben  Art.  34  und  35  zur  sinngemäßen  Anwendung  zu  kommen.

Artikel  52.
Die  Berufungskommission  hat  Berufungen,  welche  sie  als  formell  unzulässig  erachtet,
ohne  weitere  Verhandlung  zurückzuweisen.
        <pb n="1570" />
        248

Im  Uebrigen  entscheidet  sie  nach  Prüfung  und  Feststellung  der  für  die  Steueraulage
des  Pflichtigen,  welcher  die  Berufung  ergriffen  hat,  maßgebenden  Verhältnisse.

Zu  diesem  Behufe  ist  die  Bernfungskommission  befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen
schriftliche  oder  mündliche  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  bezüglich  seiner  Erwerbe-  und
Einkommensverhältnisse  zu  verlangen  und  denselben  zur  Vorlegung  der  darauf  bezüglichen
Nachweise,  Urkunden  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

Die  Aufforderung  geschieht  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  innerhalb  der  zu
setzenden  Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  ertheilt  wird  und  die  Vorlage  der  Nachweise,
Urkunden  und  Geschäftsbücher  nicht  erfolgt,  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.

Die  Berufungskommission  kann  ferner  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  43  Abs.  7
die  eidliche  Vernehmung  von  Zengen  und  Sachverständigen  veranlassen,  welche  die  Aus
kunftsertheilung  nur  unter  den  in  Art.  43  Abs.  6  bezeichneten  Voraussetzungen  ablehnen  können.

Wird  die  Berufung  von  dem  ärarialischen  Vertreter  eingelegt,  so  hat  derselbe  alle
Gründe,  Anhaltopunkte  und  Beweismittel  für  einen  abändernden  Beschluß  zugleich  mit  der
Berufung  anzugeben.  Jedoch  bleibt  es  der  Berufungskommission  unbenommen,  auch  hier
eine  Feststellung  der  für  die  Steneranlage  des  betreffenden  Pflichtigen  maßgebenden  Ver
hältnisse  in  der  obenbezeichneten  Weise  zu  veranlassen.

Die  Durchführung  einer  in  der  Berufung  des  Steuerpflichtigen  oder  ärarialischen  Vertreters
  beantragten  Beweisaufnahme  kann  die  Berufungskommission  nur  dann  ablehnen,
wenn  dieselbe  das  angebotene  Beweisverfahren  zur  Begründung  der  behaupteten  Thatsache
für  unerheblich  erachtet.

Artikel  53.

Die  nach  Art.  52  zu  pflegenden  Vollzugshandlungen  werden  auf  Veranlassung  des

Vorsitzenden  der  Berufungskommission  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  vorgenommen.

Artikel  54.

Hinsichtlich  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Berufungskommission  kommen  die
Bestimmungen  in  Art.  37  entsprechend  zur  Anwendung.

Dem  Vorsitzenden  kommt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  ein  Stimmrecht  dagegen  nur
dann  zu,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  37  Abs.  6  gegeben  sind,  in  welchem  Falle
der  Vorsitzende  die  Stimme  des  betreffenden  Mitgliedes  der  Berufungskommission  zu  über
nehmen  hat.

Jedem  Mitgliede  der  Bernfungskommission  ist  vor  Beginn  seiner  Funktion  durch  den
Vorsitzenden  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen  des  Art.  71  Ziff.  2
der  in  Art.  41  festgesetzte  Eid  beziehungsweise  die  in  Abs.  2  des  Art.  41  vorgesehene  Be
theuerung  abzunehmen.
        <pb n="1571" />
        249

Soferne  die  Berufung  nicht  einfach  abgewiesen  wird,  hat  die  Berufungskommission  die
Höhe  des  steuerbaren  Einkommens  in  der  Entscheidung  festzusetzen.

Die  Bescheide  der  Berufungskommission  sind  den  betheiligten  Stenerpflichtigen  durch
Vermittelung  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  schriftlich  zu  eröffnen.

Dieselben  sind  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen  und  müssen  einen  Ausspruch  im
Kostenpunkte  enthalten.

Artikel  55.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Berufungskommission  steht  sowohl  dem  Stenerpflichtigen
als  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  Beschwerde  an  eine  Oberberufungskommission
zu,  welche  bei  dem  Staateoministerium  der  Finanzen  gebildet  wird.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  einzulegen,  welche
von  dem  auf  Zustellung  des  Bernfungsbescheides  (Art.  54  Abs.  5)  folgenden  Tage  zu
laufen  beginnt.

Die  Beschwerden,  von  welchen  jene  der  Stenerpflichtigen  bei  der  Regierung,  Kammer
der  Finanzen,  einzureichen  sind,  können  nur  darauf  gestützt  werden,

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen
  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  bernhe,
2,  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Beschwerde  ist  bei  Vermeidung  der  in  Art.  47  Abs.  2  bezeichneten  Rechtsnachtheile
anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden
Rechts,  oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

Artikel  56.
Die  Oberberufungskommission  setzt  sich  zusammen:

a)  aus  einem  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  ernennenden  Vorsitzenden,
welcher  die  Verhandlungen  zu  leiten  und  bei  Stimmengleichheit  den  Entscheid  zu
geben  hat,

b)  aus  vier  ständigen  Mitgliedern,  von  welchen  zwei  durch  das  Staateministerium
des  Innern  und  zwei  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt  werden,

c)  aus  zwei  nichtständigen  Mitgliedern.

Von  den  zwei  durch  das  Staateoministerium  des  Innern  aufzustellenden  Mitgliedern
muß  eines  aus  den  Räthen  des  Verwaltungsgerichtshofes  entnommen  werden.

Für  den  Vorsitzenden  wie  für  jedes  ständige  Mitglied  wird  ein  Stellvertreter  bestimmt.

Im  Bedarfsfalle  kann  der  Sachreferent  der  einschlägigen  Civilstaatsministerien  beziehungsweise
  des  Kriegsministeriums  mit  berathender  Stimme  beigezogen  werden.

34
        <pb n="1572" />
        250

Die  nichtständigen  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  in  der  Anzahl  von  je  zwei  für
seden  Regierungsbezirk  durch  die  Landräthe  aus  Kreiseinwohnern  gewählt;  in  gleicher  Weise
sind  für  jeden  Regierungsbezirk  zwei  Ersatzmänner  zu  wählen.  Die  Bestimmungen  in  Art.  51
Abs.  4,  54  Abs.  3,  71,  73  und  77  des  gegenwärtigen  Gesetzes  haben  entsprechende
Anwendung  zu  finden.

Der  Kommission  ist  vom  Staateministerium  der  Finanzen  ein  beeideter  Schriftführer
beizugeben.

Die  Bestimmungen  über  die  Reihenfolge  der  Einbernfung  der  nichtständigen  Mitglieder,
dann  über  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  der  Kommission  sind  im  Verordnungewege
  zu  treffen.

Artikel  57.

Die  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ergriffenen  Beschwerden  sind  dem
betheiligten  Steuerpflichtigen  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von
einer  Woche  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  mitzutheilen.  Innerhalb  gleicher  Frist
können  auf  die  von  den  Stenerpflichtigen  eingereichten  Beschwerden  Gegenerklärungen  Seitens
der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  abgegeben  werden.

Nach  Ablauf  der  vorerwähnten  Fristen  werden  die  Beschwerden  und  ctwaigen  Gegenerkllärungen
  dem  Staateministerinm  der  Finanzen  in  Vorlage  gebracht.

Artikel  58.

Erachtet  die  Oberberufungskommission  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann  sie  die
Angelegenheit  zur  Entscheidung  an  die  Berufungskommission  zurückgeben  oder  selbst  die  Einstenerung
  berichtigen.  Im  ersteren  Falle  sind  die  von  der  Oberberufungskommission  über
die  Auslegung  und  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  gegebenen  Weisungen  zu  befolgen.

Artikel  59.
Die  in  Art.  46  und  55  bezeichneten  Rechtsmittel  können  sich  auch  gegen  die  in  Bezug

auf  die  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  17  des  Gesetzes  ergangenen  Beschlüsse  des
Steuerausschusses  und  Entscheidungen  der  Bernfungskommission  richten.

Zur  Ergreifung  derselben  ist  außer  den  Stenerpflichtigen,  dem  ärarialischen  Vertreter
und  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  jede  der  betheiligten  Gemeinden  beziehungsweise
deren  gesetzlicher  Vertreter  befugt.

Für  die  Gemeinden  bemißt  sich  die  Bernfungsfrist  nach  der  allgemeinen  Regel  des
Art.  47  Abs.  1,  die  Beschwerdefrist  nach  der  Vorschrift  des  Art.  55  Abs.  2.

Die  Bescheidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Abschnittes.
        <pb n="1573" />
        W.  Steuerperioden.  gehandlung  der  Ab-  und  Zugänge.

Artikel  60.

Die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  nach  vorgenommener  rechnerischer
Prüfung  definitiv  festgestellten  Stenerlisten  bilden  die  Grundlage  der  Erhebung  für  die  auf
das  Jahr,  in  welchem  die  Einsteuerungen  stattfinden,  folgenden  vier  Jahre.

Von  vier  zu  vier  Jahren  findet,  und  zwar  in  dem  der  Stenerperiode  vorangehenden
Kalenderjahre  eine  neue  Steneranlage  nach  dem  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Verfahren  statt.

Artikel  61.

Wer  im  Laufe  der  Stenerperiode  stenerpflichtig  wird,  hat  hievon  nach  Maßgabe  der
ergehenden  Vollzugsvorschriften  bei  der  Gemeindebehörde,  in  Gemeinden  mit  dem  Sitze
eines  Rentamts  beim  Rentamte  Anzeige  zu  erstatten  und  die  zur  Feststellung  der  Stener
erforderlichen  Angaben  zu  machen.

Durch  Ministerialvorschrift  kann  angeordnet  werden,  daß  die  unter  Art.  21  erwähnten
Arbeitgeber,  dann  die  Vorstände  der  daselbst  bezeichneten  Stellen  und  Behörden  innerhalb
bestimmter  Frist  der  Gemeindebehörde  oder  dem  Rentamte  über  eine  Mehrung  im  Stande
der  von  ihnen  beschäftigten  oder  bei  ihnen  angestellten  Personen,  sowie  über  die  Bezüge  der
neu  hinzugekommenen,  Anzeige  zu  erstatten  haben.

Artikel  62.

Die  Gemeindebehörden  haben  von  den  ihnen  in  der  vorstehend  angeordneten  Weise
oder  auf  sonstigem  Wege  zur  Kenntniß  kommenden  Zugängen  an  Stenerpflichtigen  den
Reutämtern  nach  Mastgabe  der  hierüber  ergehenden  Ministerialvorschriften  periodische  Anzeigen
zu  erstatten.

Diese  Anzeigen  sollen  die  kurze  Angabe  der  für  die  steuerliche  Behandlung  maßgebenden
Thatsachen  enthalten.

Inwieweit  in  München  die  Polizeidirektion  behufs  Herstellung  der  Zugangs-Anzeigen
mitzuwirken  hat,  ist  durch  Ministerialvorschrift  zu  bestimmen.

Artikel  63.

Erlischt  die  Steuerpflicht  in  Folge  des  Todes  oder  Wegzuges  des  Pflichtigen  oder  in
Folge  gänzlichen  Verlustes  des  stenerbaren  Einkommens  oder  in  Folge  des  Eintrittes  in  ein
die  Stenerbefreiung  begründendes  Verhältniß,  so  kann  die  Abschreibung  der  Stener  durch
Vermittelung  der  Gemeindebehörde  oder  beim  Rentamte  beantragt  werden.

Das  Rentamt  ist  befugt,  über  die  den  Abgang  begründenden  Verhältnisse  Nachweise
einzuverlangen.

34*
        <pb n="1574" />
        Artikel  64.

Auf  Grund  der  eingekommenen  und  erforderlichen  Falles  richtig  zu  stellenden  Anzeigen
hat  das  Rentamt  mit  Wirksamkeit  vom  nächsten  Steuerziele  nach  Eintritt  der  Voraussetzung
die  Stener  der  zugehenden  Pflichtigen  festzustellen  und  jene  der  abgehenden  außer  Erhebung
zu  setzen.

Die  Einkommensteuer  ist  unter  allen  Umständen  für  ein  Steuerziel  auch  dann  ge
schuldet,  wenn  der  Beginn  der  Stenerpflicht  und  die  Beendigung  derselben  in  den  Zeitraum
zwischen  zwei  einander  unmittelbar  folgenden  Erhebungszielen  fällt.

Von  der  erfolgten  Festsetzung  der  Stener  ist  der  Pflichtige  schriftlich  zu  verständigen.

Artikel  65.

Ergeben  sich  im  Laufe  der  Steuerperiode  Mehrungen  oder  Minderungen  an  dem
Jahresbetrage  des  steuerbaren  Einkommens,  so  bedingen  dieselben  mit  Wirksamkeit  vom
nächsten  Steuerziele  nach  Eintritt  der  Voraussetzung  eine  Aenderung  der  Stener  nur  dann,
wenn  die  Mehrung  oder  Minderung  zugleich  eine  solche  der  in  Art.  5  enthaltenen  Stenersätze
  bewirkt.

In  dem  Falle  einer  die  Aenderung  der  Stener  bedingenden  Mehrung  des  jährlichen
Einkommens  hat  der  Stenerpflichtige  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter  an  jenen  Terminen,
welche  die  Staatsregierung  hiefür  bestimmen  wird,  Anzeige  beim  Rentamte  oder  bei  der
Gemeindebehörde  behufs  Uaebermittelung  an  das  Rentamt  zu  erstatten.

Anzeigen  über  Minderungen  des  stenerpflichtigen  Einkommens  können  jederzeit  beim
Rentamte  oder  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde  eingereicht  werden.  Das  Rentamt
ist  befugt,  über  die  die  Minderung  des  Einkommens  bedingenden  Verhältnisse  Nachweise
einzuverlangen.

Die  hienach  zulässigen  Mehrungen  oder  Minderungen  der  Steuer  werden  vom  Reut
amte  festgesetzt.

Ueber  die  Festsetzung  ist  dem  Pflichtigen  schriftliche  Eröffnung  zu  machen.

Artikel  66.

Gegen  die  auf  Grund  der  Art.  64  und  65  erfolgten  Festsetzungen  können  die  be
treffenden  Steuerpflichtigen  innerhalb  einer  ausschliessenden  Frist  von  zwei  Wochen,  vom  Tage
der  Eröffnung  an  gerechnet,  Einsprache  erheben.

Die  Einsprachen  sind  schriftlich  oder  mündlich  beim  Rentamte  anzubringen  und  haben
keine  aufschiebende  Wirkung.  Dieselben  werden  dem  Stenerausschusse  bei  seinem  nächsten
Zusammentritte  zur  Entscheidung  vorgelegt.

Gegen  den  Ausspruch  des  Stenerausschusses  sind  die  in  Abschnitt  lll  vorgesehenen
Rechtsomittel  zulässig.
        <pb n="1575" />
        253

Artikel  67.

Ergeben  sich  im  Laufe  der  Steuerperiode  die  Voraussetzungen  für  die  Auwendung  der
Bestimmungen  in  Art.  17  Abs.  2  bis  4  des  Gesetzes  oder  kommen  diese  Voraus—
setzungen  im  Laufe  einer  Steuerperiode  in  Wegfall,  so  haben  in  Bezug  auf  die  Feststellung
solcher  Aenderungen  und  die  gegen  diese  Feststellung  zulässigen  Rechtsmittel  die  Bestimmungen
in  Art.  64,  65  und  66  sowohl  hinsichtlich  des  Steuerpflichtigen  als  der  betheiligten  Gemeinden
  sinngemäße  Anwendung  zu  finden.

Die  betheiligten  Gemeinden  können  innerhalb  der  für  den  betreffenden  Steuerpflichtigen
laufenden  Frist  (Art.  66  Abs.  1)  Einsprache  erheben.

V.  Strafbestimmungen.

Artikel  68.

Einer  Hinterziehung  der  Einkommenstener  macht  sich  schuldig:

a)  wer  den  gemäß  Art.  30  Abs.  3  oder  Art.  43  Abs.  1  an  ihn  gerichteten
Aufforderungen  zur  Abgabe  der  Steuererklärung,  zur  Ergänzung  derselben  oder
zur  Auskunftsertheilung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nachkommt,

b)  wer  bei  der  Erklärung  über  sein  steuerbares  Einkommen  oder  über  das  Einkommen
des  von  ihm  zu  vertretenden  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind,  ferner

c)  wer  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen  oder
bei  Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  im  Betreffe  seiner  Steneranlage
  oder  der  Steueranlage  des  von  ihm  zu  vertretenden  Pflichtigen  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen
geeignet  sind.

Die  Hinterziehung  unterliegt  einer  Geldstrafe  im  zehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahresstener,
  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.

Werden  jedoch  die  unterlassenen,  unvollständigen  oder  unrichtigen  Angaben  noch  vor
Erstattung  einer  Anzeige  oder  vor  der  Vornahme  einer  amtlichen  Handlung  zum  Zwecke  der
Einleitung  eines  Strafverfahrens  bei  dem  einschlägigen  Rentamte  nachgebracht,  ergänzt  oder  berichtigt,
so  tritt  anstatt  der  obigen  Hinterziehungsstrafe  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark  ein.

Ist  als  nachgewiesen  anzunehmen,  daß  in  den  Fällen  des  ersten  Absatzes  eine  Hinterzichung
  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  dann  ist  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark
zu  verhängen,  soferne  nicht  noch  vor  dem  im  dritten  Absatze  angegebenen  Zeitpunkte  bei  dem
einschlägigen  Rentamte  die  unterlassenen,  unvollständigen  oder  unrichtigen  Angaben  nachgebracht,
  ergänzt  oder  berichtigt  werden.  Geschieht  dieß,  dann  findet  die  Verhängung  einer
Strafe  nicht  statt.
        <pb n="1576" />
        254

Artikel  69.
Die  Einziehung  der  Einkommensteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

Artikel  70.

Mit  Ordnungsstrafe  von  2  JX  bis  zu  100  M  ist  zu  belegen,  wer  ohne  genügenden
Entschuldigungsgrund

1)  außer  dem  Falle  der  Strafbarkeit  wegen  Theilnahme  an  einer  Hinterziehung  der
Aufforderung  zur  Einreichung  der  unter  Art.  20,  21  und  61  Abs.  2  erwähnten
Erklärungen  und  Anzeigen  nicht  rechtzeitig  nachkommt  oder  in  den  nach  Art.  21  und  61
Abs.  2  zu  erstattenden  Anzeigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht:

2)  der  im  Vollzuge  des  Art.  43  Abs.  5  und  Art.  52  Abs.  5  ergangenen  Auf
forderung  zur  Auskunftsertheilung  oder  zur  eidlichen  Vernehmung  nicht  Folge  leistet;

3)  die  unter  Art.  61  Abs.  1  und  Art.  65  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  über
den  Zugang  zur  Stenerpflicht  oder  über  eine  die  Aenderung  der  Steuer  bedingende
Mehrung  des  jährlichen  Einkommens  unterläßt;

4)  den  von  der  Staateregierung  ausdrücklich  mit  Strafe  bedrohten  Bestimmungen
der  zu  gegenwärtigem  Gesetze  ergehenden  Vollzugsvorschriften  zuwiderhandelt.

In  den  Fällen  der  Ziff.  1  und  4  tritt  gegen  Hof-,  Staats-,  Gemeinde=  und  Militärbedienstete,
  wenn  dieselben  einer  disziplinären  Ahndung  unterliegen,  eine  Strafverfolgung
nicht  ein.

Artikel  71.

Mit  Ordnungestrafe  bis  zu  hundert  Mark  wird  belegt:

1)  wer,  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  geltend  zu  machen,  oder  nachdem
derselbe  verworfen  ist,  die  Uebernahme  der  Funktion  eines  Mitgliedes  des  Stener
ausschusses  oder  einer  Berufungskommission  verweigert;

2)  wer  der  unter  Art.  29,  41  und  54  ausgesprochenen  Verpflichtung  zur  Geheim
haltung  zuwiderhandelt.

In  den  unter  Ziff.  2  erwähnten  Fällen  findet  die  Strafverfolgung  nur  auf  Antrag
des  Verletzten  statt.

Die  unter  Ziff.  1  angedrohte  Ordnungsstrafe  kann  wiederholt  und  insolange  ausgesprochen
werden,  bis  das  betreffende  Mitglied  seiner  Verpflichtung  nachkommt  oder  derselben  enthoben  ist.

Artikel  72.
Bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  nach  Art.  68,  70  und  71  des  gegenwärtigen
Gesetzes  richtet  sich  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.
        <pb n="1577" />
        255

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Vorschriften  in  Art.  86,  87
Abs.  1,  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3  und  Abs.  5,  Art.  90,  91  und  92  Abs.  2  des
Gesetzes  zur  Ansführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  hier  die  Rentämter  zu  treten  haben.

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  nach  Art.  68,  70  und  71  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  verjährt  in  drei  Jahren;  die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  ausgesprochenen
Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.

Artikel  73.

Mitglieder  eines  Steuerausschusses  oder  einer  Berufungskommission,  welche  ohne  entschuldbaren
  Grund  an  den  anberaumten  Sitzungen  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  Theil  nehmen,
können  durch  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
fünfzig  Mark  verfällt  werden  und  haben  die  durch  ihre  Säumnuiß  entstandenen  Kosten
zu  tragen.

Artikel  74.

Gemeindebeamte  und  Gemeindebedienstete,  welche  den  ihnen  nach  gegenwärtigem  Gesetze
und  den  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,
sind  von  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  im  Disziplinarwege  hiezu  anzuhalten.

Die  Finanzbehörden  sind  berechtigt,  die  erforderlichen  Leistungen  auf  Kosten  der  säumigen
Beamten  vornehmen  zu  lassen.

Artikel  75.
Die  nach  diesem  Gesetze  verhängten  Geldstrafen  fallen  zur  Hälfte  an  den  Armenfond
oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  an  die  Armenkasse  desjenigen  Ortes,  an  welchem  die
bestrafte  Person  stenerpflichtig  ist.

VI.  Kosten  des  Verfahrens,  Erhebung  der  Steuer  und  Schlußbestimmungen.

Artikel  76.
Die  auf  die  Einkommensteneraulage  erwachsenden  Verhandlungen  sind  gebührenfrei.
In  diese  Gebührenfreiheit  ist  das  Verfahren  vor  den  Stenerausschüssen  in  Folge  von
Berufungen  (Art.  49)  und  von  Einsprachen  (Art.  66)  eingeschlossen.
Hinsichtlich  der  Gebührenpflicht  in  Bezug  auf  die  Ergreifung  von  Rechtsmitteln  kommen
—  unbeschadet  der  Bestimmung  des  vorstehenden  Absatzes  —  die  allgemeinen  Gebührennormen
  zur  Anwendung.
        <pb n="1578" />
        Artikel  77.

Den  Mitgliedern  der  Steuerausschüsse  und  Berufungskommissionen  wird  für  Reisekosten
und  Zeitverlust  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  geleistet,  deren  Höhe
durch  Ministerialvorschrift  geregelt  wird.

Das  (Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Vergütungen  an  die  von  den  Rentämtern  oder  von
den  Stenerausschüssen  berufenen  Auskunftspersonen  (Art.  30  Abs.  1  und  Art.  43  Abf.  5..

Artikel  78.

Sämmtliche  übrige  Kosten  des  Verfahrens,  soweit  sich  dieselben  nicht  auf  Verrichtungen
beziehen,  die  nach  dem  Gesetze  den  Gemeindebehörden  oder  deren  Organen  zugewiesen  sind.
und  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  dee  nachfolgenden  Artikels  von  den  Betheiligten
getragen  werden  müssen,  werden  gleichfalls  aus  der  Staatekasse  bestritten.

Die  Kosten  für  die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  nothwendigen  Formularc  werden  in
jedem  Falle  von  der  Staatskasse  übernommen.

Artikel  79.

Der  Steuerpflichtige,  welcher  die  Berufung  oder  Beschwerde  ergriffen  hat,  trägt,
soferne  dieselbe  vollständig  verworfen  wird,  die  Kosten  des  Verfahrens  in  dem  von  der  be
scheidenden  Stelle  festzusetzenden  Betrage.

Wird  der  Berufung  oder  Beschwerde  nur  zum  Theile  stattgegeben,  so  kann  die  ent
scheidende  Stelle  dem  beschwerdeführenden  Steuerpflichtigen  die  Tragung  der  Kosten  insoweit
überweisen,  als  solche  auf  den  für  unbegründet  erachteten  Theil  des  Beschwerdevorbringens
erwachsen  sind.

Die  Staatskasse  übernimmt  in  keinem  Falle  die  Vergütung  von  Kosten,  welche  dem
beschwerdeführenden  Steuerpflichtigen  auf  die  von  ihm  unternommene  Ausführung  und  Be
gründung  eines  Rechtemittels  erwachsen.

Artikel  80.

Die  Erhebung  der  Einkommensteuer  findet,  soferne  dieselbe  nach  dem  ersten  Klassensare
des  Art.  5  veranlagt  ist,  im  ganzen  Jahresbetrage,  in  sonstigen  Fällen  dagegen  ratenweise
an  bestimmten  Steuerzielen  statt.  Die  Termine,  von  welchen  ab  die  Steuereinhebungen  und
die  Steuerziele  zu  beginnen  haben,  werden  im  Verordnungswege  festgesetzt.

Artikel  81.
Veranlagte  Einkommensteuerbeträge  können  niedergeschlagen  werden,  wenn  deren  zwangs
weise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrer  Existenz  gefährden,  oder  wenn  das  Beitreib
ungoverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  wird.
        <pb n="1579" />
        257

Artikel  82.

Steuerpflichtige,  welche  bei  der  Einsteuerung  übergangen  oder  mit  einem  niedrigeren
Steuersatze  veranlagt  worden  sind,  als  dieß  nach  den  für  die  Einkommensteneraulage  maßgebenden
  Verhältnissen  zufolge  des  Gesetzes  hätte  geschehen  sollen,  sind  zur  Nachzahlung  des
der  Staatskasse  dadurch  entgangenen  und  durch  das  Rentamt  festzusetzenden  Betrages  verpflichtet.


Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  jedoch  nicht  weiter  zu  verfolgen  als  auf  zehn  Jahre,
vom  Beginne  des  Jahres  an  zurück  gerechnet,  in  welchem  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung
  bekannt  geworden  ist.  Hiebei  soll  der  Nachzahlung  für  die  gesammte  Dauer  derselben
im  Zweifel  der  höchste  Steuerbetrag  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  in  einem  der  drei
letzten  Jahre  nach  dem  Gesetze  geschuldet  war.

Ergibt  sich  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  erst  nach  dem  Tode  des  Steuerpflichtigen,
so  ist  die  Nachzahlung  des  entzogenen  Steuerbetrages  aus  dem  Nachlasse  beziehungsweise  von
den  Erben  zu  leisten.  Stellt  sich  die  Steuerverkürzung  als  eine  absichtliche  Hinterziehung  im
Sinne  des  Art.  68  dar,  so  kann  der  Nachzahlungsanspruch,  soferne  die  Vermuthung  begründet
  erscheint,  daß  die  Steuerverkürzung  weiter  als  auf  zehn  Jahre  zurückreiche,  bis  auf
20  Jahre  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurück  gerechnet,  in  welchem  die  Steuerverkürzung
bekannt  geworden  ist,  verfolgt  werden,  wobei  hinsichtlich  des  der  Nachzahlung  zu  Grunde  zu
legenden  Stenerbetrages  die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  gegenwärtigen  Artikels  zur
entsprechenden  Anwendung  zu  kommen  hat.

Bei  Festsetzung  der  Steuernachholungen  ist  zu  bestimmen,  an  welchem  Orte  und,  soferne
  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  für  welche
Zeit  an  den  einzelnen  Orten  die  nachzuholenden  Steuern  zu  veranlagen  gewesen  wären.

Die  Erben  haften  nur  soweit,  als  sie  durch  die  Erbschaft  bereichert  sind,  soferne  jedoch
diess  der  Fall  ist,  solidarisch  und  zwar  hinsichtlich  der  Steuern  und  Umlagen.

Gegen  die  Aufforderung  zur  Nachzahlung  steht  den  Betreffenden  innerhalb  zwei  Wochen,
vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,  das  Recht  der  Einsprache  zu,  welche  beim  Rentamte
schriftlich  oder  mündlich  zu  erheben  und  sodann  nach  Maßgabe  des  Art.  66  weiter  zu  behandeln
  ist.

Artikel  83.

Nachzahlungen  entzogener  Einkommensteuern  können,  soweit  solche  nach  Art.  82  verfolgbar
  sind,  auch  hinsichtlich  der  unter  der  Herrschaft  der  Gesetze  vom  31.  Mai  1856  und
vom  19.  Mai  1881  der  Staatskasse  entgangenen  Einkommensteuern  beansprucht  werden.

Auf  Hinterziehungen,  welche  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetze  verübt  worden
sind,  jedoch  erst  nach  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Aburtheilung  gelangen,
ist  jenes  Gesetz  anzuwenden,  dessen  Strafbestimmungen  für  den  Angeschuldigten  die  milderen  sind.
        <pb n="1580" />
        258

Artikel  84.
Bezüglich  des  Laufes  der  nach  gegenwärtigem  Gesetze  zu  bemessenden  Fristen  gelten
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag
oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

Artikel  85.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Wirksamkeit  und  beginnt  hienach
  mit  dem  Jahre  1900  eine  neue  Steunerperiode.

Soweit  die  Einkommensteueranlage  für  die  mit  dem  Jahre  1900  beginnende  Stener
periode  in  das  Jahr  1899  fällt,  kommen  die  treffenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit
dem  Tage  der  Verkündung  desselben  zur  Anwendung.

Mit  dem  1.  Januar  1900  treten  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Einkommen
steuer  betreffend,  dann  die  Art.  II  und  III  der  Königlichen  Deklaration  vom  21.  April  1884,
einige  Abänderungen  an  den  Gesetzen  über  die  direkten  Stenern  betreffend,  und  zwar  Art.  II,
soweit  er  sich  auf  die  Einkommenstener  bezieht,  außer  Vollzug.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  rhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1581" />
        259

X.

Gesetz,  die  Kapitalrentensteuer  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Foniglicher  Prin  von  Hayern,
egent.

Wir  haben  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Kapitalrentensteuer  betreffend,  einer
Umarbeitung  unterstellen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit

Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,
was  folgt:

I.  Abschnitt.

Gegenstand  und  Maßstab  der  Kapitalrentensteuer.

Artikel  1.
Die  Kapitalrentensteuer  ist  zu  entrichten:

a)  von  Zinsen  oder  Renten  aus  Reichs-  und  Staatsanlehen,  dann  aus  Anlehen
der  Gemeinden  und  anderer  öffentlicher  Verbände;  ferner  von  Zinsen  oder  Reuten
aus  Prioritäten  und  Pfandbriefen,  Hypothekenforderungen,  Grundschulden,  Rentenschulden
  und  Bodenzinskapitalien,  sodann  von  Zinsen  aus  Abrechnungs=  und
Kontokurrentguthaben,  Sparkasseguthaben,  Dienst-  und  anderen  Kautionen,  Hinterlegungsgeldern,
  Vorschüssen,  Kaufschillings=  und  Handscheinforderungen  oder
sonstigen  verzinslichen  Kapitalanlagen;

b)  von  den  Zinsen,  Renten  und  Dividenden  aus  Aktien  oder  Geschäftsantheilen  von
Unternehmungen  jeder  Art,  welche  für  Rechnung  von  Aktiengesellschaften  oder
für  Rechnung  von  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  betrieben  werden,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  betreffende  Unternehmen  in  Bayern  oder  anderswo
einer  anderweitigen  Stener  unterliegt;

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1899.
35“
        <pb n="1582" />
        200

ci  von  den  Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Zielforderungen,  Wechseln,  Schas
scheinen  und  anderen  unverzinslichen  Kapitalforderungen  thatsächlich  inbegriffen  #nd.

Die  Napitalrentenstener  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  10  zu  entrichten,
gleichviel,  ob  die  Zinsen,  Renten  oder  Dividenden  in  oder  nach  Bauern  bezogen  werden.

Artikel  2.

Die  Anlage  der  Kapitalrentensteuer  erfolgt  in  nachstehenden  Saten:

mit  1⅛  Proz.  bei  einer  Jahreerente  von  70  bie  100  4
„  2  „  „  „  „  „  mehr  als  100  „„  400  „
„  2½%  „  „  „  .  „  „  „  400  „  700  „
„  3  „  „  „  »  ,,,,,,  700»  1000»
,,31X2»»»  »  ,,,,»  1000,,30000»
»3«·74»»»  »  ,,,,,,30000»100000»
„4  „  „  „  „  „  „  „  100  000  „

Für  die  Stenerberechnung  werden  nur  durch  zehn  Mark  theilbare  Rentenbeträge  in
Ansatz  gebracht.

Theilbeträge  der  Kapitalrente  von  füuf  Mark  und  darüber  werden  auf  den  nachst
höheren  mit  zehn  ohne  Rest  theilbaren  Betrag  aufgerundet.  bis  zu  fünf  Mark  bleiben
dieselben  außer  Ansatz.

Artikel  3.

Die  Grundlage  der  Einsteuerung  bildet  der  Jahresbetrag  der  sämmtlichen  Kapitalrenten
des  Pflichtigen  nach  dem  Stande  derselben  zur  Zeit  der  Einschätzung.

Kapitalrenten,  welche  jährlichen  Schwankungen  unterliegen,  sind  der  Besteuerung  nach
dem  Durchschnitte  der  letzten  zwei  der  Einschätzung  vorausgegangenen  Jahre  zu  unterwerfen.

Wenn  Kapitalrenten  noch  nicht  so  lange  bestehen,  so  ist  der  Jahrcsbetrag  nach  dem
Durchschnitte  des  bezüglichen  kürzeren  Zeitraumes  in  Anschlag  zu  bringen.

Als  Zinsen  von  Kapitalanlagen  der  unter  Art.  1  lir.  c  angegebenen  Art  sind,  insoweit
nicht  ein  anderer  Zinsertrag  nachweisbar  gemacht  werden  kann,  drei  vom  Hundert  des  Neun
werthed  der  Kapitalforderung  zu  berechnen.

Artikel  4.

Anusgenommen  von  der  Kapitalrentensteuer  sind:
1)  der  Staat;
21  die  Chefs  und  Mitglieder  der  in  Bayern  beglaubigten  Missionen,  ferner  die
Familienglieder,  das  Geschäftepersonal  und  die  dem  bayerischen  Staatsverbande
nicht  angehörigen  Bediensteten  dieser  Personen,  in  gleicher  Weise  die  Konsuln
        <pb n="1583" />
        261

auswärtiger  Staaten,  soweit  deren  Steuerfreiheit  durch  Verträge  oder  durch  Anordnungen
  der  Staatsregierung  begründet  ist;

3)  die  Anstalten  und  Stiftungen  für  Wohlthätigkeit  oder  Unterricht,  die  zum  Stammvermögen
  einer  geistlichen  Pfründe  gehörigen  Kapitalien,  sowie  die  einer  behördlichen
  Aufsicht  unterstellten  Hilfs=  und  Sparkassen;

4)  Kirchen-  und  Kultusstiftungen,  sowie  die  zum  Zwecke  der  Erbanung  von  Kirchen

angesammelten  Kapitalien  der  Kirchenbauvereine,  soferne  diese  Stiftungen  und

Vereine  durch  Entrichtung  der  Steuer  außer  Stand  gesetzt  würden,  ihren  Zweck

vollständig  zu  erfüllen;

Unterstützungs-,  Pensions,  Kranken--,  Sterbe=  und  Leichen-Kassen  oder  -Vereinc,

welche  einer  behördlichen  Aufsicht  nicht  unterstellt  sind,  wenn  und  solange  deren

gemeinnützige  Wirksamkeit  nachgewiesen  ist;

6)  genossenschaftliche  Darlehenskassen,  deren  Kapitalrenten  —  abgesehen  von  einer
den  gesetzlichen  Darlehenszinsfuß  nicht  übersteigenden  Verzinsung  der  Geschäftsantheile
  —  statutengemäß  zur  Begründung  eines  Fonds  für  gemeinnützige  Zwecke
zu  dienen  bestimmt  sind;

7)  die  Zinsen  der  gemäß  §  21  des  Finanzgesetzes  vom  26.  Mai  1892  (Ges.=  u.  V.-Bl.
S.  165/166)  an  die  unmittelbaren  Städte  und  Distriktsgemeinden  des
Königreichs  überwiesenen  Kapitalien;

8)  Anstalten,  Gesellschaften  oder  Genossenschaften,  welche  fremdes  Kapital  in  Erwerbsgeschäften

  verwalten,  insoweit  die  hieraus  fließende  Rente  an  die  Theilnehmer

  verabfolgt  und  daher  von  diesen  versteuert  wird;

der  Rentenertrag  des  (Gewerbe  Jnhabers  aus  den  in  seinem  Gewerbe  angelegten

Betriebskapitalien  oder  zum  Zwecke  des  gewerbsmäßigen  Umsatzes  erworbenen

umlaufenden  Papieren  oder  Wechseln;

10)  die  einen  Jahresbetrag  von  400  -X  nicht  übersteigenden  Kapitalrenten  folgender
Personen,  wenn  sie  im  Ganzen  nicht  mehr  wie  700  M.  Einkommen  beziehen:
der  Wittwen,  der  geschiedenen,  verlassenen  oder  nach  §  1575  des  Birgerlichen
Gesetzbuchs  getrennt  lebenden  Ehefrauen,  der  vaterlosen  Minderjährigen,  der  unter
Art.  2  lit.  a  des  Einkommenstenergesetzes  fallenden  Personen,  welche  im  Brode
ihres  Dienstherrn  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene  Wohnung  haben,
sowic  der  erwerbsbeschränkten  Personen.

