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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902.</title>
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        Gesetzund  Verordnungs-Blatt

für  das

önigreich  Bayern.

—#n
1  7

 

 

Müuche  n.
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        Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  1902.

Inhalts-Anzeige

zu  dem

 

 

 

 

kammern  betr.

 

 

 

Datum  I  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  —  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
29.  Dezember  1901.  Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1901  bis
31.  März  1902.  1.  1.
9.  Januar  1902.  Bekanntmachung,  Festsetzung  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  Truppen  1
zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1902  i
betr.  2.  16.
10.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  2.  16.
11.  »  —  Bekanntmachung,  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften
  auf  dem  Rheine  betr.  2.  1  11.
17.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  .
Stadtgemeinde  Schweinfurt  betr.  2.  17.
19.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verlängerung  des  Landtages  betr.  3.  19.
20.  5  —  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte
Kempten  und  dem  K.  Bezirksamte  Kaufbeuren
bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  für  den  von  der  Gemeinde  Osterzell
  gegen  den  Mühlenbesitzer  und  Landwirth
Pankraz  Hailand  von  dort  erhobenen  Anspruch
auf  Ersatz  von  Kurkosten  betr.  Beil.  I.  1.
24.  „  –  Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwalts-4.
  23.
l

1*
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum

der  Gesetze,
Verordnungen  2c.

Inhalt

Nummer

des  Gesetz=  und

Verordnungs-Blattes


 

Seite

 

25.  Januar  1902.

27.

29.

31.

9.

.Februar

Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung
  der  Handelsregister  betr.  .

Bekanntmachung,  die  Wahlen  der  nichtständigen
Mitglieder  des  K.  Landesversicherungéamtes
betr.

Bestätigungs—  Urkunde,  das  Freiherrlich  von
Schnurbein'sche  Familienfideikommiß  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  über
den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,

 

 

die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den

Vollzug  der  Artikel  127,  128  des  Notariatsgesetzes

  betr.

Bekanntmachung,  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung

  im  Bereiche  des  K.  Preußi--schen
  I.  Armeekorps  betr.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Artikel  127,
128  des  Notariatsgesetzes,  hier  die  Tantiemen
für  die  Erhebung  der  Gebühren  und  örtlichen
I  Abgaben  durch  die  Notariate  und  die  Einfklhrung
  einer  Gebühr  für  das  Vorschießen
der  Gebühren  und  Abgaben  betr.
Bekanntmachung,  der  Vollzug  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1900,  betr.  die  Unfollfürsorge
für  Gefangene.  .
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahnverkehrsordnung
  in  Bayern  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver-3
  schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Neu-Ulm  betr.

Bekanntmachung,  Veröffentlichung  der  Satz

ungen  der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München
gemäß  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  betr.

—  —  —

 

62.

87.

63.

61.

64.
        <pb n="5" />
        Nummer

 

 

 

 

Datum
der  Gesetze,  Inhalt  —W———  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
s
18.  Februar  1902.  Bekanntmachung,  die  Landesgebührenordnung
für  Gerichtsvollzieher  betr.  10.  93.
27.  »  —  Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseiutheilung
betr.  10.  94.
1.  März  —  Bekanntmachung,  die  Betriebsordnung  für
die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betr.  10.  94.
2.  „  —  Bekanntmachung,  die  Vereinigung  der  pfälzischen  1  ·
Hypothekenämter  mit  den  Amtsgerichten  betr.  11.  105.
4.  „„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  10.  96.
6.  „  —  Gesetz,  das  Ersatzgeld  und  das  Pfändungsrecht
1  und  die  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen  aus
Feldpolizeiübertretungen  betr.  (Feldschaden
gesetz).  11.  99.
8.  „  —  Bekanntmachung,  Ergänzung  des  Verzeichnuiisses
  derjenigen  Behörden,  welche  hinsichtlich
der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste
vporbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden
anzusehen  sind  betr.  12.  117.
9.  „  –  VBetanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes
  betr.  13.  121.
10.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver-  -
schreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Landgemeinde  Pasing  betr  12.  118.
11.  "  —  Bekanntmachung,  die  Beschäftigung  von  Ge-  1
hilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und  in  Schankwirthschaften
  betr.  13.  122.
13.  "  —  Bekanntmachung,  das  Schiedsgericht  für
Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betr.  14.  127.
14.  „  —  Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung
  der  Handelsregister  betr.  14.  128.
16.  „  —  Bekanntmachung,  Berichtigung  und  Vervollständigung
  der  Handelsregister  betr  1  14.  128.
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        VI

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  W———  Seite

Verordnungen  #.  Blattes
17.  März  1902.  Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des

Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des

Invaliden-und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds

  für  das  Rechnungsjahr  1900  betr.  14.  129.
18.  „  —  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das

Jahr  1902  betr.  14.  "  125.

19..  —  Bekanntmachung,  Wahl  ärztlicher  Sachver-  .

ständiger  bei  dem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung

  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung

  betr.  14.  129.
20.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  1

Verlängerung  des  Landtages  betr.  14.  126.
23.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldver-  «

schreibungen  auf  den  Inhaber  betr.  15.  151.

26.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die

Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Ange-  ·

legenheiten  der  Rechtspflege  betr.  15.  133.
26.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die

Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten

  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege

  betr.  15.  144.
27.  „  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuld-  1

verschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  ·

Aktiengesellschaften  der  Pfälzischen  Ludwigs-  #

bahn  und  der  Pfälzischen  Nordbahnen  betr.  16.  1  156.
27.  "„  —  Bekanntmachung,  die  Ladung  öffentlicher  Beamter

  oder  Bediensteter  in  Civil-,  Straf--,

Verwaltungs=  und  Verwaltungsrechtssachen  s

und  deren  Vernehmung  als  Zeugen  oder

Sachverständige  betr.  «  17.  161.
29.  „  —  Bekanntmachung,  das  Fürstlich  Leiningische

Hausgesetz  betr.  16.  156.
3.  April  —  Gesetz,  den  Bedarf  für  Justizbauten  betr.  16.  153.
½„  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  in  Bayern  betr.  17.  163.
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        VII

 

Datum
der  Gesetze,  Inhalt
Verordnungen  2c.

Nummer
des  Gesetz=  und
Verordnungs-Blattes



Seite

 

4  April  1902.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  dem  K.  Landesversicherungsamte  betr.

„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverscchreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Ludwigshafen  betr.

 

16.

17.

 

 

8.  —  Bekauntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  betr.

8.  .  —  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkouflikte

  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte
Passau  und  der  K.  Regierung  von  Niederbayern,
  Kammer  des  Innern,  bestehenden
Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
für  den  von  dem  Häusler  Vinzenz  Hackl
von  Zwölfhäuser  gegen  den  Häusler  Leopold
Diendorfer  von  dort  erhobenen  Rechtsstreit
wegen  eines  Gemeinderechts  betr.

12.  5„  —  Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseintheilung
der  K.  Preußischen  33.  und  81.  Infanterie-Brigade
  und  Geschäftseintheilung  der  Landwehrbezirke
  I  und  II  Hamburg  betr.

24.  .  —  Bekanntmachung,  Freiherrl.  von  Mandlsfsches
Familienfideikommiß  betr.

25.  „  —  Gesetz,  die  Aufnahme  von  Kreisanlehen  für
Zwecke  der  Kreisirrenanstalten  Eglfing  und
Gabersee,  sowie  für  Neuerrichtung  eines

 

in  München  betr.
25.  „  —  [Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur

 

Gebäudes  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt

Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung  der

Heilanstalt  Kaufbeuren  betr.

27.  »  —  Bekanutmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.

17.

Beil.  II.

18.

22.

19.

19.

19.

 

 

163.

164.

S.  7.

169.

171.
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  Peeset  und  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
I
1.Mai1902.Gesetz,bieAufnahmeeineöKreisanlehensfürE  —
die  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  zur
Deckung  der  Kosten  der  Errichtung  einer
zweiten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  betr.  21.  179.
5.  „  —  Bekanntmachung,  die  Bildung  der  Sach-  E
verständigenkammern  für  Werke  der  Literatur  1
und  der  Tonkunst  betr.  22.  |  188.
6.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Wasserburg  betr.  22.  190.
7.  "„  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  .  "
Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen.  20.  173.
9.  .  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Marktgemeinde  Bad  Tölz  betr.  22.  191.
10.  ,  —  Gesetz,  die  Zwangserziehung  betr.  21.  180.
10.  —  Königliche  Deklaration,  betreffend  die  Abänderung
  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  ·
Armen-  und  Krankenpflege.  21.  185.
16.  —  Bekanntmachung,  Aenderung  der  Muster  6  "
und  7  zur  Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  betr.  23.  198.
16.  —  Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrlich  Gottlob
  von  Süßkind'’sche  Familienfideikommiß
zu  Bächingen  an  der  Brenz  betr.  24.  199.
20.  "  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verlängerung  des  Landtages  betr.  22.  187.
21.  „/„  —  Bekanntmachung,  die  Arzneitaxordnung  für
das  Königreich  Bayern  betr.  23.  193.
24.  "  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuld-  .
verschreibungen  auf  den  Inhaber  betr.  24.  208.
28.  "„  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuld-  «
verschreibungen  auf  den  Inhaber  betr.  24.  209.
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        IX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  —————  Seite

Verordnungen  2c.  Blattes
28.  Mai  1902.  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte

  in  dem  zwischen  dem  K.  Amtsgerichte

  Dachau  und  der  K.  Regierung  von

Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  bestehenden

Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges

für  den  von  dem  Gastwirthe  Peter  Hartmann

in  Dachau  gegen  die  Gemeinde  Günding  erhobenen

  Forderungsanspruch.  Beil.  III.  15—20.
31.  „  —  Bekanntmachung,  Abänderung  des  Telephongebührentarifes

  betr.  25.  219.
2.  Juni  —  Bekanntmachung,  Prüfungsordnung  zum  einjährig-freiwilligen

  Dienste  betr.  25.  220.
r—e’  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betr.

leicht  entzündliche  flüssige  Stoffe.  28.  211.
10.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde

  Weiden  betr.  25.  221.
20.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  betr.  26.  224.
23.  "  —  Königlich  Allerhöchste  Eutschließung,  die

Verlängerung  des  Landtages  betr.  26.  223
28.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die

Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  betr.  28.  227.
30.  "„  —  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für

das  Jahr  1902  betr.  27.  225.
3.  Juli  —  KHKöniglich  Allerhöchste  Verordnung,  den

Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der

Landtagsabgeordneten  vom  6  betr.  29.  229.
8.  „  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die

Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  30.  232.
10  „,  —  Bekanntmachung,  die  Dienstsiegel  der  Gemeindewaisenräthe

  betr.  31.  235.
11.  „  —  Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung

zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten

  Anstalten  betr.  32.  237.
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        Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  v  s,  resett  uah  Scite
Verordnungen  2c.  Blattes
13.  Juli  1902.  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verlängerung  des  Landtages  betr.  30.  231.
13.  "„  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Kronach  betr.  31.  236.
25.  „  —  Bekanntmachung,  die  den  Militäranwärtern
im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betr.  323.  262.
28.  „  —  Königliche  Deklaration,  die  Einkommensteuer
  betr  33.  261.
Bekanntmachung,  Einreihung  der  Stadtgemeinde
  Neumarkt  i/O.  in  die  Klasse  der  den
Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten
  Städte  betr.  33.  263.
28.  „  —  Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902.  34.  265.
28.  "„  —  Bekanntmachung,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  betr.  38.  283.
30.  "/„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schubder.
schreibungen  auf  den  Inhaber  betr.  36.  430.
6.  August  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Vertagung  des  Landtages  betr.  36.  49.
7.  „  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuld-  "
verschreibungen  auf  den  Inhaber  betr.  1  39.  470.
7.  „  —  Bekanntmachung,  Pferde-Aushebungs-Vor-  1
schrift  betr.  as.  623.
7.  „  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  betr.  838.  460.
9.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Errichtung  einer  agrikulturbotanischen  Anstalt
betr.  6  38.  454.
9.  —  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Errichtung  von  Sektionen  für  Wildbachverbauungen
  betr.  88.  456.
9.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Errichtung  neuer  Bezirksämter  betr.  38.  459.
l
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        XI

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  P  esetr  nd  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
9.  August  1902.Gesetz,  das  Nachlaßwesen  betr.  89.  463.
10.  "  —  Finanzgeset  für  die  XXVI.  Finanzperiode  1902
und  1903  87.  433.
10.  „  —  Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphenund
  Telephonanlagen  betr.  88.  451.
11.  „  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Bezirksämter
  betr.  38.  460.
15.  "  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Neuregelung  des  kulturtechnischen  Dienstes  betr.  40.  471.
15  »  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Errichtung  neuer  Landbauämter  betr.  40.  476.
15.  »  —  Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und
von  Regensburg.  41.  536.
15.  »  —  Gesetz,  die  Herstellung  einer  Lokalbahn  von
Miltenberg  nach  Stadtprozelten  betr.  42.  611.
16  »  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern.  41.  481.
16  »  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  41.  503.
16  „  Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz.  41.  520.
17.  „  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Landbauämter
  betr.  40.  477.
17.  „  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken.  41.  549.
17.  „  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken.  41.  563.
17.  „  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg.  41.  581.
17.  k  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und
Neuburg.  41.  595.
18.  "  —  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Dienstespragmatik
  an  Forstamtsassistenten  betr.  42.  620.
24.  „  —  Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1902  bis
31.  März  1903.  42.  613.
26.  »  —-Bekanntmachung,dieErrichtungneuer
Messungsbehörden  betr.  42.  621.
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  Pibeneeses  und  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
|
1.  Sept.  1902.  Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseintheilung
betr.  43.  666.
1.  /  —  Bekanntmachung,  Aenderung  der  Wehrordnung
für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889,
hier  der  Landwehrbezirkseintheilung  betr.  43.  666.
14  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Börsen-  ·
gesetzes  betr.  «  44.  676
22.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel
durch  Entwendung  von  Christbäumen  im  Regierungsbezirke
  von  Oberfranken  betr.  44.  1  675.
27.  „  —  Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent
Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  der  Gemeinde
  Oberstdorf.  ·  45.  677.
27.  „  —  urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent  «
Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  der  Ge—
meinde  Hindelang.  45.  679.
29.  „  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die
Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  *  Jahr  ·
1903  betr.  I  48.  681.
3.  Okt.  —  Bekanntmachung,  die  Untersuchung  des  in
das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  betr.  I  46.  683.
3.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  46.  687.
9.  ".  —  Bekanntmachung,  das  Schiedsgericht  für
Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betr.  47.  689.
15.  "„  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  1  47.  690.
20.  „  —  Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen
der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
  aufgeführten  Militäranwärter  betr.  48.  691.
28.  „  —  Bekanntmachung,  die  Vereinigung  der  Landgemeinde
  Hürben  mit  der  Stadt  Krumbach  betr.  49.  693.

l
        <pb n="13" />
        2

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  eresetrnun  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
3.  Novbr.  1902  aetan  nutmachung,  die  Außerkurssetzung  der
Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  betr.  49.  694.
12.  —  Bekanntmachung,  wiederholte  Zulassung  zur
Prüfung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dieust
betr.  80.  697.
12.  „  —  Bekanntmachung,  Veröffentlichung  von  Satzungen
  der  Bayerischen  Handelsbank  gemäß
§  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzes  betr.  50.  698.
13.  „  —  Köpniglich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen  #
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betr.  51.  ·  701.
17.  „  —  döniglich  Allerhöchste  Verordnung,  Getbbhren
  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden
  betr.  53.  715.
17.  "„  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  l
Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  betr.  53.  721.
19.  .  —  Bekanntmachung,  die  Beförderung  von  Leichen
betr.  81.  706.
20.  .  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die
Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte  und
Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes  betr.  52.  709.
25.  „  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  «
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  54.  #  723.
28.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  84.  724.
28.  „  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  «
Landesversicherungsamtes  betr.  64.  1  724.
29.  „  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  —  betr  4.  725.
20  „  —  Königlich  Allerhöchste  Berordunung,  die
Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen
bei  dem  Landgerichte  Landshut  betr.  55.  727.
30.  »  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betr.  54.  725.
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
der  Gesetze,  Inhalt  .t  —  Seite
Verordnungen  2c.  Blattes
30.  Novbr.  1902.  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayern  betr.  55.  728.
1.  Dezbr.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  -
Bauordnungen  betr.  56.  729.
6.  —  Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung
  der  Handelsregister  betr.  87.  731.
6.  „„  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  57.  732.
7.  —  Bekanntmachung,  die  Arzneitaxordnung  für
das  Königreich  Bayern  betr.  89.  739.
12.  „  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betr.  57.  732.
12.  "„  —  Bekanntmachung,  den  allgemeinen  Unterstützungsverein
  für  die  Hinterlassenen  der
K.  B.  Staatsdiener  und  die  damit  verbundene
Töchterkasse  betr.  57.  733.
13.  „  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  57.  734.
14.  —  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  den  Dienst
der  K.  Staatseisenbahnverwaltung  betr.  57.  735.
17.  —.  Bekanntmachung,  Entschädigung  für  Fahrradnuund
  Motorbenützung  durch  Aerzte  betr.  «  58.  737.
17.  „/  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisen
bahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betr.  60.  795.
20  „  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuld-3
  verschreibungen  auf  den  Inhaber  betr.  60.  797.
22.  „  —  Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  60.  797.
27.  „  —  Bekanntmachung,  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  der  K.  Verkehrsanstalten;  hier:  den
Vollzug  der  Unfallversicherung  betr.  61.  799.

T.  -
        <pb n="15" />
        esetz  und  Verardunngs-gict

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

W  1.

München,  den  8.  Januar  1902.

 

 

 

Inhalt:

Gestetz  vom  29.  Dezember  1901,  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1901  bis  31.  März  1902  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Konsulat
  von  Brasilien  in  Hamburg.

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1901  bis  31.  März  1902.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Uitpol!,

von  Gottez  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

1
        <pb n="16" />
        1#

Einziger  Artikel.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1901  bis  31.  März  1902  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen
Kapitel-  und  Titeleintheilung  auf  78  644746  J“  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  Uebertragung  eingeräumt.

Gegeben  zu  München,  den  29.  Dezember  190  1.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  #v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Teonrod.Frhr.  v.  Asch.  Dr.v.  LCandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.
        <pb n="17" />
        MI.

Haupt-Etat

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1901

bis  31.  März  1902.

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Betrag  für
.  b  das
Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
—*  1901
l  M.
«
FortdanemdeAusgabcm
11—13Kriegsministerium  494  976
2  1—5  Militär-Kassenwesen  97260
31—9  Militär-Intendanturen.  421  505
4  1—2  Militär-Geistlichkeit  96  200
5,  1—5  Militär-Justizverwaltung  319  588
6  Höhere  Truppenbefehlshaber  .  444  672
7  1—3  6Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  86  309
8  1—3  Mdjutantur-Offiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Sitellungen  .  150  318
9  1—25  Generalstab  und  Vermessungswesen  .  370  131
10.  1—4  Ingenieurcorps  .  .  270  255
1111—28  Geldverpflegung  der  Truppen  16  006  045
12,  17dturalverpflegung  17  009  906
11—  10Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .  3902292
14,  1—  18  Garnisonsverwaltungs=  und  Serviswesen  6  810  160
15,  1—6  Garnisousbanwesen  ...  212  162
16  1—  18  Militär-Medizinalwesen.  .  1  384  545
17  1—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe  209  914
18  1—2  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Neservemannschaften  und  Arrestaten
1  auf  dem  Marsche  .  .  ..  373  040
19  1—6  Hferdebeschaffung  .  1511701
20  1—3  Verwaltung  der  Remontedepots  .  .  718  366
21  1—2  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-  und  Transportosten.  .  1  036  500
22  1—  61  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  .  753  416
23  1—Militär.  Gefängnißwesen  85  748
24  1—25  Artillerie=  und  Waffenwesen  4132  609
25  1——6  TKechnische  Institute  264  577
26  1—  15  Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen  .  332774
27  .  Wohnungsgeldzuschüsse  1  573  161
28  1—6  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktwen  und  Beurlaubtenstandes,  für
die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive  Beamte
  mit  Ausnahme  dersenigen  des  Kriegsministeriums  Cinschließlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse)  .  140  572
29  Zuschuß  zur  Militärwittwenkasse  .  .  450  000
30.  1—8  LHVerschiedene  Ausgaben  187  730

 

 

Summe  der  „Foridauernden  Ausgaben"  Kapsic  1—  *

 

59  346  432
1*
        <pb n="18" />
        Kapitel

Titel

 

 

Ausgaben

Betrag  für
das
Rechnungsjahr
1901

 

 

—.

—□V  —  —  ç  ——  —  —  —  —

 

Einmalige  Ausgaben.
Besondere  Zulagen.

Zulagen  an  Unteroffiziere  2c.  bei  den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-=Lothringen



Magaziusverwaltungswesen.

Neubau  eines  Rauhfuttermagazins  und  Vergrößerung  eines  Hafermagazins
  in  Augsburg,  zweite  Rate  .

Zur  Ausrüstung  der  Felbbäckereikolomnen“  mit  t  sahrbaren  deldbac
öfen,  fünfte  Rate

Ansbach:

Gayreuth:

Dillingen:

Eichstätt:

Fürth:

Garnisonsverwaltungswesen.

Zur  Herstellung  einer  Mannschaftskaserne,  sowie  eines
weiteren  Wohngebäudes  für  verheirathete  Unteroffiziere
und  eines  Arresthauses  für  das  2.  Ulanen-Regiment,
dann  eines  Garnisonsverwaltungs-Dienstgebäudes,  einschließlich
  der  Nebenanlagen,  sechste  und  letzte  Rate
Von  den  Gesammtkosten  zu  593  000  A  werden
2000  .X  durch  den  Erlös  für  das  Abbruchmaterial
der  Kasernen  Nr.  1  a  und  1  b  gedeckt.
Herstellung  eines  Kasernements  mit  Zubehör  und  den
erforderlichen  Nebenanlagen,  einschließlich  der  Ausstattungsergänzung,
  für  2  Eskadronen  des  6  Chevaulegers-Regiments,
  fünfte  Rate
Herstellung  eines  Kasernements  für  3  Eskadronen,
dann  eines  Offiziersdienstgebäudes  für  das  2.  Chevanlegers-Regiment,
  achte  Rate
Zur  Herstellung  eines  Kasernements  mit  Nebenanlagen
für  ein  Infanterie-Bataillon,  einschließlich  Ausstattungsergänzung
  und  Grunderwerbung,  sechste  und  letzte  Nate
Von  den  Gesammtkosten  zu  730  172  A  werden
39  172  X  durch  den  Erlös  für  die  veräußerte  alte
Stadtkaserne  und  die  alte  Hofgartenkaserne  gedeckt.
Neubau  eines  Offiziersspeiseanstaltsgebäudes,  einschließlich
  Ausstattungsergänzung  für  das  1.  Bataillon
21.  Infanterie-Regiments  mit  Regimentsstab,  erste  Rate

 

"

36  800

40  000
100  000

33  000

40  000

600  000

200  000

20  000
        <pb n="19" />
        Kapitel

 

Titel

Ausgaben

Betrag  für

das

Rechnungsjahr
1901

 

10

11

12

13
14

15
16
17

18

19

21

 

Guwzenhausen  Erbaunng  eines  Bezirkskommandogebäudes,  einschließ-Hammelburg:



Ingolstadt:

Kempten:
Candshut:

Lechseld:

Lindau:

München:

Würzburg:

lich  Grunderwerbung  und  Ausstattungsergänzung,
dritte  Rate

Zur  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  im  Bezirke
  des  II.  Armeecorps,  sowie  zur  Errichtung  eines
Lagers  zur  Unterbringung  von  Mannschaften  und
Pferden  und  zur  Herstellung  der  dazu  gehörigen  Nebenanlagen,
  siebente  Rate.

Neubau  einer  Kaserne  für  3  Kompagnien,  eines
Wohngebäudes  für  verheirathete  Unteroffiziere  und  einer
Remise  für  Kriegsausrüstungsbestände  des  1.  Pionier—
Bataillons,  nebst  Nebenanlagen  und  Ausstattungsergänzung,
  fünfte  Rate

Zur  Abnahme  und  zum  Ersatz  der  Erddecken  auf  den
Kavalieren  Heydeck,  Hepp  und  Zweibrücken,  sowie
auf  den  Thürmen  104  und  118,  dann  für  Kanalisation
  sämmtlicher  Kavaliere  und  Militärgebäude,
ferner  für  Instandsetzung  und  Erweiterung  der  militärischen
  Quellwasserleitung,  vierte  Rate
Zur  Erweiterung  und  Instandsetzung  des  Exerzierplatzes,
  ohne  Ansautz

Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  nebst  Fahrzeugschuppen,
  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
erste  Rate

Für  Kanalisirung  und  Versorgung  des  Truppenübungsplatzes
  mit  Trinkwasser,  siebente  Rate
Umban  der  Schießstandsanlagen  für  die  Militärschießschule,
  zweite  Rate

Zur  Erbauung  einer  weiteren  Bataillonskaserne  und
Erweiterung  der  Garnisonsanstalten,  einschließlich
Gerätheausstattung,  zweite  Rate  ..

Für  Instandsetzungsarbeiten  in  der  Kaserne  an  der
Türkenstraße,  sowie  zu  Um-  und  Neubauten  daselbst,
siebente  und  letzte  Ratet

Herstellung  einer  weiteren  Halbbataillonskaserne,  ein—
schließlich  Ausstattungsergänzung,  zweite  Rate

Zu  Neubauten,  zur  Erweiterung  und  Ausstattungsergänzung  von
Kasernements  mit  Nebenanlagen  behufs  Unterbringung  der  aus
den  vierten  Bataillonen  gebildeten  vier  Infanterie  Regmmenter,
einschließlich  Grunderwerbung,  sechste  Rate

Antheil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräthen  zur  Ausstattung
  neuer  Kasernen  2c.  in  Elsaß-Lothringen

 

.K

40  000

155  908

130  000

60  000

20  000
38  000
60  000

150  000

70  000

130  000

40  000
14  682
        <pb n="20" />
        —

 

1  Kapitel

 

 

 

Betrag  für
das

 

 

 

Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1901
M
Militär-Medizinalwesen.
22  Amberg:  Erweiterung  des  Garnisonslazarethes,  voller  Bedarf  50  000
23  Genediktbeuern:  Einrichtung  und  Ausstattung  einer  Genesungsanstalt,
  voller  Bedarf  .  ....  75  000
24  Erlangen:  Neubau  eines  Garnisonslazarethes,  fünfte  und
letzte  Rate  .  43  300
25  Lechfeld:  Zum  Neuban  eines  Garnisonslazarethes  auf  dem
Truppenübungsplatze,  fünfte  und  letzte  Rate  70  460
26  München:  Zur  Umänderung  beziehungsweise  Erweiterung  der
Dampfkessel-,  Kamin-,  Wasch=  und  maschinellen
Anlagen,  einschließlich  der  Kalt=  und  Warmwasserleitung
  im  Garnisonslazareth,  vierte  Rate  30  000
27  Dassan:  Zum  Neuban  eines  Garnisonslazarethes,  achte  und
letzte  Rate  52  326
Von  den  Gesammtkosten  zu  296  326  4  werden
24  000  ∆  durch  den  Erlös  für  das  veräußerte
alte  Lazarethgebäude  gedeckt.
28  Bweibrüchen:  Erbaunng  eines  Garnisonslazarethes,  siebente  und
letzte  Rate  .  ...  115  335
Remontewesen
29  Zur  Erweiterung  der  Remontedepots  und  zu  größeren  Meliorationen  16  000
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils  zur
Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im  Berichte  des
Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten  zum  Etat
für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  6.46)  aufgeführten  Voranssetzungen
  und  Bedingungen  zu  verwenden
30  Zur  Erbauung  von  Dienstboten-Wohnhäusern  bei  den  Remontedepots,
dritte  und  letzte  Rate  12  000
Die  hieraus  anfallenden  Miethen  sowie  der  Unterhalt  werden
auf  die  Wirthschaftskosten  der  Depots  verrechnet.
Artillerice  und  Waffenwesen.
31  Zur  Schaffung  einer  Reserve  an  Feldartillerie  Material,  fünfte  und
letzte  Rate  .  1  612  000
32  Zu  weiteren  Veschaffungen.  für  artilleristische  Zwecke,  achte  und  letzte
Rate  ..  100  000
33  Zur  Schaffung  einer  Materialreserve  für  Munitions  kolonnen,  erste
Rate  .  150  000
34  Zur  Beschaffung  von  Handwaffen,  vierie  und  letzte  Nate  400  000
35  Zur  Beschaffung  und  Umänderung  von  Handwaffenzubehör,  Vichsermacherkasten
  und  Geräthen  erste  Ratle  ...  50  748
36  Zur  Beschaffung  von  artillerimischem  Planmaterial  1900
        <pb n="21" />
        T

 

 

 

—  —  —  —  —  —

 

 

 

E  Betrag  für
—  Z  das
Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
E  1901
M
Technische  Institute
37  Zur  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern  in  München,  erste  Rate  100  000
Ingenieur=  und  Pionierwesen.
38  Zur  Beschaffung  von  Feldbahnmaterial,  dritte  Nate  120  000
39  Zur  Unterbringung  des  nach  Vorstehendem  zu  beschaffenden  Feldbahnmaterials,
  dritte  Rate  20  000
40  Zur  weiteren  Beschaffung  und  Aptirung  von  Geräch  der  hufijchiffer  «
abtheilung,  vierte  und  letzte  Rate  ..  43  700
Summe  Titel-  Es  5041  159
Einmalige  Ausgaben  aus  Anlaß  der  Aenuderungen  in
i  der  Heeresorganisation.
Geldverpflegung.
.41  Beschaffung  der  Turn=  und  Fechtgeräthe,  Krümperwagen  und  Geschirre
  für  Krümperpferde  als  Beihilfe  für  die  neu  zu  errichtenden
  Truppen,  voller  Bedarf  .  .......  5950
42  Beschaffung  von  Armeefahrrädern  für  die  neu  zu  errichtenden
Truppen,  voller  Bedarf  .....  1505
Magazinsverwaltungswesen.
43  Neubau  eines  Hafermagazins  und  eines  Proviantamts-Dienstgebäudes
in  Erlangen,  erste  Rate  (für  Entwurf)  ..  2  000
44  Neubau  von  Magazinsanlagen  in  Landsberg,  erste  Nate  (für  Entwurf)  1500
Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.
45  Beschaffung  und  Abänderung  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  in
Folge  Vermehrung,  Verstärkung  und  Neueintheilung  der  Kriegsund
  Friedensformationen  aus  Anlaß  der  Aenderungen  in  der
Heeresorganisation  .  .........  730  000
Garnisonsverwaltungswesen.
46  Erlangen:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Feldartillerie-Regiment
  zu  zwei  fahrenden  Abtheilungen,
einschließlich  Grunderwerb  und  Gerätheausstattung,
dritte  Ratet  460  000
47  reising:  Neubau  einer  Stallung  für  2  Batterien,  voller  Bedarf  100  000
        <pb n="22" />
        00

 

 

 

 

 

 

 

—  Betrag  für
**  Titel  Ausgaben  Rehmassfabr
S
1901
48  Landan:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Feld-I
  artillerie-Regiment  zu  zwei  fahrenden  Abtheilungen,
einschließlich  Grunderwerb  und  Gerätheausstattung,
dritte  Rate  1  020  000
49  Landsberg:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  eine  fahrende
Abtheilung  Feldartillerie,  einschließlich  Gerätheausstattung,
  dritte  Rate  303  500
50  Nürnberg:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Feldartillerie
  Regiment  zu  zwei  fahrenden  Abtheilungen,
einschließlich  Gerätheausstattung,  dritte  Rate  600  000
Trainwesen.
51  Zur  Beschaffung  des  Uebungsmaterials,  der  Geschirr=  und  Stallsachen
  für  die  neu  zu  errichtenden  2  Trainkompagnien  und  des
1  Feldgeräths  für  hinzutretende  Truppentheile,  Behörden  u  und  Kriegsformationen,
  dritte  und  letzte  Rate  .  .  27  000
Remontewesen.
52  Ankauf  von  86  Zugpferden  und  17  Reitpferden,  voller  Bedarf  129  650
.  Reise-,  Umzugs=  und  Transportkosten.
53  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann=  und  Transportkosten  für  die
in  Folge  Aenderungen  in  der  Heeresorganisation  eintretenden
Versetzungen  und  Transporte,  voller  Bedarf  .  50  000
Artillerie=  und  Waffenwesen.
54  Zu  Handwaffen  und  Handwaffenzubehör  für  hinzutretende  Formationen  11  000
55  Zu  Material  und  Munition  für  hinzutretende  Formationen  der
Feldartillerie,  dritte  Rate  1  160  000
56  Zu  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende  und  zu  verlegende
Feldartillerie-Material  nebst  Munition,  inschließlich  Gerätheausstattung,
  dritte  Rate  70  000
Ingenieur=  und  Pionierwesen.
57  Zur  Beschaffung  von  Uebungsgeräthe  fürvt  die  Lelegraphenkompagnie
voller  Bedarf  ..  26  000
        <pb n="23" />
        MI.  9
—  Betrag  für
#.  Titel  Aus  b  das
Düne  usgaben  Rechnungsjahr
*  1901
A
58  Für  Erbauung  zweier  Schuppen  zur  Unterbringung  eines  Corpsbrückentrains
  und  zweier  Divisionsbrückentrains,  sowie  einer  Corpstelegraphenabtheilung,
  dritte  und  letzte  Rate  ...  19  100
Summe  Titel  41  bis  58  4717  205
1  Hiezu  1  bis  40  5041  159
l  Summe  der  „Einmaligen  Ausgaben“  9  758  364
Hiezu:  Summe  der  „Fortdauerden  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  3059  432
6  Summe  der  Ausgaben  ausschließlich  der  Pensionen  69  604  796
Militär-Invaliden-Pensionen.
311—10  |Militär-Invaliden-Pensionen.  .......  9  039  950
Summe  des  Militäretats  für  das  ehmngeihr  vom  1.  Abrit
1901  bis  31.  März  1902  .  ..  78  644  746

 

Hofdienst-  answrche

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  MKänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  29.  Dezember
  1901  allergnädigst  geruht,  dem  K.  Hofgärtner
  Heinrich  Geh  den  Titel  und  Rang
eines  K.  Oberhofgärtners  gebührenfrei  zu  verleihen
  und  den  K.  Obergärtuer  Heinrich

Schall  zum  K.  Hofgarteningenieur  zu  befördern.


 

 

 

 

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  MKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  18.  Dezember  1901
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Vorstande
der  Generaldirektion  der  Königlich  Sachsischen
  Staatseisenbahnen,  Generaldirektor  Hans
Friedrich  Karl  von  Kirchbach,  den  Verdienst-Orden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse

mit  Stern  zu  verleihen.
2
        <pb n="24" />
        10

Ferner  haben  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
  Bayern  Verweser,  Sich  unter'm
21.  Dezember  1901  allergnädigst  bewogen
gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen
zu  verleihen:

I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:
dem  Geheimen  Legationsrathe  im  K.  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern,
Sigmund  Ritter  und  Edlen  von  Lößl;

II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  1IV.  Klasse:
dem  Legationsrathe  im  K.  Staatsministerium
des  K.  Hauses  und  des  Aeußern,  Wilhelm
Meinel,
dem  Geheimen  Sekretär  bei  der  K.  Gesandtschaft
  in  Berlin,  K.  Rath  Rudolf
Fürthmaier,
dem  K.  Konsul,  Stadtrath  Camill  Leichtlin
  in  Karlsruhe,
dem  Bezirksingenieur  der  pfälzischen  Eisenbahnen
  und  Vorstande  des  Ingenieur-Bezirks
Ludwigshafen  a.  Rh.,  Karl  Kalbfus;
III.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Bahnhofverwalter  I.  Klasse  der  pfälzischen

  Eisenbahnen,  Heinrich  Rudel  in  Kaiserslautern;


IV.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Ministerialboten  im  K.  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  Aäeußern,
Georg  Graßl,

dem  Zugführer  der  pfälzischen  Eisenbahnen
Karl  Hoffmann  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,

dem  Bahnhofportier  Jakob  Storck  in
Neustadt  a.  H.;

V.  die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Bahnhofarbeiter  Philipp  Neff  in
Schifferstadt,

dem  Güterbodenarbeiter  Johann  Zecherle
in  Germersheim,

dem  Bahnhofarbeiter  Philipp  Morgenstern
  in  St.  Ingbert

–

Konsulat  von  Brasilien  in  Hamburg.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
25.  Dezember  1901  allergnädigst  zu  genehmigen
  geruht,  daß  der  zum  brasilianischen
Generalkonsul  für  das  Königreich  Bayern
ernannte  Joso  Vieira  da  Silva  in
Hamburg  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft
anerkannt  werde.
        <pb n="25" />
        11

    

esth  und  Perordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

2  2.

München,  den  20.  Januar  1902.

 

 

D

Inhaltk#:

Bekaunntmachung  vom  11.  Jannar  1002,  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf  dem  Rheinc  betreffend.  —
Bekanutmachung  vom  9.  Jannar  1902,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  Truppen
zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1002  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1902,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekaunntmachung  vom  17.  Januar  1902,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Schweinfurt  betreffend.  —
Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Verleihung  der  Würde  eines  erblichen  Reichsrathes  der  Krone
Bayern.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Argentinisches
ZKonsulat  in  München.

 

 

Nr.  26211.
Bekanntmachung,  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf  dem  Rheine  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  und
fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  zwischen  den  Deutschen  Rheinuferstaaten  zur  Ausführung  der  Bestimmungen
in  dem  Schlußprotokolle  zur  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868  Ziff.  4  B
über  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf  deutschen  Rheinschiffen  eine  Vereinbarung
getroffen  worden  ist,  wird  die  vereinbarte  Verordnung  nebst  der  dazu  gehörigen  Vollzugsanweisung
  über  das  behördliche  Verfahren  bei  Ausstellung  und  Visirung  der  Dienstbücher
auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Lnitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  mit  dem  Beifügen  veröffentlicht,

3
        <pb n="26" />
        12
daß  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  neuen  Bestimmungen  die  Vorschriften  in  Ab—
schnitt  II  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  Mai  1887,  die  Rheinschifferpatente
und  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf  dem  Rheine  betreffend,  soweit  sie  sich  auf
die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  beziehen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  348
und  349)  aufgehoben  werden.

Verordnung,
betreffend  die  Dienstbücher  der  Schiffs-Mannschaft  auf  deutschen  Rheinschiffen.

Nach  dem  Schlußprotokoll  zur  Revidirten  Nheinschifffahrts-Akte  vom  17.  Oktober  1868
Ziffer  4  B  gelten  für  die  Bemannung  deutscher  Rheinschiffe  folgende  Bestimmungen:

a)  Wer  auf  einem  Rheinschiffe  als  Lehrling,  Schiffsjunge,  Schiffsgeselle,  Schiffsgehilfe,
  Schiffsknecht,  Heizer,  Matrose,  Bootsmann  oder  Steuermann  in  ein
festes  Dienstverhältniß  tritt,  muß  mit  einem  Dienstbuche  versehen  sein.

Die  besondere  Patente  besitzenden  Stenerleute  bedürfen  eines  solchen  Dienstbuches
  nicht.

b)  Dem  Bewerber  um  ein  Schifferpatent  soll  dasselbe  nicht  eher  ertheilt  werden,  als
bis  er  das  unter  a  erwähnte  Dienstbuch  vorgelegt  hat.

c)  Das  Dienstbuch  wird  von  der  betreffenden  Lokalbehörde  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes
  in  der  für  andere  dienende  Personen  üblichen  Form  ausgefertigt.

d)  Jeder  Schiffseigenthümer  oder  Schiffsführer  ist  verbunden,  in  dem  Dienstbuche
des  aus  seinem  Dienst  tretenden  Dienstmannes  ein  pflichtmäßiges  Zeugniß  über
dessen  Betragen  mit  Angabe  des  Entlassungsgrundes  zu  vermerken.

Ein  solcher  Vermerk  kann  auch  durch  jede  Polizeibehörde  eines  Hafens  am
Rhein  oder  an  einem  Nebenflusse  desselben  gemacht  werden.

e)  Beschwerden  wegen  des  von  dem  Schiffer  ertheilten  oder  verweigerten  Zeugnisses
werden  nach  den  bestehenden  Vorschriften  durch  die  Polizeibehörde  erledigt,  welche
das  Ergebniß  auf  dem  Dienstbuche  vermerkt.

f)  Wer  durch  Fahrlässigkeit  eine  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit  in  dem  ihm
ertheilten  Dienstbuche  herbeiführt,  oder  in  demselben,  ohne  die  Absicht  zu  täuschen,
selbst  oder  durch  Andere  Eintragungen  oder  Aenderungen  irgend  einer  Art  vornimmt,
  erleidet  eine  Polizeistrafe,  deren  Bemessung  jeder  Regierung  überlassen  bleibt.
        <pb n="27" />
        92.  13

Eine  gleiche  Strafe  trifft  jeden  Dienstmann,  der  eine  der  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  pünktlich  befolgt  oder  eine  solche  verletzt;  deßgleichen  jeden
Schiffer,  welcher  eine  der  unter  a  erwähnten  Personen,  ohne  daß  sie  mit  einem
vorschriftsmäßigen  Dienstbuche  versehen  ist,  in  seinen  Dienst  nimmt.

Wer,  in  der  Absicht  zu  täuschen,  selbst  oder  durch  Andere  Aenderungen  in
dem  ihm  ertheilten  Dienstbuche  vornimmt,  oder  in  gleicher  Absicht  dasselbe  unvollständig
  macht,  oder  bei  dergleichen  Handlungen  hilfreiche  Hand  leistet,  wird
deßhalb  in  jedem  Uferstaate  nach  den  daselbst  bestehenden  Strafgesetzen  beurtheilt.
Ist  er  nach  diesen  wegen  Betruges  oder  Fälschung  mit  Strafe  belegt,  so  wird
ihm  das  Dienstbuch  abgenommen  und  nach  Umständen  erst  nach  Ablauf  einer
bestimmten  Frist  oder  niemals  wieder  ertheilt.

)  Auf  die  Bemannung  von  Seeschiffen,  welche  den  Rhein  befahren,  finden  die  vorstehenden
  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  wird  nach  Vereinbarung  zwischen  den  deutschen
Rheinuferstaaten  Folgendes  verordnet:

8§  1.  Wer  hiernach  zur  Führung  eines  Dienstbuches  verpflichtet  ist,  hat  vor  dem
Dienstantritt  bei  der  Orts-Polizeibehörde  seines  Wohnortes  und  in  Ermangelung  eines
solchen,  derjenigen  seines  letzten  längeren  Aufenthalts,  um  Ausstellung  eines  Dienstbuches
nachzusuchen.  Die  Dienstbücher  werden  durch  die  zuständige  Polizeibehörde  stempel=  und
kostenfrei  ausgefertigt.  Im  Falle  des  Unbrauchbarwerdens  oder  des  Verlustes  eines  Dienstbuches
  hat  der  Schiffsmann  sich  alsbald  ein  neues  Dienstbuch  zu  verschaffen.

Auch  der  Schiffsführer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  zur  Schiffsmannschaft
gehörigen  Personen  fortdauernd  mit  einem  Dienstbuch  versehen  sind.

8  2.  Für  solche  Personen,  welche  in  einem  deutschen  Rheinuferstaat  weder  Wohnnoch
  Aufenthaltsort  haben  und  auf  deutschen  Rheinschiffen  in  Dienst  treten  wollen,  erfolgt
die  Ausfertigung  der  Dienstbücher

1.  in  Preußen  bei  der  Polizeibehörde  zu  Köln,

2.  in  Hessen  „  „  „  „  Mainz,
3.  in  Baden  „  „  „  „  Mannheim,
4.  in  Bayern  beim  Bürgermeisteramt  Ludwigshafen,

5.  in  Elsaß-Lothringen  beim  Bezirkspräsidenten  des  Unterelsaß  in  Straßburg.
8  3.  Die  Dienstbücher  werden  nach  dem  anliegenden  Muster  gedruckt.
§  4.  Der  Schiffsführer  hat  sofort  beim  Dienstantritt  in  das  vorschriftsmäßig  ausgefertigte
  und  ihm  zu  übergebende  Dienstbuch  die  Zeit  des  Eintritts,  die  voraussichtliche
Dauer  und  die  Art  der  Beschäftigung  zu  vermerken,  ebenso,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen

erfahren  hat,  die  Art  der  neuen  Beschäftigung.
3*
        <pb n="28" />
        14

§  5.  Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  das  ihm  übergebene  Dienstbuch  ordnungsmäßig
aufzubewahren  und  bei  jeder  längeren  Unterbrechung  der  Fahrten  sofort  die  bis  dahin  durchfahrenen
  Stromstrecken  und  die  auf  die  einzelnen  Strecken  verwendete  Fahrzeit  summarisch  einzutragen.

§  6.  Beim  Dienstaustritt  ist  sofort  im  Dienstbuch  die  Zeit  des  Austritts  einzutragen,
sowie  ferner  auf  Verlangen  des  Schiffsmannes  auch  ein  Dienstabschiedszeugniß  auszustellen
und  in  letzterem  der  Grund  des  Austritts  aus  dem  Dienste  anzugeben  Das  Dienstabschieds-Zeugniß
  muß  mit  Datum  und  der  Unterschrift  des  Schiffsführers  versehen  sein  Beim
Dienstaustritt  des  Schiffsmannes  ist  das  Dienstbuch  an  diesen  zurückzugeben.  Verläßt  der
Schiffsmann  den  Dienst  mit  Zurücklassung  des  Dienstbuches,  so  hat  der  Schiffsführer
letzteres  an  diejenige  Polizeibehörde  zurückzugeben,  die  das  Buch  ausgefertigt  hat.

8  7.  Alle  Eintragungen  sind  vollständig  und  an  den  hierfür  bestimmten  Stellen  des
Dienstbuches  in  Tinte  zu  bewirken.

§  8.  Das  Dienstbuch  ist  auf  Verlangen  den  Hafen=  und  Schifffahrtspolizei-Beamten
vorzuzeigen  und  ist  mindestens  einmal  jährlich  der  Polizeibehörde  des  Heimats=  oder  Liegehafens
  zur  Visirung  vorzulegen.  Auch  kann  der  Schiffsmann  alsbald  nach  dem  Dienstaustritt
die  Visirung  bei  der  nächsten  Polizeibehörde  verlangen.

8§  9.  Zuwiderhandlungen  der  Schiffsführer  oder  der  Schiffs-Mannschaften  gegen  diese
Vorschriften  werden  gemäß  Artikel  100  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  „die  Benützung
des  Wassers  betreffend“",  in  Zusammenhalt  mit  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  S.  November  1875
„die  Bestimmung  von  Geldstrafen  und  einigen  Geldsätzen  nach  der  Reichswährung  betreffend“,
und  dem  Art.  3  Ziff.  10  lit  b  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung
der  Reichsstrafprozeßordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  180  “  oder  mit  Haft  bis  zu  einem
Monat  bestraft.

§  10.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

 

vVollzugs-ZKnweisung
über  das  behördliche  Verfahren  bei  Ausstellung  und  Visirung  der  Dienstbücher
gemäß  Verordnung  vom  11.  Jannar  1902.

1.  Ueber  die  zur  Ausfertigung  gelangenden  Dienstbücher  ist  ein  amtliches  Verzeichniß
zu  führen,  in  welchem  die  laufende  Nummer,  das  Datum  der  Ausfertigung,  sowie  Name,
Alter  und  Geburtsort  des  Schiffsmannes  nachzuweisen  sind.

2.  Sucht  eine  Person  unter  der  Behauptung,  daß  sie  zum  ersten  Male  in  den  Dienst
als  Schiffsmann  auf  einem  deutschen  Rheinschiffe  eintrete  und  bisher  kein  Dienstbuch  besessen
habe,  die  Ausstellung  eines  Dienstbuches  nach,  so  hat  sie  die  vorbezeichnete  Thatsache  glaub
haft  zu  machen.
        <pb n="29" />
        Mß  2.  15

3.  Eine  zweite  Ausfertigung  des  Dienstbuches  darf  nur  erfolgen:

a)  als  Fortsetzung  des  früher  ausgestellten,  durch  Eintragungen  völlig  ausge—
füllten  oder  unbrauchbar  gewordenen  Dienstbuches,
b)  als  Ersatz  für  ein  verloren  gegangenes  Dienstbuch.

Die  zweite  Ausfertigung  ist  als  solche  auf  der  Vorderseite  zu  bezeichnen  und  dabei
das  Datum  der  ersten  Ausfertigung  und  der  festgestellte  oder  angegebene  Grund  der  Ausstellung
  einer  weiteren  Ausfertigung  mitanzugeben.

4.  Im  Falle  Za  ist  zunächst  die  Vorlage  des  früheren  Dienstbuches  zu  verlangen  und
dieses  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.  Im  Falle  3b  ist  der  Schiffsmann  zu
befragen,  wo  und  bei  wem  er  im  letzten  Monat  seiner  Schiffsdienstzeit  im  Dienste  gewesen
sei,  und  es  sind  diese  Angaben  in  der  zweiten  Ausfertigung  des  Dienstbuches  einzutragen.


5.  Zur  Ausstellung  einer  zweiten  Ausfertigung  ist  nur  diejenige  Behörde  zuständig,
welche  das  erste  Dienstbuch  ausgestellt  hat.

Das  Gesuch  um  Ausstellung  einer  zweiten  Ausfertigung  ist  stets  unmittelbar  bei  dieser
Behörde  einzureichen,  welche  ihrerseits  das  Erforderliche,  soweit  nöthig,  im  Benehmen  mit
der  zuständigen  Behörde  des  derzeitigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  des  Gesuchstellers
veranlassen  wird.

6.  Die  Visirung  der  Dienstbücher  hat  nach  §  8  der  Verordnung  mittelst  Stempelabdruck
  unter  Beisetzung  von  Datum  und  Unterschrift  des  visirenden  Beamten  zu  erfolgen.
Seitens  der  Hafen=  oder  Schifffahrts-Polizeibehörden  ist  in  öfteren  periodischen  Revisionen
die  Vorzeigung  der  Dienstbücher  zu  verlangen.

7.  Vor  der  Visirung  sind  die  Eintragungen  im  Dienstbuche  auf  ihre  formelle  Richtigkeit
und  ihre  materielle  Glaubwürdigkeit  zu  prüfen.  Hierbei  sind  Anstände,  welche  nicht  durch
mündliches  Benehmen  mit  dem  Schiffsführer  zur  Erledigung  gelangen,  im  Dienstbuch  an
der  hierfür  bestimmten  Stelle  zu  vermerken.

München,  den  11.  Jannar  1902.

Dr.  Graf  von  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  vu.  Feilitzsch.
        <pb n="30" />
        16
Nr.  677.

Bekanntmachung,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1902  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  frriegsministerium.

Gemäß  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich
vom  23.  Dezember  1901  —  Centralblatt  Seite  433  —  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
in  §  4,  8§  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  (Reichsgesetzblatt  1898  Seite  361)  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
marschirender  2c.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1902  dahin  festgestellt
worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brod  ohne  Brod
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
b)  „  „  Mittagskost  40  „  35  „
c)  „  „  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

München,  den  9.  Jannar  1902.

Dr.  Frhr  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

Nr.  29270.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
einer  neuen  Serie  (XIV.)  4%iger  verloosbarer  Pfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Betrage
von  10  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  J4,
ertheilt.

München,  den  10.  Jannar  1902.

Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="31" />
        2.  17

Nr.  647.

Bekauntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Schweinfurt  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Birgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  1229)  der  Stadtgemeinde  Schweinfurt  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  gemeindlichen
  Kollegien  vom  5.  November  und  3.  Dezember  beziehungsweise  18.  November  und
9.  Dezember  vor  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  der  K.  Regierung  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern,  vom  17.  Dezember  vor.  Is.  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  4%/iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe
von  1000  000  —,  und  zwar:

Lit.  PE  Nr.  1—200  zu  je  200  J,
„  C  „  1—200  „  „  500  ,
„  H  „  1—460  „  „  1000  ,
„  ]  „  1—200  „„  2000  ,

halbjährig  am  1.  Mai  und  am  1.  November  verzinslich,  ertheilt.
München,  den  17.  Januar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

—  —  ——  —  —  —  ’————  —  —  ——  ——  —  —  ——  —

Vofdienst-Nachricht.  Ordens-Verleihung.

—..

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=Seine

  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  haben  Sich  unter'm  3.  Jannar  1902  allerhaben
  Sich  mit  Allerhöchstem  Handschreiben  gnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
vom  3.  Januar  1902  allergnädigst  bewogen  Generalleutnant  z.  D.  und  Hofmarschall  a.  D.
gefunden,  dem  K  Hofarzte,  Hoftheater=  und  Albert  Freiherrn  von  Reck,  in  Rücksicht
prakt.  Arzte  Dr.  Karl  Reschreiter  dahier  auf  seine  im  Hof=  und  Militärdienste  ehrenvoll
den  Titel  eines  K.  Hofstabsarztes  gebührenfrei  zurückgelegte  50  jährige  Dienstzeit,  das  Ehrenzu
  verleihen.  kreuz  des  Ludwigsordens  zu  verleihen.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
        <pb n="32" />
        18

Verleihung  der  Würde  eines  erblichen
Reichsrathes  der  Krone  Bayern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  Januar  1902
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  lebenslänglichen
  Reichsrath  der  Krone  Bayern,
Guts=  und  Fabrikbesitzer  Hugo  Ritter  und
Edlen  von  Maffei  in  München  zum  erblichen
Reichsrathe  der  Krone  Bayern  zu  ernennen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unter'm  6.  Jannar  1902  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  interimistischen
  Kaiserlich  Deutschen  Geschäftsträger  in
Teheran,  Legationssekretär  Dr.  von  Kühlmann,
  als  bayerischen  Staatsangehörigen,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von
Rußland  verliehenen  Kaiserlich  Russischen
St.  Annen-Ordens  III.  Klasse  zu  ertheilen.

Argentinisches  Lionsulat  in  München.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ausschreibung
in  Nr.  63  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes,
  Jahrgang  1896,  wird  bekannt  gegeben,
  daß  Dr.  Emil  Wolff  aus  der  Stellung
eines  Konsuls  der  Argentinischen  Republik
ausgeschieden  ist.

 

Not  iz.
Titelblätter  und  Register  des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  vom  Jahre  1901  gelangten

am  7.  Jannar  1902  zur  Ausgabe.
        <pb n="33" />
        für  das.

cseh  und  Verordnungs-Blatt
Königreich  Bayern.

 

 

3.

München,  den  22.  Jannar  1902.

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Eutschließung  vom  19.  Jannar  1902,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —

Hofdienst-Nachrichten.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

Nr.  1717.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tustpold!,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!
Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII  §  23
4

der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  31.  März  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  ver

längern.
        <pb n="34" />
        20

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  19.  Januar  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.v.  Feilihsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.  KFrhr.  v.  Asch  Dr  v.  Candmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,
2)  die  Kammer  der  Abgcordneten.

 

Hofdienst-Nachrichten.

—

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  10.  Januar  ds.  Is.  den  K.  Kammer—
junker,  erblichen  Reichsrath  der  Krone  Bayern
und  Oberleutnant  à  la  suite  des  1.  Ulanen—
Regiments  Eduard  Freiherrn  Poschinger
von  Frauenau,  den  Hauptmann  und
Batterieche  im  2.  Feld-Artillerie-Regiment
Hermann  Freiherrn  von  Manchenheim
genannt  Bechtolsheim  und  den  Hauptmann
und  Batteriechef  im  5  Feld-Artillerie-Regiment
Maximilian  Grafen  von  Zech  auf  Neuhofen
  zu  Königlichen  Kämmerern  und  den
Rechtspraktikanten  Karl  Freiherrn  von  Lotzbech

zum  Königlichen  Kammerjunker,  sämmtliche  auf
ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen,  zu  ernennen.

Auszug  aus  der  Adels-Katritel
des  KRönigreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  13.  Januar  1902  der  Oberst  Friedrich
Ritter  von  Pflaum,  Abtheilungschef  im
K  Kriegsministerium  in  München,  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  P,
Fol.  41,  Act  Nr  5711,

am  15.  Jannar  1902  der  Generalmajor
Oskar  Ritter  von  Rittmann,  Kommandeur
der  K.  1.  Infanterie-Brigade  in  München,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit  R.  Fol  63,  Act.Nr.  781I.
        <pb n="35" />
        esch  und  Verodunngschuct

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

W  4.

München,  den  31.  Jannuar  1902.

—  —  —.  —  —  ———  —  —  —  —  —

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  27.  Jannar  1902,  die  Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamtes
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1902,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern

betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1902,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der
Handelsregister  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  28841.

Bekauntmachung,  die  Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamtes
betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Gemäß  §.24  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,
vom  30.  Juni  1900  hat  die  Wahlperiode  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewählten
Vertreter  der  Versicherten  und  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamtes  und
die  Wahlperiode  ihrer  Stellvertreter  mit  dem  1.  Januar  1902  geendet.

Nachstehend  wird  das  Ergebniß  der  hienach  von  dem  K.  Landesversicherungsamte  für  die
Wahlperiode  1902—1906  durchgeführten  Neuwahlen  gemäß  8§  14  Abs.  I  und  22  Abs.  II
loc.  cit.  öffentlich  bekannt  gegeben.

5
        <pb n="36" />
        22

Gewählt  wurden:

Ffir  den  Bereich  des  Gewerbe=  und  des  Baunnfallversicherungsgesetzes:

 

 

 

 

 

 

nichtständige  Mitglieder

 

erste  Stellvertreter

 

 

zweite  Stellvertreter

 

1.  Als  Vertreter  der  Arbeitgeber:

Konstantin  Heldenberg,  Baumeister
  und  Magistratsrath
in  München.

Konrad  Barth,  Vergolderwaarenfabrikant
  u.  Gemeindebevollmächtigter
  in  München.

 

Friedrich  Adelung,  K.  Baurath
und  Bauamtmann  in  München.

Franz  Weikard,  K.  Generaldirektionsrath
  in  München.

 

Franz  Kaver  Renner,  Baumeister
  und  Gemeindebevollmächtigter
  in  München.

Johann  Hartmann,  K.  Hofparkettfabrikant
  in  München.

2.  Als  Vertreter  der  Versicherten:
Andreas  Förtsch,  Maurer  in  HansFreitag,  Hafner  in  München  Johann  Schnell,  Eisendreher

Bamberg.

in  Augsburg.

Georg  Mayr,  Holzbildhauer  in  Valentin  Reppel,  Mechauiker  in  Paul  Hofmeister,  Zimmer-München.



Speyer.

palier  in  Regensburg.

6)  Für  den  Bereich  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forftwirffisckaff:
1.  Als  Vertreter  der  Arbeitgeber:

Pius  Hammerschmid,  Oekonom
in  Wolnzach.

Wihhelm  Martius,  Landtagsabgeordneter,
  Oekonomierath

und  Gutsbesitzer  in  Leimershof,

  B.-A.  Bamberg  I.

 

Julius  Keller,  K.  Forstmeister
in  Mittelsinn,  B.A.  Lohr.
Paul  Pausinger,  Gutsbesitzer

in  Landshut.

 

Max  Graf  von  Lerchenfeld,
K.  Kämmerer  und  Gutsbesitzer
in  St.  Gilla,  B.-A.  Regensburg.


Karl  Freiherr  von  Welser,
Gutsbesitzer  in  Ramhof,  B.A.
Donauwörth.

2.  Als  Vertreter  der  Versicherten:

Josef  Busch,  Taglöhner  in
Aubing,  B.-A.  München  I.
Johann  Kemter,  Holzhauerrottmeister
  in  Biburg,  B.-A.

Augsburg.

 

Michael  Hiepl,  forstwirthschaftl.
Arbeiter  in  Burgweinting,  B.-A.
Stadtamhof.

Jakob  Höhl,  Vorarbeiter  im
Waldbetriebe  der  Stadtgemeinde
Speyer.

München,  den  27.  Jannar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilihzsch.

 

Franz  Weinberger,  landwirthschaftl.
  Arbeiter  in  Allach,
B.-A.  München  I.

Johann  Muth,  Oekonomieaufseher
  in  Pürkelgut  b.  Regensburg.
        <pb n="37" />
        4.  23
Nr.  3792.

Bekanutmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.
fi.  Staatsministerium  der  JIustiz.

Der  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern,  der  sich  aus  den  gemäß
§§  44,  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vollzogenen  jüngsten  Wahlen  ergeben  hat,  wird  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

I.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Godin  Bernhard,  Freiherr  von,  Justizrath,  K.  Advokat,  Vorsitzender,
2)  Bienenfeld  Friedrich,  Justizrath,  K.  Advokat,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Haas  Friedrich,  Justizrath,  Schriftführer,

4)  Gebhardt  Heinrich,  stellvertretender  Schriftführer,

5)  Riegel  Theodor,  Justizrath,  K.  Advokat,

6  Schuster  Ludwig,  Justizrath,  K.  Advokat,

7)  Löwenfeld  Theodor,  Dr.,  Honorarprofessor  an  der  Universität  München,
8)  Eckert  Alfred,  Justizrath,

9)  Weinmayer  Leopold,

10)  Engl  Theodor,  sämmtlich  in  München,

11)  Herzog  Gustav,  Justizrath  in  Traunstein,

12)  Hutter  Max,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Deggendorf,

13)  Costa  Dominikus,  Dr,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Landshut,

14)  Langesee  Joseph,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Passau,

15)  Pfannenstiel  Hubert  in  Straubing.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Gießen  Heinrich,  Justizrath,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,  Vorsitzender,


2)  Merkle  Karl,  Justizrath,  K.  Advokat-Anwalt  in  Frankenthal,  stellvertretender
  Vorsitzender,

3)  Gebhart  Anton,  Justizrath,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,  Schriftführer,
        <pb n="38" />
        24

4)  König  Karl  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Schweickert  Karl  in  Frankenthal,

6)  Frenckel  David,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
7)  Kärcher  Johann,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
8)  Berg  Balthasar,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

9)  Ney  Wilhelm,  Justizrath,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Schmitt  Joseph,  Ritter  von,  Dr.,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Bamberg,
Vorsitzender,

2)  Meisner  Lorenz,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Bamberg,  stellvertretender
Vorsitzender,

3)  Dietz  Michael  in  Bamberg,  Schriftführer,

4)  Meisner  Christian  in  Würzburg,  stellvertretender  Schriftführer,

5)  Meyer  Gustav,  Ritter  von,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Bayreuth,

8)  Gleißner  Joseph,  Justizrath  in  Hof,

7)  Dittmann  Johann  Adam,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Aschaffenburg,

8)  Breitung  Gustav,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,

9)  Hippeli  Ludwig,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,

10)  Freudenthal  Ignaz,  Dr.,  Justizrath  in  Würzburg.

IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Josephthal  Gustav,  Geheimer  Hofrath,  Justizrath,  K.  Advokat,  Vorsitzender,


2)  Praun  Eberhard  von,  Justizrath,  K.  Advokat,  stellvertretender  Vorsitzender,

3)  Vollhardt  Obkar,  Justizrath,  K.  Advokat,  Schriftführer,

4)  Kreß  von  Kreßenstein  Georg,  Freiherr,  Justizrath,  K.  Advokat,  stellvertretender
  Schriftführer,

5)  Berolzheimer  Sigmund,  Dr.,  Justizrath,  K.  Advokat,

6)  Merzbacher  Sigmund,  Justizrath,  sämmtlich  in  Nürnberg,

7)  Bauer  Karl,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Amberg,
        <pb n="39" />
        M  A4.  26

8)  Beruhold  Oskar,  Justizrath  in  Regensburg,

9)  Grafenstein  Ferdinand  von,  in  Weiden,

10)  Feigel  Heinrich,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Ausbach,
11)  Gunzenhäuser  Wolf,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Fürth.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg.

Die  Rechtsanwälte:

1)  Putz  Eduard,  Justizrath,  K.  Advokat,  Vorsitzender,

2)  Costa  Georg,  Justizrath,  K.  Advokat,  stellvertretender  Vorsitzender,
3)  Bothmer  Adolf,  Justizrath,  K.  Advokat,  Schriftführer,

4)  Blümel  Franz  Aaver,  Justizrath,  K.  Advokat,  stellvertretender  Schriftführer,
5)  Herzfelder  Isaak,  Justizrath,  K.  Advokat,

6)  Reisert  Friedrich,

7)  Sand  Hermann,  sämmtlich  in  Augsburg,

8)  Heichlinger  Martin,  Justizrath  in  Kempten,

9)  Kranzfelder  Alfred,  Justizrath,  K.  Advokat  in  Memmingen,
10)  Weigl  Max,  Justizrath  in  Neuburg  a.  D.,

11)  Burger  Hugo,  Justizrath  in  Eichstätt.

München,  den  24.  Jannar  1902
Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

 

Nr.  1281.
Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  betreffend.
##Staatsministerium  der  Justiz  und  K.  Staatsministerium  des  Innern.

Zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der

Handelsregister  betreffend,  vom  27.  Dezember  1901  (Ges.=  u.  V.-Bl.  1901  S.  6)  wird
Folgendes  bestimmt:

Gehören  die  Amtsgerichte  eines  Registerbezirkes  zu  den  Bezirken  verschiedener  Handelsund
  Gewerbekammern,  so  können  die  Handels=  und  Gewerbekammern  vereinbaren,  daß  eine
von  ihnen  die  Verrichtungen  in  Registersachen  auch  für  einen  außerhalb  ihres  Kammerbezirkes
liegenden  Amtsgerichtsbezirk  wahrzunehmen  hat.  Vor  dem  Abschlusse  der  Vereinbarung  sollen

die  Handels=  und  Gewerbekammern  das  Registergericht  hören.
6
        <pb n="40" />
        26

Die  Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und
des  Innern.  Nach  der  Genehmigung  wird  die  Vereinbarung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte

  veröffentlicht.

Von  dem  Tage  der  Veröffentlichung  an  gilt  in  Registersachen  der

Amtsgerichtsbezirk  als  Theil  des  Bezirkes  derjenigen  Handels=  und  Gewerbekammer,  welcher

die  Zuständigkeit  übertragen  worden  ist

Die  auf  Grund  der  Vereinbarung  begründete  Zuständigkeit  kann  nur  durch  Ministerialentschließung

  aufgehoben  werden.
München,  den  25.  Januar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt  am
22.  Jannar  1902:

der  Direktor  der  K.  Regierung  von  Mittelfranken,
  Kammer  des  Innern,  Adolph  Nitter
von  Neuffer  in  Ansbach  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  N,  Fol.  16,
Act.-Num.  120  8l,

der  Generaladministrator  der  K.  General-Bergwerks=
  und  Salinen-Administration  Ludwig
  Ritter  von  Billing  in  München  für
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
Lit.  B,  Fol.  73,  Act.-NJum.  12071,  und

der  Direktor  der  K.  Regierung  der  Oberpfalz
  und  von  Regensburg,  Kammer  der  Finanzen,
  Ednard  Ritter  von  Denk  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  D,
Fol.  27,  Act.-Num.  1161  .
        <pb n="41" />
        27

    

eseh  und  Perorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

5.

München,  den  4.  Februar  1902.

 

 

 

 

 

*s  —  —

IJunhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  Februar  1902,  den  Vollzug  der  Artikel  127,  128  des  Notariatsgesetzes
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1902,  den  Vollzug  der  Artikel  127,  128  des
Notariatsgesetzes,  hier  die  Tantièmen  für  die  Erhebung  der  Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  durch  die  Notariatc
und  die  Einführung  einer  Gebühr  für  das  Vorschießen  der  Gebühren  und  Abgaben  betreffend.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  der  Artikel  127,  128  des  Notariatsgesetzes
betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  der  Artikel  127,  128  des  Notariatsgesetzes

zu  verordnen,  was  folgt:
7
        <pb n="42" />
        28

81.

Wir  ertheilen  den  hier  folgenden  Satzungen  des  Pensionsvereins  für  die  bayerischen
Notare  und  des  Pensionsvereins  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare  hiemit
Unsere  Genehmigung  und  verleihen  beiden  Vereinen  die  Rechtsfähigkeit  und  die  Eigenschaft
von  Vereinen  des  öffentlichen  Rechts.

§  2.
Wir  bestimmen  auf  Grund  des  Artikel  127  des  Notariatsgesetzes,  daß  alle  künftig
zur  Anstellung  gelangenden  Notare  mit  ihrer  Ernennung  Mitglieder  dieser  beiden  Pensionsvereine
  werden.

§  3.

Die  Tantièemen,  die  bis  zum  1.  Januar  1902  als  Vergütung  für  die  Besorgung
des  Gebührenwesens  und  für  die  Erhebung  der  örtlichen  Abgaben  auf  Grund  der  Vorschriften
im  §  11  Abs.  1,  2,  3,  4,  5  der  Verordnung  über  die  Ausführung  des  Gerichtskostengesetzes
  und  des  Gebührengesetzes  vom  23.  Dezember  1899  und  auf  Grund  der  Vorschriften
im  Artikel  1  Abs.  4  des  Gesetzes  über  die  Einführung  einer  Besitzveränderungsabgabe  für
Gemeinden  vom  15.  Juni  1898  den  Notaren  und  den  Notariatsverwesern  zugekommen
sind,  fallen  vom  1.  Januar  1902  an  den  beiden  im  §  1  genannten  öffentlichen  Pensionsvereinen
  zu.

Die  Vorschriften  über  die  Vertheilung  des  Gesammtbetrags  der  Tantiemen  auf  die
beiden  Vereine  und  über  das  Verfahren  bei  der  Verrechnung,  Feststellung  und  Ablieferung
der  Tantièmen  werden  von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  erlassen.

An  den  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  der  Notare  und  der  Notariatsverweser  zur
Mitwirkung  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  der  aus  Anlaß  ihrer  Amtsgeschäfte  anfallenden
Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  und  zur  Bestreitung  der  dabei  erwachsenden  Auslagen  wird
nichts  geändert.

84.
Die  Gelder,  die  auf  Grund  der  Verhängung  von  Zwangsstrafen,  Ordnungsstrafen
oder  Disziplinarstrafen  gegen  Notare  oder  Notariatsverweser  eingehen,  sind  dem  Pensionsvereine
  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare  zuzuwenden.

§  5.
Die  Staatsministerien  der  Iustiz  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge  dieser
Verordnung  betraut.
        <pb n="43" />
        5.  29

Sie  sind  insbesondere  beauftragt,  die  ihnen  durch  die  Satzungen  der  beiden  Pensionsvereine
  vorbehaltenen  Befugnisse  auszuüben  und  im  Falle  einer  Unserer  Genehmigung
vorbehaltenen  Satzungsänderung  Bericht  zu  erstatten.

München,  den  1.  Februar  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLagyern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.

Anlage  1.

Satzung  des  Pensionsvereins  für  die  bayerischen  Notare.
Verein  des  öfzentlichen  Rechts.

Errichtet  in  der  Gründungsversammlung  vom  22.  Dezember  1901.
Genehmigt  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  1.  Februar  1902.

Abschnitt  I.

Name,  Zwesk  und  Sitz.
§  1.
Die  Notare  des  Königreichs  Bayern  bilden  zum  Zwecke  ihrer  Versorgung  im  Falle

der  Invalidität  einen  Pensionsverein.
Dieser  Verein  führt  den  Namen:

„Hensionsverein  für  die  bayerischen  Notare“

und  hat  seinen  Sitz  in  München.
77
        <pb n="44" />
        30

Abschnitt  II.
Mitgliedschaft.

§  2.

Mitglieder  des  Vereins  sind  die  bayerischen  Notare  des  aktiven  Dienststandes  und
zwar  die  nach  Verkündung  des  Notariatsgesetzes  vom  9.  Juni  1899  ernannten  Notare
kraft  des  Artikel  127  des  Notariatsgesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Allerhöchsten  Verordnung,
die  vorher  ernannten  kraft  ihrer  Eintrittserklärung.

§  3.
Die  Mitgliedschaft  dauert  bei  allen  Notaren  solange,  als  sie  ihr  Amt  bekleiden.
Ein  Austritt  aus  dem  Vereine  findet  nicht  statt.

84.
Die  Mitgliedschaft  verleiht  das  Recht,  nach  der  Satzung  des  Vereins  zu  wählen  und
gewählt  zu  werden  und  Anträge  an  die  Organe  des  Vereins  zu  stellen,  endlich  den  Anspruch

auf  Versorgung  im  Invaliditätsfalle.
Andererseits  gibt  sie  die  Pflicht,  an  der  Verwaltung  des  Vereines  nach  der  Satzung
mitzuwirken  und  die  Vereinslasten  nach  Maßgabe  der  Satzung  zu  tragen.

Abschnitt  III.
Beitrũge.

85.

Zur  Deckung  der  Lasten  des  Vereins  leisten  die  Notare  für  die  Regel  keine  unmittel—
baren  Vereinsbeiträge.

An  die  Stelle  von  solchen  Vereinsbeiträgen  tritt  derjenige  Betrag,  welchen  der  Staat
aus  den  für  die  Perzeption  der  Gebühren  des  Staates  und  der  Gemeinden  anfallenden
Tantièmen  der  Vereinskasse  zuweist.

86.

Können  in  einem  Verwaltungsjahre  die  Lasten  des  Vereins  weder  aus  den  laufenden
Einnahmen  noch  aus  dem  Reservefond  des  Vereins  gedeckt  werden,  so  ist  der  Fehlbetrag  im
darauffolgenden  Jahre  durch  Umlagen  einzubringen.

87.
Die  Einführung  der  Umlage  erfolgt  auf  Bericht  des  Vereins  durch  Anordnung  des
Staateministeriums  der  Justiz.
        <pb n="45" />
        W5.  31

88.
Die  Umlagenpflicht  tritt  mit  der  Erlassung  der  Anordnung  ein.  Sie  trifft  alle
Notare,  die  sich  bei  Erlassung  der  Anordnung  im  Amte  befinden,  soweit  sie  auch  in  dem
Jahre  im  Amte  waren,  in  dem  der  Fehlbetrag  entstanden  ist.

§  9.

Die  Umlage  ist  nach  Prozenten  der  Summe  zu  bestimmen,  die  im  Vorjahre  an
Tantiemen  für  die  Perzeption  der  Staatsgebühren  und  der  gemeindlichen  Besitzveränderungsabgaben
  in  den  von  den  umlagenpflichtigen  Notaren  verwalteten  Notariaten  während  der
Amtszeit  der  umlagenpflichtigen  Notare  insgesammt  eingegangen  ist.

Jeder  einzelne  Notar  hat  die  dem  allgemeinen  Umlagensatz  entsprechende  Zahl  von  Prozenten
der  Tanti&amp;amp;men  zu  entrichten,  die  ihm  im  Vorjahre  angefallen  wären,  wenn  die  Tanti&amp;amp;men
statt  dem  Vereine  noch  den  Notaren  zukämen.

Der  Umlagensatz  und  die  Umlagenschuldigkeit  der  einzelnen  Notare  wird  in  bindender
Weise  durch  das  Staatsministerium  der  Justiz  festgesetzt.

8  10.

Der  Antrag  auf  Anordnung  von  Umlagen  soll  spätestens  im  Februar  gestellt  werden.
Die  Einzahlung  hat  in  zwei  gleichen  Raten  im  Juni  und  Dezember  zu  geschehen.

8  11.

Rückständige  Umlagen  können,  wenn  das  Mitglied  in  Pension  getreten  ist,  an  der
Pension  in  Abzug  gebracht  werden.

Hinterbliebenen  verstorbener  Notare  und  vom  Amte  enthobenen  Notaren  können  aus
Billigkeitsrücksichten  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  die  Umlagen  ganz
oder  theilweise  erlassen  werden.

8  12.

Ueber  die  Zahlung  der  Umlagen  wird  ordnungsmäßig  Quittung  ertheilt.  Wird  sie
durch  Postanweisung  geleistet,  so  soll  der  Postaufgabeschein  als  Quittung  gelten.

8  13.

Eine  Rückerstattung  der  eingezahlten  Umlagen  findet  weder  im  Falle  des  Ausscheidens
eines  Mitgliedes  aus  dem  Vereine,  noch  dann  statt,  wenn  das  Erträgniß  der  Umlage  den
Ausfall  überschreitet  oder  der  Ausfall  durch  spätere  Einnahmen  ausgeglichen  wird.
        <pb n="46" />
        32

Abschnitt  IV.

Pensionen.
8  14.

Wird  ein  Mitglied  auf  Ansuchen  oder  im  Verfahren  nach  Artikel  88  des  Notariatsgesetzes
  wegen  durch  Alter  oder  Krankheit  bewirkter  Dienstunfähigkeit  —  Invalidität  —  vom
Amte  enthoben  —  in  den  Ruhestand  versetzt  —,  so  hat  es  Anspruch  auf  Versorgung  durch
Pension  aus  der  Vereinskasse.

E  15.

Der  Genuß  der  Pension  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  das  Ausscheiden  aus
dem  Amte  folgenden  Monats.

16.

Der  Genuß  der  Pension  endigt:

1.
2.

3.

im  Falle  des  Todes  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  das  Ableben  folgenden  Monats;
im  Falle  der  Wiederanstellung  als  Notar  oder  sonst  als  Beamter  im  Staatsdienste
  mit  dem  Anstellungstage;

im  Falle  der  Wiedererlangung  der  Dienstfähigkeit  selbst  ohne  Wiederanstellung  auch
dann,  wenn  der  Pensionsberechtigte  der  Zurückberufung  zum  Dienste  als  Notar
nicht  Folge  leistet.  Für  die  Annahme  der  Weigerung  ist  der  Inhalt  der  Mittheilung
  des  Staatsministeriums  der  Justiz  maßgebend.

.  17.

Die  Jahrespension  beträgt:

1.

2.

wenn  das  Mitglied  beim  Eintritt  in  den  Ruhestand  nicht  mehr  als  zehn  Jahre
im  aktiven  Dienste  als  bayerischer  Notar  zurückgelegt  hat:  1600  Mark;

wenn  das  Mitglied  beim  Eintritt  in  den  Ruhestand  mehr  als  zehn,  aber  nicht
mehr  als  fünfzehn  Jahre  im  aktiven  Dienste  als  bayerischer  Notar  zurückgelegt
hat:  2000  Mark;

wenn  das  Mitglied  beim  Eintritt  in  den  Ruhestand  mehr  als  fünfzehn,  aber  nicht
mehr  als  zwanzig  Jahre  im  aktiven  Dienste  als  bayerischer  Notar  zurückgelegt
hat:  2500  Mark;

wenn  das  Mitglied  beim  Eintritt  in  den  Ruhestand  mehr  als  zwanzig,  aber  nicht
mehr  als  fünfundzwanzig  Jahre  im  aktiven  Dienste  als  bayerischer  Notar  zurückgelegt
  hat:  3000  Mark;

wenn  das  Mitglied  beim  Eintritt  in  den  Ruhestand  mehr  als  fünfundzwanzig
Jahre  im  aktiven  Dienste  als  bayerischer  Notar  zurückgelegt  hat:  3500  Mark.
        <pb n="47" />
        M  B.  33

Die  nach  Absatz  1  Nr.  3,  4,  5  anfallenden  Jahrespensionen  werden  gekürzt  um
40  Prozent,  wenn  das  Mitglied  im  Jahre  1902,  um  30  Prozent,  wenn  es  im  Jahre  1903,
um  20  Prozent,  wenn  es  im  Jahre  1904  und  um  10  Prozent,  wenn  es  im  Jahre  1905
schon  in  den  Ruhestand  tritt.  Die  Kürzung  tritt  jedoch  insoweit  nicht  ein,  als  dadurch  die  Jahrespension
  unter  2000  Mark  oder  das  Gesammtjahreseinkommen  aus  Privatvermögen  und  Pension
unter  4000  Mark  sinken  würde.
§  18.
Die  Zahlung  der  Pensionen  geschieht  monatlich  und  zwar  für  jeden  Monat  im  Wege
der  Nachzahlung  zu  Beginn  des  nächsten  Monats.

§  19.

Die  Zahlung  der  Pensionen  erfolgt  durch  Postanweisung.  Die  Postgebühren  werden
von  den  Pensionen  nicht  in  Abzug  gebracht.  Der  Postaufgabeschein  gilt  als  Quittung.  Die
in  München  wohnenden  Empfangsberechtigten  erhalten  auf  ihren  Wunsch  die  Pension  auch
unmittelbar  bei  der  Vereinskasse  gezahlt  und  haben  hiezu  besondere  Quittung  zu  leisten.

8  20.

Die  Anmeldung  der  Pensionsansprüche  hat  bei  der  Einreichung  des  Gesuchs  um  Ver—
setzung  in  den  Ruhestand  zu  erfolgen  Durch  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  ist  der  Fall
der  Invalidität  als  gegeben  zu  erachten.

Im  Uebrigen  richtet  sich  das  Verfahren  bei  der  Anmeldung  der  Pensionsansprüche,  der
Feststellung  der  Invalidität  und  der  Einweisung  der  Pension  nach  den  Vorschriften  des  Staatsministeriums
  der  Justiz.  Ueber  die  Feststellung  der  zurückgelegten  Dienstzeit  entscheidet  endgültig
  das  Staatsministerium  der  Justiz.

§  21.

Mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  kann  der  Verwaltungsrath  auch
solchen  vormaligen  Notaren,  welche  nicht  wegen  Invalidität,  sondern  aus  anderen  Gründen
aus  dem  Amte  geschieden  sind,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und  der  Mittel  des  Vereins
aus  Billigkeitsgründen  Unterhaltsbeiträge  bewilligen.  Die  Höhe  dieser  Beiträge  soll  die
Höhe  der  Pension  nicht  erreichen,  welche  dem  Notar  im  Falle  des  Ausscheidens  wegen
Invalidität  zugekommen  wäre.

Abschnitt  V.
Organe  des  Vereins.
§  22.
Die  Verwaltungsorgane  des  Vereins  sind:
1.  der  Vorstand,
2.  der  Verwaltungsrath,
3.  das  Schiedsgericht,
4.  die  Generalversammlung.
        <pb n="48" />
        34

8  23.

Vorstand  des  Vereins  ist  der  erste  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths.  Er  wird  im
Falle  der  Verhinderung  durch  den  zweiten  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  vertreten.
Sind  die  beiden  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  verhindert,  so  wird  durch  Beschluß  des
Verwaltungsraths  ein  anderes  Mitglied  desselben  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und
zugleich  des  Vorstandes  bestimmt.

8  24.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  nach  außen,  insbesondere  vor  den  Gerichten  und
sonstigen  Behörden  und  zeichnet  für  denselben.  Nach  innen  ist  er  gemäß  der  Satzung  an
die  Beschlüsse  des  Verwaltungsraths,  des  Schiedsgerichts  und  der  Generalversammlung  gebunden.

8  25.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  fünf  Ersatzmännern.  Die
Ersatzmänner  sind  bei  Behinderung  der  Mitglieder  deren  Stellvertreter,  im  Falle  des  Ausscheidens
  deren  Nachfolger.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  einen  ersten  und  einen  zweiten
Vorsitzenden,  einen  Kassier  und  einen  Schriftführer.  Sind  keine  Ersatzmänner  mehr  vorhanden,
  so  ergänzt  er  sich  durch  eigene  Wahl  aus  den  Vereinsmitgliedern.

Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmänner  sollen  in  der  Regel  aus  den  in  Oberbayern
wohnenden  Vereinsmitgliedern  entnommen  sein.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  des
Pensionsvereins  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Notare  können  ebenfalls  selbst  dann  gewählt
  werden,  wenn  sie  nicht  Mitglieder  des  Pensionsvereins  für  die  Notare  sind.

Die  Mitglieder  und  Ersatzmänner  des  Verwaltungsraths  leisten  ihre  Dienste  unentgeltlich
  als  Ehrenamt.

§  26.

Dem  Verwaltungsrath  obliegt  die  Leitung  der  Vereinsangelegenheiten,  soweit  sie  nicht
durch  die  Satzung  dem  Vorstand  oder  der  Generalversammlung  übertragen  ist.

Der  Verwaltungsrath  verwaltet  ferner  das  Vereinsvermögen,  erstattet  die  durch  die
Satzung  vorgeschriebenen  Berichte,  führt  die  zur  Beurtheilung  des  Standes  und  der  Entwickelung
  des  Vereins  nöthige  Statistik  und  vollzieht  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung
und  des  Schiedsgerichts  und  die  Anordnungen  der  Aussichtsstelle.

Der  Verwaltungsrath  regelt  seinen  Geschäftsgang,  soweit  er  nicht  schon  durch  die
Satzung  geregelt  ist,  durch  eine  eigene  Geschäftsordnung.

§  27.
Der  Verwaltungsrath  faßt  seine  Beschlüsse  auf  dem  Wege  kollegialer  Berathung,  wobei
außer  dem  Vorsitzenden  oder  dem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  wenigstens  noch  zwei  weitere
        <pb n="49" />
        MW  B.  35

Mitglieder  des  Verwaltungsraths  mitwirken  müssen.  Die  Beschlüsse  werden  in  Sitzungen,
bei  einfachen  Sachen  im  Wege  des  Umlausschreibens  gefaßt.

Die  Abstimmung  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ueber  die  Sitzungen  des  Verwaltungsraths  wird  ein  Protokoll  errichtet.  Das  Protokoll
ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  oder  von  deren  Stellvertretern  zu  unterzeichnen.

§  28.

Der  Kassier  hat  sämmtliche  Kasse=  und  Rechnungsgeschäfte  zu  besorgen  und  am  Schlusse
des  Verwaltungsjahres  die  Rechnung  mit  Belegen  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und
Feststellung  zu  unterbreiten.

Im  Falle  der  Verhinderung  wird  der  Kassier  durch  ein  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmendes
  anderes  Mitglied  des  Verwaltungsraths  vertreten.

8  29.

Der  Schriftführer  führt  die  Protokolle  über  die  Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und
der  Generalversammlung.
Bei  Verhinderung  wird  er  durch  ein  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmendes  anderes  Mit—
glied  des  Verwaltungsraths  vertreten.
8  30.

Zur  Unterstützung  bei  der  Führung  der  Geschäfte  des  Vereins,  insbesondere  bei  der
Führung  der  Bücher,  kann  der  Verwaltungsrath  das  nöthige  Hilfspersonal  aufnehmen.

31.

Streitigkeiten  über  Leistungen  und  Ansprüche  aus  der  Satzung  entscheidet  ausschließlich
das  Schiedsgericht.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  ist  schriftlich  beim  Schiedsgericht  oder  beim  Verwaltungsrath
  einzubringen.

§  32.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  und  sieben  Ersatzmännern,  welche
aus  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vereins  gewählt  werden.  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  sein.  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts
  des  Pensionsvereins  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Notare  können  selbst  dann
gewählt  werden,  wenn  sie  nicht  Mitglieder  des  Pensionsvereins  der  Notare  sind.  Die  Mitglieder
  des  Schiedsgerichts  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorstand.  Sind  keine  Ersatzmänner
mehr  vorhanden,  so  ergänzt  sich  das  Schiedsgericht  durch  eigene  Wahl  aus  den  Vereinsmitgliedern.
  Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmänner  des  Schiedsgerichts  leisten  ihre  Dienste
unentgeltlich  als  Ehrenamt.

8
        <pb n="50" />
        36

Giltige  Beschlüsse  können  nur  in  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  gefaßt
werden.  Sie  sind  schriftlich  auszufertigen,  mit  Gründen  zu  versehen  und  von  den  sämmtlichen
Schiedsrichtern,  die  bei  der  Beschlußfassung  mitgewirkt  haben,  zu  unterzeichnen.

§  33.
Gegen  den  Ausspruch  des  Schiedsgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

§  34.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  und  aus
Abgeordneten  der  Mitglieder  des  Vereins.

Die  Abgeordneten  werden  von  den  Vereinsmitgliedern  in  der  Weise  gewählt,  daß  die
Notare  jedes  Landgerichtsbezirks  aus  ihrer  Mitte  einen  Abgeordneten  und  einen  Ersatzmann
  wählen.

Die  ordentlichen  Abgeordnetenwahlen  finden  im  Juni  des  letzten  Jahres  jeder  Verwaltungsperiode
  statt.  Das  Amt  der  gewählten  Abgeordneten  beginnt  in  diesem  Falle  am
darauffolgenden  1.  Juli  und  dauert,  soferne  nicht  ein  besonderer  Beendigungsgrund  nach  der
Satzung  eintritt,  von  da  an  sechs  Jahre.

Ist  in  einem  Landgerichtsbezirk  innerhalb  der  Wahlperiode  der  Abgeordnete  und  der
Ersatzmann  in  Wegfall  gekommen,  so  ist  alsbald  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen.  Das
Amt  des  Nachgewählten  beginnt  sofort  und  dauert  für  den  Rest  der  Wahlperiode.

Ist  während  der  Wahlperiode  das  Amt  der  Abgeordneten  für  erloschen  erklärt  und  eine
allgemeine  Neuwahl  angeordnet  worden,  so  beginnt  gleichfalls  das  Amt  der  bei  der  Neuwahl
gewählten  Abgeordneten  sofort  und  dauert  für  den  Rest  der  ordentlichen  Wahlperiode.

§  35.

Wird  ein  Abgeordneter  oder  Ersatzmann  in  einen  anderen  Landgerichtsbezirk  versetzt,
so  erlischt  sein  Amt.  Er  hat  davon  rechtzeitig  dem  Verwaltungsrathe  Mittheilung  zu
machen,  damit  alsbald  der  Ersatzmann  einberufen  oder  eine  Ergänzungswahl  angeordnet
werden  kann.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein  Abgeordneter  oder  Ersatzmann  sich
veranlaßt  sieht,  sein  Amt  niederzulegen.

8  36.

Die  Wahl  wird  auf  Ersuchen  des  Verwaltungsraths  durch  das  dienstälteste  Mitglied
des  Landgerichtsbezirks  und  bei  dessen  Verhinderung  durch  das  nächstälteste  anberaumt  und
geleitet.  Sie  erfolgt  schriftlich  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Wählenden;  ergibt  sich
im  ersten  Wahlgang  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht,  so  findet  wiederholte  Wahl  statt,
bei  der  relative  Stimmenmehrheit  der  Wählenden  entscheidet.
        <pb n="51" />
        Mb.  37

Das  Dienstalter  der  Mitglieder  bestimmt  sich  nach  der  Dauer  ihrer  aktiven  Dienstzeit
im  bayerischen  Notariat;  bei  Zweifeln  entscheidet  auf  Anfrage  des  Verwaltungsraths  das
Staatsministerium  der  Justiz.  Die  Giltigkeit  einer  Wahl  kann  nicht  deßhalb  angefochten
werden,  weil  derjenige,  welcher  sie  geleitet  hat,  nicht  der  Dienstälteste  des  Landgerichtsbezirks
gewesen  ist.
§  37.

Das  Amt  der  Abgeordneten  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt.

Den  Abgeordneten,  die  ihren  Wohnsitz  außerhalb  Münchens  haben,  werden,  wenn  sie
zu  den  Sitzungen  der  Generalversammlung  einberufen  werden,  die  Kosten  der  Reise  nach
München  und  zurück  aus  der  Vereinskasse  vergütet.

8  38.

Die  ordentliche  Generalversammlung  wird  vom  Verwaltungsrathe  jeweils  im  letzten
Jahre  der  Verwaltungsperiode  im  September  oder  Oktober  nach  München  berufen.

Der  Tag  der  Versammlung  wird  mindestens  sechs  Wochen  vorher  durch  Ausschreiben
im  Justizministerialblatte  unter  Bekanntgabe  der  Tagesordnung  veröffentlicht.

8  39.

Anträge  von  Mitgliedern  an  die  Generalversammlung  sind,  soweit  sie  nicht  vom  Ver—
waltungsrath  ausgehen,  spätestens  drei  Wochen  vor  der  Generalversammlung  bei  dem  Ver—
waltungsrath  einzureichen.

Der  Verwaltungsrath  soll  diese  Anträge  unverzüglich  den  Abgeordneten  und  dem
Staatsministerium  der  Justiz  mittheilen.

Anträge  des  Verwaltungsraths  sind,  wenn  sie  eine  Abänderung  der  Satzung  bezwecken,
dem  Staatsministerium  der  Justiz  und  den  Abgeordneten  spätestens  14  Tage  vor  der  Ver—
sammlung  mitzutheilen.

Auf  Anträge,  die  den  gewöhnlichen  Geschäftsgang  betreffen,  (z.  B.  Verweigerung  oder
Ertheilung  der  Entlastung,  Wahlanträge  u.  dgl.),  ferner  auf  unselbständige  Fassungs-  und
Abänderungsanträge  zu  mitgetheilten  Anträgen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine
Anwendung.

8  40.

Im  Bedürfnißfalle  kann  vom  Verwaltungsrathe  eine  außerordentliche  Generalversammlung
einberufen  werden.

Eine  solche  muß  einberufen  werden,  wenn  das  Interesse  des  Vereins  es  erheischt,  oder,
wenn  mindestens  der  zehnte  Theil  der  Vereinsmitglieder  oder  mindestens  der  fünfte  Theil

der  Abgeordneten  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  darauf  anträgt.
8*
        <pb n="52" />
        38

Die  Einberufung  einer  solchen  außerordentlichen  Generalversammlung  erfolgt  wie  die
einer  ordentlichen  Generalversammlung.
Auch  bezüglich  der  Anträge  gilt  das  Gleiche  wie  bei  der  ordentlichen  Generalversammlung.

8  41.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  erste  oder  zweite  Vorsitzende  des
Verwaltungsraths.
In  der  Versammlung  hat  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsraths  und  jeder  Abgeordnete
eine  Stimme.
8  42.

Der  Generalversammlung  ist  vorbehalten,  die  Mitglieder  und  Ersatzmänner  des
Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  zu  wählen,  den  Vollzug  der  Satzung  zu  über—
wachen,  insbesöndere  die  gesammte  Geschäfts=  und  Rechnungsführung  zu  prüfen,  über
Beschwerden  zu  entscheiden,  soweit  sie  nicht  in  die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  oder
der  Aufsichtsstelle  fallen,  entdeckten  Mißständen  abzuhelfen,  endlich  über  die  Aenderung  der
Satzung  und  die  Auflösung  des  Vereins  zu  beschließen.

"43.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  und  ihrer
Ersatzmänner  erfolgt  in  der  Regel  durch  die  ordentliche  Generalversammlung  für  die  Dauer
der  kommenden  Verwaltungsperiode.  Tritt  während  der  Verwaltungsperiode  die  Nothwendigkeit
  einer  Neuwahl  ein,  so  erfolgt  sie  durch  die  außerordentliche  Generalversammlung
für  den  Rest  der  Verwaltungsperiode.

Die  Wahl  erfolgt  für  jedes  Mitglied  und  jeden  Ersatzmann  einzeln  der  Reihe  nach
durch  Zuruf,  wenn  gegen  diese  Wahlart  von  keiner  Seite  eine  Erinnerung  erhoben  wird,
andernfalls  durch  Stimmzettel  in  geheimer  Abstimmung.

Bei  der  Wahl  entscheidet  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  und  bei
Stimmengleichheit  das  Loos.

*  44.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  über  gestellte  Anträge  erfolgen  mündlich  mit
einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  sind  die  Anträge  abgelehnt.

§  45.

Ein  Beschluß  über  die  Auflösung  des  Vereins  setzt  voraus,  daß  mehr  als  zwei
Drittel  der  Abgeordneten  anwesend  sind  und  hievon  zwei  Drittel  dem  Antrage  auf  Auflosung
  zustimmen.  Im  llebrigen  ist  die  Generalversammlung  beschlußfähig  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  erschienenen  Abgeordneten.
        <pb n="53" />
        MB.  39

8  46.

Ueber  die  Berathungen  und  Beschlüsse  der  Generalversammlung  wird  ein  fortlaufendes
Protokoll,  über  die  Wahl  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  wird  je  ein
gesondertes  Protokoll  geführt,  welches  den  Ausweis  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts
  bildet.  Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  vom  Vorsitzenden  und  vom
Schriftführer  unterzeichnet.

Abschnitt  VI.
Verwaltungsgrundsätze.
§  47.

Das  Einkommen  des  Vereins  besteht  in
1.  den  Summen,  die  an  Stelle  von  Vereinsbeiträgen  aus  den  Tantieèmen  für  die
Erhebung  der  Gebühren  des  Staates  und  der  Gemeinden  dem  Vereine  zugewiesen
werden,  soweit  sie  nicht  dem  Reservefond  zufließen,

l  den  etwa  zur  Erhebung  gelangenden  Umlagen,

den  Zinsen  des  Vereinsvermögens,

l  den  etwa  anfallenden  freigebigen  Zuwendungen.

8  48.

Aus  dem  Einkommen  des  Vereins  sind  zunächst  die  Verwaltungskosten  und  die
Pensionslasten  zu  decken.  Aus  dem,  was  hienach  am  Schlusse  des  Jahres  übrig  bleibt,
ist  der  Vermögensgrundstock  des  Vereins  zu  bilden.

Freigebige  Zuwendungen,  die  nach  der  Bestimmung  des  Zuwendenden  zur  Vermehrung
des  Grundstockes  des  Vereinsvermögens  oder  zur  Vermehrung  des  Reservefonds  dienen  sollen,
sind  dieser  Zweckbestimmung  sofort  zuzuführen.

*  49.

Das  Vereinsvermögen  ist  in  solchen  Werthpapieren,  die  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  geeignet  erklärt  sind,  oder  in  solchen  Hypotheken  anzulegen,  die  den  für  die  Anlegung
von  Stiftungskapitalien  bestehenden  Vorschriften  genügen.

Das  Vereinsvermögen  ist,  soweit  es  in  Geld=  und  Werthpapieren  besteht,  in  einem
Vereinsfond  zu  sammeln  und  bei  der  K.  Filialbank  in  München  offen  zu  hinterlegen.

§  50.

Das  Einkommen  des  Vereins  ist,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben
  erforderlich  ist,  sofort  in  der  im  §  49  vorgeschriebenen  Weise  anzulegen.

Der  zur  Bestreitung  der  laufenden  und  etwaigen  unvorhergesehenen  Ausgaben  erforderliche
  Betrag  ist  gleichfalls  bei  der  K.  Filialbank  in  München  anzulegen.

5
        <pb n="54" />
        40

§  51.

Zum  Zwecke  außerordentlicher  Deckung  ist  aus  den  Summen,  die  vom  Staate  aus
den  Tantièemen  für  die  Erhebung  der  Gebühren  ausdrücklich  hiezu  zugewendet  werden  oder
die  zu  diesem  Zwecke  von  Dritten  geschenkt  oder  vermacht  werden,  ein  Reservefond  zu  bilden.

Aus  dem  Reservefond  —  und  zwar  zunächst  aus  den  Zinsen,  dann  aus  dem  Stock
—  sind  in  erster  Linie  die  etwaigen  Fehlbeträge  der  einzelnen  Jahre  zu  decken.  Ist  hiezu
kein  Bedarf  oder  bleibt  ein  Zinsenüberschuß,  so  ist  das  Erträgniß  des  Reservefonds  zu
dessen  Vermehrung  zu  verwenden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Verwaltung  des  Reservefonds  die  Vorschriften  der  8§  49,  50
Anwendung.

§52.

Anweisungen  an  das  Bankinstitut  auf  Herauszahlung  von  hinterlegtem  Baargelde
müssen  vom  Vorstande  des  Vereins  oder  dessen  Stellvertreter  und  von  dem  Kassier  oder
dessen  Stellvertreter  gezeichnet  werden.

Die  Zurückziehung  sämmtlicher  oder  einzelner  hinterlegter  Werthpapiere  kann  nur  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  erfolgen.

§  53.

Das  Verwaltungsjahr  ist  das  Kalenderjahr,  die  Verwaltungsperiode  ein  Zeitraum
von  sechs  aufeinanderfolgenden  Verwaltungsjahren.

§  54.
Nach  Ablauf  eines  jeden  Verwaltungsjahres  ist  die  Rechnung  des  Verwaltungsraths  mit
einem  Ausweis  über  den  Stand  des  Vereinsvermögens,  der  Vereinsmitglieder  und  der
Pensionsempfänger  dem  Staatsministerium  der  Justiz  zur  Prüfung  vorzulegen.

§  55.
Von  sechs  zu  sechs  Jahren  hat  der  Verwaltungsrath  durch  einen  Sachverständigen  eine
versicherungstechnische  Prüfung  der  Lage  des  Vereins  vornehmen  zu  lassen
Das  auf  Grund  dieser  Prüfung  abgegebene  Gutachten  des  Sachverständigen  ist  dem
Staatsministerium  der  Justiz  vorzulegen  und  der  Generalversammlung  mitzutheilen.
In  einzelnen  Fällen  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  aus
besonderen  Gründen  die  Einholung  des  Gutachtens  verschoben  werden

g  56.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereins  ist  aus  dem  gesammten  Vereinsvermögen  —
also  dem  Grundstock  und  dem  Reservefond  —  derjenige  Betrag  auszuscheiden  und  zurückzu—
        <pb n="55" />
        MÆßB.  41

stellen,  welcher  nach  dem  Gutachten  eines  Sachverständigen  auf  Grund  versicherungstechnischer
Berechnung  erforderlich  ist,  um  die  satzungsmäßigen  Pensionen  der  bereits  im  Pensionsbezuge
stehenden  Berechtigten  zu  decken.

Reichen  dazu  die  beiden  Vermögensmassen  nicht  hin,  so  werden  die  Pensionen  im
Verhältniß  so  weit  gekürzt,  daß  für  den  Rest  derselben  volle  Deckung  vorhanden  ist.

Abschnitt  VII.
Schlußbestimmungen.
§  57.

Der  Verein  ist  ein  Verein  des  öffentlichen  Rechts  und  steht  unter  der  Oberleitung
und  der  Aufsicht  des  Staatsministeriums  der  Justiz

8  58.

Die  Bestimmungen  der  Satzung,  welche  die  Leistung  der  Beiträge  und  der  Pensionen
betreffen,  können  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  die  übrigen  Bestimmungen  der
Satzung  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  geändert  werden.

Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  beschlossen
werden.

8  59.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  jederzeit  durch  Beauftragte  von  der  Geschäftsführung
  und  den  Beständen  des  Vereins  Einsicht  nehmen,  sich  von  dem  Verwaltungsrathe
Berichte  und  statistische  Zusammenstellungen  vorlegen  und  von  dem  Bankinstitute  Auskünfte
ertheilen  lassen  und  Anordnungen  über  die  Buch-,  Kassa=  und  Rechnungsführung  treffen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  ferner  die  Anberaumung  außerordentlicher
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung  anordnen  und  zu  den
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung  Vertreter  entsenden;  diese
Vertreter  können  in  der  Versammlung  jederzeit  das  Wort  nehmen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  endlich  den  Verwaltungsrath  auflösen  oder
das  Amt  der  Abgeordneten  für  erloschen  erklären  und  im  ersten  Falle  die  Neuwahl  des
Verwaltungsraths,  im  zweiten  Falle  Neuwahlen  für  alle  Organe  des  Vereins  anordnen,
endlich  im  Falle  der  Unterbrechung  der  Geschäfte  für  deren  einstweilige  Fortführung  Vorsorge
  treffen.

8  60.
Diese  Satzung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  beginnt  die  erste  Verwaltungsperiode  und  das  erste  Ver—
waltungsjahr.
        <pb n="56" />
        42

§  61.

Als  Verwaltungsrath  und  Schiedsgericht  des  Vereins  für  die  erste  Verwaltungsperiode
  fungirt  der  Verwaltungsrath  und  das  Schiedsgericht  des  Pensionsvereins  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Generalversammlung  für  die  erste  Verwaltungsperiode
  ist  im  Januar  oder  Februar  1902  vorzunehmen.  Im  September  oder  Oktober  1904
ist  eine  außerordentliche  Generalversammlung  abzuhalten  und  in  dieser  eine  Neuwahl  des
Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  für  den  Rest  der  Verwaltungsperiode  vorzunehmen.

§  62.

Sollte  die  Allerhöchste  Genehmigung  dieser  Satzung  erst  nach  dem  1.  Januar  1902

erfolgen,  so  sollen  doch  ihre  Wirkungen  auf  den  1.  Januar  1902  zurückbezogen  werden.

 

Anlage  2.

Satzung  des  Pensionsvereins  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  bayerischen  Notare.
Verein  des  öffentlichen  Rechts.

Beschlossen  in  der  Generalversammlung  vom  22.  Dezember  1901.
Genehmigt  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  1.  Februar  1902.

Abschnitt  I.
Name,  Zwesk  und  Sitz.
§  1.
Die  Notare  des  Königreichs  Bayern  bilden  zum  Zwecke  der  Versorgung  ihrer  Wittwen

und  Waisen  einen  Pensionsverein.
Dieser  Verein  führt  den  Namen

„Penfionsverein  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare“
und  hat  seinen  Sitz  in  München.

Abschnitt  II.
Mitgliedschaft.

2.
Mitglieder  des  Vereins  sind
1.  diejenigen  Notare,  welche  nach  dem  31.  Dezember  1901  ernannt  werden,  kraft
des  Artikels  127  des  Notariatsgesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Allerhöchsten
Verordnung  vom  5.  August  1900;
        <pb n="57" />
        43

die  bisherigen  Mitglieder  des  Pensionsvereines  für  Wittwen  und  Waisen  der
Notare  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  kraft  ihrer  bisherigen  Mit—
gliedschaft;

diejenigen  pfälzischen  Notare,  welche  nach  der  Verkündung  des  Notariatsgesetzes,
aber  vor  dem  1.  Januar  1902  ernannt  worden  sind,  kraft  des  Artikel  127
des  Notariatsgesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Allerhöchsten  Verordnung  vom
5.  August  1900;

diejenigen  pfälzischen  Notare,  welche  schon  vor  der  Verkündung  des  Notariatsgesetzes
  ernannt  worden  sind,  wenn  sie  unter  Leistung  der  für  sie  versicherungstechnisch

  berechneten  Kapitalsnachzahlung  in  den  Verein  eintreten,  auf  Grund
ihrer  Eintrittserklärung.

83.

Die  Mitgliedschaft  dauert

1.
2.

bei  allen  Notaren  solange  sie  ihr  Amt  bekleiden;

bei  denjenigen  Notaren,  welche  wegen  Invalidität  (durch  Krankheit  oder  Alter
bewirkter  Dienstunfähigkeit)  in  den  Ruhestand  treten  oder  deswegen  auf  Grund
des  Artikel  88  des  Notariatsgesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  auch
während  der  Zeit  des  Ruhestandes;

bei  denjenigen  Notaren,  welche  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung  vom
Amte  zurückgetreten  oder  nach  Artikel  88  des  Notariatsgesetzes  vom  Amte  ent—
hoben  worden  sind,  wenn  sie  nach  8  24  der  Satzungen  des  Pensionsvereins  für
Wittwen  und  Waisen  der  Notare  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  sich  die
Mitgliedschaft  vorbehalten  haben,  solange  als  sie  die  schuldigen  Beiträge  fortentrichten.

84.

Notare,  die  sich  noch  im  Amte  befinden,  können  aus  dem  Vereine  nicht  austreten.

ä5.

Die  Mitgliedschaft  verleiht  das  Recht,  nach  der  Satzung  des  Vereines  zu  wählen
und  gewählt  zu  werden,  Anträge  an  die  Organe  des  Vereins  zu  stellen,  endlich  für  die
Hinterbliebenen  des  Mitglieds  den  Anspruch  auf  Versorgung.

Andererseits  gibt  sie  die  Pflicht,  an  der  Verwaltung  des  Vereines  nach  der  Satzung
mitzuwirken  und  die  Vereinslasten  nach  Maßgabe  der  Satzung  zu  tragen.

8  6.

Notare,  die  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Invalidität  aus  dem  Amte  scheiden  oder
vom  Amte  enthoben  werden,  können  ihren  Angehörigen  —  jedoch  nicht  der  Frau  und  den

9
        <pb n="58" />
        44

Kindern  einer  künftig  erst  einzugehenden  Ehe  —  die  Pensionsansprüche  auch  weiterhin  sichern,
wenn  sie  sich  verpflichten,  die  für  sie  im  Einzelnen  auf  diesen  Fall  festzusetzenden  besonderen
Jahresbeiträge  zu  entrichten.  Sie  haben  ihren  Antrag  nebst  der  Verpflichtungserklärung
innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Amte  dem  Vereine  schriftlich  einzu—
reichen  und  die  Kosten  der  versicherungstechnischen  Berechnung  ihrer  Beiträge  zu  bezahlen.

Wer  lediglich  nach  Maßgabe  des  Absatz  1  die  Rechte  seiner  Hinterbliebenen  gewahrt
hat,  kann  abgesehen  hievon  Mitgliedschaftsrechte  nicht  ausüben.

Abschnitt  III.
Beiträge.

§  7.

Die  im  Amte  befindlichen  Notare  und  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung
wegen  Alters  oder  Krankheit  in  den  Ruhestand  versetzten  Notare  leisten  keine  unmittelbaren
Vereinsbeiträge.

An  die  Stelle  von  solchen  Vereinsbeiträgen  tritt  derjenige  Betrag,  welchen  der  Staat
aus  den  für  die  Perzeption  der  Gebühren  des  Staats  und  der  Gemeinden  anfallenden
Tantiemen  der  Vereinskasse  zuweist.

§  8.
Notare,  die  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung  aus  dem  Amte  geschieden  sind,
aber  sich  die  Mitgliedschaft  oder  den  Pensionsanspruch  für  die  Relikten  gewahrt  haben,  leisten
fernerhin  den  bisherigen  Jahresbeitrag  von  88  Mark.

§  9.
Notare,  die  künftig  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Invalidität  aus  dem  Amte
scheiden  und  sich  dabei  die  Pensionsansprüche  für  ihre  Hinterbliebenen  vorbehalten,  leisten
besondere  für  sie  jeweils  versicherungstechnisch  festzusetzende  Jahresbeiträge.

8  10.

Die  nach  §§  8  und  9  zu  leistenden  Jahresbeiträge  sind  in  zwei  gleichen  Hälften  im
Jannar  und  Juli  jeden  Jahres  zu  bezahlen.

Tritt  der  Fall  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  oder  des  Vorbehalts  für
die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  nach  dem  Monat  Januar,  aber  vor  dem  1.  Juli  ein,  so
ist  für  das  erste  Jahr  der  ganze  Jahresbeitrag  zu  leisten  und  wird  die  erste  Beitragshälfte
sofort,  die  zweite  im  Juli  fällig.  —  Tritt  der  Fall  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft
  oder  des  Vorbehalts  der  Ansprüche  erst  mit  oder  nach  dem  1.  Juli  ein,  so  ist
für  das  erste  Jahr  nur  der  halbe  Beitrag  zu  leisten;  er  ist  in  diesem  Falle  sofort  fällig.
        <pb n="59" />
        Wd5.  45

Erlischt  die  freiwillig  fortgesetzte  Mitgliedschaft  oder  der  Vorbehalt  der  Ansprüche  der
Hinterbliebenen  durch  Austrittserklärung  vor  dem  1.  Juli,  so  ist  für  das  letzte  Jahr  nur
der  halbe,  erlischt  sie  mit  oder  nach  dem  1.  Juli,  so  ist  der  ganze  Jahresbeitrag  zu  leisten.

§  11.

Bleibt  ein  nach  den  8§§  8  und  9  zu  Beiträgen  Verpflichteter  mit  den  schuldigen
Beiträgen  für  ein  ganzes  Jahr  im  Rückstande,  so  ist  er  nach  zweimaliger  fruchtloser
Mahnung  aus  dem  Verein  auszuschließen.  Zwischen  den  beiden  Mahnungen  und  zwischen
der  letzten  Mahnung  und  dem  Ausschlusse  soll  jeweils  eine  Frist  von  einem  Monate  liegen.
Die  Mahnungen  sollen  unter  Androhung  des  Rechtsnachtheils  schriftlich  gegen  Postempfangschein
  geschehen.  Sie  können  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  sind.

Erfolgt  hienach  der  Ausschluß  wegen  Zahlungsverzugs,  so  finden  auf  die  Beitragspflicht
  im  letzten  Jahre  die  Vorschriften  im  §  10  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

§  12.

Rückständige  Beiträge  sind  nach  dem  Tode  des  Verpflichteten  an  den  Pensionen  der
Hinterbliebenen  in  Abzug  zu  bringen  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Hinterbliebenen
  Erben  des  Verpflichteten  geworden  sind.

Sind  pensionsberechtigte  Hinterbliebene  nicht  vorhanden,  so  sind  die  rückständigen  Beiträge
  von  den  Erben  einzuheben.

§  13.

Ueber  die  Beiträge  wird  ordnungsmäßig  QOnittung  ertheilt.  Werden  sie  durch  Postanweisung
  geleistet,  so  soll  der  Postaufgabeschein  als  Quittung  gelten.
§  14.

Eine  Rückerstattung  der  auf  Grund  der  Satzung  geleisteten  Beiträge  findet  im  Falle
des  Ausscheidens  nicht  statt.

Abschnitt  IV.
Pensionen.
§  15.

Nach  dem  Ableben  eines  Mitglieds  oder  eines  vormaligen  Mitglieds,  das  seinen  Hinterbliebenen
  die  Pensionsansprüche  gewahrt  hat,  erhalten  dessen  Wittwe  und  dessen  minderjährige
eheliche  Kinder  Versorgung  durch  Pensionen  aus  der  Vereinskasse.

8  16.

Voraussetzung  für  den  Pensionsanspruch  der  Wittwe  ist,  daß  die  Ehe  im  Augenblicke
des  Todes  des  Mitglieds  oder  des  vormaligen  Mitglieds  noch  bestanden  hat,  Voraussetzung
97
        <pb n="60" />
        46

für  den  Pensionsanspruch  der  Kinder,  daß  sie  nach  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  im  Augenblicke  des  Todes  des  Mitglieds  eheliche  leibliche  Kinder  desselben  waren.
Nachgeborene  Kinder  gelten  hiefür  als  im  Augenblicke  des  Todes  des  Mitglieds  geboren.

§  17.

Hat  ein  Mitglied  nach  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Amte,  aber  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Satzung  geheirathet,  so  erhalten,  wenn  er  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung
stirbt,  seine  Hinterbliebenen  Pensionen  nach  Maßgabe  dieser  Satzung.

Ist  ein  Mitglied  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung  schon  aus  dem  Amte  ausgeschieden
und  heirathet  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung,  so  erhalten  die  Wittwe  und  die
Kinder  aus  dieser  Ehe  Pensionen  nur  in  der  vor  dem  1.  Januar  1902  satzungsmäßigen
  Höhe.

Scheidet  ein  Mitglied  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung  aus  dem  Amte  und
heirathet  dann  erst,  so  erhalten  die  Hinterbliebenen  aus  dieser  Ehe  überhaupt  keine  Pensionen.

18.

Der  Genuß  der  Pension  beginnt
a)  bei  Wittwen  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Todestag  des  Ehegatten
folgenden  Monats,
b)  bei  Waisen  am  ersten  Tage  nach  dem  Sterbemonate  des  Vaters  und  beziehungsweise
  der  Mutter,
c)  bei  nachgeborenen  Kindern  nach  Ablauf  des  Monats,  in  dem  sie  geboren
wurden.

§  19.

Das  Recht  auf  Pension  erlischt  mit  dem  Tode  der  Berechtigten,  bei  Wittwen  auch
mit  der  Wiederverehelichung,  bei  Waisen  mit  der  Erreichung  der  Volljährigkeit  oder  mit
der  Verehelichung.  Die  Pension  ist  in  jedem  Falle  noch  für  dasjenige  Kalendervierteljahr
auszuzahlen,  in  dem  der  Tod  eintritt,  die  Verehelichung  erfolgt  oder  die  Volljährigkeit
erreicht  wird.

§  20.

Die  Jahrespension  beträgt  für  die  Wittwen  600  Mark,

für  einfache  Waisen  120  Mark,
für  Doppelwaisen  180  Mark.

Pensionsberechtigte  Kinder,  deren  leibliche  Eltern  gestorben  sind,  gelten  als  Doppelwaisen
  auch  dann,  wenn  sie  Stiefeltern  haben.
        <pb n="61" />
        MÆB.  47

§  21.

Die  nach  den  Satzungen  des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  der  Notare
in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  pensionsberechtigten  Wittwen  und  Waisen  von
solchen  Notaren  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins,  welche  schon  vor  Inkrafttreten  dieser
Satzung  gestorben  sind,  erhalten  die  Pensionsbezüge  in  der  bisherigen  Höhe  weiter.

§  22.

Die  Zahlung  der  Pensionen  erfolgt  an  die  Pensionsberechtigten  oder  deren  gesetzliche

Vertreter.
§  23.

Die  Zahlung  der  Pensionen  geschieht  vierteljährlich  und  zwar  im  Wege  der  Nachzahlung
  am  Schlusse  des  Kalendervierteljahres.  Beginnt  der  Genuß  der  Pension  nicht  mit
einem  Kalendervierteljahr,  so  ist  der  auf  die  Zeit  bis  zum  ersten  Vierteljahrstermin  treffende
Theilbetrag,  wenn  er  mehr  als  20  Mark  beträgt,  an  diesem  ersten  Termin,  anderenfalls
gleichzeitig  mit  der  ersten  Vierteljahrsrate  zu  zahlen.

Die  nach  §  21  Penrsionsberechtigten  erhalten  die  Pensionen  wie  bisher  auch  fernerhin
vierteljährlich  im  Wege  der  Vorauszahlung.

§  24.

Die  Zahlung  der  Pensionen  erfolgt  durch  Postanweisung.  Die  Postgebühren  werden
von  den  Pensionen  nicht  in  Abzug  gebracht.  Der  Postaufgabeschein  gilt  als  Qutittung.
Die  in  München  wohnenden  Empfangsberechtigten  erhalten  auf  ihren  Wunsch  die  Pension
auch  unmittelbar  bei  der  Vereinskasse  gezahlt  und  haben  hiezu  besondere  Quittung  zu  leisten.

8  26.

Die  Anmeldung  der  Pensionsansprüche  und  die  Einweisung  der  Pensionen  hat  nach  den
Vorschriften  des  Staatsministeriums  der  Justiz  zu  erfolgen.

Abschnitt  V.
Grgaue  des  Vereins.
§  26.

Die  Verwaltungsorgane  des  Vereins  sind:
1.  der  Vorstand,
2.  der  Verwaltungsrath,
3.  das  Schiedsgericht,
4.  die  Generalversammlung.
        <pb n="62" />
        48

8  27.

Vorstand  des  Vereins  ist  der  erste  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths.  Er  wird  im
Falle  der  Verhinderung  durch  den  zweiten  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  vertreten.  Sind
die  beiden  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  verhindert,  so  wird  durch  Beschluß  des  Ver—
waltungsraths  ein  anderes  Mitglied  desselben  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  zugleich
des  Vorstandes  bestimmt.

8  28.
Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  nach  Außen,  insbesondere  vor  den  Gerichten  und
sonstigen  Behörden  und  zeichnet  für  denselben.  Nach  Innen  ist  er  gemäß  der  Satzung  an
die  Beschlüsse  des  Verwaltungsraths,  des  Schiedsgerichts  und  der  Generalversammlung  gebunden.

§  29.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  fünf  Ersatzmännern.  Die
Ersatzmänner  sind  bei  Behinderung  der  Mitglieder  deren  Stellvertreter,  im  Falle  des  Ausscheidens
  deren  Nachfolger.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  einen  ersten  und  einen  zweiten
Vorsitzenden,  einen  Kassier  und  einen  Schriftführer.  Sind  keine  Ersatzmänner  mehr  vorhanden,
  so  ergänzt  er  sich  durch  eigene  Wahl  aus  den  Vereinsmitgliedern.

Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmänner  sollen  in  der  Regel  aus  den  in  Oberbayern
wohnenden  Vereinsmitgliedern  entnommen  sein.

Die  Mitglieder  und  Ersatzmänner  des  Verwaltungsraths  leisten  ihre  Dienste  unentgeltlich
als  Ehrenamt.

8  30.

Dem  Verwaltungsrath  obliegt  die  Leitung  der  Vereinsangelegenheiten,  soweit  sie  nicht
durch  die  Satzung  dem  Vorstand  oder  der  Generalversammlung  übertragen  ist.

Der  Verwaltungsrath  entscheidet  insbesondere  über  die  Zulassung  des  Vorbehalts  der
Pensionsansprüche  und  über  den  Ausschluß  aus  dem  Verein,  er  setzt,  soweit  Beitragsleist—
ungen  stattfinden,  die  Beiträge  nach  der  Satzung  fest  und  verfügt  auf  Veranlassung  des
Staatsministeriums  der  Justiz  die  Einweisung  der  Pensionen.

Der  Verwaltungsrath  verwaltet  ferner  das  Vereinsvermögen,  erstattet  die  durch  die
Satzung  vorgeschriebenen  Berichte,  führt  die  zur  Beurtheilung  des  Standes  und  der  Entwickelung
  des  Vereins  nöthige  Statistik  und  vollzieht  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung
und  des  Schiedsgerichts  und  die  Anordnungen  der  Aussichtsstelle.

Der  Verwaltungsrath  regelt  seinen  Geschäftsgang,  soweit  er  nicht  schon  durch  die
Satzung  geregelt  ist,  durch  eine  eigene  Geschäftsordnung.
        <pb n="63" />
        MB.  49

§  31.

Der  Verwaltungsrath  faßt  seine  Beschlüsse  auf  dem  Wege  kollegialer  Berathung,  wobei
außer  dem  Vorsitzenden  oder  dem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  wenigstens  noch  zwei  weitere
Mitglieder  des  Verwaltungsraths  mitwirken  müssen.  Die  Beschlüsse  werden  in  Sitzungen,
bei  einfachen  Sachen  im  Wege  des  Umlausfschreibens  gefaßt.

Die  Abstimmung  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ueber  die  Sitzungen  des  Verwaltungsraths  wird  ein  Protokoll  errichtet.  Das  Protokoll
ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  oder  von  deren  Stellvertretern  zu  unterzeichnen.


§  32.

Der  Kassier  hat  sämmtliche  Kasse=  und  Rechnungsgeschäfte  zu  besorgen  und  am
Schlusse  des  Verwaltungsjahres  die  Rechnung  sammt  Belegen  dem  Verwaltungsrathe  zur
Prüfung  und  Feststellung  zu  unterbreiten.

Im  Falle  der  Verhinderung  wird  der  Kassier  durch  ein  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmendes
anderes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  vertreten.

g  33.

Der  Schriftführer  führt  die  Protokolle  über  die  Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und
der  Generalversammlung.
Bei  Verhinderung  wird  er  durch  ein  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmendes  anderes  Mitglied

  des  Verwaltungsraths  vertreten.
§  34.

Zur  Unterstützung  bei  der  Führung  der  Geschäfte  des  Vereins,  insbesondere  bei  der
Führung  der  Bücher,  kann  der  Verwaltungsrath  das  nöthige  Hilfspersonal  aufnehmen.

8ä35.

Streitigkeiten  über  Leistungen  und  Ansprüche  aus  der  Satzung  entscheidet  ausschließlich
das  Schiedsgericht.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  ist  schriftlich  bei  dem  Schiedsgericht  oder  bei  dem  Verwaltungsrath
  einzubringen.

§  36.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  und  sieben  Ersatzmännern,  welche
aus  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vereins  gewählt  werden.  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  sein.  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts
  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorstand.  Sind  keine  Ersatzmänner  mehr  vorhanden,
        <pb n="64" />
        50

so  ergänzt  sich  das  Schiedsgericht  durch  eigene  Wahl  aus  den  Vereinsmitgliedern.  Die
Mitglieder  und  die  Ersatzmänner  des  Schiedsgerichts  leisten  ihre  Dienste  unentgeltlich  als
Ehrenamt.  «

Giltige  Beschlüsse  können  nur  in  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  gefaßt
werden.  Sie  sind  schriftlich  auszufertigen,  mit  Gründen  zu  versehen  und  von  den  sämmt—
lichen  Schiedsrichtern,  die  bei  der  Beschlußfassung  mitgewirkt  haben,  zu  unterzeichnen.

§  37.
Gegen  den  Ausspruch  des  Schiedsgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

§  38.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  und  aus
Abgeordneten  der  Mitglieder  des  Vereins.

Die  Abgeordneten  werden  von  den  Vereinsmitgliedern  in  der  Weise  gewählt,  daß  die
Notare  jedes  Landgerichtsbezirks  aus  ihrer  Mitte  einen  Abgeordneten  und  einen  Ersatzmann
wählen.  Vereinsmitglieder,  die  sich  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befinden,  gehören  zu
dem  Landgerichtsbezirke,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  aktive  Notare  zu  dem  Bezirke
des  ihnen  vorgesetzten  Landgerichts.

Die  ordentlichen  Abgeordnetenwahlen  finden  im  Juni  des  letzten  Jahres  jeder  Verwaltungsperiode
  statt.  Das  Amt  der  gewählten  Abgeordneten  beginnt  in  diesem  Falle  am
darauffolgenden  1.  Juli  und  dauert,  soferne  nicht  ein  besonderer  Beendigungsgrund  nach
der  Satzung  eintritt,  von  da  an  sechs  Jahre.

Ist  in  einem  Landgerichtsbezirk  innerhalb  der  Wahlperiode  der  Abgeordnete  und  der
Ersatzmann  in  Wegfall  gekommen,  so  ist  alsbald  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen.  Das
Amt  des  Nachgewählten  beginnt  sofort  und  dauert  für  den  Rest  der  Wahlperiode.

Ist  während  der  Wahlperiode  das  Amt  der  Abgeordneten  für  erloschen  erklärt  und  eine
allgemeine  Neuwahl  angeordnet  worden,  so  beginnt  gleichfalls  das  Amt  der  bei  der  Neuwahl
  gewählten  Abgeordneten  sofort  und  dauert  für  den  Rest  der  ordentlichen  Wahlperiode.

§  39.

Wird  ein  Abgeordneter  oder  Ersatzmann,  der  sich  im  aktiven  Dienste  befindet,  in  einen
anderen  Landgerichtsbezirk  versetzt  oder  verlegt  ein  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlicher
Abgeordneter  oder  Ersatzmann  seinen  Wohnsitz  in  einen  anderen  Landgerichtsbezirk,  so  erlischt
sein  Amt.  Er  hat  davon  rechtzeitig  dem  Verwaltungsrathe  Mittheilung  zu  machen,  damit
alsbald  der  Ersatzmann  einberufen  oder  eine  Ergänzungswahl  angeordnet  werden  kann.

Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein  Abgeordneter  oder  Ersatzmann  sich  veranlaßt  sieht,
sein  Amt  niederzulegen.
        <pb n="65" />
        „W  5.  51

8  40.

Die  Wahl  wird  auf  Ersuchen  des  Verwaltungsraths  durch  das  dienstälteste  Mitglied
des  Landgerichtsbezirks  und  bei  dessen  Verhinderung  durch  das  nächstälteste  anberaumt  und
geleitet.  Sie  erfolgt  schriftlich  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Wählenden;  ergibt  sich
im  ersten  Wahlgang  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht,  so  findet  wiederholte  Wahl  statt,
bei  der  relative  Stimmenmehrheit  der  Wählenden  entscheidet.

Das  Dienstalter  der  Mitglieder  bestimmt  sich  nach  der  Dauer  ihrer  aktiven  Dienst—
zeit  im  bayerischen  Notariat;  bei  Zweifeln  entscheidet  auf  Anfrage  des  Verwaltungsraths
das  Staatsministerium  der  Justiz.  Die  Giltigkeit  einer  Wahl  kann  nicht  deßhalb  ange—
fochten  werden,  weil  derjenige,  welcher  sie  geleitet  hat,  nicht  der  Dienstälteste  des  Land—
gerichtsbezirks  gewesen  ist.

8  41.

Das  Amt  der  Abgeordneten  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt.

Den  Abgeordneten,  die  ihren  Wohnsitz  außerhalb  Münchens  haben,  werden,  wenn  sie
zu  den  Sitzungen  der  Generalversammlung  einberufen  werden,  die  Kosten  der  Reise  nach
München  und  zurück  aus  der  Vereinskasse  vergütet.

8  42.

Die  ordentliche  Generalversammlung  wird  vom  Verwaltungsrathe  jeweils  im  letzten
Jahre  der  Verwaltungsperiode  im  September  oder  Oktober  nach  München  berufen.

Der  Tag  der  Versammlung  wird  mindestens  sechs  Wochen  vorher  durch  Ausschreiben
im  Justizministerialblatt  unter  Bekanntgabe  der  Tagesordnung  veröffentlicht.  Der  Verwaltungsrath
  wird  außerdem  an  die  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Mitglieder
besondere  Einladungen  ergehen  lassen.

§  43.

Anträge  von  Mitgliedern  an  die  Generalversammlung  sind,  soweit  sie  nicht  vom
Verwaltungsrath  ausgehen,  spätestens  drei  Wochen  vor  der  Generalversammlung  bei  dem
Verwaltungsrath  einzureichen.

Der  Verwaltungsrath  soll  diese  Anträge  unverzüglich  den  Abgeordneten  und  dem
Staatsministerium  der  Justiz  mittheilen.

Anträge  des  Verwaltungsraths  sind,  wenn  sie  eine  Abänderung  der  Satzung  bezwecken,
dem  Staatsministerium  der  Justiz  und  den  Abgeordneten  spätestens  14  Tage  vor  der
Versammlung  mitzutheilen.

Auf  Anträge,  die  den  gewöhnlichen  Geschäftsgang  betreffen  (z.  B.  Verweigerung  oder
Ertheilung  der  Entlastung,  Wahlanträge  u.  dgl.),  ferner  auf  unselbständige  Fassungs=  und  Abänderungsanträge
  zu  mitgetheilten  Anträgen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.
        <pb n="66" />
        52

8  44.

Im  Bedürfnißfalle  kann  vom  Verwaltungsrathe  eine  außerordentliche  Generalversammlung
einberufen  werden.

Eine  solche  muß  einberufen  werden,  wenn  das  Interesse  des  Vereins  es  erheischt,  oder,
wenn  mindestens  der  zehnte  Theil  der  Vereinsmitglieder  oder  mindestens  der  fünfte  Theil
der  Abgeordneten  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  darauf  anträgt.

Die  Einberufung  einer  solchen  außerordentlichen  Generalversammlung  erfolgt  wie  die
einer  ordentlichen  Generalversammlung.

Auch  bezüglich  der  Anträge  gilt  das  Gleiche  wie  bei  der  ordentlichen  Generalversammlung.

8  46.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  erste  oder  zweite  Vorsitzende  des
Verwaltungsraths.

In  der  Versammlung  hat  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsraths  und  jeder  Abgeordnete
eine  Stimme.

§  46.

Der  Generalversammlung  ist  vorbehalten,  die  Mitglieder  und  Ersatzmänner  des  Verwaltungsraths
  und  des  Schiedsgerichts  zu  wählen,  den  Vollzug  der  Satzung  zu  überwachen,
insbesondere  die  gesammte  Geschäfts=  und  Rechnungsführung  zu  prüfen,  über  Beschwerden
zu  entscheiden,  soweit  sie  nicht  in  die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  oder  der  Aussichtsstelle
  fallen,  entdeckten  Mißständen  abzuhelfen,  endlich  über  die  Aenderung  der  Satzung  und
die  Auflösung  des  Vereins  zu  beschließen.

§  47.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  und  ihrer
Ersatzmänner  erfolgt  in  der  Regel  durch  die  ordentliche  Generalversammlung  für  die  Dauer
der  kommenden  Verwaltungsperiode.  Tritt  während  der  Verwaltungsperiode  die  Nothwendigkeit
  einer  Neuwahl  ein,  so  erfolgt  sie  durch  die  außerordentliche  Generalversammlung  für
den  Rest  der  Verwaltungsperiode.

Die  Wahl  erfolgt  für  jedes  Mitglied  und  jeden  Ersatzmann  einzeln  der  Reihe  nach
durch  Zuruf,  wenn  gegen  diese  Wahlart  von  keiner  Seite  eine  Erinnerung  erhoben  wird,
andernfalls  durch  Stimmzettel  in  geheimer  Abstimmung.

Bei  der  Wahl  entscheidet  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  und  bei  Stimmengleichheit
  das  Loos.

§  48.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  über  gestellte  Anträge  erfolgen  mündlich  mit

einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  sind  die  Anträge  abgelehnt.
        <pb n="67" />
        W5.  53

§  49.

Ein  Beschluß  über  die  Auflösung  des  Vereins  setzt  voraus,  daß  mehr  als  zwei  Drittel
der  Abgeordneten  anwesend  sind  und  hievon  zwei  Drittel  dem  Antrag  auf  Auflösung  zustimmen.
  Im  Uebrigen  ist  die  Generalversammlung  beschlußfähig  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  erschienenen  Abgeordneten.

8  50.

Ueber  die  Berathungen  und  Beschlüsse  der  Generalversammlung  wird  ein  fortlaufendes
Protokoll  geführt,  über  die  Wahl  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  je  ein
gesondertes  Protokoll,  das  den  Ausweis  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  bildet.

Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  vom  Vorsitzenden  und  vom  Schrift—
führer  unterzeichnet.

Abschnitt  VI.
Verwaltungsgrundsätze.
§  51.

Den  Grundstock  des  Vereinsvermögens  bildet  das  zur  Zeit  vorhandene  Kapitalvermögen
des  bisherigen  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  der  Notare  in  den  Landestheilen
rechts  des  Rheins  zuzüglich  derjenigen  Kapitalsnachzahlungen,  welche  von  den  beim  Inkrafttreten
  dieser  Satzung  als  Mitglieder  eintretenden  pfälzischen  Notaren  zu  leisten  sind,  und
zuzüglich  der  dem  Vermögensgrundstock  nach  den  Satzungen  späterhin  noch  zuzuführenden
Kapitalien.

§  52.

Das  Vereinsvermögen  ist  in  solchen  Werthpapieren,  die  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  geeignet  erklärt  sind  oder  in  solchen  Hypotheken  anzulegen,  die  den  für  die  Anlegung
von  Stiftungskapitalien  bestehenden  Vorschriften  genügen.

Das  Vereinsvermögen  ist  in  einem  Vereinsfond  zu  sammeln  und,  soweit  es  in  Geld
und  Werthpapieren  besteht,  bei  der  K.  Filialbank  in  München  offen  zu  hinterlegen.

9  5.

Das  Einkommen  des  Vereins  besteht  in

den  Zinsen  des  Vereinsvermögens,

den  vom  Staate  gewährten  Zuschüssen,

der  Summe,  die  an  Stelle  von  Vereinsbeiträgen  aus  den  Tantiemen  für  die
Erhebung  der  Gebühren  des  Staats  und  der  Gemeinden  dem  Verein  zugewiesen
werden,  soweit  sie  nicht  dem  Reservefond  zufließen;

S  —

10“
        <pb n="68" />
        54

4.  den  Beiträgen  der  Mitglieder,  die  noch  zu  Beitragsleistungen  verpflichtet
sind;

5.  den  Strafgeldern,  die  dem  Vereine  nach  Artikel  128  des  Notariatsgesetzes
zufließen;

6.  den  etwa  anfallenden  freigebigen  Zuwendungen.

§  54.

Aus  dem  Einkommen  des  Vereins  sind  zunächst  die  Verwaltungskosten  und  die
Pensionslasten  zu  decken,  was  hienach  am  Schlusse  des  Jahres  übrig  bleibt,  ist  dem
Grundstocke  des  Vereinsvermögens  zuzuführen.

Freigebige  Zuwendungen,  die  nach  der  Bestimmung  des  Zuwendenden  zur  Vermehrung
des  Grundstocks  des  Vereinsvermögens  oder  zur  Vermehrung  des  Reservefonds  dienen  sollen,
sind  diesem  sofort  zuzuführen.

§  55.

Die  Einkünfte  des  Vereins  sind,  soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben
  erforderlich  sind,  alsbald  in  der  im  §  52  vorgeschriebenen  Weise  anzulegen.

Der  zur  Bestreitung  der  laufenden  und  etwaigen  unvorhergesehenen  Ausgaben  erforderliche
Betrag  ist  gleichfalls  bei  der  K.  Filialbank  in  München  anzulegen.

8  56.

Zum  Zwecke  außerordentlicher  Deckung  ist  aus  den  Summen,  die  vom  Staate  aus
den  Tanticmen  für  die  Erhebung  der  Gebühren  ausdrücklich  hiezu  zugewendet  werden,
oder  die  zu  diesem  Zwecke  von  Dritten  geschenkt  oder  vermacht  werden,  ein  Reservefond
zu  bilden.

Aus  diesem  Reservefond,  und  zwar  zunächst  aus  den  Zinsen,  dann  aus  dem  Stock,
sind  in  erster  Linie  die  etwaigen  Fehlbeträge  der  einzelnen  Jahre  zu  decken.

Ist  hiezu  kein  Bedarf  oder  bleibt  ein  Zinsenüberschuß,  so  ist  das  Erträgniß  des
Reservefonds  zu  dessen  Vermehrung  zu  verwenden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Verwaltung  des  Reservefonds  die  Vorschriften  der  S§  52
und  55  Anwendung.

§  57.

Anweisungen  an  das  Bankinstitut  auf  Herauszahlung  von  hinterlegtem  Baargelde
müssen  vom  Vorstande  des  Vereins  oder  dessen  Stellvertreter  und  von  dem  Kassier  oder
dessen  Stellvertreter  gezeichnet  werden.

Die  Zurückziehung  sämmtlicher  oder  einzelner  hinterlegter  Werthpapiere  kann  nur  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  erfolgen.
        <pb n="69" />
        85.  55

8  658.

Das  Verwaltungsjahr  ist  das  Kalenderjahr,  die  Verwaltungsperiode  ein  Zeitraum
von  sechs  aufeinanderfolgenden  Verwaltungsjahren.

§  59.

Nach  Ablauf  eines  jeden  Verwaltungsjahres  ist  die  Rechnung  des  Verwaltungsraths
mit  einem  Ausweis  über  den  Stand  des  Vereinsvermögens,  der  Vereinsmitglieder  und  der
Pensionsempfänger  dem  Staatsministerium  der  Justiz  zur  Prüfung  vorzulegen.

8  60.

Von  sechs  zu  sechs  Jahren  hat  der  Verwaltungsrath  durch  einen  Sachpverständigen
eine  versicherungstechnische  Prüfung  der  Lage  des  Vereins  vornehmen  zu  lassen.

Das  auf  Grund  dieser  Prüfung  abgegebene  Gutachten  des  Sachverständigen  ist  dem
Staatsministerium  der  Justiz  vorzulegen  und  der  Generalversammlung  mitzutheilen.

In  einzelnen  Fällen  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  aus
besonderen  Gründen  die  Einholung  des  Gutachtens  verschoben  werden.

8  61.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereins  ist  aus  dem  Vereinsvermögen  derjenige  Betrag
auszuscheiden  und  zurückzustellen,  welcher  nach  dem  Gutachten  eines  Sachverständigen  auf
Grund  versicherungstechnischer  Berechnung  erforderlich  ist,  um  die  satzungsmäßigen  Pensionen
der  bereits  im  Pensionsbezuge  stehenden  Wittwen  und  Waisen  zu  decken.

Reicht  dazu  das  Vereinsvermögen  nicht  hin,  so  werden  diese  Pensionen  im  Verhältniß
so  weit  gekürzt,  daß  für  den  Rest  derselben  das  Vereinsvermögen  volle  Deckung  bietet.

Abschnitt  VII.

Schlußbestimmungen.
§  62.

Der  Verein  ist  ein  Verein  des  öffentlichen  Rechts  und  steht  unter  der  Oberleitung
und  der  Aufsicht  des  Staatsministeriums  der  Justiz.

8  63.

Die  Bestimmungen  der  Satzung,  welche  die  Leistung  der  Beiträge  und  der  Pensionen
betreffen,  können  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  die  übrigen  Bestimmungen  der  Satzung
nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  geändert  werden.

Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  beschlossen
werden.
        <pb n="70" />
        56

8  64.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  jederzeit  durch  Beauftragte  von  der  Ge—
schäftsführung  und  den  Beständen  des  Vereins  Einsicht  nehmen,  sich  von  dem  Verwaltungsrathe
  Berichte  und  statistische  Zusammenstellungen  vorlegen  und  von  dem  Bankinstitut  Auskünfte
  ertheilen  lassen  und  Anordnungen  über  die  Buch-,  Kassa=  und  Rechnungsführung  treffen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  ferner  die  Anberaumung  außerordentlicher
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung  anordnen  und  zu  den  Sitzungen
  des  Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung  Vertreter  entsenden;  diese  Vertreter
  können  in  der  Versammlung  jederzeit  das  Wort  nehmen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  endlich  den  Verwaltungsrath  auflösen  oder
das  Amt  der  Abgeordneten  für  erloschen  erklären  und  im  ersten  Falle  die  Neuwahl  des
Verwaltungsraths,  im  zweiten  Falle  Neuwahlen  für  alle  Vereinsorgane  anordnen,  endlich
im  Falle  der  Unterbrechung  der  Geschäfte  für  deren  einstweilige  Fortführung  Vorsorge  treffen.

ä65.

Diese  Satzung  tritt  am  1.  Januar  1902  an  die  Stelle  der  bisherigen  Satzungen
des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  der  Notare  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins.

Die  Vorschriften  des  §  59  dieser  Satzung  finden  schon  auf  das  Verwaltungsjahr
  1901,  die  Vorschriften  der  §§  33  und  50  schon  auf  die  außerordentliche  Generalversammlung
  Anwendung,  in  der  über  diese  neue  Satzung  beschlossen  wird.

8  66.

Mit  dem  1.  Januar  1902  beginnt  die  erste  Verwaltungsperiode  und  das  erste  Ver—
waltungsjahr  des  Vereins  nach  der  neuen  Satzung.

Der  Verwaltungsrath  und  das  Schiedsgericht  für  diese  erste  Verwaltungsperiode  werden
von  derjenigen  Generalversammlung  gewählt,  welche  über  die  neue  Satzung  beschlossen  hat.
Die  erste  Abgeordnetenwahl  nach  der  neuen  Satzung  findet  im  Juni  1902  statt.  Die
erste  ordentliche  Wahlperiode  dauert  bis  zum  1.  Juli  1907,  so  daß  im  Juni  1907  die
zweite  ordentliche  Abgeordnetenwahl  vorzunehmen  ist.

§  67.

Den  Notaren  der  Pfalz,  die  nicht  ohnehin  schon  nach  dem  Gesetze  zum  Beitritt  verpflichtet
  sind,  ist  zum  Beitritt  und  zur  Leistung  der  Kapitalsnachzahlungen  eine  Frist  bis
zum  1.  Februar  1902  gesetzt.

Die  Frist  kann  aus  besonderen  Gründen  vom  Verwaltungsrathe  bis  zum  1.  April  1902
erstreckt  werden.
        <pb n="71" />
        5.  57

8  68.

Sollte  die  Allerhöchste  Genehmigung  dieser  neuen  Satzung  erst  nach  dem  1.  Januar  1902
erfolgen,  so  sollen  doch  die  Wirkungen  der  neuen  Satzung  auf  den  1.  Januar  1902
zurückbezogen  werden.  Demzufolge  sollen  insbesondere  die  Hinterbliebenen  eines  Vereinsmitgliedes,
das  etwa  in  der  Zeit  zwischen  dem  31.  Dezember  1901  und  dem  Tage  der  Genehmigung  der
Satzung  sterben  würde,  die  Wohlthaten  der  neuen  Satzung  genießen;  es  sollen  ferner
Beiträge,  die  nach  der  früheren  aber  nicht  nach  der  neuen  Satzung  zu  zahlen  sind,  für  die
Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1901  nicht  mehr  gezahlt  werden;  es  sollen  endlich  die
pfälzischen  Notare,  welche  bis  zum  1.  Januar  1902  ihren  Beitritt  erklären,  oder  welche
kraft  des  Artikel  127  des  Notariatsgesetzes  zu  Mitgliedern  berufen  sind,  für  Sterbefälle  in
der  Zeit  zwischen  dem  1.  Januar  1902  und  der  Genehmigung  der  Satzung  so  behandelt
werden,  als  seien  sie  vom  1.  Januar  1902  an  Mitglieder  des  Vereins  gewesen.

Nr.  5300.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Artikel  127,  128  des  Notariatsgesetzes,  hier  die  Tantiemen
für  die  Erhebung  der  Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  durch  die  Notariate  und  die  Einführung
einer  Gebühr  für  das  Vorschießen  der  Gebühren  und  Abgaben  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz  und  fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  §8§  3,  5  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Februar  1902  über
den  Vollzug  der  Artikel  127,  128  des  Notariatsgesetzes  und  auf  Grund  der  Vorschrift  im
Artikel  110  Satz  2  der  Notariatsgebührenordnung  wird  Nachstehendes  bekannt  gegeben:

J.

Die  in  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Februar  1902  enthaltenen  Vorschriften
über  die  Zuweisung  der  Tantièmen  an  die  Pensionsvereine  für  die  Notare  und  ihre  Hinter—
bliebenen  erstrecken  sich  ausnahmslos  auf  alle  Tantièmen,  die  für  die  Besorgung  des  Ge—
bührenwesens  und  für  die  Erhebung  der  örtlichen  Abgaben  der  Gemeinden  bisher  den  Notaren
und  den  Notariatsverwesern  angefallen  sind.  Eine  Ausnahme  besteht  also  auch  nicht  für
den  Fall,  daß  das  Notariat  auf  Rechnung  des  Verwesers  oder  vorübergehend  oder  dauernd
auf  Rechnung  des  Staates  geführt  wird.  Auch  begründet  es  keinen  Unterschied,  ob  der
Verweser  Notar,  Gerichtsbeamter,  Notariatspraktikant  oder  sonst  eine  zur  Uebernahme  von
Notariatsverwesungen  nach  dem  Gesetze  zugelassene  Person  ist.

Dagegen  findet  die  Zuweisung  der  Tantièmen  an  die  Pensionsvereine  nicht  statt,  wenn
im  Falle  der  Bestellung  eines  Gerichtsbeamten  zum  Verweser  eines  ständig  unbesetzten  Notariats
das  Justizministerium  gemäß  Artikel  108  des  Notariatsgesetzes  die  Besorgung  des  gesammten
Gebührenwesens  des  Notariats  nicht  dem  Notariatsverweser  belassen,  sondern  dem  rechnungsführenden
  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  übertragen  hat.  In  diesem  Falle  gebühren  dem
Gerichtsschreiber  nach  wie  vor  die  Tantièmen.
        <pb n="72" />
        58

II.
Die  Höhe  der  Tantiemen  bleibt  vorerst  unverändert.

III.

Der  Gesammtbetrag  der  den  Pensionsvereinen  künftig  zukommenden  Tantièmen  aus
den  Staatsgebühren  und  örtlichen  Abgaben  wird  den  Vereinen  durch  besondere  Verfügungen
ratenweise  zugewiesen  werden.

Es  wird  bis  auf  Weiteres  erhalten:

a)  der  Pensionsverein  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare
vorweg  jährlich  den  Betrag  von  74000  Mark;

b)  der  Pensionsverein  für  die  bayerischen  Notare  denjenigen  Betrag,  welcher
an  Tantiemen  außer  jenen  74000  Mark  eingeht,  bis  zum  Hoöchstbetrage
von  210000  Mark  im  Jahre.

Sollte  der  Gesammtanfall  284  000  Mark  im  Jahre  übersteigen,  so  werden  vom  Ueberschuß
  ein  Drittel  dem  Reservefond  des  Pensionsvereins  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  bayerischen  Notare,  zwei  Drittel  dem  Reservefond  des  Pensionsvereins  für  die
bayerischen  Notare  zugewiesen  werden.

IV.

Nach  §  3  Abs.  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Februar  1902  wird  an  den
Vorschriften  über  die  Verpflichtung  der  Notare  und  der  Notariatsverweser  zur  Mitwirkung
bei  der  Berechnung  und  Erhebung  der  Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  nichts  geändert.
Den  Notaren  obliegt  also  auch  fernerhin  die  Pflicht,  mit  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Mitteln  für  die  Einbringung  der  Gebühren  und  Abgaben  zu  wirken.

Für  die  Betheiligten  die  geschuldeten  Gebühren  und  Abgaben  vorschußweise  aus  eigenen
Mitteln  bei  dem  Rentamte  zu  erlegen,  sind  die  Notare  wie  bisher  auch  künftig  nicht  verpflichtet.
  Schießt  der  Notar  auf  Wunsch  der  Betheiligten  freiwillig  die  Gebühren  und
Abgaben  vor,  so  hat  er  dafür  künftig  von  den  Betheiligten  eine  Vorschußgebühr  von  einem
Prozent  der  vorgeschossenen  Summe  zu  beanspruchen.  Sonstige  Vergütung  oder  Verzinsung
der  vorgeschossenen  Summe  darf  nicht  beansprucht  werden.

Bei  Notariaten,  die  auf  Rechnung  des  Staates  geführt  werden,  hat  ein  Vorschießen
von  Gebühren  und  Abgaben  nicht  stattzufinden.

V.

Ueber  die  künftige  rechnerische  Behandlung  der  Tantièmen  werden  besondere  Vorschriften
ergehen.
München,  den  2.  Februar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.
        <pb n="73" />
        Alct

 

Gesetzund  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  6.

München,  den  7.  Februar  1902.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  31.  Januar  1902  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,
die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1902,  Aenderung  der
Landwehrbezirkseintheilung  im  Bereiche  des  K.  Preußischen  I.  Armeekorps  betreffend.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  4201.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,
die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gotteg.  Gnaden  Königlicher  Pri  UO  Gayern.
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend
die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  zu  verordnen  was  folgt:
·  11
        <pb n="74" />
        60

§  1.

Zur  Erfüllung  der  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  der  Ausführungsbehörde
zugewiesenen  Obliegenheiten  wird  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Oberlandesgerichts  München
eine  Ausführungsbehörde  für  Gefangenenunfallfürsorge  gebildet.

Die  Ausführungsbehörde  besteht  aus  dem  Oberstaatsanwalt  als  Vorsitzendem  und  aus
je  einem  Beamten  der  inneren  Verwaltung  und  der  Finanzverwaltung  als  Beisitzern.

Der  Stellvertreter  des  Oberstaatsanwalts  hat  diesen  im  Verhinderungsfalle  zu  vertreten.


8  2.

Zur  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Bescheide  der  Ausführungsbehörde  für
Gefangenenunfallfürsorge  wird  im  Staatsministerium  der  Justiz  eine  Beschwerdestelle  für
Gefangenenunfallfürsorge  gebildet.

Die  Beschwerdestelle  besteht  aus  einem  höheren  Beamten  des  Staatsministeriums  der
Justiz  als  Vorsitzendem  und  aus  je  einem  häöheren  Beamten  der  Staatsministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  als  Beisitzern.

8  3.

Der  Vorsitzende  der  Beschwerdestelle  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  bestimmt.  Der  eine  Beisitzer  der  Ausführungsbehörde  und  dessen
Stellvertreter  werden  von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  der  andere  und  sein  Stell—
vertreter  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt;  das  Gleiche  gilt  von  den
Beisitzern  der  Beschwerdestelle  und  deren  Stellvertreter.

84.

Die  Ausführungsbehörde  und  die  Beschwerdestelle  sind  dem  Staatsministerium  der
Justiz  untergeordnet.

Sie  verkehren  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  unmittelbar  mit  allen  Staats-  und
Gemeindebehörden.

§  5.
Zur  Erlassung  eines  Bescheids  der  Ausführungsbehörde  und  der  Beschwerdestelle  ist
die  Mitwirkung  aller  Mitglieder  erforderlich;  im  Falle  der  Verhinderung  eines  Mitglieds
tritt  dessen  Stellvertreter  ein.

Die  übrigen  Geschäfte  der  Ausführungsbehörde  und  der  Beschwerdestelle  werden  von
dem  Vorsitzenden  erledigt.
        <pb n="75" />
        „W6.  61

§  6.

Die  Beschlüsse  über  die  Bescheide  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  Die  Bescheide
  werden  von  sämmtlichen  bei  der  Beschlußfassung  Mitwirkenden  unterschrieben.

Die  Ausfertigungen  der  Bescheide  werden  von  dem  Vorsitzenden  unterschrieben  und  mit
dem  Dienstsiegel  versehen.

Das  Dienstsiegel  der  Ausführungsbehörde  trägt  die  Umschrift:  K.  B.  Ausführungsbehörde
  für  Gefangenenunfallfürsorge;  das  der  Beschwerdestelle  trägt  die  Umschrift:  K.  B.  Beschwerdestelle
  für  Gefangenenunfallfürsorge.

§  7.
Die  Bureaugeschäfte  der  Ausführungsbehörde  werden  in  der  Kanzlei  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Oberlandesgerichte  München,  die  Bureaugeschäfte  der  Beschwerdestelle
werden  im  Staatsministerium  der  Justiz  besorgt.  «

§8.
Untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  8  12  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900
sind  die  Gemeindebehörden.

89.
Das  Verfahren  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900  ist  gebührenfrei.

8  10.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1900  in  Kraft.

Die  weiteren  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  und  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  erforderlichen
  Bestimmungen  erläßt  das  Staatsministerium  der  Justiz  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen.

München,  den  31.  Januar  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Ricdel.  Dr.  frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lrourod.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.
        <pb n="76" />
        62

Nr.  1173.

Bekauntm  achun  .  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung  im  Bereiche  des
K.  Preußischen  I.  Armeekorps  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Nachstehend  wird  die  am  1.  April  1902  in  Kraft  tretende  Aenderung  der  Landwehrbezirkseintheilung
  im  Bereiche  des  K.  Preußischen  I.  Armeekorps  zur  Kenntniß  gebracht.
München,  den  1.  Februar  1902.

In  Vertretung:
Frhr.  v.  Asch.  Staatsrath  v.  Neumayr.

Landwehrbezirks-Eintheilung  des  K.  Preußischen  I.  Armeekorps
vom  1.  April  1902  ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jert  Landwehrbezirke  Verwaltungs=  (bezw.  Aushebungs-)  Bezirke
1  Wehlau
«  Tilsit
2  Königsberg  i.  Pr.
·  Braunsberg
3  Rastenburg
«  Goldap  In  der  Verwaltungs--Eintheilung  der  Landwehrbezirke  tritt
—  —  Insterburg  eine  Aenderung  nicht  ein.
4.  Gumbinnen
Lötzen
73.  Bartenstein
75.  Allenstein

 

 

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  K.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,

des  Königreiches.  Otto  Ritter  von  Bracker  in  Speyer,  für
–  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienst-Ordens
Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse

am  30.  Januar  1902  der  Direktor  der  Lit.  B,  Fol.  74,  Act.-Nr.  17651.
        <pb n="77" />
        63

     

etund  Perordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

W  .

München,  den  14.  Februar  1902.

 

 

 

 

 

Juhalt:

Beekanntmachung  vom  6.  Februar  19082,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Neuulm  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1902,  Veröffentlichung  der
Satzungen  der  bayerischen  Vereinsbank  in  München  gemäß  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,  den  Hofstaat  Ihrer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  der
Prinzesin  Gisela,  Gemahlin  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Leopold  von  Bayern,  betreffend.  —  Königlich

llerhöchste  Genehmigun  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  K.  Griechisches  Konsulat  in  Nürnberg.  —
Auszug  aus  der  Adels-  Nait  des  Königreiches.

 

 

 

 

Nr.  7821I.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Aeußbern.

In  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
Seite  1075  ff.)  tritt  nachstehende  Aenderung  ein:
In  Nr.  XXVI  ist  hinter  den  Worten  „und  Antimonasche“  einzuschalten:
„ferner  Bleiasche,  Bleikrätze,  Bleirückstände  und  sonstige  bleihaltige  Abfälle.“
Die  Aenderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  6.  Februar  1902.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.
12.
        <pb n="78" />
        64
Nr.  2862.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Neuulm  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  1229)  der  Stadtgemeinde  Neuulm  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  städtischen
Kollegien  vom  30.  Januar,  6.  Februar,  6.  März  und  30.  Dezember  vor.  Is.  beziehungsweise
1.  Februar,  20.  Februar,  20.  März  und  30.  Dezember  vor.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen
  Bescheides  der  K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammer  des  Innern,
vom  24.  Mai  und  14.  Juni  vor.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4  %  iger  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  100  000  —+,  und  zwar:

Lir.  P  Nr.  1—15  zu  je  2000  ,

„  0  „  1—40  „  „  1000  z“,

„  K  „  1—40  „  „  500  ,

„  8  „  1—50  „  „  200  44,
ausgestellt  vom  1.  Februar  1902  und  halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,
  ertheilt.

München,  den  9.  Februar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  3105.

Bekanntmachung,  Veröffentlichung  der  Satzungen  der  bayerischen  Vereinsbank  in  München
gemäß  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  des  §  11  der
Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  wird  auf  Antrag  der  bayerischen  Vereinsbank
  in  München  hiemit  der  Wortlaut  des  §  14  Abs.  2  und  des  §  18  Abs.  1  und  2
des  auf  Grund  des  §  2  der  Satzungen  erlassenen  und  genehmigten  Reglements  für  das
Hypothekenbank-Geschäft  dieser  Bank  bekannt  gegeben:
        <pb n="79" />
        M7T.
8  14  Abs.  2:

65

Für  Zahlungen  von  Zinsen  und  Annnitäten,  welche  nicht  spätestens  14  Tage
nach  Verfall  geleistet  sind,  hat  der  Schuldner  5%  ige,  vom  Verfalltage  an

laufende  Zinsen  zu  entrichten.
§  18  Abs.  1  und  2:

Der  Darlehensnehmer  hat  die  auf  die  Aufnahme,  den  Vollzug,  die  Verzinsung
  und  die  Rückzahlung  des  Darlehens,  sowie  die  auf  die  Bestellung  und
Löschung  beziehungsweise  Cession  der  Hypothek  entstehenden  Gebühren  und  Kosten

jeder  Art  zu  zahlen.

Die  Stempelgebühren,  welche  für  die  auf  Grund  eines  hypothekarischen
Darlehens  auszugebenden  Hypothekenpfandbriefe  zu  entrichten  sind,  hat  der  Schuldner

zu  vergüten.
München,  den  13.  Februar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

fiöniglich  Allerhöchste  Genehmigung,

den  LJofsaat  Ihrer  Kaiserlichen  und  Königlichen  hoheit
der  Prinzessin  Gisela,  Gemahlin  Seiner  Königlichen
Voheit  des  Prinzen  Leopold  von  Sayern,  betresfend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  vermöge  Allerhöchster  Entschließung
vom  4.  Februar  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  der  von  Ihrer  Keiserlichen
und  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Gisela
von  Bayern  getroffenen  Wahl  der  Alexandra
Freiin  von  Rehlingen  als  Hofdame  Ihrer
Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  die  Genehmigung
  zu  ertheilen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



 

 

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  31.  Januar  ds.  Is.  dem  K.  griechischen
  Konsul  Adolph  Christian  Dihlmann,
Fabrikbesitzer  in  Nürnberg,  für  das  ihm  von
dem  Präsidenten  der  französischen  Republik  verliehene
  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Ehrenlegion,


unter'm  7.  Februar  ds.  Is.  dem  K.  Kämmerer,
  Staatsrathe  im  a.  o.  D.  und  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  K.  Preußischen  Hofe,  Hugo
Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld  auf
Köfering  und  Schönberg  für  die  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  verliehene  K.  Preußische
Rothe  Kreuz-Medaille  III.  Klasse,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="80" />
        66

K.  Griechisches  Konsulat  in  Nürnberg.

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit,  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
4.  Februar  ds.  Is.  allergnädigst  zu  genehmigen
geruht,  daß  der  K.  griechische  Konsul  Adolph
Dihlmann  in  Nüruberg  in  dieser  dienstlichen
  Eigenschaft  auch  für  die  Regierungsbezirke
  Oberpfalz  und  Regensburg  und  Oberfranken
  anerkannt  werde.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
am  3.  Februar  1902  der  ordentliche  Professor
  an  der  K.  technischen  Hochschule  in  München

und  Vorstand  der  landwirthschaftlichen  Central-Versuchsstation,
  Dr.  Franz  Ritter  von
Soxhlet,  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  S,  Fol.  134,  Act.
Num.  1982  1  und

der  ordentliche  Professor  an  der  K.  Universität
  München  und  Konservator  der  mineralogischen
  Sammlung  des  Staates,  Dr.
Paul  Ritter  von  Groth  in  München,  für
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
Lit.  C,  Fol.  45,  Act.-Num.  19811,

am  7.  Februar  1902  der  Oberbaudirektor
der  K.  Obersten  Baubehörde,  Georg  Ritter
von  Maxon  in  München,  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  M,  Fol.  68,
Act.-Num.  2211.
        <pb n="81" />
        Gesetz-und  Verorhunngsuat

für  das

Königreich  Bayern.
EL

München,  den  20.  Februar  1902.
Inhalt:

Bestätignngsurkunde  vom  29.  Januar  1902,  das  Freiherrlich  von  Schnurbein'sche  Familienfideikommiß
etreffend.

—  –

 

 

 

—  —  —  —

—D.  7—!i—mtit½ti

Bestätigungs-Urkunde.
Das  Freiherrlich  von  Schnurbeins'sche  Familienfideikommiß  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bapvern
wird  von  dem  unterfertigten  K.  Oberlandesgerichte  beurkundet,  daß  der  K.  Kämmerer  und
Hauptmann  a.  D.  Markus  Freiherr  von  Schnurbein  in  Hemmerten  laut  Urkunde  vom
18.  August  1900  mit  den  in  den  Urkunden  vom  26.  Januar  1901  und  30.  November
  1901  enthaltenen  Ergänzungen  und  Aenderungen  ein  Familienfideikommiß  unter

dem  Namen  „Freiherrlich  von  Schnurbein'sches  Familienfideikommiß“"  mit
folgenden  Bestimmungen  errichtet  hat.

 

§  1.
Bestandtheile  des  Fideikommisses.
A.  Grundvermögen.
I.  Haus  Nr.  1  in  Hemmerten  a)  in  der  Steuergemeinde  Münster,
K.  Amtsgerichts  Rain:
Das  Schäfereigütl  bestehend  in:

Plannummer  Flächeninhalt
1946a  Wohnhaus  und  Hofraum  zu  0,037  ha
1954  Schweinestallung  zu  0,045  „
1955  Schafgartl,  Wiese  zu  .  0,184,,

13
        <pb n="82" />
        68

Plannummer

2001  ½  Jauchert  Zwergäckerl  im  Neuhauferfeld,  Acker  zu
2002  1  Jauchert  Gernacker  allda  zu

2003  1½  „  Wegacker  „  „

2039  2  Krautbeete,  Krautgarten  zu

2041a  von  1  Jauchert  Bachpoint,  Acker  zu

204150  „  1  „  „  „  Wiefle  zu.

2050  das  Bileichwiesle,  Wiese  z

2069  2  Tagwerk  beim  Viehtrieb,  Wiese  zu

1981  1¼/  vom  Storchenacker,  Acker  zu

1988  ¼,  bei  der  hohen  Zeil,  Acker  zu

2021“  das  Zäunet,  Waldung  ½  Antheil  zu

2021½  am  Hefetwegl  am  Zäunetholz,  Wald  zu

2038“  das  Zäunet,  Wald  ½  Antheil  zu

2111½  Hochgernholz,  Acker  zu

1989a  72/76  Jauchert  Hohnzeilacker  zu

1989b  an  7  2/16  Jauchert  Hohnzeilacker,  Oedung  zu
2152½/  Grillenbergwiese  zu  .
21521jsvothandwald,Oedungzu

2152⅛%  „  ,

2199  Trabviehweipthei,  Weie  zu
1964¼  Unterfeldacker  zu

1979  Storchenacker  zu  Z
1984  a  am  Holzheimerweg,  Acker  zu
1988¼/12  bei  der  hohen  Zeil,  Acker  zu

2017“"  Wechselwiese  im  Zäunet  ¼  Antheil  zu

1

20187  »  ,,,,
2019*  „  „
2020“",  «  «  «  1,1

2112122Hochgarnwiesezu
20151J7imHochgarn
20151X8a»  »
20151J3h»  »
1986  ⅛  im  Mittelfeld,  Acker  zu
1964¼  Unterfeldacker  zu
1986¼  im  Mittelfelde,  Acker  zu

Schäferei-Ausbrüche  zu

Flächeninhalt

0,279  ha

1,189
1,257

77

0,044
0,675  „
0,044.

0,163
0,675

0,511  „

0,508
4,637
1,850
0,031

4,201  „
2,300.

0,085

0,365
0,060.
5,112.

0,235
0,685

1,159.

1,043
1,012

0,252

0,170

0,163  „
0,221  „
0,344.

0,065

0,027  „

0,078

0,341  .
0,341.

0,682
        <pb n="83" />
        AMSB.

RPlannunmer

2059¼  in  der  Kripp,  Acker  zu
2063½  Oedung  vom  untern  Rain  zu
1970  Storchenacker  zu

2059u½  in  der  Kripp,  Acker  zu
2063½  am  untern  Rain,  Oedung  zu

2012  von  den  obern  5  Jauchert  im  mittlern  Neuhauserfeld,  Acker  zu

2011  die  obern  6  Jauchert  allda,  Acker  zu
1984

198  ½)  im  Holzheimerweg,  Acker  zu
2147a  1  Jauchert  das  untere  Ackerl,  Acker  zu
2147d  am  untern  Ackerl,  Wiese  zu

20631

200%  Oedung  am  untern  Rain  zu
1964  ¼/109  Unterfeldacker  zu

1984½#a  am  Holzheimerweg,  Acker  zu
1984½/  ?7“  '  5  77

2197  ½  Tagwerk  von  der  Tratviehweide,  uralter  Tieil,  Acker  zu

1969½  am  Storchenacker,  Acker  zu

198  1  ½  Storcheuacker  zu

2047½  Mühlanger,  Wiese  zu

2196  ½  Tagwerk  von  Tradvichweide,  Acker  zu
1964½  Unterfeldacker  zu  .
1973  am  Thierhaupterweg,  Acker  zu

2066  ½/10a  Lechfeldwiese  zu

2066⅛  „  „

2198  1  Tagwerk  von  der  Tradbiehweide,  Acer  zu
1973½  am  Thierhaupterweg,  Acker  zu

1969½  der  Storchenacker  zu

1966  Kapellenacker  zu

2066  ½  Lechfeldwiese  zu

2066½  »»-,
20661J5a»»,,
21951X2Tagwerkandcr  Tradviehweide,  Wiese  zu
2071  Altenbachwiese  zu  .
1969⅛  vom  Storchenacker,  Acker  zu

Flächeninhalt
0,586  ha

69

0,037
0,32
0,146  „

0,020

0,515

0,453

'’

0388
0,153.

0,855

0,143
0,051
0,044
0,341
0,351
0,225
0,187
0,341

0,341
.0,344
0,177„

0,341
0,511
0,123
0,123
0358
0,511

0,341  „
0,341.

0,341
0,532
0,143

0,181  „

0,480

.  0,337  „
137
        <pb n="84" />
        70

Plannummer  Flächeninhalt

2070  Lechfeldwiese  z  .  .0,702ha
2015½  im  Hochgarn,  Wiese  zu  0,801  „
2015¼„  ,,.»»  .  0,255
20151J4b»  »,,,  .  0,521»
20161J33äunetwiesezu.  ç  =  0,412  „
2066  ½  Lechfeldwiese  zu  .  .  .  0,341,,
1973½  am  Thierhaupterweg,  Acker  zu  0,341  „
2066  ¼a  Lechfeldwiese  zu  0D0,245,
2066¼½¼  R„  »  .  .  .0,170,,
2066  ¼  1  „  »  .0,027,,
20661J6a  »  „  0,341  „,
b)  in  der  Stenergemeinde  Holzheim,  K.  Amtsgerichts  Rain:
Plannummer  Frächeninhalt
934  4  Jauchert  Grillenberg,  Acker  zu  2,348  ha
50  %  Shhasbergacer  im  Hemmertenfeld,  Acker  zu  *
936  Bergacker  an  der  Trath  z  Z  .  0,797  „

II.  Haus  Nr.  2  in  Hemmerten  in  der  Steuergemeinde  Münster,
K.  Amtsgerichts  Rain:

Plannummer  Flächeninhalt
1947a  Wohnhaus,  Oekonomiegebäude,  Brennerei  und  Hofraum  zu  0,344  ha
1947b  Garten  zu  .  0,177,,
1947c,,,,  0,163,
1946b  „  .  0,024»
1956Schafanger,Wicfezu.  0,900,,
1958  hinter  dem  Schafanger,  Wiese  zu  0,821  „
1960  neben  dem  Schafanger,  Acker  zu  2,481  "
1962  5  Jauchert  im  Mittelfeld,  Acker  zu  3,063  „„
1964  vom  Unterfeldacker,  Acker  zi#.  .  0,804»
1967  längs  dem  Thierhaupterwege,  Acker  zu  1,015  „
1969  Storchenacker  zu  .  .  1,489,.
1973¼  am  Thierhaupterweg,  Acker  zu  1,325  „
1981  vom  Storchenackerz  0,341  „

1986  im  Mitterfelde,  Acker  zu  0,651
        <pb n="85" />
        M  SB.

Plannummer

2027
2032
2034

bei  der  hohen  Zeil,  Acker  zu
Moosanger,  Wiese  zu
Winkelmoos,  „  „

2043  a  Bachpoint,  Acker  zu

2043b

2048
2056
2057
2059

„,  „Wiese  „
Krautgarten  zu
Stierängerle,  Wiese  zu
ehemaliger  Hopfengarten,  Acker  zu
in  der  Kripp,  Acker  zu

2065½  vom  Acker  an  der  Lechfeldwiese,  Wiese  zu
2066a  von  der  Lechfeldwiese,  Wiese  zu
2021  am  Zeäunetholz,  Wald,  ½⅛  Antheil  zu

2038“

1
7%  „  (  77  11

7?  rT

2031*  halber  Antheil  am  obern  Rain,  Wald  zu
2031¼  .  1  ö5  L  7/  „  ö5“v  7%

2062*
2063*

an  der  Falcherau  und  am  untern  Nain,  Oedung  ½  Antheil  zu

2063½  am  untern  Rain,  Oedung  zu
2063  „  „  »,,,  »
20631X«,,»  »,»  »
2152¼  ein  Theil  am  Brand,  Oedung  zu

21527275„
2152171717171
2152¼  „  -

2021778  Mantelholz,  Wald  2X3  Antheil  zu
2064"  untere  Lechfeldheide,  Weide,  38  Antheil  zu

2064½“

Hemmertenletten,  Weide,  38  Antheil  zu

2084“  obere  Lechfeldheide,  Weide,  /5  Antheil  zu

2084½

Triebgasse,  Weide,  /  Antheil  zu

K.  Amtsgerichts  Rain:
Das  ganze  Haindlebauernanwesen:

Plannummer

1948

Wohnhaus,  Nebengebäude  und  Hofraum  zu

1948½⅛½  Garten  zu

71

Flächeninhalt
1,520  ha
1,571  „
1,414  "„
e
0,072  „
0,085  „
0,334  „
0,590  „
2,136  „
0,027  „
2,508  „
2,317  „
0,014,
0,470  „
0,664  „

0,872  „

0,191  .„
0,044
0,545„
0,007.
0,014.
0,133.
0,054
3,343.
12,644  „
4,362
9,213
1,244

III.  Haus  Nr  3  in  Hemmerten  in  der  Steuergemeinde  Münster,

Flächeninhalt
0,  238  ha

0,307  „
        <pb n="86" />
        72

Plannnmer

1952a  Stadel  zu

19520  1  Janchert  die  Hosstattpoint,  Acker  zu
1953  Stallung,  Gebäude  zu
1957a  Wurzgarten  zu

19570b  3  Tagwerk  der  Schafanger,  Wiese  zu

1959  1  Jauchert  hinterm  Schafanger,  Acker  zu
1961  5  Jauchert  im  Mittelfeld,  Acker  zu

1963  8  Jauchert  allda,  Acker  zu

1965  8  „  im  Unterfeld,  Acker  zu

1968  6  „  in  den  Storchenäckern,  Acker  zu

1971  1  „  im  Unterfeld,  Acker  zu

1972  6  „  am  Thierhaupterweg  im  i  Scker  zu
1974  5  „  allda,  Acker  z  .
19753,,  an  der  Trat  allda,  Acker  zu

1977  4  77  1  1  6  !7  5  77  77

1978  6  „  Storchenbreitle,  Acker  zu

1980  8  „  in  den  Storchenäckern,  Acker  zu

1985

202  die  langen  9  Jauchert  am  Holzheimerweg,  Acker  zu

1987
2020)  19  Jauchert  der  große  Acker  am  Holzheimerweg,  Acker  zu

199
1020  5  Jauchert  an  der  hohen  Zeil  im  untern  Neuhauserfeld,  Acker  zu

1991  im  untern  Neuhauserfeld,  Acker  zu
1992
2024  die  obern  5  Jauchert  im  untern  Neuhauserfeld,  Acker  zu
1993  die  obern  5  Jauchert  im  Neuhauserfeld,  Acker  zu

1994  an  den  obern  5  Jauchert  allda,  Wald  zu

1995  die  untern  5  Jauchert  allda,  Acker  zu

1996
die  untern  6  Jauchert  im  mittlern  Neuhanserfeld,  Acker  zu

2013

1997  von  den  obern  5  Jauchert  im  mittlern  Neuhauserfeld,  Acker  zu
2011  ½  von  der  obern  Jauchert  im  obern  Neuhauserfeld,  Acker  zu
2017/“  an  der  Wechselwiese,  Wiese  ¼  Antheil  zu  .

2018«,,»  ,,,»1-«4»

Ftächsishqce

0,051  ha

0,521
0,083
0,160
0,940
1,053
2,757
4,982
4,447
3,210
0,555
2,757
2,998
2,259
2,416
3,629
4,385
4,358
2,010
7,367
3,700
1,976
0,808
2,440
2,433
1,094
2,412
0,273
2,746
2,402

J--0,947


0,545

0,252  „

0,170
        <pb n="87" />
        miie  73

Plannummer  Flächeninhalt
2019“  an  der  Wechselwiese,  Wiese  ¼  Antheil  zu  0,  163  ha
2020“  15  77  7  /  77  ¼  “  77  0,221  r
2022  3  Tagwerk  Neuhauseranger,  Wiese  zu  1,111  „
2023  im  untern  Neuhauserfeld,  Acker  zu  1,084  „
2025  „  „  „  ,,,,,  0,774,,
TZTTI  5  Tagwerk  der  Moosanger,  Wiese  zu  *
341
rc4%r  6  Tagwerk  im  Winkelmoos,  Wiese  zu  05  „%
2035  2  Tagwerk  allda,  Wiese  zu  1,145  „
2044a  1  Jauchert,  die  Bachpoint,  Acker  zu  0,515  „
20445  1  „  „  ‚  Wiesen,  0,211  „
2045  im  Moosanger,  Krautgarten  zu  0,116  „
2049  5  Tagwerk  der  Mühlanger,  Wiese  zu  1,291  „
2054  ½  Tagwerk  das  Weiherwiesle,  Wiese  zu  0,283  „
2058  3  Jauchert  Krippacker  zu  2,225  „
2060  4  „  Steinbreitle  in  der  Kruippe,  Acer  zu  2,637  „
2066½  5  Tagwerk  Lechfeldwiese  zu  .  1,734»
2067aanöTagwerkLechfeldwiese,Ackerzu  3,608»
2067b»5  »  ,  ,,,,,  1,366»
20681TagwerkLechfeldwteseathehtrtebzu.  0,692  „
1950½  ein  Theil  am  Hirtenhaus,  Acker  zu  0,014  „
2031“  halber  Antheil  am  obern  Rain,  Wald  zu  .0,474  „
2031½  Antheil  am  obern  Rain,  Wald  zu  0,835  „
1½#
2068.  an  der  Filcherau  und  am  untern  Rain,  Oedung,  ½  Antheil  zu  0,876  „
—
u00  ein  Theil  von  der  Oedung  am  untern  Rain,  Acker  zu  6  „Q
2015  Hochgarn,  Wiese  zu  1,755  „
2015/a  „,„  „  „  .  0,532»
20151/3b  im  Hochgarn,  Wald  zu  0,406  „
2016½  Zeäunetwiese  zu  0,808  „
2036  Winkelmoos,  Wiese  zu  1,104  „
2051  Schafanger,  Wiese  zu  .  2,579»
2064½“  die  Lämmerweide,  ½  Antheil  zu  5,752  „
        <pb n="88" />
        74

Plannummer  Flächeninhalt
2075  Altenbachwiese  zu  1,278  ha
2109½  Zäunetwiese  „  0,682  „
2112  Hochgarnwiese  „,  0,855  „
2152¼3  0,208  „
2152¼4  I1  ein  Theil  vom  Brandwald,  Oedung  zu  0,044  „
2152¼5  0,072  „
2021⅛  ein  Theil  des  Mantletholzes,  Wald  zu  3,349  „
2064  “  untere  Lechfeldheide,  Weide,  /5  Antheil  zu  12,648  „
2064½⅛,  Hemmertenletten,  Weide,  /5  Antheil  zu  4,362  „,„
2084  obere  Lechfeldheide,  Weide,  3/5  Antheil  zu  9,213  „
2084½“  Triebgasse,  Weide,  /5  Antheil  zu  1,244  „
1981½/10  am  Storchenacker  zu  0,341  „
2030  im  Mittelfeld,  Acker  zu  4,586  „
2047  Mühlanger,  Wiese  zu  1,124  „
2065  Lechfeldwiese  zu  1,697  „
2066b  „  „  0,232  „
2021“  die  Hälfte  von  ½  Antheil  am  Zännetholz,  Wald  zu  2,320  „
2038“  „  „  „  „„  „  »  »»  0,017»
2111½  Hochgarnholz,  Wald  zu  4,300  „
1986½  im  Miteelfelde,  Acker  zu  .  0,678,,
1774  1  Jauchert  in  der  Oedenhut,  Acker  zu  .  0,934  „,

IV.  Haus  Nr.  4  in  Hemmerten  in  der  Steuergemeinde  Münster,
K.  Amtsgerichts  Rain:

Das  Mülleranwesen  mit  2  Mahlgängen,  einem  Gerbgang  und  einer  Oelmühle  mit  einem  Gang.

Plannummer  Flächeninhalt
1949  Wohnhaus  mit  Mahlmühle,  Schneidsäge,  Stallungen,  Remise  und

Hofraum  zu  0,274  ha
1949½⅛  Garten  zu  0,078  „„
1982#  4,177  „
19825  12  Jauchert  an  der  Trat,  Acker  zu  2,941.
1982c  0,634
2000  2  Jauchert  am  Neuhauserfeld,  Acker  zu  1,336.
2040  Krautgarten  z  .  0,051,,
2042a  von  1  Jauchert  Bachpoint,  Acker  zu  0,419

20425b  „  1  „  „  „Wiese  zu  0,027  „
        <pb n="89" />
        AMS.

Plannummer

2052a  von  ½  Tagwerk  am  Schafanger,  Acker  zu
2052b  desgleichen  „Wiese  zu
2055  3  Jauchert  Mühlanger,  Wiese  zu

2151  2  „  Brandacker  im  Königsbrunnerfeld  zu

1950  ein  Theil  vom  Hirtenhause  zu
1951  Hofsstattacker  zu

1964½⅛  Unterfeldacker  zu

1969¼  vom  Storchenacker,  Acker  zu
1981⅛  .

1981⅛
1981⅛
1981½⅛
1986½½  im  u  Mitterfelo,  Acer  zu

2079  3  Tagwerk  am  Altenbach,  Wiese  zu
2021*  1/3  Antheil  am  Zäunetholz,  Wald  zu
2038“  ½  „  ,  »,»«
2111  Hochgarnhol,  Wald  zu

19811/14  vom  Storchenacker,  Wald  zu

1984¼5b  ¼  am  Holzkirchnerweg,  Wald  zu
1984½b  am  Holzheimerweg,  Acker  zu

19861/13  im  Mitterfeld,  Acker  zu

2152½  ein  Theil  vom  Brandholz,  Wald  zu
2021  1/7°  Mantletholz,  Wald,  ½⅛  Antheil  zu
2064  7  untere  Lechfeldheide,  Weide,  ½5  Antheil  zu
2064½=  Hemmertenletten,  Weide,  ⅛  Antheil  zu
2084  7  obere  Lechfeldheide,  Weide,  ½8  Antheil  zu
2084½  Triebgasse,  Weide,  /5  Antheil  zu
2199½  Tradviehweidtheil,  Weide  zu

1966½  Kapellenacker,  Acker  zu

1986½  im  Mittelfelde,  Acker  zu

1964  1/12  Unterfeldacker  zu

1964½

1986⅛  im  Mittelfeld,  aceer  zu

1984½  am  Hofheimerweg,  Acker  zu

1984b  am  Holzheimerweg,  Acker  zu

77  «

75

Flächeninhalt

0,273  ha

0,068
1,385

L

1

2297

0,034
0,382
0,341
0,337

0,682
0,170  „

0,341
0,341

0,341  .

1,533
4,637

0,031  „

3,929

0,341.
0,358
0,358.

0,678

0,467
1,670

6,324

2,181.
4,603
0,620

0,228

1,612

0,780
0,344

m*-0,341

0,692

0,719

14
        <pb n="90" />
        76

Plannummer  Flächeninhalt
19811/12  vom  Storchenacker,  Acker  zu  v  .  .  .0,682ba
19861/,,  im  Mittelfeld,  „  „  .  .1,353,,
19812/,  vom  Storchenacker,  Wiese  zu.  .  0,341,
1984¼  ¼  am  Holzheimerweg,  Wiese  zu  .  .  .  0,181,,
1984½  „  „  ,,,,.  .  .  .0,177,,
1984738  »  „  „  „  .  0,351  „
1984½  am  Holzkirchnerweg,  Wiese  zu  0,351  „
1986¼¼  im  Mittelfelde,  Wiese  zi  .  .  .  .  0,341,,
1988  bei  der  hohen  Zeil,  Wiese  zu  «.  .  0,682  „
1988/1000  „  .  0,341,,
19881-«,,»»  ,,,,,»  .  0,170,,
1988-»»,,»  ,.,Ackerzu  .  .  0,511,,
19881»,,.»»,»»  .—  0,341  „
1988⅛  „  „  „  „  „  .  0,511»
2059½  in  der  Kripp,  Acker  zu  0,310  „
2061½  am  steinigen  Ackerl,  Acker  zu  .  .0,453,,
2014  das  untere  Holz  bei  Königsbrunn,  Wald  zu  .  6,750,
1986½  im  Mitterfeld,  Acker  zu  .  .  .0,341,,
19811J3amStorchenacker,Ackeerc  .  .  .  0,682,,
2037  das  Winkelmoos,  Wiese  z  .  .  1,28l»
1986  ⅛  im  Mittelfeld,  Acker  zu  .  .  0,682»
19841J3bamHolzheimerweg,Ackerzu  .  .  .  .0,358,,
1986½/12  im  Mittelfeld,  Acker  zu  0,681  „
1986  ¼0  allda,  ,,,,.  .  .  .  0,678,,
1988  ½  bei  der  hohen  Zeil,  Acker  zu  .  .  .  .  .0,610»

V.  Haus  Nr.  1  in  Königsbrunn  in  der  Steuergemeinde  Münster,
K.  Amtsgerichts  Rain:

Plannummer  Flächeninhalt
2116  Wohnhaus,  Stall,  Stadel  und  Hofraum  zu  .  .  .  0,147  ha
2116½  Garten  zu  .  .  0,323»
2134½  der  krumme  Angerplatz,  Wiese  zu  0,161  „
2016  Zäunetwiese  zu  .  .  .0,416,,
2108  »  »  .  .  0,904,,«

2109  »  »  ...  0,842,,
        <pb n="91" />
        .#%

Plannummer

2085
2086
2093
2094
2096

6  Tagwerk  die  Brunnenwiese  zu  .
lTagwerkamBrünnleqraben,Wiesezu.
Buschmännleholz  mit  Viehweide,  Waldung  zu

4  Tagwerk  die  lange  Seuche  oder  Bayherling,  Wiese  zu
die  große  Point  im  Lechfeld,  Acker  zu  .  .
2119  1  Tagwerk  Bachängerl,  Wiese  zu  .

2121  ½  Jauchert  Spaltenpoint  im  Lechfeld,  Acker  zu
2122a  1  Tagwerk  Hofangeracker  im  Lechfeld,  Acker  zu

2122b  die  Wiese  im  Hofanger,  Wiese  zu

2133a  das  Krautgartenpointl  im  Lechfeld,  Acker  zu

2133b  im  Krautgartenpointle,  Wiese  zu

2139  2  Janchert  der  obere  Acker  im  Mittelfeld  3  zu

2142  2  Jauchert  Winkelacker  im  Unterfeld  zu

2144

21  1  6  Jauchert  der  vordere  große  Acker

2148  die  langen  4  Jaucherten,  Acker  zu

2149  2  Jauchert  das  Breitle  am  Dillingerweg  zu
*  8  Jauchert  Bergacker  zu

2100½  1  Tagwerk  Lechfeldwiese  zu  .

2095  7¾  Tagwerk  Oetzholz,  Waldung  zu  .
215273einkleinerTheilamBrandholz,Oedungzn.  .
1997V2vondenobernöJauchmmmttlerm  Recheufecfeld  Acker  zu
1998  die  oberen  6  Jauchert  allda  zu  .

40%  die  untern  6  Jauchert  im  obern  Neuhauserfeld,  Acker  zu

2004

2009  die  untern  6  Jauchert  allda,  Acker  zu

5
2000)  die  obern  6  Jauchert  allda,  Acker  zu
2006
2007  5  7  *  "  ½  5%  7)

2110  Langwiese  im  Hochgern,  Wiese  zu
2115a  am  Königsbrunner  Anger,  Wiese  zu
2115b  „  „  „  „  Waldung  zu

77

Fläscheninhalt
3,377  ha

1,032
8,852
2,787
1,905
0,474
0,344
0,092
0,392
0,208
0,170
1,124
1,063
0,296
3,067
1,946
1,244
2,559
2,630
0,661
8,  201
0,054
1,619
2,515
2,958
0,934
3,206
0,995
2,699
1,162
2,791
0,883
0,617
1,765
0,293

14

71

21

1#

77

77

77?

77

77

77

77?

77

77

1#

7T’

1#

1

1

1#

2

L

7T

77

7T

77

#-1



7e

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7’

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L

1

77

’’
        <pb n="92" />
        78

Plannummer  Flächeninhalt
2117½  Wurzgarten  zu  .  .  .  .0,051ha
2123  8  Jauchert  e  Waldung  zu  16,532  „
2123½  8  „  „  „  „  .  .0,027,
2113½  das  obere  Holz  in  1  Königsbrunn,  Waldung  zu  .  0,276„
2113  „  „  „  „  „  „  „  „  .6,474  „

VI.  Haus  Nr.  2  in  Königsbrunn  a)  in  der  Steuergemeinde  Münster,
K.  Amtsgerichts  Rain:

BPlannummer  Flächeninhalt
2117a  Wohnhaus,  Stall,  Stadel  und  Hofraum  zu  .  0,256  ha
2117b  Wurzgarten  z  .  .  0,014,,
21171X2Gtasund  Baumgarten  zu.  .  0,589,,
2118  der  hohe  Garten  zu  0,610,
2124  Lechfeldholz,  Wald  zu  31,432  „
2124¼  Lechfeldholz,  Acker  zu  .  0,065»
2125dasalteAngerhWeidezu.  .  0,450,,
2129aIIJzJauchertdieoberePoint,Ackerzu  .  .  .  0,808,,
2129b  an  der  obern  Point,  Wiese  zu  0,330  „
2131  der  große  Anger,  Wiese  zu  .  2,119,,
2132adieuukekePoiutAckekzu.  0,784  „
2132b  in  der  untern  Point,  Wiese  zu  .  .  .0,293,,
2134  der  krumme  Angerholzplatz  am  Rain,  Waldung  zu  .  4,637,,
21341/,  der  krumme  Anger,  Wiese  zu  0,695  „
2135  1  Jauchert  Kapellenackerl,  Acker  zu  .  .  .  .0,750,,
2136  das  obere  Ackerl  am  Rainfeld,  Acker  zu  .0VO,371,
2137  18  Jauchert  das  obere  Feld,  Acker  zu  10,345  „
*5)  17  „  das  Mittelfeld,  Acker  zu  5à10  %
2140a  4  „  der  lange  Acker  zu  2,845  „
2140b  Wiesl  am  langen  Ackerl,  Wiese  zu  0,048  „
2141a  ½  Jauchert  Holzackerl,  Acker  zu  0,477  „
2141b  am  Holzackerl,  Wiese  zu  .  0,092,,
214Za  2,123,,

21  43  Jauchert  die  2  Breitl,  Acker  zu  1,196
        <pb n="93" />
        M  B.  79

Plannummer  Flächeninhalt
2146  7  Jauchert,  der  Rainacker  zu.  .  .  4,385  ha
2152½  ein  kleiner  Theil  vom  Brandholz,  Oedung  zu  0,198  „
2126  Holzanger  bei  Königsbrunn,  Wies2e  zu  .  .  1,295  „

b)  in  der  Steuergemeinde  Thierhaupten,  K.  Amtsgerichts  Rain:

Plannummer  Flächeninhalt
512  das  Holz  in  der  Gemeinde  Thierhaupten,  Waldung  zu  .146  ha

VII.  Haus  Nr.  32  in  Münster,  Steuergemeinde  Münster,
K.  Amtsgerichts  Rain:

Plannummer  Flächeninhalt
162  Wohnhaus,  Stall,  Stadel,  Holz=  und  Wagenremise,  Wurzgärtchen,

Hofraum  zu  0,057  ha

162½⅛½  Garten  zu  .  .  .0,086»

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutantheil  an  den  noch  unvertheilten
Gemeindebesitzungen  und  am  gemeindlichen  Weiderechte.

VIII.  Haus  Nr.  38  in  Wiesenbach,  in  der  Steuergemeinde  Wiesenbach,
K.  Amtsgerichts  Rain:

Plannummer  Flächeninhalt
519a  Oedung  zu  .  0,099  ha
5195  Baum=  und  Wurzgarten  zu  0,818  „
5196  Hausacker  zu  .  .3,230»
5194  ein  Theil  vom  Heilinghol,  Waldung  zu  15,653,
518  Peterbauernholz,  Waldung  zu  15,649,
518½⅛½  »  ,  «  »  .1,649»
518⅛  4  "„  %  .  .1,653  „„
518⅛¼  „  ,  .,  1,653»
518⅛  %  ,  »  »  1,653,,
518⅛  „  ,  ,,  ,,  1,653,,
517  Renkholz,  Waldung  zu  7,717  „
520  Schäfferschlag,  Waldung  zu  9,557  „

521  Holzängerle,  Waldung  zu  0,784  „
        <pb n="94" />
        80

Plannummer  Flächeninhalt
522  Holzangerl,  Wiese  zu  .  .  0,470ha
523½  »  «  «  0k095  »
528  Saubauernholz,  Wald  zu  .  .  .  9,714»

IX.  Haus  Nr.  1  im  Tyrolerhof  in  der  Steuergemeinde  Ettelried,
K.  Amtsgerichts  Zusmarshausen:

Plannummer  Flächeninhalt
1417  Wohnhaus  mit  Stall,  freistehender  Stadel  und  s  N

und  Hofraum  zu  .  .  0,301  ha
1430a  Obstgarten  zz  0,851  „,
1418a  Hausäckerle  hinter'm  Garten,  Acker  zu  .0VO,273,
1418b  der  Kiesgrubacker,  Wiese  zu.  0,239  „
1419  Hausacker  hinter'n  Hof,.  Acker  zu  0,460  „,
1420  Schluchtacker  zu#H  .  .  2,695,.
1421  Kohl=  und  Blindacker  zu  .  3,366,,
1425Kohlbergackerzn.  .  .1,615,,
1430b  Raummahd  und  Kohlenbergholz,  Walbung  3  zu  .  5,459,
14301/,c  Oberesholz,  Waldung  .  .  .  1,619»
1430½  Viehweid  am  Ranmmahd,  Oedung  zu  .  0,014,,
1440  ¾  Jauchert  Pfauleracker  zu  .  .  0,378,,
1424  Gäusweidacker  zu  .  0,607  „
1423  das  Hofmahd,  Wiese  zu  .  0,222  „
1422a  der  Anger,  Wiese  0,729  „
14221  Schluchtmahd,  Wiese  zu  .  .  .  .  1,021,,
13151X2unteresHofmahd,Wiesezu.  .  0,671»
1316  oberes  Helisreutenmahd,  Wiese  zu  0,445  „
1317  oberes  Hofmahd,  Wiese  zu  1,155  „
1422b  das  Schmidsmahd,  Wiese  zu  2,366  „
14224  Mittelmahd,  Wiese  zu  0,945  „
1422e  unteres  Mahd,  Wies2e  zu  .1038372  „
1422½  in  der  Eichtweid,  Wiese  zu  .  0,200  „,
1411  zu  Helmisreute,  Acker  zu  0,296  „

1412  „  „  „  .0,679  ,
        <pb n="95" />
        3  8.

81

X.  Haus  Nr.  45  in  Ettelried  in  der  Steuergemeinde  Ettelried,  K.  Amtsgerichts

  Zusmarshausen:

Plannummer

23a  Wohnhaus,  Nchengeblude  und  vefraun,  Gebäude  zu
23b  Garten  zu

18

das  Aengerle,  Garten  zu
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten
Gemeindebesitzungen.

Ettelried,  K.  Amtsgerichts  Zusmarshausen:

Plannummer
25  Wohnhaus  mit  Nebengebäuden,  Holzlege,  Eiskeller  und  Hofraum  zu
24  Wurz=  und  Grasgarten  zu  .
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nruzantheil.  an  den  noch  unvertheilten
Gemeindebesitzungen,
263  unterer  Hölzlestheil,  Acker  zu
523  Einschlagtheil,  Acker  zu
599  der  untere  Krautgarten  zu  .
831  der  obere  Krautgarten  oder  Strangen  zu
874  unterer  Strangengarten  zu
1001  kleiner  neuer  Theil,  Acker  zu
1028  boberes  Hölzlestheil,  Acker  zu
662  Hoherreutherhölzle,  Waldung  zu  -
1177  Mühlersberg,  Langmahd,  Guggenberg,  ui  und  Hole,  Woldung
  zu
1176  2  Tagwerk  das  Aumahd,  Wiese  zu
1184a  in  der  Hölle,  Waldung  zu
11846  „  „  „  „WieslDe  zu
1418½25  ½  Jauchert  an  der  Kiesgrubenwiese,  Wiese  zu
1427  unteres  Rauhmahdfeld,  Acker  zu
1428  mittleres  „  „  „
1429  oberes  „

77

1430½  5b  am  Rauhmahd  und  Kohlberghohz,  Waldung  zu
1430c  oberes  Holz,  Waldung  zu  .

Flächeninhalt

0,054
0,051
0,187

XlI.  Haus  Nr.  64  und  65  in  Ettelried  a)  in  der  Steuergemeinde

ha

Vr#

7'7

Flächeninhalt

0,118
0,395

0,044
0,085
0,010
0,010
0,017
0,014
0,106
0,957

219,589

0,879

ha

77

7?

7?7

77

77

0,208.

0,688
0,031
4,559
4,665
4,249
4,971

25,783
        <pb n="96" />
        82

Plannummer  Flächeninhalt
1430d  Viehweide  am  Rauhmahd,  Oedung  zu  15,584  ha
1229  1  Jauchert  Wannenbergackerholz,  Waldung  zu  0,552  „
1159a  Auacker  zu  0,324  „
1159b5  Auwiese  zu  .  0,252  „
1190  Höllmahd,  Wiese  zu  0,365  „
1187  das  hintere  Höhlmahd  mit  Holz,  Waldung  zu  2,975  .
1228  das  Holz  in  der  Hölle,  Waldung  zu  0,760  „
1228½  in  der  Hölle,  Waldung  zu  0,433  „
1227  hinterer  Höllenacker  zu  .,214
1160  hinterer  Auacker  zu  0,409  „
1161  der  Flecken  alldort,  Acker  zu  0,211  „
1175  Aumahd,  Wiese  zu  0,920  „
1158a  Auacker  zu  .  0,566»
1158bAuacker,Wiesezu  0,054»
11580  ,,,,,,,  0,044»
1174  Aumahd,  Wiese  zu  0,865  „
367b  am  Lohwegäckerle,  Wiese  zu  0,058  „
1150½  am  Wannenberg,  Wald  zu  .  0,106,,
632½  Badeplatz  mit  Badehütte,  Gebäude  zu  0,007  „
14220  de  Pfauler,  Wiese  zu  0,743  „
1443  Pfaulermahd,  Wiese  zu  0,721  „

b)  in  der  Stenergemeinde  Fleinhausen,  K.  Amtsgerichts  Zusmarshausen:

Plannummer

651  Schwarzbrückholz,  Wald  zu

c)  in  der  Steuergemeinde  Uttenhofen,  K.  Amtsgerichts  Zusmarshausen:

Plannummer

902  beim  Tyrolerhof,  Waldung  zu

d)  in  der  Steuergemeinde  Adelsried,  K.  Amtsgerichts  Zusmarshausen:

Plannummer

541  am  Reutenberg,  Wald  zu

Flächeninhalt
8,753  ha

Flächeninhalt

4,259  ha

Flächeninhalt
3,148  ha
        <pb n="97" />
        MB.  83

XII.  in  der  Steuergemeinde  Anried,  K.  Amtsgerichts  Zusmarshausen:

Plannummer  Flächeninhalt
799  Deickenlohholz,  Waldung  z.  .  .  .  .  .  .5,223ha
912Schertlingsghau»».  .  .  .11,943»

10240berhauserwald»»  .  .54,084»

1004  ½  Tagwerk  Schwarhruchmahd,  Wesse  zu  0,221  „
984  Ocberhauseräckerl,  Acker  zu  Z  .  .0,307»
9850berhauscrholz,Waldungzn.  .  .  .0,307,,

1022  ½  Tagwerk  Seelochmahd,  Wiese  zu  .  .  .0,208»

10231J2,,  ,,,,,,,  .  .  .  1,032  „
979  Otberhauserwald,  Waldung  zu  .  .  .  .  0,474»
911aRanneterwiesezu.  .  .  .  .  .  4,140  „
911b  Ranneterholz,  Waldung  zu.  17,612  „

1021  10½  Jauchert  Anriedlohholz,  Waldung  zu  .  .  .  .4,573»
958  Schaadmahd,  Wiese  zu  .  .  .  .  .0,331»
955  Langwiese  zu  .  .  .  .  .  .  .0,488»
955⅛  „  „  .  .  .  .0,085,,

1025  Malerzhoferwald  zu  .  .  .  .  .  .  .  .71,297»
913derrauheBerg,Waldungzu.  .  .  .114,341»
9131X3Wegzu.  .  .  .  .  .  .0,756,,
913¼  „  „  .  .  .  .  .  .0,317,,

XIII.  in  der  Steuergemeinde  Rettenbergen,  K.  Amtsgerichts  Augsburg:

Plannummer  Flächeninhalt
417  Scheitergehau,  Waldung  zu  .16,665  ha
419  Guubenberg,  „  „  Z  .  .38,656»
422  Hafendecke,  „  „  2,976  „
422½  Holzabfuhrweg  zu  .  0,012,,
426  Hafendecke,  Wald  z  .  .  13,087»
427  Hahnenkamm,  Waldung  zu  9,840  „
440  Finsterloh,  Waldung  zu  .  .  .1,745»
441  Heukrippe,  „  „  .  .  .  .38,458,,
414½  Kohlstattweg  zu  .  .  .  .  .0,133»
4171J2Reitmahdwegzu.  .  .  .  .  .  .0,044,,
419½  Rauhschlagenbuchweg  zu  .  .  .  .  0,143,,

15
        <pb n="98" />
        84

Plannummer  Flächeninhalt
441  ½  Heukrippenweg  zu  0,198  ha
356  Mühl=  oder  Preißeggerhofholz,  Wald  zu  3,121  „
428  Hahnenkamm,  Waldung  zu  .  4,378,,
368  Kohlstattholz,  „  „  1,015  „
357  Movosbolz,  »  ,,  2,062»
403  Wolfgangholz,  „  „  0,937  ,
430  Bergholz,  „  „  1,615  „
432  »  »  6,566,,
454  Viehweihholz.  Wald  zu  1,561  „
444  das  Heukrippholz,  Waldung  zu  .  1,179»
424  Mühl=  oder  Preißeggerhofholz,  Waldung  zu  1,884  „
425  Hafendäckenholz,  Wald  zu  2,324  „

XIV.  in  der  Steuergemeinde  Edenbergen,

Plannummer

379

K.  Amtsgerichts  Angsburg:
Flächeninhalt

Sulzgehau,  Waldung  zu  89,199  ha

B.  Bewegliches  Vermögen.

Alle  Ein=  und  Vorrichtungen,  sämmtliches  Juventar  und  sämmtliche  Haus=  und  Gutseinrichtung,



welche  auf  dem  Gute  Hemmerten  sich  befinden,  sowie  die  zum  Wirthschaftsbetriebe
nöthigen  Vorräthe  an  Futter  und  Getreide  im  Gesammtschätzungswerthe  von  50  000  +%
82.
Casten.

auf  dem  Anwesen  Haus  Nr.

Auf  dem  Gute  Ettelried  jährlich  22  Ster  hartes  Scheit=  und  Prügelholz,  und

zwar  9  Ster  Birkenscheitholz  und  13  Ster  Birkenprügelholz,  und  350  harte  Wellen
an  die  katholische  Pfarrei  Ettelried;

auf  Haus  Nr.  45  in  Ettelried  jährlich  25  Pfund  =  18½⅛  Liter  Noggen-Läutgetreide

  für  den  Meßner  in  Ettelried;

auf  dem  Gute  Haus  Nr.  1,  2,  3  und  4  in  Hemmerten  jährlich  24  —¾  Brodgeld
an  die  katholische  Pfarrei  Neukirchen;

1  und  2  in  Königsbrunn  jährlich  6½  Pfund
Rindschmalz,  18  Pfund  Weizenmehl  und  6  Laib  Brod  im  Anschlage  von  14  M  56  4
an  den  Lehrer  in  Thierhaupten  in  seiner  Eigenschaft  als  Meßner;

auf  dem  Tyrolerhof  Haus  Nr.  1  in  Ettelried  jährlich  5  Mäßlein  Roggen  und
5  Mäßlein  Haber  zum  Meßnerdienste  in  Ziemetshausen.
        <pb n="99" />
        8  3.

Nachfolgeordnung.

Erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist  der  Stifter  selbst,  der  K.  Kämmerer  und  Hauptmann
  a.  D.  Markus  Freiherr  von  Schnurbein  in  Hemmerten.

Die  Nachfolge  richtet  sich  gemäß  §  87  des  Fideikommißedikts  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge.  Als  erster  Fideikommißnachfolger  ist  der
älteste  Sohn  des  Stifters,  Hans  Freiherr  von  Schnurbein  berufen.

Im  Falle  des  Aussterbens  der  männlichen  Nachkommen  des  Sohnes  Hans  Freiherrn
von  Schnurbein  geht  das  Fideikommiß  an  den  zweiten  Sohn  des  Stifters,  Max
Freiherrn  von  Schnurbein  und  dessen  männliche  Nachkommen  über.

Falls  beim  Erlöschen  des  direkten  Mannsstammes  des  Stifters  weibliche  Nachkommen
vorhanden  sind,  so  soll  der  letzte  Fideikommißbesitzer  berechtigt  sein,  unter  den  Gatten  seiner
Töchter  oder  Nichten  oder  der  sonstigen  weiblichen  Nachkommen  des  Stifters  den  Fideikommißnachfolger
  zu  bestimmen  und  zwar  in  der  Weise,  daß  er  in  erster  Linie  unter  den
Gatten  seiner  Töchter  und  erst,  wenn  solche  (Gatten)  nicht  vorhanden  sind,  unter  den
Gatten  seiner  Nichten  und  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  unter  den  Gatten  der  sonstigen
weiblichen  Nachkommen  des  Stifters  zu  wählen  hat.

Bei  dieser  Wahl  hat  er  jedoch  besonders  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  aus  der  Ehe
des  Nachfolgers  mit  seiner  (des  letzten  Besitzers)  Tochter  oder  Nichte  oder  mit  der  sonstigen
weiblichen  Descendentin  des  Stifters  Nachkommen  vorhanden  sind,  auf  welche  das  Fideikommiß
  übergeht,  damit  dasselbe  bei  den  Nachkommen  des  Stifters  verbleibt.  Wenn  aus
dieser  Ehe  des  Fideikommißnachfolgers  nur  weibliche  Nachkommen  vorhanden  sind,  so  sind
dieselben  zum  Fideikommisse  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  nach  Maßgabe
der  §§  90  und  91  des  Fideikommißedikts  berufen.

Macht  der  letzte  Besitzer  von  dem  vorbezeichneten  Rechte  der  Wahl  eines  Fideikommißnachfolgers
  Gebrauch,  so  bleibt  das  Fideikommiß  im  vollen  Umfange  zum  Vortheile  der
Familie  dieses  Nachfolgers  bestehen.

Macht  dagegen  der  letzte  Besitzer  von  dem  vorbezeichneten  Rechte  keinen  Gebrauch,  so
scheiden  die  Bestandtheile  des  Fideikommisses  mit  Ausnahme  des  Gutes  Ettelried  aus
dem  Fideikommißverbande  aus,  das  Gut  Ettelried  aber  fällt  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen
  Verbande  an  seine  (des  letzten  Besitzers)  weibliche  Nachkommen  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  8§  90  und  91  des  Fideikommißedikts.

Die  ausgeschiedenen  Bestandtheile  des  Fideikommisses  werden  freier  Besitz.

Zu  dem  Gute  Ettelried  gehören  die  oben  aufgeführten  Grundstücke  in  den  Steuergemeinden
  Ettelried,  Fleinhausen,  Uttenhofen  und  Anried.
        <pb n="100" />
        86

Den  Nachkommen  des  Stifters  ist  es  gestattet,  Rettenbergen  aus  dem  Fidei—
kommißverbande  zu  entlassen,  wenn  demselben  dafür  Grundstücke  vom  gleichen  Werthe  einverleibt
  werden.

 

Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  in  Vorstehendem
beschriebene  Familienfideikommiß  wird  hiemit  gemäß  8  29  des  Edikts  über  die  Familien—
fideikommisse  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichttheilsberechtigten  auf  den  Pflichttheil  be—
stätigt  und  in  die  Fideikommiß-Matrikel  eingetragen.

Augsburg,  den  29.  Januar  1902.

Kgl.  Oberlandesgericht  Augsburg.
Der  Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:

Enderlein.
        <pb n="101" />
        Gesch  und  Perorhuungs-glat

für  das

Königreich  Bayern.

 

9.Cr

München,  den  24.  Februar  1902.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1902,  der  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Unfallfürsorge
  für  Gefangene.

 

Nr.  40517.

Bekanntmachung,  der  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene.

##Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern
und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  von  §  10  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Januar  1902  zum
Vollzuge  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,
wird  angeordnet,  was  folgt:

§  1.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  ein  Gefangener  oder  eine  in  einem  Arbeitshaus  oder  einer
Erziehungsanstalt  untergebrachte  Person  getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,
ist  von  Amtswegen  einer  Untersuchung  zu  unterziehen.  Die  Untersuchung  ist  alsbald  vorzunehmen.


Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  nach  denen  über  jeden  Unfall  sofort  an  die
Aufsichtsbehörde  zu  berichten  ist.
16
        <pb n="102" />
        88

8  2.

Die  Untersuchung  obliegt  dem  Vorstande  der  Anstalt,  in  welcher  der  Verunglückte  zur  Zeit
des  Unfalls  untergebracht  ist.  Der  Vorstand  soll  die  Untersuchung  in  der  Regel  selbst  führen.

8  3.

Bei  der  Untersuchung  soll  der  thatsächliche  Vorgang  möglichst  genau  aufgeklärt  werden.
Der  Untersuchungsführende  hat  insbesondere  die  Personen,  die  über  den  Vorgang  und  dessen
Veranlassung  Aufschluß  geben  können,  zu  vernehmen  und  die  Aussagen  schriftlich  niederzulegen;
  er  hat,  wenn  nöthig,  die  Oertlichkeit  einzusehen  und  zu  beschreiben.

84.

Neben  den  im  §  9  des  Gesetzes  angeführten  Punkten  soll  festgestellt  werden:

1.

-iob

  der  Unfall  bei  einer  Thätigkeit  eingetreten  ist,  bei  deren  Ausübung  freie
Arbeiter  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsgesetze  über  die  Unfallversicherung
versichert  sein  würden;

ob  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat;

ob  der  Verletzte  sich  den  Unfall  bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  oder
durch  ein  Verhalten  zugezogen  hat,  das  als  eine  grobe  Verletzung  der  Hausordnung
erscheint,  und  wenn  der  Verdacht  einer  strafbaren  Handlung  oder  einer  groben
Verletzung  der  Hausordnung  gegeben  ist,  ob  der  Verletzte  im  Inlande  wohnende
Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes  nach  §  4  des  Gesetzes  eine  Rente
erhalten  würden;

ob  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung  einer
Krankenkasse  oder  einer  Gemeindekrankenversicherung  angehört;

ob  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  völlig  oder  theilweise  erwerbsunfähig
war,  letzteren  Falles  in  welchem  Grade;

.l  ob  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  völlig  oder  theilweise  erwerbsunfähig  geworden

  ist,  letzteren  Falles  in  welchem  Grade.

Im  Falle  der  Verletzte  verheirathet  ist,  soll  festgestellt  werden,  wann  die  Ehe
geschlossen  wurde  und  ob  die  Eheleute  im  letzten  Jahre,  bevor  dem  Manne  die
Freiheit  entzogen  wurde,  in  häuslicher  Gemeinschaft  zusammengelebt  haben  oder
ob  die  Frau  sich  während  dieser  Zeit  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  fern  gehalten
und  ohne  Beihilfe  des  Mannes  ihren  Unterhalt  gefunden  hat.

Im  Falle  der  Tödtung  soll  festgestellt  werden,  ob  Thatsachen  vorliegen,  aus
welchen  zu  schließen  ist,  daß  der  Getödtete  auf  freiem  Fuße  zum  Unterhalte
seiner  Angehörigen  nichts  beigetragen  hätte,  sowie  ob  die  Wittwe  des  Getödteten
sich  wieder  verheirathet  hat.
        <pb n="103" />
        MS9.  89

85.

Nach  Abschluß  der  Untersuchung  sind  die  Verhandlungen  der  Ausführungsbehörde  vorzulegen.


Die  Vorstände  der  Gefangenanstalten  und  der  Zuchthäuser  sowie  die  Vorstände  der
Gerichtsgefängnisse  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  München  legen  die  Verhandlungen  der
Ausführungsbehörde  unmittelbar  vor,  die  Vorstände  der  übrigen  Gefängnisse  durch  Vermittelung
  des  zuständigen  Oberstaatsanwalts,  die  Vorstände  der  Arbeitshäuser  und  Erziehungsanstalten
  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern.

§  6.

Im  Falle  der  Verletzung  hat  der  Anstaltsvorstand  bei  der  Vorlegung  der  Verhandlungen
zu  berichten,  wann  der  Verletzte  entlassen  wird.  Er  hat  sich  zugleich  gutachtlich  darüber
auszusprechen,  ob  und  in  welcher  Höhe  eine  Rente  zuzubilligen  sei,  sowie  darüber,  ob  statt
der  Rente  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt  gewährt  werden  soll.

Ist  der  Gefangene  zur  Zeit  der  Vorlegung  des  Berichts  schon  entlassen,  so  hat  der
Anstaltsvorstand  anzugeben,  ob  und  in  welchem  Grade  die  Erwerbsunfähigkeit  bei  der  Entlassung
  noch  fortbestanden  hat.

§  7.

Zeigt  sich  nach  Abschluß  der  Untersuchung,  daß  die  Verletzung  keine  über  den  Zeitpunkt
  der  Entlassung  hinauswirkende  Erwerbsunfähigkeit  zur  Folge  hat,  so  ist  die  Vorlegung
  der  Verhandlung  nur  geboten,  wenn  ein  Antrag  auf  Gewährung  einer  Entschädigung
gestellt  ist.  Der  Anstaltsvorstand  soll  den  Verletzten  auf  die  Befugniß,  die  Gewährung
einer  Entschädigung  zu  beantragen,  hinweisen.  Wird  der  Antrag  gestellt,  so  ist  er  mit  der
Verhandlung  vorzulegen.

§  8.

Der  Antrag  auf  Gewährung  einer  Entschädigung  kann  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem
Anstaltsvorstande  gestellt  werden;  der  mündlich  gestellte  Antrag  soll  zu  Protokoll  genommen
werden.

Der  Antrag  kann  auch  bei  der  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  des  Antragstellers  vorgebracht
  werden.  Die  Gemeindebehörde  soll  den  Antrag  alsbald  dem  Vorstande  der  Anstalt
einsenden,  in  welcher  der  Verunglückte  zur  Zeit  des  Unfalls  untergebracht  war.

Die  für  die  Stellung  des  Antrags  laufenden  Fristen  (§  10  Abs.  2,  3,  §  13  Abf.  4
des  Gesetzes)  gelten  nur  als  gewahrt,  wenn  der  Antrag  innerhalb  der  Frist  dem  Anstaltsvorstande
  zukommt.
        <pb n="104" />
        90

89.

Wird  ein  Antrag  auf  Gewährung  einer  Entschädigung  gestellt,  so  hat  der  Anstaltsvorstand
  den  Unfall  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  sofern  dies  nicht  schon  von  Amtswegen
geschehen  ist.  Die  §§  3—7  finden  Anwendung.

Ist  der  Antrag  verspätet  gestellt  (§  10  Abs.  2,  §  13  Abs.  4  des  Gesetzes),  so  wird
er  ohne  vorherige  Untersuchung  der  Ausführungsbehörde  vorgelegt;  die  Untersuchung  ist  auch
bei  verspätetem  Antrage  vorzunehmen,  wenn  behauptet  wird,  daß  die  im  §  10  Abft.  3,
§  13  Abs.  4  Satz  2  bezeichneten  Thatsachen  vorliegen,  und  wenn  der  Antrag  innerhalb  der
dort  bestimmten  Frist  von  drei  Monaten  nachgeholt  ist.

10.

Der  Vorsitzende  der  Ausführungsbehörde  kann  die  Ergänzung  der  Untersuchung  durch
den  Anstaltsvorstand  veranlassen.  Er  kann  auch  selbst  die  erforderlichen  Erhebungen  pflegen;
letzteren  Falles  ist,  wenn  nöthig,  dem  Anstaltsvorstande  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

11.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  im  Falle  der  Tödtung  sofort,  nachdem  die
Sache  genügend  aufgeklärt  ist,  im  Falle  der  Verletzung  erst  unmittelbar  vor  der  Entlassung
des  Verletzten  aus  der  Anstalt;  doch  soll  die  Festsetzung  so  rechtzeitig  erfolgen,  daß  der  Bescheid
dem  Verletzten  noch  vor  der  Entlassung  zugestellt  werden  kann.

8  12.

Ist  die  Gewährung  einer  Entschädigung  beantragt,  und  erfolgt  die  Festsetzung  der
Entschädigung  nicht  ohnedem  von  Amtswegen,  so  ist  der  Antrag  zurückzuweisen,  wenn  er
verspätet  gestellt  ist  (8  10  Abs.  2,  3,  8  13  Abs.  4  des  Gesetzes).  Ist  der  Antrag  innerhalb
  der  dreimonatigen  Frist  der  88  10  Abs.  3,  13  Abs.  4  Satz  2  nachgeholt,  so  ist  er
nur  zuzulassen,  wenn  die  Ausführungsbehörde  nach  freiem  Ermessen  zu  der  Ansicht  kommt,
daß  die  im  §  10  Abs.  3,  §  13  Abs.  4  Satz  2  bezeichneten  Thatsachen  glaubhaft  bescheinigt
  sind.

§  13.

Der  Bescheid  über  die  Entschädigung  soll  mit  Gründen  versehen  sein.  Ist  eine  Rente
festgesetzt,  so  soll  die  Art  der  Berechnung  ersichtlich  sein.

In  dem  Bescheide  muß  angegeben  werden,  daß  gegen  den  Bescheid  Beschwerde  zu  der
Beschwerdestelle  für  Gefangenenunfallfürsorge  im  Staatsministerium  der  Justiz  erhoben  werden
kann;  es  soll  angegeben  werden,  daß  die  Beschwerde  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
  des  Bescheids  einzulegen  ist.
        <pb n="105" />
        W9.  91

8  14.

Der  Bescheid  ist  in  Ausfertigung  zuzustellen.

Die  Zustellung  erfolgt  an  den  Verletzten  oder  an  dessen  Hinterbliebene.  Hat  in  den
Fällen  des  §  7  Abs.  4  des  Gesetzes  der  Unternehmer  zu  den  Lasten  des  einzelnen  Unfalls
beizutragen,  so  erfolgt  die  Zustellung  auch  an  ihn.

Ist  ein  Antrag  auf  Gewährung  einer  Entschädigung  gestellt,  so  erfolgt  die  Zustellung
auch  an  den  Antragsteller.  ·

§15.

Die  Beschwerde  kann  bei  der  Ausführungsbehörde  und  bei  der  Beschwerdestelle  eingelegt
  werden.

Gefangene  können  die  Beschwerde  auch  bei  dem  Anstaltsvorstande  einlegen.  Der  Anstaltsvorstand
  hat  die  Beschwerde  alsbald  der  Ausführungsbehörde  einzusenden.

Die  Beschwerde  ist  an  keine  Form  gebunden.  Die  mündlich  eingelegte  Beschwerde
soll  zu  Protokoll  genommen  werden.

§  16.

Erachtet  die  Ausführungsbehörde  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  sie  ihr  abzuhelfen;
  andernfalls  hat  sie  alsbald  die  Beschwerde  mit  den  Akten  der  Beschwerdestelle  vorzulegen.
  .

§  17.

Die  Beschwerdestelle  kann,  wenn  nöthig,  zu  weiterer  Aufklärung  des  Sachverhalts  Erhebungen
  vornehmen  lassen  oder  selbst  vornehmen.

§  18.
Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  dem  Beschwerdeführer  in  Ausfertigung  zuzustellen.

§  19.

Die  Akten  der  Ausführungsbehörde  werden  dieser  mit  einer  Abschrift  der  Entscheidung
der  Beschwerdestelle  zurückgegeben.

8  20.

Zustellungen  erfolgen  in  der  Regel  durch  Uebersendung  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.
Für  sonstige  Mittheilungen  genügt  die  gewöhnliche  Briefform.

Wird  einem  Gefangenen  ein  Bescheid  der  Ausführungsbehörde  zugestellt,  so  hat  der
Anstaltsvorstand  der  Ausführungsbehörde  den  Tag  anzuzeigen,  an  welchem  dem  Gefangenen

die  Ausfertigung  des  Bescheids  behändigt  wurde.
17
        <pb n="106" />
        92

§  21.

Wird  ein  Rentenberechtigter  zur  Abbüßung  einer  die  Dauer  eines  Monats  übersteigenden
  Freiheitsstrafe  eingeliefert  oder  wird  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  untergebracht,  so  hat  der  Vorstand  der  Anstalt  der  Ausführungsbehörde  von
dem  Tage  des  Eintritts  und  von  der  Dauer  der  Verwahrung  Mittheilung  zu  machen.

8  22.

Die  Ausführungsbehörde  hat  für  Betriebe,  in  denen  Gefangene  beschäftigt  werden,
nach  Anhörung  des  Anstaltsvorstandes  und  in  den  Gerichtsgefängnissen  nach  Anhörung  der
Gefängnißkommission,  Vorschriften  über  die  Unfallverhütung  zu  erlassen.  Die  Vorschriften
bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums,  unter  dessen  Aufsicht  die  Anstalt  steht.

