Nr. 9. 59 14. Die Verständigung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens hat im Falle des Abs. 1 dieses Artikels durch den Grenztierarzt, im Falle des Abs. 3 durch die Distriktspolizeibehörde und zwar stets telegraphisch zu erfolgen. Zurzeit sind Kommissare nicht namhaft gemacht. § 15. Die hier in Betracht kommenden Behörden sind in Bayern die Distriktspolizeibehörden, 3 #r. 7 in OÖsterreich die politischen Bezirksbehörden. [ll 2! es Handelt es sich um Maul= und Klauenseuche, so hat die Verständigung unverweilt einkommens telegraphisch zu geschehen. Bei vereinzeltem Auftreten (Ziff. 6 des Schlußprotokolls) von Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Bläschenausschlag des Rindviehs und der Wallache, sowie von Rotlauf bei Schweinen bedarf es einer Verständigung nicht. 8 16. Tiere, die im kleinen Grenzverkehr aus Osterreich nach Bayern zur Weide auf nicht Zu Art. 9 des länger als einen Tag eingebracht werden, unterliegen der grenztierärztlichen Untersuchung nicht. -—*ies: Im Falle des Art. 9 Abs 2 des Übereinkommens darf die Rückkehr der von der Seuche mit Ziff. 13 noch nicht ergriffenen Tiere aus Osterreich. nach Bayern nur nach Genehmigung der Kreis- Pwchur. regierung, Kammer des Innern, erfolgen. Die seuchenpolizeilichen Sicherungsmaßregeln sind " von dieser Stelle mit der beteiligten csterreichischm Landesregierung oder Statthalterei zu vereinbaren. Die Feststellung, ob im Sinne der Ziff. 13. des Schlußprotokolls hinsichtlich der Ge- sundheit der auf Weiden in Bayern befindlichen Tiere österreichischer Herkunft keine Bedenken bestehen, obliegt dem Bezirkstierarzt. 8 17. Die Erfüllung der Bedingungen in Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens wird für 31 Nrt. 10 des den Grenzverkehr aus Osterreich nach Bayern bis auf weiteres nachgelassen. ner § 18. Für den Grenzverkehr mit Pferden gelten außerdem noch folgende besonderen Bestimmungen: 1. Die Vergünstigung nach Art. 10 Abs. 1 des libereinkommens wird auf die bis zu 25 Kilometer von der bayerischen Grenze entfernt liegenden österreichischen Ortschaften ausgedehnt.