S'#

u#

Artikel  5.
Diejenigen  Stenerpflichtigen,  deren  Kapitalrente  den  Jahresbetrag  von  2  000  „Knicht
übersteigt  und  welchen  nicht  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  gänzliche  Befreiung  von  der
        <pb n="1584" />
        262

Kapitalrentensteuer  zukommt,  haben,  wenn  sie  außer  der  Kapitalrente  aus  anderen  Erwerbs
quellen  entweder  kein  oder  nur  ein  geringfügiges  Einkommen  beziehen,  lediglich  die  Hälfte
der  in  Art.  2  bestimmten  Steuersätze  zu  entrichten.

Bei  Stenerpflichtigen,  deren  Kapitalrente  den  Jahresbetrag  von  3  000  X  und  deren
Gesammteinkommen  einschließlich  der  aus  anderen  Quellen  herrührenden  Einkünfte  den  Jahresbetrag
  von  5  000  1  nicht  übersteigt,  sind  —  unbeschadet  der  sonst  vorgesehenen  weitergehenden
  Stenerbefreiungen  —  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende
Verhältnisse  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  denselben  eine  Ermäßigung  der  Kapitalrentenstener
  auf  den  nächst  niederen  der  in  Art.  2  bestimmten  Steuersätze  und,  soferne  deren
Jahresreute  mit  dem  niedersten  Prozentsatze  zu  besteuern  ist,  gänzliche  Steuerbefreiung  gewährt
  wird.  Als  Verhältnisse  dieser  Art  kommen  lediglich  in  Betracht:  außergewöhnliche
Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder  oder  durch  Verpflichtung  zum  Unterhalt
  mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle.

Artikel  6.

An  der  stenerbaren  Kapitalrente  dürfen  die  von  dem  Steuerpflichtigen  erweielich  zu
zahlenden  Passivkapitalzinsen  oder  Passivrenten  der  in  Art.  1  Abs.  1  lit.  a  bezeichneten
Art  und  die  einem  steuerbaren  Kapitalrentenbezuge  durch  besondere  Titel  nachweislich  auferlegten
  privatrechtlichen  Lasten  in  ihrem  jährlichen  Geldbetrage  in  Abzug  gebracht  werden.

Der  Nachweis  ist  durch  Bezeichnung  des  den  Abzug  bedingenden  Rechtsgeschäftes,  dann
der  Person,  des  Standes  und  Wohnortes  des  Gläubigers  oder  Empfängers,  endlich  des
auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger  treffenden  Zins=  oder  Rentenbetrages  anzutreten.

Schuldzinsen,  welche  gemäß  Art.  8  des  Einkommenstenergesetzes  an  dem  daselbst  bezeichneten
  Einkommen  oder  gemäß  Art.  10  Abs.  2  Ziff.  2  lir.  k  des  Gewerbsteuergesetzes
an  dem  Ertrage  eines  Gewerbes  zum  Abzuge  zu  gelangen  haben,  dürfen  an  der  steuerbaren
Kapitalrente  nicht  in  Abzug  gebracht  werden.

Lasten,  die  in  freiwilligen  Zuwendungen  des  Stenerpflichtigen  bestehen  und  bei
Stiftungen  zu  den  Ansgaben  für  Stiftungszwecke  gehören,  dürfen  nicht  in  Abzug  gebracht  werden.

Artikel  7.
Zur  Entrichtung  der  Stener  ist  gegenüber  der  Finanzbehörde  derjenige  verpflichtet,
welcher  sich  im  thatsächlichen  Genusse  der  treffenden  Rente  befindet.

Artikel  8.
Behufs  der  Stenerveranlagung  sind  der  Kapitalrente  des  Haushaltungsvorstandes  die
allenfalls  ausgeschiedenen  Kapitalrenten  der  Ehefrau  desselben  und  der  in  seinem  Unterhalte
befindlichen  Kinder  zuzurechnen.
        <pb n="1585" />
        263

Selbständig  sind  zu  veranlagen:

1)  Ehefrauen,  wenn  sie  dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  leben,

2)  Ehefrauen  mit  den  Kapitalrenten  aus  dem  Vorbehaltsgute,  ferner  im  elterlichen
Unterhalte  stehende  Kinder,  wenn  sie  eine  der  Verfügung  des  Haushaltungsvorstandes
  nicht  unterliegende  Kapitalrente  beziehen.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  in  Ansehung  zulässiger  Abzüge  an  der  steuerbaren
Kapitalrente,  sowie  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  Art.  4  Ziff.  10  und  Art.  5
des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Artikel  9.

Ungetheilter  Nachlaß  unterliegt,  soferne  nicht  schon  die  Stenerpflicht  des  Erblassers
für  das  treffende  Steuerziel  feststeht  und  auch  ein  Rechtsnachfolger  in  den  Bezug  des  Nachlasses
  noch  nicht  eingetreten  ist,  selbständig  der  Kapitalrentensteuer.

Artikel  10.

Bayerische  Staatsangehörige,  welche  außerhalb  Bayerns  in  einem  Deutschen  Bundesstaate
  ihren  Wohnsitz  haben  oder  dortselbst  sich  aufhalten,  ingleichen  Personen,  welche  einem
anderen  Deutschen  Bundesstaate  angehören,  in  Bayern  aber  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  aufhalten,  sind  der  Kapitalrentensteuer  insoweit  unterworfen,  als  dieß  nach  dem
Reichsgesetze  vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zulässig  ist.

Bayerische  Staatsangehörige,  welche  ohne  einen  Wohnsitz  in  Bayern  zu  haben,  sich
dauernd  im  Auslande  aufhalten,  dann  Ausländer,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben
oder  sich  länger  als  ein  Jahr  daselbst  aufhalten,  unterliegen  der  Kapitalrentensteuer  mit
jenen  Kapitalrenten,  welche  sie  aus  oder  nach  Bayern  beziehen.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  Ausländern,  welche  von  den  veranlagten  Kapitalrenten
Steuer  in  ihrem  Heimathstaate  zu  entrichten  haben,  den  Abzug  des  entrichteten  Steuerbetrages
  an  der  bayerischen  Kapitalrentensteuer  ganz  oder  theilweise  zu  gestatten.

Artikel  11.

Für  nichtbayerische  Reichsangehörige,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  länger  als  ein  Jahr  aufhalten,  ist  die  Kapitalrentensteuer,  wenn  solche  nach  den
reichsgesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zur  Staatsßkasse
nicht  erhoben  wird,  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  unbeschadet  der  in  Art.  4
desselben  bestimmten  Ausnahmen  zu  veranlagen  und  vormerkungsweise  in  Berechnung  zu
bringen.

Die  in  vorstehender  Weise  berechnete  Steuer  bildet  den  Maßstab  für  die  Erfüllung
der  Umlagenpflicht.
        <pb n="1586" />
        264

Art.  16  des  Einkommensteuergesetzes  findet  auch  auf  die  Kapitalrentensteuer  sinn.
gemäße  Anwendung.

Artikel  12.

Steuerpflichtig  ist  Jeder  am  Orte  seines  Wohnsitzes  oder  in  Ermanglung  eines  solchen
am  Orte  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltes  in  Bayern.

Wenn  nach  vorstehenden  Bestimmungen  für  einen  Stenerpflichtigen  mehrere  Orte  in
Bayern  gleichzeitig  zuständig  wären,  dann  haben  die  in  Art.  17  des  Einkommenstenergesetzes
enthaltenen  Vorschriften  siungemäße  Anwendung  zu  finden.

Stenerpflichtige,  welche  sich  außerhalb  Bayerns  aufhalten,  unterliegen  der  Kapitalrenten
stener  an  jenem  Orte,  an  welchem  gemäß  Art.  17  des  Einkommensteuergesetzes  die  Einkommen
steuerpflicht  zu  erfüllen  ist.

In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  über  die  Zuständigkeit  für  die  Steueranlage  die
Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  wenn  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,
das  Staatsministerinm  der  Finanzen.

II.  Abschnitt.
Verfahren  bei  Anlage  der  Kapitalrentenstener.

Artikel  13.
Die  Aufstellung  der  Stenerlisten  für  die  Kapitalrentenstener  findet  nach  Mastgabe  der
folgenden  Bestimmungen  statt.  ·

Artikel  14.

Jede  im  Gennsse  von  Kapitalrenten  von  mindestens  70  M  befindliche  Person  oder
deren  gesetzlicher  Vertreter  —  für  die  außerhalb  Bayerns  sich  Aufhaltenden  der  aufzustellende
Bevollmächtigte  —  hat  nach  ergangener  öffentlicher  Aufforderung  innerhalb  bekannt  gemachter
Frist  schriftlich  oder  mündlich  die  Erklärung  abzugeben,  wie  hoch  sich  der  Jahresbetrag  der
Kapitalrenten  belaufe.  Ferner  sind  im  Falle  des  Art.  12  Abs.  2  der  Steuererklärung  die
cerforderlichen  Angaben  über  die  einschlägigen  Wohnsitzverhältnisse  und  die  Erklärung,  in  welcher
Weise  der  Pflichtige  von  den  ihm  dort  eingeräumten  Befugnissen  Gebrauch  machen  will.
beizufügen.

Außerdem  ist  dem  Stenerpflichtigen  gestattet,  allenfallsige  Steuerbefreinngs  und  Steuner
ermäßigungsgründe,  sowie  Abzüge  (Art.  4,  5  und  6)  geltend  zu  machen.

Wenn  mehrere  Steuerpflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  ist  das  Familien:
haupt  für  die  Abgabe  der  Erklärung  der  übrigen  Familienglieder  haftbar.
        <pb n="1587" />
        265

Artikel  15.

Die  Steuererklärung  ist  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Artikel  16.

Unmittelbar  nach  Ablauf  der  ersten  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  vorgesteckten  Frist
ist  eine  zweite  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  in  welcher  sämmtliche  Erklärungspflichtige
  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  die  Strafbestimmung  unter  Art  33  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  aufgefordert  werden,  ihre  etwa  noch  rückständige  Steuererklärung  innerhalb
einer  unerstrecklichen  Frist  von  zwei  Wochen  abzugeben.

Artikel  17.

Beide  Aufforderungen  erfolgen  durch  die  Gemeindebehörde,  welche  auch  die  Erklärungsformularien
  bereit  zu  stellen  und  die  Steuererklärungen  entgegen  zu  nehmen  hat.

Artikel  18.

Nach  Ablauf  der  für  Abgabe  der  Steuererklärungen  bestimmten  Fristen  hat  die  Gemeindebehörde
  die  eingekommenen  Stenererklärungen  nebst  den  Nachweisen  über  den  Vollzug  der
Aufforderungen  dem  Rentamte  zur  weiteren  Behandlung  mitzutheilen.

Dem  Rentamte  liegt  es  ob,  die  eingegangenen  Steuererklärungen  einer  vorläufigen
Prüfung  zu  unterwerfen  und  sich  im  Allgemeinen  Kenntniß  von  den  im  Amtsbezirke  vorhandenen
  Kapitalrenten  zu  verschaffen.

Hiezu  kann  sich  das  Rentamt  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Staats=  und  Gemeindebehörden,
  sowie  der  Notare  bedienen.  Dieselben  sind  verpflichtet,  dem  Rentamte  auf  Verlangen
Aufschlüsse  zu  ertheilen  und,  soferne  nicht  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,
worüber  im  Zweifel  die  betreffende  Aussichtsbehörde  entscheidet,  die  Einsicht  aller  einschlägigen
Behelfe  zu  gestatten.

Dem  Rentamte  obliegt  außerdem  noch,  die  zum  Vollzuge  des  Art.  12  erforderlichen
Erhebungen  zu  pflegen.

Artikel  19.

Jedem  Steuerpflichtigen,  welcher  Passivkapitalzinsen  oder  sonstige  Lasten  von  der  steuerbaren
Kapitalrente  in  Abzug  bringt,  kann  vom  Rentamte  innerhalb  bemessener  Ausschlußfrist  bei
Meidung  der  Nichtberücksichtigung  dieser  Abzüge  zur  Auflage  gemacht  werden,  das  Vorhandensein
  derselben  urkundlich  oder  in  sonst  glaubhafter  Weise  darzuthun.  Dies  Nachweis

6
        <pb n="1588" />
        266

gilt  als  erbracht,  wenn  die  treffenden  Passivzinsen  oder  Lasten  in  der  Steuererklärung  des
Empfängers  derselben  zur  Besteuerung  angegeben  sind.

Ueberdieß  ist  das  Rentamt  befugt:

a)  diejenigen  Personen,  welche  eine  Steuererklärung  nicht  abgegeben  haben,  bei  denen
aber  der  Bezug  einer  Kapitalrente  von  mindestens  70  M  anzunehmen  oder  aus
besonderen  Gründen  die  Abgabe  einer  Stenererklärung  wünschenswerth  ist,  unter
Zusendung  eines  Formulars  zur  Abgabe  einer  Stenererklärung  oder  zur  Erstattung
einer  Fehlanzeige  aufzufordern  und  von  denselben  eine  Aeußerung  darüber  zu  verlangen,
  aus  welchen  Erwerbsmitteln  sie  ihren  Unterhalt  bestreiten  und  welches  Gesammt
einkommen  dieselben  beziehen;

b)  von  den  Stenerpflichtigen  in  allen  Fällen,  in  welchen  sich  bezüglich  ihrer  Steuererklärungen
  ein  erheblicher  Anstand  zeigt,  ein  Verzeichniß  der  einzelnen  dem  Kapitalrentenbezuge
  zu  Grunde  liegenden  Kapitalforderungen  und  Renten,  sowie  eine  Angabe
über  die  sonstigen  Erwerbsmittel  und  das  Gesammteinkommen  (lit.  a)  zu  verlangen.

Werden  die  nach  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Absatzes  verlangten  Erklärungen,
Anzeigen  oder  Verzeichnisse  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  eingereicht,  so  erfolgt,  worauf  bei  der
rentamtlichen  Aufforderung  unter  Vorstreckung  einer  bemessenen  Ausschlußfrist  hingewiesen
werden  muß,  die  Festsetzung  der  Stener  von  Amtswegen  durch  den  Steuerausschuß,  und
der  Pflichtige  verfällt  in  die  im  Art.  35  Ziff.  1  vorgesehene  Ordnungsstrafe.

Artikel  20.

Die  Feststellung  der  steuerpflichtigen  Kapitalrenten,  sowie  die  Beschlußfassung  über  die
Anwendung  des  Art.  12  in  Bezug  auf  die  Umlagenerhebung  erfolgt  durch  die  für  die  Einstenerung
  des  Einkommens  zusammengesetzten  Steuerausschüsse  unter  entsprechender  Anwendung
der  in  Art.  32  bis  42  und  Art.  45  des  Einkommensteuergesetzes  gegebenen  Vorschriften.

Artikel  21.

Liegen  Stenererklärungen  nicht  vor  oder  bestehen  hinsichtlich  der  Stenerveranlagung
Bedenken,  so  erfolgt  bei  Pflichtigen,  welche  den  gemäß  Art.  19  Abs.  2  an  sie  gerichteten
Aufforderungen  nicht  nachgekommen  sind,  die  Festsetzung  der  Steuer  ohne  nochmalige  Einvernahme
  derselben.

Im  Uebrigen  haben  die  Bestimmungen  des  Art.  43  des  Einkommenstenergesetzes  sinn
gemäste  Anwendung  zu  finden,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  der  Unterlassung
der  im  Vollzuge  des  ersten  Absatzes  des  Art.  43  verlangten  Auskunftsertheilung  die  Fest
seeung  der  Kapitalrentenstener  von  Amtswegen  durch  den  Stenerausschuß  vorgenommen  wird
und  der  Säumige  in  die  im  Art.  35  Ziff.  2  vorgesehene  Ordunngestrafe  verfällt.
        <pb n="1589" />
        267
III.  Abschmitt.
Rechtsmittel.

Artikel  22.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Stenerausschusses  sind  die  im  III.  Abschnitte  des  Einkommenstenergesetzes
  bezeichneten  Rechtsmittel  zulässig.

Die  Befugniß  zur  Ergreifung  dieser  Rechtsmittel  steht  sowohl  dem  Vertreter  des
Acrars  beziehungsweise  der  Regierungsfinanzkammer  als  dem  Steuerpflichtigen  und  außer
diesen,  soferne  die  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  12  bezüglich  der  Umlagenerhebung
in  Betracht  kommt,  auch  den  gesetzlichen  Vertretern  der  betheiligten  Gemeinden  zu.

Den  gesetzlichen  Rechtsmitteln  kommt  keine  aufschiebende  Wirkung  in  Bezug  auf  die
Entrichtung  der  Steuer  zu.

Artikel  23.
In  Ansehung  des  Fristenlaufs,  der  Einreichung  und  Bescheidung  der  Rechtomittel
kommen  die  Art.  47  bis  59,  daun  der  Art.  84  des  Einkommenstenergesetzes  zur  sinngemäßen
  Anwendung.

IV.  Abschnitt.

Steuerperioden,  Behandlung  der  Ab=  und  Zugänge,  daun  der  Aenderungen
an  der  Kapitalrentensteuer.

Artikel  24.

Die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  definitiv  festgestellten  Stenerlisten
bilden  die  Grundlage  der  Erhebung  für  die  auf  das  Jahr,  in  welchem  die  Einstenerungen
stattfinden,  folgenden  beiden  Kalenderjahre.

Von  zwei  zu  zwei  Jahren  unterliegt  die  Kapitalrentenstener  einer  allgemeinen  neuen
Feststellung  nach  dem  vorstehend  bestimmten  Verfahren.

Artikel  25.
Zu-  und  Abgänge,  dann  Aeuderungen  (Mehrungen  oder  Minderungen)  an  den  stenerbaren
  Kapitalrenten  werden  für  die  Steuer  mit  dem  nächsten  Steuerziele  nach  Eintritt  oder

Wegfall  der  in  Nachfolgendem  bezeichneten  Voraussetzungen  berücksichtigt.
36*
        <pb n="1590" />
        268

Artikel  26.
Ein  Zugang  an  der  Kapitalrentenstener  hat  innerhalb  der  Stenerperiode  zu  erfolgen:
a)  wenn  eine  Person,  welche  bisher  keine  steuerpflichtigen  Kapitalrenten  bezogen  hat,
in  den  Bezug  von  solchen  tritt,  oder  wenn  eine  Person  durch  Niederlassung  im
Königreiche  steuer=  oder  umlagenpflichtig  wird  Art.  10  und  11:
b)  wenn  nach  dem  Tode  eines  Steuerpflichtigen  eine  Erbschaftsmasse  selbständig  der
Kapitalrentensteuer  zu  unterziehen  ist  (Art.  9).

Ein  Abgang  an  der  Kapitalrentensteuer  findet  innerhalb  der  Steuerperiode  statt,  wenn
der  Bezug  von  steuerbaren  Kapitalrenten  beziehungsweise  die  Steuerpflichtigkeit  durch  Tod
oder  Wegzug  des  Pflichtigen  oder  durch  sonstige  Umstände  nachgewiesener  Maßen  gänzlich  aufhört.

Artikel  27.

Ergeben  sich  im  Laufe  der  Steuerperiode  Mehrungen  oder  Minderungen  an  dem  Jahres
betrage  der  Kapitalrenten,  so  bedingen  dieselben  eine  Aenderung  der  Steuer,  wenn  die
Mehrung  oder  Minderung  der  Jahresrente  den  Betrag  von  hundert  Mark  überschreitet,  bei
Kapitalrenten,  welche  jährlichen  Schwankungen  unterliegen  (Art.  3  Abs.  2),  jedoch  nur  dann,
wenn  die  den  Betrag  von  hundert  Mark  überschreitende  Mehrung  oder  Minderung  der
Jahresrente  durch  Vermehrung  oder  Verminderung  der  zinsbaren  Kapitalien  herbeigeführt  ist.

Artikel  28.

In  dem  Falle  eines  Zugangs  an  der  Kapitalrentenstener  gemäß  Art.  26  Abs.  1  lit.  à
oder  einer  die  Aenderung  der  Stener  bedingenden  Mehrung  der  Jahresrente  hat  der  Stenerpflichtige
  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter  an  jenen  Terminen,  welche  die  Staateregierung
hiefür  bestimmen  wird,  die  durch  Art.  14  und  Art.  15  vorgeschriebene  Erklärung  beim
Rentamte  oder  bei  der  Gemeindebehörde  behufs  Uebermittelung  an  das  Rentamt  abzugeben.

In  den  gällen  des  Art.  26  Abs.  1  lit.  b  haben  die  Gerichte,  Notare,  Privatver
lassenschaftakommissäre  und  Testamentsvollstrecker  dem  zuständigen  Rentamte  innerhalb  einer
von  der  Staatsregierung  näher  zu  bestimmenden  Frist  von  den  Verlassenschaften,  welche  sie
behandeln,  Mittheilung  zu  machen  und  die  hinsichtlich  der  Kapitalrentensteuer  erforderlichen
Aufschlüsse  zu  ertheilen.

Artikel  29.
In  jenen  Fällen,  in  welchen  die  selbständige  Heranziehung  einer  Erbschaftsmasse  zur

Kapitalreutensteuer  oder  eine  besondere  Nachlaßbehandlung  nicht  veranlaßt  ist,  sind  die  Rent
ämter  auf  (Frund  der  eingekommenen  Sterbfallsanzeigen  befugt,  von  den  Hinterbliebenen
        <pb n="1591" />
        269

binnen  einer  Frist,  welche  mindestens  vier  Wochen  betragen  muß,  eine  Erklärung  darüber
einzuverlangen,  ob,  in  welcher  Höhe  und  mit  welchem  Jahresertrage  unter  dem  Nachlaß—
vermögen  des  Verstorbenen  sich  zinsbare  Kapitalien  befunden  haben.

Zeigt  sich  hinsichtlich  der  angegebenen  Höhe  der  zinsbaren  Kapitalien  ein  Anstand,  so  ist
das  Rentamt  ermächtigt,  ein  Verzeichniß  der  einzelnen  zu  dem  Nachlaßvermögen  gehörigen
Kapitalforderungen  und  Reuten  zu  verlangen.  Die  Hinterbliebenen  können  ihre  Angaben  durch
Vorlage  der  auf  das  Nachlaßvermögen  bezüglichen  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Aufschreibungen
belegen.

Endlich  ist  das  Rentamt  befugt,  falls  es  die  Angaben  der  Hinterbliebenen  nicht  für
genügend  crachtet  und  andere  Beweisbehelfe  nicht  vorhanden  sind,  Zengen  eidlich  zu  vernehmen,
  vorbehaltlich  der  in  Art.  43  Abs.  6  und  7  des  Einkommenstenergesetzes  enthaltenen
Bestimmungen.

Verpflichtet  zur  Abgabe  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Erklärungen  und  des  nach  Abfs.  2
abverlangten  Verzeichnisses,  sowie  befugt  zur  Vorlage  etwaiger  Urkunden,  Geschäftsbücher
und  Aufschreibungen  sind  die  sämmtlichen  volljährigen  Erben,  für  die  unter  elterlicher  Gewalt,
unter  Vormundschaft  oder  unter  Pflegschaft  stehenden  Erben  deren  gesetzliche  Vertreter.

Artikel  30.

Anzeigen  über  Abgänge  an  der  Kapitalrentenstener  oder  über  Minderungen  der  steuerpflichtigen
  Kapitalrenten  können  jederzeit  beim  Rentamte  oder  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde
  eingereicht  werden.

Das  Rentamt  ist  befugt,  über  die  den  Abgang  der  Steuer  oder  die  Minderung  der
Jahresrente  bedingenden  Verhältnisse  vor  Abschreibung  oder  Minderung  der  Stener  genügende
Nachweise  einzuverlangen.

Artikel  31.

Aus  Anlaß  der  nach  Vorstehendem  erstatteten  Anzeigen  oder  gepflogenen  Verhandlungen
hat  das  Rentamt  die  neu  zugehende  oder  abgeänderte  Kapitalrentensteuer  festzusetzen  oder  die
Stenerabschreibung  vorzunehmen.

Von  der  erfolgten  Festsetzung  der  Kapitalrentenstener  ist  der  Pflichtige  schriftlich  zu
verständigen.

Die  weitere  Sachbehandlung  richtet  sich  nach  Art.  66  des  Einkommenstenergesetzes.

Artikel  32.
Ergeben  sich  im  Laufe  der  Stenerperiode  die  Voraussetzungen  für  die  Anwendung  der
Bestimmungen  in  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes  oder  kommen  diese  Voraussetzungen  im
        <pb n="1592" />
        270

Laufe  einer  Steuerperiode  in  Wegfall,  so  haben  in  Bezug  auf  die  Feststellung  solcher
Aenderungen  und  die  gegen  diese  Feststellung  zulässigen  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  in
Abschnitt  IV  des  Kapitalrentensteuergesetzes,  dann  in  Art.  66  und  67  des  Einkommenstenergesetzes
  sowohl  hinsichtlich  des  Stenerpflichtigen  als  der  betheiligten  Gemeinden  sinn
gemäße  Anwendung  zu  finden.

V.  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

Artikel  33.

Einer  Hinterziehung  der  Kapitalrentenstener  macht  sich  schuldig:

a)  wer  ungeachtet  ergangener  öffentlicher  Aufforderung  die  Verpflichtung  zur  Abgabe
der  in  Art.  16  vorgeschriebenen  Stenererklärung  nicht  erfüllt;

b)  wer  der  in  Art.  28  Abs.  1  ausgesprochenen  Verpflichtung  zur  Erklärungsabgabe
über  den  Zugang  zur  Steuerpflicht  oder  über  eine  die  Aenderung  der  Steuer
bedingende  Mehrung  der  Jahresrente  nicht  nachkommt;

c)  wer  bei  Abgabe  der  in  Art.  14,  16  und  28  Abs.  1  vorgeschriebenen  Erklärungen
über  seine  Kapitalrenten  oder  über  die  Kapitalrenten  eines  von  ihm  zu  vertretenden
  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  welche
zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind;

d)  wer  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen  oder
bei  Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels,  oder  wer  bei  Abgabe  der
gemäs  Art.  29  einverlangten  Erklärungen  im  Betreffe  seiner  Steueranlage  oder
der  Steueranlage  des  von  ihm  zu  vertretenden  Pflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

Die  Hinterziehung  unterliegt  einer  Geldstrafe  im  fünfzehnfachen  Betrage  derjenigen
Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.

Werden  jedoch  die  unterlassenen  Steuererklärungen  oder  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
  Angaben  noch  vor  der  Erstattung  einer  Anzeige  oder  vor  der  Bornahme  einer
amtlichen  Handlung  zum  Zwecke  der  Einleitung  eines  Strafverfahrens  bei  dem  einschlägigen.
NRentamte  nachgebracht,  berichtigt  oder  ergänzt,  so  tritt  anstatt  der  obigen  Hinterziehungsstrafe
  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark  ein.

Ist  als  nachgewiesen  anzunehmen,  daß  in  den  Fällen  des  ersten  Absatzes  eine  Ointerziehung
  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  dann  ist  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark
zu  verhängen,  soferne  nicht  noch  vor  dem  im  dritten  Absatze  angegebenen  Zeitpunkte  die
        <pb n="1593" />
        271

unterlassenen,  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  bei  dem  einschlägigen  Rentamte
nachgebracht,  berichtigt  oder  ergänzt  werden.  Geschieht  dieß,  dann  findet  die  Verhängung
einer  Strafe  nicht  statt.

Artikel  34.
Die  Einziehung  der  Kapitalrentensteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

Artikel  35.
Mit  Ordnungsstrafe  von  zwei  Mark  bis  zu  hundert  Mark  ist  zu  belegen,  wer  ohne
genügenden  Entschuldigungsgrund

1)  der  Aufforderung  zur  Einreichung  der  in  Art.  19  Abs.  2  lit.  a  und  b  bezeichneten
Erklärungen,  Anzeigen  oder  Verzeichnisse  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nachkommt,

2)  die  von  dem  Stenerausschusse  verlangten  Aufschlüsse  (Art.  21  Abs.  2)  nicht
ertheilt,

3)  als  Privatperson,  mit  der  Auseinandersetzung  einer  Verlassenschaft  betraut,  der
ihm  nach  Art.  28  Abs.  2  auferlegten  Verpflichtung  nicht  nachkommt,

4)  der  an  ihn  ergangenen  Aufforderung  zur  Vernehmung  oder  Eidesleistung  als
Auskunftsperson  oder  Zeuge  (Art.  20,  23  und  29  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
dann  Art.  43  Abs.  5  und  Art.  52  Abs.  5  des  Einkommensteuergesetzes)  nicht
Folge  leistet,

5)  den  von  der  Staatsregierung  ausdrücklich  mit  Strafe  bedrohten  Bestimmungen
der  zu  gegenwärtigem  Gesetze  ergehenden  Vollzugsvorschriften  zuwiderhandelt.

Artikel  36.
Mit  einer  Ordnungsstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zweitausend  fünfhundert  Mark  ist
zu  belegen,  wer  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  ihm  gemäß  Art.  29  auferlegten
Verpflichtung  zur  Erklärungsabgabe  oder  Vorlage  des  Verzeichnisses  nicht  genügt.

Artikel  37.

Die  Strafbestimmungen  in  Art.  71  und  73  des  Einkommenstenergesetzes  finden  auch
in  Ansehung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  einschlägigen  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  über  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  bei  strafbaren
  Zuwiderhandlungen,  ferner  über  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  und  Strafvollstreckung
  im  Einkommenstenergesetze  gegebenen  Vorschriften.
        <pb n="1594" />
        272

Ebenso  hat  der  Art.  74  des  Einkommenstenergesetzes  auch  in  Ansehung  der  Verpflichtungen
  für  Gemeindebeamte  und  Gemeindebedienstete,  welche  durch  das  gegenwärtige  Geses
und  die  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  ausgesprochen  sind,  entsprechend  zur  Anwendung
  zu  kommen.

Artikel  38.

Die  nach  diesem  Gesetze  verhängten  Geldstrafen  fallen  zur  Hälfte  an  den  Armenfond
oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  an  die  Armenkasse  desjenigen  Ortes,  an  welchem  die  bestrafte

  Person  stenerpflichtig  ist.

Artikel  39.

Den  Rentämtern  und  den  Stenererhebungs-Organen  ist  zur  Pflicht  gemacht,  die  richtige
Angabe  der  stenerbaren  Kapitalrenten  jederzeit  und  genau  zu  überwachen.
Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Aufschlüsse  zu  ertheilen.

Artikel  40.
Notare,  welche  der  ihnen  nach  Art.  28  Abs.  2  auferlegten  Verpflichtung  zuwiderhandeln,

  werden  mit  Ordnungsstrafen  und  bei  fortgesetztem  pflichtwidrigen  Verhalten  mit
Dio#ziplinarstrafen  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  geahndet.

VI.  Abschnitt.
Kosten  des  Verfahrens,  Erhebung  der  Steuer  und  Schlußbestimmungen.

Artikel  41.

Hinsichtlich  der  Kosten  des  Verfahrens,  dann  der  Erhebung  der  Kapitalrentenstruer
finden  die  Art.  76,  77,  78,  79,  80  und  81  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechend
Anwendung.

Artikel  42.

Steuerpflichtige,  welche  bei  der  Einstenerung  übergangen  oder  mit  einem  niedrigeren
Steuersatze  veranlagt  worden  sind,  als  diest  nach  ihrem  steuerbaren  Kapitalrentenbezuge  hätte
geschehen  sollen,  sind  zur  Nachzahlung  des  der  Staatskasse  dadurch  entgangenen  und  durch
das  Reutamt  festzusetzenden  Betrages  verpflichtet.
        <pb n="1595" />
        273

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  jedoch  nicht  weiter  zu  verfolgen  als  auf  zehn  Jahre
vom  Beginne  des  Jahres  an  zurück  gerechnet,  in  welchem  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung
bekannt  geworden  ist.  Hiebei  soll  der  Nachzahlung  für  die  gesammte  Dauer  derselben  im
Zweifel  der  höchste  Steuerbetrag  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  in  einem  der  drei  letzten
Jahre  nach  dem  Gesetze  geschuldet  war.

Ergibt  sich  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  erst  nach  dem  Tode  des  Steuerpflichtigen,
  so  ist  die  Nachzahlung  des  entzogenen  Steuerbetrages  aus  dem  Nachlasse  beziehungsweise
  von  den  Erben  zu  leisten.  Stellt  sich  die  Steuerverkürzung  als  eine  absichtliche  Hinterziehung
  im  Sinne  des  Art.  33  dar,  so  kann  der  Nachzahlungsanspruch,  soferne  die  Vermuthung
  begründet  erscheint,  daß  die  Steuerverkürzung  weiter  als  auf  zehn  Jahre  zurückreiche,
  bis  auf  zwanzig  Jahre  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurück  gerechnet,  in  welchem  die
Thatsache  der  Steuerverkürzung  bekannt  geworden  ist,  verfolgt  werden,  wobei  hinsichtlich  des
der  Nachzahlung  zu  Grunde  zu  legenden  Steuerbetrages  die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze
des  gegenwärtigen  Artikels  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  kommen  hat.

Bei  Festsetzung  der  Steuernachholungen  ist  zu  bestimmen,  an  welchem  Orte  und,  soferne
  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  für  welche
Zeit  an  den  einzelnen  Orten  die  nachzuholenden  Steuern  zu  veranlagen  gewesen  wären.

Die  Erben  haften  nur  soweit,  als  sie  durch  die  Erbschaft  bereichert  sind,  soferne  jedoch
dieß  der  Fall  ist,  solidarisch  und  zwar  hinsichtlich  der  Steuern  und  Umlagen.

Gegen  die  Aufforderung  zur  Nachzahlung  kann  Einsprache  nach  Maßgabe  der  in  Art.  82
Abs.  6  des  Einkommensteuergesetzes  ertheilten  Bestimmungen  erhoben  werden.

Artikel  43.

Nachzahlungen  entzogener  Kapitalrentensteuern  können,  soweit  solche  nach  Art.  42  verfolgbar
  sind,  auch  hinsichtlich  der  unter  der  Herrschaft  der  Gesetze  vom  31.  Mai  1856  und
vom  19.  Mai  1881  der  Staatskasse  entgangenen  Kapitalrentensteuern  beansprucht  werden.

Auf  Hinterziehungen,  welche  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetze  verübt  worden
sind,  jedoch  erst  nach  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Aburtheilung  gelangen,
ist  jenes  Gesetz  anzuwenden,  dessen  Strafbestimmungen  für  den  Angeschuldigten  die  milderen  sind.

Artikel  44.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Wirksamkeit.
Soweit  die  Kapitalrentensteneranlage  für  die  Steuerperiode  1900/1901  in  das  Jahr
1899  fällt,  kommen  die  treffenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  dem  Tage  der  Verkündung

  desselben  zur  Anwendung.
37
        <pb n="1596" />
        274

Mit  dem  1.  Januar  1900  treten  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Kapital—
rentensteuer  betreffend,  dann  der  Art.  II  der  Königlichen  Deklaration  vom  21.  April  1884,
einige  Abänderungen  an  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  betreffend,  soweit  er  sich  auf

die  Kapitalrentensteuer  bezieht,  außer  Vollzug.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Erhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel  Frhr  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.Erhr.  v  Asch  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1597" />
        XI.
Gesetz,  die  Gewerbsteuer  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Prinz  von  Layern,
Begent.

Wir  haben  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Gewerbsteuer  betreffend,  einer
Umarbeitung  unterstellen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit
Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,
was  folgt:

I.  Abschnitt.
Gegenstand  und  Maßstab  der  Gewerbsteuer.

Artikel  1.

Der  Gewerbsteuer  unterliegen  die  im  Lande  betriebenen  Gewerbe  und  gewerbsmäßig
ausgeübten  Erwerboarten  einschließlich  des  Bergbaues,  der  Ausbentung  von  Steinbrüchen,
sowie  der  auf  die  Gewinnung  von  Kalk,  Cement,  Thon  und  dergleichen  gerichteten  Unternehmungen.