8  28.
Ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Unternehmer,  die  auf
Grund  eines  Vertrags  Gefangene  beschäftigen,  zu  Beiträgen  oder  Ersatzleistungen  im  Sinne
des  §  7  Abs.  4  des  Gesetzes  heranzuziehen  sind,  bestimmt  das  der  Anstalt  vorgesetzte  Staatsministerium.
  Von  der  getroffenen  Bestimmung  wird  der  Ausführungsbehörde  Mittheilung
gemacht.
§  24.

Die  Ausführungsbehörde  hat  die  ihr  nach  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs  von  den
Postbehörden  zugestellten  Zahlungsnachweisungen  unmittelbar  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  zur  Krediteröffnung  vorzulegen  und  nach  der  Krediteröffnung  die  Auszahlung  der
einzelnen  Beträge  an  die  Postbehörden  bei  der  Centralstaatskasse  zu  veranlassen.

6#525.

Diese  Bekanntmachung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1900,  betreffend
die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  in  Kraft.

München,  den  2.  Februar  1902.
Dr.  Krhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  TLeonrod.
        <pb n="107" />
        esehz  und  Verodumzscht

für  das

Königreich  Bayern.
10.

München,  den  6.  März  1902.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1902,  die  Landesgebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  27.  Februar  1902,  Landwehrbezirkseintheilung  betrefend  —  Bekanntmachung  vom
1.  März  1902,  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanutmachung
vom  4.  März  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Wäniglich  *  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
es  Königreiches.

 

 

 

 

 

Nr.  7373.
Bekanntmachung,  die  Landesgebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Justiz  und  fKl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Absatz  3  des  §  12  der  Landesgebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
vom  16.  Dezember  1899  (Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  1028)  wird  hiemit  Folgendes  bestimmt:
1.  In  den  Fällen,  in  denen  von  einem  Gerichtsvollzieher  in  eine  vom  Staat  eingerichtete
  Pfandkammer  Gegenstände  eingeschafft  werden,  die  bei  verhältnißmäßig
hohem  Werthe  nur  geringen  Raum  beanspruchen,  steht  dem  Amtsgerichtsvorstande
das  Recht  zu,  die  im  §  12  der  Landesgebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher

bestimmte  Gebühr  bis  zur  Hälfte  herabzusetzen.

2.  Für  die  Verwahrung  von  Geldern,  von  Werthpapieren  einschließlich  von  Wechseln
oder  von  Kostbarkeiten,  die  aus  Anlaß  des  Dienstes  der  Gerichtsvollzieher  in
Gewahrsam  genommen  sind,  wird  die  im  §  3  der  K.  Verordnung  vom  25.  Dezember
  1899,  die  Erhebung  von  Hinterlegungsgebühren  betreffend,  (Ges.=  u.  V.-Bl.
S.  1235)  bestimmte  Gebühr  erhoben.

München,  den  18.  Februar  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.
        <pb n="108" />
        94
Nr.  2786.
Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Das  im  Verfolg  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  12.  Juli  1900  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1900  Nr.  41  Seite  696  —  nen  errichtete  Bezirksamt  Mainburg  umfaßt
den  gleichnamigen  Amtsgerichtsbezirk  und  bildet  gemäß  8  1,  W.  O.  einen  selbständigen
Aushebungsbezirk  des  Landwehrbezirks  Landshut.

Demgemäß  ist  in  Anlage  1  der  W.  O  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Jannar  1889
bei  den  Verwaltungs=  (beziehungsweise  Anshebungs-)  Bezirken  des  Landwehrbezirks  Landshut
nach  Bezirksamt  Rottenburg  einzuschalten:

„Bezirksamt  Mainburg“.

Der  Eintrag  ist  handschriftlich  zu  bethätigen.

München,  den  27.  Februar  1902.

J  V.
Frhr.  v.  Asch.  Staatsrath  v.  Nenmayr.

——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —–  ——

Nr.  1208ll.
Bekanutmachung,  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betreffend.
##Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Aeußbern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  werden  die  §§  1  (0,  13  (0,  26  12)  und  (/7)
und  46  (I)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom
10.  Dezember  1892,  vom  22.  Mai  1897,  vom  14.  Juni  1898  und  vom  22.  Juli  1899)
in  nachstehender  Weise  abgeändert:

§  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.  Signale.  Streckhenblockung.

(1)  Mit  den  Einfahrtsignalen,  den  Streckenblocksignalen  und  den  Deckungssignalen  der
außerhalb  der  Stationen  gelegenen  unverschlossenen  Weichen  (§  3/(1))  und  Bahn-Krenzungen
(§  3/)  sowie  der  beweglichen  Brücken  (§  30))  sind  Vorsignale  zu  verbinden.

In  Stationen,  in  denen  nicht  sämmtliche  Züge  fahrplanmäßig  anhalten,  sind  die  Ausfahrtsignale
  der  durchgehenden  Geleise  mit  Vorsignalen  (Durchfahrtsignalen)  in  Verbindung
zu  bringen.
        <pb n="109" />
        10.  95

§  13.
Zahl  der  Premsen  eines  Inges.

(Vervollständigung  der  in  (1)  enthaltenen  Bremstabelle  durch  die  Aufnahme  der  nachstehend
  angegebenen  Zahlen.)

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
25%0%  85  40  45%  60%

 

 

 

 

 

 

 

80  90  100

von  vom

 

Kilometer  in  der  Stunde  mü
/oo  Verhöltniß  ilometer  in  der  Stunde  müssen

von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0  60
2,5  .  ...  .  .  .  .  .  .  .67
5,0  .  .  .  .  .  .  .  .  .73
7,5  .  .  .  .  .  .  .  .64

§  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(2)  a)  2.  mit  durchgehender  Bremse:

im  Allgemeinen  .  .80Kilometer,
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit  besonderer  Genehmigung
  .  .  .  .100  »

(-l)a)beimHerabfahrenvonGefällstreckeuvon:

5,00X00(1:200)100Kilometeriudchtunde,
7,50J00(1:133)90  ,,,,,,

77  ’.
        <pb n="110" />
        96

b)  beim  Durchfahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser
  von:
900  Meter  100  Kilometer  in  der  Stunde,
800  „  90  „

77  77  77  -

8  46.
Signale  für  die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Züge.
(1)  In  der  Ruhestellung  müssen  die  Einfahrt-,  Ausfahrt=  und  Blocksignale  „Halt“
zeigen  und  dürfen  in  dieser  Stellung  von  den  Zügen,  für  die  sie  gelten,  ohne  besonderen

Auftrag  nicht  überfahren  werden.  Sie  sind  nur  für  die  Ein-,  Aus=  oder  Durchfahrt
zu  öffnen.

Die  Aenderungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft.
München,  den  1.  März  1902.

Dr.  Graf  v.  CTrailsheim.

 

Nr.  5140.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staalsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Landwirthschaftsbank  (E.  G.  m.  b.  H.)  in  München  wurde  die
Genehmigung  zur  Ausgabe  einer  Serie  (Nr.  III)  auf  den  Inhaber  lautender,  verloosbarer
und  zu  3½  %  verzinslicher  Schuldbriefe  für  Gemeinde-Darlehen  (Kommunal-Obligationen)
im  Gesammtbetrag  von  5  Millionen  Mark,  und  eingetheilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  ,  gemäß  §  20  des  Bankstatuts  und  §§  32  ff.  des  Reglements
  ertheilt.

München,  den  4.  März  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="111" />
        M  I0.
Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Heiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
18.  Februar  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  vom  1.  März  ds.  Is.  an  dem
Direktor  des  St.  Franziskushauses  in  Altötting,
  Priester  Georg  Romig,  das  I.  herzoglich
  Clementinische  und  das  herzoglich  Wilhelminische
  Benefizium  an  der  Allerheiligen
Hofkirche  dahier  zu  übertragen.

 

Ferner  haben  Sich  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
  Bayern  Verweser,  allergnädigst
bewogen  gefunden,  mit  Allerhöchster  Entschließhung
  vom  18.  Februar  ds.  Is.  den
K.  Pagenhofmeister  August  Freiherrn  von
Miüller,  seiner  allerunterthänigsten  Bitte
entsprechend,  unter  allerhuldvollster  Anerkennung
seiner  mit  Treue  und  Eifer  geleisteten  ersprießlichen
  Dienste  vom  1.  März  ds.  Is.  an  in
den  bleibenden  Ruhestand  zu  versetzen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  HSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  10.  Februar  ds.  Is.  dem  kaiserlichen
Wirklichen  Geheimen  Legationsrathe  und  vor-97



tragenden  Rathe  im  Auswärtigen  Amte  zu
Berlin,  von  Aichberger,  als  bayerischen
Staatsangehörigen,  für  den  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen,  verliehenen  Stern  zum  K.  preußischen
Rothen  Adler-Orden  II.  Klasse  mit  Eichenlaub,

unter'm  20.  Februar  ds  Is.  dem  K.  Oberleutnant
  a.  D.  und  fürstlich  bulgarischen  Obersthofstallmeister
  Gottlieb  Freiherrn  Ebner  von
Eschenbach,  für  den  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Rußland  verliehenen  kaiserlich
russischen  St.  Stanislaus-Orden  II.  Klasse
und  die  von  Seiner  Majestät  dem  Schah
von  Persien  ihm  verliehenen  Großoffiziers-Insignien
  des  persischen  Sonnen=  und  Löwen-Ordens,


unter'm  22.  Februar  ds.  Is.  den  nachgenannten
  Persönlichkeiten  für  die  ihnen  von

Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige

von  Preußen,  verliehene  K.  preußische  Rothe
Kreuz-Medaille  III.  Klasse,  nämlich:

der  Kunstmalers-Wittwe  Amalie  Schachtel
  in  München,

der  Professors-Tochter  Luise  Freiin  von
Scheurl  in  Nürnberg,

der  Rentiere  Anna  Rieger  in  Landshut,

der  Regierungsraths-Gattin  Anna  Maria
Freifrau  von  Aretin  in  Landshut,

der  Forstraths-Gattin  Elise  Dürig  in
Bamberg,

der  Oberamtsrichters-Gattin  Katharina
Lutz  in  Stadtamhof,

der  Bezirksarztens-Gattin  Emma  Kempf
in  Oberviechtach,

dem  K.  Rathe  August  Meyer,  Geheimsekretär
  im  K.  Hofsekretariate,
        <pb n="112" />
        98

dem  K.  Regierungs-Vicepräsidenten,  Regierungsdirektor

  a.  D.  Friedrich  Edlen  von
Braun  in  Augsburg,

dem  K.  Kämmerer  und  Regierungspräsidenten
  Ludwig  Freiherrn  von  Welser  in
Speyer,

dem  K.  Oberregierungsrathe  und  Bezirksamts-Vorstande
  Wilhelm  Gareis  in  Nürnberg,


dem  Buchhalter  Heinrich  Kroher  in  Angsburg,


dem  K.  Rechnungsrathe  a.  D.  Andreas
Augustin  in  München,

dem  Installations-Geschäfts-Inhaber  Ludwig
  Hosseus  in  Bad  Reichenhall,

dem  Fabrikanten  Wilhelm  Rösinger  in
Speyer  und

unter'm  26  Februar  ds.  Is.  dem  erblichen

  Reichsrath  der  Krone  Bayern,  Hugo
Ritter  und  Edlen  von  Maffei,  für  das
ihm  von  dem  Präsidenten  der  französischen
Republik  verliehene  Kommandeurkreuz  des
Ordens  der  Ehrenlegion,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreicheg.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  16.  Februar  1902  der  Direktor  der
K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von
Niederbayern,  Georg  Benedikt  Ritter  von
Kapraun  in  Landshut  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  K,  Fol.  59,
Act.-Nr.  26671.
        <pb n="113" />
        esetz  und  Verardunngs-giat

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

11.

München,  den  11.  März  1902.

Inhalt:

Gesetz  vom  6.  März  1902,  das  Ersatzgeld  und  das  Pfändungsrecht  und  die  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen
aus  Feldpolizeiübertretungen  betreffend  (Feldschadengesetz).  —  Bekanutmachung  vom  2.  März  1902,  die
Vereinigung  der  pfälzischen  Hypothekenämter  mit  den  Amtsgerichten  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —
Ordens-Verleihungen.

 

 

Gesetz,  das  Ersatzgeld  und  das  Pfändungsrecht  und  die  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen
aus  Feldpolizeiübertretungen  betreffend  (Feldschadengesetz).

Im  AUnmen  Seiner  Mafjestät  des  Känigs.
Luitpold,

ELIIIIILILIIII
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsraths  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Neichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
20
        <pb n="114" />
        100

Erster  Abschnitt.
Ersatzgeld.
Artikel  1.

Treten  Hausthiere,  die  einer  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Arten  angehören,  auf  bestellte
  fremde  Aecker  vor  der  Beendigung  der  Ernte,  auf  fremde  Wiesen  während  ihrer  Hegezeit
oder  in  fremde  Gärten,  Weinberge  oder  Baumschulen  über,  so  ist  derjenige,  welcher  die
Thiere  hält,  zur  Zohlung  von  Ersatzgeld  verpflichtet,  ohne  daß  es  eines  Nachweises  des
Schadens  bedarf.

Treten  sonst  Hausthiere  dieser  Arten  in  fremde  Grundstücke  über,  so  ist  Ersatzgeld  zu
zahlen,  wenn  ein  Schaden  erweislich  ist.

Die  Verpflichtung,  Ersatzgeld  zu  zahlen,  tritt  im  Falle  des  Abs.  1  nicht  ein,  wenn
die  Möglichkeit  einer  Beschädigung  des  Grundstücks  oder  der  getrennten,  aber  noch  nicht  abgeernteten
  Erzeugnisse  ausgeschlossen  war.

Als  fremde  Grundstücke  sind  die  Grundstücke  anzusehen,  die  derjenige,  welcher  die
Thiere  hält,  für  seine  Hausthiere  zu  benutzen  nicht  berechtigt  ist.  Als  Uebertritt  gilt  auch
das  Reiten  und  das  Fahren.

Artikel  2.

Das  Ersatzgeld  beträgt  bei  Pferden,  Eseln,  Mauleseln,  Maulthieren,  Rindvieh  und
Schweinen  25  Pfennig  für  das  Stück,  bei  Jungvieh  einer  dieser  Arten,  das  weniger  als
ein  Jahr  alt  ist,  sowie  bei  Ziegen  und  Schafen  15  Pfennig  für  das  Stück,  bei  Federvieh,
das  über  drei  Wochen  alt  ist,  5  Pfennig  für  das  Stück.

Ist  gleichzeitig  eine  Mehrzahl  von  Thieren  übergetreten,  so  darf  der  Gesammtbetrag
der  zu  entrichtenden  Ersatzgelder  bei  Federvieh  10  Mark,  bei  anderen  Thieren  20  Mark  nicht
übersteigen.

Artikel  3.

Sind  Thiere,  die  von  verschiedenen  Personen  gehalten  werden,  zu  einer  Heerde  vereinigt,
so  haften  im  Falle  des  Uebertritts  der  Heerde  diesenigen,  welche  die  Thiere  halten,  als
Gesammtschuldner.

Artikel  4.

Verlangt  der  Verletzte  das  Ersatzgeld,  so  ist  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens
ausgeschlossen.
        <pb n="115" />
        11.  101

Artikel  5.

Auf  die  Verjährung  des  Ersatzgeldanspruchs  finden  die  Vorschriften  im  §  852  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Bweiter  Abschnitt.
Ffändungsrecht.
Artikel  6.

Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  oder  Ersatzgeld  können  die  übergetretenen
  Thiere  gepfändet  werden.  Die  Pfändung  ist  nur  auf  dem  Grundstück  oder  bei
sofortiger  Verfolgung  zulässig.  Sie  erfolgt  durch  Besitzergreifung.

Die  Pfändung  soll  sich  nur  auf  so  viele  Stücke  erstrecken,  als  zur  Sicherung  des
Anspruchs  erforderlich  sind.

Artikel  7.

Die  Pfändung  kann  auch  von  Familienangehörigen  oder  Bediensteten  sowie  von  den
auf  dem  Grundstücke  beschäftigten  Arbeitsleuten  des  Verletzten  vorgenommen  werden.
Dieselbe  Befugniß  steht  den  für  den  Feldschutz  aufgestellten  öffentlichen  Bediensteten  zu.

Artikel  8.

Durch  die  Pfändung  erwirbt  der  Verletzte  ein  Pfandrecht  an  den  gepfändeten  Thieren.

Das  Pfandrecht  geht  allen  Rechten  vor,  mit  denen  die  gepfändeten  Thiere  zur  Zeit
der  Pfändung  belastet  sind.  »

Derjenige,  welcher  die  Thiere  hält,  kann  jedes  einzelne  der  gepfändeten  Stücke  dadurch
von  dem  Pfandrechte  befreien,  daß  er  für  den  Anspruch  des  Verletzten  bis  zu  dem  Betrage
des  Werthes  des  Stückes  Sicherheit  leistet.

Artikel  9.

Die  Pfändung  ist  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  der  Vornahme  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen,  widrigenfalls  das  Pfandrecht  sowie  der  Anspruch  auf  Ersatz  der  durch
die  Pfändung  entstandenen  Kosten  erlischt.  Bei  der  Anzeige  ist  der  Betrag  des  Schadensersatzes
  oder  des  Ersatzgeldes  anzumelden.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  demjenigen,  welcher  die  gepfändeten  Thiere  hält,  die  Pfändung
und  den  angemeldeten  Ersatzanspruch  mit  dem  Hinweise  bekannt  zu  machen,  daß  der  Pfandverkauf
  zu  gewärtigen  sei,  wenn  nicht  vor  dem  Ablauf  einer  Woche  der  Pfandgläubiger  befriedigt
  oder  Klage  auf  Rückgabe  der  gepfändeten  Thiere  erhoben  werde.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  die  gepfändeten  Thiere  in  Verwahrung  nehmen.
20*
        <pb n="116" />
        102
Artikel  10.

Ist  unbekannt,  wer  die  gepfändeten  Thiere  hält,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf
Antrag  die  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  nöthigen  Falls  die  Pfändung
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  muß  die  Angabe  des  Betrags  des  angemeldeten  Ersatzanspruchs
  und  den  Hinweis  enthalten,  daß  der  Pfandverkauf  zu  gewärtigen  sei,  wenn  nicht
vor  dem  Ablaufe  der  in  der  Bekanntmachung  bestimmten  Frist  der  Pfandgläubiger  befriedigt
oder  Klage  auf  Rückgabe  der  gepfändeten  Thiere  erhoben  werde.  Die  Frist  wird  von  der
Ortspolizeibehörde  bestimmt;  sie  soll  nicht  weniger  als  zwei  Wochen  und  nicht  mehr  als
einen  Monat  betragen.  Die  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  erfolgt  nach  den  für  die
Bekanntmachung  eines  Fundes  geltenden  Vorschriften.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Pfändung  hat  auch  zu  erfolgen,  wenn  die  im
Artikel  9  Abs.  2  vorgeschriebene  Bekanntmachung  aus  einem  anderen  als  dem  im  Abs.  1  bezeichneten

  Grunde  unthunlich  ist.

Artikel  11.

Der  Verkauf  der  gepfändeten  Thiere  ist  erst  zulässig,  nachdem  die  Pfändung  und  der
angemeldete  Ersatzanspruch  von  der  Ortspolizeibehörde  demjenigen,  welcher  die  Thiere  hält,
bekannt  gemacht  worden  sind  und  seit  der  Bekanntmachung  eine  Woche  verstrichen  ist.  Ist
die  Pfändung  nach  Artikel  10  öffentlich  bekannt  gemacht  worden,  so  muß  die  in  der  Bekanntmachung
  bestimmte  Frist  verstrichen  sein.

Wird  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Klage  auf  Rückgabe  der  gepfändeten  Thiere  erhoben,
  so  darf  der  Verkauf  erst  erfolgen,  wenn  die  Klage  rechtskräftig  abgewiesen  ist.  Das
Gericht  kann  auf  Antrag  die  öffentliche  Versteigerung  der  Thiere  und  die  Hinterlegung  des
Erlöses  durch  einstweilige  Verfügung  anordnen.

Im  Falle  schuldhafter  Verzögerung  des  Pfandverkaufs  ist  der  Pfandgläubiger  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.

Artikel  12.
Die  öffentliche  Versteigerung  der  gepfändeten  Thiere  wird  von  der  Ortspolizeibehörde

vorgenommen.
Ist  derjeuige,  welcher  die  Thiere  hält,  unbekannt  oder  nicht  zu  ermitteln,  so  finden,
soweit  der  Erlös  ihm  gebührt,  die  für  den  Erlös  aus  gefundenen  Sachen  geltenden  Vorschriften

  Anwendung.
        <pb n="117" />
        M  II.  103
Dritter  Abschnitt.

Verfolgung  von  Ersatzansprũchen  aus  Feldpolizeiübertretungen.
Artikel  13.

In  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
des  §  368  Nr.  9  und  des  §  370  Nr.  1,  2  des  Strafgesetzbuchs  oder  des  Artikel  112,  des
Artikel  113  Ziff.  2,  3  und  der  Artikel  114  bis  121  des  Polizeistrafgesetzbuchs  kann  auch
die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  durch  die  Zuwiderhandlung  verursachten  Schadens,  in
den  Fällen  der  Artikel  1  bis  3  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Ersatzgeld  festgestellt  werden.

Artikel  14.

Hat  der  Verletzte  nicht  erklärt,  daß  er  sich  die  Verfolgung  seines  Anspruchs  vorbehalte,
so  ist  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  mit  der  Verurtheilung  zur  Strafe  in  dem  Urtheil
oder  dem  Strafbefehl  auch  die  Verpflichtung  des  Verurtheilten  und  der  nach  den  §§  831,
832  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  nach  Artikel  122  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs
verantwortlichen  Personen  zum  Schadensersatz  oder  zur  Zahlung  von  Ersatzgeld  festzustellen.

Die  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  oder  zur  Zahlung  von
Ersatzgeld  steht  in  Ansehung  des  Verfahrens,  insbesondere  der  Rechtsmittel  der  Entscheidung
über  die  Verhängung  einer  Geldstrafe  gleich.

Der  Verletzte  gilt  in  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  nicht  als  Betheiligter.

Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  auch  insoweit,  als  sie  auf  die  Entscheidung  über  den
Schadensersatzanspruch  oder  den  Ersatzgeldanspruch  erwachsen,  als  Kosten  des  Strafverfahrens
zu  behandeln.

Artikel  15.

Die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Urtheile  und  Strafbefehle  erfolgt  auch  in  Ansehung
  des  Schadensersatzes  oder  des  Ersatzgeldes  von  Amtswegen.
Die  Vorschriften  über  die  Beitreibung  von  Geldstrafen  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  16.

Kann  der  zu  zahlende  Betrag  nur  theilweise  beigetrieben  werden,  so  wird  der  gezahlte
Betrag  zunächst  auf  die  Kosten,  dann  auf  den  Schadensersatz  oder  das  Ersatzgeld  und  zuletzt
auf  die  Geldstrafe  angerechnet.

Artikel  17.

Soweit  der  Schadensersatz  oder  das  Ersatzgeld  nicht  beigetrieben  werden  kann,  wird
dem  Verletzten  auf  Antrag  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  des  Urtheils  oder  des  Strafbefehls
        <pb n="118" />
        104

zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  wegen  des  Ausfalls  ertheilt.  Die  Ertheilung  erfolgt
auf  Grund  eines  Zeugnisses  der  Beitreibungsbehörde  über  die  Uneinbringlichkeit.  In  der
Vollstreckungsklausel  ist  der  beigetriebene  Betrag  anzugeben.

Für  das  Zeugniß  über  die  Uneinbringlichkeit  und  die  Ertheilung  der  vollstreckbaren
Ausfertigung  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  18.

Soweit  der  Strafrichter  in  dem  rechtskräftigen  Urtheil  oder  Strafbefehl  dem  Anspruch
auf  Ersatzgeld  oder  Schadensersatz  stattgegeben  hat,  ist  eine  anderweitige  Verfolgung  des
Anspruchs  ausgeschlossen.  Ist  der  Verletzte  mit  dem  Betrage,  den  ihm  der  Strafrichter
zugesprochen  hat,  nicht  zufrieden,  so  kann  er  den  beanspruchten  Mehrbetrag  im  Civilrechtswege
geltend  machen.

Ebenso  kann  er  seinen  Anspruch  im  Civilrechtswege  verfolgen,  wenn  der  Strafrichter
die  Zuerkennung  von  Schadensersatz  oder  Ersatzgeld  abgelehnt  oder  unterlassen  hat.

Vierter  Abschnitt.
Vorschriften  zum  Schutze  der  Fischwasser.
Artikel  19.

Dringen  Enten  in  fremdes  fließendes  Fischwasser  während  der  Schonzeit  der  darin
hauptsächlich  vorkommenden  Fischarten  oder  in  fremde  Fischteiche  ein,  so  ist  derjenige,  welcher
die  Enten  hält,  zur  Zahlung  von  Ersatzgeld  verpflichtet.

Die  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Möglichkeit  einer  Beschädigung  der  Fische
oder  der  Fischbrut  ausgeschlossen  war.

Als  fremdes  Fischwasser  ist  das  Fischwasser  anzusehen,  in  das  derjenige,  welcher  die
Enten  hält,  sie  einzulassen  nicht  berechtigt  ist.

Die  Artikel  2  bis  18  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung;  dabei  tritt  an
die  Stelle  des  im  Artikel  13  bezeichneten  strafgerichtlichen  Verfahrens  das  strafgerichtliche  Verfahren
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Artikel  126  Abs.  1  Nr.  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  vorbehaltenen  Vorschriften  der  Fischereiordnungen.

Schlußbestimmungen.

Artikel  20.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden  Vorschriften  über  das  Privatpfändungsrecht
werden  aufgehoben.
        <pb n="119" />
        M  II.  105

Artikel  21.

Für  den  Fall  des  Uebertretens  von  Hausthieren  auf  Waldgrundstücke  verbleibt  es  bei
den  Vorschriften  der  Forstgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  6.  März  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  #v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Tronrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.

 

Nr.  9711.

Bekanntmachung,  die  Vereinigung  der  pfälzischen  Hypothekenämter  mit  den  Amtsgerichten
betreffend.

f#.  Staatsministerium  der  Instiz.

Auf  Grund  von  Artikel  148  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  werden  über  die  Einrichtung  der  Hypothekenämter  in  der  Pfalz  im
Einvernehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  folgende  Bestimmungen  getroffen:

§  1.
Vom  1.,  April  ds.  Is.  an  werden  die  Hypothekenämter  in  der  Pfalz  mit  denjenigen
Amtsgerichten  vereinigt,  an  deren  Sitze  sie  sich  zur  Zeit  befinden.
Die  Amtsräume  für  Hypothekensachen  werden  durch  besondere  Aufschrift  kenntlich  gemacht.

§  2.
Die  Richter,  denen  die  Verrichtungen  in  Hypothekensachen  obliegen,  werden  vom  Staatsministerium
  der  Justiz  bezeichnet.
Ihre  Stellvertreter  werden  von  dem  Vorstande  des  Amtsgerichts  jeweils  für  die  Dauer
eines  Jahres  bestimmt.
        <pb n="120" />
        Aulagc

106

83.
Für  die  Dienstaufsicht  in  Hypothekensachen  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen.
Der  Vorstand  des  Amtsgerichts  kann  dem  Richter,  dem  die  Verrichtungen  in  Hypo—
thekensachen  obliegen,  die  Erledigung  sonstiger  Dienstgeschäfte  insoweit  übertragen,  als  die
Hypothekengeschäfte  es  zulassen.

8  4.
Der  Vorstand  des  Amtsgerichts  hat  die  Einläufe  in  Hypothekensachen  alsbald  an  den
mit  der  Erledigung  der  Hypothekensachen  beauftragten  Richter  abzugeben;  verschlossene  Einläufe,
  die  als  Hypothekensachen  erkenntlich  sind,  werden  uneröffnet  abgegeben.

§  5.

Für  die  Behandlung  der  HOypothekensachen  bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  maßgebend.
  Die  Zustellung  von  Auszügen,  Abschriften  und  Bescheinigungen  erfolgt  von  Amtswegen
  nach  Maßgabe  der  für  die  Zustellung  von  Amtswegen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  bestehenden  Bestimmungen.

§  6.

Die  bisherigen  Bücher,  Register,  Tabellen  und  Verzeichnisse  werden  auch  künftig  nach
den  bestehenden  Vorschriften  geführt,  die  im  Gebrauche  befindlichen  Bände  werden  weiter
verwendet.  1

Kommen  neue  Bände  zur  Verwendung,  so  werden  die  einzelnen  Blätter  nicht  mit  dem
Namenszug  eines  richterlichen  Beamten  versehen.  Es  genügt,  daß  der  Richter  auf  dem
ersten  Blatte  die  Seitenzahl  angibt  und  unterschriftlich  bestätigt.

§  7.
An  die  Stelle  des  Salarienregisters  tritt  ein  Gebührenregister  für  Hypothekensachen
nach  dem  beiliegenden  Formular.  Bei  der  Führung  des  Registers  sind  die  auf  der  Vorderseite
  aufgedruckten  Vorschriften  zu  beachten.

§  8.
In  den  Bestellverzeichnissen  (Geschäftsregistern  I,  II,  III)  und  in  dem  Hinterlegungsregister
  wird  in  die  für  die  Eintragung  der  Salarien  bestimmte  Spalte  künftig  der  Betrag
der  angefallenen  Gebühren  eingetragen.

§  9.
Für  die  Verrichtungen  der  Amtsgerichte  in  Hypothekensachen  werden  nur  diejenigen
Gebühren  erhoben,  welche  gegenwärtig  auf  Grund  der  darüber  bestehenden  Vorschriften  von
den  Hypothekenbewahrern  erhoben  werden.
        <pb n="121" />
        M  II.  107

Die  nach  der  Vereinigung  der  Hypothekenämter  mit  den  Amtsgerichten  anfallenden
Gebühren  werden  für  die  Staatskasse  eingezogen.

8  10.

Die  im  §  4  Abs.  2  und  im  §  8  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung
  der  hypothekarischen  Belastungen  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  in  der  Pfalz,  vom
4.  Juni  1897,  festgesetzten  Gebühren  fallen  weg.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Gebühren  im
Flurbereinigungsverfahren  (VO.  betreffend  die  Gebühren  der  Hypothekenbewahrer  der
Pfalz  im  Flurbereinigungsverfahren,  vom  8.  November  1887  G.  u.  V.-Bl.  S.  647).

Die  bisherige  Besorgungsgebühr  für  die  Behändigung  von  Auszügen,  Abschriften  und
Bescheinigungen  fällt  weg.

Eine  Vergütung  für  das  verwendete  Papier  kommt  nicht  in  Ansatz.

§  11.

Auf  die  in  Hypothekensachen  zu  erhebenden  Gebühren  finden  die  Vorschriften  der  §§  5,  6,
§  45  Abs.  1,  §  46  Abs.  1,  3,  §  47  Abs.  1  Nr.  2,  Abs.  2,  3,  §  79  Nr.  2,  §  81,
§  84  Abs.  1,  §  85  Abs.  5,  §§  86  bis  93,  §  98  Abs.  4  des  Gerichtskostengesetzes  und
die  Vorschriften  der  Artikel  3,  4,  6,  44  bis  46,  48,  49,  50,  52  des  Gebührengesetzes  in
der  Fassung  vom  11.  November  1899  entsprechende  Anwendung.  Die  Vorschrift  des  §  80b
des  Gerichtskostengesetzes  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Schreibgebühren  nicht
erhoben  werden.

§  12.

Die  Vereinnahmung  und  die  rechnerische  Behandlung  der  Gebühren  in  Hypothekensachen
und  die  Verrechnung  der  Gebühren  mit  dem  Rentamte  werden  einem  Sekretär  des  Amtsgerichts
  oder  einem  eigenen  Gerichtsschreibereibediensteten  nach  besonderen,  für  den  einzelnen
Fall  zu  erlassenden  Bestimmungen  übertragen  werden.

13.

Die  Kanzleikosten  und  Regieerfordernisse  der  Amtsgerichte  in  Hypothekensachen  werden
aus  dem  für  die  Bedürfnisse  der  Amtsgerichte  zur  Verfügung  gestellten  Mitteln  bestritten.

8  14.

Von  dem  Zeitpunkt  an,  in  dem  die  Hypothekenämter  mit  den  Amtsgerichten  vereinigt
werden,  treten  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Organisation  der  Hypothekenämter  und
über  die  Dienst-  und  Geschäftsverhältnisse  der  Hypothekenbewahrer  außer  Kraft.

München,  den  2.  März  1902.
Dr.  Frhr.  v.  TLeonrod.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        11  109
Alulage  4

Gebührenregister

der  Gerichteoschreiberei  am  K.  Amtsgerichte

in  Hupothekensachen

für  den  Monat

 

 

 

Vorschriften  über  die  Führung  des  Registers.

1.  So  oft  eine  gebührenpflichtige  Verrichtung  des  Amtsgerichts  in  Hypothekensachen  vorgenommen
wird,  ist  alsbald  die  entsprechende  Eintragung  in  diesem  Register  zu  machen.

2.  Bei  jeder  Eintragung  wird  in  der  Spalte  5  die  Nummer  angegeben,  unter  der  die  Sache  im
Ointerlegungsregister  oder  in  einem  der  Bestellverzeichnisse  (Geschäftsregister  I,  II  oder  III)
vorgetragen  ist.  Dabei  wird  das  Hinterlegungsregister  mit  H.,das  Geschäftsregister  I  mit  I,
das  Geschäftsregister  II  mit  II,  das  Geschäftsregister  III  mit  III  bezeichnet  und  die  Nummer,
unter  der  die  Sache  im  Hinterlegungs=  oder  im  Geschäftsregister  vorgetragen  ist,  in  arabischer
Ziffer  beigefügt.  Demgemäß  bedeutet  der  Vermerk  H68  in  der  Spalte  5  des  Gebührenregisters,
  daß  die  Sache  unter  der  fortlaufenden  Nr.  68  des  Hinterlegungsregisters  vorgetragen
  ist.

3.  In  der  Spalte  4  ist  die  gebührenpflichtige  Verrichtung  nur  im  Allgemeinen  anzugeben,  z.  B.
Hinterlegungsvermerk,  Einschreibung  in  das  Inskriptionsregister,  Löschung  einer  Einschreibung,
Hypothekenauszug,  Theilauszug,  Aufschlagen  u.  dgl.

4.  Die  Vereinnahmung  der  Gebühren  ist  alsbald  im  Gebührenregister  einzutragen.  Eine  weitere
Verbuchung  findet  nicht  statt.

5.  Die  Gebühr  für  die  Einschreibung  der  Mündelhypotheken  wird  nicht  mehr  vom  Rentamte  vorgeschossen.
  Die  Gebühren  werden  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  behandelt.

215
        <pb n="124" />
        110

 

 

 

 

v  A.  Soll-Einnahme

-  Oiuiwes  7—

S  S  f  —
S  Namc,  Stand,  Wohnort  Bezeichnung  auf  dos  Gelder,  welche  der

5  1  der  Hinter-  Staatskasseverbleiben

.  (Wohnung)  bu  lichti  legungs-  durch-22
  des  Schuldners  ge  ührenpf  ichtigen  oder  J  Rückzu=  laufende
S  Verrichtung  Geschäfts=  Staats=  srsetzende  lr

*  Register  gebühr  Aus-  Gelder  J
lagen  «
1  —  3  5  6  78
        <pb n="125" />
        M  II.

 

B.  Wirkliche  Einnahmen  und  Hinausvergütung

durchlaufender  Gelder

 

 

 

 

 

C.  Einnahme-Rückstände

111

5:—)““4

—  —  —  ——

Vom  Gerichtsschreiber  wurden  Vom
vereinnahnt  Gerichte  Bel  Rüchzu--  Dur  h
ückzu—-  inaus=  Beleg-  ersetzende  "  E—
Staats-  rl*  Durch-  ceag  7•  Nr.  Leer  laufende  Bemerkungen
gebühren  Gerichts-laufende  Ein=  gütender  lagen  Gelder
auslagen  Gelder  zahlung  Betrag
9  10  1112  13  1  16  17  18
        <pb n="126" />
        112

Zusammenstellung  der  Gebühren  in  Hypothekensachen.

 

Die  Gebühren,  die  nach  §  9  der  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  der  Justiz,
die  Vereinigung  der  pfälzischen  Hypothekenämter  mit  den  Amtsgerichten  betreffend,  vom
2.  März  1902,  für  die  Verrichtungen  der  Amtsgerichte  in  Hypothekensachen  zur  Staatskasse
zu  erheben  sind,  bestimmen  sich  im  Allgemeinen  nach  dem  Tarif  vom  21.  September  1810
in  Verbindung  mit  der  Verordnung,  die  Festsetzung  des  Salars  der  Hypothekenbeamten  in
deutschem  Gelde  betreffend,  vom  15.  Dezember  1817  (A-Bl.  S.  657),  und  der  Verordnung,
  die  Gebühren  der  Hypothekenbewahrer  der  Pfalz  betreffend,  vom  19.  Juli  1876
(J.-M  Bl.  245).

Besondere  Gebührenvorschriften  sind  enthalten:

1.  in  den  Artikeln  3  bis  7  der  Verordnung,  das  Hypothekenwesen  des  Rheinkreises
betreffend,  vom  4./20.  Oktober  1825  (A.-Bl.  S.  167),  für  die  Einsicht  der
hypothekenamtlichen  Register;

2.  im  §  6  der  Verordnung,  die  Vormerkung  der  Beschlagnahmeprotokolle  und  die
Eintragung  der  Ganterkenntnisse  bei  den  Hypothekenämtern  der  Pfalz  betreffend,
vom  17.  Juni  1870  (J.-M.-Bl.  S.  292),  und  im  §  2  lir.  e  der  Verordnung,
die  Einführung  der  Reichswährung,  hier  einige  Gebühren  im  gerichtlichen  Dienste
der  Pfalz  betreffend,  vom  26.  Dezember  1875  (J.-M.-Bl.  S.  357);

3.  in  der  Verordnung,  die  Gebühren  der  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz  in  Vormundschaftssachen
  betreffend,  vom  23.  Dezember  1888  (J.-M.-Bl.  1889  S.  1);

4.  in  der  Verordnung,  die  Ertheilung  von  beschränkten  Oypothekenauszigen  in  der
Pfalz  betreffend,  vom  17.  September  1896  (J.-M.-Bl.  S.  307).

A.
Hienach  werden  für  die  Verrichtungen  der  Amtsgerichte  in  Hypothekensachen  folgende

Gebühren  erhoben:
I.  Hinterlegungsgebühr.  r

Für  die  Eintragung  in  das  Himterlegungeregise  einschließlich  der  Bescheinigung  J
über  die  Hinterlegung  21

Die  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  sich  die  Eintragung  auf  einen  bLeschlagnahmebeschluß,
  eine  einstweilige  Verfügung  oder  einen  Beschluß  über  die  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  bezieht.

Dagegen  wird  die  Gebühr  nicht  erhoben,  wenn  sich  die  Eintragung  auf  die  gesetzliche
Hypothek  eines  Mündels  bezieht,  um  deren  Einschreibung  das  Vormundschaftsgericht
ersucht  hat,  (zu  vergleichen  die  Artikel  3,  4  des  Liegenschaftsgesetzes  vom  1.  Juli  1898).
Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  Art.  308  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung
vom  11.  November  1899.
        <pb n="127" />
        M  II.

IV.
Für  jede  einzelne  Einschreibung,  die  in  einen  Hypothekenbuchsauszug  aufge—

II.  Einschreibungsgebühr.

Für  die  Einschreibung  eines  Vorzugsrechts  oder  einer  HOypothek  in  das  Inskriptionsregister,

  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  betheiligten  Gläubiger,  wenn
nur  die  Einschreibung  auf  Grund  eines  einzigen  Sifchreibungsantuge
(Bordereau)  begehrt  wird

Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Einschreibung  eines  Beschlag—
nahmebeschlusses,  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  eines  Beschlusses  über  die
Eröffnung  des  Konkursverfahrens.

Dagegen  wird  die  Einschreibungsgebühr  nicht  erhoben  in  den  Fällen  des
Artikel  308  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung  vom  11.  November  1899.

Für  die  Einschreibung  der  gesetzlichen  Hypothek  eines  Mündels  auf  Ersuchen

des  Vormundschaftsgerichts,  auch  wenn  sich  die  Vormundschaft  auf  mehrere
Mündel  erstreckt

Für  jede  Erklärung  über  eine  Aenderung  des  Wohnsites  eeer  über  eine  Sub-42


rogation  oder  über  beides  ·
III.  Löschungs  gebühr.

.Für  die  Löschung  einer  Einschreibung,  auch  wenn  sich  die  Einschreibung  auf

einen  Beschlagnahmebeschluß,  eine  einstweilige  Verfügung  oder  einen  Beschluß
über  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  bezieht,

Für  die  Löschung  der  Einschreibung  der  gesetzlichen  Hypothek  eines  Mündels

auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  (zu  vgl.  Artikel  5  des  Liegenschafts—
gesetzes)
Der  Löschung  steht  diR  Beschränkung  gleich.

Gebühren  für  Auszüge,  Bescheinigungen  und  Abschriften.

nommen  wird,  auch  wenn  sich  die  Einschreibung  auf  einen  Beschlagnahme—
beschluß,  eine  einstweilige  Verfügung  oder  einen  Beschluß  über  die  roffuung
des  Konkursverfahrens  bezieht

Die  Erwähnung  der  gemäß  Artikel  32  und  33  des  Gesebes  zur  Aus—
führung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung,  vom  23.  Februar
  1879  bewirkten  Einschreibungen  in  den  Hypothekenbuchsauszügen  erfolgt
gebührenfrei  (VO.,  den  Vollzug  des  Artikel  171  des  Ausführungsgesetzes
zur  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  betreffend,  vom  20.  September
  1879,  J.-M.-Bl.  S.  1161).

Für  die  Bescheinigung,  daß  Einschreibungen  gegen  eine  bestimmte  Person
84

nicht  bestehen,

113

M.

84

 

40

84

40

84
        <pb n="128" />
        114

3.  Für  den  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  ertheilenden  Auszug

einer  Einschreibung  .  .  .
Umfaßt  der  Auszug  mehrere  Einschreihungen,  so  wird  die  Gebühr  für
jede  Einschreibung  besonders  berechnet,  sie  darf  jedoch  im  Ganzen  den  Betrag
  von  zwei  Mark  nicht  übersteigen.
4.  Für  die  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  ertheilende  Bescheinigung.
daß  keine  Einschreibung  besteht,  .
5.  Bei  der  Ertheilung  von  beschränkten  Hypothekenauszügen  GO.  vom
17.  September  1896,  J.-M.-Bl.  S.  307)  neben  der  Gebühr  für  die
Ertheilung  des  Auszugs  (Nr.  1,  3)  *ö  neben  der  Gebühr  für  die  Bescheinigung
  der  Hypothekenfreiheit  (Nr.  2,  4)  für  die  Durchsicht  einer  jeden
Einschreibung,  die  eine  Belastung  des  Grundstücks  nicht  ergibt,  eine  Nachschlagegebühr
  von
Ist  die  Ertheilung  eines  beschränkten  Hpypothekenauszugs  für  mehrere
Grundstücke  beantragt,  so  beträgt  die  Nachschlagegebühr  für  jede  Einschreibung,
die  in  Bezug  auf  mindestens  fünf  Grundstücke  durchgesehen  wird,
6.  Bei  kollationirten  Abschriften  der  bei  dem  Hypothekenamte  hinterlegten  oder
transskribirten  Urkunden  für  das  Blatt  zu  zwei  Seiten,  die  Seite  zu  25  Zeilen
und  die  Zeile  zu  18  Silben  .  .  .  .  .  .
Für  die  Abschrift  des  hinterlegten  Auszugs  eines  Beschlagnahmebeschlusses
  für  je  20  Zeilen  zu  mindestens  12  Silben
V.  Gebühr  für  die  Registereinsicht.
1.  Bei  der  Einsicht  der  Register  beträgt  die  Gebühr:

a)  für  das  Aufschlagen  des  alphabetischen  Registers  einschließlich  des  Aufschlagens
  des  Repertoriums  von  jedem  aufzusuchenden,  besonders  gebuchten
  Namen

Dies  gilt  auch,  wenn  sich  die  Einsicht  auf  die  Einschreibung
eines  Beschlagnahmebeschlusses,  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  eines
Beschlusses  über  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  bezieht.

b)  Für  das  Aufschlagen  der  anderweitigen  Bücher  und  Register  von  jeder
einzelnen  Einschreibung  oder  Transskription  .

Die  Gebühr  wird  neben  der  Gebühr  unter  a  erhoben.

c)  Für  das  Aufschlagen  der  hinterlegten  Einschreibungsanträge  (Borderaux),
Abschriften  der  Beschlagnahmeprotokolle  2c.  .

Die  Gebühr  wird  neben  der  Gebühr  unter  a  eder  der  unter  b
erhoben.

40

20

40

84

30

84

18

18
        <pb n="129" />
        M  II.  115

2.  Die  Gebühren  unter  1  werden  nicht  erhoben,  wenn  nebst  der  Einsicht  und  bei
derselben  Gelegenheit  zugleich  eine  förmliche  Abschrift,  ein  Auszug  oder  eine
Bescheinigung  verlangt  wird,  auch  nicht,  wenn  die  Abschrift,  der  Auszug  oder
die  Bescheinigung  erst  später  ertheilt  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  dem  Hypothekenamt  eine  Einschreibung  oder  die  Ertheilung
  einer  Abschrift,  eines  Auszugs  oder  einer  Bescheinigung  beantragt  wird,
und  der  Antragsteller  sich  gleich  bei  der  Einschreibung  oder  bei  der  Fertigung
der  Abschrift,  des  Auszugs  oder  der  Bescheinigung  durch  Einsicht  der  Register
von  der  Richtigkeit  überzeugen  will.

3.  Von  der  unter  1  bezeichneten  Gebühr  kommt  nichts  in  Aufrechnung  oder  Abzug,
wenn  der  Antrag  auf  Ertheilung  einer  Abschrift,  eines  Auszugs  oder  einer
Bescheinigung  nicht  gleich  bei  der  Einsicht  sondern  später  gestellt  wird.

Dies  gilt  auch,  wenn  nur  eine  Bescheinigung  dahin  ausgestellt  wird,  daß
Belastungen  nicht  eingeschrieben  sind.

4.  Ist  eine  Abschrift,  ein  Auszug  oder  eine  Bescheinigung  ertheilt,  so  wird  für  das
Aufschlagen  die  Hälfte  der  unter  1  bezeichneten  Gebühren  erhoben,  wenn  späterhin
die  Einsicht  in  die  Register  verlangt  wird,  um  die  Richtigkeit  der  Abschrift,  des
Auszugs  oder  der  Bescheinigung  zu  prüfen.

B.

Gebühren  für  die  Verrichtungen  der  Amtsgerichte  in  Hypothekensachen  werden  nicht
crhoben:

1.  im  Grundbuchanlegungsverfahren

1.  für  die  Anfertigung  der  Hypothekenlisten  und  der  Ergänzungslisten,  ferner  für
die  Aushebung  und  die  Wiedereinlegung  der  Bordereaux.  Die  Vorschriften  des
§  4  Abs.  2  und  des  §  8  der  Verordnung,  die  Feststellung  der  hypothekarischen
Belastung  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  in  der  Pfalz  betreffend,  vom  4.  Juni  1897
(J.-M.-Bl.  S.  113),  und  des  §  29  Abs.  5  der  Verordnung,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  in  der  Pfalz,  vom  28.  August  1898  (J.-M.-Bl.  S.  305),
kommen  künftig  im  Hinblick  auf  Artikel  32  des  Liegenschaftsgesetzes  nicht  mehr
zur  Anwendung;

2.  für  die  Uebersendung  der  von  den  Hypothekenämtern  verwahrten  Urkunden  an
die  Anlegungsgerichte  und  für  die  Auskunftsertheilung  an  sie  über  die  in  den
Hypothekenregistern  enthaltenen  Einschreibungen  (Artikel  30  des  Liegenschaftsgesetzes).

22
        <pb n="130" />
        116

II.  Im  Flurbereinigungsverfahren
1.  für  das  auf  Grund  des  Flurbereinigungsoperats  oder  des  Operatsauszugs  auf—
zunehmende  Protokoll  und  für  die  Eintragung  des  Protokolls  in  das  Transstriptionsregister
  (Artikel  49  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886,  die  Flurbereinigung
  betreffend,  Ges.=  und  V.-Bl.  S.  271);
2.  für  die  Beifügung  des  Ersatzvermerkes  nach  Artikel  49  Abs.  3  oder  4  des  angeführten

  Gesetzes;

3.  für  die  auf  amtliches  Verlangen  ertheilten  Auszüge  einer  in  dem  hypothekenamtlichen
  Register  bestehenden  Einschreibung  und  für  die  auf  amtliches  Verlangen
ertheilte  Bescheinigung  über  das  Nichtbestehen  einer  hypothekenamtlichen  Einschreibung.



Hofdienst=  Nachricht.

—  ——

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  27.  Februar  ds.  Is.  den  Gutsbesitzer
  Reinhard  Freiherrn  von  Gise  auf
sein  allerunterthänigstes  Ansuchen  zum  Königlichen
  Kämmerer  zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihungen.

—

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—

 

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  25.  Februar  ds.  Is.  dem  K.  Kämmerer,
  Geheimen  Legationsrath  II.  Klasse,
Ednard  Grafen  von  Montgelas,  Ministerresidenten
  bei  der  Schweizerischen  Eidgertossenschaft,
  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  und

dem  Geheimen  expedirenden  Sekretär  der
K.  preußischen  Gesandtschaft  am  K.  Hofe
Kurt  Fibelkorn  den  Verdienstorden  vom
heiligen  Michael  IV.  Klasse
zu  verleihen.
        <pb n="131" />
        117

    

esth  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

12.

München,  den  12.  März  1902.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  8.  März  1902,  Ergänzung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Behörden,  welche  hinsichtlich  der
den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind,  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  10.  März  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
durch  die  Landgemeinde  Pasing  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

–

 

 

Nr.  6025.

Bekanntmachung,  Ergänzung  des  Verzeichnisses  derjeuigen  Behörden,  welche  hinsichtlich  der  den
Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind,
betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben  vom  24.  Juli  vor.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  S.  506  bezw.  514)  wird  nachstehend  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  20.  Februar  ds.  Is.,  welche  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  S.  36
abgedruckt  ist,  veröffentlicht.

München,  den  8.  März  1902.

Dr.  érhr.  v.  Trilitzsch.  Krhr.  v.  Asch.  23
        <pb n="132" />
        118
Abdruck.  «

In  dem  durch  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1901  (Central-Blatt  S.  198)  veröffentlichten
  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  rc.,  welche  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern
im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind  (§  12  der
Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  vom  7./21.  März  1882  und  Ziffer  VII  der
Erläuterungen),  erhält  der  auf  das  Reichsamt  des  Iunnern  bezügliche  Abschnitt  die  folgende

Fassung:

 

#  —.  —

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
beteren  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  Uu.]Bemerkungen
nisses,  Stellen  vorhanden  sind  meldungen  zu  richten  sind
Anlage  D

 

1  und  II.]  Reichsamt  des  Innern  Der  Staatssekretär  des  Junern,B  tnn  n

"  4  stischen  Amte,  in  der
zu  Berlin.  zu  Berlin.  Küchen  n  Normal=Aichungs

  =  Kommission,
im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte,
  Kaiserlichen
Patentamte,  Reichs-Versicherungsamte,
  in  der
Physikalisch  =  Technischen
Reichsanstalt,  im  Kaiserlichen
  Aussichtsamte
für  Privatversicherung
und  im  Geschäftsbereiche
des  Kaiserlichen  Kanalamts
  zu  Kiel  sind  a-  die
Vorsteher  dieser  Behörden
  zu  richten.

 

 

 

Berlin,  den  20.  Februar  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.

—  ——  ———  —  —  –

Nr.  5282.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Landgemeinde  Pasing  betreffend.

K#.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  Seite  1229)  der  Landgemeinde  Pasing  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gemeinde-
        <pb n="133" />
        1.  119

verwaltung  und  Gemeindeversammlung  vom  3.  Februar  1902  und  des  staatsaufsichtlichen
Bescheides  des  K.  Bezirksamtes  München  II  vom  13.  Februar  1902  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  4  0/oiger  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  im  Gesammtnennwerthe  von
1000000  Mark,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  1—200  zu  je  2000  A,
„  B  „  1—450  „  „  1000  ,
„  C  „  1—200  „  „  500  J,
„  D  „  1—200  „  „  200  ,

zE  „  1—100  „  „

11  *  100  AMA.,
ausgestellt  vom  1.  April  1902  und  halbjährig  am

1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,

  ertheilt.
München,  den  10.  März  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

bVoftitel-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Maiestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  5  ds  Mts.
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  nachstehende
  Hoftitelauszeichnungen  zu  verleihen
und  zwar:

A.  den  der  Gewerbsbezeichnung
vorzusetzenden  K.  Hoftitel:

Berdux  Valentin,  Mitinhaber  der  Firma
V.  Berdux,  Pianofortefabrik,

Dallmayr  Anton,  Molkereibesitzer,  bisher
K.  B.  Hoflieferant,

Gmelch  Lonise  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  F.  P.  Gmelch,  Wagenfabrik,

Petry  Jakob,  Inhaber  der  Firma  J.  Petry,
Goldleisten=  und  Rahmenfabrik,  bisher  K.  B.
Hoflieferant,  sämmtliche  in  München,

 

Meyer  Eduard,  Mitinhaber  der  Firma
Meyer  &amp;amp;  Bickel,  Dampfwaschanstalt  in  Bamberg,


Junge  Anna  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  Junge  &amp;amp;  Sohn,  Universitäts-Buchdruckerei
  in  Erlangen,

Werkmeister  Jakob,  Besitzer  eines  photographischen
  Ateliers  in  Freising,

Schwarz  Konrad  und  Georg,  Inhaber
der  Firma  N.  Wiederer  &amp;amp;  Cie.,  Glasschleiferei
  und  Spiegelfabrik  in  Fürth,

Rüttinger  Johann,  Besitzer  einer  Dampfwaschanstalt,
  bisher  K.  B.  Hoflieferant  in
Würzburg,

Blüthner  Julius,
in  Leipzig;

B.  den  Titel  K.  B.  Hoflieferant:

Buchner  August,  Hammelbacher  Josef
Oskar  und  Röckl  Franz  Taver,  Inhaber  der
Firma  Johann  Schmitz,  Samenhandlung,

Pianofortefabrikant
        <pb n="134" />
        120

Eckart  Friedrich,  Inhaber  der  Firma
Johann  Eckart,  Fruchtsäfte=  und  Conservenfabrik,


Einstein  Hermann,  Inhaber  einer  Auntiquitäten=
  und  Kunsthandlung,

Mändler  Josef  und  Arnold,  Inhaber  der

Firma  Josef  Mändler,  Posamentierwaaren-Geschäft,


Malsch  Georg,  Inhaber  der  Firma
H.  &amp;amp;  O.  Schärges  Nachf.,  Charkutiergeschäft,

Rouchetti  Jakob,  Marmorwaarenfabrikant,


Oerter  Regina  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  J.  C.  Develey,  Senffabrik,

Pollinger  Georg,  Inhaber  der  Firma
A.  Pollinger  8  Sohn,  Wappenmalerei,

Schreyer  Stephan,  Schneidermeister,

sämmtliche  in  München,

Jacob  Simon,  Inhaber  eines  Eisenwaarengeschäftes
  in  Aschaffenburg,

Hummel  Alexander,  Mitinhaber  und
Geschäftsleiter  der  Firma  Franz  Hummel,
Papier-,  Galanterie=  und  Schreibwaaren-Handlung
  in  Augskurg,

Sterk  Hieronymus,  Kunst-  und  Handelsgärtner
  in  Beiderwies  bei  Passau,

Schoyerer  Andreas,  Möbelfabrikant  in
Cham,

Schmid  Josef,  Metzgermeister  in  Füssen,

Wimmer  Ludwig,  Uhrmacher  (Firma
Gebr.  Wimmer,  J.  Rinks  Nachf.)  in  Ingolstadt,


Michel  Johanna  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  J.  Michel,  Delikatessengeschäft,

Mohr  Sybilla  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  Friedrich  Mohr,  Tapeten=  und  Linoleum-Manufaktur,


Ritter  Hans,  Mitinhaber  der  Firma
Ritter  &amp;amp;  Klöden,  Kunstanstalt,

Rupprecht  Wilhelm,  Inhaber  der  Firma
J.  J.  Rupprecht  sel.  Sohn,  Tabak=  und  Cigarrenhandlung,
  sämmtliche  in  Nürnberg,

Schneider  Georg,  Inhaber  der  kirchl.
Glasmalerei-Anstalt  M  Schneider  in  Regensburg,
  1

Fröhlich  Kourad,  Inhaber  eines  Kolonialwaaren-Geschäftes
  in  Würzburg,

Röthke  Elisabeth  Wittwe,  Inhaberin  der
Firma  C.  Röthke,  Blumenhandlung  in  Frankfurt
  a.  M.,

Senking  August,  Mitinhaber  der  Firma
Hildesheimer  Sparherd-Fabrik  in  Hildesheim,

Acker  Carl  sen.,  Mitinhaber  und  Geschäftsleiter
  der  Firma  C.  Acker,  Weingroßhandlung
  in  Wiesbaden,

Goldmann  Michael,  Inhaber  der  Firma
Goldmann  &amp;amp;  Salatsch,  Herrengarderobegeschäft
in  Wien.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Im  Namen  Seiner  Mnjestät  des  Königs.

Seine  Rönigliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  5.  März  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Hofkaplan
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig
Ferdinand  von  Bayern  und  päpstlichen  Hausprälaten
  Heinrich  Ruez,  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Ihrer  Majestät  der  Königin-Regentin  von  Spanien
  verliehenen  Kommandeurkrenzes  I.  Klasse
des  K.  spanischen  Ordens  Isabella's  der  Katholischen
  zu  ertheilen.
        <pb n="135" />
        Eeseh=  und  VerorhiunngsHltt

für  das

Königreich  Bayern.

 

13.

München,  den  18.  März  1902.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  März  1902,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  11.  März  1902,  die  Beschäftigun  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  betreffend.
  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-  und  Titel-Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

 

 

Nr.  6661.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.
A.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  in  der  Nr.  10  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  7.  März  1902
veröffentlichte  Beschluß  des  Bundesraths  vom  13.  Februar  1902  wird  nachstehend  im
Abdruck  zur  entsprechenden  Wahrnehmung  bekannt  gegeben.

München,  den  9.  März  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.
24
        <pb n="136" />
        122

Abdruck.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Februar  ds.  Is.  beschlossen,  daß
dem  zweiten  Absatze  der  Ziffer  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
(Beschluß  vom  21.  Juni  1900  —  Central-Blatt  S.  335  —)  folgender  Satz  hinzuzefügt
  werde:

„In  den  Fällen,  in  denen,  wegen  Ueberganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen
Inhaber,  an  Stelle  des  bisherigen  auf  Namen  lautenden  Kurxscheins  ein  gleichlautender,
  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen  Inhabers  ausgestellter  Kuxschein  zur
Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Amtsstelle,  welcher  die  Abstempelung
obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne  Abgabenerhebung
zu  bewirken  ist.“

 

Nr.  6803.

Bekanntmachung,  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und  in  Schankwirthschaften
  betreffend.

 

##Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  vom  Bundesrathe  unter'm  23.  Januar  1902  erlassenen  Vorschriften
(Reichsgesetzblatt  S.  33/34)  wird  gemäß  §  52  Abs.  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
29.  März  1892,  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  61  ff.),  bestimmt,  daß  zum  Erlaß  der  unter  1  Ziffer  1  Abs.  2  dieser  Vorschriften
erwähnten  Polizeiverordnungen  sowie  zur  Ausübung  der  ebendort  unter  I  Ziffer  1  Absl.  3
der  höheren  Verwaltungbehörde  übertragenen  Befugnisse  die  Kreisregierungen,  Kammern  des
Innern,  zuständig  sind.

Die  Ortspolizeibehörden,  in  München  die  K.  Polizeidirektion,  haben  die  den  Vorschriften
  unterliegenden  Betriebe  in  ein  Verzeichniß  aufzunehmen  und  dieselben  halbjährlich
mindestens  einer  ordentlichen  Revision  zu  unterstellen,  wobei  auch  die  in  Ziffer  5  Abs.  1
und  2  der  Vorschriften  erwähnten  Verzeichnisse  zu  kontrolliren  sind.  Außerordentliche  Revisionen
  haben  nach  Bedarf  und  insbesondere  dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Verdacht  einer
gesetzwidrigen  Beschäftigung  von  Gehilfen  oder  Lehrlingen  vorliegt.

München,  den  11.  März  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="137" />
        13.

Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  10.  März  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  die  Aenderung  der  bisherigen  Titelbezeichnung
  „Pagenhofmeister“  in  „Direktor
der  K.  Pagerie"“  zu  verfügen  und  vom  1.  April
ds.  Is.  an  den  K.  Kämmerer  und  Rittmeister
  à  la  suite  des  1.  Ulanen-Regiments
Ludwig  Freiherrn  von  und  zu  Guttenberg,
  unter  Versetzung  zu  den  Offizieren
à  la  suite  der  Armee,  zum  Direktor  der
K.  Pagerie  zu  ernennen.

Ordens-  und  Titel-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fänigs.
Seine  Königliche  Hoheit,  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  6.  März  ds.  Js.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  nachstehende  Auszeichnungen
  zu  verleihen:
A.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmeister-Stabes.


I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:

dem  K.  Bauamtmann  und  Vertreter  der
Hofbau-Abtheilung  in  Würzburg  Heinrich
Wehrle;
II.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom

heiligen  Michael:

dem  K.  Hofbau-Oberwerkmeister  Hieronymus
  Wördich;
III.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

dem  Obertapezierer  in  der  K.  Residenz

Max  Hofreiter,

 

123

dem  Schloßdiener  in  der  K.  Residenz  Max
Bockmaier,

dem  I.  Sakristan  an  der  St.  Michaels-Hofkirche
  Karl  Bachlechner;

IV.  den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hofrathes:



dem  K.  Hofstabsarzt  und  Leibarzt  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig  von
Bayern  Dr.  Gustav  von  Hößlin;

V.  den  Rang  und  die  Uniform  eines

Stabssekretärs  II.  Klasse:
dem  K.  Schloßverwalter  I.  Klasse  Hyacinth

Pracher  in  Aschaffenburg;

VI.  den  Titel  und  Rang  eines  Hofbauwerkmeisters:


dem  Hofbaupalier  Michael  Bolster.

B  Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberstkämmerer-Stabes.

I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:
dem  K.  Gymnasialprofessor  Friedrich  Lanzinger,
  Repetitor  der  K.  Pagerie;
II.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Hausmeister  der  K.  Pagerie  Franz
Xaver  Grübl;
III.  diebronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Portier  der  K.  Pagerie  Johann
Strauß.

C.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmarschall-Stabes.

I.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
der  Offizendienerin  im  ständigen  Taglohn
mit  dem  Titel  „Offizengehilfin“  Ursula  Ertl,
        <pb n="138" />
        124

der  Offizendienerin  im  ständigen  Taglohn
mit  dem  Titel  „Offizengehilfin“  Julie
Krumper;

II.  die  bronzene  Medaille  des  Verdienst—
ordens  vom  heiligen  Michael:

dem  Taglöhner  im  K.  Wintergarten  Georg
Michael,

dem  Parkaufseher  in  Schönbusch  bei
Aschaffenburg  Mathias  Morhart,

dem  Taglöhner  im  Hofgarten  Schleißheim
Joseph  Schöpf.

D.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberststallmeister-Stabes.


die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  K.  Kutscher  Johann  Niebler,
dem  K.  Schulreitknecht  Eugen  Lachner.

E.  Im  Geschäftskreise  der  K.  Hofmusik-Intendanz.


I.  den  Titel  eines  K.  Hofkapellmeisters
der  Vokalkapelle:

dem  K.  Hofmusikdirektor  Joseph  Becht;

II.  den  Titel  eines  K  Professors:

dem  K.  Kammermusiker  Bruno  Hoyer;
III.  den  Titel  eines  K.  Kammermusikers:

den  K.  Hofmusikern  Georg  Perles  und
Gottfried  Closner.

F.  Im  Geschäftskreise  der  K.  Hoftheater-Intendanz.


I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:

dem  K.  Rath  und  Hoftheater-Hauptkassier
Ludwig  Grünewald;

II.  die  Ludwigs-Medaille  Abtheilung
für  Wissenschaft  und  Kunst:
dem  K.  Regisseur  und  Hosschauspieler
Friedrich  Basil;
III.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Garderobemeister  Wilhelm  Dieter,
dem  Intendanz-Bureaudiener  Johann  Lettenmeyer.


CG.  Im  Geschäftskreise  der  Administration
  des  Vermögens  Seiner  Majestät
  des  Königs  Otto.

I.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:

dem  K.  Hofgärtner  Johann  Müller  in
Hohenschwangau;
II.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:
dem  Bureaudiener  Michael  Fleischmann.

HI.  Im  Geschäftskreise  der  Vermögens-Administration
  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinz-Regenten  Luitpold
von  Bayern.
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:
dem  K.  Kammerlakai  Max  Auer.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  fönigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  5.  März  1902  der  K.  Professor,
Maler  Hans  Ritter  von  Petersen,  I.  Präsident
  der  Münchener  Künstlergenossenschaft  in
München,  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  P,  Fol.  42,  Act.-Num.
  38281.
        <pb n="139" />
        125

esth.  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

&amp;amp;  14.

München,  den  24.  März  1902.

 

 

Inhalt#:

Gesetz  vom  18.  März  1002,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1902  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Entschließung  vom  20.  März  1902,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  13.  März  1902,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  14.  März  1902,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung
der  Handelsregister  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  März  1902,  Berichtigung  und  Vervollständigung
der  Handelsregister  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  März  1902,  Wahl  ärztlicher  Sachverständiger
bei  dem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  17.  März  1902,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=
  und  des  Militär-Milden  Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr  1900  betreffend.  —  Hofdienst-Nach
richten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Konsulat  der  Republik  Peru  in  München.

 

 

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1902  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tlitpoll,

bon  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Gayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
25
        <pb n="140" />
        126

Einziger  Artikel.

Die  Wirksamkeit  sämmtlicher  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1901,
die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1902  betreffend,  wird  bis  zum  30.  Juni  1902
verlängert.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1902.

Luitpold,

Prinz  von  GBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  r.  Frhr.  v.  Leonrod.L  Frhr.  v.  Asch.  Dr.v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Nr.  7048.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Föniglicher  Prim  von  GSayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII  §  23
der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  31.  Mai  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  verlängern.
        <pb n="141" />
        MW  14.  127

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  20.  März  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.Dr.  Frhr.  v.  Feilißzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

 

 

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:

2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
Nr.  41101.

Bekanntmachung,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Neubern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1901  Nr.  9801  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  1901  Nr.  6)  wird  hiemit  gemäß  §  31  der  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse
  der  K.  Staatseisenbahnverwaltung  bekannt  gegeben,  daß  vom  1.  Januar  ds.  Js.
an  an  Stelle  des  Oberinspektors,  nunmehrigen  Eisenbahnbetriebsdirektors  Adalbert  Hauck
der  Direktionsrath  Karl  VBölcker  in  München  und  an  Stelle  des  Generaldirektionsrathes
Franz  Weikard  der  Generaldirektionsrath  Heinrich  Zeulmann  in  München  durch  die
Generaldirektion  der  K.  B.  Staatseisenbahnen  zu  Beisitzern  des  Schiedsgerichtes  für  Arbeiterversicherung
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  berufen  worden  sind.

München,  den  13.  März  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
25*
        <pb n="142" />
        128

Nr.  6087.

Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  gemeinschaftliche  Entschließung  der  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vom  14.  März  1902  wurde  gemäß  Abs.  3  der  Ministerialbekanntmachung  bezeichneten
  Betreffs  vom  25.  Januar  ds.  Is.  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  25
und  26  —  genehmigt,  daß  die  Handels=  und  Gewerbekammer  von  Mittelfranken  die  Verrichtungen
  in  Registersachen  in  den  im  Bezirke  der  Handels=  und  Gewerbekammer  von
Oberfranken  liegenden  Amtsgerichtsbezirken  Herzogenaurach  und  Gräfenberg,  ferner  in  dem  zu
dem  Bezirke  der  Handels=  und  Gewerbekammer  von  Schwaben  und  Neuburg  gehörenden
Amtsgerichtsbezirke  Monheim  und.  dem  zu  dem  Bezirke  der  Handels=  und  Gewerbekammer
der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  gehörenden  Amtsgerichtsbezirke  Beilngries  wahrnimmt.

München,  den  14.  März  1902.

Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  6256.

Bekanntmachung,  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  gemeinschaftliche  Entschließung  der  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vom  16.  März  1902  wurde  genehmigt,  daß  die  Handels=  und  Gewerbekammer
von  Oberfranken  die  Verrichtungen  in  Registersachen  in  den  zum  Bezirke  der  Handels=  und
Gewerbekammer  von  Unterfranken  gehörigen  Amtsgerichtsbezirken  Baunach  und  Ebern  wahrnimmt.


München,  den  16.  März  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="143" />
        M  Ia4a.  ·  .  129

Nr.  SV.

Bekanntmachung,  Wahl  ärztlicher  Sachverständiger  bei  dem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.

Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  6.  Staatseisenbahnverwaltung.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben  vom  4.  Mai  vor.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  418)  wird  bekannt  gegeben,  daß  für  das  Jahr  1902  die  nachgenannten
Aerzte:  Dr.  Friedrich  Crämer,  prakt.  Arzt,  Dr.  Wilhelm  Herzog,  K.  Universitätsprofessor,
Dr.  Carl  Lukas,  prakt.  Arzt,  und  Dr.  Alfred  Nobiling,  K.  Hofstabsarzt,  sämmtliche
in  München,  als  ärztliche  Sachverständige  beim  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  der
K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  gewählt  worden  sind.

München,  den  19.  März  1902.

Regierungsrath  Englert,  Vorsitzender.

 

Nr.  1543  IA.

Bek  anntmachu  i  g,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des
Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr  1900  betreffend.

fl.  Kriegsministerium.

Im  NAamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  auf  erstattetes  Gutachten  des  Staatsrathes  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,
daß  der  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=  und
des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr  1900  durch  das  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  veröffentlicht  werde.

München,  den  17.  März  1902.

Frhr.  u.  Asch.
        <pb n="144" />
        130

Ausweis

I.  über  den  Vermögensstand  nachstehender  Militärfonds  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  1900.

 

 

Wittwen=  und  Waisenfonds

 

 

 

 

 

 

Hauptfonds
mit  ç  Milder  .
Prinz  Carl  Johann  Invaliden=  SMübder  s—  Sunme
Vortrag  Legat  und  Zu-  von  Gott  fonds  Tungs-  des
stiftung  derGebharkt'sche  Summe  fonds  Vermögens
Obersten-  Weihnachts-  dieser  Fonds
tochter  Stiftung
Anna  Maria  ll..  —
Saalmüller  mit  Zustiftungen
4  7  A  MA  M  A  14  4  J
l
Am  Schlusse  des  Rechnungsjahres
1899  betrug  das  Vermögen  laut
vorigen  Ausweises  46  920  172°92  205  634|82  7  125  807/84|  858  857399777614/|/93/11  762  280  16
Hiezu  die  wirklichen  Einnahmen  #
Hpro  1900  mit  Beirechnung  der  be-  «  I
stehenden  und  nach  Abzug  der  Ende  »  »
1899  bestandenen  Aktiven  1  176  388121  14  233.64/1  190  62117541  762.011  29  729°801  1362  113.56

Summe

Hievon  die  wirklichen  Ausgaben
pro  1900  mit  Beirechnung  der  bestehenden
  und  nach  Abzug  der  Ende
1899  bestandenen  Passiven

Bleibt  Ende  1900  reines  Vermön


Dieses  Vermögen  besteht  in:

a)  baarem  Gelde  .

b)  K.  B.  Staatspapieren

c)  K.  K.  Oesterreichischen
verschreibungen

1  Pfandbriefen

Schuld.

Jc)  sonstigen  Werthpapieren
!)  Ewiggeld  Kapitalien
8)  Oypothek  Kapitalien
Summe

Hiezu  die  Akliven
·  Summe
Hievon  ab  die  Passwen

Bleibt  Vermögensstand  wie  oben

 

8  096  561|13

1447  941°27

219  56  46

§  316  42959

l

4  000  619  40

80734473

13  124  39372

l

 

 

582  857  15
3683  92858

6171420
27  342  86

644571  44
3  71127144

32.571  43
1  345  448.58

363  521  43

14  296  22|1  462  2374999  114,65  26  934561588  286  70
1  "
6  648  619864  851475|  417]  1  536
Mehrausgabe  Mehrausgabe  Mehrausgabe
94nq%  9  186/70|  85  757  691  29  8847  9  51  181  89
2  215  000  32  114/29/2  247  114/29/2  424  400—47  3289
#  I
234400-—1—234400i——--  4()0’—234800
.  -  .  .  1200  »-38400«———28400—09200—3(;00;»
  s103400—
80337752141107530047  183z338  75  483  85

677  142  87
5  420  241  45

 

6  649  72771

205  .57224

6  855  299  95

3  901  50475

780  410|17

11  53721487

 

*—
1  107.85

205  57224

.  ——

5S5F  9
1  107  85

3  901  504.75

780  410/17

SONETSF
1  107  85

 

6  648  573

 

 

205  57224

 

6854  192|70

 

59  504  75
i

 

 

780410i17

11536  10702
        <pb n="145" />
        XM  I14.

Ausweis

II.  über  die  Anzahl  der  Personen,  welche  im  Rechnungsjahre  1900  Pensionen  und  Unterstützungen  erhielten.

131

 

 

Aus  dem  Wittwen-  und  Waisenfonds

 

 

 

 

 

Aus  dem  Invalidenfonds  erhielten

Aus  dem

 

erhielten  m  *é*dé“m“...  Milden
hielten  *  monatliche  Aversal=  Mann.tiftungs-Pensionen
  Unterhalts-  Abfertig-  Lehr-  im  schaften  fonds
beiträge  ungen  gelder#b  im  erhielten
——  —  —  Invaliden—  Invaliden—  Aversal—
haus  linuterstützungen  haus  unter-Ober
  haus  stütgungen
ch  5E-  verpflegt  —
S  argen  —  6
—9%%E  E“  3*  nmobrmbz
—  ii  2  s—ss  lx
—  EE  7  “  Wm  —
Rin=  Dopbp  —  —————.—.——————  1  2
fache  pel-  222  5  2
—  —  ——  —  S  —  —  —  —  —  —
..  HcSZQ  —  .  ½K  —  –  Z
Wittwen  Waisen  —  *  RRelikten“HRelitten  Relikten
4.
.  1
Pierortige  —  —  2  33  8  1142  822  98  42  —  296  471
943  855  595S  407  38925  11  3  —  Mius  «
35  9  ns
1002  «.-.  Infolge  I  W  Infolge
1  1  Auswärtige  JAuflassung  stift-  Auflassung
)  8  29  13  des  ungen  des
Verlobte  1391  Invaliden  145  Invaliden=Unter

  vorstehendem  Stande
sind:

20)

Wittwen  und  Waisen  inbegriffen,
  welche  neben  der
Pension  auch  Beihilfen  be- 



25

22  119

ziehen.

8

hauses  vom
1.  April  1900
ab

 

 

I.

München,  21.  Oktober  1901.

Die  Richtigkeit  bestätigt.

 

 

 

 

##.  General-  Militär-Kasse  als  Militär-Fonds-Rasse

 

hauses  vom
I.  April  1000
ab
        <pb n="146" />
        132

Hofdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Beiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

durch  Allerhöchstes  Signat  vom  24.  Februar
  ds.  Is.  den  bisherigen  Kassapraktikanten
Max  Ries  zum  K.  Intendanz-Assistenten
bei  der  K.  Hoftheater-Intendanz  zu  ernennen,

gemäß  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.
März  ds.  Is.  den  K.  Intendanz-Assistenten
Ludwig  Fischer  zum  K.  Intendanz-Sekretär
II.  Klasse  bei  der  K.  Hofmusik-Intendanz  und

durch  Allerhöchstes  Signat  vom  17.  März
ds.  Is.  die  K.  Stabssekretäre  II.  Klasse  Franz
Feiner  im  K.  Obersthofmeisterstabe  und  Leopold
  Weyh  im  K.  Obersthofmarschallstabe  zu
K.  Stabssekretären  I.  Klasse
zu  befördern.

 

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  9.  März  ds.  Is  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  K.  Kämmerer,
Oberststallmeister  und  Generalmajor  à  la  suite
der  Armee,  Karl  Grafen  von  Wolffskeel,
zum  Kapitular  des  K.  Haus-Ritterordens
vom  hl.  Hubertus  zu  ernennen,  ferner  unter'm
gleichen  Datum  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:
I.  das  Großkomthurkrenz  des  Verdienstordens

  der  Bayerischen  Krone:

dem  Erzbischofe  von  Bamberg,  Reichsrathe
der  Krone  Bayern,  Dr.  Joseph  Ritter  von
Schork;

II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse  mit  Stern:
dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Oberbayern  Julius  von  Auer;

III.  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  K.  Kämmerer,  Geheimen  Legationsrathe
  II.  Klasse  und  Geschäftsträger  bei  der
französischen  und  bei  der  K.  belgischen  Regierung,
  Rudolf  Freiherrn  von  und  zu  der
Tann-Rathsamhausen;

IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:

dem  in  Allerhöchst-Ihrer  Geheimkanzlei  verwendeten
  Geheimen  Sekretär  im  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern  Julius  Walter.

Außerdem  haben  Sich  Seine  Königliche
  Hoheit  unter'm  gleichen  Datum  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  den  K.  Professor,

Kunstmaler  Fritz  von  Uhde  in  München
zum  Mitgliede  des  Maximilians-Ordens  für
Wissenschaft  und  Kunst  in  der  Abtheilung  für
Kunst  zu  ernennen.

K.  —
——.—  —  —  —  ——  —

Konsulat  dernepublik  pern  in  München.

 

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz-Regent
  haben  unter'm  13.  März  1902  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
Konsul  der  Republik  Peru  in  München  ernannte
DrOswald  Aichel  in  dieser  dienstlichen
Eigenschaft  anerkannt  werde.
        <pb n="147" />
        133

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

15.

München,  den  28.  März  1902.

–  —ns-ss

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  März  1902,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten
  der  Rechtspflege  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  März  1902,  die  Gebühren
  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  23.  März  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —

Hofdienst-Nachricht.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.  —  Berichtigung  zur  Wehrordnung
für  das  Königreich  Bayern.

 

 

—  .  —  —

Nr.  13621.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten
der  Rechtspflege  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HGayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikel  5  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  zu  verordnen,  was  folgt:

26
        <pb n="148" />
        134

Artikel  1.

Die  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  findet  entsprechende  Anwendung  auf  die
Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts

1.  in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
mit  Ausnahme  der  in  den  Artikeln  17  bis  23  aufgeführten  Angelegenheiten,
auch  soweit  das  Verfahren  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  oder  der
Konkursordnung  nicht  unterliegt,

2.  in  den  vor  besondere  Gerichte  gehörenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  auf
welche  die  Civilprozeßordnung  Anwendung  findet,

3.  in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörenden  Strafsachen,  auch  soweit  das
Verfahren  landesgesetzlich  geregelt  ist,

4.  in  den  vor  besondere  Gerichte  gehörenden  Rechtssachen,  auf  welche  die  Strafprozeßordnung
  Anwendung  findet.

Das  Verfahren  in  Forstrügesachen  vor  dem  Amtsgerichte  steht  dem  Verfahren
  vor  dem  Schöffengerichte  gleich.

Artikel  2.

Die  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  findet  entsprechende  Anwendung  auf
die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  im  Dienststrafverfahren  vor  Justizbehörden.

Das  Dienststrafverfahren,  in  dem  eine  Hauptverhandlung  nicht  stattfindet,  steht  dem
Vorverfahren,  das  Dienststrafverfahren  erster  Instanz  dem  Verfahren  vor  der  Strafkammer
gleich.

In  der  Beschwerde-(Rekurs-)  Instanz  im  Dienststrafverfahren,  in  dem  eine  Hauptverhandlung
  in  erster  Instanz  nicht  stattfindet,  kommen  insbesondere  die  §  63  Nr.  2,
§  68  Nr.  2  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  zur  entsprechenden  Anwendung.

Artikel  3.

Der  Rechtsanwalt  erhält  in  dem  Verfahren  vor  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte
  (Gesetz  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen
den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  betreffend),

a)  für  den  Geschäftsbetrieb  einschließlich  der  Information,
b)  für  die  Erörterung  der  Sache  in  der  öffentlichen  Sitzung
je  fünf  Zehntheile  der  Sätze  des  §  9  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte.

Die  Gebühr  für  die  Erörterung  der  Sache  in  der  öffentlichen  Sitzung  beträgt  mindestens

zehn  Mark.
        <pb n="149" />
        M  15.  135

Ist  der  Auftrag  zur  Vertretung  erledigt,  bevor  der  Rechtsanwalt  eine  Denkschrift  abgefaßt
oder  die  Sache  in  der  öffentlichen  Sitzung  erörtert  hat,  so  erhält  er  nur  die  Hälfte  der  im
Abs.  1  lit.  a  bestimmten  Gebühr.

Im  Uebrigen  finden  die  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  geltenden  Bestimmungen  der
Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  entsprechende  Anwendung.

Artikel  4.

In  allen  anderen  Angelegenheiten,  für  welche  die  Vergütung  der  Berufsthätigkeit  des
Rechtsanwalts  landesrechtlich  zu  regeln  ist,  sind  ausschließlich  die  folgenden  Vorschriften
maßgebend.

Diese  Vorschriften  finden  jedoch  keine  Anwendung  auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts
  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege,  ferner
auf  die  Berufsthätigkeit,  die  ein  Rechtsanwalt  als  Mitglied  eines  Gläubigerausschusses,  als
Konkursverwalter,  Zwangsverwalter,  Nachlaßverwalter,  Zustellungsvertreter  oder  Vertreter
eines  im  Vertheilungsverfahren  nicht  ermittelten  Berechtigten,  als  Vormund,  Pfleger,  Testamentsvollstrecker
  oder  in  einer  ähnlichen  Stellung  ausübt.

Artikel  b.

Volle  Gebühr  im  Sinne  der  folgenden  Vorschriften  ist  die  im  §  9  der  Reichsgebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  bestimmte  Gebühr  mit  der  Maßgabe,  daß  von  10000  bis
20  000  Mark  die  Werthsklassen  um  je  2500  Mark  und  die  Gebühren  um  je  4  Mark
und  von  20000  Mark  an  die  Gebühren  um  je  5  Mark  und  die  Werthsklassen  bis
100  000  Mark  um  je  5000  Mark,  bis  300  000  Mark  um  je  10000  Mark,  bis
1  Million  Mark  um  je  25000  Mark  und  darüber  hinaus  um  je  50000  Mark  steigen.

Artikel  6.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  die  Thätigkeit,  die  er  zu  seiner  Information  entwickelt,
einschließlich  der  zu  diesem  Zwecke  vorgenommenen  Besprechungen  und  der  Einsicht  von  Akten
zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  zwei  Mark.  Ist  die  Thätigkeit  des
Rechtsanwalts  besonders  weitläufig  oder  schwierig,  so  kann  die  Gebühr  bis  auf  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr  erhöht  werden  (Informationsgebühr).

Die  Gebühr  kann  in  einer  Instanz  nur  einmal  beansprucht  werden.

Vertritt  der  Rechtsanwalt  den  Auftraggeber  in  mehreren  Instanzen,  so  erhält  er  die
Gebühr  in  der  höheren  Instanz  nur  dann,  wenn  er  in  dieser  zu  seiner  Information  eine
weitere  Thätigkeit  entwickelt  hat.

Die  Gebühr  beträgt  nur  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  wenn  die  Thätigkeit  des

Rechtsanwalts  die  Zwangsvollstreckung  betrifft.
·  26*
        <pb n="150" />
        136

Die  Gebühr  kann  nicht  gefordert  werden,  wenn  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  der
Einleitung  eines  Prozesses  vorausgeht  und  dem  Rechtsanwalte  die  Prozeßgebühr  oder  eine
Gebühr  nach  §  44  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  zusteht,  ferner  wenn  die
Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  Mahnungen,  Kündigungen  oder  Schreiben  ähnlicher  Art  betrifft,
die  der  Einleitung  einer  Zwangsvollstreckung  vorausgehen,  und  dem  Rechtsanwalt  eine  Gebühr
für  den  Antrag  auf  Einleitung  der  Zwangsvollstreckung  zusteht.

Artikel  7.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  die  Ertheilung  eines  Rathes  ein  Zehntheil  der  vollen
Gebühr.

Hat  der  Rechtsanwalt  im  Anschluß  an  die  Ertheilung  des  Rathes  eines  der  in  den
Artikeln  8  bis  12  bezeichneten  Geschäfte  vorzunehmen,  für  das  nach  diesen  Artikeln  oder
nach  Artikel  13  eine  besondere  Gebühr  anzusetzen  ist,  so  kann  die  Gebühr  für  das  Geschäft
nur  gefordert  werden,  soweit  sie  die  Gebühr  für  den  Rath  übersteigt.

Artikel  8.

Der  Rechtsanwalt  erhält  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  zwei  Mark,
für  Anträge,  Erklärungen  und  Beschwerden  bei  Behörden.  Die  Gebühr  kann  bis  auf  vier
Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhöht  werden,  wenn  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  besonders
weitläufig  oder  schwierig  ist.

Hat  der  Rechtsanwalt  die  einem  Antrag  oder  einer  Erklärung  zu  Grunde  liegende
Urkunde  entworfen  und  erhält  er  hiefür  eine  Gebühr  nach  Artikel  12,  so  steht  ihm  für  den
Antrag  oder  für  die  Erklärung  die  Gebühr  aus  Abs.  1  nur  dann  zu,  wenn  der  Antrag
oder  die  Erklärung  eine  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß  entwickelnde  Darstellung  enthält
und  deren  Einreichung  vom  Auftraggeber  verlangt  wird.

Für  bloße  Benachrichtigungen,  Beschleunigungsgesuche,  kurze  Anzeigen,  Gesuche  um  Abschriften
  oder  Ausfertigungen  und  für  ähnliche  Schreiben  erhält  der  Rechtsanwalt  nur
Schreibgebühren.

Artikel  9.

Der  Rechtsanwalt  erhält  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr  für  Abfassung  eines  Schreibens
an  eine  andere  Privatperson  als  den  Auftraggeber,  wenn  es  rechtliche  Ausführungen  oder
sachliche  Auseinandersetzungen  enthält.

Für  die  der  Einleitung  eines  Prozesses  oder  einer  Zwangsvollstreckung  vorausgehenden
Mahnungen,  Kündigungen  oder  Schreiben  ähnlicher  Art  kann  diese  Gebühr  nicht  gefordert
werden,  wenn  dem  Rechtsanwalte  die  Prozeßgebühr,  eine  Gebühr  nach  §  44  der  Reichsgebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  oder  eine  Gebühr  für  den  Antrag  auf  Einleitung  der
Zwangsvollstreckung  zusteht.
        <pb n="151" />
        MÆ  15.  137

Auf  ein  Schreiben  an  den  Auftraggeber,  das  einen  von  diesem  erbetenen  Rath  enthält,
findet  die  Bestimmung  des  Artikel  7  Abs.  1,  auf  ein  Gutachten  mit  juristischer  Begründung
die  Bestimmung  des  §  88  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  Anwendung.

Für  andere  Schreiben  erhält  der  Rechtsanwalt  nur  Schreibgebühren.

Artikel  10.

Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins  vor  einer  Behörde  erhält  der  Rechtsanwalt
drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  drei  Mark;  werden  in  derselben  Instanz
mehrere  Termine  wahrgenommen,  so  beträgt  die  Gebühr  für  den  zweiten  und  für  jeden
weiteren  Termin  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  zwei  Mark  (Terminsgebühr).


Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins,  der  nur  zur  Uebernahme  oder  zur  Ablieferung
von  Geldern  oder  Werthpapieren  bestimmt  ist,  erhält  der  Rechtsanwalt  eine  Terminsgebühr
nur  dann,  wenn  die  Uebernahme  oder  die  Ablieferung  in  dem  Termine  nicht  stattfindet.
Die  Gebühr  beträgt  in  diesem  Falle  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  jedoch  nicht  mehr  als
die  Gebühr  für  die  Uebernahme  oder  die  Ablieferung  betragen  hätte.

Artikel  11.

Für  die  Mitwirkung  beim  Abschluß  eines  Vergleichs  erhält  der  Rechtsanwalt  die
volle  Gebühr.

Artikel  12.

Für  das  Entwerfen  der  Urkunde  über  ein  Rechtsgeschäft  erhält  der  Rechtsanwalt  zwei
bis  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.  Wenn  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  besonders
weitläufig  oder  schwierig  ist,  kann  die  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  der  vollen  Gebühr  erhöht
  werden.

Artikel  13.
Hat  der  Rechtsanwalt  eines  der  in  den  Artikeln  7  bis  12  genannten  Geschäfte  vorbereitet
  oder  begonnen,  erledigt  sich  aber  der  Auftrag  vor  der  vollständigen  Ausführung,  so  erhält

der  Rechtsanwalt  eine  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  dieser  Artikel  zu
bemessende  Gebühr.

Artikel  14.

Dem  Rechtsanwalte  steht  in  derselben  Instanz  an  Gebühren  für  die  in  den  Artikeln  6
bis  9  genannten  Geschäfte  aus  diesen  Artikeln  oder  aus  dem  Artikel  13  nicht  mehr  als
eine  volle  Gebühr  zu,  jedoch  nicht  weniger  als  die  Summe  der  Mindestgebühren  für  je  eines
der  in  Betracht  kommenden  Geschäfte  beträgt.
        <pb n="152" />
        138

An  Terminsgebühren  steht  dem  Rechtsanwalt  in  derselben  Instanz  nicht  mehr  als  eine
volle  Gebühr  zu;  wenn  er  einen  unter  Artikel  10  Abs.  1  fallenden  Termin  wahrgenommen
hat,  erhält  er  mindestens  drei  Mark.

Dem  Rechtsanwalte  stehen  für  die  Mitwirkung  beim  Abschluß  eines  Vergleichs  und
an  Terminsgebühren  in  der  Instanz,  in  welcher  der  Vergleich  abgeschlossen  worden  ist,  nicht
mehr  als  fünfzehn  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  zu,  wenn  der  Vergleich  vor  der  Behörde,
bei  der  die  Sache  anhängig  ist,  oder  vor  einer  ersuchten  Behörde  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  15.

Die  Gebühren  werden  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.

Auf  die  Werthsberechnung  finden  die  Vorschriften  der  §§  9,  9a,  11  bis  13  des
Gerichtskostengesetzes  Anwendung.

Ist  der  Gegenstand  einer  Schätzung  nach  Geld  nicht  fähig,  so  ist  ein  Werth  von
200  bis  50  000  Mark,  wenn  aber  das  Geschäft  für  den  Auftraggeber  ausnahmsweise  von
besonders  hoher  Bedeutung  ist,  ein  Werth  bis  zu  100  000  Mark  anzunehmen.  Ist  mit
einem  nicht  vermögensrechtlichen  Anspruch  ein  aus  ihm  hergeleiteter  vermögensrechtlicher  verbunden,
  so  ist  nur  ein  einziger  Anspruch  und  zwar  der  höhere  maßgebend.

Artikel  16.

Eine  Gebühr  kann  nicht  beansprucht  werden  für  die  mit  der  Erledigung  eines  Geschäfts
verbundenen  Nebengeschäfte  und  für  die  zur  Vorbereitung  eines  Geschäfts  erforderliche  Thätigkeit,
soweit  nicht  eine  Gebühr  hiefür  besonders  bestimmt  ist.  Insbesondere  kann  hienach  eine
Gebühr  nicht  beansprucht  werden  für  das  Entwerfen  einer  dem  Rechtsanwalt  oder  von  dem
Rechtsanwalte  zu  ertheilenden  Vollmacht,  für  das  Entgegennehmen  von  Zustellungen  sowie
für  Vermerke  zu  den  Handakten  des  Rechtsanwalts,  wenn  sie  nur  den  Zweck  haben,  Aufschluß
über  seine  Thätigkeit  und  über  den  Stand  der  Sache  zu  geben.

Artikel  17.

Für  die  Vertretung  eines  Betheiligten  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  erhält

der  Rechtsanwalt  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr
1.  für  die  Vertretung  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens,
2.  für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren.

Für  die  Vertretung  des  Antragstellers  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens
erhält  der  Rechtsanwalt  statt  der  im  Abs.  1  Nr.  1  bestimmten  Gebühr  vier  Zehntheile  der
vollen  Gebühr,  wenn  er  einen  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  gestellt  oder  einen  Versteigerungstermin
  wahrgenommen  hat;  hat  er  einen  solchen  Antrag  gestellt  und  einen  Versteigerungstermin
  wahrgenommen,  so  erhält  er  sechs  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.
        <pb n="153" />
        W  15.  139

Für  die  Vertretung  eines  anderen  Betheiligten  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens
  erhält  der  Rechtsanwalt  statt  der  im  Abs.  1  Nr.  1  bestimmten  Gebühr,  wenn
er  einen  Versteigerungstermin  wahrgenommen  hat,  vier  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.

Drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhält  der  Rechtsanwalt  auch  dann,  wenn  unter
seiner  Mitwirkung  eine  außergerichtliche  Vertheilung  stattfindet;  auf  diese  Gebühr  wird  die
Gebühr  für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren  angerechnet.

Artikel  18.

Für  die  Berechnung  der  im  Artikel  17  bestimmten  Gebühren  ist  im  Falle  der  Vertretung
  des  Gläubigers  oder  eines  anderen  Berechtigten  (§  9  Nr.  1,  2  des  Gesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897)  der  Werth  des
Rechtes  maßgebend,  wobei  die  neben  einem  Hauptanspruche  bestehenden  Ansprüche  wegen  der
Kosten  und  Nebenleistungen  unberücksichtigt  bleiben.  Im  Falle  der  Vertretung  des  Gläubigers
ist  der  nach  §  13  des  Gerichtskostengesetzes  sich  berechnende  Werth  des  Anspruchs,  wegen
dessen  die  Zwangsversteigerung  beantragt  ist,  maßgebend,  wenn  er  größer  ist  als  der  Werth
des  Rechtes  ohne  Kosten  und  Nebenleistungen.  Ist  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags
das  Meistgebot,  in  den  Fällen,  in  denen  das  Verfahren  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags
erledigt  wird,  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  geringer  als  der  nach
Satz  1  oder  Satz  2  maßgebende  Betrag,  so  ist  das  Meistgebot  oder  der  Werth  des  Gegenstandes
  der  Zwangsversteigerung  maßgebend.

Bei  der  Vertretung  eines  anderen  Betheiligten  bestimmen  sich  die  Gebühren  im  Falle
der  Ertheilung  des  Zuschlags  nach  dem  Meistgebot  oder  nach  dem  Antheile  des  Vertretenen
an  dem  Meistgebot,  in  den  Fällen,  in  denen  das  Verfahren  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags
erledigt  wird,  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  oder  nach  dem
Antheile  des  Vertretenen  an  diesem  Werthe.

Der  Werth  mehrerer  Rechte  oder  Ansprüche,  ebenso  mehrere  Meistgebote  oder  Werthe
von  Gegenständen  der  Zwangsversteigerung,  auf  die  sich  das  Recht  des  Auftraggebers  erstreckt,
sind  zusammenzurechnen.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Vertretung  in  dem  Verfahren
bis  zum  Versteigerungstermin  und  hat  die  Wahrnehmung  eines  anderen  Termins  nicht
stattgefunden,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühr  des  Vertreters  des  Glänbigers  der
Werth  des  Anspruchs  des  Gläubigers,  wegen  dessen  die  Zwangsversteigerung  beantragt  ist,
maßgebend.  Für  die  Berechnung  der  Gebühr  des  Vertreters  eines  anderen  Betheiligten  als
des  Antragstellers  ist  der  Betrag  maßgebend,  der  in  demselben  Falle  der  Berechnung  der
Gebühr  des  Vertreters  des  Antragstellers  zu  Grunde  zu  legen  wäre.  Sind  in  dem  Falle
des  Satzes  2  mehrere  Antragsteller  vorhanden,  so  ist  unter  den  der  Berechnung  der  Gebühren
ihrer  Vertreter  in  demselben  Falle  zu  Grunde  zu  legenden  Beträgen  der  größte  maßgebend.
Der  nach  Abs.  1  bis  3  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  ist  maßgebend,  wenn  er  geringer  ist.
        <pb n="154" />
        140

Artikel  19.

Für  die  Vertretung  des  Gläubigers,  des  Schuldners  oder  des  Konkursverwalters  im
Verfahren  der  Zwangsverwaltung,  einschließlich  des  Vertheilungsverfahrens,  erhält  der  Rechtsanwalt
  jährlich  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  aus  dem  Betrage,  der  in  jedem  Verwaltungsjahre
  zur  Vertheilung  an  die  Gläubiger  gelangt  (Werth  der  Einkünfte  des  Jahres),
jedoch  mindestens  jährlich  zehn  Mark.  Die  Vorschrift  des  Artikel  17  Abs.  4  ist  entsprechend
anzuwenden.

Der  Rechtsanwalt  erhält  außerdem  für  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangsverwaltung
  oder  auf  Zulassung  des  Beitritts,  wenn  er  einen  Gläubiger  vertritt,  einmal
drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  aus  dem  sich  nach  §  13  des  Gerichtskostengesetzes  berechnenden
  Werthe  des  Anspruchs  oder  der  Ansprüche,  wegen  deren  die  Zwangsverwaltung  von
ihm  beantragt  ist,  wenn  er  den  Konkursverwalter  vertritt,  einmal  drei  Zehntheile  der  vollen
Gebühr  aus  dem  Werthe  der  Einkünfte  des  Verwaltungsjahrs,  in  dem  der  Antrag  gestellt
ist,  in  jedem  der  beiden  Fälle  jedoch  mindestens  zehn  Mark.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Vertretung  in  dem  Verfahren
wegen  Anordnung  der  Zwangsverwaltung  oder  wegen  Zulassung  des  Beitritts,  so  erhält  er,
wenn  er  einen  Antrag  auf  Zwangsverwaltung  gestellt  hat,  nur  die  ihm  nach  Abs.  2  zukommende
  Gebühr.  Hat  er  einen  solchen  Antrag  nicht  gestellt,  so  erhält  er  als  Vertreter
eines  Gläubigers  einmal  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  aus  dem  Werthe  des  Anspruchs
oder  der  Ansprüche  des  Gläubigers,  wegen  deren  die  Zwangsverwaltung  beantragt  ist,  als
Vertreter  des  Konkursverwalters  einmal  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  aus  dem  Werthe
der  Einkünfte  des  Verwaltungsjahrs,  in  dem  der  Antrag  gestellt  ist,  auf  den  sich  die
Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  bezieht,  und  wenn  sie  sich  auf  mehrere  in  verschiedenen  Jahren
gestellte  Anträge  bezieht,  aus  dem  größten  Jahresbetrage  der  Einkünfte;  die  Gebühr  beträgt
mindestens  fünf  Mark.  Für  den  Vertreter  des  Schuldners  gilt  das  im  Satze  2  für  den
Vertreter  des  Konkursverwalters  bestimmte.

Artikel  20.

Vertritt  der  Rechtsanwalt  im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  einen  anderen  Berechtigten
  als  den  Gläubiger,  so  erhält  er  für  die  Vertretung  in  dem  Verfahren  wegen  Anordnung
  der  Zwangsverwaltung  oder  wegen  Zulassung  des  Beitritts  einmal  zwei  Zehntheile,
für  die  Vertretung  in  dem  weiteren  Verfahren  einmal  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr
aus  dem  Werthe  der  wiederkehrenden  Leistungen;  für  die  Berechnung  dieses  Werthes  ist  der
Werth  der  Leistungen  eines  Jahres  maßgebend.  Der  Werth  der  Einkünfte  des  Verwaltungsjahrs,
in  dem  der  Rechtsanwalt  zuerst  eine  Thätigkeit  für  den  Berechtigten  entwickelt  hat,  ist  statt
des  Werthes  der  Leistungen  eines  Jahres  maßgebend,  wenn  er  geringer  ist  als  dieser  Werth.
        <pb n="155" />
        M  15.  141

Die  Gebühr  für  die  Vertretung  in  dem  Verfahren  wegen  Anordnung  der  Zwangsverwaltung
oder  wegen  Zulassung  des  Beitritts  beträgt  mindestens  fünf  Mark,  die  Gebühr  für  die
Vertretung  in  dem  weiteren  Verfahren  mindestens  zehn  Mark.  Die  Vorschrift  des  Artikel  17
Abs.  4  ist  entsprechend  anzuwenden.

Artikel  21.

Ist  in  den  Fällen  der  Artikel  19,  20  die  Gebühr  aus  dem  Werthe  der  Einkünfte
zu  berechnen,  so  ist  der  volle  Werth  der  Einkünfte  des  Verwaltungsjahrs  auch  dann  maß—
gebend,  wenn  der  dem  Rechtsanwalt  ertheilte  Auftrag  vor  der  Beendigung  des  Verwaltungsjahrs
aufgehoben  wird.

An  die  Stelle  der  in  den  Artikeln  19,  20  bestimmten  geringsten  Beträge  der  Ge—
bühren  tritt  die  Hälfte  dieser  Beträge,  wenn  der  Rechtsanwalt  denselben  Betheiligten  gleich—
zeitig  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  bezüglich  derselben  Gegenstände  vertritt.

Artikel  22.

Die  für  das  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  sind  auch  bei
der  gerichtlichen  Versteigerung  eines  Bergwerks  oder  einer  Anlage,  auf  welche  die  Vorschrift
des  Artikel  258  des  Berggesetzes  Anwendung  findet,  und  bei  der  im  Artikel  267  Abs.  2
des  Berggesetzes  vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung  eines  unbeweglichen  Kuxes  anzuwenden.

Artikel  23.

Auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  in  einem  Vertheilungsverfahren  außerhalb
der  Fälle  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung,  das  nach  den  für  die  Vertheilung
  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  zu  erledigen
ist,  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  17,  18  entsprechende  Anwendung.

Artikel  24.

Im  Verfahren  zur  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses
oder  des  Gesammtguts  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  erhält  der  Rechtsanwalt
  je  die  volle  Gebühr

1.  für  den  Geschäftsbetrieb  einschließlich  der  Information,

2.  für  die  Wahrnehmung  der  Termine  vor  dem  Amtsgericht  oder  dem  Notar  einschließlich
  der  Mitwirkung  bei  einer  Vereinbarung  über  vorbereitende  Maßregeln
und  über  den  Auseinandersetzungsplan.

Hat  der  Rechtsanwalt  den  Antrag  auf  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
gestellt,  so  stehen  ihm  weitere  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  zu.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Antheils  des  Auftraggebers

an  dem  Nachlaß  oder  dem  Gesammtgut;  ein  Abzug  der  Schulden  findet  nicht  statt.
27
        <pb n="156" />
        142

Artikel  25.

Die  Vorschriften  der  Artikel  6  bis  16  finden  auf  die  in  den  Artikeln  17  bis  24  auf—
geführten  Angelegenheiten  nur  dann  Anwendung,  wenn  sich  der  Auftrag  auf  eine  einzelne
Thätigkeit  oder  auf  mehrere  einzelne  Thätigkeiten  im  Verfahren  beschränkt.

Artikel  26.

Ist  für  das  dem  Rechtsanwalt  übertragene  Geschäft  eine  Gebühr  nicht  bestimmt,  so
erhält  er  eine  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  der  Reichsgebührenordnung
für  Rechtsanwälte  und  dieser  Verordnung  zu  bemessende  Gebühr.

Artikel  27.

Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  8,  11,  12,  26,  §  29  Abs.  2,  §30,  8  31  Abs.  1,
§§  32  bis  36,  76  bis  87,  93,  94  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  finden,
soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  in  den  Fällen  der  Artikel  4  bis  26  entsprechende
Anwendung.

In  den  Fällen  der  Artikel  17  bis  23  finden  auch  die  Vorschriften  der  §§  10,  25,
8§  29  Abs.  1,  §§  41,  48  bis  51,  90  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte,  in
den  Fällen  des  Artikel  24  dieselben  Bestimmungen  mit  Ausnahme  des  §  41  entsprechende
Auwendung.

Sind  der  Auftrag  zu  einem  Antrag  auf  Eintragung  einer  Sicherungsohypothek  und  der
Auftrag  zur  Einleitung  des  Verfahrens  der  Zwangsversteigerung  oder  des  Verfahrens  der
Zwangsverwaltung  bezüglich  desselben  Anspruchs  auf  Grund  desselben  Schuldtitels  gleichzeitig
ertheilt  worden,  so  wird,  wenn  beide  Aufträge  ausgeführt  werden,  die  Gebühr  für  den  Antrag
auf  Eintragung  der  Sicherungshypothek  auf  die  im  Artikel  17  Abs.  2  oder  im  Artikel  19
Abs.  2  bestimmte  Gebühr  angerechnet.

Artikel  28.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  zur  Erledigung  von  Aufträgen,
  die  vor  diesem  Zeitpunkt  ertheilt  sind,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Für  den  erbschaftlichen  Liquidationsprozeß  (Artikel  150  bis  157  des  Gesetzes  zur  Ausführung
  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung  vom  23.  Februar  1879)  sowie
für  das  Hypothekenreinigungsverfahren  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Geltung.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Verfahren  der  Zwangsversteigerung,  der  Zwangsverwaltung
und  der  gerichtlichen  Versteigerung,  auf  welche  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23.  Februar
  1879,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  wegen  Geldforderungen
betreffend,  und  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886,  Aenderungen  der  Bestimmungen  über
        <pb n="157" />
        15.  143

die  Zwangsvollstrecung  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend,  anzuwenden  sind.  Für
das  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zum  Zwecke  der
Aufhebung  der  Gemeinschaft  gelten  dagegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  schon  vor
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist;  in  diesem  Verfahren
erhält  der  Rechtsanwalt  für  den  Antrag  auf  Wiederversteigerung  (Artikel  87  des  Gesetzes
vom  23.  Februar  1879,  Artikel  28  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886)  einschließlich  der
weiteren  Thätigkeit  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens  neben  den  im  Artikel  17
bestimmten  Gebühren  weitere  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.

Die  Bestimmung  des  Artikel  27  Abs.  3  ist  auch  auf  die  Vormerkung  einer  Hypothek
nach  Artikel  40  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886,  Aenderungen  der  Bestimmungen  über
die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend,  entsprechend  anzuwenden.

Artikel  29.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  ist  beauftragt,  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
  zu  erlassen  und  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  über  die  Wirkungen  dieser
Verordnung  und  darüber  zu  berichten,  ob  nach  den  gemachten  Erfahrungen  eine  Aenderung
dieser  Verordnung  angezeigt  erscheint.  Bis  zu  dieser  Zeit  ist  das  Staatsministerium  der
Justiz  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  einzelne  Aenderungen  und  Ergänzungen  vorzunehmen.


München,  den  26.  März  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.

27*
        <pb n="158" />
        144

Nr.  13622.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten
der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  BZöniglicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikel  5  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  zu  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  die  Thätigkeit,  die  er  zu  seiner  Information  entwickelt,
einschließlich  der  zu  diesem  Zwecke  vorgenommenen  Besprechungen  und  der  Einsicht  von  Akten
eine  Gebühr  von  zwei  bis  vierzig  Mark  (Informationsgebühr).

Die  Gebühr  kann  in  einer  Instanz  nur  einmal  beansprucht  werden.

Vertritt  der  Rechtsanwalt  den  Auftraggeber  in  mehreren  Instanzen,  so  erhält  er
die  Gebühr  in  der  höheren  Instanz  nur  dann,  wenn  er  in  dieser  zu  seiner  Information
eine  weitere  Thätigkeit  entwickelt  hat.

Die  Gebühr  kann  nicht  gefordert  werden,  wenn  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  der
Einleitung  eines  Prozesses  vorausgeht  und  dem  Rechtsanwalte  die  Prozeßgebühr  oder  eine
Gebühr  nach  §  44  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  zusteht.

Artikel  2.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  die  Ertheilung  eines  Rathes  eine  Gebühr  von  einer  Mark
bis  zwanzig  Mark.

Hat  der  Rechtsanwalt  im  Anschluß  an  die  Ertheilung  des  Rathes  eines  der  in  den
Artikeln  3  bis  7  bezeichneten  Geschäfte  vorzunehmen,  für  das  nach  diesen  Artikeln  oder  nach
Artikel  8  eine  besondere  Gebühr  anzusetzen  ist,  so  erhält  er  für  den  Rath  und  für  das
Geschäft  nur  eine  einzige  Gebühr,  die  innerhalb  des  weitesten  in  Betracht  kommenden  Spielraums
  zu  bemessen  ist.

Artikel  3.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  Anträge,  Erklärungen  und  Beschwerden  bei  Behörden
eine  Gebühr  von  drei  Mark  bis  vierzig  Mark.

Für  bloße  Benachrichtigungen,  Beschlennigungsgesuche,  kurze  Anzeigen,  Gesuche  um
Abschriften  oder  Ausfertigungen  und  für  ähnliche  Schreiben  erhält  er  nur  Schreibgebühren.
        <pb n="159" />
        .  15.  145

Artikel  4.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  Abfassung  eines  Schreibens  an  eine  andere  Privatperson
als  den  Auftraggeber  eine  Gebühr  von  zwei  Mark  bis  zwanzig  Mark,  wenn  es  rechtliche
Ausführungen  oder  sachliche  Auseinandersetzungen  enthält.

Auf  ein  Schreiben  an  den  Auftraggeber,  das  einen  von  diesem  erbetenen  Rath  enthält,
findet  die  Bestimmung  des  Art.  2  Abs.  1  Anwendung.

Für  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  mit  juristischer  Begründung  erhält  der  Rechtsanwalt
  eine  angemessene  Vergütung.

Für  andere  Schreiben  erhält  der  Rechtsanwalt  nur  Schreibgebühren.

Artikel  5.

Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins  vor  einer  Behörde  erhält  der  Rechtsanwalt
eine  Gebühr  von  fünf  Mark  bis  fünfzig  Mark  (Terminsgebühr).

Die  Gebühr  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Verwaltungsgerichtshofe  beträgt
mindestens  zehn  Mark.

Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins,  der  nur  zur  Uebernahme  oder  zur  Ablieferung
von  Geldern  oder  Werthpapieren  bestimmt  ist,  erhält  der  Rechtsanwalt  eine  Terminsgebühr
nur  dann,  wenn  die  Uebernahme  oder  die  Ablieferung  in  dem  Termine  nicht  stattfindet.

Artikel  6.

Für  die  Mitwirkung  bei  dem  Abschluß  eines  Vergleichs  erhält  der  Rechtsanwalt  eine
Gebühr  von  fünf  Mark  bis  fünfzig  Mark.

Wird  der  Vergleich  vor  einer  Behörde  abgeschlossen,  so  erhält  der  Rechtsanwalt  für
die  Wahrnehmung  des  Termins  und  für  die  Mitwirkung  beim  Abschlusse  des  Vergleichs
nur  eine  einzige  Gebühr,  die  zwischen  fünf  Mark  und  fünfzig  Mark  zu  bemessen  ist.

Artikel  7.

Für  das  Entwerfen  der  Urkunde  über  ein  Rechtsgeschäft  erhält  der  Rechtsanwalt  eine
Gebühr  von  fünf  Mark  bis  fünfzig  Mark.

Artikel  8.

Hat  der  Rechtsanwalt  eines  der  in  den  Artikeln  2  bis  7  genannten  Geschäfte  vorbereitet
  oder  begonnen,  erledigt  sich  aber  der  Auftrag  vor  der  vollständigen  Ausführung,  so
erhält  der  Rechtsanwalt  eine  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  dieser
Artikel  zu  bemessende  Gebühr.
        <pb n="160" />
        146

Artikel  9.

Eine  Gebühr  kann  nicht  beansprucht  werden  für  die  mit  der  Erledigung  eines  Geschäfts
verbundenen  Nebengeschäfte  und  für  die  zur  Vorbereitung  eines  Geschäfts  erforderliche  Thätigkeit,
  soweit  nicht  eine  Gebühr  hiefür  besonders  bestimmt  ist.  Insbesondere  kann  hienach
eine  Gebühr  nicht  beansprucht  werden  für  das  Entwerfen  einer  dem  Rechtsanwalt  oder  von
dem  Rechtsanwalte  zu  ertheilenden  Vollmacht,  für  das  Entgegennehmen  von  Zustellungen
sowie  für  Vermerke  zu  den  Handakten  des  Rechtsanwalts,  wenn  sie  nur  den  Zweck  haben,
Aufschluß  über  seine  Thätigkeit  und  über  den  Stand  der  Sache  zu  geben.

Artikel  10.

Soweit  diese  Verordnung  einen  Spielraum  gewährt,  sind  bei  der  Ausmessung  der
Gebühr  die  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles,  insbesondere  der  Umfang  und  die
Schwierigkeit  der  Sache,  die  von  dem  Rechtsanwalt  entwickelte  Thätigkeit,  die  Bedeutung
der  Sache  für  den  Auftraggeber  und  die  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  zu  berücksichtigen.

Artikel  11.

In  Sachen  von  besonderer  Wichtigkeit  oder  Schwierigkeit  kann  eine  das  höchste  Maß
überschreitende  Gebühr  bewilligt  werden.

Artikel  12.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  stehen  dem  Rechtsanwalte  weder  Tagegelder  noch  Fuhrkosten
  zu.  Dasselbe  gilt  von  Geschäften  an  Orten,  die  weniger  als  zwei  Kilometer  von
dem  Wohnort  entfernt  sind.  War  der  Rechtsanwalt  durch  außergewöhnliche  Umstände  genöthigt,
  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder  waren  sonstige  nothwendige  Unkosten  wie
Brücken=  oder  Fährgeld  aufzuwenden,  so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Bei  der  Vornahme  eines  Geschäfts  an  einem  Orte,  der  außerhalb  des  Wohnorts
gelegen  und  von  diesem  nicht  weniger  als  zwei  Kilometer  entfernt  ist,  erhält  der  Rechtsanwalt
  neben  der  Gebühr  für  das  Geschäft  noch  ein  Tagegeld  von  zwanzig  Mark  für  den
ganzen  und  von  zehn  Mark  für  den  halben  Tag.  Für  Uebernachten  gebührt  dem  Rechtsanwalt
  außer  dem  Tagegeld  eine  Entschädigung  von  sechs  Mark.

Das  Tagegeld  kann  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  wegen  des  vorzunehmenden
Geschäfts  zugebrachte  Zeit,  nach  Kalendertagen  berechnet,  beansprucht  werden.  Eine  Abwesenheit
  von  mehr  als  sechs  Stunden  gilt  für  einen  ganzen  Tag.

Außer  dem  Tagegeld  und  der  Entschädigung  für  Uebernachten  erhält  der  Rechtsanwalt
noch  Ersatz  der  Reisekosten.

Bei  allen  Reisen,  die  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweck  durch  Benützung  von  Eisenbahnen
  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,  hat  der  Rechtsanwalt  nur  auf  Ver-
        <pb n="161" />
        M  15.  147

gütung  der  Kosten  dieser  Beförderungsgelegenheit  Anspruch.  Auf  Eisenbahnen  gebührt  ihm
ein  Platz  in  der  zweiten,  auf  Dampfschiffen  in  der  ersten  Klasse.  Bei  der  Benützung
dieser  Beförderungsgelegenheit  gebührt  dem  Rechtsanwalte  noch  die  Vergütung  der  auf  die
Fahrt  oder  den  Gepäcktransport  zu  und  von  den  Bahnhöfen  und  den  Landungsplätzen
bestrittenen  Auslagen  nach  dem  ortsüblichen  Satze.

Soweit  die  Benützung  der  Eisenbahn  oder  des  Dampfsschiffs  nicht  möglich  oder  nicht
thunlich  ist,  kann  der  Rechtsanwalt  sich  eines  besonderen  Gefährts  bedienen.  Bei  Benützung
eines  solchen  gebührt  ihm  der  ortsübliche  Preis  und  zwar  auch  dann,  wenn  er  sein  eigenes
Fuhrwerk  benützt.

Legt  der  Rechtsanwalt  bei  einer  Dienstreise  den  Weg  zu  Fuß  oder  unter  Benützung
des  Fahrrads  zurück,  so  hat  er  Anspruch  auf  eine  Reisekostenvergütung  von  0,20  N&amp;amp;  für
jeden  vollen  Kilometer  des  Hin=  und  Rückwegs.  Bruchtheile  von  Kilometern  kommen  nicht
in  Betracht  Würden  die  Kosten  bei  Benützung  von  Eisenbahn,  Dampfschiff  oder  Gefährt
geringer  sein,  so  kann  die  Reisekostenvergütung  nur  in  dem  geringeren  Betrage  beansprucht
werden.  .

Nimmt  der  Rechtsanwalt  auf  der  nämlichen  Reise  mehrere  Geschäfte  vor,  so  darf  er
die  Reiseentschädigung  nur  einmal  ansetzen;  er  hat  dieselbe  auf  die  verschiedenen  Geschäfte
in  angemessener  Weise  zu  vertheilen.

Artikel  13.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  2  bis  8,  76,  77,  84  bis  87,  93,  94
der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  entsprechende
  Anwendung.

Artikel  14.

In  den  anhängigen  oder  anhängig  gewesenen  Angelegenheiten,  in  denen  eine  Distriktsverwaltungsbehörde,
  eine  der  Distriktsverwaltungsbehörde  gleich  zu  achtende  oder  einc  ihr
untergeordnete  Behörde,  eine  Kreisregierung  oder  eine  ihr  gleich  zu  achtende  Stelle,  eine
Militärbehörde,  die  Flurbereinigungskommission,  die  Oberberufungskommission  in  Steuersachen,
der  Verwaltungsgerichtshof  oder  ein  Ministerium  zur  Entscheidung  zuständig  ist  und  der
Rechtsanwalt  bei  einer  Behörde  thätig  gewesen  ist,  können  der  Rechtsanwalt  und  der  Auftraggeber
  die  Festsetzung  des  Betrags  der  Gebühren  und  Auslagen  verlangen,  die  der  Rechtsanwalt
  von  seinem  Auftraggeber  für  die  Thätigkeit  in  der  Instanz  zu  beanspruchen  hat,
in  der  er  bei  einer  Behörde  thätig  gewesen  ist.

Artikel  15.
Die  Festsetzung  erfolgt  in  jeder  Instanz  durch  die  in  der  Angelegenheit  selbst  zuständige
Behörde  nach  den  für  das  Verfahren  in  der  Angelegenheit  selbst  maßgebenden  Vorschriften;
        <pb n="162" />
        148

die  Festsetzung  der  bei  dem  Kompetenzsenate  des  Verwaltungsgerichtshofs  erwachsenen  Ge—
bühren  und  Auslagen  erfolgt  durch  den  Verwaltungsgerichtshof.  Die  Entscheidung  ist  dem
Rechtsanwalt  und  dem  Auftraggeber  von  Amtswegen  zuzustellen.

Die  Festsetzung  kann,  wenn  der  Antrag  nur  von  dem  Rechtsanwalt  oder  nur  von
dem  Auftraggeber  gestellt  ist,  zunächst  unter  ausdrücklichem  Vorbehalte  des  Erinnerungsrechts
der  Betheiligten  erfolgen.  Diese  vorläufige  Feststellung  kann  auch  dann,  wenn  in  streitigen
Fällen  öffentliche  mündliche  Verhandlung  geboten  ist,  in  geheimer  Sitzung  stattfinden.

Artikel  16.

Erinnerungen  gegen  die  vorlänfige  Festsetzung  sind  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
geltend  zu  machen;  die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Entscheidung  dem  Betheiligten
  zugestellt  worden  ist.

Gegen  die  über  die  Erinnerungen  ergehende  Entscheidung  und  gegen  die  ohne  Vorbehalt
  des  Erinnerungsrechts  erfolgende  Festsetzung  steht  dem  Rechtsanwalt  und  dem  Auftraggeber
  das  gleiche  Rechtsmittel  zu,  das  in  der  Angelegenheit  selbst  einem  Betheiligten
zusteht;  in  Rayon-Angelegenheiten  ist  gegen  die  Entscheidung  oder  Festsetzung  der  Festungskommandantur
  Rekurs  an  das  vorgesetzte  Generalkommando  zulässig.  Ist  das  Rechtsmittel
gegen  eine  Entscheidung  in  der  Angelegenheit  selbst  an  eine  Frist  nicht  gebunden,  so  ist  es
in  dem  Verfahren  der  Festsetzung  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen;  die  Frist
beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Entscheidung  der  Partei,  die  das  Rechtsmittel  einlegt,
zugestellt  worden  ist.  Eine  Anfechtung  der  über  das  Rechtsmittel  ergehenden  Entscheidung
findet  nicht  statt.

Die  Geltendmachung  der  Erinnerungen  und  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  muß
schriftlich  oder  zu  Protokoll  erfolgen.

Artikel  17.

Die  Festsetzung  erfolgt  in  erster  Instanz  gebührenfrei.  Der  Rechtsanwalt  kann  für
den  Antrag  auf  Festsetzung  eine  Gebühr  nicht  beanspruchen.

Artikel  18.

Ist  die  Festsetzung  nach  den  Artikeln  14  bis  16  erfolgt,  so  kann  der  Rechtsanwalt
Gebühren  oder  Auslagen  von  seinem  Auftraggeber  nur  nach  Maßgabe  dieser  Festsetzung  beanspruchen,
  es  sei  denn,  daß  der  Betrag  der  Vergütung  durch  Vertrag  bestimmt  ist.  Der
Umstand,  daß  die  Festsetzung  durch  eine  unzuständige  Behörde  erfolgt  ist,  ist  ohne  Einfluß
auf  ihre  Giltigkeit.
        <pb n="163" />
        „W5.  149

Artikel  19.

Der  Rechtsanwalt  darf  den  Anspruch  auf  Gebühren  und  Auslagen  gegen  den  Auftraggeber,
  wenn  eine  Festsetzung  nach  den  Artikeln  14  bis  16  zulässig  ist,  erst  nach  der  Festsetzung
  bei  Gericht  geltend  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Betrag  der  Vergütung  durch  Vertrag
bestimmt  ist.

Artikel  20.

An  Stelle  der  Vorschriften  der  Artikel  1  bis  11  dieser  Verordnung  findet  die  Reichsgebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  entsprechende  Anwendung  auf  die  Berufsthätigkeit  des
Rechtsanwalts

1.  im  Strafverfahren  im  Verwaltungsweg  und
2.  im  Dienststrafverfahren.

Das  Strafverfahren  im  Verwaltungswege  steht  dem  Vorverfahren  in  den  zur  Zuständigkeit
  des  Schöffengerichts  gehörenden  Sachen  gleich,  wenn  die  Sache,  falls  sie  bei
Gericht  anhängig  wäre,  zur  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  gehören  würde,  dem  Vorverfahren
  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammer  gehörenden  Sachen,  wenn  die  Sache,
falls  sie  bei  Gericht  anhängig  wäre,  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammer  gehören  würde.

Das  Dienststrafverfahren,  in  dem  eine  Hauptverhandlung  nicht  stattfindet,  steht  dem
Vorverfahren  gleich.  Das  Dienststrafverfahren  erster  Instanz  steht,  wenn  die  Entscheidung
von  einer  Behörde  oder  einem  Beamten  erlassen  wird,  die  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
untergeordnet  sind,  dem  Verfahren  vor  dem  Schöffengericht,  in  allen  übrigen  Fällen  dem
Verfahren  vor  der  Strafkammer  gleich.

In  der  Beschwerde=  (Rekurs-,  Reklamations-)  Instanz  im  Strafverfahren  im  Verwaltungsweg
  und  in  der  Beschwerde-(Rekurs-)  Instanz  im  Dienststrafverfahren,  in  dem
eine  Hauptverhandlung  in  erster  Instanz  nicht  stattfindet,  kommen,  wenn  das  Verfahren  in
erster  Instanz  dem  Verfahren  vor  dem  Schöffengerichte  gleichsteht,  insbesondere  die  S  63
Nr.  1,  §  68  Nr.  1  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  und  wenn  das  Verfahren
  in  erster  Instanz  dem  Verfahren  vor  der  Strafkammer  gleichsteht,  insbesondere  die
§  63  Nr.  2,  §  68  Nr.  2  dieser  Gebührenordnung  zur  Anwendung.

Artikel  21.

Die  Artikel  14  bis  19  finden  auf  die  im  Artikel  20  genannten  Angelegenheiten
keine  Anwendung.
Artikel  22.

Ist  für  das  dem  Rechtsanwalt  übertragene  Geschäft  eine  Gebühr  nicht  bestimmt,  so

erhält  er  eine  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  bemessende

  Gebühr.
28
        <pb n="164" />
        150

Artikel  23.

Die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts,  die  sich  auf  ein  Gesuch  um  Abhülfe  nach
Artikel  2  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung
bezieht,  wird  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  vergütet.

Artikel  24.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.
Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  zur  Erledigung  von  Aufträgen,
  die  vor  diesem  Zeitpunkt  ertheilt  sind,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Artikel  25.

Die  Ministerien  sind  beauftragt,  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen
und  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  über  die  Wirkung  dieser  Verordnung  und  darüber  zu
berichten,  ob  nach  den  gemachten  Erfahrungen  eine  Aenderung  dieser  Verordnung  angezeigt
erscheint.  Bis  zu  dieser  Zeit  sind  die  Ministerien  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
einzelne  Aenderungen  und  Ergänzungen  vorzunehmen.

München,  den  26.  März  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  C  rallsheim.Or.  Frhr.  v.  Miedel.Dr.Frhr.  v.  Seilitzsch.  Or.Krhr.  v.  eo  nrod.Frhr.  v.  Asth.  Orv.  andmam.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.
        <pb n="165" />
        M  16.
Nr.  6409.

151

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
ertheilt,  nachstehende  3½  q/oige  verloosbare  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Gesammtbetrage
  von  10  Millionen  Mark,  nämlich:

3000  Stück  Lit.  K  à  2000  +M  —  Nr.

2000  „  „  UL  à  1000  &amp;amp;  —  ,
2000  „  „  M  à  500  #6  —  ,„
3000  „  „  Nä  200  +4  —  „
4000  „  „  0A4  100  4  —  „

14000  Stück
in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  23.  März  1902.

 

 

183  876—186  875  =  6000000  J,
317645—319  644  =  2000000  -,
121  867—123  866  =  1000000  4,
203  694—206  693  =  600000  4,
154797—158796  =  400000  J,

Summae  10  000  O00  4#

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Hofdienst  Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  15.  März  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Buchhalter  der  K.  Hofkasse
Johann  Mittemeyer  den  Titel  und  Rang
eines  K.  Hofkasse-Kontroleurs  gebührenfrei  zu
verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  13.  März  1902  der  großherzoglich
Hessische  Geheime  Kommerzienrath  und  Gutsund
  Fabrikbesitzer  Wilhelm  Freiherr  von
Heyl  zu  Herrnsheim  und  seine  Söhne,
Dr.  Cornelius  Freiherr  von  Heyl  zu
Herrnsheim,  großherzoglich  Hessischer  Hofjunker,
  Dr.  Erwin  Freiherr  von  Heyl  zu
Herrnsheim,  Referendar,  Max  und  Ludwig
Freiherrn  von  Heyl  zu  Herrnsheim,
sowie  seine  Tochter  Alice  Freiin  von  Heyl
zu  Herrnsheim  in  Worms  in  der  Weise
erblich  bei  der  Freiherrn-Klasse  Lit.  H,  Fol.  58,
Act.-NJum.  43231,  daß  des  freiherrlichen
Prädikats  und  freiherrlichen  Wappens  die  jeweiligen
  agnatischen  Nachfolger  in  das  aus
dem  Gute  Herrnsheim  gebildete  von  Heyl'sche
Familienfideikommiß  und  deren  jeweilige  eheliche
  Nachkommen  ersten  Grades  beiderlei
        <pb n="166" />
        152

Geschlechtes,  alle  anderen  etwaigen  künftigen  Berichtigung

ehelichen  Nachkommen  des  Freiherrn  Wilhelm  zur  Wehrorduung  vom  19.  Jannar  1889.
von  Heyl  zu  Herrnsheim  aber  unter  der  In  der  Anlage  1  neuer  Fassung  (Gesetz=  und
Benennung  von  Heyl  zu  Herrnsheim  Verordnungs-Blatt  1901  S.  205  ff.)  hat  der

Z  zweite  Satz  der  Fußnote'")  auf  S.  233  zu  lauten:
dbes  einfachen  Adels  und  adeligen  Wappens  der  2.  Bezirk  ist  der  26.  Feldartillerie-Brigade

theilhaftig  sein  sollen.  (1.  Königlich  Württembergischen)  unterstellt.
        <pb n="167" />
        153

Blatt

     

eseh  und  Verordnungs

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

16.

München,  den  8.  April  1902.

—mdgsbma

 

 

 

 

Inhal  t:

Gesetz  vom  3.  April  1902,  den  Bedarf  für  Justizbauten  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung
vom  4.  April  1902,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Versahren  vor  dem  K.  Landesversicherungsamte  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  27.  März  1902,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  durch  die  Aktiengesellschaften  der  Pfalzischen  Ludwigsbahn  und  der  Pfälzischen  Nordbahnen  betreffend.  —
Bekanutmachung  vom  29.  März  1902,  das  Fürstlich  Leiningische  Hausgesetz  betreffend.  —  Allerhöchste
VDerleihung  der  Reichsrathswürde.  —  Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen  Reichsrathes  der  Nrone
Bayern.  —  Titel-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Ronigreiches.

Geseb,  den  Bedarf  für  Justizbanten  betreffend.

Im  Unmen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luithpol  J,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Drinz  von  Zayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
29
        <pb n="168" />
        154

Artikel  1.

Der  Bedarf  für  den  Neubau  von  Justizgebäuden  auf  dem  Areale  des  Zuchthauses
München  und  auf  dem  Areale  westlich  des  Justizpalastes,  sowie  für  die  innere  Einrichtung
  der  Neubauten  wird  auf  3900  000  J  festgesetzt.

Artikel  2.

Für  den  Ankauf  des  Hotels  „zum  Bayerischen  Hof“  in  Nürnberg  zum  Zwecke  späterer
Erweiterung  der  Justizgebäude  in  Nürnberg  wird  der  Betrag  von  550000  +  zur  Verfügung
  gestellt.

Artikel  3.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  Gesammtbedarfs
von  4450  000  K  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes  Anlehen  im  gleichen  Betrag
aufzunehmen  und  das  Anlehenskapital  um  den  Betrag  der  Anlehensaufbringungskosten  und

der  während  der  laufenden  Finanzperiode  erwachsenden  Zinsen  zu  erhöhen.
Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden

Finanzgesetze.
Artikel  4.
Die  Verwendung  des  bewilligten  Gesammtkredits  ist  bei  der  Vorlage  der  Bauaufwandsübersichten
  nachzuweisen.

Gegeben  zu  München,  den  3.  April  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.
        <pb n="169" />
        M  186.  155

Nr.  8317.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  dem  K.  Landesversicherungsamte  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gotteg  Gnaden  Königlicher  Prim  Von  Layern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  §  20  Abs.  I  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichsgesetzblatt  S.  573  ff.)
zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  eines  Rechtsanwaltes  im  Verfahren  vor  dem
K.  Landesversicherungsamte  bemißt  sich  auf  den  Betrag  von  fünf  bis  fünfzig  Mark.

Schweben  in  einem  Streitfalle  gegen  mehrere  Bescheide  Rechtsmittel,  so  gilt  das  Verfahren
  über  dieselben,  wenn  über  sie  gleichzeitig  erkannt  wird,  nur  als  ein  Verfahren.

§  2.

Für  die  Theilnahme  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  der  Gerichtsstätte  kann,  wenn
die  Anwesenheit  des  Rechtsanwaltes  geboten  war,  eine  angemessene  Entschädigung  außer  der
Vergütung  zugebilligt  werden.

Eine  Erstattung  der  Kosten  für  eine  Reise  zur  mündlichen  Verhandlung  sowie  von
sonstigen  Auslagen  findet  nicht  statt.  Jedoch  ist  bei  der  Festsetzung  der  im  §  1  bezeichneten
Vergütung  innerhalb  der  dort  gezogenen  Grenzen  auf  Schreibgebühren  und  Portoauslagen
Rücksicht  zu  nehmen.

München,  den  4.  April  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

297
        <pb n="170" />
        156

Nr.  20631I.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaften
  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  und  der  Pfälzischen  Nordbahnen  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  fl.  Hauses  und  des  Aeubern,
dann  der  Finanzen.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  ist  mit  Urkunden  vom  Heutigen
den  Aktiengesellschaften  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  und  der  Pfälzischen  Nordbahnen  die
staatliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  3  ½/1  0/°iger,  bis  zum  31.  Dezember  19044  mit  staatlicher
  Zinsengewährschaft  versehener,  vom  Jahre  1909  anfangend  innerhalb  60  Jahren  zu
amortisirender  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  halbjährig  am  1.  April  und  1.  Oktober
verzinslich,  ertheilt  worden,  und  zwar:

1.  der  Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  für  ein  Prioritätsanlehen  im
Nominalbetrage  von  968  000  .X4,  eingetheilt  in

357  Stück  zu  2000  A  Lit.  D.D.  D.,
210  „  „  1000  Jc&amp;amp;  „  E.E.E.,
88  „  „  500  &amp;amp;  „  F.F.F.;

2.  der  Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen  Nordbahnen  für  ein  Prioritätsanlehen  im

Nominalbetrage  von  3354  500  4,  eingetheilt  in
1274  Stück  zu  2000  M  Lit.  W.,
672  „  „  1000  c&amp;amp;  „  K.,
269  „  „  500  &amp;amp;  „  V.

München,  den  27.  März  1902.
Dr.  Graf  v.  TCrailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

 

Nr.  7105.
Bekanntmachung,  das  Fürstlich  Leiningische  Hausgesetz  betreffend.
fl.  Staatsministerien  der  Instiz  und  des  Innern.

Zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  werden  unter  Bezugnahme  auf  die
Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1898  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  31)  im  Hinblick
auf  §  9  der  IV.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  nachstehend
        <pb n="171" />
        M  16.  157

1.  eine  Antheutische  Interpretation  zu  §  3  des  Filrstlich  Leiningischen  Hausgesetzes
vom  23.  Oktober  1897,

2.  eine  Abänderung  des  Statuts  für  die  Fürstlich  Leiningische  Stammgutskuratel
unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  jedes  Dritten  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
veröffentlicht,  nachdem  auf  die  fernere  Ausübung  der  in  letzterem  Statut  bisher  vorgesehenen
staatlichen  Oberaufsicht  und  Kontrole  über  das  Schuldenwesen  und  das  Grundvermögen  des
Fürstlichen  Hauses  Leiningen  auch  Seitens  der  K.  bayerischen  Staatsregierung  Verzicht  geleistet
  worden  ist.

München,  den  29.  März  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Fe##litzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Anthentische  Interpretation.

Nachdem  über  die  Auslegung  des  §  3  Unseres  Hausgesetzes  vom  23.  Oktober  1897
Zweifel  entstanden  sind,  beurkunden  Wir  hiermit,  daß  die  genannte  Vorschrift  in  Uebereinstimmung
  mit  der  von  jeher  in  Unserem  Fürstlichen  Hause  geltenden  Rechtsüberzeugung
und  -Uebung  (vgl.  z.  B.  §  3  Unseres  früheren  Hausgesetzes  vom  29.  Juni  1867)  nach
Unserem  einmüthigen  und  unzweifelhaften  Willen  das  Folgende  besagen  sollte:

1.  Der  Satz

„die  Fürstliche  Standesherrschaft,  sowie  überhaupt  das  Fürstliche  Hausvermögen

„ist  Stammgut  des  Fürstlichen  Hauses  Leiningen“
bedeutet:  .
Die  das  Fürstlich  Leiningische  Stammgut  bildenden  unbeweglichen  und  beweglichen
Vermögensstücke  (§  6  des  Hausgesetzes),  im  Gegensatze  zu  dem  im  §  22  des
Hausgesetzes  erwähnten  Fürstlichen  Privatvermögen,  stehen  nicht  im  Einzeleigenthume
  des  jeweiligen  Fürsten,  sondern  im  Gesammteigenthume  des  Fürstlichen
Hauses  als  einer  juristischen  Person  oder  Körperschaft  (der  „Fürstlichen  Standesherrschaft"
  im  subjektiven  Sinne).

2.  Der  Satz

„dasselbe  kann  nur  unter  den  durch  diese  Eigenschaft  bedingten  und  beziehungsweise
„in  dem  gegenwärtigen  Hausgesetze  noch  weiter  vorgeschriebenen  Beschränkungen
„besessen  und  genossen  werden“

bedeutet:
dem  jeweiligen  Fürsten  zu  Leiningen,  als  dem  Haupte  des  Hauses,  kommt  lediglich
die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  unter  1  erwähnten  Fürstlichen  Hausvermögens
  zu.  «
        <pb n="172" />
        158

Wir,  die  mitunterzeichneten  Agnaten  des  Fürstlich  Leiningischen  Hauses,  erklären  noch
ausdrücklich,  daß  Wir  niemals  einem  Hausgesetze  Unsere  Zustimmung  ertheilt  haben  würden,
das  im  Widerstreite  mit  vorstehenden  Sätzen  das  Eigenthum  an  dem  Fürstlichen  Stammgute
dem  jeweiligen  Fürsten  zugesprochen  haben  würde.

Schloß  Waldleiningen,  den  8.  Dezember  190  1.

Ernst  Fürst  zu  Leiningen.
Amorbach,  den  15.  Dezember  1901.

Emich  Erbfürst  zu  Leiningen  für  Mich  und  die  unter  Meiner  väterlichen  Gewalt
stehenden  Fürsten  Karl  und  Hermann  zu  Leiningen.

Nizza,  den  21.  Dezember  1901.
Eduard  Fürst  zu  Leiningen.
Gotha,  den  23.  Jannar  1902.

Ernst,  Erbprinz  zu  Hohenlohe  Langenburg,  als  gerichtlich  bestellter  Vormund
des  minderjährigen  Fürsten  Emich  Ernst  zu  Leiningen.

Abänderung  des  Statuts  für  die  Fürstlich  Leiningische  Stammgutskuratel.

Wir  Ernst  Fürst  zu  Leiningen  urkunden  hiermit  für  Uns,  Unsere  Erben  und  Nachkommen:


Nachdem  die  Großherzoglich  Badische,  K.  Bayerische  und  Großherzoglich  Hessische  Staatsregierung
  auf  die  fernere  Ausübung  der  in  den  §§  1  bis  4  des  Statutes  für  die  Fürstlich
Leiningische  Stammgutskuratel  (Anhang  zu  dem  Fürstlichen  Hausgesetze  vom  23.  Oktober  1897)
vorgesehenen  Staats-Oberaufsicht  und  Kontrole  förmlich  verzichtet  haben,  verordnen  Wir
hiermit  unter  Beitritt  der  Agnaten  Unseres  Fürstlichen  Hauses,  daß  die  §§  1  bis  4  des
genannten  Statutes  hinfort  folgende  veränderte  Fassung  erhalten  sollen:

§  1.

Die  Verwaltung  des  Fürstlich  Leiningischen  Stammschuldenwesens  und  die  Ueberwachung
  des  Grundstocksvermögens  bleibt  wie  seither  von  der  Fürstlichen  Revenüenverwaltung
getrennt  und  der  Ausfsicht  und  Leitung  einer  besonderen  Fürstlichen  Stammgutekuratel  unterstellt.

§  2.
Diese  Kuratel  setzt  sich  zusammen:
a)  aus  dem  jeweiligen  Vorstande  der  Fürstlichen  Generalverwaltung,  welcher
als  Vertreter  des  jeweiligen  Fürsten  auch  in  der  Kuratel  den  Vorsitz  führt,
b)  aus  einem  von  dem  jeweiligen  Erbfürsten  zu  bestellenden  Bevollmächtigten,
c)  aus  einem  von  den  übrigen  Agnaten  des  Fürstlichen  Hauses  zu  ernennenden
Sachwalter.
        <pb n="173" />
        16.

159

Die  Führung  der  jährlichen  Stammgutsrechnungen  ist  einem  der  unter  b  und  c  genannten
  Mitglieder  durch  den  Vorsitzenden  zu  übertragen.

§  3.
Von  den  drei  Kuratelmitgliedern  dürfen  höchstens  zwei  gleichzeitig  der  Fürstlichen

Generalverwaltung  als  Mitglieder  angehören.

84.
Die  Bestellung  der  Kuratelmitglieder  ist  von  Seiten  ihrer  Auftraggeber  widerruflich,

vorbehaltlich  der  Verantwortlichkeit  der  Ersteren  für  die  Zeit  ihrer  Geschäftsführung.
ledigte  Stellen  sind  jedesmal  ohne  Verzögerung  wieder  zu  besetzen.

Er—
Im  Unterlassungsfalle

steht  dem  jeweiligen  Fürsten  die  Ernennung  außerordentlicher  Stellvertreter  zu.
So  geschehen  Amorbach,  den  21.  Januar  1900.

(L.  S.)  Ernst  Fürst  zu  Leiningen.

Wir  Emich  Erbfürst  zu  Leiningen  für  Uns  und  die  unter  Unserer  väterlichen  Gewalt
stehenden  Fürsten  Emich  Ernst  und  Karl  zu  Leiningen,  Wir  Ernst  Erbprinz  zu  Hohenlohe=Langenburg
  als  Vormund  des  ebengenannten  minderjährigen  Fürsten  Emich  Ernst  und  Wir
Eduard  Fürst  zu  Leiningen  erklären  hiermit  zu  vorstehender  Verordnung  Unsere  Zustimmung.

Amorbach,  den  21.  Januar  1900.
(L.  S.)  Emich  Erbfürst  zu  Leiningen.
(L.  S.)  Ernst  Erbprinz  zu  Hohenlohe-Langenburg.
(L.  S.)  Fürst  Eduard  zu  Leiningen.

 

Allerhöchste  Verleihung  der
Reichsrathswürde.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Käuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  25.  März  1902  vermöge
offenen  Dekretes  mit  Beziehung  auf  die  Verfassungsurkunde
  Titel  VI  §  2  Ziffer  5  den
Bischof  von  Passau  Dr.  Antonius  Ritter
von  Henle  zum  Reichsrathe  Allerhöchst  zu
ernennen  geruht.

 

Verleihung  der  Würde  eines
lebenslänglichen  Reichsrathes  der
Kirone  Bayern.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  27.  März  1902  Allerhöchst
  bewogen  gefunden,  den  Direktor  der
Akademie  der  bildenden  Künste,  Ferdinand
von  Miller,  Bildhauer  und  Erzgießer,
        <pb n="174" />
        160

Oberleutnant  àl.  s.  f.  E.  in  München,  zum
lebenslänglichen  Reichsrathe  der  Krone  Bayern
allergnädigst  zu  ernennen.

Titel-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Mojeltät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  27.  März
ds.  Is.  geruht,  dem  K.  Hofgärtner  Andreas
Singer  in  Bad-Kissingen  den  Titel  eines
K.  Oberhofgärtners  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Uenehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  uitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  25.  März  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,

dem  K.  Kämmerer  und  Oberleutnant  der
Reserve  des  K.  Infanterie-Leib-Regiments
Franz  Grafen  von  Pocci  für  das  ihm  von
Seiner  Heiligkeit  dem  Papste  verliehene  Kommandeurkreuz
  des  päpstlichen  St.  Gregorius-Ordens,


dem  K.  Kammerjunker  Edmund  Freiherrn
von  Würzburg,  Attaché  bei  der  K.  Gesandtschaft
  in  Wien  für  das  ihm  von  Seiner
Heiligkeit  dem  Papste  verliehene  Ritterkreu;
des  päpstlichen  Pius-Ordens,  und

dem  K.  Kämmerer,  Legationsrathe  a.  D.
Eduard  Riederer  Freiherrn  von  Paar  zu
Schönau  für  den  ihm  von  Seiner  Heiligkeit
dem  Papste  verliehenen  Stern  zum  Kommandeurkreuz
  des  päpstlichen  St.  Gregorius-Ordens,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adbels-Mlatrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  19.  März  1902  der  Präsident  des
K.  Oberlandesgerichts  Augsburg,  Karl  Friedrich
  Ritter  von  Enderlein,  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  E,
Fol.  19,  Act.-Nr.  4640|,

am  26.  März  1902  der  Domdekan  Georg
Ritter  von  Erlenborn,  Apostolischer  Protonotar
  in  München,  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter  Klasse  Lit.  I.  Fol.  20,
Act.-Nr.  5140#1.
        <pb n="175" />
        161

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  17.

München,  den  10.  April  1902.

 

 

 

 

Inhal  :

Brkanutmachung  vom  27.  März  1902,  die  Ladung  öffentlicher  Beamter  oder  Bediensteter  in  Civil-,  Straf.,
Verwaltungs=  und  Verwaltungsrechtssachen  und  deren  Vernehmung  als  Zeugen  oder  Sachverständige  betreffend.
  —  Bekanutmachung  vom  3.  April  1902,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  April  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Jnhaber
durch  die  Stadtgemeinde  Ludwigshafen  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  8.  April  1902,  Ausgabe

von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

—  —  ——.  ..#.l.eeeeeeeeeeeeeeee.......

 

 

Nr.  9088.

Bekanutmachung,  die  Ladung  öffentlicher  Beamter  oder  Bediensteter  in  Civil-,  Straf-,  Verwaltungs=
  und  Verwaltungsrechtssachen  und  deren  Vernehmung  als  Zeugen  oder  Sachverständige
betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußbern,  K.  Staatsministerium

der  Instiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  fl.  Staatsministerium  des  Innern  für

Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  K.  Staatsministerinm  der  Finanzen  und  fKl.  Kriegsministerium.


Mit  Rücksicht  auf  die  seit  dem  1.  Januar  1900  veränderte  Organisation  der  Notariate
wird  im  Nachgange  zur  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  September  1879  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1879  S.  1293  ff.)  und  zur  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1882
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1882  S.  37)  über  die  Ladung  der  Notare  und  der  außerdem
  im  Dienste  der  Notariate  amtlich  beschäftigten  Personen  in  Civil-,  Straf-,  Verwaltungs=
  und  Verwaltungsrechtssachen,  dann  über  deren  Vernehmung  als  Zeugen  oder  Sachverständige

  Nachstehendes  bekannt  gegeben.
30
        <pb n="176" />
        162

J.

Die  in  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  September  1879  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  von  der  Ladung  eines  ihr  untergeordneten  Beamten
oder  Bediensteten  ist,  wenn  ein  Notar  oder  ein  im  Dienste  befindlicher  Notariatsverweser
zu  laden  ist,  an  den  Präsidenten  des  Landgerichts  zu  richten,  zu  dessen  Bezirke  das  Notariat
gehört,  wenn  eine  sonst  in  einem  Notariate  dienstlich  verwendete  Person  (rechtskundiger  Hilfsarbeiter,
  Notariatspraktikant,  Notariatsgehilfe,  Aushilfsschreiber,  Inzipient)  zu  laden  ist,
an  „das  Notariat“  d.  h.  den  Notar  oder  den  mit  der  Führung  der  Geschäfte  betrauten
Notariatsverweser.

II.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  für  die  Vernehmung  einer  der  in  Nr.  I  genannten
Personen  als  Zeugen  über  Umstände,  auf  welche  sich  deren  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit
bezieht  (§  376  der  Civilprozeßordnung,  §  53  der  Strafprozeßordnung,  §  189  der  Militärstrafgerichtsordnung,
  Art.  20  Abs.  6  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,
§  15  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Art.  129  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  ist  in  allen  Fällen  der  Präsident  des
vorgesetzten  Landgerichts  zuständig.

!III.

Ist  ein  aktiver  Gerichtsbeamter  zum  Verweser  eines  Notariats  bestellt,  so  hat  die  in
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  September  1879  vorgeschriebene  Benachrichtigung
nach  Nr.  II  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1882  an  die  für  ihn  als  Gerichtsbeamten
  zuständige  Stelle  zu  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein
Gerichtsbediensteter  in  der  Kanzlei  eines  Notariats  beschäftigt  ist.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  für  die  Vernehmung  einer  der  im  Abs.  1  genannten
Personen  ist  immer  der  Präsident  des  Landgerichts  berufen,  wenn  der  Gegenstand  der  Vernehmung
  im  Gebiete  des  notariellen  Dienstes  des  zu  Vernehmenden  liegt,  andernfalls  findet
die  Vorschrift  der  Nr.  III  der  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1882  Anwendung.

IV.

Zur  Abgabe  der  Erklärung,  daß  die  Vernehmung  eines  Notars  oder  einer  sonst  in
einem  Notariate  dienstlich  verwendeten  Person  als  Sachverständigen  den  dienstlichen  Interessen
  Nachtheile  bereiten  würde  (§  408  der  Civilprozeßordnung,  §  76  der  Strafprozeßordnung,
§  212  der  Militärstrafgerichtsordnung,  Art.  20  Abs.  6  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878)
ist  stets  der  Landgerichtspräsident  zuständig.
        <pb n="177" />
        M  IIT.  163

V.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  in  Nr.  I,  III  2,  IV  Abs.  2,  3,  V  der  Bekanntmachung

  vom  7.  Januar  1882  auch  auf  die  Notare  und  das  Personal  der  Notariate
entsprechende  Anwendung.

München,  den  27.  März  1902.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.Frhr.  v.  Niedel.  Dr.Frhr.  v.  Feiliitzsch.  Dr.Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch.Dr.  v.  kandmann.

 

—  —

 

Nr.  22361I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
###taatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
Seite  1075  ff.)  treten  nachstehende  Aenderungen  ein:

1.  In  der  Nr.  XXXVb  lit.  a  Ziffer  5  ist  anstatt  der  Worte  „deren  Gewicht
10  Kilogramm  übersteigt“  zu  setzen:

deren  Gewicht  25  Kilogramm  übersteigt.
2.  Die  Nr.  LIIIa  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

(3)  Die  Bestimmungen  dieser  Nummer  finden  auf  mechanische  Gemenge
explosiver  Natur  keine  Anwendung.
Vorstehende  Aenderungen  treten  am  16.  April  ds.  Is.  in  Kraft.

München,  den  3.  April  1902.
Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

 

Nr.  8218.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Ludwigshafern  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  1229)  der  Stadtgemeinde  Ludwigshafen  auf  Grund  der
        <pb n="178" />
        164

Beschlüsse  des  Stadtrathes  und  der  Gemeindeversammlung  vom  9.  August  1901  und
14.  Februar  1902  beziehungsweise  16.  August  1901  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides
des  K.  Bezirksamtes  Ludwigshafen  vom  21.  Februar  1902  die  Genehmigung  zur
Ausgabe  3½%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von
1500  000  Mark  und  zwar:

Lit.  Ee  400  Stück  zu  je  2000  ,

„  Fi  400  „  „  „  1000  J4,

„  Cg  450  „  „  „  500  J4,

„  Hh  375  „  „  „  200  -J“,
ausgestellt  vom  April  1902  und  halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,
ertheilt.

München,  den  7.  April  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

—ä  ä  .  —  —  —  -  —.—
—--—-——

 

Nr.  8506.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Kreisgemeinde  Mittelfranken,  vertreten  durch  die  K.  Regierung  von  Mittelfranken,
Kammer  des  Innern,  in  Ansbach  wurde  die  Genehmigung  ertheilt,  daß  sie  einen  Betrag
von  2250  000  Mark  4%iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  welche  bis  zum
1.  Jannar  1913  unkündbar  und  unter  Einhaltung  einer  mindestens  dreimonatlichen  Kündigungsfrist
  bis  31.  Dezember  1935  zurückzuzahlen  sind,  in  den  Verkehr  bringe.

Die  Schuldverschreibungen  sind  in  folgende  Stücke  eingetheilt:

45  Stück  5000er  —  225  000  J,
450  „  2000er  —  900000  -“,
970  „  1000er  —  970000  4,
270  „  500er  135000  A,
100  „  200er  —  20  000

München,  den  8.  April  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="179" />
        eset  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  BVayern.

18.

München,  den  23.  April  1902.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  April  1902,  Landwehrbezirkseintheilung  der  K.  Preußischen  33.  und  81.  Infanteric-Brigade
  und  Geschäftseintheilung  der  Landwehrbezirke  1  und  II  Hamburg  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Verleihung  der  Würde  eines  erblichen  Reichsrathes  der  Krone  Bayern.  —  Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen
  Reichsrathes  der  Krone  Bayern.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

Nr.  4907.

Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseintheilung  der  K.  Preußischen  33.  und  81.  Iufanterie-Brigade
und  Geschäftseintheilung  der  Landwehrbezirke  I  und  II  Hamburg  betreffend.

A.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Vom  1.  April  1902  ab  sind  im  Bereiche  der  K.  Preußischen  Militärverwaltung  die
nachfolgenden  Aenderungen  eingetreten:

Das  bisherige  Bezirkskommando  Hamburg  führt  die  Bezeichnung  1  Hamburg.

Die  Aenderungen  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  bisherigen  Bezirks  der
33.  Infanterie-Brigade  und  die  Abgrenzung  der  Bezirkskommandos  I  und  IlI  Hamburg,
sowie  die  Geschäftseintheilung  der  beiden  Landwehrbezirke*)  werden  im  Nachfolgenden  bekanntgegeben.


Die  Ausgabe  eines  Deckblatts  zur  Anlage  1  der  W.  O.  bleibt  vorbehalten.

München,  den  12.  April  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

7  7  1
        <pb n="180" />
        166

Landwehrbezirkseintheilung  der  33.  und  81.  Infanterie-Brigade.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-A
  alh  Gezw.  Flussekungs.  Bemerkungen
Aushebungsbezirk:  *)  Der  1.  Bezirk  ist  dem
1  Hambur  Kommandeur  der
d  Hamburg  33.  Infanterie-Brigade,
  der  2.  Bezirk
1.  Bezirk')  dem  Kommandeur
der  17.  Feldartillerie-Aushebungsbezirk
  Brigade  im  Frieden
II  Hamburg  Hamburg  unterstellt.
Ritzebüttel
33.
I  Bremen
2.  Bezirk—.
II  Bremen
wie  bisher
Lübeck
81.

 

Stade
        <pb n="181" />
        M  18.
Vofdienst-Machrichten.

Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  22.  März  ds.  Is.  den  Gutsbesitzer
und  Leutnant  der  Reserve  des  Infanterie  Leib-Regiments
  Maximilian  Freiherrn  von  Cetto
zum  Königlichen  Kämmerer,

unter'm  24.  März  ds.  Is.  den  Leutnant  im
1.  Schweren  Reiter-Regiment  Johann  Grafen
von  Berchem  zum  Königlichen  Kammerjunker,


unter'm  1.  April  ds.  Is.  den  K.  Kammer-=junker
  und  Regierungsassessor  Adolf  Freiherrn
von  Lutz  zum  Königlichen  Kämmerer,  und

unter'm  4.  April  ds.  Is.  den  Oberleutnant
im  2.  Ulanen-Regiment  Karl  Grafen  von
Tauffkirchen  zu  Guttenburg  auf  Ybm
zum  Königlichen  Kammerjunker,
sämmtliche  auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen,
  zu  ernennen.

 

Verleihung  der  Würde  eines  erblichen
Reichsrathes  der  Krone  Bayern.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  vermöge  Allerhöchsten  offenen  Dekretes
vom  2.  April  1902  in  Rücksicht  auf  die  Verfassungs-Urkunde
  Titel  VI  §  3  und  auf  das
Gesetz  vom  9.  März  1828,  die  Bildung  der
Kammer  der  Reichsräthe  betreffend,  den

167

K.  Kämmerer  und  Hauptmann  a.  D.  Markus
Freiherrn  von  Schnurbein,  Gutsbesitzer  in
Hemmerten,  zum  erblichen  Reichsrathe  der  Krone
Bayern  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

—  +.

 

Verleihung  der  Würde  eines
lebenslänglichen  Reichsrathes  der
Krone  Bayern.

 

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit,  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,

unter'm  13.  April  1902  den  Präsidenten
des  K.  Oberlandesgerichtes  München  Heinrich
Ritter  von  Thelemann,  und

unter'm  19.  April  1902  den  Präsidenten
des  K.  Verwaltungsgerichtshofes  Dr.  Gustav
Ritter  von  Kahr
zu  lebenslänglichen  Reichsräthen  der  Krone
Bayern  allergnädigst  zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihung.

–.  ——  —

Im  Namen  BSeiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  26.  März  ds.  Isiallergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  und
K.  Kämmerer  Dr.  Eduard  Prinzen  von
Auersperg  in  Wien  den  Verdienstorden
vom  hl.  Michael  II.  Klasse  mit  Stern  zu
verleihen.
        <pb n="182" />
        168

Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

–——

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  7.  April  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  interimistischen
Kaiserlich  Deutschen  Geschäftsträger  in  Teheran,
Legationssekretär  DOr.  von  Kühlmann,  als
bayerischen  Staatsangehörigen  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  der  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Schah  von  Persien  verliehenen

  Großoffiziers-Insignien  des  persischen
Sonnen=  und  Löwen-Ordens  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  fönigreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
am  3.  April  1902  der  Oberstleutnant
Rudolph  Ritter  von  Frommel,  Abtheilungschef
  im  K.  Kriegsministerium  in  München,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse

  Lit.  F.,  Fol.  32,  Act.-Nr.  54961.
        <pb n="183" />
        guat

 

seh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

19.

München,  den  30.  April  1902.

 

 

 

Jnhalt

Gesetz  vom  25.  April  1902,  die  Aufnahme  von  Kreisanlehen  für  Zwecke  der  Kreisirrenanstalten  Eglfing  und
Gabersee,  sowie  für  Neuerrichtung  eines  Gebäudes  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München
betreffend.  —  Gesetz  vom  25.  April  1902,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung
  der  Heilanstalt  Kaufsbeuren  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  27.  April  1902,  die  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

––  –  —  —  —

 

 

Gesetz,  die  Aufnahme  von  Kreisanlehen  für  Zwecke  der  Kreisirrenanstalten  Eglfing  und  Gabersee,
sowie  für  Neuerrichtung  eines  Gebäudes  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

Ton  Gottez  Gnaden  Koniglicher  Prim  von  gahern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
32
        <pb n="184" />
        170

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Oberbayern  wird  die  Genehmigung  ertheilt,

1.  zur  Deckung  der  Kosten  der  Errichtung  einer  Kreisirrenanstalt  in  Eglfing,  dann
für  Neubauten  bei  der  Kreisirrenanstalt  Gabersee,  sowie  für  die  Erweiterung
dieser  Anstalt  durch  den  Ankauf  des  Riedmaierhofes  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage
  von  3000  000  #,  ·

2.  zur  Deckung  der  Kosten  der  Errichtung  eines  Gebäudes  für  die  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  in  München  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  500  000  4
aufzunehmen.

Art.  2.

Die  Verzinsung  und  Tilgung  dieser  Anlehen  hat  aus  Kreisfonds  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  für  Zwecke  der  Kreisirrenanstalten  aufgenommenen  Anlehens  ist
längstens  mit  dem  Zeitpunkte  des  vollständigen  Verkaufes  des  Areals  der  Kreisirrenanstalt
München  durch  den  Landrath  von  Oberbayern  zu  regeln.

Der  Bedarf  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Zwecke  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  München  aufgenommenen  Anlehens  ist  durch  eine  einprozentige  jährliche  Kreisumlage
  zu  decken.

Gegeben  zu  München,  den  25.  April  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Liedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  LKeonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="185" />
        19.  171

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung  der  Heilanstalt
Kaufbeuren  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrinz  von  Hayern,
NRegeut.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
Art.  1.
Der  Kreisgemeinde  von  Schwaben  und  Neuburg  wird  die  Genehmigung  ertheilt,  zur

Deckung  der  Kosten  für  Erweiterung  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage
  von  284000  aufzunehmen.

Art.  2.
Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  aufgenommenen  Schuldbetrages  hat  aus  Kreisfonds
zu  erfolgen  und  muß  bis  längstens  31.  Dezember  1925  beendet  sein.

Gegeben  zu  München,  den  25.  April  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leourod.  Frhr.  v.  Asch.Dr.  v.  Tandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.
        <pb n="186" />
        172
Nr.  27041I.
Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
R.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  Meußern.

Auf  die  voraussichtlich  am  1.  Mai  ds.  IJs.  zur  Eröffnung  gelangende  Lokalbahn  von
Gmund  am  Tegernsee  nach  Tegernsee  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897
und  14  Juni  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.

und  1898  S.  327  f.  —)  Anwendung.
München,  den  27.  April  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

–  ——  —  —„  —

Ordens  Verleihung.

—  —  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  21.  April  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Sekretär  des
K.  Haus-Ritterordens  vom  heiligen  Georg,
K.  Rath  und  Geheimen  Sekretär  im  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern,
Joseph  Otto  Watzelberger,  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse  zu
verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit,  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  23.  April  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsminister
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  Dr.  Robert  Ritter  von  Landmann
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Macjestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehenen  österreichisch
  kaiserlichen  Ordens  der  eisernen  Krone
I.  Klasse  zu  ertheilen.
        <pb n="187" />
        Gesetund  Veromngsnglit

für  das

Königreich  Bayern.

 

K  20.

München,  den  10.  Mai  1902.

 

 

—hiei

Inhalt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und
Pleitzen  vom  7.  Mai  1902.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

.  ..g......  —  —  S—

 

 

Nr.  11009.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen
  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen.

fl.  Staalsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbtuches  für  das  Deutsche  Reich  und
gemäß  Art.  2  Ziff.  6  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich  Bayern  werden  nachstehende
  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen  erlassen:

§  1.
Die  für  den  Fuhrwerkverkehr  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  geltenden
Bestimmungen  finden  auf  den  nicht  auf  Bahngeleisen  sich  bewegenden  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen
  (Kraftfahrzeugen,  Automobilen,  Motorwagen,  Motorfahrrädern,  Straßenlokomotiven)

  sinngemäße  Anwendung,  soweit  nicht  in  Folgendem  etwas  Anderes  angeordnet  ist.
33
        <pb n="188" />
        174

§  2.

Motorfahrzeuge  müssen  so  gebaut,  eingerichtet  und  ausgerüstet  sein,  daß  Feuers=  und
Explosionsgefahr  sowie  eine  Belästigung  von  Personen  und  Fuhrwerken  durch  Geräusch  oder
durch  üblen  Geruch  ausströmender  Gase  möglichst  ausgeschlossen  ist.

Die  Radkränze  der  Triebräder  dürfen  nicht  mit  Unebenheiten  versehen  sein,  welche
geeignet  sind,  die  Fahrbahn  zu  beschädigen.

Motorwagen  von  mehr  als  3000  kg  Gesammtgewicht  (Eigengewicht  und  Ladegewicht)
müssen,  wenn  sie  ohne  Gummibeschuhung  sind,  eine  Felgenbreite  von  mindesteus  10  cm,

Motorwagen  von  mehr  als  4500  kg  Gesammtgewicht  eine  Felgenbreite  von  mindestens
15  cm  haben.

§  3.
Jedes  Motorfahrzeug  muß  versehen  sein:
1.  mit  einer  kräftigen  Lenkvorrichtung,  welche  gestattet,  sicher  und  rasch  auszuweichen
und  in  einem  möglichst  kleinen  Bogen  zu  wenden;
2.  mit  zwei  Bremseinrichtungen,  von  denen  mindestens  die  eine  unmittelbar  auf  die
Triebräder  wirken  muß,  und  von  denen  jede  für  sich  geeignet  sein  muß,  den  Lauf  des
Fahrzeugs  sofort  zu  hemmen  und  dasselbe  auf  die  kürzeste  Entfernung  zum  Stehen  zu  bringen;

3.  beim  Befahren  größerer  Steigungen  mit  einer  die  Rückwärtsbewegung  verhindernden
Vorrichtung;

4.  mit  einer  Huppe  zum  Abgeben  von  Warnungszeichen;

5.  nach  eingetretener  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  zwei  an  den  Seiten  vorn
angebrachten  hellbreunenden  Laternen  mit  farblosem  Glas,  welche  den  Lichtschein  derart  auf
die  Fahrbahn  werfen,  daß  diese  auf  mindestens  20  m  vor  dem  Fahrzeug  vom  Führer
übersehen  werden  kann.

Für  Motor-Zwei=  und  Dreiräder  gelten  Ziffer  2  und  5  mit  der  Einschränkung,  daß
eine  Bremsvorrichtung  und  eine  Laterne  der  bezeichneten  Art  genügt;  Ziffer  3  findet  auf
solche  Fahrzeuge  keine  Anwendung.

Jeder  Motorwagen,  dessen  Leergewicht  400  kg  übersteigt,  muß  so  eingerichtet  sein,
daß  er  mittels  des  Motors  vom  Führersitz  aus  in  Rückwärtsgang  gebracht  werden  kann.

Die  Griffe  zur  Bedienung  des  Motors  und  der  in  Absatz  1  bis  3  angeführten  Einrichtungen
  müssen  so  angebracht  sein,  daß  sie  der  Führer  während  der  Fahrt  handhaben
kann,  ohne  die  Fahrstraße  aus  dem  Auge  zu  verlieren.

Der  Motor  und  die  in  Absatz  1  bis  3  angeführten  Einrichtungen  müssen  stets  in
gutem  Zustande  erhalten  werden.
        <pb n="189" />
        20.  175

84.

Wer  ein  Motorfahrzeug  in  Betrieb  setzen  will,  hat  hievon  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  seines  Wohnortes  Anzeige  zu  erstatten,  in  welcher  anzugeben  ist:

1.  Namen  und  Wohnort  des  Besitzers,

2.  die  Fabrik,  aus  welcher  das  Fahrzeug  stammt,  und  dessen  Fabriknummer,

3.  die  verwendete  Triebkraft,

4.  das  Gewicht  des  Fahrzeugs.

Der  Anzeige  ist  der  Nachweis  beizusügen,  daß  das  Fahrzeug  nach  dem  Gutachten
eines  amtlich  anerkannten  Sachverständigen  den  zu  stellenden  Anforderungen  genügt.  Ferner
sind  in  der  Anzeige  die  Personen  zu  bezeichnen,  welche  die  selbständige  Führung  des  Fahrzeugs
  übernehmen  sollen.  Eintretende  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

Jedes  Motorfahrzeug  muß  an  einer  in's  Auge  fallenden  Stelle  die  Angabe  des  Namens
und  Wohnortes  des  Besitzers  tragen.

Von  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  sind  ausgenommen  solche  Motorfahrzeuge,  welche

1.  zu  dienstlichen  Zwecken  von  Militärpersonen  in  Uniform  oder  von  Reichs-,  Staatsund
  Gemeinde-Beamten,  die  Amtskleidung  oder  ein  Amtszeichen  tragen,  benützt  werden,

2.  nicht  länger  als  eine  Woche  in  Bayern  verkehren.

§  5.

Die  Leitung  des  Motorfahrzeugs  darf  nur  einem  zuverlässigen,  mit  den  Einrichtungen
und  der  Bedienung  des  Fahrzeugs  vollkommen  vertrauten  Führer  überlassen  werden.  Personen
unter  18  Jahren  ist  das  Führen  von  Motorfahrzeugen  und  zwar  auch  der  Gebrauch  von
Motorfahrrädern  nicht  gestattet;  Ausnahmen  können  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  zugelassen  werden.

§  6.

Der  Führer  ist  zu  besonderer  Vorsicht  in  Leitung  und  Bedienung  seines  Fahrzeuges
verpflichtet.  Auf  den  Haltruf  eines  Polizeiorgans  hat  er  sofort  anzuhalten.  Er  darf  von
dem  Fahrzeug  nicht  absteigen,  so  lange  es  in  Bewegung,  und  darf  sich  von  demselben  nicht
entfernen,  so  lange  der  Motor  angetrieben  ist;  auch  muß  er  die  nöthigen  Vorkehrungen
treffen,  daß  kein  Unbefugter  den  Motor  antreiben  kann.

§  7.

Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  innerhalb  der  Ortschaften  12  km  in  der  Stunde  nicht
überschreiten.  Außerhalb  der  Ortschaften  darf  dieselbe,  wenn  übersichtliche  Wege  befahren
werden,  namentlich  bei  Tag,  angemessen  erhöht  werden.

An  unübersichtlichen  Stellen  —  insbesondere  beim  Passiren  von  engen  Brücken,  Thoren
und  Straßen,  beim  Einbiegen  aus  einer  Straße  in  die  andere,  sowie  bei  scharfen  Straßen=
        <pb n="190" />
        176

krümmungen,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,  die  an  öffentlichen  Straßen  liegen,  und
bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke,  dann  bei  starkem  Nebel  —,  ferner  auf  abschüssigen
Wegen  und  da,  wo  wegen  Schlüpfrigkeit  der  Bahn  die  Wirksamkeit  der  Bremse  in  Frage
gestellt  ist,  endlich  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  stattfindet,  muß  so  langsam  und
vorsichtig  gefahren  werden,  daß  das  Fahrzeug  nöthigenfalls  sofort  zum  Halten  gebracht
werden  kann.

88.

Der  Führer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung  stehende  oder
die  Fahrtrichtung  kreuzende  Menschen,  insbesondere  die  Führer  von  Fuhrwerken,  Reiter,
Radfahrer,  Viehtreiber  u.  s.  w.,  durch  deutlich  hörbares  Signal  rechtzeitig  auf  das  Nahen
des  Motorfahrzeuges  aufmerksam  zu  machen.  Er  hat  ferner  langsam  zu  fahren  und,  wenn
es  zur  Vermeidung  von  Unfällen  erforderlich  ist,  zu  halten.

Auch  an  unübersichtlichen  Stellen  (§  7  Abs  2)  ist  Signal  zu  geben.

Das  Signalgeben  ist  sofort  einzustellen,  wenn  Pferde  oder  andere  Thiere  dadurch
unruhig  oder  scheu  werden.  Zweckloses  Signalgeben  ist  zu  unterlassen.

Merkt  der  Führer,  daß  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Thier  vor  dem  Motorfahrzeug
scheut,  oder  daß  sonst  durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Motorfahrzeug  Menschen  oder  Thiere
in  Gefahr  gebracht  werden,  so  hat  er  langsam  zu  fahren  und  erforderlichen  Falls  anzuhalten
und  den  Motor  außer  Thätigkeit  zu  setzen.

§  9.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Besitzers  eine  Untersuchung
  darüber  anstellen,  ob  ein  Motorfahrzeug  den  Anforderungen  der  §§  2  und  3  entspricht.

Motorfahrzeuge,  welche  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Vorschriften  nicht  genügen,
können  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege,  Straßen
und  Plätze  ausgeschlossen  werden.  Ebenso  kann  die  Verwendung  eines  Motorfahrzeugs
überhaupt  oder  auf  bestimmten  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  untersagt  werden,  wenn  Grund
zur  Annahme  besteht,  daß  durch  dasselbe  die  Fahrbahn  in  einem  über  die  gewöhnliche  Abnutzung
hinausgehenden  Maße  beschädigt  würde.

Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  wiederholt  wegen  Uebertretung
gegenwärtiger  Vorschriften  rechtskräftig  verurtheilt  worden  sind,  kann  die  selbständige  Führung
eines  Motorfahrzeuges  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  dauernd  oder  zeitweise  untersagt
werden.

8  10.

Eine  besondere  distriktspolizeiliche  Erlaubniß  ist  erforderlich:

1.  zur  Inbetriebnahme  eines  Motorfahrzeuges,  dessen  Gewicht  bei  voller  Belastung
4000  kg  übersteigt,
        <pb n="191" />
        M  20.  177

2.  zur  Inbetriebnahme  eines  Motorfahrzeuges,  welches  dazu  bestimmt  ist,  andere  Wagen
fortzubewegen.  Ausgenommen  sind  die  Motorfahrräder,  welche  Anhängewagen  mit  einem  Gewicht
  von  nicht  mehr  als  200  kg  befördern.

Dem  einzureichenden  Gesuch  sind  Beschreibung  und  Zeichnungen  des  Fahrzeuges  beizulegen,
  und  in  dem  Gesuch  ist  anzugeben,  ob  und  auf  welcher  Straße  etwa  ein  regelmäßiger
Fahrbetrieb  eingeführt  werden  soll.

Soweit  Staatsstraßen  und  Gemeindewege  durch  den  Fahrbetrieb  berührt  werden,  wird
das  Gesuch  nach  Anhörung  des  zuständigen  K.  Straßen=  und  Flußbauamtes  bezw.  der
betreffenden  Gemeidebehörde  vorbeschieden.

8  11.

Wettfahrten  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  sind  verboten.  Ausnahmsweise
  kann  hiezu  eine  Bewilligung  von  der  zuständigen  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
unter  den  nach  Erforderniß  festzusetzenden  Bedingungen  ertheilt  werden.

§  12.

Durch  distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  kann  der  Verkehr  von  Motorfahrzeugen
  auf  einzelnen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  und  Brücken  verboten  oder  beschränkt,  insbesondere
  die  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  auf  ein  bestimmtes  Maß  herabgesetzt  werden.
Für  Staats=  und  Distriktsstraßen  dürfen  solche  Vorschriften  nur  beim  Vorliegen  ganz  besonderer
  Verhältnisse  erlassen  werden.  Auch  soll  durch  solche  Vorschriften  nicht  die  Durchfahrt
durch  ganze  Orte  unmöglich  gemacht  werden.

Die  Verbote  und  Beschränkungen  müssen  auf  gut  sichtbaren  Tafeln  an  den  betreffenden
Strecken  ersichtlich  gemacht  werden.

Für  Gemeinden  mit  mehr  als  fünfzigtausend  Einwohnern  kann  durch  ortspolizeiliche
Vorschriften  bestimmt  werden,  daß  und  in  welcher  Weise  an  Motorfahrzeugen,  deren  regelmäßiger
  Standort  im  Gemeindebezirke  gelegen  ist,  Erkennungsnummern  oder  -Zeichen  anzubringen
  und  zu  führen  sind.

§  13.

Uebertretungen  der  gegenwärtigen  Vorschriften  werden  gemäß  §  366  Nr.  10  des  Reichsstrafgesetzbuches
  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
bestraft.

8  14.
Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  am  1.  Juni  1902  für  den  ganzen  Umfang

des  Königreiches  in  Kraft.
34
        <pb n="192" />
        178

Gleichzeitig  treten  die  bestehenden  Polizeivorschriften  über  den  Verkehr  mit  Motorfahr—
zeugen  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  außer  Geltung.

München,  den  7.  Mai  1902.

Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  25.  April  ds.  Is.  dem  keaiserlich
deutschen  Konsul  Karl  Spengelin  in  Korfu,
als  bayerischen  Staatsangehörigen,  für  das
ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Oldenburg  verliehene  Ehren-Ritterkreuz
  1.  Klasse  des  großherzoglich  Oldenburgischen
  Haus=  und  Verdienst-Ordens  des
Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig,

unter'm  1.  Mai  ds.  Is  dem  am  Großherzoglich

  Badischen  Hofe  beglaubigten  K.  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Staatsrath  i.  a.  o.  D.  Kurt  Freiherrn
  von  der  Pfordten  in  Stuttgart  und

dem  K.  Kämmerer,  Staatsrathe  i.  a.  o.  D.
Hugo  Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld
auf  Köfering  und  Schönberg,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  K.  Preußischen  Hofe  und  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrathe,  für  die  ihnen
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
  von  Baden  verliehene,  aus  Anlaß
Höchstdessen  50  jährigen  Regierungs-Jubiläums
  gestifteten  Jubiläums-Medaille
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  zu  ertheilen.
        <pb n="193" />
        179

    

eh-  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Vayern.

21.

München,  den  12.  Mai  1902.

 

 

 

Inhaltt:

Gescz  vom  1.  Mai  1902,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  die  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  zur  Deckung
der  Kosten  der  Errichtung  einer  zweiten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  betreffend.  —  Gesetz  vom  10.  Mai  1902,
die  Zwangserziehung  betreffend.  —Königliche  Deklaration  vom  10.  Mai  1909,  betreffend  die  Abänderung
des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Armen  und  Krankenpflege.

 

 

 

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  die  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  zur  Deckung
der  Kosten  der  Errichtung  einer  zweiten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpol!,.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Vrinz  von  Gayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Acbgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

35
        <pb n="194" />
        180

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  wird  die  Genehmigung  ertheilt,  zur  Deckung
der  Kosten  für  die  Errichtung  einer  zweiten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  ein  Aulehen  bis

zum  Höchstbetrage  von  600  OO0O  M  aufzunehmen.

Art.  2.
Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  ausgenommenen  Schuldbetrages  hat  aus  Kreisfonds,
die  Tilgung  bis  längstens  31.  Dezember  1935  zu  erfolgen.
Gegeben  zu  München,  den  1.  Mai  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Grafv.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  FeiliWz  ch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Aller  höchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
LUr.  Proebst.

Gesetz,  die  Zwangserziehung  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
Kuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Koniglicher  Minz  Von  Sayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  zum  Zwecke  der  Erziehung  eines  Minderjährigen  dessen
Unterbringung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
auf  öffentliche  Kosten  (Zwangserziehung)  anordnen,
        <pb n="195" />
        .„W  21.  181

1.  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1666  oder  des  §  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  vorliegen  und  die  Zwangserziehung  erforderlich  ist,  um  die  sittliche  oder  körperliche  Verwahrlosung
  des  Minderjährigen  zu  verhüten;

2.  wenn  der  Minderjährige  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  wegen  deren  er
in  Anbetracht  seines  jugendlichen  Alters  strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden  kann,  und  mit
Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Handlung,  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  sonstigen
Erzieher  und  die  übrigen  Lebensverhältnisse  des  Minderjährigen  seiner  weiteren  sittlichen  Verwahrlosung
  nur  durch  die  Zwangserziehung  vorgebeugt  werden  kann;

3.  wenn  die  Zwangserziehung  zur  Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens  des
Minderjährigen  nothwendig  ist.

Die  Zwangserziehung  soll  nach  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahres  eines  Minderjährigen
  nur  in  besonderen  Fällen  angeordnet  werden.

Art.  2.

Die  Staatsanwaltschaften,  die  Polizeibehörden  und  die  Schulbehörden  sind  verpflichtet,

die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Thatsachen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Zwangserziehung
begründen,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitzutheilen.

Art.  3.

Vor  der  Anordnung  der  Zwangserziehung  hat  das  Vormundschaftsgericht,  wenn  es  ohne
erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  geschehen  kann,  die  Eltern  und
den  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen,  sowie  den  Minderjährigen  selbst,  wenn  er  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ferner  das  Pfarramt  und,  sofern  der  Minderjährige  noch
eine  Schule  besucht,  die  zuständige  Schulbehörde  zu  hören.  ·

Die  Akten  sind  sodann  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zur  Aeußerung  mitzutheilen.
Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  der  Heimatgemeinde  und,  wenn  der  Minderjährige  in
Bayern  eine  Heimat  nicht  besitzt,  dem  Kreisfiskalate  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die
Anordnung  und  die  Art  der  Zwangserziehung  zu  äußern.

Art.  4.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  über  die  Anordnung  der  Zwangserziehung  einen  förm—
lichen  Beschluß  zu  fassen,  in  welchem  der  Eintritt  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  unter
Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen  festzustellen  ist.

Bei  Gefahr  auf  Verzug  kann  das  Vormundschaftsgericht,  auch  bevor  das  Verfahren
abgeschlossen  ist,  durch  einen  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  eine  vorläufige

Unterbringung  anordnen.
355
        <pb n="196" />
        182

Die  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts,  durch  welche  die  Zwangserziehung  oder
die  vorläufige  Unterbringung  angeordnet  wird,  ist  den  Eltern  und  dem  gesetzlichen  Vertreter
des  Minderjährigen,  dem  Minderjährigen  selbst,  wenn  er  das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat,  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  der  Heimatgemeinde  zuzustellen  und  kann  von
ihnen  mit  sofortiger  Beschwerde  angefochten  werden.  Die  Beschwerde  gegen  die  die  Zwangs—
erziehung  anordnende  Verfügung  hat  aufschiebende  Wirkung.

Art.  5.

Der  Vollzug  der  gerichtlichen  Anordnung,  insbesondere  die  Entscheidung  darüber,  ob
der  Minderjährige  in  einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  unter—
zubringen  ist,  obliegt  der  Distriktsverwaltungsbehörde.

Auf  das  Glaubensbekenntniß  des  Minderjährigen  muß  bei  der  Auswahl  der  Familie
oder  der  Anstalt  Rücksicht  genommen  werden.

Art.  6.

Die  Aufhebung  der  Zwangserziehung  erfolgt  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Zwangserziehung  aufzuheben,  wenn  die  Voraussetzungen
der  Anordnung  weggefallen  sind.  Die  Aufhebung  kann  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs
beschlossen  werden.  Vor  der  Entscheidung  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  hören.

Der  die  Zwangserziehung  aufhebende  Beschluß  ist  der  Distriktsverwaltungsbehörde  bekannt
  zu  machen.  Dieser  steht  die  sofortige  Beschwerde  mit  aufschiebender  Wirkung  zu.

Auch  ohne  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde
berechtigt,  die  vorläufige  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  zu  verfügen.

Ueber  das  achtzehnte  Lebensjahr  des  Minderjährigen  hinaus  soll  die  Zwangserziehung
nur  in  besonderen  Fällen  fortgesetzt  werden.

Art.  7.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  von  der  Unterbringung  und  von  der  vorläufigen
Entlassung  dem  Vormundschaftsgerichte  und  von  der  Unterbringung  in  einer  Familie  auch
dem  Gemeindewaisenrathe  Kenntniß  zu  geben.

Der  Gemeindewaisenrath  hat  über  die  Erziehung  der  in  Familien  untergebrachten  Minderjährigen,
  auch  wenn  sie  nicht  unter  Vormundschaft  stehen,  zu  wachen  und  auf  Erfordern
der  Distriktsverwaltungsbehörde  Auskunft  zu  ertheilen,  sowie  dieser  auch  unaufgefordert  etwaige
Mängel  anzuzeigen.

Der  Gemeindewaisenrath  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Mitwirkung  der  Waisenpflegerinnen
in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="197" />
        M  21.  183

Art.  8.

Die  Kosten  der  Zwangserziehung  sind  vorläufig  von  der  Heimatgemeinde  des  Minderjährigen
  oder,  wenn  dieser  in  Bayern  eine  Heimat  nicht  besitzt,  von  der  Staatskasse  zu
bestreiten.

Besitzt  der  Minderjährige  Vermögen  oder  erwirbt  er  binnen  zehn  Jahren  nach  der  Aufhebung
  der  Zwangserziehung  ein  Vermögen,  welches  ihm  unbeschadet  der  Sicherstellung  des
Lebensunterhaltes  die  Ersatzleistung  ermöglicht,  so  ist  er  zum  Ersatze  der  Kosten  der  Zwangserziehung
  verpflichtet.  Desgleichen  haben  diejenigen,  welche  dem  Minderjährigen  gegenüber
nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  während  der  Dauer  der  Zwangserziehung
unterhaltspflichtig  sind,  Ersatz  der  Kosten  zu  leisten.

In  Ermanglung  zahlungsfähiger  Verpflichteter  kann  die  Heimatgemeinde  beanspruchen,
daß  ihr  ein  Fünftel  der  Kosten  von  der  Distriktsgemeinde  und  zwei  Fünftel  der  Kosten  von
der  Staatskasse  ersetzt  werden.

Die  Kosten  einer  vorläufigen  Unterbringung  sind,  wenn  die  Zwangserziehung  demnächst
nicht  angeordnet  wird,  von  der  Staatskasse  zu  tragen  und,  soweit  dieselben  von  dem  Minderjährigen
  oder  einem  Unterhaltspflichtigen,  von  der  Heimatgemeinde  oder  der  Distriktsgemeinde
  bestritten  worden  sind,  zu  ersetzen.

Art.  9.

Streitigkeiten  über  die  in  Art.  8  Abs.  1,  3,  4  begründeten  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten
  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  und  von  den  K.  Regierungen,
Kammern  des  Innern,  in  zweiter  Instanz  entschieden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  ist  Beschwerde
nach  Art.  45  des  Gesetzts  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  zulässig.

Art.  10.

Auf  Antrag  der  Heimatgemeinde  oder  des  Kreisfiskalates  können  die  Eltern  und  Groß.
eltern  des  Minderjährigen  durch  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  angehalten  werden,
nach  Maßgabe  ihrer  Unterhaltspflicht  die  Kosten  der  Zwangserziehung  zu  bestreiten  und  die
hiefür  gemachten  Aufwendungen  zu  ersetzen.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  eines  unehelichen
Kindes  von  dem  Vater,  sofern  er  seine  Vaterschaft  nach  S  1718  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  anerkannt  hat,  oder  seine  Unterhaltspflicht  in  einem  vollstreckbaren  Titel  festgestellt  ist.

Gegen  den  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  binnen  vierzehn  Tagen
Beschwerde  zur  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ergriffen  werden,  welche  vorbehaltlich  des
Rechtswegs  endgiltig  entscheidet.

Die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  ist  vorläufig  vollstreckbar.
        <pb n="198" />
        184

Erfolgt  durch  rechtskräftiges  gerichtliches  Urtheil  eine  abändernde  Entscheidung,  so  hat
die  Heimatgemeinde  oder,  wenn  der  Minderjährige  in  Bayern  eine  Heimat  nicht  besitzt,  die
Staatskasse  dem  in  Anspruch  genommenen  Angehörigen  das  bis  dahin  Geleistete  beziehungsweise
  das  zu  viel  Geleistete  und  die  Prozeßkosten,  soweit  diese  nicht  ihm  selbst  auferlegt  sind,
zu  ersetzen.  Im  Weigerungsfalle  ist  die  Heimatgemeinde  hiezu  im  Aufsichtswege  anzuhalten.
Die  Heimatgemeinde  kann  ihrerseits  Ersatz  nach  Maßgabe  des  Art.  8  Abs.  3  beanspruchen.

Art.  11.

Die  den  Gemeinden  und  den  Distriktsgemeinden,  sowie  dem  Staate  durch  die  Zwangserziehung
  Minderjähriger  erwachsenden  Kosten  gelten  in  keiner  Hinsicht  als  Armennnterstützungen.


Art.  12.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  sind  für  die  Zuständigkeit
und  das  Verfahren  in  Angelegenheiten  der  Zwangserziehung  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,
  insbesondere  für  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Gerichte  die  für  Vormundschaftssachen
  geltenden  Vorschriften  maßgebend.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  sich  nach  der
Heimat  des  Minderjährigen  oder,  wenn  dieser  in  Bayern  eine  Heimat  nicht  besitzt,  nach
demjenigen  Orte,  an  welchem  die  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  begründet  ist
In  München  ist  die  K.  Polizeidirektion  zuständig.

Für  die  Verhandlungen  in  Angelegenheiten  der  Zwangserziehung  kommen  Gebühren  und
Porti  nicht  in  Ansatz.  Die  baaren  Auslagen  werden  aus  der  Staatskasse  bestritten.  Die
durch  unbegründete  Anträge  und  Einwendungen  verursachten  Kosten  können  den  Betheiligten
überbürdet  werden.

Art.  13.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer
einen  zur  Zwangserziehung  in  einer  Familic  oder  in  einer  Anstalt  untergebrachten  Minderjährigen
  unbefugt  entfernt  oder  zur  Entfernung  verleitet.

Art.  14.

Vorstehender  Artikel  findet  auch  bei  Unterbringung  von  Minderjährigen  auf  Grund
des  §  56  und  des  §  362  Abs.  3  Satz  2  des  Reichsstrafgesetzbuches  Anwendung.

Im  Uebrigen  sind  für  solche  Fälle  die  zum  Vollzuge  dieser  Bestimmungen  erlassenen
oder  künftig  zu  erlassenden  Ministerialvorschriften  maßgebend.  Die  Kosten  der  Unterbringung
trägt  in  diesen  Fällen  die  Staatskasse.
        <pb n="199" />
        M  21.  185

Art.  15.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1902  in  Kraft.
Gegeben  zu  München,  den  10.  Mai  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Grafv.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Kron##b  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.

 

Königliche  Deklaration,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Armenund
  Krankenpflege.

Im  Namen  HSeiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  RKöniglicher  Prinz  von  Banern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes,  der  an  Uns  gebrachten  Bitte  beider
Kammern  des  Landtags  entsprechend,  in  Abänderung  des  Gesetzes,  die  öffentliche  Armen=  und
Krankenpflege  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899  (Gesetzund
  Verordnungs-Blatt  Seite  469)  beschlossen  und  verordnen  mit  Gesetzeskraft,  was  folgt:

a.  Art.  38  Abs.  5  erhält  folgenden  Wortlaut:

Der  Aufwand,  welcher  den  Distriktsgemeinden  für  die  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  des  Distriktes  jährlich  erwächst,  ist  von
der  Kreisgemeinde  den  Distriktsgemeinden  zur  Hälfte  und,  soweit  es  sich  bei
diesem  Aufwande  um  Kosten  für  die  Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden
in  Irren=  und  Blöden-Anstalten  handelt,  zu  drei  Viertheilen  aus  Kreismitteln
zu  ersetzen.
        <pb n="200" />
        186

b.  Dem  Art.  41  wird  folgender  Abs.  4  beigefügt:

Ist  eine  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnete  Gemeinde  im  Sinne
des  Art.  38  Abs.  2  mit  Armenlasten  überbürdet,  so  sind  derselben  bis  zu  drei
Viertheilen  die  Kosten  für  die  Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in
Irren-  und  Blöden-Anstalten  von  der  Kreisgemeinde  aus  Kreismitteln  zu  ersetzen
Jene  Gemeinden,  welche  einen  Ersatz  aus  Kreismitteln  beanspruchen,  haben  diesen
Anspruch  jährlich  bei  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  schriftlich  anzumelden.
  Letztere  entscheidet  nach  Einvernahme  des  ständigen  Landrathsausschusses
darüber,  ob  die  Gemeinde  als  mit  Armenlasten  überbürdet  zu  erachten  und  in
welchem  Umfange  derselben  die  bezeichneten  Kosten  aus  Kreismitteln  zu  ersetzen  seien.
Der  Bescheid  ist  der  Gemeinde  schriftlich  zuzustellen.  Gegen  denselben  steht  der
Gemeinde  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Zustellung  die  Berufung  an  das
K.  Staatsministerium  des  Innern  zu.

Gegeben  zu  München,  den  10.  Mai  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.frhr.  v.  Riedel.Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  r.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Dr.  Proebst.
        <pb n="201" />
        seh-und  VerorbunngsRlat

für  das

Königreich  Vayern.

 

22.

München,  den  23.  Mai  1902.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  20.  Mai  1902,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1902,  die  Bildung  der  Sachverständigen-Kammern  für  Werke  der  Literatur  und
der  Tonkunst  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Wasserburg  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1902,
die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde  Bad  Tölz  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  21.  April  1902,  Freiherrlich  von  Mandl'sches  Familienfideikommiß  betreffend.  —
Hofdienst-Nachrichten.

——  —.

 

Nr.  12175.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpol!,

von  Gotteg  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII  §  23
der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  28.  Juni  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  verlängern.


36
        <pb n="202" />
        188

Indem  Wir  enuch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Wien,  den  20.  Mai  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
bes  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.Feilihsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch  Dr.  v.  Candmam.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An  (S  6
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,  .  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
Nr.  18230.

Bekaunntmachung,  die  Bildung  der  Sachverständigen-Kammern  für  Werke  der  Literatur  und
der  Tonkunst  betreffend.

K.  Staatsministerinm  der  Justiz,  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten.

Zum  Vollzuge  des  §  49  des  Reichsgesetzes  vom  19.  Juni  1901,  betreffend  das
Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  (R.-G.-B.  S.  227)  und  der  vom
Reichskanzler  am  13.  September  1901  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung
und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Kammern  für  Werke  der  Literatur  und  der
Tonkunst  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  337)  werden  folgende  Anordnungen  getroffen:


§  1.
Im  Königreich  Bayern  wird  eine  Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Literatur
und  eine  Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Tonkunst  gebildet.
        <pb n="203" />
        M  22.  189

Die  bisher  bestehenden  literarischen  und  musikalischen  Sachverständigen-Vereine  sind
aufgelöst.
§  2.
Die  beiden  Sachverständigen-Kammern  haben  ihren  Sitz  in  München.

§  3.

Die  Sachverständigen  (Mitglieder  und  Stellvertreter)  werden  durch  das  Landgericht
beeidigt.  Zuständig  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  der  zu  beeidigende  Sachverständige
seinen  Wohnsitz  hat.  Das  Landgericht  hat  die  Beeidigung  vorzunehmen,  sobald  die  Berufung
des  Sachverständigen  im  Justizministerialblatte  veröffentlicht  ist.

Die  Beeidigung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Eine  beglaubigte  Abschrift  des  über
die  Beeidigung  aufgenommenen  Protokolls  ist  dem  Staatsministerium  der  Justiz  vorzulegen;
eine  beglaubigte  Abschrift  ist  dem  Vorsitzenden  der  Sachverständigen-Kammer  mitzutheilen.

84.
Jede  Sachverständigen-Kammer  erhält  ein  Siegel,  welches  das  Königliche  Wappen  in
der  für  Unterbehörden  vorgeschriebenen  Form  und  die  Umschrift
„Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Literatur“
oder  „Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Tonkunst"
trägt.

§  5.
Die  Siegel  und  die  Akten  jeder  Sachverständigen-Kammer  werden  von  dem  Vorsitzenden

verwahrt.
§  6.

Berufen  werden:

I.  In  die  Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Literatur:

a)  als  Mitglieder:
Dr.  Karl  Birkmeyer,  K.  o.  Professor  an  der  Universität  München,  Vorsitzender,
Dr.  Lothar  Ritter  von  Seuffert,  K.  o.  Professor  an  der  Universität  München,
Stellvertreter  des  Vorsitzenden,
Dr.  Paul  Heyse,  Schriftsteller  in  München,
Peter  Halm,  K.  Professor,  Maler  und  Radierer  in  München,
Oskar  Beck,  Kommerzienrath,  Verlagsbuchhändler  in  München,
Rudolf  Ritter  von  Oldenbourg,  Kommerzienrath  und  K  italienischer  Generalkonsul,
  Verlagsbuchhändler  in  München,
7.  Hermann  Bauhof,  Verlagsbuchhändler  in  Regensburg;

—

.
        <pb n="204" />
        190

b)  als  Stellvertreter:
1.  Dr.  Friedrich  Hellmann,  K.  o.  Professor  an  der  Universität  München,
2.  Karl  Schöpping,  Verlagsbuchhändler  in  München.

II.  In  die  Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Tonkunst:
a)  als  Mitglieder:  '
1.  Bernhard  Stavenhagen,  K.  Direktor  der  Akademie  der  Tonkunst  in  München,
Vorsitzender,
Viktor  Gluth,  K.  Professor  an  der  Akademie  der  Tonkunst  in  München,
Stellvertreter  des  Vorsitzenden,
Melchior  Ernst  Sachs,  K.  Professor  an  der  Akademie  der  Tonkunst  in  München,
Dr.  Karl  von  Amira,  K.  o.  Professor  an  der  Universität  München,
Dr.  Adolf  Sandberger,  K.  a.  o.  Professor  an  der  Universität  München,
Ludwig  Thuille,  K.  Professor  an  der  Akademie  der  Tonkunst  in  München,
Unico  Hensel,  Musikalienhändler  in  München,
b)  als  Stellvertreter:
Berthold  Kellermann,  K.  Professor  an  der  Akademie  der  Tonkunst  in  München,
2.  Martin  Krause,  Lehrer  an  der  Akademie  der  Tonkunst  in  München,  herzoglich
anhaltischer  Professor.
München,  den  5.  Mai  1902.

*se

—

Dr.  Arhr.  v.  Leourod.  Dr.  v.  Landmann.

 

Nr.  10461.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Wasserburg  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Biürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  1229)  der  Stadtgemeinde  Wasserburg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  vereinigten
gemeindlichen  Kollegien  vom  27.  März  und  22.  April  ds.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen
Bescheides  des  K.  Bezirksamtes  Wasserburg  vom  28.  April  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur
        <pb n="205" />
        #22.  191

Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von

800  000  Mark,  und  zwar:  ·
Lit.ANr.1-1503uje2000.--,

»  1—350  1  1000  MA.,

„  1—200  „  „  500  ,

„  1—150  „  „  200  J,

7  77  1—200  -  100  *

ausgestellt  vom  1.  Juni  1902  und  halbjährig  am  1.  Juni  und  am  1.  Dezember  verzinslich,
  ertheilt.

München,  den  6.  Mai  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzug.

—  —  —  —.  H—'n

7y.

77

L

W—

 

Nr.  10916.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
  Bad  Tölz  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  1229)  der  Marktgemeinde  Bad  Tölz  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  gemeindlichen
Kollegien  vom  3.  März  und  1.  April  bezw.  24.  März  ds.  Is.  und  des  staatsaussichtlichen
Bescheides  des  K.  Bezirksamtes  Tölz  vom  2.  Mai  ds.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
3½  qiger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von  350  000  Mark
und  zwar:

Lit.  L.  Nr.  1—  40  zu  je  2000  M,
7  M  77  1—220  “  7½77  1000  .
5½  N  7"  1—  50  7  7½  500  *
„  O  „  1—  80  „  „  200  J,
„  P  „  1—  90  „  „  100  JK,

halbjährig  am  1.  Mai  und  am  1.  November  verzinslich,  ertheilt.
München,  den  9.  Mai  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitsch.  ur-
        <pb n="206" />
        192

Bekanntmachung,  Freiherrlich  von  Mandl'sches  Familienfideikommiß  betreffend.

Das  im  dermaligen  Besitze  des  Freiherrn  Ludwig  von  Mandl-Deutenhofen,
K.  Kämmerers  und  Reichsraths  der  Krone  Bayern,  befindliche  Freiherrlich  von  Mandl'sche
Familienfideikommiß  Tüßling  wurde  durch  gemeinsames  Einverständniß  aller  Familien—
mitglieder  mit  Genehmigung  des  Fideikommißgerichts  vom  10.  Juli  1900  gemäß  §8  93
Nr.  4,  97  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse  aufgelöst.

München,  den  24.  April  1902.

K.  Oberlandesgericht.
Der  Präsident.

J.W  V.

von  Braun,  K.  Senatspräsident.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Meojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  27  April  ds.  Is.  den  erblichen
Reichsrath  der  Krone  Bayern  Heinrich  Grafen
von  der  Mühle—Eckart  auf  Leonberg
und

 

unter'm  5.  Mai  ds.  Is.  den  Gutsbesitzer
Nobert  Freiherrn  von  Grainger,  auf  deren
allerunterthänigstes  Ansuchen,  zu  Königlichen
Kämmerern
zu  ernennen,

unter'm  4.  Mai  ds.  Is.  dem  Hofrath  und
Justiziar  der  K.  Hofverwaltung,  Heinrich
Höglauer,  den  Titel  und  Rang  eines
K.  Geheimen  Hofrathes  zu  verleihen.
        <pb n="207" />
        193

L

    

eset  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

23.

München,  den  28.  Mai  1902.

—"= 



Inhalt:

Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1902,  die  Arzueitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  16.  Mai  1902,  Aenderung  der  Muster  6  und  7  zur  Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  betreffend.

–  ˙  —  —  —

 

–.

 

Nr.  11859.
Bekanntmachung,  die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezug  auf  Abs.  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  März  1901  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  161),  wonach  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  in  Rücksicht
auf  die  Veränderungen  der  Materialpreise  sowie  auf  die  Bereicherungen  des  Arzneischatzes
eine  Revision  der  Arzneitaxe  vorbehalten  wurde,  werden  nach  Einvernahme  der  Apothekergremien
  und  Kreismedizinalausschüsse  sowie  des  K.  Obermedizinalausschusses  zu  lir.  B  Ziff.  I
der  Arzneitaxordnung  nachstehende  an  Stelle  der  seitherigen  Taxen  tretenden  Veränderungen
in  den  Taxen  der  Arzneimittel  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Nach  dem  Gutachten  des  K.  Obermedizinalausschusses  erscheint  es  jedoch  angezeigt,
auch  die  allgemeinen  Bestimmungen  sowie  die  Taxe  der  Arbeiten  und  der  Gefäße  einer
neuerlichen  Durchsicht  und  Prüfung  zu  unterziehen;  es  sind  deßhalb,  um  in  Berücksichtigung
der  verschiedenen  Aenderungen  mit  Beginn  des  Jahres  1903  die  gesammte  Arzucitaxordnung
        <pb n="208" />
        194

neu  feststellen  und  auflegen  zu  können,  im  Verlaufe  dieses  Jahres  die  Apothekergremien  und
Kreismedizinalausschüsse  über  die  Revision  der  Arzneitaxordnung  einzuvernehmen  und  die
Ergebnisse  dieser  Verhandlungen  bis  15.  Oktober  ds.  Is.  mit  gutachtlichem  Berichte  anher
einzusenden.

München,  den  21.  Mai  1902.
Dr.  Krhr.  v.  Feilitzsch.

Tare  der  Arzneimittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm  4  ½  Gramm  4+
Acetanilidum  .  .  .  .  ..  10  –  10|  Alcohol  abscolutus  100  —60
»......  100  —60  Amygdalae  amarae  de-„

  pulv.  .  .  110  10  corticatse  10  —10
Acidum  boricum  crystallis  10  —5  6  dulces  de-»

  „  »  100  —25  corticatse  10  —00

„  „pulveratum  10  —5|Acqua  chloragaa  10  —10

„  „  „  100  —335  ,,......  100-—35

,,carboljcum...  10  —  101  ,  Menthae  piperitasa  100  —125

»  ,,  ...100——70,,p1umdi......  100—-5

»  „liquefactum  10  —10  „  500  —20

„  „  „  100  —70|Argentum  nitricum  tbe-igramm  —  5

„  -Citricum  cryst.  et  „  „  Gramm  —20

pulb.  10  —15  „  »  ...  10  140

„citricum  cryst.  et  Balsamum  peruvianum  10  —0

pulv.  100  1—  „  „  100  380

„acticum.  ..  .  10  ——5  tolutanim  .  10  J10

„  nmitricum  fumans  10  —0|4Benzos  pulveraata  1  —  5

„  „  „  100  —40%½  „  10  —25

„  Salicylicum  1  —  5  Bismutum  subgallicum  10  —550

„  „  ...  10  —15  »  subnitricum..  1  —  5

»  ...10015,,suhsaiicy1icum1—-!10

,,tannicum...  10  —15  »  »  10  50

„  „  ...  100  120  Camphora  pulverata  10  20

Agaricinum  ....  Illhsxignunm  —i  »  ,,  ..  100  *-•⅞m
        <pb n="209" />
        M  23.

195

 

Catechu  pulverata.  .  ..
Cetaceum
Chininum  hydrochloricum

1  *1

7y  77

„  hydrochloricum
pulveratum

„  hydrochloricum

pulveratum
„  hydrochloricum
pulveratum

sulfuricum

77  77
77  7F

„  „  ...
»  sulsuricum  pul.
veratum
sulfuricum  pul.
veratum
sulfuricum  pul-Veratum

tannicum

7)
Chloralum  hrdralum

77  1

Chrysarobinum

Codeimnum  phosphoricum

Cofteinum
Cortex  Chinae  contusus

1  *  77

„  Condurango  concisus



 

 

 

 

 

 

l

 

GraMMÆJ
10—5

10  —10
lDeZigramm-—  5
1Gramm  —  20
10  150

1  Dezigramm  5
1  Gramm  25

10  2—

1  Dezigramm  —  5
1  Granun  —  15
10  120

100  8—

1  Dezigrumm.—  5
1  Gramm  —20
10  150

1  1

1  —  5

10  —15

1  110

10
11Zentigrumm  —  5
1  Dezigramm,  —  15
1  Gramm  10
10  —110

100  —s|60

10  10

 

Cortex  Condurango  concisus

„  Condurango  concisus

„  Granati  comusus
et  pulverat.
Crocus  pulverauss
Cubebae  pulveratae  .  ..
„  „
Extractum  Condurango
fluidum
Nerrum  carbonicum
sachcharatum
„  pulveratm
Flores  Arnicae  concisi
Verbasci
Folia  Menthae  piperitae
concisa
Menthae  piperitae
concisa

Sennae  concisa

1##
77
1  V'’  77
Formaldehydum  solutum
1#  1

’7  77
Fructus  Anisi  vulg.  cont.
„  Carvi  contusi  et

Dulverati
Carvi  contusi  et
pulveratt
Carvi  contusi  et
pulveralt

Gallae  contusae  et  pul.

1

Veratae

 

 

 

 

 

 

 

Gramm  t
100  —50
l
5002«--10-—10

1  30
10  —10
100  —60
10  —20
10  —  5
10  —5
100  —50
10  —20
10  +0½
500  250
10  10
100
10  —10
100  —50
500  2—
10  —  5
10  —  5
100  —30
500
#
10  io
        <pb n="210" />
        196

 

 

Gramm  3
Herba  Cochleariaqe  concisa  10  —  5
„  Lobeliae  „  10  —  5
„Meliloti  concisa  et
pulverata..  10  —  5
Homatropinum  hydrobromicum
  2entigramm  25
Hydrargyrum  cyanatum  #  1  Gramm  —  5
Jodoformium  Crystall.  et  ·.
pulv..«  1  —.l15
„  crystall.  et
Hpulv.  10  —90
„  crystall.  et  I
pulv..  100  6—
sodum  bis  1  —10
„  10  —70
Kalium  bromatum  cryst.
et  pulv.  ..  10  —15
„  bromatum  Cryst.
et  pulv.  .  ...  100  120
„  bromatum  cryst
et  pull.  500  4—
„  jiodaum  1  –10
„  ,,.....  10  —  65
»  ,,.....  100  5.20
Liquor  Aluminü  acetici  10  —  5
„  „  „  100  —30
„  „  »  500  —  90
„  Cresoli  saponalus  10  —.  5
„  „  „  100  —  30
„  »  »  500  80
„  Kali  causticl  10  5
1000  20
„  Natir  „  10  —  5
„  100

77  #

 

 

 

 

—2#

 

Lithium  salicylichmm
Nlanna

 

Methylsulfonalum  .  .  ..
Methylsulfonalum  pul.
verar.

Alyrrha  pulveraaa
Natrium  bromatm

1  11  4  ·  sl
«  »  "

jodatum

77  ".  "
salicylicm
1  1#

7!  11

Oleum  camphoratum
lorte

Chlorolormi

77  14

Cinnamomi

„  lecoris  Aselli.

„  Jucistae

Ricini  .  .  .  .  ...

Rosmarini

„  Terebinthinae

’  77

77  7y
Phenacetinum  .  .  .  .  ..
pulveratum
Phenylum  salicylicum  ..

Pulveratum


77  77

 

Physostigminum  Salicyli- 



 

 

Gramm
10  —60
10  —25

1  —225
1  —  30
10  —10
10  —20
100  185
500  450
1  —10
10  %
1  —5
10  15
100  120
10  —10
10  —15
10  —15
100  1—
1  —  5
100  —25
10  —25
100  —30
10  —20
10  —  5
100  —25
500  —  80
1.  .5
10  —60
1  —  5
10  —50

 

cum.  n  Zeneigramm.—20
l
        <pb n="211" />
        M  23.  197
Gramm  *  Gramm.
Physostigminum  Salicyli-  Saccharum  lactis  pulveracum
  1zigramn20  tum  10  —  5
„  sulluricum  1Zentigramm  —  20  Santoninum  .  .  .  .  .  ..  1  —  15
„  „  Deaisranun  120  Scopolaminum  hydrobro-Pilocarpinum
  hydrochlori.)  -  micum.Jchtigmmmz—15
cum..  1Zentigramm  —  10  „  hydrobro-  1
„  hydrochlori.  micum  .1  Dezigramm  1—
Cum  Dezigramin  —  75  Sirupus  Mannae  .  .  .  .  .  10  Gramm  —10
„  hydrochlori-  „  Rubi  ldaci  100  —60
cum  1  Gramm  4  pecxies  laxames  10  —5
Pulpa  Tamarindorum  Spiritttts  100  —40
crunsa.  100  —115  „  dilutugs  .  .  100  30
„  „  depurata  10  —  5  „  Menmhae  piperitae  10  —  30
Pyrazolonum  phenyldime-  Stibium  sulfuratum  auran.
thylicum  pulverat.  10  —60  4f%  „i„„  .  .  .  ...  10  —10
Pyrazolonum  phenyldime-  Strychninum  nitricum  Dzigramm  —/|10
thylicum  Salicylicum  „  »  lurauuu  —  30
pulverat.  10  —60  Sulfonalum  pulveratum  1  —  10
Radix  Colombo  concisa  10  —  5  „  „  10  —65
„  „  pulverata  10  10|Theobrominum  Jatrio
„  Cemtianse  pulverata  10  —5  Salicylicum  1  —  20
„Ilpecacuanhae  con-  „  Natriocisa
  et  pulverata  10  1—  Salicylicum.  10  150
„  Liquiritiae  concisa  Thymoln  1  –10
et  grosso  modo  Unguentum  Adipis  Lanae.  10  —10
pulverat.  10  —5  „  Kalii  jodati  10  —256
„  Liquiritiaec  pulverata100  —650  „  „  „  100  180
„  Rhei  pulverata  10  —80  EZincum  aceticum  10  —5
„  Senegae  concisa  1  —  5  „chloratum  ..  100  —60
„  „  „  10  —  25  Serum  antidiphthericom
„  „  pulverata  1  —  51  3500  fach
“„  „  10  —30a.  für  Private  .  .  .  .  ..  4  cem850
6  „  12050

 

 

 

 

 

39
        <pb n="212" />
        198

 

 

b)  für  öffentliche  Krankenanstalten  oder  für  Personen,  deren  Rezepte  1
aus  Staats=  oder  Gemeindemitteln  sowie  von  Krankenkassen  ii3
Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes  oder  von  Vereinigungen  gezahlt  4  #'
werden,  welche  die  öffentliche  Armenpflege  zu  ersetzen  oder  zu  erleichten  6

bezwecken.  Ziff.  8  Abs.  1,  Satz  2  der  „Allgemeinen  Bestimmungen“  )
findet  dabei  keine  Anwendung.

 

—

 

Nr.  7189.

Bekanntmachung,  Aenderung  der  Muster  6  und  7  zur  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
betreffend.

##.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

In  Anmerkung  4  zu  Muster  6  (Deckblatt  Nr.  164)  und  Anmerkung  2  zu  Muster  7
(Deckblatt  Nr.  165)  der  Wehrordnung  ist  statt  „§  5,  3b,  e  und  #“  zu  setzen:
§  5,  3b  und  e.
Die  Aenderungen  sind  handschriftlich  vorzunehmen.

München,  den  16.  Mai  1902.
J  V.

krhr.  v.  Asch.  Staatsrath  v.  Ueumayr.
        <pb n="213" />
        eh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
I  2.

München,  den  4.  Juni  1902.

 

 

Inhalt:

Bestätigun  gsurkunde  vom  16.  Mai  1902,  das  Freiherrlich  Gottlob  von  Süßkind'sche  Familienfideikommiß
Bächingen  an  der  Brenz  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1902,  die  Ausgabe  von  Schuldderschrelbunrgen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1902,  die  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.

 

 

Bestätigungs-Urkunde.

Das  Freiherrlich  Gottlob  von  Süßkind'sche  Familienfideikommiß  zu
Bächingen  an  der  Brenz  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  bes  Königs  von  Bayern

wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshof  beurkundet,  daß  der  Oberstleutnant  im  K.  preußischen
Kaiser  Franz-Garde-Grenadier-Regiment  Nr.  2  in  Berlin  Richard  Freiherr  von  Süßkind-Schwendi
  durch  die  vom  K.  Notariat  Lauingen  am  14.  Dezember  1900  unter
Gesch.-Reg.  Nr.  1179  errichtete  Urkunde  und  die  sie  abändernde  Erklärung  vom  3.  April  1902
ein  Familienfideikommiß  unter  dem  Namen  „Freiherrlich  Gottlob  von  Süßkind'sches
Familienfideikommiß  zu  Bächingen  an  der  Brenz“  gestiftet  und  folgende  Bestimmungen
  getroffen  hat.

SI.
Bestandtheile  des  Fideikommisses.

Das  vormalige  Rittergut  Haus-Nr.  86  in  Bächingen  an  der  Brenz,  im  Bezirke  des

K.  Amtsgerichts  und  Rentamts  Lauingen.
40
        <pb n="214" />
        200

I.  Steuergemeinde  Bächingen.

Plannummer  Flächeninhalt
53a  das  Schloß  sammt  Jäger=  und  Brunnenhaus,  Gebäude  zu  0,385  ha
53b  Blumen=  und  Gemüsegarten  .  .  .  .  .  .,,0,259,,
591NebengebäudeundHofraum.  .  .  .  .  .  .,,0,170»
52b  Wurzgärtchen  .  .  .,,0,014»
521J28Wohnhaus  Nebengebände  und  Hofraum.  .  .  .,,0,037»

272bthrzgattl  .  .  .  .  .  .  .,,0,017,,
58½  Eiskeller  .  .  .  .  .,,0,014»
93  Familien-Begräbniß  der  Gntshersschaft,  Gebände  .  .  .  .,,0,007,,
54Wnrzgarten.  .  .  .  .  .  .  .,,0,341»
55  Garten  „  0,119  „
56  Schafgarten  .  .»0,416,,
57  „  0,579  „
58  Schloßgarten  .  .»1,251»
1411J2TgwderWorth  Wiese  „  0,170  „

142  18  Tgw.  Jusel=  oder  Wörth-Wiese  .  .  .  .»0,913»
143  Schloßwiese  .  .  .  .  .,,0,402,,
159  2  Krautbeete  im  obern  Krantgarten  .  .  .,,0,017»
201  Krautbeet  allda  .  .  .  .,,0,010»
209  „  „  .  .  .,,0,007,,
243  ,  »  .,,0,010,,

333  Galgenmahd—  Wiese  „  2,653  „

341  Wiese  in  der  Hölle  l  „  0,324  „

342  Acker  allda  .  .,,0,518,,

379  „  am  Grasweg  .  .,,0,255»

441  „  bei  den  Galgenstäudlen  .  .,,0,501»

537  „  am  Grasweg  auf  die  Straße  im  untern  Seelachfeld  „  0,293  „

542  „  im  beschlossenen  Feld  .  .  .,,0,269»

618  „  auf  die  Schrankenmähder  im  untern  behengrubenfeld  „  0,296  „

626  „,  auf  die  Frlhmähe  im  obern  Seelachfeld  „  0,228  „

632  desgl.  .  .  .  ,,0,245,,

656  Moosbrunnenacker  im  obern  Seelachfeld  „  2,941  „

667  Acker  auf  die  Lachbreite  stoßend  allda  .  .  .,,0,808»

679a  „  beim  Lachbrückle  auf  die  obern  Mähder  hinaus  allda  .  .,,0,927»

679bdesgi  .  ...,,0,641,,
        <pb n="215" />
        M  24.  201

Plannummer  Flächeninhalt
793a  Acker  auf  die  untere  Lach  hinaus  allda  .  .  .zu0,238ha
793b  desgl.  .  .  .  .  .,,0,610,,
805  Acker  auf  den  Kühzaun  hinaus  allda  .  .  .  .,,0,348,,
812  „  am  mittlern  Weg  von  den  Gewanden  allda  „  0,859  „
831  „„  auf  den  Mittelweg  stoßend  allda  .  .  .,,0,140,,
845  desgl.  .  .  .  .,,0,177,,
838  desgl.  l„  0,903  „
849  Schafzannacker  im  obern  Seelachseld  „  0,566  „
854  Acker  auf  den  Kühzaun  stoßend  allda  .  .  .,,0,262,,
883  Grabenacker  allda  „0.,463,„
892  Bittelacker  .  .»0,208,,
903  Acker  auf  die  Seelach  stoßend  allda  „  0,235  „
913a  Seelachwiese  —  Wieslse  —  .  .,,0,518,,
913bdesgl—Wethcr-—.  .  .»0,092»
928  Acker  an  der  Seelach  im  obern  Sellachfeld  .  .,,0,’143»
931cchelmenackerallda.  .  .  .,,1,080»
942  desgl.  .  .  .,,0,242»
949a  Acker  bei  der  Schelmenhecke  allda  „  0,068  „
949b  desgl.  „  0,198  „
950  Acker  am  Weg  zur  Schelmenhece  allda  „0O,559  „
954  Acker  in  der  andern  Gwand  allda  .  „  0,123  „
959  desgl.  .  .  .  .  .,,0,232,,
962aStraßackerallda.  .  .  .,,0,777,,
962b  desgl.  „  0,208  „
975  desgl.  .  .  .  .  .,,0,307»

1026  Schelmenacker  im  mittlern  chngrilento  .  „  0,688  „

1035  desgl.  .  .  .,,0,215»

1043  Acker  am  mittlern  Weg  alda  „  0,310  „

1059  Lehengrubenacker  allda  .  .,,1,775»

1059½  Acker  am  Lehmgrubenacker  allda  „  0,061  „

1074  Thalacker  allda  .  .,,1,414,,
1081  Thalacker  im  obern  Seelachfeld  .  .  .»0,307»
1085  Acker  auf  die  Brenz  stoßend  im  mittlern  Lehmgrubeufeld  „  0,106  „,
1090  Acker  auf  den  Hutsteg  und  die  Brenz  stoßend  allda  „  0,232  „
1092  desgl.  .  .  .  .  .  .  .  0119»

40=
        <pb n="216" />
        202

Plannummer  Flächeninhalt
1097  Acker  auf  den  Hutsteg  und  die  Brenz  stoßend  allda  .  .·zu0,129ha
1101  Acker  am  Hutsteg  allda  .  .  .  .  .,,0,215»
1102  Acker  auf  den  Hutsteg  und  die  Brenz  seben  allda  .  .  .,,0,187»
1111  großer  Acker  allda  .  .  .  .  .  .,,3,002,,
111172Oedung,derGrabenbe1m  großen  Acker  .  .  .,,0,041»
1144  Acker  auf  den  Weiher  am  Weg  im  obern  gehmgrubenfeld  .  .»0,702,,
1277  Acker  am  Grasweg  im  vordern  Gemeindeweidfeld  .  „  0,865  „
1286  Straßacker  allda  .  .  .  .,,2,845,,
1306  Acker  bei  der  Linde  am  Kühtrieb  allda  „  0,552  „
1323  Acker  auf  dem  Schwilbenweg  im  obern  gLehmgrubenfeld  .  .,,0,177,,
1325  desgl.  „  0,112  „
1348  Acker  am  Kühtrieb  im  obern  Lehmgrubenfeld  „  0,157  „
1353  desgl.  .  .  .  .  .  .,,0,344»
1360  Bittelacker  im  vordern  Gemeindeweidfeld  .  .,,0,774,,
1373a«Bettelackerallda.  .  .  .  .  .,,0,365»
1373bW1efedesglallda  .  .  .  .,,0,037»
1378  Acker  auf  die  obern  Lachbeet  im  obern  gehmgrubenfeld.  „  0,480  „„
1393  Erdbirnbeet  auf  der  Lache  .  .,,0,014,,
1498  Wiese  Herzoginfeld  .  .  .,,1,121»
1499a  Acker  desgl.  im  vordern  Gemeindeweidfeld  „  1,332  „
1499b  desgl.  .  .  .,,0,320,,
1508  Acker  an  das  Herzoginfeld  im  obern  Lehmgrubenfeld  „  0,119  „
1521  Acker  auf  des  Wagnershalbbau  allda  .  .  .,,0,283»
1523a  Acker  desgl.  im  vordern  Gemeindeweidfeld  .  .  .,,1,012,,
1523b  desgl.  .  .  .  .  .  .  .,,0,375»
1525  Acker  bei  des  Bittels-Eck  allda  „  3,605  „
1529  Acker  desgl.  im  obern  Lehmgrubenfeld  „  0,535  „
1537a  desgl.  .  .,,0,276»
1537b  Acker  auf  die  obern  Spec  alda  .  .  .,,0,252»
1558  Acker  bei  den  Stäudelesäckern  im  vorderen  Gemeindeweidfeld  .  .,,0,399,,
1558½  Acker  in  der  tiefen  Gwande  allda  .  .  .,,0,361»
1563  Acker  auf  das  Herzoginfeld  im  obern  kue  .  .,,0,600»
1569  desgl.  .  .,,0,259,,
1573  Acker  desgl.  im  vordern  Gemeindeweidfeld“  „  0,450  „

1577  desgl.  .  .,,0,252»
        <pb n="217" />
        M  24.