Die  gewerbsmäßige  Ausübung  einer  Erwerbsart  wird  angenommen,  wenn  die  Beschäftigung
  mit  Gehilfen,  mit  gewerblichen  Vor=  und  Einrichtungen  oder  sonstigem  Betriebskapital,
  in  einem  offenen  Laden  oder  mit  offenem  Angebote  betrieben  wird.

Artikel  2.

Unter  den  steuerbaren  Gewerben  ist  nicht  begriffen  der  Betrieb  der  Land=  oder  Forstwirthschaft,
  sowie  der  Jagd  und  Fischerei,  soweit  sich  diese  Erwerbsarten  auf  die  Gewinnung
der  bezüglichen  Produkte  erstrecken.  Ebenso  ist  der  Verkauf  der  vorerwähnten  eigenen
Erzeugnisse,  sei  es,  daß  dieselben  roh  oder  in  einem  Zustande  verkauft  werden,  welcher  in
dem  Bereiche  des  treffenden  Wirthschaftsbetriebs  oder  Erwerbs  liegt,  nicht  als  steuerbares
Gewerbe  zu  erachten.

Die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  einschließlich  der  Wanderlager  bleiben,  soweit
deren  Besteuerung  durch  besonderes  Gesetz  geregelt  ist,  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  unberührt.

 

Ausgegeben  zu  München,  den  1.  Juli  1899.
37*
        <pb n="1598" />
        276

Artikel  3.

Gewerbliche  Unternehmungen  mit  dem  Sitze  außerhalb  Bayerns,  welche  in  Bayern
Zweigniederlassungen  haben,  oder  für  deren  Rechnung  auf  sonstige  Weise  ein  Gewerbe  in
Bayern  selbständig  betrieben  wird,  unterliegen  der  Gewerbsteuer  nach  dem  Umfange  und  der
Zeitdauer  ihres  Geschäftsbetriebs  in  Bayern.

Die  Inhaber  dieser  Unternehmungen  sind  gehalten,  für  die  Erfüllung  aller  ihnen  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  und  dessen  Vollzugsvorschriften  auferlegten  Verpflichtungen  einen
Vertreter  zu  bestellen,  welcher  an  einem  der  Betriebsorte  des  Unternehmens  in  Bayern  seinen
Wohnsitz  haben  muß.

Artikel  4.
Die  Gewerbsteuer  zerfällt  in  die  Normalanlage  und  in  die  Betriebsaulage.

Artikel  5.
Für  die  Normalanlage  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  23  dieses  Gesetzes
die  Sätze  der  Gewerbstener  durch  den  beigefügten  Gewerbsteuertarif  (Anlage  1)  festgesetzt.
Ist  im  Gewerbsteuertarife  die  Normalanlage  eines  Gewerbes  nach  verschiedenen  Beträgen
abgestuft,  dann  ist  dieselbe  nach  dem  größeren  oder  geringeren  Umfange  des  Geschäftsbetricbe
und  unter  Berücksichtigung  der  dem  Tarife  beigefügten  Erläuterungen  zu  bemessen.

Artikel  6.
Für  die  Bemessung  der  Betriebsanlage  haben  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
nachfolgenden  Artikels  folgende  Anhaltspunkte  zu  dienen:
a)  die  Zahl  der  in  einem  Gewerbe  verwendeten  Gehilfen  und  Arbeiter;
b)  die  Menge  des  Verbrauchs  oder  der  Erzengnisse;
c)  die  Zahl  und  Art  der  zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebs  aufgestellten  und  im
Gebrauche  befindlichen  Vor=  und  Einrichtungen,  Maschinen  und  dergleichen.

Die  vorstehend  angegebenen  Betriebsmerkmale  kommen  nach  dem  Stande  der  der
Steueraulage  unmittelbar  vorausgegangenen  beiden  Jahre  für  die  Betriebsanlage  in  der
Weise  zur  Berücksichtigung,  wie  dieß  der  Gewerbstenertarif  bestimmt.

Bei  den  Durchschnittsberechnungen  werden  Bruchtheile,  welche  die  Hälfte  übersteigen,
für  ein  Ganzes  gezählt.

Artikel  7.

Für  (Gewerbe,  bei  welchen  dieß  im  Gewerbsteuertarife  besonders  vermerkt  ist,  oder  bei
welchen  die  nach  Vorschrift  des  Art.  6  als  Anhaltspunkte  der  Betriebsanlage  dienenden
Merkmale  einen  zu  hohen  oder  zu  niedrigen  Steuersatz  ergeben,  wird  die  Betriebsanlage
nach  dem  jährlichen  Ertrage  des  Gewerbes  bemessen.
        <pb n="1599" />
        277

Der  Ertrag  ist  im  Jahresanschlage  nach  dem  Durchschnitte  der  der  Steueranlage
unmittelbar  vorangegangenen  beiden  Jahre  zu  berechnen.  Wenn  die  Erträgnisse  noch  nicht
so  lange  bestehen,  so  sind  sie  nach  dem  Durchschnitte  des  Zeitraumes  ihres  Bestehens,
nöthigenfalls  nach  dem  muthmaßlichen  Jahresbetrage  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  gleichen
Grundsätze  gelten  für  die  Berechnung  der  Ausgaben  und  zulässigen  Abzüge.

Artikel  8.
Die  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage  der  stenerpflichtigen  Gewerbe
erfolgt  nach  den  in  Anlage  II  enthaltenen  Klassensätzen.

Artikel  9.

Bei  der  Steuerveranlagung  des  Haushaltungsvorstandes  sind  auch  die  allenfalls  vorhandenen
  Gewerbebetriebe  der  Ehefrau  desselben  und  der  in  seinem  Unterhalte  befindlichen
Kinder  —  gegebenen  Falls  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  Art.  12  Abs.  4  —
in  Betracht  zu  ziehen.

Selbständig  sind  zu  veranlagen:

1)  Ehefrauen,  wenn  sic  dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  leben,
2)  im  elterlichen  Unterhalte  stehende  Kinder,  wenn  sie  ein  der  Verfügung  des  Haus
haltungsvorstandes  nicht  unterliegendes  gewerbliches  Einkommen  beziehen.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  in  Ansehung  zulässiger  Abzüge  an  dem  steuerbaren
Ertrage,  sowie  für  die  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  22  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Artikel  10.

Der  stenerpflichtige  Ertrag  eines  Gewerbes  ist  für  diejenigen  Gewerbtreibenden,  welche
Handelsbücher  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbnches  führen,  nach  den  Grundsätzen  zu  berechnen,
  wie  solche  für  die  Inventur  und  Bilanz  durch  das  genannte  Gesetz  vorgeschrieben
sind  und  sonst  dem  Gebrauche  eines  ordentlichen  Kaufmannes  entsprechen.  Bei  Gewerbtreibenden,
  welche  nicht  Kauflente  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuches  sind,  hat  die  Berechnung
des  Ertrags  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben
zu  erfolgen.

In  beiden  Fällen  haben  jedoch  nachstehende  nähere  Bestimmungen  in  Anwendung  zu  kommen.

1)  In  den  gewerblichen  Ertrag  sind  namentlich  einzurechnen:

a)  der  erzielte  Preis  für  alle  gegen  Baarzahlung  oder  auf  Kredit  verkauften  Waaren
und  Erzengnisse;

b)  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  jeder  Art  gewährten  oder  bedungenen
Vergütungen,  Provisionen  oder  sonstigen  Gegenleistungen;
        <pb n="1600" />
        c)

d)

der  Gewinn  aus  den  zu  Spekulationszwecken  abgeschlossenen  Geschäften  und  aus
der  Betheiligung  an  derartigen  Geschäften  abzüglich  der  etwa  aus  gleicher  Veranlassung
  entstandenen  Verluste;

die  Zinsen  des  im  Gewerbebetriebe  angelegten  eigenen  Kapitals  des  Steuerpflichtigen.

2)  In  Abzug  dürfen  gebracht  werden  die  Betriebsausgaben,  zu  welchen  insbesondere

zu  rechnen
a)
b)

c)

d

—

e)

s)

8

h

x)

sind:

die  Anschaffungskosten  für  die  eingekauften  Roh-  und  Hilfsstoffe  und  Waaren,
sowie  für  die  sonst  im  Betriebe  erforderlichen  Materialien;

die  Kosten  der  Unterhaltung  der  dem  Betriebe  dienenden  Gebäude  oder  Gebände
theile  und  sonstigen  baulichen  Anlagen,  sowie  die  Kosten  zur  Erhaltung  und
Ergänzung  des  vorhandenen  lebenden  und  todten  Betriebsinventars;

die  Kosten  für  die  Versicherung  der  dem  Betriebe  dienenden  Gebände  oder  Gebändetheile,
  sowie  der  Waarenvorräthe  und  des  gewerblichen  Inventars  gegen  Brand
und  sonstigen  Schaden;

der  Pacht=  und  Miethzins  für  die  zum  Geschäftsbetriebe  gepachteten  oder  gemietheten
Grundstücke,  Gebände,  Geräthschaften  und  Bewegungskräfte;

die  Ausgaben  für  die  im  Betriebe  erforderliche  Heizung  und  Beleuchtung;

die  Löhne  und  Naturalleistungen  an  die  im  Gewerbebetriebe  verwendeten  Personen
mit  Ausnahme  des  Unternehmers  und  der  nicht  honorirten  Mitglieder  seiner
Familie,  dann  die  von  dem  Steuerpflichtigen  für  die  vorbezeichneten  Personen
gesetz,  oder  vertragsmäßig  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  Kranken-,  Unfall-,  Alters
und  Invalidenversorgungs-,  Wittwen-,  Waisen=  und  Pensionskassen;

die  Grund=  und  Haussteuer  nebst  Umlagen  von  den  im  Eigenthum  des  Steuerpflichtigen
  stehenden,  dem  Gewerbebetriebe  dienenden  Gebäuden  oder  Gebändetheilen
und  Grundstücken;

der  Betrag  der  uneinbringlichen  und  eine  angemessene  Onote  für  zweifelhafte
Geschäftsausstände;

ein  angemessener  Betrag  für  die  Abnützung  der  dem  Gewerbebetriebe  dienenden
Gebände  oder  Gebäundetheile,  Maschinen  und  Gegenstände  des  Betriebsinventars:
die  Zinsen  oder  ähnliche  geldwerthe  Vergütungen,  welche  der  Gewerbeinhaber  in
Folge  der  Gründung,  Erweiterung  oder  Erwerbung  des  Geschäftes  oder  für  zum
Geschäftsbetrieb  geliehene  und  in  demselben  verwendete  Kapitalien  nachweielich
zu  leisten  hat.

3)  Keine  Betriebsausgaben  und  daher  nicht  abzugsfähig  sind:
a)  die  Verwendungen  von  gewerblichen  Erträgnissen  zur  Verbesserung  oder  Erweiterung

der  gewerblichen  Anlage,  die  Verwendungen  zu  Kapitalsanlagen  oder  zu  Kapitalsabtragungen,
  die  Verwendung  zur  Deckung  von  Kapitalsverlusten;
        <pb n="1601" />
        279

b)  Geldentnahmen  aus  den  gewerblichen  Einnahmen  für  den  Haushalt  des  Steuerpflichtigen
  und  zum  Unterhalt  seiner  Angehörigen  einschließlich  des  Geldwerthes
der  zu  gleichem  Zwecke  den  Betriebsbeständen  entnommenen  Waaren;

c)  die  für  das  Gewerbe  an  den  Staat  und  öffentlichrechtliche  Verbände  entrichteten
Stenern  und  Umlagen;

d)  die  Tantiemen  der  Aussichtsräthe.

Artikel  11.

Bei  der  Einreihung  der  einzelnen  Gewerbtreibenden  unter  die  im  Gewerbsteuertarife
aufgeführten  Gewerbegattungen  entscheidet  der  thatsächliche  Betrieb  des  einzusteuernden  Gewerbes.

Die  von  dem  Inhaber  geführte  Benennung  des  Gewerbes,  sowie  der  Inhalt  allenfallsiger
durch  gewerbpolizeiliche  Vorschriften  ertheilten  Befugnisse  ist  hiebei  nicht  maßgebend.

Ist  ein  Gewerbe  im  Tarife  nicht  enthalten,  so  erfolgt  die  Einreihung  desselben  unter
diejenige  Abtheilung  und  Nummer  des  Tarifs,  in  welcher  die  dem  einzusteuernden  nächstverwandten
  Gewerbe  verzeichnet  sind.

Artikel  12.

Werden  von  einer  Person  oder  Gesellschaft  mehrere  Gewerbe  betrieben,  deren  Vereinigung
durch  die  Natur  des  Unternehmens  bedingt  oder  herkömmlich  ist,  oder  —  unter  der  gleichen
Voraussetzung  —  in  einem  Detailhandelsgewerbe  Waaren  verschiedener  Gattung  feilgehalten,
so  ist  die  Normal=  und  Betriebsanlage  nur  einmal,  und  zwar  nach  dem  Hauptgewerbe  oder
hauptsächlichsten  Handelsgegenstande,  im  Zweifel  nach  dem  höchstbesteuerten  der  einschlägigen
Gewerbe  oder  Handelsgegenstände  zu  berechnen.

Werden  von  einer  Person  oder  Gesellschaft  mehrere  Gewerbe  betrieben,  bei  denen  die
vorstehend  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  gegeben  sind,  dann  ist  für  jedes  Gewerbe  die
Normalanlage  besonders  in  Ansatz  zu  bringen.

Hiezu  wird  noch  Folgendes  bestimmt:

a)  Ist  mit  einem  nicht  zu  den  Handelegeschäften  zählenden  Gewerbe  am  Orte  des
Geschäftsbetriebs  die  Haltung  eines  offenen  Verkaufslagers  verbunden,  in  welchem
außer  den  selbst  erzeugten  Gegenständen  auch  zum  Handel  beigelegte  Waaren  feilgeboten
  werden,  so  kann  für  den  Handelsbetrieb  eine  besondere  Normalanlage  ganz
oder  theilweise  in  Ansatz  gebracht  werden.

b)  Werden  von  einem  Gewerbtreibenden  zum  Zwecke  des  Absatzes  der  Erzeugnisse
des  eigenen  Geschäftsbetriebs  oder  zur  Ausdehnung  eines  Handelsgewerbes  mehrere
Verkaufsläden  oder  ständige  Niederlagen  zum  Waarenverkaufe  gehalten,  dann  ist
für  jeden  Verkaufsladen  und  für  jede  Niederlage  eine  entsprechende  Normalanlage  nach
Maßgabe  der  im  Tarife  für  das  betreffende  Gewerbe  vorgesehenen  Sätze  zu  bestimmen.
        <pb n="1602" />
        280

c)  Erfolgt  —  abgesehen  von  dem  vorstehend  unter  lit  b  erwähnten  Falle  —  der
Betrieb  eines  oder  mehrerer  Gewerbe  durch  denselben  Unternehmer  in  getrennten
Betriebsstätten,  so  ist  für  jeden  von  dem  Hauptgeschäfte  abgezweigten  Betrieb
eine  gesonderte  Normalanlage  zu  berechnen.

Sind  für  eine  Person  oder  Gesellschaft  nach  vorstehenden  Bestimmungen  mehrere  Gewerbe
gesondert  zu  besteuern,  deren  Betriebsanlage  theils  nach  äußeren  Merkmalen,  theils  nach  den
Bestimmungen  des  Art  7  zu  bemessen  ist,  dann  hat  für  den  Gesammtgewerbebetrieb  die
Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  Art.  7  zu  erfolgen.

Artikel  13.

Als  Gewerbsgehilfen  werden  alle  jene  Personen  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  oder
Alters  betrachtet,  welche  mit  der  erforderlichen  gewerblichen  Fertigkeit  oder  Geschäftskenntniß
an  den  Arbeiten  des  Gewerbes  selbst  theilnehmen,  gleichviel  ob  und  welchen  Lohn  sie  hiefür
in  Empfang  nehmen.

Artikel  14.

Arbeiter,  welche  in  einem  Gewerbe  blos  untergeordnete  Geschäfte  und  Dienstleistungen
verrichten,  werden  zu  den  eigentlichen  Gewerbsgehilfen  nicht  gezählt.

Für  jeden  solchen  Arbeiter  soll  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  oder  Alters  bei  Berechnung
der  Betriebsanlage,  soferne  letztere  nach  der  Zahl  der  Gehilfen  vorgenommen  wird,  die  Hälfte
des  Ansatzes  für  den  ersten  Gehilfen  in  Anwendung  gebracht  werden,  wobei  jedoch  im  Falle
der  Einreihung  des  Gewerbes  in  Klasse  a  des  Tarifs  der  Betrag  von  60  —,  in  Klasse  b
der  Betrag  von  90  J,  in  Klasse  c  der  Betrag  von  1  -X  40  J,  in  Klasse  d  der  Betrag
von  1  80  J  keinesfalls  überschritten  werden  darf.

Hiezu  zählen  auch  sämmtliche  Lehrlinge,  soferne  sie  länger  als  zwei  Jahre  bei  den  in
Abtheilung  A  des  Gewerbstenertarifs  bezeichneten  oder  länger  als  ein  Jahr  bei  den  übrigen
Gewerben  in  der  Lehre  stehen.

Sind  in  einem  Geschäfte  mehr  Lehrlinge  als  erwachsene  Arbeiter  einschließlich  des  Arbeitgebers
  beschäftigt,  so  kann  die  Ueberzahl  der  Lehrlinge  nach  Art.  13  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Artikel  15.

Die  in  Art  13  und  14  aufgestellte  Unterscheidung  zwischen  Gewerbsgehilfen  und  unter
geordneten  Arbeitern  findet  bei  jenen  Tarifnummern  keine  Anwendung,  bei  welchen  unter
den  Anhaltopunkten  für  die  Bemessung  der  Betriebsanlage  die  Anzahl  der  Gehilfen  und
Arbeiter  ohne  Unterschied  angegeben  ist.

In  diesen  Fällen  wird  der  zur  Berechnung  der  Betriebsanlage  im  Tarife  angegebene
Betrag  für  jeden  bei  dem  betreffenden  Unternehmen  verwendeten  Gehilfen  und  Arbeiter  ohne
Unterschied  in  Ansatz  gebracht
        <pb n="1603" />
        281

Artikel  16.

Handwerker  mit  selbständigem  Gewerbebetricb  werden  in  dem  Falle,  wenn  dieselben
ausschließend  oder  theilweise  für  bestimmte  andere  Gewerbtreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätten
  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  bei  Berechnung
der  Steueranlage  der  Arbeitgeber  nicht  als  Hilfspersonen  (Gewerbsgehilfen  oder  Arbeiter)  gezählt.

Soferne  jedoch  ein  Gewerbsunternehmer  Handwerker  der  vorbezeichneten  Art  ausschließend
oder  größeren  Theiles  zur  Herstellung  seiner  Erzeugnisse  verwendet,  ist  die  Betriebsanlage
nach  dem  Ertrage  zu  berechnen.

In  gleicher  Weise  ist  die  Betriebsanlage  zu  bemessen,  wenn  die  Erzeugnisse  eines  Gewerbes,
für  welches  nach  den  regelmäßigen  Tarifbestimmungen  die  Betriebsanlage  nach  der  Zahl  der
Hilfspersonen  zu  berechnen  ist,  ganz  oder  theilweise  in  Anstalten  angefertigt  werden,  welche
von  jeder  Gewerbsteueranlage  befreit  sind.

Artikel  17.

Ehefrauen,  welche  im  Gewerbe  ihrer  Ehemänner  verwendet  werden,  ferner  ein  Kind,
welches  nach  dem  Tode  der  Ehefrau  an  deren  Stelle  im  Geschäfte  verwendet  wird,  zählen
nicht  als  Gewerbsgehilfen;  das  Gleiche  gilt  von  Söhnen  und  Töchtern  unter  sechzehn  Jahren
bei  blos  vorübergehender  oder  nur  theilweiser  Verwendung  derselben  im  Gewerbe  ihrer  Eltern.

Vorübergehend  beschäftigte  Gehilfen  und  Arbeiter,  Söhne  und  Töchter  über  sechzehn
Jahre,  dann  Dienstboten,  welche  theilweise  im  Gewerbe,  theilweise  zu  anderen  nichtgewerblichen
Verrichtungen  verwendet  werden,  kommen  für  den  Jahresdurchschnitt  (Art.  6  Abs.  3)  nach
der  Dauer  ihrer  Leistungen  zur  Berechnung.

Wird  ein  Gewerbe  nicht  von  dem  Inhaber  oder  Berechtigten  selbst,  sondern  durch  einen
Geschäfts=  oder  Werkführer  betrieben,  so  kommt  dieser  bei  der  Berechnung  der  Betriebsanlage
als  Gewerbegehilfe  nicht  in  Ansatz.

Artikel  18.

Pächter  von  Gewerben  oder  Gewerberechten  sind  den  Inhabern  oder  Eigenthümern
derselben  gleichzuachten  und  als  deren  Stellvertreter  anzusehen.  Der  Verpächter  haftet  subsidiär
für  die  richtige  Bezahlung  der  Stener.

Werden  Gewerbsunternehmungen  in  Gesellschaft  mehrerer  Personen  betrieben,  so  ist  die
Steuer  für  die  Gesellschaft  zu  berechnen  und  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  derselben  zu  erheben.
Die  Gesellschafter  haften  solidarisch  für  die  richtige  Bezahlung  der  Steuer.

Gesellschafter,  welche  an  der  Geschäftsführung  thätigen  Antheil  nehmen,  werden  bei  der
Berechnung  der  Betricbsanlage,  soferne  letztere  nach  der  Zahl  der  Gehilfen  vorgenommen
wird,  mit  Ausnahme  eines  dieser  Gesellschafter,  gleich  anderen  Geschäftsgehilfen  in  Ansatz
gebracht.

38
        <pb n="1604" />
        282

Artikel  19.
Die  Steuer

a)  der  vom  Staate  für  seine  Rechnung  betriebenen  Gewerbe  und  Bergwerksunter—
nehmungen,
b)  der  in  Bayern  errichteten  Zweiganstalten  der  Reichsbank
wird  behufs  der  Umlagenerhebung  veranlagt,  für  die  Staatskasse  dagegen  außer  Verein—
nahmung  gelassen.

Bei  der  Veranlagung  der  vom  Staate  betriebenen  Gewerbe  (lit.  a  oben)  ist  für  Unter—
nehmungen,  welche  einer  besonderen  Betriebsleitung  unterstehen,  die  Berechnung  der  Betriebsanlage
  —  unter  Umgangnahme  von  der  Bestimmung  im  Schlußsatze  des  Art.  12  —  je
gesondert  zu  vollziehen.

Die  im  Betriebe  des  Staates  befindlichen  Verkehrsanstalten  fallen  nichk  unter  das
gegenwärtige  Gesetz.

Artikel  20.

Dingliche  Gewerbe,  welche  zeitweilig  nicht  ausgeübt  werden,  sind  mit  Gewerbsteuer  nur
dann  zu  belegen,  wenn  sie  von  dem  Berechtigten  zur  Gewerbsteuer  angemeldet  wurden.

Als  Gewerbsteuer  ist  in  solchem  Falle  lediglich  die  Normalanlage,  diese  jedoch  mit  dem
im  Tarife  für  das  Gewerbe  angegebenen  geringsten  Betrage,  in  Ansatz  zu  bringen.

Artikel  21.

Der  Gewerbsteuer  sind  nicht  zu  unterziehen  die  wechselseitigen  Versicherungsanstalten,
dann  jene  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  welche  auf  dem  Grundsatze  der  Selbsthilfe
  beruhen,  die  ihrem  Zwecke  entsprechende  Thätigkeit  nur  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
beschränken  und  nicht  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinnes  anstreben.

Bei  Beurtheilung  der  Voraussetzungen  dieser  Steuerbefreiung  ist  der  thatsächliche  Betrieb
  des  Unternehmens  maßgebend.  Die  für  das  Unternehmen  eingetragene  Firma  oder  der
Inhalt  der  Statuten  dienen  nur  als  Anhaltspunkt  der  Beurtheilung.

In  die  durch  gegenwärtigen  Artikel  bestimmte  Stenerbefreiung  sind  nicht  eingeschlossen:

a)  Konsumvereine  mit  Ausnahme  derjenigen  landwirthschaftlichen  Konsumvereine,  welche
ohne  Haltung  eines  offenen  Ladens  die  Vermittlung  des  Bezugs  von  ihrer  Natur
nach  ausschließlich  für  den  landwirthschaftlichen  Betrieb  bestimmten  Waaren  besorgen,

b)  Vorschuß=  und  Kreditvereine  mit  ausgedehntem  bankähnlichen  Betriebe.

Artikel  22.
Stenerbefreiungen  und  Steuerminderungen  finden  noch  in  folgenden  Fällen  statt:

a)  Gewerbsteuerpflichtigen,  in  deren  Gewerbe  entweder  kein  oder  nur  ein  gering
fügiges  Betriebskapital  verwendet  wird,  ist  eine  Befreiung  von  der  Gewerbsteuer
        <pb n="1605" />
        2

e)

283

zu  gewähren,  wenn  das  Jahreserträgniß  aus  dem  Gewerbe  unter  500  —  zurückbleibt
  und  das  Gesammteinkommen  einschließlich  der  Bezüge  aus  anderen  Qnellen
den  Jahresbetrag  von  700  4X  nicht  übersteigt.

Kann  bei  Veranlagung  der  Steuer  nach  Art.  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit
Rücksicht  auf  besondere,  die  Einträglichkeit  eines  Gewerbes  beschränkende  Verhältnisse
  angenommen  werden,  daß  die  im  Tarife  für  das  Gewerbe  bestimmten  Sätze
der  Normal=  und  Betriebsanlage  sich  als  Steuerüberbürdung  darstellen,  dann  ist
die  Gewerbsteuer  in  der  Weise  zu  ermäßigen,  daß  die  Betriebsanlage  nach  dem
Ertrage  festgesetzt  und  von  dem  Ansatze  einer  Normalanlage  ganz  oder  zum  Theil
Umgang  genommen  wird.

Kann  bei  Veranlagung  der  Steuer  nach  Art.  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit
Rücksicht  auf  besondere,  die  Einträglichkeit  eines  Gewerbes  beschränkende  Verhältnisse
  angenommen  werden,  daß  die  im  Tarife  für  das  Gewerbe  bestimmte  Normalanlage
  neben  der  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage  zu  einer  Stenerüberbürdung
führen  würde,  dann  ist  von  der  Erhebung  einer  Normalanlage  ganz  abzusehen,
oder  dieselbe  entsprechend  zu  ermäßigen.

Ferner  sind  bei  Gewerbsteuerpflichtigen,  deren  gewerblicher  Ertrag  und  deren
Gesammteinkommen  einschließlich  der  aus  anderen  Quellen  herrührenden  Einkünfte
den  Jahresbetrag  von  5  000  X  nicht  übersteigt,  besondere  die  persönliche  Leistungsfähigkeit
  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse  dergestalt  zu  berücksichtigen,
daß  für  diese  Stenerpflichtigen  —  unbeschadet  der  in  den  vorstehenden  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels  vorgesehenen  weitergehenden  Steuerbefreiungen
—  die  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage  berechnet  wird,  hiebei  aber  eine  Ermäßigung
  derselben  um  höchstens  drei  Klassensätze  und,  falls  die  Betriebsanlage
nach  den  drei  untersten  Klassensätzen  zu  bemessen  wäre,  Umgangnahme  von  dem
Ansatze  einer  solchen  erfolgt.  Als  Verhältnisse  der  erwähnten  Art  kommen  lediglich
in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der
Kinder  oder  durch  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  andauernde
  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle.

Wird  ein  Gewerbe,  dessen  Betriebsanlage  nach  Art.  7  bemessen  wird,  von  zwei
oder  mehr  im  Geschäfte  thätigen  Theilhabern  betrieben,  so  kann  eine  Ermäßigung
der  Betriebsanlage  um  höchstens  vier  Klassensätze  erfolgen.  Diese  Ermäßigung  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  Gesammtertrag  20  O00  „X  und  die  nach  der  Zahl  der
Theilhaber  für  den  Einzelnen  sich  berechnende  Quote  des  Gesammtertrags

5  000  K  übersteigt.
387
        <pb n="1606" />
        284

Die  im  Vorstehenden  vorgesehenen  Steuerbefreiungen  oder  Steuerminderungen  finden
—  abgesehen  von  der  Vorschrift  in  Art.  25  dieses  Gesetzes  —  nicht  statt  in  Fällen  der
Anwendung  des  Art.  12  Abs.  3  lit.  b,  des  Art.  20  Abs.  2  und  des  Art.  23  daselbst.

Jeder  Stenerpflichtige,  welcher  derartige  Steuerbefreiungen  oder  Steuerminderungen  in
Anspruch  nimmt,  hat  die  Voraussetzungen  derselben  der  Einsteuerungsbehörde  glaubhaft  nach
zuweisen.  Es  darf  jedoch  die  Steuerbefreiung  oder  Stenerminderung  auch  unter  Umgang
nahme  von  der  Erbringung  eines  besonderen  Nachweises  von  der  Einstenerungsbehörde  dann
gewährt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  als  offenkundig  angesehen  werden  können.  Die
Gewährung  einer  Steunerbefreiung  gemäß  Abs.  1  lit.  a  an  männliche  Steuerpflichtige  ist
nur  auf  deren  Antrag  zulässig.

Artikel  23.

Gewerbliche  Unternehmungen,  welche  behufs  der  gewinnbringenden  Verwerthung  größerer
Betriebsmittel  ihrem  Geschäftsbetriebe  eine  außergewöhnliche  Ausdehnung  geben  und  durch
die  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  von  den  Grundsätzen  und  Formen,  unter  welchen  die  im
Tarife  enthaltenen  Gewerbe  ausgeübt  zu  werden  pflegen,  wesentlich  abweichen,  sind  mit  einer
nach  dem  Geschäftsumfange  steigenden  Normalanlage  zu  belegen,  welche  unter  Hinzurechnung
der  Betriebsanlage  nicht  unter  einem  halben  Prozent  und  nicht  über  drei  Prozent  des  Geschäftsumsatzes
  betragen  soll.

Zu  den  gewerblichen  Unternehmungen  der  erwähnten  Art  zählen  unter  den  angegebenen
Voraussetzungen  insbesondere

a)  Waarenhäuser,  Großmagazine,  Großbazare,  Abzahlungs=  und  Versteigerunge
geschäfte,  sowie  Versandtgeschäfte,  durch  welche  Waaren,  dic  ihrer  Beschaffenheit
nach  verschiedenen  Gattungen  angehören  oder  als  Erzeugnisse  verschiedener  Industrie
zweige  oder  Handwerksgeschäfte  anzusehen  sind,  in  größerem  Umfange  mittelst
Einzelverkaufs  in  offenen  Verkaufsstellen  feilgehalten  oder  im  Wege  des  unmittel.
baren  Versandtes  an  die  Konsumenten  zur  Veräußerung  gebracht  werden,

b)  Gewerbe  der  unter  lit.  a  bezeichneten  Art,  in  welchen  der  Betriebsumfang  durch
Haltung  einer  Mehrzahl  von  Verkaufsstellen  oder  Niederlagen  für  den  Vertrieb
der  Waaren  oder  Erzengnisse  außergewöhnlich  erweitert  wird.

Als  Geschäftsumsatz,  für  dessen  Bemessung  die  Bestimmungen  des  Art.  7  Abs.  2,  sowie
des  Art.  10  Abs.  1  und  Abs.  2  Ziff.  1  lit.  a  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  haben,
gilt  die  Gesammtbruttoeinnahme  des  Hauptgeschäftes  und  der  etwaigen  Filialen.

Die  hienach  festgesetzte  Normalanlage  ist  für  das  Hauptgeschäft  und  für  jede  einzelne
Verkaufsstelle  oder  Niederlage  entsprechend  auszuscheiden,  soferne  das  Hauptgeschäft  und  die
sämmtlichen  Verkaufsstellen  und  Niederlagen  sich  nicht  an  demselben  Orte  befinden.
        <pb n="1607" />
        285

Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen  auch  auf
die  in  Art.  3  bezeichneten  auswärtigen  Unternehmungen  Anwendung  zu  finden.

Artikel  24.

Die  Stenerpflicht  ist  in  jener  Gemeinde  begründet,  in  welcher  das  Gewerbe  betrieben
wird,  und  bei  jener  Finanzbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Gewerbebetrieb  stattfindet.

Erfolgt  der  Betrieb  eines  Gewerbes  oder  verschiedener  von  einer  Person  oder  Gesellschaft
ausgeübten  Gewerbe  in  mehreren  Gemeinden  oder  in  mehreren  Rentamtsbezirken,  dann  ist
—  unbeschadet  der  in  Art.  12  Abs.  2  und  3,  sowie  in  Art.  23  enthaltenen  Vorschriften
—  die  Bemessung  der  Betriebsanlage  für  das  Gesammtgewerbe  in  derjenigen  Gemeinde
vorzunehmen,  in  welcher  die  Geschäftsleitung  ihren  Sitz  oder  der  zu  bestellende  Vertreter
(Art.  3  Abs.  2)  seinen  Wohnsitz  hat.  Zum  Zwecke  der  Umlagenberechnung  ist  jedoch  in
diesem  Falle  die  Betriebsanlage  auf  die  betheiligten  Gemeinden  auszuscheiden.

Die  Ausscheidung  erfolgt,  wenn  nicht  Vereinbarungen  der  betreffenden  Gemeinden  und
Stenerpflichtigen  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  stattfinden,  nach  dem  Umfange  des  in
den  einzelnen  Gemeinden  stattfindenden  Betriebs  und  den  hieraus  erzielten  Ertragsantheilen
oder,  soferne  eine  verlässige  Ertragsausscheidung  nicht  ermöglicht  ist,  nach  dem  Verhältnisse
der  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  in  dem  Gewerbebetrieb  beschäftigten  Gehilfen  und  Arbeiter.

Für  inländische  oder  außerbayerische  Bankanstalten  und  Versicherungsunternehmungen,
welche  in  Bayern  Zweiganstalten  und  Agenturen  besitzen,  findet  eine  Gewerbsteuerausscheidung
nur  auf  diejenigen  Gemeinden  statt,  in  welchen  sich  besondere  leitende  Organc  oder  generelle
Vertretungen  (Bankfilialen,  Bankstellen,  General=  oder  Hauptagenturen)  befinden,  nicht  aber
auf  Gemeinden,  in  welchen  den  vorbezeichneten  leitenden  Organen  oder  Vertretungen  untergeordnete
  Nebenstellen  oder  Spezialagenturen  vorhanden  sind.

Bei  stenerpflichtigen  Gewerben,  welche  die  Beförderung  von  Personen  oder  die  Verfrachtung
  von  Gütern  von  einem  Orte  zu  anderen  betreiben,  hat  die  Gewerbsteueranlage  in
derjenigen  Gemeinde  stattzufinden,  welche  als  Ausgangsort  des  Unternehmens  in  Bayern
oder  —  bei  außerbayerischen  nach  Bayern  betriebenen  Gewerben  —  als  Endpunkt  des  Unternehmens
  in  Bayern  anzusehen  ist.  Die  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  auf  die  vom  Gewerbebetriebe
  berührten  Gemeinden,  in  welchen  sich  der  Sitz  der  Verwaltung,  eine  Station,
eine  für  sich  bestehende  Betriebs=  oder  Werkstätte  oder  sonstige  gewerbliche  Anlage  befindet,
erfolgt  nach  demselben  Maßstabe  wie  bei  anderen  Gewerbennternehmungen.

Für  Eisenbahnunternehmungen,  auf  welche  die  Voraussetzungen  in  Abs.  2  mit  4  der
Bemerkung  zu  Tarif-Nummer  75  zutreffen,  ist  die  Gewerbstener,  solange  diese  Voraussetzungen
  dauern,  lediglich  für  die  Gemeinde,  in  welcher  sich  die  Betriebsleitung  des  Gesammtunternehmens
  befindet,  zu  veranlagen.
        <pb n="1608" />
        286

Die  Steuerausscheidung  kann  sowohl  von  dem  Pflichtigen,  als  von  den  betheiligten
Gemeinden  beantragt  werden.  Die  Anträge  sind  bei  dem  einschlägigen  Rentamte  mündlich
oder  schriftlich  anzubringen.

In  zweifelhaften  Fällen  und  insbesondere  auch  dann,  wenn  sich  bei  Anwendung  der
Bestimmungen  des  fünften  Absatzes  eine  Mehrzahl  von  Veranlagungsorten  ergeben  sollte,
entscheidet  über  die  Zuständigkeit  für  die  Gewerbsteneraulage  oder  für  die  Bemessung  der  Betriebsanlage
  des  Gesammtgewerbes  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  wenn  mehrere
Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

Artikel  25.

Inwieferne  von  den  in  gegenwärtigem  Gesetze  über  den  Gegenstand  und  Maßstab  der
Gewerbsteuer  enthaltenen  Vorschriften  Ausnahmen  für  einzelne  Gewerbe  zu  treffen  sind,  wird
durch  den  Gewerbsteuertarif  besonders  bestimmt.