Plannummer

1588  Staäudles-Acker  allda.
1591  Acker  bei  den  Stäudlesäckern  allda
1595a  Acker  der  Paulus  Sann  allda
1595b  desgl.  .

1597  Wiese  oberhalb  der  obern  Spech
1598  desgl.

1601  Wiese  Moosbrunnenmahd
1611  Wiese  Schweizermahd

1652  Wiese  beim  untern  Grasweg
1654  desgl.

1693  Wiesle  Heiligemahd

1713  Wiesle  Schneckenmahd

*44½⅛  Fahrweg  von  der  Schloßbrücke  bis  an  den  Seegraben,  wo  das

Mädinger  Concurrenzsträßl  anfängt  (die  Fläche  ist  unter  der  Gesammtfläche
  der  Wege  am  Ende  des  Katasters  enthalten).
28  Acker  in  der  Nähe  vom  Grasweg  im  untern  Gemeindeweidefeld
38  Acker  auf  die  Straße  stoßend  allda
44  desgl.  .  .  .  .  .
39#  Acker  auf  den  Saum  stoßend  allda.
469  Acker  das  Wiesle  im  untern  Seelachfeld
511  AUcker  auf  die  Straße  stoßend  allda.
568  cker  von  den  Gewanden  im  untern  Lehmgrubenfeld
609  ker  auf  die  Schrankenmähder  allda  .
643  Ar  auf  die  Feldmähder  im  obern  Seelachfeld
834  Aa  in  den  nassen  Aeckern  allda
855  Ackeauf  den  Kühzaun  allda.
1069  Ackeruf  die  Straße  im  mittlern  Lehmgrubenfeld
1651  Wieseuf  den  Grasweg
1676  Wiese  f  den  Bühlein  .
1356  Acker  aldie  Lach  hinaus  im  vordern  Gemeindeweidfeld
1080  Rain  amhalacker,  Oedung  .
1091  Acker  auf  Brenz  im  mittlern  behngrubenfeld
1421  Acker  gemer  Weidtheil  v
1873½  8a  Moosth  Weide
1873  ½°b  desgl.

zu

·  5:½7

7!

1

"  77

77

·  F

"  77

203

Flächeninhalt

0.  28
0,201
0,637
1,233
3,915
0,484

0,562

0,508
1,721
2,978

0,068
0,187

0,467

0,.249
0,269
0,753
0,249
0,382
0,266
0,102
0,119
0,228
0,399
0,450
0,225
0,078
0,099
0.129
0,089
0,089

0,314  ha
0,395

77?

11

7!*

77

77F

77

77

7?

1

r
        <pb n="218" />
        204

Plannummer  Flächeninhalt
18731/163a  Moostheil,  Weide  .  .  .3110,266ha
1377  Acker  auf  der  obern  Lach  «  -  -»0-273»
18731z7zaMoosthetlBecde  .  „  0,256  „
1225  Acker  auf  den  Spielmann  stoßend  im  obern  Lehmgrubenfeld  „  0,525  „
1225½  desgl.  .  .  .  .  .  .  .  .,,0,204,,
18731J«9aMoosthccl  Weide  „  0,256  „

92⅛  Familienbegräbniß  der  Gutshersscheft  Gottesacker  „  0,024  „
1873½/102a  Moostheil,  Wiese  .  .  .,,0,252»
1873  ½#  desgl.  .  *7  0,187  1
399½  Acker  auf  dem  Saume  „  0,177  „
1067⅛¼  „  bei  der  Leimgrube  „  0,146  „
536  „  im  untern  Seelachfeld  .  —»0,19I»
1226  Acker  gemeiner  Weidtheil  .  .  .,,0,249,,
324  Krautgarten  im  untern  Krautgartenbeet  „  0,014  „
1385  Krautgarten,  Erdbirntheil  auf  der  Lache  .  .»0,017»
1873X984MoostheilWiefe.  .  .,,0,126»
144  Wiese,  Schloßwiese  „  7,907  „

144½  Graben  an  der  Schloßwiese,  welcher  dieselbe  von  der  Gemeindehut
treunt  (die  Fläche  ist  in  der  Gesammtwasserfläche  enthalten).

343  Wieslse  auf  dem  untern  Saum  .  .  .  .,,0,580»
16661J40AckeriudeuBühlen.  .  -»0,360»
lsLöWieseSchtaukenmahd.  ·»4-158»
1630  Wiese  Spitalmahd  „  1,137  „
1812  Garten  Moosplatz  .  .  .  .  .  .  .,,0,161,,

Gesammtfläche  89,508  ha.
Gemeinderecht  zu  einem  Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten  Gemeindebesitzungen  und
am  gemeindlichen  Weiderechte  (siehe  Gemeinde  Hs.  Nr.  97).  —

Fischrecht  und  Sichelschlag
a)  auf  der  großen  Brenz,  fängt  an  bei  der  im  Brenzer  Ried  stehenden  oberen  Säule
bei  dem  Fünffallgraben  und  geht  bis  zu  dem  Gundelfinger  Fischwasser  beim  breiten
weißen  Stein,  woselbst  die  Bächinger  und  Gundelfinger  Fischer  ihren  gemeinschaftlichen
  Einwurf  und  Freizug  haben.  In  diesem  Distrikte  darf  Niemand  fischen  und
ist  zu  bemerken,  daß  die  Fischer  von  Brenz  von  oben  bemerkter  Säule  an  herab
bis  zu  der  ebenfalls  auf  ihrem  Ried  stehenden  unteren  Säule  fischen,  welche  Strecke
den  zwischen  Bächingen  und  Brenz  gemeinschaftlichen  Einwurf  oder  Freizug  ausmacht,  —
        <pb n="219" />
        24.  205

Plannummer  Flächeninhal:

b)  auf  dem  kleinen  Brenzle,  fängt  an  oberhalb  dem  Siecheubach  beim  Sontheimer
Krautgarten  und  geht  hinüber  am  Dorfe,  wo  die  große  und  kleine  Brenz  zusammentrifft.
  Hiebei  kommt  noch  zu  bemerken,  daß  die  Fischer  von  Brenz  bis  an  den
Siechenbach  zu  fischen  das  Recht  haben,  und  ist  bei  dem  Siechenbach  und  dem
Sontheimer  Krautgarten-Ländchen,  woselbst  ein  Markstein  befindlich  gewesen  sein
soll,  der  Freizug  zwischen  Bächingen  und  Brenz.  (Siehe  Fischwasser-Katasterauszug.)

II.  Stener  gemeinde  Gundelfingen.

6610  Wies2e,  Haldenwiese  .  .  .  zu  1,230  ha
6613  desgl.  „  0,443  „
8360½  Wiese  Ochsenmah  im  Vrunnenschopf  .  .,,0,228»
8117½  Wiese  Freimoostheil.  .  ,,0,293»
65861X2aWiefeimSpannwinkel  .,,0,119»
65861J2bdesgl.  .  .  .  .  .  .  .,,0,221»
6617¼  Wiese  Haldenwiese  „  0,406  „

6617½  Weg  von  der  Haldenwiese  Oie  Fläche  ist  unter  der  Gesammtstäche
der  Wege  am  Schlusse  des  Katasters  vorgetragen)

6000  Acker  in  der  Engertweide  .  .  „  0,337  „
6597¼b  Weide  Schänzelhut  „  0,170  „
6076  Acker  in  der  Engertweide  .  „  0,187  „
6219“  desgl.,  ½  Antheil  (ganze  Fläche  0,  75  2  mit  Hs—  Nr.  23)  „  0,126  „
6589  Wiese  Haldenmahd  .  .  .,,6,065»
6589½⅛  desgl.  .  .  .,,0,252,,
6182  Acker  in  der  Engertweide  .  .,,0,331,,
6389  Wiese  allda  „  0,593  „
6592  Wiesle  Haldenwiese  .  .  .  ,,3,351»

Gesammtfläche  14,352  ha.

III.  Steuergemeinde  Haunsheim.

1733a  Waldung  Steinbergholz  .  .zu40,526ha
1733b  desgl.  .  .  ,,7,949,,
1735  Waldung  der  Nummelhan  ,  31,499  „
1736  desgl.  .  .  „  6,682  „
1740  Waldung  der  Asang  .  »59,327,,
1741a  Waldung  Holzacker  im  Asang  hinteres  Glend  „  1,680  „

1741b  desgl.  „  0,576  „
        <pb n="220" />
        206

Plannummer  Flächeninhalt
1792  Waldung  Rummelhau  zu  19,766  ha
1721½  Acker  vom  Lachacker  im  Hinterfeld  .  .,,0,027»
1722½  Acker  vom  mittlern  Steinacker  im  Giengerfeld  .  .,,0,024,,

Gesammtfläche  168,056  ha.
IV.  Steuergemeinde  Veitriedhausen

1059  Waldung  Vetterbauernholz  .  .  .zu1,9l2ha
1059½  desgl.  .  .  .  .,,1,912»
1059½⅛  desgl.  .  .,,1,I45»
1059¼  desgl.  Z  „  1,148  „
1059½  desgl.  .  .  .,,1,745»
1059⅛  desgl.  .  .,,1,745,,
919  Acker  Thalacker  im  n  Grafeuhoferfeld  .  .  .,,0,235»

Gesammtfläche  9,842  ha.

Grundsteuersimplum  des  ganzen  Besitzes  108  fl.  12  kr.

Brandversicherung  sämmtlicher  Gebäude  37630  AM.

Mit  dem  Besitz  des  Gutes  Bächingen  ist  verbunden  das  Patronatsrecht  auf  die
protestantische  Pfarrstelle  zu  Bächingen  an  der  Brenz  und  das  Präsentationsrecht  auf  die
dortige  protestantische  Schullehrer-,  Organisten=  und  Meßnerstelle.

§2.
Lasten.
Das  Wohnungs=  und  Nutznießungsrecht  des  jeweiligen  Ortspfarrers  in  Bächingen
an  dem  Pfarrhaus  mit  Nebengebäude  und  Hofraum  Pl.  Nr.  52  ½  a,  dem  Wurzgärtchen
  Pl.  Nr.  52  ½5  und  dem  Gras=  und  Baumgarten  Pl.  Nr.  55,  jedoch
vorbehaltlich  des  Rechtes  des  Gutsherrn,  mit  Heuwagen  durch  den  Hof  des  Pfarrhauses
  zum  herrschaftlichen  Heuboden  zu  fahren;

pdie  Verpflichtung  zum  Bau  und  zur  Erhaltung  der  Kirche  in  Bächingen,  des  Kirchthurms,

  der  Kirchenfenster  und  der  Dachungen,  sowie  zur  Anschaffung  und  Erhaltung
der  Glocken,  während  die  Baupflicht  an  der  Kirche  im  Uebrigen  der  Gemeinde
Bächingen  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Erklärung  vom  21.  September  1875
zukommt;

die  ausschließliche  Baupflicht  hinsichtlich  der  Pfarrgebäude  daselbst;

die  Verbindlichkeit  zur  jährlichen  Zahlung  von  252  —  baar  sowie  zur  alljährlichen
Verabreichung  von  6  Schaff  Roggen,  16  Schaff  Veesen,  2  Schaff  Gerste  und
        <pb n="221" />
        M  24.  207

8  Schaff  Haber  nach  den  jeweiligen  Normalpreisen  des  K.  Rentamts  Lauingen,
dann  von  28  Ster  Scheitholz  und  750  Stück  Wellen  —  Mischlingsholz  je  nach
dem  jährlichen  Schlag  —  in  natura  einschließlich  Hauerlohn  ausschließlich  Fuhrlohn
  an  den  jeweiligen  Pfarrer  in  Bächingen;

5.  die  Verpflichtung  zur  jährlichen  Leistung  von  7  Ster  Scheitholz  —  Mischlings—
holz  —  und  325  Wellen  behufs  Beheizung  der  dortigen  Schule.

8  3.
Erbfolge-Ordnung.

1.  Nach  dem  Stifter  und  ersten  Fideikommißbesitzer  Richard  Freiherrn  von  Süßkind-Schwendi
  soll  gemäß  §  87  der  VII.  Verfassungsbeilage  dessen  männliche  Deszendenz
nach  der  Erstgeburtsfolge  zum  Fideikommiß  gelangen  und  sich  dasselbe  nach  der
agnatisch-linealen  Erbfolge  im  Mannsstamme  weiter  vererben.

2.  Sollte  bei  dem  Ableben  des  Stifters  zwar  männliche  Deszendenz  desselben  vorhanden
sein  und  diese  zum  Fideikommiß  gelangen,  aber  später  der  Mannsstamm  des  Stifters
aussterben,  —  oder  sollte  der  Stifter  ohne  männliche  Deszendenz  mit  Tod  abgehen,  so  soll

a)  der  Bruder  des  Stifters  Rudolph  Freiherr  von  Süßkind-Schwendi
K.  württembergischer  Kammerherr  und  zur  Zeit  Forstamtmann,  und  dessen
männliche  Deszendenz  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  nach  der  agnatischlinealen
  Erbfolge  zum  Fideikommiß  gelangen,  oder

b)  falls  zur  Zeit  des  Erlöschens  des  Mannsstammes  des  Stifters  die  Rudolph
Freiherr  von  Süßkind'sche  Linie  im  Mannsstamme  ebenfalls  bereits  ausgestorben
  wäre,  der  weitere  Bruder  des  Stifters  Max  Freiherr  von  Süßkind-Schwendi,
  Major  der  Landwehr-Kavallerie  zu  Schwendi  in  Württemberg,
sowie  dessen  männliche  Nachkommenschaft  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und
nach  der  agnatisch-linealen  Erbfolge  zum  Fideikommiß  gelangen.

3.  Wenn  nach  Erlöschen  des  Mannsstammes  der  zum  Fideikommiß  gelangten  Freiherrlich
  Rudolf  von  Süßkind'schen  Linie  noch  männliche  Nachkommen  des  Max
Freiherrn  von  Süßkind  vorhanden  sind,  so  soll  das  Fideikommißvermögen  demjenigen
  männlichen  Nachkommen  des  Letztgenannten  als  Allod  zufallen,  welcher  bei
Fortdauer  des  Fideikommißverbandes  nach  den  Regeln  der  agnatisch-linealen  Erbfolge
und  dem  Recht  der  Erstgeburt  zum  Fideikommiß  gelangen  würde.

4.  Falls  schon  beim  Aussterben  des  Mannsstammes  des  Stifters  kein  männlicher

Abkömmling  der  Freiherrn  Rudolph  und  Max  von  Süßkind-Schwendi,  oder  falls
41
        <pb n="222" />
        208

nach  Erlöschen  des  Mannsstamms  der  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  gekommenen
Rudolph  von  Süßkind'schen  Familie  kein  männlicher  Abkömmling  des  Freiherrn
Max  von  Süßkind-Schwendi  mehr  am  Leben  wäre,  so  soll  das  Fideikommiß—
vermögen  auf  die  älteste  Tochter  des  letzten  Fideikommißinhabers  als  Allod  übergehen.

 

Das  im  Vorstehenden  beschriebene  Freiherrlich  Gottlob  von  Süßkind'sche  Familienfideikommiß
  wird  gemäß  §  29  der  VII.  Verfassungsbeilage  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der
Pflichttheilsberechtigten  auf  den  Pflichttheil  hiemit  bestätigt  und  in  die  Fideikommißmatrikel
eingetragen.

Augsburg,  den  16.  Mai  1902.

figl.  Gberlandesgericht  Augsburg.
Der  k.  Oberlandesgerichts-Präsident:
von  Enderlein.

 

Nr.  12346.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Filzfabrik  Offingen,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  wurde  die  Genehmigung
  zur  Ausgabe  40/iger,  innerhalb  30  Jahren  rückzahlbarer  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  zu  500  und  1000  ¾“,  im  Gesammtbetrage  von  300  000  —X,  an  Stelle
des  durch  Ministerial-Entschließung  vom  25.  Januar  1899  der  Aktiengesellschaft  Filzfabrik
Offingen,  nun  in  Liquidation,  zur  Emission  genehmigten  Inhaberanlehens  gleichen  Betrags
  ertheilt.

München,  den  24.  Mai  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="223" />
        M  24.

Nr.  12239.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Der  bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
ertheilt,  nachstehende  3½0%  ige  unverloosbare  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  in

den  Verkehr  zu  bringen:

1600  Stück  lit.  B.  à  A  2000  Nr.  21901—23500  =  .3200000,
4100  „  „  Cc,  „  1000  „  48901—53000  =  „  41000000,
3000  „  „  Dp,  „  500  „  35821—38820  =  „  1500000,
4000  „  „  EE„,  „  200  „  45521—49520  =  „  800000,
4000  „  „  FP„  „  100  „  38038—42037  =  „  400000,

16700  Stück
München,  den  28.  Mai  1902.

 

Summa:  K  10000  000.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  25.  Mai  ds.  Js.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  erblichen  Reichsrathe  der  Krone  Bayern
Dr.  jur.  Karl  von  Lang-Puchhof  für  den
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen

Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen
K.  preußischen  Kronen-Orden  II.  Klasse,

dem  K.  Kämmerer  Clemens  Freiherrn  von
Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim  für
das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Schweden  und  Norwegen  verliehene
Kommandeurkreuz  2.  Klasse  des  K.  schwedischen
Wasa-Ordens,

dem  K.  Kämmerer  und  Rittmeister  a.  D.,
Karl  Freiherrn  von  Eichthal,  für  das  ihm
von  dem  Patriarchen  von  Jerusalem  verliehene
Komthurkreuz  mit  Stern  des  Ordens  vom
heiligen  Grabe,
        <pb n="224" />
        210

dem  K.  Hofrathe  Dr.  Oskar  Schröder,
Leibarzt  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Alfons  von  Bayern,  für  das  ihm  ver—
liehene  Kommandeurkreuz  des  K.  spanischen
Ordens  Isabella's  der  Katholischen  und

dem  K.  Rathe  Rudolf  Fürthmaier,  Geheimen
  Sekretär  bei  der  K.  Gesandtschaft  in
Berlin,  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen

Hoheit  dem  Prinzen  Albrecht  von  Preußen,
Regenten  des  Herzogthums  Braunschweig,  verliehene
  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  herzoglich
braunschweigischen  Haus-Ordens  Heinrichs
des  Löwen

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  zu  ertheilen.
        <pb n="225" />
        211

Psetzzund  Derorduungs.  Klatt

Lönigreich  Vayern.

 

 

25.

München,  den  14.  Juni  1902.

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  Juni  1002,  leicht  entzündliche  flüssige  Stoffe  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  31.  Mai  1902,  Abänderung  des  Telephongebührentarifes  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  2.  Juni  1902,  Prüfungsordnung  zum  einjährig-  freiwilligen  Dienste  belressend.  —  Bekanntmachung
  vom  10.  Juni  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Vedeen  betreffend.  —  Ordens-  Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder

ckorationen.

 

Nr.  13799.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  leicht  entzündliche  flüssige  Stoffe.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bahern,
Regent.

Wir  haben  die  Verordnung  vom  19.  März  1874,  die  Verhütung  von  Feuersgefahren
durch  leicht  Feuer  fangende  Gegenstände  betreffend,  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  109)
einer  Revision  unterstellen  lassen  und  finden  Uns  bewogen,  unter  Bezugnahme  auf  8  368
Ziff.  8  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  vorbehaltlich  der  Vorschrift  in  8  367
Ziff.  6  a.  a.  O.  auf  Grund  des  Art.  2  Ziff.  14  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern
vom  26.  Dezember  1871  zu  verordnen,  was  folgt:

42
        <pb n="226" />
        212

§  1.
Stoffe.  Als  Stoffe,  auf  welche  die  gegenwärtige  Verordnung  Anwendung  zu  finden  hat,
werden  erklärt:

I.  Folgende  bei  weniger  als  210  Cels.  und  bei  760  mm  Barometerstand  entflammbare
Flüssigkeiten:
1.  Roh-Petroleum,
2.  dessen  Destillationsprodukte,  wie  Benzin,  Gasolin,  Gasstoff,  Hydririn,  Hydrocarbür,
  Ligroin,  Naphtha,  Petroleumäther,  Petroleumessenz,  Putzöl,  Terpentinölersatz,
3.  Produkte  der  trockenen  Destillation  der  Braunkohlen,  des  bituminösen  Schiefers,
der  Steinkohlen,  des  Torfes,  der  Harze  und  des  Asphaltes,  wie  Braunkohlen=Benzin,
  Roh-Photogen,  Benzol,  Toluol,  Pinolin,  Camphin,  Harzessenz,
Aceton,  Schwefeläther  und  Schwefelkohlenstoff,
Flüssigkeiten,  welche  die  unter  Ziffer  1—4  genannten  Stoffe  als  Lösungsmittel
enthalten  und  die  gleiche  Entflammbarkeit  zeigen.

II.  1.  Petroleum  gereinigt  von  21°  Cels.  Reichstest  und  darüber,  Solaröl,  Solvent-Napyhtha,
  Terpentinöl,  Weingeist  raffinirt  und  denaturirt,  Rohsprit  über  50  Volumprozent
  Tralles  oder  42,5  Gewichtsprozent,  Holzgeist,  Methylalcohol,  Essigäther,
Amylacetat  und  sonstige  Fruchtäther,

2.  Flüssigkeiten,  welche  die  unter  Ziffer  II,  1  genannten  Stoffe  als  Lösungsmittel
  enthalten  und  die  gleiche  Entzündlichkeit  zeigen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  auch  andere,  hier  nicht  genannte

Stoffe  als  unter  gegenwärtige  Verordnung  fallend  zu  erklären.

Die  Herstellung  von  Sprengstoffen  und  der  Verkehr  mit  solchen  wird  durch  gegenwärtige

  Vorschriften  nicht  berührt.

.

§  2.
Zubereitung  Soweit  für  die  Errichtung  oder  wesentliche  Veränderung  von  Fabriken  oder  Werkstätten
Vemmuun..  zur  Zubereitung  oder  Verarbeitung  der  in  §  1  bezeichneten  Stoffe  gemäß  §  16  ff.  der
Reichsgewerbeordnung  in  der  Fassung  vom  Jahre  1900  (R.  G.  Bl.  S.  871)  eine  besondere
Genehmigung  erforderlich  ist,  hat  es  bei  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  den  zum  Vollzuge
  desselben  erlassenen  Bestimmungen  sein  Bewenden.
Die  Prüfung  neuer  oder  wesentlich  veränderter  Anlagen  (§  18  bezw.  25  R.-Gew.-O.)  hat
sich  auch  auf  die  Beachtung  der  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  zu  erstrecken.
Bereits  genehmigten  Anlagen  können  Auflagen  im  Sinne  gegenwärtiger  Verordnung
nur  insoweit  gemacht  werden,  als  solche  Auflagen  seinerzeit  in  dem  Genehmigungsbescheide
vorbehalten  worden  sind.
        <pb n="227" />
        M  26.  213

Unter  obigen  Vorbehalten  gelten  für  die  gewerbsmäßige  Zubereitung  oder  Verarbeitung
der  in  §  1  bezeichneten  Stoffe  nachstehende  Bestimmungen.

§  3.
Wer  sich  mit  der  Zubereitung  oder  Verarbeitung  dieser  Stoffe  befassen  will,  hat  hievon
vor  dem  Beginn  des  Betriebes  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München  dem  Stadtmagistrate,
  Anzeige  zu  erstatten  und  den  hierauf  ergehenden  Anordnungen  sich  zu  unterwerfen.

84.

Die  Fabrikationsräume  müssen  in  besonderen  nach  allen  Richtungen  freistehenden  Ge—
bäuden  oder  Gebäudegruppen  angelegt  werden.  Die  eigentlichen  Fabrikationsgebäude  müssen
von  bewohnten  Gebäuden  wenigstens  25  m  entfernt  sein.  Die  dauernde  Einhaltung  dieses
Abstandes  muß  für  die  Zukunft  sichergestellt  sein.

Vorbehalten  bleiben  etwaige  auf  Grund  des  §  23  Abs.  III  der  Reichsgewerbeordnung
zu  erlassende  besondere  Bestimmungen.

§  5.

Die  für  die  Zwecke  der  Fabrikation  dienenden  Feuerungsanlagen  müssen  außerhalb
der  Arbeitsräume  liegen.  Die  Heizung  hat  entweder  von  Außen  oder  von  einem  im  Innern
des  Gebäudes  liegenden  feuersicher  abgeschlossenen  Heizerstande  aus  zu  erfolgen.

Die  Erwärmung  der  Fabrik=  und  Arbeitsräume  darf  nur  auf  centralem  Wege  durch
Dampf  oder  Warmwasser  erfolgen.

§  6.

Eine  künstliche  Beleuchtung  der  Fabrik=  und  Arbeitsräume  hat  mitttels  elektrischer
Glühlampen  mit  durch  Draht  gegen  Zerschlagen  geschützten  Ueberglocken,  welche  auch  die
Fassung  dicht  umschließen,  zu  geschehen.  Es  sind  nur  Glühlampen  zulässig,  welche  im
luftleeren  Raum  brennen.  Die  Drahtleitung  selbst  ist  sicher  zu  isoliren.  Ein=  und  Ausschalter,
  Schalttafeln,  Sicherungen,  Contakte,  Elektrizitätsmesser  dürfen  nur  außerhalb  der
Räume  angebracht  werden.

Eine  Verwendung  anderer  Lichtquellen  ist  zulässig,  wenn  die  Beleuchtung  von  Außen
geschieht,  und  die  Flammen  durch  dicht  eingemauerte  dicke  Glasscheiben  von  den  Innenräumen
  vollkommen  abgeschlossen  werden.

Zur  vorübergehenden  Beleuchtung  dürfen  nur  zuverlässige  Sicherheitslampen  verwendet  werden.

Das  Betreten  der  Räume  mit  offenem  Licht,  mit  brennender  Cigarre  oder  Tabakspfeife
ist  verboten.  Das  Verbot  ist  an  den  Eingängen  der  Räume  ersichtlich  zu  machen.

§  7.
Die  Aufbewahrung  der  Rohstoffe,  soweit  diese  leicht  entzündlich  sind,  wie  der  fertigen

Produkte  muß  in  besonderen,  ausschließlich  hiezu  bestimmten,  von  den  Fabrikationsräumen
42°
        <pb n="228" />
        Transport.

214

feuersicher  durch  vorschriftsmäßige  Brandmauern  getrennten  Räumen  oder  in  besonderen
Gebäuden  geschehen.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Errichtung  und  den  Betrieb  der  Fabriklagerräume  die
Vorschriften  der  §§  29  ff.  über  die  Lagerung  größerer  Mengen  entsprechende  Anwendung.

88.

Die  Verfrachtung  größerer,  60  kg  oder  darüber  betragender  Mengen  der  in  §  1
genannten  Stoffe  muß  in  starken,  der  Ausschwitzung  und  Verdunstung  des  Inhaltes
möglichst  widerstehenden  und  sorgfältigst  verschlossenen  Fässern  oder  Blechgefäßen  geschehen.

Kleinere  Mengen  dieser  Stoffe  sind  mindestens  in  Flaschen  aus  Steinzeug  oder
Glas  zu  versenden,  welche  noch  in  Blechbüchsen  oder  in  hölzernen  Kisten,  in  Körben  oder
Kübeln  mit  Kleie,  Sägmehl,  Holzwolle,  Stroh,  Infusorienerde  oder  ähnlichen  Stoffen  fest
eingefüttert  sein  müssen.

Auf  die  Versendung  von  nicht  über  2  kg  betragenden  Mengen,  welche  nicht  feuergefährlichen
  Waaren  beigepackt  sind,  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  9.
Der  Inhalt  der  Gefäße  ist  in  den  Frachtbriefen  ausdrücklich  anzugeben.

Die  Gefäße,  welche  zur  Versendung  der  in  §  1  Ziff.  I  bezeichneten  Stoffe  verwendet
werden,  sind  mit  der  leicht  erkennbaren  Aufschrift  „Feuergefährlich!“  zu  versehen.

§  10.

Wenn  Wagen,  die  mit  den  in  §  1  bezeichneten  Stoffen  beladen  sind,  beim  Transporte
  in  einem  Orte  anhalten  oder  übernachten,  hat  der  Fuhrmann  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  zu  treffen  und  insbesondere  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  kein  offenes  Feuer
in  die  Nähe  der  Wagen  gebracht  wird.

§  11.

Alle  mit  dem  Auf=  und  Abladen  und  mit  dem  Transporte  solcher  Stoffe  beschäftigten
Personen  haben  sich  hiebei  des  Tabakrauchens  und  jeder  feuergefährlichen  Handlung  zu
enthalten.

Die  Laternen  an  den  Wagen  sind  so  anzubringen,  daß  jede  Gefahr  einer  Entzündung
der  Stoffe  ausgeschlossen  ist.

§  12.

Derartige  Stoffe  dürfen  niemals  mit  explosiblen  Stoffen  auf  ein  und  dasselbe
Fahrzeug  verladen  werden.

8  13.

Hinsichtlich  des  Transportes  auf  Eisenbahnen,  Wasserstraßen  und  durch  die  Post
kommen  die  hierüber  jeweils  geltenden  besonderen  Vorschriften  zur  Anwendung.
        <pb n="229" />
        M  265.  215

8  14.

In  den  Verkaufsstellen  dürfen  von  den  in  §  1  Ziff.  1  genannten  Stoffen  nicht
mehr  als  insgesammt  30  kg,  von  den  in  §  1  Ziff.  II  genannten  Stoffen  nicht  mehr
als  insgesammt  750  kg  vorräthig  gehalten  werden.

8  16.

Die  Gefäße,  welche  zur  Aufbewahrung  der  Stoffe  dienen,  müssen  aus  Metall,
Steinzeug  oder  starkem  Glas  hergestellt  und  sorgfältig  verschlossen  sein.  Spiritus  kann
in  Holzfässern  gelagert  werden.

Gefäße,  welche  die  in  §  1  Ziff.  I  genannten  Stoffe  enthalten,  sind  mit  der  Aufschrift:
  „Feuergefährlich!“  zu  versehen.

§  16.

Petroleum  ist  in  mit  Meßvorrichtung  versehenen  Blechgefäßen  zu  verwahren,  so  daß
die  unmittelbare  Abfüllung  in  die  von  den  Kunden  geführten  Gefäße  möglich  ist.

Die  Vorschriften  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  1882  über  das  gewerbsmäßige
  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum  (R.-G.-Bl.  S.  40)  sowie  die  bestehenden
  Vorschriften  über  Untersuchung  des  Petroleums  werden  hiedurch  nicht  berührt.

*l  17.

Die  in  Verkaufsstellen  aufbewahrten  Stoffe  müssen  in  möglichster  Entfernung  von  Oefen
und  von  offenem  Licht  gelagert  werden.
Die  in  §  1  Ziff.  I  genannten  Stoffe  dürfen  nur  bei  Tageslicht  umgefüllt  und  abgegeben

  werden.
§  18.

In  den  zu  den  Verkaufsstellen  gehörigen  Lagerräumen  dürfen  von  den  in  §  1  Ziff.
genannten  Stoffen  nicht  mehr  als  insgesammt  200  kg,  von  den  in  §  1  Ziff.  II  genannten
Stoffen  nicht  mehr  als  insgesammt  6000  kg  gelagert  werden

In  Räumen,  welche  ausschließlich  zur  Lagerung  dienen,  in  welchen  also  ein  Auf=  und
Abfüllen  überhaupt  nicht  oder  nur  von  Außen  stattfindet,  dürfen  die  in  Absatz  1  bezeichneten
Lagerungsmengen  verdoppelt  werden.

Eine  vorübergehende  Anwesenheit  von  größeren  Mengen  der  in  8  1  Ziff.  II  genannten
Stoffe  während  des  Tages  bis  zum  Eintritt  der  Dunkelheit  zum  Zwecke  der  sofortigen
Versendung  ist  nicht  als  Lagerung  zu  erachten.

19.

Die  Lagerung  darf  nur  im  Keller,  im  Erdgeschoß  oder  in  abgedeckten  Gruben  im  Freien
erfolgen.

Feilhalten
in
Verkaufsstellen.


Lagerräume
für
Verkaufsstellen.
        <pb n="230" />
        216

8  20.

Die  Lagerräume  müssen  durch  mindestens  einen  Stein  starkes  Mauerwerk  von  anderen
Räumen  getrennt  und  feuersicher  eingedeckt  sein.  Freiliegende  tragende  Eisenkonstruktionstheile
sind  flammensicher  zu  ummanteln.

8  21.

Die  Thüren  der  Räume  dürfen  nicht  unmittelbar  in  das  Stiegenhaus  münden.

Die  Thürstöcke  müssen  aus  Stein  oder  Eisen  hergestellt  und  die  Thürschwellen  min—
destens  20  cm  über  dem  Fußboden  erhöht  sein.

Die  Thüren  sind  aus  feuerbeständigem  Materiale,  in  mindestens  6  cm  breiten  Steinoder
  Eisenfalz  anschlagend  und  nach  Außen  aufgehend  anzubringen.

§  22.
Die  Fußböden  sind  aus  unverbrennbarem  Materiale  oder  aus  Holz,  welches  auf
unverbrennbarem  Materiale  aufliegt,  herzustellen.
Die  Feusteröffnungen  sind  mit  gut  schließenden  feuerbeständigen,  von  Außen  schließbaren
  Läden  zu  versehen.
Die  Fensterscheiben  müssen  aus  blasenfreiem  Glas  bestehen.

§  23.
Jeder  Lagerraum  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  ausreichende  Lüftung  möglich  ist.
§  24.
Fahrbahnen  von  Aufzügen  sind  feuersicher  herzustellen  und  abzuschließen.
§  25.
In  den  Lagerräumen  dürfen  sich  keine  Heizkaminöffnungen,  Heizeinrichtungen,  Gasoder
  Wassermesser  befinden.
Bezüglich  der  Beleuchtung  der  Räume  und  des  Gebrauches  von  offenem  Licht  finden
die  Vorschriften  des  §  6  entsprechende  Anwendung.
§  26.
Feste  Lagerbehälter  (Cisternen,  Reservoire  u.  dgl.)  müssen  mit  einer  leicht  sichtbaren,
die  Art  des  Stoffes  und  den  Fassungsraum  enthaltenden  Bezeichnung  versehen  sein.

§  27.
In  dem  Lagerraum  oder  in  nächster  Nähe  desselben  ist  eine  genügende  Menge  trockenen
Sandes  vorräthig  zu  halten.
§  28.
Die  Distriktsverwaltungsbehörden  sind  ermächtigt,  unter  den  von  ihnen  festzusetzenden
weiteren  Bedingungen  eine  Erhöhung  der  in  §  14  und  18  bezeichneten  Lagerungsmengen,
        <pb n="231" />
        M  26.  217

sowie  bei  der  Lagerung  geringerer  Mengen  in  kleinen  Geschäftsbetrieben  eine  Erleichterung
der  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit  der  Lagerräume  eintreten  zu  lassen.

8  29.
Bei  Lagerung  größerer  Mengen  finden  die  Vorschriften  der  §§  19  bis  27  entsprechende
Anwendung.  Außerdem  gelten  hiefür  folgende  weitere  Bestimmungen:

§  30.

Die  Stoffe  müssen  in  einzelnstehenden,  nicht  bewohnten  Gebäuden  gelagert  werden,
welche  von  bewohnten  Gebäuden  wenigstens  25  m  entfernt  sein  müssen.  Die  dauernde
Einhaltung  dieses  Abstandes  muß  für  die  Zukunft  sichergestellt  sein.

Für  Lager,  in  welchen  nicht  mehr  als  10  000  kg  der  in  §  1  Ziff.  I  bezeichneten
und  nicht  mehr  als  100  000  kg  der  in  §  1  Ziff.  II  bezeichneten  Stoffe  gelagert  werden,
kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  diese
Schutzzone  bis  auf  10  m  ermäßigen.

§  31.

Die  Lagergebäude  müssen  derart  eingerichtet  sein,  daß  sie  bei  einem  etwaigen  Bruche
der  Behälter  die  Maximalmenge  der  zu  lagernden  Stoffe  ohne  überzufließen  aufnehmen
können.

§  32.
Die  Lagergebäude  müssen  mit  Bilitzableitern  versehen  sein.

833.
Lagerhäuser,  welche  zu  einer  besonderen  Feuersgefahr  Anlaß  geben,  müssen  nach  näherer
Bestimmung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  mittels  12  cm  (½  Stein)  starker  Mauern

in  Abtheilungen  getrennt  werden,  deren  jede  ihre  besondere  Eingangsthüre  von  der  Außenseite
  des  Gebäudes  haben  muß.

§  34.

Im  Freien  ist  die  Lagerung  in  eisernen  Tanks  oder  in  Fässern  zulässig.  Die  Tanks
oder  die  Fässer  müssen  mindestens  25  m  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  sein.  Die
dauernde  Einhaltung  dieses  Abstandes  muß  für  die  Zukunft  sichergestellt  sein.  §  30  Abs.  II
findet  entsprechende  Anwendung.

Der  Lagerplatz  oder  die  einzelnen  Tanks  müssen  mit  Graben,  Wall  oder  Mauer  ohne
Oeffnungen  umgeben  sein.

Graben,  Wall  oder  Mauer  müssen  so  angelegt  sein,  daß  der  umschlossene  Raum  bei
einem  etwaigen  Bruche  der  Behälter  die  Maximalmenge  der  zu  lagernden  Stoffe  ohne
überzufließen  aufnehmen  kann.  Der  Lagerplatz  ist  fest  zu  umzäunen.

Lagerung
größerer
Mengen.
        <pb n="232" />
        Zuständigkeits=

  und
Schluß-Bestimmungen.


218

§  35.
Die  Tanks  sind  mit  einer  feuersicheren  Lüftungsvorrichtung  zu  versehen  und  zum
Schutz  gegen  Blitzgefahr  mit  dem  Erdboden  in  gut  leitende  Berbindung  zu  bringen.
Das  Auf=  und  Abfüllen  der  Stoffe  in  den  Tanks  darf  nur  bei  Tageslicht  oder  bei
einem  den  Vorschriften  des  §  6  entsprechenden  künstlichen  Licht  geschehen.

*“

Das  Rauchen  und  die  Vornahme  feuergefährlicher  Handlungen  auf  den  Lagerplätzen
ist  verboten.  Das  Verbot  ist  an  den  Zugängen  ersichtlich  zu  machen.

8  37.

Den  Ortspolizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  gemäß  Art.  2  Ziff.  14  des  Polizeistrafgesetzbuches
  weitergehende  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen,  soweit  es  die  örtlichen
Verhältnisse  erfordern  oder  räthlich  machen.

§  38.
Die  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  sind  ermächtigt,  beim  Vorliegen  besonderer

  Verhältnisse,  soweit  es  ohne  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  geschehen  kann,
Dispensation  von  einzelnen  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  zu  ertheilen.

8  39.

Gegenwärtige  Verordnung  findet  keine  Anwendung

a)  hinsichtlich  der  Betriebe  der  Heeresverwaltung,

b)  auf  Laboratorien,  in  welchen  Versuche  von  technisch  vorgebildeten  Personen  ausge—

führt  werden.

Insoweit  die  Verordnungen  über  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  innerhalb  und
außerhalb  der  Apotheken  und  über  den  Verkehr  mit  Giften  besondere  Bestimmungen  ent—
halten,  hat  es  bei  diesen  sein  Bewenden.

8  40.

Hinsichtlich  der  Anlagen  und  Betriebe,  welche  für  den  Dienst  des  K.  Hofes,  der
Staatsbergwerke  und  Salinen,  der  Staatseisenbahnen  und  Dampfschiffe  sowie  der  sonstigen
Staatsanstalten  bestimmt  sind,  richtet  sich  die  Zuständigkeit  nach  den  hiefür  jeweils  geltenden
besonderen  Vorschriften.

Im  Uebrigen  finden  die  technischen  Vorschriften  dieser  Verordnung  auch  im  Falle  des
Absatzes  I  Anwendung,  vorbehaltlich  derjenigen  Ausnahmen,  welche  für  einzelne  Anlagen
seitens  der  einschlägigen  Staatsministerien  bezw.  Hofstäbe  nach  Benehmen  mit  dem
K.  Staatsministerium  des  Innern  zugelassen  werden.
        <pb n="233" />
        M  25.  219

8  41.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1902  für  den  ganzen  Umfang  des
Königreichs  in  Kraft.  Am  gleichen  Tage  tritt  die  Verordnung  vom  19.  März  1874  mit
Ausnahme  des  §  1  Ziff.  III  und  §  5,  dann  die  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1882
(G.  u.  V.-Bl.  S.  607)  außer  Wirksamkeit.

§  4.

Gegenwärtige  Verordnung  findet,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §  2  Abs.  III,
auch  auf  die  zur  Zeit  bestehenden  Anlagen  und  Betriebe  (Fabriken,  Werkstätten,  Verkaufsstellen,
  Lager)  Anwendung.

Zur  Beseitigung  der  hienach  etwa  bestehenden  Mängel  sind  den  Betheiligten  von  den
Distriktsverwaltungsbehörden  angemessene  Fristen  zu  gewähren.

Wenn  die  Anwendung  einzelner  Bestimmungen  dieser  Verordnung  auf  bestehende  Anlagen
und  Betriebe  mit  Rücksicht  auf  deren  Lage  oder  bauliche  Beschaffenheit  mit  besonderen
Schwierigkeiten  oder  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden  wäre,  so  können  die
Distriktsverwaltungsbehörden  von  solchen  Bestimmungen  unter  Anordnung  der  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  gebotenen  Auflagen  entbinden.

München,  den  9.  Juni  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  2111  II.
Bekanntmachung,  Abänderung  des  Telephongebührentarifes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1903  tritt  in  dem  mit  Bekanntmachung  vom
27.  Februar  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1900  Nr.  12)  veröffentlichten  Telephongebührentarife
  nachstehende  Aenderung  ein:

In  §  9  ist  hinter  dem  Absatz  2  als  Absatz  3,  4  und  5  einzuschalten:

Die  Zahl  dieser  Gespräche  ist  auf  1000  im  Kalenderjahre  beschränkt.  Theilnehmer,

welche  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  zum  Bezirksverkehre  zugelassen  werden  oder  aus  der
43
        <pb n="234" />
        220

Theilnahme  am  Bezirksverkehre  ausscheiden,  dürfen  nur  die  der  Zeitdauer  ihrer  Betheiligung
am  Bezirksverkehre  entsprechende  Anzahl  von  Gesprächen  kostenfrei  führen.

Wird  die  Höchstzahl  der  einem  Theilnehmer  am  Bezirksverkehre  zukommenden  kosten—
freien  Gespräche  überschritten,  so  erhöht  sich  der  Zuschlag  um  je  10  M.  für  je  weitere
100  Gespräche.  Jedes  angefangene  Hundert  wird  für  voll  gerechnet.

In  jenen  Fällen,  in  welchen  ein  Theilnehmer  mehrere  Anschlüsse  in  einem  und  demselben
Ortstelephonnetze  oder  in  verschiedenen  zu  einem  und  demselben  Bezirksnetze  gehörigen  Orts—
telephonnetzen  besitzt  und  auf  Grund  nur  einmaliger  Zahlung  des  Zuschlages  für  den
Bezirks-Verkehr  jeden  dieser  Anschlüsse  entweder  in  vollem  (s.  unter  8  10  Abs.  2)  oder  in
beschränktem  (s.  unter  §  9  Abs.  10)  Umfange  zu  kostenfreien  Gesprächen  im  Bezirksverkehre
benützen  kann,  ist  für  die  Höhe  des  für  den  Bezirksverkehr  zu  zahlenden  Zuschlages  die
Gesammtzahl  der  vom  Theilnehmer  unter  Benützung  seiner  verschiedenen  Anschlüsse  im  Bezirksverkehre
  kostenfrei  geführten  Gespräche  maßgebend.

München,  den  31.  Mai  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

 

St.-M.  d.  J.  Nr.  13201.
Kr.-Min.  Jr.  8537.

 

Bekanntmachung,  Prüfungsordnung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ausschreiben  vom  8.  Juli  und  12.  Oktober  v.  Is.  —  Ges.=und
  Verordnungs-Blatt  Seite  485  und  643  —  wird  nachstehend  eine  im  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  vom  23.  v.  M.  Seite  111  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichs
kanzlers  vom  18.  gl.  Mts.  zur  Kenntniß  gebracht.

München,  den  2.  Juni  1902.
In  Vertretung:
Frhr.  v.  Asch.  Staatsrath  v.  Neumayr.

 

Abdruck.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  11.  Juni  und  26.  September  1901
(Central-Blatt  Seite  190  und  343)  wird  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht,  daß  die
Königlich  preußische  Prüfungs-Kommission  für  Einjährig-Freiwillige  in  Magdeburg  nicht
mehr  zu  denjenigen  Prüfungs-Kommissionen  gehört,  bei  welchen  die  russische  Sprache  als
Prüfungs-Gegenstand  an  die  Stelle  der  englischen  Sprache  treten  darf.

Berlin,  den  18.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler:
Im  Auftrage:  Hauß.
        <pb n="235" />
        1  25.  221

Nr.  12276.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Weiden  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  1229)  der  Stadtgemeinde  Weiden  auf  Grund  der  Beschlüsse  der
gemeindlichen  Kollegien  vom  1.  April  und  1.  Mai  ds.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen
Bescheides  des  K.  Bezirksamts  Neustadt  a.  d.  W.  N.  vom  17.  April  und  13.  Mai  ds.  Js.
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  3½  0%%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im
Gesammtnennwerthe  von  1500  000  J—“,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  1—40  zu  je  5000  ,
„  B  „  1—300  „  „  2000  ,
„  C,  1—460  „  „  1000  A,
„  D0  „  1—300  „  „  500  Jx
„  E  „  1—300  „  „  200  -J,
„  F,  1—300  „„  100  4,

halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,  ertheilt.
München,  den  10.  Juni  1902.

Or.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Ordens  Verleihung.  kreuz  des  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
Krone  zu  verleihen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Annahme  fremder  Dekorationen.
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  22.  Mai  ds.  Is.  aller-  Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
gnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  und  K.  Seine  Königliche  Hoheit,  Prinz  Luit-Kämmerer,
  Geheimen  Rath  und  Statthalter  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
im  Erzherzogthum  Oesterreich  unter  der  Enns  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
Erich  Grafen  von  Kielmansegg  das  Groß-  unter'm  30.  Mai  ds.  Is.
        <pb n="236" />
        222

dem  K.  Maschinerie-Direktor  Karl  Lautenschläger
  in  München  für  den  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland  verliehenen
kaiserlich  russischen  St.  Annen-Orden  III.  Klasse
und

dem  K.  Hofschauspieler  Mathien  Lützenkirchen
  in  München  für  den  ihm  von  Seiner
Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  verliehenen
Herzoglich  Anhaltischen  Verdienstorden  für
Wissenschaft  und  Kunst,

unter'm  6.  Juni  ds.  Is.  dem  Oberleutnant
  der  Reserve  des  K.  1.  Schweren
Reiter-Regiments,  Wilhelm  Freiherrn  von
Branca,  Attache  der  K.  Gesandtschaft  in
Paris,  für  die  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Rußland  verliehene  Krönungs-Erinnerungs-Medaille


die  Bewilligung  zur
Tragen  zu  ertheilen

Annahme  und  zum
        <pb n="237" />
        223

Eeseh=  und  Verordnungs-Blakt

für  das

Königreich  Vayern.

MÆ  36.

München,  den  25.  Juni  1902.

m—mtfs  .

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Eutschließung  vom  23.  Juni  1902,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

 

 

 

 

 

Nr.  14975.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
itpyolyh,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Prinz  Von  Bayern,
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII  §  23
der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  19.  Juli  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  verlängern.


44
        <pb n="238" />
        224

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  23.  Juni  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilihsch.  Dr.  Frhr.  v.  Teonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  LTandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An  2  *
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  14297.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staat  ministerium  des  Innern.

Der  Kreisgemeinde  Oberbayern,  vertreten  durch  die  K.  Regierung  von  Oberbayern,
Kammer  des  Innern,  wurde  die  Genehmigung  ertheilt,  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung
einer  neuen  Irrenanstalt  in  Eglfing,  dann  für  Neubauten  und  Erweiterungen  bei  der  Kreisirrenanstalt
  Gabersee  einen  Betrag  von  4  Millionen  Mark  3½  0%9iger  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber,  welche  auf  6  Jahre  unkündbar  sind,  nach  Ablauf  dieser  Frist  jedoch  unter
Einhaltung  dreimonatlicher  Kündigungsfrist  nach  Maßgabe  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom
17.  Mai  1900  beziehungsweise  Art.  2  des  Gesetzes  vom  25.  April  1902  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1900  S.  447  und  1902  S.  169)  zurückbezahlt  werden,  in  Verkehr
zu  bringen.

Die  Schuldverschreibungen  sind  folgendermaßen  eingetheilt:

Lit.  A  320  Stück  zu  je  5000%  1  600  000  .¼,

„  B  60  „  2000  +  1  200  O00  %

„  C  S800  „  „  „  1000  —  800  000  M,

„  D  480  „  „  „  500  □.  240  000  3,

xE  800  „  „  200  J  160  000  -Z,

Summa  4000000

 

München,  den  20.  Juni  1902.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Neumayr.
        <pb n="239" />
        225

Geset=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

.27.

München,  den  30.  Juni  1902.

 

 

Inhalt:

Gesesz  vom  30.  Juni  1902,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1902  betreffend.  —  Koöniglich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1902  betreffend.

Im  Namen  HSeiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Nim  Von  Fayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
45
        <pb n="240" />
        226

Einziger  Artikel.

Die  Wirksamkeit  sämmtlicher  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1901,
die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1902  betreffend,  wird  bis  zum  30.  September
  1902  verlängert.

Gegeben  zu  München,  den  30.  Juni  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Buyern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

—  –.  —  —  —  —  —  —  -—----  ---——

 

dem  Ministerialrathe  und  Generalsekretär
im  K.  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Aeußern  Otto  Ritter  von
Bever  für  den  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen
  K.  preußischen  Rothen  Adler-Orden
II.  Klasse,  und

dem  Ministerialrathe  im  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  HKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  17.  Juni  ds.  Is.  dem  K.  Staatsminister
  der  Finanzen  Dr.  Emil  Freiherrn
von  Riedel  für  das  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen,  verliehene  Großkrenz  des  K.  preußischen
Rothen  Adler-Ordens,

Aeußern  Max  Ritter  von  Gietl  für  den
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  verliehenen  K.  preußischen
Kronen-Orden  II.  Klasse,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="241" />
        Gesetzund  Verudmugsgul

für  das

Königreich  Bayern.

 

M  28.

München,  den  5.  Juli  1902.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  Juni  1902,  die  Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  betreffend.  —
Ordensverleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

—.t  #——i—88-'''’

 

Nr.  27034.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  betreffend.

Im  Uamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Tlitpoll!

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikel  6  des  Notariatsgesetzes  zu  verordnen,

  was  folgt:
46
        <pb n="242" />
        228

Im  Bezirke  des  Landgerichts  Frankenthal  wird  vom  16.  Juli  1902  ab  ein
weiteres  Notariat  mit  dem  Sitz  in  Ludwigshafen  und  der  Bezeichnung  „Notariat

Ludwigshafen  III“  errichtet.
München,  den  28.  Juni  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

—

Ordens  Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  5.  Mai  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Kaiserlich
Deutschen  Konsul,  Banquier  Adolf  von  Nast-Kolb
  in  Rom  das  Ritterkreuz  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  24.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  Ministerialrathe  und  Generalsekretär
im  K.  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Aeußern,  Otto  Ritter

 

 

 

Dr.  Arhr.  v.  TLeronrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Henle.

von  Bever  für  die  ihm  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden  verliehene,
aus  Anlaß  Höchstdessen  50  jährigen  Regierungs-Jubiläums
  gestiftete  Jubiläums-Medaille,
dem  Kaiserlich  Deutschen  Generalkonsul  von
Bary  in  Tunis  als  bayerischen  Staatsangehörigen
  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg
verliehene  Ehren-Komthurkreuz  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Haus=  und  Verdienst-Ordens
  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig,  und
dem  Kaiserlich  Deutschen  Konsul  Thomas
Roth  in  Piräus  als  bayerischen  Staatsangehörigen
  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg
verliehene  Ehren-Ritterkreuz  II.  Klasse  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus=  und
Verdienst-Ordens  des  Herzogs  Peter  Friedrich
Ludwig,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="243" />
        Grseh-und  Verodumschut

für  das

GHönigreich  Bayern.

 

29.

München,  den  11.  Juli  1902.

 

Inhalt:
Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  3.  Juli  1902,  den  Vollzug  des  Gefetzes  über  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten
  vom  7  14  betreffend.  —  Ordens--Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel

 

des  Königreiches.

 

—.  ——

 

Nr.  44121I.

Königliche  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der

4.  Juni  18418  ·
Landtagsabgeordneten  vom  i  iagi  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  ayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Abänderung  der  Verordnung  vom  1.  September  1881,

den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  vom  75  betreffend,

(Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  1235)  zu  verordnen,  was  folgt:
An  Stelle  des  §  2  der  bezeichneten  Verordnung  tritt  nachstehende  Bestimmung:
47
        <pb n="244" />
        230

82.

Die  Legitimationskarte  berechtigt  zum  freien  Transporte  von  50  kg  Reisegepäck.

München,  den  3.  Juli  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Statt  dessen  der  K.  Ministerialrath
von  Gietll.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Roͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  14.  März  ds.  Is.  dem  K.  Griechischen
Hoflakai  Christo  Papasotirion  die  silberne
Medaille  des  Verdienst-Ordens  vom  heiligen
Michael,  und

unter'm  9.  Juni  ds.  Is.  dem  K.  Groß—
britannischen  Obersten  Sir  Francis  Howard

den  Verdienst-Orden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse
zu  verleihen.

 

Auszug  ans  der  Adels-Matrikel
det  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  1.  Juli  1902  der  Rentier  Karl
Ritter  von  Faber  in  München  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienst-Ordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
Lit.  F,  Fol.  33,  Act  Nr.  1102611.
        <pb n="245" />
        Geseh=  und  Verurdunngsguat

für  das

Königreich  Vayern.

 

„  30.

München,  den  14.  Juli  1902.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  13.  Juli  1902,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1902,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —
Ordens-Verleihüngen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

—  —“  —  ———  ——  —

 

 

Nr.  16661.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Iityol!k,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  Von  SLayern,
Regent.

Unseren  Grufsß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII  §  23
der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  9.  August  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  verlängern.


48
        <pb n="246" />
        232

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  13.  Juli  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  v.  Schraut.

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräthe,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  v.  Geib.

 

Nr.  451  1I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
K#.  Staatsministerium  des  fl.  Hauses  und  des  Aeubern.

Auf  die  am  15.  Juli  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnstrecke  von  Falls
nach  Gefrees  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898
—  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.  und  1898  S.  327  f.  —)

Anwendung.
München,  den  8.  Juli  1902.

Dr.  Graf  v.

Trailsheim.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
die  nachstehenden  Ordensauszeichnungen  zu
verleihen:

I.  den  Hausritter-Orden  vom  heiligen
Hubertus:

dem  Oberhof=  und  Hausmarschall  und
Oberceremonienmeister  Seiner  Majestät  des
Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen,  Grafen
zu  Eulenburg,

dem  Chef  des  Geheimen  Kabinets  Seiner
Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von
        <pb n="247" />
        M  30.

Preußen,  für  die  Civil-Angelegenheiten,  Wirklichen
  Geheimen  Rath  Dr.  von  Lucanus;

H.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  K.  Preußischen  General  der  Infanterie,
dienstthuenden  General-Adjutanten  und  Kommandanten
  des  Hauptquartiers  Seiner  Majestät
des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen,
von  Plessen,

dem  K.  Württembergischen  General  der
Infanterie,  dienstthuenden  Generaladjutanten
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg,
  Freiherrn  von  Bilfinger;

IIII.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  Oberhofmeister  und  Kabinetschef  Ihrer
Majestät  der  Deutschen  Kaiserin,  Königin  von
Preußen,  Freiherrn  von  Mirbach;

IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  I.  Klasse:

dem  K.  Preußischen  Generalleutnant,  vortragenden
  General-Adjutanten  und  Chef  des
Militärkabinets  Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers,  Königs  von  Preußen,  Grafen  von
Hülsen-Häseler,

dem  Generalleutnant,  General-Adjutanten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Baden,  Eugen  von  Müller;

V.  das  Großkomthurkrenuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Vorstand  des  Geheimen  Kabinets

Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs

von  Baden,  Kammerherrn  und  Geheimen

Legationsrath  Dr.  Hugo  Freiherrn  von  Babo;

233

VI.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse  mit  Stern:
dem  K.  Preußischen  Generalmajor,  dienstthuenden
  General  à  la  suite  Seiner  Majestät
des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen,
von  Löwerfeld;

VII.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:
dem  dienstthuenden  Kammerherrn  Ihrer
Majestät  der  Deutschen  Kaiserin,  Königin
von  Preußen,  Dr.  phil.  Grafen  von  Mülinen;

VIII.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Kammerdiener  Sieber  im  Dienste
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg,
dem  Kammerdiener  Vogt  im  Dienste
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Baden;

IX.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Kammerdiener  Anstett,  dem  Hoflakai
  Strobel  im  Dienste  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Württemberg,

dem  Hoflakai  Kratzmann,  dem  Hoflakai
Hartmann  im  Dienste  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Baden.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  19.  Juni  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Lehrer  der
italienischen  Sprache  an  der  K.  Pagerie
Karl  Meloier  den  Verdienst-Orden  vom
heiligen  Michael  IV.  Klasse  zu  verleihen.
        <pb n="248" />
        234

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
am  6.  Juli  1902  der  zweite  Bürgermeister

  der  Stadt  Nürnberg,  Ferdinand  Ritter
von  Jäger  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienst-Ordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  J,  Fol.  10,  Act.
Nr.  114571.
        <pb n="249" />
        235

eseh.  und  Perordnungs-Hlalt

für  das

Königreich  Vayern.
I#  31.

München,  den  19.  Juli  1902.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1902,  die  Dienstsiegel  der  Gemeindewaisenräthe  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  13.  Juli  1902,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Kronach  betreffend.

—  —  —

 

 

Nr.  29112.
Bekanntmachung,  die  Dienstsiegel  der  Gemeindewaisenräthe  betreffend.

K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  als  Dienstsiegel  der  Gemeindewaisenräthe
  die  Gemeindesiegel  verwendet  werden  dürfen,  den  Gemeinden  jedoch  gestattet  ist,
für  die  Gemeindewaisenräthe  besondere  Dienstsiegel  zu  führen  und  zwar  den  zur  Führung
eines  eigenen  Wappens  berechtigten  Gemeinden  ein  Siegel  mit  diesem  Wappen  und  der
Umschrift:  „Gemeindewaisenrath  der  Gemeinde  N.“7,  den  übrigen  Gemeinden  ein  Siegel
nach  dem  Muster  des  Gemeindesiegels  mit  der  Inschrift:  „Gemeindewaisenrath  der  Gemeinde  N."

Zum  Vollzuge  dieser  Bestimmung  wird  hiemit  Folgendes  angeordnet:

1.  Die  Anfertigung  der  Siegel  darf  nur  dem  K.  Hauptmünzamt  übertragen  werden;
anderwärts  bezogene  Siegel  dürfen  nicht  geführt  werden.
2.  Der  Preis  für  die  vom  K.  Hauptmünzamte  zu  liefernden  Siegel  beträgt  für
a)  Farbdrucksiegel  und  zwar

der  Städte  mit  eigenem  Wapporen  .  .14.-4,
49
        <pb n="250" />
        236

der  Märkte  mit  eigenem  Wappen.  .  12M,

der  übrigen  Gemeinden  99,
b)  Trocken=  oder  Oblaten-Siegel  und  war

der  Städte  mit  eigenem  Wappen.  100.

der  Märkte  mit  eigenem  Wappen  8—4,

der  übrigen  Gemeinden  5.

3.  Es  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Gemeinden  nicht  verpflichtet
  sind,  für  die  Gemeindewaisenräthe  besondere  Siegel  anzuschaffen.

Auch  bleibt  die  Vorschrift  unberührt,  daß  die  Gemeindewaisenräthe,  um  die
Portofreiheit  für  ihre  Schreiben  an  die  Verwaltungsbehörden  und  an  die  Gerichte
in  Anspruch  nehmen  zu  können,  sowie  bei  Benützung  der  ihnen  von  den  Gerichten
zur  Verfügung  gestellten  Postkarten  befugt  sind,  statt  eines  Dienstsiegels  den
Vermerk  „In  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  anzubringen  (Bekanntmachung
vom  31.  März  1902  J.-M.-Bl.  S.  524).

4.  Die  Kosten  der  Anschaffung  der  Siegel  sind  von  der  Gemeinde  zu  tragen.
München,  den  10.  Juli  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leronrod.

 

Nr.  15897.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Kronach  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  und  §  9  der  Zuständigkeits-Verordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und
Verordnungs-Blatt  S.  1229)  der  Stadtgemeinde  Kronach  auf  Grund  der  Beschlüsse  der
gemeindlichen  Kollegien  vom  21.  und  22.  Mai  und  29.  Juni  l.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen
  Bescheides  des  K.  Bezirksamtes  Kronach  vom  2.  Juli  l.  Is.  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  40%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe  von
430  000  AM.  und  zwar

280  Stück  zu  je  1000  M,

250  „  „  „  500  JX  und

125  „  „  „  200  —,
ausgestellt  vom  1.  Januar  1903  und  halbjährig  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli  verzinslich,
  ertheilt.

München,  den  13.  Juli  1902.

Dr.  Krhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="251" />
        esetz  und  Verorduuugs  Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

M  32.

München,  den  23.  Juli  1902.

 

 

 

D4

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1902,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Anstalten  betreffend.

 

Nr.  16501.

Bekanntmachung,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Anstalten  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Im  Hinblick  auf  §  90,3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  folgt  Abdruck
des  einschlägigen  Gesammtverzeichnisses  der  Lehranstalten,  welches  als  Anhang  zu  Nr.  26
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  v.  Mts.  veröffentlicht  wurde.

München,  den  1  1.  Juli  1902.

Dr.  Erhr.  u.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Isch.  50
        <pb n="252" />
        238
Abdruck.
Gesammt-Verzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

 

Bemerkungen.

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,
an  welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  von  Befähigungszeugnissen  berechtigten  Anstalten  unter
A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  b  (Real-Gymnasium,  Real-Progymnasium,  Realschule)  mit  obligatorischem
Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht
im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht
eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche
der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden
  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  x  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

 

Mebersicht.  *21

Oesfentliche  Lehranstalten.  Seite  Progymnasien  ((.  a##  *  r*I
Gymnasien  (A.  a).  .  238  Real-Progymnasien  (C.  b)  250
Real-Gymnafien  (A.  bb  214  Näealschulen  Cc)  229299ß1
Ober-Realschulen  (à.  c).  "  216  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare  (C.  )  2355
Progymnasien  (B.  a)  s--  248AndereöffentlicheLehranstalten(C-.e)...  257
Real-Progymnasien  (B.  b)..  248  Pprivat-Lehranstalten  2353
Realschulen  (8.ch  218  Lehranstalten  im  Auslande  260

Oeffentliche  Lehranstalten.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  gesuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Hefähigung  genügt.
a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Bartenstein,

Aachen:  Kaiser  Karls.Gymnasium,  Bedburg:  Ritter-Akademie,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,  Belgard,
Allenstein,  Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Altona,  Französisches  Gymnasium,
Anklam,  Friedrichs-Gymnasium,
Arnsberg,  Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
W  Uschersleben,  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Attendorn,  Humboldts-Gymnasium,
Aurich,  Joachimsthalsches  Gymnasium,

Barmen,  Gymnasium  zum  grauen  Kloster.
        <pb n="253" />
        M32.

Berlin:  Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Bochum,

Bonn:  Königliches  Gymnasium,
*  Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),
Brandenburg:  Gymnasium,
Ritter-Akademie,
Braunsberg,
Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Real-Gymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
Brieg,
Brilon,
Bromberg,
Brühl,)
Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
Burgsteinfurt,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
Crefeld,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
*  Demmin,
Deutsch-Krone,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:
Gymnasium,

Bismarck- 



8

239

Dillenburg,
Dortmund,
Dramburg,
Düren,
Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),

Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  i.  Friedrichs-Gymnaium,

Göthe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,
Friedeberg  i.  d.  Neumark,
Fürstenwalde,
Fulda,
Gartz  a.  d.  Oder,
Glatz,
Gleiwitz,
Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,
Glückstadt,
Gnesen,
Görlitz,
Göttingen,
Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Graudenz,
Greifenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Groß-Lichterfelde,
Groß-Strehlitz,
Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Gütersloh,
Gumbinnen,

 

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

50“
        <pb n="254" />
        240

Hadamar,
*Hadersleben,
Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Halberstadt,
Halle  a.  d  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*Hamm,
Hanau,
Hannover:  Lyzeum  I.,
Lyzeum  II.,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (Gymnasium,  verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Heiligenstadt,
*  Herford,
Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,

Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
RNeal-Progymnasium),

Höxter,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Husum,
Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,
Inowrazlaw,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Kassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,
Klausthal,
Kleve,
Koblenz,
Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altsüädtses  Gymnaium,

Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,


 

Königshütte:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Koesfeld,
Köslin,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Konitz,
Kottbus,
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,
Krotoschin,
Küstrin,
Kulm,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden

  mit  Realschule),
Lauban,
Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Leobschütz,
Liegnitz:  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,

Linden  bei  Hannover,

*  Lingen,

Lissa.

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,  -

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden,

Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,

*  Mülheim  a.  Rhein,

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule',

München-Gladbach,

Münden,

Münster  i.  Westfalen,
        <pb n="255" />
        M  32.

Münstereifel,

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Neisse,

Neuhaldensleben,

*  Neu-Ruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Ober-Schlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,

 

Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Progymnasium),

*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnaslum),

Oels,

Ohlau,

Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,

Raths-Gymnasium,

Osterode  i.  Ostpreußen,

Ostrowo,

Paderborn,

Patschkau,

Pforta:  Landesschule,

Pleß,

Plön,

Posen:  Berger-Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),


Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,

Prenzlau,

Preußisch-Stargard,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Porit,

Quedlinburg,

Rastenburg,

Ratibor,

Ratzeburg,
*  Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=Gymnasium),



Rheine,

Rinteln,

Rössel,

 

 

241

Rogasen,
Roßleben:  Klosterschule,
Saarbrücken,
Saarlouis,#)
Sagan,
Salzwedel,
Sangerhausen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Schleusingen,
Schneidemühl,
Schöneberg  bei  Berlin:  Prin  Heinrichs-Gymnaium,

Hohenzollernschulel  Gym.

nasium,  verbunden  mit
Realschule),

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

*  Schweidnitz,

Siegburg,

Sigmaringen,

*Soest,

Solingen:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Real—

schule),)

Sorau,

Spandau,

Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Tilsit,

Torgau,
Trarbach,
Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Verden,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="256" />
        242

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Warburg,

Warendorf,

Wehlau,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*Wetzlar,

Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,
Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
Wittstock,
Wohlau,
Wongrowitz,

Zeitz,
Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,

Ansbach,

Uschaffenburg,

Augsburg:  St  Anna-Gymnasium,
Gymnasium  zu  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt.

Erlangen,

Freising,

Fürth,

Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Lacserslaukern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,

 

 

Neuburg  a.  d.  Donau,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,

Dresden-Neustadt,

Freiberg,

Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,

Leipzig:  König  Albert.  Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,

Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,

Plauen  i.  Voigtlande,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Envangelisch-theologisches  Seminar,
*Cannstatt,
*  Ehingen,
*  Ellwangen,
*Eßlingen,
*  Hall,
Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),

*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*  Reutlingen,
*  Rottweil,
Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
        <pb n="257" />
        „W  32.

Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

Tübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.

Baden,
Bruchsal,
Freiburg,
Lebbelberg.
arlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Bensheim,

Büdingen,

Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Friedberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Gießen,
Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum),
Mainz:  Oster-Gymnasium,
Herbst-Gymnasium,
Offenbach  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),

Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule)

VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
  mit  Real-Progymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit
Realschule)

 

 

243

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

Friedland,
*  Neubrandenburg,
Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

*  Birkenfeld,

*  Eutin,
Jever:  "*  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.

Blankenburg,
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catharineum

Neues  Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,

Eisenberg:  Christianeum.
XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,

Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realklassen).
XV.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Desaur  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden
mit  Realklassen).

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.
        <pb n="258" />
        244

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).


XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  Alterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).


XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
*  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium  und
Lehrer  Seminar).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Realschule),

 

Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.

Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gymnasium).


XXIV.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen,

 

Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule—
  Real-Progymnasium  —).

XXV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Colmar:  Lyzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Diedenhofen,
*  Gebweiler,
Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-«
  Abtheilung),
Metz:  Lyzeum,
Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium

(Knabenseminar),
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Abtheilung),
Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  »Lyzeum,
Bischöfliches  Gymnasium
bei  St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

*  Weißenburg,
*  Zabern.

b.  Real-Oymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen,
Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Barmen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),


Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
Falk-Real-Gymnasium,

Friedrichs  Real-Gymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Real.  Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien  Real-  Gymnasium,

 

Bielefeld:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Brandenburg,
Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist
(verbunden  mit  Gymnasium),
Real-Gymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Charlottenburg,
Cöln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),
Crefeld,
Danzig:  Johannisschule,
Dortmund,
Düsseldorf:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),
        <pb n="259" />
        W  32.

Duisburg,

Elberfeld,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhler-Real-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,

Grünberg,

Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),
H#erstan

annover:  Real-Gymnasium,
Leibnizschule  (Real-Gymnasium,  verbunden
  mit  Gymnasium),
Harburg:
Realschule),
Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),
Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Kassel,

Kiel:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),



Koblenz,  ·

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Real-Gymnasium),


Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landeshut,
Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lippstadt:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Lüneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Ober-Realschule  —  Gurericke-Münster
  i.  Westfalen,
Neisse,

Real-Gymnasium  (verbunden  mit

 

245

Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),


Oberhausen,  1

Osnabrück:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Osterode  i.  Hannover,

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Remscheid:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Rendsburg:  Real  Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Ruhrort,

Schalke,

Siegen,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,
Schiller-Real-Gymnasium,

Stralsund,

Tarnowitz,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Wiesbaden,

Witten:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Borna,

Chemnitz,

Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirthschaftsschule),

Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,
Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),
Kadettenkorps,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

51
        <pb n="260" />
        246

Freiberg,

Leipzig,

Plauen  i.  Voigtlande:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),)


Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),



Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Gmünd,

Stuttgart,

Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.

Baden:  Real-  Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),


Ettenheim,

Karlsruhe,

Mannheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,

Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Mainz:  Neal  Iymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule).


VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

Bützow,

Güstrow:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)


Ludwigslust,

Malchin,

Rostock:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  GWymnasium),


Schwerin.

 

 

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Real-Gymasium  (verbunden
mit  Realschule).
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XIII.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.

XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Vegesack.

XVII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.)

c.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Ober-Realschule  mit  Fachklassen,

Barmen-Wupperfeld,  4

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,
Luisenstädtische  Ober  Realschule,

Bochum,

Bonn:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Städtischem

  Gymnasium),
Breslau,

 

 

Charlottenburg,

Cöln,

Crefeld,

Danzig:  'Ober-Realschule  zu  St.  Petri,

Düren:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Düsseldorf,

+#Elberfeld,

Elbing,?)

1#Essen,

1)  Am  Real-Gymnasium  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Ouarta.
2)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
*  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="261" />
        M  32.

Flensburg:  Ober--Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirthschaftsschule

  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Ober-Realschule,


+Gleiwitz,

SGraudenz,

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale  Ober-Realschule,
Ober-Realschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,

Hanau,
Hannover,
Kassel,
Kiel:  sOber-Realschule  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule  (Ober-Realschule),

Magdeburg:  Guericke-Schule  (verbunden  mit
Real--Gymnasium),
Marburg,
München-Gladbach,
Posen:  Berger-Ober-Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Rheydt:  sOber-Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Saarbrücken,
Weißenfels,
Wiesbaden.

II.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt:  Realanstalt,

Eßlingen:  Realanstalt,

Hall:  Realanstalt,

Heilbronn:  Realanstalt,

Reutlingen:  Realanstalt,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,
Wilhelms-Realschule,

Ulm:  Realanstalt.

 

 

247

III.  Gr  ßherzogthum  Baden.

Baden:  sOber-Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Freiburg,

xHeidelberg,

Karlsruhe,

+Konstanz,

Mannheim,

Pforzheim.

IV.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,)
Mainz:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),w)#)


Offenbach  a.  Main:  Ober-Realschule  (verbunden
  mit  Gymnasium,
  )2)

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
##Oldenburg.

VI.  Großherzogthum  Braunschweig.
#Braunschweig.

VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Ober-Realschule  (Ernestinum).

VIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Handelsschule  (Ober-Realschule).

IX.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  sOber-Realschule  vor  dem  Holstenthore.


X.  Elsaß-Lothringen.

#Metz,
Mülhausen  i.  Elsaß:  sOber-Realschule  (Gewerbeschule),


Straßburg  i.  Elsaß.

4)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
  zu  unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

 

517
        <pb n="262" />
        248

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Württemberg.
Oehringen:  LyzZeum.
II.  Großherzogthum  Baden.
Donaueschingen,
Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).

III.  Großherzogthum  Hessen.4)
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-=ule),


 

Bingen:  Prnasium  (verbunden  mit  Realchule),
  «

Dieburg:  Progymnasial-Abtheilung  der  höheren
Bürgerschule  (verbunden  mit  Realschule).



IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


b.  Real-Progymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.

Böblingen:  Real-Lyzeum,

Calw:  Real.  Lyzeum,

Geislingen:  Real-Lyzeum,

Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen:  Real-Lyzeum.

II.  Großherzogthum  Baden.

Lörrach:  Real--Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Weinheim.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Ribnitz.

 

IV.  Großherzogthum  Meckleuburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.
V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
VI.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.
VII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Lehrer-Seminar).

VIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


c.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.

Aalen:  Realanstalt,
Biberach:  Realanstalt,
Göppingen:  Realanstalt,
Heidenheim:  Realanstalt,
Ludwigsburg:  Realanstalt,
Ravensburg:  ]Realanstalt,
Rottweil:  Realanstalt,
Tübingen:  Realanstalt.

II.  Großherzogthum  Baden.

Bruchsal,
Karlsruhe.

 

 

III.  Großherzogthum  Hessen.)

Alsfeld,

Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymna-=sium),



Bingen:  sRealschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Butzbach,

Dieburg:  Realschul-Abtheilung  der  höheren
Bürgerschule  (verbunden  mit  Progymnasium)


Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gernsheim,

1,  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges

(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvirung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  si

ch  den  Berechtigungsschein

  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
in  unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.
        <pb n="263" />
        Mß  32

Gießen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Groß-Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),

Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,
Michelstadt,
#Oppenheim,
Wimpfen  am  Berg,

 

249

Worms:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

IV.  Großherzogthum  Meckleuburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,))
Realschule  beim  Doventhor.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reife-  (Schluß-pprüfung  zur  Darlegung
der  Hefähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

*  Altena,
Andernach,
Berent,
*  Bocholt,
Boppard,
*  Borbeck,
*  Cöln-Ehrenfeld,)
Dirschau:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Dorsten,
*  Duderstadt,
Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

*  Eupen,
Euskirchen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),
Frankenstein,
Genthin,
*  Grevenbroich,
*  Hattingen,
*  Hörde,
*  Hofgeismar,
Jülich,
*  Kalk,
Kempen  i.  Posen,
*  Lauenburg  i.  Pommern,

 

 

Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real.-Progymnasium),

Linz,

Löbau  i.  Westpreußen,

Lötzen,

Lüdenscheid:  Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Malmedy,

Myslowitz,)

Neumark  i.  Westpreußen,

Neumünster:  Progymnasium  (verbunden
Realschule),

*  Neunkirchen  (Reg.-Bez.  Trier,  Kreis  Ottweiler),

*  Nienburg,

*  Northeim,

Oberlahnstein:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),)

mit

*  Pasewalk,
Preußisch-Friedland,
Rathenow:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Rheinbach,
Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),

Rietberg,
St.  Wendel,
*  Schlawe,
Schwelm:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

*  Schwerte,.
Schwetz,

1)  Für  die  aus  der  vormaligen  Privat.-  Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen  in  die  Realschule  in  der
Altstadt  übergegangenen  und  in  einer  besonderen  Abtheilung  der  letzteren  Unterricht  genießenden  Schüler  ist  zur
Erlangung  des  Befähigungszeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  das  Bestehen  der  Cntlassungsprüfung
  nach  den  für  die  Debbe'sche  Schule  bisher  geltenden  Bestimmungen  erforderlich.

2)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="264" />
        250

*  Sprottau,

Steele,

*  Striegau,

Tremessen,

Viersen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*  Wattenscheid,

Wipperfürth,

Zehlendorf  bei  Berlin.

II.  Königreich  Bayern.

Bergzabern,
Dinkelsbühl,
Donauwörth.
Dürkheim,
Edenkoben,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Lohr,

Memmingen,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Pirmasens,
Rothenburg  o.  d  Tauber,

 

St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Uffenheim,
Weißenburg  a.  Sand,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.
Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasial-Abtheilung
  und  Realschul-Abtheilung).


IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim:  Progymnasium  nebst  Real-Abtheilung.

V.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Progymnasial-Abtheilung  der  Hansaschule
  (verbunden  mit  Realschule),

Cuxhaven:  Progymnasial-Abtheilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Realschule).


VI.  Elsaß-Lothringen.

Bischweiler,
Oberehnheim,
Thann.

b.  Real-Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Biedenkopf,
Düren:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),

Eilenburg,

Einbeck,

Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Progymnasium),

Forst  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),

Görlitz.))

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (ver--bunden
  mit  Gymnasium),
Langenberg,
Langensalza,

 

 

Limburg  a.  d  Lahn:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),


Luckenwalde,

Nauen,

Neuwied:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Oberlahnstein:  Real-Progymnasium  (verbunden

mit  Progymnasium),

Papenburg,

Ratibor,

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Swinemünde,

Uelzen,

Viersen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Progymnasium),

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="265" />
        W  32.

Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.

Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,
Mosbach.

III.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Grabow,

 

251
Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
IV.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.
V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VI.  Fürstenthum  Waldeck
Arolsen.

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Allenstein,

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Altona  —Ottensen:  Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft),


Arnswalde,
Barmen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Realschule,

+Erste  Realschule,

+Zweite  Realschule,

Dritte  Realschule,

Vierte  Realschule,

PFünfte  Realschule,

Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
#Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
Zwölfte  Realschule,

Biebrich,

Bielefeld,

Bitterfeld,

Blankenese,

Breslau:  fErste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,

Berlin:

#Katholische  Realschule,
Buxtehude,
Celle,
Cöln:  Realschule,

Handelsschule  (Realschule),
Delitzsch:  sRealschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,

 

 

Diez,
Dirschau:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Dortmund:  Gewerbeschule  (Realschule),
Dülken,
Düsseldorf,
+Eisleben,
Elberfeld,
FElmshorn,
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
Ems,
Erfurt,
Eschwege:  1#  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
#Realschule  derisraelitischen

Gemeinde,
Adlerflychtschule,
#Liebig-Realschule,
#Selektenschule,
Freiburg  i.  Schlesien,
Fulda,

Gardelegen:  [Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabtheilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,

Geestemünde,
Geisenheim,
Gevelsberg,
#Görlitz,

Göttingen,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde,

Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Gumbinnen,

#Hagen  i.  Westfalen,
        <pb n="266" />
        252

Hannover:  Erste  Realschule,

+Zweite  Realschule,

#Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Harburg:

+Havelberg,
Hechingen,
Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),

Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Anndreas  Real-Gymnasium),
Homburgv  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Itzehoe,
Kassel,
Kattowitz-t)
Kiel,
Königsberg  i  Ostpreußen:  JErste  Realschule,1)
#Zweite  Realschule,  1)
Rcealschule  im
Löbenicht,
Königshütte:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),#)

jKöpenick,
Kottbus,
Kreuznach,
Krossen:  Realschule  mit  wahlfreiem  Lateinunterricht

  in  den  Klassen  Sexta,
Quinta  und  Quarta,
Kulm,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Langfuhr:  #von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt,
Lennep,
Liegnitz:  sWilhelmsschule,

Lippstadt:  [Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Löwenberg,

Lübben,

Lüdenscheid:  ##Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


#Magdeburg,

Marne,

Meiderich,

Mühlhausen  i.  Thüringen,#)
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),

 

1

 

Naumburg  a  d  Saale,

Neumünster:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


#Oldesloe,

Oschersleben:  [Realschule  mit  gymnasialem

Nebenkursus  in  den  drei
unteren  Klassen,
Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Real—

 

Gymnasium),
#Otterndorf,
Pankow,  y
Peine,
Pillau,
Potsdam,
Quedlinburg,
Nathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),

Riesenburg,
Rixdorf,#)
Sangerhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


ESerhaufen  in  der  Altmark,#)
Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

H[Schmalkalden,
Schönebeck:  sRealschule  mit  gymnasialem  Nebenkurses
  in  den  drei  unteren  Klassen.
Schöneberg  bei  Berlin:  Hohenzollernschule  ([Realschule,
  verbunden  mit
Gymnasium),
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-=nasium),

Sobernheim,
Solingen:  fRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

#Sonderburg,
#Steglitz,
Stolp:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Tiegenhof,
+Unna,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Wilhelmshaven,
Witten:  [Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),1,

Wittenberge.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="267" />
        M  32.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
+Ansbach,
Aschaffenburg,

Augsburg:  (Kreisrealschule,

1#Bamberg,

Bayreuth:  Kreisrealschule,

Dinkelsbühl,
Eichstätt,
Erlangen,
+Freising,
Fürth,
1Gunzenhausen,
Hof,
Ingolstadt,

Kaiserslautern:  Kreisrealschule,

Kaufbeuren,
Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
Kronach,
sKulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,
Lindau,
Ludwigshafen  a.  Rhein,
Memmingen,

München:  sLudwigs-Kreisrealschule,
Luitpold-Kreisrealschule,
Maria-Theresia-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,
Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,

FNördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule,
Passau:  Kreisrealschule,
Pirmasens,

Regensburg:  Kreisrealschule,
#Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Traunstein,

Wasserburg,

 

 

253

Weiden,

Weilheim,  .
Weißenburg  am  Sand,
Würzburg:  Kreisrealschule,
Wunsiedel,

+Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Aue,1)

Auerbach  #7

Bautzen,

Chemnitz,

fCrimmitschau,

Dresden:  fErste  Realschule  (Johannstadt),
Zweite  Realschule,?)

Dresden-Striesen:  Realschule  (Freimaurer=Institut),



Frankenberg,#l)
Glauchau,t)
Grimma,!)
##Großenhain,l)
Leipzig:  s#Erste  Realschule,

Zweite  Realschule,

Dritte  Realschule,

Vierte  Realschule  (Lindenau),
sLeisnig,!)
#Löbau,))
Meerane,#
Meißen,)
Mittweida,
sOelsnitz  i.  Voigtlande,!)
1Oschatz.)
Pirna,
Plauen  i.  Voigtlande:  Realschule  (verbunden

mit  Realgymnasium),

Reichenbach  i.  Voigtlande,#)
1#  Rochlitz,-)
Stollberg,  )
Werdau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Ebingen:  Realanstalt,
Frenudenstadt:  Realanstalt,
Kirchheim  unter  Teck:  Realanstalt,
Schwenningen:  1Realanstalt.
Sindelfingen:  1  Realanstalt,
Tuttlingen:  1#  Realanstalt.

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Ouinta  und  Ouarta

der  Gymnasien  entsprechen.

*)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
8)  Verbunden  mit  Real-Gymnasialklassen,  zu  denen  der  obligatorische  Latein  unterricht  mit  Klasse  4  beginnt.
52
        <pb n="268" />
        254

V.  Großherzogthum  Baden.
Bretten,
+#Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,
Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Müllheim,
#Offenburg,
#Schopfheim,
Sinsheim,
Ueberlingen,
Willingen,
Waldshut,
Wiesloch.

VI.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),


Rostock,

Teterow,

Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VII.  Großherzogthum  Sachsen.

Apolda:  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule.
Neustadt  a.  d.  Orla.

VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
#Oberstein-Idar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Wolfenbüttel.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

s  Pößneck,
1  Sonneberg.

XlI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgym.

nasium.:)
XlII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha.
Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium).


 

 

XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.

XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  sRealschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Sondershausen.

XV.  Fürstenthum  Waldeck.
#Nieder-Wildungen.

XVI.  Fürstenthum  Lippe.

Detmold:  s  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),
#Salzuflen.

XVII.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  [Realschul-Abtheilung  der  Hansaschule
  (verbunden  mit  Progym-=nasium),


Cuxhafen:  Realschul-Abtheilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,

Realschule  in  Eimsbüttel,
Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
#Realschule  in  St.  Pauli,
Realschule  auf  der  Uhlenhorst.

XIX.  Elsaß-Lothringen.
Barr,
Buchsweiler:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Colmar:  Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
(Forbach,
Hagenau:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Markirch,

#Münster,
Rappoltsweiler,
Saargemünd:  fReal-Abtheilung  des  Gymnasiums,

Straßburg  i.  Elsaß:  seealschule  bei  St.  Joann.


1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="269" />
        M3Z2.

255

d.  Oesfentliche  Schullehrer-Seminare.

I.  Königreich  Preußen.

Alfeld:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Enpangelisches  Seminar,
Aurich:  Evangelisches  Seminar,
Barby:  Enpangelisches  Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,
Berlin:  C—  geeliche-  Seminar  für  Stadtschulehrer,

Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,
Brieg:  Epvangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,
Büren:  Katholisches  Seminar,
Bütow:  Enpangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,

Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Erpangelisches  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,

Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar.
Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,
Elten:  Katholisches  Seminar,
Erfurt:  Evangelisches  Seminar,
Exin:  Katholisches  Seminar,
Franzburg:  Epvangelisches  Seminar,
Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Epvangelisches  Seminar,

Fulda:  Katholisches  Seminar,
Genthin:  Evangelisches  Seminar,
Graudenz:  Katholisches  Seminar,
Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,
Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,
Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,
Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,
Hannover:  Evangelisches  Seminar,
Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,
Herdecke:  Evangelisches  Seminar,
Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,
Hildesheim:  Katholisches  Seminar,
Hohenstein:  Evangelisches  Seminar,
Homberg:  Epvangelisches  Seminar,
Kammin:  Epvangelisches  Seminar,
Karalene:  Evangelisches  Seminar,

 

Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):  Katholisches
  Seminar,

Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches
Seminar,

Köpenick:  Epvangelisches  Seminar,

Köslin:  Evangelisches  Seminar,

Koschmin:  Evangelisches  Seminar,

Kreuzburg:  Envangelisches  Seminar,

Kyritz:  Evangelisches  Seminar,

Liebenthal:  Katholisches  Seminar,

Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,

Linnich:  Katholisches  Seminar,

Löbau:  Evangelisches  Seminar,

Lüneburg:  Evangelisches  Seminar,

Marienburg  i.  Westpreußen:  Evangelisches  Seminar,


Mettmann:  Evangelisches  Seminar,

Moers:  Evangelisches  Seminar,

Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,


Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,

Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,

Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,

Neuwied:  Evangelisches  Seminar,

Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,

Northeim:  Evangelisches  Seminar,

Ober--Glogau:  Katholisches  Seminar,

Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,

Oels:  Evangelisches  Seminar,

Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,

Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,

Osterburg:  Evangelisches  Seminar,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,

Paradies:  Katholisches  Seminar,

Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,

Petershagen:  Evangelisches  Seminar,

Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,

Pölitz:  Evangelisches  Seminar,

Prenzlau  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch  Friedland:  Evangelisches  Seminar,

Proskau:  Katholisches  Seminar,

Prüm:  Katholisches  Seminar,

Pyritz:  Evangelisches  Seminar,

Ragnit:  Evangelisches  Seminar,

Ratzeburg:  Evangelisches  wemnar

4.
        <pb n="270" />
        256

Nawitsch:  Paritätisches  Seminar,

Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches
Seminar,

Rheydt:  Evangelisches  Seminar,

Nosenberg:  Katholisches  Seminar,

Rüthen:  Katholisches  Seminar,

Sagan:  Evangelisches  Seminar,

Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,

Segeberg:  Evangelisches  Seminar,

Siegburg:  Katholisches  Seminar,

Soest:  Evangelisches  Seminar,

Stade:  Evangelisches  Seminar,

Steinau  a.  d.  Oder:  Evangelisches  Seminar,

Tondern:  Evangelisches  Seminar,

Tuchel:  Katholisches  Seminar,

Uetersen:  Evangelisches  Seminar,

Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Verden:  Evangelisches  Seminar,

Waldau:  Evangelisches  Seminar,

Warendorf:  Katholisches  Seminar,

Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,

Wittlich:  Katholisches  Seminar,

Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,

Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,

Zülz:  Katholisches  Seminar.

II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer-Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Seminar,

Auerbach:  Königliches  Seminar,

Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,
Domstiftliches  katholisches  Seminar,

Borna:  Königliches  Seminar,

Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
Seminar,

Grimma:  Königliches  Seminar,

 

 

Löbau:  Königliches  Seminar,

Nossen:  Königliches  Seminar,

Oschatz:  Königliches  Seminar,

Pirna:  Königliches  Seminar,

Plauen  (bei  Dresden):  Königliches  Lehrer-Seminar,


Plauen  i.  Voigtlande:  Königliches  Seminar,

Rochlitz:  Königliches  Seminar,

Schneeberg:  Königliches  Seminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,

Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer  Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,

Großherzogliches  Lehrer-Seminar  II,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.


VI.  Großherzogthum  Hessen.

Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer.  Seminar,

Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.


Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.


VII.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar.
X.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer-Seminar.
        <pb n="271" />
        M32.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrer=Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XIV.  Herzogthum  Auhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.

XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Nudolstadt:  Fürstlich  evangelisch  -lutherisches
Landes-Seminar.
XVII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrer-Seminar.

XVIII.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

 

257

XIX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-Seminar  (verbunden
  mit  Gymnasium  Adolphinum
  und  Real-Progymnasium).

XX.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrer  Seminar.

XXI.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrer-Seminar.

XXII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

XXIII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar.

XXIV.  Elsaß-Lothringen.

Colmar:  Lehrer-Seminar,

Metz:  Lehrer-Seminar,

Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,
Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.

e.  Andere  öffentliche  Tehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  #  Landwirthschaftsschule,

 

 

 

Brieg:  sLandwirthschaftsschule,
Cleve:  Landwirthschaftsschule,
Dahme:  Landwirthschaftsschule,
Eldena:  sLandwirthschaftsschule,

 

Flensburg:  #Landwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Ober-Realschule).

Heiligenbeil:  sLandwirthschaftsschule,

Herford:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hulbechein-  #Landwirthschaftsschule,

iegnitz:  Landwirthschaftsschule,

Lüdinghausen:  #Landwirthschaftsschule,

Marggrabowa  i.  Ostpreußen:  sLandwirthschaftsschule,


Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirthschaftsschule,


Samter:  sLandwirthschaftsschule,

Schivelbein  i.  Pommern:  sLandwirthschaftsschule,

Weilburg:  1#Landwirthschaftsschule.

 

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Industrieschule,

Kaiserslautern:  /Industrieschule,

Lichtenhof:  Kreislandwirthschaftsschule,

München:  Handelsschule,
Industrieschule,

Nürnberg:  Handelsschule,
Industrieschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  s  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,

Döbeln:  fHöhere  Landwirthschaftsschule  (verbunden
  mit  Real-Gymnasium),

Dresden:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),

Leipzig:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,

Zittau:  fHandels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.
        <pb n="272" />
        258

IV.  Großherzogthum  Hessen.

Groß-Umstadt:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden
  mit  Realschule).

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  sLandwirthschaftsschule.

 

VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Helmstedt:  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  Real-Abtheilung.

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  sHandels-Abtheilung  der  Realschule.

VIII.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  sLandwirthschaftsschule.

Privat-Lehranstalten.)

1.  Königreich  Preußen.

Berlin:  sHandelsschule  von  Paul  Lach,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Albert  Siebert,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungs-Institut
  von  Karl  Schwarz.

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  7Garnier'sche
  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung
  des  Dr.  Joseph  Brunn,

Gnadenfrei:  sHöhere  Privat-Bürgerschule  unter
Leitung  des  Diakonus  G.  Lentz,

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (  realistische  und  progymnasiale
  Abtheilung)  von  Otto  Kühne,

Kemperhof  bei  Koblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Christian  Joseph
Jonas,

Kosel  i.  Ober-Schlesien:  Höhere  Privat-Knabenschule
  unter  Leitung  des  Vorstehers
G.  Schwarzkopf,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat-Knabenschule  des

 

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
  Friedrich  Drexler  (früher
Hermann  Bauer),#)

Obercassel  bei  Bonn:  ’Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  1Nölle'sche  Handelsschule  des
Dr.  L.  Lindemann.)

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymnasiale
  und  realprogymnasiale  Abtheilung
  des  Pädagogiums  des
Professors  Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,


Paderborn:  FUnterrichts-Anstalt  (Privat-Realschule)
  von  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium)
  des  evangelischen  Johannesstifts
  unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
  Pastors  W.  Philipps
und  des  Oberlehrers  Theodor
Menzel,

Sachsa  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  (Privat-Realschule)  von  Wilbrand
  Rhotert,

St.  Goarshausen:  #Erziehungs-Institut  (Institut
  Hofmann)  des  Dr.  Gustav
Müller  (früher  Karl  Harrach),

Dr.  Paul  Bartels,

X)  Dic  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befrciungen  von  der  mündlichen  Prüfung
oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  (Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

2)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschlicßlich  Geltung.
        <pb n="273" />
        M  32.

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Insttuts
  des  Dr.  Franz  Knickenerg.


II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  fAllgemeine  Handels-Lehranstalt  von
Gustav  Hoffmann  (früher  Johann
Stahlmann),7)

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Realund
  Erziehungsanstalt  unter  Leitung
  des  Dr.  Ernst  Goebel  und  des
Gustav  Goebel  (früher  Dr.  Ernst
Goebel),

Frankenthal  (Pfalz):  Real-Lehr-Institut  von
Valentin  Trautmann  und  Eugen
Wehrle,

Fürth:  JIsraelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred
Feilchenfeld  (früher  Dr.  Moritz
Stern),)

Marktbreit  a.  Main:  Real=  und  Handelsschule
des  Joseph  Damm,

Nürnberg:  [Real=  und  Handels-Lehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).3)

III.  Königreich  Sachsen.

Dresden:  s  Privat-Realschule  mit  Pensionat  von
Oskar  Koldewey  (früher  Ernst
Böhme),)
Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek
(früher  G.  Müller-Gelinek  und
Dr.  P.  Th.  Schumann),5)
Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst
Zeidler,#
Leipzig:  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Robert
Barth  (früher  Dr.  E.  J.  Barth),
epeehule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Roth,
Privat-Realschule  von  Otto  Albert
Toller.y

 

 

259

IV.  Königreich  Württemberg.
Stuttgart:  s#Höhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,
Realistische  Abtheilung  der  Privat=Lehranstalt
  des  Professors  Karl
Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

V.  Großherzogthum  Baden.
Waldkirch:  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
Offenbach  a  Main:  Goetheschule  des  Oberlehrers
  a.  D.  Ernst  Gerloff  (früher
Dr.  Pius  Sack).)
VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Jena:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst
Pfeiffer,
Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich
Stoy

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,

Harzburg--Bad:  Privat-Lehranstalt  (progymnasiale)

  unter  Leitung  des  Lic.
Dr.  Koldewey,)
Seesen  a.  Harz:  sJacobson-Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr.  Emil
Philippson,
Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung  des
Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  Privat-Realschule  von  Heinrich
Christian  Wehner.
X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  bei  Kahla:  sLateinlose  Abtheilung
der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
des  Professors  Dr.  Siegfried
Schaffner.

1)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich  Geltung.

*)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum
*)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum

erbst  1902  einschließlich  Geltung.
rüfungstermin  1904  einschließlich  Geltung.

)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zu  Ostern  1903  einschließlich  Geltung.
5)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.
—  Die  Berechtigung  der  Zeidler'schen  Anstalt  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich

  Geltung.

")  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Herbsttermin  1903  einschließlich  Geltung.

7)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1901.

Prüfungstermin  1904  einschließlich  Geltung.

Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum
        <pb n="274" />
        260

XI.  Herzogthum  Anhalt.
Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium)
  und  Real--Abtheilung
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

XII.  Fürsteunthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Keilhau:  sErziehungs-Anstalt  des  Professors  Dr.
Johannes  Barop.

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung
  und  Realschul-Abtheilung
  mit  kaufmännischem
Rechnen  und  Unterricht  in  der
Buchführung).:

XIV.  Fürstenthum  Renß  jüngerer  Linie.
Gera:  #Amthor'’sche  höhere  Privat-Handelsschule

unter  Leitung  des  Dr.  Friedrich
Claußen.

 

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.


XVI.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  1Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber.
1Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,
1Schule  des  Dr.  A  Wichard  Lange,
1Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
1#Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt.
#Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des
wissenschaftlichen  Lehrers  Karl  Harald
  von  Dameck  stehenden  Paulinums,
  Pensionat  des  Rauhen

Hauses.)

Lehranstalten  im  Auslande.

Brüssel:  Real-Progymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Dr.  Richard  Jahnke.)
Constantinopel:  1  Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Hans

Karl  Schwatlo.3)
Berlin,  den  12.  Juni  1902.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

 

Graf  v.  Posadowsky.

1)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich  Geltung.

2)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

2)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Regierungs  Kommissars  abgehaltene  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung

von  Aussichtswegen  genehmigt  ist.
derselben  sind  unstatthaft.

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen
        <pb n="275" />
        gutt

 

Gesetz  und  Perordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

33.

München,  den  29.  Juli  1902.

 

Inhal  t:2

Königliche  Deklaration  vom  28.  Juli  1902,  die  Einkommensteuer  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
25.  Juli  1902,  die  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  Einreihung  der  Stadtgemeinde  Neumarkt  i/O.  in  die  Klasse  der  den  Kreisverwaltungsstellen
unmittelbar  untergeordneten  Städte  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Königliche  Deklaration,  die  Einkommensteuer  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Kuniglicher  Minz  I  Gayern,
Pegent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes,  der  an  Uns  gebrachten  Bitte  beider
Kammern  des  Landtages  entsprechend,  beschlossen  und  verordnen  mit  Gesetzeskraft,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Dem  Art.  4  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Einkommensteuer  betreffend,  wird

als  dritter  Absatz  eingefügt:
53
        <pb n="276" />
        262

Ergeben  die  nach  Abs.  1  zusammenzurechnenden  Einkommensbeträge  nicht
die  Summe  von  2000  AM,.  so  sind  die  Einkommensbeträge  des  Haushaltungsvorstandes,
  der  Ehefrau  und  der  in  seinem  Unterhalte  befindlichen  Kinder  ebenfalls
selbständig  zu  veranlagen.

Gegeben  zu  München,  den  28.  Juli  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilizsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  v.  Schraut.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Ministerialrath
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr  Proebst.

 

Nr.  17601.
Bekanntmachung,  die  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.
##.  Staatsministerium  des  Innern  und  fKl.  fKriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben  vom  24.  Juli  vor.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  506  ff.)  wird  nachstehend  eine  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich
Nr.  26  Seite  165  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  veröffentlicht.

München,  den  25.  Juli  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

 

Abdruck.

Das  durch  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1901  (Central-Blatt  S.  191)  veröffentlichte
  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  wird
an  den  betreffenden  Stellen  geändert  wie  folgt:
        <pb n="277" />
        M  33.  263

Hl.  Militärverwaltung.
Bei  Ziffer  1  Kriegsministerium  ist  „Zeichner“  zu  streichen.
Bei  Ziffer  17  Bekleidungsämter  ist  hinter  „Bekleidungsamts-Rendanten“:
„Bekleidungsamts-Kontroleure“  einzuschalten.
Berlin,  den  13.  Juni  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Haufß.

 

Nr.  17166.

Bekanntmachung,  Einreihung  der  Stadtgemeinde  Neumarkt  i/O.  in  die  Klasse  der  den
Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten  Städte  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Maoajestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser  haben  Sich  unter'm  18.  Juli  1902  Allerhöchst  bewogen  gefunden,  die  von  der
Stadtgemeinde  Neumarkt  i/O.  allerunterthänigst  erbetene  Einreihung  in  die  Klasse  der  den
Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten  Städte  unter  den  Zusicherungen,  welche
von  der  Stadtgemeinde  dem  Distrikte  Neumarkt  gegenüber  gemacht  wurden,  und  zwar  mit

Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1903  an  allergnädigst  zu  genehmigen.

 

Staatsdienst-Machrichten.

—–  —  —

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,

unter'm  24.  Juli  ds.  Is.  den  Ministerialrath
  im  K.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Dr.  Anton
Ritter  von  Wehner  vom  1.  August  ds.  Js.
an  zum  Staatsrath  im  ordentlichen  Dienst  zu
ernennen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinzknitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  Sich  unter'm  23.  Juli  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,

1.  den  Geheimen  Registrator  im  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern  Friedrich  Adam  Miller,  seinem
allerunterthänigsten  Ansuchen  entsprechend,  wegen
Krankheit  und  dadurch  bewirkter  Funktionsunfähigkeit
  gemäß  §  22  lir.  D  der  IX.  Beilage
zur  Verfassungsurkunde,  in  den  bleibenden
Ruhestand  treten  zu  lassen  und  demselben  zugleich
in  Anerkennung  seiner  längjährigen,  treuen  und
eifrigen  Dienstleistungen  den  Titel  und  Rang
eines  K.  Raths  zu  verleihen,

2.  nach  Maßgabe  des  Tit.  II  §  18  der
Verfassungsurkunde,  den  Kanzleisekretär  Ernst
Müllerzum  Registrator  im  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  zu
befördern  und  den  Ministerialfunktionär  Karl
Heinrich  Bedel  zum  Kanzleisekretär  in  dem
        <pb n="278" />
        264

genannten  K.  Staatsministerium  in  provisorischer
  Diensteseigenschaft  zu  ernennen,

3  dem  Kanzleisekretär  im  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,
Johann  Vestner  den  Titel  und  Rang  eines
Geheimen  Sekretärs  zu  verleihen.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  29.  Mai  ds.  Is.  dem  Kaeiserlichen
  Oberregierungsrathe,  Abtheilungsvorstand
  der  Generaldirektion  der  Reichseisenbahnen,
  Leo  Franken  in  Straßburg  und
dem  Regierungsrathe,  Mitglied  der  K.  Preußischen
  und  Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahndirektion,
  Hermann  Walther  Messerschmidt
in  Mainz,  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse,

unter'm  17.  Juni  ds.  Is.  dem  Fürstlich
Neuß  ä.  L.  Hofmarschall  und  Kammerherrn
Freiherrn  Titz  von  Titzenhofer  den  Verdienst-Orden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse
mit  Stern,

unter'm  27.  Juni  ds.  Is.  dem  Obersten
de  Vaux,  Kommandeur  des  K.  Sächsischen
3.  Infanterie-Regiments  Nr.  102  „Prinz-Regent
  Luitpold  von  Bayern“  den  Verdienst-Orden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse,  und

unter'm  12.  Juli  ds.  Is.  dem  Ersten
Sekretär  bei  der  Kaiserlich  Russischen  Gesandtschaft
  am  K.  Hofe,  Alexander  von  Lwoff,
Kaiserlich  Russischen  Kammerjunker  und  Collegien-Rath
  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse
zu  verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  K.  Hoftheater-Intendanten,  Professor
Ernst  Ritter  von  Possart  in  München  für
das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  verliehene  Kommenthurkreuz
I.  Klasse  des  K.  Württembergischen  Friedrichs-Ordens,


dem  K.  Schwedisch-Norwegischen  Konsul  und
stellvertretenden  Bankdirektor  Hermann  Bohn
in  Rom  als  Bayerischen  Staatsangehörigen
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Italien  verliehene  Ritterkreuz  des  K.
Italienischen  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="279" />
        Geseh-und  Verurdungsgurt

für  das

Königreich  Bayern.

W  364.

München,  den  30.  Juli  1902.

-GRGN

.  —.

Inhalt:
Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902.

Schulbedarfgesetz.
Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  RKönigs.

Tritpoll,

ron  Gottez  Gnaden  Höniglicher  Prinz  von  Hayery,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

 

54
        <pb n="280" />
        266
I.  Abschnitt.

Allgemeiner  Theil.

Artikel  1.

Die  vermögensrechtliche  Verwaltung  der  öffentlichen  Volksschulen  sowie  die  Feststellung
und  Aufbringung  des  gesammten  persönlichen  und  sächlichen  Bedarfs  für  ihre  Errichtung
und  ihren  Unterhalt  obliegt  den  politischen  Gemeinden  als  eigentliche  Gemeindeangelegenheit,
vorbehaltlich  der  auf  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  beruhenden  Verpflichtungen  der  Kreise
und  des  Staats  sowie  besonderer  rechtlicher  Verpflichtungen  zur  Bestreitung  des  Bedarfs
für  die  öffentlichen  Volksschulen.  ·

Greift  der  Spreugel  einer  öffentlichen  Volksschule  über  die  Markung  einer  politischen
Gemeinde  hinaus  (zusammengesetzter  Schulsprengel),  so  obliegt  unter  den  im  vorstehenden
Absatz  bezeichneten  Vorbehalten  die  Aufbringung  des  gesammten  persönlichen  und  sächlichen
Bedarfs  den  zum  Schulsprengel  ganz  oder  mit  Theilen  vereinigten  politischen  Gemeinden.
Die  vermögensrechtliche  Verwaltung  dieser  Sprengelschule,  einschließlich  ihrer  Vertretung  nach
außen,  sowie  die  Feststellung  und  Vertheilung  des  gesammten  persönlichen  und  sächlichen
Bedarfs  für  ihre  Errichtung  und  ihren  Unterhalt  kommt  in  der  Regel  der  verstärkten  Verwaltung
  der  Schulsitzgemeinde  zu.  Die  zum  Schulsprengel  vereinigten  Gemeinden  können
jedoch  aus  erheblichen  Gründen  vereinbaren,  daß  an  Stelle  der  Verwaltung  der  Schufsitzgemeinde
  die  Verwaltung  einer  anderen  der  betheiligten  Gemeinden  zu  verstärken  sei.  Derartige
  Uebereinkommen  bedürfen  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staats=  und  Schulaussichtsbehörde.


Die  Verstärkung  der  Verwaltung  der  Schulsitzgemeinde  oder  der  durch  Vereinbarung
bestimmten  Gemeindeverwaltung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  zu  deren  Berathschlagungen
und  Beschlußfassungen  die  Bürgermeister  oder  Bürgermeister-Stellvertreter  der  übrigen  ganz
oder  theilweise  zum  Schulsprengel  gehörigen  Gemeinden,  sowie  ein  weiterer  Abgeordneter  einer
jeden  solchen  Gemeinde  beizuziehen  sind.  Diese  Abgeordneten  und  deren  Ersatzmänner  werden
durch  die  Gemeindeverwaltungen  der  einzelnen  zum  Schulsprengel  gehörenden  politischen  Gemeinden
  aus  ihrer  Mitte  auf  die  Dauer  ihrer  Wahlperioden  gewählt.

Artikel  2.

Der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  verstärkten  Gemeindeverwaltung  müssen  unterstellt
  werden:
a)  die  Ermittelung  und  Feststellung  des  jährlichen  oder  cines  außerordentlichen  Aufwands
  für  die  Schule  des  zusammengesetzten  Schulsprengels  (Sprengelschule);
        <pb n="281" />
        M  34  267

b)  die  Vertheilung  des  durch  die  eigenen  Einnahmen  der  Sprengelschule,  durch  die
Rente  eines  etwaigen  Schulfonds  oder  Stiftungsvermögens,  durch  Zuschüsse  oder
durch  Leistungen  Dritter  nicht  gedeckten  Bedarfs  auf  die  einzelnen  ganz  oder  mit
Theilen  zum  Schulsprengel  gehörenden  politischen  Gemeinden  nach  dem  Verhältnisse
der  im  Schulsprengel  von  den  Betheiligten  zu  erhebenden  oder  zu  berechnenden
direkten  Steuern;  «

c)  die  Uebernahme  einer  dauernden  Haftungsverbindlichkeit  für  Schuleinrichtungen;

d)  die  Regelung  des  Schulgelds.

Im  Uebrigen  kann  die  Verwaltung  der  Schulsitzgemeinde  oder  die  durch  Vereinbarung
bestimmte  Gemeindeverwaltung  (Art.  1  Abs.  2)  durch  übereinstimmende  schriftlich  zu  beurkundende
  Willenserklärung  der  Vertreter  der  übrigen  zum  Sprengel  gehörigen  Gemeinden
(Art.  1  Abs.  3)  allgemein  oder  von  Fall  zu  Fall  mit  der  Vornahme  von  Verwaltungsgeschäften,
  insbesondere  mit  dem  Vollzuge  der  zum  jährlichen  Voranschlage  gefaßten  Beschlüsse
und  mit  der  Ausführung  außerordentlicher  Unternehmungen  an  Stelle  der  verstärkten  Verwaltung,
  sodann  mit  der  Vertretung  dieser  Verwaltung  vor  Behörden  betraut  werden.

In  den  Angelegenheiten,  welche  nach  Abs.  1  der  verstärkten  Gemeindeverwaltung  vorbehalten
  sind,  kann  von  jeder  in  dieser  vertretenen  politischen  Gemeinde  binnen  vierzehn  Tagen
vom  Tage  der  Beschlußfassung  an  Beschwerde  wider  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit
beschlossener  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  gegen  Art  und  Maß  des  festgesetzten  Aufwands,
  seiner  Vertheilung  auf  die  einzelnen  politischen  Gemeinden  und  seiner  Deckung  durch
ein  gemeinschaftlich  aufzunehmendes  Anlehen  geführt  werden.  Solche  Beschwerden  sind  von
der  der  Schulsitzgemeinde  unmittelbar  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,  wenn  sich  ein  Schulsprengel
  auf  die  Bezirke  zweier  oder  mehrerer  Verwaltungsbehörden  erstreckt,  nach  vorgängiger
Einvernahme  der  mitbetheiligten  Behörden  zu  entscheiden.  Gegen  diese  Entscheidung  steht
der  verstärkten  Gemeindeverwaltung  sowohl,  als  auch  den  einzelnen  Gemeindeverwaltungen
die  Berufung  an  die  nächsthöhere  Behörde  zu,  welche  hierüber  in  letzter  Instanz  entscheidet
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  über  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.

Auf  Grund  der  Beschlüsse  der  verstärkten  (Art.  1  Abs.  2)  und  der  bevollmächtigten
(Art.  2  Abs.  2)  Gemeindeverwaltung  (ersteren  Falls  unter  der  Voraussetzung,  daß  eine
Beschwerde  nicht  geführt  oder  eine  solche  rechtskräftig  beschieden  wurde)  ist  zum  Vollzuge  zu
schreiten,  ohne  daß  es  neuerlicher  Beschlüsse  in  den  einzelnen  Gemeinden  über  die  Unternehmungen
  und  Einrichtungen  und  über  die  Bewilligung  des  hiefür  erforderlichen  Aufwands  bedarf.
Die  Beschlußfassung  der  einzelnen  zum  Schulsprengel  gehörigen  Gemeinden  hat  sich  nur  noch
auf  die  Frage  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  den  einzelnen  Gemeinden  zugetheilte  Betrag
nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnungen  durch  die  politische  Gemeinde  eufubringen  sei.

*
        <pb n="282" />
        268

Staatsaufsichtliche  Aufforderungen  in  Angelegenheiten  der  vermögensrechtlichen  Verwaltung
der  Sprengelschule  sind  in  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Gemeindeordnungen,
  insbesondere  vorbehaltlich  des  Beschwerdeverfahrens  nach  Art.  161  der  rechtsrheinischen,
beziehungsweise  Art  92  der  pfälzischen  Gemeindeordnung,  sowie  auch  der  Vorschriften  des
angeführten  Gesetzes  vom  8.  August  1878  an  die  verstärkte  Gemeindeverwaltung  zu  richten.
Dieser  verstärkten  Gemeindeverwaltung  gegenüber  hat  die  endgiltige  Feststellung  der  Verpflichtung
  zu  erfolgen;  ebenso  sind  an  deren  Stelle  die  zum  Vollzuge  nöthigen  Verfügungen
zu  treffen  und  ist  gleichermaßen  die  Bedarfsvertheilung  vorzunehmen.

Artikel  3.

Ist  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einer  Gemeinde  die  Erhebung  von  Sonderumlagen
  für  Zwecke  verschiedener  Bekenntnißschulen  ordnungsmäßig  eingeführt,  so  kann  dieselbe
die  Forterhebung  von  Sonderumlagen  beschließen.  Ist  diese  beschlossen,  so  darf  der  einzelne
Umlagenpflichtige  nach  Maßgabe  seiner  im  Gemeindebezirke  veranlagten  direkten  Steuern  nur
zu  den  Sonderumlagen  für  die  Schule  jenes  Bekenntnisses  herangezogen  werden,  dem  er  selbst
angehört  oder  dessen  Schule  er  in  Ermangelung  einer  Schule  seiner  Religion  oder  Konfession
benützt  oder  benützen  müßte.  Ist  keiner  von  diesen  Fällen  gegeben  —  wie  insbesondere  bei
juristischen  Personen  —,  so  sind  zur  Fernehaltung  einer  mehrfachen  Anlegung  mit  Umlagen
solche  Umlagenpflichtige  zu  den  einzelnen  Schulumlagen  jedesmal  nicht  mit  dem  Gesammtbetrag
  ihrer  direkten  Staatssteuern,  sondern  nach  dem  Verhältnisse  heranzuziehen,  in  dem  die
einzelnen  Religionsparteien  an  dem  Gesammtsteuersoll  der  Gemeinden  betheiligt  sind.

Angehörige  eines  Bekenntnisses,  die  aus  eigenen  Mitteln  eine  Schule  ihrer  Religion
oder  Konfession  unterhalten,  haben  aus  den  im  Sprengel  dieser  Schule  angelegten  Steuern
Umlagen  für  Zwecke  öffentlicher  Volksschulen  nicht  zu  entrichten.

II.  Abschnitt.
Die  Besetzung  und  Errichtung  von  Volbsschulen.

Artikel  4
Volksschulen,  an  welchen  nur  eine  Lehrstelle  besteht,  sind  mit  einem  Volksschullehrer
zu  besetzen.  Beträgt  jedoch  die  Zahl  der  Schüler  nach  einem  fünfjährigen  Durchschnitte
weniger  als  fünfzig,  so  kann,  wenn  nicht  die  Lehrstelle  schon  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
mit  einem  Schullehrer  besetzt  war,  gestattet  werden,  daß  ein  Schulverweser  aufgestellt
werde.
        <pb n="283" />
        M  34.  269

Bestehen  an  einer  Volksschule  zwei  Lehrstellen,  so  darf  hievon  eine  mit  einem  Schulverweser,
  einem  Hilfslehrer  oder  einer  weiblichen  Lehrkraft  besetzt  werden.  Bestehen  an  einer

Volksschule  drei  oder  mehr  Lehrstellen,  so  sind  hievon  zwei  Drittel  mit  Volksschullehrern  zu
besetzen.  Bruchtheile  kommen  nicht  in  Anrechnung.

Werden  an  Mädchenschulen  nur  weibliche  Lehrkräfte  verwendet,  so  sind  vorstehende
Bestimmungen  sinngemäß  in  Anwendung  zu  bringen.

Bei  Schulen,  an  welchen  Kinder  beiderlei  Geschlechts  gemeinschaftlich  unterrichtet  werden,
kann  an  Stelle  eines  der  Volksschullehrer  eine  Volksschullehrerin  aufgestellt  werden.

In  besonderen  Ausnahmefällen  kann  durch  die  Kreisregierungen  Befreiung  von  den  Vorschriften
  des  Abs.  1—3  bewilligt  werden.

Artikel  5.

Wenn  die  Zahl  der  Schüler  einer  alle  Jahrgänge  umfassenden,  mit  einer  Lehrkraft
besetzten  Volksschule  nach  einem  fünfjährigen  Durchschnitte  achtzig  übersteigt,  so  kann  die
Bereitstellung  der  Mittel  für  Errichtung  einer  neuen  Lehrstelle  angeordnet  werden.  Ebenso
kann  bei  Schulen  von  zwei  oder  mehr  Schulklassen  die  Bereitstellung  der  Mittel  für  Errichtung
einer  neuen  Lehrstelle  angeordnet  werden,  wenn  die  Zahl  der  Schüler  in  einer  Klasse  nach
einem  fünfjährigen  Durchschnitte  hundert  übersteigt.  Falls  durch  Schulstatut  oder  Gemeindebeschluß
  eine  geringere  Höchstzahl  von  Schülern  für  die  einzelne  Klasse  festgesetzt  ist,  darf
diese  Zahl  nicht  mehr  erhöht  werden.

Wenn  sich  in  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  oder  in  mehreren  im  Umkreise  von  dreieinhalb
  Kilometer  gelegenen  Gemeinden,  Ortschaften,  Weilern  oder  Einzelhöfen  zusammen
nach  einem  fünfjährigen  Durchschnitte  mindestens  fünfundzwanzig  schulpflichtige  Kinder  befinden,
welche  eine  über  dreieinhalb  Kilometer  entfernte  Schule  besuchen  müssen,  so  können  die  betreffenden
  Gemeinden  zur  Bereitstellung  der  Mittel  für  Errichtung  einer  neuen  Schule  angehalten
  werden.  Das  Gleiche  kann  geschehen,  wenn  in  einem  Umkreise  von  dreieinhalb
Kilometer  zusammen  nach  einem  fünfjährigen  Durchschnitte  achtzig  oder  mehr  schulpflichtige
Kinder  sich  befinden,  deren  Mehrzahl  eine  zwei  oder  mehr  Kilometer  entfernte  Schule
besuchen  muß

Wenn  in  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  oder  in  mehreren  im  Umkkreise  von  dreieinhalb
Kilometer  gelegenen  Gemeinden,  Ortschaften,  Weilern  und  Einzelhöfen,  für  welche  lediglich
Konfessionsschulen  errichtet  sind,  zusammen  nach  fünfjährigem  Durchschnitte  mindestens  fünfzig
schulpflichtige  Kinder  der  in  der  Minderheit  befindlichen  Konfession  vorhanden  sind,  und  ihnen
nicht  eine  Schule  ihrer  Konfession  bis  zur  Entfernung  von  dreieinhalb  Kilometer  zur  Verfügung
  steht  oder  durch  eine  zweckmäßige  Umschulung  zugänglich  gemacht  werden  kann,  so
können  die  betheiligten  Gemeinden  zur  Bereitstellung  der  Mittel  zur  Errichtung  einer  Schule
        <pb n="284" />
        270

dieser  konfessionellen  Minderheit  angehalten  werden.  Außerdem  können  Gemeinden,  in  welchen
Schüler  einer  Konfession  in  größerer  Anzahl  die  Schulen  einer  anderen  Konfession  deßhalb
besuchen  müssen,  weil  ihnen  der  Besuch  der  Schule  der  eigenen  Konfession  erheblich  erschwert
ist,  zur  Errichtung  weiterer  Schulen  oder  Schulklassen  für  die  konfessionelle  Minderheit  augehalten
  werden,  soferne  eine  Abhilfe  mittels  einer  anderen  Schuleintheilung  unmöglich  ist.

Artikel  6.

Die  Uebertragung  des  Volksschulunterrichts  an  Mitglieder  geistlicher  Gesellschaften  oder
religiöser  Vereine  kann  nur  mit  gemeindlicher  Zustimmung  erfolgen.  Diese  Zustimmung
ist  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  diesseits  des  Rheins  durch  den  Magistrat  und
die  Gemeindebevollmächtigten,  sonst  durch  die  Gemeindeverwaltung  und  die  Gemeindeversammlung,
  in  zusammengesetzten  Schulsprengeln  durch  die  verstärkte  Gemeindeverwaltung
(Art.  1  Abs.  3)  zu  ertheilen  unter  Zustimmung  der  Gemeindeversammlungen  von  drei
Viertheilen  der  ganz  oder  mit  Theilen  zum  Schulsprengel  gehörigen  Gemeinden,  unter  welcher
Mehrheit  die  Gemeindeversammlung  der  Schulsitzgemeinde  sich  befinden  muß.

III.  Abschnitt.

Bestimmungen  über  die  Gehalte  des  Lehrpersonals  in  Gemeinden  ohne
Ortsstatuten.

Artikel  7.
Die  Mindestgehalte  haben

für  Volksschulleher  1200  —,
für  Volksschullehrerinnen  1000  “,
für  Schulverweser  1000  -,
für  Schulverweserinnen  900  4,
für  Hilfslehrer  820  J,
für  Hilfslehrerinnen  820  +

zu  betragen.

Das  Einkommen  aus  einem  mit  dem  Schuldienste  verbundenen  Kirchendienste  (Meßner-,
Kantoren-,  Chorregenten  und  Organistendienste)  wird  in  die  im  vorigen  Absatze  festgesetzten
Mindestgehalte  nur  insoweit  eingerechnet,  als  es  die  Summe  von  200  J+¼“  jährlich
übersteigt.

Bezüge  für  die  Besorgung  der  Gemeindeschreiberei  und  ähnliche  Dienstverrichtungen
dürfen  in  diese  Mindestgehalte  überhaupt  nicht  eingerechnet  werden.
        <pb n="285" />
        M  34.  271

Die  dem  Lehrpersonale  zukommenden  Stellengehalte  sind  durch  Fassionen  auszuweisen.
In  diesen  sind  die  sämmtlichen  Einkommensbestandtheile  eines  Schuldienstes  und  des  damit
etwa  verbundenen  Kirchendienstes  —  die  Naturalbezüge  und  -Genüsse  in  Geld  veranschlagt  —
darzustellen.  Derartige  fassions-  oder  dotationsmäßige  Einkommensbestandtheile  können  nicht
einseitig,  sondern  nur  nach  Einvernahme  des  betheiligten  Stelleninhabers  mit  Genehmigung
der  Kreisregierung  den  Schuldiensten  entzogen  werden.  Jedoch  soll  die  Trennung  des  Meßnerdienstes
  vom  Schuldienst  in  der  Regel  nach  Einvernahme  der  Betheiligten  und  der  kirchlichen
Oberbehörde  verfügt  werden,  wenn  die  erforderlichen  Mittel  bereit  gestellt  sind.

Artikel  8.

Gemeinden  unter  2500  Seelen  sind  verpflichtet,  dem  Lehrpersonale  freie  Dienstwohnungen
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  haben  zu  bestehen  bei  Volksschullehrern  in  einer
für  den  Bedarf  einer  Familie  ausreichenden  Wohnung  mit  den  erforderlichen  Wirthschaftsräumen,
  bei  Volksschullehrerinnen,  ferner  bei  Schulverwesern  im  Falle  des  Art.  4  Abs.  1
in  einer  die  Führung  eines  selbständigen  Haushalts  ermöglichenden  Wohnung,  bei  dem
übrigen  Lehrpersonale  in  einem  geräumigen  heizbaren  Wohnzimmer.  Die  Gewährung  einer
Miethentschädigung  an  Stelle  der  Dienstwohnung  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung
zulässig.  Die  gleiche  Verpflichtung  haben  in  zusammengesetzten  Schulsprengeln  die  vereinigten
Gemeinden,  wenn  die  Seelenzahl  jener  politischen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sich  der  Schulsitz
  befindet,  unter  2500  beträgt.  Ueber  Umfang  und  Beschaffenheit  der  dem  Lehrpersonale
gebührenden  Dienstwohnungen  und  Wirthschaftsräume  nähere  Vorschriften  zu  erlassen,  bleibt
der  Staatsregierung  vorbehalten.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Gemeinden  zur  Gewährung  von  Miethentschädigungen
nach  den  ortsüblichen  Miethpreisen  für  Wohnungen  der  im  vorigen  Absatze  bezeichneten
Beschaffenheit  verpflichtet.  Ausnahmsweise  kann  auch  einer  solchen  Gemeinde  die  Bereitstellung
  einer  Dienstwohnung  von  der  Kreisregierung  auferlegt  werden.  Dienstwohnungen,
die  in  solchen  Gemeinden  am  1.  September  1901  dem  Lehrpersonale  eingeräumt  waren,  sind
demselben  auch  ferner  zu  belassen  und  dürfen  ihrem  Zwecke  nur  mit  Genehmigung  der
Kreisregierung  entzogen  werden.

Der  Nutzungswerth  der  Dienstwohnung  eines  Volksschullehrers  wird  auf  200  —N,  der
Wohnung  einer  Volksschullehrerin  oder  eines  Schulverwesers  im  Falle  des  Art.  4  Abs.  1
auf  120  &amp;amp;,  eines  heizbaren  Zimmers  auf  60  —&amp;amp;  veranschlagt.  Eine  Anrechnung  dieses
Anschlags  oder  einer  Miethentschädigung  oder  eines  Theiles  einer  solchen  auf  den  Anfangsgehalt
  darf  nicht  stattfinden.

Die  Miethentschädigungen  (Abs.  1  Satz  3  und  Abs.  2),  welche  in  keinem  Falle
geringer  sein  dürfen,  als  der  Nutzanschlag  für  gleichartige  Dienstwohnungen,  werden  nach
        <pb n="286" />
        272

Einvernahme  der  Gemeindeverwaltung,  in  zusammengesetzten  Schulsprengeln  der  verstärkten
Gemeindeverwaltung,  und  des  betheiligten  Lehrpersonals  durch  die  Distriktsschulbehörden  fest—
gesetzt.  Gegen  deren  Festsetzungsbeschlüsse  ist  binnen  vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  die
zuständige  Kreisregierung  zulässig  Deren  Entscheidung  ist  mit  Beschwerde  zum  Ver—
waltungsgerichtshof  anfechtbar.  Die  rechtskräftig  festgesetzten  Miethentschädigungen  können
vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nur  mit  Einwilligung  der  Betheiligten  abgeändert  werden  und

bleiben  auch  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  bis  zu  ihrer  rechtskräftigen  Neufestsetzung  in
Geltung.

Artikel  9.

Zu  den  nach  Art.  7  bestimmten  Anfangsgehalten  werden  den  Volksschullehrern  und
Volksschullehrerinnen,  den  Schulverwesern  und  Schulverweserinnen  Dienstalterszulagen  aus
der  Staatskasse  nach  jeweiliger  finanzgesetzlicher  Bewilligung  gewährt.

Ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  steht  dem  Lehrpersonale
nicht  zu.  Die  erstmalige  Bewilligung  einer  Dienstalterszulage  und  jede  weitere  Vorrückung
ist  durch  die  Würdigkeit  und  befriedigende  Dienstführung  des  Betheiligten  bedingt.

Zur  erstmaligen  Bewilligung  staatlicher  Dienstalterszulagen,  sowie  zur  Bewilligung
jeder  Vorrückung  sind  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zuständig.  Gegen  deren
Entschließungen,  durch  welche  Dienstalterszulagen  oder  Vorrückungen  versagt  werden,  ist
Beschwerde  zum  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
zulässig.

Artikel  10.

Für  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen  kann  angeordnet  werden,  daß  sie  von  einem  am
gleichen  Dienstort  angestellten  Volksschullehrer  volle  Verpflegung  gegen  Entschädigung  zu
erhalten  und  bei  ihm  zu  nehmen  haben.

An  Orten,  in  denen  eine  entsprechende  Beköstigung  schwer  zu  beschaffen  ist,  aber  auch
aus  anderweitigen  erheblichen  dienstlichen  Rücksichten  können  Volksschullehrer  verpflichtet  werden,
den  am  gleichen  Orte  verwendeten  Schulverwesern  und  Schulverweserinnen  volle  Verpflegung
gegen  Entschädigung  zu  gewähren.

Die  Höhe  dieser  Verpflegsentschädigung,  welche  aus  dem  Anfangsgehalte  der  betreffenden
Lehrpersonen  zu  schöpfen  ist,  wird  für  den  Regierungsbezirk  festgesetzt.

Die  Erlassung  der  nach  diesem  Artikel  erforderlichen  Anordnungen  kommt  den  Kreisregierungen
  zu;  diese  können  durch  Dienstordnungen  das  Verhältniß  zwischen  dem  die  Verpflegung
  verabreichenden  Volksschullehrer  und  dem  solche  empfangenden  Lehrpersonale  näher
regeln.
        <pb n="287" />
        M  34.  273

Auf  gleichem  Wege  kann  Schulverwesern  und  Hilfslehrern,  Schulverweserinnen  und
Hilfslehrerinnen  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  den  Inhabern  von  Schul=  und  Kirchendiensten
  bei  der  Versehung  des  Chordienstes  unentgeltliche  Beihilfe  zu  leisten.

Artikel  11.

Lehrpersonen,  welche  zur  Führung  zeitlich  erledigter  Schulstellen  oder  zur  Aushilfeleistung
für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus  sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  berufen
werden,  ist  eine  durch  die  Kreisregierung  von  Fall  zu  Fall  festzusetzende  angemessene  Entschädigung
  nebst  freier  Wohnung  und  Beheizung  zu  gewähren.  Diese  Bezüge  sind  im  Falle
der  Verwesung  einer  erledigten  Stelle  aus  dem  Einkommen  dieser  Stelle  zu  schöpfen,  in
den  anderen  Fällen  durch  die  Kreise  zu  gewähren.  Die  Lehrpersonen,  zu  deren  Gunsten
oder  wegen  deren  Verschulden  die  Unterrichtsaushilfe  eingerichtet  ist,  können  zur  Gewährung
von  Wohnung,  Beheizung,  Beleuchtung  und  Verköstigung  an  die  Aushilfslehrer  gegen  mäßige
Entschädigung  herangezogen  werden.

Die  Vergütungen  für  Mitglieder  geistlicher  Gesellschaften  oder  religiöser  Vereine,
welchen  der  Unterricht  an  Volksschulen  übertragen  wird.  bleiben  auch  ferner  der  freien  Vereinbarung
  überlassen.

Artikel  12.

Die  Auszahlung  der  aus  Gemeinde-,  Schul=  und  Stiftungskassen  fließenden  Bestandtheile
  des  Lehrereinkommens  hat  in  Monatsraten  im  Voraus  zu  erfolgen,  soferne  nicht  für
einzelne  Leistungen  und  Reichnisse  herkömmlich  stiftungs=  oder  fundationsmäßig  bestimmte
Fälligkeitstermine  bestehen.

IV.  Abschnitt.

Bestimmungen  über  die  Gehalte  des  Lehrpersonals  in  Gemeinden  mit
Ortsstatuten.

Artikel  13.

Die  unmittelbaren  Städte  in  den  Landestheilen  dießseits  des  Rheins,  dann  alle
Gemeinden  mit  5000  und  mehr  Einwohnern  im  Königreich  sind  verpflichtet,  alle  unter
5000  Einwohner  zählenden  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  Gehaltsverhältnisse  des  gesammten
Lehrpersonals  an  den  Volksschulen  durch  Ortsstatuten  zu  regeln.

Durch  diese  Ortsstatuten  sind  die  Anfangsgehalte  aller  in  der  betreffenden  Gemeinde
zur  Anstellung  und  Verwendung  gelangenden  Lehrerkategorien  und  die  Gehaltsvorrückungen
        <pb n="288" />
        274

bestimmt  festzusetzen.  Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  gegebenen  Vorschriften  über  die
Mindestgehalte  (Art.  7  Abs.  1),  dann  über  Dienstwohnungen  und  Wohnungsentschädigungen
(Art.  8)  haben  hiebei  nur  insoferne  Maß  zu  geben,  als  die  statutarischen  Anfangsgehalte  für
keine  Kategorie  geringer  bemessen  werden  dürfen,  als  die  gesetzlichen  Mindestgehalte  unter
Hinzurechnung  des  in  der  betreffenden  Gemeinde  ortsüblichen  Miethzinses  für  eine  Wohnung
von  der  in  Art.  8  Abs.  1  bezeichneten  Beschaffenheit  betragen.  Der  Zuschlag  für  die
Wohnung  darf  indeß  in  keinem  Falle  niederer  bemessen  werden  als  der  Nutzungswerth  einer
Wohnung  in  Art.  8  Abs.  3  angesetzt  ist.  Wenn  hiezu  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
besonderer  Anlaß  besteht,  ist  bei  Bemessung  der  statutarischen  Anfangsgehalte  von  höheren
als  den  nach  Art  7  zu  gewährenden  Gehalten  auszugehen.  Dienstwohnungen  können  nach
dem  ortsüblichen  Miethpreise  auf  die  Anfangsgehalte  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Die  Ortsstatuten  unterliegen  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.  Sie  müssen  die
Vorschrift  enthalten,  daß  jede  Gehaltsvorrückung  durch  die  Würdigkeit  des  Betheiligten  bedingt
und  von  der  Genehmigung  der  Gemeindeverwaltung  abhängig  ist,  die  nur  mit  Zustimmung
der  Kreisregierung  ertheilt  oder  versagt  werden  darf.

Eine  Aufhebung  von  Ortsstatuten  über  die  Gehaltsverhältnisse  des  Lehrpersonals  an  den
Volksschulen  zum  Zwecke  der  Wiedereinführung  von  Fassionen  ist  unzulässig.

Die  Bestimmungen  des  Art.  7  Abs.  2  und  3,  Art.  10  Abs.  5,  Art.  11  Abs.  2  und
Art.  12  gelten  auch  für  Gemeinden  mit  Ortsstatuten.

Artikel  14.

An  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  der  Gemeinden  mit  statutarischer  Regelung  der  Lehrergehalte
  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  Dienstalterszulagen  und  sonstigen  Zulagen  wird
an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  oder  mehr  Einwohnern  ein  Bauschbetrag  in
der  Höhe  der  durch  die  Rechnungsnachweisungen  für  1902  ausgewiesenen  Gesammtaufwendungen
  des  Staates  für  das  aktive  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  gewährt.
Die  Bauschabfindungen  werden  von  sechs  zu  sechs  Jahren  einer  Revision  unterstellt,  zu
welchem  Zwecke  jeweils  dem  Landtage  die  erforderlichen  Vorschläge  zu  unterbreiten  sind.
Soferne  und  solange  eine  Verständigung  bezüglich  der  Revision  nicht  erfolgt,  bleiben  die  jeweils
geltenden  Abfindungssätze  in  Kraft.

Die  Bauschbeträge  sind  zu  einer  entsprechenden  Verbesserung  der  Gehalte  des  Lehrpersonals
  an  den  Volksschulen  zu  verwenden.

Ist  die  Feststellung  eines  Bauschbetrages  erst  nach  Einführung  dieses  Gesetzes  vorzunehmen,
  so  ist  für  die  Höhe  des  Bauschbetrages  der  Gesammtbezug  an  Dienstalterszulagen
im  Zeitpunkte  jener  Feststellung  maßgebend.
        <pb n="289" />
        M  34.  275

Das  Lehrpersonal  der  unter  10  000  Einwohner  zählenden  Gemeinden  mit  statutarischer
Regelung  der  Lehrergehalte  nimmt  an  den  staatlichen  Dienstalterszulagen  nach  Art.  9  dieses
Gesetzes  Theil.

V.  Abschnitt.
Besondere  Deckungsmittel  für  den  Schulbedarf.

Artikel  15.

Schulgeld  darf  als  Gebühr  für  die  Gemeinde=  oder  Schulkasse  erhoben  werden.  Die
Höhe  des  Werktagsschulgelds  darf  vierteljährlich  72  Pfennig,  des  Sonntagsschulgelds  vierteljährlich
  36  Pfennig  nicht  übersteigen.  Dasselbe  darf  in  Monatsraten  im  Voraus  erhoben
werden.  Wo  bisher  Schulgeld  in  höheren  Beträgen  zur  Erhebung  gebracht  worden  ist,  ist
dasselbe  binnen  längstens  fünf  Jahren  auf  den  zulässigen  Höchstbetrag  zu  ermäßigen.

Wenn  Schulgeld  zur  Erhebung  kommt,  ist  dasselbe  für  alle  die  Schule  besuchenden
Kinder  zu  entrichten.  Besuchen  mehrere  Kinder  einer  Familie  gleichzeitig  die  Volksschule,  so
ist  nur  für  das  jüngste  der  Kinder  der  volle  Betrag,  für  die  übrigen  Kinder  die  Hälfte  des
Schulgelds  zu  bezahlen.  Die  Kinder  und  Waisen  von  Volksschullehrern  und  protestantischen
Religionslehrern  an  den  Volksschulen  sind  schulgeldfrei.

Wer  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie  nothwendigen
sonstigen  Unterhalts  das  Schulgeld  zu  bestreiten,  hat  Anspruch  auf  Befreiung.  Diese  gilt
nicht  als  Armenunterstützung.

Die  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Absätze  sind  unanwendbar,  wenn  durch  die  Erziehungsberechtigten
  die  Aufnahme  von  Kindern  in  eine  andere  Volksschule  als  die  nach  der
Schuleintheilung  zuständige  erwirkt  wird.  In  solchen  Fällen  können  die  Gemeindeverwaltungen,
  in  zusammengesetzten  Schulsprengeln  die  verstärkten  Gemeindeverwaltungen  die  Zulassung
zum  Unterrichte  von  der  Zahlung  einer  erhöhten  Gebühr  abhängig  machen.  Werden  aber
in  Fällen,  in  welchen  eine  förmliche  Umschulung  unthunlich  ist,  Kinder  aus  gewichtigen
Gründen  durch  die  Schulaufsichtsbehörde  oder-Stelle  einer  anderen  Schule  als  der  zuständigen
zum  Unterrichte  zugewiesen,  so  kommen  die  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Absätze  gleichmäßig
  zur  Anwendung.  «

Eine  gänzliche  oder  theilweise  Ueberweisung  des  Schulgelds  an  das  Lehrpersonal  als
Gehaltstheil  oder  Gehaltszulage  ist  unstatthaft.

Artikel  16.

Gemeinden,  welche  den  vollen  Bedarf  für  die  Volksschulen  ohne  Ueberbürdung  auch

durch  Umlagen  nicht  aufzubringen  vermögen,  hat  der  Landrath  des  Kreises  die  nothwendigen
55*
        <pb n="290" />
        276

Zuschüsse  auf  die  Dauer  der  nachgewiesenen  und  von  ihm  für  begründet  erachteten  Bedürftigkeit
aus  Kreisfonds  zu  gewähren.  Hiezu  haben  die  Kreise  vor  allem  so  viel  zu  verwenden,  als
sie  nach  den  Kreisfonds-Hauptrechnungen  des  Jahres  1901  zur  Unterstützung  der  Gemeinden
in  Aufbringung  des  persönlichen  und  sächlichen  Schulbedarfs,  insbesondere  für  Aufbesserung
des  Lehrereinkommens,  ihrerseits  verausgabt  haben,  außerdem  den  sechsten  Theil  des  zur  erstmaligen
  Erhöhung  der  Mindestgehalte  des  Lehrpersonals  nach  Art.  7  Abs.  1  und  2  dieses
Gesetzes  erforderlichen  Mehrbedarfs.  Einen  etwaigen  weiteren  Bedarf  haben  die  Landräthe
nach  den  Bestimmungen  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  bereitzustellen.

Zur  Fernehaltung  einer  Ueberbürdung  werden  den  Kreisen  zur  Unterstützung  der  Gemeinden
  in  Aufbringung  des  Schulbedarfs  aus  Staatsfonds  dauernd  überwiesen:

1.  die  nach  Maßgabe  des  Art.  VIII  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1846,  die  Ausscheidung
  der  Kreislasten  von  den  Staatslasten  und  die  Bildung  der  Kreisfonds
betr.,  gebildeten  Kreis-Schuldotationen  mit  den  späteren,  im  anußerordentlichen
Etat  erfolgten  Erhöhungen;

2.  die  Zuschüsse  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,  dann  die

Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  aus

Staatsfonds,  soweit  sie  nicht  zur  Abfindung  der  in  Art.  14  dieses  Gesetzes

bezeichneten  Gemeinden  erforderlich  sind;

der  im  ordentlichen  Etat  bewilligte  Antheil  an  der  Neuen  Kreis-Schuldotation  und

ein  jeweilig  durch  das  Finanzgesetz  zu  bestimmender  Zuschuß  zur  Durchführung

dieses  Gesetzes,  erstmals  in  der  Höhe  von  vier  Sechstel  des  zur  Erhöhung  der

Mindestgehalte  des  Lehrpersonals  nach  Art.  7  Abs.  1  und  2  dieses  Gesetzes

erforderlichen  Mehrbedarfs.

Die  staatlichen  Leistungen  unter  Ziffer  1—3  des  vorstehenden  Absatzes  verbleiben  den
einzelnen  Kreisen  als  Bauschbetrag  in  der  durch  die  Rechnungsnachweisungen  für  1901
ausgewiesenen  Höhe.

ii=Artikel

  17.

Der  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  Grundsätze  für  die  Beurtheilung  der  Leistungsfähigkeit
  der  Gemeinden  zur  Aufbringung  des  persönlichen  und  sächlichen  Schulbedarfs  aufzustellen
  und  das  Verfahren  für  die  Beantragung  und  Bewilligung  von  Zuschüssen  zur
Aufbringung  dieses  Bedarfs  durch  eine  Instruktion  zu  regeln.

Die  Gemeinden  sind  zur  Bestreitung  eines  Mehraufwands  für  die  Lehrerbesoldung
in  der  Regel  in  dem  Umfang  als  leistungsfähig  zu  erachten,  als  sie  in  der  Gestalt  von
Zulagen,  Remunerationen  u.  dergl.  dem  Lehrpersonale  freiwillige  Zuschüsse  zur  Einkommensaufbesserung
  schon  bisher  gewährt  haben.
        <pb n="291" />
        M  34.  277
VI.  Abschnitt.
Fürsorge  für  das  dienstunfähige  Lehrpersonal  und  für  Lehrerrelikten.

Artikel  18.

Volksschullehrern  und  Volksschullehrerinnen,  Schulverwesern  und  Schulverweserinnen,
Hilfslehrern  und  Hilfslehrerinnen,  welche  wegen  unverschuldeter  Dienstunfähigkeit  vom  Dienst
enthoben  werden,  ist  auf  die  Dauer  der  letzteren  ein  Ruhegehalt  zu  gewähren.

Dieser  Ruhegehalt  ist  aus  den  bestehenden  Kreisanstalten  zur  Unterstützung  dienstunfähiger
  Lehrpersonen  zu  schöpfen.  Das  gesammte  ständig  verwendete  Lehrpersonal  an  den
Volksschulen,  desgleichen  das  nichtpragmatisch  angestellte  Lehrpersonal  an  den  staatlichen  Lehrerbildungsanstalten
  ist  zur  Mitgliedschaft  und  Beitragsleistung  verpflichtet.  Das  aus  dem
Volksschullehrerstande  hervorgegangene  übrige,  nichtpragmatisch  angestellte  Lehrpersonal  für
Elementarfächer  an  staatlichen  und  Kreis-Anstalten  ist  zum  Beitritte  berechtigt.

Die  Satzungen  der  Kreisanstalten  müssen  insbesondere  enthalten  die  näheren  Vorschriften
  über  die  Höhe  der  in  allen  Kreisen  nach  gleichen  Sätzen  zur  Erhebung  zu  bringenden
Eintrittsgelder  und  Mitgliederbeiträge,  über  die  Höhe  der  nach  der  dienstlichen  Stellung  und
dem  Dienstalter  abzustufenden  Nuhegehaltssätze,  ferner  über  die  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit
zulässige  Gewährung  von  Sustentationen  an  Lehrpersonen,  welche  wegen  Verschuldens  vom
Dienst  enthoben  werden,  über  die  Nechte  und  Obliegenheiten  des  zur  Mitgliedschaft  verpflichteten
  und  zugelassenen  Lehrpersonals,  namentlich  beim  Uebergange  von  einem  Kreise
zum  andern  und  beim  Uebertritt  in  nichtpragmatische  oder  pragmatische  lehramtliche  Staatsstellen,
  über  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  dieser  Kassen  und  über  die  Auszahlung
der  Pensionen.  Sie  werden  nach  Einvernahme  der  Landräthe  und  der  Verwaltungen  der
bestehenden  Kreisanstalten  durch  Königliche  Verordnung  erlassen.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  der  Kreisanstalten  zur  Aufbringung  der  Ruhegehalte
nicht  hinreichen,  ist  das  Fehlende  auf  Kreisfonds  zu  übernehmen.

Zu  den  Ruhegehalten  und  Sustentationen  aus  den  Kreisanstalten  leistet  der  Staat
feste,  nach  der  dienstlichen  Stellung  und  dem  Dienstalter  der  betheiligten  Lehrpersonen  abgestufte
  Zuschüsse,  außerdem  an  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohner
einen  Theil  der  zuletzt  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  9  dieses  Gesetzes  bezogenen  Dienstalterszulagen.
  Die  Größe  dieser  Zuschüsse  und  Antheile  wird  jeweilig  durch  das  Finanzgesetz
  bestimmt.

Die  Ruhegehalte  des  Lehrpersonals  der  nach  Art.  14  dieses  Gesetzes  abgefundenen
Gemeinden  sind  nach  den  gleichen  Grundsätzen  festzusetzen,  wie  die  des  in  den  übrigen
Gemeinden  verwendeten  Lehrpersonals.  Der  verbleibende  Antheil  an  den  Dienstalterszulagen
        <pb n="292" />
        278

ist  deßhalb  in  solchen  Fällen  aus  dem  Betrage  zu  berechnen,  den  die  betheiligte  Lehrperson
im  Zeitpunkt  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  an  Dienstalterszulagen  bei  direktem  Empfange
nach  Art.  9  bezogen  haben  würde.

Die  Gesammtruhegehalte  des  Lehrpersonals,  das  neben  den  Kreisanstalten  auch  an
gemeindlichen  Pensionsanstalten  irgend  einer  Art  theiluimmt,  dürfen  die  letzten  Gesammtaktivitätsbezüge
  nicht  überschreiten.  Findet  eine  solche  Ueberschreitung  statt,  so  sind  die
Staatszuschüsse  nach  Abs.  5  entsprechend  zu  kürzen.

Artikel  19.

Die  Kreisvereine  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  sind  Körperschaften
  des  öffentlichen  Rechts.

Das  gesammte  ständig  verwendete  männliche  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen,  deßgleichen
  das  nichtpragmatisch  angestellte  Lehrpersonal  an  den  staatlichen  Lehrerbildungsanstalten
ist  verpflichtet,  diesen  Vereinen  beizutreten  und  auch  nach  Versetzung  in  den  Ruhestand  bei
denselben  zu  verbleiben.  Die  gleiche  Verpflichtung  wird  dem  aus  dem  Volksschullehrerstande
hervorgegangenen  Lehrpersonal  auferlegt,  das  nach  Erlassung  dieses  Gesetzes  an  staatlichen
und  Kreis-Anstalten  für  den  Unterricht  in  Elementarfächern  angestellt  wird.

Die  dem  Lehrpersonale  der  Stadt  München  eingeräumte  Befreiung  von  der  Verpflichtung
zur  Theilnahme  an  dem  Kreisvereine  bleibt  aufrecht  erhalten.  Neue  Befreiungen  dieser  Art
sind  unzulässig.

Aus  öffentlichen  Fonds  werden  diesen  Vereinen  zugewiesen:

a)  die  Interkalargefälle  erledigter  Schuldienste,  soweit  sie  nicht  für  den  Nachsitz  der
Hinterbliebenen  des  Lehrpersonals  und  für  die  Bestreitung  der  Verwesungskosten
erforderlich  sind,

b)  die  besonderen  Abgaben  (Unterstützungsfondsabgaben)  des  Volksschullehrerpersonals
für  die  Verleihung  von  Schulstellen  und  bei  Einkommensmehrungen.

Die  Vorschriften  über  die  Verwaltung,  Berechnung  und  Ablieferung  der  Interkalargefälle
  werden  von  den  Kreisregierungen  erlassen.

Die  Verwaltung  der  Kreisvereine  wird  unter  Aufsicht  und  Leitung  der  zuständigen
Kreisregierung  von  den  Mitgliedern  des  Vereins  geführt.

Die  von  den  Verwaltungen  dieser  Kreisvereine  zu  erlassenden  Vereinssatzungen  haben
nähere  Bestimmungen  zu  enthalten  insbesondere  über  die  Mitgliedschaft,  über  Eintrittsgelder
und  Mitgliederbeiträge,  über  die  Gestattung  voller  Freizügigkeit  bei  Versetzungen  von  Mitgliedern
  aus  einem  Kreise  in  den  anderen,  über  die  Zulässigkeit  der  Fortsetzung  der  Mit-
        <pb n="293" />
        M  3a4.  279

gliedschaft,  insbesondere  durch  Mitglieder,  welche  in  pragmatische  lehramtliche  Stellungen
übertreten,  deßgleichen  durch  Mitglieder,  welche  wegen  Verschuldens  vom  Dienst  enthoben
werden,  über  die  Verwaltung  und  Beaussichtigung  dieser  Kassen  und  über  die  Gewährung
von  Unterstützungen.  Die  Satzungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.  Zur  Erzielung  einer  möglichsten  Gleichförmigkeit
  und  Vereinfachung  ist  den  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  allen  Kreisen
neu  zu  erlassenden  Satzungen  ein  von  dem  bezeichneten  Staatsministerium  aufzustellendes
Musterstatut  zu  Grunde  zu  legen.

Solange  die  Einkünfte  dieser  Kreisvereine  nicht  zureichen,  um  den  Hinterbliebenen  ihrer
Mitglieder  entsprechende  Unterhaltsbeiträge  gewähren  zu  können,  werden  den  Hinterbliebenen
des  Lehrpersonals  an  den  Volksschulen  und  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  auch  den  Hinterbliebenen
  von  Lehrpersonen,  welche  wegen  Verschuldens  von  ihrem  Dienst  enthoben  werden,
Unterhaltsbeiträge  aus  Staatsfonds  nach  jeweiliger  finanzgesetzlicher  Willigung  verabreicht.


Artikel  20.

Zur  Verbesserung  der  Lage  der  pensionirten  Angehörigen  des  Volksschullehrerstandes
sowie  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  werden  auf  Rechnung  des  Etats  der  allgemeinen
  Reserve  des  Jahres  1901  drei  Millionen  Mark  mit  Zinsen  ab  1.  Januar  1902
zur  Verfügung  gestellt

in  der  Weise,  daß  hievon

a)  eine  Million  Mark  nebst  Zinsen  nach  den  vom  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen  an
die  Kreisanstalten  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  Lehrpersonen  zu  vertheilen
und  von  diesen  zu  verwenden,

b)  zwei  Millionen  Mark  zur  Gründung  eines  allgemeinen  Unterstützungsvereins  für
die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  unter  Vereinigung  der  zum  Besten  dieser
bereits  bestehenden  privaten  Kassen  und  Stiftungen  von  mehr  als  lokaler  Bedeutung,
  eventuell  zur  Gründung  einer  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse
  für  das  Lehrpersonal,  welches  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  theilnimmt,  zu  verwenden  sind.

Die  Zinsen  dieses  Kapitals  sollen  bis  zum  Zustandekommen  dieser  Vereinigung,  beziehungsweise
  bis  zur  Schaffung  einer  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse,
für  jeden  Fall  aber  bis  zum  Ablaufe  der  XXVI.  Finanzperiode  dem  genannten  Staatsministerium
  zur  Unterstützung  dürftiger  Lehrerrelikten  zur  Verfügung  gestellt  werden.
        <pb n="294" />
        280
VII.  Abschnitt.

Besondere  und  Schluß-Hestimmungen.

Artikel  21.

Ein  Volksschullehrer,  welcher  diese  Eigenschaft  in  Folge  einer  Präsentation  vorzeitig
erlangt  hat,  wird  in  Ansehung  der  Gewährung  von  Zuschüssen  zum  Stelleneinkommen  aus
Staats=  und  Kreismitteln  gleich  einem  Schulverweser  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  behandelt,
in  welchen  er  auf  Grund  freien  Besetzungsrechtes  voraussichtlich  Volksschullehrer  geworden
wäre.  Dieser  Zeitpunkt  ist  endgiltig  von  der  für  den  Dienstort  des  Lehrers  zuständigen
Kreisregierung  nach  billigem  Ermessen  festzustellen.

Artikel  22.

Das  Vorschlagsrecht  (Wahlrecht)  der  Gemeinden  der  Pfalz  in  Bezug  auf  die  Besetzung
von  Lehrstellen  an  Volksschulen  wird  aufgehoben  vorbehaltlich  der  Einräumung  besonderer
Präsentationsrechte  durch  Königliche  Entschließung.

Artikel  23.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  erforderlichen  Maßnahmen
  handelt,  sowie  bezüglich  der  Art.  4  bis  6  und  21  mit  seiner  Verkündigung,  im
Uebrigen  mit  dem  1.  Januar  1903  in  Kraft.  Die  Wirksamkeit  der  im  Vollzuge  der
Art.  13,  14  und  18  Abs.  6  dieses  Gesetzes  neu  aufzustellenden,  abzuändernden  oder  zu
ergänzenden  Ortsstatuten  (Gehalts=  und  Pensionsregulative)  hat  vom  1.  Januar  1903  zu
beginnen  und  ist  bei  einer  späteren  rechtsgiltigen  Feststellung  auf  diesen  Tag  zu  erstrecken.
Bis  zur  Durchführung  der  in  Gemäßheit  der  Art.  18  Abs.  3  und  19  Abs.  7  vorzunehmenden
  Revision  der  Satzungen  der  Kreisanstalten  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  Lehrpersonen
  und  der  Kreisvereine  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer
bleiben  die  im  Zeitpunkte  der  Einführung  dieses  Gesetzes  in  den  einzelnen  Kreisen  geltenden
Satzungen  mit  den  durch  Art.  18  Abs.  2  und  5  und  Art.  19  Abs.  1,  2,  3,  4  und  8
gebotenen  Modifikationen  in  Kraft.

Die  dem  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatuten  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zukommenden  Anfangsgehalte  sind  vom  1.  Juli  1902  ab  zu  berechnen  und  bis
spätestens  1.  März  1903  zur  Auszahlung  zu  bringen.  Zur  Durchführung  dieser  Bestimmung
  haben  die  Kreisregierungen  die  im  Vollzuge  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
11.  April  1899  hergestellten,  revidirten  und  superrevidirten  Fassionen  sofort  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  berichtigen  und  vorbehaltlich  der  Austragung  etwaiger
        <pb n="295" />
        3  34.  281

noch  nicht  bereinigter  Anstände  und  Streitigkeiten  abzuschließen.  Diese  Abschlüsse  haben
auch  beim  Obwalten  von  Anständen  und  Streitigkeiten  solange  die  Grundlage  bei  Berechnung
  und  Beschaffung  des  Bedarfs  für  die  Aufbringung  der  Anfangsgehalte  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bilden,  bis  nach  Bereinigung  der  Anstände  und  Schlichtung
der  Streitigkeiten  eine  endgiltige  Feftstellung  solcher  Fassionen  möglich  ist.  Ergeben  sich
hiebei  oder  bei  späteren  Revisionen  der  Fassionen  Mehrungen  oder  Minderungen  der
fassionsmäßigen  Reinerträgnisse,  so  sind  die  erforderlichen  Ausgleichungen  an  den  gemeindlichen
  Leistungen  vorzunehmen.  Der  für  die  Aufbesserung  der  Anfangsgehalte  des  Lehrpersonals
  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember  1902  erforderliche  Gesammtbedarf
wird  den  Gemeinden  und  Kreisen  aus  Staatsfonds  zur  Verfügung  gestellt.

Haben  einzelne  Bestandtheile  einer  Gemeinde  innerhalb  der  letztverflossenen  zehn  Jahre
vor  dem  Inslebentreten  dieses  Gesetzes  größere  außerordentliche  Aufwendungen  für  Schulzwecke
  machen  müssen,  und  werden  dieselben  im  Laufe  der  nächsten  fünf  Jahre  vom  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  an  neuerdings  zu  solchen  außerordentlichen  Leistungen  für  eine  andere
Schule  der  Gemeinde  herangezogen,  so  soll  die  dadurch  etwa  begründete  Ueberlastung  durch
Gewährung  von  Zuschüssen  aus  Kreismitteln  thunlichst  ausgeglichen  werden.  Kann  auf
diesem  Wege  die  erforderliche  Ausgleichung  nicht  oder  nicht  genügend  herbeigeführt  werden,
und  vermögen  sich  die  Betheiligten  auch  nicht  gütlich  zu  einigen,  so  ist  hierüber  unter  entsprechender
  Anwendung  des  Art.  11  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878
über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu  treffen.

Soweit  sich  nicht  aus  Abs.  1  und  2  eine  frühere  Aenderung  ergibt,  werden  mit
1.  Januar  1903  aufgehoben:

das  Gesetz  vom  10.  November  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die
deutschen  Schulen  betreffend,
die  durch  Art.  9  Abs.  2  dieses  Gesetzes  für  die  Pfalz  aufrecht  erhaltenen
älteren  Bestimmungen,
Art.  V  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1819,  die  Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse
betreffend,  dieser  in  Ansehung  der  Schulen.
Das  Gesetz  vom  8.  August  1878  über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
Art.  10  Ziff.  18  erhält  mit  der  Verkündigung  gegenwärtigen  Gesetzes  die  Fassung:
Verbindlichkeit  zur  Errichtung  neuer  Schulen  und  Lehrstellen  auf  Grund  des
Art.  5  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902.  56
        <pb n="296" />
        282

Art.  10  Ziff.  21  hat  vom  1.  Januar  1903  an  zu  lauten:

Einführung,  Aufhebung,  Erhöhung  und  Entrichtung  des  Schulgelds  in  Volks—
schulen,  Befreiung  von  demselben,  ausgenommen  den  Fall  des  Art.  15  Abs.  3  des
Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902.

Gegeben  zu  München,  den  28.  Juli  1902.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  TCrailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  v.  Schraut.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="297" />
        Geseh-und  VerarhunugsRlel

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  35.

München,  den  2.  August  1902.

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1902,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend.

 

 

Nr.  14823.

Bekanntmachung,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  Bezug  auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  werden  nachstehende  Bestimmungen
zum  Abdrucke  gebracht:

1.  Das  Gesetz  vom  3.  Juni  1900,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
Reichsgesetzblatt  S.  547,

2.  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  30.  Juni  1900,  über  die  Inkraftsetzung  des
§  12  Abs.  1  nebst  den  darauf  bezüglichen  Strafbestimmungen  des  Gesetzes,
Reichsgesetzblatt  S.  775,

3.  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  16.  Februar  1902  über  die  Inkraftsetzung  des
§  21  nebst  den  darauf  bezüglichen  Strafbestimmungen  des  Gesetzes  sowie  die
vom  Bundesrathe  dazu  beschlossenen  Bestimmungen  vom  18.  Februar  1902,
Reichsgesetzblatt  S.  47/48,

57
        <pb n="298" />
        284

4.  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  7.  Juli  1902  über  die  weitere  Inkraftsetzung
des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1900,  Reichsgesetzblatt  1902  S.  241,

5.  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juli  1902  über  die  auf  Grund
des  §  1  Abs.  1,  8  12  Abs.  2  Nr.  1,  §  14  Abs  1,  §  15,  §  18  Abs.  5
des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1900  gefaßten  Beschlüsse  des  Bundesrathes,  Reichsgesetzblatt
  1902  S.  242,

6.  die  auf  Grund  des  §8  1  Abs.  1,  §  12  Abs.  2  Nr.  1,  §  14  Abs.  1,  §8  15,
§  18  Abs.  5,  §  19  Abs.  2,  §  21  Abs.  2/3,  §  22  des  Gesetzes  vom
3.  Juni  1900  vom  Bundesrathe  beschlossenen  Ausführungsvorschriften  vom
30.  Mai  1902,  Beilage  zu  Nr.  22  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich
vom  30.  Mai  l.  Is.  S.  1—31  (I—XXI)  32—67,

7.  die  auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1900  beschlossenen
Ausführungsbestimmungen  vom  30.  Mai  1902,  betreffend  die  Einlaß=  und
Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch,  Beilage  zu
Nr.  22  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  30.  Mai  l.  Is.  S.  1
und  68—73.

Wie  aus  den  unter  Ziff.  2  bis  4  bezeichneten  Erlassen  zu  entnehmen,  sind  vorerst
nur  einzelne  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900  in  Kraft  getreten;  in  allen  anderen  Richtungen  haben  die  seither  in  Bayern
geltenden  Bestimmungen  über  die  Beschau  des  zur  menschlichen  Nahrung  bestimmten  Viehes
auch  fernerhin  zur  Anwendung  zu  kommen.  Im  Uebrigen  werden,  bevor  noch  die  anderweitigen
  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1900  und  der  Bundesrathsvorschriften
dazu  in  Kraft  treten  werden,  zum  Vollzuge  dieser  Bestimmungen  sowohl  für  die  Schlachtungen
  im  Inlande  wie  auch  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  weitere  Anordnungen
  ergehen.

Den  beamteten  Aerzten  und  Thierärzten  sowie  den  K.  Untersuchungsanstalten  für
Nahrungs=  und  Genußmittel  werden  Abdrücke  dieser  Bekanntmachung  zugestellt  werden;
außerdem  können  Sonderabdrücke  derselben,  soweit  der  Vorrath  reicht,  von  der  K.  Post
bezogen  werden.

München,  den  28.  Juli  1902.

Dr.  rhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="299" />
        35.  285
Abdruck.
(Nr.  2692.)  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  Vom  3.  Juni  1900.

Wir  ##  ilh  elm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des
Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde  und  Hunde,  deren  Fleisch  zum  Genusse
für  Menschen  verwendet  werden  soll,  unterliegen  vor  und  nach  der  Schlachtung  einer  amtlichen
Untersuchung.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Untersuchungspflicht  auf  anderes
Schlachtvieh  ausgedehnt  werden.

Bei  Nothschlachtungen  darf  die  Untersuchung  vor  der  Schlachtung  unterbleiben.

Der  Fall  der  Nothschlachtung  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das  Thier
bis  zur  Ankunft  des  zuständigen  Beschauers  verenden  oder  das  Fleisch  durch  Verschlimmerung
des  krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Werth  verlieren  werde  oder  wenn  das  Thier  in
Folge  eines  Unglücksfalls  sofort  getödtet  werden  muß.

§  2.

Bei  Schlachtthieren,  deren  Fleisch  ausschließlich  im  eigenen  Haushalte  des  Besitzers
verwendet  werden  soll,  darf,  sofern  sie  keine  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit  des
Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  zeigen,  die  Untersuchung  vor  der  Schlachtung  und,
sofern  sich  solche  Merkmale  auch  bei  der  Schlachtung  nicht  ergeben,  auch  die  Untersuchung
nach  der  Schlachtung  unterbleiben.

Eine  gewerbsmäßige  Verwendung  von  Fleisch,  bei  welchem  auf  Grund  des  Abs.  1  die
Untersuchung  unterbleibt,  ist  verboten.

Als  eigener  Haushalt  im  Sinne  des  Absl.  1  ist  der  Haushalt  der  Kasernen,  Krankenhäuser,
  Erziehungsanstalten,  Speiseanstalten,  Gefangenanstalten,  Armenhäuser  und  ähnlicher
Anstalten  sowie  der  Haushalt  der  Schlächter,  Fleischhändler,  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe
  nicht  anzusehen.

§  3.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  für  Gegenden  und  Zeiten,  in  denen  eine  übertragbare
  Thierkrankheit  herrscht,  die  Untersuchung  aller  der  Seuche  ausgesetzten  Schlachtthiere
  anzuordnen.

§  4.
Fleisch  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Theile  von  warmblütigen  Thieren,  frisch  oder

zubereitet,  sofern  sie  sich  zum  Genusse  für  Menschen  eignen.  Als  Theile  gelten  auch  die
577.
        <pb n="300" />
        286

aus  warmblütigen  Thieren  hergestellten  Fette  und  Würste,  andere  Erzengnisse  nur  insoweit,
als  der  Bundesrath  dies  anordnet.
§  5.

Zur  Vornahme  der  Untersuchungen  sind  Beschaubezirke  zu  bilden;  für  jeden  derselben
ist  mindestens  ein  Beschauer  sowie  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.

Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  der  Beschauer  erfolgt  durch  die
Landesbehörden.  Für  die  in  den  Armeekonservenfabriken  vorzunehmenden  Untersuchungen
können  seitens  der  Militärverwaltung  besondere  Beschauer  bestellt  werden.

Zu  Beschauern  sind  approbirte  Thierärzte  oder  andere  Personen,  welche  genügende
Kenninisse  nachgewiesen  haben,  zu  bestellen.

§  6.

Ergiebt  sich  bei  den  Untersuchungen  das  Vorhandensein  oder  der  Verdacht  einer  Krankheit,
für  welche  die  Anzeigepflicht  besteht,  so  ist  nach  Maßgabe  der  hierüber  geltenden  Vorschriften
zu  verfahren.

§  7.

Ergiebt  die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  keinen  Grund  zur  Beanstandung  der
Schlachtung,  so  hat  der  Beschauer  sie  unter  Anordnung  der  etwa  zu  beobachtenden  besonderen
Vorsichtsmaßregeln  zu  genehmigen.

Die  Schlachtung  des  zur  Untersuchung  gestellten  Thieres  darf  nicht  vor  der  Ertheilung
der  Genehmigung  und  nur  unter  Einhaltung  der  angeordneten  besonderen  Vorsichtsmaßregeln
stattfinden.

Erfolgt  die  Schlachtung  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  Ertheilung  der  Genehmigung,
so  ist  sie  nur  nach  erneuter  Untersuchung  und  Genehmigung  zulässig.

§  8.

Ergiebt  die  Untersuchung  nach  der  Schlachtung,  daß  kein  Grund  zur  Beanstandung
des  Fleisches  vorliegt,  so  hat  der  Beschauer  es  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu
erklären.

Vor  der  Untersuchung  dürfen  Theile  eines  geschlachteten  Thieres  nicht  beseitigt
werden.

§  9.

Ergiebt  die  Untersuchung,  daß  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  untauglich  ist,
so  hat  der  Beschauer  es  vorläufig  zu  beschlagnahmen,  den  Besitzer  hiervon  zu  benachrichtigen
und  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Fleisch,  dessen  Untauglichkeit  sich  bei  der  Untersuchung  ergeben  hat,  darf  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  für  Menschen  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden.
        <pb n="301" />
        AM  35.  287

Die  Verwendung  des  Fleisches  zu  anderen  Zwecken  kann  von  der  Polizeibehörde  zugelassen
  werden,  soweit  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen.  Die  Polizeibehörde
bestimmt,  welche  Sicherungsmaßregeln  gegen  eine  Verwendung  des  Fleisches  zum  Genusse
für  Menschen  zu  treffen  sind.

Das  Fleisch  darf  nicht  vor  der  polizeilichen  Zulassung  und  nur  unter  Einhaltung  der
von  der  Polizeibehörde  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  in  Verkehr  gebracht  werden.

Das  Fleisch  ist  von  der  Polizeibehörde  in  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen,  soweit
seine  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  (Abs.  3)  nicht  zugelassen  wird.

§  10.

Ergiebt  die  Untersuchung,  daß  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  nur  bedingt
tauglich  ist,  so  hat  der  Beschauer  es  vorläufig  zu  beschlagnahmen,  den  Besitzer  hiervon  zu
benachrichtigen  und  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Polizeibehörde  bestimmt,
  unter  welchen  Sicherungsmaßregeln  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar
gemacht  werden  kann.

Fleisch,  das  bei  der  Untersuchung  als  nur  bedingt  tauglich  erkannt  worden  ist,  darf
als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden,  bevor  es
unter  den  von  der  Polizeibehörde  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  zum  Genusse  für
Menschen  brauchbar  gemacht  worden  ist.

Insoweit  eine  solche  Brauchbarmachung  unterbleibt,  finden  die  Vorschriften  des  §  9
Abs.  3  bis  5  entsprechende  Anwendung.

§  11.

Der  Vertrieb  des  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemachten  Fleisches  (8§  10
Abs.  1)  darf  nur  unter  einer  diese  Beschaffenheit  erkennbar  machenden  Bezeichnung  erfolgen.

Fleischhändlern,  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthen  ist  der  Vertrieb  und  die  Verwendung
  solchen  Fleisches  nur  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde  gestattet;  die  Genehmigung
ist  jederzeit  widerruflich.  An  die  vorbezeichneten  Gewerbetreibenden  darf  derartiges  Fleisch
nur  abgegeben  werden,  soweit  ihnen  eine  solche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist.  In  den
Geschäftsräumen  dieser  Personen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  durch  deutlichen
Anschlag  besonders  erkennbar  gemacht  werden,  daß  Fleisch  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Beschaffenheit
  zum  Vertrieb  oder  zur  Verwendung  kommt.

Fleischhändler  dürfen  das  Fleisch  nicht  in  Räumen  feilhalten  oder  verkaufen,  in  welchen
taugliches  Fleisch  (§  8)  feilgehalten  oder  verkauft  wird.

§  12.
Die  Einfuhr  von  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen,
von  Würsten  und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem  Fleische  in  das  Zollinland  ist  verboten.
        <pb n="302" />
        288

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Einfuhr  von  Fleisch  in  das  Zollinland  bis  zum  31.  De—
zember  1903  folgende  Bedingungen:

1.  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Thierkörpern,  die  bei
Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein
können,  eingeführt  werden.

Mit  den  Thierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,  Herz,  Nieren,
bei  Kühen  auch  das  Euter  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein;  der
Bundesrath  ist  ermächtigt,  diese  Vorschrift  auf  weitere  Organe  auszudehnen.

2.  Zubereitetes  Fleisch  darf  nur  eingeführt  werden,  wenn  nach  der  Art  seiner  Gewinnung
  und  Zubereitung  Gefahren  für  die  menschliche  Gesundheit  erfahrungsgemäß
  ausgeschlossen  sind  oder  die  Unschädlichkeit  für  die  menschliche  Gesundheit
in  zuverlässiger  Weise  bei  der  Einfuhr  sich  feststellen  läßt.  Diese  Feststellung  gilt
als  unausführbar  insbesondere  bei  Sendungen  von  Päkelfleisch,  sofern  das  Gewicht
einzelner  Stücke  weniger  als  vier  Kilogramm  beträgt;  auf  Schinken,  Speck  und
Därme  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Fleisch,  welches  zwar  einer  Behandlung  zum  Zwecke  seiner  Haltbarmachung
unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  im  Wesentlichen
behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung  wieder  gewinnen  kann,  ist  als
zubereitetes  Fleisch  nicht  anzusehen;  Fleisch  solcher  Art  unterliegt  den  Bestimmungen
in  Ziffer  1.

Für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1903  sind  die  Bedingungen  für  die  Einfuhr
von  Fleisch  gesetzlich  von  Neuem  zu  regeln.  Sollte  eine  Neuregelung  bis  zu  dem  bezeichneten
  Zeitpunkte  nicht  zu  Stande  kommen,  so  bleiben  die  im  Abs.  2  festgesetzten  Einfuhrbedingungen
  bis  auf  Weiteres  maßgebend.

8  13.

Das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  unterliegt  bei  der  Einfuhr  einer  amtlichen
Untersuchung  unter  Mitwirkung  der  Zollbehörden.  Ausgenommen  hiervon  ist  das  nachweislich
  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  das  zur  unmittelbaren  Durchfuhr
bestimmte  Fleisch.

Die  Einfuhr  von  Fleisch  darf  nur  über  bestimmte  Zollämter  erfolgen.  Der  Bundesrath
  bezeichnet  diese  Aemter  sowie  diejenigen  Zoll=  und  Steuerstellen,  bei  welchen  die  Untersuchung
  des  Fleisches  stattfinden  kann.

8  14.

Auf  Wildpret  und  Federvieh,  ferner  auf  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch  finden
die  Bestimmungen  der  88  12  und  13  nur  insoweit  Anwendung,  als  der  Bundesrath  dies  anordnet.
        <pb n="303" />
        M  35.  289

Für  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß-  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes
  eingehende  Fleisch  können  durch  Anordnung  der  Landesregierungen  Ausnahmen  von
den  Bestimmungen  der  §§.  12  und  13  zugelassen  werden.

9  15.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  weitergehende  Einfuhrverbote  und  Einfuhrbeschränkungen,
als  in  den  §§  12  und  13  vorgesehen  sind,  zu  beschließen.

8  16.

Die  Vorschriften  des  §  8  Abs.  1  und  der  §§  9  bis  11  gelten  auch  für  das  in  das
Zollinland  eingehende  Fleisch.  An  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des  Fleisches  oder
an  Stelle  der  polizeilicherseits  anzuordnenden  Sicherungsmaßregeln  kann  jedoch,  insoweit
gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  die  Wiederausfuhr  des  Fleisches  unter  entsprechenden
  Vorsichtsmaßnahmen  zugelassen  werden.

8§  17.
Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu  verwendet

  werden  kann,  darf  zur  Einfuhr  ohne  Untersuchung  zugelassen  werden,  nachdem  es
zum  Genusse  für  Menschen  unbrauchbar  gemacht  ist.

8  18.

Bei  Pferden  muß  die  Untersuchung  (8  1)  durch  approbirte  Thierärzte  vorgenommen  werden.

Der  Vertrieb  von  Pferdefleisch  sowie  die  Einfuhr  solchen  Fleisches  in  das  Zollinland
darf  nur  unter  einer  Bezeichnung  erfolgen,  welche  in  deutscher  Sprache  das  Fleisch  als
Pferdefleisch  erkennbar  macht.

Fleischhändlern,  Gast-,  Schank-  und  Speisewirthen  ist  der  Vertrieb  und  die  Verwendung
von  Pferdefleisch  nur  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde  gestattet;  die  Genehmigung  ist
jederzeit  widerruflich.  An  die  vorbezeichneten  Gewerbetreibenden  darf  Pferdefleisch  nur  ab—
gegeben  werden,  soweit  ihnen  eine  solche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist.  In  den  Geschäftsräumen
  dieser  Personen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  durch  deutlichen
Anschlag  besonders  erkennbar  gemacht  werden,  daß  Pferdefleisch  zum  Vertrieb  oder  zur
Verwendung  kommt.

Fleischhändler  dürfen  Pferdefleisch  nicht  in  Räumen  feilhalten  oder  verkaufen,  in  welchen
Fleisch  von  anderen  Thieren  feilgehalten  oder  verkauft  wird.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  vorstehenden  Vorschriften  auf
Esel,  Maulesel,  Hunde  und  sonstige,  seltener  zur  Schlachtung  gelangende  Thiere  entsprechende
Anwendung  finden.
        <pb n="304" />
        290

§  19.
Der  Beschauer  hat  das  Ergebniß  der  Untersuchung  an  dem  Fleische  kenntlich  zu  machen.
Das  aus  dem  Ausland  eingeführte  Fleisch  ist  außerdem  als  solches  kenntlich  zu  machen.
Der  Bundesrath  bestimmt  die  Art  der  Kennzeichnung.

8  20.

Fleisch,  welches  innerhalb  des  Reichs  der  amtlichen  Untersuchung  nach  Maßgabe  der
§§  8  bis  16  unterlegen  hat,  darf  einer  abermaligen  amtlichen  Untersuchung  nur  zu  dem
Zwecke  unterworfen  werden,  um  festzustellen,  ob  das  Fleisch  inzwischen  verdorben  ist  oder
sonst  eine  gesundheitsschädliche  Veränderung  seiner  Beschaffenheit  erlitten  hat.

Landesrechtliche  Vorschriften,  nach  denen  für  Gemeinden  mit  öffentlichen  Schlachthäusern
der  Vertrieb  frischen  Fleisches  Beschränkungen,  insbesondere  dem  Beschauzwang  innerhalb  der
Gemeinde  unterworfen  werden  kann,  bleiben  mit  der  Maßgabe  unberührt,  daß  ihre  Anwendbarkeit
  nicht  von  der  Herkunft  des  Fleisches  abhängig  gemacht  werden  darf.

§  21.

Bei  der  gewerbsmäßigen  Zubereitung  von  Fleisch  dürfen  Stoffe  oder  Arten  des  Verfahrens,
  welche  der  Waare  eine  gesundheitsschädliche  Beschaffenheit  zu  verleihen  vermögen,
nicht  angewendet  werden.  Es  ist  verboten,  derartig  zubereitetes  Fleisch  aus  dem  Ausland
einzuführen,  feilzuhalten,  zu  verkaufen  oder  sonst  in  den  Verkehr  zu  bringen.

Der  Bundesrath  bestimmt  die  Stoffe  und  die  Arten  des  Verfahrens,  auf  welche  diese
Vorschriften  Anwendung  finden.

Der  Bundesrath  ordnet  an,  inwieweit  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auch  auf  bestimmte
Stoffe  und  Arten  des  Verfahrens  Anwendung  finden,  welche  eine  gesundheitsschädliche  oder
minderwerthige  Beschaffenheit  der  Waare  zu  verdecken  geeignet  sind.

8§  22.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,

1.  Vorschriften  über  den  Nachweis  genügender  Kenntnisse  der  Fleischbeschauer  zu
erlassen,

2.  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  auszuführen
  und  die  weitere  Behandlung  des  Schlachtviehs  und  Fleisches  im  Falle
der  Beanstandung  stattzufinden  hat,

3.  die  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  dem  §  12  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen  und  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden

  Fleisches  festzusetzen.
        <pb n="305" />
        M  36.  291

g  23.

Wem  die  Kosten  der  amtlichen  Untersuchung  (8  1)  zur  Last  fallen,  regelt  sich  nach
Landesrecht.  Im  Uebrigen  werden  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen,
  insoweit  nicht  der  Bundesrath  für  zuständig  erklärt  ist  oder  insoweit  er  von  einer
durch  §  22  ertheilten  Ermächtigung  keinen  Gebrauch  macht,  von  den  Landesregierungen  erlassen.

§  24.

Landesrechtliche  Vorschriften  über  die  Trichinenschau  und  über  den  Vertrieb  und  die
Verwendung  von  Fleisch,  welches  zwar  zum  Genusse  für  Menschen  tauglich,  jedoch  in  seinem
Nahrungs=  und  Genußwerth  erheblich  herabgesetzt  ist,  ferner  landesrechtliche  Vorschriften,
welche  mit  Bezug  auf

1.  die  der  Untersuchung  zu  unterwerfenden  Thiere,

2.  die  Ausführung  der  Untersuchungen  durch  approbirte  Thierärzte,

3.  den  Vertrieb  beanstandeten  Fleisches  oder  des  Fleisches  von  Thieren  der  im  §  18

bezeichneten  Arten
weitergehende  Verpflichtungen  als  dieses  Gesetz  begründen,  sind  mit  der  Maßgabe  zulässig,
daß  ihre  Anwendbarkeit  nicht  von  der  Herkunft  des  Schlachtviehs  oder  des  Fleisches  abhängig
  gemacht  werden  darf.
§  25.

Inwieweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  das  in  die  Zollausschlüsse  eingeführte

Fleisch  Anwendung  zu  finden  haben,  bestimmt  der  Bundesrath.

8  26.
Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  wissentlich  den  Vorschriften  des  §  9  Abs.  2,  4,  des  8§  10  Abs.  2,  3,
des  §  12  Abs.  1  oder  des  §  21  Abs.  1,  2  oder  einem  auf  Grund  des  §21
Abs.  3  ergangenen  Verbote  zuwiderhandelt;

2.  wer  wissentlich  Fleisch,  das  den  Vorschriften  des  §  12  Abs.  1  zuwider  eingeführt
oder  auf  Grund  des  §  17  zum  Genusse  für  Menschen  unbrauchbar  gemacht
worden  ist,  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  für  Menschen  in  Verkehr  bringt;

3.  wer  Kennzeichen  der  im  §  19  vorgesehenen  Art  fälschtich  anbringt  oder  verfälscht,
oder  wer  wissentlich  Fleisch,  an  welchem  die  Kennzeichen  fälschlich  angebracht,
verfälscht  oder  beseitigt  worden  sind,  feilhält  oder  verkauft.

§  27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1.  wer  eine  der  im  §  26  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit  begeht;
58
        <pb n="306" />
        292

2.  wer  eine  Schlachtung  vornimmt,  bevor  das  Thier  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen
  oder  einer  auf  Grund  des  §  1  Abs.  1  Satz  2,  des  §  3,  des
§  18  Abs  5  oder  des  §  24  angeordneten  Untersuchung  unterworfen  worden  ist;

3.  wer  Fleisch  in  Verkehr  bringt,  bevor  es  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen
oder  einer  auf  Grund  des  §  1  Abs.  1  Satz  2,  des  §  3,  des  §  14  Abs.  1,
des  §  18  Abs.  5  oder  des  §  24  angeordneten  Untersuchung  unterworfen  worden  ist;

4.  wer  den  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2,  des  §  7  Abs.  2,  3,  des  §  8  Abs.  2,
des  §  11,  des  §  12  Abs.  2,  des  §  13  Abs.  2  oder  des  §  18  Abs.  2  bis  4,
imgleichen  wer  den  auf  Grund  des  §  15  oder  des  §  18  Abs.  5  erlassenen
Anordnungen  oder  den  auf  Grund  des  8§  24  ergehenden  landesrechtlichen  Vorschriften
  über  den  Vertrieb  und  die  Verwendung  von  Fleisch  zuwiderhandelt.

§  28.

In  den  Fällen  des  S§  26  Nr.  1  und  2  und  des  §  27  Nr.  1  ist  neben  der  Strafe
auf  die  Einziehung  des  Fleisches  zu  erkennen.  In  den  Fällen  des  §  26  Nr.  3  und  des
§  27  Nr.  2  bis  4  kann  neben  der  Strafe  auf  die  Einziehung  des  Fleisches  oder  des
Thieres  erkannt  werden.  Für  die  Einziehung  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  der  Gegenstand
dem  Verurtheilten  gehört  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannnt  werden.

§  29.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzblatt  S.  145)
bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  des  §  16  des  bezeichneten  Gesetzes  finden  auch  auf
Zuwiderhaudlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.

§  30.

Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung  der  zur  Durchführung
  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  erforderlichen  Einrichtungen  beziehen,  treten
mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  ganz  oder  theilweise  in
Kraft  tritt,  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1900.

(#  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="307" />
        35.  293

Abdruck.

(Nr.  2698.)  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  Vom  30.  Juni  1900.

Wir  #  i#lhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §  30  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  im  Namen  des  Reichs,
mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:  ·

Der  §  12  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.  Gleichzeitig
  treten  die  Vorschriften  des  S  26  Nr.  1,  2,  des  §  27  Nr.  1  und  der  88  28,  29
in  Kraft,  soweit  sie  die  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §  12  Abs.  1  und  das  Verbot
betreffen,  Fleisch,  das  den  Vorschriften  des  §  12  Abs.  1  zuwider  eingeführt  worden  ist,
als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  für  Menscheu  in  Verkehr  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(I.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Abdruck.

(Nr.  2840.)  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  Vom  16.  Februar  1902.

Wir  Wilh  elm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  ett.
verordnen  auf  Grund  des  §  30  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  im  Namen  des  Reichs,

mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:
68*
        <pb n="308" />
        294

Der  §21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  tritt  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten  die
Vorschriften  des  §  26  Nr.  1,  des  §  27  Nr.  1  und  der  §§  28,  29  in  Kraft,  soweit  sie
die  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §  21  Abs.  1,  2  oder  gegen  ein  auf  Grund  des  §  21
Abs.  3  ergangenes  Verbot  betreffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
Insiegel.

Gegeben  Hubertusstock,  den  16.  Februar  1902.

(I.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

—  —  —  ——  —  —  ——  –  —  ——  —  —  —  —

(Nr.  2841.)  Bekauntmachung,  betreffend  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch
und  dessen  Zubereitungen.  Vom  18.  Februar  1902.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  821  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  hat  der  Bundesrath  die
nachstehenden  Bestimmungen  beschlossen:

Die  Vorschriften  des  8  21  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  auf  die  folgenden  Stoffe  sowie
auf  die  solche  Stoffe  enthaltenden  Zubereitungen  Anwendung:

Borsäure  und  deren  Salze,

Formaldehyd,

Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,

Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,

Salicylsäure  und  deren  Verbindungen,

Chlorsaure  Salze.

Dasselbe  gilt  für  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung
  der  Margarine  und  zum  Färben  der  Wursthüllen,  sofern  diese  Verwendung  nicht
anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.

Berlin,  den  18.  Februar  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowtky.
        <pb n="309" />
        M  3H.  295
Abdruck.

(Nr.  2888.)  Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilh  elm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  30  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetztzl.  S.  547)  im  Namen  des  Reichs,
mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzdl.  S.  547)  tritt,  insoweit  nicht  für  einzelne  Vorschriften  ein  früherer  Zeitpunkt
  bestimmt  ist,  am  1.  April  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  7.  Juli  1902.

(13.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —.  --—


Abdruck.

(Nr.  2889.)  Bekanutmachung,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900.  Vom  10.  Juli  1902.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  1  Abs.  1,  §.  12  Abs  2  Nr.  1,  §.  14
Abs.  1,  §.  15,  §.  18  Abs.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetztzl.  S.  547)  hat  der  Bundesrath  Nachstehendes
  beschlossen:

1.  Der  amtlichen  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung  (§.  1  Abs.  1
des  Gesetzes)  unterliegen  auch  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel.  Die  Bestimmungen
  im  §.  18  des  Gesetzes  finden  auch  auf  Esel,  Maulthiere  und
Maulesel  Anwendung.

2.  Bei  der  Einfuhr  frischen  Fleisches  müssen  außer  den  im  §.  12  Abs.  2  Nr.  1
des  Gesetzes  bezeichneten  Organen  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den
Thierkörpern  verbunden  sein:
        <pb n="310" />
        296

bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  der  Kopf  oder  der  Unterkiefer
mit  den  Kaumuskeln;  Gehirn  und  Augen  dürfen  fehlen.  Auch  darf  der
Kopf  getrennt  von  dem  Thierkörper  beigebracht  werden,  sofern  er  und
der  Thierkörper  derart  mit  Zeichen  oder  Nummern  versehen  sind,  daß  die
Zusammengehörigkeit  ohne  Weiteres  erkennbar  ist;
bei  Schweinen  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf;  Gehirn  und
Augen  dürfen  fehlen;
bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  und  anderen  Thieren
des  Einhufergeschlechts  der  Kopf,  der  Kehlkopf  und  die  Luftröhre  sowie
die  ganze  Haut;  bei  letzterer  genügt  die  Verbindung  an  einer  Stelle.
3.  Die  Bestimmungen  in  8§8§.  12,  13  des  Gesetzes  finden  auch  auf  Rennthiere
und  Wildschweine  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  erstere  dem  Rindvieh,
letztere  den  Schweinen  gleichgestellt  werden.
4.  Die  Einfuhr  von  Hundefleisch  sowie  von  zubereitetem  Fleische,  das  von  Pferden,
Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  oder  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts
herrührt,  ist  verboten.

Berlin,  den  10.  Juli  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—  —  —————  ——  —  ----  —-—---  ....-——---—-——-..-..-...  --.---.--—.

Abdruck.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes  vom
3.  Juni  1900.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  1  Abs.  1,  §  12  Abs.  2  Nr.  1,  §  14  Abs.  1,
§  15,  §  18  Abs.  5,  §  19  Abs.  2,  §  21  Abs.  2,  3,  §  22  des  Gesetzes,  betreffend  die
v  C,  D,  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  hat  der
«  BBunndesrath  die  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsvorschriften  beschlossen.

Berlin,  den  30.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="311" />
        M  35.  297

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  beschlossen:

1.  Die  Einfuhr  von  Fleisch  in  das  Zollinland  darf  nur  über  die  in  dem  anliegenden
  Verzeichnisse,  Spalte  2,  aufgeführten  Zollämter  erfolgen;  die  Untersuchung
  des  eingeführten  Fleisches  findet  bei  einer  der  in  Spalte  4  aufgeführten
Zoll=  oder  Steuerstellen  statt;

2.  die  Einfuhr  der  mit  der  Post  eingehenden  Sendungen  darf  über  sämmtliche
Grenzzollstellen  erfolgen;

3.  die  Bundesregierungen  sind  ermächtigt,  die  Einfuhr  und  die  Untersuchung  von
Fleisch  bei  einzelnen  der  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten  Stellen  auf  bestimmte
Tage  zu  beschränken.

Berlin,  den  30.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

F.
—
        <pb n="312" />
        298

Ausfübrungsbestimmungen
zu

dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Kleischbeschau,  vom
5.  Juni  1000  Reichsgesetzblatt  S.  547).

—  —

 

A.
Antersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des
Schlachtviehs  und  Pleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.

 

I.  Anmeldung  zur  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

§  1.

Wer  Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  oder
Hunde  schlachtet  oder  schlachten  lassen  will,  hat  dieß  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung
zum  Zwecke  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  anzumelden,  wenn  das  Fleisch  zum  Genusse
für  Menschen  verwendet  werden  soll  und  nicht  einer  der  Ausnahmefälle  des  §  2  vorliegt.

§  2.
Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  vor  dem  Schlachten  (Schlachtviehbeschan)  darf
unterbleiben
1.  bei  Nothschlachtungen  (vergl.  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes)

Der  Fall  der  Nothschlachtung  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,
daß  das  Thier  bis  zur  Ankunft  des  zuständigen  Beschauers  verenden  oder  das
Fleisch  durch  Verschlimmerung  des  krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Werth
verlieren  werde  oder  wenn  das  Thier  in  Folge  eines  Unglücksfalls  sofort  getödtet

werden  muß.
        <pb n="313" />
        M  36.  299

Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten  (Fleischbeschau)  hat
sofort  nach  der  Nothschlachtung  zu  erfolgen.  Sie  hat  auch  dann  und  zwar
sofort  nach  der  Ausweidung  zu  erfolgen,  wenn  das  Fleisch  von  Thieren,  deren
Tod  durch  Schädel-  oder  Halswirbelbruch,  Erschießen  in  Nothfällen,  Blitzschlag,
Verblutung  oder  Erstickung  in  Folge  eines  Unglücksfalls  oder  durch  ähnliche  äußere
Einwirkungen  ohne  vorherige  Krankheit  plötzlich  eingetreten  ist  (vergl.  §  33  Abs.  2),
zum  Genusse  für  Menschen  verwendet  werden  soll;

2.  —  unbeschadet  landesrechtlicher  Vorschriften  über  die  Anmeldepflicht  bei  Hausschlachtungen
  (§  24  Nr.  1  des  Gesetzes)  —  bei  Schlachtthieren,  deren  Fleisch
ausschließlich  im  eigenen  Haushalte  des  Besitzers  (vergl.  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes)
verwendet  werden  soll,  sofern  sie  keine  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit  des
Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  (vergl.  §  33)  zeigen.

In  diesem  Falle  ist  eine  Aumeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten
nur  erforderlich,  wenn  sich  bei  der  Schlachtung  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit
  des  Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  (vergl.  §§  33,  34)  zeigen.

II.  Seschanbezirke.  BZeschauer.

§  3.

(1)  Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  von  Beschauern  erfolgt  nach
§  5  des  Gesetzes  durch  die  Landesbehörden.

(2  Zu  Beschauern  sind  entweder  approbirte  Thierärzte  oder  solche  Personen  zu  bestellen,
die  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  besonderen  Anweisung  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen
  haben.

(3)  Die  letztgenannten  Personen  dürfen  jedoch  vorbehaltlich  weitergehender  landesrechtlicher
Einschränkungen  (vergl.  §  24  Nr.  2  des  Gesetzes)  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nur
insoweit  ausüben,  als  sie  nicht  im  Gesetze  (§  18  Abs.  1)  und  in  dieser  Ausführungsanweisung
  approbirten  Thierärzten  ausschließlich  zugewiesen  ist.

(4)  Für  Beschaubezirke,  in  denen  nicht  die  gesammte  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
approbirten  Thierärzten  übertragen  ist,  müssen  daher  auch  solche  Thierärzte  als  Beschauer
für  die  ihnen  vorbehaltenen  Zweige  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bestellt  werden.

(5)  Der  Beschauer  darf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nur  in  dem  Bezirk  ausüben,
  für  welchen  er  bestellt  ist,  jedoch  können  als  Stellvertreter,  welche  in  Behinderungsfällen
  der  zuständigen  Beschauer  einzutreten  haben,  auch  Beschauer  benachbarter  Bezirke  bestellt

  werden.
59
        <pb n="314" />
        300
84.

)  Der  Beschauer  hat  allen  in  ordnungsmäßiger  Weise  an  ihn  ergehenden  Aufforderungen
  zur  Ausübung  seines  Amtes  alsbald  Folge  zu  leisten  und  hierbei  den  Wünschen  der
Antragsteller  in  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  der  Untersuchung  thunlichst  zu  entsprechen.  Die
bei  ihm  eingehenden  Anträge  hat  er  binnen  einer  Frist  von  24  Stunden  in  dem  Tagebuche
(vergl.  S  47,  Anlage  1)  zu  vermerken.

2)  Die  Beschauzeit  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  auf  bestimmte
Tagesstunden  beschränkt  werden.

§  5.

Besitzt  der  Beschauer  nicht  die  Approbation  als  Thierarzt,  so  hat  er  die  Vornahme
der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  abzulehnen  und  die  bei  ihm  eingehenden  Anträge  ohne
Weiteres  an  den  zum  Beschauer  bestellten  Thierarzt  zu  verweisen:

1.  bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln;

2.  wenn  aus  den  Angaben  des  Antragstellers  hervorgeht,  daß  das  Schlachtthier  mit
einer  Krankheit  behaftet  ist,  deren  Beurtheilung  dem  thierärztlichen  Beschauer
vorbehalten  ist  (vergl.  §  11).

III.  Schlachtviehbeschau.
Allgemeine  Bestimmungen.

§  6.

1  Die  Schlachtviehbeschau  hat  möglichst  kurz  vor  der  Schlachtung  zu  geschehen  (vergl.
auch  §  11  Abs.  3).  Sie  ist  zu  wiederholen,  wenn  die  Schlachtung  nicht  spätestens  zwei
Tage  nach  Ertheilung  der  Genehmigung  erfolgt  (vergl.  §  7  des  Gesetzes).

2)  Durch  die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  ist  festzustellen:

a)  ob  es  Erscheinungen  einer  Krankheit  zeigt,  welche  von  Einfluß  auf  die
Genußtauglichkeit  des  Fleisches  ist;

b)  ob  es  mit  einer  Seuche  behaftet  ist,  die  nach  den  seuchenpolizeilichen  Bestimmungen
  der  Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  ob  es  Erscheinungen  zeigt,
welche  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen.

Anweisung  für  die  Untersuchung.

4  §  7.

(1)  Bei  der  Schlachtviehbeschau  sind  die  Thiergattung  und  das  Geschlecht,  bei  kranken
und  krankheitsverdächtigen  Thieren  auch  das  Alter,  die  Farbe  und  sonstige  Kennzeichen  festzustellen.
  Es  ist  zu  prüfen,  ob  die  Thiere  einen  gesunden  Eindruck  machen;  liegende  Thiere
sind  aufzutreiben,  lahme  vorzuführen.  Das  Augenmerk  ist  besonders  zu  richten  auf:
        <pb n="315" />
        As  35.  301

—

den  Ernährungszustand;

2.  die  Körperhaltung,  den  Stand  und  Gang,  den  Blick  und  die  Aufmerksamkeit  auf
die  Umgebung;

3.  die  Körperoberfläche  (Haut,  Haar,  äußere  Körperwärme,  besondere  Veränderungen);

4.  die  Verdauungsorgane  (Lippen,  Nasenspiegel,  Nahrungsaufnahme,  Wiederkäuen,
Hinterleib  —  Füllung,  Pansenbewegungen  —,  Beschaffenheit  des  Kothes);

5.  die  Scham,  die  Scheide  und  das  Euter;  «

6.  die  Athmungsorgane  (Nasenöffnungen,  Athmung).

(2)  Zeigen  sich  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  oder  bei  Pferden  oder  anderen
Einhufern  Störungen  des  Allgemeinbefindens,  so  ist  die  innere  Körperwärme  mit  einem
amtlich  geprüften  ärztlichen  Thermometer  zu  messen.

(3)  Bei  den  einzelnen  Schlachtthiergattungen  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  diejenigen
Körpertheile  zu  untersuchen,  an  welchen  diesen  Thiergattungen  eigenthümliche,  in  gesundheitsund
  seuchenpolizeilicher  Hinsicht  wichtige  Erkrankungen  vorkommen.

§  8.
Bei  den  einzelnen  Thiergattungen  ist  namentlich  zu  achten,  und  zwar

bei  Rindern  auf  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,
sowie  auf  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen,  die  sich  an  Erkrankungen  des  Euters  und  der
Geburtswege,  des  Darmes,  der  Gelenke  und  der  Klauen  anschließen,

bei  Kälbern  auf  Diphtherie,  Ruhr  und  Nabelerkrankungen  mit  anschließenden
Gelenkanschwellungen  oder  fieberhaften  Allgemeinleiden,

bei  Pferden  auf  Rotz,  Räude  und  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen  in  Folge
örtlicher  Erkrankungen,  insbesondere  der  Gelenke,  Sehnenscheiden  und  Hufe,

bei  Schweinen  auf  Maul=  und  Klauenseuche,  Rothlauf,  Schweineseuche  und
Schweinepest,

bei  Schafen  und  Ziegen  auf  Räude,  Milzbrand,  Drehkrankheit,  Wassersucht,

bei  Hunden  auf  Tollwuth.

Verfahren  nach  der  Untersuchung.

§  9.
Die  Schlachtung  ist  zu  verbieten,  wenn  bei  dem  Thiere  Milzbrand,  Rauschbrand,
Rinderseuche,  Tollwuth,  Rotz,  Rinderpest  oder  der  Verdacht  einer  dieser  Seuchen  festgestellt  ist.

8  10.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Beschauer,  falls  er  approbirter  Thierarzt  ist,  die

Schlachtung  zu  gestatten  (vergl.  jedoch  8  11  Abs.  4,  8  15).  59  *
        <pb n="316" />
        302

11.

(10  Ist  der  Beschauer  nicht  approbirter  Thierarzt,  so  hat  er  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung
nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  das  Schlachtthier  Erscheinungen  einer  Krankheit  überhaupt  nicht
oder  lediglich  von  solchen  Krankheiten  aufweist,  welche  nur  unerheblich  sind  und  das  Allgemeinbefinden
  nicht  wesentlich  stören,  ferner  bei  Knochenbrüchen  und  sonstigen  schweren  Verletzungen,
bei  Vorfall  der  Gebärmutter,  sofern  derselbe  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Geburt  eingetreten
  ist,  Geburtshindernissen,  Aufblähen  nach  Aufnahme  von  Grünfutter  oder  bei  drohender
Erstickung,  in  diesen  Fällen  jedoch  nur  dann,  wenn  nach  dem  Eintreten  des  Schadens
höchstens  12  Stunden  verstrichen  sind,  und  nur  unter  der  Bedingung,  daß  die  Schlachtung
sofort  vorgenommen  wird.

(2)  In  allen  anderen  Fällen  hat  er  die  Schlachtung  vorläufig  zu  verbieten  (vergl.  jedoch
Abs.  3)  und  den  Besitzer  an  den  thierärztlichen  Beschauer  zu  verweisen.  Letzterem  hat  er
das  Ergebniß  der  Schlachtviehbeschau  mitzutheilen.  Die  Verweisung  an  den  thierärztlichen
Beschauer  hat  insbesondere  dann  zu  geschehen,  wenn  bei  der  Schlachtviehbeschau  festgestellt
werden:

Krankheiten  in  Folge  der  Geburt  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens;
krankhafte,  namentlich  blutige  oder  mit  Fieber  verbundene  Durchfälle;
mit  Störung  des  Allgemeinbefindens  einhergehende  Euterentzündungen;
Nabelerkrankungen  junger  Thiere,  sofern  sich  Gelenkanschwellungen  oder  fieberhafte
Allgemeinleiden  anschließen;

5.  an  Wunden  und  Geschwüre  sich  anschließende  Allgemeinerkrankungen.

3)  Ist  in  den  Fällen  des  Abs.  2  zu  befürchten,  daß  sich  der  Zustand  des  Schlachtthiers
bis  zum  Erscheinen  des  thierärztlichen  Beschauers  erheblich  verschlechtern  wird,  so  hat  der
Beschauer  die  Genehmigung  zur  sofortigen  Schlachtung  zu  ertheilen,  im  Uebrigen  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Ergebnisse  der  Schlachtviehbeschau  bei  der  nachfolgenden  Fleischbeschau  geprüft
  werden.

(4)  Der  gemäß  Abs.  2  zugezogene  thierärztliche  Beschauer  hat  nach  Aufnahme  des
Befundes  bei  dem  erkrankten  Thiere  die  Schlachtung,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des
§  9  vorliegen,  zu  gestatten,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  sie  alsbald  nach  der
Schlachtviehbeschau  ausgeführt  wird.

*  S—

8  12.

Verzichtet  der  Besitzer  in  den  Fällen  des  §  11  Abs.  2  auf  die  Verwendung  des
Schlachtthiers  als  Nahrungsmittel  für  Menschen,  so  hat  die  weitere  Beschau  zu  unterbleiben.
        <pb n="317" />
        M  35.  303

8  13.

Das  Ergebniß  der  Untersuchung  und  die  auf  Grund  derselben  zu  treffenden  Maßnahmen
sind  den  Besitzern  der  Schlachtthiere  mitzutheilen.  In  öffentlichen  Schlachthöfen,  in  denen
die  Vornahme  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  durch  geeiguete  Maßnahmen  gesichert  ist,
darf  diese  ausdrückliche  Mittheilung  unterbleiben,  sofern  ein  Grund  zur  Beanstandung  sich
nicht  ergeben  hat.

8  14.

(1)  Die  Beschauer  sind  nach  §  9  des  Gesetzes  vom  Junk  1  e  Reichs-Gesetdl.  1894
S.  409)  verpflichtet,  sobald  sie  eine  Seuche,  die  der  Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  Erscheinungen
  ermitteln,  die  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  sofort  der
Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Zugleich  soll  der  Beschauer  den  Besitzer  der  kranken  oder  verdächtigen  Thiere  auf
seine  im  §  9  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Verpflichtung,  die  Thiere  von  Orten  fern  zu  halten,
an  denen  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Thiere  besteht,  aufmerksam  machen.

8  15.

Ist  das  Schlachtthier  mit  einer  der  nachstehenden  Seuchen:
Maul=  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,  Pockenseuche  der  Schafe,
Beschälseuche  der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,  Räude
der  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und  Schafe,  Schweineseuche,  Schweinepest
und  Rothlauf  der  Schweine
oder  mit  Erscheinungen  behaftet,  welche  den  Verdacht  des  Ausbruchs  einer  dieser  Seuchen
begründen,  so  ist  die  Schlachtung  unter  Beachtung  der  Vorschriften  im  §  11  der  gegenwärtigen
  Ausführungsbestimmungen  zu  gestatten.  Sofern  jedoch  eine  Feststellung  der  Seuchen

im  Sinne  der  §§  12  ff.  des  Gesetzes  vom  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

durch  den  beamteten  Thierarzt  stattzufinden  hat,  ist  anzuordnen,  daß  die  vom  Beschauer  zu
bezeichnenden,  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen  Theile  zur  Verfügung  des  be—
amteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  werden.

8  16.

Ist  der  Beschauer  mit  Thieren  in  Berührung  gekommen,  welche  mit  einer  übertragbaren
Krankheit  behaftet  waren,  so  hat  er  Hände  und  Arme,  sowie  beim  Vorhandensein  von  Maul—
und  Klauenseuche  Kleidung  und  Schuhwerk  vor  dem  Verlassen  des  Seuchengehöfts  gründlich
zu  reinigen  und  darf  in  diesem  Falle,  bevor  er  Kleidung  und  Schuhwerk  gewechselt  hat,
andere  Ställe  nicht  betreten.
        <pb n="318" />
        304
IV.  Fleischbeschau.

Allgemeine  Bestimmungen.

§  17.

)  Die  Fleischbeschau  hat  möglichst  im  Anschluß  an  die  Schlachtung  zu  erfolgen  und
ist  —  abgesehen  von  öffentlichen  Schlachthöfen  —  thunlichst  von  demselben  Beschauer  (§  3
Abs.  5)  auszuführen,  welcher  die  Schlachtviehbeschan  vorgenommen  hatte.

(2)  Vor  der  Besichtigung  durch  den  Beschauer  ist  eine  Zerlegung  des  geschlachteten
Thieres  nicht  gestattet;  doch  darf  das  Thier  dergestalt  enthäutet  werden,  daß  die  Haut  noch
an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  zusammenhängt,  auch  dürfen  Bauch-,  Becken=  und  Brusteingeweide,
  bei  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  auch  die  Zunge  im  natürlichen  Zusammenhange
  mit  den  Halsorganen  und  den  Organen  der  Brusthöhle  herausgenommen  werden.
Ferner  darf  das  Thier  in  der  Längsrichtung  zertheilt  sein;  Kopf  und  Unterfüße  dürfen
bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  sowie  bei  Schafen,  Ziegen  und  Pferden  aus  ihren
Verbindungen  mit  dem  Thierkörper  gelöst  werden.  Weitere  Ausnahmen  können  für  öffentliche
  Schlachthöfe  von  der  Landesbehörde  zugelassen  werden.

(3)  Werden  gleichzeitig  mehrere  Thiere  derselben  Art  geschlachtet,  so  sind  die  herausgenommenen
  Eingeweide  in  der  Nähe  der  Thierkörper  derart  zu  verwahren,  daß  ihre  Zugehörigkeit
  zu  den  einzelnen  Körpern  außer  Zweifel  steht.

(4,  Vor  der  Untersuchung  dürfen  Theile  eines  geschlachteten  Thieres  weder  entfernt
noch  einer  weiteren  Behandlung  unterzogen  werden.  Schweine  dürfen  gebrüht  werden.

18.

Sind  vor  der  Beschau  bereits  einzelne  für  die  Beurtheilung  der  Genußtauglichkeit  des
Fleisches  wichtige  Körpertheile  entfernt  worden,  so  darf  die  Fleischbeschan  nur  von  dem  thierärztlichen
  Beschauer  vorgenommen  werden.  Das  Fleisch  darf  nur  dann  für  genußtauglich  oder
bedingt  tauglich  erklärt  werden,  wenn  die  Beschau  der  vorhandenen  Fleischtheile  in  Verbindung
  mit  den  Ergebnissen  der  Schlachtviehbeschau  und  den  sonst  eingezogenen  Erkundigungen
  ein  sichers  Urtheil  ermöglicht.

8  19.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  Thiere  soll  der  Beschauer  mindestens  zwei  ge—
eignete  Messer  zur  Hand  haben,  welche  in  sauberem  Zustande  zu  erhalten  sind.  Durch
Krankheitsstoffe  verunreinigte  Messer  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion
zum  Anschneiden  gesunder  Körpertheile  nicht  benutzt  werden.
        <pb n="319" />
        M  35.  305

§  20.

Sofern  besondere  Hülfeleistungen  bei  der  Fleischuntersuchung  erforderlich  sind  und  der
Besitzer  oder  dessen  Vertreter  eine  geeignete  Hülfskraft  auf  Ansuchen  des  Beschauers  nicht

stellt,  ist  der  Beschauer  berechtigt,  die  weitere  Untersuchung  abzulehnen,  bis  dem  Ansuchen
entsprochen  wird.

Anweisung  für  die  Untersuchung.
§  21.

(0  Der  Beschauer  soll  die  zur  Untersuchung  in  das  Fleisch  oder  die  Organe  anzulegenden
  Schnitte  nicht  in  größerer  Anzahl  oder  in  größerem  Umfang  ausführen  als  zur
Erreichung  des  Zweckes  nöthig  ist  und  in  den  §§  22  bis  29  vorgeschrieben  ist.

(2)  Beim  Anschneiden  kranker  Theile  ist  eine  Verunreinigung  des  Fleisches,  des  Fußbodens,
  der  Hände  u.  s.  w.  mit  Krankheitsstoffen  thunlichst  zu  vermeiden.

(3)  Sobald  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  erkennt,  daß  er  zur  Entscheidung
  nicht  zuständig  ist  (§§  30  und  31),  hat  er  die  Untersuchung  zu  unterbrechen;
die  Zuziehung  des  thicrärztlichen  Beschaners  erfolgt  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung.

8  22.

Gü)  Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  des  Thierköpers  hat  nach  den  in  88  23
bis  29  angegebenen  Grundsätzen  zu  erfolgen  und  soll  in  der  Regel  in  der  dort  angegebenen
  Reihenfolge  geschehen.

(O  Die  in  Betracht  kommenden  Körpertheile  sind  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,
die  Milz,  die  Gebärmutter,  das  Euter  und  die  Zunge  auch  zu  durchtasten.  Das  Blut  ist
auf  seine  Farbe,  färbende  Kraft,  Gerinnungsfähigkeit  und  auf  die  Beimengung  fremder  Be—
standtheile  zu  prüfen.  Bei  denjenigen  Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung
  zur  Ermittlung  von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten
durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu
untersuchen.  Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden.
Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich
  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen  (vergl.  auch
§  29);  nöthigenfalls  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Theile  anzuschneiden.

8  23.

Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berücksichtigen:
1.  das  Blut;
2.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge
so  weit,  daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);
        <pb n="320" />
        306

3.  die  Lungen,  sowie  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell
(Anlegung  eines  Querschnitts  im  untern  Drittel  der  Lungen);

4.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide
Kammern  geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

5.  das  Zwerchfell;

6.  die  Leber  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

7.  der  Magen  und  der  Darmkanal,  das  Gekröse,  die  Gekrösdrüsen  und  das  Netz;

8.  die  Milz;

9.  die  Nieren  mit  ihren  Lymphdrüsen  sowie  die  Harnblase;

10.  die  Gebärmutter  mit  Scheide  und  Scham  (besonders  sorgfältig  bei  Thieren,  welche

kurz  vor  der  Schlachtung  geboren  haben  oder  Scheidenausfluß  oder  krankhafte
Veränderungen  der  Gebärmutteroberfläche  zeigen);

11.  das  Euter  und  dessen  Lymphdrüsen;

12.  das  Muskelfleisch,  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,  der
Knochen,  der  Gelenke,  des  Brust=  und  Bauchfells.  In  Verdachtsfällen  sind  die
Lymphdrüsen  am  Brusteingange,  die  Bug-,  Lenden-,  Darmbein-,  Kniefalten=  und
Schamdrüsen  zu  untersuchen.

§  24.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,
  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender  Schnitte,
sowie  die  bei  der  Schlachtung  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile  auf  Finnen  zu  untersuchen.
Besteht  der  Verdacht,  daß  Leberegel  vorhanden  sind,  so  ist  an  der  Leber  je  ein  Schnitt
senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die  Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigelschen
Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;  den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  anzuordnen,
  daß  diese  Leberuntersuchung  regelmäßig  stattfindet.  Die  Nieren  sind  aus  ihrer
Fettkapsel  zu  lösen.  Bei  Kühen  ist  die  Gebärmutter  durch  einen  Querschnitt  zu  öffnen.

g  26.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall
  anzuschneiden.  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  aber
für  Kälber  unter  sechs  Wochen  weg.  Die  Untersuchung  des  Kopfes  mit  seinen  Drüsen,
soweit  sie  nicht  zur  Finnenuntersuchung  nothwendig  ist,  sowie  die  Untersuchung  der  Nieren
darf  bei  Kälbern  jeden  Alters  unterbleiben,  sofern  nicht  der  Verdacht  einer  Erkrankung  vorliegt.

§  26.
Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle
und  ihrer  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der
Mittellinie  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist.
        <pb n="321" />
        3#  35.  307

8  27.

Schweine,  ausgenommen  Spanferkel,  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der
Wirbelsäule  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,
Wammenfett)  sind  zu  lösen.  Die  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,  insbesondere  an  den
Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am
Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Wenn  auf
andere  Weise  ausreichend  sichergestellt  ist,  daß  Finnen  nicht  vorhanden  sind,  so  darf  auf
Antrag  des  Besitzers  von  der  Spaltung  der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  abgesehen  werden.

8  28.

Bei  Schafen  und  Ziegen  ist  die  Leber  stets  zu  untersuchen  und  zwar  in  der  im
8  24  bezeichneten  Weise.  Das  Anschneiden  des  Herzens  sowie  der  Lymphdrüsen  am  Kopfe
und  an  den  Lungen  ist  nur  im  Falle  des  Verdachts  einer  Erkrankung  erforderlich.

g  29.

Liegt  eine  Nothschlachtung  oder  einer  der  anderen,  im  §  2  Nr.  1  bezeichneten  Fälle  vor,
so  ist  die  Untersuchung  aller  Organe  einschließlich  der  Lyomphdrüsen  besonders  sorgfältig  vorzunehmen.
  Namentlich  ist  festzustellen,  ob  eine  ordnungsmäßige  Schlachtung  oder  etwa  eine
Tödtung  im  Verenden  begriffener  Thiere  oder  eine  scheinbare  Schlachtung  bereits  verendeter
Thiere  vorliegt,  sowie  ob  in  den  Fällen  des  §  2  Nr.  1  die  Ausweidung  unmittelbar  nach
dem  Tode  der  Thiere  erfolgt  ist  (vergl.  §  33  Abs.  2).

Verfahren  nach  der  Untersuchung.

§  30.

Beschauer,  welche  nicht  im  Besitze  der  Approbation  als  Thierarzt  sind,  dürfen  die
selbständige  Beurtheilung  des  Fleisches  nur  in  folgenden  Fällen  und  nur  dann  übernehmen,
wenn  vor  der  Untersuchung  wichtige  Theile  nicht  entfernt  sind:

1.  wenn  bei  der  Untersuchung  alle  Theile  des  Schlachtthiers  gesund  befunden  werden
oder  nur  folgende  Mängel  am  Fleische  festgestellt  sind:

a)  thierische  Schmarotzer,  ausgenommen  jedoch  die  gesundheitsschädlichen  Finnen
(beim  Rinde  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine,  Schafe,  Hunde  und  bei
der  Ziege  Cysticercus  cellulosac)

b)  bindegewebige  Verwachsungen  von  Organen  ohne  Eiterung  und  ohne  übelriechende
  wässerige  Ergüsse,  sowie  vollständig  abgekapselte  Eiterherde;

c)  Entzündungen  der  Haut  ohne  ausgebreitete  Bildung  von  Eiter  oder  Jauche;

d)  örtlich  begrenzte  Geschwülste;

e)  örtliche  Strahlenpilzkrankheit;  60
        <pb n="322" />
        308

s)  Tuberkulose  eines  Organs  oder  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt
  ist,  in  letzterem  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Krankheit  nicht
ausgedehnt,  die  Verbreitung  derselben  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs
  erfolgt  ist,  hochgradige  Abmagerung  nicht  vorliegt,  ausgedehnte
Erweichungsherde  fehlen  und  die  veränderten  Theile  (vergl.  §  35  Nr.  4)
leicht  und  sicher  entfernbar  sind;

g)  Nesselfieber  (Backsteinblattern),  leichte  Formen  von  Maul=  und  Klauenseuche
  oder  von  Rothlauf  der  Schweine,  ferner  Bläschenausschlag  an  den
Geschlechtstheilen;

h)  Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln;

i)  Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  eine  Veränderung
  der  Fleischbeschaffenheit  damit  nicht  verbunden  ist;

k)  einfache  Knochenbrüche,  auf  mechanischem  Wege  entstandene  Blutergüsse,  Farbstoffablagerungen,
  Verhärtungen  und  Verkalkungen  in  einzelnen  Organen  und
Körpertheilen;

1)  Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  sonstigen  Verunreinigungen  in  den

Lungen  oder  im  Blute;

m)  Beschmutzung  und  Verunreinigung  des  Fleisches  durch  Insekten,  Verschimmeln
  u.  s.  w.,  sowie  Veränderung  desselben  durch  Aufblasen;

2.  in  den  im  §  33  Abs.  1  Nr.  12,  13,  16,  17  und  Abs.  2  bezeichneten  Fällen
der  Genußuntauglichkeit  des  Fleisches,  sowie  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen
der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  mit  der  unschädlichen  Beseitigung  des  von  dem
Beschauer  für  genußuntauglich  erachteten  Fleisches  einverstanden  ist.

§  31.

In  allen  im  §  30  nicht  aufgeführten  Fällen  bleibt  die  Entscheidung  dem  zuständigen
thierärztlichen  Beschauer  vorbehalten.
§  32.
Stellt  der  Beschauer  eine  Seuche  fest,  für  welche  die  Anzeigepflicht  besteht,  so  finden
die  Bestimmungen  der  88  14  und  16  sinngemäße  Anwendung.

Grundsätze  für  die  Beurtheilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches.
§  33.
(10  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Thierkörper  (Fleisch
mit  Knochen,  Fett,  Eingeweiden  und  den  zum  Genusse  für  Menschen  geeigneten  Theilen  der

Haut  sowie  das  Blut)  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehend  aufgeführten  Mängel  festgestell:
worden  ist:
        <pb n="323" />
        M  35.

——

%

10.

11.

12.

13.
14.

15.
16.

17.
18.

309

Milzbrand;

Rauschbrand;

Rinderseuche;

Tollwuth;

Rotz  (Wurm);

Rinderpest;

eitrige  oder  jauchige  Blutvergiftung,  wie  sie  sich  anschließt  namentlich  an  eitrige
oder  brandige  Wunden,  Entzündungen  des  Euters,  der  Gebärmutter,  der  Gelenke,
der  Sehnenscheiden,  der  Klauen  und  der  Hufe,  des  Nabels,  der  Lungen,  des
Brust=  und  Bauchfells,  des  Darmes;

Tuberkulose,  wenn  das  Thier  in  Folge  der  Erkrankung  hochgradig  abgemagert  ist;
Rothlauf  der  Schweine,  wenn  eine  erheblichere  Veränderung  des  Muskelfleisches
oder  des  Fettgewebes  besteht;

Schweineseuche  und  Schweinepest,  wenn  erhebliche  Abmagerung  oder  eine  schwere
Allgemeinerkrankung  eingetreten  ist;

Starrkrampf,  wenn  die  Ausblutung  mangelhaft  ist  und  sinnfällige  Veränderungen
des  Muskelfleisches  bestehen;

Gelbsucht,  wenn  sämmtliche  Körpertheile  auch  nach  Ablauf  von  24  Stunden  noch
stark  gelb  oder  gelbgrün  gefärbt  oder  wenn  die  Thiere  abgemagert  sind;
hochgradige  allgemeine  Wassersucht;

Geschwülste,  wenn  solche  an  zahlreichen  Stellen  des  Muskelfleisches,  der  Knochen
oder  Fleischlymphdrüsen  vorhanden  sind;

Finnen  (Cysticercus  cellulosae)  oder  Trichinen  bei  Hunden;

hochgradiger  Harn=  oder  Geschlechtsgeruch,  widerlicher  Geruch  oder  Geschmack  des
Fleisches  nach  Arzneimitteln,  Desinfektionsmitteln  u.  dergl.,  auch  nach  der  Kochprobe
  und  dem  Erkalten;

vollständige  Abmagerung  des  Thieres  in  Folge  einer  Krankheit;

vorgeschrittene  Fäulniß=  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge.