Außerdem  kann  durch  Staatsverträge  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  Steuerfreiheit  ge
währt  werden.

II.  Abschnitt.
Verfahren  bei  der  Anlage  der  Gewerbsteuer.
Artikel  26.

Der  Gewerbsteueranlage  ist  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  im  Gemeindebezirke  betriebenen
Gewerbe  und  wohnhaften  Gewerbtreibenden  zu  Grunde  zu  legen.

Die  Herstellung  dieses  Verzeichnisses  obliegt  der  Gemeindebehörde.

Zu  diesem  Behuse  kann  die  Gemeindebehörde  öffentliche  Aufforderung  an  alle  Hausbesiger
  erlassen,  innerhalb  bestimmter  Frist  auf  einem  ihnen  zu  behändigenden  Formulare
jedes  im  Hause  und  in  dessen  Nebengebäuden  betriebene  Gewerbe  mit  Bezeichnung  desselben,
  wie  seines  Inhabers  der  Gemeindebehörde  anzugeben.

Artikel  27.

Die  Gewerbstenerpflichtigen  sind  von  der  Gemeindebehörde  öffentlich  aufzufordern,  inner
halb  bestimmter  Frist  oder  an  einem  bestimmten  Termine,  welche  beide  nicht  unter  einer
Woche  gegriffen  werden  dürfen,  ihre  Stenererklärung  entweder  schriftlich  auf  einem  hiezu
bestimmten  Formularc,  welches  bei  der  Gemeindebehörde  zu  erholen  ist,  oder  mündlich  zu
Protokoll  der  Gemeindebehörde  abzugeben.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Stenererklärung  muß  den  Hinweis  auf  den  in
Art.  30  angedrohten  Rechtsnachtheil,  sowie  auf  die  Strafbestimmungen  des  Art.  64  ent.
halten.
        <pb n="1609" />
        287

Artikel  28.

Die  Steuererklärung  ist  unter  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  gemacht  sind,  abzugeben;  in  derselben  hat  der  Pflichtige  anzugeben,  welches
oder  welche  Gewerbe  er  betreibt  oder  zu  betreiben  beginnt,  ob  bei  dem  Betriebe  mehrerer
Gewerbe  ein  vereinigter  oder  getrennter  Betrieb  —  und  letzteren  Falls  an  welchen  Orten
—  stattfindet,  sodann  wie  viele  Verkaufslokale  oder  Handelsstätten  der  Pflichtige  hält  und
wo  sich  dieselben  befinden,  endlich  an  welchen  Orten  derselbe  Zweiganstalten  seines  Geschäftes
oder  Agenturen  besitzt.  Wird  ein  Gewerbe  durch  einen  Geschäfts=  oder  Werkführer  für
Rechnung  eines  Dritten  betrieben,  so  hat  der  Erstere  den  Geschäftsinhaber  nach  Namen,
Stand  und  Wohnort  zu  bezeichnen.  Außerdem  ist  in  der  Steuererklärung  anzugeben:

a)  in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Betriebsanlage  nach  der  Anzahl  der  Hilfspersonen
berechnet  wird  (Art.  6  lit.  a  und  Art.  13  mit  18),  wie  viele  und  welche
Gattungen  von  Gehilfen  und  Arbeitern  in  jedem  der  der  Steueranlage  unmittelbar
vorangegangenen  beiden  Jahre  in  dem  Gerwerbe  verwendet  wurden;

b)  in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Höhe  des  Umsatzes  oder  die  Menge  des  Verbrauchs
und  der  Erzenugnisse  den  Anhaltspunkt  für  die  Feststellung  der  Normal=  oder  der
Betriebsanlage  bildet,  wie  hoch  der  Umsatz  beziehungsweise  wie  groß  die  Menge
des  Verbrauchs  und  der  Erzengnisse  in  jedem  der  beiden  der  Steueranlage  unmittelbar
  vorangegangenen  Jahre  war;

c)  in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Betriebsanlage  nach  der  Art  und  Zahl  der  zum
Zwecke  des  Gewerbebetriebs  aufgestellten  Vor=  und  Einrichtungen,  Maschinen  und
dergleichen  zu  bemessen  ist  (Art.  6  lit.  c),  welche  Art  und  Zahl  von  Vor=  und
Einrichtungen,  Maschinen  2c.  in  jedem  der  der  Steneranlage  unmittelbar  vorangegangenen
  beiden  Jahre  verwendet  wurden.

Dem  Pflichtigen  ist  hiebei  gestattet,  der  Steuererklärung  allenfallsige  sonstige,  zur
Erläuterung  derselben  oder  zur  Begründung  der  Normal=  und  Betriebsanlage  dienliche  Bemerkungen
  beizufügen,  sowie  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Besteuerung  nach  dem
Ertrage  nicht  schon  kraft  des  Gesetzes  einzutreten  hat,  dieselbe  zu  beantragen  und  die
Gründe  hiefür  anzugeben.  Wird  dieser  Antrag  abgelehnt,  so  ist  der  Steuerpflichtige  unter
Angabe  der  Gründe  zu  verständigen.

Bei  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  dem  Pflichtigen  eine  Angabe  des  gewerblichen
Jahresertrags  freigestellt.  Jedoch  sind  zur  Abgabe  einer  Erklärung  über  diesen  Ertrag
innerhalb  einer  bestimmten,  mindestens  einwöchentlichen  Frist  diejenigen  Gewerbtreibenden
oder  deren  Stellvertreter  gehalten,  an  welche  unter  Zusendung  eines  Erklärungsformulars
eine  besondere  rentamtliche  Aufforderung  ergeht.  Auch  diese  Aufforderung  muß  den  in
Art.  27  Abs.  2  vorgeschriebenen  Hinweis  enthalten.
        <pb n="1610" />
        288

Artikel  29.

Will  nach  Art.  22  eine  Stenerbefreiung  oder  Steuerminderung  in  Auspruch  genommen
  werden,  so  ist  die  Art  des  für  die  Voraussetzungen  derselben  zu  liefernden  Nachweises
  bei  der  Steuererklärung  zu  bezeichnen,  in  letzterer  auch  der  nach  Art.  22  Abs.  3
erforderliche  Antrag  zu  stellen.

Ist  ein  Gewerbe  nicht  während  der  vollen  zwei  der  Steueranlage  vorangegangenen
Jahre  im  Betrieb  gewesen,  so  ist  der  Jahresdurchschnitt  nach  der  Zeit  des  wirklich  stattgehabten
  Betriebs  anzugeben.  Bei  neu  in  Betrieb  tretenden  Gewerben  hat  die  Angabe  nach
der  beabsichtigten  Ausdehnung  des  Betriebs  zu  erfolgen.

Artikel  30.

Wer  die  ihm  obliegende  Stenererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  abgibt,
  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung  für  die  betreffende
Stenerperiode,  insoferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar
machen.

Artikel  31.

Binnen  längstens  drei  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen
bestimmten  Frist  hat  die  Gemeindebehörde  das  Verzeichniß  der  Stenerpflichtigen,  dann  —
soferne  von  der  Befugniß  in  Art.  26  Abs.  3  Gebrauch  gemacht  worden  ist  —  die  Gewerblisten,
  endlich  die  Steuererklärungen  nebst  den  Nachweisungen  über  den  Vollzug  der
Aufforderung  (Art.  27)  dem  Rentamte  mitzutheilen.  In  Gemeinden  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  hat  diese  Mittheilung  binnen  längstens  sechs  Wochen  zu  erfolgen.

Das  Rentamt  hat  die  eingegangenen  Steuererklärungen  nebst  Unterlagen  auf  ihre
Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen  und  die  für  die  seinerzeitige  Festsetzung  der  Gewerbstener
  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen.

Zu  diesem  Zwecke  wird  iusbesondere  Folgendes  bestimmt:

1)  Das  Rentamt  ist  befugt,  unter  Vorsetzung  einer  angemessenen  Frist

a)  Personen,  welche  eine  Steuererklärung  nicht  abgegeben  haben,  zur  Abgabe
einer  solchen  zu  mahnen,

b)  Personen,  deren  Stenererklärung  den  Vorschriften  der  Art.  28  und  29  nicht
entspricht,  zur  Ergänzung  derselben  anzuhalten,

c)  auf  bestimmte  Fragen  von  den  Erklärungspflichtigen  schriftliche  oder  mündliche
Auskunft  über  die  für  die  Veraulagung  wesentlichen  Thatsachen  —  ins-.
besondere  auch  in  den  Fällen  des  Art.  23  die  erforderlichen  Aufschlüsse  —
zu  verlangen.
        <pb n="1611" />
        2)

4)

289

Falls  dem  Rentamte  für  die  Bemessung  der  Betriebsanlage  eine  Erklärung  des
Pflichtigen  über  den  Jahresertrag  des  Gewerbes  wünschenswerth  erscheint,  ist  von
der  in  Art.  28  Abs.  3  dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Bestimmung  Gebrauch
zu  machen.

Das  Nentamt  hat  sich  über  die  Höhe  des  gewerblichen  Jahresertrags,  sowie  über

die  Zahl  und  Art  der  Betriebsmerkmale  durch  Einziehung  verlässiger  Nachrichten
Kenntniß  zu  verschaffen  und  kann  sich  hiebei  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Staatsund
  Gemeindebehörden,  sowie  der  Notare,  ferner  der  Mitwirkung  von  Sachverständigen
  und  Auskunftspersonen  bedienen.  Die  genannten  Behörden,  sowie  die
Notare  sind  verpflichtet,  dem  Rentamte  auf  Verlangen  Ausschlüsse  zu  ertheilen
und,  soferne  nicht  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,  worüber  im
Zweifel  die  treffende  Aufsichtsbehörde  entscheidet,  die  Einsicht  aller  einschlägigen
Behelfe  zu  gestatten.

Ferner  ist  das  Rentamt  jederzeit  —  jedoch  nur  bei  Tage  und  sonst,  solange
der  Betrieb  im  Gange  ist  —  berechtigt:

a)  von  allen  in  seinem  Amtsbezirke  befindlichen  Gewerbsunternehmungen  Einsicht
  zu  nehmen  oder  durch  amtlich  Beauftragte,  welche  nicht  dasselbe  Geschäft
treiben,  Einsicht  nehmen  zu  lassen,  wobei  jedoch  vorbehaltlich  der  unter
lit.  b  nachfolgenden  Bestimmungen  die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und
die  Offenbarung  von  Geschäftsgeheimnissen  nicht  verlangt  werden  darf;

b)  bei  Personen,  welche  behufs  des  Weiterverkaufs  oder  zu  sonstigen  gewerblichen
  Zwecken  Wein  lagern,  eine  Besichtigung  der  Geschäfts=  und  Kellerräume
vorzunehmen  oder  durch  amtlich  Beauftragte  vornehmen  zu  lassen,  hiebei  die  Aufschreibungen
  über  den  Lagerbestand,  sowie  über  den  Zu-  und  Abgang  von  Wein
und  an  den  zu  dessen  Bereitung  verwendeten  Rohstoffen  einer  Durchsicht  zu  unterstellen
  und  den  vorhandenen  Weinvorräthen  Proben  zu  entnehmen  behufs  der
Untersuchung,  ob  nicht  auf  den  Betrieb  die  wegen  Verkehrs  mit  Kunstwein
im  Gewerbsteuertarif  enthaltenen  besonderen  Vorschriften  anzuwenden  seien.

Personen,  welche  gewerbemäßig  mit  Herstellung  von  Kunstwein,  Handel
und  Vermittlung  von  Handelsgeschäften  in  solchem  sich  befassen,  sind  verpflichtet,
  die  vorerwähnten  Aufschreibungen  zu  machen  und  evident  zu  erhalten;


c)  von  den  Geschäftsleitern  gewerblicher  Unternehmungen,  welche  zur  öffentlichen
Rechnungsablage  gesetzlich  verpflichtet  sind,  die  Vorlage  der  Geschäftsberichte
und  Jahresabschlüsse,  sowie  der  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  General-=versammlungen
  zu  verlangen;

39
        <pb n="1612" />
        290

4)  von  gewerblichen  Unternehmungen,  welche  nach  Art.  23  verstenert  werden,
die  Vorlegung  aller  Geschäftsbücher  zu  verlangen.

5)  Steuerpflichtige,  welche  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  gemäß  Ziff.  1,
Ziff.  2  oder  Ziff.  4  lit.  c  und  d  oben  an  sie  gerichteten  Aufforderung  nicht
oder  nicht  rechtzeitig  entsprechen,  verlieren  —  unbeschadet  der  Strafverfolgung
nach  Art.  64  des  Gesetzes  —  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  die  Gewerbsteuneranlage
  für  die  treffende  Stenerperiode.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  derjenigen,
  welche  die  angeordnete  Einsicht  der  gewerblichen  Unternehmungen  verweigern
  (Ziff.  4  lit.  a)  oder  den  Vollzug  der  in  Ziff.  4  lir.  b  bezeichneten
Maßnahmen  nicht  gestatten  beziehungsweise  verhindern;  dieselben  verfallen  außerdem
  in  die  durch  Art.  66  Ziff.  2  angedrohte  Ordnungestrafe.

Wird  den  unter  Ziff.  1  lit.  a  und  c,  dann  unter  Ziff.  2  erwähnten  Aufforderungen
  von  einem  Pflichtigen  nachgekommen,  welcher  die  ihm  obliegende  Abgabe
  einer  Stenererklärung  (Art.  27)  unterlassen  hatte,  dann  ist  von  demselben
  der  angedrohte  Verlust  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  (Art.  30)  abgewendet.

6)  Die  Erbringung  der  gemäß  Art.  29  Abs.  1  in  der  Steuererklärung  bezeichneten
  Nachweise  über  die  Voraussetzungen  einer  Steuerbefreiung  oder  Steuerminderung
  hat  das  Rentamt  innerhalb  angemessener  Ausschlußfrist  zu  verlangen,
soferne  nicht  die  Voraussetzungen  unter  Art.  22  Abs.  3  für  gegeben  erachtet
werden.

7)  Dem  Rentamte  obliegt  außerdem  noch,  wegen  Feststellung  der  Grundlagen  für
eine  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  gemäß  Art  23  und  24  des  Gesetzes  die
erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen.

Artikel  32.

Die  Einsteuerung  derjenigen  Gewerbtreibenden,  deren  Normal=  und  Betriebsanlage
insgesammt  den  Betrag  von  15  M  nicht  übersteigt,  erfolgt  durch  das  Rentamt,  welchem  die
von  der  Gemeindebehörde  vorgelegten  Verzeichnisse  der  Gewerbtreibenden  und  Sterererklürungen,
  dann  die  Ergebnisse  der  gemäß  Art.  31  angestellten  Erhebungen  zum  Anhalte
  dienen.

Die  Gewerbsteneranlage  derjenigen  Pflichtigen,  welche  nicht  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Vorschrift  vom  Rentamte  besteuert  worden  sind,  erfolgt  durch  Stenerausschüsse.

Ist  gleichzeitig  mit  der  Gewerbsteueranlage  gemäß  Art.  24  des  Gesetzes  eine  Ausscheidung
  der  Gewerbsteuer  auf  verschiedene  Gemeinden  des  Königreichs  vorzunehmen,  so  hat
über  die  Steneranlage  und  Ausscheidung  auch  bei  Vorhandensein  der  im  ersten  Absatze  des
gegenwärtigen  Artikels  bestimmten  Voraussetzung  der  Stenerausschuß  zu  beschließen.  Das
        <pb n="1613" />
        291

Gleiche  gilt  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  der  Steuerpflichtige  nach  Art.  28  Abs.  2  die
Besteuerung  nach  dem  Ertrage  beantragt  hat.

Artikel  33.

Für  jeden  Rentamtsbezirk  tritt  ein  Ausschuß  in  Thätigkeit,  welcher  aus  vier  ständigen
Mitgliedern  zu  bestehen  hat.

Dieselben  werden  für  den  ganzen  Rentamtsbezirk  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  in
der  Art  gewählt,  daß  alle  zwei  Jahre  die  Hälfte  nach  der  sie  treffenden  Reihenfolge  austritt
  und  durch  neue  Wahl  ersetzt  wird.

Als  weiteres  ständiges  Ausschußmitglied  ist  in  Städten  mit  mehr  als  15000  Einwohnern
  durch  den  Magistrat,  in  den  Landestheilen  links  des  Rheins  durch  den  Gemeinderath
  ein  Magistrats=  oder  Gemeinderathsmitglied  in  den  Stenerausschuß  abzuordnen.

Außerdem  ist  für  jede  Gemeinde,  aus  welcher  Stenererklärungen  vorliegen,  ein  fünftes
Ausschußmitglied  zu  den  Sitzungen  beizuziehen,  welches  von  der  Gemeindeverwaltung  bestimmt
wird.  In  Städten  kann  durch  dieselbe  für  jede  Hauptabtheilung  der  Gewerbe  (Abth.
bis  Fdes  Stenertarifs)  ein  eigener  Vertreter  als  Ausschußmitglied  besonders  bestellt  werden.

Dem  Ausschusse  wird  vom  Rentamte  ein  beeideter  Schriftführer  beigegeben.

Der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  bleibt  anheimgestellt,  in  die  Sitzungen  des
Steuerausschusses  einen  besonderen  Kommissär  abzuordnen.

Artikel  34.

Bei  der  Wahl  der  vier  ständigen  Ausschußmitglieder  (Art.  33  Abs.  1  und  2)  und
der  gleichen  Anzahl  von  Ersatzmännern  soll  thunlichst  auf  die  verschiedenen  im  Rentamtsbezirke
  vertretenen  Gewerbegattungen  und  hierunter  insbesondere  auch  auf  die  vorhandenen
Kleingewerbe  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Wahl  erfolgt  in  Städten,  die  mit  dem  Umfange  eines  Rentamtsbezirkes  zusammenfallen,
  durch  die  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistrate  und  Gemeindebevollmächtigten
unter  Leitung  des  Bürgermeisters.

Besteht  ein  Rentamtsbezirk

a)  aus  einer  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Stadt  und  einer
Distriktsgemeinde,  oder

b)  aus  mehreren  Distriktsgemeinden,  oder  befinden  sich
)  innerhalb  der  Distriktsgemeinden  Städte  mit  mehr  als  2500  Einwohnern,
so  hat  vor  der  Wahl  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  je  nach  der  Zahl  der  in  den

Städten,  Distriktsgemeinden  oder  Landgemeinden  befindlichen  Gewerbtreibenden  eine  Ausscheidung

  dahin  vorzunehmen:
39“
        <pb n="1614" />
        zu  a)  wie  viele  Ausschusimitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus  der  der  Kreieregierung  un
mittelbar  untergeordneten  Stadt  und  wie  viele  aus  der  Distriktsgemeinde  zu  wählen  sind,
wobei  auf  die  letztere  wenigstens  ein  Ausschusimitglied  nebst  Ersatzmann  fallen  muß:

zu  b)  wie  viele  Ausschusimitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus  jeder  Distriktsgemeinde  zu
wählen  sind,  wobei  auf  jede  Distriktsgemeinde  wenigstens  ein  Ausschußmitglied
nebst  Ersatzmann  fallen  muß;

zu  c)  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus  den  Städten  und  wie  viele
aus  den  Landgemeinden  zu  wählen  sind,  wobei  auf  die  letzteren  mindestens  ein
Ausschusimitglied  nebst  Ersatzmann  fallen  muß.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  erfolgt  hienach  für  jede  einer
Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnete  Stadt  in  der  unter  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise,
für  jede  Distriktogemeinde  durch  die  Distriktsrathsversammlung  unter  Leitung  des  Vorstandes
der  treffenden  Distriktsverwaltungsbehörde  in  gesonderter  Wahlhandlung.

Die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  wird  durch  das  zur  Wahl  berechtigte  Organ  bestimmt.

Artikel  35.

Die  Wahl  der  Ersatzmänner  erfolgt  wie  jene  der  ständigen  Ausschustmitglieder  auf
vier  Jahre.

Bei  eintretender  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmannes  hat  auf  Auregung  des
Neutamts  eine  Ergänzungswahl  durch  den  Wahlkörper  zu  erfolgen,  von  welchem  der  be
treffende  Ersatzmann  gewählt  war.

Tritt  die  Distriktsrathsversammlung  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die  Ergänzungs
wahl  stattfinden  must,  nicht  zusammen,  so  ist  die  Wahl  durch  den  Distriktsausschußt
vorzunehmen.

Artikel  36.

Fehlt  ein  ständiges  Ausschußmitglied  (Art.  33  Abs.  1)  in  der  Sitzung,  so  ist  für
dasselbe  nach  der  in  Art.  34  Abs.  5  festgesetzten  Reihenfolge  ein  Ersatzmann  durch  das
Rentamt  einzuberufen.

Ist  der  einzuberufende  Ersatzmann  gleichfalls  verhindert,  oder  kann  dessen  Einberufung
wegen  der  Entfernung  von  dem  Orte,  an  welchem  die  Ausschußverhandlungen  stattfinden,
nicht  rechtzeitig  erfolgen,  so  darf  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  Umgang  genommen  werden.

Hinsichtlich  des  in  Art.  33  Abs.  3  bezeichneten  Ausschußmitgliedes  hat  der  Magistrat
beziehungsweise  der  Gemeinderath  für  die  erforderliche  Stellvertretung  Sorge  zu  tragen.

Artikel  37.
Wählbar  in  den  Ausschuß  sind  nur  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichr
Staatsangehörige,  welche  mindestens  fünfundzwanzig  Jahre  alt  sind  und  nach  der  durch
        <pb n="1615" />
        293

Art.  34  vorgesehenen  Ausscheidung  in  der  treffenden  Stadt,  dem  treffenden  Distrikte  oder
den  treffenden  Landgemeinden  seit  mindestens  drei  Jahren  ihren  Wohnsitz  haben  und  ein
Gewerbe  selbständig  ausüben.

Die  Wahl  zum  Ausschußmitglied  oder  Ersatzmann  darf  nur  aus  den  unter  Art.  174
Ziff.  1,  2  und  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom
29.  April  1869  bezeichneten  Gründen  und  in  dem  Falle  abgelehnt  werden,  wenn  der  Gewählte
  bereits  vier  Jahre  hintereinander  Mitglied  des  Gewerbsteuerausschusses,  einer  Berufungskommission
  oder  der  Oberberufungskommission  gewesen  ist.

Ueber  Wahlablehnungsgründe  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  gegen  deren
Beschluß  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig  ist.

Artikel  38.

Der  auf  vorbezeichnete  Weise  zusammengesetzte  Gewerbsteuerausschuß  tritt  auf  jedes
malige  Veranlassung  des  Rentamts  am  Sitze  desselben  zusammen  und  entscheidet  über  die
Steuerpflichtigkeit  des  einzelnen  Gewerbes,  über  die  für  dasselbe  in  Ansatz  zu  bringende
Normal=  und  Betriebsanlage,  sowie  über  eine  nach  Art.  23  und  24  vorzunehmende  Ausscheidung
  der  Steuer  auf  verschiedene  Gemeinden  des  Königreichs.

Die  ständigen  Ausschußmitglieder  mit  Einschluß  des  nach  Art.  33  Abs.  3  abgeordneten
ständigen  Mitgliedes  des  Magistrats  oder  Gemeinderaths  wählen  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsitzenden
  mit  relativer  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Dem  Vorsitzenden  kommt  die  Leitung  der  Verhandlungen  und  Stimmrecht  wie  den
übrigen  Ausschußmitgliedern  zu.

Die  Steuerausschüsse  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bilden  sich  mehr  als
zwei  Meinungen,  so  werden  die  Stimmen  für  die  höchste  Ziffer  zu  den  Stimmen  für  die
nächst  niedere  so  lange  hinzugezählt,  bis  sich  eine  absolute  Mehrheit  ergibt.

Solange  über  die  Normal-  und  Betriebsaulage  eines  Ausschußmitgliedes  oder  seiner
Verwandten  und  Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade
der  Seitenlinie  berathen  und  abgestimmt  wird,  hat  dasselbe  abzutreten.

Ergeben  sich  diese  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Person  des  Vorsitzenden,  so  hat
derselbe  die  Führung  des  Vorsitzes  einem  der  übrigen  Ausschußmitglieder  zu  übertragen.

Artikel  39.

Der  Rentamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  wohnt  den  Ansschußsitzungen  als  Staatsanwalt
  bei.
Derselbe  hat  im  Allgemeinen  für  die  richtige  Anwendung  des  Gesetzes  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="1616" />
        294

Er  stellt  die  im  ärarialischen  Interesse  als  geeignet  befundenen  Anträge.

Derselbe  ist  vor  jeder  Beschlußfassung  mit  seiner  Erinnerung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Er  übt  die  in  Art.  46,  48  und  52  des  Gesetzes  vorgesehenen  Befugnisse  des  ärarialischen
Vertreters  aus.

Ein  Stimmrecht  steht  jedoch  dem  Rentamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  nicht  zu.

Artikel  40.
Wird  in  die  Sitzungen  des  Stenerausschusses  gemäß  Art.  33  letzter  Absatz  ein  besonderer
Kommissär  abgeordnet,  so  hat  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zu  bestimmen,  ob  und
welche  der  in  Art.  39  aufgeführten  Befugnisse  demselben  zustehen.

Artikel  41.

Den  Mitgliedern  des  Stenerausschusses,  dann  den  gewählten  Ersatzmännern  ist  beim
Eintritte  in  die  Funktion  von  dem  einschlägigen  Rentamtmann,  in  dessen  Verhinderung  von
einem  hiezu  beauftragten  Distriktsverwaltungsbeamten  unter  dem  auedrücklichen  Hinweis  auf
die  Strafbestimmung  des  Art.  67  Ziff.  2  der  nachstehende  Eid  abzunehmen:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  bei  den
Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
verfahren  und  die  Verhandlungen,  sowie  die  hiebei  zu  meiner  Kenntniß  gelangenden
Verhältnisse  der  Stenerpflichtigen  geheim  halten  werde,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Mitgliedern  von  Religionsgesellschaften,  deren  Bekenntniß  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnisse  entsprechende  Betheuerung  gestattet.

Artikel  42.

Erachtet  der  Gewerbsteuerausschuß  vor  der  Beschlußfassung  noch  Erhebungen  für  noth
wendig,  so  sind  dieselben  durch  das  Rentamt  zu  pflegen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  3  Ziff.  1  bis  7  des  Art.  31  haben  auch  für  diese  Erhebungen
entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Dem  Steuerausschusse  steht  ferner  zu,  von  dem  Stenerpflichtigen  auf  bestimmte  Fragen
mündliche  oder  schriftliche  Auskunft  über  dessen  gewerbliche  Verhältnisse,  insbesondere  auch
über  die  Höhe  des  gewerblichen  Jahresertrags  und  des  Geschäftsumsatzes  zu  verlangen.

Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Steuerpflichtige  unter  Bekanntgabe  dieser  Fragen  auf  einen
bestimmten  Termin  vorzuladen.  Derselbe  kann  bis  dahin  die  verlangte  Auskunft  schriftlich
abgeben  oder  an  dem  auberaumten  Termine  persönlich  vor  dem  Ausschusse  erscheinen  und  in
beiden  Fällen  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  durch  Vorlage  von  Urkunden  und  Geschäfts
büchern,  sowie  durch  Namhaftmachung  von  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  nachweisen.
        <pb n="1617" />
        295

Werden  Fragen  der  erwähnten  Art  von  einem  Steuerpflichtigen  beantwortet,  welcher
die  ihm  obliegende  Abgabe  einer  Steuererklärung  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  unterlassen
hatte,  dann  ist  von  demselben  der  angedrohte  Verlust  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  (Art.  30)
abgewendet.  Die  Unterlassung  der  verlangten  Auskunft  hat  den  Verlust  der  Rechtsmittel
gegen  die  vom  Stenerausschusse  bewirkte  Feststellung  der  Gewerbstener  zur  Folge.

Der  Steuerausschuß  kann  auch  seinerseits  Auskunftspersonen  und  Sachverständige
vernehmen.

Diese  Personen  können  die  Auskunft  nur  unter  jenen  Voraussetzungen  ablehnen,  unter
welchen  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  ein  Zengniß  oder  ein  Gutachten
verweigert  werden  darf.

Personen,  welche  im  Dienste  des  Stenerpflichtigen  sind  oder  in  den  letzten  zwei  Jahren
waren,  dürfen  als  Anskunftspersonen  oder  Sachverständige  nicht  vernommen  werden.  Es
ist  ferner  untersagt,  Personen,  welche  vor  länger  als  zwei  Jahren  im  Dienste  des  Steuerpflichtigen
  gewesen  sind,  als  Auskunftspersonen  über  Thatsachen  zu  vernehmen,  welche  ihnen
vermöge  ihres  Dienstverhältnisses  bekannt  geworden  sind.

Artikel  43.
Dem  Stenerausschusse  sind  außerdem  die  vom  Rentamte  gemäß  Art.  32  des  Gesetzes
vollzogenen  Einstenerungen  zur  Kenntnuißnahme  und  Erinnerung  mitzutheilen.

Ergibt  sich  gegen  derartige  Einstenerungen  eine  Erinnerung,  so  hat  der  Stenerausschuß
die  Feststellung  der  Gewerbsteuer  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmen.

Artikel  44.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Stenerausschusses  wird  ein  kurzgefaßtes  von  den  Ausschußmitgliedern
  unterzeichnetes  Protokoll  aufgenommen.

Artikel  45.

Die  Ergebnisse  der  Gewerbsteueranlage  werden  in  Steuerlisten  eingetragen,  welche  nach
Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Vollzugsvorschriften  die  Grundlagen  für  die  Bemessung
der  Normal=  und  Betriebsanlage,  sowie  den  Betrag  der  Gewerbsteuer  enthalten  sollen.

Nach  Vollzug  des  Veranlagungsgeschäftes  werden  diese  Steuerlisten  unter  vorgängiger
Bekanntmachung  während  vier  Wochen  täglich  in  jeder  Gemeinde  den  betheiligten  Pflichtigen
bezüglich  ihrer  Steueranlage  zur  Einsicht  gestellt.

Für  die  Auflegung  der  Steuerlisten  und  etwaige  besondere  Bekanntgabe  der  Einsteucrungen
ist  vom  Rentamte  außerhalb  des  Amtssitzes  die  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden  in  Anspruch
zu  nehmen.
        <pb n="1618" />
        296

III.  Abschnitt.
Rechtsmittel.
Artikel  46.

Gegen  die  rentamtliche  Einstenerung  und  gegen  die  Beschlüsse  des  Stenerausschusses
ist  Berufung  zulässig.

Die  Befugniß  zur  Ergreifung  der  Berufung  steht  sowohl  dem  Vertreter  des  Aerars
(Art.  39  und  40)  als  dem  Stenerpflichtigen,  letzterem  jedoch  mit  den  im  Gesetze  (Art.  30,
Art.  31  Abs.  3  Ziff.  5,  Art.  42  Abs.  2  und  Art.  42  Abs.  5)  bestimmten  Einschränkungen  zu.

Die  Bernfungen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung  in  Bezug  auf  die  Entrichtung
der  Stener.

Artikel  47.

Die  Berufungen  sind  bei  Strafe  des  Ausschlusses  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist
von  fünf  Wochen,  welche  mit  der  Frist  für  die  Einsichtstellung  der  Stenerlisten  (Art.  45
Abs.  2)  beginnt,  einzulegen  und  von  dem  Steuerpflichtigen  beim  Rentamte  schriftlich  einzureichen
  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

In  den  Bernfungen  der  Stenerpflichtigen  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  die
Gründe  zu  bezeichnen,  aus  welchen  die  rentamtliche  Einstenerung  oder  der  Beschluß  des
Stenerausschusses  angefochten  wird.  Insbesondere  haben  die  gegen  eine  zu  hohe  Feststellung
der  Normal=  und  Betriebsanlage  gerichteten  Berufungen  die  Bezeichnung  jener  Beträge
der  Normal=  und  Betriebsaulage  zu  enthalten,  welche  der  Berufungsführer  für  die  den  Verhältnissen
  des  einschlägigen  Gewerbebetriebs  entsprechenden  erachtet.  Berufungen  ohne  Bezeichnung
  von  Gründen  sind  als  formell  unzulässig  zu  verwerfen.

Hält  der  die  Berufung  ergreifende  Stenerpflichtige  eine  Beweisaufnahme  für  nothwendig,
so  hat  derselbe  die  Beweismittel  in  dem  Bernfungsvorbringen  anzugeben.

Dem  Bernufungeführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens
Schriftstücke  beizufügen.

Artikel  48.

Die  Berufungen  des  ärarialischen  Vertreters  sind  innerhalb  der  in  Art.  47  Abs.  1
bezeichneten  Frist  dem  betheiligten  Steuerpflichtigen  zuzustellen.

Hiemit  ist,  soferne  es  sich  um  eine  Erhöhung  der  Gewerbsteuer  handelt,  die  Aufforderung
an  den  Steuerpflichtigen  zu  verbinden,  binnen  einwöchentlicher  unerstrecklicher  Frist  beim
Rentamte  zu  erklären,  ob  er  sich  bei  der  beantragten  Steuererhöhung  beruhigen  wolle  oder  nicht.

Artikel  49.

Die  eingelegten  Berufungen  werden  dem  Steuerausschusse  zur  nochmaligen  Prüfung
des  Steuerfalles  mitgetheilt.
        <pb n="1619" />
        297

Derselbe  ist  befugt,  diese  Prüfung  abzulehnen,  wenn  er  die  Berufung  für  formell
unzulässig  erachtet.

Demselben  steht  weiters  zu,  die  frühere  Feststellung  der  Gewerbsteuer,  gegen  welche
der  Steuerpflichtige  Berufung  ergriffen  hat,  dem  gestellten  Berufungsantrage  entsprechend
abzuändern  oder  einer  auf  Erhöhung  der  Gewerbstener  gerichteten  Berufung  des  ärarialischen
Vertreters  stattzugeben,  ersteres  jedoch  nur  dann,  wenn  dieser  hiegegen  keine  Einsprache  erhebt,
letzteres  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Steuerpflichtige  erklärt  hat,  daß  er  sich  bei  dem  Berufungsantrage
  beruhigen  wolle.

Der  Beginn  der  bezüglichen  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  vom  Rentamte
bekannt  gegeben.  Dem  Steuerpflichtigen  bleibt  unbenommen,  seine  Einwendungen  gegen  die
frühere  Feststellung  persönlich  zu  begründen.

Dem  Steuerausschusse  ist  freigestellt,  die  von  dem  Berufungsführer  vorgelegten  Schriftstücke
  zu  würdigen  und  Auskunftspersonen  oder  Sachverständige,  welche  der  Berufungsführer
zur  Stelle  gebracht  hat,  zu  vernehmen.  Eine  Vertagung  der  Entscheidung  darf  jedoch  nicht
stattfinden.

Biei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Ausschusses  hat  der  betheiligte  Stenerpflichtige
  abzutreten.

Die  Entscheidung  des  Steuerausschusses  wird  dem  Betheiligten  durch  den  Vorsitzenden
eröffnet  und  zwar,  wenn  der  Betheiligte  anwesend  ist,  sofort  zu  Protokoll,  außerdem  durch
schriftliche  Zufertigung.

Artikel  50.

Diejenigen  Berufungen,  welche  nach  den  in  vorstehendem  Artikel  ertheilten  Vorschriften
ihre  Erledigung  nicht  gefunden  haben,  sind  der  Kreisregierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen.


Letztere  hat  dieselben  zur  Entscheidung  an  die  Berufungskommission  des  Regierungsbezirks
  abzugeben.

Artikel  51.

Für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  eine  Bernfungskommission.
Dieselbe  wird  gebildet:
aj)  aus  einem  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  ernennenden  Vorsitzenden;
b)  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  unter  entsprechender  Beachtung  der  Vorschrift  des
Art.  34  Abs.  1  aus  Kreiseinwohnern  durch  die  zur  Vertretung  des  Handelsund
  Gewerbestandes  in  dem  einschlägigen  Regierungsbezirke  berufenen  Organe
auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  in  der  Art  gewählt  werden,  daß  alle  zwei
Jahre  ein  Theil  der  Mitglieder,  und  zwar  abwechselnd  drei,  dann  zwei  Mitglieder

  austreten;
40
        <pb n="1620" />
        298

cus  zwei  Mitgliedern,  welche  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt
werden.

Für  die  unter  lit.  b  bezeichneten  Kommissionsmitglieder  haben  die  erwähnten  Wahl
körperschaften  die  gleiche  Anzahl  von  Ersatzmännern  zu  wählen  und  die  Reihenfolge  derselben
zu  bestimmen.

In  Ansehung  der  Wählbarkeit  sowie  etwaiger  Wahlablehnungsgründe  haben  für  die  zu
wählenden  Kommissionsmitglieder  und  Ersatzmänner  die  Bestimmungen  des  Art.  37  mit  der
Maßgabe  sinnentsprechende  Anwendung  zu  finden,  daß  über  das  Vorhandensein  von  Wahlablehnungsgründen
  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  entscheidet.