(2)  Den  im  Abs.  1  ausfgeführten  Mängeln  ist  gleich  zu  achten,  wenn  das  Thier  in

den  im  8

2  Nr.  1  bezeichneten  plötzlichen  Todesfällen  nicht  unmittelbar  nach  dem  Tode  ausgeweidet

  ist,  ferner  wenn  es,  abgesehen  von  diesen  Fällen,  eines  natürlichen  Todes  gestorben
oder  im  Verenden  getödtet,  oder  wenn  es  todtgeboren  oder  ungeboren  ist.

8  34.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Thierkörper  (vergl.  8  33),
ausgenommen  Fett  (vergl  §  37  unter  1),  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehend  aufgeführten
Mängel  festgestellt  ist:

607
        <pb n="324" />
        310
1.

3.

4.

Tuberkulose  ohne  hochgradige  Abmagerung,  wenn  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion
  vorhanden  sind  und  diese  sich  nicht  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter
beschränken;
gesundheitsschädliche  Finnen  (bei  Rindern  Cysticercus  inermis,  bei  Schweinen,
Schafen  und  Ziegen  Cysticercus  cellulosae),  wenn  das  Fleisch  wässerig  oder
verfärbt  ist  oder  wenn  die  Schmarotzer,  lebend  oder  abgestorben,  auf  einer  größeren
Anzahl  der  ergiebig  und  thunlichst  in  Handtellergröße,  besonders  auch  an  den  Lieblingssitzen
  der  Finnen  (§S§  24,  27)  anzulegenden  Muskelschnitte  verhältnißmäßig
häufig  zu  Tage  treten.  Dieß  ist  in  der  Regel  anzunehmen,  wenn  in  der  Mehrzahl
  der  angelegten  Muskelschnittflächen  mehr  als  je  eine  Finne  gefunden  wird.

Die  finnenfreien  Eingeweide  dürfen,  falls  andere  Mängel  nicht  vorliegen,
dem  freien  Verkehr  überlassen  werden;
Mieschersche  Schläuche,  wenn  das  Fleisch  dadurch  wässerig  geworden  oder  auffallend
verfärbt  ist;
Trichinen  bei  Schweinen.

§  35.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Fleischtheile
  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  ist:

1.

E

O

Thierische  Schmarotzer  in  den  Eingeweiden  (Leberegel,  Bandwürmer,  Finnen,

Hülsenwürmer,  Gehirnblasenwürmer,  Rundwürmer,  Mieschersche  Schläuche  u.  dergl.)

—  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  34  —;
wenn  die  Zahl  oder  Vertheilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  anderenfalls  sind  die
Schmarotzer  auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben;  Organe  mit  gesundheitsschädlichen
  Finnen  sind  stets  zu  vernichten;

Geschwülste,  wenn  dieselben  örtlich  begrenzt  sind;

Lungenseuche,  wenn  das  Thier  nicht  abgemagert  ist;

Tuberkulose,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  33  Nr.  8  und  des  8  34  Nr.  1.

Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen

  Lymphdrüsen  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen;  das  Gleiche
gilt  von  Fleischstücken,  sofern  sie  sich  nicht  bei  genauer  Untersuchung  als  frei
von  Tuberkulose  erweisen;

Strahlenpilzkrankheit  und  Traubenpilzkrankheit  (Botryomycose);

Starrkrampf,  sofern  nicht  S  33  Nr.  11  Anwendung  findet;
Manl=  und  Klauenseuche  ohne  Begleitkrankheit.  Unschädlich  zu  beseitigen  sind
nur  die  erkrankten  Stellen  sowie  die  werthlosen  Theile  (Klauen).  Kopf  und
        <pb n="325" />
        W  35.

10.
1.

12.

13.

14.
15.

16.
17.
18.

19.

311

Zunge  sind  freizugeben,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kochendem  Wasser
gebrüht  wurden;
Entzündungskrankheiten,  soweit  sie  nicht  schon  genannt  sind,  ferner  abgekapselte
Eiter-  oder  Jaucheherde,  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Thieres  kurz  vor  der
Schlachtung  nicht  gestört  war,  insbesondere  wenn  Anzeichen  von  Blutvergiftung
nicht  vorhanden  sind;
Verletzungen  (Wunden,  Quetschungen,  Knochenbrüche,  Verbrennungen  u.  dergl.),
wenn  sie  von  einem  fieberhaften  Allgemeinleiden  nicht  begleitet  gewesen  sind;
Nesselfieber  (Backsteinblattern);
Rothlauf  der  Schweine,  sofern  nicht  8  33  Nr.  9  Anwendung  findet  (vergl.
jedoch  §  37  unter  III  Nr.  2).  Blut  und  Abfälle  sind  stets  zu  vernichten;
Schweineseuche  und  Schweinepest,  sofern  nicht  §  33  Nr.  10  Anwendung  findet
(vergl.  jedoch  §  37  unter  III  Nr.  3);
Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  Veränderung  der
Fleischbeschaffenheit  damit  nicht  verbunden  ist;
Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln;
blutige  oder  wässerige  Durchtränkung,  Kalk=  oder  Farbstoffablagerung  (Schwarzfärbung,
  Braunfärbung,  Gelbfärbung)  in  einzelnen  Organen  und  Körpertheilen;
oberflächliche  Fäulniß,  Schimmelbildung  und  dergl.  an  einzelnen  Körpertheilen;
Verunreinigung  des  Fleisches  mit  Eiter,  Jauche  und  Entzündungsprodukten;
Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  Brühwasser  oder  sonstigen  Verunreinigungen
  in  den  Lungen  oder  im  Blute;
Veränderung  des  Fleisches  durch  Aufblasen  sowie  derartige  Beschmutzung  des
Fleisches,  daß  eine  gründliche  Reinigung  der  beschmutzten  Theile  nicht  ausführbar
  ist.

§  36.

Hundedärme  sind  stets  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen.

37.

Als  bedingt  tauglich  sind  anzusehen:
I.  das  Fett  in  den  Fällen  des  §  34,  ferner
II.  das  ganze  Fleischviertel,  in  welchem  eine  tuberkulös  veränderte  Lymphdrüse  sich
befindet,  soweit  es  nicht  nach  S  35  Nr.  4  als  untauglich  anzusehen  ist,  endlich
III.  der  ganze  Thierkörper  (vergl.  §  33)  mit  Ausnahme  der  nach  8§  35  etwa  als  untauglich
  zu  erachtenden  Theile,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt
worden  ist:
        <pb n="326" />
        312

1.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  sofern  hochgradige  Ab—
magerung  nicht  vorliegt  und  entweder
a)  ausgedehnte  Erweichungsherde  vorhanden  sind  oder
b)  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion,  jedoch  nur  in  den  Eingeweiden
oder  im  Euter  vorliegen;

2.  Rothlauf  der  Schweine,  falls  nicht  die  Bestimmung  im  §  33  Nr.  9  Anwendung
zu  finden  hat;

3.  Schweineseuche  und  Schweinepest,  falls  nicht  die  Bestimmung  im  §  33  Nr.  10
Anwendung  zu  finden  hat;

4.  gesundheitsschädliche  Finnen  im  Sinne  des  §  34  Nr.  2  bei  Rindvieh,  Schweinen,
Schafen  und  Ziegen,  falls  nicht  die  Bestimmung  daselbst  Anwendung  zu  finden
hat;  jedoch  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  sich  nur  eine  Finne  vorgefunden  hat,
auch  nachdem  eine  Durchsuchung  des  ganzen  Körpers  nach  Zerlegung  des
Fleisches  in  Stücke  von  ungefähr  2½  Kilogramm  Gewicht  vorgenommen  ist
(vergl.  S§  40  Nr  2).

Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  der  finnigen  Thiere  und  das
Fett  der  finnigen  Rinder  sind  als  genußtauglich  zu  behandeln,  sofern  sie  bei
sorgfältiger  Untersuchung  finnenfrei  befunden  sind.

8  38.

(1)  Das  als  bedingt  tauglich  erkannte  Fleisch  ist  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar
gemacht,  wenn  es  der  nachstehend  vorgeschriebenen  Behandlung  (vergl.  auch  8  39)  unter—
worfen  worden  ist:

I.  das  Fett  durch  Ausschmelzen:

in  den  Fällen  zu  8  34;
II.  das  Fleisch  und  das  Fett
a)  durch  Kochen  oder  Dämpfen:
bei  Tuberkulose  in  den  Fällen  zu  8  37  unter  II  und  III  Nr.  1;
b)  durch  Kochen,  Dämpfen  oder  Pökeln:
1.  bei  Rothlauf  der  Schweine  in  den  Fällen  zu  §  37  unter  III  Nr.  2,
2.  bei  Schweineseuche  und  Schweinepest  in  den  Fällen  zu  8  37  uuter  III  Nr.  3,
3.  bei  Finnen  der  Schweine,  Schafe  und  Ziegen  in  den  Fällen  zu  §  37
unter  III  Nr.  4  mit  der  dort  angegebenen  Einschränkung  bei  einfinnigen  Thieren;
c)  durch  Kochen,  Dämpfen,  Pökeln  oder  Durchkühlen:
bei  Finnen  des  Rindviehs  in  den  Fällen  zu  §  37  unter  III  Nr.  4  mit
der  dort  angegebenen  Einschränkung  bei  einfinnigen  Thieren
(2)  An  Stelle  des  Kochens  oder  Pökelns  kann  für  Fett  das  Ausschmelzen  treten.
        <pb n="327" />
        M  35.  313

8  39.

Die  Behandlung  des  Fleisches  behufs  Brauchbarmachung  zum  Genusse  für  Menschen
(§  38)  hat  nach  folgenden  Vorschriften  zu  geschehen:

1.  Das  Ausschmelzen  des  Fettes  ist  nur  dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  es  entweder
  in  offenen  Kesseln  vollkommen  verflüssigt  oder  in  Dampfapparaten  vor  dem
Ablassen  nachweislich  auf  mindestens  1000  C.  erwärmt  worden  ist.

2.  Das  Kochen  des  mit  thierischen  Schmarotzern  durchsetzten  Fleisches  in  Wasser
ist  nur  dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  es  unter  der  Einwirkung  der  Hitze
in  den  innersten  Schichten  grau  (Rindfleisch)  oder  grauweiß  (Schweinefleisch)
verfärbt  und  wenn  der  von  frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  röthliche
Farbe  nicht  mehr  besitzt.  Das  Fleisch  von  Thieren,  welche  mit  pflanzlichen
Schmarotzern  (Infektionskeimen)  behaftet  sind,  ist  in  Stücken  von  nicht  über
15  Centimeter  Dicke  mindestens  2½  Stunden  in  kochendem  Wasser  zu  halten.

3.  Das  Dämpfen  des  Fleisches  (in  Dampfkochapparaten)  ist  als  ausreichend  nur
dann  anzusehen,  wenn  das  Fleisch,  auch  in  den  innersten  Schichten,  nachweislich
10  Minuten  lang  einer  Hitze  von  800  C.  ausgesetzt  gewesen  ist,  oder  wenn  das
in  nicht  über  15  Centimeter  dicke  Stücke  zerlegte  Fleisch  bei  ½  Atmosphäre
Ueberdruck  mindestens  2  Stunden  lang  gedämpft  und  auch  in  den  innersten
Schichten  grau  (Rindfleisch)  oder  grauweiß  (Schweinefleisch)  verfärbt  und  wenn  der
von  frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  röthliche  Farbe  nicht  mehr  besitzt.

4.  Behufs  Pökelung  ist  das  Fleisch  in  Stücke  von  nicht  über  2½  Kilogramm
Schwere  zu  zerlegen.  Diese  Stücke  sind  in  Kochsalz  zu  verpacken  oder  in  eine
Lake  von  mindestens  25  Gewichtstheilen  Kochsalz  auf  100  Gewichtstheile  Wasser
zu  legen.  Diese  Pökelung  hat  mindestens  drei  Wochen  zu  dauern.

Wenn  die  Päkellake  mittelst  Lakespritzen  eingespritzt  wird,  genügt  ein  14tägiges
Aufbewahren  des  so  behandelten  Fleisches  unter  polizeilicher  Kontrole.

5.  Die  Durchkühlung  des  Fleisches  zum  Zwecke  der  Abtödtung  der  Rinderfinnen  hat
21  Tage  in  Kühl=  oder  Gefrierräumen  zu  erfolgen,  welche  eine  tadellose  Frischerhaltung
  des  Fleisches  ermöglichen.

Weitere  Behandlung  und  Kennzeichnung  des  Fleisches.

8  40.

Der  Beschauer  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der
Bestimmungen  in  den  88  33  bis  37  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen
zu  erklären.  Jedoch  ist  das  taugliche  Fleisch  als  in  seinem  Nahrungs-  und  Genußwerth
erheblich  herabgesetzt  zu  erklären,  unbeschadet  der  den  landesrechtlichen  Vorschriften  im  8  24
        <pb n="328" />
        314

des  Gesetzes  vorbehaltenen  Regelung  des  Vertriebs  und  der  Verwendung  solchen  Fleisches,
wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  ist:

1.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  wenn  hochgradige  Abmagerung

nicht  vorliegt,  auch  ausgedehnte  Erweichungsherde  nicht  vorhanden  sind  und  entweder

a)  die  tuberkulösen  Veränderungen  sich  nicht  blos  in  den  Eingeweiden  und  im

Euter  vorfinden,  jedoch  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  fehlen  oder

b)  die  Krankheit  sonst  an  den  veränderten  Organen  eine  große  Ausdehnung
erlangt  hat;

Vorhandensein  nur  einer  gesundheitsschädlichen  Fiune  im  Sinne  des  §  34  Nr.  2

bei  Rindvieh,  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen,  wenn  sich  weitere  Finnen  nicht
vorfinden,  auch  nachdem  eine  Durchsuchung  des  ganzen  Körpers  nach  Zerlegung
des  Fleisches  in  Stücke  von  etwa  2½  Kilogramm  Gewicht  vorgenommen  ist;

.  fischiger  oder  thraniger  Geruch  oder  Geschmack,  ferner  sonstige  mäßige  Abweichung

in  Bezug  auf  Geruch  und  Geschmack  sowie  solche  Abweichungen  in  Bezug  auf
Farbe,  Zusammensetzung  und  Haltbarkeit,  namentlich
oberflächliche  Zersetzung,  mäßiger  unangenehmer  Harngeruch,  Geschlechtsgeruch,
Geruch  nach  Arznei=  oder  Desinfektionsmitteln  und  dergl.,  mäßige  Wässerigkeit,
  mäßige  Gelbfärbung  in  Folge  von  Gelbsucht,  mäßige  Durchsetzung
mit  Blutungen,  Miescherschen  Schläuchen  (vergl.  jedoch  §  34  Nr.  3,  §  35
Nr.  1)  oder  Kalkablagerungen;

vollständige  Abmagerung,  wenn  nicht  der  Fall  des  §  33  Nr.  17  vorliegt;
Unreife  oder  nicht  genügende  Entwickelung  der  Kälber;
.#  unvollkommenes  Ausbluten,  insbesondere  bei  nothgeschlachteten  Thieren  und  in  den

im  §  2  Nr.  1  bezeichneten  plötzlichen  Todesfällen,  sofern  nicht  Veränderungen
vorliegen,  welche  eine  Behandlung  des  Fleisches  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
in  den  §§  33  und  34  erforderlich  machen.

*  41.

(1)  Beanstandetes  Fleisch  ist  vom  Beschauer  vorläufig  zu  beschlagnahmen.  Der  Beschauer

  hat  hiervon  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe
des  Beanstandungsgrundes  sofort  Mittheilung  zu  machen.

(2)  Die  Polizeibehörde  hat  über  die  weitere  Behandlung  des  beanstandeten  Fleisches

gemäß  §§  38,  39  und  45  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Besitzer  oder
dessen  Vertreter  zu  benachrichtigen.

8  42.

1)  Der  Beschauer  hat  das  untersuchte  Fleisch  alsbald  zu  kennzeichnen.  Nur  wenn

der  Besitzer  beanstandeten  Fleisches  oder  sein  Vertreter  sofort  erklärt,  daß  er  sich  bei  der
        <pb n="329" />
        „W  35.  315

Entscheidung  nicht  beruhigen  werde,  ist  das  Fleisch  vorläufig  mit  einem  Erkennungszeichen,
das  leicht  wieder  entfernt  werden  kann,  zu  versehen.  Die  Landesbehörden  können  gestatten,
daß  in  öffentlichen  Schlachthöfen  von  der  Anbringung  des  Erkennungszeichens  an  einzelnen
Organen  oder  Fleischtheilen  abgesehen  wird,  wenn  dieselben  sofort  unter  amtlichen  Verschluß
gebracht  werden.  «  .

(2)  Vorläufig  mit  einem  Erkennungszeichen  versehenes  Fleisch  ist  zu  kennzeichnen,  sobald
das  Ergebniß  der  Untersuchung  endgültig  feststeht.

3)  In  den  Fällen  der  §§  35,  36  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Stücke  unterbleiben,
  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sicher  gestellt  ist.

(4)  Die  am  Fleische  nach  8§  43,  44  angebrachten  Kennzeichen  sind  zu  berichtigen,
wenn  die  Entscheidung  des  ersten  Beschauers  in  Folge  eingelegter  Beschwerde  (§  46)  oder
von  Aufsichtswegen  abgeändert  worden  ist.

§  43.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  erfolgt  mittelst  Farbstempels  mit  nicht  gesundheitsschädlicher,
  haltbarer  blauer  Farbe  oder  mittelst  Brandstempels.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  den  Namen  oder  das  Zeichen  des  Schaubezirkes.
Thierärzten  ist  es  gestattet,  einen  Stempel  mit  ihrem  Namen  zu  verwenden,  wenn  sie
außerhalb  ihres  gewöhnlichen  Schaubezirkes  abzustempeln  haben.

(3)  Die  Stempel,  ausgenommen  die  für  Fleisch  von  Einhufern  und  Hunden  bestimmten,
sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  kreisrunder  Form  bei  mindestens
3,5  Centimeter  Durchmesser;  für  das  im  Nahrungs=  und  Genußwerth  erheblich  herabgesetzte
(minderwerthige)  Fleisch  von  gleicher  Form,  jedoch  umschlossen  von  einem  gleichseitigen
Vierecke;  für  das  bei  der  Untersuchung  als  zum  Genuß  untauglich  befundene  und  unschädlich
zu  beseitigende  Fleisch  von  dreieckiger  Form  bei  mindestens  5  Centimeter  Seitenlänge;  für  das
zum  Genusse  bedingt  taugliche  Fleisch  von  viereckiger  Form  mit  mindestens  4  Centimeter
Seitenlänge.

Tauglich.  Erheblich  herabgesetzt  im  Untauglich.  Bedingt  tanglich.
Nahrungs-  und  Genußwerthe.

–  '
“
-  -  2
T.-.....-·................  Schaubezirk.

S  .#.

 

 

    

Schaubezirk.

Schaubezirk.

  

 

 

 

 

 

 

 

61
        <pb n="330" />
        316

(O  Das  tauglich  befundene  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  ist  mit  einem
rechteckigen  Stempel  von  mindestens  5  und  2  Centimeter  Seitenlänge  zu  versehen.  Derselbe
trägt  außer  dem  Namen  des  Beschaubezirkes  die  Aufschrift  „Pferd“.

Fleisch  von  Einhufern.

 

Pferd.
Schaubezirk.

 

 

 

(5)  Für  das  tauglich  befundene  Hundefleisch  ist  ein  rechteckiger  Stempel  von  mindestens
5  und  2  Centimeter  Seitenlänge  zu  verwenden,  welcher  außer  dem  Namen  des  Beschaubezirkes
  die  Aufschrift  „Hund“  trägt.

Hundefleisch.

 

Hund.
Schaubezirk.

 

 

 

(6)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

§  44.

(1)  Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten

Körperstellen  anzubringen  und  zwar:

I.  Bei  Rindern  und  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln:
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
an  der  hinteren  Vorarmfläche,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,
auf  der  inneren  und
auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
an  der  Zunge  und  am  Kopfe.
II.  Bei  Kälbern,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden

Stellen:
auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,

auf  der  Brust,
auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

———

.—
        <pb n="331" />
        35.  317

III.  BeHi  Schweinen:
am  Kopfe,
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken,
auf  dem  Baunche,
auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.
IV.  Bei  Schafen,  Ziegen  und  Hunden,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der
Haut  an  den  betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  an  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.
Bei  nicht  enthäuteten  Lämmern  genügt  die  Stempelung  in  der  Nähe  des
Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfette.
22)  Außerdem  ist  der  Beschauer  verpflichtet,  auf  Wunsch  des  Besitzers  die  Stempelabdrücke
  noch  an  weiteren  Stellen  des  Thierkörpers  anzubringen.
(3)  Im  Falle  des  §  40  Nr.  2  ist  jedes  einzelne  Fleischstück  zu  stempeln.

—

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

§  45.

(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere
Hitzegrade  (Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,
Verbrennen)  oder  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichtheile.  Die  hierdurch
gewonnenen  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet  werden.

2,  Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben
thunlichst  au  Stellen,  welche  von  Thieren  nicht  betreten  werden.  Vor  dem  Vergraben  ist  das
Fleisch  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  trockenen  Sande  zu  bestreuen
oder  mit  Theer,  rohen  Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin  in
fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des
Fleisches  von  einer  mindestens  1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Der  Reichskanzler  ist
ermächtigt,  weitere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.

(3)  Auch  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  im  Einzelfalle  die  unschädliche
  Beseitigung  auf  andere  Weise  zugelassen  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,
daß  die  unschädliche  Beseitigung  polizeilich  überwacht  wird.  Mit  thierischen  Schmarotzern
durchsetzte  Fleischtheile  sind  jedoch  stets  nach  Vorschrift  der  Abs.  1  und  2,  trichinöses  Fleisch

nur  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  unschädlich  zu  machen.
61*
        <pb n="332" />
        318

Rechtsmittel.

8  46.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Beschauer  und  der  Polizeibehörde  kann  von  dem  Besitzer
Beschwerde  eingelegt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  von  den  Landesregierungen
mit  der  Maßgabe  zu  erlassen,  daß  im  Falle  der  Beanstandung  durch  einen  thierärztlich
nicht  vorgebildeten  Beschauer  das  Gutachten  eines  approbirten  Thierarztes  eingeholt  werden
muß  und  im  Falle  der  Beanstandung  durch  einen  approbirten  Thierarzt  mindestens  noch
ein  weiterer  geeigneter  Sachverständiger  anzuhören  ist.

Beschaubücher.
§  47.

)  Jeder  Beschauer  hat  ein  Tagebuch  nach  Anlage  1  zu  führen,  in  welches  sämmtliche
  zur  Beschau  angemeldeten  Thiere,  die  Ergebnisse  der  Beschau  und  die  hierauf  getroffenen
Anordnungen  einzutragen  sind.

2)  Außerdem  hat  er  alljährlich  eine  statistische  Zusammenstellung  der  Jahresergebnisse
der  Beschau  nach  einem  vom  Bundesrathe  festzustellenden  Formulare  bei  der  von  der  Landesregierung
  zu  bestimmenden  Stelle  einzureichen.

)An  Stelle  des  Tagebuchformulars  nach  Anlage  1  dürfen  in  Landestheilen,  in
denen  für  die  Beschauer  schon  jetzt  andere  Formulare  vorgeschrieben  sind,  diese  in  Gebrauch
befindlichen  Formulare  auf  Anordnung  der  Landesregierung  noch  bis  zum  31.  Dezember  1909
zur  Verwendung  gelangen,  sofern  sie  derart  eingerichtet  sind,  daß  darin  die  erforderlichen
Angaben  nach  Anlage  1  enthalten  sind.

(4)  Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  an  Orten,  wo  mehrere  Beschauer
angestellt  sind  (z.  B  in  Schlachthöfen),  die  Bücher  gemeinsam  geführt  werden.

(5)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  statistischen  Zusammenstellungen
  oder  Auszüge  daraus  von  den  Landesregierungen  an  eine  von  ihm  zu  bezeichnende
Stelle  eingereicht  werden.

(6)  Auf  Verlangen  hat  der  Beschauer  eine  besondere  Bescheinigung  über  die  erfolgte
Untersuchung  nach  Anlage  2  ausgustellen.

()  Die  Biücher  der  Beschauer  dürfen  nicht  eher  als  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung
  vernichtet  werden.

Beaufsichtigung  der  Fleischbeschan.
§  48.

Die  gesammte  Tühätigkeit  der  Beschauer  ist  nach  Maßgabe  der  von  den  Landesregierungen
  zu  erlassenden  Vorschriften  dergestalt  einer  fachmännischen  Kontrole  zu  unterwerfen,
  daß  in  jedem  Fleischbeschaubezirke  mindestens  alle  zwei  Jahre  eine  Revision  stattfindet.
        <pb n="333" />
        935.  319

 

 

Aulage  1.
Staat:  Jahr  19  .
Propiuz:-...........................................

Kreis:...........·...................  .  ..
Schanbezir:  H.ä.  –n

Tagebuch

für

Beschauer.

Geführt  von

.....................................  zu
(Name  des  Beschauers.)

Angefangen  am.

Geschlossenaan.  Z
        <pb n="334" />
        *7

 

 

 

 

Bezeichnung  des  Zeit  der  br  der  Unter-Schlachtthiers
  —..  —  —  uchnng  vor
Lau-  nach  Name  Untersuchung  dem  Schlachten
fende  Art  und  und  Wohnort  An-  1  6  (ob  -
1  I  vor  Z  na  a)  dem  thierärztlichen  Be-Nr.
  Geschlecht  des  meldung.  s-  schauer  überwiesen?);
Gei  Beanstandung  Besitzers.  dem  Schlachten  b)  übernommen  von?;
Angabe  weiterer  Er-  –—–—..  .  FR)  Schlachtung  gestattet:
kennungsmerkmale.)  Tag.  Stunde.  Tag.  Stunde  Tag.  Stundel  c0  Schlachtung  verboten!.
1.  2.  6B3.  4.  5..  7.  1T  .  9  10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:  1)  Für  diesen  Eintrag  sind  die  Bezeichnungen  Pferd,  Bulle,  Ochse,  Kuh,  Jungrind,  Kalb.  Schwein,
Schaf,  Ziege,  Hund  anzuwenden.  Die  Bezeichnung  „Jungrind“  gilt  für  Thiere  beiderlei  Geschlechts.
Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  nicht  als
Thierarzt  approbirt  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  thierärztlichen  Beschauers  einzu
tragen,  an  welchen  die  weitere  Schau  überwiesen  worden  ist.

*)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  als  Thierarzt
approbirt  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  nicht  als  Thierarzt  approbirten  Beschauers

-'i
        <pb n="335" />
        M  35.  321
Untersuchung  vorErgebniß  der  Unter-  Wei
-  eitere  Behandlung
der  Schlachtung)  suchung  nach  dem  Grund  des  beanstandeten  Bemerkungen
ist  unterblieben  Schlachten  der  Fleisches  G.  B
b
ungale  E  8  sen  ifrerslichen  Beschauer  Beanstandung)  Gerrnichtet  zurückgezogen,
Z  b  45Abs.  1  oder  8  2
Grundes:  Noth-  "n  Tbernemnen.  schkz#ung:  :  oder  ..  )äft  füshkmlssbikstivlomeutllgkller  Frisch-v  Tde  ethobäky
schlachtung,  Tod  in  sch  44403  aber  im  Nahrungs-  Minderwerthigkeits-  e)  ——  —  eter  (Veth  n  ung  auf  ie
ich  m  2
—  und  Genußwerth  —  erklärung  a  ausgeichmolzen:  eschwer  e
#.  e)  ganz  oder  theilweise  bean-  )  gepöte  1  und  dergleichen).
Blitzschlag,  Erschießen  leandet  luntauglich  oder  be-  (Spalte  12  unter  ch.  g  üblt  —  §  89  Nr.  ö  der

in  Nothfällen  2c.)

iugt  tangltchl).

usführungsbestimmungen  —).

 

11.

12.

13.

14.

16.

 

 

 

 

 

rinzutragen,  welcher  wegen  Unzuständigkeit  die  weitere  Beschau  an  den  thierärztlichen  Beschauer  abgegeben
  hat.
4)  Unter  den  Beanstandungsgründen  sind  auch  antensen  anzuführen,  welche  Anlaß  zur  Ueberweisung  der

Beschau  an  den  thierärztlichen  Beschauer  gewesen

ind.

Jeder  Beschauer  hat  sich  auf  den  Eintrag  der  Ergebnisse  der  von  ihm  selbst  vorgenommenen

Untersuchung  zu  beschränken.

Findet  die  Ueberweisung  der  Beschau  seitens  eines  nicht  als  Thierarzt
approbirten  Beschauers  an  einen  thierärztlichen  Beschaucr  statt,  so  hat  ersterer  in  Spalte  10  oder  12
lediglich  die  Thatsache  der  Ueberweisung  und  in  Spalte  13  den  Grund  hiefür  einzutragen.
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        #  35.

Staat:  Anhal#
Provinz:  —
Kreis:  Colhen

 

323
(Muster  eines  ausgefüllten  Formnulars  für  einen  nicht  als  Thierarzt

approbirten  Beschauer.)

Unter-Anlage.

Jahr  1903.
Schaubezirk:  Kle##aschleben  7.
Tagebuch
für
Beschauer.
Geführt  von

Max  Schulise  zu  Kiein-Paschleben.
(Name  des  Beschauers.)

Angefangen  am  1.  Jannar  1903.
Geschlossenrnen
        <pb n="338" />
        324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  des  Zeit  der  Ergebniß  der  Unter-Schlachtthiers
  N  —  ——  —  —  suchung  vor
ame
Lau-  nach  Untersuchung  dem  Schlachten
fende  Art  und  und  Wohnort  An-  *
estaeneoop  2  r3
#een  Beanstandung  Besitzers.  dem  Schlachten.  r
ngabe  weiterer  Er-  —  —  e)  Schlachtung  gestattet;
kennungsmerkmale.)  Tog.  Stunde  6  Tas.  Stunde  Tag.  Stunde.d)  Schlachtungverboten).
1  2.  g.  4.  5.  6.  7.  3s.  5.  10.
J.  Franke,
1.  Ku1  Xl.  Paschleben.  2.  J|7  F.2.  110V.  a.  J.  9  V.  Schlachklung  geslatlet.
—  Sckiein  (mannlich,  K.  Schlur  —  ——  —
Ansirirt,  schea  er
J  2.  5  *!Kr.  Pschüleb  2.  I8  V.  2.  J2  FiBB.  N.  Desg#,
3.Nalh  (weibse).éé.  1  4.  .2  N.  Desgl.
4  an  Cenmer  5  4,  E.  Schkreiber,  4.  1  5  rßbr  r  n  —  Dem  Thierarats  Lebmann
.  Hornhang  19).  Kl.  Paschleben.  .  1.  «  si  ·  instenczitberwcketem
Ochse  (roin,  6J.  a.  J.  Lut  —  —  F
5.  Ale  Huste  Schnitt-  «  Es  —  *5
4  —.  Burgweckel.  7.  LISV.  7.  7  10  V
6  Schase  (2  wes5.  N..  Maller,  —  ——
6.  Kche,  4  Hammel)..Paschleben,  7.  9  V..  F.  1  1  3  N.Schluchtung  gestakttet.
Kun  (roc#bunk,  J.  Lesius,  Z%  „  —N  ——*-7.
  4  J.  a.)  Kl.  Paschleben.  12.  I  8  V.  12.  y.FNN.  Desgl.
och-  (Meiis  mit  H.  Müller.  —  —
8.  rI  an  Burgwedel.  13.  1  *  13.  J.  10  Fll  —  vlehtang  verbolen.
Jungrind  (mä#n-  M.  Frans,  6  *
.PHech  Kustrit).paschleßen.  13.12
10  Sehoein  (Eber).  :  —  14.  L.  10  —  —  Schlachtung  gestattet.
—  —  —  ——  —  —  —  Ô“ÔË
Jungrind  (mannsick,  K.  Schlue  #  ·  —
fl.  Kstir,  2  J.  S.,ach-  o5  *  116.  1.  8  y.  —
ßunl  Ormndek-  S.  y)  KeE.  Paschleben.  6  ·
5  ——  —  —  –.  ""··«-·
12.  Kul  Derselbe.  16.  I.  8  V.  17.  I)  8  V.  17.  I  3  N.Schlachtung  gestattet.
Kußt  (schwars,  kleiner  J.  Beise,  #  #  1
13.  KCrre  l  5  Hurgweckel.  17.7.  5  M.  18.  I.8  V.  18.  I.  12  F.  Desgl.

Bemerkungen:  !*§

 

 

 

 

ür  diesen  Eintrag  sind  die  Bezeichnungen:  Pferd,  Bulle,  Ochse,  Kuh,  Jungrind,  Kalb,  Schwein,  Schaf,
iege,  Hund  anzuwenden.  Die  Bezeichnung  „Jungrind“  gilt  für  Thiere  beiderlei  Geschlechts.

e)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  nicht  als
Thierarzt  approbirt  ist.
tragen,  an  welchen  die  weitere  Beschau  überwiesen  worden  ist.

a)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  als  Thierarzt
approbirt  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  nicht  als  Thierarzt  approbirten  Beschauers

Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  thierärztlichen  Beschauers  einzu-
        <pb n="339" />
        M  35.  325
Untersuchung  vorErgebniß  der  Unter-  Weitere  Behandlung
der  Schlachtung  suchung  nach  dem  Grund  dn
.  «.  .  es  beanstandeten  Bemerkungen
ist  unterblieben  Schlachten  der  leisches
wegen  (ob  Fleische  (3.  B.
a)  dem  thterärztlichen  Beschaurr  Beanstandung)  ç  zurückgezogen
(Angabe  des  überwiesen:);  al  verulchtet;  "4#
Grundes:  Noth-  übe'nommen  von?:  oder  b)  r*  45  Abs.  1  oder  s  der,  Beschwerde  erhoben,
N  )  tanglich  ohne  Einschränkung  .Z  s-  usjuhrungsbestimmungen  id  di
schlachtung,  Tod  in  cd)  tiihich.  aber  im  Nahrungs.  Minderwerthigkeits-  verwerthet;  Entscheidung  auf  die
Folge  von  und  enußwerth  erheblich  »  )  gekocht.  gedämpft  oder  (Fett)  Beschwerde
Verunglückung,  herabgesetzt  lminderwerthig!:  erklärung  d  ausgeichmotzen:  d  dergleichen)
Blitzschlan,  Erschießen  bosheroer  uboilweise  beau.  (Spalte  12  unter  4),eà  gesher  —  5.  39  Nr.  5  der!  und  derg  eichen).
in  Nothfällen  2c.)  dingt  tanglich).  Ausführungsbestimmuugen  —).
11.  l  12  13.14.  15.
—  Tauglick  ohne  Ein-  F  F
schrũnkung.
Dem  Tiierarste  Lehmann„  *“5  "
i  Prentz  uberboiesen.  Trichinenrerdachhtt.  —
Tauglsch  ohne  Ein-  *
schrdnkung.  —
—  Futerenizundunp  miò  —
—  —  Storunꝗ  des  Allgemein-  —
——“  bendens.  ——
Dem  Thierarate  Lelmann]
Noithschlachtung.  #Hents  u#bersoiegen.  Raus-Abrandoerducke.  —
———  6  Schafe  tauglich  ohne  Fi  —  ·  '
—  scTFXIEssXZSTJHZJJEHFIH  Leberegel  Leber  (etioa  5009)
.  es  ·
—  lo  64%  %  e  vernschtef.
*ß“  74  B  k  —2  N  ben.
—  Tuberkulose  Lunqe,  Leber,  Brust,/ell  Esuchr#en  Tra  7%%
#  beanstandet.  etioa  8  49)  vernichtet.  iierans  3
—  —  Milæbrand.  —  Anseige  bei  der  Polisei.

 

 

 

 

 

Anmeldung  zuruckt-Herogen.


 

 

in  Frents  Vberwiesen.

Dem  Thierarzte  Leimam)  TuberKlose  und  Gelbsucht.



 

 

Tauglich  one  Einschrdnung.


–

Cans  beanstandet

 

 

 

Tuberkulose  mit  Aoc—
gradiger  Abmagerung.

 

HFleisclibescliau  tornesomnen

  diiren  de
GSteliserfreier  Man“
in  Sclierstũüdt.

Schlachteielnbeschae
vorgenontuten  ron  dene
Vertrete:  K##e  4
Gentz.

 

 

 

 

 

Feruschtet.

Der  Pesitzer  erkldefe
sich  mit  Jqer  Beau- 



standung  einrerstadez.


eingutragen,  welcher  wegen  Unzuständigkeit  die  weitere  Beschau  an  den  thierärztlichen  Beschaner  abgegeben
  hat.  «
“)  Unter  den  Beanstandungsgründen  sind  auch  diejenigen  aufzuführen,  welche  Anlaß  zur  Ueberweisung

der  Beschau  an  den  thierärztlichen  Beschauer  gewesen  sind.
Jeder  Beschauer  hat  sich  auf  den  Eintrag  der  Ergebnisse  der  von  ihm  selbst  vorgenommenen

Untersuchungen  zu  beschränken.

Findet  die  Ueberweisung

er  Beschau  seitens  eines  nicht  als  Thierarzt

approbirten  Beschauers  an  einen  thierärztlichen  Beschauer  statt,  so  hat  ersterer  in  Spalte  10  oder  12

lediglich  die  Thatsache  der  Ueberweisung  und  in  Spalte  13  den  Grund  hierfür  einzutragen.
(——  .  6  ꝛ

1  „

4
        <pb n="340" />
        Aulage  2.
VBescheinigung.
Herr.  m............................................
schlachteteheuteein1).
Die  Beschau  im  lebenden  Zustand  ist  am  —  uhr  -

vorgenommen  und  ergab,  daß  das  Thier

 

 

2).·................................·..-.................  .......·....................··.........·.·.......

 

 

 

DieBeschauimgeschlachtetenZustandistam......................·.....·...................·.....................-.......  Uhr
vorgenommen  und  ergab,  daß  das  Fleisch  des  Thieres  als

 

 

 

zu  erachten  war.

Zu  beanstanden  war:

Bemerkungens):

Nummer  des  Tagebucht:  -

.................................................  »den  19

Beschauer.  Thierarzt.  Schauamt.“)

1)  Bezeichnung  des  Schlachtthiers  nach  Art  und  Geschlecht.

2)  Ist  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  von  zwei  verschiedenen  Beschauern  ausgeführt,  so  hat  an  dieser  Stelle
derjenige  Beschauer,  welcher  das  Thier  in  lebendem  Zustand  untersucht  hat,  Ort  und  Zeit  der  Untersuchung
sowie  seinen  Namen  mit  Amtsbezeichnung  und  die  Nummer  seines  Tagebuchs  einzutragen.

2)  Bei  Nothschlachtungen  ist  ein  besonderer  Vermerk  einzutragen.

*4)  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.
        <pb n="341" />
        M  36.  327

B.
Prüfungs  Vorschriften  für  die  Eleischbeschauer.

§  1.

Zur  Ausübung  der  Fleischbeschau  dürfen  außer  approbirten  Thierärzten  nur  solche
Personen  amtlich  verwendet  werden,  welche  durch  das  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Prüfung
genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben.

Die  Vorschriften  über  die  Prüfung  und  Anstellung  von  Personen  zur  amtlichen  Ausübung
  der  Trichinenschau  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§  2.
Die  Prüfung  ist  vor  der  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  Prüfungskommission
für  Fleischbeschauer  abzulegen.
Die  Prüfungskommission  ist  in  der  Weise  zu  bilden,  daß  ihr  mindestens  zwei  Thierärzte,
  darunter  jedenfalls  ein  in  amtlicher  Stellung  befindlicher,  womöglich  höherer  beamteter
Thierarzt,  angehören.

§  3.
Zur  Prüfung  dürfen  nur  zugelassen  werden  Bewerber  männlichen  Geschlechts,  die

1.  das  23.  Lebensjahr  vollendet  und  das  50.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
haben;

2.  körperlich  tauglich,  insbesondere  im  Vollbesitz  ihrer  Sinne  sind;

Z.  mindestens  vier  Wochen  lang  einen  regelmäßigen  theoretischen  und  praktischen
Unterricht  in  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  in  einem  öffentlichen  Schlachthofe
  unter  Leitung  eines  die  Fleischbeschau  dort  amtlich  ausübenden  Thierarztes
genossen  haben.

Die  Landesregierung  bezeichnet  die  Schlachthöfe,  bei  denen  die  Ausbildung
erfolgen  darf,  sowie  die  Leiter  des  Unterrichts.
Ausnahmsweise  dürfen  Bewerber  zugelassen  werden,  die  das  23.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  oder  das  50.  Lebensjahr  bereits  überschritten  haben.
        <pb n="342" />
        328

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  verscgen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die
Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  Berufs  als  Fleischbeschauer
  darthun.

Ueber  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.
Gegen  die  Versagung  kann  von  dem  Zurückgewiesenen  Beschwerde  eingelegt  werden.  Die
näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  von  den  Landesregierungen  zu  erlassen.

8  4.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  außer  einem  Altersnachweise  (5  3
Abs.  1  Nr.  1),  einem  ärztlichen  Zeugniß  über  die  erforderliche  Körperbeschaffenheit  (8  3
Abs.  1  Nr.  2)  und  einer  Bescheinigung  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung  (§  3  Abs.  1
Nr.  3)  ein  küurzer  selbstgeschriebener  Lebenslauf  und  ein  amtliches  Führungszeugniß  beizufügen.


§  5.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  besitzt,  welche  für  Personen,  die  nicht  die  Approbation  als  Thierarzt  besitzen,  zur
Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  sowie  der  zugehörigen
  Ausführungsbestimmungen  erforderlich  sind.

Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Theil.

8  6.
Im  theoretischen  Theile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse
auf  nachstehenden  Gebieten  nachweisen:
1.  Hauptkennzeichen  der  Gesundheit  an  lebenden  Thieren;
2.  Benennung  und  regelrechte  Beschaffenheit  der  einzelnen  Organe  und  sonstigen
Körpertheile  der  geschlachteten  Thiere;
3.  Grundzüge  der  Lehre  vom  Blutkreislauf  und  vom  Lymphstrom  in  Beziehung  auf
die  Verbreitung  von  Krankheitserregern  im  Thierkörper;
4.  hauptsächliche  Schlachtmethoden  und  gewerbsmäßige  Ausführung  der  Schlachtungen;
5.  Wesen  und  Merkmale  der  für  die  Fleischbeschau  vornehmlich  in  Betracht  kommenden
Thierkrankheiten  und  fehlerhaften  Zustände  des  Fleisches;
6.  wesentliche  Bestimmungen  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  im  Inlande;
7.  wichtigste  Bestimmungen  über  die  Bekämpfung  der  Viehseuchen,  namentlich  in
Bezug  auf  die  Anzeigepflicht,  Maßnahmen  vor  polizeilichem  Einschreiten  und
Schlachtverbote;
Z.  Führung  der  Dienstbücher  und  Erstattung  kurzer  schriftlicher  Berichte.
        <pb n="343" />
        M  35.  329

§  7.
Im  praktischen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  innerhalb  einer  angemessenen
Zeit  folgende  Arbeiten  auszuführen:

1.  Aufnahme  der  Erkennungsmerkmale  sowie  Untersuchung  und  Beurtheilung  eines
lebenden  Schlachtthiers  mit  Rücksicht  auf  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches
gemäß  den  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze;

2.  vollständige  Untersuchung  und  Beurtheilung  eines  geschlachteten  Rindes,  eines
Schweines  und  eines  anderen  Stückes  Kleinvieh  (Kalb,  Schaf  oder  Ziege)  nach
Vorschrift  der  einschlägigen  Bestimmungen;

Bestimmung  der  Thierart,  von  welcher  ein  vorgelegtes  Organ  herstammt;
Bestimmung  und  Erläuterung  mehrerer  veränderter  Körpertheile  von  Schlachtthieren
mit  Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau.

§  8.

Das  Schlußergebniß  der  Prüfung  wird  in  gemeinsamer  Berathung  der  Mitglieder
der  Prüfungskommission  festgestellt.

Die  Prüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder,  darunter  der
Vorsitzende,  dieß  erklärt.  Gehören  der  Kommission  nur  zwei  Mitglieder  an,  so  ist  Stimmeneinheit
  erforderlich.

Wer  die  Prüfung  besteht,  erhält  einen  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
nach  anliegendem  Muster  auszufertigenden  Befähigungsausweis.

Im  Falle  Nichtbestehens  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  einen  entsprechenden  Vermerk
in  die  Bescheinigung  über  die  genossene  Ausbildung  (§  3  Abs.  1  Nr.  3)  einzutragen.

Die  Wiederholung  der  Prüfung  ohne  Wiederholung  der  Ausbildung  (§  3  Abs.  1  Nr.  3)
darf  nur  vor  derjenigen  Prüfungskommisson  erfolgen,  welche  die  erste  Prüfung  abgenommen  hat,
und  zwar  frühestens  vier  Wochen  nach  der  vorangegangenen  Prüfung  und  höchstens  zweimal.
Hat  der  Prüfling  so  mangelhafte  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gezeigt,  daß  eine  Wiederholung
der  Ausbildung  vor  erneuter  Zulassung  zur  Prüfung  erforderlich  erscheint,  so  ist  ihm  dieß
bei  Mittheilung  des  Ausfalls  der  Prüfung  zu  eröffnen.

§  9.

Die  Fleischbeschauer  haben  sich,  sofern  sie  weiter  amtlich  thätig  zu  sein  wünschen,  alle
drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.
  Hierbei  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§  6  und  7
festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger
Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
noch  besitzt.  Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem
prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.
        <pb n="344" />
        330

Der  Befähigungsausweis  erlischt

1.  wenn  der  Fleischbeschauer  die  Nachprüfung  nicht  bestanden  hat;  dies  gilt  auch
dann,  wenn  er  sich  etwa  der  Nachprüfung  schon  vor  Ablauf  von  drei  Jahren
unterzogen  hat;

2.  wenn  sich  der  Fleischbeschauer  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  zur  Nachprüfung
gemeldet  hat;

3.  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  zwei  Jahre  hindurch  weder  als
Fleischbeschauer  amtlich  thätig  gewesen  ist,  noch  während  dieser  Zeit  einen  Beruf
ausgeübt  hat,  welcher  ihn  dauernd  mit  den  für  die  Ausübung  der  Fleischbeschau
in  Betracht  kommenden  Verhältnissen  in  nahe  Beziehungen  brachte.

Der  Befähigungsausweis  kann  wiedergewonnen  werden

im  Falle  unter  1  durch  Bestehen  der  wiederholten  Nachprüfung  innerhalb  sechs
Monaten,

im  Falle  unter  2  durch  Bestehen  der  Nachprüfung,  falls  sich  der  Prüfling  vor
Ablauf  von  fünf  Jahren  seit  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  meldet;  erfolgt
die  Meldung  später,  so  kann  der  Befähigungsausweis  nur  durch  Ablegung  der
Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  im  vollen  Umfange  der  §§  5  bis  7
wieder  erworben  werden,

im  Falle  unter  3  nur  durch  Wiederholung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
  im  vollen  Umfange  der  88  5  bis  7.

8  10.

Personen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  die  Befähigung  zur  Ausübung
  der  Fleischbeschau  auf  Grund  eines  staatlich  anerkannten  Befähigungsausweises  bereits
besitzen,  sind  von  der  Ablegung  der  Prüfung  befreit,  sofern  die  Erwerbung  dieses  Befähigungsausweises
  unter  Voraussetzungen  und  Bedingungen  erfolgte,  welche  hinsichtlich  des
geforderten  Maßes  der  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  den  vorstehenden  Prüfungsvorschriften  im
Wesentlichen  entsprechen.  Der  Bundesrath  bestimmt,  welche  bisher  geltenden  landesrechtlichen
Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Befähigungsausweisen  als  diesen  Anforderungen  entsprechend
  anzusehen  sind.

Personen,  welche  einen  Befähigungsausweis  zwar  nicht  nach  Maßgabe  des  Absk.  1,
aber  doch  auf  Grund  einer  staatlich  geordneten  Prüfung  erworben  haben  oder  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  bereits  ein  Jahr  lang  bei  einer  öffentlichen  Fleischbeschau  als
Fleischbeschauer  amtlich  thätig  gewesen  sind,  dürfen  bei  tadelloser  Dienstführung  auf  Empfehlung
ihrer  Anstellungsbehörden  ohne  Beibringung  des  Nachweises  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung
  (§  3  Abs.  1  Nr.  3)  zur  weiteren  Ausübung  der  Fleischbeschau  zugelassen  werden,
        <pb n="345" />
        35.  331

wenn  sie  sich  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  an  zuständiger
Stelle  melden  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eine  Prüfung
vor  einem  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  beamteten  Thierarzte  bestehen.  Diese
Prüfung,  zu  welcher  auch  Personen  zugelassen  werden  dürfen,  die  das  fünfzigste  Lebensjahr
überschritten  haben,  hat  sich  nur  auf  den  praktischen  Theil  der  im  §  9  vorgeschriebenen
Nachprüfung  zu  erstrecken.

Die  in  Abs.  1  und  2  genannten  Fleischbeschauer  haben  sich  der  Nachprüfung  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  9  zum  ersten  Male  spätestens  drei  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  unterziehen.

11.

Personen,  welche,  ohne  als  Thierarzt  approbirt  zu  sein,  sich  gewerbsmäßig  mit  der
Ausübung  der  Thierheilkunde  beschäftigen  oder  welche  das  Fleischer=  oder  Abdeckereigewerbe,
den  Fleisch=  oder  Viehhandel  betreiben  oder  Agenten  eines  Viehversicherungsunternehmens  sind,
dürfen  als  Fleischbeschauer  nicht  angestellt  werden.

63
        <pb n="346" />
        332

 

 

Unter-Anlage.
Befähigungsausweis.

Herrn  geboren  am.........................  in.........................................·........
Kreis(Bezirku.s.w.)·.·........................  wohuhaftzu..........-.........................·.....  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  von
der  unterzeichneten  Prüfungskommission  aum.  19  in  der  theoretischen  und  praktischen
Fleischbeschau  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  dvro.  geprüft  worden  ist  und

diese  Prüfung  bestanden  hat.
Ort  und  Datum.

Die  Prüfungskommission  für  Fleischbeschauer.

Dienststempel.  Vorsitzender.

§  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  lautet:

Die  Fleischbeschauer  haben  sich,  sofern  sie  weiter  amtlich  thätig  zu  sein  wünschen,  alle  drei  Jahre
einer  Nachprüfung  von  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  9§§  6  und  7  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer
und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  erforderlichen
Kenninisse  und  Fertigkeiten  noch  besitzt.  Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise
von  dem  prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.

Der  Befähigungsausweis  erlischt
1.  wenn  der  Fleischbeschauer  die  Nachprüfung  nicht  bestanden  hat;  dies  gilt  auch  dann,  wenn
er  sich  etwa  der  Nachprüfung  schon  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  unterzogen  hat;
2.  wenn  sich  der  Fleischbeschauer  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  zur  Nachprüfung  gemeldet  hat;
3.  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  zwei  Jahre  hindurch  weder  als  Fleischbeschauer
amtlich  thätig  gewesen  ist,  noch  während  dieser  Zeit  einen  Beruf  ausgeübt  hat,  welcher  ihn
dauernd  mit  den  für  die  Ausübung  der  Fleischbeschau  in  Betracht  kommenden  Verhältnissen
in  nahe  Beziehungen  brachte.
Der  Befähigungsausweis  kann  wiedergewonnen  werden
im  Falle  unter  1  durch  Bestehen  der  wiederholten  Nachprüfung  innerhalb  sechs  Monaten,
im  Falle  unter  2  durch  Bestehen  der  Nachprüfung,  falls  sich  der  Prüfling  vor  Ablauf  von
fünf  Jahren  seit  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  meldet;  erfolgt  die  Meldung  später,
so  kann  der  Befähigungsausweis  nur  durch  Ablegung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
  im  vollen  Umfange  der  §§  5  bis  7  wieder  erworben  werden,

im  Falle  unter  3  nur  durch  Wiederholung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  im
vollen  Umfange  der  §8§  5  bis  7.
        <pb n="347" />
        335.  333

Herr.  hat  aan.  vor  mir  die
Nachprüfung  gemäß  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.
Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
Herr  .  ...·.............-...............·.............................  hatam  vormirdie
Nachprüfung  gemäß  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.
Ort  und.  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
Herrr.  hat  am.  vor  mir  die
Nachprüfung  gemäß  8  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.
Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dieuststempel.  mit  Amtsbezeichnung.

637
        <pb n="348" />
        334

0.
Gemeinfaßliche  Belehrung

für

Beschauer,  welche  nicht  als  Thierarzt  approbirt  sind.

 

Junhalt.

Erster  Abschnitt.

Grsundheitszeichen  der  Schlachtthiere  im  lebenden

  und  geschlachteten  Zustande.

I.  Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere

dr

—
—

—
S

’

im  lebenden  Zustande.

.  Ernährungszustand
.  Körperhaltung,  Stand,  Gang,  Blick,  22

samkeit  auf  die  Umgebung

Körperoberfläche
Verdauungsorgance

Scham,  Scheide,  Euter

Athmungsorgane
Die  innere  Körperwärme  .

.Gesundhettgzetchender  Schlachtthtcre

in  geschlachtetem  Zustande.

.  Blut.

Lungen.

.  Herzbeutel  und  Herz

Leber
Magen  und  Darm
Milz.
Nieren

.  Gebärmutter  #
.  Das  Muskelfleisch  einf  chließlich  des  zugehörigen

Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  Gelenke
  sowie  des  Brust=  und  Bauchfells

Die  Lymphdrüsen

Sweiter  Kbschnitt.

Die  Kennzeichen  der  wichtigsten  Krankheiten  bei
lebenden  und  geschlachteten  Thieren  nebst  Bemerkungen
  über  die  Schlachtoieh-  und  Fleischbeschau.

—  [

—...————

J.  Iufektionskrankheiten.

mDer  Milzbrand
.  Der  Rauschbrand
Die  Rinderseuche

Die  Tollwuth  .  .

Die  Maul=  und  Klauenseuche

Die  Lungenseuche  .
Der  Bläschenausschlag  des  Rindviehs
Die  Pockenseuche  der  Schafe  .

.DkeRmderpest.  .
.  Der  Rothlauf  der  Schweine
.  Das  Nesselfieber  .

337

337
337
337
337
338
338
338
338

338
339

339
340
341
341
342
343
344
344
345
346
347

 

12.  Die  Schweineseuche

13.  Die  Schweinepest

14.  Die  Ruhr

15.  Die  Diphherie  der  Kälber

16.  Die  jauchige  Blutvergiftung

17.  Die  eitrige  Blutvergiftung

18.  Die  Tuberkulose

19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinompycose)

II.  Durch  thierische  Schmarotzer  verursachte
  Krankheiten  (Invasionskrankheiten).


20.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Rindes
(Cysticercus  inermis)

21.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines,
Schafes,  Oundes  u  und  der  Ziege  (Caticercus
cellulosac)

22.  Die  Trichine  .

23.  Die  Miescherschen  Schläuche  .

24.  Der  Hülsenwurm  .

26.  Die  dünnhalsige  Finne  (o  sticercus  tennicollis)
  ..  .  .....

26.  Der  Gehirnblafenwurm.

27.  Die  Lungenwürmer

28.  Die  Leberegel  .

29.  Die  Räude  der  Schafe

III.  Andere  Erkrankungen  und  Mängel.

30.  Die  Wassersucht

31.  Die  Gelbsucht.

32.  Geschwülste

833.  Blutungen.

34.  Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen  des
Fleisches

35.  Fäulniß  und  ähnliche  Bersebungsvorgãnge
Verschimmelung  .  .

36.  Ungeborene  oder  todigeborene  Thiere  ..

37.  Natürlicher  Tod  und  Tödtung  im  Verenden

38.  Nothschlachtungen  und  Unglückssälle  .

Anhang.

1.  Unschädliche  Beseitiguug  des  beanstandeten

Fleisches
2.  Reinigung  und  Dedinfeition  der  Messer  und

Hän

8.  a  hichtiiche  Darstellung  der  Formen  der
Tuberkulose  bei  Schlachtthieren  und  der  ge-1
  undheitspolizeilichen  Behandlung  des  läiche
tuberkulöser  Thiere

Seite

347

348
348
349

354

362
362
362

364
864

865
        <pb n="349" />
        M  365.  335

Erster  Abschnitt.
Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere  im  lebenden  und  geschlachteten  Zustande.

I.  Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere  im  lebenden  Zustande.

Um  festzustellen,  ob  ein  Schlachtthier  Erscheinungen  einer  Krankheit  nicht  oder  nur
Erscheinungen  von  solchen  Krankheiten  zeigt,  welche  unerheblich  sind  und  das  Allgemeinbefinden
  nicht  wesentlich  stören,  sind  bei  der  Untersuchung  der  Reihe  nach  folgende  Kennzeichen
der  Gesundheit  zu  beachten  (8§  7).“)

1.  Ernährungszustand.

Gesunde  Thiere,  welche  zum  Schlachten  bestimmt  werden,  sind  gewöhrlich  gut  genährt.
Bei  ungenügender  Ernährung,  übermäßiger  Anstrengung,  starker  Milchnutzung  sowie  während
der  Entwicklung  und  im  höheren  Lebensalter  sind  auch  gesunde  Thiere  mager.  Dieser
natürliche  Vorgang  wird  hauptsächlich  durch  den  Schwund  des  Fettgewebes  herbeigeführt.

2.  Körperhaltung,  Stand,  Gang,  Blick,  Aufmerksamkeit  auf  die  Umgebung.

Gesunde  Thiere  haben  einen  freien  Blick,  sind  lebhaft  und  aufmerksam  auf  ihre  Umgebung.


Gesunde  Rinder  tragen  den  Kopf  hoch,  halten  den  Rücken  gerade,  belasten  ihre  vier
Füße  gleichmäßig,  treten  auf  Antrieb  leicht  zur  Seite  und  sind,  wenn  sie  liegen  und  nicht
zu  stark  ermüdet  sind,  leicht  zum  Aufstehen  zu  bringen.  Nach  dem  Aufstehen  pflegen  gesunde
Thiere  den  Rücken  zu  krümmen.  Alte,  abgetriebene  oder  hoch  gemästete  Stücke  sind  weniger
lebhaft  als  junge,  ausgeruhte,  nicht  gemästete  Thiere.

Gesunde  Schafe  tragen  den  Kopf  hoch,  richten  die  Ohren  auf  und  widersetzen  sich
dem  Versuche,  sie  zu  greifen.

Gesunde  Ziegen  sind  gewöhnlich  lebhafter  als  Schafe,  wenden  sich  herantretenden
Personen  zu,  sind  aber  stets  bereit,  zu  entweichen.

Gesunde  Schweine  bewegen  sich  im  Freien  grunzend  und  schnüffelnd  meist  mit  gesenktem
  Kopfe  und  geringeltem  Schwanze.

 

*)  Die  in  Klammern  beigefügten  §§  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  A  über  die  Untersuchung
  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtviehs  und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.
        <pb n="350" />
        336

3.  Körperoberfläche.

Gesunde  Thiere  besitzen  im  Allgemeinen  eine  leicht  verschiebbare,  lose  Haut,  welche  sich
in  Falten  heben  läßt,  die  rasch  wieder  verschwinden.  Nur  bei  gemästeten  Schweinen  liegt
die  Haut  dem  Rippenkörper  fest  an.  Das  Haar  ist  mehr  oder  weniger  anliegend,  glatt
und  glänzend;  das  Wollfließ  der  Schafe  ist  geschlossen.  Die  Körperwärme  ist  regelmäßig
über  die  Körperoberfläche  vertheilt,  derart,  daß  nur  die  Spitzen  der  Ohren,  die  Unterfüße
und  die  Hörnerspitzen  kühler  sind.  Nasenspiegel  und  Rüsselscheibe  fühlen  sich  stets  kalt  und  feucht  an.

4.  Verdauungsorgane.

Gesunde  Thiere  haben  gute  Freßlust  und  nehmen  rasch  ihre  naturgemäße  Nahrung  auf.
Sind  sie  nicht  voll  gesättigt,  so  ergreifen  sie  begierig  hingehaltenes  Futter.  Bei  Rindern,
Schafen  und  Ziegen  tritt  bald  nach  der  Fütterung  das  Wiederkäuen  auf,  auch  rülpsen  die
Thiere  von  Zeit  zu  Zeit.  Im  Zustande  der  Sättigung  sind  die  Hungergruben,  besonders
die  linke,  nahezu  gefüllt,  beim  hungernden  Thiere  sind  sie  eingefallen.  Der  Koth  erwachsener
Rinder  hat  je  nach  der  Fütterung  eine  verschiedene  Beschaffenheit.  Bei  trockenem  Futter
ist  er  dickbreiig  und  wird  von  den  Rindern  in  Fladen  von  bräunlichgrünlicher  Farbe  abgesetzt.
Bei  saftigem  Futter  ist  der  Mist  dünnbreiig  bis  flüssig.  Bei  Kälbern  ist  der  Koth  mehr
gelblich  und  dickbreiig.  Schweinekoth  ist  walzenförmig  oder  breiartig,  lehm=  bis  graugelb.
Der  Koth  der  Schafe  und  Ziegen  ist  schwärzlich  und  klein  geballt.

5.  Scham,  Scheide,  Euter.

Bei  gesunden  Thieren  liegen  die  Schamlippen  eng  aneinander.  Die  Schleimhaut  der
Scham  ist  blaßroth.  Hat  ein  Thier  vor  Kurzem  geboren  oder  ist  es  nahe  am  Gebären,
so  sind  die  Schamlippen  geschwollen  und  die  Schleimhaut  der  Scham  ist  stärker  geröthet.
Vor  und  nach  dem  Gebären  besteht  ein  Ausfluß  von  meist  schleimiger  Beschaffenheit;  nach
dem  Gebären  kann  derselbe  eine  Zeit  lang  auch  gelblich,  dickflüssig  und  schwach  blutstriemig
sein.  Das  Euter  fühlt  sich  bei  milchenden  Thieren  gleichmäßig  weichkörnig,  bei  nicht
milchenden  weich  und  schlaff  an.

6.  Athmungsorgane.

Bei  gesunden  Thieren  erfolgt  das  Athmen  ruhig  und  ohne  Anstrengung,  so  daß  man
es  kaum  wahrnimmt.  Die  Zahl  der  Athemzüge  beträgt  bei  Rindern  etwa  10  bis  30,
bei  Schafen  und  Ziegen  12  bis  22,  bei  Schweinen  10  bis  20  in  der  Minute.
In  Folge  von  Aufregung,  Transporten,  bei  großer  Hitze  und  nach  angestrengter  Bewegung
kann  sich  die  Zahl  der  Athemzüge  erheblich  steigern.  Das  Athmen  ist  hierbei  aber  nicht
angestrengt.  Die  Nasenlöcher  sind  nicht  sehr  weit  geöffnet  und  die  Nasenflügel  bewegen  sich
nur  wenig.  Husten  besteht  in  der  Regel  nicht,  und  wenn  er  durch  Zufall  erregt  wird,  ist
er  kräftig  und  laut.
        <pb n="351" />
        A  36.  337

7.  Die  innere  Körperwärme

wird  mit  einem  amtlich  geprüften  Thermometer,  am  Besten  einem  sogenannten  Maximalthermometer
  festgestellt.  Sie  beträgt  bei  gesunden

Rinden  .  37,  bis  39,0  C.,
Kälbern,  Schafen  und  Ziegen  39,  „  40,50  C.,
Schwein  38,  „  40%  0  C.

Weumn  die  Körperwärme  über  oder  unter  den  vorgenannten  Temperaturen  liegt,  so  ist
anzunehmen,  daß  die  Thiere  erheblich  krank  sind.

II.  Gesundheitezeichen  der  Schlachtthiere  in  geschlachtetem  Zustande.

Die  für  die  Untersuchung  wichtigsten  Körpertheile  (I§5  22,  23)  zeigen  bei  gesunden
Thieren  folgendes  Verhalten:

1.  Blut.

Das  aus  der  Schlachtwunde  fließende  Blut  sieht  roth  aus,  es  ist  leichtflüssig  und
gerinnt  zu  einem  Blutkuchen,  welcher  bald  die  Gestalt  des  Gefäßes,  in  dem  das  Blut
aufgefangen  wurde,  annimmt.  Die  Gerinnung  kann  durch  Umrühren  des  frisch  aufgefangenen
Blutes  verhindert  werden.

2.  Lungen.

Die  kurz  nach  dem  Tode  aus  der  Brusthöhle  genommenen  Lungen  fallen  in  der  Regel
zusammen.  Ihre  Oberfläche  ist  glatt  und  glänzend.  Die  Farbe  ist  gelblichrosaroth,  später
dunkelroth.  Von  der  Schnittfläche  der  Lungen  und  aus  den  Luftröhrenästen  läßt  sich  meist
weißer  oder  röthlicher  Schaum  ausdrücken.  Die  gesunde  Lunge  fühlt  sich  weich-elastisch  an.
Ein  in  Wasser  geworfenes  Stück  gesunder  Lunge  schwimmt.

3.  Herzbeutel  und  Herz.

Im  Herzbeutel  gesunder  Thiere  ist  eine  geringe  Menge  klarer,  farb=  und  geruchloser
Flüssigkeit  vorhanden.  Die  Außen=  und  Innenflächen  des  Herzbeutels  und  des  Herzens
sind  glatt  und  glänzend.  Die  Farbe  des  Herzfleisches  ist  rothbraun,  die  Konsistenz  derb,
besonders  an  der  linken  Herzkammer.  Die  Herzfurchen  sind  mit  weißem  oder  gelblich-weißem
Fettgewebe  angefüllt.

4.  Leber.

Die  Leber  gesunder  Thiere  zeigt  eine  glatte  und  glänzende  Oberfläche.  Die  Farbe
ist  rot,  braun  (lebenswarm  hellbraun,  später  dunkelbraun,  bei  fetten,  häufig  auch  bei  hochträchtigen
  Thieren  sieht  das  Organ  gelbbraun  und  trübe  aus).  Die  Konsistenz  ist  festweich.
Bei  der  Leber  des  Schweines  ist  die  Läppchenzeichnung  deutlich  erkennbar.
        <pb n="352" />
        338

5.  Magen  und  Darm.

Bei  gesunden  Thieren  sind  Magen  und  Darm  äußerlich  glatt  und  glänzend,  ihre
Wände  sehen  weißlich-grau  bis  bläulich-grau  aus.  Die  Schleimhaut  des  Darmes  ist  grau
bis  graugelb,  sammetähnlich,  schlüpfrig.

6.  Milz.

Die  Farbe  dieses  Organs  verhält  sich  im  frischen  Zustande  bei  den  verschiedenen
gesunden  Schlachtthieren  wie  folgt:  Bulle  und  Mastochs  rothbraun,  Kuh  graubläulich,  Kalb
rothbraun-bläulich-violett,  Schaf  und  Ziege  rothbraun,  später  dunkelroth,  Schwein  unmittelbar
nach  der  Schlachtung  roth,  später  dunkelroth.  Auch  die  Konsistenz  zeigt  Verschiedenheiten.
Beim  Bullen  und  Mastochsen  ist  das  Organ  ziemlich  fest,  bei  der  Kuh  schlaff.  Die  Milz
der  Kälber  und  Schweine  zeigt  eine  schlaffe  Konsistenz,  die  Schaf=  und  Ziegenmilz  fühlt
sich  weich  bis  elastisch  an.  Die  Milz  des  Bullen  und  Mastochsen  hat  gewölbte,  die  der
Kuh  platte  Flächen.

7.  Nieren.

Die  Nieren  gesunder  Thiere  sehen  rothbraun  aus,  die  Konsistenz  ist  fest,  die  Oberfläche
und  Schnittfläche  glatt  und  glänzend.  Ihre  Oberfläche  und  noch  deutlicher  die  Schnittfläche
der  Rindenschicht  läßt  zahlreiche  feinste  rothe  Pünktchen  erkennen.  Bei  hochgemästeten  Schweinen,
seltener  bei  Rindern  und  Schafen,  kann  die  Farbe  der  Nieren  gelbbraun  und  trübe  sein.

8.  Gebärmutter.

Von  außen  sieht  die  Gebärmutter  gesunder  Thiere  grauweiß  oder  grauröthlich  aus.
Die  Schleimhaut  ist  gelblich  bis  röthlichgrau  und  beim  Rinde,  beim  Schafe  und  bei  der
Ziege  mit  faltenartigen  Erhebungen  versehen,  aus  denen  sich  bei  der  Trächtigkeit  die
sogenannten  Gebärmutterknöpfe  oder  Cotyledonen  entwickeln.  Beim  Schafe  und  bei  der
Ziege  zeigt  die  Gebärmutter  flache  Knöpfe  mit  schüsselartigen  Vertiefungen.

9.  Das  Muskelfleisch  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,
der  Knochen  und  Gelenke  sowie  des  Brust=  und  Bauchfells.

Bei  gesunden  Thieren  sind  das  Brust=  und  Bauchfell  glatt  glänzend,  hellgrau  und
durchsichtig.  Das  Muskelfleisch,  das  Fett=  und  das  Bindegewebe  sind  bei  geschlachteten
Thieren  nahezu  blutleer.  Das  Fettgewebe  ist  bei  Rindern  weiß  bis  blaßröthlich,  fest  und
an  der  Oberfläche  meist  etwas  wellig  bis  traubig.  Der  Talg  von  Weidethieren  und  älteren
Kühen  kann  gelb  aussehen.  Die  Knuochen  haben  eine  dicke,  feste,  grauweiße  oder  graugelbe
Rindenschicht.  Das  Knochenmark  ist  fest,  rein  weiß  bis  röthlichgelb.  Das  Fettgewebe  von
Schafen  und  Ziegen  ist  weiß  und  fest,  von  Schweinen  weiß,  feinkörnig  und  weich.  Das
        <pb n="353" />
        #  35.  339

Muskelfleisch  sieht  aus:  beim  Jungrinde  blaßroth,  beim  Bullen  dunkelroth,  beim  Ochsen
hellroth,  bei  Kühen  hell=  bis  dunkelroth,  beim  Milchkalbe  hell=  bis  dunkelgrauroth,  beim
Schafe  lebhaft  roth,  beim  Schweine  blaßroth  bis  grauroth.  Das  Fleisch  älterer  Thiere  ist
in  der  Regel  dunkler.

Bei  mageren  Thieren  ist  zwar  wenig  Fettgewebe  vorhanden,  doch  ist  dasselbe,  im
Gegensatze  zu  dem  Fettgewebe  der  in  Folge  einer  Krankheit  abgemagerten  Thiere,  fest,  nicht
zähe,  weder  feucht,  noch  sulzig;  die  Muskeln  nicht  abgemagerter  Thiere  fühlen  sich  voll,
elastisch,  niemals  schlaff  oder  welk  an.

10.  Die  Lymphdrüsen.

Die  Lymphdrüsen  gesunder  Thiere  haben  eine  festweiche  Konsistenz  und  eine  gelblichweiße
  bis  graublaue  Farbe,  über  ihre  Schnittfläche  ergießt  sich  eine  spärliche  Menge  Flüssigkeit.
Die  im  Fleische  gelegenen  Lymphdrüsen  sind  etwas  fester  als  diejenigen  der  Eingeweide.
Bei  geschlachteten  gesunden  Thieren  findet  man  auf  der  Schnittfläche  die  Außenzone  mancher
Lymphdrüsen  roth  gefärbt.  Die  Lymphdrüsen  an  den  Lungen  und  im  Gekröse  sind  bei
älteren  Wiederkäuern  vielfach  schwärzlich  gefärbt.

Zweiter  Abschnitt.

Die  Keunzeichen  der  wichtigsten  Krankheiten  bei  lebenden  und  geschlachteten

Ihieren  nebst  Hemerkungen  über  die  Schlachtvieh-  und  Eleischbeschan.

I.  Infektionskrankheiten.

Eine  größere  Anzahl  von  Krankheiten  des  Menschen  und  der  Thiere  wird  durch  kleinste,
nur  mit  Hülfe  starker  Vergrößerungsgläser  erkennbare,  zu  den  niedrigsten  Lebewesen,  insbesondere
  den  Bakterien  zählende  Gebilde  hervorgerufen.  Diese  dringen  in  den  thierischen
Körper  durch  natürliche  Oeffnungen,  z.  B.  das  Maul,  die  Nase  oder  durch  Verletzungen  ein,
leben  und  vermehren  sich  in  demselben  und  bilden  die  eigentlichen  Träger  des  Ansteckungsstoffs.

1.  Der  Milzbrand.

Der  Verlauf  und  die  Krankheitserscheinungen  sind  verschieden.  Schafe  sterben  gewöhnlich
plötzlich,  ohne  daß  man  vorher  an  ihnen  erheblichere  Krankheitserscheinungen  bemerkt  hat.
Bei  Rindern  dauert  die  Krankheit  gewöhnlich  mehrere  Stunden  bis  zwei  Tage.  Sie  zeigen
ohne  nachweisbare  Ursache  Unruhe,  Aufregung  oder  Abstumpfung,  Muskelzittern,  hohes
Fieber,  Athembeschwerden,  gesträubtes  Haar,  mangelnde  Freßlust,  Störung  des  Wiederkäuens,
leichtes  Aufblähen;  die  Ausflüsse  aus  den  natürlichen  Körperöffnungen  können  mit  geringen
Mengen  Blut  vermischt  sein.  In  manchen  Fällen  findet  man  schnell  wachsende  Anschwellungen
oder  umschriebene  Knoten  an  der  Körperoberfläche;  die  letzteren  sind  anfänglich  heiß  und

schmerzhaft,  später  kalt  und  schmerzlos.
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        340

Das  Bluut  ist  dunkelroth,  theerartig.  Das  Muskelfleisch  kann  dunkelroth  gefärbt,
weich  und  mit  Blutungen  durchsetzt  sein.  Unter  der  Haut  finden  sich  gelbe,  sulzige  Massen,
gelbe,  wäsferige  Flüssigkeit  oder  rothsulzige  Einlagerungen.  Die  Milz  ist  in  den  meisten
Fällen  gleichmäßig  oder  beulig  stark  geschwollen,  schwarzroth,  weich,  auf  der  Schnittfläche
entleert  sich  theerartiges  Blut.  Unter  den  serösen  Häuten  und  in  der  nicht  selten  entzündeten
Darmschleimhaut  machen  sich  häufig  Blutpunkte  bemerkbar.  Beim  Schweine  ist  das  gesammte
Bindegewebe  am  Halse  wässerig-blutig  durchtränkt.

In  vielen  Fällen  sind  die  erwähnten  Kennzeichen  der  Krankheit  nur  undentlich  vorhanden
  oder  es  fehlen  manche  derselben.  Als  der  Milzbrandkrankheit  besonders  verdächtig
haben  zu  gelten  alle  Rinder,  deren  Milz  geschwollen  und  erweicht  ist,  welche  blutigen  Durchfall
hatten  und  bei  denen  die  Darmschleimhaut  geschwollen,  mit  Blutpunkten  oder  Blutstreifen
besetzt  ist  und  ein  chokoladenfarbener  bis  schwarzrother,  blutiger  Darminhalt  gefunden  wird.

Auf  Milzbrand  ist  namentlich  zu  achten  bei  Rindern,  Schafen  und  Ziegen  (8  8).
Die  Schlachtung  ist  zu  verbieten  (§  9).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten
(§§  14,  32).  Die  Fleischbeschau  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (§  31).  Der  Beschauer
  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren  (§  16);  vergl.
auch  Anhang  Nr.  2.  Diese  Schutzmaßregel  ist  überhaupt  allen  beim  Schlachten  behülflich
gewesenen  Personen  dringend  zu  empfehlen.  Personen,  welche  Wunden  an  den  Händen
haben,  sollten,  auch  wenn  die  Verletzungen  nur  unbedeutend  sind,  ohne  Verzug  die  Hülfe
des  Arztes  in  Anspruch  nehmen.  Die  Gefahr  der  Uebertragung  des  Milzbrandes  von  Thier
auf  Mensch  beim  Abhäuten  und  Zerlegen  von  Thieren  ist  sehr  groß;  der  Milzbrand  ist
auch  beim  Menschen  eine  schwere,  oft  tödtliche  Krankheit.

2.  Der  Rauschbrand.

Für  diese  Krankheit  sind  fast  ausschließlich  die  Rinder  (zwischen  1  und  4  Jahren)
empfänglich;  in  seltenen  Fällen  wird  sie  bei  Schafen  und  nur  ganz  ausnahmsweise  bei
anderen  Thierarten  beobachtet.  Die  Krankheit  endet  fast  immer  nach  1  ½  bis  3  Tagen  tödtlich.

Bei  der  Lebendbeschau  fallen  die  große  Abstumpfung  der  Thiere  in  Folge  hohen
Fiebers  sowie  flache,  teigige,  beim  Ueberstreichen  knisternde  („rauschende"),  sich  rasch  ausbreitende
  Anschwellungen  besonders  an  den  Oberschenkeln,  am  Halse,  an  den  Schultern  sowie
an  der  Unterbrust  und  in  der  Rücken=  und  Kreuzgegend  auf.

Bei  der  Untersuchung  des  geschlachteten  Thieres  findet  man  an  der  Stelle  der
Anschwellungen  das  Bindegewebe  der  Unterhaut  sowie  zwischen  und  in  den  Muskeln  mit
Glasblasen  und  Blut  durchsetzt  und  das  angrenzende  Muskelfleisch  schmutzigbraun  bis  schwarz
verfärbt,  morsch  und  eigenthümlich  widerlich  ranzig  riechend.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)
  sinngemäße  Anwendung.
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        35.  341
3.  Die  Rinderseuche.

Die  Ninderseuche  tritt  in  drei  Formen  auf  (Hautform,  Lungenform  und  Darmform).


Bei  der  Hautform  bestehen  schweres  Fieber  und  umfangreiche  heiße,  feste  Anschwellungen
  am  Kopfe,  Halse  und  Triele.  Der  Tod  tritt  regelmäßig  nach  12  bis
36  Stunden  ein.  Am  geschlachteten  Thiere  sind  milzbrandähnliche  Veränderungen  vorhanden,
  nämlich  blutig-wässerige  Ergüsse  im  Unterhautbindegewebe,  kleine  Blutungen  in
allen  Organen,  graubraune  Verfärbung  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Herzfleisches.  Die
Milz  ist  jedoch  stets  unverändert.

Bei  der  Lungenform  findet  man  die  Erscheinungen  einer  frischen  Lungenbrustfellentzündung
  und  kleine  Blutungen  in  den  Organen.  Die  Krankheit  dauert  5  bis  8  Tage.

Die  Darmform  tritt  meist  in  Verbindung  mit  einer  der  beiden  anderen  Formen
auf  und  ist  durch  blutige  Beschaffenheit  des  Kothes  in  Folge  blutiger  Entzündung  des
Darmes  gekennzeichnet.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)
  sinngemäße  Anwendung.

4.  Die  Tollwuth.

Die  Tollwuth  ist  eine  austeckende  Krankheit,  welche  durch  den  Biß  wuthkranker  Thiere,
namentlich  tollwuthkranker  Hunde,  auf  andere  Thiere  sowie  auf  den  Menschen  übertragen
  wird.

Verdächtige  Krankheitserscheinungen  beim  lebenden  Hunde  sind:  Unruhe,  Benagen
und  Fressen  unverdaulicher  Gegenstände,  Neigung  zum  Entweichen,  lautloses,  nicht  von
Knurren  oder  Bellen  begleitetes  Schnappen  und  Beißen  nach  vorgehaltenen  Gegenständen,
nach  Thieren  und  Menschen,  Veränderung  der  Stimme  (bellend  und  heulend  zugleich),
schließlich  allgemeine  Abstumpfung,  auffällige  Abmagerung,  Lähmung  des  Unterkiefers  und
des  Hintertheils.

Wiederkäuer  und  Schweine  zeigen  sich  sehr  unruhig,  brüllen,  blöken  oder  grunzen
viel  und  mit  veränderter  Stimme,  Rinder  drängen  zur  Kothentleerung,  magern  schnell  ab
und  werden  im  Hintertheile  gelähmt.  Bei  allen  Thieren  dauert  die  Krankheit  etwa  3  bis
7  Tage.

An  den  ausgeschlachteten  Thieren  findet  man  keine  auffälligen  Krankheitserscheinungen.


Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)

  sinngemäße  Anwendung.
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        342

5.  Die  Maul-  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  eine  bei  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen
vorkommende  fieberhafte,  leicht  übertragbare  Krankheit,  welche  durch  die  Bildung  von  Bläschen
und  nachfolgend  von  Geschwüren  auf  der  Maulschleimhaut  und  an  den  Klauen  gekennzeichnet
  ist.

Bei  Rindern  äußert  sich  die  Krankheit  durch  Abgeschlagenheit  und  Fieber,  Verringerung
  der  Freßlust,  Unterbrechung  des  Wiederkäuens,  Speichelfluß;  öfters  hört  man
einen  eigenthümlichen  schmatzenden  Ton  beim  Oeffnen  des  Maules.  Die  Thiere  liegen
viel,  stehen  schwer  auf,  bewegen  sich  mühsam  vorwärts  oder  gehen  lahm.  Bei  der  Untersuchung
  des  Maules  findet  man  in  der  ersten  Zeit  der  Erkrankung  am  zahnlosen  Rande
des  Oberkiefers,  an  der  Zungenspitze,  an  der  Zunge,  auch  auf  der  Schleimhaut  der  Unterlippe
  und  des  Maules  Blasen,  welche  mit  einer  wasserhellen  gelblichen  Flüssigkeit  gefüllt
sind,  bald  platzen  und  rothe,  aufgelockerte,  von  der  Oberhaut  entblößte  Stellen  zurücklassen.
Das  Klauenleiden  tritt  meist  gleichzeitig  hervor.  An  der  Haut  oberhalb  der  Klauen  zeigt
sich  zuerst  vermehrte  Wärme,  bei  heller  Haut  auch  Röthung,  ferner  große  Empfindlichkeit
an  der  Krone  und  in  der  Klauenspalte.  Bald  bilden  sich  auch  hier  Blasen,  welche  schnell
platzen  und  wunde,  später  mit  Krusten  sich  bedeckende  Stellen  hinterlassen.

Bei  Schafen  und  Ziegen  tritt  die  Krankheit  seltener  und  dann  mehr  an  den  Füßen
als  an  der  Maulschleimhaut  auf.  Die  Bläschen  im  Maule  sind  sehr  klein  und  kommen
meistens  nur  am  zahnlosen  Rande  des  Oberkiefers  zum  Ausbruche.  Die  Klauen  zeigen
zuerst  leichte  Schwellung  und  Röthung  an  der  Krone  und  in  der  Klauenspalte,  worauf  kleine
Bläschen  erscheinen,  welche  sehr  bald  platzen  und  wunde  Stellen  bilden,  die  sich  später  mit
Schorfen  bedecken.

Schweine  erkranken  vorzugsweise  an  den  Klauen,  seltener  am  Maule.  In  diesem
Falle  erscheinen  die  Bläschen  meistens  am  Rüssel,  weniger  im  Maule  selbst.  Außer  den
Klauen  können  auch  die  Afterklauen  ergriffen  werden;  die  Erkrankung  an  den  Klauen  kann
zur  Lockerung  der  Hornkapsel  und  zum  Ausschuhen  führen.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  verläuft  in  der  Regel  ohne  erhebliche  Störungen  des
Allgemeinbefindens  (leichte  Formen).  In  manchen  Fällen  ist  aber  das  Allgemeinbefinden
der  kranken  Thiere  sehr  erheblich  gestört  und  es  sind  insbesondere  starke  Abgeschlagenheit,
Abmagerung  und  hohes  Fieber  vorhanden  (schwere  Formen).  Ausnahmsweise  entwickeln
sich  im  Gefolge  der  Krankheit  schleichend  verlaufende  Eiterungen  an  den  Klauen,  in  den
Klauengelenken  und  im  Euter,  welche  zu  einer  eitrigen  Blutvergistung  führen  können
(vergl.  Nr.  17).

Auf  Maul=  und  Klauenseuche  ist  namentlich  zu  achten  bei  Rindern  und  Schweinen
(§  8).  Liegen  schwere  Formen  der  Seuche  vor,  so  darf  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte
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        5.  343

Beschauer  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nicht  vornehmen  (§§  11,  31).  Falls  die
Feststellung  der  Seuche  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  erfolgen  hat,  darf  die  Schlachtung
nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  der  Kopf  mit  der  Zunge,  sowie  die  Fußenden
zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten
Raume  aufbewahrt  werden  (§  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§  14).
In  allen  Fällen  sind  die  erkrankten  Stellen,  sowie  werthlose  Theile  (Klauen)  unschädlich
zu  beseitigen.  Kopf  und  Zunge  sind  freizugeben,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in
kochendem  Wasser  gebrüht  wurden  (§  35  Nr.  7).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme
sowie  Kleidung  und  Schuhwerk  gründlich  zu  reinigen;  Kleidung  und  Schuhwerk  sind  vor
dem  Betreten  anderer  Ställe  zu  wechseln  (§  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.

6.  Die  Lungenseuche.

Die  Lungenseuche  kommt  nur  beim  Rindvieh  vor;  die  Thiere  zeigen  im  lebenden
Zustande  folgende  Krankheitserscheinungen:  im  Anfange  tritt  Fieber  und  ein  kurzer,  schmerzhafter
  Husten  sowie  etwas  beschleunigtes  und  erschwertes  Athmen  auf;  später  besteht  ein
fieberhaftes  Allgemeinleiden,  große  Athemnoth  und  schmerzhafter,  dumpfer  Husten.

Beim  geschlachteten  Thiere  sieht  man  zunächst,  jedoch  nicht  immer,  eine  gelbliche,
trübe,  flockige  Flüssigkeit  aus  der  geöffneten  Brusthöhle  abfließen,  ferner  faserig-schwartige
Auflagerungen  auf  dem  Brustfelle  sowie  Verklebungen  desselben  mit  der  kranken  Lunge.  Es
ist  gewöhnlich  nur  der  eine  oder  der  andere  Lungenflügel  erkrankt  und  in  diesem  Falle  nicht
lufthaltig,  sondern  fest  und  schwer.  Die  kranke  Lunge  fällt  an  der  Luft  nicht  zusammen
und  sinkt  im  Wasser  unter.  Bisweilen  beschränkt  sich  die  Erkrankung  auf  kleine,  nicht  bis
an  die  Oberfläche  der  Lungen  reichende  Entzündungsherde.

Durchschneidet  man  ein  krankes  Lungenstück,  so  erscheint  die  Schnittfläche  bunt  gefärbt
(marmorirt).  Das  zwischen  den  einzelnen  Lungenläppchen  gelegene  Bindegewebe  ist  stark
verbreitert  und  in  gelbich=  oder  grau-weiße,  das  Lungengewebe  netzaartig  durchziehende,  bis  zu
8  mm  bereite  Streifen  umgewandelt.  Die  zwischen  diesen  Streifen  liegenden  Lungentheile
zeigen  stets  verschiedene,  theils  hochrothe  bis  schwarzrothe,  theils  gelbliche,  theils  graue  Färbung.
Einzelne  kleinere  und  größere  Herde  können  auch  trübe,  glanzlos,  abgestorben  und  von  einer
mehr  oder  weniger  derben  bindegewebigen  Kapsel  umgeben  sein.  Auch  kann  der  ganze  Herd
im  Zusammenhang  abgestorben,  verkäst  und  abgekapselt  sein.

Falls  die  Seuche  nicht  bereits  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist,  darf  die
Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  die  Lunge  zur
Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume
aufbewahrt  wird  (§  15).  Der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  ferner  die
Schlachtung  nur  gestatten,  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).
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        344

Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§  14).  Der  Beschauer  hat  Hände  und
Arme  gründlich  zu  reinigen  (§  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Die  Beurtheilung
des  Fleisches  bleibt  in  allen  Fällen  dem  Thierarzte  vorbehalten  (8  31).

7.  Der  Bläschenausschlag  des  Rindviehs.

Der  Bläschenausschlag  ist  ein  ansteckender  Ausschlag  an  der  Schleimhaut  der  Geschlechtstheile.


In  leichteren  Fällen  ist  das  Allgemeinbefinden  wenig  gestört.  Bei  weiblichen  Thieren
findet  man  an  der  Innenfläche  der  Schamlippen,  bei  männlichen  an  der  Ruthe  linsengroße,
mit  klarer,  gelblicher  Flüssigkeit  gefüllte  Bläschen,  welche  sich  nach  dem  Platzen  in  flache,
rundliche,  oberflächliche  Geschwüre  umwandeln,  die  bald  verschorfen  und  vernarben.  In
schwereren  Fällen  sind  die  Thiere  fieberhaft  erkrankt,  die  Geschwüre  gehen  mehr  in  die  Tiefe,
aus  der  Scheide  fließen  schleimig-eitrige  Massen;  bei  männlichen  Thieren  sind  in  diesen
Fällen  Ruthe  und  Schlauch  schmerzhaft  geschwollen.

Falls  die  Seuche  nicht  bereits  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist,  darf  die
Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  die  Scheide  und
Scham  oder  die  Ruthe  und  der  Schlauch  zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter
sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  werden  (§  15).  Der  nicht  als
Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  ferner  die  Schlachtung  nur  gestatten,  wenn  das  Allgemeinbefinden
  der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu
erstatten  (§  14).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu  reinigen  (8  16);
vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Bläschenausschlag  bietet  keinen  Anlaß  zur  Beanstandung  des

Fleisches  (vergl.  8  40).
8.  Die  Pockenseuche  der  Schafe.

Die  Pockenseuche  ist  eine  fieberhafte  Ausschlagskrankheit.  Die  ersten  Erscheinungen
bestehen  in  Mattigkeit,  mangelhafter  Futteraufnahme,  Röthung  der  Augen,  steifem  Gang.
Nach  1  bis  2  Tagen  treten  auf  der  Haut,  namentlich  am  Kopfe,  an  den  inneren  Seiten
der  Vorder=  und  Hinterschenkel,  an  Brust  und  Bauch  flohstichähnliche  rothe  Punkte  auf,
aus  denen  sich  in  den  nächsten  Tagen  harte,  meist  flache  Knötchen  (Pocken)  von  Erbsen=  bis
Bohnengröße  entwickeln.  Die  Haut  ist  an  den  erkrankten  Körperstellen,  besonders  im  Gesicht
und  an  den  Augen,  geschwollen.  Daneben  bestehen  stärkere  Thränenabsonderung,  Schleimfluß
  aus  der  Nase,  Verringerung  der  Freßlust,  allgemeine  Abgeschlagenheit.  Nach  3  bis
4  Tagen  wird  der  Inhalt  der  Kuötchen  eitrig.  Auf  der  Mitte  bildet  sich  eine  Einsenkung
und  auf  der  Oberfläche  ein  schwarzbrauner  Schorf,  der  in  8  bis  14  Tagen  mit  Zurücklassung
  einer  Narbe  abfällt.  Bei  vielen  Schafen  erfolgt  eine  sehr  reichliche  Pockenentwickelung
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        M  35.  345

und  mit  derselben  eine  stärkere  Entzündung  der  Haut.  Die  an  manchen  Stellen  dicht
nebeneinander  entstehenden  Knötchen  vereinigen  sich  zu  flachen,  höckerigen  Geschwülsten,  die
sich  im  weiteren  Verlaufe  nicht  selten  zu  größeren  Geschwürsflächen  umgestalten.  Hiermit
ist  eine  schwere  Störung  des  Allgemeinbefindens  und  Abmagerung  verbunden.

Bei  der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (88  14,  32).  Der  Beschauer  hat
Hände  und  Arme  zu  desinfiziren  (§  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Sofern  das  Allgemeinbefinden
  erheblich  gestört  ist  (§  11)  oder  eine  Entzündung  der  Haut  mit  ausgebreiteter
Bildung  von  Eiter  oder  Jauche  besteht  (§  30  Nr.  1c),  bleibt  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  dem  Thierarzte  vorbehalten.  Auch  in  anderen  Fällen  darf  die  Erlaubniß  zur
Schlachtung,  sofern  die  Seuche  durch  den  beamteten  Thierarzt  noch  nicht  festgestellt  ist,  nur
unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  die  ganze  Haut  zur  Verfügung  des  beamteten
Thierarztes  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (§  15).  Das  Fleisch  ist  genußtauglich
  (§  40).

9.  Die  Rinderpest.

Die  Rinderpest  ist  eine  in  Deutschland  fremde  Seuche,  welche  außer  Rindvieh  auch
Schafe,  Ziegen  und  andere  Wiederkäuer  befallen  kann.

Die  ersten  Krankheitserscheinungen  sind  nicht  eigenartig;  sie  bestehen  in  Schüttelfrost,
allgemeiner  Mattigkeit  und  frühzeitigem  Versiegen  der  Milch.  Nach  diesen  Vorboten  zeigen
die  Thiere  beschleunigtes  Athmen,  fleckige  oder  verwaschene  Röthung  der  sichtbaren  Schleimhäute,
  aufgehobene  Freßlust,  starken  Durst,  Verzögerung  des  Kothabsatzes.  Später  macht
sich  ein  zunächst  wässeriger,  dann  wässerig-schleimiger  Ausfluß  aus  Augen,  Nase,  Scheide
sowie  Speichelfluß  bemerkbar.  Der  Koth  wird  allmählich  dünnflüssiger,  schließlich  stellt  sich
starker  Durchfall  unter  Kolikerscheinungen  und  starkem  Afterzwang  ein,  wobei  die  Entleerungen
  schleimig,  übelriechend  und  zuweilen  mit  Blut  gemischt  sind  und  die  Thiere  sehr
schnell  abmagern.  Nach  3  bis  4  Tagen  treten  die  der  Rinderpest  eigenthümlichen  Veränderungen
  auf.  Besonders  an  der  Schleimhaut  der  Lippen,  der  Zunge,  der  Backen,  des
Zahnfleisches,  der  Nase  und  der  Scheide  bilden  sich  hirsekorn=  bis  erbsengroße,  etwas  erhabene
Flecken  oder  Striemen,  welche  sich  bald  mit  grauweißem,  talgähnlich-schmierigem  Belage
bedecken,  der  sich  leicht  abheben  läßt  oder  von  selbst  abstößt,  und  unter  dem  die  von  der
Oberhaut  entblößte  Schleimhaut  hochroth  zu  Tage  tritt.

Beim  geschlachteten  Thiere  zeigen  sich  die  gleichen  Veränderungen  in  ausgedehntem
Maße  auch  in  der  Nachenschleimhaut.  Diese  ist  fleckig  geröthet  und  mit  käsig-schmierigen
Auflagerungen  bedeckt,  unter  denen  sich  Geschwüre  mit  hochrothem  Grunde  befinden.  Besonders
auffällig  sind  diese  Veränderungen  in  der  Mastdarmschleimhaut.  Die  Schleimhaut  des  Labmagens
  ist  ungemein  stark  geröthet  und  stellenweise  mit  kleinen  braungelben,  schmierig-käsigen
Auflagerungen  bedeckt.  Dieselben  Veränderungen  finden  sich  im  Zwölffingerdarme,  weniger
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        346

im  übrigen  Dünndarme.  Die  Gallenblase  ist  stets  stark  gefüllt  und  ausgedehnt,  die  Schleimhaut
  des  Kehlkopfs  und  der  Luftröhre  ist  fleckig  oder  streifig  geröthet  und  auf  der  Höhe  der
Krankheit  mit  schmierigen,  weißlich=  oder  grüngelblichen  Auflagerungen  bedeckt  oder  mit  einer
dicken  Schicht  zähen  Schleimes  überzogen.  Die  Lungen  erscheinen  unverändert  oder  etwas
blutreicher  oder  blasser,  stark  gedunsen  und  puffig.  Das  Herz  ist  welk  und  schlaff,  von
schmutzigbrauner  Farbe.

Auf  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)
sinngemäße  Anwendung.

10.  Der  Rothlauf  der  Schweine.

Die  Krankheitserscheinungen  bei  lebenden  Thieren  sind  folgende:  Das  Allgemeinbefinden
  ist  hochgradig  gestört.  Die  Thiere  versagen  das  Futter  und  verkriechen  sich  in  die
Streu,  ihre  Eigenwärme  ist  erhöht.  An  den  unteren  Theilen  des  Rumpfes,  an  der  Innenflüche
  der  Hinterschenkel,  am  Halse  und  an  den  Ohren  treten  meist  am  zweiten  Tage  nach
Beginn  der  ersten  Krankheitserscheinungen  hellrothe  Flecke  auf,  welche  später  dunkelroth,  blauroth
  oder  braunroth  werden  und  in  einander  übergehn.  Diese  Flecke  sind  weder  schmerzhaft
noch  erhaben.  Die  Röthung  tritt  dann  und  wann  erst  kurz  vor  oder  nach  dem  Tode
auf.  Der  im  Anfange  der  Krankheit  harte  Koth  wird  bald  sehr  dünn,  schleimig  oder  blutig.
Oft  tritt  Lähmung  des  Hintertheils  ein.  Einzelne  von  denjenigen  Schweinen,  welche  die
Krankheit  überstehen,  bleiben  zeitlebens  kränklich  oder  verenden  erst  nach  Verlauf  von  Monaten.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  rothlaufkranker  Schweine  erkennt  man  die
Röthung  der  Haut  besonders  deutlich  nach  dem  Brühen.  Die  Magen=  und  Dannschleimhaut
  ist  geröthet  und  geschwollen,  Milz  und  Leber  lassen  eine  mehr  oder  weniger  erhebliche
Schwellung  erkennen,  erstere  sieht  blauroth  aus,  die  Farbe  der  letzteren  ist  grauroth.  In
den  Nieren  findet  man  meist  punktförmige  Blutungen.  Die  Lymphdrusen,  insbesondere  die
Gekrösdrüsen,  sind  geschwollen,  geröthet  und  häufig  mit  Blutungen  durchsetzt.  Der  Speck
sieht  oft  grau=  bis  blauroth  aus.  Das  Muskelfleisch  kann  erweicht  und  grauroth  verfärbt  sein.

Wenn  die  Krankheit  noch  nicht  weit  fortgeschritten  ist  leichte  Formen  des  Rothlaufs),  ist
nur  die  Haut  stellenweise  geröthet,  der  Speck  dagegen  nicht  oder  wenig  auffällig  verfärbt
und  zeigt  das  Muskelfleisch  keine  durch  die  gewöhnliche  Untersuchung  feststellbare  Veränderungen.

Falls  die  Seuche  noch  nicht  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist,  darf  die
Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  erkrankten  Körpertheile
zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeignetem  Raume
aufbewahrt  werden  (§  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§  14).  Nur
wenn  das  Allgemeinbefinden  nicht  erheblich  gestört  ist  (§  11  Abs.  1)  oder  wenn  zu  befürchten
steht,  daß  sich  der  Zustand  des  Schlachtthiers  bis  zum  Erscheinen  des  thierärztlichen  Beschauers
  erheblich  verschlechtern  wird,  darf  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  die
        <pb n="361" />
        „W  35.  347

Genehmigung  zur  sofortigen  Schlachtung  ertheilen  (S§  11  Abs.  3).  Er  darf  die  Fleischbeschau
  nur  dann  übernehmen,  wenn  leichte  Formen  von  Rothlauf  vorliegen  (8  30  Nr.  189).
In  derartigen  Fällen  sind  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  nur  die  veränderten
Theile  anzusehen;  der  übrige  Thierkörper  ist  bedingt  tauglich  (§  37  unter  III  Nr.  2);
Blut  und  Abfälle  sind  stets  zu  vernichten  (§  35  Nr.  11).

11.  Das  Nesselfieber.

Das  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  ist  eine  besondere  leichte  Form  des  Rothlaufs  der
Schweine.  Die  Krankheit  beschränkt  sich  meist  nur  auf  eine  eigenthümliche  Bildung  von
Flecken  von  rundlicher  bis  viereckiger,  scharfbegrenzter  Gestalt  und  rother  bis  blaurother
Farbe,  welche  stets  etwas  über  die  Hautoberfläche  hervorragen  und  besonders  deutlich  bei
geschlachteten  gebrühten  Schweinen  zu  erkennen  sind.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Theile  anzusehen
(§  35  Nr.  10);  die  übrigen  Fleischtheile  sind  als  genußtauglich  zu  erklären  (vergl.  §  40),
sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.

12.  Die  Schweineseuche.

Diese  Seuche  kommt  häufig  bei  den  Thieren  mit  der  Schweinepest  (vergl.  Nr.  13)
vergesellschaftet  vor.

An  Schweineseuche  leidende  lebende  Thiere  zeigen  Athembeschwerden  und  Husten.
Daneben  können  Schwäche,  verringerte  Freßlust,  wenig  hervortretende  Hautröthe  sowie  Verstopfung
vorhanden  sein.  Die  Krankheit  verläuft  indeß  häufig  ohne  auffällige  äußere  Erscheinungen.

Mit  Schweineseuche  behaftete  geschlachtete  Thiere  lassen  fast  regelmäßig  eine  Lungenund
  Brustfellentzündung  erkennen.  Der  kranke  Theil  der  Lungen  sieht  Anfangs  dunkelroth,
später  mehr  grauroth  aus,  fühlt  sich  derb  an,  und  in  dem  verdichteten  Gewebe  findet  man
scharf  umschriebene  gelbe  oder  auch  grauweiße  Herde.  Das  Lungen=  und  das  Brustfell  ist
meist  mit  entzündet,  trübe  und  mit  faserigen  bis  schwartigen  Auflagerungen  bedeckt;  die
Lungen  sind  mit  der  Brustwand  oft  verklebt.  Die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  sind
sehr  saftreich,  geschwollen  und  geröthet.  Am  Herzbeutel  sind  oft  Auflagerungen  oder  Bindegewebswucherungen
  vorhanden,  in  Folge  deren  es  zu  Verklebungen  und  Verwachsungen  des
Herzbeutels  mit  dem  Herzen  kommen  kann.

Wie  beim  Rothlaufe  (vergl.  Nr.  10)  darf  die  Schlachtung  nur  bedingungsweise  gestattet
werden  (§§  15,  11  Abs.  1,  Abs.  3).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§§  14,  32).
Die  Beurtheilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (8  31).

13.  Die  Schweinepest.
Der  Erreger  der  Schweinepest  verursacht  schwere  Entzündungen  des  Verdauungsrohrs

und  Entzündungen  der  Haut.
65
        <pb n="362" />
        348

Die  Erscheinungen  am  lebenden  Thiere  sind:  Abgeschlagenheit,  Abnahme  der  Freßlust,
  Verstopfung,  später  stinkender  Durchfall  und  Abmagerung,  ferner  mit  grindartigen
schwärzlichen  Krusten  bedeckte  Flecke  an  Rüssel,  Ohren,  Hals,  Rücken  und  After.  Nicht
selten  findet  sich  eine  eitrige  Entzündung  der  Angenbindehaut  vor.

Beim  geschlachteten  Thiere  sind  oberflächliche  und  tiefere,  graue  und  graugelbe
Verschorfungen  in  Form  von  Knötchen,  größeren  Platten,  bröcklichen  Knöpfen  und  mehr  oder
weniger  tiefgehende  geschwürige  Entzündungen  im  Bereiche  des  Verdauungsrohrs,  insbesondere
des  Blind=  und  Grimmdarmes,  vorhanden.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bestimmungen  für  Schweineseuche
(vergl.  Nr.  12)  sinngemäße  Anwendung.

14.  Die  Ruhr.

Als  Ruhr  oder  weiße  Ruhr  bezeichnet  man  eine  bei  Kälbern,  seltener  bei  Lämmern
seuchenartig  auftretende  Magen=  und  Darmentzündung.

Am  lebenden  Thiere  findet  man  einen  unstillbaren  Durchfall,  Anfangs  schmierigen,
hellgelben  oder  grünlichen,  später  weißlichen,  dünnflüssigen,  übelriechenden  Koth.  Der  Durchfall
  stellt  sich  in  den  ersten  Tagen  nach  der  Geburt  ein  und  führt  meist  nach  ein  bis  zwei
Tagen  unter  hochgradigem  Kräfteverfalle  zum  Tode.

Erscheinungen  am  geschlachteten  Thiere  sind:  Starke  Abmagerung,  verwaschene
Röthung  der  Dünn=  und  Dickdarmschleimhaut,  Schwellung  und  blutigwässerige  Durchtränkung
  der  Gekrösdrüsen,  kleine  Blutungen  am  serösen  Ueberzuge  des  Herzens,  am  Brustund
  Bauchfelle,  schmutzigrothe  Färbung  und  feuchte  Beschaffenheit  des  Muskelfleisches.

Auf  Ruhr  ist  namentlich  zu  achten  bei  Kälbern  (§8  8).  Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (8§  11,  31).

15.  Die  Diphtherie  der  Kälber.

Der  Erreger  der  Kälberdiphtherie  ruft  tiefgehende  Entzündungen  und  Verschorfungen
der  Maul=  und  Rachenschleimhaut,  manchmal  auch  der  Schleimhaut  des  Kehlkopfs,  der
Luftröhre,  des  Schlundes  und  des  Pansens  hervor.  Diese  örtlichen  Entzündungen  kennzeichnen
  sich  durch  scharf  begrenzte  graugelbe,  zerklüftete  Herde,  welche  Geschwüre  zurücklassen.
Sie  können  schon  nach  kurzer  Zeit  zu  einer  schweren  Lungenentzündung  oder  jauchigen  Blutvergistung
  führen,  an  welcher  die  Thiere  sterben.

Auf  Diphtherie  ist  namentlich  zu  achten  bei  Kälbern  (§  8).  Die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (8§8  11,  31).

16.  Die  jauchige  Blutvergiftung.

Die  jauchige  Blutvergiftung  ist  die  wichtigste  Krankheit  für  die  Fleischbeschau,  da  auf
sie  die  meisten  Fleischvergiftungen  zurückzuführen  sind.  Die  Krankheitskeime  der  jauchigen
        <pb n="363" />
        M  35.  349

Blutvergiftung  driugen  von  irgend  einer  erkrankten  Stelle  der  äußeren  Haut,  der  Schleimhaut
  der  Gebärmutter,  der  Athmungs=  oder  Verdauungsorgane  oder  von  dem  noch  nicht
verheilten  Nabel  aus  in  die  Blutbahn  ein;  das  Krankheitsbild  zeigt  je  nach  der  Art  der
Ansteckung  gewisse  Verschiedenheiten,  welche  die  Unterscheidung  mehrerer  Formen  der  Blutvergiftung
  bedingen.

Die  Krankheitserscheinungen  am  lebenden  Thiere  sind  manchmal  so  wenig  eigenartig,
daß  erst  der  Befund  am  geschlachteten  Thiere  in  Verbindung  mit  dem  Lebendbefunde  zur
sicheren  Erkennung  der  Krankheit  führt.  Hohes  Fieber  (41  bis  420),  vor  dem  tödllichen
Ausgange  wohl  auch  unternormale  Temperatur,  starke  Beeinträchtigung  des  Allgemeinbefindens,
große  Schwäche  und  Hinfälligkeit  sind  Erscheinungen,  welche  stets  den  Verdacht  der  Blutvergiftung
  erwecken  müssen.

Werden  beim  geschlachteten  Thiere  trübe,  graugelbe  Verfärbung  der  Leber  und  Nieren,
trübe,  graue  Verfärbung  des  Herzfleisches,  wodurch  es  dem  gekochten  Fleische  ähnlich  wird,
vielleicht  auch  punktförmige  Blutungen  unter  den  serösen  Häuten  und  Schwellung  mit  blutiger,
wässeriger  Durchtränkung  sämmtlicher  Lumphdrüsen  gefunden,  so  ist  das  Vorhandensein  einer
jauchigen  Blutvergiftung  anzunehmen.  Oft  sind  aber  auch  diese  Krankheitszeichen  am  todten
Thiere  so  wenig  deutlich  vorhanden  und  so  leicht  mit  anderen  fehlerhaften  Zuständen,  z.  B.
Fettansammlung  in  Leber  und  Nieren  oder  Fäulniß,  zu  verwechseln,  daß  nur  der  Thierarzt
die  verdächtigen  Erscheinungen  richtig  zu  deuten  vermag.

Die  häufigsten  Formen  der  jauchigen  Blutvergiftung  sind:

a)  die  sich  an  äußere  Verletzungen  und  Entzündungen  (brandige  Wunden,  Entzündung
der  Gelenke,  Klauen,  Hufe,  Sehnenscheiden  rc.)  anschließende  Blutvergiftung;
b)  die  jauchige  Nabelentzündung  junger  Thiere;
)  die  blutige  Darmentzündung  bei  Kälbern  und  Rindern;
d)  die  jauchige  Gebärmutterentzündung;
e)  die  bösartige  Euterentzündung  bei  Kühen;
f)  die  jauchige  Brust=  und  Bauchfellentzündung.
Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (§§  11,  31).

17.  Die  eitrige  Blutvergiftung.

Diese  Krankheit  kommt  oft  gleichzeitig  mit  der  jauchigen  Blutvergiftung  (vergl.  Nr.  16)
vor  und  entsteht  durch  Verschleppung  von  Eitererregern  auf  dem  Wege  des  Blutstroms  von
einem  örtlichen  Eiterherd  aus.  Die  Eitererreger  setzen  sich  besonders  in  Lungen,  Milz,
Nieren,  Leber,  Gelenken,  Knochen  und  Muskeln  fest  und  erzeugen  dort  neue  Eiterherde,
welche  entweder  abgekapselt  werden  oder  weiter  um  sich  greifen,  wieder  in  die  Blutbahn  einbrechen

  und  zur  Bildung  von  neuen  Eiterherden  führen.
65“
        <pb n="364" />
        350

Beim  lebenden  Thiere  findet  man  allgemeine  Abgeschlagenheit,  verringerte  Freßlust
und  wechselndes  Fieber,  zuweilen  Eiterungen,  von  welchen  die  Blutvergiftung  ihren  Ausgang
genommen  hat,  sowie  Eiterungen  mehrerer  Gelenke,  letztere  namentlich  bei  Kälbern.

Beim  geschlachteten  Thiere  kann  man  der  Regel  nach  den  Eiterherd,  von  welchem
die  Krankheit  ausgegangen  ist,  nachweisen;  außerdem  besteht  Trübung  des  Herzfleisches,  der
Leber  und  Nieren  (wie  bei  der  jauchigen  Blutvergiftung),  ferner  sind  Schwellung  der  Milz,
punktförmige  Blutungen  in  den  Nieren  und  frische,  nicht  abgekapselte  Eiterherde  in  den  verschiedensten
  Körpertheilen,  hauptsächlich  in  Lungen,  Milz,  Nieren,  Leber,  Gelenken,  Knochen
und  Muskeln,  vorhanden.

Wie  bei  der  jauchigen  Blutvergiftung,  kann  man  auch  bei  der  eitrigen  Blutvergiftung
verschiedene  Formen  der  Krankheit  unterscheiden.  Die  häufigsten  sind:

1.  die  eitrige  Nabelvenenentzündung  der  Kälber;
2.  die  eitrigen  Lungenentzündungen  (besonders  bei  Kälbern,  Schafen  und  Ziegen)z
3.  die  eitrige  Knochenmarkentzündung.

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (88  11,  31).

18.  Die  Tuberkulose.

Die  Tuberkulose  ist  die  verbreiteste  Krankheit  unter  den  Rindern,  verhältnißmäßig  häufig
kommt  sie  auch  bei  Schweinen,  seltener  bei  Kälbern,  Schafen,  Ziegen,  Hunden  und  Pferden
vor.  Am  häufigsten  werden  von  ihr  die  jahraus  jahrein  im  Stalle  gehaltenen  Rinder,  insbesondere
  Kühe,  betroffen.

Der  Krankheitskeim  dringt  bei  älteren  Rindern  am  häufigsten  mit  der  Athmungsluft
durch  die  Lungen,  bei  Schweinen  und  Jungrindern  mit  der  Nahrung  (Milch,  Molkereirückstände)
  in  den  Körper  ein.  Wo  er  sich  festgesetzt  hat,  vermehrt  er  sich  und  erzeugt  zunächst
ein  kaum  hirsekorngroßes,  durchscheinendes,  graues  Knötchen.  Dieses  trübt  sich  allmählich  in
der  Mitte  und  wandelt  sich  von  hier  aus  in  eine  gelbe,  käsige,  später  kalkige  Masse  um,
welche  mit  ihrer  Umgebung  fast  unmittelbar  zusammenhängt.  So  entsteht  der  einzelne  Tuberkel.
Derselbe  wird  durch  Bildung  neuer  Knötchen  in  der  Umgebung  nach  und  nach  größer  und
wächst  zu  Knoten  von  Erbsen-,  Wallnuß-,  Faustgröße  und  darüber  heran.  Schleimhauttuberkel
  neigen  nach  vollendeter  Verkäsung  zum  Zerfall,  wodurch  Geschwüre  entstehen.  Aus
letzteren  können  sich,  hauptsächlich  in  den  Lungen  und  in  der  Leber,  unter  der  Einwirkung
von  Eitererregern  ausgedehnte  Erweichungsherde  bilden.  Diese  sind  gekennzeichnet
durch  eine  erhebliche  Größe,  unebene,  zerfressene  Wände,  dünn=  oder  dickflüssigen  Inhalt
und  durch  das  Fehlen  einer  Bindegewebskapsel.  Die  Tuberkel  der  serösen  Häute,  besonders
am  Brustfelle  und  Bauchfelle,  zeigen  beim  Rinde  häufig  Neigung,  eine  starke  bindegewebige
Umgrenzung  zu  bilden  und  frühzeitig  zu  verkalken.  Diese  besondere  Form  der  Tuberkulose
        <pb n="365" />
        /#  35.  351

wird  als  Perlsucht  bezeichnet  und  setzt  ein  mit  einer  röthlichen  Bindegewebswucherung  an
der  Oberfläche  des  Brust=  oder  Bauchfells,  aus  der  sich  später  kleine  Knötchen  und  größere,
höckerige  Knoten  oder  dicke,  derbe  Schwarten  bilden.

Auf  dem  Wege  der  Lymphbahnen  wird  stets  ein  Theil  der  Krankheitskeime  verschleppt,
wodurch  es  zu  neuer  Tuberkelbildung  in  den  Organen  und  sehr  bald  auch  zur  Entstehung
von  Tuberkeln  in  den  zu  den  betreffenden  Körpertheilen  gehörenden  Lymphdrüsen  kommt.
Die  Lymphdrüsen  erkranken  regelmäßig,  wenn  die  Keime  der  Tuberkulose  in  ein  Organ  gelangt
sind.  Dagegen  kann  es  vorkommen,  daß  in  den  zu  den  veränderten  Lymphdrüsen  gehörenden
Organen  tuberkulöse  Veränderungen  schwer  nachweisbar  sind  oder  ganz  fehlen.  Deßhalb  ist
die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  von  größter  Wichtigkeit  für  den  Nachweis  der  Tuberkulose
an  geschlachteten  Thieren.

Die  Verbreitung  der  Krankheit  von  einem  Koörpertheil  auf  andere  erfolgt  auf  verschiedene
  Weise:

1.  durch  Verschlucken  des  ansteckenden  Auswurfs;
2.  durch  den  Lymphstrom;
3.  durch  den  Blutstrom.

Durch  Verschlucken  tuberkulösen  Auswurfs  können  die  Lymphdrüsen  der  Rachenhöhle,
der  Darm,  häufiger  die  Gekrösdrüsen  tuberkulös  werden.

Durch  den  Lymphstrom  kann  eine  Darmtuberkulose  auf  das  Bauchfell  und  von  hier
auf  das  Brustfell  und  auf  die  Gebärmutter  übertragen  werden.

Die  Ausbreitung  durch  den  Blutstrom  tritt  ein,  wenn  an  einer  Stelle  des  Körpers
ein  Tuberkel  die  Wandung  eines  Blutgefäßes  zerstört  und  das  Blut  mit  Krankheitskeimen
verunreinigt  wird,  oder  wenn  der  Einbruch  der  letzteren  in  ein  großes  Lymphgefäß,  welches
mit  der  Blutbahn  in  unmittelbarer  Verbindung  steht,  erfolgt.  Enthält  das  Blut  im  großen
Blutkreislaufe*)  die  Krankheitskeime,  so  können  die  Krankheitserreger  auch  in  das  Muskelfleisch
  gelangen.  Hier  siedeln  sie  sich  zwar  selten  an,  werden  aber  häufig  in  den  im  Fleische
gelegenen  Lymphgefäßen  und  Lymphdrüsen  festgehalten  und  erzeugen  in  diesen  tuberkulöse
Veränderungen.  Man  ist  berechtigt,  auf  die  erfolgte  Ausbreitung  der  Tuberkulose  durch
den  großen  Blutkreislauf  zu  schließen,  wenn  sich  in  Eingeweiden,  welche  nur  auf  dem  Wege
des  großen  Blutkreislaufs  erkranken  können,  wie  Milz  oder  Nieren  oder  in  den  dazu

 

*)  Man  unterscheidet  den  großen  Blutkreislauf  (oder  Körperkreislauf),  den  Lungenblutkreislauf  und  den
Pfortaderblutlauf.

Im  großen  Blutkreislaufe  fließt  das  Blut  von  der  linken  Herzkammer  in  den  größten  Theil  des  Körpers
und  kehrt  von  dort  in  die  rechte  Vorkammer  des  Herzens  zurück.

Der  Lungenblutkreislauf  vollzieht  sich  zwischen  der  rechten  Herzkammer,  den  Lungen  und  der  linken  Vorkammer
  des  Herzens.

Der  Pfortaderblutlauf  beginnt  mit  den  aus  Magen,  Darm,  Bauchspeicheldrüse  und  Milz  heraustretenden
Blutgefäßen,  welche  sich  zur  Pfortader  vereinigen.  Diese  mündet  in  die  Leber  und  vertheilt  sich  in  derselben.
Aus  den  feinsten  Gefäßen  der  Pfortader  wird  das  Blut  wieder  gesammelt  und  aus  der  Leber  dem  großen  Blutkreislaufe
  zugeführt.
        <pb n="366" />
        352

gehörigen  Lymphdrüsen,  Tuberkel  vorfinden.  Durch  Bermittelung  des  großen  Blutkreislaufs
werden  nächst  Milz  und  Nieren  am  häufigsten  Euter,  Knochen  und  Gelenke  sowie  die  Bugund
  Kniefaltendrüsen  angesteckt.

Im  Blute  gehen  die  Erreger  der  Tuberkulose  zu  Grunde.  Kreisen  lebende  Krankheitskeime
  im  Blute,  so  spricht  man  von  einer  frischen  Blutinfektion.  Eine  solche  ist
als  vorhanden  zu  betrachten,  wenn  Schwellung  der  Milz  und  der  Lymphdrüsen  besteht  oder
wenn  die  durch  Verbreitung  der  Krankheit  durch  den  großen  Blutkreislauf  entstandenen
Tuberkel  nicht  über  hirsekorngroß  sind.

Außer  durch  den  großen  Blutkreislauf  können  die  Erreger  der  Tuberkulose  auch  durch
den  Pfortaderblutlauf  verschleppt  werden.  Auf  diese  Weise  entwickelt  sich  Tuberkulose  der
Leber  im  Anschluß  an  Tuberkulose  des  Darmes,  ohne  daß  die  Ansteckungskeime  in  den
großen  Blutkreislauf  gelangt  sind.

Die  Ausdehnung  der  Tuberkulose  kann  groß  oder  gering  sein,  je  nachdem  die  Organe,
das  Brust=  und  Bauchfell  sehr  auffällig,  in  großem  Umfange  verändert  sind  oder  nicht.
Eine  ausgedehnte  Tuberkulose  kommt  bei  Rindern  am  häufigsten  am  Brust=  und  Bauchfelle
vor,  wobei  ein  großer  Theil  dieser  Häute,  oft  auch  der  seröse  Ueberzug  von  Eingeweiden
mit  Knötchen,  Knoten  oder  Schwarten  dicht  besetzt  ist.  Ferner  trifft  man  mitunter  auch
ausgedehnte  tuberkulöse  Veränderungen  in  Lungen  und  Leber,  durch  welche  ein  großer  Theil
des  Organs  vollständig  zerstört  ist.

Die  Tuberkulose  ist  am  lebenden  Thiere  oft  nicht  oder  nur  schwer  erkennbar.  Bei
Lungentuberkulose  findet  man  Anfangs  keinerlei  Krankheitserscheinungen,  später  erst  Husten
sowie  beschleunigtes  und  erschwertes  Athmen.  Bei  Tuberkulose  des  Euters  finden  sich
knotige  Verhärtungen  und  Vergrößerung  eines  oder  mehrerer  Viertel  vor.  Die  Euterlymphdrüsen
  sind  dann  stets  vergrößert.  Sehr  verdächtig  ist  es,  wenn  sich  bei  wenig  gestörtem
Appetit  und  Wiederkäuen  häufig  Aufblähen  zeigt;  dasselbe  pflegt  durch  tuberkulöse  Vergrößerung
  der  Mittelfelldrüsen,  die  auf  den  Schlund  drücken  und  das  Entweichen  der  Pansengase
  verhindern,  hervorgerufen  zu  werden.  In  späteren  Stadien  der  Krankheit  magern  die
Thiere  ab,  die  Haut  liegt  dem  Rippenkörper  fest  an,  das  Haar  wird  glanzlos  und  der  Blick  stier.

Beim  Schweine  sind  die  Erscheinungen  am  lebenden  Thiere  noch  weniger  kennzeichnend,
  als  beim  Rinde.

Mit  Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau  sind  folgende  Formen  der  Tuberkulose,
  welche  an  geschlachteten  Thieren  gefunden  werden,  besonders  hervorzuheben
  (vergl.  auch  die  Uebersicht  im  Anhang  unter  Nr.  3):

1.  Tuberkulose,  welche  zu  hochgradiger  Abmagerung  geführt  hat.
2.  Tuberkulose  mit  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:
a)  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränkt,
b)  nicht  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränkt.
        <pb n="367" />
        M  36.  353

3.  Tuberkulose  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden.

4.  Stark  ausgedehnte  Tuberkulose  mehrerer  Organe,  jedoch  ohne  hochgradige  Abmagerung,
  ohne  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  und  ohne  ausgedehnte
Erweichungsherde.

Bei  den  einzelnen  Schlachthiergattungen  zeigt  die  tuberkulöse  Erkrankung  gewisse  Verschiedenheiten.


Beim  Rinde  findet  man  in  den  meisten  Fällen  entweder  in  den  Lungen  oder  nur
in  deren  Lymphdrüsen,  oft  gleichzeitig  auch  in  den  Mittelfelldrüsen  kleinere  oder  größere
tuberkulöse  Herde  mit  käsigem,  käsig-eitrigem  oder  verkalktem  Inhalte.  Das  Brustfell  ist
häufig,  das  Bauchfell  nicht  so  oft  tuberkulös  erkrankt.  Während  die  Magen=  und  Darmschleimhaut
  selten  tuberkulöse  Veränderungen  (Knötchen  und  Geschwüre)  zeigt,  findet  man
die  Gekrösdrüsen  in  vielen  Fällen  verändert.  Tuberkulöse  Herde  sind  zwar  in  der  Leber
häufig  nicht  nachzuweisen,  dagegen  werden  die  Lymphdrüsen  dieses  Organs  oft  tuberkulös
gefunden.  Die  Nieren  erkranken  fast  nur  bei  älteren  Rindern.  Tuberkulose  der  Milz  ist
seltener  und  wird  vorzugsweise  bei  jüngeren  Thieren  angetroffen.  Ziemlich  häufig  findet
man  bei  älteren  Kühen  Tuberkulose  der  Gebärmutter.  Fleischlymphdrüsen  erkranken  selten
an  Tuberkulose,  noch  seltener  Gehirn,  Rückenmark,  Knochen  und  Gelenke,  am  seltensten  die
Muskeln.

Beim  Kalbe  ist  die  Tuberkulose  selten.  Bei  jüngeren  Thieren  findet  man  meist  die
Leber  und  deren  Lymphdrüsen  tuberkulös  sowie  eine  Verbreitung  der  Krankheit  durch  den
großen  Blutkreislauf;  bei  älteren  Kälbern  erkranken  verhältnißmäßig  oft  die  Gekrösdrüsen
und  der  Darm.

Beim  Schweine  entsteht  die  Tuberkulose  meist  durch  Verfüttern  der  Milch  und  der
Molkereirückstände  tuberkulöser  Kühe,  weswegen  vor  Allem  die  Kehlgangs=  und  oberen  Halslymphdrüsen,
  ferner  die  Gekröslymphdrüsen  erkranken.  Sehr  oft  werden  auch  in  den  Lungen
und  in  der  Leber  tuberkulöse  Veränderungen  gefunden;  verhältnißmäßig  häufig  ist  beim
Schweine  die  Tuberkulose  der  Milz  und  der  Knochen.

Die  Tuberkulose  des  Schafes,  der  Ziege  und  des  Hundes  ähnelt  der  des  Rindes,
jedoch  kommt  bei  diesen  Thieren  die  Tuberkulose  der  serösen  Häute  seltener  vor.

Der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  die  Schlachtviehbeschan  nur
übernehmen,  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  oder  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).
Er  hat  die  veränderten  Theile  als  genußuntauglich,  die  nicht  veränderten  Theile  als  genußtauglich
  ohne  Einschränkung  zu  bezeichnen  (§  30  Nr.  11;  §  35  Nr.  4):

1.  wenn  die  Tuberkulose  auf  ein  Organ  beschränkt  ist  und  hochgradige  Abmagerung

nicht  besteht;
        <pb n="368" />
        354

2.  wenn  die  Tuberkulose  zwar  mehrere  Organe  ergriffen  hat,  die  Verbreitung  der
Krankheit  jedoch  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt  ist  und
wenn  dieselbe  gleichzeitig

a)  nicht  mit  hochgradiger  Abmagerung  verbunden  ist,
b)  nicht  zur  Bildung  ausgedehnter  Erweichungsherde  geführt  hat,
c)  eine  nur  geringe  Ausdehnung  erlangt  hat  und  wenn
d)  die  veränderten  Theile  leicht  und  sicher  entfernbar  sind.
In  allen  übrigen  Fällen  hat  die  Beurtheilung  des  Fleisches  durch  den  Thierarzt  zu  erfolgen.
Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen  Lymphdrüsen
  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen  (vergl.  hierzu  Anhang  Nr.  3).

19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinomykose).

Beim  Rinde  giebt  sich  diese  Krankheit  durch  harte,  schmerzlose  Auftreibungen  des  Unterkiefers,
  seltener  des  Oberkiefers  zu  erkennen.  Zuweilen  sind  rothe,  fleischartige,  knollige
Geschwulstmassen,  welche  die  Haut  durchbrechen,  bemerkbar.  Aehnliche  Geschwülste  finden  sich
auch  in  der  Kehl=  und  Ohrspeicheldrüsengegend,  an  der  Zunge,  den  Backen  und  Lippen  vor.
Besonders  häufig  sind  hanfsamen=  bis  erbsen=  oder  haselnußgroße  Knoten  in  der  Zunge.
Dieselben  liegen  entweder  unter  der  Schleimhaut,  welche  sie  in  Form  röthlich-gelber,  pilzförmiger
  Gebilde  durchbrechen  können,  oder  sie  haben  in  der  Tiefe  der  Zunge  ihren  Sitz.
Oft  wird  die  Zunge  dabei  verdickt,  sehr  derb  und  fest  (Holzzunge).

Beim  Schweine  findet  man  hauptsächlich  im  Euter  schwammige,  eiterartig  erweichte
Geschwulstknoten  bis  zu  Taubenei=  und  Faustgröße,  in  welchen  sich  massenhaft  sandkorngroße,
gelbe  Körnchen  bemerkbar  machen.  Seltener  wird  das  Euter  von  der  knotigen  Form  der
Strahlenpilzkrankheit  betroffen.

Störungen  des  Allgemeinbefindens  verursacht  die  Krankheit  nur  ausnahmsweise,  z.  B.
bei  Veränderungen  in  der  Zunge.  Meist  ist  sie  auf  einen  kleinen  Theil  eines  Organs
örtlich  begrenzt,  in  sehr  seltenen  Fällen  tritt  sie  verallgemeinert  (in  Knochen,  Fleischlymphdrüsen
  2c.)  auf.

Beschauer,  welche  nicht  als  Thierarzt  approbirt  sind,  dürfen  die  Schlachtviehbeschau
nur  ausüben,  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11);
sie  dürfen  ferner  die  selbständige  Beurtheilung  des  Fleisches  nur  übernehmen,  wenn  örtliche
Strahlenpilzkrankheit  vorliegt  (§  30  Nr.  le).  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen
sind  nur  die  veränderten  Theile  anzusehen  (§  35  Nr.  5).

II.  Durch  thierische  Schmarotzer  verursachte  Krankheiten  (Invasionskrantheiten).
Die  thierischen  Schmarotzer  sind  niedere  Thiere,  welche  sich  gelegentlich  oder  während
gewisser  Zeiten  oder  während  ihres  ganzen  Lebens  in  oder  auf  dem  Körper  anderer  Thiere
aufhalten.
        <pb n="369" />
        5.  355

20.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Rindes  (Cysticercus  inermis).

In  den  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,  seltener  im  Herzfleisch  und  den  Zungenmuskeln,
  noch  seltener  in  dem  übrigen  Fleische  (Halsmuskeln,  muskulöser  Theil  des  Zwerchfells,
  Zwerchfellpfeiler,  Brustmuskeln,  Unterschultermuskeln,  Muskeln  an  der  Innenfläche
der  Hinterschenkel)  und  nur  ganz  vereinzelt  in  Leber,  Lunge  und  Lymphdrüsen  von  Rindern
sowie  von  Kälbern  findet  man  bläschenartige,  bis  9  mm  lange  und  6  mm  breite  Gebilde,
welche  mit  einer  klaren,  wässerigen  Flüssigkeit  gefüllt  sind,  in  der  sich  ein  weißes,  etwa
hirsekorn=  bis  kleinhanfkorngroßes  Gebilde  abhebt.  Man  nennt  diese  Bläschen  Rinderfinnen.
  Sie  sind  die  geschlechtslose  Zwischenform  des  sogenannten  feisten  Bandwurmes  des
Menschen  (ITaenia  saginata).  Wird  Fleisch,  welches  eine  solche  Finne  enthält,  in  rohem
Zustande  vom  Menschen  verzehrt,  so  entwickelt  sich  aus  derselben  im  menschlichen  Darme
ein  Bandwurm.  Die  Finnen  können  allmählich  absterben;  hierbei  wird  ihr  Inhalt  käsig,
später  kalkig.  Im  todten  Thierkörper  gehen  die  Finnen  nach  2  bis  3  Wochen  zu  Grunde;
auch  durch  Erhitzung  auf  450,  durch  längeres  Durchkühlen  sowie  durch  längeres  Einwirkenlassen
  von  Kochsalz  werden  die  Schmarotzer  abgetödtet.

Die  Beurtheilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Thierarzt  überlassen  (8  31).

21.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines,  Schafes,  Hundes  und
der  Ziege  (Cysticercus  cellulosae).

Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines  oder  die  Schweinefinne  schlechtweg  ist
die  geschlechtslose  Zwischenform  des  sogenannten  dünnen  oder  Einsiedlerbandwurmes  des  Menschen
(Taenia  solium);  sie  wird  in  Ausnahmefällen  auch  beim  Schafe,  der  Ziege  und  beim
Hunde  angetroffen.  Die  Schweinefinne  ähnelt  äußerlich  der  Rinderfinne,  entartet  aber  seltener
als  diese.  Ihre  Lieblingssitze  sind:  Hinterschenkelmuskeln,  Bauchmuskeln,  Zwerchfellmuskeln,
Zwischenrippenmuskeln,  Nackenmuskeln,  Herz,  Zungenmuskeln,  Kehlkopfmuskeln,  Kaumuskeln.

Viel  häufiger  als  beim  Rinde  findet  beim  Schweine  eine  massenhafte  Einwanderung
von  Finnen  statt,  welche  bisweilen  zu  einer  graurothen  Verfärbung  und  zu  einer  starken
Durchfeuchtung  des  Fleisches  führt.  Die  Lebensfähigkeit  der  Schweinefinne  ist  etwas  größer
als  die  der  Rinderfinne.  Sie  geht  erst  bei  Erhitzung  auf  49  bis  50°%  zu  Grunde  und
ist  42  Tage  nach  dem  Tode  ihres  Wirthes  noch  lebensfähig.

Mit  der  gesundheitsschädlichen  Finne  ist  nicht  zu  verwechseln  die  nur  auf  den  Hund
übertragbare  dünnhalsige  Finne  (vergl.  Nr.  25).

Die  Beurtheilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Thierarzt  überlassen  (8  31).

22.  Die  Trichine.

Die  Trichinenkrankheit  wird  durch  kleine  Rundwürmer  hervorgerufen,  deren  Larven,  im
aufgerollten  Zustand  in  Kapseln  eingeschlossen,  oft  in  enormen  Mengen  im  Muskelfleische  sitzen.
66
        <pb n="370" />
        356

Sie  befällt  Schweine  und  Hunde,  aber  auch  viele  andere  Thiere  und  kann  durch
den  Genuß  des  Fleisches  auf  den  Menschen  übertragen  werden.  Für  den  Nachweis  der
Trichinen  im  Fleische  ist  eine  mikroskopische  Untersuchung  bei  30=  bis  40  facher  Vergrößerung
erforderlich.

Nach  §  24  des  Gesetzes  ist  die  Regelung  der  Trichinenschau  den  Landesregierungen
vorbehalten.  Wird  hiernach  von  der  zuständigen  Stelle  das  Vorhandensein  von  Trichinen
festgestellt,  so  ist  beim  Schweine  der  ganze  Thierkörper,  ausgenommen  Fett  (§  34  Nr.  4),
beim  Hunde  der  ganze  Thierkörper  (§  33  Nr.  15)  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen
anzusehen.  Das  Fett  vom  Schweine  gilt  als  bedingt  tauglich  (§  37  unter  I).

23.  Die  Miescherschen  Schläuche.

Die  Miescherschen  Schläuche  sind  schlauchförmige  Schmarotzer,  welche  am  häufigsten
in  dem  Muskelfleische  des  Schweines  und  Schafes,  seltener  beim  Rinde  und  bei  der  Ziege
angetroffen  werden.  In  der  Regel  sind  diese  Schmarotzer  nur  mit  Hülfe  von  Vergrößerungsgläsern
  zu  erkennen,  indessen  können  sie  auch,  wie  z.  B.  bei  Schafen  eine  beträchtliche  Größe
(über  1,,  cm  Länge  und  3  mm  Bereite)  erlangen.  Theilweise  oder  gänzlich  verkalkte
Mieschersche  Schläuche  geben  sich  als  weißliche  Pünktchen  und  Streifen  zu  erkennen.  Beim
Schweine  sind  die  Bauchmuskeln  und  der  muskulöse  Theil  des  Zwerchfells,  beim  Schafe  die
Bauchmuskeln  und  die  Hautmuskeln  Lieblingssitze  der  Schmarotzer.  In  der  Wand  des  Schlundes
finden  sich  die  Schläuche  in  Form  länglicher  Säckchen  beim  Schafe  und  bei  der  Ziege  vor.

Beim  Schweine  sind  die  verkalkten  Miescherschen  Schläuche  schon  oft  mit  verkalkten
Trichinen  verwechselt  worden.  Diese  beiden  Zustände  unterscheiden  sich  zunächst  dadurch,  daß
die  verkalkten  Miescherschen  Schläuche  verschieden  groß  sind,  während  die  verkalkten  Trichinen
nahezu  gleiche  Größe  besitzen.  Weitere  Unterschiede  sind  mit  Hülfe  des  Mikroskops  erkennbar.

Als  untanglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Thierkörper,  ausgenommen
Fett,  anzusehen,  wenn  das  Fleisch  in  Folge  der  Durchsetzung  mit  Miescherschen  Schläuchen
wässerig  geworden  oder  auffallend  verfärbt  ist  (s  34  Nr.  3).  Abgesehen  von  diesen  Fällen
sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  wenn  die  Zahl  oder  Vertheilung  der  Schmarotzer
deren  gründliche  Entfernung  nicht  gestattet,  anderenfalls  genügt  das  Ausschneiden  der
Schmarotzer  und  sind  dann  die  Organe  freizugeben  (§  35  Nr.  1).  Werden  Säckchen  im
Schlunde  gefunden,  so  ist  der  Schlund  zu  beseitigen.

24.  Der  Hülsenwurm.

Als  Hülsenwurm,  Thierhülsenwurm  oder  Echinococcus  wird  die  geschlechtslose  Zwischenform
  eines  beim  Hunde  vorkommenden  Bandwurmes  (Taenia  echinococcus)  bezeichnet.
Der  Hülsenwurm  tritt  in  den  nachstehend  beschriebenen  Formen  auf.
        <pb n="371" />
        #  35.  357

a.  Der  vielgestaltige  Hülsenwurm,  der  beim  Rinde,  Schweine  und  Schafe,  sehr
selten  auch  beim  Hunde  vorkommt,  ist  eine  erbsen=  bis  kindskopfgroße,  rundliche,  mit  einer
klaren  Flüssigkeit  gefüllte  Blase,  deren  Wand  aus  einer  grauweißen,  undurchsichtigen  Haut
besteht;  letztere  liegt  in  einer  bindegewebigen,  mit  ihrer  Umgebung  verwachsenen  Hülle.

Die  Hülsenwürmer  können  absterben,  wobei  sie  sich  in  eine  gelbliche,  käsige  und  kalkige,
von  einer  Bindegewebskapsel  umgebenen  Masse  umwandeln.

b.  Der  vielkammerige  Hülsenwurm  wird  fast  nur  beim  Rinde  gefunden  und  erscheint
als  haselnuß=  bis  fanstgroße,  mäßig  feste,  knotenartige  Geschwulstbildung  hauptsächlich  in  der
Leber.  In  ihrem  äußeren  Theile  bestehen  diese  Geschwülste  aus  vielen  dicht  zusammenliegenden,
  senfkorn=  bis  erbsengroßen,  durchscheinenden  Bläschen,  im  inneren  Theile  finden
sich  gallertartige,  häutige,  käsige  oder  kalkige  Massen.  Die  ganze  Geschwulst  wird  durch  ein
stark  entwickeltes  Bindegewebsgerüst  in  zahlreiche  Kammern  getheilt.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Fleischtheile  anzusehen;
  das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen,  sofern
nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Wenn  die  Zahl  oder  Vertheilung  der
Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,
anderenfalls  sind  die  Schmarotzer  auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben  (§  35  Nr.  1).

25.  Die  dünnhalsige  Finne  (Cysticercus  tenuicollis).

Diese  geschlechtslose  Zwischenform  eines  Hundebandwurmes  (Taenia  marginata)  kommt
beim  Schafe  und  Schweine  vor,  und  zwar  unter  dem  Brust=  und  Bauchfell  und  unter
dem  serösen  Ueberzuge  der  Eingeweide.  Sie  stellt  eine  bis  apfelgroße,  durchscheinende,  mit
einer  klaren  wässerigen  Flüssigkeit  gefüllte  Blase  vor,  in  welcher  ein  kleines,  weißes  Knötchen
(die  Kopfanlage)  zu  erkennen  ist.  Lieblingssitze  sind  Netz  und  Gekröse.  Beim  Kalbe  wird
der  Schmarotzer  in  der  Leber,  seltener  in  der  Lunge  angetroffen.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße
Anwendung.

26.  Der  Gehirnblasenwurm.

Der  im  Gehirn  und  Rückenmarke  des  Schafes,  seltener  des  Rindes  schmarotzende
Gehirnblasenwurm  ist  die  Ursache  der  Drehkrankheit  und  bildet  den  Jugendzustand  eines
Hundebandwurmes  (aenia  coenurus).  Der  auch  Drehblasenwurm  oder  Gehirnquese
genannte  Schmarotzer  ist  von  rundlicher  oder  länglicher  Gestalt  und  wechselnder  Größe
(hirsekorn=  bis  hühnereigroß).

Auf  Drehkrankheit  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Auf  die
Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  siungemäße  Anwendung.
        <pb n="372" />
        358

27.  Die  Lungenwürmer.

In  den  Lungen,  besonders  der  Schafe  und  Schweine,  leben  verschiedene  Arten  von
Rundwürmern,  welche  sich  in  den  Luftröhrenästen  aufhalten  und  schwere  Luftröhrenentzündungen
  und  Lungenentzündungen  verursachen  können.  Diese  Schmarotzer  sind  ziemlich  lang
(30  bis  80  mm),  fadenförmig  und  sehen  weiß  aus.  In  der  Schaflunge  schmarotzt  häufig
auch  ein  Rundwurm,  welcher  sehr  dünn,  etwa  so  dick  wie  ein  menschliches  Haar  ist,  und
graue,  gelbliche  oder  grünliche  Knoten,  etwa  von  Hirsekorn=  bis  Erbsengröße,  und  größere
Entzündungsherde  hervorruft.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße
Anwendung.

28.  Die  Leberegel.

In  den  Gallengängen  und  in  der  Gallenblase  von  Schafen  und  Rindern  kommen
häufig  blattförmige  Würmer  (Egel)  vor,  welche,  wenn  in  größeren  Mengen  vorhanden,  eine
krankhafte  Veränderung  der  Gallengänge  und  auch  der  Leber  zur  Folge  haben  können.
Eine  kleinere  lanzettförmige  Art  der  betreffenden  Schmarotzer  kommt  bei  Schafen,  selten  bei
Rindern,  Schweinen  und  Ziegen  vor.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  siungemäße
Anwendung.

29.  Die  Räude  der  Schafe.

Die  Schafräude  wird  durch  kleine  spinnenartige  Thierchen  (Milben)  verursacht,  welche
zwischen  den  Oberhautschuppen  leben,  Blut  und  Lymphe  saugen  und  dadurch  eine  Hautkrankheit,
  den  Räudeausschlag,  erzeugen.

Die  Erkennungszeichen  sind  folgende:  Die  Thiere  äußern  lebhaftes  Juckgefühl.  Das
Wollfließ  erscheint  uneben,  indem  im  Anfang  einzelne  Wollstappel  von  hellerer  Farbe  aus
der  Oberfläche  des  Wollpelzes  hervortreten.  Später  entstehen  größere  unregelmäßige  Flecken,
besonders  am  Rumpfe  (Rücken),  welche  mit  kurzer,  abgeriebener  verfilzter  Wolle  und  mit
Schorfen  bedeckt  sind.  An  den  erkrankten  Stellen  findet  man  grauweiße  bröckliche  Schorfe
und  Borcken,  auch  wohl  röthlichgelbe  Verdickungen,  oberflächliche  Eiterungen  und  Faltenbildung
  der  Haut.

Auf  Räude  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Ist  das  Schlachtthier
  mit  Erscheinungen  der  Räude  behaftet  oder  solcher  verdächtig,  so  ist  die  Schlachtung
zwar  zu  gestatten,  jedoch,  sofern  eine  Feststellung  der  Seuche  durch  den  beamteten  Thierarzt
noch  nicht  stattgefunden  hat,  nur  unter  der  Bedingung,  daß  die  ganze  Haut  zur  Verfügung
des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt
wird  (§  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§§  14,  32).  Das  Fleisch  ist
genußtauglich  (§  40).
        <pb n="373" />
        M  36.  359

III.  Andere  Erkrankungen  und  Mängel.

30.  Die  Wassersucht.

Am  lebenden  Thiere  beobachtet  man  schmerzlose,  teigige,  Fingereindrücke  annehmende,
nicht  vermehrt  warme  Anschwellungen  an  den  abhängigen  Körperstellen  (Kopf,  Hals,  Unterbrust,

  Bauch,  Euter,  Beinen),  bei  höheren  Graden  auch  allgemeine  Schwäche,  zuweilen  verminderte
  Freßlust  und  Abmagerung.

Beim  geschlachteten  Thiere  sind  folgende  Erscheinungen  festzustellen:  Dünnes  fleischwasserähnliches,
  wenig  färbendes  Blut,  Ansammlung  von  klarer,  farb=  und  geruchloser
Flüssigkeit  in  der  Bauch=  und  Brusthöle,  deren  seröse  Auskleidung  glatt,  glänzend  und
nicht  geröthet  ist.  Das  Bindegewebe  der  Unterhaut  und  der  Muskeln  ist  wässerig  durchtränkt,
von  sulziger  bis  gallertiger  Beschaffenheit.  Die  Muskeln  sind  weich,  grauroth  und  faulen
schnell.

Wenn  die  Krankheit  nicht  zu  weit  vorgeschritten  ist,  kann  die  Flüssigkeit  innerhalb
24  Stunden  abtropfen  oder  verdunsten,  so  daß  das  Fleisch  eine  nahezu  gewöhnliche  Beschaffenheit
  annimmt.

Auf  Wassersucht  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Der  nicht
als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  hat  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur  dann  zu  ertheilen,
  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Schlachtthiers  nicht  wesentlich  gestört  ist  (8  11).
Das  Fleisch  darf  er  nur  dann  selbständig  beurtheilen,  wenn  die  allgemeine  Wassersucht
hochgradig  ist  (§  30  Nr.  2).  In  diesem  Falle  ist  der  ganze  Thierkörper  für  untauglich
zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (§  33  Abs.  1  Nr.  13).

31.  Die  Gelbsucht.

Am  lebenden  Thiere  wird  die  Gelbsucht  durch  die  gewöhnliche  Untersuchung  häufig
nicht  erkannt,  weil  das  Allgemeinbefinden  nur  ausnahmsweise  gestört  ist.  Man  findet  Gelbfärbung
  der  sichtbaren  Schleimhäute  und  in  höheren  Graden  auch  der  Haut,  ferner  bierbraunen
  Harn,  Verdauungsstörungen,  selbst  hochgradige  Störung  des  Allgemeinbefindens.

Am  geschlachteten  Thiere  ist  die  Gelbsucht  zu  erkennen  an  einer  gelben  oder  gelblichgrünen
  Färbung  zuerst  des  Brust=  und  Bauchfells,  der  Leber  und  Nieren,  später  des  ganzen
Bindegewebes  und  des  Fettes,  in  den  höchsten  Graden  auch  der  Knochen  und  Knorpel.
Geringe  Grade  von  Gelbfärbung  können  am  ausgeschlachteten  Thiere  nach  24  Stunden
verschwinden.

Bei  der  Gelbsucht  ist  die  Gelbfärbung  niemals  auf  das  Fettgewebe  beschränkt.  Dagegen
kommt  eine  auf  das  Fettgewebe  beschränkte  Gelbfärbung  bei  ganz  gesunden  Thieren,  beispielweise
  bei  alten  Kühen  und  Weidevieh,  vor  und  ist  demnach  nicht  zu  beanstanden.
        <pb n="374" />
        360

Der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur
dann  ertheilen,  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Thieres  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).
Die  selbständige  Beurtheilung  des  Fleisches  darf  er  nur  dann  übernehmen,  wenn  sämmtliche
Körpertheile  auch  nach  24  Stunden  noch  stark  gelb  oder  gelbgrün  gefärbt,  oder  wenn  die
Thiere  abgemagert  sind  (§  30  Nr.  2).  In  diesen  Fällen  ist  der  ganze  Thierkörper  für
untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (§  33  Abs.  1  Nr.  12).

32.  Geschwülste.

Geschwülste  sind  knotige  Neubildungen,  welche  sich  in  den  Organen  ohne  vorausgegangene
Entzündung  entwickelt  haben.  Zu  den  eigentlichen  Geschwülsten  sind  daher  die  durch  pflanzliche
  oder  thierische  Schmarotzer  entstandenen  Gebilde,  wie  die  Tuberkel  und  die  Strahlenpilzknoten,
  der  vielkammerige  Hülsenwurm  und  dergleichen  nicht  zu  zählen.

Man  unterscheidet  gutartige  und  bösartige  Geschwülste.  Erstere  zeigen  keine  Neigung
zur  Ausbreitung  auf  andere  Organe,  während  die  bösartigen  Geschwülste  in  das  umgebende
Gewebe  hineinwuchern  und  sich  häufig  auf  dem  Wege  der  Lymph=  und  Blutbahnen  im
Körper  verbreiten.  Oertlich  begrenzt  ist  eine  Geschwulst,  wenn  von  ihr  nur  ein  bestimmter
  Körpertheil  mit  oder  ohne  zugchörige  Lymphdrüsen  befallen  ist.

Auf  die  Fleischbeschau  bei  örtlich  begrenzten  Geschwülsten  (8  35  Nr.  2)  findet
die  Bemerkung  zu  Nr.  19  (Strahlenpilzerkrankung)  sinngemäße  Anwendung.

33.  Blutungen.

Der  Austritt  von  Blut  aus  den  Blutgefäßen  in  das  Gewebe  oder  in  Körperhöhlen
entsteht  entweder  durch  Verletzung  eines  oder  mehrerer  Blutgefäße,  durch  Schnitte,  Stiche,
Quetschungen,  Zerreißungen,  Knochenbrüche  oder  durch  andere  Ursachen.  Die  Blutungen
der  ersteren  Art,  das  heißt  die  durch  mechanische  Ursachen  frisch  entstandenen,  erkennt
man  daran,  das  lediglich  das  Muskelfleisch  oder  das  Bindegewebe  von  dunkelrothem,  nicht
übelriechendem  Blute  in  mehr  oder  weniger  großer  Ausdehnung  durchtränkt  ist.  Die  Blutungen
der  letzteren  Art  treten  besonders  bei  Erkrankungen  des  Blutes  auf  und  sind  entweder  klein
und  umschrieben  oder  umfangreich  und  kommen  besonders  an  den  Schleimhäuten  und  den
serösen  Häuten  (vor  allem  am  Brustfell  und  dem  serösen  Ueberzuge  des  Herzens),  an  der
äußeren  Haut  und  der  Unterhaut  vor.

Bei  Vorhandensein  von  Blutungen,  die  auf  mechanischem  Wege  entstanden  sind,  hat
der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  nur  die  veränderten  Fleischtheile  als  untauglich
zum  Genusse  für  Menschen  zu  bezeichnen  (§  30  Nr.  1  k  und  §  35  Nr.  9  und  15);
das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,  sofern  nicht  ein
anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Bei  Blutungen,  welche  nicht  auf  mechanischem  Wege
entstanden  sind,  steht  die  Beurtheilung  des  Fleisches  dem  Thierarzte  zu  (8  31).
        <pb n="375" />
        M  35.  361

34.  Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen  des  Fleisches.

1.  Geruch  und  Geschmack  nach  bestimmten  Futtermitteln.  Das  Fleisch
von  Schweinen,  welche  reichlich  mit  Fischen  oder  Spülicht  gefüttert  worden  sind,  riecht  und
schmeckt  oft  fischig  und  thranig,  oder  fade  und  ranzig.  Diese  Abweichungen  treten  häufig
erst  nach  dem  Kochen  hervor.  In  höheren  Graden  ist  der  Geruch  widerlich  und  das  Fettgewebe
  grau  oder  gelb  verfärbt  und  erweicht.

2.  Der  Geschlechtsgeruch.  Das  Fleisch  von  Ebern  und  von  sogenannten  Binnenoder
  Spitzebern,  seltener  von  älteren  kastrirten  Ebern  sowie  das  Fleisch  von  Ziegenböcken,
zuweilen  auch  von  Widdern,  besitzt  meist  einen  eigenthümlichen,  mehr  oder  weniger  auffallenden,
unangenehmen  Geruch  und  Geschmack,  der  jedoch  beim  Erkalten  des  Fleisches  stark  zurücktritt.

3.  Der  Geruch  nach  Arzneimitteln,  Desinfektionsmitteln  und  dergleichen.
Viele  Arzneimittel  können  ihren  Geruch  dem  Fleische  mittheilen.  Hierher  gehören  insbesondere
Kampher,  Petroleum,  Aether,  Terpentinöl,  Kümmelöl,  Anisöl,  Chlorpräparate  und  Karbolsäure.
  Ein  Theil  dieser  Stoffe  macht  sich  auch  dann  im  Fleische  bemerkbar,  wenn  dieselben
mit  der  Athmungsluft  aufgenommen  wurden.  Ferner  zieht  das  Fleisch  geschlachteter  Thiere
Gerüche  an  und  hält  sie  fest.  Die  Geruchsabweichungen  können  erheblich  (widerlicher
Geruch)  oder  wenig  auffallend  sein.

Behufs  Feststellung  der  Geruchsabweichungen  ist  in  Zweifelsfällen  die  Kochprobe
  vorzunehmen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  aus  dem  Muskelfleisch  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes
  Stück  herausgeschnitten,  in  reines  siedendes  Wasser  gelegt  und  in  einem  sauberen
Gefäße  10  Minuten  gekocht.  Die  dabei  entstehenden  Dämpfe  lassen  den  etwa  vorhandenen
Geruch  deutlich  erkennen.  Bei  der  Begutachtung  von  Eberfleisch  empfiehlt  es  sich,  die  Kochprobe
  erst  am  Tage  nach  der  Schlachtung  vorzunehmen.

Bei  hochgradigen  Geruchs=  2c.  Abweichungen  ist  das  Fleisch  als  untauglich  zum  Genusse
  für  Menschen  zu  erklären  (§  30  Nr.  2,  §  33  Nr.  16).  Die  Beurtheilung  des
Fleisches  bei  geringgradigen  Abweichungen  steht  dem  Thierarzte  zu  (8  31).

35.  Fäulniß  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge,  Verschimmelung.

Erfolgt  die  Ausweidung  der  Thiere  nicht  alsbald  nach  dem  Eintritte  des  Todes,  so
dringen  vom  Darmkanal  aus  Fäulnißkeime  in  das  Fleisch  ein.  Auch  an  der  Oberfläche
desselben  kann  die  Fäulniß  einsetzen.  Dies  geschieht  besonders  dann,  wenn  das  Fleisch  in
feuchtwarmen,  dumpfen  Räumen  aufbewahrt  wird,  ungenügend  ausgeblutet  ist,  von  kranken
Thieren  herrührt,  oder  wenn  bei  der  Ausschlachtung  nicht  mit  gehöriger  Sauberkeit  verfahren
  wurde.  Fauliges  Fleisch  ist  gekennzeichnet  durch  schmutzig-graue  oder  grünliche  Farbe,
weiche,  schmierige  Beschaffenheit  und  fauligen  Geruch.  Die  Fäulniß  kann  auf  die  Oberfläche
  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  sein.  Bei  der  Fäuluiß  bilden  sich  Gifte,  die
auch  durch  Kochen  nicht  zerstört  werden.
        <pb n="376" />
        362

Ein  der  Fäulniß  ähnlicher  Zersetzungsvorgang  ist  das  Stickigwerden  des  Fleisches
(Sticken,  Versticken,  Verhitzen,  stinkende  saure  Gährung).  Derselbe  tritt  dann  ein,  wenn
das  lebenswarme  Fleisch  derart  verpackt  wird,  daß  es  nicht  auskühlen  kann.  Solches  Fleisch
riecht  stechend  und  säuerlich-faulig.  Es  sieht  anfänglich  kupferroth,  später  graugrünlich  aus,
ist  weich,  mürbe  und  kann  im  Innern  Gasblasen  enthalten.

In  Folge  unzweckmäßiger  Aufbewahrung  des  Fleisches  kann  es  zur  Entwicklung  von
Schimmelpilzen  auf  der  Oberfläche  desselben  kommen.  Die  mit  einem  grauen  Schimmelüberzuge
  bedeckten  Fleischtheile  sind  mit  einem  Messer  leicht  entfernbar.

Liegt  nur  eine  Verschimmelung  vor,  so  ist  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer
zuständig  (§  30  Nr.  1m).  Die  verschimmelten  Theile  sind  als  untauglich  zum  Genusse
für  Menschen  zu  erklären  (§  35  Nr.  16);  das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse
für  Menschen  zu  erklären,  sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Wenn
Fäulniß  oder  ähnliche  Zersetzungsvorgänge  festgestellt  sind,  bleibt  die  Beurtheilung  der  Genußtauglichkeit
  des  Fleisches  dem  Thierarzt  überlassen  (§  31).

36.  Ungeborene  oder  todtgeborene  Thiere.

Im  nicht  ausgeschlachteten  Zustande  sind  solche  Thiere  daran  zu  erkennen,  daß
1.  die  Klauen  weich  und  abgerundet  sind,  2.  der  Nabelring  offen  steht,  3.  die  Nabelgefäße
weit  geöffnet  sind  und  flüssiges  Blut  enthalten.  An  der  etwa  vorhandenen  Schlachtwunde
sind  die  Ränder  nicht  blutig  durchtränkt  (Zeichen  der  scheinbaren  Schlachtung).

Im  ausgeschlachteten  Zustande  findet  man  1.  im  Darme  statt  des  Milchkoths
Darmpech;  2.  im  Magen  keine  Milchgerinnsel;  3.  das  Muskelfleisch  schlaff,  wässerig,  das
Fett  sulzig,  das  Knochenmark  roth;  4.  die  Lungen  braunroth,  zusammengefallen,  luftleer;
sie  sinken  im  Wasser  unter.

Der  ganze  Thierkörper  ist  als  untanglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  bezeichnen
(§  33  Abs.  2).

37.  Natürlicher  Tod  und  Tödtung  im  Verenden.

Das  Fleisch  ist  sehr  blutreich,  sämmtliche  Körpertheile  sind  dunkelroth  gefärbt,  die  Venen
der  Eingeweide,  vor  Allem  der  Leber  sowie  der  Unterhaut  sind  strotzend  mit  Blut  gefüllt.
Ist  die  Schnitt=  oder  Stichwunde  am  Halse  erst  nach  dem  Tode  beigebracht  (scheinbare
Schlachtung),  so  sind  deren  Ränder  nicht  mit  Blut  durchtränkt.

Der  ganze  Thierkörper  ist  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären
(§  33  Abs.  2).  Vergleiche  jedoch  die  Bemerkung  zu  Nr.  38  (Nothschlachtungen  und  Unglücksfälle).

38.  Nothschlachtungen  und  Unglücksfälle.

Gewisse  Krankheiten  und  Zustände  bei  Schlachtthieren  lassen  die  schleunige  Vornahme
der  Schlachtung  rathsam  erscheinen.  Solche,  die  Genußtanglichkeit  des  Fleisches  nicht  unter
        <pb n="377" />
        M  35.  363

allen  Umständen  ausschließende,  häufig  schnell  tödtlich  endende  oder  durch  Hinausschieben  der
Schlachtung  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  leicht  wesentlich  verschlechternde  Krankheiten  und
Zustände  sind  insbesondere:

1.  Krankheiten  in  Folge  einer  Geburt  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens,  ferner
schwere  Geburten;

krankhafte,  namentlich  blutige  oder  mit  Fieber  verbundene  Durchfälle;
Euterentzündigungen,  welche  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens  verbunden  sind;

4.  Nabelerkrankungen  junger  Thiere,  welche  Gelenkanschwellungen  oder  fieberhafte
Allgemeinleiden  im  Gefolge  hatten;

5.  schwere  Wunden  und  Knochenbrüche  sowie  an  Wunden  und  Geschwüre  sich  anschließende
  Allgemeinerkrankungen;

6.  Aufblähen  (Trommelsucht);

7.  Rothlauf  der  Schweine.

Ist  der  Tod  eines  Thieres  nicht  durch  Krankheit,  sondern  durch  plötzliche  äußere  Einwirkungen,
  z.  B.  Schädel=  oder  Halswirbelbruch,  Erschießen  in  Nothfällen  (wegen  Durchgehens
  oder  Bösartigkeit  der  Thiere),  Blitzschlag,  Verblutung  oder  Erstickung  in  Folge  eines
Unglückfalls  (z.  B.  durch  Erwürgen  in  der  Kette)  herbeigeführt  (§  2  Nr.  1  Abs.  2),  so
hängt  die  Frage,  ob  das  Fleisch  der  betreffenden  Thiere  wie  dasjenige  krepirter  Thiere  zu
behandeln  ist  (§  33  Abs.  2),  davon  ab,  ob  die  Ausweidung  unmittelbar  im  Anschluß  an
den  Tod  oder  erst  später  vorgenommen  worden  ist.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  zeigen  die
Bauchdecken  eine  grünliche  Verfärbung  oder  auch  Fäulnißgeruch.  Das  zu  späte  Abstechen
ist  ferner  daran  zu  erkennen,  daß  die  Ausblutung  sehr  unvollständig  ist.  Dabei  kommt
allerdings  in  Betracht,  daß  nothgeschlachtete  Thiere  überhaupt  selten  so  vollständig  ausbluten
wie  regelrecht  geschlachtete.

Es  ist  festzustellen,  ob  eine  Nothschlachtung  oder  ein  Unglücksfall  vorliegt,  ferner  ob
im  letzteren  Falle  die  Ausweidung  unmittelbar  nach  dem  Tode  des  Thieres  erfolgt  ist  (§  29).
Das  Fleisch  ist  für  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,  wenn  die  Ausweidung
nicht  unmittelbar  nach  dem  Tode  stattgefunden  hat,  der  Thierkörper  unvollständig  ausgeblutet
ist,  sowie  grünliche  Verfärbung  der  Bauchdecken  oder  Fäulnißgeruch  an  denselben  bereits
eingetreten  sind  (§  33  Abs.  2).  Im  Uebrigen  hat  die  Beurtheilung  des  Fleisches  nach
der  vorhandenen  Krankheit  und  der  Beschaffenheit  des  Fleisches  zu  erfolgen.

##

67
        <pb n="378" />
        364

Anhang.
1.  Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §  45  der  Ausführungsbestimmungen  A  vorznnehmende
unschädliche  Beseitigung  hat  einen  doppelten  Zweck:  sie  soll  verhüten,  daß  Fleisch,  welches
als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  erklärt  ist,  von  diesen  verzehrt  wird,  und  daß
eine  Verstrenung  der  in  demselben  enthaltenen  Krankheitserreger  und  dadurch  eine  Weiterverbreitung
  der  Krankheit  erfolgt.

Am  sichersten  werden  diese  Zwecke  durch  Behandlung  des  Fleisches  mit  chemischen  Stoffen
bis  zur  Auflösung  der  Weichtheile  oder  durch  Einwirkenlassen  hoher  Hitzegrade  bis  zum  Zerfalle
  der  Weichtheile  erreicht.  Die  so  behandelten  Fleischtheile  dürfen  zu  technischen  Zwecken
verwendet  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  insbesondere  wo  geeignete  Anlagen  (Poudretteund
  Knochenmehlfabriken,  Kavillereien,  Digestoren,  Leimfabriken  2c.  mit  entsprechenden  Einrichtungen)
  nicht  vorhanden  sind,  hat  die  unschädliche  Beseitigung  durch  Vergraben  nach  vorangegangener
  Denaturirung,  wie  dies  §  45  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  4  vorschreibt,
  zu  erfolgen.  Das  Eingraben  von  Fleischtheilen  in  Düngerhaufen  und  das  Wegwerfen
  derselben  in  Wasserläufe  ist  als  unschädliche  Beseitigung  nicht  anzusehen.

Zum  Vergraben  der  Kadaver  und  Fleischtheile  sind  thunlichst  abgelegene,  eingezäunte
Stellen  außerhalb  des  Ortes  auszuwählen.  Der  Verscharrungsplatz  soll  keiner  Ueberschwemmung
  ausgesetzt  und  so  trocken  sein,  daß  er  zu  jeder  Jahreszeit  bis  zu  einer  Tiefe
von  2  m  ausgegraben  werden  kann,  ohne  auf  Wasser  zu  stoßen.  Der  Lauf  des  von  oder
unter  dem  Verscharrungsplatz  abfließenden  Wassers  soll  nicht  nach  Ortschaften  oder  Brunnen
gerichtet  sein.

Wo  die  Bodenverhältnisse  es  gestatten,  sind  die  Gruben  so  tief  anzulegen,  daß  die
Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Gruben  mindestens  1  m  starken
Erdschicht  bedeckt  ist.  In  allen  Fällen  muß  eine  mindestens  1  m  dicke  Erdschicht  über  den
verscharrten  Fleischtheilen  liegen.

2.  Reinigung  und  Desinfektion  der  Messer  und  Hände.

Durch  die  Messer  und  die  Hände  des  Fleischbeschauers  können  leicht  Krankheitsstoffe
auf  gesundes  Fleisch  übertragen  werden.  Um  dies  zu  verhüten,  ist  es  erforderlich,  daß
das  Anschneiden  kranker  Theile  vermieden  wird,  wenn  solche  ohne  Anschneiden  erkennbar  sind
(§  21  Abs.  1)  und  das  verunreinigte  Messer,  gegebenen  Falles  auch  deren  Scheiden,  alsbald
  gründlich  gereinigt  und  desinfizirt  werden.  Die  Desinfektion  erfolgt  in  der  Weise,

daß  die  gesäuberten  Messer  und  deren  Scheiden  in  zweiprozentiger  Sodalösung  gekocht
werden  (§  21  Abs.  2).
        <pb n="379" />
        M  35.  365

Eine  solche  Reinigung  und  Desinfektion  läßt  sich  nur  durchführen,  wenn  die  Messer
frei  von  Ritzen  und  Spalten  sind.  Zum  Gebrauche  für  Fleischbeschauer  eignen  sich  daher
nur  glatte  Messer.

Die  Reinigung  der  Hände  (§  10)  erfolgt  mittelst  Seife  und  warmen  Wassers,  möglichst
auch  unter  Zuhilfenahme  einer  Bürste.  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Fleischbeschauer
während  oder  nach  der  Untersuchung  des  Fleisches  Milzbrand  oder  den  Verdacht  dieser
Krankheit  festgestellt  hat,  hat  sich  an  die  Reinigung  der  Hände  und  Arme  ein  Nachwaschen
mit  einem  Desinfektionsmittel,  z.  B.  zweiprozentigem  Karbol-,  Lysol=  oder  Kreolinwasser,
oder  in  Ermangelung  eines  solchen  Mittels  mit  Spiritus  oder  Branntwein  anzuschließen.

3.  Uebersichtliche  Darstellung  der  Formen  der  Tuberkulose  bei  Schlachtthieren
  und  der  gesundheitspolizeilichen  Behandlung  des  Fleisches  tuberkulöser
  Thiere.

 

Formen  der  Tuberkulose.  Behandlung  des  Fleisches.

 

I.  Tuberkulose  eines  Organs:

a)  mit  hochgradiger  Abmagerung.  .  .  Das  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (8  33
Nr.  8).

b)  ohne  hochgradige  Abmagerug..  Die  nicht  veränderten  Theile  sind  genußtauglich
  ohne  Einschränkungen  (§  35  Nr.  4).

II.  Tuberkulose,  die  sich  nicht  auf  ein  Organ
beschränkt:

1.  Die  Verbreitung  ist  nicht  auf  dem  Wege
des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt:

A.  mit  hochgradiger  AbmagerungDas  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (§  33
Nr.  8).

B.  ohne  hochgradige  Abmagerung:

a)  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden
  Die  nicht  veränderten  Theile  sind  bediugt
tauglich  (§  35  Nr.  4,  §  37  unter  III

Nr.  1,  a,  §  38  unter  II,  a).

 

67  v
        <pb n="380" />
        366

 

—  —

.

Formen  der  Tuberkulose.

I—miamt„t--s3:

—.f.]..n-—2  “'“'''"s

Behandlung  des  Fleisches.

 

 

 

b)  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde:

a#zhbei  geringer  Ausdehnung  der
Krankheit

G.  bei  großer  Ausbehnung  der
Krankheit  .  .

2.  Die  Verbreitung  ist  auf  dem  Wege  des
großen  Blutkreislaufs  erfolgt:

A.  MiteErscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:

a)  mit  hochgradiger  Abmagerung

b)  ohne  hochgradige  Abmagerung:
c.  frische  Infektionen  nur  in  den
Eingeweiden  oder  im  Euter

G.  frische  Infektionen  nicht  blos  in
den  Eingeweiden  oder  im  Euter

"B.  Ohne  Erscheinungen  einer  frischen
Blutinfektion:
a)  mit  hochgradiger  Abmagerung

b)  ohne  hochgradige  Abmagerung:
a.  mit  ausgedehnten  Erweichungs
herden  .  ..

 

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  genußtauglich
  ohne  Einschränkungen  (§  35  Nr.  4).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwerth
  erheblich  herabgesetzt  (§  35  Nr.  4,
§  40  Nr.  1,  b).

Das  gesammte  Fleisch  ist  untanglich  (§  33
Nr.  8).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  bedingt
tanglich  (§  35  Nr.  4,  §  37  unter  III.
Nr.  1,  b,  §  38  unter  II,  a).

Das  Fett  ist  bedingt  tauglich,  das  sonstige
Fleisch  untauglich  (§  34  Nr.  1,  §  37
unter  I,  §  38  unter  I).

Das  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (§  33
Nr.  8).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  bedingt
tauglich  (§  35  Nr.  4,  §  37  unter  III
Nr.  1,  a,  §  38  unter  II,  a).
        <pb n="381" />
        48  35.

 

 

 

—.

Formen  der  Tuberkulose.

367

 

Behandlung  des  Fleisches.

 

G.  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde:

die  tuberkulösen  Veränderungen
  finden  sich  nur
in  den  Eingeweiden  oder
im  Euter  vor:
bei  geringer  Ausdehnung
  der  Krankheit

bei  großer  Ausdehnung
  der  Krankheit

G  die  tuberkulösen  Veränderungen
  finden  sich  nicht  blos
in  den  Eingeweiden  und
im  Enuter  vor

 

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  genußtauglich
  ohne  Einschränkungen  (§  35  Nr.  4).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwerth
  erheblich  herabgesetzt  (§  35  Nr.  4,
§  40  Nr.  1,  b

Von  den  nicht  veränderten  Theilen  sind  Fleischviertel,
  in  denen  sich  eine  tuberkulös  veränderte
  Lymphdrüse  befindet,  bedingt  tauglich.
Die  übrigen  nicht  veränderten  Theile  sind
zwar  genußtauglich,  aber  im  Nahrungsund
  Genußwerth  erheblich  herabgesetzt  (§  35
Nr.  4,  §  37  unter  II,  8  40  unter  I,  a).

Bemerkung:  Die  veränderten  Theile  sind  in  den  Fällen  zu  1  unter  b,  II  unter  1  B,  II  unter
2  Aba,  II  unter  28  b  genußuntauglich.  Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die
zugehörigen  Lymphdrüsen  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen;  das  Gleiche  gilt  von  Fleischstücken,  sofern  sie
sich  nicht  bei  genauer  Untersuchung  als  frei  von  Tuberkulose  erweisen  (§  35  Nr.  4).
        <pb n="382" />
        368

Abdruck.

D

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in
das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

Allgemeine  Zestimmungen.

§  1.

1)  Fleisch  sind  alle  Theile  von  warmblütigen  Thieren,  frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie
sich  zum  Genusse  für  Menschen  eignen.  Als  Theile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Thieren
hergestellten  Fette  und  Würste.  Als  Fleisch  sind  daher  insbesondere  anzusehen:

Muskelfleisch  (mit  oder  ohne  Knochen,  Fettgewebe,  Bindegewebe  und  Lymphdrüsen),
Zunge,  Herz,  Lunge,  Leber,  Milz,  Nieren,  Gehirn,  Brustdrüse  (Bröschen,  Bries,  Brieschen,
Kalbsmilch,  Thymus),  Schlund,  Magen,  Dünn=  und  Dickdarm,  Gekröse,  Blase,  Milchdrüse
  (Euter),  vom  Schweine  die  ganze  Haut  (Schwarte),  vom  Rindvich  die  Haut  am
Kopfe,  einschließlich  Nasenspiegel,  Gaumen  und  Ohren,  sowie  die  Haut  an  den  Unterfüßen,
ferner  Knochen  mit  daran  haftenden  Weichtheilen,  frisches  Blut;

Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,  Speck,  Liesen
(Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett),  sowie  Gekrös=  und  Netzfett,  Schmalz,  Oleomargarin
  (Premier  jus,  Margarin)  und  solche  Stoffe  enthaltende  Fettgemische,  jedoch  nicht
Butter  und  geschmolzene  Butter  (Butterschmalz);

Würste  und  ähnliche  Gemenge  von  zerkleinertem  Fleische.

2)  Andere  Erzengnisse  aus  Fleisch,  insbesondere  Fleischextrakte,  Fleischpeptone,  thierische
Gelatine,  Suppentafeln  gelten  bis  auf  Weiteres  nicht  als  Fleisch.

§  2.

(1)  Als  frisches  Fleisch  ist  anzusehen  Fleisch,  welches,  abgesehen  von  einem  etwaigen
Kühlverfahren,  einer  auf  die  Haltbarkeit  einwirkenden  Behandlung  nicht  unterworfen  worden
ist,  ferner  Fleisch,  welches  zwar  einer  solchen  Behandlung  unterzogen  worden  ist,  aber  die
Eigenschaften  frischen  Fleisches  im  Wesentlichen  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung
  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Die  Eigenschaft  als  frisches  Fleisch  geht  insbesondere  nicht  verloren

durch  Gefrieren  oder  Austrockuen,  ausgenommen  bei  getrockneten  Därmen  (S.  3
Abs.  4),

durch  oberflächliche  Behandlung  mit  Salz,  Zucker  oder  anderen  chemischen  Stoffen,

durch  bloßes  Räuchern,
        <pb n="383" />
        M  35.  369

durch  Einlegen  in  Essig,
durch  Einhüllung  in  Fett,  Gelatine  oder  andere,  den  Luftabschluß  bezweckende  Stoffe,
durch  Einspritzen  von  Konservirungsmitteln  in  die  Blutgefäße  oder  in  die
Fleischsubstanz
(3)  Als  ganzer  Thierkörper  ist  unbeschadet  der  Sonderbestimmung  im  8  6  das  ge—
schlachtete,  abgehäutete  und  ausgeweidete  Thier  anzusehen;  der  Kopf  vom  ersten  Halswirbel
ab,  die  Unterfüße  einschließlich  der  sogenaunten  Schienbeine  und  der  Schwanz  dürfen  vorbehaltlich
  derselben  Sonderbestimmung  fehlen.

§  3.
(1)  Als  zubereitetes  Fleisch  ist  anzusehen  alles  Fleisch,  welches  in  Folge  einer  ihm
zu  Theil  gewordenen  Behandlung  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren
Schichten  verloren  hat  und  durch  eine  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann.

2)  Hierher  gehört  insbesondere  das  durch  Pökelung,  wozu  auch  starke  Salzung  zu  rechnen
ist,  oder  durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen,  Braten,  Dämpfen,  Schmoren)  behandelte  Fleisch.

(c3)  Als  zubereitetes  Fett  sind  anzusehen  ausgeschmolzenes  oder  ausgepreßtes  Fett  mit
oder  ohne  nachfolgende  Raffinirung,  insbesondere  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus
und  ähnliche  Zubereitungen;  ferner  die  thierischen  Kunstspeisefette  im  Sinne  des  8  1
Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,
  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetz9l.  S.  475),  sowie  Margarine.

(4)  Im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes  und  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  sind  anzusehen:

als  Schinken  die  von  den  Knochen  nicht  losgelösten  oberen  Theile  des  Hinteroder
  Vorderschenkels  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut;

als  Speck  die  zwischen  der  Haut  und  dem  Muskelfleische,  besonders  am  Rücken
und  an  den  Seiten  des  Körpers  liegende  Fettschicht  vom  Schweine  mit
oder  ohne  Haut,  auch  mit  schwachen  in  der  Fettschicht  eingelagerten  Muskelschichten;


als  Därme  der  Dünn=  und  der  Dickdarm  sowie  die  Harnblase  vom  Rindvieh,
  Schweine,  Schafe  und  von  der  Ziege,  der  Magen  vom  Schweine,
sowie  der  Schlund  vom  Rindvieh;

als  Würste  und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische  insbesondere  alle
Waaren,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  zerkleinertem  Fleische  bestehen  und
in  Därme  oder  künstlich  hergestellte  Wursthüllen  eingeschlossen  sind,  ferner  Hackfleisch,
  Schabefleisch,  Mett,  Brät,  Sülzen  aus  zerkleinertem  Fleische,  Fleischpulver,
  Fleischmehl  (ausgenommen  Fleischfuttermehl)  mit  oder  ohne  Zusätze;
        <pb n="384" />
        370

als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,
Dosen,  Töpfe  (Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt
mit  oder  ohne  anderweitige  Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar  ge—
macht  worden  ist.

8  4.

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen
Ausführungsbestimmungen  finden  auch  auf  Rennthiere  und  Wildschweine  Anwendung,
und  zwar  dergestalt,  daß,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  27  unter  A  II,  erstere
dem  Rindvieh,  letztere  den  Schweinen  gleichgestellt  werden.  Anderes  Wildpret  einschließlich
warmblütiger  Seethiere  sowie  Federvieh  unterliegen  weder  den  Einfuhrbeschränkungen  in
§§  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen  Untersuchung  bei  der  Einfuhr;  das  Gleiche
gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch.

2)  Biffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.

Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr.

§  5.
In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:

1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste
und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische;
2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,
Mauleseln  oder  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;
3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe
enthaltenden  Zubereitung  behandelt  worden  ist:
a)  Borsäure  und  deren  Salze,
b)  Formaldehyd,
c)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
s)  Salicylsäure  und  deren  Verbindungen,
g)  Chlorsaure  Salze,
h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung
der  Margarine  und  zum  Färben  der  Wursthüllen,  sofern  diese  Verwendung
nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.
        <pb n="385" />
        35.  371

§  6.

1)  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Thierkörpern  (vergl.
§.  2  Abs.  3),  die  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften
zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.  Als  Kälber  gelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von
nicht  mehr  als  75  kg.  Mit  den  Thierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,
Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter,  mit  den  zugehörigen  Lymphdrüsen  in  natürlichem
  Zusammenhange  verbunden  sein.  In  Hälften  zerlegte  Thierkörper  müssen  neben
einander  verpackt  und  mit  Zeichen  und  Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammengehörigkeit
  ohne  Weiteres  erkennen  lassen.

(2)  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kaälber  (vergl.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder
der  Unterkiefer  mit  den  Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und
Kehlkopf  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn
und  Augen  dürfen  fehlen.  Bei  Rindern  darf  der  Kopf  getrennt  von  dem  Thierkörper
beigebracht  werden,  sofern  er  und  der  Thierkörper  derart  mit  Zeichen  oder  Nummern
versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne  Weiteres  erkennbar  ist.

(3)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  und  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts
  müssen,  außer  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Theilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre
  sowie  die  ganze  Haut  mindestens  an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem
  Zusammenhange  verbunden  sein.

§  7.

(1)  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck  und  Därme,  darf  in  das
Zollinland  nur  eingeführt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger
als  4  kg  beträgt.

(2)  Geräuchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pökelfleisch
  zu  behandeln.

§  8.
Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande
  verbrachte  Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung
nicht  unterworfen.

§  9.

Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß.-  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes
  eingehende  Fleisch  finden  die  Vorschriften  in  §§  12,  13  des  Gesetzes  sowie  die
gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen  Anwendung,  soweit  die  Landesregierungen  nicht
Ausnahmen  zulassen.

68
        <pb n="386" />
        372

8  10.

(1)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  unter  zollamtlicher  Begleitung  oder  unter  Zollverschluß,
  im  Postverkehr  auch  ohne  diese  Kontrolmittel,  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes
nicht  zu  betrachten;  das  zur  Durchfuhr  gelangende  Fleisch  unterliegt  nicht  der  amtlichen
Untersuchung.

()  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Waarendurchgang  zu  verstehen,  der  sich
vollzieht  ohne  eine  längere  Aufenthaltsdauer  im  Inland,  als  durch  die  ordnungsmäßige
Waarenbeförderung  bedingt  ist.  Eine  unmittelbare  Durchfuhr  liegt  insbesondere  nicht  vor
bei  Aufbewahrung  der  Waaren  in  einem  Zolllager  unter  amtlichem  Verschlusse.

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  Antersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

8  11.

1)  Für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  ist  als  Beschauer
ein  approbirter  Thierarzt  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  weiterer  approbirter  Thierarzt
zu  bestellen.  Zur  Ausführung  der  Trichinenschan  und  zur  Unterstützung  bei  der  Finnenschau
  können  andere  Personen,  welche  nach  Maßgabe  der  Prüfungsvorschriften  für  Trichinenschauer
  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  bestellt  werden.

(2)  Die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  thierärztliche  Untersuchung  (Herausnahme
der  Eingeweide,  Loslösen  der  Liesen  Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfettl,  Zerlegung  der
Schweine  in  Hälften,  Aufhängen  oder  Auflegen  der  Fleischtheile  im  Untersuchungsraum)
erfolgt  nach  Anweisung  des  Thierarztes,  und  zwar  soweit  der  Versügungsberechtigte
nicht  selbst  eine  Hülfskraft  stellt,  gegen  Entrichtung  einer  besonderen  Gebühr  nach  Maßgabe
  der  hierüber  ergehenden  Anweisung  durch  die  Beschaustelle

3)  Die  chemischen  Untersuchungen  sind  von  einem  besonders  hierzu  verpflichteten
Nahrungsmittel-Chemiker,  und  nur  wenn  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  von
einem  in  der  Chemie  hinreichend  erfahrenen  anderen  Sachverständigen  vorzunehmen.  Die
Vorprüfung  der  Fette  ist  von  dem  Chemiker  oder  dem  Fleischbeschauer  vorzunehmen.
Ausnahmsweise  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen
haben,  betraut  werden.

§  12.
(1)  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  §S  13  bis  15
aufgeführten  Punkte  zu  erstrecken.
(2)  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Thierkörper,  bei  zubereitetem
Fleische,  und  zwar  bei  Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  Uebrigen
        <pb n="387" />
        35.  373

an  den  einzelnen  Fleischstücken  vorzunehmen,  soweit  nicht  eine  Beschränkung  der  Untersuchung
  auf  Stichproben  nach  den  Bestimmungen  des  folgenden  Absatzes  zulässig  ist.

(3z)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stichproben
beschränkt  werden,  und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesammte  Prüfung,  bei  sonstigem  Fleische
die  Prüfung  auf  die  im  §  14  Abs.  1  unter  b  bis  d  bezeichneten  Punkte.  Die  Beschränkung
der  Untersuchung  auf  Stichproben  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Sendung  nach
Inhalt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,  Frachtbriefe,  Konnossemente,  Ladescheine  u.  dergl.)
eine  bestimmte  gleichartige,  aus  derselben  Fabrikation  stammende  Waare  enthält,  die  auch
äußerlich  nach  der  Art  der  Verpackung  und  Kennzeichnung  als  gleichartig  angesehen
werden  kann.  Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  8§  14
Abs.  4  und  §  15  Abs.  5.

(4)  Führt  die  Untersuchung  bei  einer  Stichprobe  zu  einer  Beanstandung,  so  ist  sie  in
Bezug  auf  den  Beanstandungsgrund  bei  Därmen  und  Fett  an  der  Gesammtheit  der  Packstücke,
  im  Uebrigen  an  jedem  einzelnen  Fleischstücke  der  ganzen  Sendung  auszuführen,  insoweit
nicht  eine  unschädliche  Beseitigung  (§  19  Abs.  1  unter  1)  oder  eine  Zurückweisung  (§  19
Abs.  1  unter  II,  §  21  Abs.  3)  oder  eine  freiwillige  Zurückziehung  (nachstehender  Abs.  6)
erfolgt.

(0)  Von  jeder  Beanstandung  einer  Stichprobe,  welche  auf  den  Umfang  der  weiter
anzustellenden  Untersuchung  oder  auf  die  Behandlung  des  Fleisches  (8§§  19  und  21)
von  Einfluß  ist,  hat  die  Beschaustelle  den  Verfügungsberechtigten  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
  und  unter  Hinweis  auf  die  nach  Abs.  4  eintretende  Folge  sowie  die
Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  sofort  zu  benachrichtigen.

(6)  Binnen  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  hat  der  Verfügungsberechtigte
  das  Recht,  die  noch  nicht  untersuchten  und  nicht  unschädlich  zu  beseitigenden
oder  zurückzuweisenden  Theile  der  Sendung  vor  der  weiteren  Untersuchung  freiwillig  zurückzuziehen
  (vergl.  jedoch  S§  25  Abs.  3).

§  13.
(1)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:
a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;
b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  §  5  fllt;
c)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §  6  enspricht;
d)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß
gibt.  Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

(2)  Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzufinden,  wenn  der

Verdacht  vorliegt,  daß  es  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt

worden  ist.
687
        <pb n="388" />
        374

8  14.

()  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:

a)  ob  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  die  Waare  unter  die  Verbote  im  8  5  fällt;

c)  ob  die  Waare  den  Vorschriften  im  §  7  entspricht;

d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchgepökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder
sonst  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  zubereitet  sind;

e)  ob  die  Waare  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken
Anlaß  gibt.  Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

(2)  Bei  Därmen  ist  zu  prüfen,  ob  krankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,
Knoten,  Geschwüre  vorhanden  sind.

(3)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  b  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische
Untersuchung  stattzufinden:

a)  zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  im  §  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter
falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines
solchen  Versuchs  besteht;

b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufsgeführten
Stoffe  behandelt  worden  ist;  bei  Schinken  in  Sendungen  unter  10  Stück,  bei
Speck  und  bei  Därmen  jedoch  nur,  wenn  der  Verdacht  einer  solchen  Behandlung
  besteht.

(4)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung
  auf  Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  Untersuchung  bei  Sendungen,  die  aus  1  oder
2  Packstücken  bestehen,  auf  jedes  Packstück,  bei  Sendungen  von  3  bis  10  Packsstücken  auf
mindestens  2  Packstücke,  bei  größeren  Sendungen  auf  mindestens  den  10.  Theil  der  Packstücke
  zu  erstrecken.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden  Packstücken  ist  mindestens  der
10.  Theil  des  Inhalts  zum  Zwecke  der  Untersuchung  aus  verschiedenen  Lagen  zu  entnehmen.
Auf  weniger  als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstücke  darf  die  Untersuchung  nicht
beschränkt  werden.

15.

1)  Die  Untersuchung  des  zubereiteten  Fettes  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine
Hauptprüfung.
Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:
a)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß
den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,
„Kunstspeisefett“)z
        <pb n="389" />
        M  35.

375

b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende

äußere  Beschaffenheit  hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch
und  Geschmack  (ranzigen,  sauren,  Fäulniß=  oder  Schimmel-Geruch  und
Geschmack),  auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien
  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie  auf  sonstige  Anzeichen
von  Verdorbensein  zu  achten  ist.

()  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine

Verfälschung  oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit
  hinweisen;

b)  Margarine  ist  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897,

betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  oder  deren  Ersatzmitteln,
vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  —  Reichs-Gesetzbl.  1897
S.  591  —  zu  prüfen;

c)  Schweineschmalz  ist  mit  dem  Zeiß-Wollny'schen  Refraktometer  zu  untersuchen.

Ergiebt  sich  hierbei  der  Verdacht  einer  Verfälschung,  so  ist  eine  eingehendere
Prüfung  der  verdächtigen  Probe  vorzunehmen;

cd)  es  ist  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter

das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  fällt  oder  ob  es  einen
der  im  §  5  Nr.  3  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe
enthält.

(4)  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
Anlage  c  zu  entnehmen  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.

(5)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung
  auf  Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  Vorprüfung  sowie  die  nach  Abs.  3  unter  a,
b  und  c  vorzunehmende  Hauptprüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr
Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom  Hundert,  vom  Mehrbetrage  bis  zu  500  Packstücken
auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrag  auf  2  vom  Hundert  zu  erstrecken.

(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  d  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung
  auf  eine  geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,
  und  zwar  sind  dazu

von  weniger  als  6  Proben  2,
von  weniger  als  18  Proben  4,
von  weniger  als  28  Proben  6

und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.
        <pb n="390" />
        376

8  16.

Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  sind  maßgebend:

1.  die  Anweisung  für  die  thicrärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  (Anlage  a);

2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen
(Anlage  b);

Z.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch
einschließlich  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  (Anlage  c);

4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

BGehandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter  Antersuchung.
§  17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärpolizeilicher  oder
strafrechtlicher  Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften
  in  88  18  bis  21  zu  behandeln.

8  18.

(1)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

A.

alle  Thierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,
  der  Art  der  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen
werden  kann,  daß  eine  Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,
wenn  auch  nur  an  einem  Thierkörper  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
Rinderseuche,  Schweinepest,  Schweineseuche,  Pockenseuche,  Rotz  (Wurm)  oder
der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt;

der  einzelne  Thierkörper,  wenn  Tollwuth,  Rothlauf  der  Schweine,  Septicämie,
Pyämie,  Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten
  vorliegt,  ferner  wenn  beim  Schweine  Trichinen  oder  beim  Rindvieh  und
Schweine  in  größerer  Zahl  Finnen  (beim  Rindvieh  Cisticercus  inermis,  beim
Schweine  Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen  sind;

pdie  veränderten  Theile  (sofern  die  in  I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht

vorliegen)

a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht
übertragbaren  thierischen  Schmarotzern;

b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;
        <pb n="391" />
        35.  377

c)  bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im
Mittelfell  oder  an  einer  der  beiden  Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  die
tuberkulösen  Herde  wenig  umfangreich  und  trocken,  verkäst  oder  verkalkt
sind;  erweisen  sich  die  Lomphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  oder  im  Mittelfell
tuberkulös,  so  ist  auch  die  Lunge  zu  vernichten;

d)  bei  Lungenseuche  oder  dem  begründeten  Verdachte  dieser  Krankheit;

e)  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulniß  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
  Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  sind:

KA.  alle  Thierkörper  der  betreffenden  Sendung,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß
auf  sie  eine  Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch
nur  bei  einem  Thierkörper  Lungenseuche  oder  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der
begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungenseuche  oder
Lungenseucheverdacht  nach  unschädlicher  Beseitigung  der  veränderten  Theile
(vergl.  I  unter  Cd);

B.  die  einzelnen  Thierkörper,  die  auf  Grund  der  nach  §  13  ausgeführten  Prüfung
beanstandet  sind,  soweit  sie  nicht  nach  I  unter  A  und  B  unschädlich  beseitigt  werden
müssen.  Liegt  einer  der  Fälle  zu  1  unter  Ca,  b,  c  oder  e  vor,  so  hat  die
Zurückweisung  zu  unterbleiben,  sofern  der  Beanstandungsgrund  durch  Beseitigung
und  Vernichtung  der  veränderten  Theile  behoben  wird.

Insbesondere  muß,  unbeschadet  dieser  Ausnahmen,  die  Zurückweisung  erfolgen:

a)  wenn  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;

b)  wenn  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des
Thieres  bekundet;

c)  wenn  das  Fleisch  auffällige  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,
Geschmack  und  Konsistenz  oder  wenn  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

d)  wenn  das  Fleisch  durch  Fäulniß,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung
oder  dergleichen  in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  wenn  Luft  in
dasselbe  eingeblasen  ist;

e)  wenn  sich  an  den  Lymphdrüsen  eine  Schwellung  mit  oder  ohne  Blutung,
Verkäsung  oder  Verkalkung  zeigt;

s)  wenn  Tuberkulose  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheit  vorliegt;

L)  wenn  vereinzelte  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine
Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen  sind.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Absk.  1
unter  II  B  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Waare  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht
  werden.  «
        <pb n="392" />
        378

8  19.

(1)  Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen
  Herkunft,  der  Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den
sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine  Uebertragung  des
Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  eine
der  im  §  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten  Krankheiten  oder  der  begründete
Verdacht  einer  derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rothlauf  der  Schweine,
Septicämie,  Pyämie,  Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer
dieser  Krankheiten  nachgewiesen  ist;

I)  das  einzelne  Fleischstück,  wenn  in  demselben  Trichinen  oder  Finnen  nachgewiesen
  sind;

d)  die  veränderten  Theile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulniß  und
ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,  Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher
Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  I1  unschädlich
beseitigt  werden  muß,  und  zwar

A.  das  ganze  Packstück,

a)  wenn  das  Fleisch  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  1
unter  a  und  b  beanstandet  ist;

b)  wenn  in  dem  Packstücke  Därme  gefunden  sind,  welche  Mängel  der  im  §  14
Abs.  2  bezeichneten  Art  aufweisen;

c)  wenn  sämmtliche  aus  dem  Packstück  entnommenen  Proben  (88  12,  14  Abs.  4)
auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  1  unter  d  beanstandet  sind;

d)  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  Erscheinungen  der  Lungenseuche  oder
der  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheiten
  vorliegen;

B.  das  einzelne  Fleischstück,  welches  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  im
§  14  Abs.  1  unter  c  bis  e  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  sich  bei  der
Prüfung  einer  der  im  §  18  Abs.  1  unter  II  B  b  bis  f  aufgeführten  Mängel
ergiebt,  und  dieser  nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  des  gegenwärtigen  Paragraphen
durch  Vernichtung  der  veränderten  Theile  gehoben  wird.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  des  §  14  Abs  1  unter  à
unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Waare  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.
        <pb n="393" />
        M  36.  379

8  20.

In  den  Fällen  der  §§  18,  19  kann  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des
Fleisches  die  Zurückweisung  treten,  wenn  die  das  Fleisch  beanstandende  Beschaustelle  im
Auslande  liegt.

§  21.

(1,  Zubereitetes  Fett  ist  zurückzuweisen

I.  auf  Grund  der  Vorprüfung:

a)  wenn  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht  oder
die  zugehörige  Packung  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften
  entsprechend  bezeichnet  ist  („Margarine“,  „Kunstspeisefett“);

b)  wenn  das  Fett  ranzig,  sauer,  mit  Fäulniß-Geruch  oder  -Geschmack  behaftet
oder  innerlich  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  durchsetzt  oder  sonst
verdorben  befunden  wird;

c)  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derart  mit  Schimmelpilzen
oder  Bakterienkolonien  besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als
verdorben  anzusehen  ist;

II.  auf  Grund  der  Hauptprüfung:

a)  in  den  unter  la  bis  c  angegebenen  Fällen;

b)  wenn  eine  Probe  einen  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  enthält;

c)  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird;

d)  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
15.  Juni  1897  oder  den  auf  Grund  desselben  erlassenen  Bestimmungen
(Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  475  und  591)  nicht  entspricht.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  der  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  in  den  Fällen  zu
Abs.  1  unter  1  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  das  Packstück  mit  den  vorgeschriebenen  Bezeichnungen
  versehen  oder  die  Uebereinstimmung  mit  den  Begleitpapieren  herbeigeführt  wird.

(z)  Die  Zurückweisung  hat  sich  auf  alle  zu  einer  Sendung  gehörigen  Packstücke
einer  Fabrikation  zu  erstrecken,  wenn  die  Untersuchung  sämmtlicher  davon  entnommenen
Stichproben  zu  einer  gleichen  Beanstandung  geführt  hat  (§  12  Abs.  4).  Im  Uebrigen
hat  sich  die  Zurückweisung  nur  auf  die  einzelnen  beanstandeten  Packstücke  zu  erstrecken.

Weitere  HBehandlung  des  Fleisches.
§  22.

Zurückgewiesenes  oder  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  kann  unter  den  im  §  29  bezeichneten
  Voraussetzungen  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  es  zu  anderen  Zwecken  als
zum  Genusse  für  Menschen  Verwendung  finden  soll.

69
        <pb n="394" />
        380

8  23.

Die  Beschaustelle  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund
der  Bestimmungen  in  88  13  bis  I15  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen
zu  erklären.

8  24.

(1  Die  Beschaustelle  hat  beanstandetes  Fleisch  vorläufig  zu  beschlagnahmen  und
mit  einem  Erkennungszeichen  zu  versehen,  welches  leicht  wieder  entfernbar  ist.  Die
erfolgte  Beschlagnahme  ist  dem  Verfügungsberechtigten,  der  Zoll-  oder  Steuerstelle  sowie  der
Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  sofort  mitzutheilen.

(2)  Die  Polizeibehörde  hat  alsdann  über  die  weitere  Behandlung  des  Fleisches  gemäß
§§  18  bis  21  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Verfügungsberechtigten  sowie
nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  die  Beschaustelle  zu  benachrichtigen.

(3)  Die  Polizeibehörde  hat  die  Wiederausfuhr  oder  die  unschädliche  Beseitigung  des
Fleisches  unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  veranlassen  und  im  Benehmen  mit
der  Zoll=  oder  Steuerstelle  zu  überwachen.

(4h  Für  Grenzstationen  auf  ausländischem  Gebiete  können  besondere  Anordnungen
erlassen  werden.

Neunzeichnung  des  Fleisches.
§  25.

(1)  Die  Beschaustelle  hat  auf  Grund  des  endgültigen  Ergebnisses  der  Untersuchung
(vergl.  §§  23  und  30)  das  Fleisch  zu  kennzeichnen.  1

(2)  In  den  Fällen  des  §  19  Abs.  1  unter  I  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen
Fleischstücke  unterbleiben,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist.  Sendungen,
welche  zurückzuweisen  wären,  weil  die  Waare  nicht  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht
  (§  18  Abs.  1  unter  II  Ba;  §  19  Abs.  1  unter  II  Aa;  §  21  Abs.  1  unter  Ia
und  IIa)  oder  weil  das  Packstück  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften
entsprechend  bezeichnet  ist  (§  21  Abs.  1  unter  la  und  Ila),  sind  im  Falle  einer  nachträglichen
Behebung  dieser  Anstände  nur  nach  dem  Ausfalle  der  Untersuchung  der  Waare  selbst  zu
kennzeichnen.

(3)  Theile  von  Sendungen,  die  im  Falle  des  8  12  Abs.  6  zurückgezogen  werden.
sind  gleichfalls  zu  kennzeichnen;  nicht  geöffnete  Packstücke  jedoch  nur  an  der  Außenseite
der  Behälter  (§  27  unter  B  Abs.  2).  Bei  anderen  freiwillig  zurückgezogenen  Sendungen
hat  eine  Kennzeichnung  der  nicht  untersuchten  Theile  zu  unterbleiben.
        <pb n="395" />
        M  35.  381

§  26.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  der  Behälter  erfolgt  mittelst  Farbstempels
oder  mittelst  Brandstempels  nach  Wahl  der  Verfügungsberechtigten.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  die  Worte  „Ausland“  sowie  das  Zeichen  der
Zoll=  oder  Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen  wird.  Der  Stempel  für  Fleisch
von  Pferden  und  anderen  Einhufern  trägt  außerdem  die  Aufschrift  „Pferd“.

(6)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Bestimmungen  über  die  bei  den  einzelnen
Zoll=  oder  Steuerstellen  zu  benutzenden  Zeichen  zu  erlassen  sowie  darüber  zu  bestimmen,
welche  Bezeichnung  anzuwenden  ist,  wenn  eine  gemeinsame  Beschaustelle  für  mehrere  Zolloder
  Steuerstellen  errichtet  ist.

(4)  Die  Stempel  sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von
sechseckiger  Form  mit  2,,  cm  Länge  der  einzelnen  Seiten,  für  Fleisch  von  Pferden  und
anderen  Einhufern  von  viereckiger  Form  mit  5  und  2,  cm  Seitenlänge,  für  das  bei  der
Untersuchung  beanstandete  sowie  für  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  von  dreieckiger  Form
mit  5  cm  Seitenlänge.  Sie  tragen  bei  dem  zurückgewiesenen  Fleische  die  weitere  Ausschrift
„Zurückgewiesen“,  bei  dem  unschädlich  zu  beseitigenden  Fleische  die  weitere  Aufschrift  „Zu
beseitigen“,  bei  freiwillig  zurückgezogenem  Fleische  den  Buchstaben  „2“.

 

 

 

 

 

 

 

Roth.  Roth.
5  cm
Ausland.  150
Pferd.  2
N.  N.
Schwarz.  Schwarz.  Schwarz.

  
 

  
 

   

Ausland.
Zu
beseitigen.

N.  JN.

Ausland.
Burüchkgewiesen.

N.  N.

  
     
 

 

 

 

 

5  cm  enn  5  cm
        <pb n="396" />
        382

(5)  Die  Brandstempel  sind  von  gleicher  Form  wie  die  Farbstempel,  dürfen  jedoch  größer
sein.  Auch  die  Farbstempel  dürfen,  insoweit  sie  zur  Abstempelung  der  Packstücke  an  den
Außenseiten  dienen,  die  im  Abs.  4  angegebenen  Maße  überschreiten.

(6)  Im  Falle  der  Kennzeichnung  mittelst  Farbstempels  ist  für  beanstandetes  oder  freiwillig
  zurückgezogenes  Fleisch  eine  schwarze,  für  das  übrige  Fleisch  eine  rothe,  nicht  gesundheitsschädliche,
  haltbare  Farbe  zu  verwenden.

(7)  An  jedem  Stempel-  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt
  sein.

§  27.
Für  die  Kennzeichnung  des  Fleisches  gelten  folgende  Bestimmungen:

A.  Frisches  Fleisch.

Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachperzeichneten
Körperstellen  anzubringen  und  zwar:
I.  Bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  sowie  bei  Pferden  und  andern  Einhufern:

auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
an  der  hinteren  Vorarmfläche,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,
auf  der  inneren  und
auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
.  an  der  Zunge  und  am  Kopfe.

II.  Bei  Kälbern,  Rennthieren  und  Wildschweinen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung
der  Haut  an  den  betreffenden  Stellen:
1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,
3.  auf  der  Brust,
4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

III.  Bei  Schweinen:
1.  am  Kopfe,
2.  auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
3.  auf  der  Schulter,

Joar
        <pb n="397" />
        9  35.  383

4.  auf  dem  Rücken,
5.  auf  dem  Bauche,
6.  auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.
IV.  Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den
betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.
V.  Außerdem  ist  bei  allen  Thiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens
ein  Stempelabdruck  anzubringen.

B.  Zubereitetes  Fleisch.

(1)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die
Stempelabdrücke  an  zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck
thunlichst  auf  der  Schwarte  anzubringen.

(2)  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  und  dergl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls
  an  zwei  Stellen  anzubringen.  Bei  zubereitetem  Fette  hat  die  Kennzeichnung  nur
an  den  Behältern  zu  erfolgen.

Anschädliche  Zeseitigung  des  branstandeten  Fleisches.

8  28.

(1  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  hohe
Hitzegrade  (Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,
Verbrennen)  oder  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichtheile.  Die  hierdurch
gewonnenen  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben
  thunlichst  an  Stellen,  welche  von  Thieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen
Viehfutter  oder  Streu  weder  gewonnen  noch  aufbewahrt  wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Abs.  1  zu  beseitigen.  Vor  dem  Vergraben  ist
das  Fleisch  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem,  trockenen
Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Theer,  rohen  Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,  Kresol)
oder  Alpha-Naphtylamin  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so
tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  mindestens  1  Meter  starken
Erdschicht  bedeckt  wird.
        <pb n="398" />
        384

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung
zuzulassen.

(4)  Das  Verpackungsmaterial  ist  zu  verbrennen  oder,  sofern  ein  solches  Verfahren
nicht  angängig  ist,  anderweitig  unschädlich  zu  beseitigen  oder  zu  desinfiziren.

RNicht  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmtes  Fleisch.
§  29.

(1)  Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu
verwendet  werden  kann,  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,
wenn  die  Unbrauchbarmachung  für  den  menschlichen  Genuß  im  Wege  der  fabrikationsmäßigen
Behandlung  durch  geeignete  Kontrolmaßregeln  oder  mittelst  Anlegung  von  tiefen  Einschnitten  und
nachfolgender  Behandlung  mit  Kalk,  Theer  oder  rohen  Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,
Kresol),  bei  Fetten  auch  mit  Alkalilauge,  Petroleum  oder  Rosmarinöl  sichergestellt  wird.

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  weitere  Mittel  zur  Unbrauchbarmachung
zuzulassen.

Rechtsmittel.
§  30.

(1)  Gegen  die  seitens  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  vorgenommene
Beanstandung  einer  Stichprobe  sowie  gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der
§§  18  bis  21  getroffene  Entscheidung  kann  von  dem  Verfügungsberechtigten  innerhalb
einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  (§  12  Abs.  5  und  §  24  Absl.  2)
Beschwerde  eingelegt  werden.  Dieses  Rechtsmittel  ist  in  ersterem  Falle  bei  der  Beschaustelle
  anzumelden  und  hat  auf  Antrag  des  Beschwerdeführers  die  Aufschiebung  der  weiteren
Untersuchung  zur  Folge;  in  letzterem  Falle  ist  es  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden  und
hat  stets  aufschiebende  Wirkung.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  eine  von  der  Landesregierung
  zu  bezeichnende  höhere  Behörde  und  zwar,  sofern  das  Rechtsmittel  gegen  das
technische  Gutachten  gerichtet  ist,  nach  Anhörung  mindestens  eines  weiteren  Sachverständigen.
Die  durch  unbegründete  Beschwerde  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

(2)  Von  der  endgültigen  Entscheidung  hat  die  höhere  Behörde  den  Beschwerdeführer,  die
Beschaustelle,  die  Polizeibehörde  sowie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.

SFleischbeschanbuch.
§  31.

1)  An  jeder  Beschaustelle  für  ausländisches  Fleisch  ist  ein  Fleischbeschaubuch  nach
beifolgendem  Muster  von  dem  Beschauer  zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und
deren  Ergebnisse  sowie  die  endgültige  Entscheidung  einzutragen  und  jedesmal  mit  der
        <pb n="399" />
        M  35.  385

Unterschrift  des  Beschauers  zu  versehen  sind.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden
vom  Reichskanzler  erlassen.
(2)  Wo  das  Bedürfniß  besteht,  kann  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch,  namentlich
Fette,  sowie  für  die  einzelnen  Thiergattungen  ein  besonderes  Beschaubuch  geführt  werden.
Das  Fleischbeschaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene
  ist  mindestens  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.
        <pb n="400" />
        386

Zollstelle  N.  N.

 

 

Fleischbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Untersucht  wurden

E  Bezeichnun  ·

zeichnung

Absender  Empfänger  „  —

#.  ——  —  S
8.  .  .  Fleisches  2  —
7  —  mit  mit  nach  7
3E  «  «E:..-S8
  Wohnort  Wohnort

S—  4—  .  EW  *[
rS  .  Gattung,  *  „  „
S  -  Art  Gewicht  r  S  —
—  □  —  r  -  —  *

5  Zahl  ..—2*—.
SZSG#  Zah  kg.  3S  S  6
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.11
i
i

AnmerkungzuSpaltcci.DicBezcichmmgensindinllebcreinstimmungzubringenmitdemstatistischanaarcni

verzeichniß.

Anmerkung  zu  Spalten  12,  13,  15  bis  20.

Werden  die  zu  einer  Nummer  gehörenden  Waaren  zum  Theil  für  genußtauglich
  erachtet,  zum  Theil  beanstandct,  so  sind  die  Theile  der  Sendungen  nach  ihren  Gewichten  in  Spalten  12  und  13  einzutragen;
  das  Gleiche  gilt,  wenn  z.  B.  ein  Theil  zurückgewiesen,  ein  Theil  zurückgezogen  2c  ist,  hinsichtlich  der  Spalten  15  bis  20.
        <pb n="401" />
        M  36.  387

schaubuch.

Ergebniß  der

 

 

Weitere  Behandlung  des  Fleisches

 

 

 

 

 

Untersuchung
Grund  .  #
der  .äBurück-  unterschrift
S  gezogen  Bemer-*
  Beanstandung  —  #  nach  ohne  tu  des
S.  S  des  S  .2  .  4.  Beanstan-  ngen  Beschauers
Z  5  ·  OssOdung  .-  '
Fleisches  S  .  .  S
r*—  i  S.  S  einer
—  *r—  *:—  S  "  —
S  Z  25  Stichprobee
S.  „  4—  r  4  —
x8g  kg  ks  k  kg  68  uk  s
12.  13.  1.  15.  16.  1.1  2  21.  22.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

70
        <pb n="402" />
        388

Anlage  a.

Anweisung
für
die  thierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

A.  Allgemeine  Beftimmungen.

§  1.

Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen,  ob  es  gemäß  den  Vorschriften  im  8  2
Abs.  3  und  §  6  der  Ausführungsbestimmungen  D  in  ganzen  Thierkörpern  (bezw.  zusammengehörigen
  Hälften)  und  im  Zusammenhange  mit  den  dort  genannten  Organen
eingeführt  wird.

§  2.

Bei  zubereitetem  Fleische  ist  zu  prüfen:

1.  ob  eine  der  nach  8  5  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  von  der
Einfuhr  ausgeschlossenen  Waarengattungen  vorliegt;

2.  ob  das  Fleisch  durch  die  ihm  zu  Theil  gewordene  Behandlung  die  Eigenschaften
  des  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und
durch  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann  (8  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D);

3.  ob  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  von  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen
Schinken,  Speck  und  Därme,  mindestens  4  kg  beträgt  (§  7  der  Ausführungsbestimmungen
  D);

4.  ob  das  Fleisch  den  Verdacht  erregt,  daß  es  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,
Mauleseln  oder  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt  (§  5  Nr.  2
der  Ausführungsbestimmungen  D).

In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  Prüfung  zu  2  und  3  auf  Stichproben
  beschränkt  werden  kann,  richtet  sich  nach  S§  12  und  §  14  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
  D.

§  3.

Bei  allen  Arten  von  Fleisch  ist  insbesondere  zu  prüfen:
1.  ob  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;
2.  ob  das  Fleisch  von  Hunden  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  D);
        <pb n="403" />
        M  36.

389

ob  an  dem  Fleische  Erscheinungen  vorhanden  sind,  die  den  Verdacht  erregen,
daß  es  mit  einem  der  nach  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D
verbotenen  Stoffe  behandelt  ist;

ob  das  Fleisch  von  einem  Thiere  stammt,  das  mit  einer  auf  Menschen  oder

Thiere  übertragbaren  Krankheit  behaftet  war  und  ob  nach  den  obwaltenden
Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine  Uebertragung  des  Krankheitsstoffs
  auf  andere  Theile  der  Sendung  stattgefunden  hat;

ob  das  Fleisch,  abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  4,  krankhafte  Veränderungen
  zeigt,  die  seine  Tauglichkeit  zum  Genusse  für  Menschen  beeinträchtigen;

l  ob  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Thieres

bekundet,  ob  es  auffällige  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack
und  Konsistenz  und  ob  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

ob  das  Fleisch  durch  Fäulniß,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder
dergleichen  in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  ob  Luft  in  dasselbe
eingeblasen  ist.

*

Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  bei  Tageslicht  oder  bei  einer  ausreichenden  künstlichen
  Beleuchtung  stattzufinden.  Kerzen-,  Oel-,  Petroleum=  oder  gewöhnliches  Gaslicht
sind  hierzu  nicht  geeignet.

5.

An  Hülfsmitteln  und  Geräthen  sollen  bei  der  Untersuchung  zur  Hand  sein:

1.
2.

3.

eine  ausreichende  Anzahl  von  geeigneten  Messern;

ein  Mikroskop,  welches  sich  auch  für  bakteriologische  Untersuchungen  eignet,  sowie
eine  ausreichende  Anzahl  von  Skalpellen,  Scheeren,  Präparirnadeln,  Platin—
nadeln,  Objektträgern,  Deckgläsern  und  Präparirschälchen  zur  Herstellung  mikro—
skopischer  Präparate;  ferner  die  für  die  mikroskopische  Untersuchung  erforderlichen
Farbstoffe  und  Zusatzflüssigkeiten,  Spiritus=  oder  Bunsenflammen,  sowie  einige
mit  Agar  oder  Pepton-Gelatine  beschickte  Kulturröhrchen;

Lackmuspapier  und  die  zur  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Kochsalz  sowie  auf  das
Vorhandensein  von  Ammoniak  (Fäulniß)  erforderlichen  Chemikalien  und  Geräthe;

4.  eine  Vorrichtung  zum  Kochen  von  Fleischproben;

5.

Holz-,  Bein=  oder  Stahlnadeln  zur  inneren  Prüfung  von  Schinken  auf  den  Geruch.

Sämmtliche  Hülfsmittel  sind  stets  in  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten.  Messer,
welche  durch  Krankheitsstoffe  verunreinigt  wurden,  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und
Desinfektion  zum  Anschneiden  gesunder  Körpertheile  nicht  benutzt  werden.

70“
        <pb n="404" />
        390
B.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Frisches  Fleisch.

§  6.

Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  der  Thierkörper  hat  nach  den  in  den  S§  7
bis  12  angegebenen  Grundsätzen  und  thunlichst  in  der  im  §  7  bezeichneten  Reihenfolge
stattzufinden,  so  daß  die  Prüfung  der  inneren  Organe  regelmäßig  der  Untersuchung  des
Muskelfleisches  vorangeht.  4

Wenn  außer  den  vorschriftsmäßig  mit  dem  Thierkörper  einzuführenden  Organen  weitere
Organe  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  dem  Thierkörper  eingeführt  werden,  so  sind
diese  gleichfalls  nach  den  hierfür  angegebenen  Grundsätzen  zu  untersuchen.

Durch  die  Untersuchung  ist  festzustellen,  ob  an  der  Oberfläche  oder  im  Innern  der
Organe  und  des  Muskelfleisches  krankhafte  Veränderungen  oder  sonstige  regelwidrige  Zustände
vorhanden  sind.  Zu  diesem  Zwecke  sind  sämmtliche  Organe  und  das  Muskelfleisch  zu
besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die  Milz,  die  Nieren,  das  Euter  auch  zu  durchtasten.
Bei  denjenigen  Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung  zur  Ermittelung
von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten  durch  Einschnitte  und
Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  untersuchen.  Die
zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden.  Liegen  krankhafte
Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht,
so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen;  insbesondere  sind  verdächtige
oder  erkrankte  Theile  anzuschneiden.

§  7.
Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berücksichtigen:
1.  das  Brust=  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Ueberzügen  der  Eingeweide;
2.  die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung
  eines  Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen):
3.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längschnitts,  durch  den  beide  Kammern
geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

4.  die  Leber  und  die  einzelnen  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

5.  die  Milz;

6.  die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der
Fettkapsel);

7.  das  Enter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;
        <pb n="405" />
        M  35.  391

8.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge
soweit,  daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

9.  die  Haut  und  einzelnen  Hauttheile;

10.  das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und
Gelenke  (Anlegung  eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen
und  Gelenke,  soweit  sie  ohne  Zerlegung  des  Thierkörpers  für  die  Untersuchung
zugänglich  sind;  im  Falle  eines  Verdachts  der  Erkrankung  der  Knochen  oder
Gelenke  durch  Freilegung  der  in  Betracht  kommenden  Knochen  oder  Gelenke).

§  8.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren
Kaumuskeln,  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender
Schnitte,  sowie  die  bei  der  Schlachtung  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile  auf  Finnen  zu
untersuchen;  an  der  Leber  ist  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die
Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigel'schen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;
  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,  Kniefaltendrüsen
  und  Bugdrüsen.

§  9.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall
  anzuschneiden.  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt
für  Saug=  und  Milchkälber  weg.  Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann
unterbleiben.

§  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle
  und  deren  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung
  neben  der  Mittellinie  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand
herausgenommen  ist,  ferner  die  Haut  und  Unterhaut  nebst  den  zugehörigen  Lymphdrüsen,
endlich  die  Nieren  nach  Anlegung  eines  Schnittes  am  konvexen  Rande  bis  auf  das  Nierenbecken.

§  11.

Schweine  (einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten
der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,
Schmer,  Wammenfett)  sind  zu  lösen.  Die  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,  insbesondere
an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am
Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.
Auch  sind  die  inneren  Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,  Scham=  und  Kniefaltendrüsen
  anzuschneiden  und  zu  untersuchen.
        <pb n="406" />
        390
B.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Frisches  Fleisch.

§  6.

Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  der  Thierkörper  hat  nach  den  in  den  88  7
bis  12  angegebenen  Grundsätzen  und  thunlichst  in  der  im  §  7  bezeichneten  Reihenfolge
stattzufinden,  so  daß  die  Prüfung  der  inneren  Organe  regelmäßig  der  Untersuchung  des
Muskelfleisches  vorangeht.  4

Wenn  außer  den  vorschriftsmäßig  mit  dem  Thierkörper  einzuführenden  Organen  weitere
Organe  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  dem  Thierkörper  eingeführt  werden,  so  sind
diese  gleichfalls  nach  den  hierfür  angegebenen  Grundsätzen  zu  untersuchen.

Durch  die  Untersuchung  ist  festzustellen,  ob  an  der  Oberfläche  oder  im  Innern  der
Organe  und  des  Muskelfleisches  krankhafte  Veränderungen  oder  sonstige  regelwidrige  Zustände
vorhanden  sind.  Zu  diesem  Zwecke  sind  sämmtliche  Organe  und  das  Muskelfleisch  zu
besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die  Milz,  die  Nieren,  das  Euter  auch  zu  durchtasten.
Bei  denjenigen  Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung  zur  Ermittelung
von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten  durch  Einschnitte  und
Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  untersuchen.  Die
zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden.  Liegen  krankhafte
Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht,
so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen;  insbesondere  sind  verdächtige
oder  erkrankte  Theile  anzuschneiden.

8  7.
Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berücksichtigen:

1.  das  Brust=  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Ueberzügen  der  Eingeweide;

2.  die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung
  eines  Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);

3.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längschnitts,  durch  den  beide  Kammern
geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

4.  die  Leber  und  die  einzelnen  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

5.  die  Milz;

6.  die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der
Fettkapsel);

7.  das  Enter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;
        <pb n="407" />
        M  35.  391

8.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals-  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge
soweit,  daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

9.  die  Haut  und  einzelnen  Hauttheile;

10.  das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und
Gelenke  (Anlegung  eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen
und  Gelenke,  soweit  sie  ohne  Zerlegung  des  Thierkörpers  für  die  Untersuchung
zugänglich  sind;  im  Falle  eines  Verdachts  der  Erkrankung  der  Knochen  oder
Gelenke  durch  Freilegung  der  in  Betracht  kommenden  Knochen  oder  Gelenke).

§  8.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren
Kaumuskeln,  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender
Schnitte,  sowie  die  bei  der  Schlachtung  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile  auf  Finnen  zu
untersuchen;  an  der  Leber  ist  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die
Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigel'schen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;
  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,  Kniefaltendrüsen
  und  Bugdrüsen.

§  9.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall
  anzuschneiden.  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  füällt
für  Saug=  und  Milchkälber  weg.  Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann
unterbleiben.

§  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle
  und  deren  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung
  neben  der  Mittellinie  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand
herausgenommen  ist,  ferner  die  Haut  und  Unterhaut  nebst  den  zugehörigen  Lymphdrüsen,
endlich  die  Nieren  nach  Anlegung  eines  Schnittes  am  konvexen  Rande  bis  auf  das  Nierenbecken.

§  11.

Schweine  (einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten
der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,
Schmer,  Wammenfett)  sind  zu  lösen.  Die  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,  insbesondere
an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am
Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.
Auch  sind  die  inneren  Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,  Scham=  und  Kniefaltendrüsen
  anzuschneiden  und  zu  untersuchen.
        <pb n="408" />
        392

Die  Untersuchung  auf  Trichinen  erfolgt  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  b  zu
den  Ausführungsbestimmungen  D).

§  12.

Bei  Schafen  und  Ziegen  erfolgt  die  Untersuchung  der  Leber  wie  beim  Rinde.
Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  der  Lungen,  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Euters
kann  unterbleiben.

II.  Bubereitetes  Fleisch.
§  13.

Zum  Zwecke  der  im  §  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  das  betreffende
Fleischstück  an  einer  der  dicksten  Stellen  tief  einzuschneiden  und  die  Schnittfläche  auf  Farbe,
Konsistenz  und  Geruch  zu  untersuchen.  Erforderlichenfalls  ist  auch  die  Kochprobev)  und  die
Prüfung  auf  Kochsalz'")  vorzunehmen.