Kein  Mitglied  der  Berufungskommission  darf  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  Berufungen  gegen  Beschlüsse  eines  Gewerbsteuerausschusses  theilnehmen,  dem  es  als
Mitglied  angehört  hat.

Der  Berufungskommission  ist  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ein  beeideter
Schriftführer  beizugeben.

Im  Uebrigen  haben  Art.  35  und  36  zur  sinngemäßen  Anwendung  zu  kommen.

Artikel  52.

Die  Berufungskommission  hat  Berufungen,  welche  sie  als  formell  unzulässig  erachtet,  ohne
weitere  Verhandlung  zurückzuweisen.

Im  Uebrigen  entscheidet  sie  nach  Prüfung  und  Feststellung  der  für  die  Gewerbstener
des  Pflichtigen,  welcher  die  Berufung  ergriffen  hat,  maßgebenden  Verhältnisse.

Zu  diesem  Behufe  ist  die  Berufungskommission  befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen
schriftliche  oder  mündliche  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  hinsichtlich  seiner  gewerblichen  Verhältnisse
  zu  verlangen  und  denselben  zur  Vorlegung  der  darauf  bezüglichen  Nachweise,  Urkunden
  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

Die  Aufforderung  geschieht  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  innerhalb  der  zu  setzenden
Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  ertheilt  wird  und  die  Vorlage  der  Nachweise,  Urkunden
und  Geschäftsbücher  nicht  erfolgt,  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.

Die  Bernfungskommission  kann  ferner  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  42  Abfs.  8
die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  veranlassen,  welche  die  Auskunftsertheilung
  nur  unter  den  in  Art.  42  Abs.  7  erwähnten  Voraussetzungen  ablehnen  können.

Wird  die  Berufung  von  dem  ärarialischen  Vertreter  eingelegt,  so  hat  derselbe  alle
Gründe,  Anhaltspunkte  und  Beweismittel  für  einen  abändernden  Beschluß  zugleich  mit  der
Berufung  anzugeben.  Jedoch  bleibt  es  der  Berufungskommission  unbenommen,  auch  hier  eine
Feststellung  der  für  die  Steueranlage  des  betreffenden  Pflichtigen  maßgebenden  Verhältnisse
in  der  obenbezeichneten  Weise  zu  veranlassen.
        <pb n="1621" />
        299

Die  Durchführung  einer  in  der  Berufung  des  Steuerpflichtigen  oder  des.  ärarialischen
Vertreters  beantragten  Beweisaufnahme  kann  die  Berufungskommission  nur  dann  ablehnen,
wenn  dieselbe  das  angebotene  Beweisverfahren  zur  Begründung  der  behaupteten  Thatsache
für  unerheblich  erachtet.

Artikel  53.

Die  nach  Art.  52  zu  pflegenden  Vollzugshandlungen  werden  auf  Veranlassung  des
Vorsitzenden  der  Bernfungskommission  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  vorgenommen.

Artikel  54.

Hinsichtlich  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Berufungskommission  kommen  die
Bestimmungen  unter  Art.  38  entsprechend  zur  Anwendung.

Dem  Vorsitzenden  kommt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  ein  Stimmrecht  dagegen  nur
dann  zu,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  38  Abs.  6  gegeben  sind,  in  welchem  Falle
der  Vorsitzende  die  Stimme  des  betreffenden  Mitgliedes  der  Berufungskommission  zu  übernehmen
  hat.

Jedem  Mitgliede  der  Berufungskommission  ist  vor  Beginn  seiner  Funktion  durch  den
Vorsitzenden  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen  des  Art.  67  Ziff.  2
der  im  Art.  41  festgesetzte  Eid  beziehungsweise  die  in  Abs.  2  des  Art.  41  vorgesehene  Betheuerung
  abzunehmen.

Soferne  die  Berufung  nicht  einfach  abgewiesen  wird,  hat  die  Berufungskommission  die
Höhe  der  in  Ansatz  zu  bringenden  Normal=  und  Betriebsanlage  in  der  Entscheidung  festzusetzen.


Die  Bescheide  der  Berufungskommission  sind  den  betheiligten  Steuerpflichtigen  durch
Vermittlung  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  schriftlich  zu  eröffnen.

Dieselben  sind  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen  und  müssen  einen  Ausspruch  im
Kostenpunkte  enthalten.

Artikel  55.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Berufungskommission  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als
der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  Beschwerde  an  die  beim  Staatsministerium  der
Finanzen  gemäß  Art.  56  des  Einkommensteuergesetzes  gebildete  Oberberufungskommission  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  einzulegen,  welche
von  dem  auf  Zustellung  des  Bernfungsbescheides  (Art.  54  Abs.  5)  folgenden  Tage  zu
laufen  beginnt.

Die  Beschwerden,  von  welchen  jene  der  Steuerpflichtigen  bei  der  Regierung,  Kammer

der  Finanzen,  einzureichen  sind,  können  nur  darauf  gestützt  werden,
40
        <pb n="1622" />
        300

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechts  bernhe;
2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Beschwerde  ist  bei  Vermeidung  der  in  Art.  47  Abs.  2  bezeichneten  Rechtsnachtheile
  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des
bestehenden  Rechts,  oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

Artikel  56.

Die  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ergriffenen  Beschwerden  sind  dem
betheiligten  Steuerpflichtigen  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von
einer  Woche  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  mitzutheilen.

Innerhalb  gleicher  Frist  können  auf  die  von  den  Steuerpflichtigen  eingereichten  Beschwerden
Gegenerklärungen  Seitens  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  abgegeben  werden.

Nach  Ablauf  der  vorerwähnten  Fristen  werden  die  Beschwerden  und  etwaigen  Gegenerklärungen
  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  in  Vorlage  gebracht.

Artikel  57.

Erachtet  die  Oberberufungskommission  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann  sie  die
Angelegenheit  zur  Entscheidung  an  die  Berufungskommission  zurückgeben  oder  selbst  die  Einsteuerung
  berichtigen.  Im  ersteren  Falle  sind  die  von  der  Oberberufungskommission  über
die  Auslegung  und  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  gegebenen  Weisungen  zu  befolgen.

Artikel  58.

Die  in  Art.  46  und  55  bezeichneten  Rechtsmittel  können  sich  auch  gegen  eine  gemäß
Art.  23  und  24  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgenommene  Ausscheidung  der  Stener  auf
verschiedene  Gemeinden  des  Königreichs  oder  gegen  die  Unterlassung  einer  sochen  Ausscheidung  richten.

Zur  Ergreifung  derselben  ist  außer  dem  Stenerpflichtigen,  dem  ärarialischen  Vertreter  und
der  Negierung,  Kammer  der  Finanzen,  jede  der  betheiligten  Gemeinden  beziehungsweise  deren
gesetzlicher  Vertreter  befugt.

Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Gemeindebehörden  von  den  treffenden  Ausscheidungsbeschlüssen
schriftlich  in  Kenntniß  zu  setzen.  Für  die  Vertreter  der  Gemeindebehörden  läuft  die  Berufungs
oder  Beschwerdefrist  von  der  Zustellung  der  Zuschrift  über  die  vorgenommene  Ausscheidung.
Hat  die  Gemeinde  es  unterlassen,  einen  Antrag  auf  Steuerausscheidung  zu  stellen  (Art.  2.
Abs.  7),  so  hat  dieselbe  kein  Recht  auf  besondere  Zustellung  des  Ausschußbeschlusses  und
bemißt  sich  für  dieselbe  die  Berufungsfrist  nach  der  allgemeinen  Regel  des  Art.  47  Abf.  1.

Die  Bescheidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Abschnittes.
        <pb n="1623" />
        301
IV.  Abschnitt.

Stenerperioden  und  Gehandlung  der  Ab-  und  Bugänge  an  der  Gewerbsteuer.
Steuerlisten.

Artikel  59.

Die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  nach  vorgenommener  revisorischer
Prüfung  definitiv  festgestellten  Steuerlisten  bilden  die  Grundlage  der  Erhebung  für  die  auf
das  Jahr,  in  welchem  die  Einstenerungen  stattfinden,  folgenden  zwei  Kalenderjahre.

Von  zwei  zu  zwei  Jahren  findet  —  und  zwar  in  dem  der  zweijährigen  Stenerperiode
vorgängigen  Kalenderjahre  —  eine  neue  Steueranlage  nach  dem  im  Gesetze  vorgeschriebenen

Verfahren  statt.

In  Gemeinden  mit  wenig  entwickelten  gewerblichen  Verhältnissen  und  erfahrungsgemäst
geringfügigen  Aenderungen  der  Gewerbstener  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer
der  Finanzen,  die  Stenerperiode  auf  vier  Jahre  erstreckt  werden.  Jedoch  ist  auch  in  solchen
Gemeinden  nach  zwei  Jahren  eine  neue  Steueranlage  für  diejenigen  Gewerbe  vorzunehmen,
bezüglich  deren  dieß  von  dem  Gewerbtreibenden  oder  vom  Rentamte  ausdrücklich  verlangt  wird.

Artikel  60.

Wenn  ein  Gewerbsteuerpflichtiger  stirbt  und  dessen  Gewerbe  von  der  Wittwe  oder  den
Erben  nicht  fortbetrieben  wird,  oder  wenn  die  Niederlegung  eines  Gewerbes  Seitens  des
Pflichtigen  erfolgt,  ist  die  Gewerbstener  von  dem  der  Betriebsbeendigung  nächstfolgenden  Steuerziele
  an  in  Abschreibung  zu  bringen.

Ueber  den  Zeitpunkt  der  Betriebsbeendigung  in  Folge  der  Niederlegung  eines  Gewerbes
hat  der  Pflichtige  beim  Rentamte  oder  der  Gemeindebehörde  behufs  Mittheilung  an  das
Rentamt  Anzeige  zu  erstatten.  Insolange  diese  Anzeige  nicht  erstattet  ist,  wird  die  Steuer
mit  den  verfallenen  Zielen  forterhoben.

Artikel  61.

Für  neu  entstehende  Gewerbe  findet  der  Zugang  der  Gewerbsteuer  auf  Grund  der  nach
gewerbegesetzlicher  Bestimmung  über  den  Betriebsbeginn  zu  erstattenden  Anzeigen  statt.

Der  Neuentstehung  eines  Gewerbes  ist  die  Eröffnung  einer  weiteren  Handelsstätte
(Art.  12  Abs.  3  lit.  b),  ferner  die  Wiederaufnahme  eines  früher  ausgeübten,  aber  niedergelegten
  Gewerbes  gleichzuachten,  letzteres,  soferne  nicht  die  Niederlegung  und  Wiederaufnahme
innerhalb  des  Zeitraumes  zwischen  zwei  unmittelbar  folgenden  Stenerzielen  erfolgt.  In
solchem  Falle  gilt  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung  der  Betrieb  als  ein  unnnterbrochener.
        <pb n="1624" />
        302

Artikel  62.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  Anordnungen  zu  treffen,  daß  von  den  zur  Entgegennahme
  von  Gewerbeanmeldungen  oder  zur  Ertheilung  besonderer  Genehmigungen  zuständigen
Behörden  den  Rentämtern  über  den  Zugang  von  Gewerben  Anzeige  erstattet  werde.

Auf  Grund  dieser  Zugangsanzeigen  und  nach  Erhebung  der  für  die  Normal=  und  Betriebsanlage
  maßgebenden  Verhältnisse  wird  vom  Rentamte  die  Steuer  mit  Wirkung  vom  nächsten
auf  die  Eröffnung  des  Betriebs  folgenden  Stenerziele  an  provisorisch  festgesetzt.

Gelegentlich  des  nächsten  auf  die  provisorische  Einsteuerung  folgenden  Zusammentrittes
des  Steunerausschusses  wird  die  definitive  Feststellung  der  für  das  Gewerbe  in  Ansatz  zu
bringenden  Normal=  und  Betriebsanlage  durch  den  Ausschuß  nach  den  hierüber  geltenden
Vorschriften  und  unbeschadet  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  vorgenommen.

Soferne  bei  der  definitiven  Einsteuerung  eine  Erhöhung  der  von  dem  Rentamte  provisorisch
berechneten  Steneranlage  eintritt,  ist  der  Steuerpflichtige  zur  Nachzahlung  der  für  die  Vergangenheit

  zu  wenig  entrichteten  Steuer  verbunden.  Im  entgegengesetzten  Falle  tritt  entsprechende
Rückvergütung  ein.

Artikel  63.
Die  Gewerbstener  für  ein  neu  zugehendes  Gewerbe  ist  mindestens  für  ein  Vierteljahr
auch  dann  geschuldet,  wenn  dasselbe  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  wieder  niedergelegt  wird.

Die  Staatsregierung  kann  anordnen,  daß  neu  zugehende  Stenerpflichtige  sich  sofort  bei
der  Eröffnung  des  Gewerbebetriebs  mit  einem  Nachweise  über  die  Entrichtung  der  Gewerb
steuer  zu  versehen  und  diesen  dem  hiezu  beauftragten  Kontrolorgane  vorzuzeigen  haben.

V.  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

Artikel  64.
Wer  hinsichtlich  des  von  ihm  unternommenen  oder  zu  vertretenden  Gewerbes

a)  den  gemäß  Art.  31  Abs.  3  und  Art.  42  Abs.  2  an  ihn  gerichteten  Aufforderungen
zur  Abgabe  der  Steuererklärung,  zur  Ergänzung  derselben  oder  zur  Auskunfts
ertheilung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nachkommt,

b)  bei  Abgabe  der  Stenererklärung,  die  in  derselben  nach  Vorschrift  des  Gesetzes
für  die  Feststellung  der  Gewerbsteuer  zu  bezeichnenden  Angaben  unrichtig  oder
unvollständig  in  einer  Weise  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen
geeignet  ist,
        <pb n="1625" />
        303

c)  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen  oder  bei
Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind,
wer  ferner
d)  —  gleichviel  in  welchem  Zeitpunkte  des  Verfahrens  —  bei  Bezeichnung  des
Inhabers  eines  steuerpflichtigen  Gewerbes,  welches  er  als  Geschäfts-  oder  Werk—
führer  für  Rechnung  eines  Dritten  betreibt,  die  eigene  Person  als  Geschäftsinhaber
benennt  oder  über  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Geschäftsinhabers  unvollständige
  oder  unrichtige  Angaben  macht  und  hiedurch  eine  Verkürzung  der  Steuer
herbeizuführen  sucht,
macht  sich  der  Hinterziehung  der  Gewerbstener  schuldig  und  verfällt  in  eine  Geldstrafe  des
zehnfachen  Betrags  derjenigen  Jahresstener,  deren  Hinterziehung  unternommen  wurde.  Kann
der  erwähnte  Stenerbetrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe
bis  zu  2  000  „X.  in  dem  Falle  lit.  d  oben  auf  eine  solche  von  nicht  unter  50  M  bis
2  000  K  zu  erkennen.

Werden  jedoch  die  unterlassenen,  unvollständigen  oder  unrichtigen  Angaben  noch  vor
Erstattung  einer  Anzeige  oder  vor  der  Vornahme  einer  amtlichen  Handlung  zum  Zwmwecke
der  Einleitung  eines  Strafverfahrens  bei  dem  einschlägigen  Rentamte  nachgebracht,  ergänzt
oder  berichtigt,  so  tritt  anstatt  der  obigen  Hinterziehungsstrafe  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
100  +X  ein.

Ist  als  nachgewiesen  anzunchmen,  daß  in  den  Fällen  des  ersten  Absatzes  eine  Hinterziehung
  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  dann  ist  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  M  zu  verhängen,
  soferne  nicht  noch  vor  dem  im  zweiten  Absatze  angegebenen  Zeitpunkte  bei  dem  einschlägigen
  Rentamte  die  unterlassenen,  unvollständigen  oder  unrichtigen  Angaben  nachgebracht,
ergänzt  oder  berichtigt  werden.  Geschieht  dieß,  dann  findet  die  Verhängung  einer  Strafe
nicht  statt.

Sind  die  im  gegenwärtigen  Artikel  erwähnten  strafbaren  Handlungen  im  Auftrage
einer  anderen  Person  ausgeübt  worden,  so  ist  gegen  den  Auftraggeber  auf  die  gleiche  Strafe
wie  gegen  den  Beauftragten  zu  erkennen,  und  beide  haften  solidarisch  für  die  Strafbeträge,
die  Kosten  und  die  vorenthaltene  Steuer.

Artikel  65.
Die  Einziehung  der  Gewerbsteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

Artikel  66.

Mit  Ordnungestrafe  von  2  X  bis  zu  100  X  ist  zu  belegen,  wer  ohne  genügenden
Entschuldigungsgrund
        <pb n="1626" />
        304

1

—

die  nach  Art.  3  Abs.  2  ihm  obliegende  Verpflichtung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig

erfüllt,  oder  der  Aufforderung  zur  Einreichung  der  unter  Art.  26  Abs.  3  erwähnten

  Anzeigen  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nachkommt,

2)  die  angeordnete  Einsicht  der  gewerblichen  Unternehmung  (Art.  31  Abs.  3  Ziff.  4
lir.  a)  verweigert  oder  den  Vollzug  der  in  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  4  lit.  b  bezeichneten
  Maßnahmen  nicht  gestattet  oder  verhindert  oder  die  daselbst  angeordneten
Aufschreibungen  nicht  führt,

3)  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  des  Betriebsbeginns  oder  der  Eröffnung  einer
weiteren  Handelsstätte  (Art.  61)  nicht  genügt,

4)  der  gemäst  Art.  42  Abs.  6  und  Art.  52  Abs.  5  und  6  ergangenen  Aufforderung
zur  Aneskunftsertheilung  und  Gutachtensabgabe  oder  zu  eidlichen  Vernehmung  nicht
Folge  leistet,

den  von  der  Staateregierung  ausdrücklich  mit  Strafe  bedrohten  Bestimmungen

der  zu  gegenwärtigem  Gesetze  ergehenden  Vollzugsvorschriften  zuwiderhandelt.

E□—n

Artikel  67.
Mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  ist  zu  belegen:

1!)  wer,  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  geltend  zu  machen,  oder  nachdem
  dieser  verworfen  ist,  die  Uebernahme  der  Funktion  eines  Mitgliedes  des
Gewerbsteuerausschusses  oder  einer  Berufungskommission  verweigert,

2)  wer  der  nach  Art.  41  oder  Art.  54  Abs.  3  eidlich  übernommenen  Verpflichtung  zur
Geheimhaltung  der  Ausschuß=  und  Berufungsverhandlungen  zuwiderhandelt.

In  den  unter  Ziff.  2  erwähnten  Fällen  findet  die  Strafverfolgung  nur  auf  Antrag
des  Verletzten  statt.

Die  unter  Ziff.  1  angedrohte  Ordnungsstrafe  kann  wiederholt  und  insolange  ausgesprochen

  werden,  bis  das  betreffende  Mitglied  seiner  Verpflichtung  nachkommt  oder  derselben
enthoben  ist.

Artikel  68.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  nach  Art.  64
bis  67  des  gegenwärtigen  Gesetzes  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Vorschriften  in  Art.  86,
87  Abs.  1,  Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3  und  Abs.  5,  Art.  90,  91  und  92
Abs.  2  des  Gesetzes  zur  Ansführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung
mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  hier  die  Rentämter  zu  treten  haben.
        <pb n="1627" />
        305

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  nach  Art.  64  bis  67  des  gegenwärtigen
Gesetzes  verjährt  in  drei  Jahren;  die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  ansgesprochenen  Strafen
verjährt  in  fünf  Jahren.

Artikel  69.

Mitglieder  eines  Gewerbstenerausschusses  oder  einer  Berufungskommission,  welche  ohne

entschuldbaren  Grund  an  den  anberaumten  Sitzungen  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  theilnehmen,

können  durch  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünfzig
Mark  verfällt  werden  und  haben  die  durch  ihre  Säumniß  entstandenen  Kosten  zu  tragen.

Artikel  70.

Gemeindebeamte  und  Bedienstete,  welche  den  ihnen  nach  gegenwärtigem  Gesetze  und  den
hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  sind  von
der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  im  Disziplinarwege  hiezu  anzuhalten.

Die  Finanzbehörden  sind  berechtigt,  die  erforderlichen  Leistungen  auf  Kosten  der
säumigen  Beamten  herstellen  zu  lassen.

Artikel  71.
Die  nach  diesem  Gesetze  verhängten  Geldstrafen  fallen  zur  Hälfte  an  den  Armenfond
oder,  wo  ein  Armenfond  nicht  besteht,  an  die  Armenkasse  desjenigen  Ortes,  in  welchem  der
Bestrafte  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermanglung  eines  solchen  seinen  Gewerbssitz  hat.

VI.  Abschnitt.
Kosten  des  Verfahrens  und  Schlußbestimmungen.

Artikel  72.
Die  auf  die  Gewerbsteueranlage  erwachsenden  Verhandlungen  sind  gebührenfrei.
In  diese  Gebührenfreiheit  ist  das  Verfahren  vor  den  Stenerausschüssen  in  Folge  von
Berufungen  (Art.  49)  eingeschlossen.
Hinsichtlich  der  Gebührenpflicht  in  Bezug  auf  die  Ergreifung  von  Rechtsmitteln  kommen
—  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  vorstehenden  Absatzes  —  die  allgemeinen  Gebühren
normen  zur  Anwendung.

Artikel  73.
Den  Mitgliedern  der  Stenerausschüsse  und  Berufungskommissionen  wird  für  Reisekosten
und  Zeitverlust  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  geleistet,  deren  Höhe

durch  Ministerialvorschrift  geregelt  wird.
41
        <pb n="1628" />
        306

Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Vergütungen  an  die  von  den  Rentämtern  oder  von
den  Stenerausschüssen  berufenen  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  (Art.  31  Abs  3
Ziff.  3  und  Art.  42  Abs.  6).

Artikel  74.

Sämmtliche  übrige  Kosten  des  Verfahrens,  soweit  sich  dieselben  nicht  auf  Verrichtungen
beziehen,  die  nach  dem  Gesetze  den  Gemeindebehörden  oder  deren  Organen  zugewiesen  sind,
und  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  von  den  Betheiligten
  getragen  werden  müssen,  werden  gleichfalls  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Die  Kosten  für  die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  nothwendigen  Formularpapiere  werden
in  jedem  Falle  von  der  Staatskasse  bestritten.

Artikel  75.

Der  Stenerpflichtige,  welcher  die  Berufung  (Art.  46)  oder  Beschwerde  (Art.  55)
ergriffen  hat,  trägt,  soferne  dieselbe  vollständig  verworfen  wird,  die  Kosten  des  Verfahrens
in  dem  von  der  bescheidenden  Stelle  festzusetzenden  Betrage.

Wird  der  Berufung  oder  Beschwerde  nur  zum  Theile  stattgegeben,  so  kann  die  ent
scheidende  Stelle  dem  veranlassenden  Steuerpflichtigen  die  Tragung  der  Kosten  insoweit  überweisen,
  als  solche  auf  den  für  unbegründet  erachteten  Theil  seines  Vorbringens  erwachsen  sind.

Die  Staatskasse  übernimmt  in  keinem  Falle  die  Vergütung  von  Kosten,  welche  dem
Stenerpflichtigen  auf  die  von  ihm  unternommene  Ausführung  und  Begründung  eines  Rechts
mittels  erwachsen.

Artikel  76.

Die  Erhebung  der  Gewerbsteuer  findet,  soferne  dieselbe  den  Betrag  von  50  J  nicht
übersteigt,  im  ganzen  Jahresbetrage,  in  sonstigen  Fällen  dagegen  ratenweise  an  bestimmten
Stenerzielen  statt.  Die  Termine,  von  welchen  ab  die  Stenereinhebungen  und  die  Steuerziele
  zu  beginnen  haben,  werden  im  Verordnungswege  festgesetzt.

Artikel  77.
Veranlagte  Gewerbsteuerbeträge  können  niedergeschlagen  werden,  wenn  deren  zwangsweise
  Beitreibung  die  Stenerpflichtigen  in  ihrer  Existenz  gefährden  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren
  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  wird.

Artikel  78.

Steuerpflichtige,  welche  bei  der  Einsteuerung  übergangen  oder  mit  einem  niedrigeren
Steuersatze  veranlagt  worden  sind,  als  dieß  nach  den  für  die  Gewerbsteueranlage  maßgebenden
Verhältnissen  zufolge  des  Gesetzes  hätte  geschehen  sollen,  sind  zur  Nachzahlung  des  der
Staatskasse  dadurch  entgangenen  und  durch  das  Rentamt  festzusetzenden  Betrags  verpflichtet
        <pb n="1629" />
        307

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  jedoch  nicht  weiter  zu  verfolgen  als  auf  zehn  Jahre
vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  welchem  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung
bekannt  geworden  ist.  Hiebei  soll  der  Nachzahlung  für  die  gesammte  Dauer  derselben  im
Zweifel  der  höchste  Steuerbetrag  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  in  einem  der  drei  letzten
Jahre  nach  dem  Gesetze  geschuldet  war.

Ergibt  sich  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  erst  nach  dem  Tode  des  Steuer
pflichtigen,  so  ist  die  Nachzahlung  des  entzogenen  Steuerbetrags  aus  dem  Nachlasse  beziehungsweise
  von  den  Erben  zu  leisten;  stellt  sich  die  Steuerverkürzung  als  eine  absichtliche
Hinterziehung  im  Sinne  des  Art.  64  dar,  so  kann  der  Nachzahlungsanspruch,  soferne
die  Vermuthung  begründet  erscheint,  daß  die  Steuerverkürzung  weiter  als  auf  zehn  Jahre
zurückreiche,  bis  auf  zwanzig  Jahre  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  welchem
die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  bekannt  geworden  ist,  verfolgt  werden,  wobei  hinsichtlich
des  der  Nachzahlung  zu  Grunde  zu  legenden  Steuerbetrags  die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze
  des  gegenwärtigen  Artikels  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  kommen  hat.

Bei  Festsetzung  der  Steuernachholungen  ist  zu  bestimmen,  an  welchem  Orte  und,
soferne  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  für  welche
Zeit  an  den  einzelnen  Orten  die  nachzuholenden  Steuern  zu  veranlagen  gewesen  wären.

Die  Erben  haften  nur  insoweit,  als  sie  durch  die  Erbschaft  bereichert  sind,  soferne
jedoch  dieß  der  Fall  ist,  solidarisch  und  zwar  hinsichtlich  der  Steuern  und  Umlagen.

Gegen  die  Aufforderung  zur  Nachzahlung  steht  den  Betreffenden  innerhalb  zwei  Wochen
vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,  das  Recht  der  Einsprache  zu,  welche  beim  Rentamte
schriftlich  oder  mündlich  zu  erheben  und  sodann  unter  sinngemäßer  Anwendung  des  in
Art.  62  Abs.  3  vorgeschriebenen  Verfahrens  weiter  zu  behandeln  ist.

Artikel  79.

Nachzahlungen  entzogener  Gewerbsteuern  können,  soweit  solche  nach  Art.  78  verfolgbar
sind,  auch  hinsichtlich  der  unter  der  Herrschaft  der  Gesetze  vom  31.  Mai  1856  und  vom
19.  Mai  1881  der  Staatskasse  entzogenen  Gewerbsteuern  beansprucht  werden.

Auf  Hinterziehungen,  welche  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetze  verübt  worden
sind,  jedoch  erst  nach  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Aburtheilung  gelangen,
ist  jenes  Gesetz  anzuwenden,  dessen  Strafbestimmungen  für  den  Angeschuldigten  die
milderen  sind.

Artikel  80.

Bezüglich  des  Laufes  der  nach  gegenwärtigem  Gesetze  zu  bemessenden  Fristen  gelten
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag
oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

417
        <pb n="1630" />
        308

Artikel  81.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Wirksamkeit.

Soweit  die  Gewerbsteneranlage  für  die  mit  dem  Jahre  1900  beginnende  Steuer
periode  in  das  derselben  vorangehende  Jahr  fällt,  kommen  die  treffenden  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  mit  dem  Tage  der  Verkündung  desselben  zur  Anwendung.

Mit  dem  1.  Jannar  1900  tritt  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Gewerbstener
betreffend,  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  München,  den  9  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Lor.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  eonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="1631" />
        309

Aulage  1.

 

Gewerbsteuer-Tarif.
        <pb n="1632" />
        <pb n="1633" />
        311

 

 

 

Normalanlage  Getriebsanlage
eLfd.
Lrzeichunung  der  Gewerbr  s  und
r.  s  l  em
44  4  Lemerkungen
«
A.  Handwerksbetrieb,  mechanische  Künste,  «
wissenschaftliche  Gewerbe.
1Apotheker  9  18  30  60Betriebsanlage  nach  Art.  7.
2  potheken  des  arztlichen  Personals  (Handapo-  I
theken)  3  7  12  15  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
3ä#Anfertigung  von  Geheimmitteln  zum  kosmetischen  «
oder  Medizinalgebrauch  ..  .————I18  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
Die  Normalanlage  wird  jedem
Gewerbe  zugeschlagen,  in  und  in
Verbindung  mit  welchem  der  nebige
Betrieb  stattfindet.
Eine  Steuerermäßigung  findet  in
«  keinem  Falle  statt.
4Ausstopfer  von  Thieren  0,50  1  2  —  Als  Betriebsanlage  wird  für  den

 

Unter  diese  Tarif-Nummer  reihen  sich  ferner:

Bandmacher;

Beinschwärz-,  Kienruß-,  Lampenschwärz-,  Wichs-,
Fleckkugel-  und  Kittbereiter;

Coloristen;

Flachs=  und  Hanfbereiter  (Betrieb  zur  Spinnvorbereitung
  für  Flachs  und  Hanf)z;

Flickschneider;

Folienmacher;

Goldwascher;

Hafenbinder,  Kesselflicker,  Pfannenflicker,  Mausfallenmacher,
  Käfigmacher,  Löther,  Kitter
und  Geschirrverzinner;

Harzbrenner;

Verfertiger  geringfügiger  Holz-,  Holzgeflechtund
  Stroharbeiten,  als:

Besenbinder,  Besenstiel-,  Schroppenstielmacher,
  Verfertiger  von  Bürsten  aus
Mooswurzeln,  Cigarrenkistenmacher,  Dachspähn-,
  Dachschindel-,  Schindelmacher,
Gabel=  und  Rechenmacher,  Holzschuhverfertiger,
  Holzschachtelmacher,  Holzgerätheanfertiger,
  Holzlöffel-,  Holzschüsselmacher,
Holzschnitz=  und  Holzschneidewaarenverfertiger,
  Leistenschneider,  Stiefelholzmacher,
Peitschenstiel-,  Peitschenstockmacher,  Stock- 



 

 

 

 

ersten  Gehilfen  der  halbe,  für
jeden  folgenden  der  ganze  Vetrag
der  für  das  Gewerbe  bestimmten
Normalanlage  in  Ansatz  gebracht.
        <pb n="1634" />
        Normalanlage  Letriebsanlagr
Ofd.  Z
Qezeichnung  der  Gewerbr  —  F—  und
Ar.  „„"5%.  Lgemerkungen
4  8
4  macher,  Reisschneider,  Holzstiftmacher,
Holzdrahthobler,  Bürstenholzanfertiger,  I
Strohdecker,  Strohhutbleicher,  Strohdeckenmacher,
  Stuhlsitzflechter,  Wagengrätzenmacher
  und  Zahnstochermacher;
Hornpresser;
Kohlenbrenner;  6
Kranzbinder;
Krautschneider;  «
Laubsägenmacher;
Metallschneider;
Papparbeiter,  Pappschachtelmacher;
Paternostermacher,  ebenso  Nosenkranz  und
Sterbkreuzmacher;
Regenschirmflicker;  l
Repszeltenbereiter;
Sackmacher,  auch  Sackzeichner;
Sägfeiler;
Schleifer  (Scheer=  und  Messerschleifer);
Schieferhauer;
Schiefertafelmacher;
Schnitzer  (Verfertiger  von  Schnitzwaaren  in
Holz  und  Bein);
Schreibfedernbereiter;
Schuhflicker  (Altreißer,  Altflicker),  ebenso
Schuheinfasser;
Schuhputzer  (öffentliche  Stiefelwichser):
Spitzenmacher;
Steinbrecher;  i
Tapeten=  und  Plafondreiniger;  ;
Tintenbereiter;  I
Viehschneider  (Schweinschneider);  «
Weber  und  zwar  Baumwollenweber,  Wollweber,  I
Leinenweber,dannStrumpfwirker(Strumpfund
  Sockenweber);
Zündhölzchen-,  Zunder-  und  Schwammmacher.
5  Ziegeleien,  Ziegel=  und  Backsteinbrennereien  im  «
Kleinbetrieb  ...  1  2  Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage

 

 

 

 

hat  die  Zahl  der  im  Jahre  gebrannten
  Stücke  Ziegel  (Backsteine
als  Anhaltspunkt  in  der  Art  zu
dienen,  daß  für  dic  ersten  :0##hd
Stückenichts,  für  je  folgende3#.  Unq
Stücke  der  Betrag  von  2  K  in
Berechnung  gebracht  wird.
        <pb n="1635" />
        —  —  -

313

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Letriebsanlage
Lfd
Bezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  a  b  c  d
4  .  Lemerkungen
6  Bader,  und  zwar:  Wie  bei  Nr.  4.
a)  Bader,  welche  die  Dienste  von  Heil
gehilfen  verrichten  .  2  3  5  7
b)  Rasirer  und  Haarschneider  .  123—
7Badeanstalten,Badinhaber,Badgeber,undzwar:  .
a)BadeanftaltenmitgeringemBetriebe2357BnBadeanstaltenmktgewöhnlichen
Warmbädern  wird  für  die  ersten
sechs  Badwannen  nichts,  für  jede
folgende  Wanne  ein  Viertheil  des
#  Betrages  der  Normalanlage  in
T  Berechnung  gebracht.  Bei  Flußoder
  Seebädern  mit  geschlossenen
Badehütten  wird  die  Betriebs-6
  anlage  nach  der  Zahl  der  Bade-1
  abtheilungen  in  der  Weise  berechnet,
  daß  je  zwei  Abtheilungen
leich  einer  Badewanne  in  Anfatz
ommen;  ein  Schwimmbassin  wird
sechs  Badewannen  oder  zwölf  Bade-1
  abtheilungen  gleichgeachtet.
b)  Badeanstalten  mit  umfangreicherem  l
Betriebe  .  ......918  30  60Betriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  wie  zu  b  sind  zu
besteuern:
Mineral=  und  Luxusbäder,  Medizinal-  .
bäder,Dampfbäder,römisch-irische,  I
russische  Bäder,  Gasbäder  u.  dergl.;  #
Badeanstalten  mit  Inhalationseinrichtungen;
  1
Badeanstalten  mit  Abgabe  transportabler
  Bäder;  1
Badeanstalten  in  Verbindung  mit  Kalt-  1
wasser-Kuranstalten.
8  Bäcker  3  5  9  12  Wie  bei  Nr.  4.
9  Bäcker  mit  ganz  geringfügigen  Betriebsuerhältnissen
  1  2  —  Wie  bei  Nr.  4.
l
10a)Baumetster(Atchttekten,Bau-Ingenieure)  «
undsonsttgeBauunternchmer.  18  24  30  60
b)  Baugeschäfte  mit  eigenen  Werkstätten  für  s  .
Bau-,  Zimmerer-,  Schreiner-,  Schlosser—  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
Arbeiten  u.  dereg.  40  80  150250

 

 

 

42
        <pb n="1636" />
        314

4  —  —

 

 

 

 

 

4  Normalanlage  Letriebsanlage
Ofd.  .
Zezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr  ba  Lemerkungen
—W
11Bauhandwerker,  und  zwar:  6

13

14

 

Maurermeister,
Zimmermeister,
welche  regelmäßig  die  selbständige  Leitung
oder  Herstellung  von  Bauten  übernehmen

Dachdecker,  Schieferdecker  bei  größerem  Betriebe
  (Bauhandwerker,  welche  regelmäßig
die  Ein=  oder  Umdeckung  von  größeren
Neubanten  oder  umfangreicheren  Gebänden
zur  Ausführung  übernehmen)

Bauhandwerker,  und  zwar:
Dach=  und  Schieferdecker,
Maurermeister,
Zimmermeister,

bei  geringfügigerem  Betriebe.

Beinringler

Unter  diese  Tarif-Nummer  reihen  sich  ferner:

Bettfedernreiniger;

Blättersetzer  für  Weber;

Blasbalgmacher;

Bleigießer,  Bleiarbeiter,  Bleiwaarenverfertiger;

Bleistiftverfertiger;

Blumenmacher,  Blumenblätter=  und  Blumenbehälterverfertiger;


Brasil=  und  Schneeberger-Schnupftabakbereiter;

Brillengestellmacher;

Cigarren=  und  Cigarettenmacher;

Drahtzieher  für  Eisen,  Messing,  Kupfer,  ebenso
Drahtstiftmacher;

Färber  von  ledernen  Hosen  und  Handschuhen;

Früchte-Ansetzer;

Goldbüchelmacher;

Gold=  und  Silberdrahtzieher,  Gold=  und  Silberspinner;


Goldformenmacher;

Handschuhmacher;

 

0,50

 

18  30  60

5  7
2  3

 

3

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nach  Art.