Bei  Einzelsendungen,  welche  mit  der  Post  eingehen  oder  nachweislich  nicht  zum
gewerbsmäßigen  Vertriebe  bestimmt  sind,  kann  die  Untersuchung  in  anderer  Weise  vorgenommen
  werden.

Frisches  Fleisch  ist  von  rother  Farbe,  bestimmtem,  der  Thierart
eigenthümlichen  Geruche,  weichem  Gefüge,  zeigt  eine  unebene,  rillige,  streifige
Schnittfläche,  wird  beim  Kochen  grau,  weißlich  oder  bräunlich  und  enthält
nur  Spuren  von  Kochsalz.

Durchgepökeltes  (gesalzenes)  Fleisch  hat  auch  in  den  inneren  Schichten
den  Geruch  des  frischen  Fleisches  verloren;  es  ist  von  festem  Gefüge,  hat
glatte  Schnittflächen,  behält  beim  Kochen  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  die
rothe  Farbe  (Salzungsröthe)  auch  nach  dem  Erkalten  und  enthält  erheblich
mehr  Kochsalz,  als  frisches  Fleisch.

Durchgekochtes  (gebratenes,  gedämpftes,  geschmortes)  Fleisch  hat  auch
in  den  inneren  Schichten  den  Geruch  des  frischen  Fleisches  verloren,  ist  von
festem  Gefüge,  hat  eine  glatte,  trockene  Schnittfläche  und  eine  graue,  weißliche
oder  bräunliche  Farbe.

*)  Aus  der  inneren  Schicht  des  Fleischstücks  wird  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes  Stück  herausgeschnitten,
  in  siedendes  Wasser  geworfen  und  10  Minuten  gekocht.

*  )  u)  Herstellung  des  Reagens:  100  cem  einer  2prozentigen  Höllensteinlösung  werden  mit  23  com
Normal--Ammoniak  geschüttelt.  Von  dem  Normal-Ammoniak  wird  dann  tropfenweise  so  viel  hinzugefügt,  bis
der  entstandene  Niederschlag  verschwunden  und  die  Flüssigkeit  wasserklar  ist.  Es  wird  ein  weiterer  Ueberschuß
von  40  ccm  Normal-Ammoniak  hinzugesetzt  und  die  Flüssigkeit  durch  Zusatz  von  destillirtem  Wasser  auf  eine
(Gesammtmenge  von  200  chem  gebracht.  Von  dieser  Flüssigkeit  sind  je  20x  in  gelben  Gläschen  aufzubewahren.

b)  Ausführung  der  Prüfung:  Von  dem  Fleische  wird  ein  aus  den  inneren  Schichten  entnommenes
haselnußgroßes  Stück  in  ein  mit  20  8g  der  Flüssigkeit  beschicktes  Neagensgläschen  geworfen  und  darin  einige
Male  kräftig  geschüttelt.  Wenn  ein  weißer,  bei  Tageslicht  schnell  schwärzlich  werdender  Niederschlag  entsteht,  ist
das  Fleisch  gesalzen,  wo  nicht,  so  ist  es  frisch.
        <pb n="409" />
        W  35.  393

8  14.

Die  einzelnen  Fleischstücke  sind  namentlich  zu  prüfen  zunächst  an  der  Oberfläche

a)  auf  Finnen  und  andere  ungewöhnliche  Einlagerungen;

b)  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch*),  insbesondere  blutige  oder  gelbliche  Färbung,
ranzigen  thranigen  Geruch,  Erweichung  und  Lockerung  des  Zusammen—
hanges,  Gasansammlungen  im  Bindegewebe,  schmierigen  Belag,  Schimmel—
bildung,  Insekten  und  dergleichen;

c)  auf  die  Beschaffenheit  der  durch  Anschneiden  leicht  erreichbaren  Lymphdrüsen.

Rindslebern  sind  wie  frische  Lebern  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  86,
§  7  Nr.  4  und  §  8  zu  untersuchen.

15.

Bei  Därmen  (8  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  namentlich  darauf
zu  achten,  ob  eine  ungewöhnliche  Farbe,  verminderte  Konsistenz  oder  ein  übler  Geruch
vorhanden  ist  und  zu  prüfen,  ob  krankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,
Geschwüre  vorhanden  sind  (vergl.  §  14  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D).

In  welchem  Umfange  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,  richtet  sich  nach  §  12
Abs.  2,  3  und  §  14  Abs.  2  und  4  der  Ausführungsbestimmungen  D.

C.  Schlußbestimmungen.

16.

In  Fällen,  in  denen  das  in  den  88  6  bis  15  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren
  für  die  gesundheitliche  und  veterinärpolizeiliche  Beurtheilung  des  Fleisches  nicht
ausreicht,  ist  eine  mikroskopische,  erforderlichenfalls  auch  eine  bakteriologische'*)  Untersuchung
  vorzunehmen  und  die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  festzustellen).
Dies  gilt  namentlich  für  den  Fall  des  Verdachts  von  Blutvergiftung.

Deuten  Anzeichen  auf  Fäulniß,  so  ist  durch  Einschnitte  festzustellen,  ob  die  Zersetzung
  auf  die  Oberfläche  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  ist.  Bestehen  über  das

 

*)  Der  Geruch  ist  erforderlichenfalls  durch  die  Kochprobe  genauer  festzustellen.

z#)  Nachdem  die  Oberfläche  mit  fast  zum  Glühen  erhitzten  Messern  abgesengt  ist,  wird  mit  einem  frisch
ausgeglühten  Messer  ein  Schnitt  in  die  Tiefe  geführt  und  mit  sterilem  Messer  und  ausgeglühter  Pincette  aus
der  Tiefe  der  Muskulatur  eine  Probe  entnommen.  Diese  dient  1.  zur  Anfertigung  von  Ausstrichpräparaten,
2.  zur  Anlegung  von  Kulturen  auf  schräg  erstarrtem  Agar.

*?*)  Die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  ist  in  der  Weise  zu  prüfen,  daß  in  die  Hinterschenkelmuskulatur
  und  an  zwei  weiteren  möglichst  von  einander  entfernt  liegenden  Körpergegenden  ein  tiefer  Schnitt
gelegt  und  auf  die  Schnittfläche  mit  einem  Messer  mit  destillirtem  Wasser  schwach  angefeuchtetes  Lackmuspapier
angedrückt  wird.  Nach  10  Minuten  wird  das  Papier  vom  Objekt  abgehoben,  auf  eine  weiße  Unterlage  gelegt
und  mit  einer  anderen,  ebenfalls  angefeuchteten  Probe  des  ursprünglichen  Lackmuspapiers  verglichen.
        <pb n="410" />
        394

Vorhandensein  von  Fäulniß  Zweifel,  so  ist  frisches  Fleisch  der  Salmiakprobe“)  zu
unterwerfen,  von  Sal  zfleisch  eine  kleine  Probe  zu  kochen  und  auf  seinen  Geruch  zu  prüfen.

§  17.

Liegt  der  Verdacht  der  Anwendung  eines  der  nach  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  verbotenen  Stoffe  oder  des  Versuchs  der  Einführung  von  zubereitetem
Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  (§  2  Abs.  1  Nr.  4)  vor,  so  ist  eine  chemische
Untersuchung  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  c  und  d  der  Ausführungsbestimmungen
  D)  zu  veranlassen.

 

*)  Ein  Reagensglas  oder  chlindrisches  Glasgefäß  von  etwa  2  cm  Durchmesser  und  10  cm  Länge  wird
mit  einem  Gemische  von  1  Raumtheil  reiner  Salzsäure,  3  Raumtheilen  Elltoho  und  1  Raumtheil  Aether
beschickt,  so  daß  der  Boden  des  Glases  etwa  1  cm  hoch  bedeckt  ist,  verkorkt  und  einmal  geschüttelt.  Darauf
wird  von  dem  Fleische  mit  einem  reinen  Glasstab  eine  Probe  abgestreift  oder  ein  erbsengroßes  Stückchen  vermöge
  der  Adhäsion  befestigt.  Der  so  präparirte  Stab  wird  schnell  in  das  mit  den  Chlorwasserstoff-Alkohol-Aetherdämpfen
  erfüllte  Glas  gesenkt,  so  daß  sein  unteres  Ende  etwa  1  cm  von  dem  Flüssigkeitss  iiegel  entfernt
bleibt  und  auch  die  Wände  des  Gefäßes  nicht  berührt  werden.  Bei  Gegenwart  von  Ammoniak  entsteht  nach
wenigen  Sekunden  ein  starker  Nebel  um  die  in  das  Gefäß  versenkte  Fleischprobe,  welcher  mit  dem  Grade  der
Fäulniß  an  Intensität  zunimmt.
        <pb n="411" />
        M35.  395
Anlage  b.

Anweisung
für
die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen.

§  1.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  hat  mit  einem  Mikroskop  stattzufinden,
  welches  eine  30=  bis  40-fache  und  außerdem  eine  etwa  100-fache  Vergrößerung
ermöglicht  und  die  Objekte  klar  und  deutlich  erkennen  läßt.

Als  Objektträger  sind  Kompressorien  aus  zwei  durch  Schrauben  gegen  einander
drückkaren  Gläsern  zu  verwenden,  von  welchen  das  eine  in  gleiche  Felder  getheilt  ist.

Außer  dem  Mikroskop  und  zwei  Kompressorien  muß  der  Trichinenschauer  zur  Hand
haben:  1  kleine  krumme  Scheere,  2  Präparirnadeln,  1  Pincette,  1  Messer  zum  Probenausschneiden,
  eine  Anzahl  numerirter  kleiner  Blechbüchsen  zur  Aufnahme  der  Proben,
1  Tropfpipette,  je  1  Gläschen  mit  Essigsäure  und  Kalilauge.

§  2.

Auf  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Proben  eines  Schweines  einschließlich  der
Herstellung  der  Präparate,  jedoch  ausschließlich  der  für  die  Probenentnahme  aufgewendeten
Zeit,  sind  mindestens  18  Minuten,  auf  die  mikroskopische  Untersuchung  eines  einzelnen
Stückes  Speck  mindestens  9  Minuten,  auf  die  Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke
  mindestens  14  Minuten  zu  verwenden.

§  3.

Die  zur  Untersuchung  bestimmten  Fleischproben  hat  der  Trichinenschauer  persönlich
zu  entnehmen,  und  zwar  bei  frischem  Fleische  vor  dem  Zerlegen  des  Schweinekörpers;
es  kann  jedoch  die  Probenentnahme  durch  besonders  hierzu  verpflichtete  Probenentnehmer
erfolgen.  Wenn  aus  mehreren  Schweinen  oder  Fleischstücken  zugleich  Proben  entnommen
werden,  sind  zu  ihrer  Aufbewahrung  und  Unterscheidung  Blechbüchsen  mit  eingestanzten
Nummern  zu  verwenden.  Die  einzelnen  Schweine  oder  Fleischstücke,  von  denen  die  Proben

entnommen  werden,  sind  übereinstimmend  mit  den  zugehörigen  Proben  zu  numeriren.
71
        <pb n="412" />
        396

84.
Die  Proben  sind  in  der  Größe  einer  Bohne  oder  Haselnuß  zu  entnehmen,  und
zwar  bei  ganzen  Schweinen  aus  folgenden  Körperstellen:
a)  aus  den  Zwerchfellpfeilern  (Nierenzapfen),
b)  dem  Rippentheile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch),
c)  den  Kehlkopfmuskeln,
d)  den  Zungenmuskeln.

In  Fällen,  in  denen  die  unter  c  und  d  genannten  Fleischtheile  etwa  abhanden
gekommen  sind,  sind  je  eine  weitere  Probe  aus  den  unter  a  und  b  genannten  Koörperstellen
  oder  2  Proben  aus  den  Bauchmuskeln  zu  entnehmen.

Von  zubereitetem  Fleische  (Pökelfleisch,  Schinken  und  Speckseiten)  sind  von  jedem
einzelnen  Stücke  3  fettarme  Proben  von  verschiedenen  Stellen  und  womöglich  aus  der
Nähe  von  Knochen  oder  Sehnen  zu  entnehmen.

§  5.

Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Fleischproben  hat  der  Beschauer  bei  Speck  4,
mithin  im  Ganzen  12,  im  Uebrigen  6,  mithin  bei  ganzen  Schweinen  24,  bei  einzelnen
Fleischstücken  18  haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden  und  zwischen  den  Gläsern  des
Kompressoriums  so  zu  gquetschen,  daß  durch  die  Präparate  gewöhnliche  Druckschrift
deutlich  gelesen  werden  kann.  Ist  das  Fleisch  der  zu  untersuchenden  Stücke  trocken  und
alt,  so  sind  die  Präparate  vor  dem  Quetschen  10  bis  20  Minuten  mittelst  Kalilauge
zu  erweichen,  welche  etwa  mit  der  doppelten  Menge  Wasser  verdünnt  ist.

§  6.
Die  mikroskopische  Untersuchung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  jedes  Präparat
bei  30=  bis  höchstens  40-facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig  durchmustert  wird.
Bei  zweifelhaftem  Befund  ist  die  Untersuchung  an  einer  weiteren  Zahl  von  Fleischproben
  und  Präparaten,  nöthigenfalls  mit  Hilfe  stärkerer  Vergrößerungen  bis  zur  völligen
Aufklärung  fortzusetzen.

§  7.

Entdeckt  der  Trichinenschauer  in  den  untersuchten  Fleischproben  Trichinen  oder  Gebilde,
  deren  Natur  ihm  zweifelhaft  oder  unbekannt  ist,  so  sind  die  betreffenden  Präparate
und  Proben  mit  genauer  Bezeichnung  des  Ortes,  Datums  und  der  Fundstelle  zu  versehen
  und  dem  zuständigen  Thierarzte  zur  Prüfung  zu  übergeben.

Enthalten  die  Präparate  oder  Proben  nach  Angabe  des  Trichinenschauers  Trichinen,  so  hat
der  Thierarzt  den  Befund  unverzüglich,  nöthigenfalls  unter  Entnahme  neuer  Proben,  nachzuprüfen.
        <pb n="413" />
        A#  35.  397
8  8.

Falls  der  Thierarzt  die  Untersuchung  auf  Finnen  nicht  bereits  vorgenommen  hat,  sind
von  dem  Trichinenschauer  unmittelbar  vor  der  Entnahme  der  Fleischproben  beim  einzelnen
Fleischstücke  die  Oberflächen,  beim  ganzen  Thierkörper  die  nach  der  Schlachtung  und  Zerlegung
  in  Längshälften  sowie  nach  Lösung  der  Liesen  (Bauchfett)  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,
  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,
  am  Nacken  sowie  das  Herz,  die  Zunge  und  die  Kehlkopfmuskeln  auf  das
Vorhandensein  von  Finnen  zu  untersuchen.  Das  Ergebniß  dieser  Untersuchung  ist  dem
Thierarzte  mitzutheilen.

§  9.
Im  Allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem  Tage  nicht  mehr  als
20  Schweine,  40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.  Ausnahmsweise
  dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis  zu  25  Schweine,  50  Speck=  oder  32  sonstige  Fleischstücke
  untersucht  werden.

10.

Von  den  Trichinenschauern  sind  Schaubücher  nach  beifolgendem  Muster  zu  führen,  in
welche  die  Untersuchungen  auf  Trichinen  und  deren  Ergebnisse  einzutragen  und  durch  die
Unterschrift  des  Beschauers  zu  beglaubigen  sind.

Wo  das  Bedürfniß  besteht,  können  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch  besondere
Schaubücher  geführt  werden.

Die  Schaubücher  sind  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  die  abgeschlossenen  sind
zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.

 

71*
        <pb n="414" />
        398

Trichinenschaubuch

des  Trichinenschauers.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zoll-  bezw.  Steuerstelle  N.  N.

8  *  Untersucht  wurden:  Da-  Er-  #

=  Nähere  geb-  Unterschrift

—  .  Name  —  ,  tum

——s  Bezeichnung  des  "s3  niß  des

-  *  Un  des  Proben-  mt  s  der  Trichinen  schauers
—  ntersuchungs-  5  S

E  suchung  entnehmers  5  2S  6  -  un

5  Hgegenstandes.  2  Unntersuchung.  Bemerkungen

S  mê  a.  b.  F"  d.

1.  2.  3.  4.  6..  S8.
        <pb n="415" />
        M  36.  399

Aulage  e.

Anweisung
für
die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich
Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.

 

A.  Probenentnahme  zur  chemischen  Antersuchung  von  Fleisch,  ausgenommen
zubereitete  Fette.

(Vergl.  88  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Probenentnahme  geschieht,  soweit  angängig,  durch  den  mit  der  Untersuchung
betrauten  Chemiker,  sonst  durch  den  als  Beschauer  bestellten  approbirten  Thierarzt.

I.  Die  Auswahl  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Bei  frischem  Fleische  (§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D):

Es  ist  von  jedem  verdächtigen  Thierkörper  eine  Durchschnittsprobe  in  der  Weise  zu
entnehmen,  daß  an  mehreren  (etwa  3  bis  5)  Stellen  Proben  im  Gesammtgewichte  von
etwa  500  g  abgetrennt  werden.  Die  einzelnen  Proben  sind  möglichst  der  Außenseite  in
Form  dicker  Muskelstücke  an  saftigen  Stellen  des  Thierkörpers  zu  entnehmen.

2.  Bei  zubereitetem  Fleische:

a)  Zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  des  §  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  D  zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht
  wird,  ist  aus  jedem  verdächtigen  Fleischstück  eine  Durchschnittsprobe
im  Gesammtgewichte  von  500  g  zu  entnehmen,  wobei  möglichst  Stellen
mit  fetthaltigem  Bindegewebe  auszusuchen  sind.

b)  Zur  Untersuchung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  der
Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  worden  ist,  sind
die  Proben  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  entnehmen:

a)  Durchschnittsproben  im  Gesammtgewichte  von  500  gx  sind  zu  entnehmen:
Bei  Sendungen  von  Schinken  unter  10  Stück  und  bei
Sendungen  von  Speck  nur  aus  etwaigen  verdächtigen  Stücken,  bei
Sendungen  von  Därmen  nur  aus  etwaigen  verdächtigen  Packstücken;
bei  allen  sonstigen  Sendungen,  sofern  sie  gleichartig  im  Sinne  des

§  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  sind,  aus  den  nach
        <pb n="416" />
        400

den  Grundsätzen  des  8  14  Abs.  4  ebenda  auszuwählenden  Fleisch—
stücken  und,  sofern  die  Sendungen  nicht  gleichartig  sind,  aus  jedem
einzelnen  Fleischstücke.

Führt  die  chemische  Untersuchung  auch  nur  bei  einer  Probe  aus
einer  gleichartigen  Sendung  zu  einer  Beanstandung,  so  sind  Proben
aus  allen  Fleisch-  bezw.  Packstücken  dieser  Sendung  zu  entnehmen
(vergl.  §  12  Abs.  4,  5  und  6  ebenda)

Die  Durchschnittsprobe  ist,  abgesehen  von  Därmen,  so  auszuwählen,
  daß  neben  möglichst  großen  Flächen  der  Außenseite  auch
tiefere  Fleisch=  oder  Fettschichten  mitgenommen  werden.

Sind  an  der  Außenseite  Anzeichen  von  Konservirungsmitteln  wahrnehmbar,
  so  sind  diese  Stellen  bei  der  Probenentnahme  zu  berücksichtigen.

8)  Bei  Fleisch,  welches  von  Pökellake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich
die  Anwendung  von  Konservesalz  erkennen  läßt,  wird  außerdem  eine
Probe  der  Lake  (mindestens  200  cem)  oder,  wenn  möglich,  des  Salzes
(bis  zu  50  g)  entnommen.

II.  Die  weitere  Gehandlung  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Die  Proben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  Weiteres  festgestellt  werden
kann,  aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

2.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die
Herkunft  und  Abstammung  des  Fleisches  sowie  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die
Proben  entnommen  wurden.  Werden  bei  der  Probenentnahme  besondere  Beobachtungen
gemacht,  welche  vermuthen  lassen,  daß  das  Fleisch  unter  das  Verbot  im  §  5  Nr.  2
und  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  fällt,  oder  wurde  die  Probenentnahme  auf
Grund  derartiger  Beobachtungen  veranlaßt,  so  ist  eine  Angabe  hierüber  gleichfalls  in  das
Schriftstück  aufzunehmen.  Bei  gesalzenem  Fleische  ist  zugleich  anzugeben,  ob  dasselbe  in
Pökellake  oder  Konservesalz  eingehüllt  lag.

3.  Zur  Verpackung  sind  sorgfältig  gereinigte  und  gut  verschlossene  Gefäße  aus
Porzellan,  Steingut,  glasirtem  Thon  oder  Glas  zu  verwenden;  in  Ermangelung  solcher
Gefäße  dürfen  auch  Umhüllungen  von  starkem  Pergamentpapier  zur  Verwendung  gelangen.

4.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Pökellake  erfolgt  in  gut  gereinigten,
dann  getrockneten  und  mit  neuen  Korken  versehenen  Flaschen  aus  farblosem  Glase.

5.  Konservesalz  wird  ebenfalls  in  Glasgefäßen  aufbewahrt  und  verschickt.

6.  Die  Proben  sind,  sofern  nicht  ihre  Beseitigung  in  Folge  Verderbens  nothwendig
wird,  so  lange  in  geeigneter  Weise  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige
Sendung  getroffen  ist.
        <pb n="417" />
        M  36.  401

B.  Probenentnahme  zur  chemischen  Antersuchung  zubereiteter  Fette.
(Vergl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

1.  Auf  die  Probenentnahme  findet  die  Bestimmung  unter  A  Abs.  1  Anwendung.
Ausnahmsweise  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen
haben,  betraut  werden.  «

2.  Durchschnittsproben  im  Gesammtgewichte  von  250  g  sind  zu  entnehmen:

a)  wenn  die  Sendung  aus  einem  oder  zwei  Packstücken  besteht,  oder  wenn  sie
aus  mehr  als  zwei  Packstücken  besteht,  ohne  daß  eine  gleichartige  Sendung
im  Sinne  des  §  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  vorliegt,
aus  jedem  Packstücke;

b)  wenn  die  Sendung  aus  mehr  als  zwei  Packstücken  besteht  und  im  vorgenannten
  Sinne  gleichartig  ist,  aus  den  gemäß  §  15  Abs.  5  ebenda
auszuwählenden  Packstücken;

c)  wenn  die  Untersuchung  bei  einer  Probe  einer  gleichartigen  Sendung  zu
einer  Beanstandung  geführt  hat,  gemäß  §  12  Abs.  4,  5  und  6  ebenda
aus  allen  Packstücken  dieser  Sendung.

Die  Durchschnittsproben  sind  an  mehreren  Stellen  des  Packstücks  zu  entnehmen;  zweckmäßig
  bedient  man  sich  hierbei  eines  Stechbohrers  aus  Stahl.

3.  Die  Durchschnittsproben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  Weiteres  festgestellt
werden  kann,  aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

4.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft
und  Abstammung  des  Fettes,  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen
wurden,  über  die  bei  der  Entnahme  der  Probe  gemachten  Beobachtungen  und  schließlich  darüber,
ob  die  Probenentnahme  zur  ständigen  Kontrole  oder  auf  Grund  eines  besonderen  Verdachts
stattfand.  '

Außerdem  ist  den  Proben  eine  kurze  Angabe  über  das  Ergebniß  der  Vorprüfung  beizufügen.

5.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Proben  erfolgt  in  gut  verschlossenen  und
sorgfältig  gereinigten  Gefäßen  aus  Porzellan,  glasirtem  Thon,  Steingut  (Salbentöpfe  der
Apotheker)  oder  von  dunkelgefärbtem  Glas,  welche  möglichst  luft-  und  lichtdicht  zu  ver—
schließen  sind.

6.  Die  Proben  sind  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige
Sendung  getroffen  ist.

C.  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.
(Vergl.  §  15  Abs.  2  und  §  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Packstücke  müssen  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  die  für
den  Handelsverkehr  vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").
        <pb n="418" />
        402

Die  Fette  müssen  ein  der  betreffenden  Gattung  im  unverdorbenen  und  unverfälschten
Zustande  zukommendes  allgemeines  Aussehen  haben.  Insbesondere  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,
Geruch  und  Geschmack  Rücksicht  zu  nehmen.

Folgende  Gesichtspunkte  müssen  hierbei  besonders  beobachtet  werden:

1.  Bei  Gegenwart  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  ist  festzustellen,
ob  diese  «

a)  als  unwesentliche  örtliche  äußere  Verunreinigung  (z.  B.  in  Folge  kleiner  Schäden
der  Verpackung),

b)  als  wesentlicher  äußerer  Ueberzug  der  Fettmasse,  oder

c)  als  Wucherungen  im  Innern  des  Fettes
vorliegen.

2.  Bei  der  Beurtheilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm
nicht  eigenthümliche  Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist,  oder  ob  es  sonst
sinnlich  wahrnehmbare  fremde  Beimengungen  enthält.

3.  Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  talgigen,  öligen,  sauren,  dumpfigen
(mulstrigen,  grabelnden),  schimmeligen  sowie  faulig-ekelerregenden  Geruch  zu  achten.

4.  Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein
allgemein  ekelerregender  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob
fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack  erkannt  werden  können.

5.  Ist  Schimmel-Geruch  oder  -Geschmack  festgestellt,  so  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe
nur  von  geringfügigen  äußeren  Verunreinigungen  des  Fettes  oder  des  Packstücks
  herrührt.
        <pb n="419" />
        „W’  35.  403
Anlage  d.

Anweisung
für

die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten.

Die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette  wird  nach
dem  ersten  Abschnitte,  diejenige  von  zubereiteten  Fetten  nach  dem  zweiten  Abschnitte
dieser  Anweisung  ausgeführt.

Erster  Abschnitt.

Antersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette.
(Vergl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund
  zu  untersuchen.

I.

Bei  der  Untersuchung  auf  Grund  von  §  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen
Dkommt  für  die  chemische  Untersuchung  zur  Zeit  lediglich  der  Nachweis  von  Pferdefleisch
  in  Frage.  Dieser  ist  in  der  Regel  nach  den  folgenden  Verfahren  unter  1  und  2
zu  erbringen.  Für  den  Fall,  daß  nach  diesen  beiden  Verfahren  einander  widersprechende
Ergebnisse  erhalten  werden,  ist  nach  dem  Verfahren  unter  3  weiter  zu  untersuchen.  Das
Ergebniß  des  letzteren  giebt  dann  den  Ausschlag.

1.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  des
Pferdefetts  beruht.

Aus  Stücken  von  50  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische
wird  das  Fett  durch  Ausschmelzen  bei  1000  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  nach  dem
Trocknen  des  Fleisches  durch  Ausziehen  mit  Petroleumäther  gewonnen  und  im  Butterrefraktometer
  der  Firma  Karl  Zeiß,  optische  Werkstatt  in  Jena  (siehe  die  Anweisung
zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen,  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich  1898  S.  201  ff.)  bei  400  geprüft.  Wenn  die  erhaltene  Refraktometerzahl  den
Werth  51,  übersteigt,  so  ist  auf  die  Gegenwart  von  Pferdefleisch  zu  schließen.  72
        <pb n="420" />
        404

2.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Glykogens  beruht.
Diese  Bestimmung  zerfällt  in  3  Theile.
a)  Bestimmung  des  Glykogens.

Man  bringt  50g  von  anhaftendem  Fett  möglichst  befreites,  zerhacktes  Fleisch  in
200  cem  kochendes  Wasser  und  erhält  in  einer  Porzellanschale  eine  halbe  Stunde  unter
Ersatz  des  verdampfenden  Wassers  im  Sieden.  Dann  gießt  man  die  Flüssigkeit  vorsichtig
  ab,  zerreibt  den  Rückstand  ohne  Verlust  in  einer  großen  Porzellanreibschale  möglichst
fein,  bringt  ihn  in  die  Flüssigkeit  zurück,  fügt  2  Kaliumhydroxyd  hinzu  und  läßt  auf
dem  Wasserbade  eindunsten,  bis  die  Flüssigkeitsmenge  100  ccem  beträgt.  Wenn  noch
nicht  Alles  gelöst  oder  auf  der  Oberfläche  eine  Haut  vorhanden  ist,  bringt  man  den
Inhalt  der  Schale  in  ein  Becherglas  und  erhitzt  bei  aufgelegtem  Uhrglase,  bis  vollständige
Lösung  erfolgt  ist.  Man  muß  hierzu  4  bis  8  Stunden  erhitzen.  Nach  dem  Erkalten
neutralisirt  man  mit  Salzsäure  und  setzt  abwechselnd  tropfenweise  Salzsäure  und  Kaliumquecksilberjodidlösung
  (Brücke'sches  Reagens)“)  hinzu.  In  dem  reichlichen,  flockigen  Niederschlag
  ist  alles  Eiweiß  (Pepton  2rc.)  enthalten.  Man  filtrirt  den  Niederschlag  ab?),
nimmt  ihn  noch  feucht  vom  Filter,  rührt  ihn  in  einer  Schale  mit  Wasser,  dem  einige
Tropfen  Salzsäure  und  Kaliumgquecksilberjodidlösung  zugesetzt  sind,  zu  einem  dünnen  Brei
an  und  bringt  ihn  nochmals  auf  das  Filter.  Diese  Behandlung  muß  viermal  wiederholt
  werden.  Man  fügt  zu  den  vereinigten  Filtraten  unter  Umrühren  die  doppelte
Raummenge  96prozentigen  Alkohol,  läßt  12  Stunden  absetzen  und  filtrirt.  Den  Niederschlag
  löst  man  in  wenig  warmem  Wasser,  versetzt  nach  dem  Erkalten  mit  einigen
Tropfen  Salzsäure  und  Kaliumquecksilberjodidlösung,  um  Spuren  von  Eiweiß  zu  entfernen,
filtrirt  und  fällt  das  Filtrat  wieder  mit  Alkohol.  Das  Glykogen  wird  auf  gewogenem
Filter  gesammelt,  zunächst  mit  Alkohol,  darauf  mit  Aether,  zuletzt  nochmals  mit  absolutem
Alkohol  gewaschen,  bei  110  0  getrocknet  und  gewogen.  ·

Das  so  dargestellte  Glykogen  muß  folgende  Eigenschaften  besitzen:

1.  es  muß  ein  amorphes,  weißes  Pulver  sein,

2.  die  wässerige  Lösung  muß  eine  starke  weiße  Opalescenz  zeigen,

3.  die  Lösung  muß  mit  Jod  eine  burgunderrothe  Färbung  geben,

4.  die  Lösung  darf  Fehling'sche  Lösung  nicht  reduziren  und  weder  Stickstoff  noch
Asche  enthalten.

 

*)  Zu  einer  5  bis  10  prozentigen  Kaliumjodidlösung  wird  unter  Erwärmen  und  Umrühren  so  lange
Quecksilberjodid  gesetzt,  bis  ein  Theil  desselben  ungelöst  bleibt,  und  die  Lösung  nach  dem  Erkalten  abfiltrirt.

**)  Es  kommt  zuweilen  vor,  daß  die  letzten  Theile  des  Eiweißniederschlags  sich  nicht  abscheiden,  sondern
in  Form  einer  milchigen  Trübung  in  Lösung  bleiben.  In  diesem  Falle  versetzt  man  die  Flüssigkeit  mit  der
doppelten  Raummenge  96  bis  98  prozentigem  Alkohol,  läßt  stehen,  bis  sich  der  Niederschlag  vollkommen  absessen
hat,  und  hebt  den  Alkohol  ab  oder  trennt  ihn  vom  Niederschlage  durch  Filtration.  Man  löst  den  Niederschlag
in  2  prozentiger  Kalilange,  neutralisirt  und  fällt  von  neuem  mit  Salzsäure  und  Kaliumquecksilberjodidlösung,
so  lange  noch  ein  Niederschlag  entsteht.  Jetzt  gelingt  die  vollkommene  Fällung  stets.
        <pb n="421" />
        M  36.  405

b)  Bestimmung  des  Zuckers  (Traubenzucker).  —

100  g  von  anhaftendem  Fette  möglichst  befreites,  fein  zerhacktes  Fleisch  werden  mit
der  fünffachen  Menge  destillirtem  Wasser  2  Minuten  gekocht  und  die  Masse  dann  durch
ein  Kolirtuch  filtrirt.  Der  auf  dem  Tuche  verbleibende  Rückstand  wird  gut  ausgepreßt,  in
einer  Reibschale  gründlich  verrieben,  darauf  noch  zweimal  mit  geringeren  Mengen  Wasser
ausgekocht  und  weiter  wie  vorstehend  behandelt.  Nachdem  man  den  schließlich  verbliebenen
Rückstand  gut  ausgepreßt  hat,  dampft  man  die  vereinigten  Filtrate  auf  dem  Wasserbade  auf
weniger  als  100  cem  ein  und  filtrirt  darauf  durch  gewöhnliches  Filtrirpapier.  Das  klare
Filtrat  wird  mit  Natronlauge  schwach  alkalisch  gemacht  und  auf  150  ccm  aufgefüllt.  In
einem  abgemessenen  Theile  dieser  Lösung  wird  der  Traubenzucker  unter  sinngemäßer  Anwendung
des  Verfahrens  unter  I  1a  der  Anlage  B  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze
  vom  27.  Mai  1896  bestimmt  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1896  S.  264).

c)  Bestimmung  der  fettfreien  Trockensubstanz.

Man  bringt  2  g  der  zu  untersuchenden  Probe  in  eine  Mischung  von  Alkohol  und
Aether,  läßt  ½  Stunde  darin  stehen,  filtrirt  und  wäscht  mit  Aether  nach.  Der  Rückstand
  wird  auf  1000  erwärmt,  wiederum  mit  Aether  gewaschen,  bei  1100  getrocknet
und  gewogen.  Der  so  erhaltene  Rückstand  ist  fettfreie  Trockensubstanz.

Die  gefundene  Glykogenmenge  wird  auf  Traubenzucker  umgerechnet')  und  diese  Zahl
zu  der  gefundenen  Menge  Traubenzucker  zugezählt.  Die  so  erhaltene  Summe  darf  1  Prozent
der  fettfreien  Trockensubstanz  der  Fleischwaaren  nicht  übersteigen.  Anderenfalls  ist  anzunehmen,
daß  Pferdefleisch  vorliegt.

3.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  der  Jodzahl  beruht.

Dieses  Verfahren  beruht  auf  der  Prüfung  des  zwischen  den  Muskelfasern  abgelagerten
Fettes.  Aus  Stücken  von  100  bis  200  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem
  Fleische  wird  das  Fett  in  der  gleichen  Weise  wie  beim  Verfahren  unter  1  gewonnen
und  seine  Jodzahl  nach  der  im  zweiten  Abschnitt  unter  III  gegebenen  Anweisung  bestimmt.
Unter  den  vorliegenden  Umständen  ist  die  Anwesenheit  von  Pferdefleisch  als  erwiesen  anzusehen,
  wenn  die  Jodzahl  des  Fettes  70  und  mehr  beträgt.

II.

Bei  der  Untersuchung  auf  verbotene  Zusätze  (8  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D)
ist  nach  der  folgenden  Anweisung  zu  verfahren:

 

)  162  Theile  Glykogen  entsprechen  180  Theilen  Traubenzucker  oder  10  Glykogen  11  Traubenzucker.  Also
erhält  man  durch  Multiplikation  der  Glykogenmenge  mit  1,11  die  entsprechende  Tranbenzuckermenge.
72=
        <pb n="422" />
        406

Liegt  ein  Anhalt  dafür  vor,  daß  ein  bestimmter  verbotener  Stoff  zugesetzt  worden  ist,
so  ist  zunächst  auf  diesen  zu  untersuchen.  Im  Uebrigen  ist  auf  die  nachstehend  unter  1
angeführten  Stoffe  in  allen  Fällen  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnißlos,
so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  je  nach  Lage  des  Falles  zu  prüfen.

Wird  einer  der  genannten  Stoffe  gefunden,  so  braucht  auf  die  übrigen  nicht  weiter
untersucht  zu  werden.

Für  die  Untersuchung  werden  etwa  200  g  jeder  Durchschnittsprobe  möglichst  fein
zerkleinert,  gut  durchgemischt  und  von  der  Mischung  die  angegebenen  Mengen  für  die
Einzelprüfungen  verwendet.

Bei  Untersuchungen  von  Pökellake  und  von  Konservesalz  finden  die  unten  angegebenen
Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.  Die  Untersuchung  der  Lake  und  des  Konservesalzes
hat  derjenigen  des  Fleisches  voranzugehen.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

Der  Nachweis  der  Borsäure  oder  deren  Salze  in  der  Fleischmasse  wird  in  folgender
Weise  ausgeführt:

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  5  ccm  einer
gesättigten  Natriumkarbonatlösung  gut  durchgemischt,  getrocknet  und  verascht.  Die  erhaltene
Asche  wird  in  wenig  Salzsäure  gelöst  und  mit  letzterer  ein  Streifen  Kurkumapapier
befeuchtet,  den  man  auf  einem  Uhrglase  bei  1000  trocknet.  —  Entsteht  hierbei  auf  dem
Kurkumapapier  an  der  benetzten  Stelle  eine  rothe  Färbung,  die  durch  Auftragen  eines
Tropfens  Natriumkarbonatlösung  in  Blau  übergeht,  so  ist  Borsäure  nachgewiesen.  Der
übrige  Theil  der  alkalisch  gemachten  Aschenlösung  wird  eingedampft,  der  Rückstand  mit  Salzsäure
  schwach  angesäuert,  die  Flüssigkeit  in  eine  Woulff'sche  Flasche  gebracht,  mit  Methylalkohol
  versetzt,  Wasserstoff  durchgeleitet  und  letzterer  angezündet;  bei  Gegenwart  von  Borsäure
  brennt  er  mit  grün  gesäumter  Flamme.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd.

30  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  500  ccm
Inhalt  mit  einer  Mischung  von  200  ccm  Wasser  und  10  cocm  einer  wässrigen  25  prozentigen
  Lösung  von  Phosphorsäure  übergossen.  Von  dem  Gemenge  destillirt  man  nach
halbstündigem  Stehen  etwa  40  ccm  ab.  10  cem  des  Destillats  werden  mit  1  cem  einer
durch  schweflige  Säure  entfärbten  Fuchsinlösung  vermischt.  Die  Anwesenheit  von  Formaldehyd
  bewirkt  Rothfärbung.  Tritt  letztere  nicht  ein,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung
nicht.  Im  anderen  Falle  wird  der  Rest  des  Destillats  mit  Ammoniakflüssigkeit  im
Ueberschusse  versetzt  und  eingedampft.  Bei  Gegenwart  von  Formaldehyd  hinterbleiben
        <pb n="423" />
        #e  35.  407

charakteristische  Krystalle  von  Hexamethylentetramin.  Diese  werden  in  ein  paar  Tropfen
Wasser  gelöst,  von  der  Lösung  je  ein  Tropfen  auf  einen  Objektträger  gebracht  und  mit
den  beiden  folgenden  Reagentien  geprüft:

1.  mit  QOuecksilberchlorid  im  Ueberschusse.  Es  entsteht  hierbei  sofort  ein  regulärer
krystallinischer  Niederschlag;  bald  sieht  man  drei=  und  mehrstralige  Sterne,  später  Oktasder.
Letztere  entstehen  in  großer  Menge  bei  einer  Konzentration  von  1:  10000,  aber  auch
noch  sehr  deutlich  bei  1:  100  000.

2.  mit  Kaliumgquecksilberjodid  und  ein  wenig  verdünnter  Salzsäure.  Es  bilden  sich
hexagonale,  sechsseitige  hellgelb  gefärbte  Sterne;  bei  einer  Konzentration  von  1:  10U000
noch  sehr  deutlich.

Die  Gegenwart  von  Formaldehyd  darf  als  erwiesen  nur  betrachtet  werden,  wenn
der  erhaltene  krystallinische  Rückstand  die  beiden  vorstehend  beschriebenen  Reaktionen  zeigt.

3.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von
unterschwefligsauren  Salzen.

a)  30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  ccm  ausgekochtem  Wasser
in  einem  Destillirkolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  unter  Zusatz  von  Natriumkarbonatlösung
  bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  angerührt.  Nach  einstündigem  Stehen  wird
der  Kolben  mit  einem  zweimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  zwei
Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Die  erste  Röhre  reicht  bis  auf  den
Boden  des  Kolbens,  die  zweite  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem
Liebig'schen  Kühler;  an  diesen  schließt  sich  luftdicht  mittelst  durchbohrten  Stopfens  eine
kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sog.  Peligot'sche  Röhre).

Man  leitet  durch  das  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führende  Rohr  Kohlensäure,
bis  alle  Luft  aus  dem  Apparate  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligot'sche  Röhre
50  cem  Jodlösung  (erhalten  durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,)  8.  Kaliumjodid
in  Wasser  zu  1  Liter),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillirkolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen
  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,  10  cecm  einer  wässerigen,  25  prozentigen  Lösung
von  Phosphorsäure  einfließen.  Alsdann  schließt  man  den  Stopfen  wieder,  erhitzt  den
Kolbeninhalt  vorsichtig  und  destillirt  unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  die  Hälfte
der  wässerigen  Lösung  ab.  Man  bringt  nunmehr  die  Jodlösung,  die  noch  braun  gefärbt
sein  muß,  in  ein  Becherglas,  spült  die  Peligot'sche  Röhre  gut  mit  Wasser  aus,  setzt
etwas  Salzsäure  zu,  erhitzt  das  Ganze  kurze  Zeit  und  fällt  die  durch  Oxydation  der
schwefligen  Säure  enstandene  Schwefelsäure  mit  Bariumchloridlösung  (1  Theil  krystallisirtes
Bariumchlorid  in  10  Theilen  destillirtem  Wasser  gelöst).  Im  vorliegenden  Falle  ist  eine
        <pb n="424" />
        408

Wägung  des  so  erhaltenen  Bariumsulfats  nicht  unbedingt  erforderlich.  Liegt  jedoch  ein
besonderer  Anlaß  vor,  den  Niederschlag  zur  Wägung  zu  bringen,  so  läßt  man  ihn  absetzen
und  prüft  durch  Zusatz  eines  Tropfens  Baryumchloridlösung  zu  der  über  dem  Niederschlage
stehenden  klaren  Flüssigkeit,  ob  die  Schwefelsäure  vollständig  ausgefällt  ist.  Hierauf  kocht
man  das  Ganze  nochmals  auf,  läßt  dasselbe  6  Stunden  in  der  Wärme  stehen,  gießt
die  klare  Flüssigkeit  durch  ein  Filter  von  bekanntem  Aschengehalte,  wäscht  den  im  Becher—
glase  zurückbleibenden  Niederschlag  wiederholt  mit  heißem  Wasser  aus,  indem  man  jedesmal
absetzen  läßt  und  die  klare  Flüssigkeit  durch  das  Filter  gießt,  bringt  zuletzt  den  Niederschlag
  auf  das  Filter  und  wäscht  solange  mit  heißem  Wasser,  bis  das  Filtrat  mit  Silbernitrat
  keine  Trübung  mehr  erzeugt.  Filter  und  Niederschlag  werden  getrocknet,  in  einem
gewogenen  Platintiegel  verascht  und  geglüht;  hierauf  befeuchtet  man  den  Tiegelinhalt  mit
wenig  Schwefelsäure,  raucht  letztere  ab,  glüht  schwach,  läßt  im  Exsikkator  erkalten  und  wägt.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebniß,  so  ist  als  erwiesen  anzusehen,  daß
entweder  schweflige  Säure,  schwefligsaure  oder  unterschwefligsaure  Salze  angewendet  sind.
Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren  Salzen
entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

b)  50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  Wasser  und  Natrium—
karbonatlösung  bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  unter  wiederholtem  Umrühren  in  einem
Becherglase  eine  Stunde  ausgelaugt.  Nach  dem  Abpressen  der  Fleischtheile  wird  der
Auszug  filtrirt,  mit  Salzsäure  stark  angesäuert  und  unter  Zusatz  von  5  g  reinem  Natriumchlorid
  aufgekocht.  Der  erhaltene  Niederschlag  wird  abfiltrirt  und  so  lange  ausgewaschen,
bis  im  Waschwasser  weder  schweflige  Säure  noch  Schwefelsäure  nachweisbar  sind.  Alsdann
  löst  man  den  Niederschlag  in  25  ccm  5  prozentiger  Natronlauge,  fügt  50  ccm
gesättigtes  Bromwasser  hinzu  und  erhitzt  bis  zum  Sieden.  Nunmehr  wird  mit  Salzsäure
  angesäuert  und  filtrirt.  Das  vollkommen  klare  Filtrat  gibt  bei  Gegenwart  von
unterschwefligsauren  Salzen  im  Fleische  auf  Zusatz  von  Baryumchloridlösung  sofort  eine
Fällung  von  Baryumsulfat.

4.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

26  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  einer  hinreichenden
  Menge  Kalkmilch  durchgeknetet.  Alsdann  trocknet  man  ein,  verascht  und  gibt
den  Rückstand  nach  dem  Zerreiben  in  einen  Platintiegel,  befeuchtet  das  Pulver  mit  etwa
drei  Tropfen  Wasser  und  fügt  1  ccm  konzentrirte  Schwefelsäure  hinzu.  Sofort  nach
dem  Zusatze  der  Schwefelsäure  wird  der  behufs  Erhitzens  auf  eine  Asbestplatte  gestellte
Platintiegel  mit  einem  großen  Uhrglase  bedeckt,  das  auf  der  Unterseite  in  bekannter  Weise
mit  Wachs  überzogen  und  beschrieben  ist.  Um  das  Schmelzen  des  Wachses  zu  verhüten,
wird  in  das  Uhrglas  ein  Stückchen  Eis  gelegt.
        <pb n="425" />
        M  36.  409

Der  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  ist  als  erbracht  anzusehen,  sobald  das  Glas  sich  an
den  beschriebenen  Stellen  angeätzt  zeigt.

5.  Nachweis  von  Salicylsäure  und  deren  Salzen.

50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  einer  1  procentigen  Natriumkarbonatlösung
  zunächst  eine  Stunde  kalt  ausgelangt,  darauf  zum  Sieden  erhitzt,  mit  Salzsäure
  angesäuert  und  nach  Zusatz  von  5  g  Natriumchlorid  abgepreßt  und  filtrirt.  Das  Filtrat
ist  alsdann  mit  Natriumkarbonatlösung  bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  zu  versetzen,  auf
30  cocm  einzuengen  und  nöthigenfalls  nochmals  zu  filtriren.  Die  mit  Schwefelsäure  angesäuerte
  Flüssigkeit  wird  mit  Eisenchloridlösung  versetzt.  Eine  Violettfärbung  zeigt  Salichlsäure
  an.

6.  Chlorsaure  Salze.

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  100  ccm  Wasser  eine  Stunde  lang
kalt  ausgelaugt,  alsdann  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  wässerige
Flüssigkeit  abfiltrirt  und  mit  Silbernitratlösung  im  Ueberschuß  versetzt.  50  ccm  der  von
dem  durch  Silbernitrat  entstandenen  Niederschlag  abfiltrirten  klaren  Flüssigkeit  werden  mit
2  ccm  einer  10  prozentigen  Lösung  von  schwefligsaurem  Natrium  und  2  com  konzentrirter
Salpetersäure  versetzt  und  hierauf  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Ein  hierbei  entstehender  Niederschlag,
  der  sich  auf  erneuten  Zusatz  von  kochendem  Wasser  nicht  löst  und  aus  Chlorsilber
besteht,  zeigt  die  Gegenwart  chlorsaurer  Salze  an.

7.  Nachweis  von  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen.

Je  20  g  der  zerkleinerten  Fleischmassen  werden:

a)  mit  40  cem  einer  schwach  angesäuerten  Mischung  aus  gleichen  Theilen  Glycerin
und  Wasser,

b)  mit  40  ccm  einer  wässerigen  4  prozentigen  Lösung  von  Natriumsalicylat  in  einem
Becherglase  ½  Stunde  unter  bisweiligem  Umrühren  im  siedenden  Wasserbade  erhitzt;  alsdann
wird  abgepreßt  und  klar  filtrirt.  Ist  das  eine  oder  sind  beide  Filtrate  roth  gefärbt,  so  liegen
künstlich  zugesetzte  Farbstoffe  vor.  Das  Filtrat  a  läßt  nach  Uebersättigung  mit  Ammoniakflüssigkeit
  und  Zusatz  von  Alaunlösung  bei  mehrstündigem  Stehen  in  einem  Glaschlinder
etwa  vorhandenes  Karmin  durch  einen  roth  gefärbten  Bodensatz  erkennen.  Zum  Nachweise
von  Theerfarbstoffen  wird  ein  Faden  aus  ungebeizter  Wolle  mit  einem  Theile  der  gefärbten
Auszüge  und  mit  10  com  einer  10  prozentigen  Kaliumbisulfatlösung  längere  Zeit  gekocht.
Bei  Gegenwart  von  Theerfarbstoffen  wird  der  Faden  roth  gefärbt  und  behält  die  Färbung
auch  beim  Auswaschen  mit  Wasser.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten
Thierarzt  schriftlich  mitzutheilen.
        <pb n="426" />
        410

Zweiter  Abschnitt.

Antersuchung  von  zubereiteten  Fetten.
(Vergl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund
  zu  untersuchen.

Sobald  sich  bei  der  Untersuchung  eines  Fettes  herausstellt,  daß  dasselbe  nach  Maßgabe
der  im  Folgenden  unter  1  angegebenen  Prüfungen  einer  der  im  §  15  Abfs.  3  unter  a  bis  d
der  Ausführungsbestimmungen  D  aufgeführten  Bestimmungen  nicht  entspricht,  so  ist  von  einer
weiteren  Untersuchung  des  Fettes  abzusehen.

Eine  jede  Durchschnittsprobe  ist  vor  der  Vornahme  der  einzelnen  Prüfungen  gut
durchzumischen  und  für  sich  zu  untersuchen.

I.  Allgemeine  Gesichtspunkte.

1.  Bei  der  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine
Verfälschung  oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen,
  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack  zu  achten.  Dabei  sind  die
folgenden  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.

Bei  der  Beurtheilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht
eigenthümliche  Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist  oder  fremde  Beimengungen  enthält.

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  talgigen,  bligen,  sauren,  dumpfigen
(mulstrigen,  grabelnden),  schimmeligen  sowie  faulig-ekelerregenden  Geruch  zu  achten.  Die
Fette  sind  hierzu  vorher  zu  schmelzen.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein
ekelerregender  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen
durch  den  Geschmack  erkannt  werden  können.

2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrath  in  Ausführung
des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz
und  deren  Ersatzmittel,  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  —  Reichs-Gesetzbl.
1897  S.  591  —  zu  prüfen.  Die  Ausführung  der  Untersuchung  geschieht  nach  der
in  diesem  Abschnitt  unter  III  angeführten  Anweisung.

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraktometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wollny'schen
Refraktometer  mit  besonderer  Thermometereintheilung  auszuführen.  Ergiebt  diese  Prüfung
einen  auffallend  großen  negativen  (—)  Werth  oder  einen  größeren  positiven  (+)  Werth
als  1,;3  (X  1,),  so  ist  das  Fett  eingehender  auf  entsprechende  Verfälschungen  zu  untersuchen.
  Die  Ausführung  der  refraktometrischen  Prüfung  geschieht  nach  der  in  diesem
Abschnitt  unter  III  angegebenen  Anweisung.
        <pb n="427" />
        3#e  35.  411

4.  Wenn  die  nach  Abs.  I  unter  1  bis  3  ausgeführten  Untersuchungen  einen  Beanstandungsgrund
  nicht  ergeben  haben,  so  ist  in  Ausführung  des  §  15  Abs.  3  unter
d  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu  prüfen:

a)  ob  Fette,  welche  unter  das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3  Juni  1900  fallen,  unter  einer  für  Pflanzenfette  üblichen
Bezeichnung  oder  als  Butter,  Butterschmalz  u.  dergl.  eingeführt  werden  —
jedoch  nur,  wenn  ein  bestimmter  Berdacht  vorliegt;

b)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

c)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  475)  fällt;

d)  ob  es  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen
Stoffe  enthält.

Die  Untersuchungen  zu  Abs.  4  unter  a  bis  c  sind  nach  den  im  zweiten  Abschnitt
unter  III  aufgestellten  Bestimmungen  auszuführen.

Die  Untersuchung  zu  Abs.  4  unter  d  geschieht  nach  der  im  zweiten  Abschnitt  unter
II  gegebenen  Anweisung.

Die  Anzahl  der  zu  untersuchenden  Proben  für  die  unter  Abs.  4  angeführten  Prüfungen
richtet  sich  nach  dem  letzten  Absatze  des  §  15  der  Ausführungsbestimmungen  D.

II.  Antersuchung  der  Fette  auf  die  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D
verbotenen  Busätze.

Sofern  nicht  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt  (Zweiter  Abschnitt  Abs.  1),  ist
in  allen  Fällen  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  zu  untersuchen.  Verläuft
diese  Untersuchung  ergebnißlos,  so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  je
nach  Lage  des  Falles  zu  prüfen.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

10  g  Fett  werden  mit  20  ccm  alkoholischer  Kalilauge  (13  g#  Kaliumhydroxyd  in
100  cccem  Alkohol  von  70  Raumprozenten)  verseift.  Die  Seifenlösung  wird  in  einer
Platinschale  eingedampft  und  verascht.  Die  Asche  ist  nach  dem  ersten  Abschnitte  gemäß  II
unter  1  weiter  zu  behandeln.  Bei  der  Untersuchung  der  Margarine  kann  das  beim
Schmelzen  dieses  Fettes  sich  absetzende  Wasser  sogleich  auf  Borsäure  geprüft  werden.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd.

50  g#  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser
versetzt  und  erwärmt.  Nachdem  das  Fett  geschmolzen  ist,  destillirt  man  unter  Einleiten
von  Wasserdampf  25  cem  Flüssigkeit  ab.  Das  Destillat  ist  nach  dem  ersten  Abschnitte

gemäß  I  unter  2  weiter  zu  behandeln.
73
        <pb n="428" />
        412

3.  Nachweis  von  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroryden  und  Karbonaten.

a)  30  8  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit
Rückflußkühler  versehenen  Kolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch
wird  ½  Stunde  lang  strömender  Wasserdampf  eingeleitet.  Nach  dem  Erkalten  wird  der
wässerige  Auszug  filtrirt.

b)  Das  zurückbleibende  Fett  wird  darauf  nach  Zusatz  von  5  cem  konzentrirter
Salzsäure  in  gleicher  Weise,  wie  unter  a  angegeben,  behandelt.

Alsdann  ist  das  klare  Filtrat  von  a  auf  25  ccm  einzudampfen  und  nach  dem
Erkalten  mit  verdünnter  Salzsäure  anzusäuern.  Bei  Gegenwart  von  Alkaliseife  scheidet
sich  Fettsäure  aus,  die  mit  Aether  auszuziehen  und  nach  dem  Verdunsten  desselben  als
solche  zu  kennzeichnen  ist.  Entsteht  jedoch  beim  Ansäuern  eine  in  Aether  schwer  lösliche
oder  gelblich-weiße  Abscheidung,  so  ist  diese  gegebenenfalls  nach  der  folgenden  Ziffer  4
unter  b  auf  Schwefel  weiter  zu  prüfen.

Das  klare  Filtrat  von  b  wird  durch  Zusatz  von  Ammoniakflüssigkeit  und  Ammoniumkarbonatlösung
  auf  alkalische  Erden  geprüft.

4.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren
  Salzen.

a)  Zur  Bestimmung  der  schwefligen  Säure  und  der  schwefligsauren  Salze  werden
50  8  geschmolzenes  Fett  in  einem  Destillirkolben  von  500  cccem  Inhalt  mit  50  cem
Wasser  vermischt.  Der  Kolben  wird  darauf  mit  einem  dreimal  durchbohrten  Stopfen
verschlossen,  durch  welchen  drei  Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Von
diesen  reichen  zwei  Röhren  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens,  die  dritte  nur  bis  in  den  Hals.
Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem  Liebig'schen  Kühler;  an  diesen  schließt  sich  luftdicht  mittelst
durchbohrten  Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sogenannte  Peligot'sche  Röhre).

Man  leitet  durch  die  eine  der  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führenden  Glasröhren
  Kohlensäure,  bis,  alle  Luft  aus  dem  Apparate  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die
Peligot'sche  Röhre  50  ccm  Jodlösung  (erhalten  durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und
7,,  8  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillationskolbens
und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,  10  ccm  einer  wässerigen
25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  hinzufließen.  Alsdann  leitet  man  durch  die  dritte
Glasröhre  Wasserdampf  ein  und  destillirt  unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  50  ccm
über.  Darauf  verfährt  man  weiter,  wie  im  ersten  Abschnitt  unter  II,  3  a  angegeben  ist.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebniß,  so  ist  es  als  erwiesen  anzusehen,  daß
entweder  schweflige  Säure,  schwefligsaure  oder  unterschwefligsaure  Salze  angewendet  sind.
Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren  Salzen
entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:
        <pb n="429" />
        AM  35.  413

b)  50  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit
Rückflußkühler  versehenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch
wird  eine  halbe  Stunde  lang  strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug
nach  dem  Erkalten  filtrirt  und  das  Filtrat  mit  Salzsäure  versetzt.  Entsteht  hierbei  eine
in  Aether  schwer  lösliche  Abscheidung,  so  wird  diese  auf  Schwefel  untersucht.  Zu  dem
Zwecke  wird  der  abfiltrirte  und  gewaschene  Bodensatz  nach  den  im  ersten  Abschnitt  unter
II,  3b  gegebenen  Bestimmungen  weiter  behandelt.

5.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

30  gK  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit
Rückflußkühler  versehenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch
wird  ½  Stunde  lang  strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach
dem  Erkalten  filtrirt  und  das  Filtrat  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwa  vorhandene  Trübung
mit  Kalkmilch  bis  zur  stark  alkalischen  Reaktion  versetzt.  Nach  dem  Absetzen  und  Abfiltriren
  wird  der  Rückstand  getrocknet,  zerrieben,  in  einen  Platintiegel  gegeben  und  alsdann
  nach  der  Vorschrift  im  ersten  Abschnitt  unter  II,  4  weiter  behandelt.

6.  Nachweis  von  Salicylsäure  und  deren  Salzen.

Der  Nachweis  der  Salicylsäure  und  deren  Salzje  geschieht  nach  der  unter  III
gegebenen  Anweisung.

7.  Nachweis  von  fremden  Farbstoffen.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Auflösen  des  geschmolzenen
Fettes  in  etwa  der  doppelten  Menge  absolutem  Alkohol.  Bei  künstlich  gefärbten  Fetten
bleibt  die  erkaltete  alkoholische  Lösung  deutlich  gelb  oder  röthlich  gelb  gefärbt.

Zum  Nachweise  bestimmter  Theerfarbstoffe  werden  2  bis  3  g  Fett  in  5  cem  Aether
gelöst  und  die  Lösung  in  einem  Probirröhrchen  mit  5  cem  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1.125  kräftig  geschüttelt.  Bei  Gegenwart  gewisser  Azofarbstoffe  ist  die  unten
sich  absetzende  Salzsäureschicht  deutlich  roth  gefärbt.

III.  Untersuchung  der  Fette  auf  ihre  Abstammung  und  Unverfälschtheit  beziehungsweise  darauf,
ob  sie  den  Anforderungen  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1897  entsprechen.

Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Verfahren  der  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung
von  Fetten  und  Käsen“  anzuwenden,  welche  auf  Grund  des  §  12  Ziffer  2  des  Gesetzes
vom  15.  Juni  1897  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1898
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  201  bis  216)  erlassen  wurde.

Von  diesen  Verfahren  sind  außer  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  die
Bestimmung  der  Jodzahl  und  die  Prüfungen  auf  Pflanzenöle  in  allen  Fällen  auszuführen
(III  B  4  unter  b,  g.,  i  und  1  der  „Anweisung“").  Die  Prüfung  auf  die  Anwesenheit
von  Baumwollsamenöl  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:  "51

3*
        <pb n="430" />
        414

5  cem  Fett  werden  mit  der  gleichen  Raummenge  Amylalkohol  und  5  cem  einer
1  prozentigen  Lösung  von  Schwefel  in  Schwefelkohlenstoff  in  einem  weiten,  mit  Korkverschluß
  und  weitem  Steigrohre  versehenen  Reagensglas  etwa  ¼  Stunde  lang  im
siedenden  Wasserbad  erhitzt.  Tritt  eine  Färbung  nicht  ein,  so  setzt  man  nochmals  5  ccm
der  Schwefellösung  zu  und  erhitzt  von  neuem  ¼  Stunde  lang.  Eine  deutliche  Rothfärbung
  der  Flüssigkeit  kann  durch  die  Gegenwart  von  Baumwollsamenöl  bedingt  sein.

Wenn  die  vorhergehenden  Prüfungen  darauf  hinweisen,  daß  eine  Verfälschung  mit
Pflanzenölen  stattgefunden  hat,  so  ist  die  Untersuchung  auf  Phytosterin  anzustellen.

Die  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:


100  8  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  1  Liter  Inhalt  auf  dem  Wasserbade
geschmolzen  und  mit  200  cem  alkoholischer  Kalilauge,  welche  in  1  Liter  Alkohol  von
70  Volumprozenten  200  g  Kaliumhydroxyd  enthält,  auf  dem  kochenden  Wasserbad  am
Rückflußkühler  verseist.  Nach  beendeter  Verseifung,  die  etwa  ½  Stunde  Zeit  erfordert,
wird  die  Seifenlösung  mit  600  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem  Erkalten  in  einem
Schütteltrichter  viermal  mit  Aether  ausgeschüttelt.  Zur  ersten  Ausschüttelung  verwendet
man  800  cem,  zu  den  folgenden  je  400  cem  Aether.  Aus  diesen  Auszügen  wird  der
Aether  abdestillirt  und  der  Rückstand  nochmals  mit  10  cem  obiger  Kalilauge  5  bis
10  Minuten  im  Wasserbad  erhitzt,  die  Lösung  mit  20  ccm  Wasser  versetzt  und  nach  dem
Erkalten  zweimal  mit  je  100  ccm  Aether  ausgeschüttelt.  Die  ätherische  Lösung  wird
viermal  mit  je  10  ccm  Wasser  gewaschen,  danach  durch  ein  trockenes  Filter  filtrirt  und  der
Aether  abdestillirt.  Der  Rückstand  wird  in  ein  Glasschälchen  gebracht  und  darin  bei  1000
getrocknet.  Darauf  setzt  man  2  bis  3  com  Essigsäureanhydrid  hinzu,  erhitzt,  unter  Bedeckung
des  Schälchens  mit  einem  Uhrglas,  auf  dem  Drahtnetz  etwa  ½  Minute  lang  zum  Sieden
und  verdunstet  den  Ueberschuß  des  Essigsäureanhydrids  auf  dem  Wasserbade.  Der  Rückstand
wird  vier=  bis  fünfmal  aus  geringen  Mengen,  etwa  1  bis  1,,  com,  absolutem  Alkohol  umkrystallisirt
  und  von  der  dritten  Krystallisation  ab  jedesmal  der  Schmelzpunkt  bestimmt.
Schmilzt  das  letzte  Krystallisationsprodukt  erst  bei  1170  (korrigirter  Schmelzpunkt)  oder
höher,  so  ist  der  Nachweis  von  Pflanzenöl  als  erwiesen  zu  betrachten.

Bei  der  Untersuchung  von  Margarineproben  ist  die  Bestimmung  der  Jodzahl  und  die
Prüfung  auf  Pflanzenöle  unbeschadet  der  Vorschrift  im  zweiten  Abschnitt  1  unter  2  zu
unterlassen.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten
  Thierarzte  schriftlich  mitzutheilen.
        <pb n="431" />
        M  35.  415
E.

Prüfungs  Vorschriften  für  die  Trichinenschauer.

§  1.
Zur  Untersuchung  des  ausländischen  Fleisches  auf  Trichinen  und  zur  Unterstützung  der
thierärztlichen  Sachverständigen  bei  der  Finnenschau  dürfen  nur  solche  Personen  amtlich  verwendet
  werden,  welche  die  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  haben.

§  2.
Die  Prüfung  ist  vor  einer  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  thierärztlichen
Amtsstelle  (Centralstelle,  beamteter  Thierarzt  rc.)  abzulegen.

§  3.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  sind  beizufügen:

1.  ein  kurzer  Lebenslauf,

2.  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat,

3.  ein  amtliches  Führungszeugniß,

4.  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  mindestens  vierzehn  Tage  lang  einen  regel—
mäßigen  theoretischen  und  praktischen  Unterricht  in  der  Trichinen-  und  Finnen—
schau  auf  einem  öffentlichen  Schlachthof  unter  Leitung  eines  die  Fleischbeschau
dort  amtlich  ausübenden  Thierarztes  mit  Erfolg  genossen  hat.

Die  Ausbildung  bei  einer  von  der  Landesregierung  hierzu  ermächtigten,  mit
den  erforderlichen  Einrichtungen  versehenen  Zoll-  oder  Steuerstelle,  bei  welcher
die  Untersuchung  von  Fleisch  durch  einen  amtlich  die  Fleischbeschau  ausübenden
Thierarzt  stattfindet,  oder  auf  einem  mit  einer  Hochschule  in  Verbindung  stehenden
thierärztlichen  Institute  kann  der  Ausbildung  auf  einem  Schlachthofe  gleich  ge—
achtet  werden.

Die  Zulassung  zur  Prüfuug  ist  zu  versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die
Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  Berufs  als  Trichinen—
schauer  darthun.

84.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  alle  für  eine  zuverlässige  Aus—
übung  der  Trichinenschau  und  eine  zuverlässige  Mitwirkung  bei  der  Finnenschau  erforder—
lichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt.

Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Theil.
        <pb n="432" />
        416

§  5.
Im  theoretischen  Theile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse
nachweisen:
1.  über  die  Naturgeschichte  der  Trichinen  und  Finnen,  und  zwar  insbesondere
a)  die  Eigenthümlichkeiten  des  Baues  der  Trichine  und  der  beim  Schweine  und
Rinde  vorkommenden  Finnen;
b)  die  Entwickelung  und  Uebertragung  der  Trichinen  und  Finnen  auf  Menschen
und  Thiere;
2.  über  die  Veränderungen,  welche  diese  Parasiten  in  der  Muskulatur  hervorrufen
und  erleiden;
über  die  Gebilde,  welche  mit  Trichinen  und  Finnen  verwechselt  werden  können;
4.  über  die  Grundzüge  der  Lehre  vom  Baue  des  Körpers  des  Schweines  sowie  der
Lehre  vom  feineren  Baue  der  Muskulatur;
5.  über  die  Einrichtung  und  den  Gebrauch  des  Trichinenmikroskops  sowie  über  die
Anwendung  der  für  die  Trichinenschau  erforderlichen  Geräthe  und  Zusatzflüssigkeiten;
6.  über  die  auf  die  Trichinenschau  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften  und  Verordnungen.

§  6.
Im  praktischen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  folgende  Arbeiten  innerhalb  einer
angemessenen  Zeit  auszuführen:

a)  bei  einem  Schweine  Entnahme  der  vorgeschriebenen  Proben,  Anfertigung  der
vorgeschriebenen  Präparate  und  Untersuchung  derselben  auf  Trichinen;

b)  Untersuchung  frischen  und  geräucherten  trichinösen  Fleisches  und  Bestimmung  der
darin  enthaltenen  Trichinen;

)  Erklärung  eines  mikroskopischen  Präparats  mit  den  bei  der  Trichinenschau  hauptsächlich
  in  Betracht  kommenden  Verunreinigungen,  trichinenähnlichen  Gebilden
sowie  mit  den  wichtigsten  Geweben  in  der  Muskulatur;

d)  Untersuchung  eines  Schweines  auf  Finnen  sowie  Erkennung  der  in  einem
Fleischtheil  enthaltenen  Finnen.

§  7.
Besteht  der  Prüfling  die  Prüfung,  so  erhält  er  ein  Zeugniß  über  seine  Befähigung
zur  Trichinenschau  nach  anliegendem  Muster.
§  8.
Falls  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  darf  sie  frühestens  nach  Ablauf  von  vierzehn
Tagen  und  höchstens  zwei  Mal  wiederholt  werden.  Bei  Mittheilung  des  Ausfalls  der
Prüfung  ist  dem  Prüflinge  zu  eröffnen,  ob  auch  die  praktische  Ausbildung  zu  wiederholen  ist.

n
        <pb n="433" />
        M  365.  417

89.

Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin
thätig  zu  sein  wünschen,  alle  drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten
beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimm—
ungen  in  den  88  4  bis  6  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praktischer  Hinsicht
die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Trichinen-  und  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse
und  Fertigkeiten  besitzt.

Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange
der  §§  4  bis  6  stattzufinden,  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als
Trichinenschauer  amtlich  nicht  thätig  gewesen  ist.

Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden
Thierarzte  zu  vermerken.

§  10.
Die  Gebühren  für  die  Prüfung  sowie  für  jede  Wiederholung  derselben  betragen
sechs  Mark.
Die  Gebühren  für  jede  Nachprüfung  betragen  vier  Mark,  im  Falle  des  §  9  Abs.  2
sechs  Mark.

Die  Gebühren  sind  vor  der  Zulassung  zur  Prüfung  oder  Nachprüfung  einzuzahlen.

§  11.

Approbirte  Aerzte  und  Thierärzte  sind  zur  Ausübung  der  Trichinenschau  ohne  besondere
Prüfung  zuzulassen.

Personen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Vorschriften  bereits  ein  Jahr  lang  an
einem  öffentlichen  Schlachthofe,  bei  welchem  die  Fleischbeschau  unter  thierärztlicher  Leitung
steht,  oder  bei  einer  öffentlichen  Fleischbeschau  für  eingeführtes  Fleisch  als  Trichinenschauer
amtlich  thätig  gewesen  sind,  können  bei  tadelloser  Dienstführung  den  Ausweis  als  Trichinenschauer
  ohne  Prüfung  erhalten,  wenn  sie  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  Veröffentlichung
dieser  Vorschriften  bei  der  zuständigen  Behörde  einen  entsprechenden  Antrag  stellen.  Von
den  Nachprüfungen  sind  sie  dadurch  nicht  entbunden.

12.

Personen,  welche  das  Fleischergewerbe,  den  Fleisch=  oder  Viehhandel  betreiben,  dürfen
als  Trichinenschauer  nicht  angestellt  werden.
        <pb n="434" />
        418

 

 

 

 

Unter-Anlage.
Zefähigungsausweis.

Herrn  .  geboren  am  in..........................-....-....-........-..-...
Kreis(Bezirk2c.).·..............  .wohnhaftzu.........................................................·.........  wird  hiermit
bescheinigt,  daß  er  von  dem  Unterzeichnetenann  19.  in  der  theoretischen
und  praktischen  Trichinen=  und  Finnenschau  auf  Grund  der  Prüfungs-Vorschriften  vom  .
geprüft  worden  ist  und  diese  Prüfung  bestanden  hat.

Ort  und  Datum

Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

 

§.  9  der  Prüfungs-Vorschriften  für  die  Trichinenschauer  lautet:

Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin  thätig  zu  sein  wünschen,  alle
drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
siungemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  §§  4  bis  6  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praktischer
  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Trichinen=  und  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  besitzt.

Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange  der  §§  4  bis  6  stattzufinden,
  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als  Trichinenschauer  amtlich  nicht  thätig  gewesen  ist.

Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.
        <pb n="435" />
        M  36.

 

Herr  .......  hat  am

gemäß  89  abs  2  der  Prüfungs-Vorschriften  vom

Ort  und  Datum.

Dienststempel.
Herr.  hat  am
gemäß  §  9  P-n  2  der  Prüfungs-Vorschriften  vom

Ort  und  Datum.

Dienststempel.

Herr...  .:  –nbyhhat  am

 

der  Prüfungs-Vorschriften  vom

Ort  und  Datum.

Dienststempel.

419

vor  mir  die  Nachprüfung

bestanden.

Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

vor  mir  die  Nachprüfung
bestanden.

Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

vor  mir  die  Nachprüfung
bestanden.

Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

74
        <pb n="436" />
        420

P.
Verzeichniß

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Antersuchungsstellen  mauf
1.  2.  8.  4.  –  .
I.  Preußen.

a.  Provinz  Ostpreußen.

 

 

 

 

 

 

 

 

1.Memel,  Haupt-Zollamt.  —  Memel,  Haupt-Zollamt.  —
2.  Laugszargen,  Neben-Zollamt  J.  —  —  —
3.  JSchmaleningken,  Neben-Zollamt  l.  —  —  —
4.Eydtkuhnen,  Haupt-Zollamt.  —  Eydtkuhnen,  Haupt-Zollamt.  —
5.  Enydtkuhnen,  Nebenzollamt  I.  —  —  —
6.|  Prostken,  Haupt-Zollamt.  —  —  —
7.  Illowo,  Neben-Zollamt  I.  —  —  –
8.  Königsberg,  Haupt-Steueramt.  —  Königsberg,  Haupt-Steneramt.  —
9.  —  —  Tilsit,  Haupt-Zollamt.  —
b.  Provinz  Westpreußen.
10.Danzig,  Haupt-Zollamt.  #  —  Danzig,  Haupt-Zollamt.  —
11.  sThorn,  Haupt-Zollamt.  —  Thorn,  Haupt  -Zollamt.  —
c.  Provinz  Brandenburg.
12.  —  —  Berlin,  Haupt-Steueramt  für  aus  —
ländische  Gegenstände.
d.  Provinz  Pommern.
13.Stettin,  Haupt-Steueramt  I.  —  Stettin,  Haupt-Steueranit  J.  —
14.  Stralsund,  Lanpt-Zollamt.  —  Stralsund,  Haupt-Zollamt.  —
15.  Saßnitz,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
        <pb n="437" />
        M  35.  421
Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  auf
1.  2.  -  4.  9r
e.  Provinz  Posen.
16.Strzalkowo,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
17.Skalmierzyce,  Haupt-Zollamt.  —  —  —
18.  Podzamcze,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
19.  —  —  Posen,  Haupt-Steueramt.  —
20.  —  Bromberg,  Haupt-Steueramt  —
f.  Provinz  Schlesien.
21.4Preuß.  Herby,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
22.  BGBeuthen,  O.  Schl.,  Zoll-Abfertigungs-  —  Beuthen,  O.  Schl,  Zoll-Abfertigungs=  frisches
stelle.  stelle.  Fleisch.
23.Myslowitz,  Haupt-Zollamt.  —  Myslowitz,  Haupt-Zollamt.  —
24.  |Kattowitz,  Neben-Zollamt  I1.  —  Kattowitz,  Neben-Zollamt  I.
25.  Oesterr.  Oderberg,  Neben-Zollamt  I.  —  Oesterr.  Oderberg,  Neben-Zollamt  J.  —
26.  JZiegeuhals,  Neben-Zollamt  J.  —  —  —
27.ittelwalde,  Haupt-Zollamt.  —  —  —
28.  Lieban,  Haupt  gollamt.  —  —  —
29.  Seidenberg,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
30.  —  —  Bteölqn,Haupt-Steueramtl.  —
Bl.  —-  —  Glogan,  Haupt-Steueramt.  —
g.  Provinz  Sachsen.
32.  —  Magdeburg,  Haupt-Steueramt  I.  —
33.  —  —  Halle  a.  S.,  Haupt-Steueramt.  —
34.  —  —  Erfurt,  Haupt-Steueramt.  —
h.  Provinz  Schleswig-Holstein.
35.|]  Hridding,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
36.  JWohyens,  Neben-Zollanit  J.  —  Woyens,  Neben-Zollamt  I.  Lunie
eisch.
37.Fleusburg,  Haupt-Zollamt.  —  Flensburg,  Haupt-Zollamt.  —
38.Kiel,  Haupt-Zollamt.  —  Kiel,  Haupt-Zollamt.  —
39.  —  —  Neumünster,  Steueramt  I.  —
40.  —  —  Rendsburg,  Steueramt  J.  —
41.  —  —  Altona,  Haupt-Zollamt.  —.
i.  Provinz  Hannover.
42.|]  Geestemünde,  Haupt-Zollamt.  —  Geestemünde,  Haupt-Zollamt.  –
43.Emden,  Haupt-Zollamt.  «  —  Emden,Haupt-Zollamt.  —
44.  JBentheim,  Neben-Zollamt  J.  —  Bentheim,  Neben-Zollamt  I.  –
45.Weener,  Neben-Zollamt  I.  Weener,  Neben-Zollamt  I.  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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l
1½
        <pb n="438" />
        422

 

asszissss

 

 

 

 

beschränkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

esde.  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Antersuchungsstellen  auf
1.  3.  I  8.  4  6.
k.  Provinz  Westfalen.
46.Snderwick,  Neben-Zollamt  I.  frisches'  Suderwick,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
47.Bocholt,  Neben.  Zollamt  1.  —  Bocholt,  Neben-Zollamt  I.  —
48.|  Borken,  Neben-Zollamt  J.  —  Borken,  Neben-Zollamt  J.  —
49.  —  —  Münster,  Haupt-Steueramt.  —
50.  —  —  Dortmund,  Haupt-Steueramt.  —
51.  —  —  Lippstadt,  Haupt-Steueramt.  —
52.  —  —  Bielefeld,  Steueramt  I  am  Bahnhofe.  —
1.  Provinz  Hessen-Nassau.
53.  —  l  —  Frankfurt  a.  M.,  Haupl-Steueramt.  —
m.  Rheinprovinz.
54.|]  Cranenburg,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
56.  Elten,  Neben-Zollamt  I.  Elten,  Neben-Zollamt  J.  suhs
Fleisch.
56.  Horbach,  Neben-Zollamt  II.  frisches  Horbach,  Neben-Zollamt  II.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
57.  Herbesthal,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
58.  JAachen,  Haupt-Zollamt.  —  Aachen,  Haupt-Zollamt.  —
59.  Trier,  Haupt-Steueramt.  —  Trier,  Haupt-Steueramt.  —
60.  Kaldenkirchen,  Haupt-Zollamt.  —  Kaldenkirchen,  Haupt-Zollamt.  —
61.  Dalheim,  Neben-Zollamt  J  —  Dalheim,  Neben-Zollamt  1.  —
62.  Goch,  Neben-Zollamt  J.  —  Goch,  Neben-Zollamt  I.  —
63.  Emmerich,  Haupt-Zollamt.  —  Emmerich,  Hauptzollamt.  —
64.  —  —  Cleve,  Haupt-Zollamt.  —
66.  —  —  Duisburg,  Haupt-Steueramt.  —
66.  —  —  Düsseldorf,  Haupt-Steueramt.  —
67.  —  —  Crefeld,  Haupt-Steueramt.  —
68.  —  —  Cöln,  Haupt-Steueramt  für  aus-  —
ländische  Gegenstände.
69.  —  —  Düren,  Haupt--Steneramt.  —
70.  —  —  Elberfeld,  Haupt-Steueramt.  –
71.  —  —  St.  Johann-Saarbrücken,  Haupt-Steueramt.

72.  —  —  Essen,  Steueramt  I  am  Cöln-Min-  4
dener  Bahnhofe.
78  —  —  Ruhrort,  Steueramt  J.  —
        <pb n="439" />
        M  38.  423
Lsde.  Einlaßten  beschränkt  Ante  1  beschränkt
Nr.  inlaßstellen  auf  ntersuchungsstellen  auf
1.  2.  8.  4.  6.
I.  Bayern.
74.Asch  i.  Böhmen,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
75.  Eger,  Neben-Zollamt  J.  —  Eger,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.
76.  Furth  i.  G.,  Haupt-Zollamt  —  Furth  i.  W.,  Haupt-Zollamt.  —.
77.Simbach,  Haupt-Zollamt.  —  Simbach,  Haupt-Zollamt.  —
78.Passan,  Haupt-Zollamt.  —  Passan,  Haupt-Zollamt.  —
79.Salzburg,  Neben-Zollamt  I.  —  Salzburg,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.
80.  Kufstein,  Neben-Zollamt  I.  —  Kufstein,  Neben-Zollamt  I.  5
Fleisch.
81.  Lindan,  Haupt-Zollamt.  —  Lindan,  Haupt-Zollamt.  —
82.  —  —  Augsburg,  Haupt-Zollamt.  —
83.  —  —  Fürth,  Haupt-Zollamt.  —
84.  —  —  Hof,  Haupt-Zollamt.  —
85.  —  —  Kaiserslautern,  Haupt-Zollamt.  —
86.  —  —  Landau  i.  Pfalz,  Haupt-Zollamt.  —
87.  —  —  Landshut,  Haupt-Zollamt.  —
88.  —  —  Ludwigshafen  a.  Rh.,  Haupt-Zollamt.  –
89.  —  —  München  1,  Haupt-Zollamt.  –
90.  —  —  München  II,  Haupt-Zollamt.  —
91.  —  —  Nürnberg,  Haupt-Zollamt.  —
92.  —-  —  Regensburg,  Haupt-Zollamt.  —
93.  —  —  Rosenheim,  Haupt-Zollamt.  —
94.  —  —  Würzburg,  Haupt-Zollamt.  —
III.  Königreich  Sachsen.
95.]  Bodenbach,  Neben-Zollamt  l.  —  Bodenbach,  Neben-Zollamt  J.  —
96.  Tetschen,  Neben-Zollamt  I.  —  Tetschen,  Neben-Zollamt  J.  —
97.  Warunsdorf,  Neben-Zollamt  I.  frisches'  Warnsdorf,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
98.Zittan,  Haupt-Zollamt.  —  Zittan,  Haupt-Zollamt.  —
99.  JZittau,  Neben-Zollamt  II  vor  Zittau.  Kiches  —  —
Fleisch.
100.  Reitzenhain,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
101.Boitersreuth,  Neben-Zollamt  I.  —  —  —
102.  —  —  Dresden,  Haupt-Zollamt  I.  —
103.  —  —  Chemnitz,  Haupt-Zollamt.  —
104.  —  —  Leipzig,  Haupt-Zollamt  I.  —
105.  —  —  Planen  i.  B.,  Haupt-Zollamt.  —
106.  —  —  Zwickau,  Haupt-Zollamt.  —
107.  —  —  Riesa,  Zoll-Abfertigungsstelle  am  —
Hasen.
108.  —  —  Glauchan,  Steueramt.  —
        <pb n="440" />
        424

 

7——!“““:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  auf
1.  2.  8.  4.  5.
W.  Württemberg.
109.Friedrichshafen,  Hauptzollamt.  —  Friedrichshafen,  Haupt-Zollamt.  —
110.  —  —  Stuttgart,  Haupt-Zollamt.  —
111.  —  —  Heilbronn,  Haupt-Zollamt.  —
112.  —  —  Ulm,  Haupt-Zollamt.  —
V.  Baden.
113.Koustanz,  Haupt--Steueramt.  —  Konstauz,  Haupt-Steueramt.  —
114.  Säãckingen,  Haupt-Steueramt.  frisches  Säckingen,  Haupt-Steueramt.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
115.  Basel,  Zollamt  am  badischen  Bahn—  —  Basel,  Zollamt  am  badischen  Bahn—  —
hofe.  hofe.
116.]Stelten,  Neben-Zollamt  I.  frisches  —  —
Fleisch.
117.  —  —  Lörrach,  Haupt-Steueramt.  frisches
Fleisch.
118.  —  —  Mannheim,  Haupt-Zollamt.  zubereitetes
Fleisch.
119.  —  —  Singen,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
120.  —  —  Lahr,  Haupt--Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
121.  —  —  Freiburg,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
122.  —  —  Baden,  Haupt-Steueramt.  zubercitetes
Fleisch.
123.  —  —  Karlsruhe,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
124.  –  —  Heidelberg,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
VI.  Hessen.
125.  –  —  Darmstadt,  Haupt-Steneramt.  zubereitetes
I  Fleisch.
126.  —  Mainz,  Haupt--Steneramt.  zubereitetes
6  Fleisch.
127.—  —  —  Offeubach,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
VII.  Mechlenburg-Schwerin.
128.]  Warnemünde,  Neben-Zollamt  I.  –  Warnemünde,  Neben  Zollamt  I.  —
129.  –  –  Rostock,  Haupt-Zollamt.  —
        <pb n="441" />
        35.  45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  auf
14  .  2.  ..  I  E.
VIII.  Oldenburg.
130  |  Brake,  Haupt-Zollamt.  1  —  Brake,  Haupt-Zollamt.  —-131.
  —  —  Oldeuburg,  Haupt.  Steueramt.  —
IX.  Braunschweig.
132.  —  —  Braunschweig,  Haupt-Steueramt.  —
X.  Gebiet  des  thüringischen  Joll-  und  Steuervereins.
133.  —  —  Erfurt,  Haupt-Steueramt.  —
XI.  Anhalt.
134.  —  —  Dessan,  Haupt-Steneramt.  —
xil.  Neuß  ä.  1.
13.  —  —  Greiz,  Steueramt.  frisches
Fleisch.
xill.  Meuß  j.  .
136.  —  —  Gera,  Haupt-Steneramt.  —
XIV.  TLübeck.
137.  |  Lübeck,  Haupt-Zollamt.  –  Lübeck,  Haupt-Zollamt.  1  —
i
XV.  Bremen.
138.]Bremen,  Haupt-Zollamt.  I  —  Bremen,  Haupt-Zollamt.  –
139.Bremerhaven,  Haupt-Zollamt.  I  —  Bremerhaven,  Haupt-Zollamt.  —
XVl.  Hamburg.
Haupt-Zollämter:  Haupt-Zollämter:
140.  Erikus,  —  Erikus,  —
141.  St.  Annen,  —  St.  Annen,  —
142.  Jonas,  —  Jonas,  —
143.  Meyerstraße,  –  Meyerstraße,  —
144.  Kehrwieder,  —  Kehrwieder,  —
145.  Entenwärder.  —  Entenwärder.  —
        <pb n="442" />
        426

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  auf
1.  2.  3.  4.  5.
XVII.  Elsaß-Lothringen.
146.  Basel,  Neben-Zollamt  1.  —  Basel,  Neben-Zollamt  I.  —
147.  Altmũnsterol,  Neben--Zollamt  J.  —  Altmünsterol,  Neben-Zollamt  I.  —
148.  Deutsch-Avricourt,  Neben.  Zollamt  I.  —  Deutsch-Avricourt,  Neben-Zollamt  J.  —
149.  Novéant,  Neben-Zollamt  I.  —  Novéaut,  Neben-Zollamt  I.  —
150.  Feutsch,  Neben-Zollamt  I.  —  Fentsch,  Neben-Zollamt  J.  —
151.  —  —  Altkirch,  Haupt-Zollamt.  —
152.  —  —  Metz,  Haupt-Zollamt  —
153.  —  —  Diedenhofen,  Haupt-Zollamt.  —
164.  —  —  Mülhansen,  Haupt-Steueramt.  —
156.  —  —  Straßburg,  Haupt--Steueramt.  —
        <pb n="443" />
        M  36.

Inhaltsverzeichniß
zu  Nr.  35  des  Gesetz-  und  Verordnungs-Blattes.

Seite

Gesetz  vom  3.  Juni  1900,  betreffend  die  Schlacht.
vieh-  und  Fleischbeschan  285

Kaiserliche  Verordnung  vom  30.  Juni  1900
über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1000  293

Kaiserliche  Verordnung  bemit,  Peimnaren
über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Schlachtvieh-  und  leischbeschau,
vom  3.  Juni  19000.  293

Bekanntmachu  nß  des  Reichelanzlers  vom  18.Februar
  1902,  betreffend  gesundheitsschädliche
und  täuschende  Zusäte  zu  Fleisch  u  und  bessen
Zubereitungen  294

Kaiserliche  Verordnung  vom  7.  Juli  1902
über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  19000.  295

Bekanntmachung  des  Sleichsbangens  vom
vom  10.  Juli  1902,  betreffend  das  Gesetz  über
die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  19000.  295

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom
30.  Mai  1902,  betreffend  die  Ausführung
des  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes
vom  3.  Juni  1900.  296
sowie  die  Einlaß-  und  unttersuchungsstellen
für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  297
.  mit  folgendem  Inhalte:

A.  AUntersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Lehandlung
  des  Schlachtviehs  und  Fleisches
bei  Schlachtungen  im  Inlande.

I.  Anmeldung  zur  Schlachtvieh-  und

Fleischbeschau  §§  1,  298

II.  Beschaubezirke.  Beschauer  &amp;amp;#s  bis  5  2909
III.  Schlachtviehbeschau  §§  6  bis  16  300
Allgemeine  Bestimmungen  6  300

Anweisung  für  die  Untersuchung  88  7,  8  300
Verfahren  nach  der  lntersuchung  r*  9

bis  16  301

IV.  Fleischbeschau  88  1  bis  18  ..  304

Allgemeine  Bestimmungen  8§  17  bis  20  304
Anweisung  für  für  die  Üntersuchung  6921

is  29  305

 

Verfahren  nach  der  Untersuchung  §§  30

clsbss,  für  die  Beurtt  eilung  der  Gemußtanglichkeit
  de  des  Fleisches  §§  33
"bis

Weitere  Behandlung  und  Kennzeichnung
des  Fleisches  §§  40  bis  44

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstan.
deten  Fleisches  8  45  ..

Rechtsmittel  §  46

Beschaubücher  5  47  .  ..

Beaufsichtigung  der  Fleischbeschau  g  46
Anlage  1.

Tagehuchformular

Unter-Anlage.
Muster  eines  ausgefüllten  Tagebuchformulars


Anlage  2.
Vescheinigungsformular

B.  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer
Formular  eines  Befähigungsausweises

C.  Gemeinfaßliche  Lelehrung  für  Geschauer,
welche  nicht  als  Tyierarzt  approbirt  sind.

D.  Untersuchung  und  gesundheitspoltzeiliche  Sehandlung
  des  in  das  Bollinland  eingehenden
leisches  ......

Allgemeine  Bestimmungen  §§  1  bis  4

Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr
§§  5  bis  10

Grundsätze  für  die  gesunheitliche  untersuchung
  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  §§  11  bis  16

Behandlung  des  Fleis  es,  nach  rfolgter
Untersuchung  §§  17  b

eitere  Behandlung  des  gahiksn  gs  2
is  2

Kennzeichnung  des  Fleisches  6  25  bis  2
Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten
  Fleisches  S  23  5

7

47

Seite

307

30.8

313

317
318
318
318

319

323
326

827
332

334

368
368

370

872
376

379
380
        <pb n="444" />
        428

Nicht  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmtes
  Fleischs  29

Rechtsmittel  §  30

Fleischbeschaubuch  9  31

Formular  eines  Fleischbeschaubuchs

Anlage  a.

Anweisung  für  die  thierärztliche  Untersuchung
  des  in  das  Zo  inland  e  eingehenden

  Fleisches
Anlage  b.

Anweisung  für  die  Untersuchung  des
Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen

Formular  eines  Trichinenschaubuchs

Seite

s

 

E.

Anlage  c.

Anweisung  für  die  Probenentnahme
chemischen  Untersuchung  von  Flesso
einschließlich  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung
  zubereiteter  Fette  .

Anlage  d.

Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung

  von  Fleisch  und  Fetten

Prüfungsvorschriften  für  die  Erichinenschauer
Formular  cines  Sefähigungsausweises
für  Trichinenschauer

Verzeichniß  der  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen
  für  das  in  das  3lltaland  ein
gehende  Fleisch  ...

Seite

399

403
415

418

40
        <pb n="445" />
        Ersetzund  Verurhumugsgualt

für  das

Königreich  BVayern.

 

36.

München,  den  8.  August  1902.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  6.  August  1902,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Kofdienst-Rachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder

ekorationen.

—.—.—...—.———.-ee—.———

 

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpolk!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII

§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen.
76
        <pb n="446" />
        430

Iundem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Vorderriß,  den  6.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An  n
1)  die  Kammer  der  Neichsräthe,  .  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordnucten.  Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  17686.

Bekanutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Aktiengesellschaft  Eisenwerk  Maximilianshütte  in  München  wurde  die  Genehmigung
ertheilt,  daß  sie  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtbetrage  von
8  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  8000  Stück  Nr.  1—8000  zu  je  1000.“,  welche  vom
1.  April  1908  an  bis  spätestens  1.  April  1927  auf  dem  Wege  der  Verloosung  oder
Kündigung  mit  einem  Zuschlage  von  2%  heimzubezahlen  sind,  in  den  Verkehr  bringe.

Die  Genehmigung  erfolgte  unter  der  Bedingung  entsprechender  hypothekarischer  Sicherstellung
  der  Anleihe.

München,  den  30.  Juli  1902.

Dr.  Krhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="447" />
        M36.
Hofdienst-Machrichten.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  flänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  24.  Juli  ds.  Is.  die  Leutnants
im  1.  Schweren  Reiter-Regiment  Karl  Freiherrn
  Kreß  von  Kreßenstein  und  Franz
Freiherrn  Kreß  von  Kreßenstein  auf  ihr
allerunterthänigstes  Ansuchen  zu  Königlichen
Kammerjunkern  zu  ernennen.

 

Ordeus-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:


I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen

Michael  II.  Klasse  mit  Stern:

dem  Hofmarschall  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Kronprinzen  Friedrich  August
von  Sachsen,  Kammerherrn  von  Tümpling;

II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  K.  Sächsischen  Kammerherrn  Grafen
von  Rex-Zehista;
III.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Hoffourier  in  Diensten  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Kronprinzen  Friedrich
August  von  Sachsen,  Ernst  Hermann  Schöne;

431

IV.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

den  Hoflakaien  —  funktionirenden  Kammerlakaien
  —  Ernst  Julius  Schlegel,  Oskar
Bruno  Winkler  und  Friedrich  Ernst
Schaffrath,  sowie  dem  Jäger  Ernst  Emil
Lohse,  sämmtliche  in  Diensten  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Kronprinzen  Friedrich
August  von  Sachsen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunnahme  fremder  Dekorationen.

 

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Nachgenannten  die  Bewilligung  zu  ertheilen,
  die  ihnen  verliehenen  fremdbherrlichen
Dekorationen  anzunehmen  und  zu  tragen:

dem  K.  Obersthofmarschall  Albrecht  Grafen
von  Seinsheim  für  den  K.  Preußischen
Rothen  Adler-Orden  I.  Klasse,  für  das  Großkreuz
  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone
und  für  das  Großkreuz  des  Großherzoglich
Badischen  Ordens  Berthold  des  Ersten;

dem  K.  Oberststallmeister  Karl  Grafen
Wolffskeel  von  Reichenberg  für  das
Großkreuz  des  K.  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  und  für  das  Großkreuz  des  Ordens
der  Württembergischen  Krone;

dem  Geheimen  Sekretär  im  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  Aäeußern
Julius  Walter  und  dem  Kanzlei-Sekretär
in  diesem  Staatsministerium  Oskar  Schultheiß,
  beide  in  der  Geheimkanzlei  Seiner
        <pb n="448" />
        432

Königlichen  Hoheit  des  Prinz-Regenten  verwendet,
  für  den  K.  Preußischen  Kronen-Orden
  IV.  Klasse;

dem  K.  Stabsoberinspektor  Karl  von  Hartz
für  den  K.  Preußischen  Kronen-Orden  III.  Klasse
und  für  das  Ritterkreuz  1  Klasse  des  Großherzoglich
  Badischen  Ordens  vom  Zähringer
Löwen;

dem  K.  Stabsoberinspektor  Luitpold  Werz
und  dem  K.  Marstallfourier  Anton  Hofbauer
  für  das  Ritterkrenz  II.  Klasse  des
K.  Württembergischen  Friedrichs-Ordens;

dem  K.  Kammerfourier  Jakob  Rockelmann
  für  den  K.  Preußischen  Kronen-Orden
  IV.  Klasse;

dem  K.  Hofgarteningenieur  Heinrich  Schall
und  dem  K.  Oberbereiter  Max  Sedlmayer
für  das  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  Großherzoglich
  Badischen  Ordens  vom  Zähringer
Löwen;

dem  K.  Hoffourier  Wilhelm  Hofmeister
für  das  Großherzoglich  Badische  Verdienstkreuz
vom  Zähringer  Löwen,  ferner:
für  das  Kreuz  der  Inhaber  des  K.  Preußischen

  Hausordens  von  Hohenzollern:

dem  Kastellan  der  K.  Burg  in  Nürnberg
Karl  Friedrich  Bromig;

für  die  K.  Preußische  Rothe  Adler-Medaille:



dem  K.  Hofoffizianten  Michael  Rietzl,

dem  K.  Hofoffizianten  Heinrich  Hofmann,

dem  K.  Obergärtner  Leonhard  Dillis,

dem  K.  Wagenmeister  Ludwig  Vogel,

dem  K.  Leibjäger  Jakob  Kiste,

dem  Portier  im  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  Ignaz
Ostermeier,

für  die  K  Preußischen  Kronen-Ordens-Medaille:

dem  K.  Portier  Heinrich  Utz,
dem  K.  Schloßdiener  Johann  Aumüller,
den  K.  Hoflakaien  Joseph  Käßberger,
Ludwig  Wieserner  und  Korbinian  Gill,
dem  K.  I.  Postillon  Ludwig  Maier,
den  K.  II.  Postillons  Luitpold  Schmidt
und  Rudolf  Pfeiffer,
den  K.  Vorreitern  Alfons  Maier  und
Ludwig  Welker;
für  die  Verdienst-Medailledes  K.  Württembergischen
  Friedrichs-Ordens#:
den  K.  Hofoffizianten  Konrad  Börner,
Hoffouriersgehilfe,  Ludwig  Welker  und  Joseph
Kaufmann;
für  die  K  Württembergische  silberne
Verdienst-Medaille:
den  K.  Hoflakaien  Karl  Windsperger
und  Jakob  Hupf;
dem  K.  I.  Postillon  Generos  Schilcher,
dem  K.  Vorreiter  August  Saffer,
dem  K.  Reitknecht  Ludwig  Ulmaier,
dem  K.  II.  Postillon  Georg  Brüller;
für  die  Großherzoglich  Badische  kleine
goldene  Verdienst-Medaille:
den  K.  Hofoffizianten  Andreas  Schmidt
und  Johann  Furtner,
dem  K.  Oberpostillon  Johann  Müller  und
dem  K.  Leibjäger  Jakob  Kiste;
für  die  Großherzoglich  Badischesilberne
Verdienst-Medaille:
den  K.  Hoflakaien  Oskar  Ammer  und
Nikolaus  Burlein,
dem  K.  I.  Postillon  Joseph  Müller,
dem  K.  Vorreiter  Bernhard  Ritz,
dem  K.  Reitknecht  Joseph  Zeitler,
dem  K.  II.  Postillon  Joseph  Welker.
        <pb n="449" />
        guat

 

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  37.

München,  den  11.  August  1902.

 

Inhalt:
Finanzgesetz  vom  10.  August  1902  für  die  XXVI.  Finanzperiode  1902  und  1903.

 

 

 

 

Finanzgesetz  für  die  XXVI.  Finanzperiode  1902  und  1903.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und,  soviel  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Veränderung  der  indirekten  Steuern,  dann  die  Festsetzung  der
Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren
auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  anlangt,  mit  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe
  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  und  zwar  bezüglich  des  nachstehenden  §  13  Abs.  1
sowie  des  §  14  unter  Beobachtung  der  in  §  7  Tit.  X  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen
  Formen,  über  die  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  XXVI.  Finanzperiode,
  nämlich  für  die  Jahre  1902  und  1903,  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

77
        <pb n="450" />
        434

Titel  J.

Bestand  der  Vorjahre.
SI.

Die  nachträglichen  Einnahmen  und  Ausgaben  der  XXV.  Finanzperiode  sind  mit  jenen
der  früheren  Finanzperioden  zu  vereinigen  und  auf  den  Bestand  der  Vorjahre  der  XXV.  Finanzperiode
  und  zurück  zu  verrechnen.

Die  für  Verwendungen  in  früheren  Finanzperioden  bewilligten  Kredite,  welche  noch
nicht  zur  Realisirung  gelangt  sind,  werden  hiemit  für  wirkungslos  und  aufgehoben  erklärt.

Ausgenommen  hievon  sind:

1.

ii

die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  1  und  Abs.  4  Ziff.  3  des  Finanzgesetzes  vom
30.  Juni  1900  reservirten  Kredite  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten,
  soweit  dieselben  in  der  XXV.  Finanzperiode  nicht  verwendet  wurden;

die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  2  und  Abs.  4  Ziff.  4  mit  7  des  vorgedachten
Gesetzes  reservirten  Kredite  für  Land-Neubauten  im  Geschäftskreise  der  K.  Staatsministerien
  der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  und  der  Finanzen,  sowie  für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst,  dann
für  Aversalentschädigungen  an  die  Bezirksgeometer  und  endlich  für  Unterstützungen
an  das  Kanzleipersonal  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften.

Ingleichen  werden  von  den  durch  das  Budget  der  XXV.  Finanzperiode  und
§  3  des  Finanzgesetzes  ertheilten  Willigungen  aufrecht  erhalten  die  nach  Ablauf
der  Finanzperiode  unverwendet  gebliebenen  Kredite:
für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten;
für  Land-Neubauten  im  Geschäftskreise  der  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des
Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  dann  der  Finanzen;

für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  à  como  des  Etats  für  Erziehung  und

Bildung;

für  Aversalentschädigungen  an  die  Bezirksgeometer  à  conto  des  Etats  der  direkten

Steuern  mit  der  Bestimmung,  daß  dieselben  zur  weiteren  Verstärkung  des  Fonds
für  Unterstützungen  an  dienstunfähige  Bezirksgeometer  und  an  die  Relikten  von
Bezirksgeometern  verwendet  werden;

für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  an  das  Kanzleipersonal  bei
den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  mit  der  Bestimmung,  daß  dieselben  zur
Gründung  eines  besonderen  Unterstützungsfondes  für  dieses  Personal  verwendet
werden;
        <pb n="451" />
        ##  37.  435

8.  für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  der  Notariatsgehilfen  mit
der  Bestimmung,  daß  der  unverwendet  gebliebene  Kredit  zur  Gründung  eines
besonderen  Unterstützungsfondes  für  dieses  Personal  verwendet  wird;

9.  für  die  Heimzahlung  der  zur  Umwandlung  in  3½prozentige  Obligationen  nicht
vorgelegten  Staatsschuldverschreibungen  des  4prozentigen  allgemeinen  Anlehens
und  des  4  prozentigen  Eisenbahnanlehens  gemäß  §  20  des  Finanzgesetzes  vom
15.  Juni  1898.

Ferner  werden  die  in  §  16  des  Finanzgesetzes  vom  29.  Mai  1886,  in  den  88  14
und  15  des  Finanzgesetzes  vom  27.  März  1888,  in  den  §§  16,  17  und  18  des  Finanzgesetzes
  vom  5.  Mai  1890,  in  den  §§  16,  17  und  18  des  Finanzgesetzes  vom  26.  Mai
1892,  in  den  §§  16  und  17  des  Finanzgesetzes  vom  11.  Juni  1894,  in  den  §8  15,
16  und  17  des  Finanzgesetzes  vom  17.  Juni  1896,  in  den  §8§  15,  16  und  17  des
Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898,  endlich  in  den  §§  15  und  16  des  Finanzgesetzes
vom  30.  Juni  1900  auf  die  Erübrigungen  der  XVI.  mit  XXIII.  Finanzperiode  beziehungsweise
  auf  die  verfügbaren  Mehreinnahmen  des  Jahres  1898  angewiesenen  Spezialkredite,
soweit  dieselben  im  Laufe  der  XXV.  Finanzperiode  ihre  Verwendung  nicht  gefunden  haben,
aufrecht  erhalten.

8  2.

Der  gemäß  §  2  Abs.  2  des  Finanzgesetzes  vom  28.  April  1882  als  Verstärkung
des  Verlagskapitals  verbliebene  Rest  zu  22  108  320  M&amp;amp;  08  J  aus  den  Anlehen  nach
§  1  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1879,  die  zeitweise  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
K.  Centralstaatskasse  betreffend,  und  nach  §  2  Abs.  3  des  Finanzgesetzes  vom  25.  Februar
1880  hat  auch  während  des  Laufes  der  XXVI.  Finanzperiode  als  Verstärkung  des  Verlagskapitals

  zu  dienen.

Die  an  Stelle  eines  Theiles  dieser  Anlehen  auszugebenden  Schatzanweisungen,  längstens
auf  sechs  Monate  lautend,  können  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  in  Verkehr  gesetzter
Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.  Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen
  erforderlichen  Beträge  müssen  der  K.  Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse  aus
den  bereitesten  Staatseinkünften  zur  Verfallzeit  verfügbar  gestellt  werden.

Zur  weitern  Verstärkung  der  Betriebsfonds  der  K.  Centralstaatskasse  wird  der  K.  Staatsminister
  der  Finanzen  ermächtigt,  den  Betrag  von  8000000  —  aus  den  Erübrigungen
der  XXIV.  Finanzperiode  1898/99  zu  entnehmen  und  außerdem  im  Bedarfsfalle  weitere
Schatzanweisungen  bis  zu  dem  Maximalbetrage  von  10  000  000  —N  unter  den  in  Absatz  2

bestimmten  Modalitäten  auszugeben.
7775
        <pb n="452" />
        436

Titel  II.
Festsetzung  der  Ausgaben.

§  3.
Die  sämmtlichen  Ausgaben  für  den  laufenden  Dienst  werden  auf  die  jährliche  Durchschnittssumme

  von
210  208  693  IM  für  die  Verwaltung,

244  695998  &amp;amp;  für  den  Staatsaufwand,
454  904  691  —&amp;amp;  in  Summo  festgesetzt.  Vorgriffe  auf  diese  Durchschnittssumme
  für  Rechnung  des  nachfolgenden  Jahres  finden  nicht  statt.

84.

Die  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Verwaltung  und  für  die  einzelnen  Staatsministerien
und  Staatsanstalten  bestimmten  Etatssummen  sind  in  den  Beilagen  B  und  C  enthalten.

Die  Ausgaben-Etats  sind  mit  Ausnahme  der  Erhebungs-,  dann  der  Betriebs-,  Produktions=
  und  Gewinnungskosten  bei  den  einzelnen  Verwaltungszweigen  in  der  Regel  unüberschreitbar.


Jeder  Staatsminister  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  für  seinen  Geschäftskreis  festgesetzten
  Summen  zu  den  bestimmten  Zwecken  verwendet  werden,  und  hat  derselbe  die  Etats
seines  Ministeriums  und  der  demselben  untergebenen  Verwaltungszweige  zu  vertreten.

Die  für  die  Landbau-Unterhaltungskosten  eines  jeden  Staatsministeriums,  ausgeschieden
für  die  einzelnen  Etats  derselben,  bewilligten  Summen  sind  innerhalb  der  treffenden  Ministerial-Etats
  im  Bedarfsfalle  derart  übertragbar,  daß  die  für  einen  Verwaltungszweig  festgesetzten
Etatsbeträge  für  Landbau-Unterhaltung  zu  demselben  Zwecke  bei  einem  anderen  Verwaltungszweige
  verwendet  werden  können.

Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
Ziff.  XXI  für  die  verschiedenen  Sammlungen,  Anstalten  und  Unternehmungen  für  Wissenschaft,
  Kunst  und  Alterthümer  in  den  Etats  der  Akademien,  des  Generalkonservatoriums
der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates,  der  Hof=  und  Staatsbibliothek,  der  Kunstgewerbeschulen,
  der  Gemäldegalerien,  des  Kupferstich=  und  Handzeichnungen-Kabinets,  sowie
des  bayerischen  Nationalmuseums  bewilligten  Summen  (ausschließlich  der  persönlichen  Ausgaben),
  soweit  sie  nicht  in  der  laufenden  Finanzperiode  zur  Verwendung  gelangen,  auf
spätere  Finanzperioden  überzutragen  und  nach  Bedarf  für  Fälle,  in  welchen  größere  Ausgaben
  nöthig  sind,  mit  den  dermalen  bereits  vorhandenen  Aktivoresten  anzusammeln.

§  5.
Zur  Deckung  des  Bedarfes  der  Staatsschuldentilgungsanstalt  werden  nachstehende
Dotationen  bestimmt:
        <pb n="453" />
        37.  437

J.
Für  die  allgemeine  (alte  und  nene)  Staatsschuld.
1.  Zinskasse.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  aller  Gattungen  der  allgemeinen
  Staatsschuld  im  Gesammtbetrage  von  7951  000  KK  sind
a)  1000  —  Zinsen  aus  dem  Depositum  für  unerhobene  Kapitalien,
b)  9120  A.  übrige  Albtivzinse,
c)  4810  ¾  sonstige  Einnahmen,
d)  7936070  J—X  aus  dem  Reinerträgnisse  des  Malzaufschlages
zu  verwenden.
2.  Tilgung  kkasse.
Zur  Tilgung  der  allgemeinen  (alten  und  neuen)  Staatsschuld  sind  jährlich
a)  150  000  AK  zur  Tilgung  der  alten  Schuld,
b)  2335  800  “  zur  Tilgung  des  Prämienanlehens,
in  Summa  2  485  800  (K  zu  leisten  und  zwar  durch  einen  gleich  großen  Zuschuß  aus
dem  Reinerträgnisse  des  Malzaufschlages.

 

II.
Eiseubahnschuld.

Der  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnschuld
erforderliche  Bedarf  im  Voranschlage  von  39  449  805  X&amp;amp;  ist  aus  dem  mit  46506  510  +
veranschlagten  Reinertrag  der  Bahnrente  zu  decken.

III.

Grundrentenschuld.
Aus  den  Maljaufschlagserträgnissen  ist
a)  zur  Deckung  des  Bedarfes  für  Verwaltungskosten  ein  Zuschuß  von  32  580  M,
b)  zur  Ergänzung  des  wirklichen  Bedarfes  für  Verzinsung  der  Schuld  ein  Betrag
von  498  530  M.  und
c)  zur  Deckung  des  Bedarfes  für  Tilgung  der  Schuld  ein  Betrag  von  924000  —
jährlich  zu  leisten.
IV.

Aulturrentenschuld.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Ergänzung  des  Bedarfes  für  Verzinsung
  und  Tilgung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884  entstandenen  Kulturrentenschuld
  sind  aus  dem  Malzaufschlage  jährlich  55  460  —MX  zu  verwenden.
        <pb n="454" />
        438

86.
Die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  über  die  Vollendung  der  Donau-Korrektion
  im  Regierungsbezirke  Schwaben  und  Neuburg  durch  das  jeweilige  Finanzgesetz  zu
bestimmende  Summe  wird  für  die  XXVI.  Finanzperiode  auf  26  000  A.  per  Jahr  festgesetzt.

Titel  III
Staats-Einnahmen.

§  7.

Zur  Bestreitung  der  in  Tit.  II  bestimmten  Verwaltungs=  und  Staatsausgaben  sind
die  in  der  Beilage  A  aufgeführten,  voranschlägig  auf  453  4046691  —X  festgesetzten  Einnahmen
  zugewiesen.

Der  durch  die  vorbezeichneten  Einnahmen  nicht  beglichene  Ausgabsbetrag  von  1  500  000  J
wird  vorläufig  durch  einen  gleichen  Zuschuß  aus  den  Mehreinnahmen  des  Jahres  1900
bestritten  und  bleibt  die  Bestimmung  über  die  definitive  Deckung  künftigen  Finanzgesetzen
vorbehalten.

§  8.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  XXVI.  Finanzperiode  zu  erheben:

a)  an  Grundsteuer  acht  vier  Zehntel  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältnißzahl;

b)  an  Haussteuer  und  zwar  an  Arealsteuer  wie  an  Miethsteuer  drei  fünfundachtzig
Hundertel  Pfennig  für  jede  Mark  der  Steuerverhältnißzahl;

c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Unmherziehen  nach  dem  Gesetze  vom

10.  März  1877
20.  Dezember  18977

e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;
f)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899.

§  9.
Die  Erhebung  der  indirekten  Abgaben  hat  nach  den  bestehenden  Normen  und  einschlägigen
  Bestimmungen  zu  geschehen.

 

§  10.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen,
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  in  Art.  2  des
Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für  die  X  XVI.  Finanzperiode
  in  Geltung.
        <pb n="455" />
        MZ37.  439

Titel  IV.
Gesondere  Verfügungen.

11.

Der  Ertrag  der  Kreisamtsblätter,  welcher  bisher  dem  allgemeinen  Unterstützungsfonde
für  Staatsdiener  zugewiesen  war,  soll  auch  in  der  XXVI.  Finanzperiode  —  ohne  Aenderung
der  Natur  dieser  Einnahmsquelle  als  Staatsregale  —  diesem  Fonde  zugewiesen  bleiben.

§  12.
Die  von  der  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude  gemäß  Art.  90  des  Gesetzes  vom

—2  1505  zur  Bestreitung  der  Gesammtausgaben,  welche  für  den  Bedarf  der  K.  Versicherungskammer,

  dann  durch  die  Aufstellung  der  Brandversicherungs-Inspektoren  und  deren  Funktionäre
  entstehen,  an  die  Staatskasse  zu  zahlende  Aversalsumme  wird  für  jedes  Jahr  der
XXVI.  Finanzperiode  auf  812  000  J  festgesetzt.

13.

Die  in  den  Etats  der  sämmtlichen  Staatsministerien  für  die  in  pragmatischer  Eigenschaft
  angestellten  Staatsdiener  vorgesehenen  Gehaltszulagen  bilden  keine  Gehaltsbestandtheile
der  Beamten  im  Sinne  der  §§  5,  8  und  23  des  Edikts  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener
  und  haben  deßhalb  bei  Bemessung  der  Pensionen  für  die  Staatsdiener  und  ihre  Relikten
nicht  in  Betracht  zu  kommen.

Bei  Berechnung  der  Umzugsgebühren  haben  die  erwähnten  Gehaltszulagen  nur,  insoweit
es  sich  um  die  Abgleichung  der  Bezüge  handelt,  in  Betracht  zu  kommen.

8  14.

Die  Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte  und  Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes
wird  durch  Königliche  Verordnung  geregelt.

Mit  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  einer  solchen  Verordnung  ist  der  §  20  Abs.  2
der  IX.  Beilage  zur  Verfassungs-Urkunde  vom  26.  Mai  1818,  sowie  die  Verordnung  vom
16.  August  1817,  die  den  Bediensteten  bei  Versetzungen  zu  bewilligenden  Umzugsgebühren
betreffend,  aufgehoben.

8  15.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  nachstehend  specifizirten
Gesammtbedarf  von  20  150  230  MA.  auf  die  nach  der  Generalfinanzrechnung  pro  1899
bestehenden  Erübrigungen  der  XXIV.  Finanzperiode  1898/99  zu  übernehmen  und  zwar:
        <pb n="456" />
        440

A.  Im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und
des  Aeußern:

1.  für  Verstärkung  und  Verbesserung  des  Oberbaues  der  mit  Schnellzügen

  befahrenen  Staatseisenbahnlinien  1700000  A,
2.  für  Beschaffung  eines  Salonbootes  für  die  Bodensee-Dampf—
schifffahrt.  .  ..  280  000  AM.

3.  zur  Herstellung  einer  Zufahrtstraße  mit  Mainüberbrückung  von
der  badischen  Stadt  Freudenberg  nach  der  bei  Kirschhof  zu  errichtenden
  Haltestelle  der  Lokalbahn  Miltenberg—Stadtprozelten,
insoweit  die  Kosten  nach  den  hierüber  mit  Baden  getroffenen
Vereinbarungen  auf  Bayern  entfallen  278  800  AM.

Sumne  A  2258  800  —

 

B.  Im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  der  Justiz:
4.  für  den  Umbau  und  die  Erweiterung  des  Amtsgerichts=  und

Gefängnißgebäudes  in  Ludwigshafen  a.  ffH.  210  000  MA,
5.  für  den  Ankauf  des  Trensch'schen  Anwesens  in  Pirmasens  50  000  MA,
6.  für  den  Ankauf  eines  Bauplatzes  zum  Zwecke  der  späteren

Erbauung  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Straubing  50  000  J,
7.  für  den  Ankauf  eines  Bauplatzes  zum  Zwecke  der  späteren

Erbauung  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Rothenburg  o.  T.  40  000  A,
8.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Lichtenfels  120  000  AM.
9.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  und  eines  Amtsgerichtsgefängnisses

  in  Weissenbutg  180  000  —  ,
10.  für  die  Erweiterung  des  Landgerichts=  und  Amtsgerichtsgebändes

in  Landssttt  150  000  -#&amp;amp;,
11.  für  die  innere  Einrichtung  der  neuen  Landgerichts-  und  Amtsgerichtsgebäude

  in  Aschaffenburg  und  Bayreuiihttr  165  000  ,

12.  Reserve  zu  den  unter  Ziff.  4,  8,  9  und  10  aufgeführten  Bauten  33  000  A,
Summe  B  998  000  A.

 

C.  Im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern:

13.  für  die  Erweiterung  des  Gebäudes  der  K.  Polizeidirektion
München  ....  ...  490  000  4,
14.  für  den  Neubau  der  K.  Centralinpfanstalt!  in  München  .  464400M,
        <pb n="457" />
        M37.  441

15.  für  Flußkorrektionen,  dann  für  Chaussirung  und  Pflasterung

von  Staatsstraßen  .  ...2000000.--,
16.  zur  Verstärkung  des  Central-  Nebenfonds  für  Industrie  und  Kultur  500  000  JZ,
17.  für  Förderung  der  Wohnungspflege  .  ...  300000M

Summe  c3754400M

D.  Im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten:
18.  für  Errichtung  einer  Irrenklinik  an  der  K.  Univerfität  München  1  200  000  ,
19.  zu  Vorarbeiten,  sowie  zur  Herstellung  eines  Bauprojektes  für
vordringliche  Baubedürfnisse  bei  der  medizinischen  Fakultät  in

München  .  .  15000.-f-,
20.  für  Bauten  bei  der  K.  universttät  Erlangen  ..«  359  000  J,
21.  für  Bauten  bei  der  K.  technischen  Hochschule  in  München  700  000  .  3,
22.  für  Herstellung  eines  Gymnasialgebäudes  in  Weiden  .  262  000  ,
23.  Zuschuß  zur  Herstellung  eines  Gymnasialgebäudes  in  Lohr  150  000  -,
24.  für  Bauten  bei  anderweitigen  humanistischen  Gymnasien  241  860  &amp;amp;,
25.  für  den  Neubau  der  Industrieschule  in  Nürnberg,  weite  Rate  400000  A,
26.  für  Bauten  an  Lehrerbildungsanstalten  380  000  J,

27.  für  Bauvornahmen  am  Wilhelminischen  Gebäude  in  Müchen  280  000
28.  für  die  Oeffnung  der  Kaisergräber  im  Dome  zu  Speyer,  beziehungsweise

  die  hiemit  zusammenhängender  baulichen  und

wissenschaftlichen  Maßnahmen  120000  “,
29.  für  Ablösung  der  ärarialischen  Baupflicht  an  Kultusgebäuden  210  410  ,
30.  Reserve  für  die  unter  Ziffer  21  und  22,  dann  24—28

aufgeführten  Bauten  ....  83  730  M,

Summe  1)  4402000  M

 

E.  Im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen:
31.  für  Bauten  bei  den  K.  Kreisregierungen  und  K.  Rentämtern  2c.

einschließlich  der  Kosten  für  innere  Einrichtuung  6176300  “,
32.  zur  Wendung  von  Hochwasserschäden  an  ärarialischen  Forst-,
Trift=  und  Holzhof-Realitäten  ...  340  700  M.

33.  für  außerordentliche  Aufforstungen  in  den  Staatswaldungen
(Bestockung  von  neuerworbenen  Flächen  und  von  älteren  Oedflächen
  aus  Waldbeschädigungen  durch  Naturereignisse)  195000  ,
78
        <pb n="458" />
        442

34.
35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

456.

46.

47.

48.

49.
50.

51.

für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  das  K.  Forstamt  Mühldorf
für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  K.  Forstwart  in
Garmisch,  K.  Forstamts  gleichen  Namens

für  den  Neubau  eines  Dienstanwesens  für  den  K.  *i
in  Schlichtenberg,  K.  Forstamts  Wolfstein

für  Beschaffung  eines  Dienstanwesens  für  den  K.  Forstwart  in
Hohenthann,  K.  Forstamts  Plößberg

für  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  K.  Forstwart  von
Winzeln,  K.  Forstamts  Pirmasens-Süd,  in  Gersbach

für  den  Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  das  K.  Forstamt
Wallenfels  .

für  den  Neubau  eines  Dienstgebändes  für  das  g.  T
Weissenstadt

für  den  rweiterungsban  bei  dem  Forstamtsdienstanwesen  in
Heroldsberg

für  die  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  6.  Forstwat
von  Eschenbach,  K.  Forstamts  Triesdorf,  in  Mitteleschenbach
für  die  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  K.  Forstwart
in  Frammersbach,  K.  Forstamts  Partenstein

für  den  Neubau  des  Wohnhauses  bei  dem  Forstwartdienstanwesen
  in  Krausenbach,  K.  Forstamts  Rohrbrunn  .
für  den  Ankauf  des  Lutz'schen  Hauses  in  Marktheidenfeld  als
Dienstanwesen  für  das  K.  Forstamt  Marktheidenfeld

für  den  Ankauf  und  die  Adaptirung  eines  Anwesens  für  den
K.  Forstwart  in  Rechtenbach,  K.  Forstamts  Lohr-West

für  die  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  den  K.  Forstwart
zu  Ettringen,  K.  Forstamts  Tussenhausen

Reserve  für  Ziff.  34  mit  47  .

für  Erbauung  eines  neuen  Nebenzollamtsgebäudes  in  n  Kihingen
für  den  Ankauf  und  die  Instandsetzung  eines  Anwesens  in
Laufen  zur  anderweitigen  Unterbringung  des  Nebenzollamtes
und  zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Stallung  für  die  Dienst—
pferde  des  Grenzoberkontroleurs  und  des  berittenen  Grenzauf—
sehers  in  Laufen  ....
für  Herstellung  eines  neuen  Hauptzollamts-  und  Niederlage—
gebäudes  in  Würzburg

42000¼
20  000  %,
26  000  A,
22  000  4,
24  430
48  100  A,
42  000  A,
13  500  A,
22500  A,
23  900  A,
20  600  A,
38  000  ¾.
16  000  ¼,

19000  .
20  000  4,

176000  4,

56  000  1#,

500  000%
        <pb n="459" />
        W  37.

52.
53.

54.

55.

56.

57.

58.

59.

für  Erbauung  eines  weiteren  Logirhauses  im  Bade  Steben
zur  Deckung  der  Kosten  für  Bohrversuche  auf  Steinsalz  und
Kalisalze
für  Erbauung  eines  Aarbeiterwahnhaufes  für  8  Familien  mit
4  Stallungen  bei  dem  ärarialischen  Hüttenwerke  Obereichstätt
für  Erbauung  eines  Arbeiterwohnhauses  von  gleicher  Größe
und  Eintheilung  bei  dem  ärarialischen  Hüttenwerke  Weiherhammer
für  den  Ankauf  des  Gabötzlehens  in  Berchtesgaden  und  Adaptirung
  der  beiden  hiezu  gehörigen  Gebäude  zu  6  kleinen
Arbeiterwohnungen  ...

für  Erbauung  von  zwei  Häusern  mit  zusammen  12  Wohnungen
für  Arbeiterfamilien  und  einige  Bedienstete  auf  dem  Terrain
des  Gabötzlehens  in  Berchtesgaden
für  Erbauung  eines  Wohnhauses  für  8  !  bei
der  Saline  Reichenhall  .  .  .
zur  Verstärkung  des  Verlagskapitals  der  a.  bandeskultur=Rentenkasse
  .

443
235000-,

200000M,
60  000  ,

58  000  4,

42  000  M,

90000  %,
60  000  ¼.

150  000  M,

 

Summe  E
hiez  „  D0
„  0

B

77

„  A

8737030  ,.
4402  000  %,
3754  400  .

998  000  A,
2258  800  .

 

Gesammt-Summe

8  16.

20  150  230  -.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zum  Zwecke  des  Ankaufes  des
Anwesens  Haus  Nr.  11  an  der  Dienerstraße  in  München  „Englischer  Hof“  den  Betrag
von  1  800  000  J##“  vorbehaltlich  der  definitiven  Deckung  einstweilen  vorschußweise  aus  der
Staatskasse  zu  entnehmen.

§  17.

Weiter  wird  der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  für  den  Fall,  daß  die
im  Laufe  der  XXVI.  Finanzperiode  1902/03  zu  entrichtenden  Matrikularbeiträge  die  Ueberweisungen
  Seitens  des  Reiches  übersteigen  sollten,  den  Mehrbetrag  der  Matrikularbeiträge
den  Mehreinnahmen  des  Jahres  1900  zu  entnehmen.

78*
        <pb n="460" />
        8  18.

Der  Höchstbetrag,  welchen  der  gleichzeitige  Umlauf  der  auf  Grund  des  Gesetzes,  die
Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1900
und  des  §  21  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898  auszugebenden  Landeskultur-Rentenscheine
  nicht  übersteigen  darf,  wird  auf  sechzehn  Millionen  Mark  erhöht.

Gegeben  zu  Vorderriß,  den  10.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="461" />
        W  37.

445

Beilagen  A,  B  und  C  zum  Finanzgesetze.

Haupt--Uebersicht

der  voranschlägigen  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  ein  Jahr  der  XXVI.  Finanzperiode

1902  und  1903.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
z  z  Vortrag  der  XXVI.  Finanzperiode
51  partial  total

-.  "4
Beilage  4.
A.  Staatseinnahmen.
I  Uebertragungen  aus  der  XXV.  Finanzperiode  und  zurück  —  1  905  317
I  Direkte  Stenern.
1  Grundsteuer  11  471.  000
2  Haussteuer:
1  Arealhaussteuer  754  000
2  Miethhaussteuer.  6  900  000
3  Gewerbsteuer:
1  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1829910  400  000
2  Steuer  von  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach
dem  Gesetze  vom  —  210  000
4  Kapitalrentensteuer  5  500  000
5  Einkommensteuer  3  100  000
38335  000
III  Erbschaftssteuern,  Gebühren  und  Stempelabgaben,
dann  Strafen.
1  Erbschaftssteuern  ..  2  500  000
2  Gebühren  und  aienwelabgaben.  23  641  100
3  Strafen  815  100
2056956200
IV  Aus  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
1  Malzaufschlaggefälle  einschließlich  der  Einnahmen  aus  den
Vorjahren  43  709  900
2  Vergütungen  aus  der  Reichskasse  für  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  Zoll-  und  Steuergefälle  4  039  600
3  Eigene  Einnahmen  aus  der  Zollverwaltung  und  zwar  Hafengefälle
  und  Zoll-  Nebeneinnahmen  ...  45  140
4  Gebühren  für  das  Halten  von  Hunden  2020000
5  Gemischte  Einnahmen  .  .  .  394  250
50  208  890
Seite  —  117  405  407
        <pb n="462" />
        446

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
&amp;amp;  2  2  Vortrag  der  XXVI.  Finanzperiode
—  S  —
E5  partial  total

4  M
Uebertrag  —  117  405  407
V  Bergwerks-,  Hütten-  und  Salinengefälle.
1  Bergwerksgefälle  einschließlich  der  Einnahmen  aus  den
Vorjahren  3  679  730
2  Hüttengefälle  einschließlich  der  Einnahmen  aus  den
Vorjahren  2  681  020
3  Salzwerksgefälle  einschießlic  der  t  Einnahmen  a  aus  den
Vorjahren  1996545
4  Gemischte  Einnahmen.  669  400
9  026  695
VI  Münzanstalt  —  498  359
VII  Aerarialrente  von  der  K.  Bank  in  Nirnbers  —  800  000

VIII  Staatseisenbahnen  .  ...  —  178  342  500
IX  Post-  und  Telegraphenverwaltung  —  41  345  000
X  Bodensee-Dampfschifffahrt  —  496  661
XI  Ludwig-Donau-Main-Kanal  —  124  770
XII  Kettenschleppschifffahrt  auf  dem  Main  –  130  400

XIII  Frankenthaler  Kanall  —  7  820

XIV  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  —  72  860
XV  Forst-,  Jagd=  und  Triftgefälle  —  37  395  000

XVI  Oekonomien  und  Gewerbe.
1  In  Staatsregie  betriebene  Oekonomien  und  Gewerbe:
1  Hofbräuhaus  München  1720  100
2  Weingut  in  Unterfranken  68  450
3  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  10  525
2  Aus  der  Verpachtung  und  Vermiethung  von  Staatsrealitäten
  und  Gewerben,  dann  aus  sonstigen
Nutzungen  und  Rechten  ....  705  300
22504375
XVII  Grundgefälle  ........  —  5  959  200
XVIII  Zinsen,  Renten,  besondere  Abgaben  und  zufällige
Einnahmen.
1  Zinsen  aus  Staatsgüterkaufschillingen  und  Staatsaktivkapitalien
  308  200
2  Renten  aus  Staats-  und  anderen  Verträgen  200  950
3  Besondere  Abgaben  .  ..  116  630
4  Zufällige  Einnahmen.  197  000
5  Eigene  Einnahmen  der  Militärverwaltung  aus  dem
Verkaufe  von  entbehrlichen  und  unbrauchbaren
.  Materialien,  Utensilien  und  sonstigen  Gegenständen  328  000
6  1  150  780
Seite  —  390  259  817
        <pb n="463" />
        M  37.  447
Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
der  XXVI.  Finanzperiode
*  223#  Vortrag  er  Finanzperi
c#  partial  total
M  4
Uebertrag  —  390  259  817
XVIIIa  Leistungen  der  pfälzischen  Eisenbahnen  —  —
XIX  Ueberweisungen  Seitens  des  Reiches.  —  63  144  874
Summe  der  ordentlichen  Staats-  Ernahmen  —  453  404  691
I  Zuschuß  aus  den  Mehreinnahmen  des  Jahres  1900.  —  1  500  000
Gesammtsumme  der  Einnahmen  —  454  904  691
6  Beilage  B.
l
:  B.  Ausgaben  auf  die  Erhebung,  Verwaltung
.  und  den  FBetrieb.
1  Auf  die  übertragenen  Einnahmen  aus  der  XXV.  Finanzperiode
  und  zurück  ..  —  —
II  Auf  die  direkten  Steurn  —  844  810
III  Auf  die  Erbschaftssteuern,  Gebühren  und  Stempelabgaben,
  dann  Strafen  —  500  360
IV  Auf  die  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  —  15  363  285
V  Auf  die  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinengefälle  —  8  605  572
VI  Auf  die  Münzanstalt  –  379  896
VII  Auf  die  Aerarialrente  von  der  K.  Bank  in  Nirnberg  —  —
VIII  Auf  die  Staatseisenbahnen  ...  —  126  835  990
IX  Auf  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung  —  37  880  412
X  Auf  die  Bodensee-Dampsschifffahrt  —  465  806
XI  Auf  den  Ludwig-Donau-Main-Kanall  —  205  425
XII  Auf  die  Kettenschleppschifffahrt  auf  dem  Main  —  179  738
XIII  Auf  den  Frankenthaler  Kanaul  .  —  7  095
XIV  Auf  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  —  33  137
XV  Auf  die  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung  —  17  132  833
XVI  Auf  die  Oekonomien  und  Gewerbe.
1  Auf  die  in  Staatsregie  betriebenen  Oekonomien
und  Gewerbe:
1|sAuf  das  Hofbräuhans  München  1  243  789
2  Auf  das  Weingut  in  Unterfranken  .  65  660
3Auf  die  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  6  525
2  Auf  die  verpachteten  und  vermietheten  Staatsrealitäten
und  Gewerbe,  dann  auf  die  sonstigen  Nutzungen
und  Rechte  .........  382  000
1  697974
Seite  210  132  333
        <pb n="464" />
        Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
z=  Vortrag  der  XXVI.  Finanzperiode
—  SS
#  '’l°2=  partial  total
"4  4
Uebertrag  —  210  132  333
XVII  Auf  die  Grundgefälle  —  68  200
XVIII  Auf  die  Zinsen,  Renten,  besonderen  Abgaben  und  2
fälligen  Einnahmen  .  —  8160
XVllla  Auf  die  Leistungen  der  pfälzischen  Eisenbahnen  —  —
Summe  der  Ausgaben  auf  die  Erhebung,  Verwaltung
und  den  Betrieb  —  210  208  698
Beilage  C.
C.  Staatsansgaben.
l  Etat  des  Königlichen  Hauses  und  Hofes.
1  Permanente  Civilliste  Seiner  Majestät  des  Königs  4231  044
2  Aufwand  für  die  Reichsverwesung  nach  Tit.  II  4P#  20
der  Verfassungsurkunde  .  442  857
3  Apanagen  728  574
4  Pensionen  für  Rechnung  heimgefallener  Apanagen.  —
5  402  475
Etat  der  Staatsschuld.
II  Etat  der  allgemeinen  Staatsschuld  10  421  870
III  Etat  der  Eisenbahnschuld  39  449  805
IV  Etat  der  Grundrentenschuld  ..  .1  455  110
V  Etat  der  Landeskulturrentenschuld  .  55  460
51  382  245
VI  Etat  der  Landtagsversammlung  und  des  Landtagsarchives  —  567  795
VII  Etat  des  K.  inatsmimssteri#  #  des  K.  Hauses  und
des  Aeußern  –  688  398
Etats  des  K.  Staatsministeriums  der  Justiz.
VIII  Allgemeiner  Etat  der  Justiz  14  412  700
IX  Etat  der  besonderen  Kosten  für  üusnbing  der  Gerihes
barkeit  73149
X  Etat  der  Kosten  für  Strafanstalten  2;  406  350
20550699
1  Seite  —  78  591  612
        <pb n="465" />
        30  37.  449
Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
8  8.  der  XXVI.  Finanzperiode
S  *n  Vortrag
-½  S  **  Dartial  total
M.  4
Uebertrag  —  78591  612
Etats  des  K.  Staatsministeriums  des  Inneru.
XI  Etat  der  allgemeinen  inneren  Verwaltung  7  394  748
XII  Etat  der  Landesarchive  .  197  599
XIII  Etat  der  Staatsbauverwaltung  10  041  030
XIV  Etat  der  Bergbehörden  116  815
XV  Etat  für  Gesunddeit  1  386  489
XVI  Etat  für  Wohlthätigkeit.  512  856
XVII  Etat  für  Sicherheit  4927  872
XVIII  Etat  für  Industrie  und  Kultur  .  3  429  059
XIX  Etat  der  besonderen  Leistungen  des  Staates  an  Distuttte
und  Gemeinden  .  2089800
30  096  268
Etats  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
XX  Allgemeiner  Ministerialetat  .  258  572
XXI  Etat  der  Ausgaben  für  Erziehung  und  Bildung  125  052  000
XXII  Etat  der  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke:
1  Katholischer  Kultus  5  218  393
2  Protestantischer  Kultus  2  730  945
3  Israelitischer  Kultaus  14  000
4  Uebrige  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  1  231  590
34  505  500
Etats  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen.
XXIII  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  5  671  520
XXIV  Etat  des  Katasterbureaus  ..  635  900
6  307  420
XXV  Etat  der  Ausgaben  für  Reichszwecken.  —  74  095  527
XXVI  Etat  der  Pensionen  und  Sustentationen  für  die  Staatsdiener
  und  Staatsbediensteten  –  12  903  111
XXVII  Etat  der  Pensionen  und  Sustentationen  für  die  Hinterbliebenen
  der  Staatsdiener  und  Staatsbediensteten  —  5  854  955
XXVIII  Etat  für  Unterstützung  der  Staatsdiener,  Staatsbediensteten
  und  ihrer  Hinterbliebenen,  sowie  für
anderweitige  ähnliche  Unterstützungen  .  —  1  048  810
Seite  —  243  403  203

 

 

 

 

79
        <pb n="466" />
        450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
1  der  XXVI.  Fi  iod
9ö  r  Vortrag  er  Finanzperiode
iem  partial  total
M  M.
Uebertrag  —  243  403  203
XXIX  Zinszuschuß  für  die  pfälzischen  Eisenbahnen  —  400  000
XXN  Allgemeine  Reserve  für  unvorhergesehene  und  unab-6
  weisbare  Ausgaben  —  412  795
XXTXI  Für  Aufbesserung  gering  besoldeter  Staatsbediensteter  —  480  000
Summe  der  Staatsausgaben  —  244  695  998
Abschluß:
Die  gesammten  Einnahmen  betragen  —  454  904  691
1  die  Ausgaben  dagegen,  und  zwar  auf  crbebung.  2  Verwaltung
  und  den  Betribe  210  208  693
Staatsausgaeen  244695  998
454  904  691
Rest  —  —
        <pb n="467" />
        eseh-und  Verudungshut

für  das

Königreich  Vayern.

 

W  38.

München,  den  14.  August  1902.

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  10.  Angust  1902,  den  Bedarf  für  Postbaut  n,  Telegraphen=  und  Telephonanlagen  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  August  1902,  die  Errichtung  einer  Agrikulturbotanischen
Anstalt  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  August  1902,  die  Errichtung  von
Sektionen  für  Wildbachverbauungen  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  August  1902,
die  Errichtung  neuer  Bezirksämter  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  August  1902,  die  Errichtung
neuer  Bezirksämter  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  7.  August  1902,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung
  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

—.—  —

 

 

mn

 

Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphen-  und  Telephonanlagen  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestüt  des  Königs.
Tlitpoll,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Kegent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordnueten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
80
        <pb n="468" />
        452

Der

d

e  r#

—

14.

15.
16.

17.
18.

19.

20.

21.

—

Artikel  1.
Bedarf  für:

#die  Erwerbung  von  Bauplätzen  zum  Neubau  eines  Oberpostamtsgebäudes

  in  Augsburg  wird  auf

die  Erwerbung  eines  Bauplatzes  zum  Neubau  eines  Oberpostamtsgebändes
  in  Bamberg  auf

den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Burzkundstadt  auf
den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Dachau  auf
den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Eisenstein  auf
die  Beschaffung  eines  Bauplatzes  zur  Erweiterung  des  Posthauses
  am  Bahnhofe  zu  Fürth  auf.  ..
den  Neubau  eines  Posthauses  in  Kaufbeuren  auf

den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Kempten  auf
den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Küps  auf
den  Neubau  eines  Postgebäudes  in  Landshut  auf
den  Neubau  eines  Posthausee  am  Bahnhofe
berg  i.  Schw.  auf

zu  Lindenden

  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Markt  Redwit  auf
13.

die  Erwerbung  eines  Baugrundstückes  an  der  Arnulf-,  Hasen-,
Mars=  und  Hopfenstraße  in  München  für  Zwecke  der  Postund
  Telegraphenverwaltung  auf  ...

den  Neubau  eines  Telegraphenmagazins  und  einer  Postwagenremise
  am  Bahnhofe  zu  Pasing  auf  ..

den  Neubau  eines  Posthauses  in  Roth  a.  S.  auf
den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Straubing  auf
den  Neubau  eines  Posthauses  in  Weissenburg  a.  S.  auf
Reserve  und  innere  Einrichtung  für  die  unter  Ziffer  3  mit  5,
7  mit  12  und  14  mit  17  aufgeführten  Objekte  auf

Ergänzung  der  gesetzlichen  Kredite  vom  5.  Mai  1890  und
15.  Juni  1898  für  die  Erbauung  eines  Posthauses  am
Centralbahnhofe  zu  München  auf  .

Ergänzung  der  gesetzlichen  Kredite  vom  11.  Juni  1894  *
15.  Juni  1898  für  den  Neubau  eines  Postgebäudes  am
Bahnhofe  zu  Würzburg  auf  .

die  Vervollständigung  des  bayerischen  Telegraphennetes  auf

440  000  A,

75  000  A,

54  000  A,
66  900  ¼.
92000  %.

35  100  A,

162  000  A,
445  000  A,

39  600  M,
981  000  %.,

83  000  “,
64  500  /.

4500  000  %,

317000  A,
135  000  %,
190  000  4“,

150  000  %,
144  600  4,

265  000  M,

130  000.3,
850  000  ,
        <pb n="469" />
        M  38.  453

22.  die  Erweiterung  bestehender  und  die  Herstellung  neuer  Telephon- 



anlagen  aanf....  1441400000,
zusammen  auf  den  Maximalbetrag  vo0vo  —20619  700  4
(zwanzig  Millionen  sechshundert  neunzehn  Tausend  siebenhundert
Mark)
festgesetzt.
Artikel  2.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Artikel  1
festgesetzten  Gesammtbedarfes  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes  Anlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen  und  das  Anlehenskapital  um  den  Betrag  der  Anlehens-Aufbringungskosten
  und  der  während  des  Laufes  der  XXVI.  Finanzperiode  erwachsenden  Zinsen  zu  erhöhen.

Ueber  die  Tilgung  dieses  Anlehens  wird  in  den  jeweiligen  Finanzgesetzen  Verfügung
getroffen  werden.

Artikel  3.

Ueber  die  Verwendung  des  in  Artikel  1  bewilligten  Anlehens-Kredites  ist  besondere
Rechnungs-Nachweisung  zu  geben.

Gegeben  zu  Vorderriß,  den  10.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
80“
        <pb n="470" />
        454

Nr.  18827.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Errichtung  einer  Agrikulturbotanischen  Anstalt
betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestüt  des  Königs.
TuityylI!,

von  Gottes  Gnaden  Zöniglicher  Prinz  von  Gayern,
egent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Vom  1  Oktober  1902  an  wird  für  das  Königreich  Bayern  eine  Agrikulturbotanische
Anstalt  errichtet.
Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  München  und  wird  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern
unmittelbar  unterstellt.

§  2.

Der  Agrikulturbotanischen  Anstalt  obliegen  im  Allgemeinen  die  Förderung  des  landwirthschaftlichen
  Pflanzenbaues  und  die  Vornahme  botanischer  Versuche  und  Untersuchungen
auf  sonstigen  Gebieten  der  landwirthschaftlichen  Praxis.

Insbesondere  fallen  in  deren  Wirkungskreis:

1.  Die  Veranstaltung  und  Leitung  von  Anbau=  und  Düngungs-,  sowie  von  Pflanzenzüchtungs-Versuchen,



2.  das  Studium  und  die  Bearbeitung  von  Fragen  der  Boden-,  Futter=  und  Dünger-Bakteriologie,

die  Bekämpfung  der  Pflanzenschädlinge,
die  Untersuchung  von  Saatwaaren,
die  botanische,  mikroskopische  und  bakteriologische  Untersuchung  der  Futtermittel  und
die  Belehrung  der  Landwirthe  auf  den  einschlägigen  Gebieten  durch  Vorträge,
Kurse  und  Veröffentlichungen.

Dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  der  Anstalt  weitere  einschlägige
  Aufgaben  zuzuweisen.

„P

§  3.
Für  die  Untersuchung  von  Saatwaaren  und  von  Futtermitteln  werden  von  der  Anstalt
Gebühren  nach  den  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  genehmigten  Bestimmungen  erhoben.
Im  Uebrigen  werden  der  Beirath  und  die  Beihilfe  der  Anstalt  in  der  Regel  kostenlos  gewährt.
        <pb n="471" />
        3  38.  455

84.

Die  Anstalt  wird  mit  einem  Vorstand  und  dem  nöthigen  Hilfspersonal  (Assistenten,
Diener  u.  s.  w.)  besetzt.

Titel,  Rang,  Gehalt  und  Dienstkleidung  des  Vorstandes  bemessen  sich  nach  den  von
Uns  besonders  getroffenen  Bestimmungen.

Auf  das  Hilfspersonal  finden,  insoweit  Wir  in  einzelnen  Fällen  nichts  Anderes  verfügen,
  die  Vorschriften  der  K.  Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse
der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend,  Anwendung.  Die
Aufnahme  und  Enthebung  der  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  der  Anstalt
erfolgt  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Innern,  von  welchem  auch  im  Einverständnisse
mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  die  Bezüge  dieser  Beamten  und  Bediensteten,
sowie  die  denselben  bei  äuswärtigen  Dienstgeschäften  zukommenden  Tagegelder  und  Reisekosten-Entschädigungen
  festgesetzt  werden.

§  5.
Dem  Vorstande  kommt  die  Leitung  der  Geschäfte  der  Anstalt  und  die  Führung  der
Dienstaufsicht  über  die  Beamten  und  Bediensteten  der  Anstalt  zu.
Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorstand  einen  Bericht  über  die  Thätigkeit
der  Anstalt  zu  erstatten.

*

Die  Anstalt  verkehrt  in  den  ihr  zugewiesenen  Angelegenheiten  unmittelbar  mit  den  betheiligten
  Stellen,  Behörden,  Gemeinden,  landwirthschaftlichen  Vertretungen  und  Privaten.

§  7.
Die  Anstalt  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Umschrift:  „K.  Bayer.  Agrikulturbotanische
Anstalt".

88.
Die  näheren  Anordnungen  über  den  Geschäftsgang  und  über  die  Thätigkeit  der  Anstalt
werden  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  getroffen.

89.
Als  Beirath  für  wichtigere  Angelegenheiten  wird  der  Anstalt  eine  besondere  Kommission
zur  Seite  gestellt,  welche  zu  bestehen  hat:
1.  aus  einem  Vertreter  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern,  zugleich  Vorsitzenden,
2.  aus  einem  Vertreter  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten,
        <pb n="472" />
        456

3.  aus  dem  Vorstande  der  K.  landwirthschaftlichen  Centralversuchsstation  München,
4.  aus  dem  Inhaber  der  Professur  für  die  landwirthschaftliche  Pflanzenproduktionslehre
  an  der  K.  Technischen  Hochschule  zu  München,
5.  aus  dem  Vorstande  der  K.  Moorkulturanstalt,
6.  aus  dem  Oberleiter  der  Saatzuchtanstalt  an  der  K.  Akademie  für  Landwirthschaft
und  Brauerei  in  Weihenstephan,
7.  aus  vier  auf  die  Dauer  von  je  drei  Jahren  vom  bayerischen  Landwirthschaftsrathe
  zu  wählenden  sachkundigen  Personen,
8.  aus  einigen  weiteren  Sachverständigen,  welche  vom  K.  Staatsministerium  des
Innern  bestimmt  werden.
Die  Berufung  der  Kommission  erfolgt  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Innern.
Die  auswärtigen  Mitglieder  der  Kommission  erhalten  Ersatz  ihrer  Reisekosten.

Vorderriß,  den  9.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Feilitssch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  18815.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  vie  Errichtung  von  Sektionen  für  Wildbachverbauungen
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottks  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Hayern,
Reuent.
Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
§  1.

Für  das  Königreich  Bayern  werden  zwei  Sektionen  für  Wildbachverbauungen  errichtet.
Dieselben  haben  ihren  Sitz  in  Rosenheim  und  Kempten.
        <pb n="473" />
        „W  38.

457

Die  Sektion  in  Rosenheim  ist  zunächst  für  den  Regierungsbezirk  Oberbayern,  dann
für  die  Regierungsbezirke  Niederbayern,  sowie  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  die  Sektion
Kempten  zunächst  für  den  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg,  dann  für  die  Regierungsbezirke
  Pfalz,  Oberfranken,  Mittelfranken,  sowie  Unterfranken  und  Aschaffenburg  bestimmt.

Dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten  veranlaßten  Falles  vorübergehend
  einzelne  Gebietstheile  eines  Regierungsbezirkes  von  der  einschlägigen  Sektion  abzutrennen
  und  der  anderen  Sektion  zuzutheilen.

82.

Den  Sektionen  für  Wildbachverbauungen  werden  folgende  Aufgaben  zugewiesen:

1.

S  do

4.

5.
6.

die  Erhebungen  und  Aufnahmen  für  die  Bearbeitung  der  von  den  Kreisen,
Distrikten,  Gemeinden  und  Genossenschaften  in  Antrag  kommenden  Projekte  über
die  Verbauung  und  Korrektion  von  Wildbächen,  sowie  die  Anfertigung  der  Projekte
und  Kostenvoranschläge;

die  Mitwirkung  bei  der  wasserpolizeilichen  Instruktion  dieser  Projekte;
die  Leitung  und  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Projekte  und  die  Besorgung

aller  mit  der  Bauausführung  zusammenhängenden  Geschäfte;

die  ständige  Beaufsichtigung  ausgeführter  Anlagen  und  die  Sorge  für  die  Durchführung
  der  erforderlichen  Unterhaltungsarbeiten;

die  Herstellung  und  Evidenthaltung  der  Kataster  dieser  Anlagen,  und

die  Abgabe  von  Gutachten  in  allen  vorbezeichneten  Fragen.

Neben  diesen  ordentlichen  Dienstesaufgaben  obliegt  den  Sektionen  auch  die  Mitwirkung
bei  der  Projektirung  und  Ausführung  einschlägiger  im  öffentlichen  Interesse  gelegener  Unternehmungen,
  insbesondere  über  die  Regulirung  von  Privatflüssen  und  über  sonstige  Schutzvorkehrungen
  gegen  Hochwasser.

Die  Thätigkeit  der  Sektionen  ist  eine  unentgeltliche.

8  3.

Insoweit  es  sich  bei  Erfüllung  der  in  §  2  bezeichneten  Aufgaben  um  forsttechnische
oder  kulturtechnische  Fragen  handelt,  ist  mit  den  einschlägigen  Forstbehörden,  beziehungsweise
mit  den  Organen  des  kulturtechnischen  Dienstes  in's  Benehmen  zu  treten.

8  4.

Die  Sektionen  für  Wildbachverbauungen  sind  den  K.  Straßen-  und  Flußbauämtern
gleichgeordnet  und  den  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  untergeordnet.
        <pb n="474" />
        458
8  6.

Die  Sektionen  werden  mit  je  einem  Kreisbaurathe  oder  Bauamtmann  als  Vorstand,
dann  mit  der  erforderlichen  Zahl  von  Nebenbeamten  (Bauamtsassessoren),  sowie  mit  dem
nothwendigen  nichtpragmatischen  Hilfspersonal  besetzt.

Die  Dienstkleidung  der  Beamten  der  Sektionen  bemißt  sich  nach  den  für  die  Beamten
der  Staatsbauverwaltung  bestehenden  und  beziehungsweise  von  Uns  besonders  getroffenen
Bestimmungen.

86.
Dem  Vorstand  obliegt  die  Leitung  der  sämmtlichen  Geschäfte  und  die  Aufsicht  über
die  Beamten  und  Bediensteten  der  Sektion.

87.
Die  allgemeinen  Dienstesvorschriften  für  die  K.  Bauämter  finden  auf  die  Sektionen
für  Wildbachverbauungen  entsprechende  Anwendung.

Die  Sektionen  führen  ein  Dienstsiegel  mit  der  Umschrift  „K.  Sektion  für  Wildbachverbauungenen
  “

88.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  hat  die  zum  Vollzuge  erforderlichen  Anordnungen
zu  erlassen.

Vorderriß,  den  9.  August  1902.

Luitpold,

Drinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="475" />
        M  38.  459
Nr.  18828.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Errichtung  neuer  Bezirksämter  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  RKönigs.
Luitpold,

von  Gottes  Guaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  in  theilweiser  Abänderung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
19.  Juni  1879  „den  Bestand  der  Regierungsbezirke  und  Bezirksämter  betreffend“  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  665  ff.)  zu  verordnen,  was  folgt:

1.

Es  werden  fünf  neue  Bezirksämter  errichtet  und  zwar:

in  Starnberg  im  Regierungsbezirke  Oberbayern,

in  Wolfratshausen  im  Regierungsbezirke  Oberbayern,

in  Dürkheim  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz,

in  St.  Ingbert  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz,

in  Gemünden  im  Regierungsbezirke  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg.
Gleichzeitig  mit  der  Errichtung  der  Bezirksämter  Starnberg  und  Wolfratshausen  wird

das  Bezirksamt  München  II  aufgehoben,  von  diesem  Zeitpunkte  an  erhält  das  Bezirksamt

München  I  die  Bezeichnung:  „Bezirksamt  München“.

e  —

82.
Es  umfaßt
1.  das  Bezirksamt  Starnberg  den  Amtsgerichtsbezirk  Starnberg,
das  Bezirksamt  Wolfratshausen  den  Amtsgerichtsbezirk  Wolfratshausen,
das  Bezirksamt  Dürkheim  den  Amtsgerichtsbezirk  Dürkheim,
das  Bezirksamt  St.  Ingbert  den  Amtsgerichtsbezirk  St.  Ingbert  und  den
Distrikt  Blieskastel,  d.  i.  den  Amtsgerichtsbezirk  Blieskastel  ohne  die  Gemeinden
Bliesdalheim,  Breitfurt,  Niedergailbach  und  Walsheim,  welche  beim  Distrikte
Hornbach  und  Bezirksamte  Zweibrücken  verbleiben,
5.  das  Bezirksamt  Gemünden  den  Amtsgerichtsbezirk  Gemünden.

2
3
4

81
        <pb n="476" />
        460
8  38.

Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  für  jedes  einzelne  Bezirksamt
den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  von  welchem  an  dasselbe  seine  Wirksamkeit  zu  beginnen  hat.

Vorderriß,  den  9.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

—  —  G  —  ——  —  —  —

 

Nr.  18873.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Bezirksämter  betreffend.
K-Staatsministerium  des  Innern.

Im  Hinblicke  auf  die  durch  §  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  August  ds.  Is.
„Die  Errichtung  neuer  Bezirksämter  betreffend“  ertheilte  Ermächtigung  wird  bestimmt,  daß
die  K.  Bezirksämter  Starnberg,  Wolfratshausen,  Dürkheim  und  St.  Ingbert  am  1.  Oktober
1902  ihre  Wirksamkeit  zu  beginnen  haben.

München,  den  11.  August  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

Nr.  5164  II.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Bestimmungen  der  §§  42  und  43  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1899  Seite  1075  ff.)  werden  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
        <pb n="477" />
        461

I.  Der  Abs.  3  im  §  42  erhält  folgende  Fassung:

(3)  Die  Beförderung  erfolgt  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  8  aufgeführten  Fälle
mit  Personenzügen;  Beförderung  in  Schnellzügen  kann  nicht  verlangt  werden.
Die  Leiche  muß,  vorbehaltlich  der  nachstehenden  Bestimmungen,  von  einer  Person
begleitet  sein,  die  eine  Fahrkarte  zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,
mit  dem  die  Leiche  befördert  wird.  Einer  Begleitung  bedarf  es  nicht,  wenn  als
Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation  bezeichnet  ist,  und  der  Absender  bei  der
Aufgabestation  das  schriftliche  oder  telegraphische  Versprechen  des  Empfängers
hinterlegt,  daß  dieser  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  bahnseitigen  Benachrichtigung
  von  ihrem  Eintreffen  abholen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Leichenverbrennungs-Anstalten
  und  an  Beerdigungs-Institute  genügt  es,  wenn  diese  eine
derartige  Verpflichtung  gegenüber  der  Eisenbahn  in  allgemeiner  Form  übernommen
haben.

II.  Die  Abs.  1  und  2  im  §  43  erhalten  folgende  Fassung:

(1)  Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des  Tarifs  entweder
auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,  welche  die  Eisenbahn  auszufertigen  und
dem  Absender  auszuhändigen  hat,  oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (8  51),
die  andere  Gegenstände  nicht  umfassen  dürfen.  Das  Aufladen  ist  durch  den
Absender,  das  Abladen  durch  den  Empfänger  zu  bewirken.

(2)  Von  dem  Eintreffen  einer  Leiche  auf  der  Bestimmungsstation  ist  der
Empfänger  auf  seine  Kosten  ohne  Verzug  telegraphisch  oder  telephonisch  oder
durch  besonderen  Boten  zu  benachrichtigen.  War  ein  Befäörderungsschein  ausgestellt,
  so  erfolgt  die  Auslieferung  der  Leiche  gegen  dessen  Rückgabe.

III.  Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.

München,  den  7.  August  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

 

 

Staatsdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,
unter'm  10.  August  ds.  Is.  dem  von  dem
K.  Staatsrathe  im  ordentlichen  Dienste  und

Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  Dr.  Robert  Ritter  von
Landmann  gestellten  allerunterthänigsten
Gesuche  um  Enthebung  von  der  Leitung  des
Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  unter  wärmster  Anerkennung
  seiner  mit  regstem  Pflichteifer  und
vollster  Hingebung  geleisteten  treuen  und  er-
        <pb n="478" />
        462

sprießlichen  Dienste  stattzugeben  und  denselben
unter  Einreihung  in  die  Zahl  der  Staatsräthe
  im  außerordentlichen  Dienste  bis  auf
Weiteres  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  dann
den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Kaiserlich  und  Königlich
  Oesterreichisch-Ungarischen  Hofe,  Staatsrath
  im  außerordentlichen  Dienste  Clemens
Freiherrn  von  Podewils-Dürniz  zum
Staatsrathe  im  ordentlichen  Dienste  und
Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schul-Angelegenheiten  zu  ernennen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  2.  August  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gesunden,  dem  K.  Staatsrathe

  i.  o.  D.  Dr.  Anton  Ritter  von  Wehner
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  des  ihm  von  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande  verliehenen  Großoffizierskreuzes
  des  K.  Niederländischen  Ordens
von  Oranien-Nassau  und  des  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Schweden  und
Norwegen  ihm  verliehenen  Kommandeurkreuzes
I.  Klasse  des  K.  Norwegischen  St.  Olafs-Ordens
  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  2.  August  1902  der  Käeiserlich
Deutsche  Legations-Sekretär  und  Gutsbesitzer
Dr.  jur.  Albert  Constantin  von  Schwerin
in  Obersteinbach  in  erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse,
  Lit.  S,  Fol.  169,  Act.Nr.  12058.
        <pb n="479" />
        Grsetzund  Vererdnungs  gurt

für  das

Königreich  Bayern.

#  39.

München,  den  16.  August  1902.

.klllle—

 

 

 

,

Inhalt:

Gesetz  vom  9.  August  1902,  das  Nachlaßwesen  betressend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  August  1902,  die  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

 

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Gesetz,  das  Nachlaßwesen  betreffend.
Im  Namen  SGeiner  Majestät  des  Känigs.
Ti#tpold.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
82
        <pb n="480" />
        464

1.  Erstattung  der  Todesanzeigen.

Artikel  1

Der  Standesbeamte  hat  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  er  seinen  Amtssitz  hat,
jeden  Todesfall  anzuzeigen,  der  ihm  gemäß  §  56  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  angezeigt  wird.  Die  Staatsministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  können  über  die  Erstattung  der  Anzeigen  allgemeine
Anordnungen  treffen.

Von  einer  Todeserklärung  hat  das  Amtsgericht  dem  Nachlaßgerichte  Mittheilung  zu
machen.

2.  Gröffnung  der  Verfügungen  von  Todeswegen.

Artikel  2.

Für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Befindet  sich  jedoch  die  Verfügung  von  Todeswegen  verschlossen  in  der  amtlichen  Verwahrung
  eines  bayerischen  Notars  und  hat  dieser  seinen  Amtssitz  an  einem  anderen  Orte
als  das  Nachlaßgericht,  so  liegt  dem  Notar  an  Stelle  des  Nachlaßgerichts  die  Eröffnung
der  Verfügung  von  Todeswegen  ob.  Die  Verfügung  ist  nebst  einer  beglaubigten  Abschrift
des  über  die  Eröffnung  aufgenommenen  Protokolls  dem  Nachlaßgerichte  zu  übersenden;  eine
beglaubigte  Abschrift  der  Verfügung  ist  zurückzubehalten.

3.  Amtliche  Permittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines
Nachlasses.
Artikel  3.
Das  Nachlaßgericht  hat  den  Erben  von  Amtswegen  zu  ermitteln.

Artikel  4.

Ergeben  die  Ermittelungen,  daß  mehrere  Erben  vorhanden  sind,  so  hat  das  Nachlaßgericht,
  sofern  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  zwischen  ihnen  nicht
innerhalb  der  Frist  von  zwei  Monaten  seit  dem  Eintritte  des  Erbfalls,  im  Falle  der  Erbfolge
auf  Grund  einer  Verfügung  von  Todeswegen  seit  der  Eröffnung  der  Verfügung  bewirkt  ist,
die  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten  von  Amtswegen  zu  vermitteln.  Die  Frist
kann  von  dem  Nachlaßgerichte  verlängert  werden,  wenn  ihre  Einhaltung  nach  den  Umständen
des  Falles  nicht  möglich  oder  nicht  thunlich  ist.  Solange  die  Auseinandersetzung  nach  den
§  2043  bis  2045  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgeschlossen  oder  aufgeschoben  ist,  läuft  die
Frist  nicht.  Im  Falle  der  Todeserklärung  beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Erlassung  des
die  Todeverklärung  aussprechenden  Urtheils.
        <pb n="481" />
        M  39.  465

Die  Vermittelung  unterbleibt,  sofern  ein  zur  Bewirkung  der  Auseinandersetzung
berechtigter  Testamentsvollstrecker  vorhanden  ist  oder  vor  der  Einleitung  der  amtlichen
Vermittelung  der  Antrag  auf  Vermittelung  gestellt  wird  oder  sämmtliche  Erben  erklären,
daß  sie  sich  nicht  auseinandersetzen  wollen.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  hat  das  Nachlaßgericht  die
Tvheilungsmasse  von  Amtswegen  festzustellen.  Das  Nachlaßgericht  kann,  wenn  die  Betheiligten
  die  zur  Feststellung  der  Theilungsmasse  erforderlichen  Angaben  nicht  binnen  angemessener
  Frist  machen,  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  anordnen.

Artikel  6.

Nach  der  Feststellung  der  Theilungsmasse  soll  das  Nachlaßgericht,  wenn  ein  Grundstück
zu  dem  Nachlasse  gehört,  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung,  sofern  die  Betheiligten
die  Wahl  eines  Notars  vereinbaren,  diesem,  anderenfalls  einem  Notar,  der  im  Bezirk  oder
am  Sitze  des  Nachlaßgerichts  aufgestellt  ist,  überweisen.  Auf  Antrag  sämmtlicher  Betheiligter
ist  die  Vermittelung  einem  Notar  auch  dann  zu  übertragen,  wenn  ein  Grundstück  nicht  zum
Nachlasse  gehört.  ·

Durch  die  Ueberweisung  gehen  auf  den  Notar  die  Verrichtungen  über,  die  nach  den
Vorschriften  der  88  89  bis  95  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Ge—
richtsbarkeit  dem  Amtsgerichte  zustehen.  Bei  den  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  erfolgenden  Zustellungen  liegen  dem  Notar  auch  die  Verrichtungen  des  Gerichtsschreibers
  ob.  Der  Notar  ist  auch  für  die  Festsetzung  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden
Kosten  zuständig.

Artikel  7.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Auseinandersetzung  die  Vorschriften  der  §S  88  bis  98  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  das  Nachlaßgericht  und,  wenn  die  Vermittelung  einem  Notar  überwiesen  ist,
dieser  bei  der  im  §  89  bestimmten  Ladung  der  Betheiligten  zu  dem  Verhandlungstermine
die  Betheiligten  und  die  Theilungsmasse  zu  bezeichnen  haben.

4.  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses
oder  eines  Gesammtguts  auf  Antrag  eines  Zetheiligten.

Artikel  8

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  in
Ansehung  des  Gesammtguts  einer  aufgehobenen  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft

auf  Antrag  eines  Betheiligten  sind  neben  den  Amtsgerichten  die  Notare  zuständig.
827
        <pb n="482" />
        466

Der  Antrag  kann,  sofern  nicht  die  Betheiligten  die  Wahl  eines  anderen  Notars  ver—
einbaren,  nur  bei  einem  Notar  gestellt  werden,  der  im  Bezirk  oder  am  Sitze  des  für  die
Vermittelung  zuständigen  Gerichts  aufgestellt  ist.

Wird  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte  gestellt,  so  soll  dieses,  wenn  ein  Grundstück
zum  Nachlaß  oder  zum  Gesammtgute  gehört,  die  Vermittelung  nach  der  Ermittelung  der
Erben  und  der  Feststellung  der  Theilungsmasse,  sofern  die  Betheiligten  die  Wahl  eines
Notars  vereinbaren,  diesem,  anderenfalls  einem  Notar,  der  im  Bezirk  oder  am  Sitze  des
Amtsgerichts  aufgestellt  ist,  überweisen.

Soweit  dem  Notar  die  Vermittelung  obliegt,  ist  er  für  die  Verrichtungen  zuständig,
die  nach  den  §§  87,  89  bis  95  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  dem  Amtsgerichte  zustehen.  Bei  den  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
erfolgenden  Zustellungen  liegen  ihm  auch  die  Verrichtungen  des  Gerichtsschreibers  ob.  Der
Notar  ist  auch  für  die  Festsetzung  der  einem  Betheiligten  zu  erstattenden  Kosten  zuständig.

5.  Ertheilung  der  in  den  &amp;amp;#  37,  38  der  GE#rundbuchordnung  bezeichneten
Zengnisse  und  ähnlicher  Bescheinigungen.

Artikel  9.

Hat  das  Nachlaßgericht  einen  Erbschein  über  das  Erbrecht  sämmtlicher  Erben  oder  ein
Zeugniß  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ertheilt,  so  ist  der  Notar,  welcher  die
Auseinandersetzung  vermittelt  hat,  auch  für  die  Ertheilung  der  in  den  §8§  37,  38  der
Grundbuchordnung  bezeichneten  Zeugnisse  zuständig.  Anderenfalls  ist  für  die  Ertheilung  der
Zeugnisse  nur  das  Nachlaßgericht  zuständig.

Für  die  Ausstellung  der  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  beizubringenden  Bescheinigung,  daß  der  Rechtsnachfolger  über
die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  ist  auch  der  Notar,  vor  welchem  die
Auseinandersetzung  erfolgt  ist,  zuständig.

6.  Gebühren  in  Nachlaß-  und  Theilungssachen.

Artikel  10.

Das  Gesetz  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
11.  November  1899  wird  dahin  geändert:
I.  Dem  Artikel  94  werden  folgende  Vorschriften  als  Abs.  3,  4  beigefügt:
Wird  der  Antrag  auf  Vermittelung  zurückgenommen  oder  endigt  das  Verfahren,
weil  ein  Betheiligter  im  Termine  der  Vermittelung  widerspricht,  so  wird  ein  Drittel,
wenn  aber  das  Gericht  bereits  den  Vertheilungsplan  aufgestellt  hatte,  die  Hälfte
        <pb n="483" />
        M  39.

467

der  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren
  für  beruhend  erklärt  wird,  weil  im  Termine  kein  Betheiligter  erschienen  und
das  Verfahren  seitdem  mehr  als  sechs  Monate  lang  nicht  betrieben  worden  ist.

Endigt  das  gerichtliche  Verfahren  mit  der  Verweisung  der  Auseinandersetzung  an
einen  Notar,  so  wird  eine  Gebühr  für  das  gerichtliche  Vermittelungsverfahren  nicht
erhoben,  wenn  die  Auseinandersetzung  innerhalb  eines  Jahres  seit  der  Verweisung
vor  dem  Notar  erfolgt.  Anderenfalls  wird  für  das  gerichtliche  Vermittelungsverfahren
/1o  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  aus  dem  Werthe  des  reinen
Nachlasses  erhoben;  diese  Gebühr  wird  jedoch,  wenn  später  die  Auseinandersetzung
vor  dem  Notar  erfolgt,  auf  die  Gebühr  aus  Art.  165  angerechnet.  Das  Gericht
kann  die  im  Satz  1  bezeichnete  Frist  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  verlängern.


II.  Der  Artikel  96  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Ertheilung  eines  Erbscheins  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens
werden  2/10  und,  wenn  der  Ehegatte  oder  ein  Abkömmling  des  Erblassers  Erbe  ist,
1/10  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  ertheilten  Erbschein  wird  aus  dem
Betrage  berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes
  die  Erbschaftssteuer  zu  entrichten  hat.

Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Theile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur
über  die  Größe  dieses  Erbtheils  zu  ertheilen  oder  ist  die  Ertheilung  des  Erbscheins
nur  für  bestimmte  Gegenstände  beantragt,  so  erfolgt  die  Erhebung  der  Gebühr  nur
aus  dem  Werthe  dieses  Theiles  oder  dieser  Gegenstände.  Wird  über  mehrere  Erbfälle
ein  Erbschein  ertheilt,  so  werden  die  Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet.

Die  auf  den  Ehegatten  oder  einen  Abkömmling  des  Erblassers  treffende  Gebühr
für  den  Erbschein  wird,  wenn  nach  seiner  Ertheilung  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  Nachlasses  erfolgt,  auf  die  nach  Art.  146  Ziff.  1  b  oder  Art.  147
geschuldete  Gebühr  zur  Hälfte  angerechnet.

III.  Dem  Artikel  98  wird  folgender  Satz  3  beigefügt:

Bei  der  Berechnung  der  Gebühr  für  das  Zeugniß  über  die  Fortsetzung  der
Gütergemeinschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Nachlasses  der  halbe  Werth  des  Gesammtguts
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  nach  Abzug  der  Schulden;  sofern  dem  überlebenden
  Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchtheil
als  die  Hälfte  zufällt,  wird  das  Gesammtgut  zu  diesem  Bruchtheil  in  Ansatz
gebracht.
        <pb n="484" />
        468

IV.  Der  Artikel  99  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch
eines  Bundesstaats  beizubringende  Bescheinigung,  daß  der  Rechtsnachfolger  über  die
eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  das  im  Art  51  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichnete  Zeugniß  wird  eine
Gebühr  von  1/10  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum
Meistbetrage  von  10  &amp;amp;  erhoben.  Die  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der
Forderung  berechnet.

Die  Gebühr  wird,  wenn  ein  Verfahren  zum  Zwecke  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  stattfindet,  auf  die  für  dieses  zu  entrichtende  Gebühr  angerechnet.

Die  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Bescheinigungen  sind
gebührenfrei.

V.  Im  Artikel  101  erhalten  der  Satz  2  des  Abs  1  und  der  Abs.  2  folgende  Fassung:
Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.  Wenn  nur  einzelne  Theile  des  Nachlasses  Gegenstand  der  Sicherung
sind,  wird  der  Berechnung  der  Gebühr  der  Werth  dieser  Theile  zu  Grunde  gelegt,
sofern  er  geringer  ist  als  der  Werth  des  ganzen  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  wird  auf  die  Gebühr  des  Art.  94  angerechnet.

VI.  Der  Artikel  103  erhält  folgende  Fassung:

Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesammtgutsverwaltung  angeordnet,  so
finden  die  Vorschriften  des  Art.  102  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  9/10  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben  werden.

VII.  Im  Artikel  104  erhält

1.  der  Eingang  folgende  Fassung:

Für  die  Entgegennahme  von  Erklärungen,  Anmeldungen  und  Anzeigen,  welche
nach  gesetzlicher  Vorschrift  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  abgegeben  werden  müssen,
Seitens  des  Nachlaßgerichts

2.  An  die  Stelle  des  Abs.  1  Satz  2  tritt  folgende  Vorschrift;

Findet  die  Eutgegennahme  in  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren
  statt,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

VIII.  Im  Artikel  105  wird  zwischen  Satz  1  und  Satz  2  folgender  Satz  eingeschaltet:
Finden  diese  Handlungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Unterabschnitte
bezeichneten  Verfahren  statt,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

IX.  Im  Artikel  106  werden  nach  dem  Worte:  „Nachlaßinventars“  die  Worte:
„oder  eines  Nachlaßverzeichnisses“
eingeschaltet.
        <pb n="485" />
        M  39.  469

X.  Der  Eingang  des  Artikel  111  hat  zu  lauten:
Testamente  und  Erbverträge  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  ihrer  Errichtung
  bei  ihrer  Eröffnung  einer  besonderen  Gebühr
XI.  Dem  Artikel  165  wird  folgender  neuer  Absatz  angefügt:
Für  die  von  dem  Notar  erfolgte  Ertheilung  der  im  Art.  99  bezeichneten  Zeugnisse
und  Bescheinigungen  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

7.  Schlußbestimmungen.

Artikel  11.
Der  Artikel  104  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetztuch  und  der
Satz  2  des  Artikel  1  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes  werden  aufgehoben.
Im  Artikel  132  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  wird  der
Eingang  dahin  geändert:
Die  Kosten  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  des
Gesammtguts  einer  aufgehobenen  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
fallen

Artikel  12.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.  Für  die  vor  diesem  Zeitpunkt
eingetretenen  Erbfälle  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.

Gegeben  zu  Vorderriß,  den  9.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  v.  Schraut.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="486" />
        470
Nr.  17936.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
ertheilt,  nachstehende  HOypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  in  den  Verkehr  zu  bringen:

a)  3Z/2%ige  verloosbare  Hypothekenpfandbriefe:

 

 

3000  Stücke  Lit.  K  à  2000  —  Nr.  186  876—189  875  =  +  6000000,
2000  „  „  L,  J  1000  —  „  319645—321  644  =  4  2000000,
2000  „  „  M  „  &amp;amp;  500  —  „  13.867—125866  =  +  1
3000  „  „  N„C  200  —  „  206694—209  693  =  4  600000,
4000  „  „  O0,„  J  100  —  „  158  797—162796  =  W  400  000,
14000  Stücke  Summa  4  10  000  000.

b)  3/2%  iige  unverloosbare  Hypothekenpfandbriefe:

 

 

864  Stücke  Lit.  AA  à  &amp;amp;  5000  —  Nr.  8001—  8864  =  4  4320000,

995  „  „  BB  „  J¼  2000  —  „  23501—24495  =  1990000,
129  „  „  CC,„  ¼  1000  —  „  53001—54219  =  +  12190000,
2955  „  „  D00  „  4  500  —  „  38821—41775  =  4+  1477500,
3982  „  „  EE„,„  J  200  —  „  49521—53502  —“  796400,
1971  „  FPF,  100  —  „  42038—44008  =  +  197  100,
11986  Stücke  Summa  10000000.

München,  den  7.  August  1902.

Dr.  ärhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="487" />
        eseh  und  Verordumsschut

für  das

Königreich  Bayern.

 

40.

München,  den  19.  August  1902.

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  August  1902,  die  Neuregelung  des  kulturtechnischen  Dienstes
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  August  1902,  die  Errichtung  neuer  Landbau
ämter  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  17.  August  1902,  die  Errichtung  neuer  Landbauämter  betreffend.  —
Staatsdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.

—–—  —  —  n

 

—–—  ————  —.  —  —  —

 

Nr.  19258.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Neuregelung  des  kulturtechnischen  Dienstes  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Li#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Höniglicher  Prinz  von  Layern,  .
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  bezüglich  der  Neuregelung  des  kulturtechnischen  Dienstes
zu  verordnen,  was  folgt:

83
        <pb n="488" />
        472
Personal  und  dessen  Aufstellung.

§  1.
Für  die  Besorgung  des  kulturtechnischen  Dienstes  werden  aufgestellt:
1.  im  K.  Staatsministerium  des  Innern  ein  Landeskulturingenieur,
2.  bei  jeder  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ein  Kreiskulturingenieur  und
3.  die  entsprechende  Anzahl  von  Bezirkskulturingenieuren  und  Assistenten.

§  2.

Der  Landeskulturingenieur  sowie  die  Kreis=  und  Bezirkskulturingenieure  werden  von
Uns  mit  staatsdienerlichen  Rechten  ernannt.  Die  Assistenten  werden  vom  K.  Staatsministerium
  des  Innern  nach  Maßgabe  der  K.  Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die
Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend,

angestellt.

Gehalt,  Rang  und  Amtskleidung.

§  3.

Der  Landeskulturingenieur  wird  in  die  Klasse  V,  b  des  Gehaltsregulativs  für  die
pragmatischen  Staatsdiener  im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  11.  Juni
1892  eingereiht  und  erhält  den  Rang  eines  Regierungsrathes  und  die  Amtskleidung  der
Kreisbauräthe.

Die  Kreiskulturingenieure  werden  in  die  Klasse  VII,  b  a.  a.  O.  eingereiht  und  erhalten
  den  Rang  der  Regierungsassessoren  und  die  Amtskleidung  der  Kreisbauassessoren.
Die  Bezirkskulturingenieure  werden  in  die  Klasse  Xl,  e  a.  a.  O.  eingereiht  und  erhalten
den  Rang  der  Bezirksamtsassessoren  und  die  Amtskleidung  der  Bauamtassessoren.

Die  Assistenten  werden  in  die  Klasse  IV  des  Gehaltsregulativs  für  die  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  26.  Juni  1894  eingereiht  und  den  Bauassistenten  gleichgestellt.

Die  Bezüge  des  Landeskulturingenieurs  werden  aus  der  Staatskasse,  die  der  Kreisund
  Bezirkskulturingenieure,  sowie  der  Assistenten  aus  Kreisfonds  geschöpft.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  1  bis  3)  gelten  auch  bezüglich  der  schon  angestellten  Beamten
  des  kulturtechnischen  Dienstes  unter  Anrechnung  ihrer  im  Dienste  der  Kreise  verbrachten
Zeit.  Insoweit  die  Beamten  bereits  in  höhere  Gehaltsklassen  eingereiht  sind,  verbleiben  sie
in  denselben  und  rücken  in  diesen  Gehaltsklassen  unter  den  Voraussetzungen  des  §  4  Abf.  1
der  K.  Verordnung  vom  11.  Juni  1892  auch  vor.
        <pb n="489" />
        M  40.  473

Dienstesstellung  und  Obliegenheiten.
84.

Der  Landeskulturingenieur  ist  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  unterstellt.
Dem  Landeskulturingenieur  obliegen:
1.  die  Oberaufsicht  über  die  Thätigkeit  des  gesammten  kulturtechnischen  Personals
in  technischer  Beziehung,
2.  die  Abgabe  von  Gutachten  in  kulturtechnischen  Fragen  und
3.  die  Mitwirkung  in  einschlägigen  Angelegenheiten  bei  der  K.  Landeskulturrentenkommission,
  der  K.  Flurbereinigungskommission,  der  K.  Moorkulturanstalt  und
der  Moorkulturkommission.
Die  Zutheilung  weiterer  Aufgaben  an  den  Landeskulturingenieur  ist  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  anheimgegeben.

§  5.

Die  Kreiskulturingenieure  sind  technische  Organe  der  Kreisregierungen  und  werden  den
Kammern  des  Innern  zugetheilt.  Es  gelten  für  sie  die  für  die  Mitglieder  der  Regierungen
bestehenden  allgemeinen  Vorschriften.  Die  Bezirkskulturingenieure  und  Assistenten  sind  den
K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  unterstellt.

Den  Kreis=  und  Bezirkskulturingenieuren,  sowie  den  Assistenten  obliegt  die  Förderung
des  landwirthschaftlichen  Meliorationswesens,  insbesondere  die  Anregung,  Ausarbeitung  und
Durchführung  von  Kulturprojekten  und  die  Ueberwachung  der  Instandhaltung  ausgeführter
Kulturunternehmen,  die  Mitwirkung  bei  der  technischen  Ueberwachung  der  Privatflüsse  und
Bäche,  die  Abgabe  von  Gutachten  in  Meliorationsfragen  an  Stellen  und  Behörden,  dann
an  Organe  des  landwirthschaftlichen  Vereins,  die  Mitwirkung  bei  der  Aufstellung  von
Projekten  für  Flußkorrektionen,  für  Anlagen  zum  Uferschutz  und  zum  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen,
  sowie  bei  anderen  einschlägigen  Angelegenheiten.

Die  Dienstverhältnisse  und  die  Thätigkeit  der  genannten  Kulturingenieure  im  Einzelnen
werden  durch  eine  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  im  Benehmen  mit  dem
Landrathe  zu  erlassende  Dienstesvorschrift  geregelt.

Vorbedingungen  der  Anstellung.

§  6.
Für  die  Anstellung  im  kulturtechnischen  Dienste  sind  künftighin  erforderlich:
1.  der  Erwerb  des  Diploms  eines  Kulturingenieurs  an  der  K.  technischen  Hochschule

zu  München  oder  an  einer  anderen  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  im
83*
        <pb n="490" />
        474
Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schul—
angelegenheiten  als  gleichwerthig  anerkannten  deutschen  technischen  Hochschule  und

2.  die  Vollendung  eines  zweijährigen  Vorbereitungsdienstes  sowie  das  erfolgreiche
Bestehen  der  staatlichen  praktischen  Prüfung.

Vorbereitungsdienst.
87.

Vom  Vorbereitungsdienste  sind  in  ununterbrochener  Dauer  achtzehn  Monate  bei  einem
Kreiskulturingenieur  oder  mit  Genehmigung  der  betreffenden  K.  Regierung,  Kammer  des
Innern,  bei  einem  Bezirkskulturingenieur  mit  eigenem  Bezirke  und  sechs  Monate  bei  einem
K.  Straßen-  und  Flußbauamte  oder  bei  einer  K.  Sektion  für  Wildbachverbauungen  unter
Beschäftigung  bei  Wasserbauten  zu  verbringen.

Die  Aussetzung  des  Vorbereitungsdienstes  in  Folge  der  Erfüllung  der  Militärdienst—
pflicht  ist  als  eine  Unterbrechung  nicht  zu  erachten.

88.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Kulturingenieur-Praktikant  in  Folge  unverschuldeter
Hindernisse  (Krankheit,  Militärdienst),  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist  auf  dessen
vorgeschriebene  Dauer  anzurechnen,  sofern  die  Unterbrechung  während  eines  Jahres  den  Zeit—
raum  von  neun  Wochen  nicht  übersteigt.  War  der  Praktikant  in  einem  Jahre  länger  als
neun  Wochen  dem  Vorbereitungsdienste  entzogen,  kann  die  Anrechnung  dieser  längeren  Unterbrechung
  nur  mit  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  erfolgen.

§  9.

Der  Kulturingenieur-Praktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  unter  der
Disciplin  des  betreffenden  Kreis=  oder  Bezirks-Kulturingenieurs,  bezw.  des  Vorstandes  des
K.  Straßen=  und  Flußbauamtes  oder  der  K.  Sektion  für  Wildbachverbaunngen.

Bei  groben  Verfehlungen  kann  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  zeitweilige
oder  dauernde  Entlassung  des  Praktikanten  aus  dem  Vorbereitungsdienste  oder  eine  angemessene
  Verlängerung  desselben  verfügen.

Praktische  Prüfung.
8  10.

Die  praktische  Prüfung  wird  nach  Bedarf  auf  Anordnung  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  abgehalten  und  ist  vor  einer  von  demselben  zu  berufenden  Kommission  abzulegen.
        <pb n="491" />
        W  40.  475

§  11.
Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  umfaßt:
1.  die  allgemeine  Meliorationslehre,  soweit  sie  sich  auf  die  klimatologischen,  hydrologischen,
  Boden=  und  Vegetations-Verhältnisse  des  Königreichs  Bahern  bezieht,
2.  die  besondere  Meliorationslehre  (eigentliche  Kulturtechnik)  und
3.  die  administrative  Behandlung  des  kulturtechnischen  Dienstes.
Die  Bestimmung  der  Aufgaben  erfolgt  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Innern.

12.

Die  Beurtheilung  der  Aufgaben  obliegt  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  (§  10).

Das  Prüfungsergebniß  setzt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  fest,  welches  auch
die  Zeugnisse  ausfertigt.

8  13.

Kulturingenieur-Praktikanten,  welche  wegen  mangelnder  Kenntnisse  zur  Wiederholung
der  Prüfung  verwiesen  wurden,  können  nur  noch  einmal  zur  Prüfüng  zugelassen  werden,
und  zwar  im  Laufe  der  nächsten  drei  Jahre  nach  mindestens  einjähriger  weiterer  Dirüstleistung
  im  bayerischen  kulturtechnischen  Dienste.

8  14.

Kandidaten,  die  vor  Ablegung  der  Diplomprüfung  ihrer  Militärpflicht  Genüge  geleistet
und  deßhalb  um  ein  Jahr  später,  als  dieß  nach  dem  gewöhnlichen  Studiengange  möglich
gewesen  wäre,  sich  der  bezeichneten  Prüfung  unterzogen  haben,  sowie  Kulturingenieur-Praktikanten,
die  nach  der  Ablegung  der  Diplomprüfung  ihrer  Militärpflicht  Genüge  geleistet  und  deßhalb
erst  im  dritten  Jahre  nach  dem  Bestehen  der  Diplomprüfung  oder  falls  in  diesem  Jahre
eine  Prüfung  nach  8  10  nicht  abgehalten  wurde,  erst  später  sich  der  praktischen  Prüfung
unterzogen  haben,  sind  nach  dem  Bestehen  der  Letzteren  auf  Ansuchen  nach  Maßgabe  ihrer
Prüfungsnote  in  die  Reihenfolge  der  Geprüften  der  unmittelbar  vorausgegangenen  Prüfung
einzustellen,  insoferne  sie  durch  die  spätere  Ablegung  der  Prüfung  verlieren  würden.

In  gleicher  Weise  dürfen  Kandidaten  und  Praktikanten  behandelt  werden,  welche  durch
Krankheit  oder  andere  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  rechtzeitigen  Ablegung  oder
Vollendung  einer  der  beiden  Prüfungen  gehindert  waren.

Geprüfte  Kulturingenieur-Praktikanten.
8  16.

Diejenigen  Kulturingenieur-Praktikanten,  welchen  das  Zeugniß  der  bestandenen  staatlichen
praktischen  Prüfung  zuerkannt  worden  ist,  werden  in  die  Liste  der  geprüften  Kulturingenieur—
Praktikanten  eingetragen  und  auf  Ansuchen  im  kulturtechnischen  Dienste  verwendet.
        <pb n="492" />
        476

8  16.

Geprüfte  Kulturingenieur-Praktikanten  von  besonderer  Befähigung  und  von  hervorragendem

  Fleiße  erhalten  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel  staatliche  Stipendien  für
kulturtechnische  Studienreisen.

Kulturtechnisches  Hilfspersonal.
–§  17.

Die  Verhältnisse  des  Hilfspersonals  für  den  kulturtechnischen  Dienst  (Wiesenbaumeister,
Bauführer,  Kulturaufseher,  Kulturvorarbeiter  und  dergl.)  bemessen  sich  nach  den  hierüber
von  den  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  im  Benehmen  mit  den  Landräthen  erlassenen
Vorschriften.

Vollzugs-Zestimmungen.
§  18.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  hat  die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung
erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

Linderhof,  den  15.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

Nr.  19262.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Errichtung  neuer  Landbauämter  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Guaden  Königlicher  Prinz  von  Hapern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Abänderung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  23.  Januar  1872,
die  Organisation  des  Staatsbauwesens  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  337  ff.)
zu  verordnen,  was  folgt:
        <pb n="493" />
        W  40.  47
1.

Es  werden  drei  neue  Landbauämter  errichtet  und  zwar:
1.  in  Rosenheim  im  Regierungsbezirke  Oberbayern,
2.  in  Straubing  im  Regierungsbezirke  Niederbayern,
Z.  in  Weiden  im  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg.
§  2.

1.  Das  Landbauamt  Rosenheim  umfaßt  die  Amtsgerichtsbezirke  Rosenheim  und  Prien,
Libling,  Altötting  und  Burghausen,  Miesbach  und  Tegernsee,  Mühldorf  und  Neumarkt  a  R.,
Wasserburg  und  Haag;

2.  das  Landbauamt  Straubing  die  Amtsgerichtsbezirke  Straubing,  Bogen,  Mitterfels,
Kötzting,  Neukirchen,  Regen  und  Biechtach;

3.  das  Landbauamt  Weiden  die  Amtsgerichtsbezirke  Weiden,  Neustadt  W.-N.,  Eschenbach,
  Kemnath,  Erbendorf,  Tirschenreuth,  Waldsassen  und  Vohenstrauß.

§  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1902  in  Wirksamkeit.
Linderhof,  den  15.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

—  –  Mm.

Nr.  19370.

 

Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Landbauämter  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  August  1902,  die
Errichtung  neuer  Landbauämter  betreffend,  wird  die  in  nachstehender  Uebersicht  dargestellte
Neueintheilung  der  Landbauämter  in  den  Regierungsbezirken  Oberbayern,  Niederbayern  und
Oberpfalz  und  Regensburg  anmit  bekannt  gegeben.

München,  den  17.  August  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="494" />
        478

Neueintheilung  der  Landbauämter

Gberbayern,  Ni#derbayern,  Oberpfalz  und  Regensburg.

in  den  Regierungsbezirken

 

 

 

Lfd.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Landbauamt  Umfaßt  die  Amtsgerichte  Verwaltungsbezirk
A.  Oberbayern.
1  Freising  .
Tritt  eine  Aenderung  im  bisherigen  Bestande  nicht  ein.
2  München  5
3  Rosenheim  Rosenheim  und  Prien  Stadt  und  Bezirksamt  Rosenheim
Aibling  Aibling
Altötting  und  Burghausen  Altötting
Miesbach  und  Tegernsee  Miesbach
Mühldorf  und  Neumarkt  #N.Mühldorf
Wasserburg  und  Haag  Wasserburg
4  Traunstein  Traunstein  und  Trostberg  Stadt  und  Bezirksamt  Traunstein
Berchtesgaden  und  ReichenhalalBerchtesgaden
Laufen  und  Tittmoning  Laufen
5  Weilheim  Weilheim  Weilheim
Garmisch  Garmisch
Landsberg  Stadt  und  Bezirksamt  Landsberg
Schongau  Schongau
Tölz  Tölz
B.  Niederbayern.
1  Candshut  Landshut  Stadt  und  Bezirksamt  Landehnt
Dingolfing  Dingolfing

 

Eggenfelden  und  Arnstorf
Kelheim  und  Abensberg
Landau  a/J.

Mainburg

Mallersdorf

Pfarrkirchen  und  Simbach
Rottenburg

Vilsbiburg

 

Eqgenfelden
Kelheim
Landau  a,J.
Mainburg
Mallersdorf
Pfarrkirchen
Rottenburg
Vilsbiburg
        <pb n="495" />
        M  40.

 

479

 

 

 

 

od.  Landbauamt  Umfaßt  die  Amtsgerichte  Verwaltungsbezirk
2  Passan  Passau  Stadt  und  Bezirksamt  Passan
Deggendorf  und  Hengersberg  Deggendorf
Freyung  und  Waldkirchen  Wolfstein
Grafenau  Grafenau
Griesbach  und  RotthalmünsterGriesbach
Vilshofen  und  Osterhofen  Vilshofen
Wegscheid  Wegscheid
3  Straubing  Straubing  Stadt  und  Bezirksamt  Straubing
Bogen  und  Mitterfels  Bogen
Kötzting  und  Neukirchen  Kötzting
Regen  Regen
Viechtach  Viechtach
C.  Oberpfalz  und  Regensburg.
1  Amberg  Amberg  und  Vilseck  Stadt  und  Bezirksamt  Amberg

1  Auerbach  Eschenbach

«  BurglengenfeldundSchwandorfBurglengenfeld

s  Cham  und  Furth  Cham

l  Kastl  Neumarkt

.  Nabburg  Nabburg
Neunburg  v/W.  Neunburg  v/W.

Oberviechtach  Oberviechtach

Roding  und  Nittenau  Roding

s  Sulzbach  Sulzbach

Waldmünchen  Waldmünchen

2  Regensburg  Regensburg  1  Stadt  Regensburg
Regensburg  II  und  Wörth  Regensburg
Beilugries  und  Riedenburg  Beilngries
Neumarkt  Neumarkt
Parsberg  und  Heman  Parsberg
Stadtamhof  und  Regenstauf  Stadtamhof
3  Weiden  Weiden  und  Neustadt  a.  W.-N.]  Neustadt  a.  W.-N.

Eschenbach  Eschenbach
Kemnath  und  Erbendorf  Kemnath
Tirschenreuth  und  Waldsassen  s  Tirschenreuth
Vohenstrauß  Vohenstrauß

 

 

 

84
        <pb n="496" />
        480
Staatsdienst-Nachrichten.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  10.  August  ds.  Is.  nach  Maßgabe
  des  Tit.  II  §  18  der  Verfassungs-Urkunde
  mit  Beginn  vom  16.  August  ds.  Is.:

den  Legationsrath  Walther  Freiherr  von
Seefried  auf  Buttenheim  zum  Geheimen
Legationsrath  II  Klasse,  den  Legationssekretär
1.  Klasse  Dr.  Joseph  Graßmann  zum
Legationsrath,  den  Legationssekretär  II.  Klasse
Dr.  Ludwig  Donle  und  den  Bezirksamtsassessor
  Dr.  Gustav  Rohmer  zu  Legationssekretären
  I.  Klasse,  —  sämmtliche  im  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern  —  zu  befördern;  ferner

den  Legationssekretär  II.  Klasse  bei  der
K.  Gesandtschaft  in  Berlin  Friedrich  Grafen
zu  Ortenburg-Tambach  zum  Legationssekretär
  I.  Klasse  zu  befördern  und  den  Gesandtschaftsattache
  Heinrich  Freiherrn  von
Tucher  zum  Legationssekretär  II.  Klasse  bei
der  K.  Gesandtschaft  in  St.  Petersburg  in

provisorischer  Diensteseigenschaft  zu  ernennen,
dann  vom  1.  September  ds.  Is.  an  den
Ministerialfunktionär  Gustav  Keller  zum
Kanzleisekretär  bei  der  K.  Gesandtschaft  in
Berlin  in  provisorischer  Diensteseigenschaft  zu
ernennen,  und

unter'm  13.  August  ds.  Is.  die  Funktion
  eines  Sekretärs  des  Kgl.  Haus-Ritterordens
  vom  hl.  Hubertus  dem  in  Allerhöchst
  Ihrer  Geheimkanzlei  verwendeten  Geheimen
  Sekretär  im  K.  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aäeußern,
K.  Hofrath  Max  Lehner,  zu  übertragen.

–  —–  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  ——  —  —  —  —„

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  6.  Juli  ds.  Is.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Preußischen
Hofjäger  Kalbhenn  und  dem  K.  Preußischen
Vorreiter  Rudolf  Zeimert  II  die  silberne
Medaille  des  Verdienstordens  vom  hl.  Michael
zu  verleihen.
        <pb n="497" />
        481

Blatt

    

eseh-und  Verordunngsfür

  das

Königreich  Bayern.

41.

München,  den  26.  August  1902.

——.U  —

 

 

Inhal  t:
Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  vom  16.  August  1902  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  mit  30.  November  1901.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  vom  16.  August  1902

über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  mit  23.  November  1901.  —  Abschied  für  den  Landrath
der  Pfalz  vom  16.  August  1902  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901.—
Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  15.  August  1902  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken  vom
17.  August  1902  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901.—  Abschied
für  den  Landrath  von  Mittelfranken  vom  17.  August  1902  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
11.  bis  23.  November  1901.  —  Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  vom
17.  August  1902  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901.—  Abschied
für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  17.  Angust  1902  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  26.  November  1901.

 

Nr.  19306.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  mit  30.  November  1901.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Vayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen
8
        <pb n="498" />
        482

vom  11.  mit  30.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr  1902
12  100  000  A,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  121000  A  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  durch  den  Landrath  erfolgten  Anträge  und
Beschlüsse  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreis-Schuldotation
zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  abgesetzt.
  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch  den
Voranschlag  der  Kreisansgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre  der
Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Bedarfs  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren
Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
weitere  Entschließung  vorbehalten.
        <pb n="499" />
        „W  41.  483

2.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  für  das  Progymnasium  Traunstein  behufs
Errichtung  der  sechsten  Klasse  zwei  pragmatische  Lehrstellen  bewilligt  wurden,  sowie  dem
Beschlusse  wegen  der  Verleihung  einer  statusmäßigen  Dienstesstellung  an  den  Musfiklehrer
des  Progymnasiums  und  der  Realschule  Traunstein  Anton  Simon  ertheilen  Wir  Unsere
Genehmigung.  Den  Landrathsbeschluß,  durch  welchen  die  Mittel  behufs  Beförderung  eines
weiteren  Gymnasiallehrers  am  Progymnasium  Ingolstadt  zum  Gymnasialprofessor  zur  Verfügung
  gestellt  wurden,  haben  Wir  bereits  genehmigt  und  verweisen  hierwegen  auf  Unsere
Entschließung  an  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
vom  17.  Dezember  1901.

Hinsichtlich  des  wiederholten  Antrages  wegen  Uebernahme  des  Bedarfes  der  Progymnasien
Ingolstadt  und  Rosenheim  auf  Staatsfonds  wird  auf  die  bezügliche  Entscheidung  im  vorjährigen
  Landrathsabschiede  Bezug  genommen.

3.  Hinsichtlich  des  Beschlusses  des  Landrathes  wegen  Uebernahme  der  gesammten  Dotation
der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  verweisen  Wir  auf  Unsere  früheren,  zuletzt  durch  den
Abschied  für  den  Landrath  von  Oberbayern  vom  27.  April  1899  ergangenen  Bescheide.
Wegen  der  Gewährung  eines  Zuschusses  zur  Abminderung  der  dem  Kreise  auf  den  Betrieb
der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  erwachsenden  Kosten  verweisen  Wir  auf  die  bezüglichen
Verhandlungen  der  Kammern  des  Landtags  und  fügen  bei,  daß  die  Gewährung  eines  staatlichen
  Zuschusses  für  diese  Anstalt  bei  der  Aufstellung  des  Budgets  für  die  XXVII.  Finanzperiode
  neuerlich  in  Würdigung  gezogen  werden  wird.  Der  Bitte  des  Landrathes  wegen
Uebernahme  der  Stipendien  für  die  Schülerinnen  der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  auf
Staatsfonds  wird  durch  Zuweisung  eines  Betrages  aus  den  durch  das  Budget  für  die
XXVI.  Finanzperiode  zur  Unterstützung  dürftiger  Schulamtszöglinge  an  öffentlichen  und
privaten  Lehrerinnenbildungsanstalten  bewilligten  Mitteln  entsprochen  werden.

4.  Der  Landrath  hat  beschlossen,  zu  dem  im  verflossenen  Winter  in  Traunstein  ins
Leben  getretenen  Vorkurse  für  Bauhandwerker  unter  ausdrücklicher  Verwahrung  dagegen,  daß
diese  Schule  als  Kreisanstalt  oder  Zugehörung  zu  einer  solchen  zu  betrachten  sei,  einen  stets
widerruflichen  freiwilligen  Zuschuß  von  900  —&amp;amp;  für  das  Jahr  1902  zu  bewilligen.  Wir
ertheilen  diesem  Beschlusse  Unsere  Genehmigung.

5.  Wir  genehmigen  den  Beschluß  des  Landrathes,  daß  vom  1.  Januar  1903  an
die  Kosten  für  Beheizung  und  Beleuchtung  der  Realschulen  des  Kreises  auf  Kreisfonds  übernommen
  werden.  Bei  Aufstellung  der  Realschuletats  für  1903  wird  derselbe  berücksichtigt  werden.

Der  Landrath  hat  für  die  Errichtung  von  Handelsabtheilungen  an  den  K.  Realschulen
Ingolstadt  und  Rosenheim  vom  Schuljahre  1902/1903  ab  die  für  1902  treffenden  Gehaltsraten
  von  je  820  +¼“  für  je  einen  Reallehrer  der  Handelswissenschaften  bewilligt.  Wir
genehmigen  diesen  Beschluß.  Die  Genehmigung  der  Errichtung  der  Handelsabtheilungen  an
den  genannten  Anstalten  und  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes  ihrer  Eröffnung  bleibt  vorbehalten.

85“
        <pb n="500" />
        484

6.  Der  Landrath  hat  das  Mehrpostulat  von  7500  für  Zuschußleistungen  zur
Exigenz  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  außer  München  und  zu  den  Kosten  der  Lehrer-Zeichenfortbildungskurse
  bewilligt  und  beschlossen,  dem  Gesuche  des  Lehrpersonals  an  den
gewerblichen  Fortbildungsschulen  außerhalb  Münchens  entsprechend,  den  Ansatz  für  die  Wochenstunde
  auf  90  —K&amp;amp;  zu  erhöhen  und  den  hiefür  erforderlichen  Betrag  von  21000  &amp;amp;  in  das
Kreisbudget  für  1902  einzustellen.  Wir  ertheilen  diesem  Beschlusse  mit  besonderer  Befriedigung
  Unsere  Genehmigung.

Weiterhin  hat  der  Landrath  die  Mehrforderungen  für  Anschaffung  einer  Fraismaschine
und  für  die  Gehaltsaufbesserung  des  Oberschreiners  an  der  Distrikts-Zeichen=  und  Schnitzschule
  Partenkirchen,  für  die  anderweitige  Gehaltsregelung  des  Vorstandes  der  Zeichen-,
Modellir=  und  Schnitzschule  Oberammergau  und  die  intensivere  Heranziehung  des  Hilfslehrers
  an  dieser  Schule,  ferner  für  die  Einrichtung  der  elektrischen  Beleuchtung  in  der
Distrikts-Zeichen=  und  Schnitzschule  Berchtesgaden,  endlich  die  Mittel  zur  Reorganisation
der  Geigenbauschule  Mittenwald  genehmigt.  Diese  Beschlüsse  sind  gecignet,  die  Entwickelung
der  genannten  Fachschulen  zu  fördern  und  werden  daher  gerne  von  Uns  genehmigt.

7.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Regelung  der  Pensionsverhältnisse  des  nichtpragmatischen
  Personals  der  landwirthschaftlichen  Kreislehranstalten  werden  genehmigt  Der
Beschluß  des  Landrathes  über  die  Verleihung  pragmatischer  Rechte  an  den  Landwirthschaftslehrer
  der  landwirthschaftlichen  Kreislehranstalten  in  Landsberg  Dr.  Rudolf  Ulrich  hat  Unsere
Genehmigung  bereits  erhalten.  Wir  verweisen  in  dieser  Richtung  auf  die  Entschließung
des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom
6.  Februar  1902  Nr.  1953.

Die  vom  Landrathe  beschlossene  Bereitstellung  neuer  Mittel  für  eine  weitere  landwirthschaftliche
  Kreiswinterschule  genehmigen  Wir  gerne  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  der
vom  Landrathe  dem  landwirthschaftlichen  Unterrichte  zugewendeten  Fürsorge.  Hinsichtlich  der
zur  Errichtung  der  neuen  Winterschule  noch  erforderlichen  Verhandlungen  hat  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  das  Geeignete  zu  verfügen.

8.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  den  Ankauf  des  sog.  Riedmaierhofes  für  die
Zwecke  der  Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Gabersee,  dann  über  die  Deckung  des  Bedarfes
für  die  Errichtung  der  neuen  Kreisirrenanstalt  Eglfing,  sowie  für  die  Neubauten  und  die
Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Gabersee,  ferner  die  Beschlüsse  wegen  Verleihung  staatsdienerlicher
  Rechte  an  den  2.  Assistenzarzt  der  Kreisirrenanstalt  Gabersee  Dr.  Theodor  Troll
und  megen  der  Wiederbesetzung  der  Rendantenstelle  dieser  Anstalt  haben  bereits  Unsere
Genehmigung  gefunden.  Wir  verweisen  in  dieser  Hinsicht  auf  die  Entschließungen  des
K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  13.  Jannar  und  7.  Mai  ds.  Is.,  sowie  auf
das  Gesetz  vom  25.  April  ds.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1902  S.  169),  ferner
auf  Unsere  Entschließungen  vom  7.  Februar  ds.  Is.  und  vom  24.  Dezember  vor.  Is.
        <pb n="501" />
        W41.  485

Auch  den  übrigen,  auf  die  Irrenpflege  bezüglichen  Beschlüssen  des  Landrathes  ertheilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

9.  Der  Landrath  hat  in  anerkennenswerther  Weise  für  Wasserbauten,  insbesondere  für
Schutzbauten  an  Privatflüssen  bedeutende  und  gegenüber  dem  Vorjahre  nicht  unwesentlich
erhöhte  Beträge  bewilligt.  Diesen  Bewilligungen  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

10.  Hinsichtlich  der  Bitte  des  Landrathes  wegen  der  künftigen  Uebernahme  der  Hälfte
der  Kosten  für  Uferschutz=  und  Korrektionsbauten  an  der  Isar  nächst  der  Pupplinger  Brücke
und  am  Lech  von  der  Teufelsküche  abwärts  bis  Landsberg  auf  den  Staat  beauftragen
Wir  Unser  Staatsministerium  des  Innern  die  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen  und
hienach  die  Bitte  des  Landrathes  der  Verbescheidung  zuzuführen.

11.  Der  Beschluß  des  Landrathes  wegen  Zustimmung  zu  dem  Tausche  und  bezw.
Verkaufe  von  Verlandungsflächen  der  Isar  wird  genehmigt.

12.  Der  Landrath  hat  in  bewährter  Fürsorge  für  die  Landwirthschaft  zu  verschiedenen
landwirthschaftlichen  Zwecken  erhöhte  Beträge  bewilligt  und  namentlich  die  Aufstellung  eines
berufsmäßigen  Kreisobstbauwanderlehrers  beschlossen.  Wir  ertheilen  unter  Anerkennung
dieser  Fürsorge  den  betreffenden  Beschlüssen  Unsere  Genehmigung.

13.  Deßgleichen  ertheilen  Wir  den  Beschlüssen  bezüglich  der  Neuregelung  und  des
Ausbaues  des  kulturtechnischen  Dienstes  gerne  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
  aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  16.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Arhr.  v.  Riedel.  Dr.  Krhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Pehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="502" />
        486

Aebersicht

5er  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Oberbavern  für  das  Jahr  1902.

 

 

 

 

 

 

 

estgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—.-.
I.  Abschnitt.
#rrei--  Ansgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-  Einnahmen  65  15018
Summa  Cap.  1  für  ch  —  —
II  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  RNeisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  ..  4  498,85
Düäten  und  Reisekostend  der  Mitglieder  des  andrathsausschusses
  .  .  .  4500|—
Regiekosten.  .  9000.—
Summa  Erp.  !#  1799885
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  001|38
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  bisher  19211•  87

 

 

c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
144.  4  59  4

Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:

a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungszuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)

b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds

c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  ∆  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .  110250  —  4

d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  und  zwar
in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und  darüber  auf  1000  M
und  in  Gemeinden  unter  2  500  Seelen  auf  910  M.  ..

T)  für  die  in  wirkliche  Lehrerstellen  umgewandelten  früheren  isolirten
Verweserstellen  ......

f)  zur  Errichtung  weltlicher  Lehrerinnenstellen  .

 

 

60  986.13

1.01  412,90

99269  88
        <pb n="503" />
        M  al.  487
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
r“  2
III  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds,  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  der  XXI.  Finanzperiode,  für  die  wirklichen  Schullehrer
  à  90  A  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  ∆KX  nach  5  und  von  je  45  .K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
732  390.AK  80  =  —  —
b)  aus  Kreissonds  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen  zur  Deckung  der  Gehalte  der  Schulgehilfen,
Schulverweser  und  Lehrerinnen  in  bisheriger  Weise  37  649./82
b)  Naturalverpflegungs-Beiträge  für  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen
und  zur  Errichtung  von  Verweser=  und  Lehrerinnenstellen  205940—
I)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonals  bezw.  zur  Unterstützung
der  das  Militärdienstpflichtjahr  ableistenden  Lehrkräfte  .  2000—
Tit.  5.  Besondere  Remuͤnerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal:
a)  für  die  Arbeitslehrerinnen  .  24000—
b)  für  die  Konferenzvorstände  und  zur  unterstützung  der  Konferenzpflichtiggeen
  10  500—
c)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus  Centralfonds  1  500—
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Zuschüsse  an  weibliche  Klosterschulen  14  664s95
b)  Allgemeine  Beiträge  überhaupt:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  3  26476
bb)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstütung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  ..  31500—
cc)ansallgemetnenKreIsfonds.  9847898
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  194775
bb)  aus  allgemeinen  gehesse  .  1  909|87
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern
c)  zu  Schulhausneubauten  100  000
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  .  2047
DTit.  9.  Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  ....  ..  16  500—
l
        <pb n="504" />
        488

 

 

 

 

 

—
Cap.  Vortrag  Betrag
4
III  b)  für  die  Greisschulinspeltoren:
aa)  Gehalte.  .  ..  14  400  —
bb)  Gehaltszulagen  1260|—
cc)  Diten  und  Reisekosten  3  600|—
dd)  Pensionen  4  806  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:  n
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:  #
aa)  aus  Centralfods  ...  —  A  —  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  —  —
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:  s
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  s
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:  i
a)aus  Centralfonds.  .  234600«—
6)  aus  Kreisfonds  200  563.—
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienst-  s
alterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
36  672  &amp;amp;4  —  -J  —  —
cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pen-1
  sionirten  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  welti
  lichen  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen
aus  Centralfonds.  .....  15  oo
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-=  Nelikten:  6
aa)  aus  Centralfonds:  6
a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XIXIII.  Finanzperiode  i
festgesetzten  Norm  (240  M  bezw.  300  MA  für  eine
Wittwe,  130.4  bezw.  150  .X  für  eine  Doppelwaise  l
unleOJLfüreinecinfacheWaise)159040.«—-J  —  —
9)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zu-  I
,  gegangenen  Lehrers-Relikten  7  000—
7)  für  dürftige,  dem  ünerstizngenteer  eitwachsene
I  Lehrerwaisen.  .  2  000
bb)  aus  Kreisfonds:  1
,  a)imAllgemeinen(mbtshertgerWetsc)..  324.——
.  6)  Beiträge  à  90  für  die  Wittwen,  36  M  für  die
Doppelwaisen  und  27  .&amp;amp;  für  die  einfachen  Waisen.  40  950  —
6  7)  Zulagen  à  60.  für  Wittwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben.  7  740  —
"  d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen-  und  Waisen=1
  kasse  des  Kreises  .  12  000  —
e)  Beitrag  an  die  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Schullrer  in  -
Mnnclen..  .  1200  —
L)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaifenstift  600  —
        <pb n="505" />
        M  aIl.  489

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
M  7#
l
Illl  g)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  Unterstützung
dienstunfähiger  Schullehrer  in  Oberbayern.  12  000—
h)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  ..  300—-Tit.
  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul-«
  praktikanten:
a)  für  dürftige  Schulpräparanden  8  000—
i  b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  und  zur  W  der  den
praktischen  Kurs  leitenden  Lehrkräftt  ..  4000—
Teit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  Umzugskosten-Entschädigung  für  das  Lehrpersonal:.  1  715—
b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Jortbilung
i  der  Schullehrer  3000—
1  c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München,  385/|72
bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische  Anstalt  2  05715
c)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder=  3772
#  d)  an  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuleinrichtungs-  —
gegenstände  6  310—
e)  für  Abhaltung  eines  Turnspielkurses  für  oberbayerische  Volksschullehrer
  in  München  im  Jahre  1902  1  000.—

Tit.  13.  Reservefonds  für  die  deutschen  Schulen  zur  Bestreitung  der
Kosten  für  Unterrichtsaushilfe  und  sonstiger  nicht  voraussehbarer
Ausgaben,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterstützungen  in  außerordentlichen
  Nothfällen  10  000—

Summa  8  ————..  l  1  497971

 

2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenz  Zuschüsse:

 

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  ..  .1  2  576|32
I  c)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  vormalige  Progymnasium  in  Ingolstat  30  059|/90
i  bb)»»  »Rosenhe1m...  25249—
i  c)  für  das  Progymnasium  in  Traunstein  23  93350
dd)  Gehalt  und  Gehaltszulage  des  Turnlehrers  am  K.  Vro—
gymnasium  Schäftlarn  ...  2  040

Tit.  2.  Prüfungskosten  ....  .  —-Summa
  9  2  83  858

 

III

Taubstummen-Anstalten.
3  Tit.  1.  Dotationsbeiträge
TTit.  2.  Freiplätze:

 

 

 

a)  für  15  Zöglinge  im  Centraltaubstummen-Institut  in  München  5  850—
3  b)  für  33  Zöglinge  im  Institute  für  weibliche  Tanbstumme  in
.  Hohenwart  (21  ganze,  12  halbe  Freipläzen  5  400—

86
        <pb n="506" />
        490

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4—
111  3  Tit.  3.  Zuschuß  zum  Wiederaufbau  der  Taubstummenanstalt  Hohenwart
resp.  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  diesem  Zwecke  auf-  1
genommenen  Schuld  —  7.  Rate  #  1  000.—
Tit.  4.  Zuschuß  an  die  7  ambstummenanstalt  dohenwart  zur  Uufftelluns
eines  Spezialohrenarztes  400  —
Summa  z  z  12  650
4Blinden-JInstitute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .
Tit.  2  Freiplätze  für  8  Zöglinge  im  n  Eentralblindeninstitute  i  in  München  2  880.—
Summa  8§8  4  2  —
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  –  —
Teit.  2.  Freiplätze  für  10  Zöglinge  in  der  er  Erzihnugsauftalt  sir  rüppel
i  hafte  Kinder  in  München  600.—
Summa  §  5  3600/—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die  6
weibliche  Ingend:  1
E  a)  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  ars  der  Kreis-Schuldotation  5  99657
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  zur
Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarss  60  935—
)  Stipendien  für  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstalt  3000
d)  dann  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  i  "  i#
Summa  §  6  69  931|57
Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten:
I  a)  Erziehungsinstitut  für  Studirende  in  München  (4  Freiplätze  in
«  demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2400  —
b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freiplätzen  im  Studienseminar
zu  Burghausen.  ......  2  250  —
Summa  —0  5  650  —
l
8  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymunasien  .....  .....  —  —
Summa  §  8  —  —
Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  500.—
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Oberbayhen#  860.—
Tit.  3.  Beitrag  für  die  anthropologische  Gesellschaft  in  München  :200  —
        <pb n="507" />
        41  491
Festgesetzter
Cap.S  Vortrag  Betrag
—  xz1Esm——
III  9  Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  350.—
b)  für  Kinderbewahranstalten  und  Kindergärten  in  München  ..  2  600—
)  aa)  für  dergleichen  in  Oberbayern  —  ordentlicher  Zuschuß  —  5  000—
bb)  außerordentlicher  Zuschuß  zur  Gewährung  von  Bauzuschissen  1  000—
d)  an  die  Frauenarbeitsschule  in  München  5000—
e)  an  den  St.  Vinzentiusverein  bei  St.  Bonifaz  Iin  München
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  der  Schrenkstraße  daselbst  500—
f)  an  den  Krippenverein  in  München  Il.  VJ.  200—
g)  an  den  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-  Verein  in  München-Neuhausen:

aa)  ordentlicher  Zuschht.  500—
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  .  500—
11)andenVerem»Knabenhort«m  München  ..  ...  50()-—
i)  an  die  St.  Josephs-Rettungsanstalt  in  Burgbausen:  Zuschuß
zu  4  Freiplätzen  a  150  A...  .  ...  600—
k)  an  den  Verein  „Kinderhort"  in  München  r.  J.  300|—
1)  an  den  Krippenverein  in  München  r.  J.  200—
#  m)  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erzichung  armer
Kinder  zu  braven  Dienstboten  500  —
n)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  I  in  München
.  zurErhaltuindcsKtnderhorteöStBomfazl.  500—
.  o)  an  die  botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  heimischen  Flora  200—
p)  an  den  Kinderhort  in  Neuhansen.  :300—
d)  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Neuhausen  für  deren
Kleinkinderbewahranstalt,  Rnaben=  und  Mädchenhort,  sowie
Krippenanstalt  .  .  :3200  —
r)  an  den  Kindergartenverein  in  Miünchen  .  2000  —
s)  an  das  Kindergärtnerinnen-Seminar  von  Hermann  in  München
(vorm.  Illing)  300—
t)  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  vehrerinmen
in  Bayern  ..  500
u)  Zuschuß  an  das  bayerische  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  500—
v)  An  den  St.  Vinzentiusverein  St.  Peter  II  für  die  Knabenerziehungsanstalt
  Grunertshofen:
a)  ordentlicher  Zuschuß  ..  200—
b)  einmaliger  anzerordentlicher  Zuschuß  .  300—
W)  an  den  protestantischen  Verein  München  r.  J.  für  die  evangelische
Kinderbewahranstalt  Hs.-Nr.  20  an  der  Wörthstraße  —  lebt.
maliger  Baukostenbeitrag  —  ..  300  —
Summa  9  /-  24  810—
110  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1  a)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  in  München.  3  430—
b)  Zuschuß  an  die  Baugewerkschule  in  München  5200—
c)  Weiterer  Zuschuß  an  dieselbe  für  den  Winterkurs  für  Bouhand.
werker  in  Traunstein.  900|—

 

 

867
        <pb n="508" />
        492

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—GP
III  10  Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:  »
a)  Kreisrealschulen:
1  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  112  902—
2.  Luitpold-Kreisrealschule  in  München  119  495|74
3.  Maria--Theresia-Kreisrealschule  in  München  60  40608
b)  übrige  Realschulen:
1.  in  Freising  37  807|33
2.  in  Ingolstadt  36  452/60
3.  in  Traunstein  38  133—
4.  in  Rosenheim.  35  563—
5.  in  Landsberg  28  240  50
6.  in  Wasserburg  30  23250
7

 

 

—  —.  —

 

in  Weilheim.  #
)  zur  Erbauung  zweier  kleinerer  neuer  Kreisrealschulen,  resp.
der  vierten  Kreisrealschule  —  sechste  Vaukostenrate,  ein  n  Prozent

 

27.78.  60

der  Steuerprinzipalsumme  —.  121  000  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:  3
a)  1.  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  (außer  I
München)  und  für  den  organisirten  Zeichen-Fortbildungskurs
für  die  Lehrer  an  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen,  s
sowie  an  den  Distrikts-Zeichen=  und  Schnitzerschulen  45  000  —
2  Zur  Erhöhung  der  Honorarsätze  für  Ertheilung  des  Unter-  1
richts  an  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  durch  Volksschullehrer
  und  Verweser  bezw.  Hilfslehrer  21  000—
b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  227.030|95
c)  Distrikts-Zeichen=  und  Schnitzerschulen:
aa)  in  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  —.  12  711—
bb)  in  Berchtesgaden  .  9860—
d)  Zeichen-,  Modellir=  und  Schnizerschule  Oberammergau  .  5346—
e)GetgenbauschulemMkttenwald..  5  420—
f)Zuschuß  an  die  Lehr-  und  Versuchsanstait  sir  Photogradhie  in
München  500—
Summa  10  984  4200
Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  .  16900—
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  1000  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  27  700|—
Tit.  4.  Landwirthschaftliche  Kreiswinterschule  in  Erding.  11  200—
Tit.  5.  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen.  4000—
Tit.  6.  Für  eine  weitere  neu  zu  errichtende  landwirthschaftliche  Kreiswinterschule:

Kosten  der  Einrichtung  und  des  Betriebes  der  Anstalt  vom
1.  Oktober  1902  an  ..  .....  ...  5000—
        <pb n="509" />
        41.  493
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1
1II  11|  Tit.  7.  Der  Stadtgemeinde  Erding  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung
des  zur  Bestreitung  des  Bauaufwandes  für!  die  Oaushaltungsschule
in  hl.  Blut  aufgenommenen  Anlehens  500—
—  1  66  300—
12Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diüäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  1  200|—
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real-  und  Landwirthschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen.
Zuschuß  an  den  Kreispensionsfond  39  966  40
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schiler  und  Eleven:
a)  der  technischen  Hochschule  .  2  800  —
b)  der  Industrieschule  .  700  —
c)  des  Realgymnasiums  500  —
d)  der  Realschulen  3  200  —
e)  zur  Hebung  der  Kunstschnitzerei  in  den  Bezirken  Berchtesgaden  l
und  Garmisch  500  —
")  der  gewerblichen  orchidungeschiln  zum  Besuche  einer  Kunst.
gewerbeschule  ..  900
g)  für  Kreisangehörige  zum  Besuche  der  Frauenorbeischule  in
München  .  ..  5000——
h)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  .  3000——
1)derlandwtrthschaftlcchen  Kreiswinterschulen  in  Landsberg  und
Erding:
aa)  für  Schüler  der  Winterschulen  5000’—
bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und  für
Anschaffung  und  Neparatur  von  Geräthen  der  r  Wiesenbauschule
  .  .  1  000,—
k)  für  Veterinärkandidaten  1  000  —
h)  zum  Besuche  von  Molkereischulen  (6  Stipendien  à  200  #  .  1000—
m)  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von  Stipendien
zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,  insbesondere
  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau=  und  Baumwärterkurse,
  sowie  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Verwaltungsbeamte,
  Lehrer  rc.  behufs  Bestreitung  ihrer  Auslagen
anläßlich  des  Besuches  der  dortigen  Obstbaukurse  1  000  —
Summa  F  66  766  40
Summa  Cap.  III:  1  038  3052  K&amp;amp;  80  22817838“42
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
11  Auf  Industrie.

 

 

Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  ..
Tit.  3.  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Oberbayern

 

3000.—
23  750  —
        <pb n="510" />
        494

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
MA
IV  Auf  Kultur.
Tit.  1.  a)  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  12  000—
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstation  im
Erdinger  Moos  .  800--Tit.
  2.  Für  den  Kreiskulturingenieur:
"1  5  310—
Gehalt  #i  420|—
Diäten  und  Reisekostenaversum  .  1  6200—
Zeichnungs=  und  Schreibmaterialien  ..  60—
Tit  3.  Für  den  äußeren  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Bezirk  München:
3  7.
Gehalt  des  Bezirkskulturingenieurs  w71200—
Dienstreisenaversum  desselben  1  500.—
Zeichnungs=  und  Schreibmaterialien  60.—
b)  Bezirk  Rosenheim:  *r*
Gehalt  des  Bezirkskulturingenieurs  .  *  *5Sqr/
Dienstreisenaversum  desselben  1  380—
Aversum  für  Regiebedürfnisse  300|—
I)  Bezirk  Ingolstadt:
Gehalt  des  Bezirkskulturingenieurs  .  2  9
Dienstreisenaversum  desselben  .  1240-.
Aversum  für  Regiebedürfnisse  300—
d)  Bezirk  Weilheim:
Gehalt  des  Bezirkskulturingenicurs  .  2  1
Dienstreisenaversum  desselben  1
Aversum  für  Regiebedürfnisse  300—
J)  für  zwei  technische  Assistenten  oder  Wiesenbaumeister  mit  Gehalt
und  Rechten  nach  Klasse  IV  der  Anlage  C  des  Gehalts-Regulativs
vom  26.  Juni  1894:
Gehalt  je  1500  .X,  Zulage  je  1202  1  3000—
Dienstreisen-.  und  Regieaversum  je  600  M.  1  200|—
f)  Bezüge  der  zur  Unterstützung  der  Bezirkskulturingenieure  aufgestellten
  5  Kulturvorarbeiter  und  Sustentation  des  in  den
Ruhestand  versetzten  Kulturvorarbeiters  Birkmaier  in  Rosenheim  5910—
8)  Feldzulagen  der  Kulturgehilfen  im  äußeren  Dienst  ..  1  600  —
h)  Reisekosten  derselben,  Krankenversicherungsbeiträge  c.  750.—
1)  für  Portoauslagen  der  Bezirkskulturingenieure,  Anschaffung  und
Reparatur  von  Instrumenten,  Geräthen,  Bureaueinrichtungen,
dann  für  Literatur  und  sonstige  Realexigenz

 

 

 

800-
        <pb n="511" />
        MÆ  A4aI.  495
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—  riu  3.
IVV  2  k)  für  Bereitstellung  von  geübten  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe
1  für  einzelne  Landwirthe  und  Genossenschaften  bei  Ausführung
«  von  Kulturanlagen  .  5000—
1)  Pension  des  guiescirten  büoezirtetulinringenteurs  Eusemann  in
.  München  ..  ...  .  .  3  186—
Teit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
6  a)  für  Obstbaumpflege  3250—
b.)  für  Hebung  der  Viehzucht  .  30  000—
c)  für  Prämiitrung  von  Piivatbeschälheng  sten  ..  10000—
d)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlag-  unterrichtes  3  500|—
e)  für  den  Kreiswanderunterricht:
«  1.  für  die  beiden  berufsmäßigen  landwirthschaftlichen  Kreis—
Wanderlehrer:
1  a)  Bezirk  München:
1(  2  340  —
Gehalt  180
Reiseaversum.  .  1  )00—
Regieaverfum.  100—
«  6)  Bezirk  Rosenheim:
2280—
Gehalt  .-  ..  *-.
  Reiseaversum  1500
Regieaversum  ..  «  100—
2.  für  einen  neuaufzustellenden  Kreisobstbau-  Wanderlehrer:  6
s  Gehalt  220—
.  halt  #  180—
Neiseaversum  .  15()()—-—
E  Megteavelsum..  100.—
3.  für  den  landwirthschaftlichen  Wandernnterricht  im  Nebenamt  2  000,
i  s)  sür  den  praktischen  Wiesenbaukurs:
#  .  Düten=  und  Reisekostenaversum  des  Wiesenbaulehrers  und  #
«  funktionirenden  Kulturingenieurs  900.—
2.  Feldzulagen  des  Kulturgehilfen  während  der  sech  smonatlihen
Dauer  des  Wiesenbankurses  ..  300
«  g)  für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell  zur
Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur  beraubildung
  von  Waldkulturvorarbeitern  .  .  6000l-—
i  h)  für  Hebung  der  Fischzucht  3  000—
i)  für  Hebung  der  Bienenzucht:
a)  ordentlicher  Zusch.  .  BOOF
b)  außerordentlicher  Zuschuß  —
#  k)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  dem  oberbayerischen  Geflügelzuchtvereine
  300  —
1)  dem  Verein  zur  Vebung  der  Pferdezicht  sir  die  —*ohlenai  szucht
ftationen.  2  000
l
        <pb n="512" />
        496

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
IV2  m)  dem  Remontezuchtverein  Bruck:  #
aa)  ordentlicher  Zuschuß  1  000  —
bb)  einmaliger  außerordentlicher  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  1
Neubaues  des  Krankenstalls  .  200—
n)  den  oberbayerischen  Darlehenskassavereinen  nach  dem  System
Raiffeisen  500/—
o)  Zuschuß  für  das  breunereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  .  500—
p)  Zuschuß  an  den  Kreisausschuß  des  landwirthschaftlichen  Vereins
von  Oberbayern  für  landwirthschaftliche  Zwecke  im  Allgemeinen  3  000.—
a)  Zuschuß  zur  Ermöglichung  des  weiteren  Ausbaues  des  Arbeitsnachweises
  in  Oberbayern  3000—
Summa  ECap-  174  56—
V.  Auf  Gesundbeit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  -
21  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  —  —  —  □—1
31  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktsthierärzten  ..........  .  132102
Summa  Cap.  V  20  652—
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
1  –—  —  —  —  —  —  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2|  Kreis-Irrenanstalten.
Tit.  1.  In  München:
a)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  188  566.67
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  vom  Jahre  1875.  78  500—
c)  Verwaltungskosten  dieser  Schuld  .  1080——
Tit.  2.  In  Eglfing:
a)  für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  für  die  neue  Kreis-Irreu-=anstalt
  Eglfing  ..  80  000—
b)  Zuschußbedarf  für  den  Betrieb  des  Kreisgutes  in  Eglfing  6000—
Tit.  3.  In  Gabersee:
a)  Betrieb  der  Anstalt  65  069—
b)  für  Verzinsung  des  III.  oberbayerischen  Kreisaulehens  ..  50()()——
c)  zur  Verzinsung  der  für  die  Bestreitung  des  Aufwandes  auf  die
bauliche  Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Gabersee  einzuzehrenden
  Kapitalien  von  Kreisfonds  .  —  —
d)  dritte  Tilgungsrate  des  III.  oberbayerischen  Kreisanlehens  30  000
e)  zur  Refundirung  der  eingezehrten  Stammkapitalien  des  Maximilians-Unterstützungsfonds
  zum  Getreideankauf  in  Nothjahren  10  000  —

 

 

 

1
        <pb n="513" />
        M  41  497
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4—3
VI  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit  2.  Für  die  Universitäts-Augenklinik,  vormals  Dr.  von  Nothmund  6%%
Augenheilanstalt  .  1000—
Tit.  3.  An  die  Gentner'sche  Heilanstalt  für  Sprachkranke  300—
Tit.  4.  An  den  Frauenverein  vom  rothen  Kreuz  für  die  Krieger'sche
orthopädische  Anstalt  in  München  1  200—
Tit.  5.  Zuschuß  an  die  freiwillige  Sanitäts-  Hauptkolonne  München  1  000—
Tit.  6  Für  das  Dr.  von  Hanner'sche  Kinderspital  in  München  1  200—
Tit.  7.  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
a)  den  bisherigen  Jahresbeitrag  .  3000
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  dieser  Anstalt  .  552—
Tit.  8S.  An  den  Samariter-Verein  für  chirurgisch-orthopädische  T
in  München  .  300—
Tit.  9.  An  die  Kinderpoliklinik  im  Reisingerianum  in  München  .  500—
TIthAndtcmedtzunfcheUnwetpttatsPoltklmtkmMunchen.  500—
4—--.————-.---———  ——
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München.  8000—
GS  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Kretinen-Anstalten:
a)  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  für  18  ganze  und  6  halbe  Freipläte  7350—
b)  für  die  Anstalten  in  Neuendcttelsan  und  Polsingen  200—
c)  für  die  Anstalt  in  Schönbrunn.  2  000—
d)  Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden-  und  Taubstummen-Anstalt
Ursberg  zur  Verwerdung  für  arme  Augehbrige  des  Kreises
Oberbayern.  500—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Tit.  1  Beiträge  an  Rettungs-Anstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs  1  000.—
b)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in  Indersdorf
und  zwar:
1.  3000  .X  für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Kresse
Oberbayern  ..
2.  1028  A  zur  Erhaltung  der  II.  Schulklasse  .
3.  300  K  zur  Aufbesserung  der  I.  Lehrerstelle
200  K  Wohnungsentschädigung  für  den  I.  Lehrer  6178
180  X  Holzentschädigung  für  denselbeen  .  «-4.1000.-LzurExhaltnnderIllSchulklasse
  und
5.  200.4  Gehaltserhöhung  es  1.  und  II.  Lehrers  um  je  100.4
6.  270  Wohnungs=  und  Holzentschädigung  zu  je  110.4A
und  250  .&amp;amp;  für  den  Schulverweser  und  den  Hilfslehrer  3

 

 

 

 

87
        <pb n="514" />
        498

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
A
VII8  c)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Eschelbach  bei
Pfaffenhofen  5000  —
d)  an  das  brotesamish  metungehane  in  delblirchen  sur  aht  Frel  1
plätze  à  à  200  M  1  600  —
9  —  —  —  —  —  —  —
10  gur  Unterstützung  der  aus  Strafaustaiten  und  aArbeits-  1
häusern  Entlassenen  ..  520  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit.  ·
Tit.  1.  Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schulkinder  in
Berchtesgaden  .  Zool
Tit.  2.  Zuschuß  an  das  protestantische  Wassenhaus  in  München  .  1000
Tit.  3.  Für  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer
Schulen  in  München  600.—
Tit.  Renten  des  Maximilians-Hilfsfonds  für  auherordentüiche  Noth—
und  Ungaenue  4  800|—
Tit.  5.  An  den  Asylverein  für  Obbdachlose  in  Muchen  500  —
Tit.  6.  Zuschuß  dem  Maria-Marthastift  .  500  —
Tit.  7.  Zuschuß  der  Diakonissen-Anstalt  in  München  ..  500I
Tit.  8.  Zuschuß  zum  Distrikts-Waisenhause  in  Gaimersheim  200  —
Tit.  9.  Zuschuß  zum  Rekonvaleszenten-Unterstützungsverein  in  München  1  000—
Tit.  10.  Zuschuß  an  die  Verpflegsanstalt  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200—
Tit.  11.  Zuschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschutz“  in  München  1  000—
Tit.  12.  Zuschuß  an  den  Elisabethen-Verein  in  München  200H—
Tit.  13.  Zuschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort  200—
Tit.  14.  Zuschuß  an  den  behrlingshort  des  evangelischen  Handwerkervereines
  in  München  200  —
Tit.  14a.  Außerordentlicher  Zuschuß  an  den  evangelischen  Handwerterverein
  zu  den  Kosten  der  inneren  Ausstattung  des  neuerrichteten  Lehr-  6
lingsheims  ..  .  200  —
Tit.  15.  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim  .  200  —
Tit.  16.  Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  berogsägnhe
bei  Schongau  .  .  1  500  —
Tit.  17.  Zur  unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  3  000  —
Tit.  18.  Zuschuß  an  die  freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  München.  1  000  —
Tit.  19.  Der  Stadtgemeinde  Rosenheim  Zuschuß  für  die  gemeindliche  6
Suppenanstalt  .  200  —
Tit.  20.  An  die  Heilstätte  für  strophulöse  Kinder  in  Bad  meihenhal  300  —
Tit.  21.  Zuschuß  an  den  Verein  „Marianum“  in  München  500  —
Tit.  22.  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im  I
dresrhecntschenBayern..  300  —
Tit.  23.  Unterstützung  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  reihen  areus
zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  .  1  000.—
Tit.  24.  Zuschuß  an  den  Verein  Marienheim  in  Dugolstadt
a)  ordentlicher  Zuschuß  200  —
b)  einmaliger  Beitrag  zu  Neubaukosten  400  —
        <pb n="515" />
        M  al.  499
Festgesetzter
Cap.S  Vortrag  Betrag
A
VI.  11|Tit.  25.  Desgleichen  an  die  Gemeinde  Peiting,  Bez-Amts  Schongau,  #
zur  Unterhaltung  der  dortigen  Suppenanstalt.  200  —
Tit.  26.  Desgleichen  an  die  Gemeinde  Neustift,  Bez.-Amts  Freising,  für
die  dortige  Suppenanstalt  300  —
Tit.  27.  Desgleichen  an  die  Stadtgemeinde  Schrobenhausen  für  die
dortige  Suppenanstalt  150.—
Tit.  28.  An  den  katholischen  Charitas-Verein,  Zuschuß  zu  den  Kosten
der  Ausbildung  von  Landkrankenpflegerinnen  500.—
Tit.  29.  Zuschuß  an  den  Verein  „Seraphisches  Liebeswerk“  in  Alt-  I
ötting  200  —
12)  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888.  32  43750
Summa  Cap.  vVi  560  103  17
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1|Beiträge  zu  Distriktsstraßen  140  000.—
laf  Desgleichen  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
der  Distriktstechniker  3  305/75
2|  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und  Floßfahrt
  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  162  700—
3  Schutzbauten  an  Gewässern,  welche  nicht  der  Schiff=  oder
Floßfahrt  dienen,  deren  Herstellung  den  betheiligten
Eigenthümern  obliegt  .  282  300|—
4  Zur  Hehung  der  Wasserschäden  an  der  Loisach  bezw.  am
Kochel=  und  Rohrsee,  letzte  Rate  31  061—
5  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
1  Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  10  000—
6/  Zur  Gründung  eines  Baufonds  für  die  durch  die  Distrikte
München  r.  J.  und  München  l.  J.  zu  erbauenden  beiden
Brücken  über  die  Isar  bei  Grünwald  und  Unterföhring
—  2.  Nate  —  aus  dem  genehmigten  Zuschusse  von
100  0O000  TH.  20  000—
7  An  die  Gemeinde  Griesstätt  —  Zuschuß  zur  Verstärkung
.  des  Innbrücken-Unterhaltungsfonds  —  1.  Rate  aus
den  bewilligten  10  O000  KT..  2  000.—
8  An  die  Gemeinde  Nohrbach,  einmaliger  Zuschuß  zu  den  «
Kosten  des  Umbaues  der  Ilmbrücke  1  000—
9An  die  Stadtgemeinde  Tittmoning  —  Zuschuß  zur  Bildung
eines  Brückenbaufonds  —  1.  Rate  des  zunächst  auf
5  Jahre  bewilligten  Zuschusses  von  jährlich  2000  fl.  2  000.—
10)  An  die  Gemeinde  Geiselbullach  —  einmaliger  Zuschuß  zur
rascheren  Tilgung  ihrer  Brückenbauschuld.  5000—
Summa  —  V  659  36675

 

 

 

87*
        <pb n="516" />
        500

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  —4
l
VIII  Uebrige  Kreisausgaben.
1I[Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren  3300  —
2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für  l
Regie  des  Kreisausschusses  derselben  1200.—
3Beiträge  gemäß  8§  23  lit.  b  und  !  32  des  Bauunfall  ver-  4%
sicherungsgesetzes  .  .  1215841
Summa  Erp.  F#n  16  -
IX  Allgemeiner  Reservefond  ..  ..  ...  85  74904
Summa  Cap.  IX  für  sich  p
Summa  der  Kreis-Ausgaben  41792  S3
I.  Abschnitt.  1
Kreis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1.|  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  bernhenden
Fundationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  2  576|32
—  *l  2  576|#2
2Gewerblich-technische  Schulen  .  .  ..  —  —
Summa  §  2  für  sich  —  —
3Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Jundationsbeiträüge
  .  15  784  48
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  .  20.17
Tit.  3.  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  und  zwar:  I
a)  seitherige  budgetgemäße  Kreisschuldotation

 

 

b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
überbürdeten  Gemeinden

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem

Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszu

  schüsse
—  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4  an  alle  Schulverweser,

  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  110  250.K—

 

76  0/0

31  500.—

16  417  80
1
151  412,90
        <pb n="517" />
        IlI.  501
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A
I1  3  Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXlI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  nach  5  und  von  45.4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  732  390.4  804  —  —
Tit  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  worden  sind
Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  234  600—
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfallel  36  672  4  —  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  15  000—
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  .X  bezw.  300  K  für  eine  Wittwe,  130  .  bezw.
150  .4  für  eine  Doppel-Waise  und  100  .4  für  eine  einfache  Waise)
159  040  KK  —  J  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  7000|—
)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsaller  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schuldisitationen  .  1715
Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  wihrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  .  1  500—
Summa  §  3:  1  038  352  X  #  9-  552968/1
Summa  Cap.  I  A:  1  038  352  4K  80  —  555  545|07
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  uberhaupt  2572—
Tit.  2.  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  .  14000—
Summa  Cap.  I  B  —  M  —  J  16  572—
Summa  Cap.  1:  1  038  352  K  80  4  572  11707
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  soustigen  Einnahmsquellen:
a)  Die  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Abzug
der  Verwaltungskosten  .  56  000—
b)  Renten  aus  dem  Marimilianhifeford  4  800—
c)  Uebrige  Einnahmen  .  .  ......  —  —
Summa  Cap.  III  60  800|—
        <pb n="518" />
        —
1.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter

Cap.  Vortrag  Betrag

4
IV  Kreisumlage  zu  31  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  12  100  000  M  —  J  nach  Abzug

von  3/4  Prozent  für  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  7722  86750
Summa  Cap.  1V  für  sich:  —  —
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ........  62  19825
Summa  Cap.  V  für  sich:  —  —
Summa  der  Kreis  Einnahmen  4417  982s82
        <pb n="519" />
        41.  503

Nr.  19372.

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  mit  23.  November  1901.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Guuden  Königlicher  Prin;  von  Bayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  mit  23.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr  1902
2960981  &amp;amp;  36  J,  wovon  ein  Stenerprozent  auf  29  609  M  81  J  säich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="520" />
        504

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse  des  Land—
rathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreisschuldotation
zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  abgesetzt.
  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch
den  Voranschlag  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre
der  Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des
Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  das  Jahr  1902  erforderlichen
  Bedarfs  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren  Staatsministerien  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen  weitere  Entschließung  vorbehalten.

Dem  Beschluß  des  Landrathes,  wornach  dem  Kreisschulinspektor  Auer  gegenüber  der
Kreisgemeinde  ab  16.  September  l.  Is.  staatsdienerliche  Rechte  einzuräumen  und  dessen
Gehaltsbezüge  nach  Klasse  VIId  des  Gehaltsregulativs  für  pragmatische  Staatsdiener  zu
regeln  seien,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.  Wegen  Herbeiführung  des  Vollzugs
bleibt  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  weitere  Antragstellung  vorbehalten.

2.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  hinsichtlich  des  nunmehr  beabsichtigten  Neubaues  für
die  Taubstummenanftalt  in  Straubing  finden  Unsere  Genehmigung;  wegen  der  endgiltigen
Feststellung  des  Projektes  für  diesen  Neubau  hat  das  K.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  das  Geeignete  zu  verfügen.  Die  insbesondere  durch
die  Aufstellung  einer  neuen  Lehrkraft  an  der  Taubstummenanstalt  in  Straubing,  die  Schaffung
dreier  neuer  Freiplätze  und  die  Durchführung  der  ohrenärztlichen  Untersuchung  der  Zöglinge
an  dieser  Anstalt  veranlaßte  Bereitstellung  vermehrter  Mittel  genehmigen  Wir  gerne.  Zugleich
  genehmigen  Wir  auch  den  auf  die  Regelung  der  seinerzeitigen  Pensionsbezüge  des
gegenwärtigen  Vorstandes  der  Taubstummenanstalt  Straubing  bezüglichen  Beschluß  des
Landrathes.

3.  Wegen  der  Bitte  des  Landrathes  um  Verstaatlichung  des  Eininger  Ausgrabungsunternehmens
  wird  auf  die  einschlägige  Position  im  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanz--periode
  Bezug  genommen.

4.  Hinsichtlich  der  Bitte  des  Landrathes  um  Verstaatlichung  der  Realschulen  wird  auf
Ziffer  4  des  Landrathsabschieds  vom  3.  April  1901  verwiesen.

Der  Landrath  hat  dem  Stadtmagistrat  Deggendorf  zur  Errichtung  eines  5.  Kurses
an  der  dortigen  Realschule  für  das  letzte  Trimester  1902  den  Betrag  von  600  +4  aus
        <pb n="521" />
        M  aI.  505

der  Kreisreserve  bewilligt.  Diesem  Beschlusse  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung  und
verweisen  hinsichtlich  der  Umwandlung  der  4  klassigen  Realschule  Deggendorf  in  eine  6klassige
Anstalt  auf  die  hierüber  ergangene  besondere  Entschließung.

5.  Der  Landrath  hat  den  bisherigen  Zuschuß  von  3760  K  für  die  Kreisweberschule
Passau  genehmigt  und  dabei  gebeten,  derselben  eine  größere  Unterstützung  aus  Staatsfonds
zukommen  zu  lassen.  Diese  Bitte  wird  in  Erwägung  gezogen  werden.

Bezüglich  der  Töpferschule  in  Landshut  hat  der  Landrath  den  Wunsch  nach  einer  Reorganisation
  geäußert  und  hiezu  Staatshilfe  erbeten.  Die  Reorganisation  ist  eingeleitet  und
es  wird  die  Gewährung  etwaiger  Centralfondszuschüsse  in  Erwägung  gezogen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Landrathes  wegen  der  Errichtung  einer  Fachschule  für  Glasindustrie
in  Zwiesel  beziehungsweise  wegen  Beitragsleistung  zu  dieser  Schule  erhalten  Unsere
Genehmigung.

6.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  wegen  Erhöhung  des  Exigenzzuschusses  für  die  Kreisackerbauschule
  Schönbrunn  und  Aufstellung  eines  zweiten  Landwirthschaftslehrers  an  dieser
Schule  werden  genehmigt.

Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Bewilligung  der  Mittel  zur  Schaffung  von
zwei  Professorenstellen  an  der  Landwirthschaftsschule  Pfarrkirchen  und  wegen  Ueberweisung
des  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Bedarfs  auf  die  Kreisreserve  ertheilen  Wir  Unsere
Genehmigung  und  beauftragen  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  die  hienach  veranlaßten  weiteren  Einleitungen  zu  treffen.

7.  Den  Beschlüssen  bezüglich  der  Organisation  des  kulturtechnischen  Dienstes  und
bezüglich  der  Gewährung  von  Zuschüssen  für  die  Entwässerung  des  Isarmooses  ertheilen
Wir  unter  Anerkennung  der  hiedurch  bewiesenen  Fürsorge  für  die  Landeskultur  gerne  Unsere
Genehmigung.

8.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  über  anderweitige  Festsetzung  des  Gehaltes  des
Direktors  der  Kreisirrenanstalt  Deggendorf  Dr.  Link  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung
ertheilt  und  verweisen  Wir  in  dieser  Beziehung  auf  die  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  19.  Januar  1902.

Die  Landrathsbeschlüsse  über  den  Aufwand  für  genannte  Anstalt  erhalten  hiemit  Unsere
Genehmigung.

9.  Hinsichtlich  der  Bitte  des  Landrathes  um  vollständige  Umgangnahme  von  der  Nachzahlung
  der  Minderleistungen  des  Kreises  bei  dem  Aufwande  für  die  gemeinsame  Isarkorrektion
beauftragen  Wir  Unser  Staatsministerium  des  Innern  die  weiteren  Erhebungen  zu  pflegen
und  hienach  dem  Landrath  das  Erforderliche  zu  eröffnen.

88
        <pb n="522" />
        506

10.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  über  die  Bewilligung  einer  Unterstützung  von
5000  A.  aus  dem  Nothstandsfonde  an  die  Abgebrannten  in  Unterkreuzberg  ertheilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

11.  Der  Beschluß  des  Landrathes  über  die  Zuwendung  eines  Zuschusses  von  500  AM.
zu  den  Kosten  des  gemeindlichen  Arbeitsamtes  in  Straubing  wird  gerne  genehmigt.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  verständnißvolle  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere
Anerkennung  aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  16.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="523" />
        Aebersicht

507

5#er  Kreis-Ausgaßben  und  Kreis-Ginnaßmen  des  Regierungsbezirkes

  Aieberbavern  für  das  Jahr  1902.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A□□
I.  Abschnitt.
Kreis-Anunsgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  20  022  15
Summa  Cap.5  cean  1  für  Ssch
II  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  ..  2  836—
Diäten  und  Reifekosten  d  der  Mitslieder  des  Landraths-Ausschusses
  1242  —
Regiekosten.  1  37—
—.  En-  ñ  5  455  —
III  Auf  Erzichung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  763  19
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  4644  48
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
Tit.  2.  Gchaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  8  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  140  021  39
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  135  766  85
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .X  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  53  640  M.  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  zur  Aufbesserung  des  Anfangsmindest-Gehaltes  der  Schullehrer
  auf  860  MA  27  130  24
bb)  besondere  Zulage  à  90.4  an  nan  elich
Lehrerinnen  und  Verweserinnen  27720  —

 

 

88“
        <pb n="524" />
        50  .

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A□
6
III|1I/  Ti#  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  M  nach
5  und  von  je  45  +  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren
von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  mit  439  584  4  86—  —  —
b)  aus  Kreisfonds:  Zulagen  à  60  .K  an  die  auf  isolirten  Anfangs-  "
schulstellen  ohne  Neben-Einkommen  befindlichen  Schullehrer  .  4000·—
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemcinen  .  .  4019250
b)  Raturalverpflegungsbeiträge  44  250  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal:
a)  im  Allgemeinen  5143—
b)  für  Lehrer,  welche  Zeichnungs-  Unterricht  ertheilen  .  1  372—
c)  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  wäbreud  der  I
AbleiitnngihieigesetzlichenBiilitiiidicnstziit  ..  1  500—
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schmtassen:
i*n  in  der  Stadt  Deggendorf  360  —
Kelheim  7  20—
,  Landshut  3  600  —
„  Passan  9000—
Straubing  1  368—

.  —  —  —

 

 

„  dem  Markte  Kötzting
b)  zur  Aufstellung  von  Chor-  und  Meßnerdienst-  Substituten
)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeindo
Tit  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneuauten:


a)  Realexigenzbeiträge

b)  für  Schulpreise  .

c)fürk-chnlbuchc1nnd  Schulgeld  armer  Kinder

d)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern

e)  zu  Schulhausneubauten  «

Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben
Tit  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:

a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitatiouen,  dann  für
Formularpapiere  ..  .  ...

b)  für  den  Kreisschulinspektor:

aa)  Gehalt

bb)  Gehaltszulage

cc)  Diüäten  und  Reisekosten  .  .
dd)  Pension  des  K.  Kreisschulinspektors  Joseph  Fischer  .

 

133696
25700-—

1  720—
343  —
117114

85  120.—

6166

 

9  500.—

3  33750
420|—

1  030—

4320—
        <pb n="525" />
        WLL

509

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

—

 

III

 

 

 

 

Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  .  .  »L—-J

bb)  aus  Kreisfonds
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals

und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds.
8)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschuf
2.  außerordentlicher  Zuschuß  zur  Vermehrung
des  Stammvermögens
3.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  dem
Jahre  1896  pensionirten  Lehrpersonals.
4.  Zuschuß  zur  Deckung  des  Ausfalles  in  Folge
Aufhebung  der  Beitragspflicht  zum  Verein
aus  den  jeweiligen  Alterszulagen.
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds  22  707.64
ec)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen
aus  Centralfondds
„)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
an)  aus  Centralfonds:

a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (210  /  bezw  300  .∆C
für  eine  Wittwe,  130  4  bezw.  150  .4  für
eine  Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache
Waise)  ..  74560  MA

6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten

y)  für  dürftige,  dem  lmterssizungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  .  .

bb)  aus  Kreisfonds:

a)  im  Allgemeinen  (in  bisheriger  Weise)  .

OzurBestrettungdetnachälterenBewilliqungen
zu  leistenden  Absente

d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen-  und  Waisenkasse
des  Kreises  und  zwar:

a)  ordentlicher  Zuschuaf

6)  außerordentlicher  Zuschuß  ..

e)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  beensunsihige
Schullehrer  in  Niederbayern  ..  .

 

101560—

 

81810I29
1  emi-7644·—


3  000—

7000.—

4  800  —
2;000—

 

8200—
150  98

7  000—
10920—
686.—
        <pb n="526" />
        510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

Festgesetzter
Cap.  Bortrag  Betrag
A—
III.|  Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul-  D
praktikanten  —
a)  a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  2  000.—
8)  dann  für  Schulpraktikanten  .  .  10001—
7)  für  das  zur  Fahne  einberufene  Lehrpersonal  ...  400-—
b)  für  Präparandinnen  im  Präparandinnen-Iustitute  der  armen
Schulschwestern  zu  Weichs  in  Oberbayern  540
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  500—
b)  zur  Organisirung  von  Schullehrer  ·  Fortdildungsturfen  Gonferenzbezirken)
  3  680  —
r  Remunerationen  resp.  Unterstützungen  für  forbildungsschupflichtige
  Schuldienst-Exspektanten  500—
d)  für  den  Unterricht  der  armen  Schulschwestern  .  .  10.)0——
e)  für  die  englischen  Fräulein  als  Lehrerinnen  an  Volksschulen  450
s)  Remunerationen  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  10  800—
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  10  658|12
Summa  8  1:  590  *W#  7  96  —  856  510—
2  Loateinschulen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Neichuissen  des  Staatsärars  —  —
b)  aus  Kreisfonds  ..  18(;I—
c)Unterhaltsbettrage......  ...  ....  —  —
82  180  —
3  Taubstummenanstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  an  solchen  Anstalten  und  für  den
Taubstummenunterricht  überhaupt  11  774.28
Tit.  3.  Zuschuß  zu  dem  Erweiterungsbau  der  raubfummenanftat
Straubing,  dritte  Rate  .  5000,—
Tit.  4.  Pension  des  Taubstummenlehrers  Wagner  in  Straubing  2  07156
Summa  8§  3  18  85|
4%¼  Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträgeg  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Central-  Blinden-  Justitutii  in  München  1  080  —
Summa  §  4  1  080  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  «
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Etzichungbansiali  iur  früppel
hafte  Kinder  in  München.  .  2  880  —
Summa  z  5  2  880/—
        <pb n="527" />
        XW  41.  511
,  Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
III6C6  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  speziell  für  die
woeibliche  Ingend.
Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Maͤdchen  in  der
Stadt  Deggendorf  500—
—W—  6  500.—
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
a)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Fürstenstein  700  —
b)  Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  Verein  geleitete  W
Anstalt  in  Landshut  500—
Summ  z  1200—
81  Kreis-Stipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ....  ..  ..  540——
Summa  §  8  540—
9Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  400—
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  von  Niederbayern.  260  —
Tit.  3.  Zum  Ankauf  einiger  Grundstücke  zu  den  Ausgrabungen  in
Eining  950—
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayerni  in  Passau  172—
b)  an  den  botanischen  Verein  in  Landshut  86—
c)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  86—
Summa  z  9  1  954.—
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Realschule  in  Passan:
Exigenzbedarf  54070—
5b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut:
a)  Aversalbeirrag  26  500—
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesferung  der  pragmatischen
und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  .  4912—
c)  Bedarf  zur  Erhöhung  der  Nebenstundenvergütung  auf
durchweg  90  MA  pro  Wochenstunde  1  280—
2.  in  Straubing:
a)  Aversalbeitrag  14  600|—
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen
und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  3  735—
        <pb n="528" />
        512

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
M  E
III  10  3.  in  Deggendorf:
a)  Aversalbeitrag  10  000  —
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen  ·
und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  480  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerdliche  Fortbildungsschulen:
a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um  den
gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben.  1  260  —
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  .  33900«——
c)ZufchußzurgemcmdlcchenFortbildungsschulem  Pfarrkirchen  .  —  —
Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweige.
a)  Kreisweberschule  in  Passau.  3  760
b)  Töpferschule  in  Landshut  1  715—
)  Steinhauerschule  in  Metten.  110  —
d)  Steinhauerschule  Büchlberg  100  —
Ie)  Distriktsschnitzschule  in  Köhtung.  200
f)  zur  Errichtung  einer  Fachschule  für  Glesindafré  in  n  Zwiesei
(Malschule)  ·  —  —
g)  Beitrag  zur  Baugewerksschule  in  Passau  .  2  000  —
h)  Unterhaltsbeitrag  zur  mechanisch-technischen  Fachs  chulei  in  Landshut  2  000•—
Summa  §  10  130  652—
Landwirthschaftlicher  Unterricht.  I
11|  Tit.  1.  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn:  3
a)  Exigenz  der  Schule  17  000  —
b)  zur  Tilgung  des  zum  Ankauf  der  Frank  schen  Grundstücke  auf-  #
genommenen  Anlehens  zu  12  720.  in  30  Jahresraten  —  auf
Kreisfonds  treffende  Hälfte  der  4.  Nate  —#.  212
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Mittelschule  Pforrtirchen.
a)  Aversalbeitrgge  10  000
b)  für  das  Versuchsfeld:  #
1.  einmaliger  Zuschuß  für  die  Einrichtung  500  —
2.  Betriebszuschuß  ..  200  —
Tit.  3.  Landwirhhschaftliche  Winterschulen:  l
a)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschule  in  Landshut.  1  1461  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Internates  dieser  Schule.  890  —
c)  Exigenz  der  landwirthschaftlichen  Winterschulen  in  Deggendorf,  6
Passau  und  Pfarrkirchen  2  *  —
d)  Zuschuß  für  die  Exigenz  der  landwirhschefliche  Winerrschue
in  Kötztiinng  1000  —
Tit.  4.  Landwirhhschaftliche  Fortbüldungsschulen:  6
a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  515.—
b)  für  die  landwirhschaftlichen  Fertbidungsshule  und  Lehrer  an
denselben.  1  600
Sp###a  F  ũ  35  050  —
        <pb n="529" />
        M  al.  513
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4—4
III.  12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  260—
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real=  und  Landwirhschaftsschulen  und  für  Relikten  Pölcher  Lehrer  9551|25
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Forderung  der  Obstbaumzucht  dier  Abbaltung  eines  Obstbaukurses
  in  Landshut  500.—
Suna  F  10  31125
Summa  Cap.  III1660  603009
IV.  Auf  Judustrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  Auf  Industrie  überhaugft  .  1029
Tit.  2.  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  1  000—
Tit.  3.  Kosten  der  Handwerkskammer  9  000
Tit.  4.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  bezw.  2  zur  Mser
und  Modellen-Sammlung  in  Niederbayern  .  858—
Tit.  5.  Beitrag  zum  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  100—
2  Auf  Kultur.
Ktt.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt  2  000
it.  2.  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Kreiskulturingenieur:
1.  Gehalt  5160|—
2.  Gehaltszulage  420—
3.  Reiseaversum  700—
4.  Regie  400—
b)  Bezirkskulturingenieur:
1.  Gehalt  2280—
2.  Gehaltszulage  180—
3.  Reiseaversum  500—
I)  Unterpersonal:
1.  Erster  Wiesenbaumeister:
a)  Gehalt.  .  1  500—
6)  Reiseaversum.  .  300
2.  Zweiter  Wiesenbaumeister:
a)Gehalt.  ..  1  350—
8)  Reiseaversum.  300—
3.  Drei  Wiesenbaugehilfen:
a)  Gehalt  à  1200  M..  3  600—
6)  Reiseaversum  à  250  750—
4.  Bureauaushilfe  .  260——
d)  Sustentation  der  Kreiskulturingenieurs-  Wittwe  Hertl  700—

 

 

 

 

 

89
        <pb n="530" />
        514

 

 

 

Fehersebter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4&amp;amp;  I2
IV2  Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Pferdezucht:
1.  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiirung  von
Privatbeschälerrnn  6  000  —
2.  Beitrag  an  den  Pferdezuchtverein  für  die  Fohlerweie
Schöfbach  und  Wifling  500  —
3.  Zuschuß  zur  Distriktssthlenweide  Gaishausen  500—
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  1  200—
c)  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere?  mittels  Genoffer
schaftsbildung  .  .  10000—-d)
  Beitrag  zum  Kreisbienenzuchtverein  171—
e)  zur  Hebung  des  Obstbaues  und  h,ntersüzung  der  ;  Sbstbauvereine
in  n  Nieberbayern  500—
8)  Beitrag  zum  milchwirthschaftlichen  Verein  i  in  Niederbayern  3  000
h)  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Schweinezucht  in  Niederbayern
  1  200
i)  Stipendien  zum  Besuche  des  Mollkereikurses  in  Weihenstephan  500
k)  Zuschuß  an  den  Kreisfischereiverein  in  Niederbayern  zur  Hebung
der  Fischzucht  ..  500—
Tit.  5  —  —  —
Tit.  6.  Zuschuß  zur  Entwässerung  des  :  Leer  in  in  5  **
15  000  .K;  pro  1902  erste  Rate  3  000—
Summa  Ecb-  T  59  458—
V  Auf  Gesundheit.
1|  Kemunerationen  für  praktische  Aerzte  in  armen  Gegenden  4900—
2  ————  —  —  —  —  —
3/  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktsthierärzten  ............  3300,:
Summa  Cap.  V  8200|—
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
QJ
|
2  Kreis-Frrenanstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  54  885  66
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
6  a)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1887  zu  ursprünglich
1  215  000  MA  (Schuldenstand  mit  Schluß  1901:  107  800  AKC0.  13  600·—
-  b)  der  Refundirungsschuld  vom  Jahre  1888  und  1892  zu  ursprünglich
  102932  &amp;amp;  65  -—  (Schuldenstand  mit  Schluß  1901:
.  55  528  AÆ  76  J).  q  q  .........  6  850—
        <pb n="531" />
        W  41.  515
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
—1
VII2  )  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige,  männliche  Kranke
im  Jahre  1901  aufzunehmenden  Anlehens  von  ca.  148000—
(die  Kapitalsheimzahlung  beginnt  erst  im  Jahre  1911).  2000—
3  Sonstige  Lrankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-Tit.
  2.  An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  K.  Universitäts-Augenklinik  in  München  343—
b)  an  die  Augenklinik  des  praktischen  Arztes  Dr.  Görtz  in  Landshut  200  .—
Tit.  3.  An  das  Dr.  von  Hanner'sche  Kinderspital  in  München  200.—
Tit.  4.  —  —  —  —
Tit.  5.  Für  die  Pflegerinnenanstalt  des  bayerischen  Franenvereins
vom  rothen  Kreuz  in  München  514—
Tit.  6.  An  die  gleiche  Anstalt  zur  Ausbildnng  von  Landkrankenpflegerinnen
  —  —
4  —  .  —  —
5  An  die  K.  Universitäts-  Frauenklinik  in  München.  1  500
6  —  —
17  Tit  1.  Be  itrãge  für  Pfleglinge  in  den  Anstalten  für  Blödsinnige  in  in
Straubing,  Deggendorf  und  Ecksberg  2  000.—
Tit.  2.  Zuschuß  zur  Erweterung  der  Fue  Staubing
III.  Rate  ans  6000  MA  2000  —
9  Unterstützung  an  gemeindlicheund  distriktive  Armenpflegen:
Zum  Unterhalte  von  Irren  7000—
10  Tit.  1.  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Arbeiterkolonie  in  Herzogsägmühle
  500  —
Tit.  2.  Zuschuß  behufs  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden
Naturalverpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  5000.4  —  —
11½¼Soustige  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit  und  zwar:
Paratstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Noth  und  außerordentliche
Unglücksfälle  1443  -4  —  —
12|  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstügung  der  mit  Armen-1
  lasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  IV  des  Gesetzes
vom  3.  Februar  1888.  ..  17215—
Summs  Eap-  V  5  1r  7  108  80766
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  a)  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  50  000—
1  b)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken  10  000—

89.
        <pb n="532" />
        616

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—#1
VII  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und
Floßfahrt  dienen  und  zwar:
Tit.  1.  Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig
  wiederkehrenden  Positionen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden
Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn,  an  der  Isar  und  am
Regen,  sowie  für  die  den  äußeren  Beamten  gewährten  Bauleitungs-  I
Remunerationen  aus  Kreisfonds  16  450  —
Tit.  2.  Zum  allmählichen  Ausbau  und  zur  Unterhaltung  der  früher
vom  Kreise  allein  unternommenen  Korrektionen  an  der  Isar  5  500
Tit.  3.  Korrektionen  an  der  Isar  auf  gemeinsame  Kosten  des  Staates
und  des  Kreises:
Dotation  aus  Kreisfonds  60  000|—
Tit.  4.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  aufsgenommenen  Aulehens  für
die  außerordentliche  Dotation  der  gemeinschaftlichen  Isarkorrektion
  im  Jahre  1889  zu  ursprünglich  100  000  .X  als  i
dreizehnte  Tilgungs-  und  Verzinsungsrate  ..  6000  —
b)  des  Kreisobligationenanlehens  vom  Jahre  1890  zu  ursprünglich  «
60  000  :
Zwölfte  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate  für  1902  3  945.—
2.  1½%  Tantiemen  der  Kreiskassabeamten  hieraus  59°17
Tit.  5.  Kreisfondswasserbaureserve  .  504583
Tit.  6.  Zuschüsse  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  von  Hochwasser-  #
dämmen:
a)  an  die  Dammgenossenschaft  Kleinweichs-Pielweichs  500|—
b)  der  Gemeinde  Pielweichs,  Bezirksamts  Deggendorf,  500.—
c)  der  Gemeinde  Plattling,  Bezirksamts  Deggendorf,  .  1  875.—
d)  der  Dammgenossenschaft  Krauth  und  Cons.  von  Plattling  .  500  —
e)  der  Gemeinde  Niederpöring,  Bezirksamts  Vilshofen,  500  —
f)  der  Gemeinde  Irnsing,  Bezirksamts  Kelheim,  .  300—
g)  der  Gemeinde  Neutiefenweg,  Bezirksamts  Vilshofen,  750  —
Summa  Cap.  VI  161  925.—
VIII  Uebrige  Kreis-Ansgaben.
111!ur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,
  dann  zum  Ankaufe  von  oschgeräthen  für  arme
Gemeinden  4  000  —
2/  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschuß-Mitglieder
  der  freiwilligen  Feuerwehren  300.—
3%  Beiträge  gemäß  §  23  lit.  b  und  §  32  des  Bauun  fallversicherungsgesetzes
  .  689917
4  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter
  des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins  300  —

 

 

 

1
        <pb n="533" />
        I  41.  517
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
VIIII  5  Znmr  Verstärkung  des  Fonds  für  besondere  Unglücks=  und  on
Nothfälle  .  .  5000  —
—  Erp.  #  16  *#
IX  Allgemeiner  Reservefond  .........  18  95664
Summa  Cap.  IX  für  sich  □p
Summa  der  Kreis-Ausgaben  5  143.64459  92671
II.  Abschnitt.
Urei  —  Einnahmen.
1  Zuschüsse  ans  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
E
1  Lateinschulen.
Teit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Willgungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  —-ITitLAugder
  Kreisschuldotation  ..  —  —
Teit.  3.  Pensionen  für  uiescirte  Stidienlehrer  und  Studienlehrers-1
  Relikten  .  .  .  —  :
Summa  §  1  —  —
2|  Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Kreisweberschule  in  Passau  .....  860—
Summa  §  2  860—
3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträge  ..  .  9223133
Teit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauansgaben  ..  6436
Tit3a)Budgetmaßigealte1eKreisfchuldotatwn.  9965497
b)  Neue  Kreisschuldotation'  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  25  7001—
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  36  000—
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  135  76685
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .X  an  alle  Schulverweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  53640  MA  —  —
        <pb n="534" />
        Vortrag

Festgesehter
etrag

 

 

II
III

 

 

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalters-Zulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
  Schullehrer  à  90  .&amp;amp;  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  X  nach  5  und  von  je  45  4  nach  10,  13,  15,  20  und  je
weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet:

439  584  4  86  J

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  gquiescirt
worden  sind

Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung

dienstunfähig  gewordener  Schullehrer
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  22  707  K  —  J—
I)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:

a)  nach  der  in  der  XX.  beziehungsweise  XXIII.  Finanzperiode
festgesetzten  Norm  (240  M  beziehungsweise  300  M  für  eine
Wittwe,  130  M  beziehungsweise  150  .4  für  eine  Dowelwaise
und  100  fur  eine  einsache  Waise).  .  .  745660  Æ&amp;amp;  —  J

b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten

I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen

Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schul-Visitationen

Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienst-Exspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .

101560—

7000-—

 

—  —

4  800.—
2:000—
½

1  500—

 

Summa  S  3.  590  491  4

44  Wr

 

Summa  Cap.  1  A

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  uberhaupt  ·
2.  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  .

425  51

2572.—
5900|—

 

Summa  —  7  z

8  472—

 

Summa  Cap.

4#

Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden

Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilianshilfs-Magazinsfonds
  und  zwar:

 

4651
        <pb n="535" />
        Mal.  519
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
III  1  a)  zur  Paratstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Noth  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  .  143  4  —  —
b)  zur  Gewährung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Naturalverpflegsstationen
  für  wandernde  Arbeiter  5000  4  —  —
2  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds,  dann
zufällige  Einnahmen  —
3  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Uebrige  Einnahmen.  ...........  —
Summa  Cap.  III:  5143  .4  –  —
IV  Kreisumlage  zu  34,5  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  2960  981  &amp;amp;K  36  J  nach  Abzug  von
2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  vo.  1  001  107/67
Summa  Cap.  1V  für  sich  —  —
V  Aktioreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  2450253
Summa  Err-  V  für  Sc  —
Summa  der  Kreiseinnahmen:  5143.449  96·'1
        <pb n="536" />
        520

Nr.  19373.

Abschied  für  den  Landrath  der  Pfalz  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
11.  bis  23.  November  1901.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpo  l  J,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hauern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
11.  bis  23.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1902
4461  034  &amp;amp;  49  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  44610  M.  34  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:
1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreisschuldotation
zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  abgesetzt.
  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
        <pb n="537" />
        41.  521

im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch  den
Voranschlag  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre  der
Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des  Artikel  23  Absatz  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Bedarfs  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren
Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
weitere  Entschließung  vorbehalten.

2.  Den  Beschluß  des  Landrathes  wegen  Verleihung  staatsdienerlicher  Rechte  gegenüber
der  Kreisgemeinde  an  den  Kreisschulinspektor  Wittmann  haben  Wir  bereits  durch  Unsere
Entschließung  vom  20.  Januar  l.  Is.  Nr.  24142  genehmigt.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  unter  Mitwirkung  der  betheiligten  Stadtgemeinden
  bei  den  Progymnasien  und  Lateinschulen  das  Honorar  für  den  nach  der  Wochenstunde
  bezahlten  Fach=  und  Nebenunterricht  auf  den  Jahresbetrag  von  90  Mark  für  die
Wochenstunde  festgesetzt  wurde,  ertheilen  Wir  hiemit  Unsere  Genehmigung.

4.  Dem  Landrathsbeschlusse,  durch  welchen  für  einen  Gymnasiallehrer  am  Progymnasium
Bergzabern  der  Gehalt  eines  Gymnasialprofessors  bewilligt  wurde,  haben  Wir  bereits  Unsere
Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  hiewegen  auf  Unsere  an  das  K.  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  ergangene  Entschließung  vom  17.  Dezember  1901.

5.  In  Ansehung  des  wiederholten  Beschlusses  wegen  Uebernahme  der  Lateinschule
Ludwigshafen  a.  Rh.  auf  Staatsfonds  wird  auf  die  einschlägige  Entscheidung  im  vorjährigen
Landrathsabschiede  Bezug  genommen.

6.  Die  Anregung  des  Landrathes,  daß  der  zum  Lateinschulfond  Grünstadt  gehörige
Wald  veräußert  werden  soll,  wird  Seitens  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  der
weiteren  Würdigung  unterstellt  und  es  wird  hierüber  dem  Landrathe  entsprechender  Vorschlag
unterbreitet  werden.

7.  Der  Landrath  hat  gebeten,  den  Staatszuschuß  für  die  Kreisbaugewerkschule  Kaiserslautern
  von  8000  MK  auf  12000  ¾  zu  erhöhen.

Zu  diesem  Gesuche  wird  auf  Ziffer  XXI  Kapitel  7  §  1  lir.  c  des  Etats  des  K.  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  für  die  XXVI.  Finanzperiode
  hingewiesen,  wonach  der  Zuschuß  auf  8000  “  festgesetzt  wurde.

8.  Die  vom  Landrathe  beschlossene  Erhöhung  des  Betriebszuschusses  für  die  Kreisackerbauschule
  Kaiserslautern  zur  Ermöglichung  von  Ausstellungen  landwirthschaftlicher  Produkte
und  zur  Abhaltung  von  Spezialkursen  über  Geflügelzucht,  Bienenzucht,  Gartenbau  u.  s.  w.,
sowie  die  Bereitstellung  eines  besonderen  Betrages  für  die  Einrichtung  von  Wanderkochkursen

wird  gerne  genehmigt.
90
        <pb n="538" />
        522

9.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  bezüglich  der  Neuregelung  des  kulturtechnischen
Dienstes  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

10.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Umwandlung  der  landwirthschaftlichen
Kreisversuchsstation  und  öffentlichen  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel
zu  Speyer  in  eine  Kreisanstalt,  sowie  über  die  Ausstattung  der  Stelle  des  zweiten  Assistenten
an  der  öffentlichen  Untersuchungsanstalt  mit  staatsdienerlichen  Rechten  gegenüber  der  Kreisgemeinde
  haben  bereits  durch  Entschließung  vom  2.  Jannar  l.  Is.  Unsere  Genehmigung
gefunden.  .

11.  Wir  genehmigen  die  Beschlüsse  des  Landrathes,  welche  die  Kreisirrenanstalt  Klingenmünster
  betreffen.

12.  Auch  die  Beschlüsse,  welche  sich  auf  die  Rheindämme  beziehen,  begegnen  keiner
Erinnerung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  diesen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  seinen  eifrigen
und  umsichtigen  Bestrebungen  für  Förderung  der  Kreisinteressen  Unsere  wohlgefällige
Anerkennung  aus  und  versichern  ihn  neuerdings  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  16.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="539" />
        M  al.

Aebersicht

523

ber  Kreis-  Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  der  Ffalz  für  das  Jabr  1902.

 

Cap.

Vortrag

Festgeledter
Betrag

 

A□—

 

II

 

 

—  —  —  —  —

 

I.  Abschnitt.
Kreis-Aus  gaben.
Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen

5  335

 

Summa  Cap.  1  für  r

Bedarf  des  Laudrathes.

Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder

Diäten  und  Reisekosten  der  Nitglieder  des  Landraihs
Ausschusses  ..  .

Regiekosten

18

2  400

650
1200

 

—  Erp
Auf  Erziehung  und  Bildung.

Deutsche  Schulen.

Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:

a)  Aus  sundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars

b)  Aus  der  Kreisschuldotatio

(c)  Anschlag  der  krarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe

2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:

a)  Im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)y

b)  Zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  bes  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds

c)  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  4  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  37  3254  22—

c)  Zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds  und
zwar  für  Lehrer  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  850  .4
und  in  Gemeinden  über  2500  Seelen  auf  910  K

3.  Dienstalterszulagen:

a)  Aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der  XIX.
und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer  à  90  MA
nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren  von
der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  ständigen
Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  .##
nach  5  und  von  je  45  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet

710  785  .4  75  JT

 

Tit.

 

Tit.

 

4250

130  768—
211  570|10

87  768/78

 

90“
        <pb n="540" />
        524

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
3
III  b)  Aus  Kreisfonds  vom  zweiten  Jahre  nach  bestandener  Anstellungsprüfung
  beginnend  bis  zum  Eintritt  in  die  zweite  staatliche
Dienstalterszulage  .  2577å3s75
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  —  —
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrerpersonal:
a)  Für  Zulagen  an  Lehrer  und  Verweser  auf  schwierigen  und
gering  dotirten  Schulstellen  12  000—
b)  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht.  1  500—
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schul=  (bezw.  Gemeinde-  Nassen.  Neue
Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  über—
bürdeten  Gemeinden  aus  Centralfonds  24  000  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Shulhunsneubanten  «
a)Realextgenz-Be1trage..  .  —  —
b)  Zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  15  o00
c)  Zu  Schulhaus-Neubauten
Tit.  9  Ständige  Bauausgaben  —  —
TitPtufungssuudAufstchtskosten
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  .  .  .  31400—
und  außerordentlichen  Schuloisitationen  1  715—
dann  für  Formularpapiere  .  200—
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalto  12  810—
bb)  Gehaltszulagen  1260—
cc)  Diäten  und  Reisekosten  .  4120—
dd)  Pension  des  quiescirten  Kreisschulinspektors  Lehmann  3  996.—
Tit.  10  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetlichen!  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  .  .....  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  ..  —  —
b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .  145  759  66
6)  aus  Kreisfonds-  19  700  —
bb)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
21  790  +&amp;amp;  98.  —  —
c)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  aus
Centralfonds  ...........  12  850.—
        <pb n="541" />
        41.  525
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
12
L  c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  .&amp;amp;  bezw.  300  .K.
für  eine  Wittwe,  130  .&amp;amp;  bezw.  150  .K  für  eine
Doppelwaise  und  100  .  für  eine  einfache  Waise)
134778  4  22  =  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zu—-gegangenen
  Lehrersrelikten  8  000  —
7)  für  dürftige,  dem  umersütungsalter  erwse
Lehrerwaisen  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse
des  Kreiseses  20  000—
)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektors-  Wittwe  2  *  ihrem
Bezuge  aus  der  Lehrerwittwenkasse  .  336—
f)Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift  .  515—
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  Für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten.  10  000—
b)  Für  Schülerinnen  weiblicher  Bildungsanstalten,  die  sich  dem
Lehrberufe  widmen  wollen  und  einmalige  außerordentliche  Unterstützung
  für  8  Lehrerinnenaspirantinnen  .  ...  1500.-—
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  Für  Elementarfortbildungsschulen  2300—
b)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  700  —
c)  Zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrer=  3
personals  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  6700—
d)  Zur  Heau  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Vandarbeiten  2  000.—
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  6200—
Summa  §  1:  904  680  7  1  802  442,20
Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenz-Zuschüsse:
¾  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  15  719  91
„Grünstadt  14  048|15
b)  Gemeindeanstalten:
1.  Progymnasium  in  Bergzabern  10  611—
2.  »  »Dürkheini.  11060—
3.  »  „  Edenkoben  10  562  —
4.  „  „  Germersheim  8  533—
5.  ,,  „  St.  Ingbert  10  037—
6.  »  »  Kirchheimbolandcii  7778—
7.  »  „  Kusel  7  609s  —
        <pb n="542" />
        526

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
*  2
III.  2  Progymnasium  in  Lubwighafen  a.  /Rb.  7080—
„  Pirmasens  9  48050
3  Lateinschule  „Annweiler.  5  64150
11.  „  „  „  Blieskastel  5  916150
12.  »  »Homburg.  883150
13.  »  „  Landstuhl  9  093—
14.  „  Winnweiler  7  853|25
Tit.  2.  Prüfung  skosten  343  —
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  für  Nelikten  von  Studienlehrern
  dieser  Schulen  336.—
Tit.  4.  Erhöhung  des  Wochenstunden-Honorars  für  Fach-  und  Nebenunterricht
  zu  Gunsten  des  Lehrpersonals  an  den  Progymnasien  und
«  Lateinschulen  6  407.—
Tit.  5.  Beförderung  von  älteren  Gymnasiallehrern  ohne  Spezialprüfung  I
I  zu  Gymnasialprofessoren  an  den  Progymnasien  240  —
Tit.  6.  Einmaliger  außerordentlicher  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Winn-  —

«  weiler  für  bauliche  Bedürfnisse  der  Lateinschule  Winnweiler  1  600|—
l  Summa  §  2  158  760,5
3Taubstummen-Anstalten.  1

Kreistaubstummen-Anstalt  Frankenthal:  rr
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  42  156|9
Tit.  2.  Für  den  Neubau  der  Anstalt.  hier  achte  Rückzahlungsrate  an  den  "
Maximilians-Getreidefond  zur  Tilgung  der  aus  demselben  entnommenen
  unverzinslichen  Vorschüfse  #n  der  Maximalhöhe  von
1  200  000  ffl)  ..  .  .  20000:
—
4  Blinden-Institute.  »
«T1t1——  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglingee  im  *  Blinden-  Imimeet  in  Mürchen  1  440—
Tit.  3.  Zur  Verfügung  der  Regierung  400—
Summ  —  •  1  840—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Freiplätze  für  Erziehung  und  Bilduns  trüppelhafter  Kinder
in  der  K.  Centralanstalt  in  München  720—
Summa-  8  z  für  ch  —  —
6Unterrichts-=  und  Erziehungs.  Unstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  .  —  —
Summa  §8  6  für  S  —  —
l
7Sonstige  Unterrichts-  und  5  Erziehungs-  Anstalten.  1
Schwimmschulen  472
l

 

Summa  8  7  für  c
        <pb n="543" />
        41.  527
Festgesedter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
1#111  H  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ....  .  3000:
Summa  8  z  für  ch  —  —
91  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern,  insbesondere
  der  vorhandenen  Ruinen  2000—
Tit.  33.  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
Tit.  4.  Beiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  An  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
b)  An  die  naturwissenschaftliche  Gesellschaft  Vollihia·  in  Durthein  345
c)  An  das  Museum  in  Speyeer  .  345—
d)  An  den  historischen  Verein  der  Pfalz  .  655—
e)  An  den  pfälzischen  Verschönerungsverein  500—
f)  An  den  pfälzischen  Kunstveren  300—
8)  An  den  Pensionsverein  staatlich  geprüster  Lehrerinnen  Bayerns  200.—
h)  Beitrag  an  den  pfälzischen  Musenumsverein  für  den  Neubau
des  Museums  10  000—
Summa  z  14  545  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zur  Industrieschule  in  Kaiserslautern.  3  000.—
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Kaiserslautern  64  124°98
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:  «
aa)inSpeyer.  ..  21  092,  5u
bb)  in  Landau.  25  18824
cc)  in  Zweibrücken  22  597050
dd)  in  Neustadt  a/.  23.550  24
ee)  in  Ludwigshafen  a./Rh.  28  34250
fl)  in  Pirmasens  19  275—
c)  Für  Lehrattribute  technischer  Schulen.  1  3701—
d)  Reservefond  für  dieselbeen  2000—
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  1  200—
b)  Exigenz  der  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern  55  060/70
c)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht.  ....  2000—
Summa  8  10  268  801|66
11  aiLandwirthschaftlicher!  Unterricht.
it  —  —  —  —  —  —  –  —
Tit.  2.
a)  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern:
für  den  Betrieb  (laufende  Ausgaben)  19  878  93
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirthschaftlicher  Schilen.  inabesondere
der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslauten  3  000.—
        <pb n="544" />
        528

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
III  11  c)  Stipendien  für  Volksschullehrer  zum  Besuche  der  K.  Akademie  1
für  Landwirthschaft  in  Weihenstephan  1  500  —
d)  Stipendien  zum  Besuche  der  an  der  K.  Gartenbauschule  in
Veitshöchheim  stattfindenden  Obstbaukurse,  sowie  der  Wein—
und  Obstbauschulen  in  Neustadt  a./H.  und  Geisenheim.  15
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Winterschulen:
a)  für  Alsenz  2200  —
b)  für  Zweibrücken  1  6000—
c)  für  Landau  ..  1  600.—
d)  für  Hankenthal-Grünsti  1  600.—
e)  für  Wolfstein  1  600  —
fffür  Bellhei  .  1600——
g)  für  die  Obst-  und  Weinbauschule  in  Kirchheimbolanden  ...  1  600  —
h)  für  die  pfälzische  Wein=  und  Obstbauschule  in  Neustadt  a./#  2  000.—
i)  für  Prämien  an  Nichtfachlehrer,  welche  sich  um  die  Hebung  der
Landwirthschaft  verdient  gemacht  haben  .  200  —
Sunm#a  1  38  87893
12Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  690.—
Tit.  2.  Pensionsfond  der  pfälzischen  Kreisgemeinde  für  die  Lehrer  an
technischen  Mitelschulen  und  der  Kreisackerbauschule  der  Pfalz  31  25704
Tit.  3.  —  —  –  –  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Seudirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  2  460  —
b)  für  pfälzische  Schüler  der  bayerischen  Industrieschulen  1  000  —
)  für  Studirende  der  K.  thierärztlichen  Hochschule  500.—
d)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-Realschulen  500.—
e)  Stipendien  für  Besucher  des  Molkereikurses  in  Weihenstephan  300—
1)  für  Wanderkochschule:
1.  an  den  pfälzischen  Kreisausschuß  des  Frauenvereins  vom  6
rothen  Kreuz,
2.  an  den  Verband  pfälzischer  Vereine  für  Fraueninteressen  #
je  250  .X  für  den  Anfangskurs  und  ie  200  9  fir  ie  «
2we1tereKurfe.  .  900:
Summa  F  37  607/04
Summa  Cap.  III:  904  680  K+∆  1738Ef„
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.

11  Auf  Judustrie.  »
Tit.  1.  Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaupt.  860·—
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Handels=  und  Gewerbekammer  1  200—
Tit.  3.  Beitrag  an  die  Handwerkskammer  11  000—
        <pb n="545" />
        41  529
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A□Z
I7y  Kit.  4.  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
Beitrag  zum  Gewerbemuseum  in  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
VBWerfügung  des  Verwaltungsrathes  6000—
Tit.  5.  Stipendien  für  Gewerbsmeister  und  Gewerb-gehile  zun
·  BesuchederMeIstcrknrsemNürnberg  500.—
2  Auf  Kultur
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt:
a)  aus  Centralfonds  2572.—
b)  aus  Kreisfonds  ............  928—-T1t2——-—
  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Auf  den  kulturtechnischen  Dienst:
I.  Personalexigenz.
Gehalt  und  Gehaltszulage:
a)  des  K.  Kreis-Kulturingenieurs  5760—
b)  des  1.  Bezirks-Kulturingenieurs  2  820—
c)  des  2.  Bezirks-Kulturingenieuns  2  460—
d)  a)  Gehalt  des  technischen  Burcaugehilfen  .  1  500  —
1  6)  Remuneration  aus  den  Erübrigungen  des  dahies  1901  135—
e)  Lohnzuschuß  für  die  Kulturvorarbeiter  .  .  .  1900—
f)RemunerattonfürdenRegternngsbotcn.  70  —
II.  Realexigenz.
Reisekosten  und  Tagegelder:
a)  des  K.  Kreis-Kulturingenieurs  1  000.—
b)  des  1.  Bezirks-Kulturingenicurs  700—
I)  des  2.  Bezirks-Kulturingenieurs  700—
1  d)  des  technischen  Bureaugehilfen  500.—
6  e)  für  Instrumente  und  Bureaueinrichtung  170  —
"  f)  für  Literalien  .  150—
«  III.  Eigentliche  Regie.
Fixes  Aversum  für  Bureaubedürfnisse:  I
a)  des  K.  Kreis-Kulturingenieurs  100  —
b)  des  1.  Bezirks-Kulturingenicurs  75—
c)  des  2.  Bezirks-  Kulturingenieurs  75/—
d)  Bureaumiethe  .  90—
e)  Beheizung  und  Beleuchtung  160  —
f)  Bureaureinigung  .  80|—
8)  für  Drucksachen  und  Portoauslagen  .  .  90;—-h)
  für  weitere  Ausbildung  der  Kulturvorarbeiter  100—
i)  für  Telephonmiethe  ...  75—
k)  für  Beschaffung  von  Katasterplänen  .  100—
IV.  Ansammlung  eines  Fonds  für  Pensiousrwecke  2  035—
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke:
a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichtes  350—
b)  für  Stammzuchtbezirke  .  4000—
        <pb n="546" />
        530

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  -
IV  I%)  Unterstützung  von  Stammzuchtgenossenschaften  20  000—
d)  Beitrag  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverein.  500  —
e)  Alimentation  der  Gestütsrendantenwittwe  Thomann  —  —
f)  für  Hebung  der  Bienenzucht  200  —
g)  für  die  landwirthschaftliche  Felbveisuchesiatin  Kassertlautern
a)  für  laufende  Ausgaben  .  6950—
6)  für  einmalige  Ausgaben  ..  3  500
n)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  landwirthschaftlicher  Ge-  1
nossenschaften  750
)  Zuschuß  an  den  pfülzischen  Spor-  und  d  Derchens-Kasse-Veren
„System  Raiffeisen"“"  .  250—
k)  für  Hebung  der  Schweinezucht  2000—
0  für  Hebung  der  Geflügelzucht  .......  50—
Summa  Cap.  IV  82  455—
V  Auf  Gesundheit.
Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  2200.  —
Tit.  1.  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  d  des  pälischn
Hebammenvereins  400—
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen  400—
Zur  Sustentation  von  Distriktsthierärzten  ...  6000——
Summa  Cap.  V  9  000—
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
und  der  Mehrausgabe  des  Vorjahres  .  171411j11
Tit.  2.  Für  Instandsetzungsarbeiten  5  810.—
Tit.  3.  Für  Neubauten  42  718.05
Tit.  4.  Zweite  Rückzahlungsrate  an  den  Maximilians-Getreidefond  zur
Tilgung  des  aus  demselben  entnommenen  unverzinalichen  Anlehens
im  Betrage  von  250  000  A....  ...  5000’
Tit.  5.  Außerordentliche  Rückzahlung  an  derselben  Schuld  84  000  —
Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Für  Heilung  armer  Augenkranker  ..  MO-—
Tit.  3.  Zur  Forderung  der  Landkrankenftege  an  den  baherischen
Frauenverein  .  600  —
        <pb n="547" />
        M  al.  531
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M
VI|6  Kreis-Kranken=  und  Pflege-Anstalt  Frankenthal.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskoften  247  680|17
Tit.  2.  Für  Instandsetzungsarbeiten  700|—
Tit.  3.  Für  Adaptirung  des  alten  Waschhauses  in  dranteuthal  1
Dienstwohnungen  —  —
Tit.  4.  Für  Abriß  und  Neubau  des  sogeuaunten  Porzellanbaues:
Fünfte  Rückzahlungsrate  an  den  Maximiliansgetreidefond  zur  Tilgung
des  aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens  im  Betrage
  von  153  000  1+4.  .  .  ..  15000-—
—  —  –  –  —  —  –  —  –4  –  ––  –  —  –  ––4
8Zum  Unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen
#  bei  Privaten,  dann  in  Waisen=  und  Rettungshäusern  53  000—
9  Tit.  1.  Zur  Unterbringung  schwachsinniger,  epileptischer  und  d  trüppel
hafter  Kinder  in  entsprechenden  Anstalten  6  000  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Kinderheilstätte  Dürkheim  1  000—
Tit.  3.  Beitrag  zur  Volksbheilstätte  500—
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-11Sonstige
  Ausgaben  auf  Wohlthätigkeit.
Tit.  1.  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7  100.—
Teit.  2.  Unterstützung  armer,  durch  Elementarereigussse  beschingger
.  Familien  .  2  040.—
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beitrag  an  den  pfälzischen  Arbeiterkolonie-  Verein  ..  3  000—
Tit.  5.  Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung  umherziehender
  Personen  3  000—
Teit.  6.  Zur  Unterstühzunge  der  Gemeinden  bei  Errichtung  von  Arbeitsämtern
  .  .  1000—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  Abs.  4
des  Gesectzes  vom  3.  Februar  1888.  .  4550:
Summa  Vi  654  979133
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen.  86  000—
2/  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  —  —
31  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Münsterappel  zu  den  Kosten
DHder  Verlegung  des  Appel-=  und  Grundbaches  in  Münster-"
  appel.  ..  20000——
I4Zur  gewöhnlichen  Unterhalitung  der  Rheindämme  .  11300—
Summa  Cap.  VII  117  300—
!

 

 

 

917
        <pb n="548" />
        532

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
VIII  Uebrige  Kreisausgaben.
11|Belohnung  für  Erlegung  von  Raubthieren  sowie  für
Beanzeigung  von  Baumbeschädigungen  und  Entdeckung
des  Thäters  260—
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehr  verbandes  und
zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von
Feuerwehren  2  000—
3Tit.  1.  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  pfälzische  Kreisbedienstete
  behufs  Bildung  eines  Stamm  kapitales
(20.  von  36  Raten).  7000—
Tit.  2.  Zur  Deckung  des  Ausfalls  der  Pensionskasse  für  pfälzische
Kreisbedienstete  ..  —  —
4%  Beiträge  gemäß  §  23  lit.  b  und  32  des  Vanunfalloersicherungsgesetzes
  .  .  7-850-—
5  Kreiantersuchungsanstait  Speyera)
  für  laufende  Ausgaben  .  .  571290
b)  für  einmalige  Ausgaben  .......»  15  855|55
Summa  Cap.  Vi##  38  678/45
IX  Allgemeiner  Reservefond  .  ..  1374231
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summa  der  Kreis-Ausgaben  904  680  K  17  31158163
II.  Abschnitt.
Krei  3-  Einnahm  en.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  d  Bildung.
½  —  —
3  Deutsche  #(  Schulen
Tit.  12.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  Budgetmãbige  Sreischuldgtation
a)  —  —  –  —
b)  Neue  Kreisschuldotation  zur  unterstützung  der  mit  8Schullasten
überbürdeten  Gemeinden  24  000—
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  28  50120
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  211  570|10
        <pb n="549" />
        I41.  533
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
1  3|Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  37  325  4  22  J  —  —
Teit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
«  in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  .  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72.4
nach  5  und  von  45  .X  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren
.  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet.  710  785  +&amp;amp;  75  3/  —  —
Teit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
1  bereits  vor  dem  Entstehen  d  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt
I  wotdeusmd...  —.-L—-f  —  —
·  Tit.  9.
a)  Afhun  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer  145  759/66
b)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienst-1
  alterszulagen  im  Pensionsfalle.  271790·498  —  —
c)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1886  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
«  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .  12  850—
«  Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:
.  a)  Nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
«  Norm  (240  M  bezw.  300  .K  für  eine  Wittwe,  130  .K  bezw.
1  150  AX  für  eine  Doppelwaise  und  100  K  für  eine  einfache
.  Waise)  134778  .4  22  „  —  —
b)  Zur  uͤnterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrersrelikten  8000—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  wihrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  500—
Summa  Cap.  I  A:  904  680  .#  1  435  895|96
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen.  2572—
2  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  4700—
Summa  Cap.  1  B  7272—
„  C.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Wohlthätigkeit.
5#  —  —
3  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds
  für  den  Eutgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder
  .  ..  ....  8571—
Summa  Cap  I  c  8571—
SummaCap.l904bZO.-Ll7J  45173896
        <pb n="550" />
        534

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

MA

E

 

III

 

S  d—

10

11

12

13

14
15
16

 

Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden
Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.

Rheindammpacht  bei  den  Hemshöfen  2c.  pro  1902

Pachtertrag  der  Rheindammgräsereien

Rekognitionsgebühr  des  Joseph  Gaßmann,  Pächters  der
Germersheimer  Fähre,  für  seine  auf  dem  Hauptrheindamme
  stehenden  Gebäude

Erkennungsgebühr  des  Matthäus  Fischer  und  2  Konforten
von  Otterstadt  für  Errichtung  von  Feldbrennöfen  bei  der
Waldseer  Dammüberfahrt

Erkennungsgebühr  des  Matthäus  Müller  von  Otterstadt
  für  Herstellung  einer  Ueberfahrt  und  einer  Einladestelle
  am  sog.  Ellenbogen  unterhalb  Speyer  .

Erkennungsgebühr  des  Joseph  Gantner  von  Sondernheim
für  Benützung  des  Hauptrheindammes  als  Fahrweg  und
mit  der  Rollbahn

Erkennungsgebühr  der  Gemeinde  Oppau  für  Erbauung
eines  Färcher=  und  Dammwachthauses  auf  dem  Hauptrheindamme


Erkennungsgebühr  der  „Vereinigten  Speyerer  Ziegelwerke“"
  in  Speyer  für  Benützung  eines  Streifens  der
äußeren  Dammböschung  oberhalb  km  0,5  der  Rheindammeintheilung
  als  Lagerplatz

Erkennungsgebühr  des  Emil  Metzner  in  Frankenthal  für
Anlage  einer  Rohrwasserleitung  quer  durch  den  Rheindamm
  bei  km  11,7  in  der  Gemarkung  von  Oppau

Erkennungsgebühr  der  Gebrüder  Giulini  in  Ludwigshafen
  a.,Rh.  für  Benützung  des  Hauptrheindammes  bei
Anlage  eines  Industriegeleises

Erkennungsgebühr  für  Herstellung  einer  Dammscharte
und  für  Benützung  eines  Theiles  der  Rheindammböschung
bei  Anlage  eines  Industriegeleises  unterhalb  des  Speyerer
Hafens

Erkennungsgebühr  für  Anlage  einer  Dammscharte  beim
Fabriketablissement  der  Firma  J.  Himmelsbach  unterhalb
Speyer

Erkennungsgebühr  für  Herstellung  einer  Rampenaulage
beim  Fabriketablissement  der  Firma  F.  Kirrmeyer  unterhalb
  Speyer  .

Erkennungsgebühr  der  Firma  Franz  Kirr  meyer  in  Speyer
für  Anlage  eciner  Dammscharte

Erkennungsgebühr  der  Firma  Kirrmeyer  und  Scherer
in  Speyer  für  Durchguerung  des  Hauptrheindammes

Erkennungsgebühr  der  Firma  Himmelsbach  in  Spocyer

 

–4

10  407
9  865

12

9—

75
67
        <pb n="551" />
        41.  535
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A
III  17Erkennungsgebühr  des  ziegeleibesitzers  Hoock  in  Altrip  1—
18  Erkennungsgebühr  der  Firma  Clemens  Dörr  u.  Cie.  in
Germersheim  für  Herstellung  einer  Dammscharte  6—
19!  Erkennungsgebühr  der  Düngerfabrik  Michel  u.  Cie.  in
Ludwigshafen  a./Rh.  für  Herstellung  einer  Schwefelsäureleitung
  über  den  Rheindamm  bei  ihrer  Fabrik  10—
20  Erkennungsgebühr  derselben  Firma  für  Herstellung  einer
Rohrleitung  für  Sägmehl  und  Spähne  über  den  Hauptrheindamm
  bei  km  7,170  10—
214rkennungsgebühr  der  Ziegeleibesitzer  Gebrüder  Stubenrauch
  in  Sondernheim  für  Benützung  des  Hauptrheindammes
  zur  Anlage  eines  Rollgeleises  10—
22  Desgleichen  des  Hofgutes  Scharrau,  resp.  des  Pächters
Schads  für  ein  Rollbahngeleise  über  den  Hauptrheindamm  2—
23¾  Erkennungsgebühr  des  Fabrikanten  J.  B.  Silbermann
in  Ludwigshafen  a./Rh.  für  Anlage  eines  Fußweges  über
den  Hauptrheindamm  bei  seiner  Fabrik“  1—
244Erkennungsgebühr  der  Firma  Huth  u.  Cie.,  Säge-  und
Hobelwerk  in  Ludwigshafen  a./Rh.  für  Errichtung  eines
Schuppens  auf  dem  Hauptrheindamme  5—
25%  Erkennungsgebühr  der  Badischen  Anilin-  und  Soda-Fabrik
  in  Ludwigshafen  a./Rh.  für  alle  seither  innerhalb
des  Rheindammes  geschaffenen  Anlagen,  insoweit  die  selben
nicht  zu  den  von  ihr  gepachteten  Dammflächen  gehören  30—
26%  Erkennungsgebühr  der  Pfälzischen  Eisenbahn  für  Anlage
einer  Telephonleitung  auf  dem  Hauptrheindamme  bei
Mundenheim  .......  1—
Sümmar  Erp-  +11  20  453|42
IV  Kreis-Umlage  zu  36  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  4  461  034  4  49  J  nach  Abzug
von  ½%  für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  von  .  1600619E
Summa  Cap.  IV  für  s  —  —
V.  Mktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .......  242  173|07
3  Summa  Cap.  V  für  sich  —  —
.  Summa  der  Kreis-Einnahmen:  904  680  K  17—t  2  314  984/63
1
        <pb n="552" />
        636

Nr.  19349.

Abschied  für  den  Landrath  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901.

Im  Namen  Seiner.  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Pegent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
in  seinen  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900

wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  beträgt
  für  das  Jahr  1902:  2  429  810  M,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  24298  10  J

sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:
1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreis-Schuldotation
zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  ab—
gesetzt.  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch
den  Voranschlag  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre
        <pb n="553" />
        41.  537

der  Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des
Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  das  Jahr  1902  erforderlichen
  Bedarfs  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren  Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen  weitere  Entschließung  vorbehalten.

Den  Beschlüssen  des  Landrathes  über  die  Neubewilligung  einer  Position  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  überbürdete  Gemeinden  für  die  Anschaffung  und  Nachschaffung  von  Lehrmitteln,
  deßgleichen  zu  der  Erhöhung  der  Mittel  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen
  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

2.  Gerne  genehmigen  Wir  auch  die  vom  Landrathe  beschlossene  Bereitstellung  neuerlich
vermehrter  Mittel  für  Zuschüsse  an  landwirthschaftliche  Winterschulen.

3.  Ebenso  ertheilen  Wir  auch  den  Beschlüssen  des  Landrathes  bezüglich  der  Neuregelung
des  kulturtechnischen  Dienstes  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  hinsichtlich  der  Gehaltsverhältnisse  des  Direktors,  des
ersten  und  des  zweiten  Assistenzarztes,  dann  des  Verwalters  der  Kreisirrenanstalt  Karthaus-Prüll
  haben  bereits  Unsere  Genehmigung  gefunden;  Wir  verweisen  in  dieser  Beziehung
auf  die  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  20.  Dezember  1901
Nr.  28370.  Die  übrigen  auf  die  Kreisirrenanstalt  bezüglichen  Beschlüsse  erhalten  gleichfalls
  Unsere  Genehmigung.

5.  Durch  Beschluß  des  Landrathes  sind  von  dem  auf  12000.“  von  der  K.  Regierung
der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  Kammer  des  Innern,  veranschlagten  Bedarf  der  Handwerkskammer
  nur  9000  K  in  den  Etat  eingestellt  worden.  Im  Hinblick  auf  Ziff.  7
des  vorjährigen  Landrathsabschiedes  erhält  dieser  Beschluß  Unsere  Genehmigung  mit  der
Maßgabe,  daß  der  etwaige  Mehrbedarf  bis  zum  vollen  Betrage  des  Voranschlages  der  Kreisreserve
  zu  entnehmen  ist.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  erkennen  Wir  neuerdings
wohlgefällig  seine  eifrige  Förderung  der  Kreisinteressen  an  und  versichern  ihn  Unserer
Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  15.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Erhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
92
        <pb n="554" />
        538

Aebersicht

ber  Kreis-  Ausgaben  uno  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes
  oer  Oberpfalz  uno  von  Regensburg  für  bas  Jahr  1902.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
r-2—  #
I.  Abschnitt.
lreis-Aus  gaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  14  838|85
Summa  Cap.  I  für  sich  —  —
II  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  2  600|—
Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrath-Ausschusses
  .  .  400——
Regiekosten  .  .  1  200—
SEumn#  Erp.  1  4200  —
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  900/63
3  b)  aus  der  Kreisschuldotati  ..  41  469|87
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
813  4  39  -Jt  —  —
Teit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
E  a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-I
  Ekgäuzkmgszuschüsse(Cap.1§3Tite14derEimmhmen).  10031053
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrerpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  ..  124  110,39
6  c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .K  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  31  860  4  —  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrer-Einkommens  aus  Kreisfonds  25  010,42
e)  zur  Aufbesserung  des  Minimalgehaltes  jener  Lehrerstellen,  mit
#  welchen  Dienstgründe  nicht  verbunden  sind,  sowie  zur  Aufbesserung
  jener  Lehrstellen  mit  geringfügigen  Dienstgründen,
welche  keinen  oder  nur  einen  geringen  Ertrag  abwerfen,  von
810  ∆  auf  900  .∆  aus  Kreisfonds  .....  36  000  —
        <pb n="555" />
        M  aIl.  539
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
–  A—
III  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds,  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  M  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  bestandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  .  nach  5  und  von  je  45  .K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
  ....  ...  344505.«—J  —-  —
b)  aus  Kreisfonds  ..  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Neichnissen  d  des  Staatsärars  5315
bb)  aus  der  Kreisschuldotation  .  401040
b)  Naturalverpflegungsbeiträge.  .  .  27700—
«  c)zurBeschaffungvonAushtlfenan  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonals  1  000|—
Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal:
a)  Remunerationen  —  —
b)  Unterstützungen  8600—
ID)  Unterstützungen  für  die  zum  Militärdienst  eussehebhener  Sthul
dienstexspektanten  .  1500—
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkafsen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  9  87845
b)  aus  der  neuen  Schuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  600—
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  56778
bb)  aus  der  Kreisschuldotation.  3428
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  und  zu  S  ulhausneubauten  30  000—
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schulgemeinden
  behufs  Anschaffung  bezw.  E  von  Lehrmitteln
  ..  500
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  ..  447—
#  Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  .  .  ........  10500——
b)  für  den  Keeschituspertor
aa)  Gehalt  3  720—
bb)  Gehaltszulase  420
cc)  Diäten  und  Reisekosten  1  440—

 

 

92
        <pb n="556" />
        540

 

Cap.

 

Vortrag

Betrag

Festgesetzter

 

4

 

III

 

 

Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfonds  ....  970.-LJ
bb)  aus  Kreisfonds

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrerpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung

dienstunfähig  gewordener  Schuleehrer:
a)  aus  Centralfonds
6)  aus  Kreisfonds:
1.  im  Allgemeine
2.  zur  Bildung  höherer  Pensionsklassen  und  zur  Gewährung
  von  Zulagen  auf  Grund  der  Allerhöchst
genehmigten  Landrathsbeschlüsse
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
18  336.4  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen:
a)  aus  Centralfonds  ...
B)ausmetsfonds..
c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
festgesetzten  Norm  (240.4  bezw.  300  4  für  eine  Wittwe,
130  .¾  bezw.  150  .4  für  eine  Doppelwaise  und  100  MA
für  eine  einfache  Waise)  78  500.K  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
  Lehrerrelikten
7)  für  dürftige,  dem  üwerfsizungsaler  eniwechsene  Lehrer
waisen
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  Allgemeinen  .
8)  für  besonders  dürftige  Schullehrers-  Wittwen  .

d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Wittwen  und  Waisenkasse
des  Kreises

e)  Pension  der  Kreisschulinspektorswittwe  Zitzelsberger  in  Regensburg

f)  Pension  der  Relikten  des  Kreisschulinspektors  Sterner  in  Regensburg

Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:


a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge

b)  für  dürftige  Schulpraktikanten

 

 

 

103  360
44  730

22  420

 

7500

4  800
2  000

255
686
10  000

1  332
1  264

4000
1  000

l

 

 

le
        <pb n="557" />
        W  41.  541
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A
III  1  Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  —  —
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer--Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  1  800—
J)  zur  Bestreitung  der  Absentengelder,  mit  welchen  einzelne  Shuer
noch  belastet  sind  .  21960
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  405351
Erübrigungen.  .  —  —
Summa  8  5  *  —  —  —  669  194|41
|
2  Progymnasien  und  Lateinschulen  .....  —  —
Summa  §9  2  —  —
3ZTaubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  an  die  Kreistaubstummen  Anstalt  in  n  Regens—
burg  ...  ...  16958-—
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  in  der  Taubstummenanstalt  in  Regensburg  5000—
b5b)  in  der  Privattaubstummenanstalt  in  Zell  .....s  1620—
-  Summa  §  3  23578—
4  Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeitriennss  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Central-Blinden-Institute  in
München  ....  720—
Tit.  3.  Zuschuß  an  den  Kreisblindenunterstützungs-  Verein  100—
Summa  8  7  820—
5|Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträüge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Etzichungeonsialt  fir  2
hafte  Kinder  in  München  2  160—
Summa  9  5  2  160.—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Tit.  1.  Institut  der  armen  Schulschwestern  in  Amberg  600—
Tit.  2.  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  ..  6900—
Tit.  3.  Dem  Pensionate  im  Kloster  der  Salesianerinnen  in  Pielenhofen  348.—
Summa  8  6  7848.—
7Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  8§8  7
        <pb n="558" />
        542

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
I□  □
I118  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnnassen:::::  —  —
Summa  8  8  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  300  —
Tit.  2.  Für  den  historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
  515—
Tit.  3.  Beiträge  an  die  Bibliothet  in  n  diegensburg  aus  der  Kreis-  «
schuldotation  ..  .  .  686.—
Tit.  4.  —  —  —  —
Tit.  5.  Beitrãc  ge  ar  an  sonstige  Vereine,  Justitute  und  Sammlungen:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  90—-b)
  an  die  botanische  Gesellschaft  in  Regensburg  170—
)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  170|—
Summa  §  z  1  931—
10]  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  Regensburg  leinschließlich  977  A.  15  53v  Zu#
schuß  aus  Staatsfondsg  69  000.  —
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
sechsklassige  Realschule  Amberg  21  000  —
„  „  Neumarkt.  17  000—
„  Weiden  14  000.—
0)  behufs  Deckung  des  Mehrbedarfs  für  die  Gehalte  der  Professoren
an  den  Realschulen  des  Kreises  nach  Maßgabe  der  Landrathsbeschlüsse
  vom  12.  November  1897  und  11.  November  1898  2340  —
d)  zur  Gleichstellung  der  Besoldungen  des  Lehrpersonals  an  den
3  Realschulen  Amberg,  Neumarkt  und  Weiden  nach  den  für
das  Lehrpersonal  an  den  staatlichen  Anstalten  maßgebenden
Normen  .  3489-—
Tit.  3.  Allgemeine  Fortbildungsschulen:
Für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  überhaupt.  1  400—
Tit.  4.  Beiträge  zur  städtischen  Baugewerkschule  in  Regensburg  2  000.—
Summa  8§  10  130  229—
11|  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Für  Stipendien  zum  Besuch  der  Weihenstephaner  Mollereischule  125.—
Tit.  2.  Landwirthschaftliche  Winterschullen  .  6000  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  überhaupt  .  2230;—
Tit.  4.  Für  Freiplätze  in  der  Haushaltungsschule  zu  Amberg  320  —
Summa  §  11  8  675.—
        <pb n="559" />
        W  41.  543
Festgesetzter
Cap  Vortrag  Betrag
A□
III  12|  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  350——
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
Real-  und  Landwirthschaftsschulen  und  id  für  R  Relikten  solcher  Lehrer  21  600—
Tit.  3.  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Suudirende,  Schüler  n  und  Eleven  der  landwirthschaftlichen
  und  Realschulen,  dann  der  landwirthschaftlichen  und
gewerblichen  Fortbildungsschulen  2  000—
Sunna  F  c  23  950—
Summa  Cap.  III  473  471  4  —  J"  868  385|41
IV.  Auf  Industrie  und  Kultur.
1IAuf  Industrie.
Tit.  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-Tit.
  2.  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  1  000—
Tit.  3.  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  danhwertstammer  in
Regensburg  .  9000—
LAUfKultur
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhauyt  4000—
Tit.  2.  Für  Kulturunternehmungen  überhaunt  —  —
Tit.  3.  Für  das  kulturtechnische  Versonal:
a)  Personal-Exigenz  .  1389872
b)Realextgenz..  700—-Tit.
  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  landwirthschaftlichen  Viehzucht  3500—
b)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  důsbeschiagunterrichts
  600
c)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  500|—
d)  für  die  Förderung  der  Fischzucht  Eichottrbrämien)“  500.—
Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  Z  —
f)für  Hebung  der  Pferdezucht  1  500—
8)zur  Förderung  des  Obstbaues  und  zu  Stipendien  für  den  Unterricht
  an  der  Obstbauschule  Wehenstephan,  ie  500  MA  .  1000—
h)  für  Hebung  der  Waldwirthschaft  1  000—
i)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  ...  ..  100-k)
  für  Hebung  der  Bienenzucht  300—
1)  dem  Kreisverband  landwirthschaftlicher  Darlehenstassenvereine  —  —
Summa  Cap.  IV  38  398.72
V  Auf  Gesundbeit.
1.  Remuneration  für  praktische  Aerzte  in  armen  Gegenden  11  000—
3%  Beiträge  zur  Sustentation  von  Distrikts-Thierärzten  1  400—
Summa  Cap.  V  12  400—
        <pb n="560" />
        544

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
n
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
Zuschuß  an  den  Maximilianshilfs=  und  Kreisgetreide-Magazinsfond
  zur  Unterstüung  in  außerordentlichen  Nothund
  Unglücksfällen  ..  2000—
Kreisirrenanstalt.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  36  500  —
Tit.  2.  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1880:
a)  Annuität  nach  dem  Tilgungsplen  20  270—
b)  Provision  für  Einlösung  der  verloosten  Obligationen  und  Coupons  1
zu  /1%%  (Verloosungsbetrag  8  000  A,  Coupons  18  270  4K—J)  65•70
)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Versicherungsanstalt
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  im  Betrage
von  500  000  K  (3⅛  /mige  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
4te  Tilgungsrate  5543.A  59  und  16  9564X  41  7  Zinsen)  22  500—
d)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  im  Betrage  von  200  000.A  (3½⅛  %/  ige  Verzinsung  und
1%  Tilgung;  2te  Tilgungsrate  2070  A  und  6930  4  Zinsen)  9  000  —
I
Sonstige  Krankenanstalten.  «
Tit.  1.  Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315—
Tit.  2.  Der  Dr.  Schneider'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  400  —
Tit.  3.  Der  Dr.  Brunnhuber'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  400  —
Tit.  4.  Der  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom
rothen  Kreuz  in  München.  200  —
Tit.  5.  Zuschuß  an  den  bayerischen  Frauenverein  vom  rotheu  2
in  München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  .  —-  —
Tit.  6.  Dem  Dr.  Hauner'schen  Kinderspital  in  München  100  —
Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  250  —
Für  Gebäranstalten:
a)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik)  650  —
b)  in  Erlangen  (Universitäts-  Frauenkliuit  500  —
c)  in  Regensburg  .  3  366  —
.8  —  —  —  —  4  .  —4  4  —  —  —  .  –4  —  —  F
Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  u.  s.  w.
Tit.  1.  Der  Kretinenanstalt  Lauterhofen:
a)  für  22  halbe  Freiplätze  zu  je  1204KW—  .  2640«i——
b)  für  die  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  ..  5007——
Tit.  2.  Der  Anstalt  für  Schwachsinnige  in  Holnstein  für  15  halbe
Freiplätze  zu  je  100  K.  .  1  800  —
Tit.  3.  Der  Wohlthätigkeits=  und  Pflegeanstalt  in  leichenbach  #
a)  für  28  halbe  Freiplätze  à  135.  3  780—
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  500  —
        <pb n="561" />
        93

41.  545
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M  .
VI  8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Tit.  1.  Zum  Betriebe  der  Kreisrettungsanstalt  Burglengenfeld  7750|—
Tit.  2.  Für  Freiplätze  ebendort  2000—
Tit.  3.  Der  Rettungsanstalt  für  2  in  Gumamaborf  f-  Freplätz
  und  als  Betriebszusch;  iß  4  800|—
0  —  —  –  –  —  —  —  —  —
i1ll3cC  —  —  —  —
l
«11SonstigeAusgabeuaufWohlthätigkeit.
ITttlZuschmzandenVeremfürArbeiterkolomentayern.  500—
ITItL  Unterstützung  an  arme  Gemeinden  und  Private  zum  Unterhalt
bvon  Angehörigen  in  der  Kreisirrenanstalt  ....  8000—
Teit.  3.  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  500—
Teit.  4.  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in
l  Munchen..  50-—
IlLZuschußan  die  Distriktsgemeinden  -zur  unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  38
HUbs.  V  des  Armengesetzes  ........  2435050
Summa  Cap.  VI  159  687|20
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeinde—  Verbindungswege
  .  51  500—
b)  zur  Gewährung  von  öuschissen  an  die  Bezirlziechniter:
aa)  zum  Gehalte  11  400—
bb)  zur  Sustentation.  —  —
c)  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  und  deren  Relikten
im  diesrheinischen  Bayern  ..  200—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  21  000—
3]  Beiträge  zu  Brücken-  und  Wasserbauten,  welche  den  Gemeinden
  obliegen.  2  500—
Summa#  Fap-  U##  89  600—
VIII  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens.
Tit.  1.  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden
  zu  Feuerlöschzwecken  .......  1800——
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisfeuerwehr-Ausschusses
  200.—
Tit.  2.  Pauschal-  Entschädigung  des  oteiseuerwehrvertreiers  fir  Be—
sichtigungsreisen  200—
        <pb n="562" />
        646

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M  4
VIII  21  Beiträge  gemäß  8  23  lit.  b  und  8  32  des  Bauunfallver—
sicherungsgesetzes  5  601|43
3  Unterstüdungd  der  Gemeindenbeic  iurichtung  von  Arbeitsämtern
  .  —  —
Summa  *“°  V###  7  801|43
IX  Allgemeiner  Reservefond  .......  ..  1941769
Summa  Cap.  IX  für  sich.  *
Summa  der  Kreis-Ausgaben  1214  72930
1
II.  Abschnitt.
K  reis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

 

iie

 

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.

Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeitrüie
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation.
Tit.  3.  Fesionen  für  auiescirte  Stidienlehrer  und  Sindienlehrers-Relikten.


 

 

 

Summa  9  1  —
Gewerblich-technische  Schulen.
Tit.  1.  Zuschuß  an  die  Kreisrealschule  Regensburg  ...  977|15
Summa  §  2  977115
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  ruhende  Jun.
dationsbeiträüge  .  .  1040001
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  i4
Tit.  3.  a)  Budgetmäßige  Kreisschuldotatio  69  446.56
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  600.—
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrnal-Ergänzungszuschüsse
  .  36  659,63
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,  #
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  124  110  39

Tit.  C.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.4X&amp;amp;  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  31  860
        <pb n="563" />
        1.  547

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
.I.□4
I.  3  Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXlI.  Finanzperiode  für  die
wirklichen  Schullehrer  à  90  .A  nach  5,  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Dienstjahren  von  der  bestandenen  Seminarschlußprüfung,
  dann  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
  und  Verweserinnen  à  72.4  nach  5  und  von  je  45.4  nach
10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichne#en
Zeitpunkte  an  gerechnet  ..  3444  505  4  —  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt
waren  ..  270  M  —  —  —
Tit.  9.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  103  360—
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalll  18  3364—  „  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,  ·
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .  ..  .  7500—
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers—  Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  .4  bezw.  300  X  für  eine  Wittwe,  130  .4  bezw.
150  ∆K  für  eine  Doppelwaise  und  100  4  für  eine  einfache
Waise)  78500  M—  —  —
I  b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
«  Lehrersrelikten  4  800—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000—
Teit.  11.  Zur  Anordnung  außergewöhnlicher  Schulvisitationen  1  715.—
DTeit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienst-Exspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  ..  1  500  —
.  Summa  §  3:  473  471  4.—  394  538.59
Summa  Cap.  I  A:  473  471  X  —  395  515.  74
B.  Zuschuß  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1/Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupgt  2572.—
22  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  4400—
6  Summa  Cap.  I:  n  —  m  402  487|74
u  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  .  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:

Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Hilfs=  und  Kreis-Getreide-Magazinsfonds
  für  Schulhausbauten  8  360

Summa  Erp-  I#  für  c  —

93*

 

11
        <pb n="564" />
        548

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4N
IV  Kreisumlage  zu  31,0  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  2  429  810  K  nach  Abzug  von
1  ½/2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  71104210
Summa  Cap.  IV  für  s  —  —
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  61  939/07

 

 

Summa  Cap.  V  für  sich
Summa  der  Kreis-Einnahmen

 

—  —

1  2141930
        <pb n="565" />
        M  AI.  549

Nr.  19374.

Abschied  für  den  Landrath  von  Oberfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1901.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
LuUithpold,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Min  U#n  Zayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.

Die  Stenerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr  1902

2  845  346  J  72  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  28  453  46  J  sich  berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
IV.

Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:

1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreis-Schuldotation

zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  abgesetzt.
  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
        <pb n="566" />
        550

im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch
den  Voranschlag  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre
der  Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des
Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  das  Jahr  1902  erforderlichen
  Bedarfs  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren  Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen  weitere  Entschließung  vorbehalten.

2.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  das  Honorar  für  den  nach  der  Wochenstunde
  bezahlten  Fach=  und  Nebenunterricht  am  Progymnasium  Wunsiedel  und  an  der  Lateinschule
  Forchheim  aus  Kreisfonds  auf  den  Jahresbetrag  von  90  J—MX  für  die  Wochenstunde
erhöht  wurde,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

3.  Die  vom  Landrathe  beschlossene  Bereitstellung  vermehrter  Mittel  zur  Unterstützung
armer  Taubstummer  in  oberfränkischen  Anstalten  wird  gerne  genehmigt.

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  für  die  Vermehrung  und  Verbesserung  der
gewerblichen  Fortbildungsschulen  ein  Kreisfondszuschuß  von  2000  4  zur  Verfügung  gestellt
wird,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

5.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  hinsichtlich  der  Ergänzung  des  §  10  Abs.  2  der
Satzungen  der  Kreisirrenanstalt  Bayreuth,  sowie  den  übrigen  auf  diese  Anstalt  bezüglichen
Beschlüssen  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

6.  Den  Beschlüssen  bezüglich  der  Neuregelung  und  Ausgestaltung  des  kulturtechnischen
Dienstes  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  erkennen  Wir  neuerdings
wohlgefällig  seine  eifrige  Förderung  der  Interessen  des  Kreises  an  und  versichern  ihn  Unserer
Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  17.  August  1902

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="567" />
        4I.

Aebersicht

551

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungs-6ezirkes

  Oberfranken  für  das  Jahr  19082.

 

 

 

 

 

 

 

Fethgesetter
Cap.  Vortrag  Betrag
4
I.  Abschnitt.
Kreis-Ans  gaben.
l  Auf  Erhebung  und  Berwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  17567H
Summa  Cap.  I  für  *7  —  —
II  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  3  500—
Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrathsausschusses
  .  .  800—
Regie-Kosten  .  1500:
Summa  Cap.  II  5800—
Ill  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonales:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  10  440|09
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  16  277|25
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  120  854  11
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  149  208,60
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .4  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschließlich
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  44  820.4  —  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrer-Einkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  3  des  Schuldotations-Gesetzes
  bezeichneten  Gemeinden  und  zwar  der  wirklichen
Schullehrer  auf  850  .K4,  der  Verweser  und  welllichen
Lehrerinnen  auf  680  f.  72  827|70
bb)  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  2  des  S  duidoiationsaesebes
bezeichneten  Gemeinden  auf  1000  M  ...  1195385
        <pb n="568" />
        552

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A.  E
III  cc)  Gehaltsaufbesserung  für  das  unter  aa  und  bb  nicht  be—
rücksichtigte  Lehrpersonal  und  zwar  von
100  X  für  die  wirklichen  Schullehrer  18  100—
80  XK  für  die  Verweser  3  010.—
50  4  für  die  weltlichen  und  flösterlichen  Lehrerinnen  3  950.—

 

 

—  ——  —

 

dd)  zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer
  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  3  des  Gesetzes  bezeichneten
  Gemeinden  auf  910.  4.
ece)  zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer
  in  den  in  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  2  des  Geseszes  bezeichneten
  Gemeinden  auf  1  060  ..
Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .∆  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstsahren
  von  der  erstandenen  Seminar-Schlußprüfung,  daun  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  .K  nach  5  und  von  je  45  K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
1909  045  K  —  □
b)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  die  ältesten  Lehrer  im  Kreise
bb)  Zulagen  für  die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Gehilfen,  welche  die  Anstellungsprüfung  n  mit  Ersocg
bestanden  haben
Tit  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  für  vorübergehende  Aushilfen  .....
b)  zur  Unterstützung  der  Schullehrer-Relikten  behufs  Honorirung
der  während  des  Sterbe=  und  Sterbenachmonats  aufgestellen
Schulverweser  214c.
c)  zur  Honorirung  des  Lehrpersonals  für  Ertheilung  des  Abtheilungs-Unterrichts
  .
Tit  5.  a)  Besondere  Remunerationen
aktive  Lehrpersonal
b)  Unterstützungen  für  die  zum  aktiven  Militärdienst  ausgehobenen
Schuldienst-Exspektanten  .....  .
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
b)  aa)  aus  der  Kreis-  Schuldotation,  wie  bisher
bb)  neue  Kreis-Schuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden
c)  Allgemeine  Beiträge  an  die  Schultassen  d  der  Städte:
Bamberg
Bayreuth
Hof  ..
d)  an  dürftige  Gemeinden  für  2  die  Schulpersonal-  Exigenz

und  Unterstützungen  für  das

 

44  629  70

 

5  100  —

10  000—
6
11  000  —

5  000  —
300  v  —

1  500  —
Q

1  0.5111

6  680  57

21200  —
1

5%  —
!80  —
143.—
1  080.—

L□1  —I
        <pb n="569" />
        41.

553

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4½

 

 

Tit.  8.

 

Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhaus-Neubauten:



a)  Realexigenzbeiträge

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  incl.  15  0004  außerordentc)

  zu  Schulhaus-Neubauten  1  licher  Statszuschuß
Ständige  Banausgagen  21  K—–  4
Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:

a)  Diäten  und  Reisekosten  der  Distrikts-Schul-Inspektoren  für  die
Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
  dann  für  Formularpapiere  ...  .

b)  für  den  Kreis-Schul-  Juspeltor:

aa)  Gehalt  .

bb)  Gehaltszulage  .

cc)D1cltenundRetIckoItcn  Aversum
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:

aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .
8)  aus  Kreisfonds
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
19  408  MA  —
ec)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfalehrerinnen
aus  Centralfonds
I%)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-  FNelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  .  beziehungsweise
300  A  für  eine  Wittwe,  130  4∆  bezw.  150  .K  für
eine  Doppelwaise  und  100  A  für  eine  einfache
Waise)  .  .  .  97350  4.  —  □D
6)  zur  unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrers-Relikten
7)  für  dürftige,  dem  kitesstitungsulter  eitwachfene
Lehrerwaisen
bb)  aus  Kreisfonds  ..
d)  aa)  Zuschuß  an  die  befondere  Schullehrer-  Wittwen-  und
Waisenkasse  des  Kreises  Oberfranken

 

3500
66  000

14  500
4260

420
1  080

82  600

64  650

5650

9000

94
        <pb n="570" />
        554

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
s  JL  E
UI1  bb)  Besonderer  Zuschuß  an  dieselbe  zur  Ergänzung  des
Stammvermögens  —  —
cc)  Zuschuß  an  dieselbe  für  oberfränkische  Lehrerwaisen  .  343—
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  ..  200
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamts-Zöglinge  und  Schul-Praktikanten:

Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an:
a)  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  .  6000—
b)  Zöglinge  im  Präparandinnen-Institute  der  armen  Schul-  1v
schwestern  in  Weichs  in  Oberbayern  .
c)  Lehramts-Kandidatinnen  im  englischen  Fräulein-  Justitute  in
Bamberg  1  990.—
d)  Zöglinge  im  Ludwigs-  Lehrerinnen-  -Seminare  in  Memmingen
e)  unbemittelte  Schulpräparandinnen  in  der  höheren  weiblichen
Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt  in  Aschaffenburg
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distrikts-Schulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  .  570»-——
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Kon--)
ferenzbezirken)  und  Remunerationen  für  die  Bezirkshauptlehrer  4920  —
c)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulsond  aus  fundationsmäßigen
  Reichnissen  des  Staatsärans  3  42860
d)  Gratiale  aus  Centralfonds  an  das  englische  Fräulein=  Institut  I
in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichtes  in  den  dortigen
Mädchenschulen  2249015
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen.  1  7001—
Summa  §  1;  660  **  .  —  —  827  237/79
2/  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  –
b)  aus  Kreisfonds:
für  das  Progymnasium  in  Wunsiedel  13  420—
Tit.  2.  Prüfungskosten  ........  100—
Tit.  3.  Unterhaltsbeiträge  für  cuieseirte  Sindienlehrer  und  für
Studienlehrers-Reliktten  —  —
Tit.  4.  Für  die  Lateinschule  Forchheim  .....  7  858—
Summa  §  2  21  378—
3Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bamberg  3  455  —
b)  „  „  „  Bayreuth:
u)  Gehalt  des  I.  Lehrers  .  1  770  —
ö  „  des  II.  Lehrers  *  .  leU—
y)Dotattonsbe1trag  ..  .  1  875—
        <pb n="571" />
        Summa  s  /

 

W  41.  555
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
III  3  Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  zwei  Freiplätze  im  Central-Taubstummen-Institute  in  München  —  —
b)  behufs  Unterstützung  armer  Taubstummen  in  oberfränkischen
Anstaltern  1  650
Tit.  3.  Pension  der  Taubiummenlehrers  Witiwe  Wannschedet  von  I
Bayreuth  .  .  250—
Summa  z  10  200.—
4%  Blinden-Justitute.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
für  zwei  Freiplätze  im  Central-Blinden-Institute  in  München.  720.—
Summa  §9  4  720—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  .  -——  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Erhichungsnufalt  für  krüppelhafte
  Kinder  in  München  .  1440j—-Summa
  F  5  1  440—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Ertheilung  des  Unter-PFichts
  in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen.  2  000,.—
Sunima  6  2  000.—
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.
Teit.  1.  An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  ——  500—
Summa  §  7  500.—
8  Kreis-Stipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  ..  ........  —  —
Summa  .  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunst-Denkmälern  und  Alterthümern.  800  —
Tit.  2.  Für  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg.  und  Bayreuth  a  aus  der
Kreisschuldotatio  .  .  20()()j——
Tit.  3.  Für  die  Naturalienkabinete:
a)  in  Bamberg  .  9()()—
b)mBayreuth.·  12—
Tit.  4.  Zuschuß  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg.  .  100
Tit.  5.  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen,
anerkannter  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  100
l  -’"I

94*
        <pb n="572" />
        Festgesetzter
Cap.  Vortrag  —
III  110/  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen
Tit.  2.  Realschulen:
A.  Aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
für  die  Rcalschule  Kulmbach  .  ·  132944
B.  Aus  Kreisfonds:
a)  Kreisrealschnle  in  Bayreuth.  .  43  720—
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1.  Bamberg  47  301—
2.  Hoaf  4½  195—
3.  Kronach  12  205  50
4.  Kulmbach  7  250|—
5  Munsiedel  .  31  19893
Tit.  3  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  ..  )000—
Tit.  4.  Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Iudustriezwei  tr  1
a)  Königlich  höhere  Webschule  in  Münchberg  .  3343—
b)  Zuschuß  zur  Bangewerkschule  in  Bamberg  .  2000L—-Sunnua
  F  10  193  043  17
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreisackerbauschule  Bayrenth:
a)  Exigenzzuschuß  10  502  57
b)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Ankaufe  des  äußeren
Spitalhofes  bei  Bayreuth  mit  der  Försterwohnung  und  dem
sogenannten  Lettenhofe  aus  dem  Maximilians-Kreishilfs-Fonde
aufgenommenen  Passivkapitales  von  118  550  K  nach  Maß-=gabe
  des  Tilgungsplanes  (am  Schlusse  des  Jahres  1900  betrug
die  Restschuld  noch  52  550  ,  Ende  1901  beträgt  sie:  50  150  M)  41552
Tit.  2.  —  —  —  —
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  ....  10
Summa  §  11  15  657.82
121  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirth- 



 

 

 

schaftlichen  Unterricht.

Tit.  1.  Diäten  und  Reiselosten  der  Prüfungskommissäre
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an

Neal-  und  Landwirthschaftsschulen,  dann  für  Relikten  solcher  Lehrer
Tit.  Zur  Ermöglichung  der  Veranstaltung  eines  Ferienkurses  zur
Förderung  des  Fachzeichen-Unterrichtes
Tit.  I.  Zur  Gewährung  von  Stipendien  an  oberfränkische  Theilnehmer
  des  Kurses  für  Gemüse=  und  Obstbau,  eventuell  auch  für
Blumenzucht  in  Bamberg
Tit.  5.  Stipendien  für  oberfränkische  Studirende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  mit  Einschluß  der  Judustrieschulen
  ..  .  ..
b)  der  landwirths  chaftlichen  unterrichtsaustalten

 

 

 

U
100  —
8250  62

1  600  —

300  —

s

1080  —
5½  —
        <pb n="573" />
        „W  41.  557
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
42
III  12  c)  zur,  Gewährung  von  Stipendien  zum  Besuche  der  Garten-,
Wein=  und  Obstbauschule  in  Veitshöchhei  225.—
d)  zur  Gewährung  eines  Stipendiums  zum  Besuche  d  der  Molkereischule
  in  Weihenstephan  150—
:  Summa  F  12  295/|62
Summa  Cap.  III:  660  694.  4C  —.7904|4
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
11  Auf  Inrndustrie.
Tit.  1.  Zuschuß  an  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  200  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Handels=  und  Gewerbekammer  1  000—
Tit.  3.  Bedarf  der  Handwerkskammer  für  Oberfranken.  10  000—
Tit.  4.  Zur  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte  oberfränkische
Handwerker  zum  Besuche  der  Meisterkurse  in  Nürnberg,  eventuell  an
oberfränkische  Besucher  von  Hufbeschlagskursen  500  —
Tit.  5.  Zur  Ermöglichung  des  weiteren  Ausbaues  des  -  s
wecsesmObcmanken.  .  .......  1000  —
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  ———  -—  —  —
Tit.  2.  Losten  des  kulturtechnischen  Dienstes:  1
a)  Gehaltsbezüge  des  Kulturtechnikers,  K.  Oekonomierathes  Heu-  E
schmid  I
a)  Gehalt  5  340  —
6)  Gehaltszulage  42  140
7)  Reisekosten-Aversum  1  400,
b)  Funktionsbezug  des  Ingenieur=  Praktikanten  1200·—
)  Gehaltsbezüge  der  Wiesenbaumeister  und  zwar:
des  Wiesenbaumeisters
a)  Horn  in  Staffelstein:  Gehalt  2  040—
.  Gehaltszulage  120  —
90  Scheurmann  in  Forchheim:  Gehalt  2040  —
Gehaltszulage  120  —
7)  Scheurmann  in  Bayreuth:  Gehalt  2  040  —
Gehaltszulage.  120  —
0)  Roth  in  Bayreuth:  Gehalt  1  680—
Gehaltszulage.  120—
d)  Funktionsbezug  des  Kulturaufsehers  in  Forchheim.  1200—
e)  Diäten  und  Reisekosten  des  kulturtechnischen  Hilfspersonals,
sowie  für  Vorarbeiter  und  Gehilfen  .  5500—
f)furRegte,Steuerblatter,  Gerathe  und  dusteumenie.  sonie  sur
Bureauentschädigung  .  1  460  —
l  g)allgememeReserve  7001——
        <pb n="574" />
        558

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
44.
IVI2  Tit.  3.  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Rindwviehzucht  5000—
b)  für  Förderung  der  Pferdezucht  600—
c)  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern  .....  300—
SummaCap.lV  44100—-V
  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Aerzte  in  armen  Gegenden  0  300|—
2  BL——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
31  Beiträge  an  Distrikts-Gemeinden  zur  Sustentation  von
Distrikts-Thierärzten  ...........  2  400  —
Summa  Cap.  V  11  700  —
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
1)  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfssonds
  zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks=
  und  Nothfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur
Ermöglichung  der  Unterbringung  und  Verpflegung  ihrer
Geisteskranken  in  der  Kreis-Irrenanstalt.  .  400(;)—
I
IZKreterrenanstalt
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  b  einschließlich  der  Banunterhaltungskosten  19000  —
Tit.  2.—  —  —  —  —
Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden,  und  zwar:
a)  des  Kreisanlehens  von  500  000  fl.  =  857  142  4  86  —  (Restschuld
  Ende  1900:  468771.A842J.  Ende  1901:  415285  ATIA)  4434214
b)  des  Kreisanlehens  von  99000  fl.  =  1697144  29  (Restschuld
  Ende  1900:  96514.4  287,  Ende  1901:  91971.4  42J  8938°71
c)  des  Kreisanlehens  von  153  500  —  (Schuldenstand  unverändert,
  erste  Tilgungsrate  am  1.  Februar  1902  abzuführen)  12  57250
d)  des  Kreisanlchens  von  250  000  K  —  JT  (die  Tilgung  beginnt  I
11110ah1c101«))..  8750·—
Tit.  4.  Kosten  der  Verwaltung  der  Schuldentilgungsfonds  und  zwar:  #
a)  Tantiemen  der  Kreistusfaheamten  aus  53  490  .4  85  5½7  Tilg—
ungsfond  für  1902  a  11/30/  ..  .  802  36
b)  Remuneration  des  Kassadieners  35  —
c)  für  Buchbinderlöhne  und  Insertionskosten  70—
31  Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  00  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  ophtalmologischen  Abtheilung  desselben  .  400-Tit.
  3.  Beitrag  zur  Maximilimns?  Heilanstalt  für  Augenkranke  in
Nürnberg  ..  .  .  .  300.—
        <pb n="575" />
        M  Aal.  559
Festgesehter
Cap.  Vortrag  Betrag

–  4—4
VI  3  Tit.  4.  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreutyylz  500—
Tit.  5.  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  300—
4Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsau  300—
5  Beitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkron  1  000—

6%  Beitrag  zum  Kretinen-Hilfsverein  für  Oberfranken  in
Burgkundstat  500—

7/  Beitrag  für  die  Wohlthätigkeits-  und  flege-nßealt  in

EGremsdorf  600

8|  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  .  250—

I9  a)  Beitrag  zum  Blinden-Erziehungs-Institut  in
Nürnberg  100—
1  v)  Beitrag  zum  Blinden-Hilfsverein  für  Oberfranken  300—

110Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Blödsinnigen  in  Anstalten
  6  500—

11  a)  Auf  uUnterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Ober-.
  franken  4  000—

«  b)  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlassener  Kinder
in  Rettungs-Anstalten  8  000—

12)  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Frren
in  Irrenhäusern  15  000—

13  Unterstützung  von  aus  Stra  fanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  500—

14  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  Unterstützungen
an  bedürftige  Kurgäste  im  Bade  Steben  700—

15%  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der

mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  .  1128250

16  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  zum

Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und  Herzogsägmühle
  500  —
17  Zuschuß  an  die  Kinderheilanstalt  Bad  Kissingen  100  —

181  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  rothen  Krenze
zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen  1000—

19  Zuschuß  an  die  orthopädische  Anstalt  des  bayer.  Frauen-Fvereins
  zum  rothen  Kreuz  in  München.  .  200—
Summa  V  171  243.,21

VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.

1|eiträge  zu  den  Distriktsstrahßen  50  000—

2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiffund

  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852.  .  .  .  ........  18000—
        <pb n="576" />
        560

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
44□J
VII  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  oder
Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Weghau  20  000.—
Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  Distriktsstraßenwärter  200—
Summa  Cap.  VII  88  200  —
VIII  Uebrige  Kreis-Ausgaben.
Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer-  1
wehren  5  000  —
Beiträge  gemäß  g  23  lit.  b  und  §  32  des  Baunnfallversicherungsgesetzes
  6  00326
Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Vervandes  der  Raiffeisen'schen
  Darlehenskassenvereine  150|—
Summa  Ep.  Vif  11  153,.26
IX  Allgemeiner  Reservefond  und,  soweit  nicht  anderweitig  erforderlich,
zur  außerordentlichen  Schuldentilgung  ........  19  657|16
Summa  Cap.  IX  für  sich  6  *
Summa  der  Kreis-Ausgaben  1457  325|s20
II.  Abschnitt.  .
Creis-  Einnahm  en.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Vewillgungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  —  —
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  .  —  —
Tit.  3.  Pensionen  für  auiescirte  Stidieulehrer  und  Studienlehrers-NRelikten
  .  .  .  .  ..  —  —
Enins  1  —  —
Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Realschule  in  Kulmbach.  .....  122974
Summa  §  2  1  22974
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  hewiliginoen  beruhende
Fundationsbeiträge  .  .  .  18  068°95
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  21  4—  )  —  —
        <pb n="577" />
        MÆ  al.

5

61

 

Cap.

 

8

 

Vortrag

Tit.  3.  a)  Budgetmäßige  Kreis-Schuldotation  (hievon  15  000  M  im
außerordentlichen  Etat).
b)  Neue  Kreis-  Schuldotation  behufs  unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrual-Ergänzungs-Zuschüsse

Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .&amp;amp;  an  alle  Schulverweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  44  820  4K  —  J
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72  MA
nach  5  und  von  45  K  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  499045.6—
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  guieseirt
worden  sind  –  3
Tit.  a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  19  458  KH  —  J
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer—  Relikten:

a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  bezw.  300  .M  für  eine  Wittwe,  130  4  bezw.  150  4#
für  eine  Doppelwaise  und  100  K  für  eine  einfache  Waise)

97  350  M.  —

b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrersrelikten  .

c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen
Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während

der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit
Tit.  13.  Vergütung  wegen  Mährbetrages  der  Normal-Budget-Preise
  .

degen  die

Festgesetzter

Betrag

 

4

2

125  017-37

24  200

56  304
149  208

5  700
2  000

1  715.—

1  500

 

Summa  E  —60  6n  —

471  963

 

Summa  Cap.  1  A:  660  694  K  —  J

 

473  193

95
        <pb n="578" />
        562

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  E
I
I  B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur:  »
Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2  572—
Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  .  7000:
Summa  Cap.  1:  660  64  *  –  —  482  765,66
II  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  ..  12  900  —
Summa  Cap.  II  für  sich  —  —
L  Zuflüsse  ans  sonstigen  Einnahmsgnuellen.
Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zu
Unterstützungen  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Nothfällen,  dann
für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung  und  Verpflegung
  ihrer  Geisteskranken  in  der  Kreis-Irrenanstalt  4  000.—
Summa  Cap.  1I1  für  sch  —
IV  Kreisumlage  zu  31,5  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  2845  346  .+I.  72  J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  878  35851
Summa  Cap  IV  für  sich  —  —
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  79  301  —

 

 

 

Summa  Cap.  V  für  sich

 

Summa  der  Kreis-Einnahmen

 

1  4573350
        <pb n="579" />
        M  AI.  563

Nr.  19375.

Abschied  für  den  Landrath  von  Mittelfranken  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1901.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  11.  bis  23.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,
und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds

für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Mittelfranken  beträgt  für  das  Jahr  1902
6273.039  J/  06  J,  wopon  ein  Steuerprozent  auf  62  730  JX  39  J  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landrathes
  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:
1.  Gegen  die  von  dem  Landrathe  auf  die  allgemeine  Kreisreserve  des  Vorjahres  und

bezw.  des  Jahres  1902  übernommenen  Willigungen  besteht  keine  Erinnerung.
95“
        <pb n="580" />
        564

2.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreis-Schuldotation
zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  abgesetzt.
Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode  im  außerordentlichen
  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch  den  Voranschlag
  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre  der  Finanzperiode
  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  l.  J.  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Bedarfes  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren
Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
weitere  Entschließung  vorbehalten.

3.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Gehaltsverhältnisse  der  Kreisschulinspektoren
haben  Unsere  Genehmigung  bereits  erhalten.  Wir  verweisen  hiewegen  auf  Unsere  Entschließung
  vom  20.  Januar  1902  Nr.  25292.

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  an  den  Progymnasien  und  Lateinschulen
unter  Mitwirkung  der  betheiligten  Stadtgemeinden  vom  1.  Januar  1902  an  das  Honorar
für  den  nach  den  Wochenstunden  bezahlten  Fach=  und  Nebenunterricht  auf  den  Jahresbetrag
von  90  JX&amp;amp;  für  die  Wochenstunde  festgesetzt  wurde,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Genehm  ist  Uns  ferner  der  Landrathsbeschluß,  durch  welchen  der  weitere  Ausbau  der
Lateinschule  Hersbruck  und  die  Anreihung  von  Realklassen  an  diese  Anstalt  ermöglicht  wurde.

Dem  Beschlusse,  wonach  die  Mittel  behufs  Beförderung  eines  Gymnasiallehrers  am
Progymnasium  Neustadt  aA.  zum  Gymnasialprofessor  bewilligt  wurden,  haben  Wir  bereits
Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  hiewegen  auf  die  an  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  ergangene  Entschließung  vom
17.  Dezember  1901.

Die  Abgangsprüfung  an  den  Progymnasien  aufzuheben,  ist  vorerst  nicht  beabsichtigt;
doch  wird  Seitens  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
dem  Umstande,  ob  nicht  die  gegenwärtige  Einrichtung  einen  nachtheiligen  Einfluß  auf  die
Frequenz  der  oberen  Klassen  der  Progymnasien  ausüben  wird,  eine  sorgfältige  Bedachtnahme
zugewendet  werden.

Im  Vollzuge  der  Auregung,  daß  die  Gehalte  der  Pedelle  an  den  Progymnasien  und
Lateinschulen  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten  geregelt  werden  sollen,  wird  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  dem  Landrathe  die  entsprechenden  Vorschläge  unterbreiten.

Ob  gemäß  dem  Antrage  des  Landrathes  der  Bedarf  des  Progymnasiums  Fürth  in
einer  der  nächsten  Finanzperioden  auf  Staatsfonds  übernommen  werden  kann,  wird  Seitens
des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  jeweils  beie
        <pb n="581" />
        41.  565

Aufstellung  des  Budgets  nach  Maßgabe  der  Finanzlage  des  Staates  und  der  auf  anderen
Gebieten  des  Unterrichtswesens  bestehenden  Bedürfnisse  in  reifliche  Erwägung  gezogen  werden.

5.  Die  auf  die  Errichtung  einer  Kreistaubstummenanstalt  in  Nürnberg  bezuüglichen
Beschlüsse  des  Landrathes,  durch  welche  derselbe  sein  werkthätiges  Interesse  für  das  Taubstummen-Unterrichts=
  und  Erziehungswesen  neuerlich  bekundet  hat,  werden  genehmigt.  Hinsichtlich
  der  endgiltigen  Festsetzung  des  Projektes  für  den  Anstaltsneubau  hat  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  das  Geeignete  zu  verfügen.

6.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung
der  Kosten  für  die  Errichtung  einer  zweiten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  haben  bereits  Unsere
Genehmigung  gefunden.  Wir  verweisen  hiewegen  auf  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1902
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  179).

7.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrathe  beschlossene  neuerliche  Vermehrung  der
Mittel  für  Zuschüsse  an  landwirthschaftliche  Winterschulen  und  für  Stipendien  an  Besucher
landwirthschaftlicher  Lehranstalten,  wie  die  neuerlichen  Willigungen  des  Landrathes  für  die
Haushaltungsschule  in  Henfenfeld.

Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  Bewilligung  der  Mittel  zur  Umwandlung  zweier
Lehrerstellen  an  der  Kreislandwirthschaftsschule  Lichtenhof  in  Professorenstellen  und  wegen  Ueberweisung
  des  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Betrages  auf  die  Etatsreserve  der  Schule
bezw.  auf  die  Kreisreserve  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  die  hienach  veranlaßten
weiteren  Einleitungen  zu  treffen.

Zugleich  genehmigen  Wir  auch  den  Beschluß  des  Landrathes,  durch  welchen  den  Assistenten
der  Kreislandwirthschaftsschule  Lichtenhof,  soweit  dieselben  die  Lehramtsprüfung  bestanden
haben,  und  dem  Haus=  und  Speisemeister  an  dieser  Anstalt,  sowie  ihren  Hinterbliebenen
Pensionsrechte  nach  Maßgabe  der  für  die  nicht  pragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten
  der  Klasse  IV  bezw.  IX  des  einschlägigen  Gehaltsregulatives  geltenden  Bestimmungen
  eingeräumt  wurden,  dann  weiter  den  auf  die  Anlage  des  Dotationskapitals  der
Kreislandwirthschaftsschule  Lichtenhof  bezüglichen  Landrathsbeschluß.

8.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  bezüglich  der  Neuregelung  und  Ausgestaltung  des
kulturtechnischen  Dienstes  ertheilen  Wir,  insoweit  sie  nicht  bercits  lant  Entschließung  des
K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  28.  Dezember  1901  Nr.  28849  durch  Uns  genehmigt
  worden  sind,  gerne  Unsere  Genehmigung.

9.  Mit  Befriedigung  haben  Wir  auch  von  den  in  Cap.  IV  §  2  Tit.  4  des  Ausgabebudgets
  in  erhöhtem  Maße  zur  Hebung  der  Landwirthschaft  bewilligten  Mitteln  Kenntniß
genommen  und  lassen  den  einschlägigen  Beschlüssen  gleichfalls  die  Genehmigung  zu  Theil  werden.
        <pb n="582" />
        566

10.  Die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Satzungen  der  Kreisirrenanstalten  Ansbach
und  Erlangen,  dann  über  die  Dienstesvorschriften  für  die  Direktoren  und  über  die  Dienst-,
Gehalts=  und  Pensionsordnung  für  das  nicht  pragmatische  Dienstpersonal  der  beiden  Anstalten
haben  bereits  Unsere  Genehmigung  gefunden  und  verweisen  Wir  in  dieser  Hinsicht  auf
die  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  16.  Mai  1902  Nr.  11716.
Ebenso  sind  die  Beschlüsse  wegen  der  Gehaltsbezüge  und  pragmatischen  Rechte  des  Verwalters
und  des  zweiten  Arztes  der  Kreisirrenanstalt  Ansbach  durch  Unsere  Entschließungen  über
die  Ernennung  des  Verwalters  Wolfgang  Strobel  vom  18.  Dezember  1901  Nr.  27527
und  des  zweiten  Arztes  Dr.  Oskar  Oetter  vom  14.  April  1902  Nr.  8574  bereits  gesondert
genehmigt  worden.

Auch  den  übrigen  auf  die  Kreisirrenanstalten  Ansbach  und  Erlangen  bezüglichen  Beschlüssen
  des  Landrathes  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Hinsichtlich  des  Uebereinkommens  zwischen  der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  und
der  Universität  Erlangen  wegen  Errichtung  der  psychiatrischen  Klinik  in  den  Räumen  der
Kreisirrenanstalt  Erlangen  beauftragen  Wir  Unsere  Staatsministerien  des  Innern  beider
Abtheilungen  die  weiteren  Einleitungen  zu  treffen.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  sprechen  Wir  demselben
neuerdings  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  verständnißvollen  und  opferwilligen
Wahrnehmung  der  Kreisinteressen  aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  17.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Arhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="583" />
        M

41.

Aebersicht

567

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Mittelfrankken  für  dbas  Jahr  1902.

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
1  X.
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  37500  23
Summa  Cap.  1  fir  Fich
II  ·  Bedarf  des  Laudrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  ..  4600—
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglleder  des  Landrathsausschusses.
  .  1  200—
3|Regiekosten.  .  2000——
Summa  Cap.  11  7800:
lll  Auf  Erziehung  nud  Bildung.
1s  Deutsche  Schulen.  1
Tit  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrerpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  30  382/70
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  seither  18  276,07
s  c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
333  M  08  J
Teit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrual-Ergänzungszuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  67  308,98

 

 

 

 

 

 

b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrerpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .&amp;amp;  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  52200  K  —  D0
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  In  Gemeinden  unter  2500  Seelen  und  zwar:
der  wirklichen  Lehrer  af  910  -4t
der  Verweser  auf  778  4
bb)  in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und  darüber  auf  1060  .#K

 

 

143  783.57

6

147  678.—
24  402

S.
        <pb n="584" />
        568

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag

—

III  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:

a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der

XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer  «

à  90  ∆  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienst-  #

jahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die  6

ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  6

à  72  ∆K  nach  5  und  von  je  45  K  nach  10,  13,  15,  20  und  1

je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezcichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  ·
737965»-z53--j  —  —
b)  aus  Kreisfonds  .  ..  .  —  —

Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen.  9  000  —

b)  Naturalverpflegungsbeiträge)  für  Schulgehilfenstellen  und  Gehaltszuschüsse
  für  in  Schulprovisorate  umgewandelte  Schulgehilfenstellen  18389—

c)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen  #
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonass  6  000—

Tit.  5.  a)  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das
aktive  Lehrerpersonal  6  000  -

b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während

der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus

Centralfonds  1500  —

Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  au  Schulkassen:
a)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  Ansbach  3  430—

b)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  22  800—

Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:


a)  Realexigenzbeiträge  für  Schulen  .  172  —
b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusern  78  190—

c)  Beiträge  zur  Ausführung  von  Neubauten  |  (
Teit.  8.  Ständige  Bauausgaben  130  —

Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:

.  a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordent-  .

«  lichenundauserordentltchencchulvcsxtattoncndamththormulatpapiere
  ...  .......  DER-—-;

  b)  für  die  Hrrssschulinspektoren  1
aa)  Gehalte  .  8  100  —
bb)  Nebenbezüge  .  —  —
cc)  Gehaltszulagen  840—
del)  Diäten  und  Reisekosten  2  400  —

c)  Pension  des  K  Kreisschulrathes,  Kreis  ich  ul—  dusbetivrs  Friedri#
Mcthsieder  5  340  —.

 

Tit.

10.  Pensionen  und  Alimentationen:

—  –  —-  —  —  –  -  —  –

b)  zur  unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  8  Lehrpersonals
und  zwar:

 

#
        <pb n="585" />
        41.  569
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M  —
III  ä  aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)  aus  Centralfonds  .  107840—-3)
  aus  Kreisfonds  90  98738
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
23  097  4  —  P  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullhrer.  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen:
a)  aus  Centralfonds  ....  6  850—
6)  aus  Kreisfonds  5000—
)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  .  bezw.  300  MA
für  eine  Wittwe,  130  4  bezw.  150  .K  für  eine
Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache  Waise)
110  210  KK—  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrers-Relikten  ....  6200--;
  y)  für  dürftige,  dem  kiserstätungealter.  entwachsene
Lehrerwaisen  .  .....  2000—
bb)  aus  Kreissonds  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer—  Wittwen-  und  d  asenaae
des  Kreises  .  11  315—
Fc)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  1030——
1)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Schullehrer,
deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche  in  den  vorstehenden
  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind.  2000—
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienst-Zöglinge,  Schulpraktikanten
  und  Schuldienstexspektanten:
a)  an  dürftige  Schulpräparanden  und  Schuldienst-Exspektanten  11  500—
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  600—
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschul-Bibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrner  ..  2500—
b)  für  die  Schullehrer-Fortbildungskurse  (Konferenzbezirke)  ..  6000—
c)  Remunerationen  für  Schullehrer,  welche  Zeichnungs-  Unterricht
ertheilen  3  300—
d)  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts  in  Landgemeinden  und
Gewährung  von  Rumunerationen  an  Turnlehrer  300—
Tit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  ....  1515—
Summa§1923472.-ä53kj  868346576

 

 

 

96
        <pb n="586" />
        568

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A  #8
III  1  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  A∆  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienst-  6
sahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  X  nach  5  und  von  je  45  .4  nach  10,  13,  15,  20  und  l
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
737965.4  534  —  —
b)  aus  Kreisfonds  .  ..  .  —  —
Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:
a)  im  Allgemeinen  9  000  —
b)  Naturalverpflegungsbeiträgef  für  Schulgehilfenstellen  und  Gehalts-  I
zuschüsse  für  in  Schulprovisorate  umgewandelte  Schulgehilfenstellen  18  389—
J4)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen  I
Uebungen  einberufenen  Lehrerpersonass  6  000.—
Tit.  5.  a)  Besondere  Remunerationen  und  untterstützungen  für  das  1
aklive  Lehrerpersonal  6  000.—
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während  l
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus  I
Centralfonds  .  1500  —
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  #
a)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  Ansbach  3  430  —
b)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  I
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  22  800  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhaus-  I
neubauten:
I  a)  Realexigenzbeiträge  für  Schulen  .  ..«  USE-—
»  b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusern  78  190  .
c)  Beiträge  zur  Ausführung  von  Neubanten  —  ·  ··«
Teit.  8.  Ständige  Bauausgaben  ....  .  130  —
Tit.  9.  Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:
1  a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  ordent-  »
i  lichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für  Formularpapiere
  ..  .......  15  286·—
b)  für  die  K  zoeisschulnsbettoren:  1
aa)  Gehalte  .  8  100  —
bb)  Nebenbezüge  ...  —  —
co)  Gehaltszulagen  .  .  .  84()-—
dd)  Diäten  und  Reisekosten  ..  2  400—
c)  Pension  des  K  Kreisschulrathes,  Kreisschul  #nstetters  *
Methsieder  5  340  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
4  —  –4  –—  —  —  –  –4  —  —  —  –  –  1—
·  b)  zur  Unterstützung  des  dieustunfähig  gewordenen  Le  ehrpersouals  I
und  zwar:
        <pb n="587" />
        41.  569
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M
III  aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer:
a)aus  Centralfonds  107  840—
3J)  aus  Kreisfonds  .  9098738
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
23  097  4&amp;amp;  —  )  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer.  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen:
a)  aus  Centralfonds  ....  6850——
6)  aus  Kreisfonds  5000—
„)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
aa)  aus  Centralfonds:  «
a)nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  .  bezw.  300  4K
für  eine  Wittwe,  130  .K  bezw.  150  .X  für  eine
Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache  Waise)
110  210  AM  —  J0  –  –
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrers-Relikten  ....  6200
y)  für  dürftige,  dem  kserstitung-alter.  entwachsene
Lehrerwaisen  .....  2000—
bb)ausKrecsfonds..  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer.  Wittwen=  und  Weisentaste
des  Kreises  ..  11  315—
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  1  030—
!)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Schullehrer,
deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche  in  den  vorstehenden
  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind  2000—
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienst-Zöglinge,  Schulpraktikanten
  und  Schuldienstexspektanten:
a)  an  dürftige  Schulpräparanden  und  Schuldienst-Exspektanten  11  500—
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  ....  600——
it.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschul-Bibliotheken  für  die  Fort—
bildung  der  Schullehrer  ..  2500—
b)  für  die  Schullehrer-Fortbildungskurse  (Konferenzbezirke)  6  000—
c)  Remunerationen  für  Schullehrer,  welche  Zeichnungs-  Unterricht
ertheilen  3  300—
d)  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts  in  Landgemeinden  und
Gewährung  von  Rumunerationen  an  Turnlehrer  300—
it.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  ....  1515—
Summa§1923472.-4.)JJ  86834635

 

 

 

 

 

 

96
        <pb n="588" />
        570

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
AMA.  3
III|2Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenz-Zuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  373284
b)  aus  der  Kreisschuldotation  ..  .  8  228,65
)  aus  allgemeinen  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühl  16  740,03
2.  „  „  bisherige  Progymnasium  in  Fürth  22  322  04
3.  „  „  Progymnasium  in  Neustadt  a./M  1799934
4.  „  „  »  „  Rothenburg  o./T.  17  626—
5.  „  „  „  „  Schwabach  17  71474
6.  „  „  »  »Uffenhe1m..  1594950
7.»»  »  „  Weissenburg  a.  (S.  20  353/|62
8.  „  „  »  ,,W1ndsbach  1161629
9.  Windsheim.  15  474|76
10.  für  die  a#  in  Feuchtwangen  4  18687
„  Hersbruck  8  064%5
d)  Mehledar  in  Folge  der  Erhöhung  des  Stundenhonorars  *
Fach=  und  Nebenunterricht  424724
Tit.  2.  Prüfungskosten:
a)  aus  der  Kreisschuldotation  171.  43—4
b)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  328  4  57  500—
Tit.  3.  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  für  quiescirte  Gymnasialund
  Studienlehrer  und  für  Relikten  von  solchen  ....  —  —
Summa  §  2  184  756  17
3Taubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Remunerationen  für  Ertheilung  des  Unterrichtes  an  Taubstumme
  600  —
Tit.  2.  Unterstützung  für  Zöglinge  in  Taubstummen-  *  und
Taubstummen-Schullen  .  10  600—
Tit.  3.  Gehalt  des  Taubstummenlehrers  in  Altdorf  ..  1  700—
Tit.  4.  Demselben  für  Ertheilung  eines  besonderen  unterrichts  an  diejenigen
  taubstummen  Schüler,  welche  noch  Hör=  und  Sprachreste
  haben  390  —
Tit.  5.  Für  ohrenärztliche  Untersuchung  der  Bglinge  mittelfräntischer
Taubstummen  Anstalten  .  1000—
Summa  3  14290—
4%  Blinden-Institute.
Jährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blinden-Erziehungs-,  Unterrichts,
Beschäftigungs=  und  Versorgungs-Anstalt  in  Nürnberg  4000—
Freiplätze  für  Böglinge  in  derselben  und  im  bentralblindeniufiimt  in
München  .  ...  720——
Summa  s  4  4720—
        <pb n="589" />
        M  al.  571
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
14
III  5Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträge  —  —
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Centralanstalt  für  Erzichung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  .  1800—
Summa  9  5  1  800—
□Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Tit.  1.  Höhere  Töchterschule  (Theresieninstitut)  in  Ansbach  860—
Tit.  2.  Höhere  Töchterschule  in  Erlangen  .  180-Tit.
  3.  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  Unterrichts  in  weiblichen
  Handarbeiten  und  zur  Ausbildung  von  Arbeitslehrerinnen  9000|—
Tit.  4.  Beiträge  an  gut  organisirte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen
  .  1  000—
Tit.  5.  Für  die  mit  der  Nirnderger  Frauenarbeitsschule  verbundene
Kochschule  ....  ......  100—
«  Summa  §  6  11  140—
7Sonustige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
Der  Pfarrwaisen-Anstalt  in  Windsbach  1  000—
Summa  .  ¾lv  1  000—
8  Kreis-Stipendien  für  Studirende  an  Universitäten
und  Gymnasien  (  S  V.V  „  I  „„-))  —  —
Summa  8  8  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern.  1  200—
Tit.  2.  Für  den  hystorischen  Verein  von  Mittelfranken  600—
Tit.  3.  Beiträge  zu  den  Kreisbibliotheken  .  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  2c.  und
zwar:
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  1  500—
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stadt  Nürnberg  .  350—
I)  an  die  naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  ...  300.——
Summa§9  3  950.—
10)  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Nürnberg  121  450  21
b)  4%  ige  Stückzinsen  für  ein  zum  Zwecke  der  Errichtung  einer
1  zweiten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  benöthigtes  Kreisanlehen  von
#  ungefähr  600  000  .HK  vom  1.  Juli  1902  an  ..

 

 

12  000—
962
        <pb n="590" />
        572

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M  2
III  v  c)  Uebrige  Realschulen:
1.  Realschule  in  Ansbach  (einschl.  515  K  aus  Centralfonds).  34  879.20
2.  »  »Dtnkelsbuhl..  .  20  752—
3.  »  ,.Etchstatt........sp  2424038
4.  »  ,,(-rlangen.  ......  3119240
5.  „  „  Fürtt  45  041|09
6.  Gunzenhausen  (einschl.  von  108  K  39  *  aus
Centralfonds)  .  23  680—
7.  Realschule  in  Rothenburg  o  /T.  22  46/—
8.  „  Weissenburg  a  S.  22  196.—
d)  Mehrbedarf  aus  Kreisfonds  an  Gehältern  und  Gehaltszulagen
in  Folge  Beförderung  von  Reallehrern  zu  Professoren  (an  den  ·
unterlitcaufgeführtechalfchulen)..  4500  —
e)  Mehrbedarf  in  Folge  der  Erhöhung  des  Sinndenbonorors  sir
Fach=  und  Nebenunterrichtt  —  —
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:  6
3  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Ansbach  ..  1  800  —
“  »  „  Dinkelsbühl  400  —
¾  »  »  „Eichstätt  500|—
d)  ½  77  »  Erlangen  1  600  —
e)  „Fürth  4500  —
s)  Technikum  in  Fürth  .  400  —
8)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschue  in  Nürnberg  20  000.—
n)Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  (einschließlich
136  4  80/  Zuschuß  aus  Staatsfonds  nach  Cap.  1  8§2  Tit.  1
der  Einnahmen)  *  3  613.—
i)  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Motherbuen  o.  .  1  500  —
K)  „  Schwabach  1  800  —
)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Weissenburg  a.  S.  500.—
m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den  unmittelbaren
  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  .  2  000  —
Tit.  4.  Besondere  Fachschulen:  «
a)  Baugewerkschule  in  Nürnberg  32  000  —
b)  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  an  der  Real-  »
fchulemAnsbacl).  .  99I)6—-O)
  Handwerker-Fachschule  für  Holzindustrie  in  Fürth  1200  —
d)  An  den  kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Nürnberg  zur  Unter—  300

#—
—.

 

 

stützung  der  Unterrichtsanstalt

 

#-  10

Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Kreislandwirthschafts-,  dann  Acker=  und  Wiesenbau-Schulen:
1)  Kreislandwirthschaftsschule  Lichtenhof,  hier  die  Zinsen  aus
742200  „K  Verkaufserlös  ...  .

 

444  464  K
        <pb n="591" />
        „W  41.  573
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
+  2
III  11  2)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
a)  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgnt  12  030  —
b)  VIII.  Rate  zur  Refundirung  der  dem  Kreisgetreidemagazins-Fonde
  entnommenen  140  000  K  zum  Ankauf  des  staatsärarialischen
  und  civilistischen  Besitzes  in  Triesdorf  7000—
Tit.  2.  Für  die  landwirthschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  1  100—
Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Winterschulen:
Zuschüsse  an  die  zweikursigen  K.  landwirthschaftlichen  Winterschulen
in  Ansbach,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a./A.  und  Weissenburg  a./S.
à  1400  X  und  an  zwei  weitere  voraussichtlich  zu  errichteude  einkursige
landwirthschaftliche  Winterschulen  à  1000  M...  .....  9  000—
Tit.  4.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen  6  000.—
Tit.  5.  Landwirthschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorofy  800  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  des  Baumwärterlehrkurses
  in  Triesdorf  .  500—
c)  zur  Abhaltung  von  Rechnerkursen  an  die  mitelfrinkich  Darlehenskasse
  in  Dittenheim  300  —
Tit.  6.  Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  3  300—
Tit.  7.  Zuschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  300  —
Summa  §  111  668307—
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  700—
Tit.  2.  a)  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer
an  Real=  und  Landwirthschaftsschulen  und  deren  Relikten,
dann  für  Studienlehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen
und  deren  Relikten  42  938.09
b)  Wartegelder,  beziehungsweise  Ruhegehalte  für  die  in  Folge
Umwandlung  sechskursiger  Nealschulen  in  n  viertursige  dienft
los  gewordene  Lehrer  .  .  1974—
Tit.  3.  Für  Lehr-Attribute  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler,  Schilerinnen  und  Eleven:
a)  an  technischen  Schulen  im  Allgemeinen  .  ...  2000—-»
  b)  an  der  Industrieschule  in  Nürnberg  900.—
c)  am  Realgymnasium  daselbst  200|—
d)  an  der  Baugewerkschule  daselbst.  1  000—
e)  an  der  Kreislandwirthschaftsschule  in  Lichtenhof  1  800—
f)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdoof  2220—
g)  an  der  K.  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan  und  der  K.  thierärztlichen  Hochschule  in  München  300
i  h)anderHaushaltungsschulemHenfenfeld.  500—
6  i)  an  den  landwirthschaftlichen  Winterschulen  2:  600
l  k)  an  der  Garten-,  Wein=  und  Obstbauschule  in  Veitehichein,
sowie  zum  Besuche  der  Obstbaumlehrkurse  daselbst  .  400|—
        <pb n="592" />
        674

 

 

 

 

 

Festgesetzter

Cap.  Vortrag  Betrag
4½
III  12  1)  an  der  Molkereischule  in  Weihenstephan.  300—

m)  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  banshaltungsschue
für  katholische  Landmädchen  .  1(.)0:
cunnna  F  57  932)09
Summa  Cap.  III:  993  4  4  553..1
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
11  Auf  Industrie.)

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Tit.  1.  —
Tit.  2.  Beitrag  an  die  Handels-  und  Gewerbekammer  ..
Tit  3.  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung
Tit.  4.  —
Tit.  5.  Beiträge  für  fonstige  Zweckea)

  für  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg

b)  Bedarf  der  Handwerkskammer

c)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  Eimrchung  und  Betrieb

von  Arbeitsämtern  ,

Auf  Kultur.
Tit.  1.  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  überhaupt:
Dem  landwirthschaftlichen  Kreis-Ausschusse  von  Mittelfranken
Tit.  1a.  Demselben  weiterer  Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  bei
Anschaffung  von  landwirthschaftlichen  Maschinen  und  Geräthen
Seitens  minderbemittelter  Gemeinden,  Genossenschaften  und
Privaten
Tit.  2.  Dem  landwirthschaftlichen  Vereine  zur  Förderung  der  Pferdezucht
Tit.  3.  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Pensionsbezug  des  K.  Kreiskultur-Ingenieurs  Karl  Classen
b)  Bezüge  des  K.  Kreiskultur.Ingenteurs  Otto  Döpping:
aa)  Gehalt
bb)  Gehaltszulage
8  Reisekostenaversum  .
dd)  Bureauaversum,  Porti,  Ankauf  der  Steuerblätter.  Transport,
  Aufbewahrung  und  Reparatur  der  Instrumente
ee)  Beheizung,  Beleuchtung  und  Reinigung  der  Bureaulokalitäten,
  sowie  Bedienung
fl)  Ankauf  von  Instrumenten,  Büchern  und  Zeitschriften
)  für  den  Bezirkskultur-  Ingenieur:
aa)  Gehalt
bb)  Gehaltszulage
c)  Reisekostenaversum
dd)  Bureauaversum,  sowie  Transport  und  Aufbewahrung  der
Instrumente
ec)  Einmalige  Ausgabe  für.  Anschaffung  von  Iujtruinenien
und  Bureaueinrichtung  in  Nürnberg  ...

 

(;«()—
1  2000—

8  000
15  000—

1000  —

 

3  000  —

3  0000—
2  000.—

5  5200—
1260—
420—
1600—
300—

110—
200—

 

32  .y  5  –
189—
1  200—
200—

400—
        <pb n="593" />
        W  41.  575

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
IVV2  d)  für  den  Wiesenbaumeister:
aa)  Gehalt..  ......  2040—
bb)  Gehaltszulsensn  .....  180—
c)  Reisekostenaversum  900|—
dd)  Bureauaversum,  sowie  Transport  und  Aufbewahrung
der  Instrumente  ......  ..  200—
e)  für  Kulturvorarbeiter  und  Gehilfen  .........  8000-f)
  für  einen  zweiten  Bezirkskultur-  Ingenieur:
aa)  Gehalt  .........  2280—
bb)Gchaltszulage....  ........  180—
cc)Reiseaversum..  ..  .......  1000-—
dd)  Bureauaversum  ........  120——

Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke:
a)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:
.  an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung  ärmerer
Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirthschaftlichen  Bezirksausschüssen
  12  000—
2.  an  den  landwirthschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Veranstaltung
von  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der  neuen  Grund- 



 

 

 

bestimmungen  3  000.—
3.  an  denselben  weiteren  Beitrag  zur  Untersiibung  der  beiden
mittelfränkischen  Zuchtverbände  ....  6000—
4.  an  denselben  für  Förderung  der  Schweinezucht.  ....  1000-b)mrSt1pend1enzumBesuchedesHufbeschlaguntemchts...
  1200—
)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  ....  900—
d)  für  Förderung  der  Fischzucht  und  zwar:
1.  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  Erlegung  von  Fischottern  100—
2.  Zuschuß  an  den  Kreisfischereivereiin  1  200—
3.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl  zur  Debung.  der
6  Krebszucht  .  300—
e)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Kreisvereine  400
l  s)  für  Förderung  der  Obstbaumzucht  dem  Kreisverbande  mittel-—
  fränkischer  Obstbauvereine  1  000—
#  g)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  und  Distrikten  behufs  Aufstellung
  von  Baumwärtern  1  000  —
n)Reiseaversum  für  den  breiwanderlehrer  für  Obstbau  und  T
baumzucht  600.—
Summa  —  I7  94115—
V  Auf  Gesundbeit.
uisKemunerationen  für  praktische  Aerzte  in  armen  Gegenden  6  300  —
2  Zur  Unterstützung  an  die  zu  Repetitionskursen  einzu—
Herufenden  Hebammen  500.—
3  Füuür  15  Distriktsthierärzte  je  250  4  Subventionsbeitrag  i
:unddemThtcrarztzuBurghaslach..  4000·—

 

 

 

Summa  Erp.  V  10  800  —
        <pb n="594" />
        576

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirren-Anstalten:
1.  Kreisirrenanstalt  Erlangen:
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baunnterhaltungskosten  208  200.—
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden:  .
a)  Konvertirtes  Kreisanlehen  vom  Jahre  1878  und  Schuld  für
die  Erweiterung  der  Irrenanstalt  116  71792
b)  Schuld  für  Erbauung  eines  Aerztewohnhauses  in  der  Anstalt  2  813  47
2.  Kreisirrenanstalt  Ansbach:  I
Tit.1.FurdenBetrteb.  .  56  716  —
Tit.  2.  Fur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  .  .  156  730  —
.  zur  Ausbesserung  des  Krankenpflegepersonals  an  den  Kreis-  6
irrenanstalten  Erlangen  und  Ansbach  ....  6  000  —
4.  Unterstützungen  und  Freiplätze:
Tit.  1.  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren  in
den  Kreisirrenanstalten  Erlangen  und  Ansbach  .  8000.—
Tit.  2.  Zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minder-  6
bemittelte  Geisteskranke  in  denselben  ......  10  000  —
3Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Beitrag  zur  chirurgischen  Klinik  in  Erlangen  1000  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  medizinischen  Klinik  in  Erlangen  1  030  —
Tit.  3.  Beitrag  für  die  Augenklinik  in  Erlangen  1  000  —
Tit.  4.  Beitrag  zur  Maximiliansheilanstalt  für  Augenkrankei  in  Nürnberg  1  000  —
Tit.  5.  Beitrag  für  das  Kinderspital  in  Nürnberg  700  —
Tit.  6.  Beitrag  für  die  medizinische  Gesellschaft  und  Politlinit  in  i
Nürnberg  800  —
Tit.  7.  Beitrag  *  die  Kinderheilanstalt  in  Kifsingen  .  Buos-Tit.
  8.  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  1  000  —
Tit.  9.  Beitrag  zur  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauen-  1
vereins  vom  rothen  Kreuz  in  München  100.—
Tit.  10.  Zuschuß  an  die  freiwillige  Sanitätshauptkolonne  in  Nürnberg  300—
Tit.  11.  Zur  Gewährung  von  Zuschüssen  zu  dem  Einkommen  und
zur  Ausrüstung  von  Krankenpflegerinnen  auf  dem  Lande  500—
41Beitrag  für  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsan  520  —
5  Beitrag  an  die  Gebäranstalt  in  Erlangen.  600  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  unterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten  Z  6  000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Tit.  1.  Zur  Unterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirkes  6  500  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  575.—
Tit.  3.  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Madchen  in
Nürnberg  500  —
        <pb n="595" />
        M  41.  577
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—
VI.  14  Unterstübunggemeinplicher  unddistriktiver  Armenyflegen.
Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  und  zwar  von
der  Kreisgemeinde  den  Distriktsgemeinden  des  Regierungsbezirkes
  zu  ersetzende  Hälfte  des  Aufwandes  für  die
Unterstützung  der  mit  Armenlusten  überbürdeten  Gemeinden
im  Jahre  1901  16  165—
10  Zur  Gewährung  von  Beiträgen  an  Vereine  für  Volkserziehung
  700—
11  Unterstützung  von  aus  Straf-  und  Polizei-  Anstalten  Entlassenen
  ..  515—
12  Unterstützung  dem  Herbergeverein  zur  Heimath“  in
Nürnberg  (Herberge  Il  u.  I)  ..  800--13
  Unterstützung  für  das  Gesellenhospiz  in  Nürnberg  ..  200-14T1t1ZurGewahrungvonUnterstützungenanGesellensHer-

  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher  Art  600—
Tit.  2.  Zuschuß  für  das  Stellenvermittlungsbureau  des
Vereins  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  100  —
15  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien
  in  Bayern  1  000.—
16%  Zuschuß  zur  Umterstühung  der  Natural—  Verpftegsstationen
  .  2500:
Summa  Cap  VI  61808239
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen  100  000—
3  Beiträge;  zu  den  Brückenbauten,  welche  den  Gemeinden
obliegen  .......  5000—
4%  Beiträge  für  Gemeindewege:
a)  für  Neubauten  15  000—
b)  für  Wegunterhaltung  .  75000—
5ZurAusstellungundHonortrunq  berufsmäßiger  und  vor—
züglich  qualifizirter  Bautechniker,  eventuell  zur  außer—
ordentlichen  Unterstützung  der  bistriktsgemeinden  im
Straßenbau  .  .  25000—
Summa  Cap.  V  220  000—
VIII  Uebrige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgeräthschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner
zu  gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500
Einwohnern  und  darunter  3  000|—

 

 

 

 

97
        <pb n="596" />
        578

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
M  4
I
VlIIl  b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regiekosten  des  Kreis-  1
feuer  wehr  aus  schusses  von  Mittelfranken  400  —
2  Beiträge  gemäß  8§  lit.  b  und  -  32  des  Bau.  Un  fallversller
  ge  2  r  .  .  .  755124
Summ#  Ep.  I  10  95124
IX  Allgemeiner  Reservefond
(einschließlich  12  000  M  für  besondere  Noth-  und  Unglücksfälle)  3139166
Summa  Cap.  IX  für  sich  —  —
Summoa  der  Kreis-Ausgaben  2695  346.62
II.  Abschnitt.  «
Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
1  A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  1
s  Bildung.
Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
z  Fundattonsbettrage..  .  3732»84
-Ttt2Ausder  Kreisschuldotation.  8  400  08
#  Tit.  3.  Pensionen  für  guiescirte  Eymafal-  und  Suudienle  rer  und
1  für  Relikten  von  solchen  .  .  —-  —

 

Ic-*


*7#t

 

 

 

S#unnn#  z  ĩ

Gewerblich-technische  Schulen.
Tit.  1.  Für  die  Kreisrealschule  in  Nürnberg,  bezichungswesse  für  die
damit  verbundene  gewerbliche  Fortbildungsschule  .  ..
Tit.  Für  die  Realschule  in  Ansbach  .

Tit.  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen

12  132/92

 

 

Summa  §  2

Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln
Fundationsbeiträge  .
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben
Tit.  3.  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  *
lasten  überbürdeten  Gemeinden.  .  ..

und  Bewilligungen  beruhende

 

30  382/00
130—

 

90  912  8!

22  800.—
        <pb n="597" />
        M  ail.  579

 

Betrag
——3

I  3  Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem  Gesetze
vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse  20  093  13
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  143  78357
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .K  an  alle  Schulverweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  52  200  4  —  –  —
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  A  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  M.  nach  5  und  von  45  M  nach  10,  13,  15,  20  und  je
weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet
737  965  4¾  53  —  —

Festgesetzter
Cap.  Vortrag

 

 

Tit.  8.  —  —  —  —
Tit.  9.  a)  Zuschuß  a  an  den  gefetzlichen  Kreisverein  z  zur  unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrter  107  840  —
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  23097  MA  —  J  —  —

c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  ..  6850—

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  MA  bezw.  300  MA  für  eine  Wittwe,  130  .4  bezw.
150  X  für  eine  Doppelwaise  und  100  A  für  eine  einfache

 

 

Waise)  ..  110210·–  J□  —  —
b)  zur  Ünterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  6200.—
)  für  dürftige,  dem  unteerstützungsalter  entwachsene  Lehrer-  Waisen  2  000—
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  500

 

Summa  8  3:  923  472  4  53  7  434  207
«  SummaCapIAWMiZMazJ  447  100

 

SlI

B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  2572
2  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  9200

Summa  Caß  —’  St  J  458  87232

Sllel

 

II  Fundations=  und  Dotations-Beiträge  der  Gemeiden  –  —

 

 

 

 

97  *
        <pb n="598" />
        580

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
—#
1II  Zuflüsse  ans  sonstigen  Einnahmsquellen.
Uebrige  Einnahmen:
Zinsen  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  in  Folge  Verkaufes
  von  Grundstücken  in  Lichtenhof  .  25  977.—
Sun##  1•4  A#  25977—
FIV  Kreisumlage  zu  30,5  Prozent
der  Steuerprinzipalsumme  von  6273.  039  KM  06  J  nach  Abzug  von
2%⅝%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von#  .  187501137
Summa  Cap.  IV  für  ch  —  —
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .......  335  485  93
Summa  Cap.  V  für  siche  —  —
Summa  der  Kreis-Einnahmen95  346  62
        <pb n="599" />
        M  41.  581

Nr.  19376.

Abschied  für  den  Landrath  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen
in  den  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901.

Im  MAamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luithpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  Gahern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
in  seinen  Sitzungen  vom  11.  bis  23.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Unterfranken  und  Aschaffenburg  beträgt
für  das  Jahr  1902:  3803694  26  —,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  38  0—36  M.  94

sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landrathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:
1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreisschuldotation
zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  ab-
        <pb n="600" />
        582

gesetzt.  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch
den  Voranschlag  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre
der  Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Bedarfes  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren
Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
weitere  Entschließung  vorbehalten.

2.  Ueber  die  besonderen  Beschlüsse  des  Landrathes  zum  Etat  der  Progymnasien  und
Lateinschulen  sind  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten
weitere  Verhandlungen  eingeleitet  worden.

3.  Der  Beschluß  des  Landrathes  über  die  neue  Regelung  der  Gehälter  der  Lehrer  am
Taubstummeninstitute  in  Würzburg  wird  genehmigt.

4.  Der  Landrath  hat  die  im  Jahre  1900  abgegebene  Erklärung  der  Staatsregierung,
daß  sie  bereit  sei,  die  Hälfte  des  jährlichen  Gesammtaufwandes  für  die  höhere  Fachschule
für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in  Würzburg  aus  Staatsfonds  beziehungsweise  Central—
fonds  zu  decken,  dahin  ausgelegt,  daß  unter  Gesammtaufwand  der  Bruttoaufwand,  also
ohne  Abzug  der  eigenen  Einnahmen  der  Schule,  zu  verstehen  sei.  Diese  Auslegung  ist  un—
zutreffend.  Es  war  Seitens  der  Staatsregierung  nur  die  Bereitwilligkeit  erklärt  worden,
dem  Antrage  des  Landrathes  entsprechend,  den  Kreis  um  die  Hälfte  des  Aufwandes  für
diese  Schule  zu  entlasten.  Wenn  der  Landrath  eine  weitergehende  Entlastung  gewünscht
hätte,  so  hätte  dieß  in  einer  die  Stellungnahme  der  Staatsregierung  ermöglichenden  Weise
zum  Ausdruck  gebracht  werden  müssen.

5.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  wegen  der  Verbindung  staatsdienerlicher  Rechte  mit
den  Stellen  des  ersten  und  zweiten  Assistenzarztes  der  Kreisirrenanstalt  Werneck  und  der
dadurch  bedingten  Aenderung  des  §  8  der  Anstaltssatzungen  haben  Wir  bereits  Unsere
Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  Wir  in  dieser  Hinsicht  auf  Unsere  Entschließung
vom  30.  Dezember  1901  Nr.  28435  und  die  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  8.  Januar  ds.  Is.  Nr.  29289.

Auch  die  übrigen  auf  die  Kreisirrenanstalt  Werneck  bezüglichen  Beschlüsse  werden
genehmigt.

6.  Den  Beschlüssen  hinsichtlich  der  Neuregelung  des  kulturtechnischen  Dienstes  ertheilen
Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

7.  Die  vom  Landrathe  auf  die  allgemeine  Kreisreserve  übernommenen  Willigungen
begegnen  keiner  Erinnerung.
        <pb n="601" />
        I  41.  583

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffren  Wir  ihm
neuerlich  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  ersprießlichen  Förderung
der  Kreisinteressen,  sowie  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  17.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl-Der
  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="602" />
        584

Aebersicht

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  RegierungsbGezirkes
  von  Anterfranken  und  Alchaffenburg  für  das  Jahr  1902.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
I.  Abschnitt.
Kreis-Anusgaben.
1  Auf  Erbebung  und  Berwaltung  der  Kreis-Einnahmen  20  87467
Summa  Cap.  1  für  *7  –  —
I  Bedarf  des  Landrathes.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  .  3600—
Diäten  und  Reisekosten  d  der  Mitglieder  des  Landrathsausschusses
  .  500—
Regiekosten.  .  »  800:
Summa  Cap.  11  4  900—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehr-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staats-Aerars  25  581  61
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  720  —
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
351.K  71  4  —  —
Tit.  2.  Gehaltsergänzungszuschüsse:
a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861,  einschlüssig  der  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse
  (Cap.  1  §  3  Tit.  4  der  Einnahmen))g  36  44125
b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Einkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  181  669/|15
c)  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90.X  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschließlich
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  45270.0—.)  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfonds:
aa)  für  Schulstellen  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  870.4  8764122
bb)  für  Schulstellen  in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und
darüber  auf  1000  fl.  ..  .  283795
ce)fitrcchulverweserstellenauf  700  4  34  175/99
dd)  Reserve  für  neu  zu  errichtende  Schusstellen  .  1  344  84
        <pb n="603" />
        W  41.  585

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2

 

 

 

III  1  Tit.  3.  Dienstalterszulagen:
a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  .K  nach  5  und  von  je  45  .K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
  601808  29  J  —
b)  aus  Kreisfonds.  .  ..  —-Tit.
  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen  7600
Tit.  5.  a)  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  »
aktive  Lehrpersonal,  dann  zur  Bestreitung  der  Kosten  für
Unterrichtsaushilfe  anläßlich  der  Einberufungen  zum  Militärdienste
  D  6  000—
b)  Unterstützungen  für  dürf  tige  Schuldienstexspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus  Centralfonds
  ...  1500-—
Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  St  ulkassen:
a)  Unterstützung  der  Gemeinden  für  Personal=  und  Realexigenz  der
Schulen:
aa)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes
vom  10.  November  1861  67  5000—
bb)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  24600—
b)  zur  Förderung  des  weiblichen  Kondarbeitsunterrichtes  an  den
Volksschulen  in  ärmeren  Gemeinden  4000  —
Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge  .....  —  ·—
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  .....  —-  —
c)  zu  Schulhausnenbauten:
aa)  Kosten  der  Verwaltung  des  Kreisanlehens  für  Schulhausbauten
  575  —  „  —  —
bb)  für  Verzinsung  dieses  Anlehens  .  4686  A.  50  —
cc)  für  Amortisirung  desselben  44,000  KN  —  0)  —  —
dd)  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  zu  weiteren  Schul- 



 

 

 

 

hausbauten  10738  MA  50  60  000—
d)  zu  außerordentlichen  unterstützungen  für  Schuhausbauten  ..  20  000—
Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben  .  ..  17031

Tit.  9.  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  Schulvisitationen  und  für  Formularpapiere  10  000.—
b)  desgleichen  für  außerordentliche  Schulvisitationen  1  715—

 

 

 

 

98
        <pb n="604" />
        586

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
——
III  c)  für  die  Kreisschulinspeltoren:
aa)  Gehalte  .  8310—
bb)  Gehaltszulagen  ..  300  —
cc)  Diäten  und  Reisekosten  3200  —
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schuleehrer:
a)  aus  Centralfonds  134  320  —
6)  aus  Kreisfonds-  105  000—
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
31  352  4  —  P  —  —
ec)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
  Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
  Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfalehreriunen
aus  Centralfonds  11  000  —
I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
Daa)  aus  Centralfonds:
0)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
festgesetzten  Norm  (240  .4  bezw.  300  4  für  eine
Wittwe,  130  .4  bezw.  150  4  für  eine  Doppelwaise
und  100  .∆  für  eine  einfache  Waise)  1167804  —  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
  Lehrersrelikten  7200.—
7)  für  dürftige,  dem  kinersüngealter  eitwachfene
Lehrerwaisen  2  000.—
bb)  aus  Kreisfonds  1  600—
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen=  und  Vaisenkasse
  des  Kreises  .  20  000
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  360—
ß  Pension  der  Kreisschulinspektorswittwe  Fischer  in  Würzburg  888—
Tit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:

a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  .  6000·——
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren  weib-  1
lichen  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  .  ..  1  140  —
Tit.  12.  Uebrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  Fortbildung  der
Schullehrer  516  —
b)  zur  Organisation  urnshleher.  F  vrtbildingẽ  *  (onferens= 



 

bezirken)

 

4  65
        <pb n="605" />
        M  aI.  587
Fethgeseter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  2
III  1  )  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Volloschullehrer  250—
d)  für  Fortbildungsschulen  .  14000—-Tit.
  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  2:400—
Summa  8§  1:  795210  79  7  901  14132
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenz-Zuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staats-Aerars:
aa)  an  die  Lateinschule  in  Mainbernheim  128.57
bb)  an  die  Lateinschule  in  Neustadt  a.  S.  10714
b)  aus  der  Kreisschuldotation  .  —  —
c)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
1.  an  das  Progymnasium  in  Kitzingen.  6  700—
2.  „  „  6„  „  Lohr  5000—
3.  „  die  Lateinschule  n  Hammelburg  6  100—
4.  „  „  „  „  Haßfurt  5900—
5.  „  »  Multenberg  .  4400—
Tit.  2.  Prüfungskosten  ......  312—
.  Summa§2  28  647/71
3DTaubstummen-Anstalten.
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  zu  den  Besoldungen  des  behrpersonals  am
Taubstummen-Institute  in  Würzburg  .  .  .  19  457—
Tit.  2.  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  6  869
b)  für  sonstige  Real-Exigenzbedürfnisse  626—
c)  Zuschuß  an  den  Universitätsprofessor  Dr.  Kirchner  für
Spe#ial-Untersuchungen  der  Zöglinge  .  300—
Summa-  z  ;  27252—
4/Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  Lehrers  an  der  Blindenerziehungsanstalt
  in  Würzburg  .  .  1  350—
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
(a)  im  Central-Blinden-Institut  in  München  720—
b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  300  —
Tit.  3.  Pension  der  Relikten  des  Blindenlehrers  Mars  ch  all  in
Würzburg:
a)  für  die  Wittwe  Magdalena  Marschall.  l
b)  für  deren  Sohn  Valentin  Nikolaus  Marj  chall  (geb.  181|76
29.  April  1882)
n!  Sp##s  z  4  2  551|/76
5|  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträüe  —  —
Teit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Centralanstalt  für  eriehung
.  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  .  .  1800
i  Summa  5  1  800.—
        <pb n="606" />
        588

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
+.
II6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  —  —
Summa  9  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
Beitrag  zum  Pfarrwaisenhause  in  Windsbach  360—
Summa  z  ;  360—
8|  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  ..  .  ..  ..  —  —
Summa  §  8  —-  —
9UebrtgeAusgaben
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  500—
Tit.  2.  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg.  ..  700—
T1t3———-  ————  —  —
Tit.  4.  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  Beitrag  zum  germänischen  Museum  in  Nürnberg.  180  —
b)  Beitrag  zum  bayerischen  Gewerbemuseum  dortselbst.  .  300——
c)BeItragandenKunst-undAlterthumsvexem  Würzburq.  400s|—
Summa  §  9  2  080—
10  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Industrieschulen.  –  —
Tit.  2.  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Würzburg  113  42966
b)  Uebrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Aschaffenburg  23  30961
2.  in  Bad  Kissingen  16  69974
3.  in  Kitzingen.  20  362,25
4.  in  Schweinfurt  26  320/75
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  .  —  —
Tit.  4.  An  das  K.  Stiftungsamt  Aschaffenburg  für  die  Handwerker-Feiertags=
  und  Zeichenschule  in  Aschaffenburg  1312  4  86  7  —  —
Tit.  5.  Zuschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberg  500—
Summa  §  10:  1312  4  *.  —  200  62201
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Für  Haushaltungsschulen  1  000.—
Tit.  2.  a)  Landwirthschaftliche  Winter-  resp.  vauernschule  in  Würzburg
  7  800—
b)  Zur  Amortisation  des  für  Erbauung  eines  eigenen  Gebäudes
  für  die  landwirthschaftliche  Winter--  resp.  Bauernschule
  in  Würzburg  ausgenommenen  Bauanlehens  von
250  000  .á¾,  II.  Tilgungsquote  9149  68
)  für  Verzinsung  dieses  Anlehens  59F

 

 

Tit.  3.  Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen

 

8  40

.—
        <pb n="607" />
        „W  41.  589
5  estgesetzter
Cap.  S  Vortrag  Betrag
4
III  11|Tit.  4.  Zu  Stipendien:
a)  für  einen  Besucher  der  Molkereischule  Weihenstephan  125—
b)  für  Freiplätze  zum  Besuche  der  Garten--,  Wein=  und  Obsban
schule  in  Veitshöchheim.  1  300—
Eunma  F  m  27  815127
12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirth—
schaftlichen  Unterricht.
Tit.  1.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  300—
Tit.  2.  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an
den  Real=  und  Landwirhhschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher
Lehrer  ...  1672653
Tit.  3.  —  —  —  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schler  und  Eleven  technischer
Unterrichtsanstalten  1  500—
Tit.  5.  Stipendien  m  Besuche  von  8  ahschule  für  Gewertsge
hilfen  500  —
Süma  1  19  026,53
Summa  Cap.  III:  796  523.K  15J  129660
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
11  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekammer  2500—
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Beitrag  zum  polytechnischen  Verein  in  Würzburg  6  000—
Tit.  5.  Beiträge  für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Anschaffung  von  Mustern,  Werkzeugen  und  Modellen  800|—
b)  für  Hebung  der  Rhön-Industrie  .  .  2600——
Tit.  6.  Beitrag  zur  Handwerkskammer  in  Würzburg  9900
2  Auf  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  überhaupt  3  500
Tit.  2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  3.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  4.  Für  sonstige  Zwecke  und  mar:
a)  für  kulturtechnische  Unternehmungen
1.  für  die  Gehalte  der  Beamten  .  10320  4  21  980  —
2.  für  die  übrigen  Ausgaben  auf  Kulturunternehmungen  11  660  .#
b)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  13  000—
c)  für  Hebung  der  Pferdezucht  einschließlich  der  Ausgaben  auf  duf
beschlaglehre  1  500—
d)  für  den  landwirthschaftlichen  Wanderunterricht  900  —
        <pb n="608" />
        590

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  J
IV  e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  WR
1)  Zuschuß  an  die  unterfränkische  Weinbauschule  —  —
g)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein  500—
h)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereiverein  .  900—
DZuschußandenlandwirthfchaftltchenKreisausschußzur  UnterstützungderlandwtrthschaftltchenVersuchsitanonmWürzburq
  1  500—
Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirthschaftlichen  und
gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  5000|—
—  Enn  W  71  480  —
V  Auf  Gesundheit.
a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
praktischer  Aerzte  14  400.—
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  Rothenbuch  zur  Haltung
einer  Handapotheke  500.—
Zuschüsse  zu  dem  ständigen  Einkommen  der  Distrikts-Thierärzte
  .  .  2600—
Summa  Cap  17  500  —
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
Kreisirrenanstalt  Werneck.
Tit.  1.  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  38  654.—
Tit.  2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  35  000°—
Tit.  3.  Pension  der  Tochter  des  vormaligen  Frrenanstaltsverwalters
August  Götzell,  Namens  Marie  Götzell  19440
Tit.  4.  Desgleichen  der  Assistenzarztenswittwe  Lina  Graf  und  deren  1
Kinder  88320
Tit.  5.  Desgleichen  der  Direltorsichier  Gerlinde  Vubrich  geboren
22.  August  1882.  ..  24EH17
Sonstige  Krantenanstalten.  #
Tit.  1.  –  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  Beiträge  zu  folgenden  Augenheilanstalten:
a)  zur  Anstalt  des  praktischen  Arztes,  Hofrathes  Dr.  Bäuerlein  in
Würzburg  1  000—
b)  zur  Anstalt  des  K.  AUniversitätsprofessors  Dr.  Helfreich  daselbst  1  000—
Tit.  3.  Der  Kinderheilanstalt  für  serophulöse  Kinder  in  Bad  Kissingen  —
I  Tit.  4.  —  —  –  —  —
Tit.  5.  Für  die  orthopädischen  Anstalt  des  Georg  Hessing  in  Marktbreit  400  —
Tit.  6.  Kreisverpflegungsanstalt  für  Unheilbare.  .  87  100—
Tit.  7.  Zuschuß  an  den  bayerischen  Frauenverein  vom  rothen  *-#
  zur  Förderung  der  Krankenpflege  auf  dem  Lande  ...  500  —
        <pb n="609" />
        XIL  591
Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
A
VI.  3  Tit.  8.  Zuschuß  an  das  Sanatorium  für  unbemittelte  Lungenkranke  in
Unterfranken  zu  Lohr  —  II.  Rate  5000—
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
51  Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  resp.  an  die  K.  Universität
  daselbst:
a)  vertragsmäßiges  Jahresfixum  ..  7000—
b)  Zuschuß  zum  Gehalte  des  Verwalters  Franz  1  526140
1  c)  Zuschuß  zur  Gehaltszulage  desselben.  180—
61  —  —  —  —  —  —
7  TKic.  1.  Beitrag  zur  ir  Gründung.  von  Freiplätzeni  in  den  mit  der  Diakonissenanstalt
  in  Neuendettelsan  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1  000—
Tit.  2.  Beitrag  zur  Gründung  von  Freipläten  in  der  odttenanstalt
bei  Gemünden  4500—
8  Ausgabenfür  verwahrloste  und  verlassene  ginder  und  zwar:
Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  in  Trautberg  .  700—-b)
  in  Volkersberg  700—
)  in  Klosterhausen  700—
d)  in  Schweinfurt  550—
e)  in  Ernstkirchen  700—
H  in  Wörth  a./M.  700—
g)  in  Karlstadt  700—
h)  für  die  St.  Johannispflege  in  Aschaffenburg  700—
i)  für  den  Frauenverein  dortselbst.  .  300
«  k)  für  die  Pflegeanstalt  evangel.  Kinder  in  Würzburg  100—
I!)  für  die  Rettungsanstalt  in  Nothenbuch  ...  700
1  m)  für  den  Elisabethenverein  in  Würzburg  700—
Hn)  für  die  Sambeth'sche  Kleinkinderbewahranstalt  bafelhrt  450—
6  o)  für  die  St.  Josephspflege  in  Neuhammer  700—
p)  für  das  Kinderasyl  in  Eltmann  .  700—
d)  für  die  Rettungsanstalt  in  Willmars  700—
)  für  die  Rettungsanstalt  in  Grafenrheinfeld  350—
§)  für  das  Mädchenwaisenhaus  in  Wiesen  700—
t)  für  die  Knabenrettungsanstalt  Vincentinum  in  Würzburg  700—
u)  für  den  Elisabethenverein  in  Würzburg  und  zwar  für  die  von
demselben  errichtete  Kleinkinderbewahranstalt  in  Grombühl.  450—
9|  Füur  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.

Tit.  1.  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern
in  Rettungshäusern  .  5000——
Tit.  2.  Unterstützung  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  2  000
Tit.  3.  Unterstützung  dem  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  500
Tit.  4.  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  1  500—
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
        <pb n="610" />
        592

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4.
VI  11¼  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohlthätig  keit.  1
Tit.  1.  Beitrag  zur  Prinzregent-Luitpold-Wohlthätigkeitsstiftung  —
II.  Nate  5000—
Tit.  2.  a)  zur  Refundirung  des  im  Jahre  1883  für  Nothstände  verwendeten
  Kapitals  aus  dem  Kreisgetreidemagazinsfonde
zu  17  610  .K  13  J,  TXIII.  Rate  1  000—
b)  für  Unterstützungen  bei  außerordentlichen  Noth-  und  Unglücksfällen
  aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazinssonds,
  eventuell  zur  Förderung  der  Raiffeisen'schen  Dar-  "
lehenskassenvereine  .  5068;—
lLZuschußandte  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  ...  20  585—
Summa  Cap.  VI  159  436.17
VII  Auf  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserban.
1l  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  bezw.  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  wichtiger  Gemeindeverbindungswege  100  000—
2  Fuür  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und  #
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  7000—
3  Zuschuß  an  den  Pensionsverein)  der  Distrit  tsstraßen—
wärter  in  Bayern  r/Rh.  100|—
Summo  Vap-  VI#  107  100—
VIII  Uebrige  Kreisausgaben.
1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1  500  —
-  b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  500
2F  Beiträge  gemäß  §  23  lit.  b  und  s  32  des  Bauunfailversicherungsgesetzes
  ..  .  6479,§2
Summa  Cap  8  47985
IX  Allgemeiner  Reservefond  .........  36  38024
Summa  Cap.  IX  für  sich  —  —
Summa  der  Kreis-Ausgabern  637  44753

 

 

 

l
        <pb n="611" />
        AMÆ  al.

593

 

Cap.  8

 

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

4232

 

—

 

S

 

 

 

II.  Abschnitt.
Areis-  Einnahmen.

Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

KA.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Lateinschulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Futdationsbeiträge
  ..
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation  .
Tit.  3.  Pensionen  für  quiescirte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-Relikten
  .

W
OI
O(
—1
—

 

Enrt  z  ĩ

Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Handwerker  Feiertags-  und  Zeichen-Schule  in  Aschaffenburg
1312.MA  86

de-□

Se#
—
!—

 

Summa  §  2:  1  312  4  86  J

Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
,  Fundationsbeiträge  .  .
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben,  ...
Tit.  3.  a)  budgetmäßige  Kreisschuldotation  wie  seither
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
Gesetze  vom  10.  November  1861,  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse

Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen  sowie  der  Schulgehilfen
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  MA  an  alle  Schulverweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  45  270  KMM  —  4
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXlI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  X  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen  à  72.4
nach  5  und  von  45.X  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Jahren
von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  gerechnet  601  808  A.  29  J
Tit.  8.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  9.
a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  deeut
unfähig  gewordener  Schullehrer  .

 

25581561
17031
4743380

24600"—

36  44125
181  669|15
        <pb n="612" />
        694

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  J□„
1  b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  .  31352  4  —  4  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinuen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .  11000  —
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  .4  bezw.  300  .K  für  eine  Wittwe,  130  .K  bezw.
150  K  für  eine  Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache
Waise)  ..  116  780  M  —  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  7  200—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldiensterspektanten  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  1  500—
Summa  §  3:  795  210  F  43631|1S
Summa  Cap.  I  A:  796  523  K  15  473  86689
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschastliche  Interessen  uber  haupt  2572—
Tit.  2.  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  .  7400:
CummaCapchzbbzzM  15  J  483  838,80
II  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemieinden.
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsgquellen.
1  Tit.  1.  Aus  dem  Marimilians  Hilfs-Getreide  Magazinsfond  (Cap.  VI
§  11  Tit.  2  in  Ausgabe)  .........  6  068  —
Tit.  2.  Rentenanfall  aus  dem  Fonde  für  Unterbringung  armer
Wöchnerinnen  in  der  Universitäts-Frauenklinik  zu  Würzburg;  aus
79  362  MA  Aktivkapitalien  zu  3%%  pro  1902  (nach  Abzug  der
Administrationskosten)  2  467—
———  Ec-  m̃  8  535—
FIV  Kreisumlage  zu  28  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  3  803  694  Kf  26  J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  043  73364
Summa  Cap.  IV  für  sich
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  101  340  —

 

 

 

 

Summa  Cap.  V  für  sich
Summa  der  Kreis-Einnahmen

 

—
1

1  637447|53
        <pb n="613" />
        41.  595

Nr.  19377.

Abschied  für  den  Landrath  von  Schwaben  und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen  in  den
Sitzungen  vom  11.  bis  26.  November  1901.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Zlitpold,

von  Gottes  Gnaden  Rüniglicher  Prin  von  Bayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Schwaben  und  Neuburg  in  seinen
Sitzungen  vom  11.  bis  26.  November  1901  gepflogenen  Verhandlungen  Bortrag  erstatten
lassen,  und  ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1900.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1900
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreis-Amtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1902.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Schwaben  und  Neuburg  beträgt  für
das  Jahr  1902:  4714948  M  65  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  47149  48  —

sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1902.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  Beschlüsse  und  Anträge  des  Landrathes  ertheilen  Wir  folgende  Entschließungen:
1.  Der  auf  den  außerordentlichen  Etat  treffende  Theil  der  neuen  Kreisschuldotation

zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  wurde  im  Kreisbudget  ab-997
        <pb n="614" />
        596

gesetzt.  Statt  dessen  wird  aus  der  durch  das  Staatsbudget  für  die  XXVI.  Finanzperiode
im  außerordentlichen  Etat  erfolgten  bezüglichen  Willigung  ein  entsprechender  Betrag  durch
den  Voranschlag  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  pro  1903  für  die  beiden  Jahre
der  Finanzperiode  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Wegen  des  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  23  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  l.  Is.  für  das  Jahr  1902  erforderlichen  Bedarfs  aus  Staatsfonds  bleibt  Unseren
Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
weitere  Entschließung  vorbehalten.

2.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  wonach  für  den  Subrektor  der  Lateinschule  Lindau,
sowie  für  einen  Gymnasiallehrer  am  Progymnasium  Memmingen  der  Gehalt  von  Gymnasialprofessoren
  bewilligt  wurde,  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen
hicwegen  auf  Unsere  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  ergangene  Entschließung  vom  17.  Dezember  1901.

3Z.  Wir  genehmigen  gerne  den  Beschluß  des  Landrathes,  wonach  die  Hauptlehrer  an
den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Regierungsbezirkes  in  Gehalt  und  Pensionsbezügen
den  Lehrern  an  den  Präparandenschulen  gleichgestellt  werden  und  der  für  das  Jahr  1902
erforderliche  Mehrbedarf  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  von  1500  JN  bewilligt  wird.

4.  Den  vom  Landrathe  aufgestellten  Normen  über  die  Verleihung  von  Kreisstipendien
an  Besucher  der  Molkereischule  Weihenstephan  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

5.  Von  der  Bereitstellung  eines  Betrages  von  2000  —N&amp;amp;  für  Beseitigung  unhaltbarer
Ansiedelungen  im  Donaumoose  haben  Wir  mit  Befriedigung  Kenntniß  genommen  und
genehmigen  den  einschlägigen  Beschluß  des  Landrathes.

6.  Die  Beihilfe  des  Kreises  zur  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  der  Zuchtstierhaltung
  sowie  zur  Instandsetzung  der  Gemeindewege  ist  im  öffentlichen  Interesse  zu  begrüßen,
und  werden  die  hierauf  bezüglichen  Beschlüsse  gerne  genehmigt.

7.  Die  Beschlüsse  bezüglich  der  Neuregelung  und  Ausgestaltung  des  kulturtechnischen
Dienstes  genehmigen  Wir  unter  Anerkennung  der  besonderen  Fürsorge,  welche  der  Landrath
diesem  Dienste  zuwendet.

8.  Der  Beschluß  des  Landrathes  hinsichtlich  der  Deckung  der  Kosten  für  Erweiterung
der  Heilanstalt  Kaufbeuren  hat  bereits  Unsere  Genehmigung  gefunden.  Wir  bverweisen
hiewegen  auf  das  Gesetz  vom  25.  April  1902  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  171).

Auch  den  übrigen  auf  die  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten  Kaufbeuren  und  Irsee
bezüglichen  Beschlüssen  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

9.  Wir  genehmigen  ferner  die  Beschlüsse  des  Landrathes  über  die  Vertheilung  der
Unterstützungen  aus  dem  Maximilianshilfsfonde.
        <pb n="615" />
        41.  597

10.  Die  vom  Landrathe  beschlossenen  Zuschüsse  für  Wildbachverbauungen,  Dammund
  Korrektionsbauten,  sowie  die  Beschlüsse  des  Landrathes  zu  den  Gesuchen  der  Elektrizitätsgesellschaft
  vorm.  Lahmeyer  &amp;amp;  Cie.  in  Frankfurt  a.  M.  wegen  Benützung  von  Schutzstreifen
am  Lech  und  an  der  Wertach,  und  wegen  Errichtung  eines  Elektrizitätswerkes  am  Lech  bei
Gersthofen  erhalten  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
neuerlich  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  und  ersprießlichen  Förderung  der
Kreisinteressen  und  verbinden  damit  die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  17.  Angust  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="616" />
        598

Aebersicht

ber  Kreis-  Ausgaben  unod  Kreis-Einnabmen  des  Regierungsbezirkes
  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1902.

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
+—3
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  26  799.80
Summa  Cap.  1  für  *7  —  —
II  Bedarf  des  Landrathes.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrathsmitglieder  4  800  —
i  Dliäten  und  Neisekosten  der  Mitglieder  des  Landraths-  l
Ausschusses  800  —
Regiekosten.  ...·...  .....  14()0-—
Summa  Cap.  II  7000—
III  Auf  Erzicehung  und  Bildung.
l  eutsche  Schulen.
Tit.  1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrer-Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  5  223  10
b)  aus  der  Kreisschuldotation:  I
aa)  ältere  ständige  Bezüge  25  K#t#  5u0110
bb)  neuere,  vom  Landrathe  bewilligte  ständige  Bezüge  49641—
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
1141.0  —-iTit.2.Gehaltsergängsznschiisse:

a)  im  Allgemeinen  zum  Vollzuge  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  einschlüssig  der  früheren  Kongrualergänzungs-1
  zuschüsse  (Cap.  I  8  3  Tit.  4  der  Einnahmen)  63  466  94
.  b)  zur  Aufbesserung  des  unzureichenden  Emnkommens  des  gesammten
Lehrpersonals  in  der  bisherigen  Weise  aus  Centralfonds  165.292  Sl
c  zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  00  .K  an  alle  Verweser
und  Schulgehilfen,  sowie  an  die  weltlichen  Lehrerinnen  einschlüssig
  der  Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  39060  4  —  J  —  —
d)  zur  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens  aus  Kreisfouds  und  zwar:
zur  Erhöhung  des  Mimmal-Einkommens  der  wirklichen  Lehrer
und  wirklichen  Lehrerinnen  in  Gemeinden  von  2500  Seelen  und
darüber  auf  010  &amp;amp;  und  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen
auf  010  IX,  der  Schulverweser  und  Verweserinnen  auf  650  MA  120  000  —
.  e)zurllnuoundlungvmchrwescrstellcninwirklicheLehrerstellen  8  000  —
        <pb n="617" />
        MW  AaI.

599

 

Cap.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

 

——  2

 

III

 

 

 

Tit.  3.  Dienstalterszulagen:

a)  aus  Centralfonds  nach  den  Willigungen  in  den  Budgets  der
XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen  Schullehrer
à  90  .K  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5  Dienstjahren
  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für  die
ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  K∆  nach  5  und  von  je  45  .K  nach  10,  13,  15,  20  und
je  weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet

559  346.44  25  —

b)  aus  Kreisfonds:

aa)  an  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  an  den  Lehrer  der  Gemeinde  nlerschvan
cc)  an  den  Schulverweser  in  Birgsau

Tit.  4.  Beiträge  zur  Haltung  von  Schulgehilfen:

a)  zur  Erhöhung  der  Natural-Verpflegs-Entschädigungen  für  Verweser
  und  Verweserinnen  und  für  die  Schulgehilfen  und  Hilfslehrerinnen
  mit  Ausnahme  jener  in  den  unmittelbaren  Städten

b)  zur  Beschaffung  von  Aushilfen  an  Stelle  des  zu  militärischen
Uebungen  in  der  Reserve  und  Landwehr  einberufenen  Lehrpersonals,
  dann  zur  Unterstützung  von  Schuldienstexspektanten,
welche  zur  Ableistung  ihrer  Militärdienstpflicht  einberufen  sind
mit  Ausschluß  der  Einjährig-Freiwilligen

Tit.  5.  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal:

a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrerpersonall

b)  weitere  Unterstützungen  für  dasselbe  mit  Ausnahme  jenes  in
unmittelbaren  Städten  und  zwar  für  die  Schullehrer-Relikten
zur  Honorirung  der  während  des  Sterbe=  und  Sterbenachmonats
aufgestellten  Schulverweser,  sowie  zur  Ausstellung  von  Hilfslehrern
  bei  vorübergehender  Erkrankung  von  Schullehrern

IPg)  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .

Tit.  6.  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  behufs  Trennung  der  Meßnerdienste  von  den  Schuldiensten.

b)  an  den  Schulfond  in  Nain

c)  aus  der  nenen  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .

d)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  auswärts  wohnender
Schulkinder  am  Schulsitze  während  der  Wintermonate  .

Tit.  7.  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:


a)  Realexigenzbeiträge  1#

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhöusern

c)  zu  Schulhausneubauten  6

Tit.  8.  Ständige  Bauausgaben.

 

6  060  41

28  500  —
        <pb n="618" />
        600

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
MA  L
III  Tit.  9.  Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schuloffitationen  ..  16  550—
dann  für  Formularpapiere  ...  900
b)  für  die  Freisschulinspektorenaa)
  Gehalte  9  600  —
bb)  Gehaltszulagen  .  840—
cc)DtatenundRctsekostcn.  4000-c)fürBerweservonJnspektwnsbeztrken.
  .  720—
d)  für  Schulvisitationen  durch  den  Kreisschulreferenten  1  000—
e)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Heiß  in  Augsburg  3  55—
4)  Pension  des  Distriktsschulinspektors  Sedlmayr  in  Kempten  .  —  —
)  Pension  des  Distriktsschulinspektors  Straßer  in  Dillingen.  3  186—
Tit.  10.  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt  waren:
aa)  aus  Centralfods  54044—  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  180.—
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
  dienstunfähig  gewordener  Schuleehrer:
a)aus  Centralfonds  .  144  360  —
6)  aus  Kreisfonds:
1.  für  die  bis  1879  pensionirten  Schullehrer  2140.—
2.  für  das  seit  1880  quiescirte  Schullehrerpersonal  107  422  —
3.n  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von  je
50  .K  für  die  vor  dem  1.  Januar  1891  in  den
Nuhestand  getretenen  Lehrer,  welche  eine  Dienstzeit
von  30  Jahren  und  darüber  zurückgelegt  haben  1  800—
4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von  10%
der  Pension  für  die  vor  dem  1.  Jannar  1896
in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer  5  17620
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Centralfonds
29  841  K  —  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionirten  l
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen
Lehrerinnen,  Verweserinnen  und  Hilfslehreriunen  aus
Centralfonds  ,.  9  150  —

 

 

I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersretikten:
aa)  aus  Centralfonds:
a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  ¾  bezw.  300  M
für  eine  Wittwe,  130  4  bezw.  150  .  für  eine
Doppelwaise  und  100  .K  für  eine  einfache  Waise)
94  280  KN  —  J
        <pb n="619" />
        41.  601
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4—
III  1  8)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrersrelikten  ...  6  300—
7)  für  dürftige,  dem  ntersütngealter  ewe
Lehrerwaisen  .  2000—
bb)ausKrethonds..  —  —
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-  Wittwen,  und  d
des  Kreises  23  000.—
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  .  515—
f)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Schullehrer
aus  Kreisfonds  1  800—
8)  Außerordentliche  unterstützungen  für  Schullehrers--Relikten  aus
Kreisfonds  4200—
h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  Lehrern,
I  welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  mußten  und
keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3600—
i)  Zur  Unterstützung  minorenner  schwäbischer  Lehrerwaisen,  deren
Väter  keinem  Lehrerverein  angehörten  250—
Teit.  11.  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schul-6
  praktikanten:
1  a)  für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  11  000—
7  b)  für  Schulpräparandinnen  .  5000—-Teit.
  12.  Uebrige  Ausgaben:
6  a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrer  12  160—
b)  zur  Unterstützung  von  Schuldienstexspektanten  behufs  metbodischer
Ausbildung  und  zur  Honorirung  ihrer  Lehrer  4500—
3  )  zur  Unterstützung  dürftiger  und  würdiger  Subdienfersestanten,
1  die  länger  als  ein  Jahr  in  Praxis  stehen  .  1  500—
Teit.  13.  Reservefond  für  die  deutschen  Schulen  60000|—
1  Summa  §  1:  723  067  "25  7  90129528
21  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Tit.  1.  Exigenzzuschüsse:
I  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  das
Progymnasium  in  Günzburg  .  .  ..  197618
b)  aus  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Donauwörth  13  650—
2.  „  „  »  „  Günzburg  13  095|48
3.  „  „  »  „  Memmingen  16  14324
4.  „  „  »  »  Nördlingen  11  816—
5.  „  „  Oettingen  12  644—
6.  "„  die  Lateinschule  in  Lindau.  8  894—
-  R„%  „  Wallerstein  124—
Tit.  2.  Prüfungskosten  .  400—
Tit.  Pensionen  an  guiescirte  Gymnasial-  und  Studienlehrer  und
taren  Nelikten  aus  Centralfonds.  ...  —  —
Summa  §  2  7874290

100
        <pb n="620" />
        602

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  J0
IIII.1Taubstummen-Anstalten.

 

 

6

—1

 

Tit.  1.  Dotationsbeiträge:
a)  für  die  Taubstummen-Anstalt  in  Augsburg  und  zwar:
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag  .  ...
bb)füraußerordentlicheBcdursmsse......  .
b)  für  das  Taubstummen-Institut  in  Dillingen
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse
c)  Aversum  des  Spezialarztes  für  die  Tanbstu-  umen-  Austalten
Augsburg  und  Dillingen  ....  ..
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  28  Knaben  à  260  X  im  Taubstummen-Institut  in  Augsburg
b)  für  28  Mädchen  à  220  A  im  Taubstummen-Justitut  in
Dillingen  Z
c)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Central-Taubstummen-=Institut
  in  München,  eventuell  für  Freiplätze  im  Taubstummen=Institut
  in  Dillingen  oder  für  Unterbringung  von  Kindern  in
protestantischen  Rettungshänsen

11  938.52

1  000—
1  500—

 

390.—

 

Summa  8  3
Blinden-Institute.
Tit.  1.  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg
Tit.  2.  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Central-Blinden-Institut  München
b)  in  der  Blinden-Anstalt  Augsburg

29  26855
,!
1
1  500  —
l
720«-—
1  280—

 

Summa  §  4

Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Tit.  1.  Dotationsbeiträüe

Tit.  2.  Freiplätze  in  der  Erziehungsanstalt!  für  krüppelhafte  Kinder

in  München:

a)  für  Knaben

b)  für  Mädchen

3  500.—

 

 

Summa  §  5

Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.

Beitrag  zum  Unterhalte  der  Präparandinnen-  Austalt  beim  Lehrerinnen—

Seminar  in  Memmingen  ..  ..  ..

Außerordentlicher  Zuschuß  sür  dieselbe  .

1500.—
100  —

 

Summa  86

Sonstige  Unterrichts-  und  Erzbehungsanstalten.
a)  Beitrag  an  die  Musikschule  in  Augsburg
b)  Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach

Summa  §  7

 

1  600  —

500  —
300  —

—
        <pb n="621" />
        I  41.  603
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
M.  4
!118  Kreisstipendien  für  Studirende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ..  ..  ...  .  —  —
Sumurt  )  7  —  —
9  Uebrige  Ausgaben.
Tit.  1.  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Alterthümern  600—
Teit.  2.  Für  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg.  1  000.—
DTit.  3.  Beitrag  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schmaben
6  und  Neuburg  ......  515—
Teit.  4.  Beitrag  zum  Unterhalte  der  Kreisbibliothet  2.000—
Teit.  5.  Beitrag  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  172—
Tit.  6.  Zuschuß  an  den  Henstonsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen
in  Bayern  200—
Tit.  7.  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Gründung  einer  Koch-  und  T  .
haltungsschulemAugöburg..  EBOO-Tit.
  8.  Zuschuß  an  das  bayerische  Gewerbemuseum  in  Nüruberg  .  150  —
Tit.  9.  Zuschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben  und  Neuburg
  in  Augsburg  .  800—
Summa  2  7  5737—
10|  Gewerblicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
Teit.  2.  Realschulen  und  zwar:
6  a)  Kreisrealschule  in  Augsburg:
1  aa)  Exigenzzuschaß  541  820—
bb)  zur  Einrichtung  der  Niederdruckdampfheizunt  g.  —  —
I  b)  Uebrige  Realschulen:
1.  in  Kaufbeuren  2197150
2.  „  Kempten  29  160—
Z.  „  Lindau  17727—
4.  „  Memmingen.  20  119.50
5.  „  Neuburg  a/D.  19  46750
6.  „  Neu-Ulm.  18  270—
7.  „  Nördlingen  23  582—
Tit.  3.  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  26  000—
b)  Zuschuß  zur  städtischen  Baugewerkschule  in  Augsburg  9  525—
c)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1  200  —
Summa  S  10  241  84250
11  Landwirthschaftlicher  Unterricht.
Tit.  1.  Zuschuß  zur  landwirthschaftlichen  Winterschule  Immenstadt  2:  000—
Tit.  2.  Zuschuß  zu  den  landwirthschaftlichen  Vinterschulen  Lauingen
und  Neuburg  a.  D.  .  3000—
1—

 

100*
        <pb n="622" />
        604

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
4  4
III.  11|Tit.  3.  Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirthschaftliche
  Schulen  besuchen,  dann  an  Real=  und  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  6  000—
——  ##  11  000—

12  Uebrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirthschaftlichen
  Unterricht.

Tit.  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  840  —
Tit.  ¾5  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an

Real-  und  Landwirthschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für

Studienlehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von

solchen:

Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions=  und  ünterstügungskaffe  für  deeselben  28  800—
Tit.  3.  —  —  .-  —
Tit.  4.  Stipendien  für  Studirende,  Schüler  1  und  Eleven:

a)  der  technischen  ochschule,  der  Industrieschule  und  des  Real—
gymnasiums  ..  4  000
b)  der  Realschulen  1  000—
c)  der  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  270—
d)  der  thierärztlichen  Hochschule  in  München  1  200—
e)  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von  Stipendien
zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,  insbesondere
der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau=  und  Baumwärterkurse  500—
f)  für  Besucher  der  Molkerei-Schule  in  Weihenstephan.  250—
Summa  8  12  36  860—
Summa  Cap.  III:  723  067  K  255
IV  Auf  Indnustrie  und  Kultur.

1  Auf  Industrie.
Tit.  1.  —  —  —  —  —  —
Tit.  2.  a)  Beitrag  c  an  die  Handels-  und  Gewerbekammer  ..  3000

b)  zur  Bestreitung  der  im  Jahre  1902  erwachsenden  Kosten  der  I
Handwerkskammer  für  Schwaben  und  Neuburg  15  767/38
Tit.  3.  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  .  3000—
Tit.  4.  Stipendien  an  tüchtige  und  unbemittelte  Handwerker  des  Regierungsbezirks
  zum  Besuche  der  am  bayerischen  Gewerbemuseum  in  «

Nürnberg  veranstalteten  Meisterkurse  ....  500  —

2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
Tit.  1.  Für  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  am  Donaumoose  2  000.—
Tit.  2.  Beiträge  an  die  landwirthschaftlichen  Vereine:

a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirthschaftlichen  Kreisausschusses.  34  000.—
b)  Beitrag  an  den  milchwirthschaftlichen  Verein  im  Allgän.  3  000—
        <pb n="623" />
        41.  605
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
IV  2  c)  Fakultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassenvereine
Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Verbandsleitung  und  Rechnungsrevisio  1  000—
d)  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  zur  Zuchtstierhaltung  1  200—
Tit.  3.  Beitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg  750—
Tit.  4.  Beitrag  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung
jäher  Ueberschwemmungen,  erste  von  vier  gleichen  Jahresraten  des
auf  die  Jahre  1902  mit  nit  1905  vertheilten  Aufwandes  von  50  105  12  52625
Tit.  5.  —  —  —  —  —  —  —
Tit.  65.  —  —  —  —
Tit.  7.  Verbauung  der  drei  Tobelbäche  bei  Natholz,  nämlich  bes
Kapellenbaches,  des  Erlenbaches  und  des  Mußbaches,  vierte  und
letzte  Rate  des  auf  die  Jahre  1899  mit  1902  vertheilten  Aufwandes
von  11650  4  —  ..  ..  .  2925——
Tit.  8.  —  —
Tit.  9.  Verbaumg  t  des  Nantbaches  und  des  Bergrutsches  c  am  Tegelberg
  in  der  Gemeinde  Schwangau,  zweite  und  letzte  Rate  des  auf
die  Jahre  1901  und  1902  vertheilten  Aufwandes  von  4750  fM  2  375—
Tit.  10.  Verbauung  und  Korrektion  des  Röthenbacher  Tobelbaches,
K.  Bez.-Amts  Lindau,  zweite  Rate  des  auf  die  Jahrek  1901  mit
1903  vertheilten  Aufwandes  von  5500  KHK..  1  840—
Tit.  11.  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes  im  Kreise
a)  für  den  ersten  Kreiskulturingenieur  .  6  320—
b)  für  den  zweiten  Kreiskulturingenieur  5  340—
c)  für  den  dritten  Kreiskulturingenieur  4200—
d)  für  den  Bezirkskulturingenieur  3540—
e)  für  den  ersten  Bauführer  2  880
f)fr  den  zweiten  Bauführer  2  580—
8)  für  den  dritten  Bauführer  2  460—
h)  für  Vorarbeiter  und  Gehilfen  15000—
i)  für  Instrumente  und  Literalien.  600—
Summa  Cap.  IV  126  80365
V  Auf  Gesundbeit.
iisRemuneration  praktischer  Aerzte  in  armen  Gegenden.  830—
2  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichte  der  Hebammen-Schülerinnen
  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  300—
3]  Beiträge  an  die  Distriktsgem  eein  den  zur  Sustentation
von  Distriktsthierärzten  ....  7500—
Summa  Cap;  V  9630"—
        <pb n="624" />
        606

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
r—
VI  Auf  Wohlthätigkeit.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2|  Kreisirrenanstalten.
Tit.  1.  a)  Für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  einschließlich  der
Ergänzungsbauten  und  der  Baunnterhaltung  8000  —
b)  für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Irsee.  einschließlich
  der  Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung.  8  000  —
c)  für  die  landwirthschaftliche  Kolonie  für  Geistestrauke  der
Heilanstalt  Kaufbeuren  —  —
Tit.  2.  Neubauten:
Zur  theilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung  der
Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  beziehungsweise  zur  Verzinsung
und  Tilgung  einer  hiefür  aufzunehmenden  Kreisschuld  .  25  000  —
Tit.  3.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Baudarlehens  140  800  —
3Sonstige  Krankenanstalten.
Tit.  1.  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  2  000  —
Tit.  2.  Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Angsbuig  510  —
Tit.  3.  Der  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  in  E
«  München  .  700  —
TLTit.  4.  Der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspoint  ..  35Ws——
Teit.  5.  Der  Anstalt  für  weibliche  Unheilbare  in  n  Lauingen  für  deren
Betrieb  .  ...  2000«——
·  Derselben  Anstalt  für  Freiplätze  .  1200J——
Tit.  6.  Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  500-4
  Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinik  in  München  300  —
5  M  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ...-6—·——-———————————————
  —.——
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  2  600  —
b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  Ursberg  als  solcher  2  400  —
I)  für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsau  1  200·—
d)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt  in  Deybach  bei  Lautrach  2.000.—
e)  für  18  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  2  160  —
f)Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  dieser
Anstalt  von  Glött  nach  Depbach,  bezw.  zur  Vermehrung  der  3
Freiplätze  .  1200  —
8,  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:
a)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Knaben  in  Ottobeuren  8  080  —
#  b)  an  das  Institut  für  verwahrloste  Mädchen  in  Wörishofen.  6  008  —
l
i
        <pb n="625" />
        M  al.  607
Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4  1
VV  c)  für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in
Rettungshäusern  .  600-—
d)furUnterrmgung  verwahrloster  und  verlassener  Mödchen  aus
dem  Donaumoose  in  Erziehungs=  und  Rettungsanstalten  1  000  —
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.

Zur  Unterstützung  von  mit  Ausgaben  für  Armenzwecke
besonders  belasteten  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Geisteskranken  in  Kreis-Irrenanstalten  .  8000-—
10—-————————————  —-11SonstigeAuggabenfürWohlthattgkeits

a)  für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  350  —
b)  für  die  Krippenanstalt  in  der  Werlach  Vorstadt  Augsburg  300—
c)  für  das  Kinderasyl  in  Gundelsingen  500
d)  für  außerordentliche  Nothfälle,  eventuell  für  Mehrung  des  Vermögens
  des  Maximilians-Hilfssonds  5000—
e)  dem  Vereine  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  1  000—
Außerordentlicher  Beitrag  zur  Deckung  von  Brandschaden  in  der
Kolonie  Herzogsägmühle  500—
f)  dem  Vereine  zur  Errichtung  einer  de.  berge  z  deimath  in
Augsburg  "  ..  500—
ebendemselben  für  sein  Lehrlindeheim  ..  100—
g)  dem  kath.  St.  Johannis-Zweigverein  in  Augsburg  150—
h)  dem  Vereine  „kath.  Lehrlingsheim“  n  Augsburg  100—
i)  dem  Vereine  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München  200—
k)  dem  bayer.  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege
durch  den  Frauenverein  vom  rothen  Kreuz  im  Kreise  Schwaben
und  Neuburg  ..  500—
1)der  Wohlthattgketts-Anstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  500
12  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  IArt.  5
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  13  06750
Summa  *—  Vi  150  380.50
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1|  Tit.  1.  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  90  000—
Tit.  2.  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  25  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floß  fahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  89  000—
1—
        <pb n="626" />
        608

 

 

Festgesetzter
Cap.  Vortrag  Betrag
VII  Tit.  1.  Fakultative  Beiträge  an  Distrikte  zu  den  Kosten  für  perstell
ung  von  Hochwasserdämmen  und  Uferschutzbauten  3  500.—
Tit.  2.  Hochwasserdammanlagen  im  oberen  Donauthale:
Unterstützung  der  Gemeinden  Steinheim,  Blindheim,  Gremheim,
Nordheim,  Auchsesheim,  Zusum-Rettingen  zur  Deckung  ihrer  Dammbaukosten,
  zweite  und  letzte  Rate  des  auf  die  Jahre  1901  und  1902
vertheilten  Aufwandes  von  4500  fl.  ..  2250—
Tit.  3.  Beitrag  zur  Fortsetung  d  der  Lorrekton  der  oberen  Iller  .  25000—
Tit.  4.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Beiträge  an  die  Distrikte  zur  Ablöhnung  von  Dammwarten  1  080  —
Tit.  1.  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Ausbaucs  der  Vils=  und  Achkorrektion
  in  den  Gemeindefluren  Pfronten-Steinach  und  Pfronten-Dorf  4250.—
Tit.  2.  Beitrag  zur  Herstellung  von  Uferschutzbauten  am  Halblech  in
den  Gemeinden  Buching  und  Trauchgau,  K.  Bezirksamts  Füssen,  «
zweite  Rate  des  auf  die  dahre  1901  mit  1906  vertheilten  Aufwandes  #
von  23  125.  3900  —
Summa-  Enr-  V  243  980  —
VIII  nebrige.  Kreizgusgaben.
Zur  Förderung  des  Feuerröschwesens  ..  600().—
Bettragegemaß§2311e  b.  und  8  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzsez
  .  106197
Summa  Ern-  U#n  13  06107
IX  Allgemeiner  Reservefond  .........  28  70498
Summa  Cap.  IX  für  sich
Summoa  der  Kreis-Ausgaben  1  920  24708
II.  Abschnitt.  s
Kreis-Einnahmen.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

 

 

 

 

 

 

A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.

 

 

 

 

Lateinschulen.
Tit.  1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  »  197018
Tit.  2.  Aus  der  Kreisschuldotation.  .  —  —
Tit.  3.  Pensionen  für  zuiesiirte  Stidienlehrer  und  Studienlehrers.  ·
Relikten  .  —  *
Summa  —7  1  1  97018
        <pb n="627" />
        W#  41.  609

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag

4—4

—

112  Gewerblich-technische  Shulen  —
Summa  82  —

 

 

 

3  Deutsche  Schulen.
Tit.  1.  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende
Fundationsbeiträüge  .  522310
Tit.  2.  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  ..  .....  —  —
Tit.  3.  a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  ..  6908226
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  23  600—
Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem  Gesetze
vom  10.  November  1861  (die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse)  35  700|96
Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen  165  292|81
Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .X  an  alle  Schulverweser,
  weltlichen  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  39  060  4  —  J—  —  —
Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  .K  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  4  nach  5  und  von  45  4  nach  10,  13,  15,  20  und  je
weiteren  5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet
559  346.#  25  4  —  —
Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfahiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiescirt
worden  sind  .  .  540  4  —  4  —  —
Tit.  9.
a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer  144  360—
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zett  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfallel  .  41.«-J  —  —
c)ziirUnterstiltziingdervordein1  Januar  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  9  150—
Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrersrelikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  4  bezw.  300  M  fuür  eine  Wittwe,  130  .4  bezw.
150  ∆  für  eine  Doppelwaise  und  100  .4  für  eine  einfache
Waise)  ..  94280  AÆ  —  9  —  —
b)  zur  Ünterstützung  der  vor  dem  i.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrers-Relikten  6  300—
c)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000

 

 

 

 

101
        <pb n="628" />
        610

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Cap.  8  Vortrag  Betrag
4
1  3  Tit.  11.  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715.—
Tit.  12.  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht.  1  500—
Summa  8  3  723  067.4.  7  J  —  924/IZ
Summa  Cap.  I  A  723.067  .4  25  t  —##
B.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Tit.  1.  Auf  Landeskultur  und  landwirthschaftliche  Interessen  iberhauyt  2  572  —
Tit.  2.  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  11  200/—
Summu  Cap.  I  723  067  .4  "r  J.  479  672|31
I  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsguellen.
1  Rente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirthschaft—
licher  Interessen  2c.  .  43300-—
2Renteausdem  Maximilianshilfsfonde  behufs  Verleihung
  von  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Nothfällen  5000—
3  Renten  aus  dem  Pensionsfond  für  Lehrer  an  Realznund
  Lateinschulen  des  Kreises  —  —
Summa-  Ear-  FIr  9  300—

IV

 

 

 

Kreisumlage  zu  29  Prozent

von  der  Steuerprinzipalsumme  von  4714  948  4  65  J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von.

1  339  988140

 

Summa  Cap  IV  für  sich

Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre

 

Summa  der  Kreis-Einnahmen

Summa  Eap.  V  für  sich
        <pb n="629" />
        Pseh  und  Verordnungs-Blatl

Königreich  Bayern.

 

42.

München,  den  30.  August  1902.

n—tt

Inhalt:

Gesetz  vom  15.  August  1902,  die  Herstellung  einer  Lokalbahn  von  Miltenberg  nach  Stadtprozelten  betreffend.  —
Gesetz  vom  24.  August  1902,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1902  bis  31.  März  1903.  —  Bekanntmachung  vom  18  August  1902,  die  Verleihung
  der  Dienstespragmatik  an  Forstamtsassistenten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  August  1902,
die  Errichtung  neuer  Messungsbehörden  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,  die  Wahl  eines
Hossekretärs  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Arnulf  von  Bayern  betreffend.

 

 

 

 

 

.

 

 

Gesetz,  die  Herstellung  einer  Lokalbahn  von  Miltenberg  nach  Stadtprozelten  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlichet  Prim  von  Gahern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
102
        <pb n="630" />
        612

Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
Art.  1.

Der  gemäß  Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1882,  die  Behandlung  der
bestehenden  Vizinalbahnen  und  den  Bau  von  Sekundärbahnen  betreffend,  aus  Staatsmitteln  zu
entnehmende  Bedarf  für  Herstellung  einer  Lokalbahn  von  Miltenberg  nach  Stadtprozelten,
welcher  nach  Art.  1  Ziff.  27  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  die  Herstellung  von
Bahnen  lokaler  Bedeutung  betreffend,  auf  1  817  700  —X  festgesetzt  wurde,  wird  um  den  Betrag
von  1  609  100  JAX  (eine  Million  sechshundert  und  neuntausend  einhundert  Mark)  erhöht.

Art.  2.

Die  Bestimmungen  in  Art.  3  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  die  Herstellung
von  Bahnen  lokaler  Bedeutung  betreffend,  haben  auf  die  in  Art.  1  des  gegenwärtigen
Gesetzes  festgesetzte  weitere  Bedarfssumme  gleichmäßig  Anwendung  zu  finden.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  15.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Krhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Heller.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
        <pb n="631" />
        M  42.  613

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1902  bis  31.  März  1903.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RNönigs.
Tlitpoll!,

un  Sottes  Gunden  SLöniglicher  Prinz  von  Layern,
Regent.

Wir  haben  nach  Bernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1902  bis  31.  März  1903  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen
Kapitel=  und  Titeleintheilung  auf  77  606  441  M.  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das  Recht
der  Uebertragung  eingeräumt.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  24.  August  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  TCrailsheim.  Dr.  Frhr.  vr.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
Staatsrath  v.  Veller.  Staatsrath  Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrath
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.
1027
        <pb n="632" />
        614

Haupt--Etat

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1902

bis  31.  März  1903.

 

 

 

 

 

 

 

—  Betrag
3  Teitel  Ausgaben  Recktr-an
S  1902
4
Tortdauernde  Ausgaben.

1n1—13  Kriegsministeriim  515  986
2  1—5  Militär-Kassenwesen  96  720
3,  1—9  Militär-Intendanturen.  431  655
44-3  Militär-Geistlichkeit  .  99  .030
5  1—5  Militär-Justizverwaltung  319  752
61  —  Höhere  Truppenbefehlshaber  .  460  008
7  1—3  Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  .  .  90  365
8  1—3  DAdjutantur-Offiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Siellingen  169  770
9  1—256eneralstab  und  Vermessungswesen  .»  .  384  395
10  10—4  Ingenieurcords  269  292
111—28  Geldverpflegung  der  Truppen  16  268  957
11  Naturalverpflegung  ..  17  417  975
131—10Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .  3  691  130
14  1—18  Garnisonsverwaltungs=  und  Serviswesen  6  968  987
151—6  Garnisonsbauwesen  .  216  140
1661—18|Militär-Medizinalwesern  1  408  811
171—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung.  der  Felogeräthe  209  914

1881—2  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften  und  Arrestaten
auf  dem  Marsche  291  000
19  1—6  HPferdebeschaffung  .  1594  603
20  1—3  Verwaltung  der  Remontedepots  ..  762  369
211—2  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-  und  Zraieborilosen  982  500
2  1—61  |Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  .  ..  760  183
231——ilitär-Gefängnißwesen  ...  86  630
24  1-26  Artillerie-  und  Waffenwesen  4  625  145
25  1—6  Technische  Institute  272258
26  1—12Festungen  .  »  328  823
21—  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  1599242

2881—6  Unterstützungen  an  Militärs  des  akriven  und  Beurlaubtenstandes,

für  die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt

sind.  Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive

Beamte  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  Einschließlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse)  142  384
29  —  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  450  000
300  1—8  Verschiedene  Ausgaben  .  «  229  068
Summe  der  „Fortdauernden  Ausgaben"  Kapissk  1.  61  143  592
        <pb n="633" />
        M  42.  615
s———=  —  —  —
„  1!  Betrag
—  „  für  das
z  Tieel  #  Ausgaben:  aehsh
«  M
1  Einmalige  Ausgaten.
Besondere  Zulagen.
1  Bulgen  für  ünteroffiztere  2c.  bei  den  Besabungetruppen  in  Elsaß-Lothringen
  36  800
E—  ·  Magazinsverwaltungswesen.
2  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins  und  Vergrößerung  eines  Hafermagazins
  in  Augsburg,  dritte  und  letzte  Räate#  13  000
Von  den  Gesammtkosten  zu  159  000  .XM  werden  46  000  4
durch  den  Erlös  für  den  zu  militärischen  Zwecken  nicht  mehr
verwendbaren  Stierhofkomplex  gedeckt.
3  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  Dienstwohngebäudes  in
Landshut,  erste  Rate  2  000
4  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  Dienstwohngebäudes  einschließlich
  Grunderwerb  in  Straubing,  erste  RKate  50  000
5  Zur  Ausrüstung  der  Felbhäkerei  Kolonnen  mit  fahrbaren  helbbac
öfen,  sechste  Rate  78  000
Garnisonsverwaltungswesen.
6  Ansbach:  Zur  Einrichtung  von  Unterkunftsräumen  für  verheirathete
  Unteroffiziere  und  für  das  Bezirkskommando,
dann  zur  Herstellung  eines  Offiziersdienstgebäudes
für  das  2.  Ulanen-  Regiment  nebst  Nebenanlagen,
vierte  Rate  25  000
7  Bayreuth:  Herstellung  eines  Casernements  mit  Zubehör  und
den  erforderlichen  Nebenanlagen,  einschließlich  der  Ausstattungsergänzung,
  für  2  Eskadronen  des  6.  Chevau-.
  legers-Regiments,  sechste  Rate  24  655
8  Freising:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Jäger-Bataillon,
  sammt  Ausstattungsergänzung,  dann  Erweiterung
  des  Schießplatzes,  einschließlich  Grunderwerb,
erste  Rtttttee  200  000
9  Fürth:  Neubau  eines  Offiziersspeiseanstaltsgebäudes,  einschließlich
  Ausstattungsergänzung,  für  das  1.  Bataillon
21.  Infanterie-Regiments  mit  Regimentsstab,  zweite
Rate.  70  000
10  Gunzenhausen:  Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes,  einschließlich
Grunderwerbung  und  Ausstattungsergänzung,  vierte
und  letzte  Rate  19  886
        <pb n="634" />
        16

—

Kapitel

Titel

 

Ausgaben

Red

§s.—§—

Beurg

für  das

hnungsjahr
1902

 

 

 

11

12

13

14

15

16

17

18

19

 

HVammelburg:

Ingolstadt:

-*-Lundau:



Landsberg:

Landshut:

(echfeld:

Lindau:

München:

Zur  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  im  Bezirke
des  II.  Armeecorps,  sowie  zur  Errichtung  eines  Lagers
zur  Unterbringung  von  Mannschaften  und  Pferden
und  zur  Herstellung  der  dazu  gehörigen  Nebenanlagen,
achte  Rate  6.
Neubau  einer  Kaserne  für  6  Kompagnien,  eines
Wohngebäudes  für  verheirathete  Unteroffiziere  und  einer
Remise  für  Kriegsausrüstungsbestände  des  1.  Pionier=Bataillons,
  nebst  Nebenanlagen  und  Ausstattungsergänzung,
  sechste  Rate

Zur  Abnahme  und  zum  Ersatz  der  Erddecken  auf  den
Kavalieren  Heydeck,  Hepp  #  Zweibrücken,  sowie
auf  den  Thürmen  104  und  118,  dann  für  Kanalisation
  sämmtlicher  Kavaliere  und  Militärgebäude,
ferner  für  Instandsetzung  und  Erweiterung  der  militärischen
  Quellenwasserleitung,  fünfte  Rate
erstellung  von  Neubauten  zur  Unterbringung  der  6.
(früher  9.)  Infanterie-Brigade  und  des  Bezirkskommandos,
  sowie  von  Wohnungen  der  Bezirksfeldwebel,
  dann  für  Bureaulokale  der  Divisions-Intendantur,
  der  Garnisonsverwaltung  und  des  Kriegs- 



 

 

gerichts,  ferner  für  Dienstwohnungen  der  Garnisonsverwaltungsbeamten,

  zweite  Ratt

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  einen  Regimentsstab
  und  eine  fahrende  Abtheilung  Feldartillerie
zu  3  Batterien,  einschließlich  Grunderwerb  und  Gerätheausstattung,
  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes,
  erste  Rattet

Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  nebst  Fahrzeugschuppen,
  dann  von  Unterkunftsräumen  für  verheirathete
  Unteroffiziere  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  zweite  Rate

Zur  Instandsetzung  der  Baracken  auf  dem  Truppenübungsplatze
  und  zur  Erbauung  von  weiteren  zwei
Haltkataileonskasernen,  einschließlich  Nebenanlagen
und  Ausstattungsergänzung,  siebente  Rate
Zur  Erbauung  einer  weiteren  Bataillonskaserne  und
Erweiterung  der  Garnisonsanstalten,  einschließlich  Gerätheausstattung,
  dritte  Rate  .