—1

Als  Betriebsanlage  wird  für  jeden
Gehilfen  und  Arbeiter  ohne  Unterschied
  die  Hälfte  der  Normalanlage
in  Ansatz  gebracht.

Wie  bei  Nr.  4.
        <pb n="1637" />
        315

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
Lfd.
Gezeichnung  der  Gewerbr  —  C  2  —  und
Nr.  PK  5fs  BGemerkungen
414.4
#  «  I
14  Verfertiger  feinerer  oder  gröberer  Holzwaaren,  I

 

als:

Daubenhauer,  Faß-  und  Zuberflicker,
Getreideputzmühlmacher,  Hechel-  und  Kar—
dätschenmacher,  Bildschnitzer,  Holzspielwaarenverfertiger,
  Holzwerkzeugmacher,
Kastenmacher,  Kistenmacher,  Korbmacher,
Korbflechter,  Reußenmacher,  Karchzähnmacher,
  Rohrflechter,  Sattelbaummacher,
Jochmacher,  Schlittenmacher,  Stuhlmacher
(Verfertiger  hölzerner  Sessel),  Wannen-,
Molter=  und  Backtrogmacher;

Hosenträgermacher;

Hutformmacher;

Kaffee-Surrogatverfertiger,  ebenso  Kaffeebrenner;


Kalkbrenner  im  Kleinen;

Kapselsteinmacher;

Klavierstimmer;

Kleiderreiniger;

Korsettenmacher;

Lederpresser;

Leimsieder,  Knochensieder;

Linir-Anstalten  (Rastrir-Anstalten);

Lithographische  Steinzurichtung;

Malerleinwand-Bereiter;

Meubelreiniger;

Molkenbereiter;

Mostmacher;

Nachtlichtmacher;

AudelImacher,  Kartoffelsagobereiter,  auch  Oblatenmacher,
  Stärkebereiter;

Pantoffelmacher,  Wollschuhmacher;

Pappendeckelmacher;

Pechler,  Pechbrenner,  Pech-,  Theer=  und
Schmiersieder,  ebenso  Lack=  und  Asphaltbereiter,
  dann  Schwefelsieder  und  Faßschwefelmacher;


Perlmutterarbeiter;

Pfeifenbäcker,  Pfeifenkopfschneider;

Polirer;

Saitenverfertiger;

Saliterer  (Salpeterbereiter);

 

 

42*
        <pb n="1638" />
        316

 

efd.
Nr.

Zezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

a
4

 

b
+

 

tetriebsanlage

Lemerkungen

und

 

14

15

16

 

Schellenmacher;

Schuhmacher  (Schuster);

Verfertiger  von  Artikeln  zur  Verarbeitung  für
Schuhmacher  (Schäfte=  und  Vorschuhmacher,
Steppwaarenmacher),  ebenso  Schuhwerkzeugmacher;


Seidenzwirner;

Seiden-,  Spitzen=  und  Shawlputzer;

Senfbereiter;

Siebmacher  (Verfertiger  von  Haar=  und  Drahtsieben,
  dann  von  feineren  Drahtarbeiten),
auch  Gitterstricker;

Spiegelglas-Beleger,  Spiegelglas-Polirer  und
Frottirer,  Spiegelroller,  Spiegelbortenmacher;


Spielwaarenverfertiger,
Dantesverfertiger;

Steingutbäcker,  Krugbäcker;

Steinschleifer,  Marmorschleifer;

Streichriemenverfertiger;

Strohhutmacher,  Verfertiger  feinerer  Strohwaaren;


Vorhängmacher  (Verfertiger  von  Rouleaux);

Wachsbossirer;

Waldsaamenbereiter  (im  Kleinen);

Walker,  Tuch=  und  Strumpfwalker  (ohne
Mühle);

Wattmacher  (Verfertiger  von  Seiden=  oder
Baumwollenwatte),  ebenso  Dochtmacher;

Seidenweber,  dann  Seidenbandweber;

Weißriemer;

Weißsieder;

Wollenbereiter,  auch  Wollwäscher.

Puppenverfertiger,

Schneider,  und  zwar:
a)  Schneider  ohne  Verlag
b)  Schneider  mit  Tuch-  nmmissione.  oder
Musterverlag

Bilderdrucker,  Bildermacher
Unter  diese  Tarif-Nummer  reihen  sich  ferner:

Bildhauer  (Formschneider);
Bleicher,  Leinwandbleicher;

 

0,50

 

1

E

 

 

2  3
3
3

5
5

 

 

 

Wie  bei  Nr.  4.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Wie  bei  Nr.  4.
        <pb n="1639" />
        317

 

 

 

 

 

Normalanlage  tetriebsanlage
Lfd.  d
n  Bezeichnung  der  Gewerbe  5*  ’I  un
r.  s
Al«  4  HLemerkungen
16  Brieftaschenmacher,  ebenso  Futteralmacher  und  «
l
!

 

Portefeuillearbeiter,  dann  Verfertiger  von
Briefcouverts,  Düten,  Enveloppen;

Brillenmacher;

Brunnenmacher,  Röhrenmacher  (für  hölzerne
Pumpen);

Buchbinder;

Büchsenschäfter,  ebenso  Verfertiger  von  Reparaturen
  für  Gewehre  (Gewehr-Reparirer):
Bürstenbinder,  Zahnbürstenmacher,  Pinselmacher;
Cementwaarenverfertiger,  ebenso  Dachfilz=  und

Dachpappenbereiter;

Ciseleure,  Emailleure  (Schmelzarbeiter),  Galvanoplastiker,
  Medailleure;

Dreher,  Drechsler,  ebenso  Dosenmacher,
Modellirer  (Holzmodellverfertiger),  Maßverfertiger,
  Maßstabmacher;

Farbenbereiter  (Malerfarben-,  Metallfarben-.
bereiter),  auch  Pastellstiftmacher;

Federn=  (und  zwar  Bettfedern-)  Bereiter,  ebenso
Federbusch=  und  Federschmuckverfertiger;

Feilenhauer;

Feuerwerker  (Kunstfeuerwerker)z

Friseure  (Perrückenmacher,  Haarverarbeiter,
Haartourmacher);

Gärtner  (Kunst=  und  Handelsgärtner);

Gypsarbeiter,  Gypsformatoren,  ebenso  Alabasterer;


Glas=  und  Spiegelschleifer  (lohne  Motoren);

Glasgraveure  und  Hohlglasmaler;

Glaser;

Glockengießer  (Roth=  und  Gelbgießer);

Gold-,  Feingoldschläger;

Graveure,  Petschaft=  und  Siegelstecher,  ebenso
Schriftschneider,  Schriftstecher,  Guillocheure,
Formenstecher;

Dutftafsirer  ;

ammmacher;
Knochenmehlbereiter;

Knopfmacher  (Verfertiger  von  metallenen,

beinernen  und  sonstigen  Knöpfen);
Lederbereiter,  Lederzurichter,  Lederthauer,  Lederfärber;
        <pb n="1640" />
        318

 

 

 

·  Normalanlage  Letriebsanlage
Lfd.
Gezeichnung  der  Gewerbe  3  #  und
Nr.  a  b  C  d
XA  AA  Bemerknugen
16Lithographen  (Steindrucker);

 

Mälzer;

Maler,  und  zwar  Zimmermaler,  Anstreicher,
Tüncher,  ferner  Glasmaler,  Porzellanmaler,
  Wappenmaler,  Firmenmaler;

Metallbuchstabenverfertiger,  Metalldreher,
Metalldrucker;

Metallschläger,  Silberschläger,  Flitterschläger;

Methsieder;

Mühlärzte;

Nadler  (Nadel-=  und  Haftenmacher),  ebenso
Nestler;

Papiermaché-Arbeiter,  Masken-,  Larvenmacher;

Papiermacher  für  Gold-,  Silber-,  Metallund
  Buntpapier;

Pergamentbereiter,  Corduanlederbereiter;

Pflasterer  (Steinsetzer),  Plattenleger;

Posamentirer  (Bortenmacher  und  Crepinarbeiter),
  Schnurwirker;

Roßhaarbereiter,  Roßhaarbuschverfertiger,
ebenso  Seegraszurichter;

Säckler  (Kappen-,  Mützen-,  Haubenmacher),
Beutler,  Bandagen=  und  Kravattenmacher;

Schäffler  (Büttner,  Böttcher,  Küfer,  Kübler,
Binder);

Schreiner  (Tischler),  Bauschreiner,  Meubelund
  Kunstschreiner,  Fournirschneider;
Seiler  (Nepsschläger),  Schlauchmacher,  Gurtmacher;



Siegellackmacher;

Spiegelmacher;

Sporer;

Steinschneider  (Edelsteinschneider):

Stuccaturarbeiter,  ebenso  Bau--Ornamentenverfertiger;


Tabak-Rappirer,  Tabakspinner;

Tapetenverfertiger,  ebenso  Wachstuchverfertiger;

Töpfer  (Hafner,  Verfertiger  von  irdenen  Geschirren),
  Ofensetzer;

Tuchmacher,  Loderer,  Tuchbereiter,  Tuchkrager
(Zeugkratzer),  Tuchscheerer,  Dekateure,
Appreteure,  Decken=  und  Teppichmacher;
        <pb n="1641" />
        319

 

Lfd

Nr.

Bezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

a
4

 

b
+

 

c
4

 

□

Betrie

bsanlage

und
temerkungen

 

16

17

18

 

Uhrgehäus=  und  Zifferblatt-Verfertiger,  ebenso
Verfertiger  von  Schwarzwälderuhren  und
Uhrmacherwerkzeugen,  Uhrreparirer;

Wagner,  Gestell-  und  Radmacher;

Zinngießer,  ebenso  Verfertiger  von  Waaren
aus  Britanniametall  und  sonstigen  Metallkompositionen.


Buchdrucker,  Notendrucker,  ebenso  Herausgeber
(Verleger)  von  Zeitungen  und  Beitschristen
a)  bei  geringerem  Betriebe
b)  bei  größerem  Betriebsumfang

Büchsenmacher
Unter  diese  Tarif-  Nummer  reihen  sich  ferner:

Destillateure;

Essigsieder,  ebenso  Hefen=  und  Germsieder;

Färber  (Drucker)  für  Gespinnste  und  Gewebe;

Gürtler,  Bronceure,  ebenso  Falschschmuckmacher
und  Brocatschläger;

Hutmacher,  Filzmacher,  Hasenhaarschneider;

Instrumentenmacher,  und  zwar:

Verfertiger  von  musikalischen  Instrumenten
aller  Art,  auch  Orgelbauer;

Verfertiger  vonchirurgischen  Instrumenten,
Verfertiger  von  künstlichen  Gliedern,
Gebissen  2c.  aller  Art;

Verfertiger  von  mathematischen,  mechanischen,
  naturwissenschaftlichen,  pharmazeutischen
  Instrumenten  und  Apparaten
aller  Art,  Mechaniker;

Verfertiger  von  optischen  Instrumenten,
Optiker;

Kartenmacher,  Verfertiger  von  Spielkarten  und
Adreßkarten;

Klempner  (in  Blech  und  Zink),  Spängler,
Blechner,  Flaschner,  auch  Blitzableitersetzer
und  Kesselschläger;

Kupferstecher,  Stahlstecher,  ebenso  Holzschnittverfertiger;


Kürschner,  Verfertiger  von  Pelzartikeln;

Lackirer;

 

 

—–—  —  —  —

 

*—
Se

 

 

250

 

Betriebsanlage
Wie  vor.

nach  Art.  7.

Wie  bei  Nr.  4.
        <pb n="1642" />
        320

 

efd.
Nr.

Lezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

 

 

Letriebsanlage
und
emerkungen

 

18

19

20

21

 

Liqueurmacher;

Mangmeister,  ebenso  Waschanstalten,  Wäschetrockenanstalten;


Maschinenbauer,  auch  Verfertiger  landwirthschaftlicher
  Maschinen,  Nähmaschinenverfertiger,
  ebenso  Gasinstallateure;

Oelpressenverfertiger;

Varfümeriebereite,  Verfertiger  ätherischer  Produkte;


Regen=  und  Sonnenschirmmacher;

Sattler,  Riemer,  Taschner,  auch  Kummetmacher,
  Kutschenmacher,  Chaisen=  und  Reitzeug-Requisiten-Verfertiger;


Schlosser  (Stahlarbeiter),  ebenso  Windenmacher;


Schriftgießer;

Schwertfeger;

Seifensieder,  Kerzen=  und  Lichterzieher;

Spritzenmacher,  Feuerspritzenmacher,  Handund
  Gartenspritzenverfertiger;

Tapezierer,  Dekorateure,  Polstermacher,  Matratzenmacher;


Uhrmacher  (Groß=  und  Kleinuhrmacher):

Vergolder,  Versilberer,  Goldleisten=  und  Goldrahmenverfertiger;


Hersteller  von  kohlensaurem  Wasser  und  künstlichen
  Mineralwässern

Steinhauer  (Steinmetz)

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern  unter  der
Voraussetzung  geringeren  Betriebes:
Steinbrüche  mit  Verfertigung  grober  Steinwaaren,

  Schieferbrüche  mit  Verfertigung
  grober  Schieferwaaren.

Photographen  u.  dergl.
ebenso:

Verfertiger  chemischer  Präparate,  desgleichen
  von  Desinfektionsmitteln.

Kaminkehrer

3  7  12

 

 

 

 

15

 

Als  Betriebsanlage  wird  für  jeden
Gehilfen  und  Arbeiter  ohne  Unterschied
  die!  vältte  der  Normalanlage
in  Ansatz  gebracht.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nach  Art.  7
        <pb n="1643" />
        321

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Letriebsanlage
eLfd.
tezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  253532  Bemerkungen
M  MM  M
22Gerber,  und  zwar:
a)  Rothgerber  Eederer)  .  37  12  15  wie  bei  Nr.  4.
b)  ohrrer.  .  2  3  4  5  *
23  Goldarbeiter,  Silberarbeiter,  Gold=  und  Silberarbeiter,
  Juweliere  und  Juwelenfasser:
a)  bei  geringem  Betriebe  .  8.579WiebeiNr.4-.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  18  24  30  60  Petriebsanlage  nach  Art.  7.
24  Gold=  und  Silbersticker  1  2  3—Als  Betriebsanlage  wird  für  jeden
i  Gehilfen  und  Arbeiter  ohne  Unterschied
  die  Hälfte  der  Normalanlage
in  Ansatz  gebracht.
25  Kuchenbäcker,  Zuckerbäcker,  und  zwar:
a)  für  feinere  Waaren  3  5  7  9  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
(Konditoren,  Chocoladenmacher,  Lebküchner):
  3
b)  für  geringere  Waaren  1  2  3  —Wie  bei  Nr.  4.
(Küchelbäcker,  Waffelbäcker  u.  dal.).  r
26  Metzger  (Fleischer,  Schlächter)  und  zwar:  6
a)  Alt=  und  Jungmetzger,  Schweinmetzger  38  5  7  9  Bertriebsanlage  nach  Art.  7.
Bei  gee  Betriebe  oder  im
enbetriebe  hat  für  die  Bemessung
  der  Betriebsanlage  die
durchschnittliche  Menge  des  alljährlich
  ausgehauenen  Schlachtviehes
  als  Anhaltspunkt  in  der
Art  zu  dienen,  daß  für  die  ersten
zehn  Stücke  geschlachteter  Ochsen
nichts,  für  jedes  folgende  Stück
der  Betrag  von  30  Pfg.  in  Ansatz
gebracht  wird;  2  Kühe,  Sticre
oder  Rinder,  dann  10  Kälber,
Schafeoder  Schweine  werden  gleich
1  einem  Ochsen  gezählt.
b)  Wurstwaarenverfertiger  und  Rauchfleischmacher
  im  größeren  Betriebe  4  7  12  15  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
c)  Wurstwaarenverfertiger  und  Rauchfleischmacher
  im  geringeren  Betriebe  3—  —  .  «
d)KuttlermitgeringeremBetriebe..235,7,WiebetNk.4.
e)  Brandmetzger  (Schlächter,  Metzger  ohne
Verlag),  ebenso  Pferdeschlächter  und
Verfertiger  von  Eßwaaren  aus  Pferde!
fleisch  1  2  3—Wiebei  Nr.  4.

 

 

 

 

 

 

43
        <pb n="1644" />
        322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd  Normalanlage  BSetriebsanlage
0.  rzeichnung  der  Gewerbe  –  —  und
Nr.  "a  be  l  Lemerkungen
—W—N  8
l  (
27Milchlcutc(mitViehhaltung)  0,50-l2-—AlgBetkiebzantagewikdfnkdkc
ersten  zwei  Stücke  Milchvieh  nichts,
für  jedes  folgende  Stück  der  halbe
1  1  Betrag  der  Normalanlage  in  Ansasz#
6  gebracht.
28  eäherinnen,  Weißnäherinnen,  ebenso  Strickerinnen,
  Häklerinnen,  Stickerinnen,  Tapisserie-  «
arbeiterinnen  .  .  .  .  10,550  1  2  —  als  Betriebsanlage  wird  für  jede
Gehilfin  und  Arbeiterin  ohne
Unterschied  der  halbe  Betrag  der
Normalanlage  in  Ansatz  gebracht.
29  Putzmacherinnen,  Kleidermacherinnen,  Modi.-  i
stinnen,  Wäscher,  Bügler,  Glanzirer  1  2  3  6  Wie  bei  Nr.  28.
1
30Schmiede,  und  zwar:
a)  Huf=  und  Grobschmiede  2  3  5  7  Wie  bei  Nr.  4.
b)  Klein=  und  Zeugschmiede,  Zirkel
schmiede,  Büchsenschmiede,  Säg=  und
Bohrschmiede,  dann  Waffen-,  Ketten-,
Sensen-,  Sichel-,  Pfannen=  und  Schee-  #
renschmiede  (lohne  Hammerwerk),  auch
Messerschmiede  und  Geschmeidemache!!  3  5  Wie  bei  Nr.  4.
c)  Kupferschmiede,  Danyftesselschmiede  3  5  9  12  Wie  bei  Nr.  4.
d)  Nagelschmiedee  .10,650  1  2  —  Wie  bei  Nr.  4.
31|Wachszieher  3  5  9  12  Wie  bei  Nr.  4.
32  Wasenmeister  (Fallmeister,  Abdecker)  2  3  5  —  Bertriebsaulage  nach  Art.  7
"1
3  l
B.  Bandelsgeschäfte.  I
1.  Großhandel,  Handel  mit  Geld  und  umlaufenden
  Papieren,  dann  dem  Großhandel
verwandte  Unternehmungen.  1  -
33  Handel  im  Großen  (Großhändler,  Grossisten),  6
ebenso  Waarenhäuser,  Versandthäuser  40  60  120|  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
34chiffer,  welche  auf  eigene  Rechnung  angekaufte
  Waaren  zum  weiteren  Handel  in  1
cigenen  Schiffen  verführen  9  15  24  30PBetriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1645" />
        323

 

 

 

 

 

 

gfd  Normalanlage  Getrieb  sanlage
r  Gezeichnung  der  Gewerbe  bspe  a  und
w  44  %  ZGemerkungen
35„Handel  mit  Geld,  umlaufenden  Papieren  und
Wechseln,  und  zwar:  56%0
a)  Banquiers  50  80  120  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
b)  Banquiers  mit  lleinerem  Geschäfts-  l
betriebe,  auch  Geldwechsler  Wechselstubeninhaber
  .  1218  24  40Betriebsanlage  nach  Art.  7.
36  Bankanstalten  —  —  1000,2000/  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
1  «  Für  die  dem  Bankbetriebe  dienenden
  Zweiggeschäfte  und  Agenturen
von  Bankanstalten  findet  der  Ansatz
#  ziurr  besonderen  Normalanlage  nicht
tatt
Bei  Bankanstalten,  deren  Erträgnisse
  als  Aerarialrente  der  bayerischen
1  Staatskasse  zugehen,  ist  die  Betriebsanlage
  mit  der  Hälfte  der  in  Anlage
  11  bestimmten  Klassensätze  zu
bemessen.
Für  Institute,  welche  zu  ihrem
Betriebe  Staatszuschüsse  beziehen,
findet,  insolange  diese  Zuschüsse  gewährt
  werden,  der  Ansatz  einer
Normalanlage  nach  Tar.-Nr.  3.5
oder  36  nicht  statt.
37Spediteure,  Speditions=  und  Kommissionsgeschäfte,
  und  zwar:
a)  bei  größerem  Betriebe  30  50  80  120  »
b)  bei  geringerem  Betriebe  3  6  98  l  15VetmbsanlagcIIachAkt-7·
·  -  Fürdie  Vermittlung  von  Geschäfteabschlüssen
  in  Kunstwein  hat  eine
Normalanlage  von  40  .XA  in  Ansatz
zu  kommen.  Dieselbe  kann  bei  namhafterem
  Geschäftsumfange  bis  auf
!  das  Fünffache  ihres  Betrages  erhöht
.  werden.  Sie  wird  jedem  Gewerbe  zueschlagen,
  in  welchem  eine  Vermittkung
  der  bezeichneten  Art  geschieht.
Eine  Steuerermäßigung  findet
nicht  statt.
38,  Ugenturen  von  Handelsgesellschaften,  Auswan-  Betriebsanlage  nach  Art.  7
derungsagenturen,  Zeitungs=  und  Annoncen=Bureaux
  und  deren  Agenturen,  und  zwar:
a)  Hauptagenturen,  Generalagenturen  25  5080  120
b)  Spezialagenturen  1  2  3  5  Die  Gewerbsteueranlage  der  Spezialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für
das  gleiche  Unternehmen  in  Bayern
6  Hauptagenturen  oder  sonstige  lei-1
  tende  Organe  bestehen.

 

 

 

 

 

43-
        <pb n="1646" />
        324

 

Lfd.
Nr.

gezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

 

a
4

b
4

·

 

+

 

d
4

Betriebsanlage
und
Remerkungen

 

39

40

41

 

Versicherungs-Anstalten  oder  -Gesellschaften  mit
dem  Hauptsitze  in  Bayern,  und  zwar:

a)  Lebens=  und  Rentenversicherungsanstalten,
  Feuer-,  Transportversicherungsanstalten,
  Rückversicherungsanstalten

b)  Anstalten  für  Versicherung  von  Vieh,
ebenso  Hagelversicherungsanstalten  oder
Gesellschaften

c)  Unfallversicherungsanstalten,  Anstalten
für  andere  Versicherungszweige

Agenturen  von  auswärtigen  Versicherungs-Anstalten
  und  -Gesellschaften  bezüglich  des
Geschäftsbetriebs  der  durch  sie  vertretenen
Anstalten  oder  Gesellschaften,  und  zwar:
a)  General=  oder  Hauptagenturen  für

1.  Lebens-,  Renten-,  Feuer-,  Transport-
  ober  Rückversicherun  .
2.  Versicherung  von  Vieh,  bben  Hagelversicherung

3.  Unfallversicherung  und  sones  Versicherungszweige

b)  Spezialagenturen

2.  Detailhandel  mit  bestimmten  Gegenständen.

Händler  mit  geringfügigen  Verbrauchsgegenständen:

a)  Aschehändler
desgleichen:
Brod=  und  Weckhändler,  Händler  mit
gewöhnlichen  Backwaaren;
Flegelbänderhändler;
Händler  mit  Bruchglas,  Glasscherben;
Haftenhändler;
Honighändler;
Kastanien-,  Kräuter--  und  Schwämmehändler;

Knochensammler;

 

1  180  360

25

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Die  Gewerbsteueranlage  der  Spczialagenturen
  unterbleibt,  wenn  für
das  gleiche  auswärtige  Unternehmen
  in  Bayern  General=  oder
Hauptagenturen  bestehen.

Als  Betriebsanlage  wird  für  den
ersten  Gehilfen  der  halbe,  für  jeden
folgenden  der  ganze  Betrag  der
für  das  Gewerbe  bestimmten
Normalanlage  in  Ansatz  gebracht.
        <pb n="1647" />
        3:

5

 

efd.
Nr.

Bezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

a
4

b  c
—

 

 

d
+

Letriebsanlage
und
Gemerkungen

 

41

 

Lumpensammler;

Mausfallen=  und  Käßighändler;

Milchhändler  (ohne  Viehhaltung);

Putzsand=  und  Streusandhändler;

Wetzsteinhändler;

Wichs=  und  Schmierhändler;

Händler  mit  geringeren  Wollwaaren,
mit  Woll-,  Winter-,  Sahlband-,  Fleckschuhen
  und  Tappen,  mit  Wollhauben;

Zündhölzchen-,  Zunder=  und  Schwammhändler,
  Schwefel=  und  Feuersteinkrämer.


b)  Höcker  und  Viktualienhändler  (hierunter

auch  Krauthändler,  Grütze-,  Graupe-,
Dürrgemüse.,  Gerste=  und  Hirsehändler),
dann  Kleinhändler  mit  Eier,  Butter
und  Schmalz

desgleichen:

Band-,  Schnur=  und  Zwirnhändler;
Händler  mit  gewöhnlichen  Früchten
(Obstler)  und  Gärtnerwaaren;

Gypswaaren-,  Gypsfigurenhändler;

Harz-,  Pech=  und  Theer-,  auch  Pechkranzhändler;


Händler  mit  Holzwaaren  und  Geräthen,
dann  mit  Korbwaaren,  Stroh-  und
Flechtwaaren;

Kalenderhändler;

Kreide-,  Ocker-,  Pfeifenerdehändler;

Kruzifixhändler;

Meubelpoliturhändler;

Weinsteinhändler;

ändler  mit  Zuckerwaaren;
leinkrämer,  Landkrämer  mit  gemischten
Waaren,  Kleinpfragner;

Händler  mit  feineren  Backwaaren;

Beuteltuch-,  Packtuchhändler,  Seil-  und
Strickhändler;  v

Bilderhändler  (Händler  mit  geringwerthigen
  Bildern  und  Photographien);

 

 

 

Wie  vor.
        <pb n="1648" />
        326

 

Lfd.
Nr.

Gezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

 

BLetriebsaulage
und
Bemerkungen

 

41

 

Händler  mit  künstlichen  Blumen  und
geringeren  Putzwaaren;
Drahtstift-  und  Nagelhändler;

ebenso:

Handel  mit  altem  Eisen  und  Abfällen
von  Messing,  Kupfer,  Zinn,  Zink
und  Blei;

Essighändler,  Hefen-  und  Germhändler;

Fischhändler  bei  geringerem  Betriebe;

Garnhändler;

Geflügelhändler;

Hunde=  und  Katzenhändler;

Käshändler,  Käskäufler  bei  geringerem
Betriebe;

Knochenhändler  bei  geringerem  Betriebe;

Loh=  und  Oelkuchenhändler;

Lumpenhändler  bei  geringerem  Betriebe;

Papierhandel  (geringfügiger  Handel  mit
Schreib-,  Bunt=  oder  Makulaturpapier
  und  mit  Schreibmaterialien);

Pulverhändler;

Saitlinghändler;

Salzhändler  bei  geringerem  Betriebe;
Händler  mit  Sämereien  (geringfügiger
Handel  mit  Gartensämereien);
Händler  mit  Seegras  und  sonstigem

Polstermaterial;

Senfhändler;

Strumpfwaarenhändler;

Vogelhändler  (Singvogelhändler).

Händler  mit  Baumaterialien,  Backstein=  und
Ziegelhändler,  Cement=  und  Cementplattenhändler,
  Kalkhändler,  Stein=  (auch  Schleifstein-)
  Händler,  sämmtliche  unter  der  Voraussetzung
  geringeren  Betriebes

Unter  der  vorangegebenen  Voraussetzung  sind

in  gleicher  Weise  zu  besteuern:

Brennmaterialienhändler  (Brennholzhändler,
Kohlen-,  Coaks=  und  Torfhändler)
Darmhänudler;

 

 

 

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1649" />
        gsd  Normalanlage  Letriebsanlage
a#-.  Lezeichnung  der  Gewerbr  –ee  und
r.  Kemerkungen
4  4  4  8
42  Fouragehändler,  Heuhändler;
Getreidehändler,  Fruchthändler;  |
olzhändler,  Bretterhändler;
opfenhändler;
Hornhändler;
Lederhändler,  Häutehändler,  Fellhändler;
Malzhändler;
Pferdehändler;
Rohtabakhändler;
Talg-,  Unschlitt-,  Fett-,  Speck-  und  Thran-  #
härdler  i
Viehhändler;
Weinhändler;
Wollhändler.
43Flaschenbierhändler.  18  24  30  60Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Bei  dem  Detailverschleiß  von  Flaschenbier
  erhöht  sich  die  Normalanlage
  in  der  Weise,  daß  derselben

1  für  je  50  Hektoliter  verkauften
Flaschenbieres  ein  Viertheil  des  betreffenden
  Normalanlagesatzes  zugerechnet
  wird,  wobei  hinsichtlich  der
Berechnung  der  Bruchtheile  Art.  6
Abs.3  des  Gesetzes  entsprechend  zur
Anwendung  zu  kommen  hat.  Eine
Ermäßigung  findet  nicht  statt.  Die
Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe,

1  in  und  in  Verbindung  mit  welchem

I  der  fragliche  Betrieb  erfolgt,  zugechlagen.

1  Auf  Flaschenbier,  welches  in  Wirth-·
  schaften  an  die  Gäste  oder  im  sogenannten
  Gassenschank  abgesetzt  wird,
finden  die  Bestimmungen  über  die
Besteuerung  des  Flaschenbierhandels
«  keine  Anwendung.
Ingleicher  Weise  wie  der  Flaschen-·
  bierhandel  ist  auch  der  Gewerbe-»
  betrieb  solcher  Händler  zu  besteuern,
«  -  welche,  ohne  gleichzeitig  Wirthe  zu
44Händler  mit  gewöhnlichen  Gegenständen  des  «  «  sein,  Bier  über  die  Gasse  verkaufen.
2  3  5  7  Wie  bei  Nr.  41.

 

aus=  und  Wirthschaftsbedarfs.
Blechwaaren-,  Draht=  und  Siebwaarenhändler,

ebenso:
Bettfedernhändler;
Blutegelhändler;
Bürsten=  und  Pinselhändler,  ebenso  Borstenhändler,
  dann  Kammwaarenhändler;
        <pb n="1650" />
        328

 

 

 

 

»  Normalanlage  Betriebsanlage
Lfd.
BZezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  #b  60  LZemerkungen
41  8
·  l
44HändlermitCigarrenundCigaretten,mit

 

Rauch-,  Kau-  und  Schnupftabak  bei  ge—
ringerem  Betriebe;

Dosen=  und  Pfeifenhändler;

Düngerhändler,  auch  Guanohändler,  Händler
mit  Knochenmehl  und  künstlichem  Dünger;

Eishändler,  Noheishändler;

Eisenhändler  (Eisen-,  Messing-,  Stahl-,  Kupferund
  Bleiwaarenhändler)  und  zwar  Händler
mit  geringeren  Artikeln;

Fässerhändler,  Küferwaarenhändler;

Firnißhändler;

Flachs-,  Hanf=  und  Werghändler;

Früchtenhändler  mit  Tafel-  und  Südfrüchten;

Geflügelmäster;

Glaswaarenhändler  und  zwar  mit  gewöhnlichen
Glaswaaren;

Gypshändler;

Haarhändler  (Händler  mit  Menschenhaaren);

Handschuhhändler;

Händler  mit  Holzschnitzwaaren;

Huthändler;

Lebkuchenhändler;

Lederausschneider  (Lederhändler  im  Kleinen)

Lohrindenhändler;

Mehlhändler  (Melber)  im  Kleinen,  auch  Kleienhändler;


Methhändler;

Händler  mit  Mineralwässern  (wirklichen  oder
künstlich  erzeugten),  dann  mit  kohlensaurem
Wasser;

Oelhändler,  auch  Erdöl-(Petroleum-)  Händler;

Parfümeriehändler,  Essenzenhändler;

Pottaschehändler;

Salzstößler;

Schuh  und  Stiefelhändler  im  geringeren  Betriebe;


Seifen=  und  Lichterhändler,  Paraffin=  und
Stearinkerzenhändler;

Spielwaarenhändler;

Steingut=  und  Porzellanwaarenhändler  und
zwar  mit  gewöhnlichen  Waaren,  mitsteinernen
Krügen  und  Geschirren;
        <pb n="1651" />
        329

 

 

 

 

 

gso  Normalanlage  Betriebsanlage
·  Gezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  a  be  4K  Lemerkungen
—W—  MM  8
I
44  Strohhuthändler;
Töpferwaarenhändler,  Geschirrhändler;  #  F
Trödler  und  zwar  Kleintrödler,  Kleintändler;
Wachshändler,  Wachswaarenhändler.
45  Branntweinhändler,  Branntweiner,  Liqueur—  I
händler,  Spirituosenhändler.  3  5  9  12  Wie  bei  Ar  41.
-
46  Unter  der  Voraussetzung  größeren  Betriebs:

 

a)  Händler  mit  Blumen,  Zierpflanzen  und
Obstbäumen,  Händler  mit  Obst  und
Gemüse  .......

In  gleicher  Weise  sind  unter  der
angegebenen  Voraussetzung  zu  besteuern:


Händler  mit  Cigarren,  Cigaretten,
Rauch-,  Kau=  und  Schnupftabak,  auch
Rohtabakhändler;

Darmhändler;

Fischhändler;

Fouragehändler,  Heuhändler;

Getreidehändler,  Fruchthändler;

Hornhändler;

Käsehändler;

Knochenhändler,  Lumpenhändler,  Hadern--
  und  Knochenniederlagen;
Kohlenhändler,  Coakshändler,  Torfhändler;



Korbwaarenhändler;

Landesproduktenhändler,  Viktualienhändler;


Lederhändler,  Häutehändler,  Fellhändler;


Mehlhändler;

Milchhändler;

Pelzwaarenhändler,  Rauhwaarenhändler;


Salzhändler;

Sämereiwaarenhändler;

Schwefelhändler;

Talg-,  Unschlitt-,  Fett-,  Speck=  und
Thranhändler;

 

18  24  30

 

 

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1652" />
        330

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
efd.
Gezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  allece  d  -  x
xX  44421  emerknngen
46  Wildprethändler;
Wollhändler;  |ÖTTT)T
b)  Händler  mit  Baumaterialien,  BacksteimiZi
und  Ziegelhändler,  Cement-  und  Cement-  #  .  T.
plattenhändler,  Kalkhändler,  Steinhändler
  .  118  30  60  100  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  unter  der
Eingangs  erwähnten  Voraussetzung  zu
besteuern:
Holzhändler,  Häder  mit  Bau-,  Nutzund
  Brennholz,  mit  Brettern,  Latten
u.  dergl;
Hopfenhändler;
Pferdehändler;
Viehhändler;
Weinhändler.
47  Hoandel  mit  werthvolleren  Verbrauchsgegen- 



ständen,  dann  Handelsgeschäfte,  bei  denen
ein  größerer  Betriebsumfang  vorausgesetzt
wird,  und  zwar:

a)  Baumwollhändler,  Strumpf-  und  Strickwollhändler,

  Händler  mit  Baumwollund
  Wollwaaren

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Fleisch=  und  Wursthändler  (ohne  Metzgerei)z


Gewehr=  und  Waffenhändler;

Guttapercha-,  Gummi=  und  Kautschukwaarenhändler;


Händler  mit  Instrumenten  aller  Art,
insbesondere

a)  mit  musikalischen  Instrumenten,

6)  mit  chirurgischen  Instrumenten,
Apparaten  und  Bandagen,

y)  mit  mathematischen,  mechanischen,
naturwissenschaftlichen  und  pharmazentischen
  Instrumenten  und
Apparaten,

)  mit  optischen  Instrumenten;

Regen=  und  Sonnenschirmhändler;

 

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1653" />
        331

 

efd.
Nr.

Hgezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

à

4

b  c
MM

 

Betriebsanlage
und
Zemerkungen

 

47

 

Roßhaarhändler;

Spielwaarenmagazine:

Uhrenhändler;

Weinhändler  mit  Obst-,  Apfel=  und
Birnwein;

b)  Antiquitätenhändlrer
In  gleicher  Weise  sind  zu  bestenern:

Delikatessen=  und  Konservenhändler;

Edelsteinhändler,  Juwelenhändler,
Gold-und  Silberwaarenhändler,  auch
Bijonteriehändler;

Eisenhändler  (Eisen-,  Messing-,  Stahl-,
Kupfer=  und  Bleiwaarenhändler)  und
zwar  Händler  mit  bedeutenderen
Artikeln,  ebenso  Geschmeidewaarenhändler;


Fahrräderhändler,  Velocipedhändler;

Händler  mit  gemischten  Waaren  (ohne
nähere  Geschäftsbezeichnung)

Glaswaarenhändler  und  zwar  mit  geschliffenen
  Glas=  und  Krystallwaaren,
mit  Spiegelglas,  Spiegeln  und
Lampen;

Händler  für  Haushaltungseinrichtung,

gemischte  Handlungen  für  Küchenund
  Haushaltungseinrichtung;

Leonische  Waaren-,  Posamenten-,  Bandund
  Zwirnhändler;

Händler  für  Malergeräthschaften;

Handlungen  und  Niederlagen  für  Maschinen
  (landwirthschaftliche  Maschinen,
  Löschmaschinen,  Nähmaschinen
  u.  dergl.);

Materialwaarenhändler,  Droguerienhändler;


Meubelhändler,  Meubelmagazine;

Musikalienhändler;

Paramentenhändler;

Porzellan-,  Steingut=  und  Fayencewaarenhändler
  und  zwar  mit  feineren
  Waaren;

 

9  18  30

 

 

 

60

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

447
        <pb n="1654" />
        332

 

Ljd.
Nr.

Sezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

 

a  b
4  1

 

·

4

d
4

 

8etriebsanlage
und
Lgemerkungen

 

47

 

Putz=  und  Hutwaarenhändler;

Schreibmaterialienhändler,  Papierhändler;


Schuhwaarenhändler  UQ  Handschuhhändler;


Spezerei-,  Kolonial-,  Gewürz=  und  Farbwaarenhändler;


Stickereiwaarenhändler;

Tapetenhändler,  Tapisseriewaaren
händler,  Wachstuch=  und  Rouleauxhändler;


Trödler  und  zwar  Großtrödler;

c)  Buchhändler  (Verlags=  und  Sortimentshändler),
  auch  Antiquare  und  Landkartenhändler


Buchhändler  mit  Kunstverlag;
Galanterie,  und  Kurzwaarenhändler;
Kleiderhändler  (Händler  mit  Konfektionsartikeln
  für  männliche  Bekleidung),
  auch  Händler  mit  Militärausrüstungsgegenständen;

Kunsthändler  (Gemälde-,  Kupferstich-2c.
  2c.  Händler);
Leinwand-,  Weißzeug-,  Weißwaarenund
  Wäschewaarenhändler;
Händler  mit  Luxus=  und  Modewaaren,
Händler  mit  Konfektionsartikeln  für
weibliche  Bekleidung,  auch  Damenmäntelhändler;

Schnittwaarenhändler  in  Seiden-,  Leinen-,
  Baumwoll=  oder  Wollzeugen,
Plüschwaaren  u  dergl.,  auch  Spitzenhändler;

Seidenwaarenhändler;
Teppichhändler,  auch  Deckenhändler;
Tuchhändler;

d)  Abzahlungsgeschäfte,  gemischte  Waarenabzahlungsunternehmungen,
  Bazare
für  Galanterie=  und  Kurzwaaren,
gemischte  Waarenbazare

 

#  i
18  5

 

60

—  —  —  ––  —

100

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1655" />
        333

 

 

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
T  8
«  Lezeichnung  der  Gewerbe  bPö5nni§5f5ir1/.  r  und
Nr.  #rr  Zemerkungen
#  6
.  .  l
48  Verkauf  künstlicher  Weine  (Tar.-Nr.  136)  —  —  —  100  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
.  Die  Normalanlage  wird  jedem  Gewerbe
  —  ausgenommen  Tar.-Nr.  136
—  zugeschlagen,  in  welchem  ein  Verkauf
  der  nebenbezeichneten  Art  stattfindet.

Dieselbe  kann  bei  namhafterem
Geschäftsumfange  bis  auf  das  Fünffache
  ihres  Betrages  erhöht  werden.
.  Eine  Steuerermäßigung  findet  in
..  .  «  einem  Falle  statt.
49  Verkauf  von  Geheimmitteln  zum  kosmetischen  e
oder  Medizinalgebrauche  ...—  1530BetriebsaulagenachArt.7.
Die  Normalaulage  wird  jedem
"  Gewerbe  zugeschlagen,  in  welchem
#  ein  Verkauf  der  nebenbezeichneten
;  Art  stattfindet.
Sine  Steuerermäßigung  findet
4  1  nicht  statt.
3.  Liritations-,  Leih-  und  Miethanstalten.  6
50  Licitations-  (Versteigerungs,  Auktions  An-  1  1
stalten  22  18  30  40Betriebsanlage  nach  Art.  7.
51Pfand-Verleih-Anstalten,  Pfand=  und  Leihhäuser,
und  zwar:
a)  als  Gemeindeanstalt  betrieben  —  —  —  —  Scteuersrei.
b)  im  Privatbesitze  befindliche  24  40  50  72
ebenso  Rückkaufshändler;  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
c)  Inhaber  konsandvermittlungshurcau-  asunirlerssnfiimi  findet
Pfandunterkäufer  ...  912  18  24
52  Gewerbsmäßige  Geldverleiher,  soferne  ein  unter
Tar.-Nr.  35  oder  36  fallender  Betrieb
nicht  stattfindet  20  60  120  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Güterhändler,  gewerbsmäßige  (gewerbsmäßige  Die  Normalanlage  wird  jedem
Güterzertrümmerer,  Unternehmer  für  den  Gewerde  Weeschlagen,  in  und  in
Erwerb  und  die  Veräußerung  von  Gebäuden,  erdiudung  munl,  weschem  ein  ge- 



städtischen  Grundstücken  und  Bauplätzen).

 

 

 

 

werbsmäßiger  Güterhandel  betrieben
wird.  Dicselbe  kann  bei  einem  die
wirthschaftlichen  Verhältnisse  eincs
größeren  Verkehrsgebietes  nachtheilig
beeinflussenden  Güterhandelsbetriebe
auf  das  Dreifache  ihres  Betrages
erhöht  werden.

Eine  Steuerermäßigung  sindet  in
keinem  Falle  statt.
        <pb n="1656" />
        334

 

 

 

 

 

sd  Normalanlage  Letriebsanlage
#  ZGezeichnung  der  Gewerbe  ((6  I  und
r  4
n*..7-  Lemerkungen
58  Verleiher  von  Kleidern  und  Masken,  auch
Sackverleiher,  Pfänderversetzer,  und  zwar:  1
a)  bei  geringerem  Betriebe.  1  2  3—  Sie  bei  Nr.  41.
b)  bei  größerem  Betriebsumfang  5  29  15  18  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
1
54  Inhaber  von  Kommissions=  (Anzeige-,  Adreß-,  «
Schreib-,  Vermiethungs-,  Stellenvermitt-  I
langs-unddergl.)Bureaux,Gesindeverdinger2s357BckkikhsqutagkuqchAkt,7.
55Lagerhäuser  —  —  40  100|  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
56  Aufbewahrungsanstalten,  Speicher-  Docks=  und  1
dergl.  Geschäfte  55  9  15  18  Betriebsaulage  nach  Art.  7.
ebenso:  #
Verleiher  von  Maschinen,  landwirthschaftlichen  .
Maschinen,  von  Maschinenkräften,  Loko-  1
mobilen;  6  .
Verleiher  von  Meubeln  und  Einrichtungsgegen-  6
ständen,  auch  Klavierverleiher  und  Verleiher  i
von  Musikinstrumenten.
57  Bettverleiher  2  1  3  5  7Betriebsanlage  nach  Art.  7.
ebenso:
Leihbibliotheken,  Leseinstitutsbesitzer;
Privat-Beschälgeschäfte.  Privat-Beschälgeschäfte  als  Nebenl
  betriebdekLandwtrthIchmth
steuerfrei.
4.  Mit  dem  Handel  in  Verbindung  stehende
Erwerbsarten.
58%ensale  (Börsen-,  Wechsel-,  Waarensensale)  9  18  24  30  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
59  Unterhändler,  und  zwar:  6
a)  Mäkler,  Schaffner,  Unterhändler,
Schmuser  im  Kleinbetriebe  .  2

 

b)  Handelsvermittler,  Negozianten,  Haudelskommissionäre,
  Waarenagenten,
Immobiliaragenten,  Waaren-,Getreide,
Vieh-,  Tabak=  und  Schiffsmäkler  im
größeren  Betriebe,  ebenso  Börsenagenten

In  gleicher  Weise  wie  bei  lit.  b  sind  zu
besteuern:
Auskunftsgeschäfte.

 

 

 

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7

Bei  Vermittlung  von  Geschäftsarne
schlüssen  in  Kunstwein  ist  Tar.-Nr.  3

in  Anwendung  zu  bringen.
        <pb n="1657" />
        335

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
Lfd.  .
Zezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  bi  4  LZemerkungen
4  zZ  8
60  Schãätzer  (Taxatoren  und  Auktionsausrufer),
Buchexperten  und  Vücherreviforen,  Privat.
feldmesser  2  3  5  7  Bectriebsanlage  nach  Art.  7.
61  Krahnenmeister,  Waagmeister,  Weinsticher  2  3  5  7  Wiebei  Nr.  41.
62  Fruchtmesser,  Holzmesser,  Güterlader,  Trocken-  .
lader,  Faßzieher,  Aufleger,  Auflader,  l
Spanner,  Sackträger,  Schröter,  Stauer.
Packer,  Dienstmänner  0,606  1  2  3  Wie  bei  Ar.  41.
i
63  HPackträger-,  Dienstmann-,  Platatiungeinfitute  s
Güterladerkorporationen  5  9  15  18  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
64  Beitungsverkaufsstellen,  Zeitungsbazare,  Col--porteure:

a)  beim  Verkaufe  von  Druckschriften  —  —  —
b)  beim  Verkaufe  von  Zeitungen  allen  —  —  —  2  Q  Wie  bei  Nr.  41.
C.  Fracht-,  Stadt-  und  Reisefuhrwerk,
Schifffahrt,  Eisenbahnen,  dann  Schiffban-  1
und  Straßenbau-Unternehmungen.  I
,  l
65Meubelttansportanstalten,Unternehmungcnfür  ;
Latrinenreinigung,  Abfuhr  von  Auswurfstoffen
  und  Abfällen  5  9  15  18  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
66  Botenfuhrwerke,  Droschkenführer,  Lohnkutscher,  1
Miethkutscher,  Fiaker,  Stellwagenführer,
Omnibusfuhrherren,  Frachtfuhrleute,
Pferdeverleiher:  Betriebsanl  d  fur  di
i  «  iebe  1  5  Als  Betriebsanlage  wi  r  die
a)  bei  geringerem  Betriebe  i  i  3  ersten  zel  Pferte  nichts,  für  jedes
.  folgende  Pferd  die  halbe  Normal-«
  anlage  in  Ansatz  gebracht.
b)  bei  größerem  Umfange  —  —  15  25  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
67  Fährmeister  2  3  5  9  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
und  zwar:
Hauptfähren-Unternehmer,  welche  mit  großen
und  kleinen  Fahrzeugen  Menschen  und
Wagen  übersetzen.  #
        <pb n="1658" />
        336

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
Ljd.  .
Bezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  2  1  Gemerkungen
44%4  ¾9
67  In  gleicher  Weise  werden  besteuert:  s  «
Frachtschiffer,  Marktschiffer,  welche  die  frachtweise
  Verladung  fremder  Güter  übernehmen.
  6
68  Kleinschiffer  und  Ueberführer,  Verleiher  von  «  ·
Bootcn,KahnenGondeanc  .  Ho  2  3  als  Betriebsanlage  wird  für  das
.  erste  Fahrzeug  (Kahn)  nichts,  für
Ü  jedes  folgende  der  Betrag  der
Normalanlage  in  Ansatz  gebracht.
69  Karrer,  Karrenführer,  Holzkarrer,  Sandkarrer,  1
dann  Schiffreiter,  Leinreiter,  auch  Etappen-(Vorspann-)
  Unternehmer.  0.50  11  2  —  Ars  Betriebsanlage  wird  für  das
erste  Pferd  nichts,  für  jedes  fol--
  gende  der  Betrag  der  Normalanlage
  in  Ansatz  gebracht.
70Boten  zu  Fuß  0,50|  2—  ie  bei  Nr.  41.
718Floßmeister  (einschließlich  des  mit  der  Flößerei
verbundenen  Handels),  und  zwar:
a)  größere  regelmäßige  Floßfahrt.  9  12  1518
b)  bei  geringem  oder  zeitweiligem  Be-  unve  nach  Art.  7.
triebe  .  .  .....  1123  5
72chiffbau-Unternehmer.  9  12  1518  Setriebsanlage  nach  Art.  7.
73  Anstalten  und  Unternehmungen  für  Dampf-  6  l
schifffahrt  und  Dampfschleppschifffahrt  (auf  l
Bau  oder  Fahrt),  und  zwar:
a)  für  große  Unternehmungen.  —  —  180  I  360  DT
b)  für  weniger  bedeutende  oder  minder  **)*°
frequentirte  Unternehmungen  —  —  —  40  Betriebsanloge  nach  Art.  7.
c)  Motorboote  5  9  12  18
I
74Straßenbahuen(Unternehmungcnfierferdebahnbetrieb,
  Dampftrambahnbetrieb,  für  «
den  Betrieb  elektrischer  Straßenbahnen),
und  zwar:
a)  für  große  Unternehmungen.  —  —  360  500
b)  für  weniger  bedeutende  oder  minder  «.
frequentirte  Unternehmungen  Q  40  Betriebsanlage  nach  Art.  7
c)  Motorwagen  ..  5  9  1  18
l  i
l
        <pb n="1659" />
        337

 

efd.
Nr.

Zezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

 

d
4

Betriebsanlage
und
Bemerkungen

 

75

76

77

 

Anstalten  und  Unternehmungen  für  Eisenbahnen
(auf  Bau  oder  Fahrt),  und  zwar:

a)  für  große  Unternehmungen.
b)  für  weniger  bedeutende  Unternehmungen

Privatpostanstalten

Unternehmer  (Akkordanten)  von  öffentlichen
Arbeiten,  insbesondere:

a)  Straßenbau-,  Wasserbau-,  Eisenbahnbau-Unternehmer,
  Wasserversorgungsund
  Kanalisirungs-Unternehmungen  von
größerer  Bedeutung  .

b)  Unternehmer  von  öffentlichen  Arbeiten
der  vorerwähnten  Art  von  geringerer
Bedeutung  ...

 

 

40  80  150

30

40

 

60

80

 

1000
250

 

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Für  Eisenbahnunternehmungen,
an  welche  unter  vertragsmäßig  gewährleisteten
  Voraussetzungen  Zuschüsse
  aus  der  bayerischen  Staatskasse
  thatsächlich  zur  Auszahlung
gelangen,  ist  von  der  Betriebsanlage
derjenige  Betrag  abzusetzen,  welcher
nach  dem  Durchschnitte  der  der  Veranlagung
  vorhergegangenen  beiden
Jahre  als  Staatszuschuß  geleistet
wurde.

Würde  sich  in  Folge  dieses  Abzugs
  keine  Betriebsanlage  oder  ein
geringerer  Klassensatz  ergeben,  als
er  dem  Verhältnisse  von  fünf  Pfennig
von  tausend  Mark  des  Betriebskapitals,
  bei  Aktiengesellschaften  des
Aktienkapitals  mit  Zuschlag  der  zur
Ergänzung  desselben  bestimmten
Hypothekschulden  und  Prioritäten,
entspricht,  dann  ist  der  diesem  Betrag
  nächstliegende  Klassensatz  als
Betriebsanlage  anzusetzen.

Insolange  die  vertragsmäßige
Rückerstattung  der  vom  Staate
leisteten  Zuschüsse  noch  nicht  erfo  7
ist,  darf  in  keinem  Falle  die  Betriebsanlage
  mit  einem  höheren
Klassensatze  bestimmt  werden,  als  er
dem  Betrage  von  zwanzig  Pfennig
von  tausend  Mark  der  vorbezeichneten
  Kapitalien  zunächst  entspricht.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nich  Art.  7.

45
        <pb n="1660" />
        338

 

 

 

 

 

 

Lfd  Normalanlage  Letriebsanlage
*  #ezeichnung  der  Gemerbe  J%  und
Nr.  Lemerkungen
AA.  8
D.  Gast-  und  Schankwirthschaften,  dann
Unternehmer  für  öffentliche  Vergnügungen
und  Schanstellungen.
78.6asthöfe,  Hotel-Garni's,  Pensionen,  und  zwar:  o  40  o7
a)  mit  größerem  Geschäftsbetriebe.  3  50  72  ebsan!  ch  Art.  7.
b)  mit  geringerem  Geschäftsbetriebe  38  9  1b  15  Petwiebsanlage  nach  Art.  7
79  0astwirthschaften  mit  Beherbergung  von  Fremden
(Tafernwirthschaften),  und  zwar:  1  aus  Berriehsanlage  wird  für  d
bei  größ  trem  Beiriebe  4  7  12  15  ersten  Gehilfenecher  Arbeiter  ohne
b)  bei  geringerem  Betriebe  2  I  3  —  —  Unterschied  der  halbe,  für  jeden
i  «  folgenden  der  ganze  Betrag  der
Normalanlage  in  Ansas  gebracht.
-  Bei  erheblichem  Bierabsatze  kann
die  Steueranlage  nach  Tar.-Nr.  81
erfolgen.
80  Weinwirthe,  insbesondere:
a)  Weinwirthschaften  besserer  Gattung  18  30  40  60  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
b)  Weinwirthschaften  geringerer  Gattung  -
mit  Abgabe  von  warmen  Speisen  3  5  9  12  Als  Betrlehdanlage  wird  für  den
c)  Weinwirthschaften  geringerer  Gattung  ·  .  ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  ohne
ohne  Abgabe  von  warmen  Speisen  2  3  5  7  Linterschted  drr  grse  ede
golgenden  der  in  Ansatz  gebracht.
Der  in  Weingegenden  übliche
Ausschankeigenen  Gewächsee  wird.
#  soferne  er  nur  einen  Theil  des
Jahres  hindurch  dauert  und  nicht
"  »  die  Abgabe  von  warmen  Speisen
.  damit  verbunden  wird,  steuerfrei
81  Bierwirthe,  und  zwar:  I  :  belassen.
a)  größere  Restaurationen  18  30  40  60  h  Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage
b)  sonstige  Bierwirthschaften  3  5  7phbat  die  Menge  des  jährlich  ver

 

 

 

zapften  Bicres  als  Anhaltspunkt
in  der  Weise  zu  dienen,  daß  f.##r
die  ersten  150  Hektoliter  nichts,

dann

von  über  für  je  50  Oektoliter
150—  300  Hektoliter  1.A  50  —

300—  600  „  2.  —

600—1200  „  —

1200  —3000  „  3  —

—I  „  4  —  „

6000  Hektoliter  5
in  Ansatz  geebracht  werden.
Die  Verleitgabe  des  selbstgebrauten
  Bieres  durch  die  Kommunbrauberechtigten
  ist  bis  zu

 

100  Hektoliter  steuerfrei.
        <pb n="1661" />
        339

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Letriebsanlage
Lfd.  .
Okzetthnungdccerecbc  und
Nr.  a  be  4  Lemerkungen
...—
82  CCafetiers  (Café-,  Thee=  und  Chocoladeschenken),
und  zwar:
a)  mit  größerem  Betriebe  18  30  400Betriebsanlage  nach  Art.  7.
b)  mit  geringerem  Betriebe  3  5  9  12  Als  Betriebsanlage  wird  für  den
ersten  Gehilfen  oder  Arbeiter  ohne
;  !  Unterschied  der  halbe,  für  jeden
l  folgenden  der  ganze  Betrag  der
Normalanlage  in  Ansatz  gebracht.
.  D  l
83Branntwein-sundLiqueurschenken  3  6  10  6  15.Betriebsanlage  nach  Art.  7.
84erberger,  Unternehmer  für  die  Beherbergung
und  Verpflegung  von  Fremden,  soferne  diese  1  )
Unternehmungen  nicht  nach  Tar.-Nr.  78  E
und79zubesteueknsind.  1  2  3  5ä  Wie  bei  Nr.  82  b.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  ·
Garköche;
Suppenanstalten,  geringere  Kostanstalten.  #
l
85Darbietungvonkünftlerischenoder-musikalischen  «
Aufführungen,  Schaustellungen  und  sonstigen
  Lustbarkeiten,  soferne  solche  nicht  im
Umherziehen  stattfindet  und  nach  besonderen
gesetzlichen  Vorschriften  besteuert  wird,  und  #
zwar:
a)  Theater=  und  Schauspielgesellschaften  12  18  30  #  40  Betriebsaulage  nach  Art.  7.
b)  Singspielunternehmungen,  ebenso  ge-  .  .
mischte  Gesellschaften  für  musikalische,  "  «
gymnastische  Produktionen  und  sonstige  ·
Schaustellungen  12  18  30  40Betriebsanlage  nach  Art.  7.

 

 

 

 

Werden  Unternehmungen  der  in
Tar.-Nr.  85  a  und  b  bezeichneten
Art  in  Gastwirthschaften  (Tar.-Nr.
78  bis  84)  ausgeübt,  dann  ist  der
Gewerbsteuer  des  Gastwirths  eine
Normalanlage  von  40  K4  zuzuschlagen.



Ist  der  Gastwirth  zugleich  der
Unternehmer,  dann  wird  —  unbeschadet
  des  Zuschlags  der  Normalanlage
  von  40  &amp;amp;  —  der  Ertrag
der  Unternehmung  mit  jenem  der
Gastwirthschaft  nach  Art.  7  zur  Betriebsanlage
  gezogen.  Das  engagirte
Personal  unterliegt  der  Einkommensteuer.


Werden  derartige  Unternehmungen
in  Gafwinhschoften  ict  für  Rech-
        <pb n="1662" />
        340

 

 

 

 

efd  Normalanlage  etriebsanlage
Ir.  Zrzeichnung  der  Gewerbe  4  und
r.  s
«l«  «I.«  temerkungen
4  *  nung  des  Gastwirths,  sondern  selb-85
  «-  ständig  betrieben,  dann  ist  —  unbe- 



c)

d)

e)
s)

Schaubudeninhaber  für  Kunst=  und
Naturmerkwürdigkeiten,  für  Panoramas,
  Kosmoramas  für  Wachsfiguren-,
  Marionetten=  und  mechanische
Kunsttheater,  sowie  für  sonstige  hier
nicht  besonders  aufgeführte  Gegenstände

Musiker,  welche  in  der  Regel  in  Gemeinschaft
  Concerte  geben  oder  zu
Tanzbelustigungen  aufspielen  (Orchester,
Aästtgesellschaften,  auch  Sängergesell
schaften)n

Musiker  im  Einzelbetrieb
Carousselspiel-  und  Schießbudeninhaber

8)  Schaukastenträger,  Bilderzeiger  u.  dergl.

h)  das  in  Verbindung  mit  Gastwirthschaften

k)

betriebene  häufige  oder  saisonweise  Abhalten
  von  Bällen  oder  Tanzbelustig
ungen  .

Billardhalter  ohne  eigenen  Wirthschafts.
betrieb

die  eriichtung  von  Schlittschuhbahnen,
ebenso  Unternehmungen  für  Rollbahnen,
Velodroms  u.  dergl.  ....

 

1  2  3  —
1  2  3  5
1  2  3.—

 

schadet  des  Zuschlags  von  40  4
Normalanlage  für  den  Gastwirth
—  die  Gewerbsteuer  gesondert  zu  veranlagen.
  Der  Gastwirth  gilt  jedoch
als  Vertreter  der  unternehmenden

Gesellschaft  und  haftet  für  die  Ent
richtung  der  Gewerbsteuer.

Eine  Gewerbsteuer-Ermäßigung
findet  in  keinem  Falle  statt.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Mit  Ausnahme  des  Unternehmers
ist  für  jedes  bei  den  Aufführungen
thätige  Gesellschaftsmitglied  die
Hälfte  der  Normalanlage  als  Betriebsanlage
  in  Ansatz  zu  bringen.

Ohne  Betriebsanlage.
Wie  bei  Nr.  82  b.

Wie  vor.

Die  Normalanlage  wird  der  Gewerdsteuer
  des  Hauptgewerbes  zugeschlagen.


Eine  Steuerermäßigung  findet
nicht  statt.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Betriebsanlage  nach  Art.  7
        <pb n="1663" />
        341

 

ufd.
Nr.

Bezeichnung  der  Gewerbe

 

 

Normalanlage
abes
——

 

Betriebsoeaulage
und
Gemerkungen

 

86

87

88

 

Automaten:
a)  für  Waagen,  Musikdarbietung,  Versicherungskarten
  u.  dergl.  .
b)  Verkaufsautomaten

Bei  letzteren  ist,  wenn  mehr  als  zwei  Einwurfoder
  Abgabevorrichtungen  angebracht  sind,
für  jede  weitere  ein  Zuschlag  von  1  .4,
von  der  dreizehnten  ab  von  3  .4  zu  entrichten.


E.  Fabriken  und  größere  gewerbliche
Unternehmungen.

I.  Tertil-Industrie,  Industrie  der  Hekleidung.

Spinnfabriken,  Spinnereien

Fabriken  für  Strickerei  und  Wirkerei,  für
Strumpfwaaren  und  Trikotwaaren

 

18  30  100  180

18  24  30  50

I

 

Ohne  Betriebsanlage.

Die  Normalanlage  ist  für  jeden
einzelnen  der  aufgestellten  Apparate
geschuldet.

Die  Sätze  der  lit.  b  werden  für
Verkaufsautomaten,  welche  in  Bahnhöfen,
  Bahnwägen  und  auf  Dampfschiffen
  aufgestellt  sind,  nur  zur
Hälfte  erhoben.

Bei  den  unter  Abth.  E  Abschn.
I—VII  fallenden  Gewerben,  deren
Normalanlage  nach  verschiedenen
Beträgen  abgestuft  ist,  hat  die  in
Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  gegebene
Bestimmung  in  der  Regel  nur  dann
in  Anwendung  zu  kommen,  wenn
die  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrage
zu  bemessen  ist  oder  thatsächlich  bemessen
  wird.

Wird  dagegen  die  Betriebsanlage
nach  äußeren  Betriebsmerkmalen
bemessen,  dann  kann  über  den  niedersten
  Satz  der  Normalanlage  nur
dann  hinansgegangen  werden,  wenn

l  ioun)  in  dem  Unternehmen  Gegenstände

verschiedener  Gattung  erzeugt
werden,  oder

b)  in  dem  Unternehmen  eine  Abgabe
von  Erzeugnissen  des  eigenen
Betriebs  oder  auch  von  anderwärts
  bezogenen  und  zum  Handel
beigelegten  Waaren  im  Einzelnverkaufe
  oder  im  Wege  des  unmittelbaren
  Versandtes  an  die
Konsumenten  erfolgt.

Als  Betriebsanlage  wird  für  die
ersten  100  in  Gebrauch  befindlichen
  Spindeln  nichts  berechnet,
für  je  folgende  50  Spindeln  der
Betrag  von  3  A

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  460  J.
        <pb n="1664" />
        342

 

efd.
Nr.

Zezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

Getriebsanlage
und
HZemerkungen

 

88

89

90

91

 

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Fabriken  für  Stickerei  und  Häkelei,
ebenso:

Fahnenfabriken;

Dochtfabriken,  auch  Wattfabriken;

Malerleinwandfabriken;

Posamentenfabriken;

Putzwollefabriken;

Teppichfabriken;

Waschanstalten,  Dampfwaschanstalten.

Fabriken  für  Seidenstoffe  und  Seidenwaaren

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Sammtfabriken,  Plüschfabriken;

Kunstwollefabriken  (Mungo=  und  Shoddyherstellung);


Säckefabriken.

Fabriken  für  Baumwollenweberei,  Wollenweberei,
  Leinen=  und  Damastweberei,  Jutewebereien,
  für  Webereien  von  Femischten
und  anderen  Stoffen  .  .

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Baumwollenwaarenfabriken;

Fabriken  für  baumwollene  und  halbwollene

euge;

Fabriken  und  größere  Unternehmungen  für
Bleichereien,  Färbereien,  Druckereien  und
Appreturen;

Filzfabriken;

Seilereifabriken,  Bind  fadenfabriken;

Tuchfabriken,  Lodenfabriken;

Wolldecken-,  Wollwaarenfabriken;

Zwirnereien,  Nähfadenfabriken.

Fabriken  und  größere  Unternehmungen  für

Wäsche,  Kleidung,  Putzgegenstände,  und  zwar:

a)  Weißwaaren-,  Wäsche=  ,  auch  Lemdenfabriken
  .

 

18  30

18  30

 

60

100

 

100

180

18  24  30  50

 

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  4  60  J.

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  4  60  J.

Betriebsanlage  nach  Art  7.
        <pb n="1665" />
        343

 

Lfd  Normalanlage  betriebsanlage
«  Erzeichnungdrerwrrvk  und
7v.  Vemerkungen

 

 

91  In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Hutfabriken;

Korsettenfabriken;

Kravattenfabriken;

Schirm-,  Regen=  und  Sonnenschirm-Fabriken;


Schürzenfabriken;

Fabriken  für  Putzgegenstände  (mit  Ausnahme
  der  unter  lit.  b  genannten),
auch  Putzfedern-,  Schmuckfedern-Fabriken.


b)  Fabriken  für  Damenbekleidung,  auch  «
Konfektionsgeschäfte  für  weibliche  Be-  #
kleidung  18  30  60  150  Betriebsanlage  nach  Art.  7.

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Fabriken  für  künstliche  Blumen  und
Blumenblätter;
Damenmäntelfabriken;
Handschuhfabriken;
Pelzwaarenfabriken.

 

c)  Fabriken  für  männliche  Bekleidung,  auch
Konfektionsgeschäfte  für  maͤnnliche  Bekleidung
  18  30

In  gleicher  Weise  sind  zu  bestenern:
Militäreffektenfabriken;
Schlafrockfabriken;

Schuhfabriken,  Schuh-  und  Stiefelfabriken,
  auch  Holzschuhfabriken;
Schäfte=  und  Absätzefabriken;
Schuhreparaturanstalten.

II.  Metall-Industrie.
.

92  Kisenwerke:  -

a)  zur  Erzeugung  von  Roheisen  18  36  120  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
b)  zur  Erzeugung  von  Guß-  und  Schnied-  i
i

 

100  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.

 

eisen  9  36  120  250  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
«  16ê
In  geicher  Wesse  wie  zu  b  find  zu  ;  ohne  lutensched  der  Betrag  von
besteuern:

Eisengießereien,  Eisengußwaarenfabriken.  6
        <pb n="1666" />
        344

 

 

 

Lsd  Normalanlage  Betriebsanlage
«  karithnungdrtGewrrbe  .  und
Ar.  1„nm  ZGemerkungen
4  4K-X
I  J  I
93  Fabriken  zur  Verarbeitung  von  Eisen  und

 

Stahl,  und  zwar:
a)  Eisenhammerwerke.

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Hammerschmieden;
Sensenschmieden;
Waffenschmieden;
Wappenschmieden.

b)  Drahtwerke,  Drahtzugwerke,  Drahtfabriken
  (mit  Ausnahme  der  unter
Tar.-Nr.  94c  bezeichneten)

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Fabriken  für  die  Verfertigung  von
eisernen  Stiften,  Nägeln,  Schrauben,
Nieten  und  Ketten;

Kratzenfabriken;

Siebwaarenfabriken;

Eisenwaarenfabriken,  Schmiedwaarenfabriken
  (soferne  nicht  besonders
bezeichnet);

Feineisenwalzwerke;

Kochherdfabriken,  Herdfabriken,  Ofenfabriken,
  Fabriken  amerikanischer
Oefen;

Stahlfabriken,  Stahlwaarenfabriken,
hierunter  auch  Laubsägenfabriken,
Stahlfedern-,  Uhrfedern=  und  Zahnräderfabriken,
  Feilenfabriken  und
Werkzeugfabriken;

Fabriken  für  Schlossereiwaaren;

Kassen=  und  Kassenschrankfabriken;

Jalousienfabriken;

Nadelfabriken.

c)  Blech=  und  Emaillirwerke,  Blechwalzwerke,
  Blechwaaren=  und  Emailfabriken,
Fabriken  für  gelochte  Dleche,  auch
Spänglereifabriken

 

5  18  30  60

 

18  36  120  250
1r

 

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschicd  der  Betrag  von
5  K  40  J.

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
5  K  40  J.

Für  jeden  Gehilsen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
isi
        <pb n="1667" />
        —  —

345

 

 

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
Lfd.  Z
HGezeichnung  der  Gewyerbe  und
Nr.  a  b  4  Lemerkungen
4144K  8
94Fabriken  zur  Herstellung  und  Verarbeitung
sonstiger  Metalle  und  Metalllegirungen,
und  zwar:
a)  Glockengießereien  18  24  320  —  5frür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  3  4  60  J.
Flitterfabriken,  Flitterschlägereien;
Gold=  und  Silberschmelzen;
Metalldruckereien;
Patentstiftfabriken;
Stanniolwalzwerke,  Herstellung  von
Zinnfolien;
Zinngießereien,  Zinnwaarenfabriken  und
Zinnfigurenfabriken.  z
b)  Fabriken  für  Spielwaaren  aus  Metall,
auch  Blechspielwaarenfabriken  und  Spielwaarenfabriken
  ohne  bestimmte  Be—
zeichnung  des  Metalls  .  .  118  30  40  60ZFir  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  3  4604.
Gießereien,  Metallgießereien  (ohne  bestimmte
  Bezeichnung  des  Metalls);  6
Gelbgießereien  (mit  Ausschluß  der
Messingwerke);
Rothgießereien;
Gravirungsanstalten,  Prägeanstalten  1
und  Devotionalienfabriken;  ·
Zinkwaarenfabriken.
c)  Gold=  und  Silberschlägereien  18  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter

 

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Feinblattgold=  und  Blattsilberfabriken,
Metallgold=  und  Blattmetallfabriken;

Metallschlägereien,  Metallhammerwerke;


Kompositionsschlägereien;

Broncefabriken,  Broncewaarenfabriken;

Fabriken  für  Gold=  und  Silberverarbeitung;


 

60  100

 

ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  4&amp;amp;  60  24.

46
        <pb n="1668" />
        346

 

Lfd.
Nr.

Lezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

 

Letriebsanlage
und
LGemerkungen

 

94

95

96

97

 

Fabriken  für  Goldmanufakturen;

Fabriken  für  Gold=  und  Silbertressen,
für  Gold=  und  Silberborten;

Fabriken  und  größere  Unternehmungen
für  Gold=  und  Silberstickerei,  Paramentenfabriken;


Messingwerke;

Kupferhammer;

Kupferwalzwerke  und  Kupferschmieden.

d)  Leonische  Drahtfabriken,
fabriken

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Goldgespinnstfabriken;
Metallzwirnereien;
Metallwaarenfabriken  (soferne  nicht  besonders
  bezeichnet),  ebenso  Metallgußwaarenfabriken;

Britanniametallwaarenfabriken;
Tafelgeräthefabriken.

 

Gespinnt.

III.  Lergbau  und  demselben  verwandte
Unternehmungen,  dann  Industrie  der  Stein-,
Erde-,  Thon-  und  Glaswaaren.

Bergwerke:
a)  kleineren  Umfangs,
Salzsiedereien
b)  großen  Umfangs

auch  Salinen,

Hüttenwerke  für  Nickel,  Kobalt,
Wismuth,  Arsenik  u.  dergl.

Antimon,

Steinbrüche  mit  Verfertigung  grober  Steinwaaren


In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Basaltbrüche;
Chamottsteinfabriken,  auch  Isolirmasseund
  Isolirmaterialfabriken;

 

18

S

 

1!

 

 

1

1
30  100  180

18

18

18

I
I
s

 

25
150

24

30

 

 

50
250

30

60

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
8  4  60  J.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter

ohne  ünterschied  der  Betrag  v.  #4
5  K  40  4

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeter
bohne  Unterschied  der  Betrag  de
3  K  60  -J.
        <pb n="1669" />
        347

 

Lfd.

Gezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

w
0

HLHetriebsanlage
und
Lemerkungen

 

97

98

99

 

Glimmerfabriken;

Granitwerke,  Granitschleifen;

Graphitwerke,  Graphitmühlen  und
Graphitstampen;

Gypssteinbrüche,  Gypsbrennereien;

Gypswaarenverfertigung;

Metaphyrsteinbrüche;

Sandwäschen,  Sandschlemmen,  Unternehmungen
für  Sand=  und  Kiesgrubenbetrieb  und
Sand=  und  Kiesausbeute,  auch  Baggereibetriebe
  und  Dampfbaggereien;

Schieferbrüche  mit  Verfertigung  grober  Schieferwaaren;


Schmelztiegelfabriken;

Schwerspatgruben,  Schwerspatmühlen;

Specksteingruben,  Specksteinfabriken;

Steinsägen;

Unternehmungen  zur  Lieferung  von  Straßenbau=
  und  Straßendeck-Material;

Thon=  und  Farberdegräbereien,  Thon=  und
Farberdeschlemmen,  Thonwerke,  auch  Werke
für  Schmirgelausbeute;

Wegsteinfabriken,  Schleifsteinfabriken.

b)  Mühlsteinfabriken.