Neubau  von  4  Halbbataillonskasernen,  eines  Dienstgebäudes,
  eines  etagirten  Exerzierhauses  und  von
2  Nebengebäuden  nebst  Nebenanlagen  auf  dem  Marsfelde,
  einschließlich  Grunderwerbung  und  Ausstattungs.
ergänzung,  sechste  und  letzte  Rate

 

 

200  000

180  000

70  000

110  000

250  000

100  000

50  000

250  000

134  306
        <pb n="635" />
        M  42.  617
—  Betrag
&amp;amp;  Teitel  Ausgaben  ——  hr
“  1902
4
20  Speyer:  Erweiterung  des  neuen  Pioniercasernements  durch
Herstellung  eines  massiven  Magazinsschuppens,  sowie
eines  Dienstwohngebäudes  nebst  Nebenanlagen  und
Ausstattungsergänzung,  zweite  und  letzte  Rate.  6  000
Von  den  Gesammtkosten  zu  146  000  .K  werden
120  000  .K  durch  den  Erlös  für  die  veräußerte  Kavalleriekaserne
  gedeckt.
21  Straubing:  Herstellung  eines  Casernements  nebst  Zubehör  für
ein  Kavallerie-Regiment,  einschließlich  Grunderwerb
und  Gerätheausstattung,  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes,
  erste  Rattet  250  000
22  Würzburg:  Herstellung  einer  weiteren  Halbbataillonskaserne,  ein.
schließlich  Ausstattungsergänzung,  dritte  Rattet  60  000
28  Zur  Errichtung  von  Dienst-  und  Wohngebäuden  für
das  Bezirkskommando  nebst  Halbinvalidenabtheilung,
vierte  und  letzte  Rate  210  986
24  Zu  Neubauten,  zur  Erweiterung  und  Ausstattungsergänzung  von
Casernements  mit  Nebenanlagen  zur  Unterbringung  der  aus  den
vierten  Bataillonen  gebildeten  vier  Infanterie-Regimenter,  einschließlich
  Grunderwerbung,  siebente  und  letzte  Rate.  6  795
Von  den  Gesammtkosten  zu  1  736  042  .X  werden  durch
Erlöse  gedeckt:
a)  für  die  alten,  zu  militärischen  Zwecken  nicht  mehr  geeigneten
Gebäude  in  Amberg  .  16  150.4
b)  für  den  alten  (zu  leinen)  rerzierglat  in  Zwei.
brücken  ..  .159422.«
175.572.4
25  Zur  Erwerbung  neuer  und  Erweiterung  vorhandener  Exerzier=  und
Schießplätze,  sowie  zu  deren  Herstellung  und  Eirichtung.  vierzehnte
  Rate.  350  000
26  Antheil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräthen  zur  Ausstattung
  neuer  Kasernen  2c.  in  Elsaß-Lothringen  12  640
Militär-Medizinalwesen.
27  Benediktbeuern:  Einrichtung  und  Ausstattung  einer  Genesungsanstalt,
  zweite  und  letzte  Rate  20  500
28  Landan:  Zum  Neubau  eines  Garnisonslazareths,  dritte  Rate  150  000
29  Lindan:  Erweiterung  des  Garnisonslazareths,  erste  Rate  50  000
30  München:  Zur  Umänderung  und  Erweiterung  der  Dampfkessel-,
  Kamin-,  Wasch=  und  maschinellen  Anlagen,
einschließlich  der  Kalt=  und  Warmwasserleitung
im  Garnisonslazareth,  fünfte  und  letzte  Rate  9992
31  Aenderung  und  Ergänzung  der  medizinisch-chirurgischen  Ausstattung
der  Truppen  und  der  Sanitätsformationen,  erste  Rate  .  ..  125  000
        <pb n="636" />
        618

—

 

Betrag

 

 

 

 

—*-  für  das  —
2  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
“  1902
.  E  -*2Dö
32  Ergänzung  der  Ausstattung  der  Garnisonslazarethe  mit  medizinischchirurgischen
  und  bakteriologischen  Geräthen,  voller  Bedarf  34  000
33  Für  Drucklegung  von  Garnisonsbeschreibungen,  zweite  Rate  1  000
Remontewesen.
34  Zur  Erweiterung  der  Remontedepots  und  zu  größeren  Meliorationen  46  000
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils
zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im  Berichte  des
Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten  zum  Etat  für
1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufgeführten  Voraussetzungen
und  Bedingungen  zu  verwenden.
35  Neubau  eines  Wirthschaftsgebäudes  mit  Dienstwohnungen  und  eines
Eishauses  beim  Remontedepot  Schwaiganger,  erste  Rate  45  700
Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen.
36  Beschaffung  von  Fahrrädern  für  die  Kriegsschule,  erste  Rate  2150
Artillerie=  und  Waffenwesen.
37  Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie  1  000  000
38  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende  Fußartillerie-Material
  nebst  Munition  .  18  750
39  Zur  Schaffung  einer  Materialreserve  für  Munitionskolonnen,  zweite
Rate  150  000
40  Zur  Beschafsung  und  Umänderung  von  Hendnaffennvbehör  Büchsenmacherkasten
  und  Geräthen,  zweite  Rate.  .  25  350
4  Zur  Beschaffung  von  artilleristischem  Planmaterial,  zweite  Rate  3  125
Technische  Institute.
42  Zur  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern  in  München,  zweite  Rate  100  000
Ingenieur=  und  Pionierwesen.
43  Zur  Beschaffung  von  Feldbahnmaterial,  vierte  Rate  52000
44  Zur  Unterbringung  des  nach  Vorstehendem  zu  beschaffenden  Feldbahnmaterials,
  vierte  und  letzte  Rate  106  000
45  Für  Beschaffung  von  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  zweite  Rate  62  000
Summe  Titel  1—45  4761  635
        <pb n="637" />
        Titel

Ausgaben

619

 

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
1902

 

 

46
47

48

49

50

51

52

53

andsberg:

 

Einmalige  Ausgaben  in  Folge  der  Aenderungen
in  der  Heeresorganisation.

Magazinsverwaltungswesen.

Neubau  eines  Hafermagazins  und  eines  Proviamtamts-Dienstgebäudes
in  Erlangen,  zweite  Rate  .  .
Neubau  von  Magazinsanlagen  in  Landsberg,  zweite  Rate

Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.

Beschaffung  und  Abänderung  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  in
Folge  Vermehrung,  Verstärkung  und  d  MReueintheilung  d  der  Krigsund
  Friedensformationen

Garnisonsverwaltungswesen.

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Feldartillerie-Regiment
  zu  zwei  fahrenden  Abtheilungen,
einschließlich  Grunderwerb  und  Verätheausstattung,
vierte  und  letzte  Rate  .
Neubau  einer  Stallung  für  zwei  Batterien  ..
Die  bei  diesem  Titel  für  das  Rechnungsjahr
1901  —  Titel  47  —  angesetzten,  noch  unverwendeten
100  000  .4  werden  bei  Titel  8  verwendet.
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  eine  fahrende
Abtheilung  Feldartillerie,  einschließlich  Gerätheausstattung,
  vierte  und  letzte  Rate
Zur  Gerätheausstattung  für  die  neu  zugehende  Maschinengewehr-Abtheilung,
  dann  zur  Ergänzung  der  Ausstattung  in  *
anderweiter  Festsetzung  der  Etatsstärken,  voller  Bedarf

Erlangen:

Freising:

 

Trainwesen.
Beschaffung  von  Feldgeräth  für  eine  Maschinengewehr  Abtheilung,
voller  Bedarf
nemungenesen
Ankauf  von  36  Zugpferden  und  18  Reitpferden,  voller  Bedarf

Artillerie=  und  Waffenwesen.

Beschaffung  von  #dandwaffen,  Handwaffenzubehör  und  Ferngläsern,
sowie  von  Maschinengewehrmaterial  nebst  Munition  für  die
hinzutretenden  Formationen  .  ...  ..

 

"+4

106  000
150  000

100  000

90  400

59  039

18000
50

65  160

387  161
103
        <pb n="638" />
        620

—-—



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
.  für  das
3  Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
F  1902
.  «
56  Zu  Material  und  Munition  für  hinzutretende  Formationen  der  Feldartillerie,
  vierte  NRate.  1  138  174
57  Zu  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende  und  zu  verlegende
Feldartillerie-Material  nebst  Munition,  einschließlich  Gerätheausstattung,
  vierte  und  letzte  Rate  .  91  000
Summe  Tieel  4  bis  5  2209  934
Hiezu:  6„  „  1  „  45  4761  635
Summe  der  „Einmaligen  Ausgaben“  6  971  569
Hiezu:  Summe  der  „Fortdauernden  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  61  143  592
Summe  der  Ausgaben  ausschließlich  der  Pensionen  68  115  161
311—10  Militär-Invalidenpensionen  9  491  280
Summe  des  Militäretats  für  das  diechiunabjahr  vom  1.  i.  1902
bis  31.  März  1903  77  606  441
Nr.  200771.

Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Dienstespragmatik  an  Forstamtsassistenten  betreffend.

##-Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Mamen  BSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  allergnädigst  anzuordnen  geruht,  daß  mit  der  Wirksamkeit  vom  1.  September
  1902  92  Forstamtsassistenten  unter  die  Beamten  der  Klasse  XI  lit.  h  des  Gehalts-Regulativs
  für  die  pragmatischen  Staatsdiener  im  Ressort  des  Staatsministeriums  der
Finanzen  eingereiht  werden  und  in  dieser  Eigenschaft  den  Titel  „K.  Forstamtsassistent
I.  Klasse“  zu  führen  haben.

München,  den  18.  August  1902.

J.  V.
Staatsrath  v.  May.
        <pb n="639" />
        M  42.  621
Nr.  20761.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Messungsbehörden  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschliehßung  vom  24.  August  l.  Is.  zu  bestimmen
geruht,  daß  in  Aschaffenburg,  Bamberg,  Frankenthal,  Freyung,  Kulmbach
  und  Weißenhorn  neue  Messungsbehörden  errichtet  und  die  hienach  in  Aschaffenburg
befindlichen  beiden  Messungsbehörden  mit  Aschaffenburg  I  und  Aschaffenburg  II,  jene  in
Bamberg  mit  Bamberg  I  und  Bamberg  II  bezeichnet  werden.

Zufolge  derselben  Allerhöchsten  Verfügung  wird  hinsichtlich  der  neu  zu  errichtenden
Messungsbehörden  und  der  mit  den  Neuerrichtungen  zusammenhängenden  Aenderungen  im
Bestande  der  bisherigen  Messungsbezirke  Nachstehendes  bestimmt:

J.

Die  bisherige,  auf  die  Bezirke  des  Stadtrentamtes  Aschaffenburg  und  des  Landrent—
amtes  Aschaffenburg  sich  erstreckende  Messungsbehörde  Aschaffenburg  wird  abgetheilt  in  eine
Messungsbehörde  Aschaffenburg  1  und  eine  Messungsbehörde  Aschaffenburg  II,  von  welchen
die  erstere  den  Bezirk  des  Stadtrentamtes,  die  letztere  jenen  des  Landrentamtes  Aschaffenburg
zu  umfassen  hat.

II.

Die  bisherige  Messungsbehörde  Bamberg,  bestehend  aus  den  Bezirken  des  Stadtrentamtes
  Bamberg,  des  Landrentamtes  Bamberg,  dann  der  Rentämter  Burgwindheim  und
Scheßlitz,  wird  abgetheilt  in  eine  Messungsbehörde  Bamberg  und  eine  Messungsbehörde
Bamberg  lI,  von  welchen  die  erstere  den  Stadtrentamtsbezirk  Bamberg,  die  letztere  den
Landrentamtsbezirk  Bamberg,  dann  die  Rentamtsbezirke  Burgwindheim  und  Scheßlitz  umfaßt.

III.

Die  neue  Messungsbehörde  Frankenthal  umfaßt  den  bisher  theils  zur  Messungsbehörde
Ludwigshafen  afRh.,  theils  zur  Messungsbehörde  Grünstadt  gehörigen  Rentamtsbezirk
Frankenthal.  Von  der  Messungsbehörde  Kirchheimbolanden  werden  die  vier  Gemeinden
Rodenbach,  Eisenberg,  Stauf  und  Ramsen,  Rentamts  Kirchheimbolanden,  abgetrennt  und
der  Messungsbehörde  Grünstadt  zugetheilt.
        <pb n="640" />
        622

IV.

Der  neuen  Messungsbehörde  Freyung  wird  zugewiesen  der  bisher  zur  Messungsbehörde
Passau  1  gehörige  Rentamtsbezirk  Wolfstein.  Von  der  Messungsbehörde  Passau  II  werden
der  Messungsbehörde  Passau  I,  welcher  nach  Abtrennung  des  Rentamtsbezirkes  Wolfstein
noch  der  Rentamtsbezirk  Obernzell  nebst  acht  Gemeinden  des  Rentamtsbezirkes  Passau  verbleibt,
  elf  weitere  Gemeinden  des  letzteren  Rentamtsbezirkes  zugetheilt.  Es  umfaßt  hienach
künftig  die  Messungsbehörde  Passau  1  den  Rentamtsbezirk  Obernzell  und  vom  Rentamtsbezirke
  Passau  die  Gemeinden  Aicha  /W.,  Donauwetzdorf,  Fürstenstein,  Grubweg,  Haselbach,
Hutthurn,  Kellberg,  Leoprechting,  München,  Neukirchen  vW.,  Nirsching,  Oberdiendorf,
Prag,  Raßberg,  Ruderting,  Thyrnau,  Tittling,  Witzmannsberg  und  Wotzdorf,  —  die
Messungsbehörde  Passau  II  die  übrigen  Gemeinden  des  Rentamtsbezirkes  Passau,  sowie  vom
Rentamte  Griesbach  den  Amtsgerichtsbezirk  Griesbach.

V.

Die  neue  Messungsbehörde  Kulmbach  wird  gebildet  aus  dem  von  der  Messungsbehörde
Bayreuth  abzutrennenden  Rentamtsbezirke  Kulmbach  und  dem  von  der  Messungsbehörde
Kronach  abzutrennenden  Rentamtsbezirke  Stadtsteinach.

VI.

Die  neue  Messungsbehörde  Weißenhorn  wird  gebildet  aus  den  von  der  Messungsbehörde
  Krumbach  abzutrennenden  Rentamtsbezirken  Weißenhorn  und  Illertissen.

Die  vorbezeichneten  Aenderungen  haben  vom  1.  Oktober  l.  Is.  an  in  Wirksamkeit  zu  treten.
München,  den  26.  August  1902.

J.  V.
Staatsrath  v.  May.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,
die  Wahl  eines  Hofsekretärs  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Arnulf  von  Gayern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

 

haben  allergnädigst  geruht,  der  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Arnulf  von
Bayern  getroffenen  Wahl  des  K.  Zahlmeisters
  a.  D.  Johann  Bodensteiner  zu
Höchstihrem  Hofsekretär  die  Allerhöchste  Genehmigung
  zu  ertheilen.
        <pb n="641" />
        gutt

     

eseh-und  Verordnungs

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

W  43.

4  München,  den  10.  September  1902.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  7.  August  1902,  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
1.  September  1902,  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  September  1902,
Aenderung  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889,  hier  der  Landwehrbezirkseintheilung
  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

 

St.-M.  d.  J.  Nr.  17835.
St.-M.  d.  F.  Nr.  19024.
K.-M.  Nr.  11759.

 

 

Bekanntmachung,  Pferde-Anshebungs-Vorschrift  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern,  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  und  K.  Kriegsministerinm.


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  inhaltlich  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  Juli  1902  allergnädigst
geruht:

1.  die  Einführung  der  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich  Bayern  mit
der  Bestimmung  zu  verfügen,  daß  sie  an  Stelle  der  bisherigen  gleichnamigen  Vorschrift  vom
14.  Juli  1900  in  Kraft  zu  treten  hat,

2.  das  Kriegsministerium  zu  ermächtigen,  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen

zu  treffen.
104
        <pb n="642" />
        624

Zu  vorstehender  Allerhöchster  Verfügung  wird  bemerkt,  daß  die  Ausführungsbestimmungen
des  Kriegsministeriums  der  Vorschrift  als  Anlage  beigegeben  sind.

München,  den  7.  August  1902.
Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

–.  e  —  —  —  —  —  ——
—

Vfer  de  Nushebunge  -Vorschrift

für  das  Königreich  Bayern.

—

Auf  Grund  und  in  Ausführung  der  §§  25  bis  27  und  des  §  36  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichsgesetzblatt  Seite  129),  lautend  wie  folgt:

25.

„Zur  Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs  der  Armee
sind  alle  Pferdebesitzer  verpflichtet,  ihre  zum  Kriegsdienst  für  tauglich  erklärten  Pferde
gegen  Ersatz  des  vollen  von  Sachverständigen  unter  Zugrundelegung  der  Friedenspreise
  endgültig  festzustellenden  Werthes  an  die  Militärbehörde  zu  überlassen.

Befreit  hiervon  sind  nur:

1.  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;

2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3.  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,
sowie  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes
nothwendigen  Pferde;

4.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung
  der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß.

§  26.
Die  Sachverständigen  (§  25)  sind  für  jeden  Lieferungsverband  durch  dessen  Vertretung
  periodisch  zu  wählen.
Das  Schätzungsverfahren  findet  unter  Leitung  eines  von  der  Landesregicrung
bestellten  Kommissars  statt.  Die  Kosten  trägt  das  Reich.
Der  festgestellte  Werth  wird  dem  Eigenthümer  aus  den  bereitesten  Beständen  der
Kriegskasse  baar  vergütet.
        <pb n="643" />
        M  43.  625

8  27.

Das  Verfahren  bezüglich  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde  wird  unter
Zugrundelegung  der  88  25  und  26  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  geregelt
Uebertretungen  der  dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Stellung  der  Pferde  zur
Vormusterung,  Musterung  oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen  werden  mit
einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  geahndet.

§  36.
Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.“

werden  die  nachstehenden  Anordnungen  für  die  periodischen  Vormusterungen  des  Pferdebestandes
  und  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  im  Königreich  Bayern  getroffen:

A.  Vormusterung  des  Pferdebestandes  im  Frieden.

8  1.

Zur  Gewinnung  einer  zuverlässigen  Uebersicht  über  den  Pferdebestand  des  Landes  und
zur  Beschleunigung  der  Pferdeaushebung  im  Mobilmachungsfall  finden  im  Frieden  Vormusterungen
  statt,  deren  Ergebniß  in  fortgesetzt  richtig  zu  haltenden  Listen  niedergelegt
  wird.

Die  Vormusterungen  werden  durch  militärische  Pferde-Vormusterungs-Kommissares)  abgehalten,
  deren  Zahl  für  die  einzelnen  Korpsbezirke  (nicht  Pferdegestellungsbezirke)  nach  dem
Pferdebestand  und  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  besonders  bestimmt  ist.

Jedem  Kommissar  wird  ein  Vormusterungsbezirk  zugewiesen;  die  Abgrenzung  dieser
Bezirke  vereinbaren  die  Generalkommandos  mit  den  Kreisregicrungen.

§  2.

Die  Vormusterungs-Kommissare  haben  im  Laufe  von  achtzehn  Monaten  sämmtliche
Pferde  ihres  Bezirkes  (Ausnahmen  siehe  §  4)  ein  Mal  zu  mustern.

Die  Kommissare  theilen  hierzu  ihre  Bezirke  in  thunlichst  kleine  Unterbezirke,  damit  in
erster  Linie  eine  möglichst  geringe  Belästigung  der  Pferde  haltenden  Bevölkerung  verursacht
wird.  Ein  Zusammenziehen  der  Pferde  aus  mehreren  Orten  ist,  wo  nicht  ganz  besondere
Verhältnisse  dies  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  zu  vermeiden  Größere  Orte  sind  in  mehrere
Ortsbezirke  zu  zerlegen,  innerhalb  deren  die  Musterungen,  örtlich  und  zeitlich  getrennt,

 

—

*)  Die  Kommissare  haben  das  Recht,  während  der  Musterungsreise  für  sich  und  ihren  Burschen  Quartier
und  Verpflegung  auf  Grund  des  Naturalleistungsgesetzes  gegen  Baarzahlung  in  Anspruch  zu  nehmen  (vergl.
§  25,  2  Fr.  V.  V.),  auch  dürfen  sie,  wenn  ihr  eigenes  Fuhrwerk  während  der  Musterungsreise  unbrauchbar  wird,
gegen  Bezahlung  der  Bundesrathssätze  Fuhrwerk  aufordern.  104.
        <pb n="644" />
        626

stattzufinden  haben.  Bei  Ansetzung  der  Musterungsorte  und  -Zeiten  ist  nach  Möglichkeit
Rücksicht  auf  die  örtlichen  und  jeweiligen  wirthschaftlichen  Verhältnisse  zu  nehmen.  Insbesondere
  ist  während  der  landwirthschaftlich  wichtigsten  Zeiträume  der  einzelnen  Bezirke  die
Musterung  in  denselben  möglichst  auszusetzen.

§  3.

Die  Abgrenzung  der  Unterbezirke,  die  Festsetzung  der  Musterungsorte  und  -Zeiten  und.
die  Anordnungen  für  deren  Bekanntmachung  sind  zwischen  den  Kommissaren  und  den
Distriktsverwaltungsbehörden  (Bezirksämter  und  unmittelbare  Städte)  zu  vereinbaren.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheiden  die  Generalkommandos')  und  Kreisregierungen.


§  4.

Jeder  Pferdebesitzer  ist  verpflichtet,  seine  sämmtlichen  Pferde  zur  Musterung  zu  gestellen,
mit  Ausnahme:

a)  der  unter  vier  Jahre  alten  Pferde,

b)  der  Hengste,

c)  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend"')  sind  oder  innerhalb  der  letzten
14  Tage  abgefohlt  haben,

d)  der  Vollblutstuten,  die  im  „Allgemeinen  deutschen  Gestütbuch“  oder  den  dazu
gehörigen  offiziellen  —  vom  Unionklub  geführten  —  Listen  eingetragen  und  von
einem  Vollbluthengst  laut  Deckschein  belegt  sind,  auf  Antrag  des  Besitzers,

e)  der  Pferde,  die  auf  beiden  Augen  blind  sind,

s)  der  Pferde,  die  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tag  arbeiten,

g)  der  Pferde,  die  wegen  Erkrankung  nicht  marschfähig  sind  oder  wegen  Ansteckungsgefahr
  den  Stall  nicht  verlassen  dürfen,

h)  der  Pferde,  die  bei  einer  früheren  in  der  betreffenden  Ortschaft  abgehaltenen
Musterung  als  dauernd  kriegsunbrauchbar  bezeichnet  worden  sind,  )

i)  der  Pferde  unter  1,50  m  Bandmaß.

Außerdem  sind  die  Kreisregierungen  befugt,  unter  besonderen  Umständen  Befreiung  von
der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.  Bei  besonderer  Dringlichkeit  sind  auch  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  hierzu  ermächtigt.

Bei  hochtragenden  Stuten  (Ziffer  c)  ist  der  Pferde-Vorführungsliste  (Anlage  A)  der
Deckschein  beizufügen.

*)  Gehört  der  Unterbezirk  zu  einem  anderen  Korpsbezirk  als  der  Kommissar,  so  entscheidet  das  Generalkommando,
  dem  der  Kommissar  untersteht.  4#

*#  )  Als  hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,  deren  Abfohlen  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu  erwarten
  ist.

*“)  Die  „vorübergehend  kriegsunbrauchbaren“  sind  von  der  Vorführung  nicht  befreit.
        <pb n="645" />
        43.  627

Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  ihrer  Pferde  sind  ausgenommen:
1.  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;)
2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;
3.  die  aktiven  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  bezüglich  der  von  ihnen  zum  Dienstgebrauch
  gehaltenen  Pferde;
4.  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,  sowie
Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  an  dem  Tage
der  Musterung  unbedingt  nothwendigen  eigenen  Pferde;
5.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  die  von  ihnen  zur  Beförderung
der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß;
6  die  Königlichen  Staatsgestüte;
7.  die  städtischen  Berufsfeuerwehren.
Pferdebesitzer,  die  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig  vorführen,
  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise
  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

§  5.

Die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen,  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,
haben  sich  zu  den  Musterungsterminen  einzufinden,  dem  Kommissar  eine  schreibgewandte
Person  (Gemeindeschreiber  2c.)  zur  Verfügung  zu  stellen  und  demselben  ein  Verzeichniß  der
in  ihrem  Bezirk  vorhandenen  Pferde  nach  dem  Muster  Anlage  A  (Pferde-Vorführungsliste)  A#rge
in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.*)  Sie  sind  verpflichtet,  für  die  Gestellung  der  zum  «
Ordnen  und  Vorführen  der  Pferde  erforderlichen  Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß
das  Vorführen  genau  in  der  Reihenfolge  der  Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an
dem  linken  Backenstück  der  Halfter  jedes  Pferdes  ein  Zettel  mit  deutlicher  Nummer,  die
derjenigen  der  Vorführungsliste  entspricht,  zu  befestigen.

Bei  Pferden,  die  bereits  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsbrauchbar  bezeichnet
wurden,  sind  außerdem  unter  Verantwortlichkeit  der  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen
die  Bestimmungstäfelchen  (siehe  Muster  Anlage  B)  anzubringen.  Anlage  B

Den  K.  Landgestütsbeamten,  den  Bezirksthierärzten,  Privatthierärzten,  Civilschmieden,  ——
sowie  den  für  den  Mobilmachungsfall  als  Civilkommissare  der  betreffenden  Pferde-Aushebungskommission
  in  Aussicht  genommenen  Persönlichkeiten  ist  die  Theilnahme  an  dem
Musterungsgeschäft  gestattet.  Sie  sind  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  entsprechend
zu  benachrichtigen.

□

 

*)  Erstreckt  sich  nur  auf  die  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Pferde,  wogegen  die  in  Wirthschaftsbetrieben
  verwendeten  Pferde  zu  gestellen  sind.

**)  In  die  Verzeichnisse  sind  die  nach  §  4  nicht  gestellungs=  beziehungsweise  nicht  vorführungspflichtigen
Pferde  nicht  einzutragen.  Beide  Listen  müssen  bezüglich  der  Eintragungen  seitenweise  genau  übereinstimmen.
        <pb n="646" />
        628

86.

Die  vorgeführten  Pferde  sind  durch  die  Kommissare  ortschafts=  oder  ortsbezirksweise  zu
mustern  und  in  kriegsbrauchbare,  vorübergehend  (zeitig)  kriegsunbrauchbare  und  dauernd
kriegsunbrauchbare  zu  scheiden.  "

Die  kriegsbrauchbaren  sind  zu  sondern  in:

a)  Reitpferde  1,
„  II,
Stangenpferde,
b)  Zugpferde  1  Vondenfn

⅜  u  Stangenpferde,

Vorderpferde,
)  besonders  schwere  Zugpferde.
Aulaoe  —  Für  die  Entscheidungen  der  Kommissare  sollen  die  in  Anlage  C  enthaltenen  Gesichts-—



punkte  als  Anhalt  dienen.

Das  Ergebniß  der  Musterung  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Vorführungslisten  einzutragen
  und  vom  Vormusterungs-Kommissar  zu  bescheinigen;  der  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung
  erhält  eine  Ausfertigung  zurück.

§  7.

Bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  haben  die  Kommissare  innerhalb  des  Zeitraumes
  von  72  Monaten  in  jedem  Musterungsort  ein  Mal  auch  die  Fahrzeuge  zu  prüfen
(siehe  §  24),  die  Anzahl  der  in  den  Bezirken  vorhandenen  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge
festzustellen  und  in  den  Vorführungslisten  (Anlage  A)  zu  vermerken.  Ob  die  Fahrzeuge
zu  den  Musterungsplätzen  selbst  zu  gestellen  sind  oder  auf  einem  besonderen  Platze  oder  in
den  Gehöften  besichtigt  werden,  vereinbaren  die  Kommissare  mit  den  Distriktsverwaltungsbehörden.


§  8.
Das  Ergebniß  der  Musterung  innerhalb  der  Vormusterungsbezirke  stellen  die  Kommissare
Aulaae  .in  einer  Uebersicht  nach  dem  Muster  Anlage  D  zusammen;  diese  sind  durch  die  betreffenden
Kavallerie-Brigadekommandeure  den  Generalkommandos  zu  einem  von  diesen  zu  bestimmenden
Zeitpunkt  einzureichen.
Den  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  die  Kommissare  baldmöglichst  nach  beendeter
Musterung  Abschriften  der  Uebersichten  —  ortschaftsweise  getrennt  —  zu  übersenden.  Die
Schlußzahlen  der  letzteren  sind  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  den  Kreisregierungen
vorzulegen.
        <pb n="647" />
        M  43.  629

Zusammenstellungen  für  den  Korpsbezirk  übersenden  die  Generalkommandos  dem  Kriegsministerium
  zum  1.  Oktober  jedes  Jahres,  solche  für  ihren  Kreis  die  Kreisregierungen
thunlichst  bald  an  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  In  denselben  sind  die
seit  Vorlage  der  letzten  Nachweisung  bezüglich  der  Pferde  gemusterten  Verwaltungsbezirke
durch  Unterstreichen  der  Bezirksnamen  kenntlich  zu  machen.

§  9.

Wesentliche  Aenderungen  im  Pferdebestand  einer  Ortschaft  (auch  ansteckende  Krankheiten,
die  größeren  Umfang  annehmen)  sind  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  den  Kommissaren
mitzutheilen,  welche  hiernach  die  von  ihnen  geführten  Listen  berichtigen  und  den  Generalkommandos
  Meldung  erstatten.

Nachmusterungen  in  den  betreffenden  Ortschaften  dürfen  nur  in  besonders  dringenden
Fällen  durch  die  Generalkommandos  nach  Vereinbarung  mit  den  Kreisregierungen  angeordnet
  werden.

B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.

8  10.

Im  Falle  der  Mobilmachung  der  Armee  oder  einzelner  ihrer  Theile  hat  jeder  Kreis
die  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungsplanes  für  ihn  ausgeworfene  Zahl  von
Mobilmachungspferden  (in  natura)  zu  stellen.

§  11.

a)  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  seine  sämmtlichen
Pferde,  mit  Ausschluß  der  im  §  4  näher  bezeichneten,  zu  der  bestimmten  Zeit  und  an  dem
bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungsaufforderung  entbindet  nicht  von
dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt  ist.
Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,  an
Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  die  sich  die  Pferde  für  ihre  Mobilmachung
selbst  beschaffen,  erfolgt  war.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  oder  oberen
Militärbeamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes,  sowie  den  Delegirten  der  freiwilligen
Krankenpflege  beim  Feldheere  so  viele  ihrer  eigenen  Pferde  bei  der  Aushebung  belassen  werden,
als  ihnen  für  ihre  Mobilmachung  bestimmungsgemäß  zustehen.
        <pb n="648" />
        630

Pferdebesitzer,  die  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig  vorführen,
  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise
  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

b)  Von  Bekanntgabe  des  Mobilmachungsbefehls  bis  nach  Beendigung  der  Pferdeaushebung
  ist  jede  Ausführung  von  Pferden  in  andere  Verwaltungsbezirke  oder  Ortschaften
verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  der  in  §  27  des
Kriegsleistungsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  vorgesehenen  Strafe  geahndet.  Eine  Ausnahme
von  dem  Verbote  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  Militärbehörden  des
Aushebungsbezirkes  oder  an  solche  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  die
sich  die  Pferde  für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  geschehen  ist.

Diese  Bestimmung  ist  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  bei  Eintritt  der  Mobilmachung
  sofort  allgemein  bekannt  zu  geben.

12.

Auf  Grund  der  letzten  Pferde-Vormusterung  vertheilen  die  Generalkommandos  im  Einvernehmen
  mit  den  Kreisregierungen  den  Gesammtbedarf  an  Mobilmachungspferden  auf  die
einzelnen  Verwaltungsbezirke.

Hierbei  sind  neben  dem  Bestand  der  Bezirke  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  auch  besonders
  die  Mobilmachungsverhältnisse  der  zu  ergänzenden  Truppentheile  zu  berücksichtigen.
Da  es  von  großer  Bedeutung  für  die  Schlagfertigkeit  des  Heeres  ist,  daß  der  Bedarf  an
Reitpferden  I  und  Zugpferden  1  voll  und  in  gutem  Material  rechtzeitig  gedeckt  wird,  so  ist
für  diese  Klassen  von  einer  rein  prozentualen  Vertheilung  abzusehen.

Durch  eine  vom  Generalkommando  im  Einverständniß  mit  den  Kreisregierungen  aufzustellende
  Uebersicht  ist  festzusetzen,  wieviel  Pferde  in  den  einzelnen  Aushebungsorten  täglich
auszuheben,  für  welche  Truppentheile  sie  bestimmt  sind,  und  in  welcher  Weise  sie  ihren
Bestimmungsort  erreichen  sollen.

8  13.

Auf  Grund  dieser  Uebersicht  stellen  die  Vormusterungs-Kommissare  im  Einvernehmen
mit  den  Distriktsverwaltungsbehörden  für  ihren  ganzen  Musterungsbezirk  einen  Vertheilungsplan
auf,  aus  dem  hervorgeht,  wieviele  als  kriegsbrauchbar  bezeichnete  Pferde  der  verschiedenen
Klassen  und  wieviel  Fahrzeuge  von  den  einzelnen  Ortschaften  tageweise  in  den  Aushebungsorten
  zu  der  Aushebung  zu  gestellen  sind.  Unter  Berücksichtigung  dessen,  daß  im
Allgemeinen  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  200  Pferde  von  einer  Kommission  ausgehoben
werden  können,  sind  die  Zahlen  so  zu  bemessen,  daß  am  ersten  Aushebungstage  möglichst
von  jeder  Klasse  noch  eine  Reserve  von  50  pCt.,  an  den  folgenden  Tagen  von  25  Pét.
vorgeführt  wird.
        <pb n="649" />
        M  a43.  631

Reicht  hierfür  der  Bestand  an  Reitpferden  1  und  an  Zugpferden  I  nicht  aus,  so  sind
von  den  übrigen  Klassen  entsprechend  mehr  Pferde  zur  Reserve  zu  bestimmen.  Für  Fahrzeuge
  ist  täglich  noch  eine  Reserve  von  50  péCt.  anzusetzen.

Nach  Möglichkeit  sind  die  Pferde  eines  Ortes  für  einen  Tag  zu  bestimmen  und  die
dem  Aushebungsort  zunächst  gelegenen  Ortschaften  für  die  ersten  Tage  heranzuziehen.  Die
Vertheilungspläne  sind  derart  fertigzustellen,  daß  nach  etwaiger  Prüfung  durch  die  Generalkommandos
  die  Distriktsverwaltungsbehörden  den  Vorständen  der  Gemeindeverwaltungen
Auszüge  so  rechtzeitig  übersenden  können,  daß  Letztere  in  der  Lage  sind,  noch  vor  dem
1.  April  jedes  Jahres  die  Bestimmung  der  vorzuführenden  Pferde  vorzubereiten.  (8  18).

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  sich  gelegentlich  davon  zu  überzeugen,  daß  die
hierzu  erforderlichen  Vorbereitungen  seitens  der  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  thatsächlich
  getroffen  sind.  Soweit  nicht  besondere  Verhältnisse  dagegen  sprechen  —  worüber
die  Generalkommandos  nach  Benehmen  mit  den  Kreisregierungen  zu  befinden  haben  —
müssen  diese  den  Vorständen  der  Gemeindeverwaltungen  bereits  im  Frieden  zu  übersendenden
Auszüge  Alles  für  sie  im  Mobilmachungsfall  Wissenswerthe  betreffs  Mobilmachungstag,
Ort  und  Stunde  der  Pferdeaushebung  enthalten.

8  14.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bildet  jeder  Verwaltungsbezirk
  der  Regel  nach  einen  Aushebungsbezirk.

Ausnahmsweise  können  Verwaltungsbezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung  und
die  Höhe  der  zu  stellenden  Zahl.  an  Pferden  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  durch  das
Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  der  Kreisregierung  in  zwei  oder  mehrere  Aushebungsbezirke
  getheilt  werden.

Die  Generalkommandos  vereinbaren  schon  im  Frieden  mit  den  Kreisregierungen,  an
welchen  Orten  die  Aushebung  und  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk  stattfindet,  und  an
welchem  Mobilmachungstage  sie  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste  Termin  für
den  Beginn  der  Aushebung.

§  15.
Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.
Sie  besteht  aus:
1.  dem  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter
als  Civilkommissar,
2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,

dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.
105
        <pb n="650" />
        632

Wenn  ein  Verwaltungsbezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  ist  (8  23),  so  bestimmt
  die  Kreisregierung  schon  im  Frieden  den  Civilkommissar  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.


Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Veterinär  oder  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zuzuziehender  Thierarzt  und

2.  drei  vom  Distrikts-Ausschuß  (in  unmittelbaren  Städten  vom  Magistrat)  von
sechs  zu  sechs  Jahren  zu  wählende  Schätzer.

8  16.

Zu  Schätzern  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  die  das  volle  Ver-Amlge
  —  trauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Sie  sind  nach  dem  als  Anlage  Fbeigefügten
  „Eidesformular“  durch  den  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  dessen
Vertreter  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift

der  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  dem  Nationale  beizufügen.

Neben  den  drei  Schätzern  werden  drei  Stellvertreter  für  sie  gewählt,  deren  einer  schon
für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Schätzer,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  die  über  die  Gebührnisse  bei  der
Abschätzung  von  Flurschäden  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  August  1898,
betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898,  getroffen
  sind.

Für  die  Bezirksamtsschreiber,  die  außerhalb  des  Bezirksamts-Sitzes  bei  der  Aushebung
mitwirken,  dürfen  Tagegelder  von  5  Mark  für  den  Tag  und  Reisekosten  mit  30  Pf.  für
den  Kilometer  bei  Reisen  auf  dem  Landwege,  oder  mit  10  Pf.  für  den  Kilometer  —  neben
2  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang  —  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  und  Damypsschiffen
angefordert  werden.

.  17.

Soweit  die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  nicht  bereits  im  Frieden  mit  den
bezüglichen  Weisungen  versehen  sind,  übersenden  ihnen  sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls
  die  Distriktsverwaltungsbehörden  auf  dem  raschesten  Wege  die  im  Frieden
vorbereiteten  Befehle,  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)  die  nach
§  13  bestimmten  Pferde  und  Fahrzeuge  zu  gestellen  sind.

Die  Schätzer  und  gegebenenfalls  der  Thierarzt  sind  zu  benachrichtigen.
        <pb n="651" />
        M  43.  633

Die  durch  die  Staatstelegraphie  an  alle  Gemeinden  sofort  übersandten  Telegramme,
„daß  die  Mobilmachung  befohlen  und  welches  der  1.  Mobilmachungstag  ist“,  gelten  für
die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  als  Befehl,  die  Gestellung  der  Pferde  und  Fahr—
zeuge  zur  Aushebung  in  der  etwa  bereits  im  Frieden  angeordneten  Weise  (§  13)  zu  veranlassen.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  während  der  Aushebung  und  die  Heranziehung  der  nöthigen  Polizeimannschaften
  (Gendarmen,  Schutzleute,  Polizeidiener)  vorzubereiten.

8  18.

Den  Aushebungskommissaren  sind  vorzuführen:

a)  die  gemäß  8  13  bestimmten  Pferde;  an  den  Halftern  sind  auf  der  linken
Seite  die  Bestimmungstäfelchen  (§  5)  zu  befestigen;

b)  die  bei  der  letzten  Musterung  als  „vorübergehend  kriegsunbrauchbar“  bezeichneten
  Pferde,  soweit  sie  nicht  marschunfähig  sind  oder  wegen  Ansteckungsgefahr
  den  Stall  nicht  verlassen  dürfen;

I)  die  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde  des  Aushebungsbezirkes.
  Händler,  Tattersalls  2c.  haben  stets  ihre  sämmtlichen
Pferde  vorzuführen.

Die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  sind  für  die  vollzählige  und  rechtzeitige  Gestellung
  der  Pferde  verantwortlich  und  verpflichtet,  persönlich  bei  der  Aushebung  zu  erscheinen.
Sie  legen  der  Aushebungskommission  die  bei  der  letzten  Musterung  ausgefüllte  Vorführungsliste,
in  der  die  zur  Aushebung  vorgeführten  Pferde  durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht  sind,
sowie  ein  Verzeichniß  der  in  Zugang  gekommenen  Pferde  vor.

Es  werden  zunächst  die  letztgenannten  Pferde  gemäß  §  6  durch  den  Militärkommissar
gemustert  und  dann  die  bereits  früher  gemusterten  Pferde  einer  nochmaligen  Prüfung  unterzogen.

Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  nach  Klassen  getrennt  aufzustellen.
Im  Allgemeinen  ist  die  frühere  Klassifizirung  durch  den  Vormusterungs-Kommissar  maßgebend;
  einzelne  nothwendig  erscheinende  Umbestimmungen  bleiben  jedoch  dem  militärischen
Aushebungskommissar  überlassen.

Die  für  kriegsunbrauchbar  erklärten  Pferde  werden  sofort  entlassen.

8  19.

Aus  den  kriegsbrauchbaren  Pferden  wird  die  für  den  Aushebungsbezirk  festgesetzte  Zahl
und  außerdem  von  jeder  Klasse  ein  Zuschlag  von  3  pCt.  als  Reserve  ausgewählt.  Sind
hierbei  für  die  besseren  Klassen  nicht  die  erforderlichen  Pferde  vorhanden,  so  ist  der  Ausfall

durch  die  besten  Pferde  der  nächst  niedrigeren  Klasse  zu  decken.
105*
        <pb n="652" />
        nloge  E.  —

634

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  Nationale  nach  Muster  E,  die  Reservepferde  in
ein  besonderes  Nationale  eingetragen  und  kommen  sämmtlich  zur  Abschätzung.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,  sondern
sind  nur  von  den  Besitzern  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten  Strafe  auf  drei  Wochen
vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet  zur  Verfügung  der  Militärbehörde  zu  halten.

Kriegsbrauchbare  Pferde,  welche  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben  werden,
können  auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung  an  einem
späteren  Tage  bestimmt  werden.

Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieviele  weitere  kriegsbrauchbare  Pferde
der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirk  noch  vorhanden  sind.  Das  Ergebniß  ist  dem
Generalkommando  und  der  Kreisregierung  nach  Schluß  des  Aushebungsgeschäftes  umgehend
zu  melden.

8  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der  Werth
der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  in's  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preissteigerung
infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Schätzer  gibt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Schätzung  an,  die
in  die  betreffende  Spalte  des  Nationals  E  (8  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Schätzungen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Schätzungen  geheim  bleiben.  Dieser  Durchschnitt
  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende  Schätzungssumme.


Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Schätzer  gehören,  so  hat  dieser  sich  der  Abschätzung
  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

§  21.
Bei  der  Abnahme  missen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  mindestens  2  m  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.
Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Schätzungssumme  mitenthalten.  1
Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer  den
in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden  die  dadurch
entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der  Schätzungssumme  in  Abzug  gebracht.
Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veranlassen.
        <pb n="653" />
        M  43.  635

8  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  für
kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefällen
  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und  Stelle
die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt  werden.

§  23

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärkommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  hart  unter  dem  Mähnenkamm  an  der  linken  Seite  des
Halses  der  Brand  (M.  P.)  aufgedrückt  und  dasselbe  mit  einer  Mähnentafel  versehen,  auf
der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der  Name  des  Verwaltungsbezirks
angegeben  ist.

§  24.

In  denjenigen  Verwaltungsbezirken,  wo  nach  Vereinbarung  des  Generalkommandos
mit  der  Kreisregierung  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  ausgehoben  werden
sollen,  findet  deren  Abschätzung  und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß  an  diejenige  der
Mobilmachungspferde  durch  die  nach  §  15  zusammengesetzte  Aushebungskommission  und  die
ihr  zugetheilten  Schätzer  statt.  Das  Verfahren  dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung
der  Pferde.

Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren  abzunehmen,
  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.  An
die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann  auch
hinsichtlich  der  Beschaffenheit,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern  von  den
Bestimmungen  der  Anlage  C  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,  starke  Zugpferde
auszuwählen.  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  Nationale  nach  Anlage  E  eingetragen.

Anlage  C  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Geschirre,  Aulage  be  c.
sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Anlage  I  ist  die  Schätzungs-  —–-l-  ern.
verhandlung  aufzunehmen.

§  25.

Das  Generalkommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß  zum  Zeitpunkt
der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu  stellende  Transportkommandos
  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese  Kommandos  von  den
Truppen  nicht  in  hinreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das  Generalkommando
schon  im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  oder  der
Ersatzreserve  vorzusehen.  Nöthigenfalls  ist  der  Militärkommissar  ermächtigt,  Koppelführer
        <pb n="654" />
        678

81.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinz-Regent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Sonthofen.  «  «

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  übertragen  Wir  dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen
  unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  einer  Kommission  zu,  welche  sich  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
dem  Bürgermeister  von  Oberstdorf  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  und  einem  von  dem
K.  Bezirksamte  Sonthofen  alljährlich  neu  zu  bestimmenden  Mitgliede  der  Marktgemeinde-Verwaltung
  Oberstdorf  zusammensetzt.

Zur  giltigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämmtlicher  drei  Mitglieder  der
Kommission  erforderlich.

Der  Kommission  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  den
Armenpflegschaftsrath  Oberstdorf  gutachtlich  einzuvernehmen.

§  4.

Die  Renten  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstag  —,  erstmalig  am  12.  März  1903,
sollen  in  feierlicher  Weise  durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  beziehungsweise
dessen  Stellvertreter  an  5  Kinder  bedürftiger  braver  in  der  Gemeinde  Oberstdorf  wohnhafter
Eltern  je  50  in  Form  eines  Sparkassebuches  vertheilt  werden.  Dabei  sollen  Kinder,
deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Allgäu  beschäftigt  werden,  in  erster  Linie
Berücksichtigung  finden.

Die  treffenden  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Kuaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  beziehungsweise  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in
Verwaltung  des  K  Bezirksamts  Sonthofen  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen
nur  an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  —/X¾#  an  die  Stiftung
zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  eventuellen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  treffende  Sparkassebuch  von  dem
Kinde  selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.
        <pb n="655" />
        45.  679

II.  Der  Rest  der  Stiftungsrenten  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung  eines  Festes,
wenn  thunlich  am  12.  März,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer  Berücksichtigung
armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§  5.
Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
  dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  thunlich,  zur  Schaffung  neuer
Präbenden  zu  verwenden.

§  6.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Renten  zu  decken.
Gegeben  zu  München,  den  27.  September  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

an  dessen  Statt:
Ministerialrath  v.  Geib.

 

—  —  —  –  —  —  ——

Nr.  22268.

 

Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  der
Gemeinde  Hindelang.

Im  Namen  Seiner  Moazjestät  des  Königs.
Tlitpold.

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Vrinz  von  Hayern,
Reoeut.
Wir  haben  Uns  entschlossen  zur  dauernden  Erinnerung  an  Unseren  langjährigen

regelmäßigen  Besuch  des  Allgän  mit  einem  Kapitale  von  10000  /  eine  Wohlthätigkeitsstiftung
  zu  Gunsten  der  Gemeinde  Hindelang  zu  errichten  und  verordnen,  was  folgt:
        <pb n="656" />
        636

zu  miethen;  er  hat  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Distriktsverwaltungsbehörden
rechtzeitig  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Transportmannschaften  ist  so  zu  berechnen,
  daß  auf  einen  Mann  etwa  drei  Pferde  kommen.

Der  Militärkommissar  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungsmäßig  zu  überweisen;
  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  an  werden  die  Pferde  militärischerseits  verpflegt.

Nach  den  bereits  im  Frieden  aufgestellten  Marschübersichten  und  Fahrtlisten  werden
die  Pferde  nach  den  Mobilmachungsorten  der  Truppen  verbracht.

Die  gemietheten  Koppelführer  erhalten  während  ihrer  Dienste  und  auf  dem  Rückmarsch
nach  der  Heimath  die  ortsüblichen  Löhne,  sowie  freies  Quartier  und  Verpflegung  nach  den
darüber  bestehenden  Bestimmungen  auf  Kosten  der  Militärverwaltung.

Das  Generalkommando  veranlaßt,  daß  die  Transportführer  rechtzeitig  die  erforderlichen
Marschrouten,  Militär-Fahrscheine,  sowie  Quartier-Bescheinigungen  und  Ounittungen  über
Naturalverpflegung,  Vorspann  und  Fourage  erhalten,  letztere  nach  dem  Tagessatze  von
12000  g  Hafer,  7500  g  Heu  und  3000  g  Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde
und  von  6000  g  Hafer,  2500  g  Heu  und  1500  g  Stroh  für  alle  übrigen  Pferde

Der  Militärkommissar  übergibt  den  Transportführern  zur  Aushändigung  an  die  betreffenden
  Truppentheile  die  von  ihm  nach  Anlage  E  (8  19)  für  letztere  aufgestellten  und
vollzogenen  Nationale  der  Pferde.

Das  Generalkommando  hat  endlich  Anordnung  zu  treffen,  inwieweit  der  Militärkommissar
  mit  einem  Vorschuß  für  unvorhergesehene  Ausgaben  zu  versehen  ist.

§  26.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  werden  die  in  dem  Nationale  der  abgenommenen
  Pferde  (§  20)  eingetragenen  Schätzungen  summirt  und  wird  folgende  Bescheinigung
  darin  eingetragen:

„Daß  nach  Inhalt  des  vorstehenden  Nationals  die  Anzahl  von
geschrieben
.....  Pferden  mit
einer  Gesammtschätzung  von
geschrieben.
Mark,  richtig  abgeliefert  worden  ist,  bescheinigt.
(Ort  und  Datum.)

Die  Aushebungskommission.
(Unterschriften.)

Die  laut  beiliegender  Verhandlung  vereidigten  Schätzer.
(Unterschriften.)
        <pb n="657" />
        M  43.  687

Das  mit  dieser  Bescheinigung  versehene  Nationale  ist  vom  Civilkommissar  als  Belag
der  Liquidation  über  den  Schätzungspreis  der  abgenommenen  Pferde  beizufügen.  —  Die
Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erhalten  von  dem  Civilkommissar  über  die  ihnen  zustehenden
Schätzungssummen  Anerkenntnisse  nach  dem  Formular  J.

In  gleicher  Weise  erfolgt  auch  die  Summirung  der  Schätzungen,  welche  in  dem  Verzeichniß
  der  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  (§  24)  eingetragen  sind,
und  die  Ausstellung  einer  Bescheinigung  hierüber,  die  dem  Verzeichniß  als  Rechnungsbeleg
beizufügen  ist.

§  27.

Der  Civilkommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde,  ferner
die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die  zu  zahlenden  Tagegelder  und  Reisekosten
16),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene  Nebenkosten  nebst  den  bezüglichen  Belegen  nach
Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  spätestens  binnen  acht  Tagen  an  die  Kreisregierungen
(Kammer  der  Finanzen).

Diese  stellen  die  Kosten  fest  und  ertheilen  Anweisung  an  die  Königlichen  Kassen  zur
vorschußweisen  Zahlung  der  Beträge  für  Rechnung  der  General-Kriegskasse

Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  gegen  Ablieferung
der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung.

Die  sämmtlichen  festgestellten  Liquidationen  werden  demnächst  von  den  Kreisregierungen
an  das  Kriegsministerium  eingesandt,  welches  nach  Prüfung  derselben  Anweisung  zur  Erstattung
  der  Beträge  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  General-Kriegskasse  ertheilt.

Etwaige  während  der  Mobilmachung  erforderliche  Vorschüsse  werden  den  Kreiskassen
auf  Anfordern  von  der  General-Kriegskasse  geleistet.

§  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch  Anordnungen
  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  Generalkommando
und  der  Kreisregierung  telegraphische  Meldung  zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit  der  letzten
Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen  ist,  daß  die  geforderte
Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht  zur  Aushebung  befohlenen  kriegsbrauchbaren
Pferde  voraussichtlich  nicht  aufgebracht  werden  kann,  so  hat  die  Kommission  dem  Generalkommando
  und  der  Kreisregierung  unter  Angabe  des  bei  jeder  Klasse  wahrscheinlich  eintretenden
  Ausfalls  telegraphisch  Meldung  zu  erstatten.

Anlage  J
        <pb n="658" />
        auen

638

Das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  der  Kreisregierung  veranlaßt  die  sofortige
Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Verwaltungsbezirken  des  Pferde-Gestellungsbezirkes.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission  an  das
Generalkommando  und  die  Kreisregierung  mit  dem  Hinzufügen  zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare
  Pferde  der  verschiedenen  Klassen  noch  in  dem  Bezirk  vorhanden  sind  (siehe  §  19).

§  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Kreises  wegen  nachträglich  erkannter  Untauglichkeit
  eines  Theiles  derselben  die  ausgeworfene  Zahl  nicht  decken,  sind  zunächst  die
3  PCt.  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen  bereits  als  kriegsbrauchbar
  anerkannten  Pferde.  „

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen  sein  sollte,
hebt  der  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung
  eines  Thierarztes  und  der  drei  Schätzer  die  erforderlichen  Pferde  aus,  läßt  sie  abschätzen
  und  den  Truppentheilen  zuführen.

§  30.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Vorstand  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde
  der  Kreisregierung  über  den  Verlauf  des  ganzen  Geschäfts  sofort  Bericht  zu  ere

  K.  statten  und  eine  Uebersicht  nach  Anlage  K  beizufügen.

Die  Kreisregierungen  stellen  diese  Uebersichten  nach  Verwaltungsbezirken  zusammen  und
legen  sie  nebst  entsprechendem  Berichte  dem  Staatsministerium  des  Junern  vor.

§  31.
Die  Kreisregierungen  haben  die  nachstehend  aufgeführten  Druckformulare  für  Rechnung
des  Militäretats  —  und  zwar  die  unter  d  bis  k  genannten  durch  die  Lithographische

Offizin  des  Kriegsministeriums  —  anfertigen  zu  lassen  und  im  Frieden  in  genügender  Zahl
den  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  überweisen:

a)  Auszüge  aus  den  Vertheilungsplänen  für  die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen

  (§  13),

b)  Befehle  für  die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  (§  17),

c)  Benachrichtigung  an  die  Schätzer  und  Thierärzte  (8  17),

d)  Vorführungslisten  (Anlage  A),

e)  Bestimmungstäfelchen  (Anlage  B),

1)  Pferde-Nationale  (Anlage  E),

g)  Eidesformulare  (Anlage  P),
        <pb n="659" />
        M  43.  639

h)  Fahrzeugverzeichnisse  (Anlage  H),
i)  Anerkenntnisse  (Anlage  J),
k)  Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft  (Anlage  K).

Die  Liquidationen  über  die  Beschaffungskosten  der  Formulare  sind  von  den  Kreisregierungen
  aufzustellen  und  an  die  Intendanturen  zur  Anweisung  zu  übersenden.

Für  Bereithaltung  der  Marschrouten  und  Militär-Fahrscheine,  sowie  der  den  Transportführern
  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und
Fourage,  Quartierbescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung  und  Bereithaltung  von  Koppelzeug,
Pferdemaßen,  Mähnentafeln  und  Pferde-Brenneisen  sorgt  die  Militärbehörde.

8  32.

Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung  von  Pferden
nöthig,  so  vereinbaren  die  Generalkommandos  das  Erforderliche  mit  den  Kreisregierungen.

106
        <pb n="660" />
        <pb n="661" />
        M  a43.  641

Anlage  A  (zu  88  5  u.  18).
Verwaltungsbezirk:

 

Verzeichniß

der  in  vorhandenen  Pferde.

(Vorführungsliste.)
Musterungsjahr  19

Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  bescheinigt:

Datum.  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung.

1.  Die  Spalten  1,  2,  3  und  7  sind  vom  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung,  die  Spalten  4,
5  und  6  von  dem  Kommissar  oder  unter  dessen  Verantwortung  auszufüllen.

2.  Farbe  und  Abzeichen  sind  so  anzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen  sind.

3.  Die  Vorführungslisten  des  Vorjahres  sind  zur  Musterung  mitzubringen.  Die  darin  als
„vorübergehend  kriegsunbrauchbar“  bezeichneten  Pferde  sind  vorzuführen.

4.  Nach  Eingang  der  Auszüge  seitens  der  Distrikts-Verwaltungsbehörden  (§  13)  sind  die  vom
Vorstand  der  Gemeindeverwaltung  zur  Aushebung  im  Mobilmachungsfall  bestimmten  Pferde
in  diesem  Verzeichnisse  durch  Unterstreichen  kenntlich  zu  machen  (§  18).  106*
        <pb n="662" />
        642

—.*  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.
«  Des  des

0  Des  Besitzers  Vor-  es  Pferde

2  und  Geschlecht

Farbe  und  schlech  Größe  Alter
8  Zuname

Abzeichen  -

S  5

—  S  cem  .  Jahre
1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

 

 

10.
        <pb n="663" />
        M  43.

 

643

 

 

.  6.  7.

—

Ist  kriegsbrauchbar  als  Ist  Vorhandene  Bemerkungen  .

H  darunter  die

·  Contsvorübeks  kriegsbrauchbare  hochtragenden
Reitpferd  Zugpferd  S.ehend  kriegs-  dauerndd  Fahrzeuge  Stuten  u.  sol—

«  DuåkunbrauchbarkkkegE  die  i

bis  zur  un-  letzt  che  die  inner-I.
  II.  J.  II.  8c  Hächsten  ebtes  halb  der  letzten

Musterung  brauch-  Zahl  Must.14  Tage  abger
  Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.]  urückgestellls)  dar  Jahr  fohlt  haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  letzten  Seite:
Die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  Spalte  4  und  5  bescheinigt.

Ort,  Datum.

(Dienstgrad)  und  Vormusterungskommissar.
        <pb n="664" />
        644

Anlage  B  (zu  §§  5  und  18).

 

Bestimmungstäfelchen.

(Die  Täfelchen  sind  aus  etwa  5  mmn  starker  Strohpappe,  Karton  oder  dergl.  —  für  die  emzelnen
Pferdeklassen  verschiedenfarbig  —  herzustellen  und  zum  Anbinden  an  der  Halfter  mit  entsprechender
Einrichtung  zu  versehen.)

—  -  ——  —

Die  Farbe  der  Tefel  ist  (auf  beiden  Seiten):
weiß:  für  Reitpferde  I,
gelb:  „  »  Il,
hellroth:  „  Zugpferde  I,  Stangen-,
dunkelroth:  „  „  I,  Vorder-,
hellblau:  „  „  II,  Stangen-,
dunkelblau:  „  „  II,  Vorder-,
grün:  „  besonders  schwere  Zugpferde.
Die  Tafeln  erhalten  auf  beiden  Seiten  nur  die  ihrer  Farbe  entsprechende  Bezeichnung:

(z.  B.  gelbe  Tafel):
Reitpferd  II.

etwa  15  cm

 

(z.  B.  gelbe  Tafel)

Gemeinde-Siegel

  Reitpferd  7

 

hF  8  cm

 

 

Die  Täfelchen  werden  beim  Vorführen  zur  Musterung  oder  Aushebung  an  dem  linken
Backenstück  der  Halfter  befestigt.
        <pb n="665" />
        W  3.  645
Anlage  C  (zu  §§  6  und  18).

 

Gesichtspunkte

für
Answahl  der  Mobilmachungspferde.

1.  Eintheilung  in  Klassen.

a)  Reitpferde  I:  Frische,  gute  Gänge,  möglichst  bereits  geritten;  bestimmt  für  Offiziere,
sowie  für  Kavallerie  und  Feldartillerie.

b)  Reitpferde  II:  Sämmtliche  übrigen  Pferde  des  Reitschlages;  bestimmt  für  die  übrigen
Waffen  und  Formationen,  für  Sanitätsoffiziere  und  Beamte.

c)  Zugpferde  I:  Neben  starkem,  tiefem  Gebäude,  frische  und  geräumige  Gänge,  bestimmt
für  die  Feldartillerie,  die  Infanterie-Munitionskolonnen,  die  Infanterie-Patronenwagen,
die  Korps=  und  Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen  und  die  Krankenwagen
der  Sanitäts-Kompagnien.

d)  Zugpferde  II:  Sämmtliche  übrigen  Pferde,  die  an  Arbeit  gewöhnt  sind  und  nicht
derartige  Fehler  (Ziffer  4)  zeigen,  welche  die  Gebrauchsfähigkeit  in  kurzer  Zeit  in  Frage
stellen;  bestimmt  für  die  übrigen  Truppenfahrzeuge  und  Trains.

e)  Besonders  schwere  Zugpferde:  Sämmtliche  rein  kaltblütigen  Pferde,  die  Kreuzungsprodukte,
  die  den  Charakter  des  Kaltbluts  zeigen  und  solche,  zum  gleichmäßigen  Ziehen
großer  Lasten  im  Schritt  geeigneten  Warmblüter,  die  infolge  ihrer  Masse  mit  der
Kriegsration  voraussichtlich  nicht  zu  ernähren  sind;  bestimmt  für  Fußartillerie=  und
Pionier-Belagerungsformationen,  sowie  besonders  festgesetzte  Fuhrparkkolonnen.

2.  Maße.
Die  Pferde  sind  mit  dem  Bandmaße  zu  messen.
Mindestmaß  für  Pferde  der  schweren  Reiter  und  Ulanen  1,62  m,
„  „  die  übrigen  Reitpferde  I  .  1,57  m,
„  „  „Reitpferde  1  .  .  1,55  m,
„  „  Zugpferde  1  und  .  ..  1,57  m.

Pferde  oon  geringerer  Größe  dürfen  nöthigenfalls  eingestell  werden,  wenn  sie  sonst  den
Anforderungen  entsprechen;  bei  Offizierspferden  für  Fußtruppen  und  Reitpferden  II  kann
dann  bis  1,53  m,  bei  Zugpferden  II  bis  1,55  m  heruntergegangen  werden.

Für  besonders  schwere  Pferde  ist  kein  Mindestmaß  vorgeschrieben.
        <pb n="666" />
        646

3.  Alter.

Pferde  warmblütiger  Schläge  sind  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für
den  Kriegsdienst.

4.  Ungeeignetes  Material.

Hengste  und  alle  mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Militärdienst  untauglich
  machenden  Mängeln  behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige  zu  Zugpferden
  nur,  wenn  der  Verlust  des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer
Krankheit  herrührt.  Tragende  Stuten  und  Mutterstuten,  die  unter  3  Monate  alte  Fohlen
nähren,  sind  für  das  laufende  Mobilmachungsjahr  zurückzustellen.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein  bekundet
  oder  wenn  durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß  die
Stute  nach  mehrfachen  Versuchen  den  Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

Im  Besonderen  bleibt  zu  beachten:

a)  Spat,  der  so  weit  vorgeschritten,  daß  bereits  die  Muskulatur  auf  der  Kruppe  geschwunden
  ist,

Hasenhacke,  an  der  die  Pferde  lahmen,  und

Schaale,  bei  der  das  Brennen  erfolglos  geblieben,  machen  die  Pferde  zum  Heeresdienst
  unverwendbar.

b)  Hufe.  Ist  der  Huf  nur  durch  falschen  Beschlag  und  schlechte  Pflege  schad=  und
krankhaft  geworden,  kann  er  also  bei  sachgemäßem  Beschlag  und  guter  Pflege  gesunden,
so  ist  das  Pferd  als  brauchbar  zu  bezeichnen;  ein  mit  angeborenen  Fehlern  behafteter
Huf  macht  das  Pferd  unbrauchbar.

Flachhuf  schließt  Brauchbarkeit  aus,  wenn  das  Horn  spröde  und  ausgebrochen  ist
und  die  Sohle  sich  schon  gesenkt  hat;  nicht  aber,  wenn  das  Horn  gesund  und  die
Sohle  gewölbt  ist.

Zwanghuf,  bei  dem  die  innere  Tracht  am  Vorderhuf  stark  eingezogen  und  der
angrenzende  Strahlschenkel  völlig  verkümmert  ist,  schließt  Brauchbarkeit  aus.

Bockhuf,  nicht  zu  eng  und  sonst  gesund,  ist  für  Zugpferde  kein  Gebrauchsfehler.

Hornspalten  —  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  von  der  Krone  ausgehend,  sich
bis  auf  die  Weichtheile  erstrecenn  —  sind  in  der  Regel,  namentlich  für  Zugpferde,
kein  Gebrauchsfehler.

c)  Gallen,  an  denen  das  Pferd  nicht  lahm  geht,  machen  dasselbe  nicht  unbrauchbar.

d)  Verletzungen,  Narben  sind  meist  nur  Schönheitsfehler.  Auch  Pferde  mit  Spannstricknarben,
  Verletzungen  an  den  Vordersehnen,  sind  fast  immer  brauchbar.

e)  Rücken.  Für  Reitpferde  und  Zugpferde  I  soll  die  Entfernung  zwischen  der  letzten
Rippe  und  Hüfte  möglichst  nicht  mehr  wie  eine  Handbreite  betragen.  Ist  der  Rücken
nicht  zu  tief  eingesattelt,  so  ist  das  Pferd  als  Zugpferd  II  brauchbar.
        <pb n="667" />
        M  43.  647

f)Gang.  Pferde,  die  an  den  Vorderfesseln  verstellt  und  knieweit  sind,  sich  aber  an  den
Vorderknieen  und  Fesselköpfen  nicht  schlagen,  sind  brauchbar  für  alle  Klassen,  andernfalls
nur  bedingt  als  Reitpferde  II  und  Zugpferde  II.

g8)  Athem.  Reitpferde  und  Zugpferde  I  müssen  auf  Athem  gesund  sein.

hn)  Rheumatische  Pferde  sind  für  den  Militärdienst  untauglich.

5.  Answahl.

Die  bei  den  Vormusterungen  zur  Vorführung  gelangenden  Pferde  sind  größtentheils
zu  ländlichen  oder  anderen  schweren  Arbeiten  benutzt  worden.  Sie  werden  vielfach  mager,
schlecht  im  Haar  und  in  der  Pflege  vernachlässigt  sein.  Hierzu  kommt  auf  dem  Lande
schlechte  oder  gar  keine  Hufpflege,  beziehungsweise  minderwerthiger  Beschlag.  Dieses  sind
jedoch  nur  Aeußerlichkeiten,  die  bei  späterer  guter  Pflege  bald  schwinden;  maßgebend  für  die
Beurtheilung  bleibt  immer  das  Gebäude  des  Pferdes.  Tiefgerippte,  geschlossene  Pferde,  selbst
wenn  sie  zur  Zeit  überarbeitet  sind,  werden  doch  mit  Nutzen  für  Mobilmachungsformationen
zu  verwenden  sein.

Bei  ländlichen  Besitzern  werden  die  Pferde  nach  der  Herbst=  und  Frühjahrsbestellung
und  nach  der  Ernte  meist  in  schlechter  Verfassung  sein.  In  städtischen  Bezirken  und  wo
die  Pferde  vornehmlich  auf  harten  Straßen  benutzt  werden,  gehen  sie  vielfach  klamm  auf
den  Hufen  (pflastermüde).  Bei  sonst  gutem  Huf  und  wenn  der  mangelhafte  Gang  nicht
eine  Folge  schlechten  Gebäudes  ist  (steile,  kurze  Schulter  mit  schlecht  angesetztem  Querbein),
kann  hierüber  hinweggesehen  werden.  Tritt  das  Pferd  aber  nicht  frei  aus  der  Schulter
heraus,  so  ist  es  als  Soldatenpferd  minderwerthig,  meist  sogar  unbrauchbar.

Im  Allgemeinen  ist  bei  der  Auswahl  der  Pferde  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß  sie
dem  beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  ein  unwesentlicher  Fehler
der  für  Friedenszwecke  das  Pferd  von  der  Annahme  ausschließen  würde,  für  Mobilmachungszwecke
  nur  selten  einen  Grund  zur  Zurückstellung  abgeben  kann.

6.  Haftbarkeit  für  gesetzliche  Fehler.

Bei  der  auf  Grund  des  Kriegsleistungs-Gesetzes  stattgefundenen  zwangsweisen  Gestellung
  haftet  der  letzte  Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim
Pferde,  deren  Fehlen  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen
  des  Handels  oder  eine  Regreßpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rückforderung
des  gezahlten  Schätzungspreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  eine
der  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufes  bedingenden  Krankheiten
  nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
  in  Kraft.

107
        <pb n="668" />
        <pb n="669" />
        M  a43.  649
Anlage  D  (zu  §8  8).

 

Ergebniß

der

Pferde-Vormusterung  im  Musterungsbezirk  (X
(bezw.  Korpsbezirk  X.  Armeekorps,  oder  im  Kreis

im  Jahre  19

Anmerkung:  Die  seit  Vorlage  der  letzten  Nachweisung  gemusterten  Verwaltungsbezirke  sind  durch
Unterstreichen  ihrer  Namen  kenntlich  zu  machen.
107*
        <pb n="670" />
        650

 

 

 

 

 

 

 

1  2  .  4.  5.
1d
eaich,  Davon  (Spalte  4)  sind  kriegsbrauchbar
zählung  kon  Zahr  der
esd.  Verwaltungsbezirk  gescune  gemusterten  Reit-  Zugpferde  beson-Nr.
  4  Jahre  alten  Pferde  pferde  II  schwere
Pferde)  vor-  —
handenen  III  Stang.  Vord.  Stang.  Vord.  pferde
Pferde
I
Gesammtzahl

 

 

 

Zusatz  für  die  Nachweisungen  der  Generalkommandos  (oder  der
Kreisregierungen)

Der  Bedarf  des  Armeekorps  für  die  sämmtlichen  von  ihm  im
Mob.  Fall  aufzustellenden  Formationen  beträgt  .

 

 

Davon  werden  von  anderen  Armeckorps  gestellt  und  zwar:
vom  a.  A-K.  (gem.  Anl.  A  Mob.-Pl.
Verwaltungsbezirk  Amit.
oder  Pauschsumme  von  .  .  )).  ..
vombAK(alsErganzungfürs..).
vomoAK(aemMobBestgNr..,
oder§..Mob.Pl.,oderBetf.vom..).

 

 

 

Zufammenafbfk  .
Hiernach  bleiben  aus  dem  Korpsbezirk  zu  degen
Ferner  sind  an  andere  A-K.  abzugeben:
an  d.  A.K.  (gem.  Anl.  A  Mob.  Pl.
Verwaltungsbezirk  B  mit
oder  Pauschsumme  vvoo  ..
an  e.  A.  K.  (als  Ergänzung  ftr.).
an  f.  A.K.  (gem.  Mob.  Besta.  Nr.  2ꝛc.).
Dazu:  8%  Reserve  .  .

 

 

 

 

Gesammtsumme  des  Bedarfs

 

Hberschuß

Mithin  hat  der  Korpsbezirk  Lerss
usfa

gegen  den  Bedarf:

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:  Gehören  die  Verwaltungsbezirke  verschiedenen  Kreisen  an,  so  sind  sie  durch  besondere  Ueberschriften

in  Spalte  2  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="671" />
        M  43.  651

 

6.  7.  8.

als  Davon  Vorhandene
(Spalte  4)  kriegebraucgu-

  vor-  dau-  dehrzeuge  Bemerkungen.
sam  über.  ernd  letztes
amgehen

  Mustemen

  kriegs-  Zahl  83.
unbrauchbar  she
        <pb n="672" />
        <pb n="673" />
        M  43.  653

Aunlage  E  (zu  §  19).

Nationale

der

aus  dem  Verwaltungsbezrk  Vormusterungsbezirk
ausgehobenen  Mobilmachungspferde.

1.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  (§  25)  ist  die  Bezeichnung  des  Truppentheils,
  für  den  die  Pferde  bestimmt  sind,  der  Ueberschrift  beizufügen.

2.  Die  Nationale  sind  am  Schlusse  von  den  Aushebungskommissaren  und  Schätzern  durch  Namensunterschrift
  und  Datum  zu  vollziehen.
        <pb n="674" />
        654

 

 

1.  2.  6.  4.
Des  Besitzers  Des  Pferdes  Ist  ausgehoben  als
*
5  Geschlecht  „  Reitpferd  Zugpferd
Voor-  und  Wohnort  *-  28  8
5  Zuname.  “  ngs-  2  9  *811  1  1  1
irieem  ahre  Stg.  Vrd.  Stg.  Brd.
        <pb n="675" />
        „  43.

655

 

 

 

5.

Schätzung  der  ausgehobenen  Pferde

 

besonders
schweres
Zugpferd

für
welchen
Truppentheil.


.—
d

&amp;amp;
8

B
*

%
*1

 

Durchschnittsbetrag
in  in
Zahlen  Worten
M  Mark

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

i

 

 

 

 

—————-- 



1.  In  der  Spalte  5  werden  Beträge

von  einer  halben  Mark  und  darüber
  für  eine  volle  Mark  gerechnet;
  Beträge  unter  einer
halben  Mark  bleiben  außer  Ansatz.

Reservepferde  sind  nicht  in  das

Nationale  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde
  aufzunehmen,
sondern  in  besonderen  Nationalen
zu  verzeichnen.

In  den  Nationalen,  die  den  Transportführern  zu  übergeben  sind,  ist  nur  der  Durchschnittsbetrag  der
Schätzung  in  Zahlen  auszufühlen.

108
        <pb n="676" />
        656

Aulage  F  (zu  §  16).

 

Eidesformular
für

die  Schätzer  der  bei  einer  Mobilmachung  der  Armee  vom  Lande
auszuhebenden  Pferde.

Ich  (Vor=  und  Zuname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  Schätzer  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden  Pferde
und  Fahrzeuge  bestellt  worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  nach  den  Vorschriften  unter
Zugrundelegung  der  Friedenspreise  vor  der  Mobilmachung  und  ohne  Rücksicht  auf  die  infolge
der  Mobilmachung  eingetretene  Preissteigerung  nach  bestem  Wissen,  mit  aller  Unparteilichkeit,
also  weder  zum  Vortheil  noch  zum  Schaden  der  Pferde=  und  Wagenbesitzer  oder  der  Staatskasse,
abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe  (Schluß  je  nach  der  Konfession).
Amen!
        <pb n="677" />
        43.  657

Aulage  G#  (zu  §  24).

 

Bestimmungen

über  die  Beschaffenheit  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Fahrzeuge
und  Geschirre  nebst  Zubehör.

–.—

1.  Die  Fahrzeuge  sollen  vierrädrig  und  in  Anbetracht  der  nothwendigen  Lenkbarkeit
nicht  zu  lang  gebaut  sein,  möglichst  nur  10,  nicht  über  14  Ctr.  wiegen,  ein  kräftiges
Untergestell  mit  Achsen  von  Stahl  oder  Eisen  und  mindestens  18  Ctr.  Tragfähigkeit  haben.
Sie  müssen  ferner  mit  2  Steuerketten  oder  2  Aufhaltern  von  doppeltem  Leder  und  einer
Hinterbracke  (Waage)  versehen  sein.  Das  Vorhandensein  eines  Langbaumes  und  einer
abnehmbaren  Wagendeichsel  ist  erwünscht,  aber  nicht  durchaus  erforderlich.  Die
Höhe  der  auf  Nabe  und  Felgenkranz  mit  eisernen  Reifen  versehenen  Vorderräder  soll
nicht  unter  80  cm,  die  der  Hinterräder  nicht  unter  1  m  und  nicht  über  1  m  60  cm,
die  Breite  der  Felgen  nicht  unter  5  und  möglichst  nicht  über  8  cm  betragen.  Geleisebreite
  landesüblich.  Hemmschuh  oder  andere  Hemmvorrichtung  erwünscht.

Das  Obergestell  muß  entweder  aus  einem  festen  Bretterkasten  oder  aus  zwei  Leitern
mit  Brettfüllung  oder  Korbgeflecht  und  einem  Bretterboden  bestehen.  Das  Vorhandensein
von  hinteren  und  vorderen  Kopfwänden,  von  Spriegeln  zum  Auflegen  des  Wagenplans
und  eines  Sitzbrettes  vorn,  bezw.  Bocksitzes  für  den  Fahrer  ist  wünschenswerth.
Spannketten  können  mitgeliefert  werden.  Der  innere  Beladungsraum  von  der  Spriegelwölbung
  bis  zum  Wagenboden  soll  mindestens  2,25  chm  betragen.

2.  Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kummt=  oder  Sielengeschirre
  —  letztere  mit  Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge  von  Hanf
oder  Zugketten  haben;  ferner  ist  eine  Kreuzleine  von  Hauf,  Bandgurt  oder  Leder  und
eine  Halfter  nebst  starkem,  mit  Zügeln  versehenen  Trensengebiß  zum  Einknebeln  zu
liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile  müssen  haltbar  und  in  den  Ledertheilen  geschmeidig
  sein.

1087
        <pb n="678" />
        658

3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:
1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,
1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  kg  Wagenschmiere,
10  Bindestränge  aus  Hanf,  2  m  50  cm  bis  3  m  lang,
1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte).
2  große  Futtersäcke  aus  Drillich,  zu  1,5  Ctr.  Hafer.
4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
2  Deckengurte,
2  Halfterketten,  ungefähr  1  m  30  cm  bis  1  m  70  cm  lang  und  nicht  über
1  kg  schwer,
1  neue  Kardätsche,
1  Train-(Fahr-Peitsche.

Bemerkung:  Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Zubehörstücke  haben  den  vorstehenden  Bedingungen
  möglichst  zu  entsprechen.  Ueber  Abweichungen  ist  nur  hinwegzusehen,
wenn  das  Fuhrwerk  sonst  für  die  beabsichtigten  militärischen  Zwecke  völlig  geeignet
ist.  Keinesfalls  darf  die  Bedingung  über  die  erforderliche  Tragfähigkeit  unerfüllt
bleiben.  —  Für  Fahrzeuge  zu  besonderen  Zwecken  können  nöthigenfalls  die  Anforderungen
  entsprechend  geändert  werden.  Werden  für  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen
besonders  schwere  Zugpferde  ausgehoben,  so  dürfen  auch  Fahrzeuge  angekauft  werden,
die  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mindestens  30  Ctr.  entsprechend  schwerer  als
14  Ctr.  sind.
        <pb n="679" />
        43.  659

Anlage  H  (zu  §  24).

 

Verzeich  nihß

der  für  Mobilmachungszwecke  ausgehobenen  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  aus  dem
Verwaltungsbezirk  Aushbebungsbezirk

Bemerkung:  Die  Verzeichnisse  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  Schätzern
durch  Namensunterschrift  und  Datum  zu  vollziehen.
        <pb n="680" />
        Laufende  Nummer.

 

Besitzers.

Vor=  und
Zuname
des

 

waltungsbezirk


Wohnort
und  Ver- 



à
—

mit

Zweispännige

agen

 

Zweispännige  Geschirre

mit  Kreuzleinen,  Halftern,

  Trensengebissen
mit  Zügeln.

5.

 

Wassereimer.

 

6.

 

Uchsschmierbüchsen.

 

Bindestränge.

 

Handlaternen.

 

Futtersäcke

 

Deckengurte

 

Halfterketten.

 

Kardätschen.

 

Fahrpeitsche.

7.8.910|11|12|13-4

 

 

ü
welchen
Truppentheil.


15.

 

 

660
        <pb n="681" />
        M  a43.  661

 

—  7—.82———"
—  —  —  —  —  —

16.  17.
Schätzung  der  abgenommenen  Fahrzeuge
und  Geschirre  nebst  Zubehör.

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  Ourchschnittsbetrag  Bemerkungen.
«  iu!  in
Schäteer  Zahlen  Worten
A  A  M.  AM  Mark

 

«  I
In  den  Spalten  zu  16  werden  Beträge  von
i  einer  halben  Mark  und  darüber  für  eine  volle  Mark
gerechnet;  Beträge  unter  einer  halben  Mark  bleiben
außer  Ansatz.
        <pb n="682" />
        662
Aulage  J  (zu  §  20).

Nr.
des  PferdeAushebungs-Nationales

oder
des  Fahrzeug-Verzeichnisses.

Anerkenntniß.

Daß  der  .
zur  Armee-Mobilmachung  .
Ein.  .....Pferd
von  Farbe  und  Abzeichen

von  Geschlecht

„  Größe  Centimeter
„  Alter  Jahren
Fahrzeuge
Geschirre  nebst  Zubehör
heute  abgeliefert  hat,  wofür  ihm  der  Schätzungswerth  von  J4  geschrieben:

.  Mark,  gegen  Ablieferung  dieses  Anerkenntnisses  und  auf  nachstehende
Quittung  zu  zahlen  ss,  bescheinigt.

den  .  .ten.  19

Der  Civil-Aushebungs-Kommissar.

(Stempel  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde.)


Quittung.
Vorstehende  —,  geschrieben  Mark,
habe  ich  aus  der  Kasse  zu
baar  und  richtig  erhalten  und  quittire  hiermit.
den  .  .ten.  19

(Unterschrift  des  Empfängers.)

Anmerkung.  Nicht  Giltiges  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="683" />
        43.  663

Anlage  K  (zu  8§  30).

 

Uebersicht

über  das  Ergebniß  der  Aushebung  von  Mobilmachungspferden
in  .  ....

109
        <pb n="684" />
        664

 

1

Laufende  Nummer

2.

Verwaltungs-




Zahl  der  Aushebungsbezirke

Gesammt-Pferdebestand

5.

Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde

einschl.  der  seit  der  Musterung  19

neu  hinzugekommenen  und  bei  der
Aushebung  gemusterten

 

Reitpferde

1  II

I  II  —  —
Stg.  Vrd.  IStg.  Vrd.

besonders  schwere
Zugpferde

 

Hiervon

zugewiesene  Zahl  mit

Reit—

pferden  5

1  II

Zugpferden

II

Stg.  Vrd.

besonders  schwere
Zugpferde
        <pb n="685" />
        M  a43.  665

 

 

7.  8.  9.

ausgehoben:
—  BBieiben  kriegsbrauchbare  Pferde

als  Reserve  vorhanden
(3  pCt.  der  zugewiesenen  Zahl)

 

 

Reitpferde  Zugpferde  Bemerkungen

1  II

Reitpferde  Zugpferde

 

 

 

1  II

 

Zugpferde

 

I

besonders  schwere
besonders  schwere
Zugpferde

Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.  2  Stg.  Vrd.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  E  —
"

 

109“
        <pb n="686" />
        666

Nr.  13310.
Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Inhaltlich  einer  Bekanntmachung  im  Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  Nr.  38  vom
14.  August  ds.  Is.  S.  459  werden  die  Bezirksämter  Starnberg,  Wolfratshausen,  Dürkheim
und  St.  Iugbert  neu  errichtet,  die  ihre  Wirksamkeit  am  1.  Oktober  ds.  Is.  beginnen  werden.

Gleichzeitig  mit  der  Errichtung  der  Bezirksämter  Starnberg  und  Wolfratshausen  wird
das  Bezirksamt  München  II  aufgehoben  und  erhält  von  diesem  Zeitpunkte  ab  das  Bezirksamt
  München  I1  die  Bezeichnung:  „Bezirksamt  München“.

Die  neuerrichteten  Bezirksämter  bilden  gemäß  8§  1,  der  W.  O.  selbständige  Aushebungsbezirke
  und  verbleiben  bis  1.  Januar  1903  bei  den  bisher  für  die  betreffenden  Gebiete
  zuständigen  Landwehrbezirken.

Demgemäß  ist  in  Anlage  1  der  W.  O.  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889
bei  den  Verwaltungs=  (bezw.  Aushebungs-)  Bezirken

1.  zu  streichen:  die  Ziffer:  „I“  nach  Bezirksamt  München,  ferner:  „Bezirksamt  MünchenII“,

2.  einzuschalten:  nach  Bezirksamt  München:  „Bezirksamt  Starnberg"  und  „Bezirksamt
  Wolfratshausen“,  nach  Bezirksamt  Neustadt  a.  d.  H.:  „Bezirksamt  Dürkheim“  und
nach  Bezirksamt  Homburg:  „Bezirksamt  St.  Ingbert".

Diese  Aenderungen  der  Anlage  1  der  W.  O.  sind  handschriftlich  vorzunehmen.

München,  den  1.  September  1902.
J.  V.

v.  Neumayr.

Nr.  12967.

Bekanntmachung,  Aenderung  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Jannar  1889,
hier  der  Landwehrbezirkseintheilung  betreffend.

AKl  Staatsministerium  des  Innern  und  4.  Kriegsministerinm.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  inhaltlich  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  ds.  Mts.  nachfolgende
Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Königreich  Bayern  als  Anlage  1  zur  Wehrordnung  vom
19.  Januar  1889  mit  der  Gültigkeit  vom  1.  Januar  1903  ab  an  Stelle  der  bisherigen
Anlage  1  zu  genehmigen  geruht.

Die  Ausgabe  von  Deckblättern  zur  Wehrordnung  bleibt  vorbehalten.

München,  den  1.  September  1902.

J.  V.
Frhr.  v.  Asch.  v.  Neumayr.
        <pb n="687" />
        M  43.

667

Landwehr-Bezirkseintheilung

für  das

Ttönigreich  ZBapern.

 

Armec-Corps

Infanterie-Brigade


Landwehr-Bezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
Bezirke

Regierungsbezirk

 

I1  München

II  München

Magistrat  München

 

Bezirksamt  München
»  Wolfratshausen
7#  Tölz
»  Miesbach
R„%  Ebersberg
«  Erding
»  Dachau

 

 

 

Rosenheim

Wasserburg

Passau

Bezirksamt  Berchtesgaden
»  Traunstein
»  Laufen
»  Rosenheim
„  Aibling
Magistrat  Traunstein
»  Rosenheim

Bezirksamt  Wasserburg
»  Mühldorf
»  Altötting
»  Eggenfelden

Bezirksamt  Pfarrkirchen
»  Griesbach
»  Passau
»  Wegscheid
»  Wolfstein
Magistrat  Passan

 

 

Oberbayern

—  —  —  ——  —

Niederbayern
        <pb n="688" />
        668

 

Armee-Corps

Infanterie-Brigade



Landwehr-Bezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
Bezirke

Regierungsbezirk

 

Weilheim

Bezirksamt  Garmisch
Schongau
»  Weilheim
»  Landsberg
»  Starnberg
Bruck
Magistrat  Landsberg

Oberbayern

 

Augsburg

Bezirksamt  Augsburg
»  Schwabmünchen
»  Zusmarshausen
»  Wertingen
Magistrat  Augsburg
Bezirksamt  Friedberg
»  Aichach

 

Landshut

Bezirksamt  Freising
Magistrat  Freising
Bezirksamt  Landshut
»  Rottenburg
»  Vilsbiburg
Dingolfing
Magistrat  Landshut

Schwaben  und  Neuburg

Oberbayern

 

Niederbayern

 

 

 

Kempten

Mindelheim

Bezirksamt  Kempten
„  Oberdorf
.  Füssen
n  Sonthofen
»  Lindau
Magistrat  Kempten
»  Lindau

 

 

Bezirksamt  Kaufbeuren
»  Mindelheim
»  Memmingen
(„  Illertissen
,  Neu-Ulm
Magistrat  Kaufbeuren
R„  Memmingen

 

„  Neu-Ulm

Schwaben  und  Neuburg
        <pb n="689" />
        Ab  43.

669

 

Armee-Corps

Infanterie-Brigade



Landwehr-Bezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
Bezirke

Regierungsbezirk

 

Dillingen

Bezirksamt  Günzburg
«  Krumbach
»  Dillingen
»  Donauwörth
Neuburg  a.  D.
Magistrat  Günzburg
»  Dillingen
»  Donauwörth
»  Neuburg  a.  D.

Schwaben  und
Neuburg

 

II.

Aschaffenburg

Kissingen

Zweibrücken

Bezirksamt  Miltenberg
»  Obernburg
»  Marktheidenfeld
»  Lohr
»  Alzenau
Aschaffenburg
Magistrat  Aschaffenburg

 

Bezirksamt  Hofheim
»  önigshofen
»  Mellrichstadt
»  Neustadt  a.  S.
»  Brückenau
»  Kifsingen
»  Hammelburg

Bezirksamt  Homburg
»  St.  Ingbert
»  Zweibrücken
»  Pirmasens

—  1

 

 

 

Landau

 

Bezirksamt  Bergzabern
»  Landau
»  Germersheim

Unterfranken  und
Aschaffenburg

Pfalz
        <pb n="690" />
        670

 

Armee-Corps

Infanterie-Brigade



Landwehr-Bezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs=Bezirke


Negierungsbezirk

 

II.

Ludwigshafen  a.  Rh.

Kaiserslautern

Bezirksamt  Frankenthal
Dürkheim

»  Neustadt  a.  d.  H.
»  Speyer

#

Ludwigshafen  a.  Rh.

 

Bezirksamt  Kirchheimbolanden
Rockenhausen
Kusel
Kaiserslautern

Pfalz

 

Würzburg

Kitzingen

Bamberg

Bezirksamt  Würzburg
Karlstadt
Schweinfurt

Würzburg

Schweinfurt

Magistrat

 

Bezirksamt  Scheinfeld

»  Ochsenfurt
»  Kitzingen

»  Gerolzhofen

Faßfurt
Magistrat  Kitzingen

Bezirksamt  Ebern
Staffelstein
Lichtenfels
Ebermannstadt
Bamberg  1

»  Bamberg  II
Magistrat  Bamberg

IP’

Unterfranken  und

Aschaffenburg

Mittelfranken

Aschaffenburg

Oberfranken

Unterfranken  und

 

 

Bezirksamt  Neumarkt
Magistrat  Neumarkt

 

Nürnberg

 

Bezirksamt  Nürnberg
»  Fürth
„  Hersbruck
Magistrat  Nürnberg
(„  Fürth

 

Oberpfalz  und

Mittelfranken
        <pb n="691" />
        M  43.  671
5  53  Verwaltungs-LLeandwehr-Bezirke
  (bezw.  Aushebungs.)  Regierungsbezirk
Gl  Bezirke
l
Bezirksamt  *  a.  A.  Mittelfranken
Magistrat  Erlangen
1  Erlangen  Bezirksamt  Höchstadt  a.  A.
(„  Forchheim
Magistrat  Forchheim
Bezirksamt  Teuschnitz
6„  Kronach
"„  Stadtsteinach
:  Kulmba
Bayreuth  „  Boyreuth
»  Pegnitz
Magistrat  Kulmbach  Oberfranken
»  Bayreuth  «
Bezirksamt  Wunsiedel
»  Rehau
»  Hof
10.  Hof  »  Naila
III.  »  Münchberg
»  Berneck
Magistrat  Hof
Bezirksamt  Vohenstrauß
„  Neustadt  a.  d.  W.  N.
»  Tirschenreuth
«  »  Kemnat
Weiden  »  Eschenbäch  Oberpfalz  und
»  Nabburg  Regensburg
»  Oberviechtach
Bezirksamt  Beilngries
»  Mainburg  Niederbayern
»  Jggollxtadt
II.  ngolstadt  »  Schrobenhausen
Ingols  „  Pfaffenhofen  Oberbayern
Wagstrat  Ingolstadt
Bezirksamt  Eichstätt  .
Magistrat  Eichstätt  Mittelfranken

 

 

 

 

110
        <pb n="692" />
        672

 

Landwehr-Bezirke

Armee-Corps
Brigade

Infanterie-Verwaltungs-


  Aushebungs.)
Bezirke

Regierungsbezirk

 

Gunzenhausen

1I1.

Bezirksamt  Gunzenhausen
6  Weißenburg
ilpoltstein
6„  chwabach
Magistrat  Weißenburg
„  Schwabach

Bezirksamt  Nördlingen
Magistrat  Nördlingen

Mittelfranken

 

Schwaben  und  Neuburg

 

 

Ansbach

Bezirksamt  Ansbach
»  Uffenheim
»  Rothenburg  a.  T.
»  Feuchtwangen
»  Dinkelsbühl
Magistrat  Ansbach
“  Rothenburg  a.  T.
“  Dinkelsbühl

Mittelfranken

 

III.

Amberg

Bezirksamt  Sulzbach
»  Amberg
»  Burglengenfeld
»  Neunburg  v/W.
»  Waldmünchen
u  Roding
»  Cham
Magistrat  Amberg

 

 

12.
Regensburg

Straubing

 

 

Bezirksamt  Regensburg
»  Stadtamhof
„  Parsberg

Magistrat  Regensburg

Bezirksamt  Kelheim

Bezirksamt  Mallersdorf
»  Straubing
»  Bogen
»  Viechtach
»  Kötzting

 

Magistrat  Straubing

Oberpfalz  und
Regensburg

 

Niederbayern
        <pb n="693" />
        M  43  673
3  z32  Verwaltungs-  1
5  Landwehr-Bezirke  (bezw.  Aushebungs-)  Regierungsbezirk
E6  Bezirke

Bezirksamt  Landau  a-dI
»  Deggendorf
»  Vilshofen
III.  12.  Vilshofen  Regen  Niederbayern
»  Grafenau
Magistrat  Deggendorf

 

 

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Unmen  BLeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  22.  Angust  ds.  Is.

 

allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Regierungsaccessisten,
  Kaiserlich  Deutschen  Vizekonsul
  in  London  Karl  Edlen  von  Stockhammern,
  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehenen  Ritterkreuzes
  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Franz
Joseph-Ordens  zu  ertheilen.
        <pb n="694" />
        <pb n="695" />
        esth  und  Vrrorduungs-Blul

für  das

Königreich  Bayern.

 

M  44.

München,  den  27.  September  1902.

 

Inhaltt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  22.  September  1902,  die  außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel
durch  Entwendung  von  Christbäumen  im  Regierungsbezirke  von  Oberfranken  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  11.  September  1902,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.  —  Kaiserlich  Russisches  Konsulat  in  Nürnberg.

—  —  —  Ò  —

 

 

 

 

Nr.  21990.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel  durch
Entwendung  von  Christbäumen  im  Regierungsbezirke  von  Oberfranken  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luithpold,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Giltigkeit  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1887,
die  außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel  durch  Entwendung  von  Christbäumen  im

Regierungsbezirke  von  Oberfranken  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  611  ff.),
111
        <pb n="696" />
        676

af  die  Dckuer  von  weiteren  fünf  Jahren  vom  Ablaufe  der  mit  Verorddung  voui
16.  Oktober  1897  Gefetz-  und  Verordnungsblatt  S.  345  f.)  bestisimten  Eiltungsdaucr,
d.  i.  bom  4.  November  ds.  Is.  an,  zu  verlängern.

Hinterstein,  den  22.  September  1902.

Luitpold,

HPrinz  von-  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

In  Vertretung:  In  Vertretung:  In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Neumayr.  Staatsrath  v.  May.  Staatsrath  erhr.  v.  Raesfeldt.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

—  —  –  –..  .

Nr.  21010.
MBekanntmachung,  den  Bollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Bezug  auf  Ziffer  2  der  zum  Vollzuge  des  Börsengesetzes  unter'u  21.  November
  1896  getroffenen  Bestimmungen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  634)  wird
bekannt  gegeben,  daß  die  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  Augsburg  an
Stelle  des  verstorbenen  K.  Regierungs=  und  Fiskalraths  Hermann  Freiherrn  von  Raesfeldt
dem  Fiskalrathe  der  K.  Regierungsfinanzkammer  von  Schwaben  und  Neuburg  Dr.  Wilhelm
Wolf  in  Augsburg  übertragen  wurde.

München,  den  14.  September  1902.

In  Vertretung:
Staatsrath  v.  Neumayr.

 

Kaiserlich  Russisches  Konsulat  in  haben  unter'm  28.  August  ds.  38.  aller—

Nüruberg.  gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum

Kaiserlich  Russischen  Vizekonsul  ernannte  Rechts-Im

  namen  Seiner  Moajellät  des  Hönigs.  anwalt  Dr.  Walter  von  Praun  in  Rürnberg

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft  anerkannt
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  werde.
        <pb n="697" />
        677

Blatt

     

rseh-  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

45.

München,  den  30.  September  1902.

——846G  .....

 

 

 

 

Inhalt:

Urkunde  vom  27.  September  1902  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent  Luitvold-Stiftung  für  arme  Kinder  der
Gemeinde  Oberstdorf.  —  Urkunde  vom  27.  September  1902  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent  Luitvold-Stiftung
  für  arme  Kinder  der  Gemeinde  Hindelang.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom

29.  September  1902,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  Jahr  1903  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus

der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

Nr.  22267.

Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  der
Gemeinde  Oberstdorf.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  entschlossen  zur  dauernden  Erinnerung  an  Unseren  langjährigen
regelmäßigen  Besuch  des  Allgäu  mit  einem  Kapitale  von  10  000  J&amp;amp;  eine  Wohlthätigkeitsstiftung

  zu  Gunsten  der  Gemeinde  Oberstdorf  zu  errichten  und  verordnen,  was  folgt:
112
        <pb n="698" />
        680

§  1.

Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinz-Regent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Sonthofen.

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  übertragen  Wir  dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen
  unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  einer  Kommission  zu,  welche  sich  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
dem  Bürgermeister  von  Hindelang  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  und  einem  von  dem
K.  Bezirksamte  Sonthofen  alljährlich  neu  zu  bestimmenden  Mitgliede  der  Marktgemeinde-Verwaltung
  Hindelang  zusammensetzt.

Zur  giltigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämmtlicher  drei  Mitglieder  der
Kommission  erforderlich.

Der  Kommission  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  den
Armenpflegschaftsrath  Hindelang  gutachtlich  einzuvernehmen.

§  4.

Die  Renten  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden.

1.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstag  —,  erstmalig  am  12.  März  1903,
sollen  in  feierlicher  Weise  durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  beziehungsweise
dessen  Stellvertreter  an  5  Kinder  bedürftiger  braver  in  der  Gemeinde  Hindelang  wohnhafter
Eltern  je  50  &amp;amp;¾  in  Form  eines  Sparkassebuches  vertheilt  werden.  Dabei  sollen  Kinder,
deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Allgäu  beschäftigt  werden,  in  erster  Linie
Berücksichtigung  finden.

Die  treffenden  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  beziehungsweise  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in
Verwaltung  des  K.  Bezirksamts  Sonthofen  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen
nur  an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  ¾  an  die  Stiftung
zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  eventuellen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  treffende  Sparkassebuch  von  dem
Kinde  selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.
        <pb n="699" />
        A  46.  681

II.  Der  Rest  der  Stiftungsrenten  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung  eines  Festes,
wenn  thunlich  am  12.  März,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer  Berücksichtigung
armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§5.
Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  thunlich,  zur  Schaffung  neuer  Präbenden
zu  verwenden.

86.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Renten  zu  decken.
Gegeben  zu  München,  den  27.  September  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

an  dessen  Statt:
Ministerialrath  v.  Geib.

 

 

 

Nr.  22442.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  Jahr  1903
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

LIIIILEIIIII
Begent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Art.  19  und  20  des  Landrathsgesetzes  vom
28.  Mai  1852  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landrathsversammlungen  für  das  Jahr  1903  auf
Montag,  den  10.  November  1902

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen  und  beauftragen  die  Kreigtegierungen,
11
        <pb n="700" />
        682

Kammern  des  Innern,  die  Einberufung  hienach  zu  veranlassen.

München,  den  29.  September  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

An
die  K.  Regierungen,
Kammern  des  Innern.

Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'n  29.  Mai  1902  dem  mit  der
Leitung  des  Bahnbetriebsamts  Wien-Westbahnhof
  betrauten  Inspektor  der  K.  K.  Staatsbahnen
  Prosper  Freiherrn  von  Docteur
den  Verdienst-Orden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  und

unter'm  1.  September  1902  dem  K.  Kämmerer
  und  General  der  Artillerie  z.  D.  Karl
von  Sauer,  in  Rücksicht  auf  seine  im
Hof=  und  Militärdienste  ehrenvoll  zurückgelegte
  50  jährige  Dienstzeit,  das  Ehrenkrenz
des  Ludwigs-Ordens
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunnahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  14.  September  1902
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Legationsrath
  bei  der  Kaiserlich  Deutschen  Botschaft
in  Washington  Albert  Grafen  von  Quadt-Wykradt-Isny
  als  bayerischen  Staatsangehörigen
  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  K.  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  IV.  Klasse  zu  ertheilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  21.  September  1902  der  Ministerialrath
  im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Dr.  Max  Ritter  von  Proebst  in  München
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  P.,  Fol.  43,  Act-Nr.  15439l.
        <pb n="701" />
        esth  und  Verardungs-guat

für  das

Königreich  Bayern.

W  46.

München,  den  11.  Oktober  1902.

—

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  1902,  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  3  Oktober  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordensverleihungen.

———.  —  —  —  —

7!t—t.  7——'4“°““"“""““’'’“Zs“"“sss""

 

 

Nr.  22735.

Bekanntmachung,  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  betreffend.
K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Nachgange  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Juli  ds.  Is.  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  283  ff.)  wird  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  Juli  ds.  Is.,
betreffend  die  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches,  durch  Abdruck  aus  dem  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  vom  18.  Juli  ds.  Is.
Nr.  30  S.  238  ff.  zur  Veröffentlichung  gebracht.

München,  den  3.  Oktober  1902.

In  Vertretung:
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Staatsrath  v.  May.  114
        <pb n="702" />
        684
Abdruck.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Gebührenordnung  für  die  untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetztl.  S.  547)  hat  der  Bundesrath
nachstehende  Gebührenordnung  beschlossen.

 

Gehbührenordnung  für  die  Antersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

 

§  1.

Für  die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  stattfindende  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches  sind  von  dem  Besitzer  des  Fleisches  Gebühren  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  Bestimmungen  zu  entrichten.  Diese  Gebühren  umfassen  insbesondere  auch  die  Vergütungen
  für  die  Entnahme  und  Versendung  von  Proben,  für  Benachrichtungen,  Eintragungen
in  die  Beschaubücher,  Ausstellung  von  Befundscheinen,  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  etwa
nothwendige  Reisen  der  Sachverständigen.

§  2.
Die  Gebühren  betragen,  abgesehen  von  den  in  den  §8§  4  bis  6  für  besondere  Untersuchungen
  festgesetzten  Gebühren,
A.  bei  frischem  Fleische:

1.  für  ein  Stück  Rindvieh  (ausschließlich  der  Kälber)  oder  ein  Rennthier  2,50  JN,
2.  für  ein  Kalb.  .  .  .  0,7z,,
3.  für  ein  Schwein  oder  Wildschwein  0,#  „
4.  für  ein  Schaf  oder  eine  Ziege  O,  „
5.  für  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Thier  des  ihite

(Esel,  Maulthier,  Maulesel)  3,00  „
B.  bei  zubereitetem  Fleische  (ausgenommen  Fett):
6.  von  Därmen  für  jedes  Kilogrim  .  0,01.--,
7.  von  Speck  für  jedes  Kilogram  .  O,02»
8.  von  sonstigem  zubereiteten  dieishe  für  jedes  Kilogramm  09))  „

Jedoch  sind  von  Därmen  mindestens  0,10  —,  von  sonstigem  zubereiteten  Fleische
mindestens  O0)00  —“  für  jede  Sendung  zu  erheben.
        <pb n="703" />
        M  46.  685

Bei  nicht  gleichartigen  Sendungen  (8  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D)
oder  wenn  im  Falle  der  Beanstandung  einer  Stichprobe  die  Untersuchung  in  Bezug  auf
den  Beanstandungsgrund  an  der  ganzen  gleichartigen  Sendung  ausgeführt  wird  (8  12
Abs.  4  ebenda)  sind  die  unter  B  Nr.  6  bis  8  festgesetzten  Gebühren  in  doppelter  Höhe
zu  entrichten.

Pfennigbeträge  bei  der  Endsumme  sind  auf  eine  durch  5  theilbare  Zahl  nach  oben  abzurunden.

§  3.

Erfolgt  die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  Beschau  (Herausnahme  der  Eingeweide,
Loslösen  der  Liesen,  Zerlegung  der  Schweine  in  Haälften,  Aufhängen  oder  Auflegen  der
Fleischtheile  im  Untersuchungsraume)  nicht  durch  den  Empfangsberechtigten  oder  eine  von
ihm  zur  Verfügung  gestellte  Hülfskraft,  so  wird  für  diese  Arbeiten  noch  ein  Zuschlag  von
20  Prozent  zu  den  nach  Maßgabe  des  §  2  festgesetzten  Untersuchungsgebühren  erhoben.
Pfennigbeträge  bei  der  Endsumme  sind  auf  eine  durch  5  theilbare  Zahl  nach  oben  abzurunden.

8  4.
Die  Gebühren  für  die  Untersuchung  auf  Trichinen  betragen:
1.  für  ein  ganzes  Schwein  oder  Wildschwein  ...  .  1,00  A,,
2.  für  ein  einzelnes  Stück  Fleisch,  ausgenommen  Speck  (z.  B.  Schinken,
Stück  Pökelfleisch  und  dergleichen)  .  ..  ..  .0,50»
quremStuckSpeck...  —0-35»-Für

  die  Hülfeleistung  der  Trichinenschauer  bei  der  Finnenschau  siud  besondere  Gebühren

nicht  zu  erheben.
§  5.

Unbeschadet  der  nach  Maßgabe  des  §  6  zur  Erhebung  gelangenden  Gebühren  betragen
die  Gebühren  für  die  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen
Fett,  Obo?  ,  für  die  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fette,  einschließlich
der  Vorprüfung,  0,01  —  für  jedes  Kilogramm  einer  gleichartigen  Sendung  (§  12  Abs.  3
der  Ausführungsbestimmungen  D).  Jedoch  beträgt  die  Mindestgebühr  bei  der  chemischen
Untersuchung  von  Fleisch  1  1,  bei  der  von  Fetten  O0/10  für  jedes  Packstück  der  Sendung.
Bei  nicht  gleichartigen  Sendungen,  oder  wenn  im  Falle  der  Beanstandung  einer  Stichprobe
die  Untersuchung  in  Bezug  auf  den  Beanstandungsgrund  an  der  ganzen  gleichartigen  Sendung
vorgenommen  wird  (§  12  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D),  sind  die  doppelten
Gebühren  zu  entrichten.

Pfennigbeträge  bei  der  Endsumme  sind  auf  eine  durch  5  theilbare  Zahl  nach  oben  abzurunden.

§  6.
Für  die  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fleische  auf  das  Vorhandensein  von
Pferdefleisch  (§  14  Abs.  3  unter  a  der  Ausführungsbestimmungen  D)  wird,  wenn  der  Verdacht
        <pb n="704" />
        686

durch  die  Untersuchung  bestätigt  wird,  eine  Gebühr  von  0,t5  —  für  jedes  Kilogramm  der
Sendung  erhoben.  Für  die  Untersuchung  von  Schinken  in  Sendungen  unter  10  Stück,
von  Speck  und  von  Därmen,  desgleichen  von  frischem  Fleische  auf  die  Anwesenheit  der  im
§  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  genannten  Stoffe  (§  14  Abs.  3  unter  b,
§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  unter  der  gleichen  Bedingung  eine  Gebühr
von  O0,05  ¾  für  jedes  Kilogramm  der  Sendung  zu  entrichten.

Die  Mindestgebühr  bei  der  Untersuchung  auf  das  Vorhandensein  von  Pferdefleisch  beträgt
15  I,  diejenige  bei  der  Untersuchung  auf  die  Anwesenheit  der  verbotenen  Stoffe  2,,00
für  eine  Sendung.

§  7.

Insoweit  die  Untersuchungsgebühren  nach  dem  Gewichte  der  Waare  zu  berechnen  sind,
ist  das  Nettogewicht  zu  Grunde  zu  legen.  Behufs  Ermittelung  dieses  Gewichts  ist,  soweit
nicht  eine  Nettoverwiegung  eintritt,  nach  den  für  die  zollamtliche  Ermittelung  des  Nettogewichts
  vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.  Das  Bruttogewicht  kann  zu  diesem
Zwecke  aus  der  Deklaration  entnommen  werden,  sofern  die  Angaben  als  zuverlässig  und
ausreichend  anzusehen  sind.

Insoweit  das  zollamtlich  ermittelte  Gewicht  zur  Zeit  der  Gebührenberechnung  bereits
bekannt  ist,  kann  es  der  letzteren  zu  Grunde  gelegt  werden.

§  8.

Falls  die  Sendung  auf  Grund  der  Beanstandung  einer  Stichprobe  freiwillig  zurückgezogen
  wird  (§  12  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen  D),  sind  die  im  §  2  unter
B  Nr.  6  bis  8  und  die  im  §  4  festgesetzten  Gebühren  nur  von  demjenigen  Theile  der
Sendung  zu  erheben,  an  welchem  die  betreffenden  Untersuchungen  zur  Zeit  der  Zurückziehung
bereits  ausgeführt  sind.  Insoweit  nur  Stichproben-Untersuchungen  stattgefunden  haben,  ist
von  der  für  die  Gesammtsendung  nach  §  2  unter  B  Nr.  6  bis  8  zu  berechnenden  Gebührensumme
  derjenige  Theilbetrag  zu  erheben,  welcher  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  untersuchten
Stichproben  zu  der  Gesammtzahl  der  entnommenen  Stichproben  entspricht.

Im  gleichen  Falle  sind  die  im  §  5  festgesetzten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,
wenn  zur  Zeit  der  Zurückziehung  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  zum  Zwecke  der  chemischen
Untersuchung  des  Fleisches  oder  zur  Hauptprüfung  des  Fettes  entnommenen  Proben  untersucht
  ist.  Die  einzelnen  Proben  gelten  schon  dann  als  untersucht,  wenn  auch  nur  eine
der  in  der  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  beschriebenen
Prüfungen  ausgeführt  ist.  Ist  bereits  mehr  als  die  Hälfte  der  Proben  untersucht,  so  sind
die  vollen  Gebühren  von  der  ganzen  Sendung  zu  erheben.
        <pb n="705" />
        M  46.  687

89.
Die  Bemessung  und  Festsetzung  der  im  Falle  des  §  30  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  D  dem  Beschwerdeführer  zur  Last  fallenden  Kosten  einer  unbegründeten  Beschwerde
  erfolgt  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Anordnungen  der  Landesregierungen.

§  10.

Die  Behörde  kann  die  Einzahlung  eines  angemessenen  von  ihr  zu  bestimmenden  Vorschusses
  vor  Beginn  der  Untersuchung  verlangen.  Wenn  in  den  Fällen  des  8§  6  der  Verdacht
als  unbegründet  sich  erweist,  oder  die  Sendung  freiwillig  zurückgezogen  wird  (8  8),  sind  die
entsprechenden  Beträge  zurückzuzahlen.

Berlin,  den  12.  Juli  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

Nr.  22493.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
  einer  neuen  Serie  (XV.)  4%  iger  Pfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Betrage  von
5  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark,
welche  bis  zum  Jahre  1909  unverloosbar  und  unkündbar  sein  sollen,  unter  der  Bedingung  ertheilt,
daß  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  nur  Hypotheken  mit  gleicher  Unkündbarkeitsdauer  dienen.

München,  den  3.  Oktober  1902.
Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.

 

Reichsrath  der  Krone  Bayern  und  Oberleutnant
  à  la  suite  der  Armee  Josef  Grafen
von  Montgelas,  und  unter'm  10.  September
  ds.  Is.  den  K.  Kammerjunker  und

 

Hofdienst-Nachrichten.

 

Im  NUamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  24.  August  ds.  Is.  den  erblichen

Hauptmann  im  5.  Feld-Artillerie-Regiment
Josef  von  Parseval,  auf  deren  allerunterthänigstes
  Ansuchen  zu  Königlichen  Kämmerern

zu  ernennen.
115
        <pb n="706" />
        688

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:
unter'm  20.  Juli  ds.  Is.

I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:

dem  K.  Preußischen  Hofrath  Seele  im
Auswärtigen  Amte  in  Berlin;
II.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Kammerdiener  Seiner  Majestät  des
Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen,
Vieke  in  Berlin;

III.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michcgel:

dem  Kammerlakai  Voltz  und  den  Lakaien
Rehbinder  und  Blaschkowsky  in  Berlin,
sämmtlich  im  Dienste  Ihrer  Majestät  der
Deutschen  Kaiserin,  Königin  von  Preußen,

dem  Hofjäger  im  Dienste  Seiner  Majestät
des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen,
Bruchmüller  in  Berlin,

dem  K.  Preußischen  Briefträger  Karl  Otto
Paul  Mand  in  Berlin,

dem  Hilfskanzleidiener  im  Auswärtigen
Amte  in  Berlin  Max  Gudath;

unter'm  27.  August  ds.  Is.  dem  K.  Sichsischen

  Kammerherrn  Grafen  Einsiedel
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse.
        <pb n="707" />
        Gesehund  Verorduligs  Blalt

für  das

Königreich  Bayern.

 

47.

München,  den  18.  Oktober  1902.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1902,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1902,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Staatsdienst  Nachrichten.

 

 

 

Nr.  162541.

Bekanntmachung,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1901  Nr.  9801  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  1901  Nr.  6)  wird  hiemit  gemäß  §  31  der  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  bekannt  gegeben,  daß  vom  1.  Oktober  ds.  Is.
an  an  Stelle  des  Regierungsrathes,  nunmehrigen  Eisenbahnbetriebsdirektors,  Johann  Weigert
der  Regierungsrath  Richard  Opel  in  München  durch  die  Generaldirektion  der  K.  B.  Staatseisenbahnen
  zum  Beisitzer  des  Schiedsgerichtes  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  berufen  worden  ist.

München,  den  9.  Oktober  1902.

In  Vertretung:

Staatsrath  v.  Mayer.
116
        <pb n="708" />
        690

Nr.  68331I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  18.  Oktober  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  von  Münchberg
nach  Zell  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —  Gesetzund
  Verordnungsblatt  1892  Seite  912  ff.,  1897  Seite  209  f.  und  1898  Seite  327  f.  —)

Anwendung.
München,  den  15.  Oktober  1902.

Dr.  Graf  v.  Trailsheim.

 

Staatodienst-Nachrichten.

—  —  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  11.  Oktober  ds.  Is.  den  Staatsrath
  i.  o.  D.  Max  Ritter  von  Neumayr,
seinem  allerunterthänigsten  Ansuchen  entsprechend,
  vom  1.  November  ds.  Is.  an
von  der  Stelle  eines  Staatsrathes  i.  o.  D.
zu  entheben,  unter  die  Staatsräthe  im  außerordentlichen
  Dienste  einzureihen  und  zugleich

in  seiner  Eigenschaft  als  Ministerialdirektor
auf  Grund  des  §  22  lit.  D  der  IX.  Beilage
  zur  Verfassungsurkunde  wegen  Krankheit
in  den  dauernden  Ruhestand  treten  zu  lassen,
ferner  demselben  in  wohlgefälliger  Anerkennung
seiner  langjährigen,  mit  musterhafter  Hingebung
und  Treue  geleisteten  ausgezeichneten  Dienste
den  Verdienstorden  vom  heil.  Michael  I.  Klasse
zu  verleihen,

unter'm  14.  Oktober  ds.  Is.  den  Ministerialrath
  im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Theodor  Ritter  von  Geib  vom  1.  November
  ds.  Is.  an  zum  Staatsrath  im  ordentlichen
  Dienste  zu  ernennen.
        <pb n="709" />
        Pfeh-und  Verurdungshut

für  das

LKönigreich  Bayern.

 

M  48.

München,  den  30.  Oktober  1902.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1902,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der
Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Allerhöchste  Genehmigung,  die
Uebertragung  der  Funktion  des  Schatzmeisters  des  St.  Elisabethen-Ordens  betreffend.  —  Allerhöchste  Genehmigung,
das  Enthebungsgesuch  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Hildegard  von  Bayern  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

–—–.  ———  —  —  —

 

 

 

 

Nr.  24042.

Bekanntmachung,  Ernenerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegeministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  8  10.  der  Anstellungsgrundsätze  vom  Jahre  882  wird  darauf

18

aufmerksam  gemacht,  daß  zur  Vermeidung  der  Streichung  in  den  Bewerbervergeichnissen  die
Wiederholung  der  Meldung  der  vor  dem  1.  Jannar  1902  in  denselben  vorgemerkten  Militäranwärter
  durch  letztere  bis  zum  1.  Dezember  ds.  Is.  bei  der  betreffenden  die  Verzeichnisse
führenden  Behörde  zu  bewerkstelligen  ist.

Hiebei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  etwa  eingetretenen  Aenderungen  anzugeben  und  ist  die  Richtigkeit  der  bezüglichen
Angaben  Seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  durch

Beilage  eines  amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen
München,  den  20.  Oktober  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.
117
        <pb n="710" />
        692
Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  4.  Oktober  ds.  Is.  den  K.  Hauptmann
  a.  I.  s.  des  S.  Feld--Artillerie-Regiments
und  militärischen  Begleiter  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Ferdinand  Maria  von
Bayern,  Rudolf  Freiherrn  von  Reck  auf  sein
allerunterthänigstes  Ansuchen  zum  Königlichen
Kämmerer  zu  ernennen.

Allerhöchste  Genehmigung,

die  Uebertragung  der  Funktion  des  Schatzmeisters
des  St.  Elisabethen-Ordens  betreffend.

 

 

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  fnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'nm  12.  Oktober  ds.  Is.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  der  von  Ihrer
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Maria
Therese  von  Bayern  als  Großmeisterin  des
St.  Elisabethen-Ordens  vollzogenen  Uebertragung
  der  durch  das  Ableben  des  K.  Nathes
Christian  Satter  in  Erledigung  gekommenen
Funktion  des  Schatzmeisters  des  St.  Elisabethen-Ordens
  an  den  Sekretär  dieses  Ordens,
Archivrath  Ernst  von  Destouches,  die  Allerhöchste
  Genehmigung  zu  ertheilen.

Allerhöchste  Genehmigung,

das  Enthebungsgesuch  einer  Hofdame  Jhrer  Königlichen
Hoheit  der  Prinzessin  Jildegard  von  Gayern  betresfend.

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  dem  Gesuche  der  Marie  Freiin  von
Kesling  um  Enthebung  von  der  Funktion
als  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der
Prinzessin  Hildegard  von  Bayern  zu  entsprechen
geruht  und  Sich  zugleich  bewogen  gefunden,
der  Genannten  beim  Ausscheiden  aus  ihrer
Dienstesstellung  den  Titel  und  Rang  einer
Hofdame  außer  Dienst  zu  verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

——.

Im  Namen  Seiner  Anjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  30.  September  ds  Is.  dem
K.  Oberceremonienmeister  Maximilian  Grafen
von  Moy  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Sachsen  verliehene  Großkreuz
  des  K.  Sächsischen  Albrechts-Ordens,  und

unter'm  7.  Oktober  ds.  Is.  dem  K.  B.
Kammerjunker  und  Kaiserlich  Deutschen  Legationssekretär
  in  Washington,  Adolph  Grafen
von  Montgelas,  als  Bayerischen  Staatsangehörigen
  für  den  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  K.  Preußischen  Nothen  Adlerorden
4.  Klasse
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="711" />
        rsetzund  Verudnngsngual

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

49.

München,  den  10.  November  1902.

 

 

Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1902,  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  Hürben  mit  der  Stadt  Krumbach
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  3.  November  1902,  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus
Nickel  betreffend.  —  Hofdienst  Nachricht.  —  Ordens  und  Prädikats  Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Konsulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  in  München.

 

 

 

 

Nr.  25485.

Bekanntmachung,  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  Hürben  mit  der  Stadt  Krumbach
betreffend.

A.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Oktober  ds.  Is.  zu  bestimmen
geruht,  daß  das  bisherige  Forstamt  Hürben  für  die  Folge  die  Bezeichnung  „Forstamt
Krumbach“  führe.  «

München,  den  28.  Oktober  1902.

Dr.  rhr.  v.  Kiedel.
118
        <pb n="712" />
        694
Nr.  256151.
Bekanntmachung,  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  ous  Nickel  betreffend.
R.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Oktober
ds.  Is.,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickele
München,  den  3.  November  1902.

Dr.  Krhr.  v.  Niedel.  Dr.  Erhr.  ö.  Feilitzsh.

Abdruck.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel.
Vom  16.  Oktober  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  III  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  im  Münzwesen,
  vom  1.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  250)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden
Bestimmungen  getroffen.

§  1.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  gelten  vom  1.  Januar  1903  ab  nicht  mehr  als
gesetzliches  Zahlungsmittel.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  ist  außer  den  mit  der  Einlösung
beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§  2.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  werden  bis  zum  31.  Dezember  1903  bei  den
Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur
Umwechselung  angenommen.

§  3.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§  2)  findet  auf  durchlöcherte  und

anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte
Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  16.  Oktober  1902.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Frhr.  v.  Thielmann.
        <pb n="713" />
        M  49.
Hofdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  flönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser;
haben  auf  Antrag  des  Großkanzleramtes  des
K.  B.  Hausritterordens  vom  heiligen  Georg
Sich  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
17.  Oktober  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  den  seitherigen  Administrator  des
Königlichen  Hausritterordens  vom  heiligen
Georg,  K.  Rath  August  Meyer,  dessen  Ansuchen
  entsprechend  mit  1.  November  1902
unter  huldvollster  Anerkennung  seiner  vorzüglichen,
  treuen  und  eifrigen  Dienstleistung
von  dieser  Funktion  zu  entheben.

 

—  —

Ordens-  und  Prädikats-Verleihungen.

 

Im  Uamen  Seiner  Majellät  des  fnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  16.  Oktober  1902  dem  K.

Kämmerer,  Oberstleutnant  a.  D.  Hermann
Ritter  von  Rogister,  in  Rücksicht  auf  seine

mehr  als  fünfzigjährige,  im  Hof=  und  Militärdienste

  ehrenvoll  zurückgelegte  Dienstzeit  und

unter'm  18.  Oktober  1902  dem  K.  geistlichen
  Rathe,  Probst  bei  dem  Kollegiatstifte
an  der  K.  Hofkirche  zum  hl.  Kajetan  und
Hofkapellendirektor  Jakob  Ritter  von  Türk
in  München,  in  Rücksicht  auf  seine  seit  50
Jahren  mit  Treue  und  Eifer  geleisteten  Dienste,
das  Ehrenkrenz  des  Ludwigsordens,

695
unter'n  25  Oktober  1902  dem  K.  Staatsrathe
  i.  o.  D.  und  Ministerialdirektor  im
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern  Dr.  Karl  von  Mayer
das  Großkrenz  des  Verdienst-Ordens  vom
hl.  Michael  und  dem  K.  Kämmerer,  lebenslänglichen
  Reichsrathe  der  Krone  Bayern
und  Rittmeister  à  I.  s.  der  Armee,  Ernst
Grafen  von  Moy,  den  Verdienst-Orden  vom
hl.  Michael  II.  Klasse,
zu  verleihen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinzkuitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  unter'm  gleichen  Datum  Sich
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsrathe
  i.  a.  o.  D.  Kurt  Freiherrn  von  der
Pfordten,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  K.  Württembergischen,
  sowie  am  Großherzoglich  Badischen
und  Großherzoglich  Hessischen  Hofe  gebührenfrei
  das  Prädikat  „Excellenz“  zu  verleihen.

—  —

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

———

 

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  fänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  7.  Oktober  1902  dem  K.  Hof-Offizianten
  Josef  Traut  ner  und  dem  K.  Hoflakaien
  Johann  Hager  für  das  ihnen  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen
verliehene  K.  Sächsische  Allgemeine  Ehrenzeichen,
        <pb n="714" />
        696

unter'm  12.  Oktober  ds.  Is  dem  K.  Büchsenspanner
  Ludwig  Sckell  und  dem  K.  Kutscher
Julius  Müller  für  die  ihnen  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  verlichenen
Auszeichnungen  und  zwar  Ersterem  für  das
K.  Sächsische  Albrechtskreuz,  Letzterem  für  das
K.  Sächsische  Allgemeine  Ehrenzeichen,

unter'm  15.  Oktober  ds.  Is.  dem  K  Staatsminister
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  Klemens  Freiherrn  von
Podewils-Dürniz,  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
verliehene  Großkreuz  des  Oesterreichisch  Kaiserlichen
  Leopold-Ordens,

unter'm  17.  Oktober  ds.  Is.  dem  K.  Hofkapellendirektor,
  geistlichen  Rath,  Propst  beim
Kollegiatstifte  an  der  K.  Hofkirche  zum
heiligen  Kajetan,  apostolischen  Protonotar  und

päpstlichen  Hansprälaten,  Jakob  Ritter  von

Türk  in  München,  für  das  ihm  von  dem
Patriarchen  von  Jerusalem  verliehene  Komthurkreuz
  mit  Stern  des  Ordens  vom  heiligen
Grabe,

unter'm  31.  Oktober  ds  Is.  dem  K.
Kämmerer,  Kaiserlich  Deutschen  Legationssekretär
  Alfons  Grafen  von  Mirbach-Geldern
  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich  verliehene  Offizierskreuz

  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Franz
Joseph-Ordens,

dem  Kommerzienrathe  und  Handelsrichter
Max  Bullinger,  brasilianischen  Vizekonsul
  in  München,  für  den  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  verliehenen  K.  Preußischen
Kronen-Orden  III.  Klasse  und

dem  K.  Rathe  Ludwig  Grünewald,
Hauptkassier  bei  der  K.  Hoftheater-Intendanz
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Württemberg  verliehene  Ritterkreuz
I.  Klasse  des  K  Württembergischen  Friedrichs-Ordens

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

 

Kousulat  der  Vereinigten  Staaten
von  Aleriko  in  München.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  25.  Oktober  ds.  Is.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko
in  München  ernannte  Hugo  Kustermann
in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft  anerkannt  werde.
        <pb n="715" />
        697

Psetzund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

7  50.

München,  den  14.  November  1902.

 

 

 

Inhaltt:

Bekauntmachung  vom  12.  November  1902,  wiederholte  Zulassung  zur  Prüfung  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  12.  November  1902,  Veröffentlichung  von  Satzungen  der
Bayerischen  Handelsbank  gemäß  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.
—  Allerhöchste  Genehmigung,  die  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Wiltrud
von  Banern  betreffend.  —  Ordens  Verleihung.  —  Kaiserlich  Türkisches  Konsulat  in  München.  —  Auszug  aus
der  Adelomatrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

Nr.  25423.

Bekaunntmachung,  wiederholte  Zulassung  zur  Prüfung  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  friegsministerium.

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  vorbehaltlich  der  Abänderung  der  Wehrordnung
vom  19.  Jannar  1889  angeordnet,  daß  bei  Anträgen  von  Bewerbern  auf  wiederholte  Zulassung
  zur  Prüfung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  vor  den  Prüfungskommissionen
nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren  ist:

„Besteht  ein  Bewerber  die  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  nicht,  so  ist
eine  einmalige  Wiederholung  zulässig.  Ist  auch  diese  erfolglos,  so  darf  der  Bewerber
  von  der  Ersatzbehörde  III.  Instanz  nur  in  ganz  besonderen  Ausnahmefällen  zum
dritten  Male  zur  Ablegung  der  Prüfung  zugelassen  werden.  Die  Bestimmungen  der
Anlage  2  §  16  der  Wehrordnung,  wonach

a)  für  die  wiederholte  Zulassung  Voraussetzung  ist,  daß  die  Prüfung  noch  vor

dem  1.  April  des  Kalenderjahres  erfolgen  kann,  in  welchem  die  Bewerber
das  20.  Lebensjahr  vollenden,
119
        <pb n="716" />
        698

b)  die  Prüfung  sich  in  jedem  Falle  auf  sämmtliche  Prüfungsgegenstände  der  88  1
und  2  der  Anlage  2  erstreckt,
bleiben  auch  ferner  in  Kraft.
In  dem  Gesuche  des  Bewerbers  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  anzugeben,
ob,  wie  oft  und  wo  sich  der  Betreffende  einer  Prüfung  vor  einer  Prüfungskommission
bereits  unterzogen  hat.“  1
Die  Ersatzbehörden  III.  Instanz  haben  die  unterstellten  Prüfungskommissionen  mit
Weisung  zu  versehen.
München,  den  12.  November  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Alch.

—  ——  —  —  —  —  —  ——  —  —  —

 

Nr.  25658.

Bekanntmachung,  Veröffentlichung  von  Satzungen  der  Bayerischen  Handelsbank  gemäß  8  1115
Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend.

##Staalsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  des  §  11  der
Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  wird  auf  Antrag  der  Bayerischen  Handelsbank
  in  München  der  Wortlaut  der  Artikel  19,  22  und  23  der  auf  Grund  des
8  3  und  9  der  Satzungen  erlassenen  revidirten  Geschäftsordnung  der  genannten  Bank
hiemit  veröffentlicht:

Art.  19.

Annuitäten  und  Zinsen  sind  spätestens  innerhalb  14  Tagen  nach  Verfall,  den  Verfalltag
  mitgerechnet,  zu  bezahlen.  Ist  dies  nicht  oder  nicht  vollständig  geschehen,  so  sind
aus  dem  Rückstande  5  %  Verzugszinsen  vom  Verfalltage  an  zu  entrichten.

Bleiben  Annuitäten  oder  Zinsen  ganz  oder  theilweise  länger  als  einen  Monat  im
Rückstande,  so  erhöht  sich  außerdem  der  jährliche  Zinssatz  des  Darlehens  für  die  abgelaufene
Zinsperiode  um  ½  vom  Hundert.

Wird  das  Darlehen  selbst  nicht  am  Verfalltage  zurückbezahlt,  so  tritt  die  gleiche
Erhöhung  mit  dem  Verfalltage  ein.

Mahnung  oder  irgend  ein  Verschulden  ist  in  keinem  Falle  erforderlich.

Art.  22.

Die  auf  die  Aufnahme,  den  Vollzug,  die  Verzinsung,  Tilgung  und  Rückzahlung  des
Darlehens,  ferner  die  auf  die  Bestellung  und  Löschung  der  Hypothek,  endlich  die  auf  die
        <pb n="717" />
        M  BO.  699

Beschaffung  von  Hypothekenbriefen  und  beglaubigten  Abschriften  aus  dem  Grundbuche
und  die  Ergänzung  und  Berichtigung  derselben  nach  dem  jeweiligen  Stande  des
Grundbuchs  entstehenden  Kosten  und  Gebühren  jeder  Art  sind  vom  Darlehensnehmer
zu  tragen.

Die  Stempelabgabe  für  die  Hypothekenpfandbriefe,  welche  auf  Grund  des  Darlehens
ausgegeben  werden,  ist  vom  Darlehensnehmer  zu  vergüten.

Die  Kosten  der  Werthermittelung  (Schätzungs-,  Reisekosten,  Porti  u.  s.  w.)  fallen
dem  Antragsteller  auch  dann  zur  Last,  wenn  dem  Antrage  nicht  stattgegeben  wird  oder  das
Darlehen  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zum  Vollzuge  iommt.  Die  Bank  ist  berechtigt,
hierwegen  ein  Aversum  zu  verlangen,  welches  außer  den  auf  die  Behandlung  des  Antrags
erwachsenen  Baarauslagen  eine  mäßige  Vergütung  für  Kanzleikosten  in  sich  schließt.  Diese
Vergütung  soll  zur  Höhe  der  Antragsumme  in  angemessenem  Verhältniß  stehen.

Art  23.

Säumige  Schuldner  haben  im  außergerichtlichen  Mahnverfahren  wie  im  Vollstreckungsverfahren
  nicht  nur  die  von  ihnen  veranlaßten  Baarauslagen  zu  erstatten,  sondern  eine  mäßige
Vergütung  für  Kanzleikosten  zu  leisten.  Die  letztere  wird  unter  angemessener  Berücksichtigung
der  Umstände  und  der  Rückstandssumme  vom  Kanzleivorstand,  im  Beschwerdefalle  endgiltig

von  der  Direktion  festgesetzt.
München,  den  12.  November  1902.

Dr.  Frhr.  #.  Feilitzsch.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

mit  Allerhöchstem  Signate  vom  17.  Oktober
ds.  Is.  das  Hofbenefizium  in  Blutenburg
vom  16.  November  c.  angefangen  dem  Priester
Johann  Baptist  Aigner  z.  Zt.  Benefiziumsverweser
  in  Wasserburg  zu  übertragen,

mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  31.  Oktober
  1902,  mit  Wirksamkeit  vom  1.  November
1902,  den  bisherigen  K.  Amtsrichter  Hermann
Zollner  zum  K.  Intendanz-Assessor  bei  der
K.  Hoftheater-Intendanz,  als  Referenten  der
Intendanz  zu  ernennen,  den  K.  Rath  Ludwig
Grünewald,  Hoftheater-Hauptkassier,  zum
K.  Intendanzrath  zu  befördern,  und  den  seither
  im  Bureau  der  K.  Hoftheater-Intendanz
als  Sekretär  verwendeten  Ludwig  Malyoth
zum  K.  Iuntendanz-Inspektor  zu  ernennen.
        <pb n="718" />
        700

Allerhöchste  Genehmigung,

die  Wahl  einer  hHofdame  #hrer  Königlichen  Hohelt  der

Prinzessin  Wiltrud  von  Soyern  betreffend.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  der  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Prinzen  Ludwig
troffenen  Wahl  der  Freiin  Bertha

Hoheit  der  Prinzessin  Wiltrud  von  Bayern
die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  ertheilen
geruht.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  22.  Oktober  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Sekretär
der  päpstlichen  Nuntiatur  am  Königlichen
Hofe  Monsignore  Dr.  Albert  Vassallo  di
Torregrossa  das  Ritterkreuz  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone  zu  verleihen.

von  Bayern  gevon-

  als  Hofdame  Ihrer  Königlichen

Raiserlich  Türkisches  Konsulat  in
MHhünchen.  «

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

 

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  3.  November  ds.  Is.  aller
gnädigst.  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  an
Stelle  des  verstorbenen  Dr.  Max  Knor'3

zum  Kaiserlich  Türkischen  Generalkonsul  in

München  ernannte  K.  Preußische  Oberleutnant
  a.  D.,  Rentner  Max  Kemmeric#l
in  München  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaf
anerkannt  werde.

Auszug  aus  der  Adels-Matritkel
des  Königreiches.

 

 

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  6.  November  1902  der  Kommerzienrath
  Ludwig  Ritter  von  Gerngros,  Rentier
in  Nürnberg,  für  seine  Person  als  Ritter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Kron
bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  G,  Fol.  46
Act.-Nr.  179721
        <pb n="719" />
        Geseh-und  Merurdinngs-guat

für  das

LKönigreich  Bayern.

 

51.

München,  den  22.  November  1902.

—..#y..  —

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  13.  November  1902,  die  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  November  1902,  die
Beförderung  von  Leichen  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

 

—.—  –

 

 

 

Nr.  26919.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Maojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  GBahern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  an  Stelle  der  §§  44  bis  50  der  Königlich  Allerhöchsten
Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  betreffend,  (Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  333—336)  zu  verordnen,
  was  folgt:

8  1.

Nichtpragmatische  Beamte  und  Bedienstete,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung

unterliegenden  Betrieben  beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im  Dienste
120
        <pb n="720" />
        702

erlittenen  Betriebsunfalles  dauernd  dienstunfähig  werden,  als  Pension  66  2//3%  ihres  jährlichen
  Diensteinkommens.

Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen
Betriebsunfalles  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber  in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt
  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  als  Pension:

1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im  ersten  Absatze
bezeichneten  Betrag,

2.  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen  Theil
der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall  herbeigeführten
  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalles  nicht  nur  völlig  dienst=  oder  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hilflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wart  und  Pflege  nicht  bestehen
kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hilflosigkeit  die  Pension  bis  zu  100%  des  Diensteinkommens
  zu  erhöhen.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalles  thatsächlich  und  unverschuldet  arbeitslos
ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziff.  2  die  Pension  bis  zum  vollen  Betrag  des  Abs.  1
vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  den  allgemeinen  Pensionsnormen  (§8§  22  ff.  und  §  55
der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894)  ein  höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem  die  noch
erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (§9  Abs.  1  Nr.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  —  Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  585)  zu  ersetzen.

8  2.

Die  Hinterbliebenen  solcher  im  8  1  bezeichneter  Personen,  welche  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalles  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld  —  unter  Wegfall  des  nach  88  20  und  29  der  Verordnung
vom  26.  Juni  1894,  dann  nach  §  7  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  verabfolgenden
  Sterbenachmonat-Ratums  —  den  Betrag  des  einmonatlichen  Diensteinkommens
  oder  der  einmonatlichen  Pension  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  50/;

2.  eine  Rente.  Diese  beträgt

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tod  oder  Wiederverheirathung,  ebenso  für  jedes
Kind  bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet
  wird,  oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung  20  %  des
jährlichen  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die  Wittwe  nicht
unter  216  J—  und  für  jedes  Kind  nicht  unter  160  M.;
        <pb n="721" />
        b51.  703

b)  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend
  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfall  der
Bedürftigkeit  insgesammt  20  5%  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,
jedoch  nicht  unter  160  —;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt;

c)  für  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch
den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis
zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  das  18.  Lebensjahr  vollendet  wird,
oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung  insgesammt  20%  des
Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  160  M.

Die  Renten  dürfen  zusammen  60  %  des  Diensteinkommens  nicht  übersteigen.  Ergibt
sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  nur  insoweit  einen
Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht
erreicht  wird,  die  Enkel  nur  soweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder
oder  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.  Soweit  die  Renten
der  Wittwe  und  der  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die  einzelnen
Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.  Beim  Ausscheiden  eines  Berechtigten  erhöht  sich
die  Rente  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Monat  an  insoweit,  als
sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genusse  der  ihnen  nach  vorstehenden  Bestimmungen  gebührenden
Beträge  befinden.

Steht  nach  den  allgemeinen  Pensionsnormen  (§§  30  ff.,  §  55  und  §  59  Abs.  4
der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894)  einem  von  den  Hinterbliebenen  ein  höherer  Betrag
zu,  so  erhält  er  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Che  erst  nach  dem  Unfall  geschlossen
  worden  ist.

§  3.
Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei  häuslichen  und  anderen
Diensten,  zu  denen  Personen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe
  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen  werden.

§  4.
Bei  der  Festsetzung  der  nach  §S  1—3  zu  gewährenden  Bezüge  wird  der  Berechnung
des  Diensteinkommens  das  gesammte  von  dem  Beamten  oder  Bediensteten  zuletzt  bezogene
dienstliche  Einkommen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten  bewilligt

ist,  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt:
1207
        <pb n="722" />
        704

1.  Freie  Verpflegung,  freie  Dienstwohnung,  sowie  der  Ertrag  von  Dienstgründen
kommen  mit  jenem  Betrag  zur  Anrechnung,  um  welchen  sich  das  sonstige  Diensteinkommen
  des  Beamten  oder  Bediensteten  regulativmäßig  erhöhen  würde,  wenn
ihm  die  freie  Verpflegung,  die  freie  Dienstwohnung  oder  das  Dienstgrundstück
nicht  zugestanden  wäre.

2.  Einkommensbestandtheile,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  wie
nicht  fixirte  Nebenbezüge,  Materialersparniß=  oder  Akkordprämien  und  dergleichen,
werden  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letzten  Kalenderjahre
  vor  dem  Jahre,  in  welchem  die  Pension  oder  Rente  festgesetzt  wird,  zur
Anrechnung  gebracht;  stand  der  Verunglückte  noch  nicht  während  dreier  voller
Kalenderjahre  im  Genusse  der  aufgeführten  Einkommensbestandtheile,  so  ist  der
dreijährige  Durchschuitt  eines  in  der  gleichen  Dienstgruppe  im  regelmäßigen
Dienste  verwendeten  anderen  Beamten  oder  Bediensteten  zu  Grunde  zu  legen;
war  der  Verunglückte  im  letzten  Kalenderjahre  längere  Zeit  durch  den  Unfall
dienstunfähig,  so  ist  derjenige  Durchschnittsbetrag  anzunehmen,  welcher  sich  ergeben
würde,  wenn  der  Betheiligte  auch  während  der  Zeit  der  Dienstunfähigkeit  regelmäßig
  Dienst  gemacht  hätte.

3.  Blos  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Tantiemen,  Kommissionsgebühren,
außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen  und  dergl.  kommen  nicht  zur
Berechnung.

§  5.

Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen  Betrag  des  für  den
Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Taglohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter
8  des  Krankenversicherungsgesetzes  —  Reichs-Gesetzdl.  1892  S.  423),  so  ist  dieser
Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  der  nach  Abs.  1  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem  Jahresarbeitsverdienste
zurück,  welchen  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  Personen  bezogen  haben,  welche
mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben
beschäftigt  waren,  so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde
zu  legen.

Der  1500  “  übersteigende  Betrag  kommt  nur  zu  einem  Drittel  zur  Anrechnung

86.

Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde  zu  legende  Diensteinkommen
in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
  oder  nach  den  Bestimmungen  über  Unfallfürsorge  entschädigten  Unfalls  geringer  als
der  vor  diesem  Unfall  bezogene  Lohn  oder  das  vor  diesem  Unfall  bezogene  Diensteinkommen,
        <pb n="723" />
        M  bI.  705

so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente  oder  Pension  dem
Diensteinkommen  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Entschädigung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes
  oder  Diensteinkommens  hinzuzurechnen.

§  7.

Der  Bezug  der  Pension  nach  §  1  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens
und  erlischt  mit  Ablauf  des  Sterbenachmonats,  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem
die  der  Bewilligung  zu  Grunde  liegenden  Verhältnisse  ihr  Ende  erreicht  haben.

Der  Bezug  der  Hinterbliebenenrente  (§  2)  beginnt  mit  Ablauf  des  Sterbenachmonats
und  erlischt  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  er  sich  verheirathet
oder  stirbt.  Außerdem  erlischt  der  Bezug  dieser  Renten

1.  für  jedes  Kind  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  es  das  20.  Lebensjahr  vollendet,

2.  für  die  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie,  sowie  für  die  elternlosen  Enkel  mit
Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Voraussetzung  der  Dürftigkeit  in  Wegfall
gekommen  ist  oder  die  elternlosen  Enkel  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben.

§  8.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  §§  1—3  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,  wenn  der
Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt  hat,  wegen  dessen  auf
Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruches  gegen  ihn  erkannt  oder
wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweig  aberkannt
worden  ist.

Der  Anspruch  kann,  auch  ohne  daß  ein  Urtheil  der  bezeichneten  Art  ergangen  ist,  ganz
oder  theilweise  abgelehnt  werden,  falls  das  Verfahren  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  durchgeführt
  werden  kann.

§  9.

Ansprüche  auf  Grund  der  §§  1—3  sind,  soweit  deren  Feststellung  nicht  von  Amtswegen
  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt
des  Unfalles  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzumelden.  Die
Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  ber  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten
  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle
ist  die  Anmeldung  unverzüglich  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon
zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  eine  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich
  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  den  Anspruch  begründende  Folge  des  Unfalles  erst
später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines  Anspruches
        <pb n="724" />
        706

durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die
Anmeldung  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das
Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen  war,  erfolgt  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten  einer
vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.  Den  Betheiligten  ist
Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen  bei  der  Untersuchung
zu  wahren.

§  10.

Die  Bestimmungen  in  §  27  Ziff.  2,  8  29  Abs.  1,  §  37  Ziff.  2,  §  39,  §  40,
dann  in  §  42  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  finden  auf  die  nach  88  1—3  der
gegenwärtigen  Verordnung  zu  gewährenden  Bezüge  Anwendung.

§  11.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten  die  §§  44—50  der  Verordnung
vom  26.  Juni  1894  (Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  333—336)  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  München,  den  13.  November  1902.

Luitpold,

Prin  von  Layeru,
des  Königxeichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  EFrhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Krhr.  v.  Podewils.
Staatsrath  v.  Peller.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

v.  Pausch.

 

––..  ÔÓÔ  ÓÒ“„'£—Óô  Áß  —  —  —  —  —  —  —  —  —22  —  ———  —  —  —  —

Nr.  26022.
Bekanntmachung,  die  Beförderung  von  Leichen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  17.  Februar  1888,  die  Beförderung  von  Leichen
betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  123),  werden  dahin  abgeändert,  daß  der  §  6
folgenden  Beisatz  erhält:
        <pb n="725" />
        61.  707

Erfolgt  der  Leichentransport  mittels  Eisenbahn,  so  bedarf  es  auf  der  Eisenbahn  einer
Begleitung  nicht,  wenn  als  Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation  bezeichnet  ist  und  der
Absender  bei  der  Aufgabestation  das  schriftliche  oder  telegraphische  Versprechen  des  Empfängers
hinterlegt,  daß  dieser  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  bahnseitigen  Benachrichtigung
von  ihrem  Eintreffen  abholen  lassen  werde  Bei  Sendungen  an  Leichenverbrennungsanstalten
und  an  Beerdigungsinstitute  genügt  es,  wenn  diese  eine  derartige  Verpflichtung  gegenüber
der  Eisenbahn  in  allgemeiner  Form  übernommen  haben.  Im  Uebrigen  wird  auf  die  Bekanntmachung
  des  K.  Staatsministeriums  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern  vom  7.  August
ds.  Is.,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  S.  460),  hingewiesen.
München,  den  19.  November  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Hofdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  5.  November  ds.  Is.  den  Leutnant
im  Infanterie-Leib-Regiment  Emmerich  Frei—
herrn  von  Godin  und

unter'm  14.  November  ds.  Is.  den  Leutnant
im  1.  Infanterie-Regiment  Albert  von  Bali—
gand  und  den  Oberleutnant  à  la  suite  des
3.  Chevaulegers-Regiments  und  Adjutanten  der
IV.  Armee-Inspektion  Otto  von  Faber  du
Faur,  auf  deren  allerunterthänigstes  Ansuchen,
zu  Königlichen  Kammerjunkern,

mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  November
  1902  den  Stabsassistenten  Käßberger
der  K.  Fondskasse  vom  1.  Januar  1903  an
zum  Kassebuchhalter  II.  Klasse
zu  ernennen.

 

 

Ordens-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  6.  November  ds.  Js.
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Kammerherrn,
  Wirklichen  Staatsrath  und  Ritter
Michael  von  Giers,  Kaiserlich  Russischen
außerordentlichen  Gesandten  und.  bevollmächtigten
  Minister  am  Königlichen  Hofe,  das
Großkreuz  des  Verdienstordens  vom  heiligen
Michael  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Uamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-
        <pb n="726" />
        708

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  15.  November  1902  dem  K.  Kämmerer
  Rudolf  Freiherrn  von  und  zu  der
Tann-Rathsamhausen,  Geschäftsträger
in  Paris,  für  das  ihm  von  dem  Präsidenten
der  französischen  Republik  verliehene  Kommandeurkreuz
  der  Ehrenlegion,

den  Leibjägern  Joseph  Renoth  und  Martin
Hohenadel,  sowie  dem  Hoflakai  Anton
Mühlbauer,  sämmtliche  in  Diensten  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Leopold  von
Bayern,  für  die  ihnen  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Großbritannien  verliehene

K  Großbritannische  Krönungs-Medaille  in
Bronze

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  zu  ertheilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel!
des  Rönigreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt
am  12.  November  1902  der  Minnisterialrath
  und  Kronanwalt  im  K.  Staatsministerium
  der  Finanzen,  Wilhelm  Ritter  von
Burkhard  in  München,  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lir.  B,  Fol.  75,
Act.-Nr.  183061.
        <pb n="727" />
        Geseh=  und  Verardungs-gual

für  das

Königreich  Bayern.

52.

München,  den  24.  November  1902.

 

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  20.  November  1902,  die  Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte
und  Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes  betreffend.

 

 

 

Nr.  27249.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte  und
Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Titpoll

von  Gottes  Gnaden  Büniglicher  #rinz  von  Oayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  14  des  Finanzgesetzes  vom  10.  Angust
1902  für  die  XXVI.  Finanzperiode  1902  und  1903  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Regelmäßige  Voraussetzungen  der  Vergütung.

§  1.
Pragmatische  Staatsdiener,  sowie  statusmäßige  nichtpragmatische  Staatsbeamte  und
Staatsbedienstete  erhalten  im  Falle  einer  Versetzung  nach  einem  anderen  Orte  eine  Vergütung

für  Umzugskosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung.
121
        <pb n="728" />
        710

§  2.
Die  in  §8§  6  bis  12  geregelte  Vergütung  wird  —  unbeschadet  der  Bestimmung  in
§  13  —  nicht  gewährt
1.  bei  Neuanstellungen,
2.  bei  Versetzungen  auf  Ansuchen,
3.  bei  Versetzungen  in  Folge  eigenen  Verschuldens  des  Versetzten.

83.

Die  erste  Anstellung  in  pragmatischer  Eigenschaft  gilt  nicht  als  Neuanstellung,  wenn
der  betreffende  Beamte  bereits  bisher  sich  in  einer  statusmäßigen  nichtpragmatischen  Stellung
befunden  hat.

84.

Als  ein  Ansuchen  im  Sinne  des  §  2  Ziff.  2  ist  es  nicht  zu  betrachten,  wenn  ein
Beamter  oder  Bediensteter  sich  allgemein  ohne  eine  Einschränkung  hinsichtlich  seines  künftigen
Dienstorts  um  eine  vermöge  seiner  Vorbildung  oder  Qualifikation  ihm  zugängliche  Stelle
bewirbt,  womit  ein  höherer  Anfangsgehalt  oder  der  Erwerb  pragmatischer  Rechte  verbunden  ist.

§  5.

Eine  Versetzung  in  Folge  eigenen  Verschuldens  liegt  vor,  wenn  die  Versetzung  dadurch
veranlaßt  worden  ist,  daß  der  Beamte  oder  Bedienstete  seine  Dienstpflichten  verletzt  oder
vernachläßigt  oder  sich  in  oder  außer  dem  Dienste  eines  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat,
welches  seine  Belassung  auf  der  bisher  innegehabten  Stelle  mit  dem  dienstlichen  Interesse
nicht  vereinbar  erscheinen  läßt.

Unberührt  bleiben  die  für  einzelne  Kategorien  von  Beamten  und  Bediensteten  geltenden
besonderen  Bestimmungen,  wonach  die  Umzugskostenvergütung  wegen  Verschuldens  in  Verbindung
  mit  einer  Strafversetzung  versagt  werden  kann  oder  trotz  vorliegenden  Verschuldens
gewährt  werden  muß.

II.  Höhe  der  Vergütung.
§  6.
Als  Umzugskostenvergütung  wird  gewährt:
1.  Ersatz  der  Kosten  der  Reise  des  Beamten  oder  Bediensteten  und  der  zu  seinem
Hausstande  gehörigen  Personen  von  dem  bisherigen  Wohnsitze  nach  dem  neuen
Wohnsitze,  ferner  Ersatz  der  Kosten  der  Beförderung  seines  Hausraths  von  der

seitherigen  Wohnung  in  die  neue  Wohnung,  soweit  sich  diese  Aufwendungen  nach
§8§  7  und  8  zur  Erstaltung  eiguen,
        <pb n="729" />
        MÆW  B2.  711

2.  das  dem  Beamten  oder  Bediensteten  nach  seiner  bisherigen  Dienststellung  zukommende
  Tagegeld  für  seine  Person  während  der  zur  Reise  erforderlichen  Zeit,
3.  Ersatz  eines  dem  Beamten  oder  Bediensteten  in  Folge  der  Aufgabe  seiner  bisherigen
  Wohnung  erwachsenen  Schadens  unter  den  in  §§  9  und  10  festgesetzten
Beschränkungen.
«  87.

Die  Vergütung  der  Kosten  der  Reise  hat  unter  entsprechender  Anwendung  der  jeweils
bestehenden  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  die  Erstattung  der  Reisekosten  bei  auswärtigen
  Dienstgeschäften  der  Beamten  und  Bediensteten  des  Civilstaatsdienstes  zu  erfolgen.

Die  näheren  Vorschriften  darüber,  in  welchem  Maße  der  versetzte  Beamte  oder  Bedienstete
  die  ihm  erwachsenden  Auslagen  für  die  Benützung  von  Beförderungsmitteln  in
Aufrechnung  bringen  darf,  werden  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen
mit  den  übrigen  Civilstaatsministerien  erlassen.

§  8.
Bei  den  Aufwendungen  für  die  Beförderung  des  Hausraths  ist  jedes  Uebermaß  zu
vermeiden.
Die  auf  die  Beförderung  des  Hausraths  erwachsenen  Kosten  sind  im  Einzelnen  zu
liquidiren  und  nachzuweisen.

§  9

Hat  der  Beamte  oder  Bedienstete  nach  seinem  Abgang  von  dem  bisherigen  Dienstorte
den  Miethzins  für  seine  bisherige  Wohnung  fortzuentrichten,  so  wird  ihm  die  hiefür  nothwendige
  Auslage  ersetzt,  insoweit  er  sich  nicht  durch  Weitervermiethung  schadlos  halten  konnte
(„Miethzins-Entschädigung“).

Der  Ersatz  wird  jedoch,  wenn  die  amtliche  Mittheilung  von  der  Versetzung  dem  Beamten
  oder  Bediensteten  noch  während  der  ersten  drei  Werktage  eines  Kalendervierteljahres
zugegangen  ist,  keinesfalls  für  einen  längeren  Zeitraum  als  bis  zum  Schlusse  des  betreffenden
Kalendervierteljahres,  im  Falle  einer  späteren  Bekanntgabe  der  Versetzung  aber  äußersten
Falls  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Kalendervierteljahres  gewährt.

Uebersteigt  die  Jahresmiethe  den  Betrag  von  zwanzig  Prozent  des  mit  der  bisherigen
Stelle  verbundenen  Anfangsgehalts,  so  hat  der  Mehrbetrag  bei  der  Festsetzung  der  zu  gewährenden
  Entschädigung  außer  Ansatz  zu  bleiben.  Im  Falle  des  Vorliegens  besonderer
örtlicher  oder  sonst  besonders  berücksichtigenswerther  Verhältnisse  kann  die  Entschädigung  nach
den  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Civilstaatsministerien
  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen  auch  für  einen  höheren  Betrag  der  Jahresmiethe
  gewährt  werden.
        <pb n="730" />
        712

10.

Hat  der  Beamte  oder  Bedienstete  bisher  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  erhält  er,
falls  er  die  Wohnung  nach  seinem  Umzuge  leer  stehen  lassen  mußte,  für  die  Zeit  des  Leerstehens
  eine  Entschädigung  in  der  Höhe  des  ortsüblichen  Miethwerths  der  Wohnung,  insoweit
  dieser  den  nach  §  9  Abs.  3  der  Berechnung  der  Miethzins-Entschädigung  zu  Grunde
zu  legenden  Betrag  der  Jahresmiethe  nicht  übersteigt,  jedoch  keinesfalls  für  einen  längeren
Zeitraum  als  für  die  Dauer  von  drei  Monaten  („Miethwerths-Entschädigung“).

11.

Gesuche  um  Gewährung  von  Entschädigungen  nach  §§  9  und  10  sind  nach  Ablauf
des  Zeitraumes,  für  welchen  die  Entschädigung  verlangt  wird,  unter  Vorlage  der  erforderlichen
  Nachweise  einzureichen.

§  12.  6

Bei  Versetzungen,  die  weder  mit  einer  Rangerhöhung  oder  Gehaltsmehrung  noch  mit
einer  Verbesserung  der  Pensionsverhältnisse  verbunden  sind  und  auch  nicht  den  Erwerb  pragmatischer
  Rechte  zur  Folge  haben,  kann  neben  den  gemäß  8  6  zu  gewährenden  Entschädigungen
  zur  Vergütung  eines  durch  die  Versetzung  sonst  verursachten  Aufwands  auf  Ansuchen
eine  weitere  Entschädigung  bewilligt  werden,  welche  jedoch  für  Beamte  und  Bedienstete  mit
eigener  Haushaltung  vier  Prozent  und  für  Beamte  und  Bedienstete  ohne  eigene  Haushaltung
zwei  Prozent  des  bisherigen  pensionsfähigen  Gehalts  nicht  übersteigen  darf.

Die  Bewilligung  dieser  Entschädigung  darf  nur  mit  Genehmigung  des  betreffenden
Ressortministeriums  und  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  erfolgen,  soferne  nicht  der
betreffenden  Rechnungsstelle  durch  die  genannten  Staatsministerien  die  Ermächtigung  zur
Gewährung  der  Entschädigung  allgemein  ertheilt  ist.

III.  Sefondere  Fälle.
§  13.
Im  Falle  des  Vorliegens  außergewöhnlicher  und  besonders  berücksichtigenswerther
Verhältnisse  kann  bei  Versetzungen  auf  Ansuchen  ausnahmsweise  ein  Beitrag  zur  Bestreitung
des  Aufwands  für  die  Umzugsreise  und  die  Beförderung  des  Hausraths  gewährt  werden.

Die  Ertheilung  der  Genehmigung  steht  dem  betreffenden  Ressortministerium  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.

8  14.

Wird  ein  im  Ruhestand  befindlicher  pragmatischer  oder  statusmäßiger  nichtpragmatischer
Staatsbeamter  oder  Staatsbediensteter  wieder  in  den  aktiven  Staatsdienst  aufgenommen,
        <pb n="731" />
        V952.  713

so  erhält  er,  soferne  sein  bisheriger  Wohnsitz  sich  in  Bayern  befand  und  seine  Versetzung
in  den  Ruhestand  nicht  durch  eigenes  Verschulden  herbeigeführt  worden  ist,  eine  Vergütung
für  die  Kosten  seines  Umzugs  von  seinem  bisherigen  Wohnsitze  nach  seinem  neuen  Wohnorte
nach  Maßgabe  der  §#§  6  bis  11.

Bei  Anwendung  der  Bestimmungen  in  §  9  Abs.  3  und  8§  10  ist  der  Nuhegehalt,
bei  Anwendung  der  Bestimmung  in  §  6  Ziff.  2  die  frühere  Dienststellung  des  Beamten
zu  Grunde  zu  legen.

Hat  der  Beamte  oder  Bedienstete  bei  der  Wiederanstellung  seinen  Wohnsitz  außerhalb
Bayerns,  so  bleibt  die  Festsetzung  der  Vergütung  dem  betreffenden  Ressortministerium  in
Gemeinschaft  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

8  16.

Wird  ein  Staatsbeamter  an  einen  außerhalb  des  Landes  gelegenen  Dienstort  versetzt
oder  von  einem  solchen  nach  Bayern  zurückversetzt,  so  kann  durch  das  betreffende  Ressortministerium
  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  Vergütung  der  Umzugskosten
  im  Wege  des  Ersatzes  des  wirklichen  Aufwands  oder  der  Anweisung  einer  den
Umständen  entsprechenden  Pauschsumme  gewährt  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  Beamte,  welche  von  der  Bayerischen  Staatsregierung
zur  Versehung  einer  Stelle  im  Reichsdienste  oder  im  Dienste  eines  anderen  Bundesstaates
abgeordnet  oder  von  einer  solchen  in  den  Landesdienst  zurückberufen  werden,  entsprechende
Anwendung,  insoweit  die  Umzugskosten  nicht  aus  Reichsmitteln  oder  aus  Mitteln  des  betreffenden
  Bundesstaates  zu  bestreiten  sind

Beamte  oder  Bedienstete,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  an  einem  außerhalb  Bayerns
unweit  der  Landesgrenze  gelegenen  Orte  haben  oder  erhalten,  gelten  in  Ansehung  der  Vergütung
  von  Umzugskosten  als  im  Inlande  bedienstet.

8  16.

Dem  Lehrerpersonal  der  Realschulen,  isolirten  Lateinschulen  und  Progymnasien  werden
bei  Versetzungen  die  Umzugskosten  vergütet  nach  den  für  unmittelbare  Staatsbeamte  ge—
troffenen  Bestimmungen.

IV.  Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.
§  17.

Der  versetzte  Beamte  oder  Bedienstete  erhält  auf  Verlangen  vor  Ausführung  des  Umzugs
zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Reise  und  des  Transports  seines  Hausraths  einen  Vorschuß
bis  zur  Höhe  der  ihm  voraussichtlich  zu  gewährenden  Vergütung.

122
        <pb n="732" />
        714
§  18.
Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  den  übrigen
Civilstaatsministerien  die  zum  Vollzuge  gegenwärtiger  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften,
insbesondere  hinsichtlich  der  Aufrechnung  und  Festsetzung  der  Kosten  für  den  Transport  des

Hausraths  (8  6  Ziff.  1  und  8.  8),  dann  hinsichtlich  der  Form  der  Liquidationen  und
der  von  den  Beamten  beizubringenden  Belege  zu  erlassen.
§  19.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.

Sie  findet  auf  die  vor  diesem  Tage  verfügten  Versetzungen,  welche  erst  am  1.  Januar
1903  oder  später  wirksam  werden,  Anwendung.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  verlieren  gemäß  §  14  des  Finanzgesetzes  vom  10  August
l.  Is.  die  Bestimmungen  des  §  20  Abs.  2  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  und
der  Verordnung  vom  16.  August  1817,  die  den  Bediensteten  bei  Versetzungen  zu  bewilligenden
  Umzugsgebühren  betreffend,  ihre  Geltung.

ä20.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über  die  Vergütung  von  Umzugskosten  an  das
Gesandtschaftspersonal.

Es  behalten  ferner  die  für  das  nichtpragmatische  Personal  der  Verkehrsanstalten  sowie
die  für  die  Grenzwachbediensteten  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  ihre
Geltung,  jedoch  mit  dem  Abmaße,  daß  in  Fällen,  in  denen  mit  der  Versetzung  eines  nichtpragmatischen
  statusmäßigen  Beamten  oder  Bediensteten  die  Aufnahme  in  den  pragmatischen
Staatsdienst  verbunden  ist,  von  dem  in  §  19  bezeichneten  Zeitpunkte  an  die  Bestimmungen
gegenwärtiger  Verordnung  Anwendung  zu  finden  haben.  Die  Abänderung  der  hienach  für
das  genannte  nichtpragmatische  Personal  vorläufig  noch  weiter  geltenden  Sonderbestimmungen
bleibt  dem  betreffenden  Staatsministerium  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  vorbehalten.

Gegeben  zu  München,  den  20.  November  1902.

Luitpold,

Prinz  von  GBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Graf  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  r.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.
Frhr.  v.  Dodewils.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Pausch.
        <pb n="733" />
        Geset-und  Verurdungscgut

für  das

Königreich  Bayern.

W  33.

München,  den  26.  November  18902.

Inha  lit:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  17.  November  1902,  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei
Behörden  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  17.  November  1902,  die  Zahl  und
die  Sitze  der  Notariate  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

—  ÛÒe  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Nr.  26208.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei
Behörden  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luithpold,

von  Gottes  Gnaden  Kömiglichet  Prim  von  Gayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung
vom  20.  Dezember  1875,  die  Vergütung  für  ärztliche  Amtsgeschäfte  betreffend  (Ges.  und
V.-Bl.  S.  859)  einer  Revision  unterstellen  zu  lassen,  und  verordnen  demgemäß,  was  folgt:

1.

Für  ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden  werden  unter  den  in  gegenwärtiger  Verordnung

  bestimmten  Voraussetzungen  Vergütungen  gewährt.  Hiebei  können  in  Betracht
123
        <pb n="734" />
        716

kommen  eine  Gebühr  für  die  Verrichtung,  Entschädigung  für  Zeitaufwand,  Gewährung  von
Tagegeldern,  Ersatz  der  Reisekosten  und  der  besonderen  Auslagen.

82

Die  Amtsärzte  erhalten  für  amtsärztliche  Dienstleistungen,  soferne  die  Kosten  vom
Staate,  einer  Gemeinde  oder  einer  Wohlthätigkeitsstiftung  zu  tragen  sind,  Tagegelder  und
Ersatz  der  Reisekosten  nach  den  Bestimmungen  über  die  Aufrechnung  von  Tagegeldern  und
Reisekosten  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  der  Beamten  des  Givilstaatsdienstes.  Eine
Gebühr  für  die  Verrichtung  selbst  wird  nicht  gewährt

Die  betheiligten  Ministerien  sind  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  Finanzen  in  Ausnahmefällen  eine  Vergütung  für  die  Verrichtung  selbst  zu  bewilligen,
ferner  für  besondere  Fälle  bezüglich  der  Voraussetzungen  zur  Gewährung  von  Tagegeldern
und  Reisekosten,  sowie  bezüglich  der  Höhe  der  Tagegelder  abweichende  Bestimmungen  zu  treffen.

§  3.
Bei  amtsärztlichen  Dienstleistungen,  für  welche  die  Kosten  nicht  vom  Staate,  einer
—Gemeinde  oder  einer  Wohlthätigkeitsstiftung  zu  tragen  sind,  kommt  den  Amtsärzten  für  die
Verrichtung  eine  Gebühr  zu,  wie  sie  in  der  beifolgenden  Gebührenordnung  und,  soferne
diese  eine  Bestimmung  nicht  enthält,  in  der  mit  der  K.  Verordnung  vom  17.  Oktober  1901,
ärztliche  Gebühren  betreffend,  (Ges.  u.  V.-Bl.  S.  629),  erlassenen  Gebührenordnung  bestimmt
  ist.

Falls  die  Verrichtung  die  Entfernung  des  Arztes  von  seiner  Wohnung  erfordert,  und
der  Ort  des  Geschäfts  nicht  unter  zwei  Kilometer  von  der  Wohnung  entfernt  ist,  erhält  er
Entschädigung  für  den  durch  den  Hin=  und  Rückweg  veranlaßten  Zeitaufwand  und  zwar
1,50  &amp;amp;  bis  3  J—“  für  jede  angefangene  halbe  Stunde,  wobei  die  nothwendige  Wartezeit
bis  zum  Abgange  des  Beförderungsmittels  eingerechnet  wird,  ferner  Ersatz  der  Auslagen  für
Benützung  des  Beförderungsmittels.  Für  Benützung  des  eigenen  Fuhrwerks  oder  Beförderungsmittels
  ist  die  Entschädigung  nach  den  ortsüblichen  Preisen  zu  berechnen.

84.
Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  und  den  anderen  betheiligten  Ministerien  über  die  Höhe  der  Entschädigung
  bei  Benützung  des  eigenen  Fahrrads  oder  Motors  besondere  Bestimmungen  zu  treffen.

§  5.
Besondere  Auslagen  für  Chemikalien,  Instrumente,  Gehilfen,  Einbalsamirungsmittel
und  Aehnliches  sind  in  jedem  Falle  nach  dem  wirklichen  Aufwande  zu  ersfetzen.  Für  die
gewöhnliche  Abnützung  von  Instrumenten  wird  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.
        <pb n="735" />
        53.  717

§  6.
Sind  die  Kosten  der  amtsärztlichen  Dienstleistung  aus  der  Staatskasse  einstweilen
auszulegen,  so  erhält  der  Amtsarzt  zunächst  nur  die  Vergütung  nach  den  §§  2,  4  und  5.

Den  nach  §  3  sich  berechnenden  Mehrbetrag  erhält  er  erst  dann,  wenn  dieser  Betrag  von
dem  Zahlungspflichtigen  erlegt  ist.

§  7.

Amtsärzte  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  die  Landgerichtsärzte  und  Bezirksärzte.
Inwieweit  Assistenten  derselben  als  Amtsärzte  zu  gelten  haben,  wird  vom  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  und  den  übrigen  betheiligten
  Ministerien  bestimmt.

Amtsärztliche  Dienstleistungen  im  Sinne  gegenwärtiger  Verordnung  sind  lediglich  diejenigen,
  welche  zur  Geschäftsaufgabe  der  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Amtsärzte  gehören.
  Die  Erstattung  von  Berichten  oder  Gutachten  für  Organe  der  Arbeiterversicherung
ist  als  eine  amtsärztliche  Dienstleistung  nicht  anzusehen.

88.

Andere  Aerzte,  beamtete  oder  nicht  beamtete,  welche  zu  einer  amtsärztlichen  Dienst—
leistung  berufen  werden,  erhalten  hiefür,  gleichviel  von  wem  die  Kosten  zu  tragen  sind,  die
in  den  §§  3,  4,  5  bezeichneten  Vergütungen.

Dasselbe  gilt,  wenn  solche  Aerzte  neben  einem  Amtsarzte  zu  einer  amtsärztlichen
Dienstleistung  berufen  werden,  sofern  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1  und  2  finden  auch  Anwendung  auf  die  nach  den  §§  7,
8  der  K.  Verordnung  vom  3.  September  1879,  den  ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichtsund
  Verwaltungsbehörden  betreffend,  (Ges.  u.  V.-Bl.  S.  1081),  aufgestellten  bezirksärztlichen
  Stellvertreter.  Für  die  den  remunerirten  bezirksärztlichen  Stellvertretern  nach  S  8
Abs.  2  jener  Verordnung  besonders  auferlegten  amtsärztlichen  Dienstleistungen  gelten  die
Vorschriften  in  den  §§  2  bis  5  und  im  8  6.

§  9.

Die  Vorschriften  im  §  8  Abs.  1  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  Amtsärzte  oder
andere  Aerzte  auf  Veranlassung  einer  Behörde  über  Vorkommnisse  in  ihrer  Privatpraxis
Berichte  oder  Gutachten  erstatten.  Dieselben  Vorschriften  gelten,  wenn  Amtsärzte  oder
andere  Aerzte  Berichte  oder  Gutachten  für  Organe  der  Arbeiterversicherung  erstatten.

8  10.

Wird  ein  anderer  Arzt  als  ein  Amtsarzt  zum  Verweser  der  erledigten  Stelle  eines

Landgerichtsarztes  oder  Bezirksarztes  bestellt,  so  erhält  er  aus  der  Staatskasse  Ersatz  der
1237
        <pb n="736" />
        718

Reisekosten  für  die  Reise  von  seinem  Wohnorte  an  den  Amtssitz  zur  Uebernahme  der  Funktion
und  für  die  Rückreise  nach  beendigter  Funktion  gemäß  den  Bestimmungen  im  §  3  Abs.  2
und  im  §  4,  ferner  auf  die  Dauer  der  Verwesung  ein  Tagegeld  von  sechs  Mark.  Die
Bewilligung  eines  höheren  Tagegeldes  unterliegt  der  Genehmigung  der  Staatsministerien
des  Innern  und  der  Finanzen.  Im  Uebrigen  finden  auf  den  Verweser  die  Bestimmungen
in  den  §§  2  bis  6  Anwendung.  Letztere  Bestimmungen  gelten  auch  dann,  wenn  der  Verweser
  die  Stelle  von  seinem  Wohnort  aus  versieht,  sei  es,  daß  die  verweste  Stelle  sich  am
gleichen  Orte  befindet  oder  nicht.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  für  einen  beurlaubten
oder  erkrankten  Amtsarzt  ein  Verweser  von  der  Aufsichtsbehörde  bestellt  wird.

8  11.

Wird  ein  anderer  Arzt  als  ein  Amtsarzt  im  öffentlichen  Interesse,  wie  im  Falle  einer
Epidemie,  vorübergehend  von  seinem  Wohnort  an  einen  anderen  Ort  abgeordnet,  so  erhält
er  Ersatz  der  Reisekosten.

Außerdem  hat  er,  wenn  die  Abordnung  zwei  Tage  nicht  übersteigt  und  bei  der  Ab—
ordnung  besondere  Bestimmungen  nicht  getroffen  werden,  eine  Entschädigung  für  Zeitaufwand
  bis  zum  Meistbetrage  von  dreißig  Mark  für  den  Tag  zu  beanspruchen.

Dauert  die  Abordnung  länger  als  zwei  Tage,  so  ist  die  Entschädigung  besonders
zu  bestimmen.

Dem  abgeordneten  Arzte  bleibt  es  unbenommen,  von  Zahlungsfähigen,  welche  seine
Hilfe  in  Anspruch  nehmen,  Vergütung  zu  verlangen.

12.

Soweit  ein  Spielraum  zwischen  einem  niedrigsten  und  einem  höchsten  Satze  gelassen
ist,  wird  die  Höhe  der  Vergütung  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles,  namentlich
nach  den  örtlichen  Verhältnissen,  der  Vermögenslage  des  Zahlungspflichtigen  sowie  der  Mühewaltung
  und  dem  Zeitaufwande  bemessen.

Haben  in  den  Fällen  der  §§  8  und  9  Kassen  des  Staates,  der  Gemeinden  oder
Wohlthätigkeitsstiftungen  die  Kosten  zu  tragen,  so  ist  der  niedrigste  Betrag  anzusetzen.  Die
betheiligten  Ministerien  sind  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  in  besonderen  Fällen  einen  höheren  Betrag  zu  bewilligen.

Sind  in  den  Fällen  der  §§  8  und  9  die  Kosten  aus  der  Staatskasse  einstweilen
auszulegen,  so  erhält  der  Arzt  zunächst  nur  den  niedrigsten  Betrag.  Den  sich  nach  Abfs.  1
berechnenden  Mehrbetrag  erhält  er  erst  dann,  wenn  dieser  Betrag  von  dem  Zahlungspflichtigen
erlegt  ist.  Die  Bestimmung  im  Abs.  2  Satz  2  findet  auch  hier  Anwendung.
        <pb n="737" />
        M  B3.  719

8  13.

Insoweit  für  die  Entschädigung  von  Amtsgeschäften  besondere  Vorschriften  bestehen,
wie  bezüglich  der  öffentlichen  Impfung,  der  Leichenschau,  oder  für  ärztliche  Dienstleistungen
eine  besondere  amtliche  Regelung  vorgesehen  ist,  wie  bezüglich  der  Bahnärzte,  der  Post—
vertrauensärzte,  der  Gefängnißärzte,  finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine
Anwendung.

8  14.

Die  Festsetzung  der  für  eine  Dienstleistung  zu  gewährenden  Beträge  erfolgt  durch  die
mit  der  Angelegenheit  befaßte  Behörde.

Gegen  die  von  einem  Ministerium,  dem  Obersten  Landesgerichte  oder  dem  Ver—
waltungsgerichtshofe  vorgenommene  Festsetzung  findet  nur  Gegenvorstellung  statt.  Im
Uebrigen  ist  gegen  die  Festsetzung  Beschwerde  zu  der  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Be—
hörde  zulässig.

8  16.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  3,  4,  5,  12  gelten  für  beamtete  und  nicht  beamtete
Aerzte  als  Taxvorschriften  im  Sinne  des  §  13  der  Reichs-Gebührenordnung  für  Zeugen
und  Sachverständige  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898,  gleichviel
ob  die  Aerzte  aus  Anlaß  einer  amtsärztlichen  Dienstleistung  oder  aus  einem  anderen  Anlasse
zu  Sachverständigen  ernannt  worden  sind.

Werden  Amtsärzte  zu  Sachverständigen  ernannt,  so  kommen  auch  die  Bestimmungen
in  den  §§  2,  6  zur  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  remunerirte  bezirksärztliche  Stellvertreter,
  wenn  sie  aus  Anlaß  einer  im  §  8  Abs.  3  Satz  2  bezeichneten  amtsärztlichen
Dienstleistung  als  Sachverständige  ernannt  worden  sind.

8  16.

Die  betheiligten  Ministerien  sind  ermächtigt,  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
zu  erlassen  und  insbesondere  die  Form  und  das  Verfahren  bei  Aufstellung  und  Einreichung
der  Berechnung  der  Vergütung  zu  regeln.

.  17.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  und
namentlich  die  K.  Verordnung  vom  20.  Dezember  1875,  die  Vergütung  für  ärztliche
        <pb n="738" />
        720

Amtsgeschäfte  betreffend,  und  der  §  12  Abs.  2  der  K.  Verordnung  vom  17.  Oktober
1901,  ärztliche  Gebühren  betreffend,  aufgehoben  werden,  tritt  am  1.  Januar  1903
in  Kraft.

München,  den  17.  November  1902.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Niedel.  Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  rhr.  v.  Lronrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

Gebührenordnung  für  amtsärztliche  Dienstleistungen.

1.  Besichtigung  einer  Leiche  oder  von  Leichentheilen  mit  Befundbericht  und  vorläufigem

Gutachten  .  5  bis  10  4,
2.  Vornahme  einer  Sektion  von  Leichentheilen  mit  Befundbericht  und  vorläufigem
Gutachten  10  bis  30  J,

3.  Vornahme  einer  Lechenöffuung  mit  Befundbericht  und  vorlänfigem  Gutachten
20  bis  50  ,
4.  Assistenz  bei  Vornahme  einer  Leichenöffuununng  5  bis  20  4,
5.  Mikroskopische,  physikalische  Untersuchung  mit  Befundbericht  und  vorläufigem  Gutachten
  bei  einfachen  Untersuchungen  .  .5bi810.--bei
  zeitraubenden  Untersuchungen  .  ...10b1830.-ä
6.  bakteriologische,  chemische  Untersuchung  mit  Befundbericht  und  vorläufigem  Gutachten
  bei  einfachen  Untersuchungen  —  15  bis  30  4,
bei  zeitraubenden  Untersuchungen  39353500  bis  75  -,

7.  Wundbeschau  oder  sonstige  ärztliche  Untersuchungen  und  Beobachtungen  mit  Befundbericht
  und  vorläufigem  Gutachten  —  soferne  nicht  ein  Fall  der  Ziffer  9  vorliegt  —
        <pb n="739" />
        53.

0  9

10.

11.

12.
13.

14.

721
bei  einfachen  Untersuchungen  und  Beobachtungen  5  bis  20  #
bei  zeitraubenden  Untersuchungen  und  Beobachtungen  10  bis  30  M,.,
wissenschaftlich  begründetes  Gutachten  über  Personen  oder  Sachen  10  bis  50  “,

.  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  Gesundheit  oder  Krankheit,  Diensttauglichkeit,
Aufsichts-,  Arbeits=  oder  Erwerbsfähigkeit  mit  Untersuchuung  3  bis  20  AM.,
Beglaubigung  von  Zeugnissen,  Ausstellung  eines  Befundscheines,  Ertheilung  einer
schriftlichen  Auskunft  ohne  nähere  gutachtliche  Ausführung  #J1  bis  3
Gutachten  in  Bezug  auf  Beerdigung,  Ausgrabuns,  Beförderung,  Verbrennung  von
Leichen  ...  5  bis  20  ,

Untersuchung  einer  Apotheke,  einer  Drogerie,  einer  Gifthandlung  10  bis  30  M,
Gutachten  in  polizeilichen  Angelegenheiten  über  Einrichtungen  oder  gewerbliche  Anlagen
  5  bis  20  A,
Abwartung  eines  gerichtlichen  Termins  als  Sachverständiger  einschließlich  der  während
des  Termins  ausgeführten  Untersuchungen  und  des  erstatteten  mündlichen  Gutachtens
bis  zu  zwei  Stunden  .  6  A,.,
für  jede  angefangene  Stunde  mehr  ..  2.“

Als  Anfang  des  Termins  gilt  die  Zeit,  zu  welcher  geladen  sst,  als  Endpunkt  die
Zeit  der  Entlassung.

Unterbrechungen  der  Verhandlungen  und  Beurlaubungen  des  Arztes  werden  in  die
Terminsdauer  eingerechnet;  dieß  gilt  jedoch  bei  einer  Unterbrechung  oder  Beurlaubung,  welche
auf  mehr  als  zwei  Stunden  bestimmt  wird,  dann  nicht,  wenn  der  Arzt  an  seinem  Wohnorte
  vernommen  wird.

Die  Gebühr  ist  für  jeden  Verhandlungstag  besonders  zu  berechnen.

Ist  der  Arzt  in  mehreren  Terminen  an  demselben  Tage  beschäftigt,  so  darf  dieselbe
Zeit  nicht  mehrfach  berechnet  werden.

Nr.  44220.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Zahl  und  die  Sitze  der  Notariate  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  HLayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikel  6  des  Notariatsgesetzes  zu  verordnen,



was  folgt:
        <pb n="740" />
        722

Im  Bezirke  des  Landgerichts  Ansbach  wird  vom  16.  Dezember  1902  ab  ein  weiteres
Notariat  mit  dem  Sitze  in  Ansbach  errichtet.  Dieses  weitere  Notariat  erhält  die  Bezeichnung
„Notariat  Ansbach  II“",  das  bisherige  Notariat  Ansbach  die  Bezeichnung  „Notariat  Ansbach  1I“.

München,  den  17.  November  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Henle.

—  —  —  —  —  ——  ..

AuszugaugderAdelg-matrikcl  Berichtigende  Notiz.
des  Rönigreiches.  —

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:  Unter  Bezugnahme  auf  die  Veröffentlichung

am  19.  November  1902  der  Ministerial=  in  #49  des  Gesetz=  und  Verordnungs-=rath
  im  K.  Staatsministerinum  des  Innern,  blattes  ds.  Is.  S.  659  wird  berichtigend
Adolph  Ritter  von  Uhl  in  München  für  bemerkt,  daß  dem  K.  Hofoffizianten  Joseph
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienst=  Trautuner  nicht  das  K.  Sachsische  Allgeordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter=  meine  Ehrenzeichen,  sondern  das  K.  Sächsische
klasse  Lit.  U,  Fol.  7,  Act.-Nr.  185587.  Albrechtskreuz  verliehen  worden  ist.
        <pb n="741" />
        723

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

54.

München,  den  3.  Dezember  1902.

—  ——

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  November  1902,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  28.  November  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  28.  November  1902,  die  Zusammensetzung  des  Landesversicherungsamtes  betreffend.  —

Bekanntmachung  vom  29.  November  1902,  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  Ss
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30.  November  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachrichten.  —  Auszug  aus  der

Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

—  –.- 



 

Nr.  7700I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußbern.

Auf  die  am  1.  beziehungsweise  6.  Dezember  ds.  Is  zur  Eröffnung  gelangenden  Bahnlinien
Traunstein-Waging  und  Wilhermsdorf-Markt  Erlbach  finden  die  Bestimmungen
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember
  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1892
S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.  und  1898  S.  327  f.  —)  Anwendung.

München,  den  25.  November  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
        <pb n="742" />
        724

Nr.  26613

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
ff.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinsbank  in  Nüruberg  wurde  die  Genehmigung  ertheilt,  daß  dieselbe  zwei  neue
Serien  von  Bodenkreditobligationen  (Hypothekenpfandbriefen)  im  Betrag  von  je  10  Millionen
Mark,  deren  Rückzahlung  im  Wege  der  Verloosung  längstens  innerhalb  60  Jahren  vom
Tage  der  Ausgabe  an  stattfindet,  in  den  Verkehr  bringe.

Die  eine  Serie  (XXII)  ist  zu  4%,  die  zweite  Serie  (XXIII)  zu  3½0  verzinslich,
jede  der  beiden  Serien  in  Stücke  zu  100,  200,  500,  1000,  2000  und  5000  JAK  eingetheilt.
  1

Bei  der  Serie  XXII  ist  die  Verloosung  und  Kündigung  bis  1912  ausgeschlossen.

München,  den  28.  November  1902.

Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.

Nr.  27091a.N
Bekauntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Landesversicherungsamtes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  an  Stelle  des  ausscheidenden
K.  Ministerialrathes  im  Staatsministerium  des  Innern  Alois  Rauck  den  K.  Ministerialrath
im  genannten  Staatsministerium  Rudolf  Schreiber  vom  1.  Dezember  1902  ab  zum
ständigen  Mitgliede  des  K.  B.  Landesversicherungsamtes  zu  ernennen.

München,  den  28.  November  1902.

Dr.  Arhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="743" />
        #54.  725

Nr.  7457.

15.  Juni  1888
—  betreffend.

 

 

                                          

Bekanntmachung,

K.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  fl.  Staatsministerium
  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  84  Absatz  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  10-Ju  -1853  und  des

§  5  Absatz  1  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  8.  Juni  1892,  den  Vollzug  der  §§  44
und  84  des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffend,  werden  hinsichtlich  der  Betriebskrankenkasse,
welche  im  Bereiche  der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  errichtet  wird,  die  Befugnisse
der  Aufsichtsbehörde  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes
  der  Generaldirektion  der  K.  Posten  und  Telegraphen  übertragen.

München,  den  29.  November  1902.
Dr.  Graf  v.  Crailsheim.  Dr.  Erhr.  v.  Feilitzsch.

–——-  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  ——  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —

Nr.  26781.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Biürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  1229)  der  Stadtgemeinde  Nürnberg  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  gemeindlichen
Kollegien  vom  11.  und  21.  November  ds.  J.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides  der
K.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  vom  22.  November  ds.  J.  die
Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesammtnennwerthe
  von  7000000  Mark,  und  zwar:

Lit.  A  Nr.  281—  480  zu  je  .  5000
„  B  „  1401—2400  zu  je  2000  4
„  C,„  4501—  7500  zu  je  1000  —N  ,
„  D  „  1601—2600  zu  je  .  500  A,
„  E  ,  2501  -5000  zu  je  .  ..  200  J—#,

halbjährig  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  verzinslich,  eitheilt.
München,  den  30.  November  1902.

Dr.  ärhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="744" />
        726
Staatsdienst-Nachrichten.

—

Im  Namen  HSeiner  Moajestät  des  Königs,.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'm  27.  November  1902
Allerhöchst  bewogen  gefunden,

1.  dem  von  dem  K.  Staatsrathe  i.  o.  D.
und  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  Freiherrn
von  Leonrod  aus  Gesundheitsrücksichten  gestellten
  allerunterthänigsten  Gesuche  um  Enthebung
  von  der  Leitung  des  Staatsministeriums
der  Justiz  unter  wärmster  Anerkennung  seiner
langjährigen,  treuen  und  hervorragenden  Dienste
stattzugeben  und  denselben  vom  1.  Dezember
ds.  Is.  an  unter  Einreihung  in  die  Zahl  der
Staatsräthe  im  a.  o.  D.  und  unter  Vorbehalt

des  Titels  und  Rauges  eines  Königlichen
Staatsministers  in  den  dauernden  Ruhestand
zu  versetzen,

2.  vom  gleichen  Tage  an  den  Reichsgerichtsrath
  Ferdinand  Miltner  zum  Staatsrathe
im  o.  D.  und  Staatsminister  der  Justiz  zu
ernennen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

—.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:
am  22.  November  1902  der  Bischof  von
Augsburg,  Dr.  Maximilian  Ritter  von  Lingg,
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  L,  Fol.  55,  Act.-Nr.  187521.
        <pb n="745" />
        727

Grseh-und  Verorduungs-att

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

55.

München,  den  4.  Dezember  1902.

1

 

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  29.  November  1902,  die  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen
bei  dem  Landgerichte  Landshut  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30.  November  1902,  die  Einführung

der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.

 

–  —  —  —  —  ——  —  —

 

Nr.  47229.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen  bei  dem
Landgerichte  Landshut  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Miajestät  des  RKönigs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  prinz  von  Oayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  100  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und

des  Artikel  30  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  zu  verordnen,  was  folgt:
125
        <pb n="746" />
        728

Bei  dem  Landgerichte  Landshut  wird  für  den  Bezirk  dieses  Gerichts  am
1.  Januar  1903  eine  Kammer  für  Handelssachen  errichtet.

Rohrbrunn,  den  29.  November  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  Henle.

 

Nr.  76941I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
Seite  1075  ff.)  treten  nachstehende  Aenderungen  ein:
1.  In  der  Nr.  XXIII  Abs.  1  ist  hinter  dem  Worte  „desgleichen“  einzuschalten:
von  Pyridin  und  Pyridinbasen,
2.  die  Nr.  XXXV  ist  wie  folgt  zu  ergänzen:

a)  Vor  „Bautzener  Sicherheitspulver“  ist  einzufügen:
Anagon-Sprengpulver  (Gemenge  von  neutral  reagirenden  Salpeterarten
und  Aluminiumpulver  mit  Holzkohle  und  Alizarin  oder  mit  verharztem  Leinöle,
gekörnt  oder  nicht  gekörnt),

b)  bei  „Westfalit“  ist  in  der  Klammer  hinter  „Kaliumbichromat“  hinzuzusetzen:
mit  oder  ohne  Zusatz  von  Alumininm.

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  30.  November  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
        <pb n="747" />
        Geseh-und  Verurdungschut

für  das

Königreich  Bayern.

 

M  56.

München,  den  5.  Dezember  1902.

—  —  —

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  Dezember  1902,  die  Bauordnungen  betreffend.

 

â  —  ———  —————  —  —  —  —  —  —¡

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bauordnungen  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestüt  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnuden  Böniglicher  Minz  !!  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  unter  Abänderung  der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901
und  der  Bauordnung  für  die  K.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  vom  29.  Juli  1895

zu  verordnen,  was  folgt:
126
        <pb n="748" />
        730

§  1.
Der  §  65  der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901  erhält  in  Absatz  II  folgende
Fassung:

Die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  können  beim  Vorhandensein
ganz  besonderer  Verhältnisse  von  einzelnen  Bestimmungen  der  Bauordnung  dispensiren;
  hiebei  dürfen  jedoch  weder  öffentliche  Interessen,  noch  Rechte  oder  erhebliche
  Interessen  eines  Dritten  beeinträchtigt  werden.

§  2.
Der  §  83  der  Bauordnung  für  die  K.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  vom

29.  Juli  1895  erhält  in  Absatz  III  folgende  Fassung:
Die  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  kann  beim  Vorhandensein

  ganz  besonderer  Verhältnisse  von  einzelnen  Bestimmungen  der  Bauordnung
  dispensiren;  hiebei  dürfen  jedoch  weder  öffentliche  Interessen,  noch  Rechte
oder  erhebliche  Interessen  eines  Dritten  beeinträchtigt  werden.

Rohrbrunn,  den  1.  Dezember  1902.

Luitpold,

Drinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.
        <pb n="749" />
        731

Blatt

   

Geseh-und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

57.

München,  den  20.  Dezember  1902.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1902,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1902,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1902,  den  allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die
Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatodiener  und  die  damit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1902,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  14.  Dezember  1902,  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  K.  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.  —
Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  K.  Griechisches
Konsulat  in  München.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  25422.

Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  gemeinschaftliche  Entschließung  der  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vom  6.  Dezember  1902  wurde  gemäß  Abs.  3  der  Ministerialbekanntmachung  vom
25.  Januar  ds.  Is.  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  25  —  genehmigt,  daß  die  Handelsund
  Gewerbekammer  für  Schwaben  und  Neuburg  die  Verrichtungen  in  Registersachen  in
den  im  Bezirke  der  Handels=  und  Gewerbekammer  für  Oberbayern  liegenden  Amtsgerichtsbezirken
  Aichach,  Friedberg,  Landsberg  und  Schongau  wahrnimmt.

München,  den  6.  Dezember  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  127
        <pb n="750" />
        732

Nr.  27109.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  ertheilt,  daß
sie  zwei  neue  Serien  3⅛/  %%  iger  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber,  Nr.  V  und  LVI
(55  und  56)  im  Gesammtbetrag  von  je  20  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  Stücke  zu
5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark,  innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze
für  den  Pfandbriefumlauf  in  den  Verkehr  bringe.

Bei  den  Pfandbriefen  der  Serie  55  ist  die  Verloosung  und  Kündigung  innerhalb
10  Jahren  vom  Emissionsdatum  an  ausgeschlossen.

München,  den  6.  Dezember  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  27471.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
ertheilt,  nachstehende  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

a)  3½  %ige  verloosbare  Hypotheken-Pfandbriefe:

3125  Stück  Lit.  K  à  2000  x  Nr.  189  876—193  000  =  62500000  J,
4356  „  „  L  à  1000  &amp;amp;,  321  645—326  000  =  4356  000  ,
3134,  „  M  à  500  A&amp;amp;.,  125867—129  000  =  1567000  ,
2307  „  „  NA  200  J&amp;amp;  „  209  694  212000  —  461400  .A,
1204  „  „  0  à  100  4  „  162  797—164  000  =  120  400  4,

 

 

14126  Stück  Summa  12  754  800  4#
b)  3/2  %ige  unverloosbare  Hypotheken-Pfandbriefe:

 

 

36  Stück  Lit.  AA  à  5000  Nr.  8865—  8900  =  180000  ,
1505  „  „  BB  à  2000  J  „  24496—26000  =  3010000  4,
1781  „  „  CC  à  1000  c&amp;amp;  „  54220—56000  =  1781,000  J4,
1225  „  „  DD  à  500  „  41776—  43  000  =  612500  J,

498  „  „  EE  4  200  d  „  53503—54000  =  99600  ,

992  „  „  PFFA  100  4  „  44009—45000  =  99200  J,
6037  Stück  Summa  5  782300  +

München,  den  12.  Dezember  1902.
Dr.  Arhr.  v.  Feilitzsch.
        <pb n="751" />
        57.  733

Nr.  2934  11I.

Bekanntmachung,  den  allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  die  damit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  10.  ds.  Mts.  den  unter'm  30.  Oktober  ds.  Is.
von  der  außerordentlichen  Generalversammlung  des  allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die
Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener  und  der  damit  verbundenen  Töchterkasse  beschlossenen
Aenderungen  der  Satzungen  die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  ertheilen  geruht.

Diese  Aenderungen  werden  nachstehend  veröffentlicht:

Zeuderungen  der  Satzungen

des  allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Pinterlasenen  der  Kl.  B.  Staatsdiener
und  der  hiemit  verbundenen  Töchterkasse
nach  Maßgabe  der  Allerhöchst  genehmigten  Beschlüsse  der  außerordentlichen  Generalversammlung
vom  30.  Oktober  1902.

I

An  Stelle  des  ersten  Satzes  in  Absatz  1  des  §  18  tritt  folgende  Bestimmung:
Vom  1.  Januar  1903  an  ist  die  Größe  eines  solchen  Kopftheiles  vorläufig
auf  den  Betrag  von  jährlich  225.#¾  bestimmt.

II.

An  Stelle  des  zweiten  Satzes  in  Absatz  1  des  6  30  tritt  folgende  Bestimmung:
Vorläufig  ist  vom  1.  Januar  1903  an  eine  Präbende  auf  jährlich  255.3

bestimmt.
III.
Als  vorübergehende  Bestimmung  wird  den  Satzungen  folgender
8  44

angefügt:

Der  nachträgliche  Beitritt  zur  Töchterkasse  wird  denjenigen  Mitgliedern  des  allgemeinen
Unterstützungsvereines  eröffnet,  welche  sich  hiezu  nach  Maßgabe  der  in  der  Bekanntmachung
des  Verwaltungsrathes  vom  24.  Januar  1900  enthaltenen  Bestimmungen  angemeldet  haben.
        <pb n="752" />
        734

Dieselben  haben  im  Falle  ihres  Beitrittes  die  treffenden  Beiträge  zur  Töchterkasse  vom
Tage  ihrer  pragmatischen  Anstellung  oder  demjenigen  Zeitpunkte  an,  in  welchem  nach  den
früheren  Bestimmungen  erstmals  das  Recht  des  Beitrittes  zur  Töchterkasse  für  sie  entstanden
ist,  bis  zur  Beitrittserklärung  nachträglich  zu  entrichten  und,  soweit  sich  die  Nachzahlung
auf  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1901  erstreckt,  außerdem  noch  für  diesen  letzteren  Zeitraum
einen  Zuschlag  von  jährlich  10  Prozent  aus  der  Nachzahlungssumme  zu  leisten.

Die  Töchter  der  angemeldeten  und  inzwischen  verstorbenen  Mitglieder  des  allgemeinen
Unterstützungsvereines  treten  in  die  Rechte,  welche  ihre  Väter  für  sie  erworben  haben  würden,
wenn  dieselben  am  1.  Juli  1901  Mitglieder  der  Töchterkasse  geworden  wären,  unter  der
Voraussetzung  ein,  daß  die  Hinterbliebenen  sich  verpflichten,  die  nach  Maßgabe  des  Absatzes  2
bis  zum  1.  Juli  1901  sich  berechnenden  Nachzahlungen  und  Zuschläge  zu  leisten  und,
soferne  das  Ableben  nach  dem  1.  Juli  1901  erfolgt  ist,  die  weiteren  einfachen  Beiträge
zur  Töchterkasse  bis  zum  Todestage  nachträglich  zu  entrichten.

Vor  vollständiger  Leistung  der  in  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Zahlungen  treten  die
Töchter  nicht  thatsächlich  in  die  satzungsmäßigen  Bezüge  aus  der  Töchterkasse  ein.
Die  Beitrittserklärungen  der  betheiligten  Mitglieder  des  allgemeinen  Unterstützungsvereines

  und  die  Verpflichtungserklärungen  der  Hinterbliebenen  sind  bei  dem  Verwaltungsrathe
  binnen  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  schriftlich  einzureichen.

München,  den  12.  Dezember  1902.

Dr.  Krhr.  v.  Riedel.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  .  —  —  —  —  —
—  —  —  ———  —  —  ——

Nr.  80871I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

4.  Staatsministerium  des  fl.  Hauses  und  des  Aeubern.

Auf  die  am  15.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Burgthann—
Allersberg  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898
—  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.  und  1898  S.  327  f.  —)
Anwendung.

München,  den  13.  Dezember  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
        <pb n="753" />
        MÆß  ZBZI.  735

Nr.  76541I.

Bekannntmachung,  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  K.  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeubern.

Die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  K.  Staatseisenbahnverwaltung
  u.  s.  w.  vom  30.  Juli  1901  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  36)  werden
in  folgender  Weise  ergänzt  und  abgeändert:

I

JnTbeillAbschnittC§21AbsatzlZifferIistdasWott»ober«hinterdem
Worte  „Packer-“  durch  ein  Komma  zu  ersetzen  und  hinter  dem  Worte  „gemischten“  einzu—
schalten  „oder  Lokalbahn-“.

II.

In  Theil  II  Abschnitt  C  §  42  lit.  B  Ziffer  1  ist  bei  den  Worten  „Stationsdiener
im  gemischten  Dienste  und  im  Gesammtdienste“  das  Wort  „und“  durch  ein  Komma  zu
ersetzen  und  hinter  dem  Worte  „Gesammtdienste“  einzuschalten  „und  im  Lokalbahndienste",
ferner  ist  nach  dem  Worte  „Abfertigungsstellen“  (in  lit.  w)  der  Punkt  durch  einen
Strichpunkt  zu  ersetzen  und  mit  neuer  Zeile  folgender  Passus  einzuschalten:
„sowie  in  der  Prüfung  zum
Stationsdiener  im  Lokalbahndienste:
neben  den  unter  lit.  a—u  bezeichneten  Gegenständen  noch
X)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  das  Zugbegleitungs=  und  Stationspersonal  der
Lokalbahnen  nebst  den  Erläuterungen  hiezu  sowie  Fähigkeit,  in  den  in  Anlage  1
und  2  dieser  Dienstanweisung  aufgeführten  Dienstanweisungen,  Dienstbehelfen  und
Vorschriften  sich  ohne  Schwierigkeit  zurecht  zu  finden“.

III.

In  der  den  Aufnahmebestimmungen  beigefügten  Uebersicht  über  die  statusmäßigen
Anfangsstellen  im  niederen  Dienste  2c.  2c.  ist  auf  Seite  568  in  Spalte  3,  unter  der
Ueberschrift  „Bezeichnung“,  nach  den  Worten  „(lim  gemischten  Dienst)“  einzuschalten  „(im
Lokalbahndienst)“,

ferner  ist  in  Spalte  3  unter  der  Ueberschrift  „Vorbereitung  und  Ausbildung  bis  zur
Anstellungsprüfung“  lit.  b  hinter  dem  Worte  „Gesammtdienste“  einzuschalten  „und  im
Lokalbahndienste".

München,  den  14.  Dezember  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
128
        <pb n="754" />
        736

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  28.  November  ds.  Is.  dem  K.
Kammerjunker  und  Major  a.  D.,  Friedrich
von  Berg  genannt  Schrimpf,  in  Rücksicht
  auf  seine  im  Hof=  und  Militärdienste
ehrenvoll  zurückgelegte,  mehr  als  50  jährige
Dienstzeit  das  Ehrenkrenz  des  Ludwigsordens,
und

unter'm  8.  Dezember  ds.  Is.  dem  K.
Hoftheatermaler  Hans  Frahm  in  München
die  Ludwigsmedaille,  Abtheilung  für  Wissenschaft
  und  Kunst,
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  29.  November  ds.  Is.  dem  Leibjäger
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Rupprecht  von  Bayern,  Peter  Quirin,
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Oesterreich  verliehene  Kaiserl.  Oesterreichische
silberne  Verdienstkreuz  mit  der  Krone,  und
unter'm  11.  Dezember  ds.  Is.  dem  K
Kämmerer,  Heinrich  Freiherrn  Tucher  von
Simmelsdorf,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  K.  JItalienischen
  Hofe  in  Rom  für  das  ihm  von

Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Italien
verliehene  Großkreuz  des  K.  Italienischen
St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.

Kl.  Griechisches  Konsulat  in  München.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unter'm  5.  Dezember  ds.  Is.  allergnädigst
  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  zum
K.  Griechischen  Generalkonsul  ernannte  Direktor
der  Bayerischen  Handelsbank,  Dr.  Joseph
Löhr  in  München,  in  dieser  dienstlichen  Eigenschaft
  anerkannt  werde.

 

—  —  —  ——

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  4.  Dezember  1902  der  Ministerialrath
  und  Generalsekretär  im  K.  Staatsministerium
  der  Justiz,  Wilhelm  Ritter  von
Henle  in  München,  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Nitter-Klasse  Lit.  II,  Fol.  87,
Act.-Nr.  194671,  und

der  Ministerialrath  im  K.  Staatsministerium
der  Instiz,  Heinrich  Ritter  von  Schneider,
stellvertretender  Bevollmächtigter  zum  Bundesrath,
  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritter-Klasse  Lit.  S,  Fol  135,  Act.-Nr.
  194661.
        <pb n="755" />
        737

Blatt

     

etz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

W  58.

München,  den  22.  Dezember  1902.

 

Inhaltt:
Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1902,  Entschädigung  für  Fahrrad=  und  Motorbenützung  durch  Aerzte

betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Ordens-  Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  enehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

–  —  „—  —

 

 

 

 

—!83“8.  —8—""

 

Nr.  23748.
Bekanntmachung,  Entschädigung  für  Fahrrad=  und  Motorbenützung  durch  Aerzte  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  in  §  6  Abs.  2  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Oktober  1901,
ärztliche  Gebühren  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  629,  ertheilten  Ermächtigung
bestimmt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern,  was  folgt:

1.  Bedient  sich  der  Arzt  in  den  Fällen  des  §  6  Abs.  1  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  17.  Oktober  1901,  ärztliche  Gebühren  betreffend,  des  eigenen
Fahrrades  oder  Motors,  so  hat  er  Anspruch  auf  eine  Reisekostenvergütung  von
0,40  &amp;amp;¾  für  jeden  vollen  Kilometer  des  Hin=  und  Rückweges.  Bruchtheile  von
Kilometern  kommen  nicht  in  Betracht.

Würden  die  Kosten  bei  Benützung  von  Eisenbahn,  Dampfschiff  und  Gefährt
geringer  sein,  so  kann  die  Reisekostenvergütung  nur  in  dem  geringeren  Betrage

beansprucht  werden.
129
        <pb n="756" />
        738

2.  Die  Bestimmung  des  87  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Oktober  1901
ist  auch  bei  Benützung  des  eigenen  Fahrrades  oder  Motors  maßgebend.

3.  Auf  die  den  Amtsärzten  im  Falle  der  Benützung  eigenen  Fahrrades  oder  Motors
bei  dienstlichen  Anlässen  zukommende  Reisekostenentschädigung  (§  2  der  K.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  17.  November  1902,  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen
  bei  Behörden  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  716)  finden
vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

München,  den  17.  Dezember  1902.

Dr.  Krhr.  v.  Feilitzsch.

 

Hoftitel-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
14.  ds.  Mts.  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Buchbindereibesitzern  Carl  Friedrich  Hübel
und  Gottlieb  Hermann  Denck,  Inhaber  der
Firma  Hübel  &amp;amp;  Denck  in  Leipzig,  den  Titel
eines  K.  B.  Hofbuchbinders  zu  verleihen.

Ordeng-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'm  2.  Dezember  1902  dem  Legations-Sekretär
  bei  der  K.  und  K.  Oesterreichisch-Ungarischen
  Gesandtschaft  am  Königlichen  Hofe
Dr.  Leon  Freiherrn  de  Vaux  den  Verdienst-Orden

  vom  hl.  Michael  III.  Klasse,  und
unter'm  12.  Dezember  1902  dem  K.  Preußischen
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten

  Minister  am  K.  Hofe,  Anton
Grafen  von  Monts,  das  Großkrenz  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone

zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Geenehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  14.Dezember  ds.  Is.  dem  K.  Staatsrathe
  im  a.  o.  D.  und  stellvertretenden  Bevollmächtigten
  Bayerns  zum  Bundesrathe,
Hermann  Freiherrn  von  Stengel  in  Berlin,
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  verliehene  Großkrenz  des
K.  Württembergischen  Friedrichs-Ordens,  und

dem  K.  Hoftheater-Garderobemeister  Wilhelm
  Dieter,  für  die  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  verliehene
  Verdienst-Medaille  des  K.  Württembergischen
  Friedrichs-Ordens,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="757" />
        guat

 

Geseh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

59.

München,  den  27.  Dezember  1902.

 

 

 

—  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1902,  die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.

 

Nr.  27629.

Bekanntmachung,  die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.
##-Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Abs.  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  März  1901,  Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  161,  wurde  die  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Bayern  nach  Einvernahme
  der  Apothekergremien  und  der  Kreismedizinalausschüsse  sowie  des  K.  Obermedizinalausschusses
  einer  Revision  unterstellt  und  wird  deren  Ergebniß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Da  die  seitherigen  Arzneitaxbestimmungen  nach  verschiedenen  Richtungen  eine  Abänderung
  erfahren,  wird  im  Sinne  der  Ministerialbekanntmachung  vom  21.  Mai  ds.  Js.,
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  193,  die  Arzneitaxordnung  unter  Berücksichtigung  der
eintretenden  Aenderungen  im  Nachstehenden  neu  aufgelegt  mit  dem  Bemerken,  daß  dieselbe
vom  1.  Januar  1903  ab  in  Kraft  tritt.

München,  den  7.  Dezember  1902.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  130
        <pb n="758" />
        740

Arzneitarordnung  für  das  Königreich  Bayern.

 

I.  Grundsätze  zur  Berechnung  der  Krzneitaxe.

A.  Allgemeines.

Bei  der  Berechnung  derjenigen  Arzneistoffe,  welche  nicht  in  der  Apotheke  hergestellt,
sondern  in  rohem  Zustand  eingekauft  werden,  findet  die  Festsetzung  der  Taxpreise  in  folgender
Weise  statt:

1.  Aus  den  Preislisten  der  Großfirmen  wird  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  der
vorschriftsmäßigen  Sorte  der  einzelnen  Arzneimittel  festgestellt.  Hiebei  sind  die  Gewichtsmengen
  (oder  Stückzahlen)  maßgebend,  wie  sie  in  den  Preislisten  ausgeschieden  sind.  Ein
Zuschlag  für  Fracht  und  Spesen  findet  nicht  statt.

Aus  dem  nach  Absatz  1  ermittelten  Einkaufspreis  der  größeren  Gewichtsmenge  berechnet
  sich  der  Einkaufspreis  jeder  kleineren  Gewichtsmenge  durch  verhältnißmäßige  Theilung.
Bei  der  Theilung  entstehende  Brüche  werden  auf  die  nächst  größere  ganze  Zahl  erhöht.
Z.  B.  Chinin.  hydrochloric.  Einkaufspreise  nach  den  Preislisten  für  1  Kilogramm  56  Mark,  für
100  Gramm  6  Mark,  demnach  für  ½  Kilogramm  28  Mark,  für  10  Gramm  60  Pfennige,
für  1  Gramm  6  Pfennige;  Scopolamin.  hydrochlor.  Einkaufspreis  für  1  Gramm  3  Mark
60  Pfennige,  demnach  für  ein  Decigramm  36  Pfennige,  für  ein  Centigramm  3,6  bezw.
4  Pfennige.

2.  Die  Festsetzung  des  Verkaufspreises  findet  statt  wie  folgt:

Für  den  Einkaufspreis  bis  zu  30  Pfennige  wird  das  3  fache,  von  über  30  bis
60  Pfennige  das  2  ½  fache,  von  über  60  Pfennige  bis  1  Mark  das  2fache,  von  über
1  Mark  bis  3  Mark  das  1¾  fache,  von  über  3  Mark  das  1½  fache  in  Ansatz  gebracht;
in  jeder  Stufe  jedoch  nur  soweit,  bis  der  geringste  Betrag  der  nächst  höheren  Stufe  erreicht
ist,  z.  B.  werden  26  bis  30  Pfennige  auf  75  Pfennige  erhöht,  49  bis  60  Pfennige  auf
1  Mark  20  Pfennige  u.  s.  w.

Ergeben  sich  bei  dieser  Berechnung  abgerundete  Zahlen  nicht,  so  sind  1  bis  2  Pfennige
auf  0  Pfennige,  über  2  bis  7  Pfennige  auf  5  Pfennige,  über  7  bis  9  Pfennige  auf
10  Pfennige  abzurunden.
        <pb n="759" />
        W  59.  741

3.  Für  die  in  den  Apotheken  zubereiteten  Arzneimittel  sind  zu  den  Verkaufspreisen
der  zu  ihrer  Herstellung  verwendeten  Arzneistoffe  die  im  folgenden  Abschnitt  B  ausgesetzten
Preise  für  die  erforderlichen  Arbeiten  hinzu  zu  rechnen,  um  den  Verkaufspreis  für  Gewichtsmengen
  von  1  Kilogramm  und  100  Gramm  festzustellen.

Aus  den  so  ermittelten  Preisen  für  1  Kilogramm  bezw.  100  Gramm  wird  der  Verkaufspreis
  für  100  Gramm  durch  Theilung  mit  8,  der  Verkaufspreis  von  10  Gramm
aus  dem  100  Gramm-Preis,  der  von  1  Gramm  aus  dem  10  Grammreis  durch
weitere  Theilung  mit  8  berechnet.  Der  Verkaufspreis  für  500.  Gramm  ist  das  Sfache
des  100  GrammnPreises.

B.  Preise  der  Defectur-Arbeiten.

 

 

 

 

MA.P.
Destillate
einschließlich  aller  Nebenarbeiten  bis  zu  1  Kilogramm  150
Extrakte.
Auf  je  1  Kilogramm  der  verwendeten  Substanz  sind  zu  berechnen  für  Anfertigung
  von  dünnen  Extrakten  .  .  .  .  .  .  .3-—
„  dicken  „  .  .  .  .  .6—
„  trockenen  „  .  .12—-,,Flmd-
  ,,  6—
für  trockene  narkotische  Extrakte,  aus  bicken  Extrakten  bereitet,  100  Gramm  250
Kochen
von  Oelen  und  weingeisthaltigen  Flüssigkeiten  einschließlich  des  etwa  erforderlichen
Abdampfens,  Pressens  und  Filtrirens  für  1  Kilogramm  .  .  .4——
Latwergen
fürlKilogmmm.  .  .  .  .150
Lösungen
von  Salzen,  Gummi,  Seifen,  Balsam,  Oelen  einschließlich  Maceriren  und  Filtriren
für  1  Kilogrem  .  .  .  .1—
desgleichen,  wenn  Erwärmen  erforderlich,  für  1  gilogramm  150
Pflaster
einschließlich  Ausrollen  für  1  Kilogram.  .—.  .  .250

130“
        <pb n="760" />
        742

 

Präparate,

welche  durch  Maceration  bereitet  werden,  wie  Tinkturen,  Elixire,  Arzneiweine:  für
die  Herstellung  von  100  Gramm
„  1  Kilogramm

Pulver  und  Species.

Für  das  Mischen  von  grobem  Pulver  oder  von  Spezies
für  1  Kilogramm  .
Für  das  Mischen  von  feinem  Pulver
für  1  Kilogramm
Für  Schneiden  und  Zerstoßen  der  ausgetrochneten  Substanz  zu  Ehezies  der
zu  grobem  Pulver
für  100  Gramm
„  1  Kilogramm
Für  Herstellung  eines  feinen  Puloers
für  10  Gramm
„  100  „

„  1  Kilogramm

Salben.
Mischen  ohne  Schmelzen
für  100  Gramm
„  1  Kilogramm
Mischen  mit  Schmelzen
für  100  Gramm
„  1  Kilogramm
Säfte,

sowie  Alel  depuratum,  sind  zu  berechnen
10  Gramm
100  „
500  „  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Die  aus  theueren  Waaren  hergestellten  Säfte  wie:  Sirup.  Aur.  cort.,  Sirup.
Citri,  Sirup.  Croci,  Sirup.  serri  jodat.,  Sirup.  Violac,  Mel  rosat.,  Oxymel
Scilla““  kosten

 

 

—

 

 

50

10
75

10
25

20

25

50

10
60
80
        <pb n="761" />
        M  B9.  743

 

APl.
10  Gramm  —  15
100  „  120
500  „  3  60

von  Sirup.  simplex  kosten

10  Gramm  —  5
100  „  —80
500  „  —190

 

 

Im  Vorstehenden  nicht  verzeichnete  Arbeiten  sind  nach  den  in  der  Taxe  der  Rezeptur-Arbeiten
  festgesetzten  Preisen  zu  berechnen.

II.  Allgemeine  Zestimmungen.

1.  Die  in  der  Taxe  der  Arzneimittel  festgesetzten  Preise  gelten  zunächst  für  die  dazu
angegebene  Menge.

Ist  in  der  Taxe  neben  dem  Preis  für  kleinere  Gewichtsmengen  (oder  Stückzahlen)  ein
ermäßigter  Preis  für  größere  Mengen  festgesetzt,  so  tritt  der  letztere  ein,  sobald  durch  die
Vervielfältigung  des  Taxpreises  der  kleineren  Menge  der  für  die  größere  Menge  festgesetzte
Preis  erreicht  ist.  Z.  B.  Argent.  nitric.  1  Decigramm  5  Pfennige,  3  Decigramm
15  Pfennige,  4  Decigramm  bis  1  Gramm  20  Pfennige.

Für  eine  Gewichtsmenge  (oder  Stückzahl),  welche  unter  die  niedrigste,  in  der  Taxe
bezeichnete  Menge  herabgeht,  berechnet  sich  der  Taxpreis  im  Verhältniß  nach  der  niedrigsten
Taxstufe,  sofern  nicht  ein  besonderer  Mindestpreis  in  der  Arzneimitteltaxe  festgesetzt  ist.
Z.  B.:  Acetanilid.  10  Gramm  10  Pfennige,  8  Gramm  8  Pfennige,  5  Gramm  5  Pfennige.

Für  größere  Gewichtsmengen,  welche  die  in  der  Taxe  bezeichneten  höchsten  Mengen
überschreiten,  wird  der  Taxpreis  nach  Maßgabe  der  in  Abschnitt  1  A  und  B  vorgeschriebenen
Grundsätze  berechnet.

Nach  denselben  Grundsätzen  ist  der  Taxpreis  aller  jener  Drogen  und  Präparate  zu
berechnen,  welche  in  der  Taxe  der  Arzneimittel  nicht  aufgeführt  sind.

2.  Der  niedrigste  Preisansatz  für  ein  Arzneimittel  beträgt  5  Pfennige.  Zeder  Pfennigbruch
  ist  auf  einen  vollen  Pfennig  zu  erhöhen.

3Z.  Bei  dem  Taxiren  der  Rezepte  ist  der  aus  der  Summe  der  einzelnen  Ansätze  sich
ergebende  Taxpreis,  wenn  derselbe  1  Mark  nicht  übersteigt,  in  der  Weise  abzurunden,  daß
1  bis  4  Pfennige  auf  5  Pfennige,  6  bis  9  Pfennige  auf  10  Pfennige  erhöht  werden.
Wenn  jedoch  der  Taxpreis  des  Rezeptes  1  Mark  übersteigt,  wird  in  der  Weise  abgerundet,
daß  1  Mark  1  bis  4  Pfennige  auf  1  Mark,  1  Mark  6  bis  9  Pfennige  auf  1  Mark
5  Pfennige  zu  ermäßigen  sind.
        <pb n="762" />
        744

Den  Staats-  und  Gemeinde-,  sowie  allen  öffentlichen  Armen-  und  Kranken-Kassen
gegenüber  findet  weder  eine  Auf-  noch  Abrundung  statt.

4.  Sind  im  Arzneibuche  für  das  Deutsche  Reich  von  einem  Mittel  mehrere  Sorten
aufgeführt,  und  hat  der  Arzt  die  eine  oder  andere  im  Rezepte  nicht  näher  bezeichnet,  so  ist
stets  die  bessere  Sorte  zu  verwenden  und  deren  Preis  in  Ansatz  zu  bringen.

5.  Von  den  fetten  und  spezifisch  schweren  ätherischen  Oelen,  wässerigen  Flüssigkeiten
und  Tinkturen  werden  20  Tropfen,  von  den  übrigen  ätherischen  Oelen,  dem  Chloroform,
Essigäther,  Aetherweingeist  25  Tropfen,  von  Aether  50  Tropfen  auf  1  Gramm  gerechnet.

6.  Ermäßigung  der  Taxe  durch  freie  Vereinbarung  ist  zulässig.  Oeffentliche  Anstalten
und  Kassen  haben  bezüglich  der  für  ihre  Rechnung  erfolgten  Arzneilieferung  Anspruch  auf
einen  Abzug  von  10%  des  taxmäßigen  Preises.

Der  Handverkauf  der  Apotheker  ist  einer  Taxe  nicht  unterworfen.

7.  Fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen,  welche  nur  in  fertigen  Aufmachungen
(Originalpackung)  in  den  Handel  kommen,  sind,  soferne  der  Hersteller  nicht  einen  höheren
Originalverkaufspreis  festsetzt,  mit  einem  Zuschlag  von  60  Pfennigen  auf  je  1  Mark  des  Ankaufspreises
  zu  berechnen.  Porto  oder  Fracht  dürfen  außerdem  nicht  in  Anrechnung  gebracht
werden.  Dagegen  ist  der  Apotheker,  sofern  die  Abgabe  in  Originalpackung  erfolgt,  bei
dieser  Art  von  Arzneizubereitungen  zu  einer  Rabattgewährung  nicht  verpflichtet.

Werden  derartige,  fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen  im  Anbruch  verordnet,
so  ist  außer  dem  Wägen  oder  Abzählen,  der  Dispensation  und  dem  erforderlichen  Gefäße  der
nach  1  A  der  Grundsätze  zur  Berechnung  der  Arzneitaxe  ermittelte  Preis  in  Ansatz  zu  bringen.

8.  Der  Preis  einer  gefertigten  Arznei  ist  jederzeit  auf  dem  Rezepte  mit  Tinte  in
arabischen  Ziffern  zu  bemerken.  Auf  Verlangen  ist  der  berechnete  Taxbetrag  auf  dem
Rezepte  zu  spezifiziren.

Wenn  auf  dem  Rezepte  Angaben  fehlen,  welche  auf  die  Taxe  Bezug  haben,  müssen
diese  vom  Apotheker  hinzugefügt  werden.  Wird  z.  B.  bei  einer  Pillenmasse  eine  dem
Apotheker  anheimgestellte  Menge  irgend  eines  Arzneimittels  zugesetzt,  so  ist  dieselbe  auf  dem
Rezepte  zu  vermerken.
        <pb n="763" />
        W  59.

III.  Besondere  Bestimmungen.

1.  Tare  der  Arzmeimittel.

 

 

 

Arzneimittel  GrammePf.

Acetanilidum  pulv.  10  —|10
„  „  100  —75
Acetum  100  —10
„  500  —0
„  aromaticum  100  —  35
„  „  200  —60
„  „  .  500  110
„yyrolignos.  crud.  100  —  5
„  „  „  500  —25
„  „  rectificat.  100  —15
„  „  „  200  —25
„  „  „  500  —50
„  Scillae  10  10
„  „  100  —80
Acidum  aceticum  10  —  5
„  „  100  —0
„  „  500  110
„  „  dilutum  10  —5
„  „  „  100  —15
„  „  „  500  —0
„  arsenicosum  10  —  10
„  „  100  —50
„  benzoicum  1  —  10
„  „  10  +60
„  boricum  Cryst.  10  —  5
„  „  „  .  100—25
»  „  Subt.  pulv.  10  —5
„  „  „  „  100  —0
„  Ccamphoricum  1  —  10
„  „  10  —75

 

 

 

745
        <pb n="764" />
        746

 

 

Arzneimittel  Gramm  M(Pf.

Acidum  carbolicum  10  —  10
„  „  100  —65
„  „  200  110
„  „  ..  500  190
„  „  liquelactum  10  —  10
„  „  „  100  —  65
„  „  „  200  110
„  „  „  500  1190
„,  cchromicum  1  —  5
„  „  10  80
„  Gitricum  cryst.  et  pulv.  10  —10
„  „  „  »,,  100——80
,,formicicum  10  —  5
„  „  100  —0
„,  hydrobromicum  10  —  15
«  »  1ooi1—
»hydrochloricum  10  —5
»  »  .  100E—15
»  »  dilutum  10  —  5.
»  »  »  100L15
,,  lacticum  1  —  5
„  „  10  —  20
»  »  100  120
„nitricum  10  —  5
„  100  —  20

„  „  crudum  100  15
„  „  „  500  —  45
fumans  10  —  10

„  „  „  100  —  30
„Phosphoricum  10  —  5
100  30
        <pb n="765" />
        W559.
Arzneimittel  Gramm  +K#Pf.
Acidum  salicylicum  1  —  5
„  „  10  —10
„  »  100  —  85
„  Sulluricum  10  —  5
»  »  100"!——15
»  »  crudum  100  —  10
„  „  „  200  —15
»  »  »  500-z—25
»  ,  dilutum  10  —  5
„  „  „  100  —)15
„  tannicum  pulv.  10  —|5
„  „  „  100  120
„  tartaricum  pulv.  10  —|10
»  ,,  »  .100I—75
,,trichloraceticum  bis  1  910
„  „  10  —75
Adeps  benzoatus  10  —10
„  »  ».  100  —90
„  Canae  anhydric.  10  —|10
„  „  „  100  —/75
„  „cum  aqua  10  —  10
„  „  „  „  100  —  60
„  Suillus  100  —60
„  „  200  110
„  500  180
Aether  10  —  10
„  100  —75
200  1  40
„  500  245
»  pro  narcosi  10  —  20
„  „  100  1  50
aceticus  10  —  10
„  100  65

 

 

131

747
        <pb n="766" />
        748

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  Pl.

Acether  bromatus  1  —  5
„  „  10  —80
Agaricinum  Dezigramm5
„  1  Gramm  40
Alcohol  absclutus  10  —  10
„  „  100  —70

„  „  200  130

„  „  ...  500  2  —
Alos  tota  et  gr.  modo  pulv.  10  —  5
„  „  „  „  „  „  100  —  40

„  pulverata.  100  —950
Alumen  pulveratum  10  5
„  „  100  —15

„  „  500  —|60

„  ustum  pulv.  10  —5

„  „  „  100  —830
Aluminium  sulkuric.  10  —5
„  „  100  —25
Ammoniacum  depurat.  10  —10
„  „  100  —5
Ammonium  bromat.  10  —20
„  „  100  120

„  carbonicum  10  —  5

„  „  100  —40

„  chlorat.  pulv.  10  —5

„  „  „  .  100——30

»  »  ferratum  10  1

„  „  „  100  —0
Amygdalae  amar.  decort.  10  —10
„  „  „  100  —880

„  dulces  decort.  10  —10

„  „  „  100  —80
        <pb n="767" />
        W59.  749

 

 

Arzneimittel  Gramm  KlP  .

Ampylenum  hydrat.  .  11  10
„  „  .  10——90
Amylium  nitrosum  1  —  5
„  „  .  .  10—35
Amylum  Tritici  100  —20
„  „  .  200—35

»  »  ..  500-—65
Apomorphinum  hydrochlor.  zentigramm—5
„  „  1  Decigramm  —  30

„  „  1  Gramm1|75

Aqua  Amygdal.  amar.  .  10—15
,,  ,,  ,,  .  100  120
„Calcariae  100  —10
„  „  .  .500—25
„  carbolisata  Z  100  —10
„  „  500  —40

„  chlorata+  .  10  10
„  „  .  100  —  35
„  Cinnamomi  .  100  —30
„  „  500  1—
„  Cresolica  .  100——15
»  »  200  —25
„  „  500  —60
„  destillata  .  100  —  5

„  „  1000  —25
„  Foeniculi  .  100—-20
»  »  ..200—30
»  »  ..  .500-—60
„  Menthae  piperit.  .  100  —25
„  „  „  .  .200—45
»  »  »  .  .500——80

 

 

 

131*
        <pb n="768" />
        750

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  XAAPf.

Aqua  icis  100  —25
„  „  200  —  40
„  „  500  —  80
„Plumbi  100  —  5
„  „  500  —120
»  »  1000—30
»Rosae  100—20
«  «  ...  500-—50
Arecolinum  hydrobromic.  hl  Zentigramm  —  10
„  „  1  Dezigramm  —70
Argentum  nitric.  „  —  5
5„  „  1Gramm  —20

„  „  ...  10  140

„  „  c.  Kal.  nitric.  1  —  10

„  „  „  „  „  10  —75

Asa  foeiid.  pulv.  10  —10
„  „  „  100  —75
Atropinum  sulfuric.  1Zentigramm—10
5%  5„  1Dezigramm—25
Balsamum  Copaivae  10  Gramm—15
„  7  100  110

„  Nucistae  10  —  30

„  „  100  240

»  peruvianum.  10  —  50

«  »  100  265

»  tolutanum  10  —  15

„  „  100  1—
Baryum  chlorat.  10  —5
»  »  100  —20
Benzinum  Petrolei  10  —  5
„  „  100  —30
Benzoe  pulverat.  1  —  5
»  10—325
        <pb n="769" />
        751

M  B9.

Arzneimittel  Gramm  „K  .
Bismutum  subgallic.  1  —  56
„  „  10  —45
„  subnitric.  1  —  5
„  „  10  —45
„  „  100  230
„  subsalicylic.  1  —  5
„  „  10  —f  45
Bolus  alba  praeparat.  10  —5
„  „  „  100  —15
„  „  „  200  —25
„  „  „  500  —60
Borax  pulverat.  10  —5
„  „  100  —0
Bromoformium  1  –1
„  .  10——50
Bromum  bis  1  10
„  .  ..  10  —30
Bulbus  Scillae  conc.  10  —  5
„  „  „  100  —30
„  „  pulv.  10  —0
„  „  „  100  —65
Calcaria  chlorata  100  —|10
„  „  500  —  40
„usta  100  —15

„  „  500  —  45
Calcium  carbon.  praccip.  10  —5
„  „  „  100  —125
„  phosphoricum.  10  —10
„  „  .  100  —  80
„  Sulfuric.  ust.  pulv.  100  —s|10
„  „  „  „  500  —30
Camphora  pulverata  10  —  20
„  „  100  160
        <pb n="770" />
        752

 

 

 

Arzneimittel  Gramm##Pf.
Camharides  pulveratae  1  —  5
„  „  10  —25
Carbo  Ligni  pulveratus  10  —5
„  „  „  100  —  25
Carrageen  concisum  10  5
„  „  .  100  —35
Caryophylli  pulverati  10  —s|10
„  „  100  —75
Catechu  pulverata  10  —10
„  „  100  —50
Cera  alba  10  —10
*r  „  100  1—
„  flava  10  —)s10
,,,,  .  100  —  90
Cerussa  pulverata  10  —  5
„  „  100  —20
Cetaceum  10  —  10
„  .........  100I—90
Charta  nitrata,  einschl.  Abzähl.  und  Dispensation  leblatt  —  5
10  Blatt  40

»  »  »  »  »  »  så400Dom
„  Sinapisata  ,  „  „  „  loiit  —  10
»  »  »  »  «  »  «å.  lISOBlDaIm  —  80
Chininum  terrocitricum  1  Gramm—10
„  „  ..  10—75
,,hydrocbloric.pu1v.  .1Dezjgramm—5
»  „  „  1  Gramm  —20
„  „  „  10  1  50
„  sulfuric.  pulv.  1  Dezigramm  —  5
„  „  „  1  Gramm  —15
„  „  „  10  130
        <pb n="771" />
        AMABbS9.
Arzneimittel  Gramm  (4  Pf.
Chininum  tannicum  1  —  10
„  „  10  –8
Chloralum  formamidatum  1  10
„  „  10  —70
„  hydratum  1  —  5
„  „  10  —15
Chloroformium  10  —  15
7  100  115
»  200  175
„  500  3  60
Chrysarobinum  1  —  10
5„  ——  10  —  60
Cocainum  hydrochloricum  zentigramm—  5
„  „  1  Dezigramm  —  20
„:  „  1  Gramm  120
Codefnum  phosphoricum  Zentigramm—5
„  „  Dezigramm—5
„  „  1  Gramm  1—
Coffeinum  1  —  10
„  ....  10—90
„  Natrio-salicylicum  1  —  10
„  „  „  10  —  70
Collodium  10  —  5
„  .  100—4()
»  cantharidatum  1  —  5
„  „  10  —  30
Collodium  elasticum  10  —  10
„  „  100  —0
Colophonium  pulv.  10  —5
„  „  100  —20
Cortex  Aurantü  fruct.  conc.  10  —  15
100  1—

77  77  77  77

 

 

 

753
        <pb n="772" />
        754

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  AAIPf.

l
Cortex  Aurantii  fruct.  pulv.  1  —  5
»  »  „  „  10  —20
„  Cascarillae  conc.  et  pulv.  10  —10
„  „  „  „  „  100  —65
„  Ccbinae  contus.  10  —10
„  „  „  100  2  70
„  „  pulver  10  —15
„  „  „  100  1—
„  Cinnamomi  contus.  et  pulv.  10  —10
»  »  ,,,,,,  100  —75
„  Ceitri  fruct.  conc.  10  —  5
„  „  „  „  100  —30
„  Condurango  conc.  100  —60
»  »  »  500  175
„  EFrangulae  conc.  10  —  5
»  »  »  .  100——25
,,Granaticont.etpu1v..  10——10
»  »  ,,,,,,  100—80
„  Ouercus  conc.  100  —20
„  „  „  200  —5
»  »  »  500—70
»Quillajaeconc.  10  —  5
„  „  „  100  —20
Cresolum  crudum  100  —15
„  („  500  —65
Crocus  pulveratus  1  25
„  „  10  2—
Cubebae  pulveratae  10  —s10
„  „  100  —/70
Cuprum  aluminatum  10  —10
„  „  100  —  50
„  sulluricum  10  —  5
100  —  35

77)
        <pb n="773" />
        W59.  755

 

 

Arzneimittel  Gramm  A  bPt.

Cuprum  sulfuric.  crudum  .  100——20
»  »  »  .  200—30

„  „  „  .  .  500——75
Decoctum  Sarsaparillae  Comp.  500  150
„  „  „  .  .50009——
Electuarium  e  Senna  10  —10
„  „  „  .  100—80
Elixir  amarum  .  10  —  30
„  ,,..  .  100  240
„  QAurantiül  comp.  .  10—35
„  „  „  100  280
„  c&amp;amp;  Succo  Liquiritige  ..  10—15
,,,,,,  »  .  .  100  120
Emplastrum  adhaesivum  10  —20
„  ,,·...  .100160

»  „  extens.  100  J.em  —15

„  „  „  .  .1000E]cm1—

»  Cantharid.  ord.  10  Gramm  —25

„  „  „  ..  100  2—

„  „  perpetuum  .  10  —20

»  »  »  ...  .  100  160

„  „  pro  usu  veterinar.  .  10  —20

»  »  ,,»  »  .  100  150

»  Cerussae  ..  .  10  —10

»  »  ..  .  100—80

»  luscum  camphor.  .  10  —15

„  „  „  .  100  1—

»  Hydrargyri.  .  10—30

»  »  ..  .  100  225

„  Lithargyri  .  .  10  —10

»  »  ..  ..  .  100  —70

„  „  comp.  .  10  —20

»  »  »  .  100  140

 

 

 

132
        <pb n="774" />
        766

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  +K  Pt.

Emplastrum  saponatum  10  —15
»  »  100  130
Euphorbium  pulv.  10  —10
»  »-  100——75
ExtractumAbsynthii  ]  --1()
»  »  10  —80
„  Aloés  1  —  5
»  »  10-——4()
»  »  ·  100  3—
„  Belladonnae  „Hezigramm—5
»  »  1  Gramm  —15
5  5„  siccum  Dzigramm—  5
„  „  5„  Gramm  —15
„  Calami.  1  –10
„  ,,...  10—80
»  Cardui  benedict.  1  —  10
»  »  »  10—80
»  cascarillae.  1  —15
„  »  -  10  120
„  Chinae  aquosum  1  —  115
„  „  „  10  1—
„  „  Spirituosum  1  25
„  °  „  10  2—
„  Colocymhidis  t#le:igramm  —]  5
„  „  .  lGramm-—4()
»  Condurango  fluid.  10  —  20
„  „  „  100  160
„  Cubebarum  1  —  20
»  »  10  160
„  Ferri  pomati  1  —  5
»  »  »  10  —  40
„  Filicis  1  —  20

*?

 

10  1  10
        <pb n="775" />
        M  B9.

 

 

Arzneimittel  Gramm#  Ff..

Extractum  Frangulae  fluid.  10  —20
„  „  „  100  150
„  Gentianaa  1  —  55
„  „  10  —  45
„  Hydrastis  fluid.  10  —40
„  „  „  100  3  50
„  Hyoscyami  1Dezigramm.5
„  „  1  Gramm  —15
„  „  siccum  1  Dezigramm——
5v%  »  „  1  Gramm  —15
„  Opii  1Dezigramm  5
5  5%  1  Gramm  —85
„  Rhei  1  –15
„  „  10  125
„  „  compos.  1  —  15
„  „  „  10  120
„  Secalis  Cornti  1  —  40
„  „  „  ..  10  3-——
»  ,,  »Auid.  1  5
„  „  „  „  10  —  40
„  Strychni  1Dezigramm.—5
„  „  1Gramm  —  40
„  Taraxaci  1  10
„  „  10  —  60
„  Trisolii  1  —  5
„  „  10  —  40
Ferrum  carbonicum  sacch.  10  —  5
„  „  „  100  —40
„  Gitricum  oxydat.  10  —20
„  „  „  100  120
„,  laacticum  10  —10
„  „  100  —75

 

 

 

1327

757
        <pb n="776" />
        758

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  4  Pf.

Ferrum  oxydatum  sacchar.  10  —  5
„  5„  »  100  —  40
„  poulveratum  10  —5
„  »  100—40
„  reductum  10  —  20
„  k.  100  120
„  Sesdquichloratum  10  —  5
„  „  100  —,20
„  Sulfuricum  10  —  5
»  »  100—30
»  „crudum  100  —  5
„  »  »  500  —|15
„  Siccum  10  —  5
„  »  »  100——,30
Flores  Arnicae  concisi.  10  10
„  „  „  100  50
„  Chamomillae  conc.  et  pulv.  10  —10
„  »  »»»  100-75
»  »  »»»  200  120
„  »  »»»  500  250
„  Cinae  tot.  et  pulv.  10  —  5
„  „  „  „  „  100  —45
„  Koso  conc.  10  —  15
„  »  »  100«1——
»  »pu1v-  10  —  15
„  »  »  100  120
„  Lavandulae  10  —  5
»  »  100  —40
„  Malvae  conc.  10  —2  10
»»»  100  —  80
„  Rosae  conc.  10  EF  10
100  —  80

77?  L
        <pb n="777" />
        M  B9.

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  MAPI

Flores  Sambuci  conc.  10  —5
»  »  »  100  —40
„  „  „  500  140
„  Tiliae  conc.  10  —10
„  „  „  100  —70
„  Verbasci  10  —20
„  »  100  160
Folia  Althaeae  conc.  10  —  5
»  »  »  -  100-so
»Belladonnaeconcis.etpulv.  10—10
»  ,,«,,  ,,,,  100-So
„  Digitalis  conc.  10  —10
»  »  »  100-So
»  »pu1v«  10—10
»  »  »  100  —80
„  Farkarae  conc.  10  —5
„  »  »  100  —  30
„  lsaborandi  conc.  10  —  15
„  „  „  100  1.20
„  Juglandis  conc.  10  —  5
„  »  »  100—25
„  Malvae  conc.  10  —  5
„  „  „  100  —  0
„  Melissae  conc.  10  —s10
„  »  »  —  100  —  80
„  Menthae  pip.  conc.  10  —110
„  „  „  „  100  —  80
„  „  „  „  200  1  50
„  „  „  „  500  250
„  Nicotianae  conc.  10  —  10
»  »  »  100—160
„  Salviae  conc.  et  pulv.  10  —  5
100  –  40

77  77  7  *  77

 

 

75
        <pb n="778" />
        760

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  K  FPf.
Folia  Sennae  conc.  10  —10
„  „  „  100  —  60
„  „  „  500  180
„  „  pulv.  10  —10
„  „  „  100  —  80
„Stramonii  conc.  10  —  5
„  „  „  100  —40
„  „  pulv.  10  —10
„  „  „  100  —75
„  Trifolü  conc.  10  —5
„  „  „  100  —40
„  Uwae  Ursi  conc.  10  —  5
„  „  „  „  100  —  35
Formaldehydum  solutum  100  —50
„  „  200  —85
„  „  .  500  160
Fructus  Anisi  contusi  et  pulv.  10  —5
„  „  „  „  „  100  —40
„  Aurant.  immat.  cont.  10  —  5
„  „  „  „  100  —30
„  Capsici  conc.  et  pulv.  10  1
„  „  „  „  „  100  —60
„  Cardamomi  cont.  et  pulv.  1  —  5
„  »  »»»  10—40
,,Carvicont.erpulv..  10  —  5
„  „  ,,,,,,.  100  —  25
„  Colocynthidis  conc.  et  pulv.  1  —  5
„  „  ,,,,,,  10  —  25
„  Foeniculi  cont.  et  pulv.  10  —  5
„  „  „  „  „  100  —  35
»  »  »»»  200  —  60
„  „  „  „  „  500
        <pb n="779" />
        W59.  761

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  Pf.

Fructus  juniperi  cont.  et  pulv.  .  .  100—25
»  ,,  ,,,,,,  ..  .200——45

„  „  „  „  „  500  —175

„  Lauri  pulo.  .  .  100—20

,,  ,,,,  200——35

„  „  „  500  —s/75

„  Papaveris  immat.  conc.  .  10——10

»  »  ,,  »  100-—70
„Vanillae  conc.  1  —  25

„  „  „  .  10  160
Fungus  Chirurgorum  .  1  —  5
„  „  .  10  —20
Galbanum  pulverat.  10  —  20
„  „  .  100  160
Gallae  cont.  et  pulv.  10  —10
„  „  „  „  .  100—80
Gelatina  alba  .  10—15
»  »  .  100  110
Glycerinum  purum..  .  10—5
»  »  100  —  45

„  „  200  —  75

„  „  500  130
Gummi  arabicum  pulv.  .  1  —  5
„  „  „  v  10  —20
Gutti  pulv.  .  1  —  5
„  „  .  ...  .  10—20
Herba  Absynthii  concisa  et  pulv.  10  —  5
„  „  „  „  „  .  100—30
»carduibenedicticonc.etpu1v.  .  10  —  5

„  „  „  „  „  „  100  —  40

„  Centaurii  conc.  et  pulv..  10  —  5

„  „  „  „  „  .  100  —  45
        <pb n="780" />
        762

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  (/4K  Pf.

Herba  Cochleariae  conc.  10  —10

„  „  „  ....  100  —75

„  Conü  conc.  et  grosso  modo  pulv.  10  —10

„  „  „  „  „  „  „  100  —60

„  „  pulv.  10  —  15

„  „  „  100  1—

„  Hyoscyami  conc.  10  —10

„  „  „  100  —80

„  „  pulv.  10  —  15

„  „  „  100  120

„  obeliae  conc.  10  —  10

„  „  „  .  100  —  60

„WMeliloti  conc.  et  pulv.  10  —  5

„  „  „  „  „  100  —130

„  Serpylli  conc.  et  pulv.  10  —  5

„  „  „  „  „  100  —30

„  Ihymi  conc.  10  —  5

„  „  „  100  —  40

„  Violae  conc.  10  —  5

„  „  „  .....  100  —  45

Hirudines,  einschl.  Abzählen  u.  Dispensation  1  Stück  —0

„  „  „  „  0  Stück  2—

DHomatropinum  hydrobromicum  1Zentigramm  —  30
„  „  Dezigrammöb

Hydrargyrum  10  Gramm  —25

„  100  1  45

„  bichlorat.  1  10

„  „  10  —20

„  bijodatum  1  —  10

„  „  10  —70

„  chloratum  1  —  5

10  —25

77  21
        <pb n="781" />
        M  B9.

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  (4#  #bt.

Pdrargyrum  chloratum  vapore  parat.  1  E  5
»  ,,  »,,  10  —25

„  cyanatum  1  2  10

„  „  10  —55

„  oxydatum  1  —  5

„  „  ....  10  —30

„  „  via  humid.  par.  1  —  5

„  „  „  „  „  10  —  35

„  praecipitat,  alb.  1  —  56

»  »  »  10  —25

„  salicylicum  1  —  10

„  „  .  10  —  70
Hydrastininum  hydrochloricum  12entigramm  —  15
„  „  1Dezigramm  1—
Inlusum  Sennae  comp.  10  Gramm  —15
„  „  „  100  1—
Jodoformium  Cryst.  et  pulv.  bis  1  —  10
„  „  „  „  10  —190

„  „  „  „  .  100  540
Jodum  bis  1  —  10
„  ..  10  —70
Kali  causticum  fusum  10  —110
„  „  „  100  —80
Kalium  bicarbonicum  10  —5
„  „  .  .  100—30
„bromatum  cryst.  et  pulv.  10  —|5

„  „  „  „  „  100  120

„  „  „  „  „  200  2—

„  „  „  „  „  500  4—

„  Carbonicum  10  —  5

„  „  .  100  —  45

„  „  crud.  100  —20
200  —  35

 

133

763
        <pb n="782" />
        764

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  Kf

Kalium  carbonicum  crud.  500  —65
„  ccloricum  Cryst.  et  pulv.  10  —5

„  „  „  „  „  100  —0

„  dichromicum  10  —  5

„  „  100  —40

„  „  500  1  30

„  jodatum  1  –10

„  „  10  —65

(„  „  ...  100  —

„  nitricum  gr.  mod.  pulv.  10  —  5

„  „  „  „  „  100  —20

„  „  pulv.  10  —  5

„  „  „  100  —  25
„permanganicum  10  —  5

„  „  100  —30
„sulsuratum  100  —20

„  „  200  □—135

„  „  .  500—65

„  Sulfuricum  pulv.  10  —5

„  „  „  .  100—30

„  tartaric.  Cryst.  et  pulv.  10  —  15

„  „  „  „  „  100  1—
Kamala  1  —  5
„  10  —80
Kreosotum  1  —  5
„  10  —  20
Lichen  Islandicus  conc.  100  —25
„  „  „  200  —145

»  »  »  500  1—
Lignum  Guajaci  conc.  10  —5
»  »  »  100  —30
Ouassiae  conc.  10  —  5

„  „  „  100  —80
        <pb n="783" />
        W59.

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  (44  bt.

Lignum  OQuassiac  pulv.  10  —5
„  „  „  100  —  40
„  Sassafras  conc.  10  —5
„  „  „  .  100—40
Linimentum  ammon.  camph..  10  —10
„  „  100  —80
ammoniatum  10  —s110

„  100  —60
saponato-Ccamph.  10  —s10

„  100  —80

Liquor  Aluminü  acetici  10  —5
„  „  „  100  —830
„  „  „  200  —45
„  „  „  .  500——90
»Ammoniiacetici.  10—-5
,,  »  »  100  —30
„  „anisatus  10  —  10
„  „  „  100  —  80
„  „  CGaustici  10  —  5
„  „  „  100  —|15
»  »  »  200  —  25
»  »  »  500  50
„  Cresoli  saponatus  10  —  5
„  „  „  100  —  30
„  „  „  200  55
„  „  „  500  8060
„  Ferri  albuminati  100  40
,,»  »  200  75
„  »  500  160
„  Ferri  oxychlorati  10  5
„  „  „  100  —  40
„  „  Sescuichlorati  10  5
100  —  20

7’  77

 

765
        <pb n="784" />
        766

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  ∆K  Pf.

Liquor  Kali  caustici  10  —5
„  „  „  100  —20

„  Kalü  acetic  10  —  10

„  „  „  100  —  70

„  „  arsenicosi  10  O

„  „  „  100  —50

„  „  Carbonici  10  —5

„  „  „  100  —  40

„  Jatri  caustici  10  —  5
100  —20

„  Jatrü  silicici  100  —20

„  „  „  500  —60

„  Plumbi  subaccetici  10  —  5

„  „  „  100  —830
Lithargyrum  10  —5
„  100  —  20
Lithium  carbonic.  1  —  10
„  „  10  —  75

„  Salicylicum  10  —950

„  „  100  2°55
Cycopodium  10  —20
„  100  120
Magnesia  usta  10  —15
„  „  .  100  120
Magnesium  carbonic.  10  —  5
„  „  .  100  —330

„  citricum  efferv.  10  20

„  „  „  100  125
Alagnesium  sulfuricum  100  —10
„  „  200  —15

„  „  500  —40

„  „  siccum  10  —  5
100  —20

77*  1  7?
        <pb n="785" />
        M  B9.  767

 

 

 

Arzneimittel  ..  Stamm-Apf.

Manna  .  10—20
»  ·  100  130
Mel  ·  100——60
»  .  200  1—
„  ..  .  500  175
„  depuratum  .  10—10
»  »  .  100——80
„  rosatum  .  10  —20
„  „  100  150
Mentholum  1  —  20
„  ...  .  10  140
Methylsulfonalum  pul.  .  1  ———30
«  «  .  10»180
Minium  100  —20
„  .  200——35
Mixturaoleosoibalsamica  .  10  —10
„  „  .  100——80
,,su1furicaacida  .  10—5

77  1  77  "  *l  100  ——  40
Morfinum  hydrochloric.  pulv.  .  1  —  55
77  7F  77  10  3
Mucilago  Gummi  arab.  ·  10  —15
»  »  »  .  100  1—
Myrrha  pulv.  .  10—1()
«  »  -  100  —  95
Naphtalinum  puriss.  ·  10—5
»  »  .  100——45
Naphtholum  10  —  10
»  ·-  .  100—90
Natrium  aceticum  10  —  5
„  »  -  .  100——20

„  bicarbon.  pulv.  v  10  —5
        <pb n="786" />
        768

 

Arzneimittel

 

 

 

 

Gramm  K  Pf.

Natrium  bicarbon.  pulv.  100  —20
„  „  „  200  —.  35
„  „  „  500  —75
„  Dbromatum  10  420
„  „  100  120
„  cCarbonicum  10  —5
„  „  100  —15
„  „  crudum  100  —5
„  „  „  500  —)|15
„  „  siccum  10  —  5
„  „  „  100  —25
„  chchloratum  pulv.  10  —  5
„  „  „  100  —25
„,  jodatum  1  —s10
„  „  .  10  —  75
,  hitricum  pulv.  10  —  5
„  „  „  100  —  30
„  Pphosphoricum  10  —  5
„  „  ...  100——20
„  Salicylicum  cryst.  et  pulv.  1  —  5
»  »  »,,,,  10!—15
,,  „  „  „  „  100  —  95
„  Sulfuricum  cryst.  100  —15
„  „  „  200  —25
„  „  „  500  —50
„  „  siccum  10  —  5
»  »»  100  —  25
„  thiosulluricum  10  —  5
„  »  100——20
Oleum  Amygdalarum  10  —15
„  „  100  115
„  Anisi  1  —  10
„  „  10  —70
        <pb n="787" />
        WV  59.

 

 

 

 

769

Arzneimittel  S

Oleum  Cacao  10  15
„  „  .  100  1.—
„  „,  in  fllis  10  —  20
„  „  „  „  100  1  40
„  Calami  1  —  5
„  „  10  —  45
„camphorat.  10  —  10
„  „  100  —  80
»  »  forte  10  —  15
»  »  »  100  1|20
„  cantharidatum  10  —  20
„  „  100  1150
„  Caryi  1  —  10
,,,,..  10-——!65
„  Caryophyllorum  1  —  5
„  „  10  —  40
„  Cchlorotormü  10  —s15
»  »  100  1—
„  Cinnamomi  1  —  5
„  „  10  —4
„  Citri  1  —  5
„  „  10  —30
„  Crotonis  1  —  5
„  „  10  —120
„,  Foeniculi  1  —  5
„  „  .  10  —30-„
  Hyoscyami  10  —15
„  „  .  100  125
„  secoris  Aselli  100  —50
„  „  „  200  —95
„  „  „  500  175
„  Juniperi  1  —  5
„  „  10  —  45
        <pb n="788" />
        770

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  AMA  PI.

Oleum  Lauri  100  —60
„  „  200  1—
„  „  500  180
„  Lavandulae  1  —  5
„  »  10  45
„  „ini  10  —  5
„  „  100  —  30
„  »  —  500  1—
„  WMacidis  1  —  5
„  „  .  10  —  30
„  Menthae  piperit.  1  25
„  „  „  10  160
„  Jaucistae  10  25
„  „  100  160
„  Olivarum  100  —  50
„  „  200  —85
„  „  500  1|50
„  „  commune  100  —  30
„  „  „  200  —  55
7⅞  »  »  500  1—
„,  Papaveris  10  —5
„  „  100  —  35
„Kicini  10  —  5
„  »  100  —30
„  „  500  120
„  Rosae  1  Tropfen—10
„  „  1  Dezigramm——830
„  RKRosmarini  1  Gramm  —  5
„  „  10  —20
„GSantali  1  —  10
„  „  10  —  76
„  Sinapis  1  —  15
10  10

77
        <pb n="789" />
        W  59.  771

 

 

Arzneimittel  Gramm  4  Pt.

Oleum  Terebinthinae  .  ..  10—-5
77  77  "  "  i  100  25

„  „  ..  500—90

»  »  rectilicat.  .  10  —  5

„  »  «  .  100  —  45

„  Thymi  .  1  —  5

»  »  .  10—-45
Opium  pulv.  1  —  10
»  »  -  10—75
Oxymel  Scillae  .  10—2()
»  »  .  100  150
Paraffinum  liquidum.  100  —  35
„  „  .  200——60

»  »  .  500  120

„  solidum  .  100——50

»  »  .  200—90

»  »  .  500  175
Paraldehydum  .  1  ——5
»  .  ....  ..  10  —30
Pastilli  Hydrargyri  bichl.  0,5  vel.  1,0  einschl.  Abzählen  Staak—  1
„  „  „  „  „  „  „  „  10  —40

„  "  „  „  „  „  „  „  100  2  50

„  Santonin  einschl.  Abzählen  10  —830
Pepsinum  110  Gramm  —  45
»  -  .  100  250
Phenacetinum  pulv.  ç  10  —55
„  »  -  .  100  2|60
Phenylum  salicylicum  pulv.4  .  .  1  —  5
„  „  „  .  .  10——40
Phosphorus  bis  –10
»  ---  .  10—25
Physostigminumsalicylicum..  ...bis1zeqtjgkqmm—25
»  »  .1Dezigramm  175

 

 

 

134
        <pb n="790" />
        772

 

 

 

 

Arzneimittel  GCramm  4  Pf.

Physostigminum  sulluricum  1  Zentigramm—25
»  »  leozigramm  175
Pilocarpinum  hydrochloricum  bis  1  Zentigramm  —10
*  *  1  Dezigramm—  65

«  «  1  Gramm  3|70
Pilulae  alosticae  ferratae  10  Stnex  —10
„  „  „  100  —80

„  Ferri  carb.  Blaudü  10  —  15

„  „  „  „  100  1—4

„  Jalapae  10  —20

»  »  100  150

„  Kreosoti  10  —  15

„  „  100  1—
Pix  liquida  10  Gramm  /—  5
„  „  100  —25
Placenta  Seminis  Lini  pulv.  100  —15
„  „  „  „  200  —25

„  „  „  „  500  —  40
Plumbum  aceticum  10  —  5
„  „  100  —30

„  „  crudum  100  —20

„  „  „  200  —5

„  „  ,  500  —65
Podophyllinum  1  1
»  .-  10——75
Pulpa  Tamarindorum  crud.  100  —15
„  „  „  500  —60

„  „  depurata  10  —  5

„  „  „  100  —  45
Pulvis  aërophorus.  10  —  10
„  „  .....  ...  100——80

»  »  angl.einfchLAbzähLundDispensationinosp  —  5
12  —50

1  7*  7?"  77  7?  T
        <pb n="791" />
        59

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  &amp;amp;  Pf.

Pulvis  aörophorus  laxans  1  Dose  —20
„  „  „  12  2—

„  Zgummosus  1  Gramm  —  5
„  „  10  —20

„  Ilpecacuanhae  opiat.  1  —  5
„  „  „  10  —  40

„  Liquiritiae  comp.  10  —  10

„  „  „  100  —60

„  Magnesiae  cum  Rheo  10  —20

„  „  „  „  100  1.50

„  Salicylicus  Ccum  Talco  10  —  5

„  „  „  „  100  —  30

»  ,,,,,,.  500  1—
Pyrazolonum  phenyldimethyl  pulv.  10  —60
,,  »  ,,...  100  320

„  „  Salicylicum  pulv.  10  —60

„  „  „  „  100  3  —
Pyrogallolum  1  —  10
„  ...  10  —  60
Radix  Althaeae  conc.  et  pulv.  100  —60
„  „  „  „  „  200  —95

„  „  „  „  „  500  175

„  Angelicae  conc.  10  —  5
„  „  „  100  —40

„  Colombo  conc.  et  pulv.  10  —10

„  „  „  „  „  100  —65

„  Centianae  concis.  et  gross.  modo  pulv.  10  —  5
„  „  „  „  „  „  „  100  —  30

„  „  „  „  „  „  »-  500  1—
„  „  pulverata  10  —  5

»  ..  100  —  36
„Helenii  conc.  et  gr.  modo  pulv  10  —  5
,,»»»»»»  10»H-30

 

773
        <pb n="792" />
        774

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  4  Pf.

Radix  Ipecacuanhae  conc.  et  pulv.  1  –1
„  „  „  „  „  .  10-—90
»Levisticiconcetgrossmodopulv.  10——5
,,  »  ,,,,,,  ,,,,  100—30
„  Liquiritiae  conc.  et  pulv.  100  —50
„  „  „  „  „  200  —85
„  „  „  „  „  500  150
„  „  pulv.  100  —50
„  Ononidis  conc.  10  —5
„  „  „  .  100-——40
„Pimpinellae  conc.  et  pulv.  10  —1|10
„  „  „  „  „  100  —  75
„  Ratanhiae  conc.  et  pulv.  100  —60
„  „  „  „  „  500  1|75
„  Rhei  concisa  1  —  5
„  „  „  10  —25
„  „  „  100  150
„  Khei  pulverata  1  —  5
„  „  „  10  —80
„  „  „  100  1·75
„  Sarsaparillae  conc.  10  —20
„  »  »  100  130
„  „  „  200  2  20
„  „  „  500  4.80
„  Senegae  conc.  et  pulv.  1  —  5
„  „  „  „  „  10  25
»  «  »»  100  1/75
„Taraxaci  conc.  10  —  5
„  „  »  100  —25
„  Valerianne  conc.  er  pulv  10  —110
„  „  ,»,  100  65
„  „  200  1  10
        <pb n="793" />
        M  B9.  775

 

 

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  AMA  Pf.

Resina  Jalapae  1  —  10
„  „  .  10——70
Resorcinum  1  –14
„  .  .  .  10  —75
Rhizoma  Calami  conc.  et  pulv.  .  10·—5
»  »  ,,,,,,  .  100  —  40

„  Filicis  puelsv..  .  10  —  10

»  »  ,,...  .  100  —  75

„  Galangae  conc.  et  pulv.  .  10  —  5

„  „  „  „  „  100  —H40

„  Hydrastis  cone.  .  10  —  25

„  „  ,,...  .  100  146

„  Imperatoriae  conc.  et  pulv.  .  100—35

„  Iridis  Concisum  .  .  10  —  5

„  „  „  .  100-——40

»  „  pulveratum  .  10  10

„  „  „  100  60

„  Veratri  conc.  et  pulv.  10  —  5

„  „  „  „  „  .  100—30

„  Zedoariae  conc.  et  pulv.  .  10  —  5

»  »  ,,,,,,  .100——I30

,,  Zingiberis  conc.  et  pulv.  10  —10

„  „  „  „  „  100  —65
Rotulae  Menthae  piperita  .  10—10
»  »  »  .  100  —  80
Saccharum  pulv.  .  .  10  —  5
»  »  100  20

„  „  200  —15

„  „  500  —65

„  Lactis  pulv.  10  —  5

„  „  „  100  —  40

„  „  „  .  .200—75

»  »  »  .500  1380
        <pb n="794" />
        776

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  MA  Pei.

Sal  Carolinum  fact.  pulv.  100  —830
„  „  „  „  500  1—
Santoninum  1  –1
„  10  120
Sapo  jalapinus  1  —  10
„  „  10  —60
„  kalinus  10  —  5
„  „  100  —  30
„  »  200  —  46
„  „  500  —  90
„  „  venalis  100  —20
„  „  „  200  —35

„  „  „  500  —70
„  mecicatus  pulv.  10  —10
„  „  „  .  100—80
Scopolaminum  hydrobromic.  l  Zentigramm/  —  10
„  „  1  Dezigramm  —  90
Sebum  ovile  10  Gramm—10
„  „  100  —60

„  Salicylatum  10  —15

„  „  .  100  1—
Secale  Cornutum  rec.  pulv.  bis  10  —40
„  „  „  „  100  150
Semen  Arecae  pulv.  100  —50
„  Colchici  pulv.  10  420

„  „  „  100  150

„  Erucae  100  —20

„  Foenugraeci  gr.  mod.  pulv.  100  —15

„  „  „  „  „  500  —50

„  ini  100  —20

„  „  200  —30
500  —  50

7?’  77
        <pb n="795" />
        W59.

 

 

 

 

 

777
Arzneimittel  Gramm  4KPf.

Semen  Myristicae  pulv.  1  —  5
„  „  „  10  —|25
„  Papaveris  10  —5
„  „  100  —  30
„  Sinapis  gr.  mod.  pulv.  100  —130
„  „  „  „  „  500  1—
„  Strophamti  1  —  5
„  „  .  10—-40
,,strychnipulv.  10——10
»  „  ,,..  100  —  40

Serum,  siehe  am  Schlusse  von  1.

Sirupus  Althaeae  10  —10
»  »  .  100——60
„Amygdalarum  10  —10
„  „  100  —80
„  Aurantü  corticis  10  —  15
„  „  „  100  120
„  Cerasorum  10  —  10
„  „  100  —  60
„  Cinnamomi  10  —10
„  „  100  —80
„  Ferri  jodati  10  2
„  „  „  100  150
„  „oxydati  10  —10
„  „  ,  100-——60

Sirupus  Ipecacuanhae  10  —10
„  »  100——80

Liquiritiae  10  —10
„  „  100  —  80
„  Mannae  10  —  10
„  „  ..  100  —  80
Menthae  piperitae  10  —10

77

77  77

 

100  —  80
        <pb n="796" />
        778

 

 

Arzneimittel  Gramm  Pf.1

Sirupus  Papaveris  10  —10
„  „  100  —80
„  Rhamni  cathart.  10  —  10
„  „  „  100  —80
„  Rhbhei  10  —10
„  »..  100——-80
»Rubildaei.  10——10
„  „  „  100  —60
„  Senegae  10  —10
„  „  100  —80
„  Sennae  10  —110
„  „  100  —|80
„  Simmplex  10  —  5
„  „  100  —0
„  „  500  —  80
Species  aromaticae  100  —  60
„  „  200  1—
„  „  500  2—
„  diureticae  100  —50
„  „  .  500  150
„enmollientes  100  —  60
„  „  200  —90
„  „  500  180
„  laxantes  10  420
„  v  100  160
„  CLCignorum  100  —40
„  „  200  —|/60
„  „  500  120
„  pecctorales  100  —  60
„  „  200  1—
„  „  500  180
Spiritus  100  —40
„  500  160
        <pb n="797" />
        59.

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  -Pf.
Spiritus  aeihereus  10  —10
„  „  ..  100——70
,,  Aetheris  nitrosi  10  —  10
„  „  „  100  —80
„  Angelicae  comp.  10  —10
„  „  „  100  —60
„  camphoratus  100  —.45
„  „  200  —  80
„  „  500  135
„Cochleariae  10  —  10
„  „  100  —  70
„dilutus  100  —36
„  „  500  1  40
„  e  Vino  10  20
„  „  „  100  150
„  Formicarum  100  —H50
„  „  200  90
„  „  500  50
„  lumiperi  10  —  10
„  „  100  —  60
„Lavandulae  10  —  10
„  „  100  —70
„  Melissae  comp.  10  —10
„  „  „  100  —80
„  Nenrthae  piperit.  10  —15
„  „  „  100  2  —
„  Saponate-Camph.  100  —60
„  „  „  200  1/—.
„  „  „  500  180
„  Saponatus  100  —50
„  „  200  —/90
„  „  500  150
„  Sinapis  10  –1
„  „  100

 

—  70
135

779
        <pb n="798" />
        780

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  Pf.

Stibium  sulfurat.  aurant.  10  —10

„  »  »  ...  100  —85

„  „  nmi0gr.  gr.  mod.  pulv.  100  —25

„  „  „  „  „  „  200  —40

„  „  „  „  „  „  500  —80

„  „  „  pulv.  10  —  5

„  „  „  „  100  —  35

Strychninum  nitricum  1  Dezigramm.5

»  »  .  lGriunm——30

Styrax  liquidus  depur.  10  —15

„  „  „  100  1—

Succus  Juniperi  inspissat.  10  —5

„  „  „  100  —40

„  Ceiquiritiae  crud.  pulv.  10  —15

„  „  „  „  100  1—

„  „  depurat.  1  —  5

„  „  „  10  —9830

Sulfonalum  pulv.  1  —  5

„  „  10  —45

Sulfur  depuratum  10  —5

„  „  100  —30

„  praecipitatum  10  —5

„  „  100  —  40

„  Sublimatum  100  —10

„  »  500  —  40

Talcum  venetum  pulv.  100  —  10

„  „  „  500  —40

Tartarus  boraxatus  10  15

„  „  100  120

„  depuratus  10  —  10

„  „  100  —  70

„  „  200  1s  15
500  «

77  *
        <pb n="799" />
        M  B9.  781

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  MAPf.

Tartarus  natronatus  cryst  100  —050
„  „  pulv.  .  10—1()

»  „  „  100  —60

„  stibiatus  pulv.  .  10  —10

„  „  „  100  —70
Terebinthina  .  10  —  5
„  100  —115
Terpinum  hydratum  .  1  —  5
„  „  .  10  —20
Theobrominum  natrio’salichyl.  .  1  »—25
»  »  .  10l155
Thymolum  1  10
„  .  10  75
Tinctura  Absynthii  10  —15
„  „  .  100  1—

„  A0coniti  .  10  ——15

»  »  .  100  1——
,,Aloäs  .  10  —15

„  „  ...  .  100  1—

,,  »  composita  10  —15

„  „  „  .  100  1-—
„amara  10  —  15

„  „  .  100  I—
„Arnicae  10  —15

„  „  .  100  1-„aromatica
  10  —15

„  „  100  1—

„  Aurantü  .  10  —  15

„  „  .  100  1—

„  Benzoés  .  10  —15

»  »  .  100  1—

„  Calami  .  10  —15

»  »  .  100  1——

 

 

 

1357
        <pb n="800" />
        782

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  4P

Tinctura  Cantharidum  10  —.15
„  „  100  1—
„  Cagpsieci  10  —  15
„  „  100  1  —
„  Catechu  10  15
%  »  100  1—
„  Cchinage  10  —.  15
„  7⅞  100  1—
„  „  Compos.  10  —  15
„  „  „  100  1—
„  Cinnamomi  10  —|5
„  „  100  1—
„  Colchici  10  —  15
„  „  .  100  1—
„  Colocynthidis  10  —15
„  „  100  1—
„  Digitalis  10  —1|15
„  „  ....  100  1—
„  Ferri  chlorati  aetherea  10  —115
„  „  „  „  100  1—
„  „  pomati  10  —15
„  „  „  100  1—
„  Callarum  10  —  15
»  »  100  1—
„  Gentianae  10  —  15
„  „  100  1—
„,  ocdi  10  20
„  „  100  150
„  Lobeliae  10  —15
„  „  100  1—
„  Myrrhae  10  —15
„  „  .  100  1—
„  Opü  benzoica  10  —)|15
»»,,  100I1—
        <pb n="801" />
        M  B9.

 

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  XPftf.

Tinctura  Opii  crocata  1  —  5
»  »  »  10  —40
»  »  »  .  100  320
„  „,  Simple  1  —65
5  5„  5„  10  80
»  »  »  100  240
„  Pimpinellae  10  —15
»  »  100  1-——
»  Ratanhiae  10  —15
„  „  100  1  1—
„  Khei  aquosa  10  15
„  »  »  100  1—
„  „vinosa  10  —20
»  »»  100  1|50
»  »  »  200  250
„  „  „  500  450
„  Scillac  10  —  15
„  „  100  1—
„  Strophanti  10  —15
„  „  100  1—
„  Strychni  10  —  15
„  „  100  1—
„  Valerianae  10  —  15
„  ««  100  1-—
»  „  detherea  10  20
«  «  »  100  150
»  Zingiberis  10  —  15
»  „  100  1.—
Tragacantha  pulv.  1  55
„  10  30

»  100  175

Tubera  Aconiti  pulv.  10  —  10
«  »  »  100  —60

 

783
        <pb n="802" />
        784

 

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  ##P.
Tubera  galapae  pulv.  10  —10
„  „  100  —  75
„  Salep  pulv.  10  —20
77  5#  O  100  1  30
Tuberculinum,  siehe  am  Schlusse  von  1.
Unguentum  acidi  borici  10  —1  15
„  „  „  100  1—
(„  „  »  200  160
„  „  „  500  3  —
„  Adipis  Lanae  10  —10
„  »  »  100——70
»  basilicum  10  —10
„  „  100  —  90
„  Cantharidum  10  —  30
„  „  100  2  40
„  „  pro  usu  veterin.  10  —15
„  „  „  „  „  100  115
„  cereum  10  15
„  „  100  120
„  Cerussae  10  –10
»  ,,  ..  100—-90
»  Cerussae  camphorat.  10  —  15
„  „  „  100  120
„  diachylon  10  —|15
„  „  100  1—
„  Clycerini  10  —  10
„  ,...  100  —75
„  Hydrargyri  album  10  —15
„  „  „  100  120
„  „  cinereum  10  —  25
„  „  „  100  2—
.  rubrum  10  —  15
100  1/20

77  77
        <pb n="803" />
        W59.

 

 

Arzneimittel  Gramm  #Pt.

Unguentum  Kalü  jodati  10  —25
„  „  „  100  1/80

„  leniens  10  —20

„  „  100  150

„  Paraffini  10  —10

„  „  100  —70

„  „  200  110

„  „  500  2—

„  Plumbi  10  —  15

„  „  100  1—

„  Rosmarini  comp.  10  —20

„  „  „  100  150

„  Tartari  stibiati  10  420

„  „  „  100  150

„  Terebinthinae  10  –1

»  »  100  —85

„  Zinci  10  —  10

»  »  100j——60
Veratrinum  ezigramm  —10
»  ·  ·  1  Gramm  —  60
Vinum  camphoratum  10  —10
„  „  100  —75
„  Cchinae  10  —  15
»  »  100  125
„  „  200  190
„  »  500  350
„  Oolchici  10  —  15
„  100  1—

„  Condurango  10  —|15
„  „  100  125
„  „  200  190
„  „  500  350
Ipecacuanhae  10  —20

100  1  50

 

 

 

 

785
        <pb n="804" />
        786

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arzneimittel  Gramm  APf.

Vinum  Pepsini  10  —)  15

»  »  100  125

»  »  200  190

„  „  500  3  50

„stibiatum  10  —  15

„  „  100  1—

Zincum  aceticum  10  —10

»  »  100  —55

„  chloratum  100  —560

„  „  200  —90

»  »  500  150

„  oxydatum  10  —  10

„  „  100  —75

„  „  crudum  10  —  5

„  „  „  100  —20

„  „  „  500  —/85

„  Sulluricum  10  —  5

„  „  .  100  —  20

„  „  pulv..  100  —40

„  „  »  500  1130

Sorum  antidiphthericum
M  A
Nr.  0  mit  200  l.  E.  für  Private  1  20  für  öffentliche  Krankenanstalten  oder  für  1.05
„  1  „  600  I.  E.  .  „  I  60  Personen,  deren  Rezepte  aus  Staats-  oder  2  15
„2  „  1000  I.  1.  "„  4  25  e  sowe  *  aaast  3  50
Z  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetze

„  3  „1500  I.  «  6  25  oder  von  Vereinigungen  geschn?  herden  515
500  fach  lccm  =  500  I.  E  »  2Z  26  welche  die  öffentliche  Armenpflege  zu  er-  175
2  „  =  1000  I.  EK.  „  4  25  setzen  oder  zu  erleichtern  bezwecken.  Ziff.  6.  3.  50
3  „  1500  I.  E  „  6  25,  Abs.  1  der  „Allgemeinen  Bestimmungen“  5  25
4  „"  -2000  1  „  5  8.  50  findet  dabei  keine  Anwendung.  7  —
6  „  -30001  E.  „  12  50  10  50
        <pb n="805" />
        59.  787

 

 

Tuberculinum
neu.  alt.

1  cem  8  4  50  Plf.  1  4  20  Pf..

5  »  «  42  14  50  »  3  ’7v  ½%

50  «  —»—»  22  »  50  »
-  .«  Pf.

2.  Tare  der  Rereptur-Arbeiten.
Abdampfen.

Für  Abdampfen  von  je  100  Gramm  10

Abkochungen  und  Aufgüsse.

Für  eine  Abkochung  oder  einen  Aufguß  ciuschließlich  des  erforderlichen  Wassers,
der  Wägung  desselben  und  der  Kolatur  .  .  30

Wenn  vom  Arzte  ein  Decoct  verordnet  wird,  dem  gegen  Ende  der  Bereitung
noch  eine  andere  Substanz  hinzugefügt  oder  mit  welchem  eine  andere  Substanz
infundirt  werden  soll,  so  darf  hiefür  nur  eine  einfache  Abkochung  berechnet  werden.

Auflösen  und  Anreiben.

1.  Für  das  Auflösen  oder  Anreiben  einer  oder  mehrerer  Substanzen  in  einer
Flüssigkeit  einschließlich  des  etwa  nothwendigen  Filtrirens  und  Kolirens  15
a)  Wenn  eine  Auflösung  zugleich  mit  einer  Anreibung  zu  machen  ist,  so

darf  dafür  nur  der  Preis  für  eine  Arbeit  in  Anrechnung  gebracht  werden.

b)  Wenn  eine  Erxtractlösung  neben  einer  Salzlösung  zu  machen  ist,  so  ist
jede  dieser  Arbeiten  besonders  zu  berechnen.

c)  Sind  die  Salze  im  klrystallisirten  und  im  gepulverten  Zustande  in  der
Taxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis  des  krystallisirten
Salzes  in  Anrechnung  gebracht  werden.

d)  Für  das  Auflösen  oder  Anreiben  einer  oder  mehrerer  Substanzen  zur
Bereitung  von  Pillenmassen,  Salben,  Suppositorien  und  dergleichen  darf
nichts  in  Anrechnung  gebracht  werden.

2.  Für  das  Auflösen  von  arseniger  Säure  in  Wasser,  von  Jod  oder  Styrax

in  fetten  Oelen,  ferner  für  das  Verreiben  von  Camphor  mit  Chloralhydrat,
Menthol  oder  Salol  .  .  .  .30

3.  Für  das  Auflösen  von  Phosphor  50
136
        <pb n="806" />
        788

 

Comprimiren.
Für  Comprimiren  einer  oder  mehrerer  Substanzen  zu  einer  frisch  zu  bereitenden
Arzneitablette  einschließlich  aller  dazu  nöthigen  Arbeiten
bis  zu  5  Stück  für  jedes  Stück
für  jedes  weitere  Stück  .  .
Für  käufliche  Tabletten  (vergleiche  Allgemeine  Bestimmungen  Zif.  7)  darf
kein  Arbeitspreis  berechnet  werden.

Contundiren.

Für  das  Contundiren  (Zerquetschen  oder  Zerreiben)  einer  Substanz
bis  zu  50  Gramm.  .  .
für  mehr  als  50  bis  100  Gramm
„  „  „  100  Gramm

Digestionen.

Für  Digestionen  bis  zur  Dauer  von  24  Stunden  werden  berechnet
Für  je  weitere  24  Stunden

Dispensation.

Für  die  mit  der  Abgabe  einer  Arznei  verbundenen  Arbeiten  einschließlich  der
nothwendigen  Materialien  wie  Kork,  Tektur,  Signatur,  Papierbeutel  und  dergleichen

Ungetheilte  Pulver  und  Spezies,  welche  Stoffe  der  Tabelle  B  und  C  des
Arzneibuches  oder  diesen  ähnlich  wirkende  nicht  offizinelle  Stoffe  enthalten,  sowie
Kaliumchlorat  dürfen  nur  in  Pappschachteln  oder  Gläsern  abgegeben  werden.

Emulsionen.

Für  eine  Emulsion  einschließlich  der  Wägung  des  angewendeten  Wassers  und
der  Kolatur  .  .  .  .  .  .  .

Filtriren.

Für  Filtriren  jeder  Menge

Filtriren  darf  nur  bei  Augenwässern,  Einspritzungen,  Aufgüssen  von  Arnikablüthen
  oder  Wollblumen  und  dergleichen,  sowie  wenn  es  vom  Anrzte  vorgeschrieben
ist,  berechnet  werden.

 

Ff.

10
15
20

25
10

10

25

10
        <pb n="807" />
        VV#59.  789
Pf
Gelatinen.
Für  die  Bereitung  einer  Gelatine  zum  äußerlichen  oder  innerlichen  Gebrauch  50
Kapseln.
Für  das  Füllen  von  Kapseln  einschließlich  des  Abwägens  des  Arzneimittels
und  einschließlich  der  erforderlichen  Kapseltheile  jedes  Stück  .  .10
Latwergen.
Für  die  Bereitung  einer  Latwerge  bis  200  Gramm  20
Für  je  weitere  200  Gramm  5
Macerationen.
Für  eine  Maceration  einschließlich  der  Kolatur  20
Für  Mucilagines  (Schleime)  20
Pastillen  (Trochisci,  Plätzchen).

Für  Anfertigung  von  Pastillen  einschließlich  des  Theilens  und  des  nothwendigen

Bestreuens  sowie  des  erforderlichen  Pulvers  für  jedes  Stück  .  5
Pflaster.

Für  die  Anfertigung  eines  Pflasters  25

Für  das  Streichen  einschließlich  des  nothwendigen  Erweichens  eder  Schmelzens
auf  eine  Fläche  bis  zu  100  □  Centimeter  .  .  .  .20

Für  je  weitere  100  □  Centimeter  .  10

Für  je  100  □  Centimeter  Leder  oder  Seidenzeug  wird  vergütet  15

Für  je  100  □  Centimeter  Leinwand  oder  Shirting  10

Pillen,  Körner  (Granula),  Boli.

Für  die  Anfertigung  einer  Masse  zu  Pillen  oder  Körnern  einschließlich  aller
Arbeiten  (Mischen,  Anstoßen,  Zusammenschmelzen,  Lösen,  Zerreiben,  Abzählen)  und
einschließlich  des  zum  Lösen  und  Anstoßen  der  Masse  benöthigten  Wassers  20

Für  die  Anfertigung  einer  Masse  mit  Hilfe  von  Argilla,  Cera,  Gelatina,
Lanolin,  Paraffin  .  .  .  40

136*
        <pb n="808" />
        790

 

Für  Formen  und  Bestreuen  einschließlich  des  erforderlichen  Pulvers  für  "3
30  Stück  Pillen  oder  Körner  .

Für  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Collodium,  Tincturen,  La•c,  Tolubalsam,  einschließlich
  des  Ueberzugmateriales  für  und  bis  zu  30  Stück  .

Für  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Gold,  Silber,  Gelatine,  Keratin,  ausschließlich
des  Ueberzugmateriales  für  je  30  Stück

Für  die  Anfertigung  einer  Pferdepille  einschließlich  aller  Arbeiten  und  des
erforderlichen  Streupulvers

Für  jedes  weitere  Stück

Pulver  und  Species.

Für  das  Mengen  eines  feinen  Pulvers  einschließlich  etwa  nothwendigen  Zerreibens
  der  verwendeten  Substanzen,  sowie  etwa  erforderlichen  Siebens

Für  das  Mengen  eines  groben  Pulvers  oder  einer  Spezies,  einschließlich  bes
etwa  erforderlichen  Zerreibens  und  Siebens  .

Für  die  Theilung  von  Pulvern  und  Spezies,  sowie  für  die  in  mehreren  Gaben
erfolgte  Verabreichung  einschließlich  des  Abwägens  der  einzelnen  Pulver=  und  Speziesgaben
  und  jeder  Art  von  Papierkapseln

für  jede  Gabe  .

für  Abfüllen  von  Pulvern  in  Oblaten  (Capsulae  amylaceae)  für  jede  Gabe  mehr

Salben.

Für  die  Anfertigung  einer  Salbe  oder  Pasta  einschließlich  aller  Nebenarbeiten
wie  Auflösen,  Anreiben,  Mischen,  Schmelzen

für  und  bis  zu  100  Gramm  .

Für  anhaltendes  Reiben  von  Quecksilber  mit  Fett  eder  Seife  in  jeder  Menge

für  die  Stunde

Für  Theilung  einer  Salbe  in  mehrere  Gaben  einschließlich  des  Abwägens  und
Umhüllens  mit  Wachspapier  für  jede  Gabe  .  .

Saturationen  (Sättigungen).

Für  die  Bereitung  einer  Saturation  ausschließlich  der  Auflösung  der  zu  sättigenden
Bestandtheile  .  .  .

 

 

10

10

30

20

10

S

25

100

20
        <pb n="809" />
        59.  791

 

 

 

Pf
Sterilisiren.
Für  Sterilisiren  eines  Arzneimittels  bis  200  Gramm  30
bis  1000  Gramm.  .  .  .50
für  größere  Mengen  5
Suppositorien,  Aetzstifte,  Wundstäbchen,  Vaginalkugeln.
Für  die  Anfertigung  der  Masse  zu  Suppositorien,  Aetzstiften,  Wundstabchen
und  Vaginalkugeln  .  .30
Für  Formen  eines  Stückes  einschließlich  Umhüllen  mit  Wochspopier  .  .  5
Wägungen.
Für  die  zur  Anfertigung  oder  Abgabe  einer  Arznei  nothwendigen  Wägungen
für  eine  bis  zwei  Wägungen  .  5
für  drei  bis  vier  Wägungen  .  .10
für  fünf  und  mehr  Wägungen  .  15
Jede  Zählung  von  Tropfen,  von  nicht  für  die  Abgabe  besonders  bereiteten
Pillen  oder  anderen  Arzneiformen,  wird  wie  eine  Wägung  berechnet.
3.  Tare  der  Gefäße.
Gläser.
Gläser,  runde  oder  sechseckige  mit  enger  oder  weiter  Oeffnung,  weiße  oder
farbige  kosten
bis  zu  100  Gramm  Inhalt  .  .10
von  mehr  als  100  „  bis  300  Gramm  Inhat  15
77  77  7?  300  77  77  500  77  77  25
„  und  bis  zu  weiteren  500  Gramm  mehr  .  .  .15
Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstopfen  jeder  Form  und  Farbe  kosten
bis  zu  15  Gramm  Inhalt  .  .  .  25
von  mehr  als  15  „  bis  zu  100  Gramm  Inhalt  30
77  77  77  100  77  7  ff  200  77  77  «  50
77  ff  ff  200  77  ff  ff  500  77  "  ff  ·  80
Tropfgläser  sind  wie  Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln  zu  berechnen.
        <pb n="810" />
        792

 

Enthalten  flüssige  Arzneimischungen  oder  Auflösungen  zum  innerlichen  oder

äußerlichen  Gebrauch  Stoffe,  welche  nach  Vorschrift  des  Arzneibuches  vor  Licht  geschützt
  aufbewahrt  werden  müssen,  so  sind  dieselben  in  braungelben  Gläsern  abzugeben.

Wenn  bei  Wiederholungen  von  Arzneien  verwendbare  gereinigte  Gläser  zurückgegeben
  werden,  darf  nur  der  Preis  der  Dispensation  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Pappschachteln
bis  zu  50  Kubikcentimeter  Inhalt
weitere  je  50  „  „  mehr

Pulverschieber  oder  Kästchen

bis  zu  10  Stück  Pulver
bei  mehr  als  10  „  „
Bei  der  Verwendung  von  Brieftaschen  darf  ein  Preis  dafür  nicht  in  n  Anrechnung
gebracht  werden.
Tiegel.
Graue  Tiegel  kosten
bis  100  Gramm  Inhalt
von  mehr  als  100  bis  300  Gramm  Inhalt
„  „  „  300  „  500  „  „
für  je  weitere  250  „  „  mehr
Weiße  Porzellan-Tiegel  bis  50  Gramm  Inhalt
von  mehr  als  50  bis  100  „  »
,,,·,,,100»200»  ,,
,,,,,,200,,300»  ,
,,,,,,300»400»  »
,,,,,,400,,500»  »

Für  Deckel  aus  Celluloid,  Holz  oder  Metall  zu  Pulbergläsern  oder  Soltentiegeln
bis  zu  20  Gramm  Inhalt  .  .  .
bei  größerem  Inhalt

Pulverschieber  und  weiße  Töpfe  dirfen  bei  abgabe  von  Arzneien  für  offentliche
Anstalten  und  Krankenkassen  nur,  wenn  sie  vom  Arzt  verordnet  sind,  berechnet  werden.

 

 

 

10
20

10
20
30
10
15
20
30
50
60
75

10
15

Anumerkung:  Für  die  Beurtheilung  der  Größe  der  Gläser  gibt  das  absolute  Gewicht  der

darin  aufzunehmenden  Flüssigkeit  den  Maßstab  ab.

Dasselbe  gilt  bei  den  Tiegeln  für  Salben  und  Latwergen,  bei  den  Schachteln  für  Pulver
und  Pillen.  Sollen  jedoch  Gläser  und  Tiegel  trockene  Substanzen  aufnehmen,  so  wird  die  Größe

nach  ihrem  Gehalt  an  destillirtem  Wasser  berechnet  und  diese  auf  dem  Rezepte  vermerkt.
        <pb n="811" />
        A  59.  793

 

4.  Tare  der  homöopathischen  Arzneien.

Urtinkturen  ..  ...  1,0  Gramm  —  110  Pfennige
5,0  1  –  30  77
jede  weiteren  500  „  =  15  „
Zum  äußerlichen  Gebrauch  10,0  „  15  „
10000  „  =  100  „
Verdünnungen  bis  5.0  „  =  25  „
1  10,0  11  —  40  77
jede  weiteren  100  „  =  15  „
Verreibungen  bis  5.0  „  —  30  „
77y  10,0  7’  –  50  ’v
jede  weiteren  10,0  „  25  „
Streukügelchen  bis  500  „  =  30  „
„  1000  „  =  50  „
jede  weiteren  10,0  „  25  „
Streukügelchen,  rein,  unbefeuchtet  1000  „  =  15  „
Milchzucker,  rein  präparirter  ..  10,0»-15,,

Homöopathische  Arzneimittel,  deren  Einkaufspreis  mehr  als  die  Hälfte  dieser  Taxpreise
beträgt,  Zusätze  zu  homöopathischen  Arzneikörpern,  als  destillirtes  Wasser,  Weingeist  und
andere,  sowie  besonders  verordnete  Arbeiten  zur  Herstellung  homöopathischer  Arzneien  sind,
ebenso  wie  Gläser,  Schachteln  u.  s.  w.  und  die  Dispensation,  nach  den  Vorschriften  der
Arznei-Taxe  zu  berechnen.
        <pb n="812" />
        <pb n="813" />
        795

esehund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  60.

München,  den  29.  Dezember  1902.

—  —.
———  —„  —  —..

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1902,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1902,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  22.  Dezember  1902,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

–.

—  —  —  —  —  —Ô  —  e  —  —

 

Nr.  82831I.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
Seite  1075  ff.)  erhält  nachstehenden  Anhang:

Anhang.
Besondere  Vorschriften  für  die  Beförderung  verschiedener  nach  der  Anlage  B  beding
ungsweise  zugelassener  Gegenstände,  soweit  sie  auf  elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen

mit  oberer  Stromzuführung  stattfindet.
137
        <pb n="814" />
        796

1.  Ergãnzende  Bestimmungen.

a)  Die  in  den  Nummern  II,  III,  IV,  VI,  VII,  VIIIa,  IX,  XI,  XXXVb,  XXXVe,
XXXVI,  XXXVII,  XXXVIII,  XXXIX,  XL,  XLI,  XLII,  XLIIa  und  XUIII  bezeichneten
Gegenstände  sind  ausschließlich  in  gedeckt  gebauten  Wagen  zu  befördern.

b)  Werden  zum  Transporte  der  in  den  Nummern  VII,  XI,  Xla,  XX,  XXI  und  XXII
bezeichneten  Gegenstände  eiserne  Wagen  oder  Kessel=  (Bassin-)  Wagen  verwendet,  so  ist  über
dem  Wagen  eine  starke  Schutzdecke  aus  Holz  oder  ähnlichem  isolirendem  Material  anzubringen,
die  eine  direkte  Berührung  zwischen  einem  herabgefallenen  Kontaktdraht  und  den  metallenen
Theilen  des  eisernen  Wagens  oder  den  metallenen  Kesseln  (Bassins)  der  Wagen  verhütet.

c)  Bei  den  in  den  Nummern  X,  Xla,  XX,  XXI,  XXII  und  L  bezeichneten  Gegenständen,
  ferner  bei  Terpentinöl  (siehe  Nr.  XXIII)  sind  über  den  offenen  Wagen  starke
Schutzdecken  aus  Holz  oder  ähnlichem  isolirendem  Material  anzubringen,  welche  die  Berührung
des  Gutes  durch  einen  herabgefallenen  Kontaktdraht  verhüten  und  der  Luft  freien  Zutritt
zum  Gute  gestatten.

d)  Werden  zum  Transporte  von  Schwefel  (Nr.  XXAXIII)  offene  Wagen  verwendet,  so  sind
diese  mit  starken  Schutzdecken  aus  Holz  oder  ähnlichem  isolirendem  Materiale  derart  zu  decken,
daß  ein  Berühren  des  Gutes  durch  einen  herabgefallenen  Kontaktdraht  unmöglich  wird.

e)  Die  in  den  Nummern  VIII  a,  IX,  X,  XI,  Xla,  XX,  XXI,  XXII,  XXIII  und
XXXIII  bezeichneten  Gegenstände  dürfen  nicht  in  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  befördert
werden,  worin  sich  stromführende  Elektromotoren  oder  Generatoren,  Transformatoren,  Blitzplatten,
  Widerstände,  Sicherungen,  elektromagnetische  Bremsen,  Heizapparate,  überhaupt  irgend
welche  dem  Betriebe  dienende  elektrische  Apparate  befinden.  Hiervon  ausgenommen  sind  nur
in  besonders  starke  Glasschutzglocken  eingeschlossene  Glühlampen  ohne  Ausschalter  und  Sicherungen
(die  sich  außerhalb  der  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  befinden  müssen)  sowie  gegen  mechanische
Beschädigungen  gut  geschützte,  isolirte  Drahtleitungen.  «

f)ZurBeförde1-ungderindenNummernXXXVa,XXXVb,XXXVlundXXXV11
bezeichneten  Gegenstände  dürfen  nur  Wagen  verwendet  werden,  die  keine  stromführenden  oder
unter  Spannung  stehenden  elektrischen  Leitungen  oder  Apparate  enthalten  und  auch  nicht  mit
elektrischer  Beleuchtung  ausgerüstet  sind.

2.  Sbändernde  Bestimmung.
Die  in  Nummer  XXXVa  unter  E  Abs.  2  gegebene  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
soweit  die  Beförderung  durch  elektrische  Lokomotiven  ohne  Feuerherd  erfolgt.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.
München,  den  17.  Dezember  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
        <pb n="815" />
        60.  797

Nr.  28334.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
##  Staatsministerium  des  Junern.

Der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank  (e.  G.  m.  b.  H.)  in  München  wurde  die  Genehmigung
  ertheilt,  daß  dieselbe  in  Gemäßheit  des  §  20  ihres  Statuts  eine  weitere  Serie
(Nr.  V)  auf  den  Inhaber  lautender,  verloosbarer  und  zu  3½  %  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe
  im  Gesammtbetrage  von  10  Millionen  Mark  in  den  Verkehr  bringe.

Die  Pfandbriefe  der  Serie  V  werden  folgendermaßen  eingetheilt:

Stück  160  Uir.  FA  A  5000  Nr.  101/2600  4  800000,
„  1000  „  A,  4  2000  „  7701/8700  M  2000000,
„  3500  „  B„  4  1000  „  14  801/18300  4  3500000.
„  3800  „  C,  4&amp;amp;  500  „  15201/19000  4  1900000,
„  6000  „  D,  4  200  „  22501/28500  12000  e  .
„  6000  „  E,  &amp;amp;4  100  „  22001/28000  %  600  %

Stück  20  460  zusammen  im  Betrage  von  M  10000000.
München,  den  20.  Dezember  1902.

 

 

Dr.  Frhr.  v.  Feilihsch.

 

Nr.  83651I.

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
##Staatsministerinm  des  fl.  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  die  am  24.  ds.  Mts.  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Wasserburg-Bahnhof
  —  Wasserburg-Stadt  finden  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und
14.  Juni  1898,  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892  S.  912  ff.,  1897  S.  209  f.
und  1898  S.  327  f.  —)  Anwendung.

München,  den  22.  Dezember  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.
        <pb n="816" />
        798
Hofdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  5.  Dezember  ds.  Is  den  Leutnant
im  18.  Infanterie-Regiment  Alfred  Freiherrn
von  Andrian-Werburg,

unter'm  15.  Dezember  ds.  Is.  den  Gutsbesitzer
  Ferdinand  Freiherrn  von  Lotzbeck,

unter'm  16.  Dezember  ds.  Is.  den  Leutnant
  im  3.  Feld-Artillerie-Regiment  Anton
Belli  von  Pino  zu  Königlichen  Kammerjunkern,
  und

unter'm  18.  Dezember  ds.  Is.  den  erblichen
Reichsrath  der  Krone  Bayern  Maximilian
Freiherrn  von  Gravenreuth,  Leutnant  im
Dragoner-Regiment  König  (2.  Württemberg.)
Nr.  26,  zum  Königlichen  Kämmerer,
sämmtliche  auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen,


unter'm  22.  Dezember  ds.  Is.  die  Freifrau
  Friederike  von  Podewils,  Gemahlin
des  K.  Kämmerers,  Staatsraths  i.  o.  D.  und
Staatsministers  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten,  Klemens  Freiherrn  von
Podewils-Dürniz  vom  1.  Jannar  1903
an  zur  Königlichen  Palastdame
zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  18.  Dezember  1902

allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Kaiserlichen
Legationsrath  Johann  Heinrich  Grafen  von
Bernstorff,  Ersten  Sekretär  bei  der  Kaiserlich
Deutschen  Botschaft  am  K.  Großbritannischen
Hofe,  das  Komthurkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  zu  verleihen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

—

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Köͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  23.  Dezeniber  ds.  Is.  dem  K.
Staatsrathe  i.  o.  D.,  Dr.  Anton  Ritter
von  Wehner,  für  das  ihm  von  Seiner
Mazjestät  dem  Könige  von  Dänemark  verliehene
  Kommandeurkreuz  des  K.  Diänischen
Danebrog-Ordens,

dem  K.  Kämmerer  Dr.  Georg  Freiherrn
von  Hertling,  lebenslänglichen  Reichsrath
der  Krone  Bayern  und  ordentlichen  Professor
an  der  K.  Universität  München,  für  das  ihm
von  Seiner  Heiligkeit  dem  Papyste  verliehene
Großkrenz  des  päpstlichen  St.  Gregorins-Ordens,
  und

dem  K.  Kämmerer,  Heinrich  Freiherrn
Tucher  von  Simmelsdorf,  bisherigen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  K.  Italienischen  Hofe  in  Rom,
für  den  ihm  von  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen
  K.  Prenßischen  Kronen-Orden  I.  Klasse,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  ertheilen.
        <pb n="817" />
        799

seh-und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

61.

München,  den  31.  Dezember  1902.

—  —miV%O4ißsiilililnnsPgii  S
.  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —   —  —

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1902,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  K.  Verkehrsanstalten;  hier:
den  Vollzug  der  Unfallversicherung  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

 

 

 

——  ÔÞ  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Nr.  84861l.

Bekanntmachung,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  K.  Verkehrsanstalten;  hier:  den  Vollzug
der  Unfallversicherung  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeubern.

Im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung  ist  auf  Grund  des  §  5  der  Königlich
Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Juli  1886,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der
K.  Verkehrsanstalten  betreffend,  ein  Beamter  der  Generaldirektion  der  K.  Staatseisenbahnen
als  Kommissär  für  Unfallversicherung  aufgestellt,  welcher  die  der  genannten  Stelle  als  der
Ausführungsbehörde  gemäß  der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Dezember  1900,
den  Vollzug  der  §S§  128—132  des  Gewerbennfallversicherungsgesetzes  betreffend,  zufallenden
Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrzunehmen  hat.

Die  Fertigung  der  von  dem  Kommissär  ausgehenden  Schriftstücke  lautet:

„Im  Namen  der  Generaldirektion  der  K.  Bayer.  Staatseisenbahnen:
Der  Kommissär."

138
        <pb n="818" />
        800

Auf  Grund  Allerhöchster  Genehmigung  ist  die  Generaldirektion  der  K.  Posten  und
Telegraphen  ermächtigt  worden,  vom  1.  Jannar  1903  an  den  jeweils  von  Seite  der
Generaldirektion  der  K.  Staatseisenbahnen  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  Unfallversicherung
  kommissarisch  betrauten  Beamten  in  gleicher  Weise  auch  für  ihren  Verwaltungsbereich
  als  Kommissär  für  Unfallversicherung  zu  bestellen.

Die  Fertigung  der  von  dem  Kommissär  ausgehenden  Schriftstücke  lautet  in  diesem  Falle:

„Im  Namen  der  Generaldirektion  der  K.  Bayer.  Posten  und  Telegraphen:
Der  Kommissär."

München,  den  27.  Dezember  1902.

Dr.  Graf  v.  CTrailsheim.

–  —  ——  —  —  —

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  23.  Dezember  ds.  Is.  den  Leutnant
  im  Infanterie-Leib-Regiment  Alexander

Freiherrn  von  Zoller  zum  Königlichen
Kammerjunker,  und

unter'm  26.Dezember  ds.  Is.  den  .  Kammer
junker  und  Rittmeister  a.  D.  Wilhelm  Freiherrn
  von  Weinbach  zum  Königlichen  Käm
merer  und  den  Leutnant  im  Infanterie-Leib-Regiment
  Karl  Reisner  Freiherrn  von
Lichtenstern  zum  Königlichen  Kammerjunker,
sämmtliche  auf  ihr  allerunterthänigstes  Ansuchen,
zu  ernennen.
        <pb n="819" />
        Anhang

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungs-Blatte

für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1902.

–19□4

Inhalt:

Beilage  I:  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem
zwischen  dem  K.  Landgerichte  Kempten  und  dem  K.  Bezirksamte  Kaufbeuren
bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  für  den  von  der
Gemeinde  Osterzell  gegen  den  Mühlenbesitzer  und  Landwirth  Pankraz  Hailand
von  dort  erhobenen  Anspruch  auf  Ersatz  von  Kurkosten  betr.  1—5
        <pb n="820" />
        Beilage  II:

Beilage  III:

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem
zwischen  dem  K.  Landgerichte  Passau  und  der  K.  Regierung  von  Niederbayern,
Kammer  des  Innern,  bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
für  den  von  dem  Häusler  Vincenz  Hackl  von  Zwölfhäuser  gegen  den  Häusler
Leopold  Diendorfer  von  dort  erhobenen  Rechtsstreit  wegen  eines  Gemeinderechts
  betr.  7—13.

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem
zwischen  dem  K.  Amtsgerichte  Dachau  und  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,
Kammer  des  Innern,  bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
für  den  von  dem  Gastwirthe  Peter  Hartmann  in  Dachau  gegen  die  Gemeinde
Günding  erhobenen  Forderungsanspruch  betr.  15—20.
        <pb n="821" />
        1

Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  19027.

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte

Kempten  und  dem  K.  Bezirksamte  Kaufbeuren  bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkei  des  Rechtsweges

  für  den  von  der  Gemeinde  Osterzell  gegen  den  Mühlenbesitzer  und  Landwirth  Pankraz
Hailand  von  dort  erhobenen  Anspruch  auf  Ersatz  von  Kurkosten  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte  Kempten
und  dem  K.  Bezirksamte  Kaufbeuren  bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
für  den  von  der  Gemeinde  Osterzell  gegen  den  Mühlenbesitzer  und  Landwirth  Pankraz
Hailand  von  dort  erhobenen  Anspruch  auf  Ersatz  von  Kurkosten:

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ist  unzulässig.

Gründe.

Am  30.  Oktober  1896  verunglückte  der  Dienstbube  Kaver  Eberle  von  Osterzell  im
Betriebe  des  Mühlbesitzers  und  Landwirths  Pankraz  Hailand  von  dort,  indem  er  bei
einer  Hantirung  an  der  Gsodmaschine  eine  schwere  Verletzung  der  rechten  Hand  erlitt.

Der  prakt.  Arzt  Bronner  in  Bidingen,  welcher  den  Verletzten  sofort  in  Behandlung
genommen  und  hierüber  auch  Anzeige  bei  dem  Armenpflegschaftsrathe  Osterzell  erstattet
hatte,  theilte  dem  K.  Bezirksamte  Kaufbeuren  mit  Eingabe  vom  26.  Juni  1898  mit,  daß
durch  diese  Behandlung  (einschließlich  der  Abgabe  von  Medikamenten  und  Verbandzeug)  für
die  Zeit  vom  30.  Oktober  1896  bis  30.  Januar  1897  im  Ganzen  197  X¾  Kosten  erwachsen
  seien  und  beantragte  Entscheidung  darüber,  wer  diesen  Betrag  an  ihn  zu  zahlen
verpflichtet  sei.

Der  zur  Sache  einvernommene  Gemeindeausschuß  Osterzell  lehnte  mit  Beschluß  vom
21.  August  1898  jede  Entschädigungsleistung  ab,  indem  er  darauf  hinwies,  daß  nach  §  4
der  auf  Grund  des  Art.  11  (nun  12)  Abs.  1  und  Art.  20  (nun  21)  des  bayerischen
Armengesetzes  erlassenen  Statuten  für  die  in  der  Gemeinde  Osterzell  errichtete  sogenannte
Dienstbotenkrankenkasse  vom  4.  Juli  1884  diejenigen  Dienstherrn,  welche  —  wie  dieß
Müller  Hailand  zur  Last  liege  —  ihrer  Verpflichtung  zur  Anzeige  des  Diensteintritts
der  von  ihnen  beschäftigten  Personen  nicht  nachgekommen  sind,  die  aus  Anlaß  der  Erkrankung
solcher  Personen  entstandenen  Kosten  selbst  zu  tragen  haben.  Das  K.  Bezirksamt  werde
daher  gebeten,  in  diesem  Sinne  wenn  möglich  zu  entscheiden.

 

*  Ausgegeben  zu  München,  den  18.  März  1902.
        <pb n="822" />
        Das  K.  Bezirksamt  Kaufbeuren  lud  nunmehr  mit  Verfügung  vom  28.  November  1898
den  Müller  Hailand  vor  „behufs  Vernehmung  über  das  zwischen  ihm  und  dem  Dienst—
buben  Xaver  Eberle  bestandene  Arbeitsverhältniß“.  Diese  protokollarische  Einvernehmung
des  2c.  Hailand  fand  am  1.  Dezember  1898  statt,  wobei  der  Genannte  die  erforderlichen
  Aufschlüsse  gab  und  jedes  Verschulden  seinerseits  bestritt,  sowie  beifügte,  er  glaube
nicht  schuldig  zu  sein,  für  die  in  Frage  stehenden  Kurkosten  aufzukommen

Das  K.  Bezirksamt  erließ  nunmehr  in  der  Sache  unter'm  15.  April  1899  Beschluß.
Im  Tenor  dieses  Beschlusses  wurde  ausgesprochen,  daß  die  Gemeinde  Osterzell  schuldig  ist,
die  von  dem  prakt.  Arzte  Bronner  in  Bidingen  liquidirten  Kosten  im  Betrage  von
197  J—IX  zu  bezahlen;  am  Schlusse  der  Entscheidungsgründe  ist  ferner  Nachstehendes  bemerkt:

„Die  Gemeindeverwaltung  Osterzell  hat  mit  Bezug  auf  ihren  Beschluß  vom  4.  Juli  1884
gebeten,  es  mögen  die  Kosten  des  Heilverfahrens  für  Kaver  Eberle  dem  Mühlbesitzer
Hailand  überbürdet  werden,  da  dieser  die  Anzeige  von  dem  Diensteintritte  des  Taver
Eberle  unterlassen  habe.  Doch  dazu  ist  die  unterfertigte  Behörde  nicht  berechtigt,  da  in
den  Gesetzen  nirgends  eine  solche  administrativrechtliche  Folge  dieser  Anzeigeunterlassung  ausgesprochen
  ist  .  .  ..  Eine  Entscheidung  dieser  Frage  kann  nur  auf  dem  Civilrechtswege
herbeigeführt  werden  und  ist  es  der  Gemeinde  Osterzell  wie  dem  Michael  Eberle  (Vater
des  Verletzten)  überlassen,  auf  diesem  Wege  ihre  Ansprüche  gegen  Hailand  geltend  zu  machen“.

Dieser  Beschluß  wurde  der  Gemeindeverwaltung  Osterzell,  dem  Michael  Eberle
daselbst,  dem  prakt.  Arzte  Bronner  und  später  auch  noch  dem  Armenpflegschaftsrathe
Osterzell  zugestellt;  eine  Zustellung  an  Müller  Hailand  unterblieb.

Seitens  des  Rechtsanwalts  Goester  in  Kaufbeuren  als  bevollmächtigten  Bertreters
der  Gemeinde  Osterzell  wurde  gegen  den  vorerwähnten  Beschluß  des  K.  Bezirksamts  Kaufbeuren
  Beschwerde  zur  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg
eingelegt,  diese  Beschwerde  jedoch  alsbald  wieder  zurückgezogen;  der  Kurkostenbetrag  von
197  JX  wurde  durch  die  Gemeinde  Osterzell  an  den  prakt.  Arzt  Bronner  bezahlt.

Namens  der  Gemeinde  Osterzell  wurde  nunmehr  durch  Rechtsanwalt  Goester  mit
Schriftsatz  vom  26.  April  1900  Klage  beim  K.  Amtsgerichte  Kaufbeuren  erhoben  mit  dem
Antrage,  den  Mühlenbesitzer  Hailand  in  Osterzell  zur  Erstattung  der  Kurkosten  im  Betrage
von  197  □¾  nebst  Zinsen  kostenfällig  zu  verurtheilen.

Begründet  war  die  Klage  —  abgesehen  von  einem  Hinweise  darauf,  daß  2c.  Hailand
die  Anbringung  der  erforderlichen  Schutzvorrichtungen  an  der  Gsodmaschine  unterlassen  habe  —
vornehmlich  mit  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  in  §  4  der  Statuten  der  Dienstboten-Krankenkasse
  Osterzell.

Der  Beklagte  übertrug  seine  Vertretung  dem  Rechtsanwalte  Justizrath  Heichlinger
in  Kempten.
        <pb n="823" />
        3

Das  Endurtheil  des  K.  Amtsgerichts  Kaufbeuren  vom  15.  Juni  1900  gab  der  Klage
in  vollem  Umfange  statt;  auf  Berufung  des  Rechtsanwalts  Heichlinger  wurde  jedoch  das
erstrichterliche  Urtheil  durch  Endurtheil  des  K.  Landgerichts  Kempten  vom  14.  Mai  1901
aufgehoben  und  die  Klage  abgewiesen,  indem  hiebei  begründend  bemerkt  wurde:  Die  in  dem
Statute  vom  11.  Juli  1884  festgesetzten  Rechte  und  Verpflichtungen  seien  öffentlichrecht.
licher  Natur,  denn  sie  stützten  sich  auf  die  in  Art.  20  (nun  21)  des  Armengesetzes  den
Gemeinden  eingeräumte  Befugniß,  Krankenkassen  nach  Maßgabe  dieser  Gesetzesstelle  zu  errichten.
  Dießbezügliche  Streitigkeiten  seien  aber  gemäß  Art.  43  Abs.  1  des  Armengesetzes
von  den  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden.  Die  Klage  sei  daher,  insoweit  sie  sich  auf
§  4  des  bezeichneten  Statuts  stütze,  als  unzulässig,  im  Uebrigen  aber  als  unbegründet  abzuweisen.


Mit  Schriftsatz  vom  18.  Juli  stellte  hierauf  Rechtsanwalt  Friemann  in  Memmingen
als  bevollmächtigter  Vertreter  der  Gemeinde  Osterzell  den  Antrag:

es  wollen  die  gesammten  Akten  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  vorgelegt
werden  behufs  Entscheidung  über  den  vorliegenden  verneinenden  Zuständigkeitsstreit.

Zugleich  wurde  in  diesem  Schriftsatze  „ausdrücklich  bemerkt,  die  Gemeinde  Osterzell
stütze  ihren  Ersatzanspruch  gegen  Pankraz  Hailand  nunmehr  ausschließlich  darauf,  daß
2c.  Hailand  es,  entgegen  der  Bestimmung  des  Ortsstatuts  vom  4.  Juli  1884,  unterlassen
  hat,  seinen  Dienstboten  Kaver  Eberle  ordnungsgemäß  zur  Krankenkasse  anzumelden
und  die  statutengemäßen  Krankenkassebeiträge  für  denselben  zu  entrichten“.

Abschriften  dieses  Antrags  gingen  dem  Mühlenbesitzer  Hailand  sowie  dem  K  Bezirksamte
  Kaufbeuren  zu;  diese  Behörde  gab  unter'm  3.  September  1901  eine  Erklärung
an  das  K.  Amtsgericht  Kaufbeuren  ab,  in  welcher  bemerkt  ist,  daß  die  in  den  Gründen
des  bezirksamtlichen  Beschlusses  vom  15.  April  1899  niedergelegte  Anschauung,  wonach
zur  Würdigung  des  von  der  Gemeinde  Osterzell  gegen  Mühlenbesitzer  Hailand  geltend
gemachten  Erstattungsanspruchs  die  Civilgerichte  zuständig  seien,  nicht  haltbar  sein  dürfte,
da  Rechtsnormen,  wie  die  in  §  4  des  Ortsstatuts  der  Gemeinde  Osterzell  vom  4.  Juli  1884
statuirte  Erstattungsverbindlichkeit  des  meldesäumigen  Arbeitgebers  nur  auf  dem  Boden  des
öffentlichen  Rechts  bestehen  könnten  und  demnach  den  Verwaltungsbehörden  die  Entscheidung
dießbezüglicher  Streitigkeiten  zukommen  werde.

Seitens  des  K.  Amtsgerichts  Kaufbeuren  wurden  die  Akten,  nachdem  Abschriften  der
Erklärung  des  K.  Bezirksamts  Kaufbeuren  den  Parteien  mitgetheilt  worden  waren,  an  den
Staatsanwalt  bei  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkouflikte  eingesendet.

Bei  der  heutigen  mündlichen  Verhandlung,  zu  der  die  Parteien  geladen,  jedoch  nicht
erschienen  waren,  hielt  zunächst  der  Berichterstatter  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen,
wobei  er  die  erheblichen  Schriftstücke  verlas.
        <pb n="824" />
        Der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  den  Antrag,  die  Erhebung  des  Kom—
petenzkonflikts  für  unzulässig  zu  erklären.

Diesem  Antrage  war  zu  entsprechen.  Nach  Art.  22  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  2c.  betreffend,  liegt  ein  negativer
Kompetenzkonflikt  dann  vor,  wenn  in  einer  Sache  einerseits  die  Gerichte  und  anderseits  die
Verwaltungsbehörden  oder  der  Verwaltungsgerichtshof  durch  Entscheidungen,  welche  nicht
mehr  anfechtbar  sind,  ihre  Unzuständigkeit  ausgesprochen  haben.  Zu  prüfen  ist  daher  vorliegenden
  Falls,  ob  das  Urtheil  des  K.  Landgerichts  Kempten  vom  14.  Mai  1901  sowie
der  Beschluß  des  K.  Bezirksamts  Kaufbeuren  vom  15.  April  1899  als  Entscheidungen
der  vorerwähnten  Art  zu  erachten  sind.

Was  nun  zunächst  das  Urtheil  des  K.  Landgerichts  Kempten  vom  14.  Mai  1901
anlangt,  so  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  durch  dieses  Urtheil  die  Unzuständigkeit  des
Gerichts  ausgesprochen  worden  ist.  In  der  Urtheilsformel  wird  nämlich  die  von  der  Gemeinde
  Osterzell  gegen  Müller  Hailand  daselbst  angestrengte  Klage  auf  Ersatz  der,  durch
die  ärztliche  Behandlung  des  Dienstbuben  Kaver  Eberle  von  Osterzell  erwachsenen  Aufwendungen
  im  Betrage  von  197  J&amp;amp;¾  abgewiesen  und  zugleich  in  den  —  zur  Feststellung
der  Tragweite  des  Urtheilssatzes  heranzuziehenden  Entscheidungsgründen  (zu  vgl.  Seuffert,
Civilprozeß,  8.  Aufl.  Bd.  1  S.  498,  auch  Gaupp-Stein,  Civilprozeß,  5.  Aufl.  Bd.  1
S.  722)  —  ausdrücklich  bemerkt,  daß  diese  Abweisung,  insoweit  die  Klage  auf  §  4  des
Statuts  der  Dienstbotenkrankenkasse  Osterzell  vom  4.  Juli  1884  gestützt  ist,  um  deßwillen
auszusprechen  war,  weil  zur  Würdigung  dieses  Klagegrundes  nicht  die  Gerichte,  sondern  die
Verwaltungsbehörden  als  zuständig  zu  erachten  seien.  Das  bezeichnete  Urtheil  stellt  sich
sonach  (zu  vgl.  §  313  Ziff.  5  §  322  C.  P.  O.)  jedenfalls  als  eine  die  Unzuständigkeit
der  Gerichte  aussprechende  „Entscheidung“  dar.

Da  ferner  dieses  Urtheil  von  Seite  eines  Landgerichts  in  der  Berufungsinstanz  erging
und  sohin  gegen  dasselbe  ein  weiteres  Rechtsmittel  überhaupt  nicht  gegeben  war  (zu  pgl.
§  545  C.  P.  O.),  so  war  dieses  Urtheil  zugleich  von  vorneherein  „nicht  mehr  anfechtbar“
im  Sinne  des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879.

Anders  ist  jedoch  die  Rechtslage  bezüglich  des  Beschlusses  des  K.  Bezirksamts  Kaufbeuren
  vom  15.  April  1899  zu  beurtheilen.

Zwar  ist  diesem  Beschlusse  die  Eigenschaft  einer  „Entscheidung“  im  Sinne  des
Art.  22  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  nicht  ohne  Weiteres  schon  deßhalb
abzusprechen,  weil  die  Behörde  zur  Zuständigkeitsfrage  lediglich  in  den  Entscheidungsgründen
und  nicht  auch  in  der  Beschlußformel  Stellung  genommen  hat  (zu  vgl.  v.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht,
  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  629—630,  v.  Kahr,  Gemeindeordnung,  Bd.  1  S.  138  Anm.  9
und  S.  516;  Samml.  des  K.  Verw.-Ger-Hofs  Bd.  XIV  S.  376,  Bd.  XV.  S.  205,
        <pb n="825" />
        5

Bd.  XX.  S.  90);  jedenfalls  ermangelt  aber  dem  bezeichneten  Beschlusse  nach  Anschauung
  des  Gerichtshofs  das  weitere  Erforderniß,  „nicht  mehr  anfechtbar“  zu  sein.
Es  ist  nämlich  den  einschlägigen  Verhandlungen  des  K.  Bezirksamts  Kaufbeuren  zu  ent—
nehmen,  daß  Müller  Hailand  in  dem  betreffenden  Streitverfahren  lediglich  zu  dem  Zwecke
einvernommen  worden  ist,  um  „über  das  zwischen  ihm  und  dem  Dienstbuben  Kaver  Eberle
bestandene  Arbeitsverhältniß“  Aufschluß  zu  ertheilen,  daß  dagegen  die  Einvernehmung  des
Müllers  Hailand  als  Partei  unterblieben  ist,  wie  denn  auch  dem  Genannten  —  was
besonders  in's  Gewicht  fällt  —  der  bezirksamtliche  Beschluß  vom  15.  April  1899  gar
nicht  zugestellt  worden  ist.

Dem  Müller  Hailand  gegenüber  konnte  sohin  dieser  Beschluß  nicht  in  Rechtskraft
erwachsen  und  kann  eben  deßhalb  auch  der  Gemeinde  Osterzell  nicht  verwehrt  sein,  bei  dem
K.  Bezirksamte  Kaufbeuren  neuerlichen  Antrag  auf  Erlassung  einer  gegenüber  beiden  Parteien
der  Rechtskraft  fähigen  Entscheidung  zu  stellen.

Da  hienach  die  Voraussetzungen  des  Art  22  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
gegenüber  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  nicht  gegeben  sind,  war  die  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  nach  derzeitiger  Sachlage  nicht  zulässig.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  20.  Januar  1902,  an  der  theilnahmen:  Rath  Osthelder  als  Vorsitzender
  und  die  Räthe  Radlkofer,  Keller,  Kunkel,  Reger,  Mettenleiter  und
Demleutner,  der  Generalstaatsanwalt  Payr  und  der  Sekretär  des  Obersten  Landesgerichts
  Schein.

gez.  Gsthelder.
        <pb n="826" />
        <pb n="827" />
        7

Beila  p"  II  zum  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1902.=y


 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte  Passau
und  der  K.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern,  bestehenden  Streite  über  die  Zu—
lässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Häusler  Vinzenz  Hackl  von  Zwölfhäuser  gegen  den
Häusler  Leopold  Diendorfer  von  dort  erhobenen  Rechtsstreit  wegen  eines  Gemeinderechts  betreffend.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte  Passau
und  der  K.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern,  bestehenden  Streite  über
die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Häusler  Vinzenz  Hackl  von  Zwölfhäuser
gegen  den  Häusler  Leopold  Diendorfer  von  dort  erhobenen  Rechtsstreit  wegen  eines  Ge—

meinderechts,
daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Gründe.

Der  Rechtsanwalt,  K.  Advokat  Justizrath  Heizer  in  Passau  erhob  im  November  1900
für  den  Häusler  Vinzenz  Hackl  von  Zwölfhäuser  bei  dem  Landgerichte  Passau  Klage  gegen
den  Häusler  Leopold  Diendorfer  von  Zwölfhäuser  mit  dem  Antrage,  zu  erkennen,  der
Beklagte  habe  anzuerkennen,  daß  dem  Kläger  das  Recht  auf  den  im  Grundsteuerkataster  bei
dem  Hause  Nr.  1  in  Zwölfhäuser  vorgetragenen  ganzen  Nutzantheil  an  den  unvertheilten
Gemeindegründen  zusteht,  und  sich  für  alle  Zukunft  jeden  Eingriffs  in  das  Nutzungsrecht
bei  Meidung  einer  Strafe  von  hundert  Mark  für  jeden  Zuwiderhandlungsfall  zu  enthalten.
Zur  Begründung  wurde  geltend  gemacht,  der  Bauer  Joseph  Hackl  von  Zwölfhäuser  habe
das  Anwesen  Haus  Nr.  1  in  Zwölfhäuser  mit  mehreren  Grundstücken  und  einem  Gemeinderechte
  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten  Gemeindebesitzungen  von  dem
Bauer  Paul  Hackl  von  Sonndorf  durch  einen  notariell  beurkundeten  Vertrag  vom  5.  Juni  1875
um  5050  Gulden  gekauft  und  übergeben  erhalten.  Einen  Theil  der  Grundstücke  habe
Joseph  Hackl  im  Jahre  1876  wieder  verkauft;  hiebei  habe  er  sich  aber  einen  elf  Tagwerk
und  siebzehn  Dezimalen  umfassenden  Grundbesitz  und  das  Gemeinderecht  zu  einem  ganzen
Nutzantheile  vorbehalten.  Joseph  Hackl  sei  am  25.  April  1897  gestorben  und  von  seinen
sechs  Kindern  beerbt  worden.  Von  diesen  habe  Vinzenz  Hackl  auf  Grund  eines  mit  seinen
Geschwistern  geschlossenen  Vertrags  den  gesammten  väterlichen  Nachlaß  übernommen  und
überwiesen  erhalten.  Er  sei  daher  zu  einem  ganzen  Antheil  an  den  noch  unvertheilten  Ge-*

  Ausgegeben  zu  München  den  12.  Mai  1002.

3
        <pb n="828" />
        8

meindegründen  nutzungsberechtigt.  Diese  Berechtigung,  die  mindestens  1200  M  werth  sei,
mache  ihm  der  Häusler  Leopold  Diendorfer  streitig.  Insbesondere  habe  dieser  vor  zwei
Jahren  den  dem  Vinzenz  Hackl  zukommenden  Antheil  an  dem  Erlöse  aus  dem  im  Gemeindewalde
  gefällten  Holze  im  Betrage  von  220  -4  ohne  rechtlichen  Grund  für  sich  in
Anspruch  genommen  und  sich  angeeignet.

Zur  Verhandlung  über  die  Klage  wurde  Termin  auf  den  31.  Dezember  1900  anberaumt.
  In  diesem  erschien  auf  den  Aufruf  der  Sache  nur  der  Vertreter  des  Klägers.
Dieser  verlas  den  Klagantrag,  begründete  ihn  nach  Maßgabe  der  Klageschrift  und  beantragte,
gegen  den  Beklagten  Versäumnißurtheil  zu  erlassen.  Nachdem  hierauf  der  Vorsitzende  aus
der  übergebenen  Zustellungsurkunde  mitgetheilt  hatte,  daß  die  Klage  mit  der  Terminsbestimmung
dem  Beklagten  am  27.  November  1900  zugestellt  worden  war,  erließ  das  Gericht  Versäumnißurtheil
  im  Sinne  des  Klagantrags  und  legte  dem  Beklagten  die  Kosten  des  Rechtsstreits
  zur  Last.

Gegen  dieses  Urtheil  legte  der  Rechtsanwalt  Hörtreiter  in  Passau  für  den  Beklagten
rechtzeitig  den  Einspruch  ein.  In  dem  zur  Verhandlung  darüber  bestimmten  Termine  vom
4.  Februar  1901  beantragte  der  Vertreter  des  Beklagten,  das  Versäumnißurtheil  aufzuheben
und  die  Klage  abzuweisen,  weil  das  in  Frage  stehende  Gemeinderecht  auf  dem  Ortsverbande
beruhe  und  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  nach  Art.  8  Ziff.  28  des  Gesetzes  vom
8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  betreffend,  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  gehöre,  der  Rechtsweg
  also  unzulässig  sei.  Zugleich  erklärte  er,  daß  er  auf  Grund  dieser  Einrede  die  Verhandlung
  zur  Hauptsache  verweigere.  Der  Vertreter  des  Klägers  bezeichnete  die  Einrede
als  unbegründet,  da  das  Gemeinderecht  nicht  im  Gemeindeverband  wurzle,  sondern  auf  einem
Privatrechtstitel  beruhe.  Er  erklärte,  daß  er  hierüber  Beweis  durch  Urkunden  antreten  werde,
und  beantragte,  um  die  Urkunden  herbeischaffen  zu  können,  die  Fortsetzung  der  Verhandlung
auf  einen  späteren  Termin  zu  verlegen.  Da  der  Gegner  dem  Antrage  zustimmte,  beraumte
das  Gericht  neuen  Termin  auf  den  1.  April  1901  an.

In  einem  Schriftsatze  vom  15.  Februar  1901  gab  der  Anwalt  des  Beklagten  zu,
daß  ein  Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch  unvertheilten  Gemeindenutzungen
  mit  dem  Hause  Nr.  1  in  Zwölfhäuser  verbunden  ist  und  daß  Joseph  Hackl
am  5.  Juni  1875  dieses  Anwesen  und  damit  das  Gemeinderecht  von  dem  früheren  Eigenthümer
  Paul  Hackl  erworben  hat.  Joseph  Hackl  habe  aber  im  Jahre  1876  das  Stamm
haus  mit  mehreren  Grundstücken  an  den  Häusler  Peter  Blöchinger  verkauft;  damit  sei
auch  das  Gemeinderecht  auf  diesen  übergegangen.  Unwahr  sei,  daß  sich  Joseph  Hackl  damals
das  Gemeinderecht  vorbehielt;  ein  solcher  Vorbehalt  wäre  auch  gesetzlich  nicht  zulässig  gewesen,
weil  das  Gemeinderecht  von  dem  Stammhause  nicht  getreunt  werden  dürfe.  Von  Peter
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        9

Blöchinger  habe  der  Vater  des  Beklagten,  Johann  Baptist  Diendorfer,  das  Anwesen
und  das  Gemeinderecht  durch  Tausch  erworben.  Nach  dem  Tode  des  Vaters  sei  das  An—
wesen  auf  dessen  Wittwe  Maria  Diendorfer  übergegangen,  und  diese  habe  es  im  Jahre  1889
dem  Beklagten  übergeben.  Das  Gemeinderecht  sei  stets  mit  dem  Anwesen  Haus  Nr.  1
verbunden  gewesen  und  von  dessen  Eigenthümern  genutzt  worden.  Der  Kläger  sei  Eigenthümer
  eines  neuen  Anwesens,  Haus  Nr.  1½,  dem  niemals  ein  Gemeinderecht  zugestanden
habe.  Nutzungsberechtigt  seien  überhaupt  nur  sechs  Häuser.  Wahr  sei,  daß  der  Beklagte
vor  zwei  Jahren  einen  Antheil  an  dem  Erlöse  des  gefällten  Gemeindeholzes  mit  220  #
erhielt.  Damals  sei  der  Schwiegervater  des  Klägers,  Ludwig  Ranzinger,  Verwalter  des
Gemeindevermögens  gewesen,  und  dieser  habe  die  220  MX  dem  Beklagten  als  seinen  Antheil
selbst  ausgehändigt.  Diese  Thatsache  spreche  für  die  Richtigkeit  der  Behauptungen  des  Beklagten.
  Uebrigens  habe  Ludwig  Ranzinger  wegen  dieses  Gemeinderechts  schon  im  Jahre  1886
einen  Rechtsstreit  bei  dem  Amtsgerichte  Freyung  geführt,  ihn  aber  verloren.  Es  werde  beantragt,
  die  Akten  über  diesen  Rechtsstreit  zu  erholen

Der  Anwalt  des  Klägers  beantragte  in  seinem  Schriftsatze  vom  17.  Mai  1901,  die
Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  zurückzuweisen.  Er  führte  aus,  die  Einrede  wäre
begründet,  wenn  es  sich  um  ein  Recht  handeln  würde,  das  sich  auf  den  Gemeindeverband
gründet  (Art.  33  der  Gemeindeordnung).  Dies  sei  aber  nicht  der  Fall.  Der  Kläger  stütze
sein  Recht  auf  einen  mit  dem  Besitzer  des  Hauses  Nr.  1  geschlossenen  Kaufvertrag  und  auf
Vererbung.  Der  Umstand,  daß  das  Gemeinderecht  im  Grundsteuerkataster  bei  dem  Hause
Nr.  1  eingetragen  blieb,  sei  belanglos,  weil  der  Kataster  den  Beweis  des  Eigenthums  nicht
liefere.  Die  Ortsgemeinde  Zwölfhäuser  bestehe  aus  neun  Anwesen.  Hievon  hätten  seit
unvordenklichen  Zeiten  nur  sechs  Antheil  an  den  Gemeindenutzungen.  Hieraus  ergebe  sich,
daß  das  Nutzungsrecht  sich  nicht  auf  den  Gemeindeverband  gründet;  sonst  müßte  jedem  Gemeindebürger
  das  gleiche  Recht  zustehen.  Das  Recht  beruhe  zweifellos  auf  einem  seinerzeit
von  den  Betheiligten  geschlossenen  Vertrage.  Dafür  spreche  auch  die  vor  einigen  Jahren
erfolgte  Zertrümmerung  des  Hauses  Nr.  6  in  Zwölfhäuser.  Damals  sei  das  Haus  mit
mehreren  Grundstücken  ohne  das  Gemeinderecht  verkauft  und  dieses  zu  dem  früheren  Inhause
gezogen  worden,  mit  dem  es  noch  jetzt  verbunden  sei.  Würde  es  sich  um  ein  Recht  im
Sinne  des  Art.  33  der  Gemeindeordnung  handeln,  so  wäre  dies  nicht  möglich  gewesen.
Schließlich  wird  noch  Beweis  durch  Zeugen  dafür  angetreten,  daß  der  Kläger  das  Recht
auf  den  Antheil  an  den  Gemeindenutzungen  bis  in  die  jüngste  Zeit  ohne  Beanstandung
ausgeübt  hat.

Der  zur  Verhandlung  der  Sache  auf  den  1.  April  anberaumte  Termin  wurde  auf
den  Antrag  der  Anwälte  wiederholt  verlegt,  zuletzt  auf  den  4.  November  1901.  Am
23.  Oktober  ging  bei  dem  Gerichte  eine  Entschließung  der  Regierung  von  Niederbayern,

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        <pb n="830" />
        10

Kammer  des  Innern,  vom  19.  desselben  Monats  ein,  worin  diese  erklärte,  daß  sie  den
Rechtsweg  für  unzulässig  erachte  und  gemäß  den  Art.  9,  10  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,
betreffend  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden
  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe,  den  Kompetenzkonflikt  erhebe.  Für  die
Beantwortung  der  Frage,  ob  für  einen  durch  eine  Klage  bei  einem  Gerichte  geltend  gemachten
Anspruch  der  Rechtsweg  zulässig  ist  oder  nicht,  sei  die  rechtliche  Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses
  maßgebend,  und  diese  bestimme  sich  nach  dem  Inhalte  der  thatsächlichen  Be.
gründung  des  Anspruchs.  Es  entscheide  hiebei  nicht  die  behauptete  Natur  des  Rechtsverhältnisses
  und  ebenso  wenig  die  Natur  des  wirklichen  Rechtsverhältnisses,  sondern  ausschließlich
die  Natur  des  behaupteten  Rechtsverhältnisses.  Bei  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf  den
vorliegenden  Fall  könne  die  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  geltend  gemachten  Anspruch
einem  Zweifel  nicht  unterliegen.  Da  weder  für  die  öffentlichrechtliche  noch  für  die  privatrechtliche
  Natur  der  Nutzungsrechte  eine  Rechtsvermuthung  spricht,  müsse  sowohl  die  gerichtliche
  Klage  als  der  Antrag  auf  verwaltungsrechtliche  Entscheidung  die  thatsächlichen  Umstände
bezeichnen,  die  das  Nutzungsrecht  als  ein  privatrechtliches  oder  als  ein  öffeutlichrechtliches
erkennen  lassen.  Der  Inhalt  der  Klage  sei  aber  im  vorliegenden  Falle  nicht  geeignet,  die
privatrechtliche  Natur  des  geltend  gemachten  Anspruchs  ersehen  zu  lassen;  im  Hinblick  auf
die  Klagebeantwortung  sei  vielmehr  die  Annahme  gerechtfertigt,  daß  das  behauptete  Rechts
verhältniß  auf  dem  Gemeindeverbande  beruht,  also  öffentlichrechtlicher  Natur  ist.  Daraus,
daß  das  Gemeinderecht  von  dem  Vater  des  Klägers  gekauft  und  von  dem  Kläger  in  Folge
des  angeblichen  Vorbehalts  bei  dem  Verkaufe  des  Stammanwesens  durch  Erbschaft  erworben
wurde,  könne  dessen  privatrechtliche  Natur  nicht  gefolgert  werden,  da  öffentlichrechtliche  Nutzungs
rechte  ebenfalls  durch  Universal=  und  Singularsucceession  erworben  werden  können.  Auch
darin  könne  ein  Beweis  der  privatrechtlichen  Natur  des  Nutzungsrechts  nicht  gefunden  werden,
das  es  von  jeher  mit  dem  Anwesen  Haus  Nr.  1  verbunden  war,  da  auch  im  öffentlichen
Nechte  wurzelnde  Vermögensrechte  in  solcher  Weise  mit  dem  Besitze  von  Anwesen  verknüpft
sein  können.  Da  weitere  Anhaltspunkte  für  die  privatrechtliche  Eigenschaft  des  Nutzungs
rechts  nicht  vorlägen,  müsse  es  als  im  Gemeindeverbande  wurzelnd  angesehen  werden.  Die
Klage  bezwecke  hienach  nichts  anderes  als  die  Uebertragung  des  Rechts  von  dem  Hause  Nr.  1
auf  das  Haus  Nr.  1½  und  die  Anerkennung,  daß  es  dem  Eigenthümer  des  letzteren  Anwesens
  zusteht.  Ueber  die  auf  den  Gemeindeverband  sich  gründenden  Ansprüche  auf  Nutzungen
am  Gemeindevermögen  sei  aber  nach  Art.  36  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869
von  den  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden,  gleichviel  ob  sie  gegen  eine  Gemeinde  oder
gegen  eine  Privatperson  erhoben  werden.

In  dem  Termine  vom  4.  November  1901,  zu  dem  sich  nur  der  Vertreter  des  Be
klagten  einfand,  gab  der  Vorsitzende  bekannt,  daß  das  gerichtliche  Verfahren  durch  die  Er
        <pb n="831" />
        11

hebung  des  Kompetenzkonflikts  auf  die  Dauer  des  diesen  betreffenden  Verfahrens  unter—
brochen  ist.

Am  26.  November  reichte  der  Anwalt  des  Klägers  für  diesen  bei  dem  Landgerichte
Passau  eine  Denkschrift  ein.  In  dieser  ist  beantragt,  die  Gerichte  für  zuständig  zu  erklären.
Die  Gerichte  seien  zuständig,  wenn  in  der  Klage  ein  Privatrecht  geltend  gemacht  wird.  Der
Kläger  stütze  aber  seinen  Anspruch  auf  einen  Privatrechtstitel.  Er  habe  in  der  Klage  be—
hauptet,  daß  sein  Vater  das  Gemeinderecht  durch  den  notariell  beurkundeten  Vertrag  vom
5.  Juni  1875  gekauft,  also  durch  einen  Privatrechtstitel  erworben  habe,  daß  er  sodann
zwar  das  mitgekaufte  Anwesen,  Haus  Nr.  1  in  Zwölfhäuser,  verkauft,  sich  dabei  aber  das
Gemeinderecht  vorbehalten  und  dieses  mit  seinem  Restbesitze,  Haus  Nr.  1½),  auf  ihn  vererbt
  habe,  und  daß  sein  Vater  und  er  das  Recht  bis  auf  die  jüngste  Zeit  ohne  Beanstandung
besessen  haben.  Die  Klage  stütze  sich  also  auf  Verträge;  auch  Verjährung  könne  in  Frage
kommen.  Mit  keiner  Silbe  sei  ein  öffentliches  Rechtsverhältniß  in  Bezug  genommen.  Daß
das  Recht  als  Gemeinderecht  bezeichnet  ist,  rühre  daher,  daß  es  als  solches  im  Grundsteuerkataster
  —  dem  übrigens  keine  Beweiskraft  zukomme  —  und  in  Folge  dessen  auch  in  den
Kaufverträgen  bezeichnet  ist  und  daß  die  Begründung  der  Klage  sich  an  den  Inhalt  dieser
Urkunden  anschließen  mußte.  Entschieden  verwahre  sich  der  Kläger  dagegen,  daß  er  sein
Recht  aus  dem  Gemeindeverband  ableite.  Darauf,  daß  der  Beklagte  die  öffentlichrechtliche
Natur  des  Rechts  behauptet,  habe  es  nicht  anzukommen,  da  für  die  Entscheidung  über  die
Zuständigkeit  nur  maßgebend  ist,  welches  Recht  der  Kläger  für  sich  in  Anspruch  nimmt,
nicht  aber,  wie  der  Beklagte  sich  vertheidigt.  Da  der  Kläger  ein  Privatrecht,  gestützt  auf
Verträge  und  Rechtsausübung,  in  Anspruch  nehme,  sich  auch  zum  Beweise  dafür  erboten
habe,  daß  das  Recht  nicht  auf  dem  Gemeindeverbande  beruhen  könne,  weil  in  Zwölfhäuser
mehrere  Gemeindebürger  au  den  Gemeindenutzungen  keinen  Antheil  haben,  rechtfertige  sich  der
gestellte  Antrag.

In  einer  Erklärung  vom  13.  Dezember  1901  führte  der  Anwalt  des  Beklagten  aus,
die  Ansicht,  daß  es  sich  um  ein  Privatrecht  handle,  weil  des  Klägers  Vater  das  Nutzungsrecht
  durch  Vertrag  von  Jemand  erworben  habe,  der  es  vorher  besaß,  beruhe  auf  einem
Irrthume.  Auch  öffentlichrechtliche  Ansprüche  würden  durch  Vertrag  unter  Lebenden  erworben;
die  Natur  des  Rechtes  werde  dadurch  nicht  geändert.  Für  die  Beantwortung  der  Frage,
welche  rechtliche  Natur  ein  Anspruch  hat,  sei  nicht  der  Umstand  entscheidend,  auf  welchem
Wege  ein  bestehendes  Recht  auf  einen  anderen  übergegangen  ist,  sondern  worauf  das  Recht
beruht,  wie  es  entstanden  ist.  Nach  dem  Vortrag  im  Grundsteuerkataster  wurzle  das  Recht
im  Gemeindeverbande.  Unrichtig  sei,  daß  dem  Vortrag  im  Kataster  eine  Beweiskraft  nicht
zukommt.  Allerdings  könnten  dingliche  Rechte  durch  den  Vortrag  im  Kataster  nicht  erworben
werden;  darüber  aber,  ob  ein  Recht  besteht  und  zu  einer  bestimmten  Zeit  bestanden  hat,
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        12

gebe  der  Kataster  Auskunft,  und  in  dieser  Beziehung  sei  er  so  beweiskräftig  wie  jede  andere
Urkunde.

Nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  wurden  die  Akten  an  den  Staatsanwalt  bei  dem
Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  gesendet.

In  der  heutigen  öffentlichen  Sitzung,  zu  der  die  Parteien  geladen,  aber  nicht  erschienen
waren,  hielt  der  Berichterstatter  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen,  indem  er  die
erheblichen  Schriftstücke  verlas.  Der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  hierauf  den
Antrag,  zu  erkennen,  daß  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind.

Die  Prüfung  der  Sache  hat  Folgendes  ergeben:

Die  Zulässigkeit  der  Erhebung  des  Zuständigkeitsstreits  unterliegt  keinem  Bedenken,  da
die  Sache  bei  dem  Landgerichte  Passau  anhängig  ist  und  das  Gericht  durch  die  Erlassung
des  Versäumnißurtheils  zu  erkennen  gegeben  hat,  daß  es  seine  Zuständigkeit  für  die  Ent—
scheidung  der  Sache  in  Auspruch  nimmt.

Für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  für  die  Entscheidung  über  einen  die  Nutzungen
am  Gemeindevermögen  betreffenden  Streit  die  Gerichte  oder  die  Verwaltungsbehörden  zu—
ständig  sind,  ist  die  Vorschrift  des  Art.  36  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  dies
seits  des  Rheins  maßgebend.  Hienach  sind  die  Gerichte  zuständig,  wenn  die  Nutzungen  auf
Grund  eines  privatrechtlichen  Titels  in  Anspruch  genommen  werden,  dagegen  entscheiden  die
Verwaltungsbehörden,  wenn  die  Ansprüche  sich  auf  den  Gemeindeverband  gründen.  Dies
gilt  auch  für  den  Fall,  daß,  wie  hier,  der  Anspruch  nicht  gegen  die  Gemeinde,  sondern
gegen  einen  Dritten  erhoben  wird,  der  das  Recht  für  sich  beansprucht,  da  auch  in  diesem
Falle  den  Gegenstand  des  Streits  ein  Anspruch  auf  Nutzungen  am  Gemeindevermögen  bildet.

Die  rechtliche  Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses  bestimmt  sich,  wie  in  der  Rechts.
lehre  und  Rechtsprechung  anerkannt  ist,  nach  dem  Inhalte  der  thatsächlichen  Begründung  des
Anspruchs.  Es  kommt  darauf  an,  ob  die  behaupteten  Thatsachen  an  sich  geeignet  sind,
einen  privatrechtlichen  Anspruch  zu  begründen.  Bei  der  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf
den  vorliegenden  Fall  war  der  Rechtsweg  für  zulässig  zu  erachten.

Der  Kläger  stützt  seinen  Anspruch  in  der  Klage  darauf,  daß  ein  Nutzungsrecht  zu
einem  ganzen  Antheil  an  den  noch  unvertheilten  Gemeindegründen  seit  unvordenklicher  Zeit
mit  dem  Anwesen  Haus  Nr.  1  in  Zwölfhäuser  verbunden  sei,  daß  sein  Vater  dieses  Anwesen
  von  einem  Bauer  in  Sonndorf  durch  Kauf  erworben  und  sich  bei  der  Weiterveräußerung
eines  Theils  der  dazu  gehörigen  Grundstücke  das  Nutzungsrecht  vorbehalten  habe,  und  daß
dieses  mit  dem  Anwesen  seines  Vaters  nach  dessen  Tode  im  Wege  der  Vererbung  und
Erbschaftsanseinandersetzung  auf  ihn  übergegangen  sei.  Diese  Behauptungen  würden  allerdings
  für  sich  allein  nicht  genügen,  um  den  privatrechtlichen  Charakter  des  Anspruchs  dar
zuthun.  In  der  Verhandlung  über  den  Einspruch  machte  aber  der  Kläger  ausdrücklich  geltend,
        <pb n="833" />
        13

daß  das  Recht  nicht  im  Gemeindeverbande  wurzle  und  von  ihm  nicht  in  seiner  Eigenschaft
als  Gemeindemitglied  geltend  gemacht  werde,  sondern  daß  es  auf  einem  Privatrechtstitel  —
nach  späterer  Erläuterung  auf  einem  Vertrage  —  beruhe  und  daß  er  hierüber  Beweis  durch
Urkunden  antreten  werde.  Die  Behauptung  des  Klägers  geht  sonach  dahin,  daß  das  von
ihm  in  Anspruch  genommene  Recht  auf  privatrechtlichem  Wege  entstanden  und  mit  dem  Anwesen
  als  ein  dingliches  Nutzungsrecht  in  der  Art  verbunden  ist,  daß  es  mit  dem  Anwesen
einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der  Eigenthümer  bildet  und  diese  darüber  ebenso  wie  über
das  Anwesen  unter  Ausschluß  jeder  Einwirkung  der  Gemeinde  verfügen  können.  Hierin
liegt  unverkennbar  die  Geltendmachung  eines  privatrechtlichen  Anspruchs.  Dem  steht  der
Umstand  nicht  entgegen,  daß  das  Nutzungsrecht  in  der  Klageschrift  als  Gemeinderecht  be—
zeichnet  wird,  da  nach  den  thatsächlichen  Behauptungen  das  Recht  nicht  aus  dem  Gemeindeverband
  abgeleitet,  sondern  als  ein  davon  unabhängiges  dingliches  Recht  geltend  gemacht
wird.  Ob  die  zur  Begründung  des  Anspruchs  aufgestellten  Behauptungen  richtig  sind  und
bewiesen  werden  können,  und  ob  sie  geeignet  sind,  den  in  der  Klage  gestellten  Antrag  zu
rechtfertigen,  ist  eine  Frage,  die  zum  Grunde  der  Sache  gehört  und  für  den  Erfolg,  nicht
aber  für  die  Zulässigkeit  der  Klage  von  Bedentung  ist.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  8.  April  1902,  an  der  Theil  nahmen  der  Präsident  Staatsrath  Ritter  von  Heller
und  die  Räthe  Osthelder,  Dr.  Haiß,  Keller,  Mettenleiter,  Demleutner,  Feder,
der  Generalstaatsanwalt  Payr  und  als  Gerichtsschreiber  der  Sekretär  des  Obersten  Landesgerichts
  Schein.

gez.  v.  Heller.
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        <pb n="835" />
        15

Beilage  III  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1902.T

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Amtsgerichte  Dachau

und  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  bestehenden  Streite  über  die  Zulässigkeit

  des  Rechtsweges  für  den  von  dem  Gastwirthe  Peter  Hartmann  in  Dachau  gegen  die
Gemeinde  Günding  erhobenen  Forderungsanspruch.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Amtsgerichte  Dachau
und  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  bestehenden  Streite  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  für  den  von  dem  Gastwirthe  Peter  Hartmann  in  Dachau
gegen  die  Gemeinde  Günding  erhobenen  Rechtsstreit  wegen  Forderung:  daß  der  Rechtsweg

zulässig  ist.
Gründe.

Von  dem  Anwesen  des  früheren  Guts=  und  Ziegeleibesitzers  Joseph  Kleber,  Hs.-Nr  1
in  Udlding  an  der  Bruckerstraße  führt  ein  Verbindungsweg  über  die  Amperbrücke  zur
München—Schleißheimer  Staatsstraße.  Diese  Brücke  stand  früher  unbestritten  im  Eigenthum
  des  Joseph  Kleber.  Durch  Vertrag  vom  4.  April  1896  verkaufte  dieser  sein  Ziegeleianwesen
  nebst  einer  größeren  Anzahl  von  Grundstücken  an  den  Gastwirth  Peter  Hartmann
in  Dachau.  Nach  einer  Bestimmung  dieses  notariell  beurkundeten  Kaufvertrags  räumte
der  Verkäufer  für  sich  und  seine  Besitznachfolger  dem  Käufer  und  seinen  Besitznachfolgern
das  unentgeltliche  Recht  ein,  den  zu  den  Ziegeleigebäuden  führenden,  durch  das  Oekonomieanwesen
  und  über  andere  Grundstücke  des  Verkäufers  sich  hinziehenden  Weg  in  der  bisher
zur  Fahrt  benützten  Weise  zu  befahren.  Hiebei  wurde  von  den  Vertragschließenden  weiter
vereinbart,  daß  der  Käufer  und  seine  Besitznachfolger  auch  berechtigt  sein  sollen,  über  die
vom  Anwesen  des  Verkäufers  in  Udlding  an  der  Bruckerstraße  zur  Münchener  Straße
führende,  dem  Verkäufer  gehörende  Amperbrücke  und  zwar  in  der  Art  unentgeltlich  zu  fahren,
daß  nicht  nur  die  jeweiligen  Besitzer  der  verkauften  Grundstücke,  sondern  auch  alle  Abnehmer
und  sonstige  Personen,  die  bei  dem  den  Kaufgegenstand  bildenden  Ziegeleianwesen  aus  irgend
welchem  Grunde  zu  verkehren  haben,  über  diese  Brücke  und  über  den  erwähnten  Weg  durch
die  Grundstücke  des  Verkäufers  unentgeltlich  von  und  zur  Ziegelei  sollten  fahren  dürfen.

Am  6.  Juli  1897  schlossen  der  Privatier  Joseph  Kleber  von  Udlding  und  die
politische  Gemeinde  Günding  einen  notariell  beurkundeten  Vertrag,  durch  den  sie  zum  Zwecke

 

*  Ausgegeben  zu  München  den  14.  Juli  1902.  4
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        16

einer  Verbesserung  der  Wegverhältnisse  zunächst  einen  Austausch  von  Grundstücken  und  Grundstücktheilen
  vornahmen.  Hiebei  trat  Joseph  Kleber  die  ihm  gehörige  Amperbrücke  an  die
Gemeinde  Günding  zu  Eigenthum  ab.  Die  Uebereignung  der  Brücke  erfolgte  nach  dem
Wortlaute  des  Vertrages  „mit  allen  bisherigen  Rechten  und  Lasten,  namentlich  allen  bisherigen
  Fahrberechtigungen“.  —  Durch  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  18.  April  1898  wurde  auf  Grund  des  Art.  40  der  Gemeindeordnung  der  Gemeinde
Günding  auf  ihr  Gesuch  die  Erhebung  eines  Brückenzolles  für  das  Befahren  der  mehrerwähnten
  Brücke,  über  die  der  nun  öffentliche  Weg  führt,  nach  Maßgabe  der  von  ihr  beschlossenen
  Zollordnung  —  vorläufig  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  —  bewilligt.  In  der
gemeindlichen  „Brückenzollordnung“  sind  zwar  die  üblichen  Befreiungen  von  der  Verpflichtung
zur  Zahlung  des  Brückenzolles  vorgesehen;  auch  sind  die  Bewohner  der  benachbarten  Orte
für  diejenigen  Fuhrwerke,  die  zur  Bewirthschaftung  ihrer  in  der  Gemeindemarkung  von
Günding  gelegenen  Grundstücke  bestimmt  sind,  von  der  Entrichtung  des  Zolles  befreit.  Einer
Befreiung  der  seither  zur  unentgeltlichen  Fahrt  berechtigten  Personen  geschah  keine  Erwähnung.
Die  Gemeindeverwaltung  von  Günding  forderte  auf  Grund  der  Zollordnung  auch  von  dem
Besitzer  des  Ziegeleianwesens  in  Udlding,  Gastwirth  Peter  Hartmann  in  Dachau,  für  das
Befahren  und  Befahrenlassen  der  Amperbrücke  die  Zahlung  der  tarifmäßigen  Zollgebühren,
die  jedoch  von  diesem  verweigert  wurde,  indem  er  sich  auf  sein  Recht  zur  unentgeltlichen
Ausübung  der  Fahrt  berief.  Nachdem  ein  von  der  „Landgemeindeverwaltung  Günding"“
auf  den  „Schuldbetrag  von  216,80  J—N  rückständige  Brückenzollgebühren“  gegen  P.  Hartmann
  für  vollstreckbar  erklärtes  Ausstandsverzeichniß  vom  27.  November  1900  diesem  durch
den  Gerichtsvollzieher  am  6.  Dezember  1900  zugestellt  worden  war,  zahlte  2c.  Hartmann
„zur  Abwendung  der  Zwangsvollstreckung  und  unter  Vorbehalt  aller  Rechte“  den  angeblich
geschuldeten  Betrag  und  weiter  3,80  Kosten  der  Vollstreckung.

Im  Februar  1901  erhob  Peter  Hartmann  gegen  die  Gemeinde  Günding  zum  Amtsgerichte
  Dachau  eine  Klage,  in  der  beantragt  wurde,  die  Beklagte  zur  Zahlung  von  220,60  4
Hauptsache  nebst  4%  Zinsen  seit  dem  Tage  der  Klagerhebung  an  den  Kläger  und  zur
Tragung  der  Kosten  zu  verurtheilen.  In  der  Klagschrift  des  Rechtsanwalts  Dr.  Wassermann
  in  München,  Prozeßbevollmächtigten  des  Klägers,  ist  zur  Begründung  dieses  Antrages
behauptet,  der  Kläger  habe  das  Recht  zur  unentgeltlichen  Fahrt  über  die  Brücke  durch  den
mit  Joseph  Kleber  am  4.  April  1896  geschlossenen  Vertrag  erworben,  die  beklagte  Gemeinde
  dieses  Fahrtrecht  auch  in  dem  von  ihr  mit  2c.  Kleber  geschlossenen  Vertrage  über
den  Erwerb  der  Brücke  am  6.  Juli  1897  ausdrücklich  als  bestehende  Belastung  anerkannt.
Weiter  ist  behauptet,  daß  —  ganz  abgesehen  von  den  Eigenthumsverhältnissen  an  der  Brücke  —
der  Kläger  die  „Servitut  des  Fahrens  über  diese  Brücke“  schon  vor  der  Schließung  des
Vertrags  vom  4.  April  1896  erworben  hatte,  da  seine  Besitzvorfahrer  seit  unvordenklicher
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        17

Zeit  und  er  selbst  stets  über  die  Brücke  gefahren  seien,  um  von  dem  Ziegeleianwesen  nach
Dachau  und  zum  dortigen  Bahnhofe  zu  gelangen.  Der  Kläger  habe  hiernach  das  Fahrtrecht
  auch  ersessen  und  sei  deßhalb  berechtigt,  die  Brücke  unentgeltlich  zu  benützen.  Der
Gemeinde  Günding  stehe  also  kein  Recht  zu,  von  dem  Kläger  die  Entrichtung  eines  Brückenzolles
  zu  fordern;  die  nur  unter  Vorbehalt  erfolgte  Zahlung  sei  demnach  ohne  Rechtsgrund
erfolgt  und  die  Beklagte  zur  Herauszahlung  des  bezahlten  Betrages  verpflichtet.  —  In  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  trug  der  Vertreter  des  Klägers  den  Inhalt
der  Klagschrift  vor  und  trat  den  Beweis  durch  Zeugenbenennung  darüber  an,  daß  die  früheren
Besitzer  des  Ziegeleianwesens  des  Klägers  seit  unvordenklicher  Zeit  über  die  Brücke  gefahren
seien.  Der  Vertreter  der  beklagten  Gemeinde  beantragte,  die  Klage  abzuweisen.  Er  bestritt
den  Anspruch  des  Klägers  und  machte  geltend,  der  frühere  Eigenthümer  der  Brücke,
J.  Kleber,  habe  nur  denjenigen  Personen  die  unentgeltliche  Fahrt  über  die  Brücke  gestattet,
die  ihm  genehm  gewesen  seien;  er  habe  vergeblich  um  die  Erlaubniß  zur  Erhebung  eines
Zolles  nachgesucht  und  deßhalb  die  Brücke  an  die  beklagte  Gemeinde  verkauft.  Die  Beklagte
  habe  durch  ministerielle  Entschließung  die  Befugniß  erhalten,  von  Jedem,  der  die
Brücke  benütze,  einen  Zoll  zu  erheben,  den  „natürlich"  auch  der  Kläger  zu  entrichten  habe.

Durch  das  Endurtheil  des  Amtsgerichts  Dachau  vom  15.  Mai  1901  wurde  die
Gemeinde  Günding  für  schuldig  erkannt,  an  den  Kläger  220,60  Hauptsache  nebst
4%  Zinsen  seit  der  Klagzustellung  zu  zahlen  und  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen.
Gegen  das  amtsgerichtliche  Urtheil,  das  am  4.  November  1901  der  beklagten  Gemeinde
zugestellt  wurde,  legte  diese  Berufung  zum  Landgerichte  München  II  ein  (Schriftsatz  des
Rechtsanwalts  Pündter  in  München  vom  22.  November  1901).  Bereits  am  17.  desselben
  Monats  war  aber  bei  dem  Amtsgerichte  Dachau  eine  schriftliche  Erklärung  der  K.  Regierung
  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  des  Inhalts  eingegangen,  daß  der  Rechtsweg
  für  unzulässig  erachtet  werde.  Von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  wurde  den
Parteien  Kenntniß  gegeben.  Am  19.  Januar  1902  reichte  die  K.  Regierung  eine  Denkschrift
  ein,  in  der  sie  beantragte,  zu  erkennen:  „daß  in  dieser  Sache  der  Rechtsweg  unzulässig
  sei."“

Am  22.  Februar  1902  sendete  das  Amtsgericht  Dachau  die  Streitakten  nebst  den
von  der  K.  Regierung  ihrer  Denkschrift  beigelegten  Akten  des  Bezirksamts  Dachau  an  den
Staatsanwalt  bei  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  mit  dem  Beifügen,  daß  Seitens
der  Parteien  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  Denkschriften  nicht  eingereicht  wurden.  —

In  dem  auf  heute  anberaumten  Termine,  zu  dem  die  Parteien  richtig  geladen  waren,
war  für  den  Kläger  als  dessen  Bevollmächtigter  der  Rechtsanwalt  Dr.  Bernhard  Mayer  II
von  München  erschienen;  für  die  beklagte  Gemeinde  Günding  war  Niemand  erschienen.
Der  Berichterstatter  hielt  zunächst  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen,  wobei  die

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        18

erheblichen  Aktenstücke,  insbesondere  auch  die  Erklärung  und  die  Denkschrift  der  K.  Regierung,
verlesen  wurden.  In  diesen  Schriftstücken  wird  auszuführen  versucht,  daß  der  Rechtsweg
gemäß  der  Vorschrift  im  Art.  8  Ziff.  19  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Er—
richtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,
  unzulässig  sei,  da  der  zwischen  den  Parteien  bestehende  Streit  die  Frage  zum  Gegenstande
  habe,  ob  die  Gemeinde  Günding  berechtigt  sei,  vom  Kläger,  wie  von  jeder  anderen
Person,  welche  die  Brücke  befahre,  den  bewilligten  Zoll  zu  erheben.  Es  wird  hiebei  hervorgehoben,
  daß  die  Erhebung  dieses  Gefälles  sich  auf  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechts
gründe,  weßhalb  auch  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Kläger  P.  Hartmann  zu  dieser
Leistung  verpflichtet  oder  etwa  aus  besonderen  Gründen  von  der  öffentlich  rechtlichen  Verbindlichkeit
  befreit  sei,  ausschließlich  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  gehöre.
Hieran  vermöge  auch  die  Thatsache  nichts  zu  ändern,  daß  die  „Exemtion“  von  der  öffentlich
  rechtlichen  Verbindlichkeit  von  P.  Hartmann  auf  einen  Vertrag  und  auf  ein  Herkommen
  gegründet  werde,  und  ebensowenig  der  Umstand,  daß  der  Anspruch  in  der  Form
einer  Rückforderungsklage  geltend  gemacht  worden  sei,  da  „Kondiktionen“  auch  auf  dem  Gebiete
  des  öffentlichen  Rechtes  vorkämen.  —

Der  Vertreter  des  Klägers  stellte  den  Antrag,  den  Rechtsweg  für  zulässig  zu  erklären,
und  suchte  diesen  zunächst  damit  zu  begründen,  daß  nach  dem  §  13  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  in  streitigen  Rechtssachen  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  die  Regel,  die
Zuständigkeit  anderer  Behörden  aber  die  Ausnahme  bilde,  für  deren  Vorhandensein  im
Einzelfalle  eine  besondere  gesetzliche  Bestimmung  erforderlich  sei.  Er  trat  sodann  den  Ausführungen,
  die  in  der  Erklärung  und  in  der  Denkschrift  der  K.  Regierung  enthalten  sind,
entgegen.  —  Auch  der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  den  Antrag,  auszusprechen,
daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.  —

Diesen  Anträgen  war  auch  stattzugeben.

Für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  der  Rechtsweg  für  die  Geltendmachung  eines
Anspruchs  zulässig  sei,  ist  die  innere  Natur  des  streitig  gewordenen  Rechtsverhältnisses  entscheidend.
  Maßgebend  ist  hiebei  die  Art,  wie  der  Anspruch  begründet  wird.  Nach  dem
Inhalte  des  Klagvorbringens  gründet  der  Kläger  seinen  Anspruch  auf  die  behaupteten  Thatsachen,
  daß  er  bei  Gelegenheit  des  Erwerbes  seines  Ziegeleianwesens  zu  Udlding  durch  den
mit  dem  damaligen  Eigenthümer  der  Amperbrücke  Joseph  Kleber  geschlossenen  Vertrag  das
Recht  erworben  habe,  unentgeltlich  über  diese  Brücke  zu  fahren,  daß  die  Gemeinde  Günding
später  von  dem  Eigenthümer  Kleber  die  Brücke  gekauft  habe  und  zwar  unter  ausdrücklicher
  Anerkennung  der  bestehenden  Fahrtberechtigung.  Der  Anspruch  wird  ferner  auf  die
Behauptung  der  Thatsache  gestützt,  daß  der  Kläger  die  Berechtigung  zur  Fahrt  über  die
Brücke  durch  Ausübung  der  Fahrt  seit  unvordenklicher  Zeit  Seitens  der  Vorbesitzer  seines
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Ziegeleianwesens  erworben  habe.  Geltend  gemacht  ist  sonach  vom  Kläger  das  Bestehen  einer
Grunddienstbarkeit,  die  er  sowohl  auf  einen  Bestellungsvertrag,  als  auf  die  sogenannte  unvordenkliche
  Ersitzung  gründete.  Der  Erwerb  von  Dienstbarkeiten,  die  mit  dem  Besitze  eines
Grundstücks  —  als  des  herrschenden  —  an  einem  anderen  Grundstücke  —  als  dem  dienenden
—  verbunden  sind,  findet  seine  Begründung  ausschließlich  in  den  Normen  des  bürgerlichen
Rechts.  Den  eigentlichen  Gegenstand  des  Streites  bildet  nicht  die  Frage,  ob  die  Gemeinde
Günding  befugt  ist,  von  dem  Kläger,  wie  von  jeder  anderen  die  Brücke  befahrenden  und
nach  der  beschlossenen  Zollordnung  nicht  ausdrücklich  hievon  befreiten  Person  das  Brückenzollgefälle
  zu  erheben,  sondern  ob  der  Kläger  das  dingliche  Recht  der  unentgeltlichen  Fahrt
über  die  Brücke  durch  Vertrag  oder  Ersitzung  bereits  erworben  hatte,  bevor  die  Gemeinde
Günding  als  Eigenthümerin  der  Brücke  die  im  öffentlichen  Rechte  begründete  Befugniß  zur
Erhebung  eines  Brückenzolles  erlangte.  Der  Anspruch  auf  Erstattung  des  gezahlten  Gefällbetrags
  ist  nur  auf  das  behauptete  Bestehen  der  Dienstbarkeit  gegründet,  als  Recht  aus
dieser  abgeleitet.  Zwar  ist  in  dem  Klagevorbringen  auch  die  Behauptung  enthalten,  die
Zahlung  des  geforderten  Betrags  sei  ohne  Rechtsgrund  geleistet.  Durch  diese  Behauptung
wurde  aber  die  rechtliche  Natur  des  Anspruchs  nicht  geändert,  die  rechtliche  Grundlage  der
Klage  —  die  Dienstbarkeit  —  ist  dadurch  nicht  beseitigt.  Der  unter  den  Parteien  bestehende
  Streit  betrifft  auch  nicht  die  Auslegung  der  bestehenden  Brückenzollordnung,  insbesondere
  ist  nicht  streitig,  ob  der  Kläger  zu  dem  Kreise  der  nach  der  gemeindlichen  Zollordnung
  von  der  Entrichtung  des  Zolles  befreiten  Personen  gehört  oder  nicht.  Der  Kläger
hat  auch  nicht  behauptet,  daß  er  nach  einem  mit  der  Gemeinde  getroffenen  Uebereinkommen
oder  zufolge  Herkommens  von  der  Entrichtung  des  —  erst  seit  dem  Jahre  1898  eingeführten
  —  gemeindlichen  Brückenzolles  befreit  sei  (s.  Erkenntniß  des  vormaligen  Kompetenzkonfliktssenats
  vom  16.  November  1868,  Regierungsblatt  1868,  S.  2459  ff.,  zu  dem
deßhalb  die  jetzige  Entscheidung  auch  nicht  in  Widerspruch  tritt).  In  der  Denkschrift  der
K.  Regierung  wird  geltend  gemacht,  nach  dem  Art.  8  Ziff.  19  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878
und  den  ihm  zu  Grunde  liegenden  Motiven  müsse  stets,  gleichviel  auf  welchen  Rechtstitel
die  „Exemtion“  von  der  Entrichtung  des  Gefälls  gegründet  werde,  die  Entscheidung  der
hierüber  bestehenden  Streitigkeit  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  entzogen  sein.  Daß  aber
der  Art.  8  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  nicht  schlechthin  eine  neue  Zuständigkeitsnorm
  geschaffen  hat  auch  für  solche  streitige  Rechtsansprüche,  die  ihrer  inneren  Natur  dem
öffentlichen  Rechte  nicht  angehören,  folgt  schon  aus  der  Natur  der  Sache  und  dem  ausdrücklichen
  Vorbehalte  des  Art.  13  Abs.  1  Ziff.  1  des  erwähnten  Gesetzes,  ist  überdieß
von  der  Rechtsprechung  ausdrücklich  anerkannt  (s.  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs
  vom  22.  April  1891,  Sammlung  von  Entscheidungen  Bd.  XlIII.  S  65  ff.;  s.  auch
die  Entscheidung  desselben  Gerichtshofs  vom  3.  März  1885,  Sammlung  Bd.  VI,  87  ff.).
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        20

Es  ist  ferner  vollkommen  richtig,  daß  die  rechtliche  Form,  in  der  der  geltend  gemachte  An—
spruch  auftritt,  für  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  bedeutungslos  ist
und  daß  insbesondere  auch  für  Ansprüche  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  die  Zuständig—
keit  der  Verwaltungsbehörden  begründet  sein  kann;  im  vorliegenden  Falle  ist  aber  entscheidend,
  daß  es  sich  nach  der  Art  der  Begründung  des  erhobenen  Anspruchs  nicht  um  eine
„Kondiktion“  handelt,  sondern,  daß  dieser  Anspruch  sich  nur  als  die  rechtlich  nothwendige
Folge  aus  der  nach  den  Klagsbehauptungen  erworbenen  Dienstbarkeit  darstellt.  Wenn  endlich
in  der  Denkschrift  der  K.  Regierung  darauf  hingewiesen  wird,  daß  die  Brücke,  in  Ansehung
deren  der  Kläger  ein  Fahrtrecht  geltend  machte,  jetzt  den  Verkehr  auf  einem  öffentlichen
Wege  vermittelt  und  von  Jedermann  befahren  werden  könne,  der  Kläger  also  gar  kein
Interesse  mehr  an  der  Geltendmachung  eines  auf  Privatrechtstitel  sich  gründenden  Sonderrechts
  habe,  so  kommt  dagegen  in  Betracht,  daß  die  Fragen,  ob  der  Kläger  der  erworbenen
Dienstbarkeit  durch  Zuweisung  der  Brücke  zum  Gemeingebrauche  verlustig  geworden  ist  und
ob  für  ihn  noch  ein  rechtliches  Interesse  an  der  gerichtlichen  Geltendmachung  seines  etwaigen
Sonderrechts  besteht,  außerhalb  der  Würdigung  des  Streites  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
  liegen,  da  sie  in  das  Gebiet  der  materiell-rechtlichen  Würdigung  des  Klaganspruchs
fallen,  sohin  zum  Grunde  der  Sache  selbst  gehören.  —

Aus  diesen  Gründen  war  zu  erkennen,  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.  —

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  28.  Mai  1902,  an  der  theilnahmen  die  Räthe  Osthelder,  stellvertretender
  Vorsitzender,  UOr.  Haiß,  Reger,  Kunkel,  Demleutner,  Mettenleiter,
Feder,  der  Generalstaatsanwalt  Payr  und  als  Gerichtsschreiber  der  Sekretär  des  Obersten
Landesgerichts  Schein.  —

gez.  Osthelder.
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        Register

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1902.

—

A.  Sach-Register.

A.
Abschied.  Siehe  „Landräthe“.
Adel.  Einverleibungen  in  die  Adelsmatrikel.  20.

26.  62.  66.  98.  124.  151.  160.  168.  230.
234.  462.  682.  700.  708.  722.  726  736.

Advokaten.  Siehe  „Rechtsanwälte“.
Aerzte  Gebühren  für  Dienstleistungen  bei
Behörden.  715.

—  Entschädigung  für  Fahrrad=  und  Motorbenützung
  737.

Agrikulturbotanische  Anstalt,  Errichtung
einer  solchen.  454.

Amtsärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden,
  hier  Gebühren.  715.

Amtssiegel.  Siehe  „Dienstsiegel“.

Annahme  fremder  Dekorationen.
„Dekorationen“.

Anstellungsbehörden  für  Militäranwärter.
Siehe  „Militäranwärter“.

Anwaltskammern.  —  Personalstand  der  Vorstände.
  23.

Apotheken.

—  Veränderungen  in  den  Taxen  der  Arznei-=mittel.
  193.  —

—  Neuauflage  der  Arzneitaxordnung.  739—793.

Siehe

Arbeiterversicherung.

—  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der
K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung,  Aenderungen
  im  Personalstande.  127.  689.

—  —  Vahl  ärztlicher  Sachverständiger  bei  dem
Schiedsgerichte.  129.

Argentinische  Republik.

—  Konsulat  in  München.  18.

Armen=  und  Krankenpflege.  Abänderung
des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Armen=  und
Krankenpflege,  Königl.  Deklaration;  —
Ersatz  der  Kosten  für  die  Unterbringung  von
Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  aus  Kreismitteln  an  Gemeinden.
  185.

Arzneimittel.  Siehe  „Arzneitaxordnung“.
Arzneitaxordnung.

—  Veränderungen  in  den  Taxen  der  Arzrneimittel.
  193.

—  Neuauflage  der  Arzneitaxordnung  für  das
Königreich  Bayern.  739—793.

Ausführungsbestimmungen  zur  Pferde-Aushebungs-Vorschrift
  für  das  Königreich
  Bayern.  625.

Anutomobile.  Siehe  „Motorfahrzeuge“.

1
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        2  Bahnen  —Consulate.

B.
Bahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Bahnordnung.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Banken.

—  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
„Schuldverschreibungen“.

—  Aenderungen  der  Satzungender  Bayer.  Vereinsbank
  in  München.  64.

—  —  der  Bayer.  Handelsbank  in  München.  698.

Bauämter.  Errichtung  neuer  Landbauämter.
Siehe  „Landbauämter“.

Baudispensationsgesuche,  Zuständigkeit  der
K.  Kreisregierungen.  730.

Bauordnungen.

—  Abänderung  der  Bauordnung  vom  17  Februar
  1901  und  der  Bauordnung  für  die
K.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  vom
29.  Juli  1895.  —  Zuständigkeit  der  K.  Kreisregierungen
  zur  Würdigung  und  Entscheidung
der  Baudispensationsgesuche.  729.

Bauwesen.  Errichtung  von  Sektionen  für  Wildbachverbauungen.
  456.

—  Errichtung  neuer  Landbauämter.  476.  477.

—  Neueintheilung  der  Landbauämter  in  den
Regierungsbezirken  Oberbayern,  Niederbayern,
Oberpfalz.  478.

Beamte  und  Bedienstete  des  Staates.
Siehe  „Staatsdienst".

Befähigungszeugnisse  für  den  ein  jährigfreiwilligen
  Militärdienst,  hier  Verzeichniß
  der  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse
berechtigten  Lehranstalten.  237.

Beförderung  von  Leichen  auf  Eisenbahnen.
  460.  706.

—  verschiedener,  bedingungsweise  zugelassener
Gegenstände,  auf  elektrisch  betriebenen
Eisenbahnen.  795.

Behörden.
—  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei
Behörden.  715.

Siehe

Berichtigungen.

—  zur  Wehrordnung.  152.

—  über  Verleihung  einer  fremden  Dekoration.
722.

Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrl.  von
Schnurbein'sche  Familienfideikommiß  betr.
67.

—  —  das  Freiherrl.  Gottlob  von  Süßkind''sche
Familienfideikommiß  betr.  199.

Betriebskrankenkasse,  Errichtung  einer  solchen
im  Bereiche  der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
  725.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Bayerns.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Bewaffnete  Macht.  Siehe  „Militärwesen“.

Bewerberverzeichnisse  der  Behörden
über  Militäranwärter.  691.

Bezirksämter,  Errichtung  neuer.  459.  460.

Blöde.  Siche  „Geisteskranke“.

Börsengesetz,  Vollzug.  —  Uebertragung  der
Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse
in  Augsburg.  676.

Brasilien,  Konsulat  in  Hamburg.  10.

C.

Christbäume.

—  Außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel
durch  Entwendung  von  Christbäumen  im  Regierungsbezirke
  von  Oberfranken  —  Verlängerung
  der  Giltigkeit  der  Verordnung  vom
2.  Oktober  1887.  675.

Civil-Staatsdienst.

—  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten.  701.

—  Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte  und
Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes.  709.

Civilversorgung  der  Militäranwärter.
Siehe  „Militäranwärter“.
Competenzkonflikte.  Siehe

konflikte".
Consulate.  Siehe  „Konsulate“,.

„Kompetenz-
        <pb n="843" />
        D.

Dekorationen.

—  Königl.  Allerh.  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.  18.  65.  97.  120.
160.  168.  172.  178.  209  221  226.
228.  264.  431.  462.  673.  682.  692.
695.  707.  736.  738.  798.

Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf
dem  Rheine,  Verfahren  bei  Ausstellung  und
Visirung  der  Dienstbücher.  11.

Dienstleistungen,  ärztliche,  bei  Behörden  —
Gebühren.  715.

Dienstsiegel  der  Gemeindewaisenräthe  235.

Dienstes-Nachrichten.  Siehe  „Hofdienst-Nachrichten“
  und  „Staatsdienst-Nachrichten“.

E.

Einjährig-Freiwilliger  Militärdienst.

—  Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.  237.

—  Prüfungsordnung,  Aenderungen  in  den  Prüfungs-Kommissionen.
  220.

—  —  wiederholte  Zulassung  zur  Prüfung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst.  697.

Einkommensteuer,  K.  Deklaration.  261.

Einreihung  der  Stadtgemeinde  Neumarkt  i.  O.
in  die  Klasse  der  unmittelbaren  Städte.  263.

Eisenbahnen.

—  Bahnordnung
bahnen  Bayerns.
734.  797.

—  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Bayerns,  Abänderungen.  94.

—  Eisenbahnverkehrsordnung  in  Bayern,
Aenderungen.  63.  163.  460.  728.  795.

—  Eröffnung  von  Bahnstrecken.  172.  232.
690.  723.  734.  797.

für  die  Nebeneisen-172.
  232.  690.  723.

em  —  Feldpolizeiübertretungen.  3

Eisen  .  *

—  Schiedsgericht  .

*  —mi*  3  der
ungen  im  Personalstande.  127.  —Weerärztlicher
  Sachverständiger.  129.

—  Gesetz,  die  Herstellung  einer  Lokalbahn  von
Miltenberg  nach  Stadtprozelten  betr.  611.

—  Leichenbeförder  ungauf  Eisenbahnen.  460.
706.

—  Ergänzung  und  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der
K.  Staatseisenbahnverwaltung.  735.

—  Besondere  Vorschriften  für  die  Beförderung
bedingungsweise  zugelassener  Gegenstände  auf
elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen.
795.

—  Fertigung  der  von  dem  Kommissär  der  K.
Verkehrsanstalten  für  Unfallversicherung  ausgehenden
  Schriftstücke.  799.

Elekrisch  betriebene  Eisenbahnen,  besondere
Beförderungs-Vorschriften.  795.

Elisabethen-Orden  St.,  Uebertragung  der

Funktion  des  Schatzmeisters.  692.
Erkenntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.

  Siehe  „Kompetenzkonflikte".
Erziehung  (Zwangs-)  Minderjähriger.  180.
Excellenz,  Prädikat,  Verleihung.  695.

F.

Fahrrad=  und  Motorbenützung  durch
Aerzte,  Entschädigung  hiefür.  737.

Familien-Fideikommisse.

—  Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrl.  von
Schnurbein'sche  Familienfideikommiß  betr.
67.

—  Bekanntmachung,  Freiherrl.  von  Mandlb'sches
Familienfideikommiß  betr.  192.

—  Bestätigungs-Urkunde,  das  Freiherrl.  Gottlob
von  Süßkind'sche  Familienfideikommiß  zu
Bächingen  an  der  Brenz  betr.  199.

Feldpolizeiübertretungen.  Siehe  „Feldschadengesetz".


18
        <pb n="844" />
        4  Feldschadengesetz  —  G-Feldschadengesetz.

  r0  und  das  Pfändungs-—

  Gesetzt  #  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen
aus  Feldpolizeiübertretungen  betr.  99.

Feuergefährliche  Stoffe.

—  Königl.  Allerh.  Verordnung,  betreffend  leicht
entzündliche  flüssige  Stoffe.  211.

Fideikommisse.  Siehe  „Familien-Fideikommisse".


Finanzgesetz  für  die  XXVI.  Finanzperiode  1902
und  1903.  433.

Fleisch.  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  —  Gebührenordnung.  683.

Fleischbeschau.  Siehe  „Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau".

Forstamtsassistenten,  Verleihung  der  Dienstespragmatik.
  620.

Forstfrevel.

—  Entwendung  von  Christbäumen  im  Regierungsbezirke
  Oberfranken.  675.

Forstwesen.

—  Verleihung  der  Dienstespragmatik  an  Forstamtsassistenten.
  620.

—  Königl.  Allerhöchste  Verordnung,  die  außerordentliche
  Zunahme  der  Forstfrevel  durch
Entwendung  von  Christbäumen  im  Regierungsbezirke
  von  Oberfranken.  675.

—  Vereinigung  der  Landgemeinde  Hürben  mit
der  Stadt  Krumbach,  hier  Aenderung  der  Bezeichnung
  des  bisherigen  Forstamtes.  693.

G.

Gast-=  und  Schankwirthschaften,  Beschäftigung
  von  Gehilfen  und  Lehrlingen.  122.

Gebührenwesen.

—  Landesgebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,
Abänderung.  93

—  Zusammenstellung  der  Gebühren  in  Hypothekensachen
  in  der  Pfalz.  112.

ruland.

Gebührenwesen.

—  Königl.  Allerhöchste  Verordnung,  Gebühren
der  Rechtsanwälte  in  Angelegenheit  en
der  Rechtspflege.  133.

—  —  in  Angelegenheiten  der  Verwaltung
  und  der  Verwaltungsrechtspflege.
144.

—  —  im  Verfahren  vor  dem  K.  Landesversicherungsamte.
  155.

—  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des
in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.  683.

—  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei
Behörden.  715.

Gefangene,  Unfallfürsorge,  Allerhöchste  Verordnung.
  59.  —  Bekanntmachung.  87.
Geisteskranke  und  Blöde,  Kostenersatz  aus

Kreismitteln  für  Unterbringung,  Königl.
Deklaration.  185.
Gemeinderecht,  Rechtsstreit  hierüber,  Kompetenzkonflikt.
  Beil.  II.  S.  7.
Gemeindevereinigung.

—  Vereinigung  der  Landgemeinde  Hürben  mit
der  Stadt  Krumbach  693.

Gemeindewaisenräthe,  Dienstsiegel.  235.

Gerichte,  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen
  bei  dem  Landgerichte  Landshut.  727.

Gerichtsvollzieher,  Landesgebührenordnung,
Aenderung.  93.

Gesetzgebung.  Siehe  „Inhalts-Anzeige  zum
Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte“".

Gesetz=  und  Verordnungsblatt.

—  Notiz  über  Ausgabe  der  Titel  und  Register
für  1901.  18.

Gewerbeordnung,  Vollzug.  —  Beschäftigung
von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und
in  Schankwirthschaften,  Zuständigkeit  der
Aussichtsbehörden.  122.

Griechenland.

—  Konsulat  in  Nürnberg.  66.  —  Konsulat  in
München.  736.
        <pb n="845" />
        Handelsbank  —  Krankenpflege.  5

H.

Handelsbank,  Bayerische,  Aenderungen  der
Satzungen  698.

Handelsregister,  Berichtigung  und  Vervollständigung.
  25.  128.  128.  731.

Handelssachen.

—  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen  bei
dem  Landgerichte  Landshut.  727.

Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs
  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom
1.  April  1901  bis  31.  März  1902.  1.

Hausgesetz  des  Fürstlich  Leiningen'schen
Hauses.  156

Hausritterorden  vom  heil.  Georg,  Funktions-Enthebung
  des  seitherigen  Administrators.
695.

Heer.  Siehe  „Militärwesen“.

Hofdienst-Nachrichten.  9.  17.  20.  97.
116.  123.  132.  151.  167.  192.  431.
687.  692.  695.  699  707.  798.  800.

—  Kämmerer.  20.  116.  167.  192.  687.
692.  798.  800.

—  Kammersjunker.  20.  167.  431.  707.
798.  800.

—  Palastdame.  798.

Hosstaaten.

—  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Kaiserlichen  und
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Gisela  von
Bayern.  65.

—  Wahl  eines  Hofsekretärs  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Arnulf  von  Bayern.  622.

—  Enthebungsgesuch  der  Hofdame  Ihrer  Königlichen
  Hoheit  der  Prinzessin  Hildegard  von
Bayern.  692.

—  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Prinzessin  Wiltrud  von  Bayern.  700.

Hoftitelverleihungen.  119.  738.

Hypothekenwesen.

—  Vereinigung  der  pfälzischen  Hypothekenämter
mit  den  Amtsgerichten.  105.

—  Zusammenstellung  der  Gebühren  in  Hypothekensachen
  in  der  Pfalz.  112.

J.

Inhaberpapiere.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.


Invalidenfond,  militärischer,  Vermögensstand.
  129.

Irrenanstalten.

—  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  Zwecke
der  Kreis-Irrenanstalten  Eglfing  und  Gabersee
  169.  224.

—  —  zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung
der  Heilanstalt  Kaufbeuren.  171.

—  Kostenersatz  aus  Kreismitteln  für  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden,  K.  Deklaration.
  186.

Justizbauten,  Gesetz.  153.

K.

Kämmerer,  Allerhöchste  Ernennungen.  20.
116.  167.  192.  687.  692.  798.  800.

Kammerjunker,  Allerh.  Ernennungen.
167.  431.  707.  798.  800.

Kammern  für  Handelssachen,  Bildung
einer  Kammer  bei  dem  Landgerichte  Landshut.
  727.

Kompetenzkonflikt.

—  Erkenntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.
  Beil.  I.  S.  1—5.  Beil.  II.
S.  7—13.  Beil.  III.  S.  15—20.

Konsulate.

—  Konsulat  von  Brasilien  in  Hamburg.  10.

—  Griechisches  Konsulat  in  Nürnberg.  66.  —
in  München.  736.

—  Konsulat  der  Republik  Peru  in  München.  132.

—  Russisches  Konsulat  in  Nürnberg.  676.

—  Konsulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko
in  München.  696.

—  Kaiserlich  Türkisches  Konsulat  in  München.
700.

Krankenpflege.  Siehe  „Armen-  und  Krankenpflege“.



20.
        <pb n="846" />
        6  Krankenversicherung  —Merxiko.

Krankenversicherung.  Errichtung  einer  Betriebskrankenkasse
  im  Bereiche  der  K.  Postund
  Telegraphenverwaltung.  725.

Kreisanlehen,  Aufnahme.  169.  171.  179.

Kreisirrenanstalten.  Siehe  „Irrenanstalten“.

Kreislehrerinnen  bildungsan  stalt  in  München,
  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur
Neuerrichtung  eines  Gebäudes  hiefür.  169.

Kreisrealschulen.  Siehe  „Realschulen“.
Kulturtechnischer  Dienst,  Neuregelung,

Königl.  Verordnung.  471.
Kunsterzeugnisse.

—  Bildung  von  Sachverständigenkammern  für
Werke  der  Literatur  und  Tonkunst.  188.

Kuxscheine,  Abstempelung.  122.

L.

Ladung  der  Notare  und  der  im  Dienste  der
Notariate  amtlich  beschäftigten  Personen  in
Civil-,  Straf-,  Verwaltungs=  und  Verwaltungsrechtssachen
  und  deren  Vernehmung  als
Zeugen  oder  Sachverständige.  161.

Landbauämter,  Neuerrichtung  von  solchen.
476.  477.

—  Neueintheilung  der  Landbauämter  in  den
Regierungsbezirken  Oberbayern,  Niederbayern,
  Oberpfalz  2c.  478.

Landesgebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,
  Aenderung.  93.

Landeskultur.

—  Neuregelung  des  kulturtechnischen  Dienstes.
471.

Landesversicherungsamt,  K.  Bayer.,  Wahlen
der  nichtständigen  Mitglieder.  21.

—  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  dem  K.  Landesversicherungsamte.  155.

—  Zusammensetzung  des  Landesversicherungsamtes,
  Aenderung  im  Personalstande  der
ständigen  Mitglieder.  724.

Landrathsabschiede  für
—  Oberbayern.  481.

—  Niiederbayern.  503.

Pfalz.  521.

Oberpfalz  2c.  537.
Oberfranken.  549.
Mittelfranken.  563.
Unterfranken.  581.
Schwaben  2c.  595.

Landrathsversammlungen  für  1903,  Eröffnung.
  681.

Landtag.

—  Verlängerung.  19.  126.  187.  223.  231.

—  Vertagung.  429.

Landtagswahlgesetz.

—  Abänderung  der  Verordnung  vom  1.  September
  1881  —  Berechtigung  zum  freien
Transport  von  Reisegepäck.  229.

Landwehrbezirkseintheilung;  Aenderungen.
62.  94.  165.  666.  666.

Landwirthschaft.

—  Errichtung  einer  Agrikulturbotanischen  Anstalt.
454.

Lehranstalten.

—  Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.
237.

Leichenbeförderung  auf  Eisenbahnen.  460.
706.

Literatur  und  Tonkunst,  Bildung  der  Sachverständigen--Kammern
  für  Werke  der.  188.

M.

Medizinalwesen.

—  Veränderungen  in  den  Taxen  der  Arzncimittel.
  193.

—  Neuauflage  der  Arzneitaxordnung  für  das
Königreich  Bayern.  739—793.

Messungsbehörden,  Errichtung  neuer.  621.

Mexiko,  Vereinigte  Staaten  von,  Konsulat  in
München.  696.
        <pb n="847" />
        Militäranwärter  —  Notariatsgesetz.  7

Militäranwärter.

—  im  Reichsdienste  vorenthaltene  Stellen.
117.  —  Aenderungen.  262.

—  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen
  der  Behörden  aufgeführten
Militäranwärter.  691.

Militär-Milden-Stiftungsfond,  Vermögensstand.
  129.

Militärwesen.

—  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs
  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom
1.  April  1901  bis  31.  März  1902.  1.

—  —  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1902
bis  31.  März  1903.  613.

—  Naturalvergütung  marschirender  Truppen,
Festsetzung  der  zu  vergütenden  Beträge  für
das  Jahr  1902.  16.

—  Prüfungsordnung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Dienst,  Aenderung  in  den  Prüfungs-Kommissionen.
  220.

—  —  —  wiederholte  Zulassung  zur  Prüfung
für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst.  697.

—  Gesammtverzeichniß  der  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  237.

—  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich
  Bayern.  623.

—  Landwehrbezirkseintheilung,  Aenderungen.  62.
94.  165.  666.  666.

—  Wehrordnung,  Berichtigung.  152.  —  Aenderung.
  198.

—  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und
Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=  und  des
Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das
Rechnungsjahr  1900.  129.  "

Militär-Wittwen=  und  Waisenfond  2c.,
Vermögensstand.  129.

Minder  jährige,  Zwangserziehung.  180.

Motorfahrzeuge.

—  Ocberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr
mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  und  Plätzen.  173.

—  Entschädigung  an  Aerzte  für  Motorbenützung.
737.

Münzwesen.

—  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke

aus  Nickel.  694.
N.
Nachlaßwesen,  Gesetz.  463.  "
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht.  16.

Naturalverpflegung  marschirender  Truppen,
Festsetzung  der  zu  vergütenden  Beträge  für
das  Jahr  1902.  16.

Nebeneisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Notare.

—  Satzungen  des  Pensionsvereines  für  die
bayerischen  Notare.  29.

—  —  des  Pensionsvereines  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  bayerischen  Notare.  42

—  Ladung  der  Notare  und  der  im  Dienste  der
Notariate  amtlich  beschäftigten  Personen  in
Civil-,  Straf-,  Verwaltungs=  und  Verwaltungsrechtssachen
  und  deren  Vernehmung  als
Zeugen  oder  Sachverständige.  161.

Notariate.

—  Errichtung  eines  weiteren  Notariats  in  Ludwigshafen
  —  Notariat  Ludwigshafen  III.—
228.

—  —  in  Ansbach  —  Notariat  Ansbach  II.—
721.

Notariatsgesetz,  Vollzug  der  Art.  127,  128
(Versorgung  der  Notare  und  Notariatsgehilfen
  und  ihrer  Hinterbliebenen).  27.

—  —  hier  die  Tantiemen  für  Erhebung  der
Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  durch  die
Notariate  und  die  Einführung  einer  Gebühr
für  das  Vorschießen  der  Gebühren  und  Abgaben.
  57.
        <pb n="848" />
        8  Notirung  —Schankwirthschaften.

Notirung  von  Terminpreisen  für  Waaren
an  inländischen  Börsen.  10.

Notiz  über  Ausgabe  der  Titelblätter  und
Register  des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes
  vom  Jahre  1901.  18.

O.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den
Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen.  173.

Obligationen.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

Ordens-Verleihungen.  9—10.  17.  116.
123—124.  132.  167.  172.  221.  228.
230.  232.  264.  431.  480.  682.  688.
695.  700.  707.  736.  738.  798.

P.

Palastdame,  Allerhöchste  Ernennung.

Pensionsvereine.

—  für  die  bayer.  Notare,  Satzungen  29.

—  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen
Notare,  Satzungen.  42.

Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern.
  23.

Peru,  Republik,  Konsulat.  132.

Pferde-Aushebungs-Vorschrift,  Einführung
  für  Bayern.  623.

Postbauten,  Bedarf  für,  Gesetz.  451.

Post=  und  Telegraphenverwaltung,  Errichtung
  einer  Betriebskrankenkasse.  725.

Prädikats-Verleihung.

—  „Excellenz“.  695.

Prinz-Regent  Luitpold--Stiftungen  —
(Wohlthätigkeitsstiftungen).  Siehe  „Stiftungen“.


Prüfungsordnung  zum  einjährig-freiwilligen
Dienst,  Aenderung  in  den  Prüfungs-Kommissionen.
  220.

—  —  wiederholte  Zulassung  zur  Prüfung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst.  697.

798.

R.

Realschulen.

—  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung
der  Kosten  der  Errichtung  einer  zweiten  Kreisrealschule
  in  Nürnberg.  179

Rechtsanwälte.  Personalstand  der  Vorstände
der  Anwaltskammern.  23.

Rechtsanwalts-Gebührenordnung.

—  in  Angelegenheiten  der  Rechtspflege.
133.

—  in  Angelegenheiten  der  Verwaltung
und  der  Verwaltungsrechtspflege.  144.

—  im  Verfahren  vor  dem  K.  Landesversicherun
  gsamte.  155.

Rechtspflege.

—  Gebühren  der  Rechtsanwälte.  133.

Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte.
  133.

Reichsräthe.

—  Verleihung  der  Würde  eines  erblichen
Reichsrathes  der  Krone  Bayern.  18.  167.

—  —  der  Reichsrathswürde.  159.

—  —  der  Würde  eines  lebenslänglichen
Neichsrathes.  159.  167.

Reichsstempelsteuer,  Abstempelung  der  Kuxscheine.
  122.

Reisegepäck  der  Landtagsabgeordneten,  Berechtigung
  zum  freien  Transport  von  50  kg.
Reisegepäck.  229.

Rheinschifffahrt.

—  Verfahren  bei  Ausstellung  und  Visirung  der
Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf
deutschen  Rheinschiffen.  11.

Rußland,  Konsulat  in  Nürnberg.  676.

S.
Sachverständige.  Ladung  und  Vernehmung
der  Notare  2c.  Siehe  „Notare“.
Sachverständigen-Kammern  für  Werke  der
Literatur  und  der  Tonkunst.  188.
Schankwirthschaften.  Siehe  „Gast=  und
Schankwirthschaften“".
        <pb n="849" />
        Schiedsgericht  —  Terminpreise  für  Waaren.  9

Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung
der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung,  hier
Aenderungen  im  Personalstand.  127.  689.

—  Wahl  ärztlicher  Sachverständiger.  129.

Schiffsmannschaften  auf  deutschen  Rheinschiffen,
  das  behördliche  Verfahren  bei  Ausstellung
  und  Visirung  der  Dienstbücher.  11.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  Vollzugsvorschriften.
  283—426.  —  gesondertes
  Inhaltsverzeichniß  hiezu.  427—428.

—  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches,  hier  Gebührenordnung.
683.

Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902.  265.

Schuldverschreibungen,
Inhaber.

—  durch  die  Bayer.  Bodenkreditanstalt  in
Würzburg.  16.  687.

—  durch  die  Stadtgemeinde  Schweinfurt.  17.

—  durch  die  Stadtgemeinde  Neu-Ulm.  64.

—-  durch  die  Bayerische  Landwirthschaftsbank.
96.  797.

—  durch  die  Landgemeinde  Pasing.  118.

—  durch  die  Bayerische  Hypotheken=  und

Wechselbanunk  in  München.  151.  209.  470.  732.

durch  die  Aktiengesellschaften  der  Pfälzischen

Ludwigsbahn  und  der  Pfälzischen  Nordbahnen.

  156.

durch  die  Stadtgemeinde  Ludwigshafen.  163.

durch  die  Kreisgemeinde  Mittelfranken.  164.

durch  die  Stadtgemeinde  Wasserburg.  190.

durch  die  Marktgemeinde  Bad  Tölz.  191.

durch  die  Filzfabrik  Offingen.  208.

durch  die  Stadtgemeinde  Weiden.  221.

durch  die  Kreisgemeinde  Oberbayern.

durch  die  Stadtgemeinde  Kronach.  236.

durch  die  Aktiengesellschaft  Eisenwerk  Maximilianshütte

  in  München.  430.

—  durch  die  Vereinsbank  in  Nürnberg.  724.

j—  durch  die  Stadtgemeinde  Nürnberg.  725.

—  durch  die  Südd.  Bodenkreditbank  München.
732.

Staatsdiener-Unterstützungs-Verein,
Aenderungen  der  Satzungen.  733.

Ausgabe  auf  den

I

1!

224.

Staatsdienst.

—  die  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten,  Königl.
Allerh.  Verordnung.  701.

—  Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte  und
Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes.  709.

Staatsdienst-Nachrichten.  263.  461.  462.
480.  690.  726.
Staatseisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Staatseisenbahnverwaltung,  Ergänzung
und  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Aufnahme  in  den  Dienst.  735.

Städte.

—  Einreihung  der  Stadtgemeinde  Neumarkt  i.  O.
in  die  Klasse  der  unmittelbaren  Städte.  263.

Stempelsteuer.  Siehe  „Steuerwesen“.

Steuerwesen.

—  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr
1902,  Gesetz.  125.  225.

—  Einkommensteuer,  Königliche  Deklaration.  261.

Stiftungen.

—  Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinz-Regent
  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder
der  Gemeinde  Oberstdorf.  677.

—  —  —  der  Gemeinde  Hindelang.  679.

Stoffe,  leicht  entzündliche  flüssige,  Kal.  Allerhöchste
  Verordnung.  211.

Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen.
Siehe  „Militäranwärter"“.

T.

TantiEèmen.  Zuweisung  von  Tantiemen  der
Notare  an  die  Pensionsverereine  für  die
Notare  und  ihre  Hinterbliebenen.  57.

Telegraph,  Bedarf  für  Telegraphen-Anlagen.
451.

Telephon,  Gebührentarif,  Abänderung.  219.

—  Bedarf  für  Telephonanlagen.  451.

Terminpreise  für  Waaren,  Notirung  an
inländischen  Börsen.  10.

2
        <pb n="850" />
        10  Titelblätter  —  Wittwen  und  Waisen.

Titelblätter  und  Register  zum  Gesetzund
  Verordnungs-Blatte  vom  Jahre
1901,  Ausgabe.  18.

Titelverleihungen.
692.

Töchterkasse  des  allgemeinen  Staatsdiener-Unterstützungsvereines,
  Aenderungen  der  Satzungen.
  733.

Tonkunst.  Bildung  der  Sachverständigen-Kammern
  für  Werke  der  Literatur  und  der  Tonkunst.
  188.

Truppen.  Siehe  „Militärwesen“.

Türkei.  Kaiserl.  Konsulat  in  München.

123—124.  160.  192.

700.

u.

Umzugskosten,  Vergütung  an  Beamte  und
Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes.  709.
Unfallfürsorge  für  Gefangene.  59.  87.

—  für  nichtpragmatische  Staatsbeamte
Staatsbedienstete.  701.

Unfallversicherung,  Vollzug.

—  Aufstellung  eines  Beamten  der  Verkehrsanstalten
  als  Kommissär  für  Unfallversicherung,
hier  Fertigung  der  von  diesem  ausgehenden
Schriftstücke.  799.

Unterbringung  von  Minderjährigen  in
Erziehungs=  oder  Besserungsanstalten.  180.

—  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Frrenund
  Blödenanstalten,  hier  Kostenersatz  aus
Kreismitteln.  —  K.  Deklaration.  —  185.

Unterstützungsverein,  allgemeiner,  für  die
Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener  und
die  damit  verbundene  Töchterkasse,  Aenderungen
  der  Satzungen.  733.

und

V.

Vereinigung  der  Landgemeinde  Hürben  mit
der  Stadt  Krumbach.  693.

Vereinsbank,  Bayer.,  in  München,  Aenderungen
  der  Satzungen.  64.

Vergütung  der  Umzugskosten  an  Beamte  und
Bedienstete  des  Civilstaatsdienstes.  709.

Verhütung  von  Feuersgefahr.  211.

Verkehrsanstalten,  Aufstellung  eines  Beamten
  als  Kommissär  für  Unfallversicherung,
hier  Fertigung  der  von  diesem  ausgehenden
Schriftstücke.  799.

Verkehrswesen.

—  Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr
mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  und  Plätzen.  173.

—  Eröffnung  von  Bahnen.
bahnen“.

Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und
Waisenfonds,  dann  des  Invaliden=  und  des
Militär-Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr
  1900.  129.

Vernehmung  der  Notare  2c.
oder  Sachverständige.  161.

Verwaltung  und  Verwaltungsrechtspflege,
  Gchühren  der  Rechtsanwälte.
144.

Vorstände  der  Anwaltstammern  23.

Siehe  „SEisenals

  Zeugen

W.

Waaren,  Notirung  von  Terminpreisen.  10.

Waisen.  Siehe  „Wittwen  und  Waisen“.

Wehrordnung.  Siehe  „Militärwesen“.

Wildbachverbauungen,  Errichtung  von  Sektionen.
  456.

Wirthschaftsbetrieb.

—  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast=  und  Schankwirthschaften.  122.

Wittwen  und  Waisen.

—  Satzungen  des  Pensionsvereines  für  die

Wittwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare.
4.
        <pb n="851" />
        Wittwen  und  Waisen  —  Bever.  11

Wittwen  und  Waisen.

—  Militär-Wittwen=  und  Waisenfonds  2c.,  Vermögensstand.
  129.

Wohlthätigkeitsstiftungen.
ungen“.

Würde.

—  Verleihung  der  Würde
Reichsrathes  der  Krone  Bayern.

—  —  der  Reichsrathswürde.  159.

—  —  der  Würde  eines  lebenslänglichen
Reichsrathes  der  Krone  Bayern.  159.  167.

Siehe  „Stifteines

  erblichen
18.  167.

3.

Zeugen.  Ladung  und  Vernehmung  der  Notare
  2c.  161.

Zeugnisse  über  die  Befähigung  für  den
ein  jährig=  freiwilligen  Militärdienst,
hier  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung
dieser  Zeugnisse  berechtigten  Lehranstalten.  237.

Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel,  Außerkurssetzung.
  694.

Zwangserziehung,  Gesetz  vom  10.  Mai  1902.
180.

 

8.  Personen-Register.

A.

Acker  Carl  sen.,  Hoflieferant.  120.

Adelung  Friedrich,  Baurath  und  Bauamtmann.
22.

Aichberger  v.,  Kais.  Wirkl.  Geh.  Legationsrath.9#7.

Aichel  Dr.  Oswald,  Konsul.  132.

Aigner  Joh.  Baptist,  Hofbenefiziat.  699.

Amira  Dr.  Karl  v.,  Universitäts-Professor.  190.

Ammer  Oskar,  Hoflakai.  432.

Andrian-Werburg  Alfred  Freiherr  v.,  Leutnant,
  Kammerjunker.  798.

Anstett,  Kammerdiener.  233.

Aretin  Anna  Maria  Freifrau  v.,  Regierungs-Raths-Gattin.
  97.

Auer  Julius  v.,  Regierungs-Präsident.

—  Max,  Kammerlakai.  124.

Auersperg  Dr.  Eduard  Prinz  v.,  K.  und  K.
Kämmerer.  167.

Augustin  Andreas,  Rechnungsrath  a.  D.  98.

Aumüller  Johann,  Schloßdiener.  432.

B.

Babo  Dr.  Hugo  Freih.  v.,  Großherz.  Bad.  Geh.
Legationsrath,  Kammerherr.  233.

Bachlechner  Karl,  Sakristan.  123.

Baligand  Albert  v.  Leutnant,  Kammerjunker.707.

Barth  Konrad,  Vergolderwaarenfabrikant.  22.

132.

Bary  v.,  Kaiserl.  Deutscher  Generalkonsul.  228.

Basil  Friedrich,  Regisseur,  Hofschauspieler.  124.

Bauer  Karl,  Justizrath,  Advokat.  24.

Bauhof  Hermann,  Verlagsbuchhändler.

Becht  Joseph,  Hofkapellmeister.  124.

Bechtolsheim,  Clemens  Freih.  v.  Mauchenheim
  gen,  Kämmerer.  209.

—  Hermann  Freih.  v.,  Mauchenheim  gen.,
Hauptmann,  Kämmerer.  20.

Beck  Oskar,  Kommerzienrath,  Verlagsbuchhändler.
189.

Bedel  Karl  Heinrich,  Kanzleisekretär.  263.

Belli  von  Pino  Anton,  Leutnant,  Kammerjunker.
  798.

Berchem  Johann  Graf  v.,  Kammerjunker,  Leutnant.
  167.

Berdugx  Valentin,  Hof-Pianofortefabrikant.  119.

Berg  Balthasar,  Advokat-Anwalt.  24.

Berg  genannt  Schrimpf.  Siehe  „Schrimpf“.

Bernhold  Oskar,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  25.

Bernstorff  Johann  Heinrich  Graf  v.,  Kaiserl.
Legationsrath.  798.

Berolzheimer  Dr.
Rechtsanwalt.  24.

Bever  Otto  Ritter  v.,  Ministerialrath  und
Generalsekretär  im  K.  Staatsministerium  des
Königl.  Hauses  und  des  Aeußern.  226.  228.

27

189.

Sigmund,  Justizrath,
        <pb n="852" />
        12  Bienenfeld  —  Eulenburg.

Bienenfeld  Friedrich,  Justizrath,  Advokat.  23.
Bilfinger  Freih.  v.,  K.  Württ.  General  der
Infanterie.  233.
Billing  Ludwig  Ritter  v.,  Generaladministrator.
26.
Birkmeyer  Dr.  Karl,  Universitäts-Professor.  189.
Blaschkowsky,  Lakai.  688.
Blümel  Franz  TKaver,  Justizrath,  Advokat.  25.
Blüthner  Julius,  Hof-Pianofortefabrikant.  119.
Bockmaier  Max,  Schloßdiener.  123.
Bodensteiner  Johann,  Hofsekretär.  622.
Börner  Konrad,  Hofoffiziant.  432.
Bohn  Hermann,  K.  Schwed.-Norweg.  Konsul.
264.
Bolster  Michael,  Hofbauwerkmeister.  123.
Bothmer  Adolf,  Justizrath,  Advokat.  25.
Bracker  Otto  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  62.
Branca  Wilhelm  Freiherr  v.,  Gesandtschafts-Attaché,
  Oberleutnant  der  Reserve.  222.
Braun  Friedrich  Edler  v.,  Regierungs-Vizepräsident.
  98.
Breitung  Gustav,  Justizrath,  Advokat.
Bromig  Karl  Friedrich,  Kastellan.  432.
Bruchmüller,  Hofjäger.  688.
Brüller  Georg,  Postillon.  432.
Buchner  August,  Hoflieferant.  119.
Bullinger  Max,  Kommerzienrath,  Vizekonsul.
696.
Burger  Hugo,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  25.
Burkhard  Wilhelm  Ritter  v.,  Ministerialrath
und  Kronanwalt.  708.
Burlein  Nikolaus,  Hoflakai.
Busch  Joseph,  Taglöhner.  22.

24.

432.

C.

Cetto  Maximilian  Freiherr  v.,  Gutsbesitzer,
Kämmerer.  167.

Closner  Gottfried,  Kammermusiker.  124.

Costa  Dr.  Dominikus,  Justizrath,  Advokat.

—  Georg,  Justizrath,  Advokat.  25.

Crämer  Dr.  Friedrich,  prakt.  Arzt.

23.

129.

D.

Dallmayr  Anton,  Hof-Molkereibesitzer.  119.

Denck  Gottlieb  Hermann,  K  B.  Hofbuchbinder.
738.

Denk  Eduard  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  26.

Destouches  Ernst  v.,  Archivrath.  692.

Diendorfer  Leopold,  Häusler.  Beil.  II.  1—13.

Dieter  Wilhelm,  Hoftheater-Garderobemeister.
124.  738.

Dietz  Michael,  Rechtsanwalt.  24.

Dihlmann  Adolf  Christian,  Griech,  Kongful.
65.  66.

Dillis  Leonhard,  Obergärtner  432.

Dittmann  Johann  Adam,  Justizrath,  Advokat.
24.

Docteur  Prosper  Freih.  v.,  K.  K.  österr.  Staatsbahn-Inspektor.
  682.

Dörig  Elise,  Forstraths-Gattin.  97.

Donle  Dr.  Ludwig,  Legationssekretär.

—

480.

E.

Ebner  v.  Eschenbach  Gottlieb  Freih.,  Oberleutnant
  a.  D.,  Fürstl.  Bulgar.  Obersthofstallmeister.
  97.

Eckart  Friedrich,  Hoflieferant.

Eckert  Alfred,  Justizrath.  23.

Eichthal  Karl  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Rittmeister
  a.  D.  209.

Einsiedel  Graf,  K.  Sächs.  Kammerherr.  688.

Einstein  Hermann,  Hoflieferant.  120.

Enderlein  Karl  Friedrich  Ritter  v.,  Oberlandesgerichts-Präsident.
  160.

Engl  Theodor,  Rechtsanwalt.  23.

Erlenborn  Georg  Ritter  v.,  Domdekan.  160.

Ertl  Ursula,  Offizengehilfin.  123.

Eulenburg  Graf  zu,  Oberhof=  und  Hausmarschall
  und  Oberceremonienmeister  Sr.  Moajestät
des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen.
232.

120.
        <pb n="853" />
        Faber  —Heldenberg.

F.
Faber  Karl  Ritter  v.,  Rentier.  230.
Faber  du  Faur  Otto  v.,  Oberleutnant  à.  I.  S.,
Kammerjunker.  707.
Feigel  Heinrich,  Justizrath,  Advokat.  25.

Feiner  Franz,  Stabssekretär.  132.
Fibelkorn  Kurt,  Geh.  exped.  Sekretär.  116.
Fischer  Ludwig,  Intendanz-Sekretär.  132.
Fleischmann  Michael,  Bureaudiener.  124.

Förtsch  Andreas,  Maurer.  22.

Frahm  Hans,  Hoftheatermaler.  736.

Franken  Leo,  Kaiserl.  Oberregierungsrath.  264.

Freitag  Hans,  Hafner.  22.

Frenckel  David,  Advokaten-Anwalt.  24.

Freudenthal  Dr.  Ignaz,  Justizrath,  Advokat.
24.

Fröhlich  Konrad,  Hoflieferant.  120.

Frommel  Rudolf  Ritter  v.,  Oberstleutnant.
168.

Fürthmaier  Rudolf,  Rath  und  Geh.  Sekretär.
10.  210.

Furtner  Johann,  Hofoffiziant.  432.

G.

Gareis  Wilhelm,  Oberregierungsrath.  98.

Gebhardt  Heinrich,  Rechtsanwalt.  23.

Gebhart  Anton,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.
23.

Geh  Heinrich,  Oberhofgärtner.  9.

Geib  Theodor  Nitter  v.,  Staatsrath  i.  o.  D.
690.

Gerngros  Ludwig  Ritter  v.,  Kommerzienrath,
Rentier.  700.

Giers  Ritter  Michael  v.,  Kaiserlich  Russischer
Gesandter.  707.

Gießen  Heinrich,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.
23.

Gietl  Max  Ritter  v.,  Ministerialrath.  226.

Gill  Korbinian,  Hoflakai.  432.

Gise  Reinhard  Freih.  v.,  Gutsbesitzer.

Gluth  Viktor,  Professor.  190.

116.

13

Gleißner  Joseph,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  24.

Gmelch  Louise  Wittwe,  Inhaberin  der  Hof-Wagenfabrik
  F.  P.  Gmelch.  119.

Godin  Bernhard  Freih.  v.,  Justizrath,  Advokat.  23.

—  Emmerich  Freih.  v.,  Leutnant,  Kammerzjunker.
707.

Goldmann  Michael,  Hoflieferant.  120.

Grafenstein  Ferdinand  v.,  Rechtsanwalt.  25.

Grainger  Robert  Freih.  v.,  Kämmerer,  Gutsbesitzer.
  192.

Graßl  Georg,  Ministerialbote.  10.

Graßmann  Dr.  Joseph,  Legationsrath.  480.

Gravenreuth  Maximilian  Freiherr  v.,  erbl.
Reichsrath,  Kämmerer.  798.

Groth  Dr.  Paul  Ritter  v,  Univ  -Professor.  66.

Grübel  Franz  Kaver,  Hausmeister.  123.

Grünewald  Ludwig,  Intendanzrath.  124.  696.
699.

Gudath  Max,  Hilfskanzleidiener.  688.

Gunzenhäuser  Wolf,  Justizrath,  Advokat.  25.

Guttenberg  Ludwig  Freih  v.  u.  zu,  Pagerie-Direktor.
  123.

H.

Haas  Friedrich,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  23.

Hackl  Vinzenz,  Häusler.  Beil.  II.  7—13.

Hager  Johann,  Hoflakai.  695.

Hailand  Pankraz,  Mühlbesitzer,  Landwirth
Beil.  I.  1—5.

Halm  Peter,  Professor,  Maler.  189.

Hammelbacher  Joseph  Oskar,  Hoflieferant.
119.

Hammerschmid  Pius,  Oekonom.  22.

Hartmann  Johann,  Hofparkettfabrikant.  22.

—  —,  Hoflakai.  233.

—  Peter,  Gastwirth.  Forderung.  Beil.  III.  15.

Hartz  Karl  v,  Stabsoberinspektor.  432.

Heichlinger  Martin,  Justizrath,  Rechtsanwalt.
25.

Heldenberg  Konstantin,  Baumeister,  Magistratsrath.
  22.
        <pb n="854" />
        14  Hellmann  —  Kreß  von  Kreßenstein.

Hellmann  Dr.  Friedrich,  Universitätsprofessor.
190.

Henle  Dr.  Antonius  Ritter  v.,  Bischof,  Reichsrath.
  159.  "

—  Wilhelm  Ritter  v.,  Ministerialrath
Generalsekretär.  736.

Hensel  Unico,  Musikalienhändler.  190.

Hertling  Dr.  Georg  Freiherr  v.,  Kämmerer,
lebensl.  Reichsrath,  Universitätsprofessor.  798.

und

Herzfelder  Isaak,  Justizrath,  Advokat.  25.
Herzog  Gustav,  Justizrath.  23.
—  Dr.  Wilhelm,  Universitätsprofessor.  129.

Heyl  zu  Herrnsheim  Wilhelm  Freih.  v.  und
Familie,  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel.
151.

Heyse  Dr.  Paul,  Schriftsteller.  189.

Hiepl  Michael,  forstwirthschaftl.  Arbeiter.  22.

Hippeli  Ludwig,  Justizrath,  Advokat.  24.

Höglauer  Heinrich,  Geh.  Hofrath.  192.

Höhl  Jakob,  Vorarbeiter  22.

Hößlin  Dr.  Gustav  v.,  Hofrath,  Hofstabsarzt.
123.

Hofbauer  Anton,  Marstallfourier.  432.
Hoffmann  Karl,  Zugführer.  10.
Hofmann  Heinrich,  Hofoffiziant.  432.
Hofmeister  Paul,  Zimmerpalier.  22.
—  Wilhelm,  Hoffourier.  432.
Hofreiter  Max,  Obertapezierer.  123.
Hohenadl  Martin,  Leibjäger.  708.

Hosseus  Ludwig,  Installationsgeschäfts-Inhaber.
  98.

Howard  Sir  Francis,  Großbritannischer  Oberst.
230.

Hoyer  Bruno,  Professor,  Kammermusiker.  124.

Hübel  Carl  Friedrich,  K.  B.  Hofbuchbinder.
738.

Hülsen-Häseler  Graf  v.,  K.  Preuß.  General-=leutnant.
  233.

Hummel  Alexander,  Hoflieserant  120.
Hupf  Jakob,  Hoflakai.  432.
Hutter  Max,  Justizrath,  Advokat.  23.

J.
Jacob  Simon,  Hoflieferant.  120.
Jäger  Ferdinand  Ritter  v.,  Bürgermeister.  234.
Josephthal  Gustav,  Geh.  Hofrath,  Justizrath,
Advokat.  24.

Junge  Anna,  Wittwe,

Hofbuchdruckerei-Inhaberin.
  119.

K.

Kärcher  Johann,  Advokat-Anwalt  24.

Käßberger  Joseph,  Hoflakai.  432.

—  —,  Kassabuchhalter  707.

Kahr  Dr.  Gustav  Ritter  v.,  Reichsrath,  Präsident
  des  Verwaltungsgerichtshofes.  167.

Kalbfus  Karl,  Bezirksingenieur.  10.

Kalbhenn,  Hofjäger.  480.

Kapraun  Georg  Benedikt  Ritter  v.,  Regierungs-Direktor.
  98.

Kaufmann  Joseph,  Hosoffiziant.  432.
Keller  Gustav,  Kanzleisekretär.  480.
—  Julius,  Forstmeister.  22.
Kellermann  Berthold,  Professor.  190.

Kemmerich  Max,  Rentner,  Generalkonsul  700.

Kempf  Emma,  Bezirksarztens-Gattin.  97.

Kemter  Johann,  Holzhauerrottmeister.  22.

Kesling  Marie  Freün  v.,  Hofdame  a.  D.  692.

Kielmansegg  Erich  Graf  v.,  K.  u.  K.  Kämmerer,
Geh.  Rath  u.  Statthalter.  221.

Kirchbach  Hans  Friedrich  Karl  v.,  K.  Sächs.
General-Direktor.  9.

Kiste  Jakob,  Leibjäger.  432.  432.

Kleber  Joseph,  Privatier.  Beil.  III.  15

König  Karl,  Rechtsanwalt.  24

Kranzfelder  Alfred,  Justizrath,  Advokat.  25.

Kratzmann,  Hoflakai.  233.

Krause  Martin,  Lchrer  an  der  Akad.  d.  Tonkunst.
190.

Kreß  von  Kreßenstein  Franz  Freih.,  Leutnant,
Kammerjunker.  431.

—  Georg  Freih.,  Justizrath,  Advokat.  21.

—  Karl  Freih.,  Leutnant,  Kammerjunker.  431.
        <pb n="855" />
        Kroher  —Miller.  15

Kroher  Heinrich,  Buchhalter.  98.
Krumper  Julie,  Offizengehilfin.  124.
Kühlmann  Dr.  v.,  Kaiserl  Deutscher  Geschäftsträger

  und  Legationssekretär.  18.  168.
Kustermann  Hugo,  Konsul.  696.
L.
Lachner  Eugen,  Schulreitknecht.  124.

Landmann  Dr.  Robert  Ritter  v.,  Staatsminister.
  172.  —  Enthebung.  461.

Langensee  Joseph,  Justizrath,  Advokat.  23.

Lang-Puchhof  Dr.  jur.  Karl  v.,  erbl.  Reichsrath.
  209.

Lanzinger  Friedrich,  Gymnasialprofessor.  123.

Lautenschläger  Karl,  K.  Maschinerie-Direktor.
222.

Lehner  Max,  Hofrath.  480.

Leichtlin  Camill,  K.  Konsul  u.  Stadtrath.  10.

Leonrod  Dr  Freih.  v.,  Staatsminister  der
Justiz,  Ruhestandsversetzung.  726.

Lerchenfeld  Max  Graf  v.,  Kämmerer,  Gutsbesitzer
  22.

—  auf  Köfering  und  Schönberg,  Hugo  Graf
von  und  zu,  Kämmerer,  Staatsrath  i.  a.  o.  D.,
Gesandter.  65.  178.

Lettenmeyer  Johann,  Intendanz-Bureaudiener.
124.

Lingg  Dr.  Maximilian  Ritter  v.,  Bischof.  726.

Link  Dr.,  Kreisirrenanstalts-Direktor  505.

Löhr  Dr.  Joseph,  Bankdirektor,  K.  Griechischer
Generalkonsul.  736.

Lößl  Sigmund  Ritter  und  Edler  v.,  Geh.
Legationsrath.  10.

Löwenfeld  Dr.  Theodor,  Honorar-Professor.  23.

—  v.,  K.  Preuß.  Generalmajor.  233.

Lohse  Ernst  Emil,  Jäger.  431.

Lotzbeck  Ferdinand  Freiherr  v.,  Gutsbesitzer,
Kammerjunker.  798.

—  Karl  Freiherr  v.,  Rechtspraktikant,  Kammerjunker.
  20.

Lucanus  Dr.  v.,  K.  Preuß.  Wirkl.  Geh.  Rath.
233.

Lützenkirchen  Mathien,  Hofschauspieler.  222.

Lukas  Dr.  Carl,  prakt.  Arzt.  129.

Lutz  Adolf  Freih.  v.,  Kämmerer,  Regierungsassessor.
  167.

—  Katharina,  Oberamtsrichters-Gattin.  97.

Lwoff  Alexander  von,  Kais.  Russ.  Gesandtschaftssekretär,
  Collegialrath.  264.

M.

Mändler  Joseph  und  Arnold,  Hoflieferanten.
120.

Maffei  Hugo  Ritter  und  Edler  v.,  erbl.  Reichsrath.
  18.  98.

Maier  Alfons,  Vorreiter.

—  Ludwig,  Postillon.  432.

Malsch  Georg,  Hoflieferant.  120.

Malyoth  Ludwig,  Intendanz-Inspektor.  699.

Mand  Karl  Otto  Paul.  K.  Preuß.  Briefträger.
688.

Martius  Wilhelm,  Oekonomierath.  22.

Mauchenheim  Freiherrn  v.,  s.  „Bechtolsheim“.

Maxon  Georg  Ritter  v.,  Oberbaudirektor.  66.

Mayer  Dr.  Karl  v.,  Staatsrath  i.  o.  D.  695.

Mayr  Georg,  Holzbildhauer.  22.

Meinel  Wilhelm,  Legationsrath.  10.

Meisner  Christian,  Rechtsanwalt.  24.

—  Lorenz,  Justizrath,  Advokat.  24.

Meloier  Karl,  Lehrer.  233.

Merkle  Karl,  Justizrath,  Advokat-Anwalt.  23.

Merzbacher  Sigmund,  Justizrath,  Rechtsanwalt.
  24.

Messerschmidt  Hermann  Walther,  Regierungsrath.
  264.

Meyer  August,  Rath,  Geheimer  Sekretär.
695

—  Eduard,  Inhaber  einer  Hof-Dampfwaschanstalt.
  119.

432.

97.

—  Gustav  Ritter  v.,  Justizrath,  Advokat.  24.
Michael  Georg,  Taglöhner.  124.
Michel  Johanna  Wittwe,  Hoflieferantin.  120

Miller  Ferdinand  v.,  Direktor  der  Akademie
der  bildenden  Künste,  Reichsrath.  159.
        <pb n="856" />
        16  Miltner  —  Pocci.

Miltner  Ferdinand,  Staatsrath  i.  o.  D.  und
Staatsminister  der  Justiz.  726.

Mirbach  Freih.  v.,  K.  Preuß.  Oberhofmeister.
233.

—  -Geldern  Alfons  Graf  v.,  K.  Kämmerer,
Kaiserl.  Deutscher  Legationssekretär.  696.

Mittemeyer  Johann,  Hofkasse-Kontroleur.  151.

Mohr  Sybilla  Wittwe,  Hoflieferantin.  120.

Montgelas  Adolf  Graf  v.,  Kais.  Deutscher
Legationssekretär.  692.

—  Eduard  Graf  v,  Kämmerer,  Geh.  Legationsrath
  II.  Kl.  116.

—  Joseph  Graf  v.,  Reichsrath,  Oberleutnant
à.  I.  s.,  Kämmerer.  687.

Monts  Anton  Graf  v.,  K.  Preuß  Gesandter.
738.

Morgenstern  Philipp,  Bahnhofarbeiter.  10.

Morhart  Mathias,  Parkaufseher.  124

Moy  Ernst  Graf  v.,  Kämmerer,  Reichsrath
695.

—  Maximilian  Graf  v,  Oberceremonienmeister.
692.

Mühlbauer  Anton,  Hoflakai.  708.

Mühle-Eckart  auf  Leonberg,  Heinrich  Graf
von  der,  Kämmerer,  erbl.  Reichsrath  192.

Mülinen  Dr.  phil.  Graf  v.,  K.  Preuß.  Kammerherr.
  233.

Müller  Aug.  Freih.  v.,  Pagenhofmeister  a.  D.
10.

—  Ernst,  Ministerialregistrator  263

—  Eugen  v.,  Großherz  Bad.  Generalleutnant.
233.

—  Friedrich  Adam,  Rath,  Geh.  Registrator  a.  D.
263.

—  Johann,  Hofgärtner.

—  Johann,  Oberpostillon.

—  Joseph,  Postillon.  432.

—  Julius,  Kutscher.  696

Muth  Johann,  Oekonomieaufseher.  22.

121.—
432.

N.

Nast-Kolb  Adolf  v.,  Kaiserl.  Deutscher  Konful.
228.

Neff  Philipp,  Bahnhofarbeiter.  10.

Neuffer  Adolf  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  26.

Neumayr  Max  Ritter  v.,  Staatsrath  i.  a.  o.  D.
690.

Ney  Wilhelm,  Justizrath,  Advokat-Anwalt  24.

Niebler  Johann,  Kutscher  124.

Nobiling  Dr.  Alfred,  Hofstabsarzt.  129.

O.

Oerter  Regina,  Wittwe,  Hoflieferantin.  120.

Oldenbourg  Rudolf  Ritter  v.,  Kommerzienrath,
  K.  Ital.  Generalkonsul,  Verlagsbuchhändler.
  189.

Opel  Richard,  Regierungsrath.  689.

Ortenburg-Tambach  Friedrich  Graf  zu,
Legationssekretär.  480.

Ostermeier  Ignaz,  Portier.  432.

P.
Papasotirion  Christo,  K.  Griechischer  Hoflakai
  230.
Parseval  Joseph  v.,  Hauptmann,  Kämmecrer.
687.
Pausinger  Paul,  Gutsbesitzer  22.
Petersen  Hans  Ritter  v.,  Professor.  124.
Petry  Jakob,  Hof-Goldleisten=  und  Rahmenfabrikant.

  119
Pfannenstiel  Hubert,  Rechtsanwalt.  23.
Pfeiffer  Rudolf,  Postillon.  432.
Pflaum  Friedrich  Ritter  v.,  Oberst.  20.

Pfordten  Kurt  Freiherr  von  der,  Gesandter,
Staatsrath  i.  a.  o.  D.  178.  695.

Plessen  v.,  K.  Preußischer  General  der  Infanterie
  2c.  233.

Pocci  Franz  Graf  v.,  Kämmerer,  Oberleutnant
der  Reserve.  160.
        <pb n="857" />
        Podewils-Dürniz  —Schilcher.  17

Podewils-Dürniz  Klemens  Freiherr  von,
Staatsrath  i.  o.  D.  u.  Staatsminister  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
  462.  696.

—  —  Friederike  Freifrau  v.,  Kämmerers-,  Staatsraths=
  und  Staatsministers-Gattin,  Palastdame.
  798.  ·

Pollinger  Georg,  Hoflieferant.  120.

Poschinger  von  Frauenau  Eduard  Freiherr,
erbl.  Reichsrath,  Kämmerer.  20

Possart  Ernst  Ritter  v.,  Hoftheater-Intendant,
Professor.  264.

Pracher  Hyacinth,  Schloßverwalter  123.

Praun  Eberhard  v.,  Justizrath,  Advokat.  22.

—  Dr.  Walter  v.,  Kaiserl.  Russ.  Vizekonful.  676.

Proebst  Dr.  Max  Ritter  v.,  Ministerialrath.
682.

Putz  Eduard,  Justizrath,  Advokat.  23.

O.

Quadt-Wykradt-Isny  Albert  Graf  von,
Kaiserl.  Deutscher  Legationsrath  682.
Onirin  Peter,  Leibsäger.  736.

R.

Rauck  Alois,  Ministerialrath.  724.

Reck  Albert  Freih.  v.,  Generallentnant  z.  D.
und  Hofmarschall  a.  D.  17.

—  Rudolf  Freih.  v.,  Hauptmann  al.s.,  Kämmerer.
6002.

Rehbinder,  Lakai.  688.

Rehlingen  Alexandra  Freiin  v.,  Hofdame.  65.

Reisert  Friedrich,  Rechtsanwalt.  25.

Reisner  Freih.  v.  Lichtenstern  Karl,  Leutnant,
  Kammerfunker.  800.

Rennert  Franz  Kaver,  Baumeister.  22.

Renoth  Joseph,  Leibjäger.  708.

Reppel  Valentin,  Mechaniker.  22.

Reschreiter  Dr.  Karl,  Hosstabsarzt.  17.

Rex-Zehista  Graf  v.,  K.  Sächs.  Kammerherr.
431.

Riedel  Dr.  Emil  Freih.  v.,  Staatsmiuister  der
Finanzen.  226.

Niederer  Freih.  von  Paar  zu  Schönau
Eduard,  Kämmerer,  Legationsrath  a.  D.  160.

Riegel  Theodor,  Justizrath,  Advokat  23

Nieger  Anna,  Rentiere.  97.

Nies  Max,  Intendanz-Assistent.  132.

Nietzl  Michael,  Hofoffiziant.  432.

Nitter  Hans,  Hoflieferant.  120.

Nittmann  Oskar  Nitter  v,  Generalmajor.  20.

Nitz  Bernhard,  Vorreiter.  432.

Rockelmann  Jakob,  Kammerfourier.  432.

Röckl  Franz  Kaver,  Hoflieferant.  119.

Rösinger  Wilhelm,  Fabrikant.  98.

Röthke  Elisabeth  Wittwe,  Hoflieferantin.  120.

Rogister  Hermann  Ritter  v.,  Kämmerer,  Oberstleutnant
  a.  D.  695

Rohmer  Dr.  Gustav,  Legationssekretär.  480.
Rouchetti  Jakob,  Hoflieferant.  120.
Romig  Georg,  Priester.  97.

Roth  Thomas,  Kais.  Deutscher  Konsul.  228.

Nudel  Heinrich,  Bahnhofverwalter.  10.

Rüttinger  Johann,  Hof-Dampfwaschanstaltsbesiper.
  119.

Ruez  Heinrich,  Hofkaplan,  päpstl.  Hausprälat.
120.

Nupprecht  Wilhelm,  Hoflieferant.  120.
S.
Sachs  Melchior  Ernst,  Professor.  190.

Saffer  August,  Vorreiter.  432.

Sand  Hermann,  Rechtsanwalt.  25

Sandberger  Dr.  Adolf,  Universitäts-Professor.
190

Sauer  Karl  v.,  Kämmerer,  General  der  Ar—
tillerie  z.  D.  682.

Schachner  Amalie,  Kunstmalers  Wittwe.  97.

Schaffrath  Friedrich  Ernst,  Hoflakai.  431.
Schall  Heinrich,  Hofgarteningenieur.  9.  432.

Scheurl  Louise  Freiin  v.,  Professorstochter.  97.
Schilcher  Generos,  Postillon.  432.
3
        <pb n="858" />
        18  Schlegel  —  Türk.

Schlegel  Ernst  Julius,  Hoflakai.  431.

Schmid  Joscph,  Hoflieferant.  120

Schmidt  Andreas,  Hofoffiziant.  432.

—  Luitpold,  Postillon.

Schmitt  Dr.  Joseph  Ritter  v.,  Justizrath,  Advokat.
  24.

Schneider  Georg,  Hoflieferant.  120.

—  Heinrich  Ritter  v.,  Ministerialrath  und  stellvertr.
  Bundesraths-Bevollmächtigter.  736.

Schnell  Johann,  Eisendreher.  22.

Schnurbein  Markus  Freih.  v.,  erbl.  Reichsrath,
  Gutsbesitzer.  67.  167.

Schöne  Ernst  Hermann,  Hoffourier.  131.
Schoepf  Josef,  Taglöhner.  124.
Schöpping  Karl,  Verlagsbuchhändler.  190.

Schork  Dr.  Joseph  Ritter  v.,  Erzbischof.  132.

Schoyerer  Andreas,  Hoflieferant.  120.

Schreiber  Rudolf,  Ministerialrath.  724.

Schreyer  Stephan,  Hoflieferant.  120.

Schrimpf,  Friedrich  v.  Berg  gen.,  Kammer-=junker
  und  Major  a.  D.  736.

Schröder  Dr.  Oskar,  Hofrath,  Leibarzt.  210.

Schultheiß  Oskar,  Ministerial-Kanzleisekretär.

431.
Schuster  Ludwig,  Justizrath,  Advokat.  23.
Schwarz  Konrad  Georg,  Hoflieferanten.  119.
Schweickert  Karl,  Rechtsanwalt.  24.

Schwerin  Dr.  jur.  Albert  Constantin  v.,  Kais.
Deutsch  Legationssekretär  u.  Gutsbesitzer  162.

Sckell  Ludwig,  Büchsenspanner.  996.

Sedlmayer  Max,  Oberbereiter.  432.

Seefried  auf  Buttenheim  Galther  Freih.
v.,  Geh.  Legationsrath  480.

Seele,  K.  Preuß.  Hofrath.  688.

Seinsheim  Albrecht  Graf,  Obersthofmarschall.
431.

Senking  August,  Hoflieferant.  120.

Seuffert  Dr.  Lothar  Ritter  v.,  Universitäts-Professor.
  189.

Sieber,  Kammerdiener.  233.

Silva  Joäo  Vieira  da,  Brasil.  Generalkonsul.
10.

Simon  Anton,  Musiklehrer.  483.

Singer  Andreas,  Oberhofgärtner.  160.

Soxhlet  Dr.  Franz  Ritter  v.,  Professor.  66.

Spengelin  Karl,  Kaiserl.  Deutscher  Konsul.
178.

Stavenhagen  Bernhard,  Direktor  der  Akademie
der  Tonkunst.  190.

Stengel  Hermann  Freih.  v.,  Staatsrath  i.  a.
o.  D.  und  stellvertr.  Bundesrathsbevollmächtigter.
  738.

Sterk  Hieronymus,  Hoflieferant.  120.

Stockhammern  Karl  Edler  v.,  Kais.  Deutscher
Vizekonsul.  673.

Storck  Jakob,  Bahnhofportier.  10.

Strauß  Johann,  Privatier.  123.

Strobel,  Hoflakai.  233.

Süßkind'sche  Freiherrl.  Gottlob  v.,  Familien-Fideikommiß.
  199.

T.

Tann-Rathsamhausen  Rudolf  Freiherr  v.
u.  zu  der,  Kämmerer,  Geschäftsträger.  132.
70S

Tauffkirchen  zu  Guttenburg  auf  Ybm
Karl  Graf  v.,  Kammerjunker,  Oberleutnant.
167.

Thelemann  Heinrich  Ritter  v.,  Reichsrath,
Oberlandesgerichts-Präsident.  167.

Thuille  Ludwig,  Professor.  190.

Titz  von  Titzenhofer  Freiherr,  Fürstl.  Reuß'scher
(ä.  L.)  Hofmarschall  und  Kammerherr.  264.

Trautner  Joseph,  Hofoffiziant.  695.  722.

Troll  Dr.  Theodor,  Assistenzarzt.  484.

Tucher  Heinrich  Freih.  v.,  Legatioussekretär.
180.

Tucher  v.  Simmelsdorf  Heinrich  Freiherr,

Kämmerer  u.  außerord.  Gesandter.  736.  798.

Tümpling  v.,  Hofmarschall.  431.

Türk  Jakob  Ritter  v.,  K.  geistl.  Rath,  Steftspropst.
  695.  696.
        <pb n="859" />
        Uhde  —Zollner.  19

u.
Uhde  Fritz  v.,  Professor,  Kunstmaler.  132.
Uhl  Adolf  Ritter  v.,  Ministerialrath.  722.

Ulmaier  Ludwig,  Reitknecht.  432.
Ulrich  Dr.  Rudolf,  Landwirthschaftslehrer.  484.
Utz  Heinrich,  Portier.  432.

V.

Vassallo  di  Torregrossa,  Monsignore  Dr.
Albert,  Nuntiatursekretär.  700.  «

Vaux  de,  K.  Sächs.  Oberst.  264.

—  Dr.  Leon  Freiherr  de,  K.  u.  K.  Legationssekretär.
  738.

Vestner  Johann,  Geheimer  Sekretär.  264.

Vieira  da  Silva,  Joäao,  Brasilian.  General-=konsul.

  10.
Vieke,  Kammerdiener.  688.
Völcker  Karl,  Direktionsrath.  127.
Vogel  Ludwig,  Wagenmeister.  432.

Vogt,  Kammerdiener.  233.
Vollhardt  Oskar,  Justizrath,  Advokat.  24.
Voltz,  Kammerlakai.  688.

W.

Walter  Julius,  Geheimer  Sekretär.  132.  431.

Watzelberger  Joseph  Otto,  Rath,  Geheimer
Sekretär.  172.

Wehner  Dr.  Anton  Ritter  v.,  Staatsrath  i.  o.  D.
263.  462.  798.

Wehrle  Heinrich,  Bauamtmann.  123.

Weigl  Max,  Justizrath,  Rechtsanwalt.  23.

Weikard  Franz,  Generaldirektionsrath.  22.

Weinbach  Wilhelm  Freih.  v.,  Rittmeister  a.  D.,
Kämmerer.  800.

Weinberger  Franz,  Arbeiter.  22.

Weinmann  Leopold,  Rechtsanwalt.  23.

Welker  Joseph,  Postillon.  432

—  Ludwig,  Hofoffiziant.  432.

—  —,  Vorreiter.  432.

Welser  Karl  Freih.  v.,  Gutsbesitzer  22.

—  Ludwig  Freih.  v.,  Kämmerer,  Regierungs-Präsident.
  98.

Werkmeister  Jakob,  Hofphotograph.

Werz  Luitpold,  Stabsoberinfpektor.

Weyh  Leopold,  Stabssekretär.  132.

Wieserner  Ludwig,  Hoflakai.  432.

Wimmer  Ludwig,  Hoflieferant.  120.

Windsperger  Karl,  Hoflakai.  432.

Winkler  Oskar  Bruno,  Hoflakai.  431.

Wördich  Hieronymus,  Hofbau-Oberwerkmeister.
123.

Wolf  Dr.  Wilhelm,  Regierungs-Fiskalrath.  676.

Wolff  Dr.  Emil,  Konsul.  18.

Wolffskeel  Karl  Graf  v.,  Kämmerer,  Oberststallmeister.
  132.  431.

Würzburg  Edmund  Freih.  v.,  Kammerjunker,
Gesandtschafts-Attaché.  160.

Wulffeu  Bertha  Freiin  v.,  Hofdame.

119.
432.

700.

Z.

Zech  auf  Neuhofen  Maximilian  Graf  von,
Hauptmann,  Kämmerer.  20.

Zecherle  Johann,  Güterbodenarbeiter.  10.

Zeimert  Rudolf,  Vorreiter.  480.

Zeitler  Joseph,  Reitknecht.  432.

Zeulmann  Heinrich,  Generaldirektionsrath.  127.

Zoller  Alexander  Freih.  v.,  Leutnant,  Kammerjunker.
  800.

Zolluer  Hermann,  Intendanz-Assessor.  699.
        <pb n="860" />
        20  Allersberg  —  Markt-Erlbach.

C.  Orts-Register.

A.
Allersberg-Burgthann,  Bahnlinie,  Eröffnung.
734.
Ansbach,  Errichtung  eines  weiteren  Notariats.
722.  «
Aschaffenburg,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
  621.

B.
Bamberg,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
621.
Burgthann-Allersberg,  Bahnlinie,  Eröffnung.
734.—

D.

Dürkheim,  Errichtung  eines  Bezirksamtes.  459.
460.  666.

E.

Eglfing,  Kreisirrenanstalt,  Aufnahme  eines
Kreisanlehens  hiefür.  169.

F.
Falls-Gefrees,  Bahnstrecke,  Eröffnung.  232.
Frankenthal,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
  621.
Freyung,  Errichtung  einer  Messungebehörde.
621.

G.
Gabersee,  Kreisirrenanstalt,  Aufnahme  eines
Kreisanlehens  hiefür.  163
Gefrees-Falls,  Bahnstiecke,  Eröffuung.  232.
(Gemünden,  Errichtung  eines  Bezirksamtes.
150.  400.
Gmund  Tegernsee,  Eröffnung  der  Lokalbahn.
172.

H.
Hamburg,  Konsulat  von  Brasilien.  10.
Hindelang,  Errichtung  einer  Prinz-Regent
Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder.  679.
Hürben,  Forstamt,  nunmehr  „Forstamt  Krumbach“.
  693.

J.

Ingbert  St.,  Errichtung  eines  Bezirksamtes.
459.  460.  666.

K.

Kaufbeuren,  Aufnahme  eines  Kreisanlehens
zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung  der
Heilanstalt.  171.

Kempten,  Errichtung  einer  Sektion  für  Wildbachverbauungen.
  456.

Kronach,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  236.

Krumbach,  Forstamt.  693.

Kulmbach,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
621.

L.

Landshut,  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen
  bei  dem  dortigen  Landgerichte.  727.

Ludwigshafen  a.  Rh.,  Stadtgemeinde,  Ausgabe
  von  Schuldverschreibungen.  163.

—  Errichtung  eines  weiteren  Notariats.  228

G.

M.

Mainburg,  Bezirksamt,  selbständiger  Aushebungsbezirk
  des  Landwehrbezirkes  Landshut.
94.

Markt  Erlbach—Wilhermsdorf,  Bahnlinie,  Er—
öffnung.  723.
        <pb n="861" />
        Maximilaushütte  —  Traunstein.  21

Maximilianshütte,  Eisenwerk,  Aktiengesellschaft,
  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
430.

Miltenberg—Stadtprozelten,  Lokalbahn.  611.

München,  Argentinisches  Konsulat.  18.

—  Aenderung  der  Satzungen  der  Bayer  Vereinsbank

  in  München.  64.
—  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  durch  die

Bayerische  Landwirthschaftsbank  in  München.
96.  797.

—  Konsulat  der  Republik  Peru.  132.

—  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  durch  die
Bayerische  Hypotheken=  und  Wechselbank.  151.
209  470.  732.

—  —  durch  die  Südd.  Bodencreditbank.  732.

—  Kreislehrerinnenbildungsanstalt,  Neuerrichtung

eines  Gebäudes,  Aufnahme  eines  Kreisanlehens
  hiefür.  169.

—  Aktiengesellschaft  Eisenwerk  „Maximilianshütte",
  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
430.

—  Aufhebung  des  Bezirksamtes  München  II.  459.

—  Konsulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.
696.

—  Kaiserlich  Türkisches  Konsulat.

—  K.  Griechisches  Konsulat.  736.

700.

N.

Neumarkt  i.  O.,  Stadtgemeinde,  Einreihung
in  die  Klasse  der  den  Kreisverwaltungsstellen
unmittelbar  untergeordneten  Städte.  263.

Neu-Ulm,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  64.

Nürnberg,  K.  Griechisches  Konsulat.  66.

—  Errichtung  einer  zweiten  Kreisrealschule,  Aufnahme
  eines  Kreisanlehens  hiefür.  179.

—  K.  ,Russisches  Konsulat.  676.

—  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  durch  die
Vereinsbank  in  Nürnberg.  724.

—  —  durch  die  Stadtgemeinde.  725.

O.

Oberstdorf,  Errichtung  einer  Prinz-Regent
Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  der  Gemeinde
  Oberstdorf.  677.

Offingen,  Filzfabrik,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  208.

Osterzell,  Gemeinde;  Streit  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  für  den  von  der  Gemeinde
Osterzell  gegen  den  Mühlenbesitzer  und  Landwirth
  Pankraz  Hailand  von  dort  erhobenen
Anspruch  auf  Ersatz  von  Kurkosten.  Beil.  I.  1.

P.

Pasing,  Landgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  118.

R.
Rosenheim,  Errichtung  einer  Sektion  für  Wildbachverbauungen.
  456.

—  Errichtung  eines  Landbauamtes.  477.

S.

Schweinfurt,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen.  17.

Stadtprozelten—Miltenberg,  Lokalbahn.  611.

Starnberg,  Errichtung  eines  Bezirksamtes.
459.  460.  666.

Straubing,  Errichtung  eines  Landbauamtes.
477.

T.
Tegernsee  —Gmund,  Eröffnung  der  Lokalbahn.
172.
Tölz,  Marktgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.

  191.
Traunstein  —  Waging,  Bahnlinie,  Eröffuung.-723.


4
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        22  Waging  —  Würzburg.

W.

Waging  —  Traunstein,  Bahnlinie,  Eröffnung.
723.

Wasserburg,  Stadtgemeinde,
Schuldverschreibungen.  190.

—=  Bahnhof—Wasserburg-Stadt,  Bahnlinie,  Eröffnung.
  797.

Weiden,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  221.

Ausgabe  von

Weiden,  Errichtung  eines  Landbauamtes.  477.

Weißenhorn,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
  621.

Wilhermsdorf—  Markt-Erlbach,  Bahnlinie,
Eröffnung.  723.

Wolfratshausen,  Errichtung  eines  Bezirksamtes.
  459.  460.  666.

Würzburg,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
durch  die  Bayerische  Bodenkreditanstalt.  16.
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</TEI>