Kalkbrennereien  im  größeren  Betriebe
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Kreidefabriken,  Kreideschlemmereien;

Marmorsägen,  Marmorschleisen,  Marmorwaarenfabriken;


Mosoeikfabriken;

Schiefertafel-,  Schiefergriffelfabriken;

Steingutfabriken.

Cement=  und  Cementwaarenfabriken,  auch
Cementmühllen

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Lithographiesteinbrüche;
Steinbrüche  mit  Anfertigung  von  Werkstücken
in  besserer  Bearbeitung;

 

 

 

#  i
5!18  30

 

9  18  60

60
100

9  30  60  180

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  &amp;amp;  60  J.

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  K&amp;amp;  60  7J.

467
        <pb n="1670" />
        348

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Getriebsanlage
Ljd.
Gezeichnung  der  Gewerbe  -  z«  und
Nr.  abe  Gd
444  %  Lemerkungen
55E
99Steinwaarenfabriken,  auch  Steinmetzfabriken,
Fabriken  für  künstliche  Steine,  Steinschleifen
und  Diamantschleifereien;
Thonwaarenfabriken,  hierunter  auch  Thonösenu.
  Thonröhrenfabriken,  Terranovafabriken.  "  6
1
100  Porzellanfabriken  18  30  100  180  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
.  3  4  60  J.
101iegeleien,  Ziegel-  und  Backsteinbrennereien  im  1
Großbetriebe,  rottoirsteinfabriken  und  6
Fabriken  für  Klinkerproduktion  9  30  100  180Betricbsaulage  nach  Art.  7.
102  Glasfabriken,  und  zwar:
a)  Glasperlenfabriken  83  6  12  30  Für  ieden  (schilfen  und  Arbeiter
"  ohne  Unterschicd  der  Betrag  von
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  1  &amp;amp;  80  7.
Brillenschleifereien,  optische  Schleifereien;

Hohlglasschleifen;
Spiegelglasschleif=  und  Polirwerke.  1
l  .
b)  Glashütten,  Glasöfen,  Glas-,  Hohlglas-,
  Spiegelglasfabriken  (ausge-  -
nommen  die  Spiegelfabriken)  9  30  100  180  (Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
·  3«604.
c)Spiegelfabkiken,Spiegelbeleganstalten930  100  180  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
IV.  Industrie  der  Maschinen,  Werkzeuge,
Instrumente,  Apparate  und  Transporlmittel.  ·
103FabrikenfüreiserneBaukonstruktionen,auch
Betriebsstätten  für  Brückenbau.  10  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.

 

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Fabriken  für  bewegliche  oder  stationäre  Dampfund
  Kraftmaschinen  jeder  Art;

Dampfspritzen-,  Löschmaschinenfabriken;

Lokomobilen=  und  Lokomotivenfabriken;

Fabriken  für  die  Einrichtung  von  Elektrizitätsanlagen,
  Akkumulatorenfabriken;
        <pb n="1671" />
        349

 

Lfd.
Nr.

Zezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

 

Letriebsanlage
und
HLemerkungen

 

103

104

 

Maschinenfabriken  (soferne  nicht  im  Tarife
besonders  vorgesehen);

Schnellpressen-,  Buchdruckereipressen-Fabriken;

Fahrräder-Fabriken,  Velociped-Fabriken;

Kugelfabriken;

Fabriken  für  Eisenbahnbedarfsartikel,  Eisenbahnwagenfabriken,
  Waggonfabriken;

Wagen=  und  Chaisenfabriken,  auch  Kinderwagenfabriken;


Fabriken  für  Schußwaffen  und  Munition,  hierunter
  Gewehrfabriken,  Fabriken  für  Munitionsbedarf,
  Knallkapseln-,  Zündhütchenund
  Patronenfabriken.

Armaturen  und  Installationen  für  Gasund
  Wassereinrichtung,  für  Beleuchtungs-,
Heizungs=  und  Ventilationsanlagen,  für
Bade=  und  Klosetanlagen.  ..

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Dampfkessel-,  Armaturen-,  Kesselfabriken;

Fabriken  für  Brauereieinrichtung,  auch  für
Malzdörreinrichtung;

Getreideputzmühlenfabriken;

Fabriken  für  Bau  und  Reparatur  von  Mühlen
und  Brunnwerken;

Lampenfabriken,  Glühlampenfabriken,  Laternen
und  Wagenlaternenfabriken;

Nähmaschinenfabriken;

Webereigeschirrfabriken,  Fabriken  für  Spinnereiund
  Weberei-Utensilien;

Fabriken  für  chirurgische  Instrumente,  Apparate
und  Verbandstoffe,  für  künstliche  Glieder,
Augen  und  Gebisse;

Fabriken  für  mathematische,  mechanische,  physikalische,
  chemische,  pharmazeutische  Instrumente
  und  Apparate,  hierunter  auch:

Fabriken  für  automatische  Apparate,
Fabriken  für  elektrische  Läutwerke,

Maßstabfabriken,
Mechanische  Werkstätten,
Reißzeugfabriken,

Waagen-,  auch  Brückenwaagen-Fabriken;

 

r  b  C
4  4

 

 

18  30  60

 

 

 

150

 

Betriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1672" />
        350

 

 

Normalanlage  Letriebsanlage
efd.  »
Gezeichnung  der  Gewerbe  B-  und
Ar.  „  bHe  4  Lemerkungen
K  8

 

 

l
104FabrikenfüroptischeJnstrumenteundAppa-  «  l
rate,  optische  Institute,  Brillenfabriken;
Fabriken  für  Zeitmeßinstrumente,  Uhrenfabriken,

Thurmuhrenfabriken;  i
Fabriken  für  musikalische  Instrumente,

hierunter  insbesondere:

Fabriken  für  automatische  Musik—
instrumente,
Geigen=  und  Zitherfabriken,  "
Klavier=  und  Pianofortefabriken,
Harmoniumfabriken,
Orgelbaufabriken.

 

V.  Themische  Industrie,  dann  Industrie  der
Heiz-  und  Leuchtstoffe.

105Fabriken  chemischer  Produkte  (soferne  nicht  be-  «
sonders  bezeichnet),  dann  Fabrikation  von  «
FarbenundFarbwaaren.....18  30  120  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
I
l

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Bleistift-  und  Pastellstiftfabriken;

Broncefarbenfabriken;

Fabriken  für  künstlichen  Dünger,  Superphos-  #
phat=  und  Poudrettenfabriken;

Gelatinc=  und  Gelatinefolienfabriken;  i

Oelfarbenfabriken;

Chemische  Darstellung  von  Quellenprodukten;

Schwefelsäurefabriken;

Ultramarinfabriken.

l

l

I
106VerarbeitungvonFett,Harz,PechundThccr9  I  18I24I30BenicvsantagcuachAkk.7,
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Albuminfabriken;

Fabriken  für  Appreturmittel;

Fabriken  für  Asphaltirung  und  Asphaltprodukte;
Dachpappenfabriken;

Desinfektionsanstalten;

Fettschmelzen,  Fettfabriken,  Talgschmelzereien;
Harzproduktenfabriken;
Kittfabriken;  I  «
Lackfabriken  aller  Art,  auch  Siegellackfabriken;  I  I
        <pb n="1673" />
        351

 

 

 

 

 

 

 

 

esd  Normalanlage  Getriebsanlage
n  LZezeichnung  der  Gewerbe  —  und
r.  erkungen
7  ½  Kem  ung
106  Leimfabriken;
Pechfabriken,  Pechsiedereien;
Rußbrennereien;
Theerfabriken,  Theerdestillationen,  Theeröfen;
Tintenfabriken;
Weinsteinfabriken;
Wichsfabriken.
107  Anfertigung  von  Geheimmitteln  zum  kosmetischen
und  Medizinalgebrauch  ...  ——,120BetriebsanlagenachAtt.7.
Die  Normalanlage  wird  jedem
Gewerbe  zugeschlagen,  in  und  in
Verbindung  mit  welchem  der  nebenbezeichnete
  fabrikationsmäßige  Betrieb
  stattfindet.
Eine  Steuerermäßigung  wird  in
keinem  Falle  gewährt.
108  Zündholzfabriken.  18  60  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
109Pottaschesiedereien,  und  zwar:
ls  Hauptgeschäft.  9  12  18  ür  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
a)  a  v  ptg  hüf  ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  K  60  J.
b)  als  Nebengeschäft  —  —  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
.  ohne  Unterschied  der  Betrag  von
1  K&amp;amp;  80  4.
110)  Bereitung  von  künstlichem  Brennmaterial  30  60  180)Betrriebsaulage  nach  Art.  7.

 

In  gleicher  Weise  werden  besteuert:

Anstalten  für  Brennholzverkleinerung,

Dampfspaltereien,

Fabriken  für  elektrische  Kohlen,

Fabriken  für  galvanische  Kohlen,

Gasbrennerfabriken,

Fabriken  für  Kohlenanzünder  und  für
Feueranzünder,

Preßtorffabriken,

Unternehmungen  zur  Torfgewinnung  im
größeren  gewerblichen  Betriebe.
        <pb n="1674" />
        ..

Betriebsanlage

 

 

 

513

 

 

ohne  Unterschied  der  Betrag  von

*-  Normalanlage
sd.  Bezeichnung  der  Gewerbe  –  und
Nr.  4  6  b  4  Lemerkungen
A  AMA  MM
l
IIIBeleuchtungsunternehmungen,undzwarfük
Gasbeleuchtung,  für  elektrische  Beleuchtung  ·  .  -
kmdchtKrafgerzeägung  dann  für  sonstige  Beeuchtungszwecke:
  I  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
a)  in  Städten  mit  über  20000  Ein-  Bei  gemeindlichen  Unternehmwohnern
  und  bei  größerem  Betriebe60  90  150  250  e  a.rrer  bsiront,  wetäor.
.  I  "  indliche  Beleuchtunge  zwecke
b)  an  kleineren  Orten  oder  bei  geringerem  fur  sem  en  tellen  ist,  bei  Be-Betriebe
  ...  .  18  30  40  50  messung  des  zu  steen  ,  Fter
l  Betracht.
112|Oelfabriken,  Oelraffinerien  .  18  30  60  100|etriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  I
Fabriken  ätherischer  Oele,  dann  Parfümerie-  «  .
fabriken;
Lichterfabriken  (mit  Ausschluß  der  unter  1
Tar.-Nr.  113  bezeichneten);
Seifenfabriken,  Seifen=  und  Sodafabriken;
Wachswaarenfabriken.
113|Fabriken  für  die  Bereitung  von  Nachtlichtern  6  18  30  60Betriebsaulage  nach  Art.  7
114/  Pulverfabriken,  Fabriken  für  Explosivstoffe  9  30  60  180  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Fabriken  für  Feuerwerkskörper;
Fabriken  für  explosive  Zünder.
VI.  Industrie  des  Holzes  und  anderrr  Schnitzstoffe;
  Industrie  der  Polsterwaaren;  Papier.,
Leder-  und  Gummi-Judustrie.  I
115Holzstossfabnken,CellulosefabrtkenFabrtken
für  Holzstoffbereitung  in  Verbindung  mit
der  Papierfabrikation  18  30  100  250|  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuein:
Papierfabriken,  Maschinenpapierfabriken  (mit
Ausnahme  der  unter  Tar.-Nr.  120  be-  ·
zeichneten).  .  l
116  Fabriken  von  Holzwaaren  und  Holzschnitzwaaren
  (soferne  nicht  besonders  bezeichnet)  24  30  Für  ieden  Gehilfen  und  Arbeiter

 

 

 

1  4  80  J.
        <pb n="1675" />
        353

 

 

 

 

 

 

Lfd  Normalanlage  Getriebsanlage
d.  Zezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  a4absecce  d
44  Gemerkungen
6  #  s
116  In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  «
Besenfabriken;
Bürstenholzfabriken;
Chatonillewaarenfabriken;
Federhalterfabriken;
Formen=  und  Schablonenfabriken;  1
Galanteriewaaren=  (HDolzgalanteriewaaren-)  3
Fabriken;
Gewehrschaftfabriken,  Gewehrpfropffabriken;
Holzdraht=  (Zündholzdraht-)  Fabriken;
Holz-Imprägniranstalten,  Kyanisirungsanstalten;

Holzmosaikfabriken;
Holzspahnfabriken,  Holzspulen=  und  Holzspundfabriken;

Holzstiftfabriken;
Holzwollefabriken;
Korbwaarenfabriken,  Weidensiedereien;
Radfelgenfabriken;  "
Rohrmattenfabriken;
Schuhleistenfabriken;
Siebreiffabriken;
Stuhlrohrfabriken;
Waldsaamen-Dörren.
117|Rahmenfabriken,  Fensterrahmen-,  Bilder=  und  6
Spiegelrahmen-,  Leisten=  und  Goldleisten-  «  -
fabriken  ..  .  .118  24  30  #  60  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  ohne  —ni-„  der  Vetrag  von
Drechslerwaarenfabriken,  Pfeifenfabriken,  Stockfabriken,
  Peitschenstielfabriken;  1
Fensterfabriken,  Fenster-  und  Thürenfabriken;
Holzspielwaarenfabriken,  auch  Fabrikation  von
Spielwaaren  aus  Holz=  und  Pappmasse,  .
dann  Puppenfabriken;  —
Strohhutfabriken  und  Strohwaarenfabriken.
118Parquetfabriken,  Fußbödenfabriken

 

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Faßfabriken;
Kistenfabriken;
Korkwaarenfabriken.

 

l
18  30  60  150
1

 

 

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von

3  K  60  J0

47
        <pb n="1676" />
        354

 

 

 

 

 

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

 

 

 

 

 

ohne  Unterschied  der  Betrag  von
8  K  60  4.

gfd  Normalanlage  Betriebsanlage
·  Grzeichnung  der  Gewerbe  u1  und
Nr.  4¼  „mv  Zemerkungen
119|  Meubelfabriken,  Schulbankfabriken,  Stuhl.  #
sabriken,  Rohrstuhlfabriken,  ebenso  Polsterwaaren=
  und  Billardfabriken  30  60  1201  250)  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
»  3  4  60  J.
120)  Papierfabriken  geringeren  Umfangs,  auch
#  2  ür  jeden  Gehilfen  und  Arbeit
Papiermühlen  "6  i  l  18  30  *  W7  der  i-  won
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  1  4  80  J.
Papiermachéfabriken;  ·  «
Pappdeckelfabriken,  Pappenfabriken,  Fabri-  «  «
kation  von  Filtermasse;
Pergamentfabriken;  1
Tapetenfabriken,  Wachstuch=  und  Rouleauxfabriken

b)  Spielkartenfabriken.  9  18  24  30  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
121|  Papierwaarenfabriken,  Fabriken  für  Papier-  1
konfektion.  .  .1830.60100Für  IedåntGehtlfdend  und  Arbeiter
t
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  ohne  W  er  Betrag  von
Couvertfabriken;
Etikettenfabriken;
Geschäftsbücherfabriken;
Papierdüten-,  Papierhülsenfabriken;
Pappwaaren=  und  Schachtelfabriken.  1
122,  Buntpapierfabriken,  Goldpapierfabriken,  Gold-  D
und  Silberpapier-,  Metallpapier-,  Bauspapier-,
  Schleif=  und  Schmirgelpapier-  2  Fur  jeden  Gehilf  d  Art
«  r  leden  Gehilfen  iter
Fabriken  18  30  ½  50  and  untrchlh  deund  aarird  t.  er
»  8  .4  60  J.
123)  Hornwaarenfabriken  und  Kammfabriken  9  18  24  30  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbener
s

 

Fabriken  für  Bernsteinnachahmung;

Fabriken  für  Bernstein-,  Elfenbein-,  Perlmutterund
  Meerschaumwaaren;

Fabriken  für  Elfenbeinnachahmung,  Celluloidfabriken;


Fischbeinfabriken  ;

Schildkrotwaarenfabriken.
        <pb n="1677" />
        355

 

 

 

 

 

 

gfd  Normalaulage  Letriebsanlage
"  ezeichnung  der  Gewerbe  3  und
Nr.  aflbeglB  HLGemerkungen
M  M  MM
124%  Beinknopffabriken,  Beinwaarenfabriken.  18  30  60  100  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  &amp;amp;  60  74.
125Leder-=  und  Lederwaarenfabriken,  auch  bofferund
  Sattlereifabriken.  ..  .183060·100FüriedenGehilfcnunt-Arbeiter
,  ohne  Unterschied  der  Betrag  von
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  l  3«604.
Gerbereifabriken;  i
Hosenträgerfabriken;  «  s
Peitschenfabriken;
Portfeuillefabriken;
Treibriemenfabriken.
126  Gummiwaarenfabriken.  18  30  100  260  Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
«  ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  4  60  J.
127|Bürsten=  und  Pinselfabriken  18  30  100  250Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter

128

 

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Borstenfabriken;
Kardätschenfabriken;
Fabriken  für  Roßhaar=  und  Seegrasbereitung.

VII.  Industrie  der  Nahrungs-  und  Genupßmittel.

Fabriken  für  künstliche  Mineralwässer
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Chocoladefabriken;

Essigfabriken;

Fleischextraktfabriken  ;

Hopfenbereitungsanstalten;

Kaffeebrennereien  im  Großbetriebe;

Oblatenfabriken;

Obstkeltereien,  größere  Unternehmungen  für
Obstwein-  und  Obstschaumweinbereitung;

Senffabriken,  Mostrichfabriken;

Teigwaaren-,  Maccaroni-,  Nudel-Fabriken;

Trebertrockenanstalten.

 

 

 

18

 

 

 

ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  4&amp;amp;  60  J.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.

Bei  Verbindung  des  Betriebs
der  Chocoladefabriken  mit  Konditoreiwaarenfabriken
  oder  Lebkuchenfabriken
  ist  die  in  Tar.-Nr.
130b  bezw.  133  bestimmte  Normalanlage,
  bei  Verbindung  des
Betriebs  der  Essigfabriken  mit
Hefen=  oder  Liqueurfabriken  die
in  Tar.-Nr.  130  à  bezw.  131  a
bestimmte  Normalanlage  in  Anwendung
  zu  bringen.

477
        <pb n="1678" />
        356

 

Lfd.

Gezeichnung  der  Gewerbe

Normalanlage

a  5b
—

 

c  d
A  M

LGetriebsanlage
und
Lemerkungen

 

129

130

131

 

Unternehmungen  für  die  Bereitung  oder  Verarbeitung
  von  Milch,  Käse  und  Butter,
und  zwar:

a)  Läsefabrikation,  da  wo  sie  mit  erkaufter
Milch  gewerbsmäßig  betrieben  wird
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch:
Butterbereitung  —  mit  Ausnahme  der
Kunstbutterbereitung;

Milchkuranstalten;
Molkereien;

b)  Milchextraktfabriken,  Milchkondensat.
ons#eanstalten.  .

c)  Margarinefabriken,  Kunstbutterfabriken

a)  Fabriken  für  künstlices  kis.  Eisversorgungs.
anstalten

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:

Hefenfabriken,  Preßhefenfabriken;
Konservenfabriken,  auch  Erbswurstfabriken;

b)  Zuckerwaarenfabriken  (ausgenommen  die
Zuckerfabriken),  Konditoreiwaarenfabriken,
Pastetenbäckereien  und  Zwiebackfabriken,
Bonbonsfabriken  ......

a)  Fabriken  zur  Weiterverarbeitung  von  Branntwein
  oder  Spiritus  —  Spritraffinerien,
Liqueurfabriken,  Liqueur-  und  Essig—
fabriken,  Cognakbrennereien,  Rektifikations=
  und  Destillationsanstalten,  Rosolifabriken
  —,

Stärkefabriken,

Wurstfabriken,  Wurst=  und  Fleischwaarenfabriken,
  Nauchfleischwaarenfabriken,  Fabriken
  für  Ochsenmaulsalat  und  Kuttlereien
  mit  größerem  Betriebe

b)  Kaffeesurrogatfabriken,  Cichoriendörren,
Cichorienfabriken,  Malzkaffeefabriken,
Malzfabriken,  Mälzereien,
Schaumweinfabriken,  Champagnerfabriken,

 

18
40

18

30
80

24

½P:

18

r
—

100  180
150  250

30  80

30  60

l
30160I100

 

Für  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
ohne  Unterschied  der  Betrag  von
3  4  60  J.

Betricebsanlage  nach  Art.  7.
Betriebsanlage  nach  Art.  7

Betriebsanlage  nach  Art.

Betriebsanlage  nach  Art.

Betriebsanlage  nach  Art.  7.
        <pb n="1679" />
        357

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd  Normalanlage  Betriebsanlage
“  Grzeichnung  der  Gewerbe  57  und
Nr.  ab  f  Lemerkungen
A  M  M  M
131  Süßweinfabriken  (Unternehmungen,  welche  «

ihre  Weinfabrikation  ausschließlich  auf

die  Herstellung  nachfolgend  genannter

südländischer  Süßweine  aus  Naturwein  beschränken,

  nämlich:  Malaga,  Madeira,

Muskat---Lunel,  Xeres  und  Rousillon)  18  30  100  250|Betriebsanlage  nach  Art.  7.
132|Brodfabriken,  Dampfbäckereien  18  30  60  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
133Lebkuchenfabriken,  Lebkuchen-  und  d5  Chocolade-  —

fabriken  .  18  30  100  180  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
134bakfabriken,  und  zwar:  6
«  l  jeden  Gehilfen  und  Arbeiter
)  Brasiltabakfabriten  9  1r5  I  30  *  h  der  Betrag  von
b)  Rauchtabakfabriken,  Cigarren—  und  Ci-  3  4602
garettenfabriken  18  30  100  180  Wie  vor.
c)  Schnupftabakfabriken  —  mit  zin  ·  .
derBrasiltabakfabuken-...  18  30  100|180Betriebsanlage  nach  Art.  7.
d)  Rauch=  und  Schmpftabakfabriken  im  ½½
vereinigten  Betriebe  .  18s30;100180BetriebsanlagettachArt.7.
l
leZuckerfabrtken  Zuckcrramneuen  Runkelrubenzuckerfabriken
  .118  60  100  250  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
136  Die  gewerbsmäßige  Darstellung  von  Wein  aus  6  "
getrockneten  Weinbeeren,  von  Tresterwein,
ee  und  sonstigem  künstlichen  Wein  .
einschließlich  der  Mouillage,  insoweit  der  I  ,  .
Betrtcbmchtuntchaer131bfallt—  Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage

 

 

—  —  120

i
l

 

ist  für  jeden  der  ersten  200  Hektoliter
  des  Erzeugnisses  ein  Betrag
von  3  4,  für  jeden  der  nächsten
100  Pcktoliter  ein  Betrag  von
4  M  und  für  jeden  der  folgenden
Hektoliter  ein  Betrag  von  5  4#
in  Ansatz  zu  bringen.  Die  Hektoliterzahl
  kann  im  Zweifel  nach
dem  Stande  der  letztmals  vorgenommenen
  amtlichen  Besichtigung
  der  Geschäfts-  und  Kellerräume
  festgesetzt  werden.  —  Der
von  dem  Produzenten  für  die
eigene  Haushaltung  und  zur  Verabreichung
  an  seine  ständigen  oder
unständigen  Arbeiter  hergestellte
Trester=  oder  Hefenwein  bleibt
        <pb n="1680" />
        Lid  Normalaulage  Betriebsanlage
*  Sezeihnung  der  Gewerbe  *  und
Nr.

4  4  k  ½#  euerkuuse:n

 

bei  der  Bemefungd  der  Priri#cdssanlage
  außer  Anses.

Eine  Berechnung  der  Beitredsanlage
  nach  dem  Ertragce  àzer
nicht  Ran.  —  Gine  Scer5:
ung  ist  ledlalich  für  die  gcwerbsmäßige
  Darn#cung  ron
Tresterwein  zugelaen.  wenn  der
Treitern  nur  Weñet  nad  Zucker
unter  den  in  &amp;amp;  3  des  Weingesesc
vom  20.  Abril  18/2  N.  Fel.-Bl.
S.  597)  aufsgefübrren  Beschränkungen
  zugesest  wird.  Un:er  dieier
Voraussesung  kann  für  Trei#e##
wein  die  Normalanlage  bis  m
9X  und  die  Berrichsanlage  in  der
Weise  ermäßigt  werden.  das  für
jeden  der  ersten  50  OSektoluer  des
Erzeugnisses  ein  Betrag  von  ##)
Pfennig,  für  jeden  der  nächsten
50  Hektoliter  der  Betrag  von  1  4
und  darüber  binas  für  jeden
.  »  ektoliter  der  Betrag  von  1  4
VIII.  unstanstalten,  Anstalten  für  Kunst-  *  in  Ansos  gebracht  wird.

gewerbe.

137  Unstalten  für  plastische  Kunst,  Bildhauerei,
Holzschnitzerei,  Elfenbeinschneiderei  9  15  24  30Beriicbsanlage  nach  Art.  7.

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Anstalten  für  Kunstgießerei;
Anstalten  für  Kunstschlosserei;
Anstalten  für  Porzellanmalerei;
Vernickelungsanstalten.

138  Anstalten  für  Glasmalerel  9  18  30  60  Betriebsanlage  nach  Art.  7.

In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Anstalten  für  kirchliche  Kunst.

139  Anstalten  für  Lithographie,  Kupfer=  und  Stahlstich,

  für  Tylographie  (Holzschnitt),  für
Chromolithographie,  Farbendruc.  Colorirungsanstalten
  .  ..  9  18  60  150  Betriebeaulage  nach  Art.  7

In  gleicher  Weise  sind  zu  besenern:

Photographische  Anstalten;
Gemischte  Anstalten  für  Kunst  und  Kunstgewerbe.
        <pb n="1681" />
        359

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Letriebsanlage
esd.  Bezeichnung  der  Gewerbe  und
Nr.  .  a  be  4  Gemerkungen
—.4
IX.  Mühlen.

140  Mühlen  zum  Mahlen  von  Mehl,  Gries,  Grütze  6

und  Graupen,  dann  zum  Schroten  von

Getreide  und  Malz,  und  zwar:

a)  Mühlen  mit  einem  Vermahlungs-  1  «  «
quantum  bis  zu  jährlich  2000  Centner  —  Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage

 

b)  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum
  bis  zu  jährlich  20000  Centner

c)  Mühlen  mit  einem

größeren  Vermahlungsquantum
  ....

 

 

40  80

 

 

150

 

 

250

 

bat  die  Anzahl  der  jährlich  zu
ehl  verarbeiteten  Centner  Getreide
  als  Anhaltspunkt  in  der
Weise  zu  dienen,  daß  unter  Freilassung
  von  600  Centner  für  je
weitere  50  Centner  der  Betrag
von  10  Pfennig  in  Berechnung
gebracht  wird.  Je  3  Centner  zu
Schrot  verarbeitetes  Getreide  oder
Malz  werden  gleich  einem  zu  Mehl
verarbeiteten  Centner  Getreide
gezählt.

Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage
gt  die  Anzahl  der  jährlich  zu
ehl  verarbeiteten  Centner  Getreide
  als  Anhaltspunkt  in  der
Weise  zu  dienen,  daß  unter  Freilassung
  von  1400  Centner  für
je  weitere  50  Centner  der  Betrag
von  15  Pfennig  in  Berechnung
gebrocht  wird.
Im  Uebrigen  wie  vor.

Bei  Bemessung  der  Betriebsanlage
gbur  die  Anzahl  der  jährlich  zu
ehl  verarbeiteten  Centner  Getreide
  als  Anhaltspunkt  in  der
Weise  zu  dienen,  daß  für  je
100  Ctr.  der
Betrag  von
a)  bis  zu  20000  Cr.  —  "  30  7,
b)  über
20000  bis  40000  Ctr.  —  K  40.4,
c)  40000  „  70000  „  —  „
d)  70000  „  100000  „
e)  100000  „  130000  „
f)  130000  „  160000  „
5  160000  „  200000  „
i)

V’  7

—
I#

222

V

1—.-rS—


——

S8I  SSSI  SS

77  7
77  7'

—
V

200000  „  250000  „
250000  „  1000000  „
k)  1000000  „  1500000  „
b0  150000  „

7*’  7

—
I

7v
777?

V

—————
rS—x
IJ

J
mê
        <pb n="1682" />
        360

 

Ofd.
Nr.

Lezeichnung  der  Gewerbe

 

 

Letriebsanlage
und
ZGemerkungen

 

141

 

Schneide=  und  Sägemühlen,  auch  Dampfsägen:

1.  in  selbständigem  Betrieb
a)  bei  geringem  Umfang
b)  bei  größerem  Umfang

2.  im  Neben=  oder  Wechselbetried  mit
Getreidemühlen

 

1

 

Normalanlage
s————
4444

12
250

 

in  Berechnung  gebracht  wird;  der
höhere  Satz  bezieht  sich  immer
nur  auf  das  Quantum,  welches
über  die  vorherige  Hoöchstziffer
geht.

Im  Ulebrigen  wie  vor.

Bei  Mühlen,  welche  in  den
beiden  der  Steueranlage  vorausgegangenen
  Geschäftsjahren  im  Durch
schnitt  mehr  als  400000  Centner
Getreide  vermahlen  haden,  ist  die
Besteuerung  nach  dem  Ertrage  nur
statthaft,  wenn  die  Besteucrung  nach
dem  Vermahlungsquantum  eine  ge
ringere  Steuer  ergeben  oder  nach
weisbar  zu  einer  erheblichen  Steuer
überbürdung  führen  würde.

Betriebsanlage  nach  Art.  7

In  dem  Falle  zu  2  wird  für  die
Getreidemühle  die  Betriebsanlage
nach  Tar.-Nr.  140a,  b  oder  “  bemessen.


Bei  Bemessung  der  Betriebsan
lage  für  die  Sägemühle  hat  das
verarbeitete  Holzquantum  in  der
Weise  als  Anhaltspunkt  zu  dienen,
daß  bei  einem  Verbrauch  bis  zu
200  Kubikmeter  der  Betrag  von

1  K.50  —  für  je  100
von  mehr  als  Kubikmerer
200—500  Kubikmeter  1  4  —  4

500—1000  „  1•#  20.—
1000  —1500  »  1«50«J
1500)000  »  —
2000  -  2500  2•450—

in  Ansatz  gebracht  wird.

Bei  einem  Quantum  von  med:
als  2500  Kubikmeter  werden  f(..  :
je  100  Rubikmeter  3  K  als  Ue#
triebsanlage  in  Berechnung  gebra:

Der  höhere  Satz  bezicht  sich
immer  nur  auf  das  Quantum.
welches  über  die  vorhergehend.
Höchstziffer  geht.
        <pb n="1683" />
        361

 

 

 

gsd  Normalanlage  Betriebsanlage
sd.  Gezeichnung  der  Gewerbe  6  u-  und
Nr.  a  b  Lemerkungen
44  4
I  !  ")“
6  l  !
142Farb-,Gewilrz-,Krätzs,Gyps-,Lvhs-Oc·l--  ·
Quarz-,Schleif-,Walk-nndsonitcge  «
Mühlen,  soferne  sie  nicht  unter  einer
anderen  Tarifnummer  besonders  aufgeführt
sind,
a)  in  selbständigem  Betriebe  1  3  7  18  Seriiebsanlage  nach  Art.  7.
b)  im  Neben=  und  Wechselbetriebe  mit
Getreidemühlen  .  ...————Betriebsanlagewievor
Von  einer  Betriebsanlage  kann
abgesehen  werden,  wenn  der  Betrieb
im  Verhältnisse  zu  dem  Gesammtunternehmen
  von  geringfügiger  Bedeutung
  erscheint;  doch  ist  in  diesem
Falle  einer  der  Normalanlagensätze
der  Tar.-Nr.  142a  in  Ansatz  zu
bringen.
F.  BLierbrauereien  und  Branntweinbrennereien.
  1
143Bierbrauereien  (Braun=  und  Weißbierbrauereien),
  und  zwar:  s
a)  Kommunbrauberechtigte  1  2  4  6  s  Betriebsanlage  wird  für  die
#  ersten  150  im  Jahre  verwendeten
Hektoliter  Malz  nichts,  für  die
«  folgenden
E  von  über
150—  500  hl.  4+  prohhl.
„  Z  ..  .  600—  10.0,  »
b)  selbständige  Bierbrauereien  im  gewöhn-  6  1000—  2000,  66
lichen  Betriebe  9  20  30  40  2000—  3000  „  7„  „  „
—  6000  -  8  r’  „  „%
6000—  10000  *1.  9  ##  #  7
ç  10000—  20000  ½“  10  *?7  „%  „  :
-  20000—  30000  7“  ?  „’  „6
i  30000—  40000  „  12  „  „  „
I  ;  zoooo-50000»1,,»»
c)  Großbrauereien  50  100  150  250  50000—100000  „  15  „„  „  „
100000—150000  „

 

 

 

 

EEIEEIE  L

in  Ansatz  gebracht.

7#
7%

1

 

Der  höhere  Satz  kommt  nur
für  das  Quantum,  welches  über
die  vorherige  Höchstziffer  geht,
zur  Anrechnung.
        <pb n="1684" />
        362

 

 

 

 

 

 

Normalanlage  Betriebsanlage
Lfd.  Z
l  Gezeichnung  der  Gewerbr  1  und
Nr.
448%  emerkungen
i  s  I
144Branntweinbrennercien,unt-zwar:
a)  als  Hauptbetrieb  —  —  5  AArs  Betriebsanlage  wird  für  ieden

der  ersten  1000  im  Jahre  erzeugten
  Hcktoliter  ein  Betrag  von
8  Pfennig,  für  jeden  der  nächsten
1000  Hektoliter  ein  Betrag  von
11  Pfennig  und  für  jeden  weiteren
Hcktoliter  ein  Betrag  von  20
Pfennig  in  Ansatz  gebracht.

b)  als  Nebenbetrieb  eines  Gewerbe  —  —  —  —Betriebsanlage  nach  Art.  7  aus
dem  Ertrage  des  Hauptgewerbes
und  des  Nebenbetriebs.

c)  als  Nebenbetrieb  der  Landwirthschaft  —  —  —  —  Steuerfrei.
        <pb n="1685" />
        363

Anlage  II.

Klassensütze

für  die  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  Art.  und  8  des  Gewerbstenergesetzes.
Die  Betriebsanlage  beträgt  jährlich  bei  einem  Ertrage:

Klasse  von  mehr  als:  bis  einschließlich:  Steuer:

1  —MA  500  A  0,50  —+
2  500  4  750  4  1A.
3  750  +  900  c∆1  2
4  900  K∆  1  050  4  3
5  1  050  1  200  —+  4.K
6  1  200  ½  1  400  4  5
7  1  400  A  1  600  Æ  6  —
8  1600  A  1800  M  8  MA.
9  1800  A  2  000  +  10  ½"
10  2  000  14&amp;amp;  2200  f.  12—
11  2  200  A  2  400  15.
12  2  400  %  2  600  1  18.
13  ?2  600  K∆  2  800  4  21.
14  2  800  fK  3  000  X  25  4
15  3  000  4  3  400  4X  30  1+#
16  3  400  MA  3  800  A  35.
17  3  800  J1X  4  200  4  42.##
18  4200  M  4600  .  50  .
19  1600  5  000  4  58.4
20  5  000  4  5  400  M.  67  M.
21  5  400  A.  5  800  1  76  #
22  5  800  4#  6  200  A  86  M.
23  6  200  +  6  600  A  96  4
24  6  600  —+  7  000  .  A  108  4
25  7  0000  K  7500  +  120  K—M
26  7500.%  8  000  X  135  .  A.
        <pb n="1686" />
        364

Klasse  von  mehr  als:  bis  einschließlich:  Stener:
27  8  000  MA  8  500  MA  152  4
28  8  500  4  9000  4  170  Kfl
29  9  000  M.  9  500  MA  190  MA
30  9  500  4  10  000  X  210  MA
31  10  000  A  10  500  MA  230  +
32  10  500  A.  11000  M  250  4
33  11  000  4#  11  500  +  270  4
34  11  500  MA  12  000  4  290  4
35  12  000  J#  12  500  4##  310  4
36  12  500  MA  13  000  1.  330  ½

Sie  steigt  bei  einem  höheren  Ertrage  von  mehr  als  13000  4  bis  einschließlich
25000  M  in  Klassensätzen  von  1000  J  um  je  35  X;  bei  einem  Ertrage  von  mehr
als  25000  J  bis  einschließlich  42  000  J-A  um  je  40  —.  Bei  einem  Ertrage  von
mehr  als  42  000  J1  bis  einschließlich  43  0000  JX  beträgt  die  Betriebsanlage  1  470  4
Bei  höherem  Ertrage  steigen  die  Klassen  um  je  1000  X  und  beträgt  die  Betriebsanlage
jeweils  3½  vom  Hundert  des  Betrages,  mit  welchem  die  vorhergehende  Klasse  endet.
        <pb n="1687" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
